Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 28.10.21
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Recht
und Rechtswissenschaft Datenschutz_
Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell
zum Thema:
Recht und Rechtswissenschaft
Eine wissenschaftstheoretisch
empirisch operationale Analyse
mit Schwerpunkt Begriffswelt
und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher
Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
Zum Geleit
"Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel
geworden."
Julius von Kirchmann,
1848, S. 34
"Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie
können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
Staatsanwalt Meindl,
2014
_
_
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Ziele, Konzeption und Methodik dieser Arbeit.
Methodik dieser Arbeit:
1. Suchen repräsentativer
Werke zur juristischen Methodenlehre. (extrem männerlastig)
2. Grundverständnis
der juristischen Methodenlehre aneignen.
3. Auswertung nach
wissenschaftlichen, wissenschaftstheoretischen, methodischen und
besonderen rechtswissenschaftlichen
Prüffragen an einige für repräsentativ bewertete
Standardwerke (hier
einfach solche, die in Lehrbuchsammlungen stehen oder oft zitiert
werden [Ö]
= Österreich; [S] = Schweiz); noch nicht verlinkte
in Arbeit:
4. Entwicklung einer
Darstellungsform für die vergleichende Auswertung.
Auswertungen (aufgrund des Umfanges ausgelagert):
Einzelauswertungen der AutorInnen:
Bydlinski
[Ö] 2018 (155 Seiten)
Engisch
1971 (291 Seiten)
Hassemer
/ Neumann / Saliger 2016 (Hrsg.) (479 Seiten)
Honsell / Mayer-Maly 2015 (322 Seiten)
Hruschka
1972 (102 Seiten)
Kelsen
[Ö] 1960 (534 Seiten)
Kirchmann
1848 (46 Seiten)
Larenz
1991 (494 Seiten)
Mastronardi
[S] 2003 (318 Seiten)
Möllers
2017 (533 Seiten)
Muthorst
2011 (287 Seiten)
Ott
[S] 2006 (246 Seiten)
Puppe
2014 (287 Seiten)
Radbruch
1932 (210 Seiten)
Röhl
& Röhl 2008 (697 Seiten)
Rüthers / Fischer/ Birk 2018 (621 Seiten)
Savigny
1802-1842 (Methodenlehre) (315 Seiten Klostermann 2004)
Wienbracke 2013 (116 Seiten)
Zippelius 1974 (127 Seiten)
Zippelius 2012 (95 Seiten)
Exkurse:
______Begriffe
bei Puchta.
______Juristische
Normentheorie.
Auswertungen
der 43 (42+1) Kategorien nach 8 Kriterien. Aufgrund des Umfanges
wurden die 43 Kategorien in 43 Einzelseiten ausgelagert:.
Allgemein-wissenschaftliche
Kategorien (11+1):
_____AW01 Wissenschaft
> Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
_____AW02 Wissenschaftstheorie.
_____AW03 Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
_____AW44a
Plausibilität i.a.w.S. [26.10.21].
_____AW04 Begriffe
und Begriffsbildung (>
Begriffsanalyse Begriff).
_____AW05 Methode.
AW06
Analogie (allgemeine).
_____AW07 Verstehen.
_____AW08 Erklären.
_____AW09 Verstehen
und Erklären.
_____AW10 Normen
und Werte (allgemein).
_____AW11 Werturteilsstreit.
___Spezielle
rechtswissenschaftliche Kategorien (31):
_____AW12 Recht.
_____AW13 Rechtswissenschaft.
_____AW14 Juristische
Methodik.
_____AW15 Juristische
Begriffsbildung.
_____AW16 Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
_____AW17 Juristische
Logik.
_____AW18 Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
_____AW44b
Plausibilität im jur. Sinne [26.10.21]
_____AW19 Juristisches
Erklären.
_____AW20 Juristisches
Verstehen.
_____AW21 Auslegen.
_____AW22 Analogie
(juristische).
_____AW23 Gesetze
verstehen und / oder auslegen.
_____AW24 Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
_____AW25 Rechtsdogmatik.
_____AW26 Normen
und Werte.
_____AW27 Norm(en).
_____AW28 Wert(e,
en).
_____AW29 Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
_____AW30 Juristische
Psychologie.
_____AW31 Freie
Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
_____AW32 Herrschende
Meinung.
_____AW33 Subsumtion.
_____AW34 Rang (Konflikte,
Probleme).
_____AW35 Konkurrenzen.
_____AW36 Lücken.
_____AW37 Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
_____AW38 Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
_____AW39 Sprache
des Rechts.
_____AW40 Kontrolle.
_____AW41 Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
_____AW42 Gerechtigkeit.
_____AW43 Sonstiges.
[Weitere Kandidaten]
Anlage "Zahlensalat"[ausgelagert]
Rangfolgen nach Mittelwerten
der Kategorien und Kriterien.
Verteilung der Mittelwerte der
Kriterien und Kategorien.
Korrelations- und Eigenwertanalysen
(EWA) - mit Vorsicht zu genießen:
Korrelationen
zwischen den Kriterien:
Korrelationen
und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien der 11 allgemein-wissenschaftlichen
Kategorien.
Partielle
Korrelationsanalyse zur missglückten Demonstration der Gültigkeit
des Vieldeutigssatzes.
Korrelation
zwischen Inhalts- und Sachverzeichnis nach Auspartialisierung.
Korrelationen
und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien der 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien.
Partielle
Korrelations-Analyse K31: Einfluss der anderen Kriterien K1, K2, K3, K5
und K7 auf die
Korrelation
zwischen K4-Inhalt und K6-Theorie über die 31 rechtswissenschaftlichen
Kategorien.
Korrelationen
und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien über alle 42 Kategorien.
Korrelationen
zwischen den Kategorien:
Korrelationen
und Eigenwertanalyse der 10 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien ohne
AW09.
Korrelation
und Eigenwertanalyse der 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien.
Korrelation
und Eigenwertanalysen aller 42 Kategorien.
Korrelation
und Eigenwertanalysen mit 41 Kategorien ohne AW09 Verstehen und Erklären.
