Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=21.04.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung:  18.06.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Recht und hier speziell zum Thema:

    Problemfeld Rechtsbegriffe
    aus der Perspektive eines forensischen Sachverständigen

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    "Rechtssätze sollen menschliches Verhalten regeln. Sie müssen daher möglichst allgemeinver- ständlich formuliert sein. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß gesetzliche Bestimmungen der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht werden, daß die Bürger sich über deren Inhalt verläßlich Kenntnis verschaffen können.227 Gleiches gilt für Entscheidungen der Gerichte. Die mögliche Nachprüfbarkeit juristischer Argumente durch alle Rechtsgenossen ist eine Funktionsbedingung der Justiz und der Rechtswissenschaft in einem demokratischen Verfassungsstaat." Rüthers/ Fischer/ Birk  (2008) S. 137, Rn 191
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    Inhaltsverzeichnis
    Eingangszitat Rüthers/ Fischer/ Birk. 
    Abstract - Zusammenfassung - Summary:
    __Zwei Hauptbedeutungen des Wortes Rechtsbegriff.
    __Die Gerichts- und Rechtssprache ist deutsches Kauderwelsch.
    __Grundfragen zur Rechtsbegriffsbildung.
    __Woran kann man einen Rechtsbegriff erkennen?
    __1. Was ist ein Rechtsbegriff? 
    ____Zum Wesen des Rechtsbegriffs. 
    ____Es geht um Deutungshoheit oder Definitionmacht.
    ____Definition.
    __2. Was sind unbestimmte Rechtsbegriffe und sog. Generalklauseln?
    __3. Die Widersprüchlichkeit des Rechts.
    __4. Eine einfache Lösung des sprachlichen Problems: Indizierung.
    __Wie wird aus einem Begriff ein Rechtsbegriff?
    __Wer hat die Befugnis Rechtsbegriffe zu bilden?
    __Zur Ergänzung oder Vertiefung der Rechtsbegriffproblematik.

    Materialien zum RechtsbegriffBvR als Begriff vom Recht:
    __Hörster 1987 * Kaufmann 1994 * Klein 1990 *  Sieckmann (2018) *
    Materialien RechtsbegriffRS als Begriff der Rechtssprache.
    __Rechtsbegriff im DRL (Deutschen Rechts Lexikon 2001).
    Materialien unbestimmter RechtsbegriffRS.
    __Karl Engisch * Raabe et al. * Entscheidung VG Stuttgart: wichtiger Grund (Namensrecht) * 
    Einzelbeispiele für RechtsbesgriffeRS als Begriffe der Rechtssprache.
    __Beispielsammlung RechtsbegriffeRS  [Im Aufbau/ In Arbeit].
    __Beispiele Rechtsgebietliche Spezifikationen.
    __Eisenbahn.
    __Gegenbeispiele Mobbing, Quotenregelung.
    __Unklare Verwendungen.

    Wissenschaftlicher Apparat:
    __Literatur * Links *
    __Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Zitierung * Copyright * Änderungen * 

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    Abstract - Zusammenfassung - Summary
    Rechtsbegriffe, unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln. > Materialien.

    Zwei Hauptbedeutungen des Wortes Rechtsbegriff
    Der Wort Rechtsbegriff ist mindestens zweitdeutig: (1) Als Begriff von Recht_BvR, also das, was unter Recht verstanden werden soll (> Hörster 1987, Sieckmann 2018) oder (2) ein Begriff des Rechts_BdR aus der Rechtssprache, oft ein Tatbestandsmerkmal, z.B. ein rechtsrelevanter Sachverhalt in einem Gesetz. Auf dieser Seite geht es um die Rechtsbegriffe als Begriffe aus der Rechtssprache und nicht um den Begriff des Rechts.

    Die Gerichts- und Rechtssprache ist deutsches Kauderwelsch
    Die Gerichtssprache ist nicht deutsch (§ 184 GVG), sondern deutsches Kauderwelsch - bestehend aus meist unbestimmten Rechtsbegriffen, Alltagssprache, Bildungs- und Fachsprachen-Begriffen, aber man weiß meist nicht hinreichend sicher, was nun aus welcher Sprache ist, weil es an klaren Kennzeichnungen fehlt (die schon Herberger & Simon 1980, S. 271 vorschlugen). Man fragt sich daher, was oder mit welchem Verständnis die RechtswissenschaftlerInnen eigentlich arbeiten, wenn ein solches verwirrendes Begriffs-Durcheinander das Resultat ist. Alljährlich werden Zigtausende von Seiten Papier produziert mit dem Ergebnis, dass sich das Begriffs-Durcheinander stetig vermehrt. Im forensisch psychologisch-psychopathologischen Bereich sind die grundlegenden Unklarheiten eine Katastrophe. Ziel dieser Arbeit ist es daher, das Problemfeld Gerichtssprache zu analysieren und daraus erste Vorschläge zur Überwindung des verwirrenden Begriffs-Durcheinanders zu entwickeln mit dem Oberzielen Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Kontrolle. Hierzu ist auch eine Beispielsammlung von (Rechts-) Begriffen aus Rechtstexten in Arbeit, in denen die Begriffe nach ihrer mutmaßlichen Sprachbedeutung indiziert werden: alltagssprachlicher, bildungsprachlicher, fachsprachlicher oder Rechtsbegriff.

    Grundfragen zur Rechtsbegriffsbildung

    1. Wie entsteht aus einem  Begriff  ein Rechtsbegriff? Darüber findet man in rechtswissenschaftlichen Büchern und juristischen Methodenlehren meist nichts.
    2. Wer hat die Befugnis oder Kompetenz zur Rechtsbegriffsbildung? Darüber findet man in rechtswissenschaftlichen Büchern meist nichts.
    3. Wie geht die Bildung eines Rechtsbegriffs, wie muss sie erfolgen, vonstatten gehen?
    4. Werden die drei Dimensionen der Rechtsbegriffsbildung bzw. Definition (Name, Inhalt, Referenz) erkannt und benannt?  > Semiotisches Dreieck.
    5. Wird kritisch gesehen, dass Rechtsbegriffsbildung häufig durch bloße nominalistische Benennung und Behauptung frei phantasiert und gemeint wird, statt Inhalt und Referenz des Rechtsbegriffs zu begründen?
    6. Wird erörtert, woran man einen Rechtsbegriff erkennt?
    7. Wird erörtert, ob und wie Rechtsbegriffe kenntlich gemacht werden sollen?
    8. Wird der Indizierungsvorschlag von Herberger & Simon (1980), S. 271 erörtert?
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    Woran kann man einen Rechtsbegriff erkennen ?
    Das Recht hat bislang keinerlei Kennzeichen für einen Rechtsbegriff entwickelt, was dem Sinn des Eingangszitates widerspricht. Dabei wäre das ganz einfach zu lösen, z.B. durch Kursiv-, Fett Formatierung oder Indizierung, wie schon von Herberger & Simon 1980, S. 271 vorgeschlagen. Der Laie muss also meist raten. Gänzlich unproblematisch oder einfach ist es natürlich, wenn ein Begriff ausdrücklich ein Rechtsbegriff genannt wird (Beispiel). Das ist aber in Entscheidungen eher selten, in Kommentaren kommt es hingegen öfter vor. Im Regelfall muss man sich aus der Textumgebung mühsam und unsicher erschließen, ob ein Begriff gerade als Rechtsbegriff verwendet wird oder nicht. In Entscheidungen kann als Kriterium dienen, wenn die Merkmale eine Begriff in der Entscheidung erörtert werden (Beispiel). Sehr viele Rechtsbegriffe finden sich in Gesetzestexten, aber sie werden auch dort nicht als solche gekennzeichnet. Woher soll der Laie nun also wissen, ob hier gerade von einem Rechtsbegriff, Alltagsbegriff, Bildungsbegriff oder Fachbegriff gesprochen wird? Das weite und unklare Feld der Rechtsbegriffe ist ein einzigartiges Chaos, das dem Gebot der Verständlichkeit, Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle völlig entgegengesetzt ist.

    1. Was ist ein Rechtsbegriff ?
    Die einfachste Antwort lautet: Ein Rechtsbegriff ist ein Begriff, wie ihn das Recht versteht. Definiert kann und darf man nicht sagen, weil die übergroße Mehrheit der Rechtsbegriffe aus sog. unbestimmten Rechtsbegriffen besteht, die gerade nicht definiert, sondern bestenfalls grob charakterisiert sind.
        Im Prinzip begegnen uns in Wissenschaft und Leben folgende grundlegenden Typen von Begriffen: Alltagsbegriffe, bildungssprachliche Begriffe, fachliche und fachwissenschaftliche Begriffe. Die Rechtsbegriffe gehören zu den Fachbegriffen, die den Wenigsten außerhalb des Rechtssystems bekannt sind, weil sie von ihrer Wortform her nicht als solche erkennbar sind (Wörter sind die Kleider - und nicht selten die Verkleidungen - der Begriffe). Das ist die erste große und verheerende Sprachsünde der Justiz und Rechtswissenschaft.
        Das Problem am Beispiel: "Einwilligungsfähigkeit als “schwammiger Rechtsbegriff”. Der Vorsitzende des Hartmannbundes Dr. Klaus Reinhardt wird im Ärzteblatt zitiert mit: „Bei der vermeintlich so einfachen Bestimmung der Einwilligungsfähigkeit des Patienten treten in der täglichen Praxis Tausende Grenzfälle auf“, sagte der HB-Vorsitzende. Es sei inkonsequent und inakzeptabel, Ärzte aufzufordern, die Einwilligungsfähigkeit der Patienten zu bestimmen, ihnen aber als Grundlage dafür nur schwammige Rechtsbegriffe an die Hand zu geben. [Original DÄB 23.7.2012] Sekundär-Quelle: psychiatrienogo am August 1, 2012 in Zwang und Gewalt]
        Mit dieser Kritik ist ein Wesensmerkmal von den meisten Rechtsbegriffen benannt, nämlich ihre Unbestimmtheit, Ungefährheit ("Schwammigkeit") und, der positive Aspekt, ihre Offenheit und Anpassungsfähigkeit für die Vielfalt des Lebens, die Zug um Zug durch die Rechtsprechung konkreter ausgefüllt und bestimmt wird. Kurz und bündig könnte man sagen: Rechtsbegriffe - und zwar fast alle - sind nur teilbestimmte und offene Begriffe. Vielleicht wäre die Gattungsbezeichnung Entwicklungsbegriffe richtig.
        Ein Begriff wird zum Rechtsbegriff, wenn er aus der Perspektive von Recht und Gesetz betrachtet, beurteilt und bewertet wird. Dabei gehen u.U. manche Merkmale "verloren", manche werden anders gesehen, beurteilt und bewertet, neue kommen vielleicht hinzu. Das  rechtlich Beachtliche  an einem Begriff macht einen beliebigen Begriff zu einem Rechtsbegriff.
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    Zum Wesen des Rechtsbegriffs gehört die rechtliche Wertung, nämlich welche Merkmale oder Sachverhalte für rechtlich bedeutsam bzw. für nicht bedeutsam betrachtet werden. Denn ob, wie sehr und welche Sachverhalte für rechtlich bedeutsam angesehen werden, ist natürlich eine Wertung (Auswahl). Das kann man z.B. sehr schön am Beispiel - vom Recht nicht anerkannter - relativer Geschäftsfähigkeit sehen: Ob jemand einem Rechtsgeschäft geistig gewachsen ist, hängt im wesentlichen von folgenden Faktoren ab: 1) der geistigen Fähigkeit, 2) der Komplexität und Kompliziertheit des Rechtsgeschäfts und 3) von der Erfahrung mit solchen Rechtsgeschäften. Das dürfte für die sachliche Erfahrungsebene fast jeder einsehen. Das Bestreiten natürlich auch JuristInnen nicht. Wohl aber die rechtliche Bedeutsamkeit und das ist eine Wertung, angeblich aus Gründen der sog. Rechtssicherheit, was die Gerissenen und Skrupellosen begünstigt und die weniger Intelligenten, Erfahrenen oder Gebildeten benachteiligt.

