Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: tt.mm.jj
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell
zum Thema:
Auswertung
AW39 Sprache des Rechts
Haupt- und Verteilerseite Auswertung
Recht und Rechtswissenschaft
Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse
mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Zum Geleit
"Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel
geworden."
Julius von Kirchmann,
1848, S. 34
"Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie
können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
Staatsanwalt Meindl,
2014
_
Tabellarische Ergebnisse der Auswertung
AW39 Sprache des Rechts
Für jeden Autor gibt es Auswertungs-Tabellen: 11+31 für die
einzelnen Kategorien und eine Zusammenfassung.
Einträge als %-Zahl der "Ja". "Jein" oder "Teils" werden halb
gewichtet, "kaum" = 0.25. Als Basis werden nur diejenigen Werke verwendet,
die das entsprechende Kriterium auch ausweisen (Inhaltsverzeichnis oder
Sachregister). Die Ergebnisse vermitteln einen Eindruck von der Bedeutung
der Kategorien in den einzelnen Kriterien. Das Kriterium "Sonstiges" wird
nicht ausgezählt. In die Zelle wird der Mittelwert über die 7
Kriterien der Kategorie eingetragen.
Sprache
|
K1-Spr
|
K2-Spr
|
K3-Spr
|
K4-Spr
|
K5-Spr
|
K6-Spr
|
K7-Spr
|
K8-Spr
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Bydlinski 2018 |
Nein |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Teils |
Teils |
verständl |
Engisch 1971 |
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Hassemer/ Neumann /Saliger 2016 (Hrsg.) |
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Honsell/Mayer-Maly 2015 |
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Hruschka 1972 |
Jein |
KeinSR |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Teils |
Keine |
Kelsen 1960 |
Nein |
Nein |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Keine |
Kirchmann 1848 |
NichtVor |
NichtVor |
Ja |
Ja>K3 |
Nein |
Ja |
Kaum |
Keine |
Larenz 1991 |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
Keine |
Mastronardi 2003 |
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Möllers 2017 |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Teils |
Teils |
Teils |
Keine |
Muthorst 2011 |
Ja |
Nein |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Teils |
Keine |
Ott 2006 |
Ja |
Nein aber |
Ja |
Ja |
Nein |
Teils |
Teils |
Keine |
Puppe 2014 |
Nein |
KeinSR |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Ja |
Keine |
Radbruch 1932 |
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Röhl & Röhl 2008 |
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Rüthers 2018 |
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Savigny 1802-1842 |
Nein(Hg) |
Ja(Hg) |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Keine |
Wienbracke 2013 |
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Zippelius 1974 |
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Zippelius 2012 |
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Gesamt-Auswertung |
50
w=(4.5/9)*100
|
57
w=(4/7)*100
|
100
w=(10/10)*100
|
90
w=(9/10)*100
|
5
w=(0.5/10)*100
|
65
w=(6.5/10)*100
|
38
w=(3.75/10)*100
|
Mit=57.9 Rang=9
|
Recht, das ein Volk befolgen soll, muss vom Volk verstanden werden,
und zwar tatsächlich. |
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: > Sprachkritik.
Die wichtigsten Kriterien für die Sprache in sachlich-wissenschaftlichen
Texten sind Klarheit, Verständlichkeit /und damit Nachvollziehbarkeit),
Richtigkeit und Belege für die Richtigkeit. Die Sprache des Rechts
sollte nach § 184 GVG deutsch sein. Tatsächlich ist die Sprache
des Rechts deutsches Kauderwelsch, wobei nie klar ausgewiesen wird, welche
Sprache den Worten und Begriffen zugrundeliegt, obwohl das mit Inidizes
leicht zu lösen wäre, wie Herberger & Simon bereits 1980
erkannten: Alltagsbegriff (Worta), Bildungsbegriff (Wortb),
Fachbegriff (Wortf) bzw. fachspezifisch (Wortf...)
oder Rechtsbegriff (Wort§) handelt. Damit steht im §
184 GVG gemessen an der Wirklichkeit eine glatte Lüge. Das extreme
unverständliche sprachliche Kauderwelsch ist mit Inkompetenz der Juristen
kaum zu erklären, es muss gewollt sein, vermutlich um sich abzuschotten.
Für das Recht wären die Sprache der Normen und Sachverhalte von
Sender und Empfänger in rechtsrelevanten Kontexten im Rahmen einer
rechtlichen
Kommunikations- und
Verstehenstheorie
zu entwickeln, besonders die praktischen Hauptfunktionen der Sprache (Sender-Intentionen).
