Ephoren und
Ephorat
Quellen und Dokumente
Recherchiert von Rudolf Sponsel, Erlangen
Editorial
Die grundlegende Idee des Ephorats ist, dass die Mächtigen und
Herrschenden kontrolliert werden müssen, ob sie sich an Recht und
Gesetz halten (> Kulturanthropologische
Grundannahmen). Im System der modernen Gewaltenteilung (Legislative,
Exekutive, Judikative) fehlt diese vierte Macht (Ephorat), die schnell
und wirksam durchgreifen kann, wenn es nötig ist. Eine Realisation
der Ephoratsidee müsste eine vierte Gewalt sein, eine Mischung aus
Exekutive und Judikative.
Kulturanthropologische Grundannahmen und die Idee einer Kontrollinstanz (Ephorat, Tribunat)
Inzwischen ist jedoch eine Skepsis und Ernüchterung eingekehrt, wie man z.B. auch Zippelius (1971), Geschichte der Staatsideen, S. 113, entnehmen kann: "So aktuell der Grundgedanke der Gewaltenbalance geblieben ist, so fragwürdig ist es, ob das klassische Modell der Gewaltenteilung heute noch eine zureichende Kontrolle verbürgt. Die organisatorische Trennung von Legislative und Exekutive hat viel von ihrer Funktionsfähigkeit eingebüßt, weil im modernen Parteienstaat die herrschende Partei oder Parteienkoalition nicht nur die Parlamentsmehrheit, sondern auch das Kabinett beherrscht. ..."
Unser Kontrollsystem Bundestag
und unser Rechtssystem und das Bundesverfassungsgericht
sind diesbezüglich weitgehend eine Fehlkonstruktion (> Unrecht
im Namen des Rechts), weil die fundamentale und zentrale Aufgabe über
die Einhaltung des Rechts nicht nur zu überwachen, sondern es auch
durchzusetzen, hinten und vorne nicht wirkungsvoll funktioniert. Nicht
nur in Deutschland, auch in Europa (Merkel:
mindestens
60 Regelverstöße), ja in der ganzen Welt verwahrlost der
Grundsatz Pacta sunt
servanda auf Staats- und Politikebene zunehmend, ein Hauptgrund
für den so vielfach unverstandenen und diskriminierten Populismus.
Das Recht ist viel zu langsam, viel zu unübersichtlich,
viel zu verworren, widersprüchlich, inkonsequent. Es ist weitgehend
zu einer Dienstleistung für die Herrschenden und Oligarchen verkommen.
Daher
scheint es mir an der Zeit, die alten und guten Ideen zu Ephoren und einem
Ephorat wieder zu beleben. Historisch begann es in Sparta, wurde im
Humanismus durch Althusius (1603) neu belebt und auch von Fichte in seinem
System der Rechtslehre (1812) aufgegriffen. In neuerer Zeit hat sich auch
Zippelius in seiner
Geschichte der Staatsideen in Bezug auf Althusius
damit befasst. Viele Staatstheoretiker setzten sich seit Jahrtausenden
mit dem Problem der Kontrolle der Gewalten auseinander. Das wird hier mit
Quellen, Dokumenten und Materialien - zunächst unsystematisch - dokumentiert.
Denn Kontrolle und Durchsetzung des Rechts gegen Nachlässigkeit und
Missbrauch ist von größter und zeitloser Bedeutung für
alle politischen Formen des Zusammenlebens, und ganz besonders natürlich
auch auf höchster Ebene, die uns alle angeht, weil sie uns alle betrifft.
Ein Beispiel ist die Gewährung Bedingungsloser
Einwanderung von Flüchtlingen durch Bundeskanzlerin Merkel.
Materialien zur Idee von
Ephoren und eines Ephorats bzw. (Volks-) Tribunats
Althusius 1603: Althaus,
Zippelius
(1971) über Althusius, Fichte 1812, Ephoren
in Sparta, Baltrusch (1998), Anmerkung
Rousseaus,
Montesquieu:
Idee der Gewaltenteilung, Montesquieus
Problematisierung der Ephoren, Aristoteles-Kritk,
Cicero,
Locke,
Althuisius, Johannes (Althaus, 1557
- 1634)
Althusius fällt in die Zeit des Humanismus (14. - 16. Jhd.; ab
1750 Neuhumanismus), ein wichtiger Vorläufer
der Aufklärung. Eine Gesellschaft
pflegt sein Andenken.
Althaus Regierung und Verwaltung des
Politischen Ganzen in Grundbegriffe der Politik (1603), dt.
1943, S. 34 - 40 (gesperrt hier fett). Einige
Nummern fehlen in diesem Text, hierzu der Herausgeber in seiner Vorbemerkung
: "Unsere Auswahl enthält die Vorrede zur Erstausgabe von 1603, ...
Weggelassen wurden sämtliche Zitate, aber auch polemische Auseinandersetzungen
mit zeitgenössischen Schriften und bloße Wiederholungen. Auch
die „Exempla", die meistens nur allbekannte biblische und antike Erzählungen
enthalten, mußten fortfallen."
2. Die Verwaltung ist das Band, das den Staat zusammen hält. Sie ist der lebendige Geist, der die mannigfaltigen Funktionen der menschlichen Gemeinschaft leitet, ordnet und auf das gemeinsame Wohl ausrichtet. Daher steht fest, daß einem solchen Verwalter oder Staatsdiener nicht zukommt, sich selbst jenen Funktionen zu unterziehen, vielmehr zu ordnen und zu lenken, zu befehlen und zu richten, zu verbieten und zu strafen.
3. Wahl der Staatsdiener. Sie werden von den vereinigten Körperschaften als Glieder des Staates gewählt und mit der nötigen Macht und Autorität ausgestattet, damit sie das Ganze in guter und rechter Weise pflegen, regieren und erhalten. Zu diesem Zweck werden sie auch vereidigt.
4. Ihre Amtsbezeichnungen.
Sie werden Hüter, Vorsteher und Verteidiger des Staates genannt, auch
Kenner und Wahrer des Rechts und Vollstrecker der Gesetze.
In dieser Frage der Wahl und Bestellung von Staatsdienern ist einerseits
zwischen dem auswählenden und andererseits dem gewählten Teil
zu unterscheiden.
5. Pflicht der Wähler. Sache der Wähler ist es, den Gesetzen und besonderen Umständen gemäß die Verwaltung und Regierung des Staates bestimmten Einzelnen zu übertragen und sich durch einen Eid ihnen zum Gehorsam zu verpflichten.
6. Pflicht der Gewählten. Sache der Gewählten ist es, das Amt auf sich zu nehmen und zum Heil und Nutzen der Gemeinschaft zu führen.
[RS: Die Nummern 7 - 24 fehlen hier]
25. Das Wahlprinzip. Nur von dieser Wahl und Übernahme der öffentlichen Pflicht schreibt sich die Macht her, den Staat zu verwalten.
26. Die Repräsentanten. In dieser Art repräsentieren die Verwalter und Leiter des Staates als der umfassendsten Lebensgenossenschaft das Gesamtvolk, das sie berufen hat. Dennoch haben sie, auch wenn sie im Namen des Staates und für ihn handeln, eine geringere Macht und Autorität, als die Gesamtheit des Volkes, das sie erwählt hat.
