Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Kelsen Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft, Bereich Rechtswissenschaft, und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Kelsen, Hans (2. A. 1960)
    Reine Rechtslehre
     mit einem Anhang: das Problem der Gerechtigkeit.

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
    _

    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary

    Die Reine Rechtslehre Kelsens kann in ihrem Kerngehalt mit einigen Hauptsätzen beschrieben werden: (1) Recht ist, was eine erste normermächtigende Instanz mit der Grundnorm zur Erstellung der Rechtsnormen verfasst hat, z.B. in einer Verfassung. (2) Rechtlich relevant ist das, was ein Gericht, in einem durch Gesetz ermächtigenden Verfahren für Recht befunden hat. Entscheidend ist, was in einem rechtmäßigen Verfahren festgestellt worden ist. Was ein Gericht für einen Beweis hält, auch wenn er noch so falsch ist, ist nach der Reinen Rechtslehre ein Beweis, und zwar der einzige, der zählt. Alle anderen und außerhalb des Rechts stehenden Beurteilungen und Bewertungen sollten rechtlich keine Rolle spielen. (3) Sein Credo, dass es keinen Schluss vom Sein aufs Sollen ist gibt, ist völlig falsch und wird gerade neben Ethik und Moral durch das Recht fundamental widerlegt, denn jede Norm stellt einen Schluss vom Sein (Tatbestand) aufs Sollen (Rechtsfolge) durch eine einfach Wenn-Dann-Beziehung her. (4) Recht kann nicht nur, sondern muss unabhängig von realwissenschaftlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten gelten.
        Kelsens Absage an all den metaphysischen Plunder und den hermeneutischen Zirkus, mit dem die Rechtswissenschaft befrachtet ist, ist mir zwar sehr sympathisch, aber die Rechtswissenschaft "ist" natürlich weit mehr als nur reine Lehre von den Rechtsnormen. Kelsen begeht einen schweren sachlichen und logischen par pro toto Fehler, wenn er die Lehre von den Rechtsnormen der  Rechtswissenschaft  gleichsetzt. Es gibt nichts dagegen einzuwenden, dass er seinen wissenschaftlichen Schwerpunkt auf die reine Lehre der Rechtsnormen verlegt und hierzu eine Theorie ausarbeitet, aber er darf seinen eigenen nicht zum Maßstab für die gesamte Rechtswissenschaft machen.
        Die Problematik zwischen verstehen und auslegen ist nicht angemessen und gründlich dargelegt wie es sich gehörte. Die Bevorzugung des Begriffs der Interpretation löst nichts, sondern verschiebt das Problem nur. Das Verstehensproblem, oder wie immer man es auch nennen mag, stellt sich immer, in jeder, auch in der Reinen Rechtslehre.
        Immerhin, wenn sich Kelsen auf die reine Lehre von den Rechtsnormen beschränkt, dann sollte man erwarten dürfen, dass er hier auch Wichtiges leistet. Sein elementares Credo lautet: Es gibt keinen Schluss vom Sein aufs Sollen (>Humes Prinzip). Normen könnten daher nur durch Normen begründet werden, was falsch ist, wenn man die Entstehung des Rechts studiert. Aber wie kann es zur Formulierung von gültigen Normen kommen? Es muss eine allererste Instantierungs-Norm, die er Grundnorm, nennt, geben, aus der sich ergibt, wer Normen setzen darf. Die Grundnorm sagt, wie Normen erzeugt werden können, dürfen oder sollen, z.B. durch einen Verfassungskonvent.
        Seine Behauptung, dass Normen Werte begründen, ist falsch. Richtig ist, dass Normen zwar Werte definieren, aber es gibt viele Werte ohne Normen. Werte sind die Grundlage von Normen.  Auch seine Kritik an  Schlick  ist falsch. Kelsen hat kein angemessenes Modell der  Grundtatsachen zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
        Ich glaube nicht, dass man eine Reine Rechtslehre auf Normenlogik reduzieren darf und sollte. Recht und Rechtswissenschaft sind keine Inseln im freien Raum und können sozusagen "an sich" vernünftig rechtswissenschaftlich bearbeitet werden. Recht und Rechtswissenschaft sind eingebettet in eine Gesellschaft, politische Struktur, erwachsen aus Tradition und Geschichte. Rechtliche Regelungen haben einen Sinn und Zweck und erwachsen aus Bedürfnissen der Menschen und das Recht spiegelt sich zumindest teilweise darin wider.
        Alle Fragen - und das sind viele - die an das Recht gestellt werden können, gehören, wenn sie wissenschaftlich bearbeitet und beantwortet werden, zur Rechtswissenschaft.
        Sehr ausführlich und grundlegend bearbeitet Kelsen das Problem der Gerechtigkeit (54 Stichpunkte > K4).
     
    42 Kategorien mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Ja Ja Ja Ja teils Nein Nein Nein Keine
    Wth-WissTheorie Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Bew-Beweis Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Begr-Begriffe Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Meth-Methode Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Ja Ja Nein Ja Nein Ja Nein Keine
    WUS-Werturteilsstreit
    Werturteil
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine
    Schlick
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Keine
    RW-Rechtswissenschaft Ja Ja Ja Ja Ja aber Ja Ja Keine
    jM-jurist. Methodik Ja Ja Ja Ja aber Nein Nein Nein Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung Ja Ja Nein Ja Nein Ja Nein Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Nein Nein GenKlau Nein Nein Nein Nein RechtsB
    jL-jurist. Logik Nein Ja Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jBew-jurist. Beweis Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jErk-jurist. Erklären Nein Ja Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jVerst-jurist. Verstehen
    interpretieren
    V: Nein
    I: Ja
    V; Nein
    I: Ja
    V: Ja
    I: Ja
    V: Ja
    I: Ja
    V: Nein,
    I: Jein
    V: Jein
    I: Jein
    V: Nein
    I: Nein
    V: Keine
    I: Ja
    Ausl-Auslegen Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jAna-jurist. Analogie Nein Nein Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    RFB-Rechtsfortbildung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Dog-Rechtsdogmatik Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jNW-jurist. Normen & Werte Ja Ja Ja Ja Nein aber Ja Ja Keine
    jNorm-jurist. Norm Ja vielf. Ja viele Ja Ja Jein Nein Teils Erl.; RS
    jWert-jurist. Werte Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    STM-Sachverhalt / Tatbestand Ja Ja Ja Ja aber Ja Teils Nein Keine
    Psy-jurist. Psychologie Nein Nein Ja Ja dünn Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Rg-Rang Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    Kku-Konkurrenzen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken Ja Ja Ja Ja Nein Ja Teils Fiktion
    unk-Unklar, mehrdeutig Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Nein Ja Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    Spr-Sprache des Rechts Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Kon-Kontrolle Nein Ja Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Ja Ja Ja Ja Ja, auch Ja Ja Keine
    So-Sonstiges (zwei) NichtDif NichtDif NichtDif NichtDif NichtDif NichtDif NichtDif Zwei
    31 Kategorien mit 8 Kriterien  K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst


    Bibliographie:
    Kelsen, Hans (1960)  Reine Rechtslehre: mit einem Anhang: das Problem der Gerechtigkeit. Ausgabe: 2., vollst. neu bearb. und erw. Aufl. Wien: Deuticke.



    Inhaltsverzeichnis:

    Vorwort zur ersten Auflage  III
    Vorwort zur zweiten Auflage VII

    I. Recht und Natur Seite

    1. Die „Reinheit“  1
    2. Der Akt und seine rechtliche Bedeutung  1
    3. Der subjektive und der objektive Sinn des Aktes. Seine Selbstdeutung  2
    4. Die Norm  3
      a) Die Norm als Deutungsschema    3
      b) Norm und Normerzeugung  4
      c) Geltung und Geltungsbereich der Norm  9
      d) Positive und negative Regelung: gebieten, ermächtigen, erlauben  15
      e) Norm und Wert  16
    5. Die Gesellschaftsordnung .      25
      a) Sanktionen statuierende Gesellschaftsordnungen   25
      b) Gibt es sanktionslose Gesellschaftsordnungen?  28
      c) Transzendente und gesellschaftlich immanente Sanktionen  29
    6. Die Rechtsordnung  31
      a) Das Recht: Ordnung menschlichen Verhaltens  31
      b) Das Recht: Eine Zwangsordnung  34
        Die von der Rechtsordnung statuierten Zwangsakte als Sanktionen  36
        Das Zwangsmonopol der Rechtsgemeinschaft  37
        Rechtsordnung und kollektive Sicherheit  38
        Zwangsakte, die nicht den Charakter von Sanktionen haben  41
        Das Freiheitsminimum   43
      c) Das Recht als normative Zwangsordnung. Rechtsgemeinschaft und „Räuberbande“  45
      d) Sanktionslose Rechtspflichten?  51
      e) Unselbständige Rechtsnormen  55


    II. Recht und Moral

    7. Moralnormen als soziale Normen  60
    8. Moral als Regelung des inneren Verhaltens  61
    9. Moral als positive Ordnung ohne Zwangscharakter  64
    10. Recht als Teil der Moral  65
    11. Relativität des Moral-Wertes  65
    12. Trennung von Recht und Moral  68
    13. Rechtfertigung des Rechts durch die Moral  69

    III. Recht und Wissenschaft

    14. Rechtsnormen als Gegenstand der Rechtswissenschaft    72
    15. Statische und dynamische Rechtstheorie  72
    16. Rechtsnorm und Rechtssatz  73
    17. Kausalwissenschaft und Normwissenschaft  78
    18. Kausalität und Zurechnung. Naturgesetz und Rechtsgesetz  79
    19. Das Prinzip der Zurechnung im Denken der Primitiven  86
    20. Die Entstehung des Kausalprinzips aus dem Vergeltungsprinzip  88
    21. Kausale und normative Gesellschaftswissenschaft  89
    22. Die Unterschiede zwischen dem Kausal- und dem Zurechnungsprinzip  93
    23. Das Problem der Willensfreiheit  95
    24. Andere Tatsachen als menschliches Verhalten. Inhalt sozialer Normen  103
    25. Kategorische Normen  106
    26. Die Leugnung des Sollens; das Recht als „Ideologie“ 107

    IV. Rechtsstatik

    27. Die Sanktion: Unrecht und Unrechtsfolge  114
      a) Die Sanktionen des nationalen und des internationalen Rechts 114
      b) Das Unrecht (Delikt) nicht Negation, sondern Bedingung des Rechts 116
    28. Rechtspflicht und Haftung 120
      a) Rechtspflicht und Sanktion 120
      b) Rechtspflicht und Sollen 123
      c) Haftung 125
      d) Individual- und Kollektivhaftung 126
      e) Schuld- und Erfolgshaftung 127
      f) Die Gutmachungspflicht 128
      g) Kollektivhaftung als Erfolgshaftung 130
    29. Subjektives Recht: Berechtigung und Ermächtigung 130
      a) Recht und Pflicht 130
      b) Personenrechte und Sachenrechte  135
      c) Das subjektive Recht als rechtlich geschütztes Interesse 137
      d) Das subjektive Recht als Rechtsmacht  139
      e) Das subjektive Recht als positive (behördliche) Erlaubnis 142
      f) Die politischen Rechte 143
    30. Handlungsfähigkeit; Kompetenz; Organschaft 150
      a) Handlungsfähigkeit 150
      b) Kompetenz 152
      c) Organschaft 154
    31. Rechtsfähigkeit; Stellvertretung 162
    32. Rechtsverhältnis 167
    33. Rechtssubjekt — Person 172
      a) Rechtssubjekt  172
      b) Person: Physische Person 176
      c) Juristische Person (Körperschaft) 178
      d) Die juristische Person als handelndes Subjekt 180
      e) Die juristische Person als Subjekt von Pflichten und Rechten 182
        Pflichten der juristischen Person 183
        Haftung der juristischen Person 189
        Rechte der juristischen Person 191
      f) Die juristische Person als Hilfsbegriff der Rechtswissenschaft 193
      g) Aufhebung des Dualismus von Recht im objektiven und Recht im subjektiven Sinn 194


