Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Ott  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Ott, Edward E. (2006)
    Juristische Methode in der Sackgasse?
    46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen Methodenlehre.

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen


    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary
    Ott war Anwalt und Titular-Professor in der Schweiz (Zürich). Nachdem die Rechtssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz doch sehr ähnlich sind (bis auf die Tatsache, dass die Schweiz ein Verfassungsrecht  für entbehrlich hält), sollten Otts 46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen Methodenlehre auch für die deutsche und österreichische Rechtswissenschaft interessant und bedeutsam sein. Außerdem ist eine Außenperspektive, hier Österreich (Bydlinski, Kelsen) und Schweiz (Mastronardi, Ott) zu den 16 deutschen AutorInnen wünschenswert und informativ. Das Inhaltsverzeichnis ist eine gute, klare und deutliche Übersicht und Zusammenfassung der 46 behandelten methodischen und theoretischen Probleme.
        Die Arbeitet wendet sich erfrischend und erfreulich gegen die wissenschaftlichen Unsitten und Auswüchse der Auslegung, die in Dürrs Falschinterpretation des "oder" im Artikel 1, Absatz ZGB einen absurden Höhepunkt in der Schweiz erreicht hat. Ott plädiert überzeugend für rationale und nachvollziehbare Methoden. Otts Schrift kann im Wesentlichen als eine Kritik des Basler Kommentars angesehen werden.
     
    42 Kategorien mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Wth-WissTheorie Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Bew-Beweis Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Begr-Begriffe Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Meth-Methode Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    WUS-Werturteilsstreit Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Nein Nein aber Ja aber Nein Nein Nein Nein Keine
    RW-Rechtswissenschaft Nein Nein Ja Ja Nein Nein aber Ja Keine
    jM-jurist. Methodik Ja Ja Ja Ja Jein Ja Ja Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung Ja Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jL-jurist. Logik Nein Jein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jBew-jurist. Beweis Nein Nein Ja Ja Nein Nein Teils Keine
    jErk-jurist. Erklären Ja Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jVerst-jurist. Verstehen Ja Jein Ja Ja Nein Ja Wenig Keine
    Ausl-Auslegen Ja Ja Ja Ja Nein obw Ja Ja Keine
    jAna-jurist. Analogie Ja Ja Ja Ja Ja aber Teils Teils Keine
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen Ja Ja Ja Ja Nein Eher Nein Ja Keine
    RFB-Rechtsfortbildung Ja Ja Ja Ja Jein Ja Nein Keine
    Dog-Rechtsdogmatik Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jNW-jur. Normen & Werte Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jNorm-jurist. Norm Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja
    jWert-jurist. Werte Ja Ja Ja Ja Nein Nein obw Ja Keine
    STM-Sachverhalt / Tatbestand Jein Ja Ja Ja Nein Nein Ja Keine
    Psy-jurist. Psychologie Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion Nein Ja Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Rg-Rang Neindenn Neindenn Ja aber Nein Nein Nein Nein Keine
    Kku-Konkurrenzen Nein Nein Ja(1x) Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken Ja Ja Ja Ja Teils Ja Ja Keine
    unk-Unklar, mehrdeutig Ja Ja Ja Ja Nein Teils Ja Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Ja Nein Ja Ja Nein Teils Teils Keine
    Spr-Sprache des Rechts Ja Nein aber Ja Ja Nein Teils Teils Keine
    Kon-Kontrolle Nein Ja Ja Ja Nein Nein Ja Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    So-Sonstiges Rechtsmisbrauchver Nein Nein Ja Ja Nein Teils Ja Keine
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst


    Bibliographie:
    Ott, Edward E. (2006) Juristische Methode in der Sackgasse? 46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen Methodenlehre. Zürich: Orell Füssli. [Bib 02JU13/PI 3010 O89]

        Zusätzlich erfasst:

    • Ott, Edward E. (2009) Gerechtigkeit bei der Auslegung des Gesetzes
    • Ott, Edward E. (2008) Juristische Dialektik - Dialektische Argumentationsweisen und Kunstgriffe, um bei rechtlichen Auseinandersetzungen in Prozessen und Verhandlungen Recht zu behalten. 3. Aufl. Zürich/St. Gallen:
    • Ott, Edward E. (2004) Die Beurteilung von Interessen bei der Gesetzesauslegung. Nach einem Beitrag des Verfassers für die Festschrift für Ernst A. Kramer (Basel 2004) [PDF Online]
    • Ott, Edward E. (2006)  Fehlschlüsse, Hermeneutik und Dialektik in Zivilprozessen. Auszüge aus einem Vortrag von Prof. Dr. Edward E. Ott an der Generalversammlung 2006 des Instituts für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich vom 27. Oktober 2006 [PDF Online]
    • Ott, Edward E. (1993)  Leitsätze der juristischen Fallbearbeitung – Eine Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen 2. Aufl. Basel und Frankfurt am Main:
    • Ott, Edward E. (1992)  Kritik der juristischen Methode Basel und Frankfurt am Main: Helbing und Lichtenhahn.
    • Ott, Edward E. (1979) Die Methode der Rechtsanwendung. Zürich: Schulthess.




    Inhaltsverzeichnis: (Fettungen von R.S.)
     
      Vorwort V
      Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XV

      I. PROBLEMATISCHE SCHLÜSSE IN DER JURISTISCHEN METHODENLEHRE 1

      A. Hermeneutische Rechtsfindung im Speziellen 1

        1. Es seien stets "sowohl der Wortlaut als auch die Auslegung desselben relevant”. Aus Art 1 Abs. 1 ZGB lasse sich "keine Priorität" des Wortlautes vor der Auslegung ableiten. 1
        2. Mit "Wortsinn", "selbst wenn vom 'klaren Wortlaut' die Rede" sei, könne "stets nur Klarheit im Text und im Sinn gemeint sein". 5
        3. Auslegung sei 'die Thematik, ob das, was im Gesetzeswortlaut steht auch dem Gesetzesinhalt' entspreche. 9
        4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche Auslegung des Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung" sei abzulehnen. 11
        5. Abzulehnen seien Rangfolgen, "welche mit 'inneren' oder 'logischen' Vorbeziehungsweise Nachrängen argumentieren; namentlich wo etwa dem 'klaren Wortlaut' materiale Priorität eingeräumt" werde. Es würden alle spezifischen Voraussetzungen, die oft für ein Abweichen vom Wortlaut verlangt würden, entfallen, namentlich jene des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. 18
        6. "Wertung" sei die "volitive Seite der Rechtsfindung", sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien "gleichwertig" (gegenüber rational-analytischen Elementen), kognitive und volitive Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'. Der Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung, welche auch das Verstehen des Vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere, "sein subjektives Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl" mitzuberücksichtigen und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen vorfindet". 21
        7. Praeter legem operiere Rechtsfindung da, "wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, wird im Zusammenhang mit einer Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche erklärt. 29
        8. Bei der Rechtsfindung praeter legem werde das Grundsatzproblem aufgeworfen, ob der Richter überhaupt aktiv werden dürfe. Im , Weiteren werden jedoch an die Unterscheidung in Rechtsfindung ' intra legem und praeter legem' keine klaren unterschiedlichen Folgen geknüpft. 32


      B. Zweifelhafte Schlüsse in der etablierten Methodenlehre im Allgemeinen 36

        9. Der Gesetzestext fixiere den Inhalt "regelmässig nicht eindeutig oder jedenfalls nicht endgültig". 36
        10. Ein eindeutiger Wortlaut sei eine "recht seltene Konstellation". 39
        11. Es ergebe sich "aus der zentralen Regel des Art. 1 ZGB, dass der blosse Wortlaut des Gesetzes nicht unbedingt massgebend" sei (Abs. 1). 40
        12. Aus Art. 1 Abs. 2 ZGB ergebe sich, "dass es Gesetzeslücken gibt und wie sie zu füllen sind". 42
        13. Das Analogieverbot, das für das Strafrecht gelte, sei "in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im Privatrecht, grundsätzlich nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie unter Umständen recht unterschiedliche Auslegungsmethoden". 44
        14. Die "Berufung auf etablierte Methodenregeln - die ’Methodenwahl'" erfolge "offenbar ergebnisorientiert sehr unsystematisch". Es wird von "beinahe grundsätzlicher Grundsatzlosigkeit" unserer Gerichte in Methodenfragen gesprochen, von "methodologischem ’anything goes’" und "fortgesetztem methodischem Blindflug". 45
        15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre ... für den Bereich der eigentlichen Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien. 48
          a) Überholter Auslegungsbegriff 48
          b) Keine klare Unterscheidung von Auslegung und Auszulegendem 50
          c) Ausblendung des klaren Anwendungsbereiches 50
          d) Kein Einbezug des praktisch wichtigsten Auslegungsargumentes 51
          e) Kein Einbezug des wertvollsten und grundlegendsten Auslegungsargumentes 51
        16. Der Umstand, dass "der Analogieschluss in Art. 1 ZGB nicht ausdrücklich erwähnt" wird, sei eine "merkwürdige Lückenhaftigkeit unserer Lückenfüllungsregelung". 52


      II. FRAGWÜRDIGKEIT DER THEORIEN 54

        17. Entstehungszeitliche oder geltungszeitliche Interpretation als verfehlte Fragestellung 54
        18. Fragwürdigkeit einer Interpretation nach dem Zweck des Gesetzes ("teleologische Interpretation") 60
        19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes Richterrecht" 69
          a) Abgrenzung zwischen dem Bereich des noch möglichen Wortsinns der Norm und dem Bereich ausserhalb des Wortsinns als sinnvolle Einteilung 69
          b) Unzweckmässigkeit der exklusiven Bezeichnung der richterlichen Rechtsfindung ausserhalb des Wortsinnes als Richterrecht 70
          c) Unzweckmässigkeit der Zweiteilung in "gebundenes" und "gesetzesübersteigendes" Richterrecht 72
        20. Der Begriff der "Lückenfüllung" als irreleitende Bezeichnung 74
          a1) Die logische Konzeption der Rechtsanwendung in den verschiedenen Normanwendungsbereichen 75
          b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs 78
          c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs in der Literatur 81
        21. Unzureichende Konstruktion des sog. Analogieschlusses 85
          a1) Der Ausgangspunkt des "Schlusses" wird unvollständig dargestellt 86
          b1) Das Verfahren der Analogie und dessen Resultat werden miteinander vermengt 87
          c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne der Prüfung der 'Wertungsgleichheit' wird im Dunkeln gelassen 89
          d1) Anhang: Der in der juristischen Methodenlehre häufig angeführte (aber selten aktuelle) "Umkehrschluss" ist nicht - wie behauptet wird - das Pendant bzw. das Gegenstück des Analogieschlusses. In keiner Weise "zwingt" die Ablehnung eines Analogieschlusses zum Umkehrschluss. 93
        22. Fehlende Legitimation und Entbehrlichkeit der Figur der "teleologischen Reduktion" 9?
          al) Fehlende Legitimation der "teleologischen Reduktion" 98
          bl) Entbehrlichkeit einer "teleologischen Reduktion" im Hinblick auf die Möglichkeiten zulässiger Wortlauteinschränkung 100
          cl) Fragwürdigkeit einer Reduktion des Wortlautes auf die "ratio legis" 113
          dl) Missachtung des Postulats der Rechtssicherheit durch die "teleologische Reduktion" 115
          e1) Beeinträchtigung der Einzelfallgerechtigkeit 118
          fl) "Teleologische Reduktion" und Gerichtspraxis 121
        23. Weitere Ungereimtheiten beim "Richterrecht" und ungeeignete Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden Richterrechts" 123
          a) Unzulänglichkeit der Gleichschaltung der Reduktion des klaren Wortlautes mit der Rechtsfindung ausserhalb des möglichen Normwortsinns 125
          b) Unzulässigkeit der Zuordnung der Ermessenskonkretisierung zum Richterrecht ausserhalb des Bereichs des möglichen Wortsinns 126
          c) Ungeeignetes Konzept des "gesetzesübersteigenden Richterrechts" unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB 127
          d) Beispiele, die in der Lehre für das "gesetzesübersteigende Richterrecht" angeführt werden 129
        24. Fragwürdige Methode der richterlichen Rechtsfortbildung 136
          a) "Verallgemeinerungsfähigkeit" 138
          b) Überlegungen aus dem "System Recht" (und aus externen Begründungszusammenhängen) 142
          c) Präjudizien und Lehre 143
          d) "Allgemeine Rechtsgrundsätze" 144
          e) Rechtsvergleichung 145
          f) Ausserrechtliche Argumente 147
          g) Unterschiede bei Ermessensbegriffen? 150
        25. Die traditionelle Ablehnung der Interessenabwägung bzw. das Fehlen einer Methode überhaupt 154
          a) Stiefmütterliche und abwertende Behandlung des Problems 154
          b) Das Ungenügen der etablierten Methode und weiterer Theorien 155
        26. Der "typisierende Fallvergleich" als untaugliche Methode 159
        27. Der "Konsens" als fragwürdiger Rettungsanker 162


      III. WEITERE UNBEFRIEDIGENDE ANSICHTEN IN DER NEUEREN METHODENLEHRE 168

        28. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 ZGB sei "mehrfacher rechtlicher Deutungen zugänglich", indem das Wort "Oder" auch die Bedeutung "Und/oder" haben könne (und damit eine "wortlautunterschreitende", den klaren Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung zulässig sei). 168
        29. Das Postulat nach "methodentheoretischer Rezeption" der teleologischen Reduktion sei deshalb nicht angebracht, weil diese als Einschränkung des klaren Wortlautes betrachtet werde. Die schweizerische Methodenlehre kenne keine Wortlautgrenzen. 171
        30. Die Auslegung erfolge vermittels der (klassischen) Elemente der Gesetzesauslegung (grammatisches, systematisches, historisches, teleologisches, allenfalls noch realistisches Element). 177
        31.  Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode. 182
        32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung". Nicht erforderlich sei eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog. qualifiziertes Schweigen). 190
        33. Die Entscheidung praeter verba legis könne sich ergeben aus den erkennbaren legislativen Zwecken und Wertungen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (bei der Analogie), aus dem Rechtsverweigerungsgebot oder aus allgemeinen Prinzipien und Zweckmässigkeitsgesichtspunkten. 194
        34. Zur erlaubten Auslegung contra verba legis gehöre auch der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn geforderte Entscheidung in dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten Zweck keine Stütze finde, ferner der Fall, dass die hinter einer anderen sachnahen Vorschrift stehende Interessenwertung nach einer analogen Anwendung auf den von der ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen Anwendungsbereich erfassten Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass ein Widerspruch mit einem allgemein  anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege. 197


      IV. GRUNDSÄTZLICHE UNZULÄNGLICHKEITEN IN KOMMENTAREN ZU ART. 1 ZGB 209

      A. Im Berner Kommentar 209

        35. Nichtbeachtung der verschiedenen sprachlichen Anwendungsbereiche der Gesetzesnorm 209
        36. Unzweckmässigkeit der Einengung des Auslegungsbegriffs 212
        37 Nichtbeachtung einer Überschreitung des sprachlichen Gesetzesbedeutung  214
        38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über die Methode der Wertung 217
        39. Fragwürdigkeit der Vorstellungen über das Rechtsfindungsverfahren 219
        40. Unpassender Lückenbegriff 226


      B. Im Basler Kommentar 229

        41. Vage "ratio legis" als genereller Massstab für die Rechtsfindung 229
        42. Fehlende Würdigung des klaren Wortlautes 231
        43. Vernachlässigung des unklaren Normanwendungsbereiches 233
        44. Ungenügende Angaben über die Wertung 235
        45. Zulässigkeit der Überschreitung des Wortlautes ohne spezifische Voraussetzungen 237
        46. Unzweckmässige Auffassung des Lückenbegriffs 239
      Sachregister 244




    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien
    Alle Werke werden nach den gleichen Kategorien und ihren Kriterien untersucht und ausgewertet.

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien
    Allgemeinwissenschaftliche Betrachtungen spielen in diesem Werke keine Rolle,

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" (21 Treffer)
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
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    K4-Wiss
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    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Ott 2006 [S]
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    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
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    Keine

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne:
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 17: "... Und eine Beweisführung sollte ihre Prämissen aufzeigen und nicht auf auswärtige Erkenntnisse verweisen müssen ("heutige Erkenntnislehre", "heutige Sprachwissenschaft", "wissenschaftstheoretische Entwicklungen", "moderne Linguistik" etc.)62."
            S. 58 "... Attribut der Wissenschaftlichkeit ..."
            S. 118 FN 476 "Siehe David Dürr, Stehen gewisse Gesetzgeber über der Wissenschaft? in SJZ 92 (1996), S. 322 f."
            S. 166 "... oder von Wissenschaftlern, beeinflussen lassen soll, ..."
            S. 220 "... Es versteht sich, dass diesem Vorgehen die normale, geltungszeitliche Sprachbedeutung der Normausdrücke zugrunde liegt, nicht ein sprachwissenschaftlich erforschter, entstehungszeitlicher Sprachgebrauch, zumal sich zumindest der klare Anwendungsbereich eines Sprachausdrucks nicht so rasch ändert. ..."
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein.
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchwort "Wissenschaftstheorie" (0 Treffer), "Wissenschaftstheoretisch (5 Treffer), "Wissenschaftslehre" (0 Wissenschaftslehre)
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
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     Ott 2006 [S]
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    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B. - wobei nicht klar und sicher ist, ob "wissenschaftstheoretisch" hier tatsächlich im allgemeinen und nicht spezifisch juristischem Sinne gemeint ist.
            S. 5 FN 30, Zitat Dürr "...(vgl. Dürr, ZGB Art. 1 N 195, 204, 210: ".. dass der Richter stets wertet und insofern nie rein anwendet ... Insofern besagt 'Wertung', dass der Dualismus von Sein und Sollen nicht nur erkenntnis- und wissenschaftstheoretisch, sondern auch methodologisch auf der Ebene konkreter Rechtsfindung überwunden ist")."
            S. 17 Nr. 4 "... wissenschaftstheoretische Entwicklungen ..."
            S. 23 "... Daher wird dann von "Zirkularität" gesprochen, welche "durchaus heutigen wissenschaftstheoretischen Erkenntnissen" entspreche101. ..."
            S. 34: "... Allerdings dürfe der Richter dabei die 'bestehende Sollensordnung' nicht verändern157; aber unklar erscheint, was er 'nach heutigem wissenschaftstheoretischen bzw. hermeneutischen Verständnis' in diese hineinlegen darf."
            S. 97 FN 413 "... Das Argument der teleologischen Reduktion wurde auch kritisiert, so von Elmar Bund, der diese Bezeichnung wegen der Verwechslungsmöglichkeiten mit dem wissenschaftstheoretischen Begriff der Reduktion, aber auch deshalb als nicht glücklich gewählt betrachtete, weil auch andere Gesichtspunkte als der teleologische, z.B. der systematische oder historische, dazu führen könnten, dass man den Anwendungsbereich einer Norm enger fasse, als dies mit dem möglichen Wortsinn verträglich sei (Bund S. 172, 155)."
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • WTh-5.1  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein.
      • WTh-5.2  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • WTh-5.3  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • WTh-5.4  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • WTh-5.5  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchwort "beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne (kein Treffer).
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      Ein   Beweis   hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung). Nein.
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des
    Suchwort "Begriffsbildung" (0 Treffer) "begriff" (176 Treffer).
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Auf den ersten 125 Seiten kommt das Suchwort "begriff" (an 96 Stellen) nur in juristischen Zusammenhängen vor. Allgemeine Erörterungen zur Begriffsbildung habe ich nicht gefunden.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert? Nein.
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann?
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" (285 Treffer), aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne:  > Beweis. Das Thema Methode im allgemeinwissenschaftlichen Sinne spielt keine Rolle.
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt?
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" (157 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Die ersten 82 Treffer betreffen sämtlich die juristische Analogie. Die allgemeinwissenschaftliche Betrachtung der Analogie und des Analogieschlusses spielt keine Rolle.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Suchwort "versteh" (46 Treffer) aber nicht im allgemeinwissenschaftliche Sinne, wie die ersten 25 Überprüfungen der Treffer ergaben.
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinn spielt keine Rolle.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert?
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt?
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet?
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen Erklaeren im allgemeinen Sinne  und Kernbedeutungen.
    Suchwort "erklär" (55 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne, wie eine Überprüfung der ersten 30 Treffer ergab.
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Der wissenschaftliche Begriff des Erklärens spielt keine Rolle.
     

