Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 17.11.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Juristische
Normentheorie Datenschutz_
Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service
iec-verlag__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Recht und Rechtswisenschaft und hier speziell zum Thema:
Juristische Normentheorie
zu Recht und Rechtswissenschaft
Eine wissenschaftstheoretische Analyse
aus interdisziplinärer Perspektive
_Erläuterung
Spezialseite zu Recht
und Rechtswissenschaft
Eine kritische wissenschaftstheoretische
Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Zum Geleit:
_
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary
Grundfragen der
Rechtsnormentheorie.
Einstiegsbeispiel.
Grundbegriffe zur Analyse von Rechtsnormen:
Sprache,
Objektsprache und Metasprache.
Sein und Sollen.
Sätze: Aussagen
(Realaussagen), Normaussagen, Werturteile.
S Sachverhalt.
T Tatbestand.
r Relatoren.
D Deontoren (geboten, verboten, erlaubt,
Recht).
N Allgemeine Norm.
RN Rechtsnorm.
Tabelle
Begriffsbestimmungen Rechtsnorm.
F Rechtsfolgen.
W Werte.
V Valenzoren (Wert-Operatoren).
NR Rang einer Norm.
Kombinatorik formale Strukturen von Normen und
Rechtsnormen.
Die sechs Elemente einer vollständigen
Rechtsnormformel.
Formal-kombinatorische
Betrachtungen.
Tabelle der 64-formal-kombinatorischen
Möglichkeiten.
Ergebnis der formal-kombinatorischen
Analyse: 10 interpretierbare Rechtsnormformeln.
Grundfragen an Rechtsnormen
bei der Analyse.
Analyse von Normen und Rechtsnormen
aus Gesetzestexten
1. Beispiele zur Vielfalt
der Rechtsnormen.
1.1 Historische Rechtstexte.
Kodex
Hammurabi.
Kyros-Zylinder.
Altes
Testament (10 Gebote).
Ephoren
in Sparta.
Athener
Recht am Beispiel des Sokrates.
Germanisches
Recht.
Römisches
Recht.
Corpus
Juris Civilis 3.5.
Unsinnige
Buchstabenkleberei im frühen Römischen Recht.
Lüshu
ältester chinesischer Kodex.
Peinliche
Halsgerichtsordnung.
Bürgerrechte
Französische Revolution.
Unabhaengigkeitserklaerung-USA
4. Juli 1776.
Bill
of Rights.
Allgemeines
Preußisches Landrecht § 47.
Kodex
Napoleon / Code Civil: Präliminar-Artikel 1,
4 (Rechtsverweigerungsverbot).
1.2 Menschenrechte:
Kyros
Zylinder Persien 538 v.Chr.
Allgemeine-Menschenrechte-1948.
Menschenrechtserklärungen
im Islam.
1981-Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
im Islam Artikel 3b.
Arabische Charta der Menschenrechte 1990
Artikel 18.
Arabische Charta der Menschenrechte
2004-(2008 in Kraft).
1.3 Aktuell
gültige Deutsche Rechtstexte (Stand August 2019):
GG
Art 19 (4) 1 * GG Art 3 (1) * GG
Art. 2 Abs. 2 * GG Art 11 (1)
* GG Art 1 *
BVerfG
§ 1 * BVerfG § 2 (1) * BVerfG
25 (4) * BVerfG § 31 *
BGB
§ 1 * BGB § 1923 * BGB
§ 1666 * FamFG § 163 *
StGB
§ 11 (2) * StGB § 15 * StGB
§ 16 * StGB § 17 *
StGB
§ 20 * StGB §
21 * StGB § 242 * HGB
§ 1 (1) *
GVerfG
§ 184 1 * SGB I § 18 (1)
* SGB I § 11 * BauGB
§ 1 *
BauGB
§ 10 (1) * StVG § 2 *
Drohnen-Verordnung
* Art. 4 DSGVO *
1.4
Andere aktuell gültige Rechtstexte:
Dänemark:
§ 1 Einwanderungsrecht.
Rußland:
Verfassung
russische Föderation (VrF) Kap 2. Artikel 19.
Schweiz:
Art. 7 Verständlichkeit.
Spanien:
Verfassung:
Art. 16. (1) * Art.
159. (1) *
1.5
Rechtstexte anderer Kontinente.
Recht
in Afrika: Allgemeine Information nach Linhart (2017).
Auswertung
der ersten 64 Rechtsnormformel-Interpretationen.
137
Norm- und Rechtsnormformeln der 65 analysierten Texte.
Auszählung
und Ergebnis der 137 Interpretationen der 65 Norm- und Rechtsnormtexte.
58
fehlende Deontoren beim Tatbestand RN33.
3
fehlende Erfuellungsmerkmale beim Tatbestand, also nur T statt T+.
10 fehlende
Rechtsfolgen.
4
fehlende Deontoren bei der Rechtsfolge.
Interpretationsprobleme
beim Tatbestand.
Ergebnis
der Norm- und Rechtsnormanalyse.
2. Terminologische
Vorschläge zum systematischen Aufbau einer Rechtsnormtheorie
Norm
und Wert-Begrifflichkeiten.
3. Grundfragen
an die Rechtsnormtheorie und Logik.
WENN-DANN-Problematik
in der formalen Logik.
Logik Begriff.
Objekt- und Metasprache.
Viele Logiken.
Zweiwertige
Aussagenlogik:
Tabelle
aus Bochenski und Menne (1965).
Das
allgemeine Problem der Implikation (Subjunktion) in der zweiwertigen Aussagenlogik.
14
Sprachwendungen für die Implikation (Subjunktion) nach Winter.
ex
falso quodlibet: Aus Falschem folgt Beliebiges.
Besondere
Problematik der Implikation.
Das
Problem der Implikation (Subjunktion) in der Rechtslogik.
Rechts-Logik:
Ota Weinberger
(1970) über Rechtslogik.
Äquivalenz
als aussagenlogisches Modell der Beziehung zwischen Tatbestand
und
Rechtsfolge.
Unklare
Wenn-Dann-Strukturen.
Philipps
(2016).
Klug
(1982).
Wert-Logik:
Iwin * Inhaltsverzeichnis
aus Iwins Wertlogik.
Norm-Logik.
Klärungsbedarf
ERLAUBT und RECHT.
4. Materialien zur
Rechtsnormlogik
4.1
Materialien aus der Literatur.
Norm
und Normbegriff.
Alexy
* DRL * Kelsen * Kutschera
*
Larenz *
Möllers *
Rüthers
*
Weinberger
* Wright *
Zoglauer *
Widerspruchsarten
bei Normen.
Sprachgebrauch
bei Zoglauer (1998), S. 104.
4.2 Eigene
Materialien aus anderen Arbeiten.
NuW-Zusammenfassung
und Kommentar Kategorie Normen und Werte im
allgemein
wissenschaftlichen Sinne:
WUS-Zusammenfassung
und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit:
jNW-Zusammenfassung
und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie
Norm
& Wert:
jNorm-Zusammenfassung
und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen
Kategorie
Norm(en):
Fragen
an eine Rechtsnorm (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Rg-Zusammenfassung
und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie,
Konflikte,
Rangprobleme).
Wissenschaftlicher Apparat:
Literatur und Links *
Glossar,
Anmerkungen, Endnoten *
Querverweise * Zitierung
* Copyright * Änderungen
* |
/ga
Zusammenfassung - Abstract - Summary
Die juristische Normentheorie befasst sich mit allem, was die Normen
im Recht betrifft. Man könnte auch sagen, es handelt sich um eine
Wissenschaftstheorie der Rechtsnormen. Das ist viel mehr als "nur" Rechtsnormlogik
oder deontische Logik mit der ohnehin die wenigsten praktisch etwas anfangen
können.
Wie so vieles im Recht und in der Rechtswissenschaft,
ist auch der Rechtsnormbegriff unklar und verwirrend (>Tabelle).
Das mag verwundern, weil doch zumindest der allgemeine Normbegriff wirklich
sehr einfach ist, so dass man sagen könnte: eine Rechtsnorm ist eine
Norm im Recht. So einfach ist es aber in den Rechtswissenschaften leider
nicht. Das hat im Wesentlichen drei Gründe: Erstens die vielen Formen
und Varianten der Rechtsnormen und ihrer Sprache (deutsches Kauderwelsch);
zweitens die unnötige Komplikation und Unklarheit mit den Rechtsfolgen.
Zusätzlich komplizieren Fragen der Logik und die Beziehung zu Werten.
Drittens fehlt eine einfache, praktische Deontologie mit Anwendung auf
die Gesetze. Rechtsnormen sind Wertsetzer, sie definieren Werte durch gebieten,
verbieten, erlauben oder Rechtsausstattung, aber Werte existieren unabhängig
davon, ob sie Gegenstand einer Rechtsnorm werden. Norm
und Wert sind zweierlei.
Eine vollständige Rechtsnorm besteht, wie in
der Eingangsgraphik dargelegt, aus 6 Teilen. Aber die wenigsten Rechtsnormen
sind vollständig und klar formuliert. Irgendeines
oder auch mehrere der sechs Kriterien fehlen meistens. Nach 1500 Jahren
Rechts"wissenschaft" eine sehr ernüchternde und unverständliche
Bilanz, im Grunde ein unerträgliches Durcheinander.
Vollstaendige Rechtsnorm
_
Auf dieser Seite soll eine klare, präzise aber
auch praktische Terminologie als Grundlage für eine Theorie der Rechtsnormen
entwickelt werden, deren Nützlichkeit an zahlreichen Beispielen -
vom Kodex Hammurabi bis hin zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - demonstriert
wird, wobei wir uns an folgenden
Grundfragen der
Rechtsnormentheorie orientieren:
-
Was soll Norm heißen? (Man beachte, es geht um Prädikation oder
Definition). Was sind die Elemente einer Norm?
-
Was soll Rechtsnorm heißen? (Man beachte, es geht um Prädikation
oder Definition). Was sind die Elemente einer Rechtsnorm?
-
Welche Formen und Varianten von Rechtsnormen gibt es?
-
In welchen Beziehungen können Rechtsnormen zueinander stehen?
-
Was soll der Rang einer Rechtsnorm bedeuten? (Man beachte, es geht um Prädikation
oder Definition).
-
Zu was braucht man Ränge der Rechtnormen?
-
Wie wird der Rang einer Rechtsnorm festgestellt? (empirisch rechtswissenschaftliche
Frage)
-
Was heißt Rechtsnormlogik, was wird darunter verstanden?
-
Zu was braucht man eine Rechtsnormlogik? (Man beachte, es geht um Prädikation
oder Definition).
-
Was soll eine Rechtsnormlogik leisten?
-
Was genau soll Logik (logisch) heißen und warum? (Man beachte, es
geht um Prädikation oder Definition).
-
Kann man die Rechtsnormlogik nicht als einfache Aussagenlogik betreiben?
-
Sollen Rechtsnormen und Werte unterschieden werden? (Man beachte, es geht
um Prädikation oder Definition).
-
Welche genaue Beziehung besteht zwischen SEIN und SOLLEN?
Nach dem Einstiegsbeispiel definieren wir einige Grundbegriffe,
die wir dann auf eine Reihe von Beispielen aus Norm- oder Gesetzestexten
anwenden und ihre Tauglichkeit zur Analyse der Rechtsnormen erproben.
Einstiegsbeispiel Diebstahl
ist verboten und wird bestraft.
Zum Einstieg eine Beispielanalyse mit den vorgeschlagenen Unterscheidungen:
Tatbestand (T), Erfüllung des Tatbestandes (T+), Deontor beim Tatbestand
D(T) bzw. beim erfüllten Tatbestand D(T+), Rechtsfolge (F), Deontor
bei der Rechtsfolge D(F) und der WENN-SO-Beziehung "=>"
Kürzel |
Interpretation des Rechtstext: Diebstahl ist verboten und wird bestraft. |
T |
Diebstahl |
T+ |
als gemeint erfüllt interpretiert |
D(T) |
als T+ interpretiert |
D(T+) |
D = verboten |
F |
bestraft |
D(F) |
wird = soll bestraft werden |
WENN-SO |
Erfüllter Tatbestand wird mit der Rechtsfolge WENN-SO verknüpft |
Rechtsnormformel |
RN01 = D(T+) => D(F) |
Grundbegriffe und Kürzel
zur Analyse von Rechtsnormen
-
Sprache,
Objektsprache und Metasprache. Spricht man in einer
Sprache, nennt man dies in der Wissenschaftstheorie objektsprachliche Verwendung.
Spricht über eine Sprache heißt das metasprachliche
Nutzung. So kann man das auch mit Normen machen: Diebstahl ist verboten
zeigt eine objektsprachliche Sicht. Diebstahl ist verboten ist eine
Norm zeigt eine metasprachliche Sicht. Fragt man, ist es richtig,
dass Diebstahl verboten ist, so ist die Frage doppeldeutig. Nämlich,
ob die Norm gilt, z.B. Gesetz ist, dann ist die Antwort wahr oder falsch.
Oder, ob die Norm als Verbot zu Recht besteht. Dann ist die Antwort
nicht wahr oder falsch, sondern man gibt eine Antwort, ob die Norm gelten
soll oder nicht. Diese Seite gehört zur Metanormsprache. Die analysierten
Gesetze gehören zur Objektnormsprache, die Analysen selbst wiederum
zur Metanormsprache.
-
Sein und Sollen In fast allen Gesetzen
ist Sein (Tatbestand) mit Sollen (D: geboten, verboten, erlaubt, Recht)
verknüpft. Die These, dass man dies nicht dürfe oder könne,
ist also weitgehend absurd. Man muss es, wenn man Gesetze will. Jeder Normkern
besteht aus Deontor und Sachverhalt, formal D(S+) im Allgemeinen und aus
Deontor und Tatbestand, formal D(T+), im Rechtsnormfall. Das lässt
sich vielfach auch gut begründen. Das "+" zeigt die Erfüllung
des Sachverhaltes oder Tatbestandes an. (Rechts-)Folgen können ja
nur dann greifen, wenn der Sachverhalt oder Tatbestand erfüllt sind.
Aus bloßen Beschreibungen ergibt sich gar nichts. Das wird leider
oft vergessen.
-
Saetze
Sätze können vieles bedeuten: Aussagen, Fragen, Wünsche,
Befehle, Meinungen, Vermutungen, Phantasien, Werturteile, Normen u.a.m.
-
die Sachverhalte, die Wirklichkeit beschreiben, heißen Aussagen (Propositionen)
und sie haben einen Wahrheitswert. Elementaraussagen sind wahr, falsch
oder nicht entscheidbar. Komplexe Aussagen können auch teilweise wahr,
falsch oder nicht entscheidbar sein (der Regelfall vor Gericht).
-
Normaussagen: Aussagen, die einen Deontor
(geboten, verboten, erlaubt) enthalten, heißen Normaussagen.
-
Wertaussagen: Aussagen, die einen Valenzor enthalten
(positiv, negativ, ...), also ein Werturteil enthalten, heißen Wertaussagen
oder Werturteile.
-
S Sachverhalt irgend etwas, das es gibt oder nicht
gibt (in beliebigen Welten). Ein Sachverhalt
muss mindestens aus einer Elementaraussage
bestehen X e P oder X e' P (Kamlah & Lorenzen 1973, S. 35)
-
S+ Ein Sachverhalt, der erfüllt ist, wird
mit S+ gekennzeichnet.
-
T Tatbestand Ein juristisch bedeutsamer Sachverhalt
heißt Tatbestand. Tatbestände werden gewöhnlich in Aussagen
formuliert. Das sind Sätze oder Texte, die wahr oder falsch, mitunter
unentscheidbar (non liquet) sein können. Ein Tatbestand muss mindestens
aus einer Elementaraussage
bestehen X e P oder X e' P (Kamlah & Lorenzen 1973, S. 35). Aussagen
haben Wahrheitswerte (w, f, ?). Tatbeständen oder
Sachverhalten kann man auch Wirklichkeitswerte (wirklich,
existiert/nicht, existiert/nicht in dieser oder jener Weise, ...) zuordnen.
-
T+ Erfüllung des Tatbestandes. Aus der
bloßen Formulierung eines Tatbestandes ergibt sich noch nicht, dass
dieser Tatbestand auch gegeben ist. Ist ein Tatbestand T erfüllt,
so kennzeichne ich das mit T+.
-
r Relatoren heißen logische Verknüpfer,
wie nicht, und, oder, genau dann-wenn, ... die Tatbestände
oder Rechtsfolgen miteinander verbinden. Relatoren werden hier in Großbuchstaben
wiedergegeben: NICHT; UND; ODER; WENN-DANN ("=>"), GENAU
DANN, WENN = DANN UND NUR DANN, WENN. Hier ist bei der Zugrundelegung des
logischen Modells und der Interpretation wegen der WENN-DANN-Problematik
allergrößte Vorsicht geboten. Kommt ausdrücklich Kausalität
ins Spiel, wie etwa beim § 20 StGB
mit dem Wörtchen "wegen" verwenden wir das Zeichen "=k=>", wobei "k"
für Kausalität steht. Was links des Kausalitätszeichens
"=k=>" steht, wird als Ursache oder Grund angesehen, die rechte Seite gibt
die Wirkungen an, formal: Ursachen/Gründe =k=> Wirkungen/Folgen.
-
D Deontoren heißen Operatoren wie geboten
(Dg), verboten (Dv),
erlaubt (De), Recht erteilen (DR),
oft sprachlich unsauber verpackt als z.B. "ist" (GG 1) ,
"sind" (GG 1,3), "genießen" (GG 11,1),
kann(BGB
§ 1923, 1) "hat" (GG Art. 2 Abs. 2
Satz 1), "so" (GG 19 (4). 1. Deontoren definieren Werte.
Aber Werte und Normen sind etwas Unterschiedliches. Deontoren können
vor dem Tatbestand oder vor der Rechtsfolge stehen. In vollständig
formulierten Rechtsnormen ist das auch so.
-
N Allgemeine Norm Eine allgemeine Norm hat die Form
N = D(S), d.h. ein Sachverhalt ist geboten, verboten, erlaubt oder mit
einem Recht ausgestattet.
-
NF Allgemeine Norm mit Folge. NF=D(S) UND S =>
F. WENN S VERBOTEN ist und S GEGEBEN ist, DANN tritt die Folge F ein. Das
kann auch einfach mit D(S+) => F ausgedrückt werden.
-
RN Rechtsnorm ohne Rechtsfolge. RN = D(T).
Es ist verboten, zu stehlen: Dv(T). T als Tatbestand, Dv
als Deontor VERBOTEN.
-
RNF Rechtsnorm mit Rechtsfolge. RNF = (D(T+) =>
D(F). WENN es verboten ist zu stehlen (T) UND es hat jemand gestohlen (T+),
DANN wird der Dieb bestraft. Es gibt viele Rechtsnormformen und Varianten,
wie unten gezeigt wird. Auch die Rechtsfolge kann man bestehend aus erfülltem
Tatbestand und Deontor auffassen.
-
Anmerkung: Die meisten rechtswissenschaftlichen Arbeiten legen keine differenzierte
formal-strukturelle Normanalyse vor, schon gar nicht am Beispiel tatsächlicher
Rechtsnormen (Ausnahme TU Potsdam, wo aber der Deontor fehlt > GG
Art 19 (4) 1 ).
_
Tabelle Norm- und Rechtsnormbegriffe
Eine genaue Analyse, Definition und Erklärung einer vollständigen
Rechtsnorm findet man hier auch nach 1500 Jahren Rechtswissenschaft
nirgendwo. Hier einige Bestimmungen:
_
Autor
|
Norm/ Rechtsnorm: Erklärung Charakterisierung Definition |
Kurzkommentar |
Alexy (1978) |
nicht erklärt trotz 651facher Erwähnung |
Merkwürdig, unverständlich |
Bydlinski (2018). |
Bei 13facher Erwähnung nicht erklärt |
Merkwürdig, unverständlich |
DRL (2001), S. 3039
_
_ |
Rechtliche Sollensanforderung
_
_ |
Erlaubnis fehlt (dürfen). Vollständige Struktur der Rechtsnorm
nicht erkannt und erörtert. |
Engisch 1971
_ |
Rechtssatz=Rechtnorm bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge (S. 19). |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Hassemer/ Neumann /Saliger 2016 (Hrsg.)
_ |
Schroth S. 253 Tatbestand und Rechtsfolge
Philipps S. 291: Normen als Verbote, Gebote und übrigens auch
Erlaubnisse |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Honsell & Mayer-Maly 2015
_ |
Rechtsnormen entsprechen durchwegs dem Schema: „Wenn A ist, soll B
sein“. (S. 46) |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Hruschka 1972 |
Nur Erwähnungen keine Bestimmung des Normbegriffs. |
Keine Befassung. |
Kelsen (1960), S. 4
_
_ |
ein Sollen
_
_ |
Kürz. Variante, Erlaubnis fehlt. Vollständige Struktur
der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Kirchmann 1848 |
Der Ausdruck "Norm" kommt bei von Kirchmann nicht vor. |
Keine Ausführung. |
Kutschera (1973), S. 11 f |
geboten, verboten oder erlaubt |
Vollständig, perfekt für die Norm. |
Larenz (1991) [bis S. 188 Geschichte] verwendet
für Norm auch Rechtssatz. |
S. 271 "Wir haben früher gesehen, daß ein vollständiger
Rechts- satz seinem logischen Sinne nach besagt: Immer wenn der Tat- bestand
T in einem konkreten Sachverhalt S verwirklicht ist, gilt für S die
Rechtsfolge R. ..." |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
_
_ |
Mastronardi 2003 |
Vollständige Rechtsnorm setzt sich aus Tatbestand und Rechtsfolge
zusammen (S. |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Möllers (2017), S. 102 (§
2 Rn. 7 ff.). |
"Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand,
Kopula und Rechtsfolge" |
Traditionelle jur. Bestimmung
Deontoren fehlen |
Muthorst 2011 |
|
|
Ott 1979 |
"Unter der Rechtsfolge verstehen wir ganz allgemein die Folge, die
in der Norm an den Fall der Erfüllung ihres Tatbestandes geknüpft
ist." (S. 211) |
Genaue Erklärungen fehlen.
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Ott 1992 |
"2. Die vollständige Rechtsnorm setzt sich aus Tatbestand
und Rechtsfolge zusammen" (S. 14-16) |
Genaue Erklärungen fehlen. Vollständige Struktur der Rechts-
norm nicht erkannt und erörtert. |
Ott 2006 |
Auf den ersten 20 Seiten kommt das Wort "Norm" 65 mal (von insgesamt
715 Treffern) vor, aber keine klare und genaue Erklärung zum Begriff
der Rechtsnorm. |
Genaue Erklärungen fehlen.
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und
erörtert. |
Puppe 2014 |
S. 170 "... Eine Rechtsnorm bezeichnet in ihrem Tatbestand in der Regel
eine hinreichende Bedingung, für den Eintritt einer be- stimmten Rechtsfolge.
..." |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und
erörtert. |
Radbruch 1932 |
S. 34 Rechtssatz: Tatbestand und Rechtsfolge. |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und
erörtert. |
Röhl & Röhl (2008), S. 77
Rechtsstab = Gerichte
|
»Als Rechtsnormen können ... diejenigen Normen bezeichnet
werden, die von einem speziellen Rechtsstab angewendet werden, der innerhalb
territorialer Grenzen für sich die Kompetenz in Anspruch nimmt und
diese im wesentlichen auch faktisch durchzusetzen in der Lage ist.« |
Keine Definition. Formal pragma- tische Charakterisierung, Die
Deontoren Gebote, Verbote, Erlaubt; Tatbestand und Rechtsfolge spielen
hier keine Rolle. |
Rüthers/ Fischer/ Birk (2018), S. 82 Rn
120
Vermutlich gehört unter 4. die Rechtsfolge als eigener
5. Punkt erfasst wofür Rn 113 S. 76 spricht. |
-
Der Rechtssatz ist eine generell adressierte Norm.
-
Der Rechtssatz ist ein bedingter Normsatz. Er beschreibt in seinem Tatbestand
die Bedingungen, bei deren Vorliegen er angewendet werden soll.
-
Der Rechtssatz enthält eine Sollensanordnung.
-
Der Rechtssatz schreibt ein bestimmtes menschliches Verhalten vor.
-
(Rechtsfolge)."
|
Sehr ausführlich, es fehlt die Erlaubnis. Vollständige Struktur
der Rechtsnorm nicht erkannt und erörtert.
Punkt 5 S. 82 Rn 120 unklar ausgeführt.
|
Savigny 1802-1842 |
Norm oder Rechtsnorm werden nicht erwähnt. |
Keine Ausführungen. |
Weinberger (1970), S. 32
_
_ |
Gebot, Verbot oder eine Erlaubnis
_
_ |
Vollständig, perfekt für die Norm.
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Wienbracke 2013 |
|
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und
erörtert.
Wienbracke erfasst aber die Erfüllung des Tatbestandes. |
Wright (1974), S. 26 |
Indirekt ergibt sich: Gebot, Verbot, Erlaubnis |
Indirekt Vollständig, perfekt für die allgemeine Norm, nicht
Rechtsnorm |
Zippelius 1974, S. 32f |
Rechtsnorm: "Wenn ... (Tatbestand), dann ... (Rechtsfolge)." |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Zippelius 2012, S. 23 |
Rechtsnorm: "Wenn ... (Tatbestand), dann ... (Rechtsfolge)." |
Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. |
Zoglauer (1998), S. 23
_
_ |
"Normen sagen, wie sich Menschen verhalten sollen."
_
_ |
Erlaubnis fehlt (dürfen). Vollständige Struktur der Rechtsnorm
nicht erkannt und erörtert. |
_
-
F Rechtsfolge ist vom Wort her ein trefflicher Begriff,
weil hier sehr klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass etwas folgt.
Rechtsfolgen in Rechtstexten können sehr allgemein und unbestimmt,
schwierig zu erkennen sein oder auch fehlen, wie die Analyse zeigt.
-
W Werte Werte heißen Sachverhalte, die Menschen
zu erreichen suchen (z.B. Rechte, Vorteile, Annehmlichkeiten) oder zu vermeiden
trachten (z.B. Strafen, Nachteile, Unannehmlichkeiten). G. v. Wright 1963,
S. 96: "... kann man von Normen sagen, dass sie logisch Wertungen voraussetzen,
die Wertungen, können jedoch unabhängig von Normen existieren."
(Sekundär-Quelle Iwin)
-
V Valenzoren heißen wertdefinierende Operatoren
wie gut (Vp), schlecht (Vn),
positiv (Vp), negativ (Vn),
neutral (V0), ambivalent(Va),
multivalent (Vm), unklar (V?)... , ... ,
z.B. Rechtssicherheit (S) ist gut: Vp(Rechtssicherheit) oder
Willkür (S) ist schlecht Vn(Willkür). Im Allgemeinen
repräsentieren Tatbestände, die einer Rechtsnorm unterliegen,
Werte.
-
NR Normen haben einen Rang, der ein eigenes
Gebiet der Normlogik begründet und an dieser Stelle noch keine Rolle
spielt, aber schon erwähnt werden soll, z.B. mit den Kennzeichnungen:
-
NR Rang ohne Index ;= ohne nähere Spezifikation hinsichtlich
des Ranges.
-
NRVerf Norm mit nationalem Verfassungsrang
-
NREU Norm Europarecht.
-
NRMR Norm aus den allgemeinen Menschenrechte (UN-Charta)
-
NRVR Norm Völkerrecht.
Eine besondere Aufgabe der Normlogik liegt dann in der Entwicklung von
Rang- und Geltungsfolgen, insbesondere bei Norm-Konflikten (Kollisionen).
ER Neben dem Normrang gibt es noch Entscheidungsränge.
-
ERBVerfG
-
ERBGH
-
ERBVerwG
-
EROLG
-
ERLG
-
ERAG
_
Kombinatorik formaler Strukturen
von Normen und Rechtsnormen
Mit Hilfe dieser vorab eingeführten Grund- und Hilfsbegriffe analysieren
wir nun einige Gesetzestexte, um die Vielfalt an Formen und Varianten normativer
Regelungen deutlich zu machen und die Tauglichkeit der Begriffe und Ausdrucksweisen
zu prüfen. Im Anschluss werden die Begrifflichkeiten systematisch
diskutiert und Probleme erörtert. Zunächst geht es um die Klärung
der formalen Struktur von Normen und Rechtsnormen. Um hinter die normative
Struktur eines Rechtstextes zu kommen, kann es hilfreich sein, die formal-kombinatorischen
Möglichkeiten zu kennen, die im folgenden Zug um Zug aufgebaut und
analysiert werden sollen, zunächst formal, dann an Gesetzestextbeispielen
vom Kodex Hammurabi bis zur DSGVO.
Die sechs Elemente einer vollständigen
Rechtsnormformel
Zu einer Rechtsnorm gehören wenigstens zwei Elemente: Deontor
und Tatbestand. Ohne Deontor keine Norm. Im Recht spielt aber die Rechtsfolge
eine große Rolle. Wir verwenden folgende Kürzel:
-
T Tatbestand ist irgendein rechtlich relevanter Sachverhalt was der Fall
ist oder nicht.
-
+ Das Zeichen zeigt die Erfüllung des Tatbestandes an.
-
D Deontor GEBOTEN, VERBOTEN, ERLAUBT, RECHT.
-
D(T) Deontor für den Tatbestand
-
D(T+) Deontor für einen erfüllten Tatbestand (T+).
-
F Rechtsfolge in WENN-DANN Struktur. Im DANN wird angegeben, was folgt,
wenn T erfüllt (T+) ist.
-
D(F) Deontor für die Rechtsfolge.
-
=> Folgepfeil WENN-SO in äquivalenter
Bedeutung.
_
Formal-kombinatorische
Betrachtungen
Formal-kombinatorisch ergeben sich in Bezug auf die Kriterien (Parameter)
der vollständigen Rechtsnormformel folgende Ausführungs- und
Darstellungs-Möglichkeiten, also 2^6= 64. Nur die Nr. 01 ist vollständig.
Allen anderen fehlt etwas. Man kann die Rechtsnormformel auch allgemeiner
als Normformel sehen. In diesem Fall ist lediglich T (Tatbestand) durch
S (Sachverhalt) zu ersetzen. Alle 63 Rechtsnormformeln ab 02 bis 64 sind
unvollständig und die meisten nicht sinnvoll bis unsinnig. Nicht sinnvolle
Rechtsformeln wurden gelb hinterlegt.
