Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 24.11.21
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Anfang_Glossar, Endnoten, Anmerkungen: Recht und Rechtswissenschaft  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Glossar, Endnoten, Anmerkungen
    Recht und Rechtswissenschaft
    Hilfsseite für die kritische wissenschaftstheoretische Analyse
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden aus interdisziplinärer Perspektive.

    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen
     

    Haupt- und Verteilerseite

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    Zum Geleit
    "Die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel geworden."
    Julius von Kirchmann, 1848, S. 34
    "Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben ... Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen."
    Staatsanwalt  Meindl, 2014
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    Inhalt (alphabetisch sortiert)

    Abstraktionsgrundsatz * ABGB * Abwägen * Äquivalenztheorie * Äquivalenztheorie * Aliud * Alternative Kausalität * Altern von Gesetzen * Analogie * Analogieschluss * Analogieverbot * Angemessen * Argumentum a fortiori * argumentum a maiori ad minus * argumentum e contrario * argumenta ex causis factorum vel futurorum * argumentum per analogiam * Auslegung  * Bedeutungsspielraum * Begriff * Begriffshof *  Begriffsjurisprudenz * beschränkt * Bestimmtheitsgebot * Beurteilungsspielraum * Beweis * Beweislast * billig, billigerweise, Billigkeit * BVerfG 1951 * BVerfG und Richterrecht * Blaue Blume * canones nach Savigny (1840) * Carnaps Sachregister in Der logische Aufbau der Welt * conditio per quam * contra legem * Da mihi factum, dabo tibi ius * Dazwischentreten eines Dritten (Kausalität) * de lege ferenda * de lege lata * Derogierung * Deutsche Sprachen * Dogmatik  * Dolus directus * ECTS * Elementaraussage * Enthymematisch * Entscheidungen * Entscheidungsgruende * Entscheidungshierarchie * Erklaeren, Erklaerung * Erklaerter Wille * Ermessen * Evaluation * ex praemissione * Extensive Auslegung * extra legem, intra ius * Freibeweis * Freirechts-Allmachts-Phantasien * Fristen * Fussnoteritis * GA * Generalklausel  * Gerechtigkeit * Gesetz * Gesetz und Recht nach dem BVerfG * Gesetzgeber * Gesetzesvorbehalt * Gesetzlichkeitsprinzip * Gesetzgeber. * Gesetzgebungsverfahren * Gewohnheitsrecht * Glossar * Glosse *  Gutachtenstil * Heck * Hermeneutik * Historische Rechtsschule * Humes Prinzip * Hypothetische Kausalität * ignoratio enlenchi * Imperativentheorie * Inbegriff  * Institut * Institutionen * Interesse * Interessenjurisprudenz * Intertextualität * Inzidentfrage(n) * iura novit curia *  intra legem  * intra verba legis * jura in re aliena * Kabinettsordre Friedrichs II. v. 27.7.1780 * Kanones * Kausalität, juristische * Kollision (Normenkollision) * Konkurrenz(en) * Kontrolle * Kritik * Kummulative Kausalität * Lex Lata  * Lex-lata-Grenze * Lücke, Beispielliste-Canaris * Meinen * metaphysische Anmaßung * Methode * Methoden (rechtswissenschaftliche Arbeit und Anwendung). * Methodologie * Mueller-Erzbach * Natürliches Recht  (Kirchmann) * Naturrecht * Negationsverbot * Non liquet * Norm * Normative Wissenschaften *  Normentheorie * nulla poena sine lege * nulla poena sine lege scripta * Nullhypothesen-Modell * Obiter dictum *  Objektive Auslegung * Objektives Recht * Oeffentliches Recht * Ontisierung * Operationalisierung * Palaestra * Pandektenrecht * petitio principii * Phaenomenologie * Phaenomenologische Rechtswissenschaft * Positives Recht *  Präjudizien * praeter legem * praeter verba legis * Prinzip * Psychologie, juristische * Puchta * Radbruchsche Formel * ratio legis * rebus sic stantibus *  Recht  * Rechtsbegriff * Rechtsdogmatik *  Rechtserforschungspflicht * Rechtsfolge *  Rechtsfolgenseite * Rechtsfortbildung (Richterrecht) * Rechtsinstitut * Rechtsmissbrauchsverbot * Rechtsnorm * Rechtssatz * Rechtsquellen * Rechtssyllogismus * Rechtstheorie als autonom handelndes Subjekt * Rechtstatsachenforschung *  Rechtsverdrehung als technisches Grundprinzip * Rechtsverweigerungsverbot * Rechtswissenschaft * Reichskammergericht * Relevanztheorie * Richterlicher Entscheidungszwang * Richterrecht * Rückwirkungsverbot * Sache * sachgerecht * Sachverhalt * Sachverhalt und Rechtsbegriff * Savigny, FC  * Schulenstreit * Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem  * secundum legem *  Sein und Sollen * Semantisches = Semiotisches Dreieck * Servitut * Sprache des Rechts * Ständige Rechtsprechung * StGB *  Strengbeweis * Subjektives Recht *  Subjektive Theorie * Subsumtion * supplet praetor in eo, quod legi deest * Tatbestand * Tatbestandsirrtum  *  Teleologische Reduktion * Text * TOA * Topik * Treu und Glauben * Typisierender Fallvergleich * Umkehrschluss * Unbestimmte Rechtsbegriffe. * Unterschied Generalklausel und unbestimmter Rechtsbegriff * Urteilsstil * Verbotsirrtum *  Verfassungsgericht * Verhalten * Verjährung * Verkehrssitte *  Verkehrspflichten * Verstehen * Volk * Volksgeist * Vorjudikatur * Vorsatz * Wahn im juristischen Denken * Wahrheitsbegriff *  Wahrscheinlichkeit im Recht * Welten * Werte * Wesentlichkeitstheorie * Widerspruch * Wille * Wille des Gesetzgebers * Willenserklaerung * Windscheid * Wissenschaft * Wissenschaftstheorie * Wortlaut * Wortlautgrenze * Wortsinn * ZGB * Zwischenverfahren * 

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    Das Glossar ist keine Sammlung von Definitionen, das wäre zu anspruchsvoll und ist bei den Rechtsbegriffen auch Sache der JuristInnen und nicht von mir zu leisten. Aber es gibt Beschreibungen, Kennzeichnungen, Merkmale, die dem Verständnis dienen können und sollen.



    Abstraktionsgrundsatz sachenrechtlicher Grundsatz, wonach schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft voneinander unabhängig sind. (Nach Alpmann (2014, Hrsg.)). Für Laien unverständlich.
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    ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Österreich. [Online]
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    Abwaegen - der Sinne ist im allgemeinen verständlich, eine rechtswissenschaftliche Theorie, Methodik und Anwendung des Abwägens habe ich bislang nicht gefunden. Abwägen kann in die Liste der Kategorien-Kandidaten aufgenommen werden.
    • Riehm, Thomas (2006) Abwägungsentscheidungen in der praktischen Rechtsanwendung: Argumentation, Beweis, Wertung. München: Beck. [GB]
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    Adaequanztheorie   > Kausalität, juristische.
    Nach Fahl & Winkler (2008), S. 3: "Kausal sind nur solche Bedingungen, die nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen." Mie dieser "Definition" wurde mit den Worten "nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit " ein neuer "Verschiebebahnhof" eingerichtet.
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    Aequivalenztheorie > Kausalität, juristische.
    Nach Fahl & Winkler (2008), S. 3: "Alle Bedingungen sind im Hinblick auf die Kausalität als gleichwertig anzusehen."
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    aliud  - etwas anderes.
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    Alternative Kausalitaet > Kausalität, juristische.
    Nach Fahl &Winkler (2008), S. 3: "Von zwei Bedingungen, die alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, sind beide kausal."
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    Altern von Gesetzen
    "II. Das Altern von Gesetzen
    Literatur: Engisch, S. 109 ff.; Larenz/Canaris, Kap. 4, 1 b, S. 138 ff., Kap. 4, 3 b, S. 170 ff.; Zippelius § 4 III, S. 24 ff.
    Wenn ein Gesetz in derselben Legislaturperiode verabschiedet wurde, in der es angewandt werden soll, so ist der Legitimationszusammenhang zwischen dem heutigen Gesetzgeber und dem Gesetz klar erkennbar. Die überwiegende Zahl der heute geltenden Gesetze stammt aber von Gesetzgebern aus früheren Legislaturperioden, unter teilweise anderen Regierungen und unter anderen Regierungsformen. Solange allerdings der heutige Gesetzgeber keine Veranlassung sieht, diese Gesetze aufzuheben oder zu ändern, gelten sie fort."
        Quelle S. 45: Wank, Rolf (2005)  Die Auslegung von Gesetzen. 3. Auflage. Köln: Heymanns.
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    Analogie   > Gegenteil: teleologischer Reduktion,
    • AW06 Analogie (allgemeine).
    • AW22 Analogie (juristische).
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    Analogieschluss (im Recht)
    "Analogieschluss: Der Analogieschluss findet dann Anwendung, wenn in einem Fall zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gewissen Norm nicht erfüllt sind, jedoch ein ähnlicher Fall vorliegt. Dann wird die Norm auch auf diesen ähnlichen Fall angewendet. Voraussetzung ist, dass die Gesetzeslücke vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. " Quelle: 8.3 Glossar Prof. Dr. Matthias Mehlmann, Zürich.
        Wikipedia (Abruf 18.03.2019): "Analogie (Recht) Unter Analogie versteht man in der Rechtswissenschaft die Anwendung einer Rechtsnorm mit anderen Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Tatbestand.[1] Der Analogieschluss erweitert also den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle. Dies gründet sich auf den Gleichheitssatz, wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.[2]
    Auch der Gesetzgeber bedient sich der Analogie, wenn er eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung einer Norm fordert. Dies ist methodologisch dann aber keine Rechtsfortbildung durch Analogie, sondern Rechtsanwendung[3]. "
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    Analogieverbot (§ 103 GG)
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    Angemessen
    Nicht zu viel, nicht zu wenig, passend.
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    Argumentationlehre juristische
        Tarellos 13 Argumenttypen:
        Beschrieben und erläutert von Perelmann (1979 Juristische Logik als Argumentationslehre. Freiburg: Alber: Rn 33, S. 79-86.
    • I. Das Argument a contrario.
    • II. Das Argumente simili, oder das analogische Argument.
    • III. Das Argument a fortiori.
    • IV. Das Argument a completudine.
    • V. Das Argument a coherentia.
    • VI. Das psychologische Argument.
    • VII. Das historische Argument.
    • VIII. Das apagogische Argument.
    • IX. Das teleologische Argument.
    • X. Das ökonomische Argument.
    • XI. Das Argument ab exemplo.
    • XII. Das systematische Argument.
    • XIII. Das naturalistische Argument.
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    Argumentum a fortiori
    "Argumentum a fortiori – der Schluss vom Stärkeren her – beschreibt einen logischer Analogieschluss (Größenschluss), bei dem eine Behauptung bewiesen werden soll durch eine schon bewiesene stärkere Behauptung." (Quelle Proverbia juris Abruf 10.05.2019)
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    argumentum a maiori ad minus
    (m.E. Fehler im DRL durch die Wendung "erst recht")
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    argumentum e contrario
    Proverbia juris (Abruf 10.05.2019): Umkehrschluss, Schluss vom Gegenteil aus. Das DRL führt aus: "argumentum e contrario. Das argumentum e contrario (Schluß aus dem Gegenteil, Umkehrschluß ist der Schluß von der Regelung eines geregelten Falles auf die umgekehrte Regelung des nicht geregelten Falles. Er ist dann zulässig, der Gesetzgeber durch die Wahl einer engen Fassung einer Regel zum Ausdruck bringen wollte, daß ihre Geltung auf die genannten Fälle beschränkt  sein soll und damit —> Analogie ausgeschlossen sein soll (zB ist aus § 90 BGB zu schließen, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Sachen auf Sachen im Sinne von körperlichen Gegenständen beschränkt sein sollen. Auf Grund des Umkehrschlusses gelten für Gegenstände die entsprechenden Vorschriften nicht).    (Kö)"
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    argumenta ex causis factorum vel futurorum
    Beweise aus den Gründen geschehener oder auch künftiger Handlungen. (Muthorst 2011, S. 45 Rn 24)
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    argumentum per analogiam
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    Auslegung
      Juraindividuell (Abruf 12.03.2019) erwähnt im Kapitel Auslegung mehrere lexikalische Sprachebenen (Wortlaut, Alltag, Fach, Recht):
      • Wortlaut "Die grammatikalische Auslegung setzt am Wortlaut des Gesetzes an. Es wird folglich eine Interpretation des Rechtssatzes vorgenommen, um den Wortsinn des einzelnen Gesetzes zu ermitteln.
      • Alltag "Der Bearbeiter muss eine Analyse vornehmen, welche Bedeutung dem Gesetzestext beziehungsweise einzelnen Wörtern der zu prüfenden Norm im Alltags-"
      • Fach "oder Fachsprachengebrauch zukommt."
      • Recht "Es gibt aber auch Situationen, bei denen die Rechtssätze beziehungsweise Wörter mehrdeutig sind und ebenso mehrere Bedeutungen in der Alltags- und Fachsprache zukommen. In solchen Fällen wird auf die gebräuchlichste Verwendung des Wortes abgestellt. In Ausnahmefällen, kann es aber auch sein, dass die Alltagsbedeutung sich mit dem juristischen Begriff nicht immer deckt. Dann ist auf die anderen Auslegungsmethoden zurückzugreifen"
        • Systematisch "Bei der systematischen Auslegung wird das Normensystem des Gesetzes betrachtet, um die genaue Bedeutung des Rechtssatzes zu ermittelt. Es wird dabei ein Vergleich zu anderen Normen vorgenommen, also zu anderen Paragraphen. Aber auch innerhalb eines Rechtssatzes können die einzelnen Absätze Hinweise für die Auslegung geben. Ebenso können Überschriften und Titel der einzelnen Abschnitte des in der Anwendung befindlichen Gesetzes auf die nähere Bedeutung des auszulegenden Gesetzestextes hinweisen."
        • Historisch "Die historische Auslegung ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Bedeutungsfindung des einzelnen Rechtssatzes die Vorstellung, der Wille und die Motive des Gesetzgebers ermitteln werden sollen und die bei der Gesetzgebung stattgefundenen Diskussionen berücksichtigt werden. Der Wille des Gesetzgebers sowie eine Begründung, warum das jeweilige Gesetz eingeführt wurde, ist beispielsweise im Bundesgesetzblatt zu finden."
        • Teleologisch "Die teleologische Auslegung kommt häufig zur Anwendung, wenn die historische Auslegung nicht genügend oder gar keine Anhaltspunkte bietet. Bei dieser Auslegungsform wird auf den Sinn und den Zweck der Norm abgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtssatz eine gerechte und sachgemäße Regelung sein soll. Es soll folglich ein Interessenausgleich vorgenommen werden, damit ein ungerechtes und auch sachfremdes Ergebnis vermieden wird."
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      Eine Erklärung für die Erfordernis der Auslegung gibt Juraindividuell (am 12.01.2019 von RA Tim Turnier in Allgemein, Juristische Ausbildung)
      "Gesetzesauslegung – Fälle zur Methodenlehre
      Durch die Gesetzesauslegung soll bestimmt werden, ob der in der Klausur oder Hausarbeit vorgegebene Lebenssachverhalt zu dem Rechtssatz, d.h. dem zu prüfenden Paragraphen passt. Es ist aber häufig problematisch, festzustellen, ob der Sachverhalt von dem Rechtssatz erfasst wird. Eines der häufigsten Probleme besteht darin, dass der Gesetzestext mehrdeutig ist oder zu unbestimmt. Ebenso kann einem eindeutigen Gesetzestext durch den wirtschaftlichen und rechtlichen Wandel eine neue Bedeutung zukommen und schlussendlich neu bewertet werden müssen. Liegt ein solches Problem mit dem Rechtssatz vor, muss man sich der Auslegungsmethoden bedienen, um die genaue Bedeutung des Gesetzestextes ermitteln zu können."
        Kommentar: Hier werden drei Gründe genannt: (1) Mehrdeutigkeit, (2) Unbestimmtheit, (3) Wandel.
      Subjektive Auslegung nach Walz (2010)
      "2. Die Subjektive Theorie a) Der historische WilleTRWK als Auslegungsziel  Früher herrschte die subjektive Theorie  vor.24  Ihr zufolge bedeutet Auslegung „Feststellung des Sinnes, welchen der Gesetzgeber mit den von ihm gebrauchten Worten verbunden hat“, der Rechtsanwender muss stets bestrebt sein, „sich [...] möglichst vollständig in die SeeleKRWK  des Gesetzgebers hineinzudenken“25.  In ihrer strengen Form wird sie (in  Deutschland26) nicht mehr vertreten.27  Allerdings findet sich ihr Grundgedanke häufig bei der Argumentation der Gerichte wieder."
          Fußnoten:
        24  Vertreten  u.a.  von: Beling,  in:  Stoll  (Hrsg.),  Festgabe  für Philipp  Heck,  Max  Ruemelin,  Arthur  Benno  Schmidt,  1931, S. 12; Enneccerus, L. /Nipperdey, H. C. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen  Rechts,  Bd. 1 Halbe. 1, 15. Aufl. 1959/1960, §  54  II; Hassold,  ZZ  94  (1981),  210; Heck, Gesetzesauslegung  und Interessenjurisprudenz, 1914, S. 59; Regelsberger,  Pandekten, Bd. 1, 1893, S. 143; von Savigny (Fn. 16), S. 213.
        25 Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, Bd. 1, 9. Aufl. 1963, § 21.
        26 In den Vereinigten Staaten ist die streng subjektive Theorie herrschend, s. Fikentscher (Fn. 14), S. 665 mit Fn. 67.
        27 Wank (Fn. 1), S. 32."
          Quelle S. 484: Walz, Christian (2010)  Das Ziel der Auslegung und die Rangfolge der Auslegungskriterien. Zeitschrift für das Juristische Studium 4/2010, 482-490.
        Kommentar: "In die Seele des Gesetzgebers hineinzudenken" ist eine metaphysische Konstruktion, die nur durch die freie  projektive Phantasie des Interpreten gedeutet werden kann und damit unwissenschaftlich.
      Suchen "auslegen und Verstehen" in juristischen Datenbanken

      30616 Treffer bei Wolters Kluver
      Analyse mit den Suchbegriffen <verstehen und auslegen> bei Wolters Kluwer führt am 13.03.2019 zu 30616 Treffern. Die Suchfunktion dieses Formulierungsformates ist allerdings nicht trennscharf und sauber, denn es werden alle Textstellen gefunden, die "verstehen" oder  "auslegen" enthalten:
       


      Sucht man "verstehen und auslegen", so sind es immerhin noch 107 Treffer, die eine Zwillingsverwendung von "verstehen" und "auslegen" nahelegen.

      Sucht man wort- und satzteilgenau nach "Unterschied zwischen verstehen und auslegen" gibt es 0 Treffer, wonach die Hypothese, dass bei rechtlichen Entscheidungen kein Unterschied zwischen verstehen und auslegen gemacht wird, eine gewisse Bestätigung erfährt.
       

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    Bedeutungsspielraum
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    Begriff und Begriffsbildung
    • Allgemeine Begriffsanalyse Begriff.
    • AW04 Begriffe und Begriffsbildung

    • AW15 Juristische Begriffsbildung.
    • AW16 Unbestimmte Rechtsbegriffe.
    • AW39 Sprache des Rechts.
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    Begriffshof
    Rüthers et al. (2018), S. 114 Rn 167 erklären: "Philipp Heck, der Begründer der Interessenjurisprudenz, hat das bildhaft ausgedrückt:217
        „Wir haben einen Vorstellungskern, den nächstliegenden Wortsinn, und einen Vorstellungshof, der allmählich in wortfremde Vorstellungen führt. Die Bedeutung läßt sich dann mit einem Monde vergleichen, der in dunstigen Wolken sich mit einem Hofe umgibt". [>115] Das Bild von Philipp Heck unterscheidet eigentlich drei Zonen  („Vorstellungen").218 Im Kernbereich ist die Zugehörigkeit der »Vorstellung" zum Begriff unzweifelhaft. Im Bereich des „Hofes", der nicht klar abgrenzbar ist, bedarf die Zugehörigkeit der Sachvorstellungen zu diesem Begriff (Wort) besonderer Prüfung. Sie ist zweifelhaft. Außerhalb des „Hofes" ist die Nichtzugehörigkeit unzweifelhaft.
    Die Problematik kann sich erhöhen, wenn der Hof nach beiden Richtungen (zum Kern und nach außen) nicht scharf begrenzt ist. Diese quasi zwangsläufige Unbestimmtheit umgangssprachlicher und auch juristischer Begriffe kann dem Juristen bei der Gesetzgebung wie bei der Gesetzesanwendung erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Juristen sind in weiten Bereichen auf den Gebrauch umgangssprachlicher Wörter angewiesen."
        Wank (1985), S. 27 "Insofern ist die üblicherweise vorgenommene Anknüpfung an die Unterscheidung zwischen Begriffskem und Begriffshof schon im Ansatz zu eng. Sie beruht auf dem Gedanken, daß es nur eine Vagheit, aber keine Mehrdeutigkeit gibt; also nur eine Bedeutung mit unscharfen Rändern, während es in Wahrheit zahlreiche
    Bedeutungsvarianten gibt, von denen jede ihrerseits wiederum unscharf ist?)."
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    Begriffsjurisprudenz  > Kritisch bei Puchta.
    Nach Haferkamp 2011 wurde der (Kampf-)Begriff 1884 von Ihering erfunden nachdem er mit dieser Auffassung gebrochen hatte ("Damaskus-Erlebnis"). > Kritisch bei Puchta.
        DRL: "Begriffsjurisprudenz ist diejenige Richtung der Rechtswissenschaft, welche davon ausgeht, daß die Rechtsordnung aus einem lückenlos geschlossenen System von Begriffen bestehe, aus welchem allein durch logische Operation eine Lösung jedes Einzelfalles ermittelt werden könne. ..." Hauptvertreter: Georg Friedrich Puchta (1798-1846), Bernhard Winscheid (1817-1892). Zentrale Annahme: Aus der Begriffspyramide könne jedes Problem einer konstruktiven Lösung zugeführt werden. Vorgänger: Historische Schule: FC von Savigny. Nachfolger: Interessenjurisprudenz
        Eigene Forschungen zu Puchta und der Geschichte der "Begriffsjurisprudenz" ergaben, dass die Behauptungen über ihn oft einseitig - wenn nicht falsch - sind und gewöhnlich nicht mit Originalzitaten belegt werden.
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    beschränkt  Doch: "In der Beschränkung zeigt sich erst der Meister." (Goethe)
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    Bestimmtheitsgebot
     DRL: "Bestimmtheitsgrundsatz

    A. Verfassungsrecht
    Der B. ist ein wichtiges Element des Prinzips des —> Rechtsstaates. Er richtet sich an den Gesetzgeber und verlangt, daß die Regelung durch oder auf Grund eines Gesetzes für den Betroffenen meßbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar ist. Eine spezielle Ausprägung des B. für Strafgesetze enthält Art 103 II GG: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“ (vgl auch BVerfGE 60, 215/233f= NJW 1982, 2488); für Bundesgesetze verlangt Art 80 I 2 GG, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt sind (—> Rechtsverordnung). Schon in BVerfGE 1, 14/16 = NJW 1951, 877 (Leitsatz 14) betont das BVerfG: „Wenn die Fassung eines Gesetzes seinen wirklichen Gehalt nicht zum Ausdruck bringt, wenn sie mißverständlich oder irreführend ist, oder wenn das Gesetz in sich widerspruchsvoll ist, kann es wegen Widerspruchs mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nichtig sein.“ Der B. verbietet dem Gesetzgeber allerdings nicht, Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben läßt sich nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen. Der Gesetzgeber muß sich abstrakter und unbestimmter Formulierungen bedienen können, um die Verwaltungsbehörden in die Lage zu versetzen, ihren Aufgaben, den besonderen Umständen des einzelnen Falles und den schnell wechselnden Situationen des Lebens gerecht zu werden. Zwar darf der Gesetzgeber die Grenzziehung im einzelnen nicht mittels einer vagen Gcneralklausel dem Ermessen der Verwaltung überlassen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen aber auch keine nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Welche Anforderungen an das Ausmaß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelfall zu stellen sind, läßt sich danach nicht allgemein festlegen. Der Grad der jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt vielmehr von der Eigenart des geregelten Sachverhalts ab, insbes auch davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Darüber hinaus ist auch auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für den Betroffenen Bedacht zu nehmen. Je schwerwiegender die Auswirkungen sind, desto höhere Anforderungen werden an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen sein. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des —> Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, daß der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die des Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überläßt (BVerfGE 56, l/12f = NJW 1981, 1311). Der B. hindert den Gesetzgeber nicht daran, prognostische Erwägungen anzustellen und sie zum Inhalt seiner Regelung zu machen. So wenig Ungewißheit über die Auswirkung eines Gesetzes in einer ungewissen Zukunft die Befugnisse des Gesetzgebersl ausschließen kann, ein Gesetz zu erlassen (BVerfGE 50, 290/332 = NJW 1979, 701) sehr muß dem Gesetzgeber in solchen Fällen gewisse Unbestimmtheit hinsichtlich der Auswirkungen des Gesetzes zugestanden werden (— Prognoseentscheidung, Gesetzgebung).
    Der B. ergibt sich aus dem Wesen des Rechts, Rechtsnormen, die unklar, unverständlich, sprachlich unzulänglich und unbestimmt & formuliert sind, verfehlen ihr Ziel (Stern Staatsrecht I, 1984, § 20 IV 4). Der B. muß daher auch für anderen staatlichen Handlungen Geltung beanspruchen (zur Bestimmtheit eines —>Verwaltungsakts siehe ausdrücklich § 37 VwVfG).

