Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 28.10.21
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Savigny  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft, Bereich Rechtswissenschaft, und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Friedrich Carl von Savigny
    Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842.
    mit zwei Exkursen: Savigny und seine Zeit, Hypothesen zur Entstehung es Rechts (Volksgeist)
    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen


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    Zum Geleit: 
    "Das Programm war nicht unbedingt schlüssig. Besonders unklar blieb, wieso der deutsche Volksgeist in den letzten Jahrhunderten hauptsächlich römisches Recht hervorgebracht haben soll." Uwe Wesel (1997) Geschichte des Rechts  S. 436: 

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    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Plausibilität [Erg.27.10.2021]. 
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Jur. Plausibilität [Erg. 27.10.2021].
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Exkurs I Hypothesen Savignys wie das Recht entsteht
       Fragen Savignys.
       Behauptungen Savignys.
       Rolle des Volkes in Savignys Methodologie.
       Hypothesen zum Volksgeist:
           Vorkommen des Wortes "Volksgeist" in Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung
               und Rechtswissenschaft.
           Vorkommen des Wortes "Volksgeist" im System des heutigen Römischen Rechts.
               Erster Band. 
       Materialien zum Volksgeist bei Savigny:
           Wolf-1963,
       Pruefung der Volksgeist-Hypothese.
       Ist der Volksgeist Savignys eine wissenschaftliche Wahnidee?
       Literatur zur Volksgeisthypothese (Auswahl).
    Exkurs II Historische und zeitgeschichtliche Splitter Deutschland, Europa und die Welt
       in von Savignys Lebensspanne 1779-1861. 
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary
     
    42 Kategorien mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Jein Nein Nein Nein Keine
    Wth-WissTheorie Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Bew-Beweis Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein aber Nein Nein Nein Keine
    Pl-Plausibilität. [Erg. 27.10.2021] Nein(Hrsg) Nein(Hrsg) Nein Nein Nein Nein Nein Nein
    Begr-Begriffe Nein(Hg) Ja(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Meth-Methode Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein(Jg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    WUS-Werturteilsstreit Nein(Hg) Nein(Hg) NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit Keine
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Ja Nein Ja Teils Keine
    RW-Rechtswissenschaft Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Ja Nein Ja aber Jein Keine
    jM-jurist. Methodik Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Ja Nein aber Jein Nur teils Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Ja Nein Jein Jein Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jL-jurist. Logik Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jBew-jurist. Beweis Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jPl jur. Plausibilität [Erg. 27.10.21] Nein(Hrsg) Nein(Hrsg) Nein Nein Nein Nein Nein Nein
    jErk-jurist. Erklären Ja(Hg) Nein(Hg) Ja Ja Nein Teils Ja Keine
    jVerst-jurist. Verstehen Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Ja Nein Ja: Can. Nein Keine
    Ausl-Auslegen Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Ja Nein Ja = K4 Nein Exegese
    jAna-jurist. Analogie Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen Ja(Hg) Ja(Hg) Ja vielf. Ja Nein Ja Nein nur Keine
    RFB-Rechtsfortbildung Nein(Hg) Nein aber Fraglich Ja Nein aber Nein Nein Keine
    Dog-Rechtsdogmatik Nein(Hg) Ja(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein aber Keine
    jNW-jur. Normen & Werte Nein(Hg) Nein/Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jNorm-jurist. Norm Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jWert-jurist. Werte Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    STM-Sachverhalt / Tatbestand Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Psy-jurist. Psychologie Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein(Hg) Nein(Hg) Ja aber Nein Nein Nein Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Rg-Rang Nein(Hg) Nein(Hg) Ja aber Nein Nein Nein Nein Keine
    Kku-Konkurrenzen Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    unk-Unklar, mehrdeutig Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Ja>K6 Nein aber Ja Ja>K6 Keine
    Spr-Sprache des Rechts Nein(Hg) Ja(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Kon-Kontrolle Nein(Hg) Nein(Hg) Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Ja Nein Nein Ja>K4 Keine
    So-Sonstiges  1) Didakt. Konzept
    2) Theorie und Praxis
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Ja Begr.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine
    Keine
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst

    Friedrich Carl von Savigny (21.2.1779-25.10.1861) gilt als der bedeutendste Rechtsgelehrte und Hauptvertreter der historischen Rechtsschule. Er hatte von Haus aus starke historische Interessen, die er mit seinen enormen philologischen Fähigkeiten durch intensive Aufenthalte in vielen europäischen Bibliotheken zum Text- und Handschriftenstudium nutzte und daraus das Fundament für sein großes Werk - u.a. System des heutigen Römischen Rechts - bereits in jungen Jahren legte.  Psychologisch liegt auf der Hand, dass seine eigene Interessenlage seine Theorie maßgeblich bestimmte. Er war nicht in der Lage zu sehen, dass es viele Rechtssysteme in vielen Kulturen der Welt (Asien, Afrika, Amerika, Australien, Europa), seit Jahrtausenden gab und dass die Bevorzugung des römischen Rechts nur auf einer egozentrischen Bildungs-Wertung beruhte. Vielleicht gab es sogar einen einfachen Grund, warum viele Soziokulturen wenig zum Recht aufschrieben: weil es funktionierte, es war zu wichtig als dass man es Gelehrten überlassen wollte (> von Kirchmann).
        Seine methodologischen Schriften wurden erst spät entdeckt (Kantorowitz 1933) und noch später aufgearbeitet (Mazzacane 1993), erweitert 2004, die meiner Auswertung hier zugrunde liegen. Sie sind eine Mischung aus grundsätzlichen Überlegungen und praktisch wissenschaftlicher Arbeitstechnik für die Studierenden, die häufig nur als Stichworte für seine Vorlesungen, aber nicht ausgearbeitet vorliegen. .
        Unklar ist mir bislang, weshalb Savigny in den rein methodischen Schriften das Wort "Auslegung" nicht gebraucht - sondern "Interpretation" - und im großen IV. Kapitel Die Auslegung, S. 206-330, im ersten Band System des heutigen Römischen Rechts von 1840, Ausgabe Berlin bei Veit und Comp [Online] das Suchwort "method" nicht vorkommt? Das Durcheinander um die Begriffe verstehen, auslegen, interpretieren, exegieren  findet sich bereits in seiner Methodologie - und es scheint bis heute anzuhalten.
        Savigny ist ein geistiges Kind seiner Zeit, mehr der Romantik als der Aufklärung: Philosophie und Geisteswissenschaft befanden sich auf naiv-platonischen Niveau mit einem unkritisch-unwissenschaftlichen Denk- und Sprachverständnis. Man war fest, aber falsch, davon überzeugt, dass die Worte, die man gebrauchte, auch eine verständliche Bedeutung hätten (> Sprachkritik).
        Die These Savignys von der Einheit und dem Fortschreiten des Rechts ist wahrscheinlich einerseits ein Artefakt (sehen was man sieht und sehen möchte) und andererseits falsch, weil das Recht der Kulturen und Volker, auch der Nationen zu unterschiedlich ist. Für den Artefakt sprechen: Jakob Grimm notierte, S.156: "... denn jede Gesetzgebung ist doch gewissermaßen mehr oder weniger das Resultat der frühern Geschichte der Gesezgebung." Und: "Man muß das System im ganzen nehmen, und es sich als fortschreitend denken, d. h. als Geschichte des Systems der Jurisprudenz im ganzen. Hierauf kommt alles an."
        Die Idee, dass das deutsche Recht aus den ursprünglichen römischen Rechtsquellen abzuleiten "ist", wird nirgendwo begründet; und sie ist auch grundfalsch. Das deutsche Recht ist in den deutschen Gesetzen niedergelegt und muss durch diese als begründet angesehen werden. Von Savignys egozentrische Naivität, aber auch seine Eingenommenheit von sich selbst (> Podcast) lässt nur den einen Schluss zu, dass er wissenschaftlich gesehen letztlich ein unkritischer Kopf und gar kein Kind der Aufklärung war. Er hätte Professor für Rechtsgeschichte mit Schwerpunkt römische Rechtsgeschichte - worin er zweifellos eine  herausragende Koryphäe war - werden und sich darauf beschränken sollen. Rechtswissenschaft ist viel mehr und etwas ganz anderes als römische Rechtsgeschichte. So erscheint die hagiographische Glorifizierung seiner Bedeutung für die Rechtswissenschaft gänzlich unverständlich.
        Nachdem sich bei mir mit der Auswertung immer mehr der - möglicherweise falsche - Eindruck verstärkte, dass von Savigny sich für das aktuelle Recht zur Veröffentlichung überhaupt nicht interessierte, fasste ich den Entschluss, in seinen anderen Werken zu recherchieren und dieser Frage nachzugehen. In seinem ersten großen Werk Das Recht auf Besitz wird ausschließlich römisches Recht abgehandelt, was meinen Eindruck, verstärkte. In der Biographie des Ordens pour le mérite fand ich dann aber S. 152:
     

      "Die  gedruckten wissenschaftlichen Schriften umfassen etwa 11.000 Seiten,  hinzu  treten  mindestens  9.000  Briefe,  nur  teilweise  veröffentlicht, und die Arbeit als Praktiker hat ebenfalls einen reichen Niederschlag  gefunden: angegeben werden 138 Urteile der Berliner Spruchfakultät  (bisher  nicht  aufgefunden), 70 Voten als Rat am Rheinischen Kassations- und Revisionsgerichtshof in Berlin, einem Sondergericht  für  das  Recht der Rheinprovinz, 70 Gutachten als Mitglied des Preußischen Staatsrats sowie umfangreiche  Stellungnahmen als preußischer Minister für Gesetzesrevision, um nur die wichtigsten Schriftakte zu nennen." [Quelle Abruf 23.04.2019]


    Diese Informationen werfen ein neues Licht auf Savignys Verhältnis zum seinerzeit aktuellen Recht und zu seiner Einstellung zur Praxis. Auch in der Biographie Stolls finden sich Hinweise, dass Savigny die Bedeutung der Praxis akzeptierte. Brief um die Jahreswende an C. v. Creutzer: "Ich bin entschlossen, mich dem praktischen Justizwesen zu widmen, das ich außerordentlich liebe" S1, S. 69). Wolf (1963), S. 476 hingegen zitiert den 20jährigen (ohne Beleg) mit den Berufswünschen "Reformator der Rechtswissenschaft", "Kant der Jurisprudenz, ein Begründer echt "metaphysischer" Rechtslehrer zu werden. Im  Podcast  der Uni Trier wird allerdings ausgeführt, dass Savigny Kodifikationen nicht mochte. Ob man die von 1919/20-1932 andauernden Vorlesungen zum preußischen Landrecht als einen Beleg dafür ansehen kann, dass Savigny die praktischen Belange sah, muss offen bleiben. Ich vermute inzwischen, dass Savigny die Behandlung der aktuellen Rechtsfragen quasi selbstverständlich erledigte und aus dem Ärmel schüttelte. Er bewältigte das Tagesgeschäft mühelos, aber es interessierte ihn wissenschaftlich nicht. Er war unsterblich verliebt  in das römische Recht und in die Idee eines historischen Rechts, das er wissenschaftlich nicht richtig bewältigen konnte, weder den Volksgeist  noch dessen  Entwicklung  selbst. Der Volksgeist (> Zum Geleit) war sein Fanum, die Blaue Blume  der Historischen Rechtsschule, die alle Kriterien eines wissenschaftlichen Wahnsystems erfüllt. Sieht man Savignys Titel in der  Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft  durch, gibt es zu beiden Themen keine Arbeiten. Genauer betrachtet wäre das aber auch eine Aufgabe für die Soziologie/ Rechtssoziologie. Unverständlich ist mir, weshalb die Brüder Grimm das Problem nicht gelöst haben, schienen sie doch dafür geeignet wie kein anderer (>aber).
        Es sieht so aus, als hätte trotz der Aufklärung der deutsche Klassizismus, die große Zeit der Dichter und Denker, insbesondere die Romantik kein angemessenen Verständnis von Wissenschaft entwickelt. Diese unselige, im Grunde unwissenschaftliche Tradition findet ihre Fortsetzung in der Hermeneutik unserer Zeit (> Sprachkritik). Der naive Begriffsrealismus - z.B. Hegel  - ist eine wissenschaftliche Pest.
        Savignys didaktisches Konzept erscheint hingegen sehr modern und vernünftig.


    Bibliographie:
    • Mazzacane, Aldo (2004) Friedrich Carl von Savigny Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842. Herausgegeben und eingeleitet von Aldo Mazzacane. Neue, erweiterte Ausgabe. Savignyana. Texte und Studien Herausgegeben von Joachim Rückert Band 2. Frankfurt aM: Klostermann.
        Wegen unklarer und merkwürdiger  Ergebnisse bei Methode und Auslegung ergänzend zur Kontrolle herangezogen:
    • Savigny, Friedrich Carl von (1840) IV. Kapitel die Auslegung. Im ersten Band (206-330) System des heutigen Römischen Rechts. Ausgabe Berlin bei Veit und Comp [Online]
        Zur Biographie
    • Wolf, Erik (1948) Nachwort in (36-40) Friedrich Carl von Savigny. Grundgedanken der Historischen Rechtsschule. Frankfurt aM: Klostermann.
    • Wolf, Erik (1963) Friedrich Carl von Savigny. In (467-542) Wolf, Erik (1963)  Grosse Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte. Tübingen: Mohr.
    • Schnack, Ingeborg (1984) Der Briefwechsel zwischen Friedrich Carl von Savigny und Stephan August Winkelmann (1800-1804) mit Dokumenten und Briefen aus dem Freundeskreis Gesammelt herausgegeben und kommentiert von Ingeborg Schnack. Marburg: Elwert.
    • Stoll, Adolf (1927-) Friedrich Karl von Savigny Ein Bild seines Lebens mit einer Sammlung seiner Briefe. Berlin: Heymanns.
      • Stoll, Adolf (1927)  1. Bd. Der junge Savigny. Kinderjahre. Marburger und Landshuter Zeit. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Romantik. Mit 217 Briefen aus den Jahren 1792-1810 und 34 Abbildungen. Berlin: Heymanns.
      • Stoll, Adolf (1929) 2. Bd. Friedrich Karl von Savigny. Professorenjahre in Berlin, Mit 317 Briefen und 33 Abbildungen.  1810-1842. Berlin: Heymanns.
      • Stoll, Adolf (1939) 3. Bd. Friedrich Karl von Savigny. Ministerzeit und letzte Lebensjahre. Mit Briefen und Abbildungen. Berlin: Heymanns.
    • Quellen zur Biographie von C .F. von Savigny: edition-humboldt.
    • Orden pour le mérite: Friedrich Carl von Savigny
      • CHRISTIAN TOMUSCHAT FRIEDRICH CARL VON SAVIGNY(1779-1861) [Online]
    • [überprüfen Bitterer Brief: https://www.vico-online.net/data/otto-savigny-deutsch.pdf]
        Rechtsgeschichte
    • Deutsche Rechtsgeschichte Skript zur Vorlesung WS 2012/13  [Online]
    • Kern, Bernd-Rüdiger (2012/13) Skript zur Vorlesung „Deutsche und europäische Rechtsgeschichte I“ [Online]
        Zum historischen und zeitgeschichtlichen Rahmen:
    • Stein (1979) Der große Kulturfahrplan. München: Herbig
    • Jahreschroniken Wikipedia. [W]
    • Was war wann [ww]
        Vorlesungen
    • Rückert, Joachim  & Schäfer, Frank L. (2016) Repetitorium der Vorlesungsquellen zu Friedrich Carl von Savigny. Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 296, Savignyana 14. Frankfurt am Main: Klostermann. [Leseprobe]
    ZfgRW: Aufsätze von Savignys in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft
          1. Bd. 1815
         I. Savigny, ...: Ueber den Zweck dieser Zeitschrift  1
        V. Savigny, ...: Beytrag zur Geschichte der Römischen Testamente  78
         X. Savigny, ...: Ueber L. 44. D. de donationibus inter virum et uxorem (XXIV. I.)  270
         XIII. Savigny, ...: Ueber Duarens Handschrift des Ulpian  319
         XVII. Savigny, ...: N. Th. v. Gönner, über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft in unserer Zeit. Erlangen, bey Palm 1815 Recension  373
          2. Bd. 18016
      • III. Savigny, ...: Beytrag zur Geschichte des lateinischen Novellentextes, nebst einigen ungedruckten Novellen  100
      • XV. Savigny, ...: Ueber die juristische Behandlung der sacra privata bey den Römern, und über einige damit verwandte Gegenstände  362
          3. Bd. 1817
      •  I. Savigny, ...: Stimmen für und wider neue Gesetzbücher  1
      •  IV. Savigny, ...: Neu entdeckte Quellen des Römischen Rechts  129
      • VIII. Beyträge zur Erläuterung der Veronesischen Handschriften 289 Großes Bild
        •  C. Savigny, ...: Nachträgliche Bemerkungen  305
      •  X. Savigny, ...: Beytrag zur Geschichte der Geschlechtstutel : Veranlaßt durch den vorstehenden Aufsatz  328
      •  XV. << Savigny, ...: Nachtrag zu dem vorstehenden Aufsatz  402 [ XIV. Förster, ...: Domenico Brichieri Colombi  397]
      •  XVII. Savigny, ...: Ueber die lis vindiciarum und über das Verhältniß derselben zu den Interdicten  421 Großes Bild
          4. Bd. 1820
      •  I. Savigny, ...: Ueber die lex Cincia de donis et muneribus und deren spätere Umbildungen  1
      • VIII. Savigny, ...: Thémis, ou bibliothèque du Jurisconsulte. Tome 1. (Livraion 1-5.) Tome 2. (Livr. 6.) Paris, au bureau de la Thémis, rue git-le-coeur, N. 4. 1819. 1820 Anzeige  482
          5. Bd. 1825
      •  I. Savigny, ...: Ueber das Interdict Quorum bonorum  1
      •  III. Savigny, ...: Ueber Cicero pro Tullio und die Actio vi bonorum raptorum  123
      •  V. Savigny, ...: Ueber die Entstehung und Fortbildung der Latinität als eines eignen Standes im römischen Staate  229 Großes Bild
      • VI. Savigny, ...: Ueber das Jus Italicum  242
      • VII. Savigny, ...: Ueber die erste Ehescheidung in Rom  269
          6. Bd. 1828
      •  II. Savigny, ...: Ueber den juristischen Unterricht in Italien  201
      •  III. Savigny, ...: Ueber das Interdict quorum bonorum : (Nachtrag zu Bd. V. Nr. 1.)  229
      •  IV. Savigny, ...: Ueber den Römischen Colonat  273
      • V. Savigny, ...: Ueber die Römische Steuerverfassung unter den Kaisern  321
          7. Bd. 1831: kein Beitrag Savigny
          8. Bd. 1832
      •  V. Savigny, ...: Ueber die Decretale Super Specula des Papstes Honorius III  225
          9. Bd. 1838
      •  I. Savigny, ...: Neu entdeckte Fragmente des Ulpian  1
      • IV. Savigny, ...: Erklärung der L. 22. pr. ad municipalem (50. 1.)  91 Großes Bild
      • VI. Savigny, ...: Über die handschriftliche Grundlage des Ulpian  157 Großes Bild
      •  XI. Savigny, ...: Der Römische Volksschluß der Tafel von Heraklea  300
      • XIII. Savigny, ...: Der zehente Mai 1788 : Beytrag zur Geschichte der Rechtswissenschaft  421
          10 Bd. 1842
      •  III. Savigny, ...: Von dem Schutz der Minderjährigen im Römischen Recht, und insbesondere von der Lex Plaetoria  232
          11. Bd. 1842
      •  I. Savigny, ...: Nachträge zu früheren Arbeiten. I. Ius Italicum. II. Römische Steuerverfassung. III. Tafel von Heraklea  1
          12. Bd. 1845 Kein Beitrag von Savigny
          13 Bd. 1846  Kein Beitrag von Savigny
          14. Bd. 1848 Kein Beitrag von Savigny
          15 Bd. 1850  Kein Beitrag von Savigny




    Mazzacane zum Verständnis seiner Edition
    S. 25: "Die Aufzeichnungen zur Methodologie dokumentieren Savignys Gedankengänge während seiner vierzigjährigen Lehrtätigkeit. Neben diesem Gewinn für die heutigen Interpreten weisen sie allerdings auch spezifische Schwierigkeiten auf, die dem Charakter der Handschriften entspringen. Sie sind sehr gedrängt abgefaßt und bestehen fast immer aus knappen Sätzen oder Stichwörtern. Nur an einigen Stellen sind sie zu einer kontinuierlichen und vollendeten Darstellung ausgereift, während sie sich im allgemeinen auf die Herstellung eines Rasters oder eines Skeletts der Vorlesungsthemen beschränken, welche mündlich näher erläutert und erklärt werden sollten. Außerdem waren die Aufzeichnungen nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Auch wenn einiges in den publizierten Werken wiederaufgenommen und verarbeitet wurde, hatten sie doch ihre ganz eigene Funktion. Die sollten deshalb nach Maßgabe dessen, was Savigny selbst in der Vorrede zum System hervorhob, gelesen werden".



    Inhaltsverzeichnis:

    Chronologie und Quellen zu den Vorlesungen

      ENTWURF ( 1801)  87
      PLAN ZU EINEM CURSUS DES CIVILRECHTS (1802)  88
      METHODOLOGIE (1802/1803)  91
      ANLEITUNG ZU EINEM EIGNEN STUDIUM DER JURISPRUDENZ
      ( 1802/1803, Nachschrift J. Grimm)  137
      EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN ( 1803/1804 )  198
      EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN
      (1803/1804, Nachschrift J. Grimm).  200
      METHODIK (1803/1804)   203
      EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (1808/1809) 209
      METHODOLOGIE (1809) 215
      EINLEITUNG ZUM PFANDRECHT ( 1810)  247
      NACHTRÄGE (1811-1842)  249
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN ( 1811)  249
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812)  257
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1813/1814)  263
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1816/1817)  267
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1817/1818)  269
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1818-1820)  270
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824)  271
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1824/1825)  276
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1825/1826)  278
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1828-1833) 279
      EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN ( I 827-184z) 282.
      FRAGMENTE METHODOLOGIE 290


    Inhaltsangabe zu den Vorlesungen (Rekonstruktion des Herausgebers)
    Die Inhaltsangabe der Vorlesungen ist von den Bearbeitern, S.57: "Die dieser Veröffentlichung zugrundeliegenden Handschriften gehören dem wissenschaftlichen Nachlaß Savignys an, dessen Ordnung im Familienarchiv in Trages er 1834/1835 unternahm. Die Sammlung wurde im wesentlichen 1977/1978 (mit Neuerwerbungen 1987 und in den folgenden Jahren) von der Universitätsbibliothek Marburg erworben. Sie ist dort aufbewahrt und wurde mit einem musterhaften Inhaltsverzeichnis versehen, das der Leiter der Handschriftenabteilung, Uwe Bredehorn, besorgt hat."

    Inhaltsangabe der Vorlesungen *

    Entwurf (1801)   87
    System - Exegese - Literaturgeschichte.
    System. Beispiele aus der Literatur.
    Exegese. Beispiele aus der Literatur.

    Plan zu einem Cursus des Civilrechts (1802)  88
    Verbindung der exegetischen und systematischen Operation.
    Kenntnis der Quellen - Rechtsgeschichte.
    System.
    Kollegien:

      zivilistische Enzyklopädie;
      Geschichte und Behandlung der Quellen;
      System des neuesten Zivilrechts;
      Exegeticum in Verbindung mit dem System.
    Arbeite der Zuhörer.
    Collegia selecta.

    Methodologie (1802/1803)   91
    Einleitung

      Wichtigkeit der Methode.
      Mittel, Methode zu finden: Literaturgeschichte.
      Plan der Vorlesungen.


    1. Absolute Methodik der Jurisprudenz  91
    Begriff der Jurisprudenz:

      Erster Grundsatz: sie ist eine historische Wissenschaft.
      Zweiter Grundsatz: sie ist eine philosophische Wissenschaft.
      Dritter Grundsatz : Verbindung der zwei Elemente.
      Beispiele.
    Neue Ansicht der Wissenschaft: historische Behandlung im eigentlichen Sinn.
    I. Interpretation: philologische Ansicht der Jurisprudenz  93
    Rekonstruktion des Herausgebers.
      Begriff der Interpretation.
      Diplomatische Kritik als Vorbereitung.
      Logischer, grammatischer und historischer Teil.
      Anwendung und Beispiele.
    Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik  94
      Erklärung und Beispiele.
    Grundsätze der Interpretation:   95
      1. Individualität. Beispiele.
      2. Universalität. Beispiele.
    Skizze einer kritischen Geschichte der zivilistischen Interpretation. 97
    II. Historische Behandlung der Jurisprudenz:  100
      a) historische Verbindung - Beispiele.
      b) historische Trennung - Beispiele.
    Verhältnis der Jurisprudenz zu Politik und Geschichte. Beispiele. 103
    III. System: Einheit des Mannigfaltigen durch die Interpretation. 104
      A. Versuche, die unterhalb des Systems bleiben.
      B. Versuche, die sich über das System erheben.
    Begriff der Form. Sie bezieht sich auf:   104
      1. Definitionen und Distinktionen.
      2. Anordnung.
    Operationen zur Ergänzung und Berichtigung des Gesetzes  107
      Anmerkungen:
      1. Unterschied zur wahren Interpretation.
      2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze:
        a) Zivilrecht;
        b) Strafrecht.
    Beispiele aus dem römischen Recht  109
    Beispiele des dargestellten Verfahrens:   110
      a) Lex 2 Cod. de rescindenda venditione (C. 4.44.2);
      b) Constitutio criminalis Carolina, art. 159;
      c) Constitutio criminalis Carolina, art. 178;
      d) Senatus consultum Libonianum.
    Alles System führt zuletzt auf Philosophie  113
    Einfluß der Philosophie auf die Jurisprudenz.
    Naturrecht.

    1. Literarisches Studium der Jurisprudenz   114
    Grundsätze des Lesens:

      a) kritisch lesen - Hilfsmittel;
      b) historisch lesen.
    Ziel - Resultat - Anwendung  115
    Literarische Bedürfnisse der Jurisprudenz:  116
        1. Geschichte der Bearbeitung:
      a) Literargeschichte;
      b) Biographie der Juristen.
        2. Bücherkenntnis. Bedürfnisse:
      a) Generalkatalog;
      b) Verzeichnis brauchbarer Schriften;
      c) Fortgehen mit der lebenden Literatur.


    Juristische Bibliothek 119
    I. Zivilrecht.

      1. Interpretation:   119
        A. im allgemeinen:
        a) Jurisprudentia antejustinianea;
        b) Jurisprudentia justinianea.
        A. im einzelnen:
        teils über größere Stücke:   121
        a) Titel der Pandekten und des Codex;
        b) Schriften alter Juristen;
        teils über einzelne Stellen:   122
        a) Opera Jurisconsultorum principum;
        b) Collectiones (Thesaurus);
        c) einzelne Schriften.
    Erforderlichkeit eines Repertoriums.
    Bibliographie (mit Nachtrag 1813).
        2. Geschichte:  124
      Trennung der äußeren und inneren Rechtsgeschichte.
      Äußere Rechtsgeschichte.
      Innere Rechtsgeschichte.
        3. System:   125
      a) System im Ganzen.
      b) Einzelne Stücke des Systems.
    II. Strafrecht.
        1. Interpretation:   130
      A. Römisches Recht.
      B. Deutsches Recht.
        2. Geschichte:  131
      A. Römische Rechtsgeschichte: Erste Periode.
      Zweite Periode.
      Dritte Periode.
      Vierte Periode.
      Fünfte Periode.
      B. Deutsche Rechtsgeschichte:
      a) vor der Constitutio criminalis Carolina.
      b) seit der Constitutio criminalis Carolina.
       3. System:   132
      teils Kommentare;
      teils eigentliche Systeme.
      Beispiele.


    3. Akademisches Studium der Jurisprudenz   133
    Universitäten und Buchdruckerkunst.
    Ziel des akademischen Studiums.
    Anwendung auf Jurisprudenz  134
    Universität, Bücher, Wissenschaft.
    Charakter unserer Vorlesungen.
    Hilfsmittel  135

    ANLEITUNG ZU EINEM EIGENEN STUDIUM DER JURISPRUDENZ
    (1802/1803, Nachschrift J. Grimm)   137

    Einleitung.
    Erforderlichkeit einer bewußten Methode.
    Hilfsmittel: Literaturgeschichte.
    Zweck der Vorlesung:   138
        1. Absolute Bearbeitung der Jurisprudenz.
        2. Bearbeitung mit Rücksicht auf Literatur.
    Teile der juristischen Methodik:  138
        1. Absolute Methodik.
        2. Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz.
        3. Methodik des akademischen Studiums.

    I. Teil: Gesetze der absoluten Bearbeitung der Rechtswissenschaft 139
    Staat - Gesetzgebung - Rechtswissenschaft.
        1. Privatrecht.
        2. Kriminalrecht.
    Erster Grundsatz: die Gesetzgebungswissenschaft ist eine historische Wissenschaft:   139
        1. historisch im eigentlichen Sinn;
        2. philologisch.
    Zweiter Grundsatz: sie ist eine philosophische Wissenschaft  141
    Dritter Grundsatz: sie ist historisch und philosophisch.
    Eigentliche historische Bearbeitung der Jurisprudenz  142
    Absolute Methodologie: Interpretation - Geschichte - System.
    A. Philologische Bearbeitung der Jurisprudenz  143
        Gewöhnliche Einteilungen und diplomatische Kritik.
        1. Logischer Teil.
        2. Grammatischer Teil.
        3. Historischer Teil.
    Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik  144
    Beispiele: D. 41.1.8.1; Ulp. 2.5.13.
    Grundsätze der Interpretation:   147
        1. Sie muß individuell sein. Beispiele.
        2. Sie muß universell sein. Beispiele.
    Geschichte der Interpretation: Skizze und Literatur.   152
    B. Historische Bearbeitung der Jurisprudenz:   156
        1. Historische Verknüpfung - Beispiele.
        2. Historische Trennung - Beispiele.
    Verwendung der Jurisprudenz zur Politik und Geschichte  159
    C. Systematische Bearbeitung der Jurisprudenz  160
    Einheit des Mannigfaltigen was die Interpretation bearbeitete.
        1. Versuche, die unter dem wahren System bleiben.
        2. Versuche, die über das wahre System sich erheben.
    Begriff der Form, Definitionen und Distinktionen  161
        1. Entwicklung der Begriffe.
        2. Anordnung der Rechtssätze.
    Von der interpretatio extensiva und restrictiva  163
        Erklärung der Theorie.
        1. Unterschied von wahrer Interpretation.
        Beispiele.
        2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze:
        a) Zivilrecht;
        b) Strafrecht.
        Könnte die Theorie im römischen Recht anerkannt sein?
    Beispiele des Dargestellten:  168
        a) Lex 2 Cod. de rescindenda venditione (C.4.44.2);
        b) Constitutio criminalis Carolina, art. 159;
        c) Constitutio criminalis Carolina, art. 178.
    Anwendung der Kritik auf einzelne kriminalistische Schriften. ... 170
    Einfluß der Philosophie auf die Jurisprudenz  171
    Naturrecht  172

    II. Teil: Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz 174
    Regeln des Lesens:
        a) man lese kritisch;
        b) man lese historisch.
    Anwendung auf einzelne Theile des juristischen Studiums:
    1. Geschichte der wissenschaftlichen Bearbeitung:   176
        a) innere Sukzession;
        b) einzelne Perioden.
    Bisherige Bearbeitung:
        a) Literaturgeschichte;
        b) Biographie der Juristen.
    2. Bücherkenntnis. Bedürfnisse:   177
        a) allgemeines Repertorium;
        b) räsonnierender Katalog;
        c) Fortgehen mit der neueren Literatur..

    Angabe einer juristischen Bibliothek   179
    1. Zivilrecht.
        A. Interpretation  179

      1. Allgemeine Bücher:
      a) vorjustinianische Jurisprudenz:
      Schulting;
      Codex Theodosianus;
      a) justinianische Gesetzsammlung:
       Kritik;
      Interpretation. Bedürfnis eines vollständigen Lexikon.
      1. Spezielle Bücher:
      a) große Teile einzelner Quellen;
      b) einzelne Fragmente.
        B. Historische Bearbeitung:  184
      Trennung der äußeren und inneren Rechtsgeschichte;
      a) äußere Rechtsgeschichte;
      b) innere Rechtsgeschichte.
        C. System:   186
      a) System im Ganzen.
      b) Einzelne Teile des Systems.
    2. Kriminalrecht.
        A. Interpretation  189
      1. Römisches Recht.
      2. Deutsches Recht.
        B. Historische Bearbeitung  190
      1. Römisches Recht: Erste Periode.
      Zweite Periode.
      Dritte Periode.
      Vierte Periode.
      Fünfte Periode.
      1. Deutsches Recht:
      a) vor der Constitutio criminalis Carolina;
      b) nach der Constitutio criminalis Carolina.
        C. System  192

    III. Teil: Methodik des akademischen Studiums   193
    Buchdruckerkunst - Universitäten.
    Ziel des akademischen Studiums  194
    Plan des juristischen Kursus.
    Studium der Jurisprudenz in den heutigen Universitäten  195
    Hilfsmittel: Bücher und Vorträge  196

    EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (1803/1804)   198
    Römisches Recht kennen: Quellen vollständig verstehen. Systematischer Zusammenhang.
    Historischer Zusammenhang.
    Unzertrennlichkeit derselben.
    Institutionenvorlesung und Pandektenkolleg.

    EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN
    (1803/1804, Nachschrift J. Grimm)   zoo

    Zweck der Vorlesung: das römische Recht kennen zu lernen. Systematischer Zusammenhang der Quellen.
    Historischer Zusammenhang.
    Unzertrennlichkeit derselben.
    Enzyklopädie, Institutionen, Pandekten.
    Ausgaben der Institutionen.

    METHODIK (1803/1804)  Z03

    Aufgaben jedes wissenschaftlichen Werks.
    Anwendung auf Jurisprudenz. Hauptfehler der Juristen.
    Liberale Ansicht der Jurisprudenz. Zivilrecht  203
    Januskopf vieler Gelehrten.
    Dynamische Ansicht alles realen Wissens. Realismus.
    Bildung der Juristen. Autodidactos.
    Gegenwärtige Zustände:
    Mängel der Gesetzgebung und der Juristen.
    Anschauung der »Romanität«.
    Bücher.
    Anmerkungen   205
    Totalität als Ziel.
    Biographische Skizze von Gustav Hugo.
    Anhang   206
    Feuerbach über Philosophie und Empirie: Inhaltsangabe - Kritik des Werks.

    EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (1808/1809)   209

    Zustand der Rechtswissenschaft. Neue Gesetzbücher.
    Gesetzgebung und Rechtswissenschaft  210
    Römisches Recht und neuere Kodifikationen  211
    Alte Methode des Studiums: falsche Ansichten  213
    Einrichtung des zivilistischen Kursus  214
    Zweck der akademischen Vorträge.

    METHODOLOGIE (1809)  215

    Einleitung.
    Wissenschaft und Methode.
    Aufgabe der Methodik:
        1. absolute Methodik der Jurisprudenz;
        2. literarische Methodik;
        3. akademische Methodik.
        Verbindung derselben.

    I. Abschnitt: Absolute Methodik  216
    Aufgabe: Vollendete Darstellung der Rechtswissenschaft.
    Drei Operationen:
        1. philologische Ansicht;
        2. systematische Ansicht;
        3. historische Ansicht.
    Jede ist nur ein Element der vollendeten Wissenschaft.
    § 1. Interpretation   216
    Vorarbeit: diplomatische Kritik.
    Interpretation ist Rekonstruktion des Gesetzes:
        1. logisches Element;
        2. grammatisches Element;
        3. historisches Element;
        4. systematisches Element.
        Verbindung derselben.
    Erstes Beispiel: Lex 6 de publicis in rem actionibus (D. 6.2.6)
    Hauptgrundsatz aller Interpretation:
        sie soll individuell und gehaltvoll sein  218
    Zweites Beispiel: principium Inst, de actionibus (Inst. 4.6, pr.).
    Kunst des Gesetzgebers und Kunst des Interpreten.
    Anwendung: Muster der höchsten Bildung.
    Anwendung auf einige besondere Fälle der Interpretation:  219
        1. aus früheren Kompilationen entstandene Gesetze;
        2. spezielle Entscheidungen in den Pandekten und im Codex;
        3. zeitbedingte Fragmente des Rechtssystems;
        4. Leges mit innovativem Anspruch;
        5. Text zweifelhaft oder falsch.
    Die hier erklärte Interpretation ist allgemein und notwendig  221
    Mißverständnisse in Deutschland.
    1. Falscher Begriff der Interpretation:
        Erklärung eines dunklen Gesetzes:
        a) grammatische und logische Interpretation;
        b) interpretatio legalis und interpretatio doctrinalis.
    2. Falscher Grundsatz:
        Man muß auf die Absicht des Gesetzgebers sehen.
    Unterschied von zwei anderen Operationen:   222
        a) allgemeine Regel von speziellen Bestimmungen entkleiden;
        b) Analogie.
    Zweck der Interpretation: ein Rechtsverhältnis zu fixieren  223
    Fälle - Beispiele - Resultate.
    § 2. System  224
    Jedem Recht liegt ein System zugrunde.
    Es besteht aus den Resultaten der Interpretation, in ihrem inneren Zusammenhang. Beispiele.
    Forderungen:  225
        a) Definitionen und Distinktionen;
        b) Anordnung.
    Aufgabe des Systems. Beispiele.
    § 3 Geschichte  226
    Staatsgeschichte und Jurisprudenz.
    Historische Behandlung der Jurisprudenz:   227
        1. historische Trennung:
        a) teils absichtlich (Enzyklopädie - Vergleich der Quellen);
        b) teils unbewußt (nach Namensähnlichkeit);
        2. historische Verbindung:
        Beispiele.
    Regeln für das eigene Studium.
    Hilfsmittel.