Tabelle der
64-formal-kombinatorischen Möglichkeiten
Nr |
D |
T |
+ |
=> |
D |
F |
Darstellung |
Kurz-Interpretation |
01 |
J |
J |
J |
J |
J |
J |
D(T+)=>D(F) |
vollständige Rechtsnormformel |
02 |
J |
J |
J |
J |
J |
N |
D(T+)=>D |
unsinnig, es fehlt die Rechtsfolge |
03 |
J |
J |
J |
J |
N |
J |
D(T+)=>(F) |
es fehlt der Deontor bei der Rechtsfolge |
04 |
J |
J |
J |
J |
N |
N |
D(T+)=> |
unsinnig, es fehlen Deontor und Rechtsfolge |
05 |
J |
J |
J |
N |
J |
J |
D(T+) D(F) |
unsinnig, es fehlt der WENN-SO-Pfeil |
06 |
J |
J |
J |
N |
J |
N |
D(T+) D |
unsinnig, es fehlen WENN-SO-Pfeil u. die Rechtsfolge |
07 |
J |
J |
J |
N |
N |
J |
D(T+) F |
unsinnig, WENN-SO-Pfeil u. Deontor bei der Folge fehlen |
08 |
J |
J |
J |
N |
N |
N |
D(T+) |
es fehlen WENN-SO-Pfeil u. Deontor, Rechtsfolge |
09 |
J |
J |
N |
J |
J |
J |
D(T)=>D(F) |
Es fehlt die Erfüllung des Tatbestandes |
10 |
J |
J |
N |
J |
J |
N |
D(T)=>D |
unsinnig, Erfüllung bestandes u. Rechtsfolge fehlen |
11 |
J |
J |
N |
J |
N |
J |
D(T)=>F |
Erfüllung Tatbestand u. Deontor Rechtsfolge fehlen |
12 |
J |
J |
N |
J |
N |
N |
D(T)=> |
unsinnig, Es fehlen Tatbestandserfüllung und Rechtsfolge |
13 |
J |
J |
N |
N |
J |
J |
D(T) D(F) |
unsinnig, Tatbestandserfüllung u. WENN-SO-Pfeil fehlen |
14 |
J |
J |
N |
N |
J |
N |
D(T) D |
unsinnig, Tatbestandserfüllung, Pfeil u. Folge fehlen |
15 |
J |
J |
N |
N |
N |
J |
D(T) F |
unsinnig, Tatbestandserf., WENN-SO, Deontor Folge fehlen |
16 |
J |
J |
N |
N |
N |
N |
D(T) |
es fehlen Tatbestand erf. WENN-SO, deontierte Folge |
17 |
J |
N |
J |
J |
J |
J |
D=>D(F) |
unsinnig |
18 |
J |
N |
J |
J |
J |
N |
D=>D |
unsinnig |
19 |
J |
N |
J |
J |
N |
J |
D + => F |
unsinnig |
20 |
J |
N |
J |
J |
N |
N |
D(T)=> |
unsinnig |
21 |
J |
N |
J |
N |
J |
J |
D(T) D(F) |
unsinnig |
22 |
J |
N |
J |
N |
J |
N |
D + D |
unsinnig |
23 |
J |
N |
J |
N |
N |
J |
D + F |
unsinnig |
24 |
J |
N |
J |
N |
N |
N |
D + |
unsinnig |
25 |
J |
N |
N |
J |
J |
J |
D => D(F) |
unsinnig |
26 |
J |
N |
N |
J |
J |
N |
D => D |
unsinnig |
27 |
J |
N |
N |
J |
N |
J |
D => F |
unsinnig |
28 |
J |
N |
N |
J |
N |
N |
D => |
unsinnig |
29 |
J |
N |
N |
N |
J |
J |
D D(F) |
unsinnig |
30 |
J |
N |
N |
N |
J |
N |
D D |
unsinnig |
31 |
J |
N |
N |
N |
N |
J |
D F |
unsinnig |
32 |
J |
N |
N |
N |
N |
N |
D |
unsinnig |
_
Nr |
D |
T |
+ |
=> |
D |
F |
Darstellung |
Kurz-Interpretation |
33 |
N |
J |
J |
J |
J |
J |
(T+)=>D(F) |
Es fehlt beim Tatbestand der Deontor (Ephoren
Sparta) |
34 |
N |
J |
J |
J |
J |
N |
(T+)=>D |
unsinnig Deontor ohne Rechtsfolge |
35 |
N |
J |
J |
J |
N |
J |
(T+)=> F |
Deontoren fehlen beim Tatbestand und der Rechtsfolge |
36 |
N |
J |
J |
J |
N |
N |
(T+) => |
unsinnig |
37 |
N |
J |
J |
N |
J |
J |
(T+) D(F) |
unsinnig |
38 |
N |
J |
J |
N |
J |
N |
(T+) D |
unsinnig |
39 |
N |
J |
J |
N |
N |
J |
(T+) F |
unsinnig |
40 |
N |
J |
J |
N |
N |
N |
(T+) |
unsinnig |
41 |
N |
J |
N |
J |
J |
J |
T => D(F) |
Deontor beim Tatbestand u. die Tatbestandserf. fehlen |
42 |
N |
J |
N |
J |
J |
N |
T => D |
unsinnig |
43 |
N |
J |
N |
J |
N |
J |
T => F |
Es fehlen die Deontoren und die Tatbestandserfüllung |
44 |
N |
J |
N |
J |
N |
N |
T => |
unsinnig |
45 |
N |
J |
N |
N |
J |
J |
T D(F) |
unsinnig |
46 |
N |
J |
N |
N |
J |
N |
T D |
unsinnig |
47 |
N |
J |
N |
N |
N |
J |
T F |
unsinnig |
48 |
N |
J |
N |
N |
N |
N |
T |
unsinnig |
49 |
N |
N |
J |
J |
J |
J |
+ => D(F) |
unsinnig |
50 |
N |
N |
J |
J |
J |
N |
+ => D |
unsinnig |
51 |
N |
N |
J |
J |
N |
J |
+ => F |
unsinnig |
52 |
N |
N |
J |
J |
N |
N |
+ => |
unsinnig |
53 |
N |
N |
J |
N |
J |
J |
+ D(F) |
unsinnig |
54 |
N |
N |
J |
N |
J |
N |
+ D |
unsinnig |
55 |
N |
N |
J |
N |
N |
J |
+ F |
unsinnig |
56 |
N |
N |
J |
N |
N |
N |
+ D(F) |
unsinnig |
57 |
N |
N |
N |
J |
J |
J |
=> D(F) |
unsinnig |
58 |
N |
N |
N |
J |
J |
N |
=> D |
unsinnig |
59 |
N |
N |
N |
J |
N |
J |
=> F |
unsinnig |
60 |
N |
N |
N |
J |
N |
N |
=> |
unsinnig |
61 |
N |
N |
N |
N |
J |
J |
D(F) |
unsinnig |
62 |
N |
N |
N |
N |
J |
N |
D |
unsinnig |
63 |
N |
N |
N |
N |
N |
J |
F |
unsinnig |
64 |
N |
N |
N |
N |
N |
N |
|
unsinnig (Nichtsformel) |
Ergebnis der formal-kombinatorischen
Analyse: 10 interpretierbare Rechtsnormformeln.
Von den 64 Möglichkeiten ist nur eine vollständig und korrekt.
9 sind insgesamt interpretierbar. 54 sind sinnlos und nicht vernünftig
interpretierbar.
RNNr |
Rechtsnormformel |
Kurz-Interpretation / Kommentar |
RN01 |
D(T+)=>D(F) |
vollständige und richtige Rechtsnormformel |
RN03 |
D(T+)=>(F) |
es fehlt der Deontor bei der Rechtsfolge |
RN08 |
D(T+) |
es fehlen WENN-SO-Pfeil u. Deontor, Rechtsfolge |
RN09 |
D(T)=>D(F) |
Es fehlt die Erfüllung des Tatbestandes |
RN11 |
D(T)=>F |
Erfüllung Tatbestand u. Deontor Rechtsfolge fehlen |
RN16 |
D(T) |
es fehlen Tatbestand erf. WENN-SO, deontierte Folge |
RN33 |
(T+)=>D(F) |
Es fehlt beim Tatbestand der Deontor (Ephoren
Sparta) |
RN35 |
(T+)=> F |
Deontoren fehlen beim Tatbestand und der Rechtsfolge |
RN41 |
T => D(F) |
Der Deontor beim Tatbestand, die Tatbestandserf. fehlen |
RN43 |
T => F |
Es fehlen die Deontoren und die Tatbestandserfüllung |
Im Folgenden werden die Rechtsnormen, wie sie sich in den Gesetzen und
Verordnung finden analysiert, welcher Typ Rechtsnormformel vorliegt oder
zugeordnet werden kann. An jeden Text zu einer Rechtsnormen werden 6 Fragen
gerichtet:
Grundfragen an Rechtsnormen
bei der Analyse
-
Was ist der Tatbestand bzw. wie ist der Tatbestand beschrieben?
-
Ist der Tatbestand als erfüllt beschrieben?
-
Hat der Tatbestand einen Deontor? (geboten, verboten, erlaubt, Recht)?
-
Ist eine WENN-SO Beziehung in äquivalenter Bedeutung genannt?
-
Was ist die Rechtsfolge bzw. wie ist die Rechtfolge beschrieben?
-
Hat die Rechtsfolge einen Deontor? (geboten, verboten, erlaubt, Recht)?
Analyse von Normen
und Rechtsnormen aus Gesetzestexten
1. Beispiele zur Vielfalt
der Rechtsnormen
-
1.1 Historische Rechtstexte: Kodex Hammurabi, Kyros Zylinder, Altes Testament.
-
1.2 Menschenrechte.
-
1.3 Deutsche aktuelle Rechtstexte.
-
1.4 Andere aktuelle Rechtstexte.
-
1.5 Rechtstexte anderer Kontinente und Völker.
Die allgemeine Struktur der Normen ist seit ihrer Erfindung vor
Jahrtausenden gleich: D(S), d.h. ein Sachverhalt wird geboten, verboten
oder erlaubt / mit einem Recht ausgestattet. Auch die Rechtsnorm ist in
ihren Hauptformen so aufgebaut und an einem T für Tatbestand statt
Sachverhalt erkennbar. Die moderne formale Version RN43
= (T => F) ist falsch, weil der Deontor nicht ausdrücklich mit eigener
Symbolik in der Rechtsnorm vorkommt. Das Notwendige an jeder
Norm, gerade auch bei der Rechtsnorm, ist der Deontor (geboten, verboten,
erlaubt / mit einem Recht ausgestattet). Eine "Norm" ohne Deontor ist keine
Norm, sondern eine bloße Sachverhalts- oder Tatbestandsbeschreibung.
1.1 Historische Rechtstexte
Eine der größen Sünden - neben der Rechtssprache, der
exzessiven Regelungswut und mangelhaften Methodik - der Rechtswissenschaft
und besonders der Savigny-Schule ist die narzißtische Fixierung auf
das römische Recht und damit auf ein einziges Volk und Rechtssystem
von Tausenden in der Welt.
Bildquellen
Wikipedia.: Stele Hammurabi, Halsgerichtsordnung, Menschenrechte Französische
Revolution.
Kodex Hammurabi [Q]
ca. 1800 v.Chr.
§ 191 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind, das
er an Kindesstatt angenommen und aufgezogen hatte, - er hat sich ein Haus
gebaut und nachher Kinder bekommen - sich vorgenommen, das Ziehkind zu
verstoßen, so wird jenes Kind nicht leer ausgehen. Sein Ziehvater
wird ihm von seinem Besitz ein Drittel seiner Erbschaft geben und es wird
gehen. Von dem Felde, Garten oder Haus braucht er ihm nichts zu geben.
"Gesetzt" wird als WENN interpretiert.
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Formale Analyse: Der übersetzte Text ist ohne
Probleme zu verstehen. Das Gesetz stellt sicher, dass Ziehkinder nicht
vom Erbe ausgeschlossen werden dürfen. Was ist hier genau Tatbestand
T, Erfüllung des Tatbestandes T+, Deontor D beim Tatbestand, die Rechtsfolge
und der Deontor bei der Rechtsfolge?
Interpretation-1: Der Tatbestand ist das
"Ziehkind" und die Rechtsfolge ist "nicht leer ausgehen". Der Deontor ist
"so wird" (geboten) steht bei der Rechtsfolge. WENN ein Kind ein Ziehkind
ist (T+), DANN darf es (Dg) vom Erbe nicht ausgeschlossen werden
(F). Die Rechtsnormformel kann in den Varianten GEBOTEN oder VERBOTEN gleichwertig
formuliert werden. Dies führt in der Geboten-Variante zur Rechtsnormformel
RN33:
(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-1) (T+) =>Dg(F).
Diskussion: Beim Tatbestand fehlt verglichen
mit der vollständigen Rechtsnormformel der Deontor. Lässt sich
das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten
bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes
"Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01:
(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-2) Dg(T+) => Dg(F).
Anmerkung zu den Interpretationen: Die kürzeste
und klarste Fomulierung wäre: (1) Ein Ziehkind ist erbberechtigt.
(2) Ihm steht 1/3 des Besitzes zu, aber nicht vom Feld, Garten oder Haus.
_
Kyros Zylinder Persien
538 v.Chr. [Q]
> Menschenrechtsgesichtspunkt hier.
_
Altes Testament (10 Gebote)
[Q]
ca. 10.-.6. Jhd. v. Chr. [Gottesbild
im Alten Testament]
1. Gebot: Du sollst keine anderen Götter
neben mir haben. Die Text ist ohne Probleme zu verstehen. Moses 1. Gebot
formuliert einen Alleinvertretungsanspruch.
Analyse: Was ist hier
Sachverhalt, Deontor und Folge? Der Deontor ist klar: Du sollst nicht;
ebenso der Sachverhalt: keine anderen Götter neben mir haben.
Eine Folge wird nicht angegeben. Hier ist das Gebot, etwas zu unterlassen,
nicht zu tun. Dg sollst, S keine anderen Götter
neben mir haben. Damit ergibt sich in
Interpretation-1: die
Normformel N16(Bibel 1. Gebot Interpretation-1) =
Dg(S) oder in
Interpretation-2: die N08(Bibel
1. Gebot Interpretation-2) = Dg(S+).
Diskussion: Da es sich um keine Rechtsnorm
handelt, sondern um ein religiöses Gebot, signiere ich mit S für
Sachverhalt und nicht mit T für Tatbestand. Ist hier S oder S+ zu
signieren? Hier müssen wir uns zunächst fragen, was S und
S+ in diesem Fall genau bedeuten. Der Sinn der Norm ist, dass S := keine
anderen Götter neben mir haben erfüllt sein soll, Also S+,
also RN08, auch wenn von Erfüllung des Sachverhaltes nichts ausdrücklich
da steht. Das ist ein interessantes und bemerkenswertes Phänomen,
das im Recht bei den Gesetzen oft anzutreffen ist, und das noch einmal
gründlicher mit mehr Beispielen untersucht werden sollte.
Ergebnis: Interpretation-2
mit der Normformel N08(Bibel
1. Gebot Interpretation-2) = Dg(S+)
ist angemessen. Man sieht, Sachverhalt erfüllt oder nicht erfüllt,
S oder S+, ist wesentlich, weil es zu unterschiedlichen Normformeln führt.
Anmerkung: Eine Folge
F wird nicht angegeben, könnte aber aus dem 3. Gebot gefolgert werden:
"Du sollst den Namen des HERRN, deines Gottes, nicht missbrauchen; denn
der HERR wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen missbraucht."
F = Strafe Gottes. WENN es GEBOTEN ist, keine anderen Götter zu haben
und WENN erfüllt ist, dass jemand auch noch andere Götter hat
(S+), DANN hat es sich Gott GEBOTEN, dass er bestraft. Als Normformel ergäbe
sich dann:
N01(Bibel 1. UND 3. Gebot) = (Dg(S+)
=> Dg(F)._
_
|
|
Wanderer,
kommst du
nach Sparta,
verkündige dorten,
du habest uns
hier liegen gesehn,
wie das Gesetz
es befahl. |
|
Bildquellen:
Wikipedia: Lykurg, Leonides Thermopylenschlacht (Gemälde J. L. David),
Spartiat
_
Ephoren in
Sparta [Q]
ca. 4-5. Jhd. v. Chr. > Ephoren
und Ephorat.
Die Idee der Ephoren als Kontrollinstanz, um die Mächtigen zur
Einhaltung des Rechts zu zwingen, wurde im antiken Sparta realisiert. Eine
entsprechende Rechtsnorm könnte lauten: WENN Könige, Richter,
Beamte oder andere sich nicht an die Gesetze halten, DANN können
sie von Ephoren abgesetzt werden.
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Interpretation-1: Eine entsprechende
Rechtsnorm könnte lauten: WENN Könige, Richter, Beamte oder andere
sich nicht an die Gesetze halten (T+), DANN können
(De) sie von Ephoren abgesetzt werden (F). Damit ergibt sich
nach dem Wortlaut die Rechtsnormformel RN33(Ephoren
Sparta Interpretation-1) = T+ => De(F)
Diskussion-1: Beim Tatbestand fehlt der Deontor.
Der Fall ist ganz interessant, weil er zwar implizit enthält, dass
jeder sich an die Gesetze halten soll, aber es ist nicht ausdrücklich
formuliert. Das Gebot denken wir zwar als selbstverständlich in die
Formulierung hinein, aber es steht nicht ausdrücklich da.
Interpretation-2: 1Jeder, auch Könige
oder Richter, muss (Dg) sich an die Gesetze halten (T). 2Wer
sich nicht an die Gesetze hält (T2+), kann (De) von
den Ephoren abgesetzt werden (F). Damit ergibt sich die Rechtsnormformel
RN01(Ephoren
Sparta Interpretation-2) = Dg(T1) UND T2+) => De(F)
Ergebnis: Deontoren können beim Tatbestand
fehlen, vor allem, wenn sie wie hier klar und selbstverständlich scheinen,
können aber vom Interpreten hineingedacht werden. Obwohl in Interpretation-1
der Deontor beim Tatbestand fehlt, wird er von vielen so gelesen, wie in
Interpretation ausformuliert.
_
Athener Recht [Q]
Am
Beispiel Der Tod des Sokrates
|
Aus der Anklage kann auf die Rechtsnormen im antiken Athen
zurückgeschlossen werden, nämlich wie folgt:
-
Wer die Götter des Staates nicht anerkennt, wird bestraft: T = die
Götter
des Staates nicht anerkennen, Dv verboten,
F wird bestraft. RN01(Staatsgötterzweifelverbot)
= Dv(T+) => Dg(F).
-
Wer Jünglinge verdirbt, wird bestraft. RN01(Jugend-Verderbnisverbot)
= Dv(T+) => Dg(F).
Mehr zum Prozess und Tod des Sokrates. |
|
_
Germanisches Recht [Q]
[noch kein Beispiel]
Römisches Recht [Q]
NE QUIS IN SUA CAUSA
IUDICET VEL SIBI IUS DICAT.
3,5.
Niemand soll in seiner eigenen Sache richten oder sich selbst Recht sprechen.
Der Text ist dem Sinn nach ohne
Probleme zu verstehen. Doch was sind hier Tatbestand, De-
ontor und Rechtsfolge? Der Deontor
ist klar: soll. Tatbestand: Niemand in eigener Sache?
Die Rechtsfolge lautet F nicht selbst richten. Jedem in eigener
Sache (T+) ist geboten (Dg), nicht selbst zu richten oder
Recht zu sprechen.
RN03 (CJC 3,5
Interpretation-1) = Dg(T+) => F.
Es fehlt beim Tatbestand das Zeichen
für den Erfül- lungsstatus "+"., das hier zwar implizit klar
scheint, aber bei strenger Wortlautbeachtung nicht aus- drücklich
dasteht. Man kann aber auch vereinfacht interpretieren: RN08
(CJC 3,5 Interpretation-2) = Dv(T+), d.h. es ist verboten,
in eigener Sache zu richten. Dann fehlt hier die Rechtsfolge, die man sich
zwar denken kann (Nichtigkeit des eigenen Urteilsspruchs), die aber so
nicht dasteht. Die Interpretation bleibt unklar. |
|
Bereits im Römischen
Recht wurde man der Explosion der Rechtstexte nicht Herr.
"70 ... Alle Anstrengungen,
die Masse des Rechts überschaubarer und damit handhabbarer zu gestalten,
lösten die Probleme nicht.
71 Der Kodifikationsgedanke
konnte sich erst im Rahmen des politischen und kulturellen Restaurationsprogramms
des Kaisers Justinian (527-565) durchsetzen. ...
72 Die Kodifikation Justinians,
die vor allem von seinem Justizminister Tribonian vorangetrieben
und angesichts der Stofffülle in erstaunlich kurzer Zeit (fünf
Jahre) fertig gestellt wurde, wird seit dem 16. Jh. als Corpus Iuris
Civilis bezeichnet. ... Das Gesamtwerk gliedert sich in die Institutionen,
Digesten oder Pandekten, den Codex und die Novellen."
Quelle: Schröder (2015), S.
21, Rn 70 ff. |
_
Unsinnige
Buchstabenkleberei im frühen Römischen Recht
Schröder (2015), S. 5, Rn 19: "Das wurde
besonders im legis-actionen-Verfahren deutlich. Gaius, der
sein berühmtes Institutionen-Lehrbuch - Einführungslehrbuch für
Anfänger - ca. 160 n. Chr. schrieb, berichtet über den legis-actionen-Prozess,
also über ein zu seiner Zeit bereits unübliches Verfahren (IV,
11 ff.):
„Die Klagen, die unsere Vorfahren
anwandten, wurden legis actiones genannt, entweder weil sie in Gesetzen
(leges) überliefert waren - damals waren nämlich Edikte der Prätoren,
in denen die meisten Klagen eingeführt worden sind, noch nicht üblich
- oder deswegen, weil sie genau an die Worte des Gesetzes angepasst waren
und deshalb als genauso unverletzlich galten wie die Gesetze. Daher gibt
es eine Rechtsauskunft, dass jemand, der wegen abgehauener Weinstöcke
geklagt und dabei in der Klage das Wort Weinstöcke gebraucht hatte,
seinen Prozess verloren habe, weil er das Wort ,Bäume' hätte
nennen müssen, denn im Xll-Tafel-Gesetz, nach dem ihm die Klage wegen
der abgehauenen Weinstöcke zustehe, sei allgemein von ,abgehauenen
Bäumen' die Rede."
Die Textstelle verdeutlicht
die starke Bindung an Formalien innerhalb dieser Prozessform. Bereits ein
einfacher Versprecher führt zum Prozessverlust. Fest vorgeschriebene
Spruchformeln prägen das Verfahren bereits vor dem Prätor. Dieser
entschied nach dem Vorbringen des Klägers darüber, ob eine „actio",
ein Klageanspruch für das Begehren zur Verfügung stand. Im dem
sich anschließenden Verfahren vor einem Laienrichter (Verfahren „apud
iudicem") wurde letztlich Beweis erhoben und der Streit entschieden."
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Interpretation-1:
T+
Wenn
falsche Wortwahl in der Anklage vorliegt, Dg ist
F das Verlieren des Prozesses Dg geboten.
Daraus lässt sich (1) die Rechtsnormformel
RN33
(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F) ableiten.
Diskussion: In Interpretation-1
fehlt der Deontor beim Tatbestand (falsche Wortwahl in der Anklage),
wenn auch klar ist, dass falsche Wortwahl verboten sein soll (besser: richtige
Wortwahl geboten). Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
berichtigen? Die Formulierung "Wenn falsche Wortwahl
in der Anklage vorliegt" kann man als Tatbestandserfüllung
(T+) deuten. Täte man dies nicht, entstünde mit nur T statt T+
eine andere Rechtsnormformel RN09
(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume) = Dv(T)
=> Dg(F). Für die Rechtsnormformel ist es wesentlich, ob
nur ein Tatbestand beschrieben oder auch als erfüllt angesehen wird.
Interpretation-2: 1Falsche Wortwahl in
der Anklage (T1) ist verboten (Dv).
2Wenn Falsche Wortwahl in der Anklage vorliegt (T2+), ist es
geboten (Dg), den Prozess
zu verlieren (F). Rechtsnormformel
RN01
(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-2)
= Dv(T1 UND T2+) => Dg(F).
Ergebnis: Für
die Rechtsnormformel ist es wesentlich, ob nur ein Tatbestand beschrieben
oder auch als erfüllt angesehen wird. Nicht immer sind Deontoren beim
Tatbestand angegeben und nicht immer gelingen Umformulierungen, es sei
denn mit Zusätzen, die dann aber den Sinn nicht verändern dürfen.
_
Lüshu ältester chinesischer Kodex
[noch kein Beispiel]
Schäfer, Anton (202) Zeittafel der Rechtsgeschichte: von den Anfängen
über Rom bis 1919. 3. A. BSA. [GB]
Peinliche
Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Carolina) 1532 [Q-OrigDeutsch;
Q]
Vorbild war 1507 die Bamberger peinliche Halsgerichtsordnung von Johann
von Schwarzenberg (1463-1528). Ein neues Strafrecht für Deutschland
wurde erst 1871 geschaffen. Bis dahin galt die CCC neben den Gesetzen der
"Kleinstaaten" und Stände als Rahmenorientierung.
Quelle: Schroeder, Fr. Chr. (2000, Hrsg.) Die pein- liche
Gerichtsordnung (Carolina) Kaiser Karls V. und des Heiligen Römischen
Reichs von 1532. Stuttgart: Reclam, S. 206:
"Die Systematik der Carolina kommt in den Zwischentiteln
und dem Originalregister nur unvollkommen zum Ausdruck. In der Sache ergibt
sich folgende Gliederung: |
Vorschriften über die Gerichtspersonen
und ihren Eid 1-5
Strafprozeßrecht 6-103
Einleitung des Strafverfahrens
Einleitung von Amts wegen 6-10
Einleitung auf Privatklage
Indizien (anzeygungen) für Straftaten 11-17
Allgemeine Bestimmungen 18-32
Indizien für einzelne Straftaten
33-44
Folter 45-61
Beweis durch den Kläger mittels Zeugen 62-76
Gerichtsverhandlung 77-101
Geistlicher Beistand für zum Tode Verurteilte
102-103
Strafvorschriften 104-180
Allgemeine Vorschriften 104-105
Straftaten gegen die Religion 106-109
Schmähschriften 110
Fälschungsdelikte 111-115
Sittlichkeitsdelikte 116-123
Verräterei und Straftaten gegen den Öffentlichen
Frieden 124-129
Tötung 130-156
Diebstahl 157-175
Allgemeine Bestimmungen 176-180
Pflichten des Gerichtsschreibers 181-203
Protokollierung
Formulierung von Todesurteilen und von ... 181-189
Urteilen über ewiges Gefängnis 190-195
Leibesstrafen 196-198
Freispruch 199-201
Aktenverwahrung 202
Erkundigungspflicht 203
Schlußvorschriften 204-219
Gerichtskosten 204
Belohnungsverbot 205
Beschlagnahme des Vermögens Flüchtiger
206
Verwendung gestohlener oder geraubter Gegenstände
207-214
Pflicht zur Galgenerrichtung 215-217
Abschaffung von Mißbräuchen in der
Strafrechtspflege 218
Zuständigkeit für Rechtsgutachten 219 |
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Bürgerrechte
Französische Revolution [Q]
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
[EdMuBR] (20.08.1789) [Q]
Art. I. 1Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten.
2Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet
sein.
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Analyse Satz 1:
Der Text Satz 1 dürfte bis auf die Bedeutung von "frei" ohne
Probleme verstanden werden.
Interpretation-1:
WENN einer Mensch ist, DANN ist es GEBOTEN, ihn von Geburt an als frei
mit gleichen Rechten ausgestattet, anzusehen. T+ Mensch sein, Dg
sind
und bleiben
als geboten, F
von Geburt an frei
und gleich an Rechten anzusehen. (1) Rechtsnormformel
RN33(EdMuBR
Art I, 1 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
Diskussion-1: In Interpretation-1 RN33
stört mich, dass beim Tatbestand "Mensch sein" ein Deontor fehlt.
Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass
der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Interpretiert man
T+ Für jeden Menschen von Geburt und bleibend Dg1
gilt,
frei
und gleich an Rechten F zu sein
Dg2.
Diese
Interpretation führt zur Rechtsnormformel RN01(EdMuBR
Art I, 1 Interpretation-2) = Dg1(T+) => Dg2(F)
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also
annehmbar.
Analyse Satz 2:
Man kann den Satz 2 nur verstehen, wenn geklärt ist, was "Soziale
Unterschiede" und besonders "gemeiner Nutzen" sowie "begründet sein"
heißen soll. Auch dann ist die Rechtsnormlogik nicht einfach zu verstehen.
Mir ist schon nicht klar, ob Satz 2 mit Satz 1 zusammenhängen soll,
und falls wie, oder ob Satz 2 einen eigenen, vom Satz 1 unabhängigen
Gedanken, ausdrückt. Hier wäre in der Tat mehr Auslegung vonnöten.
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Unabhaengigkeitserklaerung-USA
4. Juli 1776 [Q]
"Wir halten die nachfolgenden Wahrheiten für klar an sich und
keines Beweises bedürfend, nämlich: daß alle Menschen gleich
geboren; daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen
Rechten begabt sind; daß zu diesem
Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehöre; daß,
um diese Rechte zu sichern, Regierungen eingesetzt sein müssen, deren
volle Gewalten von der Zustimmung der Regierten herkommen; daß zu
jeder Zeit, wenn irgend eine Regierungsform zerstörend auf diese Endzwecke
einwirkt, das Volk das Recht hat, jene zu ändern oder abzuschaffen,
eine neue Regierung einzusetzen, und diese auf solche Grundsätze zu
gründen, und deren Gewalten in solcher Form zu ordnen, wie es ihm
zu seiner Sicherheit und seinem Glücke am zweckmäßigsten
erscheint. - Klugheit zwar gebiete, schon lange bestehende Regierungen
nicht um leichter und vorübergehender Ursachen willen zu ändern,
und dieser gemäß hat alle Erfahrung gezeigt, daß die Menschheit
geneigter ist, zu leiden, so lange Leiden zu ertragen sind, als sich selbst
Rechte zu verschaffen, durch Vernichtung der Formen, an welche sie sich
einmal gewöhnt. Wenn aber eine lange Reihe von Mißbräuchen
und rechtswidrigen Ereignissen, welche unabänderlich den nämlichen
Gegenstand verfolgen, die Absicht beweist, ein Volk dem absoluten Despotismus
zu unterwerfen, so hat dieses das Recht, so ist es dessen Pflicht, eine
solche Regierung umzustürzen, und neue Schutzwehren für seine
künftige Sicherheit anzuordnen. Dieser Art war das nachsichtige Dulden
dieser Kolonien, und dieser Art ist nun auch die Nothwendigkeit, durch
welche sie gezwungen werden, das frühere System der Regierung zu ändern.
Die Geschichte des gegenwärtigen Königs von Großbritannien
ist eine Geschichte von wiederholten Ungerechtigkeiten und eigenmächtigen
Anmaßungen, die alle die direkte Absicht haben, eine unumschränkte
Tyrannei über diese Staaten zu errichten."
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Analyse Satz 1: Der Satz "Wir halten die
nachfolgenden Wahrheiten für klar an sich und keines Beweises bedürfend,
nämlich: daß alle Menschen gleich geboren, daß sie von
ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt
sind; daß zu diesem Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit
gehören; " ist dem groben Sinn nach ohne Probleme verstehbar.
Interpretation-1:
T1+ Wir halten die nachfolgenden Wahrheiten für klar an sich und
keines Beweises bedürfend, nämlich:
T2+ alle Menschen, genauer jeder
Mensch
F gleich geboren, daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen
unveräußerlichen Rechten F1 begabt sind; daß zu diesem
F1.1 Leben, F1.2 Freiheit und das F1.3 Streben nach Glückseligkeit
gehöre;
Das ergibt die Rechtsnormformel
RN03(USA-1776 Satz
1 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+) => F.
Diskussion-1 Hier stört, dass sowohl
beim Tatbestand als auch bei der Rechtsfolge kein Deontor steht. "Wir halten"
ist die Ansicht der Verfasser. Natürlich ist gemeint, dass man das
so anerkennen soll. Aber warum eigentlich "natürlich", wenn es doch
nicht da steht? Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen,
dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2:
Allgemein gelten (Dg1) die nachfolgenden Wahrheiten als
klar an sich und keines Beweises bedürfend (T1+), nämlich:
daß für alle Menschen gilt (Dg2)
F dass sie gleich geboren, daß sie von ihrem Schöpfer mit
gewissen unveräußerlichen Rechten F1 begabt sind; daß
zu diesem F1.1 Leben, F1.2 Freiheit
und das F1.3 Streben nach Glückseligkeit gehören;
Das ergibt die Rechtsnormformel
RN01(USA-1776 Satz
1 Interpretation-2) = Dg1(T1+ UND T2+) => Dg2(F)
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form
D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
Auf die Erörterung weiterer Interpretationsmöglichkeiten wird
daher verzichtet.