28. Übertragung der Macht. In Wahrheit erhalten diese Verwalter und Leiter von den Gliedern des Staates nur die Macht, ge-[>36]rechten Gesetzen gemäß den Staat zu regieren und zu verwalten. Das Eigentum an diesen Rechten haben sie aber keineswegs und auch keine eigentlich höchste Gewalt, denn diese bleiben in den Händen des Volkes.
[RS: Die Nummern 29 - 31 fehlen hier]
32. GuteVerwaltung. Eine gerechte, rechtmäßige und heilsame Verwaltung wird genannt, welche in allem das Beste der einzelnen und korporativen Glieder des Ganzen sucht, Übel und Schäden fernzuhalten weiß, sie gegen Angriffe und unrechte Gewalt zu verteidigen versteht und in ihren sämtlichen Handlungen dem bestehenden Rechte gemäß verfährt.
[RS: Die Nummern 33 - 39 fehlen hier]
40. Umfang der Regierungsgewalt. Folglich bleibt die Regierungsgewalt der beauftragten Leiter des Staates gebunden an den Volksnutzen und an gewisse Schranken, insbesondere an die Zehn Gebote, aber auch an die vom Volk den Amtsträgern erteilten Vollmachten. Sie ist weder unbeschränkt noch absolut.
41. Folgen der Machtüberschreitung. Diese Grenzen dürfen die Verwalter des Regiments nie überschreiten. Tun sie es doch, so verlieren sie ihr Wesen als Beauftragte des politischen Ganzen und erscheinen als bloße Privatleute, denen niemand Gehorsam schuldig ist.
42. Einzelne Fälle der Machtüberschreitung. Die Verwalter des Regiments überschreiten die ihnen gezogenen Grenzen: erstens, wenn sie tun, was Gott verboten hat oder die Erfüllung seiner Gebote unterlassen, wie sie im Dekalog offenbart sind; zweitens, wenn sie etwas verbieten oder befehlen, das nicht ohne Verletzung des heiligen Gebotes der Nächstenliebe unterlassen oder getan werden kann. Jenes wäre gottlos, dieses ungerecht. Endlich übertreten sie ihre Grenzen, wenn sie in ihrer Verwaltung eigenen Nutzen suchen, statt sich dem gemeinen Wohl ausschließlich zu widmen.
[RS: Die Nummern 43 - 46 fehlen hier]
47. Fähigkeiten
der Regimentspersonen. Von diesen Verwaltern und Leitern erwarten wir
vor allem zwei Grundtugenden: Eifer und Tüchtigkeit. Liebe zum Volk
und glühenden Eifer für das Wohl und die Gesamtheit , der sie
angehören und für welche alle Arbeiten und Anstrengungen leicht
wiegen, muß sie erfüllen. Daneben müssen sie auch befähigt
sein zum Regieren und Verwalten, damit nicht aus ihrer Unzulänglichkeit
Schaden für das Ganze erwachse.
Die Verwalter des politischen Ganzen gliedern sich in zwei Arten: es
sind die „Ephori" und der „Summus Magistratus".
48. Die Ephori. Die Ephori sind Behörden, denen vom Volk die Aufgabe gestellt ist, in seinem Namen die Rechte des politischen Ganzen gegenüber dem Inhaber der höchsten Gewalt zu vertreten; sei es mit Rat oder Tat. Sie wachen darüber, daß beim Anordnen, Verbieten und Strafen, besonders aber in allen den Staat gefährdenden Sachen, kein Amtsträger die Grenzen seiner öffentlichen Stellung überschreitet. Vor allem achten sie darauf, daß der Inhaber der höchsten Gewalt nicht durch private Neigungen und Abneigungen, durch Tun oder Unterlassen dem politischen Ganzen schädlich wird.
49. Ihre Amtsbezeichnung und Tätigkeit. Um der mit diesem Amt verbundenen Würde willen werden die Ephori auch Patrizier, Senioren oder Älteste genannt. Oft sind es Fürsten. Sie gehören dem Stande nach zu den ersten im Staat, sind Hüter des zwischen dem Inhaber der höchsten Gewalt und dem Volke geschlossenen Vertrags, Wahrer und Verteidiger des Rechts und der Gerechtigkeit. Am wichtigsten ist aber ihre Stellung als Berater und Beaufsichtiger des Summus Magistratus.
[RS: Die Nummern 50 - 58 fehlen hier]
59. Wahl der Ephori. Es werden
aber diese Ephoren vom Volk gewählt und über größere
oder kleinere Bezirke gesetzt. Die Wahl geschieht durch Abstimmung oder
durch Los, wie es die Natur des Staates jeweils verlangt.
Wenn aber in Vertretung des Volkes ein König oder sonstiger Inhaber
der höchsten Gewalt oder auch eine Gruppe von angesehenen Leuten im
Staat die Macht ausübt, Ephoren zu erwählen oder an die Stelle
eines verstorbenen Ephoren einen anderen zu setzen, ist die Gültigkeit
der Wahl stets an die Zustimmung des Volkes gebunden.
60. Wer gewählt werden soll. Gewählt werden sollen jene, die über große Macht und Reichtümer verfügen; denn sie setzen für das [>38] Wohl des Ganzen mehr Kraft und Vermögen ein, und können es auch. Am besten ist es, nur wenige zu wählen. Denn nichts unterstützt die Entwicklung staatsgefährlicher Unternehmungen mehr und ist der Neigung zu Parteiungen und Bürgerkrieg förderlicher, als eine große Zahl von Fürsten und Regierungspersonen, die sich untereinander kaum noch kennen.
61. Eid der Ephoren. Die gewählten Ephoren schwören, daß sie zum Wohl des Ganzen handeln und ihre Amtsgeschäfte treu und fleißig führen wollen.
[RS: Die Nummer 62 fehlt hier]
63. Die Pflichten der Ephoren. Diese lassen sich in fünf Grundsätzen zusammenfassen. Ihre erste Pflicht ist, im Namen des Volkes den Summus Magistratus zu wählen. Die zweite ist, innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis als Hüter und Verteidiger der Freiheit des Volkes und jener Rechte, die es dem Inhaber der höchsten Gewalt nicht übertragen, vielmehr sich vorbehalten hat, zu wirken. Die dritte Pflicht fordert, im Falle der Untauglichkeit des "Summus Magistratus" oder wenn er vorübergehend an der Regierung behindert sein sollte, ein Kuratorium zu bilden, das die Regierung führt bis ein neuer "Summus Magistratus" gewählt ist. Ihre vierte Pflicht verlangt, daß sie einen zum Tyrannen gewordenen Inhaber der höchsten Gewalt absetzen. Die fünfte Pflicht endlich gebietet ihnen, den "Summus Magistratus" zu verteidigen und seine Rechte zu schützen. Wenn alle Ephoren gemeinsam oder ein einzelner von ihnen diese Pflichten verabsäumt, ist Abberufung die Folge.