    II. Abschnitt: Literarische Methodik  228
    Allgemeine Grundsätze:
        a) kritisch lesen (das Buch mit seinem Ideal vergleichen);
        b) historisch lesen (das Buch als Glied eines historischen Ganzen).
    Wie die meisten Autoren gegenwärtig lesen  229
    Resultat.
    Angabe der Hauptperioden (Verweis auf Einleitung 1811).

    Grundlage einer zivilistischen Bibliographie  230
    Hilfsmittel:
        1. Generalkatalog;
        2. räsonnierende Bibliographie;
        3. aktuelle Literatur.
    Detail einer ausgewählten zivilistischen Bibliographie.
    1. Interpretation   232
    a) Jurisprudentia antejustinianea.
    b) Jurisprudentia justinianea.
    I. Interpretation des Ganzen:
        a) die Glosse — dreifacher Gebrauch der Glosse;
        b) annotierte Ausgabe des Corpus iuris von Gothofredus.
    II. Interpretation eines einzelnen Teils des Corpus iuris: 233.
        a) Institutiones;
        b) Pandectae;
        c) Codex;
        d) Novellae.
    III. Interpretation kleiner Teile:  235
        a) Werke eines Juristen oder Konstitutionen eines Kaisers;
        b) einzelne Titel der Institutionen, Pandekten, des Codex;
        c) einzelne Stellen des Corpus iuris.
    Unentbehrlich ein gutes Repertorium.
    § 2. System
    Was ist unter einem Systematiker zu verstehen.
        1. Bearbeitung des Ganzen:

      a) alphabetisch;
      b) nach Ordnung eines Teils der Quellen;
      c) nach eigenem Plan.
        2. Bearbeitung einzelner Teile des Systems:
            Rechtsmaterien oder Rechtsfragen - Dissertationsliteratur.
    Hilfsmittel zum eigenen Studium des Systems.
    § 3. Historie  239
    Äußere Rechtsgeschichte.
    Innere Rechtsgeschichte.
    Äußere und innere Rechtsgeschichte zusammen  240

    Anhang: Sammlungen juristischer Werke  241
        1. Bücher:

      a) Opera eines Verfassers;
      b) Sammlungen verschiedener Verfasser.
        2. Dissertationen:
      a) ejusdem auctoris;
      b) variorum.


    III. Abschnitt: Akademische Methodik  244
    Aufgabe der Universitäten. Verbreitung der Bücher.
    Zweck jeder Vorlesung: zu freien Ansichten zu erziehen.
    Liberale Behandlung der Wissenschaft.
    Große Idee der deutschen Universität  245
    Mißverständnisse seit der Mitte des XVIII. Jahrhunderts.
    Übergang zu den gegenwärtigen Vorlesungen.

    EINLEITUNG ZUM PFANDRECHT (1810)   247

    Systematische Übersicht des römischen Rechts und neue Fälle.
    Zwei Wege der Abhilfe:
        1. Aufzählung der Fälle unmöglich und unerwünscht;
        2. Mitteilung der Methode, die Entscheidung zu erfinden.
    Die römischen Juristen (Leibniz’ Urteil).
    Exegese: Parallelstellen - Auswahl  248
    Vollständiges Quellenstudium: Nutzen - Plan.
    NACHTRÄGE (1811-1842)

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1811)  249
    Erste Zeit des Studiums.
    Frage nach Ziel und Methode unseres Studiums.
    Brotstudium - Methodologie.
    Begriff des allgemeinen juristischen Studiums.
    Dreifache Methodik  250
    Quellen - Römisches Recht - Irrtümer (Gesetz).
    Interpretation - Regeln.
    Anwendung auf Gesetz und dessen praktischer Zweck  251
    System: Erkennen des Ganzen.
    Literarische Methodik  252
    Historische Skizze der zivilistischen Interpretation.
    Akademischer Unterricht  255
    Verhältnis dieser Vorlesung zu Institutionen und Pandekten.
    Ordnung, Materien und Ziel der Vorlesungen  256

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN  (1812)   257

    Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
    Philosophie des Rechts - juristische Methodik.
    Entstehung des Rechts:
        Gewöhnlicher Grundirrtum: Willkür des Gesetzgebers.
        Gewohnheitsrecht - Gesetze - Jurisprudenz.
        Das Recht jedes Volks ist in steter Entwicklung.
        Es bildet ein vollständiges Ganzes.
    Entstehung der Rechtswissenschaft  258
        Sie ist ein systematisches Ganzes.
        Sie ist Geschichte.
    Quellen zur Erforschung des Rechts.
    Elemente der Rechtswissenschaft:   259
        1. Interpretation;
        2. System;
        3. Geschichte.
    Unterricht.
    Vorlesungen über römisches Recht:   260
        1. Elementarvorlesungen (Institutionen und Rechtsgeschichte);
        2. Pandekten (Interpretation und System in Verbindung):

      a) Interpretation;
      b) System.
    Bücher und Schriftsteller.
    Verbindung von Ausarbeitung mit dem Vortrag:
    schriftliche Arbeit - mündliche Arbeit - Buch.

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1813/1814)  263
    Aufgabe des Vortrags - römisches Recht.
    Entstehung des positiven Rechts:
        1. durch Gesetze (Interpretation);
        2. durch Charakter und Geschichte des Volks:

      a) innerer Zusammenhang;
      b) Beweglichkeit, Fortschreiten.
    Erläuterungen:   264
        1. neuere Gesetzbücher (Nachteile);
        2. Quellen (römisches Recht);
        3. Gewohnheit.
    Historische Methode: Begriff - Vorlesungen - Bücher.   265
    Anmerkung: Allgemeiner Teil neuer Bücher.   266

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1816/1817)   267
    Gegenwärtiger Streit über die Prinzipien der Rechtswissenschaft.
    Entdeckung neuer Quellen (Verweis auf Einleitung 1813/1814).

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1817/1818)   269
    Wissenschaft und lebende Tradition (römisches Recht).
    Gegenwärtige Zustände:
        1. der neu entdeckte Gaius;
        2. der Streit über die Methode.
    Verweis auf Einleitung 1813/1814.

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1818-1820)   270
    Studium des römischen Rechts: praktische Methode - historische Methode.
    Streit über die allgemeinen Ansichten in den letzten Jahren
    (Verweis auf Einleitung 1813/1814).
    Wissenschaftliche Behandlung des Römischen Rechts
    (Verweis auf Einleitung 1813/1814).

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824)
    Studium des römischen Rechts:
        praktische Ansicht;
        wissenschaftliche Ansicht - historische Methode.
    Streit über die Entstehung des positiven Rechts:
        a) durch Willkür des Gesetzgebers;
        b) durch innere Notwendigkeit.
    Methode des Studiums des römischen Rechts
        Notwendigkeit dreier Elemente:
        1. System;
        2. Geschichte;
        3. Interpretation.
        Verbindung derselben.
    Vorlesungen - Bücher.

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1824/1825)  275

    Wissenschaft und Tradition.
    Gegenwärtiger Zustand der Rechtswissenschaft:
        Interesse am römischen Recht - Gründe.
    Richtige Auswahl der Quellen
    (Verweis auf Einleitung 1821).

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1825/1826)
    Zweck und Bedeutung der Vorlesungen angesichts der Methodenvielfalt: ausführliche Dogmatik des römischen Rechts.
    Zwei falsche Wege:
    1. Vortrag zu gleichförmig und traditionell;
    2. Bearbeitung ganz von Neuem.
    Abhilfe durch Auswahl (Verweis auf Einleitung 1821).

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1828-1833)
    Pandektenvorlesungen: Inhalt - Methode - Resultate.
    Lehrer - Verschiedenheit der Individualitäten und Methoden.
    Zuhörer - theoretischer und praktischer Zweck.
    Gemeinsame Leistung und Erwartung - Universitätsunterricht.  280
    Erläuterung.
    Anwendung auf das Studium des positiven Rechts (römisches Recht - Verweis auf Einleitung 1827).
    Äußere Einrichtung der Vorlesungen  281

    EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1827-1842)  282
    Vielfalt der Lehrmethoden.
    Bedingungen beim Studium des Rechts: 282
        1. Betrachtung des inneren Zusammenhangs der Begriffe und Regeln. System (Anmerkung: oberflächliche Ansicht des Systems);
        2. Betrachtung des positiven Rechts als Teil der Geschichte der Nation. Historische Darstellung der Rechtswissenschaft.
        3. Römisches Recht ausgebildet in einer untergegangenen Nation. Quellenstudium.
    Rückblick: System, Geschichte, Exegese. Verbindung derselben  284
    Einrichtung der Vorlesungen:  285
        1. Institutionen und Altertümer;
        2. Pandekten.
    Auswahl.
    Exegese.
    Literargeschichte. Zuvor über einige neue Ansichten:
        1. Mißverständnisse der Gegner der historischen Schule.
        2. Neues Leben in der Wissenschaft.
    Äußere Einrichtung der Vorlesungen - Bücher.
    Adresse an die Studenten von 1831  288

    FRAGMENT METHODOLOGIE  190
    System in allen historischen Studien. 290

    FRAGMENT METHODOLOGIE  190
    Methodologie erlaubt Interpretation

    *Rekonstruktion des Herausgebers.



    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien
    Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht und ausgewertet.

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien
    Zusammenfassung und Kommentar: Es findet bis auf den Begriff Wissenschaft so gut wie keine Thematisierung, Bearbeitung oder Auseinandersetzung mit allgemein wissenschaftlichen Kategorien statt.

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" ( Treffer im Vorlesungsteil)
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
    K3-Wiss
    K4-Wiss
    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Savigny 1802-1842
    Ja  (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Jein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaft und wissenschaftlich spielt in Savignys Methodologie keine besondere Rolle. Es geht ihm eigentlich nirgendwo um den Wissenschaftsbegriff. Der wird vorausgesetzt und selbstverständlich den Gelehrten an den Universitäten zugesprochen. Hier geht es mehr um Didaktik, wie man sich eine Wissenschaft aneignet, wie man man Wissenschaftler wird. Was Wissenschaft "ist" oder soll, scheint Savigny selbstverständlich und deshalb thematisiert er das auch nicht. Die hier gemachten Äußerungen sind aus dem Jahre 1811. Bedenkt man, dass  Fichtes Wissenschaftslehre bereits 1794 veröffentlicht wurde und Savigny sicherlich bekannt war, mag das etwas verwundern.
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Aufgaben jedes wissenschaftlichen Werks  203
        Liberale Behandlung der Wissenschaft 244
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):
        Wissenschaft (allgem.) 32, 34 f., 43 f,
        Savigny beginnt erst ab S. 91:
        134 f., 137, 195, 245
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? [Zur optisch übersichtlicheren Gliederung werden Absätze eingerückt]
            S. 134: "Wie wenn überhaupt ohne Universitäten studirt würde? wir sollen zu jedem möglichen Zweck wissenschaftlicher Studien eine selbständige Ansicht derselben bekommen, über ihr stehen, sie mit Freiheit behandeln können gewöhnliches Vorurtheil der practischen Untüchtigkeit der Gelehrten - Pedanterey der Geschäftsroutine, im Gegensatz der Gelehrten1- Princip geistiger Trägheit in jedem Menschen - darum wird er bey bloßem Bücherstudium nie zu einer freyen, eignen Ansicht gelangen, sondern, je nachdem er gelehrt oder ungelehrt ist, Müllers Repertorium"' brauchen oder selbst ein lebendiger Müller seyn.
            Was ist der Grund dieser falschen Richtung? i. Negativ: Mangel an Erziehung zur eignen Thätigkeit; z. Positiv: Verwirrung, durch die ungeheuern Schwierigkeiten alles Studiums für den Anfänger, besonders durch die Menge der Bücher.
        Das die Aufgabe der Universitäten - Erziehung zu einer freyen, selbständigen Behandlung der Wissenschaft durch planmäßige Übung der Thätigkeit und durch Wegheben über eine Menge von Irrwegen, über die man erst durch lange Erfahrung wegkommen müßte - Diese Aufgabe blos durch persönliche Mittheilung zu lösen.
        Also: Unterschied des Lehrens bey Schriftstellern und bey Docenten - das alles ist auch abzuleiten aus den Gesetzen menschlicher Bildung überhaupt.
            Ziel des academischen Studiums: das eigne absolute und litterarische Studium soll so vorbereitet seyn, daß es auf die liberalste Art fortgesezt werden kann: Iman soll das beste in seiner Wissenschaft fordern und bekommen] - Probe: rechte Art von Verbindung, in welche die einzelne Wissenschaft mit allen andern gesezt wird - litterarische Cultur überhaupt (recht und unrecht verstanden). Schlechte Ansichten der Universitäten bey vielen Schriftstellern (Hoffbauer). 141"
            S. 177: "Wenn der Erfolg gelehrter Arbeiten nicht blos von Talent — dem Grad geistiger Kraft im Individuum — und Fleis — bestimmtem Gebrauch derselben — abhängt, so muß es doch noch einen dritten Punkt geben, von dem noch vieles abhängt, nämlich die Methode, die Richtung dieser Kraft. Jeder hat eine Methode, aber bei wenigen kommt sie zum Bewußtseyn und System. Sie wird aber in ein System dadurch gebracht, daß wir uns eine Wissenschaft nach den eignen Gesetzen ihrer Natur vollendet denken, oder ein Ideal von ihr. Seine Anschauung allein führt uns zu einer richtigen Methode.
        Wie können wir nun das Ideal von einer Wissenschaft erlangen?
            Ein allgemeines Hilfsmittel dabei ist Literargeschichte, es geht nämlich aus ihr das literarische Studium des einzelnen Individuums, und so eine allgemeine Methode und ein Urtheil über dieselbe hervor. Betrachten wir z. B. die wissenschaftliche Laufbahn eines Juristen, so lernen wir seine und dadurch eine mögliche Methode überhaupt kennen. Vergleichen wir sie mit der Wissenschaft überhaupt, so können wir nun auch über seine Methode urtheilen. Literargeschichte führt uns also immer auf eine Methode und Beurtheilung derselben.
            Wir können und müssen uns nun aber auch Schulen und Zeiträume jeder Wissenschaft denken, daraus ergibt sich dann eine allgemeine Methode aller Gelehrten eines gewissen Zeitalters. Diese Zeiträume müssen wir auch literarhistorisch bearbeiten. Aus vielen Vergleichungen wird sich dann der Charakter der damaligen Methode bestimmen lassen. Alle Literargeschichte ist daher nichts anders als Methodengeschichte, jede ist durch die andere bedingt,' man muß wechselsweise die eine aus der andern erklären."
            S. 194f (Nachschrift 2002/03 J. Grimm): "Ehemals im Mittelalter war wissenschaftliche und akademische Mittheilung eins und dasselbe. In neuem Zeiten, besonders seit Erfindung der Buchdrukkerkunst, hat sich dies sehr geändert. Denn seitdem man nun fast alles, was man auf Universitäten hören, auch in Büchern lesen kann, haben die Universitäten sehr von ihrer sonstigen Achtung verloren, ebenso die Spruchkollegien, indem sie nun nicht mehr das Monopol der wissenschaftlichen Mittheilung haben.
            Man hat daher behauptet: Universitäten wären jezt sehr entbehrlich, allein man kann gerade umgekehrt sagen, daß sie nach dem Verlust jenes Monopols erst ein eignes Gebiet gewonnen haben. Soll der Zwek eines gelehrten Studiums erreicht werden, so muß am Ende desselben für den Studirenden dadurch eine selbständige Ansicht der Wissenschaft gebildet seyn, so daß er sich nachher frei darin bewegen kann. Es ist also immer eigentlich gelehrtes Studium nöthig. Hiergegen herrscht das Vorurtheil, das Studium des Gelehrten sey von dem des Geschäftsmannes ganz verschieden. Dies hat sich durch einen pedantischen Stolz der Geschäftsmänner auf ihre Geschäftsroutine fortgepflanzt und so erhalten. Der Misverstand ist aber leicht zu heben.
            Kann der Zwek alles wissenschaftlichen Studiums sowohl zum Geschäftsmann, als eigentlichen Gelehrten ohne akademisches Studium erreicht werden?
            Es ist allerdings möglich, doch gewiß wegen vieler Schwierigkeiten höchst selten. Bei jedem Menschen findet sich ein Prinzip geistiger Trägheit, in [73] gewissem Grad, so daß er nur das treibt, 1 was ihm zunächst dargeboten wird; — wenn also jemand blos aus Büchern, ohne allen Vortrag, eine Wissenschaft erlernt, selbst dabei studirt, so wird er meistentheils doch immer nur an das ihm zufällig vorkommende sich halten, fremde Meinungen in sich aufnehmen, sich fast völlig passiv dabei verhalten, keine freie Ansicht von der Wissenschaft erlangen. — Sodann finden sich besonders für den Anfänger im Studium häufige Schwierigkeiten, die sich nicht leicht heben lassen, ohne einen andern um Rath zu fragen, der die ganze Wissenschaft schon aus dem Grunde studirt und übersehn hat, und schon zu einer gewissen Vollkommenheit gekommen ist.
            Beide Gründe fallen beim akademischen Studium weg, der erste: Mangel der planmäsigen Uebung der eignen Thätigkeit wird durch mündlichen Unterricht gehoben, ebenso der zweite, nämlich die vielen Schwierigkeiten, die besonders aus der Menge vieler Schriften über denselben Gegenstand entstehen. [>195] Die eigentliche Probe, ob ein akademischer Unterricht erreicht werde? ist folgende:
        1.) alle Wissenschaften stehen in einer natürlichen inneren Verbindung und soll nun der Unterricht liberal seyn (was er seyn muß), so muß diese Verbindung genau erkannt werden.
        2.) ebenso muß aber der Gegensaz der befragten Wissenschaft gegen jede andere daraus hervorgehen.
        Jedes liberale Studium führt also auf eine gründliche literarische Kultur hin.
            Die Ansicht der Universitäten ist gerade verkannt, und theoretisch und praktisch der gewöhnlichen entgegengesezt, wonach der Zwek derselben ist: [74] die nothdürftigsten Kenntnisse so kurz und leicht als möglich ist, zu erlernen.
        Dieser Zwek läßt sich weit leichter durch Bücher erreichen. Der wahre Zwek der Universitäten ist vielmehr, uns ins wissenschaftliche Studium überhaupt so einzuführen, daß uns kein Theil in demselben fremd bleibt, oder wir wenigstens in Stand gesezt werden, das fehlende auf die leichteste und gründlichste Art zu erlernen."
            S. 244f: "Wer einmal einen festen Punct in seiner Wissenschaft gewonnen hat, dem ist jener Zustand weniger nachtheilig — er weiß leicht jedes Buch an seinen Platz zu stellen, das wenige Neue und Gute auszuscheiden, und er bringt es [>245] durch Übung dahin, daß er von dem übrigen, von der todten Masse, wenig gestört und zerstreut wird.
            Aber der Anfänger? der jenen Punct erst sucht? — für ihn die Universitäten, wo er durch den mündlichen Vortrag zu dem Lehrer in einem ähnlichen Verhältniß steht wie vor 400 Jahren der Leser zu den Schriftstellern.
            Jedes Buch nämlich, auch das beste, ist nur Ein Punct in der ganzen Geschichte dieser Wissenschaft — der Vortrag soll sich höher stellen, indem er den Zuhörer in das Studium der ganzen Wissenschaft und ihrer Literatur vollständig einführt.
            Zweck jeder Vorlesung ist, den Zuhörer zu einer freyen Ansicht und einem eignen Urtheil in seiner 1 Wissenschaft zu erziehen, ihn auf einen Punct zu führen, von welchem er entweder zu eigener gelehrter Thätigkeit, oder zum Geschäftsleben unmittelbar übergehen könne, also auf den Punct, auf welchem auch die fernere Bildung durch literarisches Studium ohne Gefahr möglich ist hier also durchaus kein Unterschied zwischen Theoretiker und Praktiker — bis auf diesen Punct gehen beide einen Weg, und nur so sind gründliche, wahrhaft brauchbare Praktiker möglich — Illiberalität jenes gewöhnlich angenommenen Unterschieds, blos auf Bequemlichkeit gegründet, denn jeder Studierende wäre recht gerne gelehrt, wenn es ohne Mühe geschehen könnte — Erklärung jener Forderung und ihrer Nothwendigkeit für den Praktiker durch Beyspielel.
            Soll dieser Zweck (der Erziehung zur Freyheit in der Wissenschaft und zur Selbständigkeit) erreicht werden, so muß das Hauptbestreben darauf gerichtet seyn, nicht eine Masse von Thatsachen, sondern die Methode der Wissenschaft selbst mitzutheilen — das geschieht, indem sich der Lehrer künstlich auf den Standpunct der Zuhörer sezt, indem er seinen Vortrag gleichsam vor ihren Augen entstehen läßt, vor ihnen erfindet rund gelegentlich sie selbst erfinden läßt: so wird die Methode unmittelbar mitgetheilt, die wir aus jedem Buch nur erst künstlich und schwer extrahiren müssen 1. Jeder Vortrag um so besser, je mehr er sich diesem Ideal nähert — Neuheit gar nicht wesentlich, obgleich meist unausbleiblich bey trefflichem Vortrag (Erklärung).
            Menge der Materialien noch weniger wesentlich, oft schädlich, weil dann blos das gegeben wird: solche Vorlesungen, wenn sie gut sind, wären besser gedruckte Bücher. [Sie wirken für den Anfänger eben so schädlich als Bücher, indem sie ihm etwas fertiges blos hingeben, also ihn passiv zu machen streben, anstatt seine Thätigkeit anzuregen. Zweydeutigkeit des Lernens und Viellernens in Collegien.1
        Aber zur vollständigen Erreichung jenes Zwecks der Erziehung zu liberaler Behandlung der Wissenschaft gehört noch mehr — alle Wissenschaften stehen in gegenseitiger Berührung mit einander — große Idee der deutschen Universitäten, vom Ausland gar nicht gefaßt — Idee der 1 französischen Unterrichts-
            Fußnote 1, S. 244 Hrsg.:
          "FRIED. SCHLEIERMACHER, Gelegentliche Gedanken über Universitäten in Deutschem Sinne, Berlin, Realschulbuchhandlung, 1808; mit der bedeutenden Rezension Savignys desselben Jahres (dann in Vermischte Schriften 4, S. 255-269)."
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Jein, aber mehr didaktisch (wie man studieren soll) > K3-Wiss.
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen: Nein.
      • K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein.
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchwort "Wissenschaftslehre" (S. 114, Fußnote 52 "... JOH. GOTTL. FICHTE, Grundlage des Naturrechts nach Principien der Wissenschaftslehre, Jena u. Leipzig, bei Chr. Ern. Gabler, 1796; ...")
     
    Wissenschafts-
    lehre
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
    Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Wissenschaftstheorie war zu Savignys Zeit noch kein üblicher Terminus. Wissenschaftslehre trifft den Sachverhalt aber ebenso. Fichte veröffentlichte seine Wissenschaftsehre 1794, 2. Auflage 1802,  und beide lehrten ab 1810 in der neuen Humboldtuniversität Berlins. Savigny hatte bis zu Fichtes Tod 2014 wöchentlichen Kontakt. Er kannte sicher seine Wissenschaftslehre, aber sie sagte ihm sehr wahrscheinlich nicht zu, sonst hätte er sie erwähnt. Der  deutsche philosophische Idealismus  ausgenommen Kant kann zwar als eine Art Meta-Wahn angesehen werden, weil man unkritisch annahm, die Welt sei so, wie man sie sich dachte, völlig entrückt und extrem hier Hegel, aber immerhin stellt Fichte grundsätzliche und wichtige Fragen zum Wissen und damit zur Wissenschaft. Auch seine Kreation der Wissenschaft von der Wissenschaft klingt ausgesprochen modern.
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87): Nein.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        S. 114 Fußnote 51 zum Text: "Fichte — in seinen Schriften immer mehr Entfernung von jener Ansicht (Beytrag — Naturrecht — Handelsstaat) 51 - Hinneigung zu der ursprünglichen und nothwendigen Verbindung mit Politik, ohne daß er selbst sich das gesteht."
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftslehre" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • K5.1-WTh Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein.
      • K5.2-WTh Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • K5.3-WTh Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • K5.4-WTh Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • K-5.5-WTh Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftslehre im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftslehre" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftslehre der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchwort "beweis" (19 Treffer im reinen Vorlesungsteil nicht im allgemein-wissenschaftliche Sinne).
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
    Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Nein
    Nein, aber
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):  Nein.
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein, aber (ableiten kann zum Beweis gezählt werden):
        S. 134: "Also: Unterschied des Lehrens bey Schriftstellern und bey Docenten - das alles ist auch abzuleiten aus den Gesetzen menschlicher Bildung überhaupt."
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      Ein   Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung). Nein
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine



    Plausibilität  im allgemein-wissenschaftlichen Sinne > juristische Plausibilität mit 5 Fundstellen.

    Zusammenfassung Plausibilität im allgem.-wiss. Sinne bei von Savigny.
    Der Suchtext "plausib" wird im Methodenwerk 1802-1842 nicht gefunden.
     
    Plausibilität allg.
    K1-Pl
    K2-Pl
    K3-Pl
    K4-Pl
    K5-Pl
    K6-Pl
    K7-Pl
    K8-Pl
     Savigny 1802-1842
    Nein(Hrsg)
    Nein(Hrsg)
    unklar
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein

      K1-Pl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
      Nein.
      K2-Pl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Stichwortregister vor?
      Nein.
      K3-Pl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Pl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
      Nein.
      K5-Pl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Pl  Wird zu der Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      Nein.
      K7-Pl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      Nein.
      K8-Pl  Sonstiges für diese Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne zu Berücksichtigendes?


    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff"
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Ja  (Hrsg.): Def
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begrif im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt. (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87) Nein.
        Definitionen und Distinktionen 40 f., 104ff., 136, 161, 225
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert?  Nein.
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt) Nein.
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen. Nein.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann. Nein.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann? Nein.
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne (im reinen Vorlesungsteil gibt es zwar 414 Treffer, aber nicht nicht im allgemein-wossenschaftliche Sinne, lft aber im didaktischen)
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der Wortkern "method" - Methode, Methodik, Methodologie - wird oft verwendet, aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen, sondern im juristischen Sinne.
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt? Nein.
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt? Nein.
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" im allgemein wissenschaftlichen Sinne (om reinen Vorlesungsteil gibt es 14 Treffer, aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen Sinne)
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?




    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Die Beziehung zwischen verstehen und auslegen ist grundlegend ungeklärt > Ott, Hruschka.
    Suchwort "versteh" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne (keine Treffer), "Verständnis" (keine Treffer)
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87): Nein.
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert? Nein.
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein.
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert? Nein.
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet? Nein.
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen Erklaeren im allgemeinen Sinne  und Kernbedeutungen.
    Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne (ein Treffer)
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Das Thema spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
     

      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 159: "In diesem Abschnitt war blos von der historischen Behandlung der Jurisprudenz die Rede, nun läßt sich aber auch denken, daß umgekehrt die Jurisprudenz auch zur Erklärung anderer Wissenschaften, namentlich der Politik und Geschichte gebraucht werde."
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (keine Treffen), erklären und verstehen (keine Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der Unterschied und die Debatte um erklären und verstehen bzw. verstehen und erklären, spielte zu Savignys Zeit noch keine Rolle, sie kam erst 1894 auf.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchwort "Norm" im allgemeinwissenschaftliche Sinne (keine Treffer).
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in Savignys Methodologie keine Rolle.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werurteilsstreit" (keine Treffer).
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-WUS
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
    Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit:  Das Thema taucht erst nach Savignys Zeit auf (nach 1900).
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes? Keine



    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht    > Grundfragen zum Recht.
    Suchwort "recht" (638 Treffer im reinen Vorlesungsteil)
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg.,)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Teils
    Keine

    R-Zusammenfassung und Kommentar Recht: Savigny liefert eine gewisse Paradoxie, weil er nirgendwo klar sagt, was er unter Recht versteht, gleichzeitig aber seine Entwicklungstheorie des Rechts aus dem Volk und seiner Geschichte heraus bereits 1812  (Sommer Einleitung zu den Pandekten) -  hier in K6-R zitiert - vorlegt. Recht ist wesentlich Gewohnheitsrecht, bearbeitet durch die Jurisprudenz, was dann in Gesetze mündet. Der Prozess bleibt unklar wie seine Behauptungen nicht hinreichend belegt, wenn auch einige Beispiele sehr überzeugend sind (K7-R). Dass das Recht aus dem Volk und seinem  Volksgeist  hervorgehen soll, ignoriert die Macht-, Herrschafts- und Interessenverhältnisse und die tatsächlichen Rechtsrealitäten.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Ja:
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812)  257
          Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
          Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
          Philosophie des Rechts — juristische Methodik.
          Entstehung des Rechts:
          Gewöhnlicher Grundirrtum: Willkür des Gesetzgebers.
          Gewohnheitsrecht — Gesetze — Jurisprudenz.
          Das Recht jedes Volks ist in steter Entwicklung.
          Es bildet ein vollständiges Ganzes.
        Quellen zur Erforschung des Rechts.  258
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN ( I 813/1814)  263
          Entstehung des positiven Rechts:
          I. durch Gesetze (Interpretation);
          z. durch Charakter und Geschichte des Volks:
          a) innerer Zusammenhang;
          b) Beweglichkeit, Fortschreiten.
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824)  271
          Streit über die Entstehung des positiven Rechts: 273
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1828-1833)  279
          Anwendung auf das Studium des positiven Rechts  280
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1827-1842)  282
          2. Betrachtung des positiven Rechts als Teil der Geschichte der Nation.
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):
        deutsches (germanisches) Recht 47, 96, 158, 189, 211, 258
        Naturrecht 3 ff., 36, 39, 108, 113 f., 170, 172f.
        Recht
        • Entstehung 52L, 157 L, 263 f., 272, 283 f.
        • Fälle 46, 108, 247, 271, 273
        • innerer Zusammenhang 35, 37f., 46, 49 f., 106, 141, 201, 225, 258, 265
        • nationales 46, 48, 211, 283 f.
        Rechtsgeschichte 14, 27, 104 142, 157, 195
        • äußere 37, 50, 124, 131, 142, 184 f.
        • innere 37, 124, 131, 142, 184 f., 116
        Vernunftrecht 39, 42, 44
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B. S. 258 ff.
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja > K6-R.
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja:
        S. 257: "Entstehung des Rechts. Gewöhnlicher Grundirrthum, das Recht entstehe durch die Willkühr von Gesetzgebern, es könne also in jedem Augenblick so oder auch anders seyn, d. h. sein Inhalt sey ganz zufällig — Beyspiele — das
        [65v] positive Recht jedes Volks bildet sich von innen heraus, es entsteht und wächst mit dem Volk selbst, seine erste Entstehung, die Erzeugung seiner Grundideen, eben so geheimnisvoll wie der Anfang aller Völkergeschichteb, und nur die Entwicklung dieses ersten Keims einer historischen Ergründung fähig.
            Beyspiel: Römisches Recht, zu verfolgen möglich bis wo es sich in
            Etruskische und Lateinische Elemente verliert — dann unergründlich.
        Demnach ist das Recht jedes Volks seiner innern Natur nach Gewohnheitsrecht, Gesetze können es nicht hervorbringen, wohl aber reinigen, fixiren, erhalten, auch wohl misverstehen und verderben — ihr Einfluß nicht groß, weit größer der Einfluß der eigentlichen Jurisprudenz, so bald diese nicht mehr Gemeingut aller Bürger ist, sondern als eine besondere Kunst oder gar als Wissenschaft getrieben wird — das alles nicht blosc als Darstellung dessen zu [>258] betrachten, was seyn sollte aber etwa leider meist anders wäre, sondern durch Geschichte überall bestätigt — die entgegengesezte Ansicht durchaus unhistorisch — Wichtige Folge dieser Ansicht: das Recht jedes Volks ist seiner Natur nach in steter Entwicklung und Fortbildung begriffen, ganz wie das Volk selbst in verschiedenen Zeiten durchaus nicht dasselbe ist; nach der entgegengesezten Ansicht wäre es unbeweglich, solange die Gesetzgebung nicht durch eine neue Gesetzgebung verdrängt wäre.d
            Andere wichtige Folge: da es aus innerem Bedürfniß entsteht, so muß es einen inneren Zusammenhang haben, ein vollständiges Ganze bilden; bey Entstehung durch Willkühr wäre das lediglich zufällig, es würde abhängen von dem systematischen oder unsystematischen Geiste des individuellen Gesetzgebers.
        b  folgt durchgestrichen: (Beyspiel Römisches Recht.
        c  folgt durchgestrichen: Ansicht dessen Dar[stellung]."
            S. 263f: "2.) Recht wird, wie alles andere was zum innern Wesen des Volks gehört, unmerklich und durch Character und Geschichte des Volks erzeugt, nicht {>264] durch Willkühr — also alles Recht Gewohnheit, nicht Gesetz — spätere Entwicklung (NB. ununterbrochene Succession in allen Richtungen des geistigen Daseyns):1 alles kommt darauf an, wie viel von diesem Recht zum Bewußtseyn kommt, frey wird, Sprache erhält — es kann Sprache erhalten durch Juristen, oder auch durch Gesetze, gute Gesetze haben diesen Zweck, andere, willkührlich bestimmende Gesetze, stören, beugen, vernichten gewaltsam das wahre Recht, idealer Zustand — aber auch in der Wirklichkeit ungleich - weniger Einfluß der Gesetze als wir glauben — nach dieser Ansicht:"
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils:
            S. 210: "Betrachten wir alle Gesetzgebungen überhaupt, von welchen die Geschichte Nachricht aufbewahrt hat, so finden wir unter ihnen einen merkwürdigen Unterschied. Einige nämlich sind unmittelbar in einem Volke entstanden, ohne Zuthun eines anderen Volkes oder früherer Geschichte: andere haben ihre Wurzel in der Gesetzgebung eines fremden Volkes. Jene kann man ursprüngliche oder nationale, diese aber fremde oderl nachgebildete Rechte nennen. Ich will es versuchen, die Natur eines ursprünglichen Rechts, worauf hier alles ankommt, durch ein Beyspiel anschaulich zu machen. Die Wechselbriefe sind entstanden durch das innere Bedürfniß des Welthandels. In jeder großen Handelsstadt sind alle Verhältnisse dieser sehr künstlichen Erfindung allgemein gekannt. Darum giebt es in jeder Handelsstadt ein Wechselrecht, das nicht in geschriebenem Gesetz, auch nicht in den Schriften der Juristen gegründet ist, sondern in dem allgemeinen Bewußtseyn aller denkenden Kaufleute. Wenn nun in einem ganzen Volke Nationalgefühl und Bürgergesinnung eben so verbreitet und eben so entwickelt wäre, wie in jener Stadt die Kenntniß des Handels, so würden von dem Bewußtseyn dieses Volks alle Verhältnisse des Lebens eben so durchdrungen werden, wie dort die merkantilen Verhältnisse, und dieses Volk hätte ein ursprüngliches Recht. Ob es zugleich eine Rechtswissenschaft hatte oder nicht, das würde von dem allgemeinen Grade seiner Bildung abhängen. Ein ursprüngliches Recht kann bestehen ohne Rechtswissenschaft, aber in einem gebildeten Zustand muß Rechtswissenschaft hinzutreten, oder das Recht selbst wird untergehen in flacher, characterloser Unbedeutenheit."
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchworte: Wissenschaft im juristischen Sinne (229 Treffer), Rechtswissenschaft (40 Treffer), Jurisprudenz (123 Treffer).
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
    K2-RW
    K3-RW
    K4-RW
    K5-RW
    K6-RW
    K7-RW
    K8-RW
     Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg)
    Ja (Hrsg)
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja, aber
    Jein
    Keine

    RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz:
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Savigny spricht oft von Wissenschaft, wo er aber Rechtswissenschaft meint.
        S. 91: "Begriff der Jurisprudenz :
          Erster Grundsatz : sie ist eine historische Wissenschaft.
          Zweiter Grundsatz : sie ist eine philosophische Wissenschaft.
          Dritter Grundsatz : Verbindung der zwei Elemente.
          Beispiele."
        S. 93  Neue Ansicht der Wissenschaft: historische Behandlung im eigentlichen Sinn. 93
        S. 134: Universität, Bücher, Wissenschaft
        S. 139: 1. Teil: Gesetze der absoluten Bearbeitung der Rechtswissenschaft Staat — Gesetzgebung — Rechtswissenschaft
        Erster Grundsatz: die Gesetzgebungswissenschaft ist eine historische Wissenschaft:
        S. 141: Zweiter Grundsatz: sie ist eine philosophische Wissenschaft
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812)  157
            Wie entsteht Recht? Wie entsteht die Rechtswissenschaft?
        A. 176: I. Geschichte der wissenschaftlichen Bearbeitung  176
        Aus der Methodik 1803/1804: Aufgaben jedes wissenschaftlichen Werks 203
        Zustand der Rechtswissenschaft. Neue Gesetzbücher.
        Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
        Aus METHODOLOGIE (1809) Wissenschaft und Methode 216
        Aufgabe: Vollendete Darstellung der Rechtswissenschaft  216
        Jede ist nur ein Element der vollendeten Wissenschaft
        Liberale Behandlung der Wissenschaft. 244
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):
        Rechtsschulen (gegenwärtige) 53ff., 263, 267, 270
        Rechtswissenschaft 24, 26, 30 ff., 42, 46 ff., 53 L, 139 f., 176, 210, 22.2, 224
        • Entstehung 53, 258
        • Grundsätze 31ff., 91ff.
        • neue Ansicht 36ff., 47 ff., 93
        Jurisprudenz (siehe auch Rechtswissenschaft)
        II, 31ff., 36f., 39, 42, 53, 91 f., 160 ff., 204, 263
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja z.B. S. 114 "... Zeitschrift für Rechtswissenschaft 52 ..."
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
        S.52: 1811 "Begriff der allgemeinen juristischen Methodologie: Grundsätze des Verfahrens in unsrer Wissenschaft überhaupt — also das gemeinsame in jeder Art des Studiums." (S. 52)
        S. 138: "Wie muß nun die Rechtswissenschaft bearbeitet werden?
        Es läßt sich denken:
        1.) eine absolute Bearbeitung, ohne alle Hinsicht auf das zufällige Hilfsmittel der Literatur, blos reines System zum Grund gelegt;
        2.) mit Rüksicht auf diese Hilfsmittel.
        Die Gesetze einer absolut wissenschaftlichen Bearbeitung müssen jeder Methode zum Grunde liegen. Daher werden wir auch mit dieser absoluten Methodik den Anfang machen. In ihr müssen auch Gesetze aufgestellt werden zu Verbindung der blos zufälligen Hilfsmittel mit der absoluten Bearbeitung. — Dann wird die Frage seyn: auf welche Weise sind die bisher in unserer Wissenschaft ausgearbeiteten Schriften, wie das Bücherlesen zu den absoluten Gesetzen zu benutzen? — Zulezt soll bestimmt werden, wie ein anderes neues Hilfsmittel, das akademische Studium, zum absoluten Studium der Jurisprudenz zu gebrauchen ist?
            Demnach zerfällt die juristische Methodik in 3 Theile:
        1.) in die absolute Methodik — S. 4-47 [ = 137-173];
        2.) in die Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz — S. 48-7 [l=174-193];
        3.) in die Methodik des akademischen Studiums — S. 72— [77] [ = 193-200]."
      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja, aber
      • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
      • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Nein.
      • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert? Nein.

