Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Hruschka, Joachim (1972)
    Das Verstehen von Rechtstexten

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    _

    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse der 42 Kategorien nach 8 Kriterien.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft  >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary
    Das ganze Buch handelt, wie der Titel schon trefflich ausdruückt, vom Verstehen von Rechtstexten. Hruschka arbeitet aus - schwer zu verstehender - phänomenologischer Sicht (K8-jM) in gründlichen Überlegungen die viele Probleme zum Thema verstehen und auslegen heraus. Er erkennt und benennt zwar die Probleme und erörtert sie kritisch mit dem Fazit: "Das Phänomen des Verstehens von Rechtstexten harrt daher noch immer einer Klärung." (S.9). Aber wie verstehen von Rechtstexten aus phänomenologischer Perspektive letztlich praktisch gehen soll, habe ich nicht herausfinden können. Der Untertitel enthält das Wort "Transpositivität", das im ganzen Buch nicht vorkommt und daher auch nicht erläutert wird.
        Trotz vieler Arbeiten zum Thema Auslegung und Interpretation von Gesetzestexten herrsche immer noch keine Klarheit. Die Auslegungstheorien könnten schon vom ihrem Ansatz her (S.2f) die Frage nach dem Verstehensphänomen gar nicht leisten. Auslegung und Interpretation einerseits und das Verstehen von Rechtstexen andererseits würden häufig miteinander verwechselt. Die genauen Unterschiede wurden für mich nicht deutlich gemacht.
        Die Auslegungstheorien benennen und beschrieben ihre eigene Problematik nicht mehr in der richtigen Weise — ein im Ergebnis folgenschwerer Mangel, der freilich auf der Linie einer heute in der Literatur allenthalben und an vielen Symptomen zu beobachtenden Einstellung läge, die als „praktischer Nominalismus" bezeichnet werden könnte — als „Nominalismus", weil diese Einstellung von der mehr oder weniger beliebigen Verwendbarkeit der benutzten Sprachelemente (z. B. einzelner Wörter, etwa des Wortes „Auslegung") ausgeht, sie mithin diese Sprachelemente regelmäßig als Definienda sog. synthetischer Nominaldefinitionen2(vgl. dazu Abschnitt V) ansieht, für welche die Frage nach der Wahrheit, Richtigkeit oder auch nur nach der Angemessenheit in bezug auf die mit ihrer Hilfe bezeichnete Sache grundsätzlich nicht mehr gestellt werden könne — und als „praktischer" Nominalismus, weil sie in der Regel unbewußt bleibe, jedenfalls aber meistens nicht Gegenstand theoretischer Reflexionen werde. Die Auslegungstheorien könnten das Problem nicht klären, daher müsse man auf die Sprache selbst zurückgreifen.
        "... Freilich muß dabei die der nominalistischen Einstellung grundsätzlich widerstreitende Voraussetzung gemacht werden, daß die Benennung selbst „sinnvoll" ist, daß die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" mithin eine echte Zeichenfunktion ausüben, daß sie also etwas bedeuten, d. h. auf eine Sache hindeuten, und daß sie dieser Sache dabei einen angemessenen Ausdruck geben. Die Richtigkeit dieser Voraussetzung erweist sich indessen bei ihrer Durchführung. Demnach kommt es darauf an, die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" selbst beim Wort zu nehmen, zu sehen, welche Sache sie besagen. Als Auslegung und als Interpretation wird man daher im Verfolg dieser Methode nur das gelten lassen können, was sich in den Grenzen dessen hält, worauf die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" hinweisen. Andernfalls käme es eben zu unerkannten Sinnverschiebungen, mindestens aber zu vermeidbaren Äquivokationen  mit ihren nachteiligen Folgen."
        Genaue und anwendungsfähohe Unterscheidungen oder Definitionen von verstehen, auslegen, interpretieren habe ich nicht gefunden.

    Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse der 42 Kategorien nach 8 Kriterien.
     
    42 Kategorien mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschadtliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Nein KeinSR Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Wth-WissTheorie Nein KeinSR Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Bew-Beweis Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Begr-Begriffe Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Meth-Methode Nein KeinSR Ja Nein Jein Nein Nein phänomen
    AAna- Allg,Analogie Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Jein Keine
    Verst-Verstehen Nein KeinSR Ja Ja Jein Ja Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    WUS-Werturteilsstreit Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Ja KeinSR Ja viele Ja NeinAber Ja Nein Keine
    RW-Rechtswissenschaft Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jM-jurist. Methodik Ja KeinSR Ja Ja Ja Ja Nein phänomen
    jBB-jurist. Begriffsbildung Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jL-jurist. Logik Nein KeinSR Ja Ja kaum Nein Ja Nein Keine
    jBew-jurist. Beweis Nein KeinSR Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jErk-jurist. Erklären Nein KeinSR Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jVerst-jurist. Verstehen Ja KeinSR Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Ausl-Auslegen Ja KeinSR Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    jAna-jurist. Analogie Ja KeinSR Ja Ja Nein Teils Nein Keine
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen Nein KeinSR Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    RFB-Rechtsfortbildung Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Dog-Rechtsdogmatik Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jNW-jur. Normen & Werte Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jNorm-jurist. Norm Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jWert-jurist. Werte Nein KeinSR Ja Wenig Nein Nein Wenig Keine
    STM-Sachverhalt / Tatbestand Nein KeinSR Ja Nein Nein Teils Teils Keine
    Psy-jurist. Psychologie Nein KeinSR Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein KeinSR Meinen Nein Nein Nein Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Rg-Rang Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Kku-Konkurrenzen Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    unk-Unklar, mehrdeutig Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Ja Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Nein KeinSR Ja Ja Nein Teils Ja Keine
    Spr-Sprache des Rechts Jein KeinSR Ja Ja Nein Ja Teils Keine
    Kon-Kontrolle Nein KeinSR Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein KeinSR Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Nein KeinSR Ja Ja Nein Teils Nein Keine
    So-Sonstiges Larenz zu Hruschka KeiSpez KeinSR KeiSpez KeiSpez KeiSpez KeiSpez KeiSpez Keine
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst


    Bibliographie:
    Hruschka, Joachim (1972)  Das Verstehen von Rechtstexten: zur hermeneutischen Transpositivität des positiven Rechts zur hermeneutischen Transpositivität des positiven Rechts. München: Beck

        Weitere Werke (für die vorliegende Auswertung aber nicht genutzt):

    • Hruschka, Joachim (1972) Das Verstehen von Rechtstexten : zur hermeneutischen Transpositivität des positiven Rechts. München:  Beck
    • Hruschka, Joachim (1986) Das deontologische Sechseck bei Gottfried Achenwall im Jahre 1767 : zur Geschichte d. deont. Grundbegriffe in d. Universaljurisprudenz zwischen Suarez u. Kant ; vorgelegt in d. Sitzung vom 25. April 1986. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.




    Inhaltsverzeichnis:
      Vorbemerkung III
      Abschnitt I
      Verstehen, Auslegung und Interpretation 1
      Abschnitt II
      Die Problemstellung der juristischen Hermeneutik 10
      Abschnitt III
      Die hermeneutische Grundthese des Rechtspositivismus 14
      Abschnitt IV
      Zum Begriff der Positivität des Rechts 20
      Abschnitt V
      Das semantische Grundproblem: Der Sinnbegriff 27
      Abschnitt VI
      Hermeneutische Konsequenzen 42
      Abschnitt VII
      Zur hermeneutischen Korrelation von Recht und Rechtsauslegungen 52
      Abschnitt VIII
      Die „Sache Recht" 56
      Abschnitt IX
      Einsicht oder Entscheidung im Rechtsverstehen? 70
      Abschnitt X
      Fehlbestimmungen durch das positive Recht 76
      Abschnitt XI
      Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität des Rechtsdenkens in der
      Methodenlehre und in der Hermeneutik 89
      Exkurs I — zu den Abschnitten I und IV —
      Zum Begriff der explicatio authentica 95
      Exkurs II — zu den Abschnitten VII bis IX —
      Zur Parallelität von Rechtshermeneutik und Rechtsontologie 97
      Exkurs III — zu den Abschnitten VIII und IX —
      Kritik einer Bemerkung von Helmut Coing zur juristischen Hermeneutik 99
      Exkurs IV — zu Abschnitt X —
      Auslegung und Analogie 102
       


    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien
    Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht und ausgewertet.

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" (58 Treffer)
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
    K3-Wiss
    K4-Wiss
    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Hruschka kritisiert die positivistisch-rationalistische Auffassung (z.B. Wiener Kreis) von Wissenschaft und hält sie für das Verstehen von Rechtstexten für nicht geeignet. Und er setzt sich sehr mit der Wissenschaft und Wissenschaftstheorie im allgemeinen, insbesondere des positivistischen Verständnisses, und seinem Verständnis von Wissenschaft und den Erfordernissen für Rechtswissenschaft auseinander. Daher können viele Textpassagen mehreren Kategporien (z.B. verstehen, juristisches verstehen) zugeordnet werden.
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 21 "... heutigen wissenschaftlichen ..."
        S. 26 FN 10 "... außerwissenschaftlichen Bereich, ..."
        S. 99 "... „Naturrecht als wissenschaftliches Problem" ..."
        S. 101 (Coing) "... „wahrhafte und wissenschaftliche Verstehen" bedarf jenes „Wissen um die Sache"
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 2 "Die Frage ist allerdings, ob es einer Analyse auch zugänglich ist. Vom Standpunkt positivistischer Wissenschaftstheorie aus, die nur die Untersuchung der sog. Empirie und die Untersuchung der logisch-mathematischen Sphäre als „Wissenschaft" gelten läßt, ist eine „wissenschaftliche" Analyse des Verstehensphänomens nicht möglich. ..."
            S. 21 "Es liegt auf der Hand, daß der Ausdruck „gegeben" einen je verschiedenen Sinn hat, wenn er bald den einen, bald den anderen dieser beiden Aspekte des Übergabevorganges betont. Streng positivistisch freilich wird er nur dann verwendet, wenn man dabei allein auf den ersten Aspekt Wert legt, besteht doch
        der entscheidende Unterschied zwischen dem Positivismus und allen anderen Theorien eben darin, daß der Positivismus — nach eigenem Selbstverständnis — gerade und nur diesen Aspekt hervorhebt und zum Prinzip und Angelpunkt seines Systems macht. Positivismus akzeptiert allein das „Wirkliche". Ihm sind
        die Dinge allein darin „gegeben", daß sie der passive Beobachter wahrnimmt, und gerade nicht dadurch, daß eine hinter den wahrgenommenen Dingen stehende Welt ihm im Hinhalten der Dinge die Wahrnehmung erst ermöglicht. Das ist vielmehr eine Anschauung, die der Positivismus kategorisch ablehnt. Er nennt so etwas „Metaphysik" — und gerade durch Positivismus und Neopositivismus hat dieser Ausdruck jene abfällige Färbung bekommen, mit der er im heutigen wissenschaftlichen und populär- und außerwissenschaftlichen Schrifttum vielfach gebraucht wird — allgemein wie auch in der juristischen, vornehmlich der rechtspositivistischen Literatur."
            S. 59f "Der Positivismus freilich, der nur Tatsachenbehauptungen und logisch-mathematische Aussagen kennt, kann solche Unterschiede nicht finden und gefundene nicht anerkennen, weil sie nicht in sein wissenschaftstheoretisches Schema passen. Genau genommen, vermag er auch noch nicht einmal das Spezifikum einer Tatsachenbehauptung im Gegensatz zu einer logisch-mathematischen Aussage anzugeben, weil schon jede Überlegung dieser Art über die beiden einzig anerkannten Bereiche „wissenschaftlichen" Denkens hinausführen würde. Ein Positivist wird daher allenfalls die stereotype Auskunft geben, eine
        Tatsachenbehauptung sei eine Tatsachenbehauptung, weil sie wahr oder falsch, eine logisch-mathematische Aussage dagegen sei eine logisch-mathematische Aussage, weil sie richtig oder unrichtig sein könne. In Wirklichkeit beruht jedoch auch diese Angabe noch nicht auf einer unmittelbaren (phänomenologischen)
        Einsicht, sondern ist schon eine Ableitung aus einer solchen, die dazu noch unausgesprochen bleibt. Woran wird etwa eine Tatsachenbehauptung als Tatsachenbehauptung erkannt? Offenbar spricht sie den Leser oder
        Hörer in einer besonderen Weise an, und vermag der so Angesprochene Un[>60]terscheidungsmerkmale herauszulesen oder herauszuhören, die ihn dann zu der Auskunft veranlassen, hier liege eine Tatsachenbehauptung vor. Man kann also sagen, daß eine Tatsachenbehauptung sich durch das Erheben
        eines besonderen An-Spruchs vor anderen Sätzen auszeichnet. Das soll heißen, sie fordert eine spezifische Art der Stellungnahme heraus, die ihrem An-Spruch entweder ent-spricht oder ihm wider-spricht. Man kann diesen Anspruch den Wahrheitsanspruch nennen. Die Anerkennung eines Satzes als wahr und sein Bestreiten als falsch sind schon immer Antworten auf einen derartigen An-Spruch, und sie setzen den durch ihn begründeten Behauptungscharakter des Satzes schon immer voraus."
            Anmerkung: Die Behauptungen und Unterstellungen des Positivismus werden nicht belegt.
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
          Hilfsfragen::
      • K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert?
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt?
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt?
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt?
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchwort "Wissenschaftstheorie" (2 Treffer), "wissenschaftstheoretisch" (5 Treffer), "Wissenschaftslehre" (0 Treffer)
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein 
    Nein
    Keine

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Hruschka erkennt nicht so recht, dass es zu jedem Wissen natürlicherweise eine Wissenschaftstheorie geben sollte. Er stellt die Wissenschaftstheorie zu sehr in seine Verständnis von Positivismus, was er dann kritisiert.
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 59 " ... wissenschaftstheoretisches Schema ..."
        S. 64 "... wissenschaftstheoretischen Vorrangstellung der Naturwissenschaften ..."
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 2 "... Vom Standpunkt positivistischer Wissenschaftstheorie aus, die nur die Untersuchung der
        sog. Empirie und die Untersuchung der logisch-mathematischen Sphäre als „Wissenschaft" gelten läßt, ist eine „wissenschaftliche" Analyse des Verstehensphänomens nicht möglich. ..."
            Anmerkung: Diese Behauptung wird nicht belegt.
            S. 12 "... Eine derartige Vorstellung mag zwar in der heutigen von Empirismus und Positivismus geprägten wissenschaftstheoretischen Situation besonders naheliegen, sie beruht aber nichtsdestoweniger letztlich auf einem schlichten Denkfehler. ..."
            Anmerkung: Diese Behauptung wird nicht belegt.
            S. 63 "Derartige Geltungslehren und Geltungsbegriffe sind offensichtlich der positivistischen Wissenschaftstheorie angepaßt. ..."
            Anmerkung: Diese Behauptung wird nicht belegt.
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
          Hilfsfragen:
      • WTh-5.1  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Unzulänglich.
      • WTh-5.2  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • WTh-5.3  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • WTh-5.4  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • WTh-5.5  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchwort "beweis" (12 Treffer).
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema sioelt keine Rolle.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 23 "... wie die Rechtsgeschichte beweist, ..."
        S. 72 "... einen deduktiven Beweis ihrer Verbindlichkeit und Geltung ..."
        S. 99 "... beweist etwa auch die Bemerkung, die Helmut Coing in einem Vortrag ..."
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein
         Hilfsüberlegungen:
        Ein Beweis hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
        • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung).
        • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
        • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden.
        • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden.
        • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff" (121 Treffer ), Begriffsbildung (2 Treffer) aber meist nicht om allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Hruschka 1972
    Nein
    Kein SachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein, nicht im gemeinten Sinne:
        "Abschnitt IV Zum Begriff der Positivität des Rechts 20
        Exkurs I — zu den Abschnitten I und IV — Zum Begriff der explicatio authentica 95"
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinneim Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 6 "... Zwar ist der Begriff der Sprache hier weit zu fassen. ..."
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinnevollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert?
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann?
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" (70 Treffer) aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Jein
    Nein
    Nein
    Phänomeno