    B. Verfahrensrecht
    1. Gesetzlicher Richter
    Der in Art 101 I 2 GG zum Ausdruck gekommene B. erfordert eine durchnormierte Zuständigkeitsordnung von der Rechtswegzuständigkeit bis zur Festlegung des Aufgabenbereichs des einzelnen Richters innerhalb des Spruchkkörpers. Dazu ist auch erforderlich, daß die generell abstrakte Regelung nach Möglichkeit einen solchen Grad an Bestimmtheit erreicht, daß nicht durch weite Ermessensspielräume doch wieder Manipulationsmöglichkeiten eröffnet werden. Das BVerfG hat dieses Bestimmtheitserfordernis stets betont, wenn es erklärt, daß sich der im Einzelfall zuständige Richter „möglichst eindeutig“ aus der allgemeinen Norm ergeben müsse.
    Der Geschäftsverteilungsplan (—> Geschäftsverteilung in Gerichten) muß die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen. Vermeidbares Auslegungsermessen muß ausgeschaltet werden, jede unnötige Unbestimmtheit ist verboten (BVerfGE 17, 294/299, 300 = NJW 1964, 1020). Das verfassungsrechtliche Erfordernis der Bestimmtheit des Richters fordert den Ausschluß sachfremder Einflüsse und im Rahmen des Möglichen - die Eindeutigkeit der geschäftsverteilenden Regelung. Der B. bezieht sich nicht nur auf die Bezeichnung der Geschäfte, sondern auch auf die Richter.
    Im Hinblick auf den B. ist die § 348 I ZPO, wonach die Zivilkammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen kann, wenn nicht a) " die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder b) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wegen einer möglichen Verletzung des Art 101 1 2 GG verfassungs-[>745]rechtlich bedenklich; es dürfte aber eine verfassungskonforme Auslegung möglich sein (vgl dazu Schumann in Stein/Jonas ZPO-Kommentar, § 348, RdNr 30)."
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    Beurteilungsspielraum
    Sachliche Grundvoraussetzung für Ermessensentscheidungen.
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    Beweis

    • AW03 Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
    • AW31 Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
    • AW18 Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
    • Beweis und beweisen in Wissenschaft und Leben.
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    Beweislast
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    billig, billigerweise, Billigkeit  > Gerechtigkeit.
    Rechtslexikon.net (Abruf 03.04.2019): "billig (Adj.) gerecht Lit.: Arzt, G., Die Ansicht aller billig und gerecht Denkenden, 1962
    Rechtslexikon.net (Abruf 03.04.2019): "Billigkeit Unter B. versteht man in der Rechtssprache die (natürliche) Gerechtigkeit. Der B. oder dem "billigen Ermessen" entspricht eine Entscheidung, wenn sie das naturgegebene Gerechtigkeitsempfinden zufriedenstellt. Zur Milderung von Härten, die sich bei der strikten Gesetzesanwendung (Gesetzesauslegung) ergeben, sieht das G z. T. ausdrücklich Billigkeitsregelungen vor (z. B. in § 242 BGB oder in § 1310 des österr. ABGB). ..."
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    BVerfG 1951 Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte - Die Frau im Recht (1/24)

    Sekundärquelle Tagesspiegel vom 10.04.2019 aus dem Artikel Verfassungsrichterin Erna Scheffler Hymne auf eine unterschätzte Figur der Bundesrepublik
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    BVerfG und Richterrecht
    "„Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit, ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, daß die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht' gebunden ist (Art. 20 Abs. 3). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt.
        Die Formel hält das Bewußtsein aufrecht, daß sich Gesetz und Recht zwar faktisch im Allgemeinen, aber nicht notwendig und immer decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen, ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreichbar ist.165"
        Quelle: BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 286 f. - Soraya; zu Montesquieu s. auch BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, 243 f. - Kloppenburg-Beschluss. Zitiert nach Möllers 2017, S. 26, Rn 80.
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    Blaue Blume
    Sehnsuchtssymbol und Metapher für Ideale der Romantik, z.B. nach dem Vollkommenen, Absoluten, Totalen.
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    canones nach  Savigny  (1840):
    "Das Eigenthümliche derselben [der Auslegung, M.H.] zeigt sich aber, wenn wir sie in ihre Bestandtheile zerlegen. So müssen wir in ihr vier Elemente unterscheiden: ein grammatikalisches, logisches, historisches und systematisches.
        Das grammatische Element zur Auslegung hat zum Gegenstand das Wort, welches den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt. Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze.
        Das logische Element geht auf die Gliederung des Gedankens, also auf das logische Verhältnis, in welchem die einzelnen Theile desselben zu einander stehen.
        Das historische Element hat zum Gegenstand den zur Zeit des gegebenen Gesetzes für das vorliegende Rechtsverhältnis durch Rechtsregeln bestimmten Zustand. In diesen Zustand sollte das Gesetz auf bestimmte Weise eingreifen, und die Art dieses Eingreifens, das was dem Recht durch dieses Gesetz neu eingeführt worden ist, soll jenes Element zur Anschauung bringen.
        Das systematische Element endlich bezieht sich auf den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft […]. Dieser Zusammenhang, so gut als der historische, hat dem Gesetzgeber gleichfalls vorgeschwebt, und wir werden also seinen Gedanken nur dann vollständig erkennen, wenn wir uns klar machen, in welchem Verhältnis dieses Gesetz zu dem ganzen Rechtssystem steht, und wie es in das System wirksam eingreifen soll.
    Felder (Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Erster Band, 1840, S. 213f, Hervorhebungen nicht im Original).
        Wir halten fest: Savigny beschreibt vier Elemente der Auslegung:
      – Das grammatikalische
      – Das logische
      – Das historische
      – Das systematische
    Diese vier Elemente decken sich nicht mit den vier bei Linderkamp/Kreke genannten Auslegungsmethoden. Sie decken sich auch nicht mit der Aufzählung bei Christensen/Pötters."
        Quelle: www.klartext-jura: "Die klassischen canones nach Savigny 5.2.2016" (Abruf 08.04.2019).
    Carnaps Sachregister in Der logische Aufbau der Welt


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    conditio per quam
    Ausdruck bei Kelsen 1960, S. 197.
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    contra legem  gegen das Gesetz (verstoßen, sich verhalten) > prater legem > secundum legem
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    Da mihi factum, dabo tibi ius
    "Da mihi factum, dabo tibi ius – „Gib mir die Tatsachen, ich gebe dir das Recht“ – bezeichnet den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung im Zivilprozessrecht: die Parteien eines Rechtsstreits müssen nur die Sachlage vortragen, § 138 ZPO, während für die rechtliche Wertung der Richter zuständig ist." (proverbia-juris Abruf 22.03.2019)
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    Dazwischentreten eines Dritten unterbricht, wenn nicht den Kausalzusammenhang, so doch möglicherweise den Zurechnungszusammenhang. (Nach Fahl &Winkler 2008, S. 3) > Kausalität, juristische.
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    de lege ferenda zukünftiges, noch zu erlassendes Recht im Unterschied zum geltenden Recht (de lege lata)
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    de lege lata  geltendes Recht
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    Derogierung - teilweise außer Kraft setzen
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    Deutsche Sprachen
    Nach Bünting: Ca. 1400 Jahre deutsche Sprache, ausgegliedert aus dem Westgermanischen als:
       Althochdeutsch (ca. 650-1050)
       Mittelhochdeutsch (ca. 1050-1350)
       Frühneuhochdeutsch (ca. 1350-1650)
       Neuhochdeutsch einschließlich der Gegenwartssprache
    Schweikle, Günther (1996) Germanisch-deutsche Sprachgeschichte im Überblick Taschenbuch. Stuttgart: Metzler.
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    Dogmatik > Rechtsdogmatik.
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    Dolus directus
    Dolus directus I. Das Lexikon des Juraforums (Abruf 2009.19) gibt an: "Dolus Directus 1. Grades
    Die Absicht ist ein Merkmal im Strafrecht und wird in der subjektiven Tatbestandsebene geprüft. Bekannt ist die Absicht auch unter dem Begriff des Vorsatzes (dolus directus I. Grades). Er ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen zu wollen und die stärkste Vorsatzform."
    Dolus directus II. Grades: billigendes in Kauf nehmen.
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    ECTS
    "Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen[1] (nach der englischen Bezeichnung European Credit Transfer and Accumulation System oft ECTS abgekürzt) ist ein Instrument, das der Gliederung des Hochschulstudiums dient und die Gewichtung seiner Bestandteile transparent macht. Dies soll helfen, die Qualität der Hochschulbildung zu sichern und kontinuierlich zu optimieren. " (Wikipedia Abruf 23.02.2019)
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    Elementaraussage
    Kamlah, Wilhelm & Lorenzen, Paul (1973) Die Elementaraussage und ihre Form. In (34-39) Logische Propädeutik. Mannheim: BI. Eine Elementaraussage hat die Form bei Zusprechung (x e P) bzw. bei Absprechung (x e' P), in Worten P kommt X zu oder P kommt X nicht zu.
        Bei rechtsnormtheoretischen Analysen stellt sich u.a. die Frage ob der Ausdruck "Jeder" oder "Jeder Mensch" als Tatbestand aufgefasst werden darf.
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    Entscheidungen > richterlicher Entscheidungszwang.
    Gerichte: Urteil, Beschluss, Verfügung.
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    Entscheidungsgruende

    • Jura-Forum [Abruf 26.06.2019]

    • "Erklärung zum Begriff Entscheidungsgründe
      Die Entscheidungsgründe sind in Deutschland neben Rubrum, Tenor und Tatbestand ein Teil eines gerichtlichen schriftlichen Urteils. Sie enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (im Zivilprozess: § 313 Abs. 3 ZPO). Sie begründen die im Tenor getroffene Entscheidung des Spruchkörpers (Einzelrichter, Kammer, Senat) und haben ihre Grundlage in den angewendeten rechtlichen Normen, dem Tatsachenvortrag der Parteien und ggf. dem Ergebnis einer Beweisaufnahme.
          Grundsätzlich sind alle Urteile mit Entscheidungsgründen zu versehen. Ausnahmen gelten im Zivilprozess, wenn kein Rechtsmittel gegen das Urteil möglich ist und die Parteien auf die Entscheidungsgründe verzichten oder der Inhalt der Entscheidungsgründe bereits bei der Verkündung des Urteils in das Protokoll aufgenommen wurde. Ebenso bedarf es zum Teil keiner Entscheidungsgründe, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Rückausnahmen gelten hiervon wieder in Familien- und Kindschaftssachen, bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen und wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird. Auch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil und Verzichtsurteil enthalten in der Regel keine Entscheidungsgründe.
          In anderen Gerichtsordnungen gelten zum Teil besondere Vorschriften über den Inhalt der Entscheidungsgründe und deren Verzichtbarkeit. Im Verwaltungsprozess kann beispielsweise nicht vollständig auf die Beifügung von Entscheidungsgründen verzichtet werden, sondern nur insoweit, als das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (§ 117 Abs.5 VwGO).
          Eingehende Hinweise zur Abfassung der Entscheidungsgründe im Zivilurteil finden sich bei Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 8. Auflage, S. 127 ff. (1. Instanz) und S. 571 ff. (Berufung)." [Quelle: Juraforum Abruf 26.06.2019]
    • Rechtslexikon.net: ähnlich wie Jura-Forum.
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    Entscheidungshierarchie
    • "1. Rangordnung der Rechtssätze

    • Zum geschriebenen Recht gehören Rechtssätze, die sich danach unterscheiden, wer sie erlassen hat und wo sie gelten. Sie haben unterschiedlichen Rang, der dann von Bedeutung ist, wenn ihr Inhalt widersprüchlich ist. An der Spitze stehen die Verfassung des Bundes (das Grundgesetz) und die Verfassungen der Länder sowie die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, im Rang darunter die formellen Bundes- und Landesgesetze, die das Bundesparlament (der Bundestag) oder die Länderparlamente erlassen haben. Den untersten Rang nehmen die Verordnungen und Satzungen ein, die die Bundes- oder eine Landesregierung, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband erlassen haben. Diese sind nur gültig, wenn dazu in einem formellen Gesetz ermächtigt wurde. Vom Bund erlassene Rechtsvorschriften gelten in der ganzen Bundesrepublik, die von einem Land erlassenen nur auf dem Gebiet des betreffenden Landes; entsprechend ist es bei Gemeinden. Widersprechen sich Vorschriften des Bundes und Vorschriften eines Landes, so gilt immer der Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG; so genannter Geltungsvorrang). Das bedeutet, dass sogar eine Verordnung des Bundes Vorrang vor den Bestimmungen in einer Landesverfassung hat.
          Quelle S. 21: Simon, Heike & Funk-Baker, Gisela (2017) Deutsche Rechtssprache. Ein Studien- und Arbeitsbuch mit Einführung in das deutsche Recht. 6. A. München: Beck.
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    Enthymematisch
    Unvollständige rhetorisch-logische Argumentations-Figur, die durch das Denken der Adressaten vervollständigt werden soll. Erinnert an die sokratische Methode und an Rhetorik.
    Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
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    Erklaeren, Erklaerung
    • AW08 Erklären, AW09 Verstehen und Erklären. * AW19 Juristisches Erklären.


        Die drei Kernbedeutungen von erklären_Erkl

    • Eine Mitteilung machen_ErklMit.
    • Eine Bedeutung er/klären_Erklbedeut.
    • Einen Zusammenhang er/klären_Erklzusam.
    • Weitere Bedeutungsspezifikationen:
      • Bedeutungsspezifikationen für Erklären im allgemein wissenschaftlichen Kontext.
      • Bedeutungsspezifikationen für Erklären im Umfeld verstehen.
      • Erklären und verstehen.
        Der DUDEN (Abruf 16.04.2019): "erklären;
      •  1. a.  deutlich machen; [in allen Einzelheiten] auseinandersetzen; so erläutern, dass der bzw. die andere die   Zusammenhänge versteht

      •      b.  begründen, deuten
             c. seine Begründung in etwas finden
          2.a.  äußern, [offiziell] mitteilen, sagen
             b.  seine Haltung zum Ausdruck bringen
          3. [amtlich] bezeichnen, als jemanden, etwas kennzeichnen
        Synonyme zu erklären
        • aufzeigen, auseinanderlegen, auseinandersetzen, ausführen, begreiflich/deutlich machen, darlegen, definieren, entwickeln, erläutern, erörtern, konkretisieren, veranschaulichen, verdeutlichen, verständlich machen, zeigen; (bildungssprachlich) exemplifizieren, explizieren; (umgangssprachlich) klarlegen, klarmachen, verdeutschen, verklickern; (salopp) verkasematuckeln
        • auslegen, begründen, belegen, deuten, kommentieren, motivieren, rechtfertigen; (bildungssprachlich) fundieren, interpretieren, legitimieren, substanziieren
        • aufklären, die Augen öffnen, einweihen, informieren, unterrichten; (besonders schweizerisch) sich orientieren; (nachdrücklich) in Kenntnis/ins Bild setzen
        • anbringen, anmelden, ausdrücken, äußern, aussprechen, bekannt geben, bekennen, bekunden, darlegen, eröffnen, formulieren, in Worte fassen/kleiden, melden, mit der Sprache herausrücken, mitteilen, sagen, verlautbaren, verlauten [lassen], vorbringen, wissen lassen, zum Ausdruck/zur Sprache bringen; (gehoben) kundgeben, kundtun, offenbaren, unterbreiten, verkünden, verkündigen; (bildungssprachlich) artikulieren, dokumentieren, verbalisieren
        • angeben, ausweisen, bescheinigen, bezeichnen, deklarieren, kennzeichnen
        • sich aussprechen, sich bekennen, die Stange halten, eine Lanze brechen/einlegen, sich einsetzen, einstehen, eintreten, Flagge zeigen, halten zu, Partei ergreifen/nehmen, stehen zu, Stellung beziehen/nehmen, zustimmen; (umgangssprachlich) Farbe bekennen, sich starkmachen
        • sich bekennen, sich enthüllen; (gehoben) sich offenbaren; (Jargon) sich outen"
        Das DRL unterscheidet:
      Erklärung eines Willens > Willenserklärung.
      Erklärungsbewusstsein
      Erklärungsirrtum
      Erklärungstheorie
      Erklärungswille
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    Erklaerter Wille
    Amtlicher Leitsatz
        a)     Gegenstand der Vertragsauslegung ist der erklärte, nicht ein geheimgehaltener abweichender Wille.
    Bundesgerichtshof Urt. v. 25.01.1977, Az.: VI ZR 85/75; VI ZR 195/70
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    Ermessen
    "Der „unbestimmte Rechtsbegriff“ zählt – wie auch das Ermessen – zu den wichtigsten Fachbegriffen des Öffentlichen Rechts." [jurindividuell Abruf 26.02.2019]
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    Evaluation  Bewertung.
    "Evaluieren heißt das Tun, das die Wirkungen (Nutzen, Schaden, Anderes und Neutrales Element = keine Wirkung) von Sachverhalten in Bezug auf  bestimmte Kriterien ermittelt und bewertet, z.B. die Wirkung einer Therapie auf eine bestimmte Störung oder die Wirkung einer Intervention auf einen bio-psycho-sozialen Sachverhalt (Hinweis: Was bedeutet Evaluation in der Psychotherapie?). Warnung: Viele Arbeiten sind von Theoretikern, die von Idiographik, der Einzelfallwissenschaft und Praxissituation wenig Ahnung zu haben scheinen (hierzu Aporie ...)" [Quelle]
        Auch im Recht, vor allem in Entscheidungen, gibt es sehr viele Bewertungen, die oft nicht begründet, nur gemeint werden:  (nicht)  abwegig, ausgeschlossen; Belastungseifer,  Beweis, Beweiswert, durchgreifen;  fernliegend; glaubhaft, glaubhaft und glaubwürdig;  hinreichend;  hinreichend wahrscheinlich;  Indiz; kausaler Zusammenhang;  könnte, hätte, würde, wäre;  lebensfremd;  möglich; naheliegend; nicht ausschließbar;  plausibel;  (nicht)  überzeugend,  (un-) wahrscheinlich; zwanglos; Zweifel; keine durchgreifenden Zweifel; ...)
    __
    ex praemissione  nach den Voraussetzungen
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    Extensive Auslegung
    • In seiner Dissertation 1967 Die Grenze zwischen der extensiven Auslegung und der Analogie im Strafrecht  erläutert Danckert S. 73:

    • "II. Die Bedeutung des Begriffs
      Es ist deshalb zu untersuchen, worin der Aussagewert des Begriffs 'extensive Auslegung' eigentlich besteht. Angesichts dieser unterschiedlichen Begriffsdefinitionen wäre zu erwägen, ob man nicht besser nur von Auslegung sprechen sollte, zumal - worauf Germann mit Recht hinweist - es nur eine "richtige" Interpretation gibt. Allerdings ist nicht zu bestreiten, daß man von einer ausdehnenden oder extensiven Auslegung sprechen kann. Jedoch ist hier die Frage zu stellen, worin der Bezugspunkt einer solchen Wertung gesehen werden kann. Die Aussage, es handle sich in einem bestimmten Fall um eine ausdehnende/extensive Auslegung, ist nur berechtigt, wenn eine Größe besteht, an der das konkrete Auslegungsergebnis gemessen werden kann 167).
      Die Schwierigkeit besteht demnach darin, eine feste Bezugsgröße zu bestimmen, mit der das Auslegungsergebnis verglichen werden kann. Ein Aufschluß wird nur aus dem Begriffspaar extensive-restruktive bzw. ausdehnende-einengende Auslegung zu gewinnen sein."
          Nach Diskussion verschiedener Aspekte und Meinungen kommt er S. 76f zu dem Ergebnis:
      "V. Zusammenfassung
      Zusammenfassend läßt sich feststellen: es kann immer nur ein 'richtiges' Auslegungsergebnis geben. Dieses Ergebnis ist von sich aus nie extensiv oder [>77] restriktiv. Insofern hat der Zusatz enge bzw. weite Auslegung immer nur eine erklärende Bedeutung im Hinblick auf das vom normalen Sprachgebrauch erwartete Auslegungsergebnis. Dieser Sprachgebrauch ist auf die Dauer gesehen ebenfalls keine konstante Größe, da er den ständigen Veränderungen der Umgangssprache unterworfen bleibt. Die Einteilung in eine restriktive und extensive Auslegung ist damit ebenfalls notwendig relativ 171 und besitzt nur geringen wissenschaftlichen Wert; zumal durch diese Bezeichnung der Eindruck hervorgerufen wird, es gebe noch andere vertretbare und ebenfalls ’richtige’ Auslegungsergebnisse. Ex definitionem können sich aus dem Begriff der extensiven Auslegung als solchem keine Folgerungen auf eine Grenze ergeben. Diese kann nur durch die Auslegungskriterien bestimmt werden."
          Er kommt am Ende S. 186f zu folgendem Ergebnis:
      "Sch1ußbemerkungen
      Die Untersuchung hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Aufgrund von Art.103 Abs.2 GG besteht ein Verbot im Strafrecht über den gesetzlich bestimmten Tatbestand hinauszugehen. Soweit das Analogieverfahren diesem Zweck dient und sich für den Angeklagten nachteilig auswirkt« ist es unzulässig. Aufgrund seiner besonderen Struktur setzt der außertatbestandliche Analogieschluß jedoch erst dort ein« wo die Auslegung ihre Grenze erreicht. Die Auslegung selbst muß - wie die Analyse von Begriffs- und Interessenjurisprudenz gezeigt hat - formal begrenzt sein, soll sich auf das Nachprüfbare beschränken. Die Grenze der Auslegung kann nicht durch den "Sinn und Zweck" einer Vorschrift begrenzt werden, weil dieses noch unbestimmte Kriterium nicht formal begrenzend wirken kann und zum anderen, weil sowohl Auslegung als auch Analogie sich auf den Sinn und Zweck stützen, mithin nicht durch dieses Merkmal von einander unterschieden werden können.
      Diese Anforderung erfüllt nur der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, über den zu ungunsten des Täters auch nicht ausnahmsweise hinausgegangen werden kann, jede sinnentsprechende Rechtsanwendung über den Wortlaut hinaus «beruht auf dem unzulässigen Analogieverfahren.
      Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht zwar von dem "Analogieverbot" aus, berücksichtigt aber die methodischen Auswirkungen dieses Verbots häufig nicht. Teilweise wird der Wortlaut als Auslegungsgrenze anerkannt, z.T. wird aber auch eine über den Wortlaut hinausgehende sinnentsprechende Rechtsfindung - mithin also eine analoge Anwendung - für zulässig und notwendig gehalten. Eine klare Linie scheint sich erst neuerdings [1960er Jahre] durch die Rechtsprechung des 3.Strafsenats abzuzeichnen, der in klarer Form ausgesprochen hat, daß der Wortlaut die Grenze der Auslegung sein muß.
      Es ist zu hoffen, daß diese sich mit dem Ergebnis des 1.Teiles der vorliegenden Untersuchung deckende Ansicht als verfassungsrechtlich allein vertretbarer Standpunkt den Zugang zur Rechtsprechung und zum Schrifttum findet und so Allgemeingut im Strafrecht werden wird."
          Kritik: Die abstrakt-allgemeinen Erörterungen führen naturgemäß zu nichts. Eine Worthülse folgt der anderen. Wieso es nur ein 'richtiges' Auslegungsergebnis geben soll bleibt unbegründet; wahrscheinlich ist es auch falsch.
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    extra legem, intra ius - außerhalb des Gesetzes, innerhalb des Rechts
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    Freibeweis  keine Bindung an Förmlichkeiten. > Strengbeweis.
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    Freirechts-Allmachts-Phantasien
    Nach Rüthers/ Fischer/ Birk (2018) S. 384, Rn 610: "Aus der richtigen Beobachtung von Oskar Bülow882 daß ein Gesetz erst mit dem Richterspruch durchgesetzt wird, folgerten Eugen Ehrlich883, Hermann Kantorowicz884, Ernst Fuchs885 und Hermann Isaysu886 eine königliche Freiheit des Richters: Er stehe über dem Gesetz. Die These geht zu weit. Sie verkennt die rechtstheoretische, die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bedeutung der Gewaltentrennung und der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Denn nicht einmal dort, wo das Gesetz schweigt („Lückenproblem", Rn. 822 ff.) ist der Richter „königlich" frei. Er ist an die gesetzlichen Wertmaßstäbe der gesamten Rechtsordnung gebunden. Er hat auch bei der Ausfüllung von „Gesetzeslücken" das geltende Recht als verbindliche Grenze seiner Rechtsfortbildung zu beachten (Rn. 878 ff.). Er ist nach der Verfassung der dienende Partner des Gesetzgebers und hat die gesetzlich ihm vorgegebenen Wertungen in denkendem Gehorsam zu verwirklichen. Die Freirechtsschule darf — unbeschadet der Verdienste ihres an der Wirklichkeit orientierten Denkansatzes im Hinblick auf die Fortwirkung ihrer Irrtümer in manchen modernen Auffassungen — als überholt gelten."
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    Fristen - wichtiger Begriff und Kandidat für die Kategorien-Liste. Eine rechtswissenschaftliche Theorie zu den Fristen habe ich bislang noch nicht gefunden. Zu den Fristen gehört auch die Verjährung.
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    Fussnoteritis
    Viele juristische Textseiten enthalten Fußnoten, oft mehrere. Zwar sind sie fast immer formal korrekt belegt, in aller Regel auch mit Seitenfundort, aber so gut wie nie eine kurze, klare, informative Angabe, was mit der Fußnote inhaltlich belegt werden soll. Das ist zwar nicht so schlimm wie der in der Psychologie verbreitete  Hochstaplerzitierstil, aber auch ein erheblicher Mangel. Anscheinend gibt es auch im Recht keine vernünftige  Zitiertheorie.
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    GA  Goltdammers Archiv, seit 1953 Goltdammers Archiv für Strafrecht.
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    Generalklausel  > unbestimmter Rechtsbegriff,  Begriff,  Rechtsbegriff > AW16 Unbestimmte Rechtsbegriffe.
    • "Generalklausel allg. gehaltener Begriff in einem Gefüge von Normen (v. a. einem Gesetz), den der Normgeber (insbesondere der Gesetzgeber) verwendet, um einerseits detaillierte Einzelbegriffe zu vermeiden und um andererseits dem Normanwender, besonders einem Gericht, eine möglichst sinngerechte Auslegung und Anwendung der Norm zu ermöglichen. Beispiele für Generalklauseln: allgemeine Verkehrsauffassung, gute Sitten, Billigkeit. Im Polizeirecht gilt neben speziellen Ermächtigungen die polizeiliche Generalklausel , die der Polizei die Eingriffsermächtigung zur Gefahrenabwehr verleiht.

    •     Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung." [Online Abruf 02-04-2019]
    • "Generalklauseln sind Rechtsnormen, die - in der Regel unter Verwendung allgemeiner bzw. wert-ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe - nur einen allgemeinen Grundsatz aufstellen, um so die Anwendbarkeit auf eine Vielzahl von Fällen sicherzustellen und dadurch das Recht von einer Vielzahl von Einzelregelungen zu entlasten. Die konkrete Inhaltsbestimmung im Einzelfall bleibt somit letztlich den Gerichten (unter Mithilfe der Rechtswissenschaft) überlassen. Bedeutende Generalklauseln enthalten  §§  138,  826  BGB  ("gute  Sitten"), §§ 157, 242 BGB ("Treu  und  Glauben"), die "Rechtswidrigkeitsklausel" in § 240 Abs. 2 StGB oder als Ermächtigungsnormen die polizeilichen Generalklauseln (§§ 1, 3 bw. PolG bzw. sächs. PolG) sowie die Zuständigkeits- und (seit StVÄndG1999 auch) Befugnisnormen für die Staatsanwaltschaft und Polizei im strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO).

