Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 17.11.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Juristische Normentheorie  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft, Bereich Recht und Rechtswisenschaft und hier speziell zum Thema:

    Juristische Normentheorie
    zu Recht und Rechtswissenschaft Eine wissenschaftstheoretische Analyse
    aus interdisziplinärer Perspektive


     _Erläuterung



    Spezialseite zu Recht und Rechtswissenschaft
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Zum Geleit:

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    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary
      Grundfragen der Rechtsnormentheorie.
      Einstiegsbeispiel.
      Grundbegriffe zur Analyse von Rechtsnormen:
         Sprache, Objektsprache und Metasprache.
         Sein und Sollen.
         Sätze: Aussagen (Realaussagen), Normaussagen, Werturteile.
       S Sachverhalt.
       T  Tatbestand.
       r Relatoren.
       D Deontoren (geboten, verboten, erlaubt, Recht). 
       N Allgemeine Norm. 
       RN Rechtsnorm. 
           Tabelle Begriffsbestimmungen Rechtsnorm.
       F Rechtsfolgen. 
       W Werte. 
       V Valenzoren (Wert-Operatoren).
       NR  Rang einer Norm.

    Kombinatorik formale Strukturen von Normen und Rechtsnormen.
    Die sechs Elemente einer vollständigen Rechtsnormformel.
    Formal-kombinatorische Betrachtungen.
    Tabelle der 64-formal-kombinatorischen Möglichkeiten.
    Ergebnis der formal-kombinatorischen Analyse: 10 interpretierbare Rechtsnormformeln.
    Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.

    Analyse von Normen und Rechtsnormen aus Gesetzestexten
        1. Beispiele zur Vielfalt der Rechtsnormen. 
        1.1  Historische Rechtstexte.
               Kodex Hammurabi.
               Kyros-Zylinder.
               Altes Testament (10 Gebote).
               Ephoren in Sparta.
               Athener Recht am Beispiel des Sokrates.
               Germanisches Recht.
               Römisches Recht.
               Corpus Juris Civilis 3.5.
               Unsinnige Buchstabenkleberei im frühen Römischen Recht.
               Lüshu ältester chinesischer Kodex.
            Peinliche Halsgerichtsordnung.
               Bürgerrechte Französische Revolution.
               Unabhaengigkeitserklaerung-USA 4. Juli 1776.
               Bill of Rights.
            Allgemeines Preußisches Landrecht § 47.
               Kodex Napoleon / Code Civil: Präliminar-Artikel 1, 4 (Rechtsverweigerungsverbot).
        1.2   Menschenrechte:
            Kyros Zylinder Persien 538 v.Chr.
            Allgemeine-Menschenrechte-1948.
            Menschenrechtserklärungen im Islam.
             1981-Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam Artikel 3b.
             Arabische Charta der Menschenrechte 1990 Artikel 18.
             Arabische Charta der Menschenrechte 2004-(2008 in Kraft).
        1.3  Aktuell gültige Deutsche Rechtstexte (Stand August 2019):
            GG Art 19 (4) 1 * GG Art 3 (1) * GG Art. 2  Abs. 2  * GG Art 11 (1)  * GG Art 1 *
               BVerfG § 1 * BVerfG § 2 (1) * BVerfG 25 (4) * BVerfG § 31 * 
               BGB § 1 * BGB § 1923 * BGB § 1666 * FamFG § 163 * 
               StGB § 11 (2) * StGB § 15 * StGB § 16 * StGB § 17 * 
               StGB § 20 * StGB § 21 * StGB § 242  * HGB § 1 (1) *
               GVerfG § 184 1 * SGB I  § 18 (1)  * SGB I § 11 * BauGB § 1 *
               BauGB § 10  (1)  * StVG § 2 * Drohnen-Verordnung * Art. 4 DSGVO * 
        1.4  Andere aktuell gültige Rechtstexte:
               Dänemark: § 1 Einwanderungsrecht.
               Rußland: Verfassung russische Föderation (VrF) Kap 2. Artikel 19.
               Schweiz:  Art. 7 Verständlichkeit. 
               Spanien: Verfassung: Art. 16. (1)  * Art. 159. (1) * 
        1.5 Rechtstexte anderer Kontinente.
              Recht in Afrika: Allgemeine Information nach Linhart (2017).

    Auswertung der ersten 64 Rechtsnormformel-Interpretationen.
        137 Norm- und Rechtsnormformeln der 65 analysierten Texte.
        Auszählung und Ergebnis der 137 Interpretationen der 65 Norm- und Rechtsnormtexte.
        58 fehlende Deontoren beim Tatbestand RN33.
        3 fehlende Erfuellungsmerkmale beim Tatbestand, also nur T statt T+.
        10 fehlende Rechtsfolgen.
        4 fehlende Deontoren bei der Rechtsfolge.
        Interpretationsprobleme beim Tatbestand.
        Ergebnis der Norm- und Rechtsnormanalyse.

    2. Terminologische Vorschläge zum systematischen Aufbau einer Rechtsnormtheorie
         Norm und Wert-Begrifflichkeiten.

    3. Grundfragen an die Rechtsnormtheorie und Logik.
        WENN-DANN-Problematik in der formalen Logik.
        Logik Begriff.
        Objekt- und Metasprache.
        Viele Logiken.
        Zweiwertige Aussagenlogik:
           Tabelle aus Bochenski und Menne (1965).
           Das allgemeine Problem der Implikation (Subjunktion) in der zweiwertigen Aussagenlogik.
           14 Sprachwendungen für die Implikation (Subjunktion) nach Winter.
           ex falso quodlibet: Aus Falschem folgt Beliebiges.
           Besondere Problematik der Implikation.
           Das Problem der Implikation (Subjunktion) in der Rechtslogik.
        Rechts-Logik:
           Ota Weinberger (1970) über Rechtslogik.
           Äquivalenz als aussagenlogisches Modell der Beziehung zwischen Tatbestand
              und Rechtsfolge.
           Unklare Wenn-Dann-Strukturen.
              Philipps (2016).
              Klug (1982).
        Wert-Logik: 
           Iwin * Inhaltsverzeichnis aus Iwins Wertlogik.
        Norm-Logik.
        Klärungsbedarf ERLAUBT und RECHT.

    4. Materialien zur Rechtsnormlogik
       4.1  Materialien aus der Literatur.
          Norm und Normbegriff.
              Alexy  *  DRL * Kelsen * Kutschera * Larenz * Möllers * Rüthers * 
              Weinberger * Wright * Zoglauer *
          Widerspruchsarten bei Normen.
               Sprachgebrauch bei Zoglauer (1998), S. 104.
        4.2  Eigene Materialien aus anderen Arbeiten.
               NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im
              allgemein wissenschaftlichen Sinne: 
               WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: 
               jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie
               Norm & Wert:
               jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen
               Kategorie Norm(en):
               Fragen an eine Rechtsnorm (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
               Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, 
               Konflikte, Rangprobleme).
    Wissenschaftlicher Apparat:
        Literatur und Links * Glossar, Anmerkungen, Endnoten * 
        Querverweise * Zitierung * Copyright * Änderungen *

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    Zusammenfassung - Abstract - Summary
    Die juristische Normentheorie befasst sich mit allem, was die Normen im Recht betrifft. Man könnte auch sagen, es handelt sich um eine Wissenschaftstheorie der Rechtsnormen. Das ist viel mehr als "nur" Rechtsnormlogik oder deontische Logik mit der ohnehin die wenigsten praktisch etwas anfangen können.
        Wie so vieles im Recht und in der Rechtswissenschaft, ist auch der Rechtsnormbegriff unklar und verwirrend (>Tabelle). Das mag verwundern, weil doch zumindest der allgemeine Normbegriff wirklich sehr einfach ist, so dass man sagen könnte: eine Rechtsnorm ist eine Norm im Recht. So einfach ist es aber in den Rechtswissenschaften leider nicht. Das hat im Wesentlichen drei Gründe: Erstens die vielen Formen und Varianten der Rechtsnormen und ihrer Sprache (deutsches Kauderwelsch); zweitens die unnötige Komplikation und Unklarheit mit den Rechtsfolgen. Zusätzlich komplizieren Fragen der Logik und die Beziehung zu Werten. Drittens fehlt eine einfache, praktische Deontologie mit Anwendung auf die Gesetze. Rechtsnormen sind Wertsetzer, sie definieren Werte durch gebieten, verbieten, erlauben oder Rechtsausstattung, aber Werte existieren unabhängig davon, ob sie Gegenstand einer Rechtsnorm werden. Norm  und  Wert  sind zweierlei.
        Eine vollständige Rechtsnorm besteht, wie in der Eingangsgraphik dargelegt, aus 6 Teilen. Aber die wenigsten Rechtsnormen sind vollständig und klar formuliert. Irgendeines oder auch mehrere der sechs Kriterien fehlen meistens. Nach 1500 Jahren Rechts"wissenschaft" eine sehr ernüchternde und unverständliche Bilanz, im Grunde ein unerträgliches Durcheinander.
    Vollstaendige Rechtsnorm
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        Auf dieser Seite soll eine klare, präzise aber auch praktische Terminologie als Grundlage für eine Theorie der Rechtsnormen entwickelt werden, deren Nützlichkeit an zahlreichen Beispielen - vom Kodex Hammurabi bis hin zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) - demonstriert wird, wobei wir uns an folgenden
    Grundfragen der Rechtsnormentheorie orientieren:
    1. Was soll Norm heißen? (Man beachte, es geht um Prädikation oder Definition). Was sind die Elemente einer Norm?
    2. Was soll Rechtsnorm heißen? (Man beachte, es geht um Prädikation oder Definition). Was sind die Elemente einer Rechtsnorm?
    3. Welche Formen und Varianten von Rechtsnormen gibt es?
    4. In welchen Beziehungen können Rechtsnormen zueinander stehen?
    5. Was soll der Rang einer Rechtsnorm bedeuten? (Man beachte, es geht um Prädikation oder Definition).
    6. Zu was braucht man Ränge der Rechtnormen?
    7. Wie wird der Rang einer Rechtsnorm festgestellt? (empirisch rechtswissenschaftliche Frage)
    1. Was heißt Rechtsnormlogik, was wird darunter verstanden?
    2. Zu was braucht man eine Rechtsnormlogik? (Man beachte, es geht um Prädikation oder Definition).
    3. Was soll eine Rechtsnormlogik leisten?
    4. Was genau soll Logik (logisch) heißen und warum? (Man beachte, es geht um Prädikation oder Definition).
    5. Kann man die Rechtsnormlogik nicht als einfache Aussagenlogik betreiben?
    6. Sollen Rechtsnormen und Werte unterschieden werden? (Man beachte, es geht um Prädikation oder Definition).
    7. Welche genaue Beziehung besteht zwischen SEIN und SOLLEN?


      Nach dem Einstiegsbeispiel definieren wir einige Grundbegriffe, die wir dann auf eine Reihe von Beispielen aus Norm- oder Gesetzestexten anwenden und ihre Tauglichkeit zur Analyse der Rechtsnormen erproben.

    Einstiegsbeispiel Diebstahl ist verboten und wird bestraft.
    Zum Einstieg eine Beispielanalyse mit den vorgeschlagenen Unterscheidungen: Tatbestand (T), Erfüllung des Tatbestandes (T+), Deontor beim Tatbestand D(T) bzw. beim erfüllten Tatbestand D(T+), Rechtsfolge (F), Deontor bei der Rechtsfolge D(F) und der WENN-SO-Beziehung "=>"
     
    Kürzel Interpretation des Rechtstext: Diebstahl ist verboten und wird bestraft.
    T Diebstahl
    T+ als gemeint erfüllt interpretiert
    D(T) als T+ interpretiert
    D(T+) D = verboten
    F bestraft
    D(F) wird = soll bestraft werden
    WENN-SO Erfüllter Tatbestand wird mit der Rechtsfolge WENN-SO verknüpft
    Rechtsnormformel RN01 = D(T+) => D(F)



    Grundbegriffe und Kürzel zur Analyse von Rechtsnormen
    • Sprache, Objektsprache und Metasprache. Spricht man in einer Sprache, nennt man dies in der Wissenschaftstheorie objektsprachliche Verwendung. Spricht über eine Sprache heißt das metasprachliche Nutzung. So kann man das auch mit Normen machen: Diebstahl ist verboten zeigt eine objektsprachliche Sicht. Diebstahl ist verboten ist eine Norm zeigt eine metasprachliche Sicht. Fragt man, ist es richtig, dass Diebstahl verboten ist, so ist die Frage doppeldeutig. Nämlich, ob die Norm gilt, z.B. Gesetz ist, dann ist die Antwort wahr oder falsch. Oder, ob die Norm als Verbot zu Recht besteht. Dann ist die Antwort nicht wahr oder falsch, sondern man gibt eine Antwort, ob die Norm gelten soll oder nicht. Diese Seite gehört zur Metanormsprache. Die analysierten Gesetze gehören zur Objektnormsprache, die Analysen selbst wiederum zur Metanormsprache.
    • Sein und Sollen In fast allen Gesetzen ist Sein (Tatbestand) mit Sollen (D: geboten, verboten, erlaubt, Recht) verknüpft. Die These, dass man dies nicht dürfe oder könne, ist also weitgehend absurd. Man muss es, wenn man Gesetze will. Jeder Normkern besteht aus Deontor und Sachverhalt, formal D(S+) im Allgemeinen und aus Deontor und Tatbestand, formal D(T+), im Rechtsnormfall. Das lässt sich vielfach auch gut begründen. Das "+" zeigt die Erfüllung des Sachverhaltes oder Tatbestandes an. (Rechts-)Folgen können ja nur dann greifen, wenn der Sachverhalt oder Tatbestand erfüllt sind. Aus bloßen Beschreibungen ergibt sich gar nichts. Das wird leider oft vergessen.
    • Saetze

    • Sätze können vieles bedeuten: Aussagen, Fragen, Wünsche, Befehle, Meinungen, Vermutungen, Phantasien, Werturteile, Normen u.a.m.
      • die Sachverhalte, die Wirklichkeit beschreiben, heißen Aussagen (Propositionen) und sie haben einen Wahrheitswert. Elementaraussagen sind wahr, falsch oder nicht entscheidbar. Komplexe Aussagen können auch teilweise wahr, falsch oder nicht entscheidbar sein (der Regelfall vor Gericht).
      • Normaussagen: Aussagen, die einen  Deontor  (geboten, verboten, erlaubt) enthalten, heißen Normaussagen.
      • Wertaussagen: Aussagen, die einen Valenzor  enthalten (positiv, negativ, ...), also ein Werturteil enthalten, heißen Wertaussagen oder Werturteile.
    • S Sachverhalt irgend etwas, das es gibt oder nicht gibt (in beliebigen Welten). Ein Sachverhalt muss mindestens aus einer  Elementaraussage  bestehen X e P oder X e' P (Kamlah & Lorenzen 1973, S. 35)
    • S+ Ein Sachverhalt, der erfüllt ist, wird mit S+ gekennzeichnet.
    • T  Tatbestand Ein juristisch bedeutsamer Sachverhalt heißt Tatbestand. Tatbestände werden gewöhnlich in Aussagen formuliert. Das sind Sätze oder Texte, die wahr oder falsch, mitunter unentscheidbar (non liquet) sein können. Ein Tatbestand muss mindestens aus einer  Elementaraussage  bestehen X e P oder X e' P (Kamlah & Lorenzen 1973, S. 35). Aussagen haben  Wahrheitswerte (w, f, ?). Tatbeständen oder Sachverhalten kann man auch  Wirklichkeitswerte (wirklich, existiert/nicht, existiert/nicht in dieser oder jener Weise, ...) zuordnen.
    • T+  Erfüllung des Tatbestandes. Aus der bloßen Formulierung eines Tatbestandes ergibt sich noch nicht, dass dieser Tatbestand auch gegeben ist. Ist ein Tatbestand T erfüllt, so kennzeichne ich das mit T+.
    • r Relatoren heißen logische Verknüpfer, wie nicht, und, oder, genau dann-wenn, ... die Tatbestände oder Rechtsfolgen miteinander verbinden. Relatoren werden hier in Großbuchstaben wiedergegeben: NICHT;  UND;  ODER;  WENN-DANN ("=>"), GENAU DANN, WENN = DANN UND NUR DANN, WENN. Hier ist bei der Zugrundelegung des logischen Modells und  der Interpretation wegen der WENN-DANN-Problematik allergrößte Vorsicht geboten. Kommt ausdrücklich Kausalität ins Spiel, wie etwa beim  § 20 StGB  mit dem Wörtchen "wegen" verwenden wir das Zeichen "=k=>", wobei "k" für Kausalität steht. Was links des Kausalitätszeichens "=k=>" steht, wird als Ursache oder Grund angesehen, die rechte Seite gibt die Wirkungen an, formal: Ursachen/Gründe =k=> Wirkungen/Folgen.
    • D Deontoren heißen Operatoren wie geboten (Dg), verboten (Dv), erlaubt (De), Recht erteilen (DR), oft sprachlich unsauber verpackt als z.B. "ist" (GG 1) , "sind" (GG 1,3), "genießen" (GG 11,1), kann(BGB § 1923, 1) "hat" (GG Art. 2  Abs. 2  Satz 1), "so" (GG 19 (4). 1. Deontoren definieren Werte. Aber Werte und Normen sind etwas Unterschiedliches. Deontoren können vor dem Tatbestand oder vor der Rechtsfolge stehen. In vollständig  formulierten Rechtsnormen ist das auch so.
    • N Allgemeine Norm Eine allgemeine Norm hat die Form N = D(S), d.h. ein Sachverhalt ist geboten, verboten, erlaubt oder mit einem Recht ausgestattet.
    • NF Allgemeine Norm mit Folge. NF=D(S) UND S => F. WENN S VERBOTEN ist und S GEGEBEN ist, DANN tritt die Folge F ein. Das kann auch einfach mit D(S+) => F ausgedrückt werden.
    • RN Rechtsnorm ohne Rechtsfolge. RN =  D(T). Es ist verboten, zu stehlen: Dv(T). T als Tatbestand, Dv als Deontor VERBOTEN.
    • RNF Rechtsnorm mit Rechtsfolge. RNF = (D(T+) => D(F). WENN es verboten ist zu stehlen (T) UND es hat jemand gestohlen (T+), DANN wird der Dieb bestraft. Es gibt viele Rechtsnormformen und Varianten, wie unten gezeigt wird. Auch die Rechtsfolge kann man bestehend aus erfülltem Tatbestand und Deontor auffassen.
    • Anmerkung: Die meisten rechtswissenschaftlichen Arbeiten legen keine differenzierte formal-strukturelle Normanalyse vor, schon gar nicht am Beispiel tatsächlicher Rechtsnormen (Ausnahme TU Potsdam, wo aber der Deontor fehlt > GG Art  19 (4) 1 ).

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      Tabelle Norm- und Rechtsnormbegriffe
      Eine genaue Analyse, Definition und Erklärung einer  vollständigen Rechtsnorm  findet man hier auch nach 1500 Jahren Rechtswissenschaft nirgendwo. Hier einige Bestimmungen:
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      Autor
      Norm/ Rechtsnorm: Erklärung Charakterisierung Definition Kurzkommentar
      Alexy  (1978)  nicht erklärt trotz 651facher Erwähnung Merkwürdig, unverständlich
      Bydlinski (2018).  Bei 13facher Erwähnung nicht erklärt Merkwürdig, unverständlich
      DRL  (2001), S. 3039
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      Rechtliche Sollensanforderung 
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      Erlaubnis fehlt (dürfen). Vollständige Struktur der Rechtsnorm nicht erkannt und erörtert.
      Engisch 1971
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      Rechtssatz=Rechtnorm bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge (S. 19). Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
      Hassemer/ Neumann /Saliger 2016 (Hrsg.)
      _
      Schroth S. 253 Tatbestand und Rechtsfolge
      Philipps S. 291: Normen als Verbote, Gebote und übrigens auch
      Erlaubnisse
      Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
      Honsell & Mayer-Maly 2015
      _
      Rechtsnormen entsprechen durchwegs dem Schema: „Wenn A ist, soll B sein“. (S. 46) Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
      Hruschka 1972 Nur Erwähnungen keine Bestimmung des Normbegriffs. Keine Befassung.
      Kelsen  (1960), S. 4
      _
      _
      ein Sollen 
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      _
      Kürz. Variante, Erlaubnis fehlt.  Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
      Kirchmann 1848 Der Ausdruck "Norm" kommt bei von Kirchmann nicht vor. Keine Ausführung.
      Kutschera  (1973), S. 11 f geboten, verboten oder erlaubt Vollständig, perfekt für die Norm.
      Larenz  (1991) [bis S. 188 Geschichte] verwendet für Norm auch Rechtssatz. S. 271 "Wir haben früher gesehen, daß ein vollständiger Rechts- satz seinem logischen Sinne nach besagt: Immer wenn der Tat- bestand T in einem konkreten Sachverhalt S verwirklicht ist, gilt für S die Rechtsfolge R. ..." Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
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      Mastronardi 2003 Vollständige Rechtsnorm setzt sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammen (S.  Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
      Möllers  (2017), S. 102  (§ 2 Rn. 7 ff.). "Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge" Traditionelle jur. Bestimmung
      Deontoren fehlen
      Muthorst 2011
      Ott 1979 "Unter der Rechtsfolge verstehen wir ganz allgemein die Folge, die in der Norm an den Fall der Erfüllung ihres Tatbestandes geknüpft ist." (S. 211) Genaue Erklärungen fehlen.
      Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. 
      Ott 1992 "2. Die vollständige Rechtsnorm setzt sich aus Tatbestand
      und Rechtsfolge zusammen" (S. 14-16)
      Genaue Erklärungen fehlen. Vollständige Struktur der Rechts- norm  nicht erkannt und erörtert.
      Ott 2006 Auf den ersten 20 Seiten kommt das Wort "Norm" 65 mal (von insgesamt 715 Treffern) vor, aber keine klare und genaue Erklärung zum Begriff der Rechtsnorm. Genaue Erklärungen fehlen.
      Vollständige Struktur der Rechts- norm  nicht erkannt und erörtert.
      Puppe 2014 S. 170 "... Eine Rechtsnorm bezeichnet in ihrem Tatbestand in der Regel eine hinreichende Bedingung, für den Eintritt einer be- stimmten Rechtsfolge. ..." Vollständige Struktur der Rechts- norm  nicht erkannt und erörtert. 
      Radbruch 1932 S. 34 Rechtssatz: Tatbestand und Rechtsfolge. Vollständige Struktur der Rechts- norm  nicht erkannt und erörtert. 
      Röhl & Röhl (2008), S. 77

      Rechtsstab = Gerichte

       

      »Als Rechtsnormen können ... diejenigen Normen bezeichnet werden, die von einem speziellen Rechtsstab angewendet werden, der innerhalb territorialer Grenzen für sich die Kompetenz in Anspruch nimmt und diese im wesentlichen auch faktisch durchzusetzen in der Lage ist.« Keine Definition. Formal pragma- tische Charakterisierung,  Die Deontoren Gebote, Verbote, Erlaubt; Tatbestand und Rechtsfolge spielen hier keine Rolle.
      Rüthers/ Fischer/ Birk (2018), S. 82 Rn 120
       
       
       
       

      Vermutlich gehört unter 4. die Rechtsfolge als eigener 5. Punkt erfasst wofür Rn 113 S. 76 spricht.

      1. Der Rechtssatz ist eine generell adressierte Norm.
      2. Der Rechtssatz ist ein bedingter Normsatz. Er beschreibt in seinem Tatbestand die Bedingungen, bei deren Vorliegen er angewendet werden soll.
      3. Der Rechtssatz enthält eine Sollensanordnung.
      4. Der Rechtssatz schreibt ein bestimmtes menschliches Verhalten vor. 
      5. (Rechtsfolge)."
      Sehr ausführlich, es fehlt die Erlaubnis. Vollständige Struktur der Rechtsnorm nicht erkannt und erörtert.

      Punkt 5 S. 82 Rn 120 unklar ausgeführt.

       

      Savigny 1802-1842  Norm oder Rechtsnorm werden nicht erwähnt.  Keine Ausführungen.
      Weinberger  (1970), S. 32
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      Gebot, Verbot oder eine Erlaubnis 
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      Vollständig, perfekt für die Norm.
      Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert.
      Wienbracke 2013 Vollständige Struktur der Rechts- norm  nicht erkannt und erörtert. 

      Wienbracke erfasst aber die Erfüllung des Tatbestandes. 

      Wright  (1974), S. 26 Indirekt ergibt sich: Gebot, Verbot, Erlaubnis Indirekt Vollständig, perfekt für die allgemeine Norm, nicht Rechtsnorm
      Zippelius 1974, S. 32f Rechtsnorm: "Wenn ... (Tatbestand), dann ... (Rechtsfolge)." Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. 
      Zippelius 2012, S. 23 Rechtsnorm: "Wenn ... (Tatbestand), dann ... (Rechtsfolge)." Vollständige Struktur der Rechts- norm nicht erkannt und erörtert. 
      Zoglauer  (1998), S. 23
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      _
      "Normen sagen, wie sich Menschen verhalten sollen."
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      _
      Erlaubnis fehlt (dürfen). Vollständige Struktur der Rechtsnorm nicht erkannt und erörtert.
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    • F Rechtsfolge ist vom Wort her ein trefflicher Begriff, weil hier sehr klar und deutlich zum Ausdruck kommt, dass etwas folgt. Rechtsfolgen in Rechtstexten können sehr allgemein und unbestimmt, schwierig zu erkennen sein oder auch fehlen, wie die Analyse zeigt.
    • W Werte Werte heißen Sachverhalte, die Menschen zu erreichen suchen (z.B. Rechte, Vorteile, Annehmlichkeiten) oder zu vermeiden trachten (z.B. Strafen, Nachteile, Unannehmlichkeiten). G. v. Wright 1963, S. 96: "... kann man von Normen sagen, dass sie logisch Wertungen voraussetzen, die Wertungen, können jedoch unabhängig von Normen existieren." (Sekundär-Quelle Iwin)
    • V Valenzoren heißen wertdefinierende Operatoren wie gut (Vp), schlecht (Vn), positiv (Vp), negativ (Vn), neutral (V0), ambivalent(Va), multivalent (Vm), unklar (V?)... , ... , z.B. Rechtssicherheit (S) ist gut: Vp(Rechtssicherheit) oder Willkür (S) ist schlecht Vn(Willkür). Im Allgemeinen repräsentieren Tatbestände, die einer Rechtsnorm unterliegen, Werte.
    • NR  Normen haben einen Rang, der ein eigenes Gebiet der Normlogik begründet und an dieser Stelle noch keine Rolle spielt, aber schon erwähnt werden soll, z.B. mit den Kennzeichnungen:
      • NR  Rang ohne Index ;= ohne nähere Spezifikation hinsichtlich des Ranges.
      • NRVerf  Norm mit nationalem Verfassungsrang
      • NREU  Norm Europarecht.
      • NRMR Norm aus den allgemeinen Menschenrechte (UN-Charta)
      • NRVR  Norm Völkerrecht.
      Eine besondere Aufgabe der Normlogik liegt dann in der Entwicklung von Rang- und Geltungsfolgen, insbesondere bei Norm-Konflikten (Kollisionen).
      ER Neben dem Normrang gibt es noch Entscheidungsränge.
      • ERBVerfG
      • ERBGH
      • ERBVerwG
      • EROLG
      • ERLG
      • ERAG
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    Kombinatorik formaler Strukturen von Normen und Rechtsnormen
    Mit Hilfe dieser vorab eingeführten Grund- und Hilfsbegriffe analysieren wir nun einige Gesetzestexte, um die Vielfalt an Formen und Varianten normativer Regelungen deutlich zu machen und die Tauglichkeit der Begriffe und Ausdrucksweisen zu prüfen. Im Anschluss werden die Begrifflichkeiten systematisch diskutiert und Probleme erörtert. Zunächst geht es um die Klärung der formalen Struktur von Normen und Rechtsnormen. Um hinter die normative Struktur eines Rechtstextes zu kommen, kann es hilfreich sein, die formal-kombinatorischen Möglichkeiten zu kennen, die im folgenden Zug um Zug aufgebaut und analysiert werden sollen, zunächst formal, dann an Gesetzestextbeispielen vom Kodex Hammurabi bis zur DSGVO.

    Die sechs Elemente einer vollständigen Rechtsnormformel
    Zu einer Rechtsnorm gehören wenigstens zwei Elemente: Deontor und Tatbestand. Ohne Deontor keine Norm. Im Recht spielt aber die Rechtsfolge eine große Rolle. Wir verwenden folgende Kürzel:

    • T Tatbestand ist irgendein rechtlich relevanter Sachverhalt was der Fall ist oder nicht.
    • + Das Zeichen zeigt die Erfüllung des Tatbestandes an.
    • D Deontor GEBOTEN, VERBOTEN, ERLAUBT, RECHT.
    • D(T) Deontor für den Tatbestand
    • D(T+) Deontor für einen erfüllten Tatbestand (T+).
    • F Rechtsfolge in WENN-DANN Struktur. Im DANN wird angegeben, was folgt, wenn T erfüllt (T+) ist.
    • D(F) Deontor für die Rechtsfolge.
    • => Folgepfeil WENN-SO in  äquivalenter Bedeutung.
    _
    Formal-kombinatorische Betrachtungen
    Formal-kombinatorisch ergeben sich in Bezug auf die Kriterien (Parameter) der vollständigen Rechtsnormformel folgende Ausführungs- und Darstellungs-Möglichkeiten, also 2^6= 64. Nur die Nr. 01 ist vollständig. Allen anderen fehlt etwas. Man kann die Rechtsnormformel auch allgemeiner als Normformel sehen. In diesem Fall ist lediglich T (Tatbestand) durch S (Sachverhalt) zu ersetzen. Alle 63 Rechtsnormformeln ab 02 bis 64 sind unvollständig und die meisten nicht sinnvoll bis unsinnig. Nicht sinnvolle Rechtsformeln wurden gelb hinterlegt.

