Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Kirchmann 1848 Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft, Bereich Recht und Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Kirchmann (1848)

    Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft.
    EIN VORTRAG gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1848.

    mit zwei Exkursen: Biographie * Über die Anwendbarkeit der mathematischen Methode auf die Philosophie.

    Zum Geleit:
    "Das Unternehmen Friedrichs des Großen, die Advokaten abzuschaffen, ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [36-37] mußte verunglücken, weil es eine halbe Maßregel war; nicht die Advokaten allein, auch die gelehrten Richter hätte er abschaffen sollen."

    Rechts- und Rechtswissenschaftlicher Werke
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse mit Schwerpunkt Begriffswelt
    aus forensisch-psychologischer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
    _

    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Biographie Kirchmanns von Heinrich H. Meyer-Tscheppe (1988).
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary
    Von Kirchmann ist ein außergewöhnlicher, revolutionärer und eigener Kopf, der wegen seiner klaren und radikalen Worte aus dem Justizdienst entlassen wurde (> Biographie). Er  ist ein Vertreter des natürlichen Rechts und er will ein Recht, das auch vom Herzen kommt, das verstanden und vom Volk akzeptiert wird und deshalb soll auch das Volk viel stärker eingebunden werden. Seine Kritik an der Rechtswissenschaft und am Justizwesen kann als vernichtend bezeichnet werden (K3-Kon S. 36-35f ) . Wege, wie man seinen Wertvorstellungen vom Recht näher kommen könnte, sind nur angerissen. Ein Vortrag, auch wenn er ein paar Stunden dauern mag, kann natürlich  in den 40 Kategorien mit ihren 8 Kriterien nicht so repräsentiert sein wie ein Buch mit mehreren 100 Seiten. Das möge man beim Vergleichen bitte berücksichtigen.
     
    42 Kategorien mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschadtliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft NichtVor NichtVor Ja Ja Nein aber Jein Nein Ja
    Wth-WissTheorie Nein aber Nein aber Nein aber Nein aber Nein aber Nein aber Nein aber Keine
    Bew-Beweis NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Math1882
    Begr-Begriffe NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Meth-Methode NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen NichtVor NichtVor Jein Nein Nein Nein Nein Keine
    Erkl-Erklären NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären NichtVor NichtVor NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit Keine
    NuW-Normen & Werte NichtVor NeinZeit Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    WUS-Werturteilsstreit NichtVor NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit NeinZeit
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht NichtVor NichtVor Ja Ja,viel Nein Ja Jein Keine
    RW-Rechtswissenschaft NichtVor NichtVor Ja viel Ja viel Nein Ja in Gr Nein Keine
    jM-jurist. Methodik NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jL-jurist. Logik NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jBew-jurist. Beweis NichtVor NichtVor Ja Ja Bsp Nein Nein Ja Keine
    jErk-jurist. Erklären NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jVerst-jurist. Verstehen NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Ausl-Auslegen NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Ja Keine
    jAna-jurist. Analogie NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    RFB-Rechtsfortbildung NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Dog-Rechtsdogmatik NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jNW-jur. Normen & Werte NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jNorm-jurist. Norm NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jWert-jurist. Werte NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    STM-Sachverhalt / Tatbestand NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Psy-jurist. Psychologie NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Rg-Rang NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Kku-Konkurrenzen NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Ja Ja Bsp. Keine
    unk-Unklar, mehrdeutig NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche NichtVor NichtVor Ja Nein Nein Ja teils Ja teils Keine
    Spr-Sprache des Rechts NichtVor NichtVor Ja Ja>K3 Nein Ja Kaum Keine
    Kon-Kontrolle NichtVor NichtVor Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot NichtVor NichtVor Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht NichtVor NichtVor Ja Ja>K6 Nein Nein Ja Keine
    So-Sonstiges NichtVor NichtVor NichtSpe NichtSpe NichtSpe NichtSpe NichtSpe NichtSpe
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst


    Bibliographie:
    Eine vollständige Bibliographie der Arbeiten von Kirchmanns findet man in der Ausgabe 1988 vom Manutius-Verl.
     
    • Kirchmann, Julius von (1848) Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft. Berlin: Springer.
    • Kirchmann, Julius von (1956)  Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft. EIN VORTRAG

    • gehalten in der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1848. Darmstadt: Wiss. BG.
    • Kirchmann, Julius H. von (1988) Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft : mit einem Nachwort, einer kurzen Lebensbeschreibung und einer ausführlichen Bibliographie. Heidelberg: Manutius-Verl.
    • Meyer-Tscheppe, Heinrich H (1988). Biographisches. In (57-60) Kirchmann (1988).
    • Kirchmann, Julius von (1882)  Über die Anwendbarkeit der mathematischen Methode auf die Philosophie. Ein Vortrag gehalten am 28. October 1882 in der Philosophischen Gesellschaft zu Berlin von Präsident a. D. v. Kirchmann, nebst der dabei stattgehabten Diskussion. Philosophische Vorträge N. F. 4. Halle 1883.




    Inhaltsverzeichnis:

    Die Niederschrift des mündlichen Vortrages hat kein Inhaltsverzeichnis. Daher habe ich ein erweitertes Inhaltsverzeichnis aus dem Text erstellt, das den Gedankengang und die Argumente widerspiegelt. Die Doppelseitenangaben ergeben sich aus dem neuen Layout gegenüber dem Original, in dem die Seitenumbrüche durch einen senkrechten Strich markiert sind):
     

      Vorwort

      Einführung zum Thema des Vortrages

      • Zweideutigkeit der Wertlosigkeit 8-7
      • Objekt und Wissenschaft 8-9
      • Recht und Rechtswissenschaft 10-9
      • Aufgabe der Rechtswissenschaft 10-11
      • Wende mit Bacon: Rolle der Beobachtung und Erfahrung 10-11
      • Bacons Wende keinen positiven Einfluss auf die Jurisprudenz 12-11
      • Definition der Wissenschaft für den Rahmen des Vortrages zu schwierig 12-11
      • Zurückbleiben der Jurisprudenz liegt nicht an den Personen, sondern im Gegenstand 12-13


      Vergleich der Gegenstände anderer Wissenschaften mit dem der Jurisprudenz 12-13

      • Unveränderlichkeit der Naturgegenstände gegenüber dem veränderlichen Recht 14-13
      • Welche Wirkungen hat die Beweglichkeit des Gegenstandes auf die Wissenschaft? 14-13
      • Gesetze der Natur sind wahr wie damals und in alle Zukunft 14-15
      • Erkenntnis erst im Nachhinein 14-15
      • Rechtswissenschaft gegen den Fortschritt eingestellt 14-15
      • Die Neigung, Neues in Altes zu zwängen 16-15
      • Deutsches Recht jahrhundertelang in römisches gepresst 16-15
      • Die richtige Methode jede neue Bildung frei anzuschauen 16-15
      • Die widersprüchliche Entwicklung des römischen Privatrechts zwischen starrem Altem und beweglichen Neuem 16-15
      • Elitäre Überhebung der Gelehrsamkeit 16-15
      • Rechtswissenschaft mit dem ungeheuren Ballast der Vergangenheit beladen 16-15
      • Die Gegenwart ist allein berechtigt, die Vergangenheit ist tot 18-17
      • Wissen der Vergangenheit wie in der Sprachwissenschaft ständig gefährdet 18-17
      • Das Recht steckt nicht nur im Wissen, im Kopf, sondern auch im Fühlen, im Herzen 18-17
      • Erbitterte und leidenschaftliche Auseinandersetzung im Recht - nicht in den andern Wissenschaften 18-19
      • Rechtswissenschaft durch die Gefühlsbeteiligung erschwert 18-19
      • Die Wahrheit wartet vergeblich auf einen vorurteilslosen Forscher 20-19
      • Die Naturwissenschaften haben es hier leichter 20-19
      • Rechtswissenschaft nicht wirklich frei und unabhängig von der Macht 20-19
      • Die Zwittergestalt des positiven Rechts 20-21
      • Die Naturgesetze gelten unabhängig von den Gesetzen, die die Wissenschaftler aufstellen (Ptolomäus, Wolf, Kant, Liebig)  20-21


      Kritik des positiven Rechts 20-21

      • Das positive Recht erzwingt Unnatürliches 20-21
      • Positives Recht enthält auch genug Unwahres 22-21
      • Positives Recht vielfach mangelhaft, lückenhaft, widersprüchlich, dunkel, starr, wird mit der Zeit unwahr, in seiner letzten Bestimmtheit bare Willkür (Großjährigkeit, Verjährungsfrist, Schriftform der Verträge) 22-21
      • Es gibt keinen Beruf zur Gesetzgebung 22-23
      • Das Recht ist der Wissenschaft ewig voraus 22-23
      • Die Wissenschaft leidet noch mehr als das natürliche unter dem positiven Recht 24-23
      • Insoweit bleibt also der Wissenschaft nur das Werk des Erklärens, Verdeutlichens, das Werk des Schulmeisters 24-23
      • "Ist so in dem wahren Teil jedes positiven Gesetzes für die Wissenschaft nichts zu tun, so bleibt für sie nur das Unwahre, und mit Gier und Eifer ist sie zu allen Zeiten darüber hergefallen." 24-23


      Beweise für das harte Urteil: "... Die Juristen sind durch das positive Gesetz zu Würmern geworden, die nur von dem faulen Holz leben; von dem gesunden sich abwendend, ist es nur das kranke, in dem sie nisten und weben. Indem die Wissenschaft das Zufällige zu ihrem Gegenstand macht, wird sie selbst zur Zufälligkeit; drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur." 24-25

      • Das juristische Interesse am Polenprozeß beruht auf der mangelhaften Definition des Landrechts vom Hochverrat. 24-25
      • "Jene gründlichen und interessanten Ausführungen in den Presseprozessen der letzten Jahre über die Frage, ob die Druckerlaubnis des Zensors eines anderen Bundesstaates den Schriftsteller auch im Inland deckt, worauf beruhen sie? Auf der zweideutigen Fassung des § 7 des Bundestagsgesetzes vom 20. September 1819." 24-25
      • "Die Frage, ob es 2 oder 3 Grade der culpa gebe, ist jahrhundertelang der Zankapfel der Juristen gewesen. Für das natürliche Recht war man längst einig. Das natürliche Recht kennt keine solchen Zahlen und Scheidewände in einem seinem Wesen nach stetigen Gegenstand; schon Höpfner bekennt, daß die Praxis nicht nach dem Grad, sondern nur darnach frage, ob überhaupt Schuld vorhanden.  Aber für das römische Recht genügten einige nicht bestimmt genug gefaßte und durch Herausreißung zweideutig gewordene Stellen, um die Gelehrten vollauf zu beschäftigen." 26-25
      • "Ganze Bibliotheken kann man mit den Werken füllen, über den Vorzug der Erbtochter oder Regredienterbin. Ein kleiner Paragraph in dem liber feudorum mehr, und alle jene Gelehrsamkeit hätte nicht das Licht der Welt erblickt." 26-25

      •     "Um indes den Schein zu vermeiden, als wären meine Beispiele besonders ausgesucht, habe ich den neuesten Band der Entscheidungen des Geheimen Obertribunals mitgebracht. Ich will ohne Auswahl von vorn anfangen und die Plenar-Beschlüsse der Reihe nach durchgehen. Die Erörterungen sind sämtlich durch Gelehrsamkeit und Scharfsinn ausgezeichnet und stehen denen in den früheren Bänden mindestens gleich. Was ist nun aber der Gegenstand solcher vortrefflichen wissenschaftlichen Erörterungen? ist es das Absolute, das Wahre, das Notwendige? haben jene wissenschaftlichen Arbeiten eine unvergängliche Dauer, eine unbegrenzte Nützlichkeit, wie es die Wissenschaft fordert?" 26-25.
      • "Der erste Plenarbeschluß behandelt die Frage: ob die Formen zur Attestierung der Handzeichen schreibensunerfahrener Parteien bei Verträgen für den Richter dieselben seien wie bei prozessualischen Verhandlungen." 26-25 / 26-27
      • "Der nächste Plenarbeschluß behandelt die Frage: ob der Nießbraucher nicht bloß dem Eigentümer, sondern auch dem Hypothekgläubiger zur Zahlung der Zinsen der auf der Sache haftenden Schulden verpflichtet sei. Sie ist der Gegenstand einer vierundzwanzig Seiten langen, durchaus gründlichen und scharfsinnigen Untersuchung." 26-27
      • "... Aller Zweifel kommt lediglich aus der Fassung des § 70 Tit. 21 Tl. I des Allgemeinen Landrechts, wo es heißt: Die Zinsen der auf der Sache haftenden Schulden muß der Nießbraucher entrichten. 26-27
      • "Der folgende Plenarbeschluß bestimmt, daß die Einwilligung des Mannes zu Darlehen der Frau auch über fünfzig Taler nicht notwendig schriftlich erteilt sein müsse." 28-27
      • "Der demselben folgende Plenarbeschluß bietet hierzu einen merkwürdigen Gegensatz; beinahe sollte man in seiner Stellung an eine Tücke des Zufalls glauben. Er bestimmt, daß der Konsens der Frau zu des Mannes Veräußerungen der in Gütergemeinschaft befindlichen Grundstücke schriftlich erteilt werden müsse." 28-27
      • Man sieht, die Entscheidung aus der Natur der Sache ist in beiden Fällen einfach; die aufgewandte Gelehrsamkeit und Auslegungskunst ist nicht auf das natürliche Recht und dessen Bestimmung gerichtet, sondern auf Beseitigung der Gewalt, welche das positive Gesetz durch seine abstrakte Regel diesem Rechte angetan hat" 28-29
      • "Der folgende Plenarbeschluß hat es wieder lediglich mit der schlechten Fassung des Gesetzes zu tun. Es wird die Frage erörtert, die schon vielfach die Gerichte, das Ministerium und die Ausleger beschäftigte; die Frage: was unter den Kapitalien zu verstehen, die den Kindern zur besonderen Sicherheit verschrieben worden, und über die nach § 169 Tit. 2 Tl. II des Allgemeinen Landrechts dem Vater keine volle Disposition zustehen soll." 28-29.
      • "Der folgende Plenarbeschluß bewegt sich wieder lediglich in einer Versöhnung und Vermittlung des positiven Ge-[28-29]setzes mit dem natürlichen Recht. Bekanntlich herrscht in den meisten Provinzen des Staates bei dem Bauer die Sitte, mit dem herannahenden Greisenalter das Gut einem der Kinder als Gutsannehmer zu überlassen, welchem die Verbindlichkeit aufgelegt wird, bestimmte Beträge des Annahmepreises seinen Geschwistern auszuzahlen, wenn sie heiraten oder eine eigene Wirtschaft anfangen." 30-29.