    V. Rechtsdynamik

    34. Der Geltungsgrund einer normativen Ordnung: Die Grundnorm 196
      a) Sinn der Frage nach dem Geltungsgrund  196
      b) Das statische und das dynamische Prinzip  198
      c) Der Geltungsgrund einer Rechtsordnung 200
      d) Die Grundnorm als transzendental-logische Voraussetzung 204
      e) Die logische Einheit der Rechtsordnung; Normkonflikte 209
      f) Legitimität und Effektivität 212
      g) Geltung und Wirksamkeit 215
      h) Die Grundnorm des Völkerrechts 221
      i) Theorie der Grundnorm und Naturrechtslehre 223
      j) Die Grundnorm des Naturrechts 226
    35. Der Stufenbau der Rechtsordnung 228
      a) Die Verfassung 228
      b) Gesetzgebung und Gewohnheit 230
      c) Gesetz und Verordnung 235
      d) Materielles und formelles Recht 236
      e) Die sogenannten „Rechtsquellen“ 238
      f) Rechtserzeugung, Rechtsanwendung und Rechtsbefolgung 239
      g) Rechtsprechung 242
        Der konstitutive Charakter der richterlichen Entscheidung 242
        Die Beziehung zwischen der richterlichen Entscheidung und den anzuwendenden generellen Rechtsnormen  247
        Die sogenannten „Lücken“ im Recht 251
        Erzeugung genereller Rechtsnormen durch Gerichte: Der Richter als Gesetzgeber; Flexibilität des Rechts und Rechtssicherheit 255
      h) Das Rechtsgeschäft 261
        Das Rechtsgeschäft als rechtserzeugender Tatbestand 261
        Der Vertrag   . 263
      i) Verwaltung 266
      j) Konflikt zwischen Normen verschiedener Stufen 271
        Die „gesetzwidrige“ Gerichtsentscheidung 271
        Das „verfassungswidrige“ Gesetz 275
      k) Nichtigkeit und Vernichtbarkeit 280


    VI. Recht und Staat

    36. Rechtsform und Staatsform 283
    37. Öffentliches und privates Recht 284
    38. Der ideologische Charakter des Dualismus von öffentlichem und privatem Recht . 285
    39. Der traditionelle Dualismus von Staat und Recht 288
    40. Die ideologische Funktion des Dualismus von Staat und Recht 288
    41. Die Identität von Staat und Recht 289
      a) Der Staat als Rechtsordnung 289
      b) Der Staat als juristische Person 293
        Der Staat als handelndes Subjekt: Das Staatsorgan 293
        Repräsentation   301
        Der Staat als Subjekt von Pflichten und Rechten 304
      c) Die sogenannte Selbstverpflichtung des Staates; der Rechtsstaat 314
      d) Zentralisation und Dezentralisation   315
      e) Die Auflösung des Dualismus von Recht und Staat   319


    VII. Staat und Völkerrecht

    42. Das Wesen des Völkerrechts 321
      a) Die Rechtsnatur des Völkerrechts 321
      b) Das Völkerrecht als primitive Rechtsordnung 323
      c) Der Stufenbau des Völkerrechts 324
      d) Bloß mittelbare Verpflichtung und Berechtigung durch das Völkerrecht .... 325
    43. Völkerrecht und staatliches Recht 328
      a) Die Einheit von Völkerrecht und staatlichem Recht 328
      b) Kein Konflikt zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht 330
      c) Das gegenseitige Verhältnis zweier Normensysteme 332
      d) Die Unvermeidlichkeit einer monistischen Konstruktion 333
        Die Anerkennung des Völkerrechts durch den Einzelstaat: Primat der staatlichen Rechtsordnung 333
        Der Primat der Völkerrechtsordnung 336
        Der Unterschied zwischen den beiden monistischen Konstruktionen .... 339
    44. Rechtsanschauung und Weltanschauung 343

    VIII. Die Interpretation

    45. Das Wesen der Interpretation. Authentische und nichtauthentische Interpretation 346
      a) Relative Unbestimmtheit des rechtsanwendenden Aktes 346
      b) Beabsichtigte Unbestimmtheit des rechtsanwendenden Aktes 347
      c) Unbeabsichtigte Unbestimmtheit des rechtsanwendenden Aktes 348
      d) Das anzuwendende Recht ein Rahmen, innerhalb dessen mehrere Möglichkeiten der Anwendung 348
      e) Die sogenannten Interpretationsmethoden 349
    46. Die Interpretation als Erkenntnis- oder Willensakt 350
    47. Die rechtswissenschaftliche Interpretation 352

    Das Problem der Gerechtigkeit

    I. Die Nonnen der Gerechtigkeit 357
    II. Die Naturrechtslehre 402

    Sach- und Namensverzeichnis
    Seite 445-498

    Chronologisches Verzeichnis der Veröffentlichungen
    Hans Kelsens
    zusammengestellt von Dr. R. A. Métall, Genf
    Seite 499-534

    Erratum
    Kapitelüberschrift Seite 64 und Kolumnentitel Seite 65
    lies: „Moral als positive Ordnung...“ (statt: „primitive“)

    hier kursiv geschrieben, ist im Original gesperrt geschrieben



    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien
    Die allgemein-wissenschaftlichen Kategorien spielen bei Kelsen kaum eine Rolle, was wahrscheinlich auch mit seinem Programm der Reinen Rechtslehre zu tun hat, die er gerade von allen nicht genuin-originären Elementen der Rechtswissenschaft reinigen wollte.

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" (438 Treffer)
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
    K3-Wiss
    K4-Wiss
    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Kelsen 1960
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja, teils
    Nein
    Nein
    Nein
    keine

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne:
    Die Abgrenzungsversuche von der Naturwissenschaft und ihrem Kausalprinzip, überzeugen nicht. Man darf Wissenschaft nicht auf die Erforschung von Gesetzen oder Allsätzen beschränken. Grundsätzlich ist all das legitimer Gegenstand der Wissenschaft, was gewusst werden kann. Dazu gehört natürlich das Wissen um Beobachtungen, Feststellungen, Beschreibungen, von Einzelfällen und  idiographischen  Gegebenheiten, wie sie für das Rechtswesen besonders typisch sind, denn in der Rechtsprechung geht es immer um den Einzelfall. Man könnte die Rechtsprechung sogar als den Prototyp der Einzelfallwissenschaft bezeichnen. Darüberhinaus gibt es in jeder Rechtsnorm eine (rechtliche) Kausalität, nämlich die zwischen Sachverhalt (Tatbestand) und Rechtsfolge. Es gibt nicht den geringsten Grund, "Gesellschaftswissenschaft der Naturwissenschaft" entgegen zu setzen. "Das Prinzip der Kausalität besagt, daß, wenn A ist, so B ist ( oder sein wird). Das Prinzip der Zurechnung besagt, daß, wenn A ist, B sein soll." (S. 93). Das dürfte allgemeiner Konsenses in der Rechtswissenschaft sein und könnte als grundlegende rechtswissenschaftliche Erkenntnis dienen.
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Ja.
        "III. Recht und Wissenschaft" 72
        17. Kausalwissenschaft und Normwissenschaft  78
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Ja.
        Wissenschaft
          - Beschreibung, nicht Vorschreibung 365
          normative, als Wissenschaft, die Normen zum Gegenstand hat 90
          und Problem der Gerechtigkeit 365
        - Recht und 72ff.
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
        Im Vorwort
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, aber nur teilweise:
        Vorwort Erste Auflage III: " ... Es galt, ihre nicht auf Gestaltung, sondern ausschließlich auf Erkenntnis des Rechts gerichteten Tendenzen zu entfalten und deren Ergebnisse dem Ideal aller Wissenschaft, Objektivität und Exaktheit, soweit als irgend möglich anzunähern."
            S. 78: "Indem man das Recht als Norm (oder, genauer, als ein System von Normen, als eine normative Ordnung) bestimmt und Rechtswissenschaft auf die Erkenntnis und Beschreibung von Rechtsnormen und die von diesen konstituierten Beziehungen zwischen den von ihnen bestimmten Tatbeständen beschränkt, grenzt man das Recht gegen die Natur und die Rechtswissenschaft als Normwissenschaft gegen alle anderen Wissenschaften ab, die auf die kausalgesetzliche Erkenntnis tatsächlicher Vorgänge abzielen. Damit erst ist ein sicheres Kriterium gewonnen, nach dem Gesellschaft von Natur und Gesellschaftswissenschaft von Naturwissenschaft eindeutig geschieden werden können.
            Natur ist, nach einer der vielen Definitionen dieses Gegenstandes, eine bestimmte Ordnung der Dinge, oder ein System von Elementen, die miteinander als Ursache und Wirkung, das heißt also nach einem Prinzip verknüpft sind, das man als Kausalität bezeichnet. Die sogenannten Naturgesetze, mit denen die Wissenschaft diesen Gegenstand beschreibt, wie z. B. der Satz: wenn ein Metall erwärmt wird, dehnt es sich aus, sind Anwendungen dieses Prinzips. Die Beziehung zwischen Wärme und Ausdehnung ist die von Ursache und Wirkung. [>79]
            S. 79a: Wenn es eine Gesellschaftswissenschaft gibt, die von der Naturwissenschaft verschieden ist, muß sie ihren Gegenstand nach einem Prinzip beschreiben, das von dem der Kausalität verschieden ist. Als Gegenstand einer solchen von der Naturwissenschaft verschiedenen Wissenschaft ist Gesellschaft eine normative Ordnung menschlichen Verhaltens. Aber es gibt keinen hinreichenden Grund, menschliches Verhalten nicht auch als Element der Natur, das heißt nicht als durch das Prinzip der Kausalität bestimmt zu begreifen, das heißt ebenso wie Tatsachen der Natur als Ursache und Wirkung zu erklären. Daß solche Erklärung — wenigstens in einem gewissen Grade — möglich ist und tatsächlich erfolgt, kann nicht bezweifelt werden. Sofern eine Wissenschaft menschliches Verhalten in dieser Weise beschreibt und erklärt und, weil sie das gegenseitige Verhalten der Menschen zum Gegenstand hat, als Gesellschaftswissenschaft qualifiziert wird, kann eine solche Gesellschaftswissenschaft nicht als wesensverschieden von den Naturwissenschaften gelten."
        ...
            S. 79b: " ... Nur wenn Gesellschaft als eine normative Ordnung des gegenseitigen Verhaltens von Menschen verstanden wird, kann sie als ein von der kausalgesetzlichen Ordnung der Natur verschiedener Gegenstand begriffen, kann Gesellschaftswissenschaft der Naturwissenschaft entgegengesetzt werden."
        --
            S. 84a: "Da der Rechtssatz, so wie das Naturgesetz, einen Funktionszusammenhang aussagt, kann er — nach Analogie des Naturgesetzes — auch als Rechtsgesetz bezeichnet werden. ..."
            S. 84b: " ... Denn sie ist nicht eine Aussage, mit der eine Verknüpfung von Tatbeständen, ein funktioneller Zusammenhang beschrieben wird. Sie ist überhaupt keine Aussage, sondern der Sinn eines Aktes, mit dem etwas vorgeschrieben und so die Verknüpfung von Tatbeständen, der funktionelle Zusammenhang erst hergestellt wird, der mit dem Rechtssatz als dem Rechtsgesetz beschrieben wird."
            S. 93: " ... Das Prinzip der Kausalität besagt, daß, wenn A ist, so B ist ( oder sein wird). Das Prinzip der Zurechnung besagt, daß, wenn A ist, B sein soll. ..."
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein.
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchbegriffe Wissenschaftstheorie (0 Treffer), Wissenschaftslehre (1 Treffer)
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
     Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Die Theorie des Wissens spielt in Kelsens Werk keine Rolle. Das verblüfft insofern als er Kontakte zum  Wiener Kreis  gehabt haben soll und er auch Schlick erwähnt.
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Wissenschaftstheorie: Nein.
        Wissenschaftslehre: Nein.
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
        Wissenschaftstheorie: Nein.
        Wissenschaftslehre: Nein.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Wissenschaftstheorie: Nein.
        Wissenschaftslehre: Ja:
        • S. IV (Vorwort 1. A.): " ... Hier kann es sich nur darum handeln, die Rechtswissenschaft, diese dem Zentrum des Geistes entlegene Provinz, die dem Fortschritt nur langsam nachzuhumpeln pflegt, durch einen unmittelbaren Kontakt mit der allgemeinen Wissenschaftslehre in eine etwas raschere Bewegung zu setzen. ..."
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Wissenschaftstheorie: Nein.
        Wissenschaftslehre: Nein.
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
        Wissenschaftstheorie: Nein.
        Wissenschaftslehre: Nein.
      • WTh-5.1  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein.
      • WTh-5.2  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein.
      • WTh-5.3  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein.
      • WTh-5.4  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein.
      • WTh-5.5  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein.
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Wissenschaftstheorie: Nein.
        Wissenschaftslehre: Nein.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Wissenschaftstheorie: Nein.
        Wissenschaftslehre: Nein.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt?
        Wissenschaftstheorie: keine
        Wissenschaftslehre: keine