Hauptergebnis
Eigenwertanalysen.
|
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Es wurde ein Konzept zur wissenschaftstheoretischen Analyse
der Rechtswissenschaft entwickelt. Hierzu wurden 11 allgemein-wissenschaftliche
und 31 rechtswissenschaftliche Kategorien
mit jeweils 7 (+1 Sonstiges) Kriterien-Prüffragen
gebildet. Aus einer Vorauswahl-Sammlung
wurden 20 AutorInnen für die Einzelanalyse ausgewählt, wobei
zunächst 10 in diese Auswertung gelangten. Erst müssen die ausgewählten
AutorInnen
(ohne Sonstiges je 42*7=294 Auswertungsschritte, für die ersten 10
AutorInnen also insgesamt 2940 Schritte, d.h. Verstehens- und Subsumtionsleistungen)
erfasst, sodann die Ergebnisse in die 42 Kategorien
(ohne Sonstiges 42*7*10=2940 Schritte) übertragen werden. Im Anschluss
werden Verbalklassifikationen (Ja, Nein, teils, fast, wenig ...) in Prozentzahlen
quantifiziert (ohne Sonstiges 42*7*10=2940), auch weil unterschiedliche
Stichprobenumfänge bei Inhaltsverzeichnissen oder Sachregistern vorlagen
und die Ergebnisse vergleichbar gemacht werden sollten. Die Tabelle am
Ende beruht also auf rund 9000 Einzelbearbeitungen. Jede AutorIn kann pro
Kriterium zwischen 0 (Nein) und 10% (Ja) erhalten. Bei der allgemein-wissenschaftlichen
Kategorie AV09-VuE Verstehen und erklären
ergaben sich - für mich überraschend - bei allen 10 AutorInnen
jeweils 0%, also ein konstanter Wert, weshalb mit dieser Kategorie auch
keine Korrelation mit den anderen Kategorien gerechnet werden konnte, weil
hier die Streuung 0 ist und durch 0 nicht dividiert werden darf (mathematische
Norm). 100% wurde nie erreicht, aber die Kategorie AW14-jM
juristische Methodik, Rang
1, erbrachte im Mittel eine Bearbeitungsintensität bei den 10
AutorInnen von 74,4%, das ist ein beachtlich hoher Wert. Die Ergebnisse
der 10 AutorInnen in den 42 Kategorien (ohne Sonstiges) wurden sodann in
die Gesamtauswertungstabelle
übertragen. Damit war die Datenbasis, wenn auch eine schmale, für
eine weitere quantitative Analyse (Mittelwerte,
Ränge
nach Mittelwerten,
Korrelationen,
Eigenwertanalysen)
geschaffen, die ich erst gegen Ende der Auswertung sah, und die nur den
Charakter einer ersten, mit Vorsicht zu genießenden Pilotstudie hat.
Mit der allgemein-wissenschaftlichen Kategorie AW09-VuE Verstehen und
erklären kam ein Fallstrick in die Studie, der zu beachten und
zu berücksichtigen war (hier dokumentiert:
1,
2).
Das für mich erstaunlichste und kaum glaubliche Ergebnis waren die
drei Generalfaktoren,
die sich durch die Eigenwertanalyse ergaben: Allgemein-wissenschaftlicher
Generalfaktor (56,77% Varianzaufklärung) der 7 Kriterien
über die 11 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien,
rechtswissenschaftlicher
Generalfaktor (70,13% Varianzaufklärung) der 7 Kriterien
über die 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien und den Generalfaktor
Wissenschaft (73,79% Varianzaufklärung) der 7 Kriterien
über alle 42 Kategorien. Ich bin gespannt, ob das zweite Auswertungskontingent
diese Ergebnisse bestätigt. Dass AW31-FBW
Freie Beweiswürdigung den letzten Rang mit 10.7% einnahm,
gehört für mich zu den negativen Überraschungen. Insgesamt
zeigte sich, dass die 10 ausgewerteten rechtswissenschaftlichen Werke es
in den allgemein-wissenschaftlichen Kategorien nur auf eine mittlere Bearbeitungsintensität
von 17.2% brachten (rechtswissenschaftliche 45.4%), d.h. die Rechtswissenschaft
dieser 10 AutorInnen interessiert sich sehr wenig für allgemein-wissenschaftliche
Kategorien. Das schwächste Glied bei den rechtswissenschaftlichen
Kriterien ist die Definition
(10.2%). Das semiotische /
semantische Dreieck und die Referenzierung
sind weitgehend unbekannt oder unbeachtet. Aber auch K7-Anw/Beispiele mit
30.8% und K6-Theorie (37.4%) sind nur mäßig ausgeprägt.
Ich hätte mir vielleicht die ganze Arbeit sparen
können, wenn das Zitat von Oberstaatsanwalt Meindl
richtig ist: "Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben
... Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen
freisprechen." Falls das richtig sein sollte, gibt es kein richtiges
Recht, keinen richtigen Rechtsstaat und keine richtige Rechtswissenschaft,
sondern im Grunde nur ein sophistisches Lumpenrecht (>Metapher),
das offenbar von Kirchmann
schon abzuschaffen forderte. Recht war immer und ist auch heute noch weitgehend
Herrschaftsrecht, aber Lumpenrecht in diesem Ausmaß wäre eine
entsetzliche Vorstellung. Deshalb wollte ich es nun wirklich wissen, wie
es um das Recht, seine Anwendung und um die Rechtswissenschaft bestellt
ist und habe mich an die Arbeit gemacht, wobei ich den Aufwand grob unterschätzt
hatte. Der Abschluss des ganzen Projektes kann noch gut ein Jahr dauern.
Daher habe ich mich nach 7 Monaten Arbeit dazu entschlossen, die Auswertung
der ersten 10 von 20 AutorInnen ins Netz zu stellen mit den entsprechenden
Exkurs- (Puchta,
Normentheorie)
und Hilfsseiten (Glossar,
Literatur,
JuristInnenausbildung an fünf Unis: Berlin,
Erlangen,
München,
Wien,
Zürich).
Die Auswertung der 42 Kategorien (ohne Sonstiges) wurde aus der Gesamtzusammenfassung
hier wegen Umfang und Übersicht ausgelagert (> Einzelergebnisse),
so dass nun 53 Seiten ans Netz gehen. Mit dem zweiten Kontingent werden
es dann insgesamt 63 mit eventuell ein paar Zusatzseiten sein.
"Das" Recht, ein vielfältiges Homonym,
ist die Lehre der Gebote, Verbote, des Erlaubten und Gewährten (z.B.
ein Recht) wie es in den Gesetzen und Verordnungen geschaffen, niedergelegt
("Rechtsdogmatik" = geltendes Recht) und in
der Rechtsprechung, von der Verwaltung, Behörden und RechtsanwenderInnen
zu verstehen, manchmal auch auszulegen und anzuwenden ist.