      Ergebnisse der Belege und Beispiele

      • "Lassen Sie mich hier abbrechen; ich glaube genug der Belege zu dem Satz geliefert zu haben, daß nur der Irrtum, das Mangelhafte aller Art der Gegenstand ist, dem die Jurisprudenz sich beinahe ausschließlich zuwendet und leider, zuzuwenden gezwungen ist; ein Geschäft, so widerwärtiger Art, daß man sich wundern muß, noch so viele dazu willig zu finden. Notwendig mag es vielleicht sein, aber deshalb noch kein der Wissenschaft würdiges." 30-31
      • "In welcher Hoheit stehen dagegen die Naturwissenschaften da. Nur das natürliche, das ewige, das notwendige ist ihr Gegenstand; der kleinste Grashalm trägt diesen Stempel; jedes Geschöpf ist wahr, stimmt mit sich selbst, und die Willkür vermag es der Wissenschaft nicht zu verfälschen." 30-31
      • "Irrtümer, falsche Gesetze haben auch diese Wissenschaften, aber ein leuchtender Blick des Genies, und der Irrtum verschwindet wie die Nacht vor der Sonne. Nur die Rechtswissenschaft trägt die Schmach, trotz besserer Einsicht, noch jahrhundertelang dem Irrtum zu dienen, den Unverstand ehren zu müssen." 30-31
      • "Die Leiden der Wissenschaft sind indes damit nicht erschöpft; der Schematismus, die starre Form des positiven Gesetzes dringt in die Rechtswissenschaft; den Reichtum der Individualität muß die Wissenschaft verschmähen, selbst wenn sie ihn erkannt hat." 32-31
      • "Die Willkür in den letzten Bestimmungen des positiven Gesetzes zieht auch in die Wissenschaft ein. Das Willkürliche in diesen Grenzbestimmungen für Formen, Fristen, Belehrungen muß seiner Natur nach, trotz der sorgfältigsten Redaktion eine unversiegbare Quelle des Zweifels bleiben; die Wissenschaft überkommt die undankbare Aufgabe, diese Zweifel zu lösen, die Willkür in ein System zu bringen. Alle Kommentare sind da am dickleibigsten, wo es sich um solche Formalien handelt." 32-31
      • "... Noch ein ganz neues Gesetz von 1845 über die Form der Notariatsverhandlungen liefert dazu einen glänzenden Beleg. Gewiß hat man bei Redaktion dieses Gesetzes die höchste Sorgfalt angewandt, und doch welche Masse von Zweifeln hat seine Anwendung schon in 2 Jahren hervorgerufen. Sieht man näher nach, welcher Art diese Zweifel, so möchte die Wissenschaft mit Scham ihre Augen abwenden.
        • Ob die Notariatsverhandlung durchaus geschrieben werden müsse oder ob lithographierte Formulare dazu benutzt und ausgefüllt werden dürfen? [>32-33]
        • Ob als Zeugen nur der Privatschreiber des instrumentierenden Notars unzulässig, oder auch die jedes anderen Notars in der Monarchie?
        • Ob der instrumentierende, oder der zweite Notar die Handzeichen der schreibensunerfahrenen Partei zu attestieren habe?
        • Ob der Notar bloß seinen Vor-, Zunamen und Wohnort oder auch seinen Amtstitel zu unterschreiben habe? Und dergleichen mehrere, und zwar alles dies bei Gefahr der Ungültigkeit der ganzen Verhandlung. Ich berufe mich auf das Ministerialblatt von diesem Jahre." 32-33


      Die zerstoerende Kraft der Wissenschaft

      • "Bis hierher ist die Untersuchung von einer Vergleichung des Gegenstandes der Jurisprudenz mit denen anderer Wissenschaften ausgegangen. Der Verfolg meines Unternehmens führt zu einem weiteren Übelstand. War die hemmende Kraft bisher von dem Objekt ausgegangen, so äußert nun die Wissenschaft selbst, durch die Aufnahme des Gegenstandes in ihre Form, eine zerstörende Kraft auf den letztern; gleich, als wollte sie den hartnäckigen Widerstand, den er geleistet, mit Zerstörung seines Wesens bestrafen." 32-33
      • "Das Recht kann nicht sein ohne das Moment des Wissens und Fühlens. Ein Volk muß wissen, was das Recht im einzelnen Falle fordert, und es muß mit Liebe seinem Recht ergeben sein. Werden dem Recht diese Momente genom-[>34-33]men, so bleibt es wohl ein großes Kunstwerk, aber ein totes, kein Recht mehr! Indem nun die Wissenschaft an das Recht als ihren Gegenstand herantritt, ist die Zerstörung dieser Elemente unvermeidlich. Das Volk verliert die Kenntnis seines Rechts und seine Anhänglichkeit an dasselbe; es wird der ausschließende Besitz eines besondern Standes. Dies folgt aus der Natur der Sache und lehrt die Geschichte. So gerät die Wissenschaft mit sich selbst in Widerspruch; sie will den Gegenstand nur begreifen und sie zerdrückt ihn. Die Folgen dieses Widerspruchs sind außerordentlich." 34-33
      • "Die Wissenschaft, ihres natürlichen Bodens dadurch entbehrend, gerät nur zu leicht auf die Abwege der Sophisterei, der unpraktischen Grübeleien; Subtilitäten ohne Ende kommen hervor, Auswüchse aller Art, woran die juristische Literatur so reich ist." 34-33
      • "Das Schwanken der Gesetzgebung ist eine andere Folge; ja bis zum Experimentieren läßt der Gesetzgeber sich herab. Die Prozeßgesetzgebung Preußens seit 1833 gibt hierzu einen Beleg, namentlich die Gesetze über die Rechtsmittel." 34-33
      • "Der größte Übelstand tritt aber in der Handhabung des Rechts für den einzelnen Fall hervor. ..." 34-33
      • "Der äußere Gang des Prozesses ist wie dazu geschaffen, diese Ansicht zu unterstützen. Selbst der Richter, der Gelehrte wissen nicht unmittelbar, was in dem vorgelegten Falle rechtens ist. Erst müssen dicke Gesetzbücher, staubige Kommentare nachgeschlagen werden; eine künstliche Rechnung muß angelegt werden, um das zu finden, was in der Brust eines jeden klar geschrieben sein sollte. Was mit Scharfsinn und Gelehrsamkeit in erster Instanz als das Wahre künstlich bewiesen ist, das wird mit gleichem Scharfsinn und gleicher Gelehrsamkeit in zweiter Instanz als das Unwahre bewiesen, und ein Glück, wenn in dritter Instanz die Wahrheit sich nicht nochmals verkehrt." 34-35


      Nation und Volk müssen sich im Recht wieder finden können

      • "Wie kann die Nation in diesen künstlichen Berechnungen, gelehrten Deduktionen, schwankenden Aussprüchen das Recht erkennen, das Recht, was mit ihr geboren und gewachsen ist, das Recht, dessen klare Aussprüche heilig und unverbrüchlich in jeder Brust geschrieben stehen sollen. Un-[>36-35]möglich; die Rechtspflege ist durch die Wissenschaft zum Glücksspiel geworden; nebenbei führt niedrige Leidenschaft durch sie einen kleinen Krieg, weil der Frieden einen größeren ihr unmöglich macht. ..." 36-35
      • "Schon Justinius Verbot, als sein Gesetzbuch vollendet war, dasselbe zu kommentieren, gehört hierher. So sehr er auch deshalb von den Gelehrten belächelt worden ist; es liegt diesem Verbot der hoch zu achtende Wunsch zugrunde, das Recht dem Volk zu erhalten und vor der zersetzenden Macht der Gelehrsamkeit zu schützen. Nach beinah dreizehn Jahrhunderten finden wir dasselbe Verbot in dem Publikation-Patent zum Allgemeinen Landrecht § 18 und in der Einleitung § 47 wieder." 36-35
      • "Das Unternehmen Friedrichs des Großen, die Advokaten abzuschaffen, ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [>36-37] mußte verunglücken, weil es eine halbe Maßregel war; nicht die Advokaten allein, auch die gelehrten Richter hätte er abschaffen sollen." 36-37.
      • "Derselbe von der Jurisprudenz abgewandte Geist durchzieht sein Werk, die Allgemeine Gerichts-Ordnung; das freie Ermessen eines redlichen, in der Billigkeit sich haltenden Richters ist ihr Prinzip; nicht die bis in die feinsten Abstraktionen und Berechnungen getriebene Regel der Wissenschaft." 36-37
      • "Aus diesem innern Widerspruch zwischen Zweck und Resultat der Jurisprudenz ist ferner jene sonderbare Empfehlung und Begünstigung der Vergleiche hervorgegangen. ..." 36-37
      • "Jener neu erwachte Eifer für Handelsgerichte ohne gelehrte Beisitzer, für Fabrikengerichte, Dorf- und Schulzengerichte ist dasselbe Streben. Selbst die Patrimonalgerichte haben darin allein ihren Halt gegen die sonst unwiderleglichen Angriffe der Wissenschaft. Ein Patrimonalrichter, der einige Zeit sein Amt verwaltet und dabei auf dem Dorf oder in einer kleinen Stadt gelebt hat, gelangt sehr bald in jenen glücklichen, seinen Eingesessenen so erwünschten Zustand, wo er allen gelehrten Kram vergessen hat und die Hauptquelle seiner Entscheidungen nur noch in seiner Brust findet, in seinem, auf gleicher Stufe mit seinen Eingesessenen stehenden Rechtsgefühl. Nichts fürchtet der Bauer und Bürger mehr, als einen mit aller Pracht der Gelehrsamkeit und Gesetzkenntnis angetanen, die Fälle haarscharf scheidenden jungen Assessor zu seinem Richter zu bekommen. ..." 38-37


      Das Volk viel stärker in die Rechtsprechung einbinden

      • "Die Nation ist der wissenschaftlichen Juristen überdrüssig. Die Ahnung, das dunkle Empfinden jenes Widerspruchs zwischen Recht und Wissenschaft ist vorhanden, nur die klare Einsicht des Volks fehlt noch. Noch traut man sich nicht, diese Gedanken klar zu denken, deshalb die Rechtfertigung jener Erscheinungen aus äußerlichen und falschen Motiven. Sobald aber die deutliche Erkenntnis erlangt sein wird, wird man schwerlich bei diesen vereinzelten, lückenhaften Mitteln zur Abhilfe stehenbleiben, und die Regierung, der die Juristen nicht minder lästig sind, wird gern hilfreiche Hand leisten. Man wird die Rechtspflege nicht bloß für die Tatfrage, sondern auch für die Rechtsfrage, nicht bloß in Kriminalsachen, sondern auch in Zivilsachen dem Volke zurückgeben. Eine Minderung der positiven Gesetze wird die weitere gute Folge sein; man wird sich auf den Ausspruch der leitenden Grundsätze beschränken und die Anwendung derselben in den feineren Verzweigungen ohne peinliche Abwägung dem gesunden Sinn des Volkes überlassen." 38-39
      • "Und, in Wahrheit, ich wüßte nicht, daß damit ein so großes Unglück gesetzt wäre. Die Prozesse werden dann nicht soviel Tage dauern, als jetzt Monate und Jahre; die Kosten werden niemand mehr abschrecken, sein gutes Recht zu verfolgen; die Entscheidungen werden vielleicht mit den feinen Bestimmungen des jetzt künstlich ausgebauten positiven Gesetzes, mit den gelehrten Resultaten der Wissenschaft weniger übereinstimmen, allein sie werden dafür im Sinne des Rechts ausfallen, das in dem Volke lebt. Soweit dieses seine Stimme geltend macht, wird es dann rein und unentstellt verwirklicht werden; und da, wo dieses schweigt, wo die Verwicklung des Falles zu groß ist, da ist am Ende nur irgendeine Entscheidung, nur eine baldige [>40-39] und billige, die Hauptsache. Von Wahrheit, von natürlichem Recht, kann in diesen feinen Verzweigungen der Verhältnisse nicht wohl die Rede sein; in keinem Falle kann die Jurisprudenz sich beklagen, wenn man hierbei nicht nach ihrer Wahrheit verlangt, die nach langem Warten aus 100 Büchern zusammengesucht, künstlich aufgebaut, dennoch nicht einmal die zweite Instanz in derselben Sache zu überdauern vermag. ..." 38-39f
      • "In meinen früheren amtlichen Stellungen habe ich nach und nach über 200 Gerichte visitiert und revidiert; ich habe dabei der Fälle mehrere erlebt, wo die Faulheit und der Leichtsinn des Einzelrichters so weit gediehen war, daß die Rechtspflege völlig stillstand. Keine Klage ging vorwärts, die Kontrakte wurden nicht ausgefertigt, das Hypothekenbuch existierte nicht; statt Akten nichts als lose Blätter, in allen Winkeln zerstreut. Trotzdem daß solcher Zustand Jahre gewährt hatte, waren die Leute in solchen Bezirken nicht ärmer, das Land nicht wüster als anderswo. Die Leute hatten sich mit Vergleichen geholfen, hatten statt des Richters Schulmeister und Dorfschulzen benutzt. ..." 40-41
      • "Die in dem Gegenstand der Jurisprudenz eingeschlossenen hemmenden Kräfte sind aufgewiesen; der Widerspruch zwischen Beginnen und Resultat der Rechtswissenschaft dargelegt. Es bleibt noch die Frage: Was hat die Rechtswissenschaft für Werkzeuge erfunden, für Einrichtungen geschaffen, um ihren Gegenstand, das Recht, den Menschen zugänglicher zu machen, die Last, den Schmerz der Entwicklung ihnen zu mildern?"  40-41


      Abschliessender Vergleich Wissenschaft und Rechtswissenschaften

      • "Alle anderen Wissenschaften haben hierin der Menschheit die glänzendsten Dienste geleistet; ihre Schöpfungen grenzen an das Wunderbare. Die Naturwissenschaften und [>42-41] Mathematik stehen obenan; über die Wogen des Weltmeeres, in die Tiefen der Erde haben sie den Menschen geleitet; Kanäle, Eisenbahnen, Telegraphen haben die Entfernungen beinahe aufgehoben; Mikroskope haben in die Wunder der kleinsten Natur geführt und Teleskope die Räume des Himmels aufgeschlossen, der Lichtstrahl ist zum treuen Zeichner geliebter Züge gemacht. Auch die anderen Wissenschaften sind nicht zurückgeblieben. Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der Erziehung unterstützt, die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik, Phrenologie bieten ihre Dienste an." 42-41
      • "Was sind dagegen die Leistungen der Rechtswissenschaft? Ich suche eifrig nach allen Richtungen, und was ich finde, sind Formulare zu Rechtsgeschäften und Prozeßhandlungen; eine Menge von Verwarnungen, Belehrungen, Formen und Klauseln, angeblich zur Hemmung des Leichtsinns und zum Schutz gegen Schikane; endlich das Gebäude des gemeinen Prozesses, voll Gründlichkeit und Gelehrsamkeit, kurz alles, nur nicht der Weg, bei seinem Leben zu seinem Recht zu kommen. Dies wird so ziemlich alles sein, was man den Gelehrten in dieser Beziehung verdankt. Dagegen sucht man vergeblich nach einer Hilfe, nach einer Leitung der Wissenschaft an den Orten, wo es wahrhaft not tut, bei der Fortbildung des Rechtes im allgemeinen. ..." 42-41
      • "Man wende gegen diese Angriffe nicht ein, daß dergleichen Dinge nicht zur Rechtswissenschaft, sondern zur Politik und Kunst der Gesetzgebung gehörten. Dies eben ist das klägliche der Jurisprudenz, daß sie die Politik von sich aussondert, daß sie damit sich selbst für unfähig erklärt, den Stoff, den Gang der neuen Bildungen zu beherrschen oder auch nur zu leiten, während alle anderen Wissenschaften dies als ihren wesentlichsten Teil, als ihre höchste Aufgabe betrachten. ..." 44-45
      • "Ich bin hier zu dem Ende meiner Aufgabe gelangt. Das Resultat, das ich biete, ist niederschlagend und betrübend. Es ist deshalb der Gedanke natürlich, mit einigen Worten des Trostes zu schließen.

      •     Indes, wo die gleiche Überzeugung mit mir jetzt oder später nach weiterer Prüfung geteilt wird, da liegt der Trost für den Mann in der Einsicht von der Notwendigkeit der Sache, in der Einsicht, daß das Substantielle nicht in einem einzelnen Stand, sondern in der Nation im ganzen enthalten ist. >46
        Wo meine Ausführungen nur die Oberfläche geritzt haben, wo sie den Baum der Überzeugungen und Vorurteile nur geschüttelt, nicht erschüttert haben, da bedarf es keines Trostes. Die unverwüstliche Ironie solcher Subjektivität vermag schon allein die Heiterkeit der Person über den Ernst der Sache wieder zu erheben." 46.
      [Schluss]
    _


    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien
    Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht und ausgewertet.
     

