Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Auswertung
Kirchmann 1848 Datenschutz_
Rel.
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Wissenschaft _Rel.
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Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Recht und Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:
Auswertung Kirchmann (1848)
Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft.
EIN VORTRAG gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1848.
mit zwei Exkursen: Biographie * Über
die Anwendbarkeit der mathematischen Methode auf die Philosophie.
Zum Geleit:
"Das Unternehmen Friedrichs des Großen, die Advokaten abzuschaffen,
ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [36-37] mußte verunglücken,
weil es eine halbe Maßregel war; nicht die Advokaten allein, auch
die gelehrten Richter hätte er abschaffen sollen."
Rechts- und Rechtswissenschaftlicher
Werke
Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse
mit Schwerpunkt Begriffswelt
aus forensisch-psychologischer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Biographie Kirchmanns von Heinrich H. Meyer-Tscheppe
(1988).
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Von Kirchmann ist ein außergewöhnlicher, revolutionärer
und eigener Kopf, der wegen seiner klaren und radikalen Worte aus dem Justizdienst
entlassen wurde (> Biographie). Er ist
ein Vertreter des natürlichen Rechts und er will ein Recht, das auch
vom Herzen kommt, das verstanden und vom Volk akzeptiert wird und deshalb
soll auch das Volk viel stärker eingebunden werden. Seine Kritik an
der Rechtswissenschaft und am Justizwesen kann als vernichtend bezeichnet
werden (K3-Kon S. 36-35f ) . Wege, wie man seinen
Wertvorstellungen vom Recht näher kommen könnte, sind nur angerissen.
Ein Vortrag, auch wenn er ein paar Stunden dauern mag, kann natürlich
in den 40 Kategorien mit ihren 8 Kriterien nicht so repräsentiert
sein wie ein Buch mit mehreren 100 Seiten. Das möge man beim Vergleichen
bitte berücksichtigen.
Bibliographie:
Eine vollständige Bibliographie der Arbeiten von Kirchmanns findet
man in der Ausgabe 1988 vom Manutius-Verl.
-
Kirchmann, Julius von (1848) Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft.
Berlin: Springer.
-
Kirchmann, Julius von (1956) Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als
Wissenschaft. EIN VORTRAG
gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1848. Darmstadt:
Wiss. BG.
-
Kirchmann, Julius H. von (1988) Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als
Wissenschaft : mit einem Nachwort, einer kurzen Lebensbeschreibung und
einer ausführlichen Bibliographie. Heidelberg: Manutius-Verl.
-
Meyer-Tscheppe, Heinrich H (1988). Biographisches. In (57-60) Kirchmann
(1988).
-
Kirchmann, Julius von (1882) Über die Anwendbarkeit der mathematischen
Methode auf die Philosophie. Ein Vortrag gehalten am 28. October 1882 in
der Philosophischen Gesellschaft zu Berlin von Präsident a. D. v.
Kirchmann, nebst der dabei stattgehabten Diskussion. Philosophische Vorträge
N. F. 4. Halle 1883.
Inhaltsverzeichnis:
Die Niederschrift des mündlichen Vortrages hat kein Inhaltsverzeichnis.
Daher habe ich ein erweitertes Inhaltsverzeichnis aus dem Text erstellt,
das den Gedankengang und die Argumente widerspiegelt. Die Doppelseitenangaben
ergeben sich aus dem neuen Layout gegenüber dem Original, in dem die
Seitenumbrüche durch einen senkrechten Strich markiert sind):
Vorwort
Einführung zum Thema des Vortrages
-
Zweideutigkeit der Wertlosigkeit 8-7
-
Objekt und Wissenschaft 8-9
-
Recht und Rechtswissenschaft 10-9
-
Aufgabe der Rechtswissenschaft 10-11
-
Wende mit Bacon: Rolle der Beobachtung und Erfahrung 10-11
-
Bacons Wende keinen positiven Einfluss auf die Jurisprudenz 12-11
-
Definition der Wissenschaft für den Rahmen des Vortrages zu schwierig
12-11
-
Zurückbleiben der Jurisprudenz liegt nicht an den Personen, sondern
im Gegenstand 12-13
Vergleich der Gegenstände anderer
Wissenschaften mit dem der Jurisprudenz 12-13
-
Unveränderlichkeit der Naturgegenstände gegenüber dem veränderlichen
Recht 14-13
-
Welche Wirkungen hat die Beweglichkeit des Gegenstandes auf die Wissenschaft?
14-13
-
Gesetze der Natur sind wahr wie damals und in alle Zukunft 14-15
-
Erkenntnis erst im Nachhinein 14-15
-
Rechtswissenschaft gegen den Fortschritt eingestellt 14-15
-
Die Neigung, Neues in Altes zu zwängen 16-15
-
Deutsches Recht jahrhundertelang in römisches gepresst 16-15
-
Die richtige Methode jede neue Bildung frei anzuschauen 16-15
-
Die widersprüchliche Entwicklung des römischen Privatrechts zwischen
starrem Altem und beweglichen Neuem 16-15
-
Elitäre Überhebung der Gelehrsamkeit 16-15
-
Rechtswissenschaft mit dem ungeheuren Ballast der Vergangenheit beladen
16-15
-
Die Gegenwart ist allein berechtigt, die Vergangenheit ist tot 18-17
-
Wissen der Vergangenheit wie in der Sprachwissenschaft ständig gefährdet
18-17
-
Das Recht steckt nicht nur im Wissen, im Kopf, sondern auch im Fühlen,
im Herzen 18-17
-
Erbitterte und leidenschaftliche Auseinandersetzung im Recht - nicht in
den andern Wissenschaften 18-19
-
Rechtswissenschaft durch die Gefühlsbeteiligung erschwert 18-19
-
Die Wahrheit wartet vergeblich auf einen vorurteilslosen Forscher 20-19
-
Die Naturwissenschaften haben es hier leichter 20-19
-
Rechtswissenschaft nicht wirklich frei und unabhängig von der Macht
20-19
-
Die Zwittergestalt des positiven Rechts 20-21
-
Die Naturgesetze gelten unabhängig von den Gesetzen, die die Wissenschaftler
aufstellen (Ptolomäus, Wolf, Kant, Liebig) 20-21
Kritik des positiven
Rechts 20-21
-
Das positive Recht erzwingt Unnatürliches 20-21
-
Positives Recht enthält auch genug Unwahres 22-21
-
Positives Recht vielfach mangelhaft, lückenhaft, widersprüchlich,
dunkel, starr, wird mit der Zeit unwahr, in seiner letzten Bestimmtheit
bare Willkür (Großjährigkeit, Verjährungsfrist, Schriftform
der Verträge) 22-21
-
Es gibt keinen Beruf zur Gesetzgebung 22-23
-
Das Recht ist der Wissenschaft ewig voraus 22-23
-
Die Wissenschaft leidet noch mehr als das natürliche unter dem positiven
Recht 24-23
-
Insoweit bleibt also der Wissenschaft nur das Werk des Erklärens,
Verdeutlichens, das Werk des Schulmeisters 24-23
-
"Ist so in dem wahren Teil jedes positiven Gesetzes für die Wissenschaft
nichts zu tun, so bleibt für sie nur das Unwahre, und mit Gier und
Eifer ist sie zu allen Zeiten darüber hergefallen." 24-23
Beweise für das harte Urteil:
"... Die Juristen sind durch das positive Gesetz zu Würmern geworden,
die nur von dem faulen Holz leben; von dem gesunden sich abwendend, ist
es nur das kranke, in dem sie nisten und weben. Indem die Wissenschaft
das Zufällige zu ihrem Gegenstand macht, wird sie selbst zur Zufälligkeit;
drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden
zu Makulatur." 24-25
-
Das juristische Interesse am Polenprozeß beruht auf der mangelhaften
Definition des Landrechts vom Hochverrat. 24-25
-
"Jene gründlichen und interessanten Ausführungen in den Presseprozessen
der letzten Jahre über die Frage, ob die Druckerlaubnis des Zensors
eines anderen Bundesstaates den Schriftsteller auch im Inland deckt, worauf
beruhen sie? Auf der zweideutigen Fassung des § 7 des Bundestagsgesetzes
vom 20. September 1819." 24-25
-
"Die Frage, ob es 2 oder 3 Grade der culpa gebe, ist jahrhundertelang
der Zankapfel der Juristen gewesen. Für das natürliche Recht
war man längst einig. Das natürliche Recht kennt keine solchen
Zahlen und Scheidewände in einem seinem Wesen nach stetigen Gegenstand;
schon Höpfner bekennt, daß die Praxis nicht nach dem Grad, sondern
nur darnach frage, ob überhaupt Schuld vorhanden. Aber für
das römische Recht genügten einige nicht bestimmt genug gefaßte
und durch Herausreißung zweideutig gewordene Stellen, um die Gelehrten
vollauf zu beschäftigen." 26-25
-
"Ganze Bibliotheken kann man mit den Werken füllen, über den
Vorzug der Erbtochter oder Regredienterbin. Ein kleiner Paragraph in dem
liber
feudorum mehr, und alle jene Gelehrsamkeit hätte nicht das Licht
der Welt erblickt." 26-25
"Um indes den Schein zu vermeiden, als wären
meine Beispiele besonders ausgesucht, habe ich den neuesten Band der Entscheidungen
des Geheimen Obertribunals mitgebracht. Ich will ohne Auswahl von vorn
anfangen und die Plenar-Beschlüsse der Reihe nach durchgehen. Die
Erörterungen sind sämtlich durch Gelehrsamkeit und Scharfsinn
ausgezeichnet und stehen denen in den früheren Bänden mindestens
gleich. Was ist nun aber der Gegenstand solcher vortrefflichen wissenschaftlichen
Erörterungen? ist es das Absolute, das Wahre, das Notwendige? haben
jene wissenschaftlichen Arbeiten eine unvergängliche Dauer, eine unbegrenzte
Nützlichkeit, wie es die Wissenschaft fordert?" 26-25.
-
"Der erste Plenarbeschluß behandelt die Frage: ob die Formen zur
Attestierung der Handzeichen schreibensunerfahrener Parteien bei Verträgen
für den Richter dieselben seien wie bei prozessualischen Verhandlungen."
26-25 / 26-27
-
"Der nächste Plenarbeschluß behandelt die Frage: ob der Nießbraucher
nicht bloß dem Eigentümer, sondern auch dem Hypothekgläubiger
zur Zahlung der Zinsen der auf der Sache haftenden Schulden verpflichtet
sei. Sie ist der Gegenstand einer vierundzwanzig Seiten langen, durchaus
gründlichen und scharfsinnigen Untersuchung." 26-27
-
"... Aller Zweifel kommt lediglich aus der Fassung des § 70 Tit. 21
Tl. I des Allgemeinen Landrechts, wo es heißt: Die Zinsen der auf
der Sache haftenden Schulden muß der Nießbraucher entrichten.
26-27
-
"Der folgende Plenarbeschluß bestimmt, daß die Einwilligung
des Mannes zu Darlehen der Frau auch über fünfzig Taler nicht
notwendig schriftlich erteilt sein müsse." 28-27
-
"Der demselben folgende Plenarbeschluß bietet hierzu einen merkwürdigen
Gegensatz; beinahe sollte man in seiner Stellung an eine Tücke des
Zufalls glauben. Er bestimmt, daß der Konsens der Frau zu des Mannes
Veräußerungen der in Gütergemeinschaft befindlichen Grundstücke
schriftlich erteilt werden müsse." 28-27
-
Man sieht, die Entscheidung aus der Natur der Sache ist in beiden Fällen
einfach; die aufgewandte Gelehrsamkeit und Auslegungskunst ist nicht auf
das natürliche Recht und dessen Bestimmung gerichtet, sondern auf
Beseitigung der Gewalt, welche das positive Gesetz durch seine abstrakte
Regel diesem Rechte angetan hat" 28-29
-
"Der folgende Plenarbeschluß hat es wieder lediglich mit der schlechten
Fassung des Gesetzes zu tun. Es wird die Frage erörtert, die schon
vielfach die Gerichte, das Ministerium und die Ausleger beschäftigte;
die Frage: was unter den Kapitalien zu verstehen, die den Kindern zur besonderen
Sicherheit verschrieben worden, und über die nach § 169 Tit.
2 Tl. II des Allgemeinen Landrechts dem Vater keine volle Disposition zustehen
soll." 28-29.
-
"Der folgende Plenarbeschluß bewegt sich wieder lediglich in einer
Versöhnung und Vermittlung des positiven Ge-[28-29]setzes mit dem
natürlichen Recht. Bekanntlich herrscht in den meisten Provinzen des
Staates bei dem Bauer die Sitte, mit dem herannahenden Greisenalter das
Gut einem der Kinder als Gutsannehmer zu überlassen, welchem die Verbindlichkeit
aufgelegt wird, bestimmte Beträge des Annahmepreises seinen Geschwistern
auszuzahlen, wenn sie heiraten oder eine eigene Wirtschaft anfangen." 30-29.
Ergebnisse der Belege und Beispiele
-
"Lassen Sie mich hier abbrechen; ich glaube genug der Belege zu dem Satz
geliefert zu haben, daß nur der Irrtum, das Mangelhafte aller Art
der Gegenstand ist, dem die Jurisprudenz sich beinahe ausschließlich
zuwendet und leider, zuzuwenden gezwungen ist; ein Geschäft, so widerwärtiger
Art, daß man sich wundern muß, noch so viele dazu willig zu
finden. Notwendig mag es vielleicht sein, aber deshalb noch kein der Wissenschaft
würdiges." 30-31
-
"In welcher Hoheit stehen dagegen die Naturwissenschaften da. Nur das natürliche,
das ewige, das notwendige ist ihr Gegenstand; der kleinste Grashalm trägt
diesen Stempel; jedes Geschöpf ist wahr, stimmt mit sich selbst, und
die Willkür vermag es der Wissenschaft nicht zu verfälschen."
30-31
-
"Irrtümer, falsche Gesetze haben auch diese Wissenschaften, aber ein
leuchtender Blick des Genies, und der Irrtum verschwindet wie die Nacht
vor der Sonne. Nur die Rechtswissenschaft trägt die Schmach, trotz
besserer Einsicht, noch jahrhundertelang dem Irrtum zu dienen, den Unverstand
ehren zu müssen." 30-31
-
"Die Leiden der Wissenschaft sind indes damit nicht erschöpft; der
Schematismus, die starre Form des positiven Gesetzes dringt in die Rechtswissenschaft;
den Reichtum der Individualität muß die Wissenschaft verschmähen,
selbst wenn sie ihn erkannt hat." 32-31
-
"Die Willkür in den letzten Bestimmungen des positiven Gesetzes zieht
auch in die Wissenschaft ein. Das Willkürliche in diesen Grenzbestimmungen
für Formen, Fristen, Belehrungen muß seiner Natur nach, trotz
der sorgfältigsten Redaktion eine unversiegbare Quelle des Zweifels
bleiben; die Wissenschaft überkommt die undankbare Aufgabe, diese
Zweifel zu lösen, die Willkür in ein System zu bringen. Alle
Kommentare sind da am dickleibigsten, wo es sich um solche Formalien handelt."