    Tabelle der 64-formal-kombinatorischen Möglichkeiten
     
    Nr D T + => D F Darstellung Kurz-Interpretation
    01 J J J J J J D(T+)=>D(F) vollständige Rechtsnormformel
    02 J J J J J N D(T+)=>D unsinnig, es fehlt die Rechtsfolge
    03 J J J J N J D(T+)=>(F) es fehlt der Deontor bei der Rechtsfolge
    04 J J J J N N D(T+)=>  unsinnig, es fehlen Deontor und Rechtsfolge
    05 J J J N J J D(T+) D(F) unsinnig, es fehlt der WENN-SO-Pfeil
    06 J J J N J N D(T+) D unsinnig, es fehlen WENN-SO-Pfeil u. die Rechtsfolge
    07 J J J N N J D(T+) F unsinnig, WENN-SO-Pfeil u. Deontor bei der Folge fehlen
    08 J J J N N N D(T+) es fehlen WENN-SO-Pfeil u. Deontor, Rechtsfolge
    09 J J N J J J D(T)=>D(F) Es fehlt die Erfüllung des Tatbestandes
    10 J J N J J N D(T)=>D unsinnig, Erfüllung bestandes u. Rechtsfolge fehlen
    11 J J N J N J D(T)=>F Erfüllung Tatbestand u. Deontor Rechtsfolge fehlen
    12 J J N J N N D(T)=> unsinnig, Es fehlen Tatbestandserfüllung und Rechtsfolge
    13 J J N N J J D(T) D(F) unsinnig, Tatbestandserfüllung u. WENN-SO-Pfeil fehlen
    14 J J N N J N D(T) D unsinnig, Tatbestandserfüllung, Pfeil u. Folge fehlen
    15 J J N N N J D(T) F unsinnig, Tatbestandserf., WENN-SO, Deontor Folge fehlen
    16 J J N N N N D(T) es fehlen Tatbestand erf. WENN-SO, deontierte Folge
    17 J N J J J J D=>D(F) unsinnig
    18 J N J J J N D=>D unsinnig
    19 J N J J N J D  + => F unsinnig 
    20 J N J J N N D(T)=> unsinnig
    21 J N J N J J D(T) D(F) unsinnig
    22 J N J N J N D + D unsinnig
    23 J N J N N J D + F unsinnig
    24 J N J N N N D +  unsinnig
    25 J N N J J J D  => D(F) unsinnig
    26 J N N J J N D  => D  unsinnig
    27 J N N J N J D  => F unsinnig
    28 J N N J N N D  => unsinnig
    29 J N N N J J D  D(F) unsinnig
    30 J N N N J N D  D  unsinnig
    31 J N N N N J D  F unsinnig
    32 J N N N N N D  unsinnig
    _
    Nr D T + => D F Darstellung Kurz-Interpretation
    33 N J J J J J  (T+)=>D(F) Es fehlt beim Tatbestand der Deontor (Ephoren Sparta)
    34 N J J J J  N  (T+)=>D unsinnig Deontor ohne Rechtsfolge
    35 N J J J N J  (T+)=> F Deontoren fehlen beim Tatbestand und der Rechtsfolge
    36 N J J J N N   (T+) => unsinnig
    37 N J J N J J   (T+) D(F) unsinnig
    38 N J J N J N   (T+) D unsinnig
    39 N J J N N J   (T+)   F unsinnig
    40 N J J N N N   (T+) unsinnig
    41 N J N J J J  T => D(F) Deontor beim Tatbestand u. die Tatbestandserf. fehlen
    42 N J N J J N   T => D unsinnig
    43 N J N J N J  T => F Es fehlen die Deontoren und die Tatbestandserfüllung
    44 N J N J N N   T => unsinnig
    45 N J N N J J  T    D(F) unsinnig
    46 N J N N J N   T    D  unsinnig
    47 N J N N N J   T    F unsinnig
    48 N J N N N N  T  unsinnig
    49 N N J J J J   + => D(F) unsinnig
    50 N N J J J N   + => D unsinnig
    51 N N J J N J   + =>  F unsinnig
    52 N N J J N N   + => unsinnig
    53 N N J N J J   +   D(F) unsinnig
    54 N N J N J N   +   D unsinnig
    55 N N J N N J   +     F  unsinnig
    56 N N J N  N N   +   D(F) unsinnig
    57 N N N J J J    => D(F) unsinnig
    58 N N N J J N    => D unsinnig
    59 N N N J N J    => F unsinnig
    60 N N N J N N       => unsinnig
    61 N N N N J J       D(F) unsinnig
    62 N N N N J N       D unsinnig
    63 N N N N N J         F unsinnig
    64 N N N N N N unsinnig (Nichtsformel)

    Ergebnis der formal-kombinatorischen Analyse: 10 interpretierbare Rechtsnormformeln.
    Von den 64 Möglichkeiten ist nur eine vollständig und korrekt. 9 sind insgesamt interpretierbar. 54 sind sinnlos und nicht vernünftig interpretierbar.
     
    RNNr Rechtsnormformel Kurz-Interpretation / Kommentar
    RN01 D(T+)=>D(F)  vollständige und richtige Rechtsnormformel
    RN03 D(T+)=>(F)  es fehlt der Deontor bei der Rechtsfolge
    RN08 D(T+)  es fehlen WENN-SO-Pfeil u. Deontor, Rechtsfolge
    RN09 D(T)=>D(F)  Es fehlt die Erfüllung des Tatbestandes
    RN11 D(T)=>F  Erfüllung Tatbestand u. Deontor Rechtsfolge fehlen
    RN16 D(T)  es fehlen Tatbestand erf. WENN-SO, deontierte Folge
    RN33 (T+)=>D(F)  Es fehlt beim Tatbestand der Deontor (Ephoren Sparta)
    RN35 (T+)=> F  Deontoren fehlen beim Tatbestand und der Rechtsfolge
    RN41 T => D(F) Der Deontor beim Tatbestand, die Tatbestandserf. fehlen 
    RN43 T => F  Es fehlen die Deontoren und die Tatbestandserfüllung

    Im Folgenden werden die Rechtsnormen, wie sie sich in den Gesetzen und Verordnung finden analysiert, welcher Typ Rechtsnormformel vorliegt oder zugeordnet werden kann. An jeden Text zu einer Rechtsnormen werden 6 Fragen gerichtet:
    Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse

    1. Was ist der Tatbestand bzw. wie ist der Tatbestand beschrieben?
    2. Ist der Tatbestand als erfüllt beschrieben?
    3. Hat der Tatbestand einen Deontor? (geboten, verboten, erlaubt, Recht)?
    4. Ist eine WENN-SO Beziehung in äquivalenter Bedeutung genannt?
    5. Was ist die Rechtsfolge bzw. wie ist die Rechtfolge beschrieben?
    6. Hat die Rechtsfolge einen Deontor? (geboten, verboten, erlaubt, Recht)?




    Analyse von Normen und Rechtsnormen aus Gesetzestexten

    1. Beispiele zur Vielfalt der Rechtsnormen

    • 1.1 Historische Rechtstexte: Kodex Hammurabi, Kyros Zylinder, Altes Testament.
    • 1.2 Menschenrechte.
    • 1.3 Deutsche aktuelle Rechtstexte.
    • 1.4 Andere aktuelle Rechtstexte.
    • 1.5 Rechtstexte anderer Kontinente und Völker.


    Die allgemeine Struktur der Normen ist seit ihrer Erfindung vor Jahrtausenden gleich:  D(S), d.h. ein Sachverhalt wird geboten, verboten oder erlaubt / mit einem Recht ausgestattet. Auch die Rechtsnorm ist in ihren Hauptformen so aufgebaut und an einem T für Tatbestand statt Sachverhalt erkennbar. Die moderne formale Version RN43 = (T => F) ist falsch, weil der Deontor nicht ausdrücklich mit eigener Symbolik in der Rechtsnorm vorkommt. Das Notwendige an jeder Norm, gerade auch bei der Rechtsnorm, ist der Deontor (geboten, verboten, erlaubt / mit einem Recht ausgestattet). Eine "Norm" ohne Deontor ist keine Norm, sondern eine bloße Sachverhalts- oder Tatbestandsbeschreibung.

    1.1  Historische Rechtstexte
    Eine der größen Sünden - neben der Rechtssprache, der exzessiven Regelungswut und mangelhaften  Methodik - der Rechtswissenschaft und besonders der Savigny-Schule ist die narzißtische Fixierung auf das römische Recht und damit auf ein einziges Volk und Rechtssystem von Tausenden in der Welt.


    Bildquellen Wikipedia.: Stele Hammurabi, Halsgerichtsordnung, Menschenrechte Französische Revolution.

    Kodex Hammurabi [Q]  ca. 1800 v.Chr.
    § 191 Gesetzt, ein Mann hat ein minderjähriges Kind, das er an Kindesstatt angenommen und aufgezogen hatte, - er hat sich ein Haus gebaut und nachher Kinder bekommen - sich vorgenommen, das Ziehkind zu verstoßen, so wird jenes Kind nicht leer ausgehen. Sein Ziehvater wird ihm von seinem Besitz ein Drittel seiner Erbschaft geben und es wird gehen. Von dem Felde, Garten oder Haus braucht er ihm nichts zu geben. "Gesetzt" wird als WENN interpretiert.
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Formale Analyse: Der übersetzte Text ist ohne Probleme zu verstehen. Das Gesetz stellt sicher, dass Ziehkinder nicht vom Erbe ausgeschlossen werden dürfen. Was ist hier genau Tatbestand T, Erfüllung des Tatbestandes T+, Deontor D beim Tatbestand, die Rechtsfolge und der Deontor bei der Rechtsfolge?
        Interpretation-1: Der Tatbestand ist das "Ziehkind" und die Rechtsfolge ist "nicht leer ausgehen". Der Deontor ist "so wird" (geboten) steht bei der Rechtsfolge. WENN ein Kind ein Ziehkind ist (T+), DANN darf es (Dg) vom Erbe nicht ausgeschlossen werden (F). Die Rechtsnormformel kann in den Varianten GEBOTEN oder VERBOTEN gleichwertig formuliert werden. Dies führt in der Geboten-Variante zur Rechtsnormformel RN33: (Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-1) (T+) =>Dg(F).
        Diskussion:  Beim Tatbestand fehlt verglichen mit der vollständigen Rechtsnormformel der Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2:  Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01: (Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-2) Dg(T+) => Dg(F).
        Anmerkung zu den Interpretationen: Die kürzeste und klarste Fomulierung wäre: (1) Ein Ziehkind ist erbberechtigt. (2) Ihm steht 1/3 des Besitzes zu, aber nicht vom Feld, Garten oder Haus.
     _
    Kyros Zylinder Persien 538 v.Chr. [Q] > Menschenrechtsgesichtspunkt hier.


     _
    Altes Testament (10 Gebote) [Q] ca. 10.-.6. Jhd. v. Chr. [Gottesbild im Alten Testament]
     1. Gebot: Du sollst keine anderen Götter neben mir haben. Die Text ist ohne Probleme zu verstehen. Moses 1. Gebot formuliert einen Alleinvertretungsanspruch.
        Analyse: Was ist hier Sachverhalt, Deontor und Folge? Der Deontor ist klar: Du sollst nicht; ebenso der Sachverhalt: keine anderen Götter neben mir haben. Eine Folge wird nicht angegeben. Hier ist das Gebot, etwas zu unterlassen, nicht zu tun. Dg sollst, S keine anderen Götter neben mir haben. Damit ergibt sich in
        Interpretation-1: die Normformel N16(Bibel 1. Gebot Interpretation-1) =  Dg(S) oder in
        Interpretation-2: die N08(Bibel 1. Gebot Interpretation-2) =  Dg(S+).
        Diskussion: Da es sich um keine Rechtsnorm handelt, sondern um ein religiöses Gebot, signiere ich mit S für Sachverhalt und nicht mit T für Tatbestand. Ist hier S oder S+ zu signieren?  Hier müssen wir uns zunächst fragen, was S und S+ in diesem Fall genau bedeuten. Der Sinn der Norm ist, dass S := keine anderen Götter neben mir haben erfüllt sein soll, Also S+, also RN08, auch wenn von Erfüllung des Sachverhaltes nichts ausdrücklich da steht. Das ist ein interessantes und bemerkenswertes Phänomen, das im Recht bei den Gesetzen oft anzutreffen ist, und das noch einmal gründlicher mit mehr Beispielen untersucht werden sollte.
        Ergebnis: Interpretation-2 mit der Normformel N08(Bibel 1. Gebot Interpretation-2) =  Dg(S+) ist angemessen. Man sieht, Sachverhalt erfüllt oder nicht erfüllt, S oder S+, ist wesentlich, weil es zu unterschiedlichen Normformeln führt.
        Anmerkung: Eine Folge F wird nicht angegeben, könnte aber aus dem 3. Gebot gefolgert werden: "Du sollst den Namen des HERRN, deines Gottes, nicht missbrauchen; denn der HERR wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen missbraucht." F = Strafe Gottes. WENN es GEBOTEN ist, keine anderen Götter zu haben und WENN erfüllt ist, dass jemand auch noch andere Götter hat (S+), DANN hat es sich Gott GEBOTEN, dass er bestraft. Als Normformel ergäbe  sich dann: N01(Bibel 1. UND 3. Gebot) =  (Dg(S+) => Dg(F)._
    _
    Wanderer, 
    kommst du
    nach Sparta, 
    verkündige dorten, 
    du habest uns 
    hier liegen gesehn, 
    wie das Gesetz 
    es befahl.
    Bildquellen: Wikipedia: Lykurg, Leonides Thermopylenschlacht (Gemälde J. L. David), Spartiat
    _
    Ephoren in Sparta [Q]  ca. 4-5. Jhd. v. Chr. > Ephoren und Ephorat.
    Die Idee der Ephoren als Kontrollinstanz, um die Mächtigen zur Einhaltung des Rechts zu zwingen, wurde im antiken Sparta realisiert. Eine entsprechende Rechtsnorm könnte lauten: WENN Könige, Richter, Beamte oder andere sich nicht an die Gesetze halten, DANN  können sie von Ephoren abgesetzt werden.
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Interpretation-1:  Eine entsprechende Rechtsnorm könnte lauten: WENN Könige, Richter, Beamte oder andere sich nicht an die Gesetze halten (T+), DANN  können (De) sie von Ephoren abgesetzt werden (F). Damit ergibt sich nach dem Wortlaut die Rechtsnormformel RN33(Ephoren Sparta Interpretation-1) =  T+ => De(F)
        Diskussion-1: Beim Tatbestand fehlt der Deontor. Der Fall ist ganz interessant, weil er zwar implizit enthält, dass jeder sich an die Gesetze halten soll, aber es ist nicht ausdrücklich formuliert. Das Gebot denken wir zwar als selbstverständlich in die Formulierung hinein, aber es steht nicht ausdrücklich da.
        Interpretation-2:  1Jeder, auch Könige oder Richter, muss (Dg) sich an die Gesetze halten (T). 2Wer sich nicht an die Gesetze hält (T2+), kann  (De) von den Ephoren abgesetzt werden (F). Damit ergibt sich die Rechtsnormformel RN01(Ephoren Sparta Interpretation-2) =  Dg(T1) UND T2+) => De(F)
        Ergebnis: Deontoren können beim Tatbestand fehlen, vor allem, wenn sie wie hier klar und selbstverständlich scheinen, können aber vom Interpreten hineingedacht werden. Obwohl in Interpretation-1 der Deontor beim Tatbestand fehlt, wird er von vielen so gelesen, wie in Interpretation ausformuliert.
    _
    Athener Recht [Q] Am Beispiel Der Tod des Sokrates
     
    Aus der Anklage kann auf die Rechtsnormen im antiken Athen zurückgeschlossen werden, nämlich wie folgt:
    • Wer die Götter des Staates nicht anerkennt, wird bestraft: T = die Götter des Staates nicht anerkennen, Dv verboten,  F wird bestraft.  RN01(Staatsgötterzweifelverbot) = Dv(T+)   => Dg(F).
    • Wer Jünglinge verdirbt, wird bestraft.  RN01(Jugend-Verderbnisverbot) = Dv(T+)  => Dg(F). 
    Mehr zum Prozess und Tod des Sokrates.
    _
    Germanisches Recht [Q]
    [noch kein Beispiel]

    Römisches Recht [Q]
     
    NE QUIS IN SUA CAUSA IUDICET VEL SIBI IUS DICAT.
    3,5. Niemand soll in seiner eigenen Sache richten oder sich selbst Recht sprechen.
    Der Text ist dem Sinn nach ohne Probleme zu verstehen. Doch was sind hier Tatbestand, De-
    ontor und Rechtsfolge? Der Deontor ist klar: soll. Tatbestand: Niemand in eigener Sache? Die Rechtsfolge lautet F nicht selbst richten. Jedem in eigener Sache (T+) ist  geboten (Dg), nicht selbst zu richten oder Recht zu sprechen. 
    RN03 (CJC 3,5 Interpretation-1) =  Dg(T+) => F. 
    Es fehlt beim Tatbestand das Zeichen für den Erfül- lungsstatus "+"., das hier zwar implizit klar scheint, aber bei strenger Wortlautbeachtung nicht aus- drücklich dasteht. Man kann aber auch vereinfacht interpretieren: RN08 (CJC 3,5 Interpretation-2) =  Dv(T+), d.h. es ist verboten, in eigener Sache zu richten. Dann fehlt hier die Rechtsfolge, die man sich zwar denken kann (Nichtigkeit des eigenen Urteilsspruchs), die aber so nicht dasteht. Die Interpretation bleibt unklar.
    Bereits im Römischen Recht wurde man der Explosion der Rechtstexte nicht Herr.
       "70 ... Alle Anstrengungen, die Masse des Rechts überschaubarer und damit handhabbarer zu gestalten, lösten die Probleme nicht. 
       71 Der Kodifikationsgedanke konnte sich erst im Rahmen des politischen und kulturellen  Restaurationsprogramms des Kaisers Justinian (527-565) durchsetzen. ... 
      72 Die Kodifikation Justinians, die vor allem von seinem Justizminister Tribonian vorangetrieben und angesichts der Stofffülle in erstaunlich kurzer Zeit (fünf Jahre) fertig gestellt wurde, wird seit dem 16. Jh. als Corpus Iuris Civilis bezeichnet.  ... Das Gesamtwerk gliedert sich in die Institutionen, Digesten oder Pandekten, den Codex und die Novellen." 
    Quelle: Schröder (2015), S. 21,  Rn 70 ff.
    _
    Unsinnige Buchstabenkleberei im frühen Römischen Recht
    Schröder (2015), S. 5, Rn 19: "Das wurde besonders im legis-actionen-Verfahren deutlich. Gaius, der sein berühmtes Institutionen-Lehrbuch - Einführungslehrbuch für Anfänger - ca. 160 n. Chr. schrieb, berichtet über den legis-actionen-Prozess, also über ein zu seiner Zeit bereits unübliches Verfahren (IV, 11 ff.):
        „Die Klagen, die unsere Vorfahren anwandten, wurden legis actiones genannt, entweder weil sie in Gesetzen (leges) überliefert waren - damals waren nämlich Edikte der Prätoren, in denen die meisten Klagen eingeführt worden sind, noch nicht üblich  - oder deswegen, weil sie genau an die Worte des Gesetzes angepasst waren und deshalb als genauso unverletzlich galten wie die Gesetze. Daher gibt es eine Rechtsauskunft, dass jemand, der wegen abgehauener Weinstöcke geklagt und dabei in der Klage das Wort Weinstöcke gebraucht hatte, seinen Prozess verloren habe, weil er das Wort ,Bäume' hätte nennen müssen, denn im Xll-Tafel-Gesetz, nach dem ihm die Klage wegen der abgehauenen Weinstöcke zustehe, sei allgemein von ,abgehauenen Bäumen' die Rede."
        Die Textstelle verdeutlicht die starke Bindung an Formalien innerhalb dieser Prozessform. Bereits ein einfacher Versprecher führt zum Prozessverlust. Fest vorgeschriebene Spruchformeln prägen das Verfahren bereits vor dem Prätor. Dieser entschied nach dem Vorbringen des Klägers darüber, ob eine „actio", ein Klageanspruch für das Begehren zur Verfügung stand. Im dem sich anschließenden Verfahren vor einem Laienrichter (Verfahren „apud iudicem") wurde letztlich Beweis erhoben und der Streit entschieden."
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Interpretation-1: T+ Wenn falsche Wortwahl in der Anklage vorliegt, Dg ist F das Verlieren des Prozesses Dg geboten.  Daraus lässt sich (1) die  Rechtsnormformel RN33 (Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-1) = (T+) => Dg(F) ableiten.
        Diskussion: In Interpretation-1 fehlt der Deontor beim Tatbestand (falsche Wortwahl in der Anklage), wenn auch klar ist, dass falsche Wortwahl verboten sein soll (besser: richtige Wortwahl geboten). Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen? Die Formulierung "Wenn falsche Wortwahl in der Anklage vorliegt" kann man als Tatbestandserfüllung (T+) deuten. Täte man dies nicht, entstünde mit nur T statt T+ eine andere Rechtsnormformel RN09 (Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume) = Dv(T) => Dg(F). Für die Rechtsnormformel ist es wesentlich, ob nur ein Tatbestand beschrieben oder auch als erfüllt angesehen wird.
        Interpretation-2: 1Falsche Wortwahl in der Anklage (T1) ist verboten (Dv). 2Wenn Falsche Wortwahl in der Anklage vorliegt (T2+), ist es geboten (Dg), den Prozess zu verlieren (F).  Rechtsnormformel RN01 (Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-2) = Dv(T1 UND T2+) => Dg(F).
        Ergebnis: Für die Rechtsnormformel ist es wesentlich, ob nur ein Tatbestand beschrieben oder auch als erfüllt angesehen wird. Nicht immer sind Deontoren beim Tatbestand angegeben und nicht immer gelingen Umformulierungen, es sei denn mit Zusätzen, die dann aber den Sinn nicht verändern dürfen.
    _
    Lüshu ältester chinesischer Kodex
    [noch kein Beispiel]

    Schäfer, Anton (202) Zeittafel der Rechtsgeschichte: von den Anfängen über Rom bis 1919. 3. A. BSA. [GB]

    Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Carolina) 1532 [Q-OrigDeutsch; Q]
    Vorbild war 1507 die Bamberger peinliche Halsgerichtsordnung von Johann von Schwarzenberg (1463-1528). Ein neues Strafrecht für Deutschland wurde erst 1871 geschaffen. Bis dahin galt die CCC neben den Gesetzen der "Kleinstaaten" und Stände als Rahmenorientierung.
     

    Quelle: Schroeder, Fr. Chr. (2000, Hrsg.) Die pein- liche Gerichtsordnung (Carolina) Kaiser Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs von 1532. Stuttgart: Reclam, S. 206:
    "Die Systematik der Carolina kommt in den Zwischentiteln und dem Originalregister nur unvollkommen zum Ausdruck. In der Sache ergibt sich folgende Gliederung: 

    Vorschriften über die Gerichtspersonen und ihren Eid 1-5
    Strafprozeßrecht 6-103
      Einleitung des Strafverfahrens
        Einleitung von Amts wegen 6-10
        Einleitung auf Privatklage
      Indizien (anzeygungen) für Straftaten 11-17
        Allgemeine Bestimmungen 18-32
        Indizien für einzelne Straftaten 33-44
      Folter 45-61
      Beweis durch den Kläger mittels Zeugen 62-76
      Gerichtsverhandlung 77-101
      Geistlicher Beistand für zum Tode Verurteilte 102-103
    Strafvorschriften 104-180
      Allgemeine Vorschriften 104-105
      Straftaten gegen die Religion 106-109
      Schmähschriften 110
      Fälschungsdelikte 111-115
      Sittlichkeitsdelikte 116-123
      Verräterei und Straftaten gegen den Öffentlichen Frieden 124-129
      Tötung 130-156
      Diebstahl 157-175
      Allgemeine Bestimmungen 176-180
    Pflichten des Gerichtsschreibers 181-203
      Protokollierung
      Formulierung von Todesurteilen und von ... 181-189
      Urteilen über ewiges Gefängnis 190-195
      Leibesstrafen 196-198
      Freispruch 199-201
      Aktenverwahrung 202
      Erkundigungspflicht 203
    Schlußvorschriften 204-219
      Gerichtskosten 204
      Belohnungsverbot 205
      Beschlagnahme des Vermögens Flüchtiger 206
      Verwendung gestohlener oder geraubter Gegenstände 207-214
      Pflicht zur Galgenerrichtung 215-217
      Abschaffung von Mißbräuchen in der Strafrechtspflege 218
      Zuständigkeit für Rechtsgutachten 219
    _
    Bürgerrechte Französische Revolution [Q]
    Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte [EdMuBR] (20.08.1789) [Q] Art. I. 1Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. 2Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein.
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
         Analyse Satz 1: Der Text Satz 1 dürfte bis auf  die Bedeutung von "frei" ohne Probleme verstanden werden.
        Interpretation-1:  WENN einer Mensch ist, DANN ist es GEBOTEN, ihn von Geburt an als frei mit gleichen Rechten ausgestattet, anzusehen. T+ Mensch sein, Dg sind und bleiben als geboten, F von Geburt an frei und gleich an Rechten anzusehen. (1) Rechtsnormformel RN33(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-1) =  (T+) => Dg(F).
        Diskussion-1: In Interpretation-1  RN33  stört mich, dass beim Tatbestand "Mensch sein" ein Deontor fehlt. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Interpretiert man   T+ Für jeden Menschen von Geburt und bleibend Dg1 gilt, frei und gleich an Rechten F zu sein Dg2. Diese Interpretation führt zur Rechtsnormformel RN01(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-2) =  Dg1(T+) => Dg2(F)
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.

        Analyse Satz 2:  Man kann den Satz 2 nur verstehen, wenn geklärt ist, was "Soziale Unterschiede" und besonders "gemeiner Nutzen" sowie "begründet sein" heißen soll. Auch dann ist die Rechtsnormlogik nicht einfach zu verstehen. Mir ist schon nicht klar, ob Satz 2 mit Satz 1 zusammenhängen soll, und falls wie, oder ob Satz 2 einen eigenen, vom Satz 1 unabhängigen Gedanken, ausdrückt. Hier wäre in der Tat mehr Auslegung vonnöten.
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    Unabhaengigkeitserklaerung-USA 4. Juli 1776 [Q]
    "Wir halten die nachfolgenden Wahrheiten für klar an sich und keines Beweises bedürfend, nämlich: daß alle Menschen gleich geboren; daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt sind; daß zu diesem Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehöre; daß, um diese Rechte zu sichern, Regierungen eingesetzt sein müssen, deren volle Gewalten von der Zustimmung der Regierten herkommen; daß zu jeder Zeit, wenn irgend eine Regierungsform zerstörend auf diese Endzwecke einwirkt, das Volk das Recht hat, jene zu ändern oder abzuschaffen, eine neue Regierung einzusetzen, und diese auf solche Grundsätze zu gründen, und deren Gewalten in solcher Form zu ordnen, wie es ihm zu seiner Sicherheit und seinem Glücke am zweckmäßigsten erscheint. - Klugheit zwar gebiete, schon lange bestehende Regierungen nicht um leichter und vorübergehender Ursachen willen zu ändern, und dieser gemäß hat alle Erfahrung gezeigt, daß die Menschheit geneigter ist, zu leiden, so lange Leiden zu ertragen sind, als sich selbst Rechte zu verschaffen, durch Vernichtung der Formen, an welche sie sich einmal gewöhnt. Wenn aber eine lange Reihe von Mißbräuchen und rechtswidrigen Ereignissen, welche unabänderlich den nämlichen Gegenstand verfolgen, die Absicht beweist, ein Volk dem absoluten Despotismus zu unterwerfen, so hat dieses das Recht, so ist es dessen Pflicht, eine solche Regierung umzustürzen, und neue Schutzwehren für seine künftige Sicherheit anzuordnen. Dieser Art war das nachsichtige Dulden dieser Kolonien, und dieser Art ist nun auch die Nothwendigkeit, durch welche sie gezwungen werden, das frühere System der Regierung zu ändern. Die Geschichte des gegenwärtigen Königs von Großbritannien ist eine Geschichte von wiederholten Ungerechtigkeiten und eigenmächtigen Anmaßungen, die alle die direkte Absicht haben, eine unumschränkte Tyrannei über diese Staaten zu errichten."
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse Satz 1: Der Satz "Wir halten die nachfolgenden Wahrheiten für klar an sich und keines Beweises bedürfend, nämlich: daß alle Menschen gleich geboren, daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt sind; daß zu diesem Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehören; " ist dem groben Sinn nach ohne Probleme verstehbar.
        Interpretation-1:

      T1+ Wir halten die nachfolgenden Wahrheiten für klar an sich und keines Beweises bedürfend, nämlich:
      T2+ alle Menschen, genauer  jeder  Mensch
      F gleich geboren, daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten F1 begabt sind; daß zu diesem F1.1 Leben, F1.2 Freiheit und das F1.3 Streben nach Glückseligkeit gehöre;
      Das ergibt die Rechtsnormformel RN03(USA-1776 Satz 1 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+)  => F.
         Diskussion-1 Hier stört, dass sowohl beim Tatbestand als auch bei der Rechtsfolge kein Deontor steht. "Wir halten" ist die Ansicht der Verfasser. Natürlich ist gemeint, dass man das so anerkennen soll. Aber warum eigentlich "natürlich", wenn es doch nicht da steht? Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2:
      Allgemein gelten (Dg1) die nachfolgenden Wahrheiten als klar an sich und keines Beweises bedürfend (T1+), nämlich:
      daß für alle Menschen gilt (Dg2)
      F dass sie gleich geboren, daß sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten F1 begabt sind; daß zu diesem  F1.1 Leben, F1.2 Freiheit und das F1.3 Streben nach Glückseligkeit gehören;
      Das ergibt die Rechtsnormformel RN01(USA-1776 Satz 1 Interpretation-2) = Dg1(T1+ UND T2+)  => Dg2(F)
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar. Auf die Erörterung weiterer Interpretationsmöglichkeiten wird daher verzichtet.
    Anmerkung-diesem: "diesem" ist vermutlich ein Übersetzungsfehler und grammatikalisch korrekt "diesen" heißen, da es die unveräußerlichen Rechte erläutert: Leben, Freiheit, Glück. Wenn zu den unveräußerlichen Rechten Leben gehört, dann schließt dies die Todesstrafe aus, was in den USA aber nicht der Fall ist. Auf diesen Widerspruch sei hier nur hingewiesen.
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    Bill of Rights USA 1789-1791 [Q]
    Das sind die ersten 10 Zusatzartikel zu amerikanischen Verfassung, 1789 beschlossen, 1791 ratifiziert.