    •     Quelle: Wilhelm (2006).
    • Schapp (2009), S. 131: "Üblicherweise werden mit dem Begriff der Generalklausel die Bestimmungen der §§ 138, 242 und 826 BGB bezeichnet. Von generalklauselartiger Weite sind jedoch darüber hinaus eine große Zahl weiterer Bestimmungen und Tatbestandsmerkmale von Vorschriften, für die die aufgeworfene Problematik ebenfalls von Bedeutung sein dürfte. Wir wählen als Beispiel die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger und damit einen Teilbereich der Konkretisierung des § 138 Abs. 1 BGB. ..."
    • Beispiele: allgemeine Verkehrsauffassung, gute Sitten, Treu und Glauben, Rechtswidrigkeitsklausel, Billigkeit.
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    Gerechtigkeit   > AW42 Gerechtigkeit.
    Groeschner, Rolf 2015, erläutert hierzu: "Zur Gerechtigkeit bei Celsus und Ulpian
    Am Beginn der Digesten steht der berühmte Satz des Celsus „ius est ars boni et aequi“ – Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten  (siehe  Juristenlatein Nr. 32). Nicht weniger berühmt ist ein Satz des Ulpianus (um 170-228 n. Chr.), der als „Ulpianische Formel“ zum geflügelten Wort römischer Gerechtigkeitsvorstellungen geworden ist: „iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuens” (I. 1, 1 pr.; in D. 1, 1, 10 pr. endet der Satz dagegen mit „tribuendi”) –„Gerechtigkeit ist der unwandelbare und dauerhafte Wille, einem jedem sein Recht zukommen zu lassen” (siehe Nr. 33). In dieser Formel  muß zunächst einmal beachtet werden, daß es um die Bestimmung der Gerechtigkeit (iustitia) und nicht des Rechts (ius wie bei Celsus) geht; des weiteren ist zu beachten, daß es nicht heißt, jedem müsse „das Seine” zukommen. Bei Ulpian ist ausdrücklich die Rede davon, daß einem jeden „sein Recht” zuteil werde – was  in heutiger Terminologie bedeutet, daß hier vom Recht im subjektiven Sinne die Rede ist,  nicht wie bei  Celsus vom Recht im objektiven Sinne. Während das objektive Recht die kunstgerecht gestalteten Regelungen bereitstellt, nach denen  Fallgruppen systematisch richtig entschieden werden können, erfordert die Gerechtigkeit den in jedem einzelnen Streitfall zu betätigenden Willen, den subjektiven Rechten der Streitenden – unter bestmöglicher Wahrung der Gegenrechte – zur Durchsetzung zu verhelfen. Wegen der Korrelation von Rechten und Gegenrechten bzw. von Rechten und Pflichten ist der Gerechtigkeitsbegriff des Rechts notwendig ein personaler, genauer: interpersonaler Begriff."
        Quelle: Gröschner, Rolf  (Sommersemester 2015) Grundzüge der Rechtsphilosophie und der Juristischen Methoden- und  Argumentationslehre [https://www.rewi.uni-jena.de/rewi2media/Downloads/Emeritierte_Professoren/Prof+Groeschner/Grundz%C3%BCge/8.pdf]
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    Gesetz  > AW23 Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
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    Gesetz und Recht nach dem BVerfG
    "„Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit, ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, daß die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht' gebunden ist (Art. 20 Abs. 3). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt.
        Die Formel hält das Bewußtsein aufrecht, daß sich Gesetz und Recht zwar faktisch im Allgemeinen, aber nicht notwendig und immer decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in
    der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen, ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreichbar ist."'"
        Quelle: BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 286 f. - Soraya; zu Montesquieu s. auch BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, 243 f. - Kloppenburg-Beschluss. Zitiert nach Möllers 2017, S. 26, Rn 80.
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    Gesetzgeber  > Wille des Gesetzgebers.
    Außerordentlich beliebte Worthülse in Recht, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft. Oft metaphysische Phantastereien, die schon auf der einfachsten Stufe der  Begriffsbildung und Definition,  insbesondere wie so oft an der Referenzierung scheitert. Der Gesetzgeber ergibt sich klar aus den Gesetzen zum Gesetzgebungsverfahren. Sein "Wille" äußert sich in den verabschiedeten Gesetzen und nirgendwo sonst. Dass die meisten Gesetze unzulänglich formuliert sind, ist ein anderes Kapitel. Nachdem an allen Gesetzgebungsverfahren JuristInnen beteiligt sind, bedeutet das, dass die JuristInnen nicht deutsch können (wollen) und / oder methodisch schlecht ausgebildet sind (> Sprache des Rechts). Der "Wille des Gesetzgebers" ist eine weitgehend unklare und falsche Konstruktion. Der Gesetzgeber drückt sich in den Gesetzen aus, das ist sein Wille. Dahinter gibt es nichts außer spekulativem metaphysischem Mumpitz, der in der Wissenschaft nicht zu suchen hat und bei klaren und für jedermensch verständlichen Gesetzestexten auch überflüssig ist.
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    Gesetzgebungsverfahren
        Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung:
        "Gesetzgebungsverfahren: Schematische Darstellung im Gesetzgebungsverfahren des Bundes Gesetzgebungsverfahren: Schematische Darstellung im Gesetzgebungsverfahren des Bundes im GG festgelegtes förmliches Verfahren zum Erlass von Gesetzen im formellen Sinn.
        A. Gesetzgebungskompetenz
    Bundesgesetze können nur erlassen werden, soweit dem Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht; sonst verbleibt die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern (Art. 70 GG). Die Gegenstände der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind im GG ausdrücklich aufgezählt. Im Bereich der in Art. 73 GG aufgelisteten Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung ist allein der Bund zum Erlass von Gesetzen befugt (besonders: auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währung, Postwesen, Telekommunikation); eine Gesetzgebung der Länder setzt hier voraus, dass eine ausdrückliche Ermächtigung durch Bundesgesetz erfolgt ist (Art. 71 GG).
        Gegenstände des weiten Bereichs der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) können durch Landesgesetz geregelt werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das Gesetzgebungsrecht des Bundes ist allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 GG). Die früher in Art. 75 GG verankerte Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist im Zuge der Föderalismusreform (2006) abgeschafft worden.
        B. Erlass von Bundesgesetzen
    Gesetzesvorlagen werden von der Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags bei diesem eingebracht. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages (§ 76) müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestags entweder von einer Fraktion oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung (die in der Praxis am häufigsten sind) sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten und gehen mit dessen Stellungnahme an den Bundestag. Vorlagen des Bundesrats sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten, die dabei ihre eigene Auffassung zu der Vorlage darzulegen hat. Im Bundestag werden die Bundesgesetze in dreimaliger Lesung beraten. In der ersten Lesung wird i. d. R. lediglich beschlossen, den Entwurf an einen oder mehrere Bundestagsausschüsse zu überweisen. Anhand von deren Stellungnahme werden dann die zweite und dritte Lesung durchgeführt; vielfach geschieht das in der gleichen Sitzung. Über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzes wird dann nach Abschluss der Beratung, d. h. am Ende der dritten Lesung, abgestimmt.
        Nach Annahme im Bundestag, für die – abgesehen von verfassungsändernden Bundesgesetzen – die einfache Mehrheit genügt, werden die Bundesgesetze dem Bundesrat vorgelegt. Dieser kann gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen steht auch Bundestag und Bundesregierung diese Möglichkeit offen. Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzes vor, so muss der Bundestag darüber beschließen, ob er sich dem Änderungsvorschlag anschließen will; auf diese Weise kann u. U. verhindert werden, dass der Bundesrat seine Zustimmung verweigert oder Einspruch einlegt.
        Ist das Vermittlungsverfahren abgeschlossen, so richtet sich das weitere Verfahren danach, ob es sich bei dem Bundesgesetz um ein Gesetz handelt, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf oder nicht. Zustimmungsbedürftig sind Gesetze nur, wenn dies im GG ausdrücklich vorgesehen ist. Bei solchen Zustimmungsgesetzen ist das vom Bundestag beschlossene Bundesgesetz endgültig abgelehnt, wenn der Bundesrat nicht zustimmt. Bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedürfen (Einspruchsgesetze), kann dieser nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen (suspensives Veto). Den Einspruch kann der Bundestag mit derselben (einfachen oder Zweidrittel-)Mehrheit zurückweisen, mit der der Bundesrat ihn beschlossen hat, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder; damit ist der Bundesrat überstimmt (Art. 76, 77 GG).
        Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und die zuständigen Bundesminister ausgefertigt. Dabei hat der Bundespräsident zu prüfen, ob das Bundesgesetz in einem ordnungsgemäßen G. zustande gekommen ist und ob es inhaltlich mit der Verfassung in Einklang steht. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Gesetzes ist außerdem, dass das Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet worden ist. Der Tag des Inkrafttretens soll im Bundesgesetz selbst bestimmt sein; ist das nicht der Fall, tritt das Gesetz mit dem 14. Tag nach Ausgabe des entsprechenden Bundesgesetzblatts in Kraft. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist nur in Ausnahmefällen möglich (Rückwirkung). Über die Vereinbarkeit der Bundesgesetze mit dem GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer abstrakten oder konkreten Normenkontrolle oder einer Verfassungsbeschwerde (Verfassungsgerichtsbarkeit).
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    Gesetzesvorbehalt
      "Gesetzesvorbehalt
      einfacher G., qualifizierter G.
      dem Gesetzgeber ausdrücklich in der Verfassung erteilte Befugnis, ein Grundrecht unmittelbar durch Gesetz einzuschränken oder die Verwaltung gesetzlich zur Einschränkung zu ermächtigen. Der G. kann den Gesetzgeber allgemein zur Einschränkung ermächtigen (einfacher G., z. B. in Art. 2 Abs. 1 und 2; 8; 12 Abs. 1 GG), kann die Einschränkung aber auch von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen oder auf bestimmte Zwecke beschränken (qualifizierter G., z. B. Art. 11, 13 GG). Grundrechte ohne G. werden nach herrschender Meinung nur durch das Verhältnis der einzelnen Grundrechte zueinander eingeschränkt."
          Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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    Gesetzlichkeitsprinzip
        Die Seite Jurastudent führt aus (Abruf 20.09.19): "
      Das Gesetzlichkeitsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, grundrechtsrelevante bedeutende Akte öffentlicher Gewalt durch Gesetz selbst zu regeln. Dem Bürger garantiert das Gesetzlichkeitsprinzip, dass sich die Strafbarkeit einer bestimmten Verhaltensweise nur aus einem vor der Tat erlassenen Gesetz ergeben kann.
          Quelle: Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 4 Rdn. 2; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rdn. 44"
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    Gewohnheitsrecht
    • DRL (2001): "Gewohnheitsrecht ist das durch langdauernde Übung in der Überzeugung, damit recht zu handeln, von den Beteiligten geschaffene Recht. G. ist also ein Teil des Rechts, der sich von anderen Teilen durch die Art seiner Entstehung unterscheidet. Für sie werden langdauernde Übung (lat longa consuetudo) und Rechtsüberzeugung (lat opinio iuris) gefordert. Auf die Schriftlichkeit bzw Schriftlosigkeit kommt es dagegen nicht an.

    •     Dem G. steht vor allem das —> Gesetz bzw das Gesetzesrecht gegenüber. Dieses ist seit der ersten bewußten Rechtssetzung (zB römische Königsgesetze) im Vordringen. Erst von diesem Zeitpunkt an kann auch die Denkfigur G. entstanden sein (Wort stammt erst aus dem ausgehenden 18. Jahrhundert, vorher wurde das G. Gewohnheit genannt) .
          In der Gegenwart ist das G. durch Art 2 EGBGB ausdrücklich anerkannt. Es kann ältere Gesetze abändern. Seine Bedeutung ist gegenüber dem Gesetzesrecht aber gering. Vielfach wird auch das durch richterliches Urteil gebildete Recht nach einiger Zeit als G. anerkannt.
          Vom G. streng zu trennen ist die bloße Gewohnheit, die allein (dh ohne Rechtsüberzeugung) noch kein Recht schaffen kann. (Kö)
          Schrifttum: Enneccerus, L. /Nipperdey, H. C. Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15. Auf! 1959, § 38."
      Gewohnheitsrecht (Verfahrensrecht). Gesetz im Sinne von Art 1 EGBGB, Art 12 EGZPO, Art 7 EGStPO usw ist auch das Gewohnheitsrecht.
      A. Ermittlung und Nachweis des Gewohnheitsrechts
          Nach § 293 ZPO bedürfen die Gewohnheitsrechte des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. Zum Gewohnheitsrecht iS dieser Vorschrift gehören namentlich die Gewohnheitsrechte engeren Geltungsbereichs, die Herkommen, die Observanzen, etwaige Regelungen der Streupflicht. [RS Über den Nachweis wird inhaltlich nichts gesagt]
          Zu beachten ist bei § 293 ZPO, daß es hier keine —> Beweislast im eigentlichen Sinne gibt (str). § 293 ZPO erlaubt nur, die Ermittlung des Gewohnheitsrechts in den Formen des Beweises vorzunehmen, dh unter Benutzung der Beweismittel wie überhaupt aller zugänglichen Erkenntnisquellen. Wie sich das Gericht die Kenntnis verschafft, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
      B. Revisibilität
          Nach § 549 I ZPO (vgl auch § 137 VwGO, § 162 SGG, § 118 FGO) kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt. Dazu gehört auch das Gewohnheitsrecht. (Beweiserhebung über das Bestehen von Bundesgewohnheitsrecht durch den BGH: NJW 1965, 1862). Ob das Gewohnheitsrecht der Kompetenzverteilung der Art 72 bis 75 GG unterliegt, ob es, soweit es sich auf früheres Recht bezieht, der Regelung der Art 124, 125 GG unterliegt, ist umstritten. Bedeutung hat die Frage vor allem für die ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts. Das BVerwG entscheidet die Frage, ob Gewohnheitsrecht als Bundes- oder Landesrecht anzusehen ist, danach, für welches Rechtsgebiet es ergänzend angewandt werden soll (BVerwGE 26, 305; NJW 1968, 2393); nur wenn dieses Bundesrecht ist, gilt auch das Gewohnheitsrecht als Bundesrecht.
      C. Gewohnheitsrecht als Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 VwGO
          Der Überprüfung im Normenkontrollverfahren unterliegt auch abgeleitetes Gewohnheits-[>2023]recht, das sich kraft gesetzlicher Ermächtigung gebildet hat, wie die örtliche Observanz (str). (Grü)

      Gewohnheitsrecht (Völkerrecht) —> Völkergewohnheitsrecht.
       

    • Gewohnheitsrecht nach Rüthers et al. (2018)

    • S. 150, Rn 232f: "VII. Gewohnheitsrecht
          Von der traditionellen Rechtsquellenlehre wird auch das Gewohnheitsrecht als eigenständige Quelle objektiven Rechts anerkannt. Das Gewohnheitsrecht setzt nach der h. L. eine dauerhafte tatsächliche Übung („Gewohnheit") in der Rechtsgemeinschaft voraus. Die Übung muß allgemein sein und auf der Rechtsüberzeugung (dem „Rechtsgeltungswillen") der Rechtsgemeinschaft beruhen.293 Das Gewohnheitsrecht muß also von der Mehrheit der sozialen Gruppe (z. B. der Deutschen, der Kaufleute, der freien Völker) als verbindlich anerkannt werden.
          Die Bedeutung von Gewohnheitsrecht ist heute nur noch gering. Das war früher anders: Historische Gesetzessammlungen wie der
      Sachsenspiegel oder das Decretum Gratiani (siehe Rn. 173) waren ursprünglich oft »private" Aufzeichnungen überlieferter gewohnheitsrechtlicher Rechtssätze.
          Auf nationaler Ebene gibt es heute Gewohnheitsrecht praktisch ausschließlich in der Erscheinungsform eines festen Gerichtsgebrauchs.

          Beispiele: Vor der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 waren die jetzt in § 311 Abs. 2, 3 BGB geregelten Grundsätze der culpa in contrahendo ungeschrieben anerkannt. In vereinzelten Fällen ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich die Beachtung von Gewohnheiten an (vgl. Rn. 98). Das wichtigste Beispiel hierfür ist § 346 HGB, wonach auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist.294 Mittels dieser Vorschrift werden etwa die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben und die Handelsklauseln (Incoterms) in rechtlich relevante Regeln transformiert.

          233 Größere Bedeutung hat das Gewohnheitsrecht heute noch im Völkerrecht. Dort spielen die ungeschriebenen allgemeinen Regeln des [>151]Völkerrechts als "Völkergewohnheitsrecht" eine erhebliche Rolle (Rn. 221)."
      S. 151 Rn 233: "Für den Rechtsanwender ist es nicht leicht, klare Rechtssätze aus dieser Rechtsquelle zu schöpfen, weil heute Gewohnheitsrecht ex definitione nicht-geschriebenes Recht ist. Ob ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz besteht und was genau sein Inhalt ist, wird in einem Rechtsstaat verbindlich durch die letzten zuständigen Gerichtsinstanzen entschieden. Gewohnheitsrecht ist also letzten Endes nur das, was das zuständige höchste Gericht dazu erklärt. Hier zeigt sich eine wichtige Verknüpfung des Gewohnheitsrechts mit dem Richterrecht (Rn. 238). Der gelernte Jurist und große Soziologe Max Weber295 hat daher die Auffassung vertreten, daß Gewohnheitsrecht in Wahrheit stets Juristenrecht sei. Er spricht von einem „halb mystischen Begriff" des Gewohnheitsrechts. In der Tat hält das Gewohnheitsrecht als eigenständige Rechtsquelle einer Überprüfung kaum stand, wenn man etwas anderes darunter versteht, als die gefestigte — und veränderbare — Rechtsprechung der zuständigen letzten Gerichtsinstanzen. In justizstaatlich organisierten Rechtssystemen kann Gewohnheitsrecht wohl nur noch als Gerichtsgebrauch auftreten und erkannt werden. Sowohl die Eigenständigkeit als auch die Erforderlichkeit der Rechtsquelle „Gewohnheitsrecht" erscheint daher zweifelhaft."
       

        Fußnoten
        292 Vgl. H. Brox/B. Rüthers/M. Henssler, Arbeitsrecht, 19. Aufl., Stuttgart 2016, Rn. 113ff., 128ff.; K. Adomeit, Rechtsquellenfragen im Arbeitsrecht, München 1969, S. 141 ff.
        293 Vgl. L. Enneccerus/ H. C. Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., Tübingen 1959, S. 261ff.; F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien 1991, S. 214 ff.
        294 Zur Ermittlung der Handelsbräuche: BGH NJW 1994, 659; 2001, 2465.
        295 M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 5. Aufl., Tübingen 1976, S. 508.
        296 K. Marx, Verhandlungen des 6. Rheinischen Landtages (1842) — Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1970, S. 109ff. (116).
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    Glossar  ein Glossar sollte die für das Werk wichtigen Begriffe definieren, insbesondere referenzieren.
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    Glosse
    Erklärung eines Rechtsbegriffs z.B. des römischen Rechts durch einen sog. Glossator. Begriff aus dem 13. Jhd. Entspricht heute ungefähr einem Kommentar.
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    Gutachtenstil   > Urteilsstil.
    • Die Basics zum Urteilsstil (Abruf 22.09.19): "Auf die Einhaltung des Gutachtenstils wird vor allem in den ersten Semestern des Jurastudiums viel Wert gelegt. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass sprachlich genau der Denkprozess zum Ausdruck gebracht wird, mit dem der Verfasser zum Ergebnis einer Rechtsfrage gelangt ist: Am Anfang des Textes steht die Frage, es folgt die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen, von denen ihre Beantwortung abhängt, und am Schluss steht das Ergebnis."
    • Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
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    Heck, Philipp Nicolai (1858-1943). Vertreter der Interessenjurisprudenz.
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    Hermeneutik - Lehre vom Verstehen und auslegen (geisteswissenschaftlicher Orientierung).
    Hermeneutik kann allgemein als die Lehre vom Verstehen bezeichnet werden. Leider sind viele hermeneutische Arbeiten wenig klar und operational formuliert, die dem Verstehen gerade nicht dienen.
    • Sponsel: Verstehen. Mit einer Begriffsanalyse und Gebrauchsbeispielen und der Gretchenfrage: Wie kann man  prüfen, ob man sich versteht?
      • Das Problem des Anfangs (Kamlah & Lorenzen).
    • Begriff in der Hermeneutik.
    • Grundlage der Hermeneutik nach Schleiermacher.
    • Gadamer:
      • Gadamer  Hermeneutik Wahrheit und Methode.
      • Gadamer Vom Zirkel der Verstehens.
      • Gadamer: Sprache "ist die allumfassende Vorausgelegtheit der Welt.".
      • Die Philosophie als autonomes Subjekt bei Gadamer.
      • Gadamer die Philosophie meint.
    • Stegmueller zum verstehen und erklären in seiner Analyse und Kritik des sog. hermeneutischen Zirkels.
    • Hermeneutik und hermeneutisches Mißverständnis der Psychoanalyse und analytischen Psychotherapie.
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    Historische Rechtsschule
    Nach Kern (2012/13): Die Historische Rechtsschule Friedrich Carl von Savigny  (1779 - 1861)  Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (1814)
    • Anton Friedrich Justus Thibaut (1772 - 1840) Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland (1814)
    • Gustav Hugo (1764 - 1844)
    • Justus Möser (1720 - 1794) Patriotische Phantasien
    • Georg Friedrich Puchta (1798 - 1846) Das Gewohnheitsrecht (1828 - 1837)
    • Karl Friedrich Eichhorn (1781 - 1854) Einleitung in das deutsche Privatrecht (1823)
    • Jacob Grimm (1785 - 1863) Deutsche Rechtsalterthümer (1828)
    • Carl Gustav Homeyer (1795 - 1874)
    • Nikolaus Falck (1784 - 1850)
    • Georg Ludwig Maurer (1790  -  1872) Stadtverfassung: Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadt-Verfassung (1854 - 1871)
    • Wilhelm Eduard Albrecht (1800 - 1876) Die Gewere als Grundlage des ältern deutschen Sachenrechts. Königsberg (1828)
    • Karl Joseph Anton Mittermaier  (1787 - 1867)  Lehrbuch des deutschen Privatrechts (1821)
    • Georg Beseler    (1809 - 1888)    System des gemeinen deutschen Privatrechts (1847 - 1855)
    • August Ludwig Reyscher    (1802 - 1880)
    • Wilhelm Eduard Wilda    (1800 - 1856)    Das Strafrecht der Germanen (1842)
    • Johann Caspar Bluntschli    (1808 - 1881)    Deutsches Privatrecht (1853)
    • Johann Friedrich Kierulff  (1806 - 1894)  Theorie des gemeinen Zivilrechts (1839)
    • Heinrich Thöl  (1807 - 1884)  Handelsrecht (1841 - 1847)
    • Karl  Friedrich  Wilhelm  Gerber (1823  -  1891)   System  des  deutschen  Privatrechts  (1848/49)
    • Bernhard Windscheid   (1817 - 1892)    Lehrbuch des Pandektenrechts (1862 - 1870)
    • Rudolf von Ihering  (1818 - 1892)  Der Zweck im Recht (1877 - 1883)
    • Otto von Gierke   (1841 - 1921)    Das deutsche Genossenschaftsrecht (1868 - 1881)
    • Otto Bähr  (1817 - 1895)  Der Rechtsstaat (1864)
    • Hugo Preuß  (1860 - 1925)  Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften (1889)
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    Humes Prinzip
    Nach Iwin (1975), Grundlagen der Logik von Wertungen, S.299f : "1. Das HUMEsche Prinzip
    Mit dem Namen HUMES verbindet man gewöhnlich die Behauptung, daß es unmöglich sei, von Urteilen mit der Kopula „ist“ logisch zu Urteilen mit der Kopula „soll“ überzugehen.1 Grundlage für diese Behauptung ist der folgende Auszug aus dem „Traktat über die menschliche Natur“: „In jedem Moralsystem, das mir bisher vorkam, habe ich immer bemerkt, daß der Verfasser eine Zeitlang in der gewöhnlichen Betrachtungsweise vorgeht, das Dasein Gottes feststellt oder Betrachtungen über menschliche Dinge vorbringt. Plötzlich werde ich damit überrascht, daß mir anstatt der üblichen Verbindungen von Worten mit ,ist‘ und ,ist nicht' kein Platz mehr begegnet, in dem nicht ein ,sollte' oder ,sollte nicht' sich fände. Dieser Wechsel vollzieht sich unmerklich, aber er ist von größter Wichtigkeit. Dies ,sollte' oder ,sollte nicht' druckt eine neue Beziehung oder Behauptung aus, muß also notwendigerweise beachtet und erklärt werden. Gleichzeitig muß ein Grund angegeben weiden für etwas, das sonst ganz unbegreiflich scheint, nämlich dafür, wie diese neue Beziehung zurückgeführt werden kann auf andere, die von ihr ganz verschieden sind. Da die Schriftsteller diese Vorsicht meistens nicht gebrauchen, so erlaube ich mir, sie meinen Lesern zu empfehlen; ich bin überzeugt, daß dieser kleine Akt der Aufmerksamkeit alle gewöhnlichen Moralsysteme umwerfen und zeigen würde, daß die Unterscheidung von Laster und Tugend nicht in der bloßen Beziehung der Gegenstände begründet ist, und nicht durch die Vernunft erkannt wird“ [80, S. 211 f.].
        Diese Stelle aus dem „Traktat“ HUMES ist sehr bekannt. Es ist jedoch nicht leicht, sie richtig auszulegen2.- Unklar ist vor allem, was [>300] HUME unter Urteilen mit „sollen“ verstand — Wertungen oder Normen. Philosophen und Ethiken die glauben, daß die grundlegende und wohl auch einzige Funktion deontischer Sätze das Ausdrücken von Normen sei, bildeten die HUMEsche Unterscheidung von Urteilen, die ein Sollen ausdrücken, und Faktenurteilen in eine Unterscheidung zwischen Normen und Fakten um. Doch „sollen“ wird für die Formulierung von Wertungen wahrscheinlich nicht weniger häufig benutzt als für das Formulieren von Normen. Es scheint, daß HUME selbst, wenn er über Moral spricht, in der wertende und normative Begriffe besonders eng verbunden sind, unter Urteilen mit „sollen“ sowohl Normen als auch Wertungen verstand, ohne eine scharfe Grenze zwischen beiden zu ziehen. Diejenigen, die im angeführten Auszug aus dem „Traktat“ lediglich einen Hinweis auf die Existenz einer Kluft zwischen Fakten und Normen sehen, engen sofort die von HUME gemachte Unterscheidung zwischen Faktenbehauptungen einerseits und normativen Behauptungen andererseits ein.3
        [>301] Hume führt eigentlich keinerlei Beweisgrund für die Nichtableitbarkeit von „sollen“ aus „sein“ an. Er beruft sich darauf, daß es fehlerhaft wäre, in einem Schluß bestimmte Beziehungen oder Behauptungen einzuführen, die in den Prämissen fehlen, und weist lediglich darauf hin, daß Ausdrücke mit „sollen“ „klar verschieden sind“ von solchen, die mit „sein“ ausgedrückt werden. Black bemerkt richtig, daß der Beweisgrund Humes nicht überzeugend ist [32, S. 166-167]. „Sollen“ unterscheidet sich natürlich von „sein“, doch wenn Hume glaubt, daß das schon hinreichend sei, die Unmöglichkeit eines logischen Übergangs von „sein“-Prämissen zu „sollen“-Folgerungen zu beweisen, so irrt er. Notwendig für die Widerlegung des angeführten Übergangs ist folgendes: Der Terminus A ist klar vom Terminus B unterschieden genau dann, wenn eine Behauptung, die A enthält, nicht aus Prämissen ableitbar ist, die B enthalten und nicht A enthalten; d. h., um zu zeigen, daß „sollen“ „klar unterschieden“ von „sein“ ist, muß die Nichtableitbarkeit von Behauptungen mit „sollen“ aus solchen mit „sein“ gezeigt werden. Aber gerade darin besteht das Problem, als dessen Lösung ein Rückgang auf eine „klare Unterscheidung“ der einen Kopula von der anderen vorgeschlagen wird.4 Man kann unschwer Beispiele begründeter Schlußfolgerungen anführen, in deren Schlußsätzen Termini vorkommen, die sich scheinbar von den in den Prämissen vorkommenden Termini „klar unterscheiden“ („wenn das Pferd ein Tier ist, so ist der Pferdekopf ein Tierkopf“).

    1 Diese Behauptung wird in der ethischen Literatur gewöhnlich HUMEsches Prinzip und manchmal Prinzip der Autonomie oder HuMEsche Guillotine
    genannt.
    2 Obwohl das Prinzip von der Unmöglichkeit eines logischen Übergangs von Faktenbehauptungen zu Behauptungen, die ein Sollen ausdrücken, gewöhnlich mit dem Namen HUMES verbunden wird, ist noch heute heftig umstritten, ob HUME selbst von der Wahrheit dieses Prinzips überzeugt war. A. MCINTYRE negierte in [113] die übliche Auslegung des angeführten [>300] Auszuges aus dem „Traktat“, nach der diese Stelle die erste klare Formulierung des Prinzips der Autonomie der Moral sei, das HUME selbst ? akzeptiert habe. Nach MCINTYRE stellt HUME in diesem Auszug nur die Frage nach der Ableitbarkeit von „sollen“ aus „sein“, die er danach mit seiner Theorie der Ethik positiv entscheidet.
    R. ATKINSON [25] und ?. SCOTT-TAGGART [161] stimmen darin überein, daß die Standardformulierung des Prinzips der Autonomie kaum ohne Einwände von HUME akzeptiert worden wäre, fanden aber gleichzeitig, daß die von MCINTYRE vorgeschlagene Interpretation des Auszuges aus dem „Traktat“ in einigen Punkten nicht hinreichend klar und nicht adäquat sei. ATKINSON bemerkte insbesondere, daß die Behauptung über die Autonomie zwei verschiedene Bedeutungen habe: 1. moralische Schlußfolgerungen können logisch nicht aus nichtmoralischen Prämissen folgen, und deshalb kann man moralische Prinzipien nicht begründen, wenn man über die Grenzen der Moral hinausgeht, 2. Faktenaussagen und Moralaussagen können nicht nur nicht durch die logische Folgebeziehung verbunden sein, sondern auch durch keine andere logische Beziehung. Die zweite Bedeutungsvariante ist stärker als die erste. MCINTYRE und ATKINSON meinen nun, HUME habe das Prinzip der Autonomie der Moral in der ersten Bedeutung vertreten, nicht aber im zweiten Sinne. Gegen die Auffassung, nach HUME sei die Moral unabhängig von Fakten, insbesondere von Fakten, die Gefühle der Menschen betreffen, sprach sich auch G. HUNTER [81] aus. Die Meinung, das Prinzip der Autonomie der Moral stimme gut mit dem Geist des gesamten „Traktats“ überein, vertreten viele Autoren, so auch A. FLEW [57].
    3 Dafür, daß HUME in diesem Auszug vor allem auf Wertungen zielt, spricht vor allem der Fakt, daß er direkt „Laster“ und „Wohltat“ er- [>301] wähnt, während im angegebenen Auszug das Wort „Norm“ überhaupt nicht vorkommt.
    4 P. NOUWELLl-SMOTH wiederholt den HUMEschen Fehler. Er behauptet, Schlüsse, die von. faktischen Prämissen zu bestimmten ethischen Folgerungen führen, wären keine logischen Gesetze, da die Konklusion eines Schlusses nichts in den Prämissen Fehlendes enthalten könne, und insbesondere könne sie nicht das in den Prämissen nicht vorkommende „sollen“ enthalten [127, S. 37]."
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    Hypothetische Kausalitaet  >   >  Kausalität, juristische.
    Nach Fahl &Winkler (2008), S. 3: "Außer Betracht bleiben Ersatzursachen, die beim Hinwegdenken der Ursachen den Erfolg herbeigeführt haben würden." "Ersatzursachen" wird nicht erklärt.
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    ignoratio enlenchi
    Argumentationsfehler, es wird nicht die Behauptung, sondern etwas anderes bewiesen.
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    Imperativentheorie  > juristische Normentheorie.
    > Wikipedia.
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    Inbegriff
     

      Inbegriff im Duden (Abruf 16.04.19):
        "1. vollkommene, reinste, absolute Verkörperung von etwas [Begrifflichem]; in einer Person verkörperte, vollkommene Ausprägung eines Typs o. Ä.
         2. (besonders Philosophie) höchster, reinster Begriff von etwas; Wesen
        Synonyme zu Inbegriff
        Idealbeispiel, Idealbild, Idealtyp, Idealtypus, Musterbeispiel, Musterbild, Urbild, vollkommene Verkörperung; (gehoben) Inbild; (bildungssprachlich) Inkarnation, Modell, Prototyp; (oft abwertend oder ironisch) Ausbund; (gehoben abwertend) Ausgeburt; (veraltet) Summarium; (Philosophie, Psychologie) Archetyp


      Inbegriff im HWdP A. VERAART führt im Historischen Wörterbuch der Philosophie, I-K, (1976) aus:

        "Inbegriff. Der Terminus «I.» ist seit dem 18. Jh. gebräuchlich. Ergebnis seiner Präzisierung ist der spätere Mengenbegriff der Mengenlehre (s.d.).
            M. MENDELSSOHN [1] verwendet <I.> noch im Sinne von «Aggregat» (s.d.), wobei die I. nur im «denkenden Subjekt» existieren [2]. Als Beispiele nennt er die Vorstellungen einer Herde Schafe und eines Sandhaufens [3j.
            Nähere Bestimmungen finden sich bei  B. BOLZANO, der unter <I.> ein «Etwas, das Zusammengesetztheit hat»
        [4] versteht. Dieses «Abstractum» hält er für nicht weiter definierbar. I., bei denen die Art der Verbindung zwischen den Teilen «gleichgültig» ist, nennt er «Mengen» [5] , zu denen er aber auch noch die Aggregate zählt [6],
            Den weitesten Gebrauch von «I.» hat E. HUSSERL. Danach kommen I. durch psychische Akte zustande, durch die «alle und jede Inhalte, seien sie noch so disparat», zusammengedacht werden können (z. B. Röte, Mond und Napoleon) [7].
            B. ERDMANN bestimmt < I.> als «Gegenstände zweiter Ordnung», die durch die Zusammenfassung von «Gegenständen erster Ordnung» entstehen [8].,
            Anmerkungen. [1] ?. MENDELSSOHN: Morgenstunden oder Vorles. Über das Daseyn Gottes (1786, ND 1968) I, 227. - (2] a.a.O. 230. - (3] 229. - [4]  B. BOLZANO: Wissenschaftslehre 1 (1837, >1929, ND 1970) § 82, 1. - [5] a. a. O. 5 84, 1. - [6] § 84, 2. - (7] E. HUSSERL: Philos., der Arithmetik (1891, ND 1970) 74. - [8] B. ERDMANN: Logik 1 (1892, >1907) 162. "


      Inbegriff im dB Das deutsche Wörterbuch führt aus (Abruf 16.04.19):

        inbegriff, m. das was innerhalb seiner etwas anderes begriffen, umschlossen hält, summa, complexio, comprehensio; die umschlossene sache steht im genitiv oder mit der Präp.. von vermittelt. das wort wird zuerst von Steinbach verzeichnet (seine [Bd. 10, PS. 2104] Hauptquelle Hederich hat es nicht): inn begrieff, compendium, ein inn begrieff aller tugent, conspectus omnium virtutum. 1, 641; dann von Frisch 1, 373a mit wesentlich weiterer bedeutung: inbegriff, area ambitu adstricta, locus in finibus suis contentus; item, quae in libro aliquo continentur; in letzterer beziehung braucht Kant der inbegriff eines buches. 8, 17, der sonst das wort im heute gewöhnlichen sinne öfters anwendet: der weite inbegriff einer vorzüglichen erkenntnis. 8, 10; die sphäre der ausgebildeten natur ist nur ein kleiner theil desjenigen inbegriffs, der den samen zukünftiger welten in sich hat. 324; die dauerhaftigkeit, die bei den anstalten der schöpfung an den groszen gliedern ihres inbegriffs angetroffen wird. 9, 3; bei andern: mit dem geliebten heimgehen ist der inbegriff aller seligkeit. Bettine briefe 2, 107;
        ja selbst von einem grün- und bunten garten ..
        scheint er (der schweif des pfauen) der inbegriff und auszug recht zu sein.
        Brockes 4, 165;

        als glied des deutschen reichs, des inbegriffs von reichen,
        das hohe bürger hat.
        J. E. Schlegel 4, 12;

        drangvoller wünsche holden inbegriff,
        erfüllung hoffend, heiter zu gestehn.
        Goethe 9, 251;

        wenn ich den inbegriff von meinen sorgen
        dir auch eröffne. 273;

        du (phiole) inbegriff der holden schlummersäfte,
        du auszug aller tödtlich feinen kräfte. 12, 42;

        musz ich an diesem hingestreckten leibe
        den inbegriff von allen himmeln sehn? 124;
        von personen: Julius, inbegriff aller vollkommenheiten! Leisewitz Jul. v. Tarent 2, 6; soll ich Mariannen verlieren! die letzte meiner hoffnungen, den inbegriff meiner sorgen? Goethe 7, 139; ihr werdet in ihm den inbegriff aller gaben finden, die ein kavalier nur wünschen kann zu sehn. Shakesp. Haml. 5, 2.

