Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    Abteilung Politische Psychologie - Überblick - Präambel - Sprache -
    IP-GIPT DAS=20.05.2017 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 03.06.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil.  Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Politische Psychologie (Präambel) und hier speziell zum Thema:
     

    Ephoren und Ephorat
    Quellen und Dokumente

    Recherchiert von Rudolf  Sponsel, Erlangen

    Editorial
    Die grundlegende Idee des Ephorats ist, dass die Mächtigen und Herrschenden kontrolliert werden müssen, ob sie sich an Recht und Gesetz halten (> Kulturanthropologische Grundannahmen). Im System der modernen Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) fehlt diese vierte Macht (Ephorat), die schnell und wirksam durchgreifen kann, wenn es nötig ist. Eine Realisation der Ephoratsidee müsste eine vierte Gewalt sein, eine Mischung aus Exekutive und Judikative.

    Kulturanthropologische Grundannahmen und die Idee einer Kontrollinstanz (Ephorat, Tribunat)

    1. Menschen, insbesondere Mächtige sind grundsätzlich anfällig für Machtmissbrauch. [so z.B. Locke 143]
    2. Daraus ergibt sich, dass besonders jeder Mächtige am besten mehreren Kontrollen unterliegen sollte.
    3. Das System der Kontrollen muss so organisiert sein, dass die Kontrollinstanzen unabhängig sind und ein Interesse haben, wechselseitig auf sich aufzupassen und sich nicht zu verbünden.
    4. 1-3 versucht das System der Gewaltenteilung gerecht zu werden. Aber es ist unzulänglich und muss daher weiter entwickelt werden. Eine Realisation der Ephoratsidee müsste eine vierte Gewalt in Form einer schnellen Eingreifgruppe sein, eine Mischung aus Exekutive und Judikative.

    5.  
    Die Idee und Wichtigkeit von Kontrollinstanzen ist wahrscheinlich so alt, wie Staat und Regierungen thematisiert werden. Eine Variante wurde in Sparta mit den 5 Ephoren, auf  Kreta mit den 10 Kosmi (Cicero), bei den Thespiern mit 7 Demuchi (nach Hüllmann 1820) realisiert. Bei den Römern spricht man vom Tribunat. Ein anderer Ausdruck ist "Wächter". Seither spielt dieses Thema bei fast allen Staatstheoretikern eine wichtige Rolle. In den sog. modernen westlichen Demokratien (in Wahrheit Macht- und Eliten-Oligarchien) wird diese Aufgabe den Verfassungsgerichten zugeordnet.

    Inzwischen ist jedoch eine Skepsis und Ernüchterung eingekehrt, wie man z.B. auch Zippelius (1971), Geschichte der Staatsideen, S. 113, entnehmen kann: "So aktuell der Grundgedanke der Gewaltenbalance geblieben ist, so fragwürdig ist es, ob das klassische Modell der Gewaltenteilung heute noch eine zureichende Kontrolle verbürgt. Die organisatorische Trennung von Legislative und Exekutive hat viel von ihrer Funktionsfähigkeit eingebüßt, weil im modernen Parteienstaat die herrschende Partei oder Parteienkoalition nicht nur die Parlamentsmehrheit, sondern auch das Kabinett beherrscht. ..."

    Unser Kontrollsystem Bundestag und unser Rechtssystem und das  Bundesverfassungsgericht  sind diesbezüglich weitgehend eine Fehlkonstruktion (> Unrecht im Namen des Rechts), weil die fundamentale und zentrale Aufgabe über die Einhaltung des Rechts nicht nur zu überwachen, sondern es auch durchzusetzen, hinten und vorne nicht wirkungsvoll funktioniert. Nicht nur in Deutschland, auch in Europa (Merkel: mindestens 60 Regelverstöße), ja in der ganzen Welt verwahrlost der Grundsatz  Pacta sunt servanda  auf Staats- und Politikebene zunehmend, ein Hauptgrund für den so vielfach unverstandenen und diskriminierten  Populismus. Das Recht ist viel zu langsam, viel zu  unübersichtlich, viel zu verworren, widersprüchlich, inkonsequent. Es ist weitgehend zu einer Dienstleistung für die Herrschenden und Oligarchen verkommen. Daher scheint es mir an der Zeit, die alten und guten Ideen zu Ephoren und einem Ephorat wieder zu beleben. Historisch begann es in Sparta, wurde im Humanismus durch Althusius (1603) neu belebt und auch von Fichte in seinem System der Rechtslehre (1812) aufgegriffen. In neuerer Zeit hat sich auch Zippelius in seiner Geschichte der Staatsideen in Bezug auf Althusius damit befasst. Viele Staatstheoretiker setzten sich seit Jahrtausenden mit dem Problem der Kontrolle der Gewalten auseinander. Das wird hier mit Quellen, Dokumenten und Materialien - zunächst unsystematisch - dokumentiert. Denn Kontrolle und Durchsetzung des Rechts gegen Nachlässigkeit und Missbrauch ist von größter und zeitloser Bedeutung für alle politischen Formen des Zusammenlebens, und ganz besonders natürlich auch auf höchster Ebene, die uns alle angeht, weil sie uns alle betrifft. Ein Beispiel ist die Gewährung Bedingungsloser Einwanderung von Flüchtlingen durch Bundeskanzlerin Merkel.
     


    Materialien zur Idee von Ephoren und eines Ephorats bzw. (Volks-) Tribunats
    Althusius 1603: Althaus, Zippelius (1971) über Althusius, Fichte 1812, Ephoren in Sparta, Baltrusch (1998),  Anmerkung Rousseaus, Montesquieu: Idee der Gewaltenteilung, Montesquieus Problematisierung der Ephoren, Aristoteles-Kritk, Cicero, Locke,

    Althuisius, Johannes (Althaus, 1557 - 1634)
    Althusius fällt in die Zeit des Humanismus (14. - 16. Jhd.; ab 1750 Neuhumanismus), ein wichtiger  Vorläufer der Aufklärung. Eine  Gesellschaft  pflegt sein Andenken.

    Althaus Regierung und Verwaltung des Politischen Ganzen in Grundbegriffe der Politik (1603), dt. 1943, S. 34 - 40 (gesperrt hier fett). Einige Nummern fehlen in diesem Text, hierzu der Herausgeber in seiner Vorbemerkung : "Unsere Auswahl enthält die Vorrede zur Erstausgabe von 1603, ...
    Weggelassen wurden sämtliche Zitate, aber auch polemische Auseinandersetzungen mit zeitgenössischen Schriften und bloße Wiederholungen. Auch die „Exempla", die meistens nur allbekannte biblische und antike Erzählungen enthalten, mußten fortfallen."

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    "REGIERUNG UND VERWALTUNG DES POLITISCHEN GANZEN
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    1. Das Wesen der Staatsverwaltung. Es liegt darin, daß die einzelnen und korporativen Glieder des Staates von gewissen öffentlichen Beauftragten, dem Gemeinschaftsrecht der Lebensgenossen entsprechend, geführt und geleitet werden. Dabei muß das Wohl des Ganzen die Richtschnur sein.

    2.  Die Verwaltung ist das Band, das den Staat zusammen hält. Sie ist der lebendige Geist, der die mannigfaltigen Funktionen der menschlichen Gemeinschaft leitet, ordnet und auf das gemeinsame Wohl ausrichtet. Daher steht fest, daß einem solchen Verwalter oder Staatsdiener nicht zukommt, sich selbst jenen Funktionen zu unterziehen, vielmehr zu ordnen und zu lenken, zu befehlen und zu richten, zu verbieten und zu strafen.

    3. Wahl der Staatsdiener. Sie werden von den vereinigten Körperschaften als Glieder des Staates gewählt und mit der nötigen Macht und Autorität ausgestattet, damit sie das Ganze in guter und rechter Weise pflegen, regieren und erhalten. Zu diesem Zweck werden sie auch vereidigt.

    4. Ihre Amtsbezeichnungen. Sie werden Hüter, Vorsteher und Verteidiger des Staates genannt, auch Kenner und Wahrer des Rechts und Vollstrecker der Gesetze.
    In dieser Frage der Wahl und Bestellung von Staatsdienern ist einerseits zwischen dem auswählenden und andererseits dem gewählten Teil zu unterscheiden.

    5. Pflicht der Wähler. Sache der Wähler ist es, den Gesetzen und besonderen Umständen gemäß die Verwaltung und Regierung des Staates bestimmten Einzelnen zu übertragen und sich durch einen Eid ihnen zum Gehorsam zu verpflichten.

    6. Pflicht der Gewählten. Sache der Gewählten ist es, das Amt auf sich zu nehmen und zum Heil und Nutzen der Gemeinschaft zu führen.

    [RS: Die Nummern 7 - 24  fehlen  hier]

    25. Das Wahlprinzip. Nur von dieser Wahl und Übernahme der öffentlichen Pflicht schreibt sich die Macht her, den Staat zu verwalten.

    26. Die Repräsentanten. In dieser Art repräsentieren die Verwalter und Leiter des Staates als der umfassendsten Lebensgenossenschaft das Gesamtvolk, das sie berufen hat. Dennoch haben sie, auch wenn sie im Namen des Staates und für ihn handeln, eine geringere Macht und Autorität, als die Gesamtheit des Volkes, das sie erwählt hat.

    28. Übertragung der Macht. In Wahrheit erhalten diese Verwalter und Leiter von den Gliedern des Staates nur die Macht, ge-[>36]rechten Gesetzen gemäß den Staat zu regieren und zu verwalten. Das Eigentum an diesen Rechten haben sie aber keineswegs und auch keine eigentlich höchste Gewalt, denn diese bleiben in den Händen des Volkes.

    [RS: Die Nummern 29 - 31  fehlen  hier]

    32. GuteVerwaltung. Eine gerechte, rechtmäßige und heilsame Verwaltung wird genannt, welche in allem das Beste der einzelnen und korporativen Glieder des Ganzen sucht, Übel und Schäden fernzuhalten weiß, sie gegen Angriffe und unrechte Gewalt zu verteidigen versteht und in ihren sämtlichen Handlungen dem bestehenden Rechte gemäß verfährt.

    [RS: Die Nummern 33 - 39  fehlen  hier]

    40. Umfang der Regierungsgewalt. Folglich bleibt die Regierungsgewalt der beauftragten Leiter des Staates gebunden an den Volksnutzen und an gewisse Schranken, insbesondere an die Zehn Gebote, aber auch an die vom Volk den Amtsträgern erteilten Vollmachten. Sie ist weder unbeschränkt noch absolut.