32-31
-
"... Noch ein ganz neues Gesetz von 1845 über die Form der Notariatsverhandlungen
liefert dazu einen glänzenden Beleg. Gewiß hat man bei Redaktion
dieses Gesetzes die höchste Sorgfalt angewandt, und doch welche Masse
von Zweifeln hat seine Anwendung schon in 2 Jahren hervorgerufen. Sieht
man näher nach, welcher Art diese Zweifel, so möchte die Wissenschaft
mit Scham ihre Augen abwenden.
-
Ob die Notariatsverhandlung durchaus geschrieben werden müsse oder
ob lithographierte Formulare dazu benutzt und ausgefüllt werden dürfen?
[>32-33]
-
Ob als Zeugen nur der Privatschreiber des instrumentierenden Notars unzulässig,
oder auch die jedes anderen Notars in der Monarchie?
-
Ob der instrumentierende, oder der zweite Notar die Handzeichen der schreibensunerfahrenen
Partei zu attestieren habe?
-
Ob der Notar bloß seinen Vor-, Zunamen und Wohnort oder auch seinen
Amtstitel zu unterschreiben habe? Und dergleichen mehrere, und zwar alles
dies bei Gefahr der Ungültigkeit der ganzen Verhandlung. Ich berufe
mich auf das Ministerialblatt von diesem Jahre." 32-33
Die zerstoerende
Kraft der Wissenschaft
-
"Bis hierher ist die Untersuchung von einer Vergleichung des Gegenstandes
der Jurisprudenz mit denen anderer Wissenschaften ausgegangen. Der Verfolg
meines Unternehmens führt zu einem weiteren Übelstand. War die
hemmende Kraft bisher von dem Objekt ausgegangen, so äußert
nun die Wissenschaft selbst, durch die Aufnahme des Gegenstandes in ihre
Form, eine zerstörende Kraft auf den letztern; gleich, als wollte
sie den hartnäckigen Widerstand, den er geleistet, mit Zerstörung
seines Wesens bestrafen." 32-33
-
"Das Recht kann nicht sein ohne das Moment des Wissens und Fühlens.
Ein Volk muß wissen, was das Recht im einzelnen Falle fordert, und
es muß mit Liebe seinem Recht ergeben sein. Werden dem Recht diese
Momente genom-[>34-33]men, so bleibt es wohl ein großes Kunstwerk,
aber ein totes, kein Recht mehr! Indem nun die Wissenschaft an das Recht
als ihren Gegenstand herantritt, ist die Zerstörung dieser Elemente
unvermeidlich. Das Volk verliert die Kenntnis seines Rechts und seine Anhänglichkeit
an dasselbe; es wird der ausschließende Besitz eines besondern Standes.
Dies folgt aus der Natur der Sache und lehrt die Geschichte. So gerät
die Wissenschaft mit sich selbst in Widerspruch; sie will den Gegenstand
nur begreifen und sie zerdrückt ihn. Die Folgen dieses Widerspruchs
sind außerordentlich." 34-33
-
"Die Wissenschaft, ihres natürlichen Bodens dadurch entbehrend, gerät
nur zu leicht auf die Abwege der Sophisterei, der unpraktischen Grübeleien;
Subtilitäten ohne Ende kommen hervor, Auswüchse aller Art, woran
die juristische Literatur so reich ist." 34-33
-
"Das Schwanken der Gesetzgebung ist eine andere Folge; ja bis zum Experimentieren
läßt der Gesetzgeber sich herab. Die Prozeßgesetzgebung
Preußens seit 1833 gibt hierzu einen Beleg, namentlich die Gesetze
über die Rechtsmittel." 34-33
-
"Der größte Übelstand tritt aber in der Handhabung des
Rechts für den einzelnen Fall hervor. ..." 34-33
-
"Der äußere Gang des Prozesses ist wie dazu geschaffen, diese
Ansicht zu unterstützen. Selbst der Richter, der Gelehrte wissen nicht
unmittelbar, was in dem vorgelegten Falle rechtens ist. Erst müssen
dicke Gesetzbücher, staubige Kommentare nachgeschlagen werden; eine
künstliche Rechnung muß angelegt werden, um das zu finden, was
in der Brust eines jeden klar geschrieben sein sollte. Was mit Scharfsinn
und Gelehrsamkeit in erster Instanz als das Wahre künstlich bewiesen
ist, das wird mit gleichem Scharfsinn und gleicher Gelehrsamkeit in zweiter
Instanz als das Unwahre bewiesen, und ein Glück, wenn in dritter Instanz
die Wahrheit sich nicht nochmals verkehrt." 34-35
Nation und Volk müssen sich im Recht wieder finden können
-
"Wie kann die Nation in diesen künstlichen Berechnungen, gelehrten
Deduktionen, schwankenden Aussprüchen das Recht erkennen, das Recht,
was mit ihr geboren und gewachsen ist, das Recht, dessen klare Aussprüche
heilig und unverbrüchlich in jeder Brust geschrieben stehen sollen.
Un-[>36-35]möglich; die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum
Glücksspiel geworden; nebenbei führt niedrige Leidenschaft durch
sie einen kleinen Krieg, weil der Frieden einen größeren ihr
unmöglich macht. ..." 36-35
-
"Schon Justinius Verbot, als sein Gesetzbuch vollendet war, dasselbe zu
kommentieren, gehört hierher. So sehr er auch deshalb von den Gelehrten
belächelt worden ist; es liegt diesem Verbot der hoch zu achtende
Wunsch zugrunde, das Recht dem Volk zu erhalten und vor der zersetzenden
Macht der Gelehrsamkeit zu schützen. Nach beinah dreizehn Jahrhunderten
finden wir dasselbe Verbot in dem Publikation-Patent zum Allgemeinen Landrecht
§ 18 und in der Einleitung § 47 wieder." 36-35
-
"Das Unternehmen Friedrichs des Großen, die Advokaten abzuschaffen,
ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [>36-37] mußte verunglücken,
weil es eine halbe Maßregel war; nicht die Advokaten allein, auch
die gelehrten Richter hätte er abschaffen sollen." 36-37.
-
"Derselbe von der Jurisprudenz abgewandte Geist durchzieht sein Werk, die
Allgemeine Gerichts-Ordnung; das freie Ermessen eines redlichen, in der
Billigkeit sich haltenden Richters ist ihr Prinzip; nicht die bis in die
feinsten Abstraktionen und Berechnungen getriebene Regel der Wissenschaft."
36-37
-
"Aus diesem innern Widerspruch zwischen Zweck und Resultat der Jurisprudenz
ist ferner jene sonderbare Empfehlung und Begünstigung der Vergleiche
hervorgegangen. ..." 36-37
-
"Jener neu erwachte Eifer für Handelsgerichte ohne gelehrte Beisitzer,
für Fabrikengerichte, Dorf- und Schulzengerichte ist dasselbe Streben.
Selbst die Patrimonalgerichte haben darin allein ihren Halt gegen die sonst
unwiderleglichen Angriffe der Wissenschaft. Ein Patrimonalrichter, der
einige Zeit sein Amt verwaltet und dabei auf dem Dorf oder in einer kleinen
Stadt gelebt hat, gelangt sehr bald in jenen glücklichen, seinen Eingesessenen
so erwünschten Zustand, wo er allen gelehrten Kram vergessen hat und
die Hauptquelle seiner Entscheidungen nur noch in seiner Brust findet,
in seinem, auf gleicher Stufe mit seinen Eingesessenen stehenden Rechtsgefühl.
Nichts fürchtet der Bauer und Bürger mehr, als einen mit aller
Pracht der Gelehrsamkeit und Gesetzkenntnis angetanen, die Fälle haarscharf
scheidenden jungen Assessor zu seinem Richter zu bekommen. ..." 38-37
Das Volk viel stärker in die Rechtsprechung
einbinden
-
"Die Nation ist der wissenschaftlichen Juristen überdrüssig.
Die Ahnung, das dunkle Empfinden jenes Widerspruchs zwischen Recht und
Wissenschaft ist vorhanden, nur die klare Einsicht des Volks fehlt noch.
Noch traut man sich nicht, diese Gedanken klar zu denken, deshalb die Rechtfertigung
jener Erscheinungen aus äußerlichen und falschen Motiven. Sobald
aber die deutliche Erkenntnis erlangt sein wird, wird man schwerlich bei
diesen vereinzelten, lückenhaften Mitteln zur Abhilfe stehenbleiben,
und die Regierung, der die Juristen nicht minder lästig sind, wird
gern hilfreiche Hand leisten. Man wird die Rechtspflege nicht bloß
für die Tatfrage, sondern auch für die Rechtsfrage, nicht bloß
in Kriminalsachen, sondern auch in Zivilsachen dem Volke zurückgeben.
Eine Minderung der positiven Gesetze wird die weitere gute Folge sein;
man wird sich auf den Ausspruch der leitenden Grundsätze beschränken
und die Anwendung derselben in den feineren Verzweigungen ohne peinliche
Abwägung dem gesunden Sinn des Volkes überlassen." 38-39
-
"Und, in Wahrheit, ich wüßte nicht, daß damit ein so großes
Unglück gesetzt wäre. Die Prozesse werden dann nicht soviel Tage
dauern, als jetzt Monate und Jahre; die Kosten werden niemand mehr abschrecken,
sein gutes Recht zu verfolgen; die Entscheidungen werden vielleicht mit
den feinen Bestimmungen des jetzt künstlich ausgebauten positiven
Gesetzes, mit den gelehrten Resultaten der Wissenschaft weniger übereinstimmen,
allein sie werden dafür im Sinne des Rechts ausfallen, das in dem
Volke lebt. Soweit dieses seine Stimme geltend macht, wird es dann rein
und unentstellt verwirklicht werden; und da, wo dieses schweigt, wo die
Verwicklung des Falles zu groß ist, da ist am Ende nur irgendeine
Entscheidung, nur eine baldige [>40-39] und billige, die Hauptsache. Von
Wahrheit, von natürlichem Recht, kann in diesen feinen Verzweigungen
der Verhältnisse nicht wohl die Rede sein; in keinem Falle kann die
Jurisprudenz sich beklagen, wenn man hierbei nicht nach ihrer Wahrheit
verlangt, die nach langem Warten aus 100 Büchern zusammengesucht,
künstlich aufgebaut, dennoch nicht einmal die zweite Instanz in derselben
Sache zu überdauern vermag. ..." 38-39f
-
"In meinen früheren amtlichen Stellungen habe ich nach und nach über
200 Gerichte visitiert und revidiert; ich habe dabei der Fälle mehrere
erlebt, wo die Faulheit und der Leichtsinn des Einzelrichters so weit gediehen
war, daß die Rechtspflege völlig stillstand. Keine Klage ging
vorwärts, die Kontrakte wurden nicht ausgefertigt, das Hypothekenbuch
existierte nicht; statt Akten nichts als lose Blätter, in allen Winkeln
zerstreut. Trotzdem daß solcher Zustand Jahre gewährt hatte,
waren die Leute in solchen Bezirken nicht ärmer, das Land nicht wüster
als anderswo. Die Leute hatten sich mit Vergleichen geholfen, hatten statt
des Richters Schulmeister und Dorfschulzen benutzt. ..." 40-41
-
"Die in dem Gegenstand der Jurisprudenz eingeschlossenen hemmenden Kräfte
sind aufgewiesen; der Widerspruch zwischen Beginnen und Resultat der Rechtswissenschaft
dargelegt. Es bleibt noch die Frage: Was hat die Rechtswissenschaft für
Werkzeuge erfunden, für Einrichtungen geschaffen, um ihren Gegenstand,
das Recht, den Menschen zugänglicher zu machen, die Last, den Schmerz
der Entwicklung ihnen zu mildern?" 40-41
Abschliessender Vergleich
Wissenschaft und Rechtswissenschaften
-
"Alle anderen Wissenschaften haben hierin der Menschheit die glänzendsten
Dienste geleistet; ihre Schöpfungen grenzen an das Wunderbare. Die
Naturwissenschaften und [>42-41] Mathematik stehen obenan; über die
Wogen des Weltmeeres, in die Tiefen der Erde haben sie den Menschen geleitet;
Kanäle, Eisenbahnen, Telegraphen haben die Entfernungen beinahe aufgehoben;
Mikroskope haben in die Wunder der kleinsten Natur geführt und Teleskope
die Räume des Himmels aufgeschlossen, der Lichtstrahl ist zum treuen
Zeichner geliebter Züge gemacht. Auch die anderen Wissenschaften sind
nicht zurückgeblieben. Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der
Erziehung unterstützt, die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik,
Phrenologie bieten ihre Dienste an." 42-41
-
"Was sind dagegen die Leistungen der Rechtswissenschaft? Ich suche eifrig
nach allen Richtungen, und was ich finde, sind Formulare zu Rechtsgeschäften
und Prozeßhandlungen; eine Menge von Verwarnungen, Belehrungen, Formen
und Klauseln, angeblich zur Hemmung des Leichtsinns und zum Schutz gegen
Schikane; endlich das Gebäude des gemeinen Prozesses, voll Gründlichkeit
und Gelehrsamkeit, kurz alles, nur nicht der Weg, bei seinem Leben zu seinem
Recht zu kommen. Dies wird so ziemlich alles sein, was man den Gelehrten
in dieser Beziehung verdankt. Dagegen sucht man vergeblich nach einer Hilfe,
nach einer Leitung der Wissenschaft an den Orten, wo es wahrhaft not tut,
bei der Fortbildung des Rechtes im allgemeinen. ..." 42-41
-
"Man wende gegen diese Angriffe nicht ein, daß dergleichen Dinge
nicht zur Rechtswissenschaft, sondern zur Politik und Kunst der Gesetzgebung
gehörten. Dies eben ist das klägliche der Jurisprudenz, daß
sie die Politik von sich aussondert, daß sie damit sich selbst für
unfähig erklärt, den Stoff, den Gang der neuen Bildungen zu beherrschen
oder auch nur zu leiten, während alle anderen Wissenschaften dies
als ihren wesentlichsten Teil, als ihre höchste Aufgabe betrachten.
..." 44-45
-
"Ich bin hier zu dem Ende meiner Aufgabe gelangt. Das Resultat, das ich
biete, ist niederschlagend und betrübend. Es ist deshalb der Gedanke
natürlich, mit einigen Worten des Trostes zu schließen.
Indes, wo die gleiche Überzeugung mit mir jetzt
oder später nach weiterer Prüfung geteilt wird, da liegt der
Trost für den Mann in der Einsicht von der Notwendigkeit der Sache,
in der Einsicht, daß das Substantielle nicht in einem einzelnen Stand,
sondern in der Nation im ganzen enthalten ist. >46
Wo meine Ausführungen nur die Oberfläche geritzt haben, wo
sie den Baum der Überzeugungen und Vorurteile nur geschüttelt,
nicht erschüttert haben, da bedarf es keines Trostes. Die unverwüstliche
Ironie solcher Subjektivität vermag schon allein die Heiterkeit der
Person über den Ernst der Sache wieder zu erheben." 46.
[Schluss]
_
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht
und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" (137 Treffer)
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das zentrale Merkmal allgemeiner
Wissenschaft in von Kirchmanns Ausführungen besteht im Ziel, allgemeine
Gesetze zu finden. Damit überbewertet er den nomothetischen Aspekt
der Wissenschaft und verkennt, dass es der Wissenschaft ganz allgemein
um Wissen gehen muss. Dazu gehört auch das Idiographische, Besondere,
Einmalige und Flüchtige. Wissenschaft ist viel mehr als "nur" allgemeine
Gesetze zu finden.