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle. Aber Hruschka Auffassung ist die Hermeneutik keine Methode und den Methoden vorasgesetzt. S. 13 "... Das hermeneutische Problem des Verstehens von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch angegangen werden."
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein, nur im juristischen Sonne:
        "Abschnitt XI Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität des Rechtsdenkens in der Methodenlehre und in der Hermeneutik ... 89"
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinneim Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 5 "... methodologisch-hermeneutischen Sprachgebrauch, ...; methodologisch-hermeneutische
        Vokabular ... ; methodologisch-hermeneutischen Auslegung ..."
            S. 7 Fußnote 7 "... Gadamer, Wahrheit und Methode. ..."
            S. 28 Lit Fußnote 1: "Bochenski, Die zeitgenössischen Denkmethoden, 2. Aufl. 1959"
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein:
            S. 10 "... Die herkömmlichen Theorien sind in ihrer Zielsetzung und damit auch in der Art und Weise ihrer Argumentation methodologisch. Das soll heißen, es geht ihnen um den „richtigen Weg" (met-hodos),
        der bei der Auslegung „von Gesetzen" einzuschlagen ist."
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
          Hilfsfragen:
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt?
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" (20 Treffer) aber meist nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Hruschka 1972
    Nein
    Kein SachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Jein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein, denn:
        "Exkurs IV — zu Abschnitt X — Auslegung und Analogie 102"
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort"Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Jein, z.B.
            S. 5 "Eine solche Übertragung bedeutet, daß ein Wort von der bisherigen Ebene auf eine andere transponiert wird. Das geschieht aber in aller Regel nicht gedankenlos. Auch hier könnte nur vom Standpunkt eines praktischen Nominalismus aus an eine willkürliche Einsetzung in einen neuen Zusammenhang gedacht werden, bei der jede Beziehung des Wortes zu seinem alten Sinn verloren geht. Eine solche Vorstellung würde aber die Sprachwirklichkeit völlig verfehlen. In aller Regel wird eine Übertragung ihrerseits als durchaus „sinnvoll" verstanden, d. h. es liegt ihr der Gedanke zugrunde, daß das Wort auch auf der neuen Ebene, auf die es nunmehr versetzt wird, wie man sagt, „treffend" ist, daß es also auch dort die zu bezeichnende neue Sache wirklich „trifft". Das ist aber nur möglich, weil die je verschiedenen Sachen, die nach einer Übertragung jetzt mit demselben Worte benannt werden, trotz aller Verschiedenheit doch auch eine Ähnlichkeit besitzen, die zur Übernahme des Wortes auf die neue Ebene auffordert. Die Verwendung eines Wortes „im übertragenen Sinne" bewegt sich mithin im Bereich des analogen Denkens.4"
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
      Hruschka nimmt eine  phänomenologische  Grundposition ein.


    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Suchwort "versteh" (263 Treffer), meist nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Jein
    Ja
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema wird mehrfach im Zusammenhang mit dem Verstehen von Rechtstexten allgemein erörtert. S. 42: "...: Verstehen ist das Erfassen von Sinn und Sinn das im Verstehen Erfaßte. ..." Damit ist ein Ansatz gegebn, es fehlt die detaillierte Ausarbeitung, denn die Verschiebung von verstehen auf Sinn bringt und löst ja nichts.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein, denn:
        "Abschnitt IX Einsicht oder Entscheidung im Rechtsverstehen? 70"
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 6 "... Darstellung der im Verstehen des Textes ..."
        S. 7 Fußnote 7 "Vgl. dazu für das Verstehen Gadamer, ..."
        S. 27 "... Möglichkeit des Verstehens ..."
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 1 "Nun ist das Verstehen von Texten — mithin auch das Verstehen von Rechtstexten — eine Erkenntnisleistung, und zwar eine Erkenntnisleistung besonderer Art, die sich etwa von der Erkenntnis empirisch vorfindlicher Fakten oder von der in der Konstruktion mathematischer Systeme liegenden Erkenntnis unterscheidet. Als solche spezifische, d. h. unterscheidbare Erkenntnis zeigt es sich als ein gerade in der Gemeinsamkeit mit und in der Differenz zu anderen Erkenntnisweisen sichtbar werdendes Phänomen. Das bedeutet, daß im Vollzug des Verstehens von Rechtstexten stets bestimmte Momente erscheinen, in denen dieses Verstehen gerade als Erkenntnisleistung mit anderen Erkenntnisweisen übereinstimmt, und weitere bestimmte Momente, die das Spezifikum des Verstehens von Rechtstexten gegenüber anderen Erkenntnisweisen ausmachen. Nur wenn alle diese Momente gegeben sind, wird „sinnvoll" von einem Verstehen von Rechtstexten gesprochen werden können."
            S. 2: "Die Frage ist allerdings, ob es einer Analyse auch zugänglich ist. Vom Standpunkt positivistischer Wissenschaftstheorie aus, die nur die Untersuchung der sog. Empirie und die Untersuchung der logisch-mathematischen Sphäre als „Wissenschaft" gelten läßt, ist eine „wissenschaftliche" Analyse des Verstehensphänomens nicht möglich."
            S. 4 "... Geht man vom deutschen Verb „auslegen" aus, das im Worte „Auslegung" substantiviert
        ist, so bezeichnet dieses Wort jedenfalls einen Akt, durch den etwas Zusammengepacktes auseinandergelegt, etwas Verfaltetes entfaltet wird. Das ist zunächst rein sinnlich zu verstehen: Ein Teppich wird auf dem Fußboden ausgelegt, Karten werden beim Spielen ausgelegt, und man legt Waren — die Auslagen! — in einem Schaufenster aus. Die lateinischen Verben „explicare", „explanare" und „exponere", die regelmäßig ebenfalls mit „auslegen" zu übersetzen sind, und ihre Substantivformen „explicatio", „explanatio" und „expositio" deuten ebenfalls auf denselben Vorgang hin. ..."
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein.
            S. 42: "Bevor die sich daraus ergebenden Folgerungen explizite gezogen werden können, bedarf es jedoch erst noch einer Wendung von der Semantik zurück zur eigentlichen Hermeneutik. Semantik und Hermeneutik behandeln beide dieselbe Problematik. Sinn und Verstehen sind jedenfalls die Grundbegriffe eines identischen Sachbereichs, die notwendig zusammengehören und einander ergänzen. Darüber hinaus aber bezeichnen sie beide diesen ihren Sachbereich auch insoweit „vollständig", als er auf eine andere Weise gar nicht mehr gekennzeichnet werden kann, denn durch mindestens einen dieser beiden Grundbegriffe
        (die natürlich je durch mehrere Wörter — etwa „Sinn" und „Bedeutung" — ausgedrückt werden können). Wenn von Sinn oder von Verstehen die Rede ist, kann daher letztlich immer nur das eine durch das andere aufgezeigt werden. Sinn ist das „objektive" Korrelat einer spezifischen Erkenntnis, und Verstehen ist die darauf bezogene besondere Erkenntnisweise selbst: Verstehen ist das Erfassen von Sinn und Sinn das im Verstehen Erfaßte. Liegt ein Text vor uns, so erkennen wir ihn daher als sinnvoll an, wenn und weil wir ihn verstehen, und wir verstehen ihn, wenn und weil er sinnvoll ist. Wer einem Text (noch) keinen Sinn zu entnehmen vermag oder wer ihn von vornherein für sinnlos hält, der hat diesen Text (noch) nicht verstanden;1 wer ihn zu verstehen meint, spricht ihm dagegen notgedrungen einen Sinn zu.2"
            Anmerkung: Das ist ein Ansatz, es fehlt die detaillierte Ausarbeitung.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 12f "... Was den Verstehensvorgang als solchen konstituiert, welche Konstituentien in jedem konkreten Verstehensvorgang notwendig wiederkehren, das läßt sich durch Untersuchungen nach dem Muster empirischer Forschung überhaupt nicht feststellen. Denn jedes empirisch-psychologische Fragen [>13]
        setzt seinerseits selbst bereits eine ausdrückliche oder unausdrückliche Bestimmung des Verstehensphänomens voraus, da es andernfalls über keinerlei Kriterien für die Beantwortung der Frage verfügen würde, ob dieser oder jener Fall nun zu der beobachtungswürdigen Gruppe gehört oder nicht. Auch der in solchen Zusammenhängen beliebte Verweis auf den „Sprachgebrauch" hilft hier nicht weiter, wonach alle Vorgänge, die üblicherweise als Verstehensvorgänge bezeichnet werden, zu den beobachtungswürdigen Fällen zu zählen seien. Denn auch der „Sprachgebrauch" setzt Merkmale voraus, die einen konkreten Vorgang gerade als Verstehensvorgang erkennen lassen, und gerade um die Merkmale dieser Art geht es hier.2 Das hermeneutische Problem des Verstehens von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch angegangen werden.".
            Anmerkung: das ist sehr allgemein-abstrakt, ein prototypisches Beispiel, wäre hier sinnvoll, denn so sind die Behauptungen nicht belegt.
            S. 42 "... Sinn und Verstehen sind jedenfalls die Grundbegriffe eines identischen Sachbereichs, die notwendig zusammengehören und einander ergänzen. ..."
            S. 59 "Erst von dieser Sicht her können die Rechtstexte in ihrer Besonderheit erfaßt werden. Will man der Kategorie „Recht" habhaft werden, in der alle Rechtssätze und Rechtssysteme gerade Rechtssätze und Rechtssysteme sind,5 dann muß man die Frage stellen: Was unterscheidet die Rechtstexte überhaupt von
        anderen Texten und die Rechtssätze von Sätzen anderer Art? Denn gerade in dieser Differenz muß das sie tragende Moment zum Vorschein kommen, und spätestens seit den „Philosophischen Untersuchungen", in denen Wittgenstein das Phänomen der Unterschiedlichkeit der verschiedenen „Sprachspiele" aufgezeigt
        hat,6 sollte es auch wieder erlaubt sein, auf derartige Unterschiede zu reflektieren. Der Positivismus freilich, der nur Tatsachenbehauptungen und logisch-mathematische Aussagen kennt, kann solche Unterschiede nicht finden und gefundene nicht anerkennen, weil sie nicht in sein wissenschaftstheoretisches Schema passen. Genau genommen, vermag er auch noch nicht einmal das Spezifikum einer Tatsachenbehauptung im Gegensatz zu einer logisch-mathematischen Aussage anzugeben, weil schon jede Überlegung dieser Art über die beiden einzig anerkannten Bereiche „wissenschaftlichen" Denkens hinausführen würde. Ein Positivist wird daher allenfalls die stereotype Auskunft geben, eine Tatsachenbehauptung sei eine Tatsachenbehauptung, weil sie wahr oder falsch, eine logisch-mathematische Aussage dagegen sei eine logisch-mathematische Aussage, weil sie richtig oder unrichtig sein könne. In Wirklichkeit beruht jedoch auch diese Angabe noch nicht auf einer unmittelbaren (phänomenologischen) Einsicht, sondern ist schon eine Ableitung aus einer solchen, die dazu noch unausgesprochen bleibt. ..."
            Anmerkungen: Die Behauptungen werden nicht an Zitaten von Positivisten belegt.
            S. 63 "Derartige Geltungslehren und Geltungsbegriffe sind offensichtlich der positivistischen
        Wissenschaftstheorie angepaßt. Denn das Gegensatzpaar gültig — ungültig steht bei ihnen nicht neben den Gegensatzpaaren wahr — falsch und richtig — unrichtig, sondern geht in ihnen auf. Wird die „faktische Geltung" eines Rechtssatzes untersucht, dann wird der Rechtssatz gedeutet entweder als Beschreibung des durchschnittlichen Verhaltens der Gruppenmitglieder bzw. des Sanktionsapparats in bestimmten Situationen oder aber (damit zusammenhängend) als Voraussage ihres künftigen durchschnittlichen Verhaltens. Der Rechtssatz wird damit als Behauptungssatz gelesen, und das Gegensatzpaar gültig—ungültig fällt mit dem Gegensatzpaar wahr — falsch zusammen bzw., soweit die Voraussage künftigen Verhaltens in Rede steht, mit dem von diesem ableitbaren Gegensatzpaar wahrscheinlich—unwahrscheinlich. Wird aber die „juristische Geltung" untersucht, dann wird der Rechtssatz als eine Stelle in einem Sätzesystem gedeutet. Er wird damit zu einem Satz angewandter Logik, und der Gegensatz gültig—ungültig fällt mit dem Gegensatz richtig—unrichtig zusammen. Die Feststellung der „faktischen" und der „juristischen Geltung" läßt sich daher
        ohne weiteres mit den zwei verschiedenen Aspekten der Rechtfertigung von naturwissenschaftlichen Gesetzen vergleichen. Entspricht die Untersuchung eines Rechtssatzes auf seine „faktische Geltung" der Untersuchung eines naturwissenschaftlichen Gesetzes auf seine Übereinstimmung mit den Vorgängen „in der
        Natur" (wie es im Bereich der Physik etwa die Experimentalphysik tut), so entspricht die Untersuchung eines Rechtssatzes auf seine „juristische Geltung" der Untersuchung eines naturwissenschaftlichen Gesetzes auf seine Übereinstimmung mit einer umfassenden "Theorie" (was etwa Aufgabe der Theoretischen [>64] Physik ist). Im Zusammenhang mit der durch den Positivismus statuierten wissenschaftstheoretischen Vorrangstellung der Naturwissenschaften ließe sich aus dieser Analogie der Erfolg gerade dieser „Geltungs"begriffe erklären. Das ändert aber nichts daran, daß die „historisch-soziologische" und die „juristische Geltungslehre" auf einen Geltungsbegriff überhaupt verzichten könnten, da sie ja mit den vom Positivismus zugelassenen Gegensatzpaaren wahr—falsch und richtig — unrichtig auskämen und um der intellektuellen Redlichkeit willen auch auskommen müßten.15"
            S. 101 "Der Bemerkung von Coing scheint überhaupt die Ansicht zugrunde zu liegen, daß „wissenschaftliches" und „nichtwissenschaftliches" Verstehen sich durch die Beachtung und Anwendung von bestimmten normativ vorschreibbaren Regeln und Anweisungen voneinander unterschieden und daß das „wahrhafte und wissenschaftliche" Verstehen insbesondere eine Anweisung befolgt, die vorschreibt,
        daß die „vom jeweiligen Gesetzgeber gefundenen Regeln" „auf der Grundlage wahrer Sachkenntnis" zu „interpretieren" seien, während das außeroder gar unwissenschaftliche Verstehen diese Anweisung gerade nicht befolgt. Eine solche These bewegt sich noch ganz im Horizont der juristischen Methodenlehre, der es um die Kriterien der Richtigkeit des „Auslegens" und noch nicht um die Bedingungen der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten geht. Aber sie weist in dem grundsätzlichen Charakter der von ihr freilich mehr angedeuteten als aufgedeckten Strukturmomente des Verstehens — nämlich des Moments der Sachgerichtetheit allen Textverstehens und der spezifischen Ausrichtung des Verstehens von Rechtstexten auf das Rechtsprinzip („Naturrecht") — doch über sich hinaus, wenn sie nur aus dem methodologischen Gesichtskreis in den hermeneutischen transponiert wird, und darin liegt auch ihr besonderes Gewicht.
          Hilfsfragen:
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert? Ja
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert? Nein.
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet? Ja.
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.


    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
    Suchwort "erklär" (14 Treffer) aber meist nicht im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Erklären wird zwar öfter gebraucht, aber das Thema selbst, was unter erklären zu verstehen ist und wie man es macht, etwas zu erklären, wird nicht erörtert.
     

