Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 28.10.21
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Recht und Rechtswissenschaft
    Eine wissenschaftstheoretisch empirisch operationale Analyse
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen

    Zum Geleit
    "Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel geworden."
    Julius von  Kirchmann, 1848, S. 34
    "Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
    Staatsanwalt  Meindl, 2014
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    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Ziele, Konzeption und Methodik dieser Arbeit.
       Methodik dieser Arbeit:
         1. Suchen repräsentativer Werke zur juristischen Methodenlehre. (extrem männerlastig)
         2. Grundverständnis der juristischen Methodenlehre aneignen.
         3. Auswertung nach wissenschaftlichen, wissenschaftstheoretischen, methodischen und 
             besonderen rechtswissenschaftlichen Prüffragen an einige für repräsentativ bewertete 
             Standardwerke (hier einfach solche, die in Lehrbuchsammlungen stehen oder oft zitiert 
             werden  [Ö] = Österreich; [S] = Schweiz); noch nicht verlinkte in Arbeit:
         4. Entwicklung einer Darstellungsform für die vergleichende Auswertung.

    Auswertungen (aufgrund des Umfanges ausgelagert):
        Einzelauswertungen der AutorInnen:
               Bydlinski  [Ö] 2018 (155 Seiten)
               Engisch 1971 (291 Seiten) 
               Hassemer / Neumann / Saliger 2016 (Hrsg.) (479 Seiten)
               Honsell / Mayer-Maly  2015  (322 Seiten)
               Hruschka  1972  (102 Seiten) 
               Kelsen [Ö] 1960  (534 Seiten) 
               Kirchmann 1848 (46 Seiten) 
               Larenz 1991 (494 Seiten) 
               Mastronardi  [S] 2003 (318 Seiten)
               Möllers  2017 (533 Seiten) 
               Muthorst  2011 (287 Seiten) 
               Ott [S]  2006  (246 Seiten) 
               Puppe  2014 (287 Seiten)
               Radbruch  1932 (210 Seiten)
               Röhl & Röhl 2008 (697 Seiten)
               Rüthers / Fischer/ Birk  2018  (621 Seiten)
               Savigny 1802-1842 (Methodenlehre) (315 Seiten Klostermann 2004)
               Wienbracke  2013  (116 Seiten) 
               Zippelius  1974 (127 Seiten) 
               Zippelius  2012  (95 Seiten) 
           Exkurse:
    ______Begriffe bei Puchta. 
    ______Juristische Normentheorie.
    Auswertungen der 43 (42+1) Kategorien nach 8 Kriterien. Aufgrund des Umfanges 
             wurden die 43 Kategorien in 43 Einzelseiten ausgelagert:. 
    Allgemein-wissenschaftliche Kategorien (11+1):
    _____AW01 Wissenschaft  >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    _____AW02 Wissenschaftstheorie.
    _____AW03 Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
    _____AW44a Plausibilität i.a.w.S. [26.10.21].
    _____AW04 Begriffe und Begriffsbildung  (> Begriffsanalyse Begriff).
    _____AW05 Methode.
              AW06 Analogie (allgemeine).
    _____AW07 Verstehen.
    _____AW08 Erklären.
    _____AW09 Verstehen und Erklären.
    _____AW10 Normen und Werte (allgemein).
    _____AW11 Werturteilsstreit.
    ___Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien (31):
    _____AW12 Recht.
    _____AW13 Rechtswissenschaft.
    _____AW14 Juristische Methodik.
    _____AW15 Juristische Begriffsbildung.
    _____AW16 Unbestimmte Rechtsbegriffe.
    _____AW17 Juristische Logik.
    _____AW18 Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
    _____AW44b Plausibilität im jur. Sinne [26.10.21]
    _____AW19 Juristisches Erklären.
    _____AW20 Juristisches Verstehen.
    _____AW21 Auslegen.
    _____AW22 Analogie (juristische).
    _____AW23 Gesetze verstehen und / oder auslegen.
    _____AW24 Rechtsfortbildung (Richterrecht). 
    _____AW25 Rechtsdogmatik.
    _____AW26 Normen und Werte. 
    _____AW27 Norm(en).
    _____AW28 Wert(e, en).
    _____AW29 Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
    _____AW30 Juristische Psychologie.
    _____AW31 Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
    _____AW32 Herrschende Meinung.
    _____AW33 Subsumtion.
    _____AW34 Rang (Konflikte, Probleme).
    _____AW35 Konkurrenzen.
    _____AW36 Lücken.
    _____AW37 Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
    _____AW38 Unverträglichkeiten / Widersprüche.
    _____AW39 Sprache des Rechts.
    _____AW40 Kontrolle.
    _____AW41 Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
    _____AW42 Gerechtigkeit.
    _____AW43 Sonstiges.

              [Weitere Kandidaten]

    Anlage "Zahlensalat"[ausgelagert]
    Rangfolgen nach Mittelwerten der Kategorien und Kriterien.
    Verteilung der Mittelwerte der Kriterien und Kategorien.
    Korrelations- und Eigenwertanalysen (EWA) - mit Vorsicht zu genießen:
       Korrelationen zwischen den Kriterien:
           Korrelationen und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien der 11 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien.
              Partielle Korrelationsanalyse zur missglückten Demonstration der Gültigkeit des Vieldeutigssatzes.
              Korrelation zwischen Inhalts- und Sachverzeichnis nach Auspartialisierung.
           Korrelationen und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien der 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien.
              Partielle Korrelations-Analyse K31: Einfluss der anderen Kriterien K1, K2, K3, K5 und K7 auf die
              Korrelation zwischen K4-Inhalt und K6-Theorie über die 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien.
           Korrelationen und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien über alle 42 Kategorien.
       Korrelationen zwischen den Kategorien:
           Korrelationen und Eigenwertanalyse der 10 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien ohne AW09.
           Korrelation und Eigenwertanalyse  der 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien.
           Korrelation und Eigenwertanalysen aller 42 Kategorien.
           Korrelation und Eigenwertanalysen mit 41 Kategorien ohne AW09 Verstehen und Erklären.
       Hauptergebnis Eigenwertanalysen.
     



