Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 28.10.21
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Auswertung
Savigny Datenschutz_
Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
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Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft, und hier speziell zum Thema:
Auswertung Friedrich Carl von Savigny
Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842.
mit zwei Exkursen: Savigny und seine Zeit,
Hypothesen
zur Entstehung es Rechts (Volksgeist)
Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher
Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
Haupt- und Verteilerseite
Eine kritische wissenschaftstheoretische
Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
mit Schwerpunkt Begriffswelt
und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Zum Geleit:
"Das Programm
war nicht unbedingt schlüssig. Besonders unklar blieb, wieso der deutsche
Volksgeist in den letzten Jahrhunderten hauptsächlich römisches
Recht hervorgebracht haben soll." Uwe Wesel (1997) Geschichte
des Rechts S. 436:
|
_
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Plausibilität
[Erg.27.10.2021].
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Jur.
Plausibilität [Erg. 27.10.2021].
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Exkurs I Hypothesen Savignys wie das Recht
entsteht
Fragen Savignys.
Behauptungen Savignys.
Rolle des Volkes in Savignys
Methodologie.
Hypothesen zum Volksgeist:
Vorkommen
des Wortes "Volksgeist" in Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung
und
Rechtswissenschaft.
Vorkommen
des Wortes "Volksgeist" im System des heutigen Römischen Rechts.
Erster
Band.
Materialien
zum Volksgeist bei Savigny:
Wolf-1963,
Pruefung
der Volksgeist-Hypothese.
Ist der Volksgeist
Savignys eine wissenschaftliche Wahnidee?
Literatur
zur Volksgeisthypothese (Auswahl).
Exkurs II Historische und zeitgeschichtliche Splitter
Deutschland, Europa und die Welt
in von Savignys Lebensspanne 1779-1861.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Friedrich Carl von Savigny (21.2.1779-25.10.1861) gilt als der bedeutendste
Rechtsgelehrte und Hauptvertreter der historischen
Rechtsschule. Er hatte von Haus aus starke historische Interessen,
die er mit seinen enormen philologischen Fähigkeiten durch intensive
Aufenthalte in vielen europäischen Bibliotheken zum Text- und Handschriftenstudium
nutzte und daraus das Fundament für sein großes Werk - u.a.
System
des heutigen Römischen Rechts -
bereits in jungen Jahren legte.
Psychologisch liegt auf der Hand, dass seine eigene Interessenlage seine
Theorie maßgeblich bestimmte. Er war nicht in der Lage zu sehen,
dass es viele Rechtssysteme in vielen Kulturen der Welt (Asien, Afrika,
Amerika, Australien, Europa), seit Jahrtausenden gab und dass die Bevorzugung
des römischen Rechts nur auf einer egozentrischen Bildungs-Wertung
beruhte. Vielleicht gab es sogar einen einfachen Grund, warum viele Soziokulturen
wenig zum Recht aufschrieben: weil es funktionierte, es war zu wichtig
als dass man es Gelehrten überlassen wollte (> von
Kirchmann).
Seine methodologischen Schriften wurden erst spät
entdeckt (Kantorowitz 1933) und noch später aufgearbeitet (Mazzacane
1993), erweitert 2004, die meiner Auswertung hier zugrunde liegen. Sie
sind eine Mischung aus grundsätzlichen Überlegungen und praktisch
wissenschaftlicher Arbeitstechnik für die Studierenden, die häufig
nur als Stichworte für seine Vorlesungen, aber nicht ausgearbeitet
vorliegen. .
Unklar ist mir bislang, weshalb Savigny in den rein
methodischen Schriften das Wort "Auslegung" nicht gebraucht - sondern "Interpretation"
- und im großen IV. Kapitel Die Auslegung, S. 206-330, im
ersten Band System des heutigen Römischen Rechts von 1840,
Ausgabe Berlin bei Veit und Comp [Online]
das Suchwort "method" nicht vorkommt? Das Durcheinander um die Begriffe
verstehen,
auslegen,
interpretieren, exegieren findet sich
bereits in seiner Methodologie - und es scheint bis heute anzuhalten.
Savigny ist ein geistiges Kind seiner Zeit, mehr
der Romantik als der Aufklärung: Philosophie und Geisteswissenschaft
befanden sich auf naiv-platonischen Niveau mit einem unkritisch-unwissenschaftlichen
Denk- und Sprachverständnis. Man war fest, aber falsch, davon überzeugt,
dass die Worte, die man gebrauchte, auch eine verständliche Bedeutung
hätten (> Sprachkritik).
Die These Savignys von der Einheit und dem Fortschreiten
des Rechts ist wahrscheinlich einerseits ein Artefakt (sehen was man sieht
und sehen möchte) und andererseits falsch, weil das Recht der Kulturen
und Volker, auch der Nationen zu unterschiedlich ist. Für den Artefakt
sprechen: Jakob Grimm notierte, S.156: "... denn jede Gesetzgebung ist
doch gewissermaßen mehr oder weniger das Resultat der frühern
Geschichte der Gesezgebung." Und: "Man muß das System im ganzen nehmen,
und es sich als fortschreitend denken, d. h. als Geschichte des Systems
der Jurisprudenz im ganzen. Hierauf kommt alles an."
Die Idee, dass das deutsche Recht aus den ursprünglichen
römischen Rechtsquellen abzuleiten "ist", wird nirgendwo begründet;
und sie ist auch grundfalsch. Das deutsche Recht ist in den deutschen Gesetzen
niedergelegt und muss durch diese als begründet angesehen werden.
Von Savignys egozentrische Naivität, aber auch seine Eingenommenheit
von sich selbst (> Podcast) lässt nur den einen
Schluss zu, dass er wissenschaftlich gesehen letztlich ein unkritischer
Kopf und gar kein Kind der Aufklärung war. Er hätte Professor
für Rechtsgeschichte mit Schwerpunkt römische Rechtsgeschichte
- worin er zweifellos eine herausragende Koryphäe war - werden
und sich darauf beschränken sollen. Rechtswissenschaft ist viel mehr
und etwas ganz anderes als römische Rechtsgeschichte. So erscheint
die hagiographische Glorifizierung seiner Bedeutung für die Rechtswissenschaft
gänzlich unverständlich.
Nachdem sich bei mir mit der Auswertung immer mehr
der - möglicherweise falsche - Eindruck verstärkte, dass von
Savigny sich für das aktuelle Recht zur Veröffentlichung überhaupt
nicht interessierte, fasste ich den Entschluss, in seinen anderen Werken
zu recherchieren und dieser Frage nachzugehen. In seinem ersten großen
Werk Das Recht auf Besitz wird ausschließlich römisches
Recht abgehandelt, was meinen Eindruck, verstärkte. In der Biographie
des Ordens pour le mérite fand ich dann aber S. 152:
"Die gedruckten wissenschaftlichen Schriften umfassen etwa 11.000
Seiten, hinzu treten mindestens 9.000 Briefe,
nur teilweise veröffentlicht, und die Arbeit als Praktiker
hat ebenfalls einen reichen Niederschlag gefunden: angegeben werden
138 Urteile der Berliner Spruchfakultät (bisher nicht
aufgefunden), 70 Voten als Rat am Rheinischen Kassations- und Revisionsgerichtshof
in Berlin, einem Sondergericht für das Recht der
Rheinprovinz, 70 Gutachten als Mitglied des Preußischen Staatsrats
sowie umfangreiche Stellungnahmen als preußischer Minister
für Gesetzesrevision, um nur die wichtigsten Schriftakte zu nennen."
[Quelle Abruf
23.04.2019]
Diese Informationen werfen ein neues Licht auf Savignys Verhältnis
zum seinerzeit aktuellen Recht und zu seiner Einstellung zur Praxis. Auch
in der Biographie Stolls finden sich Hinweise, dass Savigny die Bedeutung
der Praxis akzeptierte. Brief um die Jahreswende an C. v. Creutzer: "Ich
bin entschlossen, mich dem praktischen Justizwesen zu widmen, das ich außerordentlich
liebe" S1, S. 69). Wolf (1963), S. 476 hingegen zitiert den 20jährigen
(ohne Beleg) mit den Berufswünschen "Reformator der Rechtswissenschaft",
"Kant der Jurisprudenz, ein Begründer echt "metaphysischer" Rechtslehrer
zu werden. Im Podcast der Uni Trier
wird allerdings ausgeführt, dass Savigny Kodifikationen nicht mochte.
Ob man die von 1919/20-1932 andauernden Vorlesungen zum preußischen
Landrecht als einen Beleg dafür ansehen kann, dass Savigny die praktischen
Belange sah, muss offen bleiben. Ich vermute inzwischen, dass Savigny die
Behandlung der aktuellen Rechtsfragen quasi selbstverständlich erledigte
und aus dem Ärmel schüttelte. Er bewältigte das Tagesgeschäft
mühelos, aber es interessierte ihn wissenschaftlich nicht. Er war
unsterblich verliebt in das römische Recht und in die Idee eines
historischen Rechts, das er wissenschaftlich nicht richtig bewältigen
konnte, weder den Volksgeist
noch dessen Entwicklung selbst. Der Volksgeist
(> Zum Geleit) war sein Fanum,
die Blaue Blume
der Historischen Rechtsschule, die alle Kriterien eines wissenschaftlichen
Wahnsystems erfüllt. Sieht man Savignys Titel in der Zeitschrift
für geschichtliche Rechtswissenschaft durch, gibt es zu
beiden Themen keine Arbeiten. Genauer betrachtet wäre das aber auch
eine Aufgabe für die Soziologie/ Rechtssoziologie. Unverständlich
ist mir, weshalb die Brüder Grimm das Problem nicht gelöst haben,
schienen sie doch dafür geeignet wie kein anderer (>aber).
Es sieht so aus, als hätte trotz der Aufklärung
der deutsche Klassizismus, die große Zeit der Dichter und Denker,
insbesondere die Romantik kein angemessenen Verständnis von Wissenschaft
entwickelt. Diese unselige, im Grunde unwissenschaftliche Tradition findet
ihre Fortsetzung in der Hermeneutik unserer Zeit (> Sprachkritik).
Der naive Begriffsrealismus - z.B. Hegel
- ist eine wissenschaftliche Pest.
Savignys didaktisches Konzept erscheint hingegen
sehr modern und vernünftig.
Bibliographie:
-
Mazzacane, Aldo (2004) Friedrich Carl von Savigny Vorlesungen über
juristische Methodologie 1802-1842. Herausgegeben und eingeleitet von Aldo
Mazzacane. Neue, erweiterte Ausgabe. Savignyana. Texte und Studien Herausgegeben
von Joachim Rückert Band 2. Frankfurt aM: Klostermann.
Wegen unklarer und merkwürdiger Ergebnisse
bei Methode und Auslegung ergänzend zur Kontrolle herangezogen:
-
Savigny, Friedrich Carl von (1840) IV. Kapitel die Auslegung. Im ersten
Band (206-330) System des heutigen Römischen Rechts. Ausgabe
Berlin bei Veit und Comp [Online]
Zur Biographie
-
Wolf, Erik (1948) Nachwort in (36-40) Friedrich Carl von Savigny. Grundgedanken
der Historischen Rechtsschule. Frankfurt aM: Klostermann.
-
Wolf, Erik (1963) Friedrich Carl von Savigny. In (467-542) Wolf, Erik (1963)
Grosse Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte. Tübingen: Mohr.
-
Schnack, Ingeborg (1984) Der Briefwechsel zwischen Friedrich Carl von Savigny
und Stephan August Winkelmann (1800-1804) mit Dokumenten und Briefen aus
dem Freundeskreis Gesammelt herausgegeben und kommentiert von Ingeborg
Schnack. Marburg: Elwert.
-
Stoll, Adolf (1927-) Friedrich Karl von Savigny Ein Bild seines Lebens
mit einer Sammlung seiner Briefe. Berlin: Heymanns.
-
Stoll, Adolf (1927) 1. Bd. Der junge Savigny. Kinderjahre. Marburger
und Landshuter Zeit. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Romantik.
Mit 217 Briefen aus den Jahren 1792-1810 und 34 Abbildungen. Berlin: Heymanns.
-
Stoll, Adolf (1929) 2. Bd. Friedrich Karl von Savigny. Professorenjahre
in Berlin, Mit 317 Briefen und 33 Abbildungen. 1810-1842. Berlin:
Heymanns.
-
Stoll, Adolf (1939) 3. Bd. Friedrich Karl von Savigny. Ministerzeit und
letzte Lebensjahre. Mit Briefen und Abbildungen. Berlin: Heymanns.
-
Quellen zur Biographie von C .F. von Savigny: edition-humboldt.
-
Orden pour le mérite: Friedrich
Carl von Savigny
-
CHRISTIAN TOMUSCHAT FRIEDRICH CARL VON SAVIGNY(1779-1861) [Online]
-
[überprüfen Bitterer Brief: https://www.vico-online.net/data/otto-savigny-deutsch.pdf]
Rechtsgeschichte
-
Deutsche Rechtsgeschichte Skript zur Vorlesung WS 2012/13 [Online]
-
Kern, Bernd-Rüdiger (2012/13) Skript zur Vorlesung „Deutsche und europäische
Rechtsgeschichte I“ [Online]
Zum historischen und zeitgeschichtlichen Rahmen:
-
Stein (1979) Der große Kulturfahrplan. München: Herbig
-
Jahreschroniken Wikipedia. [W]
-
Was war wann [ww]
Vorlesungen
-
Rückert, Joachim & Schäfer, Frank L. (2016) Repetitorium
der Vorlesungsquellen zu Friedrich Carl von Savigny. Studien zur europäischen
Rechtsgeschichte 296, Savignyana 14. Frankfurt am Main: Klostermann. [Leseprobe]
ZfgRW: Aufsätze von Savignys in der Zeitschrift
für geschichtliche Rechtswissenschaft
1. Bd. 1815
I. Savigny, ...: Ueber den Zweck dieser Zeitschrift 1
V. Savigny, ...: Beytrag zur Geschichte der Römischen Testamente
78
X. Savigny, ...: Ueber L. 44. D. de donationibus inter virum
et uxorem (XXIV. I.) 270
XIII. Savigny, ...: Ueber Duarens Handschrift des Ulpian
319
XVII. Savigny, ...: N. Th. v. Gönner, über Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft in unserer Zeit. Erlangen, bey Palm 1815 Recension
373
2. Bd. 18016
-
III. Savigny, ...: Beytrag zur Geschichte des lateinischen Novellentextes,
nebst einigen ungedruckten Novellen 100
-
XV. Savigny, ...: Ueber die juristische Behandlung der sacra privata bey
den Römern, und über einige damit verwandte Gegenstände
362
3. Bd. 1817
-
I. Savigny, ...: Stimmen für und wider neue Gesetzbücher
1
-
IV. Savigny, ...: Neu entdeckte Quellen des Römischen Rechts
129
-
VIII. Beyträge zur Erläuterung der Veronesischen Handschriften
289 Großes Bild
-
C. Savigny, ...: Nachträgliche Bemerkungen 305
-
X. Savigny, ...: Beytrag zur Geschichte der Geschlechtstutel : Veranlaßt
durch den vorstehenden Aufsatz 328
-
XV. << Savigny, ...: Nachtrag zu dem vorstehenden Aufsatz
402 [ XIV. Förster, ...: Domenico Brichieri Colombi 397]
-
XVII. Savigny, ...: Ueber die lis vindiciarum und über das Verhältniß
derselben zu den Interdicten 421 Großes Bild
4. Bd. 1820
-
I. Savigny, ...: Ueber die lex Cincia de donis et muneribus und deren
spätere Umbildungen 1
-
VIII. Savigny, ...: Thémis, ou bibliothèque du Jurisconsulte.
Tome 1. (Livraion 1-5.) Tome 2. (Livr. 6.) Paris, au bureau de la Thémis,
rue git-le-coeur, N. 4. 1819. 1820 Anzeige 482
5. Bd. 1825
-
I. Savigny, ...: Ueber das Interdict Quorum bonorum 1
-
III. Savigny, ...: Ueber Cicero pro Tullio und die Actio vi bonorum
raptorum 123
-
V. Savigny, ...: Ueber die Entstehung und Fortbildung der Latinität
als eines eignen Standes im römischen Staate 229 Großes
Bild
-
VI. Savigny, ...: Ueber das Jus Italicum 242
-
VII. Savigny, ...: Ueber die erste Ehescheidung in Rom 269
6. Bd. 1828
-
II. Savigny, ...: Ueber den juristischen Unterricht in Italien
201
-
III. Savigny, ...: Ueber das Interdict quorum bonorum : (Nachtrag
zu Bd. V. Nr. 1.) 229
-
IV. Savigny, ...: Ueber den Römischen Colonat 273
-
V. Savigny, ...: Ueber die Römische Steuerverfassung unter den Kaisern
321
7. Bd. 1831: kein Beitrag Savigny
8. Bd. 1832
-
V. Savigny, ...: Ueber die Decretale Super Specula des Papstes Honorius
III 225
9. Bd. 1838
-
I. Savigny, ...: Neu entdeckte Fragmente des Ulpian 1
-
IV. Savigny, ...: Erklärung der L. 22. pr. ad municipalem (50. 1.)
91 Großes Bild
-
VI. Savigny, ...: Über die handschriftliche Grundlage des Ulpian
157 Großes Bild
-
XI. Savigny, ...: Der Römische Volksschluß der Tafel von
Heraklea 300
-
XIII. Savigny, ...: Der zehente Mai 1788 : Beytrag zur Geschichte der Rechtswissenschaft
421
10 Bd. 1842
-
III. Savigny, ...: Von dem Schutz der Minderjährigen im Römischen
Recht, und insbesondere von der Lex Plaetoria 232
11. Bd. 1842
-
I. Savigny, ...: Nachträge zu früheren Arbeiten. I. Ius
Italicum. II. Römische Steuerverfassung. III. Tafel von Heraklea
1
12. Bd. 1845 Kein Beitrag von Savigny
13 Bd. 1846 Kein Beitrag von Savigny
14. Bd. 1848 Kein Beitrag von Savigny
15 Bd. 1850 Kein Beitrag von Savigny
Mazzacane zum Verständnis seiner Edition
S. 25: "Die Aufzeichnungen zur Methodologie dokumentieren Savignys
Gedankengänge während seiner vierzigjährigen Lehrtätigkeit.
Neben diesem Gewinn für die heutigen Interpreten weisen sie allerdings
auch spezifische Schwierigkeiten auf, die dem Charakter der Handschriften
entspringen. Sie sind sehr gedrängt abgefaßt und bestehen fast
immer aus knappen Sätzen oder Stichwörtern. Nur an einigen Stellen
sind sie zu einer kontinuierlichen und vollendeten Darstellung ausgereift,
während sie sich im allgemeinen auf die Herstellung eines Rasters
oder eines Skeletts der Vorlesungsthemen beschränken, welche mündlich
näher erläutert und erklärt werden sollten. Außerdem
waren die Aufzeichnungen nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Auch
wenn einiges in den publizierten Werken wiederaufgenommen und verarbeitet
wurde, hatten sie doch ihre ganz eigene Funktion. Die sollten deshalb nach
Maßgabe dessen, was Savigny selbst in der Vorrede zum System hervorhob,
gelesen werden".
Inhaltsverzeichnis:
Chronologie und Quellen zu den Vorlesungen
ENTWURF ( 1801) 87
PLAN ZU EINEM CURSUS DES CIVILRECHTS (1802) 88
METHODOLOGIE (1802/1803) 91
ANLEITUNG ZU EINEM EIGNEN STUDIUM DER JURISPRUDENZ
( 1802/1803, Nachschrift J. Grimm) 137
EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN ( 1803/1804 ) 198
EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN
(1803/1804, Nachschrift J. Grimm). 200
METHODIK (1803/1804) 203
EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (1808/1809) 209
METHODOLOGIE (1809) 215
EINLEITUNG ZUM PFANDRECHT ( 1810) 247
NACHTRÄGE (1811-1842) 249
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN ( 1811) 249
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812) 257
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1813/1814) 263
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1816/1817) 267
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1817/1818) 269
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1818-1820) 270
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824) 271
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1824/1825) 276
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1825/1826) 278
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1828-1833) 279
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN ( I 827-184z) 282.
FRAGMENTE METHODOLOGIE 290
Inhaltsangabe
zu den Vorlesungen (Rekonstruktion des Herausgebers)
Die Inhaltsangabe der Vorlesungen ist von den Bearbeitern, S.57: "Die
dieser Veröffentlichung zugrundeliegenden Handschriften gehören
dem wissenschaftlichen Nachlaß Savignys an, dessen Ordnung im Familienarchiv
in Trages er 1834/1835 unternahm. Die Sammlung wurde im wesentlichen 1977/1978
(mit Neuerwerbungen 1987 und in den folgenden Jahren) von der Universitätsbibliothek
Marburg erworben. Sie ist dort aufbewahrt und wurde mit einem musterhaften
Inhaltsverzeichnis versehen, das der Leiter der Handschriftenabteilung,
Uwe Bredehorn, besorgt hat."
Inhaltsangabe der Vorlesungen *
Entwurf (1801) 87
System - Exegese - Literaturgeschichte.
System. Beispiele aus der Literatur.
Exegese. Beispiele aus der Literatur.
Plan zu einem Cursus des Civilrechts (1802) 88
Verbindung der exegetischen und systematischen Operation.
Kenntnis der Quellen - Rechtsgeschichte.
System.
Kollegien:
zivilistische Enzyklopädie;
Geschichte und Behandlung der Quellen;
System des neuesten Zivilrechts;
Exegeticum in Verbindung mit dem System.
Arbeite der Zuhörer.
Collegia selecta.
Methodologie (1802/1803) 91
Einleitung
Wichtigkeit der Methode.
Mittel, Methode zu finden: Literaturgeschichte.
Plan der Vorlesungen.
1. Absolute Methodik der Jurisprudenz 91
Begriff der Jurisprudenz:
Erster Grundsatz: sie ist eine historische Wissenschaft.
Zweiter Grundsatz: sie ist eine philosophische Wissenschaft.
Dritter Grundsatz : Verbindung der zwei Elemente.
Beispiele.
Neue Ansicht der Wissenschaft: historische Behandlung im eigentlichen Sinn.
I. Interpretation: philologische Ansicht der Jurisprudenz 93
Rekonstruktion des Herausgebers.
Begriff der Interpretation.
Diplomatische Kritik als Vorbereitung.
Logischer, grammatischer und historischer Teil.
Anwendung und Beispiele.
Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik 94
Grundsätze der Interpretation: 95
1. Individualität. Beispiele.
2. Universalität. Beispiele.
Skizze einer kritischen Geschichte der zivilistischen Interpretation. 97
II. Historische Behandlung der Jurisprudenz: 100
a) historische Verbindung - Beispiele.
b) historische Trennung - Beispiele.
Verhältnis der Jurisprudenz zu Politik und Geschichte. Beispiele.
103
III. System: Einheit des Mannigfaltigen durch die Interpretation. 104
A. Versuche, die unterhalb des Systems bleiben.
B. Versuche, die sich über das System erheben.
Begriff der Form. Sie bezieht sich auf: 104
1. Definitionen und Distinktionen.
2. Anordnung.
Operationen zur Ergänzung und Berichtigung des Gesetzes 107
Anmerkungen:
1. Unterschied zur wahren Interpretation.
2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze:
a) Zivilrecht;
b) Strafrecht.
Beispiele aus dem römischen Recht 109
Beispiele des dargestellten Verfahrens: 110
a) Lex 2 Cod. de rescindenda venditione (C. 4.44.2);
b) Constitutio criminalis Carolina, art. 159;
c) Constitutio criminalis Carolina, art. 178;
d) Senatus consultum Libonianum.
Alles System führt zuletzt auf Philosophie 113
Einfluß der Philosophie auf die Jurisprudenz.
Naturrecht.
1. Literarisches Studium der Jurisprudenz 114
Grundsätze des Lesens:
a) kritisch lesen - Hilfsmittel;
b) historisch lesen.
Ziel - Resultat - Anwendung 115
Literarische Bedürfnisse der Jurisprudenz: 116
1. Geschichte der Bearbeitung:
a) Literargeschichte;
b) Biographie der Juristen.
2. Bücherkenntnis. Bedürfnisse:
a) Generalkatalog;
b) Verzeichnis brauchbarer Schriften;
c) Fortgehen mit der lebenden Literatur.
Juristische Bibliothek 119
I. Zivilrecht.
1. Interpretation: 119
A. im allgemeinen:
a) Jurisprudentia antejustinianea;
b) Jurisprudentia justinianea.
A. im einzelnen:
teils über größere Stücke: 121
a) Titel der Pandekten und des Codex;
b) Schriften alter Juristen;
teils über einzelne Stellen: 122
a) Opera Jurisconsultorum principum;
b) Collectiones (Thesaurus);
c) einzelne Schriften.
Erforderlichkeit eines Repertoriums.
Bibliographie (mit Nachtrag 1813).
2. Geschichte: 124
Trennung der äußeren und inneren Rechtsgeschichte.
Äußere Rechtsgeschichte.
Innere Rechtsgeschichte.
3. System: 125
a) System im Ganzen.
b) Einzelne Stücke des Systems.
II. Strafrecht.
1. Interpretation: 130
A. Römisches Recht.
B. Deutsches Recht.
2. Geschichte: 131
A. Römische Rechtsgeschichte: Erste Periode.
Zweite Periode.
Dritte Periode.
Vierte Periode.
Fünfte Periode.
B. Deutsche Rechtsgeschichte:
a) vor der Constitutio criminalis Carolina.
b) seit der Constitutio criminalis Carolina.
3. System: 132
teils Kommentare;
teils eigentliche Systeme.
Beispiele.
3. Akademisches Studium der Jurisprudenz 133
Universitäten und Buchdruckerkunst.
Ziel des akademischen Studiums.
Anwendung auf Jurisprudenz 134
Universität, Bücher, Wissenschaft.
Charakter unserer Vorlesungen.
Hilfsmittel 135
ANLEITUNG ZU EINEM EIGENEN STUDIUM DER JURISPRUDENZ
(1802/1803, Nachschrift J. Grimm) 137
Einleitung.
Erforderlichkeit einer bewußten Methode.
Hilfsmittel: Literaturgeschichte.
Zweck der Vorlesung: 138
1. Absolute Bearbeitung der Jurisprudenz.
2. Bearbeitung mit Rücksicht auf Literatur.
Teile der juristischen Methodik: 138
1. Absolute Methodik.
2. Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz.
3. Methodik des akademischen Studiums.
I. Teil: Gesetze der absoluten Bearbeitung der Rechtswissenschaft
139
Staat - Gesetzgebung - Rechtswissenschaft.
1. Privatrecht.
2. Kriminalrecht.
Erster Grundsatz: die Gesetzgebungswissenschaft ist eine historische
Wissenschaft: 139
1. historisch im eigentlichen Sinn;
2. philologisch.
Zweiter Grundsatz: sie ist eine philosophische Wissenschaft 141
Dritter Grundsatz: sie ist historisch und philosophisch.
Eigentliche historische Bearbeitung der Jurisprudenz 142
Absolute Methodologie: Interpretation - Geschichte - System.
A. Philologische Bearbeitung der Jurisprudenz 143
Gewöhnliche Einteilungen und diplomatische
Kritik.
1. Logischer Teil.
2. Grammatischer Teil.
3. Historischer Teil.
Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik 144
Beispiele: D. 41.1.8.1; Ulp. 2.5.13.
Grundsätze der Interpretation: 147
1. Sie muß individuell sein. Beispiele.
2. Sie muß universell sein. Beispiele.
Geschichte der Interpretation: Skizze und Literatur. 152
B. Historische Bearbeitung der Jurisprudenz: 156
1. Historische Verknüpfung - Beispiele.
2. Historische Trennung - Beispiele.
Verwendung der Jurisprudenz zur Politik und Geschichte 159
C. Systematische Bearbeitung der Jurisprudenz 160
Einheit des Mannigfaltigen was die Interpretation bearbeitete.
1. Versuche, die unter dem wahren System bleiben.
2. Versuche, die über das wahre System sich
erheben.
Begriff der Form, Definitionen und Distinktionen 161
1. Entwicklung der Begriffe.
2. Anordnung der Rechtssätze.
Von der interpretatio extensiva und restrictiva 163
Erklärung der Theorie.
1. Unterschied von wahrer Interpretation.
Beispiele.
2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze:
a) Zivilrecht;
b) Strafrecht.
Könnte die Theorie im römischen Recht
anerkannt sein?
Beispiele des Dargestellten: 168
a) Lex 2 Cod. de rescindenda venditione (C.4.44.2);
b) Constitutio criminalis Carolina, art. 159;
c) Constitutio criminalis Carolina, art. 178.
Anwendung der Kritik auf einzelne kriminalistische Schriften. ... 170
Einfluß der Philosophie auf die Jurisprudenz 171
Naturrecht 172
II. Teil: Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz
174
Regeln des Lesens:
a) man lese kritisch;
b) man lese historisch.
Anwendung auf einzelne Theile des juristischen Studiums:
1. Geschichte der wissenschaftlichen Bearbeitung: 176
a) innere Sukzession;
b) einzelne Perioden.
Bisherige Bearbeitung:
a) Literaturgeschichte;
b) Biographie der Juristen.
2. Bücherkenntnis. Bedürfnisse: 177
a) allgemeines Repertorium;
b) räsonnierender Katalog;
c) Fortgehen mit der neueren Literatur..
Angabe einer juristischen Bibliothek 179
1. Zivilrecht.
A. Interpretation 179
1. Allgemeine Bücher:
a) vorjustinianische Jurisprudenz:
Schulting;
Codex Theodosianus;
a) justinianische Gesetzsammlung:
Kritik;
Interpretation. Bedürfnis eines vollständigen Lexikon.
1. Spezielle Bücher:
a) große Teile einzelner Quellen;
b) einzelne Fragmente.
B. Historische Bearbeitung: 184
Trennung der äußeren und inneren Rechtsgeschichte;
a) äußere Rechtsgeschichte;
b) innere Rechtsgeschichte.
C. System: 186
a) System im Ganzen.
b) Einzelne Teile des Systems.
2. Kriminalrecht.
A. Interpretation 189
1. Römisches Recht.
2. Deutsches Recht.
B. Historische Bearbeitung 190
1. Römisches Recht: Erste Periode.
Zweite Periode.
Dritte Periode.
Vierte Periode.
Fünfte Periode.
1. Deutsches Recht:
a) vor der Constitutio criminalis Carolina;
b) nach der Constitutio criminalis Carolina.
C. System 192
III. Teil: Methodik des akademischen Studiums 193
Buchdruckerkunst - Universitäten.
Ziel des akademischen Studiums 194
Plan des juristischen Kursus.
Studium der Jurisprudenz in den heutigen Universitäten 195
Hilfsmittel: Bücher und Vorträge 196
EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (1803/1804) 198
Römisches Recht kennen: Quellen vollständig verstehen. Systematischer
Zusammenhang.
Historischer Zusammenhang.
Unzertrennlichkeit derselben.
Institutionenvorlesung und Pandektenkolleg.
EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN
(1803/1804, Nachschrift J. Grimm) zoo
Zweck der Vorlesung: das römische Recht kennen zu lernen. Systematischer
Zusammenhang der Quellen.
Historischer Zusammenhang.
Unzertrennlichkeit derselben.
Enzyklopädie, Institutionen, Pandekten.
Ausgaben der Institutionen.
METHODIK (1803/1804) Z03
Aufgaben jedes wissenschaftlichen Werks.
Anwendung auf Jurisprudenz. Hauptfehler der Juristen.
Liberale Ansicht der Jurisprudenz. Zivilrecht 203
Januskopf vieler Gelehrten.
Dynamische Ansicht alles realen Wissens. Realismus.
Bildung der Juristen. Autodidactos.
Gegenwärtige Zustände:
Mängel der Gesetzgebung und der Juristen.
Anschauung der »Romanität«.
Bücher.
Anmerkungen 205
Totalität als Ziel.
Biographische Skizze von Gustav Hugo.
Anhang 206
Feuerbach über Philosophie und Empirie: Inhaltsangabe - Kritik
des Werks.
EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (1808/1809) 209
Zustand der Rechtswissenschaft. Neue Gesetzbücher.
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 210
Römisches Recht und neuere Kodifikationen 211
Alte Methode des Studiums: falsche Ansichten 213
Einrichtung des zivilistischen Kursus 214
Zweck der akademischen Vorträge.
METHODOLOGIE (1809) 215
Einleitung.
Wissenschaft und Methode.
Aufgabe der Methodik:
1. absolute Methodik der Jurisprudenz;
2. literarische Methodik;
3. akademische Methodik.
Verbindung derselben.
I. Abschnitt: Absolute Methodik 216
Aufgabe: Vollendete Darstellung der Rechtswissenschaft.
Drei Operationen:
1. philologische Ansicht;
2. systematische Ansicht;
3. historische Ansicht.
Jede ist nur ein Element der vollendeten Wissenschaft.
§ 1. Interpretation 216
Vorarbeit: diplomatische Kritik.
Interpretation ist Rekonstruktion des Gesetzes:
1. logisches Element;
2. grammatisches Element;
3. historisches Element;
4. systematisches Element.
Verbindung derselben.
Erstes Beispiel: Lex 6 de publicis in rem actionibus (D. 6.2.6)
Hauptgrundsatz aller Interpretation:
sie soll individuell und gehaltvoll sein 218
Zweites Beispiel: principium Inst, de actionibus (Inst. 4.6,
pr.).
Kunst des Gesetzgebers und Kunst des Interpreten.
Anwendung: Muster der höchsten Bildung.
Anwendung auf einige besondere Fälle der Interpretation:
219
1. aus früheren Kompilationen entstandene Gesetze;
2. spezielle Entscheidungen in den Pandekten und
im Codex;
3. zeitbedingte Fragmente des Rechtssystems;
4. Leges mit innovativem Anspruch;
5. Text zweifelhaft oder falsch.
Die hier erklärte Interpretation ist allgemein und notwendig
221
Mißverständnisse in Deutschland.
1. Falscher Begriff der Interpretation:
Erklärung eines dunklen Gesetzes:
a) grammatische und logische Interpretation;
b) interpretatio legalis und interpretatio doctrinalis.
2. Falscher Grundsatz:
Man muß auf die Absicht des Gesetzgebers sehen.
Unterschied von zwei anderen Operationen: 222
a) allgemeine Regel von speziellen Bestimmungen
entkleiden;
b) Analogie.
Zweck der Interpretation: ein Rechtsverhältnis zu fixieren
223
Fälle - Beispiele - Resultate.
§ 2. System 224
Jedem Recht liegt ein System zugrunde.
Es besteht aus den Resultaten der Interpretation, in ihrem inneren
Zusammenhang. Beispiele.
Forderungen: 225
a) Definitionen und Distinktionen;
b) Anordnung.
Aufgabe des Systems. Beispiele.
§ 3 Geschichte 226
Staatsgeschichte und Jurisprudenz.
Historische Behandlung der Jurisprudenz: 227
1. historische Trennung:
a) teils absichtlich (Enzyklopädie - Vergleich
der Quellen);
b) teils unbewußt (nach Namensähnlichkeit);
2. historische Verbindung:
Beispiele.
Regeln für das eigene Studium.
Hilfsmittel.
II. Abschnitt: Literarische Methodik 228
Allgemeine Grundsätze:
a) kritisch lesen (das Buch mit seinem Ideal vergleichen);
b) historisch lesen (das Buch als Glied eines historischen
Ganzen).
Wie die meisten Autoren gegenwärtig lesen 229
Resultat.
Angabe der Hauptperioden (Verweis auf Einleitung 1811).
Grundlage einer zivilistischen Bibliographie 230
Hilfsmittel:
1. Generalkatalog;
2. räsonnierende Bibliographie;
3. aktuelle Literatur.
Detail einer ausgewählten zivilistischen Bibliographie.
1. Interpretation 232
a) Jurisprudentia antejustinianea.
b) Jurisprudentia justinianea.
I. Interpretation des Ganzen:
a) die Glosse — dreifacher Gebrauch der Glosse;
b) annotierte Ausgabe des Corpus iuris von Gothofredus.
II. Interpretation eines einzelnen Teils des Corpus iuris: 233.
a) Institutiones;
b) Pandectae;
c) Codex;
d) Novellae.
III. Interpretation kleiner Teile: 235
a) Werke eines Juristen oder Konstitutionen eines
Kaisers;
b) einzelne Titel der Institutionen, Pandekten,
des Codex;
c) einzelne Stellen des Corpus iuris.
Unentbehrlich ein gutes Repertorium.
§ 2. System
Was ist unter einem Systematiker zu verstehen.
1. Bearbeitung des Ganzen:
a) alphabetisch;
b) nach Ordnung eines Teils der Quellen;
c) nach eigenem Plan.
2. Bearbeitung einzelner Teile des Systems:
Rechtsmaterien oder Rechtsfragen
- Dissertationsliteratur.
Hilfsmittel zum eigenen Studium des Systems.
§ 3. Historie 239
Äußere Rechtsgeschichte.
Innere Rechtsgeschichte.
Äußere und innere Rechtsgeschichte zusammen 240
Anhang: Sammlungen juristischer Werke 241
1. Bücher:
a) Opera eines Verfassers;
b) Sammlungen verschiedener Verfasser.
2. Dissertationen:
a) ejusdem auctoris;
b) variorum.
