Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
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Ott Datenschutz_
Rel.
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Wissenschaft _Rel.
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell
zum Thema:
Auswertung Ott, Edward
E. (2006)
Juristische Methode in der Sackgasse?
46 fragwürdige Theorien in der heutigen
juristischen Methodenlehre.
Haupt- und Verteilerseite
Eine kritische wissenschaftstheoretische
Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
mit Schwerpunkt Begriffswelt
und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Ott war Anwalt und Titular-Professor in der Schweiz (Zürich).
Nachdem
die Rechtssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz doch
sehr ähnlich sind (bis auf die Tatsache, dass die Schweiz ein Verfassungsrecht
für entbehrlich hält), sollten Otts 46 fragwürdige Theorien
in der heutigen juristischen Methodenlehre auch für die
deutsche und österreichische Rechtswissenschaft interessant und bedeutsam
sein. Außerdem ist eine Außenperspektive, hier Österreich
(Bydlinski, Kelsen) und Schweiz (Mastronardi, Ott) zu den 16 deutschen
AutorInnen wünschenswert und informativ. Das Inhaltsverzeichnis ist
eine gute, klare und deutliche Übersicht und Zusammenfassung der 46
behandelten methodischen und theoretischen Probleme.
Die Arbeitet wendet sich erfrischend und erfreulich
gegen die wissenschaftlichen Unsitten und Auswüchse der Auslegung,
die in Dürrs Falschinterpretation des "oder" im Artikel 1, Absatz
ZGB einen absurden Höhepunkt in der Schweiz erreicht hat. Ott plädiert
überzeugend für rationale und nachvollziehbare Methoden. Otts
Schrift kann im Wesentlichen als eine Kritik des Basler Kommentars angesehen
werden.
Bibliographie:
Ott, Edward E. (2006) Juristische Methode in
der Sackgasse? 46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen
Methodenlehre. Zürich: Orell Füssli. [Bib 02JU13/PI 3010 O89]
Zusätzlich erfasst:
-
Ott, Edward E. (2009) Gerechtigkeit bei der Auslegung des Gesetzes
-
Ott, Edward E. (2008) Juristische Dialektik - Dialektische Argumentationsweisen
und Kunstgriffe, um bei rechtlichen Auseinandersetzungen in Prozessen und
Verhandlungen Recht zu behalten. 3. Aufl. Zürich/St. Gallen:
-
Ott, Edward E. (2004) Die Beurteilung von
Interessen bei der Gesetzesauslegung. Nach einem Beitrag des Verfassers
für die Festschrift für Ernst A. Kramer (Basel 2004) [PDF Online]
-
Ott, Edward E. (2006) Fehlschlüsse,
Hermeneutik und Dialektik in Zivilprozessen. Auszüge aus einem Vortrag
von Prof. Dr. Edward E. Ott an der Generalversammlung 2006 des Instituts
für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich vom 27. Oktober 2006
[PDF Online]
-
Ott, Edward E. (1993) Leitsätze der juristischen Fallbearbeitung
– Eine Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen 2. Aufl. Basel und
Frankfurt am Main:
-
Ott, Edward E. (1992) Kritik der juristischen Methode Basel und Frankfurt
am Main: Helbing und Lichtenhahn.
-
Ott, Edward E. (1979) Die Methode der Rechtsanwendung. Zürich: Schulthess.
Inhaltsverzeichnis: (Fettungen
von R.S.)
Vorwort V
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XV
I. PROBLEMATISCHE SCHLÜSSE IN DER JURISTISCHEN METHODENLEHRE
1
A. Hermeneutische Rechtsfindung im Speziellen 1
1. Es seien stets "sowohl der Wortlaut
als auch die Auslegung desselben relevant”. Aus Art 1 Abs. 1 ZGB lasse
sich "keine Priorität" des Wortlautes vor der Auslegung ableiten.
1
2. Mit "Wortsinn", "selbst wenn vom 'klaren
Wortlaut' die Rede" sei, könne "stets nur Klarheit im Text und
im Sinn gemeint sein". 5
3. Auslegung sei 'die Thematik, ob das,
was im Gesetzeswortlaut steht auch dem Gesetzesinhalt' entspreche. 9
4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche
Auslegung des Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung
und Lückenfüllung" sei abzulehnen. 11
5. Abzulehnen seien Rangfolgen, "welche
mit 'inneren' oder 'logischen' Vorbeziehungsweise Nachrängen argumentieren;
namentlich wo etwa dem 'klaren Wortlaut' materiale Priorität eingeräumt"
werde. Es würden alle spezifischen Voraussetzungen, die oft
für ein Abweichen vom Wortlaut verlangt würden, entfallen, namentlich
jene des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB. 18
6. "Wertung" sei die "volitive Seite
der Rechtsfindung", sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien "gleichwertig"
(gegenüber rational-analytischen Elementen), kognitive und volitive
Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'. Der Richter habe
bei der hermeneutischen Rechtsfindung, welche auch das Verstehen des Vorgefundenen
Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere, "sein subjektives
Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl" mitzuberücksichtigen
und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen
vorfindet". 21
7. Praeter legem operiere Rechtsfindung
da, "wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, wird
im Zusammenhang mit einer Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche
erklärt. 29
8. Bei der Rechtsfindung praeter legem werde
das Grundsatzproblem aufgeworfen, ob der Richter überhaupt aktiv werden
dürfe. Im , Weiteren werden jedoch an die Unterscheidung in Rechtsfindung
' intra legem und praeter legem' keine klaren unterschiedlichen Folgen
geknüpft. 32
B. Zweifelhafte Schlüsse in der etablierten Methodenlehre
im Allgemeinen 36
9. Der Gesetzestext fixiere den Inhalt "regelmässig
nicht eindeutig oder jedenfalls nicht endgültig". 36
10. Ein eindeutiger Wortlaut sei eine "recht
seltene Konstellation". 39
11. Es ergebe sich "aus der zentralen Regel
des Art. 1 ZGB, dass der blosse Wortlaut des Gesetzes nicht unbedingt massgebend"
sei (Abs. 1). 40
12. Aus Art. 1 Abs. 2 ZGB ergebe sich, "dass
es Gesetzeslücken gibt und wie sie zu füllen sind". 42
13. Das Analogieverbot, das für
das Strafrecht gelte, sei "in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im
Privatrecht, grundsätzlich nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie
unter Umständen recht unterschiedliche Auslegungsmethoden". 44
14. Die "Berufung auf etablierte Methodenregeln
- die ’Methodenwahl'" erfolge "offenbar ergebnisorientiert sehr unsystematisch".
Es wird von "beinahe grundsätzlicher Grundsatzlosigkeit" unserer
Gerichte in Methodenfragen gesprochen, von "methodologischem ’anything
goes’" und "fortgesetztem methodischem Blindflug". 45
15. Bei der juristischen Methodenlehre könne
"von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen
werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich
das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und
das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen
der traditionellen Methodenlehre ... für den Bereich der eigentlichen
Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien. 48
a) Überholter Auslegungsbegriff 48
b) Keine klare Unterscheidung von Auslegung und Auszulegendem 50
c) Ausblendung des klaren Anwendungsbereiches 50
d) Kein Einbezug des praktisch wichtigsten Auslegungsargumentes 51
e) Kein Einbezug des wertvollsten und grundlegendsten Auslegungsargumentes
51
16. Der Umstand, dass "der Analogieschluss in
Art. 1 ZGB nicht ausdrücklich erwähnt" wird, sei eine "merkwürdige
Lückenhaftigkeit unserer Lückenfüllungsregelung". 52
II. FRAGWÜRDIGKEIT DER THEORIEN 54
17. Entstehungszeitliche oder geltungszeitliche Interpretation
als verfehlte Fragestellung 54
18. Fragwürdigkeit einer Interpretation nach dem Zweck
des Gesetzes ("teleologische Interpretation") 60
19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche
Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes
Richterrecht" 69
a) Abgrenzung zwischen dem Bereich des noch möglichen Wortsinns
der Norm und dem Bereich ausserhalb des Wortsinns als sinnvolle Einteilung
69
b) Unzweckmässigkeit der exklusiven Bezeichnung der richterlichen
Rechtsfindung ausserhalb des Wortsinnes als Richterrecht 70
c) Unzweckmässigkeit der Zweiteilung in "gebundenes" und "gesetzesübersteigendes"
Richterrecht 72
20. Der Begriff der "Lückenfüllung" als irreleitende Bezeichnung
74
a1) Die logische Konzeption der Rechtsanwendung in den verschiedenen
Normanwendungsbereichen 75
b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs
78
c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs in der Literatur 81
21. Unzureichende Konstruktion des sog. Analogieschlusses 85
a1) Der Ausgangspunkt des "Schlusses" wird unvollständig dargestellt
86
b1) Das Verfahren der Analogie und dessen Resultat werden miteinander
vermengt 87
c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne der Prüfung der 'Wertungsgleichheit'
wird im Dunkeln gelassen 89
d1) Anhang: Der in der juristischen Methodenlehre häufig angeführte
(aber selten aktuelle) "Umkehrschluss" ist nicht - wie behauptet wird -
das Pendant bzw. das Gegenstück des Analogieschlusses. In keiner Weise
"zwingt" die Ablehnung eines Analogieschlusses zum Umkehrschluss. 93
22. Fehlende Legitimation und Entbehrlichkeit der Figur der "teleologischen
Reduktion" 9?
al) Fehlende Legitimation der "teleologischen Reduktion" 98
bl) Entbehrlichkeit einer "teleologischen Reduktion" im Hinblick auf
die Möglichkeiten zulässiger Wortlauteinschränkung 100
cl) Fragwürdigkeit einer Reduktion des Wortlautes auf die "ratio
legis" 113
dl) Missachtung des Postulats der Rechtssicherheit durch die "teleologische
Reduktion" 115
e1) Beeinträchtigung der Einzelfallgerechtigkeit 118
fl) "Teleologische Reduktion" und Gerichtspraxis 121
23. Weitere Ungereimtheiten beim "Richterrecht" und ungeeignete
Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"
123
a) Unzulänglichkeit der Gleichschaltung der Reduktion des klaren
Wortlautes mit der Rechtsfindung ausserhalb des möglichen Normwortsinns
125
b) Unzulässigkeit der Zuordnung der Ermessenskonkretisierung zum
Richterrecht ausserhalb des Bereichs des möglichen Wortsinns 126
c) Ungeeignetes Konzept des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"
unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB 127
d) Beispiele, die in der Lehre für das "gesetzesübersteigende
Richterrecht" angeführt werden 129
24. Fragwürdige Methode der richterlichen Rechtsfortbildung
136
a) "Verallgemeinerungsfähigkeit" 138
b) Überlegungen aus dem "System Recht" (und aus externen Begründungszusammenhängen)
142
c) Präjudizien und Lehre 143
d) "Allgemeine Rechtsgrundsätze" 144
e) Rechtsvergleichung 145
f) Ausserrechtliche Argumente 147
g) Unterschiede bei Ermessensbegriffen? 150
25. Die traditionelle Ablehnung der Interessenabwägung bzw.
das Fehlen einer Methode überhaupt 154
a) Stiefmütterliche und abwertende Behandlung des Problems 154
b) Das Ungenügen der etablierten Methode und weiterer Theorien
155
26. Der "typisierende Fallvergleich" als untaugliche Methode 159
27. Der "Konsens" als fragwürdiger Rettungsanker 162
III. WEITERE UNBEFRIEDIGENDE ANSICHTEN IN DER NEUEREN METHODENLEHRE
168
28. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 ZGB sei "mehrfacher rechtlicher
Deutungen zugänglich", indem das Wort "Oder" auch die Bedeutung "Und/oder"
haben könne (und damit eine "wortlautunterschreitende", den klaren
Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung zulässig sei). 168
29. Das Postulat nach "methodentheoretischer Rezeption" der teleologischen
Reduktion sei deshalb nicht angebracht, weil diese als Einschränkung
des klaren Wortlautes betrachtet werde. Die schweizerische Methodenlehre
kenne keine Wortlautgrenzen. 171
30. Die Auslegung erfolge vermittels der (klassischen) Elemente
der Gesetzesauslegung (grammatisches, systematisches, historisches,
teleologisches, allenfalls noch realistisches Element). 177
31. Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode.
182
32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen einer
erforderlichen gesetzlichen Anordnung". Nicht erforderlich sei eine
Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher Natur
betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder wenn hinter
dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog. qualifiziertes
Schweigen). 190
33. Die Entscheidung praeter verba legis könne sich ergeben
aus den erkennbaren legislativen Zwecken und Wertungen in Verbindung mit
dem Gleichheitssatz (bei der Analogie), aus dem Rechtsverweigerungsgebot
oder aus allgemeinen Prinzipien und Zweckmässigkeitsgesichtspunkten.
194
34. Zur erlaubten Auslegung contra verba legis gehöre auch
der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn geforderte Entscheidung in
dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten Zweck keine Stütze
finde, ferner der Fall, dass die hinter einer anderen sachnahen Vorschrift
stehende Interessenwertung nach einer analogen Anwendung auf den von der
ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen Anwendungsbereich erfassten
Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass ein Widerspruch mit einem
allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege. 197
IV. GRUNDSÄTZLICHE UNZULÄNGLICHKEITEN IN KOMMENTAREN
ZU ART. 1 ZGB 209
A. Im Berner Kommentar 209
35. Nichtbeachtung der verschiedenen sprachlichen Anwendungsbereiche
der Gesetzesnorm 209
36. Unzweckmässigkeit der Einengung des Auslegungsbegriffs 212
37 Nichtbeachtung einer Überschreitung des sprachlichen Gesetzesbedeutung
214
38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über die Methode der Wertung
217
39. Fragwürdigkeit der Vorstellungen über das Rechtsfindungsverfahren
219
40. Unpassender Lückenbegriff 226
B. Im Basler Kommentar 229
41. Vage "ratio legis" als
genereller Massstab für die Rechtsfindung 229
42. Fehlende Würdigung des klaren Wortlautes 231
43. Vernachlässigung des unklaren Normanwendungsbereiches 233
44. Ungenügende Angaben über die Wertung 235
45. Zulässigkeit der Überschreitung des Wortlautes ohne spezifische
Voraussetzungen 237
46. Unzweckmässige Auffassung des Lückenbegriffs 239
Sachregister 244
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den gleichen Kategorien und ihren Kriterien
untersucht und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Allgemeinwissenschaftliche Betrachtungen spielen in diesem Werke keine
Rolle,
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" (21 Treffer)
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne:
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 17: "... Und eine Beweisführung sollte ihre
Prämissen aufzeigen und nicht auf auswärtige Erkenntnisse verweisen
müssen ("heutige Erkenntnislehre", "heutige Sprachwissenschaft", "wissenschaftstheoretische
Entwicklungen", "moderne Linguistik" etc.)62."
S. 58 "... Attribut der Wissenschaftlichkeit ..."
S. 118 FN 476 "Siehe David Dürr, Stehen
gewisse Gesetzgeber über der Wissenschaft? in SJZ 92 (1996), S. 322
f."
S. 166 "... oder von Wissenschaftlern, beeinflussen
lassen soll, ..."
S. 220 "... Es versteht sich, dass diesem Vorgehen
die normale, geltungszeitliche Sprachbedeutung der Normausdrücke
zugrunde liegt, nicht ein sprachwissenschaftlich erforschter, entstehungszeitlicher
Sprachgebrauch, zumal sich zumindest der klare Anwendungsbereich eines
Sprachausdrucks nicht so rasch ändert. ..."
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
-
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert? Nein.
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Nein.
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Nein.
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein.
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftstheorie" (0 Treffer), "Wissenschaftstheoretisch
(5 Treffer), "Wissenschaftslehre" (0 Wissenschaftslehre)
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B. - wobei nicht klar und sicher ist, ob "wissenschaftstheoretisch"
hier tatsächlich im allgemeinen und nicht spezifisch juristischem
Sinne gemeint ist.
S. 5 FN 30, Zitat Dürr "...(vgl. Dürr,
ZGB Art. 1 N 195, 204, 210: ".. dass der Richter stets wertet und
insofern nie rein anwendet ... Insofern besagt 'Wertung', dass der
Dualismus von Sein und Sollen nicht nur erkenntnis- und wissenschaftstheoretisch,
sondern auch methodologisch auf der Ebene konkreter Rechtsfindung überwunden
ist")."
S. 17 Nr. 4 "... wissenschaftstheoretische Entwicklungen
..."
S. 23 "... Daher wird dann von "Zirkularität"
gesprochen, welche "durchaus heutigen wissenschaftstheoretischen Erkenntnissen"
entspreche101. ..."
S. 34: "... Allerdings dürfe der Richter dabei
die 'bestehende Sollensordnung' nicht verändern157; aber unklar erscheint,
was er 'nach heutigem wissenschaftstheoretischen bzw. hermeneutischen Verständnis'
in diese hineinlegen darf."
S. 97 FN 413 "... Das Argument der teleologischen
Reduktion wurde auch kritisiert, so von Elmar Bund, der diese Bezeichnung
wegen der Verwechslungsmöglichkeiten mit dem wissenschaftstheoretischen
Begriff der Reduktion, aber auch deshalb als nicht glücklich gewählt
betrachtete, weil auch andere Gesichtspunkte als der teleologische, z.B.
der systematische oder historische, dazu führen könnten, dass
man den Anwendungsbereich einer Norm enger fasse, als dies mit dem möglichen
Wortsinn verträglich sei (Bund S. 172, 155)."
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
-
WTh-5.1 Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert? Nein.
-
WTh-5.2 Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Nein.
-
WTh-5.3 Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Nein.
-
WTh-5.4 Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
-
WTh-5.5 Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein.
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne (kein Treffer).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
Rolle.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung). Nein.
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des
Suchwort "Begriffsbildung" (0 Treffer) "begriff" (176 Treffer).
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Auf den ersten 125 Seiten
kommt das Suchwort "begriff" (an 96 Stellen) nur in juristischen Zusammenhängen
vor. Allgemeine Erörterungen zur Begriffsbildung habe ich nicht gefunden.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4
Referenz benannt) definiert? Nein.
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann?
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" (285 Treffer), aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne.
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: > Beweis.
Das Thema Methode im allgemeinwissenschaftlichen Sinne spielt keine Rolle.
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt?
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" (157 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Die ersten
82 Treffer betreffen sämtlich die juristische Analogie. Die allgemeinwissenschaftliche
Betrachtung der Analogie und des Analogieschlusses spielt keine Rolle.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Suchwort "versteh" (46 Treffer) aber nicht im allgemeinwissenschaftliche
Sinne, wie die ersten 25 Überprüfungen der Treffer ergaben.
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinn spielt keine Rolle.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert?