      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 3 "... das ließe sich noch durch die gewiß engen Beziehungen zwischen Auslegung und Verstehen erklären, ..."
            S. 14 "... erklären ..."
            S. 64 "... Im Zusammenhang mit der durch den Positivismus statuierten wissenschaftstheoretischen
        Vorrangstellung der Naturwissenschaften ließe sich aus dieser Analogie der Erfolg gerade dieser „Geltungs"begriffe erklären. ..."
            S. 72 "... Erscheinung zu erklären, ..."
            S. 82 " ... allerdings noch nicht erklärt, ..."
            S. 85 "... vollkommen unerklärlich.  ..."
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären und verstehen (0 Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Nein.
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinneeine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchwort "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werturteilsstreit" (0 Treffer), Werturteil (5 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne .
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    keine

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit:  Das Wort "Werturteilsstreit" kommt im Buch nicht vor, aber "Werturteil" (57, 58 FN, ).
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor?
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes?



    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht
    Suchwort "recht" (1043 Treffer), Rechtstext" (139 Treffer), Rechtswissenschaft (9 Treffer), Rechtssatz (109 Treffer), Rechtspositivismus (55 Treffer), Rechtsverstehen (7 Treffer), Rechtsphänomene (22 Treffer), Rechtsquelle (11 Treffer), Rechtsauslegung (13 Treffer). "Kategroie Recht (2 Treffer), "Prinzip Recht" (6 Treffer).
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Hruschka 1972
    Ja
    KeinSachR
    Ja viele
    Ja
    Nein, aber
    Ja
    Nein
    Keine

    R-Zusammenfassung und Kommentar Recht: Es gibt zwar einen eigenen Abschnitt  "Zum Begriff der Positivität des Rechts 20" und "Die „Sache Recht" und 1043 Treffer zum Suchwort "recht", aber eine kurze, klare Definition, was Hruschka unter Recht verstehr, erfahren wird nicht. Er unterscheidet zwischen der "Kategorie Recht"  und dem "Prinzip Recht" > K5-ger.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "Abschnitt III Die hermeneutische Grundthese des Rechtspositivismus 14
        Abschnitt IV Zum Begriff der Positivität des Rechts 20
        Abschnitt VII Zur hermeneutischen Korrelation von Recht und Rechtsauslegungen 52
        Abschnitt VIII Die „Sache Recht" 56
        Abschnitt IX Einsicht oder Entscheidung im Rechtsverstehen? 70
        Abschnitt X Fehlbestimmungen durch das positive Recht 76
        Abschnitt XI Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität des Rechtsdenkens in der Methodenlehre und in der Hermeneutik 89
        Exkurs II — zu den Abschnitten VII bis IX — Zur Parallelität von Rechtshermeneutik und Rechtsontologie 97"
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, sehr viele (1043 Treffer), aber meist im Verbund mit Zusatzbezeichnungen.
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K6-R.
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, aber breit und weitläufig beschrieben. Hruschka trifft zwei Unterscheidungen, Kategorie und Prinzip Recht. Hier die Fundstellen dazu:
            "Kategorie Recht"
            S. 69 "Man kann dem Prinzip Recht noch besondere Namen geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht" bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden. Mit solchen Namen wird es aber immer nur bezeichnet, nie erfaßt. Als Prinzip ist es eben nie durch die Sprache erfaßbar, wenn auch andererseits alle positiven Rechtssätze, einschließlich aller Naturrechtssätze, aller Gesetzesentwürfe, aller Kommentare und Kritiken, doch Versuche sind, es zur Sprache zu bringen, vielleicht nicht immer nach den ausdrücklichen Vorstellungen und Intentionen ihrer Verfasser, aber doch so, daß alle diese positiven Rechtssätze nur verstanden werden können als Ausdeutungen des Prinzips Recht."
            S. 97 "Diese — im weitesten Sinne — rechtsontologischen Überlegungen haben einen eigenartigen Bezug zu den Ergebnissen einer hermeneutischen Analyse des Rechts. Mit allen Vorbehalten, die einem derartigen Vergleich gegenüber grundsätzlich zu machen sind, läßt sich nämlich eine bemerkenswerte Parallele herstellen — vorausgesetzt, daß die Bedenken zurückgestellt werden, für das die Kategorie Recht konstituierende Prinzip den Namen „Naturrecht" zu verwenden (Bedenken, die angesichts der überkommenen dualistisch konzipierten Naturrechtslehre vornehmlich wegen der Gefahr des Mißverständnisses be-"[>98]stehen), und weiter vorausgesetzt, daß es möglich ist, das „Naturrecht" Erik Wolfs mit dem hermeneutischen extrapositiven und u-topischen Ausgangsmoment allen Rechts zu identifizieren."
            "Prinzip Recht"
            S. 68f "Schlechthin extrapositiv und u-topisch ist schließlich das oberste Prinzip der Angemessenheit und Gerechtigkeit von Konfliktlösungen selbst, auf das alle positiven Rechtstexte im letzten verweisen. Als den logischen und sachlichen" [>70] Grund der Möglichkeit von Geltung und Verbindlichkeit von Rechtssätzen kann man es — im Unterschied zur Kategorie „Recht" — das „Prinzip Recht" nennen. Das Prinzip Recht ist zu denken als der innere Bezugspunkt allen Rechts, durch den Recht als Kategorie erst möglich wird und auf den infolgedessen alles Recht ausgerichtet ist — auch das Unrecht findet damit seinen logischen Platz als der privative Gegensatz zum Prinzip Recht.
            Man kann dem Prinzip Recht noch besondere Namen geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht" bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden. Mit solchen Namen wird es aber immer nur bezeichnet, nie erfaßt. Als Prinzip ist es eben nie durch die Sprache erfaßbar, wenn auch andererseits alle positiven Rechtssätze, einschließlich aller Naturrechtssätze, aller Gesetzesentwürfe, aller Kommentare und Kritiken, doch Versuche sind, es zur Sprache zu bringen, vielleicht nicht immer nach den ausdrücklichen Vorstellungen und Intentionen ihrer Verfasser, aber doch so, daß alle diese positiven Rechtssätze nur verstanden werden können als Ausdeutungen des Prinzips Recht.
            S. 76 "Ist nun zwar einerseits die — im methodologischen Denken in den Hintergrund gedrängte und weitestgehend vergessene — Einsicht in die Rechtsphänomene und damit in das Prinzip Recht als die unabdingbare Bedingung der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten erkannt worden, so darf darüber auf der anderen Seite jetzt nicht etwa vergessen werden, daß der im Verstehen an sich unmittelbare Zugriff auf die „Sache Recht"' durch die zu verstehenden und verstandenen Rechtstexte doch auch wieder vermittelt ist, insofern diese Rechtstexte eben sprachliche Interpretationen der extrapositiven „Sache Recht" sind, durch die die jeweiligen Rechtsphänomene einen Ausdruck gefunden haben."
            S. 93 "Die sich daraus für die Hermeneutik der Rechtstexte ergebende Konsequenz ist die, daß die Rechtstexte einen Sinn nur dann besitzen, wenn sie durch außerpositive Rechtsphänomene hindurch letztlich auf ein außerpositives Prinzip Recht verweisen. Das ist nicht im Sinne eines rechtsontologischen Postulats zu verstehen. Nicht allein ein metaphysischer, auch der semantische Sinn würde ihnen fehlen, wenn diese Voraussetzung unzutreffend wäre, und sie könnten dann überhaupt nicht mehr (nicht einmal mehr „falsch") verstanden werden."
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 57 "... Die Rechtssätze und Rechtssysteme beziehen ihre Wirklichkeit gerade aus dieser Konfliktbehaftetheit der Lebenslagen. In einer konfliktlosen Welt gäbe es kein Recht.2"
            S. 69 "Schlechthin extrapositiv und u-topisch ist schließlich das oberste Prinzip der Angemessenheit und Gerechtigkeit von Konfliktlösungen selbst, auf das alle positiven Rechtstexte im letzten verweisen. Als den logischen und sachlichen21 Grund der Möglichkeit von Geltung und Verbindlichkeit von Rechtssätzen kann
        man es — im Unterschied zur Kategorie „Recht" — das „Prinzip Recht" nennen. Das Prinzip Recht ist zu denken als der innere Bezugspunkt allen Rechts, durch den Recht als Kategorie erst möglich wird und auf den infolgedessen alles Recht ausgerichtet ist — auch das Unrecht findet damit seinen logischen Platz als der
        privative Gegensatz zum Prinzip Recht.
            Man kann dem Prinzip Recht noch besondere Namen geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht" bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden. Mit solchen Namen wird es aber immer nur bezeichnet, nie erfaßt. Als Prinzip ist es eben nie durch die
        Sprache erfaßbar, wenn auch andererseits alle positiven Rechtssätze, einschließlich aller Naturrechtssätze, aller Gesetzesentwürfe, aller Kommentare und Kritiken, doch Versuche sind, es zur Sprache zu bringen, vielleicht nicht immer nach den ausdrücklichen Vorstellungen und Intentionen ihrer Verfasser, aber
        doch so, daß alle diese positiven Rechtssätze nur verstanden werden können als Ausdeutungen des Prinzips Recht."
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
         Nein.
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchworte: Rechtswissenschaft (9 Treffer), Jurisprudenz (14 Treffer).
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
    K2-RW
    K3-RW
    K4-RW
    K5-RW
    K6-RW
    K7-RW
    K8-RW
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Das Thema spielt keine Rolle, auch wenn die ein paar mal erwähnt werden.
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 25 "... Gegenstand rechtswissenschaftlicher Bearbeitung ..."
        S. 49 "... zuletzt auch in der Jurisprudenz ..."
        S. 67 "... Gemeinrechtswissenschaft ..."
        S. 74 Fußnote 10 "... Heinz Wagner, Die Vorstellung der Eigenständigkeit in der Rechtswissenschaft ..."
        S. 76 "... Arbeit von Rechtswissenschaft und Rechtspraxis ..."
        S. 89 "... in die Jurisprudenz hinein ..."
        S. 99f Coing "... Grundlagen der „positiven Rechtswissenschaft". ..."
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst?
      • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert?
      • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert?
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)  mit Beispielen dargestellt?
      • K7.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend) mit Beispielen dargestellt?
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes?




    Juristische Methodik
    Suchworte: "method" (70 Treffer), erfasst auch: "Methode" (37 Treffer), "Methodik" (0 Treffer), Methodologie" (7 Treffer), "methodologisch" (26 Treffer),
     
    jur. Methodik
    K1-jM
    K2-jM
    K3-jM
    K4-jM
    K5-jM
    K6-jM
    K7-jM
    K8-jM
     Hruschka 1972
    Ja
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    phäneomenol

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Thema spielt eine beachtliche Rolle, speziell auch die phänomenologische Perspektive, wovon ich einige Textstellen unter Sonstiges dokumentiert habe. S. 10 gibt eine akzeptable allgemeine Definition von juristischer Methode (> K5-jM). Detaillierte Beispiele werden nicht gegeben, so dass die Ausführungen sehr abstrakt-allgemein bleiben.
     

      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "Abschnitt XI Zusammenfassung — Objektivität und Subjektivität des Rechtsdenkens in der
        Methodenlehre und in der Hermeneutik 89"
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 3 "... juristischen Methodologie ..."
        S. 5 "... Grundlage auch für den methodologisch-hermeneutischen Sprachgebrauch ...; ... methodologisch-hermeneutische Vokabular ..."
        S. 10 "... Methodenfrage zum Gegenstand. ..."
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5-jM, K8-So (Textstellen zur phänomenologischen Methode),
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja:
            S. 10 "... Die herkömmlichen Theorien sind in ihrer Zielsetzung und damit auch in der Art und Weise ihrer Argumentation methodologisch. Das soll heißen, es geht ihnen um den „richtigen Weg" (met-hodos),
        der bei der Auslegung „von Gesetzen" einzuschlagen ist."
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 11 "... Denn alle Methodologie impliziert schon immer bestimmte Vorstellungen von der  (phänomenologischen) Qualität des Erkenntnisverhaltens, dem sie den Weg vorzeichnen will."
            Anmerkung: Zu abstrakt-allgemein, es sollte vorgeführt und gezeigt werden.
            S. 43 "Auch das Verstehen ist einer unmittelbaren (phänomenologischen) Analyse zugänglich, und möglicherweise liegt es sogar näher, erst die besondere Erkenntnisweise zu analysieren, ehe die Seinsweise des in ihr Erkannten untersucht wird.
            Anmerkung: Zu abstrakt-allgemein, es sollte vorgeführt und gezeigt werden.
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Ja: Textstellen zur Phänomenologische Methode
            S. 4 "... Die (phänomenologische) Frage, was Auslegung überhaupt eigentlich ist, kann daher weder mit ihrer Hilfe noch in einem Durchstieg durch sie beantwortet werden. Statt dessen bietet sich als Ausgangsbasis
        für eine Analyse des Auslegungsphänomens die Sprache selbst an, die eben dieses Phänomen mit den Namen „Auslegung" und „Interpretation" belegt.
            S. 13 "Das hermeneutische Problem des Verstehens von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch angegangen werden.
            Nun ist den herkömmlichen Auslegungstheorien die logisch-phänomenologische Arbeitsweise allerdings nicht schlechthin fremd. Zwar stellen sie — befangen in den Kategorien der Methodologie — die meisten ihrer Voraussetzungen nicht mehr in Frage, sondern gehen einfach von ihnen aus. Sie fragen z. B. weder danach,
        ob es so etwas wie „Auslegungsziele" überhaupt geben kann, noch bejahendenfalls danach, welche „Interpretationsziele" denkmöglich sind. Trotzdem gehen sie von der Möglichkeit von „Auslegungszielen" und darüber hinaus sogar von einer Mehrheit virtueller „Auslegungsziele" aus; jedenfalls könnten sie ihr jeweiliges „Interpretationsziel" gar nicht zu einer methodologischen Forderung erheben, wenn sie nicht auch die Möglichkeit anderer solcher „Ziele" voraussetzten, die sie dann freilich als unzulässig verwerfen. Aber gelegentlich wird
        doch auch von den traditionellen Theorien die prinzipielle Möglichkeit in die Auseinandersetzung einbezogen, mit den von der jeweils anderen Seite angegebenen Mitteln zu einem intersubjektiv nachprüfbaren Ergebnis zu gelangen; sind doch z. B. vom Boden der subjektiven Theorie aus Einwendungen gegen die Objektivierbarkeit des von der objektiven Theorie prätendierten „Interpretationszieles" erhoben worden. Indessen haben solche mehr sporadischen Abweichungen vom methodologischen Denkansatz bisher noch nicht zu einer prinzipiellen Überwindung dieses Ansatzes geführt, sowenig wie die Auslegungstheorien trotz aller Abweichungen vom Thema „Auslegung" über dieses hinausgegangen und zum Verstehen von Rechtstexten vorgedrungen sind.3
            S. 42 "... Auch das Verstehen ist einer unmittelbaren (phänomenologischen) Analyse zugänglich, und möglicherweise liegt es sogar näher, erst die besondere Erkenntnisweise zu analysieren, ehe die Seinsweise des in ihr Erkannten untersucht wird. ... "
            S. 43 "Nun soll hier freilich nicht die Untersuchung, die in der Perspektive der Semantik zu gewissen Ergebnissen geführt hat, in der hermeneutischen Perspektive neu angesetzt werden. Es ist aber interessant zu sehen, daß die Konsequenzen der Analyse des Sinnbegriffs für das Verstehen mit gewissen grundlegenden Erkenntnissen heutiger Hermeneutik konvergieren, die auf einem das Verstehen und nicht den Sinn in den Mittelpunkt stellenden Ansatz beruhen. Die in der allgemeinen Philosophie von Heidegger' in der Theologie von Barth4 und Bultmann,5 heute aber vor allem von Gadamer6 entwickelten allgemeinhermeneutischen Vorstellungen von der Vorstruktur des Verstehens und seiner grundsätzlichen Sachbezogenheit (Textverstehen ist Sachverstehen!), die insbesondere für den an phänomenologische Analysen solcher Art nicht gewöhnten Juristen nicht leicht nachvollziehbar sind, ergeben sich notwendig auch aus der aufgezeigten Relationalität allen Textsinnes."
            S. 54 Lit Hinweis in Fußnote 5.
            S. 65 "Wenn etwa die Rede ist von Begriffen wie „Vertrag", „Vertretung", „Ehe", „Diebstahl", „Mord" usw., dann sind damit solche Auswegmöglichkeiten im Lichte des Prinzips der Angemessenheit und Gerechtigkeit der Konfliktlösungen intendiert. Man kann die mit derartigen Namen belegten, rechtlich qualifizierten Möglichkeiten der Lebenspraxis und ihre Besonderungen," auch ihre Momente,'' als Rechtsphänomene bezeichnen — in Anlehnung an den Sprachgebrauch von Reinach und Gerhart Husserl, die in ihren rechtsphänomenologischen Untersuchungen die Selbständigkeit solcher Rechtsgebilde und rechtlicher „Wesenheiten", und das heißt vor allem: ihre prinzipielle Unabhängigkeit von den positiven Rechten zum ersten Male wieder ins Bewußtsein gerückt haben."
            S. 66 "Dabei darf aber die hermeneutische Extrapositivität und Ortlosigkeit der Rechtsphänomene nicht aus dem Auge verloren werden. Es mag deshalb nicht ganz unbedenklich sein, die in den Rechtstexten zur Sprache gebrachten und differenzierten rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und ihre Elemente gerade „Rechtsphänomene" zu nennen. Denn die hermeneutische Sehweise vermag das Vertrauen der Rechtsphänomenologie auf die prinzipielle Objektivierbarkeit und Positivierbarkeit des jeweiligen Phänomens „als solchen" nicht zu teilen.
        Auch eine phänomenologische Auslegung bringt die Rechtsphänomene zur Sprache — das ist schließlich, wie schon der Name „Phänomenologie" sagt, ihre Aufgabe — und steht daher im entscheidenden Punkte mit den „eigentlichen" positiven (und d. h. mit den von der extrapositiven „Sache Recht" grundsätzlich geschiedenen) Rechtssätzen auf einer Stufe, auch wenn sie selbst keine „vollständigen" Rechtssätze bietet. Da es indessen seit Edmund Husserl üblich geworden ist, das in einer Beschreibung Beschriebene, die in einem Text zum Gegenstand gewordene Sache ein „Phänomen" zu nennen, soll dieser Sprachgebrauch hier beibehalten werden. Mithin ist für die Rechtshermeneutik ein Rechtsphänomen jene besondere Sache, die durch den jeweils zu verstehenden Rechtstext hindurch unsere Aufmerksamkeit auf sich zieht und, indem sie auf diese Weise in Erscheinung tritt, das Verstehen des Textes ermöglicht."
            S. 92 "Die Frage, was der Urteiler voraussetzt und mitbringt, was er voraussetzen und mitbringen muß, um die Auslegungsarbeit beginnen zu können, ist eben keine Rechtsfrage; sie hat notwendig einen anderen Charakter. Sie ist eine phänomenologische Frage, indem sie nicht nach dem fragt, was sein soll, sondern nach dem, was im Verstehen von Rechtstexten eigentlich geschieht. Es geht ihr um die Analyse jener spezifischen Erkenntnisleistung, die schon vor aller Steuerung durch die Rechtssätze der traditionellen Auslegungstheorien erbracht wird, erbracht werden kann und erbracht werden muß."