      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Nein.
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären und verstehen (0 Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchwort "Normen und Werte" (0 Treffer) bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer) im allgemeinwissenschaftliche Sinne (0 Treffer).
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein 
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werturteilsstreit" (0 Treffer).
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes? Keine.



    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht    > Grundfragen zum Recht.
    Suchwort "recht" (1121 Treffer, meist im Zusammenhang mit einer Spezifikation siehe bitte K5-R)
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein, aber
    Ja, aber
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Das Thema spielt trotz vieler Erwähnungen inhaltlich keine Rolle.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein, nicht im Inhaltsverzeichnis, aber Im Vorwort.
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?
        Nein, nicht als eigener Eintrag, aber:
        • Rechtsfindung praeter verba legis 70
        • Rechtsfolge, unvollständige 82, 192
        • Rechtsfortbildung praeter legem 32, 70, 196
        • Rechtsvergleichung 145
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      Ja, aber:
            S. V "Die traditionelle Methodenlehre ist im grossen Ganzen nicht auf die Gebotsstruktur des Rechts abgestimmt. ..."
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein. Recht kommt für sich als Begriff kaum vor, sondern - auf den ersten 51 Seiten - meist im Zusammenhang, z.B.:
        • Eigentumsrechts 38,
        • genannten Rechts S. 25
        • Gesetzesrecht 48,
        • gesetztes Recht 45,
        • Gewohnheitsrecht 45,
        • Grundrechten 41,
        • Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB
        • Miteigentümervorkaufsrecht 42,
        • öffentlichen Recht 43,
        • Privatrecht 27, 38, 43,
        • Recht S. 20, 30 FN 132,
        • rechtlichen Grundlagen 48,
        • rechtlicher Beurteilung 24,
        • rechtlicher Erwägungen 18
        • Rechtsanwender 17, 19, 22, 24, 30, 34, 41, 44, 48, 51,
        • Rechtsanwendungsbereiche 29,
        • Rechtsbegriffe FN 56: 16
        • Rechtsbereichen 44,
        • rechtsfindende Vorgehen 41,
        • Rechtsfindung 7, 13, 21, 22, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 43, 46, 50, 51,
        • Rechtsfindungsargument 22,
        • Rechtsfindungsaufgabe 4 FN 14
        • Rechtsfindungselementen 3 FN, 5, 33,
        • Rechtsfindungstätigkeit 34,
        • Rechtsfolge 11, 39,
        • Rechtsfolgeanwendung 32,
        • Rechtsfolgevariante 34,
        • Rechtsfortbildung 30 FN 132, 46 FN 203,
        • Rechtsfragen 1, 5, 43,
        • Rechtsgebieten, 44, 45,
        • Rechtsgefühl 16 FN 60, 21
        • Rechtsgrundlagen 4 FN 13
        • Rechtsgültigkeit 45,
        • Rechtsgültigkeitsüberprüfung 2 FN 11, 14, 41, 50,
        • Rechtskonformität, 28 FN 119,
        • Rechtsmaterie 44, 45,
        • Rechtsmissbrauch 15, 18, 19, 45 FN 199,
        • Rechtsmissbrauchsverbot FN 60 S. 16
        • Rechtsnotstand 34 FN 159,
        • Rechtsordnung 8 FN, 19, 22, 23, 50 FN 214,
        • rechtspolitische Entscheidungen 33,
        • rechtspolitische Gesetzeslücke 33,
        • Rechtsproblem 18
        • Rechtssetzung 24,
        • Rechtssicherheit 8, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 25, 28, 33, 34, 42, 46, 49,
        • Rechtssicherheitsgründen 20, 29 FN 122
        • Rechtssicherheitsinteressen 22,
        • Rechtssicherheitszweck 32,
        • Rechtssinn (wahrer) 10
        • Rechtsprechung 18 FN 67,
        • Rechtsungültigkeit 6
        • Rechtsunterworfenen 14, 25, 29, 31, 33, 34, 42,
        • Rechtswirklichkeit 51,
        • Retentionsrecht 24, 25,
        • richterliche Rechtsschöpfung 34 FN 159,
        • Scheidungsrechts 33 FN 149,
        • sprachlich-rechtlicher Sinn 6
        • Strafrecht 44,
        • System des Rechts50 FN 214,
        • unbestimmten Rechtsbegriffen 37,
        • Verwaltungsrecht 44,
        • Zivilrecht 37,
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchworte "Rechtswissenschaft" (kein Treffer), "Jurisprudenz (kein Treffer), "Wissenschaft" im Sinne von Rechtswissenschaft (1 Treffer).
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
    K2-RW
    K3-RW
    K4-RW
    K5-RW
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     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein, aber 
    Ja
    Keine

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne:
    Ott gebraucht für Rechtswissenschaft in der Regel das Wort "Wissenschaft", wie man dem Kontext entnehmen kann (> K3-RW).
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein.
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
        Nein.
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.
            XVI Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft (6. Aufl. Berlin/Göttingen/ Heidelberg 1991) [Larenz]
            S. 118 "... seitens der Wissenschaft ..."
            S. 121 FN 482 "... Auch hier wird seitens der Wissenschaft versucht, den Richter bei Abweichungen vom Gesetz von einer Begründung im Sinne des qualifizierten Falles zu entbinden. ..."
            S. 123 "... Abgesehen davon, dass einer "teleologische Reduktion" ohnehin nicht die gleiche Verbindlichkeit wie dem Gesetzesrecht zukommt und somit für die Zukunft eine zusätzliche Unsicherheit geschaffen wird, ist es allenfalls Sache des Gesetzgebers, den Änderungsvorschlag der Wissenschaft zu prüfen, eine generalisierende Änderung vorzunehmen und für Publikation und Transparenz zu sorgen."
            S. 158 "... Es ist Aufgabe der Wissenschaft, den Richter darauf hinzuweisen ..."
            S. 186 "... Aufgabe der Wissenschaft ist es, derartige Fehlleistungen aufzudecken716."
            S. 190 "... mit banalen Interessenabwägungen nicht wissenschaftlich befassen will ..."
            S. 210 "... Dieser Grund liegt vermutlich darin, dass — mehr oder weniger bewusst — die Bestimmbarkeit von juristischen Resultaten, welche in Wirklichkeit auf dem (unterdrückten) klaren Normanwendungsbereich beruht, als Ergebnis der in Wirklichkeit wenig ergiebigen klassischen Auslegungselemente erscheinen soll, um dadurch die Wissenschaftlichkeit der Bemühungen der traditionellen Methodenlehre im Hinblick auf die "Auslegungselemente" zu untermauern."
            S. 233 FN 920 "Es kann auch nicht gesagt werden, die Unterscheidung u.a. zwischen echten und unechten Lücken sei wissenschaftlich wertlos, weil sie nicht zu besonderen Rechtsfolgen führe (BSK-Honsell, ZGB Art. 1 N 29). ..."
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, es werden 46 Probleme beschrieben.
      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein, aber es werden 46 Probleme beschrieben.
      • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
      • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Nein.
      • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert? Nein.
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
        Ja, es werden wie das Inhaltsverzeichnis ausweist, 46 Theorieprobleme  beschrieben.
      • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)  mit Beispielen dargestellt? Nein.
      • K7.2-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend) mit Beispielen dargestellt? Teils.
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Methodik
    Suchworte: "method" (285 Treffer), erfasst auch: "Methode" (236 Treffer), "Methodik" (1 Treffer), Methodologie" (0 Treffer), "methodologisch" (12 Treffer), Die ersten 142 Treffer reichen bis S. 91.
     
    jur. Methodik
    K1-jM
    K2-jM
    K3-jM
    K4-jM
    K5-jM
    K6-jM
    K7-jM
    K8-jM
     Ott 2006 [S]
    Ja
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    Ja
    Ja
    Jein
    Ja
    Ja
    Keine

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne:
     Ott erläutert im Vorwort:
        "Die juristische Methodenlehre sollte die Lehre sein, wie der Jurist bei der Rechtsfindung vorzugehen hat. Die oft weitläufigen Publikationen über Themen dieser Lehre finden jedoch relativ wenig Niederschlag in der Rechtspraxis. Die Gerichtspraxis hat ihre eigene Rechtsfindungsmethode im Sinne einer spontanen Ad-hoc-Auslegung auf Grund von Kriterien, die bei der jeweiligen Fallbearbeitung nahe liegen1. Allenfalls untermauert das Gericht seine Entscheidung mit den eher vagen Begründungsmustern der traditionellen Methodenlehre2.
        Die traditionelle Methodenlehre ist im grossen Ganzen nicht auf die Gebotsstruktur des Rechts abgestimmt. Sie verwischt den Unterschied zwischen dem klaren und dem bloss möglichen Anwendungsbereich der Norm, womit sie das Verhältnis des zu beurteilenden Falles zum Willen des Gesetzgebers vernachlässigt. Sie unterscheidet nicht zwischen dem Auszulegenden und der Auslegung und verzichtet damit auf ein zweckmässiges, schrittweises Vorgehen bei der Rechtsanwendung. Sie konzentriert die Auslegungstätigkeit auf bestimmte "Elemente" bzw. "Methoden", ohne dass damit das Resultat definitiv bestimmt werden könnte, und verzichtet von vornherein auf eine rationale Methode der Ermittlung der sachlich angemessenen Lösung: Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode. [>VI]
        Vorherrschend in der Lehre ist die Tendenz, die richterliche Freiheit zu begünstigen und die Gesetzesbindung zu lockern. — Gewiss kann sich die neuere Methodenlehre auf renommierte Vorgänger und ein grosses Arsenal von prätentiösen Lehrmeinungen stützen. Deren Äusserungen werden auch als treffend, grundlegend, aufsehenerregend oder sogar bahnbrechend gelobt. Zu Gegenmeinungen wird jedoch nicht Stellung genommen, ja sie werden zumeist nicht einmal einer Erwähnung wert befunden, oder sie werden gegebenenfalls falsch aufgefasst und als abwegig dargestellt3.
        Durch die Beschäftigung mit diversen Lehrmeinungen tritt die Transparenz der juristischen Methode in den Hintergrund. Ich erlaube mir daher, zum besseren Verständnis meiner Ausführungen relativ häufig auf meine Publikation "Leitsätze der juristischen Fallbearbeitung" hinzuweisen4.5
        Soweit im Folgenden aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur die männlichen Personenbezeichnungen aufgeführt werden, gelten sie in gleicher Weise auch für weibliche Personen."
     