        Artikelverweis Artikel als PDF ausgeben (Test-Version) inbegriffen, part. von einbegreifen theil 3, 148, innerhalb einer sache begriffen, beschlossen (vgl. unter in oben sp. 2082): in dieser summe sind alle unkosten inbegriffen."


      Inbegriff-Gebrauch bei Karl Larenz (1991) :

        S. 165: "Es [das Recht[ hat ferner einen nahen Bezug zum sozialen Dasein des Menschen: es ist, nach allgemeiner Meinung, ein Inbegriff von Regeln, nach denen die Menschen ihr Verhalten untereinander einrichten, und an denen sie es messen lassen."


      "Inbegriff" nicht im Glossar bei Muthorst (2011) enthalten.

    __
    Institut
    DRL: "(lat institutum: Eingerichtetes, Einrichtung) ist eine als relative Einheit zu begreifende Anzahl von —> Rechtssätzen zur Bewältigung eines Sachproblems (zB I. der Stellvertretung, der Strafaussetzung zur Bewährung, des Öffentlich-rechtlichen Vertrags).
        Im Wissenschaftsverwaltungsrecht ist I. eine der Wissenschaft dienende rechtlich meist unselbständige Einheit von persönlichen und sachlichen Mitteln (zB I. für deutsche Rechtsgeschichte, I. für Strafrecht).  (Kö)"
    __
    Institution ...
         ...
    DRL: "Der Plural Institutionen wird insbesondere Bezeichnung von Einführungslehrbüchern zum römischen Recht verwandt. Am bekanntesten sind die Institutionen des Gaius (159?, 161? n Chr) und die Institutionen (Kaiser) Justinians•« (533 n Chr). Bis in das 20. Jahrhundert wurden vielfach auch die auf diese Bücher bezogenen Vorlesungen als Institutionen benannt.   (Kö)"
    __
    Interesse Allgemeiner und juristischer Grundbegriff. Im DRL kein eigener Eintrag.
    __
    Interessenjurisprudenz
    DRL (2001), S. 2339f: "Interessensjurisprudenz. Die I. ist eine gegen die streng axiomatisch-deduktive Methode der >Begriffsjurisprudenz gerichtete Rechtsanwendungslehre. Sie sucht interessengeleitet die Lösung des einzelnen Streitfalles, der stets einen Interessenkonflikt darstellt, aus dem Gesetz. Erster Schritt bei der Rechtsanwendung ist ihr das Erkennen und Abwägen der widerstreitenden Interessen der beteiligten (sog Realzweck). In einem zweiten Schritt folgt deren Einschätzung vor dem Hintergrund der durch die Rechtsnorm bereits getroffenen Lösung, dh eines vom Gesetzgeber erkannten und vorentschiedenen Wertungskonflikts. Damit ist der Richter zum gesetzestreuen Nachvollzug der gesetzgeberischen Wertentscheidung verpflichtet. Eine eigene Verwirklichung neuer Wertvorstellungen außerhalb des Gesetzes ist ihm verwehrt. Dem entsprechend stößt die I. an ihre Grenzen, wenn der Richter die Entscheidung nicht allein aus dem Gesetz entnehmen kann (zB Generalklausel), Regelungslücken vorhanden sind (Wertungslosigkeit) oder seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Wertewandel eingetreten ist.
    Vorbereitet wurde die I. von Rudolf von Ihering (Zweckgedanke im Recht). Entwickelt wurde sie von der sog Tübinger Schule (Philipp Heck 1858—1943, Max Rümelin 1861—1931, Heinrich Stoll 1891-1937). (Kö)
      Schrifttum: Kalifass Die Tübinger Schule der Interessenjurisprudenz, 1972; Interessenjurisprudenz, hrsg Ellscheid/Hassemer 1974"
    __
    Intertextualität
    "Auf juristischer Seite werden Gesetze nicht "gelesen", sondern ausgelegt, das heißt es werden Wissensrahmen konstruiert, um Sachverhalte der Lebenswelt so "zuzubereiten", dass rechtssichere Entscheidungen getroffen werden können. Sprachlich drückt sich dies im Merkmal der Intertextualität aus. Hierzu zählen Gesetzesverweise im Text ebenso wie Rechtsbegriffe, die als "Texthüllen" [1] benutzt werden. Gemeint sind Begriffe wie zum Beispiel grobe Fahrlässigkeit oder Überschussbeteiligung, die für sich genommen verständlich wirken, hinter denen sich aber ganze Bündel von miteinander vernetzten Rechtssätzen verbergen."
        Quelle: bpb 12.11.2010 Verwaltungssprache: Bürokratenspeak oder Bürgerdeutsch (Online abgerufen am 09.03.2019)
        Kommentar: Die Auffassung, Gesetze nicht zu lesen, sondern immer auszulegen, markiert einen großen Fehler im deutschen Rechtssystem. Gesetze, die nicht aus ihrer Formulierung heraus verständlich sind und der Auslegung bedürfen, sind Fehlkonstruktionen und gehören aufgehoben. Der "Wille des  Gesetzgebers"  ist eine weitgehend unklare und falsche Konstruktion. Der Gesetzgeber drückt sich in den Gesetzen aus, das ist sein Wille. Dahinter gibt es nichts außer spekulativen metaphysischen Mumpitz, der in der Wissenschaft nicht zu suchen hat und bei klaren und für jedermensch verständlichen Gesetzestexten überflüssig ist.
    __
    Inzidentfrage(n)  Frage in oder zum Zwischenverfahren
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    iura novit curia
    Rechtslexikon /Abruf 22.03.2019): "([lat.] das Recht bzw. die Rechtsregeln kennt der Gerichtshof) ist der Rechtsgrundsatz, der besagt, dass die Parteien nur Tatsachen beizubringen und zu beweisen haben, nicht dagegen Rechtssätze (gilt nicht für das in einem anderen Staate geltende Recht sowie die dem Gericht unbekannten Gewohnheitsrechte und Statuten, § 293 ZPO). Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998"
    __
    Institut > Rechtsinstitut.
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    intra legem - innerhalb des Gesetzes
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    intra verba legis  - im Rahmen des Gesetzes
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    jura in re aliena
    Rechtslexikon lexeakt (Abruf 29.06.19): "Mit "jura in re aliena" wurden im Pandektenrecht Rechte an fremden Sachen, d.h. Sachen die in fremden Eigentum standen bezeichnet. Das Pandektenrecht kannte folgende jura in re aliena:
        Servituten
        Emphyteutrecht
        Superficiarrecht
        Lehensrecht/Erbzinsgutrecht
        Pfandrecht
        Reallasten"
    __
    Juristische Psychologie  > AW30 Juristische Psychologie.
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    Kabinettsordre Friedrichs II. v. 27.7.1780 [Nach Kern 2012/13]
    1.
    Die Intention Sr Königlichen Majestät geht nicht so wohl dahin, daß neue Gesetze gemacht, als vielmehr nur, daß die  bereits vorhandnen gesammlet; in Ordnung gebracht; deutlich und allgemein verständlich vorgetragen; dabey aber auch  revidirt, und wo es nöthig, den gegenwärtigen Zeiten, Sitten, Gebräuchen, Religions- und Landes-Verfassungen, so wie dem Recht der Natur und der Billigkeit, gemäßer eingerichtet werden sollen.
    2.
    Das gantze Corps der Gesetze soll bestehen I. Aus den Sammlungen der speciellen Rechte, welche in jeder der verschiedene Königlichen Provintzen gelten; II.  Aus einem  allgemeinen  subsidiarischen Gesetz-Buche, welches in   allen durch die Provintzial-Rechte nicht entschiedene Fällen zur Richtschnur diene.
    3.
    Einer Abfassung des allgemeinen Gesetz-Buches soll das Corpus Juris vom Kayser Justinian zum  Grunde  gelegt  werden; weil  dasselbe  in  Sr  Königlichen  Majestät  Landen als ein subsidiarisches Recht durchgehends angenommen; an und für sich das Vollständigste; auch in den meisten Seiner Entscheidungen dem Rechte der Natur und der Billigkeit gemäß ist.
    4.
    Aus diesem Römische Gesetz-Buche soll jedoch weggelassen werden: a.)  Alles  was  auf  solche  Verhältnüsse  und  Geschäffte sich  bezieht,  die  nach  heutiger Verfassung nicht mehr vorkommen können; Zum Exempel, die Lehre von der Sklaverey, von den Rechten eines Patrons auf seine Clienten und Freygelassenen pp. b.)  Alles was bloß die alte  Römische Staats- Krieg- Religions- und  Gerichts-Verfassung  betrifft;  oder  bloß  darinn  und  in  der  Denckungs-Art  den  Meinungen, Vorurtheilen, Sitten, Gebräuchen und Gewohnheiten der damaligen  Zeiten, oder auch in bloßen  Subtilitäten und Chimären der alten sophistischen oder Mönchs-Philosophie seinen Grund hat. c.) Die weitläuftigen, unnützen, mehrenteils aus leerem Gewäsche bestehenden Prologen und Eingänge vieler Gesetze und die bey andern  angegebene gar nicht passenden Raisons und Motiven derselben.
    __
    Kanones  (canones)
    Bezeichnung für die "kanonischen" Auslegungsmethoden, wie sie in erster Linie von Savigny dargelegt wurden.
    __
    Kausalitaet, juristische
    Adäquanztheorie, Äquivalenztheorie, Alternative Kausalität, Dazwischentreten eines Dritten, Hypothetische Kausalität,Kummulative Kausalität, Relevanztheorie,
        Quellen: Fahl & Winkler (2008), S. 3. (siehe obige Links), Nomos Lehrbuch Taschendefinitionen (2017), S.  67 (haftungsbegründende); 121: "Ein Verhalten ist die Ursache eines Erfolgs, wenn es unter den gegebenen Umständen nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Eintritt dieses Erfolgs in seiner konkreten Gestalt nach Maßgabe der anerkannten Kausalgesetze entfiele". Hier wäre ein Verweis auf die "anerkannten Kausalgesetze" förderlich. Auch "hinweg gedacht" ist nicht sehr klar.
    • Kausal und Kausalität, Ursache und Wirkung, Grund und Folge - allgemein und besonders im Psychischen und Recht.
    • Materialien Kausalitaet im Recht.
    • Korrelation und  Kausalität - Modelle und Methoden. Ursachen und Wirkungen in Korrelationsmatrizen mit Eigenwert- und Fast-Kollinearitäts-Analysen auf die Spur kommen.
    __
    Kollision (Normenkollision)
    Unverträglichkeiten oder Widersprüche zwischen Normen.
    __
    Konkurrenz(en)
    Man spricht von Konkurrenzen wenn mehrere Normen für einen Sachverhalt oder Tatbestand gelten.
    __
    Kontrolle   > AW40 Kontrolle.
    __
    Kritik
    • externe (nach Puppe Video Einführung in die Methodenlehre ...)
    • interne  (nach Puppe Video Einführung in die Methodenlehre ...)
    __
    Kummulative Kausalitaet > Kausalität, juristische.
    Nach Fahl &Winkler (2008), S. 3: "Von zwei Bedingungen, die nur beide zusammen den Erfolg herbeiführen, jede einzelne für sich aber nicht, sind beide kausal."
    __
    Lex Lata  geltendes Recht > de lege lata.
    __
    Lex-lata-Grenze
    Ausdruck bei Bydlinsiki (2008), S. 108ff
    __
    Luecken Sachverhalt der im Gesetz nicht ausdrücklich erfasst ist.
        Definition Canaris (1964), S. 198 (Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse S.197-203): "Zusammenfassend ergibt sich als Definition der Lücke: Eine Lücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts (d. h. des Gesetzes im Rahmen seines möglichen Wortsinnes und des Gewohnheitsrechts) gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung."
        Kritik: In der Definition werden folgende Worte, deren Begriffe und Referenzen unklar bleiben, gebraucht: planwidrig, positives Recht, möglicher Wortsinn, Gewohnheitsrecht, gemessen oder messen, Maßstab, gesamte geltende Rechtsordnung. Einige davon werden im Sachregister gar nicht erwähnt: positives Recht, Maßstab, gesamte geltende Rechtsordnung, auch nicht Rechtsordnung. Das Beispiel zeigt eindrucksvoll, das hier lediglich der Schein einer Definition durch die Grammatik und Form suggeriert wird, fast alle verwendeten und anscheinend wesentliche Begriffe unklar bleiben.
      Beispielliste-Canaris:
      Die arabischen Zahlen verweisen auf die Paragraphen des Textes, die römischen Zahlen mit nachfolgenden arabischen auf die Kapitel u. Fußnoten.

      Abschlußpflicht 25, 149
      Actio negatoria 24, 102, 159
      Gehör, rechtliches 40 a. E., 51
      Angleichung (und Kollisionslücken)
      Arglistige Vorspiegelung (§463 BGB) 8, 48, 91, 128, 138, 140 )
      Aufopferungsanspruch (im Privatrecht) 66
      Ausschluß eines GmbH-Gesellschafters 95, 160
      Bedingung (bei Prozeßhandlungen) 116
      Bereicherung (und Minderjährigenschutz) 97 a. E. Kuppelei 106
      Beseitigungsanspruch 103, 159
      Betriebsrisiko 112
      Bigamie 61, 77, 128, 145
      Dauerschuldverhältnis 91, 95, 160
      Dienstbarkeit 94 .
      Drittschadensliquidation 25, 45, 150 - im Zivilrecht 71, 156
      Eigentümergrunddienstbarkeit 94
      Einwilligung (als Rechtfertigungsgrund) 104, 124 137
      Entmündigung (bei Rauschgiftsucht) 38, 178
      Erbunwürdigkeit 179
      Faktische Gesellschaft 25, 96,
      Fürsorgepflicht 24, 111
      Gefährdungshaftung 71 (zu Fn. 72), 87
      Gefahrgeneigte Arbeit 111, V Fn. 37
      Gehilfenhaftung 83 a. E.
      Gehör rechtliches 83 59, II Fn. 31
      Geschäft „für den, den es angeht" 25, 147
      Geschäftsfähigkeit (Schutz mangelnder) 74, 97, 128, 152
      Hausarbeitstag 182
      Kindstötung 185
      Kontrahierungszwang 25, 149
      Kündigung (aus wichtigem Grund) 91, 95
      Nichtigkeit (von Beschlüssen bei der GmbH) 56, V Fn. 40
      Notstand,
          entschuldigender - 71
          rechtfertigender - 24, 101, 154 ff
       - im Zivilrecht 71, 156
      Obligationsstatut 25, 45, 52, 128, 131 f.,
      Parteiwechsel im Zivilprozeß 24, 117
      Persönlichkeitsrecht 115, IV Fn. 66, 180, V Fn. 57
      Prokura 82
      Prozeßökonomie 117
      Rauschgiftsucht 38, 178
      Schadensliquidation im Drittinteresse 25, 45, 150
      Tonbandaufnahme 183
      Treuepflicht 24, 111
      Uneheliches Kind 21 a. E., 67, 127, 141
      Verbotsirrtum 98, 158
      Vertreter, Strafbarkeit des gesetzlichen - 188
      Vorspiegelung (§ 463 BGB) 8, 48, 91, 128, 138, 140
      Waffengleichheit im Zivilprozeß 100
      Wahlfeststellung 25, 124, 148
      Werkvertrag (§ 618 III) 64, 141, 173
      Widerklage 100
      Willensmängel (bei der Gründung einer AG) 96, 152
      Witwenrente 82
      Zurückbehaltungsrecht, handelsrechtliches 66, 142

    __
    Meinen  einer der häufigsten Fehler in der Rechtsprechung, Rechtswissenschaft und Hilfswissenschaften (z.B. forensische Psychiatrie). Meinen ist eine Aussage oder ein Urteil ohne Begründung oder Belege.
    __
    metaphysische Anmaßung
    __
    Methode
    fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.), erfasst nur spezielle wie idealtypisch-vergleichende, intuitive, klinische, biologische, psychologische.
    __
    Methoden (rechtswissenschaftliche Arbeit und Anwendung) nach Larenz (1991)
    • Historisch-philosophische (systematische) Methode (Savigny)
    • Begriffsjurisprudenz
    • Positivistische Rechtstheorie
    • Abwendung vom Positivismus 1. Hälfte 20. Jhd.
    • 2. Hälfte 20. Jhd.:
    __
    Methodologie
    Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
    __
    Mueller-Erzbach, Rudolf  (1874-1959) Vertreter der Interessenjurisprudenz.
    __
    Natuerliches Recht (Kirchmann)
    Natürliches Rechtsempfinden des Volkes.
    fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.), aber Naturrecht.
    __
    Naturrecht
    mehrdeutiger Begriff, der meist von seinen VerwenderInnen nicht richtig definiert wird.
    • NaturrechtAMR  im Sinne der Allgemeinen Menschenrechte, ewige, nicht aufhebbare Gesetze
    • Naturrecht?  ohne nähere Spezifikation, also völlig unklar.
    • NaturrechtE  im Sinne von Recht einfacher Menschen und Völker.
    • Naturrechterg  im Sinne eine Rechts das sich ergeben hat auch ohne Vereinbarungen oder mündliche Überlieferungen.
    • NaturrechtG  im Sinne von Gewohnheitsrecht,  wobei hier meist unklar ist, worin die Referenz beim Begriff Gewohnheitsrecht besteht und wie es bestimmt wird.
    • NaturrechtMa  im absoluten metaphysischen Sinne. Die Idee eines Rechts unabhängig von Menschen, das sich aus der Natur oder auch aus höheren Gewalten wie z.B. Gott ergeben soll. Wie, das  wird gewöhnlich nicht gesagt, sondern unerläutert frei phantasiert.
    • NaturrechtMr  im relativen metaphysischen Sinne. Die Idee eines Rechts  für die Menschen, von dem behauptet wird, dass es sich aus der Natur ergeben soll. Wie und warum wird gewöhnlich nicht gesagt, sondern unerläutert frei phantasiert.
    • NaturrechtAMR  im Sinne der Allgemeinen Menschenrechte, ewige, nicht aufhebbare Gesetze
    • NaturrechtN  im natürlichen Sinne (> Kirchmann), wobei unklar bleibt, was im "natürlichen Sinne" bedeuten soll.
    • NaturrechtS  als Recht des Stärkeren.
    • NaturrechtV  im Sinne was das Volk unter Recht versteht, wobei hier meist unklar ist, worin die Referenz beim Begriff Volk besteht und wie man das Verständnis des Volkes vom Recht feststellt.
    • Naturrechtvw  im Sinne eine Rechts, das sich mündlich aufgrund von Vereinbarungen "natürlich" herausgebildet hat. Es ist nicht aufgeschrieben in Gesetzbücher. Es gab oder gibt keine eigenen oder gar wissenschaftlichen Rechtsberufe.
    __
    Negationsverbot
    Ausdruck bei Rüthers et al. (2015) S. 204, Rn 331, nicht erklärt, auch kein Eintrag im SR. Findet sich auch nicht im DRL. In: Rüthers et al. 2018 S. 203, R 323 ja. Im https://www.rechtslexikon.net/i/index-n.htm findet sich ebenfalls kein Eintrag.
    __
    Non liquet  ungeklärt, unklärbar, nicht beweisbar. Folge im Strafrecht zu Gunsten des Angeklagten ("in dubio pro reo"), im Zivilrecht zu Lasten der anspruchserhebenden Partei. Hierzu aus:
      Riehm, Thomas (2006) Abwägungsentscheidungen in der praktischen Rechtsanwendung: Argumentation, Beweis, Wertung. München: Beck. [GB]
         
        "1. Das non liquet als entscheidungspsychologische Realität
        Begründet wird die Unzulässigkeit eines non liquet in Rechtsfragen zunächst mit der apodiktischen Feststellung, dass Rechtsfragen einer Beweislastentscheidung nicht zugänglich seien.53  Die Behauptung, bei einer Rechtsfrage sei ein non liquet nicht möglich bzw. eine Anwendung der Beweislastregeln nicht zulässig, ist indessen eine bloße petitio principii. Sie ignoriert die entscheidungspsychologische Realität eines non liquet, die auch bei der Entscheidung von Rechtsfragen eintreten kann.54 weil sie der allgemeinen Struktur von Abwägungsentscheidungen immanent ist. Es handelt sich dabei um die jedem Praktiker bekannte Situation, dass er sich zwischen zwei oder mehreren Alternativen nicht entscheiden kann, weil ihm die Gesichtspunkte für die eine Alternative ebenso überzeugend (oder ebenso wenig überzeugend) wie die für die andere Alternative erscheinen.
            Wenn demgegenüber vom Richter verlangt wird, er müsse sich in Rechtsfragen „zu einer bestimmten Entscheidung durchringen"55, so wird dabei verkannt, dass ein non liquet erst dann vorliegt, wenn er sich gerade nicht mit einer für sein persönliches Rechtsgefühl genügenden Überzeugung zu einer bestimmten Entscheidung durchringen konnte. Selbstverständlich bleibt es die Aufgabe des Richters, das gesamte erforderliche Abwägungsmaterial gründlich zu ermitteln und sorgfältig gegeneinander abzuwägen, ein schwieriges Problem mehrfach zu durchdenken und zu diskutieren, um möglichst doch noch eine Oberzeugung von der Richtigkeit einer Lösung zu gewinnen. Gelingt ihm dies, so liegt kein non liquet vor; dieses setzt vielmehr gerade voraus, dass der Richter trotz aller Bemühungen keine Lösung findet, die in ihm das Gefühl der Überzeugung hervorruft. Ein weiteres Abwägen kann daher bereits ex praemissione nicht zu einem bestimmten Ergebnis führen. Wer dennoch [>116] darauf besteht, dass der Richter im Wege der Abwägung zu einem bestimmten Ergebnis kommen müsse, verlangt Unmögliches.56  Allenfalls würde der Richter gezwungen, nur um des Abschlusses des Rechtsstreites willen eine subjektiv willkürliche Entscheidung zu treffen, die nicht seiner Überzeugung entspricht. Das wiederum widerspräche in eklatanter Weise dem Gebot rationaler Rechtsfindung57 und würde zudem das Gerechtigkeitspotential unausgeschöpft lassen, das in der Anwendung von Abwägungslastregeln liegt58.

        2. Non liquet und "iura novit curia"
        Gegen die Zulassung eines non liquet in Rechtsfragen wird weiterhin der Grundsatz „iura novit curia" angeführt, der ein Offenlassen der Rechtsfrage ausschließe.59 Dieser Umstand greift indessen nicht durch. Denn dieser ungeschriebene prozess-rechtliche Grundsatz betrifft - ebenso wie der gleichbedeutende Grundsatz  "da mihi factum, dabo tibi ius" - nicht die Frage des non liquet oder einer Entscheidungsregel für diesen Fall. Er besagt lediglich, dass das Gericht die anzuwendenden Rechtsnormen und hierfür ggfs. erforderliche Normtatsachen60 grundsätzlich61 von Amts wegen zu ermitteln hat und bei der Rechtsanwendung insgesamt nicht an den Parteivortrag gebunden ist.62 „Iura novit curia" steht also der Annahme einer Darlegungslast oder Vortragslast in Rechtsfragen entgegen.63 Die Frage nach Entscheidungsregeln für den Fall des non liquet, also die Existenz der Abwägungslast, ist hiervon indessen unabhängig. Das zeigt sich bereits darin, dass anerkanntermaßen auch in Verfahrenordnungen mit Untersuchungsgrundsatz Beweislastregeln erforderlich sind, um etwa verbleibende Erkenntnisdefizite aufzulösen.64 Mit der materiellen Abwägungslast und damit mit der Anerkennung eines non liquet in Rechtsfragen hat der Grundsatz „iura novit curia" daher nichts zu tun.

        3. Non liquet und Rechtsverweigerungsverbot
        Schließlich wird die Zulassung eines non liquet in der Rechtsfrage unter Hinweis auf das Rechtsverweigerungsverbot abgelehnt.65 Dieses steht bei näherer Betrachtung für verschiedene Einzelgesichtspunkte auf die im Folgenden näher einzugehen ist.

        a) Der richterliche Entscheidungszwang
        Zunächst wird aus dem Rechtsverweigerungsverbot ein richterlicher Entscheidungszwang abgeleitet, wonach Gerichte die Entscheidung eines Rechtfalles nicht verweigern dürfen, nur weil sie sich in der Rechtsfrage keine Meinung bilden können.  Diese Schlussfolgerung ist zweifelsohne richtig; sie bedeutet indessen nicht, dass die Entscheidung des Rechtsfalles gerade aufgrund der Abwägung [>] gefunden werden muss. Dem richterlichen Entscheidungszwang wird vielmehr auch dann genügt, wenn die Entscheidung nicht aufgrund einer Abwägung, sondern aufgrund einer ahwägungsexternen Entscheidungsregel, d.h. einer Ahwägungslastregel getroffen wird. Denn auch dann wird die zu entscheidende Frage einer eindeutigen Antwort zugeführt. Insoweit unterscheidet sieh die Behandlung des non liquet in rechtlichen Fragen nicht von der Behandlung des non liquet in tatsächlichen Fragen: Auch dort trifft der Richter letztlich eine Sachentscheidung. allerdings nicht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweiswürdigung, sondern aufgrund der Beweislastverteilung. also einer externen Entscheidungsregel. In gleicher Weise kann er auch eine Rechtsfrage nicht aufgrund einer Abwägung, sondern aufgrund einer Abwägungslastentscheidung beantworten.

        b) Die richterliche Rechtsfindungsaufgabe
            Verwandt mit dem Einwand des richterlichen Emseheidungszwanges ist der Hinweis auf die in der Bezeichnung "Rechtsprechung" geradezu begrifflich angelegte Aufgabe der Judikative, Recht zu sprechen", d.h. die Gesetze auszulegen und anzuwenden67. Daraus wird abgeleitet, dass die Auslegung um Anwendung der Gesetze nicht verweigert werden darf. Indessen steht auch dieses Argument der Zulassung eines non liquet in Rechtsfragen nicht entgegen: Soweit auch die Regeln über die Abwägungslast dem einfachen Recht zu entnehmen sind (d.h. beim non liquet bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles).68 handelt es sieh auch bei einer Abwägungslastentscheidung ohnehin um echte Gesetzesanwendung wie bei Beweislastentscheidungen auch. Aber auch bei abstrakten Rechtsfragen, bei denen die Argumentationslastregeln der Methodenlehre zu entnehmen sind.69 wird am Ende der Argumentationslastentscheidung als Ergebnis eine bestimmte Auslegung ermittelt, und sei es auch nur in dem Sinne, dass das Gericht nicht zu seiner Überzeugung feststellen kann, dass es eine Rechtsnorm <bzw. einen Obersatz gibt, auf den sich das klägerische Begehren stützen kann70. Auch ein solches Ergebnis genügt der richterlichen Rechtsfindungsaufgabe, weil es eine abstrakt-generelle Rechtsfrage klärt - nur eben nicht aufgrund einer Abwägung, sondern aufgrund der Anwendung einer Abwägungslastregel.
        In gleicher Weise lasst sich aus dem Dogma der Lückenlosigkeit der Rechtsordnung  nichts Entscheidendes gegen die Akzeptanz eines rechtlichen non liquet herleiten: Dieses gebietet lediglich, dass auf jede rechtliche Frage eine Antwort existiert.
         