      •     S. 139: "Darstellung der Gesetze der absoluten Bearbeitung der Rechtswissenschaft
        Wenn wir uns den Staat historisch, als handelndes Wesen denken, so können wir uns gewisse Arten dieser Handlungen abgesondert vorstellen, unter andern auch die Gesezgebung, d. h. wir können ihn uns als gesetzgebend denken. Der Zwek der Rechtswissenschaft ist nun: die gesezgebenden Funktionen eines Staats historisch darzustellen. Wir finden nun aber die eigentliche Gesezgebung auf zweierlei Art; sie bestimmt
        1.) entweder die Rechte, die der Staat einzelnen Bürgern schützen will —  Privat- oder Zivilrecht;
        2.) oder sie betrifft die Vorkehrungen, die er trifft, die Gesetze zu schüzzen —  Kriminalrecht.
        So gibt es also nur zwei Haupttheile der Jurisprudenz:* Privat- und Kriminalrechtswissenschaft.
        Auf keine Weise läßt sich aber das Staatsrecht — systematische Darstellung der Staatskonstituzion — in den Begriff der Jurisprudenz bringen, denn es sezt den Staat nur als existirend voraus, die Gesezgebungswissenschaft aber schon als handelnd. Beide deuten aufeinander hin, lassen sich aber nicht unter einen Begriff fassen. Hierdurch wird aber das grose Interesse des staatsrechtlichen Studiums gar nicht geleugnet. Ein groser Theil des Staatsrechts muß jezt auf ähnliche Weise wie das Privatrecht behandelt werden, z. B. ein Gutsherr hat Jurisdiktion, so wie jedes andere Privatrecht — denn in allen neuem Staaten existirt ein Verhältnis, das älter ist als unser Staatsrecht: die Lehnsverfassung. Das Staatsrecht der älteren Zeiten war reiner.
        Die gesezgebende Funkzion ist also zweifach: Privat- und Kriminalrechtsgesezgebung.
        Die Gesezze der Bearbeitung müssen aber aus dem abgeleitet werden, was beiden gemein ist, aus gemeinen Grundsäzzen. Diese sind nun:
        1.) die Gesezgebungswissenschaft ist eine historische Wissenschaft;
        2.) sie ist auch eine philosophische. Diese beiden sind nun
        3.) so zu vereinen: sie muß vollständig historisch und philosophisch zugleich seyn.
        * Gesezgebungswissenschaft."
            S. 141: "Beide Grundsäzze (1 und 2) sind zwar verschieden, aber beide wahr und daher zu verbinden, der vollständige Charakter der Jurisprudenz beruht auf dieser Verbindung."
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Jein, Beispiele ja (>K6-R), aber nicht Definitionen theoretisches Fundament. .
      • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)  mit Beispielen dargestellt? Nein.
      • K7.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend) mit Beispielen dargestellt? Nein.
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes?
       


    Juristische Methodik
    Suchworte: "method", erfasst auch: "Methode", "Methodik", Methodologie", "methodologisch",
     
    jur. Methodik
    K1-jM
    K2-jM
    K3-jM
    K4-jM
    K5-jM
    K6-jM
    K7-jM
    K8-jM
    Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein, aber
    Jein
    Nur teils
    Keine

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das ganze Buch wimmelt vom Wort "method" mit dem - oft unklaren - Begriff  Methode, Methodik oder Methodologie . Eine Definition findet sich nicht und auch keine systematische Darstellung der juristischen Methodik, so dass man auch nicht von einer Theorie, also von einer Methodologie, sprechen kann. Das mag daran liegen, dass oft nur stichwortartige Aufzeichnungen vorlagen und Savigny weit mehr im Kopf hatte und in seinen Vorlesungen erzählte als hier zum Ausdruck kommt, wofür aber die ziemlich komplett erscheinende Nachschrift Jakobs Grimms nicht spricht. In der Methodologie kommen die vier canones zwar vor, werden aber nicht "Methoden" oder "Auslegung" zugeordnet, sondern der "Interpretation" (S.). Die juristische Methodenliteratur geht auf diese Unklarheiten nicht ein und bezeichnet die vier canones meist als Auslegungsmethoden. Savigny tut das in seiner Methodologie nicht. Es scheint, als beginne das Durcheinander, das bis heute anhält, mit den Begriffen verstehen, auslegen, interpretieren, exegieren  spätestens mit Savigny.
     

      Exkurs-System: Methode im ersten Band System des heutigen Römischen Rechts
      Die Suche nach "method" im ersten Band System des heutigen Römischen Rechts von 1840, Ausgabe Berlin bei Veit und Comp [Online], in dem die vier canones abgehandelt sind, ergab nur zwei Treffer in der Vorrede (14 pt fette Hervorhebung RS):
            S. XXXIV Vorrede: "Allein nicht nur in blos negativen Resultaten wird sich jener kritische Character des Werks zeigen, sondern auch da, wo für eine aufgestellte positive Wahrheit der einfache, absolute Gegensatz des Wahren und Falschen nicht ausreicht. So kommt es in vielen Fällen vorzugsweise darauf an, den Grad unsrer Überzeugung näher zu bezeichnen. Wenn wir nämlich fremden Meynungen streitend entgegen treten, kann dieses auf verschiedene Weise geschehen. Nicht selten begleitet unsre Überzeugung das Gefühl vollständiger Gewißheit, indem wir einsehen, wie die Meynung des Gegners aus logischen Fehlern, factischer Unkenntniß, oder durchaus verwerflicher Methode entsprungen ist; dann halten wir diese Meynung für wissenschaftlich unerlaubt, und in unsrem Widerspruch ist dann ein entschiedener Tadel des Gegners nothwendig enthalten. Nicht so in anderen Fällen, worin wir, nach sorgfältiger Abwägung aller Gründe, zwar Einer Meynung den Vorzug geben, doch ohne den Anspruch auf so entschiedene Verurtheilung unsres Gegners."
            S. XXXVI: "Ich setze das Wesen der systematischen Methode in die Erkenntniß und Darstellung des inneren Zusammenhangs oder der Verwandtschaft, wodurch die einzelnen Rechtsbegriffe und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verbunden werden."
          Im I. Buch Kapitel IV Die Auslegung der Gesetze,  S. 206-330, kommt der Suchbegriff "method" nicht vor. Es stellen sich die Fragen: Weshalb ist die Auslegung erstens keine Methode und wehalb unterscheidet Savigny zweitens nicht verschiedene Auslegungsmethoden, sondern "nur" Auslegungen?
    _
      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Man beachte, dass Savignys Originaltexte bzw. Nachschriften erst ab S. 87 beginnen):
        METHODOLOGIE (1802/1803 )  91
        Wichtigkeit der Methode 91
        Mittel, Methode zu finden: Literaturgeschichte  91
        1. Absolute Methodik der Jurisprudenz  91
        Nachschrift Grimm 1802/1803)  138 (137-202)
          Erforderlichkeit einer bewußten Methode.
          Teile der juristischen Methodik:
              1. Absolute Methodik. 138
              2. Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz. 138
              3. Methodik des akademischen Studiums. 138
          Absolute Methodologie: Interpretation — Geschichte — System 142
          II. Teil: Methodik des literarischen Studiums der Jurisprudenz 174
          III. Teil: Methodik des akademischen Studiums 193
        EINLEITUNG ZU DEN INSTITUTIONEN (I8 08/1 809)
            Alte Methode des Studiums: falsche Ansichten 209
        METHODOLOGIE (1809) 2015
          Einleitung.
          Wissenschaft und Methode.
          Aufgabe der Methodik:
          1. absolute Methodik der Jurisprudenz;
          2. literarische Methodik;
          3. akademische Methodik.
          Verbindung derselben.
          I. Abschnitt: Absolute Methodik. 216
          II. Abschnitt: Literarische Methodik 228
          III. Abschnitt: Akademische Methodik. 244
        EINLEITUNG ZUM PFANDRECHT (1810)  247
          2. Mitteilung der Methode, die Entscheidung zu erfinden. 247
        EINLEITUNG ZU DEN  PANDEKTEN  (1811) 249
          Erste Zeit des Studiums. 249
          Frage nach Ziel und Methode unseres Studiums. 249
          Brotstudium — Methodologie. 249
          Dreifache Methodik 250
          Literarische Methodik 252
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1812)  257
          Philosophie des Rechts — juristische Methodik. 257
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1813/1814)   265
          Historische Methode: Begriff — Vorlesungen — Bücher  265
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1816/1817)  269
          2. der Streit über die Methode  269
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1818-1820)  270
          Studium des römischen Rechts: praktische Methode 270
          historische Methode. 270
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1821-1824)  271
          wissenschaftliche Ansicht — historische Methode  271
          Methode des Studiums des römischen Rechts 273
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1825-1826)  278
          Zweck und Bedeutung der Vorlesungen angesichts der Methodenvielfalt: ausführliche Dogmatik des römischen Rechts. 278
        EINLEITUNG ZU DEN PANDEKTEN (1827-1842)  281
          Vielfalt der Lehrmethoden 281
        FRAGMENT Methodologie 290
          Methodologie erlaubt Interpretation 290
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Man beachte, dass Savignys Originaltexte bzw. Nachschriften erst S. 87 beginnen):
        Methode /Methodologie
        10f., 14, 18f., 22, 24, 29 f., 52, 91, 135, 137f., 196, 215, 245, 247, 250, 26i, 265, 272
        Methodik
        - absolute 17, 30, 9, ff., 139 ff., 216
        - akademische 17, 30, 133 ff., 194 ff., 244 ff.
        - literarische 17, 30, 51, 114 ff., 174 ff., z28 ff., 251
        Methodologievorlesungen 2. ff., 10, 15 ff., zo ff., 24 ff., 28, 45, 51, '38
        Handschriften ff., 9 f., 25, 29, 57-65
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, das ganze Buch wimmelt von dem Wort "method", z.B.
          Methode
        S. 93: "... vollendeten Methode..., ... ganzen Methode ..."
        S. 97: "... Methode? ..."
        S. 100: "... Methode ..."
          Methodik
        S. 91: "... Methodik ..., 1. absolute Methodik der Jurisprudenz ... "
        S. 116: "Verbindung von Methodik und Litterargeschichte"
        S. 138: "... Daher werden wir auch mit dieser absoluten Methodik den Anfang machen. ..."
          Methodologie
        S. 99 "Übergang zu dem einzigen Muster in diesem Theil der Methodologie ... "
        S. 103: "Thibauts Frage, Versuche B. z, S. 327" — Antwort s. u. (academische Methodologie [Bl 3 iv-32r])."
        S. 118: "Detail (juristische Bibliothek — Parallel mit der absoluten Methodologie)."
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
            S. 91: "Wichtigkeit der Methode, d. h. der Richtung der geistigen Kraft, zu allem Gelingen in wissenschaftlichem Arbeiten. —. Begriff des Ideals. Mittel, Methode zu finden: Litterärgeschichte, Studium der individuellen Methode einzelner Gelehrten oder ganzer Schulen, und Vergleichung dieser Methode mit dem Erfolg. Vollendete Litterärgeschichte durch Methodik bedingt und umgekehrt."
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, aber (hier gibt es Überschneidungen zur Kategorie Wissenschaft)
        S. 90 1802: "Wichtigkeit der Methode, d. h. der Richtung der geistigen Kraft, zu allem Gelingen in wissenschaftlichem Arbeiten. —. Begriff des Ideals. Mittel, Methode zu finden: Litterärgeschichte, Studium der individuellen Methode einzelner Gelehrten oder ganzer Schulen, und Vergleichung dieser Methode mit dem Erfolg. Vollendete Litterärgeschichte durch Methodik bedingt und umgekehrt. Hier sollen litterarische Characteristiken zu diesem Zweck gebraucht werden, meist aus der neuesten Zeit — Vorzug der neuem Litteratur in dieser Hinsicht: die Gründe ihrer eigenthümlichen Fehler gehen auch uns an."
        Drei Grundsaetze
        1. "Erster Grundsatz. Die Jurisprudenz ist eine historische Wissenschaft: ..." (S. 90)
        2. "Zweyter Grundsatz. Sie ist eine philosophische Wissenschaft. Systeme der Jurisprudenz, sehr früh angefangen — Begriff eines Systems — Hindeutung auf einen allgemeinen Inhalt, eine allgemeine Aufgabe aller Gesetzgebung überhaupt — eine solche Aufgabe schon in dem Begriff der Gesetzgebung vorausgesezt — Berührung mit der Philosophie. ... " (S. 92)
        3. "Dritter Grundsatz. Verbindung des exegetischen und systematischen Elements: in dieser Verbindung die juristische Methode vollendet. Unfruchtbarkeit dieser Verbindung, wenn sie nicht gründlich ist, d. h. zu früh geschieht. Sie ist gründlich nur durch eine gründliche Bearbeitung, von jedem Standpunct aus, für sich. ..."
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Jein, ja für das philologische Quellenstudium und die Interpretation > jVerst.
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nur teils: > jVerst.
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.

    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" im juristischen Sinne (95 Treffer im reinen Vorlesungsteil).
     
    juristische Begriffsbildung
    K1-jBB
    K2-jBB
    K3-jBB
     K4-jBB
     K5-jBB
     K6-jBB
    K7-jBB
    K8-jBB
    Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein
    Jein
    Jein
    Keine

    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Juristische Begriffsbildung als solche wird von Savigny nicht erörtert.
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Ja:
        Begriff der Jurisprudenz:  91
        Begriff der Interpretation  93
        Begriff der Form. Sie bezieht sich auf: 104
        Begriff der Form, Definitionen und Distinktionen 161
          I. Entwicklung der Begriffe.
        I. Falscher Begriff der Interpretation  221
        Begriff des allgemeinen juristischen Studiums  250
        Historische Methode: Begriff — Vorlesungen — Bücher 265
        I. Betrachtung des inneren Zusammenhangs der Begriffe und Regeln. System (Anmerkung: oberflächliche Ansicht des Systems); 282
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87):
        Definitionen und Distinktionen 40 f., 104ff., 136, 161, 225
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 91; Begriff des Ideals; Begriff der Jurisprudenz oder Gesetzgebungswissenschaft; Begriff des Staats;
        S. 92: Begriff eines Systems; Begriff der Gesetzgebung;
        S. 93: Begriff des gebildeten Werks; Begriff der Interpretation;
        S. 94: Widerlegung des gewöhnlichen Begriffs: Interpretation; Begriff der Kritik überhaupt;
        S. 99: Begriff des eleganten Juristen nach dem herrschenden Sprachgebrauch; Begriff der Interpretation p. historisch abstrahirt;
        S. 104: Der Begriff im allgemeinen weder schwer noch zweifelhaft, im einzelnen am besten durch den Gegensatz der wichtigsten Verirrungen zu erkennen; Begriff der Form oder des formellen Bestandtheils des Systems: es ist das logische Medium der Erkenntniß des Inhalts — der Inhalt sind Rechtssätze — also bezieht sich die Form: 1. auf einzelne Sätze, d. h. auf die Begriffe die in ihnen enthalten sind: Definitionen und Distinctionen; 2. auf die Verbindung der einzelnen Sätze: Anordnung, gewöhnlich System genannt.
        S. 106: Construction der Begriffe
        S. 113: Feuerbach: a) die erste Maxime § 73;45 b) die zweyte im Begriff und Namen seines philosophischen Theils.46
        S. 116: Begriff der Zeit; Begriff des Individuums;
        S. 124: Trennung der äußern und innern Rechtsgeschichte — Begriffe derselben;
        S. 125: 3. System, als das Resultat des ganzen Studiums. Erinnerung an den Begriff desselben — gewöhnlich beschränkter Begriff;
        S. 131: Zweyte Periode — quaestiones perpetuae — Begriff — einzelne crimina (judicia publica) durch Leges bestimmt — jezt also das Studium dieser Leges vorzüglich wichtig — unter August völlig ausgebildet.
        S. 139: So gibt es also nur zwei Haupttheile der Jurisprudenz:* Privat- und Kriminalrechtswissenschaft. Auf keine Weise läßt sich aber das Staatsrecht — systematische Darstellung der Staatskonstituzion — in den Begriff der Jurisprudenz bringen, denn es sezt den Staat nur als existirend voraus, die Gesezgebungswissenschaft aber schon als handelnd. Beide deuten aufeinander hin, lassen
        sich aber nicht unter einen Begriff fassen.
        S. 141: Schon der Begriff der Zivil- und Kriminalgesezgebung war eine solche allgemeine Aufgabe, ...
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        S. 105: "1. Definitionen und Distinctionen.
        Falsche Bestimmung der Begriffe ist zunächst verderblich in der Interpretation — aber auch im System selbst sind Begriffe, die nicht so in der Gesetzgebung enthalten sind, indirect die Quelle vieler Irrthümer — nämlich zunächst steht es dem Systematiker frey, durch welches logische Medium er sein System mittheilen will: jede Definition ist richtig (innere Widersprüche abgerechnet) denn sie bestimmt seinen Begriff, und kann also im schlimmsten Fall überflüssig seyn — allein bey jedem mitgetheilten Begriff entsteht bey dem Leser nothwendig die Meinung, daß er juristische Realität habe, d. h. daß er grade so in Rechtssätzen enthalten sey, und auf diesem Wege verwandelt sich unvermerkt der willkührliche Begriff in einen falschen Satz, und eben wegen dieser unvermerkten Entstehung sind solche Irrthümer am schwersten zu heben — so erklärt es sich wie in die Schriften von Juristen, die eine gründliche Theorie suchten, crasse Erfindungen der Praktiker eingehen konnten — so erklärt sich endlich, wie die Systeme der Juristen, die nicht historisch scheiden, doch noch zu einem Inhalt kommen, der aber freylich durchaus willkührlicher Entstehung ist (s. o. [Bl. II r] — Formalismus, da die Elemente dieser Systeme keine andere als blos formelle oder logische Realität und Wahrheit haben).
          Beyspiele:
          Hufelands Begriff der Verjährung (Institutionen S. 134).3'
          Kochs Schema der Verwandtschaft (succ. ab int. pag. 43. 44).32
          Die gewöhnlichen Begriffe von titullus und modus adquirendi, deren
          Irrthum Höpfner selbst nach Hugo's evidenter Demonstration nicht begreifen
          konnte.33"
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Jein > K4-jBB.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Jein. Beispiele ja, aber keine Theorie. > K4-jBB.
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
    Suchworte: unbestimmte (kein Treffer), unbestimmte Rechtsbegriffe (kein Treffer). Rechtsbegriff (kein Treffer), Generalklausel (kein Treffer).
     
    Unbestimmte Rechtsbegriffe
    K1-uRB
    K2-uRB
    K3-uRB
    K4-uRB
    K5-uRB
    K6-uRB
    K7-uRB
    K8-uRB
     Savigny 1802-1842
     Nein  (Hrsg.)
     Nein  (Hrsg.)
     Nein
     Nein
     Nein
     Nein
    Nein 
    Keine 

    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Ein Problem mit unbestimmten Rechtsbegriffen ist Savignys Methodenlehre nicht zu entnehmen.
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (kein Treffer), Logik ().
     
    jur.  Logik
    K1-jL
    K2-jL
    K3-jL
    K4-jL
    K5-jL
    K6-jL
    K7-jL
    K8-jL
    Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema spielt in Savignys Methodenlehre keine Rolle.
     

      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja
        S. 94: "Sie, wie alle Interpretation, besteht ihrem Wesen nach aus der oben beschriebenen Reconstruction, auch ihre Elemente sind Logik, Grammatik, Geschichte."
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). >  jur.Logik,  > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "beweis" (19 Treffer).
     
    jur. Beweis
    K1-jBew
    K2-jBew
    K3-jBew
    K4-jBew
    K5-jBew
    K6-jBew
    K7-jBew
    K8-jBew
     Savigny 1802-1842
    Nein  (Hrsg.)
    Nein  (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Wort "Beweis" wird zwar öfter erwähnt, aber der Beweis als juristisches Problem und wie man es bewältigt, wird von Savigny nicht erörtert.
     

      K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext beginnt ab S. 87). Nein.
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 89: "Das System müßteb strengen Zusammenhang, Vollständigkeit, und vorzüglich verhältnißmäßiges Detail in allen seinen Theilen haben. Der Vortrag müßte ununterbrochen räsonnirend seyn, und es müßte zu dem Ende ein Buch gebraucht werden, welches blos Marginalien, kurze Sätze und die Beweisstellen enthielte, die nach einem sehr strengen Plan ausgewählt, und oft sogar abgedruckt wären. Damit aber der Vortrag durch exegetische Deductionen und Discussionen nicht unterbrochen würde, müßte für diese ein eignes Colleg bestimmt seyn, welches sich an jenes anschlösse, und zugleich das exegetische Talent unmittelbar auszubilden suchte."
            S. 92: "Ganz anders in England — Geschwornengerichte — Trennung der factischen Untersuchung von der juristischen — so in Frankreich auch — historischer Beweis für die Möglichkeit dessen, was ohnehin nothwendig ist."
            S. 111 FN 42 Feuerbach
            S. 157:  FN * "diesen Unfug beweist vorzüglich die rapina."
            S. 165: "... auch kann niemand hiervon den Beweis führen. ..."
            S. 169: "... Also muß diese härtere Strafe nur dann gelten, wenn sich diese Gefahr beweisen läßt. ...; ... Der Diebstahl
        beweist also hier eine besondere Art von dolus und wird also härter bestraft."
            S. 196: "... Es scheint der Weg der beste: die Beweisstellen nachzuschlagen und mit den zu beweisenden Säzzen zu vergleichen ... "
            S. 199: "... keine Beweisführung geliefert ..."
            S. 201 "... Beweise ..."
            S. 203: " ... Schneider vom Beweise. ...; FN Lit: "ERN. CHR. GOTTL. SCHNEIDER, Vollständige Abhandlung der Lehre vom rechtlichen Beweise in bürgerlichen Rechtssachen, Gießen, bey Geo. Fried. Heyer, 1803.""
            S. 223: "... Wesentliche Verschiedenheit dieses Falls von dem der Analogie — Beweis, daß hier (von jenem Gesetz abstrahirt) die gesetzliche Regel nicht fehlt. ..."
            S. 256: "... Begriff der Exegese des Einzelnen p. — hier von allgemeinem Nichtwissen ausgegangen, nicht einmal blos Beleg und Beweis des Mitgetheilten."
            S. 263: "... Die Quellen als Beweisstellen gebraucht und citirt ..."
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-jBew Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-jBew Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung und bloßem  Meinen  gesehen und kritisch erörtert? Nein.
      • K6.3-jBew Wird  kritisch erörtert, weshalb  jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene "freie Bewiswürdigung" braucht? Nein.
      • K6.4-jBew Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger Beweis ist? Nein.
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.


    Juristische Plausibilität [Ergänzung 26.10.21] > Plausibilität im allgem.-wiss. Sinne.

    Zusammenfassung juristische Plausibilität bei von Savigny.
    Der Suchtext "plausib" wird im Methodenwerk 1802-1842 nicht gefunden.
     
    Jur. Plausibilität 
    K1-jPl
    K2-jPl
    K3-jPl
    K4-jPl
    K5-jPl
    K6-jPl
    K7-jPl
    K8-jPl
     Savigny 1802-1842
    Nein(Hrsg)
    Nein(Hrsg)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein

      K1-jPl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jPl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jPl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jPl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jPl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jPl  Wird zu der Kategorie Plausibilität im jur. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jPl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im jur. Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jPl  Sonstiges für diese Kategorie Plausibilität im jur. Sinne zu Berücksichtigendes?
       


    Juristisches Erklaeren  >  Grundfragen zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
    Suchwort "erklär" (108 Treffer om reinen Vorlesungsteil), erfasst auch Erklärung und die grammatischen Varianten.
     
    Jur. Erklaeren 
    K1-jErk
    K2-jErk
    K3-jErk
    K4-jErk
    K5-jErk
    K6-jErk
    K7-jErk
    K8-jErk
     Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Ja
    Keine

    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: Im Recht spielen alle drei Grundbedeutungen - Mitteilung (Willenserklärung), Bedeutungserklärung und Erklären von Zusammenhängen - eine wichtige Rolle. Das Wort kommt in Savignys Methodologie in allen drei Grundbedeutungen auch oft vor. Er muss in seinen Vorlesungen auch viele Beispiele gebracht haben, die hier meist nur als als hinweisendes Stichwort erscheinen (K3, K4, K6, K7). Darin zeigt sich ein tiefes Verständnis von der Aufgabe der Rechtswissenschaft als Wissenschaft. Auch seine Überzeugung, dass besondere das römische Recht geeignet ist, den Zugang zur Rechtswissenschaft und zum Recht zu fördern, bringt an einigen Stellen klar zum Ausdruck.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Ja:
        Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik. Erklärung und Beispiele. 93
        Von der interpretatio extensiva und restrictiva. Erklärung der Theorie. 163
        Die hier erklärte Interpretation ist allgemein und notwendig. 221
        I. Falscher Begriff der Interpretation:
            Erklärung eines dunklen Gesetzes:
            a) grammatische und logische Interpretation;
            b) interpretatio legalis und interpretatio doctrinalis.
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?   Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87) Nein.
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        S. 88: "... nicht um einzelne Stellen zu erklären ..."
        S. 92: "... Erklärung durch Beyspiele überhaupt ..."
        S. 93: "... Erklärung des Irrthums ..."
        S. 94: "Widerlegung des gewöhnlichen Begriffs: Interpretation = Erklärung eines dunkeln Gesetzes I— NB. aus diesem die Eintheilung der Interpretation in logische p. entstanden]."
        S. 95: "... Erklärung ..."
        S. 103: "... zu Erklärung der Gesetze p. ..."
        S. 104: "... erklärte Empörung gegen das Gesetz ..."
        S. 105: "... so erklärt es sich ...; ... so erklärt sich endlich ..."
        S. 106: "Einzuschalten: Lob und Erklärung von Fries ..."
        S. 108: "Erklärung der L. 72 § 6 de cond. ..."
        S. 110: ""Gewöhnliche Erklärung: die »Gefahr« bey dem Einbrechen oder Einsteigen ist (nach der Verbindung mit dem bewußten Diebstahl) ..."
        S. 111: "... auch ohne Irrthum erklären ...;  ... die hier vorausgesezte Erklärung von geverlich ..."
        S. 112: "... sehr deutliche Erklärung hierüber ..."
        S. 121: "... zu Erklärung späterer Meinungen ..."
        S. 137: "... man muß wechselsweise die eine aus der andern erklären ..."
        S. 143: "... denn erklärt der Gesezgeber als solcher ein Gesez ..."
        S. 153: "... Dabei gibt er einen Exkurs und trägt die Materie vom beneficium divisionis überhaupt vor, was eigentlich zur Erklärung der Stelle gar nicht gehört."
        S. 154: "... darüber erklärt hat ..."
        S. 157: "Die meisten neuem Juristen weichen hiervon ab, und theils bewußtlos in der Ausführung, Praxis, theils erklären sie sich ausdrüklich gegen die Trennung, in ausgesprochenen Grundsäzzen."
        S. 159: "In diesem Abschnitt war blos von der historischen Behandlung der Jurisprudenz die Rede, nun läßt sich aber auch denken, daß umgekehrt die Jurisprudenz auch zur Erklärung anderer Wissenschaften, namentlich der Politik und
        Geschichte gebraucht werde."
        S. 228: "... für die oben erklärte historische Trennung interessant: ..."
        S. 230: "... Erklärung dieser Aufgabe ..."
        S. 231: "... Erklärung seiner Brauchbarkeit."
        S. 232: "... trefflicher, gelehrter Apparat zur historischen Erklärung ... "
        S. 245: "... Erklärung jener Forderung und ihrer Nothwendigkeit für den Praktiker durch Beyspiele; ... Erklärung"
        S. 250: "Interpretation — nicht Erklärung von dunklen Gesetzen ...;   ... (Erklärung) ..."
        S. 256: "... Erklärung und Beyspiel ..."
        S. 258: "Also: Gesetze — Erklärung s. o. [BI. 65v]"
        S. 259: "... Erklärung und Beyspiel."
        S. 260: "einzeln erklären.   2. einzeln allegirt, nicht erklärt ..."
        S. 261: "Glosse — Erklärung — wegen vieler sehr guten Interpretationen neben vielen schlechten."
        S. 263: "Recht wird durch Gesetz, d. h. durch erklärten Willen des Gesetzgebers"
        S. 264: "Im Römischen Recht das wichtigste und reinste Pandekten und Institutionen (nebst Ulpian und Gajus), dann Codex, dann Novellen — Erklärung."
        S. 265: "Erklärung - ..."
        S. 267: "Nach allgemeiner Betrachtung nur Ein wissenschaftlicher Gegensatz für uns möglich — speculative und historische Jurisprudenz — Erklärung von beiden sowohl für das, was ist als was seyn und gemacht werden soll (NB. dort angeknüpft an das unendliche der Philosophie, hier an das unendliche der Geschichte)." Weitere Nennungen.
        S. 271: "... Erklärung und Beyspiele ...; ... Erklärung: Aggregat von Rechtsregeln ..."
        S. 273: "... System, Geschichte, Exegese. Erklärung:"
        S. 273: "2.) Stellen einzeln erklären in den Vorlesungen"
        S. 279: "... Erklärung."
        S. 280: "... erklärt wird.    ...Erklärung ..."
        S. 281: "... Theorie, Praxis des gemeinen Rechts, des Preußischen Rechts — Erklärung."
        S. 282: "Eine bestimmte Erklärung über das Verhältniß, in welchem ..."
        S. 288: "Über den Zweck dieser Vorlesungen habe ich mich bereits im Eingang erklärt. ..."
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
            S. 93: "Interpretation = Reconstruction des Gesetzes. Wer es erklärt, muß es sich selbst wieder künstlich entstehen lassen, er muß sich selbst auf den Standpunct des Gesetzgebers stellen."
            S. 145: "... Um demnach alle Sicherheit zu leisten, muß aus dem ächten, gefundenen Text zugleich erklärt werden, wie durch Abschreiben oder andere Zufälle die Verfälschung verursacht wurde. ..."
            S. 147: "Jeder Text in einem Gesez soll einen Theil des Ganzen aussprechen, so daß er nirgends anders enthalten ist. Je individueller sie ist, je mehr sie einen speziellen Saz zu finden sucht, je weniger sie den Text allgemein erklärt, desto
        reicher ist die Ausbeute für die ganze Gesezgebung durch sie. Der Interpret muß die schwere Kunst besizzen, das Eigenthümliche jedes Textes, was nur aus ihm zu schöpfen ist, gleich herauszufinden. Uebung ist das beste Mittel.
        Ein vorzügliches Hilfsmittel hierbei ist das: die Eigenthümlichkeit technischer Ausdrükke aufzufinden, wovon besonders das römische Recht voll ist. Man muß sie so individuell als möglich nehmen. Einige Beispiele werden dies wieder noch deutlicher machen."
            S. 162: "Jezt läßt sich etwas erklären, was oben ausgesezt wurde (S. z8 [= 158]). Viele wollen nämlich vom historischen Stoff ganz abstrahiren, da aber doch einer nothwendig ist, welcher kommt nun dafür ins System? — eine blose Meinung,
        Tradizion älterer Juristen, kurz, es entsteht ein Formalismus, eine Wissenschaft ohne Inhalt."
            S. 163: "Wir reden hier (im System) davon, weil diese Operazion gar keine eigentliche Interpretazion ist, man könnte sie, um sie von der wahren zu unterscheiden, materielle Interpretazion nennen, weil durch die rein formelle Erklärung ein
        ganz anderes Resultat hervorgehen würde. ..."
            S. 164: "Wie aber, wenn der Gesezgeber den Grund aufgestellt hat?
        Er hat ihn dann nicht als gemeine Regel aufgestellt, nicht zum praktischen Zwek, blos um deswillen gab er ihn an, um die Regel aus ihm zu erklären. Wir dürfen daher den Grund nicht praktisch anwenden."
            S. 183: "oder sie erklären blos einzelne Fragmente."
            S. 185: "Dies Werk hat nicht den Plan, vollständig eine Geschichte des Rechtssystems darzustellen, sondern die Klassiker zu erklären."
            S. 198: "... aus den Alten zu erklären ..."
            S. 199: "... theils Disposition des Ganzen, theils Erklärung einzelner Stellen. ; ... Erklärung und Beyspiel"
            S. 199: "... Höchstens zu Erklärung des Textes Otto, ..."
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Teils:
        S. 200: "Die Pandekten sind der wichtigste Theil der Quellen. Die einzelnen Stellen derselben sind nicht einzeln zu erklären, sondern man muß auf den Zusammenhang sehen, in dem die Kompilatoren diese Stellen verbanden."
        S. 207: "Geschichte, d. h. Erklärung der gegenwärtigen Gesetzgebung aus vorigen Zeiten ([pag.] 42.)."
        S. 216: "Keine dieser 3 Operationen kann rein für sich bestehen (Erklärung durch Beyspiele). Jede ist nur Ein Element der ganzen, vollendeten Wissenschaft — diese ist selbst nichts anderes, als das System in seiner historischen Entwicklung
        und aus unmittelbarer, vollständiger Anschauung der Quellen geschöpft."
        S. 270: "Rückkehr zur wissenschaftlichen Behandlung des Römischen Rechts, Erklärung der inneren Verbindung der beiderlei Gegensätze — Nähere Bestimmung der historischen Methode — Sie geht aus von der Nothwendigkeit dreyer
        Elemente (nicht Theile) in unsrer Wissenschaft, auf deren unzertrennlicher Verbindung aller gute Erfolg beruht: System, Geschichte, Exegese — Erklärung dieser 3 Stücke einzeln: 1.) System, was es ist und nicht ist; 2.) Geschichte;
        3.) Exegese."
        S. 271: "Wir müssen, anstatt der fertigen Regeln, vielmehr die Methode suchen, woraus auch die Regeln stets neu sich erzeugen — Erklärung und Beyspiele"
        S. 272: "... Erklärung wie die Rechtsbildung im Großen und die Bildung der individuellen Rechtsverhältnisse nicht wesentlich verschieden ist  ..."
        S. 272: "... Erklärung wie dieses Geschäft im wesentlichen gleich ist bey Gesetzen, Schriften von Juristen (Pandekten),
        Rechtsgeschäften — Beyspiele."
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja
        S. 146: "1.) Erklärung der L. 8 § 1 de acquir. rer. dom. [D. 41.1.8.1]:
            S. 146:  "Nun wird die Erklärung leicht: wir finden daß, wenn sich mehrere Buchstaben doppelt hintereinander antreffen, sie doch nur einmal geschrieben werden, so wurde auch hier statt »et si sint« geradezu »et sint« geschrieben. Diese Art von Emendazion heißt Geminazion."
            S. 147: "... Vel bezieht sich immer auf einen Gegensaz, und dieser ist auch da, allein hier nur in Verbindung mit § 17, 18 cit. zu erkennen. 1 Die Abschreiber haben dies aber nicht gewußt und vielleicht das »vel« erklären wollen durch den rein logischen Gegensaz »certae vel incertae«.
            Zur Uebung des kritischen Talents wäre es gut, sich schlechter Ausgaben des Corpus juris mit bedeutenden Fehlern zu bedienen, durch die Vergleichung mit ächten Ausgaben kann man dann die Kritik bestätigen. Hierzu sind die
        holländischen Ausgaben von van Leeuwen, die Folioausgabe und die pars secundad besonders gut.5"
            S. 162: "2.) Begriffe bestimmen wieder das System, auf falsche Begriffe folgen falsche Interpretazionen. Doch dies gehört in die Lehre von der Interpretazion. Zum Beispiel mag Hufeland dienen (Instit. S. 334 [rectius: 134,31 wo er den
        Begriff von Verjährung so bestimmt: sie ist eine Aufhebung der Rechte durch Zeitverlauf. Daraus entsteht nun unvermerkt aber unmittelbar der Saz: es gibt im Rechtssystem eine Art der Aufhebung der Rechte durch Zeitverlauf. Der Irrthum aus jener Erklärung geht in den Rechtssaz über.
            S. 165: "Erklärung der L. 72 § 6 de cond. [D. 35.1.72.6] L. 2 de his quae in test. del. [D. 28.4.2]1."
            S. 169: "... In diesem Artikel ist etwas für strafbar erklärt, was blos der Anfang einer Rechtsverlezzung ist: der Konat."
            S. 166: "... Im Kriminalrecht gilt die Regel: insofern das Gesez eine Handlung für strafbar erklärt, ist sie Verbrechen. ..."
            S. 166: "Ebenso lassen sich erklären L. 29, 30. D., L. 5. C. eod. [D. 1.3.29 et 30; C. 1.14.5]."
            S. 169: "Feuerbach (Krim. Recht § 32.5),42 der neueste Interpret, liefert zwar ein richtiges Resultat, erklärt sich aber auch den Grund falsch, indem er Gefahr für den Staat annimmt und also diesen eignen Gedanken dem Verfasser der
        Peinlichen Halsgerichtsordnung unterschiebt."
            S. 171 "In weit höherm Grad findet man diese Fehler bei Kleinschrod (systematische Entwikklung des peinlichen Rechts).47 Am deutlichsten zeigt es sich gleich bei seiner Erklärung der Extensiv- und Restriktivinterpretazion. Die Ausführung ist fehlerhaft und ohne Studium."
            S. 205: "Schlechtigkeit der Preußischen p. Gesetzgebung, erklärt durch totalen Mangel des Staats und der Sprache. ..."
            S. 217: "(num. r) Beyspiel: L. 6 de public. in rem act. [D. 6.z.6]:
        »Item si servum ex causa noxali, quia non defendebatur, jussu Praetoris duxero et amisero possessionem: competit mihi Publiciana«. (Erklärung überhaupt)."
            S. 221: "Anwendung der Kritik theils blos philologisch, theils juristisch — Erklärung.]
        Die höhere Kritik muß auf Gewißheit ausgehen — Conjecturalkritik (sinnreiche kritische Vermuthungen), schlechter Name, zusammenhängend mit sehr gewöhnlichem schlechten Gebrauch der Sache. Probe der Kritik: Erklärung der Entstehung der falschen Leseart aus der richtigen — Die schwerere Leseart vorzuziehen.
          Beyspiele:i L. 8. de adqu. rer. dom. [D. 41.1.8.1].
          L. i. C. de acquir. et ret. goss. [C. 7.32.1].
        Die hier erklärte Interpretation ist nicht nur erlaubt und unschädlich, sondern allgemein nothwendig bey jeder Gesetzgebung überhaupt — nur durch sie strenge Praxis und gleichförmige Praxis möglich — so in England — nicht so in Deutschland, wo man durch manche Misverständnisse irre geleitet wurde; davon jezt.
        1.) Falscher Begriff der Interpretation: »Erklärung eines dunkeln Gesetzes« — dadurch wird die Interpretation etwas blos zufälliges, bey einem trefflichen Gesetz könnte sie gar nicht vorkommen, da sie gerade umgekehrt bey dem trefflichsten Gesetz am thätigsten und fruchtbarsten ist. Auf diesen falschen Begriff gründen sich zwey Eintheilungen:
        a) grammatische und logische, je nachdem die Dunkelheit durch Grammatik oder durch irgend eine andere, höhere Operationi gehoben wird — aber jede Interpretation ist grammatisch und logisch zugleich, ja noch mehrere,
        obgleich Ein Element vorherrschend seyn kann (s. o. [BI. 39v]).
        b) authentica, usualis (beide zusammen legalis) und doctrinalis — Interpretation ist gar nicht die Sache des Gesetzgebers, sondern des Juristen und Richters."
            S. 226: "Er soll entscheiden nach Analogie, indem er die Gesetzgebung aus sich selbst ergänzt, indem er in anderen Gesetzen die höhere Regel aufsucht, aus welcher der gegebene Fall zu entscheiden ist — Unterschied von der oben verworfenen interpretatio extensiva: hier ist gar nicht von der Interpretation die Rede, es wird gar nicht behauptet, daß der gegebene Fall in irgend einem Gesetz entschieden, sondern daß er vergessen sey, und daß er consequenterweise so entschieden werden müße.
          Hierauf gehen: L. 10.11.12. [D. 1.3.10; [D. 1.3.32, pr.]
          L. 13 de legibus [D. 1.3.13] — das vel certeP jurisdictione zu erklären aus der eigenthümlichen Verfassung der Römer, wo der qui jurisdictioni praeerat, zugleich die Fortbildung der Gesetzgebung unter seiner Aufsicht hatte — das also umfaßte auch eigentliche Neuerungen, die sich auch auf eine interpretatio extensiva gründen konnten, und wozu ein Jurist und Richter in unsrem Sinn nie berechtigt ist. (Fingirtes Beyspiel von der L. 2. C. de resc. vend. [C. wenn diese sich auf eine alte Lex gegründet hätte).
        Wie muß ein Gesetz beschaffen seyn, wenn man aus ihm argumentiren will, indem man seinen speciellen 'Inhalt durch Abstraction zu einer höheren Regel erhebt? es muß nicht selbst auf ganz speciellen Gründen beruhen:
          L. 14 de legibus [D. 1.3.14]."
            S. 256: "Ziel dieser Vorlesungen, ja nicht vollständiges Detail von Resultaten — Erklärung — darnach gar nicht zu streben — aber Mittheilung der Methode und Einführung in vertraute Bekanntschaft mit Quellen — davon dreyfache
        Benutzung:
        1.) in Vorlesungen erklären;
        2.) allegierte Stellen (Zweck dabey — Stelle und Zusammenhang — Commentar);
        3.) im Ganzen citirte Quellen durchlaufen — am vollkommensten gelungen, wenn der Zuhörer nichts vom Lehrer gelernt zu haben glauben könnte, aber mit Quellen vertraut p."
        S. 276: "... In der That aber sind innere und wesentliche Gründe [>277] vorhanden, um deren willen das Interesse am Römischen Recht, auch über die Zeit seiner praktischen Geltung hinaus, fortdauern kann; diese inneren und wesentlichen Gründe sind in unsren Zeiten mehr als früher erkannt und gewürdigt worden, und hieraus erklärt sich das erhöhete Interesse, welches sich dem Römischen Recht so glücklich als unerwartet zugewendet hat.
        S. 278: "Eine bestimmte Erklärung über den Zweck und die Bedeutung der gegenwärtigen Vorlesungen ist um so unentbehrlicher, dab in unsren Zeiten in den juristischen Vorträgen eine so große Mannichfaltigkeit der Methoden herrschend geworden ist. Betrachtet man indessen diese Verschiedenheiten genauer, so findet sich, daß in Einem Punkt fast alle Lehrer übereinstimmen, darin nämlich, daß eine ausführliche Dogmatik des Römischen Rechts unentbehrlich und gewißermaßen der Mittelpunkt für das gesammte juristische Studium sey. Diese ausführliche Dogmatik, gegründet auf einleitende Vorträge (Institutionen), und auf Rechtsgeschichte, ist es, welche gewöhnlich, und auch hier, mit dem Namen der Pandekten bezeichnet wird."
        S. 286: "Nun noch einige Worte in Beziehung auf manche neuere Erscheinungen und Äußerungen im Gebiete unsrer Wissenschaft. 1.) Misverständnisse über historische Schule? Warum überhaupt die Rede von historischer Schule oder Methode, da doch das historische nur eine von mehreren nothwendigen Bedingungen ist? das zu erklären daraus, daß in der unmittelbar vorhergehenden Zeit die historische Behandlung vorzugsweise vernachläßigt worden, daß also die Wiedereinführung dieser Methode das Characteristische der folgenden Zeit ward :"
        S. 290: "Methodologie — System = Zusammenschmelzen des Mannigfaltigen in Einem lebendigen Gedanken — Erklärung durch den Gegensatz des Heinecciusi wie dasselbe sich in allen historischen Studien nicht blos in Jurisprudenz findet — wie nur darin wahres Erkennen der Sache wie sie ist möglich ist."
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "versteh" (mehrere Treffer)
     
