Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Auswertung
Vorlage Datenschutz_
Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service
iec-verlag__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell
zum Thema:
Auswertung Hruschka, Joachim
(1972)
Das Verstehen von Rechtstexten
Haupt- und Verteilerseite
Eine kritische wissenschaftstheoretische
Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
mit Schwerpunkt Begriffswelt
und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Tabellarische Zusammenfassung
der Ergebnisse der 42 Kategorien nach 8 Kriterien.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft
> Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Das ganze Buch handelt, wie der Titel schon trefflich ausdruückt,
vom Verstehen von Rechtstexten. Hruschka arbeitet aus - schwer zu verstehender
- phänomenologischer
Sicht (K8-jM) in gründlichen Überlegungen
die viele Probleme zum Thema verstehen und auslegen heraus. Er erkennt
und benennt zwar die Probleme und erörtert sie kritisch mit dem Fazit:
"Das Phänomen des Verstehens von Rechtstexten harrt daher noch immer
einer Klärung." (S.9). Aber wie verstehen von Rechtstexten aus phänomenologischer
Perspektive letztlich praktisch gehen soll, habe ich nicht herausfinden
können. Der Untertitel enthält das Wort "Transpositivität",
das im ganzen Buch nicht vorkommt und daher auch nicht erläutert wird.
Trotz vieler Arbeiten zum Thema Auslegung und Interpretation
von Gesetzestexten herrsche immer noch keine Klarheit. Die Auslegungstheorien
könnten schon vom ihrem Ansatz her (S.2f) die Frage nach dem Verstehensphänomen
gar nicht leisten. Auslegung und Interpretation einerseits und das Verstehen
von Rechtstexen andererseits würden häufig miteinander verwechselt.
Die genauen Unterschiede wurden für mich nicht deutlich gemacht.
Die Auslegungstheorien benennen und beschrieben
ihre eigene Problematik nicht mehr in der richtigen Weise — ein im Ergebnis
folgenschwerer Mangel, der freilich auf der Linie einer heute in der Literatur
allenthalben und an vielen Symptomen zu beobachtenden Einstellung läge,
die als „praktischer Nominalismus" bezeichnet werden könnte — als
„Nominalismus", weil diese Einstellung von der mehr oder weniger beliebigen
Verwendbarkeit der benutzten Sprachelemente (z. B. einzelner Wörter,
etwa des Wortes „Auslegung") ausgeht, sie mithin diese Sprachelemente regelmäßig
als Definienda sog. synthetischer Nominaldefinitionen2(vgl. dazu Abschnitt
V) ansieht, für welche die Frage nach der Wahrheit, Richtigkeit
oder auch nur nach der Angemessenheit in bezug auf die mit ihrer Hilfe
bezeichnete Sache grundsätzlich nicht mehr gestellt werden könne
— und als „praktischer" Nominalismus, weil sie in der Regel unbewußt
bleibe, jedenfalls aber meistens nicht Gegenstand theoretischer Reflexionen
werde. Die Auslegungstheorien könnten das Problem nicht klären,
daher müsse man auf die Sprache selbst zurückgreifen.
"... Freilich muß dabei die der nominalistischen
Einstellung grundsätzlich widerstreitende Voraussetzung gemacht werden,
daß die Benennung selbst „sinnvoll" ist, daß die Wörter
„Auslegung" und „Interpretation" mithin eine echte Zeichenfunktion ausüben,
daß sie also etwas bedeuten, d. h. auf eine Sache hindeuten, und
daß sie dieser Sache dabei einen angemessenen Ausdruck geben. Die
Richtigkeit dieser Voraussetzung erweist sich indessen bei ihrer Durchführung.
Demnach kommt es darauf an, die Wörter „Auslegung" und „Interpretation"
selbst beim Wort zu nehmen, zu sehen, welche Sache sie besagen. Als Auslegung
und als Interpretation wird man daher im Verfolg dieser Methode nur das
gelten lassen können, was sich in den Grenzen dessen hält, worauf
die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" hinweisen. Andernfalls
käme es eben zu unerkannten Sinnverschiebungen, mindestens aber zu
vermeidbaren Äquivokationen mit
ihren nachteiligen Folgen."
Genaue und anwendungsfähohe Unterscheidungen
oder Definitionen von verstehen, auslegen, interpretieren habe ich
nicht gefunden.
Tabellarische Zusammenfassung
der Ergebnisse der 42 Kategorien nach 8 Kriterien.
Bibliographie:
Hruschka, Joachim (1972) Das Verstehen
von Rechtstexten: zur hermeneutischen Transpositivität des positiven
Rechts zur hermeneutischen Transpositivität des positiven Rechts.
München: Beck
Weitere Werke (für die vorliegende
Auswertung aber nicht genutzt):
-
Hruschka, Joachim (1972) Das Verstehen von Rechtstexten :
zur hermeneutischen Transpositivität des positiven Rechts. München:
Beck
-
Hruschka, Joachim (1986) Das deontologische Sechseck bei
Gottfried Achenwall im Jahre 1767 : zur Geschichte d. deont. Grundbegriffe
in d. Universaljurisprudenz zwischen Suarez u. Kant ; vorgelegt in d. Sitzung
vom 25. April 1986. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.
Inhaltsverzeichnis:
Vorbemerkung III
Abschnitt I
Verstehen, Auslegung und Interpretation 1
Abschnitt II
Die Problemstellung der juristischen Hermeneutik 10
Abschnitt III
Die hermeneutische Grundthese des Rechtspositivismus 14
Abschnitt IV
Zum Begriff der Positivität des Rechts 20
Abschnitt V
Das semantische Grundproblem: Der Sinnbegriff 27
Abschnitt VI
Hermeneutische Konsequenzen 42
Abschnitt VII
Zur hermeneutischen Korrelation von Recht und Rechtsauslegungen 52
Abschnitt VIII
Die „Sache Recht" 56
Abschnitt IX
Einsicht oder Entscheidung im Rechtsverstehen? 70
Abschnitt X
Fehlbestimmungen durch das positive Recht 76
Abschnitt XI
Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität des Rechtsdenkens
in der
Methodenlehre und in der Hermeneutik 89
Exkurs I — zu den Abschnitten I und IV —
Zum Begriff der explicatio authentica 95
Exkurs II — zu den Abschnitten VII bis IX —
Zur Parallelität von Rechtshermeneutik und Rechtsontologie 97
Exkurs III — zu den Abschnitten VIII und IX —
Kritik einer Bemerkung von Helmut Coing zur juristischen Hermeneutik
99
Exkurs IV — zu Abschnitt X —
Auslegung und Analogie 102
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht
und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" (58 Treffer)
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Hruschka kritisiert die positivistisch-rationalistische
Auffassung (z.B. Wiener Kreis) von Wissenschaft und hält sie für
das Verstehen von Rechtstexten für nicht geeignet. Und er setzt sich
sehr mit der Wissenschaft und Wissenschaftstheorie im allgemeinen, insbesondere
des positivistischen Verständnisses, und seinem Verständnis von
Wissenschaft und den Erfordernissen für Rechtswissenschaft auseinander.
Daher können viele Textpassagen mehreren Kategporien (z.B. verstehen,
juristisches verstehen) zugeordnet werden.
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 21 "... heutigen wissenschaftlichen ..."
S. 26 FN 10 "... außerwissenschaftlichen Bereich, ..."
S. 99 "... „Naturrecht als wissenschaftliches Problem" ..."
S. 101 (Coing) "... „wahrhafte und wissenschaftliche Verstehen" bedarf
jenes „Wissen um die Sache"
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 2 "Die Frage ist allerdings, ob es einer Analyse
auch zugänglich ist. Vom Standpunkt positivistischer Wissenschaftstheorie
aus, die nur die Untersuchung der sog. Empirie und die Untersuchung der
logisch-mathematischen Sphäre als „Wissenschaft" gelten läßt,
ist eine „wissenschaftliche" Analyse des Verstehensphänomens nicht
möglich. ..."
S. 21 "Es liegt auf der Hand, daß der Ausdruck
„gegeben" einen je verschiedenen Sinn hat, wenn er bald den einen, bald
den anderen dieser beiden Aspekte des Übergabevorganges betont. Streng
positivistisch freilich wird er nur dann verwendet, wenn man dabei allein
auf den ersten Aspekt Wert legt, besteht doch
der entscheidende Unterschied zwischen dem Positivismus und allen anderen
Theorien eben darin, daß der Positivismus — nach eigenem Selbstverständnis
— gerade und nur diesen Aspekt hervorhebt und zum Prinzip und Angelpunkt
seines Systems macht. Positivismus akzeptiert allein das „Wirkliche". Ihm
sind
die Dinge allein darin „gegeben", daß sie der passive Beobachter
wahrnimmt, und gerade nicht dadurch, daß eine hinter den wahrgenommenen
Dingen stehende Welt ihm im Hinhalten der Dinge die Wahrnehmung erst ermöglicht.
Das ist vielmehr eine Anschauung, die der Positivismus kategorisch ablehnt.
Er nennt so etwas „Metaphysik" — und gerade durch Positivismus und Neopositivismus
hat dieser Ausdruck jene abfällige Färbung bekommen, mit der
er im heutigen wissenschaftlichen und populär- und außerwissenschaftlichen
Schrifttum vielfach gebraucht wird — allgemein wie auch in der juristischen,
vornehmlich der rechtspositivistischen Literatur."
S. 59f "Der Positivismus freilich, der nur Tatsachenbehauptungen
und logisch-mathematische Aussagen kennt, kann solche Unterschiede nicht
finden und gefundene nicht anerkennen, weil sie nicht in sein wissenschaftstheoretisches
Schema passen. Genau genommen, vermag er auch noch nicht einmal das Spezifikum
einer Tatsachenbehauptung im Gegensatz zu einer logisch-mathematischen
Aussage anzugeben, weil schon jede Überlegung dieser Art über
die beiden einzig anerkannten Bereiche „wissenschaftlichen" Denkens hinausführen
würde. Ein Positivist wird daher allenfalls die stereotype Auskunft
geben, eine
Tatsachenbehauptung sei eine Tatsachenbehauptung, weil sie wahr oder
falsch, eine logisch-mathematische Aussage dagegen sei eine logisch-mathematische
Aussage, weil sie richtig oder unrichtig sein könne. In Wirklichkeit
beruht jedoch auch diese Angabe noch nicht auf einer unmittelbaren (phänomenologischen)
Einsicht, sondern ist schon eine Ableitung aus einer solchen, die dazu
noch unausgesprochen bleibt. Woran wird etwa eine Tatsachenbehauptung als
Tatsachenbehauptung erkannt? Offenbar spricht sie den Leser oder
Hörer in einer besonderen Weise an, und vermag der so Angesprochene
Un[>60]terscheidungsmerkmale herauszulesen oder herauszuhören, die
ihn dann zu der Auskunft veranlassen, hier liege eine Tatsachenbehauptung
vor. Man kann also sagen, daß eine Tatsachenbehauptung sich durch
das Erheben
eines besonderen An-Spruchs vor anderen Sätzen auszeichnet. Das
soll heißen, sie fordert eine spezifische Art der Stellungnahme heraus,
die ihrem An-Spruch entweder ent-spricht oder ihm wider-spricht. Man kann
diesen Anspruch den Wahrheitsanspruch nennen. Die Anerkennung eines Satzes
als wahr und sein Bestreiten als falsch sind schon immer Antworten auf
einen derartigen An-Spruch, und sie setzen den durch ihn begründeten
Behauptungscharakter des Satzes schon immer voraus."
Anmerkung: Die Behauptungen und Unterstellungen
des Positivismus werden nicht belegt.
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
Hilfsfragen::
-
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert?
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt?
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt?
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt?
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftstheorie" (2 Treffer), "wissenschaftstheoretisch"
(5 Treffer), "Wissenschaftslehre" (0 Treffer)
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Hruschka erkennt nicht so
recht, dass es zu jedem Wissen natürlicherweise eine Wissenschaftstheorie
geben sollte. Er stellt die Wissenschaftstheorie zu sehr in seine Verständnis
von Positivismus, was er dann kritisiert.
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 59 " ... wissenschaftstheoretisches Schema ..."
S. 64 "... wissenschaftstheoretischen Vorrangstellung der Naturwissenschaften
..."
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 2 "... Vom Standpunkt positivistischer Wissenschaftstheorie
aus, die nur die Untersuchung der
sog. Empirie und die Untersuchung der logisch-mathematischen Sphäre
als „Wissenschaft" gelten läßt, ist eine „wissenschaftliche"
Analyse des Verstehensphänomens nicht möglich. ..."
Anmerkung: Diese Behauptung wird nicht belegt.
S. 12 "... Eine derartige Vorstellung mag zwar in
der heutigen von Empirismus und Positivismus geprägten wissenschaftstheoretischen
Situation besonders naheliegen, sie beruht aber nichtsdestoweniger letztlich
auf einem schlichten Denkfehler. ..."
Anmerkung: Diese Behauptung wird nicht belegt.
S. 63 "Derartige Geltungslehren und Geltungsbegriffe
sind offensichtlich der positivistischen Wissenschaftstheorie angepaßt.
..."
Anmerkung: Diese Behauptung wird nicht belegt.
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
Hilfsfragen:
-
WTh-5.1 Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert? Unzulänglich.
-
WTh-5.2 Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Nein.
-
WTh-5.3 Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Nein.
-
WTh-5.4 Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
-
WTh-5.5 Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein.
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" (12 Treffer).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema sioelt keine
Rolle.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 23 "... wie die Rechtsgeschichte beweist, ..."
S. 72 "... einen deduktiven Beweis ihrer Verbindlichkeit und Geltung
..."
S. 99 "... beweist etwa auch die Bemerkung, die Helmut Coing in einem
Vortrag ..."
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein
Hilfsüberlegungen:
Ein
Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung).
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein.
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff" (121 Treffer ), Begriffsbildung (2 Treffer) aber
meist nicht om allgemein wissenschaftlichen Sinne.
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
Rolle.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nicht im gemeinten Sinne:
"Abschnitt IV Zum Begriff der Positivität des Rechts 20
Exkurs I — zu den Abschnitten I und IV — Zum Begriff der explicatio
authentica 95"
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinneim Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 6 "... Zwar ist der Begriff der Sprache hier weit zu fassen. ..."
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinnevollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4
Referenz benannt) definiert?
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann?
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" (70 Treffer) aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne.
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
Rolle. Aber Hruschka Auffassung ist die Hermeneutik keine Methode und den
Methoden vorasgesetzt. S. 13 "... Das hermeneutische Problem des Verstehens
von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber
empirisch-psychologisch angegangen werden."
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nur im juristischen Sonne:
"Abschnitt XI Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität
des Rechtsdenkens in der Methodenlehre und in der Hermeneutik ... 89"
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinneim Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 5 "... methodologisch-hermeneutischen Sprachgebrauch,
...; methodologisch-hermeneutische
Vokabular ... ; methodologisch-hermeneutischen Auslegung ..."
S. 7 Fußnote 7 "... Gadamer, Wahrheit und
Methode. ..."
S. 28 Lit Fußnote 1: "Bochenski, Die zeitgenössischen
Denkmethoden, 2. Aufl. 1959"
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein:
S. 10 "... Die herkömmlichen Theorien sind
in ihrer Zielsetzung und damit auch in der Art und Weise ihrer Argumentation
methodologisch. Das soll heißen, es geht ihnen um den „richtigen
Weg" (met-hodos),
der bei der Auslegung „von Gesetzen" einzuschlagen ist."
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt?
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" (20 Treffer) aber meist nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema
spielt keine Rolle.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, denn:
"Exkurs IV — zu Abschnitt X — Auslegung und Analogie 102"
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort"Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Jein, z.B.