Typographische Bemerkung: Die im Text von Von Kirchmann
g e s p e r r t geschriebenen Worte sind hier in den gesamten Texten gefettet.
K0-Wiss Das Kategorien-Wort "Wissenschaft" kommt
im Titel vor.
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Ja.
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Der Vortrag hat kein Stichwortregister.
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja: 6-7; 10-9; 10-11; 12-11; 12-13; 18-17 (Naturwissenschaft, Sprachwissenschaft);
20-19;
Anmerkung: Oft verwendet von Kirchmann den Ausdruck
"Wissenschaft" dem Zusammenhang nach in der Bedeutung Rechtswissenschaft,
z.B. S. 16-17: "Diese, aus der Eigentümlichkeit ihres Gegenstandes
für die Wissenschaft hervorgehende Gefahr, hat die Wissenschaft schon
öfter verleitet, über das vergangene Recht das der Gegenwart
völlig zu vergessen, stolz das gegenwärtige Recht dem verachteten
Handwerk der Praktiker zu überlassen. ..."
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 8-9: "Die Jurisprudenz hat es wie jede andere
Wissenschaft mit einem Gegenstande zu tun, der selbständig, frei und
unabhängig in sich besteht, unbekümmert, ob die Wissenschaft
existiert, ob sie ihn versteht oder nicht. Dieser Gegenstand ist das Recht,
wie es in dem Volke lebt und von jedem Einzelnen in seinem Kreise verwirklicht
wird; man könnte es das natürliche Recht nennen. Dasselbe Verhältnis
ist bei allen anderen Wissenschaften vorhanden; die Natur ist so der Gegenstand
der Naturwissenschaften; die Blume blüht, das Tier lebt, unbekümmert,
ob die Physiologie ihr Wesen, ihre Kräfte kennt oder nicht. Die Seele
ist so der Gegenstand der Psychologie; der Geist in seiner einfachen Tätigkeit
des Denkens so der Gegenstand der Logik. Die Menschen fühlten und
dachten nicht anders vor, als nach dem Aufbau dieser Wissenschaften. Auch
die Mathematik hat es nicht mit selbstgeschaffenen Objekten zu tun. Die
Verhältnisse des Raumes und der Zahlen sind zwar abstrakt, aber doch
immer von der Wirklichkeit abstrahiert; der pythagoreische Lehrsatz bestand
schon in seiner Wahrheit, noch ehe Pythagoras ihn entdeckte. Selbst die
Philosophie hat ihr Reelles, Absolutes und Ewiges als Gegenstand, was die
Wissenschaft zu durchdringen hat."
S. 14-13f: "... Es liegt in der Natur jeder Wissenschaft,
daß ihre Wahrheit nur langsam reifen kann; durch Irrtümer aller
Art hindurch muß sie sich winden; ihre Gesetze sind nur das Resultat
von jahrhundertelanger, gemeinsamer [>14-15] Bemühung ihrer Bearbeiter.
Für andere Wissenschaften erwächst aus diesem langsamen Schritt
denselben kein Schaden; die Erde dreht sich noch heute um die Sonne wie
vor tausend Jahren, die Bäume wachsen und die Tiere leben wie zu Plinius'
Zeiten. Wenn also die Gesetze ihrer Natur und Kräfte auch erst nach
langen Bemühungen entdeckt wurden, so sind sie doch für die Gegenwart
noch so wahr wie für die Vorzeit und bleiben wahr für alle Zukunft.
Anders in der Rechtswissenschaft. Hat diese endlich nach langjährigen
Bemühungen den wahren Begriff, das Gesetz einer ihrer Bildungen gefunden,
so ist inzwischen der Gegenstand schon ein anderer geworden; die Wissenschaft
kommt bei der fortschreitenden Entwicklung immer zu spät, niemals
kann sie die Gegenwart erreichen. Sie gleicht dem Wanderer in der Wüste.
Die blühenden Gärten, die wogenden Seen hat er vor sich, er wandert
den ganzen Tag, und am Abend sind sie ihm noch so fern wie am Morgen. Seit
Goethes Zeiten hat man viel zu bessern sich bemüht, der Spott seines
Mephistopheles ist dennoch noch heute wahr. Der griechische Staat wurde
erst begriffen, als er bereits untergegangen war. Die Wissenschaft von
den strengen Instituten des römischen Rechts war erst da vollendet,
als das Jus gentium sie bereits verdrängt hatte; der Geist
und das Vortreffliche der deutschen Reichsverfassung wurde erst da erkannt,
als Napoleon die letzten Spuren davon vertilgt hatte. Dies ist das erste
Grundübel, an dem die Wissenschaft leidet, aus ihm erzeugen sich mannigfache,
die Wissenschaft hemmende Folgen."
S. 18-17: "Setzt man die Vergleichung fort, so zeigt
sich eine neue Eigentümlichkeit des Gegenstandes der Jurisprudenz
darin, daß das Recht nicht bloß im Wissen, sondern auch im
Fühlen ist, daß ihr Gegenstand nicht bloß im Kopfe, sondern
auch in der Brust des Menschen seinen Sitz hat. Die Objekte anderer Wissenschaften
sind von diesem Zusatz frei. Ob das Licht eine Wellenbewegung des Äthers
oder die geradlinige Bewegung feiner Körperchen ist; ob Vernunft und
Verstand eins, oder unterschieden sind; ob die algebraischen Gleichungen
vierten Grades direkt aufgelöst werden können oder nicht; das
alles sind wohl interessante Fragen, aber das Gefühl hat dabei nirgends
im voraus entschieden."
S. 18-19: "... Das Gefühl ist nie und nirgends
ein Kriterium der Wahrheit; es ist das Produkt der Erziehung, der Gewohnheit,
der Beschäftigung, des Temperaments, also des Zufalls. Was bei dem
einen Volke empört, dasselbe wird bei dem anderen gefeiert. ..."
S. 20-21: "Alle Wissenschaften haben Gesetze, und
die Gesetze sind ihr höchstes Ziel; alle Wissenschaften haben zu allen
Zeiten neben den wahren auch falsche Gesetze; aber die Unwahrheit derselben
bleibt ohne Einfluß auf ihren Gegenstand; die Erde drehte sich doch
fortwährend um die Sonne, trotzdem daß Ptolomäus
das Gegenteil als Gesetz aufstellte; die Seele blieb einfach, trotzdem
daß Wolf und Kant sie in zahllose Kräfte zerlegten;
das Getreide zog aus der Luft seine Hauptnahrung und nicht aus dem Humus,
trotzdem daß bis auf Liebig das Gegenteil in der Ökonomie
als Gesetz galt."
S. 30-31: "In welcher Hoheit stehen dagegen die
Naturwissenschaften da. Nur das natürliche, das ewige, das notwendige
ist ihr Gegenstand; der kleinste Grashalm trägt diesen Stempel; jedes
Geschöpf ist wahr, stimmt mit sich selbst, und die Willkür vermag
es der Wissenschaft nicht zu verfälschen.
Irrtümer, falsche Gesetze haben auch diese
Wissenschaften, aber ein leuchtender Blick des Genies, und der Irrtum verschwindet
wie die Nacht vor der Sonne. Nur die Rechtswissenschaft trägt die
Schmach, trotz besserer Einsicht, noch jahrhundertelang dem Irrtum zu dienen,
den Unverstand ehren zu müssen."
S. 40-41f: "Alle anderen Wissenschaften haben hierin
der Menschheit die glänzendsten Dienste geleistet; ihre Schöpfungen
grenzen an das Wunderbare. Die Naturwissenschaften und [>42-41]. Mathematik
stehen obenan; über die Wogen des Weltmeeres, in die Tiefen der Erde
haben sie den Menschen geleitet; Kanäle, Eisenbahnen, Telegraphen
haben die Entfernungen beinahe aufgehoben; Mikroskope haben in die Wunder
der kleinsten Natur geführt und Teleskope die Räume des Himmels
aufgeschlossen, der Lichtstrahl ist zum treuen Zeichner geliebter Züge
gemacht. Auch die anderen Wissenschaften sind nicht zurückgeblieben.
Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der Erziehung unterstützt,
die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik, Phrenologie bieten ihre
Dienste an."
S. 44-45: "Man wende gegen diese Angriffe nicht
ein, daß dergleichen Dinge nicht zur Rechtswissenschaft, sondern
zur Politik und Kunst der Gesetzgebung gehörten. Dies eben ist das
klägliche der Jurisprudenz, daß sie die Politik von sich aussondert,
daß sie damit sich selbst für unfähig erklärt, den
Stoff, den Gang der neuen Bildungen zu beherrschen oder auch nur zu leiten,
während alle anderen Wissenschaften dies als ihren wesentlichsten
Teil, als ihre höchste Aufgabe betrachten."
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber Kirchmann kennt die Problematik, die
eine solche Definition mit sich brächte:
S. 12-11f: "... Ein direkter Beweis meines Themas
würde fordern, daß ich die Definition der Wissenschaft im allgemeinen
aufstellte und damit die Leistungen der Jurisprudenz zusammenhielte. Eine
solche Methode würde indes an sich ihre großen Schwierigkeiten
haben und für die beschränkte Zeit meines Vortrags wäre
sie völlig unausführbar; überdem würde das Resultat
derselben doch nur auf der Oberfläche sich halten, [>12-13] die inneren
Gründe des Unterschiedes würden unerkannt bleiben. Ich will deshalb
einen andern Weg versuchen. Ist nämlich meine Behauptung von der Wertlosigkeit
der Jurisprudenz eine wahre, so erhellt zunächst, daß die Schuld
davon nicht die Personen, nicht die Bearbeiter der Wissenschaft treffen
kann. Man hat wohl Beispiele, daß durch gewisse Zeiträume hindurch
das Zurückbleiben einer einzelnen Wissenschaft die Schuld ihrer damaligen
Pfleger und Bearbeiter gewesen ist; aber für die Jahrtausende, welche
die Wissenschaften überhaupt bestehen, ist ein Gleiches unmöglich;
es widerspricht der Natur des menschlichen Geistes, der gleich kräftig
ist und bleibt, mag der Gegenstand, wohin er sich wendet, sein, welcher
er wolle. Gesetzt also, die Jurisprudenz wäre wirklich hinter den
anderen Wissenschaften zurückgeblieben, so kann der Grund nur in dem
Gegenstand liegen, in geheimen hemmenden Kräften, welche dem Gegenstand
einwohnend, den Anstrengungen des menschlichen Geistes in dieser Region
hindernd entgegentreten. Der richtigere Weg für die Untersuchung meines
Themas wird also der sein, mit einer Vergleichung des Gegenstandes der
Jurisprudenz mit den Objekten anderer Disziplinen zu beginnen. Diese Weise
der Behandlung des Themas gewährt, wenn sie gelingt, den doppelten
Vorteil, einmal den Beweis des Satzes an sich zu verschaffen, zugleich
aber die Einsicht in die Gründe desselben zu gewähren."
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
-
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert? Nein.
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Nein.
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Nein.
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein.
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Jein, im Groben ja, wie man K4-Wiss und K5-Wiss entnehmen kann.
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes?
Ja. An mehreren Stellen hebt von Kirchmann die Konstanz der Naturgesetze
und die Unveränderlichkeit ihrer Gegenstände hervor. Das Recht
hingegen sei in stetem Wandel.
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftstheorie" (0 Treffer), "Wissenschaftslehre"
(0 Treffer)
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: 1848 war der Ausdruck Wissenschaftstheorie
noch nicht gebräuchlich. Aber auch ohne das Wort, war Theorie des
Wissens und der Wissenschaft natürlich schon mindestens seit den alten
Griechen ein ständiges Thema. Formal und streng korrekt muss bei den
Kriterien überall Nein gesagt werden. Da sich von Kirchmann aber mit
den Kriterien und was zu einer Wissenschaft gehört, auseinandersetzt
- siehe oben Wissenschaft - bewerte ich jeweils mit "Nein, aber".
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nein, aber.
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, aber.
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein, aber.
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein, aber.
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen
(Kriterien) kann man zählen: Nein, aber.
-
WTh-5.1 Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert?
-
WTh-5.2 Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
-
WTh-5.3 Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt?
-
WTh-5.4 Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt?
-
WTh-5.5 Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt?
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein,
aber.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein, aber.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" (5 Treffer).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in von
Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nicht vorhanden.
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung).
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff" (7 Treffer), Begriffsbildung (0 Treffer)
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in von
Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nicht
vorhanden.
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 6-7: "... Es kann aber auch heißen: »die
Jurisprudenz ist theoretisch als Wissenschaft wertlos, sie ist keine Wissenschaft
und erreicht nicht den wahren Begriff derselben.«"
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4
Referenz benannt) definiert? Nein.
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung <referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann?
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" (5 Treffer)
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in
von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nicht vorhanden.
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
S. 16-15: "Bei den römischen Juristen wird dasselbe Verfahren
noch heute als Muster angestellt. Sonderbar; als wenn die richtigste Methode
nicht, wie überall, so auch im Recht, die wäre, jeder neuen Bildung
frei in das Auge zu sehen, ohne mitgebrachte Vorstellungen in ihr sich
zu vertiefen und so rein aus ihr selbst die neuen Begriffe und Gesetze
hervorgehen zu lassen. ..."
S. 42-41: "... Auch die anderen Wissenschaften sind nicht zurückgeblieben.
Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der Erziehung unterstützt,
die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik, Phrenologie bieten ihre
Dienste an."
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja
S. 10-11f: "... Im Mittelalter, wo man sich auf diese Arbeiten
stützen konnte, erhielt sich lange dasselbe Verhältnis; aber
von Bacons Zeiten ab trat eine völlige Veränderung ein. Das Prinzip
der Beobachtung, der Unterordnung der Spekulation unter die Erfahrung,
dem im Grunde genommen auch [>12-11] die Jurisprudenz der römischen
Klassiker ihre Vortrefflichkeit verdankt, wurde nun von allen Wissenschaften
angenommen und die Resultate dieser neuen Methode grenzten bald an das
Wunderbare. ..."
Siehe bitte auch K5-Wiss.
S. 12-13: "Wenden wir nun diese vergleichende Methode an, so zeigen
sich der Beobachtung allerdings mehrfache unterscheidende Bestimmungen,
welche dem Recht eigentümlich, in den Gegenständen anderer Wissenschaften
nicht angetroffen werden."
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt?
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" (1 Treffer)
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne:
Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 10-11: "... Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche
Analogie; auch ihr Gegenstand enthält das Moment des Wissens. Der
Einzelne weiß im Sprechen die Fall- und Zeitformen mit voller Richtigkeit
anzuwenden und doch kennt er die Grammatik, die Wissenschaft der Sprache,
oft kaum dem Namen nach."
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Suchwort "versteh" (16 Treffer)
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in
von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag
hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis
von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Jein: S. 16-17f: "Die [>18-17] Gegenwart ist allein berechtigt.
Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur Wert, wenn sie das Mittel ist, die
Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen. Fordert die Natur eines Gegenstandes
diesen Umweg, diese trübe Brille, so muß die Wissenschaft sich
wohl fügen, aber ein Glück ist es für sie nicht. ..."