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchbegriff "beweis" (17 unspezifische Treffer)
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema Beweis spielt in Kelsens Werk keine Rolle.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja: V, 49, 345, 369 (Kant), 388 FN (Postulat), 422 FN (Gottesbeweis), 424 (Beweisarten, Kant),
        Bsp.: V: Die Geschichte beweist das Gegenteil und zeigt deutlich genug, daß selbst von der Wahrheit über den Lauf der Gestirne eine Weltmacht sich bedroht fühlte.
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      Ein  Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung). Nein.
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
        Keine




    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff" (369 Treffer ), Begriffsbildung (1 Treffer), aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne:  Das Thema Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne wird von Kelsen nicht erörtert.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein, nur im juristischen Sinne: "Begriff - und Norm 17f., 51, 363, 398"
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert? Nein.
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt) Nein.
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen. Nein.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann. Nein.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann? Nein.
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).  Nein.
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" (40 Treffer) nur einmal im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der allgemeine Methodenbegriff spielt in diesem Werk Kelsens kaum eine Rolle.
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein, nur juristisch: "e) Die sogenannten Interpretationsmethoden 349"
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein, nur juristisch: "Methodensynkretismus 1"
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S.88: "Folglich kann es im Bewußtsein des Primitiven so etwas wie Natur im Sinne moderner Wissenschaft, eine Ordnung von Elementen, die nach dem Prinzip der Kausalität miteinander verknüpft werden, überhaupt nicht geben. Das, was vom Standpunkt moderner Wissenschaft Natur ist, ist für den Primitiven ein Teil seiner Gesellschaft, als einer normativen Ordnung, deren Elemente miteinander nach dem Grundsatz der Zurechnung verknüpft sind. Der Dualismus von Natur, als einer kausalen, und Gesellschaft, als einer normativen Ordnung, der Dualismus zweier verschiedener Methoden, die gegebenen Elemente miteinander zu verknüpfen, ist dem primitiven Bewußtsein völlig fremd. Daß ein solcher Dualismus im Denken des zivilisierten Menschen besteht, ist das Ergebnis einer geistigen Entwicklung, während welcher es zu einer Unterscheidung kommt zwischen menschlichen und anderen Wesen, zwischen Menschen und Dingen oder Personen und Sachen — ein Unterschied, der dem Primitiven unbekannt ist — und die kausale Erklärung der Beziehungen zwischen den Dingen sich loslöst von der normativen Deutung der Beziehungen zwischen Menschen. Die moderne Naturwissenschaft ist das Ergebnis einer Emanzipation von der sozialen Deutung der Natur, das heißt aber vom Animismus. In einer etwas paradox zugespitzten Formel könnte man sagen, daß es zu Beginn der Entwicklung, während der animistischen Periode der Menschheit nur Gesellschaft (als normative Ordnung) gegeben hat; und daß Natur als kausale Ordnung erst von der Wissenschaft geschaffen wurde, nachdem diese sich vom Animismus befreit hatte. Das Instrument jener Emanzipation ist das Prinzip der Kausalität."
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt?  Nein
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt? Nein
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ()
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Sie spielt in der Reinen Rechtslehre keine Rolle, wird anscheinend als bekannt vorausgesetzt oder als nicht weiter thematisierungswürdig eingeschätzt.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            80: " ... Die Analogie besteht darin, daß das in Rede stehende Prinzip in den Rechtssätzen eine ganz ähnliche Funktion hat wie das Kausalitätsprinzip in den Naturgesetzen, mit denen die Naturwissenschaft ihren Gegenstand beschreibt. Ein Rechtssatz ist z. B. der Satz: Wenn ein Mensch ein Verbrechen begeht, soll eine Strafe über ihn verhängt werden; oder: wenn ein Mensch seine Schuld nicht bezahlt, soll eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen gerichtet werden; oder: wenn ein Mensch von einer ansteckenden Krankheit befallen wird, soll er in einer hiezu bestimmten Anstalt interniert werden. Allgemein formuliert: unter bestimmten, und zwar von der Rechtsordnung bestimmten, Bedingungen soll ein bestimmter, und zwar von der Rechtsordnung bestimmter, Zwangsakt erfolgen. Das ist die schon im Vorhergehenden aufgezeigte Grundform des Rechtssatzes. Ganz so wie ein Naturgesetz, verknüpft auch ein Rechtssatz zwei Elemente miteinander. Aber die Verknüpfung, die im Rechtssatz zum Ausdruck kommt, hat eine völlig andere Bedeutung als jene, die das Naturgesetz beschreibt: die Kausalität. Ganz offenbar ist das Verbrechen mit der Strafe, das Zivildelikt mit der Zwangsvollstreckung, die ansteckende Krankheit mit der Internierung des Kranken, nicht als eine Ursache mit ihrer Wirkung verknüpft. Im Rechtssatz wird nicht, wie im Naturgesetz, ausgesagt, daß, wenn A ist, B ist, sondern, daß, wenn A ist, B sein soll, auch wenn B vielleicht tatsächlich nicht ist. Daß die Bedeutung der Verknüpfung der Elemente im Rechtssatz verschieden ist von der der Verknüpfung der Elemente im Naturgesetz, geht darauf zurück, daß die Verknüpfung im Rechtssatz durch eine von der Rechtsautorität, also durch einen Willensakt gesetzte Norm hergestellt ist, während die Verknüpfung von Ursache und Wirkung, die im Naturgesetz ausgesagt wird, unabhängig von jedem solchen Eingriff ist."
            83: FN Zitat Zitelmann.
            84 "Da der Rechtssatz, so wie das Naturgesetz, einen Funktionszusammenhang aussagt, kann er — nach Analogie des Naturgesetzes — auch als Rechtsgesetz bezeichnet werden. Er drückt, wie bemerkt und wie mit Nachdruck betont werden muß, mit dem Worte „sollen" nur den spezifischen Sinn aus, in dem Bedingung und Folge, insbesondere Unrecht und Unrechtsfolge, durch die Rechtsnorm miteinander verknüpft sind; wobei diese im Rechtsgesetz beschriebene Verknüpfung der im Naturgesetz ausgedrückten Verknüpfung von Ursache und Wirkung zwar analog, aber doch von ihr verschieden ist."
            99 FN zu Kant.
            208 FN zu Patterson / Kant
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Suchwort "versteh" (151 Treffer aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen Sinne)
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Der Begriff verstehen wird in Kelsens Reiner Rechtslehre nicht unter dem Wort "verstehen" erörtert, aber unter dem von ihm bevorzugten Wort "Interpretieren". Der Interpretation ist das VIII und letzte Kapitel mit knapp 9 Seiten behandelt. Im allgemeinwissenschaftlichen Sinne wird aber weder verstehen noch interpretieren genannt oder erörtert.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
        S. 90: "... Der Theoretiker der Gesellschaft, als Moral- oder Rechtstheoretiker, ist keine soziale Autorität. Seine Aufgabe ist nicht, die menschliche Gesellschaft zu reglementieren, sondern die menschliche Gesellschaft zu erkennen, zu verstehen. ..."
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja
            S. 102: " ... Das Verhalten eines Menschen verstehen heißt: seine Ursachen erkennen; ..."
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert? Nein.
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein.
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert? Nein.
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet? Nein.
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
    Suchwort "erklär" (86 Treffer), einige auch im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne.
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne:  Erklären wird öfter erwähnt, meist im Zusammenhang mit Kausalität, aber nicht weiter inhaltlich erörtert.