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" (137 Treffer)
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
    K3-Wiss
    K4-Wiss
    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Kirchmann 1848
     Nicht vorh.
    erstellt: ja
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja
    Nein, aber
    Jein
    Nein
    Konstanz / 
    Wandel

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das zentrale Merkmal allgemeiner Wissenschaft in von Kirchmanns Ausführungen besteht im Ziel, allgemeine Gesetze zu finden. Damit überbewertet er den nomothetischen Aspekt der Wissenschaft und verkennt, dass es der Wissenschaft ganz allgemein um Wissen gehen muss. Dazu gehört auch das Idiographische, Besondere, Einmalige und Flüchtige. Wissenschaft ist viel mehr als "nur" allgemeine Gesetze zu finden.
        Typographische Bemerkung: Die im Text von Von Kirchmann g e s p e r r t geschriebenen Worte sind hier in den gesamten Texten gefettet.

       
      K0-Wiss Das Kategorien-Wort "Wissenschaft" kommt im Titel vor.
      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Ja.
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
        Der Vortrag hat kein Stichwortregister.
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja: 6-7; 10-9; 10-11; 12-11; 12-13; 18-17 (Naturwissenschaft, Sprachwissenschaft); 20-19;
            Anmerkung: Oft verwendet von Kirchmann den Ausdruck "Wissenschaft" dem Zusammenhang nach in der Bedeutung Rechtswissenschaft, z.B. S. 16-17: "Diese, aus der Eigentümlichkeit ihres Gegenstandes für die Wissenschaft hervorgehende Gefahr, hat die Wissenschaft schon öfter verleitet, über das vergangene Recht das der Gegenwart völlig zu vergessen, stolz das gegenwärtige Recht dem verachteten Handwerk der Praktiker zu überlassen. ..."
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S. 8-9: "Die Jurisprudenz hat es wie jede andere Wissenschaft mit einem Gegenstande zu tun, der selbständig, frei und unabhängig in sich besteht, unbekümmert, ob die Wissenschaft existiert, ob sie ihn versteht oder nicht. Dieser Gegenstand ist das Recht, wie es in dem Volke lebt und von jedem Einzelnen in seinem Kreise verwirklicht wird; man könnte es das natürliche Recht nennen. Dasselbe Verhältnis ist bei allen anderen Wissenschaften vorhanden; die Natur ist so der Gegenstand der Naturwissenschaften; die Blume blüht, das Tier lebt, unbekümmert, ob die Physiologie ihr Wesen, ihre Kräfte kennt oder nicht. Die Seele ist so der Gegenstand der Psychologie; der Geist in seiner einfachen Tätigkeit des Denkens so der Gegenstand der Logik. Die Menschen fühlten und dachten nicht anders vor, als nach dem Aufbau dieser Wissenschaften. Auch die Mathematik hat es nicht mit selbstgeschaffenen Objekten zu tun. Die Verhältnisse des Raumes und der Zahlen sind zwar abstrakt, aber doch immer von der Wirklichkeit abstrahiert; der pythagoreische Lehrsatz bestand schon in seiner Wahrheit, noch ehe Pythagoras ihn entdeckte. Selbst die Philosophie hat ihr Reelles, Absolutes und Ewiges als Gegenstand, was die Wissenschaft zu durchdringen hat."
            S. 14-13f: "... Es liegt in der Natur jeder Wissenschaft, daß ihre Wahrheit nur langsam reifen kann; durch Irrtümer aller Art hindurch muß sie sich winden; ihre Gesetze sind nur das Resultat von jahrhundertelanger, gemeinsamer [>14-15] Bemühung ihrer Bearbeiter. Für andere Wissenschaften erwächst aus diesem langsamen Schritt denselben kein Schaden; die Erde dreht sich noch heute um die Sonne wie vor tausend Jahren, die Bäume wachsen und die Tiere leben wie zu Plinius' Zeiten. Wenn also die Gesetze ihrer Natur und Kräfte auch erst nach langen Bemühungen entdeckt wurden, so sind sie doch für die Gegenwart noch so wahr wie für die Vorzeit und bleiben wahr für alle Zukunft. Anders in der Rechtswissenschaft. Hat diese endlich nach langjährigen Bemühungen den wahren Begriff, das Gesetz einer ihrer Bildungen gefunden, so ist inzwischen der Gegenstand schon ein anderer geworden; die Wissenschaft kommt bei der fortschreitenden Entwicklung immer zu spät, niemals kann sie die Gegenwart erreichen. Sie gleicht dem Wanderer in der Wüste. Die blühenden Gärten, die wogenden Seen hat er vor sich, er wandert den ganzen Tag, und am Abend sind sie ihm noch so fern wie am Morgen. Seit Goethes Zeiten hat man viel zu bessern sich bemüht, der Spott seines Mephistopheles ist dennoch noch heute wahr. Der griechische Staat wurde erst begriffen, als er bereits untergegangen war. Die Wissenschaft von den strengen Instituten des römischen Rechts war erst da vollendet, als das Jus gentium sie bereits verdrängt hatte; der Geist und das Vortreffliche der deutschen Reichsverfassung wurde erst da erkannt, als Napoleon die letzten Spuren davon vertilgt hatte. Dies ist das erste Grundübel, an dem die Wissenschaft leidet, aus ihm erzeugen sich mannigfache, die Wissenschaft hemmende Folgen."
            S. 18-17: "Setzt man die Vergleichung fort, so zeigt sich eine neue Eigentümlichkeit des Gegenstandes der Jurisprudenz darin, daß das Recht nicht bloß im Wissen, sondern auch im Fühlen ist, daß ihr Gegenstand nicht bloß im Kopfe, sondern auch in der Brust des Menschen seinen Sitz hat. Die Objekte anderer Wissenschaften sind von diesem Zusatz frei. Ob das Licht eine Wellenbewegung des Äthers oder die geradlinige Bewegung feiner Körperchen ist; ob Vernunft und Verstand eins, oder unterschieden sind; ob die algebraischen Gleichungen vierten Grades direkt aufgelöst werden können oder nicht; das alles sind wohl interessante Fragen, aber das Gefühl hat dabei nirgends im voraus entschieden."
            S. 18-19: "... Das Gefühl ist nie und nirgends ein Kriterium der Wahrheit; es ist das Produkt der Erziehung, der Gewohnheit, der Beschäftigung, des Temperaments, also des Zufalls. Was bei dem einen Volke empört, dasselbe wird bei dem anderen gefeiert. ..."
            S. 20-21: "Alle Wissenschaften haben Gesetze, und die Gesetze sind ihr höchstes Ziel; alle Wissenschaften haben zu allen Zeiten neben den wahren auch falsche Gesetze; aber die Unwahrheit derselben bleibt ohne Einfluß auf ihren Gegenstand; die Erde drehte sich doch fortwährend um die Sonne, trotzdem daß Ptolomäus das Gegenteil als Gesetz aufstellte; die Seele blieb einfach, trotzdem daß Wolf und Kant sie in zahllose Kräfte zerlegten; das Getreide zog aus der Luft seine Hauptnahrung und nicht aus dem Humus, trotzdem daß bis auf Liebig das Gegenteil in der Ökonomie als Gesetz galt."
            S. 30-31: "In welcher Hoheit stehen dagegen die Naturwissenschaften da. Nur das natürliche, das ewige, das notwendige ist ihr Gegenstand; der kleinste Grashalm trägt diesen Stempel; jedes Geschöpf ist wahr, stimmt mit sich selbst, und die Willkür vermag es der Wissenschaft nicht zu verfälschen.
            Irrtümer, falsche Gesetze haben auch diese Wissenschaften, aber ein leuchtender Blick des Genies, und der Irrtum verschwindet wie die Nacht vor der Sonne. Nur die Rechtswissenschaft trägt die Schmach, trotz besserer Einsicht, noch jahrhundertelang dem Irrtum zu dienen, den Unverstand ehren zu müssen."
            S. 40-41f: "Alle anderen Wissenschaften haben hierin der Menschheit die glänzendsten Dienste geleistet; ihre Schöpfungen grenzen an das Wunderbare. Die Naturwissenschaften und [>42-41]. Mathematik stehen obenan; über die Wogen des Weltmeeres, in die Tiefen der Erde haben sie den Menschen geleitet; Kanäle, Eisenbahnen, Telegraphen haben die Entfernungen beinahe aufgehoben; Mikroskope haben in die Wunder der kleinsten Natur geführt und Teleskope die Räume des Himmels aufgeschlossen, der Lichtstrahl ist zum treuen Zeichner geliebter Züge gemacht. Auch die anderen Wissenschaften sind nicht  zurückgeblieben. Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der Erziehung unterstützt, die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik, Phrenologie bieten ihre Dienste an."
            S. 44-45: "Man wende gegen diese Angriffe nicht ein, daß dergleichen Dinge nicht zur Rechtswissenschaft, sondern zur Politik und Kunst der Gesetzgebung gehörten. Dies eben ist das klägliche der Jurisprudenz, daß sie die Politik von sich aussondert, daß sie damit sich selbst für unfähig erklärt, den Stoff, den Gang der neuen Bildungen zu beherrschen oder auch nur zu leiten, während alle anderen Wissenschaften dies als ihren wesentlichsten Teil, als ihre höchste Aufgabe betrachten."
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, aber Kirchmann kennt die Problematik, die eine solche Definition mit sich brächte:
            S. 12-11f: "... Ein direkter Beweis meines Themas würde fordern, daß ich die Definition der Wissenschaft im allgemeinen aufstellte und damit die Leistungen der Jurisprudenz zusammenhielte. Eine solche Methode würde indes an sich ihre großen Schwierigkeiten haben und für die beschränkte Zeit meines Vortrags wäre sie völlig unausführbar; überdem würde das Resultat derselben doch nur auf der Oberfläche sich halten, [>12-13] die inneren Gründe des Unterschiedes würden unerkannt bleiben. Ich will deshalb einen andern Weg versuchen. Ist nämlich meine Behauptung von der Wertlosigkeit der Jurisprudenz eine wahre, so erhellt zunächst, daß die Schuld davon nicht die Personen, nicht die Bearbeiter der Wissenschaft treffen kann. Man hat wohl Beispiele, daß durch gewisse Zeiträume hindurch das Zurückbleiben einer einzelnen Wissenschaft die Schuld ihrer damaligen Pfleger und Bearbeiter gewesen ist; aber für die Jahrtausende, welche die Wissenschaften überhaupt bestehen, ist ein Gleiches unmöglich; es widerspricht der Natur des menschlichen Geistes, der gleich kräftig ist und bleibt, mag der Gegenstand, wohin er sich wendet, sein, welcher er wolle. Gesetzt also, die Jurisprudenz wäre wirklich hinter den anderen Wissenschaften zurückgeblieben, so kann der Grund nur in dem Gegenstand liegen, in geheimen hemmenden Kräften, welche dem Gegenstand einwohnend, den Anstrengungen des menschlichen Geistes in dieser Region hindernd entgegentreten. Der richtigere Weg für die Untersuchung meines Themas wird also der sein, mit einer Vergleichung des Gegenstandes der Jurisprudenz mit den Objekten anderer Disziplinen zu beginnen. Diese Weise der Behandlung des Themas gewährt, wenn sie gelingt, den doppelten Vorteil, einmal den Beweis des Satzes an sich zu verschaffen, zugleich aber die Einsicht in die Gründe desselben zu gewähren."
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein.
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Jein, im Groben ja, wie man K4-Wiss und K5-Wiss entnehmen kann.
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes?
        Ja. An mehreren Stellen hebt von Kirchmann die Konstanz der Naturgesetze und die Unveränderlichkeit ihrer Gegenstände hervor. Das Recht hingegen sei in stetem Wandel.




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchwort "Wissenschaftstheorie" (0 Treffer),  "Wissenschaftslehre" (0 Treffer)
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
     Kirchmann 1848
    Nein, aber.
    Nein, aber
    Nein, aber
    Nein, aber
    Nein, aber
    Nein, aber
    Nein, aber
    Keine

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: 1848 war der Ausdruck Wissenschaftstheorie noch nicht gebräuchlich. Aber auch ohne das Wort, war Theorie des Wissens und der Wissenschaft natürlich schon mindestens seit den alten Griechen ein ständiges Thema. Formal und streng korrekt muss bei den Kriterien überall Nein gesagt werden. Da sich von Kirchmann aber mit den Kriterien und was zu einer Wissenschaft gehört, auseinandersetzt - siehe oben Wissenschaft - bewerte ich jeweils mit "Nein, aber".
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nein, aber.
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, aber.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein, aber.
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein, aber.
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen: Nein, aber.
      • WTh-5.1  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert?
      • WTh-5.2  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
      • WTh-5.3  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt?
      • WTh-5.4  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt?
      • WTh-5.5  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt?
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein, aber.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein, aber.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchwort "beweis" (5 Treffer).
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Mathe 1882

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nicht vorhanden.
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, siehe bitte  K5-Wiss. Siehe bitte auch K3-jBew.
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      Ein  Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung).
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
      Mit dem Beweisthema hat sich von Kirchmann in seiner Arbeit Über die Anwendbarkeit der mathematischen Methode auf die Philosophie gründlich auseinandergesetzt.




    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff" (7 Treffer), Begriffsbildung (0 Treffer)
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Kirchmann 1848
    Nicht voh.
    Nicht vorh. 
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?  Nicht vorhanden.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
            S. 6-7: "... Es kann aber auch heißen: »die Jurisprudenz ist theoretisch als Wissenschaft wertlos, sie ist keine Wissenschaft und erreicht nicht den wahren Begriff derselben.«"
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert? Nein.
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung <referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann?
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" (5 Treffer)
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nicht vorhanden.
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        S. 16-15: "Bei den römischen Juristen wird dasselbe Verfahren noch heute als Muster angestellt. Sonderbar; als wenn die richtigste Methode nicht, wie überall, so auch im Recht, die wäre, jeder neuen Bildung frei in das Auge zu sehen, ohne mitgebrachte Vorstellungen in ihr sich zu vertiefen und so rein aus ihr selbst die neuen Begriffe und Gesetze hervorgehen zu lassen. ..."
        S. 42-41: "... Auch die anderen Wissenschaften sind nicht zurückgeblieben. Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der Erziehung unterstützt, die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik, Phrenologie bieten ihre Dienste an."
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja
         S. 10-11f: "... Im Mittelalter, wo man sich auf diese Arbeiten stützen konnte, erhielt sich lange dasselbe Verhältnis; aber von Bacons Zeiten ab trat eine völlige Veränderung ein. Das Prinzip der Beobachtung, der Unterordnung der Spekulation unter die Erfahrung, dem im Grunde genommen auch [>12-11] die Jurisprudenz der römischen Klassiker ihre Vortrefflichkeit verdankt, wurde nun von allen Wissenschaften angenommen und die Resultate dieser neuen Methode grenzten bald an das Wunderbare. ..."
            Siehe bitte auch   K5-Wiss.
        S. 12-13: "Wenden wir nun diese vergleichende Methode an, so zeigen sich der Beobachtung allerdings mehrfache unterscheidende Bestimmungen, welche dem Recht eigentümlich, in den Gegenständen anderer Wissenschaften nicht angetroffen werden."
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt?
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" (1 Treffer)
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne:
    Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
         S. 10-11: "... Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche Analogie; auch ihr Gegenstand enthält das Moment des Wissens. Der Einzelne weiß im Sprechen die Fall- und Zeitformen mit voller Richtigkeit anzuwenden und doch kennt er die Grammatik, die Wissenschaft der Sprache, oft kaum dem Namen nach."
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Suchwort "versteh" (16 Treffer)
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Jein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                 Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Jein: S. 16-17f: "Die [>18-17] Gegenwart ist allein berechtigt. Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur Wert, wenn sie das Mittel ist, die Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen. Fordert die Natur eines Gegenstandes diesen Umweg, diese trübe Brille, so muß die Wissenschaft sich wohl fügen, aber ein Glück ist es für sie nicht. ..."
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert?
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt?
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet?
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
    Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ()
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine.