    41. Folgen der Machtüberschreitung. Diese Grenzen dürfen die Verwalter des Regiments nie überschreiten. Tun sie es doch, so verlieren sie ihr Wesen als Beauftragte des politischen Ganzen und erscheinen als bloße Privatleute, denen niemand Gehorsam schuldig ist.

    42. Einzelne Fälle der Machtüberschreitung. Die Verwalter des Regiments überschreiten die ihnen gezogenen Grenzen: erstens, wenn sie tun, was Gott verboten hat oder die Erfüllung seiner Gebote unterlassen, wie sie im Dekalog offenbart sind; zweitens, wenn sie etwas verbieten oder befehlen, das nicht ohne Verletzung des heiligen Gebotes der Nächstenliebe unterlassen oder getan werden kann. Jenes wäre gottlos, dieses ungerecht. Endlich übertreten sie ihre Grenzen, wenn sie in ihrer Verwaltung eigenen Nutzen suchen, statt sich dem gemeinen Wohl ausschließlich zu widmen.

    [RS: Die Nummern 43 - 46  fehlen  hier]

    47. Fähigkeiten der Regimentspersonen. Von diesen Verwaltern und Leitern erwarten wir vor allem zwei Grundtugenden: Eifer und Tüchtigkeit. Liebe zum Volk und glühenden Eifer für das Wohl und die Gesamtheit , der sie angehören und für welche alle Arbeiten und Anstrengungen leicht wiegen, muß sie erfüllen. Daneben müssen sie auch befähigt sein zum Regieren und Verwalten, damit nicht aus ihrer Unzulänglichkeit Schaden für das Ganze erwachse.
    Die Verwalter des politischen Ganzen gliedern sich in zwei Arten: es sind die „Ephori" und der „Summus Magistratus".

    48. Die Ephori. Die Ephori sind Behörden, denen vom Volk die Aufgabe gestellt ist, in seinem Namen die Rechte des politischen Ganzen gegenüber dem Inhaber der höchsten Gewalt zu vertreten; sei es mit Rat oder Tat. Sie wachen darüber, daß beim Anordnen, Verbieten und Strafen, besonders aber in allen den Staat gefährdenden Sachen, kein Amtsträger die Grenzen seiner öffentlichen Stellung überschreitet. Vor allem achten sie darauf, daß der Inhaber der höchsten Gewalt nicht durch private Neigungen und Abneigungen, durch Tun oder Unterlassen dem politischen Ganzen schädlich wird.

    49. Ihre Amtsbezeichnung und Tätigkeit. Um der mit diesem Amt verbundenen Würde willen werden die Ephori auch Patrizier, Senioren oder Älteste genannt. Oft sind es Fürsten. Sie gehören dem Stande nach zu den ersten im Staat, sind Hüter des zwischen dem Inhaber der höchsten Gewalt und dem Volke geschlossenen Vertrags, Wahrer und Verteidiger des Rechts und der Gerechtigkeit. Am wichtigsten ist aber ihre Stellung als Berater und Beaufsichtiger des Summus Magistratus.

    [RS: Die Nummern 50 - 58  fehlen  hier]

    59. Wahl der Ephori. Es werden aber diese Ephoren vom Volk gewählt und über größere oder kleinere Bezirke gesetzt. Die Wahl geschieht durch Abstimmung oder durch Los, wie es die Natur des Staates jeweils verlangt.
    Wenn aber in Vertretung des Volkes ein König oder sonstiger Inhaber der höchsten Gewalt oder auch eine Gruppe von angesehenen Leuten im Staat die Macht ausübt, Ephoren zu erwählen oder an die Stelle eines verstorbenen Ephoren einen anderen zu setzen, ist die Gültigkeit der Wahl stets an die Zustimmung des Volkes gebunden.

    60. Wer gewählt werden soll. Gewählt werden sollen jene, die über große Macht und Reichtümer verfügen; denn sie setzen für das [>38] Wohl des Ganzen mehr Kraft und Vermögen ein, und können es auch. Am besten ist es, nur wenige zu wählen. Denn nichts unterstützt die Entwicklung staatsgefährlicher Unternehmungen mehr und ist der Neigung zu Parteiungen und Bürgerkrieg förderlicher, als eine große Zahl von Fürsten und Regierungspersonen, die sich untereinander kaum noch kennen.

    61. Eid der Ephoren. Die gewählten Ephoren schwören, daß sie zum Wohl des Ganzen handeln und ihre Amtsgeschäfte treu und fleißig führen wollen.

    [RS: Die Nummer 62 fehlt  hier]

    63. Die Pflichten der Ephoren. Diese lassen sich in fünf Grundsätzen zusammenfassen. Ihre erste Pflicht ist, im Namen des Volkes den Summus Magistratus zu wählen. Die zweite ist, innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis als Hüter und Verteidiger der Freiheit des Volkes und jener Rechte, die es dem Inhaber der höchsten Gewalt nicht übertragen, vielmehr sich vorbehalten hat, zu wirken. Die dritte Pflicht fordert, im Falle der Untauglichkeit des "Summus Magistratus" oder wenn er vorübergehend an der Regierung behindert sein sollte, ein Kuratorium zu bilden, das die Regierung führt bis ein neuer "Summus Magistratus" gewählt ist. Ihre vierte Pflicht verlangt, daß sie einen zum Tyrannen gewordenen Inhaber der höchsten Gewalt absetzen. Die fünfte Pflicht endlich gebietet ihnen, den "Summus Magistratus" zu verteidigen und seine Rechte zu schützen. Wenn alle Ephoren gemeinsam oder ein einzelner von ihnen diese Pflichten verabsäumt, ist Abberufung die Folge.

    64. Die erste Amtspflicht der Ephoren. Wie schon gesagt, wählen die Ephoren den "Summus Magistratus". Zu diesem Zweck hat das Volk die Ephoren autorisiert; sie führen in seinem Namen und Auftrag diese Wahl durch.

    65. Die zweitwichtigste Pflicht. Sie besteht darin, die Tätigkeit des gewählten "Summus Magistratus" in den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen seiner Regierungsbefugnis zu halten und dafür zu sorgen, daß durch ihn kein Schaden für das Ganze, vor allem keine Rechtsverletzung geschieht; endlich auch darauf zu achten, daß der "Summus Magistratus" in seinem Recht nicht verletzt und geschmälert wird.

    66. Beratungsfunktion der Ephoren. Aus diesem Grunde haben die Ephoren auch die Befugnis, dem Inhaber der höchsten Gewalt mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen, ihn zu ermahnen und notfalls zu korrigieren, wenn er dem göttlichen und natürlichen Recht oder den Staatsgesetzen zuwiderhandelt.

    67. Umfang ihrer Beratungsfunktion. Sie geben ihren Rat zu allen wichtigen Staatsgeschäften und berufen zu diesem Zweck Ständeversammlungen, wo dann im Plenum die bedeutsamsten Sachen verhandelt und entschieden werden.

    68. Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Ephoren werden diese Amtsträger auch deshalb genannt, weil sie ungerechte Erlasse des Inhabers der höchsten Gewalt für ungültig erklären und seine Entscheidungen mildern oder aufhalten können. Das soll geschehen, wenn diese Entscheidungen dem Wohl des Ganzen und den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufen. Ohne die Zustimmung der Ephoren tritt kein allgemeiner Erlaß und keine Verordnung des Inhabers der höchsten Gewalt in Kraft.
     

    1. [RS: Die Nummern 69 - 80  fehlen  hier]


    81. Grenzen des Ephorenamts. Die Ephoren dürfen ohne die Zustimmung des "Summus -Magistratus", sofern er sich im Rahmen seiner Befugnis bewegt, keine einzelnen Verwaltungsakte vornehmen.

    82. Beschwerderecht der Ephoren. Mißachtet der "Summus Magistratus" den Rat der Ephoren oder hört er sie nicht, so kann jeder sich darüber beschweren.

    83. Die Ephoren wahren die Volksrechte. Die Macht und Autorität der Ephoren ist dort am größten, wo sie jene Volksrechte zu verteidigen berufen sind, die dem Inhaber der höchsten Gewalt nicht übertragen wurden. Diese Reservatrechte im einzelnen zu bestimmen, zu klären und gegen jedermann zu verteidigen ist eine heikle Aufgabe. [>40]

    84. Widerstandsrecht. Es ist Pflicht der Ephoren, nicht nur zu prüfen, ob der "Summus Magistratus" seine Obliegenheiten erfüllt oder nicht, sondern auch einem Inhaber der höchsten Gewalt, der das Majestätsrecht mißbraucht und das politische Ganze durch seine Rechtsanmaßung schädigt, ja beraubt, zu widerstehen und ihn an der Durchführung solcher Handlungen zu verhindern.

    85. Widerstehen tatsächlich die Ephoren einem tyrannischen "Summus Magistratus", der das Volksganze seiner Rechte beraubt oder zu berauben versucht oder die Majestätsrechte mißbraucht, so sollen sie nicht zurückweichen, sondern den Mißbrauch abstellen und die Zustimmung zu solchen Verbrechen verweigern.

    [RS: Die Nummern 86 - 88  fehlen  hier]

    89. Die Pflicht zur Verteidigung des "Summus Magistratus". Seine Stellung und seine Rechte müssen gegen Verschwörungen und ehrgeizige Pläne Untergebener, gegen den Hochmut des Adels, Machenschaften einzelner Mächtiger, gegen mißbräuchliche Anwendung der von ihm abgeleiteten Macht, gegen Angriffe und Kränkungen jeder Art verteidigt werden.

    90. Sonderrechte der Ephoren in ihrem Herrschaftsgebiet. Diese Rechte, welche die Ephoren als solche und insgesamt in der umfassendsten Gemeinschaft haben, unterscheiden sich von der Stellung, welche sie als Machthaber in ihren engeren Gebieten, z. B. als Fürsten, Herzöge, Grafen besitzen. Jenes ist ein allgemeines Recht, dieses ein besonderes.

    91. Unterordnung unter den Inhaber der höchsten Gewalt. In bezug auf diese besondere Stellung der Ephoren als Gewalthaber in ihrem engeren Bereich gibt es nämlich ein Aufsichtsrecht des "Summus Magistratus" über sie, das eine mißbräuchliche Ausübung ihrer Machtbefugnisse hindern soll.

    92. Nutzen dieser wechselseitigen Kontrolle. Diese gegenseitige Beobachtung, Überwachung und Zensur zwischen dem Inhaber der höchsten Gewalt und den Ephoren, dem Herrscher und den Ständen, erhält den Staat bei guter Ordnung und beugt jeder Gefahr, jedem Übel und allem Schaden vor.