       
      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Nein
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. III.  "... die sich in keiner Weise aus den sachlichen Gegensätzen erklären läßt, ..."
            S. 5:  "Der Unterschied zwischen Sein und Sollen kann nicht näher erklärt werden. ..."
            S. 99 FN (Kant)
            S. 100: " Sehr häufig ist die Behauptung, die Annahme, der Mensch habe einen freien, das heißt kausal nicht bestimmten Willen, sei notwendig, um zu erklären, warum man nur Menschen, nicht aber leblose Dinge, Naturereignisse oder Tiere moralisch-
        rechtlich verantwortlich mache, warum man nur Menschen zurechne.
            S. 104 FN
            S. 369: FN ... und Kant ausdrücklich erklärt ...
            S. 370: ... Denn einem anderen ein bestimmtes Verhalten versprechen, bedeutet: erklären, man wolle sich in Zukunft so verhalten. ...
            S. 373: ... wenn er erklärt ...
            S. 399: ... Wenn irgendeine Definition erreicht zu sein scheint, erklärt Platon durch den Mund des Sokrates sofort, daß vielmehr weitere Untersuchungen notwendig seien. ...
            S. 419: "... aus dem Einfluß zu erklären ..."
            S. 437: "... Dieser konservative Charakter erklärt sich
        aus der Tatsache, daß die Stoa die Philosophie einer oberen, das heißt besitzenden Klasse war ..."
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 79: "... Aber es gibt keinen hinreichenden Grund, menschliches Verhalten nicht auch als Element der Natur, das heißt nicht als durch das Prinzip der Kausalität bestimmt zu begreifen, das heißt ebenso wie Tatsachen der Natur als Ursache und Wirkung zu erklären. Daß solche Erklärung — wenigstens in einem gewissen Grade — möglich ist und tatsächlich erfolgt, kann nicht bezweifelt werden. Sofern eine Wissenschaft menschliches Verhalten in dieser Weise beschreibt und erklärt und, weil sie das gegenseitige Verhalten der Menschen zum Gegenstand hat, als Gesellschaftswissenschaft qualifiziert wird, kann eine solche Gesellschaftswissenschaft nicht als wesensverschieden von den Naturwissenschaften gelten."
            S. 86: "... Daß die Rechtswissenschaft durchaus nicht auf eine kausale Erklärung der Rechtsphänomene: Unrecht und Unrechtsfolge, abzielt, ist selbstverständlich. ...   ... Es ist mehr als wahrscheinlich, daß der Primitive natürliche Phänomene noch nicht nach dem Prinzip der Kausalität erklärt. ..."
            S. 87: "... Soweit im Bewußtsein des Primitiven überhaupt ein Bedürfnis nach Erklärung der Phänomene besteht, erfolgt diese nach dem Grundsatz der Vergeltung. ... ... Wenn ein Ereignis eintritt, das im Bewußtsein des Primitiven Erklärung heischt — und das ist nur ein Ereignis, das seine Interessen unmittelbar berührt —, fragt dieser nicht: was ist die Ursache davon, sondern wer ist verantwortlich dafür? ..."
            S. 88: "... Daß ein solcher Dualismus im Denken des zivilisierten Menschen besteht, ist das Ergebnis einer geistigen
        Entwicklung, während welcher es zu einer Unterscheidung kommt zwischen menschlichen und anderen Wesen, zwischen Menschen und Dingen oder Personen und Sachen — ein Unterschied, der dem Primitiven unbekannt ist — und die kausale Erklärung der Beziehungen zwischen den Dingen sich loslöst von der normativen Deutung der Beziehungen zwischen Menschen. ..."
            S. 89: "Ist das Prinzip der Kausalität einmal erkannt, ist es auch auf menschliches Verhalten anwendbar. Psychologie, Ethnologie, Geschichte, Soziologie sind Wissenschaften, die menschliches Verhalten zum Gegenstand haben, insoweit es durch Kausalgesetze bestimmt ist, das heißt: im Bereich der Natur oder natürlicher Wirklichkeit vor sich geht. Wenn eine Wissenschaft als Gesellschaftswissenschaft bezeichnet wird, weil sie auf das gegenseitige Verhalten der Menschen gerichtet ist, unterscheidet sich eine solche  Gesellschaftswissenschaft, sofern sie menschliches Verhalten kausal zu erklären sucht, wie schon hervorgehoben, nicht wesentlich von Naturwissenschaften, wie Physik, Biologie oder Physiologie. ..."
        S. 92: "... Aber es fungiert doch in erster Linie als Erklärung eines schon geschehenen Ereignisses als Wirkung einer von ihm angegebenen Ursache. ..."
            S. 405f: "Es kann allerdings nicht geleugnet werden, daß die Anschauung, nach der Wert und Wirklichkeit miteinander in irgendeiner Weise wesentlich verbunden [>406] sind, insbesondere die Anschauung, daß der Wert der Wirklichkeit immanent ist, uralt und auch heute noch sehr verbreitet ist. Das ist daraus zu erklären, daß sie einen metaphysisch-religiösen Ursprung hat, daß sie auf die Vorstellung zurückgeht, der zufolge die Wirklichkeit der Natur von einer transzendenten, den absoluten moralischen Wert verkörpernden Autorität erzeugt oder der zufolge das tatsächliche Geschehen der Wirklichkeit von dieser Autorität gelenkt wird, daß, wenn die Natur Gesetzen unterworfen ist, diese Gesetze Befehle der transzendenten Autorität, also Normen sind; eine Vorstellung, die insbesondere auch der christlichen Theologie zugrunde liegt. ..."
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären und verstehen (0 Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Kelsen 1960
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Die Problematik verstehen und erklären spielt in Kelsens Reiner Rechtslehre keine Rolle.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchwort "Norm" (3577 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Kelsen 1960
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Die allgemeine Betrachtung von Normen und Werten findet im Kapitel "Recht und Moral" eine eigene Erörterung, wo auch ausgeführt wird, dass es nicht nur Normen im Recht gibt. Man kann seine Erörterungen zu Norm und Wert im juristischen Sinne, insbesondere K4-jNW auch allgemein verstehen.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja: Norm und Wert 16
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
        Ja: Norm und Wert 16ff., 67
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja > siehe bitte auch K4-jNW.
            S. 60: "Indem das Recht, soweit es Gegenstand einer spezifischen Rechtswissenschaft ist, als Norm bestimmt wird, wird es gegen die Natur, und die Rechtswissenschaft gegen die Naturwissenschaft, abgegrenzt. Aber neben Rechtsnormen gibt es auch andere, das gegenseitige Verhalten von Menschen regelnde, das heißt soziale Normen, und die Rechtswissenschaft ist daher nicht die einzige Disziplin, die auf Erkenntnis und Beschreibung von sozialen Normen gerichtet ist. Diese anderen sozialen Normen können unter dem Namen der Moral zusammengefaßt und die auf ihre Erkenntnis und Beschreibung gerichtete Disziplin als Ethik bezeichnet werden*). ..."
            S. 67: "Was allen möglichen Moralsystemen gemeinsam ist, ist ihre Form, das Sollen, der Normcharakter. Moralisch gut ist, was der ein bestimmtes menschliches Verhalten statuierenden Sozialnorm entspricht; moralisch böse, was einer solchen Norm widerspricht. Der relative moralische Wert wird durch die ein bestimmtes menschliches Verhalten als gesollt setzende Sozialnorm konstituiert. Norm und Wert sind korrelative Begriffe."
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja
            S. 18: "Von dem Wert, der durch eine als objektiv gültig angesehene Norm konstituiert wird, muß der Wert unterschieden werden, der nicht in der Beziehung zu einer solchen Norm, sondern in der Beziehung eines Objektes zu dem darauf gerichteten Wunsch oder Willen eines Menschen oder auch vieler Menschen besteht. Je nachdem ob das Objekt diesem Wunsch oder Willen entspricht oder widerspricht, hat es einen positiven oder negativen Wert, ist es „gut" oder „schlecht". Bezeichnet man das Urteil, mit dem die Beziehung eines Objektes zu dem darauf gerichteten Wunsch oder Willen eines oder auch vieler Menschen festgestellt wird, als Werturteil, und sohin das Objekt, wenn es dem Wunsch oder Willen entspricht, als gut, wenn es dem Wunsch oder Willen widerspricht, als schlecht, unterscheidet sich dieses Werturteil nicht von einem Wirklichkeitsurteil; denn es stellt nur die Beziehung zwischen zwei Seins-Tatsachen, nicht die Beziehung einer Seins-Tatsache und einer objektiv gültigen Soll-Norm fest. Es ist nur ein besonderes Wirklichkeitsurteil.
            Wenn die Äußerung jemandes, daß etwas gut oder schlecht sei, nur der unmittelbare Ausdruck dafür ist, daß er dieses Etwas (oder sein Gegenteil) wünscht, so ist diese Äußerung kein Wert-„Urteil", weil keine Funktion der Erkenntnis, sondern eine Funktion der emotionalen Komponente des Bewußtseins; und, wenn diese auf das Verhalten eines anderen gerichtet ist, der Ausdruck emotionaler Billigung oder Mißbilligung, wie etwa der Ausruf „Bravo!" oder „Pfui!"
            Der Wert, der in der Beziehung eines Objektes, insbesondere eines menschlichen Verhaltens, zu dem darauf gerichteten Wunsch oder Willen eines oder auch vieler Menschen besteht, kann als subjektiver Wert bezeichnet werden, zum Unterschied von dem Wert, der in der Beziehung eines Verhaltens zu einer objektiv gültigen Norm besteht, der als objektiver Wert bezeichnet werden kann. Wenn das Urteil, daß ein bestimmtes menschliches Verhalten gut ist, nur besagt, daß es von einem anderen oder von vielen anderen Menschen gewünscht oder gewollt wird, und das Urteil, daß ein menschliches Verhalten schlecht ist, nur besagt, daß das gegenteilige Verhalten von einem anderen oder von vielen anderen Menschen gewünscht oder gewollt wird, dann besteht der Wert „gut" und der Unwert „schlecht" nur für den Menschen, der, oder die Menschen, die das Verhalten oder dessen Gegenteil wünschen oder wollen, nicht für den Menschen, dessen, oder die Menschen, deren Verhalten gewünscht oder gewollt wird. Wenn das Urteil, daß ein bestimmtes menschliches Verhalten gut ist, besagt, daß es einer objektiv gültigen Norm entspricht, und das Urteil, daß ein bestimmtes mensch-[>21] liches Verhalten schlecht ist, besagt, daß es einer objektiv gültigen Norm widerspricht, gilt der Wert „gut" und der Unwert „schlecht" für die Menschen, deren Verhalten so beurteilt wird, und zwar für alle Menschen, deren Verhalten durch die objektiv gültige Norm als gesollt bestimmt ist, unabhängig davon ob sie selbst dieses Verhalten oder dessen Gegenteil wünschen oder wollen. Ihr Verhalten hat einen positiven oder negativen Wert, nicht weil es — oder sein Gegenteil — gewünscht oder gewollt wird, sondern weil es einer Norm entspricht oder widerspricht. Der Willensakt, dessen objektiver Sinn die Norm ist, kommt dabei nicht in Betracht.
            Der Wert im subjektiven Sinne, das ist der Wert, der in der Beziehung eines Objektes zu dem Wunsch oder Willen eines Menschen besteht, unterscheidet sich vom Wert im objektiven Sinne — das heißt dem Wert, der in der Beziehung eines Verhaltens zu einer objektiv gültigen Norm besteht — auch insoferne, als jener verschiedene Grade haben kann; denn der Wunsch oder Wille des Menschen ist verschiedener Intensitätsgrade fähig, während eine Graduierung des Wertes im objektiven Sinne nicht möglich ist, da ein Verhalten einer objektiv gültigen Norm nur entsprechen oder nicht entsprechen, nur widersprechen oder nicht widersprechen, aber nicht mehr oder weniger entsprechen oder widersprechen kann *)."
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werurteilsstreit" (0 Treffer), Werturteil (43 Treffer) .
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
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    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Kelsen 1960
    Werturteilsstreit
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine
    Kelsen 1960
    Werturteil
    Nein
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    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Schlick