S. 5 "Eine solche Übertragung bedeutet, daß
ein Wort von der bisherigen Ebene auf eine andere transponiert wird. Das
geschieht aber in aller Regel nicht gedankenlos. Auch hier könnte
nur vom Standpunkt eines praktischen Nominalismus aus an eine willkürliche
Einsetzung in einen neuen Zusammenhang gedacht werden, bei der jede Beziehung
des Wortes zu seinem alten Sinn verloren geht. Eine solche Vorstellung
würde aber die Sprachwirklichkeit völlig verfehlen. In aller
Regel wird eine Übertragung ihrerseits als durchaus „sinnvoll" verstanden,
d. h. es liegt ihr der Gedanke zugrunde, daß das Wort auch auf der
neuen Ebene, auf die es nunmehr versetzt wird, wie man sagt, „treffend"
ist, daß es also auch dort die zu bezeichnende neue Sache wirklich
„trifft". Das ist aber nur möglich, weil die je verschiedenen Sachen,
die nach einer Übertragung jetzt mit demselben Worte benannt werden,
trotz aller Verschiedenheit doch auch eine Ähnlichkeit besitzen, die
zur Übernahme des Wortes auf die neue Ebene auffordert. Die Verwendung
eines Wortes „im übertragenen Sinne" bewegt sich mithin im Bereich
des analogen Denkens.4"
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Hruschka nimmt eine phänomenologische
Grundposition ein.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Suchwort "versteh" (263 Treffer), meist nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema wird mehrfach
im Zusammenhang mit dem Verstehen von Rechtstexten allgemein erörtert.
S. 42: "...: Verstehen ist das Erfassen von Sinn und Sinn das im Verstehen
Erfaßte. ..." Damit ist ein Ansatz gegebn, es fehlt die detaillierte
Ausarbeitung, denn die Verschiebung von verstehen auf Sinn
bringt und löst ja nichts.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein, denn:
"Abschnitt IX Einsicht oder Entscheidung im Rechtsverstehen? 70"
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 6 "... Darstellung der im Verstehen des Textes ..."
S. 7 Fußnote 7 "Vgl. dazu für das Verstehen Gadamer, ..."
S. 27 "... Möglichkeit des Verstehens ..."
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 1 "Nun ist das Verstehen von Texten — mithin
auch das Verstehen von Rechtstexten — eine Erkenntnisleistung, und zwar
eine Erkenntnisleistung besonderer Art, die sich etwa von der Erkenntnis
empirisch vorfindlicher Fakten oder von der in der Konstruktion mathematischer
Systeme liegenden Erkenntnis unterscheidet. Als solche spezifische, d.
h. unterscheidbare Erkenntnis zeigt es sich als ein gerade in der Gemeinsamkeit
mit und in der Differenz zu anderen Erkenntnisweisen sichtbar werdendes
Phänomen. Das bedeutet, daß im Vollzug des Verstehens von Rechtstexten
stets bestimmte Momente erscheinen, in denen dieses Verstehen gerade als
Erkenntnisleistung mit anderen Erkenntnisweisen übereinstimmt, und
weitere bestimmte Momente, die das Spezifikum des Verstehens von Rechtstexten
gegenüber anderen Erkenntnisweisen ausmachen. Nur wenn alle diese
Momente gegeben sind, wird „sinnvoll" von einem Verstehen von Rechtstexten
gesprochen werden können."
S. 2: "Die Frage ist allerdings, ob es einer Analyse
auch zugänglich ist. Vom Standpunkt positivistischer Wissenschaftstheorie
aus, die nur die Untersuchung der sog. Empirie und die Untersuchung der
logisch-mathematischen Sphäre als „Wissenschaft" gelten läßt,
ist eine „wissenschaftliche" Analyse des Verstehensphänomens nicht
möglich."
S. 4 "... Geht man vom deutschen Verb „auslegen"
aus, das im Worte „Auslegung" substantiviert
ist, so bezeichnet dieses Wort jedenfalls einen Akt, durch den etwas
Zusammengepacktes auseinandergelegt, etwas Verfaltetes entfaltet wird.
Das ist zunächst rein sinnlich zu verstehen: Ein Teppich wird auf
dem Fußboden ausgelegt, Karten werden beim Spielen ausgelegt, und
man legt Waren — die Auslagen! — in einem Schaufenster aus. Die lateinischen
Verben „explicare", „explanare" und „exponere", die regelmäßig
ebenfalls mit „auslegen" zu übersetzen sind, und ihre Substantivformen
„explicatio", „explanatio" und „expositio" deuten ebenfalls auf denselben
Vorgang hin. ..."
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein.
S. 42: "Bevor die sich daraus ergebenden Folgerungen
explizite gezogen werden können, bedarf es jedoch erst noch einer
Wendung von der Semantik zurück zur eigentlichen Hermeneutik. Semantik
und Hermeneutik behandeln beide dieselbe Problematik. Sinn und Verstehen
sind jedenfalls die Grundbegriffe eines identischen Sachbereichs, die notwendig
zusammengehören und einander ergänzen. Darüber hinaus aber
bezeichnen sie beide diesen ihren Sachbereich auch insoweit „vollständig",
als er auf eine andere Weise gar nicht mehr gekennzeichnet werden kann,
denn durch mindestens einen dieser beiden Grundbegriffe
(die natürlich je durch mehrere Wörter — etwa „Sinn" und
„Bedeutung" — ausgedrückt werden können). Wenn von Sinn oder
von Verstehen die Rede ist, kann daher letztlich immer nur das eine durch
das andere aufgezeigt werden. Sinn ist das „objektive" Korrelat einer spezifischen
Erkenntnis, und Verstehen ist die darauf bezogene besondere Erkenntnisweise
selbst: Verstehen ist das Erfassen von Sinn und Sinn das im Verstehen Erfaßte.
Liegt ein Text vor uns, so erkennen wir ihn daher als sinnvoll an, wenn
und weil wir ihn verstehen, und wir verstehen ihn, wenn und weil er sinnvoll
ist. Wer einem Text (noch) keinen Sinn zu entnehmen vermag oder wer ihn
von vornherein für sinnlos hält, der hat diesen Text (noch) nicht
verstanden;1 wer ihn zu verstehen meint, spricht ihm dagegen notgedrungen
einen Sinn zu.2"
Anmerkung: Das ist ein Ansatz, es fehlt die detaillierte
Ausarbeitung.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 12f "... Was den Verstehensvorgang als solchen
konstituiert, welche Konstituentien in jedem konkreten Verstehensvorgang
notwendig wiederkehren, das läßt sich durch Untersuchungen nach
dem Muster empirischer Forschung überhaupt nicht feststellen. Denn
jedes empirisch-psychologische Fragen [>13]
setzt seinerseits selbst bereits eine ausdrückliche oder unausdrückliche
Bestimmung des Verstehensphänomens voraus, da es andernfalls über
keinerlei Kriterien für die Beantwortung der Frage verfügen würde,
ob dieser oder jener Fall nun zu der beobachtungswürdigen Gruppe gehört
oder nicht. Auch der in solchen Zusammenhängen beliebte Verweis auf
den „Sprachgebrauch" hilft hier nicht weiter, wonach alle Vorgänge,
die üblicherweise als Verstehensvorgänge bezeichnet werden, zu
den beobachtungswürdigen Fällen zu zählen seien. Denn auch
der „Sprachgebrauch" setzt Merkmale voraus, die einen konkreten Vorgang
gerade als Verstehensvorgang erkennen lassen, und gerade um die Merkmale
dieser Art geht es hier.2 Das hermeneutische Problem des Verstehens von
Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch
angegangen werden.".
Anmerkung: das ist sehr allgemein-abstrakt, ein
prototypisches Beispiel, wäre hier sinnvoll, denn so sind die Behauptungen
nicht belegt.
S. 42 "... Sinn und Verstehen sind jedenfalls die
Grundbegriffe eines identischen Sachbereichs, die notwendig zusammengehören
und einander ergänzen. ..."
S. 59 "Erst von dieser Sicht her können die
Rechtstexte in ihrer Besonderheit erfaßt werden. Will man der Kategorie
„Recht" habhaft werden, in der alle Rechtssätze und Rechtssysteme
gerade Rechtssätze und Rechtssysteme sind,5 dann muß man die
Frage stellen: Was unterscheidet die Rechtstexte überhaupt von
anderen Texten und die Rechtssätze von Sätzen anderer Art?
Denn gerade in dieser Differenz muß das sie tragende Moment zum Vorschein
kommen, und spätestens seit den „Philosophischen Untersuchungen",
in denen Wittgenstein das Phänomen der Unterschiedlichkeit der verschiedenen
„Sprachspiele" aufgezeigt
hat,6 sollte es auch wieder erlaubt sein, auf derartige Unterschiede
zu reflektieren. Der Positivismus freilich, der nur Tatsachenbehauptungen
und logisch-mathematische Aussagen kennt, kann solche Unterschiede nicht
finden und gefundene nicht anerkennen, weil sie nicht in sein wissenschaftstheoretisches
Schema passen. Genau genommen, vermag er auch noch nicht einmal das Spezifikum
einer Tatsachenbehauptung im Gegensatz zu einer logisch-mathematischen
Aussage anzugeben, weil schon jede Überlegung dieser Art über
die beiden einzig anerkannten Bereiche „wissenschaftlichen" Denkens hinausführen
würde. Ein Positivist wird daher allenfalls die stereotype Auskunft
geben, eine Tatsachenbehauptung sei eine Tatsachenbehauptung, weil sie
wahr oder falsch, eine logisch-mathematische Aussage dagegen sei eine logisch-mathematische
Aussage, weil sie richtig oder unrichtig sein könne. In Wirklichkeit
beruht jedoch auch diese Angabe noch nicht auf einer unmittelbaren (phänomenologischen)
Einsicht, sondern ist schon eine Ableitung aus einer solchen, die dazu
noch unausgesprochen bleibt. ..."
Anmerkungen: Die Behauptungen werden nicht an Zitaten
von Positivisten belegt.
S. 63 "Derartige Geltungslehren und Geltungsbegriffe
sind offensichtlich der positivistischen
Wissenschaftstheorie angepaßt. Denn das Gegensatzpaar gültig
— ungültig steht bei ihnen nicht neben den Gegensatzpaaren
wahr — falsch und richtig — unrichtig, sondern geht in ihnen auf. Wird
die „faktische Geltung" eines Rechtssatzes untersucht, dann wird der Rechtssatz
gedeutet entweder als Beschreibung des durchschnittlichen Verhaltens der
Gruppenmitglieder bzw. des Sanktionsapparats in bestimmten Situationen
oder aber (damit zusammenhängend) als Voraussage ihres künftigen
durchschnittlichen Verhaltens. Der Rechtssatz wird damit als Behauptungssatz
gelesen, und das Gegensatzpaar gültig—ungültig fällt mit
dem Gegensatzpaar wahr — falsch zusammen bzw., soweit die Voraussage künftigen
Verhaltens in Rede steht, mit dem von diesem ableitbaren Gegensatzpaar
wahrscheinlich—unwahrscheinlich. Wird aber die „juristische Geltung" untersucht,
dann wird der Rechtssatz als eine Stelle in einem Sätzesystem gedeutet.
Er wird damit zu einem Satz angewandter Logik, und der Gegensatz gültig—ungültig
fällt mit dem Gegensatz richtig—unrichtig zusammen. Die Feststellung
der „faktischen" und der „juristischen Geltung" läßt sich daher
ohne weiteres mit den zwei verschiedenen Aspekten der Rechtfertigung
von naturwissenschaftlichen Gesetzen vergleichen. Entspricht die Untersuchung
eines Rechtssatzes auf seine „faktische Geltung" der Untersuchung eines
naturwissenschaftlichen Gesetzes auf seine Übereinstimmung mit den
Vorgängen „in der
Natur" (wie es im Bereich der Physik etwa die Experimentalphysik tut),
so entspricht die Untersuchung eines Rechtssatzes auf seine „juristische
Geltung" der Untersuchung eines naturwissenschaftlichen Gesetzes auf seine
Übereinstimmung mit einer umfassenden "Theorie" (was etwa Aufgabe
der Theoretischen [>64] Physik ist). Im Zusammenhang mit der durch den
Positivismus statuierten wissenschaftstheoretischen Vorrangstellung der
Naturwissenschaften ließe sich aus dieser Analogie der Erfolg gerade
dieser „Geltungs"begriffe erklären. Das ändert aber nichts daran,
daß die „historisch-soziologische" und die „juristische Geltungslehre"
auf einen Geltungsbegriff überhaupt verzichten könnten, da sie
ja mit den vom Positivismus zugelassenen Gegensatzpaaren wahr—falsch und
richtig — unrichtig auskämen und um der intellektuellen Redlichkeit
willen auch auskommen müßten.15"
S. 101 "Der Bemerkung von Coing scheint überhaupt
die Ansicht zugrunde zu liegen, daß „wissenschaftliches" und „nichtwissenschaftliches"
Verstehen sich durch die Beachtung und Anwendung von bestimmten normativ
vorschreibbaren Regeln und Anweisungen voneinander unterschieden und daß
das „wahrhafte und wissenschaftliche" Verstehen insbesondere eine Anweisung
befolgt, die vorschreibt,
daß die „vom jeweiligen Gesetzgeber gefundenen Regeln" „auf der
Grundlage wahrer Sachkenntnis" zu „interpretieren" seien, während
das außeroder gar unwissenschaftliche Verstehen diese Anweisung gerade
nicht befolgt. Eine solche These bewegt sich noch ganz im Horizont der
juristischen Methodenlehre, der es um die Kriterien der Richtigkeit des
„Auslegens" und noch nicht um die Bedingungen der Möglichkeit des
Verstehens von Rechtstexten geht. Aber sie weist in dem grundsätzlichen
Charakter der von ihr freilich mehr angedeuteten als aufgedeckten Strukturmomente
des Verstehens — nämlich des Moments der Sachgerichtetheit allen Textverstehens
und der spezifischen Ausrichtung des Verstehens von Rechtstexten auf das
Rechtsprinzip („Naturrecht") — doch über sich hinaus, wenn sie nur
aus dem methodologischen Gesichtskreis in den hermeneutischen transponiert
wird, und darin liegt auch ihr besonderes Gewicht.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert? Ja
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
Nein.
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet? Ja.
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
Suchwort "erklär" (14 Treffer) aber meist nicht im allgemein
wissenschaftstheoretischen Sinne
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Erklären
wird zwar öfter gebraucht, aber das Thema selbst, was unter erklären
zu verstehen ist und wie man es macht, etwas zu erklären, wird nicht
erörtert.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 3 "... das ließe sich noch durch die gewiß
engen Beziehungen zwischen Auslegung und Verstehen erklären, ..."
S. 14 "... erklären ..."
S. 64 "... Im Zusammenhang mit der durch den Positivismus
statuierten wissenschaftstheoretischen
Vorrangstellung der Naturwissenschaften ließe sich aus dieser
Analogie der Erfolg gerade dieser „Geltungs"begriffe erklären. ..."
S. 72 "... Erscheinung zu erklären, ..."
S. 82 " ... allerdings noch nicht erklärt,
..."
S. 85 "... vollkommen unerklärlich. ..."
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären
und verstehen (0 Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinneeine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchwort "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Thema spielt keine Rolle.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werturteilsstreit" (0 Treffer), Werturteil (5 Treffer)
aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne .
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Das Wort "Werturteilsstreit" kommt
im Buch nicht vor, aber "Werturteil" (57, 58 FN, ).
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor?
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes?