64. Die erste Amtspflicht der Ephoren. Wie schon gesagt, wählen die Ephoren den "Summus Magistratus". Zu diesem Zweck hat das Volk die Ephoren autorisiert; sie führen in seinem Namen und Auftrag diese Wahl durch.
65. Die zweitwichtigste Pflicht. Sie besteht darin, die Tätigkeit des gewählten "Summus Magistratus" in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen seiner Regierungsbefugnis zu halten und dafür zu sorgen, daß durch ihn kein Schaden für das Ganze, vor allem keine Rechtsverletzung geschieht; endlich auch darauf zu achten, daß der "Summus Magistratus" in seinem Recht nicht verletzt und geschmälert wird.
66. Beratungsfunktion der Ephoren. Aus diesem Grunde haben die Ephoren auch die Befugnis, dem Inhaber der höchsten Gewalt mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen, ihn zu ermahnen und notfalls zu korrigieren, wenn er dem göttlichen und natürlichen Recht oder den Staatsgesetzen zuwiderhandelt.
67. Umfang ihrer Beratungsfunktion. Sie geben ihren Rat zu allen wichtigen Staatsgeschäften und berufen zu diesem Zweck Ständeversammlungen, wo dann im Plenum die bedeutsamsten Sachen verhandelt und entschieden werden.
68. Mitwirkung
bei der Gesetzgebung. Ephoren werden diese Amtsträger auch deshalb
genannt, weil sie ungerechte Erlasse des Inhabers der höchsten Gewalt
für ungültig erklären und seine Entscheidungen mildern oder
aufhalten können. Das soll geschehen, wenn diese Entscheidungen dem
Wohl des Ganzen und den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufen. Ohne die Zustimmung
der Ephoren tritt kein allgemeiner Erlaß und keine Verordnung des
Inhabers der höchsten Gewalt in Kraft.
81. Grenzen des Ephorenamts.
Die Ephoren dürfen ohne die Zustimmung des "Summus -Magistratus",
sofern er sich im Rahmen seiner Befugnis bewegt, keine einzelnen Verwaltungsakte
vornehmen.
82. Beschwerderecht der Ephoren. Mißachtet der "Summus Magistratus" den Rat der Ephoren oder hört er sie nicht, so kann jeder sich darüber beschweren.
83. Die Ephoren wahren die Volksrechte. Die Macht und Autorität der Ephoren ist dort am größten, wo sie jene Volksrechte zu verteidigen berufen sind, die dem Inhaber der höchsten Gewalt nicht übertragen wurden. Diese Reservatrechte im einzelnen zu bestimmen, zu klären und gegen jedermann zu verteidigen ist eine heikle Aufgabe. [>40]
84. Widerstandsrecht. Es ist Pflicht der Ephoren, nicht nur zu prüfen, ob der "Summus Magistratus" seine Obliegenheiten erfüllt oder nicht, sondern auch einem Inhaber der höchsten Gewalt, der das Majestätsrecht mißbraucht und das politische Ganze durch seine Rechtsanmaßung schädigt, ja beraubt, zu widerstehen und ihn an der Durchführung solcher Handlungen zu verhindern.
85. Widerstehen tatsächlich die Ephoren einem tyrannischen "Summus Magistratus", der das Volksganze seiner Rechte beraubt oder zu berauben versucht oder die Majestätsrechte mißbraucht, so sollen sie nicht zurückweichen, sondern den Mißbrauch abstellen und die Zustimmung zu solchen Verbrechen verweigern.
[RS: Die Nummern 86 - 88 fehlen hier]
89. Die Pflicht zur Verteidigung des "Summus Magistratus". Seine Stellung und seine Rechte müssen gegen Verschwörungen und ehrgeizige Pläne Untergebener, gegen den Hochmut des Adels, Machenschaften einzelner Mächtiger, gegen mißbräuchliche Anwendung der von ihm abgeleiteten Macht, gegen Angriffe und Kränkungen jeder Art verteidigt werden.
90. Sonderrechte der Ephoren in ihrem Herrschaftsgebiet. Diese Rechte, welche die Ephoren als solche und insgesamt in der umfassendsten Gemeinschaft haben, unterscheiden sich von der Stellung, welche sie als Machthaber in ihren engeren Gebieten, z. B. als Fürsten, Herzöge, Grafen besitzen. Jenes ist ein allgemeines Recht, dieses ein besonderes.
91. Unterordnung unter den Inhaber der höchsten Gewalt. In bezug auf diese besondere Stellung der Ephoren als Gewalthaber in ihrem engeren Bereich gibt es nämlich ein Aufsichtsrecht des "Summus Magistratus" über sie, das eine mißbräuchliche Ausübung ihrer Machtbefugnisse hindern soll.
92. Nutzen dieser wechselseitigen Kontrolle. Diese gegenseitige Beobachtung, Überwachung und Zensur zwischen dem Inhaber der höchsten Gewalt und den Ephoren, dem Herrscher und den Ständen, erhält den Staat bei guter Ordnung und beugt jeder Gefahr, jedem Übel und allem Schaden vor.
[Das Ephorat]
"Den Vorschlag eines sehr zusammengesetzten Zwanges habe ich selbst ehemals gegeben, der positiven Staatsgewalt an die Seite zu setzen eine absolut negative (S. 207ff.), ein Ephorat, welches, im Falle es glaubt, dass nicht der Wille des Rechts herrsche, auf seine Verantwortlichkeit durch ein Interdikt alle Staatsgewalt aufheben, und das Volk zum Gericht zwischen sich und der Staatsgewalt einberufen sollte. Die Rechtsprinzipien, die dabei zu Grunde liegen, sind ganz richtig. Das Personal der Regierung ist allerdings Jedem verantwortlich darüber, dass sein Wille der Wille des Rechts sei, und es wäre darum recht gut, wenn diese Verantwortlichkeit in der Sinnenwelt sich in einem wirklich gehaltenen Gerichte vollziehen ließe. Es ist ferner ganz Recht, dass der nicht Regent sein könne, über dessen Rechtseinsicht sich eine höhere beim Ephoren oder beim Volke vorfindet. Was aber die Ausführbarkeit, d.i. die Erzwingbarkeit dieses Zwanges selbst anbelangt, so muss ich mich jetzt nach reiferer Überlegung gegen sie entscheiden. Denn 1) wer soll das Ephorat wieder zwingen, dass es nicht auch, wenn das Recht nicht verletzt ist, aus irgend einem Grunde die Revolution beginnt, und nur, wenn das Recht verletzt ist, sie allemal beginnt? Wie viele Reizungen zum Gegenteile lassen sich denken! 2) Die Regierung, die alle Gewalt in Händen hat, wird sich derselben ohne Zweifel bedienen, das Ephorat gleich beim Beginn zu unterdrücken. Das ist das römische Patriziat Zeuge. Sie schlugen die tribunos plebis tot. Die Rechtfertigung, die giftigsten Beschuldigungen werden sich, wenn jene nicht mehr reden können, schon finden. 3) Dass das Urteil des Volks formaliter Recht sei, eben weil es keinen höheren Richter gibt, ist bewiesen. Aber wie materialiter? Es lässt sich zu einer Auswahl der Weisesten immer mehr Vertrauen haben, als zu einer Majorität, die, Gott weiß wie, zu Stande gekommen.