    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" (121 Treffer), Begriffsbildung (2 Treffer)
     
    juristische Begriffsbildung
    K1-jBB
    K2-jBB
    K3-jBB
     K4-jBB
     K5-jBB
     K6-jBB
    K7-jBB
    K8-jBB
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    KeinSachR
    Ja
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    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Das Thema juristische Begriffsbildung spielt keine eigene Rolle.
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Neon.
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 1: "Freilich ist das Verstehen von Rechtstexten in der Regel eine Erkenntnisleistung, die — zunächst jedenfalls — einfach erbracht wird und die allenfalls in den Grenzsituationen möglichen Versagens dem Verstehenden zu Bewußtsein kommt. Die das Verstehen konstituierenden Momente treten deshalb im Vollzug des Verstehens zwar material, aber nicht in ihrer formalen Struktur ins Bewußtsein. Indessen können die verstandenen und zu verstehenden Rechtstexte in ihrer Wirksamkeit und damit in ihrer spezifisch rechtlichen Qualität nur begriffen werden, wenn die im Verstehen der Rechtstexte erfolgende „Umsetzung" ihrerseits auf den Begriff gebracht ist. ... "
            S. 6 "Zwar ist der Begriff der Sprache hier weit zu fassen. Nicht nur Wörter und Sätze, Rede aller Art, sind Sprache, sondern auch die recht verschiedenen Zeichen, in welchen Sachverhalte einen Ausdruck finden."
            S.8: "Ist demnach davon auszugehen, daß Auslegung nichts anderes ist als ein schon immer eine Interpretationsleistung erbringender sprachlicher Akt, dann wird ersichtlich, daß die herkömmlichen Auslegungstheorien, die — wie ihr Name sagt — gerade die Auslegung theoretisch untersuchen, nicht beim Verstehen von Rechtstexten unmittelbar ansetzen, sondern nur die Außenseite dieses Verstehens, und zwar diese allein, zum Gegenstande haben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der phänomengerechte Begriff der Auslegung in [>9]ihnen weitestgehend verschüttet ist. ... "
            S.14: "Die bisherige weitgehende Abstinenz von den Fragen einer so verstandenen juristischen Hermeneutik wird man auf die unerkannt gebliebene Herrschaft eines rechtspositivistischen (genauer: eines gesetzespositivistischen) hermeneutischen Grundgedankens (jedenfalls auch auf dessen Herrschaft) zurückführen können, der — versteckt und noch nicht einmal auf den Begriff gebracht — doch in der Geschichte des Rechtsdenkens einen offenbar nachhaltigen Einfluß ausgeübt hat und der — immer noch unausdrücklich — auch in der Gegenwart noch wirksam ist."
            S. 15: "... Jede Naturrechtslehre wird das „positive Recht", sofern sie, was keineswegs immer der Fall ist, auf dessen Begriff reflektiert und ihm überhaupt eine Funktion einräumt, stets in einem einseitigen Abhängigkeitsverhältnis zum „Naturrecht" sehen. ..."
            S. 17: "Von einem solchen Standpunkt aus mag es dann als möglich erscheinen, dem Begriff der Legitimation innerhalb einer Rechtsordnung eine Funktion und eine Bedeutung zuzuschreiben, insofern und insoweit im „Stufenbau der Rechtsordnung"" die je höhere Norm die je niedrigere legitimiert, ihm aber außerhalb der „positiven Rechtsordnung" eine jede Relevanz abzusprechen, woraus sich wieder die „Sinnlosigkeit" einer darauf bezogenen Fragestellung ergeben würde."
            S. 20-26 Abschnitt IV Zum Begriff der Positivität des Rechts.
            S. 102 "... Die Entwicklung fordert daher einen Verzicht auf die in diesem Zusammenhang mißverständliche Verwendung des Wortes „Analogie" und eine neue Begriffsbildung."
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Nein
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.


    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
    Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (0 Treffer), unbestimmter Rechtsbegriff (0 Treffer), Rechtsbegriff (1 Treffer: "Naturrechtsbegriffs S. 97), Generalklausel (0 Treffer).
     
    Unbestimmte Rechtsbegriffe
    K1-uRB
    K2-uRB
    K3-uRB
    K4-uRB
    K5-uRB
    K6-uRBr
    K7-uRB
    K8-uRB
     Hruschka 1972
     Nein
     KeinSachR
     Nein
     Nein
     Nein
     Nein
     Nein
     Keine

    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nein.
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (0 Treffer), Logik (7 Treffer), Rechtslogik (0 Treffer), Normenlogik (0 Treffer)
     
    jur.  Logik
    K1-jL
    K2-jL
    K3-jL
    K4-jL
    K5-jL
    K6-jL
    K7-jL
    K8-jL
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja kaum
    Nein
    Ja
    Nein
    Keine

    jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema spielt keine Rolle, auch wenn es ein paar m.E. problematische Ausführungen (K6-jL S. 33) zur Logik gibt.
     

      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja z.B.
            S. 33 "..- Definitionen der heutigen Sprachlehre und Logik durchaus vertraut. ..."
            S. 62 Fußnote 12 Lit-Hinweis: "Lotze, Logik — Drei Bücher vom Denken, vom Untersuchen und vom Erkennen, 1874, S. 502."
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, kaum z.B.
              S. 63 "... Er wird damit zu einem Satz angewandter Logik, und der Gegensatz gültig—ungültig fällt mit dem Gegensatz richtig—unrichtig zusammen. ..."
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 30 "... In einer Definition von der hier allein interessierenden sinngebenden Art, die von der heutigen Sprachtheorie und Logik deshalb als eine semantische Nominaldefinition bezeichnet würde,4 wird der Sinn des jeweiligen Definien-[>31]dums, d. h. jenes Wortes, das definiert werden soll, in die Sprache ausgelegt.
        Ihr Ziel ist es, durch diese Auslegung dem Leser oder Hörer den („gemeinten") Sinn zu vermitteln, was, wie sich zeigen wird, dadurch geschieht, daß die Definition eine Beziehung zwischen dem Definiendum und einer Sache feststellt, und gerade aus dieser Form ausdrücklicher Zuordnung von Wort und Sache lassen sich die erwähnten Folgerungen für den Sinnbegriff ziehen. Der Sprachgebrauch eines Wortes dagegen tut nichts dergleichen. Er stellt nicht für bestimmte Wörter die Relation zu der jeweils bedeuteten Sache, die dann ihr Sinn ist, in einer Auslegung fest, sondern er erzeugt diese Relation, liefert einen Grund für die auslegende Feststellung, so wie auch die persönliche Willkür eines Definierenden für andere Wörter eine Beziehung zu einer Sache erzeugen kann, sei es dadurch, daß sie für ein bereits gebräuchliches Wort ohne Rücksicht auf seine bisherige konventionelle Bedeutung eine Verbindung zu einer neuen Sache schafft, sei es dadurch, daß sie ein Kunstwort erstmals mit einer Sache zusammendenkt.5" Auch Fußnote 4 und 5.
            S. 33f "... Wohl aber ist für die Sinngebung der Unterschied zwischen den gleichset-[>34]zenden und den hinzeigenden Definitionen von höchster Wichtigkeit, den die herkömmliche Logik und Sprachtheorie freilich — soweit ersichtlich — nicht kennen, wie es ihnen überhaupt offenbar völlig an einem Begriff der gleichsetzenden Definition fehlt (mag diese Art nun den hier gewählten oder einen anderen Namen führen), aber auch an einer für die Problematik des Sinnbegriffs weit genug eindringenden Bearbeitung des Begriffs der hinzeigenden Definition."
            Anmerkung: Für mich ist diese Behauptung unverständlich und auch nicht belegt.
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "beweis" (12 Treffer).
     
    jur. Beweis
    K1-jBew
    K2-jBew
    K3-jBew
    K4-jBew
    K5-jBew
    K6-jBew
    K7-jBew
    K8-jBew
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle,
     

      K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 72 (insgesamt 6 Erwähnungen) "... einen deduktiven Beweis ..."
        S. 74 "... Beweiswert ...; ... gesamten Beweiskette ..."
        S. 99 " ... beweist etwa auch die Bemerkung, ..."
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 23 "... Dasselbe gilt auch von den Rechtssätzen „früher gültigen" Rechts und konsequenterweise auch von den Rechtssätzen eines ausgearbeiteten Naturrechtssystems, die ja ohne weiteres, wie die Rechtsgeschichte beweist, auch zur Grundlage „erlassenen" Rechts gemacht werden können. ..."
            Anmerkung: wieso "die Rechtsgeschichte beweist" wird nicht ausgeführt und belegt.
            S. 48 "... Genauso wie die Auslegungen stets Auslegungen von Sachen sind, sind auch die Vorstellungen immer Vorstellungen von etwas, ist auch der Wille stets ein Wille zu etwas, was sich schon dadurch beweist, daß die Darstellung einer Vorstellung oder eines Willens stets (da etwas anderes gar nicht denkbar ist) die Darstellung des Vorgestellten bzw. Gewollten ist und sein muß. ..."
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jBew-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
          Hilfsfragen:
      • K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung und bloßem  Meinen  gesehen und kritisch erörtert? Nein.
      • K6.3 Wird  kritisch erörtert, weshalb  jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene "freie Bewiswürdigung" braucht? Nein.
      • K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger Beweis ist? Nein.
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Erklaeren
    Suchwort "erklär" (14 Treffer), erfasst auch Erklärung und die grammatischen Varianten.
     
    Jur. Erklaeren 
    K1-jErk
    K2-jErk
    K3-jErk
    K4-jErk
    K5-jErk
    K6-jErk
    K7-jErk
    K8-jErk
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jErk-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier erklären von juristischen Sachverhalten: Das Thema spoelt trotz einiger Erwähnung keine Rolle.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 14 "... auch zu erklären, warum er ..."
        S. 17 "... in sich abgerundete Welt erklärt würde, ..."
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 17 "... Er müßte sich darauf berufen, daß das „positive Recht" einer Legitimation nicht nur nicht fähig, sondern daß es ihrer auch nicht bedürftig sei. Gewisse Tendenzen in dieser Richtung zeichnen sich
        heute im „modernen" Rechtsdenken ab. Ihr Ziel ist es offenbar, die Problematik des Legitimationsproblems dadurch zum Verschwinden zu bringen, daß das Problem selbst als „sinnlos", als „Scheinproblem" erklärt („entlarvt") wird.10 Die Mittel dafür könnten der heutige sog. philosophische Positivismus und insbesondere
        auch die sog. Sprachanalyse des späten Wittgenstein liefern. ..."
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "versteh"  (263 Treffer), interpret (73 Treffer).
     
    Jur. Verstehen 
    K1-jVerst
    K2-jVerst
    K3-jVerst
    K4-jVerst
    K5-jVerst
    K6-jVerst
    K7-jVerst
    K8-jVerst
     Hruschka 1972
    Ja
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Keine

    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne:  Das Verstehen von Rechtstexten ist der Titel des Buches. Von daher ist klar, das dies das zentrale Thema ist. Hier gibt es Überschneidungen zu allgemeinen Verstehen,  auslegen,  Gesetze verstehen, zur  allgemeinen  und  juristischen  Methde.
        Der juristische Verstehensbegriff ist mit dem Auslegen verbunden und wird vielfach sogar mit dem verstehen gleichgesetzt. Das ist bei Hruschka nicht der Fall. Im Gegenteil, er erkennt und kritisiert aus phänomenologischer Sicht, dass das Durcheinander und die Sprachverwirrung um Auslegen und Verstehen anhält: S.3: "Erst eine Sprachentwirrung und dabei in erster Linie eine genaue Analyse des Phänomens der Auslegung vermag mithin eine Begründung dafür zu liefern, warum die herkömmlichen Auslegungslehren das Verstehensphänomen zwar vielleicht berühren, aber doch nicht in einer angemessenen Weise in den Griff bekommen." Trotz vieler Arbeiten zum Thema Auslegung und Interpretation von Gesetzestexten herrsche immer noch keine Klarheit. Die Auslegungstheorien könnten schon vom ihrem Ansatz her (S.2f) die Frage nach dem Verstehensphänomen von ihrem Ansatz her gar nicht leisten. Auslegung und Interpretation einerseits und das Verstehen von Rechtstexen andererseits würden häufig miteinander verwechselt. Die Auslegungstheorien benennen und beschrieben ihre eigene Problematik nicht mehr in der richtigen Weise — ein im Ergebnis folgenschwerer Mangel, der freilich auf der Linie einer heute in der Literatur allenthalben und an vielen Symptomen zu beobachtenden Einstellung läge, die als „praktischer Nominalismus" bezeichnet werden könnte — als „Nominalismus", weil diese Einstellung von der mehr oder weniger beliebigen Verwendbarkeit der benutzten Sprachelemente (z. B. einzelner Wörter, etwa des Wortes „Auslegung") ausgeht, sie mithin diese Sprachelemente regelmäßig als Definienda sog. synthetischer Nominaldefinitionen2 ansieht, für welche die Frage nach der Wahrheit, Richtigkeit oder auch nur nach der Angemessenheit in bezug auf die mit ihrer Hilfe bezeichnete Sache grundsätzlich nicht mehr gestellt werden könne — und als „praktischer" Nominalismus, weil sie in der Regel unbewußt bleibe, jedenfalls aber meistens nicht Gegenstand theoretischer Reflexionen werde.
        Wie verstehen von Rechtstexten nach Hruschka nun genau erfolgen kann und soll, darüber habe ich nichts gefunden.
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "Abschnitt I Verstehen, Auslegung und Interpretation 1"
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, viele
        z.B. im ersten Abschnitt (S 1-9.).
        S. 10 "... Verstehen von Rechtstexten ..." (mehrere Erwähnungen)
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 10f "... Kurz: Es geht [>11] nicht um die Kriterien der Richtigkeit von „Auslegungen", sondern um die
        Bedingungen der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten schlechthin."
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
      S. 1 "Abschnitt 1
        Verstehen, Auslegung und Interpretation

