Auswertung
AW41 Rechtsverweigerungsverbot
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Recht und Rechtswissenschaft
Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse
mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
Zum Geleit
"Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel
geworden."
Julius von Kirchmann,
1848, S. 34
"Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie
können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
Staatsanwalt Meindl,
2014
rungsverbot |
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Bydlinski 2018 | Nein | Nein | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Keine |
Engisch 1971 | ||||||||
Hassemer/ Neumann /Saliger 2016 (Hrsg.) | ||||||||
Honsell/Mayer-Maly 2015 | ||||||||
Hruschka 1972 | Nein | KeinSR | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Keine |
Kelsen 1960 | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Keine |
Kirchmann 1848 | NichtVor | NichtVor | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Keine |
Larenz 1991 | Nein | Nein | Ja | Ja | Nein | Ja | Nein | Keine |
Mastronardi 2003 | ||||||||
Möllers 2017 | Nein | Ja | Ja | Ja | Nein aber | Ja | Nein | Keine |
Muthorst 2011 | Nein | Nein | Nein | Ja | Nein | Teils | Nein | Keine |
Ott 2006 | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Keine |
Puppe 2014 | Nein | KeinSR | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Keine |
Radbruch 1932 | ||||||||
Rüthers/Fischer/ Birk 2018 | ||||||||
Röhl & Röhl 2008 | ||||||||
Savigny 1802-1842 | Nein(Hg) | Nein(Hg) | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Keine |
Wienbracke 2013 | ||||||||
Zippelius 1974 | ||||||||
Zippelius 2012 | ||||||||
Gesamt-Auswertung |
w=(0/9)*100 |
w=(1/7)*100 |
w=(4/10)*100 |
w=(3/10)*100 |
w=(0.25/10)*100 |
w=(2.5/10)*100 |
w=(0/10)*100 |
Rang=28 |
RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsverweigerungsverbot:. Aus dem Rechtsverweigerungsverbot ergibt sich keineswegs, dass Lücken durch Rechtsfortbildung bzw. Richterrecht zu schließen sind. Es wird auch nirgendwo abgeleitet, lediglich allenthalben verkündet. Die Behauptung Möllers (2017) : "Das [>27] Rechtsverweigerungsverbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ..." wird nicht eingelöst. Außerdem ist die Behauptung falsch, wie jeder vernünftige und des Deutschen mächtige Leser leicht nachprüfen kann: "Art 103. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör." Es gibt kein Gesetz, das die Gerichte zum Entscheiden zwingt und es folgt auch ganz sicher nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Und das genau zeigt, dass die Rechtswissenschaft keine Wissenschaft ist, sondern ein Phantasie, Meinungs- und Behauptungssumpf. Die Argumentation mit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit ist hochgradig absurd. Wenn das deutsche Volk, vertreten durch das Parlament, einen Entscheidungszwang und ein Rechtsverweigerungsverbot will, dann soll es das klar beschließen und nicht den Sophisten überlassen. Es ist zwar richtig, dass bereits der Code Civil von Napoleon in Artikel 4 das Rechtsverweigerungsverbot festschrieb.
Quelle: F.G. von Lassaulx
Kodex Napoleon Koblenz 1807
aber diese klipp und klare Formulierung, die keinerlei Auslegung bedarf, hat überhaupt nichts mit unserem Grundgesetzartikel 103 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör zu tun.
_ Gesamtwertung:
Das Thema nimmt mit 16.0% Mittelwert über alle 7 Kriterien den Rangplatz
28 von 31 Kategorien und damit eher geringen Raum ein.
Die Ergebnisse der Auswertung mit dem Suchworten "rechtsverweigerungsverbot",
"Entscheidungszwang" wurden in die Beschreibung der Kriterien eingebaut:__
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site: www.sgipt.org
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korrigiert: irs 29.09.2019 Auswertungsprüfung / nur Rechtschreibung am 27.09.2019