Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_AW15-Juristische Begriffsbildung   Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung
     AW15-Juristische Begriffsbildung

    Haupt- und Verteilerseite Auswertung
    Recht und Rechtswissenschaft
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Zum Geleit
    "Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel geworden."
    Julius von Kirchmann, 1848, S. 34
    "Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
    Staatsanwalt  Meindl, 2014

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    Tabellarische Ergebnisse der Auswertung AW15-Juristische Begriffsbildung
    Für jeden Autor gibt es Auswertungs-Tabellen: 11+31 für die einzelnen Kategorien und eine Zusammenfassung.
    Einträge als %-Zahl der "Ja". "Jein" oder "Teils" werden halb gewichtet. Als Basis werden nur diejenigen Werke verwendet, die das entsprechende Kriterium auch ausweisen (Inhaltsverzeichnis oder Sachregister). Die Ergebnisse vermitteln einen Eindruck von der Bedeutung der Kategorien in den einzelnen Kriterien. Das Kriterium "Sonstiges" wird nicht ausgezählt. In die Zelle wird der Mittelwert über die 7 Kriterien der Kategorie eingetragen.
     
    jur. Begriffsbildung /Rechtsbegriffe
    K1-jBB
    K2-jBB
    K3-jBB
     K4-jBB
     K5-jBB
     K6-jBB
    K7-jBB
    K8-jBB
    Bydlinski 2018 Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Engisch 1971                
    Hassemer/ Neumann /Saliger 2016 (Hrsg.)                
    Honsell/Mayer-Maly 2015                
    Hruschka 1972 Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Kelsen 1960 Ja Ja Nein Ja Nein Ja Nein Keine
    Kirchmann 1848 NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Larenz 1991 Ja Jein Ja Ja Teils Teils Teils Keine
    Mastronardi 2003                
    Möllers 2017 Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Sprache
    Muthorst 2011 Nein Jein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Ott 2006 Ja Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Puppe 2014 Ja KeinSR Ja Ja Jein Nein Teils Keine
    Radbruch 1932                
    Röhl & Röhl 2008                
    Rüthers 2018                
    Savigny 1802-1842 Ja(Hg) Ja(Hg) Ja Ja Nein Jein Jein Keine
    Wienbracke 2013                
    Zippelius 1974                
    Zippelius 2012                
    Gesamt-Zusammenfassung
    78
    w=(7/9)*100
    71
    w=(5/7)*100
    90
    w=(9/10)*100
    70
    w=(7/10)*100
    10
    w=(2/10)*100
    30
    w=(3/10)*100
    25
    w=(2.5/10)*100
    Mit=53.4
    Rang=14

    Querverweis Exkurs: Begriffe bei Puchta. > siehe bitte unten Wank 1985.

    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
    Grundfragen zur juristischen Begriffsbildung und den Rechtsbegriffen
        Juristische Begriffsbildung im Allgemeinen