        Zu den täglichen Aufgaben des Juristen gehört es, die ihm vorliegenden Rechtstexte, insbesondere die Gesetzestexte zu verstehen. Solches Verstehen ist eine notwendige Bedingung für die praktische Wirksamkeit dieser Rechtstexte. Denn erst als verstandene werden sie „anwendbar", d. h. erst als verstandene ermöglichen sie rechtliche Urteile über konkrete Fälle, und erst als verstandene vermögen
        sie künftiges Verhalten der Rechtsgenossen zu steuern. Ohne die Erfassung seines Sinnes im Verstehen bleibt ein Rechtstext eine Ansammlung toter Buchstaben auf dem Papier, ist er nur virtuell, aber nicht aktuell ein Rechtstext, eben weil er keine Wirksamkeit entfaltet.
            Nun ist das Verstehen von Texten — mithin auch das Verstehen von Rechtstexten — eine Erkenntnisleistung, und zwar eine Erkenntnisleistung besonderer Art, die sich etwa von der Erkenntnis empirisch vorfindlicher Fakten oder von der in der Konstruktion mathematischer Systeme liegenden Erkenntnis unterscheidet. Als solche spezifische, d. h. unterscheidbare Erkenntnis zeigt es sich als ein gerade in der Gemeinsamkeit mit und in der Differenz zu anderen Erkenntnisweisen sichtbar werdendes Phänomen. Das bedeutet, daß im Vollzug des Verstehens von Rechtstexten stets bestimmte Momente erscheinen, in denen dieses Verstehen gerade als Erkenntnisleistung mit anderen Erkenntnisweisen übereinstimmt, und weitere bestimmte Momente, die das Spezifikum des Verstehens von Rechtstexten gegenüber anderen Erkenntnisweisen ausmachen. Nur wenn alle diese Momente gegeben sind, wird „sinnvoll" von einem Verstehen von Rechtstexten gesprochen werden können.
            Freilich ist das Verstehen von Rechtstexten in der Regel eine Erkenntnisleistung, die — zunächst jedenfalls — einfach erbracht wird und die allenfalls in den Grenzsituationen möglichen Versagens dem Verstehenden zu Bewußtsein kommt. Die das Verstehen konstituierenden Momente treten deshalb im Vollzug des Verstehens zwar material, aber nicht in ihrer formalen Struktur ins Bewußtsein. Indessen können die verstandenen und zu verstehenden Rechtstexte in ihrer Wirksamkeit und damit in ihrer spezifisch rechtlichen Qualität nur begriffen werden, wenn die im Verstehen der Rechtstexte erfolgende „Umsetzung" ihrerseits auf den Begriff gebracht ist. Denn es ist eben diese „Umsetzung", die den Rechtstexten die ihnen zugedachte Wirkungsmöglichkeit erst eröffnet und die damit einen Markstein auf dem Weg dieser Rechtstexte von lediglich virtuell zu aktuell „geltendem" Recht darstellt. Wenn und soweit Rechts [>2] philosophie und Rechtstheorie das Phänomen „Recht" in den Griff bekommen wollen, müssen sie daher ihr Augenmerk auch auf das Verstehen von Rechtstexten richten, andernfalls ihnen ein konstitutives Element des Rechts selbst entginge. Man kann deshalb sagen, daß das Phänomen des Verstehens von Rechtstexten eine Analyse geradezu fordert.
            Die Frage ist allerdings, ob es einer Analyse auch zugänglich ist. ..."
            S. 9 "Ist demnach davon auszugehen, daß Auslegung nichts anderes ist als ein schon immer eine Interpretationsleistung erbringender sprachlicher Akt, dann wird ersichtlich, daß die herkömmlichen Auslegungstheorien, die — wie ihr Name sagt — gerade die Auslegung theoretisch untersuchen, nicht beim Verstehen von Rechtstexten unmittelbar ansetzen, sondern nur die Außenseite dieses Verstehens, und zwar diese allein, zum Gegenstande haben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der phänomengerechte Begriff der Auslegung in [>10] ihnen weitestgehend verschüttet ist. Denn er bleibt dabei doch immer noch wirksam, und die Verdeckung führt damit zu einer Verdunklung, nicht aber etwa dazu, daß sich die Auslegungstheorien zwar unter Beibehaltung eines irreführenden Sprachgebrauchs, aber doch der Sache nach über ihren ursprünglichen Ansatz hinwegsetzen würden. Gewiß zielen auch sie in einer gewissen Weise auf das Verstehen von Rechtstexten — der inneren Notwendigkeit gehorchend, die eine jede derartige Analyse von der Außenseite auch immer zur Innendimension des Auslegungsphänomens hindrängen wird. Aber indem sie dabei die entscheidende Differenz nicht wahrnehmen, bleiben sie in ihrem Ansatz stecken. Das Phänomen des Verstehens von Rechtstexten harrt daher noch immer einer Klärung."
            Anmerkung: Hier wäre hilfreich, wenn Hruscka hezeigt hätte, wie das nun seiner phänomenologischen Überzeugung nach geschehen kann und sollte.

      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja > K6-Verst  S. 59.
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes?
        alt Material noch genauer einordnen. Keine.
         


    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "ausleg" (277 Treffer), "Auslegung (240 Treffer )
     
    Auslegen
    K1-Ausl
    K2-Ausl
    K3-Ausl
    K4-Ausl
    K5-Ausl
    K6-Ausl
    K7-Ausl
    K8-Ausl
     Hruschka 1972
    Ja
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Keine

    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Das Thema wird umfangreich behandelt und mit vielen Beispielen belegt.
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "Abschnitt I Verstehen, Auslegung und Interpretation 1
        Abschnitt VII Zur hermeneutischen Korrelation von Recht und Rechtsauslegungen 52
        Exkurs IV — zu Abschnitt X — Auslegung und Analogie 102"
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B. in den verschieden eigenen Abschnitten des Inhaltsverzeichnisses.
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K6-Ausl, K7-Ausl.
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 2 ff: "Nun fehlt es freilich nicht an Arbeiten, die sich mit der „Auslegung" bzw. mit der „Interpretation" von Gesetzestexten befassen. Jedem Juristen ist die aus dem vorigen Jahrhundert stammende und heute noch unvermindert aktuelle [>3] Auseinandersetzung zwischen der sog. subjektiven und der sog. objektiven Auslegungslehre geläufig. Die weitere Frage ist daher, ob die als erforderlich und als möglich erkannte Analyse des Verstehens von Rechtstexten nicht etwa schon geleistet ist.
            Das ist nun zwar nicht der Fall, da die genannten Auslegungstheorien die entsprechende Frage nach dem Verstehensphänomen schon von ihrem Ansatz her überhaupt nicht beantworten können. Aber die Einsicht in dieses ihr Unvermögen wird durch die Sprachverwirrung verstellt, die in Theorie und Praxis der juristischen Methodologie gerade auf diesem Gebiete herrscht. Nicht nur, daß Auslegung und Interpretation einerseits und das Verstehen von Rechtstexen andererseits häufig miteinander verwechselt und fast nie klar auseinandergehalten werden — das ließe sich noch durch die gewiß engen Beziehungen zwischen Auslegung und Verstehen erklären —, paradoxerweise droht vielmehr den herkömmlichen Auslegungstheorien auch das Auslegungsphänomen selbst zu entgleiten, sehen diese Theorien auch ihr Ausgangsphänomen schon gar nicht mehr, von dem sie doch ihren Namen ableiten. Das ist natürlich cum grano salis zu verstehen; auch soll ihnen weder die Relevanz der von ihnen bearbeiteten Probleme noch die Sachlichkeit der von ihnen gelieferten Lösungsversuche abgesprochen werden. Aber sie benennen und beschreiben ihre eigene Problematik nicht mehr in der richtigen Weise — ein im Ergebnis folgenschwerer Mangel, der freilich auf der Linie einer heute in der Literatur allenthalben und an vielen Symptomen zu beobachtenden Einstellung liegt, die als „praktischer Nominalismus" bezeichnet werden könnte — als „Nominalismus", weil diese Einstellung von der mehr oder weniger beliebigen Verwendbarkeit der benutzten Sprachelemente (z. B. einzelner Wörter, etwa des Wortes „Auslegung") ausgeht, sie mithin diese Sprachelemente regelmäßig als Definienda sog. synthetischer Nominaldefinitionen2 ansieht, für welche die Frage nach der Wahrheit, Richtigkeit oder auch nur nach der Angemessenheit in bezug auf die mit ihrer Hilfe bezeichnete Sache grundsätzlich nicht mehr gestellt werden kann — und als „praktischer" Nominalismus, weil sie in der Regel unbewußt bleibt, jedenfalls aber meistens nicht Gegenstand theoretischer Reflexionen wird.
            Erst eine Sprachentwirrung und dabei in erster Linie eine genaue Analyse des Phänomens der Auslegung vermag mithin eine Begründung dafür zu liefern, warum die herkömmlichen Auslegungslehren das Verstehensphänomen zwar vielleicht berühren, aber doch nicht in einer angemessenen Weise in den Griff bekommen. Weil nun freilich der genannte Theorienstreit sogar auch den Zugang zu dem Auslegungsphänomen selbst mehr oder weniger verschüttet, er[>4]öffnen die divergierenden Auslegungsdoktrinen auch noch nicht einmal zu diesem Phänomen einen geeigneten Weg. Die (phänomenologische) Frage, was Auslegung überhaupt eigentlich ist, kann daher weder mit ihrer Hilfe noch in einem Durchstieg durch sie beantwortet werden. Statt dessen bietet sich als Ausgangsbasis für eine Analyse des Auslegungsphänomens die Sprache selbst an, die eben dieses Phänomen mit den Namen „Auslegung" und „Interpretation" belegt. Das Hören auf die Sprache erscheint hier demnach als der offenbar einfachste Weg zur Sache, womit indessen nicht gesagt sein soll, daß er auch der einzig mögliche Weg sei. Dieser Weg besitzt aber jedenfalls den offensichtlichen Vorzug, daß seine Benutzung ein unnötiges Auseinanderklaffen von Phänomenbeschreibung und intendiertem Phänomen von vornherein verhindert. Freilich muß dabei die der nominalistischen Einstellung grundsätzlich widerstreitende Voraussetzung gemacht werden, daß die Benennung selbst „sinnvoll" ist, daß die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" mithin eine echte Zeichenfunktion ausüben, daß sie also etwas bedeuten, d. h. auf eine Sache hindeuten, und daß sie dieser Sache dabei einen angemessenen Ausdruck geben. Die Richtigkeit dieser Voraussetzung erweist sich indessen bei ihrer Durchführung. Demnach kommt es darauf an, die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" selbst beim Wort zu nehmen, zu sehen, welche Sache sie besagen. Als Auslegung und als Interpretation wird man daher im Verfolg dieser Methode nur das gelten lassen können, was sich in den Grenzen dessen hält, worauf die Wörter „Auslegung" und „Interpretation" hinweisen. Andernfalls käme es eben zu unerkannten Sinnverschiebungen, mindestens aber zu vermeidbaren Äquivokationen  mit ihren nachteiligen Folgen."
            S. 67f § 242 StGB (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache),
        Mindestens in dieser Formulierung widersprechen sich die vier Theorien gegenseitig, [>68] und deshalb war mit der Durchsetzung der Apprehensionstheorie in § 242 StGB zwangsläufig zunächst ein Verschwinden der übrigen Theorien verbunden."
      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 39 § 242 StGB (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache),
        "Die Probe darauf ist leicht gemacht, wenn einmal versucht wird, den Sinn eines gebräuchlichen Wortes oder einer Gruppe von gebräuchlichen Wörtern in die Sprache auszulegen. Es geht dies gar nicht anders als nur dadurch, daß der Interpret die außersprachliche Sache ins Auge faßt, die das Wort oder die Wörtergruppe anzielt und daß er diese Sache (erneut) kennzeichnet und beschreibt. Wann immer Gerichte oder Rechtslehrer in Urteilen oder Kommentaren z. B. die Worte des § 242 StGB „Wegnahme einer (fremden) beweglichen Sache" interpretieren wollen, ist dies nur möglich durch ein Zur-Sprache-Bringen konkreter Wegnahmevorgänge, in dem das gemeinsame Ähnliche all dieser Vorgänge hervorgehoben wird, eine Hervorhebung, die dann ihrerseits wieder einen Hinblick auf diesen Lebenszusammenhang „Wegnahme einer (fremden) beweglichen Sache" zu vermitteln vermag. Von einem neben dem intendierten Sachgebilde stehenden Wortsinn, der in der Auslegung betrachtet wird, kann auch hier keine Rede sein. Auch hier läßt sich also die Vorstellung von einem an das Wort gebundenen Sinn neben dem Wortgegenstand nicht realisieren."
            S. 55 § 211 StGB (Mord),
        "Wenn § 211 StGB demgegenüber nur als Anweisung an den Richter gedeutet würde, dann könnte das, was im Tatbestand sprachlich nachgezeichnet wird, überhaupt nicht erfaßt und der Tatbestand könnte daher nicht verstanden werden, weil so etwas wie Mord erst als Möglichkeit in den Blick gekommen sein muß, ehe es in der Tatsachenwelt oder in einem Rechtstext wiedererkannt werden kann."
            S. 60f §§ 145 ff BGB und § 211 StGB,
        "Einen Vertrag kann angesichts der vorausgesetzten Verbindlichkeit der §§ 145 ff BGB eben nur abschließen, wer sich an diese Regeln hält, und die Verbindlichkeit [>61] des § 211 StGB verhindert, daß A den B hinterrücks und grausam erschlagen kann, ohne ein Mörder zu sein]"
            S. 68 § 211 StGB (Mord),
        "Auch die Geschichte des Mordtatbestandes im deutschen Strafrecht kann als ein Beispiel angeführt werden. Die Fassung des § 211 StGB, die bis zum Jahre 1941 auf das Merkmal der „Überlegung" bei der Tötung abstellte, vermochte offenbar das Phänomen des Mordes nicht ausreichend zu beschreiben, weshalb — nach einer Reihe von Entwürfen — schließlich eine Neufassung in Kraft gesetzt wurde, die auf bestimmte Beweggründe und Ausführungsarten der vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung abstellt. Aber auch der neue Tatbestand des § 211 StGB galt als zu kurz, was 1953 die Einführung des § 212 Absatz 2 StGB zur Folge hatte, mit dem sich in der Praxis dieselben Ergebnisse wie mit § 211 StGB erzielen lassen. Indem diese (bis jetzt) neueste Bestimmung die lebenslange Freiheitsstrafe für „besonders schwere Fälle" der Tötung androht, verzichtet sie freilich auf eine Auslegung der bislang noch nicht dargestellten Aspekte des Mordphänomens, genauer: sie überläßt sie dem jeweiligen Richter."
            S. 78 § 246 StGB  ,
        "Ein Beispiel für eine die angezielte besondere Sache überbestimmende Auslegung bietet, legt man die heute herrschende Anschauung des Unterschlagungsphänomens zugrunde, die Vor-Schrift des § 246 StGB. Das Phänomen wird von ihr zwar getroffen, nicht aber in seiner ganzen Breite erfaßt. Denn nach der herrschenden Anschauung ist auch die sog. Fundunterschlagung, bei welcher die Erlangung des Gewahrsams an der fremden beweglichen Sache und die rechtswidrige Zueignung zeitlich zusammenfallen, eine echte Unterschlagung. Die Vor-Schrift des § 246 StGB erfaßt den Fall der Fundunterschlagung aber gerade nicht, denn sie verlangt, daß der Täter die Sache „im Besitz oder Gewahrsam hat", wenn er sie sich zueignet. Nach der herrschenden Ansicht ist der gesetzliche Tatbestand mithin zu kurz.2 Er schneidet aus dem Unterschlagungsphänomen nur einen — wenn auch großen, so doch zu kleinen — Teil heraus, und das Phänomen selbst wird dadurch überbestimmt."
            S. 78f § 266 StGB  ,
        "Umgekehrt liegt es nach der herrschenden Anschauung des Untreuephänomens bei der Vor-Schrift des § 266 StGB. Das Phänomen gilt hier als nicht genügend durch den Tatbestand präzisiert und mithin als unterbestimmt. Man hat sogar von einer „nahezu uferlosen Weite" des Tatbestandes gesprochen.3 Erfaßt der sog. Treubruchstatbestand des § 266 StGB z. B. die Verletzung sämtlicher (dem Täter „kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses" obliegender) Pflichten, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, so sind dem Untreuephänomen nach der herrschenden Anschauung doch nur diejenigen Verletzungen einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zuzuordnen, die ein gewisses Gewicht haben.4 Auch wird die Verletzung der Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, nicht als Untreue angesehen,5 obwohl der Tatbestand Pflichtverletzungen dieser Art ohne Zweifel erfaßt. Auch an anderen Stellen gilt der Tatbestand als zu weit, [>79] Fehlbestimmungen durch das positive Recht [>79]
        und Rechtsprechung und Rechtslehre geben sich Mühe, das Phänomen der Untreue nun im Einzelfall selbständig zu bestimmen, da ihnen die Unterstützung durch den Tatbestand versagt bleibt."
          Fußnoten
          2 Vgl. statt aller Schönke-Schröder aaO Randnummer 9 zu § 246 StGB; eine andere Ansicht des  Unterschlagungsphänomens wird z. B. von Bockelmann, Ist eine berichtigende Auslegung des § 246 statthaft? in: Monatsschrift für Deutsches Recht 1953 S. 3 vertreten.
          3 Rittler, zit. nach Schönke-Schröder aaO Randnummer 1 zu § 266 StGB.
          4 Vgl. Schönke-Schröder aaO Randnummer 21 zu § 266 StGB.
          5 Vgl. Schönke-Schröder aaO Randnummer 24 zu § 266 StGB.
        Weitere Beispiele:
          § 148 AO, S. 80
          § 392 AO, S. 82f
          § 185 StGB, S. 83, 86
          § 392 AO, S. 84f
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine.
       