III. Abschnitt: Akademische Methodik 244
Aufgabe der Universitäten. Verbreitung der Bücher.
Zweck jeder Vorlesung: zu freien Ansichten zu erziehen.
Liberale Behandlung der Wissenschaft.
Große Idee der deutschen Universität 245
Mißverständnisse seit der Mitte des XVIII. Jahrhunderts.
Übergang zu den gegenwärtigen Vorlesungen.
EINLEITUNG ZUM PFANDRECHT (1810) 247
Systematische Übersicht des römischen Rechts und neue Fälle.
Zwei Wege der Abhilfe:
1. Aufzählung der Fälle unmöglich
und unerwünscht;
2. Mitteilung der Methode, die Entscheidung zu erfinden.
Die römischen Juristen (Leibniz’ Urteil).
Exegese: Parallelstellen - Auswahl 248
Vollständiges Quellenstudium: Nutzen - Plan.
NACHTRÄGE (1811-1842)
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1811) 249
Erste Zeit des Studiums.
Frage nach Ziel und Methode unseres Studiums.
Brotstudium - Methodologie.
Begriff des allgemeinen juristischen Studiums.
Dreifache Methodik 250
Quellen - Römisches Recht - Irrtümer (Gesetz).
Interpretation - Regeln.
Anwendung auf Gesetz und dessen praktischer Zweck 251
System: Erkennen des Ganzen.
Literarische Methodik 252
Historische Skizze der zivilistischen Interpretation.
Akademischer Unterricht 255
Verhältnis dieser Vorlesung zu Institutionen und Pandekten.
Ordnung, Materien und Ziel der Vorlesungen 256
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812) 257
Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
Philosophie des Rechts - juristische Methodik.
Entstehung des Rechts:
Gewöhnlicher Grundirrtum: Willkür des
Gesetzgebers.
Gewohnheitsrecht - Gesetze - Jurisprudenz.
Das Recht jedes Volks ist in steter Entwicklung.
Es bildet ein vollständiges Ganzes.
Entstehung der Rechtswissenschaft 258
Sie ist ein systematisches Ganzes.
Sie ist Geschichte.
Quellen zur Erforschung des Rechts.
Elemente der Rechtswissenschaft: 259
1. Interpretation;
2. System;
3. Geschichte.
Unterricht.
Vorlesungen über römisches Recht: 260
1. Elementarvorlesungen (Institutionen und Rechtsgeschichte);
2. Pandekten (Interpretation und System in Verbindung):
a) Interpretation;
b) System.
Bücher und Schriftsteller.
Verbindung von Ausarbeitung mit dem Vortrag:
schriftliche Arbeit - mündliche Arbeit - Buch.
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1813/1814) 263
Aufgabe des Vortrags - römisches Recht.
Entstehung des positiven Rechts:
1. durch Gesetze (Interpretation);
2. durch Charakter und Geschichte des Volks:
a) innerer Zusammenhang;
b) Beweglichkeit, Fortschreiten.
Erläuterungen: 264
1. neuere Gesetzbücher (Nachteile);
2. Quellen (römisches Recht);
3. Gewohnheit.
Historische Methode: Begriff - Vorlesungen - Bücher.
265
Anmerkung: Allgemeiner Teil neuer Bücher. 266
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1816/1817) 267
Gegenwärtiger Streit über die Prinzipien der Rechtswissenschaft.
Entdeckung neuer Quellen (Verweis auf Einleitung 1813/1814).
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1817/1818) 269
Wissenschaft und lebende Tradition (römisches Recht).
Gegenwärtige Zustände:
1. der neu entdeckte Gaius;
2. der Streit über die Methode.
Verweis auf Einleitung 1813/1814.
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1818-1820) 270
Studium des römischen Rechts: praktische Methode - historische
Methode.
Streit über die allgemeinen Ansichten in den letzten Jahren
(Verweis auf Einleitung 1813/1814).
Wissenschaftliche Behandlung des Römischen Rechts
(Verweis auf Einleitung 1813/1814).
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824)
Studium des römischen Rechts:
praktische Ansicht;
wissenschaftliche Ansicht - historische Methode.
Streit über die Entstehung des positiven Rechts:
a) durch Willkür des Gesetzgebers;
b) durch innere Notwendigkeit.
Methode des Studiums des römischen Rechts
Notwendigkeit dreier Elemente:
1. System;
2. Geschichte;
3. Interpretation.
Verbindung derselben.
Vorlesungen - Bücher.
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1824/1825) 275
Wissenschaft und Tradition.
Gegenwärtiger Zustand der Rechtswissenschaft:
Interesse am römischen Recht - Gründe.
Richtige Auswahl der Quellen
(Verweis auf Einleitung 1821).
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1825/1826)
Zweck und Bedeutung der Vorlesungen angesichts der Methodenvielfalt:
ausführliche Dogmatik des römischen Rechts.
Zwei falsche Wege:
1. Vortrag zu gleichförmig und traditionell;
2. Bearbeitung ganz von Neuem.
Abhilfe durch Auswahl (Verweis auf Einleitung 1821).
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1828-1833)
Pandektenvorlesungen: Inhalt - Methode - Resultate.
Lehrer - Verschiedenheit der Individualitäten und Methoden.
Zuhörer - theoretischer und praktischer Zweck.
Gemeinsame Leistung und Erwartung - Universitätsunterricht.
280
Erläuterung.
Anwendung auf das Studium des positiven Rechts (römisches Recht
- Verweis auf Einleitung 1827).
Äußere Einrichtung der Vorlesungen 281
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1827-1842) 282
Vielfalt der Lehrmethoden.
Bedingungen beim Studium des Rechts: 282
1. Betrachtung des inneren Zusammenhangs der Begriffe
und Regeln. System (Anmerkung: oberflächliche Ansicht des Systems);
2. Betrachtung des positiven Rechts als Teil der
Geschichte der Nation. Historische Darstellung der Rechtswissenschaft.
3. Römisches Recht ausgebildet in einer untergegangenen
Nation. Quellenstudium.
Rückblick: System, Geschichte, Exegese. Verbindung derselben
284
Einrichtung der Vorlesungen: 285
1. Institutionen und Altertümer;
2. Pandekten.
Auswahl.
Exegese.
Literargeschichte. Zuvor über einige neue Ansichten:
1. Mißverständnisse der Gegner der historischen
Schule.
2. Neues Leben in der Wissenschaft.
Äußere Einrichtung der Vorlesungen - Bücher.
Adresse an die Studenten von 1831 288
FRAGMENT METHODOLOGIE 190
System in allen historischen Studien. 290
FRAGMENT METHODOLOGIE 190
Methodologie erlaubt Interpretation
*Rekonstruktion des Herausgebers.
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht
und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Zusammenfassung und Kommentar: Es findet bis auf den Begriff Wissenschaft
so gut wie keine Thematisierung, Bearbeitung oder Auseinandersetzung mit
allgemein wissenschaftlichen Kategorien statt.
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" ( Treffer im Vorlesungsteil)
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaft und wissenschaftlich
spielt in Savignys Methodologie keine besondere Rolle. Es geht ihm eigentlich
nirgendwo um den Wissenschaftsbegriff. Der wird vorausgesetzt und selbstverständlich
den Gelehrten an den Universitäten zugesprochen. Hier geht es mehr
um Didaktik, wie man sich eine Wissenschaft aneignet, wie man man Wissenschaftler
wird. Was Wissenschaft "ist" oder soll, scheint Savigny selbstverständlich
und deshalb thematisiert er das auch nicht. Die hier gemachten Äußerungen
sind aus dem Jahre 1811. Bedenkt man, dass Fichtes
Wissenschaftslehre bereits 1794 veröffentlicht wurde und Savigny sicherlich
bekannt war, mag das etwas verwundern.
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Aufgaben jedes wissenschaftlichen Werks 203
Liberale Behandlung der Wissenschaft 244
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87):
Wissenschaft (allgem.) 32, 34 f., 43 f,
Savigny beginnt erst ab S. 91:
134 f., 137, 195, 245
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
[Zur optisch übersichtlicheren Gliederung werden Absätze eingerückt]
S. 134: "Wie wenn überhaupt ohne Universitäten
studirt würde? wir sollen zu jedem möglichen Zweck wissenschaftlicher
Studien eine selbständige Ansicht derselben bekommen, über
ihr stehen, sie mit Freiheit behandeln können gewöhnliches Vorurtheil
der practischen Untüchtigkeit der Gelehrten - Pedanterey der Geschäftsroutine,
im Gegensatz der Gelehrten1- Princip geistiger Trägheit in jedem Menschen
- darum wird er bey bloßem Bücherstudium nie zu einer freyen,
eignen Ansicht gelangen, sondern, je nachdem er gelehrt oder ungelehrt
ist, Müllers Repertorium"' brauchen oder selbst ein lebendiger Müller
seyn.
Was ist der Grund dieser falschen Richtung? i. Negativ:
Mangel an Erziehung zur eignen Thätigkeit; z. Positiv: Verwirrung,
durch die ungeheuern Schwierigkeiten alles Studiums für den Anfänger,
besonders durch die Menge der Bücher.
Das die Aufgabe der Universitäten - Erziehung zu einer freyen,
selbständigen Behandlung der Wissenschaft durch planmäßige
Übung der Thätigkeit und durch Wegheben über eine Menge
von Irrwegen, über die man erst durch lange Erfahrung wegkommen müßte
- Diese Aufgabe blos durch persönliche Mittheilung zu lösen.
Also: Unterschied des Lehrens bey Schriftstellern und bey Docenten
- das alles ist auch abzuleiten aus den Gesetzen menschlicher Bildung überhaupt.
Ziel des academischen Studiums: das eigne absolute
und litterarische Studium soll so vorbereitet seyn, daß es auf die
liberalste Art fortgesezt werden kann: Iman soll das beste in seiner Wissenschaft
fordern und bekommen] - Probe: rechte Art von Verbindung, in welche die
einzelne Wissenschaft mit allen andern gesezt wird - litterarische Cultur
überhaupt (recht und unrecht verstanden). Schlechte Ansichten der
Universitäten bey vielen Schriftstellern (Hoffbauer). 141"
S. 177: "Wenn der Erfolg gelehrter Arbeiten nicht
blos von Talent — dem Grad geistiger Kraft im Individuum — und Fleis —
bestimmtem Gebrauch derselben — abhängt, so muß es doch noch
einen dritten Punkt geben, von dem noch vieles abhängt, nämlich
die Methode, die Richtung dieser Kraft. Jeder hat eine Methode, aber bei
wenigen kommt sie zum Bewußtseyn und System. Sie wird aber in ein
System dadurch gebracht, daß wir uns eine Wissenschaft nach den eignen
Gesetzen ihrer Natur vollendet denken, oder ein Ideal von ihr. Seine Anschauung
allein führt uns zu einer richtigen Methode.
Wie können wir nun das Ideal von einer Wissenschaft erlangen?
Ein allgemeines Hilfsmittel dabei ist Literargeschichte,
es geht nämlich aus ihr das literarische Studium des einzelnen Individuums,
und so eine allgemeine Methode und ein Urtheil über dieselbe hervor.
Betrachten wir z. B. die wissenschaftliche Laufbahn eines Juristen, so
lernen wir seine und dadurch eine mögliche Methode überhaupt
kennen. Vergleichen wir sie mit der Wissenschaft überhaupt, so können
wir nun auch über seine Methode urtheilen. Literargeschichte führt
uns also immer auf eine Methode und Beurtheilung derselben.
Wir können und müssen uns nun aber auch
Schulen und Zeiträume jeder Wissenschaft denken, daraus ergibt sich
dann eine allgemeine Methode aller Gelehrten eines gewissen Zeitalters.
Diese Zeiträume müssen wir auch literarhistorisch bearbeiten.
Aus vielen Vergleichungen wird sich dann der Charakter der damaligen Methode
bestimmen lassen. Alle Literargeschichte ist daher nichts anders als Methodengeschichte,
jede ist durch die andere bedingt,' man muß wechselsweise die eine
aus der andern erklären."
S. 194f (Nachschrift 2002/03 J. Grimm): "Ehemals
im Mittelalter war wissenschaftliche und akademische Mittheilung eins und
dasselbe. In neuem Zeiten, besonders seit Erfindung der Buchdrukkerkunst,
hat sich dies sehr geändert. Denn seitdem man nun fast alles, was
man auf Universitäten hören, auch in Büchern lesen kann,
haben die Universitäten sehr von ihrer sonstigen Achtung verloren,
ebenso die Spruchkollegien, indem sie nun nicht mehr das Monopol der wissenschaftlichen
Mittheilung haben.
Man hat daher behauptet: Universitäten wären
jezt sehr entbehrlich, allein man kann gerade umgekehrt sagen, daß
sie nach dem Verlust jenes Monopols erst ein eignes Gebiet gewonnen haben.
Soll der Zwek eines gelehrten Studiums erreicht werden, so muß am
Ende desselben für den Studirenden dadurch eine selbständige
Ansicht der Wissenschaft gebildet seyn, so daß er sich nachher frei
darin bewegen kann. Es ist also immer eigentlich gelehrtes Studium nöthig.
Hiergegen herrscht das Vorurtheil, das Studium des Gelehrten sey von dem
des Geschäftsmannes ganz verschieden. Dies hat sich durch einen pedantischen
Stolz der Geschäftsmänner auf ihre Geschäftsroutine fortgepflanzt
und so erhalten. Der Misverstand ist aber leicht zu heben.
Kann der Zwek alles wissenschaftlichen Studiums
sowohl zum Geschäftsmann, als eigentlichen Gelehrten ohne akademisches
Studium erreicht werden?
Es ist allerdings möglich, doch gewiß
wegen vieler Schwierigkeiten höchst selten. Bei jedem Menschen findet
sich ein Prinzip geistiger Trägheit, in [73] gewissem Grad, so daß
er nur das treibt, 1 was ihm zunächst dargeboten wird; — wenn also
jemand blos aus Büchern, ohne allen Vortrag, eine Wissenschaft erlernt,
selbst dabei studirt, so wird er meistentheils doch immer nur an das ihm
zufällig vorkommende sich halten, fremde Meinungen in sich aufnehmen,
sich fast völlig passiv dabei verhalten, keine freie Ansicht von der
Wissenschaft erlangen. — Sodann finden sich besonders für den Anfänger
im Studium häufige Schwierigkeiten, die sich nicht leicht heben lassen,
ohne einen andern um Rath zu fragen, der die ganze Wissenschaft schon aus
dem Grunde studirt und übersehn hat, und schon zu einer gewissen Vollkommenheit
gekommen ist.
Beide Gründe fallen beim akademischen Studium
weg, der erste: Mangel der planmäsigen Uebung der eignen Thätigkeit
wird durch mündlichen Unterricht gehoben, ebenso der zweite, nämlich
die vielen Schwierigkeiten, die besonders aus der Menge vieler Schriften
über denselben Gegenstand entstehen. [>195] Die eigentliche Probe,
ob ein akademischer Unterricht erreicht werde? ist folgende:
1.) alle Wissenschaften stehen in einer natürlichen inneren Verbindung
und soll nun der Unterricht liberal seyn (was er seyn muß), so muß
diese Verbindung genau erkannt werden.
2.) ebenso muß aber der Gegensaz der befragten Wissenschaft gegen
jede andere daraus hervorgehen.
Jedes liberale Studium führt also auf eine gründliche literarische
Kultur hin.
Die Ansicht der Universitäten ist gerade verkannt,
und theoretisch und praktisch der gewöhnlichen entgegengesezt, wonach
der Zwek derselben ist: [74] die nothdürftigsten Kenntnisse so kurz
und leicht als möglich ist, zu erlernen.
Dieser Zwek läßt sich weit leichter durch Bücher erreichen.
Der wahre Zwek der Universitäten ist vielmehr, uns ins wissenschaftliche
Studium überhaupt so einzuführen, daß uns kein Theil in
demselben fremd bleibt, oder wir wenigstens in Stand gesezt werden, das
fehlende auf die leichteste und gründlichste Art zu erlernen."
S. 244f: "Wer einmal einen festen Punct in seiner
Wissenschaft gewonnen hat, dem ist jener Zustand weniger nachtheilig —
er weiß leicht jedes Buch an seinen Platz zu stellen, das wenige
Neue und Gute auszuscheiden, und er bringt es [>245] durch Übung dahin,
daß er von dem übrigen, von der todten Masse, wenig gestört
und zerstreut wird.
Aber der Anfänger? der jenen Punct erst sucht?
— für ihn die Universitäten, wo er durch den mündlichen
Vortrag zu dem Lehrer in einem ähnlichen Verhältniß steht
wie vor 400 Jahren der Leser zu den Schriftstellern.
Jedes Buch nämlich, auch das beste, ist nur
Ein Punct in der ganzen Geschichte dieser Wissenschaft — der Vortrag soll
sich höher stellen, indem er den Zuhörer in das Studium der ganzen
Wissenschaft und ihrer Literatur vollständig einführt.
Zweck jeder Vorlesung ist, den Zuhörer zu einer
freyen Ansicht und einem eignen Urtheil in seiner 1 Wissenschaft zu erziehen,
ihn auf einen Punct zu führen, von welchem er entweder zu eigener
gelehrter Thätigkeit, oder zum Geschäftsleben unmittelbar übergehen
könne, also auf den Punct, auf welchem auch die fernere Bildung durch
literarisches Studium ohne Gefahr möglich ist hier also durchaus kein
Unterschied zwischen Theoretiker und Praktiker — bis auf diesen Punct gehen
beide einen Weg, und nur so sind gründliche, wahrhaft brauchbare Praktiker
möglich — Illiberalität jenes gewöhnlich angenommenen Unterschieds,
blos auf Bequemlichkeit gegründet, denn jeder Studierende wäre
recht gerne gelehrt, wenn es ohne Mühe geschehen könnte — Erklärung
jener Forderung und ihrer Nothwendigkeit für den Praktiker durch Beyspielel.
Soll dieser Zweck (der Erziehung zur Freyheit in
der Wissenschaft und zur Selbständigkeit) erreicht werden, so muß
das Hauptbestreben darauf gerichtet seyn, nicht eine Masse von Thatsachen,
sondern die Methode der Wissenschaft selbst mitzutheilen — das geschieht,
indem sich der Lehrer künstlich auf den Standpunct der Zuhörer
sezt, indem er seinen Vortrag gleichsam vor ihren Augen entstehen läßt,
vor ihnen erfindet rund gelegentlich sie selbst erfinden läßt:
so wird die Methode unmittelbar mitgetheilt, die wir aus jedem Buch nur
erst künstlich und schwer extrahiren müssen 1. Jeder Vortrag
um so besser, je mehr er sich diesem Ideal nähert — Neuheit gar nicht
wesentlich, obgleich meist unausbleiblich bey trefflichem Vortrag (Erklärung).
Menge der Materialien noch weniger wesentlich, oft
schädlich, weil dann blos das gegeben wird: solche Vorlesungen, wenn
sie gut sind, wären besser gedruckte Bücher. [Sie wirken für
den Anfänger eben so schädlich als Bücher, indem sie ihm
etwas fertiges blos hingeben, also ihn passiv zu machen streben, anstatt
seine Thätigkeit anzuregen. Zweydeutigkeit des Lernens und Viellernens
in Collegien.1
Aber zur vollständigen Erreichung jenes Zwecks der Erziehung zu
liberaler Behandlung der Wissenschaft gehört noch mehr — alle Wissenschaften
stehen in gegenseitiger Berührung mit einander — große Idee
der deutschen Universitäten, vom Ausland gar nicht gefaßt —
Idee der 1 französischen Unterrichts-
Fußnote 1, S. 244 Hrsg.:
"FRIED. SCHLEIERMACHER, Gelegentliche Gedanken über
Universitäten in Deutschem Sinne, Berlin, Realschulbuchhandlung, 1808;
mit der bedeutenden Rezension Savignys desselben Jahres (dann in Vermischte
Schriften 4, S. 255-269)."
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Jein, aber mehr didaktisch (wie man studieren soll) > K3-Wiss.
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen
(Kriterien) kann man zählen: Nein.
-
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert? Nein.
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Nein.
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Nein.
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein.
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftslehre" (S. 114, Fußnote 52 "... JOH.
GOTTL. FICHTE, Grundlage des Naturrechts nach Principien der Wissenschaftslehre,
Jena u. Leipzig, bei Chr. Ern. Gabler, 1796; ...")
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Wissenschaftstheorie war
zu Savignys Zeit noch kein üblicher Terminus. Wissenschaftslehre trifft
den Sachverhalt aber ebenso. Fichte veröffentlichte seine Wissenschaftsehre
1794, 2. Auflage 1802, und beide lehrten ab 1810 in der neuen
Humboldtuniversität Berlins. Savigny hatte bis zu Fichtes Tod 2014
wöchentlichen Kontakt. Er kannte
sicher seine Wissenschaftslehre, aber sie sagte ihm sehr wahrscheinlich
nicht zu, sonst hätte er sie erwähnt. Der deutsche
philosophische Idealismus ausgenommen Kant kann zwar als eine
Art Meta-Wahn angesehen werden, weil man unkritisch annahm, die Welt sei
so, wie man sie sich dachte, völlig entrückt und extrem hier
Hegel, aber immerhin stellt Fichte grundsätzliche und wichtige Fragen
zum Wissen und damit zur Wissenschaft. Auch seine Kreation der Wissenschaft
von der Wissenschaft klingt ausgesprochen modern.
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87): Nein.
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
S. 114 Fußnote 51 zum Text: "Fichte — in seinen Schriften immer
mehr Entfernung von jener Ansicht (Beytrag — Naturrecht — Handelsstaat)
51 - Hinneigung zu der ursprünglichen und nothwendigen Verbindung
mit Politik, ohne daß er selbst sich das gesteht."
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen
(Kriterien) kann man zählen:
-
K5.1-WTh Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert? Nein.
-
K5.2-WTh Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Nein.
-
K5.3-WTh Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Nein.
-
K5.4-WTh Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
-
K-5.5-WTh Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein.
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftslehre im
allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftslehre" im allgemeinen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftslehre der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" (19 Treffer im reinen Vorlesungsteil nicht im
allgemein-wissenschaftliche Sinne).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in Savignys
Methodologie keine Rolle.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87): Nein.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein,
aber (ableiten kann zum Beweis gezählt werden):
S. 134: "Also: Unterschied des Lehrens bey Schriftstellern und bey
Docenten - das alles ist auch abzuleiten aus den Gesetzen menschlicher
Bildung überhaupt."
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung). Nein
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
Plausibilität
im allgemein-wissenschaftlichen Sinne > juristische
Plausibilität
mit 5 Fundstellen.
Zusammenfassung Plausibilität im allgem.-wiss. Sinne bei von
Savigny.
Der Suchtext "plausib" wird im Methodenwerk 1802-1842 nicht gefunden.
K1-Pl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Pl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-Pl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-Pl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Pl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Pl Wird zu der Kategorie Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Pl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss.
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Pl Sonstiges für diese Kategorie
Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne zu Berücksichtigendes?
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff"
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begrif im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in Savignys
Methodologie keine Rolle.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister
wurde vom Herausgeber erstellt. (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87) Nein.
Definitionen und Distinktionen 40 f., 104ff., 136, 161, 225
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4
Referenz benannt) definiert? Nein.
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt) Nein.
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen. Nein.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann. Nein.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann? Nein.
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne (im reinen
Vorlesungsteil gibt es zwar 414 Treffer, aber nicht nicht im allgemein-wossenschaftliche
Sinne, lft aber im didaktischen)
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der Wortkern "method"
- Methode, Methodik, Methodologie - wird oft verwendet, aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen,
sondern im juristischen Sinne.
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Das
Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt? Nein.
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt? Nein.
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" im allgemein wissenschaftlichen Sinne (om reinen
Vorlesungsteil gibt es 14 Treffer, aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne)
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema
spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87).
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Das
Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87):
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Die Beziehung zwischen verstehen und auslegen ist grundlegend ungeklärt
> Ott, Hruschka.
Suchwort "versteh" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne (keine Treffer),
"Verständnis" (keine Treffer)
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in
Savignys Methodologie keine Rolle.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Das
Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87): Nein.
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert? Nein.
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein.
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
Nein.
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet? Nein.
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen
Erklaeren im allgemeinen Sinne und Kernbedeutungen.
Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
(ein Treffer)
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Das Thema
spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys
Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Das
Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 159: "In diesem Abschnitt war blos von der historischen Behandlung
der Jurisprudenz die Rede, nun läßt sich aber auch denken, daß
umgekehrt die Jurisprudenz auch zur Erklärung anderer Wissenschaften,
namentlich der Politik und Geschichte gebraucht werde."
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (keine Treffen), erklären
und verstehen (keine Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Der Unterschied und die Debatte um erklären und verstehen
bzw. verstehen und erklären, spielte zu Savignys Zeit noch keine Rolle,
sie kam erst 1894 auf.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext
bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchwort "Norm" im allgemeinwissenschaftliche Sinne (keine Treffer).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Thema spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys
Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext
bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werurteilsstreit" (keine Treffer).
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Das Thema taucht erst nach Savignys
Zeit auf (nach 1900).
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber
erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Nein
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes? Keine
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
> Grundfragen zum Recht.
Suchwort "recht" (638 Treffer im reinen Vorlesungsteil)
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht:
Savigny liefert eine gewisse Paradoxie, weil er nirgendwo klar sagt, was
er unter Recht versteht, gleichzeitig aber seine Entwicklungstheorie des
Rechts aus dem Volk und seiner Geschichte heraus bereits 1812 (Sommer
Einleitung zu den Pandekten) - hier in K6-R zitiert
- vorlegt. Recht ist wesentlich Gewohnheitsrecht, bearbeitet durch die
Jurisprudenz, was dann in Gesetze mündet. Der Prozess bleibt unklar
wie seine Behauptungen nicht hinreichend belegt, wenn auch einige Beispiele
sehr überzeugend sind (K7-R). Dass das Recht aus
dem Volk und seinem Volksgeist hervorgehen
soll, ignoriert die Macht-, Herrschafts- und Interessenverhältnisse
und die tatsächlichen Rechtsrealitäten.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87).
Ja:
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812) 257
Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
Philosophie des Rechts — juristische Methodik.
Entstehung des Rechts:
Gewöhnlicher Grundirrtum: Willkür des Gesetzgebers.
Gewohnheitsrecht — Gesetze — Jurisprudenz.
Das Recht jedes Volks ist in steter Entwicklung.
Es bildet ein vollständiges Ganzes.
Quellen zur Erforschung des Rechts. 258
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN ( I 813/1814) 263
Entstehung des positiven Rechts:
I. durch Gesetze (Interpretation);
z. durch Charakter und Geschichte des Volks:
a) innerer Zusammenhang;
b) Beweglichkeit, Fortschreiten.
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824) 271
Streit über die Entstehung des positiven Rechts: 273
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1828-1833) 279
Anwendung auf das Studium des positiven Rechts 280
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1827-1842) 282
2. Betrachtung des positiven Rechts als Teil der Geschichte der Nation.
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext
bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):
deutsches (germanisches) Recht 47, 96, 158, 189, 211, 258
Naturrecht 3 ff., 36, 39, 108, 113 f., 170, 172f.
Recht
-
Entstehung 52L, 157 L, 263 f., 272, 283 f.
-
Fälle 46, 108, 247, 271, 273
-
innerer Zusammenhang 35, 37f., 46, 49 f., 106, 141, 201, 225, 258, 265
-
nationales 46, 48, 211, 283 f.
Rechtsgeschichte 14, 27, 104 142, 157, 195
-
äußere 37, 50, 124, 131, 142, 184 f.
-
innere 37, 124, 131, 142, 184 f., 116
Vernunftrecht 39, 42, 44
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja > K6-R.
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja:
S. 257: "Entstehung des Rechts. Gewöhnlicher Grundirrthum, das
Recht entstehe durch die Willkühr von Gesetzgebern, es könne
also in jedem Augenblick so oder auch anders seyn, d. h. sein Inhalt sey
ganz zufällig — Beyspiele — das
[65v] positive Recht jedes Volks bildet sich von innen heraus, es entsteht
und wächst mit dem Volk selbst, seine erste Entstehung, die Erzeugung
seiner Grundideen, eben so geheimnisvoll wie der Anfang aller Völkergeschichteb,
und nur die Entwicklung dieses ersten Keims einer historischen Ergründung
fähig.
Beyspiel: Römisches Recht, zu verfolgen möglich
bis wo es sich in
Etruskische und Lateinische Elemente verliert —
dann unergründlich.
Demnach ist das Recht jedes Volks seiner innern Natur nach Gewohnheitsrecht,
Gesetze können es nicht hervorbringen, wohl aber reinigen, fixiren,
erhalten, auch wohl misverstehen und verderben — ihr Einfluß nicht
groß, weit größer der Einfluß der eigentlichen Jurisprudenz,
so bald diese nicht mehr Gemeingut aller Bürger ist, sondern als eine
besondere Kunst oder gar als Wissenschaft getrieben wird — das alles nicht
blosc als Darstellung dessen zu [>258] betrachten, was seyn
sollte aber etwa leider meist anders wäre, sondern durch Geschichte
überall bestätigt — die entgegengesezte Ansicht durchaus unhistorisch
— Wichtige Folge dieser Ansicht: das Recht jedes Volks ist seiner Natur
nach in steter Entwicklung und Fortbildung begriffen, ganz wie das Volk
selbst in verschiedenen Zeiten durchaus nicht dasselbe ist; nach der entgegengesezten
Ansicht wäre es unbeweglich, solange die Gesetzgebung nicht durch
eine neue Gesetzgebung verdrängt wäre.d
Andere wichtige Folge: da es aus innerem Bedürfniß
entsteht, so muß es einen inneren Zusammenhang haben, ein vollständiges
Ganze bilden; bey Entstehung durch Willkühr wäre das lediglich
zufällig, es würde abhängen von dem systematischen oder
unsystematischen Geiste des individuellen Gesetzgebers.
b folgt durchgestrichen: (Beyspiel Römisches
Recht.
c folgt durchgestrichen: Ansicht dessen Dar[stellung]."
S. 263f: "2.) Recht wird, wie alles andere was zum
innern Wesen des Volks gehört, unmerklich und durch Character und
Geschichte des Volks erzeugt, nicht {>264] durch Willkühr — also alles
Recht Gewohnheit, nicht Gesetz — spätere Entwicklung (NB. ununterbrochene
Succession in allen Richtungen des geistigen Daseyns):1 alles kommt darauf
an, wie viel von diesem Recht zum Bewußtseyn kommt, frey wird, Sprache
erhält — es kann Sprache erhalten durch Juristen, oder auch durch
Gesetze, gute Gesetze haben diesen Zweck, andere, willkührlich bestimmende
Gesetze, stören, beugen, vernichten gewaltsam das wahre Recht, idealer
Zustand — aber auch in der Wirklichkeit ungleich - weniger Einfluß
der Gesetze als wir glauben — nach dieser Ansicht:"
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils:
S. 210: "Betrachten wir alle Gesetzgebungen überhaupt,
von welchen die Geschichte Nachricht aufbewahrt hat, so finden wir unter
ihnen einen merkwürdigen Unterschied. Einige nämlich sind unmittelbar
in einem Volke entstanden, ohne Zuthun eines anderen Volkes oder früherer
Geschichte: andere haben ihre Wurzel in der Gesetzgebung eines fremden
Volkes. Jene kann man ursprüngliche oder nationale, diese aber fremde
oderl nachgebildete Rechte nennen. Ich will es versuchen, die Natur eines
ursprünglichen Rechts, worauf hier alles ankommt, durch ein Beyspiel
anschaulich zu machen. Die Wechselbriefe sind entstanden durch das innere
Bedürfniß des Welthandels. In jeder großen Handelsstadt
sind alle Verhältnisse dieser sehr künstlichen Erfindung allgemein
gekannt. Darum giebt es in jeder Handelsstadt ein Wechselrecht, das nicht
in geschriebenem Gesetz, auch nicht in den Schriften der Juristen gegründet
ist, sondern in dem allgemeinen Bewußtseyn aller denkenden Kaufleute.
Wenn nun in einem ganzen Volke Nationalgefühl und Bürgergesinnung
eben so verbreitet und eben so entwickelt wäre, wie in jener Stadt
die Kenntniß des Handels, so würden von dem Bewußtseyn
dieses Volks alle Verhältnisse des Lebens eben so durchdrungen werden,
wie dort die merkantilen Verhältnisse, und dieses Volk hätte
ein ursprüngliches Recht. Ob es zugleich eine Rechtswissenschaft hatte
oder nicht, das würde von dem allgemeinen Grade seiner Bildung abhängen.
Ein ursprüngliches Recht kann bestehen ohne Rechtswissenschaft, aber
in einem gebildeten Zustand muß Rechtswissenschaft hinzutreten, oder
das Recht selbst wird untergehen in flacher, characterloser Unbedeutenheit."
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Wissenschaft im juristischen Sinne (229 Treffer), Rechtswissenschaft
(40 Treffer), Jurisprudenz (123 Treffer).
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz:
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der
Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Savigny spricht oft von Wissenschaft,
wo er aber Rechtswissenschaft meint.
S. 91: "Begriff der Jurisprudenz :
Erster Grundsatz : sie ist eine historische Wissenschaft.
Zweiter Grundsatz : sie ist eine philosophische Wissenschaft.
Dritter Grundsatz : Verbindung der zwei Elemente.
Beispiele."
S. 93 Neue Ansicht der Wissenschaft: historische Behandlung im eigentlichen
Sinn. 93
S. 134: Universität, Bücher, Wissenschaft
S. 139: 1. Teil: Gesetze der absoluten Bearbeitung der Rechtswissenschaft
Staat — Gesetzgebung — Rechtswissenschaft
Erster Grundsatz: die Gesetzgebungswissenschaft ist eine historische
Wissenschaft:
S. 141: Zweiter Grundsatz: sie ist eine philosophische Wissenschaft
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812) 157
Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
A. 176: I. Geschichte der wissenschaftlichen Bearbeitung 176
Aus der Methodik 1803/1804: Aufgaben jedes wissenschaftlichen Werks
203
Zustand der Rechtswissenschaft. Neue Gesetzbücher.
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Aus METHODOLOGIE (1809) Wissenschaft und Methode 216
Aufgabe: Vollendete Darstellung der Rechtswissenschaft 216
Jede ist nur ein Element der vollendeten Wissenschaft
Liberale Behandlung der Wissenschaft. 244
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87):
Rechtsschulen (gegenwärtige) 53ff., 263, 267, 270
Rechtswissenschaft 24, 26, 30 ff., 42, 46 ff., 53 L, 139 f., 176, 210,
22.2, 224
-
Entstehung 53, 258
-
Grundsätze 31ff., 91ff.
-
neue Ansicht 36ff., 47 ff., 93
Jurisprudenz (siehe auch Rechtswissenschaft)
II, 31ff., 36f., 39, 42, 53, 91 f., 160 ff., 204, 263
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja z.B. S. 114 "... Zeitschrift für Rechtswissenschaft 52 ..."
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S.52: 1811 "Begriff der allgemeinen juristischen Methodologie: Grundsätze
des Verfahrens in unsrer Wissenschaft überhaupt — also das gemeinsame
in jeder Art des Studiums." (S. 52)
S. 138: "Wie muß nun die Rechtswissenschaft bearbeitet werden?
Es läßt sich denken:
1.) eine absolute Bearbeitung, ohne alle Hinsicht auf das zufällige
Hilfsmittel der Literatur, blos reines System zum Grund gelegt;
2.) mit Rüksicht auf diese Hilfsmittel.
Die Gesetze einer absolut wissenschaftlichen Bearbeitung müssen
jeder Methode zum Grunde liegen. Daher werden wir auch mit dieser absoluten
Methodik den Anfang machen. In ihr müssen auch Gesetze aufgestellt
werden zu Verbindung der blos zufälligen Hilfsmittel mit der absoluten
Bearbeitung. — Dann wird die Frage seyn: auf welche Weise sind die bisher
in unserer Wissenschaft ausgearbeiteten Schriften, wie das Bücherlesen
zu den absoluten Gesetzen zu benutzen? — Zulezt soll bestimmt werden, wie
ein anderes neues Hilfsmittel, das akademische Studium, zum absoluten Studium
der Jurisprudenz zu gebrauchen ist?
Demnach zerfällt die juristische Methodik in
3 Theile:
1.) in die absolute Methodik — S. 4-47 [ = 137-173];
2.) in die Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz — S.
48-7 [l=174-193];
3.) in die Methodik des akademischen Studiums — S. 72— [77] [ = 193-200]."
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja, aber
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Nein.
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert? Nein.
S. 139: "Darstellung der Gesetze der absoluten Bearbeitung
der Rechtswissenschaft
Wenn wir uns den Staat historisch, als handelndes Wesen denken, so
können wir uns gewisse Arten dieser Handlungen abgesondert vorstellen,
unter andern auch die Gesezgebung, d. h. wir können ihn uns als gesetzgebend
denken. Der Zwek der Rechtswissenschaft ist nun: die gesezgebenden Funktionen
eines Staats historisch darzustellen. Wir finden nun aber die eigentliche
Gesezgebung auf zweierlei Art; sie bestimmt
1.) entweder die Rechte, die der Staat einzelnen Bürgern schützen
will — Privat- oder Zivilrecht;
2.) oder sie betrifft die Vorkehrungen, die er trifft, die Gesetze
zu schüzzen — Kriminalrecht.