    Es geht um Deutungshoheit oder Definitionmacht
    Den JuristInnen geht es hierbei um die Deutungshoheit oder Definitionsmacht, die sie sich unter keinen Umständen nehmen oder einschränken lassen wollen. Die rechtliche Bedeutsamkeit ist reine Rechts- und JuristInnensache. In diesem Anspruch stecken sowohl Machtanmaßung als auch Willkür. Denn die Unabhängigkeit der dritten Gewalt kann ja nicht bedeuten, dass es im demokratischen Rechtsstaat keinerlei Kontrolle des Rechtssystems mehr gibt.
        Die Justiz bedient sich bei schwierigeren Sachfragen sog. Sachverständiger. Ihre Aufgabe ist es, Sachverhalte zu erforschen ("Befundtatsachen") und für die Justizorgane nachvollziehbar und schlüssig aufzubereiten. Die rechtliche Bewertung, was von den Sachverhalten als rechtlich bedeutsam angesehen wird, ist Sache der Justizorgane, also in erster Linie des Gerichts.
        Ein Rechtsbegriff ist daher ein Begriff, der die rechtlich bedeutsamen Merkmale eines Begriffs umfasst und die rechtlich nicht bedeutsamen vernachlässigt.
     
    Definition: Rechtsbegriffe sind erstens mehr oder weniger teilbestimmte und damit offene Begriffe (unbestimmte, Entwicklungsbegriffe), die durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit konkreter ausgefüllt und näher bestimmt werden. Rechtsbegriffe sind fiktionale Ideale, die praktisch nie erfüllt sind, die nur näherungsweise erreicht werden können. 
        Zweitens wird ein Begriff zu einem Rechtsbegriff, wenn er unter rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt und bewertet wird. 
        Drittens sind Rechtsbegriffe direkt nicht als solche erkennbar, weil sie in Form und Ausdruck nicht kenntlich gemacht werden, obwohl es ein Leichtes wäre, dies zu tun. Ob ein Begriff als Rechtsbegriff gebraucht wird, ergibt sich gewöhnlich nur aus dem Kontext. 
        Das sind die Gründe für die vielen Verständnisprobleme zwischen JuristInnen und anderen, u.a. auch Sachverständigen. Das Recht erfüllt damit ein wichtiges Gebot nicht, nämlich verständlich zu sein. Daher ist auch die Formel "Im Namen des Volkes" eine Anmaßung und falsch. Politisch funktionell dient die Erfindung und letztliche Beliebigkeit der Rechtsbegriffe der Macht der JuristInnen. Was von der Welt als rechtlich bedeutsam angesehen wird, ist sozusagen Sache der JuristInnen, was sehr tief und grundlegend in Politik, Gesellschaft und Individuum eingreift.
       Es könnte sein, dass die Grundidee von letztlich offenen Begriffen, die der Vielfalt des Lebens entgegenkommen und damit auch der Lebenserfahrung, dass man nicht alles perfekt und vollständig erfassen kann, richtig ist. Man umreißt einen Sachverhalt ungefähr und lässt für den Einzelfall offen, ob das ungefähr Gemeinte hier nun zutrifft, wie sehr oder nicht. Wir sehen ja auch im Alltag, dass Kommunikation gerade mit den unscharfen Begriffen ziemlich gut funktionieren kann. 

    2. Was sind unbestimmte Rechtsbegriffe und sog. Generalklauseln ?
    Unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. Treu und Glauben, Lärm, Zuverlässigkeit, Dunkelheit, Kindeswohl, schuldfähig sind, wie die Bezeichnung schon sagt, nicht genau und klar, sondern inhaltlich offen und werden durch die Rechtsprechung mehr und mehr präzisiert, wobei das grundlegende Problem darin besteht, dass jeder Einzelfall seiner Natur nach einmalig ist und daher wiederum keine Allgemeingültigkeit beanspruchen kann. Hier ist das Recht widersprüchlich.
        Eine genaue Betrachtung zeigt, dass unbestimmte Rechtsbegriffe im Grunde bloße Worthülsen sind, die JuristInnen mit projektiver Phantasie füllen, die meist nicht mitgeteilt wird. Als praktisches Beispiel für eine solche leere Worthülse mag der Begriff der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Bundesverwaltungsgerichts" dienen. In 17 untersuchten Entscheidungen von 2002 bis 2016 bleibt "hinreichende Wahrheinlichkeit" eine leere Worthülse.
        Rechtssprechung und Rechtswissenschaft finden für ihre Arbeit offensichtlich "Variable" (Worthülsen") ohne echte, operational nachvollziehbare Bedeutung nützlich und wichtig. Man gebraucht Worte, denen die Begrifflichkeit und damit die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit fehlt. Wie ein solches Vorgehen mit dem Anspruch von "wissenschaftlich" einhergehen kann, ist mir unverständlich. Ich kann darin auch kein "Recht" oder eine "Rechtssicherheit" erkennen. Die Justiz phantasiert sich eine projektive Geisterwelt zusammen, die dem  gesunden Menschenverstand  und der Wissenschaft entzogen ist. Sehr praktisch, dann ist und bleibt man unter sich.

    3. Die Widersprüchlichkeit des Rechts > Rechtswissenschaft ohne Rechtsbegriff.
    Das Recht beansprucht Klarheit, Verständlichkeit, Berechenbarkeit, Zuverlässigkeit und damit Sicherheit. Das alles wird durch die Schwammigkeit, Unbestimmtheit und Offenheit der Rechtsbegriffe und Juristensprache gerade nicht gewährleistet, sondern das Gegenteil. Das sprachliche Chaos sorgt erst richtig für Rechtsunsicherheit. Und es wird zudem extrem schlecht kommuniziert, was eine unverständliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Volk und der Gesellschaft zum Ausdruck bringt.

    4. Eine einfache Lösung des sprachlichen Problems: Indizierung.
    Den Worten sieht man es aber nicht an, für welche Bedeutung sie gerade stehen, welchen Begriff sie gerade repräsentieren. Worte als die Kleider der Begriffe bergen gewöhnlich vielfältige Begriffe und sind genau betrachtet vielfache Homonyme, sogar bei ein und demselben Menschen, dessen Wissen und Kognitionen ja auch im Fluss und von seiner Situation abhängig sein können. Die Begriffsindizierung wurde bereits 1980, S. 271 von Herberger & Simon vorgeschlagen.
        Eine erste lebenspraktische Einteilung könnte wie folgt aussehen:

    • alltagssprachliches Bedeutungsfeld: Kennungsvorschlag "a" als Index oder Kennzeichner in Klammern hinter dem Wort [a]
    • bildungssprachliches Bedeutungsfeld (Lexika): Kennungsvorschlag "b" als Index oder Kennzeichner in Klammern hinter dem Wort [b]
    • fachliches oder fachwissenschaftliches Bedeutungsfeld spezifiziert nach Arbeits- und Berufsfeldern und nach Wissenschaften: Kennungsvorschlag "f" als Index oder Kennzeichner in Klammern hinter dem Wort [f], spezifiziert z.B. psychologisch [psy], forensisch psychologisch [fpsy], denkpsychologisch [dpsy], psychopathologisch [ppath], psychiatrisch [piat], mathematisch [math]. chemisch [chem], physikalisch [physik], linguistisch [lin], Begriff aus dem Umfeld Betreuung [betr]
    • juristische Bedeutung: die Rechtsbegriffe durch ein Paragraphzeichen [§]
    Bisher behilft man sich bestenfalls mit nähere kennzeichnenden Umschreibungen. So kann z.B. auch deutlich gemacht werden, dass man vom Rechtsbegriff Schuldfähigkeit sprechen möchte, indem man es dazu sagt. Es gelten die Gleichheiten: "Der Rechtsbegriff Schuldfähigkeit ..." <=> Schuldfähigkeit§   <=> Schuldfähigkeit [§].

    Wie wird aus einem Begriff ein Rechtsbegriff?
    Die Frage liest sich einfach, sie wird aber in der Rechtswissenschaft nicht gestellt und daher auch nicht beantwortet (Belege).  Eine Liste der Rechtsbegriffe sollte eigentlich vom Bundesjustizministerium oder den höchsten Gerichten (BVerfG, BGH, BVerwG, BFH, ...) öffentlich geführt weerden. Darin sollte auch unter besonderer Berücksichtigung von § 184 GVG erklärt sein, wie aus einem Begriff ein Rechtsbegriff wird und wer die Befugnis hat, Rechtsbegriffe zu bilden?

    Wer hat die Befugnis Rechtsbegriffe zu bilden?
    Auch diese Frage wird von der Rechtswissenschaft nicht gestellt und daher auch nicht beantwortet (Belege).
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    Zur Ergänzung oder Vertiefung der Rechtsbegriffproblematik möchte ich auf folgende Ausarbeitungen verweisen:

    • In der wissenschaftstheoretischen Analyse rechtswissenschaftlicher Arbeiten werden bei  20 AutorInnen  die Kategorien Begriffsbildung im allgemein wissenschaftlichen Sinne, juristische Begriffsbildung, Rechtsbegriffe und unbestimmte Rechtsbegriffe ausgewertet.
    • Exkurs zum juristisches Denken und seinem naiv-unkritischen Universaliengebrauch.
    • Exkurszusatz Erklärung des Kommunikationsparadoxes: Weshalb funktioniert der naiv-unkritische Universaliengebrauch so gut in der Praxis?
    • Exkurs II: Das sprachliche Grundproblem zwischen Juristen und Nicht-Juristen und seine Lösung.
    • Die Lösung des sprachlichen und begrifflichen Grundproblems.
    • Formale Hilfsmittel der interdisziplinären Begriffsanalyse, Korrespondenz- und Zuweisungsregeln.
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    Materialien zum RechtsbegriffBvR als Begriff vom Recht
    Hörster 1987 * Klein 1990 *  Sieckmann (2018) *
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    Auswertung Hoerster 1987

    Fundstellen für "Rechtsbegriff" (RS 14p fett markiert):
     
    01 S. 181: "... Worum es in der Allgemeinen Rechtslehre vor allem geht, soll dieser Aufsatz zeigen; denn der Rechtsbegriff, der sein Thema bildet, steht in ihrem Mittelpunkt. ..." An dieser Stelle ist noch unklar, in welcher Bedeutung "Rechts- begriff" gebraucht wird.