      1  Das Gericht befolgt je nachdem den klaren Wortsinn bzw. hält sich in unklaren Anwendungsfällen an das, was zu einem vergleichbaren Fall von einer Instanz mit hinreichender Autorität bereits gesagt worden ist, es beruft sich auf Anhaltspunkte aufgrund der gesetzlichen Ordnung und es versucht, durch Gewichtung von Interessen eine angemessene Lösung zu ermitteln.
      2  Vgl. zum Beispiel diverse "Auslegungselemente" bzw. "Auslegungsmethoden", "Interpretation aus dem Zweck des Gesetzes", "teleologische Reduktion", "Ausfüllung von Gesetzeslücken", "richterliche Rechtsfortbildung" etc.
      3 Vgl. meinen Beitrag "Juristische List und Hinterlist", in: Albert A. Stahel (Hrsg.), List? Hinterlist unserer Zeit! (vdf, Hochschulverlag an der ETH, Zürich 2000), S. 109 f.
      4  Edward E. Ott, Leitsätze der juristischen Fallbearbeitung — Eine Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen (2. Aufl. Basel und Frankfurt am Main 1993).
      5  Bei den Zitaten werden zum Teil Auszeichnungen in Kursivschrift weggelassen oder es werden — sofern für den eigenen Kontext wichtig — solche Auszeichnungen hinzugefügt."
      _
      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        • "I. PROBLEMATISCHE SCHLÜSSE IN DER JURISTISCHEN METHODENLEHRE" 1
        • "B. Zweifelhafte Schlüsse in der etablierten Methodenlehre im Allgemeinen" 36
        • "13. Das Analogieverbot, das für das Strafrecht gelte, sei "in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im Privatrecht, grundsätzlich nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie unter Umständen recht unterschiedliche Auslegungsmethoden"105. 44"
        • "14. Die "Berufung auf etablierte Methodenregeln — die 'Methodenwahl' erfolge "offenbar ergebnisorientiert sehr unsystematisch"200. Es wird von "beinahe grundsätzlicher Grundsatzlosigkeit" unserer Gerichte in Methodenfragen gesprochen201, von "methodologischem 'anything goes'" und "fortgesetztem methodischem Blindflug"202. 45"
        • "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre ... für den Bereich der eigentlichen Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien209. 48"
        • "d1) Anhang: Der in der juristischen Methodenlehre häufig angeführte (aber selten aktuelle) "Umkehrschluss" ist nicht — wie behauptet wird — das Pendant bzw. das Gegenstück des Analogieschlusses. In keiner Weise "zwingt" die Ablehnung eines Analogieschlusses zum Umkehrschluss400." 93
        • "24. Fragwürdige Methode der richterlichen Rechtsfortbildung" 136
        • "25. Die traditionelle Ablehnung der Interessenabwägung bzw. das Fehlen einer Methode überhaupt 154,
        • "b) Das Ungenügen der etablierten Methode und weiterer Theorien" 155
        • "26. Der "typisierende Fallvergleich" als untaugliche Methode" 159
        • "III. WEITERE UNBEFRIEDIGENDE ANSICHTEN IN DER NEUEREN METHODENLEHRE" 168
        • 29. Das Postulat nach "methodentheoretischer Rezeption" der teleologischen Reduktion sei deshalb nicht angebracht, weil diese als Einschränkung des klaren Wortlautes betrachtet werde. Die schweizerische Methodenlehre kenne keine Wortlautgrenzen." 171
        • "31. Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode." 182
        • "38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über die Methode der Wertung" 217
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
        Ja, aber nicht textrepräsentativ
        Methodenwahl 46
        Methodische Grundsätze 20
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B. aus den ersten 50 Seiten:
            S. 5 FN 20 Dürr "... (vgl. Dürr, ZGB Art. 1 N 195, 204, 210: ".. dass der Richter stets wertet und insofern nie rein anwendet ... Insofern besagt 'Wertung', dass der Dualismus von Sein und Sollen nicht nur erkenntnis- und wissenschaftstheoretisch, sondern auch methodologisch auf der Ebene konkreter Rechtsfindung überwunden ist").
            S. 9 FN 38 "Dürr, ZGB Art. 1 N 86, 90 (unter Auslegung werde heute das "hermeneutische Verstehen" verstanden, "welches nicht mehr zum Ziel einer objektiven Wahrheit strebe, sondern sich nurmehr als Methode" verstehe).
        S. 11 FN 42 "Dürr ... ("methodologische Identität von Auslegung und Lückenfüllung"); ..."
            S. 14 "... kein methodisch relevanter ..."
            S. 23 "... Gefragt sei überdies nicht "Wertung 'pur', sondern Methode 'pur'". ..."
            S. 25 FN 109 "Hier ohne vorgängige Ermittlung der gesetzlichen Interessenbeurteilung, vgl. dazu nachstehend Ziff. 18 b, Leitsätze Ziff. 6.4, S.43, und Methode § 9 III 5 al b2 etc., S. 288 ff., 293."
            S. 27 FN 117 "Wobei auch deren Gewicht und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu berücksichtigen sind (vgl. Zippelius § 10 V, S. 60 f.; Methode § 9111 5 bl d2 a3, S. 291)."
            S. 36 "B. Zweifelhafte Schlüsse in der etablierten Methodenlehre im Allgemeinen"
            S. 40 "... gesetzgeberischer Methode ...";
            S. 191 FN 43 "Methode § 10 II 3, S. 324 ff."
            S. 44 "... unterschiedliche Auslegungsmethoden."195"
            S. 45 "... - Es versteht sich, dass methodische Anleitungen grundsätzlich auf Hauptnormen bezogen werden, d.h. auf Normen, die ein Verhaltensgebot enthalten oder auf ein solches verweisen. ..."; "... Ausgestaltung der Auslegungsmethode ..."
            S. 45 FN 202 Kramer Ziff. I 6, S. 40; auch "methodologischer Selbstbedienungsladen" (Kramer Ziff. II 2 f, S. 151; zum Teil Zitate)."
            S. 46 FN 204 Nach Martin Schubarth beruhen auch diejenigen Bundesgerichtsurteile, in denen — wie zumeist — in methodischer Hinsicht nicht weiter ausgeholt wird, in aller Regel ebenfalls auf methodischen Prinzipien (Martin Schubarth, Einleitende Bemerkungen, in: Die Bedeutung der  ratio legis, S. 3)."
            S. 47 "... Es ist Aufgabe der Methodenlehre, diese Argumente zu erkennen und zu entkräften206."
            S. 49 "... Auch sollte der Begriff der Auslegung — als zentraler Begriff der Methodenlehre — ..."
            S. 50 "Die Berufung auf die klassischen "Elemente" bzw. "Methoden" lässt nicht erkennen, dass der Auslegung eine Vervollständigung und Überprüfung der normativen Grundlagen vorausgehen muss (Normenergänzung, Textkritik, Behandlung von Normenkonkurrenzen und Rechtsgültigkeitsüberprüfung)213. ..."
            S, 50 "c) Ausblendung des klaren Anwendungsbereiches
        Indem die Auslegung vermittels der "Elemente" bzw. "Methoden" tendenziell mit der Methode der Rechtsfindung gleichgesetzt wird, ..."
            S. 58 "... wogegen der Methodologe, ..."
            S. 151 "... keine Exklusivität der billigkeitsjuristischen Methode dar. ..."
            S. 152 "... "gesetzgeberische Methode" nach Art. 1 Abs. 2 ZGB). ..."
            S. 218 "... anhand der gesetzgeberischen Methode ..."
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 1f FN 8 Dürr "Vgl. Dürr, ZGB Art. 1 N 58 ff. (im Besonderen N 59 am Schluss), 61. — Auch in der juristischen Methodenlehre geht es zum Teil um den Schein der Wahrheit, weshalb im [>2] Folgenden gelegentlich auf meine Schrift Juristische Dialektik verwiesen wird, hier auf Ziff. ll 1, S. 33 ff. (Kunstgriff der Annahme des Nichtgrundes als Grund).
            S. 18 FN 70 "Es wird von "grundsätzlicher Ablehnung aprioristischer Normativitäten" gesprochen. Die hermeneutische Ablehnung "aprioristischer Aspekte der Sollensordnung" (und im Grunde genommen jedes methodischen Ansatzes) mündet in die im Gegensatz zum vorgegebenen Tenor der Hermeneutik etwas stringent wirkende Anweisung, dass die "je gegenseitige Berufung" auf derartige Aspekte "als solche ausgemerzt, das heisst für irrelevant erklärt werden" (Dürr, ZGB Art. 1 N 170)."
            S. 22 "Die Ausführungen erwecken den Eindruck, Wertung sei Wille und relativiere jeden Denkschritt bei der Rechtsanwendung, wodurch Verunsicherung entsteht. Ein rational begründetes Ergebnis der Rechtsfindung scheint nicht mehr möglich zu sein; und es werden dementsprechend keine Bemühungen unternommen, eine sinnvolle Methode der Wertung aufzuzeigen."
            S. 28 "... — Über alle diese konkreteren Aspekte enthält die hermeneutische Betrachtungsweise keine Ausführungen, ja diese Aspekte scheinen für die hermeneutische Rechtsfindung irrelevant zu sein; desgleichen zumeist auch für die juristische Methodenlehre im Allgemeinen122."
            S. 42 "Obwohl der Begriff der Gesetzeslücke in der juristische Methodenlehre immer wieder auf Art. 1 Abs. 2 ZGB gestützt wird, wird in Art. 1 ZGB der Ausdruck "Gesetzeslücken" nicht verwendet. ..."
            S. 45  14. Die "Berufung auf etablierte Methodenregeln — die 'Methodenwahl erfolge offenbar ergebnisorientiert sehr unsystematisch"200. Es wird von "beinahe grundsätzlicher Grundsatzlosigkeit" unserer Gerichte in Methodenfragen gesprochen201, von "methodologischem 'anything goes'" und "fortgesetztem methodischem Blindflug"202.
            S. 47 FN 208 "Nach Martin Schubarth lägen vielen wichtigen Urteilen des Bundesgerichts methodische Grundsätze zugrunde, die im Urteil selbst nicht ausdrücklich angesprochen würden. Wenn sich in Urteilen des Bundesgerichts methodische Formeln fänden, dürfte es sich vielfach um das unreflektierte Wiederkäuen formelhafter Erwägungen früherer Entscheidungen handeln (Martin Schubarth, Nachbetrachtung, in: Die Bedeutung der "ratio legis", S. 96)."
            S. 48 "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre ... für den Bereich der eigentlichen Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien 209.
            Die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre bzw. die klassischen Auslegungselemente" sind nicht geeignet, Grundlage für eine juristische Methodenlehre oder wenigstens für die Gesetzesauslegung zu bilden. Sie sind keine Methode, die dem Gang der Rechtsanwendung folgt und sämtliche Denkschritte umfasst: ... ..."
            S. 49 "... Auch sollte der Begriff der Auslegung — als zentraler Begriff der Methodenlehre — für die wichtige Abgrenzung zur ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung im normenfreien Bereich vorbehalten werden, für welche aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besondere materielle Dringlichkeit vorausgesetzt werden muss212."
            S. 54 "... So ist etwa im Zusammenhang mit dem historischen Auslegungselement die als "Grundsatzfrage der Methodenlehre"225 bezeichnete Fragestellung zu erwähnen, ob das Gesetz primär nach der Absicht des historischen Gesetzgebers, d.h. "entstehungszeitlich"226, oder nach einem heute zuzumessenden Sinn227, also "geltungszeitlich" zu interpretieren sei228."
            S. 58 "c) Die 'Relevanz' der angeblichen Grundsatzfrage der Methodenlehre lässt sich auch nicht anhand der in der Literatur zitierten Beispiele darlegen250. ...; ... sind methodisch in Ordnung253: ..."
            S. 97 "Die in der deutschen Methodenlehre bekannte "teleologische Reduktion"413 wird von schweizerischen Methodenlehrern zur "methodentheoretischen Rezeption" empfohlen414. ..."
            S. 154 "25. Die traditionelle Ablehnung der Interessenabwägung bzw. das Fehlen einer Methode überhaupt"
            S. 182 "31. Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode."
            S. 217 "38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über die Methode der Wertung"
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein weil etwas zu eng:
        S. V (Vorwort): "Die juristische Methodenlehre sollte die Lehre sein, wie der Jurist bei der Rechtsfindung vorzugehen hat."
            S. 243 "Als Resultat vorliegender Abhandlung kann festgehalten werden, dass weder die traditionelle juristische Methodenlehre noch bedeutendere neuere Richtungen dieser Lehre die Voraussetzungen einer logisch aufgebauten und praktikablen juristischen Methode erfüllen."
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 12 FN 43 "Ausgangspunkt für klare methodische Überlegungen sind immer Hauptnormen, d.h. Normen, die die Anordnung eines Verhaltensgebotes enthalten oder ausdrücklich auf ein solches verweisen (Leitsätze Anm. 80, S. 88); im Gegensatz zu den erläuternden oder einschränkenden Nebennormen, die zu den einschlägigen Hauptnormen beizuziehen sind. Die Gesetzesnormen müssen von der Seite der Verhaltensgebote aus beurteilt werden."
            S. 16 "e) (Anhang) Rechtsfindung ist aber nicht einfach autonomes, keinen Regeln unterstelltes "Verstehen"58, es bedarf methodischer Regeln, die durch übungsgemässen Gebrauch ein Gegengewicht gegen Subjektivität und Willkür bilden und mit denen die richterliche Entscheidung einer Kontrolle unterzogen werden kann. Warum "feste" Orientierungshilfen "wesensmässig" fehlen sollten und alle Regeln und Abstufungen nach "heutiger" Methodenlehre "sehr grundsätzlich überholt" wären", ist nicht ersichtlich. Es macht auch keinen Sinn, jeden erdenklichen Gesichtspunkt und jede Lehre als Element zu Kenntnis zu nehmen, aber den Entstehungsvorgang der Entscheidung im Dunkeln zu lassen.60 ..."
            S. 17 "... Es kann wohl sinnvoll sein, auf Unschärfen und Unvollständigkeiten traditioneller Lehren hinzuweisen, aber es hat keinen Sinn, diese Mängel zu verabsolutieren und sie in Theorien, die unterschiedslos auf "Bezüge" und ihre Gleichrangigkeit verweisen, zur Relativierung des Gesetzes und zur Demontage methodischer Anweisungen zu benützen.
        Wenn Rechtsfindung mehr sein soll als Beschäftigung des Juristen, nämlich Erreichung eines bestimmten Ziels, etwa der Rechtssicherheit und der Förderung des allgemeinen Wohlergehens, so bedarf es der Festlegung methodischer Kautelen für den Rechtsanwender, dem — befangen im einzelnen Fall — der Überblick über Bedeutung und Funktion der Gesichtspunkte im Hinblick auf das angestrebte Ziel erschwert ist oder überhaupt mangelt.64 Zudem dient die Methode — wie bereits erwähnt — der Rechtssicherheit und der Überprüfbarkeit juristischer Entscheidungen."
            S. 18 "Exkurs: Auch die deutsche (gemässigte65) Methodenlehre vertritt die Ansicht, dass dem Gesetz in rationalen Erwägungen soviel Bestimmtheit wie möglich abgewonnen werden soll66: ..."
            S. 19 "... Diese methodische Anweisung und deren übungsgemässe Befolgung sichern den Vorrang der Gesetzgebung und schützen vor Subjektivität und Willkür, erhöhen die Rechtssicherheit und vermeiden fragwürdige Prozesse. Damit wird zweifellos das Ziel der Rechtsordnung begünstigt, soweit dieses in der Förderung des Wohlergehens und der allgemeinen Nachteilsverminderung gesehen wird74. ..."
            S. 20f "c) (Anhang) Das über die vorstehenden methodischen Anweisungen Gesagte gilt auch für weitere methodische Grundsätze, so für die vorgängige Vervollständigung und Überprüfung der Normen (welche sich schon aus arbeitstechnischen Gründen empfiehlt)78, die Behandlung ausgesprochener Sonderfälle (als Auslegungsfälle)79, die Abgrenzung zwischen dem unsicheren Gesetzesanwendungsbereich und der Überschreitung des sprachlich möglichen Wortsinnes von Gesetzesnormen (zwecks Wahrung des Vertrauensprinzips und der Rechtssicherheit), im Weiteren für die Grundsätze bezüglich der bisherigen Fallbeurteilung80, der Beachtung [>21] von Anhaltspunkten aufgrund der gesetzlichen Ordnung81, der Auslegung aus Sinn und Zweck des Gesetzes (wobei insbesondere auch die entgegenstehenden Interessen zu beachten sind)82 und vor allem für die Grundsätze der Ermittlung der sachlichen Angemessenheit nach Massgabe der auf die konkrete Interessenkonstellation ausgerichteten Prinzipien der rationalen Interessenabwägung83 und — wie bereits erwähnt wurde — für den Vorrang der sachlichen Angemessenheit, wenn es dabei um die eindeutig angemessenere Lösung geht84."
            S. 46 "Diese Skepsis ist nicht gerechtfertigt203 Der Umstand, dass das Gericht sich bei seiner Entscheidfindung in der überwiegenden Anzahl von Fällen nicht auf die juristische Methodenlehre oder auf eine bestimmte Methode beruft (gelegentlich wird allerdings von grammatischer, systematischer, historischer, teleologischer Auslegung etc. gesprochen), heisst noch nicht, dass das Gericht nicht methodisch vorgehe. Vielmehr entscheidet der Richter bzw. die Richterin — häufig zum Vorteil der Rechtsfindung — nach einer ad hoc entwickelten, auf die Bedürfnisse der Falllösung unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit abgestimmten Methode. ...
        ... — Dieses Vorgehen entspricht im grossen Ganzen den Anforderungen, welche an eine juristische Methode zu stellen sind205 ..."
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 40f "a) Der blosse Wortlaut ist nach Art. 1 Abs. 1 ZGB massgebend, wenn das Gesetz nach ihm "eine Bestimmung enthält", d.h. wenn er (im Hinblick auf den Anwendungsfall) klar ist und damit zu einem bestimmten Resultat führt. Er bedarf in diesem Falle nicht der Auslegung, denn es heisst in Art. 1 Abs. 1 ZGB ausdrücklich "Wortlaut oder Auslegung"181. Der Methodenlehrer, der es anders gelten lassen will, muss unterstellen, es heisse "Wortlaut und Auslegung". So wird es denn auch gemacht182. Es ist je-[>41]doch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die klare gesetzgeberische Aussage, wonach das Gesetz sowohl nach Wortlaut (entsprechend dem klaren Willen des Gesetzgebers) wie auch nach Auslegung (im unsicheren Anwendungsbereich) eine Bestimmung enthalten kann, nicht gelten soll."
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" (176 Treffer).
     
    juristische Begriffsbildung
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    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Das Thema wird nicht erörtert.
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
            S. VIII: "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), ... "
            Inhaltsverzeichnis: "a) Überholter Auslegungsbegriff"
            Inhaltsverzeichnis: "20. Der Begriff der "Lückenfüllung" als irreleitende Bezeichnung"
            Inhaltsverzeichnis: "b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs"
            Inhaltsverzeichnis: "c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs in der Literatur"
            Inhaltsverzeichnis: "Weitere Ungereimtheiten beim "Richterrecht" und ungeeignete Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden Richterrechts""
            Inhaltsverzeichnis: "g) Unterschiede bei Ermessensbegriffen?"
            Inhaltsverzeichnis: "36. Unzweckmässigkeit der Einengung des Auslegungsbegriffs"
            Inhaltsverzeichnis: "40. Unpassender Lückenbegriff"
            Inhaltsverzeichnis: "46. Unzweckmässige Auffassung des Lückenbegriffs"
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein, kein Eintrag "Begriff" im Sachregister.
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja
          Fett-kursive Hervorhebung RS:
        S. 5. Nr. 1: "Bezüglich Wortlaut und Auslegung ist nicht ersichtlich, weshalb diese Grundbegriffe der Rechtsfindung "sich allemal bloss als zwei Elemente" neben zahlreichen weiteren Rechtsfindungselementen verstehen20. Auch noch so viele "Verstehenselemente" ergeben noch kein "Verstehen" und auch keinen rationalen Weg zur Lösung von Rechtsfragen. Lediglich zu sagen, Ungeklärtes — so kollidierende Gesichtspunkte — sei "mit in den Verstehensprozess aufzunehmen"21, bringt keine Lösung."
        S. 10: "... Allein in diesem Fall ist eine Divergenz zwischen Wortlaut und "Inhalt" möglich, und nur auf diesen Fall bezieht sich daher die eingangs angeführte Begriffsbestimmung. ..."
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S. 10: "Im Gesetzeswortlaut "steht" zunächst, was im Hinblick auf zu beurteilende Sachverhalte klar ist (klarer Wortsinn, z.B. als "Kind" gilt jedenfalls ein kleiner leiblicher Nachkomme). Wenn ausnahmsweise dieser klare Wortlaut bzw. klare Wortsinn vollumfänglich oder vor allem teilweise 'nicht dem Gesetzesinhalt entspricht', womit eine Unvereinbarkeit mit dem "wahren Rechtssinn" gemeint sein muss, stellt sich die Frage einer Einschränkung des klaren Wortlautes (auch "Ausnahmelücken" nach Art. 2 Abs. 2 ZGB, unechte Lücken und "teleologische Reduktion" genannt). Allein in diesem Fall ist eine Divergenz zwischen Wortlaut und "Inhalt" möglich, und nur auf diesen Fall bezieht sich daher die eingangs angeführte Begriffsbestimmung. Der Gesetzeswortlaut erstreckt sich aber regelmässig (vorab ausser Zahlbegriffen) auch auf einen unsicheren, bloss möglichen sprachlichen Anwendungsbereich (z.B. gilt ein 15-jähriges Mädchen als "Kind" [im Sinne einer bestimmten Norm], dem gegenüber besondere Vorsicht im Strassenverkehr geboten ist?). In diesem Bereich muss das Gesetz ausgelegt werden."
            S. 48 "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre ... für den Bereich der eigentlichen Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien209."
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
    Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (2 Treffer), unbestimmter Rechtsbegriff (0 Treffer), Rechtsbegriff (9 Treffer), Generalklausel (3 Treffer).
     
    Unbestimmte Rechtsbegriffe
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    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln werden wenige Male erwähnt, aber nicht näher untersucht oder problematisiert.
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 90 Lit-Hinweis "Strickler. Die Entwicklung der Gefährungshaftung: auf dem Weg zur Generalklausel? (Bem/Stuttgart 1983) S. 107 ff ..."
            S. 126 "Die "Füllung von Lücken intra legem (Generalklauseln, Verweisungen auf Billigkeit und richterliches Ermessen)"498, d.h. die Rechtsfindung im Rahmen von Ermessenshinweisen (Art. 4 ZGB, "unbestimmte Rechtsbegriffe"), kann nicht zum Richterrecht gezählt werden, soweit dieses — wie nach der vorstehend erwähnten Begriffsbestimmung — als Rechtsfindung über die Wortlautgrenze hinaus verstanden wird. Vielmehr handelt es sich hier um Rechtsfindung im Rahmen der gesetzlichen Begriffe und sozusagen im ausdrücklichen Auftrag des Gesetzgebers.499 Diese Rechtsfindung entspricht der Auslegung. ..."
            S. 150 "... Dasselbe muss gelten, wenn sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe" vorliegen (in beiden Fällen nachfolgend "Ermessenshinweise" genannt). ..."
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (1 Treffer Lit-Hinweis), Logik (6 Treffer).
     
    jur.  Logik
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    jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema Logik, juristische Logik, Norm- oder deontische Logik spielt keine Rolle. Es kommt nur zu wenigen Erwähnungen des Suchworts "logik".
     