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert?
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt?
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet?
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
()
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Das Thema
spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag
hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis
von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Nicht
vorhanden.
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 38-37: "... Nur so ist der Widerspruch erklärlich, daß
man die Pfuscher in der Medizin bestraft und die Pfuscher in der Jurisprudenz
privilegiert."
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären
und verstehen (0 Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Die Debatte kommt erst mit Windelband und Dilthey ab 1894, also
ein halbes Jahrhundert später auf und konnte so gesehen, von von Kirchmann
nicht berücksichtigt werden. Windelband führt 1894 den Gegensatz
zwischen naturwissenschaftlicher Orientierung, die nach allgemeinen Gesetzen
und Regeln sucht und dem idiographischen
Einzelfall, der verstanden werden muss, ein. Und Dilthey
führte 1894 den Gegensatz zwischen erklären (Naturwissenschaft)
und verstehen (Geisteswissenschaft) ein (erklären
und verstehen). Es gibt nur eine Wissenschaft
und deshalb halte ich diese Gegensatzkonstruktionen für nicht förderlich:
sie sollten überwunden werden und aus dem entweder oder sollte
ein sowohl als auch werden.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen und
erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen und
erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Nicht vorhanden.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen und
erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein, zeitbedingt.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen und
erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein, zeitbedingt.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen und
erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein, zeitbedingt.
K6-VuE Wird zu der Kategorie "verstehen und erklären"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein, zeitbedingt.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "verstehen und erklären" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein, zeitbedingt.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie "verstehen
und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine, zeitbedingt.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchwort "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" im allgemeinwissenschaftliche
Sinne (0 Treffer).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag
hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis
von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nicht vorhanden.
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werurteilsstreit" (0 Treffer), Werturteil (0 Treffer)
.
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Über Werte wurde in der Wissenschaft
zwar schon immer gestritten. Doch Wort und Begriff "Werturteilsstreit"
sind jüngeren Datums, 1909, und im folgenden eng mit den Namen
Max Weber verknüpft (Referenz), der für die Wissenschaft forderte
streng zwischen Tatsachenfeststellung und Tatsachenbewertung zu unterscheiden.
Name: "Werturteilsstreit". Begriff (smerkmale/ Begriffsinhalt): in der
Wissenschaft strenge Trennung zwischen Tatsachenfeststellung und
Tatsachenbewertung. Referenz: Max Webers Äußerungen zum Thema.
So betrachtet konnte der Ausdruck bei von Kirchmann zeitbedingt nicht zu
finden sein.
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein,
zeitbedingt.
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein, zeitbedingt.
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, zeitbedingt.
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein, zeitbedingt.
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein, zeitbedingt.
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes? Nein, zeitbedingt.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
Suchwort "recht" (171 Treffer)
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht:
von
Kirchmann ist ein Vertreter des natürlichen Rechts und er will ein
Recht, das auch vom Herzen kommt, das verstanden und vom Volk akzeptiert
wird und deshalb soll auch das Volk viel stärker eingebunden werden.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 8-7: "... Die heilige Justitia ist noch bis heute
der Gegenstand des Spottes im Volke; und selbst der Gebildete, auch wenn
er im Rechte ist, fürchtet in ihre Hände zu geraten; vergeblich
sucht er sich in ihren Formen und Prozeduren zurecht zu finden. ..."
S. 18-17: "... Das Übel ist um so größer,
weil die Quellen für das erloschene Recht so dürftig und mager
fließen."
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja:
S. 8-9: "Die Jurisprudenz hat es wie jede andere
Wissenschaft mit einem Gegenstande zu tun, der selbständig, frei und
unabhängig in sich besteht, unbekümmert, ob die Wissenschaft
existiert, ob sie ihn versteht oder nicht. Dieser Gegenstand ist das Recht,
wie es in dem Volke lebt und von jedem Einzelnen in seinem Kreise verwirklicht
wird; man könnte es das natürliche Recht nennen. ..."
S. 8-9f: "Der Gegenstand der Jurisprudenz ist also
das Recht und [>10-9] näher betrachtet sind es die reichen Gestalten
der Ehe, der Familie, des Eigentums, der Verträge, der Vererbung des
Vermögens, die Unterschiede der Stände, das Verhältnis der
Regierung zum Volke, der Nationen zueinander. Diese Selbständigkeit
des Rechts, gegenüber der Wissenschaft, ist ein Satz von hoher Wichtigkeit;
man hat ihn öfters bezweifeln oder doch beschränken wollen, indes
reichen einfache Erwägungen hin, seine Richtigkeit unzweifelhaft darzulegen.
Ein Volk kann wohl ohne Rechtswissenschaft bestehen, aber nie ohne Recht;
ja das Recht muß schon zu einer ziemlich hohen Entwicklung vorgeschritten
sein, ehe an die Rechtswissenschaft gedacht und der Anfang mit ihr gemacht
werden kann. Die Geschichte sagt dasselbe. In Griechenland war das öffentliche
und Familienleben schon zu einer reichen Entfaltung vorgeschritten und
doch war die Rechtswissenschaft beim ersten Anfange stehengeblieben. Ebenso
bei den Römern bis zum Untergang der Republik und ebenso bei den germanischen
und romanischen Völkern des Mittelalters, bis zu den Zeiten der Glossatoren.
Ein Unterschied im Recht, gegenüber den Gegenständen
anderer Wissenschaften, könnte hier vielleicht noch Zweifel erregen;
es ist das Moment des Wissens, welches dem Recht auch schon als Gegenstand
der Wissenschaft innewohnt.
Dieser Unterschied hat allerdings seine Richtigkeit. Ein
Volk hat auch ohne Jurisprudenz ein Wissen von seinem Recht, allein solches
Wissen ist keine Wissenschaft; es ruht in den dunkeln Regionen des Gefühls,
des natürlichen Takts, es ist nur ein Wissen des Rechts in dem einzelnen
Falle; es hat wohl auch seine abstrakten Sätze, seine Sprichwörter,
aber weit entfernt, ihnen eine wissenschaftliche Bedeutung zu geben, werden
solche Sätze ebensooft angewandt wie nicht angewandt; die Besonderheit
des einzelnen Falles und nicht jene Regel ist das Bestimmende. Die Sprachwissenschaft
bietet hierzu eine vortreffliche Analogie; auch ihr Gegenstand enthält
das Moment des Wissens. Der Einzelne weiß im Sprechen die Fall- und
Zeitformen mit voller Richtigkeit anzuwenden und doch kennt er die Grammatik,
die Wissenschaft der Sprache, oft kaum dem Namen nach."
S. 12-13: "Wenden wir nun diese vergleichende Methode
an, so zeigen sich der Beobachtung allerdings mehrfache unterscheidende
Bestimmungen, welche dem Recht eigentümlich, in den Gegenständen
anderer Wissenschaften nicht angetroffen werden."
S. 12-13f: "Die nächste Eigentümlichkeit,
die hervortritt, ist die Ver-[>14-13]änderlichkeit des natürlichen
Rechts als Gegenstandes der Jurisprudenz. Sonne, Mond und Sterne scheinen
heute wie vor Jahrtausenden; die Rose blüht heute noch so wie im Paradies;
das Recht aber ist seitdem ein anderes geworden. Die Ehe, die Familie,
der Staat, das Eigentum haben die mannigfachsten Bildungen durchlaufen.
..."
S. 14-15f: "Die nächste ist die, daß
überhaupt die Rechtswissenschaft sich dem Fortschritt des Rechts gern
feindlich entgegenstellt; es ist zu bequem in dem alten, gut eingerichteten,
wohlbekannten Hause wohnen zu bleiben, als jahraus jahr-[>16-15]ein es
verlassen und immer von neuem sich einrichten und orientieren zu müssen.
Gibt aber auch die Wissenschaft dem Fortschritt nach, so bleibt ihr doch
die vorherrschende Neigung, die Bildungen der Gegenwart in die wohlbekannten
Kategorien erstorbener Gestalten zu zwängen. Schon die römischen
Juristen liefern hierzu die Belege."
S. 18-17: "... Wieviel besser wäre die Rechtswissenschaft
daran, könnte sie, wie die Naturwissenschaften, unmittelbar an den
Gegenstand herantreten. Dieser Ballast vergangener Bildungen absorbiert
eine Masse der besten Kräfte. Das Übel ist um so größer,
weil die Quellen für das erloschene Recht so dürftig und mager
fließen. Was der Fleiß und die Divination von Jahrhunderten
sich zusammengebaut, keinen Tag ist es sicher, daß nicht ein altes
Pergament aufgefunden werde, das ihren Bau bis auf den Grund zerstört.
..."
S. 18-17: "Setzt man die Vergleichung fort, so zeigt
sich eine neue Eigentümlichkeit des Gegenstandes der Jurisprudenz
darin, daß das Recht nicht bloß im Wissen, sondern auch im
Fühlen ist, daß ihr Gegenstand nicht bloß im Kopfe, sondern
auch in der Brust des Menschen seinen Sitz hat. ..."
S. 18-19f: "... Im Recht dagegen, welche Erbitterung,
welche Leidenschaften, welche Parteiungen mischen sich in die Aufsuchung
der Wahrheit! Alle Fragen des öffentlichen Rechts sind davon durchzogen.
Ob Konstitution oder nicht, ob Pressefreiheit oder Zensur, ob zwei Kammern
oder eine, ob die Juden zu emanzipieren, ob die Prügel als Strafart
zu behalten oder nicht, man darf diese Fragen nur nennen, und die Brust
eines jeden hebt sich höher. Ebenso im Privatrecht. Ob die Ehe zwischen
Christen und Juden zulässig, welche Scheidungsgründe gelten sollen,
ob Majorate zulässig oder nicht, die Ablösbarkeit der Jagd; hier
und beinahe überall im Recht hat das Gefühl sich schon für
eine Antwort entschieden, ehe noch die wissenschaftliche Untersuchung begonnen
hat.
Diese Eigentümlichkeit des Rechts soll durchaus
nicht als ein Tadel desselben aufgestellt werden; im Gegenteil, gerade
darin mag sein höchster Wert liegen. Aber die Frage meiner Untersuchung
ist nur, ob der Wissenschaft des Rechts dadurch eine Erleichterung oder
eine Schwierigkeit entstehe. Und hier leuchtet es ein, daß die Untersuchungen
der Wissenschaft dadurch nur erschwert sein können. Das Gefühl
ist nie und nirgends ein Kriterium der Wahrheit; es ist das Produkt der
Erziehung, der Gewohnheit, der Beschäftigung, des Temperaments, also
des Zufalls. Was bei dem einen Volke empört, dasselbe wird bei dem
anderen gefeiert. Soll daher die Aufsuchung der Wahrheit nicht stets auf
Abwege geraten, so ist die erste Bedingung, daß sie von dieser voreiligen
Begleiterin sich befreie, und doch vermag dies bei den Untersuchungen des
Rechts beinahe niemand; der stärkste Wille kann den mächtigen
Einflüssen der Erziehung und Gewohnheit sich nicht ganz entziehen.
Die [>20-19] Resultate hiervon liegen überall vor; alle großen
Fragen des Tages sind zu Parteifragen geworden; die Wahrheit wartet vergeblich
auf einen vorurteilslosen Forscher. Die Meister der Wissenschaft, entweder
nehmen sie die Frage gar nicht auf, oder geschieht es, so sind auch sie
schon zu einer Partei getreten. Selbst wenn die Wahrheit gefunden wäre,
die Leidenschaft läßt deren Stimme nicht hindurchdringen; deshalb
muß im Recht erst die Zeit mit ihrer beruhigenden Macht über
diese Fragen hinweg gegangen sein, ehe die Wissenschaft hervortreten und
frei die Wahrheit finden kann; aber freilich dann meist zu spät."
S. 20-21: "Die Vergleichung der Objekte der Wissenschaften
miteinander führt zu einer weiteren Eigentümlichkeit des Rechts,
deren Folgen die bisher besprochenen weit überragen. Es ist die Gestalt
des positiven Gesetzes, jene Zwittergestalt von Sein und Wissen, die zwischen
dem Recht und der Wissenschaft sich eindrängt und beide mit ihren
verderblichen Wirkungen bedeckt. ..."
S. 20-21: "Anders ist es mit den positiven Gesetzen
des Rechts. Mit Gewalt und Strafen umgürtet, zwingen sie sich, ob
wahr oder falsch, dem Gegenstand auf; das natürliche Recht muß
seine Wahrheit hingeben und nach ihnen sich beugen. Während in allen
anderen Regionen das Wissen das Sein unberührt läßt, ehrfurchtsvoll
vor demselben zurücktritt, wird im Recht durch das positive Gesetz
das Umgekehrte erzwungen. Das Wissen, selbst das falsche und mangelhafte,
überwältigt das Sein.
Der notwendige Fortgang vom natürlichen Recht
zum positiven Gesetz soll damit nicht geleugnet werden. ... "
S. 22-23: "... Das Recht ist der Wissenschaft ewig
voraus. ...
Hat das natürliche Recht, wie gezeigt, von
dem positiven Gesetz schwer zu leiden, so ist doch das Übel für
die Wissenschaft noch größer. Aus einer Priesterin der Wahrheit
wird sie durch das positive Gesetz zu einer Dienerin des Zufalls, des Irrtums,
der Leidenschaft, des Unverstandes. Statt des Ewigen, Absoluten, wird das
Zufällige, Mangelhafte ihr Gegenstand. Aus dem Äther des Himmels
sinkt sie in den Morast der Erde."
S. 24-23f : "Fern sei es von mir, zu behaupten,
das positive Gesetz enthalte nichts als Unwahrheit; ein großer Teil
ist wahr, vielleicht nur der geringere unwahr. Allein, soweit das positive
Gesetz nach Inhalt und Form der wahre Ausdruck des natürlichen Rechtes
ist, hat es schon das getan und erreicht, was das Tun und Streben der Wissenschaft
ist; auch ihr Ziel ist nur die Auffindung der wahren Gesetze des Rechts.
Insoweit bleibt also der Wissenschaft nur das Werk des Erklären, Verdeutlichens,
das Werk des Schulmeisters; kein Wunder, daß die Wissenschaft sich
damit nicht befassen mag. Man hat sich oft gewundert, weshalb umfassende
Gesetzbücher überall eine Zeitlang die Wissenschaft unterdrückt
haben und die Gründe dafür hie und da gesucht, namentlich aber
dem Gesetzbuch einen schweren Vorwurf daraus gemacht. Aber das Entgegengesetzte
ist die Wahrheit. Je vorzüglicher das Gesetzbuch gelingt, je mehr
es die Wahrheit erreicht, um so mehr ist es der Inhalt der Wissenschaft
selbst, gefaßt in die präziseste Form, also dasselbe, was die
Wissenschaft nur geben kann. Es ist deshalb natürlich, daß für
den guten Teil des Gesetzbuches die Wissenschaft erst wieder Raum gewinnt,
wenn im Laufe der Zeit die Entwicklung des Rechts darüber hinausgegangen.
Ist so in dem wahren Teil jedes positiven Gesetzes
für die Wissenschaft nichts zu tun, so bleibt für sie nur das
Unwahre, und mit Gier und Eifer ist sie zu allen Zeiten darüber hergefallen.