Will man genauer wissen, was Rechtswissenschaft
ist, schaut man sich die Lehrpläne der juristischen Fakultäten
(Beispiele: Berlin,
Erlangen,
München,
Wien,
Zürich),
Gesetze, Lehrbücher (Einführungswerke, Lehrbuchsammlung, Handapparat
Lesesaal Universitätsbibliothek), Kommentare, Urteile, Beschlüsse
und Entscheidungen der Gerichte und Behörden an.
Die praktische prototypische Gretchenfrage der JuristIn
lautet: Gibt es zu einem Lebenssachverhalt, zu einem Konflikt, eine Norm,
die ihn regelt (Subsumtionsproblem). Der Tatbestand der Norm fungiert,
syllogistisch betrachtet, als Obersatz, der Sachverhalt oder der Konflikt
als Untersatz und die conclusio (Schlussfolgerung) als Entscheidung. Um
diese Aufgabe zu bewältigen, braucht man Verständnis
(Auslegungskompetenz) und Wissen um die Normen
der Rechtsgebiete (grob: Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht)
und den Sachverhalt.
Das Studium der Rechtswissenschaft ist sehr umfangreich,
komplex und schwierig an Stoff und Problemen, aber es gibt auch viele Hilfen
und unterstützende Einführungen (z.B. Bringewat
(2017), Mann (2015), Möllers (2018)).
Diese sind auch sehr wichtig, weil sie das wissenschaftliche Vorgehen besser,
klarer und operationaler darlegen als die sog. wissenschaftlichen Werke,
die oft sehr allgemein, weitschweifig, streckenweise feuilletonistisch
angelegt sind und Rechtswissenschaft nicht zeigen und vorführen, sondern
weitgehend nur darüber sprechen, hauptsächlich
darüber, was andere meinen. Das ist auch eines meiner
überraschenden und enttäuschenden Ergebnisse.
Ich bin kein Jurist - das hat Vor- und Nachteile
-, aber seit 1978 forensisch-psychologisch tätig und dadurch immer
wieder mit juristischen Sachverhalten konfrontiert. Schwerpunktmäßig
bin ich an den Methoden und hier speziell an der rechtlichen Begriffswelt
interessiert, also an der den Rechtswissenschaften zugrunde liegenden Wissenschaftstheorie.
Zum Schluss möchte ich noch auf die Fehlermoeglichkeiten
in der Auswertung eingehen. Fehlerfreie Arbeiten dürfte es höchst
selten, wahrscheinlich nie, geben. Auch diese Arbeit wird mit Fehlern behaftet
sein, obwohl wir uns, meine Frau als Korrekturleserin und Diskutantin und
ich, bemüht haben, keine zu machen, aber das ist praktisch nicht möglich.
Am wenigsten Fehler dürfte es beim der Ermittlung der Treffer bei
den Suchworten geben. Aber Worte sind nur die Kleider der Begriffe
und in der Regel vieldeutige
Homonyme.
Fast immer müssen die Worte als Begriffe verstanden
oder ausgelegt und unter die Kategorien bzw. Kriterien
subsumiert
werden - womit wir bei zwei zentralen rechtswissenschaftlichen Themen wären.
Für die Kontrolle und Kritik dieser Arbeit sind also JuristInnen prädestiniert.
Wird z.B. "wissenschaft" im allgemeinen, im rechtswissenschaftlichen oder
in einem anderen fachspezifischen Sinne gemeint? Ein erster Fehler kann
bereits beim Suchen entstehen. Ein Suchwort wird vielleicht nicht gefunden,
weil es umgebrochen oder auf besondere Weise geschrieben wurde. Die ersten
drei Kriterien, Inhaltsverzeichnis, Sachverzeichnis und Fundstellen im
Text, sind noch mit am sichersten, aber auch nicht gänzlich sicher.
Problematisch kann es bereits bei K4, der inhaltlichen Verwendung eines
Suchwortes werden. Sicher, sagt der kritische Kopf, ist fast nichts. Deshalb
habe ich meine Untersuchung so aufgebaut, dass sie durch meine Belegstellen
von Anfang bis zum Ende ohne Lücken bestmöglich kontrollier-
und kritisierbar ist. Gute wissenschaftliche Praxis ist nach meiner Überzeugung,
dass man so arbeitet, dass man kontrolliert und kritisiert werden kann.
Nachdem das Ziel war, die Rechtswissenschaft auf ihre Wissenschaftlichkeit
hin zu untersuchen, muss natürlich auch die Konzeption und Methode
meines Vorgehens auf den Prüfstand. Lässt sich mit dieser Methode
das Ziel tatsächlich erreichen? Das möge die kritische Leserin
anhand der Daten, Darstellung und Begründung selbst beurteilen. Am
sichersten wäre es wahrscheinlich, die Auswertung durch eine Expertengruppe
vornehmen zu lassen. (z.B. 1 JuristIn, 1 WissenschaftstheoretikerIn, 1
NichtwissenschaftlerIn mit aufgeklärtem
gesunden Menschenverstand). Die formale Auswertungmethodik mit den
Suchoptionen zügelt Vorurteile, Sympathien und Antipathien, was man
vielleicht an der Auswertung
Larenz
gut kontrollieren kann: Obwohl ich den Nationalsozialismus hasse und verabscheue,
kommt Larenz nach den Auswertungskriterien ziemlich gut weg.
Rückmeldungen, Anregungen und Kritik erwünscht.
Ziele, Konzeption und Methodik
Ziel der Arbeit ist, das Wissenschaftsverständnis der Rechtswissenschaft
zu untersuchen. Hierfür waren ein Untersuchungskonzept, ein Untersuchungsplan
und eine Methodik zu entwickeln.
Methodik:
1. Suchen repräsentativer
Werke zur juristischen Methodenlehre und Wissenschaftstheorie.
Ausgangspunkt war die Überlegung: Will man genauer wissen, was
Rechtswissenschaft ist, schaut man sich die Lehrpläne der juristischen
Fakultäten (Beispiele: Berlin,
Erlangen,
München,
Wien,
Zürich),
Gesetze, Lehrbücher (Einführungswerke, Lehrbuchsammlung, Handapparat
Lesesaal Universitätsbibliothek), Kommentare, Urteile, Beschlüsse
und Entscheidungen der Gerichte und Behörden an.
Vorauswahl (Kandidaten) > Zur
Auswertung ausgewählte Werke. Es gibt sicherlich weit mehr KandidatInnenen,
die mit Gewinn ausgewertet und dargestellt werden können als ich hier
erfasst habe. Mein Ziel war, inhaltlich eine repräsentative Stichprobe
zu erfassen, die erlaubt, auf die Situation des Rechts und der Rechtswissenschaft
hin zu verallgemeinern. Insgesamt war ich überrascht von der Fülle,
Vielfalt und dem Umfang dessen, was die JuristInnen erarbeitet haben.