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
Suchwort "recht" (1043 Treffer), Rechtstext" (139 Treffer), Rechtswissenschaft
(9 Treffer), Rechtssatz (109 Treffer), Rechtspositivismus (55 Treffer),
Rechtsverstehen (7 Treffer), Rechtsphänomene (22 Treffer), Rechtsquelle
(11 Treffer), Rechtsauslegung (13 Treffer). "Kategroie Recht (2 Treffer),
"Prinzip Recht" (6 Treffer).
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht:
Es gibt zwar einen eigenen Abschnitt "Zum Begriff der Positivität
des Rechts 20" und "Die „Sache Recht" und 1043 Treffer zum Suchwort "recht",
aber eine kurze, klare Definition, was Hruschka unter Recht verstehr, erfahren
wird nicht. Er unterscheidet zwischen der "Kategorie Recht" und dem
"Prinzip Recht" > K5-ger.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"Abschnitt III Die hermeneutische Grundthese des Rechtspositivismus
14
Abschnitt IV Zum Begriff der Positivität des Rechts 20
Abschnitt VII Zur hermeneutischen Korrelation von Recht und Rechtsauslegungen
52
Abschnitt VIII Die „Sache Recht" 56
Abschnitt IX Einsicht oder Entscheidung im Rechtsverstehen? 70
Abschnitt X Fehlbestimmungen durch das positive Recht 76
Abschnitt XI Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität
des Rechtsdenkens in der Methodenlehre und in der Hermeneutik 89
Exkurs II — zu den Abschnitten VII bis IX — Zur Parallelität von
Rechtshermeneutik und Rechtsontologie 97"
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, sehr viele (1043 Treffer), aber meist im Verbund
mit Zusatzbezeichnungen.
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja > K6-R.
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber breit und weitläufig beschrieben.
Hruschka trifft zwei Unterscheidungen, Kategorie und Prinzip Recht. Hier
die Fundstellen dazu:
"Kategorie Recht"
S. 69 "Man kann dem Prinzip Recht noch besondere
Namen geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht"
bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden.
Mit solchen Namen wird es aber immer nur bezeichnet, nie erfaßt.
Als Prinzip ist es eben nie durch die Sprache erfaßbar, wenn auch
andererseits alle positiven Rechtssätze, einschließlich aller
Naturrechtssätze, aller Gesetzesentwürfe, aller Kommentare und
Kritiken, doch Versuche sind, es zur Sprache zu bringen, vielleicht nicht
immer nach den ausdrücklichen Vorstellungen und Intentionen ihrer
Verfasser, aber doch so, daß alle diese positiven Rechtssätze
nur verstanden werden können als Ausdeutungen des Prinzips Recht."
S. 97 "Diese — im weitesten Sinne — rechtsontologischen
Überlegungen haben einen eigenartigen Bezug zu den Ergebnissen einer
hermeneutischen Analyse des Rechts. Mit allen Vorbehalten, die einem derartigen
Vergleich gegenüber grundsätzlich zu machen sind, läßt
sich nämlich eine bemerkenswerte Parallele herstellen — vorausgesetzt,
daß die Bedenken zurückgestellt werden, für das die Kategorie
Recht konstituierende Prinzip den Namen „Naturrecht" zu verwenden (Bedenken,
die angesichts der überkommenen dualistisch konzipierten Naturrechtslehre
vornehmlich wegen der Gefahr des Mißverständnisses be-"[>98]stehen),
und weiter vorausgesetzt, daß es möglich ist, das „Naturrecht"
Erik Wolfs mit dem hermeneutischen extrapositiven und u-topischen Ausgangsmoment
allen Rechts zu identifizieren."
"Prinzip Recht"
S. 68f "Schlechthin extrapositiv und u-topisch ist
schließlich das oberste Prinzip der Angemessenheit und Gerechtigkeit
von Konfliktlösungen selbst, auf das alle positiven Rechtstexte im
letzten verweisen. Als den logischen und sachlichen" [>70] Grund der Möglichkeit
von Geltung und Verbindlichkeit von Rechtssätzen kann man es — im
Unterschied zur Kategorie „Recht" — das „Prinzip Recht" nennen. Das Prinzip
Recht ist zu denken als der innere Bezugspunkt allen Rechts, durch den
Recht als Kategorie erst möglich wird und auf den infolgedessen alles
Recht ausgerichtet ist — auch das Unrecht findet damit seinen logischen
Platz als der privative Gegensatz zum Prinzip Recht.
Man kann dem Prinzip Recht noch besondere Namen
geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht"
bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden.
Mit solchen Namen wird es aber immer nur bezeichnet, nie erfaßt.
Als Prinzip ist es eben nie durch die Sprache erfaßbar, wenn auch
andererseits alle positiven Rechtssätze, einschließlich aller
Naturrechtssätze, aller Gesetzesentwürfe, aller Kommentare und
Kritiken, doch Versuche sind, es zur Sprache zu bringen, vielleicht nicht
immer nach den ausdrücklichen Vorstellungen und Intentionen ihrer
Verfasser, aber doch so, daß alle diese positiven Rechtssätze
nur verstanden werden können als Ausdeutungen des Prinzips Recht.
S. 76 "Ist nun zwar einerseits die — im methodologischen
Denken in den Hintergrund gedrängte und weitestgehend vergessene —
Einsicht in die Rechtsphänomene und damit in das Prinzip Recht als
die unabdingbare Bedingung der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten
erkannt worden, so darf darüber auf der anderen Seite jetzt nicht
etwa vergessen werden, daß der im Verstehen an sich unmittelbare
Zugriff auf die „Sache Recht"' durch die zu verstehenden und verstandenen
Rechtstexte doch auch wieder vermittelt ist, insofern diese Rechtstexte
eben sprachliche Interpretationen der extrapositiven „Sache Recht" sind,
durch die die jeweiligen Rechtsphänomene einen Ausdruck gefunden haben."
S. 93 "Die sich daraus für die Hermeneutik
der Rechtstexte ergebende Konsequenz ist die, daß die Rechtstexte
einen Sinn nur dann besitzen, wenn sie durch außerpositive Rechtsphänomene
hindurch letztlich auf ein außerpositives Prinzip Recht verweisen.
Das ist nicht im Sinne eines rechtsontologischen Postulats zu verstehen.
Nicht allein ein metaphysischer, auch der semantische Sinn würde ihnen
fehlen, wenn diese Voraussetzung unzutreffend wäre, und sie könnten
dann überhaupt nicht mehr (nicht einmal mehr „falsch") verstanden
werden."
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 57 "... Die Rechtssätze und Rechtssysteme
beziehen ihre Wirklichkeit gerade aus dieser Konfliktbehaftetheit der Lebenslagen.
In einer konfliktlosen Welt gäbe es kein Recht.2"
S. 69 "Schlechthin extrapositiv und u-topisch ist
schließlich das oberste Prinzip der Angemessenheit und Gerechtigkeit
von Konfliktlösungen selbst, auf das alle positiven Rechtstexte im
letzten verweisen. Als den logischen und sachlichen21 Grund der Möglichkeit
von Geltung und Verbindlichkeit von Rechtssätzen kann
man es — im Unterschied zur Kategorie „Recht" — das „Prinzip Recht"
nennen. Das Prinzip Recht ist zu denken als der innere Bezugspunkt allen
Rechts, durch den Recht als Kategorie erst möglich wird und auf den
infolgedessen alles Recht ausgerichtet ist — auch das Unrecht findet damit
seinen logischen Platz als der
privative Gegensatz zum Prinzip Recht.
Man kann dem Prinzip Recht noch besondere Namen
geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht"
bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden.
Mit solchen Namen wird es aber immer nur bezeichnet, nie erfaßt.
Als Prinzip ist es eben nie durch die
Sprache erfaßbar, wenn auch andererseits alle positiven Rechtssätze,
einschließlich aller Naturrechtssätze, aller Gesetzesentwürfe,
aller Kommentare und Kritiken, doch Versuche sind, es zur Sprache zu bringen,
vielleicht nicht immer nach den ausdrücklichen Vorstellungen und Intentionen
ihrer Verfasser, aber
doch so, daß alle diese positiven Rechtssätze nur verstanden
werden können als Ausdeutungen des Prinzips Recht."
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Rechtswissenschaft (9 Treffer), Jurisprudenz (14 Treffer).
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Das Thema spielt keine Rolle,
auch wenn die ein paar mal erwähnt werden.
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 25 "... Gegenstand rechtswissenschaftlicher Bearbeitung ..."
S. 49 "... zuletzt auch in der Jurisprudenz ..."
S. 67 "... Gemeinrechtswissenschaft ..."
S. 74 Fußnote 10 "... Heinz Wagner, Die Vorstellung der Eigenständigkeit
in der Rechtswissenschaft ..."
S. 76 "... Arbeit von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ..."
S. 89 "... in die Jurisprudenz hinein ..."
S. 99f Coing "... Grundlagen der „positiven Rechtswissenschaft". ..."
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst?
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert?
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert?
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)
mit Beispielen dargestellt?
-
K7.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)
mit Beispielen dargestellt?
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes?
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" (70 Treffer), erfasst auch: "Methode"
(37 Treffer), "Methodik" (0 Treffer), Methodologie" (7 Treffer), "methodologisch"
(26 Treffer),
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Thema
spielt eine beachtliche Rolle, speziell auch die phänomenologische
Perspektive, wovon ich einige Textstellen unter Sonstiges dokumentiert
habe. S. 10 gibt eine akzeptable allgemeine Definition von juristischer
Methode (> K5-jM). Detaillierte Beispiele werden nicht gegeben, so dass
die Ausführungen sehr abstrakt-allgemein bleiben.
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"Abschnitt XI Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität
des Rechtsdenkens in der
Methodenlehre und in der Hermeneutik 89"
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 3 "... juristischen Methodologie ..."
S. 5 "... Grundlage auch für den methodologisch-hermeneutischen
Sprachgebrauch ...; ... methodologisch-hermeneutische Vokabular ..."
S. 10 "... Methodenfrage zum Gegenstand. ..."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5-jM, K8-So (Textstellen zur phänomenologischen
Methode),
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja:
S. 10 "... Die herkömmlichen Theorien sind
in ihrer Zielsetzung und damit auch in der Art und Weise ihrer Argumentation
methodologisch. Das soll heißen, es geht ihnen um den „richtigen
Weg" (met-hodos),
der bei der Auslegung „von Gesetzen" einzuschlagen ist."
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder
Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und
entwickelt?
Ja, z.B.
S. 11 "... Denn alle Methodologie impliziert schon
immer bestimmte Vorstellungen von der (phänomenologischen) Qualität
des Erkenntnisverhaltens, dem sie den Weg vorzeichnen will."
Anmerkung: Zu abstrakt-allgemein, es sollte vorgeführt
und gezeigt werden.
S. 43 "Auch das Verstehen ist einer unmittelbaren
(phänomenologischen) Analyse zugänglich, und möglicherweise
liegt es sogar näher, erst die besondere Erkenntnisweise zu analysieren,
ehe die Seinsweise des in ihr Erkannten untersucht wird.
Anmerkung: Zu abstrakt-allgemein, es sollte vorgeführt
und gezeigt werden.
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Ja: Textstellen zur Phänomenologische Methode
S. 4 "... Die (phänomenologische) Frage, was
Auslegung überhaupt eigentlich ist, kann daher weder mit ihrer Hilfe
noch in einem Durchstieg durch sie beantwortet werden. Statt dessen bietet
sich als Ausgangsbasis
für eine Analyse des Auslegungsphänomens die Sprache selbst
an, die eben dieses Phänomen mit den Namen „Auslegung" und „Interpretation"
belegt.
S. 13 "Das hermeneutische Problem des Verstehens
von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber
empirisch-psychologisch angegangen werden.
Nun ist den herkömmlichen Auslegungstheorien
die logisch-phänomenologische Arbeitsweise allerdings nicht schlechthin
fremd. Zwar stellen sie — befangen in den Kategorien der Methodologie —
die meisten ihrer Voraussetzungen nicht mehr in Frage, sondern gehen einfach
von ihnen aus. Sie fragen z. B. weder danach,
ob es so etwas wie „Auslegungsziele" überhaupt geben kann, noch
bejahendenfalls danach, welche „Interpretationsziele" denkmöglich
sind. Trotzdem gehen sie von der Möglichkeit von „Auslegungszielen"
und darüber hinaus sogar von einer Mehrheit virtueller „Auslegungsziele"
aus; jedenfalls könnten sie ihr jeweiliges „Interpretationsziel" gar
nicht zu einer methodologischen Forderung erheben, wenn sie nicht auch
die Möglichkeit anderer solcher „Ziele" voraussetzten, die sie dann
freilich als unzulässig verwerfen. Aber gelegentlich wird
doch auch von den traditionellen Theorien die prinzipielle Möglichkeit
in die Auseinandersetzung einbezogen, mit den von der jeweils anderen Seite
angegebenen Mitteln zu einem intersubjektiv nachprüfbaren Ergebnis
zu gelangen; sind doch z. B. vom Boden der subjektiven Theorie aus Einwendungen
gegen die Objektivierbarkeit des von der objektiven Theorie prätendierten
„Interpretationszieles" erhoben worden. Indessen haben solche mehr sporadischen
Abweichungen vom methodologischen Denkansatz bisher noch nicht zu einer
prinzipiellen Überwindung dieses Ansatzes geführt, sowenig wie
die Auslegungstheorien trotz aller Abweichungen vom Thema „Auslegung" über
dieses hinausgegangen und zum Verstehen von Rechtstexten vorgedrungen sind.3
S. 42 "... Auch das Verstehen ist einer unmittelbaren
(phänomenologischen) Analyse zugänglich, und möglicherweise
liegt es sogar näher, erst die besondere Erkenntnisweise zu analysieren,
ehe die Seinsweise des in ihr Erkannten untersucht wird. ... "
S. 43 "Nun soll hier freilich nicht die Untersuchung,
die in der Perspektive der Semantik zu gewissen Ergebnissen geführt
hat, in der hermeneutischen Perspektive neu angesetzt werden. Es ist aber
interessant zu sehen, daß die Konsequenzen der Analyse des Sinnbegriffs
für das Verstehen mit gewissen grundlegenden Erkenntnissen heutiger
Hermeneutik konvergieren, die auf einem das Verstehen und nicht den Sinn
in den Mittelpunkt stellenden Ansatz beruhen. Die in der allgemeinen Philosophie
von Heidegger' in der Theologie von Barth4 und Bultmann,5 heute aber vor
allem von Gadamer6 entwickelten allgemeinhermeneutischen Vorstellungen
von der Vorstruktur des Verstehens und seiner grundsätzlichen Sachbezogenheit
(Textverstehen ist Sachverstehen!), die insbesondere für den an phänomenologische
Analysen solcher Art nicht gewöhnten Juristen nicht leicht nachvollziehbar
sind, ergeben sich notwendig auch aus der aufgezeigten Relationalität
allen Textsinnes."
S. 54 Lit Hinweis in Fußnote 5.
S. 65 "Wenn etwa die Rede ist von Begriffen wie
„Vertrag", „Vertretung", „Ehe", „Diebstahl", „Mord" usw., dann sind damit
solche Auswegmöglichkeiten im Lichte des Prinzips der Angemessenheit
und Gerechtigkeit der Konfliktlösungen intendiert. Man kann die mit
derartigen Namen belegten, rechtlich qualifizierten Möglichkeiten
der Lebenspraxis und ihre Besonderungen," auch ihre Momente,'' als Rechtsphänomene
bezeichnen — in Anlehnung an den Sprachgebrauch von Reinach und Gerhart
Husserl, die in ihren rechtsphänomenologischen Untersuchungen die
Selbständigkeit solcher Rechtsgebilde und rechtlicher „Wesenheiten",
und das heißt vor allem: ihre prinzipielle Unabhängigkeit von
den positiven Rechten zum ersten Male wieder ins Bewußtsein gerückt
haben."