Anmerkung-diesem: "diesem" ist
vermutlich ein Übersetzungsfehler und grammatikalisch korrekt "diesen"
heißen, da es die unveräußerlichen Rechte erläutert:
Leben, Freiheit, Glück. Wenn zu den unveräußerlichen Rechten
Leben
gehört, dann schließt dies die Todesstrafe aus, was in den USA
aber nicht der Fall ist. Auf diesen Widerspruch sei hier nur hingewiesen.
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Bill of Rights USA 1789-1791 [Q]
Das sind die ersten 10 Zusatzartikel zu amerikanischen
Verfassung, 1789 beschlossen, 1791 ratifiziert.
Allgemeines Landrecht
für die Preußischen Staaten
[Q] [APLR]
§. 47. Findet der Richter den eigentlichen
Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muß er, ohne die prozeßführenden
Parteyen zu benennen, seine Zweifel der Gesetzcommißion anzeigen,
und auf deren Beurtheilung antragen.
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Analyse: § 47
ist ohne Probleme verständlich.
Interpretation-1: WENN
ein Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft findet, DANN
ist ihm GEBOTEN, dies der Gesetzeskommission anzuzeigen und um eine Beurteilung
nachzusuchen. Signierung: T+ Findet der Richter den eigentlichen
Sinn des Gesetzes zweifelhaft, Dg so muss er, F seine
Zweifel der Gesetzcommißion anzeigen, und auf deren Beurtheilung
antragen. Das lässt sich in der Rechtsnormformel darstellen: RN33(§
47 APLR Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
Diskussion-1: Die Erfüllung
des Tatbestandes (T+) ist bereits in der Formulierung "Findet der Richter
den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft" enthalten, daher sehe ich
in der T+ Signierung kein Problem.. Es stört mich aber, dass beim
Tatbestand kein Deontor steht. Ich habe daher eine Umformulierung gemacht:
Interpretation-2: Es
ist dem Richter geboten (Dg), WENN er den eigentlichen Sinn
des Gesetzes zweifelhaft findet (T+), dies DANN der Gesetzeskommission
anzuzeigen und um eine Beurteilung nachzusuchen (F). RN03(§
47 APLR Interpretation-2) = Dg(T+)
=> F.
Diskussion-2: Aber
in dieser Umformulierung wird der Deontor nur von F auf T+ verschoben.
Nun hat zwar T+ einen Deontor, aber F nicht mehr. Es hat den Anschein,
als bliebe der Sinn des § 47 APLR auch bei Vertauschung der Deontoren
erhalten. Das scheint mir ein beachtliches Phänomen, das weiter und
näher zu untersuchen wäre. Hier gibt es also in der Grundlagenarbeit
textanalytisch noch einiges zu tun. Andererseits ist klar, das die Rechtsfolge
als Gebot aufzufassen ist, auch wenn kein ausdrücklicher Deontor dabeisteht.
Ich habe versucht, eine weitere Umformulierung zu finden, die zusätzlich
zum Deontor beim Tatbestand auch einen Deontor bei der Rechtsfolge hat,
aber es ist mir ohne Anwendung sprachlicher Gewalt nicht gelungen.
Interpretation-3 (Vorsicht! suchen ergibt sich nicht
aus dem Originaltext): Mit sprachlicher Gewalt:
Es ist dem Richter geboten (Dg1), im eigentlichen Sinn des Gesetzes
Zweifel zu suchen (T1+) und WENN er solche findet (T2+),
ist ihm geboten (Dg2) diese DANN der Gesetzeskommission anzuzeigen
und um eine Beurteilung nachzusuchen (F).
Diskussion-3:
Zweifel suchen steht so nicht im Originaltext. Dort ist nur
vom finden die Rede, nicht vom suchen. Finden ist nicht unbedingt
eine Folge von suchen. Vieles findet man, ohne dass man es gesucht hat.
Manches fällt einem einfach auf oder ein.
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Kodex Napoleon / Code civil [Q]
[KN / CC]
Präliminar-Artikel 1, 4 (Rechtsverweigerungsverbot)
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Analyse: Der Präliminar-Artikel
[PA] 1,4 ist ohne größere Problem dem Sinne nach verständlich,
auch wenn hier nicht erklärt wird, was die einzelnen Tatbestandsmerkmale
(Stillschweigen, Dunkelheit, Unzulänglichkeit) genau bedeuten. Es
wird Entscheidungszwang vorgeschrieben, auch wenn das Gesetz eine
Lücke ("Stillschweigens"), eine Unklarheit ("Dunkelheit") oder eine
"Unzulänglichkeit" enthält. Damit ist sozusagen Rechtsfortbildung
durch den Richter vorgeschrieben, andernfalls kann (De)
der Richter wegen Verweigerung der Justizpflege verfolgt werden.
Interpretation-1: WENN
(T+) ein Richter wegen Unzulänglichkeit eines Gesetzes keine Entscheidung
trifft, DANN (De) KANN er F verfolgt werden.
Das kann in Rechtsnormformel RN33(KN PA 1,4 Interpretation-1)
= (T+) => De(F) dargestellt werden.
Diskussion: In der Interpretation-1
stört, dass beim Tatbestand kein Deontor steht. Es stellt sich
die Frage, ob eine Umformulierung möglich ist, z.B. derart:
Interpretation-2: Es
ist geboten Dg, dass Richter, trotz Unzulänglichkeit des
Gesetzes, urteilen (T+), andernfalls kann De er verfolgt werden
(F). Dies führt zur Rechtsnormformel
RN01(KN PA
1,4 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> De(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
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1.2 Menschenrechte
Kyros Zylinder * Franz. Rev. * UN
Charta 1948 * Menschenrechte im Islam *
Der Begriff Allgemeine Menschenrechte ist ohne größere Probleme
dem Sinn nach zu verstehen. Intuitiv bedeutet er die Rechte, die jeder
Mensch hat, weil er ein Mensch ist. Er hat sie von Geburt oder von der
Zeugung an. Aber was sind diese Rechte? Hierüber scheiden sich die
Geister, vor allem zwischen dem Islam und dem Westen.
Kyros Zylinder Persien
588 v. Chr. [Q]
Wikipedia (Abruf 03.06.2019): "Das antike
Persien gilt allerdings als das Ursprungsland der Menschenrechte. 539 v.
Chr. eroberten die Armeen von Kyros dem Großen, dem ersten König
von Altpersien, die Stadt Babylon. Er befreite die Sklaven und erklärte,
dass alle Menschen das Recht haben, ihre eigene Religion zu wählen.
Auch stellte er die Gleichheit der Menschen aus allen Teilen der bekannten
Welt heraus. Diese sowie weitere Erlasse wurden auf einem gebrannten Tonzylinder
– dem Kyros-Zylinder – aufgezeichnet, welcher offiziell als erste Menschenrechtserklärung
durch die Vereinten Nationen anerkannt ist.[16] Sie sind in alle sechs
offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen übersetzt worden und ihre
Bestimmungen entsprechen den ersten vier Artikeln der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte." Auf der Wikipediaseite von Kyros ist allerdings zu
lesen (Abruf 06.06.2019): "Die Vereinten Nationen veröffentlichten
1971 in allen offiziellen UNO-Sprachen die Inschrift des Kyros-Edikts,
wobei dieses auf Initiative der iranischen Regierung als „erste Charta
der Menschenrechte“ bezeichnet wurde. Dies geschah ohne neutrale Prüfung
des historischen Hintergrunds. Bis heute hat die UNO nicht zu kritischen
Fragen, die sich auf den propagandistischen Zweck des Textes beziehen,
Stellung genommen.[65] Die Konstruktion eines Zusammenhangs mit dem modernen
Begriff der Menschenrechte, der zur Zeit des Kyros nicht existierte, wird
von Historikern nicht akzeptiert, da eine solche Betrachtungsweise unhistorisch
ist und der damaligen Wirklichkeit nicht gerecht wird.[66] So widerspricht
der Althistoriker Josef Wiesehöfer unwissenschaftlichen Darstellungen,
die Kyros als König beschreiben, „der Menschenrechtsideen in den Umlauf
brachte“."
Allgemeine-Menschenrechte-1948
[AMR UN 1948] [Q]
Menschenrechtserklärungen im Islam
Vorbemerkung: Im Islam herrscht seit dem Tode Mohammeds ein Durcheinander
und Mischmasch zwischen Religion und Recht, das sich bis in die Gegenwart
erhalten hat. Dazu gehört auch der Auserwähltterror und der anscheinend
ewige Kampf zwischen Schiiten und Sunniten. Das spiegelt sich auch in den
verschiedenen Erklärungen zu den Menschenrechten. Am ehrlichsten wäre
es wohl, wenn man sagte: Der Islam braucht kein Menschenrecht, er hat den
Koran
und die Sunna,
das muss reichen. Man sollte den blumigen und wohlklingenden Worten und
Versicherungen daher kritisch gegenüberstehen.
humanrights (Abruf 07.06.19) informiert: "Verhältnis
zur Kairoer Erklärung für Menschenrechte
Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte wurde 1990 von der Organisation
der Islamischen Konferenz (OIC) verabschiedet. Sie ist nicht zu verwechseln
mit der Arabischen Charta der Menschenrechte. In der Kairoer Erklärung
werden die Rechte und Freiheiten der Scharia unterstellt, welche als «einzig
zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes
einzelnen Artikels» dient (Art. 25). Die Kairoer Erklärung der
Menschenrechte hat im Gegensatz zur Arabischen Charta keine rechtliche,
sondern bloss eine symbolische und indirekt menschenrechtspolitische Bedeutung.
Auf dieser Ebene markiert sie einen islamischen Gegenentwurf zur Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte."
1981-Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte im Islam * (AEdMRiI 1981)
[PDF]
Artikel 3b Alle Menschen haben den gleichen menschlichen Wert:
...
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Analyse: Die Rechtsnorm ist ohne Probleme dem Sinn
nach verstehbar, wobei offen bleibt, wie das in der Praxis realisiert werden
kann und soll und was "gleicher menschlicher Wert" faktisch und praktisch
bedeutet.
Interpretation-1: WENN einer Mensch ist,
DANN ist es GEBOTEN, ihm den gleichen menschlichen Wert anzuerkennen. Rechtsnormformel
RN33(Art.
3b AEdMRiI 1981 Interpretation-1) = (T+) =>
Dg(F).
Diskussion: In RN41 stört,
dass bei T der Deontor fehlt und die Erfüllung des Tatbestandes nicht
ausdrücklich genannt wird, obwohl sie sehr wahrscheinlich natürlich
gemeint ist und damit implizit vorliegt.
Interpretation-2:
Ausführlich
müsste es heißen: Für jeden, der Mensch ist (T+)
ist
es geboten ("haben", D), ihm den gleichen menschlichen Wert zuzuerkennen
(F) mit der Rechtsnormformel
RN11(Art.
3b AEdMRiI 1981 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> F.
Beide Rechtsnormformeln von
Interpretation-1 und Interpretation-2 drücken m.E. den gleichen Sinn
aus, obwohl die Deontoren vertauscht sind.
Interpretation-3:
Für jeden Menschen gilt, jeder hat den gleichen menschlichen Wert.
In dieser Formulierung kann sowohl dem Tatbestand (jeder, der ein Mensch
ist) und der Rechtsfolge (den gleichen Wert haben) jeweils ein eigener
Deontor zugeordnet werden, und damit auf die Form der vollständigen
Rechtsnorm-Formel bringen: Für jeden, der Mensch ist (T+) gilt
(Dg),
dass es geboten ist ("hat"), ihm den gleichen menschlichen Wert
zuzusprechen (F). Die Formulierung und Interpretation ergibt nun die Rechtsnormformel
RN01(Art.
3b AEdMRiI 1981 Interpretation-3) = Dg(T+)
=> Dg(F).
Ergebnis: Der Art 3b
(AEdMRiI 1981) kann mit Interpretation-3 auf
die Form der vollständigen Rechtsnormformel RN01 gebracht werden.
1990 (1994
in Kraft) Arabische
Charta der Menschenrechte. (ACdMR 1994) * [PDF]
Artikel 18 Jeder hat das angeborene Recht, überall als rechtsfähig
anerkannt zu werden.
Zur Analyse stellen wir die
6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor
beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge,
(6) Rechtsfolge.
Analyse: Die Rechtsnorm ist ohne Probleme dem Sinn
nach verstehbar, wenn auch nicht klar ist, was "jeder", "angeboren", "überall"
und "rechtsfähig" genau bedeuten.
Interpretation-1: T+ Jeder Mensch,
Dghat, F das angeborene Recht, überall als rechtsfähig
anerkannt zu werden. Dies kann in der Rechtsnormformel RN33(Art.
18 ACdMR 1994 Interpretation-1) = (T+) =>
Dg(F) ausgedrückt werden.
Diskussion: Hier stört,
dass es in der Interpretation-1 beim Tatbestand keinen Deontor gibt. Lässt
sich das umformulieren, so ein Deontor beim Tatbestand steht?
Interpretation-2:
Für
jeden, der ein Mensch ist (T+), gilt (Dg),
dass
ihm das angeborene Recht zusteht (Dg),
überall als rechtsfähig anerkannt zu werden (F). "gilt" und
"zusteht" steht wörtlich nicht so da, sondern "hat". Interpretation-2
führt zur Rechtsnormformel RN01(Art.
18 ACdMR 1994 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F).
Ergebnis: Der Art 18 (ACdMR
1994) kann mit Interpretation-2 auf die Form der
vollständigen Rechtsnormformel RN01 gebracht werden.
2004-(2008
in Kraft) Arabische Charta der Menschenrechte * [PDF]
[noch kein Beispiel]
1.3 Deutsche
Rechtstexte
GG Art 19 (4) 1 Wird
jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so
steht ihm der Rechtsweg offen.
Analyse: Der Text ist ohne Probleme verstehbar.
Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand
(T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO
Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Interpretation-1: T+ Wird jemand durch
die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt; DR so
steht offen; F der Rechtsweg. Der Rechtsweg kann, muss
aber nicht beschritten werden. Rechtsnormformel: RN33(GG
Art 19 (4),1 Interpretation-1) = (T+) => DR(F). Man könnte
statt "R" für Recht auch erlaubt, also "e" beim Deontor der Rechtsfolge
spezifizieren.
Diskussion: In der Interpretation-1 fehlt
der Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
berichtigen? Der Deontor bei der Rechtsfolge ist "steht offen", d.h.
der Rechtsweg kann beschritten werden, muss aber nicht. Es ist eine Erlaubnis
oder ein Recht, das gewährt wird, den Rechtsweg zu beschreiten
Interpretation-2: Niemand darf (Dg)
durch
öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt werden (T) UND wenn
er verletzt wird (+), so steht (DR) ihm der Rechtsweg offen
(F). Das führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01(GG
Art 19 (4),1 Interpretation-2) = Dv(T) UND (T+) => DR(F),
vereinfacht
RN01(GG Art 19 (4),1) = Dv(T+)
=> DR(F),
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also
annehmbar.
Anmerkung: In der Strukturdarstellung der
TU Dresden fehlt beim Tatbestand der Deontor.
Vollständig und richtig formuliert könnte
es heißen: Dv Es ist verboten, T jemanden durch öffentliche
Gewalt in seinen Rechten zu verletzten. Geschieht das (T+), De so
steht ihm G der Rechtsweg offen.
_
GG Art 3 (1) Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich.
Analyse: Der Text wird im Allgemeinen ohne
Probleme verstanden.
Interpretation-1: WENN einer ein Mensch
ist, DANN SOLL er vor dem Gesetz gleich sein. Dg:= Geboten ("sind"),
T+ Mensch sein, F Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
In formelhaften Worten: WENN jemand ein Mensch ist, DANN ist Gleichbehandlung
vor dem Gesetz GEBOTEN. Rechtsnormformel: RN33(GG Art
3 (1) Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
Diskussion: Der Tatbestand T+ Mensch sein
hat in der Interpretation-1 keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete
Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Für jeden Menschen
(T+) gilt Dg, dass er vor dem Gesetz gleich (F) ist Dg.
Das führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01(GG
Art 3 (1) Interpretation-2) = Dg(T) UND (T+) => Dg(F),
vereinfacht
RN01(GG Art 3 (1) = Dg(T+)
=> Dg(F).
Ergebnis: Geeignete
Interpretation führt ohne Sonnverzerrung zur vollständigen Rechtsnormformel
RN01.
_
GG Art. 2 Abs. 2
1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Analyse Satz 1 und 2: Der Text wird im Allgemeinen
ohne Probleme verstanden.
Interpretation-1: Dg Geboten
("hat"), T+ Mensch sein ("jeder"), F1 das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit, F2 := In diese Rechte darf nur
auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. In formelhaften Worten:
WENN jemand ("jeder") ein Mensch ist, DANN ist das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit GEBOTEN UND In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Rechtsnormformel:
RN33(GG
Art 2 (2) Interpretation-1) = [(T+) => Dg(F1 UND F2)].
Diskussion: "hat" klingt im Zusammenhang
mit "das Recht auf Leben ..." wie eine Erlaubnis. Aber Erlaubnis, die man
nutzen kann oder auch nicht, trifft den Sinn nicht. "hat" muss hier daher
ein GEBOT bedeuten. Beim Tatbestand ("jeder" = Mensch sein) gibt es keinen
Deontor, es sei denn, man rechnet "hat" zum Tatbestand "jeder" dazu oder
interpretiert wie folgt:.
Interpretation-2: Für jeden Menschen
(T+) gilt (Dg), dass es geboten ist (Dg), sein Recht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu wahren (F1) UND in die
Rechte, darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (F2). Rechtsnormformel:
RN01(GG
Art 2 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F1 UND
F2)].
Ergebnis: Geeignete
Interpretation führt zur vollständigen Rechtsnormformel
RN01.
Interpretation-3 mit neuer Voranstellung Satz
1: 1Es ist geboten, die allgemeinen Menschenrechte zu beachten. 2Jeder
hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 3In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Nachdem neuen
voranstellenden Einschub 1, wird die Rechtsnormformel vollständig
und kann entsprechende ausgedrückt werden: RN01(GG
Art 2 (2) ergänzt) = Dg(T+) => Dg(F1 UND F2).
Ergebnis: Auch die Voranstellung "1Es ist
geboten, die allgemeinen Menschenrechte zu beachten" führt
zur vollständigen Rechtsnormformel
RN01,
wobei an diesem Punkt offen bleiben kann, inwieweit hier der Sinn erhalten
bleibt oder erweitert wurde.
_
GG Art 11 (1) Alle Deutschen genießen
Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Analyse: Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme
verstanden, wenn man weiß, was unter Freizügigkeit (Wahl des
Aufenthaltsortes) zu verstehen ist.
Interpretation-1: T+ Alle Deutschen,
De
erlaubt ("genießen"), F Freizügigkeit
im ganzen Bundesgebiet. In formelhaften Worten: WENN jemand Deutscher
ist, DANN ist Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet ERLAUBT. Rechtsnormformel:
RN33(GG
Art 11 (1) Interpretation-1) = (T+) => De(F)).
Diskussion: Bei dieser Interpretation gibt
keinen Deontor beim Tatbestand T+ Deutscher sein. Lässt sich
das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
Interpretation-2: Für jeden Deutschen
(T+) gilt Dg, dass er im ganzen Bundesgebiet Freizügigkeit
(F) genießt. Rechtsnormformel RN01(GG
Art 11 (1) Interpretation-2) = Dg(T+) =>
De(F).
Ergebnis: Geeignete
Interpretation führt zur vollständigen Rechtsnormformel
RN01.
Dieses Ergebnis kann auch durch eine neue Voransstellung erzielt werden:
Interpretation-3 durch neue Voranstellung: 1Deutsche
genießen besondere Rechte. 2Alle Deutschen genießen Freizügigkeit
im ganzen Bundesgebiet und zur Rechtsnormformel RN01(GG
Art 11 (1) ergänzt Interpretation-3) = Dg(T+)
=> De(F))
Kritik: Die Norm ist für Kinder, Geschäftsunfähige
oder Betreute mit Einwilligungsvorbehalt nicht erfüllt, also falsch
formuliert und enthält damit eine erhebliche Fehler und Lücken.
So nachlässig und falsch sollten Verfassungsgrundsätze nicht
formuliert und belassen werden.
_
GG Art 1 1Die Würde des Menschen
ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
Analyse Satz 1: Der Text ist zwar sehr wohlklingend,
aber unverständlich, so lange man nicht weiß, was "Würde"
(>Anmerkung) und "unantastbar", heißen
soll.
Interpretation-1: T+ Mensch sein.
Dg
ist als geboten zu verstehen, F1 Würde unantastbar.
In
formelhaften Worten: WENN einer Mensch ist, DANN SOLL seine Würde
unantastbar sein. RN33(GG Art 1, Satz1 Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F1).
Diskussion: Beim Tatbestand findet sich bei
dieser Interpretation kein Deontor. Es fragt sich, ob eine geeignete Umformulierung
möglich ist, zu die zur vollständigen Rechtsnormformel RN01 führt?
Interpretation-2: Für jeden Menschen
(T+) gilt (Dg1), dass seine Würde (F1) nicht
angetastet werden darf (Dg2) mit der vollständigen
Rechtsnormformel RN01(GG Art 1, Satz1 Interpretation-2)
= Dg1(T+) => Dg2(F1).
Ergebnis: Geeignete
Interpretation führt zur vollständigen Rechtsnormformel
RN01.
Interpretation-3: Vervollständigung durch
Voranstellung eines neuen Satzes: 1Es ist geboten, die unveräußerlichen
Grundrechte des Menschen zu beachten. 2Die Würde des Menschen ist
unantastbar. 3Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt mit der nun vollständigen Rechtsnormformel RN01(GG
Art 1,1 ergänzt Interpretation-3) = Dg(T+) => Dg(F1
UND F2).
Analyse Satz 2: 2Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Fasst man Satz 2 insgesamt
als F2 auf, muss die Rechtsnormformel nur noch um F2 ergänzt werden:
RN01(GG
Art 1, Satz 2) = Dg1(T+) => Dg2(F1 UND F2).
Anmerkung-GG-Art-1: In § 1 (1)
SGB I wird ausgeführt: "Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung
sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich
sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein
menschenwürdiges Dasein zu sichern, ..." Damit ist ein Merkmal der
Menschenwürde näher bestimmt. Verbot der Todesstrafe oder der
Folter wären andere.
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BVerfG § 1 (1) Das Bundesverfassungsgericht
ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger
und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
Analyse: Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme
verstanden. Er definiert die Stellung (selbständig, unabhängig)
des BVerfG in der Bundesrepublik Deutschland.
Interpretation-1: T+ Das BVerfG,
Dg ist, F allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber
selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Dies
kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(BVerfG
§ 1 (1) Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)).
Diskussion-1: Beim Tatbestand Bundesverfassungsgericht
sein steht es kein Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
berichtigen?
Interpretation-2: Für das Bundesverfassungsgericht
T+
gilt
Dg, dass es ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber
selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes F ist
Dg.
RN01(BVerfG § 1 (1) Interpretation-2) = Dg
(T+) => Dg(F)).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist möglich, aber:
Diskussion-2: An dieser Stelle fragt sich,
aus welchen Elementen ein Tatbestand bestehen soll? Denn "Für das
BVerG gilt" ist keine Aussage. Nach dem Modell der Elementaraussage (Kamlah
& Lorenzen 1973, S. 35) gilt die Form: "X e P". Wenn X := BVerG ist
fehlt das Prädikat P. Ein Inhalt P taucht erst in der Rechtsfolge
auf. Wenn also ein Tatbestand aus mindestens einer Elementaraussage bestehen
soll, dann ist der Satz "Für das BVerG gilt" keine Aussage, weil P
fehlt. Dann könnte auch "Für das BVerG gilt" nicht für den
Tatbestand stehen.
Anmerkung: Das BVerfG steht praktisch über
dem Gesetzgeber, indem es die Befugnis hat, Gesetze des Gesetzgebers zu
bestätigen oder zu verwerfen. Das ist ein Eingriff in die und ein
Widerspruch zur Gewaltenteilung. Theoretisch könnte mit dieser formalen
Macht zwar ein Hitler in die Schranken verwiesen werden, aber nur, wenn
das BVerfG z.B. den Oberbefehl über Armee und Polizei hätte und
diese sich daran hielte. Das ist also mindestens doppelt nicht richtig
durchdacht.
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BVerfG § 2 (1) Das Bundesverfassungsgericht
besteht aus zwei Senaten.
Analyse: Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme
verstanden, auch wenn man nicht ganz genau weiß, was ein Senat ist,
was aber leicht geklärt werden kann. Aber worin besteht hier die Rechtsnorm?
Interpretation-1: T+ Das BVerfG, Dgbesteht
aus, F zwei Senaten. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel
ausgedrückt werden: RN33(BVerfG § 2(1) Interpretation-1)
=> (T+) => Dg(F)). Diese formale Umsetzung erscheint mir
dennoch plausibel.
Diskussion: Zum Tatbestand gibt es bei dieser
Interpretation keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
berichtigen?
Interpretation-2: Für das Bundesverfassungsgericht
(T) gilt (Dg), dass es aus zwei Senaten bestehen (F) soll (Dg).
Das lässt sich zwar formal in die vollständige Rechtsnormformel
RN01(BVerfG § 2(1)) => Dg(T+) => Dg(F)
bringen, aber wie schon bei BVerfG § 1 (1) oben, ergibt "Für
das Bundesverfassungsgericht gilt", formal Dg(T+), inhaltlich
ohne weitere Erklärungen keinen interpretierbaren Sinn, weil fehlt,
was gilt. Das ist wie in der Prädikatenlogik mit Aussageformen, die
Leerstellen ("Lücken") oder freie Variablen enthalten. Solche Tatbestände
sind schwer nachvollziehbar. Wir müssen also verlangen, dass ein Tatbestand
wenigstens aus einer Elementaraussage vom Typ S(P) besteht, von irgendeinem
Subjekt S wird ein Prädikat P ausgesagt. Eine umständlich
wirkende Variante wäre: Für ein Gericht, das Bundesverfassungsgericht
ist T+, gilt Dg, dass es aus zwei Senaten bestehen (F) soll
Dg. So betrachtet wäre die Rechtsnormformel RN01(BVerfG
§ 2(1) Interpretation-2) => Dg(T+) => Dg(F)
Interpretation-3: Kann man "Das Bundesverfassungsgericht
besteht aus zwei Senaten" als einzigen Tatbestand auffassen? Es ist geboten
Dg, dass das Bundesverfassungsgericht aus zwei Senaten besteht
(T+)? Also durch die Form RN08(BVerfG §
2(1) Interpretation-3) => Dg(T+). Man kann, ich habe es ja so
eben gemacht. Aber ist es vernünftig, ist es sinnvoll?
Ergebnis: Mir erscheint Interpretation-1
am angemessensten. Hier ist noch weitere sprachanalytische Kriterienarbeit
vonnöten, denn "angemessener erscheinen" ist zu wenig.
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BVerfG 25 (4) Die Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".
Analyse: Der Test ist nur oberflächlich betrachtet
verständlich. Denn die Bedeutung "im Namen des Volkes" bleibt unklar
(Kritik).
Interpretation-1: T+ Die Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts, Dg ergehen, F "im Namen des
Volkes". In formelhaften Worten: WENN das BVerg entscheidet, DANN ist
es GEBOTEN, dass diese Entscheidung "im Namen des Volkes" ergeht. Dies
kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(BVerfG
25(4) Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
Diskussion: Zum Tatbestand gibt es keinen
Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
Interpretation-2: Für Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts (T+) gilt (Dg1), dass
sie "im Namen des Volkes" (F) ergehen (Dg2). RN01(BVerfG
25(4) Interpretation-2) = Dg1(T+) => Dg2(F).
Ergebnis: Hier hat der Tatbestandsteil
keine Leerstelle, die Interpretation-2 ist also vertretbar.
Kritik-BVerfG-25-(4): Man
weiß nicht genau, was die Formel "im Namen des Volkes" bedeutet.
Intuitiv wird mit dieser Formel der Eindruck hervorgerufen als ob das BVerfG
tatsächlich im Namen des Volkes spräche, obwohl es natürlich
nur in seinem eigenen Namen spricht. Man sollte meinen, dass das Volk darüber
abstimmen sollte. Darüberhinaus sollte das Quorum definiert sein,
d.h. wie viele der Wahlberechtigten dafür sein müssen (z.B. 51%,
67%, 76%, 91%, oder ...), damit diese Formel verwendet werden darf.
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BVerfG § 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane
des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch
in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht
ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für
nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem
Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt
wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen
des § 13 Nr. 12 und 14.
Analyse Absatz (1) BVerfG § 31 (1):
Der Text (1) wird im Allgemeinen ohne Probleme verstanden, wenn auch nicht
klar gesagt wird ab wann und unter welcher Bedingung die Bindung gilt (Verkündung,
Veröffentlichung?).
Interpretation-1: T+ Die Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts, Dg
binden, F1 die
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und
Behörden. Dies kann durch folgende Form ausgedrückt werden:
RN33(BVerfG
§ 31,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F1)).
Diskussion: In Interpretation-1 ist der Deontor
bei der Rechtsfolge plaziert. Beim Tatbestand fehlt der Deontor. Lässt
sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
Interpretation-2: Für Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts T+ gelten Dg1, dass
die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte
und Behörden F daran gebunden sind Dg2. RN01(BVerfG
§ 31,1 Interpretation-2) = Dg1(T+) => Dg2(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) gelingt. Die Umformulierung ist also annehmbar..
Analyse Absatz (2) BVerfG § 31
(2): Der Text (2) kann nur dann verstanden werden, wenn man die angegebenen
Fälle verstanden hat.
Interpretation-1: T+ Entscheidungen
der Fälle § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12 und 14, Dg2entfalten
im
Sinne von gebieten, F2 Gesetzeskraft. Dies kann durch folgende
Form ausgedrückt werden: RN33(BVerfG§ 31
(2)Interpretation-1) = (T+ => Dg(F2)).
Diskussion: In Interpretation-1 ist der Deontor
bei der Rechtsfolge plaziert. Beim Tatbestand fehlt der Deontor. Lässt
sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
Interpretation-2: T+ Für
Entscheidungen
der Fälle § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12 und 14 Dg1 gilt
dass sie Gesetzeskraft (F2) entfalten Dg2 . RN01(BVerfG
§ 31,2 Interpretation-2) = Dg1(T+) => Dg2(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung
zur Form D(T+) => D(F) gelingt. Die Umformulierung ist also annehmbar..
Analog können die beiden folgenden Fälle
behandelt und umformuliert werden.
F3 Die Entscheidungsformel der Entscheidungen der Fälle §
13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12 und 14, Dg3 muss veröffentlicht
werden.
F4 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
im Bundesgesetzblatt. Dies kann durch folgende Form ausgedrückt
werden: RN33(BVerfG § 31 (2)) = T+
=> Dg3(F4).
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BGB § 1 Die Rechtsfähigkeit
des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Analyse: Der Text ist nur oberflächlich betrachtet
verständlich, aber nicht, so lange unklar ist, was "Rechtsfähigkeit"
und "Vollendung der Geburt" bedeutet. Hier wäre es sicher besser gewesen
z.B. nach "Vollendung der Geburt" in Klammern z.B. anzugeben "(Durchtrennung
der Nabelschnur)" und einen Querverweis zur Erklärung der Rechtsfähigkeit.
Interpretation-1: T+ Vollendung der Geburt
eines Menschen, DR beginnt, F
Rechtsfähigkeit.