     

    Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten [Q] [APLR]

    §. 47. Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muß er, ohne die prozeßführenden Parteyen zu benennen, seine Zweifel der Gesetzcommißion anzeigen, und auf deren Beurtheilung antragen.
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: § 47 ist ohne Probleme verständlich.
        Interpretation-1: WENN ein Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft findet, DANN ist ihm GEBOTEN, dies der Gesetzeskommission anzuzeigen und um eine Beurteilung nachzusuchen. Signierung:   T+ Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, Dg so muss er, F seine Zweifel der Gesetzcommißion anzeigen, und auf deren Beurtheilung antragen. Das lässt sich in der Rechtsnormformel darstellen: RN33(§ 47 APLR Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
        Diskussion-1: Die Erfüllung des Tatbestandes (T+) ist bereits in der Formulierung "Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft" enthalten, daher sehe ich in der T+ Signierung kein Problem.. Es stört mich aber, dass beim Tatbestand kein Deontor steht. Ich habe daher eine Umformulierung gemacht:
        Interpretation-2: Es ist dem Richter geboten (Dg), WENN er den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft findet (T+), dies DANN der Gesetzeskommission anzuzeigen und um eine Beurteilung nachzusuchen (F). RN03(§ 47 APLR Interpretation-2) = Dg(T+) => F.
        Diskussion-2: Aber in dieser Umformulierung wird der Deontor nur von F auf T+ verschoben. Nun hat zwar T+ einen Deontor, aber F nicht mehr. Es hat den Anschein, als bliebe der Sinn des § 47 APLR auch bei Vertauschung der Deontoren erhalten. Das scheint mir ein beachtliches Phänomen, das weiter und näher zu untersuchen wäre. Hier gibt es also in der Grundlagenarbeit textanalytisch noch einiges zu tun. Andererseits ist klar, das die Rechtsfolge als Gebot aufzufassen ist, auch wenn kein ausdrücklicher Deontor dabeisteht. Ich habe versucht, eine weitere Umformulierung zu finden, die zusätzlich zum Deontor beim Tatbestand auch einen Deontor bei der Rechtsfolge hat, aber es ist mir ohne Anwendung sprachlicher Gewalt nicht gelungen.
       Interpretation-3 (Vorsicht! suchen ergibt sich nicht aus dem Originaltext): Mit sprachlicher Gewalt: Es ist dem Richter geboten (Dg1), im eigentlichen Sinn des Gesetzes Zweifel zu suchen (T1+) und WENN er solche findet (T2+), ist ihm geboten (Dg2) diese DANN der Gesetzeskommission anzuzeigen und um eine Beurteilung nachzusuchen (F).
        Diskussion-3: Zweifel suchen steht so nicht im Originaltext. Dort ist nur vom finden die Rede, nicht vom suchen. Finden ist nicht unbedingt eine Folge von suchen. Vieles findet man, ohne dass man es gesucht hat. Manches fällt einem einfach auf oder ein.
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    Kodex Napoleon / Code civil [Q] [KN / CC]

    Präliminar-Artikel 1, 4 (Rechtsverweigerungsverbot)

        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Der Präliminar-Artikel [PA] 1,4 ist ohne größere Problem dem Sinne nach verständlich, auch wenn hier nicht erklärt wird, was die einzelnen Tatbestandsmerkmale (Stillschweigen, Dunkelheit, Unzulänglichkeit) genau bedeuten. Es wird  Entscheidungszwang vorgeschrieben, auch wenn das Gesetz eine Lücke ("Stillschweigens"), eine Unklarheit ("Dunkelheit") oder eine "Unzulänglichkeit" enthält. Damit ist sozusagen Rechtsfortbildung durch den Richter vorgeschrieben, andernfalls kann (De) der Richter wegen Verweigerung der Justizpflege verfolgt werden.
        Interpretation-1: WENN (T+) ein Richter wegen Unzulänglichkeit eines Gesetzes keine Entscheidung trifft, DANN  (De) KANN er F verfolgt werden. Das kann in Rechtsnormformel RN33(KN PA 1,4 Interpretation-1) = (T+) => De(F) dargestellt werden.
        Diskussion: In der Interpretation-1 stört, dass beim Tatbestand kein Deontor steht.  Es stellt sich die Frage, ob eine Umformulierung möglich ist, z.B. derart:
        Interpretation-2: Es ist geboten Dg, dass Richter, trotz Unzulänglichkeit des Gesetzes, urteilen (T+), andernfalls kann De er verfolgt werden (F). Dies führt zur Rechtsnormformel RN01(KN PA 1,4 Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    1.2 Menschenrechte
    Kyros Zylinder * Franz. Rev. * UN Charta 1948 * Menschenrechte im Islam *

    Der Begriff Allgemeine Menschenrechte ist ohne größere Probleme dem Sinn nach zu verstehen. Intuitiv bedeutet er die Rechte, die jeder Mensch hat, weil er ein Mensch ist. Er hat sie von Geburt oder von der Zeugung an. Aber was sind diese Rechte? Hierüber scheiden sich die Geister, vor allem zwischen dem Islam und dem Westen.

    Kyros Zylinder Persien 588 v. Chr. [Q]

    Wikipedia (Abruf 03.06.2019):  "Das antike Persien gilt allerdings als das Ursprungsland der Menschenrechte. 539 v. Chr. eroberten die Armeen von Kyros dem Großen, dem ersten König von Altpersien, die Stadt Babylon. Er befreite die Sklaven und erklärte, dass alle Menschen das Recht haben, ihre eigene Religion zu wählen. Auch stellte er die Gleichheit der Menschen aus allen Teilen der bekannten Welt heraus. Diese sowie weitere Erlasse wurden auf einem gebrannten Tonzylinder – dem Kyros-Zylinder – aufgezeichnet, welcher offiziell als erste Menschenrechtserklärung durch die Vereinten Nationen anerkannt ist.[16] Sie sind in alle sechs offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen übersetzt worden und ihre Bestimmungen entsprechen den ersten vier Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte." Auf der Wikipediaseite von Kyros ist allerdings zu lesen (Abruf 06.06.2019): "Die Vereinten Nationen veröffentlichten 1971 in allen offiziellen UNO-Sprachen die Inschrift des Kyros-Edikts, wobei dieses auf Initiative der iranischen Regierung als „erste Charta der Menschenrechte“ bezeichnet wurde. Dies geschah ohne neutrale Prüfung des historischen Hintergrunds. Bis heute hat die UNO nicht zu kritischen Fragen, die sich auf den propagandistischen Zweck des Textes beziehen, Stellung genommen.[65] Die Konstruktion eines Zusammenhangs mit dem modernen Begriff der Menschenrechte, der zur Zeit des Kyros nicht existierte, wird von Historikern nicht akzeptiert, da eine solche Betrachtungsweise unhistorisch ist und der damaligen Wirklichkeit nicht gerecht wird.[66] So widerspricht der Althistoriker Josef Wiesehöfer unwissenschaftlichen Darstellungen, die Kyros als König beschreiben, „der Menschenrechtsideen in den Umlauf brachte“."

    Allgemeine-Menschenrechte-1948 [AMR UN 1948] [Q]

    Menschenrechtserklärungen im Islam
    Vorbemerkung: Im Islam herrscht seit dem Tode Mohammeds ein Durcheinander und Mischmasch zwischen Religion und Recht, das sich bis in die Gegenwart erhalten hat. Dazu gehört auch der Auserwähltterror und der anscheinend ewige Kampf zwischen Schiiten und Sunniten. Das spiegelt sich auch in den verschiedenen Erklärungen zu den Menschenrechten. Am ehrlichsten wäre es wohl, wenn man sagte: Der Islam braucht kein Menschenrecht, er hat den Koran und die Sunna, das muss reichen. Man sollte den blumigen und wohlklingenden Worten und Versicherungen daher kritisch gegenüberstehen.
        humanrights (Abruf 07.06.19) informiert: "Verhältnis zur Kairoer Erklärung für Menschenrechte
    Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte wurde 1990 von der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) verabschiedet. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Arabischen Charta der Menschenrechte. In der Kairoer Erklärung werden die Rechte und Freiheiten der Scharia unterstellt, welche als «einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels» dient (Art. 25). Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte hat im Gegensatz zur Arabischen Charta keine rechtliche, sondern bloss eine symbolische und indirekt menschenrechtspolitische Bedeutung. Auf dieser Ebene markiert sie einen islamischen Gegenentwurf zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte."

    1981-Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam * (AEdMRiI 1981) [PDF]
    Artikel 3b  Alle Menschen haben den gleichen menschlichen Wert: ...
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Die Rechtsnorm ist ohne Probleme dem Sinn nach verstehbar, wobei offen bleibt, wie das in der Praxis realisiert werden kann und soll und was "gleicher menschlicher Wert" faktisch und praktisch bedeutet.
        Interpretation-1: WENN einer Mensch ist, DANN ist es GEBOTEN, ihm den gleichen menschlichen Wert anzuerkennen. Rechtsnormformel RN33(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
        Diskussion: In RN41 stört, dass bei T der Deontor fehlt und die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausdrücklich genannt wird, obwohl sie sehr wahrscheinlich natürlich gemeint ist und damit implizit vorliegt.
        Interpretation-2: Ausführlich müsste es heißen: Für jeden, der Mensch ist (T+) ist es geboten ("haben", D), ihm den gleichen menschlichen Wert zuzuerkennen (F) mit der Rechtsnormformel RN11(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-2) = Dg(T+) => F.
        Beide Rechtsnormformeln von Interpretation-1 und Interpretation-2 drücken m.E. den gleichen Sinn aus, obwohl die Deontoren vertauscht sind.
        Interpretation-3: Für jeden Menschen gilt, jeder hat den gleichen menschlichen Wert. In dieser Formulierung kann sowohl dem Tatbestand (jeder, der ein Mensch ist) und der Rechtsfolge (den gleichen Wert haben) jeweils ein eigener Deontor zugeordnet werden, und damit auf die Form der vollständigen Rechtsnorm-Formel bringen: Für jeden, der Mensch ist (T+) gilt (Dg), dass es geboten ist ("hat"), ihm den gleichen menschlichen Wert zuzusprechen (F). Die Formulierung und Interpretation ergibt nun die Rechtsnormformel RN01(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-3) = Dg(T+) => Dg(F).
        Ergebnis: Der Art 3b (AEdMRiI 1981) kann mit Interpretation-3 auf die Form der vollständigen Rechtsnormformel RN01 gebracht  werden.

    1990 (1994 in Kraft) Arabische Charta der Menschenrechte. (ACdMR 1994) * [PDF]
    Artikel 18  Jeder hat das angeborene Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
        Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Die Rechtsnorm ist ohne Probleme dem Sinn nach verstehbar, wenn auch nicht klar ist, was "jeder", "angeboren", "überall" und "rechtsfähig" genau bedeuten.
        Interpretation-1: T+ Jeder Mensch, Dghat, F das angeborene Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Dies kann in der Rechtsnormformel  RN33(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F) ausgedrückt werden.
        Diskussion: Hier stört, dass es in der Interpretation-1 beim Tatbestand keinen Deontor gibt. Lässt sich das umformulieren, so ein Deontor beim Tatbestand steht?
        Interpretation-2: Für jeden, der ein Mensch ist (T+), gilt (Dg), dass ihm das angeborene Recht zusteht (Dg), überall als rechtsfähig anerkannt zu werden (F). "gilt" und "zusteht" steht wörtlich nicht so da, sondern "hat". Interpretation-2 führt zur Rechtsnormformel  RN01(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
        Ergebnis: Der Art 18 (ACdMR 1994) kann mit Interpretation-2 auf die Form der vollständigen Rechtsnormformel RN01 gebracht werden.

    2004-(2008 in Kraft) Arabische Charta der Menschenrechte * [PDF]
    [noch kein Beispiel]


    1.3 Deutsche Rechtstexte

    GG Art  19 (4) 1  Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

        Analyse: Der Text ist ohne Probleme verstehbar. Zur Analyse stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Interpretation-1: T+ Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt; DR so steht offen;  F der Rechtsweg. Der Rechtsweg kann, muss aber nicht beschritten werden. Rechtsnormformel: RN33(GG Art 19 (4),1 Interpretation-1) = (T+) => DR(F). Man könnte statt "R" für Recht auch erlaubt, also "e" beim Deontor der Rechtsfolge spezifizieren.
        Diskussion: In der Interpretation-1 fehlt der Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?  Der Deontor bei der Rechtsfolge ist "steht offen", d.h. der Rechtsweg kann beschritten werden, muss aber nicht. Es ist eine Erlaubnis oder ein Recht, das gewährt wird, den Rechtsweg zu beschreiten
        Interpretation-2: Niemand darf (Dg) durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt werden (T) UND wenn er verletzt wird (+), so steht (DR) ihm der Rechtsweg offen (F). Das führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01(GG Art 19 (4),1 Interpretation-2) = Dv(T) UND (T+) => DR(F), vereinfacht RN01(GG Art 19 (4),1) = Dv(T+) => DR(F),
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
        Anmerkung: In der Strukturdarstellung der TU Dresden fehlt beim Tatbestand der  Deontor.
        Vollständig und richtig formuliert könnte es heißen: Dv Es ist verboten, T jemanden durch öffentliche Gewalt in seinen Rechten zu verletzten. Geschieht das (T+), De so steht ihm G der Rechtsweg offen.
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    GG Art 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
        Analyse:  Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme verstanden.
        Interpretation-1:  WENN einer ein Mensch ist, DANN SOLL er vor dem Gesetz gleich sein. Dg:= Geboten ("sind"), T+ Mensch sein, F  Gleichbehandlung vor dem Gesetz. In formelhaften Worten: WENN jemand ein Mensch ist, DANN ist Gleichbehandlung vor dem Gesetz GEBOTEN. Rechtsnormformel: RN33(GG Art 3 (1) Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
        Diskussion: Der Tatbestand T+ Mensch sein hat in der Interpretation-1 keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Für jeden Menschen (T+) gilt Dg, dass er vor dem Gesetz gleich (F) ist Dg. Das führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01(GG Art 3 (1) Interpretation-2) = Dg(T) UND (T+) => Dg(F), vereinfacht RN01(GG Art 3 (1) = Dg(T+) => Dg(F).
        Ergebnis: Geeignete Interpretation führt ohne Sonnverzerrung zur vollständigen Rechtsnormformel RN01.
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    GG Art. 2  Abs. 2  1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 2In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
        Analyse Satz 1 und 2:  Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme verstanden.
        Interpretation-1: Dg Geboten ("hat"), T+ Mensch sein ("jeder"), F1 das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, F2 := In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. In formelhaften Worten: WENN jemand ("jeder") ein Mensch ist, DANN ist das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit GEBOTEN UND In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Rechtsnormformel: RN33(GG Art 2 (2) Interpretation-1) = [(T+) => Dg(F1 UND F2)].
        Diskussion: "hat" klingt im Zusammenhang mit "das Recht auf Leben ..." wie eine Erlaubnis. Aber Erlaubnis, die man nutzen kann oder auch nicht, trifft den Sinn nicht. "hat" muss hier daher ein GEBOT bedeuten. Beim Tatbestand ("jeder" = Mensch sein) gibt es keinen Deontor, es sei denn, man rechnet "hat" zum Tatbestand "jeder" dazu oder interpretiert wie folgt:.
        Interpretation-2: Für jeden Menschen (T+) gilt (Dg), dass es geboten ist (Dg), sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu wahren (F1) UND in die Rechte, darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (F2). Rechtsnormformel: RN01(GG Art 2 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F1 UND F2)].
        Ergebnis: Geeignete Interpretation führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01.
        Interpretation-3 mit neuer Voranstellung Satz 1: 1Es ist geboten, die allgemeinen Menschenrechte zu beachten. 2Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Nachdem neuen voranstellenden Einschub 1, wird die Rechtsnormformel vollständig und kann entsprechende ausgedrückt werden: RN01(GG Art 2 (2) ergänzt) = Dg(T+) => Dg(F1 UND F2).
        Ergebnis: Auch die Voranstellung "1Es ist geboten, die allgemeinen Menschenrechte zu beachten" führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01, wobei an diesem Punkt offen bleiben kann, inwieweit hier der Sinn erhalten bleibt oder erweitert wurde.
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    GG Art 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
        Analyse: Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme verstanden, wenn man weiß, was unter Freizügigkeit (Wahl des Aufenthaltsortes) zu verstehen ist.
        Interpretation-1:  T+ Alle Deutschen,  De erlaubt  ("genießen"), F Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.  In formelhaften Worten: WENN jemand Deutscher ist, DANN ist Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet ERLAUBT. Rechtsnormformel: RN33(GG Art 11 (1) Interpretation-1)  =  (T+) => De(F)).
        Diskussion: Bei dieser Interpretation gibt keinen Deontor beim Tatbestand T+ Deutscher sein. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
        Interpretation-2: Für jeden Deutschen (T+) gilt Dg, dass er im ganzen Bundesgebiet Freizügigkeit (F) genießt. Rechtsnormformel RN01(GG Art 11 (1)  Interpretation-2) =  Dg(T+) => De(F).
        Ergebnis: Geeignete Interpretation führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01. Dieses Ergebnis kann auch durch eine neue Voransstellung erzielt werden:
        Interpretation-3 durch neue Voranstellung: 1Deutsche genießen besondere Rechte. 2Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet und zur Rechtsnormformel RN01(GG Art 11 (1) ergänzt Interpretation-3)  =  Dg(T+) => De(F))
        Kritik: Die Norm ist für Kinder, Geschäftsunfähige oder Betreute mit Einwilligungsvorbehalt nicht erfüllt, also falsch formuliert und enthält damit eine erhebliche Fehler und Lücken. So nachlässig und falsch sollten Verfassungsgrundsätze nicht formuliert und belassen werden.
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    GG Art 1  1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
        Analyse Satz 1: Der Text ist zwar sehr wohlklingend, aber unverständlich, so lange man nicht weiß, was "Würde" (>Anmerkung) und "unantastbar", heißen soll.
        Interpretation-1: T+ Mensch sein. Dg ist als geboten zu verstehen, F1 Würde unantastbar. In formelhaften Worten:  WENN einer Mensch ist, DANN SOLL seine Würde unantastbar sein. RN33(GG Art 1, Satz1 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F1).
        Diskussion: Beim Tatbestand findet sich bei dieser Interpretation kein Deontor. Es fragt sich, ob eine geeignete Umformulierung möglich ist, zu die zur vollständigen Rechtsnormformel RN01 führt?
        Interpretation-2: Für jeden Menschen (T+) gilt (Dg1), dass seine Würde (F1) nicht angetastet werden darf (Dg2) mit der vollständigen Rechtsnormformel RN01(GG Art 1, Satz1 Interpretation-2)  = Dg1(T+) => Dg2(F1).
        Ergebnis: Geeignete Interpretation führt zur vollständigen Rechtsnormformel RN01.
        Interpretation-3: Vervollständigung durch Voranstellung eines neuen Satzes: 1Es ist geboten, die unveräußerlichen Grundrechte des Menschen zu beachten. 2Die Würde des Menschen ist unantastbar. 3Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt mit der nun vollständigen Rechtsnormformel RN01(GG Art 1,1 ergänzt Interpretation-3) = Dg(T+) => Dg(F1 UND F2).
        Analyse Satz 2: 2Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Fasst man Satz 2 insgesamt als F2 auf, muss die Rechtsnormformel nur noch um F2 ergänzt werden: RN01(GG Art 1, Satz 2)  = Dg1(T+) => Dg2(F1 UND F2).
    Anmerkung-GG-Art-1: In § 1 (1) SGB I wird ausgeführt: "Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, ..." Damit ist ein Merkmal der Menschenwürde näher bestimmt. Verbot der Todesstrafe oder der Folter wären andere.
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    BVerfG § 1 (1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
        Analyse: Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme verstanden. Er definiert die Stellung (selbständig, unabhängig) des BVerfG in der Bundesrepublik Deutschland.
        Interpretation-1: T+ Das BVerfG, Dg ist, F allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(BVerfG § 1 (1) Interpretation-1) =  (T+) => Dg(F)).
        Diskussion-1: Beim Tatbestand Bundesverfassungsgericht sein steht es kein Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
        Interpretation-2: Für das Bundesverfassungsgericht T+ gilt Dg, dass es ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes F ist Dg.
    RN01(BVerfG § 1 (1) Interpretation-2) = Dg (T+) => Dg(F)).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist möglich, aber:
        Diskussion-2: An dieser Stelle fragt sich, aus welchen Elementen ein Tatbestand bestehen soll? Denn "Für das BVerG gilt" ist keine Aussage. Nach dem Modell der Elementaraussage (Kamlah & Lorenzen 1973, S. 35) gilt die Form: "X e P". Wenn X := BVerG ist fehlt das Prädikat P. Ein Inhalt P taucht erst in der Rechtsfolge auf. Wenn also ein Tatbestand aus mindestens einer Elementaraussage bestehen soll, dann ist der Satz "Für das BVerG gilt" keine Aussage, weil P fehlt. Dann könnte auch "Für das BVerG gilt" nicht für den Tatbestand stehen.
        Anmerkung: Das BVerfG steht praktisch über dem Gesetzgeber, indem es die Befugnis hat, Gesetze des Gesetzgebers zu bestätigen oder zu verwerfen. Das ist ein Eingriff in die und ein Widerspruch zur Gewaltenteilung. Theoretisch könnte mit dieser formalen Macht zwar ein Hitler in die Schranken verwiesen werden, aber nur, wenn das BVerfG z.B. den Oberbefehl über Armee und Polizei hätte und diese sich daran hielte. Das ist also mindestens doppelt nicht richtig durchdacht.
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    BVerfG § 2 (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.
        Analyse: Der Text wird im Allgemeinen ohne Probleme verstanden, auch wenn man nicht ganz genau weiß, was ein Senat ist, was aber leicht geklärt werden kann. Aber worin besteht hier die Rechtsnorm?
        Interpretation-1: T+ Das BVerfG, Dgbesteht aus, F zwei Senaten. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(BVerfG § 2(1) Interpretation-1) =>  (T+) => Dg(F)). Diese formale Umsetzung erscheint mir dennoch plausibel.
        Diskussion: Zum Tatbestand gibt es bei dieser Interpretation keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
        Interpretation-2: Für das Bundesverfassungsgericht (T) gilt (Dg), dass es aus zwei Senaten bestehen (F) soll (Dg). Das lässt sich zwar formal in die vollständige Rechtsnormformel RN01(BVerfG § 2(1)) =>  Dg(T+) => Dg(F) bringen, aber wie schon bei BVerfG § 1 (1) oben, ergibt "Für das Bundesverfassungsgericht gilt", formal Dg(T+), inhaltlich ohne weitere Erklärungen keinen interpretierbaren Sinn, weil fehlt, was gilt. Das ist wie in der Prädikatenlogik mit Aussageformen, die Leerstellen ("Lücken") oder freie Variablen enthalten. Solche Tatbestände sind schwer nachvollziehbar. Wir müssen also verlangen, dass ein Tatbestand wenigstens aus einer Elementaraussage vom Typ S(P) besteht, von irgendeinem Subjekt S wird ein Prädikat P ausgesagt. Eine  umständlich wirkende Variante wäre: Für ein Gericht, das Bundesverfassungsgericht ist T+, gilt Dg, dass es aus zwei Senaten bestehen (F) soll Dg. So betrachtet wäre die Rechtsnormformel  RN01(BVerfG § 2(1) Interpretation-2) =>  Dg(T+) => Dg(F)
        Interpretation-3: Kann man "Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten" als einzigen Tatbestand auffassen? Es ist geboten Dg, dass das Bundesverfassungsgericht aus zwei Senaten besteht (T+)? Also durch die Form  RN08(BVerfG § 2(1) Interpretation-3) => Dg(T+). Man kann, ich habe es ja so eben gemacht. Aber ist es vernünftig, ist es sinnvoll?
        Ergebnis: Mir erscheint Interpretation-1 am  angemessensten. Hier ist noch weitere sprachanalytische Kriterienarbeit vonnöten, denn "angemessener erscheinen" ist zu wenig.
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    BVerfG 25 (4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen "im Namen des Volkes".
        Analyse: Der Test ist nur oberflächlich betrachtet verständlich. Denn die Bedeutung "im Namen des Volkes" bleibt unklar (Kritik).
        Interpretation-1: T+ Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Dg ergehen, F "im Namen des Volkes". In formelhaften Worten: WENN das BVerg entscheidet, DANN ist es GEBOTEN, dass diese Entscheidung "im Namen des Volkes" ergeht. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(BVerfG 25(4) Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
        Diskussion: Zum Tatbestand gibt es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
        Interpretation-2:  Für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (T+) gilt (Dg1), dass sie "im Namen des Volkes" (F) ergehen (Dg2). RN01(BVerfG 25(4) Interpretation-2) =  Dg1(T+) => Dg2(F).
        Ergebnis:  Hier hat der Tatbestandsteil keine Leerstelle, die Interpretation-2 ist also vertretbar.
    Kritik-BVerfG-25-(4): Man weiß nicht genau, was die Formel "im Namen des Volkes" bedeutet. Intuitiv wird mit dieser Formel der Eindruck hervorgerufen als ob das BVerfG tatsächlich im Namen des Volkes spräche, obwohl es natürlich nur in seinem eigenen Namen spricht. Man sollte meinen, dass das Volk darüber abstimmen sollte. Darüberhinaus sollte das Quorum definiert sein, d.h. wie viele der Wahlberechtigten dafür sein müssen (z.B. 51%, 67%, 76%, 91%, oder ...), damit diese Formel verwendet werden darf.
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    BVerfG § 31
    (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
    (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
        Analyse Absatz (1) BVerfG § 31 (1):  Der Text (1) wird im Allgemeinen ohne Probleme verstanden, wenn auch nicht klar gesagt wird ab wann und unter welcher Bedingung die Bindung gilt (Verkündung, Veröffentlichung?).
        Interpretation-1:  T+ Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Dg binden, F1 die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Dies kann durch folgende Form ausgedrückt werden: RN33(BVerfG § 31,1 Interpretation-1) =  T+ => Dg(F1)).
        Diskussion: In Interpretation-1 ist der Deontor bei der Rechtsfolge plaziert. Beim Tatbestand fehlt der Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
        Interpretation-2: Für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts T+ gelten Dg1, dass die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden F daran gebunden sind Dg2. RN01(BVerfG § 31,1 Interpretation-2)  =  Dg1(T+) => Dg2(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) gelingt. Die Umformulierung ist also annehmbar..

        Analyse Absatz (2)  BVerfG § 31 (2):  Der Text (2) kann nur dann verstanden werden, wenn man die angegebenen Fälle verstanden hat.
        Interpretation-1:  T+ Entscheidungen der Fälle § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12 und 14, Dg2entfalten im Sinne von gebieten, F2 Gesetzeskraft.  Dies kann durch folgende Form ausgedrückt werden: RN33(BVerfG§ 31 (2)Interpretation-1) =  (T+ =>  Dg(F2)).
        Diskussion: In Interpretation-1 ist der Deontor bei der Rechtsfolge plaziert. Beim Tatbestand fehlt der Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
        Interpretation-2:  T+ Für Entscheidungen der Fälle § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12 und 14 Dg1 gilt  dass sie Gesetzeskraft (F2) entfalten Dg2 . RN01(BVerfG § 31,2 Interpretation-2)  =  Dg1(T+) => Dg2(F).
        Ergebnis:  Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) gelingt. Die Umformulierung ist also annehmbar..
        Analog können die beiden folgenden Fälle behandelt und umformuliert werden.
    F3 Die Entscheidungsformel der Entscheidungen der Fälle § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12 und 14, Dg3 muss veröffentlicht werden.
    F4 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt.  Dies kann durch folgende Form ausgedrückt werden: RN33(BVerfG § 31 (2)) =  T+ =>  Dg3(F4).
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    BGB § 1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
        Analyse: Der Text ist nur oberflächlich betrachtet verständlich, aber nicht, so lange unklar ist, was "Rechtsfähigkeit" und "Vollendung der Geburt" bedeutet. Hier wäre es sicher besser gewesen z.B. nach "Vollendung der Geburt" in Klammern z.B. anzugeben "(Durchtrennung der Nabelschnur)" und einen Querverweis zur Erklärung der Rechtsfähigkeit.
        Interpretation-1: T+ Vollendung der Geburt eines Menschen, DR  beginnt, F Rechtsfähigkeit. In formelhaften Worten: WENN ein Mensch geboren ist, DANN ist es GEBOTEN, ihm Rechtsfähigkeit zuzurechnen. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(BGB § 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
        Diskussion: In Interpretation-1 ist der Deontor bei der Rechtsfolge plaziert. Beim Tatbestand fehlt der Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung berichtigen?
        Interpretation-2: Für jeden Menschen T+ gilt Dg1, dass seine Rechtsfähigkeit mit der Geburt zu beginnen F soll Dg2. RN01(BGB § 1 Interpretation-2) =  Dg(T+) => Dg(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) gelingt. Die Umformulierung ist also annehmbar.
        Anmerkung: BGB § 1 widerspricht BGB § 1923 (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.).
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    BGB § 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse (1) und (2): Die Rechtsnorm (1) und (2) ist sprachlich widersprüchlich, geradezu wirr (>Kritik unten), wenn man auch versteht, was gemeint ist. Bei einem Erbfall liegt eine Geburt schon bei Zeugung vor
        Analyse (1): (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
        Interpretation-1 zu (1):  T1+ nur wer zur Zeit des Erbfalls lebt, Dg kann F1 Erbberechtigt werden. In formelhaften Worten: WENN einer zur Zeit des Erbfalls lebt, DANN ist es GEBOTEN ihn als erbberechtigt anzusehen. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden:  RN33(BGB § 1923, (1) Interpretation-1) = T1+ => Dg(F1).
        Diskussion-1 zu (1): Es stört mich, dass es zum Tatbestand es keinen Deontor gibt. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 zu (1): (1) Es ist erforderlich=geboten (Dg), zur Zeit des Erbfalle zu leben (T1+), damit man zur Zeit des Erbfalles erben (F1) kann (Dg). Dies führt zur Rechtsnormformel RN01(BGB § 1923, (1) Interpretation-2) = Dg1(T1+) => Dg2(F1).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T1+) => D(F1) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.