So gibt es also nur zwei Haupttheile der Jurisprudenz:* Privat- und
Kriminalrechtswissenschaft.
Auf keine Weise läßt sich aber das Staatsrecht — systematische
Darstellung der Staatskonstituzion — in den Begriff der Jurisprudenz bringen,
denn es sezt den Staat nur als existirend voraus, die Gesezgebungswissenschaft
aber schon als handelnd. Beide deuten aufeinander hin, lassen sich aber
nicht unter einen Begriff fassen. Hierdurch wird aber das grose Interesse
des staatsrechtlichen Studiums gar nicht geleugnet. Ein groser Theil des
Staatsrechts muß jezt auf ähnliche Weise wie das Privatrecht
behandelt werden, z. B. ein Gutsherr hat Jurisdiktion, so wie jedes andere
Privatrecht — denn in allen neuem Staaten existirt ein Verhältnis,
das älter ist als unser Staatsrecht: die Lehnsverfassung. Das Staatsrecht
der älteren Zeiten war reiner.
Die gesezgebende Funkzion ist also zweifach: Privat- und Kriminalrechtsgesezgebung.
Die Gesezze der Bearbeitung müssen aber aus dem abgeleitet werden,
was beiden gemein ist, aus gemeinen Grundsäzzen. Diese sind nun:
1.) die Gesezgebungswissenschaft ist eine historische Wissenschaft;
2.) sie ist auch eine philosophische. Diese beiden sind nun
3.) so zu vereinen: sie muß vollständig historisch und philosophisch
zugleich seyn.
* Gesezgebungswissenschaft."
S. 141: "Beide Grundsäzze (1 und 2) sind zwar
verschieden, aber beide wahr und daher zu verbinden, der vollständige
Charakter der Jurisprudenz beruht auf dieser Verbindung."
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein, Beispiele ja (>K6-R), aber nicht Definitionen theoretisches Fundament.
.
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)
mit Beispielen dargestellt? Nein.
-
K7.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)
mit Beispielen dargestellt? Nein.
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes?
Juristische
Methodik
Suchworte: "method", erfasst auch: "Methode", "Methodik",
Methodologie", "methodologisch",
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das ganze
Buch wimmelt vom Wort "method" mit dem - oft unklaren - Begriff Methode,
Methodik oder Methodologie . Eine Definition findet sich nicht und auch
keine systematische Darstellung der juristischen Methodik, so dass man
auch nicht von einer Theorie, also von einer Methodologie, sprechen kann.
Das mag daran liegen, dass oft nur stichwortartige Aufzeichnungen vorlagen
und Savigny weit mehr im Kopf hatte und in seinen Vorlesungen erzählte
als hier zum Ausdruck kommt, wofür aber die ziemlich komplett erscheinende
Nachschrift Jakobs Grimms nicht spricht. In der Methodologie kommen die
vier canones zwar vor, werden aber nicht "Methoden" oder "Auslegung" zugeordnet,
sondern der "Interpretation" (S.).
Die juristische Methodenliteratur geht auf diese Unklarheiten nicht ein
und bezeichnet die vier canones meist als Auslegungsmethoden. Savigny tut
das in seiner Methodologie nicht. Es scheint, als beginne das Durcheinander,
das bis heute anhält, mit den Begriffen verstehen, auslegen,
interpretieren, exegieren spätestens mit Savigny.
Exkurs-System: Methode im ersten Band
System
des heutigen Römischen Rechts
Die Suche nach "method" im ersten Band System des heutigen Römischen
Rechts von 1840, Ausgabe Berlin bei Veit und Comp [Online],
in dem die vier canones abgehandelt sind, ergab nur zwei Treffer in der
Vorrede (14 pt fette Hervorhebung RS):
S. XXXIV Vorrede: "Allein nicht nur in blos negativen
Resultaten wird sich jener kritische Character des Werks zeigen, sondern
auch da, wo für eine aufgestellte positive Wahrheit der einfache,
absolute Gegensatz des Wahren und Falschen nicht ausreicht. So kommt es
in vielen Fällen vorzugsweise darauf an, den Grad unsrer Überzeugung
näher zu bezeichnen. Wenn wir nämlich fremden Meynungen streitend
entgegen treten, kann dieses auf verschiedene Weise geschehen. Nicht selten
begleitet unsre Überzeugung das Gefühl vollständiger Gewißheit,
indem wir einsehen, wie die Meynung des Gegners aus logischen Fehlern,
factischer Unkenntniß, oder durchaus verwerflicher Methode
entsprungen ist; dann halten wir diese Meynung für wissenschaftlich
unerlaubt, und in unsrem Widerspruch ist dann ein entschiedener Tadel des
Gegners nothwendig enthalten. Nicht so in anderen Fällen, worin wir,
nach sorgfältiger Abwägung aller Gründe, zwar Einer Meynung
den Vorzug geben, doch ohne den Anspruch auf so entschiedene Verurtheilung
unsres Gegners."
S. XXXVI: "Ich setze das Wesen der systematischen
Methode
in die Erkenntniß und Darstellung des inneren Zusammenhangs oder
der Verwandtschaft, wodurch die einzelnen Rechtsbegriffe und Rechtsregeln
zu einer großen Einheit verbunden werden."
Im I. Buch Kapitel IV Die Auslegung der Gesetze,
S. 206-330, kommt der Suchbegriff "method" nicht vor. Es stellen sich die
Fragen: Weshalb ist die Auslegung erstens keine Methode und wehalb unterscheidet
Savigny zweitens nicht verschiedene Auslegungsmethoden, sondern "nur" Auslegungen?
_
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Man
beachte, dass Savignys Originaltexte bzw. Nachschriften erst ab S. 87 beginnen):
METHODOLOGIE (1802/1803 ) 91
Wichtigkeit der Methode 91
Mittel, Methode zu finden: Literaturgeschichte 91
1. Absolute Methodik der Jurisprudenz 91
Nachschrift Grimm 1802/1803) 138 (137-202)
Erforderlichkeit einer bewußten Methode.
Teile der juristischen Methodik:
1. Absolute Methodik. 138
2. Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz.
138
3. Methodik des akademischen Studiums. 138
Absolute Methodologie: Interpretation — Geschichte — System 142
II. Teil: Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz 174
III. Teil: Methodik des akademischen Studiums 193
EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (I8 08/1 809)
Alte Methode des Studiums: falsche Ansichten 209
METHODOLOGIE (1809) 2015
Einleitung.
Wissenschaft und Methode.
Aufgabe der Methodik:
1. absolute Methodik der Jurisprudenz;
2. literarische Methodik;
3. akademische Methodik.
Verbindung derselben.
I. Abschnitt: Absolute Methodik. 216
II. Abschnitt: Literarische Methodik 228
III. Abschnitt: Akademische Methodik. 244
EINLEITUNG ZUM PFANDRECHT (1810) 247
2. Mitteilung der Methode, die Entscheidung zu erfinden. 247
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN
(1811) 249
Erste Zeit des Studiums. 249
Frage nach Ziel und Methode unseres Studiums. 249
Brotstudium — Methodologie. 249
Dreifache Methodik 250
Literarische Methodik 252
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812) 257
Philosophie des Rechts — juristische Methodik. 257
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1813/1814) 265
Historische Methode: Begriff — Vorlesungen — Bücher 265
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1816/1817) 269
2. der Streit über die Methode 269
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1818-1820) 270
Studium des römischen Rechts: praktische Methode 270
historische Methode. 270
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824) 271
wissenschaftliche Ansicht — historische Methode 271
Methode des Studiums des römischen Rechts 273
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1825-1826) 278
Zweck und Bedeutung der Vorlesungen angesichts der Methodenvielfalt:
ausführliche Dogmatik des römischen Rechts. 278
EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1827-1842) 281
Vielfalt der Lehrmethoden 281
FRAGMENT Methodologie 290
Methodologie erlaubt Interpretation 290
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister
wurde vom Herausgeber erstellt (Man beachte, dass Savignys Originaltexte
bzw. Nachschriften erst S. 87 beginnen):
Methode /Methodologie
10f., 14, 18f., 22, 24, 29 f., 52, 91, 135, 137f., 196, 215, 245, 247,
250, 26i, 265, 272
Methodik
- absolute 17, 30, 9, ff., 139 ff., 216
- akademische 17, 30, 133 ff., 194 ff., 244 ff.
- literarische 17, 30, 51, 114 ff., 174 ff., z28 ff., 251
Methodologievorlesungen 2. ff., 10, 15 ff., zo ff., 24 ff., 28, 45,
51, '38
Handschriften ff., 9 f., 25, 29, 57-65
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Ja, das ganze Buch wimmelt von dem Wort "method",
z.B.
Methode
S. 93: "... vollendeten Methode..., ... ganzen Methode ..."
S. 97: "... Methode? ..."
S. 100: "... Methode ..."
Methodik
S. 91: "... Methodik ..., 1. absolute Methodik der Jurisprudenz ...
"
S. 116: "Verbindung von Methodik und Litterargeschichte"
S. 138: "... Daher werden wir auch mit dieser absoluten Methodik den
Anfang machen. ..."
Methodologie
S. 99 "Übergang zu dem einzigen Muster in diesem Theil der Methodologie
... "
S. 103: "Thibauts Frage, Versuche B. z, S. 327" — Antwort s. u. (academische
Methodologie [Bl 3 iv-32r])."
S. 118: "Detail (juristische Bibliothek — Parallel mit der absoluten
Methodologie)."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 91: "Wichtigkeit der Methode, d. h. der Richtung
der geistigen Kraft, zu allem Gelingen in wissenschaftlichem Arbeiten.
—. Begriff des Ideals. Mittel, Methode zu finden: Litterärgeschichte,
Studium der individuellen Methode einzelner Gelehrten oder ganzer Schulen,
und Vergleichung dieser Methode mit dem Erfolg. Vollendete Litterärgeschichte
durch Methodik bedingt und umgekehrt."
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber (hier gibt es Überschneidungen zur Kategorie Wissenschaft)
S. 90 1802: "Wichtigkeit der Methode, d. h. der Richtung der geistigen
Kraft, zu allem Gelingen in wissenschaftlichem Arbeiten. —. Begriff des
Ideals. Mittel, Methode zu finden: Litterärgeschichte, Studium der
individuellen Methode einzelner Gelehrten oder ganzer Schulen, und Vergleichung
dieser Methode mit dem Erfolg. Vollendete Litterärgeschichte durch
Methodik bedingt und umgekehrt. Hier sollen litterarische Characteristiken
zu diesem Zweck gebraucht werden, meist aus der neuesten Zeit — Vorzug
der neuem Litteratur in dieser Hinsicht: die Gründe ihrer eigenthümlichen
Fehler gehen auch uns an."
Drei Grundsaetze
-
"Erster Grundsatz. Die Jurisprudenz ist eine historische Wissenschaft:
..." (S. 90)
-
"Zweyter Grundsatz. Sie ist eine philosophische Wissenschaft. Systeme der
Jurisprudenz, sehr früh angefangen — Begriff eines Systems — Hindeutung
auf einen allgemeinen Inhalt, eine allgemeine Aufgabe aller Gesetzgebung
überhaupt — eine solche Aufgabe schon in dem Begriff der Gesetzgebung
vorausgesezt — Berührung mit der Philosophie. ... " (S. 92)
-
"Dritter Grundsatz. Verbindung des exegetischen und systematischen Elements:
in dieser Verbindung die juristische Methode vollendet. Unfruchtbarkeit
dieser Verbindung, wenn sie nicht gründlich ist, d. h. zu früh
geschieht. Sie ist gründlich nur durch eine gründliche Bearbeitung,
von jedem Standpunct aus, für sich. ..."
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder
Methodik
im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Jein,
ja für das philologische Quellenstudium und die Interpretation > jVerst.
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" im juristischen Sinne (95 Treffer im reinen Vorlesungsteil).
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Juristische Begriffsbildung als solche wird von Savigny nicht erörtert.
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Ja:
Begriff der Jurisprudenz: 91
Begriff der Interpretation 93
Begriff der Form. Sie bezieht sich auf: 104
Begriff der Form, Definitionen und Distinktionen 161
I. Entwicklung der Begriffe.
I. Falscher Begriff der Interpretation 221
Begriff des allgemeinen juristischen Studiums 250
Historische Methode: Begriff — Vorlesungen — Bücher 265
I. Betrachtung des inneren Zusammenhangs der Begriffe und Regeln. System
(Anmerkung: oberflächliche Ansicht des Systems); 282
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext
beginnt ab S. 87):
Definitionen und Distinktionen 40 f., 104ff., 136, 161, 225
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 91; Begriff des Ideals; Begriff der Jurisprudenz oder Gesetzgebungswissenschaft;
Begriff des Staats;
S. 92: Begriff eines Systems; Begriff der Gesetzgebung;
S. 93: Begriff des gebildeten Werks; Begriff der Interpretation;
S. 94: Widerlegung des gewöhnlichen Begriffs: Interpretation;
Begriff der Kritik überhaupt;
S. 99: Begriff des eleganten Juristen nach dem herrschenden Sprachgebrauch;
Begriff der Interpretation p. historisch abstrahirt;
S. 104: Der Begriff im allgemeinen weder schwer noch zweifelhaft, im
einzelnen am besten durch den Gegensatz der wichtigsten Verirrungen zu
erkennen; Begriff der Form oder des formellen Bestandtheils des Systems:
es ist das logische Medium der Erkenntniß des Inhalts — der Inhalt
sind Rechtssätze — also bezieht sich die Form: 1. auf einzelne Sätze,
d. h. auf die Begriffe die in ihnen enthalten sind: Definitionen und Distinctionen;
2. auf die Verbindung der einzelnen Sätze: Anordnung, gewöhnlich
System genannt.
S. 106: Construction der Begriffe
S. 113: Feuerbach: a) die erste Maxime § 73;45 b) die zweyte im
Begriff und Namen seines philosophischen Theils.46
S. 116: Begriff der Zeit; Begriff des Individuums;
S. 124: Trennung der äußern und innern Rechtsgeschichte
— Begriffe derselben;
S. 125: 3. System, als das Resultat des ganzen Studiums. Erinnerung
an den Begriff desselben — gewöhnlich beschränkter Begriff;
S. 131: Zweyte Periode — quaestiones perpetuae — Begriff — einzelne
crimina (judicia publica) durch Leges bestimmt — jezt also das Studium
dieser Leges vorzüglich wichtig — unter August völlig ausgebildet.
S. 139: So gibt es also nur zwei Haupttheile der Jurisprudenz:* Privat-
und Kriminalrechtswissenschaft. Auf keine Weise läßt sich aber
das Staatsrecht — systematische Darstellung der Staatskonstituzion — in
den Begriff der Jurisprudenz bringen, denn es sezt den Staat nur als existirend
voraus, die Gesezgebungswissenschaft aber schon als handelnd. Beide deuten
aufeinander hin, lassen
sich aber nicht unter einen Begriff fassen.
S. 141: Schon der Begriff der Zivil- und Kriminalgesezgebung war eine
solche allgemeine Aufgabe, ...
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 105: "1. Definitionen und Distinctionen.
Falsche Bestimmung der Begriffe ist zunächst verderblich in der
Interpretation — aber auch im System selbst sind Begriffe, die nicht so
in der Gesetzgebung enthalten sind, indirect die Quelle vieler Irrthümer
— nämlich zunächst steht es dem Systematiker frey, durch welches
logische Medium er sein System mittheilen will: jede Definition ist richtig
(innere Widersprüche abgerechnet) denn sie bestimmt seinen Begriff,
und kann also im schlimmsten Fall überflüssig seyn — allein bey
jedem mitgetheilten Begriff entsteht bey dem Leser nothwendig die Meinung,
daß er juristische Realität habe, d. h. daß er grade so
in Rechtssätzen enthalten sey, und auf diesem Wege verwandelt sich
unvermerkt der willkührliche Begriff in einen falschen Satz, und eben
wegen dieser unvermerkten Entstehung sind solche Irrthümer am schwersten
zu heben — so erklärt es sich wie in die Schriften von Juristen, die
eine gründliche Theorie suchten, crasse Erfindungen der Praktiker
eingehen konnten — so erklärt sich endlich, wie die Systeme der Juristen,
die nicht historisch scheiden, doch noch zu einem Inhalt kommen, der aber
freylich durchaus willkührlicher Entstehung ist (s. o. [Bl. II r]
— Formalismus, da die Elemente dieser Systeme keine andere als blos formelle
oder logische Realität und Wahrheit haben).
Beyspiele:
Hufelands Begriff der Verjährung (Institutionen S. 134).3'
Kochs Schema der Verwandtschaft (succ. ab int. pag. 43. 44).32
Die gewöhnlichen Begriffe von titullus und modus adquirendi, deren
Irrthum Höpfner selbst nach Hugo's evidenter Demonstration nicht
begreifen
konnte.33"
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Jein > K4-jBB.
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt? Nein.
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Jein. Beispiele ja, aber keine Theorie. > K4-jBB.
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte (kein Treffer), unbestimmte Rechtsbegriffe
(kein Treffer). Rechtsbegriff (kein Treffer), Generalklausel (kein Treffer).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Ein Problem mit unbestimmten Rechtsbegriffen
ist Savignys Methodenlehre nicht zu entnehmen.
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der
Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt
ab S. 87). Nein.
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (kein Treffer), Logik ().
jL-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema
spielt in Savignys Methodenlehre keine Rolle.
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt
ab S. 87). Nein.
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Das
Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt
ab S. 87). Nein.
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Ja
S. 94: "Sie, wie alle Interpretation, besteht ihrem Wesen nach aus
der oben beschriebenen Reconstruction, auch ihre Elemente sind Logik, Grammatik,
Geschichte."
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > jur.Logik,
> Freie Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (19 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Wort "Beweis"
wird zwar öfter erwähnt, aber der Beweis als juristisches Problem
und wie man es bewältigt, wird von Savigny nicht erörtert.
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys
Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext
beginnt ab S. 87). Nein.
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 89: "Das System müßteb
strengen Zusammenhang, Vollständigkeit, und vorzüglich verhältnißmäßiges
Detail in allen seinen Theilen haben. Der Vortrag müßte ununterbrochen
räsonnirend seyn, und es müßte zu dem Ende ein Buch gebraucht
werden, welches blos Marginalien, kurze Sätze und die Beweisstellen
enthielte, die nach einem sehr strengen Plan ausgewählt, und oft sogar
abgedruckt wären. Damit aber der Vortrag durch exegetische Deductionen
und Discussionen nicht unterbrochen würde, müßte für
diese ein eignes Colleg bestimmt seyn, welches sich an jenes anschlösse,
und zugleich das exegetische Talent unmittelbar auszubilden suchte."
S. 92: "Ganz anders in England — Geschwornengerichte
— Trennung der factischen Untersuchung von der juristischen — so in Frankreich
auch — historischer Beweis für die Möglichkeit dessen, was ohnehin
nothwendig ist."
S. 111 FN 42 Feuerbach
S. 157: FN * "diesen Unfug beweist vorzüglich
die rapina."
S. 165: "... auch kann niemand hiervon den Beweis
führen. ..."
S. 169: "... Also muß diese härtere Strafe
nur dann gelten, wenn sich diese Gefahr beweisen läßt. ...;
... Der Diebstahl
beweist also hier eine besondere Art von dolus und wird also härter
bestraft."
S. 196: "... Es scheint der Weg der beste: die Beweisstellen
nachzuschlagen und mit den zu beweisenden Säzzen zu vergleichen ...
"
S. 199: "... keine Beweisführung geliefert
..."
S. 201 "... Beweise ..."
S. 203: " ... Schneider vom Beweise. ...; FN Lit:
"ERN. CHR. GOTTL. SCHNEIDER, Vollständige Abhandlung der Lehre vom
rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen, Gießen, bey
Geo. Fried. Heyer, 1803.""
S. 223: "... Wesentliche Verschiedenheit dieses
Falls von dem der Analogie — Beweis, daß hier (von jenem Gesetz abstrahirt)
die gesetzliche Regel nicht fehlt. ..."
S. 256: "... Begriff der Exegese des Einzelnen p.
— hier von allgemeinem Nichtwissen ausgegangen, nicht einmal blos Beleg
und Beweis des Mitgetheilten."
S. 263: "... Die Quellen als Beweisstellen gebraucht
und citirt ..."
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis
oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-jBew Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung
und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-jBew Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung
und bloßem Meinen
gesehen und kritisch erörtert? Nein.
-
K6.3-jBew Wird kritisch erörtert, weshalb
jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine
eigene "freie Bewiswürdigung" braucht? Nein.
-
K6.4-jBew Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst
die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger
Beweis ist? Nein.
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristische
Plausibilität [Ergänzung 26.10.21] > Plausibilität
im allgem.-wiss. Sinne.
Zusammenfassung juristische Plausibilität bei von Savigny.
Der Suchtext "plausib" wird im Methodenwerk 1802-1842 nicht gefunden.
K1-jPl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jPl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-jPl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-jPl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jPl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2
Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jPl Wird zu der Kategorie Plausibilität
im jur. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jPl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im jur. Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jPl Sonstiges für diese Kategorie
Plausibilität im jur. Sinne zu Berücksichtigendes?
Juristisches
Erklaeren > Grundfragen
zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
Suchwort "erklär" (108 Treffer om reinen Vorlesungsteil), erfasst
auch Erklärung und die grammatischen Varianten.
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Im Recht spielen alle drei Grundbedeutungen
- Mitteilung (Willenserklärung), Bedeutungserklärung und Erklären
von Zusammenhängen - eine wichtige Rolle. Das Wort kommt in Savignys
Methodologie in allen drei Grundbedeutungen auch oft vor. Er muss in seinen
Vorlesungen auch viele Beispiele gebracht haben, die hier meist nur als
als hinweisendes Stichwort erscheinen (K3, K4, K6, K7). Darin zeigt sich
ein tiefes Verständnis von der Aufgabe der Rechtswissenschaft als
Wissenschaft. Auch seine Überzeugung, dass besondere das römische
Recht geeignet ist, den Zugang zur Rechtswissenschaft und zum Recht zu
fördern, bringt an einigen Stellen klar zum Ausdruck.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Ja:
Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik. Erklärung
und Beispiele. 93
Von der interpretatio extensiva und restrictiva. Erklärung der
Theorie. 163
Die hier erklärte Interpretation ist allgemein und notwendig.
221
I. Falscher Begriff der Interpretation:
Erklärung eines dunklen Gesetzes:
a) grammatische und logische Interpretation;
b) interpretatio legalis und interpretatio doctrinalis.
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87) Nein.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
S. 88: "... nicht um einzelne Stellen zu erklären ..."
S. 92: "... Erklärung durch Beyspiele überhaupt ..."
S. 93: "... Erklärung des Irrthums ..."
S. 94: "Widerlegung des gewöhnlichen Begriffs: Interpretation
= Erklärung eines dunkeln Gesetzes I— NB. aus diesem die Eintheilung
der Interpretation in logische p. entstanden]."
S. 95: "... Erklärung ..."
S. 103: "... zu Erklärung der Gesetze p. ..."
S. 104: "... erklärte Empörung gegen das Gesetz ..."
S. 105: "... so erklärt es sich ...; ... so erklärt sich
endlich ..."
S. 106: "Einzuschalten: Lob und Erklärung von Fries ..."
S. 108: "Erklärung der L. 72 § 6 de cond. ..."
S. 110: ""Gewöhnliche Erklärung: die »Gefahr«
bey dem Einbrechen oder Einsteigen ist (nach der Verbindung mit dem bewußten
Diebstahl) ..."
S. 111: "... auch ohne Irrthum erklären ...; ... die hier
vorausgesezte Erklärung von geverlich ..."
S. 112: "... sehr deutliche Erklärung hierüber ..."
S. 121: "... zu Erklärung späterer Meinungen ..."
S. 137: "... man muß wechselsweise die eine aus der andern erklären
..."
S. 143: "... denn erklärt der Gesezgeber als solcher ein Gesez
..."
S. 153: "... Dabei gibt er einen Exkurs und trägt die Materie
vom beneficium divisionis überhaupt vor, was eigentlich zur Erklärung
der Stelle gar nicht gehört."
S. 154: "... darüber erklärt hat ..."
S. 157: "Die meisten neuem Juristen weichen hiervon ab, und theils
bewußtlos in der Ausführung, Praxis, theils erklären sie
sich ausdrüklich gegen die Trennung, in ausgesprochenen Grundsäzzen."
S. 159: "In diesem Abschnitt war blos von der historischen Behandlung
der Jurisprudenz die Rede, nun läßt sich aber auch denken, daß
umgekehrt die Jurisprudenz auch zur Erklärung anderer Wissenschaften,
namentlich der Politik und
Geschichte gebraucht werde."
S. 228: "... für die oben erklärte historische Trennung interessant:
..."
S. 230: "... Erklärung dieser Aufgabe ..."
S. 231: "... Erklärung seiner Brauchbarkeit."
S. 232: "... trefflicher, gelehrter Apparat zur historischen Erklärung
... "
S. 245: "... Erklärung jener Forderung und ihrer Nothwendigkeit
für den Praktiker durch Beyspiele; ... Erklärung"
S. 250: "Interpretation — nicht Erklärung von dunklen Gesetzen
...; ... (Erklärung) ..."
S. 256: "... Erklärung und Beyspiel ..."
S. 258: "Also: Gesetze — Erklärung s. o. [BI. 65v]"
S. 259: "... Erklärung und Beyspiel."
S. 260: "einzeln erklären. 2. einzeln allegirt, nicht
erklärt ..."
S. 261: "Glosse — Erklärung
— wegen vieler sehr guten Interpretationen neben vielen schlechten."
S. 263: "Recht wird durch Gesetz, d. h. durch erklärten
Willen des Gesetzgebers"
S. 264: "Im Römischen Recht das wichtigste und reinste Pandekten
und Institutionen (nebst Ulpian und Gajus), dann Codex, dann Novellen —
Erklärung."
S. 265: "Erklärung - ..."
S. 267: "Nach allgemeiner Betrachtung nur Ein wissenschaftlicher Gegensatz
für uns möglich — speculative und historische Jurisprudenz —
Erklärung von beiden sowohl für das, was ist als was seyn und
gemacht werden soll (NB. dort angeknüpft an das unendliche der Philosophie,
hier an das unendliche der Geschichte)." Weitere Nennungen.
S. 271: "... Erklärung und Beyspiele ...; ... Erklärung:
Aggregat von Rechtsregeln ..."
S. 273: "... System, Geschichte, Exegese. Erklärung:"
S. 273: "2.) Stellen einzeln erklären in den Vorlesungen"
S. 279: "... Erklärung."
S. 280: "... erklärt wird. ...Erklärung
..."
S. 281: "... Theorie, Praxis des gemeinen Rechts, des Preußischen
Rechts — Erklärung."
S. 282: "Eine bestimmte Erklärung über das Verhältniß,
in welchem ..."
S. 288: "Über den Zweck dieser Vorlesungen habe ich mich bereits
im Eingang erklärt. ..."
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 93: "Interpretation = Reconstruction des Gesetzes.
Wer es erklärt, muß es sich selbst wieder künstlich entstehen
lassen, er muß sich selbst auf den Standpunct des Gesetzgebers stellen."
S. 145: "... Um demnach alle Sicherheit zu leisten,
muß aus dem ächten, gefundenen Text zugleich erklärt werden,
wie durch Abschreiben oder andere Zufälle die Verfälschung verursacht
wurde. ..."
S. 147: "Jeder Text in einem Gesez soll einen Theil
des Ganzen aussprechen, so daß er nirgends anders enthalten ist.
Je individueller sie ist, je mehr sie einen speziellen Saz zu finden sucht,
je weniger sie den Text allgemein erklärt, desto
reicher ist die Ausbeute für die ganze Gesezgebung durch sie.
Der Interpret muß die schwere Kunst besizzen, das Eigenthümliche
jedes Textes, was nur aus ihm zu schöpfen ist, gleich herauszufinden.
Uebung ist das beste Mittel.
Ein vorzügliches Hilfsmittel hierbei ist das: die Eigenthümlichkeit
technischer Ausdrükke aufzufinden, wovon besonders das römische
Recht voll ist. Man muß sie so individuell als möglich nehmen.
Einige Beispiele werden dies wieder noch deutlicher machen."
S. 162: "Jezt läßt sich etwas erklären,
was oben ausgesezt wurde (S. z8 [= 158]). Viele wollen nämlich vom
historischen Stoff ganz abstrahiren, da aber doch einer nothwendig ist,
welcher kommt nun dafür ins System? — eine blose Meinung,
Tradizion älterer Juristen, kurz, es entsteht ein Formalismus,
eine Wissenschaft ohne Inhalt."
S. 163: "Wir reden hier (im System) davon, weil
diese Operazion gar keine eigentliche Interpretazion ist, man könnte
sie, um sie von der wahren zu unterscheiden, materielle Interpretazion
nennen, weil durch die rein formelle Erklärung ein
ganz anderes Resultat hervorgehen würde. ..."
S. 164: "Wie aber, wenn der Gesezgeber den Grund
aufgestellt hat?
Er hat ihn dann nicht als gemeine Regel aufgestellt, nicht zum praktischen
Zwek, blos um deswillen gab er ihn an, um die Regel aus ihm zu erklären.
Wir dürfen daher den Grund nicht praktisch anwenden."
S. 183: "oder sie erklären blos einzelne Fragmente."
S. 185: "Dies Werk hat nicht den Plan, vollständig
eine Geschichte des Rechtssystems darzustellen, sondern die Klassiker zu
erklären."
S. 198: "... aus den Alten zu erklären ..."
S. 199: "... theils Disposition des Ganzen, theils
Erklärung einzelner Stellen. ; ... Erklärung und Beyspiel"
S. 199: "... Höchstens zu Erklärung des
Textes Otto, ..."
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Teils:
S. 200: "Die Pandekten sind der wichtigste Theil der Quellen. Die einzelnen
Stellen derselben sind nicht einzeln zu erklären, sondern man muß
auf den Zusammenhang sehen, in dem die Kompilatoren diese Stellen verbanden."
S. 207: "Geschichte, d. h. Erklärung der gegenwärtigen Gesetzgebung
aus vorigen Zeiten ([pag.] 42.)."
S. 216: "Keine dieser 3 Operationen kann rein für sich bestehen
(Erklärung durch Beyspiele). Jede ist nur Ein Element der ganzen,
vollendeten Wissenschaft — diese ist selbst nichts anderes, als das System
in seiner historischen Entwicklung
und aus unmittelbarer, vollständiger Anschauung der Quellen geschöpft."
S. 270: "Rückkehr zur wissenschaftlichen Behandlung des Römischen
Rechts, Erklärung der inneren Verbindung der beiderlei Gegensätze
— Nähere Bestimmung der historischen Methode — Sie geht aus von der
Nothwendigkeit dreyer
Elemente (nicht Theile) in unsrer Wissenschaft, auf deren unzertrennlicher
Verbindung aller gute Erfolg beruht: System, Geschichte, Exegese — Erklärung
dieser 3 Stücke einzeln: 1.) System, was es ist und nicht ist; 2.)
Geschichte;
3.) Exegese."
S. 271: "Wir müssen, anstatt der fertigen Regeln, vielmehr die
Methode suchen, woraus auch die Regeln stets neu sich erzeugen — Erklärung
und Beyspiele"
S. 272: "... Erklärung wie die Rechtsbildung im Großen und
die Bildung der individuellen Rechtsverhältnisse nicht wesentlich
verschieden ist ..."
S. 272: "... Erklärung wie dieses Geschäft im wesentlichen
gleich ist bey Gesetzen, Schriften von Juristen (Pandekten),
Rechtsgeschäften — Beyspiele."
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja
S. 146: "1.) Erklärung der L. 8 § 1 de acquir. rer. dom.
[D. 41.1.8.1]:
S. 146: "Nun wird die Erklärung leicht:
wir finden daß, wenn sich mehrere Buchstaben doppelt hintereinander
antreffen, sie doch nur einmal geschrieben werden, so wurde auch hier statt
»et si sint« geradezu »et sint« geschrieben. Diese
Art von Emendazion heißt Geminazion."
S. 147: "... Vel bezieht sich immer auf einen Gegensaz,
und dieser ist auch da, allein hier nur in Verbindung mit § 17, 18
cit. zu erkennen. 1 Die Abschreiber haben dies aber nicht gewußt
und vielleicht das »vel« erklären wollen durch den rein
logischen Gegensaz »certae vel incertae«.
Zur Uebung des kritischen Talents wäre es gut,
sich schlechter Ausgaben des Corpus juris mit bedeutenden Fehlern zu bedienen,
durch die Vergleichung mit ächten Ausgaben kann man dann die Kritik
bestätigen. Hierzu sind die
holländischen Ausgaben von van Leeuwen, die Folioausgabe und die
pars secundad besonders gut.5"
S. 162: "2.) Begriffe bestimmen wieder das System,
auf falsche Begriffe folgen falsche Interpretazionen. Doch dies gehört
in die Lehre von der Interpretazion. Zum Beispiel mag Hufeland dienen (Instit.
S. 334 [rectius: 134,31 wo er den
Begriff von Verjährung so bestimmt: sie ist eine Aufhebung der
Rechte durch Zeitverlauf. Daraus entsteht nun unvermerkt aber unmittelbar
der Saz: es gibt im Rechtssystem eine Art der Aufhebung der Rechte durch
Zeitverlauf. Der Irrthum aus jener Erklärung geht in den Rechtssaz
über.
S. 165: "Erklärung der L. 72 § 6 de cond.
[D. 35.1.72.6] L. 2 de his quae in test. del. [D. 28.4.2]1."
S. 169: "... In diesem Artikel ist etwas für
strafbar erklärt, was blos der Anfang einer Rechtsverlezzung ist:
der Konat."
S. 166: "... Im Kriminalrecht gilt die Regel: insofern
das Gesez eine Handlung für strafbar erklärt, ist sie Verbrechen.
..."
S. 166: "Ebenso lassen sich erklären L. 29,
30. D., L. 5. C. eod. [D. 1.3.29 et 30; C. 1.14.5]."
S. 169: "Feuerbach (Krim. Recht § 32.5),42
der neueste Interpret, liefert zwar ein richtiges Resultat, erklärt
sich aber auch den Grund falsch, indem er Gefahr für den Staat annimmt
und also diesen eignen Gedanken dem Verfasser der
Peinlichen Halsgerichtsordnung unterschiebt."
S. 171 "In weit höherm Grad findet man diese
Fehler bei Kleinschrod (systematische Entwikklung des peinlichen Rechts).47
Am deutlichsten zeigt es sich gleich bei seiner Erklärung der Extensiv-
und Restriktivinterpretazion. Die Ausführung ist fehlerhaft und ohne
Studium."
S. 205: "Schlechtigkeit der Preußischen p.
Gesetzgebung, erklärt durch totalen Mangel des Staats und der Sprache.
..."
S. 217: "(num. r) Beyspiel: L. 6 de public. in rem
act. [D. 6.z.6]:
»Item si servum ex causa noxali, quia non defendebatur, jussu
Praetoris duxero et amisero possessionem: competit mihi Publiciana«.
(Erklärung überhaupt)."
S. 221: "Anwendung der Kritik theils blos philologisch,
theils juristisch — Erklärung.]
Die höhere Kritik muß auf Gewißheit ausgehen — Conjecturalkritik
(sinnreiche kritische Vermuthungen), schlechter Name, zusammenhängend
mit sehr gewöhnlichem schlechten Gebrauch der Sache. Probe der Kritik:
Erklärung der Entstehung der falschen Leseart aus der richtigen —
Die schwerere Leseart vorzuziehen.
Beyspiele:i L. 8. de adqu. rer. dom. [D. 41.1.8.1].
L. i. C. de acquir. et ret. goss. [C. 7.32.1].
Die hier erklärte Interpretation ist nicht nur erlaubt und unschädlich,
sondern allgemein nothwendig bey jeder Gesetzgebung überhaupt
— nur durch sie strenge Praxis und gleichförmige Praxis möglich
— so in England — nicht so in Deutschland, wo man durch manche Misverständnisse
irre geleitet wurde; davon jezt.
1.) Falscher Begriff der Interpretation: »Erklärung
eines dunkeln Gesetzes« — dadurch wird die Interpretation etwas blos
zufälliges, bey einem trefflichen Gesetz könnte sie gar nicht
vorkommen, da sie gerade umgekehrt bey dem trefflichsten Gesetz am thätigsten
und fruchtbarsten ist. Auf diesen falschen Begriff gründen sich zwey
Eintheilungen:
a) grammatische und logische, je nachdem die Dunkelheit durch
Grammatik oder durch irgend eine andere, höhere Operationi gehoben
wird — aber jede Interpretation ist grammatisch und logisch zugleich, ja
noch mehrere,
obgleich Ein Element vorherrschend seyn kann (s. o. [BI. 39v]).
b) authentica, usualis (beide zusammen legalis) und doctrinalis
— Interpretation ist gar nicht die Sache des Gesetzgebers, sondern des
Juristen und Richters."