    Jur. Verstehen 
    K1-jVerst
    K2-jVerst
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    K8-jVerst
     Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja: canones
    Nein
    Keine

    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: Savigny meidet die Worte "verstehen" und "auslegen" und gebraucht stattdessen das Wort "interpretieren" (vier canones > K6-jVerst), aber auch "exegieren". Hier herrscht ein Durcheinander im Wortgebrauch und der Begrifflichkeit. Streckenweise kann man vermuten, ein Gesetz ist nach Savigny erst verstanden, wenn es bis auf seine historischen Wurzeln zurückverfolgt und seine Beziehungen im gesamten Rechtssystem geklärt sind, wobei die Kriterien fehlen, wann es denn so weit ist (dass der  Volksgeist  sich im Gesetz vollendet realisiert hat).
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)
        Ja:
        Römisches Recht kennen: Quellen vollständig verstehen. 198
        Was ist unter einem Systematiker zu verstehen. 236
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?   Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)
        Interpretation 28, 33, 49, 91, 93 ff., 100, 104, 107 ff., 143 ff., 2,6 ff., 250 f., 273
        - authentica, doctrinalis, extensiva, restrictiva etc. 93, im, 143, 163 ff., 221 f.
        - logische, grammatische, historische 93 f., 144, 221
        - Individualität 95f., 147ff.
        - Universalität 96f., 150
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja (14 pt fette Hervorhebung RS)
            S. 200: Der Zweck dieser Vorlesung ist, das römische Recht kennen zu lernen, d. h. seine Quellen vollständig verstehen und seinen Inhalt in historischem und systematischem Zusammenhang kennen zu lernen.
            S. 222: System — Beyspiel: Bruderskinder allein neben Ascendenten (Nov. 118. 127) — viele Stellen der Pandekten nur davon zu verstehen (s. u. [Bl. 47r-v]).
            S. 233: c. eigentlich exegetisch — in demselben Maasse wichtiger, als das corpus juris in einzelnen Materien mehr aus sich selbst, ohne philologischen und antiquarischen [Gebrauch] zu verstehen ist.
            S. 257 (missverstehen): Demnach ist das Recht jedes Volks seiner innern Natur nach Gewohnheitsrecht, Gesetze können es nicht hervorbringen, wohl aber reinigen, fixiren, erhalten, auch wohl misverstehen und verderben — ihr Einfluß nicht groß, weit größer der Einfluß der eigentlichen Jurisprudenz, so bald diese nicht mehr Gemeingut aller Bürger ist, sondern als eine besondere Kunst oder gar als Wissenschaft getrieben wird — das alles nicht blosc als Darstellung dessen zu: [>258] betrachten, was seyn sollte aber etwa leider meist anders wäre, sondern durch Geschichte überall bestätigt — die entgegengesezte Ansicht durchaus unhistorisch — Wichtige Folge dieser Ansicht: das Recht jedes Volks ist seiner Natur nach in steter Entwicklung und Fortbildung begriffen, ganz wie das Volk selbst in verschiedenen Zeiten durchaus nicht dasselbe ist; nach der entgegengesezten Ansicht wäre es unbeweglich, solange die Gesetzgebung nicht durch eine neue Gesetzgebung verdrängt wäre.d
        Andere wichtige Folge: da es aus innerem Bedürfniß entsteht, so muß es einen inneren Zusammenhang haben, ein vollständiges Ganze bilden; bey Entstehung durch Willkühr wäre das lediglich zufällig, es würde abhängen von dem systematischen oder unsystematischen Geiste des individuellen Gesetzgebers.
            S. 272: NB. das ja nicht so zu verstehen, als ob nun die Richtung der einzelnen Nation, eine absolut zufällige wäre — vielmehr allgemeine menschliche Richtungen gleichsam darüber stehend, die individuellen bestimmend und lenkend, unbeschadet der Individualität, fast ganz wie bey einzelnen Menschen — insofern unsre Ansicht der philosophischen Ansicht der Jurisprudenz nichts entgegen.
            S. 280: Das nicht so zu verstehen, als ob überhaupt das Hingeben an Autorität getadelt werden solle — alle Bildung zuerst möglich nur durch Autorität, indem der Glaube an bestimmte Schriftsteller oder Lehrer in uns zuerst eine nachbildende Gedankenerzeugung erweckt, bis dann die eigene Kraft sich zu freyer Thätigkeit entwickelt — und selbst auf dieser höheren Stufe Autorität noch wohlthätig und nothwendig, als Mittel und Bedingung zu weiterem Fortschritt. — .
            S. 282: r1833: Diese Vorlesung, nach alter Gewohnheit deutscher Universitäten, Pandekten genannt — darunter zu verstehen nicht etwa Erklärung des diesen Namen führenden Theils der Justinianischen Rechtsquellen, sondern ausführliche Dogmatik des Justinianischen Rechts ...
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja (Absätze zur leichteren Lesbarkeit eingerückt):
            S. 93: "Interpretation = Reconstruction des Gesetzes. Wer es erklärt, muß es sich selbst wieder künstlich entstehen lassen, er muß sich selbst auf den Standpunct des Gesetzgebers stellen."
            S. 144: "Das Gesez selbst soll aber objektiv seyn, d. h. sich selbst unmittelbar aussprechen, alle Prämissen der Interpretazion  müssen also im Gesez selbst, oder in allgemeinen Kenntnissen, z. B. historischen, Sprachkenntnissen p., liegen. Die  Interpretazion  geht nun vor sich, wenn sich der Interpret auf den Standpunkt des Gesezzes stellt, allein nur, insofern dieser Standpunkt aus dem Gesez selbst erkennbar ist. — Gewöhnlich sagt man, es komme bei der Interpretazion alles auf die Absicht des Gesezgebers an, allein dies ist nur halb wahr, es kommt nur auf die Absicht des Gesezzes an, insofern diese daraus erhellt.
            Nun wird sich der Begriff völlig bestimmen lassen können.
        Interpretazion ist Rekonstrukzion des Gedankens (klaren oder dunkeln — einerlei) der im Gesez ausgesprochen wird, insofern er aus dem Gesez erkennbar ist (Thibaut, log. Auslegung, S. 2.7-46).3 Durchaus unbrauchbar ist der gewöhnliche Begriff der Interpretazion  (Erläuterung eines dunkeln Gesezzes). Freilich, versteht man unter Interpretazion eine künstliche Aufklärung des Gesezzes, so ist er richtig — allein immer einem allgemeinen Begriff der Interpretazion offenbar subordinirt, und der Begriff von einem dunkeln Gesez ist überhaupt sehr schwankend. (Hieraus entstand die Eintheilung in logische pp.).
            Die höchste Aufgabe für die Interpretazion ist die höhere Kritik, d. h. Restituzion eines verdorbenen Textes.* Alles Gegebene nämlich ist nur mittel- [>145] bar gegeben, und in diesem Medium, in diesem Geben kann eine Verfälschung vorgegangen seyn. Weicht daher das mittelbar gegebene vom Grundtext ab, so muß dies wieder hergestellt werden. Die höhere Kritik muß aus denselben Elementen bestehn, woraus alle Interpretazion überhaupt, nämlich aus logischen, grammatischen und historischen. Auch hier muß sich der Interpret auf eine künstliche Weise den Inhalt des Gesezzes entstehen lassen, allein dabei wird vorausgesezt, daß einige Theile des Urtextes verloren gegangen sind, die gefunden werden sollen. Alle Theile nun stehen im Verhältnis eines organischen Ganzen, d. h. nichts darf fehlen, wenn es ein Ganzes seyn soll.
            Sind einige Theile ächt und richtig, so muß nun darauf geschlossen werden, wie die unächten seyn müßten. Hier sind zwei Fälle möglich:
        1. daß der Text selbst die Kritik unmittelbar nothwendig macht, z.B. wenn man mehrere abweichende Lesarten hat;
        2.) daß nicht so unmittelbar die Nothwendigkeit der Kritik einleuchtet, sondern daß die Interpretazion ihre Nothwendigkeit selbst erst entdekt.
        Im ersten Fall hat die Kritik blos eine gegebene Frage zu beantworten, im zweiten muß sie sich Frage und Antwort selbst schaffen.
        Alle Kritik muß, wie alle Interpretazion, auf Gewißheit hinarbeiten. Wenn dies nun gleich nicht immer möglich ist, so muß doch wenigstens die Idee das ganze Geschäft leiten. Der Ausdruk Kühnheit in der Kritik ist ganz unbestimmt, weil alle Kritik von Willkür abstrahirt und Nothwendigkeit voraussezt.
            Diese höhere Kritik nennt man  Konjekturalkritik. Sie gehört als Theil unserer Wissenschaft hierher, da die diplomatische Kritik vorausgehen muß. Der Name Konjekturalkritik ist jedoch für unsere Lehre nicht ganz richtig, weil diese auf Gewißheit hinweist, besonders da es eine ganz eigene Konjekturalkritik gibt, die sich von der höheren Kritik unterscheidet, wo man blosen sinnreichen Vermuthungen folgt.
        Sie gehört nicht hierher.
            Alle Nothwendigkeit, alle Gewißheit, die man durch Kritik erhält, resultirte daraus, daß der Begriff eines organischen Ganzen angenommen wurde. Bei Anwendung dieser kritischen Grundsäzze ist aber doch immer noch etwas unsicheres. Alles, was als gegeben auf uns kommt, weicht natürlich von dem durch die Kritik aufgefundenen ab; auf das gegebene wird nun keine Rüksicht mehr genommen, es ist aber doch unleugbar historisches Fakt. Daher bleibt stets noch ein Gefühl von Unsicherheit. Um demnach alle Sicherheit zu leisten, muß aus dem ächten, gefundenen Text zugleich erklärt werden, wie durch Abschreiben oder andere Zufälle die Verfälschung verursacht wurde. Dies Geschäft gehört nicht hierher, ist aber die diplomatische Probe für die Richtigkeit der Kritik. Dann hat sie alles geleistet, was geleistet werden soll."
            S. 150: Die Gesezgebung spricht nur ein Ganzes aus. Die  Interpretazion  des einzelnen muß also immer so ausfallen, daß sich das einzelne wieder ans Ganze anpaßt, um so das einzelne verstehn zu können. Die Aufstellung des Ganzen gehört eigentlich nicht hierher, sondern ins System. Allein, da doch jeder einzelne [>145]  Theil nicht wohl ohne das Ganze zu verstehen ist, so muß man ihn in Verbindung mit dem Ganzen denken — eine ähnliche Arbeit wie im System, [18] nur zu gerade entgegengesezten Zwekken.
            S. 166: Die meisten Juristen verweisen in solchen Fällen immer aufs Naturrecht, worunter sie dann ein allgemeines Resultat der ganzen positiven Gesezgebung, abstrahirt von aller Geschichte, verstehen; insofern ist's mit der Analogie auch einerlei.
            S. 198: Was heißt: Römisches Recht kennen? Die Quellen vollständig verstehen, und ihren Inhalt ina historischem und systematischem Zusammenhang vollständig denken.
        Quellen verstehenb - Begriff der Quellen: dasjenige, worauf alle mündliche und schriftliche Mittheilung sich zulezt reducirt, wodurch alle civilistische Sätze zulezt zu begründen sind] — Sprachkenntniß vorausgesezt, nicht selbst Theil des Quellenstudiums — zum Quellenstudium selbst gehört: a) als eigenthümliche Vorkenntniß (formelle Bildung des Interpreten): Sprache, Ideengang dieser Juristen p., und Kenntniß der Gegenstände (großentheils antiquarische Institute, aus den Alten zu erklären); b) würkliches Studium aller Quellen selbst, theils einzeln, theils in ihrem Zusammenhang r(materielle Kenntniß durch Interpretation)] — Besitz ihres ganzen Inhalts.
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, die vier canones, obwohl Savigny nicht von "Auslegung" spricht, sondern den Ausdruck "Interpretation" gebraucht, jedenfalls in der Nachschrift Jakob Grimms, S. 217:
            "Also ist die Interpretation zusammengesezt aus 4 Elementen:
        1. Logisches Element — genetische Darstellung der Gedankenreihe.
        2. Grammatisches Element — Darstellung der hier angewandten Sprachgesetze.
        3. Historisches Element — Darstellung des historischen Puncts, in welchen das Gesetz eingreift.
        4. Systematisches Element — Darstellung des Puncts im System, in welchen das Gesetz eingreift, und des Resultats welches das Gesetz liefert für die Kenntniß des ganzen Systems."
      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine




    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "ausleg" (mehrere Treffer)
     
    Auslegen
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    K8-Ausl
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja = K4-Ausl
    Nein
    Exegese

    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Es ist sehr merkwürdig, dass das Wort "Auslegung" weder im vom Herausgeber angefertigten Inhaltsverzeichnis noch im Stichwortverzeichnis vorkommt, obwohl der Begriff im ersten Band System des heutigen Römischen Rechts von 1840, Ausgabe Berlin bei Veit und Comp [Online], mit den  vier canones  (S. ) eine ausführlich und weithin bekannte, bald klassisch zu nennende Darstellung erfährt. Vor allem deshalb, weil die hier zu Grunde gelegten Methodenschriften ja bis 1842 reichen. Da kann etwas nicht stimmen, das der Aufklärung bedarf. Eine Möglichkeit wäre allerdings, dass Methode und Auslegung bei Savigny Unterschiedliches sind, die nicht zusammengehören. Statt "verstehen" oder "auslegen" verwendet Savigny das Wort "Interpretieren", hinzu kommt noch der Gebrauch von "Exegese" (DUDEN: auslegen, erklären).
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Nein.
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor? Das Stichwortverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 94 "Gesetzgebers Standpunct stellen« — nähmlich nur insofern das aus dem Gesetz selbst unmittelbar möglich ist.
        cf. Thibaut, logische Auslegung, S. 27-46"; auch S. 109 und 144
        FN: "ANT. FRIED. JUST. THIBAUT, Theorie der logischen Auslegung des Römischen Rechts, Altona, bey Joh. Fried. Hammerich, 1799, S. z7-46 (§ 9, über logische Auslegung, Absicht des Gesetzgebers, und historische Data)."
        S. 107 FN Lit
        S. 111 FN Lit
        S. 112 FN Lit
        S. 113 FN Lit
        S. 203 FN: "Anton Friedrich Justus Thibaut, 1772—1840. Savignys Urteil betrifft offenbar seine Methode im allgemeinen, hier wahrscheinlich insbes. seine Auslegungslehre."
        S. 251: "Regeln (Auslegungskunst) — Studium großer Muster — Römische Juristen??
        ihre Praxis? (großer Theil der Pandekten) ihre Theorie? (tit. de legibus
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, obwohl die Methoden nicht "Auslegung", sondern "Interpretation" genannt werden. Savigny selbst hat also in der Zeit seiner Methodenlehre 1802-1842 nicht von "Auslegung" gesprochen
        Nach Grimms Nachschrift, S. 217:
            "Also ist die Interpretation zusammengesezt aus 4 Elementen:
        1. Logisches Element — genetische Darstellung der Gedankenreihe.
        2. Grammatisches Element — Darstellung der hier angewandten Sprachgesetze.
        3. Historisches Element — Darstellung des historischen Puncts, in welchen das Gesetz eingreift.
        4. Systematisches Element — Darstellung des Puncts im System, in welchen das Gesetz eingreift, und des Resultats welches das Gesetz liefert für die Kenntniß des ganzen Systems."
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja > K4-Ausl
      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Ja: Exegese:
       
        Exegese (DUDEN: auslegen, erklären)
        Ein Ausdruck, den Savigny öfter benutzt. Im Sachregister des Herausgebers finden sich die Einträge:
          Exegese 14, 87, 248, 285
          - und System 27 f., 31, 36f., 88, 92f., 134, 142, 195, 270


            S. 285: "Exegese — dreyfache Benutzung der Quellen:
        a) abgedruckte Stellen, in den Vorlesungen einzeln erklären - Stets mitbringen;
        b) blos citirte Stellen — machen ein Ganzes mit dem Vortrag aus, vollständig nachzulesen.
        c) Größere Stücke der Quellen, im Lehrbuch im Ganzen angeführt — neben den Vorlesungen cursorisch zu benutzen, um in allen Theilen der Quellen wenigstens orientirt, nirgends fremd zu seyn.

        Warum Exegese erst später in den Lehrkreis eintretend? Interpretation ist Forschung, und zwar Anfang und Grundlage der Forschung, System und Geschichte sind Verarbeitung jenes zuerst gefundenen Stoffs zu Resultaten — bey diesen also läßt sich das Gefundene abgesondert von dem Geschäft des Findens, als ein Gegebenes darstellen — darum haben sich stets die Meisten ausschließend an das System und höchstens die Geschichte gehalten — mein Zweck ist ein anderer, nämlich den Zuhörer selbst finden zu lehren, nicht blos [>286] Gedachtes leidend in sich aufzunehmen. Aber diese Selbstthätigkeit ist das lezte und schwerste, und darum muß zuerst eine Grundlage gegeben werden, um sich zu orientiren, und mit den Gegenständen bekannt zu seyn, was nur durch Mittheilung schon gefundener Resultate in System und Geschichte geschehen kann.
            Was in dem Dargelegten allgemein und nothwendig, was dagegen individuell und zufällig ist? So namentlich neben diesen Vorlesungen noch rechtsgeschichtlich z. B. bey Rudorff 2 und exegetisch zu benutzen — so auch von den Pandekten das Erbrecht ausgeschlossen, das also in besonderen Vorlesungen zu hören."
         




    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analog" (14 Treffer im Vorlesungsteil)
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
    K2-jAna
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    K8-jAna
     Savigny 1802-1842
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    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jAna-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Das Problem der Analogie wird gesehen und erörtert.
     

      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Ja:
        Unterschied von zwei anderen Operationen:  b) Analogie. 222
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?   Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)
        Ja:
        Analogie 108, 110, 166f., 222f., 226; 166;
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 109; 110;
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S. 108: "2.) Kein einzelner Fall ist ganz in den Gesetzen bestimmt, sondern er ist immer unter einer allgemeinen Regel enthalten — zuweilen ist er selbst das nicht auf den ersten Blick — aber das Gesetz muß auf alle Rechtsfragen Antwort geben — also? a) Civilrecht — einer muß Recht haben — hier muß die Regel aufgesucht werden, die den Fall bestimmt — sie kann abgeleitet werden aus einer viel höhern Regel, sie kann in einer andern speciellen Regel erkannt werden — man nennt das Analogie — ' das ist auch Ergänzung der Gesetzgebung, aber blos aus sich selbst, nicht von außen r — die meisten Juristen lassen hier in subsidium
        das Naturrecht aushelfe"
            S. 166: "Diese reduzirt man nun auf eine höhere Regel und entscheidet nach dieser (höhern) dann den gegebenen, nicht entschiedenen Fall. Dies heißt das Verfahren durch Analogie, das sehr nahe an die vorhin getadelte Operazion grenzt. Allein bei der falschen wird von ausen etwas hinzugetan — hier aber die
        Gesezgebung aus sich selbst ergänzt."
            S. 167: "In allen diesen Gesezzen wird vorausgesezt: es sey ein Fall gegeben, der in keiner gesezlichen Regel ausdrüklich bestimmt ist, der also aus höhern Grundsäzzen zu entscheiden sey, indem man von der Entscheidung eines andern ähnlichen einzelnen Falls die höhere Regel bildet. Es ist also von dem
        blosen Verfahren durch Analogie die Rede, welches rechtlich ist, weil es nothwendig ist — nicht von einer Modifikazion der Gesezze.
        Eine Vervollkommnung der Gesezze ist zwar möglich, allein blos durch den Gesezgeber, nie durch den Richter darf sie vorgenommen werden. »Is qui jurisdictioni praeest«, heißt es; dies war der Prätor, der Gesezze geben konnte, nicht unser heutiger Richter. L. 13 cit. [D. 1.3.13] unterscheidet sogar inter interpretationem et iurisdictionem. ... ..."
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
          Hilfsfrage:
      • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
    Suchworte "Gesetze verstehen" (kein Treffer), "Gesetze auslegen" (kein Treffer), "Gesetz" (viele Treffer), "Gesez" (140 mehrfach, 141, 143, ...).
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
    K2-Ges
    K3-Ges
    K4-Ges
    K5-Ges
    K6-Ges
    K7-Ges
    K8-Ges
     Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja, vielfach
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein, nur
    Keine

    Ges-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Die Problematik um den Auslegungsbegriff, der seit Savigny monströs aufgebläht und vernebelt wurde, spielt in seinem Werk jedenfalls dem Wort nach merkwürdigerweise keine Rolle. In Bezug auf seine vier canones (S. 250) verwendet er weder "verstehen" noch "auslegen", sondern das Wort "Interpretation". Savigny verwendet das Wort "Gesetz" in zwei Grundbedeutungen: (1) Gesetz eines Gesetzgebers (>K3-Ges); (2) Gesetz als wissenschaftliche Gesetzmäßigkeit, Regel oder Methode (S. 138: "Die Gesetze einer absolut wissenschaftlichen Bearbeitung müssen jeder Methode zum Grunde liegen. ..."). Das ganze System, ein Gesetz zu verstehen oder auszulegen, erscheint sehr umfangreich, komplex und unübersichtlich. Für ein richtiges Verständnis wären hier detaillierte und lückenlose Beispiele unter Berücksichtigung aller Methoden, Grundsätze und Regeln erforderlich gewesen (von denen er in den Vorlesungen einige gebracht haben dürfte, uns liegen ja überwiegend Stichworte und Skizzen vor).
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Ja:
        Operationen zur Ergänzung und Berichtigung des Gesetzes. 107
            Anmerkungen:
            1. Unterschied zur wahren Interpretation.
            2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze:
        1. Teil: Gesetze der absoluten Bearbeitung der Rechtswissenschaft 139
        2. Rechtsfälle und Unvollkommenheit der Gesetze:  163
        b) justinianische Gesetzsammlung: 179
        Mängel der Gesetzgebung und der Juristen 203
        Zustand der Rechtswissenschaft. Neue Gesetzbücher 210
        Interpretation ist Rekonstruktion des Gesetzes 216
        Kunst des Gesetzgebers und Kunst des Interpreten 218
        1. aus früheren Kompilationen entstandene Gesetze 219
        1. Falscher Begriff der Interpretation: Erklärung eines dunklen Gesetzes:  221
        2. Falscher Grundsatz: Man muß auf die Absicht des Gesetzgebers sehen. 222
        Quellen — Römisches Recht — Irrtümer (Gesetz). 250
        Anwendung auf Gesetz und dessen praktischer Zweck 251
        Entstehung des Rechts:  257
            Gewöhnlicher Grundirrtum: Willkür des Gesetzgebers.
            Gewohnheitsrecht — Gesetze — Jurisprudenz.
        Entstehung des positiven Rechts: 1. durch Gesetze (Interpretation); 263
        1. neuere Gesetzbücher (Nachteile); 264
        Streit über die Entstehung des positiven Rechts: a) durch Willkür des Gesetzgebers; 271
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)
        Ja:
        Gesetz / Gesetzgebung
        31ff., 37 f., 45f., 48, 53, 91ff., 103, 107 f., 139 f., 142, 144, 156, 164, 210, 217, 219, 222, 264
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B. S. 108 "... daß das Gesetz im speciellen ..."; 109 "... gegebene Gesetz ..."
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja: Savigny verwendet das Wort "Gesetz" in zwei Grundbedeutungen: (1) Gesetz eines Gesetzgebers (>K3-Ges); (2) Gesetz als wissenschaftliche Gesetzmäßigkeit,  Regel oder Methode (S. 138).
            S.91: "Erster Grundsatz. Die Jurisprudenz ist eine historische Wissenschaft:
        a) historisch im eigentlichen Sinn (s. u. [BI. 4r])
        b) philologisch — davon hier.
        Begriff des Staats — Nothwendigkeit eines äußern Factums, wodurch die Rechte der Bürger bestimmt werden — Gesetz (Civilgesetz, Criminalgesetz) — Behandlung des Gesetzes? rein logisch, reine Interpretation, Ergründung des einzelnen als eines solchen. [>92]
        Diese Behandlung also für den Juristen und Richter (was hier einerlei ist) eben so wesentlich, als der Staat selbst und sein Gesetz nothwendig ist — historische Bemerkungen darüber.
            Praxis der neuem Zeiten, neben der Theorie und gegen dieselbe — Verschwörung gegen die Gesetzgebung, veranlaßt durch die Gleichgültigkeit der gesetzgebenden Gewalt — vorzüglich in Deutschland — herrschende Meinung, eine strenge Praxis sey unmöglich.
            Thibaut über Feuerbach S. 98.1
        Ganz anders in England — Geschwornengerichte — Trennung der factischen Untersuchung von der juristischen — so in Frankreich auch — historischer Beweis für die Möglichkeit dessen, was ohnehin nothwendig ist.

        Zweyter Grundsatz. Sie ist eine philosophische Wissenschaft.
        Systeme der Jurisprudenz, sehr früh angefangen — Begriff eines Systems — Hindeutung auf einen allgemeinen Inhalt, eine allgemeine Aufgabe aller Gesetzgebung überhaupt — eine solche Aufgabe schon in dem Begriff der Gesetzgebung vorausgesezt — Berührung mit der Philosophie.

        Dritter Grundsatz. Verbindung des exegetischen und systematischen Elements: in dieser Verbindung die juristische Methode vollendet. Unfruchtbarkeit dieser Verbindung, wenn sie nicht gründlich ist, d. h. zu früh geschieht. Sie ist gründlich nur durch eine gründliche Bearbeitung, von jedem Standpunct aus, für sich.
            Rohheit dieser Verbindung in Gmelins Abhandlung von der Zeit (juridisches Archiv, Heft 4, Tübingen 1801).2

        Jeder derselben muß also zuvor abgesondert von andern und für sich völlig bearbeitet seyn — Erklärung durch Beyspiele überhaupt — durch das Beyspiel der französischen Juristen (s. u. [Bl. 8r]) — Aber eben so muß jeder Theil als [>93] Theil des Ganzen bearbeitet seyn.1 Wer ein Element völlig ausgebildet hat, der hat einen Theil der vollendeten Methode, ja er ist wahrscheinlich im Besitz der ganzen Methode (s. u. [Bl. 6v]) — Begriff des gebildeten Werks L Unterschied vom brauchbaren und nüzlichen. —. Die folgende Darstellung soll die gesetzmäßige Ausbildung der einzelnen Elemente entwickeln und dadurch die Möglichkeit der Verbindung aufzeigenl.

        Neue Ansicht für die Wissenschaft: historische Behandlung im eigentlichen Sinn, d. h. Betrachtung der Gesetzgebung als sich fortbildend in einer gegebenen Zeit. —. Zusammenhang unsrer Wissenschaft mit der Geschichte des Staats und des Volks. —. Das System selbst muß als fortschreitend gedacht werden. Erläuterung durch Beyspiele — in dieser Rücksicht sezt diese Operation die beiden ersten voraus und tritt erst hinzu — nicht so wenn man auf den Character derselben als geistiger Thätigkeit überhaupt sieht — nun ist sie der philologischen Function coordinirt und ein Theil der historischen überhaupt — so schon oben und so auch in der Folge. —. Die practische Wichtigkeit dieses Theils der Jurisprudenz hängt von Umständen ab, im Römischen Recht ist sie am größten."

        S. 138: "Die Gesetze einer absolut wissenschaftlichen Bearbeitung müssen jeder Methode zum Grunde liegen. ..."
         

      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, wird als selbstverständlicher Grundbegriff verwendet, der aber durch die unterschiedlichen Rechtsquellen (Gesetzgebung, Gewohnheitsrecht, Richterrecht) unklar bleibt.
      K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja
            S. 93: "Gesetz soll einen Gedanken aussprechen um ihn objectiv zu machen und zu erhalten. Dieser Gedanke also soll nachgedacht, der Inhalt des Gesetzes nacherfunden werden.
        Interpretation = Reconstruction des Gesetzes. Wer es erklärt, muß es sich selbst wieder künstlich entstehen lassen, er muß sich selbst auf den Standpunct des Gesetzgebers stellen.
        Zuerst also: logischer Theil der Interpretation, dann grammatischer und historischer (nicht logische pp. Interpretation, denn jede Interpretation ist alles dieses zugleich). [>94]
          Logischer Theil = genetische Darstellung des Gedankensb den das Gesetz ausspricht.
          Grammatischer Theil = Darstellungc des Mediums wodurchd der Gedanke ausgesprochen worden.
          Historischer Theil = Darstellung [des historischen Gegenstands den das Gesetz bestimmt, vermittelst der Darstellung] des Moments überhaupt, in welchen das Gesetz fällt — Beyspiele.
          Beide lezte sind blos Bedingungen des ersten, welcher die eigentliche Interpretation unmittelbar enthält.
        Ferner: das Gesetz selbst soll objectiv seyn, d. h. es soll sich selbst aussprechen, also müssen alle Prämissen der Interpretation im Gesetz oder in allgemeinen Kenntnissen liegen, damit die Interpretation selbst allgemein und nothwendig sey. —. Dadurch der Satz näher zu bestimmen: »man soll sich auf des [5v] Gesetzgebers Standpunct stellen« — nähmlich nur insofern das aus dem Gesetz selbst unmittelbar möglich ist.
            Thibaut, logische Auslegung, S. 27-463
        Anwendung: eine zufällige Kenntniß individuellen Sprachgebrauchs oder besonderer historischen Umstände darf durchaus nicht die Interpretation bestimmen — Beyspiel. —. Berichtigung des Gemeinplatzes: es komme auf die Absicht des Gesetzgebers an (Anwendung s. u. [BI. I4r-v]).
        Nun also: Interpretation = Reconstruction des Gedankens, welchen das Gesetz aussprechen soll, insofern dieser Gedanke aus dem Gesetz selbst unmittelbar erkennbar ist.
          Widerlegung des gewöhnlichen Begriffs: Interpretation = Erklärung eines dunkeln Gesetzes I— NB. aus diesem die Eintheilung der Interpretation in logische p. entstanden].
        Höchste Aufgabe der Interpretation: höhere Kritik = Restitution eines verdorbenen Textes [. Construction des Stoffs der Interpretation durch Interpretation selbst — Verhältniß zur diplomatischen Kritik und Begriff der Kritik überhaupt]. Sie, wie alle Interpretation, besteht ihrem Wesen nach aus der oben beschriebenen Reconstruction, auch ihre Elemente sind Logik, Grammatik, Geschichte. Aber sie sezt im Gegebenen selbst verlorene oder verderbte [>95] Theile voraus, ..."
        S. 250 (die vier canones): "Anwendung auf Gesetz und dessen practischen Zweck. Reconstruction des Gesetzes.
        4 Stücke:
          1. grammatische — Medium der Darstellung;
          2. logisch — jenes Stück als logisches Ganze für sich;
          3. systematisch — systematischer Zusammenhang, Erklärung und Benutzungen des Einzelnen;
          4. historisch — eben so wie System.
        Ja nicht verschiedene Interpretation — 4 Elemente jeder Interpretation — nur meist eines überwiegend — Vorlesung fol. 3 verso pp.
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein, nur mit Stichworthinweisen, aber nicht richtig exemplarisch von Anfang bis Ende und Berücksichtigung aller Methoden, Grundsätze und Regeln.
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
    Suchworte "Rechtsfortbildung" (kein Treffer) "Fortbildung" (S. 184, 226), "Richterrecht" bzw. Begriff Richterrecht (S. 140, 164, 167).
     