    Zippelius (1971) in der Geschichte der Staatsideen über Althaus (Althusius), S. 98:
    "Anders als Bodin und Hobbes lehrt Althusius: Die Majestätsrechte kommen „der Lebensgemeinschaft der Gesamtheit zu". Er hält den Herrscher, dem das Volk die höchste Gewalt anvertraut, nur für deren „Verwalter, Geschäftsführer und Steuermann; für den Eigner und Nutznießer der Majestät aber niemand anderen als das gesamte Volk, das sich aus vielen kleineren Gemeinschaften zu einer Lebensgemeinschaft verbunden hat". Selbst wenn es wollte, könnte es sich dieser höchsten Gewalt nicht begeben, könnte sie nicht übertragen und veräußern (Vorrede; vgl. auch XIX 2). Diejenigen, die das Volk zur Herrschaft bestellt, repräsentieren „das gesamte Volk, das sie berufen hat" (XVIII 26). Ihnen wird „nur die Macht übertragen, nach gerechten Gesetzen zu verwalten und zu regieren" (XVIII 28). Überschreiten sie die Schranken der ihnen verliehenen Macht, so hören sie auf, im Dienste Gottes und der politischen Gesamtheit zu stehen; sie werden zu bloßen Privatleuten, denen niemand dort Gehorsam schuldet, wo sie ihre Befugnis überschreiten" (XVIII 41).
        Die Amtsträger sollen durch Ephoren überwacht werden. Diese sind Hüter von Recht und Gerechtigkeit und vertreten im Namen des Volkes die Rechte der politischen Gesamtheit (XVIII 48f.). Sie haben darauf zu achten, daß die von ihnen bestellte Regierung sich in den Grenzen ihrer anvertrauten Amtsgewalt hält, daß das Ganze keinen Schaden nimmt und seine Rechte nicht verletzt werden (XVIII 65). Zu diesem Zweck können sie auch gegen „ungerechte Beschlüsse der Regierung einschreiten" und sie abmildern oder suspendieren (XVIII 68). Einem Machtmißbrauch haben sie Widerstand zu leisten, einen Tyrannen abzusetzen (XVIII 63, 84f.; [>99] XXXVIII). Ansonsten dürfen sie selber aber ohne die Zustimmung der Regierung keine Staatsgeschäfte führen (XVIII 81). „Auch soll die Regierung Sorge tragen, daß keiner der Ephoren seine beschränkte Gewalt zum Verderben der ihm Unterstellten oder des Reiches mißbrauche." Diese gegenseitige „Korrektur, Aufsicht und Überwachung zwischen dem, der regiert, und ... den Ephoren" soll den Staat in guter Ordnung halten (XVIII 91). Schon hier ist also der Gedanke der Gewaltenkontrolle, wenigstens in seinem Grundprinzip, erfaßt. Allerdings ähnelt das von Althusius entworfene Modell eher der modernen verfassungsgerichtlichen Kontrolle als dem klassischen Gewaltenteilungsschema."
     



    Fichte, Johann Gottlieb  - Das System der Rechtslehre (1812)

    [Das Ephorat]

    "Den Vorschlag eines sehr zusammengesetzten Zwanges habe ich selbst ehemals gegeben, der positiven Staatsgewalt an die Seite zu setzen eine absolut negative (S. 207ff.), ein Ephorat, welches, im Falle es glaubt, dass nicht der Wille des Rechts herrsche, auf seine Verantwortlichkeit durch ein Interdikt alle Staatsgewalt aufheben, und das Volk zum Gericht zwischen sich und der Staatsgewalt einberufen sollte. Die Rechtsprinzipien, die dabei zu Grunde liegen, sind ganz richtig. Das Personal der Regierung ist allerdings Jedem verantwortlich darüber, dass sein Wille der Wille des Rechts sei, und es wäre darum recht gut, wenn diese Verantwortlichkeit in der Sinnenwelt sich in einem wirklich gehaltenen Gerichte vollziehen ließe. Es ist ferner ganz Recht, dass der nicht Regent sein könne, über dessen Rechtseinsicht sich eine höhere beim Ephoren oder beim Volke vorfindet. Was aber die Ausführbarkeit, d.i. die Erzwingbarkeit dieses Zwanges selbst anbelangt, so muss ich mich jetzt nach reiferer Überlegung gegen sie entscheiden. Denn 1) wer soll das Ephorat wieder zwingen, dass es nicht auch, wenn das Recht nicht verletzt ist, aus irgend einem Grunde die Revolution beginnt, und nur, wenn das Recht verletzt ist, sie allemal beginnt? Wie viele Reizungen zum Gegenteile lassen sich denken! 2) Die Regierung, die alle Gewalt in Händen hat, wird sich derselben ohne Zweifel bedienen, das Ephorat gleich beim Beginn zu unterdrücken. Das ist das römische Patriziat Zeuge. Sie schlugen die tribunos plebis tot. Die Rechtfertigung, die giftigsten Beschuldigungen werden sich, wenn jene nicht mehr reden können, schon finden. 3) Dass das Urteil des Volks formaliter Recht sei, eben weil es keinen höheren Richter gibt, ist bewiesen. Aber wie materialiter? Es lässt sich zu einer Auswahl der Weisesten immer mehr Vertrauen haben, als zu einer Majorität, die, Gott weiß wie, zu Stande gekommen.

    Es ist mir dies auch damals nicht entgangen. Was hier gesagt ist, wird dort (S. 221.) zugestanden, und geschlossen: Ein Volk, dessen Ephoren, als die Auswahl seiner Besten, so wenig Tugend haben, um jenen Versuchungen nicht zu widerstehen, das selbst sie nicht zu schützen vermöge, das einen unrichtigen Spruch fälle, verdiene eben keine bessere Verfassung, und sei keiner besseren fähig. Dies ist eben das Wahre an der Sache, und das allgemeine Annehmbare. Die Realisation eines Ephorats, als eines Gliedes der Konstitution, ist ausführbar, weil die Menschen im Ganzen viel zu schlecht sind: bis sie aber im Ganzen besser werden, wird sich wohl eine Verfassung ergeben haben müssen, die keines wirklich aufgestellten Ephorats bedarf.

    Nur Ein Umstand ist Allen, die über diese Idee sich befremdet gefunden haben, entgangen; dieser, dass dadurch eine Verfassung ausgesprochen wird, die in der Tat ohne eine besondre künstliche Einrichtung allenthalben, wo ein gebildetes und sich bildendes Publikum ist, sich von selbst macht. Wo das Denken sich entwickelt, entwickelt sich auch ganz von selbst über die Regierung und ihr Betragen beobachtendes Ephorat. Das Ephorat soll Zweierlei tun, es soll zuvörderst den Regenten warnen, und falls dies Nichts hilft, das Volk einberufen. Das Erste, wenn man ihnen nur das Reden nicht verbietet, (und das ist sehr gefährlich:) tut es in der Regel immer, und unvermerkt hört auch die Regierung auf diese Warnung, und folgt ihr. Hinter der Bildung der Nation gar zurückzubleiben, wagt keine Regierung, und darum soll sie eben dieselbe auch in Staats-Rücksichten sich äußern lassen, damit ihr das nicht begegne. Geschieht dies nicht, so erfolgt das Zweite, das Volk wird einberufen. Dies ist zum sichren Beweise, dass es geschehen kann, in unsrem Zeitalter unter unsren Augen geschehen, und das regierende Personal ist darüber zu Grunde gegangen. Es ist aber, so viel man dermalen urteilen kann, auch dem Volke schlecht bekommen; und das nicht etwa durch ein Ungefähr, sondern nach einem notwendigen Gesetze. Denn so lange noch mehrere Schlechte sind als Gute, kann man mit Sicherheit darauf rechnen, dass nicht der Vorschlag des Weisen und Guten, sondern der des Unweisen die Majorität für sich gewinnen wird. Der Weg der Einberufung des Volkes durch das Ephorat, oder der Revolutionen, ist darum, ehe nicht eine gänzliche Umkehrung mit dem Menschengeschlechte vorgeht, mit Sicherheit anzusehen, als der, statt eines Übels ein andres, und gewöhnlich ein noch größeres zu erhalten. Ein größeres: denn die Regierungsmaximen, die durch das Zeitalter angegeben werden, werden sich nicht ändern, aber der Regent einer Nation, die revolutioniert hat, wird seine Macht nur um so fester gründen, damit sie es nicht wiederhole. Das Einzige darum, wovon sich Verbesserung erwarten lässt, ist der Fortschritt der Bildung zu Verstand und Sittlichkeit, und die stille Wirksamkeit des Ephorats bei diesem Fortschritte. So die Sache von der Einen Seite angesehen, dass der Herrscher den gerechten Willen sich verschaffen soll, die uns nirgends Sicherheit verspricht.

    Es bleibt der zweite erst gesetzte Fall, dass der, welcher den gerechtesten Willen hat, Herrscher werde. Dass sodann die Regierung die beste unter den möglichen sein werde, ist klar. Dies ist darum die wahre Lösung, und jene erste ist ganz zu verwerfen, wenn nur sie selbst gelöst, d.i. die Möglichkeit ihrer Realisation gezeigt werden könnte.

    Es ist kein Zweifel, dass beim Fortschritte der Bildung sich Männer zeigen werden, die durchaus sittlich und rechtlich sind, Alles, selbst das Leben, dem Rechte aufopfern, und bei denen diese Sittlichkeit auch zu rechter Erkenntnis durchbricht. (Der rechte Wille erleuchtet sich selbst). Wenn nun aber solche auch da sind, wie sollen sie zu Herrschern werden?

    1) Die im Besitz der Herrschaft sind, selbst wenn sie dieselben anerkennten, werden ihnen ihren Platz nicht abtreten: wenn sie selbst schlecht sind, gar nicht; aber auch wenn sie gut sind, nicht. Denn selbst der beste Mensch wird, eben weil er seiner redlichen Absicht sich bewusst ist, die des Andern aber nicht in einem solchen unmittelbaren Bewusstsein fasst, kaum dahin zu bringen sein, in einen Andern mehr Vertrauen zu setzen, als in sich selbst.