     
    02 S. 182: "III. Rechtsbegriff und normative Verbindlichkeit"

    S. 182 FN "3) Hierzu eingehend die modernen Darstellungen von Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 1982, und Koch-Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982. Vgl. auch Hoerster, JuS 1985, 665 ff

    wie 01
     
     

     


     
    03 S. 184: "IV. Rechtsbegriff und Moral "
    S. 184: "Selbst wer der hier vertretenen Auffassung von einem begrifflich notwendigen Zusammenhang zwischen Recht und Zwang zustimmt, muß sich mit der oben angeführten zweiten These zur spezifischen Charakterisierung einer Rechtsordnung auseinandersetzen. Denn es könnte sein, daß der Rechtsbegriff in einem notwendigen Bezug sowohl zur Moral als auch zur Androhung und Anwendung von Zwang aufzufassen ist, daß also eine gewisse Übereinstimmung mit der Moral ein zusätzlich erforderliches Element des Rechtsbegriffs ist.
        Die Frage nach dem begrifflichen Verhältnis von Recht und Moral steht im Zentrum des Streites um die Richtigkeit des sogenannten „Rechtspositivismus". Anhänger des Rechtspositivismus, wie die oben genannten Denker Kelsen, Ross und Hart, sind der Meinung, daß der Rechtsbegriff moralneutral, d. h. so zu definieren sei, daß in seine Verwendung nicht bereits im Wege der Definition moralische Elemente eingehen. Sie lehnen eine begriffliche Verknüpfung und damit einen logisch notwendigen Zusammenhang zwischen Recht und Moral ab. Rechtsnormen können nach ihrer Auffassung
    jeden beliebigen (moralischen oder unmoralischen) Inhalt haben; sie büßen auch dadurch ihren Charakter als Rechtsnormen nicht ein, daß sie etwa Maßnahmen anordnen, die die meisten von uns als extrem ungerecht oder unmoralisch betrachten würden. Man denke etwa, um besonders deutliche Beispiele zu nennen, an staatliche Gesetze, die Sklaverei oder Rassendiskriminierung zum Inhalt haben."
    wie 01, Tendenz Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    04 S. 185: "Dieser Einwand mag bei oberflächlicher Betrachtung plausibel wirken. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, daß er an der Sache vorbeigeht. Das ist aus mindestens zwei Gründen der Fall. Erstens beruht der Einwand auf einer gewaltigen Überschätzung jener Wirkung, die der Rechtsphilosoph durch die Art und Weise, wie er den Rechtsbegriff definiert, auf das Verhalten des Bürgers (ob Jurist oder Laie) nehmen kann. Tatsächlich geht der durchschnittliche Bürger einer bestimmten Rechtsgemeinschaft, sofern in einem konkreten Fall mit unmoralischem Recht konfrontiert, bei seiner Reaktion entweder von dem positivistischen, moralneutralen oder von dem antipositivistischen, moralbehafteten Rechtsbegriff aus. Oder aber, was wohl noch wahrscheinlicher ist, er schwankt zwischen beiden Begriffen hin und her - ohne sich dabei über seinen insoweit inkonsequenten Sprachgebrauch überhaupt klar zu werden. In jedem Fall dürfte das Sprachverhalten des durchschnittlichen Bürgers (einschließlich des praktizierenden Juristen) in dieser Frage weitgehend unreflektiert, ja zufällig sein. Die Annahme nun, der Rechtsphilosoph könne dieses Sprachverhalten durch seine in einem wissenschaftlichen Kontext vertretenen Defmitionen wesentlich beeinflussen, erscheint als einigermaßen naiv. Selbst wenn der Kritiker des Rechtspositivismus also mit seiner These, ein moralbehafteter Rechtsbegriff verdiene im praktischen Rechtsleben den Vorzug, Recht haben sollte: Der Rechtsphilosoph ist kaum die geeignete Instanz, der Durchsetzung eines solchen Rechtsbegriffs in der Bevölkerung in nennenswertem Maße Vorschub zu leisten. Wenn überhaupt jemand, so dürften schon eher der Medienvertreter und der Politiker hierzu in der Lage sein." Es sieht so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    05 S. 186: "Zweitens und entscheidend: Ist denn die Annahme, wonach ein moralbehäfteter Rechtsbegriff im praktischen Rechtsleben den Vorzug verdient, überhaupt gerechtfertigt? Sie wäre sicher dann gerechtfertigt, wenn die Verwendung eines solchen Rechtsbegriffs der einzige oder doch der geeignetste Weg wäre, die Berücksichtigung wichtiger Moral- und Gerechtigkeitsforderungen im praktischen Rechtsleben sicherzustellen. Dies ist aber in Wahrheit nicht der Fall; es gibt im Prinzip einen sehr viel wirksameren Weg, das gewünschte Ziel zu erreichen. Dieser Weg besteht darin, die betreffenden Forderungen von vornherein zum Bestandteil der geltenden Rechtsordnung zu machen. Das kann prinzipiell auf zweierlei Weise geschehen. Erstens kann man die Forderungen (vollständig oder teilweise) im einzelnen in die Rechtsordnung aufnehmen. Diesen Weg hat unsere eigene Rechtsordnung beispielsweise insoweit gewählt, als sie in ihrer geschriebenen Verfassung, dem Bonner Grundgesetz, einen Katalog individueller Grund- und Freiheitsrechte enthält, die man sämtlich wohl auch als wichtige Forderungen der Moral ansehen kann. Zweitens kann man in die Rechtsordnung an bestimmten Punkten durch Verwendung einer Generalklausel einen generellen Verweis auf gewisse Prinzipien bzw. Anschauungen der Moral oder der Gerechtigkeit aufnehmen. Auch dieses Mittels hat sich unsere eigene Rechtsordnung bedient - etwa insoweit sie im Bürgerlichen Gesetzbuch auf die „guten Sitten" oder auf „Treu und Glauben" verweist. Beide Wege können also nebeneinander beschritten werden" Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    06 S. 186: "...  Der Rechtspositivist wird allerdings darauf bestehen, daß eine solche Einverleibung moralischer
    Forderungen ins Recht keinesfalls eine notwendige Konsequenz des Rechtsbegriffs ist, sondern allein von der Ausgestaltung der jeweiligen konkreten Rechtsordnung abhängt. Um das an einem Beispiel zu verdeutlichen: Ebenso wie eine Rechtsordnung etwa die Institution der Skalverei unmittelbar verbieten oder nicht verbieten kann, so kann sie auch einen verbindlichen Verweis auf die entsprechende moralische Norm enthalten oder nicht enthalten. ..."
    Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     

     


     
     
    07 S. 186: "Der Gegner des Rechtspositivismus hat mit seiner Diagnose, daß das Individuum unmoralische Rechtsnormen oft nicht ändern kann, ohne Zweifel recht. Eine andere Frage ist, ob er auch die geeignete Therapie anbietet. Er möchte das Problem durch seine Definition des Rechtsbegriffs offenbar auf einen Schlag und für alle möglicherweise unmoralischen Rechtsordnungen gleichzeitig lösen. Damit macht er sich die Sache jedoch zu einfach. Denn man kann durch die bloße Definition eines Begriffes nicht die Wirklichkeit ändern. Ein moralisch fragwürdiges, aber im Rahmen der geltenden Rechtsordnung erlassenes Gesetz besitzt nun einmal - ob der Rechtsphilosoph es als „gültiges Recht" bezeichnet oder nicht - von seiner Unmoral abgesehen sämtliche Eigenschaften, die auch ein moralisch einwandfreies Gesetz besitzt: Es ist im Einklang mit der geltenden Verfassung zustandegekommen. Es wird vom Rechtsstab angewendet und durchgesetzt. Und wer ihm (etwa wegen seiner Unmoral) den Gehorsam verweigert, muß mit den üblichen Konsequenzen einer Rechtsverletzung rechnen. All diese Fakten lassen sich auch dadurch, daß man sich für die antipositivistische, moralbehaftete Definition des Rechtsbegriffs entscheidet, nicht aus der Welt schaffen." Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    08  S. 187: "... Im Fall der Rechtsordnung scheint nun aber dem Gegner der rechtspositivistischen Trennungsthese ein Begriff, der eine solche wertneutrale Aufgabe erfüllen könnte, nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Er versäumt es jedenfalls regelmäßig zu sagen, welches gebräuchliche Wort unserer Sprache den von ihm moralisch aufgeladenen Rechtsbegriff in seiner wertneutralen Funktion ersetzen könnte.  ..." Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.

     