    Rechtsfortbildung
    K1-RFB
    K2-RFB
    K3-RFB
    K4-RFB
    K5-RFB
    K6-RFB
    K7-RFB
    K8-RFB
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein, aber 
    Fraglich
    Ja
    Nein, aber
    Nein
    Nein
    Keine

    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): S. 167: "Eine Vervollkommnung der Gesezze ist zwar möglich, allein blos durch den Gesezgeber, nie durch den Richter darf sie vorgenommen werden. ..."
     

      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?   Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)
        Nein, aber: Richter 33, 92, 107 f., 111., 140, 158, 164, 166f., 170, 222
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Fraglich S. 184: "... Die innere Rechtsgeschichte (antiquitates) sollte alles historische der Rechtssäzze selbst, also Fortbildung des Systems enthalten."
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, wenn auch nicht immer unter dem Wort, sondern dem Begriff:
            S. 140: "Wir finden in der neuen Gesezgebungswissenschaft neben der gesezlichen Theorie ein ihr oft entgegenstehendes System von Praxis, also auch: zwei Arten von Juristen, Theoretiker und Praktiker. Veranlassung zu dieser Scheidung war Gleichgiltigkeit, die die gesezgebende Gewalt in den meisten neuem Staaten gegen die Gesezgebung äuserte. Natürlich, daß, da vieles der neuem Verhältnisse mit der alten Gesezgebung nicht übereinstimmte und die gesezgebende Gewalt ihr Recht nicht ausübte, die Richter sich für berechtigt hielten, die alte Gesezgebung zu ändern. Besonders auffallend ist dies in Deutschland, vorzüglich aber im Kriminalrecht, indem man die Praxis in der"
            S. 164: "Man sieht, diese Operazion ist schon so willkürlich, daß von einer wahren Interpretazion gar nicht die Rede seyn kann, denn das, was hier der Richter dem Gesez hinzuthun muß, kann durch dasselbe nicht objektiv geworden seyn. Dies wird noch auffallender durch die Unsicherheit der Ausführung der Operazion, denn von jeder Regel läßt sich eine Stufenfolge von Gründen angeben, der eine ist allgemeiner, der andere spezieller gefaßt, so daß der Grund auf mehr oder weniger andere Geschäfte anwendbar ist. Die Operazion ist also schon um deswillen verwerflich, weil der Grund durchs Gesez nicht objektiv geworden ist, durch das Gesez aber etwas objektives ausgesprochen werden muß. Es gibt Fälle, wo der Grund gar nicht speziell, sondern so allgemein angegeben ist, daß darunter alles begriffen werden kann.*"
            S. 167: "Eine Vervollkommnung der Gesezze ist zwar möglich, allein blos durch den Gesezgeber, nie durch den Richter darf sie vorgenommen werden. ..."
            S. 226: "Die Aufgabe des Systems ist allgemein, nicht historischer Natur (s. o. [BI. 46r]) — wie nun, wenn die historische Antwort auf seine Fragen irgendwo nicht zureicht? wenn irgend ein Fall vom Gesetz nicht entschieden ist? der Richte; oder der Jurist (was hier einerlei ist) darf nie schweigen — wie soll er entscheiden?
            Er soll entscheiden nach Analogie, indem er die Gesetzgebung aus sich selbst ergänzt, indem er in anderen Gesetzen die höhere Regel aufsucht, aus welcher der gegebene Fall zu entscheiden ist — Unterschied von der oben verworfenen interpretatio extensiva: hier ist gar nicht von der Interpretation die Rede, es wird gar nicht behauptet, daß der gegebene Fall in irgend einem Gesetz entschieden, sondern daß er vergessen sey, und daß er consequenterweise so entschieden werden müße.
          Hierauf gehen: L. 10.11.12. [D. 1.3.10; [D. 1.3.32, pr.]
          L. 13 de legibus [D. 1.3.13] — das vel certeP jurisdictione zu erklären aus der eigenthümlichen Verfassung der Römer, wo der qui jurisdictioni praeerat, zugleich die Fortbildung der Gesetzgebung unter seiner Aufsicht hatte — das also umfaßte auch eigentliche Neuerungen, die sich auch auf
          eine interpretatio extensiva gründen konnten, und wozu ein Jurist und Richter in unsrem Sinn nie berechtigt ist. (Fingirtes Beyspiel von der L. 2. C. de resc. vend. [C. wenn diese sich auf eine alte Lex gegründet hätte).
            Wie muß ein Gesetz beschaffen seyn, wenn man aus ihm argumentiren will, indem man seinen speciellen 'Inhalt durch Abstraction zu einer höheren Regel erhebt? es muß nicht selbst auf ganz speciellen Gründen beruhen: L. 14 de legibus [D. 1.3.14]."
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, aber der Begriff ist nahezu selbsterklärend als Recht, das von Richtern geschaffen wird, das so nicht in den Gesetzen steht..
      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Nein, nicht im einzelnen.
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein, nicht im einzelnen.
      K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine




    Rechtsdogmatik    >  Grundfragen Rechtsdogmatik.
    Suchwort "Rechtsdomatik" (kein Treffer), "dogmati" (FN 106; 206f; 214; FN 262; 278; 282)
     
    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
    K2-Dog
    K3-Dog
    K4-Dog
    K5-Dog
    K6-Dog
    K7-Dog
    K8-Dog
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein, aber
    Keine

    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Das Wort "Rechtsdogmatik" kommt nicht vor, aber "Dogmatik", es wird nicht näher erläutert oder erörtert, sondern einfach so gebraucht.
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).. Nein.
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor?   Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).:
        Ja: Dogmatik 2, 10, 22, 38, 50, 55, 278, 282
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
            S. 278: "Eine bestimmte Erklärung über den Zweck und die Bedeutung der gegenwärtigen Vorlesungen ist um so unentbehrlicher, dab in unsren Zeiten in den juristischen Vorträgen eine so große Mannichfaltigkeit der Methoden herrschend geworden ist. Betrachtet man indessen diese Verschiedenheiten genauer, so findet sich, daß in Einem Punkt fast alle Lehrer übereinstimmen, darin nämlich, daß eine ausführliche Dogmatik des Römischen Rechts unentbehrlich und gewißermaßen der Mittelpunkt für das gesammte juristische Studium sey. Diese ausführliche Dogmatik, gegründet auf einleitende Vorträge (Institutionen), und auf Rechtsgeschichte, ist es, welche gewöhnlich, und auch [86v] hier, mit dem Namen der Pandekten beizeichnet wird."
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein, aber ein Beispiel gegeben:
            S. 282: "Gegenwärtig große Mannichfaltigkeit in den Lehrmethoden der Rechtswissenschaft und besonders des Römischen Rechts — dennoch darin manches Gleichförmige, so namentlich einer ausführlichen Dogmatik des Römischen Rechts, gewöhnlich, und so auch von mir, Pandekten genannt."
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" (kein Treffer) und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema spielt zumindest mit den Worten "Normen und Werte" keine Rolle.

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor?   Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87) Nein.
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-jNW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Nein.
      • K6.2-jNW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
      • K6.3-jNW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben? Nein.
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert, z.B. ein Recht? Nein.
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
    Suchwort "norm" (0 Treffer, "normal" S. 272 zählt natürlich nicht)
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
    K5-jNorm
    K6-jNorm
    K7-jNorm
    K8-jNorm
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Das Wort "Norm" kommt in der Methodologie nicht vor.
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor?   Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87) Nein.
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-jNorm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
      • K6.2-jNorm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
      • K6.3-jNorm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt? Nein.
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, > Normen. > Grundtatsachen zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
    Suchwort "wert" (41 Treffer im Vorlesungsteil)
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
    K5-jWert
    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Das Wort "Wert" zwar oft gebraucht, aber der Wertbegriff wird nicht weiter erörtert.
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87) Nein.
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor? (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87) Nein.
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja.
        S. 100: "Schulting, or. de jurispr. histor. 1712 (Comm. ac. vol. z).
        Inhalt — Werth und Unwerth."
        S. 102: "Hugo — fast einzig Muster und Hülfsmittel des Studiums'' — progressiver Character seiner Schriften — Werth seiner Methode, überwiegend über den des Details.
        ... Werth eines solchen Systems practischer Resultate überhaupt: ..."
        S. 103: "... dessen wahrer Werth ..."
        S. 106 FN
        S. 120 Lit; FN
        S. 123 "... Werth des Buchs ..."
        S. 129 "...eigentlichen Werth ...; ... Werth und Unwerth des Buchs ..."
        S. 130: "... großer Werth der alten Commentare und Übersetzungen, wegen der Nähe der Zeit"
        S. 141: "... geringem Werthe ..."
        S. 149: "... In spätem Zeiten verminderte sich ihr Werth sehr. ..."
        S. 181: "... hat dann als Urmanuskript Werth ..."
        S. 188: "... Dieser eigne Werth ...; Unstreitig hat dieses Werk sehr viel Werth ..."
        S. 198: "NB. Werth exegetischer Vorlesungen, ..."
        S. 204: "... objectiver Werth wissenschaftlicher Arbeiten, ..."
        S. 206: "... (Werth des Donellus p.) ..."
        S. 212: "... achtungwerthesten Juristen ...; ... nur dem ursprünglichen Rechte ein eigener, unabhängiger Werth zugeschrieben werden kann ..."
        S. 225: "... überwiegend Werth gelegt ..."
        S. 233: "... sehr verbreitet und von großem Werth — dreyfacher Gebrauch der Glosse ..."
        S. 238: "... seine Arbeit von großen Werth ..."
        S. 248: "... großer Werth der vollständigen Übersicht der Quellen ..."
        S. 262: "Thibaut8 — Werth und Unwerth ..."
        S. 269: "... den Werth des überlieferten Stoffes ..."
        S. 284: "... durch inneren Werth und hohe Bildung ..."
        S. 287: "... der Werth jener eifrigen Bestrebung ..."
        S. 288: "... übertriebener Werth auf Pandektenhefte ..."
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes?




    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.Suchworte "Sachverhalt" (kein Treffer), "Tatbestand" (Kein Treffer).
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Das Thema spielt zumindest den Suchworten nach keine Rolle.
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?  Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Nein.
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Psychologie
    Suchwort "Psychologie" ()
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
    K3-Psy
    K4-Psy
    K5-Psy
    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das Thema spielt keine Rolle, lediglich eine Erwähnung S. 252 kommt vor.
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor?  Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 252: "Vergleich mit der Characteristik einer historischen Person — Aufzählung aller Characterzüge, geordnet nach irgend einem Compendium der Psychologie — welches das wahre Verfahren ist? Anwendung auf uns — Sinn und Verdienst für System zu haben bey dem kleinsten, beschränktesten Stoff — Antiquitates von Heineccius2 — großes Verdienst, zu finden was wir nicht wissen auf diesem Wege."
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine.




     

    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: freie beweiswürdigung (kein Treffer), beweiswürdigung (kein Treffer),  richterliche Überzeugungsbildung (kein Treffer), Überzeugung (210, 249, 267, 280), meinen (kein Treffer), Meinung (viele Treffer, aber nicht im Sinne Richtermeinung).
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja, aber
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen:: Das Thema spielt hier keine Rolle.
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor?  Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, aber nicht im Sinne Richtermeinung:
        S. 105: "... die Meinung, daß er juristische Realität habe ..."
        S. 111: "... Grolmans Meinung ..."
        S. 121: "... zu Erklärung späterer Meinungen."
        S. 129: "... als eine Masse einzelner Meinungen ..."
        S. 132: "... damit eine eigne Meinung sich bilde ..."
        S. 133: "... einzelne Meinungen ..."
        S. 136: "... wie eine eigne Meinung überhaupt möglich ist ..."
        S. 154: "... seine Meinung über das Studium der Jurisprudenz zu wissen ..."
        S. 162: "... eine blose Meinung ..."
        S. 171: "... unabhängig von vorigen Meinungen ..."
        S. 172: "... Seine Meinungen erhoben sich stufenweis. ..."
        S. 182: "... viele Meinungen späterer Juristen ..."
        S. 188: "... man Meinungen darin fand ..."
        S. 193: "... gewöhnlichen Meinungen ..."
        S. 194: "... fremde Meinungen ..."
        S. 197: "... eigne Meinung ..."
        S. 206 FN "... »verschiedenen Meinungen« ..."
        S. 287: "... für den Unkundigen die Meinung'' entstehen könnte ..."
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert?
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert?
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert?
      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert?
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes?




    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
    Suchwort "herrschende Meinung" (RTreffer), "h.M." (Treffer)
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das Thema spielt keine Rolle, das Wort wird nur einmal erwähnt.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor?  Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja
        S. 92: "Praxis der neuem Zeiten, neben der Theorie und gegen dieselbe — Verschwörung gegen die Gesetzgebung, veranlaßt durch die Gleichgültigkeit der gesetzgebenden Gewalt — vorzüglich in Deutschland — herrschende Meinung, eine strenge Praxis sey unmöglich."
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.


    Subsumtion     > Subsumtion im Glossar.
    Suchwort "Subsumtion" (Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Wort kommt nicht vor.
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt. Nein.
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  >
    Suchworte Rang" (3 brauchbare Treffer), Hierarchie (kein Treffer), konflikt (kein Treffer).
     
    Rang (Konflikte)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja, aber
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Die Grundfragen zum Rang der Normen. werden von Savigny nicht erörtert.
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor?  Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, aber ohne die gesuchte Bedeutung:
        S. 127: "... das zweite im Rang, ..."
        S. 187: "... das zweite im Rang, ..."
        S. 211: "... Rangstreit ..."
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Keine




    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (kein Treffer in der gesuchten Bedeutung).
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Wort kommt nicht vor.
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor? Das Stichwortregister der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
    Suchwort "Lücke" ().
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Lücken werden als Problem gesehen, aber eine ausführlichere Erörterung wie man diese schließen kann, darf oder soll, erfolgt nicht.
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).. Nein.
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 207: "b) wo die Gesetze wahre Lücken haben ([pag.] 8o)."
        [S. 214: "... die Lücken der Wissenschaft bestimmt anzugeben."]
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
        S. 247: "Bey Vergleich der allgemeinen systematischen Übersicht des Römischen Rechts (wie in Compendien oder Vorlesungen über die Institutionen) mit der Entscheidung wirklicher Fälle sehr bald große Lücken entdeckt, Mangel unzähliger Mittelglieder, welcher die unmittelbare Anwendung hindert — darum ausführliche Bücher und Vorträge (Pandekten) — aber bey diesen zwey mögliche Zwecke, nämlich 2 Wege jenem Bedürfniß abzuhelfen."
        S. 263: "... Jurisprudenz = Kenntniß der Gesetze, nur bey Lücken derselben hilft Gewohnheit pp. aus, ..."
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit, > Sprache.
    Suchworte "unklar" (kein Treffer), "mehrdeutig" (kein Treffer). "klär" (FN 110; 144;)
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
    K7-unk
    K8-unk
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Die Worte "unklar" oder "mehrdeutig" kommen nicht vor, auch "klär" nur zwei mal ohne besondere Erörterung..
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja.
        S. 110 FN "... welche Worterklärung absurd ist ... "
        S. 144: "... künstliche Aufklärung des Gesezzes ..."
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche   >  Widersprüche der Rechtsordnung (Deutschland).
    Suchwirte "ungereimt" (kein Treffer), "unverträglich" (kein Treffer) = "nicht verträglich" (kein Treffer), "widerspr" (8 Treffer).
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Ja > K6
    Nein, aber
    Ja
    Ja > K6
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Hier zeigt Savigny, was er kann > K6-unv.
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 105: "... innere Widersprüche ..."
        S. 143: "... beide widersprechen ganz dem Charakter unserer Wissenschaft ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja: > K6-unv.
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein, ist aber in der Regel auch selbsterklärend. .
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, teils, ja am Beispiel:
        S. 146: "1.) Erklärung der L. 8 § 1 de acquir. rer. dom. [D. 41.1.8.1]:
        »Sed et si in confinio lapis nascatur, et sunt pro indiviso communia praedia, tunc erit lapis pro indiviso communis, si terra exemptus sit«. Es ist durchaus widersprechend, daß in diesem Gesez zu der Regel: »Die Gemeinschaft eines gefundenen Steines entsteht daraus, daß er auf der Grenze zweier Grundstükke liegt« — noch hinzugefügt wird: wenn die Grundstükke »pro indiviso« gemeinschaftlich sind. Hier reicht schon jede einzelne Bedingung hin, ja es schließt sogar eine die andere aus.
        Wie ist nun hier der Text zu emendiren?
        Beide Bedingungen müssen so getrennt werden, daß die Regel von jeder einzelnen beschränkt wird. Zu dem Ende braucht nur ein si hinzugesezt zu werden, so daß es nun heißt: »et si sunt pro indiviso p.«. Es heißt nun deutlich: ein Stein ist in diesen zwei Fällen gemeinschaftlich.
        Wie entstand aus dem ächten der unächte Text?
        Es findet sich in der Stelle noch eine grammatische Schwierigkeit, indem der zweite Saz im Indikativ steht, so daß statt »sunt« sint gelesen werden muß, welches man auch in einigen Ausgaben, z. B. bei Haloander,4 findet.
            Nun wird die Erklärung leicht: wir finden daß, wenn sich mehrere Buchstaben doppelt hintereinander antreffen, sie doch nur einmal geschrieben werden, so wurde auch hier statt »et si sint« geradezu »et sint« geschrieben. Diese Art von Emendazion heißt Geminazion.
        2..) Ulpian. [tit. ex corp. Ulp.] Tit. 25 § 13.
        »Poenae causa certae vel incertae personae ne quidem fideicommissa dari possunt«.
            Ein legatum poenae causa war nach dem alten Recht ungiftig, selbst auch Fideikommisse. Der Saz wäre deutlich, wenn nicht der Zusaz: »certae vel incertae personae« da wäre. Diese Eintheilung ist richtig, aber ganz zweklos. Dies ist unwahrscheinlich, bei Ulpian selbst unmöglich, der ächte Text kann nicht so gelautet haben. Daher ist eine Emendazion nothwendig.
            Alle Schwierigkeit hebt sich, wenn man die ganze Lehre in ihrem Zusammenhang betrachtet, bei Ulpian Tit. 2.4 und 2.5. Der juristische Begriff von Legat und Fideikommiß war ziemlich gleich, sie unterschieden sich nur durch ihre Form. Das Legat ist Regel, das Fideikommiß abweichende Modifikazion, bei lezteren brauchen daher blos die Abweichungen gezeigt zu werden. Tit. 2.4 § 17 und 18 stehen zwei Regeln (§ 17 »poenae causa legari non potest p.«, § 18 »incertae personae legari non potest«), wonach ein legatum poenae [>147] causa und ein Legat an eine ungewisse Person nicht gelten soll. Man hätte nun leicht denken können, daß diese Regeln bei dem oft abweichenden Fideikommiß nicht gelten könnten. Ulpian, um dies zu verhüten, sagt daher, daß sie allerdings auch bei Fideikommisse gälten, drükt sich aber nur kurz dabei aus, in Beziehung auf die vorigen § 17 und 18. Der ächte Text ist also: »poenae causa vel incertae personae p.« Das »certae« ist wegzustreichen.
        Wie kommt aber dies »certae« in die unächte Lesart?
        Vel bezieht sich immer auf einen Gegensaz, und dieser ist auch da, allein hier nur in Verbindung mit § 17, 18 cit. zu erkennen. Die Abschreiber haben dies aber nicht gewußt und vielleicht das »vel« erklären wollen durch den rein logischen Gegensaz »certae vel incertae«.
        Zur Uebung des kritischen Talents wäre es gut, sich schlechter Ausgaben des Corpus juris mit bedeutenden Fehlern zu bedienen, durch die Vergleichung mit ächten Ausgaben kann man dann die Kritik bestätigen. Hierzu sind die holländischen Ausgaben von van Leeuwen, die Folioausgabe und die pars secundad besonders gut.5"
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja > K6-unv.
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine




    Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen AW, > Sprachkritik, Die großen Übel der Sprache des Rechts,
    Suchworte "sprach" (viele), "verständlich" (283; )
     
    Sprache
    K1-Spr
    K2-Spr
    K3-Spr
    K4-Spr
    K5-Spr
    K6-Spr
    K7-Spr
    K8-Spr
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Die Rechts-Sprache als Problem spielt bei Savigny keine besondere Rolle. Latein ist ihm Grundvoraussetzung schon vor dem Studium, auf die vielen Varianten geht er nicht ein. Sprachkenntnisse braucht man zunächst für das Quellenstudium. Die eigentlichen juristischen Begrifflichkeiten und ihr Ausdruck, die Verständlichkeit des Rechts thematisiert er nicht.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Ja: Sprache 46, 219, 258, 264
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja Sprache:
        S. 96: "... alten Sprache ..."
        S. 144: "... Er ist also die genetische Darstellung des Gedankens im Gesez. Allein der Gedanke muß doch ausgesprochen werden, es sind also Regeln der Sprache nöthig, und hieraus entsteht"
        S. 161: "... nur wenige haben diese Sprache geführt  ... (FN Kantianer hin und wider)"
        S. 193: FN "... in italienischer Sprache, falsch verstanden ..."
        S. 198: "... Sprache, Ideengang dieser Juristen p., ..."
        S. 200: "Bei dem römischen Recht ist das, worauf sich alles reduzirt: Kenntnis der Quellen desselben. Hierzu nimmt man gewöhnlich das corpus juris an. Die erste Kenntnis des Quellenstudiums, sagt man, sey Sprachkenntnis, allein nur in so fern ist dies wahr, als sie dazu dient, die Quellen kennen zu lernen. Diese Kenntnis wird also schon beim Studium vorausgesezt. Die Sprache der Klassiker ist auch sehr von der eigenthümlichen der justinianeischen Legislazion verschieden. — Diese Sprache nun, ihre Eigenthümlichkeiten und den eignen Ideengang der römischen Juristen kennen zu lernen, das gehört freilich zum eigenthümlichen Quellenstudium. Sich hiermit bekannt zu machen ist besonders darum wichtig, weil es eine Zeit gab, wo besonders die Jurisprudenz in einem blühenden Zustand war, wie zu Ulpians Zeiten.
            Kenntnis dessen, was man Antiquitäten nennt, ist sehr nöthig: die justinianeische Kompilazion könnte ohne Studium derselben gar nicht verstanden werden. Es sind also drei unentbehrliche Stükke des Quellenstudiums: Kenntnis der Sprache der Quellen, — des Ideengangs der damaligen Juristen, und Studium der Antiquitäten.
        Historischer und systematischer Zusammenhang.
        Die Pandekten sind der wichtigste Theil der Quellen. Die einzelnen Stellen derselben sind nicht einzeln zu erklären, sondern man muß auf den Zusammenhang sehen, in dem die Kompilatoren diese Stellen verbanden. In wie fern kann das Quellenstudium auf Akademien erlernt werden?
            Es ließe sich denken, daß die Lehrer bei dem ganzen Kursus darauf Rüksicht nähmen, und da alle Hindernisse wegräumten, also die Eigenthümlichkeiten der Quellensprache zeigten p. Allein das würde zu weitschweifig seyn, obgleich man ehmals so studierte. Exegetische Arbeiten zu formeller Bildung würden sehr nüzlich seyn und wirklich hat man in Göttingen und Leipzig auch damit angefangen."
        S. 204: "Absolute Geschichte des Rechts und der Gesetzgebung. Wie verhielt sich in [183r] jeder 1 Zeit das Volk zu seinem Gesetz? Jurisprudenz, Behandlung des Gesetzes, Form, Sprache — Gerichtsbrauch — Entstehung alles Rechts (Hugo)?"
        S. 205: "Schlechtigkeit der Preußischen p. Gesetzgebung, erklärt durch totalen Mangel des Staats und der Sprache."
        S. 218: "... Besonders wichtig die Proprietät technischer Ausdrücke, und einer juristischen Sprache überhaupt (Hugo).4
        S. 219: "Anwendung: Muster der höchsten Bildung das classische Römische Recht, die alten Leges, das Edict, die Schriften der alten Juristen — die Jurisprudenz Beschäftigung der Edelsten und Weisesten im Volke — Sprache und Jurisprudenz gegenseitig durch einander gebildet.
            (Ulpian, großer Theil der Pandekten).
        Sichtbar schlechter mit dem Untergang des alten populus und der alten Sprache — orientalischer Prunk und Leerheit in Justinians Constitutionen.
          Beyspiel: Vergleich der Edictstelle in L. i. pr. quorum bon. [D. 43.2.1, pr.] mit L. 3. C. de ed. D. Hadr. toll. [C. 6.33.3].
        Keine neuere Gesetzgebung hierin mit dem classischen Römischen Recht zu vergleichen — schon die Sprache steht ihnen entgegen, die nicht juristisch gebildet, weil keine einheimische Jurisprudenz in ihr sich entwickelt hat — Vorzüge der Französischen Sprache durch die Verwandschaft mit der Römischen — Vergleich mit der Deutschen."
        S. 254: "... Große Barbarey in Gedanken und Sprache ..."
        S. 258: "... Vergleich mit todten Sprachen ..."
        S. 264: "... alles kommt darauf an, wie viel von diesem Recht zum Bewußtseyn kommt, frey wird, Sprache erhält — es kann Sprache erhalten durch Juristen, oder auch durch Gesetze, ..."
            Ja verständlich:
        S. 283: "... verständlichen Anordnung der einzelnen Rechtslehren ..."
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein.
      • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA) Nein.
      • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch). Nein.
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? Keine.


    Kontrolle
    Suchworte "Kontrolle" (kein Treffer), "Berufung" (kein Treffer), "Revision", (kein Treffer), "Instanzen" (kein Treffer), "Öffentlichkeit" (kein Treffer), "öffentlich (kein Treffer), "Ephor" (kein Treffer).
     
    Kontrolle
    K1-Kon
    K2-Kon
    K3-Kon
    K4-Kon
    K5-Kon
    K6-Kon
    K7-Kon
    K8-Kon
     Savigny 1802-1842 Nein (Hrsg.) Nein (Hrsg.) Nein Nein Nein Nein Nein Keine

    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt bei Savigny keine Rolle.
     

      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Keine.




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (kein Treffer), Entscheidungszwang (kein Treffer), schweigen ().
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
    K1-RVV
    K2-RVV
    K3-RVV
    K4-RVV
    K5-RVV
    K6-RVV
    K7-RVV
    K8-RVV
     Savigny 1802-1842
    Nein (Hrsg.)
    Nein (Hrsg.)
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang):  Obwohl die Suchworte keine Treffer zeigten, gab es doch ein Stelle, S. 226, "der Richter oder der Jurist (was hier einerlei ist) darf nie schweigen — wie soll er entscheiden", die dem Begriff Rechtsverweigerungsverbot oder Entscheidungszwang des Gerichts entspricht. Eine kritische Erörterung oder Problematisierung findet nicht statt.
     

      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87). Nein.
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 226: "Die Aufgabe des Systems ist allgemein, nicht historischer Natur (s. o. [BI. 46r]) — wie nun, wenn die historische Antwort auf seine Fragen irgendwo nicht zureicht? wenn irgend ein Fall vom Gesetz nicht entschieden ist? der Richter oder der Jurist (was hier einerlei ist) darf nie schweigen — wie soll er entscheiden?
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (1 Treffer), "billig" im Sinne von gerecht  (Treffer).
     
    Gerecht
    K1-Ger
    K2-Ger
    K3-Ger
    K4-Ger
    K5-Ger
    K6-Ger
    K7-Ger
    K8-Ger
     Savigny 1802-1842 Nein (Hrsg.) Nein (Hrsg.) Ja Ja Nein Nein Ja > K4-Ger Keine

    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Gerecht oder billig wird an nur wenigen Stellen erwähnt, aber das Gerechtigkeitsthema spielt im Grunde keine Rolle.
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)..
      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            S. 287: 2,.)" Ein Anderes liegt mir für den Augenblick noch mehr am Herzen, als diese schiefen und ungerechten Urtheile — Vor etwa 40 Jahren in unsrer Wissenschaft meist alles Leben erstorben, die ganze Behandlung traditionell und unveränderlich, das Große früherer Zeitalter ignorirt und unbenuzt gelassen —
        dann neues Leben erwacht (hauptsächlich durch Hugos Verdienst), mancher Streit entstanden, große Anregungen von anderen verwandten wissenschaftlichen Gebieten aus, und durch uni erwartet glückliche Entdeckung neuer Quellen.
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja (billig oder gerecht):
            S. 168 "Wenn ein Verkauf so geschlossen ist, daß viel weniger bezahlt wurde, als der wahre Preis ist, so soll der Verkauf ungiltig seyn, oder das übrige noch nachbezahlt werden. Der Kaiser führt als allgemeinen Grund dieser Vorschrift die Billigkeit an (humanum est). Hieraus hat man nun gefolgert, das Gesez sey auf alle oneröse Geschäfte, namentlich Kauf und Pacht p., auch anzuwenden. Hier ist also von einer interpretatio extensiva die Rede, nicht von Verfahren durch Analogie, denn es findet sich schon eine allgemeine Regel für den andern Fall, worauf die L. z cit. [C. 4.444 ausgedehnt werden soll, es ist die: Pachtungen p. sollen gehalten werden. — Der angegebenen Regel der Billigkeit steht also eine andere weit wichtigere Regel, die der Heiligkeit der Verträge entgegen, sie hebt also jene auf. Soll die Aufhebung nicht statthaben, so muß sich ein besonderer Grund dazu finden. Dieser findet sich nun beim Verkauf oft. Nämlich häufig wird der Verkaufer aus Noth, um nur Geld zu bekommen, gezwungen, eine Sache zu verkaufen, ohne
        daß ein dolus dabei zum Grund liegt. Eine solche Noth läßt sich bei andern Rechtsgeschäften nicht wohl denken. Das Gesez ist also sehr einfach, geht blos auf den Verkauf.."
            S. 223: "Beyspiel: L. 2. C. de rescind. vend. (IV-.44) [C.4.44•2]. Grund: das humanum est — ganz unbestimmt und unbrauchbar — etwa so: »es ist unbillig, von fremder Noth oder fremder Unwissenheit großen Vortheil zu ziehen« — »Also gilt 1 das Gesetz auch von emtio, auch von locatio conductio pp., kurz bey allen negotiis onerosis« (interpretatio extensiva).
        These und Antithese.
          These: jene Billigkeit (humanitas).
          Antithese: die Unverlezlichkeit der Verträge.
        Welches Moment soll in jedem Fall die Oberhand behalten? im Fall unsres Gesetzes die These, in den übrigen Fällen die Antithese. Das Gesetz giebt, wie billig, nicht die ganze Diskussion, sondern nur das practische Resultat."
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Jein, Beispiele ja > K4-Ger.
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes?




    Sonstiges  > spezifizieren:   (1) Didaktisches Konzept  (2) Theorie und Praxis
    Suchworte für didaktisches Konzept "sondern selbst" (2 Treffer), Theorie und Praxis (Treffer).
     
    Sonstiges
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
     Savigny 1802-1842 (1) Nein
    (2) Nein
    (1) Nein.
    (2) Ja.
    (1) Nein.
    (2) Ja, Begriff
    (1) Ja
    (2) Nein
    (1) Nein
    (2) Nein
    (1) Nein
    (2) Nein
    (1) Nein.
    (2) Nein
    (1) Keine.
    (2) Keine.

    So-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Theorie und Praxis, Volk und Didaktisches Konzept. (1) Savigny hat ein hochmodernes und anspruchsvolles didaktisches Konzept, das dem Studenten anregen will, seine Erkenntnisse selbst finden. Da erinnert an den sokratischen Dialog. Vielleicht ist das ein Mitgrund, weshalb ihn seine Studenten so verehrten. Auch das wichtige Thema Theorie und Praxis wird von Savigny mehrfach angesprochen..
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87)..
        (K3-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
        (K3-So2) Theorie und Praxis. Nein.
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor?  Das Sachregister wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87):
        (K2-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
        (K2-So2) Theorie und Praxis Ja: 33, 48, 92, 105, 140, 245, 260.
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        (K3-So1) Didaktisches Konzept: Nein > K4-So1
        (K3-So2) Theorie und Praxis. Ja, der Begriff, nicht der Wortlaut;  > K4-So
              S. 92: "Praxis der neuem Zeiten, neben der Theorie und gegen dieselbe — Verschwörung gegen die Gesetzgebung, veranlaßt durch die Gleichgültigkeit der gesetzgebenden Gewalt — vorzüglich in Deutschland — herrschende Meinung, eine strenge Praxis sey unmöglich."
              S. 105: "... Theorie suchten, crasse Erfindungen der Praktiker eingehen ..."
              S. 140: "Wir finden in der neuen Gesezgebungswissenschaft neben der gesezlichen Theorie ein ihr oft entgegenstehendes System von Praxis, also auch: zwei Arten von Juristen, Theoretiker und Praktiker. ..."
              S. 245: "... hier also durchaus kein Unterschied zwischen Theoretiker und Praktiker - ..."
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert?
        (K4-So1) Didaktisches Konzept: Ja:
              S. 87: "Man suchte das System darzustellen bey der Interpretation der Quellen, d. h. auf dem Wege auf dem es gesucht werden muß, und man verlor darüber nicht blos die Darstellung, sondern selbst die vollständige Einsicht."
              S. 93: "Neue Ansicht für die Wissenschaft: historische Behandlung im eigentlichen Sinn, d. h. Betrachtung der Gesetzgebung als sich fortbildend in einer gegebenen Zeit. —. Zusammenhang unsrer Wissenschaft mit der Geschichte des Staats und des Volks. —. Das System selbst muß als fortschreitend gedacht werden. Erläuterung durch Beyspiele — in dieser Rücksicht sezt diese Operation die beiden ersten voraus und tritt erst hinzu — nicht so wenn man auf den Character derselben als geistiger Thätigkeit überhaupt sieht — nun ist sie der philologischen Function coordinirt und ein Theil der historischen überhaupt — so schon oben und so auch in der Folge. —. Die practische Wichtigkeit dieses Theils der Jurisprudenz hängt von Umständen ab, im Römischen Recht ist sie am größten."
              S. 259: "Nämlich die Interpretation ist blos Forschung und zwar Anfang der Forschung — System und Geschichte sind Verarbeitung jenes zuerst gefundenen  Stoffs, also Übergang von Forschung zu Resultaten — bey diesen also läßt sich auch das Resultat abgesondert von seiner Erfindung mittheilen, bey jener nicht — der Lehrer also, dem es blos darauf ankommt, die Resultate seines (oder fremden) Denkens mitzutheilen, wird sich an das System und die Geschichte halten und die Quellen ignoriren — so gewöhnlich unsre Vorlesungen eingerichtet — unser Zweck ein anderer, nämlich die Wissenschaft in jedem Zuhörer selbstthätig entstehen lassen, erfinden lernen, so daß jeder nicht blos von Anderen Gedachtes in sich leidend aufnimmt, sondern selbst [68r] producirt — aber eben diese Selbstthätigkeit ist das schwerste, das lezte, zu ihr nur allmählig zu führen — zuerst mit dem Gegenstand bekannt zu machen, zu orientiren, was durch bloße Übersicht schon gefundener Resultate geschieht —"
              S. 210: "Betrachten wir alle Gesetzgebungen überhaupt, von welchen die Geschichte Nachricht aufbewahrt hat, so finden wir unter ihnen einen merkwürdigen Unterschied. Einige nämlich sind unmittelbar in einem Volke entstanden, ohne Zuthun eines anderen Volkes oder früherer Geschichte: andere habeng ihre Wurzel in der Gesetzgebung eines fremden Volkes. Jene kann man ursprüngliche oder nationale, diese aber fremde oderl nachgebildete Rechte nennen. Ich will es versuchen, die Natur eines ursprünglichen Rechts, worauf hier alles ankommt, durch ein Beyspiel anschaulich zu machen. Die Wechselbriefe sind entstanden durch das innere Bedürfniß des Welthandels.h In jeder großen Handelsstadt sind alle Verhältnisse dieser sehr künstlichen Erfindung allgemein gekannt. Darum giebt es in jeder Handelsstadt ein Wechselrecht, das nicht in geschriebenem Gesetz, auch nicht in den Schriften der Juristen gegründet ist, sondern in dem allgemeinen Bewußtseyn aller denkenden Kaufleute. Wenn nun in einem ganzen Volke Nationalgefühl und Bürgergesinnung eben so verbreitet und eben so entwickelt wäre, wie in jener Stadt die Kenntniß des Handels, so würden von dem Bewußtseyni dieses Volks alle Verhältnisse des Lebens eben so durchdrungen werden, wie dort die merkantilen Verhältnisse, und dieses Volk hätte ein ursprüngliches Recht. Ob es zugleich eine Rechtswissenschaft hatte oder nicht, das würde von dem allgemeinen Grade seiner Bildung abhängen. Ein ursprüngliches Recht kann bestehen ohne Rechtswissenschaft, aber in einem gebildeten Zustand muß Rechtswissenschaft hinzutreten, oder das Recht selbst wird untergehen in flacher, characterloser Unbedeutenheit."
        (K4-So2) Theorie und Praxis.
          Nein.
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        (K5-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
        (K5-So2) Theorie und Praxis. Nein.
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt?
        (K6-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
        (K6-So2) Theorie und Praxis. Nein.
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        (K7-So1) Didaktisches Konzept: Nein.
        (K7-So2) Theorie und Praxis. Nein.
      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes? Keine.
         