    Zusammenfassung - Abstract - Summary
    Es wurde ein Konzept zur wissenschaftstheoretischen Analyse der Rechtswissenschaft entwickelt. Hierzu wurden 11 allgemein-wissenschaftliche und 31 rechtswissenschaftliche  Kategorien  mit jeweils 7 (+1 Sonstiges)  Kriterien-Prüffragen  gebildet. Aus einer  Vorauswahl-Sammlung  wurden 20 AutorInnen für die Einzelanalyse ausgewählt, wobei zunächst 10 in diese Auswertung gelangten. Erst müssen die ausgewählten AutorInnen  (ohne Sonstiges je 42*7=294 Auswertungsschritte, für die ersten 10 AutorInnen also insgesamt 2940 Schritte, d.h. Verstehens- und Subsumtionsleistungen) erfasst, sodann die Ergebnisse in die 42  Kategorien  (ohne Sonstiges 42*7*10=2940 Schritte) übertragen werden. Im Anschluss werden Verbalklassifikationen (Ja, Nein, teils, fast, wenig ...) in Prozentzahlen quantifiziert (ohne Sonstiges 42*7*10=2940), auch weil unterschiedliche Stichprobenumfänge bei Inhaltsverzeichnissen oder Sachregistern vorlagen und die Ergebnisse vergleichbar gemacht werden sollten. Die Tabelle am Ende beruht also auf rund 9000 Einzelbearbeitungen. Jede AutorIn kann pro Kriterium zwischen 0 (Nein) und 10% (Ja) erhalten. Bei der allgemein-wissenschaftlichen Kategorie  AV09-VuE Verstehen und erklären  ergaben sich - für mich überraschend - bei allen 10 AutorInnen jeweils 0%, also ein konstanter Wert, weshalb mit dieser Kategorie auch keine Korrelation mit den anderen Kategorien gerechnet werden konnte, weil hier die Streuung 0 ist und durch 0 nicht dividiert werden darf (mathematische Norm). 100% wurde nie erreicht, aber die Kategorie  AW14-jM  juristische Methodik, Rang 1, erbrachte im Mittel eine Bearbeitungsintensität bei den 10 AutorInnen von 74,4%, das ist ein beachtlich hoher Wert. Die Ergebnisse der 10 AutorInnen in den 42 Kategorien (ohne Sonstiges) wurden sodann in die  Gesamtauswertungstabelle  übertragen. Damit war die Datenbasis, wenn auch eine schmale, für eine weitere quantitative Analyse (Mittelwerte, Ränge nach Mittelwerten, Korrelationen, Eigenwertanalysen) geschaffen, die ich erst gegen Ende der Auswertung sah, und die nur den Charakter einer ersten, mit Vorsicht zu genießenden Pilotstudie hat. Mit der allgemein-wissenschaftlichen Kategorie AW09-VuE Verstehen und erklären kam ein Fallstrick in die Studie, der zu beachten und zu berücksichtigen war (hier dokumentiert: 1, 2). Das für mich erstaunlichste und kaum glaubliche Ergebnis waren die drei  Generalfaktoren, die sich durch die Eigenwertanalyse ergaben: Allgemein-wissenschaftlicher Generalfaktor  (56,77% Varianzaufklärung) der 7 Kriterien über die 11 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien, rechtswissenschaftlicher Generalfaktor  (70,13% Varianzaufklärung) der 7 Kriterien über die 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien und den  Generalfaktor Wissenschaft  (73,79% Varianzaufklärung) der 7 Kriterien über alle 42 Kategorien. Ich bin gespannt, ob das zweite Auswertungskontingent diese Ergebnisse bestätigt. Dass  AW31-FBW Freie Beweiswürdigung  den letzten Rang mit 10.7% einnahm, gehört für mich zu den negativen Überraschungen. Insgesamt zeigte sich, dass die 10 ausgewerteten rechtswissenschaftlichen Werke es in den allgemein-wissenschaftlichen Kategorien nur auf eine mittlere Bearbeitungsintensität von 17.2% brachten (rechtswissenschaftliche 45.4%), d.h. die Rechtswissenschaft dieser 10 AutorInnen interessiert sich sehr wenig für  allgemein-wissenschaftliche Kategorien. Das schwächste Glied bei den  rechtswissenschaftlichen Kriterien  ist die  Definition  (10.2%). Das semiotische / semantische Dreieck  und die  Referenzierung  sind weitgehend unbekannt oder unbeachtet. Aber auch K7-Anw/Beispiele mit 30.8% und  K6-Theorie (37.4%) sind nur mäßig ausgeprägt.
        Ich hätte mir vielleicht die ganze Arbeit sparen können, wenn das Zitat von Oberstaatsanwalt  Meindl  richtig ist: "Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen." Falls das richtig sein sollte, gibt es kein richtiges Recht, keinen richtigen Rechtsstaat und keine richtige Rechtswissenschaft, sondern im Grunde nur ein sophistisches Lumpenrecht (>Metapher), das offenbar  von Kirchmann  schon abzuschaffen forderte. Recht war immer und ist auch heute noch weitgehend Herrschaftsrecht, aber Lumpenrecht in diesem Ausmaß wäre eine entsetzliche Vorstellung. Deshalb wollte ich es nun wirklich wissen, wie es um das Recht, seine Anwendung und um die Rechtswissenschaft bestellt ist und habe mich an die Arbeit gemacht, wobei ich den Aufwand grob unterschätzt hatte. Der Abschluss des ganzen Projektes kann noch gut ein Jahr dauern. Daher habe ich mich nach 7 Monaten Arbeit dazu entschlossen, die Auswertung der ersten 10 von 20 AutorInnen ins Netz zu stellen mit den entsprechenden Exkurs- (Puchta, Normentheorie) und Hilfsseiten (Glossar, Literatur, JuristInnenausbildung an fünf Unis:  Berlin, Erlangen, München, Wien, Zürich). Die Auswertung der 42 Kategorien (ohne Sonstiges) wurde aus der Gesamtzusammenfassung hier wegen Umfang und Übersicht ausgelagert (> Einzelergebnisse), so dass nun 53 Seiten ans Netz gehen. Mit dem zweiten Kontingent werden es dann insgesamt 63 mit eventuell ein paar Zusatzseiten sein.
        "Das" Recht, ein vielfältiges Homonym, ist die Lehre der Gebote, Verbote, des Erlaubten und Gewährten (z.B. ein Recht) wie es in den Gesetzen und Verordnungen geschaffen, niedergelegt ("Rechtsdogmatik" = geltendes Recht) und in der Rechtsprechung, von der Verwaltung, Behörden und RechtsanwenderInnen zu verstehen, manchmal auch auszulegen und anzuwenden ist.
        Will man genauer wissen, was Rechtswissenschaft ist, schaut man sich die Lehrpläne der juristischen Fakultäten (Beispiele:  Berlin, Erlangen, München, Wien, Zürich), Gesetze, Lehrbücher (Einführungswerke, Lehrbuchsammlung, Handapparat Lesesaal Universitätsbibliothek), Kommentare, Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen der Gerichte und Behörden an.
        Die praktische prototypische Gretchenfrage der JuristIn lautet: Gibt es zu einem Lebenssachverhalt, zu einem Konflikt, eine Norm, die ihn regelt (Subsumtionsproblem). Der Tatbestand der Norm fungiert, syllogistisch betrachtet, als Obersatz, der Sachverhalt oder der Konflikt als Untersatz und die conclusio (Schlussfolgerung) als Entscheidung. Um diese Aufgabe zu bewältigen, braucht man Verständnis (Auslegungskompetenz) und Wissen um die Normen der Rechtsgebiete (grob: Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht) und den Sachverhalt.
        Das Studium der Rechtswissenschaft ist sehr umfangreich, komplex und schwierig an Stoff und Problemen, aber es gibt auch viele Hilfen und unterstützende Einführungen (z.B. Bringewat (2017), Mann (2015), Möllers (2018)). Diese sind auch sehr wichtig, weil sie das wissenschaftliche Vorgehen besser, klarer und operationaler darlegen als die sog. wissenschaftlichen Werke, die oft sehr allgemein, weitschweifig, streckenweise feuilletonistisch angelegt sind und Rechtswissenschaft nicht zeigen und vorführen, sondern weitgehend nur darüber sprechen, hauptsächlich darüber, was andere meinen. Das ist auch eines meiner überraschenden und enttäuschenden Ergebnisse.
        Ich bin kein Jurist - das hat Vor- und Nachteile -, aber seit 1978 forensisch-psychologisch tätig und dadurch immer wieder mit juristischen Sachverhalten konfrontiert. Schwerpunktmäßig bin ich an den Methoden und hier speziell an der rechtlichen Begriffswelt interessiert, also an der den Rechtswissenschaften zugrunde liegenden Wissenschaftstheorie.
        Zum Schluss möchte ich noch auf die Fehlermoeglichkeiten in der Auswertung eingehen. Fehlerfreie Arbeiten dürfte es höchst selten, wahrscheinlich nie, geben. Auch diese Arbeit wird mit Fehlern behaftet sein, obwohl wir uns, meine Frau als Korrekturleserin und Diskutantin und ich, bemüht haben, keine zu machen, aber das ist praktisch nicht möglich. Am wenigsten Fehler dürfte es beim der Ermittlung der Treffer bei den Suchworten geben. Aber Worte sind nur die Kleider der Begriffe und in der Regel  vieldeutige Homonyme. Fast immer müssen die Worte als Begriffe verstanden oder  ausgelegt und unter die Kategorien bzw. Kriterien subsumiert werden - womit wir bei zwei zentralen rechtswissenschaftlichen Themen wären. Für die Kontrolle und Kritik dieser Arbeit sind also JuristInnen prädestiniert. Wird z.B. "wissenschaft" im allgemeinen, im rechtswissenschaftlichen oder in einem anderen fachspezifischen Sinne gemeint? Ein erster Fehler kann bereits beim Suchen entstehen. Ein Suchwort wird vielleicht nicht gefunden, weil es umgebrochen oder auf besondere Weise geschrieben wurde. Die ersten drei Kriterien, Inhaltsverzeichnis, Sachverzeichnis und Fundstellen im Text, sind noch mit am sichersten, aber auch nicht gänzlich sicher. Problematisch kann es bereits bei K4, der inhaltlichen Verwendung eines Suchwortes werden. Sicher, sagt der kritische Kopf, ist fast nichts. Deshalb habe ich meine Untersuchung so aufgebaut, dass sie durch meine Belegstellen von Anfang bis zum Ende ohne Lücken bestmöglich kontrollier- und kritisierbar ist. Gute wissenschaftliche Praxis ist nach meiner Überzeugung, dass man so arbeitet, dass man kontrolliert und kritisiert werden kann. Nachdem das Ziel war, die Rechtswissenschaft auf ihre Wissenschaftlichkeit hin zu untersuchen, muss natürlich auch die Konzeption und Methode meines Vorgehens auf den Prüfstand. Lässt sich mit dieser Methode das Ziel tatsächlich erreichen? Das möge die kritische Leserin anhand der Daten, Darstellung und Begründung selbst beurteilen. Am sichersten wäre es wahrscheinlich, die Auswertung durch eine Expertengruppe vornehmen zu lassen. (z.B. 1 JuristIn, 1 WissenschaftstheoretikerIn, 1 NichtwissenschaftlerIn mit  aufgeklärtem gesunden Menschenverstand). Die formale Auswertungmethodik mit den Suchoptionen zügelt Vorurteile, Sympathien und Antipathien, was man vielleicht an der Auswertung Larenz  gut kontrollieren kann: Obwohl ich den Nationalsozialismus hasse und verabscheue, kommt Larenz nach den Auswertungskriterien ziemlich gut weg.