         


    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analog" (20 Treffer), Analogie (15 Treffer)
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
    K2-jAna
    K3-jAna
    K4-jAna
    K5-jAna
    K6-jAna
    K7-jAna
    K8-jAna
     Hruschka 1972
    Ja
    Kein SachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Nein
    Keine

    jAna-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Hruschka kommt S. 102 im letzten Satz zu dem Ergebnis: "Die Entwicklung fordert daher einen Verzicht auf die in diesem Zusammenhang mißverständliche Verwendung des Wortes „Analogie" und eine neue Begriffsbildung."
     

      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja: "Exkurs IV — zu Abschnitt X — Auslegung und Analogie 102"
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 52 "... oder in Analogie zu den positiven Texten bestimmt werden. ..."
            S. 53 "... Die „Sache Recht", die in den zu verstehenden und verstandenen Rechtsauslegungen positiviert ist, kann nicht selbst ein Rechtstext sein oder in Analogie zu den positiven Texten bestimmt werden. Vielmehr ist sie den Rechtstexten gegenüber schlechthin ein aliud. ..."
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 5 "... Die Verwendung eines Wortes „im übertragenen Sinne" bewegt sich mithin im Bereich des analogen Denkens.4"
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.  S. 102 "Exkurs IV zu Abschnitt X - Auslegung und Analogie":
        "Im Text ist der Ausdruck „Analogie" bewußt nicht an zentraler Stelle verwendet worden. Die neueste Literatur zum Analogiebegriff hebt — mit Recht — hervor, daß in einer jeden Rechtsanwendung ein analogisches Moment stecke.1 Damit ist der Analogiebegriff heute aber zum Gegenbegriff gegen den sog. Subsumtionspositivismus2 geworden, was schließlich zu der These geführt hat, daß auch das Auslegungsverfahren stets ein analogischer Prozeß sei.3 Freilich wird dabei Auslegung immer noch als ein Verfahren der Sinnermittlung aufgefaßt.4 Genauer wäre daher zu formulieren, daß die Denkbewegung, die zu der Auslegung einer Rechtsansicht führt, stets einen analogischen Charakter habe. Umgekehrt
        müßte dann allerdings auch gesagt werden, daß eine jede analogische Denkbewegung, die irgendwie zum Ausdruck kommt, immer nur in einer Auslegung zur Sprache gebracht werden kann. Nicht nur von einem präzisen Analogiebegriff her, sondern in gleicher Weise von einem präzisen Auslegungsbegriff her ist deshalb die alte Gegenüberstellung von „Auslegung" und „Analogie", die in der heutigen Theorie und Praxis der Methodenlehre immer noch eine außerordentlich wichtige Rolle spielt,5 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Beide Begriffe können daher auch bei einer Beschreibung der (notwendigen) Unzulänglichkeiten des sprachlichen Ausdrucks von Rechtsansichten, die zu dem (relativen) Gegensatz von Gefügesinn und Gliedsinn führen, keine entscheidende Hilfe mehr bieten, und damit entfällt auch die Möglichkeit, den strafrechtlichen Grundsatz nulla-poena-sine-lege-scripta mittels dieser Begriffe darzustellen.6 Aber dieser Gegensatz besteht, und der Grundsatz nulla-poena-sine-lege-scripta hat eine entscheidende rechtsstaatliche Funktion, die beschrieben werden muß. Die Entwicklung fordert daher einen Verzicht auf die in diesem Zusammenhang mißverständliche Verwendung des Wortes „Analogie" und eine neue Begriffsbildung.
          1 Vgl. Arthur Kaufmann, Analogie und „Natur der Sache" — Zugleich ein Beitrag zur Lehre vorn Typus, 1965, durchgehend, besonders S. 29 ff.; nicht ganz so konsequent Kriele aaO, insbesondere S. 205 ff.; Ansätze schon bei Sax, Das strafrechtliche „Analogieverbot", 1953.
          2 Kriele, aaO S. 47 ff.
          3 Hassemer aaO S. 118, 136.
          4 Kaufmann aaO S. 30.
          5 Vgl. statt aller Larenz, Methodenlehre aaO S. 359 ff.
          6 So ausdrücklich Hassemer aaO S. 161. Hassemer zieht aus der Feststellung, daß in jeder Anwendung eines Rechtssatzes eine Analogie enthalten sei, die Konsequenz, daß der Grundsatz nullum-crimen-sine-lege nur noch eine Aufforderung an den Richter darstelle, sich der Grenzen jeder möglichen „Auslegung" bewußt zu bleiben."
            Hilfsfrage:
        • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
    Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0 Treffer), "Gesetz" (137 Treffer),
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
    K2-Ges
    K3-Ges
    K4-Ges
    K5-Ges
    K6-Ges
    K7-Ges
    K8-Ges
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Keine

    Ges-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Rechtstexte und damit Gesetze verstehen ist das große Thema dieses Werkes.  S. 13 "... Das hermeneutische Problem des Verstehens von Rechtstexten kann daher nur  logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch angegangen werden. ..." Wie das allerdings gehen kann und soll habe ich so wenig gefunden wie die Unterscheidungen von verstehen, auslegen und interpretieren. Hruschka ist an vielen wichtigen Stellen sehr allgemein-abstrakt, konstrukktiv-konkrete Beispiele fehlen.
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 20  "... Gegebenheit eines Gesetzes ..."
        S. 22 "... etwa ein „Gesetz" ..."
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 1 "Zu den täglichen Aufgaben des Juristen gehört es, die ihm vorliegenden Rechtstexte, insbesondere die Gesetzestexte zu verstehen. Solches Verstehen ist eine notwendige Bedingung für die praktische Wirksamkeit dieser Rechtstexte. Denn erst als verstandene werden sie „anwendbar", d. h. erst als verstandene ermöglichen sie rechtliche Urteile über konkrete Fälle, und erst als verstandene vermögen
        sie künftiges Verhalten der Rechtsgenossen zu steuern. Ohne die Erfassung seines Sinnes im Verstehen bleibt ein Rechtstext eine Ansammlung toter Buchstaben auf dem Papier, ist er nur virtuell, aber nicht aktuell ein Rechtstext, eben weil er keine Wirksamkeit entfaltet.
            Nun ist das Verstehen von Texten — mithin auch das Verstehen von Rechtstexten — eine Erkenntnisleistung, und zwar eine Erkenntnisleistung besonderer Art, die sich etwa von der Erkenntnis empirisch vorfindlicher Fakten oder von der in der Konstruktion mathematischer Systeme liegenden Erkenntnis unterscheidet. Als solche spezifische, d. h. unterscheidbare Erkenntnis zeigt es sich als ein gerade in der Gemeinsamkeit mit und in der Differenz zu anderen Erkenntnisweisen sichtbar werdendes Phänomen. Das bedeutet, daß im Vollzug des Verstehens von Rechtstexten stets bestimmte Momente erscheinen, in denen dieses Verstehen gerade als Erkenntnisleistung mit anderen Erkenntnisweisen übereinstimmt, und weitere bestimmte Momente, die das Spezifikum des Verstehens von Rechtstexten gegenüber anderen Erkenntnisweisen ausmachen. Nur wenn alle diese Momente gegeben sind, wird „sinnvoll" von einem Verstehen von Rechtstexten gesprochen werden können."
      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein. Obwohl das ganze Buch verstehen von Rechtstexten zum Thema hat, konnte ich keine ausgearbeitete Theorie finden, wie das nach Hruschka gehen soll und kann.
            S. 2 "Nun fehlt es freilich nicht an Arbeiten, die sich mit der „Auslegung" bzw. mit der „Interpretation" von Gesetzestexten befassen. Jedem Juristen ist die aus dem vorigen Jahrhundert stammende und heute noch unvermindert aktuelle [>3] Auseinandersetzung zwischen der sog. subjektiven und der sog. objektiven Auslegungslehre geläufig. Die weitere Frage ist daher, ob die als erforderlich und als möglich erkannte Analyse des Verstehens von Rechtstexten nicht etwa schon geleistet ist."
            S. 10 "Eine Klärung des Verstehensphänomens muß sich aber nicht nur dadurch, daß sie das Verstehen von Rechtstexten neben der Auslegung ausdrücklich zum Thema macht, sondern auch noch in einer anderen Hinsicht von den bisherigen Auslegungslehren radikal entfernen. Die herkömmlichen Theorien sind in ihrer
        Zielsetzung und damit auch in der Art und Weise ihrer Argumentation methodologisch. Das soll heißen, es geht ihnen um den „richtigen Weg" (met-hodos), der bei der Auslegung „von Gesetzen" einzuschlagen ist. Ihr Interesse richtet sich auf die Kriterien der Richtigkeit der Rechtserkenntnis. So gipfelt z. B. der Streit zwischen der sog. subjektiven und der sog. objektiven Auslegungstheorie bekanntlich in der Frage, auf welches „Auslegungsziel" — den „Willen des Gesetzgebers" oder den „Willen des Gesetzes" — sich der Ausleger zu richten habe. Entscheidet sich der Interpret hier für das eine oder das andere der angebotenen
        „Auslegungsziele" oder vertritt er eine „Mittelmeinung", dann wirkt das jeweils auf die Auswahl der Erkenntnismittel zurück, die er zur Erreichung seines Zieles einsetzen muß; der Weg, den der Ausleger zu gehen hat, wird durch eine solche Zielauswahl beeinflußt. Ähnlich hat das Problem des Rangverhältnisses der sog. Auslegungskriterien eine derartige Methodenfrage zum Gegenstand. Auch hier geht es um den einzuschlagenden Weg, da es um die relative Relevanz der „Auslegungsmittel" geht — zumindest ist dies die Vorstellung, die den traditionellen Theorien zugrunde liegt."
            S. 13 "... Das hermeneutische Problem des Verstehens von Rechtstexten kann daher nur  logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch angegangen werden. ..."
            S. 22 "... Das „Gesetz" selbst ist vielmehr schon eine sprachlich Objektivation von „Rechtsansichten" und eben darum schon selbst eine Auslegung und somit positiv. ..."
            Anmerkung: ?
          Hilfsfragen:
      • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen? Es wird S. 1 sehr allgemein ein Wirksamkeitskriterium entwickelt mit dem praktisch nicht viel anzufangen ist.
      • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet? In Hruschkas Terminologie hängen verstehen, auslegen und interpretieren zusammen. Wie genau habe ich nicht rausfinden können.
      • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen? Nein.
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
    Suchworte "Rechtsfortbildung" (0 Treffer), "Richterrecht" (0 Treffer), "Fortbildung" (1 Treffer: richterloche Fortboldung S. 74 Fußnote 7).
     
    Rechtsfortbildung
    K1-RFB
    K2-RFB
    K3-RFB
    K4-RFB
    K5-RFB
    K6-RFB
    K7-RFB
    K8-RFB
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsdogmatik
    Suchwort dogmati" (2 Treffer)
     
    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
    K2-Dog
    K3-Dog
    K4-Dog
    K5-Dog
    K6-Dog
    K7-Dog
    K8-Dog
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Das Thema spoelt keine Rolle.
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor? Nein.
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja. z.B.
        S. 67 "... Geschichte der Diebstahlsdogmatik in Deutschland. ..."
        S. 68 Fußnote 21 Lit-Hinweis "Die Dogmatik der Dauerstraftaten ..."
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
    Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema spoelt keine Rolle.

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein
          Hilfsfragen
      • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Nein.
      • K6.2-NW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
      • K6.3-NW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben? Teils.S. 63
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstrier, z.B. ein Recht? Nein.
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
        Suchwort "norm" (20 Treffer), "Rechtsnorm" (4 Treffer), "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (27 Treffer), "Rechtsfolge"  (0 Treffer).
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
    K5-jNorm
    K6-jNorm
    K7-jNorm
    K8-jNorm
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Die Analyse des Normbegriff spielt hier keine Rolle.
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 2 Fußnote "... Rechtsnormen ..." (Zweo Erwähnungen)
        S.15 "... Einsicht in seine „Normen" zu nehmen, ..."
        S. 16 "Grundnorm" 3 Nennungen im Zusammenhang mit Kelsen
        S. 17 "höhere Norm"; "Rechtsnorm" in der Fußnote 10
        S. 57 "Rechtsnorm" in  Fußnote 8
        S. 59 Fußnote 4 "... von „primären" Verhaltensnormen und „sekundären" Sanktionsnormen). ... "
        S. 64 Fißnote 18 "... Schlagwort Jellineks von der „normativen Kraft des Faktischen ..."
        S. 74 Fußnote Esser Lit-Hinweis "Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des
        Privatrechts, 1956"
        S. 97 "... normierendes Richtmaß ..."
        S. 101 "... Anwendung von bestimmten normativ vorschreibbaren Regeln ..."
      K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
        Hilfsfragen:
      • K6.1-Norm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)?
      • K6.2-Norm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert?
      • K6.3-Norm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt?
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes? Keine




    Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, > Normen. > Juristische Normentheorie, (Wert)
    Suchwort "wert" (54 Treffer), Wertung (6 Treffer), werte (7 Treffer), Werten (2 Treffer), Werturteil (5 Treffer),
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
    K5-jWert
    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Wenig
    Nein
    Nein
    Wenig
    Keine

    jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 17 "... transzendenter Wert ..."
            S. 47 "... Doch werden damit nicht starre Grenzen bezeichnet: Es ist nicht ein „fester Bestand von Meinungen und Wertungen, die den Horizont der Gegenwart bestimmen und begrenzen". ..."
            S. 57 "... affirmativen oder negativen Werturteil. ...; ... Fällung des Werturteils, ...; ... spezifischen Werturteils ..."
            S. 57 "... Bewertung ...; .. Wertung ..."
            S. 58 Fußnote 3 "... Werurteile ..."
            S. 58 Fußnote 4 "... Unwerturteil ..."
            S. 59 "... Bewertungsunterschiede ...; ... Bewertung ..."
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Wenig > K7-jWert.
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Wenig, z.B.
            S. 28 "... Als rein materielle Fakten sind die Wortlaute und Wortbilder jedoch von nur geringeni
        Wert. ..."
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes?