S. 66 "Dabei darf aber die hermeneutische Extrapositivität
und Ortlosigkeit der Rechtsphänomene nicht aus dem Auge verloren werden.
Es mag deshalb nicht ganz unbedenklich sein, die in den Rechtstexten zur
Sprache gebrachten und differenzierten rechtlichen Handlungsmöglichkeiten
und ihre Elemente gerade „Rechtsphänomene" zu nennen. Denn die hermeneutische
Sehweise vermag das Vertrauen der Rechtsphänomenologie auf die prinzipielle
Objektivierbarkeit und Positivierbarkeit des jeweiligen Phänomens
„als solchen" nicht zu teilen.
Auch eine phänomenologische Auslegung bringt die Rechtsphänomene
zur Sprache — das ist schließlich, wie schon der Name „Phänomenologie"
sagt, ihre Aufgabe — und steht daher im entscheidenden Punkte mit den „eigentlichen"
positiven (und d. h. mit den von der extrapositiven „Sache Recht" grundsätzlich
geschiedenen) Rechtssätzen auf einer Stufe, auch wenn sie selbst keine
„vollständigen" Rechtssätze bietet. Da es indessen seit Edmund
Husserl üblich geworden ist, das in einer Beschreibung Beschriebene,
die in einem Text zum Gegenstand gewordene Sache ein „Phänomen" zu
nennen, soll dieser Sprachgebrauch hier beibehalten werden. Mithin ist
für die Rechtshermeneutik ein Rechtsphänomen jene besondere Sache,
die durch den jeweils zu verstehenden Rechtstext hindurch unsere Aufmerksamkeit
auf sich zieht und, indem sie auf diese Weise in Erscheinung tritt, das
Verstehen des Textes ermöglicht."
S. 92 "Die Frage, was der Urteiler voraussetzt und
mitbringt, was er voraussetzen und mitbringen muß, um die Auslegungsarbeit
beginnen zu können, ist eben keine Rechtsfrage; sie hat notwendig
einen anderen Charakter. Sie ist eine phänomenologische Frage, indem
sie nicht nach dem fragt, was sein soll, sondern nach dem, was im Verstehen
von Rechtstexten eigentlich geschieht. Es geht ihr um die Analyse jener
spezifischen Erkenntnisleistung, die schon vor aller Steuerung durch die
Rechtssätze der traditionellen Auslegungstheorien erbracht wird, erbracht
werden kann und erbracht werden muß."
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" (121 Treffer), Begriffsbildung (2 Treffer)
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Das Thema juristische Begriffsbildung spielt keine eigene Rolle.
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor?
Neon.
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 1: "Freilich ist das Verstehen von Rechtstexten
in der Regel eine Erkenntnisleistung, die — zunächst jedenfalls —
einfach erbracht wird und die allenfalls in den Grenzsituationen möglichen
Versagens dem Verstehenden zu Bewußtsein kommt. Die das Verstehen
konstituierenden Momente treten deshalb im Vollzug des Verstehens zwar
material, aber nicht in ihrer formalen Struktur ins Bewußtsein. Indessen
können die verstandenen und zu verstehenden Rechtstexte in ihrer Wirksamkeit
und damit in ihrer spezifisch rechtlichen Qualität nur begriffen
werden, wenn die im Verstehen der Rechtstexte erfolgende „Umsetzung" ihrerseits
auf den Begriff gebracht ist. ... "
S. 6 "Zwar ist der Begriff der Sprache
hier weit zu fassen. Nicht nur Wörter und Sätze, Rede aller Art,
sind Sprache, sondern auch die recht verschiedenen Zeichen, in welchen
Sachverhalte einen Ausdruck finden."
S.8: "Ist demnach davon auszugehen, daß Auslegung
nichts anderes ist als ein schon immer eine Interpretationsleistung erbringender
sprachlicher Akt, dann wird ersichtlich, daß die herkömmlichen
Auslegungstheorien, die — wie ihr Name sagt — gerade die Auslegung theoretisch
untersuchen, nicht beim Verstehen von Rechtstexten unmittelbar ansetzen,
sondern nur die Außenseite dieses Verstehens, und zwar diese allein,
zum Gegenstande haben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß
der phänomengerechte Begriff der Auslegung in [>9]ihnen
weitestgehend verschüttet ist. ... "
S.14: "Die bisherige weitgehende Abstinenz von den
Fragen einer so verstandenen juristischen Hermeneutik wird man auf die
unerkannt gebliebene Herrschaft eines rechtspositivistischen (genauer:
eines gesetzespositivistischen) hermeneutischen Grundgedankens (jedenfalls
auch auf dessen Herrschaft) zurückführen können, der — versteckt
und noch nicht einmal auf den Begriff gebracht — doch in
der Geschichte des Rechtsdenkens einen offenbar nachhaltigen Einfluß
ausgeübt hat und der — immer noch unausdrücklich — auch in der
Gegenwart noch wirksam ist."
S. 15: "... Jede Naturrechtslehre wird das „positive
Recht", sofern sie, was keineswegs immer der Fall ist, auf dessen Begriff
reflektiert und ihm überhaupt eine Funktion einräumt, stets in
einem einseitigen Abhängigkeitsverhältnis zum „Naturrecht" sehen.
..."
S. 17: "Von einem solchen Standpunkt aus mag es
dann als möglich erscheinen, dem Begriff der Legitimation
innerhalb einer Rechtsordnung eine Funktion und eine Bedeutung zuzuschreiben,
insofern und insoweit im „Stufenbau der Rechtsordnung"" die je höhere
Norm die je niedrigere legitimiert, ihm aber außerhalb der „positiven
Rechtsordnung" eine jede Relevanz abzusprechen, woraus sich wieder die
„Sinnlosigkeit" einer darauf bezogenen Fragestellung ergeben würde."
S. 20-26 Abschnitt IV Zum Begriff der Positivität
des Rechts.
S. 102 "... Die Entwicklung fordert daher einen
Verzicht auf die in diesem Zusammenhang mißverständliche Verwendung
des Wortes „Analogie" und eine neue Begriffsbildung."
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
Nein.
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt?
Nein.
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (0 Treffer), unbestimmter
Rechtsbegriff (0 Treffer), Rechtsbegriff (1 Treffer: "Naturrechtsbegriffs
S. 97), Generalklausel (0 Treffer).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nein.
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (0 Treffer), Logik (7 Treffer), Rechtslogik
(0 Treffer), Normenlogik (0 Treffer)
jL-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema
spielt keine Rolle, auch wenn es ein paar m.E. problematische Ausführungen
(K6-jL S. 33) zur Logik gibt.
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja z.B.
S. 33 "..- Definitionen der heutigen Sprachlehre
und Logik durchaus vertraut. ..."
S. 62 Fußnote 12 Lit-Hinweis: "Lotze, Logik
— Drei Bücher vom Denken, vom Untersuchen und vom Erkennen, 1874,
S. 502."
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, kaum z.B.
S. 63 "... Er wird damit
zu einem Satz angewandter Logik, und der Gegensatz gültig—ungültig
fällt mit dem Gegensatz richtig—unrichtig zusammen. ..."
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
Nein.
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 30 "... In einer Definition von der hier allein
interessierenden sinngebenden Art, die von der heutigen Sprachtheorie und
Logik deshalb als eine semantische Nominaldefinition bezeichnet würde,4
wird der Sinn des jeweiligen Definien-[>31]dums, d. h. jenes Wortes, das
definiert werden soll, in die Sprache ausgelegt.
Ihr Ziel ist es, durch diese Auslegung dem Leser oder Hörer den
(„gemeinten") Sinn zu vermitteln, was, wie sich zeigen wird, dadurch geschieht,
daß die Definition eine Beziehung zwischen dem Definiendum und einer
Sache feststellt, und gerade aus dieser Form ausdrücklicher Zuordnung
von Wort und Sache lassen sich die erwähnten Folgerungen für
den Sinnbegriff ziehen. Der Sprachgebrauch eines Wortes dagegen tut nichts
dergleichen. Er stellt nicht für bestimmte Wörter die Relation
zu der jeweils bedeuteten Sache, die dann ihr Sinn ist, in einer Auslegung
fest, sondern er erzeugt diese Relation, liefert einen Grund für die
auslegende Feststellung, so wie auch die persönliche Willkür
eines Definierenden für andere Wörter eine Beziehung zu einer
Sache erzeugen kann, sei es dadurch, daß sie für ein bereits
gebräuchliches Wort ohne Rücksicht auf seine bisherige konventionelle
Bedeutung eine Verbindung zu einer neuen Sache schafft, sei es dadurch,
daß sie ein Kunstwort erstmals mit einer Sache zusammendenkt.5" Auch
Fußnote 4 und 5.
S. 33f "... Wohl aber ist für die Sinngebung
der Unterschied zwischen den gleichset-[>34]zenden und den hinzeigenden
Definitionen von höchster Wichtigkeit, den die herkömmliche Logik
und Sprachtheorie freilich — soweit ersichtlich — nicht kennen, wie es
ihnen überhaupt offenbar völlig an einem Begriff der gleichsetzenden
Definition fehlt (mag diese Art nun den hier gewählten oder einen
anderen Namen führen), aber auch an einer für die Problematik
des Sinnbegriffs weit genug eindringenden Bearbeitung des Begriffs der
hinzeigenden Definition."
Anmerkung: Für mich ist diese Behauptung unverständlich
und auch nicht belegt.
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > Freie
Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (12 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema
spielt keine Rolle,
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis"oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 72 (insgesamt 6 Erwähnungen) "... einen deduktiven Beweis ..."
S. 74 "... Beweiswert ...; ... gesamten Beweiskette ..."
S. 99 " ... beweist etwa auch die Bemerkung, ..."
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 23 "... Dasselbe gilt auch von den Rechtssätzen
„früher gültigen" Rechts und konsequenterweise auch von den Rechtssätzen
eines ausgearbeiteten Naturrechtssystems, die ja ohne weiteres, wie die
Rechtsgeschichte beweist, auch zur Grundlage „erlassenen" Rechts gemacht
werden können. ..."
Anmerkung: wieso "die Rechtsgeschichte beweist"
wird nicht ausgeführt und belegt.
S. 48 "... Genauso wie die Auslegungen stets Auslegungen
von Sachen sind, sind auch die Vorstellungen immer Vorstellungen von etwas,
ist auch der Wille stets ein Wille zu etwas, was sich schon dadurch beweist,
daß die Darstellung einer Vorstellung oder eines Willens stets (da
etwas anderes gar nicht denkbar ist) die Darstellung des Vorgestellten
bzw. Gewollten ist und sein muß. ..."
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jBew-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis"
im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfsfragen:
-
K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und
richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung
und bloßem Meinen
gesehen und kritisch erörtert? Nein.
-
K6.3 Wird kritisch erörtert, weshalb jedes
Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene
"freie Bewiswürdigung" braucht? Nein.
-
K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die
oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger
Beweis ist? Nein.
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristisches
Erklaeren
Suchwort "erklär" (14 Treffer), erfasst auch Erklärung
und die grammatischen Varianten.
jErk-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier
erklären von juristischen Sachverhalten: Das Thema spoelt trotz
einiger Erwähnung keine Rolle.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 14 "... auch zu erklären, warum er ..."
S. 17 "... in sich abgerundete Welt erklärt würde, ..."
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 17 "... Er müßte sich darauf berufen,
daß das „positive Recht" einer Legitimation nicht nur nicht fähig,
sondern daß es ihrer auch nicht bedürftig sei. Gewisse Tendenzen
in dieser Richtung zeichnen sich
heute im „modernen" Rechtsdenken ab. Ihr Ziel ist es offenbar, die
Problematik des Legitimationsproblems dadurch zum Verschwinden zu bringen,
daß das Problem selbst als „sinnlos", als „Scheinproblem" erklärt
(„entlarvt") wird.10 Die Mittel dafür könnten der heutige sog.
philosophische Positivismus und insbesondere
auch die sog. Sprachanalyse des späten Wittgenstein liefern. ..."
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (263 Treffer), interpret (73 Treffer).
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Das Verstehen von Rechtstexten
ist der Titel des Buches. Von daher ist klar, das dies das zentrale Thema
ist. Hier gibt es Überschneidungen zu allgemeinen
Verstehen, auslegen, Gesetze
verstehen, zur allgemeinen
und juristischen Methde.
Der juristische Verstehensbegriff ist mit dem Auslegen
verbunden und wird vielfach sogar mit dem verstehen gleichgesetzt. Das
ist bei Hruschka nicht der Fall. Im Gegenteil, er erkennt und kritisiert
aus phänomenologischer Sicht, dass das Durcheinander und die Sprachverwirrung
um Auslegen und Verstehen anhält: S.3: "Erst eine Sprachentwirrung
und dabei in erster Linie eine genaue Analyse des Phänomens der Auslegung
vermag mithin eine Begründung dafür zu liefern, warum die herkömmlichen
Auslegungslehren das Verstehensphänomen zwar vielleicht berühren,
aber doch nicht in einer angemessenen Weise in den Griff bekommen." Trotz
vieler Arbeiten zum Thema Auslegung und Interpretation von Gesetzestexten
herrsche immer noch keine Klarheit. Die Auslegungstheorien könnten
schon vom ihrem Ansatz her (S.2f) die Frage nach dem Verstehensphänomen
von ihrem Ansatz her gar nicht leisten. Auslegung und Interpretation einerseits
und das Verstehen von Rechtstexen andererseits würden häufig
miteinander verwechselt. Die Auslegungstheorien benennen und beschrieben
ihre eigene Problematik nicht mehr in der richtigen Weise — ein im Ergebnis
folgenschwerer Mangel, der freilich auf der Linie einer heute in der Literatur
allenthalben und an vielen Symptomen zu beobachtenden Einstellung läge,
die als „praktischer Nominalismus" bezeichnet werden könnte — als
„Nominalismus", weil diese Einstellung von der mehr oder weniger beliebigen
Verwendbarkeit der benutzten Sprachelemente (z. B. einzelner Wörter,
etwa des Wortes „Auslegung") ausgeht, sie mithin diese Sprachelemente regelmäßig
als Definienda sog. synthetischer Nominaldefinitionen2 ansieht, für
welche die Frage nach der Wahrheit, Richtigkeit oder auch nur nach der
Angemessenheit in bezug auf die mit ihrer Hilfe bezeichnete Sache grundsätzlich
nicht mehr gestellt werden könne — und als „praktischer" Nominalismus,
weil sie in der Regel unbewußt bleibe, jedenfalls aber meistens nicht
Gegenstand theoretischer Reflexionen werde.
Wie verstehen von Rechtstexten nach Hruschka
nun genau erfolgen kann und soll, darüber habe ich nichts gefunden.
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"Abschnitt I Verstehen, Auslegung und Interpretation 1"
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, viele
z.B. im ersten Abschnitt (S 1-9.).
S. 10 "... Verstehen von Rechtstexten ..." (mehrere Erwähnungen)
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 10f "... Kurz: Es geht [>11] nicht um die Kriterien
der Richtigkeit von „Auslegungen", sondern um die
Bedingungen der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten
schlechthin."
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 1 "Abschnitt 1
Verstehen, Auslegung und Interpretation
Zu den täglichen Aufgaben des Juristen gehört es, die ihm
vorliegenden Rechtstexte, insbesondere die Gesetzestexte zu verstehen.