     
    09  S. 187: "... Wenn man eine bestimmte Maßnahme als „Unrecht" bezeichnet, bringt man damit offenbar zwar ein moralisches Unwerturteil zum Ausdruck, nicht aber auch, daß diese Maßnahme im Einklang mit einer faktisch geltenden Rechtsordnung steht. Andererseits stehen dem Rechtsethiker oder Rechtspolitiker hinreichend viele und eindeutige sprachliche Mittel zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, auch auf der Basis eines positivistisch wertneutralen Rechtsbegriffs seinem moralischkritischen Anliegen Ausdruck zu geben: Er kann eine geltende Rechtsordnung insgesamt oder eine einzelne gültige Rechtsnorm unter moralischem Aspekt ohne weiteres etwa als „unrichtig", „ungerecht" oder „illegitim" bezeichnen sowie die moralische Forderung aufstellen, ihr keinen Gehorsam zu leisten.  ..." Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    10  S. 187: "Diese und ähnliche, mögliche rechtsethische Grundauffassungen wären zu klären und auf ihre Akzeptabilität hin kritisch zu untersuchen. Vor dieser Aufgabe steht der Rechtspositivist ebenso wie sein Gegner. Nur: Der  Rechtspositivist erörtert diese Fragen unverschleiert als das, was sie sind, nämlich Fragen der Ethik. Sein Gegner dagegen läuft nicht nur Gefahr, ihren ethischen Charakter zu verdecken, indem er sie durch Definition in den Rechtsbegriff verlagert. Er bringt dadurch den Rechtsbegriff auch unvermeidlich in Abhängigkeit von schwierigen und kontroversen rechtsethischen Positionen. Warum will man die Allgemeine Rechtslehre, nachdem man sie als eigenständige Disziplin mit spezifischen Fragestellungen innerhalb der Rechtsphilosophie etabliert hat, noch zusätzlich mit den - im Ursprung ganz andersartigen - Problemen der Ethik belasten? Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    11  S. 187: Um die rechtspositivistische Sichtweise noch einmal in einem zentralen Punkt zu verdeutlichen: Es geht dem Rechts- positivisten bei seiner moralneutralen Definition des Rechts- begriffs keineswegs, wie ihm nicht selten von Kritikern unterstellt wird, darum, irgend jemandem (ob dem normalen Bürger oder dem Richter) in irgendeiner Rechtsordnung irgendwelche Normen - nämlich die von ihm jeweils als „Recht" bezeichneten - in normativer Absicht zur Befolgung zu empfehlen und damit in Wahrheit irgendwelche mit den Normen verbundenen Werte - sei es auch nur den generellen Wert der Rechtssicherheit - zu propagieren. Der Rechtspositivist enthält sich vielmehr, insoweit er den Rechtsbegriff definiert, gegenüber den betreffenden Normen und ihrer Befolgung jeder eigenen Wertung. Er bringt durch seine Definition lediglich zum Ausdruck, daß die betreffenden Normen, insoweit er sie als „Recht" bezeichnet, vom Standpunkt derjenigen aus, die die betreffende Rechtsordnung akzeptieren und ihr damit zur Geltung verhelfen, einen Wert darstellen und Befolgung verlangen. Sein eigener Standpunkt bleibt ein ausschließlich extern beschreibender. Er möchte das betreffende rechtlich normierte Verhalten durch seine Definition so wenig beeinflussen wie etwa der Sportexperte, der das Golfspiel und seine Regeln analysiert und erläutert - was ja ebenfalls nicht ausschließt, daß dieser Experte das Spiel auch selbst praktiziert und möglicherweise den Regeln gegenüber gut begründete Änderungswünsche hat. Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    12  S. 187: Daß der Rechtspositivist durch seinen Rechtsbegriff nicht das Sozialverhalten der Bürger beeinflussen möchte, bedeutet allerdings nicht, daß er mit diesem Rechtsbegriff lediglich das Ziel verfolgte, einen unter den Bürgern faktisch herrschenden Sprachgebrauch kritiklos wiederzugeben. Abgesehen davon, daß eine theoretisch so komplexe Frage wie die hier anstehende („Verwendet der deutsche Sprachbenutzer einen moralneutralen Rechtsbegriff oder nicht?") kaum eine einheitliche Antwort zulassen dürfte: Der Sprachgebrauch des durchschnittlichen Sprachbenutzers ist häufig derart wenig durchdacht und konsequent, daß er, so wie er ist, dem Bedürfnis des Wissenschaftlers nach Klarheit und innerer Folgerichtigkeit nicht genügen kann. Unter diesen Umständen ist es nicht nur legitim, sondern sogar wün[>188] schenswert, eine sprachliche Festsetzung vorzunehmen, die gegenüber dem vorgefundenen Sprachgebrauch eine Präzisierung und Korrektur enthält." Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    13  S. 187: Daß der Rechtspositivist durch seinen Rechtsbegriff nicht das Sozialverhalten der Bürger beeinflussen möchte, bedeutet allerdings nicht, daß er mit diesem Rechtsbegriff lediglich das Ziel verfolgte, einen unter den Bürgern faktisch herrschenden Sprachgebrauch kritiklos wiederzugeben. Abgesehen davon, daß eine theoretisch so komplexe Frage wie die hier anstehende („Verwendet der deutsche Sprachbenutzer einen moralneutralen Rechtsbegriff oder nicht?") kaum eine einheitliche Antwort zulassen dürfte: Der Sprachgebrauch des durchschnittlichen Sprachbenutzers ist häufig derart wenig durchdacht und konsequent, daß er, so wie er ist, dem Bedürfnis des Wissenschaftlers nach Klarheit und innerer Folgerichtigkeit nicht genügen kann. Unter diesen Umständen ist es nicht nur legitim, sondern sogar wün[>188] schenswert, eine sprachliche Festsetzung vorzunehmen, die gegenüber dem vorgefundenen Sprachgebrauch eine Präzisierung und Korrektur enthält." Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    14  S. 188: "Der Rechtspositivist ist der Auffassung, daß sein moralneutraler Rechtsbegriff insofern besser, nämlich zweckmäßiger als ein moralbehafteter Rechtsbegriff ist, als er eher eine eindeutige und durchsichtige Formulierung und Erörterung der wichtigsten theoretischen und moralisch-praktischen Themen und Probleme im Zusammenhang mit dem sozialen Phänomen des Rechts gestattet. Der Vorschlag mancher Gegner des Rechtspositivismus, in theoretischen Disziplinen wie der Rechtsgeschichte und der Rechtssoziologie einen moralneutralen, in praxisrelevanten Disziplinen wie der Rechtsethik sowie im politischen Alltag dagegen einen moralbehafteten Rechtsbegriff zugrundezulegen, ist in der Sache unbegründet und würde nur Verwirrung stiften: Es ist dasselbe soziale Phänomen einer staatlichen Zwangsordnung, das wir in theoretischer Absicht zu beschreiben und zu erklären suchen und mit dessen Wert oder Unwert wir uns in moralisch-praktischer Absicht auseinandersetzen. Auch in dieser Textstelle sieht es so aus, als würde Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     

     


     
    15   V. Zusammenfassung
    Die Lehre vom Rechtsbegriff steht im Zentrum der Allgemeinen Rechtslehre, die zusammen mit der Rechtsethik und der Juristischen Methodenlehre den Gegenstandsbereich der Rechtsphilosophie bildet. Recht kann defmiert werden als eine stufenförmig strukturierte Normenordnung, die in einer Gesellschaft Verbindlichkeit besitzt, Ausübung von physischem Zwang vorsieht und sich anderen derartigen Normenordnungen gegenüber im Konfliktsfall durchsetzt. Moralische Forderungen in den Rechtsbegriff aufzunehmen und damit die Grenzziehung zwischen Allgemeiner Rechtslehre und Rechtsethik zu verwischen, erweist sich als unzweckmäßig. Denn auch ein Phänomen, das man unter wertendem Aspekt kritisieren oder ändern möchte, sollte man zunächst so, wie es sich in der Realität darstellt, zur Kenntnis nehmen und beschreiben"
    Hier gibt es keinen Zweifel, dass Rechtsbegriff im Sinne von Begriff vom Recht, verwendet wird.
     
     
     
     
     
     
     
     

     

    Ergebnis-Analyse Hörster (1987)
    Was Hörster unter Rechtsbegriff versteht, wird eingangs nicht definiert. Spätestens ab der 04. Textstelle ist jedoch klar, dass es hier nicht um Rechtsbegriffe geht, sondern um den Begriff von Recht.



    Kaufmann, Arthur (1994) Rechtsbegriff und Rechtsdenken. Archiv für Begriffsgeschichte.| Archiv für Begriffsgeschichte - Bd. 37, 21 - 100.

    "Das Wort »Recht" hat verschiedene Bedeutungen. Da ist zum einen die Unterscheidung von Recht im objektiven Sinn als der Rechtsnormen, die das soziale Leben verbindlich regeln, und Recht im subjektiven Sinn als der Befugnisse,
    die die Rechtsnormen gewähren. Zum anderen versteht man unter »Recht" einerseits abstrakt-allgemeine Regeln, die eine Mehrzahl möglicher Fälle normieren, andererseits aber das konkrete Recht, das durch Anwendung jener Regeln auf den Einzelfall, also durch Rechtsprechung und überhaupt durch rechtes Handeln entsteht."
        Den Rechtsbegriff als Begriff des Rechts, aus der Rechtssprache, erwähnt Kaufmann gar nicht.



    Rechtswissenschaft ohne Rechtsbegriff (Klein 1990)
    Im gesamten Inhaltsverzeichnis taucht das Wort "Rechtsbegriff" tatsächlich nicht auf. Ob der Titel so gemeint war? Der Autor kommt in seiner Untersuchung in seinem Schlußwort zu dem vernichtenden Ergebnis:
      "Kelsen hat darauf hingewiesen, daß die 'Aufgabe wissenschaftlicher Erkenntnis nicht nur darin  (besteht), Fragen, die wir an sie richten, zu beantworten, sondern uns auch zu lehren, welche Fragen wir an sie als sinnvoll richten können.' [FN1]
          Nicht 'sinnvoll' an das menschliche Denken  können Fragen nach einem 'richtigen', 'gerechten', 'legitimen' oder 'geltenden' Recht gerichtet werden, auch nicht Fragen nach einer 'Normlogik', nach 'Ansprüche stellenden Werten', einer 'vorschreibenden Vernunft', einem 'objektiven Rechtsgefühl', 'objektiven Gemeingeist', einem wandelbaren oder absoluten 'Naturrecht', nach 'fordernden Ideen' oder einer 'gedachten Grundnorm' - um nur einige Beispiele zu nennen.
          Stellen die traditionellen Rechtslehren nicht nur diese Fragen, sondern geben sie auch positive Antworten auf ein 'richtiges Recht', benutzen sie nicht nur Scheindefinitionen [FN2] und 'Leerworte', sondern ergehen sich auch in Zirkeln, Widersprüchen, Tautologien und Pleonasmen. ..."
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    Sieckmann, Jan Reinhard (2018) Rechtsphilosophie. Tübingen: Mohr Siebeck.

    S.5f: "B. Der Begriff des Rechts

    Mit der Konzeption des Rechts als Instrument rationaler Konfliktlösung wird eine Leitidee formuliert, an der sich die Bestimmung des Rechtsbegriffs orientieren kann. Die Frage nach dem Rechtsbegriff ist ein Kernproblem der Rechtsphilosophie. Es gibt unterschiedliche, teils konträre Vorschläge, aber keine einhellig akzeptierte Definition des Rechts. Schon die Frage, was der Gegenstand dieser Definition sein sollte, ist umstritten - das positive, empirisch feststellbare Recht [>6] oder ein richtiges Recht? Andererseits gibt es Auffassungen, die eine Definition des Rechts für überflüssig halten.  Es sei normalerweise auch ohne abstrakte Definition, die für alle möglichen Systeme Geltung beanspruche, kein Problem, die geltende Rechtsordnung zu identifizieren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es Problemfälle gibt, in denen es auf eine Definition ankommt, und im Übrigen verlangt auch das wissenschaftliche Interesse an einer systematischen Erforschung des Phänomens Recht nach einer Definition des Rechts."



    Unklare Verwendungen.


    Materialien RechtsbegriffRS als Begriff der Rechtssprache

    Rechtsbegriff im DRL Deutschen Rechts Lexikon 2001
    "Rechtsbegriflf ist ein zur Darstellung einer rechtlichen Sollensanordnung verwendeter Begriff. Er kann überwiegend Begriff der besonderen Rechtssprache oder überwiegend Begriff der Allgemeinsprache sein. Er kann sehr abstrakt oder sehr konkret sein.
        Innerhalb der Rechtsbegriffe unterscheidet man vor allem —> deskriptive (beschreibende) und —> normative (wertungsbedürftige) Tatbestandsmerkmale. Außerdem stehen neben den bestimmten Rechtsbegriffen die unbestimmten Rechtsbegriffe, welche zu ihrer Anwendung einer näheren, durch —> Auslegung zu gewinnenden Bestimmung bedürfen (zB Gemeinwolil, öffentliche Sicherheit und Ordnung, öffentliches Interesse), wobei im Falle von wertungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriffen nicht nur ein Ergebnis gefunden werden kann, sondern wegen des notwendigerweise mit ihnen verbundenen Beurteilungsspielraums mehrere verschiedene Ergebnisse möglich sind (zB Eignung eines Kindes für höhere Schule), was wiederum eine Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung nach sich zieht. (Kö)!
     