      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Jein:
        Sprachlogik 199
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 24 "... Es entspricht aber der Logik, dass die hier geforderte Feststellung des kleineren Übels104 die Beurteilung der Grösse der Übel voraussetzt, nur dann kann entschieden werden, welcher Nachteil bzw. welches Übel kleiner ist. ..."
            S. 93 Fußnote "399 GI. M. Egon Schneider, Logik für Juristen (3. Aufl. München 1991) § 35, S. 120."
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 239 Nr. 46 "Wie der Basler Kommentar zu Recht bemerkt, ist die Berufung des Richters zur Lückenfüllung keine Konsequenz des Rechtsverweigerungsgebotes958. Eine Lückenfüllung ist dann aber in der Regel nicht ein Gebot der Logik; denn wenn die "ratio legis", die nach dem Basler Kommentar den Inhalt der Norm darstellt959, eine Verpflichtung, Haftung, Strafe, Steuer oder andere Belastung nicht vorsieht, ist das entsprechende Begehren [>240] durch das Gesetz bzw. die  ratio legis  nicht gedeckt und könnte im Prinzip einfach abgewiesen werden960."
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.

    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). >  jur.Logik,  > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "beweis" (9 Treffer).
     
    jur. Beweis
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    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S.8: "... Beweislast ..."
        S. 17: "... Beweisführung ..."
        S. 105: "...beweisen könne ..."; "... Beweis ...";
        S. 109: "... Beweissicherung ..."
        S. 204: "...bei Ausfall des Exkulpationsbeweises ..."
        S. 205: "... wenn der Geschäftsherr beweise, ..."
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 83: "... Dies erklärt sich daraus, dass auch im vorliegenden Zusammenhang die Fiktion aufrechterhalten wird, im Rahmen des unklaren Normanwendungsbereiches würden die traditionellen Auslegungsargumente zum Ziel führen. ..."
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jBew  Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung und bloßem  Meinen  gesehen und kritisch erörtert? Nein.
      • K6.3 Wird  kritisch erörtert, weshalb  jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene "freie Beweiswürdigung" braucht? Nein.
      • K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger Beweis ist? Nein.
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils
            S. 199: "Die in der Literatur aufgeführten Beispiele stellen keinen Beweis für das Bedürfnis nach einer Einschränkung des klaren Wortlautes zur Vermeidung zweckwidriger Ergebnisse dar, da sie entweder auf anderen Gründen beruhen oder die Einschränkung fragwürdig ist: "
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Erklaeren  >  Grundfragen zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
    Suchwort "erklär", erfasst auch Erklärung und die grammatischen Varianten (55 Treffer), meist aber nicht in dem hier gemeinten Sinne (A erklärt B, A ist der Grund für B, A ist die Ursache für B)).
     
    Jur. Erklaeren 
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    jErk-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier erklären von juristischen Sachverhalten: "Erklären" wird zwar mehrfach verwendet, manchmal auch im hier nicht gemeinten Sinne. Aber das rechtswissenschaftliches Grundproblem, wie sich rechtliche Sachverhalte aus anderen erklären lassen,  wird nicht weiter erörtert.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        7. Praeter legem operiere Rechtsfindung da, "wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, wird im Zusammenhang mit einer Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche erklärt.
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 22 "b) Vor allem aber genügen die allgemeinen Aussagen der "hermeneutischen Rechtsfindung" nicht, um das Problem der Wertung zu erklären und eine befriedigende Vorstellung für das Vorgehen des Richters bzw. der Richterin zu vermitteln. Aufschlussreiche Erklärungen sind an einschlägigen Stellen dieser Lehre nicht ersichtlich. ..."
            S. 23 "... Im Weiteren wird Wertung auch als dem Postulat der "Einzelfallgerechtigkeit" dienstbar dargestellt97, ohne zu erklären, wie dieses Postulat verwirklicht werden soll (ausser etwa durch Hinweise zur Berücksichtigung aller relevanten Elemente)98. ..."
            S. 29 Nr. "7. Praeter legem operiere Rechtsfindung da, "wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe123, wird im Zusammenhang mit einer Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche124 erklärt."
            S. 31 "c) Indem aber im einschlägigen Kontext erklärt wird, praeter legem operiere Rechtsfindung da, "wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, und indem daraus sowie aus weiteren Ausführungen139 abgeleitet werden muss, dass nach der betreffenden Auffassung Rechtsfindung intra legem auch überall dort vorliegt, wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck eine Antwort gibt146 (bzw. zu geben scheint), und zwar ohne Begrenzung auf den sprachlich möglichen Gesetzeswortsinn, wird der Sinn der Abgrenzung relativiert und die Vorteile der Abgrenzung fallen zum grossen Teil dahin. Der Rechtsunterworfene verlässt sich u.U. vergeblich darauf, dass sein Fall, der auch nicht unter den bloss möglichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, von der Regelung nicht erfasst werde."
            S. 39 "Indem erklärt wird, ein eindeutiger Wortlaut sei eine "recht seltene Konstellation", überträgt sich der Eindruck der Unklarheiten, welche mit dem Gesetz fallweise verbunden sind, auf die Gesetzesnorm als Ganzes, obwohl diese Unklarheiten in Wirklichkeit nur einen Teil der möglichen Anwendungsfälle betreffen. ... "
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "versteh" (46)
     
    Jur. Verstehen 
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    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne:  Der juristische Verstehensbegriff ist mit dem Auslegen verbunden und wird vielfach sogar mit dem verstehen gleichgesetzt. Ott ist neben Hruschka einer der wenigen kritischen Köpfe in der Rechtswissenschaft, die eine Verstehenstheorie für richtig und wichtig halten und der vieldeutigen und unklaren Auslegung kritisch gegenüberstehen. Eine Theorie des juristischen Verstehens wird zwar nicht entwickelt oder zitiert, doch ein sehr wichtiges Ziel formuliert, z.B. S. 16:
    "e) (Anhang) Rechtsfindung ist aber nicht einfach autonomes, keinen Regeln unterstelltes "Verstehen"58, es bedarf methodischer Regeln, die durch übungsgemässen Gebrauch ein Gegengewicht gegen Subjektivität und Willkür bilden und mit denen die richterliche Entscheidung einer Kontrolle unterzogen werden kann. ..."
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, z.B.
            S. 21: "6. "Wertung" sei die "volitive Seite der Rechtsfindung", sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien "gleichwertig" (gegenüber rational-analytischen Elementen), kognitive und volitive Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'88. Der Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung89, welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere90, "sein subjektives Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl" mitzuberücksichtigen und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen vorfindet"91."
            S. 78: "b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs"
            S. 190: "32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung"732. Nicht erforderlich sei eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog. qualifiziertes Schweigen)733."
            Anmerkung: Hier bedeutet "verstehe" eine Definition.
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Jein, S. 246: "Vorverständnis, richterliches 157, 158"
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 12: "a) Der sprachlich noch mögliche Wortsinn wird weithin als Grenze der Auslegung verstanden44. ... "
            A. 21:  "... Der Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung89, welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere90, ..."
            S. 2: "... im richtig verstandenen Sinne ..."
            S. 33: "... in seinen Verstehensvorgang miteinbeziehen"150 ..."
            S. 118: "... 'wertend-zirkulären Verstehensvorgang' ..."
            S. 158: "... "Vorverständnisses ..."
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 6: "Der Ausdruck "Wortsinn" wird — entgegen dem Kommentar — normalerweise als sprachlicher Wortsinn verstanden23 (und nicht als sprachlichrechtlicher Sinn), und zwar gleichbedeutend mit "Wortlaut"24. Der Terminus "Wortsinn" ist insofern passender als "Wortlaut", als es um die Vorstellungen geht, die sich mit einem bestimmten Ausdruck verbinden, und nicht um "Laut", d.h. Ton oder Klang des Ausdrucks. In Art. 1 Abs. I ZGB wird aber der Ausdruck "Wortlaut" verwendet; er hat sich als Synonym für sprachlichen Wortsinn eingebürgert und lässt auch keinen Zweifel daran, dass es nicht um einen nicht sprachlichen Sinn geht."
            Anmerkung: Es scheint mir falsch, Wortlaut und Wortsinn gleichzusetzen.
            S. 34: "... Allerdings dürfe der Richter dabei die 'bestehende Sollensordnung' nicht verändern157; aber unklar erscheint, was er 'nach heutigem wissenschaftstheoretischen bzw. hermeneutischen Verständnis' in diese hineinlegen darf."
            S. 40f a) Der blosse Wortlaut ist nach Art. 1 Abs. 1 ZGB massgebend, wenn das Gesetz nach ihm "eine Bestimmung enthält", d.h. wenn er (im Hinblick auf den Anwendungsfall) klar ist und damit zu einem bestimmten Resultat führt. Er bedarf in diesem Falle nicht der Auslegung, denn es heisst in Art. 1 Abs. 1 ZGB ausdrücklich "Wortlaut oder Auslegung"181. Der Methodenlehrer, der es anders gelten lassen will, muss unterstellen, es heisse "Wortlaut und Auslegung". So wird es denn auch gemacht182. Es ist je[>41]doch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die klare gesetzgeberische Aussage, wonach das Gesetz sowohl nach Wortlaut (entsprechend dem klaren Willen des Gesetzgebers) wie auch nach Auslegung (im unsicheren Anwendungsbereich) eine Bestimmung enthalten kann, nicht gelten soll."
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
            S. 2: "Die gesetzliche Ausdrucksweise "Wortlaut oder Auslegung" lässt sich aber ohne weiteres in sinnvoller Weise verstehen: Eine Bestimmung nach Wortlaut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ZGB, d.h. ein bestimmtes Resultat auf Grund des Wortlautes, ergibt sich dann, wenn der Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar, eindeutig, unmissverständlich ist. Somit ist unter "Wortlaut" vernünftigerweise der klare Wortlaut zu verstehen (z.B. der Wortlaut "Kind" ist klar in Bezug auf einen 5-jährigen leiblichen Nachkommen, die Ausdrucksweise "Eindringen in eine Wohnung" ist eindeutig im Hinblick auf den Fall des Einschleichens in eine Wohnung durch Aufbrechen der Wohnungstüre).9 Ist aber der Wortlaut im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt klar (und liegt weder ein ausgesprochener Sonderfall, noch ein Textfehler, eine Rechtsungültigkeit10 oder aber ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB vor), so darf angenommen werden, dass das Resultat dem Willen des Gesetzgebers entspricht."
            S. 5.: "Bezüglich Wortlaut oder Auslegung ist nicht ersichtlich, weshalb diese Grundbegriffe der Rechtsfindung "sich allemal bloss als zwei Elemente" neben zahlreichen weiteren Rechtsfindungselementen verstehen20. Auch noch so viele "Verstehenselemente" ergeben noch kein "Verstehen" und auch keinen rationalen Weg zur Lösung von Rechtsfragen. Lediglich zu sagen, Ungeklärtes — so kollidierende Gesichtspunkte — sei "mit in den Verstehensprozess aufzunehmen"21, bringt keine Lösung.
            20 Dürr, ZGB Art. 1 u.a. N 64, 74, 103, 172: "Es ist das Wesen des Verstehens, dass sich Sollen und Sein, Objekt und Subjekt, Befehlen und das Verstehen selbst zu gegenseitig bezogenen Elementen relativieren", 186, 187 etc. Die Elemente durchdringen sich gegenseitig (vgl. Dürr, ZGB Art. 1 u.a. N 195). Zufolge dieser "Durchdringung" werden nach Ansicht des hermeutischen Verständnisses dogmatische Probleme "obsolet", d.h. die Sichtweise der gegenseitige Durchdringung ist ein dialektisches Mittel, um die Probleme als obsolet und damit gleichsam als gelöst erscheinen zu lassen (vgl. Dürr, ZGB Art. 1 N 195, 204, 210: ".. dass der Richter stets wertet und insofern nie rein anwendet ... Insofern besagt 'Wertung', dass der Dualismus von Sein und Sollen nicht nur erkenntnis- und wissenschaftstheoretisch, sondern auch methodologisch auf der Ebene konkreter Rechtsfindung überwunden ist")."
            S. 5: "2. Mit "Wortsinn", "selbst wenn vom 'klaren Wortlaut' die Rede" sei, könne "stets nur Klarheit im Text und im Sinn gemeint sein"22.
        Mit "Wortsinn" oder "Wortlaut" ist normalerweise der sprachliche (sichere und unsichere) Wortsinn gemeint, und nicht bloss ein Wortsinn, der zudem durch einen anderen Sinn bestätigt wird, was auch im Hinblick auf die Abgrenzung zur Auslegung unzweckmässig wäre und was den Eindruck erweckt, selbst der klare Wortlaut könne ohne weiteres auf einen irgendwie verstandenen Sinn reduziert werden."
            S. 16: "e) (Anhang) Rechtsfindung ist aber nicht einfach autonomes, keinen Regeln unterstelltes "Verstehen"58, es bedarf methodischer Regeln, die durch übungsgemässen Gebrauch ein Gegengewicht gegen Subjektivität und Willkür bilden und mit denen die richterliche Entscheidung einer Kontrolle unterzogen werden kann."
      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Wenig (es fehlt an gründlich durchgearbeiteten Beispielen wie verstehen praktisch funktioniert), z.B.
            S. 49: "... In diesem Sinne wird der Begriff auch zumeist in der Gerichtspraxis verstanden, wenn etwa erklärt wird, der Wortlaut sei nicht klar oder "nicht ganz klar". ..."
            S. 84: "... Es steht keineswegs klar im Gesetz, dass unter "Überschreitung" des Eigentumsrechts ausnahmslos ein rechtswidriges Verhalten und nicht auch ein unvermeidlicher Eingriff in den Rechtsbereich des Nachbarn zu verstehen sei. ..."
            S. 98: "Eine Einschränkung des klaren (vervollständigten und überprüften, sachverhaltsadäquaten) Wortlauts auf einen der "ratio legis" entsprechenden Bereich — was auch immer darunter verstanden wird — könnte sich bestenfalls dann auf die grundlegende Norm über die Anwendung des Rechts in Art. 1 Abs. 1 ZGB stützen, wenn diese Norm von "Wortlaut und Auslegung" des Gesetzes als Bestimmungsgrund der Rechtsanwendung sprechen würde. Es heisst aber "Wortlaut oder Auslegung", weshalb das Gesetz nach (klarem) Wortlaut allein eine Bestimmung enthalten kann, welche nicht durch Auslegung "überprüft" werden muss418."
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "ausleg" (513 Treffer), "Auslegung (512 Treffer )
     
    Auslegen
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     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein, obwohl
    Ja
    Ja
    Keine