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt?
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet?
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen
Erklaeren im allgemeinen Sinne und Kernbedeutungen.
Suchwort "erklär" (55 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne, wie eine Überprüfung der ersten 30 Treffer ergab.
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Der wissenschaftliche
Begriff des Erklärens spielt keine Rolle.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Nein.
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären
und verstehen (0 Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchwort "Normen und Werte" (0 Treffer) bzw. "Werte und Normen"
(0 Treffer) im allgemeinwissenschaftliche Sinne (0 Treffer).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Thema spielt keine Rolle.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werturteilsstreit" (0 Treffer).
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes? Keine.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
> Grundfragen zum Recht.
Suchwort "recht" (1121 Treffer, meist im Zusammenhang mit einer
Spezifikation siehe bitte K5-R)
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Das Thema spielt trotz vieler
Erwähnungen inhaltlich keine Rolle.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nicht im Inhaltsverzeichnis, aber Im Vorwort.
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor?
Nein, nicht als eigener Eintrag, aber:
-
Rechtsfindung praeter verba legis 70
-
Rechtsfolge, unvollständige 82, 192
-
Rechtsfortbildung praeter legem 32, 70, 196
-
Rechtsvergleichung 145
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, aber:
S. V "Die traditionelle Methodenlehre ist
im grossen Ganzen nicht auf die Gebotsstruktur des Rechts abgestimmt. ..."
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein. Recht kommt für sich als Begriff kaum vor, sondern - auf
den ersten 51 Seiten - meist im Zusammenhang, z.B.:
-
Eigentumsrechts 38,
-
genannten Rechts S. 25
-
Gesetzesrecht 48,
-
gesetztes Recht 45,
-
Gewohnheitsrecht 45,
-
Grundrechten 41,
-
Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB
-
Miteigentümervorkaufsrecht 42,
-
öffentlichen Recht 43,
-
Privatrecht 27, 38, 43,
-
Recht S. 20, 30 FN 132,
-
rechtlichen Grundlagen 48,
-
rechtlicher Beurteilung 24,
-
rechtlicher Erwägungen 18
-
Rechtsanwender 17, 19, 22, 24, 30, 34, 41, 44, 48, 51,
-
Rechtsanwendungsbereiche 29,
-
Rechtsbegriffe FN 56: 16
-
Rechtsbereichen 44,
-
rechtsfindende Vorgehen 41,
-
Rechtsfindung 7, 13, 21, 22, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 43, 46, 50, 51,
-
Rechtsfindungsargument 22,
-
Rechtsfindungsaufgabe 4 FN 14
-
Rechtsfindungselementen 3 FN, 5, 33,
-
Rechtsfindungstätigkeit 34,
-
Rechtsfolge 11, 39,
-
Rechtsfolgeanwendung 32,
-
Rechtsfolgevariante 34,
-
Rechtsfortbildung 30 FN 132, 46 FN 203,
-
Rechtsfragen 1, 5, 43,
-
Rechtsgebieten, 44, 45,
-
Rechtsgefühl 16 FN 60, 21
-
Rechtsgrundlagen 4 FN 13
-
Rechtsgültigkeit 45,
-
Rechtsgültigkeitsüberprüfung 2 FN 11, 14, 41, 50,
-
Rechtskonformität, 28 FN 119,
-
Rechtsmaterie 44, 45,
-
Rechtsmissbrauch 15, 18, 19, 45 FN 199,
-
Rechtsmissbrauchsverbot FN 60 S. 16
-
Rechtsnotstand 34 FN 159,
-
Rechtsordnung 8 FN, 19, 22, 23, 50 FN 214,
-
rechtspolitische Entscheidungen 33,
-
rechtspolitische Gesetzeslücke 33,
-
Rechtsproblem 18
-
Rechtssetzung 24,
-
Rechtssicherheit 8, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 25, 28, 33, 34, 42, 46, 49,
-
Rechtssicherheitsgründen 20, 29 FN 122
-
Rechtssicherheitsinteressen 22,
-
Rechtssicherheitszweck 32,
-
Rechtssinn (wahrer) 10
-
Rechtsprechung 18 FN 67,
-
Rechtsungültigkeit 6
-
Rechtsunterworfenen 14, 25, 29, 31, 33, 34, 42,
-
Rechtswirklichkeit 51,
-
Retentionsrecht 24, 25,
-
richterliche Rechtsschöpfung 34 FN 159,
-
Scheidungsrechts 33 FN 149,
-
sprachlich-rechtlicher Sinn 6
-
Strafrecht 44,
-
System des Rechts50 FN 214,
-
unbestimmten Rechtsbegriffen 37,
-
Verwaltungsrecht 44,
-
Zivilrecht 37,
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte "Rechtswissenschaft" (kein Treffer), "Jurisprudenz (kein
Treffer), "Wissenschaft" im Sinne von Rechtswissenschaft (1 Treffer).
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne:
Ott gebraucht für Rechtswissenschaft in der Regel das Wort "Wissenschaft",
wie man dem Kontext entnehmen kann (> K3-RW).
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
XVI Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft
(6. Aufl. Berlin/Göttingen/ Heidelberg 1991) [Larenz]
S. 118 "... seitens der Wissenschaft ..."
S. 121 FN 482 "... Auch hier wird seitens der Wissenschaft
versucht, den Richter bei Abweichungen vom Gesetz von einer Begründung
im Sinne des qualifizierten Falles zu entbinden. ..."
S. 123 "... Abgesehen davon, dass einer "teleologische
Reduktion" ohnehin nicht die gleiche Verbindlichkeit wie dem Gesetzesrecht
zukommt und somit für die Zukunft eine zusätzliche Unsicherheit
geschaffen wird, ist es allenfalls Sache des Gesetzgebers, den Änderungsvorschlag
der Wissenschaft zu prüfen, eine generalisierende Änderung vorzunehmen
und für Publikation und Transparenz zu sorgen."
S. 158 "... Es ist Aufgabe der Wissenschaft, den
Richter darauf hinzuweisen ..."
S. 186 "... Aufgabe der Wissenschaft ist es, derartige
Fehlleistungen aufzudecken716."
S. 190 "... mit banalen Interessenabwägungen
nicht wissenschaftlich befassen will ..."
S. 210 "... Dieser Grund liegt vermutlich darin,
dass — mehr oder weniger bewusst — die Bestimmbarkeit von juristischen
Resultaten, welche in Wirklichkeit auf dem (unterdrückten) klaren
Normanwendungsbereich beruht, als Ergebnis der in Wirklichkeit wenig
ergiebigen klassischen Auslegungselemente erscheinen soll, um dadurch
die Wissenschaftlichkeit der Bemühungen der traditionellen Methodenlehre
im Hinblick auf die "Auslegungselemente" zu untermauern."
S. 233 FN 920 "Es kann auch nicht gesagt werden,
die Unterscheidung u.a. zwischen echten und unechten Lücken sei wissenschaftlich
wertlos, weil sie nicht zu besonderen Rechtsfolgen führe (BSK-Honsell,
ZGB Art. 1 N 29). ..."
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, es werden 46 Probleme beschrieben.
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein, aber es werden 46 Probleme beschrieben.
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Nein.
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert? Nein.
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
Ja, es werden wie das Inhaltsverzeichnis ausweist, 46 Theorieprobleme
beschrieben.
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)
mit Beispielen dargestellt? Nein.
-
K7.2-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausuferend)
mit Beispielen dargestellt? Teils.
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" (285 Treffer), erfasst auch: "Methode"
(236 Treffer), "Methodik" (1 Treffer), Methodologie" (0 Treffer), "methodologisch"
(12 Treffer), Die ersten 142 Treffer reichen bis S. 91.
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne:
Ott erläutert im Vorwort:
"Die juristische Methodenlehre sollte die Lehre
sein, wie der Jurist bei der Rechtsfindung vorzugehen hat. Die oft weitläufigen
Publikationen über Themen dieser Lehre finden jedoch relativ wenig
Niederschlag in der Rechtspraxis. Die Gerichtspraxis hat ihre eigene Rechtsfindungsmethode
im Sinne einer spontanen Ad-hoc-Auslegung auf Grund von Kriterien, die
bei der jeweiligen Fallbearbeitung nahe liegen1. Allenfalls untermauert
das Gericht seine Entscheidung mit den eher vagen Begründungsmustern
der traditionellen Methodenlehre2.
Die traditionelle Methodenlehre ist im grossen
Ganzen nicht auf die Gebotsstruktur des Rechts abgestimmt. Sie verwischt
den Unterschied zwischen dem klaren und dem bloss möglichen Anwendungsbereich
der Norm, womit sie das Verhältnis des zu beurteilenden Falles zum
Willen des Gesetzgebers vernachlässigt. Sie unterscheidet nicht zwischen
dem Auszulegenden und der Auslegung und verzichtet damit auf ein zweckmässiges,
schrittweises Vorgehen bei der Rechtsanwendung. Sie konzentriert die Auslegungstätigkeit
auf bestimmte "Elemente" bzw. "Methoden", ohne dass damit das Resultat
definitiv bestimmt werden könnte, und verzichtet von vornherein auf
eine rationale Methode der Ermittlung der sachlich angemessenen Lösung:
Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode. [>VI]
Vorherrschend in der Lehre ist die Tendenz, die
richterliche Freiheit zu begünstigen und die Gesetzesbindung zu lockern.
— Gewiss kann sich die neuere Methodenlehre auf renommierte Vorgänger
und ein grosses Arsenal von prätentiösen Lehrmeinungen stützen.
Deren Äusserungen werden auch als treffend, grundlegend, aufsehenerregend
oder sogar bahnbrechend gelobt. Zu Gegenmeinungen wird jedoch nicht
Stellung genommen, ja sie werden zumeist nicht einmal einer Erwähnung
wert befunden, oder sie werden gegebenenfalls falsch aufgefasst und als
abwegig dargestellt3.
Durch die Beschäftigung mit diversen Lehrmeinungen
tritt die Transparenz der juristischen Methode in den Hintergrund. Ich
erlaube mir daher, zum besseren Verständnis meiner Ausführungen
relativ häufig auf meine Publikation "Leitsätze der juristischen
Fallbearbeitung" hinzuweisen4.5
Soweit im Folgenden aus Gründen der leichteren
Lesbarkeit nur die männlichen Personenbezeichnungen aufgeführt
werden, gelten sie in gleicher Weise auch für weibliche Personen."
1 Das Gericht befolgt je nachdem den klaren Wortsinn
bzw. hält sich in unklaren Anwendungsfällen an das, was zu einem
vergleichbaren Fall von einer Instanz mit hinreichender Autorität
bereits gesagt worden ist, es beruft sich auf Anhaltspunkte aufgrund der
gesetzlichen Ordnung und es versucht, durch Gewichtung von Interessen eine
angemessene Lösung zu ermitteln.
2 Vgl. zum Beispiel diverse "Auslegungselemente"
bzw. "Auslegungsmethoden", "Interpretation aus dem Zweck des Gesetzes",
"teleologische Reduktion", "Ausfüllung von Gesetzeslücken", "richterliche
Rechtsfortbildung" etc.
3 Vgl. meinen Beitrag "Juristische List und Hinterlist",
in: Albert A. Stahel (Hrsg.), List? Hinterlist unserer Zeit! (vdf, Hochschulverlag
an der ETH, Zürich 2000), S. 109 f.
4 Edward E. Ott, Leitsätze der juristischen
Fallbearbeitung — Eine Anleitung zur Lösung von Rechtsfällen
(2. Aufl. Basel und Frankfurt am Main 1993).
5 Bei den Zitaten werden zum Teil Auszeichnungen
in Kursivschrift weggelassen oder es werden — sofern für den eigenen
Kontext wichtig — solche Auszeichnungen hinzugefügt."
_
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
-
"I. PROBLEMATISCHE SCHLÜSSE IN DER JURISTISCHEN METHODENLEHRE" 1
-
"B. Zweifelhafte Schlüsse in der etablierten Methodenlehre im Allgemeinen"
36
-
"13. Das Analogieverbot, das für das Strafrecht gelte, sei
"in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im Privatrecht, grundsätzlich
nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie unter Umständen
recht unterschiedliche Auslegungsmethoden"105. 44"
-
"14. Die "Berufung auf etablierte Methodenregeln — die 'Methodenwahl' erfolge
"offenbar ergebnisorientiert sehr unsystematisch"200. Es wird von "beinahe
grundsätzlicher Grundsatzlosigkeit" unserer Gerichte in Methodenfragen
gesprochen201, von "methodologischem 'anything goes'" und "fortgesetztem
methodischem Blindflug"202. 45"
-
"15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den Grundbegriffen
der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden" (gemeint sind
vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich das sprachlich-grammatikalische,
das systematische, das historische und das teleologische Element), dies
vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre
... für den Bereich der eigentlichen Gesetzesauslegung durchaus tragfähig
geblieben" seien209. 48"
-
"d1) Anhang: Der in der juristischen Methodenlehre häufig angeführte
(aber selten aktuelle) "Umkehrschluss" ist nicht — wie behauptet wird —
das Pendant bzw. das Gegenstück des Analogieschlusses. In keiner Weise
"zwingt" die Ablehnung eines Analogieschlusses zum Umkehrschluss400."
93
-
"24. Fragwürdige Methode der richterlichen Rechtsfortbildung" 136
-
"25. Die traditionelle Ablehnung der Interessenabwägung bzw.
das Fehlen einer Methode überhaupt 154,
-
"b) Das Ungenügen der etablierten Methode und weiterer Theorien"
155
-
"26. Der "typisierende Fallvergleich" als untaugliche Methode"
159
-
"III. WEITERE UNBEFRIEDIGENDE ANSICHTEN IN DER NEUEREN METHODENLEHRE" 168
-
29. Das Postulat nach "methodentheoretischer Rezeption" der teleologischen
Reduktion sei deshalb nicht angebracht, weil diese als Einschränkung
des klaren Wortlautes betrachtet werde. Die schweizerische Methodenlehre
kenne keine Wortlautgrenzen." 171
-
"31. Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode." 182
-
"38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über die Methode der Wertung"
217
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja, aber nicht textrepräsentativ
Methodenwahl 46
Methodische Grundsätze 20
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B. aus den ersten 50 Seiten:
S. 5 FN 20 Dürr "... (vgl. Dürr,
ZGB Art. 1 N 195, 204, 210: ".. dass der Richter stets wertet und
insofern nie rein anwendet ... Insofern besagt 'Wertung', dass der
Dualismus von Sein und Sollen nicht nur erkenntnis- und wissenschaftstheoretisch,
sondern auch methodologisch auf der Ebene konkreter Rechtsfindung überwunden
ist").
S. 9 FN 38 "Dürr, ZGB Art. 1 N 86, 90
(unter Auslegung werde heute das "hermeneutische Verstehen" verstanden,
"welches nicht mehr zum Ziel einer objektiven Wahrheit strebe, sondern
sich nurmehr als Methode" verstehe).
S. 11 FN 42 "Dürr ... ("methodologische Identität
von Auslegung und Lückenfüllung"); ..."
S. 14 "... kein methodisch relevanter ..."
S. 23 "... Gefragt sei überdies nicht "Wertung
'pur', sondern Methode 'pur'". ..."
S. 25 FN 109 "Hier ohne vorgängige Ermittlung
der gesetzlichen Interessenbeurteilung, vgl. dazu nachstehend Ziff. 18
b, Leitsätze Ziff. 6.4, S.43, und Methode § 9 III
5 al b2 etc., S. 288 ff., 293."
S. 27 FN 117 "Wobei auch deren Gewicht und die Wahrscheinlichkeit
ihres Eintretens zu berücksichtigen sind (vgl. Zippelius §
10 V, S. 60 f.; Methode § 9111 5 bl d2 a3, S. 291)."
S. 36 "B. Zweifelhafte Schlüsse in der etablierten
Methodenlehre im Allgemeinen"
S. 40 "... gesetzgeberischer Methode ...";
S. 191 FN 43 "Methode § 10 II 3, S.
324 ff."
S. 44 "... unterschiedliche Auslegungsmethoden."195"
S. 45 "... - Es versteht sich, dass methodische
Anleitungen grundsätzlich auf Hauptnormen bezogen werden, d.h. auf
Normen, die ein Verhaltensgebot enthalten oder auf ein solches verweisen.
..."; "... Ausgestaltung der Auslegungsmethode ..."
S. 45 FN 202 Kramer Ziff. I 6, S. 40; auch
"methodologischer Selbstbedienungsladen" (Kramer Ziff. II 2 f, S.
151; zum Teil Zitate)."
S. 46 FN 204 Nach Martin Schubarth beruhen
auch diejenigen Bundesgerichtsurteile, in denen — wie zumeist — in methodischer
Hinsicht nicht weiter ausgeholt wird, in aller Regel ebenfalls auf methodischen
Prinzipien (Martin Schubarth, Einleitende Bemerkungen, in: Die Bedeutung
der ratio legis, S. 3)."
S. 47 "... Es ist Aufgabe der Methodenlehre, diese
Argumente zu erkennen und zu entkräften206."
S. 49 "... Auch sollte der Begriff der Auslegung
— als zentraler Begriff der Methodenlehre — ..."
S. 50 "Die Berufung auf die klassischen "Elemente"
bzw. "Methoden" lässt nicht erkennen, dass der Auslegung eine
Vervollständigung und Überprüfung der normativen Grundlagen
vorausgehen muss (Normenergänzung, Textkritik, Behandlung von Normenkonkurrenzen
und Rechtsgültigkeitsüberprüfung)213. ..."
S, 50 "c) Ausblendung des klaren Anwendungsbereiches
Indem die Auslegung vermittels der "Elemente" bzw. "Methoden" tendenziell
mit der Methode der Rechtsfindung gleichgesetzt wird, ..."
S. 58 "... wogegen der Methodologe, ..."
S. 151 "... keine Exklusivität der billigkeitsjuristischen
Methode dar. ..."
S. 152 "... "gesetzgeberische Methode" nach Art.
1 Abs. 2 ZGB). ..."
S. 218 "... anhand der gesetzgeberischen Methode
..."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 1f FN 8 Dürr "Vgl. Dürr, ZGB
Art. 1 N 58 ff. (im Besonderen N 59 am Schluss), 61. — Auch in der juristischen
Methodenlehre geht es zum Teil um den Schein der Wahrheit, weshalb im [>2]
Folgenden gelegentlich auf meine Schrift Juristische Dialektik verwiesen
wird, hier auf Ziff. ll 1, S. 33 ff. (Kunstgriff der Annahme des Nichtgrundes
als Grund).