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Nicht vorhanden.
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 38-37: "... Nur so ist der Widerspruch erklärlich, daß man die Pfuscher in der Medizin bestraft und die Pfuscher in der Jurisprudenz privilegiert."
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären und verstehen (0 Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein, zeitbed.
    Nein, zeitbed.
    Nein, zeitbed.
    Nein, zeitbed.
    Nein, zeitbed.
    Keine, zeitbed.

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Die Debatte kommt erst mit Windelband und Dilthey ab 1894, also ein halbes Jahrhundert später auf und konnte so gesehen, von von Kirchmann nicht berücksichtigt werden. Windelband führt 1894 den Gegensatz zwischen naturwissenschaftlicher Orientierung, die nach allgemeinen Gesetzen und Regeln sucht und dem idiographischen Einzelfall, der verstanden werden muss, ein. Und  Dilthey  führte 1894 den Gegensatz zwischen erklären (Naturwissenschaft) und verstehen (Geisteswissenschaft) ein (erklären und verstehen). Es gibt nur eine  Wissenschaft  und deshalb halte ich diese Gegensatzkonstruktionen für nicht förderlich: sie sollten überwunden werden und aus dem entweder oder sollte ein sowohl als auch werden.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
                  Nein, zeitbedingt.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein, zeitbedingt.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein, zeitbedingt.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein, zeitbedingt.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein, zeitbedingt.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie "verstehen und erklären" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine, zeitbedingt.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchwort "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" im allgemeinwissenschaftliche Sinne (0 Treffer).
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                 Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werurteilsstreit" (0 Treffer), Werturteil (0 Treffer) .
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Kirchmann 1848   Nicht vorh.   Nicht vorh. Nein, zeitbed. Nein, zeitbed. Nein, zeitbed. Nein, zeitbed. Nein, zeitbed. Nein, zeitbed.

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Über Werte wurde in der Wissenschaft zwar schon immer gestritten. Doch Wort und Begriff  "Werturteilsstreit" sind jüngeren Datums, 1909,  und im folgenden eng mit den Namen Max Weber verknüpft (Referenz), der für die Wissenschaft forderte streng zwischen Tatsachenfeststellung und Tatsachenbewertung zu unterscheiden. Name: "Werturteilsstreit". Begriff (smerkmale/ Begriffsinhalt): in der Wissenschaft strenge Trennung zwischen  Tatsachenfeststellung und Tatsachenbewertung. Referenz: Max Webers Äußerungen zum Thema. So betrachtet konnte der Ausdruck bei von Kirchmann zeitbedingt nicht zu finden sein.
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein, zeitbedingt.
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein, zeitbedingt.
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
                  Nein, zeitbedingt.
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein, zeitbedingt.
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
                  Beispielen demonstriert? Nein, zeitbedingt.
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes? Nein, zeitbedingt.



    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht
    Suchwort "recht" (171 Treffer)
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja, vielfach
    Nein
    Ja
    Jein
    Keine

    R-Zusammenfassung und Kommentar Recht: von Kirchmann ist ein Vertreter des natürlichen Rechts und er will ein Recht, das auch vom Herzen kommt, das verstanden und vom Volk akzeptiert wird und deshalb soll auch das Volk viel stärker eingebunden werden.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
            S. 8-7: "... Die heilige Justitia ist noch bis heute der Gegenstand des Spottes im Volke; und selbst der Gebildete, auch wenn er im Rechte ist, fürchtet in ihre Hände zu geraten; vergeblich sucht er sich in ihren Formen und Prozeduren zurecht zu finden. ..."
           S. 18-17: "... Das Übel ist um so größer, weil die Quellen für das erloschene Recht so dürftig und mager fließen."
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja:
            S. 8-9: "Die Jurisprudenz hat es wie jede andere Wissenschaft mit einem Gegenstande zu tun, der selbständig, frei und unabhängig in sich besteht, unbekümmert, ob die Wissenschaft existiert, ob sie ihn versteht oder nicht. Dieser Gegenstand ist das Recht, wie es in dem Volke lebt und von jedem Einzelnen in seinem Kreise verwirklicht wird; man könnte es das natürliche Recht nennen. ..."
            S. 8-9f: "Der Gegenstand der Jurisprudenz ist also das Recht und [>10-9] näher betrachtet sind es die reichen Gestalten der Ehe, der Familie, des Eigentums, der Verträge, der Vererbung des Vermögens, die Unterschiede der Stände, das Verhältnis der Regierung zum Volke, der Nationen zueinander. Diese Selbständigkeit des Rechts, gegenüber der Wissenschaft, ist ein Satz von hoher Wichtigkeit; man hat ihn öfters bezweifeln oder doch beschränken wollen, indes reichen einfache Erwägungen hin, seine Richtigkeit unzweifelhaft darzulegen. Ein Volk kann wohl ohne Rechtswissenschaft bestehen, aber nie ohne Recht; ja das Recht muß schon zu einer ziemlich hohen Entwicklung vorgeschritten sein, ehe an die Rechtswissenschaft gedacht und der Anfang mit ihr gemacht werden kann. Die Geschichte sagt dasselbe. In Griechenland war das öffentliche und Familienleben schon zu einer reichen Entfaltung vorgeschritten und doch war die Rechtswissenschaft beim ersten Anfange stehengeblieben. Ebenso bei den Römern bis zum Untergang der Republik und ebenso bei den germanischen und romanischen Völkern des Mittelalters, bis zu den Zeiten der Glossatoren.
            Ein Unterschied im Recht, gegenüber den Gegenständen anderer Wissenschaften, könnte hier vielleicht noch Zweifel erregen; es ist das Moment des Wissens, welches dem Recht auch schon als Gegenstand der Wissenschaft innewohnt.
           Dieser Unterschied hat allerdings seine Richtigkeit. Ein Volk hat auch ohne Jurisprudenz ein Wissen von seinem Recht, allein solches Wissen ist keine Wissenschaft; es ruht in den dunkeln Regionen des Gefühls, des natürlichen Takts, es ist nur ein Wissen des Rechts in dem einzelnen Falle; es hat wohl auch seine abstrakten Sätze, seine Sprichwörter, aber weit entfernt, ihnen eine wissenschaftliche Bedeutung zu geben, werden solche Sätze ebensooft angewandt wie nicht angewandt; die Besonderheit des einzelnen Falles und nicht jene Regel ist das Bestimmende. Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche Analogie; auch ihr Gegenstand enthält das Moment des Wissens. Der Einzelne weiß im Sprechen die Fall- und Zeitformen mit voller Richtigkeit anzuwenden und doch kennt er die Grammatik, die Wissenschaft der Sprache, oft kaum dem Namen nach."
            S. 12-13: "Wenden wir nun diese vergleichende Methode an, so zeigen sich der Beobachtung allerdings mehrfache unterscheidende Bestimmungen, welche dem Recht eigentümlich, in den Gegenständen anderer Wissenschaften nicht angetroffen werden."
            S. 12-13f: "Die nächste Eigentümlichkeit, die hervortritt, ist die Ver-[>14-13]änderlichkeit des natürlichen Rechts als Gegenstandes der Jurisprudenz. Sonne, Mond und Sterne scheinen heute wie vor Jahrtausenden; die Rose blüht heute noch so wie im Paradies; das Recht aber ist seitdem ein anderes geworden. Die Ehe, die Familie, der Staat, das Eigentum haben die mannigfachsten Bildungen durchlaufen. ..."
            S. 14-15f: "Die nächste ist die, daß überhaupt die Rechtswissenschaft sich dem Fortschritt des Rechts gern feindlich entgegenstellt; es ist zu bequem in dem alten, gut eingerichteten, wohlbekannten Hause wohnen zu bleiben, als jahraus jahr-[>16-15]ein es verlassen und immer von neuem sich einrichten und orientieren zu müssen. Gibt aber auch die Wissenschaft dem Fortschritt nach, so bleibt ihr doch die vorherrschende Neigung, die Bildungen der Gegenwart in die wohlbekannten Kategorien erstorbener Gestalten zu zwängen. Schon die römischen Juristen liefern hierzu die Belege."
            S. 18-17: "... Wieviel besser wäre die Rechtswissenschaft daran, könnte sie, wie die Naturwissenschaften, unmittelbar an den Gegenstand herantreten. Dieser Ballast vergangener Bildungen absorbiert eine Masse der besten Kräfte. Das Übel ist um so größer, weil die Quellen für das erloschene Recht so dürftig und mager fließen. Was der Fleiß und die Divination von Jahrhunderten sich zusammengebaut, keinen Tag ist es sicher, daß nicht ein altes Pergament aufgefunden werde, das ihren Bau bis auf den Grund zerstört. ..."
            S. 18-17: "Setzt man die Vergleichung fort, so zeigt sich eine neue Eigentümlichkeit des Gegenstandes der Jurisprudenz darin, daß das Recht nicht bloß im Wissen, sondern auch im Fühlen ist, daß ihr Gegenstand nicht bloß im Kopfe, sondern auch in der Brust des Menschen seinen Sitz hat. ..."
            S. 18-19f: "... Im Recht dagegen, welche Erbitterung, welche Leidenschaften, welche Parteiungen mischen sich in die Aufsuchung der Wahrheit! Alle Fragen des öffentlichen Rechts sind davon durchzogen. Ob Konstitution oder nicht, ob Pressefreiheit oder Zensur, ob zwei Kammern oder eine, ob die Juden zu emanzipieren, ob die Prügel als Strafart zu behalten oder nicht, man darf diese Fragen nur nennen, und die Brust eines jeden hebt sich höher. Ebenso im Privatrecht. Ob die Ehe zwischen Christen und Juden zulässig, welche Scheidungsgründe gelten sollen, ob Majorate zulässig oder nicht, die Ablösbarkeit der Jagd; hier und beinahe überall im Recht hat das Gefühl sich schon für eine Antwort entschieden, ehe noch die wissenschaftliche Untersuchung begonnen hat.
            Diese Eigentümlichkeit des Rechts soll durchaus nicht als ein Tadel desselben aufgestellt werden; im Gegenteil, gerade darin mag sein höchster Wert liegen. Aber die Frage meiner Untersuchung ist nur, ob der Wissenschaft des Rechts dadurch eine Erleichterung oder eine Schwierigkeit entstehe. Und hier leuchtet es ein, daß die Untersuchungen der Wissenschaft dadurch nur erschwert sein können. Das Gefühl ist nie und nirgends ein Kriterium der Wahrheit; es ist das Produkt der Erziehung, der Gewohnheit, der Beschäftigung, des Temperaments, also des Zufalls. Was bei dem einen Volke empört, dasselbe wird bei dem anderen gefeiert. Soll daher die Aufsuchung der Wahrheit nicht stets auf Abwege geraten, so ist die erste Bedingung, daß sie von dieser voreiligen Begleiterin sich befreie, und doch vermag dies bei den Untersuchungen des Rechts beinahe niemand; der stärkste Wille kann den mächtigen Einflüssen der Erziehung und Gewohnheit sich nicht ganz entziehen. Die [>20-19] Resultate hiervon liegen überall vor; alle großen Fragen des Tages sind zu Parteifragen geworden; die Wahrheit wartet vergeblich auf einen vorurteilslosen Forscher. Die Meister der Wissenschaft, entweder nehmen sie die Frage gar nicht auf, oder geschieht es, so sind auch sie schon zu einer Partei getreten. Selbst wenn die Wahrheit gefunden wäre, die Leidenschaft läßt deren Stimme nicht hindurchdringen; deshalb muß im Recht erst die Zeit mit ihrer beruhigenden Macht über diese Fragen hinweg gegangen sein, ehe die Wissenschaft hervortreten und frei die Wahrheit finden kann; aber freilich dann meist zu spät."
            S. 20-21: "Die Vergleichung der Objekte der Wissenschaften miteinander führt zu einer weiteren Eigentümlichkeit des Rechts, deren Folgen die bisher besprochenen weit überragen. Es ist die Gestalt des positiven Gesetzes, jene Zwittergestalt von Sein und Wissen, die zwischen dem Recht und der Wissenschaft sich eindrängt und beide mit ihren verderblichen Wirkungen bedeckt. ..."
            S. 20-21: "Anders ist es mit den positiven Gesetzen des Rechts. Mit Gewalt und Strafen umgürtet, zwingen sie sich, ob wahr oder falsch, dem Gegenstand auf; das natürliche Recht muß seine Wahrheit hingeben und nach ihnen sich beugen. Während in allen anderen Regionen das Wissen das Sein unberührt läßt, ehrfurchtsvoll vor demselben zurücktritt, wird im Recht durch das positive Gesetz das Umgekehrte erzwungen. Das Wissen, selbst das falsche und mangelhafte, überwältigt das Sein.
            Der notwendige Fortgang vom natürlichen Recht zum positiven Gesetz soll damit nicht geleugnet werden. ... "
            S. 22-23: "... Das Recht ist der Wissenschaft ewig voraus. ...
            Hat das natürliche Recht, wie gezeigt, von dem positiven Gesetz schwer zu leiden, so ist doch das Übel für die Wissenschaft noch größer. Aus einer Priesterin der Wahrheit wird sie durch das positive Gesetz zu einer Dienerin des Zufalls, des Irrtums, der Leidenschaft, des Unverstandes. Statt des Ewigen, Absoluten, wird das Zufällige, Mangelhafte ihr Gegenstand. Aus dem Äther des Himmels sinkt sie in den Morast der Erde."
            S. 24-23f : "Fern sei es von mir, zu behaupten, das positive Gesetz enthalte nichts als Unwahrheit; ein großer Teil ist wahr, vielleicht nur der geringere unwahr. Allein, soweit das positive Gesetz nach Inhalt und Form der wahre Ausdruck des natürlichen Rechtes ist, hat es schon das getan und erreicht, was das Tun und Streben der Wissenschaft ist; auch ihr Ziel ist nur die Auffindung der wahren Gesetze des Rechts. Insoweit bleibt also der Wissenschaft nur das Werk des Erklären, Verdeutlichens, das Werk des Schulmeisters; kein Wunder, daß die Wissenschaft sich damit nicht befassen mag. Man hat sich oft gewundert, weshalb umfassende Gesetzbücher überall eine Zeitlang die Wissenschaft unterdrückt haben und die Gründe dafür hie und da gesucht, namentlich aber dem Gesetzbuch einen schweren Vorwurf daraus gemacht. Aber das Entgegengesetzte ist die Wahrheit. Je vorzüglicher das Gesetzbuch gelingt, je mehr es die Wahrheit erreicht, um so mehr ist es der Inhalt der Wissenschaft selbst, gefaßt in die präziseste Form, also dasselbe, was die Wissenschaft nur geben kann. Es ist deshalb natürlich, daß für den guten Teil des Gesetzbuches die Wissenschaft erst wieder Raum gewinnt, wenn im Laufe der Zeit die Entwicklung des Rechts darüber hinausgegangen.
            Ist so in dem wahren Teil jedes positiven Gesetzes für die Wissenschaft nichts zu tun, so bleibt für sie nur das Unwahre, und mit Gier und Eifer ist sie zu allen Zeiten darüber hergefallen.
            Was ist der Inhalt all jener Kommentare, Exegesen, jener Monographien, Quästionen, Meditationen, jener Abhandlungen und Rechtsfälle? Nur ein kleiner Teil davon hat das natürliche Recht zu seinem Gegenstand; neun Zehntel und mehr haben es nur mit den Lücken, Zweideutigkeiten, Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen [>24-25] der positiven Gesetze zu tun. Die Unkenntnis, die Nachlässigkeit, die Leidenschaft des Gesetzgebers ist ihr Objekt. Selbst das Genie weigert sich nicht, dem Unverstand zu dienen; zu dessen Rechtfertigung all seinen Witz, all seine Gelehrsamkeit aufzubieten. Die Juristen sind durch das positive Gesetz zu Würmern geworden, die nur von dem faulen Holz leben; von dem gesunden sich abwendend, ist es nur das kranke, in dem sie nisten und weben. Indem die Wissenschaft das Zufällige zu ihrem Gegenstand macht, wird sie selbst zur Zufälligkeit; drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.
            Solch hartes Urteil verlangt ausführlichen Beweis, einige Beispiele werden vielleicht am besten dazu dienen." [Es folgen viele Beispiele als Beweis]
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja (siehe bitte).
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Jein, von Kirchmann gibt viele Beispiele zum  Beweis  seiner Kritik.
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchworte: Wissenschaft (137 Treffer), Rechtswissenschaft (17 Treffer), Jurisprudenz (0 Treffer).
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
    K2-RW
    K3-RW
    K4-RW
    K5-RW
    K6-RW
    K7-RW
    K8-RW
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja, vielfach.
    Ja, vielfach.
    Nein.
    Ja, in Grundzügen
    Nein.
    Keine.

    RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Von Kirchmann verwendet oft "Wissenschaft", wo Rechtswissenschaft gemeint ist, was sich problemlos aus dem Zusammenhang ergibt. Er sieht die Rechtswissenschaft außerordentlich kritisch: Die zerstörende Kraft der Wissenschaft. Und diese Kritik durchzieht den Vortrag von Anfang bis Ende, wie man dem von mir erweiterten Inhaltsverzeichnis deutlich entnehmen kann.
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, vielfach.
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja, vielfach
      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja, in Grundzügen.
      • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
      • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Nein.
      • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert? Nein.
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein, es wird nicht ausgeführt, wie die Grundzüge der Ideen von Kirchmanns umgesetzt werden könnten.
      • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)  mit Beispielen dargestellt?
      • K7.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd) mit Beispielen dargestellt?
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Methodik
    Suchworte: "method" (5 Treffer), erfasst auch: "Methode" (5 Treffer), "Methodik" (0 Treffer), "Methodologie" (Treffer), "methodisch" (0 Treffer) , "methodologisch" (0 Treffer),
     
    jur. Methodik
    K1-jM
    K2-jM
    K3-jM
    K4-jM
    K5-jM
    K6-jM
    K7-jM
    K8-jM
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 12-11; 12-13 (vergleichende Methode);
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja:
        S. 16-15: "Sonderbar; als wenn die richtigste Methode nicht, wie überall, so auch im Recht, die wäre,
        jeder neuen Bildung frei in das Auge zu sehen, ohne mitgebrachte Vorstellungen in ihr sich zu vertiefen und so rein aus ihr selbst die neuen Begriffe und Gesetze hervorgehen zu lassen."
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" (7 Treffer), Begriffsbildung (0 Treffer)
     
    juristische Begriffsbildung
    K1-jBB
    K2-jBB
    K3-jBB
     K4-jBB
     K5-jBB
     K6-jBB
    K7-jBB
    K8-jBB
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Auf die juristische Begriffsbildung und ihre Problematik geht von Kirchmann nicht ein. Kritisiert wird, dass man jahrhundertelang deutsche juristische Begriffe oder Sachverhalt gewaltsam in das römische Recht gepresst hat. Hier zeigt sich bereits deutlich, dass juristische Begriffsbildung mehr mit Interesse, Zwanghaftigkeit und Sophistik als mit Wissenschaft zu hat.
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S. 6-7: "... Es kann aber auch heißen: die Jurisprudenz ist theoretisch als Wissenschaft wertlos, sie ist keine Wissenschaft und erreicht nicht den wahren Begriff derselben.
        S. 16-15: "Die deutschen Juristen haben es noch ärger getrieben. Die deutsche Ehre und väterliche Gewalt, die deutschen Servituten und Standesverhältnisse wurden gewaltsam unter Begriffe des römischen Rechts gebracht, mit denen sie kaum mehr als den Namen gemein hatten, und wo der Gegenstand diesem Verfahren zu sehr widerstand, da fehlte so sehr die freie wissenschaftliche Auffassung desselben, daß man nichts weiter damit anzufangen wußte, als ihn den römischen Instituten als usus modernus anzuhängen. Dies Verfahren der deutschen Juristen wird zwar jetzt allgemein als Fehler getadelt; aber ein Fehler, der jahrhundertelang und von allen festgehalten worden ist, beweist, daß die Verleitung dazu in der Sache selbst ihren Grund haben muß.
            Bei den römischen Juristen wird dasselbe Verfahren noch heute als Muster angestellt. Sonderbar; als wenn die richtigste Methode nicht, wie überall, so auch im Recht, die wäre, jeder neuen Bildung frei in das Auge zu sehen, ohne mitgebrachte Vorstellungen in ihr sich zu vertiefen und so rein aus ihr selbst die neuen Begriffe und Gesetze hervorgehen zu  lassen."
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
        S. 10-11: "Die Aufgabe der Jurisprudenz ist also dieselbe wie die aller anderen Wissenschaften; sie hat ihren Gegenstand zu verstehen, seine Gesetze zu finden, zu dem Ende die Begriffe zu schaffen, die Verwandtschaft und den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen und endlich ihr Wissen in ein einfaches System zusammenzufassen."
        S. 12-11: "Die Jurisprudenz dagegen ist seit Bacons Zeiten mindestens stationär geblieben; ihre Regeln, ihre Begriffe haben seitdem nicht an schärferem Ausdruck gewonnen; der Kontroversen sind nicht weniger, sondern mehr geworden, selbst wo die mühsamste Untersuchung endlich ein sicheres unerschütterliches Resultat erreicht zu haben glaubte, ist kaum ein Jahrzehnt verflossen; und der Streit beginnt von vorne."
        S. 14-15: "Wenn also die Gesetze ihrer Natur und Kräfte auch erst nach langen Bemühungen entdeckt wurden, so sind sie doch für die Gegenwart noch so wahr wie für die Vorzeit und bleiben wahr für alle Zukunft. Anders in der Rechtswissenschaft. Hat diese endlich nach langjährigen Bemühungen den wahren Begriff, das Gesetz einer ihrer Bildungen gefunden, so ist inzwischen der Gegenstand schon
        ein anderer geworden; die Wissenschaft kommt bei der fortschreitenden Entwicklung immer zu spät, niemals kann sie die Gegenwart erreichen."
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
    Suchworte: unbestimmte (kommt nicht vor), Rechtsbegriff (kommt nicht vor), Generalklausel (kommt nicht vor).
     
    Unbestimmte Rechtsbegriffe
    K1-uRB
    K2-uRB
    K3-uRB
    K4-uRB
    K5-uRB
    K6-uRBr
    K7-uRB
    K8-uRB
     Kirchmann 1848  Nicht vorh.  Nicht vorh.   Nein  Nein  Nein  Nein 
    Nein 
       Keine 

    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Die Suchbegriffe unbestimmte, Rechtsbegriff  oder Generalklausel kommen nicht vor.
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor?  Nicht vorhanden.
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      <K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (keine Treffer), Logik  im juristischen Sinne (keine Treffer).
     
    jur.  Logik
    K1-jL
    K2-jL
    K3-jL
    K4-jL
    K5-jL
    K6-jL
    K7-jL
    K8-jL
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Nein, aber in allgemeinwissenschaftlicher Bedeutung:
        S. 8-9: "Die Seele ist so der Gegenstand der Psychologie; der Geist in seiner einfachen Tätigkeit des
        Denkens so der Gegenstand der Logik."
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt?
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?



    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "beweis" (5 Treffer).
     
    jur. Beweis
    K1-jBew
    K2-jBew
    K3-jBew
    K4-jBew
    K5-jBew
    K6-jBew
    K7-jBew
    K8-jBew
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja, Beispiele
    Nein
    Nein
    Ja
    Keine

    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Was juristischen Beisweisen ist und wie es geht wird nicht erörtert, aber an mehreren Beispielen illustriert.
     

      <<K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 12-13: "... Der richtigere Weg für die Untersuchung meines Themas wird also der sein, mit einer Vergleichung des Gegenstandes der Jurisprudenz mit den Objekten anderer Disziplinen zu beginnen. Diese Weise der Behandlung des Themas gewährt, wenn sie gelingt, den doppelten Vorteil, einmal den Beweis des Satzes an sich zu verschaffen, zugleich aber die Einsicht in die Gründe desselben zu gewähren."
        S. 16-17: "... Dies Verfahren der deutschen Juristen wird zwar jetzt allgemein als Fehler getadelt; aber ein Fehler, der jahrhundertelang und von allen festgehalten worden ist, beweist, daß die Verleitung dazu in der Sache selbst ihren Grund haben muß."
        S. 20-19: "Ein eigentümliches Institut, was hierher gehört, die Zensur, hat seine natürliche Basis nur in dieser Verbindung des Rechts mit dem Gefühl; dadurch allein überdauert die Zensur alle sie schlagenden Beweise der Wissenschaft. :::" Anmerkung: Könnte auch allgemein wissenschaftlich interpretiert werden.
        S. 24-25: "Solch hartes Urteil verlangt ausführlichen Beweis, einige Beispiele werden vielleicht am besten dazu dienen."
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, an Beispielen, nicht methodologisch.
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-jBew Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert?
      • K6.2-jBew Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung und bloßem  Meinen  gesehen und kritisch erörtert?
      • K6.3-jBew Wird  kritisch erörtert, weshalb  jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene "freie Beweiswürdigung" braucht?
      • K6.4-jBew Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger Beweis ist?
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, es werden viele  Beispiele  gebracht, aber nicht als Beleg für eine Definition oder Theorie.
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Erklaeren
    Suchwort "erklär" (5 Treffer), erfasst auch Erklärung und die grammatischen Varianten.
     
    Jur. Erklaeren 
    K1-jErk
    K2-jErk
    K3-jErk
    K4-jErk
    K5-jErk
    K6-jErk
    K7-jErk
    K8-jErk
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein 
    Keine

    jErk-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier erklären von juristischen Sachverhalten: Juristisches Erklären spielt in diesem Vortag von von Kirchmann keine Rolle.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 24-23: "... Insoweit bleibt also der Wissenschaft nur das Werk des Erklärens, Verdeutlichens, das Werk des Schulmeisters; kein Wunder, daß die Wissenschaft sich damit nicht befassen mag."  Anmerkung: "Wissenschaft" wird hier als Rechtswissenschaft gemeint.
        S. 28-27: Willenserklärungen.
        S. 38-37: "... Nur so ist der Widerspruch erklärlich, daß man die Pfuscher in der Medizin bestraft und die Pfuscher in der Jurisprudenz privilegiert."
        S. 44-45 "... Dies eben ist das klägliche der Jurisprudenz, daß sie die Politik von sich aussondert, daß sie damit sich selbst für unfähig erklärt, den Stoff, den Gang der neuen Bildungen zu beherrschen oder auch nur zu leiten, während alle anderen Wissenschaften dies als ihren wesentlichsten Teil, als ihre höchste Aufgabe betrachten."
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "verst" (18 Treffer), verstehen (6 Treffer).
     
    Jur. Verstehen 
    K1-jVerst
    K2-jVerst
    K3-jVerst
    K4-jVerst
    K5-jVerst
    K6-jVerst
    K7-jVerst
    K8-jVerst
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: S. 10-11: "Die Aufgabe der Jurisprudenz ist also dieselbe wie die aller anderen Wissenschaften; sie hat ihren Gegenstand zu verstehen, seine Gesetze zu finden, zu dem Ende die Begriffe zu schaffen, die Verwandtschaft und den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen und endlich ihr Wissen in ein einfaches System zusammenzufassen. ..."
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 8-7: "Die abstumpfende Kraft der Gewohnheit läßt selbst den bessern Teil der Juristen an dergleichen Erscheinungen bald gleichgültig vorübergehen, und wenn der Laie den Mund auftun will, so wird er vornehm damit abgewiesen, daß er die Sache nicht verstehe. ..."
        S. 8-9: "Die Jurisprudenz hat es wie jede andere Wissenschaft mit einem Gegenstande zu tun, der selbständig, frei und unabhängig in sich besteht, unbekümmert, ob die Wissenschaft existiert, ob sie ihn versteht oder nicht. ..." Anmerkung: "Wissenschaft" wird hier als Rechtswissenschaft gemeint.
        S. 18-17: "... Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur Wert, wenn sie das Mittel ist, die Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen. ..."
        S. 22-23: "... Es war eine gutmütige Täuschung, zu wähnen, daß, wenn man der Wissenschaft nur Zeit lassen wollte, sie die Gegenwart erreichen und verstehen werde. Das Recht ist der Wissenschaft ewig voraus. ..."
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja:
        S. 10-11: "Die Aufgabe der Jurisprudenz ist also dieselbe wie die aller anderen Wissenschaften; sie hat ihren Gegenstand zu verstehen, seine Gesetze zu finden, zu dem Ende die Begriffe zu schaffen, die Verwandtschaft und den Zusammenhang der einzelnen Bildungen zu erkennen und endlich ihr Wissen in ein einfaches System zusammenzufassen. ..."
        S. 28-29: "Der folgende Plenarbeschluß hat es wieder lediglich mit der schlechten Fassung des Gesetzes zu tun. Es wird die Frage erörtert, die schon vielfach die Gerichte, das Ministerium und die Ausleger beschäftigte; die Frage: was unter den Kapitalien zu verstehen, die den Kindern zur besonderen Sicherheit verschrieben worden, und über die nach § 169 Tit. 2 Tl. II des Allgemeinen Landrechts dem Vater keine volle Disposition zustehen soll. Der Grund zu all diesen vielfachen Erörterungen liegt lediglich darin, daß das Gesetz hier in den Worten: zur Sicherheit verschriebene Kapitalien eine Kategorie aufstellt, die nirgends weiter im Gesetzbuch vorkommt, auch hier nicht entwickelt ist, ja mit den Grundsätzen der preußischen Hypothekenverfassung sich nicht wohl vereinigen läßt. Deshalb allein die mannigfachen Zweifel und die gelehrten Erörterungen zu ihrer Beseitigung."
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "ausleg" (4 Treffer), "Auslegung (3 Treffer )
     
    Auslegen
    K1-Ausl
    K2-Ausl
    K3-Ausl
    K4-Ausl
    K5-Ausl
    K6-Ausl
    K7-Ausl
    K8-Ausl
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja
    Keine

    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag keine besondere Rolle. Grundsätzlich scheint er die Auslegung nicht in Frage zu stellen, wenn er sie auch in einigen Beispielen sehr kritisch sieht.
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
            S. 28-27f: "Der demselben folgende Plenarbeschluß bietet hierzu einen merkwürdigen Gegensatz; beinahe sollte man in seiner Stellung an eine Tücke des Zufalls glauben. Er bestimmt, daß der Konsens der Frau zu des Mannes Veräußerungen der in Gütergemeinschaft befindlichen Grundstücke schriftlich erteilt werden müsse. Man sollte meinen, es sei ganz dieselbe Frage, die hier bejahend und vorher verneinend [>28-29] entschieden worden, und in Wahrheit bedarf es auch einer sechzehn Seiten langen, auf Geschichte des Gesetzbuchs und gemeines Recht gestützten Ausführung, um einen Unterschied aufzufinden. Der wahre Grund, weshalb man hier nicht einfach die Entscheidung aus den Worten des § 133 Tit. 5 T1. I des Allgemeinen Landrechts hergenommen, war lediglich, die Konsequenz der Auslegung des Paragraphen in dem vorhergehenden Falle zu retten.
            Man sieht, die Entscheidung aus der Natur der Sache ist in beiden Fällen einfach; die aufgewandte Gelehrsamkeit und Auslegungskunst ist nicht auf das natürliche Recht und dessen Bestimmung gerichtet, sondern auf Beseitigung der Gewalt, welche das positive Gesetz durch seine abstrakte Regel diesem Rechte angetan hat."
            S. 28-29: "Der folgende Plenarbeschluß hat es wieder lediglich mit der schlechten Fassung des Gesetzes zu tun. Es wird die Frage erörtert, die schon vielfach die Gerichte, das Ministerium und die Ausleger beschäftigte; die Frage: was unter den Kapitalien zu verstehen, die den Kindern zur besonderen Sicherheit verschrieben worden, und über die nach § 169 Tit. 2 Tl. II des Allgemeinen Landrechts dem Vater keine volle Disposition zustehen soll. Der Grund zu all diesen vielfachen Erörterungen liegt lediglich darin, daß das Gesetz hier in den Worten: zur Sicherheit verschriebene Kapitalien eine Kategorie aufstellt, die nirgends weiter im Gesetzbuch vorkommt, auch hier nicht entwickelt ist, ja mit den Grundsätzen der preußischen Hypothekenverfassung sich nicht wohl vereinigen läßt. Deshalb allein die mannigfachen Zweifel und die gelehrten Erörterungen zu ihrer Beseitigung."
            S. 40-39: "Ihre großen Denker, Plato, Aristoteles, haben keine Ahnung, daß die Auslegung des positiven Gesetzes, jener kleinliche Streit über Zweifel und Dunkelheit eines solchen, die Würde einer Wissenschaft für sich in Anspruch nehmen könnte; dergleichen ist ihnen so geringfügig, daß sie in ihren, sonst so praktisch gehaltenen Schriften nirgends dabei verweilen. ..."
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja, siehe bitte K3-Ausl.
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine




    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analog" (1 Treffer).
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
    K2-jAna
    K3-jAna
    K4-jAna
    K5-jAna
    K6-jAna
    K7-jAna
    K8-jAna
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Analogie spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
     

      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 10-11: "... Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche Analogie; auch ihr Gegenstand enthält das Moment des Wissens." Anmerkung: "Analogie" kann man hier auch allgemein wissenschaftlich verstehen.
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie. Nein.
      • K6.1-jAna  Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zitiert oder / und entwickelt?
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
    Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0 Treffer), "Gesetz" (33 Treffer),
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
    K2-Ges
    K3-Ges
    K4-Ges
    K5-Ges
    K6-Ges
    K7-Ges
    K8-Ges
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Ges-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Die Problematik, ob man Gesetze auch ohne auslegen verstehen kann oder ob verstehen auslegen gleichzusetzen ist bzw. was der Unterschied zwischen verstehen und auslegen ist, spielt im Vortrag von Kirchmanns keine ausdrückliche Rolle.
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen? Nein
      • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet? Nein
      • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen? Nein.
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
    Suchworte "Rechtsfortbildung" (0 Treffer), "Richterrecht" (0 Treffer), "Fortbildung" (2 Treffer).
     