    Exkurs-I Hypothesen Savignys wie das Recht entsteht
    Analyse einiger Fragen und Hypothesen in Savignys Werk (1814) "Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft." Anlass ist der Vorschlag Thibauts nach einem vereinheitlichten Recht für die nachnapoleonische Ära im zersplitterten dt. Reich.

    Savigny schreibt, als hätte er eine Theorie, aber es sind nur Hypothesen. Zunächst stellt er die Frage nach der Entwicklung des Rechts in den Völkern, vorerst das der "edlen Stämme". Nach ersten Eindrücken behauptet Savigny viel, bleibt aber die Belege und Beweise schuldig. Wichtige Grundbegriffe (gemeinsame Überzeugung des Volkes) werden überhaupt nicht definiert. Weitgehend müssen die Behauptungen als freie und letztlich unklare Wunschphantasien und bloße Meinungen betrachtet werden.

    Fragen Savignys
    wie sich das Recht bei den edlen Stämmen wirklich entwickelt hat. (S. 7)
    Wie diese eigenthümlichen Functionen der Völker, wodurch sie selbst erst zu Individuen werden, entstanden sind, diese Frage ist auf geschichtlichem Wege nicht zu beantworten. (S. 8)
    In neueren Zeiten ist die Ansicht herrschend gewesen, daß alles zuerst in [>9] einem thierähnlichen Zustand gelebt habe, und von da durch allmähliche Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich zu der Höhe gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir können diese Ansicht unberührt lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten urkundlichen Zustandes des bürgerlichen Rechts beschränken. (S. 9)
    Ein solcher Körper ist für die Sprache ihre stete, ununterbrochene Uebung, für die Verfassung sind es die sichtbaren öffentlichen Gewalten, was vertritt aber diese Stelle [>10] bey dem bürgerlichen Rechte?

    Behauptungen Savignys

    1. Wo wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das bürgerliche Recht schon einen bestimmten Character, dem Volk eigenthümlich, so wie seine Sprache, Sitte, Verfassung. (S. 8)
    2. Was sie zu einem Ganzen verknüpft, ist die gemeinsame Ueberzeugung des Volkes, das gleiche Gefühl innerer Nothwendigkeit, welches allen Gedanken an zufällige und willkührliche Entstehung ausschließt. (S. 8)
    3. Diese Jugendzeit der Völker ist arm an Begriffen, aber sie genießt ein klares Bewußtseyn ihrer Zustände und Verhältnisse, sie fühlt und durchlebt diese ganz und vollständig, während wir, in unsrem künstlich verwickelten Daseyn, von unserm eigenen Reichthum überwältigt sind, anstatt ihn zu genießen und zu beherrschen. (S. 9)
    4. Jener klare, naturgemäße Zustand bewährt sich vorzüglich auch im bürgerlichen Rechte, und so wie für jeden einzelnen Menschen seine Familienverhältnisse und sein Grundbesitz durch eigene Würdigung bedeutender werden, so ist aus gleichem Grunde möglich, daß die Regeln des Privatrechts selbst zu den Gegenständen des Volksglaubens gehören. (S. 9)
    5. Allein jene geistigen Functionen bedürfen eines körperlichen Daseyns, um festgehalten zu werden. (S. 9)
    6. In unsren Zeiten sind es ausgesprochene Grundsätze, durch Schrift und mündliche Rede mitgetheilt. (S. 10)
    7. Aber dieser organische Zusammenhang des Rechts mit dem Wesen und Character des Volkes bewährt sich auch im Fortgang der Zeiten, und auch hierin ist es der Sprache zu vergleichen. (S. 11)
    8. So wie für diese, giebt es auch für das Recht keinen Augenblick eines absoluten Stillstandes, es ist derselben Bewegung und Entwicklung unterworfen, wie jede andere Richtung des Volkes, und auch diese Entwicklung steht unter demselben Gesetz innerer Nothwendigkeit, wie jene früheste Erscheinung. (S. 11)
    9. Das Recht bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftliche Richtung, und wie es vorher im Bewußtseyn des gesammten Volkes lebte, so fällt es jetzt dem Bewußtseyn der Juristen anheim, von welchen das Volk nunmehr in dieser Function repräsentirt wird. (S. 12)
    10. Die Summe dieser Ansicht also ist, daß alles Recht auf die Weise entsteht, welche der herrschende, [>14] nicht ganz passende, Sprachgebrauch als Gewohnheitsrecht bezeichnet, d. h. daß es erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz erzeugt wird, überall also durch innere, stillwirkende Kräfte, nicht durch die Willkühr eines Gesetzgebers. (S. 13f)


    Rolle des Volkes in Savignys Methodologie
     
    Volk
    K1-Volk
    K2-Volk
    K3-Volk
     K4-Volk
     K5-Volk
     K6-Volk
    K7-Volk
    K8-Volk
     Savigny 1802-1842
    Ja (Hrsg.)
    Ja (Hrsg.)
    Ja
    Ja 
    Nein und ...
    Ja > K4
    Nein
    Keine

    Zusammenfassung und Kommentar zur Kategorie Volk: "das positive Recht jedes Volks bildet sich von innen heraus, es entsteht und wächst mit dem Volk selbst, seine erste Entstehung, die Erzeugung seiner Grundideen, eben so geheimnisvoll wie der Anfang aller Völkergeschichte, und nur die Entwicklung dieses ersten Keims einer historischen Ergründung fähig. ... Demnach ist das Recht jedes Volks seiner innern Natur nach Gewohnheitsrecht, Gesetze können es nicht hervorbringen, wohl aber reinigen, fixiren, erhalten, auch wohl misverstehen und verderben" Das ist - auch ohne den  Volksgeist  - eine ungewöhnliche Theorie, die bei Savigny und der Historischen Rechtsschule auf der Behauptungsebene bleibt.
     

      K1-Volk Kommt das Kategorien-Wort "Volk" im Inhaltsverzeichnis vor? Das Inhaltsverzeichnis der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Ja:
        Das Recht jedes Volks ist in steter Entwicklung  258
        2. durch Charakter und Geschichte des Volks  263
      K2-Volk Kommt das Kategorien-Wort "Volk" im Stichwortregister vor? Das Stichwortregister der Vorlesungen wurde vom Herausgeber erstellt (Savignys Originaltext bzw. die Nachschriften beginnen ab S. 87).
        Ja:
        Volk: 37, 46, 93, 107, 142, 159, 204, 22.0, 250, 263
      K3-Volk Wird das Kategorien-Wort "Volk" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 107: "... oder des Volks ..."
        S. 142: "... Dies führt uns auf den Begriff einer Rechtsgeschichte, die genau mit der Geschichte des Staats und der Völker zusammenhängt, denn die Gesezgebung ist eine Handlung des Staats. ..."
        S. 144: "3.) der historische. Das Gesez wird in einer bestimmten Zeit, einem bestimmten Volke gegeben, man muß also diese historischen Bestimmungen wissen, um den Gedanken des Gesezzes wissen zu können. Die Darstellung desselben ist nur durch historische Darstellung des Moments möglich, worin das Gesez fällt."
        S. 159: "Man kann auch die Gesezgebung als einen Theil der Geschichte eines Volks betrachten. ..."
        S. 164: "...   z. B. Belehrung eines künftigen Gesezgebers oder des Volks - ..."
        S. 204: "Absolute Geschichte des Rechts und der Gesetzgebung. Wie verhielt sich in  jeder Zeit das Volk zu seinem Gesetz? Jurisprudenz, Behandlung des Gesetzes, Form, Sprache — Gerichtsbrauch — Entstehung alles Rechts (Hugo).?"
        S. 216: "... verschiedener Zeiten desselben Volkes ..."
        S. 219: "Anwendung: Muster der höchsten Bildung das classische Römische Recht, die alten Leges, das Edict, die Schrifteng der alten Juristen — die Jurisprudenz Beschäftigung der Edelsten und Weisesten im Volke — Sprache und Jurisprudenz gegenseitig durch einander gebildet."
        S. 227: "... Recht des Volks gründlich studiert hat ..."
        S. 250 "... das Volk gegen sich selbst zu verständigen, zu interpretiren ... ; ... zuweilen heilsame Arzney für krankes Volk ...; ... wir leben und fühlen nicht mit jenem Volk ... "
        S. 273: "... eines untergangenen Volks ..."
      K4-Volk Wird das Kategorien-Wort "Volk" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S. 257: "Entstehung des Rechts. Gewöhnlicher Grundirrthum, das Recht entstehe durch die Willkühr von Gesetzgebern, es könne also in jedem Augenblick so oder auch anders seyn, d. h. sein Inhalt sey ganz zufällig — Beyspiele — das positive Recht jedes Volks bildet sich von innen heraus, es entsteht und wächst mit dem Volk selbst, seine erste Entstehung, die Erzeugung seiner Grundideen, eben so geheimnisvoll wie der Anfang aller Völkergeschichte, und nur die Entwicklung dieses ersten Keims einer historischen Ergründung fähig.
        ...
        Demnach ist das Recht jedes Volks seiner innern Natur nach Gewohnheitsrecht, Gesetze können es nicht hervorbringen, wohl aber reinigen, fixiren, erhalten, auch wohl misverstehen und verderben —"
            S. 258: "... Wichtige Folge dieser Ansicht: das Recht jedes Volks ist seiner Natur nach in steter Entwicklung und Fortbildung begriffen, ganz wie das Volk selbst in verschiedenen Zeiten durchaus nicht dasselbe ist; nach der entgegengesezten Ansicht wäre es unbeweglich, solange die Gesetzgebung nicht durch eine neue Gesetzgebung verdrängt wäre"
      K5-Volk Wird das Kategorien-Wort "Volk" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, und das Referenzieren ist auch objektiv sehr schwierig. Meines Wissen hat das bislang noch niemand gelöst. Aber es gibt pragmatische Lösungen über Wahlen und Mehrheiten.
      K6-Volk Wird zu der Kategorie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja > K4-Volk.
      K7-Volk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Volk ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Volk Sonstiges für die Kategorie "Volk" zu Berücksichtigendes? Keine
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    Hypothesen zum Volksgeist

    Vorkommen des Wortes "Volksgeist" in Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft

    • Angemerkt: Wikipedia (Abruf 25.4.19) gibt keine genaue Fundstelle (Seite) für ihre Behauptung an, "in Savignys Werk vom 1814 ..."
    • Suche nach "volksgeist" findet keine Treffer
    • Suche nach "volk" findet S. 2 folgenden Treffer:
      • S. 8: "Wo wir zuerst urkundliche Geschichte finden, hat das bürgerliche Recht schon einen bestimmten Character, dem Volk eigenthümlich, so wie seine Sprache, Sitte, Verfassung. Ja diese Erscheinungen haben kein abgesondertes Daseyn, es sind nur einzelne Kräfte und Thätigkeiten des einen Volkes, in der Natur untrennbar verbunden, und nur unsrer Betrachtung als besondere Eigenschaften erscheinend. Was sie zu einem Ganzen verknüpft, ist die gemeinsame Ueberzeugung des Volkes, das gleiche Gefühl innerer Nothwendigkeit, welches allen Gedanken an zufällige und willkührliche Entstehung ausschließt. Wie diese eigenthümlichen Functionen der Völker, wodurch sie selbst erst zu Individuen werden, entstanden sind, diese Frage ist auf geschichtlichem Wege nicht zu beantworten. In neueren Zeiten ist die Ansicht herrschend gewesen, daß alles zuerst in [>9] einem thierähnlichen Zustand gelebt habe, und von da durch allmähliche Entwicklung zu einem leidlichen Daseyn, bis endlich zu der Höhe gekommen sey, auf welcher wir jetzt stehen. Wir können diese Ansicht unberührt lassen, und uns auf die Thatsache jenes ersten urkundlichen Zustandes des bürgerlichen Rechts beschränken. Wir wollen versuchen, einige allgemeine Züge dieser Periode darzustellen, in welcher das Recht wie die Sprache im Bewußtseyn des Volkes lebt."
    • Obwohl das Wort in der Schrift Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft nicht vorkommt, wird doch der Begriff verwendet. Das ist ein schönes praktisches Beispiel dafür, wie wichtig es ist, zwischen einem Begriff und seinem Namen zu unterscheiden.
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    Vorkommen des Wortes "Volksgeist" im System des heutigen Römischen Rechts von Friedrich Carl von Savigny. Erster Band. (Hervorhebungen zum schnellen Finden 14p fett RS; Menschengeist als verallgemeinerter Volksgeist ebenfalls hervorgehoben); Fundstellen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10.
          S. 14ff: "Fragen wir ferner nach dem Subject, in welchem und für welches das positive Recht sein Daseyn hat, so finden wir als solches das Volk. In dem gemeinsamen Bewußtseyn des Volkes lebt das positive Recht, und wir haben es daher auch Volksrecht zu nennen. Es ist dieses aber keinesweges so zu denken, als ob es die einzelnen Glieder des Volkes wären, durch deren Willkühr das Recht hervorgebracht würde; denn diese Willkühr der Einzelnen könnte vielleicht zufällig dasselbe Recht, vielleicht aber, und wahrscheinlicher, ein sehr mannichfaltiges erwählen. Vielmehr ist es der in allen Einzelnen gemeinschaftlich lebende und wirkende [1] Volksgeist, der das positive Recht erzeugt, das also für das Bewußtseyn jedes Einzelnen, nicht zufällig sondern nothwendig, ein und dasselbe Recht ist. Indem wir also eine unsichtbare Entstehung des positiven Rechts annehmen, müssen wir schon deshalb auf [>15] jeden urkundlichen Beweis derselben verzichten. Allein dieser Mangel ist unsrer Ansicht von jener Entstehung mit jeder anderen Ansicht gemein, da wir in allen Völkern, welche jemals in die Gränzen urkundlicher Geschichte eingetreten sind, ein positives Recht schon vorfinden, dessen ursprüngliche Erzeugung also außer jenen Gränzen liegen muß. Allein an Beweisen anderer Art, wie sie der besondern Natur des Gegenstandes angemessen sind, fehlt es nicht. Ein solcher Beweis liegt in der allgemeinen, gleichförmigen Anerkennung des positiven Rechts, und in dem Gefühl innerer Nothwendigkeit, wovon die Vorstellung desselben begleitet ist. Dieses Gefühl spricht sich am bestimmtesten aus in der uralten Behauptung eines göttlichen Ursprungs des Rechts oder der Gesetze; denn ein entschiednerer Gegensatz gegen die Entstehung durch Zufall oder menschliche Willkühr läßt sich nicht denken. Ein zweyter Beweis liegt in der Analogie anderer Eigenthümlichkeiten der Völker, die eine eben so unsichtbare, über die urkundliche Geschichte hinaufreichende Entstehung haben, wie z. B. die Sitte des geselligen Lebens, vor allen aber die Sprache. Bey dieser nun findet sich dieselbe Unabhängigkeit von Zufall und freyer Wahl der Einzelnen, also dieselbe Erzeugung aus der Thätigkeit des in allen Einzelnen gemeinsam wirkenden [2] Volksgeistes; bey ihr aber ist dieses Alles durch ihre sinnliche Natur anschaulicher und unverkennbarer als bey dem Recht. Ja es wird die individuelle Natur der einzelnen Völker lediglich [>16] durch jene gemeinsamen Richtungen und Thätigkeiten bestimmt und erkannt, unter welchen die Sprache, als die sichtbarste, die erste Stelle einnimmt.
          Die Gestalt aber, in welcher das Recht in dem gemeinsamen Bewußtseyn des Volks lebt, ist nicht die der abstracten Regel, sondern die lebendige Anschauung der Rechtsinstitute in ihrem organischen Zusammenhang, so daß, wo das Bedürfniß entsteht, sich der Regel in ihrer logischen Form bewußt zu werden, diese erst durch einen künstlichen Prozeß aus jener Totalanschauung gebildet werden muß. Jene Gestalt offenbart sich durch die symbolischen Handlungen, die das Wesen der Rechtsverhältnisse bildlich darstellen, und in welchen sich die ursprünglichen Volksrechte meist deutlicher und gründlicher aussprechen, als in den Gesetzen.
          Bey dieser Annahme von der Entstehung des positiven Rechts wurde zunächst noch abgesehen von dem in der Zeit fortgehenden Leben der Völker. Betrachten wir nun auch dessen Einwirkung auf das Recht, so werden wir ihm vor Allem eine befestigende Kraft zuerkennen müssen: je länger die Rechtsüberzeugungen in dem Volk leben, desto tiefer werden sie in ihm wurzeln. Ferner wird sich das Recht durch die Übung entfalten, und was ursprünglich blos im Keim vorhanden war, wird durch die Anwendung in bestimmter Gestalt zum Bewußtseyn kommen. Aber auch Veränderung des Rechts wird auf diesem Wege erzeugt werden. Denn wie in dem Leben des einzelnen [>17] Menschen kein Augenblick eines vollkommnen Stillstandes wahrgenommen wird, sondern stete organische Entwicklung, so verhält es sich auch in dem Leben der Völker, und in jedem einzelnen Element, woraus dieses Gesammtleben besteht. So finden wir in der Sprache stete Fortbildung und Entwicklung, und auf gleiche Weise in dem Recht.
          Und auch diese Fortbildung steht unter demselben Gesetz der Erzeugung aus innerer Kraft und Nothwendigkeit, unabhängig von Zufall und individueller Willkühr, wie die ursprüngliche Entstehung. Allein das Volk erfährt in diesem natürlichen Entwicklungsprozeß nicht blos eine Veränderung überhaupt, sondern auch in einer bestimmten, regelmäßigen Folge der Zustände, und unter diesen Zuständen hat ein jeder sein eigenthümliches Verhältniß zu der besonderen Äußerung des [3]  Volksgeistes, wodurch das Recht erzeugt wird. Am freyesten und kräftigsten erscheint diese in der Jugendzeit der Völker, in welcher der Nationalzusammenhang noch inniger, das Bewußtseyn desselben allgemeiner verbreitet, und weniger durch Verschiedenheit der individuellen Ausbildung verdeckt ist. In demselben Maaße aber, in welchem die Bildung der Individuen ungleichartiger und vorherrschender wird, und in welchem eine schärfere Sonderung der Beschäftigungen, der Kenntnisse und der dadurch bedingten Stände eintritt, wird auch die Rechtserzeugung, die auf der Gemeinschaft des Bewußtseyns beruhte, schwieriger werden; ja sie würde endlich fast ganz verschwinden, wenn sich nicht dafür, durch [>18] den Einfluß derselben neuen Zustände, wiederum eigene Organe bildeten, die Gesetzgebung und die Rechtswissenschaft, deren Natur sogleich dargestellt werden wird."

          S. 20 "Wenn wir aber das Volk als eine natürliche Einheit, und insofern als den Träger des positiven Rechts betrachten, so dürfen wir dabei nicht blos an die darin gleichzeitig enthaltenen Einzelnen denken; vielmehr geht jene Einheit durch die einander ablösenden Geschlechter hindurch, verbindet also die Gegenwart mit der Vergangenheit und der Zukunft. Diese stete Erhaltung des Rechts wird bewirkt durch Tradition, und diese ist bedingt und begründet durch den nicht plötzlichen, sondern ganz allmäligen Wechsel der Generationen. Die hier behauptete Unabhängigkeit des Rechts von dem Leben der gegenwärtigen Volksglieder gilt zunächst von der unveränderten Fortdauer der Rechtsregeln: eben so aber ist sie auch die Grundlage der allmäligen Fortbildung des Rechts (§ 7.), und in dieser Beziehung müssen wir ihr eine vorzügliche Wichtigkeit zuschreiben.

      Diese Ansicht, welche das individuelle Volk als Erzeuger und Träger des positiven oder wirklichen Rechts anerkennt, dürfte Manchen zu beschränkt erscheinen, welche geneigt seyn möchten, vielmehr dem gemeinsamen
      [4]  Menschengeist, als dem individuellen [5] Volksgeist, jene Erzeugung zuzuschreiben. In genauerer Betrachtung aber erscheinen [>21] beide Ansichten gar nicht als widerstreitend. Was in dem einzelnen Volk wirkt, ist nur der allgemeine [6] Menschengeist, der sich in ihm auf individuelle Weise offenbart. Allein die Erzeugung des Rechts ist eine That, und eine gemeinschaftliche That. Diese ist nur denkbar für diejenigen, unter welchen eine Gemeinschaft des Denkens und Thuns nicht nur möglich, sondern auch wirklich ist. Da nun eine solche Gemeinschaft nur innerhalb der Gränzen des einzelnen Volkes vorhanden ist, so kann auch nur hier das wirkliche Recht hervorgebracht werden, obgleich in der Erzeugung desselben die Äußerung eines allgemein menschlichen Bildungstriebes wahrzunehmen ist, also nicht etwa die eigenthümliche Willkühr mancher besonderen Völker, wovon in andern Völkern vielleicht keine Spur angetroffen werden könnte. Nur darin findet sich eine Verschiedenheit, daß dieses Erzeugniß des [7]  Volksgeistes bald dem einzelnen Volke ganz eigenthümlich, bald aber in mehreren Völkern gleichmäßig vorkommend ist. Wie die Römer diese allgemeinere Grundlage des Volksrechts als Jus gentium aufgefaßt haben, wird unten gezeigt werden (§ 22.).

      Allein der Staat hat zugleich den mannichfaltigsten Einfluß auf das Privatrecht, und zwar zunächst auf die Realität des Daseyns desselben. Denn in ihm zuerst erhält das Volk wahre Persönlichkeit, also die Fähigkeit zu handeln. Wenn wir also außer demselben dem Privatrecht nur ein unsichtbares Daseyn, in übereinstimmenden Gefühlen, Gedanken und Sitten zuschreiben können, so erhält es im Staat, durch Aufstellung des Richteramtes, Leben und Wirklichkeit. Das hat jedoch nicht den Sinn, daß in dem Leben der Völker in der That eine Zeit vor Erfindung des Staats vorkäme, worin das Privatrecht diese unvollkommene Natur hätte (Naturzustand). Vielmehr wird jedes Volk, sobald es als solches erscheint, zugleich als Staat erscheinen, wie auch dieser gestaltet seyn möge. Jene Behauptung also sollte blos gelten von demjenigen [>24] Zustand des Volkes, welcher uns in Gedanken übrig bleibt, wenn wir von seiner Eigenschaft als Staat künstlich abstrahiren. — Hierin erhält zugleich das Verhältniß der Einzelnen zu dem allgemeinen Recht seine Realität und Vollendung. Das Recht hat sein Daseyn in dem gemeinsamen [8] Volksgeist (§ 7. 8.), also in dem Gesammtwillen, der insofern auch der Wille jedes Einzelnen ist. Allein der Einzelne kann sich, vermöge seiner Freiheit, durch Das was er für sich will, gegen Das auflehnen, was er als Glied des Ganzen denkt und will. Dieser Widerspruch ist das Unrecht, oder die Rechtsverletzung, welche vernichtet werden muß, wenn das Recht bestehen und herrschen soll. Soll aber diese Vernichtung vom Zufall unabhängig werden, und eine regelmäßige Sicherheit erhalten, so ist das nur im Staate möglich. Denn hier allein kann dem Einzelnen die Rechtsregel als ein Aeußeres und Objectives gegenüber stehen. Und in diesem neuen Verhältniß erscheint die des Unrechts fähige individuelle Freiheit als von dem Gesammtwillen gebunden und in ihm untergehend.

          S. 39: Fragen wir zuerst nach dem Inhalt des Gesetzes, so ist derselbe schon durch diese Herleitung der gesetzgebenden Gewalt bestimmt: das schon vorhandene Volksrecht ist dieser Inhalt, oder, was dasselbe sagt, das Gesetz ist das Organ des Volksrechts. Wollte man daran zweifeln, so müßte man den Gesetzgeber als außer der Nation stehend denken; er steht aber vielmehr in ihrem Mittelpunkt, so daß er ihren Geist, ihre Gesinnungen, ihre Bedürfnisse in sich concentrirt, und daß wir ihn als den wahren Vertreter des [9] Volksgeistes anzusehen haben. Auch ist es ganz unrichtig, diese Stellung des Gesetzgebers als abhängig zu denken von der verschiedenen Einrichtung der gesetzgebenden Gewalt in dieser oder jener Staatsverfassung. Ob ein Fürst das Gesetz macht, oder ein Senat, oder eine größere, etwa durch Wahlen gebildete Versammlung, ob [>40] vielleicht die Einstimmung mehrerer solcher Gewalten für die Gesetzgebung erfordert wird, das ändert Nichts in dem wesentlichen Verhältniß des Gesetzgebers zum Volksrecht, und es gehört wieder zu der schon oben gerügten Verwirrung der Begriffe, wenn Manche glauben, nur in dem von gewählten Repräsentanten gemachten Gesetz sey wahres Volksrecht enthalten.

          S. 56: Durch jene Anerkennung der beiden Elemente jedes positiven Rechts, des allgemeinen und des individuellen, eröffnet sich zugleich für die Gesetzgebung ein neuer und hoher Beruf. Denn gerade in der Wechselwirkung jener Elemente liegt schon das wichtigste Motiv des fortschreitenden Volksrechts, wobey es überall darauf ankommt, das allgemeine Ziel sicherer zu erkennen, und sich demselben anzunähern, ohne doch die frische Kraft des individuellen Lebens zu schwächen. Auf diesem Wege giebt es Vieles auszugleichen, manches Hinderniß zu überwinden, und hier kann die gesetzgebende Gewalt dem unsichtbar arbeitenden [10] Volksgeist die wohlthätigste Hülfe leisten. Aber in keinem Geschäft ist auch so viel Behutsamkeit [>57] nöthig, damit nicht einseitige Meynung und Willkühr das lebendig waltende und fortschreitende Recht verdränge. Hier vorzüglich ist dem Gesetzgeber der Sinn für wahre Freyheit wichtig, der oft bey denen am meisten vermißt wird, die ihn vor Anderen im Munde führen.
       

        (a) So kamen in Rom uralte Gewohnheitsrechte einzelner gentes vor. Dirksen civil. Abhandlungen B. 2. S. 90."
    _
    Anmerkung "geist" hat viele Treffer (hier nicht weiter verfolgt)

    Materialien zum Volksgeist bei Savigny

    Wolf-1963, S, 491 ff (Absätze zur besser Übersicht eingerückt):

    "IX
      Dieser neue Wert war das geschichtliche Volk als ein »höheres Ganzes« des Lebens. Es wurde als das Dauernde im Wandel der Zeiten, als das Bleibende gegenüber dem Werden und Vergehen der Einzelnen begriffen [Fn 46]. Zwar hat Savigny keine philosophische Durcharbeitung dieses Gedankens geleistet. Es wäre ein Irrtum, zu behaupten, daß er im Volk das »Absolute«, den »metaphysischen Grund« des Historischen gesehen habe; zumal ein Einfluß Hegels auf ihn nicht nachweisbar und eine unmittelbare Wirkung von Gedanken Schellings auf Savigny »auszuschließen ist« (Hollerbach). Eine religiöse Absolutierung des Volksgedankens lag Savigny ebenso fern. Er war durchaus kein »absoluter Nationalist«, Denn gerade in diesem Zusammen-[>492]hang hat er betont, daß »was in dem einzelnen Volk wirkt, nur der allgemeine Menschengeist sei, der sich auf individuelle Weise in ihm offenbare«.
          Freilich war nicht die Menschheit, sondern das einzelne Volk in seiner geschichtlichen Vergangenheit und Gegenwart für Savigny die »Realität«, von der »allein das Recht eine Erscheinungsform sein könne« [Fn 47]  Nur in dieser (historischen) »Realität« komme »Recht« vor; außer ihr habe es kein »Dasein«. Recht hervorzubringen, sei immer eine »gemeinschaftliche Tat«. Wirkliche »Gemeinschaft« aber gebe es nur innerhalb der Lebenseinheit der einzelnen Völker; daher müsse der Volksbegriff den jeweils gültigen Rechtsbegriff bestimmen. [Fn 48]  Das Recht sei ein Teil des gesamten Volkslebens, das es, freilich von einer besonderen Seite her gesehen, repräsentiere.
          Dieser Volksgedanke Savignys war ein poetisch-literarischer, kein rationaler [Fn 49], psychologischer oder gar biologischer, aber auch kein eigentlich nationalpolitischer. Savignys Liebe zu Deutschland war eine geistige, am Weimarer Kulturvorbild geschulte Liebe zu idealen »Gütern der Nation«, zur »Bildung«, wie sie das deutsche Bürgertum und der Amtsadel damals als wesentlich empfanden. Sein Volksbegriff war deshalb ein Kulturbegriff, so daß ihm auch das staatlich souveräne Österreich als ein Teil dieses »geistigen Vaterlandes« erschien, wie er noch im Juni 1858 an Friedrich von Maassen schrieb. Dieser Gedanke vom geistigen Vaterland war kein Ergebnis rationaler Erwägungen oder empirischer Feststellungen, sondern die Bezeichnung für ein emotionales Erlebnis.
          Geschichtlichkeit bedeutete für Savigny eben stets etwas Geistiges und bekam von daher einen Zug ins Kulturgeschichtliche. Nicht umsonst war für ihn, wie für seine Freunde aus dem Romantikerkreis, die Haupteigenschaft eines Volks dessen Sprache. Sie war für ihn auch ein wesentliches Grundelement des Rechts. Nicht nur ästhetische Freude am wohlgebauten Satz, am treffenden Wort erfüllte ihn, sondern auch Ahnung von der ursprünglichen Wahrheit und damit verpflichtenden Kraft lebendiger Sprache. Sie war für ihn nicht bloßes »Gewand« des Rechts, sondern sein »Haus«, seine »Heimat«, seine »Seele«. Von daher ist sein viel erwähnter Ausspruch über die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 zu verstehen: »Ich kenne aus dem achtzehnten Jahrhundert kein deutsches Gesetz, welches in Emst und Kraft des Ausdruckes mit der peinlichen Gerichtsordnung Karls des Fünften verglichen werden könnte« [Fn 50]; wobei es freilich verwundert, wie sehr er den prägnanten Stil des Preußischen Allgemeinen Landrechts unterschätzt [>493] hat. In der Sprache erkannte er die geistige Gestalt einer Nation, sie erscheine in der »Literatur«; das Wort in so weitem Sinn genommen, daß es die alten Volkslieder und Goethes Faust mitumfaßt. Dem kulturellen Volksgedanken Savignys fehlt somit jener systematische Zug, den er bei Hegel besitzt ebenso wie die abstrakte Idealität seiner Konzeption bei Schelling, erst recht die nationalpolitische Zuspitzung, die er bei Fichte erfahren hatte.
          Die »Geistigkeit« seines Volksgedankens erhellt vor allem aus den Bezeichnungen, mit denen er ihn umschrieb. Oft heißt er »Volksgeist« - ein Wort, das von Puchta 1828 in seinem Buch über das Gewohnheitsrecht für den juristischen Bereich verwertet und erst später von Savigny gebraucht (vermutlich übernommen!) worden ist. »Volksbewußtsein« oder »gemeinsame Überzeugung des Volkes« kommen auch als Bestimmungen des Volksgedankens bei Savigny vor. Jedenfalls ist damit immer ein »geistiges Dasein« des Volks gemeint, das freilich nicht »religiös« (Strauch) zu deuten ist. Weil Volk und Volksgeist für Savigny untrennbar eins waren, sah er weder  im »Geist« ein Erzeugnis des Volks noch im »Volk« eine Hervorbringung des Geistes. Auch dachte er den Volksgeist nicht als ein schöpferisches Prinzip, eine sich gleichbleibende dinghafte Substanz oder als ein Ergebnis »ursächlich wirkender natürlicher Prozesse«. Ebenso lehnte er eine rein psychologische Deutung der Volksgeistes als Massenpsyche oder seine Deutung als Mehrheitswille ab. Aus diesem Grund - wohl auch aus religiösen Bedenken - hat Savigny den Ausdruck »Volksseele« immer vermieden. Auch die Vorstellung einer Kollektivüberzeugung als Ursprung des Rechts lag ihm fern. Wo er von der »gemeinschaftlichen Überzeugung aller« sprach, war sie für ihn eine Folge des sich im Recht wissenden Volksgeistes, aber nicht der Ursprung dieses Im-Recht-Seins.
          An der kulturellen Existenz der Nation [Fn 51], an ihrer »geistigen Kraft« hat das Recht teil. »Das Recht hat sein Dasein im Volk.« [Fn 52] Es gehört zu seiner Individualität, die sich in der Geschichte ausweist. Der Sinn der Geschichte des Volks liege in ihm selbst, nicht außerhalb. Ihr gegenüber zieme nicht die Haltung eines richtenden Verstandes, sondern eines vertrauenden Gefühls. Auch das Recht: ein Ausdruck des in allen Bürgern gemeinsam lebenden Volksgeistes, ein Teilstück des Volksbewußtseins, dürfte demnach kein Gegenstand planender Vernunft sein, vielmehr sei nachfühlendes Verständnis seines geschichtlichen Werdens dem wissenschaftlich denkenden Juristen aufgegeben. Wahre Jurisprudenz suche nicht »abstrakte Regeln«, sondern »lebendige Anschauung der Rechtsinstitute in ihrem organischen Zusammenhang«; sie zeige sich in »symbolischen Handlungen, die das [>494] Wesen der Rechtsverhältnisse bildlich darstellen«. In ihnen komme das Volksrecht zu deutlicherem und gründlicherem Ausdruck als im Gesetz [Fn 53]
          Recht sei darum kein Willenswerk Einzelner und kein Erzeugnis von Mehrheitsbeschlüssen [Fn 54], sondern ein aus der geistig-geschichtlichen Volksindividualität durch »innere stillwirkende Kräfte« notwendig Hervorgehendes, das sich in gemeinschaftlicher Überzeugung aller äußere. Recht zu setzen, sei daher nur insoweit möglich, als es schon da ist; womit Savigny meinte, daß es im Wesen des Volksgeistes schon lebe und bereits geistige Wirklichkeit sei, bevor es in den Gesamtwillen des Volks - hier lebt Montesquieu-Rousseausche Tradition bei ihm fort - aufgenommen und durch Satzung zur politischen Realität werde. Neu erfundenes Recht sei ein Unding, denn alles Recht der Gegenwart lebe von der Vergangenheit und sei ohne ihre Kenntnis weder verstehbar noch im Sinn des Volksgeistes recht anwendbar.
          Daraus gewann Savigny die Erkenntnis, daß alles ursprüngliche und wahre Recht Gewohnheitsrecht sei. Es sei gewachsenes und geübtes Brauchtum, von den Vätern her überliefert, durch Verbindung mit religiösen Formen geheiligt, zum sittlichen Leben des Volkes gehörend.
          »Je länger die Rechtsüberzeugungen in dem Volk leben, desto tiefer werden sie in ihm wurzeln.« [Fn 55]  Keineswegs also war Savigny nur ein Verehrer der bloßen »Rechtsaltertümer«; obwohl er selbst von seinen Schülern darin mißverstanden wurde. Denn das Recht war ja für ihn die »lebendige Kraft und Tätigkeit des Volkes selbst«, es wandelte sich. Nur die im Volk noch wirkende Gewohnheit, nicht jede, die einmal in ihm gewirkt hatte, gehöre zum geltenden Recht. Sowenig die Vergangenheit als solche die Gegenwart bestimme, sowenig binde das Rechtsbild der Gegenwart die Zukunft [Fn 56]. Ob die Gewohnheit zum Anlaß für ein Gesetz wurde, bleibe gleichgültig. »Die Gewohnheit ist das Kennzeichen des positiven Rechts, nicht dessen Entstehungsgrund« [Fn 57], wenn auch nicht jeder Brauch gleichbedeutend wie der andere sei. Es gebe wesentliche und unwesentliche Normen, manche Gebräuche erschienen als bloße soziale Spielregeln ohne tiefere Beziehung zum Volksgeist. Solche könnten auch anders lauten, sie dienten nur der formalen Ordnung, wie etwa die Verjährungsfristen. In dieser Ansicht lebte die alte Unterscheidung der Naturrechtslehrer zwischen wesentlichen und beliebigen Rechtssätzen fort. [>495]
          Das Gewohnheitsrecht, lehrte Savigny ferner, werde über den regelmäßig  geübten Volks- und Gerichtsgebrauch allmählich der Aufzeichnung in  Weistümern und Rechtsbüchern zugeführt. Organisch wachsend, werde es schließlich zum Inhalt auch eines gesetzten Rechts; immer hänge so das Gesetz mit seinem Ursprung zusammen. Es sei kein Ergebnis willkürlicher Neuschöpfung, es bleibe ein »Organ des Volksrechts« [Fn 58]. Ob ein Fürst es veranlasse oder eine Ständeversammlung oder ein Parlament oder eine unmittelbar-demokratische Volksentscheidung, bleibe sich gleich. Der Gesetzgeber verkörpere den Volksgeist in sich und sei sein wahrer Vertreter, er unterstütze das Fortschreiten der Rechtsentwicklung und ergänze den vorhandenen Rechtsbestand [Fn 59].
          Wie im Leben der organischen Naturwesen es Stufen der Entfaltung und langsamen Ausreifens gebe, so auch im Leben der Völker sie hätten eine dem Menschenleben vergleichbare »Bildung und Entwicklung« [Fn 60]. Auch sie durchliefen eine gefühlsbestimmte Kindheit, ein stürmisches, phantasievolles Jünglingsalter, gingen dann allmählich zur Stufe des gelassen planenden und entschlossen handelnden Mannestums über. Bisweilen verfielen sie schon in dieser Zeit in Krankheit und Schwäche, sie könnten früher oder später entarten und infolge unheilvoller Umstände in ihrer natürlichen Entwicklung gehemmt werden. Endlich müßten sie nach der vollendeten Ausbildung ihrer nationalen Kultur erstarren zu einem unschöpferischen, zur Wiederholung, Selbstbeobachtung und Selbstdarstellung neigenden Greisentum.
          Hierin kam der später viel berufene »Evolutionismus« Savignys zum Ausdruck. Ihn darf man aber ebensowenig wie den Volksgeistgedanken »empirisch« verstehen. Es lag ihm kein »Determinismus« zugrunde und von ihm führte kein Weg zur modernen, materialistischen, mechanistischen oder psychologischen Soziologie. Auch biologische Gedankengänge spielten noch nicht hinein. Vor allem aber ist die Lehre von den Entwicklungsstufen der Rechtskultur nicht im Sinn eines »quietistischen« Sichtreibenlassens von historischen Strömungen zu deuten. Es lag Savigny völlig fern, jede geschichtliche Erscheinung schon als solche zu bejahen und damit den Rechtsgedanken seiner gründenden und auswählenden, richtenden und begrenzenden Funktion zu berauben. Es war aber auch kein starres [>496] Festhaltenwollen an politischer und konfessioneller Tradition, das ihn bestimmte ; vielmehr suchte er die geschichtliche Entwicklung in ihrer kulturellen Gesetzmäßigkeit zu verstehen, um ihren Gang deuten zu können.
          Dieses »Gesetz der organischen Entfaltung des Volksgeistes«, verstand er nicht als Kausalgesetz einer empirisch feststellbaren Geschehensfolge, sondern als Wesensbestimmung einer geistigen Wirklichkeit, welche die Vergangenheit wie die Gegenwart und die Zukunft in sich einschließe. Auch das Recht unterliege diesem Entwicklungsgesetz. Nur jugendlichen Völkern sei es vergönnt, rechtsschöpferische Kräfte zu entfalten. Nur für sie gehe das Leben und das Recht in einer Gleichung ohne Rest und Unbekannte auf.
          Die naheliegende Frage, wie sich die Rechtsüberlieferung in Zeiten des Alterns, des Verfallens, der Entartung erhalten und fortbilden lasse, beantwortete Savigny überraschenderweise mit einer Konstruktion. Sie zeigt eine im Grund doch stark intellektuelle Auffassung des Volksgeistes. Zugleich weist sie auf eine Verwandtschaft mit den Romantikern hin. Denn die romantischen Dichter fanden die wahre Poesie und damit das wahre Recht nur bei den Vorfahren und suchten den echten Geistesfrühling der Menschheit in den unverdorbenen Anfangszeiten jeweiliger nationaler Kultur. Das geschah in jener eigenartigen Verschmelzung der Gedanken von Rousseau und Goethe, der antik-idealisierenden und deutsch-romantischen Verherrlichung der »Natur«, wie sie eindrucksvoll in den Jugendgedichten Hölderlins erscheint. Vor allem aber brachten die Romantiker in ihrer künstlerischen Haltung ein Lebensgefühl zum Ausdruck, das durch den Intellekt gebrochen war. Sie brachten es mit Bewußtsein zum Ausdruck und gaben zu, daß es an die Stelle des ursprünglichen Naturgefühls und der alten Geschichtskräfte getreten sei. Es lag nicht wenig romantische Ironie in der Behauptung dieser Geist sei trotzdem zum Hinweis auf die früheren »großen und guten« Zeiten berufen, er könne wenigstens die Aufgabe des Tradierens noch erfüllen.
          Ganz ähnlich lehrte Savigny, daß in Zeiten erlahmender Rechtsschöpfung ein mittelbar gespeister Strom der Rechtsentwicklung die unmittelbare Quelle des Volksgeistes ersetze. Er nannte diesen »Volksgeist-Ersatz« das »Rechtsbewußtsein der Juristen«; es führt zur Verwissenschaftlichung des Rechts. Die Gelehrten, die Geschichtskundigen, die »sich von dreitausend Jahren Rechenschaft zu geben« wüßten, seien es, die auch im Zustand des Verfalls der seelischen und geistigen Kräfte eines Volks zwar keine Gründer mehr, aber noch Sammler, Bewahrer, systematische Kodifikatoren sein könnten und mit historischem Recht gesetzgeberisch tätig werden dürften [FN 61]. »Das Recht sei im besonderen Bewußtsein dieses Standes nur eine Fortsetzung des Volksrechts«, meinte Savigny. Die »Juristen« er- [>497] schienen ihm insofern nicht als Vertreter einer abgeschlossenen sozialen Gruppe, sondern als Bürger wie alle, die aber mit einer besonderen Sachkunde ausgerüstet seien. So ergab sich auch innerhalb von Savignys Rechtsanschauung die Möglichkeit, planmäßige Gesetzgebung und wissenschaftliche Fortbildung des Rechts zu fordern. Dieses, von den Juristen gefundene Recht, betonte er, sei aber, wie alles »gesetzte« Recht, nur ein schwacher Ersatz für die ursprüngliche Kraft des Gewohnheitsrechts, dem grundsätzlich der Vorrang zukomme. Das zeige sich klar in seiner, jedes »Gesetz« derogierenden Kraft [Fn 62].
          Die Aufgabe der Rechtswissenschaft sei also keineswegs auf den Bezirk theoretischer Erkenntnis beschränkt. Sie forme die gemeinsame Überzeugung, das Rechtsbewußtsein der Juristen. Da diese aber auch nur dann wirklich rechtsschöpferisch sein könnten, wenn ihr Bewußtsein dem Volksgeist entspreche, müsse die Rechtswissenschaft den Spuren des Volksgeistes in allen Rechtseinrichtungen mit liebevoller Sorgfalt nachspüren. Dabei gelte dann jede, auch die ursprünglich aus einem fremden Volksgeist hervorgegangene und übernommene Rechtseinrichtung gleich viel, wenn sie nur im eigenen Volk zur geschichtlichen Wirkung gekommen sei. Die Rechtswissenschaft müsse sich demnach auch um die exakte Ergründung und quellenmäßige Darstellung des römischen (nicht nur des deutschen) Rechts ernstlich bemühen. Denn das römische Recht sei durch seine Mitwirkung beim Aufbau der deutschen Geistesgeschichte ein Stück deutschen Rechtslebens geworden.
          Die Eigenartigkeit des nationalen Volksgeistes veranlaßte aber Savigny nicht zur Verkennung der Tatsache, daß in den Völkern auch eine allen gemeinsame Rechtsüberzeugung lebe, die Ausdruck des allgemeinen »Menschengeistes«. ist. Was in den Rechten einzelner Völker übereinstimmend wirke, sei eben dieser humane Geist, der auf nationale Weise Gestalt werde [Fn 63]. Es gebe daher auch vergleichbare Rechtsbildungen und damit die Möglichkeit internationalen Rechts. Diese Möglichkeit ruhe auf der »Anerkennung der überall gleichen sittlichen Würde und Freiheit des Menschen« [Fn 64] und der »Umgebung dieser Freiheit durch Rechtsinstitute«. Hier erfuhr das »genetische Prinzip« der geschichtlichen Rechtslehre Savignys eine philosophische Ausweitung im Sinn des deutschen Idealismus und kehrte damit auf einem weiten Umweg in »naturrechtliche Bahnen« (Conrad) zurück
         