Was ist der Inhalt all jener Kommentare, Exegesen,
jener Monographien, Quästionen, Meditationen, jener Abhandlungen und
Rechtsfälle? Nur ein kleiner Teil davon hat das natürliche Recht
zu seinem Gegenstand; neun Zehntel und mehr haben es nur mit den Lücken,
Zweideutigkeiten, Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen
[>24-25] der positiven Gesetze zu tun. Die Unkenntnis, die Nachlässigkeit,
die Leidenschaft des Gesetzgebers ist ihr Objekt. Selbst das Genie weigert
sich nicht, dem Unverstand zu dienen; zu dessen Rechtfertigung all seinen
Witz, all seine Gelehrsamkeit aufzubieten. Die Juristen sind durch das
positive Gesetz zu Würmern geworden, die nur von dem faulen Holz leben;
von dem gesunden sich abwendend, ist es nur das kranke, in dem sie nisten
und weben. Indem die Wissenschaft das Zufällige zu ihrem Gegenstand
macht, wird sie selbst zur Zufälligkeit; drei berichtigende Worte
des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.
Solch hartes Urteil verlangt ausführlichen
Beweis, einige Beispiele werden vielleicht am besten dazu dienen." [Es
folgen viele Beispiele als Beweis]
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Ja (siehe bitte).
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein, von Kirchmann gibt viele Beispiele zum Beweis
seiner Kritik.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Wissenschaft (137 Treffer), Rechtswissenschaft (17 Treffer),
Jurisprudenz (0 Treffer).
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Von Kirchmann verwendet oft "Wissenschaft",
wo Rechtswissenschaft gemeint ist, was sich problemlos aus dem Zusammenhang
ergibt. Er sieht die Rechtswissenschaft außerordentlich kritisch:
Die
zerstörende Kraft der Wissenschaft. Und diese Kritik durchzieht
den Vortrag von Anfang bis Ende, wie man dem von mir erweiterten Inhaltsverzeichnis
deutlich entnehmen kann.
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja, vielfach.
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja, vielfach
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja, in Grundzügen.
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Nein.
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert? Nein.
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein, es wird nicht ausgeführt, wie die Grundzüge der Ideen von
Kirchmanns umgesetzt werden könnten.
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt?
-
K7.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt?
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" (5 Treffer), erfasst auch: "Methode"
(5 Treffer), "Methodik" (0 Treffer), "Methodologie" (Treffer), "methodisch"
(0 Treffer) , "methodologisch" (0 Treffer),
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Thema
spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht
vorhanden.
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 12-11; 12-13 (vergleichende Methode);
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 16-15: "Sonderbar; als wenn die richtigste Methode nicht, wie überall,
so auch im Recht, die wäre,
jeder neuen Bildung frei in das Auge zu sehen, ohne mitgebrachte Vorstellungen
in ihr sich zu vertiefen und so rein aus ihr selbst die neuen Begriffe
und Gesetze hervorgehen zu lassen."
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik
oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" (7 Treffer), Begriffsbildung (0 Treffer)
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Auf die juristische Begriffsbildung und ihre Problematik geht von Kirchmann
nicht ein. Kritisiert wird, dass man jahrhundertelang deutsche juristische
Begriffe oder Sachverhalt gewaltsam in das römische Recht gepresst
hat. Hier zeigt sich bereits deutlich, dass juristische Begriffsbildung
mehr mit Interesse, Zwanghaftigkeit und Sophistik als mit Wissenschaft
zu hat.
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor? Nicht vorhanden.
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 6-7: "... Es kann aber auch heißen: die Jurisprudenz ist theoretisch
als Wissenschaft wertlos, sie ist keine Wissenschaft und erreicht nicht
den wahren Begriff derselben.
S. 16-15: "Die deutschen Juristen haben es noch ärger getrieben.
Die deutsche Ehre und väterliche Gewalt, die deutschen Servituten
und Standesverhältnisse wurden gewaltsam unter Begriffe des römischen
Rechts gebracht, mit denen sie kaum mehr als den Namen gemein hatten, und
wo der Gegenstand diesem Verfahren zu sehr widerstand, da fehlte so sehr
die freie wissenschaftliche Auffassung desselben, daß man nichts
weiter damit anzufangen wußte, als ihn den römischen Instituten
als usus modernus anzuhängen. Dies Verfahren der deutschen Juristen
wird zwar jetzt allgemein als Fehler getadelt; aber ein Fehler, der jahrhundertelang
und von allen festgehalten worden ist, beweist, daß die Verleitung
dazu in der Sache selbst ihren Grund haben muß.
Bei den römischen Juristen wird dasselbe Verfahren
noch heute als Muster angestellt. Sonderbar; als wenn die richtigste Methode
nicht, wie überall, so auch im Recht, die wäre, jeder neuen Bildung
frei in das Auge zu sehen, ohne mitgebrachte Vorstellungen in ihr sich
zu vertiefen und so rein aus ihr selbst die neuen Begriffe und Gesetze
hervorgehen zu lassen."
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 10-11: "Die Aufgabe der Jurisprudenz ist also dieselbe wie die aller
anderen Wissenschaften; sie hat ihren Gegenstand zu verstehen, seine Gesetze
zu finden, zu dem Ende die Begriffe zu schaffen, die Verwandtschaft und
den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen und endlich ihr Wissen
in ein einfaches System zusammenzufassen."
S. 12-11: "Die Jurisprudenz dagegen ist seit Bacons Zeiten mindestens
stationär geblieben; ihre Regeln, ihre Begriffe haben seitdem nicht
an schärferem Ausdruck gewonnen; der Kontroversen sind nicht weniger,
sondern mehr geworden, selbst wo die mühsamste Untersuchung endlich
ein sicheres unerschütterliches Resultat erreicht zu haben glaubte,
ist kaum ein Jahrzehnt verflossen; und der Streit beginnt von vorne."
S. 14-15: "Wenn also die Gesetze ihrer Natur und Kräfte auch erst
nach langen Bemühungen entdeckt wurden, so sind sie doch für
die Gegenwart noch so wahr wie für die Vorzeit und bleiben wahr für
alle Zukunft. Anders in der Rechtswissenschaft. Hat diese endlich nach
langjährigen Bemühungen den wahren Begriff, das Gesetz einer
ihrer Bildungen gefunden, so ist inzwischen der Gegenstand schon
ein anderer geworden; die Wissenschaft kommt bei der fortschreitenden
Entwicklung immer zu spät, niemals kann sie die Gegenwart erreichen."
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt? Nein.
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte (kommt nicht vor), Rechtsbegriff (kommt nicht
vor), Generalklausel (kommt nicht vor).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Die Suchbegriffe
unbestimmte, Rechtsbegriff
oder Generalklausel kommen nicht vor.
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nicht vorhanden.
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
<K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (keine Treffer), Logik im juristischen
Sinne (keine Treffer).
jL-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema
spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht
vorhanden.
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Nein, aber in allgemeinwissenschaftlicher Bedeutung:
S. 8-9: "Die Seele ist so der Gegenstand der Psychologie; der Geist
in seiner einfachen Tätigkeit des
Denkens so der Gegenstand der Logik."
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert?
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > Freie
Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (5 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Was juristischen
Beisweisen ist und wie es geht wird nicht erörtert, aber an mehreren
Beispielen illustriert.
<<K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor? Nicht vorhanden.
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 12-13: "... Der richtigere Weg für die Untersuchung meines
Themas wird also der sein, mit einer Vergleichung des Gegenstandes der
Jurisprudenz mit den Objekten anderer Disziplinen zu beginnen. Diese Weise
der Behandlung des Themas gewährt, wenn sie gelingt, den doppelten
Vorteil, einmal den Beweis des Satzes an sich zu verschaffen, zugleich
aber die Einsicht in die Gründe desselben zu gewähren."
S. 16-17: "... Dies Verfahren der deutschen Juristen wird zwar jetzt
allgemein als Fehler getadelt; aber ein Fehler, der jahrhundertelang und
von allen festgehalten worden ist, beweist, daß die Verleitung dazu
in der Sache selbst ihren Grund haben muß."
S. 20-19: "Ein eigentümliches Institut, was hierher gehört,
die Zensur, hat seine natürliche Basis nur in dieser Verbindung des
Rechts mit dem Gefühl; dadurch allein überdauert die Zensur alle
sie schlagenden Beweise der Wissenschaft. :::" Anmerkung: Könnte auch
allgemein wissenschaftlich interpretiert werden.
S. 24-25: "Solch hartes Urteil verlangt ausführlichen Beweis,
einige Beispiele werden vielleicht am besten dazu dienen."
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis
oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-jBew Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung
und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert?
-
K6.2-jBew Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung
und bloßem Meinen
gesehen und kritisch erörtert?
-
K6.3-jBew Wird kritisch erörtert, weshalb
jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine
eigene "freie Beweiswürdigung" braucht?
-
K6.4-jBew Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst
die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger
Beweis ist?
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Ja, es werden viele Beispiele gebracht,
aber nicht als Beleg für eine Definition oder Theorie.
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristisches
Erklaeren
Suchwort "erklär" (5 Treffer), erfasst auch Erklärung
und die grammatischen Varianten.
jErk-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier
erklären von juristischen Sachverhalten: Juristisches Erklären
spielt in diesem Vortag von von Kirchmann keine Rolle.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja:
S. 24-23: "... Insoweit bleibt also der Wissenschaft nur das Werk des
Erklärens, Verdeutlichens, das Werk des Schulmeisters; kein Wunder,
daß die Wissenschaft sich damit nicht befassen mag." Anmerkung:
"Wissenschaft" wird hier als Rechtswissenschaft gemeint.
S. 28-27: Willenserklärungen.
S. 38-37: "... Nur so ist der Widerspruch erklärlich, daß
man die Pfuscher in der Medizin bestraft und die Pfuscher in der Jurisprudenz
privilegiert."
S. 44-45 "... Dies eben ist das klägliche der Jurisprudenz, daß
sie die Politik von sich aussondert, daß sie damit sich selbst für
unfähig erklärt, den Stoff, den Gang der neuen Bildungen zu beherrschen
oder auch nur zu leiten, während alle anderen Wissenschaften dies
als ihren wesentlichsten Teil, als ihre höchste Aufgabe betrachten."
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "verst" (18 Treffer), verstehen (6 Treffer).
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: S. 10-11: "Die Aufgabe der Jurisprudenz
ist also dieselbe wie die aller anderen Wissenschaften; sie hat ihren Gegenstand
zu verstehen, seine Gesetze zu finden, zu dem Ende die Begriffe zu schaffen,
die Verwandtschaft und den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen
und endlich ihr Wissen in ein einfaches System zusammenzufassen. ..."
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja:
S. 8-7: "Die abstumpfende Kraft der Gewohnheit läßt selbst
den bessern Teil der Juristen an dergleichen Erscheinungen bald gleichgültig
vorübergehen, und wenn der Laie den Mund auftun will, so wird er vornehm
damit abgewiesen, daß er die Sache nicht verstehe. ..."
S. 8-9: "Die Jurisprudenz hat es wie jede andere Wissenschaft mit einem
Gegenstande zu tun, der selbständig, frei und unabhängig in sich
besteht, unbekümmert, ob die Wissenschaft existiert, ob sie ihn versteht
oder nicht. ..." Anmerkung: "Wissenschaft" wird hier als Rechtswissenschaft
gemeint.
S. 18-17: "... Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur Wert, wenn sie
das Mittel ist, die Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen. ..."
S. 22-23: "... Es war eine gutmütige Täuschung, zu wähnen,
daß, wenn man der Wissenschaft nur Zeit lassen wollte, sie die Gegenwart
erreichen und verstehen werde. Das Recht ist der Wissenschaft ewig voraus.
..."
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja:
S. 10-11: "Die Aufgabe der Jurisprudenz ist also dieselbe wie die aller
anderen Wissenschaften; sie hat ihren Gegenstand zu verstehen, seine Gesetze
zu finden, zu dem Ende die Begriffe zu schaffen, die Verwandtschaft und
den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen und endlich ihr Wissen
in ein einfaches System zusammenzufassen. ..."
S. 28-29: "Der folgende Plenarbeschluß hat es wieder lediglich
mit der schlechten Fassung des Gesetzes zu tun. Es wird die Frage erörtert,
die schon vielfach die Gerichte, das Ministerium und die Ausleger beschäftigte;
die Frage: was unter den Kapitalien zu verstehen, die den Kindern zur besonderen
Sicherheit verschrieben worden, und über die nach § 169 Tit.
2 Tl. II des Allgemeinen Landrechts dem Vater keine volle Disposition zustehen
soll. Der Grund zu all diesen vielfachen Erörterungen liegt lediglich
darin, daß das Gesetz hier in den Worten: zur Sicherheit verschriebene
Kapitalien eine Kategorie aufstellt, die nirgends weiter im Gesetzbuch
vorkommt, auch hier nicht entwickelt ist, ja mit den Grundsätzen der
preußischen Hypothekenverfassung sich nicht wohl vereinigen läßt.
Deshalb allein die mannigfachen Zweifel und die gelehrten Erörterungen
zu ihrer Beseitigung."
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie
verstehen im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "ausleg" (4 Treffer), "Auslegung (3 Treffer )
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag keine besondere
Rolle. Grundsätzlich scheint er die Auslegung nicht in Frage zu stellen,
wenn er sie auch in einigen Beispielen sehr kritisch sieht.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 28-27f: "Der demselben folgende Plenarbeschluß
bietet hierzu einen merkwürdigen Gegensatz; beinahe sollte man in
seiner Stellung an eine Tücke des Zufalls glauben. Er bestimmt, daß
der Konsens der Frau zu des Mannes Veräußerungen der in Gütergemeinschaft
befindlichen Grundstücke schriftlich erteilt werden müsse. Man
sollte meinen, es sei ganz dieselbe Frage, die hier bejahend und vorher
verneinend [>28-29] entschieden worden, und in Wahrheit bedarf es auch
einer sechzehn Seiten langen, auf Geschichte des Gesetzbuchs und gemeines
Recht gestützten Ausführung, um einen Unterschied aufzufinden.
Der wahre Grund, weshalb man hier nicht einfach die Entscheidung aus den
Worten des § 133 Tit. 5 T1. I des Allgemeinen Landrechts hergenommen,
war lediglich, die Konsequenz der Auslegung des Paragraphen in dem vorhergehenden
Falle zu retten.
Man sieht, die Entscheidung aus der Natur der Sache
ist in beiden Fällen einfach; die aufgewandte Gelehrsamkeit und Auslegungskunst
ist nicht auf das natürliche Recht und dessen Bestimmung gerichtet,
sondern auf Beseitigung der Gewalt, welche das positive Gesetz durch seine
abstrakte Regel diesem Rechte angetan hat."
S. 28-29: "Der folgende Plenarbeschluß hat
es wieder lediglich mit der schlechten Fassung des Gesetzes zu tun. Es
wird die Frage erörtert, die schon vielfach die Gerichte, das Ministerium
und die Ausleger beschäftigte; die Frage: was unter den Kapitalien
zu verstehen, die den Kindern zur besonderen Sicherheit verschrieben worden,
und über die nach § 169 Tit. 2 Tl. II des Allgemeinen Landrechts
dem Vater keine volle Disposition zustehen soll. Der Grund zu all diesen
vielfachen Erörterungen liegt lediglich darin, daß das Gesetz
hier in den Worten: zur Sicherheit verschriebene Kapitalien eine
Kategorie aufstellt, die nirgends weiter im Gesetzbuch vorkommt, auch hier
nicht entwickelt ist, ja mit den Grundsätzen der preußischen
Hypothekenverfassung sich nicht wohl vereinigen läßt. Deshalb
allein die mannigfachen Zweifel und die gelehrten Erörterungen zu
ihrer Beseitigung."