Juristische Methodenlehre
(überschneidet sich mit juristischem Denken):
-
Adomeit, Klaus (2018) Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre. 7.,
neu bearbeitete Auflage. Heidelberg: C. F. Müller [GB]
-
Bernhart, Christof (2008). Regeln der Jurisprudenz.
Die Grundsätze und Methoden der Rechtswissenschaft als professionelle
Standards. Berlin: Duncker & Humblot GmbH.
-
Bydlinski, Franz (2005) Grundzüge der juristischen
Methodenlehre. Wien WUV, Univ.-Verl. [u.a.]
-
Hähnchen, Susanne (2019, Hrsg.) Methodenlehre
zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Tübingen:
Mohr Siebeck.
-
Hassemer, Winfried; Neumann, Ulfrid & Saliger,
Frank (2016, Hrsg.) Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie
der Gegenwart. 9. nbe. A. Heidelberg: C. F. Müller.
-
Herberger, Maximilian & Simon, Dieter (1980)
Wissenschaftstheorie für Juristen. Logik — Semiotik — Erfahrungswissenschaften.
Frankfurt: Metzner.
-
Honsell, Heinrich & Mayer-Maly, Theo (2015) Rechtswissenschaft. Eine
Einführung in das Recht und seine Grundlagen. 6. Auflage. Berlin:
Springer.
-
Hruschka, Joachim (1972) Das Verstehen von Rechtstexten:
zur hermeneutischen Transpositivität des positiven Rechts München:
Beck
-
Kelsen, Hans (1960) Reine Rechtslehre
: mit einem Anhang: das Problem der Gerechtigkeit. Ausgabe: 2., vollst.
neu bearb. und erw. Aufl. Wien: Deuticke.
-
Kirchmann, Julius von (1848) Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft.
Berlin: Springer. [PDF]
-
Kramer, Ernst A.(2010) Juristische Methodenlehre.
Bern: Stämpfli.
-
Larenz, Karl (1991 f) Methoden
der Rechtswissenschaft. 6. nb. A. Berlin: Springer.
-
Möllers, Thomas M. J. (2017 f) Juristische
Methodenlehre, 1. Auflage. München: C. H. Beck
-
Ott, Edward E. (2006) Juristische Methode in der
Sackgasse? 46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen Methodenlehre.
Zürich: Orell Füssli. [02JU13/PI 3010 O89]
-
Röhl, Klaus F. & Röhl, Hans Christian (2008) Allgemeine Rechtslehre.
3. A. Köln: Heymanns.
-
Rüthers, Bernd; Fischer, Christian & Birk, Axel (2018) Rechtstheorie
mit Juristischer Methodenlehre. 10. A. München: C. H. Beck.
-
Savigny, Friedrich Carl von (1802-1842) Vorlesungen
über juristische Methodologie. Herausgegeben und eingeleitet
von Aldo Mazzacane 2004. Neue, erweiterte Ausgabe. Savignyana. Texte und
Studien Herausgegeben von Joachim Rückert Band 2. Frankfurt aM: Klostermann.
[Bib JurFak 02RG/477 M477]
-
Schapp, Jan (1983) Hauptprobleme der juristischen
Methodenlehre. Tübingen: Mohr.
-
Schiffauer, Peter (1979) Wortbedeutung und Rechtserkenntnis:
entwickelt an Hand einer Studie zum Verhältnis von verfassungskonformer
Auslegung und Analogie. Berlin: Duncker & Humblot.
-
Schröder, Jan (2012) Recht als Wissenschaft,
2. A. München: Beck.
-
Wank, Rolf (2005) Die Auslegung von Gesetzen.
3. Auflage. Köln: Heymanns.
-
Wank, Rolf (2017) Die Auslegung von Gesetzen.
6. Auflage. München: Vahlen.
-
Wienbracke, Mike (2013) Juristische Methodenlehre.
Heidelberg: C. F. Müller.
-
Zippelius, Reinhold (1974). Einführung in die juristische Methodenlehre.
2. nbe. A. München: C. H. Beck.
-
Zippelius, Reinhold (2012). Einführung in die juristische Methodenlehre.
11. A. München: C. H. Beck.
Juristisches Denken
(überschneidet
sich mit juristischer Methodenlehre)
-
Engisch, Karl (1971). Einführung in das juristische Denken. 5. nb.
A. Stuttgart: Kohlhammer.
-
Mastronardi, Philippe (2003). Juristisches Denken. Stuttgart: UTB (Haupt).
-
Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen
Denkens. 3. A. Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht [Kein Sachregister
in der mir vorliegenden 3. Auflage]
Juristische Logik
-
Joerden, Jan C. (2010) Logik im Recht. Grundlagen und Anwendungsbeispiele.
Berlin: Springer.
Juristische Fallbearbeitung
-
Bringewat, Peter (2017) Methodik der juristischen
Fallbearbeitung. Mit Aufbau- und Prüfungsschemata aus dem Zivil-,
Strafrecht und öffentlichen Recht. 3. a. A. Stuttgart: Kohlhammer.
-
Mann, Thomas (2015) Einführung in die juristische Arbeitstechnik.
Schriftenreihe der juristischen Schulung Bd. 81, 5. A. München: C.
H. Beck.
-
Möllers, Thomas M. J. (2018) Juristische
Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten. 9. A. München: Vahlen.
Wissenschaftstheorie
und Recht
-
Hassemer, Winfried; Neumann, Ulfrid & Saliger,
Frank (2016, Hrsg.) Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie
der Gegenwart. 9. nbe. A. Heidelberg: C. F. Müller.
-
Herberger, Maximilian & Simon, Dieter (1980)
Wissenschaftstheorie für Juristen. Logik — Semiotik — Erfahrungswissenschaften.
Frankfurt: Metzner.
-
Neumann, Ulfrid (2008) Recht als Struktur und Argumentation
: Beiträge zur Theorie des Rechts und zur Wissenschaftstheorie der
Rechtswissenschaft. Baden-Baden: Nomos.
-
Neumann, Ulfrid; Rahlf, Joachim & Savigny, Eike
von (1976) Juristische Dogmatik und Wissenschaftstheorie. München:
C. H. Beck.
-
Wank, Rolf (1985) Die juristische Begriffsbildung.
München: Beck.
Sprache
-
Eichhoff-Cyrus, Karin M. & Antos, Gerd (2008, Hrsg.). Verständlichkeit
als Bürgerrecht? Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen
Diskussion. Mannheim: Duden.