S. 18 FN 70 "Es wird von "grundsätzlicher Ablehnung
aprioristischer Normativitäten" gesprochen. Die hermeneutische Ablehnung
"aprioristischer Aspekte der Sollensordnung" (und im Grunde genommen jedes
methodischen Ansatzes) mündet in die im Gegensatz zum vorgegebenen
Tenor der Hermeneutik etwas stringent wirkende Anweisung, dass die "je
gegenseitige Berufung" auf derartige Aspekte "als solche ausgemerzt, das
heisst für irrelevant erklärt werden" (Dürr, ZGB
Art. 1 N 170)."
S. 22 "Die Ausführungen erwecken den Eindruck,
Wertung sei Wille und relativiere jeden Denkschritt bei der Rechtsanwendung,
wodurch Verunsicherung entsteht. Ein rational begründetes Ergebnis
der Rechtsfindung scheint nicht mehr möglich zu sein; und es werden
dementsprechend keine Bemühungen unternommen, eine sinnvolle Methode
der Wertung aufzuzeigen."
S. 28 "... — Über alle diese konkreteren Aspekte
enthält
die hermeneutische Betrachtungsweise keine Ausführungen, ja diese
Aspekte scheinen für die hermeneutische Rechtsfindung irrelevant zu
sein; desgleichen zumeist auch für die juristische Methodenlehre im
Allgemeinen122."
S. 42 "Obwohl der Begriff der Gesetzeslücke
in der juristische Methodenlehre immer wieder auf Art. 1 Abs. 2 ZGB gestützt
wird, wird in Art. 1 ZGB der Ausdruck "Gesetzeslücken" nicht verwendet.
..."
S. 45 14. Die "Berufung auf etablierte Methodenregeln
— die 'Methodenwahl erfolge offenbar ergebnisorientiert sehr unsystematisch"200.
Es wird von "beinahe grundsätzlicher Grundsatzlosigkeit" unserer
Gerichte in Methodenfragen gesprochen201, von "methodologischem 'anything
goes'" und "fortgesetztem methodischem Blindflug"202.
S. 47 FN 208 "Nach Martin Schubarth lägen vielen
wichtigen Urteilen des Bundesgerichts methodische Grundsätze zugrunde,
die im Urteil selbst nicht ausdrücklich angesprochen würden.
Wenn sich in Urteilen des Bundesgerichts methodische Formeln fänden,
dürfte es sich vielfach um das unreflektierte Wiederkäuen formelhafter
Erwägungen früherer Entscheidungen handeln (Martin Schubarth,
Nachbetrachtung, in: Die Bedeutung der "ratio
legis", S. 96)."
S. 48 "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne
"von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen
werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich
das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und
das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen
der traditionellen Methodenlehre ... für den Bereich der eigentlichen
Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien 209.
Die Grundpositionen der traditionellen Methodenlehre
bzw. die klassischen Auslegungselemente" sind nicht geeignet, Grundlage
für eine juristische Methodenlehre oder wenigstens für die Gesetzesauslegung
zu bilden. Sie sind keine Methode, die dem Gang der Rechtsanwendung folgt
und sämtliche Denkschritte umfasst: ... ..."
S. 49 "... Auch sollte der Begriff der Auslegung
— als zentraler Begriff der Methodenlehre — für die wichtige Abgrenzung
zur ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung im normenfreien
Bereich vorbehalten werden, für welche aus Gründen des Vertrauensschutzes
und der Rechtssicherheit besondere materielle Dringlichkeit vorausgesetzt
werden muss212."
S. 54 "... So ist etwa im Zusammenhang mit dem historischen
Auslegungselement die als "Grundsatzfrage der Methodenlehre"225
bezeichnete Fragestellung zu erwähnen, ob das Gesetz primär nach
der Absicht des historischen Gesetzgebers, d.h. "entstehungszeitlich"226,
oder nach einem heute zuzumessenden Sinn227, also "geltungszeitlich" zu
interpretieren sei228."
S. 58 "c) Die 'Relevanz' der angeblichen Grundsatzfrage
der Methodenlehre lässt sich auch nicht anhand der in der Literatur
zitierten Beispiele darlegen250. ...; ... sind methodisch in Ordnung253:
..."
S. 97 "Die in der deutschen Methodenlehre bekannte
"teleologische Reduktion"413 wird von schweizerischen Methodenlehrern zur
"methodentheoretischen
Rezeption" empfohlen414. ..."
S. 154 "25. Die traditionelle Ablehnung
der Interessenabwägung bzw. das Fehlen einer Methode überhaupt"
S. 182 "31. Die Interessenabwägung sei nun
einmal keine Methode."
S. 217 "38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über
die Methode der Wertung"
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein weil etwas zu eng:
S. V (Vorwort): "Die juristische Methodenlehre sollte die Lehre sein,
wie der Jurist bei der Rechtsfindung vorzugehen hat."
S. 243 "Als Resultat vorliegender Abhandlung kann
festgehalten werden, dass weder die traditionelle juristische Methodenlehre
noch bedeutendere neuere Richtungen dieser Lehre die Voraussetzungen einer
logisch aufgebauten und praktikablen juristischen Methode erfüllen."
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder
Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und
entwickelt?
Ja, z.B.
S. 12 FN 43 "Ausgangspunkt für klare methodische
Überlegungen sind immer Hauptnormen, d.h. Normen, die die Anordnung
eines Verhaltensgebotes enthalten oder ausdrücklich auf ein solches
verweisen (Leitsätze Anm. 80, S. 88); im Gegensatz zu den erläuternden
oder einschränkenden Nebennormen, die zu den einschlägigen Hauptnormen
beizuziehen sind. Die Gesetzesnormen müssen von der Seite der Verhaltensgebote
aus beurteilt werden."
S. 16 "e) (Anhang) Rechtsfindung ist aber nicht
einfach autonomes, keinen Regeln unterstelltes "Verstehen"58, es bedarf
methodischer Regeln, die durch übungsgemässen Gebrauch ein
Gegengewicht gegen Subjektivität und Willkür bilden und mit denen
die richterliche Entscheidung einer Kontrolle unterzogen werden kann. Warum
"feste" Orientierungshilfen "wesensmässig" fehlen sollten und alle
Regeln und Abstufungen nach "heutiger" Methodenlehre "sehr grundsätzlich
überholt" wären", ist nicht ersichtlich. Es macht auch keinen
Sinn, jeden erdenklichen Gesichtspunkt und jede Lehre als Element zu Kenntnis
zu nehmen, aber den Entstehungsvorgang der Entscheidung im Dunkeln zu lassen.60
..."
S. 17 "... Es kann wohl sinnvoll sein, auf Unschärfen
und Unvollständigkeiten traditioneller Lehren hinzuweisen, aber es
hat keinen Sinn, diese Mängel zu verabsolutieren und sie in Theorien,
die unterschiedslos auf "Bezüge" und ihre Gleichrangigkeit verweisen,
zur Relativierung des Gesetzes und zur Demontage methodischer Anweisungen
zu benützen.
Wenn Rechtsfindung mehr sein soll als Beschäftigung des Juristen,
nämlich Erreichung eines bestimmten Ziels, etwa der Rechtssicherheit
und der Förderung des allgemeinen Wohlergehens, so bedarf es der Festlegung
methodischer Kautelen für den Rechtsanwender, dem — befangen im einzelnen
Fall — der Überblick über Bedeutung und Funktion der Gesichtspunkte
im Hinblick auf das angestrebte Ziel erschwert ist oder überhaupt
mangelt.64 Zudem dient die Methode — wie bereits erwähnt — der Rechtssicherheit
und der Überprüfbarkeit juristischer Entscheidungen."
S. 18 "Exkurs: Auch die deutsche (gemässigte65)
Methodenlehre vertritt die Ansicht, dass dem Gesetz in rationalen Erwägungen
soviel Bestimmtheit wie möglich abgewonnen werden soll66: ..."
S. 19 "... Diese methodische Anweisung und deren
übungsgemässe Befolgung sichern den Vorrang der Gesetzgebung
und schützen vor Subjektivität und Willkür, erhöhen
die Rechtssicherheit und vermeiden fragwürdige Prozesse. Damit wird
zweifellos das Ziel der Rechtsordnung begünstigt, soweit dieses in
der Förderung des Wohlergehens und der allgemeinen Nachteilsverminderung
gesehen wird74. ..."
S. 20f "c) (Anhang) Das über die vorstehenden
methodischen Anweisungen Gesagte gilt auch für weitere methodische
Grundsätze, so für die vorgängige Vervollständigung
und Überprüfung der Normen (welche sich schon aus arbeitstechnischen
Gründen empfiehlt)78, die Behandlung ausgesprochener Sonderfälle
(als Auslegungsfälle)79, die Abgrenzung zwischen dem unsicheren Gesetzesanwendungsbereich
und der Überschreitung des sprachlich möglichen Wortsinnes von
Gesetzesnormen (zwecks Wahrung des Vertrauensprinzips und der Rechtssicherheit),
im Weiteren für die Grundsätze bezüglich der bisherigen
Fallbeurteilung80, der Beachtung [>21] von Anhaltspunkten aufgrund der
gesetzlichen Ordnung81, der Auslegung aus Sinn und Zweck des Gesetzes (wobei
insbesondere auch die entgegenstehenden Interessen zu beachten sind)82
und vor allem für die Grundsätze der Ermittlung der sachlichen
Angemessenheit nach Massgabe der auf die konkrete Interessenkonstellation
ausgerichteten Prinzipien der rationalen Interessenabwägung83 und
— wie bereits erwähnt wurde — für den Vorrang der sachlichen
Angemessenheit, wenn es dabei um die eindeutig angemessenere Lösung
geht84."
S. 46 "Diese Skepsis ist nicht gerechtfertigt203
Der Umstand, dass das Gericht sich bei seiner Entscheidfindung in der überwiegenden
Anzahl von Fällen nicht auf die juristische Methodenlehre oder auf
eine bestimmte Methode beruft (gelegentlich wird allerdings von grammatischer,
systematischer, historischer, teleologischer Auslegung etc. gesprochen),
heisst noch nicht, dass das Gericht nicht methodisch vorgehe. Vielmehr
entscheidet der Richter bzw. die Richterin — häufig zum Vorteil der
Rechtsfindung — nach einer ad hoc entwickelten, auf die Bedürfnisse
der Falllösung unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit abgestimmten
Methode. ...
... — Dieses Vorgehen entspricht im grossen Ganzen den Anforderungen,
welche an eine juristische Methode zu stellen sind205 ..."
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 40f "a) Der blosse Wortlaut ist nach Art. 1 Abs.
1 ZGB massgebend, wenn das Gesetz nach ihm "eine Bestimmung enthält",
d.h. wenn er (im Hinblick auf den Anwendungsfall) klar ist und damit
zu einem bestimmten Resultat führt. Er bedarf in diesem Falle nicht
der Auslegung, denn es heisst in Art. 1 Abs. 1 ZGB ausdrücklich "Wortlaut
oder
Auslegung"181. Der Methodenlehrer, der es anders gelten lassen will, muss
unterstellen, es heisse "Wortlaut und Auslegung". So wird es denn
auch gemacht182. Es ist je-[>41]doch kein vernünftiger Grund ersichtlich,
weshalb die klare gesetzgeberische Aussage, wonach das Gesetz sowohl nach
Wortlaut (entsprechend dem klaren Willen des Gesetzgebers) wie auch nach
Auslegung (im unsicheren Anwendungsbereich) eine Bestimmung enthalten kann,
nicht gelten soll."
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" (176 Treffer).
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Das Thema wird nicht erörtert.
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja:
S. VIII: "15. Bei der juristischen Methodenlehre
könne "von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre
ausgegangen werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente,
nämlich das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische
und das teleologische Element), ... "
Inhaltsverzeichnis: "a) Überholter Auslegungsbegriff"
Inhaltsverzeichnis: "20. Der Begriff der "Lückenfüllung"
als irreleitende Bezeichnung"
Inhaltsverzeichnis: "b1) Die Entbehrlichkeit und
Missverständlichkeit des Lückenbegriffs"
Inhaltsverzeichnis: "c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs
in der Literatur"
Inhaltsverzeichnis: "Weitere Ungereimtheiten
beim "Richterrecht" und ungeeignete Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden
Richterrechts""
Inhaltsverzeichnis: "g) Unterschiede bei Ermessensbegriffen?"
Inhaltsverzeichnis: "36. Unzweckmässigkeit
der Einengung des Auslegungsbegriffs"
Inhaltsverzeichnis: "40. Unpassender Lückenbegriff"
Inhaltsverzeichnis: "46. Unzweckmässige Auffassung
des Lückenbegriffs"
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein, kein Eintrag "Begriff" im Sachregister.
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Ja
Fett-kursive Hervorhebung RS:
S. 5. Nr. 1: "Bezüglich Wortlaut und Auslegung ist nicht
ersichtlich, weshalb diese Grundbegriffe der Rechtsfindung
"sich allemal bloss als zwei Elemente" neben zahlreichen weiteren
Rechtsfindungselementen verstehen20. Auch noch so viele "Verstehenselemente"
ergeben noch kein "Verstehen" und auch keinen rationalen Weg zur Lösung
von Rechtsfragen. Lediglich zu sagen, Ungeklärtes — so kollidierende
Gesichtspunkte — sei "mit in den Verstehensprozess aufzunehmen"21, bringt
keine Lösung."
S. 10: "... Allein in diesem Fall ist eine Divergenz zwischen Wortlaut
und "Inhalt" möglich, und nur auf diesen Fall bezieht sich daher die
eingangs angeführte Begriffsbestimmung. ..."
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 10: "Im Gesetzeswortlaut "steht" zunächst,
was im Hinblick auf zu beurteilende Sachverhalte klar ist (klarer Wortsinn,
z.B. als "Kind" gilt jedenfalls ein kleiner leiblicher Nachkomme). Wenn
ausnahmsweise dieser klare Wortlaut bzw. klare Wortsinn vollumfänglich
oder vor allem teilweise 'nicht dem Gesetzesinhalt entspricht', womit eine
Unvereinbarkeit mit dem "wahren Rechtssinn" gemeint sein muss, stellt sich
die Frage einer Einschränkung des klaren Wortlautes (auch "Ausnahmelücken"
nach Art. 2 Abs. 2 ZGB, unechte Lücken und "teleologische Reduktion"
genannt). Allein in diesem Fall ist eine Divergenz zwischen Wortlaut und
"Inhalt" möglich, und nur auf diesen Fall bezieht sich daher die eingangs
angeführte Begriffsbestimmung. Der Gesetzeswortlaut erstreckt sich
aber regelmässig (vorab ausser Zahlbegriffen) auch auf einen unsicheren,
bloss möglichen sprachlichen Anwendungsbereich (z.B. gilt ein
15-jähriges Mädchen als "Kind" [im Sinne einer bestimmten Norm],
dem gegenüber besondere Vorsicht im Strassenverkehr geboten ist?).
In diesem Bereich muss das Gesetz ausgelegt werden."
S. 48 "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne
"von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen
werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich
das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und
das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen
der traditionellen Methodenlehre ... für den Bereich der eigentlichen
Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien209."
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt? Nein.
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (2 Treffer), unbestimmter
Rechtsbegriff (0 Treffer), Rechtsbegriff (9 Treffer), Generalklausel (3
Treffer).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln
werden wenige Male erwähnt, aber nicht näher untersucht oder
problematisiert.
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 90 Lit-Hinweis "Strickler. Die Entwicklung
der Gefährungshaftung: auf dem Weg zur Generalklausel? (Bem/Stuttgart
1983) S. 107 ff ..."
S. 126 "Die "Füllung von Lücken intra
legem (Generalklauseln, Verweisungen auf Billigkeit und richterliches Ermessen)"498,
d.h. die Rechtsfindung im Rahmen von Ermessenshinweisen (Art. 4 ZGB, "unbestimmte
Rechtsbegriffe"), kann nicht zum Richterrecht gezählt werden, soweit
dieses — wie nach der vorstehend erwähnten Begriffsbestimmung — als
Rechtsfindung über die Wortlautgrenze hinaus verstanden wird. Vielmehr
handelt es sich hier um Rechtsfindung im Rahmen der gesetzlichen Begriffe
und sozusagen im ausdrücklichen Auftrag des Gesetzgebers.499 Diese
Rechtsfindung entspricht der Auslegung. ..."
S. 150 "... Dasselbe muss gelten, wenn sog. "unbestimmte
Rechtsbegriffe" vorliegen (in beiden Fällen nachfolgend "Ermessenshinweise"
genannt). ..."
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (1 Treffer Lit-Hinweis), Logik (6 Treffer).
jL-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema
Logik, juristische Logik, Norm- oder deontische Logik spielt keine Rolle.
Es kommt nur zu wenigen Erwähnungen des Suchworts "logik".
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Jein:
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 24 "... Es entspricht aber der Logik, dass die
hier geforderte Feststellung des kleineren Übels104 die Beurteilung
der Grösse der Übel voraussetzt, nur dann kann entschieden
werden, welcher Nachteil bzw. welches Übel kleiner ist. ..."
S. 93 Fußnote "399 GI. M. Egon Schneider,
Logik für Juristen (3. Aufl. München 1991) § 35, S. 120."
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 239 Nr. 46 "Wie der Basler Kommentar zu Recht
bemerkt, ist die Berufung des Richters zur Lückenfüllung keine
Konsequenz des Rechtsverweigerungsgebotes958. Eine Lückenfüllung
ist dann aber in der Regel nicht ein Gebot der Logik; denn wenn
die "ratio legis", die nach
dem Basler Kommentar den Inhalt der Norm darstellt959, eine Verpflichtung,
Haftung, Strafe, Steuer oder andere Belastung nicht vorsieht, ist das entsprechende
Begehren [>240] durch das Gesetz bzw. die ratio
legis nicht gedeckt und könnte im Prinzip einfach abgewiesen
werden960."
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > jur.Logik,
> Freie Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (9 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema
spielt keine Rolle.
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S.8: "... Beweislast ..."
S. 17: "... Beweisführung ..."
S. 105: "...beweisen könne ..."; "... Beweis ...";
S. 109: "... Beweissicherung ..."
S. 204: "...bei Ausfall des Exkulpationsbeweises ..."
S. 205: "... wenn der Geschäftsherr beweise, ..."
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 83: "... Dies erklärt sich daraus, dass
auch im vorliegenden Zusammenhang die Fiktion aufrechterhalten wird, im
Rahmen des unklaren Normanwendungsbereiches würden die traditionellen
Auslegungsargumente zum Ziel führen. ..."
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer
Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt?
-
K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und
richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung
und bloßem Meinen
gesehen und kritisch erörtert? Nein.
-
K6.3 Wird kritisch erörtert, weshalb jedes
Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene
"freie Beweiswürdigung" braucht? Nein.
