Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 21.10.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell
zum Thema:
Auswertung
AW21-Auslegen
Haupt- und Verteilerseite Auswertung
Recht und Rechtswissenschaft
Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse
mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher
Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
Zum Geleit
"Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel
geworden."
Julius von Kirchmann,
1848, S. 34
"Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie
können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
Staatsanwalt Meindl,
2014
_
Tabellarische Ergebnisse der Auswertung
AW21-Auslegen
Für jeden Autor gibt es Auswertungs-Tabellen: 11+31 für die
einzelnen Kategorien und eine Zusammenfassung.
Einträge als %-Zahl der "Ja". "Jein" oder "Teils" werden halb
gewichtet. Als Basis werden nur diejenigen Werke verwendet, die das entsprechende
Kriterium auch ausweisen (Inhaltsverzeichnis oder Sachregister). Die Ergebnisse
vermitteln einen Eindruck von der Bedeutung der Kategorien in den einzelnen
Kriterien. Das Kriterium "Sonstiges" wird nicht ausgezählt. In die
Zelle wird der Mittelwert über die 7 Kriterien der Kategorie eingetragen.
Auslegen
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K1-Ausl
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K2-Ausl
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K3-Ausl
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K4-Ausl
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K5-Ausl
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K6-Ausl
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K7-Ausl
|
K8-Ausl
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Bydlinski 2018 |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Ja |
Keine |
Engisch 1971 |
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Hassemer/ Neumann /Saliger 2016 (Hrsg.) |
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Honsell/Mayer-Maly 2015 |
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Hruschka 1972 |
Ja |
KeinSR |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Ja |
Keine |
Kelsen 1960 |
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Keine |
Kirchmann 1848 |
NichtVor |
NichtVor |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Ja |
Keine |
Larenz 1991 |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Teils |
Ja |
Mastronardi 2003 |
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Möllers 2017 |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja aber |
Nein |
Keine |
Muthorst 2011 |
Ja |
Ja |
Ja |
Jein |
Jein |
Jein |
Jein |
Keine |
Ott 2006 |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein obw |
Ja |
Ja |
Keine |
Puppe 2014 |
Ja |
KeinSR |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Ja |
Keine |
Radbruch 1932 |
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Röhl & Röhl 2008 |
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Rüthers 2018 |
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Savigny 1802-1842 |
Nein(Hg) |
Nein(Hg) |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja=K4 |
Nein |
Exegese |
Wienbracke 2013 |
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Zippelius 1974 |
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Zippelius 2012 |
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Gesamt-Auswertung |
78
w=(7/9)*100
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71
w=(5/7)*100
|
100
w=(10/10)*100
|
75
w=(7.5/10)*100
|
15
w=(1.5/10)*100
|
75
w=(7.5/10)*100
|
60
w=(6/10)*100
|
Mit=67.7
Rang=4
|
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Ziel der Auslegung ist der Verstehen - in erster Linie -
von Gesetzestexten, im weiteren Sinne von Rechtssätzen.
Für viele RechtswissenschaftlerInnen fallen auslegen und verstehen
zusammen: verstehen ist auslegen oder auslegen ist verstehen. Nur wenige
sehen das anders wie z.B.
Hruschka
oder Ott. Die Wirren um die Auslegung
findet man z.B. bei Larenz (1991)
ausführlich dargestellt (Kapitel 4 Die Auslegung der Gesetze).
Wissenschaftstheoretisch heißt Auslegung nichts anderes als die Bedeutung
von Gesetzes- oder Rechtssätzen zu verstehen. Eine wissenschaftliche
Verstehenslehre wird nicht vorgelegt.
Das Unglück begann bereits mit Celsus, dem
berühmten Jüngeren (2 Jhd.): "«Scire leges non hoc est
verba earum tenere, sed vim ac potestatem» (Gesetze kennen heißt
nicht, ihre Worte kennen, sondern ihren Sinn und ihren Zweck)", zit. n.
Stolleis S. 127.
Nimmt man den Gesetzgeber ernst, sollte es nichts
auszulegen geben (Aber). Der Wille des Gesetzgebers
ist das Gesetz, so wie er es gemacht hat, und zwar genau so lange bis er
es ändert. Jeder Anspruch, ein Gesetz auszulegen, ist im Grunde eine
Entmündigung des Gesetzgebers und eine politische und metaphysische
Anmaßung, die das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung aufhebt.