S. 226: "Er soll entscheiden nach Analogie, indem
er die Gesetzgebung aus sich selbst ergänzt, indem er in anderen Gesetzen
die höhere Regel aufsucht, aus welcher der gegebene Fall zu entscheiden
ist — Unterschied von der oben verworfenen interpretatio extensiva:
hier ist gar nicht von der Interpretation die Rede, es wird gar
nicht behauptet, daß der gegebene Fall in irgend einem Gesetz entschieden,
sondern daß er vergessen sey, und daß er consequenterweise
so entschieden werden müße.
Hierauf gehen: L. 10.11.12. [D. 1.3.10; [D. 1.3.32, pr.]
L. 13 de legibus [D. 1.3.13] — das vel certeP jurisdictione
zu erklären aus der eigenthümlichen Verfassung der Römer,
wo der qui jurisdictioni praeerat, zugleich die Fortbildung der
Gesetzgebung unter seiner Aufsicht hatte — das also umfaßte auch
eigentliche Neuerungen, die sich auch auf eine interpretatio extensiva
gründen konnten, und wozu ein Jurist und Richter in unsrem Sinn nie
berechtigt ist. (Fingirtes Beyspiel von der L. 2. C. de resc. vend. [C.
wenn diese sich auf eine alte Lex gegründet hätte).
Wie muß ein Gesetz beschaffen seyn, wenn man aus ihm argumentiren
will, indem man seinen speciellen 'Inhalt durch Abstraction zu einer höheren
Regel erhebt? es muß nicht selbst auf ganz speciellen Gründen
beruhen:
L. 14 de legibus [D. 1.3.14]."
S. 256: "Ziel dieser Vorlesungen, ja nicht vollständiges
Detail von Resultaten — Erklärung — darnach gar nicht zu streben —
aber Mittheilung der Methode und Einführung in vertraute Bekanntschaft
mit Quellen — davon dreyfache
Benutzung:
1.) in Vorlesungen erklären;
2.) allegierte Stellen (Zweck dabey — Stelle und Zusammenhang — Commentar);
3.) im Ganzen citirte Quellen durchlaufen — am vollkommensten gelungen,
wenn der Zuhörer nichts vom Lehrer gelernt zu haben glauben könnte,
aber mit Quellen vertraut p."
S. 276: "... In der That aber sind innere und wesentliche Gründe
[>277] vorhanden, um deren willen das Interesse am Römischen Recht,
auch über die Zeit seiner praktischen Geltung hinaus, fortdauern kann;
diese inneren und wesentlichen Gründe sind in unsren Zeiten mehr als
früher erkannt und gewürdigt worden, und hieraus erklärt
sich das erhöhete Interesse, welches sich dem Römischen Recht
so glücklich als unerwartet zugewendet hat.
S. 278: "Eine bestimmte Erklärung über den Zweck und die
Bedeutung der gegenwärtigen Vorlesungen ist um so unentbehrlicher,
dab in unsren Zeiten in den juristischen Vorträgen eine
so große Mannichfaltigkeit der Methoden herrschend geworden ist.
Betrachtet man indessen diese Verschiedenheiten genauer, so findet sich,
daß in Einem Punkt fast alle Lehrer übereinstimmen, darin nämlich,
daß eine ausführliche Dogmatik des Römischen Rechts unentbehrlich
und gewißermaßen der Mittelpunkt für das gesammte juristische
Studium sey. Diese ausführliche Dogmatik, gegründet auf einleitende
Vorträge (Institutionen), und auf Rechtsgeschichte, ist es, welche
gewöhnlich, und auch hier, mit dem Namen der Pandekten bezeichnet
wird."
S. 286: "Nun noch einige Worte in Beziehung auf manche neuere Erscheinungen
und Äußerungen im Gebiete unsrer Wissenschaft. 1.) Misverständnisse
über historische Schule? Warum überhaupt die Rede von
historischer Schule oder Methode, da doch das historische nur eine von
mehreren nothwendigen Bedingungen ist? das zu erklären daraus, daß
in der unmittelbar vorhergehenden Zeit die historische Behandlung vorzugsweise
vernachläßigt worden, daß also die Wiedereinführung
dieser Methode das Characteristische der folgenden Zeit ward :"
S. 290: "Methodologie — System = Zusammenschmelzen des Mannigfaltigen
in Einem lebendigen Gedanken — Erklärung durch den Gegensatz des Heinecciusi
wie dasselbe sich in allen historischen Studien nicht blos in Jurisprudenz
findet — wie nur darin wahres Erkennen der Sache wie sie ist möglich
ist."
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (mehrere Treffer)
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Savigny meidet die Worte "verstehen"
und "auslegen" und gebraucht stattdessen das Wort
"interpretieren" (vier canones > K6-jVerst), aber
auch "exegieren". Hier herrscht ein Durcheinander
im Wortgebrauch und der Begrifflichkeit. Streckenweise kann man vermuten,
ein Gesetz ist nach Savigny erst verstanden, wenn es bis auf seine historischen
Wurzeln zurückverfolgt und seine Beziehungen im gesamten Rechtssystem
geklärt sind, wobei die Kriterien fehlen, wann es denn so weit ist
(dass der Volksgeist sich im Gesetz
vollendet realisiert hat).
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87)
Ja:
Römisches Recht kennen: Quellen vollständig verstehen. 198
Was ist unter einem Systematiker zu verstehen. 236
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87)
Interpretation 28, 33, 49, 91, 93 ff., 100, 104, 107 ff., 143 ff.,
2,6 ff., 250 f., 273
- authentica, doctrinalis, extensiva, restrictiva etc. 93, im, 143,
163 ff., 221 f.
- logische, grammatische, historische 93 f., 144, 221
- Individualität 95f., 147ff.
- Universalität 96f., 150
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja (14 pt fette Hervorhebung RS)
S. 200: Der Zweck dieser Vorlesung ist, das römische
Recht kennen zu lernen, d. h. seine Quellen vollständig verstehen
und seinen Inhalt in historischem und systematischem Zusammenhang kennen
zu lernen.
S. 222: System — Beyspiel: Bruderskinder allein
neben Ascendenten (Nov. 118. 127) — viele Stellen der Pandekten nur davon
zu verstehen (s. u. [Bl. 47r-v]).
S. 233: c. eigentlich exegetisch — in demselben
Maasse wichtiger, als das corpus juris in einzelnen Materien mehr aus sich
selbst, ohne philologischen und antiquarischen [Gebrauch] zu verstehen
ist.
S. 257 (missverstehen): Demnach ist das Recht jedes
Volks seiner innern Natur nach Gewohnheitsrecht, Gesetze können
es nicht hervorbringen, wohl aber reinigen, fixiren, erhalten, auch wohl
misverstehen
und verderben — ihr Einfluß nicht groß, weit größer
der Einfluß der eigentlichen
Jurisprudenz, so bald diese nicht
mehr Gemeingut aller Bürger ist, sondern als eine besondere Kunst
oder gar als Wissenschaft getrieben wird — das alles nicht blosc
als Darstellung dessen zu: [>258] betrachten, was seyn sollte aber etwa
leider meist anders wäre, sondern durch Geschichte überall bestätigt
— die entgegengesezte Ansicht durchaus unhistorisch — Wichtige Folge dieser
Ansicht: das Recht jedes Volks ist seiner Natur nach in steter Entwicklung
und Fortbildung begriffen, ganz wie das Volk selbst in verschiedenen Zeiten
durchaus nicht dasselbe ist; nach der entgegengesezten Ansicht wäre
es unbeweglich, solange die Gesetzgebung nicht durch eine neue Gesetzgebung
verdrängt wäre.d
Andere wichtige Folge: da es aus innerem Bedürfniß entsteht,
so muß es einen inneren Zusammenhang haben, ein vollständiges
Ganze bilden; bey Entstehung durch Willkühr wäre das lediglich
zufällig, es würde abhängen von dem systematischen oder
unsystematischen Geiste des individuellen Gesetzgebers.
S. 272: NB. das ja nicht so zu verstehen,
als ob nun die Richtung der einzelnen Nation, eine absolut zufällige
wäre — vielmehr allgemeine menschliche Richtungen gleichsam darüber
stehend, die individuellen bestimmend und lenkend, unbeschadet der Individualität,
fast ganz wie bey einzelnen Menschen — insofern unsre Ansicht der philosophischen
Ansicht der Jurisprudenz nichts entgegen.
S. 280: Das nicht so zu verstehen,
als ob überhaupt das Hingeben an Autorität getadelt werden solle
— alle Bildung zuerst möglich nur durch Autorität, indem der
Glaube an bestimmte Schriftsteller oder Lehrer in uns zuerst eine nachbildende
Gedankenerzeugung erweckt, bis dann die eigene Kraft sich zu freyer Thätigkeit
entwickelt — und selbst auf dieser höheren Stufe Autorität noch
wohlthätig und nothwendig, als Mittel und Bedingung zu weiterem Fortschritt.
— .
S. 282: r1833: Diese Vorlesung, nach alter Gewohnheit
deutscher Universitäten, Pandekten genannt — darunter zu verstehen
nicht etwa Erklärung des diesen Namen führenden Theils der Justinianischen
Rechtsquellen, sondern ausführliche Dogmatik des Justinianischen Rechts
...
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja (Absätze
zur leichteren Lesbarkeit eingerückt):
S. 93: "Interpretation = Reconstruction des Gesetzes.
Wer es erklärt, muß es sich selbst wieder künstlich entstehen
lassen, er muß sich selbst auf den Standpunct des Gesetzgebers stellen."
S. 144: "Das Gesez selbst soll aber objektiv seyn,
d. h. sich selbst unmittelbar aussprechen, alle Prämissen der Interpretazion
müssen also im Gesez selbst, oder in allgemeinen Kenntnissen, z. B.
historischen, Sprachkenntnissen p., liegen. Die Interpretazion
geht nun vor sich, wenn sich der Interpret auf den Standpunkt des Gesezzes
stellt, allein nur, insofern dieser Standpunkt aus dem Gesez selbst erkennbar
ist. — Gewöhnlich sagt man, es komme bei der Interpretazion
alles auf die Absicht des Gesezgebers an, allein dies ist nur halb wahr,
es kommt nur auf die Absicht des Gesezzes an, insofern diese daraus erhellt.
Nun wird sich der Begriff völlig bestimmen
lassen können.
Interpretazion ist Rekonstrukzion des Gedankens
(klaren oder dunkeln — einerlei) der im Gesez ausgesprochen wird, insofern
er aus dem Gesez erkennbar ist (Thibaut, log. Auslegung, S. 2.7-46).3 Durchaus
unbrauchbar ist der gewöhnliche Begriff der
Interpretazion
(Erläuterung eines dunkeln Gesezzes). Freilich, versteht
man unter
Interpretazion eine künstliche
Aufklärung des Gesezzes, so ist er richtig — allein immer einem allgemeinen
Begriff der Interpretazion offenbar subordinirt,
und der Begriff von einem dunkeln Gesez ist überhaupt sehr schwankend.
(Hieraus
entstand die Eintheilung in logische pp.).
Die höchste Aufgabe für die Interpretazion
ist die höhere Kritik, d. h. Restituzion eines verdorbenen Textes.*
Alles Gegebene nämlich ist nur mittel- [>145] bar gegeben, und in
diesem Medium, in diesem Geben kann eine Verfälschung vorgegangen
seyn. Weicht daher das mittelbar gegebene vom Grundtext ab, so muß
dies wieder hergestellt werden. Die höhere Kritik muß aus denselben
Elementen bestehn, woraus alle Interpretazion
überhaupt, nämlich aus logischen, grammatischen und historischen.
Auch hier muß sich der Interpret auf eine künstliche Weise den
Inhalt des Gesezzes entstehen lassen, allein dabei wird vorausgesezt, daß
einige Theile des Urtextes verloren gegangen sind, die gefunden werden
sollen. Alle Theile nun stehen im Verhältnis eines organischen Ganzen,
d. h. nichts darf fehlen, wenn es ein Ganzes seyn soll.
Sind einige Theile ächt und richtig, so muß
nun darauf geschlossen werden, wie die unächten seyn müßten.
Hier sind zwei Fälle möglich:
1. daß der Text selbst die Kritik unmittelbar nothwendig macht,
z.B. wenn man mehrere abweichende Lesarten hat;
2.) daß nicht so unmittelbar die Nothwendigkeit der Kritik einleuchtet,
sondern daß die Interpretazion ihre Nothwendigkeit
selbst erst entdekt.
Im ersten Fall hat die Kritik blos eine gegebene Frage zu beantworten,
im zweiten muß sie sich Frage und Antwort selbst schaffen.
Alle Kritik muß, wie alle Interpretazion,
auf Gewißheit hinarbeiten. Wenn dies nun gleich nicht immer möglich
ist, so muß doch wenigstens die Idee das ganze Geschäft leiten.
Der Ausdruk Kühnheit in der Kritik ist ganz unbestimmt, weil alle
Kritik von Willkür abstrahirt und Nothwendigkeit voraussezt.
Diese höhere Kritik nennt man Konjekturalkritik.
Sie gehört als Theil unserer Wissenschaft hierher, da die diplomatische
Kritik vorausgehen muß. Der Name Konjekturalkritik ist jedoch für
unsere Lehre nicht ganz richtig, weil diese auf Gewißheit hinweist,
besonders da es eine ganz eigene Konjekturalkritik gibt, die sich von der
höheren Kritik unterscheidet, wo man blosen sinnreichen Vermuthungen
folgt.
Sie gehört nicht hierher.
Alle Nothwendigkeit, alle Gewißheit, die man
durch Kritik erhält, resultirte daraus, daß der Begriff eines
organischen Ganzen angenommen wurde. Bei Anwendung dieser kritischen Grundsäzze
ist aber doch immer noch etwas unsicheres. Alles, was als gegeben auf uns
kommt, weicht natürlich von dem durch die Kritik aufgefundenen ab;
auf das gegebene wird nun keine Rüksicht mehr genommen, es ist aber
doch unleugbar historisches Fakt. Daher bleibt stets noch ein Gefühl
von Unsicherheit. Um demnach alle Sicherheit zu leisten, muß aus
dem ächten, gefundenen Text zugleich erklärt werden, wie durch
Abschreiben oder andere Zufälle die Verfälschung verursacht wurde.
Dies Geschäft gehört nicht hierher, ist aber die diplomatische
Probe für die Richtigkeit der Kritik. Dann hat sie alles geleistet,
was geleistet werden soll."
S. 150: Die Gesezgebung spricht nur ein Ganzes aus.
Die Interpretazion des einzelnen
muß also immer so ausfallen, daß sich das einzelne wieder ans
Ganze anpaßt, um so das einzelne verstehn zu können. Die Aufstellung
des Ganzen gehört eigentlich nicht hierher, sondern ins System. Allein,
da doch jeder einzelne [>145] Theil nicht wohl ohne das Ganze zu
verstehen
ist, so muß man ihn in Verbindung mit dem Ganzen denken — eine ähnliche
Arbeit wie im System, [18] nur zu gerade entgegengesezten Zwekken.
S. 166: Die meisten Juristen verweisen in solchen
Fällen immer aufs Naturrecht, worunter sie dann ein allgemeines Resultat
der ganzen positiven Gesezgebung, abstrahirt von aller Geschichte, verstehen;
insofern ist's mit der Analogie auch einerlei.
S. 198: Was heißt: Römisches Recht kennen?
Die Quellen vollständig verstehen, und
ihren Inhalt ina historischem und systematischem Zusammenhang vollständig
denken.
Quellen verstehenb - Begriff
der Quellen: dasjenige, worauf alle mündliche und schriftliche Mittheilung
sich zulezt reducirt, wodurch alle civilistische Sätze zulezt zu begründen
sind] — Sprachkenntniß vorausgesezt, nicht selbst Theil des Quellenstudiums
— zum Quellenstudium selbst gehört: a) als eigenthümliche Vorkenntniß
(formelle Bildung des Interpreten): Sprache, Ideengang dieser Juristen
p., und Kenntniß der Gegenstände (großentheils antiquarische
Institute, aus den Alten zu erklären); b) würkliches Studium
aller Quellen selbst, theils einzeln, theils in ihrem Zusammenhang r(materielle
Kenntniß durch Interpretation)] — Besitz ihres ganzen Inhalts.
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, die vier canones, obwohl Savigny nicht von "Auslegung" spricht,
sondern den Ausdruck "Interpretation" gebraucht, jedenfalls in der Nachschrift
Jakob Grimms, S. 217:
"Also ist die Interpretation zusammengesezt aus
4 Elementen:
-
Logisches Element — genetische Darstellung der Gedankenreihe.
-
Grammatisches Element — Darstellung der hier angewandten Sprachgesetze.
-
Historisches Element — Darstellung des historischen Puncts, in welchen
das Gesetz eingreift.
-
Systematisches Element — Darstellung des Puncts im System, in welchen das
Gesetz eingreift, und des Resultats welches das Gesetz liefert für
die Kenntniß des ganzen Systems."
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie
verstehen im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "ausleg" (mehrere Treffer)
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Es ist sehr merkwürdig, dass das Wort "Auslegung" weder
im vom Herausgeber angefertigten Inhaltsverzeichnis noch im Stichwortverzeichnis
vorkommt, obwohl der Begriff im ersten Band
System des heutigen Römischen
Rechts von 1840, Ausgabe Berlin bei Veit und Comp [Online],
mit den vier canones
(S. ) eine ausführlich und weithin bekannte, bald klassisch zu nennende
Darstellung erfährt. Vor allem deshalb, weil die hier zu Grunde gelegten
Methodenschriften ja bis 1842 reichen. Da kann etwas nicht stimmen, das
der Aufklärung bedarf. Eine Möglichkeit wäre allerdings,
dass Methode und Auslegung bei Savigny Unterschiedliches sind, die nicht
zusammengehören. Statt "verstehen" oder "auslegen" verwendet Savigny
das Wort "Interpretieren", hinzu kommt noch der Gebrauch von "Exegese"
(DUDEN: auslegen, erklären).
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87).
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister
vor? Das Stichwortverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 94 "Gesetzgebers Standpunct stellen« — nähmlich nur insofern
das aus dem Gesetz selbst unmittelbar möglich ist.
cf. Thibaut, logische Auslegung, S. 27-46"; auch S. 109 und 144
FN: "ANT. FRIED. JUST. THIBAUT, Theorie der logischen
Auslegung des Römischen Rechts, Altona, bey Joh. Fried. Hammerich,
1799, S. z7-46 (§ 9, über logische Auslegung, Absicht des Gesetzgebers,
und historische Data)."
S. 107 FN Lit
S. 111 FN Lit
S. 112 FN Lit
S. 113 FN Lit
S. 203 FN: "Anton Friedrich Justus Thibaut, 1772—1840. Savignys Urteil
betrifft offenbar seine Methode im allgemeinen, hier wahrscheinlich insbes.
seine Auslegungslehre."
S. 251: "Regeln (Auslegungskunst) — Studium großer Muster — Römische
Juristen??
ihre Praxis? (großer Theil der Pandekten) ihre Theorie? (tit.
de legibus
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, obwohl die Methoden nicht "Auslegung", sondern "Interpretation"
genannt werden. Savigny selbst hat also in der Zeit seiner Methodenlehre
1802-1842 nicht von "Auslegung" gesprochen
Nach Grimms Nachschrift, S. 217:
"Also ist die Interpretation zusammengesezt aus
4 Elementen:
-
Logisches Element — genetische Darstellung der Gedankenreihe.
-
Grammatisches Element — Darstellung der hier angewandten Sprachgesetze.
-
Historisches Element — Darstellung des historischen Puncts, in welchen
das Gesetz eingreift.
-
Systematisches Element — Darstellung des Puncts im System, in welchen das
Gesetz eingreift, und des Resultats welches das Gesetz liefert für
die Kenntniß des ganzen Systems."
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Ja > K4-Ausl
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Ja: Exegese:
Exegese (DUDEN: auslegen, erklären)
Ein Ausdruck, den Savigny öfter benutzt. Im Sachregister des Herausgebers
finden sich die Einträge:
Exegese 14, 87, 248, 285
- und System 27 f., 31, 36f., 88, 92f., 134, 142, 195, 270
S. 285: "Exegese — dreyfache Benutzung der Quellen:
a) abgedruckte Stellen, in den Vorlesungen einzeln erklären -
Stets mitbringen;
b) blos citirte Stellen — machen ein Ganzes mit dem Vortrag aus, vollständig
nachzulesen.
c) Größere Stücke der Quellen, im Lehrbuch im Ganzen
angeführt — neben den Vorlesungen cursorisch zu benutzen, um in allen
Theilen der Quellen wenigstens orientirt, nirgends fremd zu seyn.
Warum Exegese erst später in den Lehrkreis eintretend? Interpretation
ist Forschung, und zwar Anfang und Grundlage der Forschung, System und
Geschichte sind Verarbeitung jenes zuerst gefundenen Stoffs zu Resultaten
— bey diesen also läßt sich das Gefundene abgesondert von dem
Geschäft des Findens, als ein Gegebenes darstellen — darum haben sich
stets die Meisten ausschließend an das System und höchstens
die Geschichte gehalten — mein Zweck ist ein anderer, nämlich den
Zuhörer selbst finden zu lehren, nicht blos [>286] Gedachtes leidend
in sich aufzunehmen. Aber diese Selbstthätigkeit ist das lezte und
schwerste, und darum muß zuerst eine Grundlage gegeben werden, um
sich zu orientiren, und mit den Gegenständen bekannt zu seyn, was
nur durch Mittheilung schon gefundener Resultate in System und Geschichte
geschehen kann.
Was in dem Dargelegten allgemein und nothwendig,
was dagegen individuell und zufällig ist? So namentlich neben diesen
Vorlesungen noch rechtsgeschichtlich z. B. bey Rudorff 2 und exegetisch
zu benutzen — so auch von den Pandekten das Erbrecht ausgeschlossen, das
also in besonderen Vorlesungen zu hören."
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (14 Treffer im Vorlesungsteil)
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Das Problem der Analogie
wird gesehen und erörtert.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Ja:
Unterschied von zwei anderen Operationen: b) Analogie. 222
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87)
Ja:
Analogie 108, 110, 166f., 222f., 226; 166;
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 108: "2.) Kein einzelner Fall ist ganz in den
Gesetzen bestimmt, sondern er ist immer unter einer allgemeinen Regel enthalten
— zuweilen ist er selbst das nicht auf den ersten Blick — aber das Gesetz
muß auf alle Rechtsfragen Antwort geben — also? a) Civilrecht — einer
muß Recht haben — hier muß die Regel aufgesucht werden, die
den Fall bestimmt — sie kann abgeleitet werden aus einer viel höhern
Regel, sie kann in einer andern speciellen Regel erkannt werden — man nennt
das Analogie — ' das ist auch Ergänzung der Gesetzgebung, aber blos
aus sich selbst, nicht von außen r — die meisten Juristen lassen
hier in subsidium
das Naturrecht aushelfe"
S. 166: "Diese reduzirt man nun auf eine höhere
Regel und entscheidet nach dieser (höhern) dann den gegebenen, nicht
entschiedenen Fall. Dies heißt das Verfahren durch Analogie, das
sehr nahe an die vorhin getadelte Operazion grenzt. Allein bei der falschen
wird von ausen etwas hinzugetan — hier aber die
Gesezgebung aus sich selbst ergänzt."
S. 167: "In allen diesen Gesezzen wird vorausgesezt:
es sey ein Fall gegeben, der in keiner gesezlichen Regel ausdrüklich
bestimmt ist, der also aus höhern Grundsäzzen zu entscheiden
sey, indem man von der Entscheidung eines andern ähnlichen einzelnen
Falls die höhere Regel bildet. Es ist also von dem
blosen Verfahren durch Analogie die Rede, welches rechtlich ist, weil
es nothwendig ist — nicht von einer Modifikazion der Gesezze.
Eine Vervollkommnung der Gesezze ist zwar möglich, allein blos
durch den Gesezgeber, nie durch den Richter darf sie vorgenommen werden.
»Is qui jurisdictioni praeest«, heißt es; dies war der
Prätor, der Gesezze geben konnte, nicht unser heutiger Richter. L.
13 cit. [D. 1.3.13] unterscheidet sogar inter interpretationem et iurisdictionem.
... ..."
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfsfrage:
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (kein Treffer), "Gesetze auslegen"
(kein Treffer), "Gesetz" (viele Treffer), "Gesez" (140 mehrfach, 141, 143,
...).
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen:
Die Problematik um den Auslegungsbegriff, der seit Savigny monströs
aufgebläht und vernebelt wurde, spielt in seinem Werk jedenfalls dem
Wort nach merkwürdigerweise keine Rolle. In Bezug auf seine vier canones
(S. 250) verwendet er weder "verstehen"
noch "auslegen", sondern das Wort "Interpretation". Savigny verwendet das
Wort "Gesetz" in zwei Grundbedeutungen: (1) Gesetz eines Gesetzgebers (>K3-Ges);
(2) Gesetz als wissenschaftliche Gesetzmäßigkeit, Regel oder
Methode (S. 138: "Die Gesetze einer absolut wissenschaftlichen Bearbeitung
müssen jeder Methode zum Grunde liegen. ..."). Das ganze System, ein
Gesetz zu verstehen oder auszulegen, erscheint sehr umfangreich, komplex
und unübersichtlich. Für ein richtiges Verständnis wären
hier detaillierte und lückenlose Beispiele unter Berücksichtigung
aller Methoden, Grundsätze und Regeln erforderlich gewesen (von denen
er in den Vorlesungen einige gebracht haben dürfte, uns liegen ja
überwiegend Stichworte und Skizzen vor).
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Ja:
Operationen zur Ergänzung und Berichtigung des Gesetzes. 107
Anmerkungen:
1. Unterschied zur wahren Interpretation.
2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze:
1. Teil: Gesetze der absoluten Bearbeitung der Rechtswissenschaft 139
2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze: 163
b) justinianische Gesetzsammlung: 179
Mängel der Gesetzgebung und der Juristen 203
Zustand der Rechtswissenschaft. Neue Gesetzbücher 210
Interpretation ist Rekonstruktion des Gesetzes 216
Kunst des Gesetzgebers und Kunst des Interpreten 218
1. aus früheren Kompilationen entstandene Gesetze 219
1. Falscher Begriff der Interpretation: Erklärung eines dunklen
Gesetzes: 221
2. Falscher Grundsatz: Man muß auf die Absicht des Gesetzgebers
sehen. 222
Quellen — Römisches Recht — Irrtümer (Gesetz). 250
Anwendung auf Gesetz und dessen praktischer Zweck 251
Entstehung des Rechts: 257
Gewöhnlicher Grundirrtum: Willkür des
Gesetzgebers.
Gewohnheitsrecht — Gesetze — Jurisprudenz.
Entstehung des positiven Rechts: 1. durch Gesetze (Interpretation);
263
1. neuere Gesetzbücher (Nachteile); 264
Streit über die Entstehung des positiven Rechts: a) durch Willkür
des Gesetzgebers; 271
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister
vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext
bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)
Ja:
Gesetz / Gesetzgebung
31ff., 37 f., 45f., 48, 53, 91ff., 103, 107 f., 139 f., 142, 144, 156,
164, 210, 217, 219, 222, 264
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B. S. 108 "... daß das Gesetz im speciellen ..."; 109 "...
gegebene Gesetz ..."
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja: Savigny verwendet das Wort "Gesetz" in zwei Grundbedeutungen: (1)
Gesetz eines Gesetzgebers (>K3-Ges); (2) Gesetz als wissenschaftliche Gesetzmäßigkeit,
Regel oder Methode (S. 138).
S.91: "Erster Grundsatz. Die Jurisprudenz
ist eine historische Wissenschaft:
a) historisch im eigentlichen Sinn (s. u. [BI. 4r])
b) philologisch — davon hier.
Begriff des Staats — Nothwendigkeit eines äußern Factums,
wodurch die Rechte der Bürger bestimmt werden — Gesetz (Civilgesetz,
Criminalgesetz) — Behandlung des Gesetzes? rein logisch, reine Interpretation,
Ergründung des einzelnen als eines solchen. [>92]
Diese Behandlung also für den Juristen und Richter (was hier einerlei
ist) eben so wesentlich, als der Staat selbst und sein Gesetz nothwendig
ist — historische Bemerkungen darüber.
Praxis der neuem Zeiten, neben der Theorie und gegen
dieselbe — Verschwörung gegen die Gesetzgebung, veranlaßt durch
die Gleichgültigkeit der gesetzgebenden Gewalt — vorzüglich in
Deutschland — herrschende Meinung, eine strenge Praxis sey unmöglich.
Thibaut über Feuerbach S. 98.1
Ganz anders in England — Geschwornengerichte — Trennung der factischen
Untersuchung von der juristischen — so in Frankreich auch — historischer
Beweis für die Möglichkeit dessen, was ohnehin nothwendig ist.
Zweyter Grundsatz. Sie ist eine philosophische Wissenschaft.
Systeme der Jurisprudenz, sehr früh angefangen — Begriff eines
Systems — Hindeutung auf einen allgemeinen Inhalt, eine allgemeine Aufgabe
aller Gesetzgebung überhaupt — eine solche Aufgabe schon in dem Begriff
der Gesetzgebung vorausgesezt — Berührung mit der Philosophie.
Dritter Grundsatz. Verbindung des exegetischen und systematischen
Elements: in dieser Verbindung die juristische Methode vollendet. Unfruchtbarkeit
dieser Verbindung, wenn sie nicht gründlich ist, d. h. zu früh
geschieht. Sie ist gründlich nur durch eine gründliche Bearbeitung,
von jedem Standpunct aus, für sich.
Rohheit dieser Verbindung in Gmelins Abhandlung
von der Zeit (juridisches Archiv, Heft 4, Tübingen 1801).2
Jeder derselben muß also zuvor abgesondert von andern und für
sich völlig bearbeitet seyn — Erklärung durch Beyspiele überhaupt
— durch das Beyspiel der französischen Juristen (s. u. [Bl. 8r]) —
Aber eben so muß jeder Theil als [>93] Theil des Ganzen bearbeitet
seyn.1 Wer ein Element völlig ausgebildet hat, der hat einen Theil
der vollendeten Methode, ja er ist wahrscheinlich im Besitz der ganzen
Methode (s. u. [Bl. 6v]) — Begriff des gebildeten Werks L Unterschied vom
brauchbaren und nüzlichen. —. Die folgende Darstellung soll die gesetzmäßige
Ausbildung der einzelnen Elemente entwickeln und dadurch die Möglichkeit
der Verbindung aufzeigenl.
Neue Ansicht für die Wissenschaft: historische Behandlung
im eigentlichen Sinn, d. h. Betrachtung der Gesetzgebung als sich fortbildend
in einer gegebenen Zeit. —. Zusammenhang unsrer Wissenschaft mit der Geschichte
des Staats und des Volks. —. Das System selbst muß als fortschreitend
gedacht werden. Erläuterung durch Beyspiele — in dieser Rücksicht
sezt diese Operation die beiden ersten voraus und tritt erst hinzu — nicht
so wenn man auf den Character derselben als geistiger Thätigkeit überhaupt
sieht — nun ist sie der philologischen Function coordinirt und ein Theil
der historischen überhaupt — so schon oben und so auch in der Folge.
—. Die practische Wichtigkeit dieses Theils der Jurisprudenz hängt
von Umständen ab, im Römischen Recht ist sie am größten."
S. 138: "Die Gesetze einer absolut wissenschaftlichen Bearbeitung müssen
jeder Methode zum Grunde liegen. ..."
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, wird als selbstverständlicher Grundbegriff verwendet, der
aber durch die unterschiedlichen Rechtsquellen (Gesetzgebung, Gewohnheitsrecht,
Richterrecht) unklar bleibt.
K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Ja
S. 93: "Gesetz soll einen Gedanken aussprechen um
ihn objectiv zu machen und zu erhalten. Dieser Gedanke also soll nachgedacht,
der Inhalt des Gesetzes nacherfunden werden.
Interpretation = Reconstruction des Gesetzes. Wer es erklärt,
muß es sich selbst wieder künstlich entstehen lassen, er muß
sich selbst auf den Standpunct des Gesetzgebers stellen.
Zuerst also: logischer Theil der Interpretation, dann grammatischer
und historischer (nicht logische pp. Interpretation, denn
jede
Interpretation ist alles dieses zugleich). [>94]
Logischer Theil = genetische Darstellung des Gedankensb
den das Gesetz ausspricht.
Grammatischer Theil = Darstellungc des Mediums wodurchd
der Gedanke ausgesprochen worden.
Historischer Theil = Darstellung [des historischen Gegenstands den
das Gesetz bestimmt, vermittelst der Darstellung] des Moments überhaupt,
in welchen das Gesetz fällt — Beyspiele.
Beide lezte sind blos Bedingungen des ersten, welcher die eigentliche
Interpretation unmittelbar enthält.
Ferner: das Gesetz selbst soll objectiv seyn, d. h. es soll sich selbst
aussprechen, also müssen alle Prämissen der Interpretation im
Gesetz oder in allgemeinen Kenntnissen liegen, damit die Interpretation
selbst allgemein und nothwendig sey. —. Dadurch der Satz näher zu
bestimmen: »man soll sich auf des [5v] Gesetzgebers Standpunct stellen«
— nähmlich nur insofern das aus dem Gesetz selbst unmittelbar möglich
ist.
Thibaut, logische Auslegung, S. 27-463
Anwendung: eine zufällige Kenntniß individuellen Sprachgebrauchs
oder besonderer historischen Umstände darf durchaus nicht die Interpretation
bestimmen — Beyspiel. —. Berichtigung des Gemeinplatzes: es komme auf die
Absicht des Gesetzgebers an (Anwendung s. u. [BI. I4r-v]).
Nun also: Interpretation = Reconstruction des Gedankens, welchen das
Gesetz aussprechen soll, insofern dieser Gedanke aus dem Gesetz selbst
unmittelbar erkennbar ist.
Widerlegung des gewöhnlichen Begriffs: Interpretation = Erklärung
eines dunkeln Gesetzes I— NB. aus diesem die Eintheilung der Interpretation
in logische p. entstanden].
Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik = Restitution
eines verdorbenen Textes [. Construction des Stoffs der Interpretation
durch Interpretation selbst — Verhältniß zur diplomatischen
Kritik und Begriff der Kritik überhaupt]. Sie, wie alle Interpretation,
besteht ihrem Wesen nach aus der oben beschriebenen Reconstruction, auch
ihre Elemente sind Logik, Grammatik, Geschichte. Aber sie sezt im Gegebenen
selbst verlorene oder verderbte [>95] Theile voraus, ..."
S. 250 (die vier canones): "Anwendung
auf Gesetz und dessen practischen Zweck. Reconstruction des Gesetzes.
4 Stücke:
1. grammatische — Medium der Darstellung;
2. logisch — jenes Stück als logisches Ganze für sich;
3. systematisch — systematischer Zusammenhang, Erklärung und Benutzungen
des Einzelnen;
4. historisch — eben so wie System.
Ja nicht verschiedene Interpretation — 4 Elemente jeder Interpretation
— nur meist eines überwiegend — Vorlesung fol. 3 verso pp.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein, nur mit Stichworthinweisen, aber nicht richtig exemplarisch von
Anfang bis Ende und Berücksichtigung aller Methoden, Grundsätze
und Regeln.
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu
Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Rechtsfortbildung" (kein Treffer) "Fortbildung" (S. 184,
226), "Richterrecht" bzw. Begriff Richterrecht (S. 140, 164, 167).
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
S. 167: "Eine Vervollkommnung der Gesezze ist zwar möglich, allein
blos durch den Gesezgeber, nie durch den Richter darf sie vorgenommen werden.
..."
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor? Das Sachregister
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87)
Nein, aber: Richter 33, 92, 107 f., 111., 140, 158, 164, 166f., 170,
222
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Fraglich S. 184: "... Die innere Rechtsgeschichte (antiquitates)
sollte alles historische der Rechtssäzze selbst, also Fortbildung
des Systems enthalten."
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, wenn auch nicht immer unter dem Wort, sondern dem Begriff:
S. 140: "Wir finden in der neuen Gesezgebungswissenschaft
neben der gesezlichen Theorie ein ihr oft entgegenstehendes System von
Praxis, also auch: zwei Arten von Juristen, Theoretiker und Praktiker.
Veranlassung zu dieser Scheidung war Gleichgiltigkeit, die die gesezgebende
Gewalt in den meisten neuem Staaten gegen die Gesezgebung äuserte.
Natürlich, daß, da vieles der neuem Verhältnisse mit der
alten Gesezgebung nicht übereinstimmte und die gesezgebende Gewalt
ihr Recht nicht ausübte, die Richter sich für berechtigt hielten,
die alte Gesezgebung zu ändern. Besonders auffallend ist dies in Deutschland,
vorzüglich aber im Kriminalrecht, indem man die Praxis in der"
S. 164: "Man sieht, diese Operazion ist schon so
willkürlich, daß von einer wahren Interpretazion gar nicht die
Rede seyn kann, denn das, was hier der Richter dem Gesez hinzuthun muß,
kann durch dasselbe nicht objektiv geworden seyn. Dies wird noch auffallender
durch die Unsicherheit der Ausführung der Operazion, denn von jeder
Regel läßt sich eine Stufenfolge von Gründen angeben, der
eine ist allgemeiner, der andere spezieller gefaßt, so daß
der Grund auf mehr oder weniger andere Geschäfte anwendbar ist. Die
Operazion ist also schon um deswillen verwerflich, weil der Grund durchs
Gesez nicht objektiv geworden ist, durch das Gesez aber etwas objektives
ausgesprochen werden muß. Es gibt Fälle, wo der Grund gar nicht
speziell, sondern so allgemein angegeben ist, daß darunter alles
begriffen werden kann.*"
S. 167: "Eine Vervollkommnung der Gesezze ist zwar
möglich, allein blos durch den Gesezgeber, nie durch den Richter darf
sie vorgenommen werden. ..."