    1. Wird erklärt, was juristische Begriffsbildung allgemein heißen soll?
    2. Werden die drei Dimensionen der juristischen Begriffsbildung bzw. Definition (Name, Inhalt, Referenz) erkannt und benannt? > Semiotisches Dreieck.
    3. Wird erklärt, wie juristische Begriffsbildung vor sich geht, gemacht oder durchgeführt werden soll?
    4. Werden Beispiele und Gegenbeispiele zum Verständnis angeboten?
    5. Wird die Regel, juristische Begriffe bei ihrer ersten Verwendung zu erklären oder auf eine Erklärung, z.B. Glossar zu verweisen genannt und befolgt?
    6. Wird im Stichwortregister die erste Begriffserklärung oder Definition angeführt (Beispiel Carnap)?
    7. Wird auf abweichende juristische Begriffsdefinitionen hingewiesen?
    8. Werden Probleme der juristischen Begriffsbildung angesprochen?
        Rechtsbegriffsbildung im Besonderen
    1. Werden die zwei Hauptbedeutungen von Rechtsbegriff genannt und erklärt: RechtsbegriffBvR als Begriff vom Recht und Rechtsbegriff als Begriff der RechtsspracheRS?
    2. Wie entsteht aus einem Begriff ein Rechtsbegriff?
    3. Wer hat die Befugnis oder Kompetenz zur Rechtsbegriffschöpfung?
    4. Wird erörtert, wie die Bildung eines Rechtsbegriffs vonstatten geht oder erfolgen soll?
    5. Werden die drei Dimensionen der Rechtsbegriffsbildung bzw. Definition (Name, Inhalt, Referenz) erkannt und benannt?
    6. Wird kritisch erörtert, dass Rechtsbegriffsbildung häufig durch bloße nominalistische Benennung und Behauptung frei phantasiert und gemeint wird, statt Inhalt und Referenz des Rechtsbegriffs zu begründen?
    7. Wird erörtert, woran man einen Rechtsbegriff erkennt?
    8. Wird erörtert, ob und wie Rechtsbegriffe kenntlich gemacht werden sollen?
    9. Wird der Indizierungsvorschlag von Herberger & Simon (1980), S. 271 erörtert?
    __
    _        Gesamtwertung: Das Thema spielt mit 53.4% Mittelwert und Rang 14 von 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien  über alle 7 Kriterien eine beachtliche Rolle, ich hätte aber höhere Werte erwartet. K5, K6 und K7 kommen entschieden zu kurz.
       Die Ergebnisse der Auswertung mit den Suchworten "begriff" und "Begriffsbildung" im juristischen Sinne wurden in die Beschreibung der Kriterien eingebaut:
     
      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ergebnis K1:  78% der Inhaltsverzeichnisse enthalten den Ausdruck "Begriff".
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ergebnis K2:  64% der Sachregister enthalten den Eintrag "Begriff".
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ergebnis K3: 90% der Werke erwähnen "Begriff".
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ergebnis K4: 70% der Werke erörtern Begriff oder Begriffsbildung auch inhaltlich.
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ergebnis K5:  Nur 10% der Werke definieren Begriff, das ist sehr mager.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ergebnis K6: 25% der Werke entwickeln oder zitieren eine Theorie zum Begriff oder zur Begriffsbildung.
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ergebnis K7: 25% der Werke entwickeln oder zitieren Anwendungen mit Beispielen zum Begriff oder zur Begriffsbildung.
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
          Ergebnis K8: Eine Eintrag zu Möllers ("Sprache").
    Wank 1985, S. 151f kommt in seiner Habilschrift zu folgendem Ergebnis (fette Hervorhebung RS):