    2) Die Menge wird ihn auch nicht erwählen, und durch ihre Kraft einsetzen. Denn gesetzt, sie erkennte ihn, - aber nur Gute glauben überhaupt an Gute, und erkennen sich unter einander an: - aber selbst sie erkennen sich nicht, und es könnte unter einer Versammlung der Besten geschehen, dass Jeder, bei der göttlichsten Reinheit, dennoch sich selbst am Meisten traute, und darum, ohne allen Eigennutz, und aus reiner Liebe zum Guten sich als Herrscher wollte. Solange aber die Regierung nicht gut ist, wird die Mehrheit immer schlecht sein; die menschlichen Angelegenheiten sind hier in einem Zirkel befangen. Gute Mehrheit entsteht von guter Regierung, darum nicht die gute Regierung von einer guten Mehrheit.

    Also, die Aufgabe, das Recht zu konstituieren, welche jetzt auf die zurückgeführt worden ist, den Gerechtesten seiner Zeit und seiner Nation zum Herrscher derselben zu machen, ist durch menschliche Freiheit nicht zu lösen. Es ist darum eine Aufgabe an die göttliche Weltregierung . Von der Lösung dieser Aufgabe aber hängt überhaupt ab die Gerechtigkeit im Staate; diese ist darum auch eine Aufgabe der göttlichen Weltregierung.

    Irgend einmal wird und muss Einer kommen, der als der Gerechteste seines Volkes der Herrscher desselben ist; dieser wird auch das Mittel finden, eine Sukzession der Besten zu erhalten: (das ist dann ziemlich leicht). Bis dahin werden die Regierungen so gut sein, als sie uns Gott gibt. Nur der Fortschritt in Verstand und Sittlichkeit ist das Mittel in den Händen der Nation, die Regierung zu zwingen, auch mit fortzuschreiten. Nur in dieser historischen Rücksicht ist der Ursprung der Oberherrschaft unerforschlich, und wir müssen uns unterwerfen. Nicht blind zwar, denn wir sollen allenthalben hell sehen, und ich habe mich bemüht, Sie auch hierin hell sehend zu machen; sondern weil wir einsehen, dass das Widerstreben den ruhigen Fortgang der Zeiten stört, das Übel, d.i. die Unrechtlichkeit nur gewisser macht, und darum unsittlich ist. Wenn man aus dem strengen Rechte heraus disputiert wird man immer Recht behalten, dass die gebornen Herrscher kein Recht haben zur Herrschaft: denn Recht hätten sie nur, wenn sie nachweisen könnten, dass sie das menschgewordene Recht wären, zu welcher Beweisführung ihnen immer gar viel abgehen wird. Die Blinden gehen hin in ihrer Blindheit, und es geschieht ihnen kein Unrecht, da sie das Unrecht nicht einsehen. Dem Weisen und Tugendhaften, der für seine Person wohl einer besseren Ordnung der Dinge wert wäre, wird dadurch die Pflicht aufgelegt, aus allen Kräften zu arbeiten, um auch alle Andren dieser bessern Ordnung, in der er nur mit ihnen zugleich leben könnte, würdig und empfänglich zu machen: grade dieser Zustand darum ist ihm gesetzt durch seine Pflicht, und dieser muss man sich nicht entziehen wollen. Lebte er in jener bessern Ordnung der Dinge, so wären Alle derselben würdig und fähig, und er hätte diese Pflicht nicht, aber er hätte ganz sicher eine andre. Aber das Leben des rechten Menschen geht auf in seiner Pflicht um der Pflicht willen, und er wählt sich nicht seine Pflichten: ein andres Leben will er nicht, und darum ist jedes Leben ihm recht. -

    Dies ist über die Konstitution zu sagen: die Theorie des Eigentums und Staatsbürgervertrages, mithin also auch die Theorie des Rechts ist geschlossen. Realisierung des Rechts überhaupt ist der Staat. Man pflegt der Rechtslehre noch ein Kapitel vom Familienrecht hinzuzufügen. Wir enthalten uns dieser Untersuchung, weil wir in der Sittenlehre darauf zurückkehren. Familien- und Bürgerrecht ist eigentlich Eins; inwiefern der Staat beides durch Gesetze scheiden muss, davon bei der Sittenlehre."
        Quelle: https://www.textlog.de/9443.html


    Ephoren [griech., »Aufseher«]: die von allen vollberechtigten Spartiaten für ein Jahr gewählten 5 höchsten Beamten Spartas, die wesentlich zur konservativen Grundhaltung dieser Polis beitrugen. Seit dem 7. Jh. v. u. Z. besaßen sie umfassende Vollmachten in Verwaltung, Polizei und Gerichtsbarkeit. Der Vorsitzende der E. gab dem Jahr den Namen.
    [Lexikon der Antike: Ephoren. Lexikon der Antike, S. 1585 (vgl. LdA, S. 159) https://www.digitale-bibliothek.de/band18.htm ]
     

      Sparta bestand aus der Minderheit der Spartiaten (herrschende Schicht), den freien Periöken (Bauern, Handel, Gewerbe) ohne politische Rechte und den unfreien Heloten (Sklaven). Erbliches Doppelkönigtum, Ältestenrat, der die Entscheidungen vorbereitete, Volksversammlung der waffenfähigen Männer; fünf Ephoren gewählt auf ein Jahr, eine Art Oberaufseher für alle Staatsangelegenheiten, die selbst einen König verhaften lassen konnten. Plutarch:
          „Die zweite und gewagteste politische Maßnahme des Lykurgos war die Landverteilung. Es bestand eine sehr große Ungleichheit. Viele Menschen waren besitz- und erwerbslos und fielen dem Staat zur Last. Der Reichtum war in ganz wenige Hände zusammengeflossen. Lykurgos überredete die Bürger, den gesamten Grund und Boden zur Verfügung zu stellen und ganz neu aufzuteilen; danach sollten alle gleich und unter gleichen Lebensbedingungen leben und einen Vorrang nur durch Tüchtigkeit erstreben.
          Der Plan wurde so ausgeführt: Ganz Lakonien verteilte er mit 30 000 Losen an die Periöken, das zur Stadt Sparta gehörende Land mit 9000 Losen an die Spartiaten. [Jedes Landlos war so groß, daß eine Familie von den Erträgen des Bodens leben konnte.] Um die Üppigkeit und das Streben nach Reichtum auszurotten, traf Lykurgos seine dritte und beste politische Maßnahme: die Einführung der gemeinsamen Mahlzeiten. Die Bürger [nur die Spartiaten] mußten zusammenkommen und miteinander die gemeinsamen vorgeschriebenen Speisen zu sich nehmen. Durch die Gemeinschaft der Mahlzeiten und die Einfachheit der Kost machte er den Reichtum wertlos. Keinem stand es frei, zu leben, wie er wollte. Die Spartiaten lebten nach strengen Vorschriften. Sie glaubten, daß sie nicht sich selbst, sondern dem Vaterland gehörten. War ihnen nichts anderes zu tun befohlen, so beaufsichtigten sie die Knaben und lehrten sie etwas Nützliches oder ließen sich selbst von den Älteren unterweisen. Es war ihnen nicht gestattet, irgendein niederes Gewerbe zu betreiben. Überhaupt brauchten sie sich nicht mit Gelderwerb oder mühseligen Geschäften zu befassen. Die Heloten bearbeiteten für sie das Land und lieferten die vorgeschriebenen  [>] Abgaben. Reigentänze, Feste, Schmause und Zeitvertreib bei der Jagd, auf den Sportplätzen und in den Sprechhallen gab es das ganze Jahr, außer wenn ein Krieg war.
          Lykurgos gestattete auch nicht allen, die den Wunsch danach hatten, das Land zu verlassen. Von Zeit zu Zeit schickten die Oberen die gewandtesten jungen Leute aufs Land hinaus, versehen mit Schwertern und den notwendigen Nahrungsmitteln. Am Tag verstreuten sie sich, hielten sich an schwer auffindbaren Orten verborgen und ruhten aus, bei Nacht gingen sie auf die Straßen und töteten jeden Heloten, dessen sie habhaft wurden. Oft auch gingen sie über die Felder und erschlugen die stärksten und tüchtigsten von ihnen. Es wird gesagt, die Ephoren hätten jedesmal, wenn sie ihr Amt antraten, den Heloten den Krieg erklärt, damit ihre Ermordung nicht wider göttliches Recht verstoße. Auch sonst behandelten sie sie hart und roh." [Mehr und Quellen zu den Ephoren]
          Quelle: Sparta aus Alexander der Große.




    Rousseau über die Ephoren Spartas im 5. Kapitel (Das Tribunat) in Der Gesellschaftsvertrag
    Sprungstellem: E1, E2, E3,