        Analyse (2):  Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
        Interpretation-1 zu (2):  T2+ Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, Dg gilt als, F2 vor dem Erbfall geboren. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden:  RN33(BGB § 1923, (2) Interpretation-1) = T2+ => Dg(F2).
        Diskussion-1 zu (2): Zum Tatbestand gibt es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 zu (2): Es ist erforderlich=geboten (Dg1) zur Zeit des Erbfalles bereits gezeugt zu sein (T2+), um als vor dem Erbfall geboren (F2) zu gelten (Dg2). RN01(BGB § 1923, (2) Interpretation-2) = Dg(T2+) => Dg(F2).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
    Kritik-BGB-§1923 (1) und (2):

    • (a) § 1923 widerspricht BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
    • (b) Erbe und Erbfall sind nicht erklärt.
    • (c) Gezeugt sein bedeutet nicht leben und gilt dennoch als geboren. Der Text (1) und (2) sind zusammen unverständlich und widersprüchlich und wirr: ein noch nicht Geborener gilt als geboren. Warum sagt man nicht einfach: (2umformuliert) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, soll einem Geborenen gleichgestellt werden. Oder noch einfacher: (2umformuliert) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, ist erbberechtigt.
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    BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Auf den ersten Blick ist der Text dem Sinn nach verständlich. Beim genaueren Lesen stellt sich die Frage, was die Worte "Kindeswohl" und seine Dimensionen "körperlich, geistig, seelisch", eine "Gefährdung des Kindeswohls" und seine Dimensionen bedeuten. Klärungsbedürftig sind auch die Begriffe "nicht gewillt" oder "nicht in der Lage".
        Interpretation-1: T1+ Wird das T1.1+ körperliche, T1.2+ geistige oder T1.3+ seelische Wohl des Kindes oder T1.4+ sein Vermögen gefährdet und sind T2+ die Eltern T2.1+ nicht gewillt oder T2.2+ nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, Dg so hat F das Familiengericht die Maßnahmen zutreffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. WENN von den ersten vier Tatbestandsmerkmalen eines UND WENN von den zweiten zwei Tatbestandsmerkmalen auch eines erfüllt ist, DANN ist es dem Familiengericht GEBOTEN, geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel  ausgedrückt werden: RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-1) = (T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+)  UND (T2.1+ ODER T2.2+) => Dg(F)). Aus dem ersten Tatbestandskomplex genügt ein Tatbestandsmerkmal von vieren und aus dem zweiten Tatbestandskomplex genügt ein Tatbestandsmerkmal von zweien.
        Diskussion-1: In der Interpretation-1 gibt es bei den Tatbeständen es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Es ist geboten (Dg), T1 das (T1.1+) körperliche, (T1.2+) geistige oder (T1.3+) seelische Wohl des Kindes oder sein (T1.4+) Vermögen  nicht zu gefährden und sind T2 die Eltern T2.1 nicht gewillt oder T2.2 nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, (Dg) so hat F das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Interpretation-2 kann durch folgende Rechtsnormformel  ausgedrückt werden: RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-2) = Dg [(T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+)  UND (T2.1+ ODER T2.2+)] => Dg(F)).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    FamFG § 163 Sachverständigengutachten (1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse:  Der Text ist verständlich und legt fest, welche Fachgruppen in Frage kommen.
        Interpretation-1: T+ In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 Dg ist das Gutachten zu erstatten von F einem geeigneten Sachverständigen der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(FamFG § 163, 1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F)).
        Diskussion: In Interpretation-1 gibt es zum Tatbestand gibt es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Dg Es ist geboten, T+ in Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 das Gutachten durch einen Sachverständigen erstatten zu lassen, für den Dg gilt , F das er mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. Interpretation-2 führt zu Rechtsnormformel RN01(FamFG § 163, 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    StGB § 11 (2) [Zweiter Titel Sprachgebrauch] Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine TatKaut auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Der Text ist dunkel und schwierig, weil plötzlich die Folgen einer vorsätzlichen Handlung hereingebracht werden, die mit Fahrlässigkeit in Verbindung gebracht werden. Der Satz "hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt." ist völlig dunkel. Die Idee ist möglicherweise, eine vorsätzliche strafbare Handlung weniger streng zu beurteilen, wenn die Folgen die fahrlässiger Handlungen nicht überschreiten. Das ist schwer nachzuvollziehen, weil auch geringe fahrlässige Handlungen große Folgen nach sich ziehen können. Folge und Vorsatz haben sachlich gar nichts miteinander zu tun. Ungeachtet der Verständnisprobleme, sollte eine formale Analyse der Rechtsnorm aber möglich sein. Offenbar soll der Begriff vorsätzlich als Definiendum spezifiziert werden. Auch wenn die Folgen minder schwer wiegen weil Fahrlässigkeit vergleichbar, so soll vom Vorsatz nicht abgewichen werden. Der gesunde Menschenstand sagt: Ob eine Handlung vorsätzlich oder nicht vorsätzlich ist, hat mit den Folgen nichts zu tun, zumindest im richtigen Leben und in der Wirklichkeit. Die Zurechnung Vorsatz einer Handlung ist unabhängig von den Folgen dieser Handlung.
        Interpretation-1:  T+ Wenn eine verursachte Folge Fahrlässigkeit ausreichen lässt [was immer das bedeuten mag], Dg soll das F nichts für die Wertung und das Bestehen eines Vorsatz ändern. Das führt zur Rechtsnormformel  RN33(StGB § 11 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
        Diskussion: Zum Tatbestand gibt es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Ergebnis: Eine Interpretation 2 mit einer entsprechende Umformulierung zu finden, ist mir nicht gelungen, was vielleicht auch daran liegt, dass mir der ganze StGB § 11 (2) nicht geheuer ist.
        Sprachkritik: Eine Tat ist kein autonom handelndes Subjekt. Und daher hat eine Tat hat auch keinen Vorsatz, Täter haben Vorsätze. Man versteht zwar, was gemeint ist, aber es ist eine unsaubere Sprache.
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    StGB § 15 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Das Gesetz ist dem Sinne nach ohne Problem zu verstehen. Ein genaues Verständnis der Norm setzt aber voraus, dass die Begriffe vorsätzlich und fahrlässig geklärt und verständlich sind.
        Interpretation-1: T1+ vorsätzliches Handeln ODER  T2+ wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht, Dg nur dann F strafbar. Dies kann durch folgende Form ausgedrückt werden: RN33(StGB § 15 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+) => Dg(F).
        Diskussion: Der Erfüllungsstatus (+) erfüllt ist nicht ausdrücklich genannt, obwohl die meisten Interpreten keine Probleme haben dürften, den Erfüllungsstatus hineinzudenken. Besser wäre es natürlich, Rechtsnormen vollständig und klar zu formulieren. Intepretation-1 hat beim Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Es ist geboten (Dg), vorsätzliches Handeln nachzuweisen (T1+), damit Strafbarkeit (F) vorliegt, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (T2+). Das ergäbe dann die Rechtsnormformel RN01(StGB § 15 neu Interpretation-2) = Dg(T1+) UND T2+) => Dg(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    StGB § 16 Irrtum über Tatumstände
    (1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
    (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
    Analyse-StGB-§-16: Diese Norm ist eine Art höhere Norm, die für viele oder sogar alle Straftaten gilt.
    Analyse-StGB-§-16(1): Zum Textverständnis gehört das Wissen der Bedeutungen von "bei Begehen der Tat", "Umstand",  "gesetzlichen Tatbestand", "vorsätzlich". Nach dem Wortlaut genügt ein einziges Umstandsmerkmal von mehreren oder allen.
        Interpretation-1: T+ Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, Dg, F1 handelt nicht vorsätzlich, F2 Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden:  RN33(StGB § 16,1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F1) UND (F2)).
        Diskussion: Interpretation-1 zum 16(1)  liefert zum Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Dg Es ist geboten, T1+ bei Vorsatz die Kenntnis der Tatumstände zu berücksichtigen. T2+ Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, Dg, F1 handelt nicht vorsätzlich, F2 Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN01(StGB § 16,1 Interpretation-2) = Dg (T1+) UND T2+ => Dg(F1) UND (F2)).
        Ergebnis: Es geht zwar, aber nur um den Preis einer Voranstellung, die allerdings einleuchtend ist und den Sinn auch nicht verzerrt. Es wird ja nur noch einmal ausdrücklich vorangestellt, was anschließend speziell ausgeführt wird.

    Analyse-StGB-§-16(2): Zum Textverständnis muss man wissen, was "irrig", "Umstände eines milderen Gesetzes" und "annehmen" genau bedeutet.
        Interpretation-1: T1+  Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, Dg kann nur, F wegen vorsätzlicher Begehung nach dem milderen Gesetz bestraft werden. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(StGB § 16,2 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F)) "kann ... nur" wird als Gebot interpretiert, obwohl der reine Wortlaut "kann" eine Erlaubnis bedeutet.
        Diskussion: Interpretation-1 zum 16(2) liefert zum Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Dg Es ist geboten, T1+ die Annahme irriger Umstände zu berücksichtigen. T2+ Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, Dg kann nur, F wegen vorsätzlicher Begehung nach dem milderen Gesetz bestraft werden. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN01(StGB § 16,2 Interpretation-2) = Dg(T1+) UND T2+  => Dg(F).  "kann ... nur" wird als Gebot interpretiert, obwohl der reine Wortlaut "kann" eine Erlaubnis bedeutet.
        Ergebnis: Es geht zwar, aber nur um den Preis einer Voranstellung, die allerdings ebenso einleuchtend ist wie bei 18(1) und den Sinn auch nicht verzerrt. Es wird ja nur noch einmal ausdrücklich vorangestellt, was anschließend speziell ausgeführt wird.
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    StGB § 17 Verbotsirrtum 1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse § 17 Satz 1 und 2:
    Satz 1 regelt den unvermeidbaren Irrtum mit der Folge ohne Schuld (und damit auch ohne Strafe, was so zwar nicht ausdrücklich da steht, aber sich ergibt) ...
    Satz 2 regelt den vermeidbaren Irrtum mit der möglichen Folge gemilderter Strafe.
        Analyse Satz 1: Der Text kann nur dann genau verstanden werden, wenn geklärt ist, was "bei Begehung der Tat", "Einsicht Unrecht zu tun", "Schuld", "Irrtum", "nicht vermeiden konnte" hier genau bedeuten. Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist "die Einsicht Unrecht zu tun durch Irrtum".
        Interpretation-1: T1 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, Dg so handelt er (Definitionsgebot),  F ohne Schuld . Nach der Definitionslehre  ist "ohne Schuld" das Definiendum, und T+ ist das Definiens. Damit ergibt sich folgende Rechtsnormformel:  RN33(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
        Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Dg Es gilt, T+ Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, Dg so handelt er (Definitionsgebot),  F ohne Schuld . Nach der  Definitionslehre  ist "ohne Schuld" das Definiendum, und T1 ist das Definiens. Damit ergibt sich folgende Rechtsnormformel:  RN33(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
        Ergebnis: Das Voransetzen von "Es gilt" führt zur Form  D(T+) => D(F). Die Umformulierung erhält den Sinn, ist also annehmbar.

        Analyse Satz 2 Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
    Der Rechtsnorm kann nur dann richtig verstanden werden, wenn geklärt ist, was "konnte", "Irrtum" und "vermeiden" bedeuten. Der Inhalt ist nicht einfach zu verstehen: Dissertation Grotguth, Diskussion, Literaturrecherche Verbotsirrtum..
        Interpretation-1: T+  Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, De so kann F die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Das führt zur Rechtsnormformel RN33(StGB § 17,2 Interpretation-1) = T+ => De(F).
        Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Dg Es gilt, T+ konnte der Täter den Irrtum vermeiden, De so kann F die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Das führt zur Rechtsnormformel RN01(StGB § 17,2 Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Ergänzungsformulierung ist also annehmbar.
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    StGB § 20  Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen. > Schuldfähigkeit.
    "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse:  Der Text ist für Laien weitgehend unverständlich, weil er viele für ihn unbekannte Rechtsbegriffe enthält, nämlich: 1. Schuld§, 2. bei Begehung§ 3. der Tat§, 4. krankhafte seelische Störung§, 5. tiefgreifende Bewußtseinsstörung§, 6. Schwachsinn§, 7. schwere andere seelische Abartigkeit§, 8. unfähig§, 9. Unrecht§ der Tat einzusehen§ oder 10. nach dieser Einsicht§ 11. zu handeln§".  Das sind also mindestens 11 Rechtsbegriffe, die verstanden sein müssen.
        Interpretation-1: T0 Wer bei Begehung der Tat wegen T1 krankhafter seelischen Störung ODER  T2 tiefgreifenden Bewußtseinsstörung ODER T3 Schwachsinns ODER T4 schweren anderen seelischen Abartigkeit, T5 unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln", F der handelt bei Begehung der Tat ohne Schuld. Nach der  Definitionslehre  ist die Rechtsfolge F "ohne Schuld handeln" das Definiendum, und T1-T5  sind die Definientia, von denen lediglich ihre Namen mitgeteilt werden, aber nicht ihr (Rechts-)Begriff. Referenz ist die seelisch geistige Verfassung bei Begehung der Tat und ihre Auswirkungen auf Einsichts- (das Unrecht der Tat) und Steuerungsfähigkeit (nach dieser Einsicht handeln). Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(StGB § 20 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5 => Dg(F). Aufgrund des kausalen "wegen" wird hier "=k=>" verwendet.
        Diskussion: Zum Tatbestand ist kein Deontor formuliert. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Durch Voranstellen von "Es gilt" erreicht man RN01(StGB § 20 Interpretation-2) = Dg(T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5) => Dg(F).
        Ergebnis: Die voranstellende Ergänzung von "Es gilt" liefert den gewünschten Deontor beim Tatbestand eine Sinnverzerrung. Die Ergänzung ist also annehmbar.
        Kritik: Die Voraussetzungen sind viel zu kompliziert und unnötig. Besser und einfacher: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat aufgrund einer seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
        Querverweise: > Schuldfähigkeit., > Einsichtsfähigkeit.
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    StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit > Einsichtsfähigkeit.
    "Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Voraussetzung zum vollen Verständnis sind die in § 20 StGB aufgelisteten Rechtsbegriffe. Neu zum § 20 kommt der Rechtsbegriff erheblich vermindert§ hinzu. Die drei zentralen Rechtsbegriffe sind: a) erheblich vermindert, b) das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und c) nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
        Interpretation-1:  T Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert (im § 20 T1-T4), De so kann,  F die Strafe gemildert werden. Die Rechtsfolge F ist an den komplexen Tatbestand T geknüpft. Der Deontor De ist eine Erlaubnis an das Gericht, die Strafe mildern zu dürfen, wenn T erfüllt ist (T+). Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(StGB § 21 Interpretation-1) = (T+) =k=> De(F). Im § 21 fehlt das kausalitätsanzeigende Wort "wegen", das aber aufgrund des Bezuges zum § 20 begründet angenommen werden darf, so dass man "aus einem" interpretieren kann "wegen eines".
        Diskussion: Bei Interpretation-1 stört, dass beim Tatbestand kein Deontor ausgewiesen ist. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2:  Durch Voranstellen von "Es gilt" erreicht man RN01(StGB § 21 Interpretation-2) = Dg(T+) =k=> Dg(F).
        Ergebnis: Die voranstellende Ergänzung von "Es gilt" liefert den gewünschten Deontor beim Tatbestand eine Sinnverzerrung. Die Ergänzung ist also annehmbar.
        Anmerkungen:
        Im Lichte der Definitionslehre interpretiert: Nach der  Definitionslehre  sind die beiden  Definienda  "Einsichtsfähigkeit" und "Steuerungsfähigkeit". Hier werden nur ihre Namen mitgeteilt, aber nicht ihre Begriffsinhalte, ihre Definientia. Referenz ist die seelisch geistige Verfassung bei Begehung der Tat, genau die "Einsichtsfähigkeit" und "Steuerungsfähigkeit".
        Die Bezeichnung "verminderte Schuldfähigkeit" ist irreführend, streng genommen falsch, da es sachlich um verminderte Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit geht.
        Psychologisch  ist die juristische Trennung zwischen Einsicht (das Unrecht der Tat einzusehen ) und Steuerung ("nach dieser Einsicht zu handeln") nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Juristisch stellt sich die Frage nach der Steuerungsfähigkeit erst dann, wenn die Einsicht in das Unrecht gegeben ist. Fehlt schon die Einsicht, muss über die Steuerung nicht mehr nachgedacht und befunden werden.
        Querverweise: > Schuldfähigkeit., > Einsichtsfähigkeit.
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    StGB § 242 Diebstahl
    (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Zum Verständnis ist vorausgesetzt, dass man weiß, was unter fremd§, beweglich§, Sache§, bewegliche  Sache§, Absicht§, rechtswidrig§, rechtswidrige Absicht§, zuzueignen§, zu verstehen ist. Diese Rechtsbegriffe sind allesamt nicht definiert, sondern bloße Worthülsen, Definienda, die ihrer Definientia harren.
        Interpretation-1: Es gibt hier zwei zentrale Tatbestands-Bedingungen: (T1) wegnehmen einer fremden beweglichen Sache (T2) in rechtswidriger Absicht, Dgwird F mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies führt zur Rechtsnormformel RN33(StGB § 242 Interpretation-1) = (T1 UND T2) => Dg(F).
        Diskussion: Es fällt auf, dass beim Tatbestand kein Deontor VERBOTEN verwendet wird. Das ist zwar klar für uns weil wir es in den Text hinein denken, aber es steht nicht da. Und auch die Tatbestandserfüllung bleibt offen. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2:  Es ist verboten (Dv), eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen (T1), die Sache sich oder einem Dritten  rechtswidrig (T2) zuzueignen. Wer das gemacht hat (T+), wird (Dg) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (F). Interpretation-2 führt zur Rechtsnormformel:  RN01(StGB § 242 Interpretation-2) = Dv(T1+ UND T2+) => Dg(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    HGB § 1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse (1):  Es handelt sich um eine scheinbare Definitionsnorm. In (1) wird das  Definiendum  Kaufmann durch den Definiens-Namen  Handelsgewerbe betreiben zwar benannt, aber ohne Begriffsinhalt und Referenzierung. Dessen ungeachtet lässt sich eine Rechtsnormformel bilden.
        Interpretation-1: T+ wer ein Handelsgewerbe betreibt, Dg ist, F Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(HGB § 1 (1) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
        Diskussion-1: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Durch ein vorangestelltes "Es gilt" lässt sich die gewünschte Form erzielen: RN01(HGB § 1 (1) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)

        Analyse (2): In (2) wird das Definiendum Handelsgewerbe mit dem allgemeineren Begriffs-Namen Gewerbebetrieb benannt, aber ohne Begriffsinhalt und Referenzierung. Begriffsinhalt und Referenzierung werden also nur auf ein anderes Wort verschoben, also vertagt, nämlich von Handelsgewerbe auf Gewerbebetrieb. Zusätzlich wird eine Ausnahme für Kleinbetriebe bestimmt: es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Der entscheidende Begriff Gewerbebetrieb wird nicht erklärt. Es gibt auch keinen Querverweis. Hier wird mit bloßen Worten ohne Inhalt und Referenz so getan, als sagte man etwas. Und den Worten nach sieht es ja auch so aus. Doch der Schein trügt wie die  genauere Betrachtung dieses Abschnitts zeigt: es fehlt wie so oft im Recht auch hier, im HGB § 1 (1) an ordentlichen  Definitionen. Dessen ungeachtet lässt sich eine Rechtsnormformel bilden.
        Interpretation-1: T+ jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, Dgist, F Handelsgewerbe. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden:  RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    _    Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Durch Voranstellen von "Es gilt" ost die gewünschte Form RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F) erreichbar.
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.

    GVerfG § 184 1Die Gerichtssprache ist deutsch. ...
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse:  Die Rechtsnorm ist ohne Probleme zu verstehen, wenn man weiß, was unter "deutsch" zu verstehen ist. Das aber ist praktisch-faktisch betrachtet völlig unklar. Denn die Realität zeigt, dass die Gerichtssprache nicht deutsch, sondern deutsches Kauderwelsch ist. Die Sprache des Rechts besteht nämlich aus deutschen Alltags- und Bildungsbegriffen, aus meist unklaren und schlecht definierten Rechtsbegriffen, (auch), die gewöhnlich nicht einmal gekennzeichnet sind, obwohl Herberger und Simon schon 1980, S. 271, eine Indizierung vorschlugen, und aus Fachbegriffen und Fremdworten. Der § 184 GVerfG wird in fast jedem Gesetz, jeder Verordnung, in fast allen Entscheidungen und in der rechtswissenschaftlichen Literatur gebrochen. Dessen ungeachtet lässt sich eine Rechtsnormformel bilden.
        Interpretation-1: Das Gebot ist einfach: Wenn im Gericht gesprochen wird, so ist deutsch zu sprechen.
    T Gerichtssprache, Dg ist, F deutsch. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN41(GVerfG § 184 Interpretation-1) = T => D(F).
        Diskussion-1: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Problematisch in dieser Interpretation ist, dass beim Tatbestand (Gerichtssprache) kein Erfüllungsplus (+) vermerkt ist, den wir aber ohne Probleme hineindenken.
        Interpretation-2: T+ Gerichtssprache, Dg ist, F deutsch. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(GVerfG § 184 Interpretation-2) = T+ => Dg(F).
        Diskussion-2: Interpretation-2 erscheint angemessener als Interpretation-1. Aber es fehlt noch der Deontor beim Tatbestand (Gerichtssprache). Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-3: Durch Voranstellen "Es gilt: 1Die Gerichtssprache ist deutsch. ... " lässt die die gewünschte Form erzielen:  RN01(GVerfG § 184 Interpretation-3) =  Dg(T+) => Dg(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    SGB I  § 18 (1) Leistungen der Ausbildungsförderung
    (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung  können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden.
    (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse (1): Es fehlt die Nennung der Anspruchsbedingungen. Dessen ungeachtet lässt sich eine Rechtsnormformel bilden.
        Interpretation-1: T+ Nach dem Recht der Ausbildungsförderung,  De können, F Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden:  RN33(SGB I  § 18 (1) Interpretation-1) = T+ => De(F)
        Diskussion-1: Interpretation-1 liefert beim Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(SGB I  § 18 (1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)

        Analyse (2): Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
        Die Verweise auf die §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind als abstrakt-formale Verweise dem Rechtsverständnis nicht nur nicht förderlich, sondern sie behindern es geradezu. Außerdem wird auch im (2) nicht auf die persönlichen Voraussetzungen hingewiesen, denn die sind in den §§  8, 9, 10 im Abschnitt II aufgeführt. Hier liegt sozusagen ein Doppelfehler vor. Ungeachtet dessen, kann (2) auch normtheoretisch analysiert werden.
        Interpretation-1: T+ Zuständig Dg sind F die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Diese Interpretation-1 wählt für den Tatbestand die Zuständigkeit mit der Rechtsnormformel RN33(SGB I  § 18 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
        Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(SGB I  § 18 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    SGB I § 11 Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
    § 11 Leistungsarten
    1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse Satz 1:  Die Definitionsrechtsnorm ist ohne Probleme dem Sinn nach zu verstehen, genau aber erst dann, wenn geklärt ist, wer zu welchen Dienst-, Sach- und Geldleistungen unter welchen Bedingungen anspruchsberechtigt ist.
        Interpretation-1: T+ Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen), Dg heißen (sind), F soziale Rechte. Es wird das Definiendum soziale Rechte mit weiteren Begriffen charakterisiert. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(SGB IV § 11 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => D(F).
        Diskussion-1:  Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(SGB I  § 11 Satz 1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.

    .     Analyse Satz 2:  2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
    Auch hier liegt eine einfache Definitionsrechtsnorm vor, die ohne Probleme zu verstehen ist. Sie legt fest, dass persönliche und erzieherische Hilfe (T+) zu den Dienstleistungen (F) gehört (D).
        Interpretation-1: T persönliche und erzieherische Hilfe, Dg gehört zu, F den Dienstleistungen. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(SGB IV § 11 Satz 2 Interpretation-1) = T+ => D(F)
        Diskussion-1:  Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(SGB I  § 11 Satz 2) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    BauGB § 1   Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
    (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse:  Die Definitionsrechtsnorm ist ohne Probleme dem Sinn nach zu verstehen. Es wird die Aufgabe der Bauleitplanung§ erklärt.
        Interpretation-1: T+ Bauleitplanung§, Dg hat die Aufgabe, F die bauliche und sonstige Nutzung§ der Grundstücke§ in der Gemeinde§ nach Maßgabe§ dieses Gesetzbuchs§ vorzubereiten§ und zu leiten§. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden RN33(BauGB § 1 Interpretation-1) = T+ => D(F).  Anmerkung: In Interpretation-1 wurden die Rechtsbegriffe mit dem Index "§" gekennzeichnet.
        Diskussion-1: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(BauGB  § 1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist ohne Sinnverzerrung möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    BauGB § 10  (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: Diese einfache  Rechtsnorm ist auf den ersten Blick ohne Probleme dem Sinne nach zu verstehen, obwohl der kurze Satz mit nur sieben Worten 4 Rechtsbegriffe (Gemeinde§, beschließt§, Bebauungsplan§, Satzung§) enthält, die für ein gründlicheres Verständnis geklärt sein müssen. Bei genauerer Betrachtung gibt es einige Fragen. Denn was ist hier Tatbestand T, Erfüllung T+, Deontor D und die Rechtsfolge? Der Sinn der Rechtsnorm ist wohl: WENN ein BEBAUUNGSPLAN GÜLTIG sein SOLL, DANN MUSS er von der GEMEINDE als SATZUNG BESCHLOSSEN werden. Aber das steht so nicht in der Rechtsnorm, das interpretiere ich hinein, insbesondere "gültig". Damit gibt es nun mehrere Möglichkeiten an Rechtsnormdarstellung mit den entsprechenden Rechtsnormformeln.
        Interpretation-1:

    1. T Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung, D = ?, F = ? Dies führt zur lückenhaften und damit ungültigen Rechtsnormformel:  RN40(BauGB § 10 Interpretation-1) = T+.
        Interpretation-2:
    1. Ein Bebauungsplan heißt nur dann Bebauungsplan, wenn er von Gemeinde als Satzung beschlossen wurde.  T+ Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung, Dg  heißt, F Bebauungsplan. Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33(BauGB § 10 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
        Interpretation-3:
    1. Ein Bebauungsplan ist nur dann gültig, wenn er von Gemeinde als Satzung beschlossen wurde. T+ Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung, Dg gebietet, F Bebauungsplan ist gültig. Dies führt zur Rechtsnormformel:  RN33(BauGB § 10 Interpretation-3) = T+ => Dg(F)
        Diskussion:  2. und 3. haben zwar die gleiche Struktur, aber nicht die gleiche Bedeutung.  In 2. handelt es sich um eine Definitionsnorm: Bebauungsplan heißt, was die Gemeinde als Satzung beschlossen hat. 3. trifft eine Gültigkeitsurteil. Ein Bebauungsplan ist nur dann gültig, wenn die Gemeinde ihn als Satzung beschlossen hat Obwohl es auf den ersten Blick so aussieht, als wäre die Rechtsnorm völlig klar, stellt sich bei genauerer Analyse heraus, dass die Zuordnungen Tatbestand T+, Deontor D und Rechtsfolge F (für mich) nicht so einfach sind. Es stört auch, dass beim Tatbestand kein Deontor steht. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-4: Ein vorangestelltes "Es gilt" on Interpretation-3 führt zum gewünschten Ergebnis mit der gewünschten Rechtsnormformel  RN01(BauGB § 10 Interpretation-4) = Dg(T+) => Dg(F)
        Ergebnis: Eine geeignete Umformulierung zur Form  D(T+) => D(F) ist möglich. Die Umformulierung ist also annehmbar.
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    StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein (1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). 2Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. 3Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. 4Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse Satz 1:  Satz 1 ist ohne Problem zu verstehen.
        Interpretation-Satz 1: T Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, Dg bedarf, F der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33(StVG § 2 Satz 1) = T+ => Dg(F)
        Analyse Satz 2: Satz 2 ist als bloße Erläuterung ohne Probleme zu verstehen.
        Satz 2 Interpretation-1: T Die Fahrerlaubnis Dg wird F in bestimmten Klassen erteilt. Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33(StVG § 2 Satz 2 Interpretation 1) = T+ => Dg(F)
        Diskussion-Satz 2: Der fehlende Deontor beim Tatbestand T+ kann ohne Sinnverzerrung durch ein vorangestelltes "Es gilt" erzielt werden.
        Satz 2 Interpretation-2-: RN01(StVG § 2 Satz 2 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
        Analyse Satz 3: 3Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Satz 3 ist als einfaches Gebot ohne Probleme zu verstehen:
        Satz 3 Interpretation-1-: T Sie, Dgist, F durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Dies führt zur Rechtsnormformel:  RN33(StVG § 2 Satz 3 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
        Diskussion Satz 3: Der fehlende Deontor beim Tatbestand T+ kann ohne Sinnverzerrung durch ein vorangestelltes "Es gilt" hergestellt werden, so dass dann die gewünschte Rechtsnormformel resultiert:
        Satz 3 Interpretation-2-: RN01(StVG § 3 Satz 3 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
        Analyse Satz 4:  4Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
        Satz 4 kann nur verstanden werden, wenn man die Informationen in den  Verweisen  kennt. Aber was genau  ist hier Tatbestand, Erfüllung des Tatbestandes, Deontor beim Tatbestand, Rechtsfolge und Deontor bei der Rechtsfolge?
        Satz 4 Interpretation: Der wesentliche Kern dieser Rechtsnorm Satz 4 ist, dass Gültigkeitsdauern der Fahrerlaubnisse festgelegt werden können und WENN, DANN aber im Rahmen einer Rechtsverordnung. Das führt zu folgender Darstellung der Rechtsnormstruktur: De(T+ Gültigkeitsdauer für Fahrerlaubnis), Dg geboten (F nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung) mit folgender Rechtsnormformel: RN01(StVG § 2 Satz 4) = De(T+)  => Dg(F)
    Verweise- in-Satz-4:
    § 6 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
        1.  die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
          b)  den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen, die Gültigkeitsdauer der Führerscheine und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3,
          x)   den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt werden, sowie die Neuausstellung von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und die Regelungen des Besitzstandes im Falle des Umtausches oder der Neuausstellung,
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    Drohnen-Verordnung Ein Überblick über die wichtigsten Regeln [Quelle Online Ohne Datum, Abruf 20.05.19]
    Im Flyer des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorab erklärend ausgeführt: "Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Technologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, haben wir eine Regelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre." Dieser Einführungstest ist ohne Probleme zu verstehen.
        "Verboten ist
    1. Jegliche Behinderung oder Gefährdung,
    2. der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,
    3. der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen."
    Der Flyer gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln und Verbote.
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
       Analyse-Verbot Nr. 1: Verboten ist Jegliche Behinderung oder Gefährdung. Das volle Verständnis von Verbot Nr. 1 setzt voraus, dass die Rechtsbegriffe Behinderung§ oder Gefährdung§ geklärt sind. Nicht ausdrücklich erwähnt, aber offensichtlich gemeint, "Jegliche Behinderung oder Gefährdung," durch Drohnen.
        Interpretation-Verbot Nr.1: T+ Behinderung§ oder Gefährdung§ durch Drohnen, Dvist verboten. Dies kann in der Rechtsnormformel RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1) = Dv(T+) ausgedrückt werden.
        Diskussion: Eine Rechtsfolge ist nicht angegeben. Man darf vermuten, dass die Rechtsfolge in Sanktionen bestehen kann. Das steht aber nicht da.
       Analyse-Verbot-Nr. 2: Verboten ist der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen.
        Interpretation-Verbot-Nr. 2: T+ der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen, Dvist verboten. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 2) = Dv(T+)
        Diskussion Interpretation Verbot-2: Eine Rechtsfolge ist nicht angegeben. Man darf vermuten, dass die Rechtsfolge F in Sanktionen bestehen kann (De). Das steht aber nicht da.
      Analyse-Verbot-Nr. 3:  Verboten ist der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale  zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
        Interpretation-3: T+ der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale  zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, Dvist verboten. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 3) = Dv(T+)
        Diskussion Interpretation Verbot-2: Eine Rechtsfolge ist nicht angegeben. Man darf vermuten, dass die Rechtsfolge F in Sanktionen bestehen kann (De). Das steht aber nicht da.
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    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
    "Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
    1. personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
    2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
    3. ...
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse-Nr. 1:  Es wird der wichtige Rechtsbegriff, das  Definiendum  "personenbezogene Daten§" durch eine Reihe von  Definientia  erklärt. Es handelt sich um eine Definitionsrechtsnorm, was aber strukturell für die Rechtsnormformel nichts bedeutet.
        Interpretation-1 Nr. 1: T+ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, Dgheißen F personenbezogene Daten. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
        Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 Nr. 1: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)