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Obwohl die strenge Trennung von Sein und Sollen (> Humes Prinzip), von Aussagen und Werturteilen in Kelsens Reiner Rechtslehre eine wichtige, ja geradezu zentrale Rolle spielt, nimmt er auf den berühmten Werturteilsstreit keinen Bezug. Jedenfalls taucht das Wort in seinem Buch nicht auf. Auch "Max Weber" oder "Weber" habe ich nicht gefunden. Aber das Wort "Werturteil" kommt 43 mal vor. Kelsen sieht die Norm als Grundlage des Werturteils (S. 23), was mir nicht angemessen erscheint. Jede Norm setzt zwar einen Wert, aber nicht jeder Wert zieht eine Norm nach sich - viele nicht. Grundlage der Normen sind Werte, nicht umgekehrt, wie Kelsen meint.
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Werturteilsstreit: Nein.
        Werturteil: Nein
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor? .
        Werturteilsstreit: Nein.
        Werturteil: Ja:
          Werturteil 17ff., 20, 22f.
          - und emotionale Billigung und Mißbilligung 20
          — und Norm 19
          — Objektivität 22
          — und Wirklichkeitsurteil 17f., 22f.
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Werturteilsstreit: Nein.
        Werturteil: Ja:
        S. 20: "...  als Werturteil ..."
        S. 24:   "... Aber ein solches Werturteil ist nur auf Grund einer Einsicht in das Kausalverhältnis möglich, ... ...  subjektives oder objektives — Werturteil ..."
        S. 50: "... ergibt sich aus dem relativen Charakter des Werturteiles, ..."
        S. 69: "... unseren Werturteilen zugrundelegen  ..."
        S. 111: "... von subjektiven Werturteilen beeinflußte, ..."
        S. 117: "... in Betracht kommenden Werturteile ..."
        S. 195: "... Die Rechtstheorie wird so zu einer von allem ethisch-politischen Werturteil befreiten, möglichst exakten Strukturanalyse des positiven Recvhts."
        S. 252: "... entgegengesetztes Werturteil ..."
        S. 253: "... moralisch-politischen Werturteil  ..."
        S. 320: "... Was jedoch keinerlei politisches Werturteil darstellt. ..."
        S. 351: "... soziale Werturteile ..."
        S. 353: "... politisches Werturteil ..."
        S. 365: "... ohne sich selbst mit einem dieser Werturteile ..."
        S. 434: "... In dieser Annahme liegt aber ein Werturteil, das eine Gerechtigkeitsnorm voraussetzt ..."
        S. 435: "... unter Ausschaltung jedes Werturteiles untersuchen, ..."
        S. 442: "... zur Grundlage unseres Werturteiles nehmen ..."
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Werturteilsstreit: Nein.
        Werturteil: Ja
        S. 17: "... Werturteile, die aussagen, daß ein tatsächliches Verhalten einer als objektiv gültig angesehenen Norm entspricht
        und in diesem Sinne gut, das ist wertvoll, ist, oder einer solchen Norm widerspricht und in diesem Sinne böse (schlecht), das ist wertwidrig, ist, müssen von Wirklichkeitsurteilen unterschieden werden, die ohne Beziehung zu einer als objektiv gültig angesehenen Norm, und das heißt letzten Endes: ohne Beziehung zu einer vorausgesetzten Grundnorm aussagen, daß etwas ist und wie es ist *)."
            S. 18a: "Das tatsächliche Verhalten, auf das sich das Werturteil bezieht, das den Gegenstand der Bewertung bildet, das einen positiven oder negativen Wert hat, ist ein in Zeit und Raum existentes Seins-Faktum, ein Teil der Wirklichkeit."
            S. 18b: "Sofern die Normen, die die Grundlage der Werturteile bilden, durch Akte menschlichen und nicht übermenschlichen Willens gesetzt sind, sind die durch sie konstituierten Werte willkürlich. ..."
            S. 19: "Bezeichnet man die Aussage, daß ein menschliches Verhalten einer objektiv gültigen Norm entspricht oder widerspricht, als Wert-Urteil, dann muß das Werturteil von der den Wert konstituierenden Norm unterschieden werden. Als Urteil kann es, da es sich auf die Norm einer in Geltung stehenden Ordnung bezieht, wahr oder unwahr sein. Das Urteil, daß es nach christlicher Moral gut ist, seine Freunde zu lieben und seine Feinde zu hassen, ist unwahr, wenn eine Norm der in Geltung stehenden christlichen Moral gebietet, nicht nur seine Freunde, sondern auch seine Feinde zu lieben. Das Urteil, daß es rechtmäßig ist, über einen Dieb Todesstrafe zu verhängen, ist unwahr, wenn nach geltendem Recht ein Dieb nur mit Entziehung der Freiheit, nicht aber mit der Entziehung des Lebens bestraft werden soll. Eine Norm dagegen ist weder wahr noch unwahr, sondern nur gültig oder nicht gültig."
            S. 20: "... Bezeichnet man das Urteil, mit dem die Beziehung eines Objektes zu dem darauf gerichteten Wunsch oder Willen eines oder auch vieler Menschen festgestellt wird, als Werturteil, und sohin das Objekt, wenn es dem Wunsch oder Willen entspricht, als gut, wenn es dem Wunsch oder Willen widerspricht, als schlecht, unterscheidet sich dieses Werturteil nicht von einem Wirklichkeitsurteil; denn es stellt nur die Beziehung zwischen zwei Seins-Tatsachen, nicht die Beziehung einer Seins-Tatsache und einer objektiv gültigen Soll-Norm fest. Es ist nur ein besonderes Wirklichkeitsurteil."
            S. 22f: "Bezeichnet man Werturteile, die einen objektiven Wert aussagen, als objektive, und Werturteile, die einen subjektiven Wert aussagen, als subjektive Werturteile, so ist zu beachten, daß sich die Prädikate „objektiv" und „subjektiv" auf die ausgesagten Werte, nicht auf die Urteils- als Erkenntnis-Funktion beziehen. Als Erkenntnisfunktion muß ein Urteil stets objektiv sein; das heißt: es muß ohne Rücksicht auf das Wünschen und Wollen des Urteilenden erfolgen. Dies ist sehr wohl möglich. Man kann die Beziehung eines bestimmten menschlichen Verhaltens zu einer normativen Ordnung feststellen, das heißt aussagen, daß dieses Verhalten der Ordnung entspricht oder nicht entspricht, ohne dabei selbst zu dieser normativen Ordnung emotional, das heißt billigend oder mißbilligend, Stellung zu nehmen. Die Antwort auf die Frage, ob es nach christlicher Moral gut ist, seine Feinde zu lieben, und sohin das damit abzugebende Werturteil kann und muß ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob derjenige, der die Frage zu beantworten und sohin das Werturteil abzugeben hat, die Liebe zum Feind billigt oder mißbilligt. Die Antwort auf die Frage, ob nach geltendem Recht über einen Mörder Todesstrafe verhängt werden soll, sohin die Todesstrafe auf Mord im Sinne dieses Rechtes wertvoll ist, kann und muß ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob derjenige, der die Frage zu beantworten hat, Todesstrafe billigt oder mißbilligt. Dann und nur dann ist dieses Werturteil objektiv.
           Wenn das Urteil die Beziehung eines Objektes, insbesondere menschlichen Verhaltens, zu dem darauf gerichteten Wunsch oder Willen eines oder auch vieler Menschen, also einen subjektiven Wert aussagt, ist dieses Werturteil objektiv, sofern es der Urteilende ohne Rücksicht darauf fällt, ob er selbst das Objekt oder sein Gegenteil wünscht oder will, das Verhalten billigt oder mißbilligt, sondern einfach die Tatsache feststellt, daß ein Mensch oder auch viele Menschen ein Objekt oder sein Gegenteil wünschen oder wollen, insbesondere ein bestimmtes Verhalten billigen oder mißbilligen.
            Gegen die hier gemachte Unterscheidung zwischen Werturteilen, die einen objektiven Wert aussagen, indem sie die Beziehung eines menschlichen Verhaltens zu einer als objektiv gültig angesehenen Norm feststellen und daher von Wirklichkeitsurteilen wesentlich verschieden sind, und Werturteilen, die einen subjektiven Wert aussagen, indem sie die Beziehung eines Objektes und insbesondere menschlichen Verhaltens zu der Tatsache feststellen, daß ein Mensch oder auch viele Menschen dieses Objekt oder sein Gegenteil wünschen oder wollen, insbesondere ein bestimmtes menschliches Verhalten billigen oder mißbilligen, und daher nur [>23] besondere Wirklichkeitsurteile sind, wird eingewendet, daß auch die ersterwähnten Werturteile Wirklichkeitsurteile seien. Denn die Norm, die die Grundlage des Werturteils ist, werde durch einen menschlichen Befehlsakt gesetzt oder durch Gewohnheit — also durch Tatsachen empirischer Wirklichkeit — erzeugt. ..."
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Werturteilsstreit: Nein.
        Werturteil: Nein.
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Werturteilsstreit: Nein.
        Werturteil: Nein.
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Werturteilsstreit: Nein.
        Werturteil: Nein.
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes? Schlick:.
          Werurteilsstreit: keine.
          Werturteil: Ja, Schlick , [fett RS]:
            S.17: "... Werturteile, die aussagen, daß ein tatsächliches Verhalten einer als objektiv gültig angesehenen Norm entspricht und in diesem Sinne gut, das ist wertvoll, ist, oder einer solchen Norm widerspricht und in diesem Sinne böse (schlecht), das ist wertwidrig, ist, müssen von Wirklichkeitsurteilen unterschieden werden, die ohne Beziehung zu einer als objektiv gültig angesehenen Norm, und das heißt letzten Endes: ohne Beziehung zu einer vorausgesetzten Grundnorm aussagen, daß etwas ist und wie es ist *).
            *) Moritz Schlick, der Begründer der philosophischen Schule des logischen Positivismus, behauptet in seiner Schrift: Fragen der Ethik. Schriften zur wissenschaftlichen Weltauffassung, Bd. 4, Wien, 1930, S. 11, daß eine Norm (er hat dabei speziell eine moralische Norm im Auge) „durchaus nichts anderes ist als eine bloße Wiedergabe einer Tatsache der Wirklichkeit, sie gibt nämlich nur die Umstände an, unter denen eine Handlung oder eine Gesinnung oder ein Charakter tatsächlich als 'gut' bezeichnet, das heißt als sittlich gewertet werden. Die Aufstellung von Normen ist gar nichts anderes als die Festlegung des Begriffes des Guten, welches die Ethik zu erkennen unternimmt." Das Urteil, das aussagt, daß ein Verhalten einer Norm entspricht, sei daher ein Tatsachen-Urteil. Das ist darum unrichtig, weil der Sinn der sittlichen Bewertung, das ist des Urteils, daß ein Verhalten gut ist, nicht die Behauptung einer Tatsache der Wirklichkeit, das heißt eines Seins, sondern eines Sollens ist. [Selbstwiderspruch] Wenn die Norm die Umstände angibt, unter denen ein Verhalten gut ist, so bestimmt sie nicht, wie ein Verhalten tatsächlich ist, sondern wie es sein soll. Die Norm ist nicht ein Begriff oder, wie Schlick auch sagt, eine Definition. Der Begriff von etwas sagt aus, daß, wenn etwas die in der Definition des Begriffes bestimmten Qualitäten hat, es unter diesen Begriff fällt, das heißt dasjenige ist, was der Begriff bezeichnet; und wenn es diese Qualitäten nicht hat, es nicht unter diesen Begriff fällt, das heißt nicht ist, was der Begriff bezeichnet. Der Begriff sagt nicht aus, daß etwas die in der Definition bestimmten Qualitäten haben soll. Der Begriff des guten Verhaltens ist: ein Verhalten, das einer Norm entspricht. Dieser Begriff enthält drei Elemente: „Norm", „Verhalten", „Entsprechen" als Beziehung zwischen „Norm" und „Verhalten". Dieser Begriff sagt nicht aus, daß ein Verhalten einer Norm entsprechen soll, sondern nur, daß, wenn es einer Norm nicht entspricht, es nicht unter den Begriff des guten Verhaltens fällt, also nicht ein gutes Verhalten ist. Daß das Verhalten der Norm entsprechen soll, ist der Sinn der „Norm", die zusammen mit dem „Verhalten" und „Entsprechen" [>18] ein Element des Begriffes des guten Verhaltens ist, nicht der Sinn des Begriffes. Das Verhalten ist gut, nicht weil es dem Begriff, sondern weil es der Norm entspricht. Es kann der Norm, aber nicht dem Begriff widersprechen."
        Selbstwiderspruch S.18: "Das tatsächliche Verhalten, auf das sich das Werturteil bezieht, das den Gegenstand der Bewertung bildet, das einen positiven oder negativen Wert hat, ist ein in Zeit und Raum existentes Seins-Faktum, ein Teil der Wirklichkeit."
        Kommentar: Die Behauptung Schlicks "Das Urteil, das aussagt, daß ein Verhalten einer Norm entspricht, sei daher ein Tatsachen-Urteil." ist richtig und Kelsens Kritik: "Das ist darum unrichtig, weil der Sinn der sittlichen Bewertung, das ist des Urteils, daß ein Verhalten gut ist, nicht die Behauptung einer Tatsache der Wirklichkeit, das heißt eines Seins, sondern eines Sollens ist." daran falsch und überdies ein  Selbstwiderspruch. Man muss hier sehr aufpassen, sorgfältig, genau und klar definieren, sonst kommt man in Teufels Küche: Zu den

        Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

        Recht
        Suchwort "recht" (8814 Treffer)
         
        Recht
        K1-R
        K2-R
        K3-R
        K4-R
        K5-R
        K6-R
        K7-R
        K8-R
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Keine

        R-Zusammenfassung und Kommentar Recht: Das Thema wird ausführlich abgehandelt. Im Wesentlichen Kommt es Kelsen darauf an, zwischen Recht und Rechtspolitik oder anderen im Kern fremden Elementen scharf zu trennen, um die reine Rechtslehre hervortreten zu lassen. 7 der 9 Kapitel enthalten Recht im Titel. Recht stellt sich "bei den verschiedensten Völkern und zu den verschiedensten Zeiten" dar als "Ordnungen menschlichen Verhaltens".
         