    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: 513 Fundstellen von "ausleg" belegen die Bedeutung des Themas in diesem Werk. Obwohl zum Begriff der Auslegung im Sachregister drei Fundstellen (49, 178, 211) angegeben werden, wird eine Definition nicht geleistet, wie auch keine Theorie der Auslegung. Viele Probleme werden angesprochen, aber nicht genau durchgearbeitet. Aber auf die meisten  Grundfragen der Auslegung  wird keine Antwort gegeben.
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        S. VII: "A. Hermeneutische Rechtsfindung im Speziellen ... 1
            1. Es seien stets "sowohl der Wortlaut als auch die Auslegung desselben relevant". Aus Art. 1 Abs. 1 ZGB lasse sich "keine Priorität" des Wortlautes vor der Auslegung ableiten. ... 1
            2. Mit "Wortsinn", "selbst wenn vom 'klaren Wortlaut' die Rede" sei, könne "stets nur Klarheit im Text und im Sinn gemeint sein". ... 5
            3. Auslegung sei 'die Thematik, ob das, was im Gesetzeswortlaut steht, auch dem Gesetzesinhalt' entspreche. ... 9
            4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche Auslegung des Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung" sei abzulehnen. .. 11"
        ...
        S. VII: "6. "Wertung" sei die "volitive Seite der Rechtsfindung", sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien "gleichwertig" (gegenüber rational-analytischen Elementen), kognitive und volitive Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'. Der Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung, welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere, "sein subjektives Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl" mitzuberücksichtigen und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen vorfindet".  ... 21"
        ...
        S VIII: "13. Das Analogieverbot, das für das Strafrecht gelte, sei "in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im Privatrecht, grundsätzlich nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie unter Umständen recht unterschiedliche Auslegungsmethoden". ... 44"
        S VIIIf: "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre für den Bereich der eigentlichen Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien . ... 48
          a) Überholter Auslegungsbegriff ... 48
          b) Keine klare Unterscheidung von Auslegung und Auszulegendem ... 50
          c) Ausblendung des klaren Anwendungsbereiches ... 50
          d) Kein Einbezug des praktisch wichtigsten Auslegungsargumentes ... 51
          e) Kein Einbezug des wertvollsten und grundlegendsten Auslegungsargumentes ... 51"
        ...
        S VIII: "19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes Richterrecht" ... 69
        ...
        S. XI: "28. Der Wortlaut von Art. I Abs. 1 ZGB sei "mehrfacher rechtlicher Deutungen zugänglich", indem das Wort "Oder" auch die Bedeutung "Und/oder" haben könne (und damit eine "wortlautunterschreitende", den klaren Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung zulässig sei). ... 168"
        ...
        S. XII: "30. Die Auslegung erfolge vermittels der (klassischen) Elemente der Gesetzesauslegung (grammatisches, systematisches, historisches, teleologisches, allenfalls noch realistisches Element). ... 177"
        ...
        SXII: "34. Zur erlaubten Auslegung contra verba legis gehöre auch der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn geforderte Entscheidung in dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten Zweck keine Stütze finde, ferner der Fall, dass die hinter einer anderen sachnahen Vorschrift stehende Interessenwertung nach einer analogen Anwendung auf den von der ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen Anwendungsbereich erfassten Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass ein Widerspruch mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege. ... 197"
        ...
         S. XIII "36. Unzweckmässigkeit der Einengung des Auslegungsbegriffs ... 212"
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        "Auslegung 10, 76
          Begriff 49, 178, 211
          echte aus Sinn und Zweck des Gesetzes 63, 73
          gebundene 11, 48, 49, 169, 212
          Methode 137, 156, 181, 182"
        "Auslegungselemente oder -
          methoden 48, 177
          teleologische 176"
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 1: "1. Es seien stets "sowohl der Wortlaut als auch die Auslegung desselben relevant". Aus Art. 1 Abs. 1 ZGB lasse sich "keine Priorität" des Wortlautes vor der Auslegung ableiten'. ...
            a) Die eingangs erwähnte Theorie besagt im Klartext, dass auch dann, wenn der Wortlaut des Gesetzes zu einem bestimmten Resultat führt, immer noch eine Auslegung vorgenommen werden müsse."
            S. 2: "Die gesetzliche Ausdrucksweise "Wortlaut oder Auslegung" lässt sich aber ohne weiteres in sinnvoller Weise verstehen: ..."
            S. 3: "b) Die Verstehensweise von Art. 1 Abs. 1 ZGB versagt auch dann nicht, wenn sich Wortlaut und Auslegung widersprechen: ..."
            u.s.w.
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B.
            . 48f "a) Überholter Auslegungsbegriff
        Bereits der Begriff der Auslegung im Sinne der klassischen Auslegungselemente bzw. -methoden (auch "gebundene" Auslegung genannt) ist überholt. Er stammt aus einer Periode, in welcher man glaubte, die Akzeptanz von gerichtlichen Entscheidungen dadurch erhöhen zu können, dass man diese Entscheidungen als geradezu logische Schlussfolgerungen aus den rechtlichen Grundlagen darstellte, d.h. als Folgerungen aus der Sprache, aus der Systematik, aus dem Willen des Gesetzgebers und aus dem Gesetzeszweck. Die Auslegung wurde demzufolge im Sinne von Erwägungen verstanden, die mit einiger Sicherheit aus dem Gesetzesrecht und seiner Entstehung abgeleitet werden können und die zu einem definitiven Resultat führen. Auf diesen Inhalt ist auch der Auslegungsbegriff in Art. 1 Abs. 1 ZGB eingeschränkt, wie sich aus dem Zusammenhang mit Absatz 2 der genannten Bestimmung ergibt, welcher mit der sog. "gesetzgeberischen
        Methode" auch die Interessenbeurteilung anvisiert und diese damit wohl aus dem Auslegungsbegriff gemäss Absatz 1 ausklammert. [>49]
            Ein definitives Resultat, eine "Bestimmung" nach Art. 1 Abs. 1 ZGB, kann sich aber im unsicheren Gesetzesanwendungsbereich bestenfalls aus einer Ableitung aus Sinn und Zweck des Gesetzes im Sinne einer Schlussfolgerung a fortiori ergeben (teleologische Auslegung), wobei zu beachten ist, dass eine echte Ableitung aus dem Zweck nur möglich ist, wenn beim Problemfall die entgegenstehenden Interessen nicht stärker tangiert werden als beim Normalfal1210. Den "Elementen" und "Methoden" kommt im übrigen lediglich eine vorbereitende Funktion zu. Sie sind blosse Vermutungen eines gesetzgeberischen Willens (aus der Gesetzesentstehung, aus grammatischen und systematischen Anhaltspunkten und aus dem Gesetzeszweck). Das Resultat aus den Elementen ist anhand einer rationalen Interessenabwägung kritisch zu überprüfen, wobei einer eindeutig angemesseneren Lösung der Vorrang zukommen muss211.
            Dem traditionellen bzw. gebundenen Auslegungsbegriff kommt in Anbetracht des Gesagten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist daher naheliegend, den Begriff der Gesetzesauslegung nicht im Sinne der "gebundenen" Auslegung, sondern im Sinne der Präzisierung bzw. — bei Ermessenshinweisen — im Sinne der Konkretisierung des Gesetzes im Rahmen der sprachlich möglichen Gesetzesbedeutung zu verwenden, auch wenn dabei Gesichtspunkte der Angemessenheit eine kontrollierende oder sogar entscheidende Rolle spielen. In diesem Sinne wird der Begriff auch zumeist in der Gerichtspraxis verstanden, wenn etwa erklärt wird, der Wortlaut sei nicht klar oder "nicht ganz klar". Auch sollte der Begriff der Auslegung — als zentraler Begriff der Methodenlehre — für die wichtige Abgrenzung zur ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung im normenfreien Bereich vorbehalten werden, für welche aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besondere materielle Dringlichkeit vorausgesetzt werden muss212."
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, obwohl im Sachregister zum Begriff der Auslegung folgende Fundstellen angegeben (49, 178, 211) werden, die aber keine Definition enthalten:
            S. 49: (Begriff nach SR): "Dem traditionellen bzw. gebundenen Auslegungsbegriff kommt in Anbetracht des Gesagten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist daher naheliegend, den Begriff der Gesetzesauslegung nicht im Sinne der "gebundenen" Auslegung, sondern im Sinne der Präzisierung bzw. — bei Ermessenshinweisen — im Sinne der Konkretisierung des Gesetzes im Rahmen der sprachlich möglichen Gesetzesbedeutung zu verwenden, auch wenn dabei Gesichtspunkte der Angemessenheit eine kontrollierende oder sogar entscheidende Rolle spielen. In diesem Sinne wird der Begriff auch zumeist in der Gerichtspraxis verstanden, wenn etwa erklärt wird, der Wortlaut sei nicht klar oder "nicht ganz klar". Auch sollte der Begriff der Auslegung — als zentraler Begriff der Methodenlehre — für die wichtige Abgrenzung zur ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung im normenfreien Bereich vorbehalten werden, für welche aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besondere materielle Dringlichkeit vorausgesetzt werden muss212."
            Anmerkung: hier wird Auslegung nicht definiert, sondern erwähnt.
        S. 179: (Begriff nach SR): "b) In einer anderen Lehre wird die Auslegung vor der "Normsinngrenze" und damit vor der richterlichen Gesetzesergänzung über den Normwortsinn hinaus ("echte Lücken") angesiedelt, so dass anzunehmen ist, "Auslegung" sei grundsätzlich die Rechtsfindung . im Rahmen des sprachlich möglichen Wortsinns. Zugleich wird aber Auslegung als "Rechtsfindung nach Massgabe der klassischen Auslegungselemente" aufgefasst685, woraus erneut die Ansicht abgeleitet werden kann, im sprachlich möglichen Normanwendungsbereich werde die Entscheidung durch die klassischen Auslegungselemente herbeigeführt.
            In einer weiteren Lehre wird die (an sich richtige) Auffassung stärker betont, wonach unter Auslegung die Rechtsfindung im sprachlich noch möglichen Anwendungsbereich der Norm bzw. die Präzisierung der Norm im Rahmen des sprachlich möglichen Wortsinns zu verstehen sei686. Aber auch in dieser Lehre werden für diesen Bereich lediglich die klassischen Interpretationselemente als Mittel der Rechtsfindung aufgeführt."
            Anmerkung: Auch hier wird keine Definition gegeben.
            S. 211: (Begriff nach SR): "c) Nach dem Gesagten ist es naheliegend, den Begriff der Auslegung auf den gesamten unklaren Anwendungsbereich des Gesetzes zu beziehen. Von "Auslegung" wird aber im Berner Kommentar nur dort gesprochen, wo "kognitive Elemente" die Rechtsfindung beherrschen807. Dies führt zu einer Einengung des Auslegungsbegriffs, wie auch der Kommentar einräumt808, zumal nicht im Entferntesten behauptet werden kann und auch nicht behauptet wird, dass sich der ganze unklare Anwendungsbereich durch "kognitive Elemente" im Sinne des Kommentars klären lasse. Dort, wo die Anwendung der "kognitiven Elemente" zu keinem Resultat führt, geht es nach Ansicht des Berner Kommentars bereits nicht mehr um Auslegungsfälle, sondern um Lücken, und zwar im Sinne von "Erkenntnislücken"809, d.h. nach der Darstellung des Berner Kommentars um Fälle, bei denen zwar das Gesetz das Vorkommen einer Rechtsfrage vorsieht, aber die Vorschrift "volitiv" vervollständigt werden soll. Damit wird der unklare Anwendungsbereich des Gesetzes als Bereich der Präzisierung sogar weitgehend ausgeblendet810, besonders weil die "kognitive" Erkennbarkeit des Gesetzesinhalts sich praktisch zumeist auf den klaren Anwendungsbereich beschränkt (vgl. auch nachstehend Ziff. 36)."
            Anmerkung: Auch hier wird keine Definition gegeben.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, aber nur die traditionellen Auslegungsmethoden, keine richtige.
      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 98: "a 1) Fehlende Legitimation der "teleologischen Reduktion"
        Es fragt sich, ob für eine solche, der teleologischen Reduktion entsprechende Normkorrektur überhaupt eine gesetzliche oder verfassungsmässige Legitimation besteht (so unbedeutend diese Voraussetzung auch in der "modernen" Methodenlehre betrachtet werden mag).
        Eine Einschränkung des klaren (vervollständigten und überprüften, sachverhaltsadäquaten) Wortlauts auf einen der "ratio legis" entsprechenden Bereich — was auch immer darunter verstanden wird — könnte sich bestenfalls dann auf die grundlegende Norm über die Anwendung des Rechts in Art. 1 Abs. 1 ZGB stützen, wenn diese Norm von "Wortlaut und Auslegung" des Gesetzes als Bestimmungsgrund der Rechtsanwendung sprechen würde. Es heisst aber "Wortlaut oder Auslegung", weshalb das Gesetz nach (klarem) Wortlaut allein eine Bestimmung enthalten kann, welche nicht durch Auslegung "überprüft" werden muss418."
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analog" (157 Treffer), "Analogie" (91 Treffer), Analogieschluss (28 Treffer), Analogieverbot (6 Treffer)
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
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    K4-jAna
    K5-jAna
    K6-jAna
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     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja aber
    Teils
    Teils
    Keine.

    jAna-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Das Thema nimmt breiten Raum ein, eine systematische Darstellung fehlt.
     

      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, z.B.:
            S. VIII: "13. Das Analogieverbot, das für das Strafrecht gelte, sei "in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im Privatrecht, grundsätzlich nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie unter Umständen recht unterschiedliche Auslegungsmethoden". ... 44
            S. X: "21. Unzureichende Konstruktion des sog. Analogieschlusses ... 85
                    ...
            b1) Das Verfahren der Analogie und dessen Resultat werden miteinander vermengt ... 87
            c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne der Prüfung der 'Wertungsgleichheit' wird im Dunkeln gelassen ... 89
            d1) Anhang: Der in der juristischen Methodenlehre häufig angeführte (aber selten aktuelle) "Umkehrschluss" ist nicht — wie behauptet wird — das Pendant bzw. das Gegenstück des Analogieschlusses. In keiner Weise "zwingt" die Ablehnung eines Analogieschlusses zum Umkehrschluss. ... 93
             S. XII: "33. Die Entscheidung praeter verba legis könne sich ergeben aus den erkennbaren legislativen Zwecken und Wertungen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (bei der Analogie), aus dem Rechtsverweigerungsgebot oder aus allgemeinen Prinzipien und Zweckmässigkeitsgesichtspunkten. ... 194
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Analogieschluss 52, 85, 93, 120, 238, 241
        Analogieverbot 44
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 37: "... Analogieschlüsse ..."
        S. 52: "Die Nichterwähnung des Analogieschlusses als juristische Lösungsmöglichkeit in Art. 1 ZGB ist insofern keineswegs merkwürdig, als andere, praktisch bedeutendere Lösungsvarianten in der betreffenden Bestimmung auch nicht explizite aufgeführt werden. "
            S. 88: " ... Um innere Analogie geht es dann, wenn ..."
            S. 88: "Die äussere Analogie liegt in der Formulierung ..."
            S. 90: ".Oder es wirrd erklärt, bei der Gesamtanalogie werde "auseiner ganzen Reihe von Vorschriften induktiv ein allgemeiner Rechtsgedanke, eine ..."
        u.a.m.
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 44: "Im Besonderen liegt kein grundsätzlicher Unterschied in Bezug auf das Analogieverbot vor. Einerseits wird das Analogieverbot auch im Strafrecht in materiell dringlichen Fällen ausnahmsweise durchbrochen196, und zwar mit der Scheinbegründung der teleologischen Extension. ..."
            S. 89: "c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne der Prüfung der 'Wertungsgleichheit' wird im Dunkeln gelassen"
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja, aber nur anwendungsorientiert, nicht grundlegend:
            S. 85:                "21. Unzureichende Konstruktion des sog. Analogieschlusses
        Unter "Analogieschluss" wird in der Regel der Fall verstanden, dass eine gesetzliche Regelung auf einen vom sprachlichen Wortsinn dieser Regelung nicht erfassten Sachverhalt angewendet wird, weil dieser Sachverhalt den in der fraglichen gesetzlichen Vorschrift geregelten Fällen "wertungsmässig (teleologisch) entspricht"359. Gemeint ist eine Rechtsfindung praeter verba legis, d.h. über die Grenze des möglichen Wortsinns hinaus360. ..."
      K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, eine richtige Theorie wird nicht geboten (und liegt ja auch allgemein nicht vor), so z.B.
            S. 86: "Der "Analogieschluss" betrifft häufig nicht einen vom sprachlichen Wortsinn von Normen überhaupt nicht erfassten Sachverhalt, sondern einen Sachverhalt, der im unklaren Anwendungsbereich einer primär in Betracht gezogenen Norm liegt."
            S. 92: "Es ist zu beachten, dass unter (innerer und zugleich äusserer) "Analogie" zumeist nicht die Anwendung der Rechtsfolge einer Norm auf einen unsicheren Anwendungsfall der gleichen Norm verstanden wird395, sondern die Anwendung der Rechtsfolge der Norm auf einen vom möglichen sprachlichen Wortlaut der Norm nicht erfassten Sachverhalt. Dieser kann allerdings in den unsicheren Anwendungsbereich einer anderen Norm fallen396. ..."
          Hilfsfrage
      • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder / und entwickelt? Nein
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, so z.B.
            S. 86f: "Ist aufgrund der gesetzlichen Regelung unklar, wie lange man ein Recht ausüben kann, kann an die analoge Anwendung einer in einem anderen Zusammenhang gesetzlich festgelegten Frist gedacht werden. — Befriedigt [>87] bei einem auf einzelne Klauseln beschränkten Willensmangel in einem teilbarem Vertrag weder vollumfängliche Anfechtbarkeit noch Ablehnung der Anfechtbarkeit, kann eine entsprechende Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR in Erwägung gezogen werden366.
        Nachdem Art. 588 OR im ausserordentlichen Fa11367 der Liquidation einer Kollektivgesellschaft, in welchem der überlebende von zwei Gesellschaftern als gesetzlicher Liquidator das ganze Geschäft faktisch an sich zog, nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führte, wendete das Bundesgericht den für einen etwas anders gelagerten Tatbestand vorgesehenen Art. 580 Abs. 2 OR analog an368. — In allen diesen Fällen liegt der zu beurteilende Sachverhalt im unklaren Anwendungsbereich von Normen und nicht im normenfreien Bereich."
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
    Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0 Treffer), "Gesetz" (992 Treffer),
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
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     Ott 2006 [S]
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    Eher Nein
    Ja
    Keine

    Ges-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Das Thema zieht sich durch das ganze Buch und kann in gewisser Weise als eine Philippika für den Wortlaut gegenüber den vermessenen Ansprüchen alles und jedes auslegen zu wollen, angesehen werden. S. 1: "Ist der (vervollständigte und überprüfte) Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar, so ist in aller Regel anzunehmen, dass er in diesem Bereich den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht; die "Auslegung" des Wortlautes ist für diesen Fall entbehrlich. Dies entspricht auch dem Text von Art. 1 Abs. 1 ZGB." Ott ist nicht gegen Auslegung, aber gegen unnötige und falsche. Eine ausgearbeitete Theorie zum Verstehen von Gesetzen legt Ott wie auch die anderen hier ausgewerteten JuristInnen nicht vor. Aber er sieht die Probleme, benennt sie auch und euhpemisiert oder verleugnet sie nicht. Das ist die erste Voraussetzung einer  Problemlösung:  die Wahrnehmung des Problems.
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
         S VII: "3. Auslegung sei 'die Thematik, ob das, was im Gesetzeswortlaut steht, auch dem Gesetzesinhalt' entspreche.    9"
         S VII: "4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche Auslegung des Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung" sei abzulehnen.    11"
         S. VIII: "7. Praeter legem operiere Rechtsfindung da, "wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, wird im Zusammenhang mit einer Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche erklärt.    29"
         S. VIII: "9. Der Gesetzestext fixiere den Inhalt "regelmässig nicht eindeutig oder jedenfalls nicht endgültig".    36"
        S. VIII: "11. Es ergebe sich "aus der zentralen Regel des Art. 1 ZGB, dass der blosse Wortlaut des Gesetzes nicht unbedingt massgebend" sei (Abs. 1).   40
         S. VIII: "12. Aus Art. 1 Abs. 2 ZGB ergebe sich, "dass es Gesetzeslücken gibt und wie sie zu füllen sind".   42"
         S. VIIIf: "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Me[>IX]thodenlehre für den Bereich der eigentlichen esetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien.    48"
        S. IX: "18. Fragwürdigkeit einer Interpretation nach dem Zweck des Gesetzes ("teleologische Interpretation")    60"
        S. IX: "19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes Richterrecht"    69
                          ...
                          c) Unzweckmässigkeit der Zweiteilung in "gebundenes" und "gesetzesübersteigendes" Richterrecht    72"
        S. Xf: "23. Weitere Ungereimtheiten beim "Richterrecht" und ungeeignete Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"    123
                        ...
                         c) Ungeeignetes Konzept des "gesetzesübersteigenden Richterrechts" unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB    127
                         d) Beispiele, die in der Lehre für das "gesetzesübersteigende Richterrecht" angeführt werden     129"
        S. XI: "28. Der Wortlaut von Art. I Abs. 1 ZGB sei "mehrfacher rechtlicher Deutungen zugänglich", indem das Wort "Oder" auch die Bedeutung "Und/oder" haben könne (und damit eine "wortlautunterschreitende", den klaren Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung zulässig sei).    168"
        S. XII: "30. Die Auslegung erfolge vermittels der (klassischen) Elemente der Gesetzesauslegung (grammatisches, systematisches, historisches, teleologisches, allenfalls noch realistisches Element).    177"
        "32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung". Nicht erforderlich sei eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog. qualifiziertes Schweigen).    190"
        S. XII. "35. Nichtbeachtung der verschiedenen sprachlichen Anwendungsbereiche der Gesetzesnorm    209"
        S XIII: "37. Nichtbeachtung einer Überschreitung der sprachlichen Gesetzesbedeutung     214"
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister vor?
          Nein, aber:
        Gesetzgeberische Methode 53, 127
        Gesetzliche Interessenbeurteilung als Richtschnur 65
        Auslegung, echte aus Sinn und Zweck des Gesetzes 63, 73
        Interessenabwägung gesetzliche 161
        Qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers 57, 190, 224
        Richterliche (rechtsfindende) Gesetzesergänzung 77, 200
        Richterrecht gesetzesübersteigendes 72, 124, 127,129,135,136, 237
        Sinn und Zweck des Gesetzes 31, 49
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 3 "Dem klaren, vervollständigten und überprüften Wortlaut kommt grundsätzlich Priorität vor der Auslegung zu. ..."
      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Eher Nein (eine ausgearbeitete Theorie wie man Gesetze genau verstehen kann legt auch Ott wie alle anderen nicht vor), z.B.
            S. 1 "Diese Theorie kann sich nicht auf das Gesetz stützen: In Art. I Abs. 1 ZGB wird ausgeführt, dass das Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung finde, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthalte; also genügt eine Bestimmung nach Wortlaut oder eine solche nach Auslegung. Die behauptete Kumulation und relative Gleichschaltung von Wortlaut und Auslegung wird dementsprechend aus angeblicher 'Unergiebigkeit' der zu Art. 1 Abs. 1 ZGB passenden "sprachlichen Verstehensvarianten abgeleitet, abgeleitet, indem diese Varianten in einer Weise aufgefasst werden, dass sie tatsächlich als unzulänglich erscheinen8."
      • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen? Nein.
      • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet? Nein.
      • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen? Ja.
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 2 "Die gesetzliche Ausdrucksweise "Wortlaut oder Auslegung" lässt sich aber ohne weiteres in sinnvoller Weise verstehen: Eine Bestimmung nach Wortlaut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ZGB, d.h. ein bestimmtes Resultat auf Grund des Wortlautes, ergibt sich dann, wenn der Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar, eindeutig, unmissverständlich ist. Somit ist unter "Wortlaut" vernünftigerweise der klare Wortlaut zu verstehen (z.B. der Wortlaut "Kind" ist klar in Bezug auf einen 5-jährigen leiblichen Nachkommen, die Ausdrucksweise "Eindringen in eine Wohnung" ist eindeutig im Hinblick auf den Fall des Einschleichens in eine Wohnung durch Aufbrechen der Wohnungstüre).9 Ist aber
        der Wortlaut im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt klar (und liegt weder ein ausgesprochener Sonderfall, noch ein Textfehler, eine Rechtsungültigkeit10 oder aber ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB vor), so darf angenommen werden, dass das Resultat dem Willen des Gesetzgebers entspricht."
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
    Suchworte "Rechtsfortbildung" (28 Treffer), "Fortbildung" (28 Treffer), "Richterrecht" (71 Treffer).
     