S. 40-39: "Ihre großen Denker, Plato,
Aristoteles,
haben keine Ahnung, daß die Auslegung des positiven Gesetzes, jener
kleinliche Streit über Zweifel und Dunkelheit eines solchen, die Würde
einer Wissenschaft für sich in Anspruch nehmen könnte; dergleichen
ist ihnen so geringfügig, daß sie in ihren, sonst so praktisch
gehaltenen Schriften nirgends dabei verweilen. ..."
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja, siehe bitte K3-Ausl.
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Keine
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (1 Treffer).
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Analogie spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 10-11: "... Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche
Analogie; auch ihr Gegenstand enthält das Moment des Wissens."
Anmerkung: "Analogie" kann man hier auch allgemein wissenschaftlich verstehen.
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet
Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse
beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie. Nein.
-
K6.1-jAna Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zitiert
oder / und entwickelt?
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0
Treffer), "Gesetz" (33 Treffer),
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen:
Die Problematik, ob man Gesetze auch ohne auslegen verstehen kann oder
ob verstehen auslegen gleichzusetzen ist bzw. was der Unterschied zwischen
verstehen und auslegen ist, spielt im Vortrag von Kirchmanns keine ausdrückliche
Rolle.
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister
vor? Nicht vorhanden.
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen? Nein
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet? Nein
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
Nein.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Rechtsfortbildung" (0 Treffer), "Richterrecht" (0 Treffer),
"Fortbildung" (2 Treffer).
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Die Fortbildung des Rechts wird an wenigen Stellen erwähnt und hier
der Entwicklungsstand kritisiert.
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Rechtsfortbildung: kein Treffer.
Fortbildung (des Rechts):
S. 42-41: "... Dagegen sucht man vergeblich nach
einer Hilfe, nach einer Leitung der Wissenschaft an den Orten, wo es wahrhaft
not tut, bei der Fortbildung des Rechtes im allgemeinen."
S. 44-45: "Jene vielgerühmte Fortbildung des
Rechts durch die Juristen, von der man jetzt in allen Kompendien lesen
kann, läuft nur auf das Spielwerk des kleineren Details hinaus. Das
Fundament zu legen, den neuen Bau kräftig in die Höhe zu führen,
das können die Juristen nicht. Aber wohl, wenn der Bau fertig ist,
wenn die Säulen ihn tragen, dann kommen sie wie die Raben zu Tausenden
und nisten in allen Winkeln und messen die Grenzen und Dimensionen bis
auf Zoll und Linie und übermalen und überschnörkeln den
edlen Bau, daß Fürst und Volk kaum noch ihrer Taten Werk darin
erkennen."
Richterrecht: keine Treffer.
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsdogmatik
Suchwort dogmati" (0 Treffer)
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Der Ausdruck "dogmati"
kommt im Vortrag nicht vor und damit auch nicht "Dogmatik" oder "Rechtsdogmatik".
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
Suchworte "Normen und Werte" (0 Treffer) bzw. "Werte und Normen"
(0 Treffer).
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Eine Betrachtung
von Normen und Werten erfolgt in von Kirchmanns Vortrag nicht.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nicht vorhanden.
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Nein.
-
K6.2-NW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote, Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die
Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
-
K6.3-NW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben? Nein.
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert,
z.B. ein Recht? Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "norm" (0 Treffer), "Rechtsnorm" (0 Treffer),
"Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (0 Treffer), "Rechtsfolge"
(0 Treffer).
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
Der Ausdruck "norm" kommt in von Kirchmanns Vortrag nicht vor.
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Norm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
-
K6.2-Norm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
-
K6.3-Norm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt? Nein.
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Wert(e, en)>
Zur Unterscheidung Normen und Werte, >
Normen. > Grundtatsache
zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
Suchwort "wert" (11 Treffer), Werten (0 Treffer), Werturteil (0
Treffer),
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Wert kommt bereits
im Titel vor und die Wertlosigkeit der Rechtswissenschaft ist leitende
These des Vortrags.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 12-13: "... Ich will deshalb einen andern Weg
versuchen. Ist nämlich meine Behauptung von der Wertlosigkeit der
Jurisprudenz eine wahre, so erhellt zunächst, daß die Schuld
davon nicht die Personen, nicht die Bearbeiter der Wissenschaft treffen
kann. ..."
S. 18-17: "Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur
Wert, wenn sie das Mittel ist, die Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen.
..."
S. 18-19: "Diese Eigentümlichkeit des Rechts
soll durchaus nicht als ein Tadel desselben aufgestellt werden; im Gegenteil,
gerade darin mag sein höchster Wert liegen. Aber die Frage meiner
Untersuchung ist nur, ob der Wissenschaft des Rechts dadurch eine Erleichterung
oder eine Schwierigkeit entstehe. Und hier leuchtet es ein, daß die
Untersuchungen der Wissenschaft dadurch nur erschwert sein können.
..."
S. 24-25 (Polenprozeß)
S. 24-25f: "Nur soweit jene Aus-[>26-25]führungen
mit der Natur der Sache, mit dem natürlichen Recht sich beschäftigen,
haben sie einen dauernden Wert; das andere ist nicht minder wissenschaftlich,
und doch liest es kein Mensch mehr, seit die Deklaration von diesem Jahr
erschienen ist."
S. 26-27f: "Wäre der Paragraph so gefaßt
worden, wie der Satz von [>28-27] dem Königl. Geheimen Ober-Tribunal
ausgedrückt ist, so wären alle jene scharfsinnigen Untersuchungen
erspart worden, so wie sie umgekehrt all ihren Wert verlieren, sobald der
Gesetzgeber sich entschließt, seinen Fehler zu verbessern."
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja:
S. 7-8: "Das Thema, wie ich es aufgestellt habe,
leidet an einer Zweideutigkeit. Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als
Wissenschaft kann einmal heißen: »daß die Jurisprudenz
zwar eine Wissenschaft, daß sie aber des Einflusses auf die Wirklichkeit
und das Leben der Völker entbehre, wie ein solcher jeder Wissenschaft
zukomme und gebühre.« Es kann aber auch heißen: »die
Jurisprudenz ist theoretisch als
Wissenschaft wertlos, sie ist keine Wissenschaft und erreicht nicht
den wahren Begriff derselben.«"
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.
Suchworte "Sachverhalt" ( Treffer), "Tatbestand" ( Treffer), Tatbestandsmerkmal
( Treffer)
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Das Thema spielt
in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifischer Bedeutung vor? Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis.
In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifischer Bedeutung vor? Nicht vorhanden.
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert?
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt?
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt?
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Psychologie
Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (2 Treffer),
juristische
Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit::
Absicht (0 Treffer), Affekt (0 Treffer),
Aufmerksamkeit (0
Treffer),
Befinden (0 Treffer), bewusst (0 Treffer), Bewusstsein
(0
Treffer),
Denken (3 Treffer),
Empfind (1 Treffer),
Erinner
(1 Treffer), Fähig (1 Treffer), Gedächtnis (0 Treffer),
Fühl
(11
Treffer),
Handlung (10 Treffer),
Irrtum (7 Treffer),
Können
(6 Treffer), Motiv (1 Treffer),
Plan (0 Treffer),
Steuerung
(0 Treffer),
Vermeiden (2 Treffer), Vorsatz (0 Treffer),
Wahrnehm
(0 Treffer), Wollen (1 Treffer), Wille (5 Treffer), Wissen
(153 Treffer), Ziel (4 Treffer)
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Die
Psychologie, die Juristen in ihrer Arbeit anwenden, spielt wie in fast
allen juristischen Arbeiten auch im Vortrag von Kirchmanns keine Rolle.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 8-9: "... Die Seele ist so der Gegenstand der Psychologie;
der Geist in seiner einfachen Tätigkeit des Denkens so der Gegenstand
der Logik. ..."
S. 42-41: "... Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der
Erziehung unterstützt, die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik,
Phrenologie bieten ihre Dienste an."
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), Überzeugungsbildung
(0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer),
meinen (Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer),
Argumentation (0 Treffer),
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Die freie Beweiswürdigung und
richterliche Überzeugungsbildung spielt in von Kaufmanns Vortrag keine
Rolle. Es scheint aber, als spräche er sich eher für den gesunden
Menschenverstand und Sinn für das aus, was das Volk als Recht empfindet.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor? Nicht vorhanden.
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort ""Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, aber nicht im Sinne
"von Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung".
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (0
Treffer).
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das
Thema "herrschende Meinung" spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Mei Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-Mei Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-Mei Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
Suchwort "Subsumtion" (0 Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion:
Subsumtion spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte Rang" (keine Treffer), Hierarchie (keine Treffer), konflikt
(keine Treffer).
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es
verschiedene Ebenen: Das Thema Rang, Rangfolgen, Rangkonflikte, Konflikte
zwischen Normen spielt bei Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor? Nicht vorhanden.
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu
Berücksichtigendes? Keine.
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (keine Treffer).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema
Konkurrenzen spielt on von KIrchmanns Vortrag keine Rolle.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" (8-7); 22-21; 24-23; 36-37; 38-39 ).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Lücken werden
in von Kirchmanns Vortrag thematisiert und als häufige Motivationsquelle
für die Rechtswissenschaft genannt.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 8-7: "... Welche Masse von Gesetzen, und doch wie viele Lücken!"
S. 22-21: "Aber wo auch der Inhalt wahr ist, ist doch die Form, der
Ausdruck des positiven Gesetzes, vielfach mangelhaft; daher die Lücken,
die Widersprüche, die Dunkelheiten, der Zweifel."
S. 24-23: "Was ist der Inhalt all jener Kommentare, Exegesen, jener
Monographien, Quästionen, Meditationen, jener Abhandlungen und Rechtsfälle?
Nur ein kleiner Teil davon hat das natürliche Recht zu seinem Gegenstand;
neun Zehntel und mehr haben es nur mit den Lücken, Zweideutigkeiten,
Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen [>24-25]
der positiven Gesetze zu tun. Die Unkenntnis, die Nachlässigkeit,
die Leidenschaft des Gesetzgebers ist ihr Objekt. ..."
S. 38-39: "... Sobald aber die deutliche Erkenntnis erlangt sein wird,
wird man schwerlich bei diesen vereinzelten, lückenhaften Mitteln
zur Abhilfe stehenbleiben, und die Regierung, der die Juristen nicht minder
lästig sind, wird gern hilfreiche Hand leisten. ..."
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja, in den Beispielen..
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Ja, dass bei der Gesetzgebung etwas vergessen
oder übersehen wird.
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja, Beispiele werden
genannt.
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
Suchworte "unklar" (1 Treffer, "unverständlich" (1 Treffer),
"mehrdeutig" (keine Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema
spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 42-41f: "... Die [>42-43] große Masse der
Nation ist im Beginn der Entwicklung stets besonnen; sich selbst unklar,
wendet sie sich fragend an die Wissenschaft, nach Lösung der Zweifel,
nach Leitung in dem dunklen Gange der Entwicklung. Aber die Wissenschaft
hat von jeher sich dazu ohnmächtig erwiesen; die Gegenwart hat sie
noch niemals verstanden. ..."
S- 36-35: "Die Sprache des gemeinen Mannes hat für
diesen Zustand bezeichnende Ausdrücke. Fragt man einen Bauer, wie
es mit seinem Prozeße stehe, so ist die Antwort: Er schwebt noch;
ein vortreffliches Wort für den schleichenden Fortgang der Sache,
die völlige Unverständlichkeit derselben für die Partei.
Hat der Bauer den Prozeß verloren, so sagt er nicht, daß er
Unrecht gehabt, sondern: Ich habe verspielt. Der Verlust des Prozesses
und die Verwüstung seines Feldes durch Hagelschlag sind ihm Ereignisse
ganz gleicher Natur; Unglück, aber kein Unrecht."
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte
"unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche
Suchbegriffe "ungereimt" (keine Treffer), "unverträglich" (keine
Treffer) = "nicht verträglich" (keine Treffer), "widerspr" (mehrere
Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Widersprüche und Paradoxien im Rechtssystem spielen in von Kirchmanns
Vortrag eine wichtige Rolle.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja:
S. 12-13: "... Man hat wohl Beispiele, daß durch gewisse Zeiträume
hindurch das Zurückbleiben einer einzelnen Wissenschaft die Schuld
ihrer damaligen Pfleger und Bearbeiter gewesen ist; aber für die Jahrtausende,
welche die Wissenschaften überhaupt bestehen, ist ein Gleiches unmöglich;
es widerspricht der Natur des menschlichen Geistes, der gleich kräftig
ist und bleibt, mag der Gegenstand,
wohin er sich wendet, sein, welcher er wolle. ..."
S. 22-21: "Aber wo auch der Inhalt wahr ist, ist doch die Form, der
Ausdruck des positiven Gesetzes, vielfach mangelhaft; daher die Lücken,
die Widersprüche, die Dunkelheiten, der Zweifel."
S. 24-23: "Was ist der Inhalt all jener Kommentare, Exegesen, jener
Monographien, Quästionen, Meditationen, jener Abhandlungen und Rechtsfälle?
Nur ein kleiner Teil davon hat das natürliche Recht zu seinem Gegenstand;
neun Zehntel und mehr haben es nur mit den Lücken, Zweideutigkeiten,
Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen [>24-25]
der positiven Gesetze zu tun. Die Unkenntnis, die Nachlässigkeit,
die Leidenschaft des Gesetzgebers ist ihr Objekt. ..."
S. 34-33: "... Das Volk verliert die Kenntnis seines Rechts und seine
Anhänglichkeit an dasselbe; es wird der ausschließende Besitz
eines besondern Standes. Dies folgt aus der Natur der Sache und lehrt die
Geschichte. So gerät die Wissenschaft mit sich selbst in Widerspruch;
sie will den Gegenstand nur begreifen und sie zerdrückt ihn. Die Folgen
dieses Widerspruchs sind außerordentlich."
S. 36-37: "Aus diesem innern Widerspruch zwischen Zweck und Resultat
der Jurisprudenz ist ferner jene sonderbare Empfehlung und Begünstigung
der Vergleiche hervorgegangen. ..."
S. 38-37: "... Nur so ist der Widerspruch erklärlich, daß
man die Pfuscher in der Medizin bestraft und die Pfuscher in der Jurisprudenz
privilegiert."
S. 38-39: "... Die Nation ist der wissenschaftlichen Juristen überdrüssig.
Die Ahnung, das dunkle Empfinden jenes Widerspruchs zwischen Recht und
Wissenschaft ist vorhanden, nur die klare Einsicht des Volks fehlt noch.
..."
S. 40-41: "Die in dem Gegenstand der Jurisprudenz eingeschlossenen
hemmenden Kräfte sind aufgewiesen; der Widerspruch zwischen Beginnen
und Resultat der Rechtswissenschaft dargelegt. ..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich
/ Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja, teils
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, teils.