    Materialien unbestimmter RechtsbegriffRS
     
      Karl Engisch (1956)  S. 108f:
      "1.) Unter einem unbestimmten Begriff [FN118b] verstehen wir einen Begriff, dessen Inhalt und Umfang weitgehend ungewiß ist. Absolut bestimmte Begriffe sind innerhalb des Rechts selten. Immerhin dürfen hierher die auch im Recht verwendeten Zahlbegriffe (insbesondere in der Verbindung mit Maß- und Zeit- und Geldbegriffen) gerechnet werden (50 km, Frist von 24 Stunden, 100 DM). Überwiegend sind die Rechtsbegriffe wenigstens teilweise unbestimmt. Dies gilt z. B. schon von solchen in das Recht übernommenen natürlichen Begriffen wie „Dunkelheit", „Nachtruhe", „Lärm", „Gefahr", „Sache". Es gilt noch mehr von den eigentlichen Rechtsbegriffen wie „Mord", „Rechtswidrigkeit", „Verbrechen", „Verwaltungsakt", „Rechtsgeschäft" usw. Mit Philipp Heck [FN119] kann man bei den unbestimmten Begriffen einen Begriffskern und einen Begriffshof unterscheiden. Soweit wir uns über Inhalt und Umfang der Begriffe im Klaren sind, haben wir es mit dem Begriffskern zu tun. Wo die Zweifel sich einstellen, beginnt der Begriffshof. Daß in einer mondscheinlosen Nacht um die zwölfte Stunde im nichterleuchteten Freien in unseren Breiten Dunkelheit herrscht, ist klar; Zweifel erregen z. B. die Stunden der Dämmerung. Daß Grundstücke, Möbel, Lebensmittel „Sachen" sind, ist über jeden Zweifel erhaben; anders steht es etwa mit der Elektrizität oder einer Rauchfahne (Reklameschrift) am Himmel. Daß mit der glücklichen Vollendung der Geburt eines Kindes  menschlicher  Eltern ein „Mensch" im Rechtssinn vorhanden ist, ist sicher, ob und wann da gegen schon während des Geburtsvorganges (nach Einsetzen der Wehen) ein „Mensch" (und nicht mehr bloß eine „Leibesfrucht") vorhanden ist, ist nicht so sicher; die Frage wird sogar für verschiedene Rechtsteile verschieden beantwortet: nach bürgerlichem Recht haben wir einen „rechtsfähigen" Menschen erst nach Vollendung der Geburt vor uns, während nach strafrechtlicher Beurteilung schon „während der Geburt" (aber von welchem Moment an?) ein „Mensch" da ist, der Gegenstand eines Mordes oder Totschlags oder einer fahrlässigen Tötung sein kann. Unbestimmte Begriffe können aber innerhalb der Rechtssätze nicht nur im sog. „Tatbestand" vorkommen, sondern auch innerhalb der „Rechtsfolge". Ein Beispiel bietet § 231 StPO: dem in der Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten gegenüber kann der Vorsitzende „die geeigneten Maßregeln treffen", um seine Entfernung zu verhindern."

      Unbestimmte RechtsbegriffeRS nach Raabe et al. (2012) S. 226f

      "10.2.3.6 Unbestimmte Rechtsbegriffe
      Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Begriffe, zu welchen der Gesetzgeber keine Definitionsansätze mitliefert und deren Symbol auch nicht unmittelbar allgemeinverständlich oder einer Fachsprache entlehnt ist. Allerdings ist das Symbol aus Worten zusammengesetzt, die eine allgemein- oder fachsprachliche Bedeutung haben. Der Gesetzgeber erzeugt ein Kunstwort, welches auf dem klassischen Weg der juristischen Auslegung (vgl. Abschn. 4.2.2) geschärft werden muss. Bei der Prüfung des Wortlautarguments wird das Kunstwort zunächst in seine Bestandteile zerlegt und deren Bedeutung ermittelt. Auf dem Wege des systematischen Arguments wird dann der Kontext berücksichtigt, in welchem der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff einsetzt. Hierdurch können eine Reihe möglicher Interpretationen bereits ausgeschlossen werden. Das historische Argument liefert Hinweise auf die konkreten Beispiele, die der Gesetzgeber bei der Prägung des unbestimmten Rechtsbegriffs vor Augen hatte. Über das teleologische Argument kann anschließend auf weitere, möglicherweise durch die Veränderung der Lebenswirklichkeit hinzu gekommene Beispiele geschlossen werden.
          Am Ende des Auslegungsprozesses steht ein Ergebnis, welches Ähnlichkeiten zu einem Typus aufweist. So lassen sich am Ende der Prüfung des Wortlaut- und systematischen Arguments oftmals Merkmale angeben, die für jede Instanz des Begriffs notwendig sind. Ferner sind aus den Beispielen des historischen und teleologischen Arguments hinreichende Merkmalskombinationen herleitbar. Ein Beispiel für einen unbestimmten Rechtsbegriff sind die „sachlichen Verhältnisse“ in § 3 Abs. 1 BDSG.
      Aufgrund der Notwendigkeit der Auslegung sind die Anforderungen des nachfolgenden Abschnitts für wertbehaftete Begriffe auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe übertragbar. Viele unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht nur unbestimmt, sondern haben gleichzeitig wertenden Charakter. Hier wäre als Beispiel das „schutzwürdige Interesse“ aus § 28 Abs. 1 BDSG zu nennen. Hinsichtlich der Darstellung des Ergebnisses der Auslegung kann aufgrund der Ähnlichkeit zu Typenbegriffen auf die dort genannten Anforderungen verwiesen werden.

      Anforderung R.10.2.3.2.d (Reduktion des unbestimmten Rechtsbegriffs)
       
      ID
      R.10.2.3.2.d
      Bezeichnung 
      Reduktion des unbestimmten Rechtsbegriffs
      Beschreibung
      Ein unbestimmter Rechtsbegriff muss durch Auslegung auf einen Typus mit Regelbeispielen reduziert werden.
      Beispiel 
      Die „sachlichen Verhältnisse“ in § 3 Abs. 1 BDSG stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der jedoch auf einen Typus reduzierbar ist, da sich einerseits Merkmale angeben lassen die notwendig sind (ein Verhältnis) und auch solche die hinreichend sind (eine Eigentums- oder Besitzbeziehung)."

          Quelle: Raabe, Oliver et al. (2012), S. 226

       


      Duden Recht
      "unbestimmter Rechtsbegriff
      ein Begriff (z. B. »öffentliches Interesse«, »Eignung«, »gute Sitten«), der nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Ein u. R. erscheint, anders als das Ermessen im gesetzlichen Tatbestand, nicht auf der Rechtsfolgenseite. Da es in rechtlicher Sicht nur eine richtige Entscheidung geben kann, erfordert die Anwendung von u. R. im Einzelfall eine Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Ihre Handhabung unterliegt der vollen richterlichen Überprüfung, soweit nicht der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist."
          Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.



      Beispiel Rechtsbegriff wichtiger Grund (Namensrecht) VG Stuttgart 1 S 1335/13: Familienname, Form, Namensrecht - 19.02.2014
      Schlagworte: Sri Lanka, Wichtiger Grund, Zusicherung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Familienname, Form, Anwendungsbereich, Namensrecht, Heimatstaat, Beschränkung
          "a)  Nach  §  3  Abs.  1  NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die  Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung  unterliegt (vgl.  BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII  C 77.70 - Buchholz  402.10,  §  3 NÄG Nr.  32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen  Dritter überwiegt (vgl.  BVerwG,  Urt. v. 05.09.1985 - 7  C  2.84 - NJW  1986, 740;  Beschl. v.  01.02.1989  -  7 B 14.89 - Buchholz  402.10,  §  11  NÄG  Nr.  3; Urt.  v. 26.03.2003 - 6  C 26.02 - Buchholz  402.10, §  11  NÄG Nr.  5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des  Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung  hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren."
          Quelle: https://www.jusmeum.de/urteil/vg_stuttgart/bb251b4889bd1f40ce105b62a3a7c13520e4e4dd94a3d380bd6662993c82b153?page=4

    Einzelbeispiele für RechtsbesgriffeRS als Begriffe der Rechtssprache

    Beispielsammlung Rechtsbegriffe  [Im Aufbau/ In Arbeit]
    Beispiele- und Gegenbeispiele Organisation:
    -A-B-C-D-E-F-G-H-I-J-K-L-M-N-O-P-Q-R-S-T-U-V-W-X-Y-Z-

    Zum tieferen Verständnis der Rechtsbegiffsproblematik ist eine Sammlung von Beispielen und Gegenbeispielen hilfreich, um den undurchdringlichen Begriffsbedeutungs- und -beziehungs-Dschungel deutlich zu machen, wenn in der Erklärung eines Rechtsbegriffs wieder zahlreiche andere auftauchen, die nicht kenntlich gemacht werden. Schnell entstehen unübersichtliche Begriffsbeziehungsnetzwerke, wobei auch manche Rechtsbegriffe als regelrechte geistige Ungetüme erscheinen, z.B. der Rechtsbegriff  "Eisenbahn".
        Kurz und bündig ist ein Rechtsbegriff ein Begriff, wie ihn "das" Recht versteht. Ein Rechtsbegriff enthält die Merkmale, auf die es juristisch ankommt. Zu den Rechtsbegriffen zählen eben diese, die sog. unbestimmten Rechtsbegriffe oder/und die Generalklauseln. Die eindeutige Kennzeichnung als Rechtsbegriff erfolgt hier durch den Index "§" in Abgrenzung zu den Alltagsbegriffena [Index "a"], bildungssprachlichenb [Index "b"], fachlichen und fachwissenschaftlichenf  [Index "f" ], allgemein wissenschaftlichenwis [Index "wis"] Begriffen.
        Die meisten Rechtsbegriffe finden sich in den Gesetzen, allerdings nicht ausgewiesen. Die Gesetzestexte, Kommentare, Entscheidungen und rechtswissenschaftlichen Werke sind in deutschem Kauderwelsch verfasst. Sie bestehen oft aus verschiedenen Sprachelementen: Alltägliche, bildungssprachliche, Fachworte, Fremdworte und Rechtsbegriffe. Und daher sind die Forderungen im Eingangszitat so gut wie nie erfüllt.
        Auch gleichlautende Rechtsbegriffe, genau genommen die Worte, können in verschiedenen Rechtsgebieten z.B. Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht auch Unterschiedliches bedeuten. Das verkompliziert den Begriffsdschungel noch einmal. So ist der Mensch im Strafrecht mit der Einleitung der Geburt rechtsbegrifflich ein Mensch, während er im Zivilrecht erst mit dem Ende der Geburt rechtsbegrifflich als Mensch existiert. Am unerträglichsten haust das Recht bei den sog. unbestimmten Rechtsbegriffen, die den größten Teil der Rechtsbegriffe abdecken. Und sehr unklar und nebelhaft sieht es bei den forensisch-psychopathologischen Rechtsbegriffen aus, z.B. bei der Prozessfähigkeit§.
    Literatur:

    • Nomos-Verlag (2017) Taschen-Definitionen
    • Tilch, Horst & Arloth, Frank (2001, Hrsg.) Deutsches Rechts-Lexikon.
    _
    Beispiele Rechtsgebietliche Spezifikationen (die sich überschneiden, unter- oder übergeordnet sein können):
    Hinweis: Indizierungen in Zitaten von Rechtstexten sind von mir. Der Index "?" bedeutet unklar.
     