-
K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die
oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger
Beweis ist? Nein.
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Teils
S. 199: "Die in der Literatur aufgeführten
Beispiele stellen keinen Beweis für das Bedürfnis nach einer
Einschränkung
des klaren Wortlautes zur Vermeidung zweckwidriger Ergebnisse dar,
da sie entweder auf anderen Gründen beruhen oder die Einschränkung
fragwürdig ist: "
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristisches
Erklaeren > Grundfragen
zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
Suchwort "erklär", erfasst auch Erklärung und die grammatischen
Varianten (55 Treffer), meist aber nicht in dem hier gemeinten Sinne (A
erklärt B, A ist der Grund für B, A ist die Ursache für
B)).
jErk-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier
erklären von juristischen Sachverhalten: "Erklären" wird
zwar mehrfach verwendet, manchmal auch im hier nicht gemeinten Sinne. Aber
das rechtswissenschaftliches Grundproblem, wie sich rechtliche Sachverhalte
aus anderen erklären lassen, wird nicht weiter erörtert.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
7. Praeter legem operiere Rechtsfindung da, "wo das Gesetz mit
seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, wird im Zusammenhang mit einer
Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche erklärt.
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 22 "b) Vor allem aber genügen die allgemeinen
Aussagen der "hermeneutischen Rechtsfindung" nicht, um das
Problem der Wertung zu erklären und eine befriedigende Vorstellung
für das Vorgehen des Richters bzw. der Richterin zu vermitteln. Aufschlussreiche
Erklärungen sind an einschlägigen Stellen dieser Lehre nicht
ersichtlich. ..."
S. 23 "... Im Weiteren wird Wertung auch als dem
Postulat der "Einzelfallgerechtigkeit" dienstbar dargestellt97, ohne zu
erklären, wie dieses Postulat verwirklicht werden soll (ausser etwa
durch Hinweise zur Berücksichtigung aller relevanten Elemente)98.
..."
S. 29 Nr. "7. Praeter legem operiere Rechtsfindung
da, "wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe123, wird
im Zusammenhang mit einer Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche124
erklärt."
S. 31 "c) Indem aber im einschlägigen Kontext
erklärt wird, praeter legem operiere Rechtsfindung da, "wo das Gesetz
mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, und indem daraus sowie aus
weiteren Ausführungen139 abgeleitet werden muss, dass nach der betreffenden
Auffassung Rechtsfindung intra legem auch überall dort vorliegt, wo
das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck eine Antwort gibt146 (bzw. zu geben
scheint), und zwar ohne Begrenzung auf den sprachlich möglichen Gesetzeswortsinn,
wird der Sinn der Abgrenzung relativiert und die Vorteile
der Abgrenzung fallen zum grossen Teil dahin. Der Rechtsunterworfene verlässt
sich u.U. vergeblich darauf, dass sein Fall, der auch nicht unter den bloss
möglichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, von der Regelung
nicht erfasst werde."
S. 39 "Indem erklärt wird, ein eindeutiger
Wortlaut sei eine "recht seltene Konstellation", überträgt sich
der Eindruck der Unklarheiten, welche mit dem Gesetz fallweise verbunden
sind, auf die Gesetzesnorm als Ganzes, obwohl diese Unklarheiten in Wirklichkeit
nur einen Teil der möglichen Anwendungsfälle betreffen. ... "
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (46)
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Der juristische Verstehensbegriff
ist mit dem Auslegen verbunden und wird vielfach sogar mit dem verstehen
gleichgesetzt. Ott ist neben Hruschka einer
der wenigen kritischen Köpfe in der Rechtswissenschaft, die eine Verstehenstheorie
für richtig und wichtig halten und der vieldeutigen und unklaren Auslegung
kritisch gegenüberstehen. Eine Theorie des juristischen Verstehens
wird zwar nicht entwickelt oder zitiert, doch ein sehr wichtiges Ziel formuliert,
z.B. S. 16:
"e) (Anhang) Rechtsfindung ist aber nicht einfach autonomes, keinen
Regeln unterstelltes "Verstehen"58, es bedarf methodischer Regeln,
die durch übungsgemässen Gebrauch ein Gegengewicht gegen Subjektivität
und Willkür bilden und mit denen die richterliche Entscheidung einer
Kontrolle unterzogen werden kann. ..."
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, z.B.
S. 21: "6. "Wertung" sei die "volitive Seite
der Rechtsfindung", sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien "gleichwertig"
(gegenüber rational-analytischen Elementen), kognitive und volitive
Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'88. Der Richter habe
bei der hermeneutischen Rechtsfindung89, welche auch das Verstehen des
vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere90,
"sein subjektives Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl"
mitzuberücksichtigen und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an
anderen Auslegungselementen vorfindet"91."
S. 78: "b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit
des Lückenbegriffs"
S. 190: "32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe
man das "Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung"732.
Nicht erforderlich sei eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine
Frage ausserrechtlicher Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral
oder der Religion) oder wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative
Anordnung stecke (sog. qualifiziertes Schweigen)733."
Anmerkung: Hier bedeutet "verstehe" eine Definition.
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Jein, S. 246: "Vorverständnis, richterliches
157, 158"
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 12: "a) Der sprachlich noch mögliche Wortsinn
wird weithin als Grenze der Auslegung verstanden44. ... "
A. 21: "... Der Richter habe bei der hermeneutischen
Rechtsfindung89, welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter
Selbstbeobachtung des Richters impliziere90, ..."
S. 2: "... im richtig verstandenen Sinne ..."
S. 33: "... in seinen Verstehensvorgang miteinbeziehen"150
..."
S. 118: "... 'wertend-zirkulären Verstehensvorgang'
..."
S. 158: "... "Vorverständnisses ..."
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 6: "Der Ausdruck "Wortsinn" wird — entgegen dem
Kommentar — normalerweise als sprachlicher Wortsinn verstanden23
(und nicht als sprachlichrechtlicher Sinn), und zwar gleichbedeutend mit
"Wortlaut"24.
Der Terminus "Wortsinn" ist insofern passender als "Wortlaut", als es um
die Vorstellungen geht, die sich mit einem bestimmten Ausdruck verbinden,
und nicht um "Laut", d.h. Ton oder Klang des Ausdrucks. In Art. 1 Abs.
I ZGB wird aber der Ausdruck "Wortlaut" verwendet; er hat sich als Synonym
für sprachlichen Wortsinn eingebürgert und lässt auch keinen
Zweifel daran, dass es nicht um einen nicht sprachlichen Sinn geht."
Anmerkung: Es scheint mir falsch, Wortlaut und Wortsinn
gleichzusetzen.
S. 34: "... Allerdings dürfe der Richter dabei
die 'bestehende Sollensordnung' nicht verändern157; aber unklar erscheint,
was er 'nach heutigem wissenschaftstheoretischen bzw. hermeneutischen Verständnis'
in diese hineinlegen darf."
S. 40f a) Der blosse Wortlaut ist nach Art. 1 Abs.
1 ZGB massgebend, wenn das Gesetz nach ihm "eine Bestimmung enthält",
d.h. wenn er (im Hinblick auf den Anwendungsfall) klar ist und damit zu
einem bestimmten Resultat führt. Er bedarf in diesem Falle nicht der
Auslegung, denn es heisst in Art. 1 Abs. 1 ZGB ausdrücklich "Wortlaut
oder
Auslegung"181. Der Methodenlehrer, der es anders gelten lassen will, muss
unterstellen, es heisse "Wortlaut und Auslegung". So wird es denn
auch gemacht182. Es ist je[>41]doch kein vernünftiger Grund ersichtlich,
weshalb die klare gesetzgeberische Aussage, wonach das Gesetz sowohl nach
Wortlaut (entsprechend dem klaren Willen des Gesetzgebers) wie auch nach
Auslegung (im unsicheren Anwendungsbereich) eine Bestimmung enthalten kann,
nicht gelten soll."
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
S. 2: "Die gesetzliche Ausdrucksweise "Wortlaut
oder Auslegung" lässt sich aber ohne weiteres in sinnvoller Weise
verstehen: Eine Bestimmung nach Wortlaut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ZGB,
d.h. ein bestimmtes Resultat auf Grund des Wortlautes, ergibt sich dann,
wenn der Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar,
eindeutig, unmissverständlich ist. Somit ist unter "Wortlaut" vernünftigerweise
der klare Wortlaut zu verstehen (z.B. der Wortlaut "Kind" ist klar
in Bezug auf einen 5-jährigen leiblichen Nachkommen, die Ausdrucksweise
"Eindringen in eine Wohnung" ist eindeutig im Hinblick auf den Fall des
Einschleichens in eine Wohnung durch Aufbrechen der Wohnungstüre).9
Ist aber der Wortlaut im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt klar (und
liegt weder ein ausgesprochener Sonderfall, noch ein Textfehler, eine Rechtsungültigkeit10
oder aber ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB
vor), so darf angenommen werden, dass das Resultat dem Willen des Gesetzgebers
entspricht."
S. 5.: "Bezüglich Wortlaut oder Auslegung ist
nicht
ersichtlich, weshalb diese Grundbegriffe der Rechtsfindung "sich allemal
bloss
als zwei Elemente" neben zahlreichen weiteren Rechtsfindungselementen
verstehen20. Auch noch so viele "Verstehenselemente" ergeben noch kein
"Verstehen" und auch keinen rationalen Weg zur Lösung von Rechtsfragen.
Lediglich zu sagen, Ungeklärtes — so kollidierende Gesichtspunkte
— sei "mit in den Verstehensprozess aufzunehmen"21, bringt keine Lösung.
20 Dürr, ZGB Art. 1 u.a.
N 64, 74, 103, 172: "Es ist das Wesen des Verstehens, dass sich Sollen
und Sein, Objekt und Subjekt, Befehlen und das Verstehen selbst zu gegenseitig
bezogenen Elementen relativieren", 186, 187 etc. Die Elemente durchdringen
sich gegenseitig (vgl. Dürr, ZGB Art. 1 u.a. N 195). Zufolge
dieser "Durchdringung" werden nach Ansicht des hermeutischen Verständnisses
dogmatische Probleme "obsolet", d.h. die Sichtweise der gegenseitige Durchdringung
ist ein dialektisches Mittel, um die Probleme als obsolet und damit gleichsam
als gelöst erscheinen zu lassen (vgl. Dürr, ZGB Art. 1
N 195, 204, 210: ".. dass der Richter stets wertet und insofern
nie
rein anwendet ... Insofern besagt 'Wertung', dass der Dualismus von Sein
und Sollen nicht nur erkenntnis- und wissenschaftstheoretisch, sondern
auch methodologisch auf der Ebene konkreter Rechtsfindung überwunden
ist")."
S. 5: "2. Mit "Wortsinn", "selbst wenn vom 'klaren
Wortlaut' die Rede" sei, könne "stets nur Klarheit im Text und
im Sinn gemeint sein"22.
Mit "Wortsinn" oder "Wortlaut" ist normalerweise der sprachliche
(sichere und unsichere) Wortsinn gemeint, und nicht bloss ein Wortsinn,
der zudem durch einen anderen Sinn bestätigt wird, was auch im Hinblick
auf die Abgrenzung zur Auslegung unzweckmässig wäre und was den
Eindruck erweckt, selbst der klare Wortlaut könne ohne weiteres auf
einen irgendwie verstandenen Sinn reduziert werden."
S. 16: "e) (Anhang) Rechtsfindung ist aber nicht
einfach autonomes, keinen Regeln unterstelltes "Verstehen"58, es bedarf
methodischer Regeln, die durch übungsgemässen Gebrauch ein
Gegengewicht gegen Subjektivität und Willkür bilden und mit denen
die richterliche Entscheidung einer Kontrolle unterzogen werden kann."
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Wenig (es fehlt an gründlich durchgearbeiteten
Beispielen wie verstehen praktisch funktioniert), z.B.
S. 49: "... In diesem Sinne wird der Begriff auch
zumeist in der Gerichtspraxis verstanden, wenn etwa erklärt wird,
der Wortlaut sei nicht klar oder "nicht ganz klar". ..."
S. 84: "... Es steht keineswegs klar im Gesetz,
dass unter "Überschreitung" des Eigentumsrechts ausnahmslos ein rechtswidriges
Verhalten und nicht auch ein unvermeidlicher Eingriff in den Rechtsbereich
des Nachbarn zu verstehen sei. ..."
S. 98: "Eine Einschränkung des klaren (vervollständigten
und überprüften, sachverhaltsadäquaten) Wortlauts auf einen
der "ratio legis" entsprechenden
Bereich — was auch immer darunter verstanden wird — könnte sich bestenfalls
dann auf die grundlegende Norm über die Anwendung des Rechts in Art.
1 Abs. 1 ZGB stützen, wenn diese Norm von "Wortlaut und Auslegung"
des Gesetzes als Bestimmungsgrund der Rechtsanwendung sprechen würde.
Es heisst aber "Wortlaut oder Auslegung", weshalb das Gesetz nach
(klarem) Wortlaut allein eine Bestimmung enthalten kann, welche nicht durch
Auslegung "überprüft" werden muss418."
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "ausleg" (513 Treffer), "Auslegung (512 Treffer )
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: 513 Fundstellen von "ausleg" belegen die Bedeutung des Themas
in diesem Werk. Obwohl zum Begriff der Auslegung im Sachregister drei Fundstellen
(49, 178, 211) angegeben werden, wird eine Definition nicht geleistet,
wie auch keine Theorie der Auslegung. Viele Probleme werden angesprochen,
aber nicht genau durchgearbeitet. Aber auf die meisten Grundfragen
der Auslegung wird keine Antwort gegeben.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. VII: "A. Hermeneutische Rechtsfindung im Speziellen ... 1
1. Es seien stets "sowohl der Wortlaut als
auch die Auslegung desselben relevant". Aus Art. 1 Abs. 1 ZGB lasse sich
"keine Priorität" des Wortlautes vor der Auslegung ableiten. ... 1
2. Mit "Wortsinn", "selbst wenn vom 'klaren Wortlaut'
die Rede" sei, könne "stets nur Klarheit im Text und im Sinn
gemeint sein". ... 5
3. Auslegung sei 'die Thematik, ob das, was im Gesetzeswortlaut
steht, auch dem Gesetzesinhalt' entspreche. ... 9
4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche Auslegung
des Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung"
sei abzulehnen. .. 11"
...
S. VII: "6. "Wertung" sei die "volitive Seite der Rechtsfindung",
sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien "gleichwertig" (gegenüber
rational-analytischen Elementen), kognitive und volitive Elemente würden
sich 'gegenseitig durchdringen'. Der Richter habe bei der hermeneutischen
Rechtsfindung, welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter
Selbstbeobachtung des Richters impliziere, "sein subjektives Gutdünken,
auch durchaus sein Rechtsgefühl" mitzuberücksichtigen und "in
Beziehung zu setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen vorfindet".
... 21"
...
S VIII: "13. Das Analogieverbot, das für das Strafrecht
gelte, sei "in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im Privatrecht, grundsätzlich
nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie unter Umständen
recht unterschiedliche Auslegungsmethoden". ... 44"
S VIIIf: "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den
Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden"
(gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich
das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und
das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen
der traditionellen Methodenlehre für den Bereich der eigentlichen
Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien . ... 48
a) Überholter Auslegungsbegriff ... 48
b) Keine klare Unterscheidung von Auslegung und Auszulegendem ... 50
c) Ausblendung des klaren Anwendungsbereiches ... 50
d) Kein Einbezug des praktisch wichtigsten Auslegungsargumentes ...
51
e) Kein Einbezug des wertvollsten und grundlegendsten Auslegungsargumentes
... 51"
...
S VIII: "19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche
Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes
Richterrecht" ... 69
...
S. XI: "28. Der Wortlaut von Art. I Abs. 1 ZGB sei "mehrfacher rechtlicher
Deutungen zugänglich", indem das Wort "Oder" auch die Bedeutung "Und/oder"
haben könne (und damit eine "wortlautunterschreitende", den klaren
Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung zulässig sei). ...
168"
...
S. XII: "30. Die Auslegung erfolge vermittels der (klassischen)
Elemente der Gesetzesauslegung (grammatisches, systematisches, historisches,
teleologisches, allenfalls noch realistisches Element). ... 177"
...
SXII: "34. Zur erlaubten Auslegung contra verba legis gehöre
auch der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn geforderte Entscheidung
in dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten Zweck keine
Stütze finde, ferner der Fall, dass die hinter einer anderen sachnahen
Vorschrift stehende Interessenwertung nach einer analogen Anwendung auf
den von der ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen Anwendungsbereich
erfassten Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass ein Widerspruch
mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege.
... 197"
...
S. XIII "36. Unzweckmässigkeit der Einengung des Auslegungsbegriffs
... 212"
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister
vor?
Ja:
"Auslegung 10, 76
Begriff 49, 178, 211
echte aus Sinn und Zweck des Gesetzes 63, 73
gebundene 11, 48, 49, 169, 212
Methode 137, 156, 181, 182"
"Auslegungselemente oder -
methoden 48, 177
teleologische 176"
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 1: "1. Es seien stets "sowohl der Wortlaut
als auch die Auslegung desselben relevant". Aus Art. 1 Abs. 1 ZGB lasse
sich "keine Priorität" des Wortlautes vor der Auslegung ableiten'.
...
a) Die eingangs erwähnte Theorie besagt im
Klartext, dass auch dann, wenn der Wortlaut des Gesetzes zu einem bestimmten
Resultat führt, immer noch eine Auslegung vorgenommen werden
müsse."
S. 2: "Die gesetzliche Ausdrucksweise "Wortlaut
oder Auslegung" lässt sich aber ohne weiteres in sinnvoller Weise
verstehen: ..."
S. 3: "b) Die Verstehensweise von Art. 1 Abs. 1
ZGB versagt auch dann nicht, wenn sich Wortlaut und Auslegung widersprechen:
..."
u.s.w.
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
. 48f "a) Überholter Auslegungsbegriff
Bereits der Begriff der Auslegung im Sinne der klassischen Auslegungselemente
bzw. -methoden (auch "gebundene" Auslegung genannt) ist überholt.
Er stammt aus einer Periode, in welcher man glaubte, die Akzeptanz von
gerichtlichen Entscheidungen dadurch erhöhen zu können, dass
man diese Entscheidungen als geradezu logische Schlussfolgerungen aus den
rechtlichen Grundlagen darstellte, d.h. als Folgerungen aus der Sprache,
aus der Systematik, aus dem Willen des Gesetzgebers und aus dem Gesetzeszweck.