Hätten wir ein vernünftiges Ephorensystem,
hätte man hier längst eingegriffen, um Gesetz und Volk vor der
Auslegungswut zu schützen. Diese fundamentale wissenschaftliche Verirrung
wurde zuerst vom jüngeren Celsus im 2. Jhd. in die Welt gesetzt, später
bekräftigt durch Schleiermacher berüchtigten Sentenz "... den
Schriftsteller besser zu verstehn, als er sich selbst." (Hermeneutik 1809/10
angelegt (E12)).
Die vier klassischen Auslegungsarten (canones)
wurden von Savigny 1840 entwickelt
und im Laufe der Zeit modifiziert und ergänzt bzw. verworfen und auch
unbenannt.
Die juristische Auslegungslehre krankt schon daran,
dass keine wissenschaftlich zu nennende und verbindliche Begriffs- und
Definitionstheorie
vorliegt, wie diese Auswertung u.a. beweist. Die allermeisten rechtswissenschaftlichen
Werke enthalten eine Unmenge von Worthülsen, deren Bedeutung völlig
unklar ist, weil sie weder richtig eingeführt, definiert und schon
gar nicht referenziert werden. Das mangelnde Referenzieren ist bei den
Rechtswissenschaftlern keine Lücke, es ist auch kein Loch, es ist
ein einzigartiger riesiger Krater. Selbst im Monumentalwerk Röhl &
Röhl (2008), die allgemein wissenschaftlich und wissenschaftstheoretisch
auf der Höhe scheinen, behandeln bei der Definition die Notwendigkeit
der Referenz nicht, es gibt auch keinen Eintrag "Referenz" im Sachregister,
wo auch das semantische (semiotische) Dreieck fehlt.
Aber ich habe in dieser Arbeit und bei meiner Analyse
von 65 Norm- und Gesetzestexten lernen müssen, dass es tatsächlich
der Auslegung bedarf, erstens weil die Juristen entweder kein klares Deutsch
kennen (Sprach- und Deutschlehrgänge habe ich in den Ausbildungsplänen
- 5 Uni-Stichproben - nicht gefunden)
oder ganz bewusst aus Gründen der Abschottung und Immunisierung ihr
unverständliches Kauderwelsch pflegen. An allen Gesetzen sind Juristen
beteiligt und daher sind Juristen für diesen irrsinnigen Sprachzustand
der Gesetze und Verordnungen auch verantwortlich. Zweitens wird das Auslegungsdesaster
durch das mangelnde methodische und wissenschaftstheoretische Bewusstsein
besonders im Begrifflichen massiv begünstigt.
Grundfragen der Auslegung
> allgemein verstehen, verstehen,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
-
Definition des Zieles oder der Ziele der Auslegung (Verstehen von Rechtstexten).
-
Wie geht das genau, einen Rechtstext zu verstehen? (gründliche,
ausführliche Beispielsammlung)
-
Welche Methoden der Auslegung stehen zur Verfügung?
-
Wodurch sind diese Methoden legitimiert, we sind sie legitimierbar?
-
Wie werden die einzelnen Schritte einer Auslegung belegt oder dokumentiert
und begründet? Also nachvollzieh-, konntrollier- und kritisierbar?
-
Was kann oder soll getan werden, wenn es zu viele konkurrierende Auslegungen
gibt?
-
Hat die Auslegung Grenzen? Was ist zu tun, wenn die Grenzen erreicht werden?
Gesamtwertung: Das Thema nimmt mit 67.7%
Mittelwert und Rang 4 von 31 rechtswissenschaftlichen Kategorien
über alle 7 Kriterien einen großen Raum ein und zeigt nur
eine Schwäche bei K5, was meist der Fall ist: K5
ist die Achillesferse der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften.
Die Ergebnisse der Auswertung mit den Suchworten "ausleg"
und "Auslegung" wurden in die Beschreibung der Kriterien eingebaut:
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ergebnis K1: 78% der Inhaltsverzeichnisse enthalten
das Wort "Auslegung", nicht selten auch mehrmals..
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Stichwortregister vor?
Ergebnis K2: 71% der Sachregister enthalten einen
Eintrag "Auslegung".
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ergebnis K3: Alle 10 Werke, also 100% erwähnen
Auslegung".
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ergebnis K4: 75% der Werke erörtern Auslegung
inhaltlich.
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ergebnis K5: Nur 15% der Werke gibt eine Definition
der Auslegung.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ergebnis K6: 75% der Werke entwickeln oder zitieren
eine Theorie der Auslegung.
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ergebnis K7: 60% der Werk geben Anwendungen
mit Beispielen zur Auslegung.