    Begriff§        Nicht näher spezifizierter 
                        Rechtsbegriff 
    Begriff§Arb   Arbeitsrecht 
    Begriff§Bau   Baurecht 
    Begriff§Btr    Betreuungsrecht 
    Begriff§Fam   Ehe- und Familienrecht
    Begriff§Erb    Erbrecht 
    Begriff§EU     Europarecht
    Begriff§Ha     Handelsrecht
    Begriff§Int     Internationales Recht
    Begriff§Med   Medizinrecht 
    Begriff§Miet   Mietrecht
    Begriff§Öf      Öffentliches Recht 
    Begriff§Priv    Privatrecht 
    Begriff§Sch    Schuldrecht
    Begriff§SR     Sozialrecht 
    Begriff§Steu   Steuerrecht
    Begriff§Str     Strafrecht 
    Begriff§Urh    Urheberrecht
    Begriff§Vf      Verfassungsrecht
    Begriff§Ver     Verkehrsrecht
    Begriff§Verw   Verwaltungsrecht 
    Begriff§Völ     Völkerrecht
    Begriff§Waf    Waffenrecht 
    Begriff§WPR   Wertpapierrecht
    Begriff§WR     Wirtschaftsrecht 
    Begriff§Ziv      Zivilrecht 

    Anmerkung: beck-online [Abruf Feb 2015] erfasst die Teilgebiete: Arbeitsrecht, Bankrecht, Baurecht, Datenschutzrecht, Erbrecht, Energierecht, Europarecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Lebensmittelrecht, Miet- und Wohnungsrecht, Pharmarecht, Privatversicherungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht.

    Eisenbahn§

      "Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektricität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützlich, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist."  Reichsgericht, Urteil vom 17.03.1879,  RGZ 1, 247 (252)."
          Anmerkung: Den Begriff Bahnhof problematisierte das Bayerische Staatsministerium für Finanzen 2005 (Q).
    __
    Gegenbeispiele  Keine Rechtsbegriffe sollen z.B. sein:
      Mobbing  "Der Begriff Mobbing ist kein Rechtsbegriff, Schadensersatzansprüche wegen Mobbings gibt es deshalb nicht. Erforderlich ist ggf. der Nachweis eines Schadensersatzanspruchs z.B. gem. § 823 Abs. 1 BGB oder wenigstens einer > Belästigung im Rechtssinne." Kortstock in Nipperdey Lexikon Arbeitsrecht, 23. Edition 2014
      Quotenregelung, politischer, kein Rechtsbegriff nach Friedrich, Walter J. (1996)


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    Wissenschaftlicher Apparat:

    Literatur (Auswahl)

    • Aliprandis, Nikitas (1974) Rechtsgrundbegriffe und rechtliche Relevanz, Rechtstheorie 5 (1974), S. 47
    • Avenarius, Hermann (1985) Kleines Rechtswörterbuch. Freiburg: Herder.
    • Creifelds Rechtswörterbuch (2011). 20.A. München: C.H. Beck. [Inf]
    • Blodig, Hermann (1894) Die Selbstverwaltung als Rechtsbegriff : Eine verwaltungsrechtl. Monographie. Leipzig: Braumüller.
    • Breimesser, Florian Christof (2016) Urheberrecht und Rechtsbegriff : eine Untersuchung am Beispiel des Designrechts. 1. Auflage. Baden-Baden: Nomos.
    • Bydlinski, Franz (1991) Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff  (Auflage 1982 H20/PI 3010 B993)
    • Canaris, Claus-Wilhelm & Larenz, Karl (2013) Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Berlin: Springer.
    • Clauss, Karl: Zum Begriff der Unklarheit, JZ 1960, S. 306
    • Coester, Michael (1983) Das Kindeswohl als Rechtsbegriff : die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge beim Zerfall der Familiengemeinschaft. Frankfurt am Main: Metzner.[Online]
    • Creifelds Rechtswörterbuch PLUS
    • Engisch, Karl (1956-2010)  Einführung in das juristische Denken. Stuttgart: Kohlhammer (Urban TB)
    • Engisch, Karl (1973) Begriffseinteilung und Klassifikation in der Jurisprudenz, Festschrift für Larenz. München:  Engisch, Karl (1983) Formale Logik, Begriff und Konstruktion in ihrer Bedeutung und Tragweite für die Rechtswissenschaft, Festschrift für Klug. Köln:
    • Engisch, Karl (1958)  Die Relativität der Rechtsbegriffe, in: Deutsche Landesreferate zum V. internationalen Kongress für Rechtsvergleichung in Brüssel 1958, Berlin:
    • Engisch, Karl (1973) Begriffseinteilung und Klassifikation in der Jurisprudenz, Festschrift für Larenz, München.
    • Forsthoff, Ernst (1964) Recht und Sprache, Prolegomena zu einer richterlichen Hermeneutik. Darmstadt:
    • Frauenfelder, Max (1938) Das Geld als allgemeiner Rechtsbegriff : eine Untersuchung über das Verhältnis des rechtlichen zum wirtschaftlichen Begriff des Geldes.
    • Friedrich, Walter J. (1986) Rechtskunde für jedermann. 5. Auflage. München: Beck.
    • Friedrich, Walther J. (1996) Rechtsbegriffe des täglichen Lebens. München: Beck (dtv).
    • Gerathewohl, Peter (1987) Erschließung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Hilfe des Computers : ein Versuch am Beispiel der "angemessenen Wartezeit" bei § 142 StGB
    • Geiger/Mürbe/Wenz (1996) Beck'sches Rechtslexikon. München: Beck/dtv.
    • Glaser, Ivan () Sprachphilosophie und rechtswissenschaftliche Begriffsbildung, Jahrbuch Bd. 2, S. 246
    • Griller, Stefan & Rill, Heinz Peter (2011) Rechtstheorie: Rechtsbegriff - Dynamik - Auslegung. Wien: Springer. [intvorh]
    • Gutmann, Thomas (2001)  Freiwilligkeit als Rechtsbegriff. München: Beck.
    • Hart, H. L. A. (2011)  Der Begriff des Rechts. Berlin: Suhrkamp.
    • Hatz, Helmut (1963)  Rechtssprache und juristischer Begriff : vom richtigen Verstehen des Rechtssatzes

    • vom richtigen Verstehen des Rechtssatzes. Stuttgart: Kohlhammer
    • Haueisen, Fritz (1973) Zahlenmäßige Konkretisierung („Quantifizierung") unbestimmter Rechtsbegriffe,

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    • Viotto, Regina (2009) Das  öffentliche Interesse : Transformationen eines umstrittenen Rechtsbegriffs

    • Transformationen eines umstrittenen Rechtsbegriffs. 1. Aufl. Baden-Baden: Nomos.
    • Weinberger,  Ota (1970)  Rechtslogik. Wien-New:
    • Wiethölter, Rudolf (1982) Theoretische Ansätze. Entwicklung des Rechtsbegriffs (am Beispiel des BVG-Urteils zum Mitbestimmungsgesetz und - allgemeiner - an Beispielen des Sonderprivatrechts. In (38-59) Gessner, Volkmar & Winter, Gerd (1982, Hrsg.) Rechtsreformen der Verflechtung von Staat und Wirtschaft. Opladen: Westdeutscher Verlag. [intvorh]
    • Windhorst, Tobias (2001) Der Rechtsbegriff der "schweren Gesundheitsschädigung": zugleich ein Beitrag zum 6. StrRG. Frankfurt am Main [u.a.]: Lang.
    • Wolf, Rainer (1986) Der unbestimmte Rechtsbegriff „Stand der Technik“: Zum Problemhorizont der Rechtswissenschaft, Beiträge zur sozialwissenschaftlichen Forschung Band 75. Springer VS.
    • Zezschwitz, Friedrich von (1967) Das  Gemeinwohl als Rechtsbegriff.


    Lübbe-Wolff, Rechtsfolgen,
    Schulze,  Werner:  Tatbestand  und  Rechtsfolge.  Ein  Beitrag  zur  juristischen  Erkenntnistheorie,  Berlin  und  Leipzig  1909.
     
     



    Links (Auswahl: beachte)
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    • "12. Die Beherrschbarkeit des Risikos ist ein unschwer zu konkretisierender unbestimmter Rechtsbegriff ..." [jusmeum]
    • jusmeum: Urteile mit dem Schlagwort Unbestimmter rechtsbegriff: https://www.jusmeum.de/urteile?tag=unbestimmter+rechtsbegriff&page=1
    • https://www.juraforum.de/lexikon/unbestimmter-rechtsbegriff
    • Wörterbucher:
      • Bedeutungswörterbuch Duden.
      • Deutsches Wörterbuch (Grimm).
      • Historisches Deutsches Rechtswörterbuch.
      • Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, 1995. [Rechtsbegriffe]
      • Rechtswörterbuch und Rechtslexikon.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:  > Eigener wissenschaftlicher Standort.

    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Beachtlich§
    Die Beachtlichkeitfunktion könnte geradezu als typische Funktion angesehen werden, ein Begriffmerkmal zu einem rechtsbegrifflich bedeutsamen Merkmal  zu machen.
    __
    Begriff  > Literatur.
    Zur Einstimmung eine Mahnung vor 2350 Jahren auch und gerade für JustizJuristInnen (Entlehnt von.)
     
    "Nun müssen diejenigen,
    welche ihre Gedanken untereinander  austauschen wollen, 
    etwas voneinander verstehen; 
    denn wie könnte denn, 
    wenn dies nicht stattfindet,
    ein gegenseitiger Gedankenaustausch möglich sein? 
    Es muß also jedes Wort bekannt sein
    und etwas, und zwar eins 
    und nicht mehreres, bezeichnen; 
    hat es mehrere Bedeutungen, 
    so muß man erklären, 
    in welcher von diesen man das Wort gebraucht."

     Aus: Aristoteles (384-322) Metaphysik. 11. Buch, 5 Kap., S. 244 (Rowohlts Klassiker 1966). 

    _
    Die erste Grundfrage lautet: was ist ein Begriff? Mit dieser Frage befinden wir uns auf der sog. Metaebene. Hierauf gibt es verschiedene Antworten, je nachdem, bei welcher Wissenschaft wir nachfragen. 

    Die allgemeinste und vernünftigste Bestimmung ist wohl: ein Begriff fasst Merkmale zum Zwecke der Unterscheidung von anderem zu einem Ganzen zusammen. 

    Begriffe bilden spielt in vielen Wissenschaften eine Rolle. Der Vorgang der Begriffsbildung selbst gehört zur Psychologie. Denken heißt in meiner Konzeption: geistige Modelle bilden oder zueinander in Beziehung setzen. Begriff wird hier einem geistigen Modell oder Beziehungen zwischen solchen gleichgesetzt. 

    Die benötigten Grundbegriffe sind Merkmal, unterscheiden und vergleichen, verbinden oder trennen zu einer Einheit: dem Begriff. Eine zentrale Rolle spielen Begriffe beim Definieren und der Definition. 

    Die Terminologie ließe  sich noch abstrakt vereinfachen. Denn im Grunde braucht man nur den Elementarbegriff Sachverhalt. 