        "Sobald zwischen den gesetzlich organisierten Teilen eines Staates, kein genaues Gleichmaß hergestellt werden kann, oder sobald nicht zu beseitigende Ursachen die gegenseitigen Beziehungen derselben unaufhörlich stören, dann setzt man eine besondere Obrigkeit ein, die mit den übrigen keinen zusammenhängenden Körper bildet, die jedes Glied wieder in sein richtiges Verhältnis stellt und ein Band oder Mittelglied zwischen dem Fürsten und dem Volke oder zwischen dem Fürsten und dem Staatsoberhaupte oder, wenn es nötig ist, zwischen beiden zugleich ausmacht.
        Diese Körperschaft, die ich Tribunat nennen will, ist die erhaltende Macht der Gesetze und der gesetzgebenden Gewalt. Mitunter dient sie zum Schutze des Staatsoberhauptes gegen die Regierung, wie zu Rom die Volkstribunen; bisweilen zur Stütze der Regierung gegen das Volk, wie zu Venedig der Rat der Zehner, und in einzelnen Fällen auch zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes auf beiden Seiten, wie die Ephoren in Sparta.
        Das Tribunat ist kein wesentlicher Bestandteil des Gemeinwesens und darf deshalb auch weder an der gesetzgebenden noch an der vollziehenden Gewalt Anteil haben; allein gerade dadurch ist die seinige um so größer, denn obgleich es nichts tun kann, vermag es alles zu hindern. Als Verteidiger der Gesetze ist es heiliger und wird mehr in Ehren gehalten als der Fürst, der sie vollzieht, und als das Staatsoberhaupt, das sie gibt. Dies machte sich am deutlichsten in Rom bemerkbar, wenn diese stolzen Patrizier, die zu jeder Zeit das ganze Volk verachteten, gezwungen waren, sich vor einem einfachen Beamten des Volkes zu beugen, der weder Einfluß noch richterliche Gewalt besaß.
        Sobald das Tribunat weise beschränkt ist, bildet es diese festeste Stütze einer guten Verfassung, verfügt es jedoch nur über etwas Gewalt zuviel, so wirft es alles über den Haufen. Schwäche liegt durchaus nicht in seiner Natur, und ist es nur erst da, so ist es nie weniger, als es sein soll.
        Es artet in Tyrannei aus, sobald es sich die vollziehende Gewalt anmaßt, deren Leiter es nur sein darf, und Gesetze außer Kraft setzen will, die es nur zu beschützen hat. Die übertriebene Macht der Ephoren, die ungefährlich war, solange Sparta seine Sittenreinheit bewahrte, beschleunigte das Umsichgreifen der Verderbtheit, nachdem sie einmal begonnen hatte. Das Blut des von diesen Tyrannen gemordeten Agis wurde von seinem Nachfolger gerächt: das Verbrechen wie die Bestrafung der Ephoren förderten in gleicher Weise den Untergang der Republik, und nach Kleomenes gab es eigentlich kein Sparta mehr. Auf gleichem Wege ging Rom seinem Untergange entgegen; die alles Maß übersteigende Gewalt der Tribunen, die sie aus eigener Machtvollkommenheit an sich gerissen hatten, diente schließlich mit Hilfe der für die Freiheit erlassenen Gesetze den Kaisern, die die Freiheit vernichteten, zur Schutzwehr. Was den Rat der Zehner in Venedig anlangt, so ist er ein Blutgericht, den Patriziern ebenso schrecklich wie dem Volke, ein Blutgericht, das nicht etwa die Gesetze kräftig beschützt, sondern eher dazu dient, dieselben herabzuwürdigen und im Finstern Streiche zu vollführen, die man sich gar nicht zu bemerken getraut.
        Wie die Regierung wird auch das Tribunat durch die Vervielfältigung seiner Glieder geschwächt. Als die römischen Volkstribunen, deren Zahl sich anfangs nur auf zwei, später auf fünf belief, letztere Zahl verdoppeln wollten, setzte ihnen der Senat kein Hindernis entgegen, da er überzeugt war, die einen durch die anderen in Schranken halten zu können, was auch nicht zu geschehen verfehlte.
        Das beste Mittel, die Anmaßungen eines so furchtbaren Körpers zu verhüten, auf das bis jetzt jedoch noch keine Regierung verfallen ist, wäre, ihn nicht in steter Tätigkeit zu lassen, sondern Zwischenzeiten festzusetzen, in denen seine Tätigkeit unterbrochen wäre. Diese Zwischenzeiten, die nicht so lange währen dürften, daß sich wieder Mißbräuche einschleichen könnten, müßten gesetzlich in der Weise bestimmt werden, daß es leicht wäre, sie im Notfalle durch außerordentliche Ermächtigungen abzukürzen.
        Dieses Mittel scheint mir ohne Nachteil, weil, wie gesagt, das Tribunat keinen Teil der Verfassung bildet und deshalb, ohne sie zu gefährden, aufgehoben werden kann, und ich halte es für wirksam, weil eine erst vor kurzem wieder eingesetzte Obrigkeit nicht von dem Punkte der Gewalt ausgeht, auf dem sich ihre Vorgängerin befand, sondern von dem, auf den das Gesetz sie stellt."
    [Rousseau: Der Gesellschaftsvertrag. DB Sonderband: Die digitale Bibliothek der Philosophie, S. 27019. (vgl. Rousseau-Gesell., S. 161 ff.)]



    Baltrusch (1998) Die polistische und gesellschaftliche Ordnung Spartas, hieraus S. 27f:
    "Das Kollegium der Ephoren kennt die rhetra [Verfassung] noch nicht. Die antike Tradition überliefert allerdings die Existenz von Ephoren seit 754/3 und verbindet ihre Einrichtung mit Lykurg oder dem König Theopompos. Auf einer historischen Grundlage fußt diese Überlieferung nicht. Es waren erst die Bestimmungen der rhetra [Verfassung], die die Voraussetzung für dieses Amt schufen. Denn da die rhetra [Verfassung] das Gesamtgefüge der spartanischen Verfassung neu definierte, bedurfte sie einer Durchführungsbestimmung, um die Einhaltung dieses Grundgesetzes zu gewährleisten. Aus diesem Grunde richteten die Spartaner ein Aufseheramt zum Zwecke des Verfassungsschutzes ein, nämlich ein Kollegium von 5 Ephoren (d.h. "Aufsehern"). Dieses Amt war naturgemäß gegen diejenigen gerichtet, die die Verfassung potentiell bedrohten, die Könige. Seiner Aufgabenstellung entsprechend repräsentierte das Ephorat die institutionalisierte, göttlich legitimierte Rechtsordnung gegenüber einem ebenso göttlich legitimierten, aber personalen Königtum. Darum wachten die Ephoren gleichsam von Berufs wegen eifersüchtig darüber, ob sich die Könige im Verfassungsgefüge zu viele Rechte herausnahmen. Antike Betrachter nannten das Amt "tyrannenähnlich", weil sie die Ephoren losgelöst von ihrer politischen Funktion allein im Hinblick auf ihre Macht betrachteten. Eher sollte man die rhetra [Verfassung] mit einem Tyrannen vergleichen, dem die Ephoren zu dienen hatten. Ephoren und Könige leisteten sich gegenseitig allmonatlich einen Eid des Inhalts, daß, wenn die Könige der Verpflichtung, nach den geltenden Gesetzen zu regieren, unverbrüchlich treu blieben, die Ephoren nichts gegen das Königtum unternähmen. Das Amt eines Ephoren war jedem Spartiaten zugänglich. Gewählt wurde man in der Volksversammlung für die Dauer von einem Jahr, wiedergewählt werden durfte man nicht. Entscheidungen waren vom gesamten Ephoren-Gremium zu treffen. Ihre Rolle als Aufseher brachte es mit sich, daß die Ephoren das gesamte politische, militärische und rechtliche Leben be-[>28]aufsichtigten. Sie empfingen Gesandte, setzten Kriegsbeschlüsse der Volksversammlung um, wachten über die Einhaltung der Gesetze, konnten Beamte aus ihren Ämtern entfernen, hatten richterliche Kompetenzen. All das geschah im Dienste der Rechtsordnung. Dementsprechend hatten die Ephoren Ehrenrechte besonderer Art, z.B. das Recht, vor den Königen sitzen bleiben zu dürfen oder Verträge zu unterzeichnen, woraus deutlich wird, daß sie den Staat und die Ordnung verkörperten. Andererseits war das Ephorat wenig geeignet, Sprungbrett oder gar Zielpunkt für eine Karriere zu werden. Wir kennen auch nur wenige Ephoren mit Namen. Die meisten der berühmten Spartaner waren Könige oder wenigstens Feldherren, nicht Ephoren. Nur als Institution waren sie Gegenstand ungezählter Anekdoten."



    Montesquieu

    Idee der Gewaltenteilung: die drei Befugnisse
    In der Verfassungsgeschichte der Neuzeit Online wird zu den drei Befugnissen von Montesquieu ausgeführt:

      "In Abs. 1 nennt Montesquieu drei Befugnisse:
      Die legislative Gewalt erlässt die Gesetze, revidiert sie und hebt sie auf (Abs. 2). Sie ist die "volonté génerale" des Staates (Abs. 16).
      Die exekutive Gewalt besorgt die Aussen- und Sicherheitspolitik (Abs. 2, vgl. auch 63, 65) und führt die Gesetze ("volonté générale") aus (Abs. 6, 16, 29, 44).
      Die rechtsprechende Gewalt bestraft Verbrechen und schlichtet Streitigkeit zwischen Individuen (Abs. 2). Diese Gewalt wird als "quelque façon nulle" bezeichnet; aus Abs. 32 und dessen Kontext ergibt sich, dass damit nur die rechtsprechende Gewalt der Geschworenengerichte gemeint ist. "
    Weiter wird zur Idee der Gealtenteilung ausgeführt:
      "Die strikte Gewaltentrennung teilt die Staatsgewalt in die drei Funktionen der Gesetzgebung, der Gesetzesausführung und der Rechtsprechung und weist jede Funktion einem Organ (Parlament, Regierung und Gericht) zu. Dieses einfache Machtteilungskonzept ist von vielen Autoren, so etwa auch von Kant vorgeschlagen worden, nicht aber von Montesquieu. Dieses Modell der strikten Trennung blendet die ganz unterschiedlichen Formen der Machtverschränkung nach den Vorschlägen von M. aus. "


    Montesquieus Problematisierung der Ephoren
    Quellen in Vom Geist der Gesetze: Lakedonien [GB: Sparta S. 86, 88, 125, 265; Venedig S. 259]
    "Unter welchen Regierungen und in welchen Fällen nach dem Buchstaben des Gesetzes entschieden werden muß
    Je mehr eine Regierung der Republik nahekommt, desto genauer wird die Art der Rechtsprechung festgelegt. Es war ein Fehler der Republik Lakedämon, daß die Ephoren willkürlich und ohne gesetzliche Anhaltspunkte Recht sprachen. In Rom fällten die frühen Konsuln ihre Urteile wie die Ephoren. Man spürte die Nachteile und erließ genau umrissene Gesetze." [GB; Reclam Vom Geist der Gesetze, S. 171]
        Wenn es die Aufgabe der Ephoren war, über die Einhaltung der Gesetze zu wachen, dann lagen ja offenbar Gesetze vor, sonst hätte die Einrichtung ja gar keinen Sinn. Insofern erscheint mir Kritik Montesquieus unverständlich.