    Rechtsfortbildung
    K1-RFB
    K2-RFB
    K3-RFB
    K4-RFB
    K5-RFB
    K6-RFB
    K7-RFB
    K8-RFB
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Die Fortbildung des Rechts wird an wenigen Stellen erwähnt und hier der Entwicklungsstand kritisiert.
     

      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Rechtsfortbildung: kein Treffer.
        Fortbildung (des Rechts):
              S. 42-41: "... Dagegen sucht man vergeblich nach einer Hilfe, nach einer Leitung der Wissenschaft an den Orten, wo es wahrhaft not tut, bei der Fortbildung des Rechtes im allgemeinen."
              S. 44-45: "Jene vielgerühmte Fortbildung des Rechts durch die Juristen, von der man jetzt in allen Kompendien lesen kann, läuft nur auf das Spielwerk des kleineren Details hinaus. Das Fundament zu legen, den neuen Bau kräftig in die Höhe zu führen, das können die Juristen nicht. Aber wohl, wenn der Bau fertig ist, wenn die Säulen ihn tragen, dann kommen sie wie die Raben zu Tausenden und nisten in allen Winkeln und messen die Grenzen und Dimensionen bis auf Zoll und Linie und übermalen und überschnörkeln den edlen Bau, daß Fürst und Volk kaum noch ihrer Taten Werk darin erkennen."
        Richterrecht: keine Treffer.
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsdogmatik
    Suchwort dogmati" (0 Treffer)
     
    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
    K2-Dog
    K3-Dog
    K4-Dog
    K5-Dog
    K6-Dog
    K7-Dog
    K8-Dog
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Der Ausdruck "dogmati" kommt im Vortrag nicht vor und damit auch nicht "Dogmatik" oder "Rechtsdogmatik".
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
    Suchworte "Normen und Werte" (0 Treffer) bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Kirchmann 1848 Nicht vorh. Nicht vorh.     Nein     Nein     Nein     Nein     Nein     Keine

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Eine Betrachtung von Normen und Werten erfolgt in von Kirchmanns Vortrag nicht.

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
      Nicht vorhanden.
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor?  Nicht vorhanden.
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Nein.
      • K6.2-NW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
      • K6.3-NW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben? Nein.
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert, z.B. ein Recht? Nein.
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
    Suchwort "norm" (0 Treffer), "Rechtsnorm" (0 Treffer), "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (0 Treffer), "Rechtsfolge" (0 Treffer).
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
    K5-jNorm
    K6-jNorm
    K7-jNorm
    K8-jNorm
     Kirchmann 1848 Nicht vorh. Nicht vorh. Nein Nein Nein Nein Nein Keine

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):  Der Ausdruck "norm" kommt in von Kirchmanns Vortrag nicht vor.
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Norm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
      • K6.2-Norm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
      • K6.3-Norm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt? Nein.
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes? Keine.


    Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, >  Normen. > Grundtatsache zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
    Suchwort "wert" (11 Treffer), Werten (0 Treffer), Werturteil (0 Treffer),
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
    K5-jWert
    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Kirchmann 1848 Nicht vorh. Nicht vorh. Ja Ja     Nein      Nein      Nein     Keine

    jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Wert kommt bereits im Titel vor und die Wertlosigkeit der Rechtswissenschaft ist leitende These des Vortrags.
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
            S. 12-13: "... Ich will deshalb einen andern Weg versuchen. Ist nämlich meine Behauptung von der Wertlosigkeit der Jurisprudenz eine wahre, so erhellt zunächst, daß die Schuld davon nicht die Personen, nicht die Bearbeiter der Wissenschaft treffen kann. ..."
            S. 18-17: "Die Vergangenheit ist tot; sie hat nur Wert, wenn sie das Mittel ist, die Gegenwart zu verstehen und zu beherrschen. ..."
            S. 18-19: "Diese Eigentümlichkeit des Rechts soll durchaus nicht als ein Tadel desselben aufgestellt werden; im Gegenteil, gerade darin mag sein höchster Wert liegen. Aber die Frage meiner Untersuchung ist nur, ob der Wissenschaft des Rechts dadurch eine Erleichterung oder eine Schwierigkeit entstehe. Und hier leuchtet es ein, daß die Untersuchungen der Wissenschaft dadurch nur erschwert sein können. ..."
            S. 24-25 (Polenprozeß)
            S. 24-25f: "Nur soweit jene Aus-[>26-25]führungen mit der Natur der Sache, mit dem natürlichen Recht sich beschäftigen, haben sie einen dauernden Wert; das andere ist nicht minder wissenschaftlich, und doch liest es kein Mensch mehr, seit die Deklaration von diesem Jahr erschienen ist."
            S. 26-27f: "Wäre der Paragraph so gefaßt worden, wie der Satz von [>28-27] dem Königl. Geheimen Ober-Tribunal ausgedrückt ist, so wären alle jene scharfsinnigen Untersuchungen erspart worden, so wie sie umgekehrt all ihren Wert verlieren, sobald der Gesetzgeber sich entschließt, seinen Fehler zu verbessern."
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja:
            S. 7-8: "Das Thema, wie ich es aufgestellt habe, leidet an einer Zweideutigkeit. Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft kann einmal heißen: »daß die Jurisprudenz zwar eine Wissenschaft, daß sie aber des Einflusses auf die Wirklichkeit und das Leben der Völker entbehre, wie ein solcher jeder Wissenschaft zukomme und gebühre.« Es kann aber auch heißen: »die Jurisprudenz ist theoretisch als
        Wissenschaft wertlos, sie ist keine Wissenschaft und erreicht nicht den wahren Begriff derselben.«"
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.
    Suchworte "Sachverhalt" ( Treffer), "Tatbestand" ( Treffer), Tatbestandsmerkmal ( Treffer)
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor? Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?  Nicht vorhanden.
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert?
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt?
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt?
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Psychologie
    Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (2 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:: Absicht (0 Treffer), Affekt (0 Treffer), Aufmerksamkeit (0 Treffer), Befinden (0 Treffer), bewusst (0 Treffer), Bewusstsein (0 Treffer), Denken (3 Treffer), Empfind (1 Treffer), Erinner (1 Treffer), Fähig (1 Treffer), Gedächtnis (0 Treffer), Fühl (11 Treffer), Handlung (10 Treffer), Irrtum (7 Treffer), Können (6 Treffer), Motiv (1 Treffer), Plan (0 Treffer), Steuerung (0 Treffer), Vermeiden (2 Treffer), Vorsatz (0 Treffer), Wahrnehm (0 Treffer), Wollen (1 Treffer), Wille (5 Treffer), Wissen (153 Treffer), Ziel (4 Treffer)
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
    K3-Psy
    K4-Psy
    K5-Psy
    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Kirchmann 1848 Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Die Psychologie, die Juristen in ihrer Arbeit anwenden, spielt wie in fast allen juristischen Arbeiten auch im Vortrag von Kirchmanns keine Rolle.
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
          S. 8-9: "... Die Seele ist so der Gegenstand der Psychologie; der Geist in seiner einfachen Tätigkeit des Denkens so der Gegenstand der Logik. ..."
          S. 42-41: "... Die Psychologie hat wesentlich die Kunst der Erziehung unterstützt, die Methode des Unterrichts verbessert; Mnemonik, Phrenologie bieten ihre Dienste an."
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer), meinen (Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer), Argumentation (0 Treffer),
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen: Die freie Beweiswürdigung und richterliche Überzeugungsbildung spielt in von Kaufmanns Vortrag keine Rolle. Es scheint aber, als spräche er sich eher für den gesunden Menschenverstand und Sinn für das aus, was das Volk als Recht empfindet.
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort ""Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, aber nicht im Sinne "von Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung".
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
    Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (0 Treffer).
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das Thema "herrschende Meinung" spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Mei  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-Mei  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-Mei  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.


    Subsumtion
    Suchwort "Subsumtion" (0 Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion:
     Subsumtion spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor?
      Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
    Suchworte Rang" (keine Treffer), Hierarchie (keine Treffer), konflikt (keine Treffer).
     
    Rang (konflike)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Kirchmann 1848 Nicht vorh. Nicht vorh. Nein Nein Nein Nein Nein Keine

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es verschiedene Ebenen: Das Thema Rang, Rangfolgen, Rangkonflikte, Konflikte zwischen Normen spielt bei Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor?
      Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (keine Treffer).
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen:  Das Thema Konkurrenzen spielt on von KIrchmanns Vortrag keine Rolle.
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor?
      Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
    Suchwort "Lücke" (8-7); 22-21; 24-23;  36-37; 38-39 ).
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja, Bspe.
    Keine 

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Lücken werden in von Kirchmanns Vortrag thematisiert und als häufige Motivationsquelle für die Rechtswissenschaft genannt.
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor?
      Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 8-7: "... Welche Masse von Gesetzen, und doch wie viele Lücken!"
        S. 22-21: "Aber wo auch der Inhalt wahr ist, ist doch die Form, der Ausdruck des positiven Gesetzes, vielfach mangelhaft; daher die Lücken, die Widersprüche, die Dunkelheiten, der Zweifel."
        S. 24-23: "Was ist der Inhalt all jener Kommentare, Exegesen, jener Monographien, Quästionen, Meditationen, jener Abhandlungen und Rechtsfälle? Nur ein kleiner Teil davon hat das natürliche Recht zu seinem Gegenstand; neun Zehntel und mehr haben es nur mit den Lücken, Zweideutigkeiten, Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen [>24-25] der positiven Gesetze zu tun. Die Unkenntnis, die Nachlässigkeit, die Leidenschaft des Gesetzgebers ist ihr Objekt. ..."
        S. 38-39: "... Sobald aber die deutliche Erkenntnis erlangt sein wird, wird man schwerlich bei diesen vereinzelten, lückenhaften Mitteln zur Abhilfe stehenbleiben, und die Regierung, der die Juristen nicht minder lästig sind, wird gern hilfreiche Hand leisten. ..."
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja, in den Beispielen..
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja, dass bei der Gesetzgebung etwas vergessen oder übersehen wird.
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja, Beispiele werden genannt.
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
    Suchworte "unklar" (1 Treffer, "unverständlich" (1 Treffer), "mehrdeutig" (keine Treffer).
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
    K7-unk
    K8-unk
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag so gut wie keine Rolle.
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor?
        Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
            S. 42-41f: "... Die [>42-43] große Masse der Nation ist im Beginn der Entwicklung stets besonnen; sich selbst unklar, wendet sie sich fragend an die Wissenschaft, nach Lösung der Zweifel, nach Leitung in dem dunklen Gange der Entwicklung. Aber die Wissenschaft hat von jeher sich dazu ohnmächtig erwiesen; die Gegenwart hat sie noch niemals verstanden. ..."
            S- 36-35: "Die Sprache des gemeinen Mannes hat für diesen Zustand bezeichnende Ausdrücke. Fragt man einen Bauer, wie es mit seinem Prozeße stehe, so ist die Antwort: Er schwebt noch; ein vortreffliches Wort für den schleichenden Fortgang der Sache, die völlige Unverständlichkeit derselben für die Partei. Hat der Bauer den Prozeß verloren, so sagt er nicht, daß er Unrecht gehabt, sondern: Ich habe verspielt. Der Verlust des Prozesses und die Verwüstung seines Feldes durch Hagelschlag sind ihm Ereignisse ganz gleicher Natur; Unglück, aber kein Unrecht."
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
       


    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche
    Suchbegriffe "ungereimt" (keine Treffer), "unverträglich" (keine Treffer) = "nicht verträglich" (keine Treffer), "widerspr" (mehrere Treffer).
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Nein
    Nein
    Ja, teils
    Ja, teils
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Widersprüche und Paradoxien im Rechtssystem spielen in von Kirchmanns Vortrag eine wichtige Rolle.
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 12-13: "... Man hat wohl Beispiele, daß durch gewisse Zeiträume hindurch das Zurückbleiben einer einzelnen Wissenschaft die Schuld ihrer damaligen Pfleger und Bearbeiter gewesen ist; aber für die Jahrtausende, welche die Wissenschaften überhaupt bestehen, ist ein Gleiches unmöglich; es widerspricht der Natur des menschlichen Geistes, der gleich kräftig ist und bleibt, mag der Gegenstand,
        wohin er sich wendet, sein, welcher er wolle. ..."
        S. 22-21: "Aber wo auch der Inhalt wahr ist, ist doch die Form, der Ausdruck des positiven Gesetzes, vielfach mangelhaft; daher die Lücken, die Widersprüche, die Dunkelheiten, der Zweifel."
        S. 24-23: "Was ist der Inhalt all jener Kommentare, Exegesen, jener Monographien, Quästionen, Meditationen, jener Abhandlungen und Rechtsfälle? Nur ein kleiner Teil davon hat das natürliche Recht zu seinem Gegenstand; neun Zehntel und mehr haben es nur mit den Lücken, Zweideutigkeiten, Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen [>24-25] der positiven Gesetze zu tun. Die Unkenntnis, die Nachlässigkeit, die Leidenschaft des Gesetzgebers ist ihr Objekt. ..."
        S. 34-33: "... Das Volk verliert die Kenntnis seines Rechts und seine Anhänglichkeit an dasselbe; es wird der ausschließende Besitz eines besondern Standes. Dies folgt aus der Natur der Sache und lehrt die Geschichte. So gerät die Wissenschaft mit sich selbst in Widerspruch; sie will den Gegenstand nur begreifen und sie zerdrückt ihn. Die Folgen dieses Widerspruchs sind außerordentlich."
        S. 36-37: "Aus diesem innern Widerspruch zwischen Zweck und Resultat der Jurisprudenz ist ferner jene sonderbare Empfehlung und Begünstigung der Vergleiche hervorgegangen. ..."
        S. 38-37: "... Nur so ist der Widerspruch erklärlich, daß man die Pfuscher in der Medizin bestraft und die Pfuscher in der Jurisprudenz privilegiert."
        S. 38-39: "... Die Nation ist der wissenschaftlichen Juristen überdrüssig. Die Ahnung, das dunkle Empfinden jenes Widerspruchs zwischen Recht und Wissenschaft ist vorhanden, nur die klare Einsicht des Volks fehlt noch. ..."
        S. 40-41: "Die in dem Gegenstand der Jurisprudenz eingeschlossenen hemmenden Kräfte sind aufgewiesen; der Widerspruch zwischen Beginnen und Resultat der Rechtswissenschaft dargelegt. ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja, teils
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja, teils.
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen AW, > Sprachkritik.
    Suchworte "sprach" (2 Treffer), "verständlich" (1 Treffer)
     