          Fußnoten
          50 Vgl. auch Bydlinski, JZ 1985. 151 f.
          51 Vgl. oben § 3 III 2 (S. 77 ff.).
          52 Vgl. etwa Schwindel, Das non liquet in der Tatfrage. S. 13 ff; Rosenberg, Beweislast, S. 9; Prütting, Beweislast. S. 122; Staudinger/Coester, 1998, § 9 AGBG Rn. 162 ff;  Staudinger/Schlosser. 12. Aull. 1983, § 9 AGBG Rn. 13; wohl auch Wieczorek/Schütze/Schreiber, § 195 OVO Rn. 1; wie hier dagegen Bydlinski, JZ 1985. 156f.; Conans, Richtigkeit und Eigenwertung. S. 3(1: Krebs. AcP 195 (1995), S. 173 ff.
          53 Vgl. etwa Rosenberg, Beweislast. S. 9: BGII NJW 1987.901 (zur Auslegung von Willenserklärungen).
          54 Vgl. soeben §4 I (S. 105IT.).
          55 Vgl. Rosenberg. Beweislast. S. 9: Prütting, Beweislast. S. 122: ähnlich RG JW 1915. 650 zur Auslegung einer Willenserklärung.
          56 Ebenso Prölss FS Georgiades. S. 1065.
          57 Vgl. auch Canaris, Lücken, S. 175.
          58 Vgl. hierzu noch unten § 4 III 3c) (S. 130ff.)
          59 Vgl. etwa Rosenberg. Beweislast S.9); Prütting, Beweislast. S. 122.
          60 d..h. den Gesetzestext und die zur Auslegung heranzuziehenden Umstände wie etwa Gesetzesmaterialien oder im Rahmen der teleologisehen Auslegung auch anderes. z.B. empirisches Material: vgl. dazu etwa Rüßmann, KriV 1991.402 ff.
          61 Vorbehaltlich des § 293 ZPO.
          62 Vgl. dazu etwa Meier, Jura novit curia. S. 3, 60ff; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht § 131 Rn 34; Röhl, Allgemeine Rechtslehre, § 61 I (S. 489).
          63  Vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht  § 77 Rn 9 und dazu unten § 4 III  2 d) (S. 127f)
          64 Vgl. nur Rosenberg. Beweislast S. 28ff; Walter, JZ 2006, 341
          65 Vgl. etwa Schumann, ZZP 81 (1968), S. 91ff.; Oertmann, Gesetzeszwang und Richterfreiheit, S. 26ff: Schwindel, Das non liquet in der Tatfrage, S. 6ff."
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    Norm  >  AW27 juristische Norm(en),  > AW26 Normen und Werte,  > Normentheorie.
    Eine Norm gebietet, verbietet, gewährt (z.B. ein Recht) oder erlaubt etwas ausdrücklich, meist unter mehr oder minder klar geäußerten Bedingungen.
        Fragen zum Thema Rechtsnormen:
    • Definition: Was "ist" eine Rechtsnorm, wie ist Rechtsnorm definiert, also was heißt Rechtsnorm?
    • Inhalt: Was besagt die Rechtsnorm, was ist der Inhalt der Rechtsnorm?
    • Grund: Wie können Rechtsnormen begründet werden?
    • Klarheit: Ist der Inhalt der Rechtsnorm klar und allgemeinverständlich?
    • Wandel: Unterliegt oder unterlag der Inhalt der Rechtsnorm einem Wandel?
    • Zweck: Welchem Zweck soll die Rechtsform dienen?
    • Zweckangemessenheit: Erfüllt die Rechtsnorm ihren Zweck? Wie wird das festgestellt?
    • Geschichte: Wann wurde die Rechtsnorm geschaffen (verabschiedet, in Kraft getreten)?
    • Entstehung: wie entstehen (Verhaltens-) Normen in der Gesellschaft?
    • Bedingungen: Gibt es Gültigkeitsbedingungen für die Rechtsnorm?
    • Vollstaendigkeit: Ist die Rechtsnorm vollständig oder sind Lücken möglich?
    • Vertraeglichkeit: Ist die Rechtsnorm RN1 mit den anderen Rechtsnormen RN2 .... RNn vereinbar?
    • Rang: Ist die Rechtsnorm RN1  anderen Rechtsnormen RN2 .... RNn gleich, über- oder untergeordnet?
    • Norm-Logik: wie kann von Normen auf andere geschlossen werden?
    • Einfache Anwendung: Ist die Rechtsnorm einfach anzuwenden?
    • Bewertung: Ist die Rechtsnorm allgemein anerkannt und was heißt allgemeine Anerkennung, wie stellt man diese fest?
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    Normative Wissenschaften
    In Bezug auf Werte und Normen gibt es mehrere wissenschaftliche Fragestellungen:
    • Was sind Werte? Wie kommen sie in die Welt? Wie entwickeln und verändern sie sich? Wie hängen Wert-Sachverhalte mit Sach-Sachverhalten zusammen? (z.B. Es regnet und das ist gut für Wachstum und die Ernte)
    • Was sind Gebote, Verbote und Erlaubnisse? Wozu braucht man sie? Wie hängen sie mit Wert-Sachverhalten und Sach-Sachverhalten zusammen?
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    Normentheorie
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    nulla poena sine lege - Keine Strafe ohne Gesetz
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    nulla poena sine lege scripta - Keine Strafe ohne schriftliches Gesetz
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    Nullhypothesen-Modell
    "Es gilt die Nullhypothese: „Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier:
    Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten
    nicht mehr vereinbar ist. Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr
    (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie,
    daß die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, daß es sich um eine wahre Aussage handelt“5.
        5 BGH 1 StR 618/98 – Urteil v. 30. Juli 1999, BGHSt 45, 164, Rdn. 12 juris."
    [Sekundärquelle S. 137: Wolff, Thomas (2019) Scheinerinnerungen und „false memory“ – aktuelle rechtliche Fragen an die Aussagepsychologie. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2019) 13:136–141]
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    Obiter dictum - Gelegenheitsäußerung
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    Objektives Recht
    Möllers 2017, S.37,  § 2, Rn 7: "aa) In England definierte Austin objektives Recht als Gebot und Befehl des Souveräns an seine Untertanen." Ähnlich entwickelte Thon Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Imperativentheorie. Für ihn ist das gesamte Recht einer Gemeinschaft „nichts als ein Complex von Imperativen"» Ein Rechtssatz besteht aus Geboten und Verboten".
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    Objektive Auslegung - sie beschränkt sich auf den Gesetzestext.
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    Oeffentliches Recht
    "Abteilung Öffentliches Recht
    Für den Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des Völker- und Europarechts – unter dem Begriff „Öffentliches Recht“ zusammengefasst – ist im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Abteilung IV zuständig.
    ... ...
      "Aufgabenbereiche der Referate
      • Grundrechte (IV A 1)
      • Verfassungsrecht der Staatsorganisation; Finanzverfassungsrecht (IV A 2)
      • Verfassungsgerichtsbarkeit; Justizverfassungsrecht (IV A 3)
      • Staatshaftungsrecht; Beamtenrecht; Soldatenrecht; Recht der zivilen Verteidigung (IV A 4)
      • Datenschutzrecht; Recht der Bundesstatistik (IV A 5)
      • Rechtsprüfung; Sprachberatung; Allgemeines Verwaltungsrecht (IV A 6)
      • Polizeirecht; Recht der Nachrichtendienste; Ausweis- und Melderecht (IV B 1)
      • Ausländer- und Flüchtlingsrecht (IV B 2)
      • Arbeits- und Sozialrecht (IV B 3)
      • Rehabilitierung (DDR-Unrecht); Gesundheitsrecht; Kranken- und Pflegeversicherungsrecht (IV B 4)
      • Verbraucherpolitik im Sozial- und Gesundheitswesen
      • Umweltrecht; Baurecht; Recht der Kernenergie (IV B 6)
      • Menschenrechte (IV C 1)
      • Grundsatz- und Rechtsfragen der EU; Prozessrecht der EU (IV C 2)
      • Völkerrecht; Recht der Internationalen Organisationen; Internationale Gerichtsbarkeit (IV C 3)
      • Recht der völkerrechtlichen Verträge (IV C 4)"
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    Ontisierung Das Universalienproblem scheint in der Rechtswissenschaft namentlich nicht bekannt. Aber in der Sache wird es von manchem erkannt, so von Rainer Wimmer in seinem Beitrag "Weltansichten aus sprachlicher und rechtlicher Perspektive. Zur Ontisierung von Konzepten des Rechts", in (81-95) Eichoff-Cyrus & Antos (2008). Ich zitiere S. 82 und hebe fett-kursiv die universalienrelevante Stelle hervor:
        "Es geht in den rechtlichen Auseinandersetzungen und Diskursen um eine Gegenstandskonstruktion und damit um eine Verdinglichung von Vorstellungen, Begriffen und Konzepten, die aus rechtlicher Perspektive entwickelt und begründet werden und die auf der Grundlage der Privilegierung des rechtlichen Diskurses in unserer rechtsstaatlichen Gesellschaft in die gemeinsprachlich konzipierte Vorstellungswelt der normalen Staatsbürger hineingetragen wird. Der rechtliche Diskurs ist in unserer Gesellschaft deshalb privilegiert, weil nach unserer Verfassung die Gerichte in relevanten Situationen letztlich über die Bedeutungen von Ausdrücken zu entscheiden haben. So hat das Verfassungsgericht verschiedentlich darüber entschieden, was unter Gewalt zu verstehen ist. Ich spreche anstelle von „Verdinglichung" auch von „Ontisierung". Es wird etwas als in der Wirklichkeit seiend konzipiert und in diese hineingestellt, was in der gemeinsprachlich bestimmten Wirklichkeitswelt der Normalbürger nicht fraglos seinen Platz hat. Der Ausdruck Ontisierung hat gegenüber dem Ausdruck Verdinglichung unter anderem den Vorteil, dass deutlich werden kann dass es nicht nur um (materielle) Gegenstände geht, sondern auch um Sachverhalte. Sachverhalte haben auch mit der Relationierung von Gegenständen zu tun. Ontisierung ist ein Teil dessen, was man seit Berger/Luckmann (1969) die „gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit" nennt." [Quelle1, Quelle2, Quelle3, ]
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    Operationalisierung
    Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
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    Palaestra  Freier (Sport-) Platz, mit Sand bedeckte Fläche
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    Pandektenrecht Zivilrecht (Herkunft: Pandekten, Zusammenstellung römischer Rechtsbücher).
        Savigny S. 278: "Eine bestimmte Erklärung über den Zweck und die Bedeutung der gegenwärtigen Vorlesungen ist um so unentbehrlicher, dab  in unsren Zeiten in den juristischen Vorträgen eine so große Mannichfaltigkeit der Methoden herrschend geworden ist. Betrachtet man indessen diese Verschiedenheiten genauer, so findet sich, daß in Einem Punkt fast alle Lehrer übereinstimmen, darin nämlich, daß eine ausführliche Dogmatik des Römischen Rechts unentbehrlich und gewißermaßen der Mittelpunkt für das gesammte juristische Studium sey. Diese ausführliche Dogmatik, gegründet auf einleitende Vorträge (Institutionen), und auf Rechtsgeschichte, ist es, welche gewöhnlich, und auch hier, mit dem Namen der Pandekten bezeichnet wird.
    b    verbessert aus: als"
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    petitio principii   Zirkelschluss, was zu beweisen ist, wird vorausgesetzt.
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    Phaenomenologie
        Querverweise:
    • Intentionalität.
    • Phänomenologische Methode.
    • Edmund Husserl.
    • Kritik Husserls.
    • Begriff im Wörterbuch der phänomenologischen Begriffe.
    • Phänomenologische Methode: was  sie ist und nicht ist.
    • Alltaegliche Lebenswelt und GMV.
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    Phaenomenologische Rechtswissenschaft  > Hruschka.
    • Loidolt, Sophie  (2010) Einführung in die Rechtsphänomenologie. Eine historisch-systematische Darstellung. Tübingen: Mohr Siebeck.
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    Positives Recht
    Positives Recht, eine unglückliche Wortschöpfung, bedeutet das vom Gesetzgeber erlassene Recht. Trefflich wäre also der Ausdruck Gesetzgeberrecht. Die Frage ist, ob es ein Recht über dem des Gesetzgebers geben soll, z.B. die Menschenrechte, dem auch auch das Gesetzgeberrecht. Im Islam ist das die Scharia. Im Rechtssystem der Bundesrepublik ist es das Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht, das Gesetze für nicht verfassungskonform und nicht erklären kann. Das man dem Recht misstrauen muss, wusste nicht erst der alte Fritz, sondern davon künden auch die Ephoren. Sieht man sich vor allem - aber nicht nur - die Diktaturen der Welt- und Zeitgeschichte an, sieht man, dass das wenig fruchtet. "Das" Recht fühlt sich der Herrschaft verpflichtet und passt sich jedem Unrecht an - nicht nur in Diktaturen, man kann es hier und jetzt und heute auch in Deutschland sehen.
     
      Material:
      Von Rüthers et al. (2015) durch den Randnummernverweis 553ff im Sachregister mit dem Recht des Nationalsozialismus gleichgesetzt.
      Engisch (1971), S. 163ff
      Im Glossar von Muthorst (2011) nicht enthalten.
      Juraforum (Abruf 30.03.2019): "Das Wort 'Positives Recht' stammt vom Lateinischen 'ponere bzw. positum. Bedeutet also setzen, stellen, legen. Das hat somit wenig mit dem 'positiv' als 'Gut' zu tun, das der allgemeine Sprachgebrauch kennt. Es ist eher das geschriebene, niedergelegte – gesetzte Gesetz. Das positive Recht beschreibt sich als das geschriebene Gesetz im Gegensatz zum Naturgesetz, zum Gewohnheitsrecht.
          Es ist ein vom Menschen 'gesetztes' Recht. Das Naturrecht ist dem Menschen bereits vorgegeben. Es ist die Gesamtheit der vom staatlichen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften, ob sie nun direkt sind oder indirekt. Doch steht hier die Rechtswissenschaft vor einem Kontinuum der Veränderung, das Schwierigkeiten bereitet.
          Denn geltendes Recht muss durchaus 'positiv' sein. Und zwar im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches. Will meinen, 'positiv'  bedeutet in diesem Zusammenhang eine Wertigkeitsanforderung der momentan existierenden Gesellschafterstruktur."
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    Präjudizien - frühere Gerichtsentscheidungen.
    Möllers (2018) Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten.
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    praeter legem neben dem Gesetz, außerhalb A contra legem, secundum legem. Am Recht vorbei gehend, nicht durch das Recht gedeckt
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    praeter verba legis - Lücke im Gesetz.
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    Prinzip > Postulat, Grundsatz, Regel, Axiom, Annahme
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    Psychologie, juristische  > AW30 Juristische Psychologie.
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    Puchta, Georg Friedrich (1798-1846). Vertreter der Begriffsjurisprudenz. Wird oft einseitig oder falsch dargestellt.
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    Radbruchsche Formel
    "Wo also […] Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, können die so geschaffenen Anordnungen nur Machtsprüche sein, niemals Rechtssätze […]; so ist das Gesetz, das gewissen Menschen die Menschenrechte verweigert, kein Rechtssatz. Hier ist also eine scharfe Grenze zwischen Recht und Nicht-Recht gegeben, während wie oben gezeigt wurde, die Grenze zwischen gesetzlichem Unrecht und geltendem Recht nur eine Maßgrenze ist […]." [Juraforum Abruf 14.07.19]
    __
    ratio legis - Sinn und Zweck des bzw. eines Gesetzes (teleologische Auslegung)
    __
    rebus sic stantibus  gleich bleibende Umstände
    __
    Recht   > AW12 Recht.
    Sinn und Aufgabe des Rechts ist im Allgemeinen kein Problem und wird von fast jedem verstanden.
    __
    Rechtsbegriff   > Begriff, unbestimmter Rechtsbegriff, Generalklausel. > AW15 Juristische Begriffsbildung.
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    Rechtsdogmatik   > AW25 Rechtsdogmatik.
    Lehre von aktuell geltenden Recht  nach den Gesetzen, Rechtsprechung, Gewohnheitsrecht und ihrer Auslegung. Eine wenig gelungene Wortschöpfung. Weder "Dogmatik" noch "Rechtsdogmatik" kommt bei Kelsen (1960) im gesamten Buch (nut 2 Lit.). Auch im Alpmann (2014, Hrsg.) fehlen "Dogmatik" und "Rechtsdogmatik".
        "Fügt man zu dieser Feststellung noch die aus der Lektüre des Gesetzes zu entnehmende Feststellung hinzu, daß der Gesetzestext- zusammen mit den Feststellungen über den Einzelsachverhalt - nicht zur deduktiv vollständigen Begründung der Rechtsfolge ausreicht, so ist damit die Aufgabe der Dogmatik gegeben: Sie hat diejenigen Sätze zu ermitteln, um welche das Gesetz ergänzt werden muß, damit eine notwendige Bedingung der Gleichbehandlungsforderung erfüllt werden kann: die deduktiv vollständige Entscheidungsbegründung.
    Die Gesamtheit des geltenden Rechts kann demnach unterteilt werden in zwei Systeme: das kodifizierte Recht, welches sich dadurch auszeichnet, daß sein Wortlaut im Sinne einer bestimmten Buchstabenfolge2 innerhalb eines bestimmten ausgezeichneten Textes immun ist, und das nicht-kodifizierte Recht, welches zu finden Aufgabe der Dogmatik ist"
        Quelle S. 106: Savigny, Eike von (1974) Die Rolle der Dogmatik - wissenschaftstheoretisch gesehen. In (100-109) Neumann et al. (1974).
        "Der deutsche Begriff der Rechtsdogmatik bezeichnet damit einerseits eine Tätigkeit – die systematisch-wissenschaftliche Arbeit am geltenden Recht – und andererseits das Produkt bzw. den Gegenstand dieser Tätigkeit. Auch wenn bislang keine Definition dieses Begriffs allgemeine Anerkennung gefunden hat (vgl. etwa Esser 1974, S. 533 f.; de Lazzer 1975, S. 90 ff.; Alexy 1983, S. 307 ff. m.w.N.), so lässt sich „Dogmatik“ in diesem Sinne verhältnismäßig unproblematisch als „ein System von Sätzen“ definieren, „mit denen das geltende Recht begrifflich-systematisch durchdrungen und auf abstraktere Institute zurückgeführt wird, um so seine Anwendung zu steuern“ (Volkmann 2005, S. 262). Diese Definition trifft das Selbstverständnis einer dogmatischen Rechtswissenschaft wie sie in Deutschland praktiziert wird; ihr Autor kann sich damit auf so unterschiedliche Autoren wie Paul Laband, Josef Esser, Friedrich Müller und Robert Alexy stützen."
        Quelle Rn 2: Prof. Dr. Nils Jansen (2011) Rechtsdogmatik im Zivilrecht. [Online Abruf 21.03.2019]
    "2. Aufgabe der Rechtsdogmatik ist es, das geltende Recht möglichst rational nach bestimmten Regeln zu finden, konkret anzuwenden und überzeugend nachvollziehbar zu erklären. Es geht nicht um "Wahrheit", sondern um "Richtigkeit" im Rahmen eines Rechtssystems. Dabei sollen sich die Lösungen von Rechtsfragen möglichst widerspruchsfrei in das System einfügen. Gleichzeitig sollen sie den konkreten Bedürfnissen der Gesellschaft auf der Basis gemeinsamer Grundvorstellungen von Gerechtigkeit gerecht werden (Folgenabwägung). Die R. systematisiert den unübersichtlichen Rechtsstoff, macht Ordnungszusammenhänge durchschaubar und bietet generell anwendbare Lösungsmuster für bestimmte Arten von Rechtsfragen. Wenn neue Probleme auftreten, bietet die Rechtsdogmatik nach kritisch-offenem Diskurs für weitere Fälle Lösungsangebote, ohne dass alle Fragen stets wieder neu diskutiert werden müssten. Dadurch werden rechtliche Entscheidungen besser vorhersehbar. Die Dogmatik – eine Art "gespeicherte Diskussion" (Bernd Rüthers) – rationalisiert und stabilisiert das Recht, bietet aber gleichzeitig durch ihre Systematik auch die Voraussetzung für Entscheidungskritik, Rechtsfortbildung und Rechtserneuerung. Sie deckt argumentative Schwächen von Rechtsentscheidungen auf. Es geht um die vielfältigen Fragen der Auslegung von Rechtstexten, der Feststellung und regelgerechten Füllung von Rechtslücken und erforderlichenfalls um Fortbildung des Rechts. Trotz der konservativ-stabilisierenden Funktion darf R. also nie "dogmatisch" im Sinn tabuisierter Sätze sein, sondern muss stets offen bleiben für neue Entwicklungen. Wer deutlich bessere Argumente hat, dessen Meinung soll sich bei richtig verstandener Rechtsdogmatik durchsetzen."
        Quelle: Institut für Weltanschauungsrecht (Online Abruf 21.03.2019).
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    Rechtserforschungspflicht wichtig für den Verbotsirrtum
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    Rechtsfolge
    • DRL Rechtsfolge (Stand 2001): "Rechtsfolge ist die durch eine —> Rechtsnorm für den abstrakten —» Tatbestand dieser Norm vorgeschriebene abstrakte Folge (zB: Wer als Verkäufer einen Kaufvertrag über eine Sache abschließt, ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm Eigentum an der Sache zu verschaffen, vgl § 433 II BGB). Sie ist damit einer der beiden wesentlichen Teile der Rechtsnorm. Mit dem Tatbestand steht sie im Verhältnis von Voraussetzung und Ergebnis oder von Ursache und Wirkung.

    • Die R. ist grundsätzlich in der Norm selbst enthalten. Der Gesetzgeber kann sie aber auch im Wege der Verweisung festlegen (—> Rechtsfolgenverweisung). Bei der —> Analogie wird sie ohne gesetzliche Festlegung in der Weise gefunden, daß die R. eines (bestehenden) Rechtssatzes auf einen (ungerechterweise) nicht erfaßten Tatbestand ausgedehnt wird. Umgekehrt wird bei der —> Reduktion die gesetzlich angeordnete R. auf einen (ungerechterweise) erfaßten Tatbestand nicht angewandt. Bei der —> Subsumtion der —> Rechtsanwendung wird, falls der konkrete Sachverhalt als konkreter einzelner Fall des abstrakten Tatbestandes angesehen wird, die abstrakte R. in konkreter Form als konkrete R. ausgesprochen (zB Müller ist verpflichtet, dem Meyer das Radio zu übergeben und ihm Eigentum an dem Radio zu verschaffen). Im einzelnen sind die Rechtsfolgen innerhalb der einzelnen Rechtsgebiete sehr unterschiedlich. So stehen etwa im Privatrecht die Rechte und Pflichten im Vordergrund. Im Strafrecht bestehen die R. meist in Strafen. Im Prozeßrecht werden insbesondere die Gestaltungsvarianten des Verfahrensablaufs geordnet.
      Einzelne Rechtssätze sind auch unvollständig. (Kö)
          Schrifttum: Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, II Kap 2,1."
        Fragen an Rechtsfolgen:
    1. Welche Rechtsfolgen gibt es?
    2. Welche Rechtsfolgen sollte es geben?
    3. Muss jede Rechtsnorm eine Rechtsfolge enthalten?
    4. Welchem Zweck soll die Rechtsfolge dienen?
    5. Erfüllt die Rechtsfolge diesen Zweck?
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    • DRL Rechtsfolgenirrtum ist die falsche Vorstellung über die Rechtsfolgen eines Verhaltens bzw einer Erklärung. Er ist nur dann beachtlich, wenn die Rechtsfolgen Inhalt der Erklärung dh unmittelbar [> 3469] Gegenstand der Erklärung sind (str). Anderenfalls würde die Rechtssicherheit beeinträchtigt.    (Kö)"
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    Rechtsfolgenseite
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    Rechtsfortbildung (Richterrecht) > AW24 Rechtsfortbildung (Richterrecht).
    Durch Richter geschaffenes Recht; ein Unding in einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilung.
    fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
    Im SR Möller 2017:
      Rechtsfortbildung § 1 77 ff., § 6 13, 81 ff., 149 ff., § 11 23, § 14 97, 103 f.
      - Abgrenzung § 4 34 ff., § 6 13
      - als Gewohnheitsrecht § 3 23 f.
      - contra legem § 1 58, § 7 86 ff., § 8 76 ff., § 13 21 f.
      - Einzelanalogie s. Einzelanalogie
      - folgenorientierte Überlegungen § 13 47
      - Gesamtanalogie s. Gesamtanalogie
      - gesetzesimmanente § 13 17
      - gesetzeskonkretisierende § 1 77 ff., § 6 81 ff.
      - gesetzesübersteigende § 13 18 f.
      - Grenzen § 7 79 ff., § 13 4 ff., 81, 110 ff.
      - praeter legem s. Rechtsfortbildung, gesetzesübersteigende
      - primärrechtskonforme § 8 24 ff., § 13 79
      - richtlinienkonforme § 8 55 ff., 60 ff., § 13 80
      - teleologische Reduktion s. Teleologische
      Reduktion
      - unzulässige § 13 8, 24 ff.
      - verdeckte § 13 9 ff.
      - verfassungskonforme § 7 64 ff.
      - zulässige § 13 8
      Rechtsfortbildungsfunktion § 9 10
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    Rechtsinstitut
    Zusammengefasste Rechtsgrundsätze zu einem bestimmten Sachgebiet (Baurecht, Umweltrecht, Familienrecht).
    Wikipedia (Abruf 24.02.19): "Ein Rechtsinstitut (auch Rechtseinrichtung oder Rechtsfigur) besteht aus den zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelten Rechtsgrundsätzen.[1] Beispiele sind die „Betriebsrisikolehre“, das „Berufsbeamtentum“, die Sicherungsübereignung oder die „Actio libera in causa“." .
    Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.).
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    Rechtsmissbrauchsverbot
    Das ist ein wichtiges, gerechtes aber schwieriges Rechtsprinzip, das im Schweizer Recht einen eigenen Artikel hat, nämlich: Art. 2 Abs. 2:  ZGB der Schweiz:  »Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz«
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    Rechtsnorm   Wenn Tatbestand (Sachverhalt), dann Rechtsfolge (RF)
    • DRL Rechtsnorm (Stand 2001): "Rechtsnorm ist die einzelne rechtliche Sollensanforderung, der einzelne —> Rechtssatz. Ein klassisches Beispiel hierfür bietet etwa § 823 I BGB mit den Worten: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein anderes Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Vorschrift nennt also bestimmte Voraussetzungen (wer ... verletzt) und setzt für den Fall des Vorliegens eine bestimmte Folge fest (ist... verpflichtet). Sie enthält also einen —>Tatbestand und eine —> Rechtsfolge und verknüpft beide in der Weise, daß für einen Tatbestand eine Rechtsfolge gilt (Geltungsanordnung: Für (jeden Fall von) Tatbestand T gilt (ein Fall von) Rechtsfolge R.

