Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 21.10.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung
     AW21-Auslegen

    Haupt- und Verteilerseite Auswertung
    Recht und Rechtswissenschaft
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
     

    Zum Geleit
    "Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel geworden."
    Julius von Kirchmann, 1848, S. 34
    "Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
    Staatsanwalt  Meindl, 2014

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    Tabellarische Ergebnisse der Auswertung AW21-Auslegen
    Für jeden Autor gibt es Auswertungs-Tabellen: 11+31 für die einzelnen Kategorien und eine Zusammenfassung.
    Einträge als %-Zahl der "Ja". "Jein" oder "Teils" werden halb gewichtet. Als Basis werden nur diejenigen Werke verwendet, die das entsprechende Kriterium auch ausweisen (Inhaltsverzeichnis oder Sachregister). Die Ergebnisse vermitteln einen Eindruck von der Bedeutung der Kategorien in den einzelnen Kriterien. Das Kriterium "Sonstiges" wird nicht ausgezählt. In die Zelle wird der Mittelwert über die 7 Kriterien der Kategorie eingetragen.
     
    Auslegen
    K1-Ausl
    K2-Ausl
    K3-Ausl
     K4-Ausl
     K5-Ausl
     K6-Ausl
    K7-Ausl
    K8-Ausl
    Bydlinski 2018 Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Engisch 1971                
    Hassemer/ Neumann /Saliger 2016 (Hrsg.)                
    Honsell/Mayer-Maly 2015                
    Hruschka 1972 Ja KeinSR Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Kelsen 1960 Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Kirchmann 1848 NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Ja Keine
    Larenz 1991 Ja Ja Ja Ja Ja Ja Teils Ja
    Mastronardi 2003                
    Möllers 2017 Ja Ja Ja Ja Nein Ja aber Nein Keine
    Muthorst 2011 Ja Ja Ja Jein Jein Jein Jein Keine
    Ott 2006 Ja Ja Ja Ja Nein obw Ja Ja Keine
    Puppe 2014 Ja KeinSR Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Radbruch 1932                
    Röhl & Röhl 2008                
    Rüthers 2018                
    Savigny 1802-1842 Nein(Hg) Nein(Hg) Ja Ja Nein Ja=K4 Nein Exegese
    Wienbracke 2013                
    Zippelius 1974                
    Zippelius 2012                
    Gesamt-Auswertung
    78
    w=(7/9)*100
    71
    w=(5/7)*100
    100
    w=(10/10)*100
    75
    w=(7.5/10)*100
    15
    w=(1.5/10)*100
    75
    w=(7.5/10)*100
    60
    w=(6/10)*100
    Mit=67.7
    Rang=4