S. 226: "Die Aufgabe des Systems ist allgemein,
nicht historischer Natur (s. o. [BI. 46r]) — wie nun, wenn die historische
Antwort auf seine Fragen irgendwo nicht zureicht? wenn irgend ein Fall
vom Gesetz nicht entschieden ist? der Richte; oder der Jurist (was hier
einerlei ist) darf nie schweigen — wie soll er entscheiden?
Er soll entscheiden nach Analogie, indem er die
Gesetzgebung aus sich selbst ergänzt, indem er in anderen Gesetzen
die höhere Regel aufsucht, aus welcher der gegebene Fall zu entscheiden
ist — Unterschied von der oben verworfenen interpretatio extensiva: hier
ist gar nicht von der Interpretation die Rede, es wird gar nicht behauptet,
daß der gegebene Fall in irgend einem Gesetz entschieden, sondern
daß er vergessen sey, und daß er consequenterweise so entschieden
werden müße.
Hierauf gehen: L. 10.11.12. [D. 1.3.10; [D. 1.3.32, pr.]
L. 13 de legibus [D. 1.3.13] — das vel certeP jurisdictione zu erklären
aus der eigenthümlichen Verfassung der Römer, wo der qui jurisdictioni
praeerat, zugleich die Fortbildung der Gesetzgebung unter seiner Aufsicht
hatte — das also umfaßte auch eigentliche Neuerungen, die sich auch
auf
eine interpretatio extensiva gründen konnten, und wozu ein Jurist
und Richter in unsrem Sinn nie berechtigt ist. (Fingirtes Beyspiel von
der L. 2. C. de resc. vend. [C. wenn diese sich auf eine alte Lex gegründet
hätte).
Wie muß ein Gesetz beschaffen seyn, wenn man aus
ihm argumentiren will, indem man seinen speciellen 'Inhalt durch Abstraction
zu einer höheren Regel erhebt? es muß nicht selbst auf ganz
speciellen Gründen beruhen: L. 14 de legibus [D. 1.3.14]."
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber der Begriff ist nahezu selbsterklärend als Recht, das
von Richtern geschaffen wird, das so nicht in den Gesetzen steht..
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Nein, nicht im einzelnen.
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein, nicht im einzelnen.
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine
Rechtsdogmatik
> Grundfragen
Rechtsdogmatik.
Suchwort "Rechtsdomatik" (kein Treffer), "dogmati" (FN 106; 206f;
214; FN 262; 278; 282)
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Das Wort "Rechtsdogmatik" kommt nicht vor, aber
"Dogmatik", es wird nicht näher erläutert oder erörtert,
sondern einfach so gebraucht.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87).. Nein.
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber
erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).:
Ja: Dogmatik 2, 10, 22, 38, 50, 55, 278, 282
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 278: "Eine bestimmte Erklärung über
den Zweck und die Bedeutung der gegenwärtigen Vorlesungen ist um so
unentbehrlicher, dab in unsren Zeiten in den juristischen Vorträgen
eine so große Mannichfaltigkeit der Methoden herrschend geworden
ist. Betrachtet man indessen diese Verschiedenheiten genauer, so findet
sich, daß in Einem Punkt fast alle Lehrer übereinstimmen, darin
nämlich, daß eine ausführliche Dogmatik des Römischen
Rechts unentbehrlich und gewißermaßen der Mittelpunkt für
das gesammte juristische Studium sey. Diese ausführliche Dogmatik,
gegründet auf einleitende Vorträge (Institutionen), und auf Rechtsgeschichte,
ist es, welche gewöhnlich, und auch [86v] hier, mit dem Namen der
Pandekten beizeichnet wird."
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein, aber ein Beispiel gegeben:
S. 282: "Gegenwärtig große Mannichfaltigkeit
in den Lehrmethoden der Rechtswissenschaft und besonders des Römischen
Rechts — dennoch darin manches Gleichförmige, so namentlich einer
ausführlichen Dogmatik des Römischen Rechts, gewöhnlich,
und so auch von mir, Pandekten genannt."
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" (kein Treffer) und ihre gemeinsame, zusammenfassende
Behandlung.
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema spielt
zumindest mit den Worten "Normen und Werte" keine Rolle.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87) Nein.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-jNW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Nein.
-
K6.2-jNW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote, Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die
Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
-
K6.3-jNW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben? Nein.
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert,
z.B. ein Recht? Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "norm" (0 Treffer, "normal" S. 272 zählt natürlich
nicht)
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
Das Wort "Norm" kommt in der Methodologie nicht vor.
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87). Nein.
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber
erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)
Nein.
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-jNorm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
-
K6.2-jNorm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
-
K6.3-jNorm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt? Nein.
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Wert(e, en)>
Zur
Unterscheidung Normen und Werte, >
Normen.
> Grundtatsachen zu Sach-, Wert-
und Normaussagen.
Suchwort "wert" (41 Treffer im Vorlesungsteil)
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Das Wort "Wert"
zwar oft gebraucht, aber der Wertbegriff wird nicht weiter erörtert.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87) Nein.
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Stichwortregister vor? (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87) Nein.
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja.
S. 100: "Schulting, or. de jurispr. histor. 1712 (Comm. ac. vol. z).
Inhalt — Werth und Unwerth."
S. 102: "Hugo — fast einzig Muster und Hülfsmittel des Studiums''
— progressiver Character seiner Schriften — Werth seiner Methode, überwiegend
über den des Details.
... Werth eines solchen Systems practischer Resultate überhaupt:
..."
S. 103: "... dessen wahrer Werth ..."
S. 106 FN
S. 120 Lit; FN
S. 123 "... Werth des Buchs ..."
S. 129 "...eigentlichen Werth ...; ... Werth und Unwerth des Buchs
..."
S. 130: "... großer Werth der alten Commentare und Übersetzungen,
wegen der Nähe der Zeit"
S. 141: "... geringem Werthe ..."
S. 149: "... In spätem Zeiten verminderte sich ihr Werth sehr.
..."
S. 181: "... hat dann als Urmanuskript Werth ..."
S. 188: "... Dieser eigne Werth ...; Unstreitig hat dieses Werk sehr
viel Werth ..."
S. 198: "NB. Werth exegetischer Vorlesungen, ..."
S. 204: "... objectiver Werth wissenschaftlicher Arbeiten, ..."
S. 206: "... (Werth des Donellus p.) ..."
S. 212: "... achtungwerthesten Juristen ...; ... nur dem ursprünglichen
Rechte ein eigener, unabhängiger Werth zugeschrieben werden kann ..."
S. 225: "... überwiegend Werth gelegt ..."
S. 233: "... sehr verbreitet und von großem Werth — dreyfacher
Gebrauch der Glosse ..."
S. 238: "... seine Arbeit von großen Werth ..."
S. 248: "... großer Werth der vollständigen Übersicht
der Quellen ..."
S. 262: "Thibaut8 — Werth und Unwerth ..."
S. 269: "... den Werth des überlieferten Stoffes ..."
S. 284: "... durch inneren Werth und hohe Bildung ..."
S. 287: "... der Werth jener eifrigen Bestrebung ..."
S. 288: "... übertriebener Werth auf Pandektenhefte ..."
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes?
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.Suchworte "Sachverhalt" (kein
Treffer), "Tatbestand" (Kein Treffer).
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Das Thema spielt
zumindest den Suchworten nach keine Rolle.
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifischer Bedeutung vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifischer Bedeutung vor? Das Inhaltsverzeichnis der
Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Nein.
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Psychologie
Suchwort "Psychologie" ()
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das
Thema spielt keine Rolle, lediglich eine Erwähnung S. 252 kommt vor.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 252: "Vergleich mit der Characteristik einer historischen Person
— Aufzählung aller Characterzüge, geordnet nach irgend einem
Compendium der Psychologie — welches das wahre Verfahren ist? Anwendung
auf uns — Sinn und Verdienst für System zu haben bey dem kleinsten,
beschränktesten Stoff — Antiquitates von Heineccius2 — großes
Verdienst, zu finden was wir nicht wissen auf diesem Wege."
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: freie beweiswürdigung (kein Treffer), beweiswürdigung
(kein Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (kein Treffer),
Überzeugung (210, 249, 267, 280), meinen (kein Treffer), Meinung (viele
Treffer, aber nicht im Sinne Richtermeinung).
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen:: Das Thema spielt hier keine Rolle.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber
erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, aber nicht im Sinne Richtermeinung:
S. 105: "... die Meinung, daß er juristische Realität habe
..."
S. 111: "... Grolmans Meinung ..."
S. 121: "... zu Erklärung späterer Meinungen."
S. 129: "... als eine Masse einzelner Meinungen ..."
S. 132: "... damit eine eigne Meinung sich bilde ..."
S. 133: "... einzelne Meinungen ..."
S. 136: "... wie eine eigne Meinung überhaupt möglich ist
..."
S. 154: "... seine Meinung über das Studium der Jurisprudenz zu
wissen ..."
S. 162: "... eine blose Meinung ..."
S. 171: "... unabhängig von vorigen Meinungen ..."
S. 172: "... Seine Meinungen erhoben sich stufenweis. ..."
S. 182: "... viele Meinungen späterer Juristen ..."
S. 188: "... man Meinungen darin fand ..."
S. 193: "... gewöhnlichen Meinungen ..."
S. 194: "... fremde Meinungen ..."
S. 197: "... eigne Meinung ..."
S. 206 FN "... »verschiedenen Meinungen« ..."
S. 287: "... für den Unkundigen die Meinung'' entstehen könnte
..."
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich
erörtert?
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert?
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert?
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert?
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes?
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchwort "herrschende Meinung" (RTreffer), "h.M." (Treffer)
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das
Thema spielt keine Rolle, das Wort wird nur einmal erwähnt.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen
wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja
S. 92: "Praxis der neuem Zeiten, neben der Theorie und gegen dieselbe
— Verschwörung gegen die Gesetzgebung, veranlaßt durch die Gleichgültigkeit
der gesetzgebenden Gewalt — vorzüglich in Deutschland — herrschende
Meinung, eine strenge Praxis sey unmöglich."
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und
gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
> Subsumtion im Glossar.
Suchwort "Subsumtion" (Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Wort kommt
nicht vor.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde
vom Herausgeber erstellt. Nein.
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) >
Suchworte Rang" (3 brauchbare Treffer), Hierarchie (kein Treffer),
konflikt (kein Treffer).
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Die
Grundfragen
zum Rang der Normen. werden von Savigny nicht erörtert.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber
erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Nein
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, aber ohne die gesuchte Bedeutung:
S. 127: "... das zweite im Rang, ..."
S. 187: "... das zweite im Rang, ..."
S. 211: "... Rangstreit ..."
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert? Nein
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu
Berücksichtigendes? Keine
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (kein Treffer in der gesuchten Bedeutung).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Wort kommt
nicht vor.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor? Das Stichwortregister der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87). Nein.
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" ().
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Lücken werden
als Problem gesehen, aber eine ausführlichere Erörterung wie
man diese schließen kann, darf oder soll, erfolgt nicht.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87).. Nein.
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke"
im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber
erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Nein.
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 207: "b) wo die Gesetze wahre Lücken haben ([pag.] 8o)."
[S. 214: "... die Lücken der Wissenschaft bestimmt anzugeben."]
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 247: "Bey Vergleich der allgemeinen systematischen Übersicht
des Römischen Rechts (wie in Compendien oder Vorlesungen über
die Institutionen) mit der Entscheidung wirklicher Fälle sehr bald
große Lücken entdeckt, Mangel unzähliger Mittelglieder,
welcher die unmittelbare Anwendung hindert — darum ausführliche Bücher
und Vorträge (Pandekten) — aber bey diesen zwey mögliche Zwecke,
nämlich 2 Wege jenem Bedürfniß abzuhelfen."
S. 263: "... Jurisprudenz = Kenntniß der Gesetze, nur bey Lücken
derselben hilft Gewohnheit pp. aus, ..."
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit, > Sprache.
Suchworte "unklar" (kein Treffer), "mehrdeutig" (kein Treffer).
"klär" (FN 110; 144;)
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Die Worte
"unklar" oder "mehrdeutig" kommen nicht vor, auch "klär" nur zwei
mal ohne besondere Erörterung..
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der
Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja.
S. 110 FN "... welche Worterklärung absurd ist ... "
S. 144: "... künstliche Aufklärung des Gesezzes ..."
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte
"unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche > Widersprüche
der Rechtsordnung (Deutschland).
Suchwirte "ungereimt" (kein Treffer), "unverträglich" (kein
Treffer) = "nicht verträglich" (kein Treffer), "widerspr" (8 Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Hier zeigt Savigny, was er kann > K6-unv.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis
der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw.
die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja:
S. 105: "... innere Widersprüche ..."
S. 143: "... beide widersprechen ganz dem Charakter unserer Wissenschaft
..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein, ist aber
in der Regel auch selbsterklärend. .
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich
/ Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, teils, ja am Beispiel:
S. 146: "1.) Erklärung der L. 8 § 1 de acquir. rer. dom.
[D. 41.1.8.1]:
»Sed et si in confinio lapis nascatur, et sunt
pro indiviso communia praedia, tunc erit lapis pro indiviso communis, si
terra exemptus sit«. Es ist durchaus widersprechend, daß in
diesem Gesez zu der Regel: »Die Gemeinschaft eines gefundenen Steines
entsteht daraus, daß er auf der Grenze zweier Grundstükke
liegt« — noch hinzugefügt wird: wenn die Grundstükke
»pro indiviso« gemeinschaftlich sind. Hier reicht schon jede
einzelne Bedingung hin, ja es schließt sogar eine die andere aus.
Wie ist nun hier der Text zu emendiren?
Beide Bedingungen müssen so getrennt werden, daß die Regel
von jeder einzelnen beschränkt wird. Zu dem Ende braucht nur ein si
hinzugesezt zu werden, so daß es nun heißt: »et si
sunt pro indiviso p.«. Es heißt nun deutlich: ein Stein ist
in diesen zwei Fällen gemeinschaftlich.
Wie entstand aus dem ächten der unächte Text?
Es findet sich in der Stelle noch eine grammatische Schwierigkeit,
indem der zweite Saz im Indikativ steht, so daß statt »sunt«
sint
gelesen werden muß, welches man auch in einigen Ausgaben, z. B. bei
Haloander,4 findet.
Nun wird die Erklärung leicht: wir finden daß,
wenn sich mehrere Buchstaben doppelt hintereinander antreffen, sie doch
nur einmal geschrieben werden, so wurde auch hier statt »et si sint«
geradezu »et sint« geschrieben. Diese Art von Emendazion heißt
Geminazion.
2..) Ulpian. [tit. ex corp. Ulp.] Tit. 25 § 13.
»Poenae causa certae vel incertae personae ne quidem fideicommissa
dari possunt«.
Ein legatum poenae causa war nach dem alten
Recht ungiftig, selbst auch Fideikommisse. Der Saz wäre deutlich,
wenn nicht der Zusaz: »certae vel incertae personae« da wäre.
Diese Eintheilung ist richtig, aber ganz zweklos. Dies ist unwahrscheinlich,
bei Ulpian selbst unmöglich, der ächte Text kann nicht so gelautet
haben. Daher ist eine Emendazion nothwendig.
Alle Schwierigkeit hebt sich, wenn man die ganze
Lehre in ihrem Zusammenhang betrachtet, bei Ulpian Tit. 2.4 und 2.5. Der
juristische Begriff von Legat und Fideikommiß war ziemlich gleich,
sie unterschieden sich nur durch ihre Form. Das Legat ist Regel, das Fideikommiß
abweichende Modifikazion, bei lezteren brauchen daher blos die Abweichungen
gezeigt zu werden. Tit. 2.4 § 17 und 18 stehen zwei Regeln (§
17 »poenae causa legari non potest p.«, § 18 »incertae
personae legari non potest«), wonach ein legatum poenae [>147]
causa
und ein Legat an eine ungewisse Person nicht gelten soll. Man hätte
nun leicht denken können, daß diese Regeln bei dem oft abweichenden
Fideikommiß nicht gelten könnten. Ulpian, um dies zu verhüten,
sagt daher, daß sie allerdings auch bei Fideikommisse gälten,
drükt sich aber nur kurz dabei aus, in Beziehung auf die vorigen §
17 und 18. Der ächte Text ist also: »poenae causa vel incertae
personae p.« Das »certae« ist wegzustreichen.
Wie kommt aber dies »certae« in die unächte Lesart?
Vel bezieht sich immer auf einen Gegensaz, und dieser ist auch
da, allein hier nur in Verbindung mit § 17, 18 cit. zu erkennen. Die
Abschreiber haben dies aber nicht gewußt und vielleicht das »vel«
erklären wollen durch den rein logischen Gegensaz »certae
vel incertae«.
Zur Uebung des kritischen Talents wäre es gut, sich schlechter
Ausgaben des Corpus juris mit bedeutenden Fehlern zu bedienen, durch die
Vergleichung mit ächten Ausgaben kann man dann die Kritik bestätigen.
Hierzu sind die holländischen Ausgaben von van Leeuwen, die Folioausgabe
und die pars secundad besonders gut.5"
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen
AW, > Sprachkritik,
Die
großen Übel der Sprache des Rechts,
Suchworte "sprach" (viele), "verständlich" (283; )
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Die Rechts-Sprache
als Problem spielt bei Savigny keine besondere Rolle. Latein ist ihm Grundvoraussetzung
schon vor dem Studium, auf die vielen Varianten geht er nicht ein. Sprachkenntnisse
braucht man zunächst für das Quellenstudium. Die eigentlichen
juristischen Begrifflichkeiten und ihr Ausdruck, die Verständlichkeit
des Rechts thematisiert er nicht.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87). Nein.
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Ja: Sprache 46, 219, 258, 264
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja Sprache:
S. 96: "... alten Sprache ..."
S. 144: "... Er ist also die genetische Darstellung des Gedankens im
Gesez. Allein der Gedanke muß doch ausgesprochen werden, es sind
also Regeln der Sprache nöthig, und hieraus entsteht"
S. 161: "... nur wenige haben diese Sprache geführt ...
(FN Kantianer hin und wider)"
S. 193: FN "... in italienischer Sprache, falsch verstanden ..."
S. 198: "... Sprache, Ideengang dieser Juristen p., ..."
S. 200: "Bei dem römischen Recht ist das, worauf sich alles reduzirt:
Kenntnis der Quellen desselben. Hierzu nimmt man gewöhnlich das corpus
juris an. Die erste Kenntnis des Quellenstudiums, sagt man, sey Sprachkenntnis,
allein nur in so fern ist dies wahr, als sie dazu dient, die Quellen kennen
zu lernen. Diese Kenntnis wird also schon beim Studium vorausgesezt. Die
Sprache der Klassiker ist auch sehr von der eigenthümlichen der justinianeischen
Legislazion verschieden. — Diese Sprache nun, ihre Eigenthümlichkeiten
und den eignen Ideengang der römischen Juristen kennen zu lernen,
das gehört freilich zum eigenthümlichen Quellenstudium. Sich
hiermit bekannt zu machen ist besonders darum wichtig, weil es eine Zeit
gab, wo besonders die Jurisprudenz in einem blühenden Zustand war,
wie zu Ulpians Zeiten.
Kenntnis dessen, was man Antiquitäten nennt,
ist sehr nöthig: die justinianeische Kompilazion könnte ohne
Studium derselben gar nicht verstanden werden. Es sind also drei unentbehrliche
Stükke des Quellenstudiums: Kenntnis der Sprache der Quellen, — des
Ideengangs der damaligen Juristen, und Studium der Antiquitäten.
Historischer und systematischer Zusammenhang.
Die Pandekten sind der wichtigste Theil der Quellen. Die einzelnen
Stellen derselben sind nicht einzeln zu erklären, sondern man muß
auf den Zusammenhang sehen, in dem die Kompilatoren diese Stellen verbanden.
In wie fern kann das Quellenstudium auf Akademien erlernt werden?
Es ließe sich denken, daß die Lehrer
bei dem ganzen Kursus darauf Rüksicht nähmen, und da alle Hindernisse
wegräumten, also die Eigenthümlichkeiten der Quellensprache zeigten
p. Allein das würde zu weitschweifig seyn, obgleich man ehmals so
studierte. Exegetische Arbeiten zu formeller Bildung würden sehr nüzlich
seyn und wirklich hat man in Göttingen und Leipzig auch damit angefangen."
S. 204: "Absolute Geschichte des Rechts und der Gesetzgebung. Wie verhielt
sich in [183r] jeder 1 Zeit das Volk zu seinem Gesetz? Jurisprudenz, Behandlung
des Gesetzes, Form, Sprache — Gerichtsbrauch — Entstehung alles Rechts
(Hugo)?"
S. 205: "Schlechtigkeit der Preußischen p. Gesetzgebung, erklärt
durch totalen Mangel des Staats und der Sprache."
S. 218: "... Besonders wichtig die Proprietät technischer Ausdrücke,
und einer juristischen Sprache überhaupt (Hugo).4
S. 219: "Anwendung: Muster der höchsten Bildung das classische
Römische Recht, die alten Leges, das Edict, die Schriften der alten
Juristen — die Jurisprudenz Beschäftigung der Edelsten und Weisesten
im Volke — Sprache und Jurisprudenz gegenseitig durch einander gebildet.
(Ulpian, großer Theil der Pandekten).
Sichtbar schlechter mit dem Untergang des alten populus und der alten
Sprache — orientalischer Prunk und Leerheit in Justinians Constitutionen.
Beyspiel: Vergleich der Edictstelle in L. i. pr. quorum bon. [D. 43.2.1,
pr.] mit L. 3. C. de ed. D. Hadr. toll. [C. 6.33.3].
Keine neuere Gesetzgebung hierin mit dem classischen Römischen Recht
zu vergleichen — schon die Sprache steht ihnen entgegen, die nicht juristisch
gebildet, weil keine einheimische Jurisprudenz in ihr sich entwickelt hat
— Vorzüge der Französischen Sprache durch die Verwandschaft mit
der Römischen — Vergleich mit der Deutschen."
S. 254: "... Große Barbarey in Gedanken und Sprache ..."
S. 258: "... Vergleich mit todten Sprachen ..."
S. 264: "... alles kommt darauf an, wie viel von diesem Recht zum Bewußtseyn
kommt, frey wird, Sprache erhält — es kann Sprache erhalten durch
Juristen, oder auch durch Gesetze, ..."
Ja verständlich:
S. 283: "... verständlichen Anordnung der einzelnen Rechtslehren
..."
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Nein.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Nein.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Kontrolle
Suchworte "Kontrolle" (kein Treffer), "Berufung" (kein Treffer),
"Revision", (kein Treffer), "Instanzen" (kein Treffer), "Öffentlichkeit"
(kein Treffer), "öffentlich (kein Treffer), "Ephor"
(kein Treffer).
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt
bei Savigny keine Rolle.
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87). Nein.
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Keine.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (kein Treffer), Entscheidungszwang
(kein Treffer), schweigen ().
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang):
Obwohl die Suchworte keine Treffer zeigten, gab es doch ein Stelle, S.
226, "der Richter oder der Jurist (was hier einerlei ist) darf nie schweigen
— wie soll er entscheiden", die dem Begriff Rechtsverweigerungsverbot oder
Entscheidungszwang des Gerichts entspricht. Eine kritische Erörterung
oder Problematisierung findet nicht statt.
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde
vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften
beginnen ab S. 87). Nein.
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber
erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Nein.
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 226: "Die Aufgabe des Systems ist allgemein, nicht historischer
Natur (s. o. [BI. 46r]) — wie nun, wenn die historische Antwort auf seine
Fragen irgendwo nicht zureicht? wenn irgend ein Fall vom Gesetz nicht entschieden
ist? der Richter oder der Jurist (was hier einerlei ist) darf nie schweigen
— wie soll er entscheiden?
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (1 Treffer), "billig" im Sinne von gerecht
(Treffer).
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Gerecht
oder billig wird an nur wenigen Stellen erwähnt, aber das Gerechtigkeitsthema
spielt im Grunde keine Rolle.
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87)..
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
S. 287: 2,.)" Ein Anderes liegt mir für den
Augenblick noch mehr am Herzen, als diese schiefen und ungerechten Urtheile
— Vor etwa 40 Jahren in unsrer Wissenschaft meist alles Leben erstorben,
die ganze Behandlung traditionell und unveränderlich, das Große
früherer Zeitalter ignorirt und unbenuzt gelassen —
dann neues Leben erwacht (hauptsächlich durch Hugos Verdienst),
mancher Streit entstanden, große Anregungen von anderen verwandten
wissenschaftlichen Gebieten aus, und durch uni erwartet glückliche
Entdeckung neuer Quellen.
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja (billig oder gerecht):
S. 168 "Wenn ein Verkauf so geschlossen ist, daß
viel weniger bezahlt wurde, als der wahre Preis ist, so soll der Verkauf
ungiltig seyn, oder das übrige noch nachbezahlt werden. Der Kaiser
führt als allgemeinen Grund dieser Vorschrift die Billigkeit an (humanum
est). Hieraus hat man nun gefolgert, das Gesez sey auf alle oneröse
Geschäfte, namentlich Kauf und Pacht p., auch anzuwenden. Hier ist
also von einer interpretatio extensiva die Rede, nicht von Verfahren durch
Analogie, denn es findet sich schon eine allgemeine Regel für den
andern Fall, worauf die L. z cit. [C. 4.444 ausgedehnt werden soll, es
ist die: Pachtungen p. sollen gehalten werden. — Der angegebenen Regel
der Billigkeit steht also eine andere weit wichtigere Regel, die der Heiligkeit
der Verträge entgegen, sie hebt also jene auf. Soll die Aufhebung
nicht statthaben, so muß sich ein besonderer Grund dazu finden. Dieser
findet sich nun beim Verkauf oft. Nämlich häufig wird der Verkaufer
aus Noth, um nur Geld zu bekommen, gezwungen, eine Sache zu verkaufen,
ohne
daß ein dolus dabei zum Grund liegt. Eine solche Noth läßt
sich bei andern Rechtsgeschäften nicht wohl denken. Das Gesez ist
also sehr einfach, geht blos auf den Verkauf.."
S. 223: "Beyspiel: L. 2. C. de rescind. vend. (IV-.44)
[C.4.44•2]. Grund: das humanum est — ganz unbestimmt und unbrauchbar —
etwa so: »es ist unbillig, von fremder Noth oder fremder Unwissenheit
großen Vortheil zu ziehen« — »Also gilt 1 das Gesetz
auch von emtio, auch von locatio conductio pp., kurz bey allen negotiis
onerosis« (interpretatio extensiva).
These und Antithese.
These: jene Billigkeit (humanitas).
Antithese: die Unverlezlichkeit der Verträge.
Welches Moment soll in jedem Fall die Oberhand behalten? im Fall unsres
Gesetzes die These, in den übrigen Fällen die Antithese. Das
Gesetz giebt, wie billig, nicht die ganze Diskussion, sondern nur das practische
Resultat."
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Jein, Beispiele ja
> K4-Ger.
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes?
Sonstiges
> spezifizieren: (1) Didaktisches Konzept (2) Theorie
und Praxis
Suchworte für didaktisches Konzept "sondern selbst" (2 Treffer),
Theorie und Praxis (Treffer).
Sonstiges
|
K1-So
|
K2-So
|
K3-So
|
K4-So
|
K5-So
|
K6-So
|
K7-So
|
K8-So
|
Savigny 1802-1842 |
(1) Nein
(2) Nein |
(1) Nein.
(2) Ja. |
(1) Nein.
(2) Ja, Begriff |
(1) Ja
(2) Nein |
(1) Nein
(2) Nein |
(1) Nein
(2) Nein |
(1) Nein.
(2) Nein |
(1) Keine.
(2) Keine. |
So-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Theorie und Praxis, Volk und Didaktisches
Konzept. (1) Savigny hat ein hochmodernes und anspruchsvolles didaktisches
Konzept, das dem Studenten anregen will, seine Erkenntnisse selbst finden.
Da erinnert an den sokratischen Dialog. Vielleicht ist das ein Mitgrund,
weshalb ihn seine Studenten so verehrten. Auch das wichtige Thema Theorie
und Praxis wird von Savigny mehrfach angesprochen..
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom
Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen
ab S. 87)..
(K3-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
(K3-So2) Theorie und Praxis. Nein.
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister
vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext
bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):
(K2-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
(K2-So2) Theorie und Praxis Ja: 33, 48, 92, 105, 140, 245, 260.
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
(K3-So1) Didaktisches Konzept: Nein > K4-So1
(K3-So2) Theorie und Praxis. Ja, der Begriff, nicht der Wortlaut;
> K4-So
S. 92: "Praxis der neuem Zeiten, neben der Theorie
und gegen dieselbe — Verschwörung gegen die Gesetzgebung, veranlaßt
durch die Gleichgültigkeit der gesetzgebenden Gewalt — vorzüglich
in Deutschland — herrschende Meinung, eine strenge Praxis sey unmöglich."
S. 105: "... Theorie suchten, crasse Erfindungen
der Praktiker eingehen ..."
S. 140: "Wir finden in der neuen Gesezgebungswissenschaft
neben der gesezlichen Theorie ein ihr oft entgegenstehendes System von
Praxis, also auch: zwei Arten von Juristen, Theoretiker und Praktiker.
..."
S. 245: "... hier also durchaus kein Unterschied
zwischen Theoretiker und Praktiker - ..."
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert?
(K4-So1) Didaktisches Konzept: Ja:
S. 87: "Man suchte das System darzustellen bey der
Interpretation der Quellen, d. h. auf dem Wege auf dem es gesucht werden
muß, und man verlor darüber nicht blos die Darstellung, sondern
selbst die vollständige Einsicht."
S. 93: "Neue Ansicht für die Wissenschaft:
historische Behandlung im eigentlichen Sinn, d. h. Betrachtung der Gesetzgebung
als sich fortbildend in einer gegebenen Zeit. —. Zusammenhang unsrer Wissenschaft
mit der Geschichte des Staats und des Volks. —. Das System selbst muß
als fortschreitend gedacht werden. Erläuterung durch Beyspiele — in
dieser Rücksicht sezt diese Operation die beiden ersten voraus und
tritt erst hinzu — nicht so wenn man auf den Character derselben als geistiger
Thätigkeit überhaupt sieht — nun ist sie der philologischen Function
coordinirt und ein Theil der historischen überhaupt — so schon oben
und so auch in der Folge. —. Die practische Wichtigkeit dieses Theils der
Jurisprudenz hängt von Umständen ab, im Römischen Recht
ist sie am größten."
S. 259: "Nämlich die Interpretation ist blos
Forschung und zwar Anfang der Forschung — System und Geschichte sind Verarbeitung
jenes zuerst gefundenen Stoffs, also Übergang von Forschung
zu Resultaten — bey diesen also läßt sich auch das Resultat
abgesondert von seiner Erfindung mittheilen, bey jener nicht — der Lehrer
also, dem es blos darauf ankommt, die Resultate seines (oder fremden) Denkens
mitzutheilen, wird sich an das System und die Geschichte halten und die
Quellen ignoriren — so gewöhnlich unsre Vorlesungen eingerichtet —
unser Zweck ein anderer, nämlich die Wissenschaft in jedem Zuhörer
selbstthätig entstehen lassen, erfinden lernen, so daß jeder
nicht blos von Anderen Gedachtes in sich leidend aufnimmt, sondern selbst
[68r] producirt — aber eben diese Selbstthätigkeit ist das schwerste,
das lezte, zu ihr nur allmählig zu führen — zuerst mit dem Gegenstand
bekannt zu machen, zu orientiren, was durch bloße Übersicht
schon gefundener Resultate geschieht —"
S. 210: "Betrachten wir alle Gesetzgebungen überhaupt,
von welchen die Geschichte Nachricht aufbewahrt hat, so finden wir unter
ihnen einen merkwürdigen Unterschied. Einige nämlich sind unmittelbar
in einem Volke entstanden, ohne Zuthun eines anderen Volkes oder früherer
Geschichte: andere habeng ihre Wurzel in der Gesetzgebung eines
fremden Volkes. Jene kann man ursprüngliche oder nationale, diese
aber fremde oderl nachgebildete Rechte nennen. Ich will es versuchen, die
Natur eines ursprünglichen Rechts, worauf hier alles ankommt, durch
ein Beyspiel anschaulich zu machen. Die Wechselbriefe sind entstanden durch
das innere Bedürfniß des Welthandels.h In jeder großen
Handelsstadt sind alle Verhältnisse dieser sehr künstlichen Erfindung
allgemein gekannt. Darum giebt es in jeder Handelsstadt ein Wechselrecht,
das nicht in geschriebenem Gesetz, auch nicht in den Schriften der Juristen
gegründet ist, sondern in dem allgemeinen Bewußtseyn aller denkenden
Kaufleute. Wenn nun in einem ganzen Volke Nationalgefühl und Bürgergesinnung
eben so verbreitet und eben so entwickelt wäre, wie in jener Stadt
die Kenntniß des Handels, so würden von dem Bewußtseyni
dieses Volks alle Verhältnisse des Lebens eben so durchdrungen werden,
wie dort die merkantilen Verhältnisse, und dieses Volk hätte
ein ursprüngliches Recht. Ob es zugleich eine Rechtswissenschaft hatte
oder nicht, das würde von dem allgemeinen Grade seiner Bildung abhängen.
Ein ursprüngliches Recht kann bestehen ohne Rechtswissenschaft, aber
in einem gebildeten Zustand muß Rechtswissenschaft hinzutreten, oder
das Recht selbst wird untergehen in flacher, characterloser Unbedeutenheit."
(K4-So2) Theorie und Praxis.
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
(K5-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
(K5-So2) Theorie und Praxis. Nein.
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt?
(K6-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
(K6-So2) Theorie und Praxis. Nein.
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
(K7-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
(K7-So2) Theorie und Praxis. Nein.
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Exkurs-I Hypothesen Savignys
wie das Recht entsteht
Analyse einiger Fragen und Hypothesen in Savignys Werk (1814) "Vom
Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft." Anlass
ist der Vorschlag Thibauts nach einem vereinheitlichten Recht für
die nachnapoleonische Ära im zersplitterten dt. Reich.
Savigny schreibt, als hätte er eine Theorie, aber es sind nur Hypothesen.
Zunächst stellt er die Frage nach der Entwicklung des Rechts in den
Völkern, vorerst das der "edlen Stämme". Nach ersten Eindrücken
behauptet Savigny viel, bleibt aber die Belege und Beweise schuldig. Wichtige
Grundbegriffe (gemeinsame Überzeugung des Volkes) werden überhaupt
nicht definiert. Weitgehend müssen die Behauptungen als freie und
letztlich unklare Wunschphantasien und bloße Meinungen betrachtet
werden.
Fragen Savignys
wie sich das Recht bei den edlen Stämmen wirklich entwickelt hat.
(S. 7)
Wie diese eigenthümlichen Functionen der Völker, wodurch
sie selbst erst zu Individuen werden, entstanden sind, diese Frage ist
auf geschichtlichem Wege nicht zu beantworten. (S. 8)
In neueren Zeiten ist die Ansicht herrschend gewesen, daß alles
zuerst in [>9] einem thierähnlichen Zustand gelebt habe, und von da
durch allmähliche Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich
zu der Höhe gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir können
diese Ansicht unberührt lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten
urkundlichen Zustandes des bürgerlichen Rechts beschränken. (S.
9)
Ein solcher Körper ist für die Sprache ihre stete, ununterbrochene
Uebung, für die Verfassung sind es die sichtbaren öffentlichen
Gewalten, was vertritt aber diese Stelle [>10] bey dem bürgerlichen
Rechte?
Behauptungen Savignys
-
Wo wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das bürgerliche Recht
schon einen bestimmten Character, dem Volk eigenthümlich, so wie seine
Sprache, Sitte, Verfassung. (S. 8)
-
Was sie zu einem Ganzen verknüpft, ist die gemeinsame Ueberzeugung
des Volkes, das gleiche Gefühl innerer Nothwendigkeit, welches allen
Gedanken an zufällige und willkührliche Entstehung ausschließt.
(S. 8)
-
Diese Jugendzeit der Völker ist arm an Begriffen, aber sie genießt
ein klares Bewußtseyn ihrer Zustände und Verhältnisse,
sie fühlt und durchlebt diese ganz und vollständig, während
wir, in unsrem künstlich verwickelten Daseyn, von unserm eigenen Reichthum
überwältigt sind, anstatt ihn zu genießen und zu beherrschen.