        Fußnoten

        46 Vom Beruf unserer Zeit, S. 5 und 8.
        47  Es besteht ein »organischer Zusammenhang des Rechts mit dem Wesen Charakter des Volkes« (Vom Beruf unserer Zeit, S. 7).
        48  System des heutigen römischen Rechts I, § 8.
        49  »Das Volk... besteht nirgends und in keiner Zeit auf... abstrakteWeise« (System des heutigen römischen Rechts I, § 9, S. 21),
        50  Vom Beruf unserer Zeit, S. 52.
        51 Vermischte Schriften, S. 104.
        58 »Fragen wir nach dem Subjekt, in welchem und für welches das positive Recht sein Dasein hat, so finden wir als solches das Volk« (System des heutigen römischen Rechts I, § 7).
        58 System des heutigen römischen Rechts I, § 13. Trotz aller Versuche Savignys, einen organisch-evolutiven Zusammenhang des Juristenrechts  mit dem Volksrecht herzustellen, fühlt man hier das Aufbrechen dieses die spätere Literatur immer wieder beschäftigenden und beunruhigenden Gegensatzes, der auch zugleich die Wurzeln für die soziologisch-politische und psychologische Ausdeutung der Grundlehren der historischen Schule bloßlegt.
        59 System des heutigen römischen Rechts I, § 13.
        60 Vom Beruf unserer Zeit, S. 52; Geschichte des röm. Rechts i. MA I, S. I.
        61 System des heutigen römischen Rechts I, § 14.
        62 Ebenda § 13.
        63 Ebenda § 15.
        64 Ebenda § 15."

    _
    Pruefung der Volksgeist-Hypothese
    Grundsätzlich gibt es keine Gründe, die Konstruktion eines Volksgeist-Begriffes vorab abzulehnen. Man muss sich nur darüber im Klaren sein, was man da eigentlich macht und wie man es in Einklang mit den Anforderungen an eine  Definition  bringt (>Ontologie des Psychosozialen). Der Name oder das Definiendum ist klar: "Volksgeist". Nun müssten die Merkmale, der Begriffsinhalt, also das Definiens, bestimmt werden und endlich, die wohl sehr schwierige Referenzierung: wie zeigt sich der Volksgeist und wo kann man ihn finden? Das gleiche Problem stellt sich mit ähnlichen abstrakt-allgemeinen Konstruktionen wie etwa Zeitgeist, Nationalcharakter, Volksempfinden oder gar gesundes Volksempfinden, Verkehrssitte, öffentliche Meinung, usw. . Savigny ist weder in der Lage, das zu sehen, geschweige denn es wissenschaftlich aufzubereiten. Der Volksgeist bleibt bei ihm eine bloße Idee, eine bloße Meinung. Er hat keine Vorstellung, wie er diese Idee und Meinung wissenschaftlich bearbeiten könnte, wobei er vermutlich diese Notwendigkeit gar nicht sieht. Damit ist er nicht allein. Es gehört quasi zum Wesen des  deutschen philosophischen Idealismus  (Hegel, Fichte, Schelling) und dem von ihm beeinflussten klassizistischen Denken (Herder, W.v.Humboldt, Schleiermacher,  Gebrüder Grimm) seiner Zeit, abstrakt-allgemeine Worte zu gebrauchen in der Annahme und in dem naiven Glauben, dass sich damit schon richtige Begriffe verbänden. Goethe hat das trefflich im Faust dargestellt.

    Ist der Volksgeist Savignys eine wissenschaftliche Wahnidee ?
    Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird. [Quelle]
        Savigny erklärt seinen Volksgeist nicht, er begründet ihn nicht, er zeigt nicht, wo und wie man ihn in der Welt finden kann,  referenziert  ihn also nicht, ist aber sein ganzes Leben lang von seiner Existenz und Wirkung unkorrigierbar überzeugt. Savigny gibt keinen nachvollziehbaren und kontrollierbaren Erkentnisweg an. Er schaut diese Erkenntnis anscheinend intuitiv und ist sich des Sachverhalts unkorrigierbar gewiss (>Podcast). Damit liegt ein wissenschaftlicher Wahn vor, der vermutlich seine sonstige Schaffenskraft nicht beeinträchtigte. Immerhin war er aber der Grund, dass ein einheitliches Recht für Deutschland hinausgezögert wurde.
    Wieland (1775) hat das ganz trefflich auf den Punkt gebracht: ,,Ich nenne Schwärmerei eine Erhitzung der Seele von Gegenständen, die entweder gar nicht in der Natur sind oder wenigstens das nicht sind, wofür die berauschte Seele sie ansieht ..."
        Und trefflich-pikant bemerkt Wesel (1997), S. 436: "Das Programm war nicht unbedingt schlüssig. Besonders unklar blieb, wieso der deutsche Volksgeist in den letzten Jahrhunderten hauptsächlich römisches Recht hervorgebracht haben soll."
        Anmerkung: Durchsuchen von Herders Abhandlung über den Ursprung der Sprache, 1770, (Gutenbergprojekt  Abruf 29.06.19) ergab keinen Treffer für "Volksgeist". Insgesamt konnte im Projekt Gutenberg "Volksgeist" 339 Treffer erzielen, von denen aber keiner "Herder" enthielt.
    _
    Literatur zur Volksgeisthypothese (Auswahl)

    • Gierke, Otto von  (1915) Der deutsche Volksgeist im Kriege. Stuttgart: DVA.
    • Hebeisen, Michael Walter  (2004) Recht und Staat als Objektivationen des Geistes in der Geschichte, Teil 1 [GB]
    • Lahusen, Benjamin (2013) : Alles Recht geht vom Volksgeist aus. Friedrich Carl von Savigny und die moderne Rechtswissenschaft. Berlin: Nicolai. [02RG/397 L184 nicht ausleihbar ]
    • Larenz, Karl (1934/35): Volksgeist und Recht, in: Zeitschrift für deutsche Kulturphilosophie, Bd. 1 (1934/35), S. 40.
    • Mährlein, Christoph (2000) Volksgeist und Recht. Würzburg: Königshausen & Neumann  [W: S. 127].
    • Peters, Karl (1938) Das gesunde Volksempfinden. Ein Beitrag zur Rechtsquellenlehre des 19. und 20. Jahrhunderts, DStR 1938, S. 337–350.
    • Wolf, Erik (1963) Sachregistereinträge: Volksgeist (Volksgeistlehre) 479 f., 491 bis 501. 503-507, 509, 5J5. 519, 529. 531. 575, 602, 609f., 634, 649, 653, 662, 690, 692 f.
    • Wolf, Erik (1963)




    Exkurs-II Historische und zeitgeschichtliche Splitter Deutschland, Europa und die Welt in von Savignys Lebensspanne

    Zur Erinnerung (oben): "Die  gedruckten wissenschaftlichen Schriften umfassen etwa 11.000 Seiten, hinzu treten mindestens 9.000  Briefe, nur teilweise veröffentlicht, und die Arbeit als Praktiker hat ebenfalls einen reichen Niederschlag  gefunden: angegeben werden 138 Urteile der Berliner Spruchfakultät  (bisher nicht aufgefunden), 70 Voten als Rat am Rheinischen Kassations- und Revisionsgerichtshof in Berlin, einem Sondergericht für das Recht der Rheinprovinz, 70 Gutachten als Mitglied des Preußischen Staatsrats sowie umfangreiche Stellungnahmen als preußischer Minister für Gesetzesrevision, um nur die wichtigsten Schriftakte zu nennen." [Quelle Abruf 23.04.2019]
     
    Jahr Allgemein (weitgehend nach Steins Kulturfahrplan", ergänzt durch rechtshistorische Quellen wie oben ausgewiesen.
    Zeitalter der Aufklärung, der industrieellen und bürgerlich-demokratischen Revolutionen * Es herrscht ständig Krieg, die Ebenbilder Gottes wüten und rasen überall, trotz "humanistischer " Bildung. Die Regenten sind weitgehend humanistisch völlig unterentwickelt, häufig bloße "legale" Verbrecher, einzig an ihrer Macht interessiert, an Blendung, Knechtung und Ausbeutung ihrer Untertanen. Das ist bis heute so, nur subtiler, aber nicht grundlegend anders, wozu das Recht kräftig mithilft. Der neue Adel heißt Geldadel.
    Savigny, Recht und Rechtswissenschaft
    Biographische Quellen siehe bitte oben
    Vorlesungsquellen. [Q]
    1779
    W, ww
    Lessing: Nathan der Weise * Im Januar 1779 versuchen zwei preußische Spione, auf dem Gelände der Fabrik von James Watt die Funktionsweise der Dampfmaschine auszuspionieren * Seeschlacht von Grenada im Amerikanischen Unabhängigkeits- krieg endet unentschieden. * Intervention Russlands auf der Halbinsel Krim * Kassel Museum Fridericianum * Goethe Geheimrat * Lichtenberg * 1. Kinderklinik in London * Savigny 0:  21.2.1779 Geburt in Frankfurt aM. 
    11. September Rede des preußischen Königs Friedrich II., des Großen, zur Gleichheit aller Untertanen in Küstrin 
    1780 W, ww Maria Theresia stirbt, Sohn Joseph II. neuer Regent. * NZZ erscheint erstmals in Zürich * Westfälische Wilhelms-Universität in Münster * Beginn der Klassik in der Musik: Mozart *  Savigny 1 *  Friedrich der Große maßregelt willkürl. preußische Richter zu Gunsten des Müllers Arnold. * Kabinettsorder Friedrichs II. zur Rechtsreform in Preußen. *
    1781
    W, ww
    Tod Lessing * Ludwig XVI. * Reformen in Österreich: Abschaffung Leibeigenschaft und Folter, Religionsfreiheit, Landreform * Kant: Kritik der reinen Vernunft. Savigny 2 * „Untertanenpatent“ - Aufhebung der Leibeigenschaft durch Joseph II. (HRR), 
    1782 Schiller: Uraufführung der Räuber (Kritik am Feudalsystem). Savigny 3 Österreich: Toleranzpatent für die Juden.
    1783 Frieden von Paris * Luftballon (Montgolfier) * Hochwasser in Europa * Potemkin erobert die Krim * Kant: Prolegomena zu einer jeden künftigen Metaphysik *. Savigny 4 *
    1784 Kant: Was ist Aufklärung? * Allgemeines Krankenhaus in Wien * Aufstand leibeigener Bauern in Siebenbürgen *  Savigny 5 *
    1785 Dt. Fürstenbund (Fr. d. G.) * Halsbandskandal in Frankreich (hohe Staatsschulden) * England: The Times. * Ärmelkanalüberquerung mit einem Gasballon * 1. staatl. Uni in den USA * Friedrich der Große und die USA schließen einen Freundschafts- und Handelsvertrag * 1. Dampfmaschine in D. * Erfindung Webmaschine in England * Herschels astronom. Entdeckungen *  Savigny 6 *  Kaiser Joseph II. Freimaurerpatent.

     

    1786 Tod Friedrichs des Großen: [Zitate] Es folgt Friedrich Wilhelm II. * Mozart Figaro * 
    Schloss Bellevue in Berlin wird fertiggestellt. * 
    Savigny 7  * "Großherzog Leopold von Toskana schafft die Inquisition ab, lässt einige Klöster schließen und zieht den Besitz der Jesuiten ein." * Das Großherzogtum Toskana schafft als erster Staat die Todesstrafe ab. [Q] 
    1787 Kant schreibt die Kritik der praktischen Vernunft. Schiller Don Carlos. Goethe Iphigenie. Mozart Don Giovanni. *  Savigny 8 *
    1788 Sieyès: Was ist der dritte Stand? * Knigge Über den Umgang mit Menschen * Lavoisier: 31 chem. Elemente *  Savigny 9 *  "Dänemark. Agrarreform. Die Leibeigenschaft der Bauern wird aufgehoben." [Q] Hugo: Ulpianus Gottingae, Verfassung USA in Kraft. * 
    1789 Einberufung der Generalstände in Frankreich;  Beginn  Französische Revolution; Sturm auf die Bastille 14.7.1789  * Goethe Tasso* Klassizismus * Leibesübungen als Schulfach in Dessau *  Savigny 10 * 
    14.7.: Verkündung der Menschenrechte 
    1790 Goethe Faust. Metamorphose der Pflanzen. Kant Kritik der Urteilskraft. Tod Kaiser Joseph II (aufgeklärter Absolutist)  Savigny 11 *
    Frankreich verstaatlicht Kirchengut und fordert Verfassungseide der Priester; 
    1791 Konstitutionelle Monarchie in Frankreich * Herder Ideen zur Philosophie der Geschichte der Menschheit * Schiller Geschichte des 30jährigen Krieges *  Savigny 12 * Tod des Vaters.
    1792 Nationalkonvent erklärt Frankreich zur Republik * Robespierre: Recht auf Arbeit * Erste chem. Gesellschaft der Welt gegr. (USA) * Fichte   *  Savigny 13 * Tod der Mutter. Waise. Vormund  Constantin von Neurath in Wetzlar * Gymnasium Wetzlar. * Zivilehe in Frankreich.
    1793 Schreckensherrschaft franz. Konvent - Köpfungsexzesse Savigny 14 -
    1794 Kult des höchsten Wesens als Religionsersatz durch Robespierre; hingerichtet. * 1. technische Hochschule Paris *  Fichte: Wissenschaftslehre * Savigny 15 *  Inkrafttreten des Allgemeinen preuß. Landrechts.
    1795 Kant Zum ewigen Frieden * Metermaßsystem in Frankreich * Beethoven, Haydn * Klassizismus in der Kunst * Niger Expedition, Erforschung Afrikas *  Savigny 16 *  Jurastudium in Marburg.
    1796 Babeuf  Verschwörung der Gleichen * Bonaparte Feldzug in Italien *  Savigny 17 *  Fichte Grundlage des Naturrechts und Prinzipien der Wissenschaftslehre *
    1797 Tod Friedrich Wilhelm II. * Talleyrand Außenminister Frankreichs * Verschärfung der Zensur in Preußen *  Goethe Zauberlehrling. Schiller Die Bürgschaft. * Tieck Der gestiefelte Kater * Pestalozzi: Meine Nachforschungen über den Gang der Natur i.d. Geschichte d. Menschengeschlechts * Schelling: Ideen zu einer Philosophie der Natur * Haydn Kaiserquartett (Melodie des Deutschlandliedes) * Massenspeisung in München *  Savigny 18 * „Er hat so viele Beweise seiner ausgezeichneten Talente, scharfen Beurteilungskraft und gründlichen Kenntnisse im Römischen Recht gegeben, daß ich ihn für den vorzüglichsten unter allen meinen Zuhörern während meines akademischen Lehramts zu erklären kein Bedenken trage.“ (Philipp F. Weis) * Bitterer Brief *
    1798 Kriege: Koalition geg. Frankreich * Bonaparte in Ägypten * Bund der Eidgenossen wird helvetische Republik * Röm. Republik gegr. * Fichte System der Sittenlehre nach Prinzipien der Wissenschaftslehre * Malthus fordert Geburtenbeschränkung * Goya; Klassizismus * Haydn Die Schöpfung * Cavendish * Hochdruckdampfmaschine *  Savigny 19 * Brief um die Jahreswende an C. v. Creutzer: "Ich bin entschlossen, mich dem praktischen Justizwe- sen zu widmen, das ich außerordentlich liebe" S1, S. 69)
    1799 Fichte, Herder, Schelling,  Schleiermacher, Schiller zu Goethe nach Weimar * Gauß: Fundamentalsatz der Algebra * A. v. Humboldt Forschungsreisen Südamerika * 1. Dampfmaschine in Berlin *  Savigny 20 * Beginn der Freundschaft mit Clemens von Brentano.* Reisetagebuch: Thüringen, Sachsen, Prag (S1, 105-170)
    1800 Errichtung Vereinigtes Königreich Großbritanniens und Irland. * Gründung Bank von Frankreich * Schiller Glocke, Maria Stuart, Wallenstein * Volta * Owen Soziale Reformen in seiner Baumwollspinnerei * London und Tokio Millionenstädte *  Savigny 21 *  Rückkehr nach Marburg. Am 31.10.1800 Promotion zum Dr. jur. an der Universität Marburg. * Jena: Freundschaft zu dem Arzt Winkelmann, 
    1801 Friede zu Lunville: Frankreich erhält linkes Rheinufer  * Tod Novalis * Schlegel, Schiller Jungfrau von Orleans *  Gauß Zahlentheorie, Young (Lichtbeugung) * Briefpost in Berlin * Savigny 22 *  Nach Vorlesungen in Jena wurde Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833) 1801 Nachfolger von Thibaut in Kiel. [Q]
    1802 Aufstieg Napoleons * Novalis, Schelling * A. v. Humboldt besteigt den Chimborasso (nicht ganz) * Versuch, die Lehrlingsarbeit in London auf 12 h / Tag zu begrenzen *  Savigny 23 * 
    Erbrecht SS 1802
    1803 Englische Parlamentsdebatten werden regelmäßig veröffentlicht *  Noch 6 Reichsstädte in D * Techn. HS in Prag *  Säkularisierung geistlichen Besitzes * Tod Herders *  Savigny 24 *  Verlobung mit Kunigunde von Clemens. 
    Das Recht des Besitzes (röm R). *  Ruf nach Heidelberg und Anfrage Greifswald abgelehnt. *
    Erbrecht WS 1802/03
    Methodologie WS 1802/03 (Nachschrift Grimm)
    Rechtsgeschichte SS 1803
    1804 Tod Kants * Napoleon I  fr. Kaiser * Hardenberg und v. Stein preuß. Regierung * J. Paul Flegeljahre * Schiller Tell * Pestalozzi Lehrer- & Bildungsanstalt * A. v. Humboldt zurück in Berlin (Dahlie dabei), begründet auf seiner Reise die Pflanzengeographie * Feuerbach wurde nach Bayern mit dem Auftrag berufen, ein bayerisches Strafgesetzbuch zu entwerfen. [Q] Savigny 25 * Am 17.4. Heirat Kunigunde von Clemens.  Studienreise Paris, S. 45 * Art. 4  Code Civil Napoleons. Rechtsverweigerungsgebot. 
    Institutionen WS 1803/04
    Obligationenrecht WS 1803/04
    1805 Koalitionsbündnis England, Rußland, Österreich gegen Napoleon * Tod Schillers * 2. Niger-Expedition *  Savigny 26 * Studienreise: Paris S. 45
    Adversaria und Glossatoren 1805
    1806 Auflösung Deutsches Reich.  "12.7.1806: Gründung des Rheinbundes als loser Staatenbund deutscher Fürstentümer in Abhängigkeit von Frankreich (Napoleon I.)." [Q]  * Reichskammergericht. * v. Arnim & Brentano: Des Knaben Wunderhorn. Savigny 27 * Studienreisen in die Bibliotheken Süddeutschlands. * Winkelmann stirbt an Nervenfieber. 
    1807 Beginn der Stein-Hardenbergschen Reformen in Preußen. Fichte Reden an die dt. Nation * Hegel Phänomenologie des Geistes * Paine: Zeitalter der Vernunft *  Savigny 28 * Studienreisen. 
    England verbietet Handel mit Negersklaven.
    1808 Spanischer Aufstand gegen Napoleon und Befreiung  * Arnim, Brentano, Görres, Goethe Faust I. Teil, Schlegel, Kleist *  Savigny 29 * Studienreisen.
    Berufung nach Landshut als Prof. für römisches Recht.
    1809 Aufstand Tirols gegen Bayern und Franzosen (Andreas Hofer siegt) * Uhland Ich hatt einen Kameraden * Metternich öst. Außenminister (bis 1848, antiliberal) * Caspar David Friedrich, Overbeck; Goya Die Erschießung spanischer Freiheitskämpfer * Mendelsohn-Bartholdy * Abstammungslehre Lamarck; Darwin geboren *  Savigny 30 * Empfehlung Wilhelm v. Humboldt an Friedrich Wilhelm III. ihn  für die neue Universität in Berlin zu berufen.
    Pandekten SS 1809 
    1810 Gewerbefreiheit in Preußen (von Stein), Fortsetzung der Reformen * von Arnim, Kleist  Michael Kolhaas  * Germaine de Staël  Deutschland * W. v. Humboldt gr. Universität Berlin * Schlegel fordert die Erforschung. d. öff. Meinung * Schleiermacher Platons Werke * Nazarener in Rom, Runge * Beethoven (Egmont) * Goethe Farbenlehre * 1. Oktoberfest München * 
    Recht, preuß. Recht, Strafrecht. * Code Pénal (fr. Strafrecht) * 
    Savigny 31  * Eröffnung Universität Berlin 1.10. Täglich 2h Institutionen und Rechtsgeschichte, 1x w. Pfandrecht.
    Privat-Unterricht für den preußischen Kronprinzen Röm.  Rechtsgeschichte WS 1808/09
    Pandekten SS 1809 und WS 1809/10
    1811 Aufhebung der Zünfte und des Frondienstes durch Hardenberg in Preußen * Goethe Dichtung und Wahrheit * Fichte Rektor in Berlin * Arnim heir. Bettina Brentano * Unabhängigkeitsbewegungen in Südamerika: Uruguay, Paraguay, Columbien und Venezuela unabhängig von  Spanien * Grd. Krupp Werke in Essen *  Savigny 32 *  AGBG am 1.6 in Österreich verkündet.
    Institutionen und Rechtsgeschichte WS 1811/12
    1812 Misslungener Rußlandfeldzug Napoleons, Moskau brennt * Laplace Dämon * Arnim, Byron, Claudius, Grimms: Kinder- und Hausmärchen * Fichte fordert: Handle nach Deinem Gewissen * Romantik * Mathematik, Naturwissenschaften, Technik und Wirtschaft stete Fortentwicklung * AGBG am 1.6 in Österreich in Kraft getreten. Judenemanzipation in Preußen durch Hardenberg. Savigny 33 *  Rektor (Nachfolge von Fichte)

     

    1813 Dt. Befreiungskrieg geg. Napoleon, Völkerschlacht bei Leipzig, Ende des Rheinbundes (seit 1806) * Arndt Lieder für Teutsche * Fichte Verfassungslehre *  Diss. Schopenhauer (Vierfache Wurzel ...) * Erste Großloge in London * Gymnastik * Walzer als Gesellschaftstanz *  Savigny 34  * "BayStGB 1813 war das erste moderne Strafgesetzbuch in deutscher Sprache und wurde im wesentlichen von Feuerbach verfasst."
    1814 Wiener  Kongress  zur  Neuordnung  Europas  nach  dem  Sieg  über Napoleon.  Deutscher Bund (Staatenbund).  Napoleon nach Elba verbannt * Deutsche Bundesakte.  *  Erste Verfassungswelle Frankreich. [q] * Tod Fichtes *  Savigny 35 *  Thibaut "Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland"
    Kronprinzenvorträge 1814–17
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1814
    Pandekten WS 1814/15,
    1815 Napoleon nach seiner Rückkehr von Blücher und Wellington bei Waterloo endgültig geschlagen * 2. Pariser Friede, Napoleon nach St. Helena verbannt * Eichendorff, Iffland, Schlegel, Schwab, Uhland * Naturwissenschaften weiterhin rasante Entwicklung * 1. chirug. Universitätsklinik (Erlangen) * TH Wien * ca. 8jähriger Konjunkturzyklus in England * soziale Frage der Handwerker und Arbeiter * Bürgerlicher Biedermeier in Deutschland * Vulkanausbruch auf Sumbawa mit 56000 Toten. *
     
     

     