    "Anforderungen an eine juristische Begriffsbildung

    Jede Begriffsbildung erfolgt teleologisch. Begriffsbildungen in einer Wissenschaft sind vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Fragestellungen zu sehen. Auch die Methode der Begriffsbildung richtet sich nach dem jeweiligen Ziel der Wissenschaft.
        Für die Rechtswissenschaft gibt es auf der einen Seite eine Reihe von allgemeinen Erkenntnissen über Begriffsbildungen und Bedeutungen aus Logik, Wissenschaftstheorie, Linguistik und Sprachphilosophie, deren Einbeziehung die juristische Methodenlehre bereichern würde. Auf der anderen Seite muß deutlich gemacht werden, daß eben wegen dieser Ausrichtung auf je eigene Erkenntnisziele die genannten Wissenschaften nur bis zu einem gewissen Grad für die Rechtswissenschaft bedeutsam sein können. Linguistik und Sprachphilosophie erfassen den Regelungsaspekt nicht, sondern betrachten die Sprache so wie sie ist. Logik und Wissenschaftstheorie klammem den inhaltlichen Aspekt aus und orientieren sich mehr an Kalkülen und an Naturwissenschaften.
        Die Besonderheit der Rechtswissenschaft liegt demgegenüber in ihrem Bezug auf die Regelung von Lebenssachverhalten. Die juristische Begriffsbildung weist von daher einen Sprachbezug, einen Wirklichkeitsbezug und einen Normbezug auf.
        In sprachlicher Hinsicht ergeben sich Verbindungen mit der Linguistik über Kommunikationsmodell, semantisches Dreieck und Bedeutungslehren.
        Auf der Wirklichkeitsebene ist es erforderlich, daß der Begriffsbildung eine Erforschung der Tatsachen vorausgeht. Die Wirklichkeit muß angemessen in den Begriffen abgebildet werden, und die verwandten Begriffe müssen zur Umsetzung in die Wirklichkeit als Teil einer Norm geeignet sein. Außer den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen müssen die zu erwartenden Folgen - als Rechtsfolgen und als soziale Folgen - bei der einen und bei der anderen Begriffsbildung festgestellt werden. Bei der Tatsachen- und Folgenuntersuchung sollten andere Wissenschaften herangezogen werden. Allerdings ist darauf zu achten, daß diese die Wirklichkeit im Hinblick auf ihre eigenen Erkenntnisziele strukturieren.
        Die wichtigsten Anforderungen an die juristische Begriffsbildung ergeben sich aus der Normebene. Teleologische Begriffsbildung bedeutet hier eine Begriffsbildung, die den Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge wahrt. Angesichts der allgemeinen Anerkennung der Wertungsjurisprudenz und der teleologischen Auslegungsmethode sollte eigentlich auch eine teleologische Begriffsbildung selbstverständlich sein. Das ist jedoch nicht der Fall, wie sich insbesondere bei Statusbegriffen und Unterbegriffen und an der Gegenwart der typischen Fehler der Kategorienverwechslung, der ontologischen Begriffsbildung und der Begriffsjurisprudenz zeigt.
        Die juristische Begriffsbildungslehre muß in technischer Hinsicht einige Begriffe und Unterscheidungen aufnehmen, wie Extension und Intension, semantisches [>152] Dreieck  und Kommunikationsmodell, Feststellung und Festsetzung, partielle Definition, Äquivalenz und Implikation sowie die verschiedenen Arten von Gegenbegriffen. Dazu gehört auch die Unterscheidung nach den Autoren der Definition und insbesondere die regulierende Definition innerhalb einer Explikation. Vor allem aber muß die teleologische Struktur juristischer Begriffsbildung näher untersucht werden. Das betrifft die Erforschung der konkreten Normzwecke und der für alle Gesetze geltenden allgemeinen Normzwecke, der Rechtstatsachen und der Folgen (Rechtsfolgen und soziale Folgen) sowie schließlich das Verhältnis von Oberbegriffen zu Unterbegriffen im Hinblick auf den Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge."



    Literatur  (Auswahl) ..." []



    Links (Auswahl: beachte) > Querverweise.



    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: AW15-Juristische Begriffsbildung.
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    Haupt- und Verteilerseite Auswertung
    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen. *  Gebrauchsbeispiele. * Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften. Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelt.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
    *
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung AW15-Juristische Begriffsbildung Recht und Rechtswissenschaft. Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt aus interdisziplinärer Perspektive Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/AW15-jBB.htm
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    Ende
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    korrigiert: irs nur Rechtschreibung am 26.09.2019



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt. Es sind nicht sämtliche Arbeiten erfasst und zeitlich dokumentiert.
    29.09.19  Die ersten 10 Auswertungen abgeschlossen und ins Netz gestellt.
    27.09.19f Schlussprüfungen
    26.09.19  Rechtsschreib- und Grammatikprüfung
    03.04.19  allgemein wiss. Analogie eingebaut, Kürzel bei juristischer Analogie spezifiziert.
    02.04.19  Neue Kategorie herrschende Meinung.
    01.04.19: Neue Kategorien Verstehen und Erklären, Normen und Werte, Werturteilsstreit, Recht, Juristisches Erklären, Juristisches Verstehen.
    27.03.19  Neuaufnahmen Kategorien: Analogie, Rechtsfortbildung (Richterrecht). Frage, ob die Kategorie Einzelfallprinzip oder die Kategorie Recht aufgenommen werden
    26.03.19   Auswertungskonzept vorläufig abgeschlossen: 7 allgemeine wissenschaftliche Kategorien, 19 rechtswissenschaftliche Kategorien, 8 Kriterien für jede Kategorie und 16 repräsentative Werke
    00.03.19   Prüffragen interaktiv mit Probeauswertungen entwickelt
    27.02.19   Untersuchungskonzept konkretisiert (Punkte 1-7).
    22.02.19   Fortführung der Ausarbeitung/ Materialsammlung.
    21.02.19   Angelegt.
     
     



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