(S. 9)
-
Jener klare, naturgemäße Zustand bewährt sich vorzüglich
auch im bürgerlichen Rechte, und so wie für jeden einzelnen Menschen
seine Familienverhältnisse und sein Grundbesitz durch eigene Würdigung
bedeutender werden, so ist aus gleichem Grunde möglich, daß
die Regeln des Privatrechts selbst zu den Gegenständen des Volksglaubens
gehören. (S. 9)
-
Allein jene geistigen Functionen bedürfen eines körperlichen
Daseyns, um festgehalten zu werden. (S. 9)
-
In unsren Zeiten sind es ausgesprochene Grundsätze, durch Schrift
und mündliche Rede mitgetheilt. (S. 10)
-
Aber dieser organische Zusammenhang des Rechts mit dem Wesen und Character
des Volkes bewährt sich auch im Fortgang der Zeiten, und auch hierin
ist es der Sprache zu vergleichen. (S. 11)
-
So wie für diese, giebt es auch für das Recht keinen Augenblick
eines absoluten Stillstandes, es ist derselben Bewegung und Entwicklung
unterworfen, wie jede andere Richtung des Volkes, und auch diese Entwicklung
steht unter demselben Gesetz innerer Nothwendigkeit, wie jene früheste
Erscheinung. (S. 11)
-
Das Recht bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftliche
Richtung, und wie es vorher im Bewußtseyn des gesammten Volkes lebte,
so fällt es jetzt dem Bewußtseyn der Juristen anheim, von welchen
das Volk nunmehr in dieser Function repräsentirt wird. (S. 12)
-
Die Summe dieser Ansicht also ist, daß alles Recht auf die Weise
entsteht, welche der herrschende, [>14] nicht ganz passende, Sprachgebrauch
als Gewohnheitsrecht bezeichnet, d. h. daß es erst durch Sitte und
Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt wird, überall also durch
innere, stillwirkende Kräfte, nicht durch die Willkühr eines
Gesetzgebers. (S. 13f)
Rolle des Volkes in Savignys Methodologie
Zusammenfassung und Kommentar zur Kategorie Volk: "das positive Recht
jedes Volks bildet sich von innen heraus, es entsteht und wächst mit
dem Volk selbst, seine erste Entstehung, die Erzeugung seiner Grundideen,
eben so geheimnisvoll wie der Anfang aller Völkergeschichte, und nur
die Entwicklung dieses ersten Keims einer historischen Ergründung
fähig. ... Demnach ist das Recht jedes Volks seiner innern Natur nach
Gewohnheitsrecht, Gesetze können es nicht hervorbringen, wohl aber
reinigen, fixiren, erhalten, auch wohl misverstehen und verderben" Das
ist - auch ohne den Volksgeist
- eine ungewöhnliche Theorie, die bei Savigny und der Historischen
Rechtsschule auf der Behauptungsebene bleibt.
K1-Volk Kommt das Kategorien-Wort "Volk" im Inhaltsverzeichnis
vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Ja:
Das Recht jedes Volks ist in steter Entwicklung 258
2. durch Charakter und Geschichte des Volks 263
K2-Volk Kommt das Kategorien-Wort "Volk" im Stichwortregister
vor? Das Stichwortregister der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt
(Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
Ja:
Volk: 37, 46, 93, 107, 142, 159, 204, 22.0, 250, 263
K3-Volk Wird das Kategorien-Wort "Volk" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 107: "... oder des Volks ..."
S. 142: "... Dies führt uns auf den Begriff einer Rechtsgeschichte,
die genau mit der Geschichte des Staats und der Völker zusammenhängt,
denn die Gesezgebung ist eine Handlung des Staats. ..."
S. 144: "3.) der historische. Das Gesez wird in einer bestimmten
Zeit, einem bestimmten Volke gegeben, man muß also diese historischen
Bestimmungen wissen, um den Gedanken des Gesezzes wissen zu können.
Die Darstellung desselben ist nur durch historische Darstellung des Moments
möglich, worin das Gesez fällt."
S. 159: "Man kann auch die Gesezgebung als einen Theil der Geschichte
eines Volks betrachten. ..."
S. 164: "... z. B. Belehrung eines künftigen Gesezgebers
oder des Volks - ..."
S. 204: "Absolute Geschichte des Rechts und der Gesetzgebung. Wie verhielt
sich in jeder Zeit das Volk zu seinem Gesetz? Jurisprudenz, Behandlung
des Gesetzes, Form, Sprache — Gerichtsbrauch — Entstehung alles Rechts
(Hugo).?"
S. 216: "... verschiedener Zeiten desselben Volkes ..."
S. 219: "Anwendung: Muster der höchsten Bildung das classische
Römische Recht, die alten Leges, das Edict, die Schrifteng
der alten Juristen — die Jurisprudenz Beschäftigung der Edelsten und
Weisesten im Volke — Sprache und Jurisprudenz gegenseitig durch einander
gebildet."
S. 227: "... Recht des Volks gründlich studiert hat ..."
S. 250 "... das Volk gegen sich selbst zu verständigen, zu interpretiren
... ; ... zuweilen heilsame Arzney für krankes Volk ...; ... wir leben
und fühlen nicht mit jenem Volk ... "
S. 273: "... eines untergangenen Volks ..."
K4-Volk Wird das Kategorien-Wort "Volk" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 257: "Entstehung des Rechts. Gewöhnlicher
Grundirrthum, das Recht entstehe durch die Willkühr von Gesetzgebern,
es könne also in jedem Augenblick so oder auch anders seyn, d. h.
sein Inhalt sey ganz zufällig — Beyspiele — das positive Recht jedes
Volks bildet sich von innen heraus, es entsteht und wächst mit dem
Volk selbst, seine erste Entstehung, die Erzeugung seiner Grundideen, eben
so geheimnisvoll wie der Anfang aller Völkergeschichte, und nur die
Entwicklung dieses ersten Keims einer historischen Ergründung fähig.
...
Demnach ist das Recht jedes Volks seiner innern Natur nach Gewohnheitsrecht,
Gesetze können es nicht hervorbringen, wohl aber reinigen, fixiren,
erhalten, auch wohl misverstehen und verderben —"
S. 258: "... Wichtige Folge dieser Ansicht: das
Recht jedes Volks ist seiner Natur nach in steter Entwicklung und Fortbildung
begriffen, ganz wie das Volk selbst in verschiedenen Zeiten durchaus nicht
dasselbe ist; nach der entgegengesezten Ansicht wäre es unbeweglich,
solange die Gesetzgebung nicht durch eine neue Gesetzgebung verdrängt
wäre"
K5-Volk Wird das Kategorien-Wort "Volk" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, und das Referenzieren ist auch objektiv sehr schwierig. Meines
Wissen hat das bislang noch niemand gelöst. Aber es gibt pragmatische
Lösungen über Wahlen und Mehrheiten.
K6-Volk Wird zu der Kategorie eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt?
K7-Volk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Volk ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Volk Sonstiges für die Kategorie "Volk"
zu Berücksichtigendes? Keine
_
Hypothesen zum Volksgeist
Vorkommen des Wortes "Volksgeist" in Vom Beruf
unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
-
Angemerkt: Wikipedia (Abruf
25.4.19) gibt keine genaue Fundstelle (Seite) für ihre Behauptung
an, "in Savignys Werk vom 1814 ..."
-
Suche nach "volksgeist" findet keine Treffer
-
Suche nach "volk" findet S. 2 folgenden Treffer:
-
S. 8: "Wo wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das bürgerliche
Recht schon einen bestimmten Character, dem Volk eigenthümlich, so
wie seine Sprache, Sitte, Verfassung. Ja diese Erscheinungen haben kein
abgesondertes Daseyn, es sind nur einzelne Kräfte und Thätigkeiten
des einen Volkes, in der Natur untrennbar verbunden, und nur unsrer Betrachtung
als besondere Eigenschaften erscheinend. Was sie zu einem Ganzen verknüpft,
ist die gemeinsame Ueberzeugung des Volkes, das gleiche Gefühl innerer
Nothwendigkeit, welches allen Gedanken an zufällige und willkührliche
Entstehung ausschließt. Wie diese eigenthümlichen Functionen
der Völker, wodurch sie selbst erst zu Individuen werden, entstanden
sind, diese Frage ist auf geschichtlichem Wege nicht zu beantworten. In
neueren Zeiten ist die Ansicht herrschend gewesen, daß alles zuerst
in [>9] einem thierähnlichen Zustand gelebt habe, und von da durch
allmähliche Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich zu
der Höhe gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir können
diese Ansicht unberührt lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten
urkundlichen Zustandes des bürgerlichen Rechts beschränken. Wir
wollen versuchen, einige allgemeine Züge dieser Periode darzustellen,
in welcher das Recht wie die Sprache im Bewußtseyn des Volkes lebt."
-
Obwohl das Wort in der Schrift Vom Beruf unsrer Zeit für
Gesetzgebung und Rechtswissenschaft
nicht vorkommt, wird doch der Begriff
verwendet. Das ist ein schönes praktisches Beispiel dafür, wie
wichtig es ist, zwischen einem Begriff
und seinem Namen zu unterscheiden.
_
Vorkommen des Wortes "Volksgeist" im System
des heutigen Römischen Rechts von Friedrich Carl von Savigny. Erster
Band. (Hervorhebungen zum schnellen Finden 14p fett RS; Menschengeist
als verallgemeinerter Volksgeist ebenfalls hervorgehoben); Fundstellen
1,
2,
3,
4,
5,
6,
7,
8,
9,
10.
S. 14ff: "Fragen wir ferner nach dem Subject, in
welchem und für welches das positive Recht sein Daseyn hat, so finden
wir als solches das Volk. In dem gemeinsamen Bewußtseyn des Volkes
lebt das positive Recht, und wir haben es daher auch Volksrecht zu nennen.
Es ist dieses aber keinesweges so zu denken, als ob es die einzelnen Glieder
des Volkes wären, durch deren Willkühr das Recht hervorgebracht
würde; denn diese Willkühr der Einzelnen könnte vielleicht
zufällig dasselbe Recht, vielleicht aber, und wahrscheinlicher, ein
sehr mannichfaltiges erwählen. Vielmehr ist es der in allen Einzelnen
gemeinschaftlich lebende und wirkende [1] Volksgeist,
der das positive Recht erzeugt, das also für das Bewußtseyn
jedes Einzelnen, nicht zufällig sondern nothwendig, ein und dasselbe
Recht ist. Indem wir also eine unsichtbare Entstehung des positiven Rechts
annehmen, müssen wir schon deshalb auf [>15] jeden urkundlichen Beweis
derselben verzichten. Allein dieser Mangel ist unsrer Ansicht von jener
Entstehung mit jeder anderen Ansicht gemein, da wir in allen Völkern,
welche jemals in die Gränzen urkundlicher Geschichte eingetreten sind,
ein positives Recht schon vorfinden, dessen ursprüngliche Erzeugung
also außer jenen Gränzen liegen muß. Allein an Beweisen
anderer Art, wie sie der besondern Natur des Gegenstandes angemessen sind,
fehlt es nicht. Ein solcher Beweis liegt in der allgemeinen, gleichförmigen
Anerkennung des positiven Rechts, und in dem Gefühl innerer Nothwendigkeit,
wovon die Vorstellung desselben begleitet ist. Dieses Gefühl spricht
sich am bestimmtesten aus in der uralten Behauptung eines göttlichen
Ursprungs des Rechts oder der Gesetze; denn ein entschiednerer Gegensatz
gegen die Entstehung durch Zufall oder menschliche Willkühr läßt
sich nicht denken. Ein zweyter Beweis liegt in der Analogie anderer Eigenthümlichkeiten
der Völker, die eine eben so unsichtbare, über die urkundliche
Geschichte hinaufreichende Entstehung haben, wie z. B. die Sitte des geselligen
Lebens, vor allen aber die Sprache. Bey dieser nun findet sich dieselbe
Unabhängigkeit von Zufall und freyer Wahl der Einzelnen, also dieselbe
Erzeugung aus der Thätigkeit des in allen Einzelnen gemeinsam wirkenden
[2]
Volksgeistes; bey ihr aber
ist dieses Alles durch ihre sinnliche Natur anschaulicher und unverkennbarer
als bey dem Recht. Ja es wird die individuelle Natur der einzelnen Völker
lediglich [>16] durch jene gemeinsamen Richtungen und Thätigkeiten
bestimmt und erkannt, unter welchen die Sprache, als die sichtbarste, die
erste Stelle einnimmt.
Die Gestalt aber, in welcher das Recht in dem gemeinsamen
Bewußtseyn des Volks lebt, ist nicht die der abstracten Regel, sondern
die lebendige Anschauung der Rechtsinstitute in ihrem organischen Zusammenhang,
so daß, wo das Bedürfniß entsteht, sich der Regel in ihrer
logischen Form bewußt zu werden, diese erst durch einen künstlichen
Prozeß aus jener Totalanschauung gebildet werden muß. Jene
Gestalt offenbart sich durch die symbolischen Handlungen, die das Wesen
der Rechtsverhältnisse bildlich darstellen, und in welchen sich die
ursprünglichen Volksrechte meist deutlicher und gründlicher aussprechen,
als in den Gesetzen.
Bey dieser Annahme von der Entstehung des positiven
Rechts wurde zunächst noch abgesehen von dem in der Zeit fortgehenden
Leben der Völker. Betrachten wir nun auch dessen Einwirkung auf das
Recht, so werden wir ihm vor Allem eine befestigende Kraft zuerkennen müssen:
je länger die Rechtsüberzeugungen in dem Volk leben, desto tiefer
werden sie in ihm wurzeln. Ferner wird sich das Recht durch die Übung
entfalten, und was ursprünglich blos im Keim vorhanden war, wird durch
die Anwendung in bestimmter Gestalt zum Bewußtseyn kommen. Aber auch
Veränderung des Rechts wird auf diesem Wege erzeugt werden. Denn wie
in dem Leben des einzelnen [>17] Menschen kein Augenblick eines vollkommnen
Stillstandes wahrgenommen wird, sondern stete organische Entwicklung, so
verhält es sich auch in dem Leben der Völker, und in jedem einzelnen
Element, woraus dieses Gesammtleben besteht. So finden wir in der Sprache
stete Fortbildung und Entwicklung, und auf gleiche Weise in dem Recht.
Und auch diese Fortbildung steht unter demselben
Gesetz der Erzeugung aus innerer Kraft und Nothwendigkeit, unabhängig
von Zufall und individueller Willkühr, wie die ursprüngliche
Entstehung. Allein das Volk erfährt in diesem natürlichen Entwicklungsprozeß
nicht blos eine Veränderung überhaupt, sondern auch in einer
bestimmten, regelmäßigen Folge der Zustände, und unter
diesen Zuständen hat ein jeder sein eigenthümliches Verhältniß
zu der besonderen Äußerung des [3] Volksgeistes,
wodurch das Recht erzeugt wird. Am freyesten und kräftigsten erscheint
diese in der Jugendzeit der Völker, in welcher der Nationalzusammenhang
noch inniger, das Bewußtseyn desselben allgemeiner verbreitet, und
weniger durch Verschiedenheit der individuellen Ausbildung verdeckt ist.
In demselben Maaße aber, in welchem die Bildung der Individuen ungleichartiger
und vorherrschender wird, und in welchem eine schärfere Sonderung
der Beschäftigungen, der Kenntnisse und der dadurch bedingten Stände
eintritt, wird auch die Rechtserzeugung, die auf der Gemeinschaft des Bewußtseyns
beruhte, schwieriger werden; ja sie würde endlich fast ganz verschwinden,
wenn sich nicht dafür, durch [>18] den Einfluß derselben neuen
Zustände, wiederum eigene Organe bildeten, die Gesetzgebung und die
Rechtswissenschaft, deren Natur sogleich dargestellt werden wird."
S. 20 "Wenn wir aber das Volk als eine natürliche
Einheit, und insofern als den Träger des positiven Rechts betrachten,
so dürfen wir dabei nicht blos an die darin gleichzeitig enthaltenen
Einzelnen denken; vielmehr geht jene Einheit durch die einander ablösenden
Geschlechter hindurch, verbindet also die Gegenwart mit der Vergangenheit
und der Zukunft. Diese stete Erhaltung des Rechts wird bewirkt durch Tradition,
und diese ist bedingt und begründet durch den nicht plötzlichen,
sondern ganz allmäligen Wechsel der Generationen. Die hier behauptete
Unabhängigkeit des Rechts von dem Leben der gegenwärtigen Volksglieder
gilt zunächst von der unveränderten Fortdauer der Rechtsregeln:
eben so aber ist sie auch die Grundlage der allmäligen Fortbildung
des Rechts (§ 7.), und in dieser Beziehung müssen wir ihr eine
vorzügliche Wichtigkeit zuschreiben.
Diese Ansicht, welche das individuelle Volk als Erzeuger und Träger
des
positiven oder wirklichen Rechts anerkennt, dürfte Manchen zu beschränkt
erscheinen, welche geneigt seyn möchten, vielmehr dem gemeinsamen
[4] Menschengeist,
als dem individuellen [5] Volksgeist,
jene Erzeugung zuzuschreiben. In genauerer Betrachtung aber erscheinen
[>21] beide Ansichten gar nicht als widerstreitend. Was in dem einzelnen
Volk wirkt, ist nur der allgemeine [6] Menschengeist,
der sich in ihm auf individuelle Weise offenbart. Allein die Erzeugung
des Rechts ist eine That, und eine gemeinschaftliche That. Diese ist nur
denkbar für diejenigen, unter welchen eine Gemeinschaft des Denkens
und Thuns nicht nur möglich, sondern auch wirklich ist. Da nun eine
solche Gemeinschaft nur innerhalb der Gränzen des einzelnen Volkes
vorhanden ist, so kann auch nur hier das wirkliche Recht hervorgebracht
werden, obgleich in der Erzeugung desselben die Äußerung eines
allgemein menschlichen Bildungstriebes wahrzunehmen ist, also nicht etwa
die eigenthümliche Willkühr mancher besonderen Völker, wovon
in andern Völkern vielleicht keine Spur angetroffen werden könnte.
Nur darin findet sich eine Verschiedenheit, daß dieses Erzeugniß
des [7] Volksgeistes
bald dem einzelnen Volke ganz eigenthümlich, bald aber in mehreren
Völkern gleichmäßig vorkommend ist. Wie die Römer
diese allgemeinere Grundlage des Volksrechts als Jus gentium aufgefaßt
haben, wird unten gezeigt werden (§ 22.).
Allein der Staat hat zugleich den mannichfaltigsten Einfluß auf
das Privatrecht, und zwar zunächst auf die Realität des Daseyns
desselben. Denn in ihm zuerst erhält das Volk wahre Persönlichkeit,
also die Fähigkeit zu handeln. Wenn wir also außer demselben
dem Privatrecht nur ein unsichtbares Daseyn, in übereinstimmenden
Gefühlen, Gedanken und Sitten zuschreiben können, so erhält
es im Staat, durch Aufstellung des Richteramtes, Leben und Wirklichkeit.
Das hat jedoch nicht den Sinn, daß in dem Leben der Völker in
der That eine Zeit vor Erfindung des Staats vorkäme, worin das Privatrecht
diese unvollkommene Natur hätte (Naturzustand). Vielmehr wird jedes
Volk, sobald es als solches erscheint, zugleich als Staat erscheinen, wie
auch dieser gestaltet seyn möge. Jene Behauptung also sollte blos
gelten von demjenigen [>24] Zustand des Volkes, welcher uns in Gedanken
übrig bleibt, wenn wir von seiner Eigenschaft als Staat künstlich
abstrahiren. — Hierin erhält zugleich das Verhältniß der
Einzelnen zu dem allgemeinen Recht seine Realität und Vollendung.
Das Recht hat sein Daseyn in dem gemeinsamen [8] Volksgeist
(§ 7. 8.), also in dem Gesammtwillen, der insofern auch der Wille
jedes Einzelnen ist. Allein der Einzelne kann sich, vermöge seiner
Freiheit, durch Das was er für sich will, gegen Das auflehnen, was
er als Glied des Ganzen denkt und will. Dieser Widerspruch ist das Unrecht,
oder die Rechtsverletzung, welche vernichtet werden muß, wenn das
Recht bestehen und herrschen soll. Soll aber diese Vernichtung vom Zufall
unabhängig werden, und eine regelmäßige Sicherheit erhalten,
so ist das nur im Staate möglich. Denn hier allein kann dem Einzelnen
die Rechtsregel als ein Aeußeres und Objectives gegenüber stehen.
Und in diesem neuen Verhältniß erscheint die des Unrechts fähige
individuelle Freiheit als von dem Gesammtwillen gebunden und in ihm untergehend.
S. 39: Fragen wir zuerst nach dem Inhalt des Gesetzes,
so ist derselbe schon durch diese Herleitung der gesetzgebenden Gewalt
bestimmt: das schon vorhandene Volksrecht ist dieser Inhalt, oder, was
dasselbe sagt, das Gesetz ist das Organ des Volksrechts. Wollte man daran
zweifeln, so müßte man den Gesetzgeber als außer der Nation
stehend denken; er steht aber vielmehr in ihrem Mittelpunkt, so daß
er ihren Geist, ihre Gesinnungen, ihre Bedürfnisse in sich concentrirt,
und daß wir ihn als den wahren Vertreter des [9]
Volksgeistes
anzusehen haben. Auch ist es ganz unrichtig, diese Stellung des Gesetzgebers
als abhängig zu denken von der verschiedenen Einrichtung der gesetzgebenden
Gewalt in dieser oder jener Staatsverfassung. Ob ein Fürst das Gesetz
macht, oder ein Senat, oder eine größere, etwa durch Wahlen
gebildete Versammlung, ob [>40] vielleicht die Einstimmung mehrerer solcher
Gewalten für die Gesetzgebung erfordert wird, das ändert Nichts
in dem wesentlichen Verhältniß des Gesetzgebers zum Volksrecht,
und es gehört wieder zu der schon oben gerügten Verwirrung der
Begriffe, wenn Manche glauben, nur in dem von gewählten Repräsentanten
gemachten Gesetz sey wahres Volksrecht enthalten.
S. 56: Durch jene Anerkennung der beiden Elemente
jedes positiven Rechts, des allgemeinen und des individuellen, eröffnet
sich zugleich für die Gesetzgebung ein neuer und hoher Beruf. Denn
gerade in der Wechselwirkung jener Elemente liegt schon das wichtigste
Motiv des fortschreitenden Volksrechts, wobey es überall darauf ankommt,
das allgemeine Ziel sicherer zu erkennen, und sich demselben anzunähern,
ohne doch die frische Kraft des individuellen Lebens zu schwächen.
Auf diesem Wege giebt es Vieles auszugleichen, manches Hinderniß
zu überwinden, und hier kann die gesetzgebende Gewalt dem unsichtbar
arbeitenden [10] Volksgeist
die wohlthätigste Hülfe leisten. Aber in keinem Geschäft
ist auch so viel Behutsamkeit [>57] nöthig, damit nicht einseitige
Meynung und Willkühr das lebendig waltende und fortschreitende Recht
verdränge. Hier vorzüglich ist dem Gesetzgeber der Sinn für
wahre Freyheit wichtig, der oft bey denen am meisten vermißt wird,
die ihn vor Anderen im Munde führen.
(a) So kamen in Rom uralte Gewohnheitsrechte einzelner gentes vor.
Dirksen civil. Abhandlungen B. 2. S. 90."
_
Anmerkung "geist" hat viele Treffer (hier nicht weiter verfolgt)
Materialien
zum Volksgeist bei Savigny
Wolf-1963, S, 491 ff (Absätze zur
besser Übersicht eingerückt):
"IX
Dieser neue Wert war das geschichtliche Volk als ein »höheres
Ganzes« des Lebens. Es wurde als das Dauernde im Wandel der Zeiten,
als das Bleibende gegenüber dem Werden und Vergehen der Einzelnen
begriffen [Fn 46]. Zwar hat Savigny keine philosophische Durcharbeitung
dieses Gedankens geleistet. Es wäre ein Irrtum, zu behaupten, daß
er im Volk das »Absolute«, den »metaphysischen Grund«
des Historischen gesehen habe; zumal ein Einfluß Hegels auf ihn nicht
nachweisbar und eine unmittelbare Wirkung von Gedanken Schellings
auf Savigny »auszuschließen ist« (Hollerbach).
Eine religiöse Absolutierung des Volksgedankens lag Savigny ebenso
fern. Er war durchaus kein »absoluter Nationalist«, Denn gerade
in diesem Zusammen-[>492]hang hat er betont, daß »was in dem
einzelnen Volk wirkt, nur der allgemeine Menschengeist sei, der sich auf
individuelle Weise in ihm offenbare«.
Freilich war nicht die Menschheit, sondern das einzelne
Volk in seiner geschichtlichen Vergangenheit und Gegenwart für Savigny
die »Realität«, von der »allein das Recht eine Erscheinungsform
sein könne« [Fn 47] Nur in dieser (historischen)
»Realität« komme »Recht« vor; außer
ihr habe es kein »Dasein«. Recht hervorzubringen, sei immer
eine »gemeinschaftliche Tat«. Wirkliche »Gemeinschaft«
aber gebe es nur innerhalb der Lebenseinheit der einzelnen Völker;
daher müsse der Volksbegriff den jeweils gültigen Rechtsbegriff
bestimmen. [Fn 48] Das Recht sei ein Teil des gesamten Volkslebens,
das es, freilich von einer besonderen Seite her gesehen, repräsentiere.
Dieser Volksgedanke Savignys war ein poetisch-literarischer,
kein rationaler [Fn 49], psychologischer oder gar biologischer, aber auch
kein eigentlich nationalpolitischer. Savignys Liebe zu Deutschland war
eine geistige, am Weimarer Kulturvorbild geschulte Liebe zu idealen »Gütern
der Nation«, zur »Bildung«, wie sie das deutsche Bürgertum
und der Amtsadel damals als wesentlich empfanden. Sein Volksbegriff war
deshalb ein Kulturbegriff, so daß ihm auch das staatlich souveräne
Österreich als ein Teil dieses »geistigen Vaterlandes«
erschien, wie er noch im Juni 1858 an Friedrich von Maassen schrieb. Dieser
Gedanke vom geistigen Vaterland war kein Ergebnis rationaler Erwägungen
oder empirischer Feststellungen, sondern die Bezeichnung für ein emotionales
Erlebnis.
Geschichtlichkeit bedeutete für Savigny eben
stets etwas Geistiges und bekam von daher einen Zug ins Kulturgeschichtliche.
Nicht umsonst war für ihn, wie für seine Freunde aus dem Romantikerkreis,
die Haupteigenschaft eines Volks dessen Sprache. Sie war für
ihn auch ein wesentliches Grundelement des Rechts. Nicht nur ästhetische
Freude am wohlgebauten Satz, am treffenden Wort erfüllte ihn, sondern
auch Ahnung von der ursprünglichen Wahrheit und damit verpflichtenden
Kraft lebendiger Sprache. Sie war für ihn nicht bloßes »Gewand«
des Rechts, sondern sein »Haus«, seine »Heimat«,
seine »Seele«. Von daher ist sein viel erwähnter Ausspruch
über die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 zu verstehen: »Ich
kenne aus dem achtzehnten Jahrhundert kein deutsches Gesetz, welches in
Emst und Kraft des Ausdruckes mit der peinlichen Gerichtsordnung Karls
des Fünften verglichen werden könnte« [Fn 50]; wobei es
freilich verwundert, wie sehr er den prägnanten Stil des Preußischen
Allgemeinen Landrechts unterschätzt [>493] hat. In der Sprache erkannte
er die geistige Gestalt einer Nation, sie erscheine in der »Literatur«;
das Wort in so weitem Sinn genommen, daß es die alten Volkslieder
und Goethes Faust mitumfaßt. Dem kulturellen Volksgedanken Savignys
fehlt somit jener systematische Zug, den er bei Hegel besitzt ebenso wie
die abstrakte Idealität seiner Konzeption bei Schelling, erst recht
die nationalpolitische Zuspitzung, die er bei Fichte erfahren hatte.
Die »Geistigkeit« seines Volksgedankens
erhellt vor allem aus den Bezeichnungen, mit denen er ihn umschrieb. Oft
heißt er »Volksgeist« - ein Wort, das von Puchta
1828 in seinem Buch über das Gewohnheitsrecht für den juristischen
Bereich verwertet und erst später von Savigny gebraucht (vermutlich
übernommen!) worden ist. »Volksbewußtsein« oder
»gemeinsame Überzeugung des Volkes« kommen auch als Bestimmungen
des Volksgedankens bei Savigny vor. Jedenfalls ist damit immer ein »geistiges
Dasein« des Volks gemeint, das freilich nicht »religiös«
(Strauch) zu deuten ist. Weil Volk und Volksgeist für Savigny
untrennbar eins waren, sah er weder im »Geist« ein Erzeugnis
des Volks noch im »Volk« eine Hervorbringung des Geistes. Auch
dachte er den Volksgeist nicht als ein schöpferisches Prinzip, eine
sich gleichbleibende dinghafte Substanz oder als ein Ergebnis »ursächlich
wirkender natürlicher Prozesse«. Ebenso lehnte er eine rein
psychologische Deutung der Volksgeistes als Massenpsyche oder seine Deutung
als Mehrheitswille ab. Aus diesem Grund - wohl auch aus religiösen
Bedenken - hat Savigny den Ausdruck »Volksseele« immer
vermieden. Auch die Vorstellung einer Kollektivüberzeugung als Ursprung
des Rechts lag ihm fern. Wo er von der »gemeinschaftlichen Überzeugung
aller« sprach, war sie für ihn eine Folge des sich im Recht
wissenden Volksgeistes, aber nicht der Ursprung dieses Im-Recht-Seins.
An der kulturellen Existenz der Nation [Fn 51],
an ihrer »geistigen Kraft« hat das Recht teil. »Das
Recht hat sein Dasein im Volk.« [Fn 52] Es gehört zu seiner
Individualität, die sich in der Geschichte ausweist. Der Sinn der
Geschichte des Volks liege in ihm selbst, nicht außerhalb. Ihr gegenüber
zieme nicht die Haltung eines richtenden Verstandes, sondern eines vertrauenden
Gefühls. Auch das Recht: ein Ausdruck des in allen Bürgern gemeinsam
lebenden Volksgeistes, ein Teilstück des Volksbewußtseins, dürfte
demnach kein Gegenstand planender Vernunft sein, vielmehr sei nachfühlendes
Verständnis seines geschichtlichen Werdens dem wissenschaftlich denkenden
Juristen aufgegeben. Wahre Jurisprudenz suche nicht »abstrakte Regeln«,
sondern »lebendige Anschauung der Rechtsinstitute in ihrem
organischen Zusammenhang«; sie zeige sich in »symbolischen
Handlungen, die das [>494] Wesen der Rechtsverhältnisse bildlich
darstellen«. In ihnen komme das Volksrecht zu deutlicherem und gründlicherem
Ausdruck als im Gesetz [Fn 53]
Recht sei darum kein Willenswerk Einzelner und kein
Erzeugnis von Mehrheitsbeschlüssen [Fn 54], sondern ein aus der geistig-geschichtlichen
Volksindividualität durch »innere stillwirkende Kräfte«
notwendig Hervorgehendes, das sich in gemeinschaftlicher Überzeugung
aller äußere. Recht zu setzen, sei daher nur insoweit möglich,
als es schon da ist; womit Savigny meinte, daß es im Wesen des Volksgeistes
schon lebe und bereits geistige Wirklichkeit sei, bevor es in den Gesamtwillen
des Volks - hier lebt Montesquieu-Rousseausche Tradition bei ihm fort -
aufgenommen und durch Satzung zur politischen Realität werde. Neu
erfundenes
Recht sei ein Unding, denn alles Recht der Gegenwart lebe von der Vergangenheit
und sei ohne ihre Kenntnis weder verstehbar noch im Sinn des Volksgeistes
recht anwendbar.
Daraus gewann Savigny die Erkenntnis, daß
alles ursprüngliche und wahre Recht Gewohnheitsrecht sei. Es
sei gewachsenes und geübtes Brauchtum, von den Vätern her überliefert,
durch Verbindung mit religiösen Formen geheiligt, zum sittlichen Leben
des Volkes gehörend.
»Je länger die Rechtsüberzeugungen
in dem Volk leben, desto tiefer werden sie in ihm wurzeln.« [Fn 55]
Keineswegs also war Savigny nur ein Verehrer der bloßen »Rechtsaltertümer«;
obwohl er selbst von seinen Schülern darin mißverstanden wurde.
Denn das Recht war ja für ihn die »lebendige Kraft und Tätigkeit
des Volkes selbst«, es wandelte sich. Nur die im Volk noch wirkende
Gewohnheit, nicht jede, die einmal in ihm gewirkt hatte, gehöre zum
geltenden Recht. Sowenig die Vergangenheit als solche die Gegenwart bestimme,
sowenig binde das Rechtsbild der Gegenwart die Zukunft [Fn 56]. Ob die
Gewohnheit zum Anlaß für ein Gesetz wurde, bleibe gleichgültig.
»Die Gewohnheit ist das Kennzeichen des positiven Rechts, nicht dessen
Entstehungsgrund« [Fn 57], wenn auch nicht jeder Brauch gleichbedeutend
wie der andere sei. Es gebe wesentliche und unwesentliche Normen, manche
Gebräuche erschienen als bloße soziale Spielregeln ohne tiefere
Beziehung zum Volksgeist. Solche könnten auch anders lauten, sie dienten
nur der formalen Ordnung, wie etwa die Verjährungsfristen. In dieser
Ansicht lebte die alte Unterscheidung der Naturrechtslehrer zwischen wesentlichen
und beliebigen Rechtssätzen fort. [>495]
Das Gewohnheitsrecht, lehrte Savigny ferner, werde
über den regelmäßig geübten Volks- und Gerichtsgebrauch
allmählich der Aufzeichnung in Weistümern und Rechtsbüchern
zugeführt. Organisch wachsend, werde es schließlich zum Inhalt
auch eines gesetzten Rechts; immer hänge so das Gesetz mit seinem
Ursprung zusammen. Es sei kein Ergebnis willkürlicher Neuschöpfung,
es bleibe ein »Organ des Volksrechts« [Fn 58]. Ob ein Fürst
es veranlasse oder eine Ständeversammlung oder ein Parlament oder
eine unmittelbar-demokratische Volksentscheidung, bleibe sich gleich. Der
Gesetzgeber verkörpere den Volksgeist in sich und sei sein wahrer
Vertreter, er unterstütze das Fortschreiten der Rechtsentwicklung
und ergänze den vorhandenen Rechtsbestand [Fn 59].
Wie im Leben der organischen Naturwesen es Stufen
der Entfaltung und langsamen Ausreifens gebe, so auch im Leben der Völker
sie hätten eine dem Menschenleben vergleichbare »Bildung
und Entwicklung« [Fn 60]. Auch sie durchliefen eine gefühlsbestimmte
Kindheit, ein stürmisches, phantasievolles Jünglingsalter, gingen
dann allmählich zur Stufe des gelassen planenden und entschlossen
handelnden Mannestums über. Bisweilen verfielen sie schon in dieser
Zeit in Krankheit und Schwäche, sie könnten früher oder
später entarten und infolge unheilvoller Umstände in ihrer natürlichen
Entwicklung gehemmt werden. Endlich müßten sie nach der vollendeten
Ausbildung ihrer nationalen Kultur erstarren zu einem unschöpferischen,
zur Wiederholung, Selbstbeobachtung und Selbstdarstellung neigenden Greisentum.
Hierin kam der später viel berufene »Evolutionismus«
Savignys zum Ausdruck. Ihn darf man aber ebensowenig wie den Volksgeistgedanken
»empirisch« verstehen. Es lag ihm kein »Determinismus«
zugrunde und von ihm führte kein Weg zur modernen, materialistischen,
mechanistischen oder psychologischen Soziologie. Auch biologische Gedankengänge
spielten noch nicht hinein. Vor allem aber ist die Lehre von den Entwicklungsstufen
der Rechtskultur nicht im Sinn eines »quietistischen« Sichtreibenlassens
von historischen Strömungen zu deuten. Es lag Savigny völlig
fern, jede geschichtliche Erscheinung schon als solche zu bejahen und damit
den Rechtsgedanken seiner gründenden und auswählenden, richtenden
und begrenzenden Funktion zu berauben. Es war aber auch kein starres [>496]
Festhaltenwollen an politischer und konfessioneller Tradition,
das ihn bestimmte ; vielmehr suchte er die geschichtliche Entwicklung in
ihrer kulturellen Gesetzmäßigkeit zu verstehen, um ihren
Gang deuten zu können.
Dieses »Gesetz der organischen Entfaltung
des Volksgeistes«, verstand er nicht als Kausalgesetz einer empirisch
feststellbaren Geschehensfolge, sondern als Wesensbestimmung einer geistigen
Wirklichkeit, welche die Vergangenheit wie die Gegenwart und die Zukunft
in sich einschließe. Auch das Recht unterliege diesem Entwicklungsgesetz.
Nur jugendlichen Völkern sei es vergönnt, rechtsschöpferische
Kräfte zu entfalten. Nur für sie gehe das Leben und das Recht
in einer Gleichung ohne Rest und Unbekannte auf.
Die naheliegende Frage, wie sich die Rechtsüberlieferung
in Zeiten des Alterns, des Verfallens, der Entartung erhalten und fortbilden
lasse, beantwortete Savigny überraschenderweise mit einer Konstruktion.