Es ist mir dies auch damals nicht entgangen. Was hier gesagt ist, wird dort (S. 221.) zugestanden, und geschlossen: Ein Volk, dessen Ephoren, als die Auswahl seiner Besten, so wenig Tugend haben, um jenen Versuchungen nicht zu widerstehen, das selbst sie nicht zu schützen vermöge, das einen unrichtigen Spruch fälle, verdiene eben keine bessere Verfassung, und sei keiner besseren fähig. Dies ist eben das Wahre an der Sache, und das allgemeine Annehmbare. Die Realisation eines Ephorats, als eines Gliedes der Konstitution, ist ausführbar, weil die Menschen im Ganzen viel zu schlecht sind: bis sie aber im Ganzen besser werden, wird sich wohl eine Verfassung ergeben haben müssen, die keines wirklich aufgestellten Ephorats bedarf.
Nur Ein Umstand ist Allen, die über diese Idee sich befremdet gefunden haben, entgangen; dieser, dass dadurch eine Verfassung ausgesprochen wird, die in der Tat ohne eine besondre künstliche Einrichtung allenthalben, wo ein gebildetes und sich bildendes Publikum ist, sich von selbst macht. Wo das Denken sich entwickelt, entwickelt sich auch ganz von selbst über die Regierung und ihr Betragen beobachtendes Ephorat. Das Ephorat soll Zweierlei tun, es soll zuvörderst den Regenten warnen, und falls dies Nichts hilft, das Volk einberufen. Das Erste, wenn man ihnen nur das Reden nicht verbietet, (und das ist sehr gefährlich:) tut es in der Regel immer, und unvermerkt hört auch die Regierung auf diese Warnung, und folgt ihr. Hinter der Bildung der Nation gar zurückzubleiben, wagt keine Regierung, und darum soll sie eben dieselbe auch in Staats-Rücksichten sich äußern lassen, damit ihr das nicht begegne. Geschieht dies nicht, so erfolgt das Zweite, das Volk wird einberufen. Dies ist zum sichren Beweise, dass es geschehen kann, in unsrem Zeitalter unter unsren Augen geschehen, und das regierende Personal ist darüber zu Grunde gegangen. Es ist aber, so viel man dermalen urteilen kann, auch dem Volke schlecht bekommen; und das nicht etwa durch ein Ungefähr, sondern nach einem notwendigen Gesetze. Denn so lange noch mehrere Schlechte sind als Gute, kann man mit Sicherheit darauf rechnen, dass nicht der Vorschlag des Weisen und Guten, sondern der des Unweisen die Majorität für sich gewinnen wird. Der Weg der Einberufung des Volkes durch das Ephorat, oder der Revolutionen, ist darum, ehe nicht eine gänzliche Umkehrung mit dem Menschengeschlechte vorgeht, mit Sicherheit anzusehen, als der, statt eines Übels ein andres, und gewöhnlich ein noch größeres zu erhalten. Ein größeres: denn die Regierungsmaximen, die durch das Zeitalter angegeben werden, werden sich nicht ändern, aber der Regent einer Nation, die revolutioniert hat, wird seine Macht nur um so fester gründen, damit sie es nicht wiederhole. Das Einzige darum, wovon sich Verbesserung erwarten lässt, ist der Fortschritt der Bildung zu Verstand und Sittlichkeit, und die stille Wirksamkeit des Ephorats bei diesem Fortschritte. So die Sache von der Einen Seite angesehen, dass der Herrscher den gerechten Willen sich verschaffen soll, die uns nirgends Sicherheit verspricht.
Es bleibt der zweite erst gesetzte Fall, dass der, welcher den gerechtesten Willen hat, Herrscher werde. Dass sodann die Regierung die beste unter den möglichen sein werde, ist klar. Dies ist darum die wahre Lösung, und jene erste ist ganz zu verwerfen, wenn nur sie selbst gelöst, d.i. die Möglichkeit ihrer Realisation gezeigt werden könnte.
Es ist kein Zweifel, dass beim Fortschritte der Bildung sich Männer zeigen werden, die durchaus sittlich und rechtlich sind, Alles, selbst das Leben, dem Rechte aufopfern, und bei denen diese Sittlichkeit auch zu rechter Erkenntnis durchbricht. (Der rechte Wille erleuchtet sich selbst). Wenn nun aber solche auch da sind, wie sollen sie zu Herrschern werden?
1) Die im Besitz der Herrschaft sind, selbst wenn sie dieselben anerkennten, werden ihnen ihren Platz nicht abtreten: wenn sie selbst schlecht sind, gar nicht; aber auch wenn sie gut sind, nicht. Denn selbst der beste Mensch wird, eben weil er seiner redlichen Absicht sich bewusst ist, die des Andern aber nicht in einem solchen unmittelbaren Bewusstsein fasst, kaum dahin zu bringen sein, in einen Andern mehr Vertrauen zu setzen, als in sich selbst.
2) Die Menge wird ihn auch nicht erwählen, und durch ihre Kraft einsetzen. Denn gesetzt, sie erkennte ihn, - aber nur Gute glauben überhaupt an Gute, und erkennen sich unter einander an: - aber selbst sie erkennen sich nicht, und es könnte unter einer Versammlung der Besten geschehen, dass Jeder, bei der göttlichsten Reinheit, dennoch sich selbst am Meisten traute, und darum, ohne allen Eigennutz, und aus reiner Liebe zum Guten sich als Herrscher wollte. Solange aber die Regierung nicht gut ist, wird die Mehrheit immer schlecht sein; die menschlichen Angelegenheiten sind hier in einem Zirkel befangen. Gute Mehrheit entsteht von guter Regierung, darum nicht die gute Regierung von einer guten Mehrheit.
Also, die Aufgabe, das Recht zu konstituieren, welche jetzt auf die zurückgeführt worden ist, den Gerechtesten seiner Zeit und seiner Nation zum Herrscher derselben zu machen, ist durch menschliche Freiheit nicht zu lösen. Es ist darum eine Aufgabe an die göttliche Weltregierung . Von der Lösung dieser Aufgabe aber hängt überhaupt ab die Gerechtigkeit im Staate; diese ist darum auch eine Aufgabe der göttlichen Weltregierung.