    Aristoteles Kritik der spartanischen Verfassung in seiner Politik, dt. S. 67f

        "5. (a) Aber auch mit den Ephoren ist es schlecht bestellt. Diese Behörde nämlich hat schon an sich eine weit ausgedehnte Machtvollkommenheit, überdies aber werden die Ephoren aus der Gesamtheit des Volkes gewählt, und so gelangen denn oft sehr arme Leute in diese Behörde, die schon vielfach eben um ihrer Armut willen bestechlich waren. Das haben sie, wie früher schon oft, so namentlich jetzt bei den Andriern bewiesen, denn ein Teil der Ephoren, mit Geld erkauft, war bei dieser Gelegenheit bereit, soviel an ihm lag, den ganzen Staat zugrunde zu richten. Und weil ihre Gewalt allzu groß und der eines Tyrannen gleich war, so sahen sich auch die Könige gezwungen, ihnen zu schmeicheln, so daß auch dieser Umstand der Verfassung Schaden brachte, indem sie ihren aristokratischen Grundcharakter verlor und einen demokratischen annahm. Freilich ist es gerade diese Behörde (archeion), welche die ganze Verfassung zusammenhält. Denn das Volk (demos) ist zufrieden, weil gerade zu dieser mächtigsten Behörde der Zugang allen aus ihm offensteht, und insofern wirkt daher diese Einrichtung, sei es nun, daß der Gesetzgeber selber sie hierauf berechnet hat oder daß es ohne Absicht so eingetreten ist, förderlich für die bestehenden Verhältnisse. Wenn nämlich eine Verfassung Bestand haben soll, müssen alle Teile des Staates wünschen, daß sie dieselbe sei und bleibe, und dies ist in Sparta seitens der Könige der Fall um ihrer eigenen Herrscherwürde willen, ferner seitens der Vornehmen wegen des Rates der Alten (gerousia), weil der Eintritt in diese Behörde die Belohnung besonderer Tüchtigkeit ist, und endlich seitens des Volkes (demos) wegen des Ephorenamtes, weil zu diesem alle gelangen können. (b) Allein, die Wahl in die Behörde der Ephoren, so richtig es insofern ist, daß sie aus allen stattfindet, müßte doch auf eine andere Weise vor sich gehen, als in welcher sie wirklich vor sich geht, denn letztere ist allzu kindisch; und da ferner diese Beamten die wichtigsten Entscheidungen in den Händen haben, während sie doch die ersten besten sind, wäre es besser, wenn sie nicht nach eigenem Ermessen zu entscheiden hätten, sondern nach geschriebenen Regeln und Gesetzen. Auch die Lebensweise der Ephoren ist nicht der Absicht der Verfassung entsprechend, denn sie ist eine sehr ungebundene, während wiederum von den übrigen Bürgern eine übermäßige Strenge derselben verlangt wird, so daß sie es nicht aushalten können, sondern heimlich dem Gesetz entschlüpfen und den sinnlichen Genüssen nachgehen."



    Cicero

    Plädoyer für Freiheit und Gleichheit in der bürgerlichen Demokratie

    "32. wenn in einem Volke einer oder mehrere Reichere und Begütertere aufstanden, dann entwickelte sich aus ihrem Stolze gegen Geringere übermüthige Anmaßung, indem die Feigen und Schwachen nachgaben, und vor dem Hochmuthe der Reichen krochen. Verstehen aber die Völker ihr Recht zu behaupten, da erklären sie sich in ihrem Selbstgefühl für die edelsten, freiesten und beglücktesten: da ja von ihrem Willen Gesetze, Gerichte, Krieg, Frieden, Bündnisse, Leben und Gut eines Jeden abhängen. Dann allein erklären sie, verdiene ein Staat den Namen eines Gemeinwesens [res publica], das heißt einer Volkssache [res populi]. Daher sage man, ein Volk erkämpfe sich die Freiheit, wenn es sie von Königsherrschaft und Aristokratengewalt losmache; nie aber trachten freie Völker darnach, Könige zu bekommen oder mächtige und einflußreiche aristokratische Häupter. [Fußnote] Zudem erklären sie, wenn auch ein zügelloses Volk Mißgriffe thue, so müsse man darum nicht die freie Verfassung der Völker an sich verwerflich finden. Nichts sey unerschütterlicher, Nichts fester, als ein Volk, das zusammenhalte, und dessen einziges Interesse seine Unverletztheit und seine Freiheit sey. Eintracht aber erhalte sich am leichtesten in demjenigen Staate, in welchem Allen Dasselbe Vortheil bringe, während ein getheiltes Interesse, wo Dieß Diesem, Jenes Jenem fromme, die Quelle der Zwietracht sey. Darum sey auch, wann immer die Patricier [oder der Senat] die ganze Macht in Händen gehabt hätten, der Staat nie auf festen Füßen gestanden. Noch weit weniger sey Dieß aber in Monarchieen der Fall, »wo ein Herrscher mit Königsgewalt keinen Nebenbuhler duldet, kein Theilnehmer an der Oberherrschaft vor dem andern sicher ist [Fußnote]«, wie Ennius sagt. Darum, weil das Gesetz das Band ist, das die bürgerliche Gesellschaft zusammenhält, das Recht aber, das Jeder durch das Gesetz hat, Allen gleich gilt, wie kann die bürgerliche Gesellschaft durch das Recht zusammengehalten werden, wenn die Bürger nicht Alle gleiche Befugniß haben? Denn mag man auch keine Vermögensgleichheit einführen wollen, mögen die Talente unmöglich bei Allen gleich seyn können; so müssen doch wenigstens die gegenseitigen Rechte Derjenigen gleich seyn, die Bürger in einem und demselben Staate sind? Denn was ist ein Staat, als ein Verein [zum Genusse] gleicher Rechte."  [PG]

    Cicero Bemerkung zu Ephoren
    "Denn auch zu Sparta [Fußnote] wurden, unter der Regierung des Theopompus, [Fußnote] fünf Männer aufgestellt, die dort Ephoren heißen, in Kreta aber zehen, Kosmi genannt, und zwar so wie als Gegengewicht gegen die Consulargewalt [bei uns] die Volkstribunen, so bei Jenen Jene gegen die königliche eingeführt." [Quelle PG]



    Tribunat und Ephorat
    Von Cicero (rep. 2,58; leg. 3,16) stammt ein früher Vergleich zwischen dem römischen Volkstribunat und dem Ephorat in Sparta. (Thommen, 2003)



    Locke, John (1676) Über die Regierung.
    "XII
    Von der legislativen, exekutiven und föderativen Gewalt des Staates
    143.  Die legislative Gewalt ist die, welche ein Recht hat zu bestimmen, wie die Macht des Staats zur Erhaltung der Gemeinschaft und ihrer Glieder gebraucht werden soll. Da aber diejenigen Gesetze, die fortgesetzt zur Vollziehung gelangen, und deren Kraft eine beständig dauernde sein soll, in einer kurzen Zeit gegeben werden können, so liegt kein Bedürfnis vor, daß die Legislative eine ständige sei, weil sie nicht immer Geschäfte zu verrichten hat. Bei der Schwäche der menschlichen Natur, die immer bereit ist, nach Macht zu greifen, würde für dieselben Personen, die die Macht besitzen, Gesetze zu geben, die Versuchung zu groß sein, auch die Macht sie zu vollziehen in die Hand zu bekommen. Sie könnten dadurch sich selbst von dem Gehorsam gegen die Gesetze, die sie geben, ausnehmen, und das Gesetz sowohl in seiner Gestaltung wie in seiner Vollziehung ihrem eigenen privaten Vorteil anpassen und  dahin gelangen, ein von der übrigen Gemeinschaft verschiedenes, dem Zweck der Gesellschaft und Regierung widersprechendes Interesse zu verfolgen. Deshalb wird in wohlgeordneten Staaten, wo das Wohl des Ganzen gewissenhaft berücksichtigt wird, die legislative Gewalt in die Hände verschiedener Personen gelegt, die gehörig versammelt entweder in sich selbst oder im Verein mit anderen eine Macht haben, Gesetze zu geben, und die, sobald dies geschehen, sich wieder trennen und selber denselben Gesetzen unterworfen sind, die sie gegeben haben, was ein neuer und starker Antrieb für sie ist, darauf bedacht zu sein, sie zum öffentlichen Wohl zu geben." [Quelle]



     





    Literatur (Auswahl)
    • Althusius (Althaus), Johannes (1603) Grundbegriffe der Politik (Politica methodice digesta). Deutsch 1943 im Klostermann-Verlag.
    • Aristoteles (dt. 1965) Politik. Deutsch Rowohlts Klassiker. Reinbek: Rowohlt
    • Bakunin, Michail (1873) Staatlichkeit und Anarchie. [Auszüge]
    • Baltrusch, Ernst (1998) Sparta, Geschichte, Gesellschaft, Kultur. München: Beck'sche Reihe 2083.
    • Christ, Karl (1986, Hrsg.) Sparta Darmstadt: WBG [IV]
    • Cicero (52 v.Chr; [PG]) Vom Staat. [GB]
    • Curtius, Ernst (1865) Griechische Geschichte. Dritter Band. Verone.
    • Dum, Georg (1878; 1970)  Entstehung und Entwicklung des spartanischen Ephorats bis zur Beseitigung desselben durch König Kleomenes III. : Forschungen und Studien. Rist. anast. dell'ed. Innsbruck, 1878. Roma: "L'Erma" di Bretschneider.
    • Fichte, Johann Gottlieb (1812) Das Ephorat. In: Das System der Rechtslehre.
    • Fitzek, A. (1965) Staatsanschauungen im Wandel der Jahrhunderte I. Von Demokrit bis Thomus Morus. Paderborn: Schöningh.
    • Fitzek, A. (1965) Staatsanschauungen im Wandel der Jahrhunderte II. Von Luther bis zur Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung. Paderborn: Schöningh.
    • Fitzek, A. (1965) Staatsanschauungen im Wandel der Jahrhunderte III. Von den Französischen Menschenrechten bis Hitler. Paderborn: Schöningh.
    • Hobbes, Thomas (1668, dt. 1996)  Leviathan Hamburg: Meiner. [PG]
    • Hüllmann, Karl Dietrich  (1820) Staatsrecht des Alterthums. Cöln: Bachem. Hierin S. 283: § 57 Ephoren. [GB]
    • Locke, John (1676, dt. 1974) Über die Regierung. Stuttgart: Reclam. [welcker: locke_1, locke_2]
    • Luther, Andreas (2004) Könige und Ephoren: Untersuchungen zur spartanischen Verfassungsgeschichte. Untersuchungen zur spartanischen Verfassungsgeschichte. Frankfurt am Main: Antike.
    • Machiavelli, Nico (um 1513) Der Fürst. [sapienta] [PG-Reclam]
    • Meier, Mischa (1999) Kleomenes I., Damaratos und das spartanische Ephorat. In: Göttinger Forum für Altertumswissenschaft (1999). Bd. 2, 89 – 108. (PDF).
    • Meier, Mischa (1999) Kleomenes I., Damaratos und das spartanische Ephorat. Bielefeld [PDF]
    • Meier, Theodor (1939, 1962)  Das Wesen der spartanischen Staatsordnung nach ihren lebensgesetzlichen und bodenrechtlichen Voraussetzungen. Nachdr. d. Ausg. Leipzig 1939. Aalen: Scientia Verl.
    • Montesquieu (1748, dt. 1974) Vom Geist der Gesetze. Stuttgart: Reclam. [SB]
    • Platon (um 390-370) Der Staat [Zeno] [Bibliothek Alecandria]
    • Platon (um 360 ff) Die Gesetze [opera-platonis]
    • Polybios (200-120) Geschichten. 14 Bände. Digitalisiert in der Bayerischen Staatsbibliothek.
    • Rousseau, Jean-Jaques (1762, dt. 1975) Der Gesellschaftsvertrag. Stuttgart: Reclam.
    • Schelsky, Helmut (1973) Systemüberwindung, Demokratisierung. Gewaltenteilung. München: Beck.
    • Thommen, Lukas (1999) Volkstribunat und Ephorat. Überlegungen zum „Aufseheramt“ in Rom und Sparta [PDF-Adresse]
    • Thommen, Lukas (2017) Sparta Verfassungs- und Sozialgeschichte einer griechischen Polis. Berlin: Springer.
    • Weitling, Wilhelm (1842) Garantien der Harmonie und Freiheit. Stuttgart: Rerclam [BS]
    • Welwei, Karl-Wilhelm (2004) Sparta. Aufstieg und Niedergang einer antiken Großmacht. Stuttgart: Klett-Cotta.
    • Zippelius, Reinhold (1971) Geschichte der Staatsideen. München: Beck.