Sie zeigt eine im Grund doch stark intellektuelle Auffassung des
Volksgeistes. Zugleich weist sie auf eine Verwandtschaft mit den Romantikern
hin. Denn die romantischen Dichter fanden die wahre Poesie und damit das
wahre Recht nur bei den Vorfahren und suchten den echten Geistesfrühling
der Menschheit in den unverdorbenen Anfangszeiten jeweiliger nationaler
Kultur. Das geschah in jener eigenartigen Verschmelzung der Gedanken von
Rousseau und Goethe, der antik-idealisierenden und deutsch-romantischen
Verherrlichung der »Natur«, wie sie eindrucksvoll in den Jugendgedichten
Hölderlins erscheint. Vor allem aber brachten die Romantiker in ihrer
künstlerischen Haltung ein Lebensgefühl zum Ausdruck, das durch
den Intellekt gebrochen war. Sie brachten es mit Bewußtsein zum Ausdruck
und gaben zu, daß es an die Stelle des ursprünglichen Naturgefühls
und der alten Geschichtskräfte getreten sei. Es lag nicht wenig romantische
Ironie in der Behauptung dieser Geist sei trotzdem zum Hinweis auf die
früheren »großen und guten« Zeiten berufen, er könne
wenigstens die Aufgabe des Tradierens noch erfüllen.
Ganz ähnlich lehrte Savigny, daß in Zeiten
erlahmender Rechtsschöpfung ein mittelbar gespeister Strom
der Rechtsentwicklung die unmittelbare Quelle des Volksgeistes ersetze.
Er nannte diesen »Volksgeist-Ersatz« das »Rechtsbewußtsein
der Juristen«; es führt zur Verwissenschaftlichung des Rechts.
Die Gelehrten, die Geschichtskundigen, die »sich von dreitausend
Jahren Rechenschaft zu geben« wüßten, seien es, die auch
im Zustand des Verfalls der seelischen und geistigen Kräfte eines
Volks zwar keine Gründer mehr, aber noch Sammler, Bewahrer, systematische
Kodifikatoren sein könnten und mit historischem Recht gesetzgeberisch
tätig werden dürften [FN 61]. »Das Recht sei im besonderen
Bewußtsein dieses Standes nur eine Fortsetzung des Volksrechts«,
meinte Savigny. Die »Juristen« er- [>497] schienen ihm insofern
nicht als Vertreter einer abgeschlossenen sozialen Gruppe, sondern als
Bürger wie alle, die aber mit einer besonderen Sachkunde ausgerüstet
seien. So ergab sich auch innerhalb von Savignys Rechtsanschauung die Möglichkeit,
planmäßige Gesetzgebung und wissenschaftliche Fortbildung
des Rechts zu fordern. Dieses, von den Juristen gefundene Recht, betonte
er, sei aber, wie alles »gesetzte« Recht, nur ein schwacher
Ersatz für die ursprüngliche Kraft des Gewohnheitsrechts, dem
grundsätzlich der Vorrang zukomme. Das zeige sich klar in seiner,
jedes »Gesetz« derogierenden Kraft [Fn 62].
Die Aufgabe der Rechtswissenschaft sei also keineswegs
auf den Bezirk theoretischer Erkenntnis beschränkt. Sie forme die
gemeinsame Überzeugung, das Rechtsbewußtsein der Juristen.
Da diese aber auch nur dann wirklich rechtsschöpferisch sein könnten,
wenn ihr Bewußtsein dem Volksgeist entspreche, müsse die Rechtswissenschaft
den Spuren des Volksgeistes in allen Rechtseinrichtungen mit liebevoller
Sorgfalt nachspüren. Dabei gelte dann jede, auch die ursprünglich
aus einem fremden Volksgeist hervorgegangene und übernommene
Rechtseinrichtung gleich viel, wenn sie nur im eigenen Volk zur geschichtlichen
Wirkung gekommen sei. Die Rechtswissenschaft müsse sich demnach auch
um die exakte Ergründung und quellenmäßige Darstellung
des römischen (nicht nur des deutschen) Rechts ernstlich bemühen.
Denn das römische Recht sei durch seine Mitwirkung beim Aufbau der
deutschen Geistesgeschichte ein Stück deutschen Rechtslebens geworden.
Die Eigenartigkeit des nationalen Volksgeistes veranlaßte
aber Savigny nicht zur Verkennung der Tatsache, daß in den Völkern
auch eine allen gemeinsame Rechtsüberzeugung lebe, die Ausdruck
des allgemeinen »Menschengeistes«. ist. Was in den Rechten
einzelner Völker übereinstimmend wirke, sei eben dieser humane
Geist, der auf nationale Weise Gestalt werde [Fn 63]. Es gebe daher auch
vergleichbare Rechtsbildungen und damit die Möglichkeit internationalen
Rechts. Diese Möglichkeit ruhe auf der »Anerkennung der
überall gleichen sittlichen Würde und Freiheit des Menschen«
[Fn 64] und der »Umgebung dieser Freiheit durch Rechtsinstitute«.
Hier erfuhr das »genetische Prinzip« der geschichtlichen Rechtslehre
Savignys eine philosophische Ausweitung im Sinn des deutschen Idealismus
und kehrte damit auf einem weiten Umweg in »naturrechtliche Bahnen«
(Conrad) zurück
Fußnoten
46 Vom Beruf unserer Zeit, S. 5 und 8.
47 Es besteht ein »organischer Zusammenhang
des Rechts mit dem Wesen Charakter des Volkes« (Vom Beruf unserer
Zeit, S. 7).
48 System des heutigen römischen Rechts I,
§ 8.
49 »Das Volk... besteht nirgends und in keiner
Zeit auf... abstrakteWeise« (System des heutigen römischen Rechts
I, § 9, S. 21),
50 Vom Beruf unserer Zeit, S. 52.
51 Vermischte Schriften, S. 104.
58 »Fragen wir nach dem Subjekt, in welchem und
für welches das positive Recht sein Dasein hat, so finden wir als
solches das Volk« (System des heutigen römischen Rechts I, §
7).
58 System des heutigen römischen Rechts I, §
13. Trotz aller Versuche Savignys, einen organisch-evolutiven Zusammenhang
des Juristenrechts mit dem Volksrecht herzustellen, fühlt man
hier das Aufbrechen dieses die spätere Literatur immer wieder beschäftigenden
und beunruhigenden Gegensatzes, der auch zugleich die Wurzeln für
die soziologisch-politische und psychologische Ausdeutung der Grundlehren
der historischen Schule bloßlegt.
59 System des heutigen römischen Rechts I, §
13.
60 Vom Beruf unserer Zeit, S. 52; Geschichte des röm.
Rechts i. MA I, S. I.
61 System des heutigen römischen Rechts I, §
14.
62 Ebenda § 13.
63 Ebenda § 15.
64 Ebenda § 15."
_
Pruefung der Volksgeist-Hypothese
Grundsätzlich gibt es keine Gründe, die Konstruktion eines
Volksgeist-Begriffes vorab abzulehnen. Man muss sich nur darüber im
Klaren sein, was man da eigentlich macht und wie man es in Einklang mit
den Anforderungen an eine Definition
bringt (>Ontologie des Psychosozialen).
Der Name oder das Definiendum ist klar: "Volksgeist". Nun müssten
die Merkmale, der Begriffsinhalt, also das Definiens, bestimmt werden und
endlich, die wohl sehr schwierige Referenzierung: wie zeigt sich der Volksgeist
und wo kann man ihn finden? Das gleiche Problem stellt sich mit ähnlichen
abstrakt-allgemeinen Konstruktionen wie etwa Zeitgeist, Nationalcharakter,
Volksempfinden oder gar gesundes Volksempfinden, Verkehrssitte, öffentliche
Meinung, usw. . Savigny ist weder in der Lage, das zu sehen, geschweige
denn es wissenschaftlich aufzubereiten. Der Volksgeist bleibt bei ihm eine
bloße Idee, eine bloße Meinung. Er hat keine Vorstellung, wie
er diese Idee und Meinung wissenschaftlich bearbeiten könnte, wobei
er vermutlich diese Notwendigkeit gar nicht sieht. Damit ist er nicht allein.
Es gehört quasi zum Wesen des deutschen
philosophischen Idealismus (Hegel,
Fichte,
Schelling)
und dem von ihm beeinflussten klassizistischen Denken (Herder, W.v.Humboldt,
Schleiermacher,
Gebrüder Grimm) seiner Zeit, abstrakt-allgemeine Worte zu gebrauchen
in der Annahme und in dem naiven Glauben, dass sich damit schon richtige
Begriffe verbänden. Goethe hat das trefflich im Faust
dargestellt.
Ist der Volksgeist Savignys eine wissenschaftliche
Wahnidee ?
Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein
falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem
richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird. [Quelle]
Savigny erklärt seinen Volksgeist nicht, er
begründet ihn nicht, er zeigt nicht, wo und wie man ihn in der Welt
finden kann, referenziert
ihn also nicht, ist aber sein ganzes Leben lang von seiner Existenz und
Wirkung unkorrigierbar überzeugt. Savigny gibt keinen nachvollziehbaren
und kontrollierbaren Erkentnisweg an. Er schaut diese Erkenntnis anscheinend
intuitiv und ist sich des Sachverhalts unkorrigierbar gewiss (>Podcast).
Damit liegt ein wissenschaftlicher Wahn vor, der vermutlich seine sonstige
Schaffenskraft nicht beeinträchtigte. Immerhin war er aber der Grund,
dass ein einheitliches Recht für Deutschland hinausgezögert wurde.
Wieland
(1775) hat das ganz trefflich auf den Punkt gebracht: ,,Ich nenne Schwärmerei
eine Erhitzung der Seele von Gegenständen, die entweder gar nicht
in der Natur sind oder wenigstens das nicht sind, wofür die berauschte
Seele sie ansieht ..."
Und trefflich-pikant bemerkt Wesel (1997), S. 436: "Das Programm war nicht
unbedingt schlüssig. Besonders unklar blieb, wieso der deutsche Volksgeist
in den letzten Jahrhunderten hauptsächlich römisches Recht hervorgebracht
haben soll."
Anmerkung: Durchsuchen von Herders Abhandlung über den Ursprung
der Sprache, 1770, (Gutenbergprojekt
Abruf 29.06.19) ergab keinen Treffer für "Volksgeist". Insgesamt konnte
im Projekt Gutenberg "Volksgeist" 339 Treffer erzielen, von denen aber
keiner "Herder" enthielt.
_
Literatur zur Volksgeisthypothese
(Auswahl)
-
Gierke, Otto von (1915) Der deutsche Volksgeist im Kriege. Stuttgart:
DVA.
-
Hebeisen, Michael Walter (2004) Recht und Staat als Objektivationen
des Geistes in der Geschichte, Teil 1 [GB]
-
Lahusen, Benjamin (2013) : Alles Recht geht vom Volksgeist aus. Friedrich
Carl von Savigny und die moderne Rechtswissenschaft. Berlin: Nicolai. [02RG/397
L184 nicht ausleihbar ]
-
Larenz, Karl (1934/35): Volksgeist und Recht, in: Zeitschrift für
deutsche Kulturphilosophie, Bd. 1 (1934/35), S. 40.
-
Mährlein, Christoph (2000) Volksgeist und Recht. Würzburg: Königshausen
& Neumann [W: S. 127].
-
Peters, Karl (1938) Das gesunde Volksempfinden. Ein Beitrag zur Rechtsquellenlehre
des 19. und 20. Jahrhunderts, DStR 1938, S. 337–350.
-
Wolf, Erik (1963) Sachregistereinträge: Volksgeist (Volksgeistlehre)
479 f., 491 bis 501. 503-507, 509, 5J5. 519, 529. 531. 575, 602, 609f.,
634, 649, 653, 662, 690, 692 f.
-
Wolf, Erik (1963)
Exkurs-II Historische und
zeitgeschichtliche Splitter Deutschland, Europa und die Welt in von Savignys
Lebensspanne
Zur Erinnerung (oben): "Die gedruckten wissenschaftlichen Schriften
umfassen etwa 11.000 Seiten, hinzu treten mindestens 9.000 Briefe,
nur teilweise veröffentlicht, und die Arbeit als Praktiker hat ebenfalls
einen reichen Niederschlag gefunden: angegeben werden 138 Urteile
der Berliner Spruchfakultät (bisher nicht aufgefunden), 70 Voten
als Rat am Rheinischen Kassations- und Revisionsgerichtshof in Berlin,
einem Sondergericht für das Recht der Rheinprovinz, 70 Gutachten als
Mitglied des Preußischen Staatsrats sowie umfangreiche Stellungnahmen
als preußischer Minister für Gesetzesrevision, um nur die wichtigsten
Schriftakte zu nennen." [Quelle Abruf
23.04.2019]
Jahr |
Allgemein (weitgehend nach Steins Kulturfahrplan", ergänzt
durch rechtshistorische Quellen wie oben ausgewiesen.
Zeitalter der Aufklärung, der industrieellen und
bürgerlich-demokratischen Revolutionen * Es herrscht ständig
Krieg, die Ebenbilder Gottes wüten und rasen überall, trotz "humanistischer
" Bildung. Die Regenten sind weitgehend humanistisch völlig unterentwickelt,
häufig bloße "legale" Verbrecher, einzig an ihrer Macht interessiert,
an Blendung, Knechtung und Ausbeutung ihrer Untertanen. Das ist bis heute
so, nur subtiler, aber nicht grundlegend anders, wozu das Recht kräftig
mithilft. Der neue Adel heißt Geldadel. |
Savigny, Recht und Rechtswissenschaft
Biographische Quellen siehe bitte oben
Vorlesungsquellen. [Q] |
1779
W, ww |
Lessing: Nathan der Weise * Im Januar 1779 versuchen
zwei preußische Spione, auf dem Gelände der Fabrik von James
Watt die Funktionsweise der Dampfmaschine auszuspionieren * Seeschlacht
von Grenada im Amerikanischen Unabhängigkeits- krieg endet unentschieden.
* Intervention Russlands auf der Halbinsel Krim * Kassel Museum Fridericianum
* Goethe Geheimrat * Lichtenberg * 1. Kinderklinik in London * |
Savigny 0: 21.2.1779 Geburt in Frankfurt aM.
11. September Rede des preußischen Königs
Friedrich II., des Großen, zur Gleichheit aller Untertanen in Küstrin |
1780 W, ww |
Maria Theresia stirbt, Sohn Joseph II. neuer Regent.
* NZZ erscheint erstmals in Zürich * Westfälische Wilhelms-Universität
in Münster * Beginn der Klassik in der Musik: Mozart * |
Savigny 1 * Friedrich der Große maßregelt
willkürl. preußische Richter zu Gunsten des Müllers Arnold.
* Kabinettsorder Friedrichs II.
zur Rechtsreform in Preußen. * |
1781
W, ww |
Tod Lessing * Ludwig XVI. * Reformen in Österreich:
Abschaffung Leibeigenschaft und Folter, Religionsfreiheit, Landreform *
Kant: Kritik der reinen Vernunft. |
Savigny 2 * „Untertanenpatent“ - Aufhebung der Leibeigenschaft
durch Joseph II. (HRR), |
1782 |
Schiller: Uraufführung der Räuber (Kritik am
Feudalsystem). |
Savigny 3 Österreich: Toleranzpatent für die
Juden. |
1783 |
Frieden von Paris * Luftballon (Montgolfier) * Hochwasser
in Europa * Potemkin
erobert die Krim * Kant: Prolegomena zu einer jeden künftigen Metaphysik
*. |
Savigny 4 * |
1784 |
Kant: Was ist Aufklärung? * Allgemeines Krankenhaus
in Wien * Aufstand leibeigener Bauern in Siebenbürgen * |
Savigny 5 * |
1785 |
Dt. Fürstenbund (Fr. d. G.) * Halsbandskandal in
Frankreich (hohe Staatsschulden) * England: The Times. * Ärmelkanalüberquerung
mit einem Gasballon * 1. staatl. Uni in den USA * Friedrich der Große
und die USA schließen einen Freundschafts- und Handelsvertrag * 1.
Dampfmaschine in D. * Erfindung Webmaschine in England * Herschels astronom.
Entdeckungen * |
Savigny 6 * Kaiser Joseph II. Freimaurerpatent.
|
1786 |
Tod Friedrichs des Großen: [Zitate]
Es folgt Friedrich Wilhelm II. * Mozart Figaro *
Schloss Bellevue in Berlin wird fertiggestellt. * |
Savigny 7 * "Großherzog Leopold von Toskana
schafft die Inquisition ab, lässt einige Klöster schließen
und zieht den Besitz der Jesuiten ein." * Das Großherzogtum Toskana
schafft als erster Staat die Todesstrafe ab. [Q] |
1787 |
Kant schreibt die Kritik der praktischen Vernunft.
Schiller Don Carlos. Goethe Iphigenie. Mozart Don Giovanni.
* |
Savigny 8 * |
1788 |
Sieyès:
Was
ist der dritte Stand? * Knigge Über den Umgang mit Menschen
* Lavoisier: 31 chem. Elemente * |
Savigny 9 * "Dänemark. Agrarreform. Die Leibeigenschaft
der Bauern wird aufgehoben." [Q]
Hugo: Ulpianus Gottingae, Verfassung USA in Kraft. * |
1789 |
Einberufung der Generalstände in Frankreich;
Beginn Französische
Revolution; Sturm auf die Bastille 14.7.1789 * Goethe Tasso*
Klassizismus * Leibesübungen als Schulfach in Dessau * |
Savigny 10 *
14.7.: Verkündung der Menschenrechte |
1790 |
Goethe Faust. Metamorphose der Pflanzen.
Kant Kritik der Urteilskraft. Tod Kaiser Joseph II (aufgeklärter
Absolutist) |
Savigny 11 *
Frankreich verstaatlicht Kirchengut und fordert Verfassungseide
der Priester; |
1791 |
Konstitutionelle Monarchie in Frankreich * Herder Ideen
zur Philosophie der Geschichte der Menschheit * Schiller Geschichte
des 30jährigen Krieges * |
Savigny 12 * Tod des Vaters. |
1792 |
Nationalkonvent erklärt Frankreich zur Republik
* Robespierre: Recht auf Arbeit * Erste chem. Gesellschaft der Welt gegr.
(USA) * Fichte * |
Savigny 13 * Tod der Mutter. Waise. Vormund Constantin
von Neurath in Wetzlar * Gymnasium Wetzlar. * Zivilehe in Frankreich. |
1793 |
Schreckensherrschaft franz. Konvent - Köpfungsexzesse |
Savigny 14 - |
1794 |
Kult des höchsten Wesens als Religionsersatz durch
Robespierre; hingerichtet. * 1. technische Hochschule Paris * Fichte:
Wissenschaftslehre * |
Savigny 15 * Inkrafttreten des Allgemeinen preuß.
Landrechts. |
1795 |
Kant
Zum ewigen Frieden * Metermaßsystem in Frankreich * Beethoven,
Haydn * Klassizismus in der Kunst * Niger Expedition, Erforschung Afrikas
* |
Savigny 16 * Jurastudium in Marburg. |
1796 |
Babeuf
Verschwörung der Gleichen * Bonaparte Feldzug in Italien * |
Savigny 17 * Fichte Grundlage des Naturrechts
und Prinzipien der Wissenschaftslehre * |
1797 |
Tod Friedrich Wilhelm II. * Talleyrand Außenminister
Frankreichs * Verschärfung der Zensur in Preußen * Goethe
Zauberlehrling.
Schiller Die Bürgschaft. * Tieck Der gestiefelte Kater
* Pestalozzi: Meine Nachforschungen über den Gang der Natur i.d.
Geschichte d. Menschengeschlechts * Schelling: Ideen zu einer Philosophie
der Natur * Haydn Kaiserquartett (Melodie des Deutschlandliedes) *
Massenspeisung in München * |
Savigny 18 * „Er hat so viele Beweise seiner ausgezeichneten
Talente, scharfen Beurteilungskraft und gründlichen Kenntnisse im
Römischen Recht gegeben, daß ich ihn für den vorzüglichsten
unter allen meinen Zuhörern während meines akademischen Lehramts
zu erklären kein Bedenken trage.“ (Philipp F. Weis) * Bitterer
Brief * |
1798 |
Kriege: Koalition geg. Frankreich * Bonaparte in Ägypten
* Bund der Eidgenossen wird helvetische Republik * Röm. Republik gegr.
* Fichte System der Sittenlehre nach Prinzipien der Wissenschaftslehre
*
Malthus fordert Geburtenbeschränkung * Goya; Klassizismus * Haydn
Die
Schöpfung * Cavendish * Hochdruckdampfmaschine * |
Savigny 19 * Brief um die Jahreswende an C. v. Creutzer:
"Ich bin entschlossen, mich dem praktischen Justizwe- sen zu widmen, das
ich außerordentlich liebe" S1, S. 69) |
1799 |
Fichte, Herder, Schelling, Schleiermacher, Schiller
zu Goethe nach Weimar * Gauß: Fundamentalsatz der Algebra * A. v.
Humboldt Forschungsreisen Südamerika * 1. Dampfmaschine in Berlin
* |
Savigny 20 * Beginn der Freundschaft mit Clemens von
Brentano.* Reisetagebuch: Thüringen, Sachsen, Prag (S1, 105-170) |
1800 |
Errichtung Vereinigtes Königreich Großbritanniens
und Irland. * Gründung Bank von Frankreich * Schiller Glocke,
Maria
Stuart, Wallenstein * Volta * Owen Soziale Reformen in seiner
Baumwollspinnerei * London und Tokio Millionenstädte * |
Savigny 21 * Rückkehr nach Marburg. Am 31.10.1800
Promotion zum Dr. jur. an der Universität Marburg. * Jena: Freundschaft
zu dem Arzt Winkelmann, |
1801 |
Friede zu Lunville: Frankreich erhält linkes Rheinufer
* Tod Novalis * Schlegel, Schiller Jungfrau von Orleans *
Gauß Zahlentheorie, Young (Lichtbeugung) * Briefpost in Berlin * |
Savigny 22 * Nach Vorlesungen in Jena wurde Paul
Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833) 1801 Nachfolger von Thibaut in
Kiel. [Q] |
1802 |
Aufstieg Napoleons * Novalis, Schelling * A. v. Humboldt
besteigt den Chimborasso (nicht ganz) * Versuch, die Lehrlingsarbeit in
London auf 12 h / Tag zu begrenzen * |
Savigny 23 *
Erbrecht SS 1802 |
1803 |
Englische Parlamentsdebatten werden regelmäßig
veröffentlicht * Noch 6 Reichsstädte in D * Techn. HS in
Prag * Säkularisierung geistlichen Besitzes * Tod Herders * |
Savigny 24 * Verlobung mit Kunigunde von Clemens.
Das Recht des Besitzes (röm R). * Ruf nach
Heidelberg und Anfrage Greifswald abgelehnt. *
Erbrecht WS 1802/03
Methodologie WS 1802/03 (Nachschrift Grimm)
Rechtsgeschichte SS 1803 |
1804 |
Tod Kants * Napoleon I fr. Kaiser * Hardenberg
und v. Stein preuß. Regierung * J. Paul Flegeljahre * Schiller
Tell
* Pestalozzi Lehrer- & Bildungsanstalt * A. v. Humboldt zurück
in Berlin (Dahlie dabei), begründet auf seiner Reise die Pflanzengeographie
* Feuerbach wurde nach Bayern mit dem Auftrag berufen, ein bayerisches
Strafgesetzbuch zu entwerfen. [Q] |
Savigny 25 * Am 17.4. Heirat Kunigunde von Clemens.
Studienreise Paris, S. 45 * Art. 4 Code Civil Napoleons. Rechtsverweigerungsgebot.
Institutionen WS 1803/04
Obligationenrecht WS 1803/04 |
1805 |
Koalitionsbündnis England, Rußland, Österreich
gegen Napoleon * Tod Schillers * 2. Niger-Expedition * |
Savigny 26 * Studienreise: Paris S. 45
Adversaria und Glossatoren 1805 |
1806 |
Auflösung Deutsches Reich. "12.7.1806: Gründung
des Rheinbundes als loser Staatenbund deutscher Fürstentümer
in Abhängigkeit von Frankreich (Napoleon I.)." [Q]
* Reichskammergericht.
* v. Arnim & Brentano: Des Knaben Wunderhorn. |
Savigny 27 * Studienreisen in die Bibliotheken Süddeutschlands.
* Winkelmann stirbt an Nervenfieber. |
1807 |
Beginn der Stein-Hardenbergschen Reformen in Preußen.
Fichte Reden an die dt. Nation * Hegel Phänomenologie
des Geistes * Paine: Zeitalter der Vernunft * |
Savigny 28 * Studienreisen.
England verbietet Handel mit Negersklaven. |
1808 |
Spanischer Aufstand gegen Napoleon und Befreiung
* Arnim, Brentano, Görres, Goethe Faust I. Teil, Schlegel,
Kleist * |
Savigny 29 * Studienreisen.
Berufung nach Landshut als Prof. für römisches
Recht. |
1809 |
Aufstand Tirols gegen Bayern und Franzosen (Andreas
Hofer siegt) * Uhland Ich hatt einen Kameraden * Metternich
öst. Außenminister (bis 1848, antiliberal) * Caspar David Friedrich,
Overbeck; Goya Die Erschießung spanischer Freiheitskämpfer
* Mendelsohn-Bartholdy * Abstammungslehre Lamarck; Darwin geboren
* |
Savigny 30 * Empfehlung Wilhelm v. Humboldt an Friedrich
Wilhelm III. ihn für die neue Universität in Berlin zu
berufen.
Pandekten SS 1809 |
1810 |
Gewerbefreiheit in Preußen (von Stein), Fortsetzung
der Reformen * von Arnim, Kleist Michael
Kolhaas * Germaine de Staël Deutschland
* W. v. Humboldt gr. Universität Berlin * Schlegel fordert die Erforschung.
d. öff. Meinung * Schleiermacher Platons Werke * Nazarener
in Rom, Runge * Beethoven (Egmont) * Goethe Farbenlehre * 1. Oktoberfest
München *
Recht, preuß. Recht, Strafrecht. * Code Pénal
(fr. Strafrecht) * |
Savigny 31 * Eröffnung Universität Berlin
1.10. Täglich 2h Institutionen und Rechtsgeschichte, 1x w. Pfandrecht.
Privat-Unterricht für den preußischen Kronprinzen
Röm. Rechtsgeschichte WS 1808/09
Pandekten SS 1809 und WS 1809/10 |
1811 |
Aufhebung der Zünfte und des Frondienstes durch
Hardenberg in Preußen * Goethe Dichtung und Wahrheit * Fichte
Rektor in Berlin * Arnim heir. Bettina Brentano * Unabhängigkeitsbewegungen
in Südamerika: Uruguay, Paraguay, Columbien und Venezuela unabhängig
von Spanien * Grd. Krupp Werke in Essen * |
Savigny 32 * AGBG am 1.6 in Österreich verkündet.
Institutionen und Rechtsgeschichte WS 1811/12 |
1812 |
Misslungener Rußlandfeldzug Napoleons, Moskau brennt
* Laplace Dämon
* Arnim, Byron, Claudius, Grimms: Kinder- und Hausmärchen * Fichte
fordert: Handle nach Deinem Gewissen * Romantik * Mathematik, Naturwissenschaften,
Technik und Wirtschaft stete Fortentwicklung * AGBG am 1.6 in Österreich
in Kraft getreten. Judenemanzipation in Preußen durch Hardenberg. |
Savigny 33 * Rektor (Nachfolge von Fichte)
|
1813 |
Dt. Befreiungskrieg geg. Napoleon, Völkerschlacht
bei Leipzig, Ende des Rheinbundes (seit 1806) * Arndt Lieder für Teutsche
* Fichte Verfassungslehre * Diss. Schopenhauer (Vierfache
Wurzel ...) * Erste Großloge in London * Gymnastik * Walzer als Gesellschaftstanz
* |
Savigny 34 * "BayStGB 1813 war das erste moderne
Strafgesetzbuch in deutscher Sprache und wurde im wesentlichen von Feuerbach
verfasst." |
1814 |
Wiener Kongress zur Neuordnung
Europas nach dem Sieg über Napoleon.
Deutscher Bund (Staatenbund). Napoleon nach Elba verbannt * Deutsche
Bundesakte. * Erste Verfassungswelle Frankreich. [q]
* Tod Fichtes * |
Savigny 35 * Thibaut "Über die Notwendigkeit
eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland"
Kronprinzenvorträge 1814–17
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1814
Pandekten WS 1814/15, |
1815 |
Napoleon nach seiner Rückkehr von Blücher und
Wellington bei Waterloo endgültig geschlagen * 2. Pariser Friede,
Napoleon nach St. Helena verbannt * Eichendorff, Iffland, Schlegel, Schwab,
Uhland * Naturwissenschaften weiterhin rasante Entwicklung * 1. chirug.
Universitätsklinik (Erlangen) * TH Wien * ca. 8jähriger Konjunkturzyklus
in England * soziale Frage der Handwerker und Arbeiter * Bürgerlicher
Biedermeier in Deutschland * Vulkanausbruch auf Sumbawa mit 56000 Toten.
*
|
Savigny 36 * Streitschrift gegen Thibaut: "Vom
Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissen- schaft." * Geburt
seines Sohnes Karl Friedrich. * 1815 gründete er gemeinsam mit Karl
Friedrich Eichhorn und Johann Friedrich Ludwig Göschen die Zeitschrift
für geschichtliche Rechtswissenschaft als Organ der historischen Rechtsschule.
1815 erschien der erste Band seiner Geschichte des römischen Rechts
im Mittelalter, die er erst 1831 abschließen konnte. [W]
Bd. 1: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter.
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1815
Pandekten WS 1815/16 |
1816 |
Tod Clausewitz (Vom Kriege: Der Krieg ist nichts anderes
als eine Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln)
* Grimms: Deutsche Sagen; Tieck * Nazarener
* E. T. A. Hoffmann; Rossini * Jahn * Zuckerrübe, Kartoffel
* |
Savigny 37 * Bd. 2: Geschichte des römischen Rechts
im Mittelalter.
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1816
Pandekten WS 1816/17 |
1817 |
Aufruf der Jenenser Burschenschaften zur 300 Jahr Feier
- und Jahrestag der Schlacht bei Leipzig - auf die Wartburg. Müller:
Versuch einer neuen Theorie des Geldes * |
Savigny 38 * Staatsrat Mitglied des preußischen
Justizministeriums. [W]
* Sommerreise Rügen S2,
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1817
Pandekten WS 1817/18 |
1818 |
Bayern und Baden erhalten Verfassungen * Allgemeine Deutsche
Burschenschaft. * Chile unabhängig von Spanien * |
Savigny 39 *
Pandekten WS 1818/19
Zusätze zu Institutionen und Rechtsgeschichte SS
1819 |
1819 |
Ermordung Kotzebus, Anlass für die "Karlsbader
Beschlüsse: Polizeistaatliche Maßnahmen gegen
alle liberalen und nationalen Tendenzen im Deutschen Bund." [Q]
* Strenge Zensur Presse und Publizistik * Kritische Professoren verlieren
ihre Lehrstühle, Studenten werden relegiert (bis 1848) * |
Savigny 40 * Mitglied des Obertribunals für
die Rheinprovinzen
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1819
Allgemeines Landrecht WS 1819/20
Institutionen des Gajus WS 1819/20 |
1820 |
Wiener Schlußakte vom 15.5.1820 * Wien widerruft
Versprechen einer Verfassung * * Prof. Arndt in Bonn wegen liberaler Gesinnung
amtsenthoben (1840 rehabilit.) * v. Arnim, Hoffmann, Puschkin * |
Savigny 41 * Mitglied der Kommission für die
Revision des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten. |
1821 |
Erfolgr. griech. Aufstand geg. d. Türken * Metternich
öst. Innenminister /bis 1848) *
Mexiko unabhängig von Spanien * Stendhal Über
die Liebe * Fourier kleine Genossenschaften * W. v. Humboldt vergl.
Sprachstudium * Modernes Realschulwesen * Kath. Kirche hebt Verbot kopernikanischer
Schriften auf * |
Savigny 42 *
Allgemeines Landrecht SS 1821
Pandekten WS 1821/22 |
1822 |
Tod Hardenberg * Brasilien unabhängig von Portugal
*
Bolivar
befreit Ecuador von span. Herrschaft * 1. Versammlung Naturforscher und
Ärzte in Leipzig * 1. Berliner Gewerbeausstellung * |
Savigny 43 * Bd. 3: Geschichte des römischen Rechts
im Mittelalter. * Nervöses Kopfleiden, Kuren in der Schweiz u. Italien
(Wolf S. 38)
Erbrecht SS 1822, Allgemeines Landrecht
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1822
Pandekten WS 1822/23 |
1823 |
Revolution in Spanien (seit 1820) * Byron kämpft
f. d. griech. Unabhängigkeit * Cooper Lederstrumpf * Saint Simon (Sozialist)
Katechismus für Industrielle * |
Savigny 44 *
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1823
Pandekten WS 1823/24, Allgemeines Landrecht |
1824 |
Bolivar
befreit Peru von span. Herrschaft * Heine Harzreise * C. D. Friedrich
Vor
Sonnenaufgang im Gebirge * Beethoven Missa Solemnis * Liebig Prof.
in Gießen * 1. Tierschutzverein in London * 1. Karnevalsumzug in
Köln * Aufhebung der Anti-Gewerkschaftsgesetze in England * |
Savigny 45 *
Allgemeines Landrecht SS 1824
Erbrecht SS 1824
Pandekten WS 1824/25 |
1825 |
Bolivien unter Bolivar
unabhängig * Dekabristenaufstand um eine Verfassung in Rußland
niedergeworfen * Goethe, Grillparzer, Platen, Puschkin * Owen
kauft New Harmony u. gründet kommunistische Gemeinde * J.
L. David, Hokusai * Faraday, Legendre, Laplace, Wöhler, Purkinje *
1. TH in D. in Karlsruhe * Börsenverein der dt. Buchhändler in
Leipzig gegr. * Wirtschaftskrise in England, Aufstände der Baumwollarbeiter
* |
Savigny 46 *
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1825
Pandekten WS 1825/26
Allgemeines Landrecht |
1826 |
Bolivar
beruft panamerikanischen Kongreß n. Panama (ohne Erfolg) * Eichendorff,
Hauff, Hebel, Hölderlins Gedichte * Fröbel: Die Menschenerziehung
* Constable, Schadow, Schinkel * Mathe: Abel, Lobatschewskij
* Gasbeleuchtung unter den Linden in Berlin * Bibliographisches Institut
gegr. * |
Savigny 47 * Bd. 4: Geschichte des römischen Rechts
im Mittelalter.
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1826
Allgemeines Landrecht |
1827 |
Entstehung panslawistischer Ideen in der Slowakei * Balzac,
Goethe, Grabbe * Kunst: Blake, Ingres * Brown: Wärmebewegung mikroskopischer
Teilchen * Ohmsches Gesetz * Zündhölzer, Rollschuhe * Feuerbach
Merkwürdige
Verbrechen * Friedensrichter in Preußen * |
Savigny 48 * 29.7.1827 Dr. phil. h.c. der Universität
Marburg *
Pandekten WS 1827/28
Allgemeines Landrecht |
1828 |
Mitteldt. Handelsverein geg. Preußen errichtet
* Süddt. Zollverein zw. Bayern & Baden Württemberg * Uruguay
selbstständig * Reclam Verlag gegr. * Kunst: Turner, Delacroix * Kaspar
Hauser taucht auf * |
Savigny 49 * J. Grimm Deutsche Rechtsaltertümer
*
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1828
Pandekten WS 1828/29, Allgemeines Landrecht |
1829 |
Russ-türk. Friede * V. Hugo (Roman geg. die Todesstrafe)
* Erste Gewerkschaften in England * W. Grimm Die deutsche Heldensage *
Balzac: Die menschliche Komödie * A. W. Schlegel Ramayana *
A. Humboldt Forschungsreise Sibirien * Erster Ruderwettkampf Oxford-Cambridge
* Briten verbieten die Witwenverbrennung in Indien * |
Savigny 50 * Bd. 5: Geschichte des römischen
Rechts im Mittelalter. *
Allgemeines Landrecht SS 1829
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1829
Pandekten WS 1829/30 |
1830 |
Julirevolution in Frankreich. "Die Zweite Welle der Verfassungen
rollte im Gefolge der Pariser Julirevolution 1830." [Q] |
Savigny 51 *
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1830
Pandekten WS 1830/31, Allgemeines Landrecht |
1831 |
Sachsen erhält Verfassung * Arbeiteraufstand in
Lyon * Tod: v. Arnim, Hegel, * Delacroix Die Freiheit führt
das Volk * Erste europ. Cholera Pandemie * |
Savigny 52 * Bd. 6: Geschichte des römischen
Rechts im Mittelalter.