        Analyse-Nr. 2: Es wird der wichtige Rechtsbegriff , das  Definiendum  "Verarbeitung§" durch eine Reihe von  Definientia  erklärt. Es handelt sich um eine Definitionsnorm.
        Interpretation-1 Nr. 2: T+ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; Dgheißt, F Verarbeitung. Dies kann durch folgende Rechtsnormformel ausgedrückt werden: RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
        Diskussion: Interpretation-1 zu Nr.2 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 Nr. 2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)


    1.4  Andere aktuelle Rechtstexte

    Dänemark  [Q]
    Einwanderungsrecht (LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven) [GÜ=Google übersetzt]
    § 1. Statsborgere i Finland, Island, Norge og Sverige kan uden tilladelse indrejse og opholde sig her i landet.
    GÜ: § 1. Staatsangehörige Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens können ohne Erlaubnis nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten.
        Der Text ist ohne Probleme verstehbar, auch wenn die UND-Verknüpfung etwas irritiert. Anmerkung: hier wird "und" im Sinne von "oder" verwendet. Das ist insofern bemerkenswert, weil die  Wahrheitswerte  von UND (wfff) und nicht ausschließendem ODER (wwwf) ganz unterschiedlich sind. "og" übersetzt Google mit "und".
        Zur Analyse der Rechtsnorm stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: § 1. Staatsangehörige Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens können ohne Erlaubnis nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten.
        Interpretation-1: T+ Staatsangehörige Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens, De können, F ohne Erlaubnis nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten. WENN jemand Staatsangehöriger Finnlands, Islands, Norwegens oder Schwedens ist De, DANN kann ohne Erlaubnis nach Dänemark einreisen und sich dort aufhalten. RN33(§ 1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-1) = T+ => De(F)
        Diskussion: Es stört, dass beim Tatbestand kein Deontor steht. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(§ 1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
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    Rußland  [Q]
    Verfassung der russischen Föderation (VrF) Kapitel 2. Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers
    Artikel 19
    1. Alle sind vor dem Gesetz und vor Gericht gleich.
    2. Der Staat garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Vermögensverhältnissen und Amtsstellung, Wohnort, religiöser Einstellung, Überzeugungen, Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder von anderen Umständen. Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte aus Gründen der sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit ist verboten.
        Analyse 1 und 2: Der Text ist grob ohne Probleme allgemein verstehbar, auch wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale in Abs 2 nur genannt und nicht näher definiert werden.
        Zur Analyse der Rechtsnorm im Einzelnen stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse Satz 1: 1. Alle sind vor dem Gesetz und vor Gericht gleich. Der Gesetzestext des Artikel 19, 1. ist ohne Probleme verständlich, wenn auch alle in 1. nicht glücklich verwendet wird. Besser wäre zu sagen: Jeder.
        Interpretation-1 Satz 1: T+ Alle Menschen Dg sind F vor dem Gesetz und vor Gericht gleich zu behandeln. Das führt zur Rechtsnormformel RN33(VrF § 19,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
        Diskussion-1 Interpretation 1 Nr. 1 Den Erfüllungsstatus (+) von Alle im Sinne von Jeder kann man als gegeben unterstellen. Wenn jemand ein Jeder ist (lebt), dann ist damit auch zugleich die Erfüllung (+) gegeben. Beim Tatbestand gibt es keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 Nr. 1: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(VrF § 19,1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).

        Analyse Nr. 2. Er besteht aus zwei Sätzen.

    • 1Der Staat garantiert die Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, Vermögensverhältnissen und Amtsstellung, Wohnort, religiöser Einstellung, Überzeugungen, Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder von anderen Umständen.
    • 2Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte aus Gründen der sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit ist verboten.
        Was ist hier bei Nr. 2, 2.1. und 2.2 genau Tatbestand T, Erfüllung des Tatbestandes T+, Deontor D beim Tatbestand, die Rechtsfolge und der Deontor der Rechtsfolge?
        Interpretation-1 Nr, 2, Satz 1:  T0+ Für jeden Menschen und Bürger unabhängig von T1 Geschlecht, T2 Rasse, T3 Nationalität, T4 Sprache, T5 Herkunft, T6 Vermögensverhältnissen und T7 Amtsstellung, T8 Wohnort, T9 religiöser Einstellung, T10 Überzeugungen, T11 Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Vereinigungen oder T12 von anderen Umständen. ... Dg garantiert F der Staat die Gleichheit der Rechte und Freiheiten. Das führt zur Rechtsnormformel RN33(VrF § 19, 2, Satz 1 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11 ODER T12))  => Dg(F).
        Diskussion: Interpretation-1 von Nr. 2, Satz1  liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt? Anmerkung. Das Tatbestandsmerkmal T12 ist sehr interessant, weil es nicht ausdrücklich erwähnte Kriterien abdeckt und damit durch ein allgemeines Analogiegebot alle Arten von zusätzlich möglichen und vergleichbaren Lücken schließt.
        Interpretation-2 Nr. 2, Satz 1 : Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(VrF § 19, Nr. 2, Satz 1 Interpretation-2) = Dg (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11 ODER T12))  => Dg(F).

        Analyse Nr. 2 Satz 2 2Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte aus Gründen der sozialen, rassischen, nationalen, sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit ist verboten.
        Interpretation-1 Nr. 2 Satz 2: 2Jede Form der Einschränkung der T+ Bürgerrechte aus Gründen der F1 sozialen, F2 rassischen, F3 nationalen, F4 sprachlichen oder F5 religiösen Zugehörigkeit Dv ist verboten. Als Tatbestand interpretiere ich die Einschränkung der Bürgerrechte, die Dv deren Einschränkung aus Gründen F1 .. ODER ...F5 verboten ist. Dies führt zur Rechtsnormformel RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz Interpretation-1) = (T+) => Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
        Diskussion: Interpretation-1 von Nr. 2, Satz 2  liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 Nr. 2, Satz 1 : Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(VrF § 19, Nr 2, Satz 2 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
        Anmerkung: Absatz 2 Satz 2 erscheint überflüssig, da alle seine Tatbestandsmerkmale und mehr schon im Satz 1 formuliert sind. Auch die Formulierung in Abs 2 Satz 2 "Jede Form der Einschränkung der Bürgerrechte" erscheint in Abs 2 Satz1 "Gleichheit der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers unabhängig" schon allgemeiner enthalten.
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    Schweiz  [Q]
    Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)
    vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2017)
    Art. 7 Verständlichkeit1 Die Bundesbehörden bemühen sich um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen.
        Der Text ist dem Geiste nach ohne Probleme verständlich, wenn klar sein sollte, was unter "bemühen, sachgerechte, klare, bürgerfreundliche" Sprache zu verstehen ist.
        Zur Analyse der Rechtsnorm im Einzelnen stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse: WENN eine Bundesbehörde sich äußert, DANN ist ihr geboten, sich um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache zu bemühen und auf geschlechtergerechte Formulierungen zu achten.
        Interpretation-1: T+ Die BundesbehördenDg bemühen sich (F) um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen. Das kann in folgender Rechtsnormformel ausgedrückt werden:  RN33(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
        Diskussion: Interpretation-1 zeigt beim Tatbestand keinen Deontor. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-2) = (T+) => Dg(F).
        Anmerkung: "In der Schweiz werde jeder Gesetzestext auf Verständlichkeit geprüft, berichtet Antos. "Die Sprachprüfung ist dort institutionalisiert. Auch bei uns ist das Interesse inzwischen da, das zeigt das Pilotprojekt der Bundesregierung." Die Gesellschaft für deutsche Sprache führt gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz das Projekt "Verständliche Gesetze" durch, das Gerd Antos wissenschaftlich begleitet." [Quelle: Verständlichkeit als Bürgerrecht] Die Schweizer Initiative ist sehr begrüßenswert und vorbildlich.
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    Spanien  [Q]
    Verfassung des Königreiches Spanien vom 29. Dezember 1978 geändert durch Gesetz vom 27. August 1992 (Art. 13 Abs. 2)
    Art. 16. (1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion und des Kults wird dem einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung beschränkt.
    (2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner Religion oder seinem Glauben zu äußern.
    (3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält die entsprechenden kooperativen Beziehungen zur Katholischen Kirche und den sonstigen Konfessionen.

        Zur Analyse der Rechtsnorm im Einzelnen stellen wir die 6 Grundfragen: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor Rechtsfolge, (6) Rechtsfolge.
        Analyse SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil  (1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion und des Kults wird dem einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; [zweiter Teil]
        Der Sinn des Textes ist ohne Probleme verständlich, wenn man die Klarheit der Begriffe Gemeinschaften, Weltanschauung, Religion, Kultus  annimmt bzw. für die Analyse und Interpretation erstmal außen vor lässt. Doch was sind hier genau Tatbestand, Erfüllung des Tatbestandes, Deontor beim Tatbestand, Deontor bei der Rechtsfolge und die Rechtsfolge?
        Für den ersten Teil bis zum Strichpunkt ergibt sich:. Der Deontor bei der Rechtsfolge ist klar: er steckt in wird gewährleistet, Dg es ist geboten, zu gewährleisten. Was? Die Freiheit der einzelnen und der Gemeinschaften, sie ist also Rechtsfolge F. Der Tatbestand im ersten Teil ist dann das T1 weltanschauliches Bekenntnis ODER T2 Religion ODER T3 Kultus.
        Interpretation-1 SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil: WENN es um die Weltanschauung, Religion oder den Kultus von einzelnen oder Gemeinschaften geht, DANN ist es GEBOTEN, die Freiheit der einzelnen und der Gemeinschaften zu gewährleisten. Dies führt zur Rechtsnormformel: RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-1) = (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
        Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01 (SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-2) = Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
        Nun zum zweiten Teil nach dem Strichpunkt: "sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung beschränkt."
        Analyse SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil  (1) [erster Teil]; sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung beschränkt.
        Interpretation-1 SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil: Die Freiheit wird gewährleistet auch für die äußere Darstellung, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist. Die Freiheit der äußeren Darstellung ist also an die Bedingung Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung geknüpft. Tatbestand T4 ist die äußere Darstellung, für die die Freiheit auch gilt, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist. T5 ist der Tatbestand mit der öffentlichen Ordnung vereinbar. Die Rechtsfolge ist die Freiheit der äußeren Darstellung, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist. Dies führt zur Rechtsnormformel RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-1) = (T4+ UND T5+) => Dg(F)
        Diskussion: Interpretation-1 (SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil) liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil: Das schon im ersten Teil vorangestellt "Es gilt" gilt auch für den Zweiten Teil nach dem Strichpunkt und führt deshalb auch zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01  (SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-2) = Dg(T4+ UND T5+) => Dg(F)
        Interpretation-3: Zusammenschau in einer Formel RN01(SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-3) = Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) UND  T4+ UND T5+) => Dg(F)

        Analyse SpanVerf Art 16 (2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner Religion oder seinem Glauben zu äußeren.
        Anmerkung: Neu ist gegenüber (1) "Glauben" und der "Kultus" ist verschwunden.
        Die Norm ist ohne Probleme verständlich. Weltanschauliches und Religiöses sind Privatsache. Doch was sind hier genau Tatbestand, Erfüllung des Tatbestandes, Deontor beim Tatbestand, Deontor bei der Rechtsfolge und die Rechtsfolge?
        Interpretation-1 SpanVerf Art 16 (2)  Auf den ersten Blick ist es eine bloße Norm der Form Dv(T+) mit dem Gebot Niemand darf gezwungen werden zum Tatbestand T+ sich zu seiner T1+ Weltanschauung, seiner T2+ Religion oder seinem T3+ Glauben zu äußeren. Das T+ ist hier richtig, weil natürlich niemand zur Erfüllung des Tatbestandes gezwungen werden darf. Eine Rechtsfolge wäre dann nicht formuliert. Dies führte zu der Rechtsnormformel RN08(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-1) = Dv(T1+ ODER T2+ ODER T3+).
        Diskussion-1: Es fehlt hier die Rechtsfolge, jedenfalls dann, wenn man meint, es müsste bei einer Rechtsnorm eine geben..
        Interpretation-2 SpanVerf Art 16 (2)  Man kann aber auch F Niemand darf gezwungen werden als Rechtsfolge ansehen. Dann wäre der Tatbestand Äußerung zu seiner T1+ Weltanschauung, seiner T2+ Religion oder seinem T3+ Glauben. Dies führte zu folgender Rechtsnormformel RN33(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2) = (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F).
        Diskussion-2 SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-3 SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-3: Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-3) = Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F).

        Analyse SpanVerf Art 16 (3)  Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält die entsprechenden kooperativen Beziehungen zur Katholischen Kirche und den sonstigen Konfessionen.
        Die Rechtsnorm mutet auf den ersten Blick etwas widersprüchlich an. Auf der einen wird gesagt, es gebe keine Staatsreligion, auf der andern Seite wird die katholische Kirche durch namentliche Nennung gegenüber den "sonstigen" Konfessionen ausgezeichnet. Die in (2) noch genannte Weltanschauung ist gänzlich verschwunden.
        Es gibt keine Staatsreligion: Gebot nicht geben(keine Staatsreligion)  = Dg(T1+)
        Die öffentliche Gewalt berücksichtigt: Gebot berücksichtigen(religiöse Anschauungen der spanischen Gesellschaft) = Dg(T2+).
        Die öffentliche Gewalt unterhält kooperative Beziehungen zu den Konfessionen. Gebot Kooperative Beziehungen unterhalten (Konfessionen)  = Dg(T3+)
        Interpretation RN08(SpanVerf Art 16 (3) = Dg(T1+ UND T2+ UND T3+).
        Diskussion SpanVerf Art 16 (3): Es fehlt hier die Rechtsfolge, jedenfalls dann, wenn man meint, es müsste bei einer Rechtsnorm eine geben.
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    Art. 159 Spanische Verfassung (1) 1Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf vom König ernannten Mitgliedern zusammen. 2Vier werden vom Kongreß mit einer 3/5-Mehrheit seiner Mitglieder, vier vom Senat mit gleicher Mehrheit, zwei von der Regierung und zwei vom Generalrat der rechtsprechenden Gewalt vorgeschlagen.
    (2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen aus Richtern und Staatsanwälten, Universitätsprofessoren, Beamten und Rechtsanwälten ausgewählt werden. Alle müssen anerkannt kompetente Juristen mit mehr als fünfzehnjähriger Berufserfahrung sein.
        Analyse Art. 159 (1) Satz 1 1Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf vom König ernannten Mitgliedern zusammen.
        Die Rechtsnorm Analyse Art. 159 (1) Satz 1  ist ohne Probleme zu verstehen. Satz 1 enthält zwei Bestimmungen: die Anzahl der Mitglieder, nämlich 12 und die Ernennung durch den König. Doch was ist hier genau Tatbestand T, Erfüllung des Tatbestandes T+, Deontor D beim Tatbestand, die Rechtsfolge und der Deontor bei der Rechtsfolge?
        Interpretation-1 (Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1): Das Verfassungsgericht ist Definiendum. Die zwei Bestimmungen die Definentia. WENN ein Gericht Verfassunggericht ist, DANN besteht es aus 12 vom König ernannten Mitgliedern. In dieser Interpretation  ist das Verfassunggericht Tatbestand mit der Rechtsfolge, dass es aus 12 vom König ernannten Mitgliedern besteht. Dies führt zur Rechtsnormformel RN33(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
        Diskussion: Interpretation-1 liefert keinen Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignete Umformulierung so berichtigen, dass der Sinn erhalten bleibt?
        Interpretation-2 (Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1): Ein vorangestelltes "Es gilt" führt zum gewünschten Ergebnis mit der Rechtsnormformel RN01(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
        Interpretation-3 (Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1): Man kann den ganzen Satz 1 auch als Tatbestand auffassen. T=1Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf vom König ernannten Mitgliedern zusammen. Gemeint ist natürlich soll sich zusammensetzen. Das steht aber nicht da. Unklar ist auch, ob von Tatbestandserfüllung auszugehen ist. Auch das geht aus dem Text nicht hervor, obwohl wir es als selbstverständlich hineindenken. Damit ergäbe sich streng nach dem Wortlaut die Interpretation einer sinnlosen Rechtsnormformel RN48(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3 Variante T) = T oder RN40(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3 Variante T+) = T+.
        Diskussion Interpretation-3: Die Ergebnisse der beiden Varianten T und T+ sind beide sinnlos. Es fehlt für eine minimale Rechtsnorm der Deontor beim Tatbestand. Lässt sich das durch geeignetere Interpretation berichtigen?
        Interpretation-4 Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1: Fügt man ein "soll" ein oder stellt ein "Es gilt" voran, ergibt sich die Rechtsnormformel RN16(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T) = T  oder die Rechtsnormformel RN08(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T+) = T+.
    _



    1.5 Rechtstexte anderer Kontinente und Völker

    Afrika  [Q]
    Linhart (2017), S.37: "›Recht in Afrika‹, ein Titel, der mit Bedacht gewählt ist, denn Afrika entpuppt sich bei näherer Betrachtung als wahre Fundgrube der Rechtsvergleichung. Der häufig verwendete Begriff ›Afrikanisches Recht‹ unterschätzt hingegen die Unterschiedlichkeit und Eigenständigkeit der einzelnen afrikanischen Rechtssysteme. Nicht nur gelten in den mittlerweile 54 afrikanischen Staaten mit zusammen über 1 Milliarde Menschen 54 unterschiedliche staatliche Rechtsordnungen. Afrika ist zugleich ein Kontinent, der einer schier unüberschaubaren Vielzahl von Volksgruppen Raum für ihre jeweiligen über Jahrhunderte, wenn nicht Jahrtausende gewachsenen traditionellen Rechte lässt. Zusätzlich findet sich in einigen afrikanischen Staaten auch religiöses Recht. ..."
    [noch kein Beispiel]



    Auswertung der Rechtsnormformel-Interpretationen
    Manchmal ist es schwierig, den Deontor in Rechtstexten zu finden, manchmal scheint es gar keinen zu geben, manchmal ist er nur implizit auszumachen. Ich habe in dieser Untersuchung alle Interpretations-Varianten, die ich gefunden habe erfasst. Insgesamt wurden 65 Norm- und Rechtsnormtexte analysiert, die zu 137 Interpretationen führten:
    An Jede Norm- bzw. Rechtsnorm wurden die 6 Grundfragen gestellt: (1) Tatbestand (T), (2) Erfüllung des Tatbestandes (T+), (3) Deontor beim Tatbestand (D(T)) bzw. (D(T+)), (4) WENN-SO Verknüpfung, (5) Deontor bei der Rechtsfolge (D(F)), (6) Rechtsfolge (F).

    137 Norm- und Rechtsnormformeln der 65 analysierten Texte
    Jede spezifizierte Norm- oder Rechtsnormformel unterscheidet sich durch wenigstens 1 Zeichen.