    •     Neben der vollständigen R. stehen unvollständige Rechtsnormen, welche nicht in gleicher Weise Tatbestand und Rechtsfolge verbinden. Hierher gehören etwa erläuternde Rechtssätze (zB § 90 BGB Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände), einschränkende Rechtssätze (zB § 460 I 1 BGB: Der Verkäufer hat einen Mangel der gekauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlüsse des Kaufvertrags kennt) oder verweisende Rechtssätze (zB § 823 II BGB: Die gleiche Verpflichtung trifft den, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt).   (Kö)"
          Schrifttum: Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auf! 1991, II Kap 2. "
    Fragen an eine Rechtsnorm (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
      • Definition: Was "ist" eine Rechtsnorm, wie ist Rechtsnorm definiert, also was heißt Rechtsnorm?
      • Inhalt: Was besagt die Rechtsnorm, was ist der Inhalt der Rechtsnorm?
      • Grund: Wie können Normen begründet werden?
      • Klarheit: Ist der Inhalt der Rechtsnorm klar und allgemeinverständlich?
      • Wandel: Unterliegt oder unterlag der Inhalt der Rechtsnorm einem Wandel?
      • Zweck: Welchem Zweck soll die Rechtsform dienen?
      • Zweckangemessenheit: Erfüllt die Rechtsnorm ihren Zweck?
      • Geschichte: Wann wurde die Rechtsnorm geschaffen (verabschiedet, in Kraft getreten)?
      • Entstehung: wie entstehen (Verhaltens-) Normen in der Gesellschaft?
      • Bedingungen: Gibt es Gültigkeitsbedingungen für die Rechtsnorm?
      • Vollstaendigkeit: Ist die Rechtsnorm vollständig oder sind Lücken möglich?
      • Vertraeglichkeit: Ist die Rechtsnorm RN1 mit den anderen Rechtsnormen RN2 .... RNn vereinbar?
      • Rang: Ist die Rechtsnorm RN1  anderen Rechtsnormen RN2 .... RNn gleich, über- oder untergeordnet?
      • Norm-Logik: wie kann von Normen auf andere geschlossen werden?
      • Einfache Anwendung: Ist die Rechtsnorm einfach anzuwenden?
      • Sonst: Sonstiges, bislang nicht berücksichtigtes.
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    Rechtssatz
    Das DRL verwendet Rechtssatz und Rechtsnorm synonym, auch Larenz 1991, S. 250: "Der Ausdruck „Rechtssatz" wird hier also gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Rechtsnorm" gebraucht. Dies rechtfertigt sich eben daraus, daß die Rechtsnorm sprachlich nur als ein Satz (oder als ein Gefüge von Sätzen) ausgedrückt werden kann. KELSEN (Reine Rechtslehre, 2. Aufl., S. 73 ff.) behält den Ausdruck „Rechtssatz" den Sätzen der Rechtswissenschaft vor. Diese enthalten Aussagen über den Inhalt oder die Geltung von Rechtsnormen; sie sind Aussagesätze, die sich inhaltlich auf Normen beziehen, aber selbst keine Normen." Diese Unterscheidung Kelsens (K8-jNorm Rechtssatz) erscheint mir sinnvoll.
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    Rechtsquellen üblicherweise die Gesetze, Richterrecht, Gewohnheitsrecht.
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    Rechtssyllogismus
    Verträge sind einzuhalten. (Norm)
    A. und B. haben einen Vertrag geschlossen. (Tatbestand)
    A. und B. müssen den Vertrag einhalten. (Folgerung, Entscheidung).
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    Rechtstatsachenforschung - sie erforscht das rechtliche Verhalten im sozialen und gesellschaftlichen Leben und gehört damit zur Soziologie.
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    Rechtstheorie als autonom handelndes Subjekt
    "Die Rechtstheorie betrachtet und analysiert die bei der dogmatischen Arbeit anfallenden Erscheinungen und Probleme. SieKaut denkt über das Wirken der Dogmatik nach und erarbeitet eine über dieser liegende Abstraktionsebene, auf welcher die Rechtsnormen als solche Gegenstand der Betrachtung sind. Rechtstheorie ist also eine Art Meta-Dogmatik."
        Quelle S. 14f: Rüthers, Bernd; Fischer, Christian & Birk, Axel  (2015) Rechtstheorie. Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. München: Beck.
      Kommentar Rechtstheorie: Die Rechtstheorie ist eine Konstruktion des menschlichen Geistes, sie denkt nicht nach und sie handelt nicht. In dieser Formulierung zeigt sich ein naiver und falscher Platonismus, der geradezu typisch für das gesamte Rechts(un)wesen ist.
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    Rechtsverdrehung als technisches Grundprinzip
    "Der zuständige Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl beschrieb seine Lage vor dem Ausschuss so: "Mein Auftrag war: Führe ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten Gustl Mollaths." Nur: Wo nimmt man einen Wiederaufnahmegrund her? Eine undankbare Aufgabe, aber nicht unlösbar: "Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben", sagte Meindl vor dem Ausschuss. "Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen." ..." [Spiegel 27/2014 vom 30.06.2014]
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    Rechtsverweigerungsverbot > richterlicher Entscheidungszwang.
    Wikipedia Abruf 22.03.2019: "Seit dem 19. Jahrhundert besteht in den europäischen Rechtsordnungen grundsätzlich ein „Rechtsverweigerungsverbot“, d. h. eine Pflicht der Richter, ihnen vorliegende Fälle zu entscheiden, und damit auch ein Zwang zur Interpretation und Lückenfüllung der Gesetze.[26]"
    Rüthers et al /2018).
    Schumann, Ekkehard (1968) Das Rechtsverweigerungsverbot. Historische und methodologische Bemerkungen zur richterlichen Pflicht, das Recht auszulegen, zu ergänzen und fortzubilden. ZZP 81, S. 79-102.
        DRL: "Entscheidungszwang ist die Pflicht des Gerichts, eine bei ihm anhängige Sache zu entscheiden, als Konsequenz aus dem Erfordernis — »lückenlosen Rechtsschutzes und der staatliche Justizgewährungspflicht. Der E. besteht a grundsätzlich bei nicht eindeutiger oder gar fehlender gesetzlicher Regelung. Der Richter gegebenenfalls durch Auslegung oder > Rechtsfortbildung einen Rechtssatz zur Entscheidung finden, im Extremfall mangels rechtlicher Anhaltspunkte und bei Respektierung der Gewaltenteilung einen Anspruch als unbegründet zurück weisen; er darf nicht wegen fehlender G eine Entscheidung verweigern (> Entscheidungspflicht)."
        DRL: "Entscheidungspflicht des Gerichts. Sie folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (> Rechtsstaat) und dem staatlichen Rechtsprechungsmonopol; das damit korrespondierende Verbot der Selbsthilfe hat eine staatliche >Justizgewährungspflicht zur Folge (BGHZ 67, 187). Das ist die Pflicht des angerufenen Gerichts, stets eine prozessual ordnungsgemäß zustande kommende und im Einklang mit dem materiellen Recht stehende Entscheidung zu treffen, auch da, wo keine unmittelbar „passende“ Rechtsvorschrift besteht. Diese Justizgewährungspflicht und die sich daraus ergebende Entscheidungspflicht gilt auch für Inzidentfragen (BVerfGE 46, 34). Bei nicht eindeutiger Gesetzesregelung oder gar bei fehlender Regelung kann der Richter nicht auf eine Entscheidung verzichten. Die Gerichte unterliegen der Entscheidungspflicht (>Entscheidungszwang), dem Rechtsverweigerungsverbot. Der Richter muß entscheiden, wobei seine Aufgabe und Befugnis zur Auslegung wie auch notfalls zur schöpferischen >Rechtsfortbildung im Grundsatz nicht umstritten ist. Siehe auch >Entscheidungszwang. (Grü)"
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    Rechtswissenschaft
    • DRL (Stand 2001):  "Rechtswissenschaft ist die das —> Recht betreffende Wissenschaft, Sie ist eine Geisteswissenschaft und eine Sozialwissenschaft im weiteren Sinn. Mit ihnen teilt sie die überwiegende Verwendung der geisteswissenschaftlichen Methoden des Verstehens von Texten. Sie gliedert sich herkömmlich in —»Rechtsphilosophie (bzw —> Rechtstheorie), —> Rechtssoziologie, —> Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, —> Rechtspolitik und —> Rechtsdogmatik.

    • Historisch geht die europäische R. auf die klassische römische Jurisprudenz zurück, deren Ergebnisse Kaiser Justinian (527—565) in den —> Digesten oder —> Pandekten zusammengefaßt hat. Seit dem 11. Jahrhundert begann die erneute wissenschaftliche Beschäftigung mit dem römischen Recht und dem von ihm beeinflußten kirchlichen Recht. Von Bologna aus verbreitete sich diese Tätigkeit mit den neugegründeten Universitäten über ganz Europa. Beeinflußt von der R. fand das römische Recht in abgewandelter Form als —> gemeines Recht an vielen Orten Eingang. Daneben entwickelte sich ein säkularisiertes —> Naturrecht (Vernunftrecht), welches das Recht allein von der Vernunft her zu bestimmen versuchte. In Abkehr von diesem schwierigen Unterfangen entstand zu Beginn des 19. Jahrhunderts die —> historische Rechtsschule mit dem Programm einer (geschichtlichen, am römischen Recht orientierten) Wissenschaft des positiven Rechts. Aus ihr erwuchs im Zusammenhang mit der vertieften wissenschaftlichen Befassung mit den Pandekten (—> Pandektistik) die -> Begriffsjurisprudenz und der —> Rechtspositivismus. Sie wurden von —> freier Rechtsschule und von der —> Interessenjurisprudenz bekämpft. Die gegenwärtige R. ist durch pluralistische Vielfalt im Streit um die Methode gekennzeichnet. (Kö)
          Schrifttum: Stintzing/Landsberg Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, Bd 1 ff, 1880 ff; Thieme Das Naturrecht und die europäische Privatrechtsgeschichte, 2. Aufl 1954; Enneccerus, L. /Nipperdey, H. C.  Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15. Aufl 1959, §§ 16 ff; Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl 1967; Mitteis/Lieberith Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Aufl 1992; Schlosser Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte, 8. Aufl 1996; KöblerJuristisches Wörterbuch, 8. Aufl 1996; Köbler Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte, 1997."
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    Reichskammergericht. "Eine wichtige „Klammerfunktion“ 16 (Eisenhardt) bis zur Auflösung des Reiches im Jahre 1806 nahmen das mit der Reform neu errichtete  Reichskammergericht  sowie der bereits bestehende  Reichshofrat  wahr: Beide galten als oberste Berufungsorgane im Reich, konnten jedoch auf Grund der starken Territorialmächte nur bedingt in  die  Gerichtsbarkeit  der  Territorien  und  Städte eingreifen. Der Kaiser hatte  –  gegen Entrichtung entsprechender Zahlungen  - zahlreichen  Fürsten  das  sogenannte  „privilegium non appellando“ (p.a.) zugebilligt, demzufolge bestimmte gerichtliche Ent- scheidungen auf  territorialer  Ebene  als  endgültig  galten und nicht vor dem 16  Insgesamt war die Reichsgewalt aber sehr schwach: Das Reich besaß keine eigenen Steuereinkünfte (ein sogenannter „Reichs pfennig“ wurde vergeblich eingeführt) und war im Übrigen vom Wohlwollen der Fürsten abhängig. 23 Reichskammergericht  angefochten werden konnten. Das „privilegium non appellando illimitatum“ (p.a.i.) hin gegen, also das unbegrenzte Privileg, welches jegliche  Berufung vor dem Reichskammergericht ausschloss, wurde in der Geschichte des Reiches nur den Kurfürstentümern (s. ebenda) zugebilligt. " [Q]
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    Relevanztheorie  > Kausalität, juristische.
    Nach Fahl &Winkler (2008), S. 3: "Es kommen nur solche Bedingungen in Betracht, die im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg relevant sind." Zirkulär.
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    Richterlicher Entscheidungszwang  > Rechtsverweigerungsverbot.
    Riehm, Thomas (2006) Abwägungsentscheidungen in der praktischen Rechtsanwendung: Argumentation, Beweis, Wertung. München: Beck. [GB]
       
      1. Das non liquet als entscheidungspsychologische Realität
      Begründet wird die Unzulässigkeit eines non liquet in Rechtsfragen zunächst mit der apodiktischen Feststellung, dass Rechtsfragen einer Beweislastentscheidung nicht zugänglich seien.53  Die Behauptung, bei einer Rechtsfrage sei ein non liquet nicht möglich bzw. eine Anwendung der Beweislastregeln nicht zulässig, ist indessen eine bloße petitio principii.  Sie ignoriert die entscheidungspsychologische Realität eines non liquet, die auch bei der Entscheidung von Rechtsfragen eintreten kann.54 weil sie der allgemeinen Struktur von Abwägungsentscheidungen immanent ist. Es handelt sich dabei um die jedem Praktiker bekannte Situation, dass er sich zwischen zwei oder mehreren Alternativen nicht entscheiden kann, weil ihm die Gesichtspunkte für die eine Alternative ebenso überzeugend (oder ebenso wenig überzeugend) wie die für die andere Alternative erscheinen.
          Wenn demgegenüber vom Richter verlangt wird, er müsse sich in Rechtsfragen „zu einer bestimmten Entscheidung durchringen"55, so wird dabei verkannt, dass ein non liquet erst dann vorliegt, wenn er sich gerade nicht mit einer für sein persönliches Rechtsgefühl genügenden Überzeugung zu einer bestimmten Entscheidung durchringen konnte. Selbstverständlich bleibt es die Aufgabe des Richters, das gesamte erforderliche Abwägungsmaterial gründlich zu ermitteln und sorgfältig gegeneinander abzuwägen, ein schwieriges Problem mehrfach zu durchdenken und zu diskutieren, um möglichst doch noch eine Oberzeugung von der Richtigkeit einer Lösung zu gewinnen. Gelingt ihm dies, so liegt kein non liquet vor; dieses setzt vielmehr gerade voraus, dass der Richter trotz aller Bemühungen keine Lösung findet, die in ihm das Gefühl der Überzeugung hervorruft. Ein weiteres Abwägen kann daher bereits ex praemissione nicht zu einem bestimmten Ergebnis führen. Wer dennoch [>116] darauf besteht, dass der Richter im Wege der Abwägung zu einem bestimmten Ergebnis kommen müsse, verlangt Unmögliches.56  Allenfalls würde der Richter gezwungen, nur um des Abschlusses des Rechtsstreites willen eine subjektiv willkürliche Entscheidung zu treffen, die nicht seiner Überzeugung entspricht. Das wiederum widerspräche in eklatanter Weise dem Gebot rationaler Rechtsfindung57 und würde zudem das Gerechtigkeitspotential unausgeschöpft lassen, das in der Anwendung von Abwägungslastregeln liegt58.

      2. Non liquet und "iura novit curia"
      Gegen die Zulassung eines non liquet in Rechtsfragen wird weiterhin der Grundsatz „iura novit curia" angeführt, der ein Offenlassen der Rechtsfrage ausschließe.59 Dieser Umstand greift indessen nicht durch. Denn dieser ungeschriebene prozess-rechtliche Grundsatz betrifft - ebenso wie der gleichbedeutende Grundsatz "da mihi factum, dabo tibi ius" - nicht die Frage des non liquet oder einer Entscheidungsregel für diesen Fall. Er besagt lediglich, dass das Gericht die anzuwendenden Rechtsnormen und hierfür ggfs. erforderliche Normtatsachen60 grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln hat und bei der Rechtsanwendung insgesamt nicht an den Parteivortrag gebunden ist.62 „Iura novit curia" steht also der Annahme einer Darlegungslast oder Vortragslast in Rechtsfragen entgegen.63 Die Frage nach Entscheidungsregeln für den Fall des non liquet, also die Existenz der Abwägungslast, ist hiervon indessen unabhängig. Das zeigt sich bereits darin, dass anerkanntermaßen auch in Verfahrenordnungen mit Untersuchungsgrundsatz Beweislastregeln erforderlich sind, um etwa verbleibende Erkenntnisdefizite aufzulösen.64 Mit der materiellen Abwägungslast und damit mit der Anerkennung eines non liquet in Rechtsfragen hat der Grundsatz „iura novit curia" daher nichts zu tun.

      3. Non liquet und Rechtsverweigerungsverbot
      Schließlich wird die Zulassung eines non liquet in der Rechtsfrage unter Hinweis auf das Rechtsverweigerungsverbot abgelehnt.65 Dieses steht bei näherer Betrachtung für verschiedene Einzelgesichtspunkte auf die im Folgenden näher einzugehen ist.

      a) Der richterliche Entscheidungszwang
      Zunächst wird aus dem Rechtsverweigerungsverbot ein richterlicher Entscheidungszwang abgeleitet, wonach Gerichte die Entscheidung eines Rechtfalles nicht verweigern dürfen, nur weil sie sich in der Rechtsfrage keine Meinung bilden können. Diese Schlussfolgerung ist zweifelsohne richtig; sie bedeutet indessen nicht, dass die Entscheidung des Rechtsfalles gerade aufgrund der Abwägung [>] gefunden werden muss. Dem richterlichen Entscheidungszwang wird vielmehr auch dann genügt, wenn die Entscheidung nicht aufgrund einer Abwägung, sondern aufgrund einer ahwägungsexternen Entscheidungsregel, d.h. einer Abwägungslastregel getroffen wird. Denn auch dann wird die zu entscheidende Frage einer eindeutigen Antwort zugeführt. Insoweit unterscheidet sieh die Behandlung des non liquet in rechtlichen Fragen nicht von der Behandlung des non liquet in tatsächlichen Fragen: Auch dort trifft der Richter letztlich eine Sachentscheidung. allerdings nicht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweiswürdigung, sondern aufgrund der Beweislastverteilung. also einer externen Entscheidungsregel. In gleicher Weise kann er auch eine Rechtsfrage nicht aufgrund einer Abwägung, sondern aufgrund einer Abwägungslastentscheidung beantworten.

      b) Die richterliche Rechtsfindungsaufgabe
          Verwandt mit dem Einwand des richterlichen Entscheidungszwanges ist der Hinweis auf die in der Bezeichnung "Rechtsprechung" geradezu begrifflich angelegte Aufgabe der Judikative, Recht zu sprechen", d.h. die Gesetze auszulegen und anzuwenden67. Daraus wird abgeleitet, dass die Auslegung um Anwendung der Gesetze nicht verweigert werden darf. Indessen steht auch dieses Argument der Zulassung eines non liquet in Rechtsfragen nicht entgegen: Soweit auch die Regeln über die Abwägungslast dem einfachen Recht zu entnehmen sind (d.h. beim non liquet bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles).68 handelt es sieh auch bei einer Abwägungslastentscheidung ohnehin um echte Gesetzesanwendung wie bei Beweislastentscheidungen auch. Aber auch bei abstrakten Rechtsfragen, bei denen die Argumentationslastregeln der Methodenlehre zu entnehmen sind.69 wird am Ende der Argumentationslastentscheidung als Ergebnis eine bestimmte Auslegung ermittelt, und sei es auch nur in dem Sinne, dass das Gericht nicht zu seiner Überzeugung feststellen kann, dass es eine Rechtsnorm <bzw. einen Obersatz gibt, auf den sich das klägerische Begehren stützen kann70. Auch ein solches Ergebnis genügt der richterlichen Rechtsfindungsaufgabe, weil es eine abstrakt-generelle Rechtsfrage klärt - nur eben nicht aufgrund einer Abwägung, sondern aufgrund der Anwendung einer Abwägungslastregel.
      In gleicher Weise lasst sich aus dem Dogma der Lückenlosigkeit der Rechtsordnung  nichts Entscheidendes gegen die Akzeptanz eines rechtlichen non liquet herleiten: Dieses gebietet lediglich, dass auf jede rechtliche Frage eine Antwort existiert.
       

        Fußnoten
        50 Vgl. auch Bydlinski, JZ 1985. 151 f.
        51 Vgl. oben § 3 III 2 (S. 77 ff.).
        52 Vgl. etwa Schwindel, Das non liquet in der Tatfrage. S. 13 ff; Rosenberg, Beweislast, S. 9; Prütting, Beweislast. S. 122; Staudinger/Coester, 1998, § 9 AGBG Rn. 162 ff;  Staudinger/Schlosser. 12. Aull. 1983, § 9 AGBG Rn. 13; wohl auch Wieczorek/Schütze/Schreiber, § 195 OVO Rn. 1; wie hier dagegen Bydlinski, JZ 1985. 156f.; Conans, Richtigkeit und Eigenwertung. S. 3(1: Krebs. AcP 195 (1995), S. 173 ff.
        53 Vgl. etwa Rosenberg, Beweislast. S. 9: BGII NJW 1987.901 (zur Auslegung von Willenserklärungen).
        54 Vgl. soeben §4 I (S. 105IT.).
        55 Vgl. Rosenberg. Beweislast. S. 9: Prutting, Beweislast. S. 122: ähnlich RG JW 1915. 650 zur Auslegung einer Willenserklärung.
        56 Ebenso Prölss FS Georgiades. S. 1065.
        57 Vgl. auch Canaris, Lücken, S. 175.
        58 Vgl. hierzu noch unten § 4 III 3c) (S. 130ff.)
        59 Vgl. etwa Rosenberg. Beweislast S.9); Prütting, Beweislast. S. 122.
        60 d.h.. den Gesetzestext und die zur Auslegung heranzuziehenden Umstände wie etwa Gesetzesmaterialien oder im Rahmen der teleologischen Auslegung auch anderes. z.B. empirisches Material: vgl. dazu etwa Rüßmann, KriV 1991.402 ff.
        61 Vorbehaltlich des § 293 ZPO.
        62 Vgl. dazu etwa Meier, Jura novit curia. S. 3, 60ff; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht § 131 Rn 34; Röhl, Allgemeine Rechtslehre, § 61 I (S. 489).
        63  Vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht  § 77 Rn 9 und dazu unten § 4 III  2 d) (S. 127f)
        64 Vgl. nur Rosenberg. Beweislast S. 28ff; Walter, JZ 2006, 341
        65 Vgl. etwa Schumann, ZZP 81 (1968), S. 91ff.; Oertmann, Gesetzeszwang und Richterfreiheit, S. 26ff: Schwindel, Das non liquet in der Tatfrage, S. 6ff."
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    Richterrecht > Rechtsfortbildungs.
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    Rueckwirkungsverbot
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    Rechtswissenschaft > AW13 Rechtswissenschaft.
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    Sache Körperlicher, räumlich abgrenzbarer Gegenstand.
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    Sachgerecht
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    Sachverhalt
    Ein Sachverhalt ist alles, was so oder so ausgeprägt der Fall oder gedacht sein kann oder nicht.
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    Sachverhalt und Rechtsbegriff
    Es heißt allenthalben in der juristischen Methodologie, dass der der Sachverhalt unter die Norm(en) passen muss. Hier ist mir allerdings unklar, was genau passen muss, da es ja auf die Rechtsbegriffe ankommt, die Sachverhalte aber gewöhnlich in Alltagsdeutsch beschrieben werden.  .
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    Savigny, FC
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    Schulenstreit
    Seltsames und schwierig zu verstehendes Phänomen etwa zwischen Begriffs- und Interessenjurisprudenz. Das geltende Recht soll  rechtliche Regelungen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen, ...) anbieten und die Richter und Behörden sollen diese Regelungen richtig und gerecht anwenden. Hierzu braucht man nicht nur keine Schulen, sie sind auch eher hinderlich in ihrer Einseitigkeit und Fixierung auf eine Idee.
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    Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem – die Gesetze zu kennen heißt nicht, sich an ihren Wortlaut zu halten, sondern an ihren Sinn und Zweck. Motto, das Engisch (1971) seiner Einführung voranstellt, womit er sich als überzeugter Ausleger outet.
    __
    secundum legem  gesetzmäßig (verhalten) > prater legem, >contra legem.
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    Sein und Sollen
    • Sein-Sollen-Fehlschluss: https://www.sapereaudepls.de/was-soll-ich-tun/metaethik/sein-sollen-fehlschluss/.
    • Humes Gesetz: https://de.wikipedia.org/wiki/Humes_Gesetz.
    Die These lautet seit ein paar Jahrhunderten: Es "gibt" keinen Schluss vom Sein aufs Sollen. Das ist insofern  grundfalsch, als sich in fast jedem Gesetz die logische Verbindung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge findet. Wenn dieser Schluss nicht zulässig sein sollte, dann dürfte es überhaupt keine Gesetze geben, denn in Abertausenden von Gesetzen und Verordnungen wird SEIN und SOLLEN seit Jahrtausenden verknüpft. Und es ist auch keineswegs so, dass man dies nicht begründen könnte und aus reiner menschlicher oder Herrschafts-Willkür resultiert.
        Was soll das heißen: Ein Schluss vom Sein aufs Sollen ist nicht begründungsfähig. Tatsächlich handelt es sich um eine wissenschaftstheoretische Norm. Denn es gibt diesen Schluss ja so und so oft, und zwar in fast jedem Gesetz. Aber es sollte ihn nicht geben, meint man, weil er nicht korrekt sei. Aber das ist Unsinn, weil jeder Sachverhalt als positiv, negativ, ambivalent oder neutral bewertet werden kann. Es handelt sich um zwei unterschiedliche  Welten, nämlich um die wirkliche (ist) und die normative Welt (soll). Wie kann man nun diese beiden Welten so miteinander verbinden, dass Schlüsse möglich sind? Hierzu muss lediglich die Welt der Werte eingebracht werden. Sei S ein Sachverhalt der wirklichen Welt und W(S) ein Werturteil über diesen Sachverhalt, so kann man zu der Wertung des Sachverhaltes W(S) eine Norm N(W(S)) formulieren, die besagt, S zu erhalten, zu beseitigen oder zu erlauben. S=Ernte bedroht. W(S) nicht gut. N(W(S)) Gegenmaßnahmen sollen ergriffen werden. Eine normative Logik kann so leicht geschaffen werden. Wir brauchen hierzu lediglich Wertungen und Handlungsempfehlungen (Normen).
    __
    Semiotisches Dreieck  > Definition Begriff.
    Es definiert die drei Seiten einer Begriffsbildung: Name, Inhalt (Bedeutung) und Referenz in der Welt.
    • Ogden, C. K.  &   Richards, I. A. (1923) The Meaning of Meaning A STUDY OF THE INFLUENCE OF LANGUAGE UPON THOUGHT AND OF THE SCIENCE OF SYMBOLISM. New York:  Harcourt, Brace & World, Inc. Begründer des semiotischen Dreiecks p. 11:

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    Servitut  Dienstbarkeit.
    __
    Sprache des Rechts  >AW39 Sprache des Rechts.
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    Staendige Rechtsprechung
    "Ständige Rechtsprechung bedeutet, dass jene Rechtsfrage seit langer Zeit immer wieder gleich ausgelegt wird." (Juraforum Abruf 27.02.2019). Ein solcher Verweis ist eine Bekräftigung für eine Beurteilung oder Bewertung. Was in ständiger Rechtsprechung wiederkehrt hat gewöhnlich ein besonderes, höheres Gewicht.
    Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
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    StGB Strafgesetzbuch
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    Strengbeweis  > Freibeweis.
    https://www.rechtslexikon.net/d/strengbeweis/strengbeweis.htm
    __
    Subjektives  Recht individuelles Recht, Recht des Inidividuums. Verwirrende Begriffsschöpfung.
    __
    Subjektive Theorie  Phantastische juristische Konstruktion, die glaubt, den Willen des  Gesetzgebers  außerhalb des Gesetzestexte finden zu können, wobei, wie gewöhnlich in der Rechtswissenschaft, nicht geklärt, wie das genau gegen soll und zu begründen ist.
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    Subsumtion  einordnen, unterordnen
       
      Duden Subsumtion  "Bedeutungsübersicht
          (bildungssprachlich) einem Oberbegriff unterordnen, unter einer Kategorie einordnen; unter einem Thema zusammenfassen
          (Rechtssprache) einen konkreten Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsnorm unterordnen; prüfen, ob ein konkreter Sachverhalt den Merkmalen einer bestimmten Rechtsnorm entspricht"

      Aus dem Vorwort der Herausgeber
      Gabriel, Gottfried & Gröschner, Rolf (2012, Hrsg.) Subsumtion. Schlüsselbegriff der juristischen Methodenlehre. Tübingen: Mohr Siebeck.
      "Vorwort der Herausgeber
      »Subsumtion« ist ein traditionsreicher Terminus der Jurisprudenz. Sein Verständnis geht auf einen etablierten logischen Gebrauch zurück. Anders als in der Logik ist das Verfahren der Subsumtion in der Juristischen Methodenlehre jedoch umstritten. Nicht einmal der Sinn des Wortes steht hier fest. Er schwankt je nach Standort, Sichtweise und Sprachgebrauch des Verwenders. Einerseits soll die Subsumtion — traditionell gesprochen die Unterordnung eines Falles unter das einschlägige Gesetz — im deduktiven Schema eines syllogistischen Schlusses darstellbar sein; andererseits soll es beim Vorgang subsumierender Rechtsanwendung um enthymematische Urteile und die rhetorische Kunst des Überzeugens durch abgewogene Argumente gehen. Der vorliegende Band behandelt das Verhältnis der beiden Seiten zueinander nicht als kontradiktorischen, sondern als konträren oder genauer: polarkonträren Gegensatz. Zwischen den beiden Polen gibt es eine Reihe wohlunterscheidbarer Positionen zur wissenschaftstheoretischen Präzisierung des Verfahrens juristischer Entscheidungsfindung und -begründung. ..."

      Gabriel "Subsumierende und reflektierende Urteilskraft
      Zur Vermittlung zwischen Allgemeinem und Besonderem im Justizsyllogismus
      Gottfried Gabriel1
      »Urteil« ist nicht nur ein zentraler Terminus der Jurisprudenz, sondern auch der Logik. Die rechtssprachliche Verwendung ist allerdings die ursprüngliche. Der Ausdruck geht auf das althochdeutsche irteilen im Sinne des Erteilens eines Gerichtsspruchs zurück. Ein Urteil im logischen Sinne ist die Anerkennung einer Aussage als wahr oder falsch. Sprechakttheoretisch gesehen, stellt es sich als Behauptung dar. Das logische Urteil beschränkt sich auf die Entscheidung der Wahrheitsfrage. Entschieden wird darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt vorliegt oder nicht vorliegt.2 Für das juristische Urteil ist die Entscheidung der Wahrheitsfrage lediglich eine Prämisse der eigentlichen Entscheidung, nämlich darüber, welches Urteil »ergeht«, das heißt, wie ein konkreter Fall (ein Sachverhalt oder »Tatbestand«) in Abhängigkeit von vorgegebenen Normen (»Rechtssätzen«) zu behandeln ist. Das juristische Urteil stellt sich demgemäß rein logisch gesehen als eine Konklusion dar, und zwar als eine Konklusion aus zwei Prämissen. Die erste Prämisse (der Obersatz) besteht aus einer allgemeinen Rechtsnorm. Die zweite Prämisse (der Untersatz) besteht aus einer Feststellung, daß der zu beurteilende Fall ein Fall des Obersatzes ist, und die Konklusion zieht die Konsequenz aus der Anwendbarkeit der Rechtsnorm auf den Fall.