Die Auslegung wurde demzufolge im Sinne von Erwägungen verstanden,
die mit einiger Sicherheit aus dem Gesetzesrecht und seiner Entstehung
abgeleitet werden können und die zu einem definitiven Resultat
führen. Auf diesen Inhalt ist auch der Auslegungsbegriff in Art. 1
Abs. 1 ZGB eingeschränkt, wie sich aus dem Zusammenhang mit Absatz
2 der genannten Bestimmung ergibt, welcher mit der sog. "gesetzgeberischen
Methode" auch die Interessenbeurteilung anvisiert und diese damit wohl
aus dem Auslegungsbegriff gemäss Absatz 1 ausklammert. [>49]
Ein definitives Resultat, eine "Bestimmung" nach
Art. 1 Abs. 1 ZGB, kann sich aber im unsicheren Gesetzesanwendungsbereich
bestenfalls
aus einer Ableitung aus Sinn und Zweck des Gesetzes im Sinne einer
Schlussfolgerung a fortiori ergeben (teleologische Auslegung), wobei zu
beachten ist, dass eine echte Ableitung aus dem Zweck nur möglich
ist, wenn beim Problemfall die entgegenstehenden Interessen nicht stärker
tangiert werden als beim Normalfal1210. Den "Elementen" und "Methoden"
kommt im übrigen lediglich eine vorbereitende Funktion
zu. Sie sind blosse Vermutungen eines gesetzgeberischen Willens (aus der
Gesetzesentstehung, aus grammatischen und systematischen Anhaltspunkten
und aus dem Gesetzeszweck). Das Resultat aus den Elementen ist anhand einer
rationalen Interessenabwägung kritisch zu überprüfen, wobei
einer eindeutig angemesseneren Lösung der Vorrang zukommen muss211.
Dem traditionellen bzw. gebundenen Auslegungsbegriff
kommt in Anbetracht des Gesagten nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Es ist daher naheliegend, den Begriff der Gesetzesauslegung nicht
im Sinne der "gebundenen" Auslegung, sondern im Sinne der Präzisierung
bzw. — bei Ermessenshinweisen — im Sinne der Konkretisierung des Gesetzes
im Rahmen der sprachlich möglichen Gesetzesbedeutung zu verwenden,
auch wenn dabei Gesichtspunkte der Angemessenheit eine kontrollierende
oder sogar entscheidende Rolle spielen. In diesem Sinne wird der Begriff
auch zumeist in der Gerichtspraxis verstanden, wenn etwa erklärt wird,
der Wortlaut sei nicht klar oder "nicht ganz klar". Auch sollte der Begriff
der Auslegung — als zentraler Begriff der Methodenlehre — für die
wichtige Abgrenzung zur ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung
im normenfreien Bereich vorbehalten werden, für welche aus Gründen
des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besondere materielle Dringlichkeit
vorausgesetzt werden muss212."
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, obwohl im Sachregister zum Begriff der Auslegung
folgende Fundstellen angegeben (49, 178, 211) werden, die aber keine Definition
enthalten:
S. 49: (Begriff nach SR): "Dem traditionellen bzw.
gebundenen Auslegungsbegriff kommt in Anbetracht des Gesagten nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Es ist daher naheliegend, den Begriff der
Gesetzesauslegung nicht im Sinne der "gebundenen" Auslegung, sondern im
Sinne der Präzisierung bzw. — bei Ermessenshinweisen — im Sinne
der Konkretisierung des Gesetzes im Rahmen der sprachlich möglichen
Gesetzesbedeutung zu verwenden, auch wenn dabei Gesichtspunkte der Angemessenheit
eine kontrollierende oder sogar entscheidende Rolle spielen. In diesem
Sinne wird der Begriff auch zumeist in der Gerichtspraxis verstanden, wenn
etwa erklärt wird, der Wortlaut sei nicht klar oder "nicht ganz klar".
Auch sollte der Begriff der Auslegung — als zentraler Begriff der Methodenlehre
— für die wichtige Abgrenzung zur ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung
im normenfreien Bereich vorbehalten werden, für welche aus Gründen
des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besondere materielle Dringlichkeit
vorausgesetzt werden muss212."
Anmerkung: hier wird Auslegung nicht definiert,
sondern erwähnt.
S. 179: (Begriff nach SR): "b) In einer anderen Lehre wird die Auslegung
vor der "Normsinngrenze" und damit vor der richterlichen Gesetzesergänzung
über den Normwortsinn hinaus ("echte Lücken") angesiedelt, so
dass anzunehmen ist, "Auslegung" sei grundsätzlich die Rechtsfindung
. im Rahmen des sprachlich möglichen Wortsinns. Zugleich wird
aber Auslegung als "Rechtsfindung nach Massgabe der klassischen Auslegungselemente"
aufgefasst685, woraus erneut die Ansicht abgeleitet werden kann, im sprachlich
möglichen Normanwendungsbereich werde die Entscheidung durch die klassischen
Auslegungselemente herbeigeführt.
In einer weiteren Lehre wird die (an sich richtige)
Auffassung stärker betont, wonach unter Auslegung die Rechtsfindung
im sprachlich noch möglichen Anwendungsbereich der Norm bzw. die Präzisierung
der Norm im Rahmen des sprachlich möglichen Wortsinns zu verstehen
sei686. Aber auch in dieser Lehre werden für diesen Bereich lediglich
die klassischen Interpretationselemente als Mittel der Rechtsfindung
aufgeführt."
Anmerkung: Auch hier wird keine Definition gegeben.
S. 211: (Begriff nach SR): "c) Nach dem Gesagten
ist es naheliegend, den Begriff der Auslegung auf den gesamten unklaren
Anwendungsbereich des Gesetzes zu beziehen. Von "Auslegung" wird aber im
Berner Kommentar nur dort gesprochen, wo "kognitive Elemente"
die Rechtsfindung beherrschen807. Dies führt zu einer Einengung des
Auslegungsbegriffs, wie auch der Kommentar einräumt808, zumal nicht
im Entferntesten behauptet werden kann und auch nicht behauptet wird, dass
sich der ganze unklare Anwendungsbereich durch "kognitive Elemente" im
Sinne des Kommentars klären lasse. Dort, wo die Anwendung der "kognitiven
Elemente" zu keinem Resultat führt, geht es nach Ansicht des Berner
Kommentars bereits nicht mehr um Auslegungsfälle, sondern um Lücken,
und zwar im Sinne von "Erkenntnislücken"809, d.h. nach der
Darstellung des Berner Kommentars um Fälle, bei denen zwar das Gesetz
das Vorkommen einer Rechtsfrage vorsieht, aber die Vorschrift "volitiv"
vervollständigt werden soll. Damit wird der unklare Anwendungsbereich
des Gesetzes als Bereich der Präzisierung sogar weitgehend ausgeblendet810,
besonders weil die "kognitive" Erkennbarkeit des Gesetzesinhalts sich praktisch
zumeist auf den klaren Anwendungsbereich beschränkt (vgl. auch nachstehend
Ziff. 36)."
Anmerkung: Auch hier wird keine Definition gegeben.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, aber nur die traditionellen Auslegungsmethoden,
keine richtige.
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 98: "a 1) Fehlende Legitimation der "teleologischen
Reduktion"
Es fragt sich, ob für eine solche, der teleologischen Reduktion
entsprechende Normkorrektur überhaupt eine gesetzliche oder verfassungsmässige
Legitimation besteht (so unbedeutend diese Voraussetzung auch in der
"modernen" Methodenlehre betrachtet werden mag).
Eine Einschränkung des klaren (vervollständigten und überprüften,
sachverhaltsadäquaten) Wortlauts auf einen der "ratio legis" entsprechenden
Bereich — was auch immer darunter verstanden wird — könnte sich bestenfalls
dann auf die grundlegende Norm über die Anwendung des Rechts in Art.
1 Abs. 1 ZGB stützen, wenn diese Norm von "Wortlaut und Auslegung"
des Gesetzes als Bestimmungsgrund der Rechtsanwendung sprechen würde.
Es heisst aber "Wortlaut oder Auslegung", weshalb das Gesetz nach
(klarem) Wortlaut allein eine Bestimmung enthalten kann, welche nicht durch
Auslegung "überprüft" werden muss418."
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (157 Treffer), "Analogie" (91 Treffer), Analogieschluss
(28 Treffer), Analogieverbot (6 Treffer)
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Das Thema nimmt breiten
Raum ein, eine systematische Darstellung fehlt.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, z.B.:
S. VIII: "13. Das Analogieverbot, das für das
Strafrecht gelte, sei "in anderen Rechtsbereichen, wie vor allem im Privatrecht,
grundsätzlich nicht zu beachten". Es gebe "je nach Rechtsmaterie unter
Umständen recht unterschiedliche Auslegungsmethoden". ... 44
S. X: "21. Unzureichende Konstruktion des sog. Analogieschlusses
... 85
...
b1) Das Verfahren der Analogie und dessen Resultat werden miteinander
vermengt ... 87
c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne der Prüfung der
'Wertungsgleichheit' wird im Dunkeln gelassen ... 89
d1) Anhang: Der in der juristischen Methodenlehre häufig
angeführte (aber selten aktuelle) "Umkehrschluss" ist nicht — wie
behauptet wird — das Pendant bzw. das Gegenstück des Analogieschlusses.
In keiner Weise "zwingt" die Ablehnung eines Analogieschlusses zum Umkehrschluss.
... 93
S. XII: "33. Die Entscheidung praeter verba
legis könne sich ergeben aus den erkennbaren legislativen Zwecken
und Wertungen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (bei der Analogie),
aus dem Rechtsverweigerungsgebot oder aus allgemeinen Prinzipien und Zweckmässigkeitsgesichtspunkten.
... 194
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Analogieschluss 52, 85, 93, 120, 238, 241
Analogieverbot 44
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 37: "... Analogieschlüsse ..."
S. 52: "Die Nichterwähnung des Analogieschlusses als juristische
Lösungsmöglichkeit in Art. 1 ZGB ist insofern keineswegs merkwürdig,
als andere, praktisch bedeutendere Lösungsvarianten in der betreffenden
Bestimmung auch nicht explizite aufgeführt werden. "
S. 88: " ... Um innere Analogie geht es dann,
wenn ..."
S. 88: "Die äussere Analogie liegt in
der Formulierung ..."
S. 90: ".Oder es wirrd erklärt, bei der Gesamtanalogie
werde "auseiner ganzen Reihe von Vorschriften induktiv ein allgemeiner
Rechtsgedanke, eine ..."
u.a.m.
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 44: "Im Besonderen liegt kein grundsätzlicher
Unterschied in Bezug auf das Analogieverbot vor. Einerseits wird das
Analogieverbot auch im Strafrecht in materiell dringlichen Fällen
ausnahmsweise durchbrochen196, und zwar mit der Scheinbegründung der
teleologischen Extension. ..."
S. 89: "c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne
der Prüfung der 'Wertungsgleichheit' wird im Dunkeln gelassen"
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja, aber nur anwendungsorientiert, nicht grundlegend:
S. 85:
"21. Unzureichende Konstruktion des sog. Analogieschlusses
Unter "Analogieschluss" wird in der Regel der Fall verstanden, dass
eine gesetzliche Regelung auf einen vom sprachlichen Wortsinn dieser Regelung
nicht erfassten Sachverhalt angewendet wird, weil dieser Sachverhalt den
in der fraglichen gesetzlichen Vorschrift geregelten Fällen "wertungsmässig
(teleologisch) entspricht"359. Gemeint ist eine Rechtsfindung praeter
verba legis, d.h. über die Grenze des möglichen Wortsinns
hinaus360. ..."
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
Teils, eine richtige Theorie wird nicht geboten
(und liegt ja auch allgemein nicht vor), so z.B.
S. 86: "Der "Analogieschluss" betrifft häufig
nicht einen vom sprachlichen Wortsinn von Normen überhaupt nicht erfassten
Sachverhalt, sondern einen Sachverhalt, der im unklaren Anwendungsbereich
einer primär in Betracht gezogenen Norm liegt."
S. 92: "Es ist zu beachten, dass unter (innerer
und zugleich äusserer) "Analogie" zumeist nicht die Anwendung der
Rechtsfolge einer Norm auf einen unsicheren Anwendungsfall der gleichen
Norm verstanden wird395, sondern die Anwendung der Rechtsfolge der Norm
auf einen vom möglichen sprachlichen Wortlaut der Norm nicht erfassten
Sachverhalt. Dieser kann allerdings in den unsicheren Anwendungsbereich
einer anderen Norm fallen396. ..."
Hilfsfrage
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder
/ und entwickelt? Nein
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, so z.B.
S. 86f: "Ist aufgrund der gesetzlichen Regelung
unklar, wie lange man ein Recht ausüben kann, kann an die analoge
Anwendung einer in einem anderen Zusammenhang gesetzlich festgelegten Frist
gedacht werden. — Befriedigt [>87] bei einem auf einzelne Klauseln beschränkten
Willensmangel in einem teilbarem Vertrag weder vollumfängliche Anfechtbarkeit
noch Ablehnung der Anfechtbarkeit, kann eine entsprechende Anwendung von
Art. 20 Abs. 2 OR in Erwägung gezogen werden366.
Nachdem Art. 588 OR im ausserordentlichen Fa11367 der Liquidation einer
Kollektivgesellschaft, in welchem der überlebende von zwei Gesellschaftern
als gesetzlicher Liquidator das ganze Geschäft faktisch an sich zog,
nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führte, wendete das Bundesgericht
den für einen etwas anders gelagerten Tatbestand vorgesehenen Art.
580 Abs. 2 OR analog an368. — In allen diesen Fällen liegt der zu
beurteilende Sachverhalt im unklaren Anwendungsbereich von Normen und nicht
im normenfreien Bereich."
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0
Treffer), "Gesetz" (992 Treffer),
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen:
Das Thema zieht sich durch das ganze Buch und kann in gewisser Weise als
eine Philippika für den Wortlaut gegenüber den vermessenen Ansprüchen
alles und jedes auslegen zu wollen, angesehen werden. S. 1: "Ist der
(vervollständigte und überprüfte) Wortlaut im Hinblick auf
den zu beurteilenden Sachverhalt klar, so ist in aller Regel anzunehmen,
dass er in diesem Bereich den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht;
die "Auslegung" des Wortlautes ist für diesen Fall entbehrlich. Dies
entspricht auch dem Text von Art. 1 Abs. 1 ZGB." Ott ist nicht gegen
Auslegung, aber gegen unnötige und falsche. Eine ausgearbeitete Theorie
zum Verstehen von Gesetzen legt Ott wie auch die anderen hier ausgewerteten
JuristInnen nicht vor. Aber er sieht die Probleme, benennt sie auch und
euhpemisiert oder verleugnet sie nicht. Das ist die erste Voraussetzung
einer Problemlösung:
die Wahrnehmung des Problems.
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja:
S VII: "3. Auslegung sei 'die Thematik, ob das, was im
Gesetzeswortlaut steht, auch dem Gesetzesinhalt' entspreche.
9"
S VII: "4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche Auslegung
des Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung"
sei abzulehnen. 11"
S. VIII: "7. Praeter legem operiere Rechtsfindung da,
"wo das Gesetz mit seinem Sinn und Zweck keine Antwort" gebe, wird im Zusammenhang
mit einer Darstellung verschiedener Rechtsanwendungsbereiche erklärt.
29"
S. VIII: "9. Der Gesetzestext fixiere den Inhalt "regelmässig
nicht eindeutig oder jedenfalls nicht endgültig".
36"
S. VIII: "11. Es ergebe sich "aus der zentralen Regel des Art. 1 ZGB,
dass der blosse Wortlaut des Gesetzes nicht unbedingt massgebend" sei (Abs.
1). 40
S. VIII: "12. Aus Art. 1 Abs. 2 ZGB ergebe sich, "dass es Gesetzeslücken
gibt und wie sie zu füllen sind". 42"
S. VIIIf: "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne
"von den Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen
werden" (gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich
das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und
das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen
der traditionellen Me[>IX]thodenlehre für den Bereich der eigentlichen
esetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien.
48"
S. IX: "18. Fragwürdigkeit einer Interpretation nach dem Zweck
des Gesetzes ("teleologische Interpretation") 60"
S. IX: "19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche
Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes
Richterrecht" 69
...
c) Unzweckmässigkeit der Zweiteilung in "gebundenes" und "gesetzesübersteigendes"
Richterrecht 72"
S. Xf: "23. Weitere Ungereimtheiten beim "Richterrecht" und
ungeeignete Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"
123
...
c) Ungeeignetes Konzept des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"
unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB 127
d) Beispiele, die in der Lehre für das "gesetzesübersteigende
Richterrecht" angeführt werden 129"
S. XI: "28. Der Wortlaut von Art. I Abs. 1 ZGB sei "mehrfacher rechtlicher
Deutungen zugänglich", indem das Wort "Oder" auch die Bedeutung "Und/oder"
haben könne (und damit eine "wortlautunterschreitende", den klaren
Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung zulässig sei).
168"
S. XII: "30. Die Auslegung erfolge vermittels der (klassischen)
Elemente der Gesetzesauslegung (grammatisches, systematisches, historisches,
teleologisches, allenfalls noch realistisches Element).
177"
"32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen einer
erforderlichen gesetzlichen Anordnung". Nicht erforderlich sei eine
Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher Natur
betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder wenn hinter
dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog. qualifiziertes
Schweigen). 190"
S. XII. "35. Nichtbeachtung der verschiedenen sprachlichen Anwendungsbereiche
der Gesetzesnorm 209"
S XIII: "37. Nichtbeachtung einer Überschreitung der sprachlichen
Gesetzesbedeutung 214"
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister
vor?
Nein, aber:
Gesetzgeberische Methode 53, 127
Gesetzliche Interessenbeurteilung als Richtschnur 65
Auslegung, echte aus Sinn und Zweck des Gesetzes 63, 73
Interessenabwägung gesetzliche 161
Qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers 57, 190, 224
Richterliche (rechtsfindende) Gesetzesergänzung 77, 200
Richterrecht gesetzesübersteigendes 72, 124, 127,129,135,136,
237
Sinn und Zweck des Gesetzes 31, 49
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 3 "Dem klaren, vervollständigten und überprüften
Wortlaut kommt grundsätzlich Priorität vor der Auslegung
zu. ..."
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Eher Nein (eine ausgearbeitete Theorie wie man Gesetze
genau verstehen kann legt auch Ott wie alle anderen nicht vor), z.B.