    Sprache
    K1-Spr
    K2-Spr
    K3-Spr
    K4-Spr
    K5-Spr
    K6-Spr
    K7-Spr
    K8-Spr
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja > K3-Spr
    Nein
    Ja
    Kaum
    Keine

    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache:  von Kirchmann sieht die Sprache der Juristen kritisch und beklagt die für das Volk vielfach unverständlichen Elemente.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 8-7: "Die abstumpfende Kraft der Gewohnheit läßt selbst den bessern Teil der Juristen an dergleichen Erscheinungen bald gleichgültig vorübergehen, und wenn der Laie den Mund auftun will, so wird er vornehm damit abgewiesen, daß er die Sache nicht verstehe. ..."
        S. 10-11: "... Die Sprachwissenschaft bietet hierzu eine vortreffliche Analogie; auch ihr Gegenstand enthält das Moment des Wissens. Der Einzelne weiß im Sprechen die Fall- und Zeitformen mit voller Richtigkeit anzuwenden und doch kennt er die Grammatik, die Wissenschaft der Sprache, oft kaum dem Namen nach."
        S. 18-17: "... Das Übel ist um so größer, weil die Quellen für das erloschene Recht so dürftig und mager fließen. Was der Fleiß und die Divination von Jahrhunderten sich zusammengebaut, keinen Tag ist es sicher, daß nicht ein altes Pergament aufgefunden werde, das ihren Bau bis auf den Grund zerstört. ..."
        S. 36-35: "Die Sprache des gemeinen Mannes hat für diesen Zustand bezeichnende Ausdrücke. Fragt man einen Bauer, wie es mit seinem Prozeße stehe, so ist die Antwort: Er schwebt noch ; ein vortreffliches Wort für den schleichenden Fortgang der Sache, die völlige Unverständlichkeit derselben für die Partei. Hat der Bauer den Prozeß verloren, so sagt er nicht, daß er Unrecht gehabt, sondern: Ich habe verspielt. Der Verlust des Prozesses und die Verwüstung seines Feldes durch Hagelschlag sind ihm Ereignisse ganz gleicher
        Natur; Unglück, aber kein Unrecht.
            Dies also ist der Triumph der Rechtswissenschaft, ein Recht, das das Volk nicht mehr kennt, das seine Brust nicht mehr erfüllt, das von ihm mit den wilden Mächten der Natur auf gleiche Stufe gestellt wird."
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja, siehe bitte K3-Spr.
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja.
      • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Ja.
      • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA) Nein.
      • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch). Nein.
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Kaum.
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes?  Keine.




    Kontrolle
    Suchworte "Kontroll" (keine Treffer), "Berufung" (keine Treffer), "Revision", (keine Treffer), "Öffentlich" (keine Treffer im Sinne von Kontrolle), "Volk" (mehrfach), "Ephor" (keine Treffer).
     
    Kontrolle
    K1-Kon
    K2-Kon
    K3-Kon
    K4-Kon
    K5-Kon
    K6-Kon
    K7-Kon
    K8-Kon
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Keine

    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Von Kirchmann lehnt das positive Rechtssystem in seiner Totalität ganz ab. Er kritisiert, dass das Rechtsgefühl des Volkes keine Rolle mehr spielt und kommt zu radikalen Empfehlungen: "Das Unternehmen Friedrichs des Großen, die Advokaten abzuschaffen, ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [36-37] mußte verunglücken, weil es eine halbe Maßregel war; nicht die Advokaten allein, auch die gelehrten Richter hätte er abschaffen sollen." Für die Grundübel macht er die gelehrte Rechtswissenschaft verantwortlich.
     

      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
            S. 8-7: "... Die heilige Justitia ist noch bis heute der Gegenstand des Spottes im Volke; ..."
            S. 7-9: "... Dieser Gegenstand ist das Recht, wie es in dem Volke lebt und von jedem Einzelnen in seinem Kreise verwirklicht wird; man könnte es das natürliche Recht nennen. ..."
            S. 36-35f: "Dies also ist der Triumph der Rechtswissenschaft, ein Recht, das das Volk nicht mehr kennt, das seine Brust nicht mehr erfüllt, das von ihm mit den wilden Mächten der Natur auf gleiche Stufe gestellt wird.
            Ein solches Übel ist zu groß, als daß nicht Rektionen kommen sollten, sobald die Nationen selbständiger werden. Spuren davon ziehen sich durch alle Zeiten.
            Schon Justinius Verbot, als sein Gesetzbuch vollendet war, dasselbe zu kommentieren, gehört hierher. So sehr er auch deshalb von den Gelehrten belächelt worden ist; es liegt diesem Verbot der hoch zu achtende Wunsch zugrunde, das Recht dem Volk zu erhalten und vor der zersetzenden Macht der Gelehrsamkeit zu schützen. Nach beinah dreizehn Jahrhunderten finden wir dasselbe Verbot in dem Publikation-Patent zum Allgemeinen Landrecht § 18 und in der Einleitung § 47 wieder.
            Das Unternehmen Friedrichs des Großen, die Advokaten abzuschaffen, ruht auf demselben Grund. Das Unternehmen [36-37] mußte verunglücken, weil es eine halbe Maßregel war; nicht die Advokaten allein, auch die gelehrten Richter hätte er abschaffen sollen.
            Derselbe von der Jurisprudenz abgewandte Geist durchzieht sein Werk, die Allgemeine Gerichts-Ordnung; das freie Ermessen eines redlichen, in der Billigkeit sich haltenden Richters ist ihr Prinzip; nicht die bis in die feinsten Abstraktionen und Berechnungen getriebene Regel der Wissenschaft."
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja > K3-Kon, S. 36-35: Abschaffung der Advokaten und gelehrten Richter.
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja > K3-Kon, S. 36-35: Abschaffung der Advokaten und gelehrten Richter.
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Keine.




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (kein Treffer), Entscheidungszwang (kein Treffer)
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
    K1-RVV
    K2-RVV
    K3-RVV
    K4-RVV
    K5-RVV
    K6-RVV
    K7-RVV
    K8-RVV
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nein 
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt in von Kirchmanns Vortrag keine Rolle.
     

      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (kein Treffer), "billig" im Sinne von gerecht  (5 Treffer).
     
    Gerecht
    K1-Ger
    K2-Ger
    K3-Ger
    K4-Ger
    K5-Ger
    K6-Ger
    K7-Ger
    K8-Ger
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Ja
    Ja > K6-Ger
    Nein
    Nein
    Ja
    Keine

    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit:
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor? Nicht vorhanden.
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
          S. 16-17: "... Daher jener Zwiespalt, welcher sich durch das ganze System des römischen Rechts hindurchzieht; jener unvermittelte Gegensatz von starren Formen und freier Beweglichkeit, von buchstäblicher Strenge und von ungebundener Billigkeit."
          S. 22-21: "Das positive Gesetz ist abstrakt; seine notwendige Einfachheit vertilgt den Reichtum der individuellen Gestaltung. Deshalb die Zwittergestalten der Billigkeit, des richterlichen Ermessens."
          S. 36-37: "Derselbe von der Jurisprudenz abgewandte Geist durchzieht sein Werk, die Allgemeine Gerichts-Ordnung; das freie Ermessen eines redlichen, in der Billigkeit sich haltenden Richters ist ihr Prinzip; nicht die bis in die feinsten Abstraktionen und Berechnungen getriebene Regel der Wissenschaft."
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja > K6-Ger
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
          S. 28-27: "Der folgende Plenarbeschluß bestimmt, daß die Einwilligung des Mannes zu Darlehen der Frau auch über fünfzig Taler nicht notwendig schriftlich erteilt sein müsse. Die ungekünstelte Auffassung des Gesetzes führt offenbar zu der entgegengesetzten Entscheidung; denn nach § 133 Tit. 5 T1. I des Allgemeinen Landrechts sollen auch bloß einseitige Willenserklärungen bei Gegenständen über fünfzig
        Talern, wenn ihre Folgen sich auf die Zukunft erstrecken, schriftlich abgefaßt werden; in dem Vermögensrecht der Eheleute ist davon keine Ausnahme gemacht. Allein die Billigkeit, das natürliche Recht verlangt offenbar die entgegengesetzte Bestimmung, wie auch in den Gründen des Beschlusses am Ende angedeutet ist. ..."
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes? Keine




    Sonstiges  > spezifizieren
     
    Sonstiges
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
     Kirchmann 1848
    Nicht vorh.
    Nicht vorh.
    Nicht spezif.
    Nicht spezif.
    Nicht spezif.
    Nicht spezif.
    Nicht spezif.
    Nicht spezif.

    Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges: Bislang Keine sonstige Kategorie spezifiziert.
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor?
                  Der Vortrag hat kein Inhaltsverzeichnis. In dem aus dem Vortrag erstellten Inhaltsverzeichnis von R.S.: Nicht vorhanden.
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor? Nicht spezifisch.
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nicht vorhanden.
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert? Nicht spezifisch.
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nicht spezifisch.
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt? Nicht spezifisch.
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nicht spezifisch.
      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes? Nicht spezifisch.

    Biographie Kirchmanns von Heinrich H. Meyer-Tscheppe (1988)
    Mit freundlicher Genehmigung des  Manutius Verlages (Heidelberg) vom 09.04.2019.

    Von Kirchmann war eine außergewöhnliche Persönlichkeit und ein bewundernswerter eigener Kopf, wie die folgenden Ausführungen zu seinem Lebensweg von  Heinrich H. Meyer-Tscheppe (1988) sehr schön aufzeigen.

    Julius von Kirchmann (1802-1884)

    "BIOGRAPHISCHES

    JULIUS HERMANN VON KIRCHMANN wurde am 5.11.1802 in Schafstädt bei Merseburg als Sohn eines preußischen Offiziers geboren. Nach seinem Studium in Leipzig und Halle sowie dem obligatorischen Vorbereitungsdienst mit dem abschließenden 3. Staatsexamen (1829) wurde VON KIRCHMANN zunächst Oberlandesgerichtsassessor in Naumburg, Ende 1833 Criminalrichter in Halle. Zwei Jahre später ernannte man ihn zum Direktor des königlichen Stadt- und Landesgerichts in Querfurt. Für die Verdienste, die er sich im Fortgang seiner Laufbahn unter anderem auch um die Verbreitung des Grundbuchwesens in Kursachsen erwarb, erhielt er 1844 den Roten Adlerorden. Auch im weiteren Verlauf seiner Karriere machte er sich um die Fortentwicklung des Rechts, unter anderem durch verschiedene Kommentierungen zur Zivilprozeßordnung und zum sich im Umbruch befindlichen Strafrecht, verdient. 1846 wurde er nach Berlin zum leitenden Staatsanwalt beim dortigen Kriminalgericht berufen. Nach seiner berühmten Rede über die »Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft« wechselte er in gleicher Eigenschaft an das Kammergericht (1848). In Berlin war er nicht nur als Mitglied des linken Zentrums in der preußischen Nationalversammlung (am 5. 12. 1848 aufgelöst) und der Zweiten Kammer des [>58] Abgeordnetenhauses (im April 1849 aufgelöst) selbst politisch aktiv, sondern hatte als leitender Staatsanwalt gelegentlich auch die Anklage in politischen Prozessen zu vertreten. Dort fiel er unter anderem durch seine Behutsamkeit gegen einen revolutionären Heißsporn so unangenehm auf, daß man den Staatsanwalt mit seinen unliebsamen politischen Neigungen zum Vizepräsidenten des Appellationsgerichts in Ratibor beförderte und damit aus der preußischen Metropole entfernte. VON KIRCHMANN ließ sich davon offenbar wenig beeindrucken. Wieder war es ein Hochverratsprozeß, diesmal gegen ein Mitglied alten Reichsadels, über den er dem Justizministerium ins Auge stach. Sein Kriminalsenat nämlich hatte sich im Hinblick auf die Frage der Verhaftung des beschuldigten Grafen weder den Anträgen der Staatsanwaltschaft noch dem Entscheid des von jener in gesetzlich nicht vorgesehener Weise angerufenen Obertribunals gebeugt. Vielmehr hatte er das zuständige Untergericht veranlaßt, die Verhaftung zu verweigern und die Untersuchung gegen den Beschuldigten niederzuschlagen. VON KIRCHMANN hatte damit — nach Auffassung des Justizministeriums — mal wieder seine Renitenz unter Beweis gestellt und wurde für drei Monate vom Dienst suspendiert und auf halbes Gehalt gesetzt (1850), während seine Senatskollegen mit Geldstrafen davonkamen. Vier Jahre später führte ein Bericht über eine Reise nach Konstantinopel, der anonym in der National-Zeitung veröffentlicht worden und als dessen Urheber [>59] er jedoch bekannt geworden war, mit einer Passage zum erneuten Konflikt, die offenbar als Verherrlichung der Steuerverweigerung und des demokratischen Gedankenguts der Revolution von 1848 aufgefaßt worden war. Wie schon bei der Beförderung VON KIRCHMANNs im Jahre 1848 konnte man auch dieses Mal der Lösung des Konflikts mit dem freisinnigen Richter eine gewisse Eleganz nicht abstreiten: Er wurde bei vollem Gehalt für fünf Jahre in Urlaub geschickt — ein Urlaub, den er weidlich für verstärkte politische Aktivität nutzte, mit der Folge, daß er 1861 für die Fortschrittspartei in das preußische Abgeordnetenhaus einzog. Dennoch trat er — nachdem er das Angebot zur Verlängerung seines ohnehin bereits über die fünf Jahre hinausgegangenen Urlaubs abgelehnt hatte — 1862 wieder sein altes Amt in Ratibor an. Nach seinem keineswegs kommunistischen, aber aus anderen Gründen »anstößigen« Vortrag über den »Communismus in der Natur« im Berliner Arbeiterverein (1866) hatte jegliche Eleganz der Konfliktlösung ein Ende. VON KIRCHMANN wurde im Februar 1867 durch Urteil des Disziplinargerichtshofs beim Obertribunal seines Amtes enthoben und seiner Pensionsansprüche für verlustig erklärt. Den finanziellen Ruin wendete er mit Hilfe seines Geschicks in Spekulationsgeschäften ab, wodurch er sogar in die glückliche Lage versetzt wurde, das Ergebnis einer durch seine Freunde durchgeführten Nationalspende in Höhe von 90 000 Talern ausschlagen zu können. Seine beiden Hauptbeschäftigun-[>60] gen waren jetzt diejenige mit der Philosophie — sie äußerte sich in der Herausgabe der PHILOSOPHISCHEN BIBLIOTHEK und dem langjährigen Vorsitz in der Philosophischen Gesellschaft sowie reger Vortrags- und literarischer Tätigkeit — und diejenige mit der Politik, in der er als Abgeordneter nicht nur des preußischen Abgeordnetenhauses, sondern auch des Norddeutschen Reichstags und des Reichstags des Deutschen Reiches aktiv blieb. Aber auch seine politische Umtriebigkeit hatte Grenzen. Im preußischen Kulturkampf exponierte er sich, indem er entschieden — obwohl Protestant — für die katholische Kirche Partei ergriff, unter dem Beifall der einschlägigen Kreise und selbst der Kaiserin, aber entgegen der Gesinnung seiner Parteifreunde. So verlor er 1877 seine Mandate. Und am Ende blieb ihm die Philosophie, die er mit Eifer kommentierend und schaffend weiter betrieb — bis zu seinem Tode am 20.10.1884.