Die großen Uebel
der Sprache des Rechts neben Geisteswissenschaften und Philosophie (>Sprachkritik)
sind:
-
Es ist regelmäßig unklar, welcher Bedeutungsgehalt einem Wort
beigelegt wird, so dass man in der Tat das Kauderwelsch auslegen "muss",
weil man nicht gelernt hat oder/ und nicht Willens ist, Deutsch nach den
oben genannten wichtigsten Kriterien zu sprechen (Klarheit, Verständlichkeit,
Richtigkeit und Belege für die Richtigkeit).
-
Es ist regelmäßig unklar, wie der Begriffsinhalt referenziert
wird. Man weiß gewöhnlich nicht, wie und wo man den Begriffsinhalt
in der Welt finden kann. Darüber existiert bei den meisten RechtswissenschaftlerInnen
auch meistens keinerlei Problembewusstsein (Ausnahme die WissenschaftstheoretikerInnen
unter ihnen) als hätten sie die letzten 100 Jahre der Begriffs- und
Definitionstheorie verschlafen. Die meisten wissen gar nicht, was Referenzieren
ist und wozu es gerade im Recht, in den Sozial- und Geisteswissenschaften
so notwendig ist.
-
Der oft hypostasierend-homunkeleske Gebrauch von abstrakt-allgemeinbegrifflichen
Konstruktionen deutet auf ein grundlegendes und schweres Defizit bei der
Begriffsbildung an (metaphysische Desorientierung, z.B. an Platon oder
Hegel).
-
Damit die Sprache letztlich klar ist, sind Definitionen
unumgänglich, am besten kurz und bündig in einem Glossar.
-
Immer noch steht die Grund- und Gretchenfrage im Raum: was macht einen
Begriff zu einem Begriff der Rechtssprache? Wie kann man rein textlich
unterscheiden, ob von einem Begriff oder von einem Rechtsbegriff die Rede
ist?
-
Fussnoteritis Viele juristische Textseiten
enthalten sehr viele Fußnoten, oft mehrere auf einer Seite. Zwar
sind sie formal meist korrekt belegt in aller Regel auch mit Seitenfundort,
aber so gut wie nie eine kurze, klare, informative Angabe, was mit der
Fußnote inhaltlich belegt werden soll. Das erschwert die Kontrolle
extrem (was vielleicht ein Mitgrund ist, so zu fußnoterisieren).
Das ist zwar nicht so schlimm wie der in der Psychologie verbreitete und
gänzlich unerträgliche Hochstaplerzitierstil,
aber auch ein erheblicher Mangel. Anscheinend gibt es auch im Recht keine
vernünftige Zitiertheorie.
_
_ Gesamtwertung:
Das Thema nimmt mit 57.9% Mittelwert über alle 7 Kriterien den 9.
Rangplatz von 31 Kategorien und damit beachtlichen Raum ein. Dennoch werden
die Übel der Sprache und wie man ihrer Herr werden kann nicht im Ansatz
angemessen bearbeitet. Es wird wenig Handfestes und Klares gezeigt, aber
viel geplaudert, vor allem, was andere so meinen und sagen. Das Thema hat
in den Werken keinen eigenen Abschnitt und wird gewöhnlich verstreut
behandelt, meist im Zusammenhang mit verstehen,
auslegen,
Gesetze
verstehen oder auslegen, Sprache des Rechts,
Begriffsbildung
und Rechtsbegriffe,
unbestimmte Rechtsbegriffe,
Die Ergebnisse der Auswertung mit dem Suchworten "sprach",
"Sprache", "Sprache des Rechts", "Rechtssprache", "verständlich" wurden
in die Beschreibung der Kriterien eingebaut:
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ergebnis K1: 50% der Inhaltsverzeichnisse enthalten
das Suchwort Sprache.
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Stichwortregister vor?
Ergebnis K2: 57% der Sachregister haben einen Suchwort-Eintrag
Sprache.
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ergebnis K3: 100% der Werke erwähnen das Suchwort
Sprache.
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ergebnis K4: 90% der Werke erörtern das Suchwort
Sprache inhaltlich.
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ergebnis K5: Nur 5% der Werke definieren teilweise
das Suchwort Sprache.
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ergebnis K6: 65% der Werke entwickeln oder zitieren
eine Theorie zum Suchwort Sprache.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Meist nicht.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Meist nicht.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Kommt vor, z.B. bei Larenz.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ergebnis K7: 38% der Werke geben Anwendungen mit
Beispielen zum Suchwort Sprache.
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes?
Ergebnis K1: Einen Zusatzeintrag zum Suchwort "verständlich"
gibt es bei Bydlinski.