    1. RN33(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-1) (T+) =>Dg(F).
    2. RN01(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-2) Dg(T+) => Dg(F).
    3. N16(Bibel 1. Gebot Interpretation-1) =  Dg(S)
    4. N08(Bibel 1. Gebot Interpretation-2) =  Dg(S+)
    5. N01(Bibel 1. UND 3. Gebot) =  Dg(S+) => Dg(F)._
    6. RN33(Ephoren Sparta Interpretation-1) =  T+ => De(F)
    7. RN01(Ephoren Sparta Interpretation-2) =  Dg(T1) UND T2+) => De(F)
    8. RN01(Staatsgötterzweifelverbot) = Dv(T+)   => Dg(F).
    9. RN01(Jugend-Verderbnisverbot) = Dv(T+)  => Dg(F).
    10. RN03(CJC 3,5) =  Dg(T+) => F.
    11. RN08(CJC 3,5) =  Dv(T+)
    12. RN33(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    13. RN01(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-2) = Dv(T1 UND T2+) => Dg(F).
    14. RN33(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-1) =  (T+) => Dg(F).
    15. RN01(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-2) =  Dg1(T+) => Dg2(F)
    16. RN03(USA-1776 Satz 1 Interpretation-1) = (T+ UND T2+)  => F.
    17. RN01(USA-1776 Satz 1 Interpretation-2) = Dg1(T1+ UNF T2+)  => Dg2(F)
    18. RN33(§ 47 APLR Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
    19. RN03(§ 47 APLR Interpretation-2) = Dg(T+) => F.
    20. RN33(KN PA 1,4 Interpretation-1) = (T+) => De(F)
    21. RN01(KN PA 1,4 Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
    22. RN33(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
    23. RN11(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-2) = Dg(T+) => F.
    24. RN01(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-3) = Dg(T+) => Dg(F).
    25. RN33(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    26. RN01(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
    27. RN33(GG Art 19 (4),1 Interpretation-1) = (T+) => DR(F).
    28. RN01(GG Art 19 (4),1 Interpretation-2) = Dv(T) UND (T+) => DR(F)
    29. RN33(GG Art 3 (1) Interpretation-1) = (T+) => Dg(F).
    30. RN01(GG Art 3 (1 Interpretation-2) = Dg(T) UND (T+) => Dg(F)
    31. RN01(GG Art 3 (1 vereinfachte Interpretation 2) = Dg(T+) => Dg(F).
    32. RN33(GG Art 2 (2) Interpretation-1) = [(T+) => Dg(F1 UND F2)].
    33. RN01(GG Art 2 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F1 UND F2)].
    34. RN01(GG Art 2 (2) ergänzt Interpretation-3) = Dg(T+) => Dg(F1 UND F2).
    35. RN33(GG Art 11 (1) Interpretation-1)  =  (T+) => De(F)).
    36. RN01(GG Art 11 (1) Interpretation-2)  =  Dg(T+) => De(F).
    37. RN01(GG Art 11 (1) ergänzt Interpretation-3)  =  Dg(T+) => De(F))
    38. RN33(GG Art 1, Satz1 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F1).
    39. RN01(GG Art 1, Satz1 Interpretation-2)  = Dg1(T+) => Dg2(F1).
    40. RN01(GG Art 1,Satz 1 ergänzt Interpretation-3) = Dg(T+) => Dg(F1 UND F2).
    41. RN01(GG Art 1, Satz 2)  = Dg1(T+) => Dg2(F1 UND F2).
    42. RN33(BVerfG § 1 (1) Interpretation-1) =  (T+) => Dg(F).
    43. RN01(BVerfG § 1 (1) Interpretation-2) = Dg (T+) => Dg(F).
    44. RN33(BVerfG § 2 (1) Interpretation-1) =>  (T+) => Dg(F)
    45. RN01(BVerfG § 2 (1) Interpretation-2) =>  Dg(T+) => Dg(F)
    46. RN08(BVerfG § 2 (1) Interpretation-3) => Dg(T+).
    47. RN33(BVerfG 25 (4) Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
    48. RN01(BVerfG 25 (4) Interpretation-2) =  Dg1(T+) => Dg2(F)
    49. RN33(BVerfG § 31,1 Interpretation-1) =  T+ => Dg(F1).
    50. RN01(BVerfG § 31,1 Interpretation-2)  =  Dg1(T+) => Dg2(F).
    51. RN33(BVerfG § 31 (2) Interpretation-1) =  (T+ =>  Dg(F2)
    52. RN01(BVerfG § 31 (2) Interpretation-2)  =  Dg1(T+) => Dg2(F)
    53. RN33(BGB § 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
    54. RN01(BGB § 1 Interpretation-2) =  Dg(T+) => Dg(F).
    55. RN33(BGB § 1923, (1) Interpretation-1) = T1+ => Dg(F1).
    56. RN01(BGB § 1923, (1) Interpretation-2) = Dg1(T1+) => Dg2(F1).
    57. RN33(BGB § 1923, (2) Interpretation-1) = T2+ => Dg(F2)
    58. RN01(BGB § 1923, (2) Interpretation-2) = Dg(T2+) => Dg(F2).
    59. RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-1) = (T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+)  UND (T2.1+ ODER T2.2+) => Dg(F).
    60. RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-2) = Dg [(T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+)  UND (T2.1+ ODER T2.2+)] => Dg(F)
    61. RN33(FamFG § 163, 1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F)
    62. RN01(FamFG § 163, 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
    63. RN33(StGB § 11 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)  [2. Interpretation nicht gelungen]
    64. RN33(StGB § 15 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+) => Dg(F).
    65. RN01(StGB § 15 neu Interpretation-2) = Dg(T1+) UND T2+) => Dg(F).
    66. RN33(StGB § 16,1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F1) UND (F2)
    67. RN01(StGB § 16,1 Interpretation-2) = Dg (T1+) UND T2+ => Dg(F1) UND (F2)).
    68. RN33(StGB § 16,2 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    69. RN01(StGB § 16,2 Interpretation-2) = Dg(T1+) UND T2+  => Dg(F)
    70. RN33(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F).
    71. RN01(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
    72. RN33(StGB § 17,2 Interpretation-1) = T+ => De(F)
    73. RN01(StGB § 17,2 Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
    74. RN33(StGB § 20 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5) => Dg(F)
    75. RN01(StGB § 20 Interpretation-2) = Dg(T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5) => Dg(F)
    76. RN33(StGB § 21 Interpretation-1) = (T+) =k=> De(F)
    77. RN01(StGB § 21 Interpretation-2) = Dg(T+) =k=> Dg(F)
    78. RN33(StGB § 242 Interpretation-1) = ((T1 UND T2) => Dg(F))
    79. RN01(StGB § 242 Interpretation-2) = Dv(T1+ UND T2+) => Dg(F)
    80. RN33(HGB § 1 (1) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    81. RN01(HGB § 1 (1) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
    82. RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    83. RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
    84. RN41(GVerfG § 184 Interpretation-1) = T => D(F)
    85. RN33(GVerfG § 184 Interpretation-2) = T+ => Dg(F).
    86. RN01(GVerfG § 184 Interpretation-3) =  Dg(T+) => Dg(F)
    87. RN33(SGB I  § 18 (1) Interpretation-1) = T+ => De(F)
    88. RN01(SGB I  § 18 (1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
    89. RN33(SGB I  § 18 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    90. RN01(SGB I  § 18 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
    91. RN33(SGB I  § 11 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => D(F)
    92. RN01(SGB I  § 11 Satz 1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
    93. RN33(SGB I  § 11 Satz 2 Interpretation-1) = T+ => D(F)
    94. RN01(SGB I  § 11 Satz 2) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
    95. RN33(BauGB § 1 Interpretation-1) = T+ => D(F).
    96. RN01(BauGB § 1) Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F).
    97. RN40(BauGB § 10 Interpretation-1) = T+.
    98. RN33(BauGB § 10 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
    99. RN33(BauGB § 10 Interpretation-3) = T+ => Dg(F)
    100. RN01(BauGB § 10 Interpretation-4) = Dg(T+) => Dg(F)
    101. RN33(StVG § 2 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    102. RN01(StVG § 2 Satz 1 Interpretation-2) = D(T+) => Dg(F)
    103. RN33(StVG § 2 Satz 2 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    104. RN01(StVG § 2 Satz 2 Interpretation-2) = D(T+) => Dg(F)
    105. RN33(StVG § 2 Satz 3 Interpretation-1)  = T+ => Dg(F)
    106. RN01(StVG § 2 Satz 3 Interpretation-2)  = D(T+) => Dg(F)
    107. RN01(StVG § 2 Satz 4) = De(T+)  => Dg(F)
    108. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-1) = Dv(T+)
    109. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-2) = Dv(T+)
    110. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-3) = Dv(T+)
    111. RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    112. RN01(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-2) = D(T+) => Dg(F)
    113. RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    114. RN01(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
    115. RN33(§ 1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-1) = T+ => De(F)
    116. RN01(§ 1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-2) = Dg(T+) => De(F)
    117. RN33(VrF § 19,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    118. RN01(VrF § 19,1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
    119. RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz 1 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11 ODER T12))  => Dg(F).
    120. RN01(VrF § 19, Nr. 2, Satz 1 Interpretation-2) = Dg (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11 ODER T12))  => Dg(F).
    121. RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz 2 Interpretation-1) = (T+) => Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
    122. RN01(VrF § 19, Nr 2, Satz 2 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
    123. RN33(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    124. RN01(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-2) = D(T+) => Dg(F)
    125. RN33(SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-1) = (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
    126. RN01(SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-2) = Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
    127. RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-1) = (T4+ UND T5+) => Dg(F)
    128. RN01(SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-2) = Dg(T4+ UND T5+) => Dg(F)
    129. RN08(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-1) = Dv(T1+ ODER T2+ ODER T3+).
    130. RN33(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2) = (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F).
    131. RN01(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-3) = Dg(T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F).
    132. RN08(SpanVerf Art 16 (3) = Dg(T1+ UND T2+ UND T3+)
    133. RN33(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    134. RN01(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F).
    135. RN40(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3 Variante T+) = T+.
    136. RN16(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T) = T
    137. RN08(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T+) = T+
    _
    Auszählung und Ergebnis der 137 Interpretationen der 65 Norm- und Rechtsnormtexte:
    N01 N08 N16RN01RN03RN08RN11RN16RN33RN40RN41
     1   1   1   60    3    8    1   1    58    2   1
    _
    58 fehlende Deontoren beim Tatbestand RN33
    Ein Tatbestand der nicht geboten, verboten, erlaubt oder mit einem Recht versehen ist, also einen Deontor hat, ist keine Norm, es ist die Beschreibung eines rechtlich relevanten Sachverhalts und sonst nichts. Und daher kann sich auch aus der bloßen Beschreibung eines Tatbestands nichts ergeben.
    1. RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Erster Teil Interpretation-1) = (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
    2. RN33 (SpanVerf Art 16 (1) Zweiter Teil Interpretation-1) = (T4+ UND T5+) => Dg(F)
    3. RN33(Art. 18 ACdMR 1994 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    4. RN33(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    5. RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    6. RN33(Art. 4 DSGVO, Nr. 2 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    7. RN33(BGB § 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    8. RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-1) = (T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+)  UND (T2.1+ ODER T2.2+) => Dg(F)
    9. RN33(BGB § 1666 (1) Interpretation-2) = Dg [(T1.1+ ODER T1.2+ ODER T1.3+ ODER T1.4+)  UND (T2.1+ ODER T2.2+)]=>Dg(F)
    10. RN33(BGB § 1923, (1) Interpretation-1) = T1+ => Dg(F1)
    11. RN33(BGB § 1923, (2) Interpretation-1) = T2+ => Dg(F2)
    12. RN33(BVerfG 25 (4) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    13. RN33(BVerfG § 1 (1) Interpretation-1) =  (T+) => Dg(F)
    14. RN33(BVerfG § 2 (1) Interpretation-1) =>  (T+) => Dg(F)
    15. RN33(BVerfG § 31 (2) Interpretation-1) = (T+ =>  Dg(F2)
    16. RN33(BVerfG § 31,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F1)
    17. RN33(BauGB § 1 Interpretation-1) = T+ => D(F)
    18. RN33(BauGB § 10 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
    19. RN33(BauGB § 10 Interpretation-3) = T+ => Dg(F)
    20. RN33(EdMuBR Art I, 1 Interpretation-1) =  (T+) => Dg(F)
    21. RN33(Ephoren Sparta Interpretation-1) =  T+ => De(F)
    22. RN33(FamFG § 163, 1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F)
    23. RN33(GG Art 1, Satz1 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F1)
    24. RN33(GG Art 11 (1) Interpretation-1)  =  (T+) => De(F))
    25. RN33(GG Art 19 (4),1 Interpretation-1) = (T+) => DR(F)
    26. RN33(GG Art 2 (2) Interpretation-1) = [(T+) => Dg(F1 UND F2)]
    27. RN33(GG Art 3 (1) Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    28. RN33(GVerfG § 184 Interpretation-2) = T+ => Dg(F)
    29. RN33(Gaius Beispiel XII Tafelgesetz abgehauene Bäume Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    30. RN33(HGB § 1 (1) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    31. RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    32. RN33(HGB § 1 (2) Interpretation-2) = Dg(T+) => Dg(F)
    33. RN33(KN PA 1,4 Interpretation-1) = (T+) => De(F)
    34. RN33(Kodex Hammurabi § 191 Interpretation-1) (T+) =>Dg(F)
    35. RN33(SGB I  § 11 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => D(F)
    36. RN33(SGB I  § 11 Satz 2 Interpretation-1) = T+ => D(F)
    37. RN33(SGB I  § 18 (1) Interpretation-1) = T+ => De(F)
    38. RN33(SGB I  § 18 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    39. RN33(Schweiz SpG, Art 7, 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    40. RN33(SpanVerf Art 16 (2) Interpretation-2) = (T1+ ODER T2+ ODER T3+) => Dg(F)
    41. RN33(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    42. RN33(StGB § 11 (2) Interpretation-1) = T+ => Dg(F)  [2. Interpretation nicht gelungen]
    43. RN33(StGB § 15 Interpretation-1) = (T1+ UND T2+) => Dg(F)
    44. RN33(StGB § 16,1 Interpretation-1) = (T+ => Dg(F1) UND (F2)
    45. RN33(StGB § 16,2 Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    46. RN33(StGB § 17 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    47. RN33(StGB § 17,2 Interpretation-1) = T+ => De(F)
    48. RN33(StGB § 20 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ODER T3 ODER T4) =k=> T5) => Dg(F)
    49. RN33(StGB § 21 Interpretation-1) = (T+) =k=> De(F)
    50. RN33(StGB § 242 Interpretation-1) = ((T1 UND T2) => Dg(F))
    51. RN33(StVG § 2 Satz 1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    52. RN33(StVG § 2 Satz 2 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    53. RN33(StVG § 2 Satz 3 Interpretation-1)  = T+ => Dg(F)
    54. RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz 1 Interpretation-1) = (T0 UND (T1 ODER T2 ... ODER T11 ODER T12))  => Dg(F)
    55. RN33(VrF § 19, Nr 2, Satz 2 Interpretation-1) = (T+) => Dv(F1 ODER F2 ODER F3 ODER F4 ODER F5)
    56. RN33(VrF § 19,1 Interpretation-1) = T+ => Dg(F)
    57. RN33(§ 1 LBK Nr. 1021 af 19.09.2014 – Udlændingeloven Interpretation-1) = T+ => De(F)
    58. RN33(§ 47 APLR Interpretation-1) = (T+) => Dg(F)
    _
    3 fehlende Erfuellungsmerkmale beim Tatbestand, also nur T statt T+
    Dies kommt theoretisch bei den Rechtsnormformeln RN09, RN11, RN16, RN41 und RN43 vor. Die Rechtsnormformeln RN09, RN43 sind bei dieser Analyse nicht vorgekommen.
    1. RN11(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-2) = Dg(T+) => F
    2. RN16(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T) = T
    3. RN41(GVerfG § 184 Interpretation-1) = T => D(F)
    _
    10 fehlende Rechtsfolgen
    1. RN08(CJC 3,5) =  Dv(T+)
    2. RN08(BVerfG § 2 (1) Interpretation-3) => Dg(T+).
    3. RN40(BauGB § 10 Interpretation-1) = T+.
    4. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-1) = Dv(T+)
    5. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-2) = Dv(T+)
    6. RN08(Drohnen-Verordnung-Verbot Nr. 1 Interpretation-3) = Dv(T+)
    7. RN08(SpanVerf Art 16 (3) = Dg(T1+ UND T2+ UND T3+)
    8. RN40(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-3 Variante T+) = T+.
    9. RN16(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T) = T

    10. RN08(Spanische Verfassung Art. 159 (1) Satz 1 Interpretation-4 Variante T+) = T+
    _
    4 fehlende Deontoren bei der Rechtsfolge
    Das sind die Rechtsnormformeln RN03, RN11, RN35, RN43. Die Rechtsnormformeln RN35, RN43 sind bei dieser Analyse nicht vorgekommen.
    1. RN03(CJC 3,5) =  Dg(T+) => F
    2. RN03(USA-1776 Satz 1 Interpretation-1) = (T+ UND T2+)  => F
    3. RN03(§ 47 APLR Interpretation-2) = Dg(T+) => F
    4. RN11(Art. 3b AEdMRiI 1981 Interpretation-2) = Dg(T+) => F
    _
    Interpretationsprobleme beim Tatbestand
    Ein Tatbestand T muss vorliegen (T+), damit er wirksam werden kann. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die  korrekterweise formuliert sein sollte aber oft fehlt. Bei manchen Tatbeständen ist bei strenger Betrachtung offen, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Etwa bei der Formulierung "Für jeden gilt". Das ist sicher eine Norm vom Typ: Für jeden gilt, formal RN16 = Dg(T) mit Dg=gilt und T="Für Jeden". Niemand darf stehlen ist eine Norm, was sich aus dem Deontor "darf" ergibt. Doch was ist hier Tatbestand, Deontor und (Rechts-)Folge? Der Deontor "darf " ist klar. Und der Tatbestand ist "stehlen" (T) Eine Folge, was geschehen soll, wenn jemand stiehlt, wird nicht angegeben. Die Erfüllung wird mit T+ (hat gestohlen) gekennzeichnet. Aber wo gehört "Niemand" hin? Zum Deontor, also "Niemand darf"? Was unterscheidet (1) "Stehlen ist verboten" von (2) "Niemand darf stehlen"? Sähe man beide Formulierungen als gleichwertig an, könnte man sagen "Niemand" ist überflüssig. Ist das so? (2) ist genauer und damit besser.
    Soll die Regel gelten: was klar ist, kann auch weggelassen werden? Etwa die Erfüllung des Tatbestandes?
    Wann gilt eine Norm? Formal lässt sich antworten, wenn die Form D(T+) gegeben ist.

    Ergebnis der Norm- und Rechtsnormanalyse
    Viele Rechtsnormen sind normanalytisch unklar oder schlecht formuliert.
     


    _
    2. Terminologische Vorschläge zum systematischen Aufbau einer Rechtsnormtheorie

    Norm- und Wert-Begrifflichkeiten
    Eine Norm heißt ein Satz genau dann, wenn er ein Gebot, Verbot, Recht, eine Erlaubnis hinsichtlich eines Sachverhalts (Tatbestands) oder eine Sanktion (Strafe) zu einer Normverletzung enthält. In vielen Gesetzen wird die Normverletzung gar nicht erwähnt, sondern sie ergibt sich implizit aus der verfügten Sanktion, die mit der Realisation eines bestimmten Sachverhaltes ausgesprochen wird.
        Der Norm-Begriff erfordert zu seinem vollen Verständnis eine Definition, Prädikation oder Klärung der Begriffe heißt, Satz, genau dann wenn, Gebot, Verbot, Recht, Erlaubnis, Sanktion, Sachverhalt (Tatbestand).

    • Norm := Definiendum (das zu Definierende)
    • := Zeichen für eine Definition
    • Begriffsdefinition =: Name, Merkmale (Begriffsinhalt), Referenzierung, d.h. Angabe wie und wo man den Begriffsinhalt in der Welt finden kann.
    • Begriffs Prädikation := Merkmalszuordnungen.
    • Begriffs Klärung := Vorgang, der Unklarheiten beseitigt und damit das Verstehen fördert.
    • heißt :=  Das Wort "heißt" bedeutet eine (Nominal) Definition
    • Satz := Grammatische Einheit, meist mit Subjekt, Objekt, Prädikat.
    • Normative Kopula: die Verbindung zwischen einem Tatbestand (Sein) und welche normative Folgen er nach sich zieht. Verbindungsworte sind oft: ist (falsche Wortwahl), sind (falsche Wortwahl), sollen, muss, erlaubt, geniessen, Recht, wenn, wenn-dann (Implikation), genau dann wenn oder dann und nur dann wenn (Äquivalenz).
    • genau dann wenn  := Äquivalenz mit den Wahrheitswerten wffw.
    • Gebot := Anweisung, was zu tun oder zu lassen, zu sein oder nicht zu sein hat.
    • Verbot := Anweisung, was nicht zu tun oder nicht zu lassen, nicht zu sein oder zu sein hat.
    • Recht := Bestimmung, was jemand kann oder darf.
    • Erlaubnis := Befugnis, Was jemand kann oder darf.
    • Sanktion := Strafe aus der folgt, dass eine Norm verletzt wurde, auch wenn es nicht ausdrücklich formuliert wurde.
    • Sachverhalt (Tatbestand) := Begebenheit der Welt.
    • Wert :=  Werte heißen Sachverhalte, die Menschen zu erreichen suchen (z.B. Rechte, Vorteile, Annehmlichkeiten) oder zu vermeiden trachten (z.B. Strafen, Nachteile, Unannehmlichkeiten).
    _


    3. Grundfragen an die Rechtsnormtheorie und Logik
    1. Zu was braucht man eine juristische Normlogik?
    2. Was soll eine juristischer Normlogik leisten?
    3. Was heißt Norm genau?
    4. Was heißt juristische Normen?
    5. Unterscheiden sich Norm und Wert?
    6. Was genau soll Logik (logisch) heißen und warum?
    7. Was heißt juristische Normlogik, was wird darunter verstanden?
    8. Was sollte man unter juristischer Normlogik verstehen - und warum?
    9. Kann man die juristische Normlogik nicht als einfache Aussagenlogik betreiben?
    10. Sind die Grundfragen zu juristischen Normen überhaupt eine Frage für eine juristische Normlogik?
    11. Welche genaue Beziehung besteht zwischen Sachverhalt (Tatbestand) und Norm, zwischen SEIN und SOLLEN
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    WENN-DANN-Problematik in der formalen Logik
    Die zweiwertige Aussagenlogik enthält für den  WENN-DANN Komplex  viele ungelöste Probleme, insbesondere bei der Implikation (Subjunktion), nämlich die Absurdität, dass die Verknüpfung schon dann als logisch wahr gilt, wenn die Voraussetzung falsch ist. Das spielt zumindest bei logischen Verknüpfungsanalysen eine mitunter fatale Rolle.

    Logik Begriff
    Logik ist die Lehre von den formalen Beziehungen, die abstrakte Sachverhalte allein aufgrund ihrer Struktur und Form zu einander haben. Prototyp (>Alle und Jeder): Wenn jedes A ein B ist und C ein A ist, dann ist auch C ein B. Wenn jeder Mensch (A) sterblich (B) ist und Savigny (C) ein Mensch (A) ist, dann ist Savigny (C) auch sterblich. Der logische Wahrheitsbegriff ist von anderen Wahrheitsbegriffen zu unterscheiden. Praktisch kurz und bündig: logisch wahr heißt aufgrund der Form wahr sein.
    _
    Objekt- und Metasprache
    Es scheint die Sonne ist eine Aussage in der Objektsprache. Es ist schön, dass die Sonne scheint, ist ein Werturteil. Es ist (empirisch) wahre, dass die Sonne scheint, ist ein Werturteil der wissenschaftstheoretischen Metasprache. Es ist wahrw, dass es schön ist, dass die Sonne scheint, ist ein Werturteil. Man soll nur dann sagen, dass es schön ist, wenn die Sonne scheint, wenn die Sonne tatsächlich scheint, ist ein Norm, die sich auf einen Sachverhalt (Sonne scheint) und ein Werturteil (schön) bezieht.
    _
    Viele Logiken
    Es gibt viele Logiken, daher ist bei der Erörterung von Logikthemen stets anzugeben, von welcher Logik man sprechen möchte. Meist ist die zweiwertige Logik (Aussagen, Prädikate, Klassen, Relationen) gemeint. Eine besondere Rolle im Recht spielen die dreiwertige Logik (wahr, falsch, nicht entscheidbar) und die Normlogik.

    Zweiwertige Aussagenlogik
    In der zweiwertigen Aussagenlogik gibt 16 Kombinationen und damit 16 Interpretationsmöglichkeiten. Bochenski und Menne (1965) führen S. 32 aus:
     

    _
    _
    Das allgemeine Problem der Implikation (Subjunktion) in der zweiwertigen Aussagenlogik

    14 Sprachwendungen für die Implikation (Subjunktion) nach Winter [Quelle]
    Sehr schön wurden die verschiedenen Interpretations- und damit auch Mißverständnismöglichkeiten  bei der Implikation (Subjunktion) von Winter (1996, S. 34) ausgearbeitet:

    Hinweis: Aussagenlogische Analyse des Satzes, der wie eine Implikation (Subjunktion) aussieht: "Substanz gilt nur dann, wenn sie wirkungsvoll verpackt ist." aber nach der gewählten Intention (Intensionalität) keine ist.
    Zur Schwierigkeit, die logische Implikation streng und richtig anzuwenden > Beller (1997).

    ex falso quodlibet: Aus Falschem folgt Beliebiges.
    Diese in der Scholastik formulierte Regel kann man in der Aussagenlogik wie folgt ausdrücken und als logisches Gesetz bestätigen:
     
    1     2         3   4    5
    A   ®   ( ¬A  ®   B)
    w    w        f     w    f 
    w    w        f     w    w
    f      w       w    f     f
    f      w       w    w    w
    Zunächst trägt man die Wahrheitswerte von A,  ¬A und B in 1, 3 und 5 ein. Nun bestimmt man 4 aus 3 und 5.
    Sodann bestimmt man 2 aus 1 und 4.

    Es ergeben sich in allen vier Fällen die Wahrheitswerte wahr, d.h. es liegt ein aussagenlogisch allgemeingültiger Ausdruck vor. 

    _
    Besondere Problematik der Implikation [Quelle]
    Rein logisch ergibt sich aus der Wahrheitswerttabelle dieser Konstruktion der Implikation, dass einer Aussagenverknüpfung A -> B schon immer dann logisch wahr ist, wenn der Vordersatz, die Bedingung, hier A, falsch ist. Diese für den  gesunden Menschenverstand  schwer nachvollziehbare logische Regel wird gegen die Operationalisierung von Dispositionen vorgebracht. Nach Stegmüller,  II, 3-4, S. 214: "Unter Disposition eines Objektes versteht man dessen Fähigkeit oder Neigung, - oder, wie man früher in der Philosophie häufig sagte, dessen Vermögen - unter geeigneten Umständen in bestimmter Weise zu reagieren." Carnap: operationale Definitionen sind unangemessen, weil sie ihren Zweck verfehlen. (S. 217) am Beispiel (S. 219f) eines gestern verbrannten Holzscheits. Mann könnte auch erwägen, dass die unsinnig erscheinende Regel dieser Schlussfolgerung an diesem (unangemessenen) Wenn-Dann-Modell liegt.

        Hierzu Ulfried Neumann in Hassemer, Winfried; Neumann, Ulfrid & Saliger, Frank (2016, Hrsg.), S. 278:
    "7.4.1.2 Probleme einer Formalisierung von Rechtsnormen. Bedenken gegen eine Formalisierung von Rechtsnormen (für die im Folgenden exemplarisch ihre Darstellung im Prädikatenkalkül stehen soll) können sich zum einen aus den rechtstheoretischen Implikationen, zum anderen aus technischen Schwierigkeiten der Formalisierung ergeben. Unter rechtstheoretischem Aspekt lässt sich zunächst einwenden, dass die Verwendung des Implikators zur Darstellung der konditionalen Struktur der Rechtsnorm unangemessen ist; sie vernachlässigt den zwischen Antezedens (Tatbestand) und Konsequens (Rechtsfolge) bestehenden Sinnzusammenhang und führt deshalb zu inakzeptablen Folgerungen: Da die Implikation immer schon dann wahr ist, wenn der Vordersatz falsch ist, wäre bei Verwendung des Implikators jede Norm wahr bzw. gültig, deren Vordersatz falsch ist. In einer Gesellschaft, in der niemand älter als 100 Jahre ist, wäre die Norm: „Jeder, der älter als 100 Jahre ist, wird mit dem Tode bestraft" wahr bzw. gültig". Diese Inadäquanz der logischen Implikation für die Darstellung inhaltlicher Zusammenhänge legt es nahe, für die Formulierung von rechtlichen Normen" - wie auch von Naturgesetzen24 - andere Funktoren zu verwenden."

    Das Problem der Implikation (Subjunktion) in der Rechtslogik
    Das normalsprachliche WENN A, DANN B hat in der Regel die Bedeutung, dass B als Folge eintritt, wenn A gegeben ist aber nicht, dass B eintreten soll, wenn A nicht vorliegt.
    Eine einfache Methode, welches aussagenlogische Modell man seiner WENN A DANN B Intention zugrundeliegen möchte, besteht darin, anzugeben, was genau der Fall sein soll, z.B. in folgender Weise:
    WENN  A   DANN B    in Worten
    wahr            wahr            wenn A wahr ist, soll auch B wahr sein
    falsch           falsch           wenn A falsch ist, soll auch B falsch sein.
    Nun kann man sehen, welche der vier Wahrheitswertetafeln der Aussagenlogik dieser Intention am besten entspricht:
     
    Z
    e
    i
    l
    e
    A B Inter-
    pret-1
    Äqui-
    valenz
    Inter-
    pret-2
    Impli-
    kation
    Inter-
    pret-3
    Postpen-
    denz
    Inter-
    pret-4
    Kon-
    junktion
    1 w w
    w
    w
    w
    w
    2 w f
    f
    f
    f
    f
    3 f w
    f
    w
    w
    f
    4 f f
    w
    w
    f
    f

    Die Wahrheitswerte in den Zeilen 1 und 2 sind klar und stehen von der Intention her fest. Jetzt gibt es für Zeilen 3 und vier noch vier Möglichkeiten und es ist zu überlegen, welche der vier Möglichkeiten die Intention WENN A DANN B am besten wieder gibt: Interpretation 1, 2, 3 oder 4?

    Diskussion Interpretation-1: Äquivalenz

    • w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge ein.
    • f  FALSCH:  Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge nicht ein.
    • f  FALSCH: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge ein.
    • w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge nicht ein.


    Diskussion Interpretation-2: Implikation (Subjunktion)

    • w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge ein.
    • f  FALSCH:  Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge nicht ein.
    • w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge ein.
    • w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge nicht ein.


    Diskussion Interpretation-3: Postpendenz (Position B)

    • w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge ein.
    • f  FALSCH:  Wenn die Voraussetzung erfüllt ist, tritt die Folge nicht ein.
    • w RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge ein.
    • f  RICHTIG: Wenn die Voraussetzung nicht erfüllt ist, tritt die Folge nicht ein.


    Diskussion Interpretation-4: Konjunktion

    • w RICHTIG: Wenn der Vordersersatz und der Nachsatz erfüllt sind .
    • f  FALSCH:  Wenn der Vordersersatz erfüllt ist und der Nachsatz nicht.
    • f  RICHTIG: Wenn der Vordersersatz nicht erfüllt und der Nachsatz schon.
    • f  RICHTIG: Wenn der Vordersersatz und der Nachsatz nicht erfüllt sind.


    Rechts-Logik
    Hier wäre zunächst zu klären, was Rechts-Logik bedeuten soll, wozu man eine Rechts-Logik braucht und was sie leisten kann und soll. Natürlich spielt im Recht die Logik wie in allen anderen Wissenschaften oder in der Argumentation im Leben eine wichtige, wenn auch meist implizite und nicht sehr bewusste Rolle. Darüber hinaus wird aber in der Rechtswissenschaft hervorgehoben, dass Rechts-Logik insofern besonders sei, weil sie es mit Normen, genauer Rechtsnorm zu tun hat. Zur Begründung für eine Rechtslogik hier einige Meinungen:
        Ota Weinberger sagt im Vorwort zu seine Rechtslogik (1970) folgendes:

      "Dieses Buch habe ich für Rechtswissenschaftler, für praktische Juristen mit wissenschaftlichem Interesse und für Studenten der Rechts- und Staats Wissenschaften geschrieben.
          Ich gehe von der Meinung aus, daß der moderne, wissenschaftlich fundierte Jurist Klarheit über Fragen der Struktur des Rechts und des juristischen Denkens erlangen muß; ich bin überzeugt, daß dies nur auf Grund der Kenntnis der modernen Logik und mit dem Verständnis für das Wesen der logischen Analyse möglich ist.
          Aufbau und Charakter des Buches sind begreiflicherweise durch die Auffassungen seines Autors und dessen geistigen Entwicklungsgang sowie durch den Bereich seiner persönlichen Erfahrungen, auf denen er aufbaut, bestimmt.
          Das Buch trägt den Titel „Rechtslogik“, doch soll damit keineswegs gesagt sein, daß es eine spezifische juristische Logik gebe; den Terminus „Rechtslogik“ gebrauche ich im Sinne von Logik für Juristen.
          Meiner Meinung nach hat die Logik immer ihre formale Allgemeinheit; sie entwickelt jedoch in Kontakt mit verschiedenen Wissensgebieten, oft angeregt durch die Anforderungen der Methodologie dieser Wissenschaften, auch spezifische logische Disziplinen, wie z. B. auf Anregung der Jurisprudenz und Ethik die Normenlogik. Diese Lehren sind jedoch als logische Disziplinen mit formal allgemeinem Aufbau zu entwickeln. Sie werden dann auf dem Gebiet, von dem die Anregung zu ihrer Entwicklung ausging, aber wohl auch anderswo, angewendet.
          Die Anwendung der Logik in den verschiedenen Wissenschaftszweigen wirft immer besondere methodologische Fragen auf; dies gilt in hohem Maße von der Anwendung der Logik in der Jurisprudenz. Wichtig erscheint es, neben den Kerndisziplinen der Logik auch einige Spezialgebiete der logischen Analyse heranzuziehen: vor allem die durch die Jurisprudenz inspirierte Normenlogik; daneben aber auch die formale Analyse der Zweck-Mittel-Beziehungen (Teleologie) und die Fragenlogik. Wenn wir uns die Aufgabe stellen, das juristische Denken im Ganzen darzustellen, müssen wir auch die sogenannte rhetorische Argumentation (die Plausibilitätsbegründung) in Betracht ziehen und ihre Beziehung zum rein logischen Denken des Juristen bestimmen."


    Aequivalenz als aussagenlogisches Modell der Beziehung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge
    Der erfüllte Tatbestand ist eine notwendige und hinreichende Bedingung für die Rechtsfolge. Nur dann, wenn der Tatbestand erfüllt ist, kann die Rechtsfolge eintreten. Und die Erfüllung des Tatbestandes reicht auch hin, damit die Rechtsfolge eintritt. Also ist der erfüllt Tatbestand sowohl nowendig als auch hinreichend für den Eintritt der Rechtsfolge.
     
    Erklärung Logik der Rechtsnorm
    Viele, nicht alle, Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (Sein) und der Rechtsfolge (Gebot, Verbot, Erlaubnis, Recht). Die logische Verknüpfung zwischen Tatbestand (Sein) und Rechtsfolge muss nicht als Implikation (Sub- junktion) oder Konjunktion, sondern kann als eine Äqui- valenzbeziehung interpretiert werden. Sie folgt also der Formulierung DANN UND NUR DANN soll die Rechtsfolge eintreten, WENN der Tatbestand erfüllt ist. Schauen wir uns die Wahrheitswerte wffw der Äquivalenz an, so bedeutet das inhaltlich: Ist der Tatbestand erfüllt (w), dann tritt auch die Rechtsfolge (w) ein und es ergibt sich für die Ver- knüpfung ein w. Ist der Tatbestand erfüllt und tritt die Rechtsfolge nicht ein, liegt ein (falsch negativ) Fehler vor, daher ergibt sich für die Verknüpfung ein f. Liegt der Tatbestand nicht vor (f) und tritt die Rechtsfolge dennoch ein (w), so liegt ein (falsch positiv) Fehler vor, es gilt die Verknüpfung  f. Liegt weder der Tatbestand (f) vor noch tritt die Rechtsfolge (f) ein, so ist die Verknüpfung w. Also wird insgesamt die aussagenlogische Beziehung von der Wahrheitswertverteilung der Äquivalenz erfüllt.

        Anmerkung: Man könnte kritisieren, dass in dieser aussagelogischen Darstellung zwei unterschiedliche Welten miteinander vermischt werden, nämlich die Welt der Tatsachen und die Welt der Normen.

    Unklare Wenn-Dann-Strukturen
    Lothar Philipps in HSN (2016), S. 291: „"Wer einen Menschen tötet ... wird ... mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." So steht es im Strafgesetzbuch (§ 212). In den Zehn Geboten freilich heißt es: „Du sollst nicht töten!" Welche der Formulierungen kommt dem Wesen der Rechtsnorm näher? Diese Frage ist seit dem 19. Jahrhundert umstritten. Die einen sagen: Wesentlich ist allein der Wenn-dann-Satz, wie er typischerweise auch im Gesetz steht. In ihm haben wir alles, was wir brauchen: eine Rechtsfolge und den Tatbestand, an den sie sich knüpft. Die anderen sagen: Der Wenn-dann-Satz berührt nur die Oberfläche der Rechtsordnung, das Recht, wenn es durch Gerichte und Behörden angewandt wird. Dieser Aspekt sei zwar wichtig genug, vorgängig aber sei doch ein anderer: Die Bürger lassen sich in ihrem alltäglichen Verhalten nicht von Gesetzestexten bestimmen, sondern von Vorstellungen darüber, was man tun soll oder nicht soll (von sog.  Bestimmungsnormen), und wenn der Richter in Zweifel gerät, tut er es auch1.
    Der alte Streit kann nicht hier und heute entschieden werden. Immerhin aber hoffe ich zu zeigen, dass die Betrachtung der Normen als Verbote, Gebote und übrigens auch Erlaubnisse einige zentrale Phänomene des positiven Rechts erklärt, die keineswegs unmittelbar in den Wenn-dann-Sätzen der Gesetze erfasst sind.