    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.Suchworte "Sachverhalt" (6 Treffer), "Tatbestand" (27 Treffer), Tatbestandsmerkmal (2 Treffer)
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale):
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifisicher Bedeutung vor?
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifisicher Bedeutung vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 5 "... methodologisch-hermeneutischen Auslegung ausgelegten Sachverhalte. ..."
        S. 6 "... können Sachverhalte ausgebreitet ..."
        S. 78 "... gesetzliche Tatbestand mithin zu kurz. ..."
        S. 80 "... objektiven Tatbestand ...; ... objektiven steuerlichen Tatbestand."
        S. 81 "... wenn der wirkliche Sachverhalt aufgedeckt wird. ..."
        S. 81 "... Grundtatbestand ..."
        S. 82 "... daß der Tatbestand das Phänomen, auf das er hinzielt, eben verfehlt. ..."
        S. 83 "... Sinn der den Tatbestand ..."
        S. 84 "... erste Variante des Tatbestandes („wer ... nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht") ..."
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 6 "Das kann nicht wörtlich genug genommen werden. Zwar ist der Begriff der Sprache hier weit zu fassen. Nicht nur Wörter und Sätze, Rede aller Art, sind Sprache, sondern auch die recht verschiedenen Zeichen, in welchen Sachverhalte einen Ausdruck finden. Ohne einen äußeren Vorgang jedoch, ohne Laute, Gesten, Schrift- oder ähnliche Zeichen ist Sprache nicht denkbar. Spätestens seit der Entwicklung der Logistik, die die Sprache auf ihren harten („positiven") Kern zu reduzieren versucht, sollte es klar sein, daß die wahrnehmbare — die sichtbare, hörbare, fühlbare — Erscheinung in der Außenwelt, die nach außen
        gewendete „Äußerung" notwendig zu jeder Sprache gehört.' Darum enthält auch jede Auslegung, ist jede Auslegung, eben weil sie sich in diesem Medium bewegt, immer eine „Äußerung". Auslegung eines Sachverhaltes ist — um es mit parallelen Wortbildungen zu umschreiben, die ebenfalls ursprünglich der
        sinnlich-räumlichen Sphäre entstammen — stets eine Darlegung, eine Darstellung dieses Sachverhalts. Wer eine Sache auslegt oder darstellt, faßt sie regelmäßig in Worte, immer aber verwendet er irgendwelche äußeren Zeichen, die ihr einen irgendwie gearteten Ausdruck verleihen."
          Hilfsfragen:
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Nein.
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, Beispiele finden sich bei der Auslegung K7-Ausl.
      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Psychologie
    Suchworte: Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (0 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), psychologisch(6 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:: Absicht (2 Treffer), Affekt (0 Treffer), Aufmerksamkeit (1 Treffer), Befinden (0 Treffer), bewusst (0 Treffer), Bewusstsein (0 Treffer), Denken (37 Treffer), Empfind (1 Treffer), Erinner (2 Treffer), Fähig ( Treffer), Gedächtnis (9 Treffer), Fühl (2 Treffer), Handlung (14 Treffer), Irren (2 Treffer), Irrtum (2 Treffer), Können (62 Treffer), Motiv (2 Treffer), Plan (4 Treffer), Steuerung (3 Treffer), Vermeiden (1 Treffer), Vorsatz (3 Treffer), Wahrnehm (7 Treffer), Wollen (5 Treffer), Wille (24 Treffer), Wissen (81 Treffer), Ziel (58 Treffer)
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
    K3-Psy
    K4-Psy
    K5-Psy
    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Hruschka 1972
    Kein
    Kein SachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Hruschka wendet sich vehemment dagegen, verstehen als empirisch-psychologische Aufgabe zu sehen. Stattdessen behauptet er den Vorrang des logisch-phänomenologischen Zugangs, den er allen anderen Zugängen vorausgesetzt sieht.
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 46 Fußnote 10"...Hier wird der jeweilige Redner gerade nicht psychologisch analysiert."
            S. 49 "... der Psychologismus der Verstehenslehre Schleiermachers ..."
            S. 90 "... schon wegen des Fehlens eines psychologisch-historisch feststellbaren persönlichen Willens der „Gesetzgebungs"organe) ..."
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 13 "Übrigens ist schon an dieser Stelle jedem Deutungsversuch entschieden zu widersprechen, der die hermeneutische Frage empirisch-psychologisch stellen und auffassen und sie damit zu einer bloßen Frage nach den Vorstellungen und Überlegungen verflachen möchte, die in einem konkreten Fall oder in einer
        Reihe konkreter Fälle, die der Beobachter ins Auge faßt, den Verstehensvorgang ausgemacht haben. Eine derartige Vorstellung mag zwar in der heutigen von Empirismus und Positivismus geprägten wissenschaftstheoretischen Situation besonders naheliegen, sie beruht aber nichtsdestoweniger letztlich auf einem schlichten Denkfehler.Was den Verstehensvorgang als solchen konstituiert, welche Konstituentien in jedem konkreten Verstehensvorgang notwendig wiederkehren, das läßt sich durch Untersuchungen nach dem Muster empirischer Forschung überhaupt nicht feststellen. Denn jedes empirisch-psychologische Fragen  [>13] setzt seinerseits selbst bereits eine ausdrückliche oder unausdrückliche Bestimmung
        des Verstehensphänomens voraus, da es andernfalls über keinerlei Kriterien für die Beantwortung der Frage verfügen würde, ob dieser oder jener Fall nun zu der beobachtungswürdigen Gruppe gehört oder nicht. Auch der in solchen Zusammenhängen beliebte Verweis auf den „Sprachgebrauch" hilft hier nicht weiter, wonach alle Vorgänge, die üblicherweise als Verstehensvorgänge bezeichnet werden, zu den beobachtungswürdigen Fällen zu zählen seien. Denn auch der „Sprachgebrauch" setzt Merkmale voraus, die einen konkreten Vorgang gerade als Verstehensvorgang erkennen lassen, und gerade um die Merkmale dieser Art geht es hier.2 Das hermeneutische Problem des Verstehens von Rechtstexten kann daher nur logisch-phänomenologisch, nicht aber empirisch-psychologisch angegangen werden."
            S. 47 "Diese Verstehensphänomenologie hat ihre Spitze nicht nur darin, daß sie die aus dem 19. Jahrhundert überkommene und auf die Hermeneutik Schleiermachers zurückgeführte (psychologische) Deutung des Verstehens als einer Einfühlung in Fremdseelisches, in fremde Individualität, zurückweist. Sie zeigt darüber hinaus auch die Grenzen heute vielleicht näher liegender (mehr soziologisch bestimmter) Theorien. Verstehen kann auch nicht bloßes Sich-miteinander-Verstehen, nicht bloße Kommunikation sein. ..."
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer), meinen (19 Treffer, davon 14 mal "allgemeinen"), schlüssige Argumentation (0 Treffer), Argumentation (5 Treffer),
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Meinen
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein, nur meinen:
            S. 38 "... nicht auch etwas anderes meinen könnte ..."
            S. 46 "... die eigene Befangenheit im bloßen Meinen. ..."
            S. 54 "... schlechthin begriffen zu haben meinen. ..."
            S. 84 "... diesen Kassenbeamten meinen, ..."
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)Suchwort "herrschende Meinung" (1 Treffer ), h.M. (0 Treffer).
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Hruschka 1972
    Nein
    Kein SachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja,
        S. 72 "... Es handelt sich um die häufige Berufung auf „Autoritäten" und auf die „herrschende Meinung". ..."
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.




    Subsumtion
    Suchwort "Subsumtion" (1 Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 102 "... Subsumptionspositivismus2 ..."
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
    Suchworte "Rang" (22 Treffer), "Rangfolge" (0 Treffer),"Normenrang" (0 Treffer), "Hierarchie" (0 Treffer), Normenhioerarchie (0 Treffer), "Konflikt" (21 Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt" (0 Treffer), "Anwendungsvorrang" (0 Treffer), "Normenpyramide" (0 Treffer),  "Verfassungsrang" (0 Treffer). "Instanzen" (0 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (0 Treffer)
     
    Rang (konflike)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es verschiedene Ebenen: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 24 "... zweitrangig ..."
        S. 33 "... Vorrangig wird in der Definitionslehre ..."
        S. 63 "... „höherrangigen" Rechtssätzen ..."
        S. 85 "... Gliedsinn den Vorrang ..."
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Keine




    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (0 Treffer).
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Hruschka 1972
    Nein
    Kein SachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen:: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
    Suchwort "Lücke" (6 Treffer).
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Das Thema spielt keine Rolle,
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 15 "... entstehende Lücke ..."
        S. 16 "... Der Verzicht hinterläßt eine Lücke. ..."
        S. 18 "... ist zunächst die bekannte These von der Lückenlosigkeit des „positiven Rechts" zuzurechnen, ..."
        S. 23 "... Denn andernfalls wären sie untauglich zur Lückenausfüllung, und eben das kann nicht sein."
        S. 25 "... Denn der soziologische Rechtspositivismus verzichtet damit auf die Auffüllung der Lücke, die durch die Antithetik zum „Naturrecht" aufgerissen worden ist. ..."
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
    Suchworte "unklar" (0 Treffer), "mehrdeutig" (3 Treffer).
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
    K7-unk
    K8-unk
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema spielt - für mich überraschend - keine Rolle.
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor? Neon.
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 38 "... Auch in der Unzulänglichkeit aller solcher Hinweise und der damit verbundenen „Mehrdeutigkeit" liegt kein prinzipieller Mangel, der den hinzeigenden Definitionen ihren sprachtheoretischen Wert nehmen würde, mag diese „Mehrdeutigkeit" auch höchst bedauerlich sein. ..."
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 97 "In seiner eindringlichen Analyse des „Problems der Naturrechtslehre" gelangt Erik Wolf' bei gleichzeitiger Feststellung einer Mehrdeutigkeit, ja Vieldeutigkeit des Naturrechtsbegriffs zu der Erkenntnis der Eindeutigkeit seiner Funktion: „Trotz aller Vielseitigkeit und aller Widersprüche seines Begriffs ist die Funktion des Naturrechtsgedankens (im Grunde) stets dieselbe geblieben, weil sie unverzichtbar mit dem Dasein des Menschen aufgegeben erschien. ..."
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche
    Suchworte "ungereimt" (2 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer) = "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (20 Treffer).
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Hruschka 1972
    Nein
    Kein SachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Ja
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Das Thema jat zwar keinen eigenen Abschnitt, aber es spoelt dennoch eine beachtloche Rolle. Besonders gibt Hruschka drei Beispiele für juristische Widersprüche und er weist auch S. 26 auf die Widerspruchsquelle zwischen Objekt- und Metasprache hin.
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 12 "... entschieden zu widersprechen, ..."
            S. 52 "... Selbstwiderspruch ..."
            S. 55 "... inneren Widerspruch voraussetzte ..."
            S. 67 "... scheinbaren — Widerspruch ..."
            S. 88 "... Wo freilich der Rechtstext eine darüber hinausgehende Funktion hat, vor allem eine Garantiefunktion zur Sicherung der Freiheit, muß eventuell die Absurdität hingenommen werden, daß ein in seinem Gesamtgefüge durchaus sinnvoller Text wegen der Ungereimtheiten seiner ausführlicheren
        Phänomenexplikation überhaupt nicht oder nur zum Teil angewendet werden darf. ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K6-unv, K7-unv.
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 26 "Weicht man der Problematik aber nicht in dieser Weise aus, sondern versucht einen Kompromiß, dann verwickelt man sich unweigerlich in Widersprüche, die — rein logisch gesehen — daher kommen, daß man gezwungen ist, von der Ebene der Aussagen, die über Rechtssätze gemacht werden, die aber selbst keine Rechtssätze darstellen (wie etwa die These vom Insichselberstehen des positiven Rechts und ihre Ausarbeitungen und Ableitungen), auf die Ebene der Rechtssätze selbst und ihrer Ausarbeitungen (hinab-)zusteigen (denn zu jenen gehören Sätze von der Art: Wende dieses und nicht jenes Rechtssystem
        an!). Mit dieser Widersprüchlichkeit ist der herkömmliche „Positivitäts"begriff der Jurisprudenz von vornherein belastet, was nur unzulänglich durch die unterschiedslose Verwendung des Wortes „positiv" verdeckt wird. Eine Diskussion der hermeneutischen These des Rechtspositivismus wie überhaupt aller seiner Grundthesen braucht sich aber gar nicht auf die Ebene der Rechtssätze zu begeben. Sie bleibt stets auf der Ebene des Sprechens über den Charakter von Recht und kann daher ohne weiteres von dem weiteren und korrekteren Positivitätsbegriff des allgemeinen Positivismus ausgehen, der auch alles nach
        dem traditionellen Begriff „positive" Recht deckt, ohne jedoch seinen Antinomien ausgeliefert zu sein. Von diesem Begriff ist daher im folgenden auszugehen."
            S. 63 "... Nach der „juristischen Geltungslehre" aber „gilt" ein Rechtssatz dann, wenn er in ein System von Rechtssätzen so eingeordnet werden kann, daß er mit den „höherrangigen" Rechtssätzen und zuletzt mit einem „obersten" Rechtssatz oder einer gewissen Anzahl „oberster" Rechtssätze im Einklang steht oder
        ihnen doch wenigstens nicht widerspricht. Diese „Art" der „Geltung" wird „juristische Geltung" genannt. ..."
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 25 "... Ansehen kann man es einem Rechtssatz jedenfalls nicht, daß ihm die Eigenschaft der „Geltung" zu- oder abgesprochen wird, man kann es einem Rechtssatz auch nicht ansehen, ob er unmittelbar aus einem
        Gesetzgebungsverfahren hervorgeht oder ob er eine „Auslegung des Gesetzes" ist, also an der wirklichen oder vermeintlichen Autorität und Dignität unmittelbar „gesetzen" Rechts nicht teilhat, und deshalb müssen die rechtspositivistischen Grundsätze eben auf Rechtssätze jeder Art bezogen werden, wenn nicht Widersprüche und Ungereimtheiten entstehen sollen. ..."
            Siehe bitte auch K6-unv S. 26
        S. 67f "Eines der interessantesten Beispiele für die nicht widerspruchsfreie Positivierung eines Rechtsphänomens und das immer wieder erneute Sich-zur-Sprache-Bringen der dadurch praktisch notwendig zurückgedrängten Aspekte bietet die Geschichte der Diebstahlsdogmatik in Deutschland. Die Gemeinrechtswissenschaft hatte zur näheren Kennzeichnung der eigentlichen Diebstahlshandlung vier „Theorien" entwickelt, die sog. Kontrektationstheorie, die Apprehensions-, die Ablations- und die Illationstheorie, deren man sich zwar auch heute noch in den Kommentaren und Lehrbüchern erinnert, aber nur — mit der einen Ausnahme der heute allgemein anerkannten Apprehensionstheorie — in strafrechtshistorischen Rückblicken." Die Apprehensionstheorie, die sich durchgesetzt hat, sieht die Vollendung des Diebstahls in einer Wegnahme der jeweiligen Sache, d. h. in dem Bruch des fremden und der Begründung des neuen Gewahrsams; die Kontrektationstheorie dagegen sah diese Vollendung bereits im Berühren der zu stehlenden Sache, während der Ablationstheorie erst ein Wegbringen, der Illationstheorie sogar erst ein Bergen der Sache genügte. Mindestens in dieser Formulierung widersprechen sich die vier Theorien gegenseitig, [>68] und deshalb war mit der Durchsetzung der Apprehensionstheorie in § 242 StGB
        zwangsläufig zunächst ein Verschwinden der übrigen Theorien verbunden. Inzwischen sind aber jedenfalls die Ablationstheorie und die Illationstheorie wieder aufgetaucht, seit nämlich der Bundesgerichtshof beim Diebstahl wie bei den Dauerdelikten zwischen dem Vollendungszeitpunkt und einem Beendigungszeitpunkt
        unterscheidet und den Beendigungszeitpunkt dabei — in schwankender Rechtsprechung und ohne die alten Namen wieder aufleben zu lassen — nach den Kriterien bald der Ablationstheorie, bald der Illationstheorie bestimmt.21 Die Renaissance dieser Theorien — trotz der (freilich weitgehend verkannten) Unmöglichkeit,
        die neue Judikatur mit dem Grundsatz nullum crimen sine lege in Einklang zu bringen — muß als Zeichen für eine Mangelhaftigkeit der Apprehensionstheorie gewertet werden, die das Phänomen des Diebstahls, das vor aller gesetzlichen Fixierung eben dieser gesetzlichen Fixierung hermeneutisch zugrunde liegt, offenbar nur approximativ, d. h. nicht ohne einen gewichtigen Rest zu erfassen vermag. Offenbar beschreiben die Ablationstheorie und die Illationstheorie gewisse Aspekte dieses Phänomens, die von der Apprehensionstheorie vernachlässigt werden, sich auf die Dauer aber nicht unterdrücken lassen und die sich daher heute in der Beendigungslehre des Bundesgerichtshofs erneut zur Sprache bringen."
            S. 68 "Auch die Geschichte des Mordtatbestandes im deutschen Strafrecht kann als ein Beispiel angeführt werden. ..."
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen, auslegen, > Sprachkritik.
    Suchworte "sprach" (166 Treffer), "Sprache" (71 Treffer), Rechtssprache (2 Treffer), "verständlich" (15 Treffer)
     