    •  


    Links (Auswahl: beachte).
    • Sparta in Alexander d.G.
    • Verfassungsgeschichte der Neuzeit Online.
    • Wikipedia: Gewaltenteilung in Taiwan-China.


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    klare direkte Sprache. Sofern Persönlichkeiten angegriffen werden, werden sie in ihrer funktionalen Rolle oder als Repräsentanten und nicht als individuelle Menschen attackiert. Natürlich können z.B. CIA-Gangster oder Wirtschaftstkriminelle der Deutschland AG auch gute Menschen, Eltern, Freunde oder Nachbarn sein. > GIPT-Manifest.
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    Bundesverfassungsgericht
    "Bundesverfassungsgericht und Verfassungsgerichte der Länder. Das Bundesverfassungsgericht ist die Kontrollinstanz für die Verfassungsmäßigkeit des politischen Lebens. Es interpretiert die Regelungen des Grundgesetzes und passt die Interpretation immer wieder dem gesellschaftlichen Wandel an." [Horst Pötzsch 15.12.2009 in bpb]
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    Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
     
      § 13 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
      1.    über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
      2.    über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
      3.    über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
      3a.    über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
      4.    über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
      5.    über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
      6.    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
      6a.    bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
      6b.    darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
      7.    bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
      8.    in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
      8a.    über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
      9.    über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
      10.    über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
      11.    über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
      11a.    über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
      12.    bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
      13.    wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
      14.    bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
      15.    in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).
    __
    Gesetze und Verordnungen
    • ZEIT-ONLINE berichtet in einem probürokratischen Artikel am 8.5.2014: "Auf EU-Ebene gibt es 21.391 Rechtsakte, also Verordnungen und Richtlinien. In Deutschland gelten 1.681 Bundesgesetze und ein Vielfaches an Landesgesetzen. Hinzu kommen 2.711 Bundesverordnungen und ein Vielfaches an Landesverordnungen."
    • Alle Gesetze und Verordnungen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Stand 06.04.2017: 235.
    __
    Gewaltenteilung im Grundgesetz Art. 20
    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20
    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
        Anmerkung: Der Kommentar von Maunz/Dürig/Grzeszick 2014/16 allein zur Art. 20 GG hat über 400 Seiten, die Randnummer 1-116.
    __
    Was kann getan werden, wenn Bundeskanzler oder die Regierung rechtswidrig handeln?
    Die einzelne BürgerIn hat so gut wie keine Chance, weil sie gar nicht weiß, ob es für sie einen Rechtsweg gibt und, falls, wie der zu beschreiten ist.
    __
    Deutscher Bundestag Kontrolle der Regierung
    Hierzu informiert die Homepage des Deutschen Bundestags (Abruf 26.05.2017):
     
      "Kontrolle der Regierung
      Als direkt gewählter Vertretung des Volkes kommt dem Bundestag neben seiner Funktion als Gesetzgeber eine weitere sehr wichtige Aufgabe zu: die Kontrolle der Bundesregierung. Um diese Kontrollfunktion wahrnehmen zu können, müssen sich die Abgeordneten über die Arbeit und Vorhaben der Regierung informieren können. Dazu steht ihnen eine Reihe von Rechten und Instrumenten zur Verfügung – wie zum Beispiel Kleine und Große Anfragen oder die Aktuelle Stunde.
      Der Bundestag bildet aber auch Gremien, zu deren Aufgabe die Kontrolle der Regierung gehört. Das sind zum einen die ständigen Ausschüsse, deren primäre Aufgabe die Mitwirkung bei der Gesetzgebung ist. Dazu gehören aber auch spezielle Gremien wie beispielsweise die Untersuchungsausschüsse, die fast ausschließlich zur Kontrolle der Regierung eingesetzt werden.

      Gremien zur Kontrolle
      Die Abgeordneten des Bundestages haben vielfältige Möglichkeiten, sich im Plenum über die Pläne und Arbeit der Regierung zu informieren und ihre Meinung darzulegen.
          Darüber hinaus setzt der Bundestag aber auch Gremien ein, zu deren Aufgabe die Kontrolle der Regierung gehört und die unterschiedlich weit reichende Einflussmöglichkeiten besitzen.
      Dazu gehören:
          Ständige Ausschüsse
          Kontrollgremien
          Untersuchungsausschüsse

      Die ständigen Ausschüsse
      Die ständigen Ausschüsse des Bundestages sind in der Regel so organisiert, dass ihnen ein Bundesministerium gegenüber steht. Sie haben somit ein genau definiertes Fachgebiet beziehungsweise einen Geschäftsbereich.
          Die Ausschüsse üben ihre Kontrollfunktion zum einen indirekt über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung aus. Sie haben aber auch direkte Kontrollrechte. So ist es ihnen ausdrücklich gestattet, von Vertretern des zuständigen Bundesministeriums Berichterstattung zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zu verlangen und Empfehlungen auszusprechen – und das auch ohne Auftrag des Plenums.
          Dieses so genannte Selbstbefassungsrecht hat sich zu einem wichtigen Instrument der parlamentarischen Kontrolle entwickelt.
      Ständige Ausschüsse mit besonderer Stellung
          Unter den ständigen Ausschüssen haben einige im Bezug auf die Kontrolle der Regierung eine besondere Stellung. So ist die Hauptaufgabe des Auswärtigen Ausschusses die Kontrolle der Außenpolitik der Regierung.
          Der Verteidigungsausschuss ist genau wie der Wehrbeauftragte in das Grundgesetz eingefügt worden, um die Kontrolle der Streitkräfte – und damit auch des Bundesministeriums für Verteidigung – zu gewährleisten. Er hat sogar das Recht, sich selbst zum Untersuchungsausschuss zu erklären.
          Als mächtigster Ausschuss gilt der Haushaltsausschuss, denn er bereitet entscheidend die Bewilligung von Haushaltsmitteln vor.
          Die Besonderheit des Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union liegt darin, dass er im Namen des Bundestages Stellungnahmen zu Regelungsvorhaben der EU abgeben kann. Die Regierung muss, bevor sie über EU-Rechtsnormen mit entscheidet, ihren Standpunkt mit dem Bundestag beziehungsweise dem Ausschuss abstimmen.
      Ständiger Ausschuss für Petitionen des Volkes
          Eine besondere Stellung hat auch der Petitionsausschuss. Er gehört zu den ständigen Ausschüssen und gibt der Bevölkerung die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Regierung auszuüben. Denn jedermann – so legt es das Grundgesetz fest – hat das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden schriftlich auch an das Parlament zu wenden.
          Der Bundestagspräsident überweist alle von den Bürgerinnen und Bürgern eingegangenen Briefe an den Petitionsausschuss, der über besondere Rechte verfügt. So kann er beispielsweise von Regierungsbehörden die Vorlage von Akten sowie den Zutritt zu deren Einrichtungen verlangen.
          Auch wenn der Petitionsausschuss kein Weisungsrecht hat, so haben seine Empfehlungen dennoch großes Gewicht. Oft zeigen schon seine Nachforschungen eine erhebliche Wirkung.
      Kontrollgremien für spezielle Bereiche
          Zu den ständig vorhandenen Institutionen des Bundestages gehören auch die Kontrollgremien. Sie überwachen spezielle Bereiche der Regierungsarbeit.
          Das Parlamentarische Kontrollgremium überwacht die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Bundes. Dabei ist die von ihm eingesetzte G-10-Kommission dafür zuständig, dass die gesetzlichen Regelungen bei der Einschränkung von Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis eingehalten werden. Zwei weitere Gremien kontrollieren die Arbeit des Zollkriminalamtes und die Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens.
          Die Kontrollgremien können von der Regierung Auskunft über die allgemeine Tätigkeit der betreffenden Dienste und Ämter und über Vorgänge von besonderer Bedeutung verlangen. Die Regierung muss den Gremien Einsicht in Akten und Dateien gewähren, die Anhörung von Mitarbeitern gestatten und Kontrollbesuche bei Diensten und Ämtern ermöglichen.
      Untersuchungsausschüsse
          Untersuchungsausschüsse werden im Gegensatz zu den bisher beschriebenen Gremien nur aus aktuellem Anlass und mit Zustimmung von mindestens 25 Prozent der Bundestagsabgeordneten eingesetzt. Sie haben die Aufgabe, politische und bürokratische Missstände in der Regierung, im Bundestag und in der Verwaltung zu prüfen und aufzuklären.
          Zur Arbeit der Untersuchungsausschüsse gehört die Beweisaufnahme: Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen, sich Akten vorlegen lassen und Gerichte und Verwaltungsbehörden um Amtshilfe ersuchen. Am Ende der Untersuchung steht ein Bericht und eine Debatte im Bundestag. Eine Untersuchung wird auch durch das Ende einer Wahlperiode beendet.
          Da der Untersuchungsgegenstand meist im Zuständigkeitsbereich der Exekutive liegt, sind Untersuchungsausschüsse vor allem ein Instrument zur punktuellen Kontrolle der Regierung.