In formelhaften Worten: WENN ein Mensch geboren ist, DANN ist es GEBOTEN,
ihm Rechtsfähigkeit zuzurechnen. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel
ausgedrückt werden: RN33(BGB § 1 Interpretation-1)
= T+ => Dg(F).
Diskussion: In Interpretation-1 ist der Deontor
bei der Rechtsfolge plaziert. Beim Tatbestand fehlt der Deontor. Lässt
sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
Interpretation-2: Für jeden Menschen
T+ gilt Dg1, dass seine Rechtsfähigkeit mit der
Geburt zu beginnen F soll Dg2. RN01(BGB
§ 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) gelingt. Die Umformulierung ist also annehmbar.
Anmerkung: BGB § 1 widerspricht BGB
§ 1923 (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits
gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.).
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BGB § 1923 Erbfähigkeit (1)
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit
des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem
Erbfall geboren.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse (1) und (2): Die Rechtsnorm (1) und
(2) ist sprachlich widersprüchlich, geradezu wirr (>Kritik unten),
wenn man auch versteht, was gemeint ist. Bei einem Erbfall liegt eine Geburt
schon bei Zeugung vor
Analyse (1):
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Interpretation-1 zu (1): T1+ nur
wer zur Zeit des Erbfalls lebt, Dg kann F1 Erbberechtigt
werden. In formelhaften Worten: WENN einer zur Zeit des Erbfalls lebt,
DANN ist es GEBOTEN ihn als erbberechtigt anzusehen. Dies kann durch folgende
Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(BGB
§ 1923, (1) Interpretation-1) = T1+ => Dg(F1).
Diskussion-1 zu (1): Es stört mich,
dass es zum Tatbestand es keinen Deontor gibt. Lässt sich das durch
geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 zu (1): (1) Es ist erforderlich=geboten
(Dg), zur Zeit des Erbfalle zu leben (T1+), damit man zur Zeit
des Erbfalles erben (F1) kann (Dg). Dies führt zur Rechtsnormformel
RN01(BGB
§ 1923, (1) Interpretation-2) = Dg1(T1+) => Dg2(F1).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T1+) => D(F1) ist möglich. Die Umformulierung ist also
annehmbar.
Analyse (2): Wer zur Zeit des Erbfalls
noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Interpretation-1 zu (2): T2+ Wer
zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, Dg
gilt
als, F2 vor dem Erbfall geboren. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel
ausgedrückt werden: RN33(BGB § 1923,
(2) Interpretation-1) = T2+ => Dg(F2).
Diskussion-1 zu (2): Zum Tatbestand gibt
es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so
berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 zu (2): Es ist erforderlich=geboten
(Dg1) zur Zeit des Erbfalles bereits gezeugt zu sein (T2+),
um als vor dem Erbfall geboren (F2) zu gelten (Dg2). RN01(BGB
§ 1923, (2) Interpretation-2) = Dg(T2+) => Dg(F2).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also
annehmbar.
Kritik-BGB-§1923 (1) und
(2):
-
(a) § 1923 widerspricht BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
-
(b) Erbe und Erbfall sind nicht erklärt.
-
(c) Gezeugt sein bedeutet nicht leben und gilt dennoch als geboren. Der
Text (1) und (2) sind zusammen unverständlich und widersprüchlich
und wirr: ein noch nicht Geborener gilt als geboren. Warum sagt man nicht
einfach: (2umformuliert) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht
lebte, aber bereits gezeugt war, soll einem Geborenen gleichgestellt werden.
Oder noch einfacher: (2umformuliert) Wer zur Zeit des Erbfalls
noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, ist erbberechtigt.
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BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen
bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige
oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und
sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden,
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung
der Gefahr erforderlich sind.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Auf den ersten Blick ist der Text
dem Sinn nach verständlich. Beim genaueren Lesen stellt sich die Frage,
was die Worte "Kindeswohl" und seine Dimensionen "körperlich, geistig,
seelisch", eine "Gefährdung des Kindeswohls" und seine Dimensionen
bedeuten. Klärungsbedürftig sind auch die Begriffe "nicht
gewillt" oder "nicht in der Lage".
Interpretation-1: T1+ Wird das T1.1+
körperliche,
T1.2+
geistige oder T1.3+ seelische Wohl
des Kindes oder T1.4+
sein Vermögen gefährdet und sind
T2+ die Eltern T2.1+ nicht gewillt oder
T2.2+
nicht in der
Lage, die Gefahr abzuwenden, Dg
so hat F das Familiengericht
die Maßnahmen zutreffen,
die zur Abwendung der Gefahr erforderlich
sind. WENN von den ersten vier Tatbestandsmerkmalen eines UND WENN
von den zweiten zwei Tatbestandsmerkmalen auch eines erfüllt ist,
DANN ist es dem Familiengericht GEBOTEN, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden:
RN33(BGB
§ 1666 (1) Interpretation-1) = (T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+)
UND (T2.1+ ODER T2.2+) => Dg(F)). Aus dem ersten Tatbestandskomplex
genügt ein Tatbestandsmerkmal von vieren und aus dem zweiten Tatbestandskomplex
genügt ein Tatbestandsmerkmal von zweien.
Diskussion-1: In der Interpretation-1 gibt
es bei den Tatbeständen es keinen Deontor. Lässt sich das durch
geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Es ist geboten (Dg),
T1 das (T1.1+) körperliche, (T1.2+) geistige oder (T1.3+) seelische
Wohl des Kindes oder sein (T1.4+) Vermögen nicht zu gefährden
und sind T2 die Eltern T2.1 nicht gewillt oder T2.2 nicht in der Lage,
die Gefahr abzuwenden, (Dg) so hat F das Familiengericht die
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Interpretation-2 kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt
werden: RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-2)
= Dg [(T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+) UND (T2.1+
ODER T2.2+)] => Dg(F)).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
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FamFG § 163 Sachverständigengutachten
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch
einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über
eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige
über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation,
ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse
durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Der Text ist verständlich
und legt fest, welche Fachgruppen in Frage kommen.
Interpretation-1: T+ In Verfahren nach
§ 151 Nummer 1 bis 3 Dg ist das Gutachten zu
erstatten von F einem geeigneten Sachverständigen der mindestens
über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige
über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation,
ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse
durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Dies kann durch
folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(FamFG
§ 163, 1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F)).
Diskussion: In Interpretation-1 gibt es zum
Tatbestand gibt es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete
Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Dg Es ist geboten,
T+ in Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 das Gutachten durch einen
Sachverständigen erstatten zu lassen, für den Dg gilt
, F das er mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische,
kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische
oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt
der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische
Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer
Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Interpretation-2
führt zu Rechtsnormformel RN01(FamFG § 163,
1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
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StGB § 11 (2) [Zweiter Titel
Sprachgebrauch] Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine TatKaut
auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich
der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten
besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Der Text ist dunkel und schwierig,
weil plötzlich die Folgen einer vorsätzlichen Handlung hereingebracht
werden, die mit Fahrlässigkeit in Verbindung gebracht werden. Der
Satz "hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit
ausreichen läßt." ist völlig dunkel. Die Idee ist möglicherweise,
eine vorsätzliche strafbare Handlung weniger streng zu beurteilen,
wenn die Folgen die fahrlässiger Handlungen nicht überschreiten.
Das ist schwer nachzuvollziehen, weil auch geringe fahrlässige Handlungen
große Folgen nach sich ziehen können. Folge und Vorsatz haben
sachlich gar nichts miteinander zu tun. Ungeachtet der Verständnisprobleme,
sollte eine formale Analyse der Rechtsnorm aber möglich sein. Offenbar
soll der Begriff vorsätzlich als Definiendum spezifiziert werden.
Auch wenn die Folgen minder schwer wiegen weil Fahrlässigkeit vergleichbar,
so soll vom Vorsatz nicht abgewichen werden. Der gesunde Menschenstand
sagt: Ob eine Handlung vorsätzlich oder nicht vorsätzlich ist,
hat mit den Folgen nichts zu tun, zumindest im richtigen Leben und in der
Wirklichkeit. Die Zurechnung Vorsatz einer Handlung ist unabhängig
von den Folgen dieser Handlung.
Interpretation-1: T+ Wenn eine verursachte
Folge Fahrlässigkeit ausreichen lässt [was immer das bedeuten
mag], Dg soll das F nichts für die Wertung und das Bestehen
eines Vorsatz ändern. Das führt zur Rechtsnormformel RN33(StGB
§ 11 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
Diskussion: Zum Tatbestand gibt es keinen
Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen,
dass der Sinn erhalten bleibt?
Ergebnis: Eine Interpretation 2 mit einer
entsprechende Umformulierung zu finden, ist mir nicht gelungen, was vielleicht
auch daran liegt, dass mir der ganze StGB § 11 (2) nicht geheuer ist.
Sprachkritik: Eine Tat ist kein autonom handelndes
Subjekt. Und daher hat eine Tat hat auch keinen Vorsatz, Täter haben
Vorsätze. Man versteht zwar, was gemeint ist, aber es ist eine unsaubere
Sprache.
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StGB § 15 Strafbar ist nur vorsätzliches
Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Strafe bedroht.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Das Gesetz ist dem Sinne nach ohne
Problem zu verstehen. Ein genaues Verständnis der Norm setzt aber
voraus, dass die Begriffe vorsätzlich und fahrlässig
geklärt und verständlich sind.
Interpretation-1: T1+ vorsätzliches
Handeln ODER T2+ wenn nicht das Gesetz fahrlässiges
Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht, Dg nur dann
F strafbar. Dies kann durch folgende Form ausgedrückt werden:
RN33(StGB
§ 15 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+) => Dg(F).
Diskussion: Der Erfüllungsstatus (+)
erfüllt ist nicht ausdrücklich genannt, obwohl die meisten Interpreten
keine Probleme haben dürften, den Erfüllungsstatus hineinzudenken.
Besser wäre es natürlich, Rechtsnormen vollständig und klar
zu formulieren. Intepretation-1 hat beim Tatbestand keinen Deontor. Lässt
sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten
bleibt?
Interpretation-2: Es ist geboten (Dg),
vorsätzliches Handeln nachzuweisen (T1+), damit Strafbarkeit
(F) vorliegt, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Strafe bedroht (T2+). Das ergäbe dann die Rechtsnormformel
RN01(StGB
§ 15 neu Interpretation-2) = Dg(T1+) UND T2+) => Dg(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also
annehmbar.
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StGB § 16 Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen
Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit
wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den
Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen
vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse-StGB-§-16: Diese
Norm ist eine Art höhere Norm, die für viele oder sogar alle
Straftaten gilt.
Analyse-StGB-§-16(1):
Zum Textverständnis gehört das Wissen der Bedeutungen von "bei
Begehen der Tat", "Umstand", "gesetzlichen Tatbestand", "vorsätzlich".
Nach dem Wortlaut genügt ein einziges Umstandsmerkmal von mehreren
oder allen.
Interpretation-1: T+ Wer bei Begehung
der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört,
Dg, F1 handelt nicht vorsätzlich, F2 Die Strafbarkeit
wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. Dies kann durch
folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(StGB
§ 16,1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F1) UND (F2)).
Diskussion: Interpretation-1 zum 16(1)
liefert zum Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete
Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Dg Es ist geboten,
T1+ bei Vorsatz die Kenntnis der Tatumstände zu berücksichtigen.
T2+ Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen
Tatbestand gehört, Dg, F1 handelt nicht vorsätzlich,
F2 Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Dies
kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN01(StGB
§ 16,1 Interpretation-2) = Dg (T1+) UND T2+ => Dg(F1)
UND (F2)).
Ergebnis: Es geht zwar, aber nur um den Preis
einer Voranstellung, die allerdings einleuchtend ist und den Sinn auch
nicht verzerrt. Es wird ja nur noch einmal ausdrücklich vorangestellt,
was anschließend speziell ausgeführt wird.
Analyse-StGB-§-16(2):
Zum Textverständnis muss man wissen, was "irrig", "Umstände eines
milderen Gesetzes" und "annehmen" genau bedeutet.
Interpretation-1: T1+ Wer bei Begehung
der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen
Gesetzes verwirklichen würden, Dg kann nur,
F wegen vorsätzlicher Begehung nach dem milderen Gesetz bestraft
werden. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt
werden: RN33(StGB § 16,2 Interpretation-1) = (T+
=> Dg(F)) "kann ... nur" wird als Gebot interpretiert,
obwohl der reine Wortlaut "kann" eine Erlaubnis bedeutet.
Diskussion: Interpretation-1 zum 16(2) liefert
zum Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Dg Es ist geboten,
T1+ die Annahme irriger Umstände zu berücksichtigen. T2+ Wer
bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand
eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, Dg kann
nur, F wegen vorsätzlicher Begehung nach dem milderen Gesetz
bestraft werden. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt
werden: RN01(StGB § 16,2 Interpretation-2) = Dg(T1+)
UND T2+ => Dg(F). "kann ... nur" wird als
Gebot interpretiert, obwohl der reine Wortlaut "kann" eine Erlaubnis bedeutet.
Ergebnis: Es geht zwar, aber nur um den Preis
einer Voranstellung, die allerdings ebenso einleuchtend ist wie bei 18(1)
und den Sinn auch nicht verzerrt. Es wird ja nur noch einmal ausdrücklich
vorangestellt, was anschließend speziell ausgeführt wird.
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StGB § 17 Verbotsirrtum 1Fehlt
dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt
er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der
Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs.
1 gemildert werden.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse § 17 Satz 1 und 2:
Satz 1 regelt den unvermeidbaren Irrtum mit der Folge ohne Schuld (und
damit auch ohne Strafe, was so zwar nicht ausdrücklich da steht, aber
sich ergibt) ...
Satz 2 regelt den vermeidbaren Irrtum mit der möglichen Folge
gemilderter Strafe.
Analyse Satz 1: Der Text kann nur dann genau
verstanden werden, wenn geklärt ist, was "bei Begehung der Tat", "Einsicht
Unrecht zu tun", "Schuld", "Irrtum", "nicht vermeiden konnte" hier genau
bedeuten. Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist "die Einsicht Unrecht zu
tun durch Irrtum".
Interpretation-1: T1 Fehlt dem Täter
bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, Dg so
handelt er (Definitionsgebot), F ohne Schuld . Nach der
Definitionslehre
ist "ohne Schuld" das Definiendum,
und T+ ist das Definiens.
Damit ergibt sich folgende Rechtsnormformel: RN33(StGB
§ 17 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Dg Es gilt,
T+ Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu
tun, Dg so handelt er (Definitionsgebot), F
ohne
Schuld . Nach der Definitionslehre
ist "ohne Schuld" das Definiendum,
und T1 ist das Definiens.
Damit ergibt sich folgende Rechtsnormformel: RN33(StGB
§ 17 Satz 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
Ergebnis: Das Voransetzen von "Es gilt" führt
zur Form D(T+) => D(F). Die Umformulierung erhält den Sinn,
ist also annehmbar.
Analyse Satz 2 Konnte der Täter den Irrtum
vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Der Rechtsnorm kann nur dann richtig verstanden werden, wenn geklärt
ist, was "konnte", "Irrtum" und "vermeiden" bedeuten. Der Inhalt ist nicht
einfach zu verstehen: Dissertation Grotguth,
Diskussion,
Literaturrecherche
Verbotsirrtum..
Interpretation-1: T+ Konnte der Täter
den Irrtum vermeiden, De so kann F die Strafe nach § 49
Abs. 1 gemildert werden. Das führt zur Rechtsnormformel RN33(StGB
§ 17,2 Interpretation-1) = T+ => De(F).
Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Dg Es gilt,
T+ konnte der Täter den Irrtum vermeiden, De so kann F
die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Das führt zur Rechtsnormformel
RN01(StGB
§ 17,2 Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Ergänzungsformulierung
ist also annehmbar.
_
StGB § 20 Schuldunfähigkeit
wegen seelischer Störungen. > Schuldfähigkeit.
"Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln."
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Der Text ist für Laien
weitgehend unverständlich, weil er viele für ihn unbekannte Rechtsbegriffe
enthält, nämlich: 1. Schuld§, 2. bei Begehung§
3. der Tat§, 4. krankhafte seelische Störung§,
5. tiefgreifende Bewußtseinsstörung§, 6. Schwachsinn§,
7. schwere andere seelische Abartigkeit§, 8. unfähig§,
9. Unrecht§ der Tat einzusehen§ oder 10.
nach dieser Einsicht§ 11. zu handeln§".
Das sind also mindestens 11 Rechtsbegriffe, die verstanden sein müssen.
Interpretation-1: T0 Wer bei Begehung der
Tat wegen T1 krankhafter seelischen Störung ODER T2 tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung ODER T3 Schwachsinns ODER T4 schweren anderen
seelischen Abartigkeit, T5 unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln", F der handelt bei Begehung der Tat
ohne Schuld. Nach der Definitionslehre
ist die Rechtsfolge F "ohne Schuld handeln" das Definiendum,
und T1-T5 sind die Definientia,
von denen lediglich ihre Namen mitgeteilt werden, aber nicht ihr (Rechts-)Begriff.
Referenz ist die seelisch geistige Verfassung bei Begehung der Tat und
ihre Auswirkungen auf Einsichts- (das Unrecht der Tat) und Steuerungsfähigkeit
(nach dieser Einsicht handeln). Dies kann durch folgende Rechtsnormformel
ausgedrückt werden: RN33(StGB § 20 Interpretation-1)
= (T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5 => Dg(F). Aufgrund
des kausalen "wegen" wird hier "=k=>" verwendet.
Diskussion: Zum Tatbestand ist kein Deontor
formuliert. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen,
dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Durch Voranstellen von
"Es gilt" erreicht man RN01(StGB § 20 Interpretation-2)
= Dg(T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5) => Dg(F).
Ergebnis: Die voranstellende Ergänzung
von "Es gilt" liefert den gewünschten Deontor beim Tatbestand eine
Sinnverzerrung. Die Ergänzung ist also annehmbar.
Kritik: Die Voraussetzungen sind viel zu
kompliziert und unnötig. Besser und einfacher: Ohne Schuld handelt,
wer bei Begehung der Tat aufgrund einer seelischen Störung unfähig
ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Querverweise:
>
Schuldfähigkeit.,
>
Einsichtsfähigkeit.
_
StGB § 21
Verminderte Schuldfähigkeit > Einsichtsfähigkeit.
"Ist die Fähigkeit des Täters, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem
der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3)
Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Voraussetzung
zum vollen Verständnis sind die in § 20 StGB aufgelisteten Rechtsbegriffe.
Neu zum § 20 kommt der Rechtsbegriff erheblich vermindert§
hinzu. Die drei zentralen Rechtsbegriffe sind: a) erheblich vermindert,
b) das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und
c) nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
Interpretation-1:
T Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten
Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert (im § 20
T1-T4), De so kann,
F die Strafe gemildert werden. Die Rechtsfolge F ist an den
komplexen Tatbestand T geknüpft. Der Deontor De
ist
eine Erlaubnis an das Gericht, die Strafe mildern zu dürfen, wenn
T erfüllt ist (T+).
Dies kann durch folgende Rechtsnormformel
ausgedrückt werden:
RN33(StGB § 21 Interpretation-1)
= (T+) =k=> De(F). Im § 21 fehlt das kausalitätsanzeigende
Wort "wegen", das aber aufgrund des Bezuges zum § 20 begründet
angenommen werden darf, so dass man "aus einem" interpretieren kann "wegen
eines".
Diskussion: Bei Interpretation-1 stört,
dass beim Tatbestand kein Deontor ausgewiesen ist. Lässt sich das
durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Durch Voranstellen
von "Es gilt" erreicht man RN01(StGB § 21 Interpretation-2)
= Dg(T+) =k=> Dg(F).
Ergebnis: Die voranstellende Ergänzung
von "Es gilt" liefert den gewünschten Deontor beim Tatbestand eine
Sinnverzerrung. Die Ergänzung ist also annehmbar.
Anmerkungen:
Im Lichte der Definitionslehre interpretiert: Nach
der Definitionslehre
sind die beiden Definienda
"Einsichtsfähigkeit" und "Steuerungsfähigkeit". Hier werden nur
ihre Namen mitgeteilt, aber nicht ihre Begriffsinhalte, ihre Definientia.
Referenz ist die seelisch geistige Verfassung bei Begehung der Tat, genau
die "Einsichtsfähigkeit" und "Steuerungsfähigkeit".
Die Bezeichnung "verminderte
Schuldfähigkeit" ist irreführend, streng genommen falsch, da
es sachlich um verminderte Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit
geht.
Psychologisch
ist die juristische Trennung zwischen Einsicht (das Unrecht der Tat einzusehen
) und Steuerung ("nach dieser Einsicht zu handeln") nachvollziehbar und
nicht zu beanstanden. Juristisch stellt sich die Frage nach der Steuerungsfähigkeit
erst dann, wenn die Einsicht in das Unrecht gegeben ist. Fehlt schon die
Einsicht, muss über die Steuerung nicht mehr nachgedacht und befunden
werden.
Querverweise: >
Schuldfähigkeit.,
>
Einsichtsfähigkeit.
_
StGB § 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Zum Verständnis ist vorausgesetzt,
dass man weiß, was unter fremd§, beweglich§,
Sache§, bewegliche Sache§,
Absicht§, rechtswidrig§,
rechtswidrige Absicht§, zuzueignen§,
zu verstehen ist. Diese Rechtsbegriffe sind allesamt nicht definiert, sondern
bloße Worthülsen, Definienda, die ihrer Definientia harren.
Interpretation-1: Es gibt hier zwei zentrale
Tatbestands-Bedingungen: (T1)
wegnehmen einer fremden beweglichen Sache
(T2) in rechtswidriger Absicht, Dgwird F mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dies
führt zur Rechtsnormformel RN33(StGB § 242
Interpretation-1) = (T1 UND T2) => Dg(F).
Diskussion: Es fällt auf, dass beim
Tatbestand kein Deontor VERBOTEN verwendet wird. Das ist zwar klar für
uns weil wir es in den Text hinein denken, aber es steht nicht da. Und
auch die Tatbestandserfüllung bleibt offen. Lässt sich das durch
geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Es ist verboten (Dv),
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen (T1),
die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig (T2) zuzueignen. Wer
das gemacht hat (T+), wird (Dg) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (F). Interpretation-2 führt zur
Rechtsnormformel: RN01(StGB § 242 Interpretation-2)
= Dv(T1+ UND T2+) => Dg(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
_
HGB § 1 (1) Kaufmann im Sinne
dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe
ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse (1): Es handelt sich um eine
scheinbare Definitionsnorm. In (1) wird das Definiendum
Kaufmann durch den Definiens-Namen Handelsgewerbe betreiben
zwar benannt, aber ohne Begriffsinhalt und Referenzierung. Dessen ungeachtet
lässt sich eine Rechtsnormformel bilden.
Interpretation-1: T+ wer ein Handelsgewerbe
betreibt, Dg ist, F Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs.
Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(HGB
§ 1 (1) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
Diskussion-1: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Durch ein vorangestelltes
"Es gilt" lässt sich die gewünschte Form erzielen: RN01(HGB
§ 1 (1) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
Analyse (2): In (2) wird das Definiendum
Handelsgewerbe
mit dem allgemeineren Begriffs-Namen Gewerbebetrieb benannt, aber
ohne Begriffsinhalt und Referenzierung. Begriffsinhalt und Referenzierung
werden also nur auf ein anderes Wort verschoben, also vertagt, nämlich
von Handelsgewerbe auf Gewerbebetrieb. Zusätzlich wird
eine Ausnahme für Kleinbetriebe bestimmt: es sei denn, daß
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Der entscheidende
Begriff Gewerbebetrieb wird nicht erklärt. Es gibt auch keinen
Querverweis. Hier wird mit bloßen Worten ohne Inhalt und Referenz
so getan, als sagte man etwas. Und den Worten nach sieht es ja auch so
aus. Doch der Schein trügt wie die genauere Betrachtung dieses
Abschnitts zeigt: es fehlt wie so oft im Recht auch hier, im HGB §
1 (1) an ordentlichen Definitionen.
Dessen ungeachtet lässt sich eine Rechtsnormformel bilden.
Interpretation-1: T+ jeder Gewerbebetrieb,
es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, Dgist,
F Handelsgewerbe. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt
werden: RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-1)
= T+ => Dg(F)
_ Diskussion:
Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich
das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten
bleibt?
Interpretation-2: Durch Voranstellen von
"Es gilt" ost die gewünschte Form RN33(HGB §
1 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F) erreichbar.
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
GVerfG § 184 1Die Gerichtssprache
ist deutsch. ...
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Die Rechtsnorm ist ohne Probleme
zu verstehen, wenn man weiß, was unter "deutsch" zu verstehen ist.
Das aber ist praktisch-faktisch betrachtet völlig unklar. Denn die
Realität zeigt, dass die Gerichtssprache nicht deutsch, sondern deutsches
Kauderwelsch ist. Die Sprache des Rechts besteht nämlich aus deutschen
Alltags-
und Bildungsbegriffen, aus meist unklaren und schlecht definierten
Rechtsbegriffen,
(auch), die gewöhnlich
nicht einmal gekennzeichnet sind, obwohl Herberger und Simon schon 1980,
S. 271, eine Indizierung vorschlugen, und aus Fachbegriffen
und Fremdworten. Der § 184 GVerfG wird in fast jedem
Gesetz, jeder Verordnung, in fast allen Entscheidungen und in der rechtswissenschaftlichen
Literatur gebrochen. Dessen ungeachtet lässt sich eine Rechtsnormformel
bilden.
Interpretation-1: Das Gebot ist einfach:
Wenn im Gericht gesprochen wird, so ist deutsch zu sprechen.
T Gerichtssprache, Dg ist, F deutsch.
Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN41(GVerfG
§ 184 Interpretation-1) = T => D(F).
Diskussion-1: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Problematisch in dieser Interpretation ist, dass
beim Tatbestand (Gerichtssprache) kein Erfüllungsplus (+) vermerkt
ist, den wir aber ohne Probleme hineindenken.
Interpretation-2: T+ Gerichtssprache,
Dg ist, F deutsch. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel
ausgedrückt werden: RN33(GVerfG § 184 Interpretation-2)
= T+ => Dg(F).
Diskussion-2: Interpretation-2 erscheint
angemessener als Interpretation-1. Aber es fehlt noch der Deontor beim
Tatbestand (Gerichtssprache). Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-3: Durch Voranstellen "Es
gilt: 1Die Gerichtssprache ist deutsch. ... " lässt die die gewünschte
Form erzielen: RN01(GVerfG § 184 Interpretation-3)
= Dg(T+) => Dg(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
_
SGB I § 18 (1) Leistungen
der Ausbildungsförderung
(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können
Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für
Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a
und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse (1): Es fehlt die Nennung der Anspruchsbedingungen.
Dessen ungeachtet lässt sich eine Rechtsnormformel bilden.
Interpretation-1: T+ Nach dem Recht der
Ausbildungsförderung, De können,
F Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
in Anspruch genommen werden. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel
ausgedrückt werden: RN33(SGB I §
18 (1) Interpretation-1) = T+ => De(F)
Diskussion-1: Interpretation-1 liefert beim
Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es
gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(SGB
I § 18 (1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
Analyse (2): Zuständig sind die Ämter
und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe
der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Die Verweise auf die §§ 39, 40, 40a und
45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind als abstrakt-formale
Verweise dem Rechtsverständnis nicht nur nicht förderlich, sondern
sie behindern es geradezu. Außerdem wird auch im (2) nicht auf die
persönlichen Voraussetzungen hingewiesen, denn die sind in den §§
8, 9, 10 im Abschnitt II aufgeführt. Hier liegt sozusagen ein Doppelfehler
vor. Ungeachtet dessen, kann (2) auch normtheoretisch analysiert werden.
Interpretation-1: T+ Zuständig Dg
sind F die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung
nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Diese Interpretation-1 wählt für den Tatbestand die Zuständigkeit
mit der Rechtsnormformel RN33(SGB I § 18
(2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es
gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(SGB
I § 18 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
_
SGB I § 11 Erster Titel Allgemeines
über Sozialleistungen und Leistungsträger 17.08.2017 BGBl. I
S. 3214
§ 11 Leistungsarten
1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen
Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche
und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse Satz 1: Die Definitionsrechtsnorm
ist ohne Probleme dem Sinn nach zu verstehen, genau aber erst dann, wenn
geklärt ist, wer zu welchen Dienst-, Sach- und Geldleistungen unter
welchen Bedingungen anspruchsberechtigt ist.
Interpretation-1: T+ Dienst-, Sach- und
Geldleistungen (Sozialleistungen), Dg
heißen (sind),
F
soziale Rechte. Es wird das Definiendum soziale Rechte mit weiteren
Begriffen charakterisiert. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt
werden:
RN33(SGB IV § 11 Satz 1 Interpretation-1)
= T+ => D(F).
Diskussion-1: Interpretation-1 liefert
keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es
gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(SGB
I § 11 Satz 1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
. Analyse Satz 2:
2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
Auch hier liegt eine einfache Definitionsrechtsnorm vor, die ohne Probleme
zu verstehen ist. Sie legt fest, dass persönliche und erzieherische
Hilfe (T+) zu den Dienstleistungen (F) gehört (D).
Interpretation-1: T persönliche und
erzieherische Hilfe, Dg gehört zu, F den
Dienstleistungen. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt
werden:
RN33(SGB IV § 11 Satz 2 Interpretation-1)
= T+ => D(F)
Diskussion-1: Interpretation-1 liefert
keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es
gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(SGB
I § 11 Satz 2) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
_
BauGB § 1 Aufgabe,
Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung
der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs
vorzubereiten und zu leiten.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Die Definitionsrechtsnorm
ist ohne Probleme dem Sinn nach zu verstehen. Es wird die Aufgabe der Bauleitplanung§
erklärt.
Interpretation-1: T+ Bauleitplanung§,
Dg hat die Aufgabe, F die bauliche und sonstige Nutzung§
der Grundstücke§ in der Gemeinde§
nach Maßgabe§ dieses Gesetzbuchs§
vorzubereiten§ und zu leiten§.
Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden
RN33(BauGB
§ 1 Interpretation-1) = T+ => D(F). Anmerkung: In Interpretation-1
wurden die Rechtsbegriffe mit dem Index "§" gekennzeichnet.
Diskussion-1: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es
gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(BauGB
§ 1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung
ist also annehmbar.
_
BauGB § 10 (1) Die
Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: Diese einfache Rechtsnorm
ist auf den ersten Blick ohne Probleme dem Sinne nach zu verstehen, obwohl
der kurze Satz mit nur sieben Worten 4 Rechtsbegriffe (Gemeinde§,
beschließt§, Bebauungsplan§, Satzung§)
enthält, die für ein gründlicheres Verständnis geklärt
sein müssen. Bei genauerer Betrachtung gibt es einige Fragen. Denn
was ist hier Tatbestand T, Erfüllung T+, Deontor D und die Rechtsfolge?
Der Sinn der Rechtsnorm ist wohl: WENN ein BEBAUUNGSPLAN GÜLTIG sein
SOLL, DANN MUSS er von der GEMEINDE als SATZUNG BESCHLOSSEN werden. Aber
das steht so nicht in der Rechtsnorm, das interpretiere ich hinein, insbesondere
"gültig". Damit gibt es nun mehrere Möglichkeiten an Rechtsnormdarstellung
mit den entsprechenden Rechtsnormformeln.
Interpretation-1:
-
T Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung, D = ?,
F = ? Dies führt zur lückenhaften und damit ungültigen
Rechtsnormformel: RN40(BauGB § 10 Interpretation-1)
= T+.