    Rückmeldungen, Anregungen und Kritik erwünscht.



    Ziele, Konzeption und Methodik

    Ziel der Arbeit ist, das Wissenschaftsverständnis der Rechtswissenschaft zu untersuchen. Hierfür waren ein Untersuchungskonzept, ein Untersuchungsplan und eine Methodik zu entwickeln.

    Methodik:

    • Suchen repräsentativer Werke zur juristischen Methodenlehre.
    • Grundverständnis der juristischen Methodenlehre aneignen.
    • Entwickeln der wissenschaftstheoretischen, methodischen und besonders begriffswissenschaftlichen Prüf-Fragen an die Standardwerke.
    • Entwicklung einer Darstellungsform für die vergleichende Auswertung.
    • Tabellarische Darstellung der Ergebnisse mit Übernahme in diese Zusammenfassung.
    • (Multivariate) Weiterverarbeitung der Basisdaten (erst gegen Ende der Studie gesehen).


    1. Suchen repräsentativer Werke zur juristischen Methodenlehre und Wissenschaftstheorie.

    Ausgangspunkt war die Überlegung: Will man genauer wissen, was Rechtswissenschaft ist, schaut man sich die Lehrpläne der juristischen Fakultäten (Beispiele:  Berlin, Erlangen, München, Wien, Zürich), Gesetze, Lehrbücher (Einführungswerke, Lehrbuchsammlung, Handapparat Lesesaal Universitätsbibliothek), Kommentare, Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen der Gerichte und Behörden an.

    Vorauswahl (Kandidaten)  > Zur Auswertung ausgewählte Werke. Es gibt sicherlich weit mehr KandidatInnenen, die mit Gewinn ausgewertet und dargestellt werden können als ich hier erfasst habe. Mein Ziel war, inhaltlich eine repräsentative Stichprobe zu erfassen, die erlaubt, auf die Situation des Rechts und der Rechtswissenschaft hin zu verallgemeinern. Insgesamt war ich überrascht von der Fülle, Vielfalt und dem Umfang dessen, was die JuristInnen erarbeitet haben.

        Juristische Methodenlehre (überschneidet sich mit juristischem Denken):

    • Adomeit, Klaus (2018) Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre. 7., neu bearbeitete Auflage. Heidelberg: C. F. Müller [GB]
    • Bernhart, Christof (2008). Regeln der Jurisprudenz. Die Grundsätze und Methoden der Rechtswissenschaft als professionelle Standards. Berlin: Duncker & Humblot GmbH.
    • Bydlinski, Franz (2005) Grundzüge der juristischen Methodenlehre. Wien WUV, Univ.-Verl. [u.a.]
    • Hähnchen, Susanne (2019, Hrsg.) Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk. Erstes Bielefelder Kolloquium. Tübingen: Mohr Siebeck.
    • Hassemer, Winfried; Neumann, Ulfrid & Saliger, Frank (2016, Hrsg.) Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart. 9. nbe. A. Heidelberg: C. F. Müller.
    • Herberger, Maximilian & Simon, Dieter (1980) Wissenschaftstheorie für Juristen. Logik — Semiotik — Erfahrungswissenschaften. Frankfurt: Metzner.
    • Honsell, Heinrich & Mayer-Maly, Theo (2015) Rechtswissenschaft. Eine Einführung in das Recht und seine Grundlagen. 6. Auflage. Berlin: Springer.
    • Hruschka, Joachim (1972) Das Verstehen von Rechtstexten: zur hermeneutischen Transpositivität des positiven Rechts München: Beck
    • Kelsen, Hans (1960)  Reine Rechtslehre : mit einem Anhang: das Problem der Gerechtigkeit. Ausgabe: 2., vollst. neu bearb. und erw. Aufl. Wien: Deuticke.
    • Kirchmann, Julius von (1848) Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft. Berlin: Springer. [PDF]
    • Kramer, Ernst A.(2010) Juristische Methodenlehre. Bern: Stämpfli.
    • Larenz, Karl (1991 f) Methoden der Rechtswissenschaft. 6. nb. A. Berlin: Springer.
    • Möllers, Thomas M. J. (2017 f) Juristische Methodenlehre, 1. Auflage. München: C. H. Beck
    • Ott, Edward E. (2006) Juristische Methode in der Sackgasse? 46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen Methodenlehre. Zürich: Orell Füssli. [02JU13/PI 3010 O89]
    • Röhl, Klaus F. & Röhl, Hans Christian (2008) Allgemeine Rechtslehre. 3. A. Köln: Heymanns.
    • Rüthers, Bernd; Fischer, Christian & Birk, Axel (2018) Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre. 10. A. München: C. H. Beck.
    • Savigny, Friedrich Carl von (1802-1842) Vorlesungen über juristische Methodologie. Herausgegeben und eingeleitet von Aldo Mazzacane 2004. Neue, erweiterte Ausgabe. Savignyana. Texte und Studien Herausgegeben von Joachim Rückert Band 2. Frankfurt aM: Klostermann. [Bib JurFak 02RG/477 M477]
    • Schapp, Jan (1983)  Hauptprobleme der juristischen Methodenlehre. Tübingen: Mohr.
    • Schiffauer, Peter (1979) Wortbedeutung und Rechtserkenntnis: entwickelt an Hand einer Studie zum Verhältnis von verfassungskonformer Auslegung und Analogie. Berlin: Duncker & Humblot.
    • Schröder, Jan (2012) Recht als Wissenschaft, 2. A. München: Beck.
    • Wank, Rolf (2005)  Die Auslegung von Gesetzen. 3. Auflage. Köln: Heymanns.
    • Wank, Rolf (2017)  Die Auslegung von Gesetzen. 6. Auflage. München: Vahlen.
    • Wienbracke, Mike (2013) Juristische Methodenlehre. Heidelberg: C. F. Müller.
    • Zippelius, Reinhold (1974). Einführung in die juristische Methodenlehre. 2. nbe. A. München: C. H. Beck.
    • Zippelius, Reinhold (2012). Einführung in die juristische Methodenlehre. 11. A. München: C. H. Beck.