      Instrumente der Kontrolle
      Information ist eine wesentliche Voraussetzung für die Kontrolle der Regierung. Deshalb hat der Bundestag verschiedene Formen der Befragung und Beratung im Parlament etabliert, die von den Abgeordneten und damit auch von der Opposition in Anspruch genommen werden können.
      Dazu gehören:
          Kleine und Große Anfragen
          Schriftliche Fragen und Fragestunden
          Aktuelle Stunden
          Regierungsbefragungen

      Kleine und Große Anfragen
      Eine häufig genutzte Form der Regierungskontrolle sind die so genannten Kleinen und Großen Anfragen.
          Mindestens fünf Prozent der Abgeordneten oder eine Fraktion sind notwendig, um in schriftlicher Form Fragen zu einem bestimmten Thema an die Regierung zu stellen. Die Fragen werden an den Bundestagspräsidenten geleitet. Dieser gibt sie mit der Aufforderung zur Beantwortung an die Bundesregierung weiter.
          Kleine Anfragen beantwortet die Regierung ausschließlich in schriftlicher Form. Große Anfragen werden hingegen auch im Bundestag debattiert. Da es sich bei Großen Anfragen meist um wichtige politische Themen handelt, hat die Opposition so die Möglichkeit, kritische Fragen in den öffentlichen Sitzungen zu stellen und ihre Meinung darzustellen.
          In der 17. Wahlperiode von 2009 bis 2013 sind beispielsweise 54 Große Anfragen und 3.629 Kleine Anfragen eingebracht worden.
      Schriftliche Fragen und Fragestunde
          Auch einzelne Abgeordnete haben Kontrollrechte. So kann jedes Bundestagsmitglied monatlich bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Regierung richten. Diese Fragen sollen innerhalb einer Woche nach Eingang im Bundeskanzleramt beantwortet werden. Fragen und Antworten werden in einer wöchentlichen Drucksache veröffentlicht.
          Darüber hinaus hat jeder Abgeordnete das Recht, für die so genannte Fragestunde bis zu zwei Fragen pro Sitzungswoche an die Regierung zu richten. Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.
          Die Fragen werden in der Fragestunde von der Regierung mündlich beantwortet. Dabei können der Fragesteller und andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen. Die Fragestunden können pro Sitzungswoche eine Gesamtdauer von drei Stunden erreichen. Ist der Fragesteller in der Fragestunde nicht anwesend, werden seine Fragen auf entsprechende Bitte hin schriftlich beantwortet.
      Aktuelle Stunde
          Wenn die Abgeordneten mit den Auskünften der Regierung in der Fragestunde nicht zufrieden sind, können fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder eine Fraktion eine Aktuelle Stunde beantragen. Diese findet direkt im Anschluss an die Fragestunde statt.
          Aktuelle Stunden können aber auch ohne vorangegangene Fragestunde als Aussprache zu Themen von allgemeinem aktuellem Interesse stattfinden. Dafür müssen sie vom Ältestenrat vereinbart oder von fünf Prozent der Abgeordneten beantragt worden sein.
          Die Beiträge der Abgeordneten dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern, und die Anzahl der Redner ist begrenzt. In der 17. Wahlperiode von 2009 bis 2013 gab es 131 Aktuelle Stunden. Davon hatten die SPD 37 verlangt, CDU/CSU und FDP gemeinsam 35, Die Linke 27, Bündnis 90/Die Grünen 18, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam acht, alle Fraktionen gemeinsam drei, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam zwei und CDU/CSU, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gemeinsam eine.
      Regierungsbefragungen
          Unmittelbar nach der mittwochs stattfindenden internen Sitzung der Bundesregierung – der so genannten Kabinettssitzung – haben die Abgeordneten des Bundestages eine weitere Möglichkeit, Fragen von aktuellem Interesse an die Regierungsmitglieder zu stellen.
          Diese Regierungsbefragung findet in Sitzungswochen mittwochs ab 13 Uhr im Plenum des Bundestages statt und dauert rund 30 Minuten. Sie ist eine besonders kompakte Form der Information über die Ergebnisse der Beratungsgespräche der Regierung und dient der Erstinformation der Abgeordneten.

      Vielfalt der Kontrolle
      Die Kontrolle der Regierung ist eine zentrale Aufgabe des Bundestages. Sie ist eng verwoben mit der Aufgabe der Gesetzgebung, denn jeder Gesetzentwurf der Regierung wird im Parlament beraten und muss dort die notwendige Mehrheit finden.
          Besonders deutlich wird diese Verknüpfung beim Staatshaushalt. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Parlaments kann das Haushaltsgesetz, in dem alle Einnahmen und Ausgaben geregelt sind, nicht in Kraft treten.
          Das Haushaltsgesetz ist aber mehr als ein einfaches Gesetz. Ohne Geld kann keine Regierung ihre programmatischen Ziele durchsetzen. Die alljährliche Debatte zwischen Regierung und Opposition über den Staatshaushalt zieht sich deshalb meist über mehrere Tage hin.
          Auch die Einhaltung des Haushalts kontrolliert das Parlament: Der Finanzminister muss dem Bundestag Rechnung legen und die Regierung muss durch das Plenum entlastet werden.
      Kontrolle durch Abgeordnete und Plenum
          Zur Kontrolle der Regierung steht dem Bundestag eine Reihe von Instrumenten und Maßnahmen zur Verfügung. Das beinhaltet vor allem, dass die Parlamentarier sich über die Arbeit und Vorhaben der Regierung informieren und kritische Fragen stellen können.
          Dabei ist es nicht immer notwendig, dass die Mehrheit des Parlaments eine bestimmte Maßnahme beantragt. So können einzelne Abgeordnete mündliche und schriftliche Fragen an die Regierung stellen. Und Fraktionen oder fünf Prozent der Abgeordneten können beispielsweise in einer so genannten Großen Anfrage, die Regierung zur Aufklärung über wichtige politische Fragen auffordern.
          Das folgenschwerste Instrument der Kontrolle ist das konstruktive Misstrauensvotum. Der Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder (zurzeit 316 Abgeordnete) einen neuen Bundeskanzler wählen und vom Bundespräsident ernennen lassen.
      Kontrolle durch Gremien
          Zur Kontrolle der Regierung setzt der Bundestag verschiedene Gremien ein. Diese sind zum Teil permanent vorhanden wie beispielsweise die ständigen Ausschüsse oder das Parlamentarische Kontrollgremium.
          Andere Gremien werden hingegen erst aus aktuellem Anlass und beispielsweise mit Zustimmung von mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Bundestages eingesetzt. Dazu gehören Untersuchungsausschüsse zur Aufklärung politischer und bürokratischer Missstände."

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    Bedingungslose Einwanderung der Flüchtlinge
    Es ist strittig, ob Bundeskanzlerin Merkel das Recht hatte, die Masseneinanderung von Flüchtlingen ohne Plan und Kontrolle über das Parlament und einen breiten Konsens inder Bevölkerung hinweg einfach so zu beschließen. Hierzu aus der Pettionsdiskussion einen Auszug:
     
      "Der Bundestag hat entsprechend seinem neuesten Gutachten dann die Pflicht, eine Obergrenze festlegen, wenn
      1. eine starke Zuwanderung langfristig gravierende finanzielle und gesellschaftliche Auswirkungen haben können,
      2. ein hoher Verwaltungsaufwand und hohe Kosten entstehen können,
      3. die gestattete Einreise so massenhaft ist, dass sie die Gesellschaftsstruktur verändern und zu erheblichen Integrationsproblemen führen kann.
      • Gutachten zur Grenzöffnung für Flüchtlinge
      • Hätte Merkel den Bundestag fragen müssen?
      • Stand: 22.12.2015 14:14 Uhr
      • Im Sommer entschied Kanzlerin Merkel: Flüchtlinge dürfen vorübergehend ohne Kontrollen einreisen. Aber: Das Parlament fragte sie nicht. Zu Recht? Mit der Frage beschäftigt sich ein Gutachten des Bundestags, das dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt.
      • Kurzfristige Öffnung wohl okay - aber über Monate?
      • Die Autoren gestehen der Kanzlerin zu, in einer humanitären Notsituation so zu handeln, wie sie es tat: Eine kurzfristige Grenzöffnung für Asylsuchende aus Drittstaaten sei ohne Bundestagsvotum gerechtfertigt, wenn man damit eine humanitäre Notsituation vermeiden könne.
      • Eine monatelange Öffnung aber stellen die Autoren infrage. Sie weisen darauf hin, dass eine starke Zuwanderung langfristig gravierende finanzielle und gesellschaftliche Auswirkungen habe. Auch könnten ein hoher Verwaltungsaufwand und hohe Kosten entstehen. Im Übrigen könne es "die Gesellschaftsstruktur verändern und zu erheblichen Integrationsproblemen führen", wenn die Einreise massenhaft gestattet würde.
      • Schließlich verweist der Wissenschaftliche Dienst auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Familiennachzug. Dieses belegt aus seiner Sicht, dass "der Legislative bei der Entscheidung über den Zuzug von Ausländern eine gewisse Begrenzungsfunktion zukommt". In dem Urteil heißt es weiter, das Grundgesetz schließe eine großzügige Zulassung von Fremden weder aus, noch gebiete es sie. Vielmehr müssten die Legislative - also das Parlament - und in den von ihr gezogenen Grenzen die Exekutive - also die Regierung - entscheiden, ob die Zuwanderung ins Bundesgebiet begrenzt werde oder eben nicht.
      • Folglich müsse die Regierung den Bundestag bei Entscheidungen zur Zuwanderung befragen - zumindest dann, wenn die Zahl der ins Land kommenden Ausländer eine kritische Schwelle überschreitet. Eine solche kritische Schwelle dürfte im September und Oktober überschritten worden sein.
      • Quelle: https://www.tagesschau.de/inland/bundestag-merkel-grenzoeffnung-101.html"




     
    Moral und Kultur sind nur Makulatur, wie alle Krisen, Umbruch- und Kriegszeiten zeigen - und die Tragödie und das Versagen der Guten war immer, daß sie viel zu selten schlecht genug waren, um gut genug gut sein zu können. 
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    Querverweise
    Standort: Ephoren und Ephorat - Quellen und Dokumente.
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     Vorbilder.
    Überblick Politische Psychologie in der IP-GIPT
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    z.B. Politische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Ephoren und Ephorat - Quellen und Dokumente. Allgemeine und Integrative Politische Psychologie. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/staatsl/Ephorat.htm
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    korrigiert: irsf  25.05.2017   (20.05.2017)



    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen
    27.05.17    Lit-Erg.
    26.05.17    Neuaufnahmen: Zippelius-Zitat  im Editorial, Bundesverfassungsgericht * Bundesverfassungsgerichtsgesetz * Kontrolle der Regierung durch  den Deutschen Bundestag * Motesquieu Zur Gewaltenteilung der drei Befugnisse. * Beispiel Bedingungslose Einwanderung der Flüchtlinge *
    25.05.17    Überarbeitung Editorial. Lit-Verz. ergänzt. Cicero, Locke.
    21.05.17    Baltrusch (1998), Montesquieu, Aristoteles-Kritk und  Editorial  ergänzt.
    20.05.17    angelegt.