Interpretation-2:
-
Ein Bebauungsplan heißt nur dann Bebauungsplan, wenn
er von Gemeinde als Satzung beschlossen wurde. T+ Die Gemeinde
beschließt den Bebauungsplan als Satzung, Dg heißt,
F Bebauungsplan. Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33(BauGB
§ 10 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
Interpretation-3:
-
Ein Bebauungsplan ist nur dann gültig, wenn er von Gemeinde
als Satzung beschlossen wurde. T+ Die Gemeinde beschließt den
Bebauungsplan als Satzung, Dg gebietet, F Bebauungsplan
ist gültig. Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33(BauGB
§ 10 Interpretation-3) = T+ => Dg(F)
Diskussion: 2. und 3. haben zwar die gleiche
Struktur, aber nicht die gleiche Bedeutung. In 2. handelt es sich
um eine Definitionsnorm: Bebauungsplan heißt, was die
Gemeinde als Satzung beschlossen hat. 3. trifft eine Gültigkeitsurteil.
Ein Bebauungsplan ist nur dann gültig, wenn die Gemeinde
ihn als Satzung beschlossen hat Obwohl es auf den ersten Blick so aussieht,
als wäre die Rechtsnorm völlig klar, stellt sich bei genauerer
Analyse heraus, dass die Zuordnungen Tatbestand T+, Deontor D und Rechtsfolge
F (für mich) nicht so einfach sind. Es stört auch, dass beim
Tatbestand kein Deontor steht. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-4: Ein vorangestelltes "Es
gilt" on Interpretation-3 führt zum gewünschten Ergebnis mit
der gewünschten Rechtsnormformel RN01(BauGB
§ 10 Interpretation-4) = Dg(T+) => Dg(F)
Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur
Form D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also
annehmbar.
_
StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,
bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde
(Fahrerlaubnisbehörde). 2Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen
erteilt. 3Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein)
nachzuweisen. 4Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf
Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer
der Führerscheine festgelegt werden.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse Satz 1: Satz 1 ist ohne Problem
zu verstehen.
Interpretation-Satz 1: T Wer auf öffentlichen
Straßen ein Kraftfahrzeug führt, Dg bedarf,
F der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).
Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33(StVG §
2 Satz 1) = T+ => Dg(F)
Analyse Satz 2: Satz 2 ist als bloße
Erläuterung ohne Probleme zu verstehen.
Satz 2 Interpretation-1: T Die Fahrerlaubnis
Dg wird F in bestimmten Klassen erteilt. Dies
führt zur Rechtsnormformel:
RN33(StVG § 2
Satz 2 Interpretation 1) = T+ => Dg(F)
Diskussion-Satz 2: Der fehlende Deontor beim
Tatbestand T+ kann ohne Sinnverzerrung durch ein vorangestelltes "Es gilt"
erzielt werden.
Satz 2 Interpretation-2-: RN01(StVG
§ 2 Satz 2 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
Analyse Satz 3: 3Sie ist durch eine amtliche
Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Satz 3 ist als einfaches
Gebot ohne Probleme zu verstehen:
Satz 3 Interpretation-1-: T Sie, Dgist,
F
durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33(StVG
§ 2 Satz 3 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
Diskussion Satz 3: Der fehlende Deontor beim
Tatbestand T+ kann ohne Sinnverzerrung durch ein vorangestelltes "Es gilt"
hergestellt werden, so dass dann die gewünschte Rechtsnormformel resultiert:
Satz 3 Interpretation-2-: RN01(StVG
§ 3 Satz 3 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
Analyse Satz 4: 4Nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine
festgelegt werden.
Satz 4 kann nur verstanden werden, wenn man die
Informationen in den Verweisen kennt.
Aber was genau ist hier Tatbestand, Erfüllung des Tatbestandes,
Deontor beim Tatbestand, Rechtsfolge und Deontor bei der Rechtsfolge?
Satz 4 Interpretation: Der wesentliche Kern
dieser Rechtsnorm Satz 4 ist, dass Gültigkeitsdauern der Fahrerlaubnisse
festgelegt werden können und WENN, DANN aber im Rahmen einer Rechtsverordnung.
Das führt zu folgender Darstellung der Rechtsnormstruktur: De(T+
Gültigkeitsdauer
für Fahrerlaubnis), Dg geboten
(F
nach näherer
Bestimmung durch Rechtsverordnung) mit folgender Rechtsnormformel:
RN01(StVG
§ 2 Satz 4) = De(T+) => Dg(F)
Verweise- in-Satz-4:
§ 6 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates
zu erlassen über
1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr,
insbesondere über
b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs.
3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer
Unterklassen und Anhängerklassen, die Gültigkeitsdauer der Führerscheine
und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen
zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
x) den Inhalt und die Gültigkeit
bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führerscheinen,
deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie die Neuausstellung von
Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und die
Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der Neuausstellung,
_
Drohnen-Verordnung Ein Überblick
über die wichtigsten Regeln [Quelle Online Ohne Datum, Abruf 20.05.19]
Im Flyer des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
wird vorab erklärend ausgeführt: "Drohnen bieten ein großes
Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr
Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen,
Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind
deshalb klare Regeln nötig. Um der Technologie Drohne Chancen zu eröffnen
und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, haben
wir eine Regelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern
wir damit auch den Schutz der Privatsphäre." Dieser Einführungstest
ist ohne Probleme zu verstehen.
"Verboten ist
-
Jegliche Behinderung oder Gefährdung,
-
der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen
Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,
-
der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von
mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt,
wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist,
optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen
oder aufzuzeichnen."
Der Flyer gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln und
Verbote.
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse-Verbot Nr. 1: Verboten ist Jegliche Behinderung
oder Gefährdung. Das volle Verständnis von Verbot Nr. 1 setzt
voraus, dass die Rechtsbegriffe Behinderung§ oder Gefährdung§
geklärt sind. Nicht ausdrücklich erwähnt, aber offensichtlich
gemeint, "Jegliche Behinderung oder Gefährdung," durch Drohnen.
Interpretation-Verbot Nr.1: T+ Behinderung§
oder Gefährdung§ durch Drohnen, Dvist
verboten. Dies kann in der Rechtsnormformel RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot
Nr. 1) = Dv(T+) ausgedrückt werden.
Diskussion: Eine Rechtsfolge ist nicht angegeben.
Man darf vermuten, dass die Rechtsfolge in Sanktionen bestehen kann. Das
steht aber nicht da.
Analyse-Verbot-Nr. 2: Verboten ist der Betrieb
von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen
wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen.
Interpretation-Verbot-Nr. 2: T+ der Betrieb
von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen
wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, Dvist
verboten. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 2)
= Dv(T+)
Diskussion Interpretation Verbot-2: Eine
Rechtsfolge ist nicht angegeben. Man darf vermuten, dass die Rechtsfolge
F in Sanktionen bestehen kann (De). Das steht aber nicht da.
Analyse-Verbot-Nr. 3: Verboten ist der Betrieb
einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als
0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn
das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische,
akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder
aufzuzeichnen.
Interpretation-3: T+ der Betrieb einer
Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm
über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt
(unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische
oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen,
Dvist
verboten. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 3)
= Dv(T+)
Diskussion Interpretation Verbot-2: Eine
Rechtsfolge ist nicht angegeben. Man darf vermuten, dass die Rechtsfolge
F in Sanktionen bestehen kann (De). Das steht aber nicht da.
_
Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)
"Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
-
personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte
oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene
Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person
angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu
einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu
einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen,
die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen
Person sind;
-
„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang
mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen,
das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder
die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
Vernichtung;
-
...
Zur Analyse der Rechtsnorm stellen
wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3)
Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse-Nr. 1: Es wird
der wichtige Rechtsbegriff, das Definiendum
"personenbezogene Daten§" durch eine Reihe von Definientia
erklärt. Es handelt sich um eine Definitionsrechtsnorm, was aber strukturell
für die Rechtsnormformel nichts bedeutet.
Interpretation-1 Nr. 1: T+
alle
Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar
wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere
mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer,
zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen
Person sind, Dgheißen F personenbezogene Daten.
Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden:
RN33(Art.
4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 Nr. 1: Ein vorangestelltes
"Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(Art.
4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
Analyse-Nr. 2: Es wird
der wichtige Rechtsbegriff , das Definiendum
"Verarbeitung§" durch eine Reihe von Definientia
erklärt. Es handelt sich um eine Definitionsnorm.
Interpretation-1 Nr. 2: T+
jeden
mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang
oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,
die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form
der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
das Löschen oder die Vernichtung; Dgheißt,
F Verarbeitung. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt
werden:
RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-1)
= T+ => Dg(F)
Diskussion: Interpretation-1 zu Nr.2 liefert
keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 Nr. 2: Ein vorangestelltes
"Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(Art.
4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
1.4
Andere aktuelle Rechtstexte
Dänemark
[Q]
Einwanderungsrecht (LBK Nr. 1021 af 19.09.2014
– Udlændingeloven) [GÜ=Google
übersetzt]
§ 1. Statsborgere i Finland, Island, Norge
og Sverige kan uden tilladelse indrejse og opholde sig her i landet.
GÜ: § 1. Staatsangehörige Finnlands,
Islands, Norwegens und Schwedens können ohne Erlaubnis nach Dänemark
einreisen und sich dort aufhalten.
Der Text ist ohne Probleme
verstehbar, auch wenn die UND-Verknüpfung etwas irritiert. Anmerkung:
hier wird "und" im Sinne von "oder" verwendet. Das ist insofern bemerkenswert,
weil die Wahrheitswerte
von UND (wfff) und nicht ausschließendem ODER (wwwf) ganz unterschiedlich
sind. "og" übersetzt Google mit "und".
Zur Analyse der Rechtsnorm
stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+),
(3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: § 1.
Staatsangehörige Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens können
ohne Erlaubnis nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten.
Interpretation-1: T+
Staatsangehörige
Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens, De können,
F ohne Erlaubnis nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten.
WENN jemand Staatsangehöriger Finnlands, Islands, Norwegens oder
Schwedens ist De, DANN kann ohne Erlaubnis nach Dänemark
einreisen und sich dort aufhalten.
RN33(§
1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-1)
= T+ => De(F)
Diskussion: Es stört, dass beim Tatbestand
kein Deontor steht. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es
gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(§
1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-2)
= Dg(T+) => De(F)
_
Rußland
[Q]
Verfassung der russischen Föderation (VrF)
Kapitel 2. Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers
Artikel 19
1. Alle sind vor dem Gesetz und vor Gericht gleich.
2. Der Staat garantiert die Gleichheit der Rechte
und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von Geschlecht,
Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Vermögensverhältnissen
und Amtsstellung, Wohnort, religiöser Einstellung, Überzeugungen,
Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder von anderen
Umständen. Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte
aus Gründen der sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder
religiösen Zugehörigkeit ist verboten.
Analyse 1 und 2: Der
Text ist grob ohne Probleme allgemein verstehbar, auch wenn die einzelnen
Tatbestandsmerkmale in Abs 2 nur genannt und nicht näher definiert
werden.
Zur Analyse der Rechtsnorm
im Einzelnen stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung
(T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5)
Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse Satz 1: 1.
Alle sind vor dem Gesetz und vor Gericht gleich. Der Gesetzestext des Artikel
19, 1. ist ohne Probleme verständlich, wenn auch alle in 1.
nicht glücklich verwendet wird. Besser wäre zu sagen: Jeder.
Interpretation-1 Satz 1: T+
Alle
Menschen Dg sind F vor dem Gesetz und vor Gericht
gleich zu behandeln. Das führt zur Rechtsnormformel
RN33(VrF
§ 19,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
Diskussion-1 Interpretation 1 Nr. 1 Den
Erfüllungsstatus (+) von Alle im Sinne von Jeder kann
man als gegeben unterstellen. Wenn jemand ein
Jeder ist (lebt),
dann ist damit auch zugleich die Erfüllung (+) gegeben. Beim Tatbestand
gibt es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 Nr. 1: Ein vorangestelltes
"Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(VrF
§ 19,1 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F).
Analyse Nr. 2. Er besteht
aus zwei Sätzen.
-
1Der Staat garantiert die Gleichheit der Rechte und
Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von Geschlecht,
Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Vermögensverhältnissen
und Amtsstellung, Wohnort, religiöser Einstellung, Überzeugungen,
Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder von anderen
Umständen.
-
2Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte
aus Gründen der sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder
religiösen Zugehörigkeit ist verboten.
Was ist hier bei Nr. 2,
2.1. und 2.2 genau Tatbestand T, Erfüllung des Tatbestandes T+, Deontor
D beim Tatbestand, die Rechtsfolge und der Deontor der Rechtsfolge?
Interpretation-1 Nr, 2, Satz 1: T0+
Für jeden Menschen und Bürger unabhängig von T1
Geschlecht, T2 Rasse, T3 Nationalität, T4 Sprache, T5 Herkunft, T6
Vermögensverhältnissen und T7 Amtsstellung, T8 Wohnort, T9 religiöser
Einstellung, T10 Überzeugungen, T11 Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen
Vereinigungen oder T12 von anderen Umständen. ... Dg
garantiert F der Staat die Gleichheit der Rechte
und Freiheiten. Das führt zur Rechtsnormformel
RN33(VrF
§ 19, 2, Satz 1 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11
ODER T12)) => Dg(F).
Diskussion: Interpretation-1 von Nr. 2, Satz1
liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete
Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt? Anmerkung.
Das Tatbestandsmerkmal T12 ist sehr interessant, weil es nicht ausdrücklich
erwähnte Kriterien abdeckt und damit durch ein allgemeines Analogiegebot
alle Arten von zusätzlich möglichen und vergleichbaren Lücken
schließt.
Interpretation-2 Nr. 2, Satz 1 : Ein vorangestelltes
"Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(VrF
§ 19, Nr. 2, Satz 1 Interpretation-2) = Dg (T0 UND (T1
ODER T2 ... ODER T11 ODER T12)) => Dg(F).
Analyse Nr. 2 Satz 2 2Jede
Form der Einschränkung der Bürgerrechte aus Gründen der
sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit
ist verboten.
Interpretation-1 Nr. 2 Satz 2: 2Jede
Form der Einschränkung der T+ Bürgerrechte aus Gründen der
F1 sozialen, F2 rassischen, F3 nationalen, F4 sprachlichen oder F5 religiösen
Zugehörigkeit Dv ist verboten. Als Tatbestand interpretiere
ich die Einschränkung der Bürgerrechte, die Dv deren
Einschränkung aus Gründen F1 .. ODER ...F5 verboten ist. Dies
führt zur Rechtsnormformel RN33(VrF
§ 19, Nr 2, Satz Interpretation-1) =
(T+) => Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
Diskussion: Interpretation-1 von Nr. 2, Satz
2 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch
geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 Nr. 2, Satz 1 : Ein vorangestelltes
"Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(VrF
§ 19, Nr 2, Satz 2 Interpretation-2)
= Dg(T+) => Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
Anmerkung: Absatz 2
Satz 2 erscheint überflüssig, da alle seine Tatbestandsmerkmale
und mehr schon im Satz 1 formuliert sind. Auch die Formulierung in Abs
2 Satz 2 "Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte" erscheint
in Abs 2 Satz1 "Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers
unabhängig" schon allgemeiner enthalten.
_
Schweiz [Q]
Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung
zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 7 Verständlichkeit1
Die Bundesbehörden bemühen sich um eine sachgerechte, klare und
bürgerfreundliche Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen.
Der Text ist dem Geiste nach ohne Probleme verständlich,
wenn klar sein sollte, was unter "bemühen, sachgerechte, klare, bürgerfreundliche"
Sprache zu verstehen ist.
Zur Analyse der Rechtsnorm
im Einzelnen stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung
(T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5)
Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse: WENN eine
Bundesbehörde sich äußert, DANN ist ihr geboten, sich um
eine
sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache zu bemühen
und auf geschlechtergerechte Formulierungen zu achten.
Interpretation-1: T+ Die BundesbehördenDg
bemühen
sich (F) um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche
Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen.
Das kann in folgender Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(Schweiz
SpG, Art 7, 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
Diskussion: Interpretation-1 zeigt beim Tatbestand
keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen,
dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es
gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel
RN01(Schweiz
SpG, Art 7, 1 Interpretation-2) = (T+) => Dg(F).
Anmerkung: "In der Schweiz werde jeder Gesetzestext
auf Verständlichkeit geprüft, berichtet Antos. "Die Sprachprüfung
ist dort institutionalisiert. Auch bei uns ist das Interesse inzwischen
da, das zeigt das Pilotprojekt der Bundesregierung." Die Gesellschaft für
deutsche Sprache führt gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz
das Projekt "Verständliche Gesetze" durch, das Gerd Antos wissenschaftlich
begleitet." [Quelle: Verständlichkeit als Bürgerrecht] Die Schweizer
Initiative ist sehr begrüßenswert und vorbildlich.
_
Spanien [Q]
Verfassung des Königreiches Spanien vom 29. Dezember 1978 geändert
durch Gesetz vom 27. August 1992 (Art. 13 Abs. 2)
Art. 16. (1) Die Freiheit des weltanschaulichen
Bekenntnisses, der Religion und des Kults wird dem einzelnen und den Gemeinschaften
gewährleistet; sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich
durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen
Ordnung beschränkt.
(2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner
Religion oder seinem Glauben zu äußern.
(3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt
die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält
die entsprechenden kooperativen Beziehungen zur Katholischen Kirche und
den sonstigen Konfessionen.
Zur Analyse der Rechtsnorm
im Einzelnen stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung
(T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5)
Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
Analyse SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil
(1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion und
des Kults wird dem einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet;
[zweiter Teil]
Der Sinn des Textes ist ohne Probleme verständlich,
wenn man die Klarheit der Begriffe Gemeinschaften, Weltanschauung, Religion,
Kultus annimmt bzw. für die Analyse und Interpretation erstmal
außen vor lässt. Doch was sind hier genau Tatbestand, Erfüllung
des Tatbestandes, Deontor beim Tatbestand, Deontor bei der Rechtsfolge
und die Rechtsfolge?
Für den ersten Teil bis zum Strichpunkt ergibt
sich:. Der Deontor bei der Rechtsfolge ist klar: er steckt in wird gewährleistet,
Dg es ist geboten, zu gewährleisten. Was? Die Freiheit
der einzelnen und der Gemeinschaften, sie ist also Rechtsfolge F. Der
Tatbestand im ersten Teil ist dann das T1 weltanschauliches Bekenntnis
ODER T2 Religion ODER T3 Kultus.
Interpretation-1 SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil:
WENN es um die Weltanschauung, Religion oder den Kultus von einzelnen oder
Gemeinschaften geht, DANN ist es GEBOTEN, die Freiheit der einzelnen und
der Gemeinschaften zu gewährleisten. Dies führt zur Rechtsnormformel:
RN33
(SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-1) = (T1+ ODER T2+ ODER
T3+) => Dg(F)
Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil:
Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis
mit der Rechtsnormformel RN01 (SpanVerf Art 16 (1)
Erster Teil Interpretation-2) = Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) =>
Dg(F)
Nun zum zweiten Teil nach dem Strichpunkt: "sie
wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz
geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung
beschränkt."
Analyse SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil
(1) [erster Teil]; sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich
durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen
Ordnung beschränkt.
Interpretation-1 SpanVerf Art 16 (1) Zweiter
Teil: Die Freiheit wird gewährleistet auch für die äußere
Darstellung, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist.
Die Freiheit der äußeren Darstellung ist also an die Bedingung
Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung geknüpft. Tatbestand
T4 ist die äußere Darstellung, für die die Freiheit auch
gilt, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist. T5
ist der Tatbestand mit der öffentlichen Ordnung vereinbar. Die Rechtsfolge
ist die Freiheit der äußeren Darstellung, wenn sie mit der öffentlichen
Ordnung vereinbar ist. Dies führt zur Rechtsnormformel RN33
(SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-1) = (T4+ UND T5+) =>
Dg(F)
Diskussion: Interpretation-1 (SpanVerf Art
16 (1) Zweiter Teil) liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt
sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten
bleibt?
Interpretation-2 SpanVerf Art 16 (1) Zweiter
Teil: Das schon im ersten Teil vorangestellt "Es gilt" gilt auch für
den Zweiten Teil nach dem Strichpunkt und führt deshalb auch zum gewünschten
Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01 (SpanVerf
Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-2) = Dg(T4+ UND T5+)
=> Dg(F)
Interpretation-3: Zusammenschau in einer
Formel RN01(SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-3)
= Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) UND T4+ UND T5+) => Dg(F)
Analyse SpanVerf Art 16 (2) Niemand darf gezwungen
werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner Religion oder seinem Glauben
zu äußeren.
Anmerkung: Neu ist gegenüber (1) "Glauben"
und der "Kultus" ist verschwunden.
Die Norm ist ohne Probleme verständlich. Weltanschauliches
und Religiöses sind Privatsache. Doch was sind hier genau Tatbestand,
Erfüllung des Tatbestandes, Deontor beim Tatbestand, Deontor bei der
Rechtsfolge und die Rechtsfolge?
Interpretation-1 SpanVerf Art 16 (2)
Auf den ersten Blick ist es eine bloße Norm der Form Dv(T+)
mit dem Gebot Niemand darf gezwungen werden zum Tatbestand T+ sich zu seiner
T1+ Weltanschauung, seiner T2+ Religion oder seinem T3+ Glauben zu äußeren.
Das T+ ist hier richtig, weil natürlich niemand zur Erfüllung
des Tatbestandes gezwungen werden darf. Eine Rechtsfolge wäre dann
nicht formuliert. Dies führte zu der Rechtsnormformel RN08(SpanVerf
Art 16 (2) Interpretation-1) = Dv(T1+ ODER T2+ ODER T3+).
Diskussion-1: Es fehlt hier die Rechtsfolge,
jedenfalls dann, wenn man meint, es müsste bei einer Rechtsnorm eine
geben..
Interpretation-2 SpanVerf Art 16 (2)
Man kann aber auch F Niemand darf gezwungen werden als Rechtsfolge ansehen.
Dann wäre der Tatbestand Äußerung zu seiner T1+ Weltanschauung,
seiner T2+ Religion oder seinem T3+ Glauben. Dies führte zu folgender
Rechtsnormformel RN33(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2)
= (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F).
Diskussion-2 SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2
liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete
Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-3 SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-3:
Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis
mit der Rechtsnormformel RN01(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-3)
= Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F).
Analyse SpanVerf Art 16 (3) Es gibt
keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die
religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält
die entsprechenden kooperativen Beziehungen zur Katholischen Kirche und
den sonstigen Konfessionen.
Die Rechtsnorm mutet auf den ersten Blick etwas
widersprüchlich an. Auf der einen wird gesagt, es gebe keine Staatsreligion,
auf der andern Seite wird die katholische Kirche durch namentliche Nennung
gegenüber den "sonstigen" Konfessionen ausgezeichnet. Die in (2) noch
genannte Weltanschauung ist gänzlich verschwunden.
Es gibt keine Staatsreligion: Gebot nicht geben(keine
Staatsreligion) = Dg(T1+)
Die öffentliche Gewalt berücksichtigt:
Gebot berücksichtigen(religiöse Anschauungen der spanischen Gesellschaft)
= Dg(T2+).
Die öffentliche Gewalt unterhält kooperative
Beziehungen zu den Konfessionen. Gebot Kooperative Beziehungen unterhalten
(Konfessionen) = Dg(T3+)
Interpretation RN08(SpanVerf
Art 16 (3) = Dg(T1+ UND T2+ UND T3+).
Diskussion SpanVerf Art 16 (3): Es fehlt
hier die Rechtsfolge, jedenfalls dann, wenn man meint, es müsste bei
einer Rechtsnorm eine geben.
_
Art. 159 Spanische Verfassung
(1)
1Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf vom König ernannten
Mitgliedern zusammen. 2Vier werden vom Kongreß mit einer 3/5-Mehrheit
seiner Mitglieder, vier vom Senat mit gleicher Mehrheit, zwei von der Regierung
und zwei vom Generalrat der rechtsprechenden Gewalt vorgeschlagen.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen aus Richtern
und Staatsanwälten, Universitätsprofessoren, Beamten und Rechtsanwälten
ausgewählt werden. Alle müssen anerkannt kompetente Juristen
mit mehr als fünfzehnjähriger Berufserfahrung sein.
Analyse Art. 159 (1) Satz 1 1Das Verfassungsgericht
setzt sich aus zwölf vom König ernannten Mitgliedern zusammen.
Die Rechtsnorm Analyse Art. 159 (1) Satz 1
ist ohne Probleme zu verstehen. Satz 1 enthält zwei Bestimmungen:
die Anzahl der Mitglieder, nämlich 12 und die Ernennung durch den
König. Doch was ist hier genau Tatbestand T, Erfüllung des Tatbestandes
T+, Deontor D beim Tatbestand, die Rechtsfolge und der Deontor bei der
Rechtsfolge?
Interpretation-1 (Spanische Verfassung Art.
159 (1) Satz 1): Das Verfassungsgericht ist Definiendum. Die zwei Bestimmungen
die Definentia. WENN ein Gericht Verfassunggericht ist, DANN besteht es
aus 12 vom König ernannten Mitgliedern. In dieser Interpretation
ist das Verfassunggericht Tatbestand mit der Rechtsfolge, dass es aus 12
vom König ernannten Mitgliedern besteht. Dies führt zur Rechtsnormformel
RN33(Spanische
Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen
Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung
so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
Interpretation-2 (Spanische Verfassung Art.
159 (1) Satz 1): Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten
Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(Spanische Verfassung
Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
Interpretation-3 (Spanische Verfassung Art.
159 (1) Satz 1): Man kann den ganzen Satz 1 auch als Tatbestand auffassen.
T=1Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf vom König ernannten
Mitgliedern zusammen. Gemeint ist natürlich soll sich zusammensetzen.
Das steht aber nicht da. Unklar ist auch, ob von Tatbestandserfüllung
auszugehen ist. Auch das geht aus dem Text nicht hervor, obwohl wir es
als selbstverständlich hineindenken. Damit ergäbe sich streng
nach dem Wortlaut die Interpretation einer sinnlosen Rechtsnormformel RN48(Spanische
Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3 Variante T) = T oder RN40(Spanische
Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3 Variante T+) = T+.
Diskussion Interpretation-3: Die Ergebnisse
der beiden Varianten T und T+ sind beide sinnlos. Es fehlt für eine
minimale Rechtsnorm der Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch
geeignetere Interpretation berichtigen?
Interpretation-4 Spanische Verfassung Art.
159 (1) Satz 1: Fügt man ein "soll" ein oder stellt ein "Es gilt"
voran, ergibt sich die Rechtsnormformel RN16(Spanische
Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T) = T oder
die Rechtsnormformel RN08(Spanische Verfassung Art.
159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T+) = T+.
_
1.5
Rechtstexte anderer Kontinente und Völker
Afrika [Q]
Linhart (2017), S.37: "›Recht in Afrika‹, ein
Titel, der mit Bedacht gewählt ist, denn Afrika entpuppt sich bei
näherer Betrachtung als wahre Fundgrube der Rechtsvergleichung. Der
häufig verwendete Begriff ›Afrikanisches Recht‹ unterschätzt
hingegen die Unterschiedlichkeit und Eigenständigkeit der einzelnen
afrikanischen Rechtssysteme. Nicht nur gelten in den mittlerweile 54 afrikanischen
Staaten mit zusammen über 1 Milliarde Menschen 54 unterschiedliche
staatliche Rechtsordnungen. Afrika ist zugleich ein Kontinent, der einer
schier unüberschaubaren Vielzahl von Volksgruppen Raum für ihre
jeweiligen über Jahrhunderte, wenn nicht Jahrtausende gewachsenen
traditionellen Rechte lässt. Zusätzlich findet sich in einigen
afrikanischen Staaten auch religiöses Recht. ..."
[noch kein Beispiel]
Auswertung
der Rechtsnormformel-Interpretationen
Manchmal ist es schwierig, den Deontor in Rechtstexten zu finden, manchmal
scheint es gar keinen zu geben, manchmal ist er nur implizit auszumachen.
Ich habe in dieser Untersuchung alle Interpretations-Varianten, die ich
gefunden habe erfasst. Insgesamt wurden 65 Norm- und Rechtsnormtexte analysiert,
die zu 137 Interpretationen führten:
An Jede Norm- bzw. Rechtsnorm wurden die 6 Grundfragen gestellt: (1)
Tatbestand (T), (2) Erfüllung des Tatbestandes (T+), (3) Deontor beim
Tatbestand (D(T)) bzw. (D(T+)), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor
bei der Rechtsfolge (D(F)), (6) Rechtsfolge (F).
137 Norm- und
Rechtsnormformeln der 65 analysierten Texte
Jede spezifizierte Norm- oder Rechtsnormformel unterscheidet sich durch
wenigstens 1 Zeichen.
-
RN33(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-1) (T+)
=>Dg(F).
-
RN01(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-2) Dg(T+)
=> Dg(F).
-
N16(Bibel 1. Gebot Interpretation-1)
= Dg(S)
-
N08(Bibel 1. Gebot Interpretation-2)
= Dg(S+)
-
N01(Bibel 1. UND 3. Gebot) =
Dg(S+) => Dg(F)._
-
RN33(Ephoren Sparta Interpretation-1) = T+ =>
De(F)
-
RN01(Ephoren Sparta Interpretation-2) = Dg(T1)
UND T2+) => De(F)
-
RN01(Staatsgötterzweifelverbot) = Dv(T+)
=> Dg(F).
-
RN01(Jugend-Verderbnisverbot) = Dv(T+)
=> Dg(F).
-
RN03(CJC 3,5) = Dg(T+)
=> F.
-
RN08(CJC 3,5) = Dv(T+)
-
RN33(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz
abgehauene Bäume Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN01(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz
abgehauene Bäume Interpretation-2) = Dv(T1 UND T2+) =>
Dg(F).
-
RN33(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F).
-
RN01(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-2)
= Dg1(T+) => Dg2(F)
-
RN03(USA-1776 Satz 1 Interpretation-1)
= (T+ UND T2+) => F.
-
RN01(USA-1776 Satz 1 Interpretation-2)
= Dg1(T1+ UNF T2+) => Dg2(F)
-
RN33(§ 47 APLR Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F).
-
RN03(§ 47 APLR Interpretation-2)
= Dg(T+) => F.
-
RN33(KN PA 1,4 Interpretation-1)
= (T+) => De(F)
-
RN01(KN PA 1,4 Interpretation-2)
= Dg(T+) => De(F).
-
RN33(Art. 3b AEdMRiI 1981
Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F).
-
RN11(Art. 3b AEdMRiI 1981
Interpretation-2)
= Dg(T+) => F.
-
RN01(Art. 3b AEdMRiI 1981
Interpretation-3)
= Dg(T+) => Dg(F).
-
RN33(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F)
-
RN01(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-2)
= Dg(T+) => Dg(F).
-
RN33(GG Art 19 (4),1 Interpretation-1)
= (T+) => DR(F).
-
RN01(GG Art 19 (4),1 Interpretation-2)
= Dv(T) UND (T+) => DR(F)
-
RN33(GG Art 3 (1) Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F).
-
RN01(GG Art 3 (1 Interpretation-2)
= Dg(T) UND (T+) => Dg(F)
-
RN01(GG Art 3 (1 vereinfachte Interpretation 2)
= Dg(T+) => Dg(F).
-
RN33(GG Art 2 (2) Interpretation-1)
= [(T+) => Dg(F1 UND F2)].
-
RN01(GG Art 2 (2) Interpretation-2)
= Dg(T+) => Dg(F1 UND F2)].
-
RN01(GG Art 2 (2) ergänzt Interpretation-3)
= Dg(T+) => Dg(F1 UND F2).
-
RN33(GG Art 11 (1) Interpretation-1)
= (T+) => De(F)).
-
RN01(GG Art 11 (1) Interpretation-2)
= Dg(T+) => De(F).