          1 Eine gute Einführung in diese wie andere Fragen der Normentheorie gibt Karl Engisch, Einführung in das Juristische Denken, 11. Aufl. 2010. Auf dem Unterschied zwischen „Rechtssatz" und "Norm" hat der Strafrechtler Karl Binding ein tiefangelegtes System errichtet: „Die Normen und ihre Übertretung", 2. Aufl. 1890-1919 (4 Bände). Dort findet man auch die Kontroversen jener Zeit behandelt."
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    Klug (1982), S. 199 führt die Verhaltensnorm als aussagenlogische Implikation ein. Leider ohne auf die Probleme der logischen Implikation (Subjunktion) hinzuweisen.

    Wert-Logik   > Wert, Werten, Werterleben (Überblicks- und Verteilerseite).
    Als erstes ist hier die Frage zu klären, was man unter WERT - im Unterschied zu Sachverhalten oder Normen - verstehen will? Zweitens stellt sich dann die Frage, zu was man eine Wertlogik braucht, was sie leisten kann und soll?
    Iwin (1975), S. 23, führt aus:

      "Unter Logik verstehen wir eine Wissenschaft, deren Hauptinhalt die Theorie des formalen Schließens ist. Die Begründung eines Schlusses wird durch seine Form bestimmt. Die Untersuchung der Form oder der Struktur von Schlüssen ermöglicht es der Logik, unbegründete Schlüsse von begründeten zu trennen und letztere zu systematisieren.
          Unter Logik von Wertungen oder formaler Axiologie verstehen wir den Zweig der Logik, der sich mit der Analyse von Schlüssen befaßt, deren Prämissen und Konklusionen Wertungen sind. Durch eine Untersuchung der Form solcher Schlüsse trennt die Logik von Wertungen unbegründete Schlüsse von begründeten und systematisiert die letzteren. Diese Logik ist also eine Anwendung der üblichen Methoden und Ideen der Logik auf Schlüsse, die Wertungen enthalten."
      Iwins Inhaltsverzeichnis :
        Vorwort des Herausgebers  9
        Einleitung  21
            ERSTES KAPITEL
        Allgemeine Charakteristik der Logik von Wertungen  25
        1. Die Vorgeschichte der Logik von Wertungen   25
        2. Beschreibung und Wertung i   29
        3. Logik von Wertungen und Modallogik  33
        4. Theoretische und praktische Argumentationen  36
        5. Mögliche Anwendungen der Logik von Wertungen  39
            ZWEITES KAPITEL
        Die Struktur von Wertungen  42
        1. Subjekt einer Wertung . 42
        2. Gegenstand einer Wertung  43
        3. Der Charakter von Wertungen  46
        4. Grundlage einer Wertung  49
        5. Die Struktur der Logik von Wertungen  55
        6. Wertungen und Zeit  56
            DRITTES KAPITEL
        Die Semantik von wertenden Argumentationen   58
        1. Zwei Hauptfunktionen der Wertungstermini:
        Ausdrucksfunktion und Vertretungsfunktion   58
        2. Einige Besonderheiten im Gebrauch von Wertungsbegriffen . 65
        3. Das Wahrheitsproblem für Wertungen  68
        4. Das Begründungsproblem von Schlüssen mit Wertungen  71
            VIERTES KAPITEL
        Die Logik absoluter Wertungen  78
        1. Abstraktionen der Logik absoluter Wertungen   78
        2. HUSSERL über die logischen Eigenschaften „des Guten“ und „des Schlechten“  83
        3. Die Formen „des Guten“ G. VON WRIGHTS  91
        4. Die Logik von Wünschen 103
        5. Die Wertdefinition von F. FITCH  107
        6. Die Logik absoluter Wertungen, und das Prinzip der axiologischen Widerspruchsfreiheit 112
        7. Die Widerspruchsfreiheit eines Wertungskodex   117
        8. Die minimal© Logik von absoluten Wertungen 124
        9. Dem Prinzip der axiologischen Widerspruchsfreiheit äquivalente Behauptungen  125
        10. Einige Theoreme der minimalen Logik absoluter Wertungen . . 133
        11. Das „Gute“, „Schlechte“ und „Indifferente“  148
        12. Die gegenseitige Definierbarkeit von „gut“ und „schlecht“ . . 156
        13. Iterationen axiologischer Operatoren 160
        14. Reduktion der Logik von absoluten Wertungen auf die Aussagenlogik  162
        15. Die Logik von vollständigen absoluten Wertungen  166
        16. Relationen zwischen der Logik von vollständigen und der Logik von unvollständigen absoluten Wertungen 170
            FÜNFTES KAPITEL
        Die Logik utilitaristischer Wertungen  175
        1. Utilitaristische Wertungen  175
        2. Die Logik der Veränderung . - 184
        3. Logik des unvollständigen Kausalzusammenhangs 186
        4. 'Definitionen des utilitaristisch Guten und des utilitaristisch Schlechten 189
        5. Die Logik utilitaristischer Wertungen   193
            SECHSTES KAPITEL
        Absolute Wertungen und Normen 203
        1. Idealregeln 203
        2. Das KANTsche Prinzip   206
        3. Zielnormen 209
        4. Moralische Wertungen und Moralnormen   211
        5. Die konzeptualen ethischen Schemata von A. MEINONG und E. SCHWARZ   214
        6. Das konzeptuale ethische Schema von R. CHISHOLM 228
        7. Ein neues konzeptuales ethisches Schema    236
        8. Gegenseitige Definierbarkeit von „gut“ und „Pflicht“ 248
        9. „Recht“ und „unrecht“ 255
            SIEBENTES KAPITEL
        Die Logik von komparativen Wertungen 260
        1. Die formale Theorie komparativer Wertungen von D. DAVIDSON, J. MCKINSEY und P. SUPPES  260
        2. HALLDENS Logik von komparativen Wertungen 266
        3. Die Theorien der deontischen Überlegenheit von L. ÄQVIST   270
        4. Die Logik innerer Bevorzugungen VON G. VON WRIGHT    276
        5. Die Logik innerer Bevorzugungen von R. CHISHOLM und E. Sos A   292
        6. B. HASTSSONS allgemeine Theorie von Bevorzugungen   293
        7. Die topologische Logik von H. WESSEL   296
            ACHTES KAPITEL
        Wertungen und Fakten     299
        1. Das HUMEsche Prinzip 299
        2. Widerlegungsversuche des HUMEschen Prinzips 302
            Literaturverzeichnis   307
        Verzeichnis der wichtigsten Symbole   315
        Personenregister   317
    __
    Norm-Logik
    So wie die Wahrheitswerte wahr, falsch und unentscheidbar zur Metasprache der Seins-Logiken gehören, so gehören die Normwerte geboten, unterlassen, verboten, erlaubt, Recht zur Metasprache der Norm- oder Sollenslogiken. Sanktionen wie Strafen aller Art auf Verstöße gegen die Normwerte sind Rechtsfolgen von Normverletzungen.
        Wenn eine Norm z.B. eine Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge ist, und wenn jeder Tatbestand dem Sein und jede Rechtsfolge dem Sollen zuzurechnen ist, dann verknüpft jede Norm Sein und Sollen. Wenn in der Situation S Rücksicht geboten ist, und P in der Situation S keine Rücksicht zeigt, dann hat P gegen ein Gebot verstoßen. Die meisten Normen haben einen Sachhintergrund, die zu ihrer Formulierung führt. Die rechtliche Verbindlichkeit einer Norm ergibt sich aus dem Rechtsweg, der sie zur Geltung bringt.

    Klaerungsbedarf ERLAUBT und RECHT
    Hier steht zur Frage, ob es sinnvoll ist, zwischen Erlaubnis und Recht zu unterscheiden. Ist jede Erlaubnis auch ein Recht? Bzw. ist jedes Recht auch eine Erlaubnis? Im Wesentlichen stehen hier folgende Methoden zur Verfügung:

    1. Befragen der Sprachwissenschaft z.B. den DUDEN, werden die Begriffe erlauben und Recht jeweils bei den Synonymen aufgeführt.
    2. Gebrauchsanalyse von Beispielen.
    3. Ersetzungmethode: Lassen sich in Texten erlauben und Recht austauschen, ohne dass sich der Sinn verändert?


    Der DUDEN (Abruf 02.06.2019) zur Erlaubnis:
    "Genehmigung, Zustimmung; Bestätigung, dass jemand etwas tun darf
    Beispiele

    • jemandem die Erlaubnis zu etwas erteilen, verweigern
    • er hat den Wagen mit, ohne Erlaubnis des Chefs benutzt
    • um Erlaubnis bitten
    • mit Ihrer Erlaubnis (Höflichkeitsfloskel; wenn Sie erlauben; in der Annahme, dass es Ihnen recht ist) fange ich jetzt an"


    Synonyme zu Erlaubnis

    • Akzeptanz, Anerkennung, Bejahung, Bewilligung, Billigung, Einverständnis, Einwilligung, Freibrief, Genehmigung, Gewährung, Gutheißen, Zubilligung, Zusage, Zustimmung; (bildungssprachlich) Plazet, Sanktion, Sanktionierung; (umgangssprachlich) Absegnung, Okay, Segen; (veraltend) Konsens; (Diplomatie) Agreement
    • Befugnis, Berechtigung, Ermächtigung, Genehmigung, Recht, Vollmacht, Zustimmung; (bildungssprachlich) Autorisation, Autorisierung, Legitimation


    Beim Recht führt der DUDEN (Abruf 02.06.2019) an:
        Synonyme zu Recht

    • Gesetz, Rechtsordnung, Rechtsprechung
    • Anrecht, Anspruch, Anwartschaft, Befugnis, Berechtigung, Erlaubnis, Ermächtigung, Freiheit, Lizenz, Rechtsanspruch, Vollmacht; (bildungssprachlich) Autorisation, Autorisierung, Legitimation




    4. Materialien zur Rechtsnormlogik

    4.1  Materialien aus der Literatur

    Norm und Normbegriff  > Tabelle Norm- und Rechtsnormbegriffe.
    Alexy * DRL * Kelsen * Kutschera * Larenz * Möllers * Rüthers * Weinberger * Wright * Zoglauer *
     

    1. Alexy (1978) Theorie der juristischen Argumentation. Das Sachregister hat keinen Eintrag "Norm" oder "Rechtsnorm". Im Text kommt das Wort "Rechtsnorm" 35 mal vor. Das Wort "Norm" auch in Verbindung (z.B. als normativ) taucht 651 mal auf, z.B. an folgenden Stellen auf: S. 17, 18, 19, 20, 21, 22, ... Ich ziehe daraus den Schluss, dass Alexy die Erklärung oder Definition einer Norm oder Rechtsnorm für nicht erklärungsbedürftig hält, was aber nicht zu seinem gründlichen Ansatz passt.
    2. Bydlinski (2018). In den Grundzügen der juristischen Methodenlehre kommt das Wort "Rechtsnorm" insgesamt 13 mal vor: S. 5(2x); S. 17 (1x), S. 19 (3x); S. 29 (1x), S. 30 (1x), S. 63 (2x), S. 99 (1x), S. 112 (1x). Erklärt oder definiert wird Rechtsnorm an keiner dieser Stellen.
    3. DRL (2001): "Norm ist allgemein eine Richtlinie, nach der etwas geschehen soll. In der Rechtswissenschaft ist die —> Rechtsnorm eine rechtliche Sollensanforderung. Sie richtet sich grundsätzlich an jeden." Interessant ist, dass in dieser Definition die Rechtsfolge nicht vorkommt.
    4. Kelsen (1960), S. 4: "... Mit „Norm" bezeichnet [RS:  Kelsen definiert hier nicht, sondern beruft sich auf den Sprachgebrauch] man: daß etwas sein oder geschehen, insbesondere daß sich ein Mensch in bestimmter Weise verhalten soll. Das ist der Sinn, den gewisse menschliche Akte haben, die intentional auf das Verhalten anderer gerichtet sind. Sie sind intentional auf das Verhalten anderer gerichtet, wenn sie, ihrem Sinne nach, dieses Verhalten gebieten (befehlen), aber auch wenn sie es erlauben und insbesondere wenn sie es ermächtigen, das heißt: wenn dem anderen eine gewisse Macht verliehen wird, insbesondere die Macht, selbst Normen zu setzen. Es sind — in diesem Sinne verstanden — Willensakte. Wenn ein Mensch durch irgendeinen Akt den Willen äußert, daß ein anderer Mensch sich in bestimmter Weise verhalte, wenn er dieses Verhalten gebietet oder erlaubt oder ermächtigt, kann der Sinn seines Aktes nicht mit der Aussage beschrieben werden, daß sich der andere so verhalten wird, sondern nur mit der Aussage, daß sich der andere so verhalten soll. Derjenige, der gebietet oder ermächtigt, will, derjenige, an den das Gebot gerichtet ist oder dem die Erlaubnis oder Ermächtigung gegeben wird, soll. Dabei ist das Wort „sollen" hier in einer weiteren als der üblichen Bedeutung gebraucht. Dem üblichen Sprachgebrauch nach korrespondiert nur dem Gebieten ein „Sollen", dem Erlauben ein „Dürfen", dem Ermächtigen ein „Kön-[>5] nen". Hier aber wird mit „sollen" der normative Sinn eines intentional auf das Verhalten anderer gerichteten Aktes bezeichnet. In diesem „Sollen" ist das „Dürfen" und „Können" mit inbegriffen. Denn eine Norm kann nicht nur gebieten, sondern auch erlauben und insbesondere ermächtigen. Wenn derjenige, dem ein bestimmtes Verhalten geboten oder erlaubt, der zu einem bestimmten Verhalten ermächtigt wird, nach dem Grund dieses Geboten-, Erlaubt- oder Ermächtigtseins (nicht nach der Ursache des Aktes, mit dem geboten, erlaubt oder ermächtigt wird) fragen will, kann er nur fragen: warum soll (oder, im üblichen Sprachgebrauch auch: darf, kann) ich mich so verhalten? „Norm" ist der Sinn eines Aktes, mit dem ein Verhalten geboten oder erlaubt, insbesondere ermächtigt wird. Dabei ist zu beachten, daß die Norm als der spezifische Sinn eines intentional auf das Verhalten anderer gerichteten Aktes etwas anderes ist als der Willensakt, dessen Sinn sie ist. Denn die Norm ist ein Sollen, der Willensakt, dessen Sinn sie ist, ein Sein, Darum muß der Sachverhalt, der im Falle eines solchen Aktes vorliegt, in der Aussage beschrieben werden: der eine will, daß sich der andere in bestimmter Weise verhalten soll. Der erste Teil bezieht sich auf ein Sein, die Seins-Tatsache des Willensaktes, der zweite Teil auf ein Sollen, auf eine Norm als den Sinn des Aktes. Darum trifft nicht zu — wie vielfach behauptet wird — die Aussage: ein Individuum soll etwas, bedeute nichts anderes als: ein anderes Individuum will etwas; das heißt, daß sich die Aussage eines Sollens auf die Aussage eines Seins reduzieren lasse.

    5.     Der Unterschied zwischen Sein und Sollen kann nicht näher erklärt werden. Er ist unserem Bewußtsein unmittelbar gegeben*)Tbeh-. Niemand kann leugnen, daß die Aussage: etwas ist — das ist die Aussage, mit dem eine Seins-Tatsache beschrieben wird — wesentlich verschieden ist von der Aussage: daß etwas sein soll — das ist die Aussage, mit der eine Norm beschrieben wird; und daß daraus, daß etwas ist, nicht folgen kann, daß etwas sein soll, so wie daraus, daß etwas sein soll, nicht folgen kann, daß etwas ist**).
            *) Von dem Begriff des Sollens gilt dasselbe:, was George Edward Moore, Principia Ethica, Cambridge, 1922, S. 7 ff. von dem Begriff „gut" sagt: „'good. is a simple notion just as ,yellow` is a simple notion." Ein einfacher Begriff ist nicht definierbar und — was auf dasselbe hinausläuft
        — nicht analysierbar. Um Mißverständnisse zu vermeiden, muß betont werden, daß die Behauptung, der Unterschied zwischen Sein und Sollen sei unserem Bewußtsein unmittelbar gegeben, durchaus nicht bedeutet, der Inhalt des Sollens, das, was gesollt und in diesem Sinne „gut" ist, könne unmittelbar durch eine besondere geistige Fähigkeit erkannt werden, es gebe eine spezifische „Schau" für das Gute und Böse (vgl. Karl Menger, Moral, Wille und Weltgestaltung, Grundlegung zur Logik der Sitten, Wien, 1934, S. 28). Der Inhalt des Sollens, das ist dasjenige, was eine positive Moral- oder Rechtsordnung vorschreibt, wird durch Willensakte bestimmt und, wenn so bestimmt, erkannt.
            **) Arthur N. Prior, Logic and the Basis of Ethics, Oxford, 1944, S. 18, drückt diesen Gedanken in dem Satze aus: „that it is impossible to deduce an ethical conclusion from entirely non-ethical premises."
    6. Kutschera, von (1973), S. 11f "1.1 Normen und Imperative

    7. Als Normsätze bezeichnen wir Aussagen, mit denen wir behaupten, daß gewisse Handlungen geboten, verboten oder erlaubt sind.
      Beispiele solcher Sätze sind: „Man darf im Schachspiel einen Läufer nur in der Diagonalen ziehen“, „Man darf nicht lügen“, „Es ist verboten, auf der Autobahn zu parken", „Niemand [>12] darf einen anderen töten, es sei denn in Notwehr“, „Man muß im Verkehr Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer nehmen“ und „Auf gewissen Autobahnabschnitten ist es geboten, eine gewisse Mindestgeschwindigkeit einzuhalten“.
          Solche Normsätze sind als Behauptungen wahr oder falsch. Es ist z.B. richtig, daß man im Schachspiel den Läufer nur in der Diagonalen ziehen darf, und der Satz „Der Läufer darf wie ein Turm gezogen werden“ ist falsch. Man muß daher Normsätze von Imperativen unterscheiden: Ein Imperativ ist eine sprachliche Form des Gebietens, Verbietens, Erlaubens, Aufforderns etc., wie z.B. „Schließ die Tür!“, „Lüge nicht!", „Überweisen Sie den Betrag auf mein Konto!" usw. Imperative stellen Handlungen dar, die sich in sprachlichen Äußerungen vollziehen. Sie sind als Handlungen weder wahr noch falsch. Man kann nicht sagen, die Äußerung „Lüge nicht!“ sei wahr oder falsch, wohl aber ist der Normsatz „Man darf nicht lügen“ wahr oder falsch."
          Anmerkung: Die letztere Behauptung stimmt nur dann, wenn "man" bedeutet: "Im allgemeinen wird die Meinung vertreten, dass ...". Die Verwendung des unklaren und mehrdeutigen "man" ist keine gute wissenschaftliche Praxis. Die Ausführung von Kutscheras entspricht unserem Paradigma-S(N(W(S))).
    8. Larenz (1991) Wie oben ausgeführt: Keine kurze, klare, verständliche Begriffsbestimmung bei 1427 Erwähnungen. Lange und breite Ausführungen zu anderen.
    9. Moellers (2017), S. 102 § 2 Rn. 7 ff. Wie oben ausgeführt: "Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge"

    10. Roehl & Roehl (2008), S. 77:  "Eine Definition ist, wie gesagt, nicht besonders wichtig. Aber da sie nun einmal erwartet wird, zitieren wir eine eigene Formulierung eines monistisch-positivistischen Rechtsbegriffs:
      »Als Rechtsnormen können ... diejenigen Normen bezeichnet werden, die von einem speziellen Rechtsstab angewendet werden, der innerhalb territorialer Grenzen für sich die Kompetenz-Kompetenz in Anspruch nimmt und diese im wesentlichen auch faktisch durchzusetzen in der Lage ist.«
      Den »speziellen Rechtsstab«, von dem hier im Soziologenjargon die Rede ist, bilden die Gerichte. Die Gerichte haben das letzte Wort, und deshalb bezeichnen wir als Recht diejenigen Normen, die die Gerichte anerkennen oder vermutlich anzuerkennen bereit sind. Ob man im Zeitalter der Globalisierung weiterhin auf territoriale Grenzen und damit auf einen staatlichen Rechtsbegriff abstellen soll, ist problematisch."
    11. "Die Zweckmäßigkeit gerade dieser Definition werden wir an anderer Stelle (u. S 24 III) begründen."
    12. Ruethers/Fischer/Birk (2018)
    13. Weinberger, Ota (1970) hat in seiner Rechtslogik eine ganze Reihe von Einträgen zu Norm und Normen:
      • Norm 32f., 236, s. auch Normsatz
        —, autonome 205
        — — Entstehungszeitpunkt 240
        — und Existenz 199f.
        — als Gedanke 199
        —, heteronome 205
        — — praktische Funktion in der Zeit 239 f.
        —, teleologische 244f.
        — als Verhaltensregulator 239
        — als Wertungsbasis 239
        Normadressat 205
        Normenbegründung 190, 222, 225, 227
        — und Erkenntnis 223
        Normenfolgerung 10, 34, 80, 204f.
        — mit Tatsachenprämissen 212
        Normenformel 45
        Normenfunktor 40
        Normenlogik 15, 19ff., 189ff., 195, 291
        — und Rechtswissenschaft 189 Normenordnung 194, 212 ff.
        —, Wertungsweisen der 222
        Normensystem 207, 212
        — — Geltung 213
        Normierungsakt 223 f.
        Norminhalt s. Inhalt des Normsatzes
        Norminhalte, komplementäre 206
        Normkommunikation 202
        Normsatz 30, 32 f., 80, 191, 193ff., 269, 312
        —, allgemeiner 210f., 220
        —, Aussagen über den 201
        —, aussagend bedingter 209
        — und Aussagesatz 33, 193
        — und Befehl 200 f.
        — — Erfüllung 203
        — — Folgerungsbeziehung 34, 217 ff.
        — —- Geltung 200
        —-, hypothetischer s. Bedingungsnormsatz
        Normsatz
        — indikative Übersetzung 195 ff
        — — Lenkung des Handelns 196
        — — logische Operationen 213
         motivierende Funktion 198
        — — Nicht-Befolgung 197
        — — Nicht-Erfüllung 203
        —, normativ bedingter 209
        — — pragmatische Rolle 194
        — — Quantifikatoren 210 f.
        — — Sanktionstheorie 198
        —, unsanktionierter 197
        — und Wahrheitswert 217
        — und Wert 201
        — und Wille 200
        — und Ziel 198
        —, zusammengesetzter 207 f.
        Normsatzinhalt 203 ff.
        Normsatzsystem s. Normensystem Normschöpfer 205
        Normschöpfungskompetenz 228
        Normsubjekt 205
        Normverwirklichung 226 Notwendigkeit 184 ff
          Zum Wert finden sich folgende Einträge:
        Wert s. auch Wahrheitswert
        —, absoluter 195, 201
        — der Funktion 67, 69 f.
        —, objektiver 195,199
        Wertaussagesatz 32, 57 f., 84
        Wertebereich der Funktion 67
        Wertsystem 306
        Wertung 57 £, 293, 324
        —, intuitive 300
        —, rationale 300
        —, relative 57 f., 298
        —, quantitative Bestimmung 298f.
        —, teilweise rationale 300
        —, zusammengesetzte 300 Wertungsbegriff 270
        Wertungskriterium 300
      Der Normbegriff ergibt sich aus S. 32 klar und nachvollziehbar: "d) Normsätze
      Wir legen unsere Terminologie analog wie bei den Aussagesätzen und Aussagen fest: der Normsatz ist der sprachliche Ausdruck der Norm., die Norm die Bedeutung des Normsatzes. Wir wollen den Begriff des Normsatzes hier möglichst allgemein fassen: es fallen in diese Kategorie Befehlssätze, wie z. B. ‘Schließe die Türe zu’, ‘Bezahle deine Schulden’, alle Sätze, die ein Gebot, Verbot oder eine Erlaubnis ausdrücken, z. B. ‘Du sollst nicht töten’, ‘Du darfst deine Meinung frei äußern’, ‘Pacta sunt servanda (Verträge müssen eingehalten werden)’, ‘Rauchen verboten’.
          In der Umgangssprache und in der Sprache der Juristen wird gewöhnlich nicht scharf zwischen Normsatz und Norm unterschieden, meist ohne daß hierdurch Verwirrung entstünde. Für die logische und semantische Analyse ist eine terminologische Unterscheidung zwischen dem Ausdruck und seiner Bedeutung am Platze."
          Anmerkung: Ota Weinberger erkennt nicht die wahren Zusammenhänge zwischen und Norm und Wert. Er liegt falsch, wenn er S. 239 meint, daß die Norm die Wertungsbasis liefert. Die Norm definiert zwar einen Wert, nämlich den Tatbestand. Aber die Werte (X ist gut oder schlecht) gehen der Norm (X ist geboten, verboten, erlaubt oder Recht) voraus. Jede Norm setzt einen Sachverhalt (Tatbestand), der bewertet wird, voraus.
    14. Wright, von in (25-38) Lenk (1974, Hrsg.) erklärt in seiner Arbeit "Normenlogik" nicht, was er unter einer Norm versteht. Er kommt gleich zur Sache und diskutiert die Entwicklung einer Normenlogik. Aus S. 26 lässt sich aber schließen, dass eine Normenlogik mit der Logik von Geboten, Verboten und Erlaubnissen zu tun hat.
    15. Zoglauer (1998), S. 23: "1.1 Was ist eine Norm?

    16. Normen spielen in der Ethik und Rechtstheorie eine ähnlich grundlegende Rolle wie Aussagen in den Naturwissenschaften. Während Aussagen einen Sachverhalt beschreiben, schreiben Nonnen eine Handlung vor, billigen oder mißbilligen sie. Normen haben einen intentionalen, teleologischen Charakter: sie sind auf das Verhalten anderer Menschen gerichtet, sie bezwecken eine Ordnung des menschlichen Zusammenlebens und stellen somit Ideale dar. Normen sagen, wie sich Menschen verhalten sollen.
          Neben ethisch-moralischen, religiösen und rechtlichen Normen gibt es aber auch technische Normen (z.B. DIN = deutsche Industrienorm), die auf den ersten Blick nichts mit dem menschlichen Verhalten zu tun haben, sondern lediglich Bestimmungen über die Beschaffenheit technischer Gegenstände (z.B. Maße von Schrauben) darstellen.1 Aber genauer betrachtet stellen auch technische Nonnen Regeln für einen bestimmten Typus menschlichen Handelns auf, nämlich des herstellenden Handelns (poiesis): Industrienormen geben an, wie bestimmte Produkte herzustellen sind, damit sie ihren funktionalen Zweck erfüllen. Aber wir wollen uns hier nicht mit technischen oder ökonomischen Normen, sondern in erster Linie mit Rechts- und Moralnormen beschäftigen.
          Ursula Wolf definiert eine Norm als einen allgemeinen Imperativ, der mit Sanktionen verknüpft ist.2 Eine Sanktion wird hierbei als eine Strafe aufgefaßt, die „von der Normautorität festgelegt und zusammen mit der ..."
      1. Im technischen Sprachgebrauch blieb die ursprüngliche Bedeutung von Norm als ‘Maßstab’ noch erhalten; Das Wort ‘Norm’ stammt von dem lateinischen Wort ‘norrna’ ab, das speziell das Winkelmaß des Zimmermanns meint, im übertragenen Sinn auch Richtschnur, Maßstab, Regel bedeutet (Korff 1993, S. 115).
      2. Wolf (1984), S. 12. Allgemeine Imperative richten sich auf beliebige Adressaten und gelten generell, während singuläre Imperative sich nur auf einzelne Adressaten beziehen und nur für bestimmte Situationen gelten."
    __
    Widerspruchsarten bei Normen
    • Zoglauer (1998), S. 104 unterscheidet zwischen drei Widersprüchen, was etwas verwirrend ist, weil er Normlogik und deontische Logik gleichsetzt (>Sprachgebrauch).
    Sprachgebrauch Zoglauer S. 18, FN 11: "Die Begriffe Normenlogik und deontische Logik werden synonym gebraucht. ..."

    Kanton Luzern Richtlinien über die Gesetzestechnik Ausgabe 2016 [Q]
    "4.1 Rangordnung der Rechtsnormen
    Eine klare und widerspruchsfreie Rechtsordnung setzt eine Rangordnung der Rechtsnormen voraus. Wichtigstes Zuordnungskriterium ist dabei der Vorrang der übergeordneten Rechtsnorm vor der niedereren Rechtsnorm. Aus dem Vorrang der übergeordneten Rechtsnorm lassen sich die folgenden Grundsätze herleiten:

    • Völkerrecht und internationales Recht gehen Bundesrecht vor.
    • Bundesrecht – gleich welcher Stufe – bricht kantonales Recht.
    • Verfassungsrecht geht Gesetzesrecht und Gesetzesrecht geht Verordnungsrecht vor.
    Nebst diesen Grundsätzen bestehen weitere allgemeine Kollisionsregeln, unter anderem die Regel, dass jüngeres Recht älterem Recht derselben Stufe vorgeht oder dass ein Spezialgesetz gegenüber einem allgemeinen Gesetz Vorrang geniesst. Solche Kollisionsregeln sind allerdings nicht immer zuverlässig und lassen oft Fragen offen."
     

    _
    4.2  Eigene Materialien
    Die folgenden Eigenzitate sind verstreut und werden daher hier zusammengebracht.