-
Herberger, Maximilian (1983). Unverständlichkeit des Rechts. Anmerkungen
zur historischen Entwicklung des Problems und des Problembewußtseins.
Recht und Sprache, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische
Bildung, Bd. 199, 1983, S. 19 - 39.
-
Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3.
Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale
für politische Bildung. [Online]
-
Rechtslexikon Jura Lexikon online: https://www.juraforum.de/lexikon/
Allgemeine Wissenschaftstheorie
und Methodologie
-
Kamlah, Wilhelm & Lorenzen, Paul (1973) Logische
Propädeutik. 2. v. A. Mannheim: BI.
-
Lorenzen, Paul & Schwemmer, Oswald (1973) Konstruktive
Logik, Ethik und Wissenschaftstheorie. Mannheim: BI.
-
Menne, Albert (1990, 3. A.). Einführung in die
Methodologie. Elementare allgemeine wissenschaftliche Denkmethoden im Überblick.
Darmstadt: WBG.
-
Mittelstraß, Jürgen (1980-1996, Hrsg.).
Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie. 4 Bde. Die ersten
beiden Bände erschienen bei BI, Mannheim. Die letzten beiden Bände
bei Metzler, Stuttgart.
-
Stegmüller, Wolfgang. Überblick
über das Gesamtwerk.
Zur Auswertung ausgewaehlte Werke
>
Vorauswahl
(Kandidaten).
Grundlegendes Auswahlkriterium war, dass das Werk sich ausdrücklich
mit den Grundlagen der Rechtswissenschaft oder den Methoden befasst. Hierbei
wurden auch Österreicher (Kelsen, Bydlinski) und zwei Schweizer (Mastronardi,
Ott) Autoren einbezogen. Vom Umfang der Werke her gesehen sind die Werke
nicht ganz fair vergleichbar, weil die Umfänge zwischen rund 46 und
697 Seiten schwanken und man natürlich auf mehr Seiten mehr sagen
kann (nicht unbedingt muss). Die reinen Seitenangaben sind aber nicht streng
schlüssig, weil das Seitenlayout wie z.B. bei Zippelius 1974 und 2012
und auch die Information unterschiedlich dicht sein kann. Man kann viel
schreiben und breit treten und letztlich doch wenig sagen. Da jeder Autor
mit den gleichen Kategorien und Kriterien ausgewertet wird, kann das aber
von der LeserIn entsprechend kontrolliert und beurteilt werden. Gefettete
Autorennamen gehören zu den 10 ersten von insgesamt 20 auszuwertenden
AutorInnen.
-
Bydkinski 2018 (155 Seiten) Kein Glossar.
-
Engisch 1971 (291 Seiten) Kein Glossar.
-
Hassemer, Neumann, Saliger (479 Seiten) Kein Glossar.
-
Honsell / Mayer-Maly 2015 (322 Seiten) Kein Glossar.
-
Hruschka 1972 (102 Seiten) Kein Glossar.
-
Kelsen 1960 (534 Seiten) Kein Glossar.
-
Kirchmann 1848 (46 Seiten) Kein Glossar.
-
Larenz 1991 (494 Seiten) Kein Glossar.
-
Mastronardi 2003 (138 Seiten) Kein Glossar.
-
Möllers 2017 (533 Seiten) Kein Glossar.
-
Muthorst 2011 (287 Seiten) Glossar.
-
Ott 2006 (246 Seiten) Kein Glossar.
-
Puppe 2014 (287 Seiten) Kein Glossar.
-
Radbruch 1932 Rechtsphilosophie (210 Seiten) Kein Glossar.
-
Röhl & Röhl 2008 (697 Seiten) Kein Glossar.
-
Rüthers, Fischer, Birk 2018 (621 Seiten) Kein Glossar.
-
Savigny 1802-1842 Methoden. (315 Seiten) Kein Glossar.
-
Wienbracke 2013 (116 Seiten) Kein Glossar.
-
Zippelius 1974 (127 Seiten) Kein Glossar.
-
Zippelius 2012 (95 Seiten) Kein Glossar.
-
Exkurs:
Begriffe bei Puchta.
2. Grundverstaendnis
der juristischen Methodenlehre aneignen.
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Sich ein Grundverständnis der juristischen Methodenlehre anzueignen
geht relativ einfach, indem man ein paar juristische Methodenlehren einsieht.
Allgemein kann man sagen, die benötigten Methoden ergeben sich aus
den Fragen, die man an Recht, Gerichtsentscheidungen und die Rechtswissenschaft
stellt. Die Methoden sollten dann angeben, wie man diese Fragen Schritt
für Schritt, konkret-operational mit Beispielen und referenziert beantworten
kann.
Brainstorming Fragen
an das Recht
-
Was ist Recht oder besser, was soll Recht genannt werden?
-
Was sind die Rechtsquellen? Wo kommt das Recht her?
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Wie finde ich das Recht?
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Wie kann ich überprüfen, ob meine Funde richtig sind, aktuell
gelten?
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Was kann man tun, wenn man keine Rechtsquelle zu einer Frage (Lebenssachverhalt)
findet?
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Soll Recht allgemein verständlich sein?
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Soll Recht gerecht sein?
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Wie kann man das Recht verstehen?
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Muss man das Recht auslegen, um es zu verstehen? Heißt verstehen
gleich auslegen?
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Was kann man tun, wenn das Recht unverständlich, unklar oder mehrdeutig
ist?
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Recht handelt von Sachverhalten, Normen und Werten.
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Recht arbeitet mit Begriffen, die unterschiedliche Bedeutung haben können,
die man den Worten, die sie umkleiden, nicht ansehen kann. Woher weiß
man, welche Bedeutung gerade an der Stelle gilt, die man betrachtet?
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Welche rechtswissenschaftlichen und angewandten Methoden gibt es, welche
werden benötigt?
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Liegen bestimmte Sachverhalte (Tatbestände) vor, so können sich
daran Rechtsfolgen knüpfen. Das setzt voraus, dass der Sachverhalt
(Tatbestandsmerkmal) festgestellt sein muss. Wie stellt man also Sachverhalte
fest, so dass sie eine Rechtsfolge tragen können?
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Was kann man tun, wenn sich das Recht, Gerichte, Behörden, Verwaltungen,
Politik nicht an das Recht halten?
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Wer überwacht und kontrolliert die Gerichte?
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Was kann man tun, wenn das Recht widersprüchlich ist?
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Kein Mensch kann die Unmenge an Gesetzen, Rechtsprechung und der Verordnungen
überblicken und es werden immer mehr und mehr.