    Rechtsfortbildung
    K1-RFB
    K2-RFB
    K3-RFB
    K4-RFB
    K5-RFB
    K6-RFB
    K7-RFB
    K8-RFB
     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Jein
    Ja
    Nein
    Keine

    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Die vielen Fundstellen und die Erfassung im Inhaltsverzeichnis sowie im Sachregister  zeigen die Bedeutung des Themas. An vielen allgemein-abstrakten Stellen fehlen Beispiele.
     

      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        S. IX: "19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes Richterrecht"    69
        ...
        b) Unzweckmässigkeit der exklusiven Bezeichnung der richterlichen Rechtsfindung ausserhalb des Wortsinnes als Richterrecht    70
        c) Unzweckmässigkeit der Zweiteilung in "gebundenes" und "gesetzesübersteigendes" Richterrecht   72"
        S. Xf: "23. Weitere Ungereimtheiten beim "Richterrecht" und ungeeignete Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"    123
        ...
        "b) Unzulässigkeit der Zuordnung der Ermessenskonkretisierung zum Richterrecht ausserhalb des Bereichs des möglichen Wortsinns    126"
        "c) Ungeeignetes Konzept des "gesetzesübersteigenden Richterrechts" unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB    127"
        "E24. Fragwürdige Methode der richterlichen Rechtsfortbildung 136"
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Richterliche (rechtsfindende) Gesetzesergänzung 77, 200
        Richterrecht 69, 70, 124
        Richterrecht gebundenes 72, 124
        Richterrecht gesetzesübersteigendes 72, 124, 127,129,135,136, 237
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        V. Vorwort Fußnote 2:  "... "richterliche Rechtsfortbildung" ..."
        XV Lit: Canaris 1964.
        S. 30 Fußnote 132: "Auch "gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung", Dürr, ..."
        S. 46 Fußnote 203 Lit:  "Gl. M. Giovanni Biaggini, "Ratio legis" und richterliche Rechtsfortbildung, in: Die Bedeutung
        S. 67 Fußnote 318: ... der "Ratio legis" und richterliche Rechtsfortbildung, in: ... ."
        S. 99 unten: "... über das Gesetzesrecht hinausgreifende Rechtsfortbildung ..."
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, mehrfach, aber sehr allgemein und abstrakt > K5-RFB.
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein, nicht ausdrücklich, obwohl es nach dem Kontext klar ist. Es ist das Recht, das durch die Rechtsprechung geschaffen wird und so nicht im Gesetz steht.
            S. 71: "Es gibt vorab zwei Möglichkeiten, wie der Begriff des Richterrechts aufgefasst werden kann:

        Es ist möglich, "Richterrecht" als dasjenige Rechtsfindungsresultat zu bezeichnen, das auf einer wertenden Tätigkeit des Richters beruht ("inneres" Kriterium). Bei der oben erwähnten Theorie wird dann angenommen, im Rahmen des möglichen Wortsinnes der Norm könne die Lösung des Falles mit einiger Sicherheit aufgrund des Gesetzesrechts und seiner Entstehung abgeleitet werden, ohne dass eine richterliche "Wertung" vorgenommen werden müsse; darum handle es sich in diesem Bereich nicht um "Richterrecht". Dagegen muss eingewendet werden, dass auch im Rahmen des möglichen Wortsinnes in jedem Fall eine wertende Tätigkeit erforderlich ist (wenn auch ausnahmsweise nur als "Richtigkeitskontrolle"), zumal — wie nachgewiesen wurde — das "historische Element" und das "teleologische Element" in der Regel nicht viel hergeben, was die Bedeutung der richterlichen Wertung bzw. des Arguments der sachlichen Angemessenheit unterstreicht303.

        Im Weiteren ist es möglich, dass unter dem "Richterrecht" die Statuierung einer richterlichen (rechtsfindenden) Norm verstanden wird (im Sinne der "ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung"304, äusseres Kriterium), wobei die analoge Anwendung einer anderen Norm oder die Aufstellung einer Sondernorm305 in Betracht kommen; dies im Gegensatz zu blosser Anwendung oder Nichtanwendung der Norm unter (vorab exemplifizierender) Präzisierung ihrer Voraussetzungen (im Auslegungsbereich). Auch in diesem Fall muss betont werden, dass die Statuierung einer "Fremdnorm" ebenso gut im unsicheren Anwendungsbereich, also im Auslegungsbereich des Gesetzes möglich ist und in diesem Bereich sogar viel häufiger (und ohne die Voraussetzung besonderer materieller [>72] Dringlichkeit) anzutreffen ist, als ausserhalb des möglichen Wortsinns der Norm306.

        Bei beiden Definitionsmöglichkeiten muss das "Richterrecht" auch auf die richterliche Rechtsfindung im Rahmen des möglichen Wortsinnes bezogen werden, also auch auf die Auslegung, und "Richterrecht" eignet sich nicht als exklusive Bezeichnung der richterlichen Rechtsfindung ausserhalb des Wortsinns einer Norm. Eine Abgrenzung wäre nur zum klaren Anwendungsbereich der vervollständigten und überprüften Norm (allenfalls unter Einbezug der selten möglichen Schlussfolgerung aus Sinn und Zweck des Gesetzes und eventuell der lediglich vorbereitender Erwägungen im Sinne der Auslegungselemente) möglich. Einer solchen Begriffsbestimmung würde indessen kein methodisch erheblicher Erkenntniswert zukommen."
            Anmerkung: das ist viel zu allgemein-abstrakt ("wertenden Tätigkeit"; "Statuierung einer richterlichen (rechtsfindenden) Norm") und unverständlich.

      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
          Ja (es werden Erforderlichkeiten der Rechtsfortbildung oder des Richterrechts dargelegt), z.B. > K5-RFB.
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsdogmatik    >  Grundfragen Rechtsdogmatik.
    Suchwort dogmati" (4 Treffer), Rechtsdogmatik (0 Treffer)
     
    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
    K2-Dog
    K3-Dog
    K4-Dog
    K5-Dog
    K6-Dog
    K7-Dog
    K8-Dog
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Rechtsdogmatik spielt keine Rolle.
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 5 FN 30 "... Zufolge dieser "Durchdringung" werden nach Ansicht des hermeneutischen Verständnisses dogmatische Probleme "obsolet", ..."
            S. 16 "Und dann statt auf dogmatische Abstufungen letzten Endes auf das Rechtsgefühl abzustellen, so Dürr, ZGB Art. 1 N 173: ... ,... so lässt sich ohne dogmatische Komplikationen eine Übereinstimmung zwischen Norm, Sachverhalt, Rechtsgefühl und dergleichen herstellen. ..."
            S. 90f  "Die Subsumtion weiterer Fälle unter den blossen Zweck entspricht dann den dialektischen Kunstgriffen der einseitigen Zweckbetrachtung und der dogmatischen [>91] Konstruktion390."
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
    Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema spielt keine Rolle.

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Nein.
      • K6.2-NW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
      • K6.3-NW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben? Nein.
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert, z.B. ein Recht?  Nein.
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes?  Keine.




    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
    Suchwort "Norm" (715 Treffer), Rechtsnorm (1 Treffer),  "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (35 Treffer), "Rechtsfolge"  (43 Treffer).
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
    K5-jNorm
    K6-jNorm
    K7-jNorm
    K8-jNorm
     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein 
    Ja

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Obwohl das Suchwort "norm" es auf 715 Treffer bringt und der Begriff auch im Inhalts- und Sachverzeichnis mehrfach erfasst ist, wird keine Analyse des Normbegriffs gegeben, auf die vielen Varianten der Rechtsnormen eingegangen oder die Grundfragen an Rechtsnormen beantwortet.
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        S. IX: "19. a) Abgrenzung zwischen dem Bereich des noch möglichen Wortsinns der Norm und dem Bereich ausserhalb des Wortsinns als sinnvolle Einteilung   69"
        S. IX: "20. a1) Die logische Konzeption der Rechtsanwendung in den verschiedenen Normanwendungsbereichen    75"
        S. X: "23 a) Unzulänglichkeit der Gleichschaltung der Reduktion des klaren Wortlautes mit der Rechtsfindung ausserhalb des möglichen Normwortsinns    125"
        S. XII: "34. Zur erlaubten Auslegung contra verba legis gehöre auch der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn geforderte Entscheidung in dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten Zweck keine Stütze finde, ferner der Fall, dass die hinter einer anderen sachnahen Vorschrift stehende Interessenwertung nach einer analogen Anwendung auf den von der ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen Anwendungsbereich erfassten Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass ein Widerspruch mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege.    197"
        S. XII: "35. Nichtbeachtung der verschiedenen sprachlichen Anwendungsbereiche der Gesetzesnorm    209"
        S. XIII: "43. Vernachlässigung des unklaren Normanwendungsbereiches     233"
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor?
          Ja:
            Hauptnormen 45
            Norm
          Nebennormen 45
          Neue Erscheinungen 78
          Normanwendungsbereiche 36, 75, 76, 209
          Normenfreier Bereich 68, 70, 194
          Normenkonkurrenz 207
          Normmissbrauch 106
            Rechtsnorm Kein Eintrag
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
          Norm:
         S. V:                                                                                                  "Vorwort
        ...
        "Die traditionelle Methodenlehre ist im grossen Ganzen nicht auf die Gebotsstruktur des Rechts abgestimmt. Sie verwischt den Unterschied zwischen dem klaren und dem bloss möglichen Anwendungsbereich der Norm, womit sie das Verhältnis des zu beurteilenden Falles zum Willen des Gesetzgebers vernachlässigt. Sie unterscheidet nicht zwischen dem Auszulegenden und der Auslegung und verzichtet damit auf ein zweckmässiges, schrittweises Vorgehen bei der Rechtsanwendung. Sie konzentriert die Auslegungstätigkeit auf bestimmte "Elemente" bzw. "Methoden", ohne dass damit das Resultat definitiv bestimmt werden könnte, und verzichtet von vornherein auf eine rationale Methode der Ermittlung der sachlich angemessenen Lösung: Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode."
            Weitere Erwähnungen z.B.: S. 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 12, 13, ...
          Rechtsnorm:
            S. 181 "d) Es bleibt somit dabei, dass Auslegung als Rechtsfindung im sprachlich bloss möglichen Anwendungsbereich der Rechtsnormen bzw. als Präzisierung des unsicheren Anwendungsbereichs des Gesetzes (bei Ermessensnormen als "Konkretisierung") zu verstehen ist692 und dass dabei die klassischen Auslegungselemente relativ selten zum Ziel führen, sondern vielmehr in jedem Fall die sachliche Angemessenheit auf Grund einer rationalen Interessenbeurteilung ermittelt werden muss...."
      K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Nein.
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
        Auf den ersten 20 Seiten kommt das Wort "Norm" 65 mal (von insgesamt 715 Treffern) vor, aber keine klare und genaue Erklärung zum Begriff der Norm oder Rechtsnorm.
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Norm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
      • K6.2-Norm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
      • K6.3-Norm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt? Nein.
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes?
          Ja:
      • Aus Ott 1979 S.5: "Vor allem in modernen Rechtsordnungen fällt auf, daß die einzelnen Gesetzesartikel bzw. deren Absätze häufig nicht dem geschilderten Grundtypus der Rechtsnorm entsprechen."
      • Aus Ott 1992: Abschnitt "2. Die vollständige Rechtsnorm setzt sich aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammen" (S. 14-15)




    Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, > Normen. > Grundtatsache zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
    Suchwort "wert" ( 184 Treffer), Wertung (115 Treffer), werte (38 Treffer), Werten (27 Treffer), Werturteil (0 Treffer),
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
    K5-jWert
    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
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    Nein obw
    Ja
    Keine

    jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Obwohl sehr oft von Wert oder Wertung die Rede ist, werden die  grundlegenden Wertungsfragen  nicht beantwortet. Was genau eine juristische Wertung im Vergleich zu ... ist oder sein soll, erfahren wir nicht.
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
            S. VII Nr.1 "6. "Wertung" sei die "volitive Seite der Rechtsfindung", sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien "gleichwertig" (gegenüber rational-analytischen Elementen), kognitive und volitive Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'. Der Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung, welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere, "sein subjektives Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl" mitzuberücksichtigen und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen vorfindet".     21"
            S. X: "c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne der Prüfung der 'Wertungsgleichheit' wird im Dunkeln gelassen    89"
            S. XII: "33. Die Entscheidung praeter verba legis könne sich ergeben aus den erkennbaren legislativen Zwecken und Wertungen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (bei der Analogie), aus dem Rechtsverweigerungsgebot oder aus allgemeinen Prinzipien und Zweckmässigkeitsgesichtspunkten.     194"
            S. XII "34. Zur erlaubten Auslegung contra verba legis gehöre auch der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn geforderte Entscheidung in dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten Zweck keine Stütze finde, ferner der Fall, dass die hinter einer anderen sachnahen Vorschrift stehende Interessenwertung nach einer analogen Anwendung auf den von der ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen Anwendungsbereich erfassten Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass ein Widerspruch mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege.    197"
            S. XIII: "38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über die Methode der Wertung     217"
            S. XIII: "44. Ungenügende Angaben über die Wertung     235"
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Wertender Gedankengang 25
        Wertung 21, 217, 235
        Wertungen subjektive 186
        Wertungsgleichheit 91
        Wertungswidersprüche 203
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 25 : "... Gedankengang im Zusammenhang mit der Wertung vollzieht sich in aller Regel in folgenden Etappen109:"
            S. 28: "... verhütet Doppelbewertungen121 ..."
            S. 52: "... "Wertungslücken" ..."
            S. 66: "... Wertungshorizont ..."
            S. 71: "... richterliche "Wertung" ..."
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 21: Zitat Dürr "6. "Wertung" sei die "volitive Seite der Rechtsfindung"85, sie 'spiele immer mit'86, wertende Elemente seien "gleichwertig" (gegenüber rational-analytischen Elementen)87, kognitive und volitive Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'88. Der Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung89, welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere", "sein subjektives Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl" mit zu berücksichtigen und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen vorfindet"91."
            Otts Kritik S. 22 "Die Ausführungen erwecken den Eindruck, Wertung sei Wille und relativiere jeden Denkschritt bei der Rechtsanwendung, wodurch Verunsicherung entsteht. Ein rational begründetes Ergebnis der Rechtsfindung scheint nicht mehr möglich zu sein; und es werden dementsprechend keine Bemühungen unternommen, eine sinnvolle Methode der Wertung aufzuzeigen.
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, obwohl:
            S. 22 Nr. 4 "a) Vorab ist Wertung im richtig verstandenen Sinne nicht "volitiv" im Gegensatz zu kognitiv, sie hat nichts mit Gefühl oder mit dem Willen zu tun, der beim Richter nur darauf gerichtet sein sollte, einen richtigen Entscheid zu fällen. Vielmehr geht es bei der Wertung um ein rationales Erkenntnisverfahren92. Auch ist die wertende Tätigkeit nicht einfach gleichwertig gegenüber rational-analytischen Elementen. Die letzteren sind nur Resultate und Vermutungen bezüglich früherer Wertungen, wogegen Wertung selbst, soweit sie in der Beurteilung der sachlichen Angemessenheit besteht, der Rechtsordnung insgesamt zugrunde liegt und auch das wertvollste Rechtsfindungsargument darstellt93. Diesem Rechtsfindungsargument kommt der Vorrang zu, wenn die sachliche Angemessenheit bzw. die angemessenere Lösung eindeutig festgestellt werden kann (wobei nach Massgabe der jeweils vorliegenden Interessenkonstellation natürlich neben den Auswirkungen auf die Beteiligten auch diejenigen auf die Allgemeinheit — auch Rechtssicherheitsinteressen — zu berücksichtigen sind)."
            Anmerkung: Das sind Worthülsen, Behauptungen, Meinungen, aber keine Definition.
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
              Nein, obwohl, z.B.
            S. 25f: "c) Der richterliche (rechtsanwendende) Gedankengangim Zusammenhang mit der Wertung vollzieht sich in aller Regel in folgenden Etappen109:

        (1) Zunächst wird der Richter oder die Richterin nach Ermittlung der möglicherweise auf den Sachverhalt anwendbaren Normen und nach Vervollständigung und Überprüfung der normativen Grundlagen110 prüfen,  ob der Tatbestand der Gesetzesnorm im zu beurteilenden Sachverhalt [>26] erfüllt ist bzw. ob der Sachverhalt dem Gesetzeswortlaut zugeordnet werden kann  (Subsumtionsversuch). Gegebenenfalls wird das Ergebnis darin bestehen, dass der Gesetzestext im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt als unklar erscheint und dass somit das Gesetz auszulegen ist."