S. 1 "Diese Theorie kann sich nicht auf das Gesetz
stützen: In Art. I Abs. 1 ZGB wird ausgeführt, dass das
Gesetz auf alle Rechtsfragen Anwendung finde, für die es nach Wortlaut
oder Auslegung eine Bestimmung enthalte; also genügt eine Bestimmung
nach Wortlaut oder eine solche nach Auslegung. Die behauptete Kumulation
und relative Gleichschaltung von Wortlaut und Auslegung wird dementsprechend
aus angeblicher 'Unergiebigkeit' der zu Art. 1 Abs. 1 ZGB passenden
"sprachlichen Verstehensvarianten abgeleitet, abgeleitet, indem diese Varianten
in einer Weise aufgefasst werden, dass sie tatsächlich als unzulänglich
erscheinen8."
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen? Nein.
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet? Nein.
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
Ja.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 2 "Die gesetzliche Ausdrucksweise "Wortlaut oder
Auslegung" lässt sich aber ohne weiteres in sinnvoller Weise
verstehen: Eine Bestimmung nach Wortlaut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ZGB,
d.h. ein bestimmtes Resultat auf Grund des Wortlautes, ergibt sich dann,
wenn der Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar,
eindeutig, unmissverständlich ist. Somit ist unter "Wortlaut" vernünftigerweise
der klare Wortlaut zu verstehen (z.B. der Wortlaut "Kind" ist klar
in Bezug auf einen 5-jährigen leiblichen Nachkommen, die Ausdrucksweise
"Eindringen in eine Wohnung" ist eindeutig im Hinblick auf den Fall des
Einschleichens in eine Wohnung durch Aufbrechen der Wohnungstüre).9
Ist aber
der Wortlaut im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt klar (und liegt
weder ein ausgesprochener Sonderfall, noch ein Textfehler, eine Rechtsungültigkeit10
oder aber ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB
vor), so darf angenommen werden, dass das Resultat dem Willen des Gesetzgebers
entspricht."
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu
Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Rechtsfortbildung" (28 Treffer), "Fortbildung" (28 Treffer),
"Richterrecht" (71 Treffer).
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Die vielen Fundstellen und die Erfassung im Inhaltsverzeichnis sowie im
Sachregister zeigen die Bedeutung des Themas. An vielen allgemein-abstrakten
Stellen fehlen Beispiele.
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. IX: "19. Unzweckmässigkeit einer Einteilung in "eigentliche
Auslegung", "gebundenes Richterrecht" und "gesetzesübersteigendes
Richterrecht" 69
...
b) Unzweckmässigkeit der exklusiven Bezeichnung der richterlichen
Rechtsfindung ausserhalb des Wortsinnes als Richterrecht
70
c) Unzweckmässigkeit der Zweiteilung in "gebundenes" und "gesetzesübersteigendes"
Richterrecht 72"
S. Xf: "23. Weitere Ungereimtheiten beim "Richterrecht" und
ungeeignete Konzeption des Begriffs des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"
123
...
"b) Unzulässigkeit der Zuordnung der Ermessenskonkretisierung
zum Richterrecht ausserhalb des Bereichs des möglichen Wortsinns
126"
"c) Ungeeignetes Konzept des "gesetzesübersteigenden Richterrechts"
unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB 127"
"E24. Fragwürdige Methode der richterlichen Rechtsfortbildung
136"
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
Ja:
Richterliche (rechtsfindende) Gesetzesergänzung 77, 200
Richterrecht 69, 70, 124
Richterrecht gebundenes 72, 124
Richterrecht gesetzesübersteigendes 72, 124, 127,129,135,136,
237
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
V. Vorwort Fußnote 2: "... "richterliche Rechtsfortbildung"
..."
XV Lit: Canaris 1964.
S. 30 Fußnote 132: "Auch "gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung",
Dürr,
..."
S. 46 Fußnote 203 Lit: "Gl. M. Giovanni Biaggini, "Ratio
legis" und richterliche Rechtsfortbildung, in: Die Bedeutung
S. 67 Fußnote 318: ... der "Ratio legis" und richterliche Rechtsfortbildung,
in: ... ."
S. 99 unten: "... über das Gesetzesrecht hinausgreifende Rechtsfortbildung
..."
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, mehrfach, aber sehr allgemein und abstrakt >
K5-RFB.
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein, nicht ausdrücklich, obwohl es nach dem
Kontext klar ist. Es ist das Recht, das durch die Rechtsprechung geschaffen
wird und so nicht im Gesetz steht.
S. 71: "Es gibt vorab zwei Möglichkeiten, wie
der Begriff des Richterrechts aufgefasst werden kann:
Es ist möglich, "Richterrecht" als dasjenige Rechtsfindungsresultat
zu bezeichnen, das auf einer wertenden Tätigkeit des Richters
beruht ("inneres" Kriterium). Bei der oben erwähnten Theorie wird
dann angenommen, im Rahmen des möglichen Wortsinnes der Norm könne
die Lösung des Falles mit einiger Sicherheit aufgrund des Gesetzesrechts
und seiner Entstehung abgeleitet werden, ohne dass eine richterliche "Wertung"
vorgenommen werden müsse; darum handle es sich in diesem Bereich nicht
um "Richterrecht". Dagegen muss eingewendet werden, dass auch im Rahmen
des möglichen Wortsinnes in jedem Fall eine wertende Tätigkeit
erforderlich ist (wenn auch ausnahmsweise nur als "Richtigkeitskontrolle"),
zumal — wie nachgewiesen wurde — das "historische Element" und das "teleologische
Element" in der Regel nicht viel hergeben, was die Bedeutung der richterlichen
Wertung bzw. des Arguments der sachlichen Angemessenheit unterstreicht303.
Im Weiteren ist es möglich, dass unter dem "Richterrecht" die Statuierung
einer richterlichen (rechtsfindenden) Norm verstanden wird (im Sinne
der "ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung"304, äusseres
Kriterium), wobei die analoge Anwendung einer anderen Norm oder die Aufstellung
einer Sondernorm305 in Betracht kommen; dies im Gegensatz zu blosser Anwendung
oder Nichtanwendung der Norm unter (vorab exemplifizierender) Präzisierung
ihrer Voraussetzungen (im Auslegungsbereich). Auch in diesem Fall muss
betont werden, dass die Statuierung einer "Fremdnorm" ebenso gut im
unsicheren Anwendungsbereich, also im Auslegungsbereich des Gesetzes
möglich ist und in diesem Bereich sogar viel häufiger (und ohne
die Voraussetzung besonderer materieller [>72] Dringlichkeit) anzutreffen
ist, als ausserhalb des möglichen Wortsinns der Norm306.
Bei beiden Definitionsmöglichkeiten muss das "Richterrecht"
auch auf die richterliche Rechtsfindung im Rahmen des möglichen Wortsinnes
bezogen werden, also auch auf die Auslegung, und "Richterrecht"
eignet sich nicht als exklusive Bezeichnung der richterlichen Rechtsfindung
ausserhalb des Wortsinns einer Norm. Eine Abgrenzung wäre nur zum
klaren Anwendungsbereich der vervollständigten und überprüften
Norm (allenfalls unter Einbezug der selten möglichen Schlussfolgerung
aus Sinn und Zweck des Gesetzes und eventuell der lediglich vorbereitender
Erwägungen im Sinne der Auslegungselemente) möglich. Einer solchen
Begriffsbestimmung würde indessen kein methodisch erheblicher Erkenntniswert
zukommen."
Anmerkung: das ist viel zu allgemein-abstrakt ("wertenden
Tätigkeit"; "Statuierung einer richterlichen (rechtsfindenden)
Norm") und unverständlich.
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
Ja (es werden Erforderlichkeiten der Rechtsfortbildung
oder des Richterrechts dargelegt), z.B. > K5-RFB.
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsdogmatik
> Grundfragen
Rechtsdogmatik.
Suchwort dogmati" (4 Treffer), Rechtsdogmatik (0 Treffer)
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Rechtsdogmatik spielt
keine Rolle.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 5 FN 30 "... Zufolge dieser "Durchdringung" werden
nach Ansicht des hermeneutischen Verständnisses dogmatische Probleme
"obsolet", ..."
S. 16 "Und dann statt auf dogmatische Abstufungen
letzten Endes auf das Rechtsgefühl abzustellen, so Dürr,
ZGB Art. 1 N 173: ... ,... so lässt sich ohne dogmatische Komplikationen
eine Übereinstimmung zwischen Norm, Sachverhalt, Rechtsgefühl
und dergleichen herstellen. ..."
S. 90f "Die Subsumtion weiterer Fälle
unter
den blossen Zweck entspricht dann den dialektischen Kunstgriffen der
einseitigen Zweckbetrachtung und der dogmatischen [>91] Konstruktion390."
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema spielt
keine Rolle.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor? Nein.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Nein.
-
K6.2-NW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote, Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die
Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
-
K6.3-NW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben? Nein.
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert,
z.B. ein Recht? Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "Norm" (715 Treffer), Rechtsnorm (1 Treffer), "Normbegriff"
(0 Treffer), "Tatbestand" (35 Treffer), "Rechtsfolge"
(43 Treffer).
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
Obwohl das Suchwort "norm" es auf 715 Treffer bringt und der Begriff auch
im Inhalts- und Sachverzeichnis mehrfach erfasst ist, wird keine Analyse
des Normbegriffs gegeben, auf die vielen Varianten der Rechtsnormen eingegangen
oder die Grundfragen an Rechtsnormen beantwortet.
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. IX: "19. a) Abgrenzung zwischen dem Bereich des noch möglichen
Wortsinns der Norm und dem Bereich ausserhalb des Wortsinns als sinnvolle
Einteilung 69"
S. IX: "20. a1) Die logische Konzeption der Rechtsanwendung in den
verschiedenen Normanwendungsbereichen 75"
S. X: "23 a) Unzulänglichkeit der Gleichschaltung der Reduktion
des klaren Wortlautes mit der Rechtsfindung ausserhalb des möglichen
Normwortsinns 125"
S. XII: "34. Zur erlaubten Auslegung contra verba legis gehöre
auch der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn geforderte Entscheidung
in dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten Zweck keine
Stütze finde, ferner der Fall, dass die hinter einer anderen sachnahen
Vorschrift stehende Interessenwertung nach einer analogen Anwendung auf
den von der ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen Anwendungsbereich
erfassten Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass ein Widerspruch
mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege.
197"
S. XII: "35. Nichtbeachtung der verschiedenen sprachlichen Anwendungsbereiche
der Gesetzesnorm 209"
S. XIII: "43. Vernachlässigung des unklaren Normanwendungsbereiches
233"
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Hauptnormen 45
Norm
Nebennormen 45
Neue Erscheinungen 78
Normanwendungsbereiche 36, 75, 76, 209
Normenfreier Bereich 68, 70, 194
Normenkonkurrenz 207
Normmissbrauch 106
Rechtsnorm Kein Eintrag
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
Norm:
S. V:
"Vorwort
...
"Die traditionelle Methodenlehre ist im grossen Ganzen nicht
auf die Gebotsstruktur des Rechts abgestimmt. Sie verwischt den Unterschied
zwischen dem klaren und dem bloss möglichen Anwendungsbereich der
Norm, womit sie das Verhältnis des zu beurteilenden Falles zum Willen
des Gesetzgebers vernachlässigt. Sie unterscheidet nicht zwischen
dem Auszulegenden und der Auslegung und verzichtet damit auf ein zweckmässiges,
schrittweises Vorgehen bei der Rechtsanwendung. Sie konzentriert die Auslegungstätigkeit
auf bestimmte "Elemente" bzw. "Methoden", ohne dass damit das Resultat
definitiv bestimmt werden könnte, und verzichtet von vornherein auf
eine rationale Methode der Ermittlung der sachlich angemessenen Lösung:
Die Interessenabwägung sei nun einmal keine Methode."
Weitere Erwähnungen z.B.: S. 2, 3, 4, 5, 6,
9, 10, 12, 13, ...
Rechtsnorm:
S. 181 "d) Es bleibt somit dabei, dass Auslegung
als Rechtsfindung im sprachlich bloss möglichen Anwendungsbereich
der Rechtsnormen bzw. als Präzisierung des unsicheren Anwendungsbereichs
des Gesetzes (bei Ermessensnormen als "Konkretisierung") zu verstehen ist692
und dass dabei die klassischen Auslegungselemente relativ selten
zum Ziel führen, sondern vielmehr in jedem Fall die sachliche Angemessenheit
auf Grund einer rationalen Interessenbeurteilung ermittelt werden muss...."
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
Auf den ersten 20 Seiten kommt das Wort "Norm" 65 mal (von insgesamt
715 Treffern) vor, aber keine klare und genaue Erklärung zum Begriff
der Norm oder Rechtsnorm.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Norm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
-
K6.2-Norm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
-
K6.3-Norm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt? Nein.
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes?
Ja:
-
Aus Ott 1979 S.5: "Vor allem in modernen Rechtsordnungen fällt auf,
daß die einzelnen Gesetzesartikel bzw. deren Absätze häufig
nicht dem geschilderten Grundtypus der Rechtsnorm entsprechen."
-
Aus Ott 1992: Abschnitt "2. Die vollständige Rechtsnorm setzt sich
aus Tatbestand und Rechtsfolge zusammen" (S. 14-15)
Wert(e, en)>
Zur
Unterscheidung Normen und Werte, > Normen.
> Grundtatsache zu Sach-, Wert-
und Normaussagen.
Suchwort "wert" ( 184 Treffer), Wertung (115 Treffer), werte (38
Treffer), Werten (27 Treffer), Werturteil (0 Treffer),
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Obwohl sehr oft
von Wert oder Wertung die Rede ist, werden die grundlegenden
Wertungsfragen nicht beantwortet. Was genau eine juristische
Wertung im Vergleich zu ... ist oder sein soll, erfahren wir nicht.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. VII Nr.1 "6. "Wertung" sei die "volitive
Seite der Rechtsfindung", sie 'spiele immer mit', wertende Elemente seien
"gleichwertig" (gegenüber rational-analytischen Elementen), kognitive
und volitive Elemente würden sich 'gegenseitig durchdringen'. Der
Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung, welche auch das Verstehen
des vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung des Richters impliziere,
"sein subjektives Gutdünken, auch durchaus sein Rechtsgefühl"
mitzuberücksichtigen und "in Beziehung zu setzen zu dem, was er an
anderen Auslegungselementen vorfindet". 21"
S. X: "c1) Das Verfahren der "Analogie" im Sinne
der Prüfung der 'Wertungsgleichheit' wird im Dunkeln gelassen
89"
S. XII: "33. Die Entscheidung praeter verba legis
könne sich ergeben aus den erkennbaren legislativen Zwecken und Wertungen
in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (bei der Analogie), aus dem Rechtsverweigerungsgebot
oder aus allgemeinen Prinzipien und Zweckmässigkeitsgesichtspunkten.
194"
S. XII "34. Zur erlaubten Auslegung contra verba
legis gehöre auch der Fall, dass die vom eindeutigen Wortsinn
geforderte Entscheidung in dem mit der betreffenden Norm nachweislich verfolgten
Zweck keine Stütze finde, ferner der Fall, dass die hinter
einer anderen sachnahen Vorschrift stehende Interessenwertung nach einer
analogen Anwendung auf den von der ersteren Norm in ihrem klaren sprachlichen
Anwendungsbereich erfassten Sachverhalt verlange und sodann der Fall, dass
ein Widerspruch mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter
vorliege. 197"
S. XIII: "38. Mangel an sachhaltigen Hinweisen über
die Methode der Wertung 217"
S. XIII: "44. Ungenügende Angaben über
die Wertung 235"
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Wertender Gedankengang 25
Wertung 21, 217, 235
Wertungen subjektive 186
Wertungsgleichheit 91
Wertungswidersprüche 203
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 25 : "... Gedankengang im Zusammenhang
mit der Wertung vollzieht sich in aller Regel in folgenden Etappen109:"
S. 28: "... verhütet Doppelbewertungen121 ..."
S. 52: "... "Wertungslücken" ..."
S. 66: "... Wertungshorizont ..."
S. 71: "... richterliche "Wertung" ..."
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 21: Zitat Dürr "6. "Wertung"
sei die "volitive Seite der Rechtsfindung"85, sie 'spiele immer mit'86,
wertende Elemente seien "gleichwertig" (gegenüber rational-analytischen
Elementen)87, kognitive und volitive Elemente würden sich 'gegenseitig
durchdringen'88. Der Richter habe bei der hermeneutischen Rechtsfindung89,
welche auch das Verstehen des vorgefundenen Gesetzes unter Selbstbeobachtung
des Richters impliziere", "sein subjektives Gutdünken, auch durchaus
sein Rechtsgefühl" mit zu berücksichtigen und "in Beziehung zu
setzen zu dem, was er an anderen Auslegungselementen vorfindet"91."
Otts Kritik S. 22 "Die Ausführungen erwecken
den Eindruck, Wertung sei Wille und relativiere jeden Denkschritt bei der
Rechtsanwendung, wodurch Verunsicherung entsteht. Ein rational begründetes
Ergebnis der Rechtsfindung scheint nicht mehr möglich zu sein; und
es werden dementsprechend keine Bemühungen unternommen, eine sinnvolle
Methode der Wertung aufzuzeigen.
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, obwohl:
S. 22 Nr. 4 "a) Vorab ist Wertung im richtig verstandenen
Sinne nicht "volitiv" im Gegensatz zu kognitiv, sie hat nichts mit
Gefühl oder mit dem Willen zu tun, der beim Richter nur darauf gerichtet
sein sollte, einen richtigen Entscheid zu fällen. Vielmehr geht es
bei der Wertung um ein rationales Erkenntnisverfahren92. Auch ist
die wertende Tätigkeit nicht einfach gleichwertig gegenüber rational-analytischen
Elementen. Die letzteren sind nur Resultate und Vermutungen bezüglich
früherer Wertungen, wogegen Wertung selbst, soweit sie in der Beurteilung
der sachlichen Angemessenheit besteht, der Rechtsordnung insgesamt zugrunde
liegt und auch das wertvollste Rechtsfindungsargument darstellt93. Diesem
Rechtsfindungsargument kommt der Vorrang zu, wenn die sachliche Angemessenheit
bzw. die angemessenere Lösung eindeutig festgestellt werden kann (wobei
nach Massgabe der jeweils vorliegenden Interessenkonstellation natürlich
neben den Auswirkungen auf die Beteiligten auch diejenigen auf die Allgemeinheit
— auch Rechtssicherheitsinteressen — zu berücksichtigen sind)."
Anmerkung: Das sind Worthülsen, Behauptungen,
Meinungen, aber keine Definition.
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein, obwohl, z.B.