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Muss Recht so extrem umfangreich sein? Kann und sollte es nicht vereinfacht
werden?
Brainstorming
grundsaetzliche Erwaegungen
Zum Recht gehören drei Wirklichkeitsebenen: die Welt der realen
Sachverhalte, die Welt der Normen (Gebote und Verbote, Gewährungen
oder Rechte) und die Welt der Werte, die meist vernachlässigt oder
fälschlich mit Normen gleichgesetzt wird. Während Normen das
Handeln, Tun und lassen betreffen geht es bei den Werten um Sachverhalte
oder Normen, die bewertet werden (Qualität und Rang). Um es gleich
vorwegzunehmen:; natürlich ist eine Wissenschaft der Normen und Werte
möglich. Normen und Werte bestimmen unser Leben und das lässt
sich natürlich auch wissenschaftlich erforschen und es sollte auch
wissenschaftlich erforscht werden. Ob die Rechtswissenschaft das "richtig"
macht, ist gerade Gegenstand dieser Analyse, da gibt es manches Licht aber
auch viel Schatten. Grundsätzlich gibt es aber keinen Zweifel, dass
es eine Wissenschaft vom Recht gibt, geben kann und geben sollte.
Ein grundlegendes Standardparadigma im Rechtswesen
ist die (Subsumtions-) Frage, ob es zu bestimmten Lebenssachverhalten und
Konflikten, Normen gibt, die diese regeln. Dieses Standardparadigma wird
auch unter dem Begriff Subsumtion abgehandelt. Die Tatbestände der
Normen fungieren hierbei als Oberbegriff, der Lebenssachverhalt als Unterbegriff
und die conclusio, der Schluss als Entscheidung. Da es potentiell unendlich
viele Lebenssachverhalte gibt, erscheint es auf den ersten Blick vermessen
zu glauben, für alle Lebenssachverhalte könnten Normen im Detail
existieren. Für die allermeisten nicht, aber für besonders wichtige
für ein funktionierendes Gemeinwesen schon. Es gibt nun grundsätzlich
zwei Wege, einen in Normen nicht erfassten Lebenssachverhalt rechtlich
zu behandeln: (1) man sagt, es gehe nicht, weil keine Norm vorliege, unter
die man den Lebenssachverhalt subsumieren könne, man lässt es
also offen (>Rechtsverweigerungsverbot), oder
(2) man versucht aus den vorhandenen Normen eine neue Norm zu schaffen,
die auf diesen Lebenssachverhalt passt. Diese Variante wird auch unter
dem Begriff Rechtsfortbildung (Richterrecht) geführt (siehe auch Auslegung,
Analogie, Lücken). Damit werden die Richter zu Gesetzgebern gemacht,
was nicht der Sinn eines Rechtsstaats sein kann. Gesetzesbildung muss dem
Gesetzgeber vorbehalten sein. Damit ist ein grundlegender gesellschaftlicher,
politischer und juristischer Konflikt bestimmt. Wenn Gesetze erst ausgelegt
müssen, um verstanden und angewendet werden zu können, dann sind
sie schlecht gemacht oder die Justiz spielt Kan-Niet-Verstaan. Da die meisten
Gesetze von JuristInnen formuliert werden, folgt daraus, dass diese ihr
Handwerk nicht verstehen oder auch gar nicht so verstehen wollen, dass
öffentliche Kontrolle gefördert wird. Ein Gesetzgeber, der ausgelegt
werden muss, wird entmündigt und das Recht setzt sich an seine Stelle.
Damit ist das grundlegende Prinzip der Gewaltenteilung aufgehoben. Das
ist kein Rechtsstaat mehr, sondern ein RichterInnen- und JuristInnenstaat.
3. Auswertung nach wissenschaftlichen,
wissenschaftstheoretischen, methodischen und besonderen rechtswissenschaftlichen
Prüffragen an einige als repräsentativ bewertete Standardwerke
Eine leitende Idee war, an alle Werke, die zur Auswertung ausgewählt
wurden, die gleichen Prüffragen zu richten, um sie am
Ende in einer tabellarischen Übersicht zu vergleichen. Hier wird sozusagen
der Gleichheitsgrundsatz realisiert: ob groß oder berühmt
(C. F. v. Savigny, Kelsen), berüchtigt-radikal (von Kirchmann), links
(Radbruch), rechts (Larenz), gar nicht, mehr oder weniger, spielt in der
Auswertung keine Rolle. Allerdings ist kritisch anzumerken, dass die Auswahl
extrem männerlastig ist (einzige Ausnahme Ingeborg Puppe;
> BVerfG 1951 Ein Bild sagt mehr als
1000 Worte). An meiner Einstellung kann es nicht liegen, da ich ein
kompromissloser und unbedingter Verfechter der Gleichberechtigung bin.
Damit stellten sich zunächst
zwei Probleme: Erstens
die Auswahl der Kategorien und zweitens die Auswahl
der Kriterien in den Kategorien. Die
Auswertung selbst ist
das dritte und große inhaltliche Problem der Einordnung (Verstehen,
Subsumtion) der Texte unter die Kategorien und Kriterien. Aber: Jeder kann
prüfen und kontrollieren, ob und wie weit er meine Einordnungen und
Beurteilungen annehmen kann. Diese Arbeit steht unter dem Primat, das
sch^3-Syndrom
durch konkrete Operationalisierungen und Belege nachhaltig zu überwinden.
Hierzu wird das allgemeine und besonders juristische Leiden der Fussnoteris
überwunden, weil alle Belege an Ort und Stelle dokumentiert werden.
Braucht man erst Hermeneutik,
ist man nicht selten verloren, wie ein Blick auf die klassischen Erfinder
(Schleiermacher,
Gadamer)
und ihre Nachfolger eindrücklich dokumentiert (Ausnahme Seifert 1970).
Gerade dort, wo wissenschaftliche Disziplin am nötigsten wäre,
findet sie am wenigsten statt.
Auswahl der Kategorien
Nachdem Ziel der Untersuchung ist, die Wissenschaftlichkeit, Wissenschaftstheorie
und Methodik in einigen Standardwerken der Rechtswissenschaft zu untersuchen,
habe ich folgende Kategorien ausgewählt. Was sie tatsächlich
taugen, soll diese Untersuchung erweisen:
Allgemeine wissenschaftliche Kategorien (11):
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Wissenschaft > Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
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Wissenschaftstheorie.
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Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
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Begriffe > Begriffsanalyse Begriff.
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Methode.
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Allgemein wissenschaftliche Analogie.
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Verstehen.
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Erklären.