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen
AW, > Sprachkritik.
Suchworte "sprach" (2 Treffer), "verständlich" (1 Treffer)
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: von Kirchmann
sieht die Sprache der Juristen kritisch und beklagt die für das Volk
vielfach unverständlichen Elemente.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 8-7: "Die abstumpfende Kraft der Gewohnheit läßt selbst
den bessern Teil der Juristen an dergleichen Erscheinungen bald gleichgültig
vorübergehen, und wenn der Laie den Mund auftun will, so wird er vornehm
damit abgewiesen, daß er die Sache nicht verstehe. ..."
S. 10-11: "... Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche
Analogie; auch ihr Gegenstand enthält das Moment des Wissens. Der
Einzelne weiß im Sprechen die Fall- und Zeitformen mit voller Richtigkeit
anzuwenden und doch kennt er die Grammatik, die Wissenschaft der Sprache,
oft kaum dem Namen nach."
S. 18-17: "... Das Übel ist um so größer, weil die
Quellen für das erloschene Recht so dürftig und mager fließen.
Was der Fleiß und die Divination von Jahrhunderten sich zusammengebaut,
keinen Tag ist es sicher, daß nicht ein altes Pergament aufgefunden
werde, das ihren Bau bis auf den Grund zerstört. ..."
S. 36-35: "Die Sprache des gemeinen Mannes hat für diesen Zustand
bezeichnende Ausdrücke. Fragt man einen Bauer, wie es mit seinem Prozeße
stehe, so ist die Antwort: Er schwebt noch ; ein vortreffliches Wort für
den schleichenden Fortgang der Sache, die völlige Unverständlichkeit
derselben für die Partei. Hat der Bauer den Prozeß verloren,
so sagt er nicht, daß er Unrecht gehabt, sondern: Ich habe verspielt.
Der Verlust des Prozesses und die Verwüstung seines Feldes durch Hagelschlag
sind ihm Ereignisse ganz gleicher
Natur; Unglück, aber kein Unrecht.
Dies also ist der Triumph der Rechtswissenschaft,
ein Recht, das das Volk nicht mehr kennt, das seine Brust nicht mehr erfüllt,
das von ihm mit den wilden Mächten der Natur auf gleiche Stufe gestellt
wird."
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja, siehe bitte K3-Spr.
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Ja.
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Ja.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Nein.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Nein.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Kaum.
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Kontrolle
Suchworte "Kontroll" (keine Treffer), "Berufung" (keine Treffer),
"Revision", (keine Treffer), "Öffentlich" (keine Treffer im Sinne
von Kontrolle), "Volk" (mehrfach), "Ephor"
(keine Treffer).
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Von Kirchmann lehnt
das positive Rechtssystem in seiner Totalität ganz ab. Er kritisiert,
dass das Rechtsgefühl des Volkes keine Rolle mehr spielt und kommt
zu radikalen Empfehlungen: "Das Unternehmen Friedrichs des Großen,
die Advokaten abzuschaffen, ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [36-37]
mußte verunglücken, weil es eine halbe Maßregel war; nicht
die Advokaten allein, auch die gelehrten Richter hätte er abschaffen
sollen." Für die Grundübel macht er die gelehrte Rechtswissenschaft
verantwortlich.
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister
vor? Nicht vorhanden.
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 8-7: "... Die heilige Justitia ist noch bis heute
der Gegenstand des Spottes im Volke; ..."
S. 7-9: "... Dieser Gegenstand ist das Recht, wie
es in dem Volke lebt und von jedem Einzelnen in seinem Kreise verwirklicht
wird; man könnte es das natürliche Recht nennen. ..."
S. 36-35f: "Dies also ist der Triumph der Rechtswissenschaft,
ein Recht, das das Volk nicht mehr kennt, das seine Brust nicht mehr erfüllt,
das von ihm mit den wilden Mächten der Natur auf gleiche Stufe gestellt
wird.
Ein solches Übel ist zu groß, als daß
nicht
Rektionen kommen sollten, sobald die Nationen selbständiger werden.
Spuren davon ziehen sich durch alle Zeiten.
Schon Justinius Verbot, als sein Gesetzbuch vollendet
war, dasselbe zu kommentieren, gehört hierher. So sehr er auch deshalb
von den Gelehrten belächelt worden ist; es liegt diesem Verbot der
hoch zu achtende Wunsch zugrunde, das Recht dem Volk zu erhalten und vor
der zersetzenden Macht der Gelehrsamkeit zu schützen. Nach beinah
dreizehn Jahrhunderten finden wir dasselbe Verbot in dem Publikation-Patent
zum Allgemeinen Landrecht § 18 und in der Einleitung § 47 wieder.
Das Unternehmen Friedrichs des Großen, die
Advokaten abzuschaffen, ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [36-37]
mußte verunglücken, weil es eine halbe Maßregel war; nicht
die Advokaten allein, auch die gelehrten Richter hätte er abschaffen
sollen.
Derselbe von der Jurisprudenz abgewandte Geist durchzieht
sein Werk, die Allgemeine Gerichts-Ordnung; das freie Ermessen eines redlichen,
in der Billigkeit sich haltenden Richters ist ihr Prinzip; nicht die bis
in die feinsten Abstraktionen und Berechnungen getriebene Regel der Wissenschaft."
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja > K3-Kon, S. 36-35: Abschaffung der Advokaten und gelehrten Richter.
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja > K3-Kon, S. 36-35: Abschaffung der Advokaten und gelehrten Richter.
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Keine.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (kein Treffer), Entscheidungszwang
(kein Treffer)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt in von Kirchmanns
Vortrag keine Rolle.
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (kein Treffer), "billig" im Sinne von gerecht
(5 Treffer).
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit:
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
S. 16-17: "... Daher jener Zwiespalt, welcher sich durch das
ganze System des römischen Rechts hindurchzieht; jener unvermittelte
Gegensatz von starren Formen und freier Beweglichkeit, von buchstäblicher
Strenge und von ungebundener Billigkeit."
S. 22-21: "Das positive Gesetz ist abstrakt; seine notwendige
Einfachheit vertilgt den Reichtum der individuellen Gestaltung. Deshalb
die Zwittergestalten der Billigkeit, des richterlichen Ermessens."
S. 36-37: "Derselbe von der Jurisprudenz abgewandte Geist durchzieht
sein Werk, die Allgemeine Gerichts-Ordnung; das freie Ermessen eines redlichen,
in der Billigkeit sich haltenden Richters ist ihr Prinzip; nicht die bis
in die feinsten Abstraktionen und Berechnungen getriebene Regel der Wissenschaft."
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja > K6-Ger
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 28-27: "Der folgende Plenarbeschluß bestimmt, daß
die Einwilligung des Mannes zu Darlehen der Frau auch über fünfzig
Taler nicht notwendig schriftlich erteilt sein müsse. Die ungekünstelte
Auffassung des Gesetzes führt offenbar zu der entgegengesetzten Entscheidung;
denn nach § 133 Tit. 5 T1. I des Allgemeinen Landrechts sollen auch
bloß einseitige Willenserklärungen bei Gegenständen über
fünfzig
Talern, wenn ihre Folgen sich auf die Zukunft erstrecken, schriftlich
abgefaßt werden; in dem Vermögensrecht der Eheleute ist davon
keine Ausnahme gemacht. Allein die Billigkeit, das natürliche Recht
verlangt offenbar die entgegengesetzte Bestimmung, wie auch in den Gründen
des Beschlusses am Ende angedeutet ist. ..."
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes? Keine
Sonstiges
> spezifizieren
Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie
Sonstiges: Bislang Keine sonstige Kategorie spezifiziert.
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten
Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Stichwortregister vor? Nicht spezifisch.
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nicht vorhanden.
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nicht spezifisch.
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nicht spezifisch.
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt? Nicht spezifisch.
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nicht spezifisch.
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes? Nicht spezifisch.
Biographie Kirchmanns von
Heinrich H. Meyer-Tscheppe (1988)
Mit freundlicher Genehmigung des Manutius
Verlages (Heidelberg) vom 09.04.2019.
Von Kirchmann war eine außergewöhnliche Persönlichkeit
und ein bewundernswerter eigener Kopf, wie die folgenden Ausführungen
zu seinem Lebensweg von Heinrich H. Meyer-Tscheppe (1988) sehr schön
aufzeigen.
Julius von Kirchmann (1802-1884)
"BIOGRAPHISCHES
JULIUS HERMANN VON KIRCHMANN wurde am 5.11.1802 in Schafstädt bei
Merseburg als Sohn eines preußischen Offiziers geboren. Nach seinem
Studium in Leipzig und Halle sowie dem obligatorischen Vorbereitungsdienst
mit dem abschließenden 3. Staatsexamen (1829) wurde VON KIRCHMANN
zunächst Oberlandesgerichtsassessor in Naumburg, Ende 1833 Criminalrichter
in Halle. Zwei Jahre später ernannte man ihn zum Direktor des königlichen
Stadt- und Landesgerichts in Querfurt. Für die Verdienste, die er
sich im Fortgang seiner Laufbahn unter anderem auch um die Verbreitung
des Grundbuchwesens in Kursachsen erwarb, erhielt er 1844 den Roten Adlerorden.
Auch im weiteren Verlauf seiner Karriere machte er sich um die Fortentwicklung
des Rechts, unter anderem durch verschiedene Kommentierungen zur Zivilprozeßordnung
und zum sich im Umbruch befindlichen Strafrecht, verdient. 1846 wurde er
nach Berlin zum leitenden Staatsanwalt beim dortigen Kriminalgericht berufen.
Nach seiner berühmten Rede über die »Wertlosigkeit der
Jurisprudenz als Wissenschaft« wechselte er in gleicher Eigenschaft
an das Kammergericht (1848). In Berlin war er nicht nur als Mitglied des
linken Zentrums in der preußischen Nationalversammlung (am 5. 12.
1848 aufgelöst) und der Zweiten Kammer des [>58] Abgeordnetenhauses
(im April 1849 aufgelöst) selbst politisch aktiv, sondern hatte als
leitender Staatsanwalt gelegentlich auch die Anklage in politischen Prozessen
zu vertreten. Dort fiel er unter anderem durch seine Behutsamkeit gegen
einen revolutionären Heißsporn so unangenehm auf, daß
man den Staatsanwalt mit seinen unliebsamen politischen Neigungen zum Vizepräsidenten
des Appellationsgerichts in Ratibor beförderte und damit aus der preußischen
Metropole entfernte. VON KIRCHMANN ließ sich davon offenbar wenig
beeindrucken. Wieder war es ein Hochverratsprozeß, diesmal gegen
ein Mitglied alten Reichsadels, über den er dem Justizministerium
ins Auge stach. Sein Kriminalsenat nämlich hatte sich im Hinblick
auf die Frage der Verhaftung des beschuldigten Grafen weder den Anträgen
der Staatsanwaltschaft noch dem Entscheid des von jener in gesetzlich nicht
vorgesehener Weise angerufenen Obertribunals gebeugt. Vielmehr hatte er
das zuständige Untergericht veranlaßt, die Verhaftung zu verweigern
und die Untersuchung gegen den Beschuldigten niederzuschlagen. VON KIRCHMANN
hatte damit — nach Auffassung des Justizministeriums — mal wieder seine
Renitenz unter Beweis gestellt und wurde für drei Monate vom Dienst
suspendiert und auf halbes Gehalt gesetzt (1850), während seine Senatskollegen
mit Geldstrafen davonkamen. Vier Jahre später führte ein Bericht
über eine Reise nach Konstantinopel, der anonym in der National-Zeitung
veröffentlicht worden und als dessen Urheber [>59] er jedoch bekannt
geworden war, mit einer Passage zum erneuten Konflikt, die offenbar als
Verherrlichung der Steuerverweigerung und des demokratischen Gedankenguts
der Revolution von 1848 aufgefaßt worden war. Wie schon bei der Beförderung
VON KIRCHMANNs im Jahre 1848 konnte man auch dieses Mal der Lösung
des Konflikts mit dem freisinnigen Richter eine gewisse Eleganz nicht abstreiten:
Er wurde bei vollem Gehalt für fünf Jahre in Urlaub geschickt
— ein Urlaub, den er weidlich für verstärkte politische Aktivität
nutzte, mit der Folge, daß er 1861 für die Fortschrittspartei
in das preußische Abgeordnetenhaus einzog. Dennoch trat er — nachdem
er das Angebot zur Verlängerung seines ohnehin bereits über die
fünf Jahre hinausgegangenen Urlaubs abgelehnt hatte — 1862 wieder
sein altes Amt in Ratibor an. Nach seinem keineswegs kommunistischen, aber
aus anderen Gründen »anstößigen« Vortrag über
den »Communismus in der Natur« im Berliner Arbeiterverein (1866)
hatte jegliche Eleganz der Konfliktlösung ein Ende. VON KIRCHMANN
wurde im Februar 1867 durch Urteil des Disziplinargerichtshofs beim Obertribunal
seines Amtes enthoben und seiner Pensionsansprüche für verlustig
erklärt. Den finanziellen Ruin wendete er mit Hilfe seines Geschicks
in Spekulationsgeschäften ab, wodurch er sogar in die glückliche
Lage versetzt wurde, das Ergebnis einer durch seine Freunde durchgeführten
Nationalspende in Höhe von 90 000 Talern ausschlagen zu können.
Seine beiden Hauptbeschäftigun-[>60] gen waren jetzt diejenige mit
der Philosophie — sie äußerte sich in der Herausgabe der PHILOSOPHISCHEN
BIBLIOTHEK und dem langjährigen Vorsitz in der Philosophischen Gesellschaft
sowie reger Vortrags- und literarischer Tätigkeit — und diejenige
mit der Politik, in der er als Abgeordneter nicht nur des preußischen
Abgeordnetenhauses, sondern auch des Norddeutschen Reichstags und des Reichstags
des Deutschen Reiches aktiv blieb. Aber auch seine politische Umtriebigkeit
hatte Grenzen. Im preußischen Kulturkampf exponierte er sich, indem
er entschieden — obwohl Protestant — für die katholische Kirche Partei
ergriff, unter dem Beifall der einschlägigen Kreise und selbst der
Kaiserin, aber entgegen der Gesinnung seiner Parteifreunde. So verlor er
1877 seine Mandate. Und am Ende blieb ihm die Philosophie, die er mit Eifer
kommentierend und schaffend weiter betrieb — bis zu seinem Tode am 20.10.1884.
Heidelberg, im Mai 1988
Heinrich H. Meyer-Tscheppe"
Exkurs Kirchmann Über die
Anwendbarkeit der mathematischen Methode auf die Philosophie
Der Vortrag reicht von S. 1 bis 28, danach folgt die Diskussion S. 28-49
und die Schlussentgegnung von Kirchmanns S. 49-66.
Kirchmann beginnt zunächst mit der Feststellung, dass es in der
Philosophie nicht eine Lehre und Systematik gibt, sondern viele, so dass
Interessierte an der Wissenschaftlichkeit der Philosophie zweifeln. Sodann
folgen Ausführungen einige Große der Philosophie, von Aristoteles
bis Kant, die allesamt gescheitert seien. Erst S. 10, 2. Abs. wendet sich
der Mathematik zu:
S. 11: "So bleibt die Frage noch ungelöst:
weshalb ist die mathematische Methode auf die Philosophie nicht anwendbar?