    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Ziel der Auslegung ist der Verstehen - in erster Linie - von Gesetzestexten, im weiteren Sinne von  Rechtssätzen. Für viele RechtswissenschaftlerInnen fallen auslegen und verstehen zusammen: verstehen ist auslegen oder auslegen ist verstehen. Nur wenige sehen das anders wie z.B. Hruschka oder Ott. Die Wirren um die Auslegung findet man z.B. bei  Larenz (1991) ausführlich dargestellt (Kapitel 4 Die Auslegung der Gesetze). Wissenschaftstheoretisch heißt Auslegung nichts anderes als die Bedeutung von Gesetzes- oder Rechtssätzen zu verstehen. Eine wissenschaftliche Verstehenslehre wird nicht vorgelegt.
        Das Unglück begann bereits mit Celsus, dem berühmten Jüngeren (2 Jhd.): "«Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem» (Gesetze kennen heißt nicht, ihre Worte kennen, sondern ihren Sinn und ihren Zweck)", zit. n. Stolleis S. 127.
        Nimmt man den Gesetzgeber ernst, sollte es nichts auszulegen geben (Aber). Der Wille des Gesetzgebers ist das Gesetz, so wie er es gemacht hat, und zwar genau so lange bis er es ändert. Jeder Anspruch, ein Gesetz auszulegen, ist im Grunde eine Entmündigung des Gesetzgebers und eine politische und metaphysische Anmaßung, die das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung aufhebt. Hätten wir ein vernünftiges Ephorensystem, hätte man hier längst eingegriffen, um Gesetz und Volk vor der Auslegungswut zu schützen. Diese fundamentale wissenschaftliche Verirrung wurde zuerst vom jüngeren Celsus im 2. Jhd. in die Welt gesetzt, später bekräftigt durch Schleiermacher berüchtigten Sentenz "... den Schriftsteller besser zu verstehn, als er sich selbst." (Hermeneutik 1809/10 angelegt (E12)).
        Die vier klassischen Auslegungsarten (canones) wurden von  Savigny  1840 entwickelt und im Laufe der Zeit modifiziert und ergänzt bzw. verworfen und auch unbenannt.
        Die juristische Auslegungslehre krankt schon daran, dass keine wissenschaftlich zu nennende und verbindliche Begriffs- und Definitionstheorie vorliegt, wie diese Auswertung u.a. beweist. Die allermeisten rechtswissenschaftlichen Werke enthalten eine Unmenge von Worthülsen, deren Bedeutung völlig unklar ist, weil sie weder richtig eingeführt, definiert und schon gar nicht referenziert werden. Das mangelnde Referenzieren ist bei den Rechtswissenschaftlern keine Lücke, es ist auch kein Loch, es ist ein einzigartiger riesiger Krater. Selbst im Monumentalwerk Röhl & Röhl (2008), die allgemein wissenschaftlich und wissenschaftstheoretisch auf der Höhe scheinen, behandeln bei der Definition die Notwendigkeit der Referenz nicht, es gibt auch keinen Eintrag "Referenz" im Sachregister, wo auch das semantische (semiotische) Dreieck fehlt.
    Aber ich habe in dieser Arbeit und bei meiner Analyse von 65 Norm- und Gesetzestexten  lernen müssen, dass es tatsächlich der Auslegung bedarf, erstens weil die Juristen entweder kein klares Deutsch kennen (Sprach- und Deutschlehrgänge habe ich in den Ausbildungsplänen - 5 Uni-Stichproben -  nicht gefunden) oder ganz bewusst aus Gründen der Abschottung und Immunisierung ihr unverständliches Kauderwelsch pflegen. An allen Gesetzen sind Juristen beteiligt und daher sind Juristen für diesen irrsinnigen Sprachzustand der Gesetze und Verordnungen auch verantwortlich. Zweitens wird das Auslegungsdesaster durch das mangelnde methodische und wissenschaftstheoretische Bewusstsein besonders im Begrifflichen massiv begünstigt.
    Grundfragen der Auslegung  >  allgemein verstehen,  verstehen, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.

    1. Definition des Zieles oder der Ziele der Auslegung (Verstehen von Rechtstexten).
    2. Wie geht das genau, einen Rechtstext zu verstehen? (gründliche, ausführliche Beispielsammlung)
    3. Welche Methoden der Auslegung stehen zur Verfügung?
    4. Wodurch sind diese Methoden legitimiert, we sind sie legitimierbar?
    5. Wie werden die einzelnen Schritte einer Auslegung belegt oder dokumentiert und begründet? Also nachvollzieh-, konntrollier- und kritisierbar?
    6. Was kann oder soll getan werden, wenn es zu viele konkurrierende Auslegungen gibt?
    7. Hat die Auslegung Grenzen? Was ist zu tun, wenn die Grenzen erreicht werden?


        Gesamtwertung: Das Thema nimmt mit 67.7% Mittelwert und Rang 4 von 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien
    über alle 7 Kriterien einen großen Raum ein und zeigt nur eine Schwäche bei K5, was meist der Fall ist:  K5  ist die Achillesferse der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften.
       Die Ergebnisse der Auswertung mit den Suchworten "ausleg" und "Auslegung" wurden in die Beschreibung der Kriterien eingebaut:
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ergebnis K1: 78% der Inhaltsverzeichnisse enthalten das Wort "Auslegung", nicht selten auch mehrmals..
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?
          Ergebnis K2: 71% der Sachregister enthalten einen Eintrag "Auslegung".
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ergebnis K3: Alle 10 Werke, also 100% erwähnen Auslegung".
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ergebnis K4: 75% der Werke erörtern Auslegung inhaltlich.
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ergebnis K5: Nur 15% der Werke gibt eine Definition der Auslegung.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ergebnis K6: 75% der Werke entwickeln oder zitieren eine Theorie der Auslegung.
      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ergebnis K7:  60% der Werk geben Anwendungen mit Beispielen zur Auslegung.
          Hilfsfrage:
      • K7.1  Wird ausführlich erklärt, wozu man auslegen braucht - etwa in Abgrenzung zum einfachen, direkten Verstehen -  und was das Ziel der - oder einer - Auslegung ist? Meist nicht.
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes?
          Ergebnis K8:  Kelsen bevorzugt das Wirt interpretieren, wodurch auch nichts klarer wird, weil das Bedeutungsproblem ja nur von einem Wort auf ein anderes verschoben wird. Savigny  spricht auch von  Exegese.