        Juristisches Denken (überschneidet sich mit juristischer Methodenlehre)

    • Engisch, Karl (1971). Einführung in das juristische Denken. 5. nb. A. Stuttgart: Kohlhammer.
    • Mastronardi, Philippe (2003). Juristisches Denken. Stuttgart: UTB (Haupt).
    • Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. 3. A. Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht [Kein Sachregister in der mir vorliegenden 3. Auflage]

    •  
        Juristische Logik
    • Joerden, Jan C. (2010) Logik im Recht. Grundlagen und Anwendungsbeispiele. Berlin: Springer.


        Juristische Fallbearbeitung

    • Bringewat, Peter (2017) Methodik der juristischen Fallbearbeitung. Mit Aufbau- und Prüfungsschemata aus dem Zivil-, Strafrecht und öffentlichen Recht. 3. a. A. Stuttgart: Kohlhammer.
    • Mann, Thomas (2015) Einführung in die juristische Arbeitstechnik. Schriftenreihe der juristischen Schulung Bd. 81, 5. A. München: C. H. Beck.
    • Möllers, Thomas M. J. (2018)  Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten. 9. A. München: Vahlen.


    Wissenschaftstheorie und Recht

    • Hassemer, Winfried; Neumann, Ulfrid & Saliger, Frank (2016, Hrsg.) Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart. 9. nbe. A. Heidelberg: C. F. Müller.
    • Herberger, Maximilian & Simon, Dieter (1980) Wissenschaftstheorie für Juristen. Logik — Semiotik — Erfahrungswissenschaften. Frankfurt: Metzner.
    • Neumann, Ulfrid (2008) Recht als Struktur und Argumentation : Beiträge zur Theorie des Rechts und zur Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft. Baden-Baden: Nomos.
    • Neumann, Ulfrid; Rahlf, Joachim & Savigny, Eike von (1976) Juristische Dogmatik und Wissenschaftstheorie. München: C. H. Beck.
    • Wank, Rolf (1985) Die juristische Begriffsbildung. München: Beck.


    Sprache

    • Eichhoff-Cyrus, Karin M. &  Antos, Gerd  (2008, Hrsg.). Verständlichkeit als Bürgerrecht? Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen Diskussion. Mannheim: Duden.
    • Herberger, Maximilian (1983). Unverständlichkeit des Rechts. Anmerkungen zur historischen Entwicklung des Problems und des Problembewußtseins. Recht und Sprache, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bd. 199, 1983, S. 19 - 39.
    • Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung. [Online]
    • Rechtslexikon Jura Lexikon online: https://www.juraforum.de/lexikon/


    Allgemeine Wissenschaftstheorie und Methodologie

    • Kamlah, Wilhelm & Lorenzen, Paul (1973) Logische Propädeutik. 2. v. A. Mannheim: BI.
    • Lorenzen, Paul & Schwemmer, Oswald (1973) Konstruktive Logik, Ethik und Wissenschaftstheorie. Mannheim: BI.
    • Menne, Albert (1990, 3. A.). Einführung in die Methodologie. Elementare allgemeine wissenschaftliche Denkmethoden im Überblick. Darmstadt: WBG.
    • Mittelstraß, Jürgen (1980-1996, Hrsg.). Enzyklopädie Philosophie und Wissenschaftstheorie. 4 Bde. Die ersten beiden Bände erschienen bei BI, Mannheim. Die letzten beiden Bände bei Metzler, Stuttgart.
    • Stegmüller, Wolfgang. Überblick über das Gesamtwerk.


    Zur Auswertung ausgewaehlte Werke > Vorauswahl (Kandidaten).
    Grundlegendes Auswahlkriterium war, dass das Werk sich ausdrücklich mit den Grundlagen der Rechtswissenschaft oder den Methoden befasst. Hierbei wurden auch Österreicher (Kelsen, Bydlinski) und zwei Schweizer (Mastronardi, Ott) Autoren einbezogen. Vom Umfang der Werke her gesehen sind die Werke nicht ganz fair vergleichbar, weil die Umfänge zwischen rund 46 und 697 Seiten schwanken und man natürlich auf mehr Seiten mehr sagen kann (nicht unbedingt muss). Die reinen Seitenangaben sind aber nicht streng schlüssig, weil das Seitenlayout wie z.B. bei Zippelius 1974 und 2012 und auch die Information unterschiedlich dicht sein kann. Man kann viel schreiben und breit treten und letztlich doch wenig sagen. Da jeder Autor mit den gleichen Kategorien und Kriterien ausgewertet wird, kann das aber von der LeserIn entsprechend kontrolliert und beurteilt werden. Gefettete Autorennamen gehören zu den 10 ersten von insgesamt 20 auszuwertenden AutorInnen.
     

    • Bydkinski 2018 (155 Seiten) Kein Glossar.
    • Engisch 1971 (291 Seiten) Kein Glossar.
    • Hassemer, Neumann, Saliger (479 Seiten) Kein Glossar.
    • Honsell / Mayer-Maly 2015 (322 Seiten)  Kein Glossar.
    • Hruschka 1972 (102 Seiten) Kein Glossar.
    • Kelsen 1960 (534 Seiten)  Kein Glossar.
    • Kirchmann 1848 (46 Seiten)  Kein Glossar.
    • Larenz 1991 (494 Seiten) Kein Glossar.
    • Mastronardi 2003 (138 Seiten)  Kein Glossar.
    • Möllers 2017 (533 Seiten) Kein Glossar.
    • Muthorst 2011 (287 Seiten) Glossar.
    • Ott 2006  (246 Seiten) Kein Glossar.
    • Puppe 2014 (287 Seiten) Kein Glossar.
    • Radbruch 1932 Rechtsphilosophie (210 Seiten) Kein Glossar.
    • Röhl & Röhl 2008 (697 Seiten) Kein Glossar.
    • Rüthers, Fischer, Birk 2018  (621 Seiten) Kein Glossar.
    • Savigny 1802-1842 Methoden. (315 Seiten) Kein Glossar.
    • Wienbracke 2013 (116 Seiten) Kein Glossar.
    • Zippelius 1974 (127 Seiten) Kein Glossar.
    • Zippelius 2012 (95 Seiten) Kein Glossar.
    • Exkurs: Begriffe bei Puchta.




    2. Grundverstaendnis der juristischen Methodenlehre aneignen.
       
      Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 
    Sich ein Grundverständnis der juristischen Methodenlehre anzueignen geht relativ einfach, indem man ein paar juristische Methodenlehren einsieht. Allgemein kann man sagen, die benötigten Methoden ergeben sich aus den Fragen, die man an Recht, Gerichtsentscheidungen und die Rechtswissenschaft stellt. Die Methoden sollten dann angeben, wie man diese Fragen Schritt für Schritt, konkret-operational mit Beispielen und referenziert beantworten kann.