          K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja, schon im Titel und in den Vorworten:
            Vorwort Erste Auflage III: "... Es galt, ihre nicht auf Gestaltung, sondern ausschließlich auf Erkenntnis des Rechts gerichteten Tendenzen zu entfalten und deren Ergebnisse dem Ideal aller Wissenschaft, Objektivität und Exaktheit, soweit als irgend möglich anzunähern."
            7 der 9 Kapitel enthalten Recht im Titel:
            • Kapitel I. Recht und Natur 1-59
            • Kapitel II. Recht und Moral 60-71
            • Kapitel III. Recht und Wissenschaft 72-113
            • Kapitel IV. Rechtsstatik 114-195
            • Kapitel V. Rechtsdynamik 196-282
            • Kapitel VI. Recht und Staat 283-320
            • Kapitel VII. Staat und Völkerrecht 321-345
          K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?
            Ja:
            Recht, siehe auch: Rechtsordnung
            - Begriff 31ff., 54f.
            - Einheit des Rechts als erkenntnistheoretische Forderung 329
            - Flexibilität des Rechts und Rechtssicherheit 255ff., 259, 391
            - und Freiheit 43f., 131, 388.f
            - und Friede 39f., 49f., 66f., 223
            - und Gerechtigkeit, siehe: Gerechtigkeit und Recht
            - alles Recht Gerichtsrecht 260, 274
            - als „Ideologie" 107ff., 111
            - als Lehre und Macht 74
            - Lücken im Recht 251ff.
            - und Macht 2201, 285
            materielles und formelles 236ff.
            - und Moral, siehe: Moral und Recht
            und Natur, siehe: Natur und Recht
            - Negation des Rechts, Unrecht (Delikt) als 116ff., 118ff., 331
            - objektives und subjektives 130f., 135, 137ff., 174f., 194
            - öffentliches: öffentlichrechtliches Verhältnis als Gewalt- oder Herrschaftsverhältnis 284
            - - und Privatrecht 168, 170f., 284f.
            - - und Staat 168, 284
            - als Ordnung 31ff., 195
            - als Organismus 195
            - Personenrecht und Sachenrecht 135f., 176
            - politisches 143ff.
            - und subjektives Privatrecht 143f., 149, 287
            - positives, siehe auch: Rechtspositivismus
            - - Bewertung des 69, 112, 358ff., 441
            - Geltung des, siehe: Geltung
            - und Naturrecht, siehe: Naturrecht und positives Recht
            - - (reales) und transzendentes, Dualismus 403
            - - als Rechtswirklichkeit 111 ff.
            - Positivität des 9, 201
            - primitives, als dezentralisierte Zwangsordnung 64
            - als Ordnung des Zwanges 39
            - Quellen des 238, 260, 404
            - Rechtfertigung des Staates durch das Recht 288, 319
            - rechtswidriges 271
            - und Rechtswissenschaft, Vermengung von 61, 75, 194, 263, 425
            als Regelung des äußeren und inneren Verhaltens 611
            - Sanktionen des 34f., 114ff.
            - als Sanktionen statuierende Gesellschaftsordnung 26ff., 34ff., 45ff., 52ff., 59
            Recht
            - Selbsterzeugung des 73, 228, 283, 314
            - Soziologie des 108, 111
            - und Staat 55, 168, 182, 240, 267, 283ff., 286, 288, 297, 314, 319f.
            - - Identität 289ff., 319f.
            - - in der marxistischen Gesellschaftslehre 107f.
            - staatliches, Anerkennung durch das Individuum als Geltungsgrund 335
            Primat 221, 333, 335, 336, 340f.
            - und imperialistische Ideologie 342f., 345
            Sanktionen des staatlichen Rechts und des Völkerrechts 114, 328
            Sanktionen des staatlichen Rechts delegiert durch Völkerrecht 328
            - - und Völkerrecht, siehe: Völkerrecht und staatliches Recht
            - subjektives (Berechtigung) 130ff., 133ff., 136ff., 139ff., 1421.,149f., 163f., 1701, 174, 310f.
            - - absolute und relative Rechte 137
            - - und Anspruch 131ff., 134, 140
            - - als Berechtigung 130ff.
            - - als Beteiligung an der Rechtserzeugung 144f., 171
            - - Eigentum als 134ff., 174
            - - als positive (behördliche) Erlaubnis 142f., 149
            - - als Freiheit 174
            - - Grund- und Freiheitsrechte 1481., 305
            - - als rechtlich geschütztes Interesse 137ff., 1641., 172
            - - Interessentheorie und Willenstheorie 139f.
            - - als Konzession (Lizenz) im Verwaltungsrecht 143
            - - und objektives 130ff., 135, 137f., 174f., 194
            - - und Pflicht (Rechtspflicht) 44, 123, 130ff., 136, 168, 173
            - - und Privatrecht 141
            - - als Rechtsmacht 139ff., 150, 164f., 170, 310f.
            - - als Reflex einer Rechtspflicht 133ff., 136ff., 139ff., 149, 168, 170, 311
            - - und Rechtssubjekt 174
            - - als politisches Recht 143ff.
            - - politisches Recht und subjektives Privatrecht 1431, 149, 287
            - - des Staates nach allgemeinem Völkerrecht 325
            - - auf Strafe 138
            - - im technischen Sinne 139ff., 170
            - als System von Normen 32, 48, 78
            - Rechtfertigung des Rechts durch Moral 69ff., 2231., 226
            - - des positiven Rechts durch Naturrecht 225, 435, 437
            - - des Staates durch das Recht 288, 319
            - und Unrecht 116ff., 118ff., 151, 307, 331, siehe auch: Unrecht (Delikt)
            - als Wille des Staates 143, 307, 336
            - als wirtschaftliche Beziehungen 108
            - und Wissenschaft 72ff.
            - als Zwangsordnung 34ff., 39, 45ff., 52ff., 59, 64f., 114ff., 150, 244
          K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja, einige Beispiele:
            S. 1: "Die Reine Rechtslehre ist eine Theorie des positiven Rechts; des positiven Rechts schlechthin, nicht einer speziellen Rechtsordnung. ...
            Als Theorie will sie ausschließlich und allein ihren Gegenstand erkennen. Sie versucht, die Frage zu beantworten, was und wie das Recht ist, nicht aber die Frage, wie es sein oder gemacht werden soll. Sie ist Rechtswissenschaft, nicht aber Rechtspolitik.
            Wenn sie sich als eine „reine" Lehre vom Recht bezeichnet, so darum, weil sie nur eine auf das Recht gerichtete Erkenntnis sicherstellen und weil sie aus dieser Erkenntnis alles ausscheiden möchte, was nicht zu dem exakt als Recht bestimmten Gegenstande gehört. ... ... Diese Vermengung mag sich daraus erklären, daß diese Wissenschaften sich auf Gegenstände beziehen, die zweifellos mit dem Recht in engem Zusammenhang stehen. ..."
          K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja, mehrfach, hier einige Beispiele:
                S. 48: "Handelt es sich um den vereinzelten Akt eines einzelnen Individuums, kann dieser schon darum nicht als ein Rechtsakt, sein Sinn nicht als eine Rechtsnorm angesehen werden, weil Recht — wie betont — nicht eine einzelne Norm, sondern ein System von Normen, eine soziale Ordnung ist, und eine besondere Norm als Rechtsnorm nur insoferne anzusehen ist, als sie einer solchen Ordnung angehört. ..."
                S. 50 Zitat Augustinus: "Denn „Recht kann nicht bestehen, wo es die wahre Gerechtigkeit nicht gibt. Was gemäß dem Recht geschieht, geschieht in der Tat gerecht; was in ungerechter Weise getan wird, kann nicht nach dem Recht geschehen." ..."
          K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
            Ja, wenn auch nicht immer klar referenziert wird.
                S.31f: "a) Das Recht: Ordnung menschlichen Verhaltens
            Eine Theorie des Rechts muß vor allem ihren Gegenstand begrifflich bestimmen. Um zu einer Definition des Rechts zu gelangen, empfiehlt es sich, [>32] zunächst von dem Sprachgebrauch auszugehen, das heißt die Bedeutung festzustellen, die das Wort „Recht" in der deutschen Sprache und seine Äquivalente in anderen Sprachen (law, droit, diritto usw.) haben. Es gilt festzustellen, ob die gesellschaftlichen Phänomene, die mit diesem Wort bezeichnet werden, gemeinsame Merkmale aufweisen, durch die sie von anderen, ihnen ähnlichen Erscheinungen unterschieden werden können, und ob diese Merkmale bedeutsam genug sind, um als Elemente eines Begriffes gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnis zu dienen. Das Resultat dieser Untersuchung könnte durchaus sein, daß mit dem Wort „Recht" und seinen anderssprachlichen Äquivalenten so verschiedene Gegenstände bezeichnet werden, daß sie unter keinen gemeinsamen Begriff zusammengefaßt werden können. Das trifft jedoch auf den Gebrauch dieses Wortes und seiner Äquivalente nicht zu. Denn wenn wir die Objekte, die bei den verschiedensten Völkern und zu den verschiedensten Zeiten als „Recht" bezeichnet werden, miteinander vergleichen, so ergibt sich zunächst, daß sie alle sich als Ordnungen menschlichen Verhaltens darstellen. Eine „Ordnung" ist ein System von Normen, deren Einheit dadurch konstituiert wird, daß sie alle denselben Geltungsgrund haben; und der Geltungsgrund einer normativen Ordnung ist — wie wir sehen werden — eine Grundnorm, aus der sich die Geltung aller zu der Ordnung gehörigen Normen ableitet. Eine einzelne Norm ist eine Rechtsnorm, sofern sie zu einer bestimmten Rechtsordnung gehört, und sie gehört zu einer bestimmten Rechtsordnung, wenn ihre Geltung auf der Grundnorm dieser Ordnung beruht."
          K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
              Ja > K5-R.
            S. 72f Abschnitt "15. Statische und dynamische Rechtstheorie"
          K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
              Ja. > Einträge im Sachregister.
          K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.
           


        Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
        Suchworte: Rechtswissenschaft (198 Treffer), Jurisprudenz (49 Treffer).
         