Pandekten WS 1831/32, Allgemeines Landrecht |
1832 |
Parlamentsreform in England * "Hambacher Fest:
30 000 Teilnehmer, Bekenntnis zu einem deutschen
Nationalstaat Auftakt zur Demagogenverfolgung". [Q] * Pierre
Leroux prägt "Sozialismus * Bolyai Nicht-euklidische Geometrie * Stadtschulen
in Berlin (Diesterweg) * |
Savigny 53 *
Allgemeines Landrecht SS 1832
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1832
Pandekten WS 1832/33 |
1833 |
König Wilhelm IV. von England-Hannover hatte 1833
eine liberale Verfassung in Kraft gesetzt. |
Savigny 54 *
Pandekten WS 1833/34 |
1834 |
Deutscher Zollverein. * Erklärung der Menschen-
und Bürgerrechte des Bundes der Geächteten. |
Savigny 55 * Beginn der 2. Auflage Geschichte des
römischen Rechts im Mittelalter. in 7 Bden. bis 1851. |
1835 |
Erste Eisenbahnlinie in Deutschland zwischen Nürnberg
und Fürth: Industrialisierung nimmt Fahrt auf. |
Savigny 56 *
Pandekten WS 1835/36 |
1836 |
Und immer wieder Napoleon * Todesurteil geg. einen Burschenschaftler
(umgew. in Festungshaft) * Dickens, Gogol, Heine, Immermann, Lenau, Tieck
* W. v. Humboldt Verschiedenheit Sprachbau ... * Preuß. Medizinalgesetz
mit Anerkennung der Zahnheilkunde |
Savigny 57 *
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1836
Pandekten WS 1836/37 |
1837 |
"Amtsenthebung von sieben Göttinger Professoren
durch den König von Hannover, nach ihrer Weigerung
den Amtseid auf eine vom König oktroyierte Verfassung
zu leisten (Göttinger Sieben) * Auftakt zu einer immer stärker
werdenden Politisierung der Öffentlichkeit." [Q] |
Savigny 58 *
Pandekten WS 1837/38 |
1838 |
Opiumkrieg * Wahlrecht für die Abeiter in England
gefordert * Brentano, Mörike * Comte Soziologie * Romantik: Richter
* Berlioz * Bessel misst erst Fixsternentfer- nung * Photographie * Math.
Volkswirtschaftslehre (Cournot) * |
Savigny 59 *
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1838
Pandekten WS 1838/39 |
1839 |
Bürgerkrieg in Uruguay * Freiligrath
Gedichte * Société d'Ethnologie in Paris gegr.: Trennung
von der Anthropologie * Chopin Préludes * Schwann Zellentheorie
* Maya Kultur entdeckt * |
Savigny 60 *
Pandekten WS 1839/40 |
1840 |
"Amtsantritt König Friedrich Wilhelm
IV. von PreußenEntspannungsphase; Beginn des Vormärzes."
[Q]
* V. Arnim, Grillparzer, Hebbel, Proudhon.Eigentum
ist Diebstahl * Chopin * Gauß Atlas Erdmagnetismus * Basedow
* List internationaler Handel (fordert Schutzzölle) |
Savigny 61 * Bd. 1-3: System des heutigen römischen
Rechts.
Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1840
Pandekten WS 1840/41 |
1841 |
Dardanellenvertrag * Britisch afghanischer Krieg * Cooper
Lederstrumpf *Romantik * L. Feuerbach Das Wesen des Christentums *
Kunst: Tod Schinkel, Daumier, Richter * Sax erfindet Saxophon; Rossini,
Schumann * Hypnose (Braid) * |
Savigny 62 * Bd. 4-5: System des heutigen römischen
Rechts.
Institutionen SS 1841
Pandekten WS 1841/42 |
1842 |
Buren gründen Oranjefreistaat: wo man hinschaut
Kolonialverbrechen, die Juristen schauen wie immer zu oder fördern
die Verbrechen sogar * Frieden von Nanking China tritt Honkong an
die Briten ab * Opiumhandel verzwanzigfacht sich * |
Savigny 63 * Ende der Universitätslaufbahn: Ernennung
zum Großkanzler durch Friedrich Wilhelm IV. Auch Minister für
Revision der Gesetzgebung |
1843 |
1000 Jahre deutsches Reich * Gotthelf Geld und Geist*
Tod Hölderlins * Kierke- gaard Entweder - Oder * Marx Religion
ist das Opium des Volkes * Mill: Logik * Donizetti, Mendelsohn-Bartholdy
Sommernachtstraum,
Wagner * Faraday, Joule, Mayer * |
Savigny 64 * |
1844 |
Aufstand der Weber in Schlesien * China Handelsverträge
mit Frankreich und den USA * Dumas Musketiere, Stifter * Marx Das
Sein bestimmt das Bewusstsein * Turnen i.d. höh. Schulen
Preußens eingeführt * |
Savigny 65 * |
1845 |
Engels Die Lage der arbeitenden Klasse in England * Max
Stirner Der Einzige und sein Eigentum * A. v. Humboldt: Kosmos
5. Bde. bis 1862 * Dumas Graf von Monte Christo * |
Savigny 66 * Latein verschwindet als Vorlesungs- und
Prüfungssprache an der Berliner Universität * |
1846 |
Aufhebung Kornzölle England * Krieg USA Mexiko *
Freiligrath: Mein Glaubensbe- kenntnis * Andersen, Eichendorff, Dostojewskij
* Lepsius * Dickens Daily News * |
Savigny 67 * |
1847 |
Einberufung der preußischen Provonzialstände
als Vereinigter Landtag * 10 Stunden Tag England * Risorgimento (ital.
Einigungsbewegung) * Frankreich unterwirft Algerien * Liberia frei * Ranke
Geschichte * Brentano Märchen; Hoffmann: Struwelpeter * Helmholtz,
Kirchhoff, Semmelweis (Leichengift) * Liebig Fleischextrakt * Siemens &
Halske * Krupp * Chloroform-Narkose * Hamburg-Amerika-Linie |
Savigny 68 * Bd. 6: System des heutigen römischen
Rechts. |
1848 |
Deutsche Revolution. "Die Dritte Welle [der Verfassungen]
gruppiert sich um 1848. Februarrevolution in Frankreich" [Q]
* März-Revolution in Deutschland und Österreich * Sozialistischer
Juniaufstand in Paris * Ungarische und tschechische Erhebungen gegen die
Habsburger * Kommunistisches Manifest * Schweiz Bundesstaat * J. Grimm
Geschichte
dt. Sprache * Freiligrath; Revolution, Februarklänge (revolutionäre
Gedichte) * Kneipp * Irland: Vernichtung Kartoffel-
ernten durch Meltau, Folgen Hungersnot und Auswanderung
* Arbeitervereine * |
Savigny 69 * Entlassung
durch den König, euphemistisch "Rücktritt" und Rückzug ins
Privatleben mit Ausbruch der Revolution.
Bd. 7: System des heutigen römischen Rechts. |
1849 |
König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt
Kaiserkrone ab * Gegen-Revolution * Demokratischer Mai-Aufstand in Dresden
* Freiligrath
* Wagner
Die Kunst und die Revolution, muss nach Zürich fliehen * Courbet,
Menzel * Livingstone (Sambesi) * Who's who? * Aufschwung Zeitungswesen
* |
Savigny 70 * 28.3.1849 (Paulskirchenverfassung)
Bd. 8: System des heutigen römischen Rechts. |
1850 |
Preußen erhält Verfassung * Erste 4 Volksbüchereien
in Berlin * Wagner Lohengrin * Sahara- und Sudan-Expedition * Bunsen,
Claudius * Foucault: Lichtgeschwin- digkeit, Pendelversuch/ Erdumdrehung
* Schultze-Delitzsch: Kleingewerb. Kreditgenossenschaften * Aufkommende
industrielle Massenerzeugung * |
Savigny 71 * Vermischte Schriften. |
1851 |
Staatsstreich fr. Präs. Karl Ludwig Napoleon * Kristallpalast
London, Erste Welt- austellung London * Verdi: Rigoletto *
Singer: Nähmaschine * New York Times *
"Das Preußische StGB, das im Jahr 1851 erlassen
wurde, beruhte weitgehend auf Gedanken der Vergeltung (Einfluß Hegels)
und Generalprävention. Es wurde Vorbild für Deutsches Strafgesetzbuch
1871" [Q] |
Savigny 72 *
Obligationenrecht Bd. 1, ergänzend zu den
8. Bden. System des heutigen römischen Rechts. |
1852 |
Napoleon III Kaiser * Industriealisierung * Entfaltung
Bürgertum, liberale Demokratie in Europa * J. u. W. Grimm beg. dt.
Wörterbuch, J. Grimm Über den Ursprung der Sprache
* Cl. Brentano, Droste-Hülshoff * Germanisches Museum Nürnberg
* Ranke: fr. Geschichte * Kunst: Naturalismus; Menzel: Flötenkonzert
* |
Savigny 73 * "Vom König oktroyierte Verfassung
in Preußen mit liberalen Elementen." [Q] |
1853 |
Krimkrieg * Ostrowski: Schuster bleib bei deinen Leisten
* Brahms, Schumann, Verdi * Fahrrad, Injektionsspritze * 1. internat. Statistik-Kongreß
in Brüssel * Gartenlaube * Preußisches Gesetz über Gewerbeaufsicht
* |
Savigny 74 * Obligationenrecht Bd. 2, ergänzend
zu den 8. Bden. System des heutigen römischen Rechts. |
1854 |
Dt. Bundestag erlässt allgemeine Koalitionsverbote,
d.h. Verbot aller Arbeitervereine ( Preußen, Sachsen, Bayern schon
seit 1849, aufgehoben 1868, Sachsen 1861, Preußen 1867) * Mommsen
Röm.
Geschichte * Glaspalast München * Wagner: Ring der Nibelungen
* Riemann Nicht-euklidische Geometrie * 1. Kriegsfotos (Krimkrieg) * |
Savigny 75 * |
1855 |
Tod Nikolaus I , neuer Zar von Rußland Alexander
II. (Reformen u.a. Aufhebung der Leibeigenschaft) * Hebbel, Turgenjew,
Whitmann (Grashalme) * Gabineau Versuch über die Ungleichheit der
Rassen * Burckhardt Cicerone, Daumier * Berlioz, Liszt, Wagner
(Beginn der Nibelungen) * Riemann Nicht-euklidische Geometrie * |
Savigny 76 * |
1856 |
Ende Krimkrieg: Frieden von Paris * Helmholtz * Menzel
* Großes Konversationslexikon (Meyer) * Liszt Ungarische Rhapsodien
* |
Savigny 77 * Grundsätze internat. Seerecht * Lorenz
v. Stein System der Staatswissenschaft * |
1857 |
Friedrich Wilhelm IV. übergibt wegen geistiger Erkrankung
seinem Bruder Wilhelm I. seine Vertretung (liberalere neue Ära) *
Baudelaire Die Blumen des Bösen; Flaubert Madame Bovary;
Eichendorff, Dickens, * Klinger, Millet, Richter, Schwind * Vischer: Ästhetik
* Erste Weltwirtschaftskrise * Reuter Pressebüro * Pasteur (Bakteriologie)
* |
Savigny 78 * |
1858 |
Friedrich Wilhelm IV. dankt wegen Krankheit ab, Prinz
Wilhelm v. Preußen übernimmt die Regentschaft (1861 König)
* |
Savigny 79 * |
1859 |
Dt. Nationalverein * Garibaldi
ital. Befreiungskrieg * Bismarck preuß. Gesandter in. Petersburg
* Tod: Bettina von Arnim, Wilhelm Grimm * Mill Über die Freiheit
* Brahms, Verdi * Böcklin, Menzel * Darwin: Über die Entstehung
der Arten * Spektralanalyse * Marx Zur Kritik der politischen Ökonomie
* |
Savigny 80 * |
1860 |
England und Frankreich besetzen Peking * Bauernaufstand
in Rußland * Wiener Operette * Erstes dt. Turnfest in Coburg * Bullock
Rotationsschnellpresse * 1. internat. Chemikerkongress in Karlsruhe * |
Savigny 81 * |
1861 |
Tod Friedrich Wilhelm IV * Virchov gründet Fortschrittspartei
* Ausbruch des nordamerikanischen Bürgerkriegs * Dostojewski Aufzeichnungen
aus einem Totenhaus * Brahms, Wagner * Abessinien-Expedition * Weierstrass:
Allgemeine
Theorie der analytischen Funktionen * Wettervorhersagen in England
* Feuerbach Nana Risi * |
Savigny 82 * 25.10.1861 Tod in Berlin. *
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1861) * Aufhebung der Leibeigenschaft
in Russland * Neue Verfassung in Österreich * Bachofen Das Mutterrecht
* |
Danach
1871 |
"Am wichtigsten: 8.1.1871: Proklamation des
preußischen Königs Wilhelm I. zum deutschen
Kaiser (Reichsgründung)." [Q] |
|
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Bitterer Brief von Constantin
von Neurath (Sohn des gleichnamigen Vormundes) vom 21.Juli 1797
Kritisch sei vorab bemerkt: Constantin von Neurath hieß und war
sein Vormund, der sicher nicht mit ihm zugleich in Marburg studiert hat.
Falls die Information überhaupt richtig ist, muss es dann mindesten
zwei Constantin von Neurath geben. Die Quelle [Q]
weist auch keinen Autor aus und belegt die Brief-Quellen auch nicht so,
wie man das üblicherweise macht:
„Wir giengen nach Marburg. Anfänglich wärest du da vertrauter
gegen mich: bis du nahe Bekannte bekamst -mit diesen konnte ich mich
nicht finden. Du wurdest immer fremder, gleichgültiger gegen mich:
schienst mich sogar zu verachten: dies empörte mich ...
Wärest du zuweilen freundlich gegen mich, so nahte ich mich dir gleich
mit einem wahrhaft liebevollen Herzen: ich glaubte dich überzeugen
zu müssen, dass ich dich ungleich mehr liebe, als viele deiner Bekannten,
denen du den Vorzug vor mir gabst. Aber dann schreckte mich wieder dein
Betragen, oder ein Zug deines Charakters zurück. Disputierte ich über
etwas mit dir, so wurdestdu gleich empfindlich, wenn
auch der Gegenstand noch so gleichgültig war. Du sprachst alsdann
nur mit abgebrochenen, beißenden Worten, verzogst das Gesicht,
und gabst keine, oder nur unverständliche Antworten ...
Deine Moral war mir zu musterhaft und
du schienst mir hierin pedantisch, du
wärest nie verliebt gewesen (soviel ich wenigstens
wusste), ich traute dir daher Verstand aber wenig Gefühl zu: mein
Vertrauter konntest du nicht werden ...“ [Q]
__
Aktuelles Recht
Quelle: CHRISTIAN TOMUSCHAT FRIEDRICH CARL VON SAVIGNY(1779-1861) [Online]
"Die gedruckten wissenschaftlichen Schriften
umfassen etwa 11.000 Seiten, hinzu treten mindestens 9.000
Briefe, nur teilweise veröffentlicht, und die Arbeit
als Praktiker hat ebenfalls einen reichen Niederschlag gefunden:
angegeben werden 138 Urteile der Berliner Spruchfakultät (bisher
nicht aufgefunden), 70 Voten als Rat am Rheinischen Kassations- und
Revisionsgerichtshof in Berlin, einem Sondergericht für
das Recht der Rheinprovinz, 70 Gutachten als Mitglied des Preußischen
Staatsrats sowie umfangreiche Stellungnahmen als preußischer
Minister für Gesetzesrevision, um nur die wichtigsten Schriftakte
zu nennen." [Quelle Abruf
23.04.2019]
S. 157: "Savigny gibt zu, daß das Recht seinen
Niederschlag auch in ausformulierten Regeln finden muß, wobei notwendigerweise
den Juristen eine richtunggebende Rolle zufalle: »Das Recht bildet
sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftliche Richtung,
und wie es vorher im Bewußtseyn des gesammten Volkes lebte, so fällt
es jetzt dem Bewußtseyn der Juristen anheim, von
welchen das Volk nunmehr in dieser Function repräsentiert
wird.«19 Die Logik dieser Ausführungen ist immer wieder harsch
kritisiert worden. Savigny beschwört den »Volksgeist«,
einen Begriff, der in der ursprünglichen Fassung seiner Schrift
wörtlich noch nicht auftaucht, aber das rechtliche Erzeugnis
dieses im deutschen Volk abgelaufenen Entstehungsprozesses
ist für ihn nichts anderes als das römische Recht,
und zwar keineswegs in seiner durch
Praxis und Rechtsprechung der Gegenwart ausgeprägten Form,
sondern das römische Recht der klassischen
Zeit.20 Die Volksgeistlehre negiert sich damit
selbst schon im eigentlichen Ansatz.Mit beißender
Schärfe ist vor allem der Begründer der sog. Freirechtsschule,
Hermann Kantorowicz, hervorgetreten, der bemängelt, daß Savigny
sich [>] nicht darum bemüht habe, die Gerichtspraxis seiner
Zeit aufzuarbeiten, sondern einer Reinform des Rechts nachgejagt sei, die
er wie eine Chimäre in einer über eineinhalb Jahrtausende zurückliegenden
Zeit gefunden zu haben geglaubt habe.21
So gilt Savigny als das Oberhaupt der historischen
Rechtsschule, die sich mit ihrer Spitze vor allem gegen das naturrechtliche
Denken des 18. Jahrhunderts wandte. Die Denkweise eines
Grotius, eines Pufendorf oder eines Leibniz erschien der neuen Richtung
flach, ja verderblich. Savigny selbst spricht in einer Buchbesprechung
von »trostloser Aufklärerey«, die dann zur Französischen
Revolution und zu Napoleons Despotismus mit ihren herben Folgen geführt
habe.22 In einem zustimmenden Kommentar aus der jüngeren Vergangenheit
(Franz Wieacker) wurde das aus unveränderlichen Prämissen abge-leitete
naturrechtliche System von Rechtsregeln als
»Hemmschuh lebendiger Gerechtigkeit« bezeichnet,
ja ihm wurde sogar »Naivität« nachgesagt,23 während
andere Stimmen sehr viel klarsichtiger eine Kontinuität zu erkennen
glaubten.24 Folgerichtig setzt sich Savigny in seiner Streitschrift
»Zum Beruf unserer Zeit für Gesetz-gebung« auch eingehend
mit den privatrechtlichen Kodifikationen seiner Zeit auseinander, dem Code
Napoléon (1804), dem öster-reichischen Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuch (1812), für das Vorarbeiten noch
in der Zeit der Kaiserin Maria Theresia begonnen [<159] hatten, sowie
dem Preußischen Allgemeinen Landrecht, dessen Schaffung
von Friedrich dem Großen in die Wege geleitet worden waren, das aber
erst nach dessen Tode im Jahre 1794 von dem Thron-nachfolger Friedrich
Wilhelm II. verkündet werden konnte. Keiner dieser Kodifikationen
kann Savigny etwas abgewinnen. Sie verlören sich in Detailregelungen
und ließen eine klare Systematik vermissen.25 Besonders abschätzig
fällt die Kritik am Code Napoléon und vor allem auch an den
vier Leitfiguren der Kodifikationsarbeiten in Frankreich aus.26"
__
de legibus [GB],
Werk von Cicero [W]
__
diplomatische Kritik
von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin,
1840. Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. §. 39. Auslegung
der Justinianischen Gesetze. (Kritik.) Fortsetzung.
III nun durch diese Gründe das Reche der Kritik geltend gemacht,
fo muffen ferner die Regeln ihres Verfahrens aufgestellt werden. — Die
diplomatifche Kritik hat das handschriftliche Material zu sammeln, und,
durch Prüfung der Handschriften nach ihrem Alter und Werth, äußerlich
zu ordnen. Sie hat ferner den recipirten Canon durch Ausscheidung aller
fremdartigen Theile (§ 17) rein zu erhalten, die demfelben, nach der
Einrichtung der meiften neueren Ausgaben, aus Verfehen leicht zugezählt
werden können(a) — Das Gefchäft der höheren Kritik
zerfällt in zwey Theile: Verarbeitung des durch die diplo-matiiehe
Kritik überlieferten handfehriftlichen Vorraths, und Verbesserung
desselben. Sie hat also zunächst, dem ersten Theile nach, durch freye
Auswahl aus dem handfchriftlichen Vorrath einen Text zu bilden.
(a) Noch schlimmcr, als die irrige Anwendung
des nicht gloflirtcn aber ächten Textes, ift es freylich, wenn hie
und da die seit dem vierzehnten Jahrhundert verfaßten und l]ratcr
in die Ausgaben autgenommenen Summarien als Bestandtheile des Römischen
Rechts angefehen worden find, welcher Harke MisgrifF jedoch leicht zu erklären
ift. Denn die GlolTc und die neueren Anmerkungen stehen stets am Rande
der Ausgaben, diese Summarien aber als Uberschriften mitten im Text, daher
fic der Unkundige leicht für Text halten kann. Vgl. hierüber
Savigny Beruf unsrer Zeit S. 62, und: Geschichtc des R. R. im Mittelalter
B. 6 S. 162."
Internetquelle: https://www.deutschestextarchiv.de/book/view/savigny_system01_1840?p=302
__
emendieren
DUDEN (Abruf 20.4.19): "1 (Literaturwissenschaft) einen falsch oder
unvollständig überlieferten Text berichtigen
2. (veraltet) verbessern, berichtigen
__
Entlassung
Wolf hierzu, S. 38f: "Mitten in dieser Arbeit wurde Savigny im Jahre
1842 vor eine ganz neue Aufgabe gestellt. Friedrich Wilhelm IV., der als
Kronprinz von Savigny über Rechtsfragen unterrichtet worden war, berief
ihn an die Spitze des Ministeriums für Gesetzgebung. In einer Denkschrift
„Vorschläge zu einer zweckmäßigen Einrichtung der Gesetzrevision“
lehnte Savigny alsbald die geplante allgemeine Revision des Landrechts
ab und lenkte die Gesetzgebungskommission auf den Weg der Ausarbeitung
von Einzelgesetzen; er ist später bis zur Abfassung des BGB. erfolgreich
beschritten worden. Savigny selbst ist in diesem Amt nur wenig Erfolg beschieden
gewesen. Teils war dies bedingt durch die bis 1847 immer schwieriger werdenden
öffentlichen Verhältnisse, teils durch Ressortintrigen. Zutiefst
lag es wohl an dem Widerspruch einer solchen Stellung zu seiner eigenen
Anschauung vom Entstehen des Rechts. Nicht nur sein erbitterter Gegner
Gans hat darüber gespottet, auch sein Freund Jacob Grimm hat ihn einen
„Fabius Cunctator [Zauderer] im Reich der Gesetzgebung“ genannt und offen
ausgesprochen, daß Savignys geistige Art ihn mehr „für ein Magisterium
als für ein Ministerium qualifiziere“. Im April 1848 ward er vom König
entlassen."
__
Faust Im ganzen - haltet Euch an
Worte ... [Quelle]
__
Fichte in Savignys Methodologie (beginnt
ab S. 91)
Das Sachregister weist aus: Fichte, Johann Gottlieb [4, 36], 114, 172-173
S. 106: "(Einzuschalten: Lob und Erklärung von Fries: Reinhold,
Fichte und Schelling S. 318 p.).35"
S. 114: "Fichte — in seinen Schriften immer mehr Entfernung von jener
Ansicht (Beytrag — Naturrecht — Handelsstaat) 51 - Hinneigung zu der ursprünglichen
und nothwendigen Verbindung mit Politik, ohne daß er selbst sich
das gesteht
Fußnote 51:
Hier sind gemeint: Beitrag zur Berichtigung der Urtheile
des Publikums über die französische Revolution, i. Theil [anonym,
Berlin], 1793; JOH. GOTTL. FICHTE, Grundlage des Naturrechts nach Principien
der Wissenschaftslehre, Jena u. Leipzig, bei Chr. Ern. Gabler, 1796; DERS.,
Der geschlossene Handelsstaat. Ein philosophischer Entwurf als Anhang zur
Rechtslehre und Probe einer künftig zu liefernden Politik, Tübingen,
bei Joh. Geo. Cotta, 1800."
S. 163: Zitat wie S. 106
S. 172f: "Eine solche juristische Bearbeitung ist auch die von Gros
(Rechtswissenschaf, Tüb. 1802),50 der sogar das prätorische Eigenthum
in sein Naturrecht bringt. Die erste bedeutende Aenderung machte Fichte,
der nicht von einer Summe [46] praktischer, a priori schon aufgefundener
Säzze, 1 sondern davon ausgeht, den Gesichtspunkt der Gesezgebung,
also der Jurisprudenz überhaupt philosophisch zu ergründen. Seine
Meinungen erhoben sich stufenweis. Das erste Werk von ihm erschien anonym:
»Beiträge zur Berichtigung der Urtheile des Publikums über
die französische Revoluzion«. — In seinem »Naturrecht«
[> 173] finden sich schon weit weniger praktische Säzze. — Sein leztes
Werk ist »Der geschlossene Handelsstaat«, das im ganzen eine
politische Ansicht hat.5'
In diesen fichtischen Werken hat es sich gezeigt,
wie nothwendig bei einer philosophischen Bearbeitung der Jurisprudenz die
Verbindung mit Politik ist. Es ist bei Fichte sichtbar, wie er sich selbst
darüber keine eigentliche Rechenschaft gegeben ha t, er hat sehr viele
politische Darstellungen, ohne daß er sich selbst dessen bewußt
gewesen zu seyn scheint.
Seit Fichte ist für die philosophische Bearbeitung
der Rechtswissenschaft nicht viel geschehen, indessen ist [es] zu erwarten,
daß aus dem neuen, von den bisherigen Arbeiten ganz verschiedenen
Streben neue Ansichten hervorgehn werden. So ist kürzlich eine »Zeitschrift
für Rechtswissenschaft« (von Molitor und Kollmann) zu Frankfurt
erschienen,52 die ohne Streit das beste Urtheil über das fichtische
Naturrecht enthält. Ungeachtet sie mit vielem Geist geschrieben ist,
so lassen doch manche Säzze einen unangenehmen Eindruk zurük,
man glaubt immer etwas vortreffliches profanirt zu hören, man fühlt,
daß sie ein Produkt der Zeit sind.* Goethe hat ein vollkommenes,
ewig wahres Urtheil über alle diese Schriften gesprochen:
Wilhelm Meister T. 3. S. 81.53
Die gewöhnliche Ansicht vom Studium des Naturrechts ist, daß
es dem Studium der positiven Jurisprudenz als Vorkenntnis vorausgehn müsse.
Es ist aber schon Herabwürdigung einer philosophischen Wissenschaft,
sie als blose Vorkenntnis einer historischen zu betrachten. Aber auch blos
als Vorkenntnis ist Philosophie dem Juristen durchaus nicht nothwendig.
Jurisprudenz an sich kann ebenso gut ohne Naturrecht, als mit solchem studirt
werden. Dies fließt schon daraus, daß in Zeiten, wo gar keine
Philosophie studirt wurde, oder wenigstens so, daß man sie jezt nicht
mehr für Philosophie halten würde, die Jurisprudenz doch in einem
sehr blühenden Zustand seyn konnte. Wer nicht zur Philosophie getrieben
wird, der lasse sie liegen. Ihr Studium erfordert nicht blos ein halbes
Jahr, sondern ein ganzes Leben."
__
Fichtes Wissenschaftslehre
[Zitate aus Sämtliche Werke Bd. 1
"Dies liessc sich vorläufig so denken. Wenn etwa aus irgend einer
Ursache der menschliche Geist nur sehr wenig gewiss wissen, alles andere
aber nur meinen, muthmaassen, ahnen, willkürlich annehmen könnte,
aber doch, gleichfalls aus irgend einer Ursache, mit dieser engbeschränkten
oder unsicheren Kenntnis.-« sich nicht wohl begnügen könnte,
so würde [>40] ihm kein anderes Mittei übrig bleiben, dieselbe
auszubreiten und zu sichern, als dass er die ungewissen Kenntnisse mit
den gewissen vergliche, und aus der Gleichheit oder Ungleich heit — man
verstatte mir vorläufig diese Ausdrücke, bis ich Zeit erhalte,
sie zu erklären — aus der Gleichheit oder Ungleichheit der ersteren
mit den letzteren, auf die Gewissheit oder Ungewissheit derselben folgerte.
Wären sie einem gewissen Satze gleich, so könnte er sicher annehmen,
dass sie auch gewiss seyen; wären sie ihm entgegengesetzt, so wüsste
er nunmehro, dass sie falsch wären, und er wäre vor längerer
Täuschung durch sie gesichert, E/ hätte, nicht Wahrheit, doch
Befreiung vom lrrthume gewonnen. —
Ich mache mich deutlicher. — Eine Wissenschaft
soll Eins, ein Ganzes seyn. Der Satz, dass eine auf einer horizontalen
Fläche in einem rechten Winkel aufgestellte Säule perpendicular
stehe *), ist für den, der keine zusammenhängende Kenntniss von
der Geometrie [oder der Geschichte, lste Ausg.] hat, ohne Zweifel ein Ganzes,
und insofern eine Wissenschaft."
S. 44f: "Kurz, wie lässt sich die Gewissheit
des Grundsatzes an sich; wie lässt sich die Befugniss, auf eine bestimmte
Art aus ihm die Gewissheit anderer Sätze zu folgern, begründen?
Dasjenige, was der Grundsatz selbst haben, und allen
übrigen Sätzen, die in der Wissenschaft vorkommen, mittheilen
soll, nenne ich den inneren Gehalt des Grundsatzes und der Wissenschaft
überhaupt; die Art, wie er dasselbe den anderen Sätzen mittheilen
soll, nenne ich die Form der Wissenschaft. Die aufgegebene Frage ist mithin
die: Wie ist Gehalt und Form einer Wissenschaft überhaupt, d. h. wie
ist die Wissenschaft selbst möglich?
Etwas, worin diese Frage beantwortet würde,
wäre selbst eine Wissenschaft, und zwar die Wissenschaft von der Wissenschaft
überhaupt.
Es lässt vor def Untersuchung vorher sich nicht
bestim[>44]men, ob die Beantwortung jener Frage möglich seyn werde
oder nicht, d. h. ob unser gesammtes Wissen einen erkennbaren festen Grund
habe, oder ob es, so innig unter sich verkettet auch die einzelnen Theile
desselben seyn mögen, doch zuletzt auf Nichts, wenigstens für
uns auf Nichts beruhe. Soll aber unser Wissen für uns einen Grund
haben, so muss jene Frage sich beantworten lassen, und es muss eine Wissenschaft
geben, in der sie beantwortet wird; und giebt es eine solche Wissenschaft,
so hat unser Wissen einen erkennbaren Grund. Es lässt sich demnach
über die Gründlichkeit oder Grundlosigkeit unseres Wissens vor
der Untersuchung vorher nichts sagen; und die Möglichkeit der geforderten
Wissenschaft lässt sich nur durch ihre Wirklichkeit darthun."
S. 45 bestimmt er die Wissenschaftstheorie sehr
modern: "Die bisher sogenannte Philosophie wäre demnach die Wissenschaft
von einer Wissenschaft überhaupt."
Fichte müht sich, einen allerersten absoluten
Grundsatz zu finden, der selbst zwar nicht beweisbar ist, aber aus dem
alle Wissenschaftlichkeit abgeleitet werden kann. Warum es einen und genau
einen solchen absoluten Grundsatz geben sollte, erklärt er nicht.
S. 51f: "Man nehme an, gewiss wissen heisse nichts
Anderes, als Einsicht in die Unzertrennlichkeit eines bestimmten Gehalts
von einer bestimmten Form haben, (welches nichts weiter als eine Namenerklärung
seyn soll, indem eine Realerklärung des Wissens schlechterdings unmöglich
ist): so liesse sich schon jetzt ungefähr einsehen, wie dadurch, dass
der absolut- erste [>52] Grundsatz alles Wissens seine Form schlechthin
durch seinen Gehalt, und seinen Gehalt schlechthin durch seine Form bestimmt,
allem Gehalte des Wissens seine Form bestimmt wer den könne; wenn
nemlich aller mögliche Gehalt in dem seinigen lage. Mithin müsste,
wenn unsere Voraussetzung richtig seyn, und es einen absolut-ersten Grundsatz
alles Wissens geben sollte, der Gehalt dieses Grundsatzes derjenige seyn,
der allen möglichen Gehalt in sich enthielte, selbst aber in keinem
anderen enthalten wäre. Es wäre der Gehalt schlechthin, der absolute
Gehalt."
__
Fichte und Savigny
Quellen: Stoll-1, 79ff. (Kritik Schmids an Fichte).
Schnack S. 17: "Savigny lernte Fichte bei seiner Berufung an die Universität
Berlin persönlich kennen. In einem ausführlichen Brief an Pfarrer
Bang über die neuen Kollegen urteilte er am 2. 4.1811: »Fichte,
ein Ehrenmann, den seit diesem seinem Decanat alle ehren und lieben, auch
denen er vorher zuwider war; so viel Ruhe, Milde und Empfänglichkeit
für fremde Gesinnung und Ansicht hätte ich ihm nie zugetraut«.
Am 10. 1.1812 antwortete Savigny Bang:»... Der Fichte, der etwas
übersezt hat, ist der Philosoph und ist der zeitige Rector, und ich
esse alle Dienstag Abende mit ihm in einer geschlossenen Gesellschaft...
und wir sind recht gute Freunde« (UB Marburg, Ms. 949)."
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Gemination
DUDEN (Abruf 20.4.19): "1.Konsonantenverdoppelung. 2. Epanalepse
2.1 Wiederholung eines gleichen Wortes oder einer Wortgruppe im Satz.
2.2 Anadiplose 2.2.1 Wiederholung des letzten Wortes oder der letzten
Wortgruppe eines Verses oder Satzes am Anfang des folgenden Verses oder
Satzes zur semantischen oder klanglichen Verstärkung (z. B. „Fern
im Süd das schöne Spanien, Spanien ist mein Heimatland“; E. Geibel)"
__
Institutionen
S. 198 fragt (WS 1803): "Was heißt: Institutionen?"
DRL: "Der Plural Institutionen wird insbesondere Bezeichnung von Einführungslehrbüchern
zum römischen Recht verwandt. Am bekanntesten sind die Institutionen
des Gaius (159?, 161? « Chr) und die Institutionen (Kaiser) Justinians•«
(533 n Chr), Bis in das 20. Jahrhundert wurden vielfach auch die auf diese
Bücher bezogenen Vorlesungen als Institutionen benannt."
__
Konjekturalkritik
DUDEN (Abruf 20.4.19): "philologische Kritik, die Konjekturen 2 anbringt
und prüft". Konjekturen Literaturwissenschaft) 1. verbessernder
Eingriff eines Herausgebers in einem nicht einwandfrei überlieferten
Text. 2. (veraltet) Vermutung
__
Podcast
Die Universität Trier veröffentlichte einen rechtshistorischen
Podcast (Skript von Constantin Willems) zu Friedrich Carl von Savigny:
"Nun ist auch die zweite Episode des rechtshistorischen Podcast im Netz!
Diesmal steht Friedrich Carl von Savigny (1779—1861) im Mittelpunkt, der
»Erfinder« des Abstraktionsprinzips und Begründer der
historischen Schule in der Rechtswissenschaft. Das Skript stammt von Constantin
Willems. Hier geht es direkt zum Beitrag."
Hierin finden sich einige aufschlussreiche Bemerkungen
zu Savignys Persönlichkeit als Rechtswissenschaftler:
-
1803 Ruf nach Heidelberg abgelehnt. (Podcast ~ 5.45). 5 Jahre später
lehnte die Uni Heildelberg trotz Fürsprache Thibauts eine Berufung
ab, was Savigny der Universutät Heidelberg nie verziehen haben soll.
-
Vorlesungen einseitig auf die Theorie und hier vorwiegend röm. Rechtsgeschichte
(Podcast ~ 6.45) Hierbei stellt Savigny seine eigene Ansichten als einzige
Wahrheit dar. Er argumentierte nicht über seine Lehren und er stellte
irrige Meinungen richtig. (Podcast ~ 6.50)
-
Als Gans an die Fakultät berufen wurde, fühlte sich Savigny persönlich
angegriffen und trat aus der Fakultaät aus (Podcast ~ 14)
__
Superficiellität Oberflächlichkeit.
__
Querverweise
Standort: Savigny.
*
Haupt- und Verteilerseite Recht
und Rechtswissenschaften
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen: Gebrauchsbeispiele,
Verteilerseite
Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften:
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelten.
Funktionen der Sprache: Ziele,
Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick
Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik,
Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie
und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung
Friedrich Carl von Savigny Vorlesungen über juristische Methodologie
1802-1842 mit zwei Exkursen: Savigny und seine
Zeit, Hypothesen zur Entstehung es Rechts (Volksgeist)
Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer
Perspektive. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative
Psychotherapie IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Savig.htm
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Suchtext "plausib" im Methodenwerk 1802-1842 nichtgefunden.
07.10.19 Links beim
Titel zu den Exkursen.
29.09.19 Erstmals ins Netz gestellt.
26.09.19 Linkfehler
geprüft und korrigiert. Layout: Zusammenfassungen.
24.04.19 Lebensspanne Tabelle Korrektur gelesen.
03.04.19 allgemein wiss. Analogie eingebaut, Kürzel
bei juristischer Analogie spezifiziert.
02.04.19 Neue Kategorie herrschende Meinung.
01.04.19: Neue Kategorien Verstehen und Erklären,
Normen und Werte, Werturteilsstreit, Recht, Juristisches Erklären,
Juristisches Verstehen.
29.03.19 bei den allgmein wissenschaftlichen
Kategorien "im allgemein wissenschaftlichen Sinne" hinzugefügt
28.03.19 Neu: juristische Methodik, juristische
Begriffsbildung, juristische Logik, juristischer Beweis,
27.03.19 Neuaufnahmen
Kategorien: Analogie, Rechtsfortbildung (Richterrecht).
23.03.19 Neu: wissenschaft,
auslegen
27.02.19 Angelegt.