        1 Dieser Beitrag geht auf einen Vortrag zurück, den ich am 22. Oktober 2009 auf Einladung des Hellmuth-Loening-Zentrums für Staatswissenschaften in Jena gehalten habe. Rolf Gröschner, Oliver W. Lembcke und weiteren Teilnehmern habe ich für die anregende Diskussion zu danken. Ich bediene mich im folgenden in juristischen Fragen einer vorsichtigen modalen Ausdrucksweise. Meine Ausführungen verstehen sich als Bemühungen, die Methodologie der Rechtswissenschaft aus logischer und erkenntnistheoretischer Perspektive zu beleuchten. Was die Rechtswissenschaft selbst anbelangt, so wollen und können sie nur im Modus des Erwägens und Zu-bedenken-Gebens verstanden werden.
        2 Auch die logische Rede vom Sachverhalt ist aus der Rechtssprache übernommen."
          Quelle S. 1: Gabriel, Gottfried & Gröschner, Rolf (2012, Hrsg.) Subsumtion. Schlüsselbegriff der juristischen Methodenlehre. Tübingen: Mohr Siebeck.
       

      Groeschner Logik und Dialogik der Subsumtion
      Rolf Gröschner
      Juristen subsumieren: Sie lassen lebensweltliche Sachverhalte unter rechtliche Regelungen fallen, um das im Einzelfall geltende Recht zu erschließen. Bei solchem »Unter-Fallen-Lassen« stellen sie fest, ob der betreffende Sachverhalt ein »Unter-Fall« der einschlägigen Regelung ist. So selbstverständlich erlebte, von den Fallbeteiligten erzählte Ereignisse im juristischen Alltag unter das gesetzte Recht gebracht oder ihm »sub-sumiert« werden, so evident sind die Schwierigkeiten der Methodenlehre, die Praktiken des Subsumierens und mit ihnen die Praxis der Jurisprudenz in einem wissenschaftstheoretisch überzeugenden Modell zu erfassen. Kann aus dem »Sein« der Lebenswelt überhaupt auf das »Sollen« des Rechts geschlossen werden?
          Sind formallogische »Schlüsse« hier nicht notwendig naturalistische Fehlschlüsse? Entgehen »Urteile« diesem logischen Einwand? Und handelte es sich dann um Urteile über die Unterordnung von Gegenständen unter Begriffe oder von Begriffen unter Begriffe? Ersteres hieße im Sprachgebrauch der analytischen Sprachphilosophie »Subsumtion«, letzteres dagegen »Subordination«. Kann man in Kenntnis dieser terminologischen Differenzierung weiterhin guten Gewissens sagen: »Juristen subsumieren«?
          Das Inhaltsverzeichnis des vorliegenden Bandes ist ein Spiegel dieser Problemlage. Die Themen spiegeln aber auch die verschiedenen Versuche einer Problemlösung wider. Sie reichen vom Wechselspiel zwischen subsumierender und reflektierender Urteilskraft (Gabriel) über die besondere Beziehung zwischen syllogistischen Schlüssen und enthymematischen Urteilen (van Zantwijk) bis hin zur Unterscheidung von Herstellung und Darstellung juristischer Urteile (von Schlieffen) und zum Verweisungszusammenhang zwischen Logik und Dialogik der Subsumtion als Thema des abschließenden Beitrags. Dessen Verfasser ist als Dialogiker darum bemüht, mit allen Autoren des Bandes ins Gespräch zu kommen. Sein philosophisches Verständnis von Dialogik des Rechts und Dialogizität der Jurisprudenz stellt freilich ein Vorverständnis dar, dem bestimmte Methodenmodelle näher liegen als andere. Wissenschaftliche Nähebeziehungen wollen bekannt werden. Soweit darin ein Bekenntnis zur Philosophie liegt, stärkt es ein ernsthaft transdisziplinäres Selbstverständnis der Juristischen Methodenlehre."
          Quelle S.421: Gabriel, Gottfried & Gröschner, Rolf (2012, Hrsg.) Subsumtion. Schlüsselbegriff der juristischen Methodenlehre. Tübingen: Mohr Siebeck.

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    supplet praetor in eo, quod legi deest (Engisch 1971, S. 134).
    Gröschler, Peter (2002), Actiones in factum, S. 12: "Besonders deutlich wird das bei der Abwandlung ziviler Klagen, die der Prätor so in ihrem tatbestandsmäßigen Anwendungsbereich erweitert (supplet praetor in eo quod legi deest)."
        Kontext nach Martin Avenarius (Abruf 22.09.19): "Pomponius libro trigesimo nono ad Quintum MuciumD. 19,5,11Quia actionum non plenus numerus esset, ideo plerumque actiones in factum desiderantur. sed et eas actiones, quae legibus proditae sunt, si lex iusta ac necessaria sit, supplet praetor in eo quod legi deest: quod facit in lege Aquilia reddendo actiones in factum accommodatas legi Aquiliae, idque utilitas eius legis exigit.
        Weil die Zahl der Klagen nicht vollständig ist, werden häufig actiones in factum (auf den Sachverhalt zugeschnittene Klagen) verlangt. Aber auch jene Klagen, die in den Gesetzen vorgesehen sind, ergänzt der Prätor, wenn das Gesetz gerecht und notwendig ist, dort, wo das Gesetz Lücken hat: das tut er bei der lex Aquilia, indem er actiones in factum gewährt, die der lex Aquilia angepaßt sind, denn das verlangt der Sinn dieses Gesetzes."
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    Tatbestand
    Etwas unglückliche Wortwahl für einen Sachverhalt. Bestandteil jeder Norm, in der Sachverhalte - der "Tatbestand" - geregelt werden. Im engeren Sinne sind es nur die rechtlich relevanten Merkmale eines Sachverhaltes. In der sog. Normentheorie versteht man unter Tatbestand sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm.
    • objektive Straftatbestandsmerkmale: Merkmale, die außerhalb des Handelnden liegen.
    • subjektve Straftatbestandsmerkmale: Merkmale aus dem psychischen Bereich des Handelnden (z.B. Absicht, Wille, Wissen)
    Im Juraforum wird auch von ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen gesprochen. Am Beispiel Diebstahl, § 242,1 StGB wird ausgeführt (Abruf 21.05.2019):
      "Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind also:
      • fremd
      • beweglich
      • Sache
      • Wegnahme
      • Kausalität
      • objektive Zurechenbarkeit
      Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind:
      • Vorsatz
      • (Dritt-) Zueignungsabsicht
      Rechtsfolge:   Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
      Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
      In beiden Beispielen wird eine Kausalität, im zweiten Beispiel zusätzlich eine objektive Zurechenbarkeit verlangt. Diese Begriffe sind so in der Rechtsnorm nicht zu finden, gehören dennoch zum Tatbestand und müssen somit für die angeordnete Rechtsfolge vorliegen. Man nennt diese Merkmale daher ungeschriebene Tatbestandsmerkmale."
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    Tatbestandsirrtum  Hier ist der Vorsatz ausgeschlossen (BGH Urteil vom 24.1.2018)
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    teleologische Reduktion  > Gegenteil Analogie.
    Rechtslexikon (Abruf 18.03.2019): "Nichtanwendung einer Norm auf einen Fall, obwohl dieser nach dem Wortsinn von ihren Voraussetzungen erfasst wird. Eine solche Unterschreitung des Wortsinns ist das Gegenstück zur Analogie. Sie geht daher über die Auslegung hinaus. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm nach ihrem Sinn und Zweck dient der Schließung von Regelungslücken, die in dem Fehlen einer Ausnahmeregelung bestehen. Soweit sich im Strafrecht die teleologische Reduktion tätergünstiger Normen strafbegründend oder strafschärfend auswirkt, ist sie mit der Garantiefunktion des Strafgesetzes gern. Art.103 Abs. 2 GG unvereinbar."
        Quelle (Abruf 04.04.19): https://www.rechtslexikon.net/d/teleologische-reduktion/teleologische-reduktion.htm
    Im Juraforum Lexikon als eigenen Stichwort nicht erfasst: https://www.juraforum.de/lexikon/teleologische-interpretation
    Im bpb Lexion Recht nicht erfasst: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22967/t
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    Text
    Text allgemein: Ein Text besteht besteht aus sinnvoll zusammengesetzten Textelementen, im allgemeinen Worte oder Zeichen einer Sprache. Die einzelnen Textelemente können mehr oder weniger klar und verständlich sein. Der Text kann insgesamt klar und verständlich sein oder je nachdem nur teilweise. In dem Maße wie ein Textelement klar und verständlich formuliert ist, bedarf es keiner Auslegung. Besteht ein Verdacht auf Unklarheit, braucht man Klärungsmethoden. Ein Verdacht auf Unklarheit wird belegt, durch verschiedene für möglich erachtete Interpretationen. Wenn auf der Straße ein Baum liegt, dann kann sie nicht befahren werden. Der Satz, obwohl ihn fast jeder problemlos versteht, enthält grundsätzlicher betrachtet mindestens drei Unklarheiten: (1)  in diesem Satz ist das Wörtchen "kann". "Kann" kann real ("seinslogisch") gemeint sein im Sinne von es ist nicht möglich, weil das Hindernis liegender Baum es nicht zu lässt. Oder es kann normativ gemeint sein im Sinne von man darf nicht. (2) Was heißt "befahren"? Ein Panzer oder ein Amphibienfahrzeug könnte wohl über den Baum hinwegfahren. (3) Versteckt ist damit auch enthalten, welche Fahrzeuge gemeint sein können.
    Text-Elemente: Man kann Aussagen in  Elementaraussagen  zerlegen.
    Text-Gliederung: Texte können in gedankliche Einheiten gegliedert werden. Genaue Regeln gibt es hierfür aber nicht. Eine einfache Möglichkeit und Konvention wäre der Absatz.
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    typisierende Fallvergleiche - zwecks Lückenschließung.
    Zippelius (2012) § 12.
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    TOA Täter-Opfer-Ausgleich
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    Topik
    "Der Vollständigkeit halber soll hier auch die Lehre der Topik zumindest kurz erwähnt werden, die ihre Probleme gerade nicht mit Auslegung löst.
        Topoi sind Gesichtspunkte, die im Pro und Contra gebraucht werden und zum richtigen Ergebnis führen. Die Eignung eines Topos für die Lösung eines Problems hängt davon ab, ob er für das Problem „passt“ bzw. „der Problemerörterung dient“. Prinzipiell können beliebige Topoi verwendet werden, die Zahl der möglichen Topoi ist unbegrenzt. Zwischen den Topoi gibt es keine abstrakte Hierarchie, entscheidend ist die Argumentation." Quelle: Juraforum Abruf 1.4.2019: https://www.juraforum.de/lexikon/auslegung-gesetz#viii-alles-nur-gerede-die-lehre-der-topik
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    Treu und Glauben  (§ 157 BGB)
    • Rechtslexikon.net: (Einsicht 22.08.19) viel informatives und interessantes Material, aber keine kurz und bündige, klare Definition.
    • Wirtschaftslexikon (Abruf 22.08.19): "Treu und Glauben heißt ein Rechtsgrundsatz, der in weiten Teilen unseres Rechtssystems gültig und besonders wichtig im Vertragsrecht ist. Ganz generell sagt er aus, dass an die Redlichkeit im Geschäftsverkehr geglaubt werden kann. So sagt § 157 BGB aus, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. § 242 BGB bestimmt, dass der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern."
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    Umkehrschluss
    Klug (1982), S. 137 [SL]:  "§ 10. Der Umkehrschluß (argumentum e contrario) Im Zusammenhang mit dem Analogieproblem wird meist auch der Umkehrschluß behandelt, da bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung bestimmter Gesetze nicht selten beide Schlußformen zugleich zur Debatte stehen. Bevor jedoch auf das Verhältnis von Analogie- und Umkehrschluß eingegangen wird (vgl. § 11 ), ist zunächst der Umkehrschluß selbst einer logischen Analyse zu unterziehen.
        1. In der Rechtswissenschaft wird per argumentum e contrario meist nach folgendem Schema geschlossen:
        Prämisse: Wenn ein  Sachverhalt die  gesetzlichen Voraussetzungen V1, V2, ... Vm erfüllt, so treten für ihn die Rechtsfolgen R1, R2, ... Rn ein.
        Konklusion: Wenn ein Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen V1, V2, ... Vm  nicht erfüllt, so treten für ihn die Rechtsfolgen R1, R2, ... Rn  nicht ein."
        "Der Umkehrschluss ist das Gegenstück zum Analogieschluss: Aus der Nichtregelung eines Sachverhalts wird geschlossen, dass diese Nichtregelung gewollt ist." Quelle: 8.3 Glossar Prof. Dr. Matthias Mehlmann, Zürich.
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    Unbestimmter Rechtsbegriff  > Generalklausel
    • "ein Begriff (z. B. »öffentliches Interesse«, »Eignung«, »gute Sitten«), der nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Ein u. R. erscheint, anders als das Ermessen im gesetzlichen Tatbestand, nicht auf der Rechtsfolgenseite. Da es in rechtlicher Sicht nur eine richtige Entscheidung geben kann, erfordert die Anwendung von u. R. im Einzelfall eine Wertung und Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Ihre Handhabung unterliegt der vollen richterlichen Überprüfung, soweit nicht der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

    •     Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
    • "Unbestimmte Rechtsbegriffe sind solche, deren Inhalt nicht durch einen fest umrissenen Tatbestand ausgefüllt wird, sondern bei der Rechtsanwendung auf einen bestimmten Sachverhalt im Einzelfall in tatsächlicher (z.B. Begriff der "Dunkelheit" oder "Nacht") oder rechtlicher Hinsicht (z.B. "berechtigte Interessen", "Gemeinwohl", "verwerflich", "Gefahr  im  Verzug") einer Fixierung, oft durch Wertausfüllung, bedarf. Quelle: Wilhelm (2006), S. 8.
    • "Unbestimmte Rechtsbegriffe: Begriffe auf Tatbestandsebene, deren Inhalt und genaue Definition nicht selbstverständlich feststehen, sondern verschiedenen Interpretationen zugänglich sind und der Auslegung bedürfen." [Stelkens 2018]
    • "Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln beeinträchtigen die Rechtssicherheit." Möllers 2017, S. 307, § 9, 2, Rn 6.
    Beispiele: »öffentliches Interesse«, »Eignung«, »gute Sitten« , Begriff der "Dunkelheit" oder "Nacht", "berechtigte  Interessen",  "Gemeinwohl",  "verwerflich",  "Gefahr  im  Verzug".
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    Unterschied Generalklausel und unbestimmter Rechtsbegriff
    • "b) Generalklausel als „besonders" ausfüllungsbedürftige Norm. Erfüllen Generalklauseln heute im Wesentlichen Ermächtigungs- und Delegationsfunktionen, so sind sie in vergleichbarer Weise „wertausfüllungsbedürftig" wie normativ-unbestimmte Rechtsbegriffe.56 Der Unterschied zwischen Generalklauseln und der allgemeinen Gruppe der normativ-unbestimmten Rechtsbegriffe liegt daher nicht im qualitativen, sondern lediglich im quantitativen Bereich. Generalklauseln unterscheiden sich von normativ-unbestimmten Rechtsbegriffen in dem Ausmaß ihrer Ausfüllungsbedürftigkeit; sie sind in besonders großem Maße unbestimmt. In diesem Sinne kennzeichnet E. Kramer57 Generalklauseln durch ihre „besonders qualifizierte Vagheit", E Müller58 spricht von einem „besonders vagen Normtext", und R. Zippelius59 beschreibt sie als „besonders unscharf".60 ... "

    •     Quelle S. 33: Röthel, Anne (2004) Normkonkretisierung im Privatrecht. Tübingen: Mohr Siebeck. [GB Abruf 02.04.2019]
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    Urteilsstil   > Gutachtenstil.
    • Die Basics zum Urteilsstil (Abruf 22.09.19): "Ein Text im Urteilsstil wird in zwei Schritten gebildet:
      1. Nennen des Ergebnisses
      2. Angabe der tragenden Erwägungen, also die Begründung"
    • Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
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    Verfassungsgericht
    Die Existenz eines Verfassungsgerichtes widerspricht dem Prinzip der Gewaltenteilung.
        "Schweiz braucht kein Verfassungsgericht Der Schweiz werden regelmässig Bestnoten für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ausgestellt. Irritierend für das Ausland ist aber die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit. Der ehemalige Bundesgerichtspräsident Martin Schubarth erklärt, warum in der Schweiz keine Richter die Vereinbarkeit von Bundesgesetzen mit der Verfassung prüfen – und warum dies auch in Zukunft so bleiben soll.
    Soll das Bundesgericht überprüfen können, ob Bundesgesetze mit der Bundesverfassung im Einklang stehen? Darauf antwortet die Bundesverfassung mit einem Nein. In der Schweiz gibt es also anders als in vielen europäischen Staaten keine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit, die es einem Gericht erlaubt, vom demokratischen Gesetzgeber beschlossene Gesetze unter Rückgriff auf die Verfassung zu überprüfen, die Gesetze gegebenenfalls zu kassieren und dem Gesetzgeber vorzuschreiben, wie er zu legiferieren hat.
        Diese seit der Gründung des Bundesstaates im Jahre 1848 bestehende Regelung wurde immer wieder in Frage gestellt, doch wurden alle Reformvorschläge letztlich abgelehnt - zuletzt vor vier Jahren nach einer längeren parlamentarischen Debatte. Dies mag insbesondere im Ausland überraschen, da die Mehrheit der europäischen Staaten über eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit verfügt. ..."
        Quelle: Von Prof. Dr. Martin Schubarth, ehemaliger Bundesgerichtspräsident in Swissinfo vom 20.12.2016.
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    Verhalten In dieser Formulierung von Muthorst zeigt sich der enge Zusammenhang mit der Psychologie als Wissenschaft vom Erleben und Verhalten.
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    Verkehrssitte
    Das übliche Verhalten in bestimmten Situationen. Damit ist auf jeden Fall ein empirischer Sachverhalt angesprochen, der auch nur empirisch z.B. von Soziologen oder Sozialpsychologen zu erfassen ist.
    • Rechtslexikon.net (Abruf 22.09.19): "Verkehrssitte die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende Anschauung und tatsächliche Übung. Sie stellt (im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht) keine Rechtsnorm dar, ist jedoch bei der Auslegung von Verträgen und bei der Bestimmung des Inhalts eines Schuldverhältnisses nach Treu und Glauben zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt der speziellen V. des Handels, dem Handelsbrauch, zu."
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    Verkehrspflichten
    • Rechtslexikon.net (Abruf 22.09.19): "Verkehrspflicht ist die im rechtlichen Verkehr der Menschen entstehende Pflicht (z.B. Sorgfaltspflicht, Aufklärungspflicht). Verkehrssicherungspflicht Lit.: Bar, C. v., Verkehrspflichten, 1980; Raab, T., Die Bedeutung der Verkehrspflichten, JuS 2002, 1042."
    • Voss, Laurenz (2007) Die Verkehrspflichten.: Eine dogmatisch-historische Legitimierung. (Schriften zum Bürgerlichen Recht). Berlin: Duncker & Humblot: "Die Rechtsprechung hat sich zur Bewältigung von Fällen mittelbar verursachter Schädigungen das Instrument der Verkehrspflichten geschaffen. Die tatsächliche Bedeutung derartiger Schädigungen und damit das praktische Bedürfnis nach einem solchen Instrument sind nicht zu bestreiten. Dennoch spricht die Wissenschaft ganz überwiegend der Verkehrspflichtenjudikatur nach wie vor die Legitimität ab: Diese Rechtsprechung sei weder mit der Dogmatik des § 823 BGB noch mit den historischen Wurzeln unserer Rechtsordnung zu vereinbaren."
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    Verbotsirrtum § 17 StGB  (seit 4.7.1969  Zweites Gesetz  zur Reform des Strafrechts)
    1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
        Quelle: dejure.org Abruf 13.03.2019
     
      Kritische Analyse und Kommentar:
      Auf den ersten Blick ist dieses Gesetz verständlich, wenn man die darin vorkommenden Worte als Alltagsbegriffe interpretiert. Signieren wir den § 17 detailliert und konsequent mit semantischen Indizes durch, erhalten wir mit dem Index §  die Kennzeichnung für einen Rechtsbegriff.
          "1Fehlt§ dem Täter§ bei Begehung§ der Tat§ die Einsicht§, Unrecht§ zu tun§, so handelt§ er ohne Schuld§, wenn er diesen Irrtum§ nicht vermeiden§ konnte. 2Konnte der Täter§ den Irrtum§ vermeiden§, so kann die Strafe§ nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."
          Wir sehen, dass dieser kurze Gesetzestext gespickt ist mit Rechtsbegriffen. Rechtsbegriff bedeutet hierbei eine spezielle Bedeutung einnehmen, die von anderen Bedeutungbezügen (Alltagssprache, Bildungssprache, Fachsprache) abweichen.
      Fehlt§:
      Täter§:
      Begehung§:
      Tat§:  Was ist eine Tat? 5 Schritte gehen? Die Tür aufmachen? Ein Fenster einschlagen?
      Einsicht§:
      Unrecht§:
      tun§, so:
      handelt§:
      Schuld§:
      Irrtum§:  Kernfrage: Was ist ein Irrtum in Abgrenzung zu anderen Falschanahmen?
      • Verbotsirrtum§:
      nicht vermeiden§ konnte :  Kernfrage: Wann ist ein Irrtum vermeidbar / unvermeidbar?
        Beispiel für eine rechtliche Wertung zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum:
        "Oberlandesgericht Düsseldorf Beschl. v. 10.02.1972, Az.: 1 Ss OWi 1/72
        Redaktioneller Leitsatz
        1. Der regelmäßige Verstoß gegen geltende gesetzliche Regelungen (hier: Parken auf Gehwegen) begründet kein Gewohnheitsrecht.
        2. Der damit verbundene Irrtum, die Duldung verbotswidrigen Parkens auf Gehwegen durch die Polizei mache das Parken rechtmäßig, stellt einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar." Quelle Wolters Kluwer Abruf 13.03.2019."
            Die Wertung wird im redaktionellen Leitsatz nicht begründet: sie wird gemeint und geäußert.

        vermeidbar in elektronischen Datsammlungen, Wörterbüchern und Lexika

        • im Deutsches Rechtswörterbuch der Heidelberger Wissenschaften nicht erfasst (Abruf 13.03.2019)
        • im Rechtslexikon.net nicht erfasst (Abruf 13.03.2019)
        • Wolter Kluwer (Jurion) findet zu "unvermeidbar" 10.867 Einträge
        • Wolter Kluwer (Jurion) findet zu "vermeidbar" 12.247 Einträge
        • Wolter Kluwer (Jurion) findet zu "vermeidbarer Verbotsirrtum" 764 Einträge


        Abgrenzung von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum
        "Dieser Verbotsirrtum war für den Soldaten vermeidbar. Denn der Soldat hätte sich nicht auf seinen subjektiven Eindruck verlassen dürfen, ihm sei das Fernbleiben von der Informationsveranstaltung durch eine Einzelfallentscheidung von seinem Dienstvorgesetzten OFA P. konkludent erlaubt worden. Vielmehr hätte er sich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten OFA P. oder gegebenenfalls bei dem Befehlsgeber, dem Kommandeur der Brigade, unmittelbar rückversichern müssen, dass ihm eine solche Erlaubnis tatsächlich erteilt worden war und er von der befohlenen Teilnahme Abstand nehmen durfte. Dies ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 2 SG, der einen Untergebenen u.a. dazu verpflichtet, den Befehl eines Vorgesetzten nach besten Kräften und gewissenhaft auszuführen. Dem Untergebenen wird damit abverlangt, seine ganze Kraft einzusetzen, um das (in den Grenzen des § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SG) Befohlene auszuführen und dabei größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Wenn auch der Vorgesetzte nach § 10 Abs. 5 Satz 1 SG die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit seiner Befehle zu tragen hat, folgt aus der Verpflichtung, einen erteilten Befehl gewissenhaft auszuführen sowie aus der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen (vgl. dazu Beschluss vom 10. Mai 1988 BVerwG 2 WD 6.87 ) nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Gegenvorstellungen zu erheben (vgl. dazu u.a. Scherer/Alff, a.a.O., § 11 RNr. 7 m.w.N.), wenn er schwer wiegende Bedenken gegen die Durchführbarkeit 


        des Befehls hat. Bestehen Unklarheiten über Inhalt und Umfang eines erteilten Befehls, hat ein Untergebener das Recht (vgl. dazu auch u.a. Beschluss vom 10. August 1983 BVerwG 1 WB 64.82 ) und die Pflicht (so Scherer/Alff, a.a.O., § 11 RNr. 11), Fragen zu stellen, Gegenvorstellungen zu erheben sowie auf Klärung zu dringen. Daran ließ es der Soldat fehlen."
            Quelle: Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 28.01.2004, Az.: BVerwG 2 WD 13.03
    _
      [Einsehen/auswerten] Groteguth, Thomas (1993) Norm- und Verbots(un)kenntnis § 17 Satz 2 StGB. (Hamburger Rechtsstudien, Taschenbuch) –
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    Verjaehrung  > Fristen.
    Eine Anspruch erlischt nach einer gewissen Zeit, in der nicht gelten gemacht worden ist. Das ist eine unmittelbar verständliche Erklärung. Definiendum: Verjährung. Definiens: erlöschen eines Anspruch nach einer gewissen Zeit. Referenziert sind alle, die Ansprüche in einer gewissen Zeit geltend machen können.
    • Unterholzner, Karl August Dominikus  (1828) Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten. Band 1. Leipzig: Barth.  [GB]
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    Verstehen
    • AW07 Verstehen.
    • AW09 Verstehen und Erklären.
    • AW20 Juristisches Verstehen.
    • AW21 Auslegen.
    • AW39 Sprache des Rechts.
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    Volk
    Differenzierung siehe bitte Allgemeines Wissenschaftsglossar.
    Querverweis:
    • Der Deutsche "Nationalcharakter" - Gibt es den? Materialien zu Geschichte und  Zeitgeist  des deutschen "Nationalcharakters"
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    Volksgeist
    Wissenschaftlich spricht nichts dagegen, einen Begriff Volksgeist einzuführen. Nur muss man genau erklären, was das sein soll, wie und wo man ihn in der Welt finden kann. Ansonsten bleibt der Begriff eine bloße metaphysische Phantasie wie bei  Savigny. Natürlich ist eine wissenschaftlich brauchbare Definition sehr schwierig. Es wäre Aufgabe der Soziologie (Kulturanthropologie), das zu leisten.
     
      DWB (Grimm)  (Online Abruf 26.04.19)
        "— -gegenstand, m. , der für das ganze volk wichtig ist: (wenn) ihr (dramatiker) pinsel nur volksgegenständen sich weihte Schiller schr. 3, 523 Gödeke. — -geist, m. , 'die herschende denk- und sinnesart eines volkes und der groszen masse in jedem volke überhaupt' Campe; im sinne von volk 12 a (die grosze masse): (dasz) noch viel mehr kultur des volksgeistes dazu gehören würde allgem. d. bibl. 101, 339; auch hat er erzählungen und idyllen im volksgeiste ausgearbeitet Schubart briefe 2, 174 Strausz. in höherem sinne: (dasz in Schiller) wie in keinem andern der deutsche volksgeist sich selbst wiedererkennt D. Fr. Strauss w. 7, 547; (wer im staate den) leib des volksgeistes erkennt Treitschke hist. u. polit. aufs. 2, 107. plur.: eine tragödie, worin alle völker und die volksgeister auftreten Hebbel tageb. 3, 218 W. — -geläufig, adj. : diesen volksgeläufigsten redebrauch Riehl die deutsche arbeit 5. — -gemäsz, adj. , 'der fassungskraft der ungelehrten gemäsz' Voigt handwb. f. d. geschäftsführung (1807) 1, 278; die wörter sind volk-, sach- und sprachgemäsz Jahn w. 1, 529. — -gemeinde, f. , staatliche volksgemeinschaft engeren ausmaszes, das volk als staatliche macht, im bes. sinne, wenn es zur ausübung seiner rechte versammelt ist: dasz die ganze volksgemeinde in und an ihren werken (der bildenden künstler) sich veredelt fühle Göthe w. 25, 11 W.; ungewöhnlich, wie volk:
        hört und staunt, Europas volksgemeinden
        Platen w. 1, 106 Hempel."