    Heidelberg, im Mai 1988
                                            Heinrich H. Meyer-Tscheppe"



    Exkurs Kirchmann Über die Anwendbarkeit der mathematischen Methode auf die Philosophie

    Der Vortrag reicht von S. 1 bis 28, danach folgt die Diskussion S. 28-49 und die Schlussentgegnung von Kirchmanns S. 49-66.

    Kirchmann beginnt zunächst mit der Feststellung, dass es in der Philosophie nicht eine Lehre und Systematik gibt, sondern viele, so dass Interessierte an der Wissenschaftlichkeit der Philosophie zweifeln. Sodann folgen Ausführungen einige Große der Philosophie, von Aristoteles bis Kant, die allesamt gescheitert seien. Erst S. 10, 2. Abs. wendet sich der Mathematik zu:

          S. 11: "So bleibt die Frage noch ungelöst: weshalb ist die mathematische Methode auf die Philosophie nicht anwendbar? ..."
          S. 12 formuliert ein erstes Zwischenergebnis: "Es sind nun drei Umstände, welche die Anwendung der geometrischen Methode auf die Philosophie ausschliessen: 1) die Geometrie allein ist im Stande, ihre obersten Grundsätze, mit denen sie beginnt, unmittelbar und für alle Einzelfälle gültig unzweifelhaft zu beweisen; 2) die Subsumtion der neuem besondern Gestalten unter die vorhergehenden kann bei ihr in höchster Gewissheit durch Anschauung dargelegt werden und 3) die unendliche Menge der Einzelfälle, die ein geometrischer Begriff befasst, kann in der Geometrie übersehen und so der an einer einzelnen bestimmten Gestalt geführte Beweis damit zur vollen Gültigkeit für alle unter den Begriff fallenden Gestalten erhoben werden.
          Diese drei Umstände sind bei der Philosophie und auch bei keiner andern besondern Wissenschaft vorhanden und nur deshalb ist die geometrische Methode auf sie nicht anwendbar und deshalb auch die gleiche Gewissheit wie in der Geometrie bei ihnen nicht zu erreichen."


    Er zeigt dann, wie die Beweise der Geometrie funktionieren und arbeitet drei Eigentümlichkeiten der Geometrie heraus, die bei allen anderen Wissenschaften nicht zuträfen:
     

      (1), S. 12: "... Wenn somit auf jenem obersten Satz die Beweise für allen weitern Inhalt der Geometrie beruhn, so besteht in ihr die erste Eigenthümlichkeit darin, dass dieser oberste Lehrsatz für sich und unabhängig von allen weitern konkreteren Gestalten der Geometrie bewiesen werden kann. ..."
      (2), S. 13: "Die zweite Eigenthümlichkeit der Geometrie liegt in der Schärfe und Bestimmtheit, mit der hier die Richtigkeit der Subsumtion eines spätern Lehrsatzes unter einen früheren dargelegt, ja anschaulich gemacht werden kann. ..."
      (3), S. 15: "Die dritte Eigenthümlichkeit beruht auf der Möglichkeit, in der Geometrie die unendliche Zahl der Einzelfälle eines Begriffes zu erschöpfen, und damit ihren, allerdings nur an einen bestimmten Einzelfall bewiesenen Lehrsätzen die unbedingte allgemeine Gültigkeit zu verschaffen, welche bekanntlich in den andern Wissenschaften nie erreicht werden kann, weil die Einzelfälle, die zu einem Begriff gehören, nie erschöpft und deshalb die Allgemeingültigkeit der aus jenen Einzelfällen entnommenen Gesetze nie bewiesen werden kann."


    Kirchmann glaubt mit seiner Argumentation den Boden für Kants Kritik der reinen Vernunft entzogen zu haben (S. 18):

      "Auf diese Sätze ist bekanntlich die ganze Kritik der reinen Vernunft erbaut. Nun ist aber nach meinen Darlegungen die volle Allgemeinheit der mathematischen Gesetze mittelst der Ueberführung der Einzelgestalt in eine Bewegung durch sinnliche Anschauung, d. h. durch Erfahrung möglich und umgekehrt bestehn in der Naturwissenschaft gar keine Gesetze von strenger Allgemeinheit; vielmehr beruhn alle nur auf Induktion, und haben daher im besten Falle nur eine hohe Wahrscheinlichkeit für sich. ..."


    Es folgt die Widerlegung Spinozas (S. 19-22) und Zusammenfassung:
     

      S. 22: "Man kann meinem Ausspruche über die Unanwendbarkeit der mathematischen Methode auf andere Wissenschaften vielleicht noch entgegenstellen, dass doch in der sogenannten angewandten Mathematik, also z. B. in der Statik, Dynamik, Akustik, Astronomie u. s. w. dies mit grossem Erfolge geschehen sei; allein doch nur in so weit, als diese Wissenschaften die Lehrsätze der Mathematik auf die Bewegung und die Zeit anwenden. Diese Gegenstände gestatten ihrer Natur nach eine sichere solche Anwendung; es wird aber hier die mathematische Methode nicht auf Gebiete angewendet, wo ihre Begriffe an sich nicht hinpassen, sondern diese andern Wissenschaften benutzen nur einfach deren Lehrsätze für Gegenstände, welche gleicher Art sind. Wo es sich aber um die Natur der Kraft, der Töne, der Himmelskörper u. s. w. handelt, da hört auch die Benutzung der Mathematik für diese Fragen auf."
      S. 23: "So wäre ich nun mit meinem Thema zu Ende, indess knüpft sich an dessen Abschluss eine Frage, die mit dem bisherigen in engem Zusammenhange steht und auf die ich deshalb noch mit einigen Worten eingehen muss.
      Man kann fragen: Wenn somit auch die mathematische Methode mit ihrer Sicherheit auf die Philosophie nicht anwendbar ist, und wenn seit den Jahrtausenden, dass die Menschheit mit Philosophie sich beschäftigt, auch mit andern Methoden nichts Festes und Allgemeinanerkanntes erreicht worden ist, wird da dieser Streit der Systeme in der Philosophie ohne Ende so lange die Menschheit besteht, fortgehn oder kann man hoffen, dass auch hier einmal Einstimmigkeit erreicht werden wird?"
      Zwischen-Kommentar: Hier möchte ich kritisch anmerken, dass der Vergleich Mathematik und Philosophie allein nicht aufklären kann, weshalb es die Philosophie in den letzten 2500 Jahren wissenschaftlich zu nichts gebracht hat, sondern auch die Natur-, Geistes- und Sozialwissenschaften zu Vergleichen herangezogen werden müssten.
      Philosophie die freieste und über allen stehende Wissenschaft
      S. 23f: "Eine Antwort hierauf erscheint bei der Unermesslichkeit der zukünftigen Zeit und bei der stetig sich steigernden geistigen Kraft der Menschheit unmöglich; allein eine Bestimmung in dem Begriffe der Philosophie dürfte doch eine feste Antwort gestatten. Es ist, wie schon erwähnt, die schrankenlose Freiheit, welche dem menschlichen Denken gerade in der Philosophie, aber auch nur in dieser gestattet ist. Alle besondern Wissenschaften einschliesslich [>24] der Mathematik gehn von gewissen Grundsätzen aus, welche jeder, der in sie eintritt, anerkennen muss; nur die Philosophie macht davon eine Ausnahme und muss sie machen, weil sie die höchste, über alle besondern stehende Wissenschaft ist, welche somit auch das Recht hat, die Wahrheit der Grundsätze und Methoden, von denen die besondern Wissenschaften ausgehn, zu prüfen. Auf dieser
      schrankenlosen Freiheit beruht der Fortschritt des menschlichen Geistes, wie die Geschichte der Wissenschaften lehrt; sie darf deshalb ihr nicht genommen werden. Deshalb können von jedem in die Philosophie neu Eintretenden auch die in ihr bestehenden Systeme von Neuem untersucht und selbst andere an deren Stelle gesetzt werden. Allerdings verlieren die grosse Mehrzahl solcher, alle Jahrzehnte auftauchenden Versuche bald ihre Bedeutung und werden vergessen, aber dies hindert den Gebrauch dieser Freiheit überhaupt nicht, und wenn in der Philosophie ein Fortschritt nicht geleugnet werden kann, so verdankt man ihn nur dieser Freiheit, welche bei besonders begünstigten Geistern zu jenen Fortschritten geführt hat, wie wir sie bei Plato, Aristoteles, bei Descartes, Locke, Leibniz, Kant u. s. w. noch heute bewundern. Bildet daher diese schrankenlose Freiheit des Denkens eine wesentliche Bedingung der philosophischen Thätigkeit, so ist es auch unvermeidlich, dass jedem einzelnen Systeme Gegner früh oder spät entgegentreten und so zu jeder Zeit eine Mehrzahl von Systemen neben einander bestehn, welche gerade in ihren obersten Grundsätzen und in ihren Methoden sich bekämpfen. Deshalb wird es in der Philosophie nie eine solche Gewissheit und ein solches allgemeines Anerkenntniss ihrer Lehren
      geben, wie es in der Mathematik und in einem grossen Theile des Inhaltes der sonstigen besondern Wissenschaften besteht. Käme je ein solches allgemein gültiges System auf Jahrtausende hinaus zur Herrschaft, so wäre dies der Tod des menschlichen Geistes."

      Der Grund für die unterschiedlichen Denksysteme liegt in den Gefühlen
      S. 24f: "Aber, kann man fragen, wenn es also bei den mehreren, einander bekämpfenden Systemen in der Philosophie für alle Zeiten verbleiben wird, wie ist es da zu erklären, dass jedes dieser bedeutendern Systeme eine grosse Zahl von Anhängern hat, welche mit voller Überzeugung es für das allein wahre erklären? Wenn in dem menschlichen Denken und seinen Gesetzen dafür der Grund nicht enthalten sein kann, wie aus der ihm möglichen unbeschränkten Freiheit folgt, so muss die Ursache wo anders liegen und bei einiger Unbefangenheit kann diese Ursache auch leicht gefunden werden. Die menschliche Seele hat neben ihrem Wissen und Wollen noch die Gefühle, wie schon die Griechen erkannt haben und schon Aristoteles in seinen drei Büchern über die Seele darlegt. Diese Gefühle zerfallen, wie bekannt, in die mannigfachsten Arten und zeigen einen bestimmten Einfluss auf das Wissen und Wollen. Schon das Sprichwort sagt: Was man wünscht, das glaubt man gern. Wenn nun, wie ich gezeigt, in dem Wissen als solchem [>25] wegen des Fehlens eines allgemein gültigen Grundsatzes für jeden Einzelnen kein Grund enthalten sein kann, um das eine philosophische System dem andern vorzuziehn, so kann dieser Grund nur in den Gefühlen liegen. Diese Gefühle sind nun in der mannichfachsten Weise bei den Einzelnen gemischt; ein Theil derselben ist von dauernder Natur und bildet die Grundlage für die verschiedenen Charaktere der Menschen; die Anfänge dazu zeigen sich schon im Beginn der Jugend und es ist unvermeidlich, dass diese in dem Einreinen vorherrschenden Gefühle auch auf sein Fürwahrhalten Einfluss gewinnen, und zwar in den einzelnen Wissenschaften umsomehr, je weniger in ihnen den dem menschlichen Geist einwohnenden Gesetzen des Wahrnehmens und Denkens ein Einfluss eingeräumt wird. Deshalb herrscht in den Wissenschaften, wo diese Gefühle sich überwiegend eindrängen, wie z. B. in der Politik und in der Volkswirthschaft, auch der meiste Streit der Meinungen, während dieser Streit abnimmt, je weniger dieser Einfluss bei ihnen statt hat, wie z. B. in den Naturwissenschaften der Fall ist. Völlig aufhört dieser Einfluss in der Mathematik, weil deren Gegenstände dem Gefühl so fern liegen , dass für ihren Einfluss bei gesunden Naturen kein Raum ist."

      S. 26 behauptet er Belege für seine Gefühlsthese bei einigen großen Denkern: Platon, Aristoteles, Leibniz, Kant, Fichte und kommt zu dem Ergebnis:

      S. 27f: "Ich kann deshalb meinen heutigen Vortrag mit einem, allerdings etwas paradox klingenden Satze schliessen. Für die besondern und niedern Wissenschaften giebt es keine grössere Feindin ihrer Wahrheit und ihres Fortschritts, als die Gefühle; jede Diskussion über einzelne Fragen bleibt hier ohne Resultat, wenn die Gefühle sich einmischen, wie dies z. B. in der Politik und in den volkswirthschaftlichen Fragen so viel geschieht, wenn auch der
      Einzelne diesen Zusammenhang ableugnet oder zu verwischen sucht. Dagegen hat die höchste Wissenschaft, die Philosophie, die letzte Grundlage für die Wahrheit ihrer Systeme nur in den persönlichen Gefühlen der Einzelnen, welche sich ihr zuwenden. Bei den grossen [>28] Unterschieden, welche in diessen Gefühlen bestehn, muss nothwendig die Philosophie in verschiedene Systeme zerfallen, welche allerdings diesen ihren Ursprung nicht anerkennen und deshalb nur mit den Mitteln des Wissens und Erkennens sich bekämpfen; allein da der Kampf mit diesen Mitteln in Folge der unbeschränkten Freiheit des Denkens in der Philosophie nie einen Erfolg haben kann, so wird dieser Kampf, wie die Erfahrung lehrt, nie ein Ende nehmen und jedes Uebergewicht eines bestimmten Systems wird sicherlich im Laufe der Zeit einem andern wieder Platz machen, wenn andere Gefühle in der Stimmung der folgenden Generationen das Uebergewicht erhalten."

      Der Vortrag endet S. 28 und es folgt die Diskussion mit vielen Einwänden: Oberlehrer Essen (S. 28-30); Prof. Dr. Lassen  (S. 30-39 ); Prof. Pappenheim (S. 39-46); Dr. Max Runze (S.46-49): "Es nahmen hierauf noch mehrere Mitglieder das Wort; da indess von denselben keine Manuscripte zu ihren Ausführungen eingeliefert worden sind, so folgt hier nur noch die Schlusserklärung des Präsident v. Kirchmann in Bezug auf die vorstehenden vier Entgegnungen." Im Schlusswort geht von Kirchmann auf die Einwändungen ein und verteidigt seine Ansichten.

      Schluss-Kommentar: Verallgemeinert man die mathematische Methode und sieht man von spezifischen mathematischen Beweismethoden, z.B. der vollständigen Induktion ab, so sehe ich neben präzisen Definitionen darin das allgemeine wissenschaftliche Erfolgsprinzip:
       

        Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
        Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein  Beweis  oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. [Quelle]

        Detaillierter und formaler wie in den Kriterien zur Kategorie Beweis ausgeführt:
        Ein   Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:

        • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung).
        • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
        • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden.
        • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden.

        • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.






    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Stichworte Glossar:
    __


    Querverweise
    Standort: Kirchmann 1848.
    *
    Haupt- und Verteilerseite Recht und Rechtswissenschaften
    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen:  Gebrauchsbeispiele, Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften: Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelten.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Kirchmann 1848. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Kirchm.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten oder Rahmen ist nicht gestattet, Links und Zitate sind natürlich willkommen. Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus  ...  geht, sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.
    Ende
    _ Auswertung Kirchmann 1848_Datenschutz_Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__ Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen_ Mail: sekretariat@sgipt.org_

    korrigiert irs: Nur Tabelle 06.09.2019 / 18.04.2019 / 16.04.2019 / 15.04.2019 / 14.04.2019



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    29.09.19     Erstmals ins Netz gestellt.
    26.09.19     Links geprüft und korrigiert.
    27.02.19    Angelegt.
     
     



    interne Hilfen:
    »  «