    1. Klassische Philosophie: Aristoteles; Definitionslehre nach Eisler: "Begriffsbestimmung, Abgrenzung des Inhaltes eines Begriffes von dem anderer, Angabe der Merkmale, die den Inhalt eines Begriffes constituieren, Bewußtmachung des Begriffsinhalts in einem Urteil. Die Nominaldefinition besteht darin, daß die Bedeutung eines Wortes durch Zurückgehen auf ein allgemeineres oder bekannteres geklärt wird. Die Realdefinition (Sacherklärung) gibt durch Zergliederung des Begriffs zugleich das Wesen (s. d.), das Typische, Allgemeine, Gesetzmäßige einer Gruppe von Objecten (das »genus proximum«) und dazu die besonderen, unterscheidenden Merkmale der Art (die »differentiae specificae«) an. ..."
    2. Wissenschaftstheorie: Nach G.G. in Mittelstraß, S 439: "Definition (griech. ..., lat. definitio, ursprünglich: Umgrenzung), im weitesten Sinne jede Art der Feststellung oder Festsetzung einer Zeichenverwendung. Das zu definierende (oder definierte) Zeichen heißt Definiendum (oder Definitum), das definierende Zeichen heißt Definiens. Man unterscheidet zwischen syntaktischen und semantischen D.en. Syntaktische D.en lassen die inhaltliche (semantische) Interpretation der Zeichen zunächst unberücksichtigt und regeln lediglich deren Gebrauch in formalen Kalkülen. Bedeutungsvoll werden diese Kalküle dann im nachhinein dadurch, daß die Zeichen einer semantischen Interpretation in Form bestimmter Zuordnungsdefinitionen (-> Korrespondenzregel) unterworfen werden. Insofern haben syntaktische D.en immer vorläufigen Charakter und gehen letztlich in semantische, die Bedeutung berücksichtigende D.en über. Im folgenden ist daher nur noch von semantischen D.en die Rede.

    3. Die semantischen D.en lassen sich einteilen in solche, die die Bedeutung eines Zeichens feststellen, und solche, die die Bedeutung eines Zeichens festsetzen. Feststellende D.en sind -> Aussagen über den faktischen Sprachgebrauch und können daher wahr oder falsch sein. Da man sie vor allem in Wörterbüchern und Lexika findet, heißen sie meist lexikalische D.en. Festsetzende D.en sind keine Aussagen und können daher auch nicht wahr oder falsch sein. Als -> Sprechakte betrachtet reichen sie von Willensbekundungen (z.B. in einem Vortrag ein bestimmtes Wort stets in einem bestimmten Sinne zu gebrauchen) und Selbstverpflichtungen - soweit der private Sprachgebrauch betroffen ist - über Aufforderungen und Empfehlungen bis zu verbindlichen Wortverwendungsnormen (z.B. in Form juristischer D.en) - soweit der öffentliche Sprachgebrauch betroffen ist. Einsprechend ihrem Status als Sprechakt kann eine festsetzende D. unterschiedlichen Bewertungen unterzogen werden. Die (negativen) Bewertungen reichen von »unzweckmäßig« und »irreführend« über »inadäquat« und »unbegründet« bis zu »manipulativ« und »unmoralisch« (wenn z.B. eine bestimmte Personengruppe per definititionem von bestimmten Rechten ausgeschlossen ist). Die in der Wissenschaftstheorie verbreitete Ansicht, daß festsetzende D.en »willkürlich« und daher lediglich nach Zweckmäßigkeitsgesichlspunkten beurteilbar seien, ist demnach nicht haltbar. ... "
    4. Logik. Das Wörterbuch der Logik führt S. 119f aus: "Definition [definitio lat., Bestimmung]: ein Satz, der wesentliche und kennzeichnende Merkmale von Gegenständen angibt oder die Bedeutung des entsprechenden Terminus aufdeckt (s. a. Begriff I.). Oft wird in der D. auf die nächste Gattung hingewiesen, zu der der gegebene Gegenstand gehört, sowie auf den Artunterschied dieses Gegenstandes gegenüber allen übrigen Arten, die die Gattung bilden.  ..."
    5. Mathematik. Im Duden Rechnen und Mathematik 5. A. 1994, S. 92: "Definition: Festlegung und Beschreibung eines Begriffs. Dabei benutzt man meistens einen umfassenderen Begriff (Oberbegriff) und gibt dann eine kennzeichnende Eigenschaft für den zu definierenden Begriff an.

    6. Beispiel: Eine Raute (zu definierender Begriff) ist ein Parallelogramm (Oberbegriff) mit vier gleich langen Seiten (kennzeichnende Eigenschaft)."
    7. In der Logischen Propädeutik von Kamlah & Lorenzen (1973) wird S. 86 - nicht ganz einfach - ausgeführt: "§  4. Lautgestalt, Bedeutung, Begriff (die Abstraktion)

    8.     Hat man die Verwendung eines Terminus auf eine der hier beschriebenen Weisen explizit vereinbart, so wird man von der Lautgestalt des Terminus unabhängig und kann sie durch ein anderes Zeichen ersetzen. Besonders gut sichtbar wird das an der Definition, die ja selbst bereits die Ersetzung eines sprachlichen Ausdrucks durch einen anderen angibt: Wurde z. B. „Terminus" in der angegebenen Weise definiert, so kann man nicht allein „explizit vereinbarter Prädikator" durch „Terminus" ersetzen, sondern man kann dieses Wort weiterhin ersetzen, z. B. durch ein anderssprachliches Wort.  ...
          Sehen wir nun von der Lautgestalt eines Terminus ab und achten nur auf seine normierte Verwendung (auch dann, wenn der Terminus durch Exempel und Prädikatorenregeln bestimmt wurde), so sprechen wir von einem  B e g r i f f. ..."
    __
    Operationalisierung
      Vieles, was wir Seele und Geist zurechnen, ist nicht direkt beobachtbar. Die Merkmale von Seele und Geist sind Konstruktionen. Daher sind Aussagen über Seele und Geist (befinden, fühlen, denken, wünschen, wollen, eingestellt sein, ...) besonders anfällig für Fehler. Damit man sich nicht in rein geistigen Sphären bewegt, ist es daher in vielen Fällen sinnvoll, ja notwendig, unsere Konstruktionen seelischer Merkmale und Funktionsbereiche an Konkretes, Sinnlich-Wahrnehmbares, Zählbares zu knüpfen. Damit haben wir die wichtigsten praktisches Kriterien für Operationalisiertes benannt (in Anlehnung an das test-theoretische Paradigma; Stichwort Operationalisierung bei Einsicht und Einsichtsfähigkeit)
          Ein Begriff kann demnach als operationalisiert gelten, wenn sein Inhalt durch wahrnehm- oder zählbare Merkmale bestimmt werden kann. Viele Begriffe in der Psychologie, Psychopathologie, in Gesetzen und in der Rechtswissenschaft sind nicht direkt beobachtbare Konstruktionen des menschliches Geistes und bedürften daher der Operationalisierung. Welcher ontologischer Status oder welche Form der Existenz ihnen zukommt, ist meist unklar.
          Das Operationalisierungsproblem von Fähigkeiten. Ob einer etwas kann oder nicht, lässt sich im Prinzip leicht prüfen durch die Aufforderung, eine Fähigkeitsprobe abzulegen in der eine Aufgabe bearbeitet wird, z.B. die Rechenaufgabe 12 - 7 + 1 =  ? Hierbei gibt es eine ganze Reihe richtiger Lösungen, z.B.: (1) die Hälfte des ersten Summanden, (2) 5 + 1, 7 - 1 oder (3) die, an die die meisten zuerst denken: 6. Will man prüfen, ob jemand rechtmäßige von unrechtmäßigen Handlungen unterscheiden gibt kann, gibt man z.B. 10 Aufgaben mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden vor und lässt diese bearbeiten, etwa als einfacher Ja-Nein-Test oder als Begründungs- oder Erörterungsaufgabe, wenn tiefere Einblicke gewünscht werden. Doch wie will man herausbringen, ob jemand vor drei Monaten, am TT.MM.JJJJ um 13.48 Uhr als man einen Gegenstand (z.B. einen Fotoapparat) in seiner Tasche wiederfand, wusste, dass dieser Gegenstand nicht in seine Tasche hätte gelangen dürfen?
          > Drei Beispiele Innere Unruhe, Angst, Depression (Quelle)
       
      Merkmal (latente Dimension)  Operationalisierung(en)
      (a) Innere Unruhe Ich bin innerlich unruhig und nervös.
      (b) Angst Ich fühle Angst.
      (c) Depression  Nicht selten ist alles wie grau und tot und in mir ist nur Leere.

      Hayakawa (1967) zitiert S. 241 Bridgman kurz und bündig: "Um die Länge eines Gegenstandes herauszufinden, müssen wir bestimmte physikalische Operationen vornehmen. Der Begriff der Länge wird daher festgestellt, wenn die Operationen, durch die die Länge gemessen wird, festgestellt sind .... Im allgemeinen verstehen wir unter irgend einem Begriff nicht mehr als eine Anzahl von Operationen; DER BEGRIFF IST SYNONYM MIT DER ENTSPRECHENDEN ANZAHL VON OPERATIONEN. "(3)"

      Zur Geschichte des Operationalisierungsbegriffs in der Psychopathologie
      Kendell (1978) berichtet, S. 27f: "Vor einigen Jahren machte der Philosoph Carl Hempel einem Publikum von Psychiatern und klinischen Psychologen, die an Fragen der Diagnose und der Klassifikation interessiert waren, in taktvoller Weise den Vorschlag, sie sollten das Problem dadurch angehen, daß sie „operationale Definitionen" für alle die verschiedenen Krankheitskategorien in ihrer Nomenklatur entwickelten (Hempel 1961). Dies war wirklich der einzige Rat, den ein Philosoph oder Naturwissenschaftler überhaupt hätte geben können. Der Ausdruck operationale Definition wurde ursprünglich von Bridgman (1927) geprägt, der ihn folgendermaßen definierte:
          „Die operationale Definition eines wissenschaftlichen Begriffes ist eine Übereinkunft des Inhalts, daß S auf alle die Fälle - und nur auf die Fälle - anzuwenden ist, bei denen die Durchführung der Testoperation T das spezielle Resultat 0 ergibt."
      Wie Hempel selbst zugibt, muß im Rahmen der psychiatrischen Diagnose der Ausdruck „operational" sehr großzügig interpretiert werden, um auch noch bloße [>] Beobachtungen mit einschließen zu können. Im Grunde genommen sagt er nicht mehr, als dass die Diagnose S auf alle die Personen, und nur auf die, angewandt werden sollte, die das Merkmal Q bieten oder die dem entsprechenden Kriterium genügen, wobei nur die Voraussetzung erfüllt sein muß, daß O „objektiv" und „intersubjektiv verifizierbar" ist und nicht nur intuitiv oder einfühlend vom Untersucher erfaßt wird.
          Daraus ergibt sich die Schwierigkeit, wie man eine ganze Reihe klinischer Bilder, von denen viele quantitativ variieren und kein einzelnes gewöhnlich ausreicht, die fragliche Diagnose zu stellen, auf ein einziges objektives Kriterium 0 reduzieren kann. Dies ist offensichtlich eine schwierige und verwickelte Aufgabe. Ein großer Teil dieses Buches ist direkt oder indirekt mit der Art und Weise befaßt, wie dieses Ziel erreicht werden könnte. Deshalb ist es angezeigt, an dieser Stelle zwei allgemeine Prinzipien, die sich hierauf beziehen, aufzustellen. Erstens müssen Einzelsymptome oder Merkmale, die verschiedene Ausprägungsgrade haben können, in dichotome Variable umgewandelt werden, indem man ihnen bestimmte Trennungspunkte zuteilt, so daß die Frage nicht länger lautet: „weist der Patient das X auf? " oder auch „wieviel X weist er auf? sondern „weist er soviel X auf? ". Zweitens muß das traditionelle polythetische Kriterium in ein monothetisches umgewandelt werden. Dies läßt sich ganz einfach durchführen. Anstatt zu sagen, die typischen Merkmale der Krankheit S seien A, B, C, D und E, und die Mehrzahl von ihnen müßte vorhanden sein, bevor die Diagnose gestellt werden kann, müssen A, B, C, D und E algebraisch kombiniert werden, sodaß eindeutig festgelegt ist, welche Kombinationen dem Kriterium O genügen und welche nicht.
          Man könnte z.B. die Übereinkunft treffen, daß beliebige drei oder vier der fünf Merkmale dem Kriterium 0 genügen, aber andere, komplexere Kriterien wären ebenfalls zu akzeptieren unter der Voraussetzung, daß sich jede mögliche Kombination damit abdecken ließe."