S. 25f: "c) Der richterliche (rechtsanwendende)
Gedankengangim
Zusammenhang mit der Wertung vollzieht sich in aller Regel in folgenden
Etappen109:
(1) Zunächst wird der Richter oder die Richterin nach Ermittlung
der möglicherweise auf den Sachverhalt anwendbaren Normen und nach
Vervollständigung und Überprüfung der normativen Grundlagen110
prüfen, ob der Tatbestand der Gesetzesnorm im zu beurteilenden
Sachverhalt [>26] erfüllt ist bzw. ob der Sachverhalt dem Gesetzeswortlaut
zugeordnet werden kann (Subsumtionsversuch). Gegebenenfalls
wird das Ergebnis darin bestehen, dass der Gesetzestext im Hinblick auf
den zu beurteilenden Sachverhalt als unklar erscheint und dass somit
das Gesetz auszulegen ist."
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
Zu S. 25: "Beispiel: Der Schadenersatzanspruch verjährt
nach Art. 60 Abs. 1 OR in einem Jahre von dem Tag hinweg, wo der Geschädigte
"Kenntnis vom Schaden" etc. erlangt hat. Im zu beurteilenden Sachverhalt
reichte die Jahresfrist nur bis zum Eintritt des letzten Schadenspostens
zurück. Die gesetzliche Ausdrucksweise "Kenntnis vom Schaden" ist
im Hinblick auf diesen Sachverhalt unklar. Es ist durch Auslegung
zu ermitteln, ob "Kenntnis vom Schaden" die Kenntnis vom Beginn des schädigenden
Ereignisses oder aber die Kenntnis des letzten Schadenspostens bedeutet111."
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
Nein.
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.
Suchworte "Sachverhalt" (140 Treffer), "Tatbestand"
(35
Treffer), "Tatbestandsmerkmal" (1 Treffer)
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Das Thema spielt
keine Rolle.
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifischer Bedeutung vor?
Jein: Eine Erwähnung in S. 220
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifischer Bedeutung vor?
Ja:
Sachverhaltsadäquenz 104
Kein Eintrag von Tatbestand.
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 1: "Ist der (vervollständigte und überprüfte)
Wortlaut im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar, ..."
S. 2: "... , wenn der Wortlaut im Hinblick auf den
zu beurteilenden Sachverhalt klar, eindeutig, unmissverständlich ist.
...
... Ist aber der Wortlaut im Hinblick auf den konkreten
Sachverhalt klar (und liegt weder ein ausgesprochener Sonderfall, noch
ein Textfehler, eine Rechtsungültigkeit10 oder aber ein offenbarer
Missbrauch eines Rechtes nach Art. 2 Abs. 2 ZGB vor), so darf angenommen
werden, dass das Resultat
dem Willen des Gesetzgebers entspricht." Auch FN mehrfache Erwähnung
"Sachverhalt"..
S. 4: "c) Soweit die einschlägige Norm im Hinblick
auf weitere Sachverhalte unklar ist, ist sie auszulegen18.
..."
S. 6 FN 25.
S. 7: "... Dazu ist zu bemerken, dass der im Hinblick
auf den zu beurteilenden Sachverhalt klare, vervollständigte und überprüfte
Wortlaut ..."
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, obwohl es scheint, als gehe Ott selbstverständlich
davon aus, dass die Begriffe hinreichend klar und verständlich sind.
S. 79: "a3) In den unsicheren Anwendungsbereich
des Gesetzes fallen in der Regel eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten,
für welche unklar ist, ob sie dem Normtatbestand zugeordnet werden
können. Beispielsweise der Normausdruck "Kind" schafft nicht Klarheit
darüber, ob neben kleinen leiblichen Nachkommen auch erwachsene Nachkommen
darunter fallen. ..."
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Nam5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Nein.
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Ja > K4-STM S. 79
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Psychologie
Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (0 Treffer),
psychologisch
(2 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne
Anspruch auf Vollständigkeit: Absicht (8 Treffer),
Affekt (0
Treffer), Aufmerksamkeit (2 Treffer),
Befinden (1 Treffer),
bewusst
(20 Treffer), Bewusstsein
(2 Treffer),
Denken (19 Treffer),
Empfind
(0 Treffer), Erinner (7 Treffer), Fähig (26 Treffer),
Gedächtnis
(0 Treffer),
Fühl
(14 Treffer),
Handlung (26 Treffer),
Irrtum
(11 Treffer),
Können (50 Treffer),
Plan (9 Treffer),
Steuerung
(3 Treffer), Vermeiden (3 Treffer),
Vorsatz (0 Treffer),
Wahrnehm
(0 Treffer), Wollen (10 Treffer),
Wille (38 Treffer), Wissen
(34 Treffer), Ziel (59 Treffer)
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das
Thema juristische Psychologie spielt - wie üblich - keine Rolle.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 75 Nr. 20 "Nicht Relativierung, sondern nach Möglichkeit Aufrechterhaltung
der Vorstellung von der Autorität und der grundsätzlichen Vollständigkeit
des Gesetzes ist das psychologische Motiv der Festhaltung am Lückenbegriff,
indem mit dem Begriff der Lücken deren Ausnahmecharakter betont wird
und wenigstens der Ausgangspunkt der Rechtsfindung als im Gesetz vorgegeben
erscheinen soll.318."
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), beweiswürdigung
(0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche
Überzeugungsbildung (0 Treffer), meinen (38 Treffer),
schlüssige Argumentation (0 Treffer), Argumentation (18 Treffer),
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes? Keine
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (0
Treffer).
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das
Thema spielt keine Rolle.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor? Nein.
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-hMei Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-hMei Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-hMei Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
> Subsumtion im Glossar.
Suchwort "Subsumtion" (6 Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Thema spielt
überraschenderweise keine Rolle.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Stichwortregister vor?
Ja: Subsumtion 26
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 26: "... (Subsumtionsversuch) ..."
S. 90: "... Die Subsumtion weiterer Fälle unter den blossen
Zweck ..."
S. 144: FN 557 "... nicht unmittelbar subsumtionsfähig" ..."
S. 173: " ... unbefriedigender Subsumtion
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte "Rang" (60 Treffer), "Rangfolge"(6
Treffer), "Normenrang"(0 Treffer), "Hierarchie"(0 Treffer),
"Konflikt"
(10 Treffer), "Normkonflikt"(0 Treffer), "Normenkonflikt"
(0 Treffer), "Anwendungsvorrang" (0 Treffer), "Normenpyramide"
(0 Treffer), "Verfassungsrang" (0 Treffer). "Instanzen"
(4 Treffer), "Bundesgericht" [die
Schweiz
hat kein Verfassungsgericht] (60 Treffer)
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es
verschiedene Ebenen: Das Thema spielt hier keine Rolle, Rang und Rangkonflikte
werden zwar erörtert, aber nicht in dem hier gemeinten Sinne, in der
Regel geht es um Rangprobleme bei der Auslegung.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Nein, denn hier geht es nicht um normative Rangkonflikte:
S. VIII Nr. "5. Abzulehnen seien Rangfolgen,
"welche mit 'inneren' oder logischen' Vor- beziehungsweise Nachrängen
argumentieren; namentlich wo etwa dem 'klaren Wortlaut' materiale Priorität
eingeräumt" werde. Es würden alle spezifischen Voraussetzungen,
die oft für ein Abweichen vom Wortlaut verlangt würden, entfallen,
namentlich jene des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB
18"
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor?
Nein, denn hier geht es nicht um normative Rangkonflikte:
Rangfolge der Auslegungselemente 68
Rangfolgen 18
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja (aber nicht in dem hier gemeinten Sinne), z.B.
S. 34: " ... vorrangiger Berücksichtigung ..."
S. 49: "... Vorrang ..."
S.54: "... Rangordnung der Auslegungsargumente ..."
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu
Berücksichtigendes? Keine.
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (1 Treffer).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema spielt
keine Rolle.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, eine Fundstelle:
S. 50: "... Behandlung von Normenkonkurrenzen ..."
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" (256 Treffer).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Ott sieht das
Konzept der Lücke sehr kritisch und argumentiert dafür, das Konzept
Lücke aufzugeben.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. VIII: "12. Aus Art. 1 Abs. 2 ZGB ergebe sich, "dass es Gesetzeslücken
gibt und wie sie zu füllen sind". 42"
S. IX: "16. Der Umstand, dass "der Analogieschluss in Art. 1 ZGB nicht
ausdrücklich erwähnt" wird, sei eine "merkwürdige Lückenhaftigkeit
unserer Lückenfüllungsregelung" 52"
S. IX: "20. Der Begriff der "Lückenfüllung" als irreleitende
Bezeichnung 74"
S. X: "b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs
78"
S. X: "c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs in der Literatur
81"
S. XII: "32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe man das "Fehlen
einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung". Nicht erforderlich sei
eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine Frage ausserrechtlicher
Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral oder der Religion) oder
wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative Anordnung stecke (sog.
qualifiziertes Schweigen). 190"
S. XIII: "40. Unpassender Lückenbegriff 226"
S. XIII: "46. Unzweckmässige Auffassung des Lückenbegriffs
239"
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Lücken intra legem 126, 223, 226
Lückenbegriff 42, 74, 190, 195, 223, 226, 239, 241
rechtssystematische Lücken 112, 192, 240
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
V Fußnote 2: "... Ausfüllung von Gesetzeslücken",
..."
S. 10: "... sog. "Ausnahmelücke" nur unter
Qualifizierten Voraussetzungen zulässig40."
S. 11: "... Eine "Unterscheidung in Auslegung und
Lückenfüllung" sei abzulehnen."
S. 30: "... Auch bei dieser hier bevorzugten Einteilung
werden die traditionellen "Lücken" dem Bereich unsicherer Rechtsanwendung
zugeteilt137, ..."
S. 33 "... Gemäss der betreffenden Auffassung
"gehört es zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung,
den strategischen Test zu machen"148, ..."
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 14: "... Diese ausnahmsweise richterliche Gesetzesergänzung
wird in Lehre und Praxis gelegentlich als "Lückenfüllung" bezeichnet,
welche sich somit nach dem Gesagten sehr wohl von der Auslegung unterscheidet."
S. 42: "Obwohl der Begriff der Gesetzeslücke
in der juristische Methodenlehre immer wieder auf Art. 1 Abs. 2 ZGB gestützt
wird, wird in Art. 1 ZGB der Ausdruck "Gesetzeslücken" nicht verwendet.
Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung als Lücken wenig zu dem passt,
was sich aus Art. 1 Abs. 2 ZGB tatsächlich ergibt:
a) Dass "dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden" kann, bedeutet
jedenfalls noch nicht, dass eine "Lücke" vorliege,
denn es wird traditionellerweise nur dann von "Lücke" gesprochen,
wenn eine
Lückenfüllung folgt. Eine lückenfüllende
Norm ist aber in der Regel nicht erforderlich, wenn eine gesetzliche Regel
deshalb fehlt, weil der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, eine Regel aufzustellen,
m.a.W. weil er dem Rechtsunterworfenen oder dem Staat keine Verpflichtung,
Haftung oder sonstige Belastung auferlegen wollte (z.B. keine subsidiäre
Staatshaftung für bestimmte Fälle ungedeckter Bauhandwerkerforderungen187,
kein Miteigentümervorkaufsrecht aufgrund eines bloss obligatorischen
Übertragungsanspruches188, keine Verpflichtung, die Kündigung
einer landwirtschaftlichen Pacht mit Familienwohnung auch dem Ehegatten
separat zuzustellen189). ..."
S. 77: "Es stellt sich jetzt die Frage, was
die vorab in der Literatur hochgehaltene Lehre von der Lückenhaftigkeit
des Gesetzes allenfalls darüber hinaus zu leisten vermag."
S. 82: Nr. 20 "... Der Lückenbegriff
ist insofern irreleitend, als in einem solchen Fall eine Gesetzeslücke
nicht
von Anfang an ersichtlich ist, sondern erst im Nachhinein nach Bejahung
der "Lückenfüllung" bzw. der ausnahmsweisen richterlichen Gesetzesergänzung
angenommen werden kann."
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Teils:
S. 190: "32. Unter einer Gesetzeslücke verstehe
man das "Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung"732.
Nicht erforderlich sei eine Regelung, wenn sie der Gesetzgeber als eine
Frage ausserrechtlicher Natur betrachte (wie etwa der Sitte, der Moral
oder der Religion) oder wenn hinter dem "Nichts" eine bewusste negative
Anordnung stecke (sog. qualifiziertes Schweigen)733.
Anmerkung: Hier wäre interessant zu erfahren,
wie man auf die Erforderlichkeit kommt und wie sie festgestellt wird.
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
hier kritisch S. 81:
"c1) Die Verwendung des Lückenbegriffs in der Literatur
Die in der Literatur verwendeten allgemeinen Lückenbegriffe (für
"echte" bzw. "offene" Lücken) sind infolge ihrer vagen Umschreibungen
wenig aussagekräftig (z.B. Lücke als das Fehlen einer "erforderlichen"
gesetzlichen Anordnung342, als "planwidrige Unvollständigkeit" des
positiven Rechts343)344. Man kann sich kaum ein klares Bild machen von
dem, was gemeint sein soll, und die von den verschiedenen Methodikern verwendeten
Spezifikationen erscheinen als vieldeutig oder sogar diffus. Es muss daher
auf
die von den Autoren angegebenen Beispiele abgestellt werden (vgl. auch
die Ausführungen unter Ziff. 40 und 46):
In besonders augenfälliger Form sollen offene Lücken in Gestalt
sog. "technischer" bzw. "logischer" Lücken vorliegen,
in denen das Gesetz ei[>82]ne bestimmte staatliche Aufgabe statuiert, aber
das zuständige Organ oder das dabei einzuhaltende Verfahren nicht
festsetzt345. Es geht dabei aber um den unklaren Anwendungsbereich
der Rechtsfolge im Sinne einer "unvollständigen Rechtsfolge",
bei der eine wichtige Modalität nicht bestimmt ist346; bei einer solchen
Unvollständigkeit erscheint eine gesetzesergänzende Lösungsmöglichkeit
unumgänglich. Letzteres trifft auch zu im Bereich unsicherer Gesetzesanwendung,
wenn in Bezug auf ein Recht nicht geregelt ist, innerhalb welcher Frist
es auszuüben ist347. In solchen Spezialfällen kann am
ehesten noch von einer "Lücke" gesprochen werden348."
S. 74: "20. Der Begriff der "Lückenfüllung"
als irreleitende Bezeichnung
Die in der Lehre als "Lücken" bezeichneten Konstellationen
sind in der Regel keine Ausnahmen und/oder bieten keinen erkennbaren Ausgangspunkt
fair die "Lückenfüllung"; demnach ist die Bezeich[>75]nung "Lücke"
nicht passend und irrefiihrend317; zudem ist der Lückenbegriff entbehrlich."
S. 78:
"b1) Die Entbehrlichkeit und Missverständlichkeit des Lückenbegriffs
a2) Die Verfechter des traditionellen Lückenbegriffs geben vor,
sie müssten mit dem Begriff der Lücken der Vorstellung von der
"Allwissenheit
des Gesetzes" entgegentreten332 und dem Richter eine eigenständige
Rechtsfindung ermöglichen. Die genannte Vorstellung der "Allwissenheit"
würde aber besser dadurch relativiert, dass die Existenz des unsicheren
Gesetzesanwendungsbereiches als Auslegungsbereich offen anerkannt
würde. In diesem Bereich ist der Richter zur Präzisierung, Konkretisierung
und allenfalls rechtsfindender Ergänzung berufen, wobei das Argument
der sachlichen Angemessenheit, d.h. eine nach der Interessenkonstellation
ausgerichtete Interessenbeurteilung, ausnahmslos von Bedeutung ist333.
Auch neue Erscheinungen können in der Regel noch im Rahmen des möglichen
Anwendungsbereiches bestehender Normen beurteilt werden, bis der Gesetzgeber
nötigenfalls eine eigene Regelung festlegt."
Es folgen weitere Argumente.
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 43: "b) Versteht man richtigerweise Art. 1 Abs.
2 ZGB in dem Sinne, dass dem Gesetze keine ausreichend bestimmte
Vorschrift entnommen werden könne (auch nicht durch "Auslegung" im
Sinne des gebundenen Verfahrens nach Art. 1 Abs. 1 ZGB), und ist demnach
primär von der Tätigkeit des Richters im Rahmen des unsicheren
Anwendungsbereiches des Gesetzes die Rede, dann passt der Lückenbegriff
nur schlecht, weil die richterliche Bestimmung in diesem Rahmen keine
Ausnahme darstellt, wie der Ausdruck "Lücke" vermuten liesse192.
Betrachtet der Richter beispielsweise die Unrichtigkeit der Auskunft eines
Rechtsanwaltes als "zureichenden Grund" im Sinne von Art. 20 StGB, dann
füllt er damit nach allgemeinem Sprachgebrauch keine "Lücke",
nachdem sich auch in Dutzenden von anderen Fällen die Frage stellt,
ob ein "zureichender Grund" vorliege.193"
S. 52: "Die Nichterwähnung des Analogieschlusses
als juristische Lösungsmöglichkeit in Art. 1 ZGB ist insofern
keineswegs merkwürdig, als andere, praktisch bedeutendere Lösungsvarianten
in der betreffenden Bestimmung auch nicht explizite aufgeführt werden."
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
Suchworte "unklar" (105 Treffer), "mehrdeutig" (9 Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema
spielt an mehreren Stellen eine wichtige Rolle. Die > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit. werden jedoch nicht beantwortet.
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. XIII: "43. Vernachlässigung des unklaren Normanwendungsbereiches
233"
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Stichwortregister vor?
Ja:
"Wortlaut 125
eindeutiger 39
klarer 2, 60, 100, 168, 209, 231
unklarer 169, 210"
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 36 Nr. 9 " ... mehrdeutig ..." (3 Erwähnungen)
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja z.B.
S. V: (Vorwort) Fußnote 1 "Das Gericht befolgt
je nachdem den klaren Wortsinn bzw. hält sich in unklaren Anwendungsfällen
an das, was zu einem vergleichbaren Fall von einer Instanz mit hinreichender
Autorität bereits gesagt worden ist, es beruft sich auf Anhaltspunkte
aufgrund der gesetzlichen Ordnung und es versucht, durch Gewichtung von
Interessen eine angemessene Lösung zu ermitteln".
S. 4 Nr. 1 "c) Soweit die einschlägige Norm
im Hinblick auf weitere Sachverhalte unklar ist, ist sie auszulegen18
Es trifft nicht zu, dass aus Art. 1 Abs. 1 ZGB nicht hervorgehe,
wann allenfalls eine Auslegung vorgenommen werden müsse19. Eine solche
ist grundsätzlich notwendig, wenn der Gesetzestext im Hinblick auf
den zu beurteilenden Sachverhalt unklar ist und das Gesetz somit keine
Bestimmung nach (klarem) Wortlaut aufweist. Dann ist gemäss der zitierten
[>5] Norm zu prüfen, ob das Gesetz nach Auslegung eine "Bestimmung"
enthält."