    Brainstorming Fragen an das Recht

    • Was ist Recht oder besser, was soll Recht genannt werden?
    • Was sind die Rechtsquellen? Wo kommt das Recht her?
    • Wie finde ich das Recht?
    • Wie kann ich überprüfen, ob meine Funde richtig sind, aktuell gelten?
    • Was kann man tun, wenn man keine Rechtsquelle zu einer Frage (Lebenssachverhalt) findet?
    • Soll Recht allgemein verständlich sein?
    • Soll Recht gerecht sein?
    • Wie kann man das Recht verstehen?
    • Muss man das Recht auslegen, um es zu verstehen? Heißt verstehen gleich auslegen?
    • Was kann man tun, wenn das Recht unverständlich, unklar oder mehrdeutig ist?
    • Recht handelt von Sachverhalten, Normen und Werten.
    • Recht arbeitet mit Begriffen, die unterschiedliche Bedeutung haben können, die man den Worten, die sie umkleiden, nicht ansehen kann. Woher weiß man, welche Bedeutung gerade an der Stelle gilt, die man betrachtet?
    • Welche rechtswissenschaftlichen und angewandten Methoden gibt es, welche werden benötigt?
    • Liegen bestimmte Sachverhalte (Tatbestände) vor, so können sich daran Rechtsfolgen knüpfen. Das setzt voraus, dass der Sachverhalt (Tatbestandsmerkmal) festgestellt sein muss. Wie stellt man also Sachverhalte fest, so dass sie eine Rechtsfolge tragen können?
    • Was kann man tun, wenn sich das Recht, Gerichte, Behörden, Verwaltungen, Politik nicht an das Recht halten?
    • Wer überwacht und kontrolliert die Gerichte?
    • Was kann man tun, wenn das Recht widersprüchlich ist?
    • Kein Mensch kann die Unmenge an Gesetzen, Rechtsprechung und der Verordnungen überblicken und es werden immer mehr und mehr.
    • Muss Recht so extrem umfangreich sein? Kann und sollte es nicht vereinfacht werden?


    Brainstorming grundsaetzliche Erwaegungen
    Zum Recht gehören drei Wirklichkeitsebenen: die Welt der realen Sachverhalte, die Welt der Normen (Gebote und Verbote, Gewährungen oder Rechte) und die Welt der Werte, die meist vernachlässigt oder fälschlich mit Normen gleichgesetzt wird. Während Normen das Handeln, Tun und lassen betreffen geht es bei den Werten um Sachverhalte oder Normen, die bewertet werden (Qualität und Rang). Um es gleich vorwegzunehmen:; natürlich ist eine Wissenschaft der Normen und Werte möglich. Normen und Werte bestimmen unser Leben und das lässt sich natürlich auch wissenschaftlich erforschen und es sollte auch wissenschaftlich erforscht werden. Ob die Rechtswissenschaft das "richtig" macht, ist gerade Gegenstand dieser Analyse, da gibt es manches Licht aber auch viel Schatten. Grundsätzlich gibt es aber keinen Zweifel, dass es eine Wissenschaft vom Recht gibt, geben kann und geben sollte.
        Ein grundlegendes Standardparadigma im Rechtswesen ist die (Subsumtions-) Frage, ob es zu bestimmten Lebenssachverhalten und Konflikten, Normen gibt, die diese regeln. Dieses Standardparadigma wird auch unter dem Begriff Subsumtion abgehandelt. Die Tatbestände der Normen fungieren hierbei als Oberbegriff, der Lebenssachverhalt als Unterbegriff und die conclusio, der Schluss als Entscheidung. Da es potentiell unendlich viele Lebenssachverhalte gibt, erscheint es auf den ersten Blick vermessen zu glauben, für alle Lebenssachverhalte könnten Normen im Detail existieren. Für die allermeisten nicht, aber für besonders wichtige für ein funktionierendes Gemeinwesen schon. Es gibt nun grundsätzlich zwei Wege, einen in Normen nicht erfassten Lebenssachverhalt rechtlich zu behandeln: (1) man sagt, es gehe nicht, weil keine Norm vorliege, unter die man den Lebenssachverhalt subsumieren könne, man lässt es also offen (>Rechtsverweigerungsverbot), oder (2) man versucht aus den vorhandenen Normen eine neue Norm zu schaffen, die auf diesen Lebenssachverhalt passt. Diese Variante wird auch unter dem Begriff Rechtsfortbildung (Richterrecht) geführt (siehe auch Auslegung, Analogie, Lücken). Damit werden die Richter zu Gesetzgebern gemacht, was nicht der Sinn eines Rechtsstaats sein kann. Gesetzesbildung muss dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Damit ist ein grundlegender gesellschaftlicher, politischer und juristischer Konflikt bestimmt. Wenn Gesetze erst ausgelegt müssen, um verstanden und angewendet werden zu können, dann sind sie schlecht gemacht oder die Justiz spielt Kan-Niet-Verstaan. Da die meisten Gesetze von JuristInnen formuliert werden, folgt daraus, dass diese ihr Handwerk nicht verstehen oder auch gar nicht so verstehen wollen, dass öffentliche Kontrolle gefördert wird. Ein Gesetzgeber, der ausgelegt werden muss, wird entmündigt und das Recht setzt sich an seine Stelle. Damit ist das grundlegende Prinzip der Gewaltenteilung aufgehoben. Das ist kein Rechtsstaat mehr, sondern ein RichterInnen- und JuristInnenstaat.



    3. Auswertung nach wissenschaftlichen, wissenschaftstheoretischen, methodischen und besonderen rechtswissenschaftlichen Prüffragen an einige als repräsentativ bewertete Standardwerke

    Eine leitende Idee war, an alle Werke, die zur Auswertung ausgewählt wurden, die gleichen Prüffragen zu richten, um sie am Ende in einer tabellarischen Übersicht zu vergleichen. Hier wird sozusagen der Gleichheitsgrundsatz realisiert: ob groß oder berühmt (C. F. v. Savigny, Kelsen), berüchtigt-radikal (von Kirchmann), links (Radbruch), rechts (Larenz), gar nicht, mehr oder weniger, spielt in der Auswertung keine Rolle. Allerdings ist kritisch anzumerken, dass die Auswahl extrem  männerlastig ist (einzige Ausnahme Ingeborg Puppe; > BVerfG 1951 Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte). An meiner Einstellung kann es nicht liegen, da ich ein kompromissloser und unbedingter Verfechter der Gleichberechtigung bin. Damit stellten sich zunächst zwei Probleme: Erstens die Auswahl der Kategorien und zweitens die Auswahl der Kriterien in den Kategorien. Die Auswertung selbst ist das dritte und große inhaltliche Problem der Einordnung (Verstehen, Subsumtion) der Texte unter die Kategorien und Kriterien. Aber: Jeder kann prüfen und kontrollieren, ob und wie weit er meine Einordnungen und Beurteilungen annehmen kann. Diese Arbeit steht unter dem Primat, das sch^3-Syndrom  durch konkrete Operationalisierungen und Belege nachhaltig zu überwinden. Hierzu wird das allgemeine und besonders juristische Leiden der  Fussnoteris  überwunden, weil alle Belege an Ort und Stelle dokumentiert werden. Braucht man erst  Hermeneutik,  ist man nicht selten verloren, wie ein Blick auf die klassischen Erfinder (Schleiermacher, Gadamer) und ihre Nachfolger eindrücklich dokumentiert (Ausnahme Seifert 1970). Gerade dort, wo wissenschaftliche Disziplin am nötigsten wäre, findet sie am wenigsten statt.