Solches Verstehen ist eine notwendige Bedingung für die praktische
Wirksamkeit dieser Rechtstexte. Denn erst als verstandene werden sie „anwendbar",
d. h. erst als verstandene ermöglichen sie rechtliche Urteile über
konkrete Fälle, und erst als verstandene vermögen
sie künftiges Verhalten der Rechtsgenossen zu steuern. Ohne die
Erfassung seines Sinnes im Verstehen bleibt ein Rechtstext eine Ansammlung
toter Buchstaben auf dem Papier, ist er nur virtuell, aber nicht aktuell
ein Rechtstext, eben weil er keine Wirksamkeit entfaltet.
Nun ist das Verstehen von Texten — mithin auch das
Verstehen von Rechtstexten — eine Erkenntnisleistung, und zwar eine
Erkenntnisleistung besonderer Art, die sich etwa von der Erkenntnis empirisch
vorfindlicher Fakten oder von der in der Konstruktion mathematischer Systeme
liegenden Erkenntnis unterscheidet. Als solche spezifische, d. h. unterscheidbare
Erkenntnis zeigt es sich als ein gerade in der Gemeinsamkeit mit und in
der Differenz zu anderen Erkenntnisweisen sichtbar werdendes Phänomen.
Das bedeutet, daß im Vollzug des Verstehens von Rechtstexten stets
bestimmte Momente erscheinen, in denen dieses Verstehen gerade als Erkenntnisleistung
mit anderen Erkenntnisweisen übereinstimmt, und weitere bestimmte
Momente, die das Spezifikum des Verstehens von Rechtstexten gegenüber
anderen Erkenntnisweisen ausmachen. Nur wenn alle diese Momente gegeben
sind, wird „sinnvoll" von einem Verstehen von Rechtstexten gesprochen werden
können.
Freilich ist das Verstehen von Rechtstexten in der
Regel eine Erkenntnisleistung, die — zunächst jedenfalls — einfach
erbracht wird und die allenfalls in den Grenzsituationen möglichen
Versagens dem Verstehenden zu Bewußtsein kommt. Die das Verstehen
konstituierenden Momente treten deshalb im Vollzug des Verstehens zwar
material, aber nicht in ihrer formalen Struktur ins Bewußtsein. Indessen
können die verstandenen und zu verstehenden Rechtstexte in ihrer Wirksamkeit
und damit in ihrer spezifisch rechtlichen Qualität nur begriffen werden,
wenn die im Verstehen der Rechtstexte erfolgende „Umsetzung" ihrerseits
auf den Begriff gebracht ist. Denn es ist eben diese „Umsetzung", die den
Rechtstexten die ihnen zugedachte Wirkungsmöglichkeit erst eröffnet
und die damit einen Markstein auf dem Weg dieser Rechtstexte von lediglich
virtuell zu aktuell „geltendem" Recht darstellt. Wenn und soweit Rechts
[>2] philosophie und Rechtstheorie das Phänomen „Recht" in den Griff
bekommen wollen, müssen sie daher ihr Augenmerk auch auf das Verstehen
von Rechtstexten richten, andernfalls ihnen ein konstitutives Element des
Rechts selbst entginge. Man kann deshalb sagen, daß das Phänomen
des Verstehens von Rechtstexten eine Analyse geradezu fordert.
Die Frage ist allerdings, ob es einer Analyse auch
zugänglich ist. ..."
S. 9 "Ist demnach davon auszugehen, daß Auslegung
nichts anderes ist als ein schon immer eine Interpretationsleistung erbringender
sprachlicher Akt, dann wird ersichtlich, daß die herkömmlichen
Auslegungstheorien, die — wie ihr Name sagt — gerade die Auslegung theoretisch
untersuchen, nicht beim Verstehen von Rechtstexten unmittelbar ansetzen,
sondern nur die Außenseite dieses Verstehens, und zwar diese allein,
zum Gegenstande haben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß
der phänomengerechte Begriff der Auslegung in [>10] ihnen weitestgehend
verschüttet ist. Denn er bleibt dabei doch immer noch wirksam, und
die Verdeckung führt damit zu einer Verdunklung, nicht aber etwa dazu,
daß sich die Auslegungstheorien zwar unter Beibehaltung eines irreführenden
Sprachgebrauchs, aber doch der Sache nach über ihren ursprünglichen
Ansatz hinwegsetzen würden. Gewiß zielen auch sie in einer gewissen
Weise auf das Verstehen von Rechtstexten — der inneren Notwendigkeit gehorchend,
die eine jede derartige Analyse von der Außenseite auch immer zur
Innendimension des Auslegungsphänomens hindrängen wird. Aber
indem sie dabei die entscheidende Differenz nicht wahrnehmen, bleiben sie
in ihrem Ansatz stecken. Das Phänomen des Verstehens von Rechtstexten
harrt daher noch immer einer Klärung."
Anmerkung: Hier wäre hilfreich, wenn Hruscka
hezeigt hätte, wie das nun seiner phänomenologischen Überzeugung
nach geschehen kann und sollte.
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Ja > K6-Verst S. 59.
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie
verstehen im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
alt Material noch genauer einordnen. Keine.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "ausleg" (277 Treffer), "Auslegung (240 Treffer )
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Das Thema wird umfangreich behandelt und mit vielen Beispielen
belegt.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"Abschnitt I Verstehen, Auslegung und Interpretation 1
Abschnitt VII Zur hermeneutischen Korrelation von Recht und Rechtsauslegungen
52
Exkurs IV — zu Abschnitt X — Auslegung und Analogie 102"
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister
vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B. in den verschieden eigenen Abschnitten
des Inhaltsverzeichnisses.
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K6-Ausl, K7-Ausl.
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 2 ff: "Nun fehlt es freilich nicht an Arbeiten,
die sich mit der „Auslegung" bzw. mit der „Interpretation" von Gesetzestexten
befassen. Jedem Juristen ist die aus dem vorigen Jahrhundert stammende
und heute noch unvermindert aktuelle [>3] Auseinandersetzung zwischen der
sog. subjektiven und der sog. objektiven Auslegungslehre geläufig.
Die weitere Frage ist daher, ob die als erforderlich und als möglich
erkannte Analyse des Verstehens von Rechtstexten nicht etwa schon geleistet
ist.
Das ist nun zwar nicht der Fall, da die genannten
Auslegungstheorien die entsprechende Frage nach dem Verstehensphänomen
schon von ihrem Ansatz her überhaupt nicht beantworten können.
Aber die Einsicht in dieses ihr Unvermögen wird durch die Sprachverwirrung
verstellt, die in Theorie und Praxis der juristischen Methodologie gerade
auf diesem Gebiete herrscht. Nicht nur, daß Auslegung und Interpretation
einerseits und das Verstehen von Rechtstexen andererseits häufig miteinander
verwechselt und fast nie klar auseinandergehalten werden — das ließe
sich noch durch die gewiß engen Beziehungen zwischen Auslegung und
Verstehen erklären —, paradoxerweise droht vielmehr den herkömmlichen
Auslegungstheorien auch das Auslegungsphänomen selbst zu entgleiten,
sehen diese Theorien auch ihr Ausgangsphänomen schon gar nicht mehr,
von dem sie doch ihren Namen ableiten. Das ist natürlich cum
grano salis zu verstehen; auch soll ihnen weder die Relevanz der von
ihnen bearbeiteten Probleme noch die Sachlichkeit der von ihnen gelieferten
Lösungsversuche abgesprochen werden. Aber sie benennen und beschreiben
ihre eigene Problematik nicht mehr in der richtigen Weise — ein im Ergebnis
folgenschwerer Mangel, der freilich auf der Linie einer heute in der Literatur
allenthalben und an vielen Symptomen zu beobachtenden Einstellung liegt,
die als „praktischer Nominalismus" bezeichnet werden könnte — als
„Nominalismus", weil diese Einstellung von der mehr oder weniger beliebigen
Verwendbarkeit der benutzten Sprachelemente (z. B. einzelner Wörter,
etwa des Wortes „Auslegung") ausgeht, sie mithin diese Sprachelemente regelmäßig
als Definienda sog. synthetischer Nominaldefinitionen2 ansieht, für
welche die Frage nach der Wahrheit, Richtigkeit oder auch nur nach der
Angemessenheit in bezug auf die mit ihrer Hilfe bezeichnete Sache grundsätzlich
nicht mehr gestellt werden kann — und als „praktischer" Nominalismus, weil
sie in der Regel unbewußt bleibt, jedenfalls aber meistens nicht
Gegenstand theoretischer Reflexionen wird.
Erst eine Sprachentwirrung und dabei in erster Linie
eine genaue Analyse des Phänomens der Auslegung vermag mithin eine
Begründung dafür zu liefern, warum die herkömmlichen Auslegungslehren
das Verstehensphänomen zwar vielleicht berühren, aber doch nicht
in einer angemessenen Weise in den Griff bekommen. Weil nun freilich der
genannte Theorienstreit sogar auch den Zugang zu dem Auslegungsphänomen
selbst mehr oder weniger verschüttet, er[>4]öffnen die divergierenden
Auslegungsdoktrinen auch noch nicht einmal zu diesem Phänomen einen
geeigneten Weg. Die (phänomenologische) Frage, was Auslegung überhaupt
eigentlich ist, kann daher weder mit ihrer Hilfe noch in einem Durchstieg
durch sie beantwortet werden. Statt dessen bietet sich als Ausgangsbasis
für eine Analyse des Auslegungsphänomens die Sprache selbst an,
die eben dieses Phänomen mit den Namen „Auslegung" und „Interpretation"
belegt. Das Hören auf die Sprache erscheint hier demnach als der offenbar
einfachste Weg zur Sache, womit indessen nicht gesagt sein soll, daß
er auch der einzig mögliche Weg sei. Dieser Weg besitzt aber jedenfalls
den offensichtlichen Vorzug, daß seine Benutzung ein unnötiges
Auseinanderklaffen von Phänomenbeschreibung und intendiertem Phänomen
von vornherein verhindert. Freilich muß dabei die der nominalistischen
Einstellung grundsätzlich widerstreitende Voraussetzung gemacht werden,
daß die Benennung selbst „sinnvoll" ist, daß die Wörter
„Auslegung" und „Interpretation" mithin eine echte Zeichenfunktion ausüben,
daß sie also etwas bedeuten, d. h. auf eine Sache hindeuten, und
daß sie dieser Sache dabei einen angemessenen Ausdruck geben. Die
Richtigkeit dieser Voraussetzung erweist sich indessen bei ihrer Durchführung.
Demnach kommt es darauf an, die Wörter „Auslegung" und „Interpretation"
selbst beim Wort zu nehmen, zu sehen, welche Sache sie besagen. Als Auslegung
und als Interpretation wird man daher im Verfolg dieser Methode nur das
gelten lassen können, was sich in den Grenzen dessen hält, worauf
die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" hinweisen. Andernfalls
käme es eben zu unerkannten Sinnverschiebungen, mindestens aber zu
vermeidbaren Äquivokationen mit
ihren nachteiligen Folgen."
S. 67f § 242 StGB (Wegnahme einer fremden
beweglichen Sache),
Mindestens in dieser Formulierung widersprechen sich die vier Theorien
gegenseitig, [>68] und deshalb war mit der Durchsetzung der Apprehensionstheorie
in § 242 StGB zwangsläufig zunächst ein Verschwinden der
übrigen Theorien verbunden."
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 39 § 242 StGB
(Wegnahme einer fremden beweglichen Sache),
"Die Probe darauf ist leicht gemacht, wenn einmal versucht wird, den
Sinn eines gebräuchlichen Wortes oder einer Gruppe von gebräuchlichen
Wörtern in die Sprache auszulegen. Es geht dies gar nicht anders als
nur dadurch, daß der Interpret die außersprachliche Sache ins
Auge faßt, die das Wort oder die Wörtergruppe anzielt und daß
er diese Sache (erneut) kennzeichnet und beschreibt. Wann immer Gerichte
oder Rechtslehrer in Urteilen oder Kommentaren z. B. die Worte des §
242 StGB „Wegnahme einer (fremden) beweglichen Sache" interpretieren wollen,
ist dies nur möglich durch ein Zur-Sprache-Bringen konkreter Wegnahmevorgänge,
in dem das gemeinsame Ähnliche all dieser Vorgänge hervorgehoben
wird, eine Hervorhebung, die dann ihrerseits wieder einen Hinblick auf
diesen Lebenszusammenhang „Wegnahme einer (fremden) beweglichen Sache"
zu vermitteln vermag. Von einem neben dem intendierten Sachgebilde stehenden
Wortsinn, der in der Auslegung betrachtet wird, kann auch hier keine Rede
sein. Auch hier läßt sich also die Vorstellung von einem an
das Wort gebundenen Sinn neben dem Wortgegenstand nicht realisieren."
S. 55 § 211 StGB
(Mord),
"Wenn § 211 StGB demgegenüber nur als Anweisung an den Richter
gedeutet würde, dann könnte das, was im Tatbestand sprachlich
nachgezeichnet wird, überhaupt nicht erfaßt und der Tatbestand
könnte daher nicht verstanden werden, weil so etwas wie Mord erst
als Möglichkeit in den Blick gekommen sein muß, ehe es in der
Tatsachenwelt oder in einem Rechtstext wiedererkannt werden kann."
S. 60f §§
145 ff BGB und § 211 StGB,
"Einen Vertrag kann angesichts der vorausgesetzten Verbindlichkeit
der §§ 145 ff BGB eben nur abschließen, wer sich an diese
Regeln hält, und die Verbindlichkeit [>61] des § 211 StGB verhindert,
daß A den B hinterrücks und grausam erschlagen kann, ohne ein
Mörder zu sein]"
S. 68 § 211 StGB (Mord),
"Auch die Geschichte des Mordtatbestandes im deutschen Strafrecht kann
als ein Beispiel angeführt werden. Die Fassung des § 211 StGB,
die bis zum Jahre 1941 auf das Merkmal der „Überlegung" bei der Tötung
abstellte, vermochte offenbar das Phänomen des Mordes nicht ausreichend
zu beschreiben, weshalb — nach einer Reihe von Entwürfen — schließlich
eine Neufassung in Kraft gesetzt wurde, die auf bestimmte Beweggründe
und Ausführungsarten der vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung
abstellt. Aber auch der neue Tatbestand des § 211 StGB galt als zu
kurz, was 1953 die Einführung des § 212 Absatz 2 StGB zur Folge
hatte, mit dem sich in der Praxis dieselben Ergebnisse wie mit § 211
StGB erzielen lassen. Indem diese (bis jetzt) neueste Bestimmung die lebenslange
Freiheitsstrafe für „besonders schwere Fälle" der Tötung
androht, verzichtet sie freilich auf eine Auslegung der bislang noch nicht
dargestellten Aspekte des Mordphänomens, genauer: sie überläßt
sie dem jeweiligen Richter."
S. 78 § 246
StGB ,
"Ein Beispiel für eine die angezielte besondere Sache überbestimmende
Auslegung bietet, legt man die heute herrschende Anschauung des Unterschlagungsphänomens
zugrunde, die Vor-Schrift des § 246 StGB. Das Phänomen wird von
ihr zwar getroffen, nicht aber in seiner ganzen Breite erfaßt. Denn
nach der herrschenden Anschauung ist auch die sog. Fundunterschlagung,
bei welcher die Erlangung des Gewahrsams an der fremden beweglichen Sache
und die rechtswidrige Zueignung zeitlich zusammenfallen, eine echte Unterschlagung.
Die Vor-Schrift des § 246 StGB erfaßt den Fall der Fundunterschlagung
aber gerade nicht, denn sie verlangt, daß der Täter die Sache
„im Besitz oder Gewahrsam hat", wenn er sie sich zueignet. Nach der herrschenden
Ansicht ist der gesetzliche Tatbestand mithin zu kurz.2 Er schneidet aus
dem Unterschlagungsphänomen nur einen — wenn auch großen, so
doch zu kleinen — Teil heraus, und das Phänomen selbst wird dadurch
überbestimmt."