    Literatur  (Auswahl) ..." []

    Literatur zur Auslegung nach Muthorst:

      Baldus, Gesetzesbindung, Auslegung und Analogie: Römische Grundlagen und Bedeutung des 19. Jahrhunderts, in: Riesenhuber (Hrsg.), Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010, § 3; Christensen / Kudlich,Theorie richterlichen Begründens, 2001; Engisch, Einführung in das juristische Denken, 11. Aufl. 2010, S. 115 ff.; 155 fE; Hom, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 4. Aufl. 2007, Rn. 176ff; Klatt, Theorie der Wortlautgrenze, 2004; Kohler-Gehrig, Einführung in das Recht, 2010, S. 51 ff; Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl. 2010, S. 47 ff; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 312 ff; Lembke, Einheit aus Erkenntnis?, 2009; Lüdemann, Die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, JuS 2004, 27 ff; Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1991, S. 54 ff; Meier, Der Denkweg der Juristen, 2000, S. 91 ff; Müller, Juristische Methodik, Band 1, 10. Aufl. 2009, Rn. 248ff; Puppe, Kleine Schule des juristischen Denkens, 2008, S. 64ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 603 ff; Rüthers /Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 696 ff.; Sauer, in: Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168 ff.; Steinberg, Angewandte juristische Methodenlehre für Anfänger, 2006, Rn. 113 ff.; Tettinger/Mann, Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 4. Aufl. 2009, Rn. 211 ff.; Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rn. 191 ff; Vogel, Juristische Methodik, 1998, S. 112ff.; Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl. 2008; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl. 2006, S. 42 ff.




    Links (Auswahl: beachte) > Querverweise.



    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: AW21-Auslegen.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Auswertung
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    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften. Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelt.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung AW21-Auslegen. Recht und Rechtswissenschaft. Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt aus interdisziplinärer Perspektive Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/AW21-Ausl.htm
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    Ende
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    korrigiert: irs 29.09.2019 Auswertungsprüfung / nur Rechtschreibung am 27.09.2019



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt. Es sind nicht sämtliche Arbeiten erfasst und zeitlich dokumentiert.
    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen

    21.10.19  Literatur zur Auslegung nach Muthorst.
    29.09.19  Die ersten 10 Auswertungen abgeschlossen und ins Netz gestellt.
    27.09.19f  Schlussprüfungen
    Rechtschreib- und Grammatikprüfung
    03.04.19  allgemein wiss. Analogie eingebaut, Kürzel bei juristischer Analogie spezifiziert.
    02.04.19  Neue Kategorie herrschende Meinung.
    01.04.19: Neue Kategorien Verstehen und Erklären, Normen und Werte, Werturteilsstreit, Recht, Juristisches Erklären, Juristisches Verstehen.
    27.03.19  Neuaufnahmen Kategorien: Analogie, Rechtsfortbildung (Richterrecht). Frage, ob die Kategorie Einzelfallprinzip oder die Kategorie Recht aufgenommen werden
    26.03.19   Auswertungskonzept vorläufig abgeschlossen: 7 allgemeine wissenschaftliche Kategorien, 19 rechtswissenschaftliche Kategorien, 8 Kriterien für jede Kategorie und 16 repräsentative Werke
    00.03.19   Prüffragen interaktiv mit Probeauswertungen entwickelt
    27.02.19   Untersuchungskonzept konkretisiert (Punkte 1-7).
    22.02.19   Fortführung der Ausarbeitung/ Materialsammlung.
    21.02.19   Angelegt.
     
     



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