Irgend einmal wird und muss Einer kommen, der als der Gerechteste seines Volkes der Herrscher desselben ist; dieser wird auch das Mittel finden, eine Sukzession der Besten zu erhalten: (das ist dann ziemlich leicht). Bis dahin werden die Regierungen so gut sein, als sie uns Gott gibt. Nur der Fortschritt in Verstand und Sittlichkeit ist das Mittel in den Händen der Nation, die Regierung zu zwingen, auch mit fortzuschreiten. Nur in dieser historischen Rücksicht ist der Ursprung der Oberherrschaft unerforschlich, und wir müssen uns unterwerfen. Nicht blind zwar, denn wir sollen allenthalben hell sehen, und ich habe mich bemüht, Sie auch hierin hell sehend zu machen; sondern weil wir einsehen, dass das Widerstreben den ruhigen Fortgang der Zeiten stört, das Übel, d.i. die Unrechtlichkeit nur gewisser macht, und darum unsittlich ist. Wenn man aus dem strengen Rechte heraus disputiert wird man immer Recht behalten, dass die gebornen Herrscher kein Recht haben zur Herrschaft: denn Recht hätten sie nur, wenn sie nachweisen könnten, dass sie das menschgewordene Recht wären, zu welcher Beweisführung ihnen immer gar viel abgehen wird. Die Blinden gehen hin in ihrer Blindheit, und es geschieht ihnen kein Unrecht, da sie das Unrecht nicht einsehen. Dem Weisen und Tugendhaften, der für seine Person wohl einer besseren Ordnung der Dinge wert wäre, wird dadurch die Pflicht aufgelegt, aus allen Kräften zu arbeiten, um auch alle Andren dieser bessern Ordnung, in der er nur mit ihnen zugleich leben könnte, würdig und empfänglich zu machen: grade dieser Zustand darum ist ihm gesetzt durch seine Pflicht, und dieser muss man sich nicht entziehen wollen. Lebte er in jener bessern Ordnung der Dinge, so wären Alle derselben würdig und fähig, und er hätte diese Pflicht nicht, aber er hätte ganz sicher eine andre. Aber das Leben des rechten Menschen geht auf in seiner Pflicht um der Pflicht willen, und er wählt sich nicht seine Pflichten: ein andres Leben will er nicht, und darum ist jedes Leben ihm recht. -
Dies ist über die Konstitution zu sagen: die Theorie des Eigentums
und Staatsbürgervertrages, mithin also auch die Theorie des Rechts
ist geschlossen. Realisierung des Rechts überhaupt ist der Staat.
Man pflegt der Rechtslehre noch ein Kapitel vom Familienrecht hinzuzufügen.
Wir enthalten uns dieser Untersuchung, weil wir in der Sittenlehre darauf
zurückkehren. Familien- und Bürgerrecht ist eigentlich Eins;
inwiefern der Staat beides durch Gesetze scheiden muss, davon bei der Sittenlehre."
Quelle: https://www.textlog.de/9443.html
Ephoren [griech., »Aufseher«]:
die von allen vollberechtigten Spartiaten für ein Jahr gewählten
5 höchsten Beamten Spartas, die wesentlich zur konservativen Grundhaltung
dieser Polis beitrugen. Seit dem 7. Jh. v. u. Z. besaßen sie umfassende
Vollmachten in Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit. Der Vorsitzende
der E. gab dem Jahr den Namen.
[Lexikon der Antike: Ephoren. Lexikon der Antike, S. 1585 (vgl. LdA,
S. 159) https://www.digitale-bibliothek.de/band18.htm ]
"Sobald zwischen den gesetzlich organisierten Teilen
eines Staates, kein genaues Gleichmaß hergestellt werden kann, oder
sobald nicht zu beseitigende Ursachen die gegenseitigen Beziehungen derselben
unaufhörlich stören, dann setzt man eine besondere Obrigkeit
ein, die mit den übrigen keinen zusammenhängenden Körper
bildet, die jedes Glied wieder in sein richtiges Verhältnis stellt
und ein Band oder Mittelglied zwischen dem Fürsten und dem Volke oder
zwischen dem Fürsten und dem Staatsoberhaupte oder, wenn es nötig
ist, zwischen beiden zugleich ausmacht.
Diese Körperschaft, die ich Tribunat nennen
will, ist die erhaltende Macht der Gesetze und der gesetzgebenden Gewalt.
Mitunter dient sie zum Schutze des Staatsoberhauptes gegen die Regierung,
wie zu Rom die Volkstribunen; bisweilen zur Stütze der Regierung gegen
das Volk, wie zu Venedig der Rat der Zehner, und in einzelnen Fällen
auch zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes auf beiden Seiten, wie die Ephoren
in Sparta.
Das Tribunat ist kein wesentlicher Bestandteil des
Gemeinwesens und darf deshalb auch weder an der gesetzgebenden noch an
der vollziehenden Gewalt Anteil haben; allein gerade dadurch ist die seinige
um so größer, denn obgleich es nichts tun kann, vermag es alles
zu hindern. Als Verteidiger der Gesetze ist es heiliger und wird mehr in
Ehren gehalten als der Fürst, der sie vollzieht, und als das Staatsoberhaupt,
das sie gibt. Dies machte sich am deutlichsten in Rom bemerkbar, wenn diese
stolzen Patrizier, die zu jeder Zeit das ganze Volk verachteten, gezwungen
waren, sich vor einem einfachen Beamten des Volkes zu beugen, der weder
Einfluß noch richterliche Gewalt besaß.
Sobald das Tribunat weise beschränkt ist, bildet
es diese festeste Stütze einer guten Verfassung, verfügt es jedoch
nur über etwas Gewalt zuviel, so wirft es alles über den Haufen.
Schwäche liegt durchaus nicht in seiner Natur, und ist es nur erst
da, so ist es nie weniger, als es sein soll.
Es artet in Tyrannei aus, sobald es sich die vollziehende
Gewalt anmaßt, deren Leiter es nur sein darf, und Gesetze außer
Kraft setzen will, die es nur zu beschützen hat. Die übertriebene Macht
der Ephoren, die ungefährlich war, solange Sparta seine Sittenreinheit
bewahrte, beschleunigte das Umsichgreifen der Verderbtheit, nachdem sie
einmal begonnen hatte. Das Blut des von diesen Tyrannen gemordeten Agis
wurde von seinem Nachfolger gerächt: das Verbrechen wie die Bestrafung
der Ephoren förderten in gleicher Weise den Untergang der Republik,
und nach Kleomenes gab es eigentlich kein Sparta mehr. Auf gleichem Wege
ging Rom seinem Untergange entgegen; die alles Maß übersteigende
Gewalt der Tribunen, die sie aus eigener Machtvollkommenheit an sich gerissen
hatten, diente schließlich mit Hilfe der für die Freiheit erlassenen
Gesetze den Kaisern, die die Freiheit vernichteten, zur Schutzwehr. Was
den Rat der Zehner in Venedig anlangt, so ist er ein Blutgericht, den Patriziern
ebenso schrecklich wie dem Volke, ein Blutgericht, das nicht etwa die Gesetze
kräftig beschützt, sondern eher dazu dient, dieselben herabzuwürdigen
und im Finstern Streiche zu vollführen, die man sich gar nicht zu
bemerken getraut.
Wie die Regierung wird auch das Tribunat durch die
Vervielfältigung seiner Glieder geschwächt. Als die römischen
Volkstribunen, deren Zahl sich anfangs nur auf zwei, später auf fünf
belief, letztere Zahl verdoppeln wollten, setzte ihnen der Senat kein Hindernis
entgegen, da er überzeugt war, die einen durch die anderen in Schranken
halten zu können, was auch nicht zu geschehen verfehlte.