    Auswahl der Kategorien
    Nachdem Ziel der Untersuchung ist, die Wissenschaftlichkeit, Wissenschaftstheorie und Methodik in einigen Standardwerken der Rechtswissenschaft zu untersuchen, habe ich folgende Kategorien ausgewählt. Was sie tatsächlich taugen, soll diese Untersuchung erweisen:
     

          Allgemeine wissenschaftliche Kategorien (11):
        1. Wissenschaft  >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
        2. Wissenschaftstheorie.
        3. Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
        4. Begriffe > Begriffsanalyse Begriff.
        5. Methode.
        6. Allgemein wissenschaftliche Analogie.
        7. Verstehen.
        8. Erklären.
        9. Verstehen und Erklären.
        10. Normen und Werte.
        11. Werturteilsstreit.
                   Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien (31):
        1. Recht.
        2. Rechtswissenschaft.
        3. Juristische Methodik.
        4. Juristische Begriffsbildung.
        5. Unbestimmte Rechtsbegriffe.
        6. Juristische Logik.
        7. Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
        8. Juristisches Erklären.
        9. Juristisches Verstehen.
        10. Auslegen.
        11. Juristische Analogie.
        12. Gesetze verstehen und / oder auslegen.
        13. Rechtsfortbildung (Richterrecht).
        14. Rechtsdogmatik.
        15. Normen und Werte.
        16. Norm(en).
        17. Wert(e, en).
        18. Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
        19. Juristische Psychologie.
        20. Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
        21. Herrschende Meinung.
        22. Subsumtion.
        23. Rang (Konflikte, Probleme).
        24. Konkurrenzen.
        25. Lücken.
        26. Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
        27. Unverträglichkeiten / Widersprüche.
        28. Sprache des Rechts.
        29. Kontrolle.
        30. Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
        31. Gerechtigkeit.
        32. Sonstiges (Spezielles, Besonderes).


        weitere, vorgemerkte Kandidaten:
            26.10.21 Möllers: jur. Plausibilität: Allgemein hier.
            Meinen: Allgemein hier, rechtlich hier.
            Kausaltät im allgemein.wiss. Sinne.
            Kausalität im juristische Sinne.
            Tatsache.
            Zuordnung - Zuschreibung - Zurechnung

        • Analyse von Herberger & Simon (1980).
    _

    4. Entwicklung einer Darstellungsform für die vergleichende Auswertung.

    Die Auswertung ist zum Vergleich einheitlich aufgebaut: 42 (+ 1 Sonstiges): 11 allgemein wissenschaftliche und 31 (+ 1 Sonstiges) rechtswissenschaftliche Kategorien werden nach 8 Kriterien befragt und die Ergebnisse in die Zellen der Tabellen eingetragen. Die Arbeit ist aber so modular aufgebaut, dass Ergänzungen jederzeit möglich sind und vielleicht auch im Laufe der Zeit erfolgen (Beispiel Extra-Kategorie Volk bei Savigny). Hilfsweise wurde gelegentlich ergänzend auch die Seite Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte   (Schwerpunkt Signierungen _RW) genutzt.

       
      Kategorie
      K1-IV
      K2-SR
      K3-Erw
       K4-Inh
       K5-Def
       K6-Theo
      K7-Bsp
      K8-So
       Autor
                     
    Dabei sind bislang folgende Kurzbeurteilungen aufgetreten: Ja; Jein; Ja, aber; teils; Nein, Nein, aber.

    Zusammenfassung und Kommentar zur Kategorie:
     

      K1 Kommt das Kategorien-Wort im Inhaltsverzeichnis vor?
        Wird ein Kategorien-Wort im Inhaltsverzeichnis erfasst, dann gibt es ziemlich wahrscheinlich hierzu einen Abschnitt, der das Kategorien-Thema erörtert, was eine gewisse Auszeichnung bedeutet.
      K2 Kommt das Kategorien-Wort im Stichwortregister vor?
        Die Erfassung in einem Stichwortregister zeigt ebenfalls eine gewisse Bedeutung, die dem Kategorien-Thema beigemessen wird. Allerdings sind viele Register schlecht und keineswegs repräsentativ, so dass man sich hierauf nicht verlassen sollte. Ein gutes Sachregister sollte differenzierte Angaben, wie bei Carnap, enthalten:
        • Erwähnungen: hier genügen bloße Seitenangaben. Man kann sie aber auch einfach weglassen und dies am Sachregisteranfang bemerken.
        • Definitionen mit Signatur D bei Seite (Carnap verwendet in Der logische Aufbau der Welt "Def")
        • Erörterungen wesentlicher oder wichtiger Merkmale werden im Sachregister von Carnaps Der logische Aufbau der Welt fett gedruckt.
        • Inhaltlich bemerkenswerte Texte kann man mit einem spezifischen Stichwort bezeichnen.
      K3 Wird das Kategorien-Wort im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Das nenne ich eine Erwähnung. Wenn wichtige Begriffe nur erwähnt, aber nicht definiert oder näher erklärt werden, ist das kein gutes Zeichen. Stichprobenhafte Überblicke von Erwähnungen können aber die Vielfalt und die Beziehungen der Begriffe dokumentieren.
      K4 Wird das Kategorien-Wort im Text auch inhaltlich erörtert?
        Solche Textbelege sind informativ und sollten mit einem Kurzzitat ausgewiesen werden. Es ist fast immer gut, wenn inhaltliche Ausführungen und nicht nur Erwähnungen erfolgen.
      K5 Wird das Kategorien-Wort vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Gute wissenschaftliche Praxis erklärt zumindest die wichtigeren Begriff bei der ersten Nennung, wie es  Puppe  erfreulicherweise fordert, oder gibt einen Verweis, wo man eine Erklärung oder Definition findet. In der Regel wird die Referenz nicht angegeben, oft fehlt auch die Angabe der Begriffsinhalte. Über 90% der geistes-, sozial- und rechtswissenschaftlichen Texte leiden an diesem schweren Mangel fehlender Referenzierung. Hilfreich wäre ein Glossar, was meist nicht der Fall ist (hier nur 1 von 20 Werken: Muthorst). K5 ist die Achillesferse der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften und ein Hauptgrund für das sch^3-Syndrom.
      K6 Wird zu der Kategorie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ein wichtiges Merkmal jeder Wissenschaft sind Theorien, die sie zu ihren Fragen und Gegenständen entwickelt. Ein schlechtes Zeichen für den Zustand einer Wissenschaft sind viele Schulen, was im Grunde einen vorwissenschaftlichen Entwicklungsstand anzeigt, wie z.B. auch in der Psychotherapie.
      K7 Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Hier geht es um Anwendungen und Beispiele zu den Theorien. Konkret, operational, prüf- und kontrollierbar sind elementare Kriterien der Wissenschaft, die in den Geistes- , Sozial- und Kulturwissenschaften wie auch in der Rechtswissenschaft oft nicht erfüllt sind, wobei echte oder grundlegende Probleme damit kaum erkennbar, sind. Das  sch^3-Syndrom  ist leider extrem verbreitet, so auch im Recht und  in der Rechtswissenschaft, in der man meist abstrakt-allgemein bleibt und nicht wirklich etwas von Anfang an, Schritt für Schritt, bis zum Ziel zeigt.
      K8 Sonstiges für diese Kategorie zu Berücksichtigendes?
        Werke können besondere Themen aufwerfen, wie z.B. von Kirchmann das Konstanzkriterium für die Naturwissenschaften. Und es kann natürlich immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist.


    Gesamtauswertung
     _
    Das zentrale Endergebnis beruht auf der folgenden Tabelle. Hier gehen 2940 Schritte an Verstehens- und Subsumtionsleistungen der 10 ausgewerteten Werke, 2940 Übertragungen und 2940 Umwandlungen in Prozentwerte ein. Das neuartige an dieser Methode ist, dass nicht geglaubt werden muss und jeder Schritt überprüft werden kann. Eine vollständige Überprüfung erfordert allerdings die Digitalisierung der 10 Werke.