      Eisler im WdPB: "Volksgeist

        Volksgeist (Volksseele) ist der in einer Volksgemeinschaft lebendige, in der Erzeugung sozial- geistiger Gebilde wirksame Gesamtgeist (s. d.).
            Vom Volksgeist, »l'esprit général d'une nation«, spricht schon MONTESQUIEU (L'espr. des lois XIX, 4). »Plusieurs choses gouvernent les hommes: le climat, la religion, les lois, les maximes du gouvernement, les exemples des choses passées, les moeurs, les manières. d'où il se forme un esprit général qui en resulte« (ib.). VOLTAIRE spricht vom »esprit des hommes« WEGELIN vom »esprit des nations« (Sur la philos. de l'histoire 1772, II, 463), »esprit de la sociéte« (l. c. I, 457), vom »innenwohnenden Geist der Zeiten und der Welten« J. G. FICHTE (Grdz. d. gegenwärt. Zeitalt. S. 26), von »Volksgeistern« HEGEL (s. Soziologie). Nach RENAN haben die Völker einen spezifischen Geist (Philos. Dial. u. Fragm. S. 67 f.). Nach ROCHOLL ist der Volksgeist »nur die Art der den Vielen gemeinsamen Anschauung« (Philos. d. Gesch. II, 543). Ähnlich u. a. auch WENTSCHER (Eth. I, 64 f.). Nach WUNDT ist die Volksseele »ein Erzeugnis der Einzelseelen, aus denen sie sich zusammensetzt. aber diese sind nicht minder Erzeugnisse der Volksseele, an der sie teilnehmen«. Ein spezifisches Merkmal der Volksseele ist besonders die »Kontinuität psychischer Entwicklungsreihen bei fortwährendem Untergang ihrer individuellen Träger« (Völkerpsychol. I 1, S. 10 f.. vgl. Gesamtgeist)."
              Gebrüder Grimm und der Volksgeist
            Die Gebrüder Grimm und der Volksgeist. Hierzu kritisch die ZEIT vom 6.12.2012 "Weder deutsch noch Volk. Ein Gespräch mit dem Germanisten Heinz Rölleke über die wahre Herkunft der Grimmschen Märchen." Der Schluss: "Rölleke: Auf jeden Fall ist das eine köstliche Ironie der Geschichte. Da machen sich zwei junge Männer daran, vermeintlich deutsches Kulturgut vor der französischen "Überfremdung" zu retten. Und was fördern sie zutage? Französische Märchen! Blind aber waren die Grimms nicht. Fast alle ihre Werke tragen das Adjektiv "deutsch" im Titel. Deutsche Sagen, das Deutsche Wörterbuch, die Deutsche Grammatik und so weiter. Nur die Märchen nicht. Den Grimms war klar, dass Märchen per se grenzüberschreitend sind. Auch wenn sie das nie offen zugaben."
            Sprache für das Volk: Die Brüder Grimm als Volkserzieher und Vorreiter eines modernen Bildungsbegriffs
            "Das Werk Jacob und Wilhelm  Grimms ist ohne einen pädagogisch­didaktischen Anspruch  nicht zu denken. Dieser Anspruch  ist der in der Aufklärung geprägten Vorstellung der allmählichen Veredelung des  Menschen, der selbsttätigen Ausbildung zu einem  Individuum verpflichtet. Dabei  ist, neben dem Bemühen  um  Erkenntnis, Volkserziehung als Teilhabe des  Einzelnen an der Wissensvermittlung ein zentrales Thema sowohl der sprachgeschichtlichen  Forschungen der Brüder Grimm wie auch ihrer Sammlungen, insbesondere der Märchen. Dem Volk soll  das zurückgegeben werden, was es selbst geschaffen hat, in dem es seine Wurzeln  hat. In diesem Sinne sind Wörter wie Volk, volksmäßig und Volksgeist Schlüsselbegriffe der Grimm’schen Weitsicht, es sind zugleich Schlüsselbegriffe der Romantik.
        Das Volk als Ursprungsinstanz
        Der Grimm'sche Bildungsbegriff geht zurück auf ein Konzept von »Volk« als Bezeichnung derjenigen Instanz, mit der die Brüder Ursprung und Erscheinungsformen von Sprache, ebenso wie von Recht und Poesie, erklären. Dieses Konzept lässt sich zurückführen auf eine philanthropisch-humanistische Idee von Sprachschöpfung und wurde den Grimms im Zuge ihres Studiums in Marburg vermittelt, als sie Clemens Brentano und Achim von Arnim begegneten.1  Im philologischen Kontext ihrer Wissenschaft ist das Konzept vielleicht am eindrücklichsten und klarsten in Jacob Grimms Sprachursprungstheorie formuliert. Jacob Grimm will von einer göttlichen Herkunft der Sprache nichts wissen, sondern er sieht das Volk, also den Menschen, die Menschheit, als Schöpfer von Sprache, ja Denken und Sprechen als Ursachen für Menschsein:
        »der mensch heiszt nicht nur so, weil er denkt, sondern ist auch mensch, weil er denkt, und spricht, weil er denkt«
        Die Sprachkosmologie der Grimms ist also explizit anthropozentrisch. Sprachschöpfer und Sprachgestalter ist der Mensch in seinen historischen, gesellschaftlichen und kulturellen Bezügen. Unter dieser Voraussetzung stellen sich die Grimms den Zusammenhang zwischen Gesellschaft und Sprache als Spiegelung vor: »das wesen und die geschichte unseres volks [spiegeln sich] in den eigenschaften und Schicksalen unserer spräche... ab«3 -  diese hier von Jacob für die Vorrede des 4. Teils seiner deutschen Grammatik: formulierte Überzeugung prägt das Denken und Wollen der Brüder. Es wurde ihnen von ihrem Lehrer Friedrich Carl von Savigny vermittelt, und es enthält die insbesondere in der Romantik vorherrschende Vorstellung eines Volksgeistes, der sich in Kulturmanifestationen offenbart. Zwar haben die Grimms keine elaborierte Theorie zu dem Zusammenhang von Volksgeist und Sprachgeist vorgelegt, aber »der intuitiv erfaßte Sprachgeist ist der Schlüssel zur Sprachtheorie Jacob Grimms«, und da »er sich mit dem Volksgeist deckt, ist er zugleich der Schlüssel zu seinem Weltbild schlechthin«.4"
            Quelle: Kämper, Heidrun (2013): Sprache für das Volk. In: Die Brüder Grimm : Pioniere deutscher Sprachkultur des 21. Jahrhunderts. Hrsg. von Jochen Bär (etc). Gütersloh, München: Brockhaus / wissenmedia, S. 124–133.
    __
    Vorjudikatur  > Präjudizien.
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    Vorsatz   >  juristische Psychologie.
    • Rechtslexikon.net (Abruf 22.09.19): "Unter dem Begriff Vorsatz versteht man im juristischen Bereich das Wissen und Wollen, etwas Verbotenes zu tun. Ein Täter handelt also vorsätzlich, wenn er zum einen weiß, was er tut, d. h. in Kenntnis der Tatbestandsmerkmale vorgeht, und zum andern den Willen zur Verwirklichung der Tat hat. Es gibt den Vorsatz in drei verschiedenen Arten: Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz."
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    Wahn im juristischen Denken
    • Wenn abstrakt-allgemeinen Begriffen Handlungskompetenz  autonomer Subjekte  mit unkorrigierbarer Gewissheit zugesprochen wird.
    • Der  Volksgeist  bei Savigny und der historischen Rechtsschule.
    • "Die gleiche Fiktion liegt vor, wenn man sagt, daß der Richter in einer konstitutionellen Monarchie den Monarchen repräsentiert, daß das richterliche Urteil der Wille des Monarchen ist, und dabei mitunter so weit geht zu behaupten, daß der Monarch im Augenblick, da der Richter sein Urteil fällt, unsichtbar anwesend ist." (Kelsen 1960, S. 302)
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    Wahrheitsbegriff
    materieller Wahrheitsbegriff (Strafrecht)
    formelle Wahrheitsbegriff (Strafrecht)
    Die LTO führt anläßlich des Kachelmann-Prozesses am 19.11.2012 aus: "... Im Strafprozess gilt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Nach dem dort geltenden Ermittlungsgrundsatz ist das Gericht dazu verpflichtet, den relevanten Sachverhalt vollumfänglich selbst zu ermitteln.
        Im Zivilprozess bilden hingegen die Verfahrensgrundsätze der Dispositions- und Verhandlungsmaxime das Fundament für den dort vorherrschenden formellen Wahrheitsbegriff. Den Tatsachenstoff, aufgrund dessen der Sachverhalt ermittelt wird, bringen ausschließlich Parteien bei. Auch die Wahrheit, welche der Richter seiner Entscheidung zugrunde legt, kann er also ausschließlich dem  Vortrag der Prozessbeteiligten entnehmen."
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    Wahrscheinlichkeit im Recht
    Was bedeutet Wahrscheinlichkeit als Rechtsbegriff? Eine genaue Analyse zeigt, dass viele Rechtsbegriffe im Grunde bloße Worthülsen sind, die JuristInnen mit projektiver Phantasie füllen, ohne dass der Inhalt klar mitgeteilt und begründet wird. Als praktisches Beispiel für eine solche leere Worthülse mag der Begriff der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Bundesverwaltungsgerichts" dienen. In 17 untersuchten Entscheidungen von 2002 bis 2016 bleibt "hinreichende Wahrscheinlichkeit" eine leere Worthülse ohne Inhalt und Begründung.
        Rechtsprechung und Rechtswissenschaft finden für ihre Arbeit offensichtlich "Variable" (Worthülsen") ohne echte, operational nachvollziehbare Bedeutung nützlich, wichtig und richtig. Man gebraucht Worte, denen die Begrifflichkeit und damit die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit fehlt. Wie ein solches Vorgehen mit dem Anspruch von "wissenschaftlich" einhergehen kann, ist mir unverständlich. Ich kann darin auch kein "Recht" oder eine "Rechtssicherheit" erkennen. Die Justiz phantasiert sich eine projektive Geisterwelt zusammen, die dem gesunden Menschenverstand und der Wissenschaft entzogen ist. Sehr praktisch, dann ist und bleibt man unter sich.
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    Welt(en)
    Grundlegende ontologische Unterscheidungen
    • Wirklichkeit, wie sie unabhängig vom Menschen gedacht wird
    • Wirklichkeit, wie sie sich dem Menschen darstellt, wie er sie wahrnimmt und sie sich denkt.
    • Wunschwelt: Wünsche wie sie der Mensch hat
    • Wertwelt: Werte wie sie der Mensch erlebt
    • Normwelt: Normen wie sie der Mensch verinnerlicht hat.
    • Phantasiewelt: Welt wie sie phantasiert werden kann (Kunst, Tagträume)
    • Rechtsnormwelt: Normen wie sie das Recht vorgibt.
    • Sprachwelt: Welt der Sprache und der Kommunikation.
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    Werte
    • Definition Wert. * Überblick Wert(en).

    • AW10 Normen und Werte (allgemein).
    • AW11 Werturteilsstreit.
    • AW26 Normen und Werte.
    • AW28 Wert(e, en)


    Die unbelebte Natur kennt keine Werte. Elementare Werte der belebten Natur ist alles, was dem Überleben dient, in zweiter Instanz dem wohlempfundenen und nachhaltigen Überleben. Das kann von Lebensform zu Lebensform, von Umwelt zu Umwelt, von Situation zu Situation, von Individuum zu Individuum verschieden sein. Das Werterleben kann unterschiedlich aktualisiert sein. Ob und wie sehr etwas für ein Individuum wertvoll ist, kann man dem Erleben und Verhalten entnehmen, ist also eine Frage der Psychologie. Wertlogik setzt im allgemeinen Wertzuweisungen voraus. Wenn Brot wichtiger ist als der Aufstrich, dann haben beide Werte nicht den gleichen Rang, sondern es gilt Wert(Brot) > Wert(Aufstrich). Damit ist das Problemfeld der Wertränge eröffnet. Werte können miteinander unverträglich sein. Damit ist das Problemfeld Wert-Rangkonflikte angesprochen. Die Realisation eines Wertes kann die Verfügbarkeit eines anderen voraussetzen oder fördern. Damit ist die Wissenschaft der Wertzusammenhänge gefordert. Im Rechtswesen spielen die Beziehungen unterschiedlicher oder auch mehr oder minder unverträglicher Werte eine häufige Rolle, z.B. wenn Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Meinungsfreiheit einander entgegenstehen.
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    Wesentlichkeitstheorie  - auch Wesentlichkeitslehre des BVerfG
    Papier & Krönke (2015, 2, S. 67, Rn 156: "Der Parlamentsvorbehalt gebietet es, dass der parlamentarische Gesetzgeber die - insbesondere für die Ausübung der Grundrechte - grundlegenden, wesentlichen Entscheidungen selbst trifft und nicht der Exekutive überlassen darf (sog. Wesentlichkeitstheorie) 268
    das Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG;
    die Wahrung des Zitiergebots, Art 19 Abs. 1 S. 2 GG;
    die Wahrung der Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG.
        Vgl. etwa BVerfGE 33,303 (345 f.) - „Numerus clausus"; E 47,46 (79) - „Sexualkundeunterricht"."
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    Widerspruch   > AW38 Unverträglichkeiten / Widersprüche.
    Das Wort "Widerspruch" wird in sehr vielen unterschiedlichen, oft unklaren und fragwürdigen Bedeutungen gebraucht.
    > Formen und Varianten des Widerspruchs  (vorläufige Materialsammlung).
    Besondere Widerspruchsformen im Recht. Tut jemand etwas (nicht), was er (nicht) tun sollte, liegt ein Widerspruch vor, und zwar ein Widerspruch zwischen dem Sein und der Sollen.  So gesehen gibt es einen ganz normalen und untrennbaren Zusammenhang zwischen Sein und Sollen.
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    Wille des Gesetzgebers
    Der "Wille des Gesetzgebers" ist in der Regel eine unwissenschaftliche, metaphysische und absurde Konstruktion. Der Wille des Gesetzgebers kann sich nur im Gesetz selbst ausdrücken und nirgendwo sonst. Die Manie zur Auslegung kann als schwere rechtswissenschaftliche Geistesstörung angesehen werden, weil das Naheliegende und Natürliche übersehen und nicht respektiert wird. Der Gesetzgeber auslegen müssen heißt, ihn für unmündig zu erklären, ihm die Geschäftsfähigkeit abzusprechen. Das ist einerseits eine schwere Missachtung des Gesetzgebers und andererseits eine extreme Selbsterhebung der Juristen über den Gesetzgeber, die einer Aufhebung der Gewaltenteilung gleichkommt, also Grundrecht und die Verfassung bricht.

       
      Pars pro toto Fehler
      "2. Erkenntnis des Willens des Gesetzgebers
      Literatur: Bydlinski, S. 430 ff.; Engisch, S. 119, 124 ff.; Larenz/Canaris, Kap. 4, 2c, S. 149 ff.; Zippelius, § 4 II c, S. 23
      Da der Gesetzgeber ein Gremium ist (Bundestag, Bundesrat), kann es nicht auf die Vorstellungen einzelner Abgeordneter ankommen. Aber vielfach gibt es Materialien darüber, wie diejenigen, die den Gesetzestext verfasst haben (in der Regel ein Bundesministerium) oder wie die Meinungsführer im Parlament das Gesetz verstanden haben. Sind derartige Materialien vorhanden, so lässt sich daraus auch eine bestimmte Vorstellung des Gesetzgebers erkennen.
      Solche Materialien sind z.B.:
      - Bundestags-Drucksachen
      - Bundesrats-Drucksachen
      - Stenographische Berichte des Bundestags
      - Stenographische Berichte des Bundesrats.
      Der häufig gegen die subjektive Theorie vorgebrachte Einwand, man könne heutzutage den Willen des Gesetzgebers nicht feststellen, überzeugt nicht. Zu beantworten wäre, warum er auch dann bedeutungslos sein soll, wenn man ihn feststellen kann.
          Quelle S. 44: Wank, Rolf (2005)  Die Auslegung von Gesetzen. 3. Auflage. Köln: Heymanns.
        Kommentar: Zunächst muss der beweisen, der eine Behauptung in den Raum stellt, nämlich der, der behauptet, den Willen des Gesetzgebers über das Gesetz hinaus feststellen zu können. Der Wille des Gesetzgebers äußert sich im Gesetzestext und den beigegebenen Erläuterungen zum Gesetzestext. Der Gesetzgeber ist ein Ganzes und als Ganzes formuliert er sein Gesetz. Was einzelne Teile des Gesetzgebers, etwa Parlamentarier,  dazu meinen, ist für das Ganze nicht von Bedeutung. Aus den Äußerungen der Teile kann und darf man nicht aufs Ganze schließen, denn der Teil steht nicht für das Ganze, jedenfalls dann nicht, wenn er vom Gesetzestext abweicht.


      "3. Divergenz zwischen dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzestext
      Manchmal hat der Gesetzgeber das, was er wollte, im Gesetzestext nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht. Ist der Ausdruck auslegungsbedürftig, kann man ihn im Sinne des Gesetzgebers interpretieren. Für den Subjektivisten ist das nicht nur eine Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung. Ist der Wille des Gesetzgebers einwandfrei zu erkennen und lässt er sich mit einer Bedeutungsvariante des Textes vereinbaren, so ist diese Bedeutungsvariante für die Auslegung verbindlich.
          Besagt aber der ausgelegte Text (unter Berücksichtigung aller Auslegungskriterien; vgl. auch unten II 3) eindeutig x und geht der Wille des Gesetzgebers ebenso klar in Richtung y, so fragt sich, woran der Interpret gebunden ist.
          Da der Gesetzestext eine verlässliche Grundlage für alle Gesetzesanwendungen bieten soll, muss in diesem Fall der Text den Vorrang haben. Das hat nichts mit objektiver Auslegung (im eigentlichen Sinne) zu tun.
          Quelle S. 45: Wank, Rolf (2005)  Die Auslegung von Gesetzen. 3. Auflage. Köln: Heymanns.

        Kommentar: Die Behauptung "Manchmal hat der Gesetzgeber das, was er wollte, im Gesetzestext nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht." setzt bereits voraus, dass man den "wahren" oder "wirklichen" Willen des Gesetzgebers feststellen kann.


      Geschichte zur Idee der Bestimmung des Willens des Gesetzgebers
      "Eine der Säulen allen früheren hermeneutischen Schrifttums war die Idee eines eindeutig feststellbaren, konsequenten und sämtliche jeweils anstehenden Sachfragen erfassenden „gesetzgeberischen Willens“ - eine Anschauung, die auf Kaiser Justinian zurückgeht; diese Anschauung unterliegt im Laufe des 19. Jh.s einer tiefgreifenden Wandlung. Seit der Französischen Revolution und besonders nach 1848 gab es in fast allen europäischen Staatsverfassungen eine Repräsentativversammlung mit zunehmendem Einfluß auf die Gesetzgebung. In der Mehrzahl der Fälle stellten die Gesetzestexte politische Kompromisse dar und waren damit im Prinzip nicht mehr von irgendeinem der Beteiligten persönlich „gewollt“, was sogar dann gilt, wenn der individuelle Wille eines bestimmten Parlamentariers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens praktisch feststellbar bleibt. Die moderne Technik der Gesetzgebung brachte es zudem mit sich, daß bestimmte das Gesetz vorbereitende Texte den das Recht anwendenden Personen und Institutionen ganz allgemein zugänglich sind - es handelt sich hierbei um die sogenannten „gesetzgeberischen Materialien“ (oder französisch: travaux preparatoires), im einzelnen Kommissionsberichte, Regierungsvorlagen, möglicherweise mit Kommentaren über die Auslegung des vorgeschlagenen Wortlauts sowie die Berichte parlamentarischer Ausschüsse. Diese Dokumente enthalten häufig nicht nur Informationen über den gesetzgeberischen Prozeß und über allgemeine politische Erwägungen, sondern häufig auch detaillierte Kommentare über die authentische Bedeutung und die damit maßgebliche Auslegung der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen.
          In einer Zeit, in der die naive Bezugnahme auf den „Willen des Gesetzgebers“ immer schwieriger zu rechtfertigen war, wurden somit genau definierte, begriffstechnisch ausgearbeitete und logisch exakte „ergänzende“ Materialien für eine auf den gesetzgeberischen Intentionen beruhende Auslegung verfügbar. Als die Gesetzgebung zur Sache einer parlamentarischen Körperschaft wurde - was in England und in Schweden bereits seit dem Mittelalter der Fall war mußten die Regierungen, in deren Hand die gesetzgeberische Initiative großenteils lag, Rechtfertigung und Bedeutung der vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen einer neuen Gruppe von Personen überzeugend darstellen. Da die parlamentarische Körperschaft entweder unter Ausgehen von der Verfassung oder auch von der politischen Wirklichkeit als die Inhaberin der gesetzgebenden Gewalt - oder zumindest als ein [>] Teil dieser Gewalt - betrachtet wurde, erhielten die dicta, die im Laufe der parlamentarischen Behandlung eines Gesetzesentwurfes geäußert wurden, als Informationsquelle für den „gesetzgeberischen Willen“ besondere Bedeutung.
          Kurz sei auch noch erwähnt, was lediglich Episode im Bereich der Gesetzgebungstechnik bleiben sollte - obwohl dieses Verfahren gelegentlich auch noch in der Gegenwart angewandt wird -, die sogenannte „Volksbefragung“, in deren Rahmen neue Gesetzesentwürfe veröffentlicht wurden und die Öffentlichkeit zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Dieses Verfahren war besonders in der Periode von 1770-1830 unter dem Einfluß Rousseaus und anderer Philosophen des 18. Jh.s relativ verbreitet."
          Quelle S. 283f: Strömholm, Stig () Kurze Geschichte der abendländischen Rechtsphilosophie. Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht (UTB).

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    Widerspruechlichkeit
    " Die Richter haben also das Recht und sofern sie dies für richtig halten auch die  Pflicht,  aus  Anlass  eines  Falles  neues  strengeres  Recht  zu  setzen,  auch  wenn  sie  dieses Recht   wegen   des   Rückwirkungsverbot   gar   nicht   anwenden   dürfen.13" Aus (S.5): BEMERKUNGEN ZUM VERBOTSIRRTUM UND SEINER VERMEIDBARKEIT, Festschrift Rudolphi 2004, [Online Abruf 20.06.19]
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    Wille
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    Willenserklaerung
    Möllers 2017, S. 128, Rn. 97: "(1) Bei den subjektiven Voraussetzungen einer Willenserklärung ist zu unterscheiden
    zwischen Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Unstrittig notwendig für eine Willenserklärung ist der Handlungswille; dagegen kann der Geschäftswille, also der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge auszulösen, fehlen. Aber der Handelnde kann wegen Irrtums anfechten. Umstritten ist nun, ob das Erklärungsbewusstsein fehlen kann."
    • Handlungswille,
    • Erklärungsbewusstsein
    • Geschäftswille"
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    Windscheid, Bernhard Joseph Hubert  (1817-1892). Vertreter der Begriffsjurisprudenz.
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    Wissenschaft  > AW01 Wissenschaft.
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    Wissenschaftstheorie   >  AW02 Wissenschaftstheorie.
    Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
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    Wortlaut  heißt der Text, so wie er formuliert wurde und da steht.
    Der Wortlaut gibt das Wort, aber nicht den Begriff wieder. Worte sind die Kleider der Begriffe und meist vieldeutige Homonyme. Nicht der Wortlaut ist entscheidend, sondern die begriffliche Bedeutung.
    • Bei Möllers 2017 nimmt das Wort "Wortlaut" erheblichen Raum ein, ohne die Methode der Erschließung der begrifflichen Bedeutung kritisch zu erörtern. Die begrifflichen Bedeutungen fallen weitgehend aus dem meist platonistisch oder hegelianisch beherrschten Himmel:
      • § 4 Wortlaut, Systematik und Geschichte als klassische Auslegungsmethoden 101
      • I. § 4 b) Die Wortlautgrenze als Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung  113
      • II. 2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts 114
      • II. 3. Die Eindeutigkeitsregel des Wortlauts (Acte-clair-Doktrin; Literat rufe) als Auslegungsfigur 118
      • II. 4. Wortlautgrenze und Analogieverbot 119
      • II. 5. Die Bedeutung des Wortlauts für den euch 125
      • II. 5. a) Der Wortlaut bei mehrsprachigen Rechtstexten 125
      • II. 5. c) Der euch und die Wortlautgrenze im Straf- und Steuerrecht 126
      • § 6 1. Teleologische Gegenfiguren zu Formalargumenten 194
      •     § 6 1. 1. Wortlaut 194
      •         § 6 1. 1. c) Unmöglichkeit der reinen Wortlautauslegung 196
      • 5. Teil § 13, II. 1. Eindeutigkeit und Offenheit des Wortlauts 417
    • Pötters & Werkmeister (2015), S. 114:
      • "a. Wortlautauslegung
        Die Auslegung beginnt mit dem Wortlaut. Den Wortlaut gibt es dabei streng genommen nicht. Die Bedeutung eines Wortes kann im Fachsprachgebrauch anders sein als im allgemeinen Sprachgebrauch. So sind etwa Besitz und Eigentum im allgemeinen Sprachgebrauch synonym, nicht aber in der juristischen Fachsprache. Ein Pilz mag in der Fachsprache der Biologie keine Pflanze sein, dennoch fällt er unter den Pflanzenbegriff des Betäubungsmittelrechts (BGH, NJW 2007, 524).
        Im Europarecht besteht bei der Wortlautauslegung die Besonderheit, dass jeder Rechtsakt in 23 verschiedene Sprachen übersetzt wird, wobei - zumindest in der Theorie - „jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist“ (s. ausdrücklich Art. 55 EUV). Diese Sprachenvielfalt kann die Wortlautinterpretation verkomplizieren, aber auch Klarheit schaffen, wenn etwa ein Wort in der einen Sprache mehrdeutig ist, in anderen aber nicht.
            Kritischer Kommentar: Die These "Den Wortlaut gibt es dabei streng genommen nicht." ist vollkommen falsch. Wenn es etwas immer und sicher gibt, dann ist es der Wortlaut eines Gesetzes oder Rechtstextes.
    • Anmerkung: Der Eintrag "Wortlaut" Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.) und in Bußmann (2008, Hrsg.), auch im Rechtslexikon.net (Abruf 1.7.19)
    • Eindeutiger Wortlaut Tettinger / Mann (2009) S. 158, Rn 256: "4. Zur Schließung von Regelungslücken

    • 256 Der Bearbeiter einer Klausur wird manchmal vor der Frage stehen, wie zu verfahren ist, wenn gewisse Fallgruppen selbst bei sorgfältiger Auslegung nach Maßgabe der anerkannten Kriterien von den in Betracht kommenden Rechtssätzen nicht erfasst werden, gleichwohl aber eine Ausdehnung der in diesen Normen angeordneten Rechtsfolge auch auf die anvisierten Fallgruppen als konsequent erscheint.
          Beispiel: Vor der Bundestagswahl 1969 bewarb sich der seinerzeitige Bonner Oberbürgermeister D parteiintern vergeblich um die Aufstellung als Wahlkreiskandidat im Wahlkreis Bonn. Er kandidierte daraufhin als parteiunabhängiger Wahlbewerber und erhielt bei der anschließenden Bundestagswahl über 20% der gültigen Erststimmen in seinem Wahlkreis, erreichte aber nicht das erstrebte Bundestagsmandat. Sein anschließender, auf § 18 I PartG in der damals geltenden Fassung  gestützter Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung wurde vom Bundestagspräsidenten abgelehnt, da das Parteiengesetz seinerzeit die Erstattung derartiger Kosten nur in pauschalierter Form an Parteien vorsah. Der Wortlaut des § 18 PartG in der 1969 gültigen Fassung war eindeutig, so dass sich ein Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung auch nicht im Wege der Auslegung begründen ließ.  Für die Beantwortung der Frage, ob eine analoge Anwendung der Norm bezüglich der Wahlkampfkostenerstattung auch auf parteiunabhängige Bewerber möglich war, kam es entscheidend darauf an, ob überhaupt eine Regelungslücke bestand, ob also die fehlende Regelung vom Gesetzgeber als bewusste Beschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten gewollt war oder nicht (dazu auch Rn. 258, 308)."
    __
    Wortlautgrenze
    U.a. Begriff bei Müllers (2017), der nicht erklärt, aber genutzt wird.
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    Wortsinn
    Anmerkung: Fehlt im Alpmann (2014, Hrsg.)
    Die Lehre vom Wortsinn erscheint konfus und chaotisch.
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    ZGB Zivilgesetzbuch der Schweiz. Entspricht dem deutschen BGN oder dem österreichischen ABGB. PDF.
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    Zwischenverfahren
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    Weitere evtl. zu erfassende Begriffe:

    • Anordnung
    • Anweisung
    • Ermächtigung
    • Maßnahme
    • Maßstab
    • Rechtsverordnung hoheitliche Regelung nach einem Verordnungverfahren / förmlichen Gesetz  der Exekutive, im Rang unter einem Gesetz
    • Satzung  Rechtsvorschrift der Kommunen (GG 28, 2)
    • Verfügung
    • Verordnung hoheitliche Regelung nach einem Verordnungverfahren  förmlichen Gesetz der Exekutive, im Rang unter einem Gesetz
    • Vollzug
    • Weisung


    Literatur  (Auswahl) ..." []



    Links (Auswahl: beachte) > Querverweise.
    • Deutsches Rechtswörterbuch der Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Online]
    • Rechtslexikon – Über 6.500 juristische Wörter im Jura Lexikon online.
    • bpb Recht A-Z: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/
    • Latein:
      • https://www.juristenlatein.com/?kat=Juristenlatein&Buchstabe=E
      • https://www.juristischer-gedankensalat.de/juristen-latein/
    • Die Rezensenten.




    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: Glossar, Endnoten, Anmerkungen: Recht und Rechtswissenschaft .
    *
    Haupt- und Verteilerseite  Recht und Rechtswissenschaft Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden aus interdisziplinärer Perspektive.
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    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
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    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Glossar, Endnoten, Anmerkungen: Recht und Rechtswissenschaft. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/GlossarRW.htm
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    24.11.21  Entscheidungen; TOA (Täter-Opfer-Ausgleich); Argumentationlehre juristische: Tarellos 13 Argumenttypen.
    20.10.19  Neu Kausalität, juristische z.B.  Äquivalenztheorie.
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