Das beste Mittel, die Anmaßungen eines so
furchtbaren Körpers zu verhüten, auf das bis jetzt jedoch noch
keine Regierung verfallen ist, wäre, ihn nicht in steter Tätigkeit
zu lassen, sondern Zwischenzeiten festzusetzen, in denen seine Tätigkeit
unterbrochen wäre. Diese Zwischenzeiten, die nicht so lange währen
dürften, daß sich wieder Mißbräuche einschleichen
könnten, müßten gesetzlich in der Weise bestimmt werden,
daß es leicht wäre, sie im Notfalle durch außerordentliche
Ermächtigungen abzukürzen.
Dieses Mittel scheint mir ohne Nachteil, weil, wie
gesagt, das Tribunat keinen Teil der Verfassung bildet und deshalb, ohne
sie zu gefährden, aufgehoben werden kann, und ich halte es für
wirksam, weil eine erst vor kurzem wieder eingesetzte Obrigkeit nicht von
dem Punkte der Gewalt ausgeht, auf dem sich ihre Vorgängerin befand,
sondern von dem, auf den das Gesetz sie stellt."
[Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag. DB Sonderband: Die digitale Bibliothek
der Philosophie, S. 27019. (vgl. Rousseau-Gesell., S. 161 ff.)]
Idee der Gewaltenteilung:
die drei Befugnisse
In der Verfassungsgeschichte der Neuzeit Online
wird zu den drei Befugnissen von Montesquieu ausgeführt:
Montesquieus Problematisierung
der Ephoren
Quellen in Vom Geist der Gesetze: Lakedonien [GB:
Sparta S. 86, 88, 125, 265; Venedig S. 259]
"Unter welchen Regierungen und in welchen Fällen nach dem Buchstaben
des Gesetzes entschieden werden muß
Je mehr eine Regierung der Republik nahekommt, desto genauer wird die
Art der Rechtsprechung festgelegt. Es war ein Fehler der Republik Lakedämon,
daß die Ephoren willkürlich und ohne gesetzliche Anhaltspunkte
Recht sprachen. In Rom fällten die frühen Konsuln ihre Urteile
wie die Ephoren. Man spürte die Nachteile und erließ genau umrissene
Gesetze." [GB;
Reclam Vom Geist der Gesetze, S. 171]
Wenn es die Aufgabe der Ephoren war, über die
Einhaltung der Gesetze zu wachen, dann lagen ja offenbar Gesetze vor, sonst
hätte die Einrichtung ja gar keinen Sinn. Insofern erscheint mir Kritik
Montesquieus unverständlich.
"5. (a) Aber auch mit den Ephoren ist es schlecht bestellt. Diese Behörde nämlich hat schon an sich eine weit ausgedehnte Machtvollkommenheit, überdies aber werden die Ephoren aus der Gesamtheit des Volkes gewählt, und so gelangen denn oft sehr arme Leute in diese Behörde, die schon vielfach eben um ihrer Armut willen bestechlich waren. Das haben sie, wie früher schon oft, so namentlich jetzt bei den Andriern bewiesen, denn ein Teil der Ephoren, mit Geld erkauft, war bei dieser Gelegenheit bereit, soviel an ihm lag, den ganzen Staat zugrunde zu richten. Und weil ihre Gewalt allzu groß und der eines Tyrannen gleich war, so sahen sich auch die Könige gezwungen, ihnen zu schmeicheln, so daß auch dieser Umstand der Verfassung Schaden brachte, indem sie ihren aristokratischen Grundcharakter verlor und einen demokratischen annahm. Freilich ist es gerade diese Behörde (archeion), welche die ganze Verfassung zusammenhält. Denn das Volk (demos) ist zufrieden, weil gerade zu dieser mächtigsten Behörde der Zugang allen aus ihm offensteht, und insofern wirkt daher diese Einrichtung, sei es nun, daß der Gesetzgeber selber sie hierauf berechnet hat oder daß es ohne Absicht so eingetreten ist, förderlich für die bestehenden Verhältnisse. Wenn nämlich eine Verfassung Bestand haben soll, müssen alle Teile des Staates wünschen, daß sie dieselbe sei und bleibe, und dies ist in Sparta seitens der Könige der Fall um ihrer eigenen Herrscherwürde willen, ferner seitens der Vornehmen wegen des Rates der Alten (gerousia), weil der Eintritt in diese Behörde die Belohnung besonderer Tüchtigkeit ist, und endlich seitens des Volkes (demos) wegen des Ephorenamtes, weil zu diesem alle gelangen können. (b) Allein, die Wahl in die Behörde der Ephoren, so richtig es insofern ist, daß sie aus allen stattfindet, müßte doch auf eine andere Weise vor sich gehen, als in welcher sie wirklich vor sich geht, denn letztere ist allzu kindisch; und da ferner diese Beamten die wichtigsten Entscheidungen in den Händen haben, während sie doch die ersten besten sind, wäre es besser, wenn sie nicht nach eigenem Ermessen zu entscheiden hätten, sondern nach geschriebenen Regeln und Gesetzen. Auch die Lebensweise der Ephoren ist nicht der Absicht der Verfassung entsprechend, denn sie ist eine sehr ungebundene, während wiederum von den übrigen Bürgern eine übermäßige Strenge derselben verlangt wird, so daß sie es nicht aushalten können, sondern heimlich dem Gesetz entschlüpfen und den sinnlichen Genüssen nachgehen."
Plädoyer für Freiheit und Gleichheit in der bürgerlichen Demokratie
"32. wenn in einem Volke einer oder mehrere Reichere und Begütertere aufstanden, dann entwickelte sich aus ihrem Stolze gegen Geringere übermüthige Anmaßung, indem die Feigen und Schwachen nachgaben, und vor dem Hochmuthe der Reichen krochen. Verstehen aber die Völker ihr Recht zu behaupten, da erklären sie sich in ihrem Selbstgefühl für die edelsten, freiesten und beglücktesten: da ja von ihrem Willen Gesetze, Gerichte, Krieg, Frieden, Bündnisse, Leben und Gut eines Jeden abhängen. Dann allein erklären sie, verdiene ein Staat den Namen eines Gemeinwesens [res publica], das heißt einer Volkssache [res populi]. Daher sage man, ein Volk erkämpfe sich die Freiheit, wenn es sie von Königsherrschaft und Aristokratengewalt losmache; nie aber trachten freie Völker darnach, Könige zu bekommen oder mächtige und einflußreiche aristokratische Häupter. [Fußnote] Zudem erklären sie, wenn auch ein zügelloses Volk Mißgriffe thue, so müsse man darum nicht die freie Verfassung der Völker an sich verwerflich finden. Nichts sey unerschütterlicher, Nichts fester, als ein Volk, das zusammenhalte, und dessen einziges Interesse seine Unverletztheit und seine Freiheit sey. Eintracht aber erhalte sich am leichtesten in demjenigen Staate, in welchem Allen Dasselbe Vortheil bringe, während ein getheiltes Interesse, wo Dieß Diesem, Jenes Jenem fromme, die Quelle der Zwietracht sey. Darum sey auch, wann immer die Patricier [oder der Senat] die ganze Macht in Händen gehabt hätten, der Staat nie auf festen Füßen gestanden. Noch weit weniger sey Dieß aber in Monarchieen der Fall, »wo ein Herrscher mit Königsgewalt keinen Nebenbuhler duldet, kein Theilnehmer an der Oberherrschaft vor dem andern sicher ist [Fußnote]«, wie Ennius sagt. Darum, weil das Gesetz das Band ist, das die bürgerliche Gesellschaft zusammenhält, das Recht aber, das Jeder durch das Gesetz hat, Allen gleich gilt, wie kann die bürgerliche Gesellschaft durch das Recht zusammengehalten werden, wenn die Bürger nicht Alle gleiche Befugniß haben? Denn mag man auch keine Vermögensgleichheit einführen wollen, mögen die Talente unmöglich bei Allen gleich seyn können; so müssen doch wenigstens die gegenseitigen Rechte Derjenigen gleich seyn, die Bürger in einem und demselben Staate sind? Denn was ist ein Staat, als ein Verein [zum Genusse] gleicher Rechte." [PG]
Cicero Bemerkung zu Ephoren
"Denn auch zu Sparta [Fußnote] wurden, unter der Regierung des
Theopompus, [Fußnote] fünf Männer aufgestellt, die dort
Ephoren heißen, in Kreta aber zehen, Kosmi genannt, und zwar so wie
als Gegengewicht gegen die Consulargewalt [bei uns] die Volkstribunen,
so bei Jenen Jene gegen die königliche eingeführt." [Quelle PG]
Gremien zur Kontrolle
Die Abgeordneten des Bundestages haben vielfältige Möglichkeiten,
sich im Plenum über die Pläne und Arbeit der Regierung zu informieren
und ihre Meinung darzulegen.