    Tabellarische Gesamt-Zusammenfassung der Auszählungen der ersten 10 Auswertungen.
    Einträge % der "Ja". "Jein" oder "Teils" werden halb gewichtet. Als Basis werden nur diejenigen Werke verwendet, die das entsprechende Kriterium auch ausweisen (Inhaltsverzeichnis oder Sachregister). Erläuterungen und Lesebeispiele unten. Erläuterungen und Lesebeispiele hier.
     
    Zeile Kategorie / Spalte Kriterien K1-IV K2-SR K3-Erw K4-Inh K5-Def K6 The K7 Bsp MitWert
    Kategor.
    SpaWei
    Kategor.
    Allgemeinwissenschaftliche Kategorien 
    AW01 Wissenschaft 50  57 100 70 15 25 0 45.3 100
    AW02 Wissenschaftstheorie 0 0 80 40 5 10 0 19.3 80
    AW03 Beweis (Evidence, evidenzbasiert). 0 0 50 20 0 5 5 11.4 50
    AW04 Begriffe und Begriffsbildung 11 21 45 30 5 10 10 18.9 40
    AW05 Methode i.a.w. Sinne 0 0 40 60 15 10 0 17.9 60
    AW06 Analogie (allgemeine) 0 0 25 5 0 0 5   5.0 25
    AW07 Verstehen i.a.w. Sinne 0 14 55 40 5 15 0 18.4 55
    AW08 Erklären i.a.w. Sinne 0 0 80 20 0 10 10 17.1 80
    AW09 Verstehen und Erklären 0 0 0 0 0 0 0    0   0
    AW10 Normen und Werte (allgemein) 25 14 5 30 5 20 10 15.6 25
    AW11 Werturteilsstreit. 25 17 25 31 6 31 6 20.1 25
    Mittelwert allg.wiss. Kriterien  10.1 11.2 45.9 31.5 5.1 12.4 4.2
    17.2
    Spannweite in den Kriterien  50 57 100 70 15 31 10
    Rechtswissenschaftliche Kategorien
    AW12 Recht 72 86 100 80 25 65 25 64.7 75
    AW13 Rechtswissenschaft. 67 43 100 85 25 60 50 61.4 75
    AW14 Juristische Methodik. 100 86 100 100 40 55 40 74.4 60
    AW15 Juristische Begriffsbildung 78 71 90 70 10 30 25 53.4 80
    AW16 Unbestimmte Rechtsbegriffe 22 14 65 40 0 10 10 23.0 65
    AW17 Juristische Logik 33 36 80 38 0 35 25 35.3 80
    AW18 Juristischer Beweis 0 29 100 80 0 20 40 38.4 100
    AW19 Juristisches Erklären. 44 43 100 65 0 10 30 41.7 100
    AW20 Juristisches Verstehen. 56 35 100 75 0 50 28 49.1 100
    AW21 Auslegen 78 71 100 75 15 75 60 67.7 85
    AW22 Analogie (juristische). 89 86 100 90 25 60 35 69.3 75
    AW23 Gesetze verstehen und/oder auslegen 56 57 60 60 10 50 35 46.9 50
    AW24 Rechtsfortbildung (Richterrecht) 56 71 70 70 10 40 35 50.3 61
    AW25 Rechtsdogmatik 33 57 80 40 10 20 20 37.1 70
    AW26 Normen und Werte 22 14 25 40 5 20 10 19.4 35
    AW27 Norm(en) 78 86 80 70 20 40 25 57.0 66
    AW28 Wert(e, en). 67 79 100 73 0 30 33 54.6 100
    AW29 Sachverhalt, Tatbestand/merkmale 50 87 80 70 15 30 45 53.9 72
    AW30 Juristische Psychologie. 11 0 90 15 0 0 0 16.6 90
    AW31 Freie Beweiswürdigung 0 0 40 20 0 5 10 10.7 40
    AW32 Herrschende Meinung 11 14 50 10 0 0 0 12.1 50
    AW33 Subsumtion 56 71 80 50 30 50 45 54.6 50
    AW34 Rang (Konflikte, Probleme) 44 57 90 60 5 55 25 48.0 85
    AW35 Konkurrenzen. 11 14 30 20 10 10 10 15.0 20
    AW36 Lücken. 67 86 100 90 23 75 75 73.7 77
    AW37 Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten 22 29 100 60 0 25 45 40.1 100
    AW38 Unverträglichkeiten / Widersprüche 33 57 100 90 5 70 70 60.7 95
    AW39 Sprache des Rechts 50 57 100 90 5 65 38 57.9 95
    AW40 Kontrolle 11 50 90 68 5 20 15 37.0 85
    AW41 Rechtsverweigerungsverbot 0 14 40 30 3 25 0 16.0 40
    AW42 Gerechtigkeit. 56 86 100 100 20 60 50 67.4 80
    Mittelwert rechts.wiss. Kriterien  44.3 51.2 81.9 62.1 10.2 37.4 30.8 45.4
    Spannweite zwischen den Kriterien 100 86 75 90 35 75 75

    Erläuterungen und Lesebeispiele
    Bedeutung und Interpretation: Zahlen- oder statistische Werte, die nicht nachvollziehbar interpretiert werden (können), haben in der Wissenschaft nichts zu suchen. Jede Zahlenangabe muss daher nachvollziehbar interpretierbar sein (Selbstverpflichtung). Ich begnüge mich mit prototypischen Beispielen mit deren Hilfe die Zahlenwerte interpretiert werden können.
    Mittelwert-Wertbildungen: Man kann die Bearbeitungen der Kriterien über die Kategorien zählen und Mittelwerte bilden (Zeilen-Mittelwerte). Und man kann die Bearbeitungen in den Kategorien über die 7 Kriterien bilden (Spalten-Mittelwerte). Beides wurde gemacht. Die Spalten-Mittelwerte repräsentieren die Bearbeitungsintensität- und Güte der 7 Kriterien über die Kategorien, abstrahiert also von Kategorien. Die Zeilen-Mittelwerte repräsentieren die Bearbeitungsintensität und -güte der Kategorien, abstrahiert von den Kriterien.
    Auswertung: Die Bewertung beruht auf meiner Einschätzung (Verstehen oder Auslegung und Subsumtion der Textstellen unter die Kategorien und Kriterien), die zwar subjektiv ist, aber doch so weit objektiviert, operationalisiert und belegt wurde, dass sie von jedem Willigen überprüft werden kann. Ideal wäre natürlich eine Expertengruppe. Fehler sind erkenn- und korrigierbar.
    Auswertungsweg: 1. Zunächst wurden die Bearbeitungsintensität- und -güte für jede AutorIn für jede Kategorie und jedes Kriterium festgestellt. Dies ergibt bei jeder AutorIn 42*7=294 Be- und Auswertungen (Sonstiges weggelassen). 2. wurden Tabellen nach Kategorien gebildet und die Ergebnisse der AutorInnen eingetragen. 3. wurden Tabellen über alle 10 AutorInnen gebildet. 4. wurden die Bearbeitungsauszählungen und Bewertungen in Prozentangaben umgewandelt, weil teilweise durch fehlende Inhaltsverzeichnisse oder Sachregister unterschiedliche Bearbeitungsumfänge vorlagen, die durch die Prozentumwandlung vergleichbar gemacht wurden.
        Erläuterungen zu den Werten