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Verstehen und Erklären.
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Normen und Werte.
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Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien (31):
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Recht.
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Rechtswissenschaft.
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Juristische Methodik.
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Juristische Begriffsbildung.
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Unbestimmte Rechtsbegriffe.
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Juristische Logik.
-
Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
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Juristisches Erklären.
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Juristisches Verstehen.
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Auslegen.
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Juristische Analogie.
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Gesetze verstehen und / oder auslegen.
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Rechtsfortbildung (Richterrecht).
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Rechtsdogmatik.
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Normen und Werte.
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Norm(en).
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Wert(e, en).
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Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
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Juristische Psychologie.
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Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
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Herrschende Meinung.
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Subsumtion.
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Rang (Konflikte, Probleme).
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Konkurrenzen.
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Lücken.
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Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
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Unverträglichkeiten / Widersprüche.
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Sprache des Rechts.
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Kontrolle.
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Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
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Gerechtigkeit.
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Sonstiges (Spezielles, Besonderes).
weitere, vorgemerkte Kandidaten:
26.10.21 Möllers:
jur. Plausibilität: Allgemein hier.
Meinen: Allgemein hier,
rechtlich hier.
Kausaltät
im allgemein.wiss. Sinne.
Kausalität im juristische Sinne.
Tatsache.
Zuordnung - Zuschreibung - Zurechnung
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4. Entwicklung
einer Darstellungsform für die vergleichende Auswertung.
Die Auswertung ist zum Vergleich einheitlich aufgebaut: 42 (+ 1 Sonstiges):
11 allgemein wissenschaftliche und 31 (+ 1 Sonstiges) rechtswissenschaftliche
Kategorien werden nach 8 Kriterien befragt und die Ergebnisse in die Zellen
der Tabellen eingetragen. Die Arbeit ist aber so modular aufgebaut, dass
Ergänzungen jederzeit möglich sind und vielleicht auch im Laufe
der Zeit erfolgen (Beispiel Extra-Kategorie Volk
bei Savigny). Hilfsweise wurde gelegentlich ergänzend auch die
Seite
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte (Schwerpunkt
Signierungen _RW) genutzt.
Dabei sind bislang folgende Kurzbeurteilungen aufgetreten: Ja; Jein; Ja,
aber; teils; Nein, Nein, aber.
Zusammenfassung und Kommentar zur Kategorie:
K1 Kommt das Kategorien-Wort im Inhaltsverzeichnis
vor?
Wird ein Kategorien-Wort im Inhaltsverzeichnis erfasst,
dann gibt es ziemlich wahrscheinlich hierzu einen Abschnitt, der das Kategorien-Thema
erörtert, was eine gewisse Auszeichnung bedeutet.
K2 Kommt das Kategorien-Wort im Stichwortregister
vor?
Die Erfassung in einem Stichwortregister zeigt ebenfalls
eine gewisse Bedeutung, die dem Kategorien-Thema beigemessen wird. Allerdings
sind viele Register schlecht und keineswegs repräsentativ, so dass
man sich hierauf nicht verlassen sollte. Ein gutes Sachregister sollte
differenzierte Angaben, wie bei Carnap,
enthalten:
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Erwähnungen: hier genügen bloße Seitenangaben.
Man kann sie aber auch einfach weglassen und dies am Sachregisteranfang
bemerken.
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Definitionen mit Signatur D bei Seite (Carnap
verwendet in Der logische Aufbau der Welt "Def")
-
Erörterungen wesentlicher oder wichtiger Merkmale werden
im Sachregister von Carnaps Der
logische Aufbau der Welt fett
gedruckt.
-
Inhaltlich bemerkenswerte Texte kann man mit einem spezifischen
Stichwort bezeichnen.
K3 Wird das Kategorien-Wort im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Das nenne ich eine Erwähnung. Wenn wichtige Begriffe
nur
erwähnt, aber nicht definiert oder näher erklärt werden,
ist das kein gutes Zeichen. Stichprobenhafte Überblicke von Erwähnungen
können aber die Vielfalt und die Beziehungen der Begriffe dokumentieren.
K4 Wird das Kategorien-Wort im Text auch inhaltlich
erörtert?
Solche Textbelege sind informativ und sollten mit einem
Kurzzitat ausgewiesen werden. Es ist fast immer gut, wenn inhaltliche Ausführungen
und nicht nur Erwähnungen erfolgen.
K5 Wird das Kategorien-Wort vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert?
Gute wissenschaftliche Praxis erklärt zumindest
die wichtigeren Begriff bei der ersten Nennung, wie es Puppe
erfreulicherweise fordert, oder gibt einen Verweis, wo man eine Erklärung
oder Definition findet. In der Regel wird die Referenz nicht angegeben,
oft fehlt auch die Angabe der Begriffsinhalte. Über 90% der geistes-,
sozial- und rechtswissenschaftlichen Texte leiden an diesem schweren Mangel
fehlender Referenzierung. Hilfreich wäre ein Glossar, was meist nicht
der Fall ist (hier nur 1 von 20 Werken: Muthorst).
K5 ist die Achillesferse der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften
und ein Hauptgrund für das sch^3-Syndrom.
K6 Wird zu der Kategorie eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt?
Ein wichtiges Merkmal jeder Wissenschaft sind Theorien,
die sie zu ihren Fragen und Gegenständen entwickelt. Ein schlechtes
Zeichen für den Zustand einer Wissenschaft sind viele Schulen, was
im Grunde einen vorwissenschaftlichen Entwicklungsstand anzeigt, wie z.B.
auch in der Psychotherapie.
K7 Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Hier geht es um Anwendungen und Beispiele zu den Theorien.
Konkret, operational, prüf- und kontrollierbar sind elementare Kriterien
der Wissenschaft, die in den Geistes- , Sozial- und Kulturwissenschaften
wie auch in der Rechtswissenschaft oft nicht erfüllt sind, wobei echte
oder grundlegende Probleme damit kaum erkennbar, sind. Das sch^3-Syndrom
ist leider extrem verbreitet, so auch im Recht und in der Rechtswissenschaft,
in der man meist abstrakt-allgemein bleibt und nicht wirklich etwas von
Anfang an, Schritt für Schritt, bis zum Ziel zeigt.
K8 Sonstiges für diese Kategorie zu Berücksichtigendes?
Werke können besondere Themen aufwerfen, wie z.B.
von Kirchmann das Konstanzkriterium für die Naturwissenschaften. Und
es kann natürlich immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen
sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist.