-
RN01(GG Art 11 (1) ergänzt Interpretation-3)
= Dg(T+) => De(F))
-
RN33(GG Art 1, Satz1 Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F1).
-
RN01(GG Art 1, Satz1 Interpretation-2)
= Dg1(T+) => Dg2(F1).
-
RN01(GG Art 1,Satz 1 ergänzt Interpretation-3)
= Dg(T+) => Dg(F1 UND F2).
-
RN01(GG Art 1, Satz 2) = Dg1(T+) =>
Dg2(F1 UND F2).
-
RN33(BVerfG § 1 (1) Interpretation-1) =
(T+) => Dg(F).
-
RN01(BVerfG § 1 (1) Interpretation-2) = Dg
(T+) => Dg(F).
-
RN33(BVerfG § 2 (1) Interpretation-1) =>
(T+) => Dg(F)
-
RN01(BVerfG § 2 (1) Interpretation-2) =>
Dg(T+) => Dg(F)
-
RN08(BVerfG § 2 (1) Interpretation-3) => Dg(T+).
-
RN33(BVerfG 25 (4) Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
-
RN01(BVerfG 25 (4) Interpretation-2) = Dg1(T+)
=> Dg2(F)
-
RN33(BVerfG § 31,1 Interpretation-1) = T+
=> Dg(F1).
-
RN01(BVerfG § 31,1 Interpretation-2) =
Dg1(T+) => Dg2(F).
-
RN33(BVerfG § 31 (2) Interpretation-1) =
(T+ => Dg(F2)
-
RN01(BVerfG § 31 (2) Interpretation-2) =
Dg1(T+) => Dg2(F)
-
RN33(BGB § 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
-
RN01(BGB § 1 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F).
-
RN33(BGB § 1923, (1) Interpretation-1) = T1+ =>
Dg(F1).
-
RN01(BGB § 1923, (1) Interpretation-2) = Dg1(T1+)
=> Dg2(F1).
-
RN33(BGB § 1923, (2) Interpretation-1) = T2+ =>
Dg(F2)
-
RN01(BGB § 1923, (2) Interpretation-2) = Dg(T2+)
=> Dg(F2).
-
RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-1) = (T1.1+
ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+) UND (T2.1+ ODER T2.2+) => Dg(F).
-
RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-2) = Dg
[(T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+) UND (T2.1+ ODER T2.2+)]
=> Dg(F)
-
RN33(FamFG § 163, 1 Interpretation-1) = (T+ =>
Dg(F)
-
RN01(FamFG § 163, 1 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F).
-
RN33(StGB § 11 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
[2. Interpretation nicht gelungen]
-
RN33(StGB § 15 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+)
=> Dg(F).
-
RN01(StGB § 15 neu Interpretation-2) = Dg(T1+)
UND T2+) => Dg(F).
-
RN33(StGB § 16,1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F1)
UND (F2)
-
RN01(StGB § 16,1 Interpretation-2) = Dg
(T1+)
UND T2+ => Dg(F1) UND (F2)).
-
RN33(StGB § 16,2 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN01(StGB § 16,2 Interpretation-2) = Dg(T1+)
UND T2+ => Dg(F)
-
RN33(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-1) = T+ =>
Dg(F).
-
RN01(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(StGB § 17,2 Interpretation-1) = T+ => De(F)
-
RN01(StGB § 17,2 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> De(F)
-
RN33(StGB § 20 Interpretation-1) = (T0 UND (T1
ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5) => Dg(F)
-
RN01(StGB § 20 Interpretation-2) = Dg(T0
UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5) => Dg(F)
-
RN33(StGB § 21 Interpretation-1) = (T+) =k=> De(F)
-
RN01(StGB § 21 Interpretation-2) = Dg(T+)
=k=> Dg(F)
-
RN33(StGB § 242 Interpretation-1) = ((T1 UND T2)
=> Dg(F))
-
RN01(StGB § 242 Interpretation-2) = Dv(T1+
UND T2+) => Dg(F)
-
RN33(HGB § 1 (1) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN01(HGB § 1 (1) Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F)
-
RN41(GVerfG § 184 Interpretation-1) = T => D(F)
-
RN33(GVerfG § 184 Interpretation-2) = T+ => Dg(F).
-
RN01(GVerfG § 184 Interpretation-3) = Dg(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(SGB I § 18 (1) Interpretation-1) =
T+ => De(F)
-
RN01(SGB I § 18 (1) Interpretation-2) =
Dg(T+) => De(F)
-
RN33(SGB I § 18 (2) Interpretation-1) =
T+ => Dg(F)
-
RN01(SGB I § 18 (2) Interpretation-2) =
Dg(T+) => De(F)
-
RN33(SGB I § 11 Satz 1 Interpretation-1)
= T+ => D(F)
-
RN01(SGB I § 11 Satz 1) Interpretation-2)
= Dg(T+) => De(F)
-
RN33(SGB I § 11 Satz 2 Interpretation-1)
= T+ => D(F)
-
RN01(SGB I § 11 Satz 2) Interpretation-2)
= Dg(T+) => De(F)
-
RN33(BauGB § 1 Interpretation-1) = T+ => D(F).
-
RN01(BauGB § 1) Interpretation-2) = Dg(T+)
=> De(F).
-
RN40(BauGB § 10 Interpretation-1) = T+.
-
RN33(BauGB § 10 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
-
RN33(BauGB § 10 Interpretation-3) = T+ => Dg(F)
-
RN01(BauGB § 10 Interpretation-4) = Dg(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(StVG § 2 Satz 1 Interpretation-1) = T+ =>
Dg(F)
-
RN01(StVG § 2 Satz 1 Interpretation-2) = D(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(StVG § 2 Satz 2 Interpretation-1) = T+ =>
Dg(F)
-
RN01(StVG § 2 Satz 2 Interpretation-2) = D(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(StVG § 2 Satz 3 Interpretation-1) =
T+ => Dg(F)
-
RN01(StVG § 2 Satz 3 Interpretation-2) =
D(T+) => Dg(F)
-
RN01(StVG § 2 Satz 4) = De(T+)
=> Dg(F)
-
RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-1)
= Dv(T+)
-
RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-2)
= Dv(T+)
-
RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-3)
= Dv(T+)
-
RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-1) = T+ =>
Dg(F)
-
RN01(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-2) = D(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-1) = T+ =>
Dg(F)
-
RN01(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-2) = Dg(T+)
=> Dg(F)
-
RN33(§ 1 LBK Nr. 1021 af
19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-1) = T+ => De(F)
-
RN01(§ 1 LBK Nr. 1021 af
19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-2) = Dg(T+)
=> De(F)
-
RN33(VrF § 19,1 Interpretation-1)
= T+ => Dg(F)
-
RN01(VrF § 19,1 Interpretation-2)
= Dg(T+) => Dg(F)
-
RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz
1 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11 ODER T12))
=> Dg(F).
-
RN01(VrF § 19, Nr. 2, Satz
1 Interpretation-2) = Dg (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11 ODER
T12)) => Dg(F).
-
RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz
2 Interpretation-1) = (T+) => Dv(F1
ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
-
RN01(VrF § 19, Nr 2, Satz
2 Interpretation-2) = Dg(T+) =>
Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
-
RN33(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-1)
= T+ => Dg(F)
-
RN01(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-2)
= D(T+) => Dg(F)
-
RN33(SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-1)
= (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
-
RN01(SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-2)
= Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
-
RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-1)
= (T4+ UND T5+) => Dg(F)
-
RN01(SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-2)
= Dg(T4+ UND T5+) => Dg(F)
-
RN08(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-1) = Dv(T1+
ODER T2+ ODER T3+).
-
RN33(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2) = (T1+ ODER
T2+ ODER T3+) => Dg(F).
-
RN01(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-3) = Dg(T1+
ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F).
-
RN08(SpanVerf Art 16 (3) = Dg(T1+ UND T2+
UND T3+)
-
RN33(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-1)
= T+ => Dg(F)
-
RN01(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-2)
= Dg(T+) => Dg(F).
-
RN40(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3
Variante T+) = T+.
-
RN16(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4
Variante T) = T
-
RN08(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4
Variante T+) = T+
_
Auszählung
und Ergebnis der 137 Interpretationen der 65 Norm- und Rechtsnormtexte:
N01 N08 N16RN01RN03RN08RN11RN16RN33RN40RN41
1 1 1 60
3 8 1 1
58 2 1
_
58 fehlende
Deontoren beim Tatbestand RN33
Ein Tatbestand der nicht geboten, verboten, erlaubt oder mit einem
Recht versehen ist, also einen Deontor hat, ist keine Norm, es ist die
Beschreibung eines rechtlich relevanten Sachverhalts und sonst nichts.
Und daher kann sich auch aus der bloßen Beschreibung eines Tatbestands
nichts ergeben.
-
RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-1) = (T1+ ODER T2+
ODER T3+) => Dg(F)
-
RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-1) = (T4+ UND T5+)
=> Dg(F)
-
RN33(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN33(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(BGB § 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-1) = (T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+
ODER T1.4+) UND (T2.1+ ODER T2.2+) => Dg(F)
-
RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-2) = Dg [(T1.1+ ODER T1.2+ ODER
T1.3+ ODER T1.4+) UND (T2.1+ ODER T2.2+)]=>Dg(F)
-
RN33(BGB § 1923, (1) Interpretation-1) = T1+ => Dg(F1)
-
RN33(BGB § 1923, (2) Interpretation-1) = T2+ => Dg(F2)
-
RN33(BVerfG 25 (4) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(BVerfG § 1 (1) Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN33(BVerfG § 2 (1) Interpretation-1) => (T+) => Dg(F)
-
RN33(BVerfG § 31 (2) Interpretation-1) = (T+ => Dg(F2)
-
RN33(BVerfG § 31,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F1)
-
RN33(BauGB § 1 Interpretation-1) = T+ => D(F)
-
RN33(BauGB § 10 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
-
RN33(BauGB § 10 Interpretation-3) = T+ => Dg(F)
-
RN33(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN33(Ephoren Sparta Interpretation-1) = T+ => De(F)
-
RN33(FamFG § 163, 1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F)
-
RN33(GG Art 1, Satz1 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F1)
-
RN33(GG Art 11 (1) Interpretation-1) = (T+) => De(F))
-
RN33(GG Art 19 (4),1 Interpretation-1) = (T+) => DR(F)
-
RN33(GG Art 2 (2) Interpretation-1) = [(T+) => Dg(F1 UND F2)]
-
RN33(GG Art 3 (1) Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN33(GVerfG § 184 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
-
RN33(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-1)
= (T+) => Dg(F)
-
RN33(HGB § 1 (1) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
-
RN33(KN PA 1,4 Interpretation-1) = (T+) => De(F)
-
RN33(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-1) (T+) =>Dg(F)
-
RN33(SGB I § 11 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => D(F)
-
RN33(SGB I § 11 Satz 2 Interpretation-1) = T+ => D(F)
-
RN33(SGB I § 18 (1) Interpretation-1) = T+ => De(F)
-
RN33(SGB I § 18 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2) = (T1+ ODER T2+ ODER T3+) =>
Dg(F)
-
RN33(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-1) = T+ =>
Dg(F)
-
RN33(StGB § 11 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F) [2. Interpretation
nicht gelungen]
-
RN33(StGB § 15 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+) => Dg(F)
-
RN33(StGB § 16,1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F1) UND (F2)
-
RN33(StGB § 16,2 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
-
RN33(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(StGB § 17,2 Interpretation-1) = T+ => De(F)
-
RN33(StGB § 20 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER
T4) =k=> T5) => Dg(F)
-
RN33(StGB § 21 Interpretation-1) = (T+) =k=> De(F)
-
RN33(StGB § 242 Interpretation-1) = ((T1 UND T2) => Dg(F))
-
RN33(StVG § 2 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(StVG § 2 Satz 2 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(StVG § 2 Satz 3 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz 1 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2
... ODER T11 ODER T12)) => Dg(F)
-
RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz 2 Interpretation-1) = (T+) => Dv(F1 ODER
F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
-
RN33(VrF § 19,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
-
RN33(§ 1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-1)
= T+ => De(F)
-
RN33(§ 47 APLR Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
_
3
fehlende Erfuellungsmerkmale beim Tatbestand, also nur T statt T+
Dies kommt theoretisch bei den Rechtsnormformeln RN09, RN11, RN16,
RN41 und RN43 vor. Die Rechtsnormformeln RN09, RN43 sind bei dieser Analyse
nicht vorgekommen.
-
RN11(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-2) = Dg(T+) => F
-
RN16(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante
T) = T
-
RN41(GVerfG § 184 Interpretation-1) = T => D(F)
_
10 fehlende Rechtsfolgen
-
RN08(CJC 3,5) = Dv(T+)
-
RN08(BVerfG § 2 (1) Interpretation-3) => Dg(T+).
-
RN40(BauGB § 10 Interpretation-1) = T+.
-
RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-1)
= Dv(T+)
-
RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-2)
= Dv(T+)
-
RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-3)
= Dv(T+)
-
RN08(SpanVerf Art 16 (3) = Dg(T1+ UND T2+
UND T3+)
-
RN40(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3
Variante T+) = T+.
-
RN16(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4
Variante T) = T
RN08(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4
Variante T+) = T+
_
4 fehlende
Deontoren bei der Rechtsfolge
Das sind die Rechtsnormformeln RN03, RN11, RN35, RN43. Die Rechtsnormformeln
RN35, RN43 sind bei dieser Analyse nicht vorgekommen.
-
RN03(CJC 3,5) = Dg(T+) => F
-
RN03(USA-1776 Satz 1 Interpretation-1) = (T+ UND T2+) => F
-
RN03(§ 47 APLR Interpretation-2) = Dg(T+) => F
-
RN11(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-2) = Dg(T+) => F
_
Interpretationsprobleme
beim Tatbestand
Ein Tatbestand T muss vorliegen (T+), damit er
wirksam werden kann. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit,
die korrekterweise formuliert sein sollte aber oft fehlt. Bei manchen
Tatbeständen ist bei strenger Betrachtung offen, ob der Tatbestand
erfüllt ist oder nicht. Etwa bei der Formulierung "Für jeden
gilt". Das ist sicher eine Norm vom Typ: Für jeden gilt, formal RN16
= Dg(T) mit Dg=gilt und T="Für Jeden".
Niemand
darf stehlen ist eine Norm, was sich aus dem Deontor "darf" ergibt.
Doch was ist hier Tatbestand, Deontor und (Rechts-)Folge? Der Deontor "darf
" ist klar. Und der Tatbestand ist "stehlen" (T) Eine Folge, was geschehen
soll, wenn jemand stiehlt, wird nicht angegeben. Die Erfüllung wird
mit T+ (hat gestohlen) gekennzeichnet. Aber wo gehört "Niemand" hin?
Zum Deontor, also "Niemand darf"? Was unterscheidet (1) "Stehlen ist verboten"
von (2) "Niemand darf stehlen"? Sähe man beide Formulierungen als
gleichwertig an, könnte man sagen "Niemand" ist überflüssig.
Ist das so? (2) ist genauer und damit besser.
Soll die Regel gelten: was klar ist, kann auch
weggelassen werden? Etwa die Erfüllung des Tatbestandes?
Wann gilt eine Norm? Formal lässt sich antworten,
wenn die Form D(T+) gegeben ist.
Ergebnis der
Norm- und Rechtsnormanalyse
Viele Rechtsnormen sind normanalytisch unklar oder schlecht formuliert.
_
2.
Terminologische Vorschläge zum systematischen Aufbau einer Rechtsnormtheorie
Norm- und Wert-Begrifflichkeiten
Eine Norm heißt ein Satz genau dann, wenn er ein Gebot, Verbot,
Recht, eine Erlaubnis hinsichtlich eines Sachverhalts (Tatbestands) oder
eine Sanktion (Strafe) zu einer Normverletzung enthält. In vielen
Gesetzen wird die Normverletzung gar nicht erwähnt, sondern sie ergibt
sich implizit aus der verfügten Sanktion, die mit der Realisation
eines bestimmten Sachverhaltes ausgesprochen wird.
Der Norm-Begriff erfordert zu seinem vollen Verständnis
eine Definition, Prädikation oder Klärung der Begriffe heißt,
Satz, genau dann wenn, Gebot, Verbot, Recht, Erlaubnis, Sanktion, Sachverhalt
(Tatbestand).
-
Norm := Definiendum (das zu Definierende)
-
:= Zeichen für eine Definition
-
Begriffsdefinition =: Name, Merkmale (Begriffsinhalt), Referenzierung,
d.h. Angabe wie und wo man den Begriffsinhalt in der Welt finden kann.
-
Begriffs Prädikation := Merkmalszuordnungen.
-
Begriffs Klärung := Vorgang, der Unklarheiten beseitigt und damit
das Verstehen fördert.
-
heißt := Das Wort "heißt" bedeutet eine (Nominal) Definition
-
Satz := Grammatische Einheit, meist mit Subjekt, Objekt, Prädikat.
-
Normative Kopula: die Verbindung zwischen einem Tatbestand (Sein) und welche
normative Folgen er nach sich zieht. Verbindungsworte sind oft: ist
(falsche Wortwahl), sind (falsche Wortwahl), sollen, muss, erlaubt,
geniessen, Recht, wenn, wenn-dann (Implikation), genau dann wenn
oder dann und nur dann wenn (Äquivalenz).
-
genau dann wenn := Äquivalenz mit den Wahrheitswerten wffw.
-
Gebot := Anweisung, was zu tun oder zu lassen, zu sein oder nicht zu sein
hat.
-
Verbot := Anweisung, was nicht zu tun oder nicht zu lassen, nicht zu sein
oder zu sein hat.
-
Recht := Bestimmung, was jemand kann oder darf.
-
Erlaubnis := Befugnis, Was jemand kann oder darf.
-
Sanktion := Strafe aus der folgt, dass eine Norm verletzt wurde, auch wenn
es nicht ausdrücklich formuliert wurde.
-
Sachverhalt (Tatbestand) := Begebenheit der Welt.
-
Wert := Werte heißen Sachverhalte, die Menschen zu erreichen
suchen (z.B. Rechte, Vorteile, Annehmlichkeiten) oder zu vermeiden trachten
(z.B. Strafen, Nachteile, Unannehmlichkeiten).
_
3.
Grundfragen an die Rechtsnormtheorie und Logik
-
Zu was braucht man eine juristische Normlogik?
-
Was soll eine juristischer Normlogik leisten?
-
Was heißt Norm genau?
-
Was heißt juristische Normen?
-
Unterscheiden sich Norm und Wert?
-
Was genau soll Logik (logisch) heißen und warum?
-
Was heißt juristische Normlogik, was wird darunter verstanden?
-
Was sollte man unter juristischer Normlogik verstehen - und warum?
-
Kann man die juristische Normlogik nicht als einfache Aussagenlogik betreiben?
-
Sind die Grundfragen zu juristischen Normen überhaupt eine Frage für
eine juristische Normlogik?
-
Welche genaue Beziehung besteht zwischen Sachverhalt (Tatbestand) und Norm,
zwischen SEIN und SOLLEN
_
WENN-DANN-Problematik in der
formalen Logik
Die zweiwertige Aussagenlogik enthält für den WENN-DANN
Komplex viele ungelöste Probleme, insbesondere bei der Implikation
(Subjunktion), nämlich die Absurdität, dass die Verknüpfung
schon dann als logisch wahr gilt, wenn die Voraussetzung falsch ist. Das
spielt zumindest bei logischen Verknüpfungsanalysen eine mitunter
fatale Rolle.
Logik Begriff
Logik ist die Lehre von den formalen Beziehungen, die abstrakte Sachverhalte
allein aufgrund ihrer Struktur und Form zu einander haben. Prototyp (>Alle
und Jeder): Wenn jedes A ein B ist und C ein A ist, dann ist auch C
ein B. Wenn jeder Mensch (A) sterblich (B) ist und Savigny (C) ein Mensch
(A) ist, dann ist Savigny (C) auch sterblich. Der logische
Wahrheitsbegriff ist von anderen Wahrheitsbegriffen zu unterscheiden. Praktisch
kurz und bündig: logisch wahr heißt aufgrund der Form wahr
sein.
_
Objekt- und Metasprache
Es scheint die Sonne ist eine Aussage in der Objektsprache.
Es
ist schön, dass die Sonne scheint, ist ein Werturteil. Es ist
(empirisch) wahre, dass die Sonne scheint, ist ein Werturteil
der wissenschaftstheoretischen Metasprache. Es ist wahrw, dass
es schön ist, dass die Sonne scheint, ist ein Werturteil. Man
soll nur dann sagen, dass es schön ist, wenn die Sonne scheint,
wenn die Sonne tatsächlich scheint, ist ein Norm, die sich
auf einen Sachverhalt (Sonne scheint) und ein Werturteil (schön) bezieht.
_
Viele Logiken
Es gibt viele Logiken, daher ist bei der Erörterung von Logikthemen
stets anzugeben, von welcher Logik man sprechen möchte. Meist ist
die zweiwertige Logik (Aussagen, Prädikate, Klassen, Relationen) gemeint.
Eine besondere Rolle im Recht spielen die dreiwertige Logik (wahr, falsch,
nicht entscheidbar) und die Normlogik.
Zweiwertige
Aussagenlogik
In der zweiwertigen Aussagenlogik gibt 16 Kombinationen
und damit 16 Interpretationsmöglichkeiten. Bochenski und Menne (1965)
führen S. 32 aus:
_
_
Das allgemeine
Problem der Implikation (Subjunktion) in der zweiwertigen Aussagenlogik
14 Sprachwendungen
für die Implikation (Subjunktion) nach Winter [Quelle]
Sehr schön wurden die verschiedenen Interpretations- und damit
auch Mißverständnismöglichkeiten bei der Implikation
(Subjunktion) von Winter
(1996, S. 34) ausgearbeitet:
Hinweis: Aussagenlogische Analyse des Satzes, der wie eine Implikation
(Subjunktion) aussieht: "Substanz
gilt nur dann, wenn sie wirkungsvoll verpackt ist." aber nach der gewählten
Intention (Intensionalität) keine ist.
Zur Schwierigkeit, die logische Implikation streng und richtig anzuwenden
> Beller
(1997).
ex
falso quodlibet: Aus Falschem folgt Beliebiges.
Diese in der Scholastik formulierte Regel kann man in der Aussagenlogik
wie folgt ausdrücken und als logisches Gesetz bestätigen:
1 2
3 4 5
A ® (
¬A ® B)
w w
f w f
w w
f w w
f w
w f f
f w
w w w |
Zunächst trägt man die Wahrheitswerte von A,
¬A und B in 1, 3 und 5 ein. Nun bestimmt man 4 aus 3 und 5.
Sodann bestimmt man 2 aus 1 und 4.
Es ergeben sich in allen vier Fällen die Wahrheitswerte wahr, d.h.
es liegt ein aussagenlogisch allgemeingültiger Ausdruck vor. |
_
Besondere Problematik
der Implikation [Quelle]
Rein logisch ergibt sich aus der Wahrheitswerttabelle dieser Konstruktion
der Implikation, dass einer Aussagenverknüpfung A -> B schon immer
dann logisch wahr ist, wenn der Vordersatz, die Bedingung, hier A, falsch
ist. Diese für den gesunden
Menschenverstand schwer nachvollziehbare logische Regel wird
gegen die Operationalisierung von Dispositionen vorgebracht. Nach Stegmüller,
II, 3-4, S. 214: "Unter Disposition eines Objektes versteht man dessen
Fähigkeit oder Neigung, - oder, wie man früher in der Philosophie
häufig sagte, dessen Vermögen - unter geeigneten Umständen
in bestimmter Weise zu reagieren." Carnap: operationale Definitionen sind
unangemessen, weil sie ihren Zweck verfehlen. (S. 217) am Beispiel (S.
219f) eines gestern verbrannten Holzscheits. Mann könnte auch erwägen,
dass die unsinnig erscheinende Regel dieser Schlussfolgerung an diesem
(unangemessenen) Wenn-Dann-Modell liegt.
Hierzu Ulfried Neumann in Hassemer,
Winfried; Neumann, Ulfrid & Saliger, Frank (2016, Hrsg.), S. 278:
"7.4.1.2 Probleme einer Formalisierung von Rechtsnormen. Bedenken gegen
eine Formalisierung von Rechtsnormen (für die im Folgenden exemplarisch
ihre Darstellung im Prädikatenkalkül stehen soll) können
sich zum einen aus den rechtstheoretischen Implikationen, zum anderen aus
technischen Schwierigkeiten der Formalisierung ergeben. Unter rechtstheoretischem
Aspekt lässt sich zunächst einwenden, dass die Verwendung des
Implikators zur Darstellung der konditionalen Struktur der Rechtsnorm unangemessen
ist; sie vernachlässigt den zwischen Antezedens (Tatbestand) und Konsequens
(Rechtsfolge) bestehenden Sinnzusammenhang und führt deshalb zu inakzeptablen
Folgerungen: Da die Implikation immer schon dann wahr ist, wenn der Vordersatz
falsch ist, wäre bei Verwendung des Implikators jede Norm wahr bzw.
gültig, deren Vordersatz falsch ist. In einer Gesellschaft, in der
niemand älter als 100 Jahre ist, wäre die Norm: „Jeder, der älter
als 100 Jahre ist, wird mit dem Tode bestraft" wahr bzw. gültig".
Diese Inadäquanz der logischen Implikation für die Darstellung
inhaltlicher Zusammenhänge legt es nahe, für die Formulierung
von rechtlichen Normen" - wie auch von Naturgesetzen24 - andere Funktoren
zu verwenden."
Das Problem der Implikation
(Subjunktion) in der Rechtslogik
Das normalsprachliche WENN A, DANN B hat in der Regel die Bedeutung,
dass B als Folge eintritt, wenn A gegeben ist aber nicht, dass B eintreten
soll, wenn A nicht vorliegt.
Eine einfache Methode, welches aussagenlogische Modell man seiner WENN
A DANN B Intention zugrundeliegen möchte, besteht darin, anzugeben,
was genau der Fall sein soll, z.B. in folgender Weise:
WENN A DANN B in Worten
wahr
wahr
wenn A wahr ist, soll auch B wahr sein
falsch
falsch wenn
A falsch ist, soll auch B falsch sein.
Nun kann man sehen, welche der vier Wahrheitswertetafeln der Aussagenlogik
dieser Intention am besten entspricht:
Z
e
i
l
e |
A |
B |
Inter-
pret-1
Äqui-
valenz |
Inter-
pret-2
Impli-
kation
|
Inter-
pret-3
Postpen-
denz
|
Inter-
pret-4
Kon-
junktion
|
1 |
w |
w |
w
|
w
|
w
|
w
|
2 |
w |
f |
f
|
f
|
f
|
f
|
3 |
f |
w |
f
|
w
|
w
|
f
|
4 |
f |
f |
w
|
w
|
f
|
f
|
Die Wahrheitswerte in den Zeilen 1 und 2 sind klar und stehen von der
Intention her fest. Jetzt gibt es für Zeilen 3 und vier noch vier
Möglichkeiten und es ist zu überlegen, welche der vier Möglichkeiten
die Intention WENN A DANN B am besten wieder gibt: Interpretation 1, 2,
3 oder 4?
Diskussion Interpretation-1: Äquivalenz
-
w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge ein.
-
f FALSCH: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die
Folge nicht ein.
-
f FALSCH: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die
Folge ein.
-
w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge
nicht ein.
Diskussion Interpretation-2: Implikation (Subjunktion)
-
w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge ein.
-
f FALSCH: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die
Folge nicht ein.
-
w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge
ein.
-
w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge
nicht ein.
Diskussion Interpretation-3: Postpendenz (Position B)
-
w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge ein.
-
f FALSCH: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die
Folge nicht ein.
-
w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge
ein.
-
f RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die
Folge nicht ein.
Diskussion Interpretation-4: Konjunktion
-
w RICHTIG: Wenn der Vordersersatz und der Nachsatz erfüllt sind .
-
f FALSCH: Wenn der Vordersersatz erfüllt ist und der Nachsatz
nicht.
-
f RICHTIG: Wenn der Vordersersatz nicht erfüllt und der Nachsatz
schon.
-
f RICHTIG: Wenn der Vordersersatz und der Nachsatz nicht erfüllt
sind.
Rechts-Logik
Hier wäre zunächst zu klären, was Rechts-Logik bedeuten
soll, wozu man eine Rechts-Logik braucht und was sie leisten kann und soll.
Natürlich spielt im Recht die Logik wie in allen anderen Wissenschaften
oder in der Argumentation im Leben eine wichtige, wenn auch meist implizite
und nicht sehr bewusste Rolle. Darüber hinaus wird aber in der Rechtswissenschaft
hervorgehoben, dass Rechts-Logik insofern besonders sei, weil sie es mit
Normen, genauer Rechtsnorm zu tun hat. Zur Begründung für eine
Rechtslogik hier einige Meinungen:
Ota Weinberger sagt im Vorwort zu seine Rechtslogik
(1970) folgendes:
"Dieses Buch habe ich für Rechtswissenschaftler, für praktische
Juristen mit wissenschaftlichem Interesse und für Studenten der Rechts-
und Staats Wissenschaften geschrieben.
Ich gehe von der Meinung aus, daß der moderne,
wissenschaftlich fundierte Jurist Klarheit über Fragen der Struktur
des Rechts und des juristischen Denkens erlangen muß; ich bin überzeugt,
daß dies nur auf Grund der Kenntnis der modernen Logik und mit dem
Verständnis für das Wesen der logischen Analyse möglich
ist.
Aufbau und Charakter des Buches sind begreiflicherweise
durch die Auffassungen seines Autors und dessen geistigen Entwicklungsgang
sowie durch den Bereich seiner persönlichen Erfahrungen, auf denen
er aufbaut, bestimmt.
Das Buch trägt den Titel „Rechtslogik“, doch
soll damit keineswegs gesagt sein, daß es eine spezifische juristische
Logik gebe; den Terminus „Rechtslogik“ gebrauche ich im Sinne von Logik
für Juristen.
Meiner Meinung nach hat die Logik immer ihre formale
Allgemeinheit; sie entwickelt jedoch in Kontakt mit verschiedenen Wissensgebieten,
oft angeregt durch die Anforderungen der Methodologie dieser Wissenschaften,
auch spezifische logische Disziplinen, wie z. B. auf Anregung der Jurisprudenz
und Ethik die Normenlogik. Diese Lehren sind jedoch als logische Disziplinen
mit formal allgemeinem Aufbau zu entwickeln. Sie werden dann auf dem Gebiet,
von dem die Anregung zu ihrer Entwicklung ausging, aber wohl auch anderswo,
angewendet.
Die Anwendung der Logik in den verschiedenen Wissenschaftszweigen
wirft immer besondere methodologische Fragen auf; dies gilt in hohem Maße
von der Anwendung der Logik in der Jurisprudenz. Wichtig erscheint es,
neben den Kerndisziplinen der Logik auch einige Spezialgebiete der logischen
Analyse heranzuziehen: vor allem die durch die Jurisprudenz inspirierte
Normenlogik; daneben aber auch die formale Analyse der Zweck-Mittel-Beziehungen
(Teleologie)
und die Fragenlogik. Wenn wir uns die Aufgabe stellen, das juristische
Denken im Ganzen darzustellen, müssen wir auch die sogenannte rhetorische
Argumentation (die Plausibilitätsbegründung) in Betracht ziehen
und ihre Beziehung zum rein logischen Denken des Juristen bestimmen."