      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
        Zu S. 25: "Beispiel: Der Schadenersatzanspruch verjährt nach Art. 60 Abs. 1 OR in einem Jahre von dem Tag hinweg, wo der Geschädigte "Kenntnis vom Schaden" etc. erlangt hat. Im zu beurteilenden Sachverhalt reichte die Jahresfrist nur bis zum Eintritt des letzten Schadenspostens zurück. Die gesetzliche Ausdrucksweise "Kenntnis vom Schaden" ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt unklar. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob "Kenntnis vom Schaden" die Kenntnis vom Beginn des schädigenden Ereignisses oder aber die Kenntnis des letzten Schadenspostens bedeutet111."
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet? Nein.
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.
    Suchworte "Sachverhalt" (140 Treffer), "Tatbestand" (35 Treffer), "Tatbestandsmerkmal" (1 Treffer)
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
     Ott 2006 [S]
    Jein
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Ja
    Keine

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Jein: Eine Erwähnung in S. 220
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Ja:
        Sachverhaltsadäquenz 104
        Kein Eintrag von Tatbestand.
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 1: "Ist der (vervollständigte und überprüfte) Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar, ..."
            S. 2: "... , wenn der Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar, eindeutig, unmissverständlich ist. ...
            ... Ist aber der Wortlaut im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt klar (und liegt weder ein ausgesprochener Sonderfall, noch ein Textfehler, eine Rechtsungültigkeit10 oder aber ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB vor), so darf angenommen werden, dass das Resultat
        dem Willen des Gesetzgebers entspricht." Auch FN mehrfache Erwähnung "Sachverhalt"..
           S. 4: "c) Soweit die einschlägige Norm im Hinblick auf weitere Sachverhalte unklar ist, ist sie auszulegen18.  ..."
            S. 6 FN 25.
            S. 7: "... Dazu ist zu bemerken, dass der im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klare, vervollständigte und überprüfte Wortlaut ..."
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, obwohl es scheint, als gehe Ott selbstverständlich davon aus, dass die Begriffe hinreichend klar und verständlich sind.
            S. 79: "a3) In den unsicheren Anwendungsbereich des Gesetzes fallen in der Regel eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten, für welche unklar ist, ob sie dem Normtatbestand zugeordnet werden können. Beispielsweise der Normausdruck "Kind" schafft nicht Klarheit darüber, ob neben kleinen leiblichen Nachkommen auch erwachsene Nachkommen darunter fallen. ..."
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Nam5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Nein.
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja > K4-STM S. 79
      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Psychologie
    Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (0 Treffer), psychologisch (2 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Absicht (8 Treffer), Affekt (0 Treffer), Aufmerksamkeit (2 Treffer), Befinden (1 Treffer), bewusst (20 Treffer), Bewusstsein (2 Treffer), Denken (19 Treffer), Empfind (0 Treffer), Erinner (7 Treffer), Fähig (26 Treffer), Gedächtnis (0 Treffer), Fühl (14 Treffer), Handlung (26 Treffer), Irrtum (11 Treffer), Können (50 Treffer), Plan (9 Treffer), Steuerung (3 Treffer), Vermeiden (3 Treffer), Vorsatz (0 Treffer), Wahrnehm (0 Treffer), Wollen (10 Treffer), Wille (38 Treffer), Wissen (34 Treffer), Ziel (59 Treffer)
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
    K3-Psy
    K4-Psy
    K5-Psy
    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das Thema juristische Psychologie spielt - wie üblich - keine Rolle.
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 75 Nr. 20 "Nicht Relativierung, sondern nach Möglichkeit Aufrechterhaltung der Vorstellung von der Autorität und der grundsätzlichen Vollständigkeit des Gesetzes ist das psychologische Motiv der Festhaltung am Lückenbegriff, indem mit dem Begriff der Lücken deren Ausnahmecharakter betont wird und wenigstens der Ausgangspunkt der Rechtsfindung als im Gesetz vorgegeben erscheinen soll.318."
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine



    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), beweiswürdigung (0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer), meinen (38 Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer), Argumentation (18 Treffer),
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Ott 2006 [S]
    Nein
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    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein
      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine


    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
    Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (0 Treffer).
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Ott 2006 [S]
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    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-hMei  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-hMei  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-hMei  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.




    Subsumtion     > Subsumtion im Glossar.
    Suchwort "Subsumtion" (6 Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Ott 2006 [S]
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    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Thema spielt überraschenderweise keine Rolle.
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor?
          Ja:  Subsumtion 26
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 26: "... (Subsumtionsversuch) ..."
        S. 90: "... Die Subsumtion weiterer Fälle unter den blossen Zweck ..."
        S. 144: FN 557 "... nicht unmittelbar subsumtionsfähig" ..."
        S. 173: " ... unbefriedigender Subsumtion
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
    Suchworte "Rang" (60 Treffer), "Rangfolge"(6 Treffer), "Normenrang"(0 Treffer), "Hierarchie"(0 Treffer), "Konflikt" (10 Treffer), "Normkonflikt"(0 Treffer), "Normenkonflikt" (0 Treffer), "Anwendungsvorrang" (0 Treffer), "Normenpyramide" (0 Treffer),  "Verfassungsrang" (0 Treffer). "Instanzen" (4 Treffer), "Bundesgericht" [die Schweiz hat kein Verfassungsgericht] (60 Treffer)
     
    Rang (konflike)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Ott 2006 [S]
    Nein, denn
    Nein, denn
    Ja aber
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es verschiedene Ebenen: Das Thema spielt hier keine Rolle, Rang und Rangkonflikte werden zwar erörtert, aber nicht in dem hier gemeinten Sinne, in der Regel geht es um Rangprobleme bei der Auslegung.
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein, denn hier geht es nicht um normative Rangkonflikte:
            S. VIII Nr. "5. Abzulehnen seien Rangfolgen, "welche mit 'inneren' oder logischen' Vor- beziehungsweise Nachrängen argumentieren; namentlich wo etwa dem 'klaren Wortlaut' materiale Priorität eingeräumt" werde. Es würden alle spezifischen Voraussetzungen, die oft für ein Abweichen vom Wortlaut verlangt würden, entfallen, namentlich jene des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB    18"
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor?
          Nein, denn hier geht es nicht um normative Rangkonflikte:
        Rangfolge der Auslegungselemente 68
        Rangfolgen 18
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja (aber nicht in dem hier gemeinten Sinne), z.B.
        S. 34: " ... vorrangiger Berücksichtigung ..."
        S. 49: "... Vorrang ..."
        S.54: "... Rangordnung der Auslegungsargumente ..."
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (1 Treffer).
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Ja (1x)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor?  Nein.
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, eine Fundstelle:
        S. 50: "... Behandlung von Normenkonkurrenzen ..."
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
    Suchwort "Lücke" (256 Treffer).
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Teils
    Ja
    Ja
    Keine

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Ott sieht das Konzept der Lücke sehr kritisch und argumentiert dafür, das Konzept Lücke aufzugeben.
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        S. VIII: "12. Aus Art. 1 Abs. 2 ZGB ergebe sich, "dass es Gesetzeslücken gibt und wie sie zu füllen sind".    42"
        S. IX: "16. Der Umstand, dass "der Analogieschluss in Art. 1 ZGB nicht ausdrücklich erwähnt" wird, sei eine "merkwürdige Lückenhaftigkeit unserer Lückenfüllungsregelung"   52"
        S. IX:  "20. Der Begriff der "Lückenfüllung" als irreleitende Bezeichnung    74"
        S. X: "b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs    78"
        S. X: "c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs in der Literatur    81"
        S. XII: "32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung". Nicht erforderlich sei eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog. qualifiziertes Schweigen).    190"
        S. XIII: "40. Unpassender Lückenbegriff    226"
        S. XIII: "46. Unzweckmässige Auffassung des Lückenbegriffs    239"
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Lücken intra legem 126, 223, 226
        Lückenbegriff 42, 74, 190, 195, 223, 226, 239, 241
        rechtssystematische Lücken 112, 192, 240
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            V Fußnote 2: "... Ausfüllung von Gesetzeslücken", ..."
            S. 10: "... sog. "Ausnahmelücke" nur unter Qualifizierten Voraussetzungen zulässig40."
            S. 11: "... Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung" sei abzulehnen."
            S. 30: "... Auch bei dieser hier bevorzugten Einteilung werden die traditionellen "Lücken" dem Bereich unsicherer Rechtsanwendung zugeteilt137, ..."
            S. 33 "... Gemäss der betreffenden Auffassung "gehört es zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung,
        den strategischen Test zu machen"148, ..."
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert?
                    Ja, z.B.:
            S. 14: "... Diese ausnahmsweise richterliche Gesetzesergänzung wird in Lehre und Praxis gelegentlich als "Lückenfüllung" bezeichnet, welche sich somit nach dem Gesagten sehr wohl von der Auslegung unterscheidet."
            S. 42: "Obwohl der Begriff der Gesetzeslücke in der juristische Methodenlehre immer wieder auf Art. 1 Abs. 2 ZGB gestützt wird, wird in Art. 1 ZGB der Ausdruck "Gesetzeslücken" nicht verwendet. Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung als Lücken wenig zu dem passt, was sich aus Art. 1 Abs. 2 ZGB tatsächlich ergibt:
        a) Dass "dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden" kann, bedeutet jedenfalls noch nicht, dass eine "Lücke" vorliege, denn es wird traditionellerweise nur dann von "Lücke" gesprochen, wenn eine Lückenfüllung folgt. Eine lückenfüllende Norm ist aber in der Regel nicht erforderlich, wenn eine gesetzliche Regel deshalb fehlt, weil der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, eine Regel aufzustellen, m.a.W. weil er dem Rechtsunterworfenen oder dem Staat keine Verpflichtung, Haftung oder sonstige Belastung auferlegen wollte (z.B. keine subsidiäre Staatshaftung für bestimmte Fälle ungedeckter Bauhandwerkerforderungen187, kein Miteigentümervorkaufsrecht aufgrund eines bloss obligatorischen Übertragungsanspruches188, keine Verpflichtung, die Kündigung einer landwirtschaftlichen Pacht mit Familienwohnung auch dem Ehegatten separat zuzustellen189). ..."
            S. 77:  "Es stellt sich jetzt die Frage, was die vorab in der Literatur hochgehaltene Lehre von der Lückenhaftigkeit des Gesetzes allenfalls darüber hinaus zu leisten vermag."
            S. 82:  Nr. 20 "... Der Lückenbegriff ist insofern irreleitend, als in einem solchen Fall eine Gesetzeslücke nicht von Anfang an ersichtlich ist, sondern erst im Nachhinein nach Bejahung der "Lückenfüllung" bzw. der ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung angenommen werden kann."
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils:
            S. 190: "32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung"732. Nicht erforderlich sei eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog. qualifiziertes Schweigen)733.
            Anmerkung: Hier wäre interessant zu erfahren, wie man auf die Erforderlichkeit kommt und wie sie festgestellt wird.
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            hier kritisch S. 81:                        "c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs in der Literatur
        Die in der Literatur verwendeten allgemeinen Lückenbegriffe (für "echte" bzw. "offene" Lücken) sind infolge ihrer vagen Umschreibungen wenig aussagekräftig (z.B. Lücke als das Fehlen einer "erforderlichen" gesetzlichen Anordnung342, als "planwidrige Unvollständigkeit" des positiven Rechts343)344. Man kann sich kaum ein klares Bild machen von dem, was gemeint sein soll, und die von den verschiedenen Methodikern verwendeten Spezifikationen erscheinen als vieldeutig oder sogar diffus. Es muss daher auf die von den Autoren angegebenen Beispiele abgestellt werden (vgl. auch die Ausführungen unter Ziff. 40 und 46):
        In besonders augenfälliger Form sollen offene Lücken in Gestalt sog. "technischer" bzw. "logischer" Lücken vorliegen, in denen das Gesetz ei[>82]ne bestimmte staatliche Aufgabe statuiert, aber das zuständige Organ oder das dabei einzuhaltende Verfahren nicht festsetzt345. Es geht dabei aber um den unklaren Anwendungsbereich der Rechtsfolge im Sinne einer "unvollständigen Rechtsfolge", bei der eine wichtige Modalität nicht bestimmt ist346; bei einer solchen Unvollständigkeit erscheint eine gesetzesergänzende Lösungsmöglichkeit unumgänglich. Letzteres trifft auch zu im Bereich unsicherer Gesetzesanwendung, wenn in Bezug auf ein Recht nicht geregelt ist, innerhalb welcher Frist es auszuüben ist347. In solchen Spezialfällen kann am ehesten noch von einer "Lücke" gesprochen werden348."
            S. 74: "20. Der Begriff der "Lückenfüllung" als irreleitende Bezeichnung
        Die in der Lehre als "Lücken" bezeichneten Konstellationen sind in der Regel keine Ausnahmen und/oder bieten keinen erkennbaren Ausgangspunkt fair die "Lückenfüllung"; demnach ist die Bezeich[>75]nung "Lücke" nicht passend und irrefiihrend317; zudem ist der Lückenbegriff entbehrlich."
            S. 78:                                 "b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs
        a2) Die Verfechter des traditionellen Lückenbegriffs geben vor, sie müssten mit dem Begriff der Lücken der Vorstellung von der "Allwissenheit des Gesetzes" entgegentreten332 und dem Richter eine eigenständige Rechtsfindung ermöglichen. Die genannte Vorstellung der "Allwissenheit" würde aber besser dadurch relativiert, dass die Existenz des unsicheren Gesetzesanwendungsbereiches als Auslegungsbereich offen anerkannt würde. In diesem Bereich ist der Richter zur Präzisierung, Konkretisierung und allenfalls rechtsfindender Ergänzung berufen, wobei das Argument der sachlichen Angemessenheit, d.h. eine nach der Interessenkonstellation ausgerichtete Interessenbeurteilung, ausnahmslos von Bedeutung ist333. Auch neue Erscheinungen können in der Regel noch im Rahmen des möglichen Anwendungsbereiches bestehender Normen beurteilt werden, bis der Gesetzgeber nötigenfalls eine eigene Regelung festlegt."
            Es folgen weitere Argumente.
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 43: "b) Versteht man richtigerweise Art. 1 Abs. 2 ZGB in dem Sinne, dass dem Gesetze keine ausreichend bestimmte Vorschrift entnommen werden könne (auch nicht durch "Auslegung" im Sinne des gebundenen Verfahrens nach Art. 1 Abs. 1 ZGB), und ist demnach primär von der Tätigkeit des Richters im Rahmen des unsicheren Anwendungsbereiches des Gesetzes die Rede, dann passt der Lückenbegriff nur schlecht, weil die richterliche Bestimmung in diesem Rahmen keine Ausnahme darstellt, wie der Ausdruck "Lücke" vermuten liesse192. Betrachtet der Richter beispielsweise die Unrichtigkeit der Auskunft eines Rechtsanwaltes als "zureichenden Grund" im Sinne von Art. 20 StGB, dann füllt er damit nach allgemeinem Sprachgebrauch keine "Lücke", nachdem sich auch in Dutzenden von anderen Fällen die Frage stellt, ob ein "zureichender Grund" vorliege.193"
            S. 52: "Die Nichterwähnung des Analogieschlusses als juristische Lösungsmöglichkeit in Art. 1 ZGB ist insofern keineswegs merkwürdig, als andere, praktisch bedeutendere Lösungsvarianten in der betreffenden Bestimmung auch nicht explizite aufgeführt werden."
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Keine.