        Rechtswissen-
        schaft
        K1-RW
        K2-RW
        K3-RW
        K4-RW
        K5-RW
        K6-RW
        K7-RW
        K8-RW
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja, aber
        Ja
        Ja
        Keine

        RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Rechtswissenschaft als "reine Rechtslehre" Das Thema spielt eine große Rolle und wird vielseitig erörtert.
         

          K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja:
            Vorwort III, IV, VI, VII, VIII.
            14. Rechtsnormen als Gegenstand der Rechtswissenschaft  72
            f) Die juristische Person als Hilfsbegriff der Rechtswissenschaft  193
            47. Die rechtswissenschaftliche Interpretation 352
          K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
            Ja:
            Rechtswissenschaft 1, 60f., 72, 75, 78ff., 83f., 91, 107f., 111, 194, 208f., 263f., 425
            als empirische Wissenschaft 61, 82
            - und Existenzialismus 258f.
            - Gegenstand der, Rechtsnormen als 72, 108
            - menschliches Verhalten als 72
            - und Naturwissenschaft 1, 60, 78ff.
            - keine normsetzende Autorität 208f.
            - als Normwissenschaft 60, 72ff., 78ff., 107
            - Objektivität der 70, 83f.
            - als Prophezeiung 91
            - und Recht, Vermengung von 61, 75, 194, 263f., 425
            - als Rechtssoziologie 108, 111
          K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
          K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja:  > K5-RW.
                47: "... Handelt es sich um eine historisch erste Verfassung, ist dies nur möglich, wenn wir voraussetzen, daß man sich dem subjektiven Sinn dieses Aktes entsprechend verhalten, daß man Zwangsakte unter den Bedingungen und in der Weise setzen soll, wie es die als Verfassung gedeuteten Normen bestimmen; das heißt: wenn wir eine Norm voraussetzen, derzufolge der als Verfassung-Gebung zu deutende Akt als ein objektiv gültige Normen setzender Akt und die diesen Akt setzenden Menschen als verfassunggebende Autorität anzusehen sind. Diese Norm ist — wie später noch näher ausgeführt werden wird *) — die Grundnorm einer staatlichen Rechtsordnung. Sie ist nicht durch einen positiven Rechtsakt gesetzt, sondern — wie eine Analyse unserer juristischen Urteile zeigt — vorausgesetzt, wenn der in Frage stehende Akt als verfassunggebender Akt und die auf Grund dieser Verfassung gesetzten Akte als Rechtsakte gedeutet werden. Diese Voraussetzung festzustellen, ist eine wesentliche Funktion der Rechtswissenschaft. In dieser Voraussetzung liegt der letzte, aber seinem Wesen nach nur bedingte und in diesem Sinne hypothetische Geltungsgrund der Rechtsordnung."
              *) "Vgl. infra S. 196 ff."
                50: "... Die rechtswissenschaftliche Feststellung, daß eine Rechtsordnung die von ihr konstituierte Rechtsgemeinschaft befriedet, involviert keinerlei Werturteil; sie bedeutet insbesondere nicht die Zuerkennung eines Gerechtigkeitswertes, der damit keineswegs zu einem Element des Rechtsbegriffes erhoben wird und daher auch nicht als Kriterium für die Unterscheidung zwischen Rechtsgemeinschaft und Räuberbande dienen kann, wie dies in der Theologie des Augustinus der Fall ist. ... Wird Gerechtigkeit als Kriterium der als Recht zu bezeichnenden [>51] normativen Ordnung angenommen, dann sind die kapitalistischen Zwangsordnungen der westlichen Welt, vom Standpunkt des kommunistischen Gerechtigkeitsideals, und die kommunistische Zwangsordnung der Sowjetunion, vom Standpunkt des kapitalistischen Gerechtigkeitsideals, kein Recht. Ein zu solcher Konsequenz führender Begriff des Rechts kann von einer positivistischen Rechtswissenschaft  nicht akzeptiert werden. ... "
          K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
              Ja, aber beschränkt auf die Reine Rechtslehre  > K6-RW
          K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst?
          • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert?
          • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert?
            Ja:
                S. 1 "1. Die „Reinheit"
            Die Reine Rechtslehre ist eine Theorie des positiven Rechts; des positiven Rechts schlechthin, nicht einer speziellen Rechtsordnung. Sie ist allgemeine Rechtslehre, nicht Interpretation besonderer nationaler oder internationaler Rechtsnormen. Aber sie gibt eine Theorie der Interpretation.
                Als Theorie will sie ausschließlich und allein ihren Gegenstand erkennen. Sie versucht, die Frage zu beantworten, was und wie das Recht ist, nicht aber die Frage, wie es sein oder gemacht werden soll. Sie ist Rechtswissenschaft, nicht aber Rechtspolitik.
                Wenn sie sich als eine „reine" Lehre vom Recht bezeichnet, so darum, weil sie nur eine auf das Recht gerichtete Erkenntnis sicherstellen und weil sie aus dieser Erkenntnis alles ausscheiden möchte, was nicht zu dem exakt als Recht bestimmten Gegenstande gehört. Das heißt: sie will die Rechtswissenschaft von allen ihr fremden Elementen befreien. Das ist ihr methodisches Grundprinzip. Es scheint eine Selbstverständlichkeit zu sein. Aber ein Blick auf die traditionelle Rechtswissenschaft, so wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts entwickelt hat, zeigt deutlich, wie weit diese davon entfernt ist, der Forderung der Reinheit zu entsprechen. In völlig kritikloser Weise hat sich Jurisprudenz mit Psychologie und Soziologie, mit Ethik und politischer Theorie vermengt. Diese Vermengung mag sich daraus erklären, daß diese Wissenschaften sich auf Gegenstände beziehen, die zweifellos mit dem Recht in engem Zusammenhang stehen. Wenn die Reine Rechtslehre die Erkenntnis des Rechts gegen diese Disziplinen abzugrenzen unternimmt, so nicht etwa darum, weil sie den Zusammenhang ignoriert oder gar leugnet, sondern darum, weil sie einen Methodensynkretismus zu vermeiden sucht, der das Wesen der Rechtswissenschaft verdunkelt und die Schranken verwischt, die ihr durch die Natur ihres Gegenstandes gezogen sind."
          K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
              Ja
          • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)  mit Beispielen dargestellt?
          • K7.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd) mit Beispielen dargestellt?
          K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine




        Juristische Methodik
        Suchworte: "method" (40 Treffer), erfasst auch: "methodisch" (4 Treffer), "Methode" (34 Treffer), "Methodik" (0 Treffer), Methodologie" (0 Treffer), "methodologisch" (0 Treffer),
         
        jur. Methodik
        K1-jM
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        K3-jM
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        K8-jM
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja, aber
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Thema nimmt großen Raum ein, ohne im einzelnen klar ausgeführt zu werden, bleibt also meist auf der Behauptungs- und Meinungsebene stehen (K4-jM Ja, aber).
         

          K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja: e) Die sogenannten Interpretationsmethoden  349
          K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
            Ja: Methodensynkretismus 1
            Staatsform als Methode der Rechtserzeugung 283f.
            Interpretationsmethoden 349f.
          K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            1: "methodisches Grundprinzip, Methodensynkretismus; 24 FN Lit; 82 FN Zitat; 238 alle Methoden der Rechtserzeugung, 283 Im Mittelpunkt der Probleme einer Rechtsdynamik steht die Frage nach den verschiedenen Methoden der Rechtserzeugung oder nach den Formen des Rechts. ... 285: Es ist der typische Fall einer autokratischen Normerzeugung; während der privatrechtliche Vertrag eine ausgesprochen demokratische Methode der Rechtsschöpfung darstellt. Daher hat denn auch schon die ältere Theorie die rechtsgeschäftliche Sphäre als die der Privatautonomie bezeichnet. ... Begreift man den entscheidenden Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Recht als den Unterschied zweier Rechtserzeugungsmethoden, ..."
          K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja:
                61: " ... Die methodische Reinheit der Rechtswissenschaft wird nun nicht nur dadurch gefährdet, daß die Schranke, die sie von der Naturwissenschaft trennt, nicht beachtet, sondern — viel mehr noch — dadurch, daß sie nicht oder nicht deutlich genug von der Ethik geschieden, daß zwischen Recht und Moral nicht klar unterschieden wird."
                111: "... Was not tut, ist nicht: diese Rechtswissenschaft zugleich mit der Kategorie des Sollens oder der Norm aufzuheben, sondern sie auf ihren Gegenstand einzuschränken und ihre Methode kritisch zu klären."
                209: "Mit ihrer Theorie der Grundnorm inauguriert die Reine Rechtslehre durchaus nicht eine neue Methode der Rechtserkenntnis. ..."
                283: "... Es ist die Rechtsform, das heißt die Rechtserzeugungsmethode auf der obersten Stufe der Rechtsordnung, das ist im Bereiche der Verfassung. Mit dem Begriffe der Staatsform wird die Methode der durch die Verfassung geregelten Erzeugung der generellen Normen gekennzeichnet. ..."
                284: "... Das Problem der Staatsform als Frage nach der Methode der Rechtserzeugung ergibt sich aber nicht nur auf der Stufe der Verfassung, somit nicht nur für die Gesetzgebung, sondern auf allen Stufen der Rechtserzeugung und insbesondere für die verschiedenen Fälle der Setzung individueller Normen: Verwaltungsakt, Gerichtsentscheidung. Rechtsgeschäft."
                320: "Diese methodenkritische Auflösung des Dualismus Staat — Recht ist zugleich die rücksichtslose Vernichtung einer der wirksamsten Legitimitäts-Ideologien; daher der leidenschaftliche Widerstand, den die traditionelle Rechts- und Staatstheorie der von der Reinen Rechtslehre begründeten These der Identität von Staat und Recht entgegensetzt."
                349: "Die traditionelle Jurisprudenz glaubt jedoch, von der Interpretation nicht nur die Feststellung des Rahmens für den zu setzenden Rechtsakt, sondern auch noch die Erfüllung einer weiteren Aufgabe erwarten zu dürfen; und sie ist geneigt, darin sogar ihre Hauptaufgabe zu sehen. Die Interpretation soll eine Methode entwickeln, die ermöglicht, den festgestellten Rahmen richtig auszufüllen. Die übliche Theorie der Interpretation will glauben machen, daß das Gesetz, auf den konkreten Fall angewendet, stets nur eine richtige Entscheidung liefern könne und daß die positivrechtliche „Richtigkeit" dieser Entscheidung im Gesetz selbst begründet ist. Sie stellt den Vorgang dieser Interpretation so dar, als ob es sich dabei nur um einen intellektuellen Akt des Klärens oder Verstehens handelte, als ob das rechtsanwendende Organ nur seinen Verstand, nicht aber seinen Willen in Bewegung zu setzen hätte und als ob durch eine reine Verstandestätigkeit unter den vorhandenen Möglichkeiten eine dem positiven Recht entsprechende, im Sinne des positiven Rechts richtige Auswahl getroffen werden könnte.
            e) Die sogenannten Interpretationsmethoden
            Allein von einem auf das positive Recht gerichteten Standpunkt aus gibt es kein Kriterium, auf Grund dessen die eine der im Rahmen des anzuwendenden Rechts gegebenen Möglichkeiten der anderen vorgezogen werden könnte. Es gibt schlechthin keine — als positivrechtlich charakterisierbare — Methode, nach der von mehreren sprachlichen Bedeutungen einer Norm nur die eine als „richtig" ausgezeichnet werden könnte; vorausgesetzt natürlich, daß es sich um mehrere mögliche, das heißt: im Zusammenhang mit allen anderen Normen des Gesetzes oder der Rechtsordnung mögliche Sinndeutungen handelt. Es ist trotz aller Bemühungen der traditionellen Jurisprudenz bisher nicht gelungen, den Konflikt zwischen Wille und Ausdruck in einer objektiv gültigen Weise zugunsten des [>350] einen oder des anderen zu entscheiden. Alle bisher entwickelten Interpretationsmethoden führen stets nur zu einem möglichen, niemals zu einem einzig richtigen Resultat. ..."
                375: "... Aristoteles versichert, er habe eine wissenschaftliche, nämlich mathematisch-geometrische Methode gefunden, um
            Tugenden zu bestimmen, das heißt die Frage zu beantworten, was sittlich gut ist. ..."
                399: "... Platon verweist wiederholt auf eine spezifische Methode abstrakten, von allen sinnlichen Vorstellungen befreiten Denkens, die sogenannte Dialektik, die — wie er behauptet — denjenigen, der sie meistert, befähigt, die Idee zu erfassen. Aber er selbst wendet diese Methode in seinen eigenen Dialogen nicht an oder teilt uns doch die Ergebnisse dieser Dialektik nicht mit. ..."
                430: "... Mit den Methoden der Naturrechtslehre kann man in bezug auf die Frage der Gerechtigkeit alles und daher nichts beweisen."
          K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



        Juristische Begriffsbildung
        Suchwort "begriff" (369 Treffer), Begriffsbildung (1 Treffer).
         
        juristische Begriffsbildung
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         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Nein
        Ja
        Nein
        Ja
        Nein 
        Keine

        jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Kelsen beschäftigt sich nicht grundlegend und methodisch mit der juristischen Begriffsbildung.
         