Aequivalenz als aussagenlogisches Modell
der Beziehung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge
Der erfüllte Tatbestand ist eine notwendige und hinreichende Bedingung
für die Rechtsfolge. Nur dann, wenn der Tatbestand erfüllt ist,
kann die Rechtsfolge eintreten. Und die Erfüllung des Tatbestandes
reicht auch hin, damit die Rechtsfolge eintritt. Also ist der erfüllt
Tatbestand sowohl nowendig als auch hinreichend für den Eintritt der
Rechtsfolge.
|
Erklärung Logik der Rechtsnorm
Viele, nicht alle, Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand
(Sein) und der Rechtsfolge (Gebot, Verbot, Erlaubnis, Recht). Die logische
Verknüpfung zwischen Tatbestand (Sein) und Rechtsfolge muss nicht
als Implikation (Sub- junktion) oder Konjunktion, sondern kann als eine
Äqui-
valenzbeziehung interpretiert werden. Sie folgt also der Formulierung
DANN UND NUR DANN soll die Rechtsfolge eintreten, WENN der Tatbestand erfüllt
ist. Schauen wir uns die Wahrheitswerte wffw der Äquivalenz an, so
bedeutet das inhaltlich: Ist der Tatbestand erfüllt (w), dann tritt
auch die Rechtsfolge (w) ein und es ergibt sich für die Ver- knüpfung
ein w. Ist der Tatbestand erfüllt und tritt die Rechtsfolge nicht
ein, liegt ein (falsch negativ) Fehler vor, daher ergibt sich für
die Verknüpfung ein f. Liegt der Tatbestand nicht vor (f) und tritt
die Rechtsfolge dennoch ein (w), so liegt ein (falsch positiv) Fehler vor,
es gilt die Verknüpfung f. Liegt weder der Tatbestand (f) vor
noch tritt die Rechtsfolge (f) ein, so ist die Verknüpfung w. Also
wird insgesamt die aussagenlogische Beziehung von der Wahrheitswertverteilung
der Äquivalenz erfüllt. |
Anmerkung: Man könnte kritisieren, dass in dieser
aussagelogischen Darstellung zwei unterschiedliche Welten miteinander vermischt
werden, nämlich die Welt der Tatsachen und die Welt der Normen.
Unklare Wenn-Dann-Strukturen
Lothar Philipps in HSN (2016), S. 291: „"Wer einen Menschen tötet
... wird ... mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."
So steht es im Strafgesetzbuch (§ 212). In den Zehn Geboten freilich
heißt es: „Du sollst nicht töten!" Welche der Formulierungen
kommt dem Wesen der Rechtsnorm näher? Diese Frage ist seit dem 19.
Jahrhundert umstritten. Die einen sagen: Wesentlich ist allein der Wenn-dann-Satz,
wie er typischerweise auch im Gesetz steht. In ihm haben wir alles, was
wir brauchen: eine Rechtsfolge und den Tatbestand, an den sie sich knüpft.
Die anderen sagen: Der Wenn-dann-Satz berührt nur die Oberfläche
der Rechtsordnung, das Recht, wenn es durch Gerichte und Behörden
angewandt wird. Dieser Aspekt sei zwar wichtig genug, vorgängig aber
sei doch ein anderer: Die Bürger lassen sich in ihrem alltäglichen
Verhalten nicht von Gesetzestexten bestimmen, sondern von Vorstellungen
darüber, was man tun soll oder nicht soll (von sog. Bestimmungsnormen),
und wenn der Richter in Zweifel gerät, tut er es auch1.
Der alte Streit kann nicht hier und heute entschieden werden. Immerhin
aber hoffe ich zu zeigen, dass die Betrachtung der Normen als Verbote,
Gebote und übrigens auch Erlaubnisse einige zentrale Phänomene
des positiven Rechts erklärt, die keineswegs unmittelbar in den Wenn-dann-Sätzen
der Gesetze erfasst sind.
1 Eine gute Einführung in diese
wie andere Fragen der Normentheorie gibt Karl Engisch, Einführung
in das Juristische Denken, 11. Aufl. 2010. Auf dem Unterschied zwischen
„Rechtssatz" und "Norm" hat der Strafrechtler Karl Binding ein tiefangelegtes
System errichtet: „Die Normen und ihre Übertretung", 2. Aufl. 1890-1919
(4 Bände). Dort findet man auch die Kontroversen jener Zeit behandelt."
_
Klug (1982), S. 199 führt die Verhaltensnorm
als aussagenlogische Implikation ein. Leider ohne auf die Probleme der
logischen Implikation (Subjunktion) hinzuweisen.
Wert-Logik > Wert,
Werten, Werterleben (Überblicks- und Verteilerseite).
Als erstes ist hier die Frage zu klären, was man unter WERT -
im Unterschied zu Sachverhalten oder Normen - verstehen will? Zweitens
stellt sich dann die Frage, zu was man eine Wertlogik braucht, was sie
leisten kann und soll?
Iwin (1975), S. 23, führt aus:
"Unter Logik verstehen wir eine Wissenschaft, deren Hauptinhalt die
Theorie des formalen Schließens ist. Die Begründung eines Schlusses
wird durch seine Form bestimmt. Die Untersuchung der Form oder der Struktur
von Schlüssen ermöglicht es der Logik, unbegründete Schlüsse
von begründeten zu trennen und letztere zu systematisieren.
Unter Logik von Wertungen oder formaler Axiologie
verstehen wir den Zweig der Logik, der sich mit der Analyse von Schlüssen
befaßt, deren Prämissen und Konklusionen Wertungen sind. Durch
eine Untersuchung der Form solcher Schlüsse trennt die Logik von Wertungen
unbegründete Schlüsse von begründeten und systematisiert
die letzteren. Diese Logik ist also eine Anwendung der üblichen Methoden
und Ideen der Logik auf Schlüsse, die Wertungen enthalten."
Iwins Inhaltsverzeichnis :
Vorwort des Herausgebers 9
Einleitung 21
ERSTES KAPITEL
Allgemeine Charakteristik der Logik von Wertungen 25
1. Die Vorgeschichte der Logik von Wertungen 25
2. Beschreibung und Wertung i 29
3. Logik von Wertungen und Modallogik 33
4. Theoretische und praktische Argumentationen 36
5. Mögliche Anwendungen der Logik von Wertungen 39
ZWEITES KAPITEL
Die Struktur von Wertungen 42
1. Subjekt einer Wertung . 42
2. Gegenstand einer Wertung 43
3. Der Charakter von Wertungen 46
4. Grundlage einer Wertung 49
5. Die Struktur der Logik von Wertungen 55
6. Wertungen und Zeit 56
DRITTES KAPITEL
Die Semantik von wertenden Argumentationen 58
1. Zwei Hauptfunktionen der Wertungstermini:
Ausdrucksfunktion und Vertretungsfunktion 58
2. Einige Besonderheiten im Gebrauch von Wertungsbegriffen . 65
3. Das Wahrheitsproblem für Wertungen 68
4. Das Begründungsproblem von Schlüssen mit Wertungen
71
VIERTES KAPITEL
Die Logik absoluter Wertungen 78
1. Abstraktionen der Logik absoluter Wertungen 78
2. HUSSERL über die logischen Eigenschaften „des Guten“ und „des
Schlechten“ 83
3. Die Formen „des Guten“ G. VON WRIGHTS 91
4. Die Logik von Wünschen 103
5. Die Wertdefinition von F. FITCH 107
6. Die Logik absoluter Wertungen, und das Prinzip der axiologischen
Widerspruchsfreiheit 112
7. Die Widerspruchsfreiheit eines Wertungskodex 117
8. Die minimal© Logik von absoluten Wertungen 124
9. Dem Prinzip der axiologischen Widerspruchsfreiheit äquivalente
Behauptungen 125
10. Einige Theoreme der minimalen Logik absoluter Wertungen . . 133
11. Das „Gute“, „Schlechte“ und „Indifferente“ 148
12. Die gegenseitige Definierbarkeit von „gut“ und „schlecht“ . . 156
13. Iterationen axiologischer Operatoren 160
14. Reduktion der Logik von absoluten Wertungen auf die Aussagenlogik
162
15. Die Logik von vollständigen absoluten Wertungen 166
16. Relationen zwischen der Logik von vollständigen und der Logik
von unvollständigen absoluten Wertungen 170
FÜNFTES KAPITEL
Die Logik utilitaristischer Wertungen 175
1. Utilitaristische Wertungen 175
2. Die Logik der Veränderung . - 184
3. Logik des unvollständigen Kausalzusammenhangs 186
4. 'Definitionen des utilitaristisch Guten und des utilitaristisch
Schlechten 189
5. Die Logik utilitaristischer Wertungen 193
SECHSTES KAPITEL
Absolute Wertungen und Normen 203
1. Idealregeln 203
2. Das KANTsche Prinzip 206
3. Zielnormen 209
4. Moralische Wertungen und Moralnormen 211
5. Die konzeptualen ethischen Schemata von A. MEINONG und E. SCHWARZ
214
6. Das konzeptuale ethische Schema von R. CHISHOLM 228
7. Ein neues konzeptuales ethisches Schema 236
8. Gegenseitige Definierbarkeit von „gut“ und „Pflicht“ 248
9. „Recht“ und „unrecht“ 255
SIEBENTES KAPITEL
Die Logik von komparativen Wertungen 260
1. Die formale Theorie komparativer Wertungen von D. DAVIDSON, J. MCKINSEY
und P. SUPPES 260
2. HALLDENS Logik von komparativen Wertungen 266
3. Die Theorien der deontischen Überlegenheit von L. ÄQVIST
270
4. Die Logik innerer Bevorzugungen VON G. VON WRIGHT
276
5. Die Logik innerer Bevorzugungen von R. CHISHOLM und E. Sos A
292
6. B. HASTSSONS allgemeine Theorie von Bevorzugungen 293
7. Die topologische Logik von H. WESSEL 296
ACHTES KAPITEL
Wertungen und Fakten 299
1. Das HUMEsche Prinzip 299
2. Widerlegungsversuche des HUMEschen Prinzips 302
Literaturverzeichnis 307
Verzeichnis der wichtigsten Symbole 315
Personenregister 317
__
Norm-Logik
So wie die Wahrheitswerte wahr, falsch und unentscheidbar
zur Metasprache der Seins-Logiken gehören, so gehören die Normwerte
geboten,
unterlassen, verboten, erlaubt, Recht zur Metasprache der Norm- oder
Sollenslogiken. Sanktionen wie Strafen aller Art auf Verstöße
gegen die Normwerte sind Rechtsfolgen von Normverletzungen.
Wenn eine Norm z.B. eine Verknüpfung von Tatbestand
und Rechtsfolge ist, und wenn jeder Tatbestand dem Sein und jede Rechtsfolge
dem Sollen zuzurechnen ist, dann verknüpft jede Norm Sein und Sollen.
Wenn in der Situation S Rücksicht geboten ist, und P in der Situation
S keine Rücksicht zeigt, dann hat P gegen ein Gebot verstoßen.
Die meisten Normen haben einen Sachhintergrund, die zu ihrer Formulierung
führt. Die rechtliche Verbindlichkeit einer Norm ergibt sich aus dem
Rechtsweg, der sie zur Geltung bringt.
Klaerungsbedarf ERLAUBT
und RECHT
Hier steht zur Frage, ob es sinnvoll ist, zwischen Erlaubnis und Recht
zu unterscheiden. Ist jede Erlaubnis auch ein Recht? Bzw. ist jedes Recht
auch eine Erlaubnis? Im Wesentlichen stehen hier folgende Methoden zur
Verfügung:
-
Befragen der Sprachwissenschaft z.B. den DUDEN, werden die Begriffe erlauben
und Recht jeweils bei den Synonymen aufgeführt.
-
Gebrauchsanalyse von Beispielen.
-
Ersetzungmethode: Lassen sich in Texten erlauben und Recht austauschen,
ohne dass sich der Sinn verändert?
-
Der DUDEN (Abruf 02.06.2019) zur Erlaubnis:
"Genehmigung, Zustimmung; Bestätigung, dass jemand etwas tun darf
Beispiele
-
jemandem die Erlaubnis zu etwas erteilen, verweigern
-
er hat den Wagen mit, ohne Erlaubnis des Chefs benutzt
-
um Erlaubnis bitten
-
mit Ihrer Erlaubnis (Höflichkeitsfloskel; wenn Sie erlauben; in der
Annahme, dass es Ihnen recht ist) fange ich jetzt an"
Synonyme zu Erlaubnis
-
Akzeptanz, Anerkennung, Bejahung, Bewilligung, Billigung, Einverständnis,
Einwilligung, Freibrief, Genehmigung, Gewährung, Gutheißen,
Zubilligung, Zusage, Zustimmung; (bildungssprachlich) Plazet, Sanktion,
Sanktionierung; (umgangssprachlich) Absegnung, Okay, Segen; (veraltend)
Konsens; (Diplomatie) Agreement
-
Befugnis, Berechtigung, Ermächtigung, Genehmigung, Recht, Vollmacht,
Zustimmung; (bildungssprachlich) Autorisation, Autorisierung, Legitimation
Beim Recht führt der DUDEN (Abruf 02.06.2019) an:
Synonyme zu Recht
-
Gesetz, Rechtsordnung, Rechtsprechung
-
Anrecht, Anspruch, Anwartschaft, Befugnis, Berechtigung, Erlaubnis, Ermächtigung,
Freiheit, Lizenz, Rechtsanspruch, Vollmacht; (bildungssprachlich) Autorisation,
Autorisierung, Legitimation
4.
Materialien zur Rechtsnormlogik
4.1
Materialien aus der Literatur
Norm und Normbegriff >
Tabelle
Norm- und Rechtsnormbegriffe.
Alexy * DRL * Kelsen
* Kutschera * Larenz *
Möllers
* Rüthers * Weinberger
* Wright *
Zoglauer *
-
Alexy (1978) Theorie der juristischen Argumentation.
Das Sachregister hat keinen Eintrag "Norm" oder "Rechtsnorm". Im Text kommt
das Wort "Rechtsnorm" 35 mal vor. Das Wort "Norm" auch in Verbindung (z.B.
als normativ) taucht 651 mal auf, z.B. an folgenden Stellen auf: S. 17,
18, 19, 20, 21, 22, ... Ich ziehe daraus den Schluss, dass Alexy die Erklärung
oder Definition einer Norm oder Rechtsnorm für nicht erklärungsbedürftig
hält, was aber nicht zu seinem gründlichen Ansatz passt.
-
Bydlinski (2018). In den Grundzügen der juristischen
Methodenlehre kommt das Wort "Rechtsnorm" insgesamt 13 mal vor: S. 5(2x);
S. 17 (1x), S. 19 (3x); S. 29 (1x), S. 30 (1x), S. 63 (2x), S. 99 (1x),
S. 112 (1x). Erklärt oder definiert wird Rechtsnorm an keiner dieser
Stellen.
-
DRL (2001): "Norm ist allgemein eine Richtlinie, nach
der etwas geschehen soll. In der Rechtswissenschaft ist die —> Rechtsnorm
eine rechtliche Sollensanforderung. Sie richtet sich grundsätzlich
an jeden." Interessant ist, dass in dieser Definition die Rechtsfolge nicht
vorkommt.
-
Kelsen (1960), S. 4: "... Mit „Norm" bezeichnet [RS:
Kelsen definiert hier nicht, sondern beruft sich auf den Sprachgebrauch]
man: daß etwas sein oder geschehen, insbesondere daß sich ein
Mensch in bestimmter Weise verhalten soll. Das ist der Sinn, den gewisse
menschliche Akte haben, die intentional auf das Verhalten anderer gerichtet
sind. Sie sind intentional auf das Verhalten anderer gerichtet, wenn sie,
ihrem Sinne nach, dieses Verhalten gebieten (befehlen), aber auch wenn
sie es erlauben und insbesondere wenn sie es ermächtigen, das heißt:
wenn dem anderen eine gewisse Macht verliehen wird, insbesondere die Macht,
selbst Normen zu setzen. Es sind — in diesem Sinne verstanden — Willensakte.
Wenn ein Mensch durch irgendeinen Akt den Willen äußert, daß
ein anderer Mensch sich in bestimmter Weise verhalte, wenn er dieses Verhalten
gebietet oder erlaubt oder ermächtigt, kann der Sinn seines Aktes
nicht mit der Aussage beschrieben werden, daß sich der andere so
verhalten wird, sondern nur mit der Aussage, daß sich der andere
so verhalten soll. Derjenige, der gebietet oder ermächtigt, will,
derjenige, an den das Gebot gerichtet ist oder dem die Erlaubnis oder Ermächtigung
gegeben wird, soll. Dabei ist das Wort „sollen" hier in einer weiteren
als der üblichen Bedeutung gebraucht. Dem üblichen Sprachgebrauch
nach korrespondiert nur dem Gebieten ein „Sollen", dem Erlauben ein „Dürfen",
dem Ermächtigen ein „Kön-[>5] nen". Hier aber wird mit „sollen"
der normative Sinn eines intentional auf das Verhalten anderer gerichteten
Aktes bezeichnet. In diesem „Sollen" ist das „Dürfen" und „Können"
mit inbegriffen. Denn eine Norm kann nicht nur gebieten, sondern auch erlauben
und insbesondere ermächtigen. Wenn derjenige, dem ein bestimmtes Verhalten
geboten oder erlaubt, der zu einem bestimmten Verhalten ermächtigt
wird, nach dem Grund dieses Geboten-, Erlaubt- oder Ermächtigtseins
(nicht nach der Ursache des Aktes, mit dem geboten, erlaubt oder ermächtigt
wird) fragen will, kann er nur fragen: warum soll (oder, im üblichen
Sprachgebrauch auch: darf, kann) ich mich so verhalten? „Norm" ist der
Sinn eines Aktes, mit dem ein Verhalten geboten oder erlaubt, insbesondere
ermächtigt wird. Dabei ist zu beachten, daß die Norm als der
spezifische Sinn eines intentional auf das Verhalten anderer gerichteten
Aktes etwas anderes ist als der Willensakt, dessen Sinn sie ist. Denn die
Norm ist ein Sollen, der Willensakt, dessen Sinn sie ist, ein Sein, Darum
muß der Sachverhalt, der im Falle eines solchen Aktes vorliegt, in
der Aussage beschrieben werden: der eine will, daß sich der andere
in bestimmter Weise verhalten soll. Der erste Teil bezieht sich auf ein
Sein, die Seins-Tatsache des Willensaktes, der zweite Teil auf ein Sollen,
auf eine Norm als den Sinn des Aktes. Darum trifft nicht zu — wie vielfach
behauptet wird — die Aussage: ein Individuum soll etwas, bedeute nichts
anderes als: ein anderes Individuum will etwas; das heißt, daß
sich die Aussage eines Sollens auf die Aussage eines Seins reduzieren lasse.
Der Unterschied zwischen Sein und Sollen kann nicht
näher erklärt werden. Er ist unserem Bewußtsein unmittelbar
gegeben*)Tbeh-. Niemand
kann leugnen, daß die Aussage: etwas ist — das ist die Aussage, mit
dem eine Seins-Tatsache beschrieben wird — wesentlich verschieden ist von
der Aussage: daß etwas sein soll — das ist die Aussage, mit der eine
Norm beschrieben wird; und daß daraus, daß etwas ist, nicht
folgen kann, daß etwas sein soll, so wie daraus, daß etwas
sein soll, nicht folgen kann, daß etwas ist**).
*) Von dem Begriff des Sollens gilt
dasselbe:, was George Edward Moore, Principia Ethica, Cambridge, 1922,
S. 7 ff. von dem Begriff „gut" sagt: „'good. is a simple notion just as
,yellow` is a simple notion." Ein einfacher Begriff ist nicht definierbar
und — was auf dasselbe hinausläuft
— nicht analysierbar. Um Mißverständnisse
zu vermeiden, muß betont werden, daß die Behauptung, der Unterschied
zwischen Sein und Sollen sei unserem Bewußtsein unmittelbar gegeben,
durchaus nicht bedeutet, der Inhalt des Sollens, das, was gesollt und in
diesem Sinne „gut" ist, könne unmittelbar durch eine besondere geistige
Fähigkeit erkannt werden, es gebe eine spezifische „Schau" für
das Gute und Böse (vgl. Karl Menger, Moral, Wille und Weltgestaltung,
Grundlegung zur Logik der Sitten, Wien, 1934, S. 28). Der Inhalt des Sollens,
das ist dasjenige, was eine positive Moral- oder Rechtsordnung vorschreibt,
wird durch Willensakte bestimmt und, wenn so bestimmt, erkannt.
**) Arthur N. Prior, Logic and the
Basis of Ethics, Oxford, 1944, S. 18, drückt diesen Gedanken in dem
Satze aus: „that it is impossible to deduce an ethical conclusion from
entirely non-ethical premises."
-
Kutschera, von (1973), S. 11f "1.1 Normen und Imperative
Als Normsätze bezeichnen wir Aussagen, mit denen wir behaupten,
daß gewisse Handlungen geboten, verboten oder erlaubt sind.
Beispiele solcher Sätze sind: „Man darf im Schachspiel einen Läufer
nur in der Diagonalen ziehen“, „Man darf nicht lügen“, „Es ist verboten,
auf der Autobahn zu parken", „Niemand [>12] darf einen anderen töten,
es sei denn in Notwehr“, „Man muß im Verkehr Rücksicht auf die
anderen Verkehrsteilnehmer nehmen“ und „Auf gewissen Autobahnabschnitten
ist es geboten, eine gewisse Mindestgeschwindigkeit einzuhalten“.
Solche Normsätze sind als Behauptungen wahr
oder falsch. Es ist z.B. richtig, daß man im Schachspiel den Läufer
nur in der Diagonalen ziehen darf, und der Satz „Der Läufer darf wie
ein Turm gezogen werden“ ist falsch. Man muß daher Normsätze
von Imperativen unterscheiden: Ein Imperativ ist eine sprachliche Form
des Gebietens, Verbietens, Erlaubens, Aufforderns etc., wie z.B. „Schließ
die Tür!“, „Lüge nicht!", „Überweisen Sie den Betrag auf
mein Konto!" usw. Imperative stellen Handlungen dar, die sich in sprachlichen
Äußerungen vollziehen. Sie sind als Handlungen weder wahr noch
falsch. Man kann nicht sagen, die Äußerung „Lüge nicht!“
sei wahr oder falsch, wohl aber ist der Normsatz „Man darf nicht lügen“
wahr oder falsch."
Anmerkung: Die letztere Behauptung stimmt nur dann,
wenn "man" bedeutet: "Im allgemeinen wird die Meinung vertreten, dass ...".
Die Verwendung des unklaren und mehrdeutigen "man" ist keine gute wissenschaftliche
Praxis. Die Ausführung von Kutscheras entspricht unserem Paradigma-S(N(W(S))).
-
Larenz (1991) Wie oben ausgeführt: Keine kurze,
klare, verständliche Begriffsbestimmung bei 1427 Erwähnungen.
Lange und breite Ausführungen zu anderen.
-
Moellers (2017), S. 102 § 2 Rn. 7 ff. Wie oben
ausgeführt: "Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig
aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge"
Roehl & Roehl (2008), S. 77: "Eine Definition
ist, wie gesagt, nicht besonders wichtig. Aber da sie nun einmal erwartet
wird, zitieren wir eine eigene Formulierung eines monistisch-positivistischen
Rechtsbegriffs:
»Als Rechtsnormen können ... diejenigen Normen bezeichnet
werden, die von einem speziellen Rechtsstab angewendet werden, der innerhalb
territorialer Grenzen für sich die Kompetenz-Kompetenz in Anspruch
nimmt und diese im wesentlichen auch faktisch durchzusetzen in der Lage
ist.«
Den »speziellen Rechtsstab«, von dem hier im Soziologenjargon
die Rede ist, bilden die Gerichte. Die Gerichte haben das letzte Wort,
und deshalb bezeichnen wir als Recht diejenigen Normen, die die Gerichte
anerkennen oder vermutlich anzuerkennen bereit sind. Ob man im Zeitalter
der Globalisierung weiterhin auf territoriale Grenzen und damit auf einen
staatlichen Rechtsbegriff abstellen soll, ist problematisch."
-
"Die Zweckmäßigkeit gerade dieser Definition werden wir an anderer
Stelle (u. S 24 III) begründen."
-
Ruethers/Fischer/Birk (2018)
-
Weinberger, Ota (1970) hat in seiner Rechtslogik
eine ganze Reihe von Einträgen zu Norm und Normen:
Norm 32f., 236, s. auch Normsatz
—, autonome 205
— — Entstehungszeitpunkt 240
— und Existenz 199f.
— als Gedanke 199
—, heteronome 205
— — praktische Funktion in der Zeit 239 f.
—, teleologische 244f.
— als Verhaltensregulator 239
— als Wertungsbasis 239
Normadressat 205
Normenbegründung 190, 222, 225, 227
— und Erkenntnis 223
Normenfolgerung 10, 34, 80, 204f.
— mit Tatsachenprämissen 212
Normenformel 45
Normenfunktor 40
Normenlogik 15, 19ff., 189ff., 195, 291
— und Rechtswissenschaft 189 Normenordnung 194, 212 ff.
—, Wertungsweisen der 222
Normensystem 207, 212
— — Geltung 213
Normierungsakt 223 f.
Norminhalt s. Inhalt des Normsatzes
Norminhalte, komplementäre 206
Normkommunikation 202
Normsatz 30, 32 f., 80, 191, 193ff., 269, 312
—, allgemeiner 210f., 220
—, Aussagen über den 201
—, aussagend bedingter 209
— und Aussagesatz 33, 193
— und Befehl 200 f.
— — Erfüllung 203
— — Folgerungsbeziehung 34, 217 ff.
— —- Geltung 200
—-, hypothetischer s. Bedingungsnormsatz
Normsatz
— indikative Übersetzung 195 ff
— — Lenkung des Handelns 196
— — logische Operationen 213
motivierende Funktion 198
— — Nicht-Befolgung 197
— — Nicht-Erfüllung 203
—, normativ bedingter 209
— — pragmatische Rolle 194
— — Quantifikatoren 210 f.
— — Sanktionstheorie 198
—, unsanktionierter 197
— und Wahrheitswert 217
— und Wert 201
— und Wille 200
— und Ziel 198
—, zusammengesetzter 207 f.
Normsatzinhalt 203 ff.
Normsatzsystem s. Normensystem Normschöpfer 205
Normschöpfungskompetenz 228
Normsubjekt 205
Normverwirklichung 226 Notwendigkeit 184 ff
Zum Wert finden sich folgende Einträge:
Wert s. auch Wahrheitswert
—, absoluter 195, 201
— der Funktion 67, 69 f.
—, objektiver 195,199
Wertaussagesatz 32, 57 f., 84
Wertebereich der Funktion 67
Wertsystem 306
Wertung 57 £, 293, 324
—, intuitive 300
—, rationale 300
—, relative 57 f., 298
—, quantitative Bestimmung 298f.
—, teilweise rationale 300
—, zusammengesetzte 300 Wertungsbegriff 270
Wertungskriterium 300
Der Normbegriff ergibt sich aus S. 32 klar und nachvollziehbar: "d)
Normsätze
Wir legen unsere Terminologie analog wie bei den Aussagesätzen
und Aussagen fest: der Normsatz ist der sprachliche Ausdruck der Norm.,
die Norm die Bedeutung des Normsatzes. Wir wollen den Begriff des Normsatzes
hier möglichst allgemein fassen: es fallen in diese Kategorie Befehlssätze,
wie z. B. ‘Schließe die Türe zu’, ‘Bezahle deine Schulden’,
alle Sätze, die ein Gebot, Verbot oder eine Erlaubnis ausdrücken,
z. B. ‘Du sollst nicht töten’, ‘Du darfst deine Meinung frei äußern’,
‘Pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden)’, ‘Rauchen
verboten’.
In der Umgangssprache und in der Sprache der Juristen
wird gewöhnlich nicht scharf zwischen Normsatz und Norm unterschieden,
meist ohne daß hierdurch Verwirrung entstünde. Für die
logische und semantische Analyse ist eine terminologische Unterscheidung
zwischen dem Ausdruck und seiner Bedeutung am Platze."
Anmerkung: Ota Weinberger erkennt nicht die wahren
Zusammenhänge zwischen und Norm und Wert. Er liegt falsch, wenn er
S. 239 meint, daß die Norm die Wertungsbasis liefert. Die Norm definiert
zwar einen Wert, nämlich den Tatbestand. Aber die Werte (X ist gut
oder schlecht) gehen der Norm (X ist geboten, verboten, erlaubt oder Recht)
voraus. Jede Norm setzt einen Sachverhalt (Tatbestand), der bewertet wird,
voraus.
-
Wright, von in (25-38) Lenk (1974, Hrsg.) erklärt
in seiner Arbeit "Normenlogik" nicht, was er unter einer Norm versteht.
Er kommt gleich zur Sache und diskutiert die Entwicklung einer Normenlogik.
Aus S. 26 lässt sich aber schließen, dass eine Normenlogik mit
der Logik von Geboten, Verboten und Erlaubnissen zu tun hat.
-
Zoglauer (1998), S. 23: "1.1 Was ist eine Norm?
Normen spielen in der Ethik und Rechtstheorie eine ähnlich grundlegende
Rolle wie Aussagen in den Naturwissenschaften. Während Aussagen einen
Sachverhalt beschreiben, schreiben Nonnen eine Handlung vor, billigen oder
mißbilligen sie. Normen haben einen intentionalen, teleologischen
Charakter: sie sind auf das Verhalten anderer Menschen gerichtet, sie bezwecken
eine Ordnung des menschlichen Zusammenlebens und stellen somit Ideale dar.
Normen sagen, wie sich Menschen verhalten sollen.
Neben ethisch-moralischen, religiösen und rechtlichen
Normen gibt es aber auch technische Normen (z.B. DIN = deutsche Industrienorm),
die auf den ersten Blick nichts mit dem menschlichen Verhalten zu tun haben,
sondern lediglich Bestimmungen über die Beschaffenheit technischer
Gegenstände (z.B. Maße von Schrauben) darstellen.1 Aber genauer
betrachtet stellen auch technische Nonnen Regeln für einen bestimmten
Typus menschlichen Handelns auf, nämlich des herstellenden Handelns
(poiesis): Industrienormen geben an, wie bestimmte Produkte herzustellen
sind, damit sie ihren funktionalen Zweck erfüllen. Aber wir wollen
uns hier nicht mit technischen oder ökonomischen Normen, sondern in
erster Linie mit Rechts- und Moralnormen beschäftigen.
Ursula Wolf definiert eine Norm als einen allgemeinen
Imperativ, der mit Sanktionen verknüpft ist.2 Eine Sanktion wird hierbei
als eine Strafe aufgefaßt, die „von der Normautorität festgelegt
und zusammen mit der ..."
-
Im technischen Sprachgebrauch blieb die ursprüngliche
Bedeutung von Norm als ‘Maßstab’ noch erhalten; Das Wort ‘Norm’ stammt
von dem lateinischen Wort ‘norrna’ ab, das speziell das Winkelmaß
des Zimmermanns meint, im übertragenen Sinn auch Richtschnur, Maßstab,
Regel bedeutet (Korff 1993, S. 115).
-
Wolf (1984), S. 12. Allgemeine Imperative richten sich auf
beliebige Adressaten und gelten generell, während singuläre Imperative
sich nur auf einzelne Adressaten beziehen und nur für bestimmte Situationen
gelten."
__
Widerspruchsarten bei Normen
-
Zoglauer (1998), S. 104 unterscheidet zwischen drei Widersprüchen,
was etwas verwirrend ist, weil er Normlogik und deontische Logik gleichsetzt
(>Sprachgebrauch).
Sprachgebrauch Zoglauer S. 18, FN
11: "Die Begriffe Normenlogik und deontische Logik werden
synonym gebraucht. ..."