Darüber hinaus setzt der Bundestag aber auch
Gremien ein, zu deren Aufgabe die Kontrolle der Regierung gehört und
die unterschiedlich weit reichende Einflussmöglichkeiten besitzen.
Dazu gehören:
Ständige Ausschüsse
Kontrollgremien
Untersuchungsausschüsse
Die ständigen Ausschüsse
Die ständigen Ausschüsse des Bundestages sind in der Regel
so organisiert, dass ihnen ein Bundesministerium gegenüber steht.
Sie haben somit ein genau definiertes Fachgebiet beziehungsweise einen
Geschäftsbereich.
Die Ausschüsse üben ihre Kontrollfunktion
zum einen indirekt über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung aus. Sie
haben aber auch direkte Kontrollrechte. So ist es ihnen ausdrücklich
gestattet, von Vertretern des zuständigen Bundesministeriums Berichterstattung
zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zu verlangen und Empfehlungen auszusprechen
– und das auch ohne Auftrag des Plenums.
Dieses so genannte Selbstbefassungsrecht hat sich
zu einem wichtigen Instrument der parlamentarischen Kontrolle entwickelt.
Ständige Ausschüsse mit besonderer Stellung
Unter den ständigen Ausschüssen haben
einige im Bezug auf die Kontrolle der Regierung eine besondere Stellung.
So ist die Hauptaufgabe des Auswärtigen Ausschusses die Kontrolle
der Außenpolitik der Regierung.
Der Verteidigungsausschuss ist genau wie der Wehrbeauftragte
in das Grundgesetz eingefügt worden, um die Kontrolle der Streitkräfte
– und damit auch des Bundesministeriums für Verteidigung – zu gewährleisten.
Er hat sogar das Recht, sich selbst zum Untersuchungsausschuss zu erklären.
Als mächtigster Ausschuss gilt der Haushaltsausschuss,
denn er bereitet entscheidend die Bewilligung von Haushaltsmitteln vor.
Die Besonderheit des Ausschusses für Angelegenheiten
der Europäischen Union liegt darin, dass er im Namen des Bundestages
Stellungnahmen zu Regelungsvorhaben der EU abgeben kann. Die Regierung
muss, bevor sie über EU-Rechtsnormen mit entscheidet, ihren Standpunkt
mit dem Bundestag beziehungsweise dem Ausschuss abstimmen.
Ständiger Ausschuss für Petitionen des Volkes
Eine besondere Stellung hat auch der Petitionsausschuss.
Er gehört zu den ständigen Ausschüssen und gibt der Bevölkerung
die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Regierung auszuüben.
Denn jedermann – so legt es das Grundgesetz fest – hat das Recht, sich
mit Bitten oder Beschwerden schriftlich auch an das Parlament zu wenden.
Der Bundestagspräsident überweist alle
von den Bürgerinnen und Bürgern eingegangenen Briefe an den Petitionsausschuss,
der über besondere Rechte verfügt. So kann er beispielsweise
von Regierungsbehörden die Vorlage von Akten sowie den Zutritt zu
deren Einrichtungen verlangen.
Auch wenn der Petitionsausschuss kein Weisungsrecht
hat, so haben seine Empfehlungen dennoch großes Gewicht. Oft zeigen
schon seine Nachforschungen eine erhebliche Wirkung.
Kontrollgremien für spezielle Bereiche
Zu den ständig vorhandenen Institutionen des
Bundestages gehören auch die Kontrollgremien. Sie überwachen
spezielle Bereiche der Regierungsarbeit.
Das Parlamentarische Kontrollgremium überwacht
die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Bundes. Dabei ist die
von ihm eingesetzte G-10-Kommission dafür zuständig, dass die
gesetzlichen Regelungen bei der Einschränkung von Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis eingehalten werden. Zwei weitere Gremien kontrollieren
die Arbeit des Zollkriminalamtes und die Maßnahmen zur Bekämpfung
des organisierten Verbrechens.
Die Kontrollgremien können von der Regierung
Auskunft über die allgemeine Tätigkeit der betreffenden Dienste
und Ämter und über Vorgänge von besonderer Bedeutung verlangen.
Die Regierung muss den Gremien Einsicht in Akten und Dateien gewähren,
die Anhörung von Mitarbeitern gestatten und Kontrollbesuche bei Diensten
und Ämtern ermöglichen.
Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse werden im Gegensatz
zu den bisher beschriebenen Gremien nur aus aktuellem Anlass und mit Zustimmung
von mindestens 25 Prozent der Bundestagsabgeordneten eingesetzt. Sie haben
die Aufgabe, politische und bürokratische Missstände in der Regierung,
im Bundestag und in der Verwaltung zu prüfen und aufzuklären.
Zur Arbeit der Untersuchungsausschüsse gehört
die Beweisaufnahme: Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige
vernehmen und vereidigen, sich Akten vorlegen lassen und Gerichte und Verwaltungsbehörden
um Amtshilfe ersuchen. Am Ende der Untersuchung steht ein Bericht und eine
Debatte im Bundestag. Eine Untersuchung wird auch durch das Ende einer
Wahlperiode beendet.
Da der Untersuchungsgegenstand meist im Zuständigkeitsbereich
der Exekutive liegt, sind Untersuchungsausschüsse vor allem ein Instrument
zur punktuellen Kontrolle der Regierung.