    Savigny 36 *  Streitschrift gegen Thibaut: "Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissen- schaft." * Geburt seines Sohnes Karl Friedrich. * 1815 gründete er gemeinsam mit Karl Friedrich Eichhorn und Johann Friedrich Ludwig Göschen die Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft als Organ der historischen Rechtsschule. 1815 erschien der erste Band seiner Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, die er erst 1831 abschließen konnte. [W]
    Bd. 1: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter.
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1815
    Pandekten WS 1815/16
    1816 Tod Clausewitz (Vom Kriege: Der Krieg ist nichts anderes als eine Fortsetzung der Politik  mit anderen  Mitteln)  *  Grimms:  Deutsche Sagen;  Tieck  *  Nazarener  *  E. T. A. Hoffmann; Rossini * Jahn * Zuckerrübe, Kartoffel *  Savigny 37 * Bd. 2: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter.
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1816
    Pandekten WS 1816/17
    1817 Aufruf der Jenenser Burschenschaften zur 300 Jahr Feier - und Jahrestag der Schlacht bei Leipzig - auf die Wartburg.  Müller: Versuch einer neuen Theorie des Geldes * Savigny 38 *  Staatsrat Mitglied des preußischen Justizministeriums. [W] * Sommerreise Rügen S2, 
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1817
    Pandekten WS 1817/18
    1818 Bayern und Baden erhalten Verfassungen * Allgemeine Deutsche Burschenschaft. * Chile unabhängig von Spanien *  Savigny 39 * 
    Pandekten WS 1818/19
    Zusätze zu Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1819
    1819 Ermordung Kotzebus, Anlass für die "Karlsbader  Beschlüsse:  Polizeistaatliche  Maßnahmen  gegen alle liberalen und nationalen Tendenzen im Deutschen Bund." [Q] * Strenge Zensur Presse und Publizistik *  Kritische Professoren verlieren ihre Lehrstühle, Studenten werden relegiert (bis 1848) *  Savigny 40 *  Mitglied des Obertribunals für die Rheinprovinzen
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1819
    Allgemeines Landrecht WS 1819/20
    Institutionen des Gajus WS 1819/20
    1820 Wiener Schlußakte vom 15.5.1820 * Wien widerruft Versprechen einer Verfassung * * Prof. Arndt in Bonn wegen liberaler Gesinnung amtsenthoben (1840 rehabilit.) * v. Arnim, Hoffmann, Puschkin *  Savigny 41 *  Mitglied der Kommission für die Revision des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten.
    1821 Erfolgr. griech. Aufstand geg. d. Türken * Metternich öst. Innenminister /bis 1848) * 
    Mexiko unabhängig von Spanien * Stendhal Über die Liebe * Fourier kleine Genossenschaften * W. v. Humboldt vergl. Sprachstudium * Modernes Realschulwesen * Kath. Kirche hebt Verbot kopernikanischer Schriften auf * 
    Savigny 42 * 
    Allgemeines Landrecht SS 1821
    Pandekten WS 1821/22
    1822 Tod Hardenberg * Brasilien unabhängig von Portugal * Bolivar  befreit Ecuador von span. Herrschaft * 1. Versammlung Naturforscher und Ärzte in Leipzig * 1. Berliner Gewerbeausstellung *  Savigny 43 * Bd. 3: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. * Nervöses Kopfleiden, Kuren in der Schweiz u. Italien (Wolf S. 38)
    Erbrecht SS 1822, Allgemeines Landrecht
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1822
    Pandekten WS 1822/23
    1823 Revolution in Spanien (seit 1820) * Byron kämpft f. d. griech. Unabhängigkeit * Cooper Lederstrumpf * Saint Simon (Sozialist) Katechismus für Industrielle *  Savigny 44 * 
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1823
    Pandekten WS 1823/24, Allgemeines Landrecht
    1824 Bolivar  befreit Peru von span. Herrschaft * Heine Harzreise * C. D. Friedrich Vor Sonnenaufgang im Gebirge * Beethoven Missa Solemnis * Liebig Prof. in Gießen * 1. Tierschutzverein in London * 1. Karnevalsumzug in Köln * Aufhebung der Anti-Gewerkschaftsgesetze in England *  Savigny 45 *
    Allgemeines Landrecht SS 1824
    Erbrecht SS 1824
    Pandekten WS 1824/25
    1825 Bolivien unter  Bolivar  unabhängig * Dekabristenaufstand um eine Verfassung in Rußland niedergeworfen * Goethe, Grillparzer, Platen, Puschkin * Owen kauft New Harmony  u. gründet kommunistische Gemeinde * J. L. David, Hokusai * Faraday, Legendre, Laplace, Wöhler, Purkinje * 1. TH in D. in Karlsruhe * Börsenverein der dt. Buchhändler in Leipzig gegr. * Wirtschaftskrise in England, Aufstände der Baumwollarbeiter *  Savigny 46 * 
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1825
    Pandekten WS 1825/26
    Allgemeines Landrecht
    1826 Bolivar  beruft panamerikanischen Kongreß n. Panama (ohne Erfolg) * Eichendorff, Hauff, Hebel, Hölderlins Gedichte * Fröbel: Die Menschenerziehung * Constable, Schadow, Schinkel * Mathe: Abel,  Lobatschewskij  * Gasbeleuchtung unter den Linden in Berlin * Bibliographisches Institut gegr. *  Savigny 47 * Bd. 4: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter.
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1826
    Allgemeines Landrecht
    1827 Entstehung panslawistischer Ideen in der Slowakei * Balzac, Goethe, Grabbe * Kunst: Blake, Ingres * Brown: Wärmebewegung mikroskopischer Teilchen * Ohmsches Gesetz * Zündhölzer, Rollschuhe * Feuerbach Merkwürdige Verbrechen * Friedensrichter in Preußen * Savigny 48 *  29.7.1827 Dr. phil. h.c. der Universität Marburg * 
    Pandekten WS 1827/28
    Allgemeines Landrecht
    1828 Mitteldt. Handelsverein geg. Preußen errichtet * Süddt. Zollverein zw. Bayern & Baden Württemberg * Uruguay selbstständig * Reclam Verlag gegr. * Kunst: Turner, Delacroix * Kaspar Hauser taucht auf *  Savigny 49 *  J. Grimm Deutsche Rechtsaltertümer * 
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1828
    Pandekten WS 1828/29, Allgemeines Landrecht
    1829 Russ-türk. Friede * V. Hugo (Roman geg. die Todesstrafe) * Erste Gewerkschaften in England * W. Grimm Die deutsche Heldensage * Balzac: Die menschliche Komödie * A. W. Schlegel Ramayana * A. Humboldt Forschungsreise Sibirien * Erster Ruderwettkampf Oxford-Cambridge * Briten verbieten die Witwenverbrennung in Indien * Savigny 50 *  Bd. 5: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. * 
    Allgemeines Landrecht SS 1829
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1829
    Pandekten WS 1829/30
    1830 Julirevolution in Frankreich. "Die Zweite Welle der Verfassungen rollte im Gefolge der Pariser Julirevolution 1830." [Q] Savigny 51 * 
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1830
    Pandekten WS 1830/31, Allgemeines Landrecht
    1831 Sachsen erhält Verfassung * Arbeiteraufstand in Lyon *  Tod: v. Arnim, Hegel,  * Delacroix Die Freiheit führt das Volk * Erste europ. Cholera Pandemie *  Savigny 52 *  Bd. 6: Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter.
    Pandekten WS 1831/32, Allgemeines Landrecht 
    1832 Parlamentsreform in England * "Hambacher  Fest:  30  000  Teilnehmer,  Bekenntnis  zu  einem deutschen Nationalstaat  Auftakt zur Demagogenverfolgung". [Q]  * Pierre Leroux prägt "Sozialismus * Bolyai Nicht-euklidische Geometrie * Stadtschulen in Berlin (Diesterweg) * Savigny 53 * 
    Allgemeines Landrecht SS 1832
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1832
    Pandekten WS 1832/33
    1833 König Wilhelm IV. von England-Hannover hatte 1833 eine liberale Verfassung in Kraft gesetzt. Savigny 54 * 
    Pandekten WS 1833/34
    1834 Deutscher Zollverein. * Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte des Bundes der Geächteten.  Savigny 55 * Beginn der 2. Auflage  Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. in 7 Bden. bis 1851.
    1835 Erste Eisenbahnlinie in Deutschland zwischen Nürnberg und Fürth: Industrialisierung nimmt Fahrt auf.  Savigny 56 *
    Pandekten WS 1835/36
    1836 Und immer wieder Napoleon * Todesurteil geg. einen Burschenschaftler (umgew. in Festungshaft) * Dickens, Gogol, Heine, Immermann, Lenau, Tieck  * W. v. Humboldt Verschiedenheit Sprachbau ... * Preuß. Medizinalgesetz mit Anerkennung der Zahnheilkunde Savigny 57 * 
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1836
    Pandekten WS 1836/37
    1837 "Amtsenthebung von sieben Göttinger Professoren durch den König von  Hannover,  nach  ihrer  Weigerung  den  Amtseid  auf eine vom  König oktroyierte Verfassung zu leisten (Göttinger Sieben) * Auftakt zu einer immer stärker werdenden Politisierung der Öffentlichkeit." [Q]  Savigny 58 * 
    Pandekten WS 1837/38
    1838 Opiumkrieg * Wahlrecht für die Abeiter in England gefordert * Brentano, Mörike * Comte Soziologie * Romantik: Richter * Berlioz * Bessel misst erst Fixsternentfer- nung * Photographie * Math. Volkswirtschaftslehre (Cournot) *  Savigny 59 * 
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1838
    Pandekten WS 1838/39
    1839 Bürgerkrieg in Uruguay *  Freiligrath  Gedichte * Société d'Ethnologie in Paris gegr.: Trennung von der Anthropologie * Chopin Préludes * Schwann Zellentheorie * Maya Kultur entdeckt * Savigny 60 * 
    Pandekten WS 1839/40
    1840 "Amtsantritt  König  Friedrich  Wilhelm  IV.  von  PreußenEntspannungsphase; Beginn des Vormärzes." [Q] * V. Arnim, Grillparzer, Hebbel,  Proudhon.Eigentum ist Diebstahl  * Chopin * Gauß Atlas Erdmagnetismus * Basedow * List internationaler Handel (fordert Schutzzölle)  Savigny 61 *  Bd. 1-3: System des heutigen römischen Rechts.
    Institutionen und Rechtsgeschichte SS 1840
    Pandekten WS 1840/41
    1841 Dardanellenvertrag * Britisch afghanischer Krieg * Cooper Lederstrumpf *Romantik * L. Feuerbach Das Wesen des Christentums * Kunst: Tod Schinkel, Daumier, Richter *  Sax erfindet Saxophon; Rossini, Schumann * Hypnose (Braid) *  Savigny 62 *  Bd. 4-5: System des heutigen römischen Rechts.
    Institutionen SS 1841
    Pandekten WS 1841/42
    1842 Buren gründen Oranjefreistaat: wo man hinschaut Kolonialverbrechen, die Juristen schauen wie immer zu oder fördern die Verbrechen sogar  * Frieden von Nanking China tritt Honkong an die Briten ab * Opiumhandel verzwanzigfacht sich *  Savigny 63 * Ende der Universitätslaufbahn: Ernennung zum Großkanzler durch Friedrich Wilhelm IV. Auch  Minister für Revision der Gesetzgebung
    1843 1000 Jahre deutsches Reich * Gotthelf Geld und Geist* Tod Hölderlins * Kierke- gaard Entweder - Oder * Marx Religion ist das Opium des Volkes * Mill: Logik * Donizetti, Mendelsohn-Bartholdy Sommernachtstraum, Wagner * Faraday, Joule, Mayer *  Savigny 64 * 
    1844 Aufstand der Weber in Schlesien * China Handelsverträge mit Frankreich und den USA * Dumas Musketiere, Stifter * Marx Das Sein bestimmt das Bewusstsein *  Turnen i.d. höh. Schulen Preußens eingeführt * Savigny 65 * 
    1845 Engels Die Lage der arbeitenden Klasse in England * Max Stirner Der Einzige und sein Eigentum * A. v. Humboldt: Kosmos 5. Bde. bis 1862 * Dumas Graf von Monte Christo *  Savigny 66 * Latein verschwindet als Vorlesungs- und Prüfungssprache an der Berliner Universität *
    1846 Aufhebung Kornzölle England * Krieg USA Mexiko * Freiligrath: Mein Glaubensbe- kenntnis * Andersen, Eichendorff, Dostojewskij * Lepsius * Dickens Daily News *  Savigny 67 * 
    1847 Einberufung der preußischen Provonzialstände als Vereinigter Landtag * 10 Stunden Tag England * Risorgimento (ital. Einigungsbewegung) * Frankreich unterwirft Algerien * Liberia frei * Ranke Geschichte * Brentano Märchen; Hoffmann: Struwelpeter * Helmholtz, Kirchhoff, Semmelweis (Leichengift) * Liebig Fleischextrakt * Siemens & Halske * Krupp *  Chloroform-Narkose * Hamburg-Amerika-Linie Savigny 68 * Bd. 6: System des heutigen römischen Rechts.
    1848 Deutsche Revolution. "Die Dritte Welle [der Verfassungen] gruppiert sich um 1848. Februarrevolution in Frankreich" [Q] * März-Revolution in Deutschland und Österreich * Sozialistischer Juniaufstand in Paris * Ungarische und tschechische Erhebungen gegen die Habsburger * Kommunistisches Manifest * Schweiz Bundesstaat * J. Grimm Geschichte dt. Sprache * Freiligrath; Revolution, Februarklänge (revolutionäre Gedichte) * Kneipp * Irland: Vernichtung Kartoffel-
    ernten durch Meltau, Folgen Hungersnot und Auswanderung * Arbeitervereine *
    Savigny 69 *  Entlassung  durch den König, euphemistisch "Rücktritt" und Rückzug ins Privatleben mit Ausbruch der Revolution.
    Bd. 7: System des heutigen römischen Rechts.
    1849 König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt Kaiserkrone ab * Gegen-Revolution * Demokratischer Mai-Aufstand in Dresden * Freiligrath * Wagner   Die Kunst und die Revolution, muss nach Zürich fliehen * Courbet, Menzel * Livingstone (Sambesi) * Who's who? * Aufschwung Zeitungswesen *  Savigny 70 *  28.3.1849 (Paulskirchenverfassung)
    Bd. 8: System des heutigen römischen Rechts.
    1850 Preußen erhält Verfassung * Erste 4 Volksbüchereien in Berlin * Wagner Lohengrin * Sahara- und Sudan-Expedition * Bunsen, Claudius * Foucault: Lichtgeschwin- digkeit, Pendelversuch/ Erdumdrehung  * Schultze-Delitzsch: Kleingewerb. Kreditgenossenschaften  * Aufkommende industrielle Massenerzeugung * Savigny 71 *  Vermischte Schriften. 
    1851 Staatsstreich fr. Präs. Karl Ludwig Napoleon * Kristallpalast London,  Erste Welt- austellung London * Verdi: Rigoletto * Singer: Nähmaschine * New York Times * 
    "Das Preußische StGB, das im Jahr 1851 erlassen wurde, beruhte weitgehend auf Gedanken der Vergeltung (Einfluß Hegels) und Generalprävention. Es wurde Vorbild für Deutsches Strafgesetzbuch 1871" [Q]
    Savigny 72 * 
    Obligationenrecht Bd. 1, ergänzend  zu den 8. Bden. System des heutigen römischen Rechts.
    1852 Napoleon III Kaiser * Industriealisierung * Entfaltung Bürgertum, liberale Demokratie in Europa * J. u. W. Grimm beg. dt. Wörterbuch, J. Grimm Über den Ursprung der Sprache * Cl. Brentano, Droste-Hülshoff * Germanisches Museum Nürnberg * Ranke: fr. Geschichte * Kunst: Naturalismus; Menzel: Flötenkonzert * Savigny 73 * "Vom  König oktroyierte Verfassung  in  Preußen  mit  liberalen Elementen." [Q]
    1853 Krimkrieg * Ostrowski: Schuster bleib bei deinen Leisten * Brahms, Schumann, Verdi * Fahrrad, Injektionsspritze * 1. internat. Statistik-Kongreß  in Brüssel * Gartenlaube * Preußisches Gesetz über Gewerbeaufsicht *  Savigny 74 * Obligationenrecht Bd. 2, ergänzend zu den 8. Bden. System des heutigen römischen Rechts.
    1854 Dt. Bundestag erlässt allgemeine Koalitionsverbote, d.h. Verbot aller Arbeitervereine ( Preußen, Sachsen, Bayern schon seit 1849, aufgehoben 1868, Sachsen 1861, Preußen 1867) *  Mommsen Röm. Geschichte * Glaspalast München * Wagner: Ring der Nibelungen * Riemann Nicht-euklidische Geometrie * 1. Kriegsfotos (Krimkrieg) * Savigny 75  *
    1855 Tod Nikolaus I , neuer Zar von Rußland Alexander II. (Reformen u.a. Aufhebung der Leibeigenschaft)  * Hebbel, Turgenjew, Whitmann (Grashalme) * Gabineau Versuch über die Ungleichheit der Rassen * Burckhardt Cicerone, Daumier * Berlioz, Liszt, Wagner (Beginn der Nibelungen) * Riemann Nicht-euklidische Geometrie *  Savigny 76  *
    1856 Ende Krimkrieg: Frieden von Paris * Helmholtz * Menzel * Großes Konversationslexikon (Meyer) * Liszt Ungarische Rhapsodien *  Savigny 77 * Grundsätze internat. Seerecht * Lorenz v. Stein System der Staatswissenschaft *
    1857 Friedrich Wilhelm IV. übergibt wegen geistiger Erkrankung seinem Bruder Wilhelm I. seine Vertretung (liberalere neue Ära) * Baudelaire Die Blumen des Bösen; Flaubert Madame Bovary;  Eichendorff, Dickens, * Klinger, Millet, Richter, Schwind * Vischer: Ästhetik * Erste Weltwirtschaftskrise * Reuter Pressebüro * Pasteur (Bakteriologie) * Savigny 78  *
    1858 Friedrich Wilhelm IV. dankt wegen Krankheit ab, Prinz Wilhelm v. Preußen übernimmt die Regentschaft (1861 König) *  Savigny 79  *
    1859 Dt. Nationalverein *  Garibaldi  ital. Befreiungskrieg * Bismarck preuß. Gesandter  in. Petersburg * Tod: Bettina von Arnim, Wilhelm Grimm * Mill Über die Freiheit * Brahms, Verdi * Böcklin, Menzel * Darwin: Über die Entstehung der Arten * Spektralanalyse * Marx Zur Kritik der politischen Ökonomie *  Savigny 80  *
    1860 England und Frankreich besetzen Peking * Bauernaufstand in Rußland * Wiener Operette * Erstes dt. Turnfest in Coburg * Bullock Rotationsschnellpresse * 1. internat. Chemikerkongress in Karlsruhe *  Savigny 81 *
    1861 Tod Friedrich Wilhelm IV * Virchov gründet Fortschrittspartei * Ausbruch des nordamerikanischen Bürgerkriegs * Dostojewski Aufzeichnungen aus einem Totenhaus * Brahms, Wagner * Abessinien-Expedition * Weierstrass: Allgemeine Theorie der analytischen Funktionen * Wettervorhersagen in England * Feuerbach Nana Risi *  Savigny 82  *  25.10.1861 Tod in Berlin. * Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1861) * Aufhebung der Leibeigenschaft in Russland * Neue Verfassung in Österreich * Bachofen Das Mutterrecht * 
    Danach
    1871
    "Am wichtigsten: 8.1.1871:  Proklamation  des  preußischen  Königs  Wilhelm  I.  zum deutschen Kaiser (Reichsgründung)."   [Q]





    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Bitterer Brief von  Constantin von Neurath (Sohn des gleichnamigen Vormundes) vom  21.Juli 1797
    Kritisch sei vorab bemerkt: Constantin von Neurath hieß und war sein Vormund, der sicher nicht mit ihm zugleich in Marburg studiert hat. Falls die Information überhaupt richtig ist, muss es dann mindesten zwei Constantin von Neurath geben. Die Quelle [Q] weist auch keinen Autor aus und belegt die Brief-Quellen auch nicht so, wie man das üblicherweise macht:
      „Wir giengen nach Marburg. Anfänglich wärest du da vertrauter gegen mich: bis du nahe Bekannte bekamst -mit  diesen konnte ich mich nicht finden. Du wurdest immer fremder, gleichgültiger gegen mich: schienst mich sogar zu verachten: dies empörte  mich  ...  Wärest du zuweilen freundlich gegen mich, so nahte ich mich dir gleich mit einem wahrhaft  liebevollen Herzen: ich glaubte dich überzeugen zu müssen, dass ich dich ungleich mehr liebe, als viele deiner Bekannten, denen du den Vorzug vor mir gabst. Aber dann schreckte mich wieder dein Betragen, oder ein Zug deines Charakters zurück. Disputierte ich über etwas mit dir, so  wurdestdu  gleich  empfindlich, wenn auch der Gegenstand noch so gleichgültig war. Du sprachst alsdann nur mit abgebrochenen,  beißenden Worten, verzogst das Gesicht, und gabst keine, oder nur unverständliche Antworten  ...  Deine  Moral  war  mir  zu  musterhaft  und  du  schienst  mir  hierin  pedantisch,  du  wärest  nie  verliebt  gewesen (soviel ich wenigstens wusste), ich traute dir daher Verstand aber wenig Gefühl zu: mein Vertrauter konntest  du nicht werden ...“ [Q]
    __
    Aktuelles Recht
    Quelle: CHRISTIAN TOMUSCHAT FRIEDRICH CARL VON SAVIGNY(1779-1861) [Online]

        "Die  gedruckten wissenschaftlichen Schriften umfassen etwa 11.000 Seiten, hinzu  treten  mindestens 9.000  Briefe,  nur  teilweise  veröffentlicht, und die Arbeit als Praktiker hat ebenfalls einen reichen Niederschlag  gefunden: angegeben werden 138 Urteile der Berliner Spruchfakultät  (bisher  nicht  aufgefunden), 70 Voten als Rat am Rheinischen Kassations- und Revisionsgerichtshof in Berlin, einem Sondergericht  für  das  Recht der Rheinprovinz, 70 Gutachten als Mitglied des Preußischen Staatsrats sowie umfangreiche  Stellungnahmen als preußischer Minister für Gesetzesrevision, um nur die wichtigsten Schriftakte zu nennen." [Quelle Abruf 23.04.2019]

        S. 157: "Savigny gibt zu, daß das Recht seinen Niederschlag auch in ausformulierten Regeln finden muß, wobei notwendigerweise den Juristen eine richtunggebende Rolle zufalle: »Das Recht bildet sich nunmehr in der Sprache aus, es nimmt eine wissenschaftliche Richtung, und wie es vorher im Bewußtseyn des gesammten Volkes lebte, so fällt es jetzt  dem  Bewußtseyn  der Juristen anheim, von welchen  das  Volk  nunmehr in dieser Function repräsentiert wird.«19 Die Logik dieser Ausführungen ist immer wieder harsch kritisiert worden. Savigny beschwört den  »Volksgeist«, einen  Begriff, der in der ursprünglichen Fassung seiner Schrift wörtlich noch nicht auftaucht,  aber das rechtliche Erzeugnis dieses im deutschen Volk  abgelaufenen  Entstehungsprozesses ist für ihn nichts anderes als das römische  Recht,  und  zwar  keineswegs  in  seiner  durch  Praxis  und  Rechtsprechung der Gegenwart ausgeprägten Form, sondern das römische  Recht  der  klassischen  Zeit.20  Die Volksgeistlehre  negiert  sich  damit  selbst  schon  im  eigentlichen  Ansatz.Mit  beißender Schärfe ist vor allem der Begründer der sog. Freirechtsschule, Hermann Kantorowicz, hervorgetreten, der bemängelt, daß Savigny sich [>] nicht  darum  bemüht habe, die Gerichtspraxis seiner Zeit aufzuarbeiten, sondern einer Reinform des Rechts nachgejagt sei, die er wie eine Chimäre in einer über eineinhalb Jahrtausende zurückliegenden Zeit gefunden zu haben geglaubt habe.21
        So gilt Savigny als das Oberhaupt der historischen Rechtsschule, die sich mit ihrer Spitze vor allem gegen das naturrechtliche  Denken  des  18.  Jahrhunderts wandte. Die Denkweise eines Grotius, eines Pufendorf oder eines Leibniz erschien der neuen Richtung flach, ja verderblich. Savigny selbst spricht in  einer Buchbesprechung von »trostloser Aufklärerey«, die dann zur Französischen Revolution und zu Napoleons Despotismus mit ihren herben Folgen geführt habe.22 In einem zustimmenden Kommentar aus der jüngeren Vergangenheit (Franz Wieacker) wurde das aus unveränderlichen Prämissen abge-leitete  naturrechtliche  System  von  Rechtsregeln  als  »Hemmschuh  lebendiger  Gerechtigkeit«  bezeichnet, ja ihm wurde sogar  »Naivität« nachgesagt,23 während andere Stimmen sehr viel klarsichtiger eine Kontinuität zu erkennen glaubten.24  Folgerichtig setzt sich Savigny in seiner Streitschrift »Zum Beruf unserer Zeit für Gesetz-gebung« auch eingehend mit den privatrechtlichen Kodifikationen seiner Zeit auseinander, dem Code Napoléon  (1804),  dem  öster-reichischen Allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuch (1812), für das Vorarbeiten noch in der Zeit der Kaiserin Maria Theresia begonnen [<159] hatten, sowie dem  Preußischen  Allgemeinen Landrecht, dessen Schaffung von Friedrich dem Großen in die Wege geleitet worden waren, das aber erst nach dessen Tode im Jahre 1794 von dem Thron-nachfolger Friedrich Wilhelm II. verkündet werden konnte. Keiner dieser Kodifikationen kann Savigny etwas abgewinnen. Sie verlören sich in Detailregelungen und ließen eine klare Systematik vermissen.25  Besonders abschätzig fällt die Kritik am Code Napoléon und vor allem auch an den vier Leitfiguren der Kodifikationsarbeiten in Frankreich aus.26"
    __
    de legibus [GB], Werk von Cicero [W]
    __
    diplomatische Kritik
     von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840. Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. §. 39. Auslegung der Justinianischen Gesetze. (Kritik.) Fortsetzung.

      III nun durch diese Gründe das Reche der Kritik geltend gemacht, fo muffen ferner die Regeln ihres Verfahrens aufgestellt werden. — Die diplomatifche Kritik hat das handschriftliche Material zu sammeln, und, durch Prüfung der Handschriften nach ihrem Alter und Werth, äußerlich zu ordnen. Sie hat ferner den recipirten Canon durch Ausscheidung aller fremdartigen Theile (§ 17) rein zu erhalten, die demfelben, nach der Einrichtung der meiften neueren Ausgaben, aus Verfehen leicht zugezählt werden können(a) — Das Gefchäft der höheren Kritik zerfällt in zwey Theile: Verarbeitung des durch die diplo-matiiehe Kritik überlieferten handfehriftlichen Vorraths, und Verbesserung desselben. Sie hat also zunächst, dem ersten Theile nach, durch freye Auswahl aus dem handfchriftlichen Vorrath einen Text zu bilden.
        (a) Noch schlimmcr, als die irrige Anwendung des nicht gloflirtcn aber ächten Textes, ift es freylich, wenn hie und da die seit dem vierzehnten Jahrhundert verfaßten und l]ratcr in die Ausgaben autgenommenen Summarien als Bestandtheile des Römischen Rechts angefehen worden find, welcher Harke MisgrifF jedoch leicht zu erklären ift. Denn die GlolTc und die neueren Anmerkungen stehen stets am Rande der Ausgaben, diese Summarien aber als Uberschriften mitten im Text, daher fic der Unkundige leicht für Text halten kann. Vgl. hierüber Savigny Beruf unsrer Zeit S. 62, und: Geschichtc des R. R. im Mittelalter B. 6 S. 162."
      Internetquelle: https://www.deutschestextarchiv.de/book/view/savigny_system01_1840?p=302
    __
    emendieren
    DUDEN (Abruf 20.4.19): "1 (Literaturwissenschaft) einen falsch oder unvollständig überlieferten Text berichtigen
        2. (veraltet) verbessern, berichtigen
    __
    Entlassung
    Wolf hierzu, S. 38f: "Mitten in dieser Arbeit wurde Savigny im Jahre 1842 vor eine ganz neue Aufgabe gestellt. Friedrich Wilhelm IV., der als Kronprinz von Savigny über Rechtsfragen unterrichtet worden war, berief ihn an die Spitze des Ministeriums für Gesetzgebung. In einer Denkschrift „Vorschläge zu einer zweckmäßigen Einrichtung der Gesetzrevision“ lehnte Savigny alsbald die geplante allgemeine Revision des Landrechts ab und lenkte die Gesetzgebungskommission auf den Weg der Ausarbeitung von Einzelgesetzen; er ist später bis zur Abfassung des BGB. erfolgreich beschritten worden. Savigny selbst ist in diesem Amt nur wenig Erfolg beschieden gewesen. Teils war dies bedingt durch die bis 1847 immer schwieriger werdenden öffentlichen Verhältnisse, teils durch Ressortintrigen. Zutiefst lag es wohl an dem Widerspruch einer solchen Stellung zu seiner eigenen Anschauung vom Entstehen des Rechts. Nicht nur sein erbitterter Gegner Gans hat darüber gespottet, auch sein Freund Jacob Grimm hat ihn einen „Fabius Cunctator [Zauderer] im Reich der Gesetzgebung“ genannt und offen ausgesprochen, daß Savignys geistige Art ihn mehr „für ein Magisterium als für ein Ministerium qualifiziere“. Im April 1848 ward er vom König entlassen."
    __
    Faust  Im ganzen - haltet Euch an Worte ... [Quelle]


    __
    Fichte in Savignys Methodologie (beginnt ab S. 91)
    Das Sachregister weist aus: Fichte, Johann Gottlieb [4, 36], 114, 172-173
    S. 106: "(Einzuschalten: Lob und Erklärung von Fries: Reinhold, Fichte und Schelling S. 318 p.).35"
    S. 114: "Fichte — in seinen Schriften immer mehr Entfernung von jener Ansicht (Beytrag — Naturrecht — Handelsstaat) 51 - Hinneigung zu der ursprünglichen und nothwendigen Verbindung mit Politik, ohne daß er selbst sich das gesteht
        Fußnote 51:

      Hier sind gemeint: Beitrag zur Berichtigung der Urtheile des Publikums über die französische Revolution, i. Theil [anonym, Berlin], 1793; JOH. GOTTL. FICHTE, Grundlage des Naturrechts nach Principien der Wissenschaftslehre, Jena u. Leipzig, bei Chr. Ern. Gabler, 1796; DERS., Der geschlossene Handelsstaat. Ein philosophischer Entwurf als Anhang zur Rechtslehre und Probe einer künftig zu liefernden Politik, Tübingen, bei Joh. Geo. Cotta, 1800."
    S. 163:  Zitat wie S. 106
    S. 172f: "Eine solche juristische Bearbeitung ist auch die von Gros (Rechtswissenschaf, Tüb. 1802),50 der sogar das prätorische Eigenthum in sein Naturrecht bringt. Die erste bedeutende Aenderung machte Fichte, der nicht von einer Summe [46] praktischer, a priori schon aufgefundener Säzze, 1 sondern davon ausgeht, den Gesichtspunkt der Gesezgebung, also der Jurisprudenz überhaupt philosophisch zu ergründen. Seine Meinungen erhoben sich stufenweis. Das erste Werk von ihm erschien anonym: »Beiträge zur Berichtigung der Urtheile des Publikums über die französische Revoluzion«. — In seinem »Naturrecht« [> 173] finden sich schon weit weniger praktische Säzze. — Sein leztes Werk ist »Der geschlossene Handelsstaat«, das im ganzen eine politische Ansicht hat.5'
        In diesen fichtischen Werken hat es sich gezeigt, wie nothwendig bei einer philosophischen Bearbeitung der Jurisprudenz die Verbindung mit Politik ist. Es ist bei Fichte sichtbar, wie er sich selbst darüber keine eigentliche Rechenschaft gegeben ha t, er hat sehr viele politische Darstellungen, ohne daß er sich selbst dessen bewußt gewesen zu seyn scheint.
        Seit Fichte ist für die philosophische Bearbeitung der Rechtswissenschaft nicht viel geschehen, indessen ist [es] zu erwarten, daß aus dem neuen, von den bisherigen Arbeiten ganz verschiedenen Streben neue Ansichten hervorgehn werden. So ist kürzlich eine »Zeitschrift für Rechtswissenschaft« (von Molitor und Kollmann) zu Frankfurt erschienen,52 die ohne Streit das beste Urtheil über das fichtische Naturrecht enthält. Ungeachtet sie mit vielem Geist geschrieben ist, so lassen doch manche Säzze einen unangenehmen Eindruk zurük, man glaubt immer etwas vortreffliches profanirt zu hören, man fühlt, daß sie ein Produkt der Zeit sind.* Goethe hat ein vollkommenes, ewig wahres Urtheil über alle diese Schriften gesprochen:
        Wilhelm Meister T. 3. S. 81.53
    Die gewöhnliche Ansicht vom Studium des Naturrechts ist, daß es dem Studium der positiven Jurisprudenz als Vorkenntnis vorausgehn müsse. Es ist aber schon Herabwürdigung einer philosophischen Wissenschaft, sie als blose Vorkenntnis einer historischen zu betrachten. Aber auch blos als Vorkenntnis ist Philosophie dem Juristen durchaus nicht nothwendig. Jurisprudenz an sich kann ebenso gut ohne Naturrecht, als mit solchem studirt werden. Dies fließt schon daraus, daß in Zeiten, wo gar keine Philosophie studirt wurde, oder wenigstens so, daß man sie jezt nicht mehr für Philosophie halten würde, die Jurisprudenz doch in einem sehr blühenden Zustand seyn konnte. Wer nicht zur Philosophie getrieben wird, der lasse sie liegen. Ihr Studium erfordert nicht blos ein halbes Jahr, sondern ein ganzes Leben."
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    Fichtes Wissenschaftslehre [Zitate aus Sämtliche Werke Bd. 1
    "Dies liessc sich vorläufig so denken. Wenn etwa aus irgend einer Ursache der menschliche Geist nur sehr wenig gewiss wissen, alles andere aber nur meinen, muthmaassen, ahnen, willkürlich annehmen könnte, aber doch, gleichfalls aus irgend einer Ursache, mit dieser engbeschränkten oder unsicheren Kenntnis.-« sich nicht wohl begnügen könnte, so würde [>40] ihm kein anderes Mittei übrig bleiben, dieselbe auszubreiten und zu sichern, als dass er die ungewissen Kenntnisse mit den gewissen vergliche, und aus der Gleichheit oder Ungleich heit — man verstatte mir vorläufig diese Ausdrücke, bis ich Zeit erhalte, sie zu erklären — aus der Gleichheit oder Ungleichheit der ersteren mit den letzteren, auf die Gewissheit oder Ungewissheit derselben folgerte. Wären sie einem gewissen Satze gleich, so könnte er sicher annehmen, dass sie auch gewiss seyen; wären sie ihm entgegengesetzt, so wüsste er nunmehro, dass sie falsch wären, und er wäre vor längerer Täuschung durch sie gesichert, E/ hätte, nicht Wahrheit, doch Befreiung vom lrrthume gewonnen. —
         Ich mache mich deutlicher. — Eine Wissenschaft soll Eins, ein Ganzes seyn. Der Satz, dass eine auf einer horizontalen Fläche in einem rechten Winkel aufgestellte Säule perpendicular stehe *), ist für den, der keine zusammenhängende Kenntniss von der Geometrie [oder der Geschichte, lste Ausg.] hat, ohne Zweifel ein Ganzes, und insofern eine Wissenschaft."
        S. 44f: "Kurz, wie lässt sich die Gewissheit des Grundsatzes an sich; wie lässt sich die Befugniss, auf eine bestimmte Art aus ihm die Gewissheit anderer Sätze zu folgern, begründen?
        Dasjenige, was der Grundsatz selbst haben, und allen übrigen Sätzen, die in der Wissenschaft vorkommen, mittheilen soll, nenne ich den inneren Gehalt des Grundsatzes und der Wissenschaft überhaupt; die Art, wie er dasselbe den anderen Sätzen mittheilen soll, nenne ich die Form der Wissenschaft. Die aufgegebene Frage ist mithin die: Wie ist Gehalt und Form einer Wissenschaft überhaupt, d. h. wie ist die Wissenschaft selbst möglich?
        Etwas, worin diese Frage beantwortet würde, wäre selbst eine Wissenschaft, und zwar die Wissenschaft von der Wissenschaft überhaupt.
        Es lässt vor def Untersuchung vorher sich nicht bestim[>44]men, ob die Beantwortung jener Frage möglich seyn werde oder nicht, d. h. ob unser gesammtes Wissen einen erkennbaren festen Grund habe, oder ob es, so innig unter sich verkettet auch die einzelnen Theile desselben seyn mögen, doch zuletzt auf Nichts, wenigstens für uns auf Nichts beruhe. Soll aber unser Wissen für uns einen Grund haben, so muss jene Frage sich beantworten lassen, und es muss eine Wissenschaft geben, in der sie beantwortet wird; und giebt es eine solche Wissenschaft, so hat unser Wissen einen erkennbaren Grund. Es lässt sich demnach über die Gründlichkeit oder Grundlosigkeit unseres Wissens vor der Untersuchung vorher nichts sagen; und die Möglichkeit der geforderten Wissenschaft lässt sich nur durch ihre Wirklichkeit darthun."
        S. 45 bestimmt er die Wissenschaftstheorie sehr modern: "Die bisher sogenannte Philosophie wäre demnach die Wissenschaft von einer Wissenschaft überhaupt."
        Fichte müht sich, einen allerersten absoluten Grundsatz zu finden, der selbst zwar nicht beweisbar ist, aber aus dem alle Wissenschaftlichkeit abgeleitet werden kann. Warum es einen und genau einen solchen absoluten Grundsatz geben sollte, erklärt er nicht.
        S. 51f: "Man nehme an, gewiss wissen heisse nichts Anderes, als Einsicht in die Unzertrennlichkeit eines bestimmten Gehalts von einer bestimmten Form haben, (welches nichts weiter als eine Namenerklärung seyn soll, indem eine Realerklärung des Wissens schlechterdings unmöglich ist): so liesse sich schon jetzt ungefähr einsehen, wie dadurch, dass der absolut- erste [>52] Grundsatz alles Wissens seine Form schlechthin durch seinen Gehalt, und seinen Gehalt schlechthin durch seine Form bestimmt, allem Gehalte des Wissens seine Form bestimmt wer den könne; wenn nemlich aller mögliche Gehalt in dem seinigen lage. Mithin müsste, wenn unsere Voraussetzung richtig seyn, und es einen absolut-ersten Grundsatz alles Wissens geben sollte, der Gehalt dieses Grundsatzes derjenige seyn, der allen möglichen Gehalt in sich enthielte, selbst aber in keinem anderen enthalten wäre. Es wäre der Gehalt schlechthin, der absolute Gehalt."
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    Fichte und Savigny
    Quellen: Stoll-1, 79ff. (Kritik Schmids an Fichte).
    Schnack S. 17: "Savigny lernte Fichte bei seiner Berufung an die Universität Berlin persönlich kennen. In einem ausführlichen Brief an Pfarrer Bang über die neuen Kollegen urteilte er am 2. 4.1811: »Fichte, ein Ehrenmann, den seit diesem seinem Decanat alle ehren und lieben, auch denen er vorher zuwider war; so viel Ruhe, Milde und Empfänglichkeit für fremde Gesinnung und Ansicht hätte ich ihm nie zugetraut«. Am 10. 1.1812 antwortete Savigny Bang:»... Der Fichte, der etwas übersezt hat, ist der Philosoph und ist der zeitige Rector, und ich esse alle Dienstag Abende mit ihm in einer geschlossenen Gesellschaft... und wir sind recht gute Freunde« (UB Marburg, Ms. 949)."
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    Gemination
    DUDEN (Abruf 20.4.19): "1.Konsonantenverdoppelung. 2.  Epanalepse 2.1  Wiederholung eines gleichen Wortes oder einer Wortgruppe im Satz. 2.2  Anadiplose 2.2.1 Wiederholung des letzten Wortes oder der letzten Wortgruppe eines Verses oder Satzes am Anfang des folgenden Verses oder Satzes zur semantischen oder klanglichen Verstärkung (z. B. „Fern im Süd das schöne Spanien, Spanien ist mein Heimatland“; E. Geibel)"
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    Institutionen
    S. 198 fragt (WS 1803): "Was heißt: Institutionen?"
    DRL: "Der Plural Institutionen wird insbesondere Bezeichnung von Einführungslehrbüchern zum römischen Recht verwandt. Am bekanntesten sind die Institutionen des Gaius (159?, 161? « Chr) und die Institutionen (Kaiser) Justinians•« (533 n Chr), Bis in das 20. Jahrhundert wurden vielfach auch die auf diese Bücher bezogenen Vorlesungen als Institutionen benannt."
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    Konjekturalkritik
    DUDEN (Abruf 20.4.19): "philologische Kritik, die Konjekturen 2 anbringt und prüft". Konjekturen  Literaturwissenschaft) 1. verbessernder Eingriff eines Herausgebers in einem nicht einwandfrei überlieferten Text. 2.    (veraltet) Vermutung
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    Podcast
    Die Universität Trier veröffentlichte einen rechtshistorischen Podcast (Skript von Constantin Willems) zu Friedrich Carl von Savigny: "Nun ist auch die zweite Episode des rechtshistorischen Podcast im Netz! Diesmal steht Friedrich Carl von Savigny (1779—1861) im Mittelpunkt, der »Erfinder« des Abstraktionsprinzips und Begründer der historischen Schule in der Rechtswissenschaft. Das Skript stammt von Constantin Willems. Hier geht es direkt zum Beitrag."
        Hierin finden sich einige aufschlussreiche Bemerkungen zu Savignys Persönlichkeit als Rechtswissenschaftler:
    • 1803 Ruf nach Heidelberg abgelehnt. (Podcast ~ 5.45). 5 Jahre später lehnte die Uni Heildelberg trotz Fürsprache Thibauts eine Berufung ab, was Savigny der Universutät Heidelberg nie verziehen haben soll.
    • Vorlesungen einseitig auf die Theorie und hier vorwiegend röm. Rechtsgeschichte (Podcast ~ 6.45) Hierbei stellt Savigny seine eigene Ansichten als einzige Wahrheit dar. Er argumentierte nicht über seine Lehren und er stellte irrige Meinungen richtig.  (Podcast ~ 6.50)
    • Als Gans an die Fakultät berufen wurde, fühlte sich Savigny persönlich angegriffen und trat aus der Fakultaät aus (Podcast ~ 14)
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    Superficiellität Oberflächlichkeit.
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    Querverweise
    Standort: Savigny.
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    Haupt- und Verteilerseite Recht und Rechtswissenschaften
    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen:  Gebrauchsbeispiele, Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften: Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelten.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Friedrich Carl von Savigny Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842 mit zwei Exkursen: Savigny und seine Zeit, Hypothesen zur Entstehung es Rechts (Volksgeist)
    Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Savig.htm
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    Ende
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    korrigiert irs: 04.08.2019 Exkurs I Rechschreibprüfung 28.07.2019 Wolf 14.07.2019 Exkurs II 26.03.2019, 19.03.2019



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
    28.10.21   Einordnung "Plausibilität". Suchtext "plausib" im Methodenwerk 1802-1842 nichtgefunden.
    07.10.19   Links beim Titel zu den Exkursen.
    29.09.19   Erstmals ins Netz gestellt.
    26.09.19   Linkfehler geprüft und korrigiert. Layout: Zusammenfassungen.
    24.04.19   Lebensspanne Tabelle Korrektur gelesen.
    03.04.19  allgemein wiss. Analogie eingebaut, Kürzel bei juristischer Analogie spezifiziert.
    02.04.19  Neue Kategorie herrschende Meinung.
    01.04.19: Neue Kategorien Verstehen und Erklären, Normen und Werte, Werturteilsstreit, Recht, Juristisches Erklären, Juristisches Verstehen.
    29.03.19   bei den allgmein wissenschaftlichen Kategorien "im allgemein wissenschaftlichen Sinne" hinzugefügt
    28.03.19   Neu: juristische Methodik, juristische Begriffsbildung, juristische Logik, juristischer Beweis,
    27.03.19    Neuaufnahmen Kategorien: Analogie, Rechtsfortbildung (Richterrecht).
    23.03.19   Neu: wissenschaft, auslegen
    27.02.19   Angelegt.