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der allgemein wissenschaftliche Normbegriff ist leicht zu verstehen: Eine Norm gibt an, wie etwas sein soll, nicht sein darf oder sie gewährt Erlaubnisse oder ein Recht. Schwieriger ist es mit dem Wertbegriff. Manchmal ist strittig, ob Werte, die es beim Menschen sicher gibt, wissenschaftlich erforschbar sind. Und oft ist vielen WissenschaftlerInnen gar nicht klar, dass es auf der Metaebene viele Werte gibt, z.B. wahr, falsch, logisch wahr, logisch falsch, empirisch wahr, empirisch falsch, richtig, bestätigt, nicht bestätigt, Experimentier- oder Untersuchungsregeln.
    Grundtatsachen zu Sach-, Wert- und Normaussagen ohne Berücksichtigung der Urteilsbasis:

    • W: Wertdefinition: Ein Sachverhalt hat einen Wert, wenn er angestrebt (positiver Wert) oder vermieden (negativer Wert) wird.
    • N: Eine Norm gibt an, ob ein Wert geboten, verboten oder erlaubt ist. Normen werden in Sollens-Sätzen repräsentiert, das sind keine Aussagen, die wahr oder falsch sein können, sondern bezüglich einer Argumentationsbasis gelten sie oder nicht.
    • Paradigma-S: Sachaussagen, denen im allgemeinen ein Wahrheitswert (wahr, falsch, unentschieden) zugeordnet werden kann. In L gibt es freie Wahlen.
    • Paradigma-W(S): Wertung eines Sachverhalts (gut, schlecht, neutral, unklar). Freie Wahlen sind gut.
    • Paradigma-S(W(S)): Sachaussage über eine Wertung, z.B. Demokraten finden freie Wahlen gut. Sachaussagen über Werte haben im Allgemeinen einen Wahrheitswert, d.h. die können wahr oder falsch sein (hier irrt Kelsen).
    • Paradigma-N(W(S)): Norm zu einem Wert (Gebot, Verbot, Erlaubnis, Recht)
    • Paradigma-S(N(W(S))): Im Grundgesetz gibt es eine Norm zu freien Wahlen. (GG Artikel 38, Absatz (1)). Aussagen über Normen können also wahr oder falsch sein.
        [Quelle: Recht]
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    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Über Werte wurde in der Wissenschaft zwar schon immer gestritten. Das Wort und der Begriff   "Werturteilsstreit"  sind aber jüngeren Datums, nämlich von 1909,  und im Folgenden eng mit den Namen Max Weber verknüpft (Referenz), der für die Wissenschaft forderte, streng zwischen Tatsachenfeststellung und Tatsachenbewertung zu unterscheiden. Name: "Werturteilsstreit". Begriff (-smerkmale / Begriffsinhalt): in der Wissenschaft strenge Trennung zwischen  Tatsachenfeststellung und Tatsachenbewertung. Referenz: Max Webers Äußerungen zum Thema.  [Quelle: Recht]

    jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Zunächst gilt die allgemeine Logik (Aussagen, Prädikaten, Klassen-, Relationen-Logik). Aufgrund der zahllosen non-liquet Erscheinungen ist auch eine dies berücksichtigende (mehrwertige bzw. mindestens dreiwertige) und Modal-Logik erforderlich. Darüberhinaus ist eine Logik der Normen (deontische Logik) und Logik der Wertungen erforderlich. Lit: Joergen (2010); Kutschera (1973); Iwin (1975). In der juristischen Normen- und Wertelogik sind z.B. folgende Themen auch praktisch wichtig: Rangfolge, (Un-)Verträglichkeit, (Un-)Abhängigkeit, Entscheidung bei Konflikt, Logik im engeren Sinne Schlussfolgerungs-, Subsumtions- und Regelsystem. Wenn verboten ist, einem anderen zu schaden, dann ist es auch verboten, einen anderen zu verletzen oder gar zu töten. Verletzten und töten werden unter schaden subsumiert. [Quelle: Recht]

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Wichtig ist, dass klar ausgeführt wird, was man unter Norm oder Wert verstehen will. Man kann sie gleich oder unterschiedlich behandeln. [Quelle: Recht]

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Eine Rechtsnorm besteht aus einem Tatbestand, an den eine Rechtsfolge geknüpft ist. Eine Rechtsnorm hat die allgemeine Form: Wenn Tatbestand, dann Rechtsfolge. Damit wird in jeder Rechtsnorm Sein (Tatbestand) und Sollen (Rechtsfolge) WENN-DANN verknüpft. Wieso man das dürfen soll, darüber zerbricht sich Kelsen grundlegend den Kopf. Fest steht, ungeachtet aller Begründungsprobleme, dass es so ist. Ob es zu Recht so ist, ist eine metatheoretische, rechtsphilosophische Frage. Formal wird die Frage durch die Gesetze zur Gesetzbildung und die Nichtbeanstandung durch das BVerfG beantwortet. Normen können dem Gesetzestext nach gelten oder durch Rechtsfortbildung (Richterrecht),  durch Analogie mit der Schließung einer Lücke erweitert oder durch telelogische Reduktion eingeschränkt werden.
    Fragen an eine Rechtsnorm (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

    1. Definition: Was "ist" eine Rechtsnorm, wie ist Rechtsnorm definiert, also was heißt Rechtsnorm?
    2. Inhalt: Was besagt die Rechtsnorm, was ist der Inhalt der Rechtsnorm?
    3. Grund: Wie können Rechtsnormen begründet werden?
    4. Klarheit: Ist der Inhalt der Rechtsnorm klar und allgemeinverständlich?
    5. Wandel: Unterliegt oder unterlag der Inhalt der Rechtsnorm einem Wandel?
    6. Zweck: Welchem Zweck soll die Rechtsform dienen?
    7. Zweckangemessenheit: Erfüllt die Rechtsnorm ihren Zweck? Wie wird das festgestellt?
    8. Geschichte: Wann wurde die Rechtsnorm geschaffen (verabschiedet, in Kraft getreten)?
    9. Entstehung: wie entstehen (Verhaltens-) Normen in der Gesellschaft?
    10. Bedingungen: Gibt es Gültigkeitsbedingungen für die Rechtsnorm?
    11. Vollstaendigkeit: Ist die Rechtsnorm vollständig oder sind Lücken möglich?
    12. Vertraeglichkeit: Ist die Rechtsnorm RN1 mit den anderen Rechtsnormen RN2 .... RNn vereinbar?
    13. Rang: Ist die Rechtsnorm RN1  anderen Rechtsnormen RN2 .... RNn gleich, über- oder untergeordnet?
    14. Norm-Logik: wie kann von Normen auf andere geschlossen werden?
    15. Einfache Anwendung: Ist die Rechtsnorm einfach anzuwenden?
    16. Bewertung: Ist die Rechtsnorm allgemein anerkannt und was heißt allgemeine Anerkennung, wie stellt man diese fest?
    __
    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es verschiedene Ebenen:
      Grundfragen zum Rang der Normen
      • Begriff: Der Rang einer Norm gibt ihr absolutes (ohne Bezug auf andere Normen) oder relatives (in Bezug zu anderen Normen) Gewicht an.
      • Begründungsproblem: Soll eine Norm mehr als eine andere gelten, so muss das begründet werden.
      • Geltungsproblem: Gelten mehrere Normen, so ist zu klären und zu begründen, mit welchem Gewicht diese Normen zu berücksichtigen sind und warum.
      • Normbeziehungen:
        • Sachlich
          • N1 und N2 sind unabhängig voneinander, beeinflussen sich nicht.
          • N1 und N2 überschneiden sich, sind also nicht unabhängig voneinander.
          • N1 und N2 widersprechen sich, insgesamt oder in Teilen. (Kollisionen)
        • Rangmäßig
          • N1 und N2 werden als gleichrangig angesehen.
          • N1 (N2) wird als höherrangig gegenüber N2 (N1) angesehen.
      • Instanzenrangfragen (Entscheidungsrangfragen)
        • Die Gerichte sind ihrem Rang nach geordnet (z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgericht, Europäischer Gerichtshof, Internationale Gerichtshof). Hier ist begründen, weshalb ein höheres Gericht einen höheren Entscheidungsrang haben soll (sind die RichterInnen besser, länger ausgebildet, mehr an der Zahl, beschäftigen sie sich länger, intensiver mit dem Fall ...?)
      • Rangregeln
        • Höherrangige Normen haben mehr Geltung als niederrangige.
        • Höhere Instanzen haben mehr Geltung als niedrigere.
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    Wissenschaftlicher Apparat

    Literatur und Links (Auswahl: beachte) > Querverweise.

    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Bildquellen Wikipedia

    • Von Cherubino - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=40956031
    • Von I, Sailko, CC BY 2.5, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=5859046
    • Von Jean-Jacques-François Lebarbier - [1], Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=65758
    • Von the government of the United States - http://bensguide.gpo.gov/9-12/documents/articles/index.html, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=579409
    • Von Constitutional Convention - U.S. National Archives and Records Administration, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=15795309
    • Von Parliament of the United Kingdom - The source is the National Archives of the United Kingdom. The image was embedded at http://www.nationalarchives.gov.uk/pathways/citizenship/rise_parliament/making_history_rise.htm . The actual URL was http://www.nationalarchives.gov.uk/pathways/citizenship/images/rise_parliament/bill_rights.jpg ., Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=444146
    • Von Ministry of Information official photographer - http://media.iwm.org.uk/iwm/mediaLib//26/media-26583/large.jpgThis is photograph TR 1142 from the collections of the Imperial War Museums., Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=24396657
    • Von Photograph by Mike Peel (www.mikepeel.net)., CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=10792879
    • Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=342666
    • Spartiat: Von de:Benutzer:Ticinese - First uploaded on Wikipedia de: (14. Jun 2004 19:06), own picture, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=251186
    • Lykurg: Von User Larsinio on en.wikipedia - Originally from en.wikipedia; description page is (was) here, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=757848
    • Leonides: Von Jacques-Louis David - Source, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=72341280
    • Reichspeinliche Gerichtsordnung: Von amtliches Werk - Scan des Originals, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2061554
    • Bill of Rights: Von Technische Nachbearbeitung: --wolpertinger 10:48, 26. Mär 2005 (CET) - Aus der englischsprachigen Wikipedia, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=16340019
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    Dissertation Grothegut
    Auswertung der Dissertation Groteguth, Thomas (1993) Norm- und Verbots(un)kenntnis § 17 Satz 2 StGB. (Hamburger Rechtsstudien). Berlin: Duncker & Humblot.
    Dort heißt es S. 87: "(1) Auslegung von § 17 StGB:
      "Dabei ist, ohne daß hier auf Einzelheiten eingegangen werden kann, davon auszugehen, daß die Vorschrift bei grammatischer Auslegung mehrdeutig ist237 ...
                    237 Vgl. dazu Schmidhäuser, JZ 1979, S. 369; Langer, GA 1976, S. 214; Kuhlen, S. 280."
          Anmerkung: Das Suchwort "Satz 2" wird in der Dissertation nur zwei Mal gefunden, nämlich im Titel. Im Text selbst taucht "Satz 2" nicht mehr auf.
    Obwohl die Dis den Titel hat "Norm- und Verbots(un)kenntnis § 17 Satz 2 StGB." wird oft der § 17 in Gänze zitiert, z.B.:
    • S. 19, 20, 21 und dann wieder:
    • S. 86: cc) Vereinbarkeit mit § 17 StGB
    • S. 87 (1) Auslegung von § 17 StGB
    • S. 88 mehrfach.
    • S. 106, 110, 121, 125, 135,
    Der Ausdruck "§ 17 Satz 2 StGB" kommt im Text selbst gar nicht mehr vor.
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    Diskussion § 17 Satz 2 StGB
    Hinsichtlich Irrtum erkennen und vermeiden gibt es folgende Möglichkeiten:
                          Irrtum
     erkennen                        nicht erkennen mit der Folge
     erkennen und vermeiden          nicht vermeiden
     erkennen und nicht vermeiden

    Anmerkungen zum § 17 Satz 2 "Konnte der Täter den Irrtum vermeiden"?
    Satz 2 kann erst greifen, wenn Satz 1 (ohne Schuld durch unvermeidbaren Irrtum) verneint wurde, also Schuld vorliegt.
    Der Wortlaut "Konnte der Täter den Irrtum vermeiden" gab mir Rätsel auf.

    1. Hätte der Täter den Irrtum vermeiden können, wenn er sich genügend darum bemüht hätte?
    2. WENN der Täter den Irrtum vermeiden konnte, DANN ...
    3. WENN der Täter den Irrtum vermeiden konnte, ihn aber nicht vermieden hat, DANN ...
    4. Der Täter hat den Irrtum vermieden, also nicht begangen. Dann ergäbe Strafmilderung keinen Sinn. Das kann also schwerlich gemeint sein.
    Meine Frau (Interpretation: Hat die TäterIn den vermeidbaren Irrtum nicht vermieden, dann kann sie milder bestraft werden im Vergleich zu einer TäterIn, die sich bei Begehung der Tat nicht in diesem Irrtum befunden hat.) und ich (Hemmnis: wenn er den Irrtum nicht vermieden hat, obwohl er konnte, wieso soll er dann milder bestraft werden?) haben über die Bedeutung von Satz 2 lange diskutiert und uns mit unserer Interpretationen wechselseitig nicht verstanden - eine interessante und merkwürdige Erfahrung. Daher habe ich weiter Literatur zum Verbotsirrtum  recherchiert und bin u.a. dabei auf Groteguth, Thomas (1993) Norm- und Verbots(un)kenntnis § 17 Satz 2 StGB. gestoßen. Dort heißt es S. 87: "(1) Auslegung von § 17 StGB– "Dabei ist, ohne daß hier auf Einzelheiten eingegangen werden kann, davon auszugehen, daß die Vorschrift bei grammatischer Auslegung mehrdeutig ist237 ..."
    __
    Literaturrecherche zum Verbotsirrtum (Auswahl):
    • BayObLG, 8. 9. 1988 — RReg. 5 St 96/88. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums durch Einholung von Auskünften. JuristenZeitung, 44. Jahrg., Nr. 12 (16. Juni 1989), pp. 599-600
    • Bachmann (2009)  Irrtümer  im  Bereich  der  Schuld,  JA  2009,  510;
    • Backmann (1972/73) Grundfälle  zum  strafrechtlichen  Irrtum,  JuS  1972,  196,  326,  452,  649;  JuS  1973,  30,  299;
    • Backmann (1974) Grundfälle zum strafrechtlichen Irrtum. Fallbeispiel: Die Unfallflucht, JuS 1974, 40
    • Baumann, Jürgen (1961) Zur Teilbarkeit des Unrechtsbewußtseins: Kritische Bemerkungen zum Urteil des BGH v.28. 2. 61 — 1 StR 467/60. JuristenZeitung, 16. Jahrg., Nr. 18 (15. September 1961), pp. 564-566
    • Baumann, Jürgen (1956) Schuldtheorie und Verbotsirrtum im Zivilrecht? Archiv für die civilistische Praxis, 155. Bd., H. 6 (1956), pp. 495-519
    • BGH, 26. 1. 1989 — 1 StR 740/88. Tatbestandsirrtum bei Verstoß gegen ein Berufsverbot.  JuristenZeitung, 44. Jahrg., Nr. 11 (2. Juni 1989), pp. 549-550
    • BGH, 10. 7. 1984 — VI ZR 222/82. Zur Behandlung des Verbotsirrtums im Zivilrecht  JuristenZeitung, 39. Jahrg., Nr. 22 (16. November 1984), p. 1047
    • Bindokat, Heinz (1953) Kritisches zum Verbotsirrtum. JuristenZeitung, 8. Jahrg., Nr. 3 (5. Februar 1953), pp. 71-75
    • Bindokat, Heinz (1953) Irrungen und Wirrungen in der Rechtsprechung über den Verbotsirrtum. JuristenZeitung, 8. Jahrg., Nr. 24 (20. Dezember 1953), pp. 748-751
    • Engisch, Karl (1958) Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum bei Rechtfertigungsgründen. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 70, 4, 566-615. Online 2009 (kostenpflichtig, De Gruyter)
    • Exner (2009)  Kompendium  der  strafrechtlichen  Irrtumslehre,  ZJS  2009,  516;
    • Hartung, Fritz (1955) Zweifelsfragen des Verbotsirrtums. JuristenZeitung, 10. Jahrg., Nr. 21 (5. November 1955), pp. 663-666
    • Herzberg, Rolf D. (1993) Zur Eingrenzung des vorsatzausschließenden Irrtums (§ 16 StGB): Eine kritische Würdigung neuer Versuche im Schrifttum. JuristenZeitung, 48. Jahrg., Nr. 21 (5. November 1993), pp. 1017-1024
    • Hettinge (1988),  Der  Irrtum  im  Bereich  der  äußeren  Tatumstände, JuS 1988, L 76;
    • Kaufmann, Arthur (1956) Tatbestand, Rechtfertigungsgründe und Irrtum. JuristenZeitung, 11. Jahrg., Nr. 13 (5. Juli 1956), pp. 393-395
    • Kaufmann, Arthur (1963) Bemerkungen zum Irrtum beim unechten Unterlassungsdelikt. JuristenZeitung, 18. Jahrg., Nr. 16 (16. August 1963), pp. 504-506
    • Koriath (1996) Überlegungen zu einigen Grundsätzen der strafrechtlichen Irrtumslehre, JURA 1996, 113;
    • Knobloch (2010) Examensrelevante Irr-tümer im Strafrecht – Eine systematische Darstellung, JuS 2010, 864;
    • Kuhlen, Loth  ar (1987) Die Unterscheidung von vorsatzausschließendem und nicht vorsatzausschließendem Irrtum. Frankfurt:  (Habil.) [02JU/PH 3070 K96]
    • Küper, Winfried (1988) Die dämonische Macht des „Katzenkönigs“ oder: Probleme des Verbotsirrtums und Putativnotstandes an den Grenzen strafrechtlicher Begriffe — Zum Urteil des BGH vom 15. 9. 1988 JuristenZeitung, 44. Jahrg., Nr. 13 (7. Juli 1989), pp. 617-628
    • Küper, Winfried (1989) Mittelbare Täterschaft, Verbotsirrtum des Tatmittlers und Verantwortungsprinzip — Zugleich zu BGH, 15. 9. 1988 — 4 StR 352/88 („Katzenkönig“-Urteil) JuristenZeitung, 44. Jahrg., Nr. 20 (20. Oktober 1989), pp. 935-949
    • Langer, Winrich (1976) Vorsatztheorie und strafgesetzliche Irrtumsregelung, in: GA 1976, 193
    • Lang-Hinrichsen, Dietrich (1953) Die irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungsgrundes in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom Verbotsirrtum. JuristenZeitung, 8. Jahrg., Nr. 12 (20. Juni 1953), pp. 362-367
    • Leite, Alaor (2012) Der Unrechtszweifel als Verbotsirrtum GA 159,  688
    • Lesch, Heiko (1996) Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums. In: JA 1996, S. 607
    • Lesch, Heiko (1996) Unrechtseinsicht und Erscheinungsformen des Verbotsirrtums. In: JA 1996, S. 504
    • Lesch, Heiko (1996) Dogmatische Grundlagen zur Behandlung des Verbotsirrtums. In: JA 1996, S. 346
    • Löw, Christine (2002) Die Erkundigungspflicht beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Frankfurt: Lang.
    • Otto (1990)   Der   Verbotsirrtum,   JURA   1990,   645;
    • Neumann JuS 1993, 793; Übungsfälle bei Bergmann JuS 1987, L 53 ff.
    • Nierwertberg, Rüdiger (1985) BGH-10.7.1984-VI-ZR-222-82.AbgrenzungTatsachen-Verbotsirrtum.JuristenZeitung, 40. Jahrg., Nr. 9 (3. Mai 1985), pp. 433-434
    • Rath (1998)  Arbeitsschritte   zur   Behandlung   strafrechtlicher   Irrtumsfälle,   JURA   1998,   539;
    • Rönnau/Faust/Fehling (2004) Durchblick: Der Irrtum und seine Rechtsfolgen, JuS 2004, 667;
    • Roos, Christoph (2000) Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nach § 17 StGB im Spiegel der BGH-Rechtsprechung Zugleich ein Beitrag zur Analyse latenter richterlicher Wertungen in Entscheidungsgründen. Berlin: Duncker & Humblot.
    • Rudolphi, Hans-Joachim (1969) Unrechtsbewußtsein, Verbotsirrtum und Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums. Göttingen: Schwartz
    • Schmidhäuser, Eberhard (1979) Der Verbotsirrtum und das Strafgesetz (§ 16 I Satz 1 und § 17 StGB), in: JZ 1979, S. 36
    • Sonnen, Bernd-Rüdiger (1990) Kulturkonflikt und Verbotsirrtum: §§ 17, 323 c StGB LG Mannheim, Urteil v. 3.5.1990 —(12) 2 NS 70/89 = NJW 1990, 2312. Neue Kriminalpolitik, Vol. 2, No. 4 (November 1990), pp. 42-43
    • Traub, Fritz (1959) § 330 a StGB und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbotsirrtum. JuristenZeitung, 14. Jahrg., Nr. 1 (9. Januar 1959), pp. 9-15
    • Valerius, Brian (2008) Der sogenannte Ehrenmord: Abweichende kulturelle Wertvorstellungen als niedrige Beweggründe? JuristenZeitung, 63. Jahrg., Nr. 19 (3. Oktober 2008), pp. 912-919
    • Warda (1979) Grundzüge der strafrechtlichen Irrtumslehre, JURA 1979, 1, 71, 113, 286.;
    • Welzel, Hans (1956) Der Verbotsirrtum im Nebenstrafrecht. JuristenZeitung, 11. Jahrg., Nr. 8 (20. April 1956), pp. 238-241
    • Welzel, Hans (1948) Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Handelns Süddeutsche Juristen-Zeitung, Jahrg. 3, Nr. 7 (Juli 1948), pp. 367/368-371/372
    • Welzel, Hans (1953) Arten des Verbotsirrtums JuristenZeitung, 8. Jahrg., Nr. 9 (5. Mai 1953), pp. 266-268
    • Zaczyk (1990) Der verschuldete Verbotsirrtum, JuS 1990, 889. Literatur / Fälle:
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    JA  Juristische Arbeitsblätter
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    Sokrates
        In der Sokrates Bild-Monographie von Rohwolle führt Gottfried Martin (1988) S. 132 aus:
      "In der «Apologie» hat Platon die Verteidigungsrede des Sokrates dargestellt. Auch Xenophon hat eine Apologie geschrieben, und man wird kaum annehmen können, daß eine der beiden Darstellungen die Reden des Sokrates wörtlich wiedergibt. Allerdings scheint mir Platins Darstellung der Vorzug zu gebühren, denn Platon hat dem Prozeß beigewohnt und also die Reden selbst gehört, während Xenophon zu dieser Zeit in Kleinasien auf dem Feldzug war.
          Die Anklage selbst ist von Xenophon in den «Memorabilia» vermutlich im Wortlaut wiedergegeben:
      «Sokrates handelt erstens gesetzwidrig, da er nicht an die Götter glaubt, die der Staat anerkennt, sondern andere neue Gottheiten einführt; er handelt zweitens gesetzwidrig, da er die Jünglinge verdirbt.» («Memorabilia» I, 1.)
          Bei dieser Anklage haben gewiß politische Momente eine Rolle gespielt; allerdings hat der Prozeß, soweit wir wissen, keine formaljuristischen Mängel gehabt.
          Der Ablauf des Prozesses führt zu drei Reden des Sokrates. Zunächst vertreten die Ankläger in zwei Reden ihre Anklage. Dann antwortet Sokrates und verteidigt, sich gegen die Anklage. Darauf entscheidet das in diesem Falle aus 500 Richtern bestehende Gericht über schuldig oder unschuldig. Es spricht Sokrates schuldig. Dann muß im zweiten Stadium des Prozesses über das Strafmaß entschieden werden, und der Angeklagte hat das Recht, selbst einen Antrag auf ein bestimmtes Strafmaß zu stellen. Sokrates beantragt zunächst eine Ehrung, nämlich die Speisung im Prytaneum, und dann, wie er selbst sagt, auf Zureden seiner Freunde, eine Geldstrafe von dreißig Minen, für die die Freunde, unter ihnen Platon, die Bürgschaft leisten werden."
        Peter Scholz (2000) führt in Der Prozess gegen Sokrates, S. 157f, zur Anklage aus:
      "Nur der Wortlaut der Anklage hat sich erhalten. Sie lautet in der Version, die Diogenes Laertios überliefert (2,40):
      «Diese Anklage hat eingebracht und als wahr beschworen Meletos, der Sohn des Meletos, aus dem Demos Pitthos, gegen Sokrates, den Sohn des Sophroniskos, aus dem Demos Alopeke: Sokrates tut Unrecht, indem er nicht an die Götter glaubt, an die die Stadt glaubt, sondern andere, neue dämonische Wesen einfuhrt; außerdem tut er Unrecht, indem er die Jugend verdirbt. Als Strafe wird der Tod beantragt.»
      Am angesetzten Gerichtstag versammelten sich die gemeldeten Kandidaten für das Richteramt aus den einzelnen Phylen schon am frühen Morgen, da bis zum Abend ein Urteil gesprochen sein mußte. Die attische Prozeßordnung sah dabei vor, daß erst zu diesem Zeitpunkt die Richter und deren Verteilung auf die einzelnen Gerichtshöfe in einem aufwendigen Losverfahren bestimmt wurden. Zu diesem Zweck führte jeder Richterkandidat ein Bronzeplättchen mit Namen, Patronymikon und Demosangabe mit sich.
      Als Zeichen seiner richterlichen Autorität erhielt jeder Bürger, der durch das Los bestimmt worden war, einen Richterstab (bakterion), der je nach Gerichtshof eine bestimmte Farbe besaß und die Zugehörigkeit zu diesem anzeigte. Die Möglichkeit zur Bestechung und Einflußnahme der Richter war dadurch äußerst begrenzt. Am Eingang jeden Gerichtshofes mußten sie eine mit einem Buchstaben des Alphabets bezeichnete Marke (symbolon) ziehen, die ihnen eine von insgesamt 25 Sektionen innerhalb des Gerichtshofes zuwies. Da niemand bei Eintritt in das Gericht wissen konnte, mit welchen neunzehn anderen Richtern er auf den Holzbänken einer Sektion zusammensitzen würde, war auch die Möglichkeit der Blockbildung und der damit einhergehenden Verständigung über das Vorgehen bei der Abstimmung ausgeschlossen.
          Das aufwendige Verfahren zur Bestimmung der Richter garantierte allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu der Richtertätigkeit, die neben der Tätigkeit im beratenden Gremium der Boule und in der verabschiedenden der Volksversammlung zu den drei wesentlichen politischen Rechten des Bürgers gehörte. Die erlösten Richter dürften die ihnen zugewiesene Aufgabe mit einem gewissen Stolz ausgeübt haben; denn in der Richtertätigkeit, in der souveränen und unabhängigen Abstimmungsentscheidung, im unwiderrufbaren, niemandem Rechenschaft schuldenden Urteilsspruch jedes einzelnen Richters manifestierte sich unmittelbar die Herrschaft und Freiheit des athenischen Volkes.
          Aus den beiden Grundprinzipien der demokratischen Herrschaft, aus dem Willen, einerseits stets die Masse der Bürger an der Herrschaft teilhaben zu lassen und andererseits jegliche Professionalität und personelle Kontinuität in den politischen Ämtern und Gremien zu unterbinden, ergab sich, daß das Richtergremium nur aus Laienrichtern bestand. Tiefere Kenntnisse des attischen Rechts waren nicht erforderlich; der Besitz des Bürgerrechts, der Nachweis der finanziellen Unbescholtenheit und ein Mindestalter von 30 Jahren waren die einzigen formalen Anforderungen an die Richter. Allerdings darf man voraussetzen, daß die meisten von ihnen mit dem unter Eukleides reformierten Gesetzescorpus vertraut waren, da seit 403 jeweils zu Beginn eines Amtsjahres in der ersten Prytanie - dem zehnmal im Jahr wechselnden obersten Verwaltungsausschuß der Athener - in der Volksversammlung nach Gesetzesänderungswünschen gefragt und die bestehenden Gesetze deshalb der Reihe nach durchgegangen wurden. Darüber hinaus verfugten sicherlich viele Kandidaten durch frühere Richtertätigkeit bereits über ein gewisses Maß an Erfahrung im Urteilen. Da die Eintragung in die Richterlisten in den Phylen freiwillig geschah, müssen bestimmte Altersgruppen und soziale Schichten überproportional vertreten gewesen sein. Zweifelsohne waren die armen Stadtbewohner besonders stark unter den 500 Richtern vertreten, da diese mangels anderer Verdienstmöglichkeiten auf die Aufwandsentschädigung (sogenannte Diätenzahlungen) von drei Obolen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen waren; das galt gewiß auch für die alten Bürger, denen die Richtertätigkeit eine willkommene Abwechslung zu ihren täglichen Besuchen der Gymnasien und  Palästren  sein mochte. Ein nicht geringer Teil von ihnen dürfte ein geradezu persönliches Interesse am Urteilen entwickelt haben."
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    Querverweise
    Standort: Juristische Normentheorie.
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    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen. *  Gebrauchsbeispiele. * Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften. Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelt.
    Überblicks- und Verteilerseite Gebrauchsbeispiele, Dokumente und Materialien zur Analyse und Signierung wissenschaftlicher und sachlicher Texte.
    Norm, Wert, Abweichung (Deviation), Krank (Krankheit), Diagnose. "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Juristische Normentheorie zu Recht und Rechtswissenschaft Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/jNTheorie.htm
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    Ende
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    noch nicht end-korrigiert



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    Prüffragen entworfen
    13.07.19   Lüshu ältester chinesischer Kodex
    23.06.19   Valenzoren ergänzt: ambivalent(Va), multivalent (Vm), unklar (V?)... ,
    12.06.19   NR geändert und ER Entscheidungsränge neu
    00.05/06   Ausarbeitungen.
    15.05.19   angelegt.



    interne Hilfen:
    »  «

    [Intern - noch nicht eingearbeitet:
    E   Erfüllungsoperator mit den zwei Hauptvarianten E+ für erfüllt oder E- für nicht erfüllt. Mit E? kann nicht entscheidbar (non liquet) gekennzeichnet werden.