    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
    Suchworte "unklar" (105 Treffer), "mehrdeutig" (9 Treffer).
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
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     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein 
    Teils
    Ja
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema spielt an mehreren Stellen eine wichtige Rolle. Die  > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit. werden jedoch nicht beantwortet.
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        S. XIII: "43. Vernachlässigung des unklaren Normanwendungsbereiches    233"
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor?
          Ja:
        "Wortlaut 125
          eindeutiger 39
          klarer 2, 60, 100, 168, 209, 231
          unklarer 169, 210"
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 36 Nr. 9 " ... mehrdeutig ..." (3 Erwähnungen)
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja z.B.
            S. V: (Vorwort) Fußnote 1 "Das Gericht befolgt je nachdem den klaren Wortsinn bzw. hält sich in unklaren Anwendungsfällen an das, was zu einem vergleichbaren Fall von einer Instanz mit hinreichender Autorität bereits gesagt worden ist, es beruft sich auf Anhaltspunkte aufgrund der gesetzlichen Ordnung und es versucht, durch Gewichtung von Interessen eine angemessene Lösung zu ermitteln".
            S. 4 Nr. 1 "c) Soweit die einschlägige Norm im Hinblick auf weitere Sachverhalte unklar ist, ist sie auszulegen18
        Es trifft nicht zu, dass aus Art. 1 Abs. 1 ZGB nicht hervorgehe, wann allenfalls eine Auslegung vorgenommen werden müsse19. Eine solche ist grundsätzlich notwendig, wenn der Gesetzestext im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt unklar ist und das Gesetz somit keine Bestimmung nach (klarem) Wortlaut aufweist. Dann ist gemäss der zitierten [>5] Norm zu prüfen, ob das Gesetz nach Auslegung eine "Bestimmung" enthält."
            S. 213: "Um den "kognitiven Elementen" im Sinne des Kommentars künstlich einen realen Anwendungsbereich zu verleihen, wird — wie es scheint — im Zusammenhang mit dem Begriff der Auslegung die angebliche "Mehrdeutigkeit fast aller sprachlicher Elemente" betont817. Gemeint sind damit offenbar nicht blosse Bedeutungsnuancen im Randbereich der Norm, sondern die vollumfängliche Mehrdeutigkeit der sprachlichen Ausdrücke. Bei solchen mehrdeutigen Begriffen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber entweder die eine oder die andere Bedeutung gemeint hat, die in der Folge durch kognitive Erwägungen eruiert werden kann. Durch Verallgemeinerung dieser Erscheinung kann dann die Bedeutung der kognitive Ermittlung des dem Gesetz zugrunde liegenden Gedankeninhalts plausibel gemacht werden. Solche mehrdeutigen Begriffe sind aber höchst selten (z.B. "Bank" als Sitzbank oder als Finanzinstitut, "Verband" als Zusammenschluss von Personen oder als Mullbinde zur Wundpflege). — ..."
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 4 "Dass Abgrenzungsprobleme zwischen klarem und unklarem Wortlaut auftreten können15, was praktisch selten der Fall ist, spricht nicht gegen das Gesagte, da solche Probleme auch in anderen Zusammenhängen nicht zu vermeiden sind und einer solchen Situation in extremen Fällen durch entsprechende Differenzierung der Regeln Rechnung getragen werden kann16.
            16 Z.B. indem der Vorrang des Wortlautes bezüglich des an der Grenze der Klarheit liegenden Anwendungsfalles dahinfällt, wenn eine gewichtige Auslegung, im besonderen das Argument der sachlichen Angemessenheit, eindeutig für eine andere Lösung spricht. Im Weiteren ist zu beachten, dass die bedingte Befolgungspflicht des Gerichts gegenüber einer bewährten Lehre und Überlieferung gemäss Art. 1 Abs. 3 ZGB auch für solche Abgrenzungsprobleme gilt, wofür auch spricht, dass die betreffende Anweisung an das Gericht in einen separaten Absatz verlegt wurde."
            Anmerkung: Zu allgemein-abstrakt.
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 2: Fußnote 9 "... Der Umstand, dass der Wortlaut im Hinblick auf weitere Sachverhalte allenfalls unklar ist (z.B. "Kinder" im Sinne einer bestimmten Gesetzesvorschrift: gehören dazu auch Pflegekinder?), ändert indessen nichts daran, dass er im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar sein kann."
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche   >  Widersprüche der Rechtsordnung (Deutschland).
    Suchwirte "ungereimt" (3 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer) = "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (31 Treffer).
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Ott 2006 [S]
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Das Wort "widerspr" wird öfter benutzt, wenn kaum inhaltlich näher durchleuchtet und erörtert.
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
            S. XII: "34. ... und sodann der Fall, dass ein Widerspruch mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege.    197."
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 3: "... ungelöster Widerspruch ..."
        S. 58: "... bloss Widersprüche zu sehen scheint."
        S. 58: "... angeblich widersprechenden Urteile ..."
        S. 59: "... und ist nicht "widersprüchlich" ..."
        S. 106: "... widersprüchliches Verhalten ..."
        S. 117 Fussnote 475: " ... Wertungswidersprüche ..."
        S. 203: "b1) "Wertungswidersprüche" (Normwidersprüche "im weiteren Sinn"; genauer: Wertungsabweichungen) ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
        S. 124 Nr. 23 "... Um dem Begriff Inhalt zu verleihen, werden daher in der Literatur auch die Reduktion des klaren Wortlautes im Wege der "teleologischen Reduktion"490 sowie diejenigen Fälle zum Recht über die Wortlautgrenze des Gesetzes hinaus gezählt, in denen es um die Füllung von sog. "Lücken intra legem (Generalklauseln, Verweisungen auf Billigkeit und richterliches Ermessen)"491, also um die Konkretisierung von Ermessenshinweisen geht. Dies ist schon deshalb widersprüchlich, da ja in diesen Fällen jedenfalls Rechtsfindung im möglichen sprachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes vorliegt."
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 59: "Gewiss kann der Eindruck entstehen, dass die Leitgedanken, die von den Gerichten im Zusammenhang mit der historischen Betrachtungsweise jeweils angeführt werden, nicht immer miteinander harmonieren. Dies liegt aber in der Regel nicht in einer Widersprüchlichkeit der Entscheidungsmethode als solcher, sondern darin, dass das Gericht, unter dem Eindruck der methodischen Konstellation des konkreten Falles, die Maximen einseitig und zu allgemein formuliert, ohne dass die nötigen Vorbehalte im Hinblick auf andere Konstellationen angedeutet werden."
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 3 Nr.1 "b) Die Verstehensweise von Art. 1 Abs. 1 ZGB versagt auch dann nicht, wenn sich Wortlaut und Auslegung widersprechen: ..."
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen
    Suchworte "sprach" (169 Treffer), "Sprache" (4 Treffer), Rechtssprache (0 Treffer), "verständlich" (19 Treffer, darunter z.B. auch "un/missverständlich")
     
    Sprache
    K1-Spr
    K2-Spr
    K3-Spr
    K4-Spr
    K5-Spr
    K6-Spr
    K7-Spr
    K8-Spr
     Ott 2006 [S]
    Ja
    Nein, aber
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Sprache, Worte, Bedeutung, Sinn spielt in dem Werk eine zentrale und wichtige Rolle, aber die Grundbegriffe werden nicht systematisch inhaltlich erörtert und abgeleitet und mit Beispielen belegt. Es bleibt meist beim allgemein-abstrakten Behaupten und Meinen. Das Wort "verständl" wird 19 mal erwähnt, aber nicht Verständlichkeit als Sprachproblem. "Rechtssprache" hat keinen Treffer, "sprach" hingegen 169 und "Sprache" 4 Treffer. Rechtssprache als eigenes Problem wird gar nicht behandelt, nur einmal erwähnt (S. 6 "sprachlichrechtlicher"). Otts Arbeit ist, wie viele andere, ein Beispiel, dass noch viel zu tun ist.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        S. VII: "4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche Auslegung des Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung" sei abzulehnen.    11"
        S. VIII: "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre für den Bereich der eigentlichen Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien   48"
        S. XIII: "37. Nichtbeachtung einer Überschreitung der sprachlichen Gesetzesbedeutung    214"
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor?
          Nein, aber wenn auch:
            Sprache: Sprachlogik 199 (die 199 nur erwähnt, aber nicht dargelegt wird)
            Verständlich: Nein.
            Rechtssprache kein Eintrag.
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 1: "... der zu Art. 1 Abs. 1 ZGB passenden "sprachlichen Verstehensvarianten" abgeleitet, ..."
            S. 29: "... im sprachlich möglichen Wortsinn, ..."
            S. 43: "... oder weil er sie nicht zur Sprache brachte."
                    S. 48: "... d.h. als Folgerungen aus der Sprache, ..."
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 199 Fußnote 763: "Schon aus sprachlogischen Gründen bezieht sich ein Sprachausdruck, mit dem eine Anweisung verbunden ist, nicht ohne weiteres auf Fälle, in denen ausserordentliche Zusatzmomente vorliegen, an die der Begriffsurheber nicht unbedingt gedacht haben muss und in Bezug auf welche es daher unsicher ist, ob sie dieser in seine Anordnung hat einbeziehen wollen."
            Anmerkung: abstrakt-allgemein, keine konkreten Belege.
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 6: "Der Ausdruck "Wortsinn" wird — entgegen dem Kommentar — normalerweise als sprachlicher Wortsinn verstanden23 (und nicht als sprachlichrechtlicher Sinn), und zwar gleichbedeutend mit "Wortlaut"24. Der Terminus "Wortsinn" ist insofern passender als "Wortlaut", als es um die Vorstellungen geht, die sich mit einem bestimmten Ausdruck verbinden, und nicht um "Laut", d.h. Ton oder Klang des Ausdrucks. In Art. 1 Abs. I ZGB wird aber der Ausdruck "Wortlaut" verwendet; er hat sich als Synonym für sprachlichen Wortsinn eingebürgert und lässt auch keinen Zweifel daran, dass es nicht um einen nicht sprachlichen Sinn geht."
          Hilfsfragen:
      • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein.
      • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA ): Nein, weder vermieden noch gerügt.
      • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch). Nein.
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Kontrolle
    Suchworte "Kontroll" (17 Treffer), "Richtigkeitskontrolle (12 Treffer), "Berufung" (13 Treffer), "Revision" (4 Treffer), "Instanz" (9 Treffer), "Öffentlich" (12 Treffer), "Volk" (5 Treffer),  "Ephor" (0 Treffer).
     
    Kontrolle
    K1-Kon
    K2-Kon
    K3-Kon
    K4-Kon
    K5-Kon
    K6-Kon
    K7-Kon
    K8-Kon
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Ja
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    Ja
    Nein
    Nein
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    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt keine Rolle, obwohl es mehrfach erwähnt wird.
     

      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein, keine Einträge zu Instanz, Kontrolle, Berufung, Revision.
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor?
          Ja, aber keine Einträge zu Kontrolle, Instanz, Berufung oder Revision.
        Richtigkeitskontrolle 51, 52, 71, 178, 180, 181, 189
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 166: "... hier hilft dann nur noch der Instanzenzug ode4r die Abwahl des Richters bzw. der Richterin."
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 46: "... Man hält sich z.B. an das, was zu einem vergleichbaren Fall von einer Autorität oder einer Instanz mit hinreichender Autorität bereits gesagt worden ist, zum Beispiel in übereinstimmenden Lehrmeinungen oder in einem Präjudiz eines höheren Gerichts (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 ZGB). ..."
            S. 144: Fußnote 599 "Gesetzliche Prinzipien, die Freiheitsrechte oder andere Grundrechte beinhalten, können — neben ihrer Bedeutung als Anweisung an untergeordnete Rechtssetzungsinstanzen — als Beschwerdegründe bestimmter Rechtsmittel von Bedeutung sein."
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 101 Nr. 22 "... Die Vorinstanz machte geltend, die Art. 647c ff. ZGB betreffend bauliche Massnahmen seien hier nicht anwendbar, weil nur die bauwilligen Stockwerkeigentümer ein Interesse an der baulichen Massnahme hätten. ..."
            S. 132 Nr. 23 "... Sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesgericht beriefen sich auf Vertrauenshaftung und hiessen die Klage gut, wobei die juristische Begründung ähnlich lautete wie in BGE 120 II 331 ff. Es wird daher auf die Bemerkungen zu jenem Fall verwiesen."
            Anmerkung: Es werden aber keine Fundstellen angegeben.
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Keine.




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (0 Treffer), Entscheidungszwang (0 Treffer)
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
    K1-RVV
    K2-RVV
    K3-RVV
    K4-RVV
    K5-RVV
    K6-RVV
    K7-RVV
    K8-RVV
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (47 Treffer), "billig" (13 Treffer), "Billigkeit" (9 Treffer)
     
    Gerecht
    K1-Ger
    K2-Ger
    K3-Ger
    K4-Ger
    K5-Ger
    K6-Ger
    K7-Ger
    K8-Ger
     Ott 2006 [S]
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Das Thema spielt trotz einiger Erwähnungen keine Rolle.
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "e1) Beeinträchtigung der Einzelfallgerechtigkeit    118"
      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 23: "... 'individualisierende Gerechtigkeit' ...; ... der "Einzelfallgerechtigkeit" dienstbar dargestellt97, ..."
            S. 34: "...  aber keine sachdienliche Abgrenzung und kann Rechtssicherheit und Gerechtigkeit tangieren. ..."
            S. 99: "... Allgemeine Gerechtigkeits- und Zweckmässigkeitsüberlegungen würden bei sprachlicher Eindeutigkeit von
            vornherein "ausser Betracht" fallen420."
            S. 110: "... (z.B. allgemeine Gerechtigkeits- und Zweckmässigkeitsgesichtspunkte447 ..."
            S. 117: "... lauteinschränkenden Auslegung auch vage Gerechtigkeits- und Zweckmässigkeitsgesichtspunkte berücksichtige."
            S. 124: "... (Generalklauseln, Verweisungen auf Billigkeit und richterliches Ermessen)"491, ..."
            S. 151: "... stellt aber keine Exklusivität der billigkeitsjuristischen Methode dar. ..."
            S. 159: "... "mehrheitlich konsensfähigen Gerechtigkeitsvorstellungen" ..."
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 150: "Wenn das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen, auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. ..."
            S. 118:                                     "e1) Beeinträchtigung der Einzelfallgerechtigkeit"
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sonstiges  > spezifizieren

    Rechtsmissbrauchsverbot (9 Treffer)
     
    Sonstiges
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
     Ott 2006 [S]
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Ja
    Keine

    So-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges: Das Rechtsmissbrauchsverbot ist ein wichtiges, gerechtes aber auch schwieriges Prinzip, das im Schweizer Recht einen eigenen Artikel hat: Art. 2 Abs. 2:  ZGB »Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz«  Die Schwachstelle im ZGB Art 2 Ab 2 ist der Begriff "offenbare". Das Suchwort hat bei Ott 9 Fundstellen, überwiegend Erwähnungen. Hier wären gründliche Beispiele wichtig.
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 16, Fußnote 60: "... oder über das Rechtsmissbrauchsverbot überbrücken ..."
        S. 120, Fußnote 482: "Der Analogieschluss ersetzt das Rechtsmissbrauchsverbot nicht, wie Kramer meint ..."
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 120: "Unrichtig erscheint es aus den erwähnten Gründen auch, das Rechtsmissbrauchsverbot als "Krücke" zu einer "generalisierenden teleologischen Reduktion" zu betrachten481 ..."
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt?
          Teils
            S. 106: "Neben diesem herkömmlichen Anwendungsbereich des Rechtsmissbrauchsverbots kommt auch eine analoge Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB in Bezug auf Normen in Betracht, die nicht direkt ein Recht begründen, sondern Verhaltenspflichten oder Einschränkungen von Rechten und Pflichten vorsehen ("Normmissbrauch") 436. Ferner kann unter Umständen an eine "generalisierende Gebotsberichtigung" gedacht werden ("Normberichtigung")437. Dabei ist jedoch Vorsicht am Platz, da die Gefahr besteht, dass bei einer "Generalisierung" die besonderen Einzelheiten des konkreten Falles übergangen werden, was bloss ausnahmsweise durch spezielle Rechtssicherheitsgründe gerechtfertigt sein kann. — Unabdingbar ist in jedem Fall die Einhaltung des vorgenannten strengen Beurteilungsmassstabes für eine Reduktion des klaren Normwortlautes."
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 108: "... Ausserdem lässt sich, wie auch in der Literatur erklärt wird, nur vermittels Anwendung des strengen Beurteilungsmassstabes des Rechtsmissbrauchsverbots der Bereich überwiegend individuellsubjektiver Einflüsse auf die Auslegung und damit die Gefahr der Willkür hinreichend begrenzen`'. — Das Gesagte kann an einem Beispiel veranschaulicht werden, das bei dieser neueren Lehre (neben
        anderen) im Vordergrund steht:

        Wenn eine Partei eines formbedürftigen Vertrages, z.B. eines Grundstückkaufs (OR Art. 11 i.V.m. Art. 216 Abs. 1), der ganz oder teilweise ohne Berücksichtigung der Form bzw. mit Formfehlern abgeschlossen wurde, aber bereits (beidseitig) freiwillig erfüllt worden ist, sich auf Formwidrigkeit beruft, liegt ein Problem des offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne des widersprüchlichen Verhaltens vor. Die erwähnte neuere Lehre vertritt indessen die Ansicht, dass in einem solchen Fall [>109] nicht die Berufung auf  Rechtsmissbrauch, sondern eine teleologische Reduktion auf die ratio legis am Platz sei442. Der Richter müsste also in Art. 11 Abs. 1 OR im Anschluss an den gesetzlichen Text etwa Folgendes generalisierend festhalten: "Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der besonderen Form nur dann, wenn das Geschäft von den Parteien nicht freiwillig [evtl.: und irrtumsfrei] ausgeführt ist"; oder: "Der Formmangel wird durch freiwillige [evtl.: und irrtumsfreie] Erfüllung geheilt."

      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes? Keine
    _
      [Noch prüfen: Art. 1-7 ZGB. Einleitung. Mit einer Einführung zu den Artikeln 1-10 von Bernhard Schnyder Baumann, Max; Dürr, David; Marti, Arnold; Lieber, Viktor; Schnyder, Bernhard (1998) Art. 1-7 ZGB. Einleitung. Mit einer Einführung zu den Artikeln 1-10 von Bernhard Schnyder Band I - Einleitung 3., völlig neu bearbeitete Auflage.  Zürich: Schulthess Verlag [ISBN/ISSN978-3-7255-3663-4]






    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Stichworte Glossar:
    __
    ZGB Zivilgesetzbuch Schweiz
      ZGB Art. 1
      "1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
      2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach  Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
      3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. "
          Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/200601010000/210.pdf

      ZGB Art. 2
      1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
      2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

      ZGB Art. 934
      II. Rechtsschutz  b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934
    __
    Lücke - Sachverhalt der im Gesetz nicht ausdrücklich erfasst ist.
    __


    Querverweise
    Standort: Ott. .
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    Haupt- und Verteilerseite Recht und Rechtswissenschaften
    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen:  Gebrauchsbeispiele, Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
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    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Edward Ott Juristische Methode in der Sackgasse? 46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen Methodenlehre.Auswertung rechts- und rechtswissenschaftlicher Werke. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Ott.htm
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    Ende
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    korrigiert: 29.09.2019 / 06.09.2019 / 05.09.2019 / 04.09.2019 / 03.09.2019



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    29.09.19     Erstmals ins Netz gestellt.
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    30.08.19    Hauptauswertung abgeschlossen.
    27.02.19    Angelegt.
     
     



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