S. 78f § 266
StGB ,
"Umgekehrt liegt es nach der herrschenden Anschauung des Untreuephänomens
bei der Vor-Schrift des § 266 StGB. Das Phänomen gilt hier als
nicht genügend durch den Tatbestand präzisiert und mithin als
unterbestimmt. Man hat sogar von einer „nahezu uferlosen Weite" des Tatbestandes
gesprochen.3 Erfaßt der sog. Treubruchstatbestand des § 266
StGB z. B. die Verletzung sämtlicher (dem Täter „kraft Gesetzes,
behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses"
obliegender) Pflichten, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, so
sind dem Untreuephänomen nach der herrschenden Anschauung doch nur
diejenigen Verletzungen einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
zuzuordnen, die ein gewisses Gewicht haben.4 Auch wird die Verletzung der
Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, nicht als Untreue angesehen,5
obwohl der Tatbestand Pflichtverletzungen dieser Art ohne Zweifel erfaßt.
Auch an anderen Stellen gilt der Tatbestand als zu weit, [>79] Fehlbestimmungen
durch das positive Recht [>79]
und Rechtsprechung und Rechtslehre geben sich Mühe, das Phänomen
der Untreue nun im Einzelfall selbständig zu bestimmen, da ihnen die
Unterstützung durch den Tatbestand versagt bleibt."
Fußnoten
2 Vgl. statt aller Schönke-Schröder aaO Randnummer
9 zu § 246 StGB; eine andere Ansicht des Unterschlagungsphänomens
wird z. B. von Bockelmann, Ist eine berichtigende Auslegung des §
246 statthaft? in: Monatsschrift für Deutsches Recht 1953 S. 3 vertreten.
3 Rittler, zit. nach Schönke-Schröder aaO Randnummer
1 zu § 266 StGB.
4 Vgl. Schönke-Schröder aaO Randnummer 21 zu
§ 266 StGB.
5 Vgl. Schönke-Schröder aaO Randnummer 24 zu
§ 266 StGB.
Weitere Beispiele:
§ 148 AO, S. 80
§ 392 AO, S. 82f
§ 185 StGB, S. 83, 86
§ 392 AO, S. 84f
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (20 Treffer), Analogie (15 Treffer)
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Hruschka kommt S.
102 im letzten Satz zu dem Ergebnis: "Die Entwicklung fordert daher einen
Verzicht auf die in diesem Zusammenhang mißverständliche Verwendung
des Wortes „Analogie" und eine neue Begriffsbildung."
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja: "Exkurs IV — zu Abschnitt X — Auslegung und
Analogie 102"
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 52 "... oder in Analogie zu den positiven Texten
bestimmt werden. ..."
S. 53 "... Die „Sache Recht", die in den zu verstehenden
und verstandenen Rechtsauslegungen positiviert ist, kann nicht selbst ein
Rechtstext sein oder in Analogie zu den positiven Texten bestimmt werden.
Vielmehr ist sie den Rechtstexten gegenüber schlechthin ein aliud.
..."
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 5 "... Die Verwendung eines Wortes „im übertragenen
Sinne" bewegt sich mithin im Bereich des analogen Denkens.4"
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B. S. 102 "Exkurs IV zu Abschnitt
X - Auslegung und Analogie":
"Im Text ist der Ausdruck „Analogie" bewußt nicht an zentraler
Stelle verwendet worden. Die neueste Literatur zum Analogiebegriff hebt
— mit Recht — hervor, daß in einer jeden Rechtsanwendung ein analogisches
Moment stecke.1 Damit ist der Analogiebegriff heute aber zum Gegenbegriff
gegen den sog. Subsumtionspositivismus2 geworden, was schließlich
zu der These geführt hat, daß auch das Auslegungsverfahren stets
ein analogischer Prozeß sei.3 Freilich wird dabei Auslegung immer
noch als ein Verfahren der Sinnermittlung aufgefaßt.4 Genauer wäre
daher zu formulieren, daß die Denkbewegung, die zu der Auslegung
einer Rechtsansicht führt, stets einen analogischen Charakter habe.
Umgekehrt
müßte dann allerdings auch gesagt werden, daß eine
jede analogische Denkbewegung, die irgendwie zum Ausdruck kommt, immer
nur in einer Auslegung zur Sprache gebracht werden kann. Nicht nur von
einem präzisen Analogiebegriff her, sondern in gleicher Weise von
einem präzisen Auslegungsbegriff her ist deshalb die alte Gegenüberstellung
von „Auslegung" und „Analogie", die in der heutigen Theorie und Praxis
der Methodenlehre immer noch eine außerordentlich wichtige Rolle
spielt,5 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Beide Begriffe können daher
auch bei einer Beschreibung der (notwendigen) Unzulänglichkeiten des
sprachlichen Ausdrucks von Rechtsansichten, die zu dem (relativen) Gegensatz
von Gefügesinn und Gliedsinn führen, keine entscheidende Hilfe
mehr bieten, und damit entfällt auch die Möglichkeit, den strafrechtlichen
Grundsatz nulla-poena-sine-lege-scripta mittels dieser Begriffe darzustellen.6
Aber dieser Gegensatz besteht, und der Grundsatz nulla-poena-sine-lege-scripta
hat eine entscheidende rechtsstaatliche Funktion, die beschrieben werden
muß. Die Entwicklung fordert daher einen Verzicht auf die in diesem
Zusammenhang mißverständliche Verwendung des Wortes „Analogie"
und eine neue Begriffsbildung.
1 Vgl. Arthur Kaufmann, Analogie und „Natur der Sache"
— Zugleich ein Beitrag zur Lehre vorn Typus, 1965, durchgehend, besonders
S. 29 ff.; nicht ganz so konsequent Kriele aaO, insbesondere S. 205 ff.;
Ansätze schon bei Sax, Das strafrechtliche „Analogieverbot", 1953.
2 Kriele, aaO S. 47 ff.
3 Hassemer aaO S. 118, 136.
4 Kaufmann aaO S. 30.
5 Vgl. statt aller Larenz, Methodenlehre aaO S. 359 ff.
6 So ausdrücklich Hassemer aaO S. 161. Hassemer
zieht aus der Feststellung, daß in jeder Anwendung eines Rechtssatzes
eine Analogie enthalten sei, die Konsequenz, daß der Grundsatz nullum-crimen-sine-lege
nur noch eine Aufforderung an den Richter darstelle, sich der Grenzen jeder
möglichen „Auslegung" bewußt zu bleiben."
Hilfsfrage:
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0
Treffer), "Gesetz" (137 Treffer),
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen:
Rechtstexte und damit Gesetze verstehen ist das große Thema
dieses Werkes. S. 13 "... Das hermeneutische Problem des Verstehens
von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch,
nicht aber empirisch-psychologisch angegangen werden. ..." Wie das allerdings
gehen kann und soll habe ich so wenig gefunden wie die Unterscheidungen
von verstehen, auslegen und interpretieren. Hruschka ist
an vielen wichtigen Stellen sehr allgemein-abstrakt, konstrukktiv-konkrete
Beispiele fehlen.
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister
vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 20 "... Gegebenheit eines Gesetzes ..."
S. 22 "... etwa ein „Gesetz" ..."
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 1 "Zu den täglichen Aufgaben des Juristen
gehört es, die ihm vorliegenden Rechtstexte, insbesondere die Gesetzestexte
zu verstehen. Solches Verstehen ist eine notwendige Bedingung für
die praktische Wirksamkeit dieser Rechtstexte. Denn erst als verstandene
werden sie „anwendbar", d. h. erst als verstandene ermöglichen sie
rechtliche Urteile über konkrete Fälle, und erst als verstandene
vermögen
sie künftiges Verhalten der Rechtsgenossen zu steuern. Ohne die
Erfassung seines Sinnes im Verstehen bleibt ein Rechtstext eine Ansammlung
toter Buchstaben auf dem Papier, ist er nur virtuell, aber nicht aktuell
ein Rechtstext, eben weil er keine Wirksamkeit entfaltet.
Nun ist das Verstehen von Texten — mithin auch das
Verstehen von Rechtstexten — eine Erkenntnisleistung, und zwar eine Erkenntnisleistung
besonderer Art, die sich etwa von der Erkenntnis empirisch vorfindlicher
Fakten oder von der in der Konstruktion mathematischer Systeme liegenden
Erkenntnis unterscheidet. Als solche spezifische, d. h. unterscheidbare
Erkenntnis zeigt es sich als ein gerade in der Gemeinsamkeit mit und in
der Differenz zu anderen Erkenntnisweisen sichtbar werdendes Phänomen.
Das bedeutet, daß im Vollzug des Verstehens von Rechtstexten stets
bestimmte Momente erscheinen, in denen dieses Verstehen gerade als Erkenntnisleistung
mit anderen Erkenntnisweisen übereinstimmt, und weitere bestimmte
Momente, die das Spezifikum des Verstehens von Rechtstexten gegenüber
anderen Erkenntnisweisen ausmachen. Nur wenn alle diese Momente gegeben
sind, wird „sinnvoll" von einem Verstehen von Rechtstexten gesprochen werden
können."
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Jein. Obwohl das ganze Buch verstehen von Rechtstexten
zum Thema hat, konnte ich keine ausgearbeitete Theorie finden, wie das
nach Hruschka gehen soll und kann.
S. 2 "Nun fehlt es freilich nicht an Arbeiten, die
sich mit der „Auslegung" bzw. mit der „Interpretation" von Gesetzestexten
befassen. Jedem Juristen ist die aus dem vorigen Jahrhundert stammende
und heute noch unvermindert aktuelle [>3] Auseinandersetzung zwischen der
sog. subjektiven und
der sog. objektiven
Auslegungslehre geläufig. Die weitere Frage ist daher, ob die als
erforderlich und als möglich erkannte Analyse des Verstehens von Rechtstexten
nicht etwa schon geleistet ist."
S. 10 "Eine Klärung des Verstehensphänomens
muß sich aber nicht nur dadurch, daß sie das Verstehen von
Rechtstexten neben der Auslegung ausdrücklich zum Thema macht, sondern
auch noch in einer anderen Hinsicht von den bisherigen Auslegungslehren
radikal entfernen. Die herkömmlichen Theorien sind in ihrer
Zielsetzung und damit auch in der Art und Weise ihrer Argumentation
methodologisch. Das soll heißen, es geht ihnen um den „richtigen
Weg" (met-hodos), der bei der Auslegung „von Gesetzen" einzuschlagen ist.
Ihr Interesse richtet sich auf die Kriterien der Richtigkeit der Rechtserkenntnis.
So gipfelt z. B. der Streit zwischen der sog. subjektiven und der sog.
objektiven Auslegungstheorie bekanntlich in der Frage, auf welches „Auslegungsziel"
— den „Willen des Gesetzgebers" oder den „Willen des Gesetzes" — sich der
Ausleger zu richten habe. Entscheidet sich der Interpret hier für
das eine oder das andere der angebotenen
„Auslegungsziele" oder vertritt er eine „Mittelmeinung", dann wirkt
das jeweils auf die Auswahl der Erkenntnismittel zurück, die er zur
Erreichung seines Zieles einsetzen muß; der Weg, den der Ausleger
zu gehen hat, wird durch eine solche Zielauswahl beeinflußt. Ähnlich
hat das Problem des Rangverhältnisses der sog. Auslegungskriterien
eine derartige Methodenfrage zum Gegenstand. Auch hier geht es um den einzuschlagenden
Weg, da es um die relative Relevanz der „Auslegungsmittel" geht — zumindest
ist dies die Vorstellung, die den traditionellen Theorien zugrunde liegt."
S. 13 "... Das hermeneutische Problem des Verstehens
von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht
aber empirisch-psychologisch angegangen werden. ..."
S. 22 "... Das „Gesetz" selbst ist vielmehr schon
eine sprachlich Objektivation von „Rechtsansichten" und eben darum schon
selbst eine Auslegung und somit positiv. ..."
Anmerkung: ?
Hilfsfragen:
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen? Es wird S. 1 sehr allgemein ein Wirksamkeitskriterium
entwickelt mit dem praktisch nicht viel anzufangen ist.
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet? In Hruschkas Terminologie hängen verstehen,
auslegen und interpretieren zusammen. Wie genau habe ich nicht rausfinden
können.
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
Nein.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Rechtsfortbildung" (0 Treffer), "Richterrecht" (0 Treffer),
"Fortbildung" (1 Treffer: richterloche Fortboldung S. 74 Fußnote
7).
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Das Thema spielt keine Rolle.
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsdogmatik
Suchwort dogmati" (2 Treffer)
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Das Thema spoelt
keine Rolle.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor? Nein.
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja. z.B.
S. 67 "... Geschichte der Diebstahlsdogmatik in Deutschland. ..."
S. 68 Fußnote 21 Lit-Hinweis "Die Dogmatik der Dauerstraftaten
..."
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema spoelt
keine Rolle.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein
Hilfsfragen
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Nein.
-
K6.2-NW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote, Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die
Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
-
K6.3-NW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben? Teils.S. 63
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstrier,
z.B. ein Recht? Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "norm" (20 Treffer), "Rechtsnorm"
(4 Treffer), "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (27
Treffer),
"Rechtsfolge" (0 Treffer).
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
Die Analyse des Normbegriff spielt hier keine Rolle.
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 2 Fußnote "... Rechtsnormen ..." (Zweo Erwähnungen)
S.15 "... Einsicht in seine „Normen" zu nehmen, ..."
S. 16 "Grundnorm" 3 Nennungen im Zusammenhang mit Kelsen
S. 17 "höhere Norm"; "Rechtsnorm" in der Fußnote 10
S. 57 "Rechtsnorm" in Fußnote 8
S. 59 Fußnote 4 "... von „primären" Verhaltensnormen und
„sekundären" Sanktionsnormen). ... "
S. 64 Fißnote 18 "... Schlagwort Jellineks von der „normativen
Kraft des Faktischen ..."
S. 74 Fußnote Esser Lit-Hinweis "Grundsatz und Norm in der richterlichen
Fortbildung des
Privatrechts, 1956"
S. 97 "... normierendes Richtmaß ..."
S. 101 "... Anwendung von bestimmten normativ vorschreibbaren Regeln
..."
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Norm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)?
-
K6.2-Norm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert?
-
K6.3-Norm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt?
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine
Wert(e, en)>
Zur
Unterscheidung Normen und Werte, >
Normen.
> Juristische Normentheorie, (Wert)
Suchwort "wert" (54 Treffer), Wertung (6 Treffer), werte (7 Treffer),
Werten (2 Treffer), Werturteil (5 Treffer),
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Das Thema spielt
keine Rolle.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 17 "... transzendenter Wert ..."
S. 47 "... Doch werden damit nicht starre Grenzen
bezeichnet: Es ist nicht ein „fester Bestand von Meinungen und Wertungen,
die den Horizont der Gegenwart bestimmen und begrenzen". ..."
S. 57 "... affirmativen oder negativen Werturteil.
...; ... Fällung des Werturteils, ...; ... spezifischen Werturteils
..."
S. 57 "... Bewertung ...; .. Wertung ..."
S. 58 Fußnote 3 "... Werurteile ..."
S. 58 Fußnote 4 "... Unwerturteil ..."
S. 59 "... Bewertungsunterschiede ...; ... Bewertung
..."
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Wenig > K7-jWert.
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Wenig, z.B.
S. 28 "... Als rein materielle Fakten sind die Wortlaute
und Wortbilder jedoch von nur geringeni
Wert. ..."
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes?
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.Suchworte "Sachverhalt" (6 Treffer),
"Tatbestand" (27 Treffer), Tatbestandsmerkmal (2 Treffer)
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale):
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifisicher Bedeutung vor?