Gesamtauswertung
_
Das zentrale Endergebnis beruht auf der folgenden
Tabelle. Hier gehen 2940 Schritte an Verstehens- und Subsumtionsleistungen
der 10 ausgewerteten Werke, 2940 Übertragungen und 2940 Umwandlungen
in Prozentwerte ein. Das neuartige an dieser Methode ist, dass nicht geglaubt
werden muss und jeder Schritt überprüft werden kann. Eine vollständige
Überprüfung erfordert allerdings die Digitalisierung der 10 Werke.
Tabellarische
Gesamt-Zusammenfassung der Auszählungen der ersten 10 Auswertungen.
Einträge % der "Ja". "Jein" oder "Teils" werden halb gewichtet.
Als Basis werden nur diejenigen Werke verwendet, die das entsprechende
Kriterium auch ausweisen (Inhaltsverzeichnis oder Sachregister). Erläuterungen
und Lesebeispiele unten. Erläuterungen und Lesebeispiele hier.
Erläuterungen und Lesebeispiele
Bedeutung und Interpretation: Zahlen- oder statistische Werte,
die nicht nachvollziehbar interpretiert werden (können), haben in
der Wissenschaft nichts zu suchen. Jede Zahlenangabe muss daher nachvollziehbar
interpretierbar sein (Selbstverpflichtung). Ich begnüge mich mit prototypischen
Beispielen mit deren Hilfe die Zahlenwerte interpretiert werden können.
Mittelwert-Wertbildungen: Man kann die Bearbeitungen der Kriterien
über die Kategorien zählen und Mittelwerte bilden (Zeilen-Mittelwerte).
Und man kann die Bearbeitungen in den Kategorien über die 7 Kriterien
bilden (Spalten-Mittelwerte). Beides wurde gemacht. Die Spalten-Mittelwerte
repräsentieren die Bearbeitungsintensität- und Güte der
7 Kriterien über die Kategorien, abstrahiert also von Kategorien.
Die Zeilen-Mittelwerte repräsentieren die Bearbeitungsintensität
und -güte der Kategorien, abstrahiert von den Kriterien.
Auswertung: Die Bewertung beruht auf meiner Einschätzung
(Verstehen oder Auslegung und Subsumtion der Textstellen unter die Kategorien
und Kriterien), die zwar subjektiv ist, aber doch so weit objektiviert,
operationalisiert und belegt wurde, dass sie von jedem Willigen überprüft
werden kann. Ideal wäre natürlich eine Expertengruppe. Fehler
sind erkenn- und korrigierbar.
Auswertungsweg: 1. Zunächst wurden die Bearbeitungsintensität-
und -güte für jede AutorIn für jede Kategorie und jedes
Kriterium festgestellt. Dies ergibt bei jeder AutorIn 42*7=294 Be- und
Auswertungen (Sonstiges weggelassen). 2. wurden Tabellen nach Kategorien
gebildet und die Ergebnisse der AutorInnen eingetragen. 3. wurden Tabellen
über alle 10 AutorInnen gebildet. 4. wurden die Bearbeitungsauszählungen
und Bewertungen in Prozentangaben umgewandelt, weil teilweise durch fehlende
Inhaltsverzeichnisse oder Sachregister unterschiedliche Bearbeitungsumfänge
vorlagen, die durch die Prozentumwandlung vergleichbar gemacht wurden.
Erläuterungen zu den Werten
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Mittelwert := der arithmetische Mittelwert, also Summe Einzelwerte / Anzahl
der Werte.
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Spannweite := höchster Wert (Maximum) - kleinster Wert (Minimum).
Die Spannweite ist ein grobes Streuungsmaß. Meist nimmt man die Standardabweichung
für die Streuung der Werte, aber diese setzt eigentlich Normalverteilung
oder wenigstens eine symmetrische Verteilung voraus (zur Mitte steigen
die Anzahlen und nehmen dann wie beim Anfang ab).
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Stichprobe: Die erste Auswertung umfasst 10 AutorInnen. Das ist wenig.
Aber auch 20 sind für statistische Auswertungen noch nicht viel (Faustregel
30), aber bei symmetrischen Verteilungen wäre hier wohl die Berechnung
der Standardabweichung vertretbar.
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Lesebeispiel Kriterien der Zeile AW01 Wissenschaft:
Von den ausgewerteten AutorInnen wird im Inhaltsverzeichnis des ausgewerteten
Werkes das Suchwort "Wissenschaft" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
in 50% der Fälle verwendet. 57% führen Einträge im Sachregister,
bei allen (100%) wird das Suchwort erwähnt. 70% geben auch inhaltliche
Ausführungen. 15% haben angemessene Definitionen. 25% führen
auch Theorien an. Niemand (0%) gibt gründliche Beispiele.
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Lesebeispiel wie das erste Kriterium K1 in der Zeile AW01
Wissenschaft berechnet wurde: In die erste Auswertung gelangten
10 Autoren mit 9 Inhaltsverzeichnissen (von
Kirchmanns Vortrag hatte keines). K1: Vier Inhaltsverzeichnisse
führten den Begriff Wissenschaft im allgemeinen Sinne = 4 Punkte.
Puppe bewertete ich mit Jein, also mit 0.5. Insgesamt kamen 4.5 von 9 möglichen
Punkten zusammen, das ergibt 50%. K7: in keinem Inhaltsverzeichnis
wurde eine Beispielanwendung für Wissenschaft im allgemeinen Sinne
angegeben, daher 0%.
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Der Mittelwert der Kategorie AW01 Wissenschaft
betrug über alle 7 Kriterien 45.3% mit einer Spannweite von 100%,
das ist zugleich der höchste Mittelwert bei allen 11 allgemein-wissenschaftlichen
Kriterien. Inhaltlich heißt das, die 10 AutorInnen haben im Durchschnitt
45.3% der 7 Kriterien bearbeitet.
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Lesebeispiel Mittelwert K5 Allgemein-wissenschaftliche Kategorie:
Von durchschnittlich 6.4% der 10 AutorInnen wurde eine vollständige
Definition der 11 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien in allen drei
Dimensionen (Name, Inhalt, Referenzierung) angegeben. Eine von 10 AutorInnen
entspräche 10%).
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Gesamtergebnis Mittelwerte der 11 allgemein-wissenschaftliche Kategorien:
Die Auseinandersetzung der ersten 10 rechtswissenschaftlichen Werke mit
den 11 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien ist gering. Berechnet man
den Mittelwert der Mittelwerte ergibt sich 16.3%. Das heißt, die
Rechtswissenschaft setzt sich wenig damit auseinander, was allgemein-wissenschaftlich
von Bedeutung ist.
Anlage
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