Kanton Luzern Richtlinien über
die Gesetzestechnik Ausgabe 2016 [Q]
"4.1 Rangordnung der Rechtsnormen
Eine klare und widerspruchsfreie Rechtsordnung setzt eine Rangordnung
der Rechtsnormen voraus. Wichtigstes Zuordnungskriterium ist dabei der
Vorrang der übergeordneten Rechtsnorm vor der niedereren Rechtsnorm.
Aus dem Vorrang der übergeordneten Rechtsnorm lassen sich die folgenden
Grundsätze herleiten:
-
Völkerrecht und internationales Recht gehen Bundesrecht vor.
-
Bundesrecht – gleich welcher Stufe – bricht kantonales Recht.
-
Verfassungsrecht geht Gesetzesrecht und Gesetzesrecht geht Verordnungsrecht
vor.
Nebst diesen Grundsätzen bestehen weitere allgemeine Kollisionsregeln,
unter anderem die Regel, dass jüngeres Recht älterem Recht derselben
Stufe vorgeht oder dass ein Spezialgesetz gegenüber einem allgemeinen
Gesetz Vorrang geniesst. Solche Kollisionsregeln sind allerdings nicht
immer zuverlässig und lassen oft Fragen offen."
_
4.2 Eigene
Materialien
Die folgenden Eigenzitate sind verstreut und werden daher hier zusammengebracht.
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der allgemein
wissenschaftliche Normbegriff ist leicht zu verstehen: Eine Norm gibt an,
wie etwas sein soll, nicht sein darf oder sie gewährt Erlaubnisse
oder ein Recht. Schwieriger ist es mit dem Wertbegriff. Manchmal ist strittig,
ob Werte, die es beim Menschen sicher gibt, wissenschaftlich erforschbar
sind. Und oft ist vielen WissenschaftlerInnen gar nicht klar, dass es auf
der Metaebene viele Werte gibt, z.B. wahr, falsch, logisch wahr, logisch
falsch, empirisch wahr, empirisch falsch, richtig, bestätigt, nicht
bestätigt, Experimentier- oder Untersuchungsregeln.
Grundtatsachen zu Sach-, Wert- und Normaussagen
ohne Berücksichtigung der Urteilsbasis:
-
W: Wertdefinition: Ein Sachverhalt hat einen Wert, wenn er angestrebt (positiver
Wert) oder vermieden (negativer Wert) wird.
-
N: Eine Norm gibt an, ob ein Wert geboten, verboten oder erlaubt ist. Normen
werden in Sollens-Sätzen repräsentiert, das sind keine Aussagen,
die wahr oder falsch sein können, sondern bezüglich einer Argumentationsbasis
gelten sie oder nicht.
-
Paradigma-S: Sachaussagen, denen im allgemeinen
ein Wahrheitswert (wahr, falsch, unentschieden) zugeordnet werden kann.
In L gibt es freie Wahlen.
-
Paradigma-W(S): Wertung eines Sachverhalts
(gut, schlecht, neutral, unklar). Freie Wahlen sind gut.
-
Paradigma-S(W(S)): Sachaussage über
eine Wertung, z.B. Demokraten finden freie Wahlen gut. Sachaussagen über
Werte haben im Allgemeinen einen Wahrheitswert, d.h. die können wahr
oder falsch sein (hier irrt
Kelsen).
-
Paradigma-N(W(S)): Norm zu einem Wert (Gebot,
Verbot, Erlaubnis, Recht)
-
Paradigma-S(N(W(S))): Im Grundgesetz
gibt es eine Norm zu freien Wahlen. (GG Artikel 38, Absatz (1)). Aussagen
über Normen können also wahr oder falsch sein.
[Quelle: Recht]
_
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Über Werte wurde in der Wissenschaft
zwar schon immer gestritten. Das Wort und der Begriff "Werturteilsstreit"
sind aber jüngeren Datums, nämlich von 1909, und im Folgenden
eng mit den Namen Max Weber verknüpft (Referenz), der für die
Wissenschaft forderte, streng zwischen Tatsachenfeststellung und Tatsachenbewertung
zu unterscheiden. Name: "Werturteilsstreit". Begriff (-smerkmale / Begriffsinhalt):
in der Wissenschaft strenge Trennung zwischen Tatsachenfeststellung
und Tatsachenbewertung. Referenz: Max Webers Äußerungen zum
Thema. [Quelle: Recht]
jL-Zusammenfassung und Kommentar zur
rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Zunächst gilt
die allgemeine Logik (Aussagen, Prädikaten, Klassen-, Relationen-Logik).
Aufgrund der zahllosen non-liquet Erscheinungen ist auch eine dies berücksichtigende
(mehrwertige bzw. mindestens dreiwertige) und Modal-Logik erforderlich.
Darüberhinaus ist eine Logik der Normen (deontische Logik) und Logik
der Wertungen erforderlich. Lit: Joergen (2010); Kutschera (1973); Iwin
(1975). In der juristischen Normen- und Wertelogik sind z.B. folgende Themen
auch praktisch wichtig:
Rangfolge, (Un-)Verträglichkeit,
(Un-)Abhängigkeit, Entscheidung bei Konflikt, Logik im engeren Sinne
Schlussfolgerungs-, Subsumtions- und Regelsystem. Wenn verboten ist, einem
anderen zu schaden, dann ist es auch verboten, einen anderen zu verletzen
oder gar zu töten. Verletzten und töten werden unter schaden
subsumiert. [Quelle: Recht]
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Wichtig ist, dass
klar ausgeführt wird, was man unter Norm oder Wert verstehen will.
Man kann sie gleich oder unterschiedlich behandeln. [Quelle: Recht]
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Eine Rechtsnorm besteht
aus einem Tatbestand, an den eine Rechtsfolge geknüpft ist. Eine Rechtsnorm
hat die allgemeine Form: Wenn Tatbestand, dann Rechtsfolge. Damit
wird in jeder Rechtsnorm Sein (Tatbestand) und Sollen (Rechtsfolge) WENN-DANN
verknüpft. Wieso man das dürfen soll, darüber zerbricht
sich Kelsen grundlegend den Kopf. Fest steht, ungeachtet aller Begründungsprobleme,
dass es so ist. Ob es zu Recht so ist, ist eine metatheoretische, rechtsphilosophische
Frage. Formal wird die Frage durch die Gesetze zur Gesetzbildung und die
Nichtbeanstandung durch das BVerfG beantwortet. Normen können dem
Gesetzestext nach gelten oder durch Rechtsfortbildung
(Richterrecht), durch Analogie mit der Schließung einer
Lücke erweitert oder durch telelogische Reduktion eingeschränkt
werden.
Fragen an eine Rechtsnorm (ohne
Anspruch auf Vollständigkeit):
-
Definition: Was "ist" eine Rechtsnorm,
wie ist Rechtsnorm definiert, also was heißt Rechtsnorm?
-
Inhalt: Was besagt die Rechtsnorm, was ist
der Inhalt der Rechtsnorm?
-
Grund: Wie können Rechtsnormen begründet
werden?
-
Klarheit: Ist der Inhalt der Rechtsnorm klar
und allgemeinverständlich?
-
Wandel: Unterliegt oder unterlag der Inhalt
der Rechtsnorm einem Wandel?
-
Zweck: Welchem Zweck soll die Rechtsform dienen?
-
Zweckangemessenheit: Erfüllt
die Rechtsnorm ihren Zweck? Wie wird das festgestellt?
-
Geschichte: Wann wurde die Rechtsnorm geschaffen
(verabschiedet, in Kraft getreten)?
-
Entstehung: wie entstehen (Verhaltens-)
Normen in der Gesellschaft?
-
Bedingungen: Gibt es Gültigkeitsbedingungen
für die Rechtsnorm?
-
Vollstaendigkeit: Ist die Rechtsnorm
vollständig oder sind Lücken möglich?
-
Vertraeglichkeit: Ist die Rechtsnorm
RN1 mit den anderen Rechtsnormen RN2 .... RNn vereinbar?
-
Rang: Ist die Rechtsnorm RN1 anderen Rechtsnormen
RN2 .... RNn gleich, über- oder untergeordnet?
-
Norm-Logik: wie kann von Normen
auf andere geschlossen werden?
-
Einfache Anwendung: Ist die Rechtsnorm einfach
anzuwenden?
-
Bewertung: Ist die Rechtsnorm allgemein
anerkannt und was heißt allgemeine Anerkennung, wie stellt man diese
fest?
__
Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum
Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es verschiedene
Ebenen:
Grundfragen zum Rang
der Normen
-
Begriff: Der Rang einer Norm gibt ihr absolutes (ohne Bezug auf andere
Normen) oder relatives (in Bezug zu anderen Normen) Gewicht an.
-
Begründungsproblem: Soll eine Norm mehr als eine andere gelten, so
muss das begründet werden.
-
Geltungsproblem: Gelten mehrere Normen, so ist zu klären und zu begründen,
mit welchem Gewicht diese Normen zu berücksichtigen sind und warum.
-
Normbeziehungen:
-
Sachlich
-
N1 und N2 sind unabhängig voneinander, beeinflussen sich nicht.
-
N1 und N2 überschneiden sich, sind also nicht unabhängig voneinander.
-
N1 und N2 widersprechen sich, insgesamt oder in Teilen. (Kollisionen)
-
Rangmäßig
-
N1 und N2 werden als gleichrangig angesehen.
-
N1 (N2) wird als höherrangig gegenüber N2 (N1) angesehen.
-
Instanzenrangfragen (Entscheidungsrangfragen)
-
Die Gerichte sind ihrem Rang nach geordnet (z.B. Amtsgericht, Landgericht,
Oberlandesgericht, Bundesgericht, Europäischer Gerichtshof, Internationale
Gerichtshof). Hier ist begründen, weshalb ein höheres Gericht
einen höheren Entscheidungsrang haben soll (sind die RichterInnen
besser, länger ausgebildet, mehr an der Zahl, beschäftigen sie
sich länger, intensiver mit dem Fall ...?)
-
Rangregeln
-
Höherrangige Normen haben mehr Geltung als niederrangige.
-
Höhere Instanzen haben mehr Geltung als niedrigere.
_
Wissenschaftlicher
Apparat
Literatur und Links
(Auswahl: beachte) > Querverweise.
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Bildquellen
Wikipedia
-
Von Cherubino - Eigenes Werk, CC BY-SA
4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=40956031
-
Von I, Sailko, CC BY 2.5, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5859046
-
Von Jean-Jacques-François Lebarbier
- [1], Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=65758
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Von the government of the United States
- http://bensguide.gpo.gov/9-12/documents/articles/index.html, Gemeinfrei,
https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=579409
-
Von Constitutional Convention - U.S.
National Archives and Records Administration, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=15795309
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Von Parliament of the United Kingdom
- The source is the National Archives of the United Kingdom. The image
was embedded at http://www.nationalarchives.gov.uk/pathways/citizenship/rise_parliament/making_history_rise.htm
. The actual URL was http://www.nationalarchives.gov.uk/pathways/citizenship/images/rise_parliament/bill_rights.jpg
., Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=444146
-
Von Ministry of Information official
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is photograph TR 1142 from the collections of the Imperial War Museums.,
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-
Von Photograph by Mike Peel (www.mikepeel.net).,
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-
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-
Spartiat: Von de:Benutzer:Ticinese
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Leonides: Von Jacques-Louis David -
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-
Reichspeinliche Gerichtsordnung: Von
amtliches Werk - Scan des Originals, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2061554
-
Bill of Rights: Von Technische Nachbearbeitung:
--wolpertinger 10:48, 26. Mär 2005 (CET) - Aus der englischsprachigen
Wikipedia, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=16340019
_
Dissertation Grothegut
Auswertung der Dissertation
Groteguth,
Thomas (1993) Norm- und Verbots(un)kenntnis § 17 Satz 2 StGB. (Hamburger
Rechtsstudien). Berlin: Duncker & Humblot.
Dort heißt es S. 87: "(1) Auslegung von § 17 StGB:
"Dabei ist, ohne daß hier auf Einzelheiten eingegangen werden
kann, davon auszugehen, daß die Vorschrift bei grammatischer Auslegung
mehrdeutig ist237 ...
237 Vgl. dazu Schmidhäuser, JZ 1979, S. 369; Langer, GA 1976, S. 214;
Kuhlen, S. 280."
Anmerkung: Das Suchwort "Satz 2" wird
in der Dissertation nur zwei Mal gefunden, nämlich im Titel. Im Text
selbst taucht "Satz 2" nicht mehr auf.
Obwohl die Dis den Titel hat "Norm- und Verbots(un)kenntnis § 17 Satz
2 StGB." wird oft der § 17 in Gänze zitiert, z.B.:
-
S. 19, 20, 21 und dann wieder:
-
S. 86: cc) Vereinbarkeit mit § 17 StGB
-
S. 87 (1) Auslegung von § 17 StGB
-
S. 88 mehrfach.
-
S. 106, 110, 121, 125, 135,
Der Ausdruck "§ 17 Satz 2 StGB" kommt im Text selbst gar nicht mehr
vor.
__
Diskussion § 17 Satz 2 StGB
Hinsichtlich Irrtum erkennen und vermeiden gibt es folgende Möglichkeiten:
Irrtum
erkennen
nicht erkennen mit der Folge
erkennen und vermeiden
nicht vermeiden
erkennen und nicht vermeiden
Anmerkungen zum § 17 Satz 2 "Konnte der Täter den Irrtum vermeiden"?
Satz 2 kann erst greifen, wenn Satz 1 (ohne Schuld durch unvermeidbaren
Irrtum) verneint wurde, also Schuld vorliegt.
Der Wortlaut "Konnte der Täter den Irrtum vermeiden" gab mir Rätsel
auf.
-
Hätte der Täter den Irrtum vermeiden können, wenn er sich
genügend darum bemüht hätte?
-
WENN der Täter den Irrtum vermeiden konnte, DANN ...
-
WENN der Täter den Irrtum vermeiden konnte, ihn aber nicht vermieden
hat, DANN ...
-
Der Täter hat den Irrtum vermieden, also nicht begangen. Dann ergäbe
Strafmilderung keinen Sinn. Das kann also schwerlich gemeint sein.
Meine Frau (Interpretation: Hat die TäterIn
den vermeidbaren Irrtum nicht vermieden, dann kann sie milder bestraft
werden im Vergleich zu einer TäterIn, die sich bei Begehung der Tat
nicht in diesem Irrtum befunden hat.) und ich (Hemmnis: wenn er
den Irrtum nicht vermieden hat, obwohl er konnte, wieso soll er dann milder
bestraft werden?) haben über die Bedeutung von Satz 2 lange diskutiert
und uns mit unserer Interpretationen wechselseitig nicht verstanden - eine
interessante und merkwürdige Erfahrung. Daher habe ich weiter Literatur
zum Verbotsirrtum recherchiert und bin u.a. dabei auf Groteguth,
Thomas (1993) Norm- und Verbots(un)kenntnis § 17 Satz 2 StGB. gestoßen.
Dort heißt es S. 87: "(1) Auslegung von § 17 StGB– "Dabei ist,
ohne daß hier auf Einzelheiten eingegangen werden kann, davon auszugehen,
daß die Vorschrift bei grammatischer Auslegung mehrdeutig ist237
..."
__
Literaturrecherche
zum Verbotsirrtum (Auswahl):
-
BayObLG, 8. 9. 1988 — RReg. 5 St 96/88. Zur Vermeidbarkeit
eines Verbotsirrtums durch Einholung von Auskünften. JuristenZeitung,
44. Jahrg., Nr. 12 (16. Juni 1989), pp. 599-600
-
Bachmann (2009) Irrtümer im Bereich
der Schuld, JA 2009, 510;
-
Backmann (1972/73) Grundfälle zum strafrechtlichen
Irrtum, JuS 1972, 196, 326, 452, 649;
JuS 1973, 30, 299;
-
Backmann (1974) Grundfälle zum strafrechtlichen Irrtum.
Fallbeispiel: Die Unfallflucht, JuS 1974, 40
-
Baumann, Jürgen (1961) Zur Teilbarkeit des Unrechtsbewußtseins:
Kritische Bemerkungen zum Urteil des BGH v.28. 2. 61 — 1 StR 467/60. JuristenZeitung,
16. Jahrg., Nr. 18 (15. September 1961), pp. 564-566
-
Baumann, Jürgen (1956) Schuldtheorie und Verbotsirrtum
im Zivilrecht? Archiv für die civilistische Praxis, 155. Bd., H. 6
(1956), pp. 495-519
-
BGH, 26. 1. 1989 — 1 StR 740/88. Tatbestandsirrtum bei Verstoß
gegen ein Berufsverbot. JuristenZeitung, 44. Jahrg., Nr. 11 (2. Juni
1989), pp. 549-550
-
BGH, 10. 7. 1984 — VI ZR 222/82. Zur Behandlung des Verbotsirrtums
im Zivilrecht JuristenZeitung, 39. Jahrg., Nr. 22 (16. November 1984),
p. 1047
-
Bindokat, Heinz (1953) Kritisches zum Verbotsirrtum. JuristenZeitung,
8. Jahrg., Nr. 3 (5. Februar 1953), pp. 71-75
-
Bindokat, Heinz (1953) Irrungen und Wirrungen in der Rechtsprechung
über den Verbotsirrtum. JuristenZeitung, 8. Jahrg., Nr. 24 (20. Dezember
1953), pp. 748-751
-
Engisch, Karl (1958) Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum
bei Rechtfertigungsgründen. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
70, 4, 566-615. Online 2009 (kostenpflichtig, De Gruyter)
-
Exner (2009) Kompendium der strafrechtlichen
Irrtumslehre, ZJS 2009, 516;
-
Hartung, Fritz (1955) Zweifelsfragen des Verbotsirrtums.
JuristenZeitung, 10. Jahrg., Nr. 21 (5. November 1955), pp. 663-666
-
Herzberg, Rolf D. (1993) Zur Eingrenzung des vorsatzausschließenden
Irrtums (§ 16 StGB): Eine kritische Würdigung neuer Versuche
im Schrifttum. JuristenZeitung, 48. Jahrg., Nr. 21 (5. November 1993),
pp. 1017-1024
-
Hettinge (1988), Der Irrtum im Bereich
der äußeren Tatumstände, JuS 1988, L 76;
-
Kaufmann, Arthur (1956) Tatbestand, Rechtfertigungsgründe
und Irrtum. JuristenZeitung, 11. Jahrg., Nr. 13 (5. Juli 1956), pp. 393-395
-
Kaufmann, Arthur (1963) Bemerkungen zum Irrtum beim unechten
Unterlassungsdelikt. JuristenZeitung, 18. Jahrg., Nr. 16 (16. August 1963),
pp. 504-506
-
Koriath (1996) Überlegungen zu einigen Grundsätzen
der strafrechtlichen Irrtumslehre, JURA 1996, 113;
-
Knobloch (2010) Examensrelevante Irr-tümer im Strafrecht
– Eine systematische Darstellung, JuS 2010, 864;
-
Kuhlen, Loth ar (1987) Die Unterscheidung von vorsatzausschließendem
und nicht vorsatzausschließendem Irrtum. Frankfurt: (Habil.)
[02JU/PH 3070 K96]
-
Küper, Winfried (1988) Die dämonische Macht des
„Katzenkönigs“ oder: Probleme des Verbotsirrtums und Putativnotstandes
an den Grenzen strafrechtlicher Begriffe — Zum Urteil des BGH vom 15. 9.
1988 JuristenZeitung, 44. Jahrg., Nr. 13 (7. Juli 1989), pp. 617-628
-
Küper, Winfried (1989) Mittelbare Täterschaft,
Verbotsirrtum des Tatmittlers und Verantwortungsprinzip — Zugleich zu BGH,
15. 9. 1988 — 4 StR 352/88 („Katzenkönig“-Urteil) JuristenZeitung,
44. Jahrg., Nr. 20 (20. Oktober 1989), pp. 935-949
-
Langer, Winrich (1976) Vorsatztheorie und strafgesetzliche
Irrtumsregelung, in: GA 1976, 193
-
Lang-Hinrichsen, Dietrich (1953) Die irrtümliche Annahme
eines Rechtfertigungsgrundes in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:
Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Verbotsirrtum. JuristenZeitung, 8. Jahrg.,
Nr. 12 (20. Juni 1953), pp. 362-367
-
Leite, Alaor (2012) Der Unrechtszweifel als Verbotsirrtum
GA 159, 688
-
Lesch, Heiko (1996) Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums.
In: JA 1996, S. 607
-
Lesch, Heiko (1996) Unrechtseinsicht und Erscheinungsformen
des Verbotsirrtums. In: JA 1996, S. 504
-
Lesch, Heiko (1996) Dogmatische Grundlagen zur Behandlung
des Verbotsirrtums. In: JA 1996, S. 346
-
Löw, Christine (2002) Die Erkundigungspflicht beim Verbotsirrtum
nach § 17 StGB. Frankfurt: Lang.
-
Otto (1990) Der Verbotsirrtum,
JURA 1990, 645;
-
Neumann JuS 1993, 793; Übungsfälle bei Bergmann
JuS 1987, L 53 ff.
-
Nierwertberg, Rüdiger (1985) BGH-10.7.1984-VI-ZR-222-82.AbgrenzungTatsachen-Verbotsirrtum.JuristenZeitung,
40. Jahrg., Nr. 9 (3. Mai 1985), pp. 433-434
-
Rath (1998) Arbeitsschritte zur
Behandlung strafrechtlicher Irrtumsfälle,
JURA 1998, 539;
-
Rönnau/Faust/Fehling (2004) Durchblick: Der Irrtum und
seine Rechtsfolgen, JuS 2004, 667;
-
Roos, Christoph (2000) Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums
nach § 17 StGB im Spiegel der BGH-Rechtsprechung Zugleich ein Beitrag
zur Analyse latenter richterlicher Wertungen in Entscheidungsgründen.
Berlin: Duncker & Humblot.
-
Rudolphi, Hans-Joachim (1969) Unrechtsbewußtsein, Verbotsirrtum
und Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums. Göttingen: Schwartz
-
Schmidhäuser, Eberhard (1979) Der Verbotsirrtum und
das Strafgesetz (§ 16 I Satz 1 und § 17 StGB), in: JZ 1979, S.
36
-
Sonnen, Bernd-Rüdiger (1990) Kulturkonflikt und Verbotsirrtum:
§§ 17, 323 c StGB LG Mannheim, Urteil v. 3.5.1990 —(12) 2 NS
70/89 = NJW 1990, 2312. Neue Kriminalpolitik, Vol. 2, No. 4 (November 1990),
pp. 42-43
-
Traub, Fritz (1959) § 330 a StGB und die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zum Verbotsirrtum. JuristenZeitung, 14. Jahrg.,
Nr. 1 (9. Januar 1959), pp. 9-15
-
Valerius, Brian (2008) Der sogenannte Ehrenmord: Abweichende
kulturelle Wertvorstellungen als niedrige Beweggründe? JuristenZeitung,
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Warda (1979) Grundzüge der strafrechtlichen Irrtumslehre,
JURA 1979, 1, 71, 113, 286.;
-
Welzel, Hans (1956) Der Verbotsirrtum im Nebenstrafrecht.
JuristenZeitung, 11. Jahrg., Nr. 8 (20. April 1956), pp. 238-241
-
Welzel, Hans (1948) Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit
des Handelns Süddeutsche Juristen-Zeitung, Jahrg. 3, Nr. 7 (Juli 1948),
pp. 367/368-371/372
-
Welzel, Hans (1953) Arten des Verbotsirrtums JuristenZeitung,
8. Jahrg., Nr. 9 (5. Mai 1953), pp. 266-268
-
Zaczyk (1990) Der verschuldete Verbotsirrtum, JuS 1990, 889.
Literatur / Fälle:
__
JA Juristische Arbeitsblätter
__
Sokrates
In der Sokrates Bild-Monographie
von Rohwolle führt Gottfried Martin (1988) S. 132 aus:
"In der «Apologie» hat Platon
die Verteidigungsrede des Sokrates dargestellt. Auch Xenophon hat eine
Apologie geschrieben, und man wird kaum annehmen können, daß
eine der beiden Darstellungen die Reden des Sokrates wörtlich wiedergibt.
Allerdings scheint mir Platins Darstellung der Vorzug zu gebühren,
denn Platon hat dem Prozeß beigewohnt und also die Reden selbst gehört,
während Xenophon zu dieser Zeit in Kleinasien auf dem Feldzug war.
Die Anklage selbst ist von Xenophon in den «Memorabilia»
vermutlich im Wortlaut wiedergegeben:
«Sokrates handelt erstens gesetzwidrig, da er nicht an die Götter
glaubt, die der Staat anerkennt, sondern andere neue Gottheiten einführt;
er handelt zweitens gesetzwidrig, da er die Jünglinge verdirbt.»
(«Memorabilia» I, 1.)
Bei dieser Anklage haben gewiß politische
Momente eine Rolle gespielt; allerdings hat der Prozeß, soweit wir
wissen, keine formaljuristischen Mängel gehabt.
Der Ablauf des Prozesses führt zu drei Reden
des Sokrates. Zunächst vertreten die Ankläger in zwei Reden ihre
Anklage. Dann antwortet Sokrates und verteidigt, sich gegen die Anklage.
Darauf entscheidet das in diesem Falle aus 500 Richtern bestehende Gericht
über schuldig oder unschuldig. Es spricht Sokrates schuldig. Dann
muß im zweiten Stadium des Prozesses über das Strafmaß
entschieden werden, und der Angeklagte hat das Recht, selbst einen Antrag
auf ein bestimmtes Strafmaß zu stellen. Sokrates beantragt zunächst
eine Ehrung, nämlich die Speisung im Prytaneum, und dann, wie er selbst
sagt, auf Zureden seiner Freunde, eine Geldstrafe von dreißig Minen,
für die die Freunde, unter ihnen Platon, die Bürgschaft leisten
werden."
Peter Scholz (2000) führt
in Der Prozess gegen Sokrates, S. 157f, zur Anklage aus:
"Nur der Wortlaut der Anklage hat sich erhalten.
Sie lautet in der Version, die Diogenes Laertios überliefert (2,40):
«Diese Anklage hat eingebracht und als
wahr beschworen Meletos, der Sohn des Meletos, aus dem Demos Pitthos, gegen
Sokrates, den Sohn des Sophroniskos, aus dem Demos Alopeke: Sokrates tut
Unrecht, indem er nicht an die Götter glaubt, an die die Stadt glaubt,
sondern andere, neue dämonische Wesen einfuhrt; außerdem tut
er Unrecht, indem er die Jugend verdirbt. Als Strafe wird der Tod beantragt.»
Am angesetzten Gerichtstag versammelten sich
die gemeldeten Kandidaten für das Richteramt aus den einzelnen Phylen
schon am frühen Morgen, da bis zum Abend ein Urteil gesprochen sein
mußte. Die attische Prozeßordnung sah dabei vor, daß
erst zu diesem Zeitpunkt die Richter und deren Verteilung auf die einzelnen
Gerichtshöfe in einem aufwendigen Losverfahren bestimmt wurden. Zu
diesem Zweck führte jeder Richterkandidat ein Bronzeplättchen
mit Namen, Patronymikon und Demosangabe mit sich.
Als Zeichen seiner richterlichen Autorität
erhielt jeder Bürger, der durch das Los bestimmt worden war, einen
Richterstab (bakterion), der je nach Gerichtshof eine bestimmte Farbe besaß
und die Zugehörigkeit zu diesem anzeigte. Die Möglichkeit zur
Bestechung und Einflußnahme der Richter war dadurch äußerst
begrenzt. Am Eingang jeden Gerichtshofes mußten sie eine mit einem
Buchstaben des Alphabets bezeichnete Marke (symbolon) ziehen, die ihnen
eine von insgesamt 25 Sektionen innerhalb des Gerichtshofes zuwies. Da
niemand bei Eintritt in das Gericht wissen konnte, mit welchen neunzehn
anderen Richtern er auf den Holzbänken einer Sektion zusammensitzen
würde, war auch die Möglichkeit der Blockbildung und der damit
einhergehenden Verständigung über das Vorgehen bei der Abstimmung
ausgeschlossen.
Das aufwendige Verfahren zur
Bestimmung der Richter garantierte allen Bürgern einen gleichberechtigten
Zugang zu der Richtertätigkeit, die neben der Tätigkeit im beratenden
Gremium der Boule und in der verabschiedenden der Volksversammlung zu den
drei wesentlichen politischen Rechten des Bürgers gehörte. Die
erlösten Richter dürften die ihnen zugewiesene Aufgabe mit einem
gewissen Stolz ausgeübt haben; denn in der Richtertätigkeit,
in der souveränen und unabhängigen Abstimmungsentscheidung, im
unwiderrufbaren, niemandem Rechenschaft schuldenden Urteilsspruch jedes
einzelnen Richters manifestierte sich unmittelbar die Herrschaft und Freiheit
des athenischen Volkes.
Aus den beiden Grundprinzipien
der demokratischen Herrschaft, aus dem Willen, einerseits stets die Masse
der Bürger an der Herrschaft teilhaben zu lassen und andererseits
jegliche Professionalität und personelle Kontinuität in den politischen
Ämtern und Gremien zu unterbinden, ergab sich, daß das Richtergremium
nur aus Laienrichtern bestand. Tiefere Kenntnisse des attischen Rechts
waren nicht erforderlich; der Besitz des Bürgerrechts, der Nachweis
der finanziellen Unbescholtenheit und ein Mindestalter von 30 Jahren waren
die einzigen formalen Anforderungen an die Richter. Allerdings darf man
voraussetzen, daß die meisten von ihnen mit dem unter Eukleides reformierten
Gesetzescorpus vertraut waren, da seit 403 jeweils zu Beginn eines Amtsjahres
in der ersten Prytanie - dem zehnmal im Jahr wechselnden obersten Verwaltungsausschuß
der Athener - in der Volksversammlung nach Gesetzesänderungswünschen
gefragt und die bestehenden Gesetze deshalb der Reihe nach durchgegangen
wurden. Darüber hinaus verfugten sicherlich viele Kandidaten durch
frühere Richtertätigkeit bereits über ein gewisses Maß
an Erfahrung im Urteilen. Da die Eintragung in die Richterlisten in den
Phylen freiwillig geschah, müssen bestimmte Altersgruppen und soziale
Schichten überproportional vertreten gewesen sein. Zweifelsohne waren
die armen Stadtbewohner besonders stark unter den 500 Richtern vertreten,
da diese mangels anderer Verdienstmöglichkeiten auf die Aufwandsentschädigung
(sogenannte Diätenzahlungen) von drei Obolen zur Bestreitung ihres
Lebensunterhaltes angewiesen waren; das galt gewiß auch für
die alten Bürger, denen die Richtertätigkeit eine willkommene
Abwechslung zu ihren täglichen Besuchen der Gymnasien und Palästren
sein mochte. Ein nicht geringer Teil von ihnen dürfte ein geradezu
persönliches Interesse am Urteilen entwickelt haben."
___
Querverweise
Standort: Juristische Normentheorie.
*
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen. * Gebrauchsbeispiele.
* Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften.
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelt.
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wissenschaftlicher und sachlicher Texte.
Norm, Wert, Abweichung (Deviation), Krank
(Krankheit), Diagnose. "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank",
"Verrückt".
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Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
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und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Juristische Normentheorie zu Recht und Rechtswissenschaft Eine wissenschaftstheoretische
Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT Erlangen:
https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/jNTheorie.htm
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12.06.19 NR geändert und ER Entscheidungsränge
neu
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» «
[Intern - noch nicht eingearbeitet:
E Erfüllungsoperator mit den zwei Hauptvarianten
E+ für erfüllt oder E- für nicht erfüllt. Mit E? kann
nicht entscheidbar (non liquet) gekennzeichnet werden.