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifisicher Bedeutung vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 5 "... methodologisch-hermeneutischen Auslegung ausgelegten Sachverhalte.
..."
S. 6 "... können Sachverhalte ausgebreitet ..."
S. 78 "... gesetzliche Tatbestand mithin zu kurz. ..."
S. 80 "... objektiven Tatbestand ...; ... objektiven steuerlichen Tatbestand."
S. 81 "... wenn der wirkliche Sachverhalt aufgedeckt wird. ..."
S. 81 "... Grundtatbestand ..."
S. 82 "... daß der Tatbestand das Phänomen, auf das er hinzielt,
eben verfehlt. ..."
S. 83 "... Sinn der den Tatbestand ..."
S. 84 "... erste Variante des Tatbestandes („wer ... nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erschleicht") ..."
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 6 "Das kann nicht wörtlich genug genommen
werden. Zwar ist der Begriff der Sprache hier weit zu fassen. Nicht nur
Wörter und Sätze, Rede aller Art, sind Sprache, sondern auch
die recht verschiedenen Zeichen, in welchen Sachverhalte einen Ausdruck
finden. Ohne einen äußeren Vorgang jedoch, ohne Laute, Gesten,
Schrift- oder ähnliche Zeichen ist Sprache nicht denkbar. Spätestens
seit der Entwicklung der Logistik, die die Sprache auf ihren harten („positiven")
Kern zu reduzieren versucht, sollte es klar sein, daß die wahrnehmbare
— die sichtbare, hörbare, fühlbare — Erscheinung in der Außenwelt,
die nach außen
gewendete „Äußerung" notwendig zu jeder Sprache gehört.'
Darum enthält auch jede Auslegung, ist jede Auslegung, eben weil sie
sich in diesem Medium bewegt, immer eine „Äußerung". Auslegung
eines Sachverhaltes ist — um es mit parallelen Wortbildungen zu umschreiben,
die ebenfalls ursprünglich der
sinnlich-räumlichen Sphäre entstammen — stets eine Darlegung,
eine Darstellung dieses Sachverhalts. Wer eine Sache auslegt oder darstellt,
faßt sie regelmäßig in Worte, immer aber verwendet er
irgendwelche äußeren Zeichen, die ihr einen irgendwie gearteten
Ausdruck verleihen."
Hilfsfragen:
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Nein.
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, Beispiele finden sich bei der Auslegung K7-Ausl.
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Psychologie
Suchworte: Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie
(0 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), psychologisch(6
Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:: Absicht
(2 Treffer), Affekt (0 Treffer), Aufmerksamkeit (1 Treffer),
Befinden
(0 Treffer),
bewusst (0 Treffer), Bewusstsein (0 Treffer),
Denken
(37 Treffer), Empfind (1 Treffer), Erinner (2 Treffer), Fähig
( Treffer), Gedächtnis (9 Treffer),
Fühl (2 Treffer),
Handlung
(14 Treffer), Irren (2 Treffer), Irrtum (2 Treffer), Können
(62 Treffer), Motiv (2 Treffer), Plan (4 Treffer), Steuerung
(3 Treffer), Vermeiden (1 Treffer), Vorsatz (3 Treffer),
Wahrnehm
(7 Treffer), Wollen (5 Treffer), Wille (24 Treffer), Wissen
(81 Treffer), Ziel (58 Treffer)
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Hruschka
wendet sich vehemment dagegen, verstehen als empirisch-psychologische Aufgabe
zu sehen. Stattdessen behauptet er den Vorrang des logisch-phänomenologischen
Zugangs, den er allen anderen Zugängen vorausgesetzt sieht.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 46 Fußnote 10"...Hier wird der jeweilige
Redner gerade nicht psychologisch analysiert."
S. 49 "... der Psychologismus der Verstehenslehre
Schleiermachers ..."
S. 90 "... schon wegen des Fehlens eines psychologisch-historisch
feststellbaren persönlichen Willens der „Gesetzgebungs"organe) ..."
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 13 "Übrigens ist schon an dieser Stelle
jedem Deutungsversuch entschieden zu widersprechen, der die hermeneutische
Frage empirisch-psychologisch stellen und auffassen und sie damit zu einer
bloßen Frage nach den Vorstellungen und Überlegungen verflachen
möchte, die in einem konkreten Fall oder in einer
Reihe konkreter Fälle, die der Beobachter ins Auge faßt,
den Verstehensvorgang ausgemacht haben. Eine derartige Vorstellung mag
zwar in der heutigen von Empirismus und Positivismus geprägten wissenschaftstheoretischen
Situation besonders naheliegen, sie beruht aber nichtsdestoweniger letztlich
auf einem schlichten Denkfehler.Was den Verstehensvorgang als solchen konstituiert,
welche Konstituentien in jedem konkreten Verstehensvorgang notwendig wiederkehren,
das läßt sich durch Untersuchungen nach dem Muster empirischer
Forschung überhaupt nicht feststellen. Denn jedes empirisch-psychologische
Fragen [>13] setzt seinerseits selbst bereits eine ausdrückliche
oder unausdrückliche Bestimmung
des Verstehensphänomens voraus, da es andernfalls über keinerlei
Kriterien für die Beantwortung der Frage verfügen würde,
ob dieser oder jener Fall nun zu der beobachtungswürdigen Gruppe gehört
oder nicht. Auch der in solchen Zusammenhängen beliebte Verweis auf
den „Sprachgebrauch" hilft hier nicht weiter, wonach alle Vorgänge,
die üblicherweise als Verstehensvorgänge bezeichnet werden, zu
den beobachtungswürdigen Fällen zu zählen seien. Denn auch
der „Sprachgebrauch" setzt Merkmale voraus, die einen konkreten Vorgang
gerade als Verstehensvorgang erkennen lassen, und gerade um die Merkmale
dieser Art geht es hier.2 Das hermeneutische Problem des Verstehens von
Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch
angegangen werden."
S. 47 "Diese Verstehensphänomenologie hat ihre
Spitze nicht nur darin, daß sie die aus dem 19. Jahrhundert überkommene
und auf die Hermeneutik Schleiermachers zurückgeführte (psychologische)
Deutung des Verstehens als einer Einfühlung in Fremdseelisches, in
fremde Individualität, zurückweist. Sie zeigt darüber hinaus
auch die Grenzen heute vielleicht näher liegender (mehr soziologisch
bestimmter) Theorien. Verstehen kann auch nicht bloßes Sich-miteinander-Verstehen,
nicht bloße Kommunikation sein. ..."
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), Überzeugungsbildung
(0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer),
meinen (19 Treffer, davon 14 mal "allgemeinen"), schlüssige
Argumentation (0 Treffer), Argumentation (5 Treffer),
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein, nur meinen:
S. 38 "... nicht auch etwas anderes meinen könnte
..."
S. 46 "... die eigene Befangenheit im bloßen
Meinen. ..."
S. 54 "... schlechthin begriffen zu haben meinen.
..."
S. 84 "... diesen Kassenbeamten meinen, ..."
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Bewiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)Suchwort
"herrschende Meinung" (1 Treffer ), h.M. (0 Treffer).
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das
Thema spielt keine Rolle.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja,
S. 72 "... Es handelt sich um die häufige Berufung auf „Autoritäten"
und auf die „herrschende Meinung". ..."
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und
gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
Suchwort "Subsumtion" (1 Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Thema spielt
keine Rolle.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 102 "... Subsumptionspositivismus2 ..."
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte "Rang" (22 Treffer), "Rangfolge" (0 Treffer),"Normenrang"
(0
Treffer), "Hierarchie" (0 Treffer), Normenhioerarchie (0 Treffer),
"Konflikt" (21 Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt"
(0
Treffer), "Anwendungsvorrang" (0 Treffer), "Normenpyramide"
(0 Treffer), "Verfassungsrang" (0 Treffer). "Instanzen"
(0 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (0 Treffer)
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es
verschiedene Ebenen: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 24 "... zweitrangig ..."
S. 33 "... Vorrangig wird in der Definitionslehre ..."
S. 63 "... „höherrangigen" Rechtssätzen ..."
S. 85 "... Gliedsinn den Vorrang ..."
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu
Berücksichtigendes? Keine
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (0 Treffer).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen:: Das Thema spielt
keine Rolle.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" (6 Treffer).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Das Thema spielt
keine Rolle,
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke"
im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 15 "... entstehende Lücke ..."
S. 16 "... Der Verzicht hinterläßt eine Lücke. ..."
S. 18 "... ist zunächst die bekannte These von der Lückenlosigkeit
des „positiven Rechts" zuzurechnen, ..."
S. 23 "... Denn andernfalls wären sie untauglich zur Lückenausfüllung,
und eben das kann nicht sein."
S. 25 "... Denn der soziologische Rechtspositivismus verzichtet damit
auf die Auffüllung der Lücke, die durch die Antithetik zum „Naturrecht"
aufgerissen worden ist. ..."
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
Suchworte "unklar" (0 Treffer), "mehrdeutig" (3 Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema
spielt - für mich überraschend - keine Rolle.
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor? Neon.
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 38 "... Auch in der Unzulänglichkeit aller
solcher Hinweise und der damit verbundenen „Mehrdeutigkeit" liegt kein
prinzipieller Mangel, der den hinzeigenden Definitionen ihren sprachtheoretischen
Wert nehmen würde, mag diese „Mehrdeutigkeit" auch höchst bedauerlich
sein. ..."
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 97 "In seiner eindringlichen Analyse des „Problems
der Naturrechtslehre" gelangt Erik Wolf' bei gleichzeitiger Feststellung
einer Mehrdeutigkeit, ja Vieldeutigkeit des Naturrechtsbegriffs zu der
Erkenntnis der Eindeutigkeit seiner Funktion: „Trotz aller Vielseitigkeit
und aller Widersprüche seines Begriffs ist die Funktion des Naturrechtsgedankens
(im Grunde) stets dieselbe geblieben, weil sie unverzichtbar mit dem Dasein
des Menschen aufgegeben erschien. ..."
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche
Suchworte "ungereimt" (2 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer)
= "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (20 Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Das Thema jat zwar keinen eigenen Abschnitt, aber es spoelt dennoch eine
beachtloche Rolle. Besonders gibt Hruschka drei Beispiele für juristische
Widersprüche und er weist auch S. 26 auf die Widerspruchsquelle zwischen
Objekt- und Metasprache hin.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 12 "... entschieden zu widersprechen, ..."
S. 52 "... Selbstwiderspruch ..."
S. 55 "... inneren Widerspruch voraussetzte ..."
S. 67 "... scheinbaren — Widerspruch ..."
S. 88 "... Wo freilich der Rechtstext eine darüber
hinausgehende Funktion hat, vor allem eine Garantiefunktion zur Sicherung
der Freiheit, muß eventuell die Absurdität hingenommen werden,
daß ein in seinem Gesamtgefüge durchaus sinnvoller Text wegen
der Ungereimtheiten seiner ausführlicheren
Phänomenexplikation überhaupt nicht oder nur zum Teil angewendet
werden darf. ..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K6-unv, K7-unv.
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich
/ Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 26 "Weicht man der Problematik aber nicht in
dieser Weise aus, sondern versucht einen Kompromiß, dann verwickelt
man sich unweigerlich in Widersprüche, die — rein logisch gesehen
— daher kommen, daß man gezwungen ist, von der Ebene der Aussagen,
die über Rechtssätze gemacht werden, die aber selbst keine Rechtssätze
darstellen (wie etwa die These vom Insichselberstehen des positiven Rechts
und ihre Ausarbeitungen und Ableitungen), auf die Ebene der Rechtssätze
selbst und ihrer Ausarbeitungen (hinab-)zusteigen (denn zu jenen gehören
Sätze von der Art: Wende dieses und nicht jenes Rechtssystem
an!). Mit dieser Widersprüchlichkeit ist der herkömmliche
„Positivitäts"begriff der Jurisprudenz von vornherein belastet, was
nur unzulänglich durch die unterschiedslose Verwendung des Wortes
„positiv" verdeckt wird. Eine Diskussion der hermeneutischen These des
Rechtspositivismus wie überhaupt aller seiner Grundthesen braucht
sich aber gar nicht auf die Ebene der Rechtssätze zu begeben. Sie
bleibt stets auf der Ebene des Sprechens über den Charakter von Recht
und kann daher ohne weiteres von dem weiteren und korrekteren Positivitätsbegriff
des allgemeinen Positivismus ausgehen, der auch alles nach
dem traditionellen Begriff „positive" Recht deckt, ohne jedoch seinen
Antinomien ausgeliefert zu sein. Von diesem Begriff ist daher im folgenden
auszugehen."
S. 63 "... Nach der „juristischen Geltungslehre"
aber „gilt" ein Rechtssatz dann, wenn er in ein System von Rechtssätzen
so eingeordnet werden kann, daß er mit den „höherrangigen" Rechtssätzen
und zuletzt mit einem „obersten" Rechtssatz oder einer gewissen Anzahl
„oberster" Rechtssätze im Einklang steht oder
ihnen doch wenigstens nicht widerspricht. Diese „Art" der „Geltung"
wird „juristische Geltung" genannt. ..."
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 25 "... Ansehen kann man es einem Rechtssatz
jedenfalls nicht, daß ihm die Eigenschaft der „Geltung" zu- oder
abgesprochen wird, man kann es einem Rechtssatz auch nicht ansehen, ob
er unmittelbar aus einem
Gesetzgebungsverfahren hervorgeht oder ob er eine „Auslegung des Gesetzes"
ist, also an der wirklichen oder vermeintlichen Autorität und Dignität
unmittelbar „gesetzen" Rechts nicht teilhat, und deshalb müssen die
rechtspositivistischen Grundsätze eben auf Rechtssätze jeder
Art bezogen werden, wenn nicht Widersprüche und Ungereimtheiten entstehen
sollen. ..."
Siehe bitte auch K6-unv S. 26
S. 67f "Eines der interessantesten Beispiele für die nicht widerspruchsfreie
Positivierung eines Rechtsphänomens und das immer wieder erneute Sich-zur-Sprache-Bringen
der dadurch praktisch notwendig zurückgedrängten Aspekte bietet
die Geschichte der Diebstahlsdogmatik in Deutschland. Die Gemeinrechtswissenschaft
hatte zur näheren Kennzeichnung der eigentlichen Diebstahlshandlung
vier „Theorien" entwickelt, die sog. Kontrektationstheorie, die Apprehensions-,
die Ablations- und die Illationstheorie, deren man sich zwar auch heute
noch in den Kommentaren und Lehrbüchern erinnert, aber nur — mit der
einen Ausnahme der heute allgemein anerkannten Apprehensionstheorie — in
strafrechtshistorischen Rückblicken." Die Apprehensionstheorie, die
sich durchgesetzt hat, sieht die Vollendung des Diebstahls in einer Wegnahme
der jeweiligen Sache, d. h. in dem Bruch des fremden und der Begründung
des neuen Gewahrsams; die Kontrektationstheorie dagegen sah diese Vollendung
bereits im Berühren der zu stehlenden Sache, während der Ablationstheorie
erst ein Wegbringen, der Illationstheorie sogar erst ein Bergen der Sache
genügte. Mindestens in dieser Formulierung widersprechen sich die
vier Theorien gegenseitig, [>68] und deshalb war mit der Durchsetzung der
Apprehensionstheorie in § 242 StGB
zwangsläufig zunächst ein Verschwinden der übrigen Theorien
verbunden. Inzwischen sind aber jedenfalls die Ablationstheorie und die
Illationstheorie wieder aufgetaucht, seit nämlich der Bundesgerichtshof
beim Diebstahl wie bei den Dauerdelikten zwischen dem Vollendungszeitpunkt
und einem Beendigungszeitpunkt
unterscheidet und den Beendigungszeitpunkt dabei — in schwankender
Rechtsprechung und ohne die alten Namen wieder aufleben zu lassen — nach
den Kriterien bald der Ablationstheorie, bald der Illationstheorie bestimmt.21
Die Renaissance dieser Theorien — trotz der (freilich weitgehend verkannten)
Unmöglichkeit,
die neue Judikatur mit dem Grundsatz nullum crimen sine lege in Einklang
zu bringen — muß als Zeichen für eine Mangelhaftigkeit der Apprehensionstheorie
gewertet werden, die das Phänomen des Diebstahls, das vor aller gesetzlichen
Fixierung eben dieser gesetzlichen Fixierung hermeneutisch zugrunde liegt,
offenbar nur approximativ, d. h. nicht ohne einen gewichtigen Rest zu erfassen
vermag. Offenbar beschreiben die Ablationstheorie und die Illationstheorie
gewisse Aspekte dieses Phänomens, die von der Apprehensionstheorie
vernachlässigt werden, sich auf die Dauer aber nicht unterdrücken
lassen und die sich daher heute in der Beendigungslehre des Bundesgerichtshofs
erneut zur Sprache bringen."