S. 213: "Um den "kognitiven Elementen" im Sinne
des Kommentars künstlich einen realen Anwendungsbereich zu verleihen,
wird — wie es scheint — im Zusammenhang mit dem Begriff der Auslegung die
angebliche
"Mehrdeutigkeit fast aller sprachlicher Elemente" betont817. Gemeint
sind damit offenbar nicht blosse Bedeutungsnuancen im Randbereich der Norm,
sondern die vollumfängliche Mehrdeutigkeit der sprachlichen Ausdrücke.
Bei solchen mehrdeutigen Begriffen ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber
entweder die eine oder die andere Bedeutung gemeint hat, die in der Folge
durch kognitive Erwägungen eruiert werden kann. Durch Verallgemeinerung
dieser Erscheinung kann dann die Bedeutung der kognitive Ermittlung des
dem Gesetz zugrunde liegenden Gedankeninhalts plausibel gemacht werden.
Solche mehrdeutigen Begriffe sind aber höchst selten (z.B.
"Bank" als Sitzbank oder als Finanzinstitut, "Verband" als Zusammenschluss
von Personen oder als Mullbinde zur Wundpflege). — ..."
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 4 "Dass Abgrenzungsprobleme zwischen klarem
und unklarem Wortlaut auftreten können15, was praktisch selten der
Fall ist, spricht nicht gegen das Gesagte, da solche Probleme auch in anderen
Zusammenhängen nicht zu vermeiden sind und einer solchen Situation
in extremen Fällen durch entsprechende Differenzierung der Regeln
Rechnung getragen werden kann16.
16 Z.B. indem der Vorrang des Wortlautes
bezüglich des an der Grenze der Klarheit liegenden Anwendungsfalles
dahinfällt, wenn eine gewichtige Auslegung, im besonderen das Argument
der sachlichen Angemessenheit, eindeutig für eine andere Lösung
spricht. Im Weiteren ist zu beachten, dass die bedingte Befolgungspflicht
des Gerichts gegenüber einer bewährten Lehre und Überlieferung
gemäss Art. 1 Abs. 3 ZGB auch für solche Abgrenzungsprobleme
gilt, wofür auch spricht, dass die betreffende Anweisung an das Gericht
in einen separaten Absatz verlegt wurde."
Anmerkung: Zu allgemein-abstrakt.
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 2: Fußnote 9 "... Der Umstand, dass der
Wortlaut im Hinblick auf weitere Sachverhalte allenfalls unklar ist (z.B.
"Kinder" im Sinne einer bestimmten Gesetzesvorschrift: gehören dazu
auch Pflegekinder?), ändert indessen nichts daran, dass er im Hinblick
auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar sein kann."
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche > Widersprüche
der Rechtsordnung (Deutschland).
Suchwirte "ungereimt" (3 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer)
= "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (31 Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Das Wort "widerspr" wird öfter benutzt, wenn kaum inhaltlich näher
durchleuchtet und erörtert.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. XII: "34. ... und sodann der Fall, dass ein Widerspruch
mit einem allgemein anerkannten Prinzip mit Rechtssatzcharakter vorliege.
197."
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 3: "... ungelöster Widerspruch ..."
S. 58: "... bloss Widersprüche zu sehen scheint."
S. 58: "... angeblich widersprechenden Urteile ..."
S. 59: "... und ist nicht "widersprüchlich" ..."
S. 106: "... widersprüchliches Verhalten ..."
S. 117 Fussnote 475: " ... Wertungswidersprüche ..."
S. 203: "b1) "Wertungswidersprüche" (Normwidersprüche
"im weiteren Sinn"; genauer: Wertungsabweichungen) ..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 124 Nr. 23 "... Um dem Begriff Inhalt zu verleihen, werden
daher in der Literatur auch die Reduktion des klaren Wortlautes im Wege
der "teleologischen Reduktion"490 sowie diejenigen Fälle zum Recht
über die Wortlautgrenze des Gesetzes hinaus gezählt, in denen
es um die Füllung von sog. "Lücken intra legem (Generalklauseln,
Verweisungen auf Billigkeit und richterliches Ermessen)"491, also um die
Konkretisierung von Ermessenshinweisen geht. Dies ist schon deshalb widersprüchlich,
da ja in diesen Fällen jedenfalls Rechtsfindung im möglichen
sprachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes vorliegt."
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich
/ Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 59: "Gewiss kann der Eindruck entstehen,
dass die Leitgedanken, die von den Gerichten im Zusammenhang mit der historischen
Betrachtungsweise jeweils angeführt werden, nicht immer miteinander
harmonieren. Dies liegt aber in der Regel nicht in einer Widersprüchlichkeit
der Entscheidungsmethode als solcher, sondern darin, dass das Gericht,
unter dem Eindruck der methodischen Konstellation des konkreten Falles,
die
Maximen einseitig und zu allgemein formuliert, ohne dass die nötigen
Vorbehalte im Hinblick auf andere Konstellationen angedeutet werden."
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 3 Nr.1 "b) Die Verstehensweise von Art. 1 Abs.
1 ZGB versagt auch dann nicht, wenn sich Wortlaut und Auslegung widersprechen:
..."
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen
Suchworte "sprach" (169 Treffer), "Sprache" (4 Treffer), Rechtssprache
(0 Treffer), "verständlich" (19 Treffer, darunter z.B. auch "un/missverständlich")
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Sprache, Worte, Bedeutung,
Sinn spielt in dem Werk eine zentrale und wichtige Rolle, aber die Grundbegriffe
werden nicht systematisch inhaltlich erörtert und abgeleitet und mit
Beispielen belegt. Es bleibt meist beim allgemein-abstrakten Behaupten
und Meinen. Das Wort "verständl" wird 19 mal erwähnt, aber nicht
Verständlichkeit als Sprachproblem. "Rechtssprache" hat keinen Treffer,
"sprach" hingegen 169 und "Sprache" 4 Treffer. Rechtssprache als eigenes
Problem wird gar nicht behandelt, nur einmal erwähnt (S. 6 "sprachlichrechtlicher").
Otts Arbeit ist, wie viele andere, ein Beispiel, dass noch viel zu tun
ist.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
S. VII: "4. "Auslegung" gehe "über die sprachliche Auslegung des
Gesetzeswortlautes hinaus". Eine "Unterscheidung in Auslegung und Lückenfüllung"
sei abzulehnen. 11"
S. VIII: "15. Bei der juristischen Methodenlehre könne "von den
Grundbegriffen der traditionellen Interpretationslehre ausgegangen werden"
(gemeint sind vor allem die klassischen Auslegungselemente, nämlich
das sprachlich-grammatikalische, das systematische, das historische und
das teleologische Element), dies vor allem auch deswegen, weil "die Grundpositionen
der traditionellen Methodenlehre für den Bereich der eigentlichen
Gesetzesauslegung durchaus tragfähig geblieben" seien
48"
S. XIII: "37. Nichtbeachtung einer Überschreitung der sprachlichen
Gesetzesbedeutung 214"
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister
vor?
Nein, aber wenn auch:
Sprache: Sprachlogik 199 (die 199 nur erwähnt,
aber nicht dargelegt wird)
Verständlich: Nein.
Rechtssprache kein Eintrag.
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 1: "... der zu Art. 1 Abs. 1 ZGB passenden "sprachlichen
Verstehensvarianten" abgeleitet, ..."
S. 29: "... im sprachlich möglichen Wortsinn,
..."
S. 43: "... oder weil er sie nicht zur Sprache brachte."
S. 48: "... d.h. als Folgerungen aus der Sprache, ..."
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 199 Fußnote 763: "Schon aus sprachlogischen
Gründen bezieht sich ein Sprachausdruck, mit dem eine Anweisung verbunden
ist, nicht ohne weiteres auf Fälle, in denen ausserordentliche Zusatzmomente
vorliegen, an die der Begriffsurheber nicht unbedingt gedacht haben muss
und in Bezug auf welche es daher unsicher ist, ob sie dieser in seine Anordnung
hat einbeziehen wollen."
Anmerkung: abstrakt-allgemein, keine konkreten Belege.
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 6: "Der Ausdruck "Wortsinn" wird — entgegen
dem Kommentar — normalerweise als sprachlicher Wortsinn verstanden23
(und nicht als sprachlichrechtlicher Sinn), und zwar gleichbedeutend mit
"Wortlaut"24. Der Terminus "Wortsinn" ist insofern passender als
"Wortlaut", als es um die Vorstellungen geht, die sich mit einem bestimmten
Ausdruck verbinden, und nicht um "Laut", d.h. Ton oder Klang des Ausdrucks.
In Art. 1 Abs. I ZGB wird aber der Ausdruck "Wortlaut" verwendet; er hat
sich als Synonym für sprachlichen Wortsinn eingebürgert und lässt
auch keinen Zweifel daran, dass es nicht um einen nicht sprachlichen Sinn
geht."
Hilfsfragen:
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA
):
Nein, weder vermieden noch gerügt.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Nein.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Kontrolle
Suchworte "Kontroll" (17 Treffer), "Richtigkeitskontrolle (12 Treffer),
"Berufung" (13 Treffer), "Revision" (4 Treffer), "Instanz" (9 Treffer),
"Öffentlich" (12 Treffer), "Volk" (5 Treffer), "Ephor"
(0 Treffer).
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt
keine Rolle, obwohl es mehrfach erwähnt wird.
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, keine Einträge zu Instanz, Kontrolle,
Berufung, Revision.
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Stichwortregister vor?
Ja, aber keine Einträge zu Kontrolle, Instanz,
Berufung oder Revision.
Richtigkeitskontrolle 51, 52, 71, 178, 180, 181, 189
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 166: "... hier hilft dann nur noch der Instanzenzug ode4r die Abwahl
des Richters bzw. der Richterin."
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 46: "... Man hält sich z.B. an das, was
zu einem vergleichbaren Fall von einer Autorität oder einer Instanz
mit hinreichender Autorität bereits gesagt worden ist, zum Beispiel
in übereinstimmenden Lehrmeinungen oder in einem Präjudiz eines
höheren Gerichts (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 ZGB). ..."
S. 144: Fußnote 599 "Gesetzliche Prinzipien,
die Freiheitsrechte oder andere Grundrechte beinhalten, können — neben
ihrer Bedeutung als Anweisung an untergeordnete Rechtssetzungsinstanzen
— als Beschwerdegründe bestimmter Rechtsmittel von Bedeutung sein."
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 101 Nr. 22 "... Die Vorinstanz machte geltend,
die Art. 647c ff. ZGB betreffend bauliche Massnahmen seien hier nicht anwendbar,
weil nur die bauwilligen Stockwerkeigentümer ein Interesse an der
baulichen Massnahme hätten. ..."
S. 132 Nr. 23 "... Sowohl die Vorinstanz als auch
das Bundesgericht beriefen sich auf Vertrauenshaftung und hiessen die Klage
gut, wobei die juristische Begründung ähnlich lautete wie in
BGE 120 II 331 ff. Es wird daher auf die Bemerkungen zu jenem Fall verwiesen."
Anmerkung: Es werden aber keine Fundstellen angegeben.
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Keine.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (0 Treffer), Entscheidungszwang
(0 Treffer)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (47 Treffer), "billig" (13 Treffer), "Billigkeit"
(9 Treffer)
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Das
Thema spielt trotz einiger Erwähnungen keine Rolle.
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"e1) Beeinträchtigung der Einzelfallgerechtigkeit
118"
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 23: "... 'individualisierende Gerechtigkeit'
...; ... der "Einzelfallgerechtigkeit" dienstbar dargestellt97, ..."
S. 34: "... aber keine sachdienliche Abgrenzung
und kann Rechtssicherheit und Gerechtigkeit tangieren. ..."
S. 99: "... Allgemeine Gerechtigkeits- und Zweckmässigkeitsüberlegungen
würden bei sprachlicher Eindeutigkeit von
vornherein "ausser Betracht" fallen420."
S. 110: "... (z.B. allgemeine Gerechtigkeits- und
Zweckmässigkeitsgesichtspunkte447 ..."
S. 117: "... lauteinschränkenden Auslegung
auch vage Gerechtigkeits- und Zweckmässigkeitsgesichtspunkte berücksichtige."
S. 124: "... (Generalklauseln, Verweisungen auf
Billigkeit und richterliches Ermessen)"491, ..."
S. 151: "... stellt aber keine Exklusivität
der billigkeitsjuristischen Methode dar. ..."
S. 159: "... "mehrheitlich konsensfähigen Gerechtigkeitsvorstellungen"
..."
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 150: "Wenn das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen,
auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe
verweist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB seine Entscheidung nach
Recht und Billigkeit zu treffen. ..."
S. 118:
"e1) Beeinträchtigung der Einzelfallgerechtigkeit"
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sonstiges
> spezifizieren
Rechtsmissbrauchsverbot
(9 Treffer)
So-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges: Das Rechtsmissbrauchsverbot
ist ein wichtiges, gerechtes aber auch schwieriges Prinzip, das im Schweizer
Recht einen eigenen Artikel hat: Art. 2 Abs. 2: ZGB »Der offenbare
Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz« Die Schwachstelle
im ZGB Art 2 Ab 2 ist der Begriff "offenbare". Das Suchwort hat bei Ott
9 Fundstellen, überwiegend Erwähnungen. Hier wären gründliche
Beispiele wichtig.
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Stichwortregister vor? Nein.
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 16, Fußnote 60: "... oder über das Rechtsmissbrauchsverbot
überbrücken ..."
S. 120, Fußnote 482: "Der Analogieschluss ersetzt das Rechtsmissbrauchsverbot
nicht, wie Kramer meint ..."
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 120: "Unrichtig erscheint es aus den erwähnten
Gründen auch, das Rechtsmissbrauchsverbot als "Krücke"
zu einer "generalisierenden teleologischen Reduktion" zu betrachten481
..."
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt?
Teils
S. 106: "Neben diesem herkömmlichen Anwendungsbereich
des Rechtsmissbrauchsverbots kommt auch eine analoge Anwendung von
Art. 2 Abs. 2 ZGB in Bezug auf Normen in Betracht, die nicht direkt ein
Recht begründen, sondern Verhaltenspflichten oder Einschränkungen
von Rechten und Pflichten vorsehen ("Normmissbrauch") 436. Ferner kann
unter Umständen an eine "generalisierende Gebotsberichtigung" gedacht
werden ("Normberichtigung")437. Dabei ist jedoch Vorsicht am Platz, da
die Gefahr besteht, dass bei einer "Generalisierung" die besonderen Einzelheiten
des konkreten Falles übergangen werden, was bloss ausnahmsweise durch
spezielle Rechtssicherheitsgründe gerechtfertigt sein kann. — Unabdingbar
ist in jedem Fall die Einhaltung des vorgenannten strengen Beurteilungsmassstabes
für eine Reduktion des klaren Normwortlautes."
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 108: "... Ausserdem lässt sich, wie auch
in der Literatur erklärt wird, nur vermittels Anwendung des strengen
Beurteilungsmassstabes des Rechtsmissbrauchsverbots der Bereich überwiegend
individuellsubjektiver Einflüsse auf die Auslegung und damit die Gefahr
der Willkür hinreichend begrenzen`'. — Das Gesagte kann an einem Beispiel
veranschaulicht werden, das bei dieser neueren Lehre (neben
anderen) im Vordergrund steht:
Wenn eine Partei eines formbedürftigen Vertrages, z.B. eines Grundstückkaufs
(OR Art. 11 i.V.m. Art. 216 Abs. 1), der ganz oder teilweise ohne Berücksichtigung
der Form bzw. mit Formfehlern abgeschlossen wurde, aber bereits (beidseitig)
freiwillig erfüllt worden ist, sich auf Formwidrigkeit beruft,
liegt ein Problem des offenbaren Rechtsmissbrauchs im Sinne des widersprüchlichen
Verhaltens vor. Die erwähnte neuere Lehre vertritt indessen die Ansicht,
dass in einem solchen Fall [>109] nicht die Berufung auf Rechtsmissbrauch,
sondern eine teleologische Reduktion auf die ratio legis am Platz
sei442. Der Richter müsste also in Art. 11 Abs. 1 OR im Anschluss
an den gesetzlichen Text etwa Folgendes generalisierend festhalten: "Verträge
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der besonderen Form nur dann, wenn
das Geschäft von den Parteien nicht freiwillig [evtl.: und irrtumsfrei]
ausgeführt ist"; oder: "Der Formmangel wird durch freiwillige [evtl.:
und irrtumsfreie] Erfüllung geheilt."
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes? Keine
_
[Noch prüfen: Art. 1-7 ZGB.
Einleitung. Mit einer Einführung zu den Artikeln 1-10 von Bernhard
Schnyder Baumann, Max; Dürr, David; Marti, Arnold; Lieber, Viktor;
Schnyder, Bernhard (1998) Art. 1-7 ZGB. Einleitung. Mit einer Einführung
zu den Artikeln 1-10 von Bernhard Schnyder Band I - Einleitung 3., völlig
neu bearbeitete Auflage. Zürich: Schulthess Verlag [ISBN/ISSN978-3-7255-3663-4]
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Stichworte Glossar:
__
ZGB Zivilgesetzbuch Schweiz
ZGB Art. 1
"1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für
die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so
soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein
solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen
würde.
3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
"
Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/200601010000/210.pdf
ZGB Art. 2
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung
seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB Art. 934
II. Rechtsschutz b. Bei abhanden gekommenen Sachen Art. 934
__
Lücke - Sachverhalt der im Gesetz nicht
ausdrücklich erfasst ist.
__
Querverweise
Standort: Ott. .
*
Haupt- und Verteilerseite Recht
und Rechtswissenschaften
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen: Gebrauchsbeispiele,
Verteilerseite
Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften:
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelten.
Funktionen der Sprache: Ziele,
Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick
Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik,
Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie
und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung
Edward Ott Juristische Methode in der Sackgasse?
46 fragwürdige Theorien in der heutigen juristischen Methodenlehre.Auswertung
rechts- und rechtswissenschaftlicher Werke. Eine wissenschaftstheoretische
Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT Erlangen:
https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Ott.htm
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Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus ... geht,
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Wissenschaft _Rel.
Beständiges_Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service
iec-verlag__ Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen_
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
korrigiert: 29.09.2019 / 06.09.2019
/ 05.09.2019 / 04.09.2019 / 03.09.2019
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
29.09.19 Erstmals ins Netz gestellt.
26.09.19 Linkfehler
geprüft und korrigiert.
30.08.19 Hauptauswertung
abgeschlossen.
27.02.19 Angelegt.
interne Hilfen:
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