    __
    Prozessfaehigkeit
    Herz- und Kernstück der Frage der Prozess-UN-fähigkeit ist: Wie wird genau nachgewiesen, dass eine psychische Störung zu den fraglichen Zeiten, die psychopathologischen Entsprechungen der freien Willensbestimmung bei den Prozesshandlungen  H1, H2, ..., .Hn  aufgehoben hat? Blickt man in die psychopathologische Fachliteratur, stellt man erstaunt fest, dass die Prozesshandlungen selbst gar nicht genannt und gelistet werden - im Grunde ein untragbarer Zustand, weil sich Prozessfähigkeit ja nicht abstrakt feststellen lässt, sondern nur an konkreten operationalen Sachverhalten oder Handlungen gezeigt werden muss. Das Sachregister von Cording & Nedopil (2014) enthält keinen Eintrag "Prozesshandlung".  Auch das Sachregister von Venzlaff & Foerster (2004) enthält keinen Eintrag "Prozesshandlung", ebenso nicht das fünfbändige Handbuch der Forensischen Psychiatrie.
        Erschwerend kommt hinzu, dass Zweifel bei der Geschäftsfähigkeit oder Prozessunfähigkeit ungleiche Folgen haben. Während Zweifel an der Gechäftsfähigkeit diese nicht einschränken oder gar aufheben, ist dies bei der Prozessfähigkeit, jedenfalls nach herrschender Meinung, umgekehrt. Dies kritisiert: Musielak, HJ (1997). Die Beweislastregelung bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit. NJW 50:1736–1741
    __
    Rechtssicherheit   Der Rechtsbegriff Rechtssicherheit <=> Rechtssicherheit§ <=> Rechtssicherheit [§].
            [hier sammle ich noch Material]
    __
    Unklare Verwendungen / Bedeutung

    Wiethölter, Rudolf (1982) Theoretische Ansätze  Entwicklung des Rechtsbegriffs (am Beispiel des BVG-Urteils zum Mitbestimmungsgesetz und — allgemeiner — an Beispielen des sog. Sonderprivatrechts). In (38-59)   Gessner, Volkmar & Winter, Gerd  (1982, Hrsg.) Rechtsformen der Verflechtung von Staat und Wirtschaft / . — Opladen: Westdeutscher Verlag, 1982. (Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie; Bd. 8).
     

      I. Zur Zielsetzung des Beitrages:
      Formale („klassische") wie materiale („moderne") Rechtskonzeptioneu geraten allerorten in Sackgassen. Ihre häufige wechselseitige Ausspielung wie ihre zeitweilige Versöhnung sind taktisch nützlich, pragmatisch brauchbar, aber weder für die Rechtstheorie noch für die Rechtsdogmatik tauglich. Die Kernthese meines Beitrages lautet: In den richtungweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zur Mitbestimmung) vom 1.3.1979 und des Bundesarbeitsgerichts (zur Aussperrung) vom 10.6.1980 sind anschauliche Belege für (zwar nicht schon paradigmatisch
      zu nennende, aber im paradigmatischen Sinne — als Anomalien — bedeutsame) grundsätzlichere Umorientierungen des Rechtsbegriffes zu finden.

      Il. Zur Verwendung der Worte „Rechtsbegriff", „Rechtskategorie", „Rechtsform"
      Sie zielen auf die Elemente in der Übersetzung von Gesellschaftsverhältnissen in Rechtsverhältnisse, in denen sich etwas spezifisch „Rechtliches" erst erfassen läßt als eine Bestimmung (Bestimmtheit, Bestimmbarkeit) des Verhältnisses von Positivität und Richtigkeit (des Rechts). Ohne (irgendeine) Vorstellung von solcher Richtigkeit gibt es keine Positivität. Getroffen werden soll eine wissenschaftstheoretisch-methodologische wie gesellschaftlich-inhaltliche Verklammerung von leitenden und angeleiteten Grundsätzen in der Rechtsarbeit. Dieser Beitrag beteiligt sich nicht an der („materialistischen") Diskussion, ob die Rechtsform notwendig zirkulär-unwandelbar sei, so daß sich  Gesellschaftsverhältnisse, nicht aber Rechtsformen ändern könnten (dies ist ein Thema genuin linker Rechtstheorie).


    __


    Querverweise
    Standort: Problemfeld Rechtsbegriffe.
    *
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Rudolf Sponsel (DAS). Problemfeld Rechtsbegriffe. Aus der Perspektive eines forensischen Sachverständigen. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/RechtsB/PFRB0.htm
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    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    28.05.19   Neugliederung und Überarbeitung.
    26.05.19   Grundfragen zur Rechtsbegriffsbildung. * Vorschlag Indizierung von Herberger & Simon Fundstelle angegeben.
    08.09.18   Kritische Ergänzungen zum unbestimmten Rechtsbegriff.
    29.04.17   Linkfehler geprüft und korrigiert.
    11.02.17   Kendell Zitat korrigiert und ergänzt.
    26.02.16   Ergänzungen. Linkfehler geprüft und korrigiert.
    21.02.15   Linkfehler geprüft und korrigiert.
    22.04.14   Glossarstichwort Operationalisierung.
     
     



    Intern: Überprüfen:
    Rottmann, Verena S. () Wörterbuch der Rechtsbegriffe Wichtige Rechtsbegriffe des Alltags verständlich erklärt. Ein fundiertes Nachschlagewerk. Typische Beispiele aus der Praxis.

    Studien zur Geschichte des Rechtsbegriffs
    Puchta, Georg Friedrich et al.  (1877) Pandekten führt in seinem Sachregister das Wort "Rechtsbegriff", "Begriff" oder "Begriffsbildung" nicht auf. On den Institutionen von 1856 findet sich der Ausdruck "Rechtsbegriff" zwei Mal im Text, S. 31 und 626 im Sonne des Begriffs vom Recht. Im Gewohnheitsrecht 1. und 2. Bd. von 1828, 1837 wird im Text das Wort "Rechtsbegriff" nicht gefunden.

    Ihering (1858), Theorie der husristischen Technik, S.21 Fußnote :"4 Der Eifer gegen die juristische Terminologie, das Verlangen, daß die Jurisprudenz möglichst sich der Ausdrücke des gewöhnlichen Lebens bedienen solle, zeugt von einer zu großen Unkenntniß der praktischen Lebensgesetze nicht bloß der juristischen, sondern einer jeden Wissenschaft, als daß ich ein Wort dagegen, verlieren möchte. Ob man für die lateinischen Ausdrücke: culpa, dolus u. s. w. deutsche wählt, nützt dem Bürrger und Bauer für das Verständniß des Rechts nicht das mindeste, es handelt sich nicht um das Verständniß von Ausdrücken, sondern von Begriffen, und so wenig der Bauer eine algebraische Formel darum versteht, weil sie mit gewöhnlichen Buchstaben, Zahlen u. s. w. geschrieben ist, ebensowenig versteht er unsere juristischen Formeln, wenn wir statt culpa Schuld, dolus Betrug u. s. w. sagen. Daß aber die Ausdrücke einer todten Sprache für die Terminologie vortheilhafter sind, als die einer lebendigen, bedarf schwerlich eines Nachweises. Der Sinn, in dem die Wissenschaft die Worte der Muttersprache gebraucht, wird und muß nothwendigerweise ein anderer sein, als in dem das Leben sie nimmt, schon darum weil die Bedeutung des Ausdrucks im Leben sich nicht selten ändert, während die Wissenschaft bei der bisherigen verbleiben muß, und umgekehrt, weil das Leben sich durch die scharfe Begriffsbestimmung der Wissenschaft seinerseits nicht abhalten läßt, den Ausdruck on seinem Sinn zu nehmen. Die Sprache der Wissenschaft und des Lebens sind zwei verschiedene Sprachen."

    Hecker 1912 Die Begriffsjurispridenz, on Krawietz 1976, S. 191: "Die ältere Methodenlehre des gemeinen Rechts hatte den Richter, wie oben hervorgehoben, auf die Subsumtion unter Rechtsgebote, auf die Anwendung objektiver Rechtsnormen beschränkt und jede Befugnis zur Gebotsergänzung verneint. Tatsächlich wurde aber die abhängige Gebotsergänzung geübt, in der Form der Gesetzes- und der Rechtsanalogie. In dieser Form wurde auch die wertende Ergänzung in großem Umfange gehandhabt. Neben und über ihr stand aber als besonderes Verfahren die Lückenergänzung durch Konstruktion von Rechtsbegriffen 1, die man auch als technische Begriffshurisprudenz oder als Inversionsmethode bezeichnet.
        Dieses Verfahren bestand darin, daß man die Allgemeinvorstellungen, welche die Wissenschaft aus den einzelnen Gesetzesgeboten abstrahierte, als Quelle für die Gewinnung fehlender Gebote verwendete. Die Wissenschaft ordnet den überlieferten Gesetzesinhalt zu Zwecken der Übersicht in ein System. Die gemeinsamen Elemente werden zu allgemeinen und immer allgemeineren Begriffen zusammengefaßt. Diese Begriffe werden genau definiert. So wird z. B. aus den. einzelnen, vom Rechte als wirksam anerkannten Geschäften, der allgemeine Begriff des Rechtsgeschäfts gebildet. Diese Begriffe wurden nun zur Ausfüllung von Lücken verwendet, indem man aus der Definition die Entscheidung des neuen Falls ableitete. Deshalb kann man dies Verfahren auch als Inversionsmethode bezeichnen.
        Fußnote 1: Vgl. über die konstruktive Begriffsjurisprudenz und über die verschiedenen Formen:  Rümelin ([B. Windscheid und sein Einfluß auf Privatrecht und Privatreditswissenschaft]) (1907) S. 40 ff., ferner Briitt, [Die Kunst der Reditsanwendung] (1907) S. 73 ff."