S. 68 "Auch die Geschichte des Mordtatbestandes
im deutschen Strafrecht kann als ein Beispiel angeführt werden. ..."
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen, auslegen,
> Sprachkritik.
Suchworte "sprach" (166 Treffer), "Sprache" (71 Treffer), Rechtssprache
(2 Treffer), "verständlich" (15 Treffer)
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Sprache ist ein großes
Thema dieses Buches. Die Formulierung einer phänomenologischen Sprach-
und Rechtssprachtheorie wäre wünschenswert gewesen. Und noch
besser, wenn Hruschka die phänomenologische "Sprachentwirrung" (S.
3) vorgeführt hätte.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Jein, auch wenn der Ausdruck "sprach" im Inhaltsverzeichnis
nicht vorkommt, so betreffen doch die meisten Abschnitte die Sprache und
darum geht es.
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 3 "... Sprachverwirrung ..."
S. 8 "... ursprünglich ein Terminus technicus der Rechtssprache,
..."
S. 12f "... Sprachgebrauch ..."
S. 17 "... sog. Sprachanalyse des späten Wittgenstein ...; ...
Sprachspiel ..."
S. 18 "... umgangssprachlich ..."
S. 19 "... adäquaten sprachlichen Fassung entzieht ..."
S. 20 "... Umgangssprache ..."
S. 29 "... allgemeinen sprachtheoretischen Gründe, ...; ... Mißverständnis
gewisser vielgebrauchter
sprachlicher Wendungen. ..."
S. 95 Fußnote . Lit-Hinweis: "Hatz, Rechtssprache und juristischer
Begriff 1963"
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B
in fast allen Abschnitten, besonder auch im Abschnitt V Das semantische
Grundproblem: Der Sinnbegrift S. 27-41
S. 22 "Nimmt man das genau, dann sind Rechtssysteme
und Rechtssätze „positiv" gerade darin, daß sie „Rechtsansichten"
in sprachlichen Äußerungen artikulieren und manifestieren. ..."
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 3 "Erst eine Sprachentwirrung und dabei in erster
Linie eine genaue Analyse des Phänomens der Auslegung vermag mithin
eine Begründung dafür zu liefern, warum die herkömmlichen
Auslegungslehren das Verstehensphänomen zwar vielleicht berühren,
aber doch nicht in einer angemessenen Weise in den Griff
bekommen. ..."
S. 4 "... Die (phänomenologische) Frage, was
Auslegung überhaupt eigentlich ist, kann daher weder mit ihrer Hilfe
noch in einem Durchstieg durch sie beantwortet werden. Statt dessen bietet
sich als Ausgangsbasis für eine Analyse des Auslegungsphänomens
die Sprache selbst an, die eben dieses Phänomen mit den Namen „Auslegung"
und „Interpretation" belegt. ..."
S. 6 "... Hier bietet sich als die einzig sinnvolle
Möglichkeit offenbar nur noch die Sprache an: Auch in ihr können
Sachverhalte ausgebreitet werden, es geschieht dies immerfort in sprachlichen
Äußerungen aller Art — freilich in einer ganz anderen, eben
diesem besonderen Medium angemessenen Weise. Auslegung im übertragenen
Sinne ist daher stets ein sprachlicher Akt; sie geschieht in der Sprache
und durch die Sprache, so wie die Auslegung im ursprünglichen Sinne
im Raum und durch den Raum geschieht.
Das kann nicht wörtlich genug genommen werden.
Zwar ist der Begriff der Sprache hier weit zu fassen. Nicht nur Wörter
und Sätze, Rede aller Art, sind Sprache, sondern auch die recht verschiedenen
Zeichen, in welchen Sachverhalte einen Ausdruck finden. Ohne einen äußeren
Vorgang jedoch, ohne Laute, Gesten,
Schrift- oder ähnliche Zeichen ist Sprache nicht denkbar. Spätestens
seit der Entwicklung der Logistik, die die Sprache auf ihren harten („positiven")
Kern zu reduzieren versucht, sollte es klar sein, daß die wahrnehmbare
— die sichtbare, hörbare, fühlbare — Erscheinung in der Außenwelt,
die nach außen
gewendete „Äußerung" notwendig zu jeder Sprache gehört.'
Darum enthält auch jede Auslegung, ist jede Auslegung, eben weil sie
sich in diesem Medium bewegt, immer eine „Äußerung". Auslegung
eines Sachverhaltes ist — um es mit parallelen Wortbildungen zu umschreiben,
die ebenfalls ursprünglich der
sinnlich-räumlichen Sphäre entstammen — stets eine Darlegung,
eine Darstellung dieses Sachverhalts. Wer eine Sache auslegt oder darstellt,
faßt sie regelmäßig in Worte, immer aber verwendet er
irgendwelche äußeren Zeichen, die ihr einen irgendwie gearteten
Ausdruck verleihen."
S. 29 "Die übliche Antwort auf eine derartige
Frage ist es wohl, daß der Sinn von Wörtern sich durch ,Definitionen"
oder aus dem „Sprachgebrauch" ergebe.2 Aber diese Auskunft hat, genau zuende
gedacht, durchaus nicht die erwartete Kqnsequenz. Im Gegenteil! Sie fordert
eine ganz andere Deutung des Sinnbegriffs, die Wort und Sinn nicht
mehr als eine selbstgenügsame Einheit versteht, sondern das Wort als
ein über sich hinausweisendes Zeichen begreift für etwas, das
seinerseits einen grundsätzlich außersprachlichen Charakter
hat. Nicht eine Qualität des Wortes, sondern dessen 'Relation auf
eine Sache (d. h. auf einen Sach- oder Lebenszusammenhang) ist dann sein
Sinn. ..."
Hilfsfragen:
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Nein.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Nein.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 33 "... Es handelt sich bei ihnen um jene Definitionen,
die in konkreten Situationen ein Wort und
eine Sache durch einen sinnverleihenden Zeigevorgang verbinden: „Ich
definiere etwa ‚Rot< dadurch, daß ich auf etwas Rotes zeige und
sage: ,das ist rot`."7 Indessen spielt diese Art der Definition in der
heutigen systematischen Definitionslehre nur eine untergeordnete Rolle.
Vor allem wird ihr kein genauer Platz im System der Definitionen zugewiesen.8
Vorrangig wird in der Definitionslehre jedenfalls der Unterschied zwischen
den sog. direkten, den sog. impliziten, den sog. rekursiven und den sog.
axiomatischen Definitionen bearbeitet.9 ..."
S. 91 "... Der bloße Hinweis auf das „Gesetz"
als den selbstverständlichen Ausgangspunkt allen „Auslegens" genügt
also nicht. Ausgangsbasis für alle — im Sinne der traditionellen Theorien
begriffene — Auslegungsarbeit ist vielmehr ein schon immer irgendwie verstandenes
„Gesetz". ..."
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Keine
Kontrolle
Suchworte "Kontroll" (1 Treffer, aber nicht im gemeinten Sinne),
"Berufung" (4 Treffer), "Revision", (1 Treffer), "Instanz" (0 Treffer),
"Öffentlich" (1 Treffer), "Volk" (2 Treffer), "Ephor"
(0 Treffer).
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt
keine Rolle.
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 38 "... entzöge sie sich jeder Kontrolle. ..."
S. 46 "... Revision und Srspension sachunangemessener Vorurteile ..."
S. 72 "... Es handelt sich um die häufige Berufung auf „Autoritäten"
..."
S. 74 "... kann eine Berufung auf Autoren, ..."
S. 80 "... will man sich nicht mit den „öffentlichen Interessen"
begnügen, ..."
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Kein.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (0 Treffer), Entscheidungszwang
(0 Treffer)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (23 Treffer), "billig" (1 Treffer), "Billigkeit"
(0 Treffer)
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit:
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 65 "... Angemessenheit und Gerechtigkeit der
vor-geschriebenen Konfliktlösung richtet. ...; ...Prinzip der Angemessenheit
und Gerechtigkeit, ..."
S. 99 "... „Strukturen der Gerechtigkeit", die Coing
..."
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 69 "Man kann dem Prinzip Recht noch besondere
Namen geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht"
bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden.
... "
S. 70 "Jedem Verstehen eines Rechtstextes ist daher
eine doppelte Tendenz eigen, einmal die Tendenz, das in dem Text angesprochene
Phänomen zu erfassen, und zum anderen die damit schon immer verbundene
Ausrichtung des sich dabei bildenden Urteils auf die Gerechtigkeit — genauso
wie jedem Erkenntnisversuch
in bezug auf die Tatsachenwelt eine unvermeidliche Tendenz zur Wahrheit
innewohnt — und mithin wurzelt jeder Verstehensversuch in einer grundsätzlichen
Einstellung des Verstehenden, die man als eine „axiologische Affirmation"
bezeichnen kann.' ..."
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 97 "a) „Das Naturrecht wird als legitimierender
Grund (Rechtfertigungsgrund) allen ‚positiven' Rechts aufgefaßt,
sei es als Behauptung oder als Forderung eines solchen Legitimationsgrundes.
Es ist seine (unaufgebbare) Funktion, die Notwendigkeit der Rechtfertigung
des Rechts zu betonen, zu zeigen, daß ‚Recht' dadurch, daß
es sich für ‚Recht' ausgibt, noch nicht ‚wirkliches' (wahres, gerechtes)
Recht ist".4
b) „Das Naturrecht wird aber auch als normierendes
Richtmaß (Regulativ) allen empirisch-historischen Rechts gedacht.
In dieser Funktion ist das Naturrecht entweder als ein behauptetes Ur-
oder Grundmaß oder als Forderung eines solchen faßbar. Die
Aufgabe des Naturrechts in diesem Sinne ist kritisch, es leistet die immer
wieder neu erforderliche Prüfung aller Satzungen oder Urteile auf
ihr wirkliches Recht-Sein und lehrt, daß die Pflege nur-positiven
Rechts allein die Forderung der Gerechtigkeit nicht erfüllen kann4."
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes? Keine
Sonstiges
> spezifizieren Larenz (1991) zu Hruschka.
So-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Stichwortregister vor?
Der Werk enthält kein Sachregister.
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt?
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes?
Larenz (1991) zu
Hruschka
Widmung Claus-Wilhelm Canaris, Joachim Hruschka, Detlef Leenen, Jürgen
Prass
Literaturverzeichnis: HRuscHKA, JOACHIM: Die Konstitution
des Rechtsfalles, 1965. - Das Verstehen von Rechtstexten, 1972.
S. 203 "... In einer Sprache wird immer über
etwas gesprochen; Verständigung durch das Medium der Sprache ist Verständigung
über eine Sache, die „zur Sprache gebracht" wird40. Die Sache, von
der in der normativen Sprache der Jurisprudenz gesprochen wird, ist „die
Sache Reche41'. Auf die Frage, was diese „Sache Recht" sei, ist m.E. zu
antworten42: es ist das „geltende Recht" gerade in seinem normativen Sinn,
als Inbegriff von Normen. Das schließt notwendig ein den Sinnbezug
auf den Rechtsgedanken selbst, die Rechtsidee oder, wie HRUSCHKA sagt43,
„das Prinzip Recht". Denn darum geht es letztlich dem Rechtsuchenden, der
um „sein Recht" kämpft, dem Richter, der nicht nur eine »legale",
sondern damit zugleich eine so weit als möglich „gerechte" Entscheidung
anstrebt", den Verfahrensbeteiligten, die eben eine solche Entscheidung
von ihm erwarten. Nicht, als sei das positive Recht jemals seinem vollen
Umfang nach eine „gerechte" Ordnung, die richterliche Entscheidung immer
auch „gerecht" — aber daß sie sich an dieser, obschon niemals voll
erfüllbaren Anforderung messen lassen müssen, stellt den Sinnbezug
des „positiven" Rechts auf den Rechtsgedanken dar, ohne den von ihm nicht
sinnvoll in einer normativen Sprache gesprochen werden könnte45...."
40 GADAMER, Wahrheit u. Methode, 5. Aufl. 1986, S. 384.
41 HRUSCHKA, Das Verstehen von Rechtstexten, 5. 29 ff.,
52 ff.
42 Anders HRUSCHKA, a.a.O.: für ihn ist das positive
Recht als „geltendes" nicht die „Sache Recht", sondern bereits eine (sprachliche)
Auslegung dieser „Sache Recht", die als solche sprach-jenseitig, extra-positiv
ist, dem „positiven Recht" als Bedingung seiner Möglichkeit (im hermeneutischen
Sinne) zugrundeliegt.
43 a.a.O., S. 68 f.
44 Vgl. ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl,
S. 14, 21, 41, 210.
43 Die »Sache Recht" als hermeneutisches a priori,
d. h. als die Bedingung der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten
herausgearbeitet zu haben, ist das Verdienst der Arbeit von HRUSCHKA —
auch wenn ich seiner näheren Bestimmung dieser „Sache", insbesondere
seiner Lehre von dem »Rechtsphänomen", nicht zu folgen vermag.
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Stichworte Glossar:
__
Äquivokationen
Der Duden: "1. Doppelsinnigkeit, Mehrdeutigkeit, 2. (Philosophie) Wortgleichheit
bei Sachverschiedenheit".
__
cum grano salis nicht ganz wörtlich
zu nehmen
__
Querverweise
Standort: .
*
Haupt- und Verteilerseite
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen. * Gebrauchsbeispiele.
* Verteilerseite Gebrauchsbeispiele
*
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften:
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelten.
Funktionen der Sprache: Ziele,
Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick
Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik,
Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie
und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung Joachim Hruschka Das Verstehen von Rechtstexten. Eine
wissenschaftstheoretische Analyse recvhtswissenschaftlicher Werke aus interdisziplinärer
Perspektive. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer
Perspektive. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative
Psychotherapie IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Hrusch.htm
Copyright & Nutzungsrechte
Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen
Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht inhaltlich
verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle
benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten
oder Rahmen ist nicht gestattet, Links und Zitate sind natürlich willkommen.
Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden.
Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um
Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus ... geht,
sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.
Ende_
Auswertung
Vorlage_Datenschutz_Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
Beständiges_Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service
iec-verlag__ Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen_
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
korrigiert: nur Tbelle am 06.09.2019
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
29.09.19 Erstmals ins Netz gestellt.
26.09.19
Links geprüft und korrigiert.
01.09.19 Abschluss
- noch ohne Korrekturlesung.
17.03.19 Auswertungschema
und erste Ausarbeitungen.
27.02.19 Angelegt.
interne Hilfen:
» «