Hilfsfrage:
-
K7.1 Wird ausführlich erklärt, wozu man auslegen
braucht - etwa in Abgrenzung zum einfachen, direkten Verstehen -
und was das Ziel der - oder einer - Auslegung ist? Meist nicht.
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes?
Ergebnis K8: Kelsen bevorzugt das Wirt interpretieren,
wodurch auch nichts klarer wird, weil das Bedeutungsproblem ja nur von
einem Wort auf ein anderes verschoben wird. Savigny
spricht auch von Exegese.
Literatur
(Auswahl)
..." []
Literatur zur Auslegung
nach Muthorst:
Baldus, Gesetzesbindung, Auslegung und Analogie: Römische
Grundlagen und Bedeutung des 19. Jahrhunderts, in: Riesenhuber (Hrsg.),
Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010, § 3; Christensen /
Kudlich,Theorie richterlichen Begründens, 2001; Engisch, Einführung
in das juristische Denken, 11. Aufl. 2010, S. 115 ff.; 155 fE; Hom, Einführung
in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 4. Aufl. 2007, Rn. 176ff;
Klatt, Theorie der Wortlautgrenze, 2004; Kohler-Gehrig, Einführung
in das Recht, 2010, S. 51 ff; Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl.
2010, S. 47 ff; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl.
1991, S. 312 ff; Lembke, Einheit aus Erkenntnis?, 2009; Lüdemann,
Die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, JuS 2004, 27 ff; Mayer-Maly,
Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1991, S. 54 ff; Meier, Der Denkweg der Juristen,
2000, S. 91 ff; Müller, Juristische Methodik, Band 1, 10. Aufl. 2009,
Rn. 248ff; Puppe, Kleine Schule des juristischen Denkens, 2008, S. 64ff;
Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 603 ff;
Rüthers /Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 696 ff.; Sauer,
in: Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168 ff.; Steinberg,
Angewandte juristische Methodenlehre für Anfänger, 2006, Rn.
113 ff.; Tettinger/Mann, Einführung in die juristische Arbeitstechnik,
4. Aufl. 2009, Rn. 211 ff.; Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rn. 191 ff; Vogel,
Juristische Methodik, 1998, S. 112ff.; Wank, Die Auslegung von Gesetzen,
4. Aufl. 2008; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl. 2006, S.
42 ff.
Links (Auswahl: beachte)
> Querverweise.
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Querverweise
Standort: AW21-Auslegen.
*
Haupt- und Verteilerseite Auswertung
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen. * Gebrauchsbeispiele.
* Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften.
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelt.
Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke,
Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick Arbeiten
zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik
und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung AW21-Auslegen. Recht und Rechtswissenschaft. Eine kritische
wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt aus interdisziplinärer
Perspektive Internet Publikation für Allgemeine und Integrative
Psychotherapie IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/AW21-Ausl.htm
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korrigiert: irs 29.09.2019 Auswertungsprüfung
/ nur Rechtschreibung am 27.09.2019
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt. Es
sind nicht sämtliche Arbeiten erfasst und zeitlich dokumentiert.
Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher
Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
21.10.19 Literatur
zur Auslegung nach Muthorst.
29.09.19 Die ersten 10 Auswertungen abgeschlossen
und ins Netz gestellt.
27.09.19f Schlussprüfungen
Rechtschreib- und Grammatikprüfung
03.04.19 allgemein wiss. Analogie eingebaut, Kürzel
bei juristischer Analogie spezifiziert.
02.04.19 Neue Kategorie herrschende Meinung.
01.04.19: Neue Kategorien Verstehen und Erklären,
Normen und Werte, Werturteilsstreit, Recht, Juristisches Erklären,
Juristisches Verstehen.
27.03.19 Neuaufnahmen Kategorien:
Analogie, Rechtsfortbildung (Richterrecht). Frage, ob die Kategorie
Einzelfallprinzip oder die Kategorie Recht aufgenommen werden
26.03.19 Auswertungskonzept
vorläufig abgeschlossen: 7 allgemeine wissenschaftliche Kategorien,
19 rechtswissenschaftliche Kategorien, 8 Kriterien für jede Kategorie
und 16 repräsentative Werke
00.03.19 Prüffragen
interaktiv mit Probeauswertungen entwickelt
27.02.19 Untersuchungskonzept
konkretisiert (Punkte 1-7).
22.02.19 Fortführung
der Ausarbeitung/ Materialsammlung.
21.02.19 Angelegt.
interne Hilfen:
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