..."
S. 12 formuliert ein erstes Zwischenergebnis: "Es
sind nun drei Umstände, welche die Anwendung der geometrischen
Methode auf die Philosophie ausschliessen: 1) die Geometrie allein ist
im Stande, ihre obersten Grundsätze, mit denen sie beginnt, unmittelbar
und für alle Einzelfälle gültig unzweifelhaft zu
beweisen; 2) die Subsumtion der neuem besondern Gestalten unter
die vorhergehenden kann bei ihr in höchster Gewissheit durch Anschauung
dargelegt werden und 3) die unendliche Menge der Einzelfälle,
die ein geometrischer Begriff befasst, kann in der Geometrie übersehen
und so der an einer einzelnen bestimmten Gestalt geführte Beweis damit
zur vollen Gültigkeit für alle unter den Begriff fallenden
Gestalten erhoben werden.
Diese drei Umstände sind bei der Philosophie
und auch bei keiner andern besondern Wissenschaft vorhanden und nur deshalb
ist die geometrische Methode auf sie nicht anwendbar und deshalb auch die
gleiche Gewissheit wie in der Geometrie bei ihnen nicht zu erreichen."
Er zeigt dann, wie die Beweise der Geometrie funktionieren und arbeitet
drei Eigentümlichkeiten der Geometrie heraus, die bei allen anderen
Wissenschaften nicht zuträfen:
(1), S. 12: "... Wenn somit auf jenem obersten Satz die Beweise für
allen weitern Inhalt der Geometrie beruhn, so besteht in ihr die erste
Eigenthümlichkeit darin, dass dieser oberste Lehrsatz für
sich und unabhängig von allen weitern konkreteren Gestalten der
Geometrie bewiesen werden kann. ..."
(2), S. 13: "Die zweite Eigenthümlichkeit der Geometrie
liegt in der Schärfe und Bestimmtheit, mit der hier die Richtigkeit
der Subsumtion eines spätern Lehrsatzes unter einen früheren
dargelegt, ja anschaulich gemacht werden kann. ..."
(3), S. 15: "Die dritte Eigenthümlichkeit beruht auf der
Möglichkeit, in der Geometrie die unendliche Zahl der Einzelfälle
eines Begriffes zu erschöpfen, und damit ihren, allerdings nur an
einen bestimmten Einzelfall bewiesenen Lehrsätzen die unbedingte allgemeine
Gültigkeit zu verschaffen, welche bekanntlich in den andern Wissenschaften
nie erreicht werden kann, weil die Einzelfälle, die zu einem
Begriff gehören, nie erschöpft und deshalb die Allgemeingültigkeit
der aus jenen Einzelfällen entnommenen Gesetze nie bewiesen werden
kann."
Kirchmann glaubt mit seiner Argumentation den Boden für Kants
Kritik der reinen Vernunft entzogen zu haben (S. 18):
"Auf diese Sätze ist bekanntlich die ganze Kritik der reinen Vernunft
erbaut. Nun ist aber nach meinen Darlegungen die volle Allgemeinheit der
mathematischen Gesetze mittelst der Ueberführung der Einzelgestalt
in eine Bewegung durch sinnliche Anschauung, d. h. durch Erfahrung
möglich und umgekehrt bestehn in der Naturwissenschaft gar keine Gesetze
von strenger Allgemeinheit; vielmehr beruhn alle nur auf Induktion, und
haben daher im besten Falle nur eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich.
..."
Es folgt die Widerlegung Spinozas (S. 19-22) und Zusammenfassung:
S. 22: "Man kann meinem Ausspruche über die Unanwendbarkeit der
mathematischen Methode auf andere Wissenschaften vielleicht noch entgegenstellen,
dass doch in der sogenannten angewandten Mathematik, also z. B. in der
Statik, Dynamik, Akustik, Astronomie u. s. w. dies mit grossem Erfolge
geschehen sei; allein doch nur in so weit, als diese Wissenschaften die
Lehrsätze der Mathematik auf die Bewegung und die Zeit anwenden. Diese
Gegenstände gestatten ihrer Natur nach eine sichere solche Anwendung;
es wird aber hier die mathematische Methode nicht auf Gebiete angewendet,
wo ihre Begriffe an sich nicht hinpassen, sondern diese andern Wissenschaften
benutzen nur einfach deren Lehrsätze für Gegenstände, welche
gleicher Art sind. Wo es sich aber um die Natur der Kraft, der Töne,
der Himmelskörper u. s. w. handelt, da hört auch die Benutzung
der Mathematik für diese Fragen auf."
S. 23: "So wäre ich nun mit meinem Thema zu Ende, indess knüpft
sich an dessen Abschluss eine Frage, die mit dem bisherigen in engem Zusammenhange
steht und auf die ich deshalb noch mit einigen Worten eingehen muss.
Man kann fragen: Wenn somit auch die mathematische Methode mit ihrer
Sicherheit auf die Philosophie nicht anwendbar ist, und wenn seit den Jahrtausenden,
dass die Menschheit mit Philosophie sich beschäftigt, auch mit andern
Methoden nichts Festes und Allgemeinanerkanntes erreicht worden ist, wird
da dieser Streit der Systeme in der Philosophie ohne Ende so lange die
Menschheit besteht, fortgehn oder kann man hoffen, dass auch hier einmal
Einstimmigkeit erreicht werden wird?"
Zwischen-Kommentar: Hier möchte ich kritisch anmerken, dass der
Vergleich Mathematik und Philosophie allein nicht aufklären kann,
weshalb es die Philosophie in den letzten 2500 Jahren wissenschaftlich
zu nichts gebracht hat, sondern auch die Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften
zu Vergleichen herangezogen werden müssten.
Philosophie die freieste und über allen stehende Wissenschaft
S. 23f: "Eine Antwort hierauf erscheint bei der Unermesslichkeit der
zukünftigen Zeit und bei der stetig sich steigernden geistigen Kraft
der Menschheit unmöglich; allein eine Bestimmung in dem Begriffe
der Philosophie dürfte doch eine feste Antwort gestatten. Es ist,
wie schon erwähnt, die schrankenlose Freiheit, welche dem menschlichen
Denken gerade in der Philosophie, aber auch nur in dieser gestattet ist.
Alle besondern Wissenschaften einschliesslich [>24] der Mathematik gehn
von gewissen Grundsätzen aus, welche jeder, der in sie eintritt, anerkennen
muss; nur die Philosophie macht davon eine Ausnahme und muss sie machen,
weil sie die höchste, über alle besondern stehende Wissenschaft
ist, welche somit auch das Recht hat, die Wahrheit der Grundsätze
und Methoden, von denen die besondern Wissenschaften ausgehn, zu prüfen.
Auf dieser
schrankenlosen Freiheit beruht der Fortschritt des menschlichen Geistes,
wie die Geschichte der Wissenschaften lehrt; sie darf deshalb ihr nicht
genommen werden. Deshalb können von jedem in die Philosophie neu Eintretenden
auch die in ihr bestehenden Systeme von Neuem untersucht und selbst andere
an deren Stelle gesetzt werden. Allerdings verlieren die grosse Mehrzahl
solcher, alle Jahrzehnte auftauchenden Versuche bald ihre Bedeutung und
werden vergessen, aber dies hindert den Gebrauch dieser Freiheit überhaupt
nicht, und wenn in der Philosophie ein Fortschritt nicht geleugnet werden
kann, so verdankt man ihn nur dieser Freiheit, welche bei besonders begünstigten
Geistern zu jenen Fortschritten geführt hat, wie wir sie bei Plato,
Aristoteles, bei Descartes, Locke, Leibniz, Kant u. s. w. noch heute bewundern.
Bildet daher diese schrankenlose Freiheit des Denkens eine wesentliche
Bedingung der philosophischen Thätigkeit, so ist es auch unvermeidlich,
dass jedem einzelnen Systeme Gegner früh oder spät entgegentreten
und so zu jeder Zeit eine Mehrzahl von Systemen neben einander bestehn,
welche gerade in ihren obersten Grundsätzen und in ihren Methoden
sich bekämpfen. Deshalb wird es in der Philosophie nie eine solche
Gewissheit und ein solches allgemeines Anerkenntniss ihrer Lehren
geben, wie es in der Mathematik und in einem grossen Theile des Inhaltes
der sonstigen besondern Wissenschaften besteht. Käme je ein solches
allgemein gültiges System auf Jahrtausende hinaus zur Herrschaft,
so wäre dies der Tod des menschlichen Geistes."
Der Grund für die unterschiedlichen Denksysteme liegt in den
Gefühlen
S. 24f: "Aber, kann man fragen, wenn es also bei den mehreren, einander
bekämpfenden Systemen in der Philosophie für alle Zeiten verbleiben
wird, wie ist es da zu erklären, dass jedes dieser bedeutendern Systeme
eine grosse Zahl von Anhängern hat, welche mit voller Überzeugung
es für das allein wahre erklären? Wenn in dem menschlichen Denken
und seinen Gesetzen dafür der Grund nicht enthalten sein kann, wie
aus der ihm möglichen unbeschränkten Freiheit folgt, so muss
die Ursache wo anders liegen und bei einiger Unbefangenheit kann diese
Ursache auch leicht gefunden werden. Die menschliche Seele hat neben ihrem
Wissen und Wollen noch die Gefühle, wie schon die Griechen erkannt
haben und schon Aristoteles in seinen drei Büchern über die Seele
darlegt. Diese Gefühle zerfallen, wie bekannt, in die mannigfachsten
Arten und zeigen einen bestimmten Einfluss auf das Wissen und Wollen. Schon
das Sprichwort sagt: Was man wünscht, das glaubt man gern. Wenn nun,
wie ich gezeigt, in dem Wissen als solchem [>25] wegen des Fehlens eines
allgemein gültigen Grundsatzes für jeden Einzelnen kein Grund
enthalten sein kann, um das eine philosophische System dem andern vorzuziehn,
so kann dieser Grund nur in den Gefühlen liegen. Diese Gefühle
sind nun in der mannichfachsten Weise bei den Einzelnen gemischt; ein Theil
derselben ist von dauernder Natur und bildet die Grundlage für die
verschiedenen Charaktere der Menschen; die Anfänge dazu zeigen sich
schon im Beginn der Jugend und es ist unvermeidlich, dass diese in dem
Einreinen vorherrschenden Gefühle auch auf sein Fürwahrhalten
Einfluss gewinnen, und zwar in den einzelnen Wissenschaften umsomehr, je
weniger in ihnen den dem menschlichen Geist einwohnenden Gesetzen des Wahrnehmens
und Denkens ein Einfluss eingeräumt wird. Deshalb herrscht in den
Wissenschaften, wo diese Gefühle sich überwiegend eindrängen,
wie z. B. in der Politik und in der Volkswirthschaft, auch der meiste Streit
der Meinungen, während dieser Streit abnimmt, je weniger dieser Einfluss
bei ihnen statt hat, wie z. B. in den Naturwissenschaften der Fall ist.
Völlig aufhört dieser Einfluss in der Mathematik, weil deren
Gegenstände dem Gefühl so fern liegen , dass für ihren Einfluss
bei gesunden Naturen kein Raum ist."
S. 26 behauptet er Belege für seine Gefühlsthese bei einigen
großen Denkern: Platon, Aristoteles, Leibniz, Kant, Fichte und kommt
zu dem Ergebnis:
S. 27f: "Ich kann deshalb meinen heutigen Vortrag mit einem, allerdings
etwas paradox klingenden Satze schliessen. Für die besondern und niedern
Wissenschaften giebt es keine grössere Feindin ihrer Wahrheit und
ihres Fortschritts, als die Gefühle; jede Diskussion über einzelne
Fragen bleibt hier ohne Resultat, wenn die Gefühle sich einmischen,
wie dies z. B. in der Politik und in den volkswirthschaftlichen Fragen
so viel geschieht, wenn auch der
Einzelne diesen Zusammenhang ableugnet oder zu verwischen sucht. Dagegen
hat die höchste Wissenschaft, die Philosophie, die letzte Grundlage
für die Wahrheit ihrer Systeme nur in den persönlichen Gefühlen
der Einzelnen, welche sich ihr zuwenden. Bei den grossen [>28] Unterschieden,
welche in diessen Gefühlen bestehn, muss nothwendig die Philosophie
in verschiedene Systeme zerfallen, welche allerdings diesen ihren Ursprung
nicht anerkennen und deshalb nur mit den Mitteln des Wissens und Erkennens
sich bekämpfen; allein da der Kampf mit diesen Mitteln in Folge der
unbeschränkten Freiheit des Denkens in der Philosophie nie einen Erfolg
haben kann, so wird dieser Kampf, wie die Erfahrung lehrt, nie ein Ende
nehmen und jedes Uebergewicht eines bestimmten Systems wird sicherlich
im Laufe der Zeit einem andern wieder Platz machen, wenn andere Gefühle
in der Stimmung der folgenden Generationen das Uebergewicht erhalten."
Der Vortrag endet S. 28 und es folgt die Diskussion mit vielen Einwänden:
Oberlehrer Essen (S. 28-30); Prof. Dr. Lassen (S. 30-39 ); Prof.
Pappenheim (S. 39-46); Dr. Max Runze (S.46-49): "Es nahmen hierauf noch
mehrere Mitglieder das Wort; da indess von denselben keine Manuscripte
zu ihren Ausführungen eingeliefert worden sind, so folgt hier nur
noch die Schlusserklärung des Präsident v. Kirchmann in Bezug
auf die vorstehenden vier Entgegnungen." Im Schlusswort geht von Kirchmann
auf die Einwändungen ein und verteidigt seine Ansichten.
Schluss-Kommentar: Verallgemeinert man
die mathematische Methode und sieht man von spezifischen mathematischen
Beweismethoden, z.B. der vollständigen Induktion ab, so sehe ich neben
präzisen Definitionen darin das allgemeine wissenschaftliche Erfolgsprinzip:
Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige
Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und
lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt,
wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang)
gelangt. Ein Beweis
oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0
=> A1 => A2 => .... => Ai .... =>
An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken
geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung
für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar
nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt.
[Quelle]
Detaillierter und formaler wie in den Kriterien zur Kategorie Beweis
ausgeführt:
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes
(Fragestellung).
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1,
V2, V3, ... Vi ... Vn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1, R2,
R3, ... Ri ... Rn, die für
den Beweis gebraucht werden.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1, S2,
S3, ... Si ... Sn, die für
den Beweis gebraucht werden.
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte A1
(V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R)
.... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Stichworte Glossar:
__
Querverweise
Standort: Kirchmann 1848.
*
Haupt- und Verteilerseite Recht
und Rechtswissenschaften
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen: Gebrauchsbeispiele,
Verteilerseite
Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften:
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelten.
Funktionen der Sprache: Ziele,
Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick
Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik,
Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie
und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung Kirchmann 1848. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer
Perspektive. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative
Psychotherapie IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Kirchm.htm
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korrigiert irs: Nur Tabelle 06.09.2019
/ 18.04.2019 / 16.04.2019 / 15.04.2019 / 14.04.2019
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
29.09.19 Erstmals ins Netz gestellt.
26.09.19
Links geprüft und korrigiert.
27.02.19 Angelegt.
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