    Sprache
    K1-Spr
    K2-Spr
    K3-Spr
    K4-Spr
    K5-Spr
    K6-Spr
    K7-Spr
    K8-Spr
     Hruschka 1972
    Jein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Teils
    Keine

    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Sprache ist ein großes Thema dieses Buches. Die Formulierung einer phänomenologischen Sprach- und Rechtssprachtheorie wäre wünschenswert gewesen. Und noch besser, wenn Hruschka die phänomenologische "Sprachentwirrung" (S. 3) vorgeführt hätte.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Jein, auch wenn der Ausdruck "sprach" im Inhaltsverzeichnis nicht vorkommt, so betreffen doch die meisten Abschnitte die Sprache und darum geht es.
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 3 "... Sprachverwirrung ..."
        S. 8 "... ursprünglich ein Terminus technicus der Rechtssprache, ..."
        S. 12f "... Sprachgebrauch ..."
        S. 17 "... sog. Sprachanalyse des späten Wittgenstein ...; ... Sprachspiel ..."
        S. 18 "... umgangssprachlich ..."
        S. 19 "... adäquaten sprachlichen Fassung entzieht ..."
        S. 20 "... Umgangssprache ..."
        S. 29 "... allgemeinen sprachtheoretischen Gründe, ...; ... Mißverständnis gewisser vielgebrauchter
        sprachlicher Wendungen. ..."
        S. 95 Fußnote . Lit-Hinweis: "Hatz, Rechtssprache und juristischer Begriff 1963"
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B
        in fast allen Abschnitten, besonder auch im Abschnitt V Das semantische Grundproblem: Der Sinnbegrift S. 27-41
            S. 22 "Nimmt man das genau, dann sind Rechtssysteme und Rechtssätze „positiv" gerade darin, daß sie „Rechtsansichten" in sprachlichen Äußerungen artikulieren und manifestieren. ..."
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 3 "Erst eine Sprachentwirrung und dabei in erster Linie eine genaue Analyse des Phänomens der Auslegung vermag mithin eine Begründung dafür zu liefern, warum die herkömmlichen Auslegungslehren das Verstehensphänomen zwar vielleicht berühren, aber doch nicht in einer angemessenen Weise in den Griff
        bekommen. ..."
            S. 4 "... Die (phänomenologische) Frage, was Auslegung überhaupt eigentlich ist, kann daher weder mit ihrer Hilfe noch in einem Durchstieg durch sie beantwortet werden. Statt dessen bietet sich als Ausgangsbasis für eine Analyse des Auslegungsphänomens die Sprache selbst an, die eben dieses Phänomen mit den Namen „Auslegung" und „Interpretation" belegt. ..."
            S. 6 "... Hier bietet sich als die einzig sinnvolle Möglichkeit offenbar nur noch die Sprache an: Auch in ihr können Sachverhalte ausgebreitet werden, es geschieht dies immerfort in sprachlichen Äußerungen aller Art — freilich in einer ganz anderen, eben diesem besonderen Medium angemessenen Weise. Auslegung im übertragenen Sinne ist daher stets ein sprachlicher Akt; sie geschieht in der Sprache und durch die Sprache, so wie die Auslegung im ursprünglichen Sinne im Raum und durch den Raum geschieht.
            Das kann nicht wörtlich genug genommen werden. Zwar ist der Begriff der Sprache hier weit zu fassen. Nicht nur Wörter und Sätze, Rede aller Art, sind Sprache, sondern auch die recht verschiedenen Zeichen, in welchen Sachverhalte einen Ausdruck finden. Ohne einen äußeren Vorgang jedoch, ohne Laute, Gesten,
        Schrift- oder ähnliche Zeichen ist Sprache nicht denkbar. Spätestens seit der Entwicklung der Logistik, die die Sprache auf ihren harten („positiven") Kern zu reduzieren versucht, sollte es klar sein, daß die wahrnehmbare — die sichtbare, hörbare, fühlbare — Erscheinung in der Außenwelt, die nach außen
        gewendete „Äußerung" notwendig zu jeder Sprache gehört.' Darum enthält auch jede Auslegung, ist jede Auslegung, eben weil sie sich in diesem Medium bewegt, immer eine „Äußerung". Auslegung eines Sachverhaltes ist — um es mit parallelen Wortbildungen zu umschreiben, die ebenfalls ursprünglich der
        sinnlich-räumlichen Sphäre entstammen — stets eine Darlegung, eine Darstellung dieses Sachverhalts. Wer eine Sache auslegt oder darstellt, faßt sie regelmäßig in Worte, immer aber verwendet er irgendwelche äußeren Zeichen, die ihr einen irgendwie gearteten Ausdruck verleihen."
            S. 29 "Die übliche Antwort auf eine derartige Frage ist es wohl, daß der Sinn von Wörtern sich durch ,Definitionen" oder aus dem „Sprachgebrauch" ergebe.2 Aber diese Auskunft hat, genau zuende gedacht, durchaus nicht die erwartete Kqnsequenz. Im Gegenteil! Sie fordert eine ganz andere Deutung des  Sinnbegriffs, die Wort und Sinn nicht mehr als eine selbstgenügsame Einheit versteht, sondern das Wort als ein über sich hinausweisendes Zeichen begreift für etwas, das seinerseits einen grundsätzlich außersprachlichen Charakter hat. Nicht eine Qualität des Wortes, sondern dessen 'Relation auf eine Sache (d. h. auf einen Sach- oder Lebenszusammenhang) ist dann sein Sinn. ..."
          Hilfsfragen:
      • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein.
      • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA) Nein.
      • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch). Nein.
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 33 "... Es handelt sich bei ihnen um jene Definitionen, die in konkreten Situationen ein Wort und
        eine Sache durch einen sinnverleihenden Zeigevorgang verbinden: „Ich definiere etwa ‚Rot< dadurch, daß ich auf etwas Rotes zeige und sage: ,das ist rot`."7 Indessen spielt diese Art der Definition in der heutigen systematischen Definitionslehre nur eine untergeordnete Rolle. Vor allem wird ihr kein genauer Platz im System der Definitionen zugewiesen.8 Vorrangig wird in der Definitionslehre jedenfalls der Unterschied zwischen den sog. direkten, den sog. impliziten, den sog. rekursiven und den sog. axiomatischen Definitionen bearbeitet.9 ..."
            S. 91 "... Der bloße Hinweis auf das „Gesetz" als den selbstverständlichen Ausgangspunkt allen „Auslegens" genügt also nicht. Ausgangsbasis für alle — im Sinne der traditionellen Theorien begriffene — Auslegungsarbeit ist vielmehr ein schon immer irgendwie verstandenes „Gesetz". ..."
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? Keine




    Kontrolle
    Suchworte "Kontroll" (1 Treffer, aber nicht im gemeinten Sinne), "Berufung" (4 Treffer), "Revision", (1 Treffer), "Instanz" (0 Treffer), "Öffentlich" (1 Treffer), "Volk" (2 Treffer), "Ephor" (0 Treffer).
     
    Kontrolle
    K1-Kon
    K2-Kon
    K3-Kon
    K4-Kon
    K5-Kon
    K6-Kon
    K7-Kon
    K8-Kon
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 38 "... entzöge sie sich jeder Kontrolle. ..."
        S. 46 "... Revision und Srspension sachunangemessener Vorurteile ..."
        S. 72 "... Es handelt sich um die häufige Berufung auf „Autoritäten" ..."
        S. 74 "... kann eine Berufung auf Autoren, ..."
        S. 80 "... will man sich nicht mit den „öffentlichen Interessen" begnügen, ..."
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Kein.




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (0 Treffer), Entscheidungszwang (0 Treffer)
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
    K1-RVV
    K2-RVV
    K3-RVV
    K4-RVV
    K5-RVV
    K6-RVV
    K7-RVV
    K8-RVV
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (23 Treffer), "billig" (1 Treffer), "Billigkeit" (0 Treffer)
     
    Gerecht
    K1-Ger
    K2-Ger
    K3-Ger
    K4-Ger
    K5-Ger
    K6-Ger
    K7-Ger
    K8-Ger
     Hruschka 1972
    Nein
    KeinSachR
    Ja
    Ja
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    Teils
    Nein
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    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit:
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 65 "... Angemessenheit und Gerechtigkeit der vor-geschriebenen Konfliktlösung richtet. ...; ...Prinzip der Angemessenheit und Gerechtigkeit, ..."
            S. 99 "... „Strukturen der Gerechtigkeit", die Coing ..."
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 69 "Man kann dem Prinzip Recht noch besondere Namen geben, es als „Rechtsidee", als „Gerechtigkeit" oder auch als „Naturrecht" bezeichnen, um es von der Kategorie Recht auch sprachlich zu unterscheiden. ... "
            S. 70 "Jedem Verstehen eines Rechtstextes ist daher eine doppelte Tendenz eigen, einmal die Tendenz, das in dem Text angesprochene Phänomen zu erfassen, und zum anderen die damit schon immer verbundene Ausrichtung des sich dabei bildenden Urteils auf die Gerechtigkeit — genauso wie jedem Erkenntnisversuch
        in bezug auf die Tatsachenwelt eine unvermeidliche Tendenz zur Wahrheit innewohnt — und mithin wurzelt jeder Verstehensversuch in einer grundsätzlichen Einstellung des Verstehenden, die man als eine „axiologische Affirmation" bezeichnen kann.' ..."
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 97 "a) „Das Naturrecht wird als legitimierender Grund (Rechtfertigungsgrund) allen ‚positiven' Rechts aufgefaßt, sei es als Behauptung oder als Forderung eines solchen Legitimationsgrundes. Es ist seine (unaufgebbare) Funktion, die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts zu betonen, zu zeigen, daß ‚Recht' dadurch, daß es sich für ‚Recht' ausgibt, noch nicht ‚wirkliches' (wahres, gerechtes)
        Recht ist".4
            b) „Das Naturrecht wird aber auch als normierendes Richtmaß (Regulativ) allen empirisch-historischen Rechts gedacht. In dieser Funktion ist das Naturrecht entweder als ein behauptetes Ur- oder Grundmaß oder als Forderung eines solchen faßbar. Die Aufgabe des Naturrechts in diesem Sinne ist kritisch, es leistet die immer wieder neu erforderliche Prüfung aller Satzungen oder Urteile auf ihr wirkliches Recht-Sein und lehrt, daß die Pflege nur-positiven Rechts allein die Forderung der Gerechtigkeit nicht erfüllen kann4."
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes? Keine




    Sonstiges  > spezifizieren  Larenz (1991) zu Hruschka.
     
    Sonstiges
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
     Hruschka 1972
    KeiSpez
    KeinSachR
    KeiSpez
    KeiSpez
    KeiSpez
    KeiSpez
    KeiSpez
    Keine

    So-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor?
          Der Werk enthält kein Sachregister.
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt?
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes?
      Larenz (1991) zu Hruschka
      Widmung Claus-Wilhelm Canaris, Joachim Hruschka, Detlef Leenen, Jürgen Prass
          Literaturverzeichnis: HRuscHKA, JOACHIM: Die Konstitution des Rechtsfalles, 1965. - Das Verstehen von Rechtstexten, 1972.
          S. 203 "... In einer Sprache wird immer über etwas gesprochen; Verständigung durch das Medium der Sprache ist Verständigung über eine Sache, die „zur Sprache gebracht" wird40. Die Sache, von der in der normativen Sprache der Jurisprudenz gesprochen wird, ist „die Sache Reche41'. Auf die Frage, was diese „Sache Recht" sei, ist m.E. zu antworten42: es ist das „geltende Recht" gerade in seinem normativen Sinn, als Inbegriff von Normen. Das schließt notwendig ein den Sinnbezug auf den Rechtsgedanken selbst, die Rechtsidee oder, wie HRUSCHKA sagt43, „das Prinzip Recht". Denn darum geht es letztlich dem Rechtsuchenden, der um „sein Recht" kämpft, dem Richter, der nicht nur eine »legale", sondern damit zugleich eine so weit als möglich „gerechte" Entscheidung anstrebt", den Verfahrensbeteiligten, die eben eine solche Entscheidung von ihm erwarten. Nicht, als sei das positive Recht jemals seinem vollen Umfang nach eine „gerechte" Ordnung, die richterliche Entscheidung immer auch „gerecht" — aber daß sie sich an dieser, obschon niemals voll erfüllbaren Anforderung messen lassen müssen, stellt den Sinnbezug des „positiven" Rechts auf den Rechtsgedanken dar, ohne den von ihm nicht sinnvoll in einer normativen Sprache gesprochen werden könnte45...."
        40 GADAMER, Wahrheit u. Methode, 5. Aufl. 1986, S. 384.
        41 HRUSCHKA, Das Verstehen von Rechtstexten, 5. 29 ff., 52 ff.
        42 Anders HRUSCHKA, a.a.O.: für ihn ist das positive Recht als „geltendes" nicht die „Sache Recht", sondern bereits eine (sprachliche) Auslegung dieser „Sache Recht", die als solche sprach-jenseitig, extra-positiv ist, dem „positiven Recht" als Bedingung seiner Möglichkeit (im hermeneutischen Sinne) zugrundeliegt.
        43 a.a.O., S. 68 f.
        44 Vgl. ESSER, Vorverständnis und Methodenwahl, S. 14, 21, 41, 210.
        43 Die »Sache Recht" als hermeneutisches a priori, d. h. als die Bedingung der Möglichkeit des Verstehens von Rechtstexten herausgearbeitet zu haben, ist das Verdienst der Arbeit von HRUSCHKA — auch wenn ich seiner näheren Bestimmung dieser „Sache", insbesondere seiner Lehre von dem »Rechtsphänomen", nicht zu folgen vermag.






    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Stichworte Glossar:
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    Äquivokationen
    Der Duden: "1. Doppelsinnigkeit, Mehrdeutigkeit, 2. (Philosophie) Wortgleichheit bei Sachverschiedenheit".
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    cum grano salis  nicht ganz wörtlich zu nehmen
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Joachim Hruschka Das Verstehen von Rechtstexten. Eine wissenschaftstheoretische Analyse recvhtswissenschaftlicher Werke aus interdisziplinärer Perspektive. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Hrusch.htm
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