Instrumente der Kontrolle
Information ist eine wesentliche Voraussetzung für die Kontrolle
der Regierung. Deshalb hat der Bundestag verschiedene Formen der Befragung
und Beratung im Parlament etabliert, die von den Abgeordneten und damit
auch von der Opposition in Anspruch genommen werden können.
Dazu gehören:
Kleine und Große Anfragen
Schriftliche Fragen und Fragestunden
Aktuelle Stunden
Regierungsbefragungen
Kleine und Große Anfragen
Eine häufig genutzte Form der Regierungskontrolle sind die so
genannten Kleinen und Großen Anfragen.
Mindestens fünf Prozent der Abgeordneten oder
eine Fraktion sind notwendig, um in schriftlicher Form Fragen zu einem
bestimmten Thema an die Regierung zu stellen. Die Fragen werden an den
Bundestagspräsidenten geleitet. Dieser gibt sie mit der Aufforderung
zur Beantwortung an die Bundesregierung weiter.
Kleine Anfragen beantwortet die Regierung ausschließlich
in schriftlicher Form. Große Anfragen werden hingegen auch im Bundestag
debattiert. Da es sich bei Großen Anfragen meist um wichtige politische
Themen handelt, hat die Opposition so die Möglichkeit, kritische Fragen
in den öffentlichen Sitzungen zu stellen und ihre Meinung darzustellen.
In der 17. Wahlperiode von 2009 bis 2013 sind beispielsweise
54 Große Anfragen und 3.629 Kleine Anfragen eingebracht worden.
Schriftliche Fragen und Fragestunde
Auch einzelne Abgeordnete haben Kontrollrechte.
So kann jedes Bundestagsmitglied monatlich bis zu vier Fragen zur schriftlichen
Beantwortung an die Regierung richten. Diese Fragen sollen innerhalb einer
Woche nach Eingang im Bundeskanzleramt beantwortet werden. Fragen und Antworten
werden in einer wöchentlichen Drucksache veröffentlicht.
Darüber hinaus hat jeder Abgeordnete das Recht,
für die so genannte Fragestunde bis zu zwei Fragen pro Sitzungswoche
an die Regierung zu richten. Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt
sein.
Die Fragen werden in der Fragestunde von der Regierung
mündlich beantwortet. Dabei können der Fragesteller und andere
Abgeordnete Zusatzfragen stellen. Die Fragestunden können pro Sitzungswoche
eine Gesamtdauer von drei Stunden erreichen. Ist der Fragesteller in der
Fragestunde nicht anwesend, werden seine Fragen auf entsprechende Bitte
hin schriftlich beantwortet.
Aktuelle Stunde
Wenn die Abgeordneten mit den Auskünften der
Regierung in der Fragestunde nicht zufrieden sind, können fünf
Prozent der Mitglieder des Bundestages oder eine Fraktion eine Aktuelle
Stunde beantragen. Diese findet direkt im Anschluss an die Fragestunde
statt.
Aktuelle Stunden können aber auch ohne vorangegangene
Fragestunde als Aussprache zu Themen von allgemeinem aktuellem Interesse
stattfinden. Dafür müssen sie vom Ältestenrat vereinbart
oder von fünf Prozent der Abgeordneten beantragt worden sein.
Die Beiträge der Abgeordneten dürfen nicht
länger als fünf Minuten dauern, und die Anzahl der Redner ist
begrenzt. In der 17. Wahlperiode von 2009 bis 2013 gab es 131 Aktuelle
Stunden. Davon hatten die SPD 37 verlangt, CDU/CSU und FDP gemeinsam 35,
Die Linke 27, Bündnis 90/Die Grünen 18, SPD und Bündnis
90/Die Grünen gemeinsam acht, alle Fraktionen gemeinsam drei, Die
Linke und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam zwei und CDU/CSU, FDP,
Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam eine.
Regierungsbefragungen
Unmittelbar nach der mittwochs stattfindenden internen
Sitzung der Bundesregierung – der so genannten Kabinettssitzung – haben
die Abgeordneten des Bundestages eine weitere Möglichkeit, Fragen
von aktuellem Interesse an die Regierungsmitglieder zu stellen.
Diese Regierungsbefragung findet in Sitzungswochen
mittwochs ab 13 Uhr im Plenum des Bundestages statt und dauert rund 30
Minuten. Sie ist eine besonders kompakte Form der Information über
die Ergebnisse der Beratungsgespräche der Regierung und dient der
Erstinformation der Abgeordneten.
Vielfalt der Kontrolle
Die Kontrolle der Regierung ist eine zentrale Aufgabe des Bundestages.
Sie ist eng verwoben mit der Aufgabe der Gesetzgebung, denn jeder Gesetzentwurf
der Regierung wird im Parlament beraten und muss dort die notwendige Mehrheit
finden.
Besonders deutlich wird diese Verknüpfung beim
Staatshaushalt. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Parlaments kann
das Haushaltsgesetz, in dem alle Einnahmen und Ausgaben geregelt sind,
nicht in Kraft treten.
Das Haushaltsgesetz ist aber mehr als ein einfaches
Gesetz. Ohne Geld kann keine Regierung ihre programmatischen Ziele durchsetzen.
Die alljährliche Debatte zwischen Regierung und Opposition über
den Staatshaushalt zieht sich deshalb meist über mehrere Tage hin.
Auch die Einhaltung des Haushalts kontrolliert das
Parlament: Der Finanzminister muss dem Bundestag Rechnung legen und die
Regierung muss durch das Plenum entlastet werden.
Kontrolle durch Abgeordnete und Plenum
Zur Kontrolle der Regierung steht dem Bundestag
eine Reihe von Instrumenten und Maßnahmen zur Verfügung. Das
beinhaltet vor allem, dass die Parlamentarier sich über die Arbeit
und Vorhaben der Regierung informieren und kritische Fragen stellen können.
Dabei ist es nicht immer notwendig, dass die Mehrheit
des Parlaments eine bestimmte Maßnahme beantragt. So können
einzelne Abgeordnete mündliche und schriftliche Fragen an die Regierung
stellen. Und Fraktionen oder fünf Prozent der Abgeordneten können
beispielsweise in einer so genannten Großen Anfrage, die Regierung
zur Aufklärung über wichtige politische Fragen auffordern.
Das folgenschwerste Instrument der Kontrolle ist
das konstruktive Misstrauensvotum. Der Bundestag kann mit der Mehrheit
seiner Mitglieder (zurzeit 316 Abgeordnete) einen neuen Bundeskanzler wählen
und vom Bundespräsident ernennen lassen.
Kontrolle durch Gremien
Zur Kontrolle der Regierung setzt der Bundestag
verschiedene Gremien ein. Diese sind zum Teil permanent vorhanden wie beispielsweise
die ständigen Ausschüsse oder das Parlamentarische Kontrollgremium.
Andere Gremien werden hingegen erst aus aktuellem
Anlass und beispielsweise mit Zustimmung von mindestens 25 Prozent der
Mitglieder des Bundestages eingesetzt. Dazu gehören Untersuchungsausschüsse
zur Aufklärung politischer und bürokratischer Missstände."
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z.B. Politische Psychologie site: www.sgipt.org. |
korrigiert: irsf 25.05.2017 (20.05.2017)