    • Mittelwert := der arithmetische Mittelwert, also Summe Einzelwerte / Anzahl der Werte.
    • Spannweite :=  höchster Wert (Maximum) - kleinster Wert (Minimum). Die Spannweite ist ein grobes Streuungsmaß. Meist nimmt man die Standardabweichung für die Streuung der Werte, aber diese setzt eigentlich Normalverteilung oder wenigstens eine symmetrische Verteilung voraus (zur Mitte steigen die Anzahlen und nehmen dann wie beim Anfang ab).
    • Stichprobe: Die erste Auswertung umfasst 10 AutorInnen. Das ist wenig. Aber auch 20 sind für statistische Auswertungen noch nicht viel (Faustregel 30), aber bei symmetrischen Verteilungen wäre hier wohl die Berechnung der Standardabweichung vertretbar.
    • Lesebeispiel Kriterien der Zeile  AW01 Wissenschaft: Von den ausgewerteten AutorInnen wird im Inhaltsverzeichnis des ausgewerteten Werkes das Suchwort "Wissenschaft" im allgemein wissenschaftlichen Sinne in 50% der Fälle verwendet. 57% führen Einträge im Sachregister, bei allen (100%) wird das Suchwort erwähnt. 70% geben auch inhaltliche Ausführungen. 15% haben angemessene Definitionen. 25% führen auch Theorien an. Niemand (0%) gibt gründliche Beispiele.
    • Lesebeispiel wie das erste Kriterium K1 in der Zeile  AW01 Wissenschaft  berechnet wurde: In die erste Auswertung gelangten 10 Autoren mit 9 Inhaltsverzeichnissen (von Kirchmanns  Vortrag hatte keines). K1: Vier Inhaltsverzeichnisse führten den Begriff Wissenschaft im allgemeinen Sinne = 4 Punkte. Puppe bewertete ich mit Jein, also mit 0.5. Insgesamt kamen 4.5 von 9 möglichen Punkten zusammen, das ergibt 50%. K7:  in keinem Inhaltsverzeichnis wurde eine Beispielanwendung für Wissenschaft im allgemeinen Sinne angegeben, daher 0%.
    • Der Mittelwert der Kategorie AW01 Wissenschaft  betrug über alle 7 Kriterien 45.3% mit einer Spannweite von 100%, das ist zugleich der höchste Mittelwert bei allen 11 allgemein-wissenschaftlichen Kriterien. Inhaltlich heißt das, die 10 AutorInnen haben im Durchschnitt 45.3% der 7 Kriterien bearbeitet.
    • Lesebeispiel Mittelwert K5 Allgemein-wissenschaftliche Kategorie: Von durchschnittlich 6.4% der 10 AutorInnen wurde eine vollständige Definition der 11 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien in allen drei Dimensionen (Name, Inhalt, Referenzierung) angegeben. Eine von 10 AutorInnen entspräche 10%).
    • Gesamtergebnis Mittelwerte der 11 allgemein-wissenschaftliche Kategorien: Die Auseinandersetzung der ersten 10 rechtswissenschaftlichen Werke mit den 11 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien ist gering. Berechnet man den Mittelwert der Mittelwerte ergibt sich 16.3%. Das heißt, die Rechtswissenschaft setzt sich wenig damit auseinander, was allgemein-wissenschaftlich von Bedeutung ist.




    Anlage "Zahlensalat" [ausgelagert]
    Rangfolgen nach Mittelwerten der Kategorien und Kriterien.
    Verteilung der Mittelwerte der Kriterien und Kategorien.
    Korrelations- und Eigenwertanalysen (EWA) - mit Vorsicht zu genießen!:
       Korrelationen zwischen den Kriterien:
           Korrelationen und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien der 11 allgemein-wissenschaftlichen
               Kategorien.
           Korrelationen und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien der 31 rechtswissenschaftlichen
               Kategorien.
           Korrelationen und Eigenwertanalysen der 7 Kriterien über alle 42 Kategorien.
           Exkurs: abc-Eigenwertanalyse.
       Korrelationen zwischen den Kategorien:
           Korrelationen und Eigenwertanalyse der 10 allgemein-wissenschaftlichen Kategorien
               ohne AW09.
           Korrelation und Eigenwertanalyse  der 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien.
           Korrelation und Eigenwertanalysen aller 42 Kategorien.
           Korrelation und Eigenwertanalysen mit 41 Kategorien ohne AW09 Verstehen und Erklären.
       Hauptergebnis Eigenwertanalysen.


    Rückmeldungen, Anregungen und Kritik erwünscht.

    Literatur  (Auswahl) ..." []



    Links (Auswahl: beachte) > Querverweise.

    JuristInnenausbildung im deutschen Sprachgebiet (Auswahl)

    • Juristenausbildung an der FAU Erlangen.
    • Juristenausbildung an der Freien Universität Berlin.
    • Juristenausbildung an der LMU-München.
    • Juristenausbildung an der Universität Wien.
    • Juristenausbildung an der Universität Zürich.

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    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    "Tatsachen. Vorgänge der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind, der allerdings schwierig ist und fast immer subjektiven Einflüssen unterliegt. Selbst Beobachtungen der scheinbar exakten Physik, weiß man inzwischen, werden durch subjektive Faktoren verändert." Quelle: Alexy, Lennart; Fisahn, Andreas; Hähnchen, Susanne; Mushoiff, Tobias & Trepte, Uwe. (2019) Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Bonn: bpb (Sonderausgabe, Copyright Dietz Nachfolge).


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    Sponsel, Rudolf  (DAS). Recht und Rechtswissenschaft. Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt aus interdisziplinärer Perspektive Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/Recht.htm
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    korrigiert: irs 29.09.2019 Auswertungsprüfung / richtig 25.09.2019 + 26.09.2019 / nur Rechtschreibprüfung 21.09.2019



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
    26.10.21  Plausibilität eingeordnet.
    12.10.21  Links Plausibel, neu mit Link meinen.
    11.07.21  Aufnahme weiterer Kandidat Plausibilität i.a.wiss. Sinne, Plausbilität i. jur. Sinne
    04.07.20  weiteren Kandidaten:  Tatsache.
    17.12.19  weitere, vorgemerkte Kandidaten: Zuordnung - Zuschreibung - Zurechnung. Hinweis  Analyse von Herberger & Simon (1980).
    20.10.19  weitere, vorgemerkte Kandidaten: Kausalität.
    08.10.19  Falschen Wert 47.57 in 45.4% korrigiert. 47.57 war der Wert für die Spannweite, nicht der Mittelwert.
    03.10.19  Anlage "Zahlensalat" um partielle Korrelationsanalysen ergänzt.
    30.09.19  Linkfehler bei A20 Verstehen korrigiert.
    29.09.19  Die ersten 10 Auswertungen abgeschlossen und ins Netz gestellt.
    25.09.19  Überarbeitung der Organisation der Haupt- und Verteilerseite (diese).
    03.04.19  allgemein wiss. Analogie eingebaut, Kürzel bei juristischer Analogie spezifiziert.
    02.04.19  Neue Kategorie herrschende Meinung.
    01.04.19: Neue Kategorien Verstehen und Erklären, Normen und Werte, Werturteilsstreit, Recht, Juristisches Erklären, Juristisches Verstehen.
    27.03.19  Neuaufnahmen Kategorien: Analogie, Rechtsfortbildung (Richterrecht). Frage, ob die Kategorie Einzelfallprinzip und die Kategorie Recht aufgenommen werden sollen.
    26.03.19   Auswertungskonzept vorläufig abgeschlossen: 7 allgemeine wissenschaftliche Kategorien, 19 rechtswissenschaftliche Kategorien, 8 Kriterien für jede Kategorie und 16 repräsentative Werke
    00.03.19   Prüffragen interaktiv mit Probeauswertungen entwickelt
    27.02.19   Untersuchungskonzept konkretisiert (Punkte 1-7).
    22.02.19   Fortführung der Ausarbeitung/ Materialsammlung.
    21.02.19   Angelegt.
     



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