          K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja:
            f) Die juristische Person als Hilfsbegriff der Rechtswissenschaft 193
          K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
            Ja: Begriff
            - und Norm 17f., 51, 363, 398
          K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
              Nein, denn hier werden viele juristische Begriffe zwar erwähnt, aber nicht die Frage der juristischen Begriffsbildung, wie die folgenden Textstellen zeigen:
                IV; VII; 5 (inbegriffen), FN; 8 (Begriff der „Berechtigung"); 14 Begriff des sachlichen Geltungsbereiches; 17 FN (Schlick); 25 (Sidgwick); 26 Lohn und Strafe können im Begriff der Sanktion zusammengefaßt werden; 28 Begriff der Wirksamkeit;  33 Begriff der Rechtspflicht; 38f Begriff der kollektiven Sicherheit; 40 Dieser Begriff der Sanktion und der Begriff des Unrechts stehen in Korrelation; 42f Begriffe des Unrechts und der Unrechtsfolge (Sanktionen); 50 Rechtsbegriffes; 51 Ein zu solcher Konsequenz führender Begriff des Rechts kann von einer positivistischen Rechtswissenschaft nicht akzeptiert werden. FN Verhältnis von Norm und Begriff; 52 Rechtsbegriff; 54; 55; 58; 61 inbegriffen; 63 Begriff der Moral; FN Kant; 67 Norm und Wert sind korrelative Begriffe.; 68; 69 Begriff des „Guten"; 70 Begriff der Gerechtigkeit; 72 Begriff des Rechtsverhältnisses; 74 FN Begriffe „Rechtsnorm" und „Rechtssatz"; 79 begriffen; 85f Begriff „Zurechnungsfähigkeit"; 89 Begriff der Kausalität; 92 Begriff der Rechtsnorm; 99 FN Kant; 104 FN keine Verstandesbegriffe; 106 Inbegriff der Umstände; 107f Begriff des Sollens; 114 begriffen; 115 Begriff der Strafe; 117 Begriffen des Unrechts und der Unrechtsfolge; 118 Begriff des Unrechts; 119 als Recht begriffen, von dem guten Gott gewollt begriffen werden; 120 Begriffsbestimmung; 121ff Begriff der Rechtspflicht; 122 ... so wird neben dem Begriff des subjektiven Rechts der Begriff eines Subjekts des Rechts als seines Trägers verwendet. ... 125 Ein mit dem Begriff der Rechtspflicht wesentlich verbundener, aber von ihm doch zu unterscheidender Begriff ist der der Haftung (oder der rechtlichen Verantwortlichkeit).; 128 Unter Schuldhaftung wird für gewöhnlich auch der Fall von sogenannter Fahrlässigkeit begriffen.; 133 Begriff eines subjektiven Rechtes, Begriff eines Reflexrechtes; 134 Begriffsbildung der allgemeinen Rechtslehre; 135 Begriff der Rechtsordnung; 138 Oberbegriff subsummiert; 139 Hilfsbegriffes des Reflexrechts; 142 Ermächtigung inbegriffen; 144 Begriff des subjektiven Rechts; 153 Einschränkung des Kompetenzbegriffes; 154f Begriff des Organs, FN Begriff der juristischen Person; 155ff Begriff der Organfunktion; Substanzbegriff, Grund-Begriff; 156 Begriff der Handlungsfähigkeit; 164 Begriff des subjektiven Rechtes nicht als Rechtsmacht; 166 Gesetzliche Stellvertretung und Organschaft sind verwandte Begriffe; 167 In engem Zusammenhange mit den Begriffen der Rechtspflicht und Berechtigung steht, nach traditioneller Anschauung, der Begriff des Rechtsverhältnisses. ... 168 Wird es als ein Verhältnis zwischen Individuen begriffen, ist die traditionelle Definition zu eng.
                Abbruch Fundstellensuche juristische Begriffsbildung auf S. 168.
          K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
              Ja, z.B.
                S. 352f: "... Die Anschauung, es sei möglich, durch [>353] eine bloß erkenntnismäßige Interpretation des geltenden Rechtes neues Recht zu gewinnen, ist die Grundlage der sogenannten Begriffsjurisprudenz, die von der Reinen Rechtslehre abgelehnt wird. ..."
          K5-jBB Wird das Kategorien Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja
                Ja, z.B.
                S. 31: "Eine Theorie des Rechts muß vor allem ihren Gegenstand begrifflich bestimmen. Um zu einer Definition des Rechts zu gelangen, empfiehlt es sich, [>32] zunächst von dem Sprachgebrauch auszugehen, das heißt die Bedeutung festzustellen, die das Wort „Recht" in der deutschen Sprache und seine Äquivalenten in anderen Sprachen (law, droit, diritto usw.) haben. Es gilt festzustellen, ob die gesellschaftlichen Phänomene, die mit diesem Wort bezeichnet werden, gemeinsame Merkmale aufweisen, durch die sie von anderen, ihnen ähnlichen Erscheinungen unterschieden werden können, und ob diese Merkmale bedeutsam genug sind, um als Elemente eines Begriffes gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnis zu dienen. Das Resultat dieser Untersuchung könnte durchaus sein, daß mit dem Wort „Recht" und seinen anderssprachlichen Äquivalenten so verschiedene Gegenstände bezeichnet werden, daß sie unter keinen gemeinsamen Begriff zusammengefaßt werden können. Das trifft jedoch auf den Gebrauch dieses Wortes und seiner Äquivalente nicht zu. Denn wenn wir die Objekte, die bei den verschiedensten Völkern und zu den verschiedensten Zeiten als „Recht" bezeichnet werden, miteinander vergleichen, so ergibt sich zunächst, daß sie alle sich als Ordnungen menschlichen Verhaltens darstellen. Eine „Ordnung" ist ein System von Normen, deren Einheit dadurch konstituiert wird, daß sie alle denselben Geltungsgrund haben; und der Geltungsgrund einer normativen Ordnung ist — wie wir sehen werden — eine Grundnorm, aus der sich die Geltung aller zu der Ordnung gehörigen Normen ableitet. Eine einzelne Norm ist eine Rechtsnorm, sofern sie zu einer bestimmten Rechtsordnung gehört, und sie gehört zu einer bestimmten Rechtsordnung, wenn ihre Geltung auf der Grundnorm dieser Ordnung beruht."
          K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




        Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
        Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (0 Treffer), unbestimmter Rechtsbegriff (0 Treffer), Rechtsbegriff (12 Treffer), Generalklausel (1 Treffer).
         
        Unbestimmte Rechtsbegriffe
        K1-uRB
        K2-uRB
        K3-uRB
        K4-uRB
        K5-uRB
        K6-uRBr
        K7-uRB
        K8-uRB
         Kelsen 1960
         Nein
         Nein
         Generalklausel
         Nein
         Nein
         Nein
         Nein
         Rechtsbegriff

        uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt in Kelsens Reiner Rechtslehre außer gelegentlichen Erwähnungen keine Rolle.
         

          K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
          K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nein
          K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Generalklausel ja:
            S. 336: "... Geht man von der Geltung des Völkerrechts aus, das keine Anerkennung von Seiten des Staates verlangt, bedeutet die erwähnte Verfassungsbestimmung nicht, daß das Völkerrecht für den betreffenden Staat in Geltung gesetzt wird, sondern daß es — durch eine Generalklausel — in staatliches Recht transformiert wird. ..."
          K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
          K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
          K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
          K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
          K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes?
          Anmerkung: das Wort Rechtsbegriff kommt öfter vor:
              S. 50: "... Die rechtswissenschaftliche Feststellung, daß eine Rechtsordnung die von ihr konstituierte Rechtsgemeinschaft befriedet, involviert keinerlei Werturteil; sie bedeutet insbesondere nicht die Zuerkennung eines Gerechtigkeitswertes, der damit keineswegs zu einem Element des Rechtsbegriffes erhoben wird und daher auch nicht als Kriterium für die Unterscheidung zwischen Rechtsgemeinschaft und Räuberbande dienen kann, wie dies in der Theologie des Augustinus der Fall ist. ..."
              S. 52: "Nun wird gegen die Definition des Rechts als Zwangsordnung, das heißt gegen die Aufnahme des Zwangsmomentes in den Rechtsbegriff, geltend gemacht, daß die historisch gegebenen Rechtsordnungen tatsächlich Normen enthalten, die keine Zwangsakte statuieren, Normen, die ein Verhalten erlauben oder zu einem Verhalten ermächtigen; aber auch Normen, die ein Verhalten gebieten, zu einem Verhalten verpflichten, ohne an das gegenteilige Verhalten als Bedingung einen Zwangsakt als Folge zu knüpfen; und insbesondere, daß die Nichtanwendung der Zwangsakte statuierenden Normen häufig nicht zur Bedingung von als Sanktionen fungierenden Zwangsakten gemacht werden."
              S. 123: "... Um die Möglichkeit solchen Konfliktes zu vermeiden, wurde sogar behauptet, daß die Pflicht überhaupt kein Rechtsbegriff sei, daß nur die Moral, nicht aber das Recht verpflichte, daß die spezifische Funktion des Rechts — zum Unterschied von der Moral — sei, zu berechtigen. ..."
              S. 216ff: FN.
          S. 321: "Nach der hier vorgetragenen Bestimmung des Rechtsbegriffes ist das sogenannte Völkerrecht Recht, wenn es eine als souverän vorausgesetzte Zwangsordnung menschlichen Verhaltens ist; wenn es an von ihm bestimmte Tatbestände als Bedingungen von ihm bestimmte Zwangsakte als Folgen knüpft und daher, so wie das staatliche Recht, in Rechtssätzen beschrieben werden kann."



        Juristische Logik
        Suchworte juristische Logik (0 Treffer), Logik (13 Treffer), Normenlogik (0 Treffer)
         
        jur.  Logik
        K1-jL
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         Kelsen 1960
        Nein
        Ja
        Ja
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        Nein
        Nein
        Nein
        keine

        jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Das Thema spielt in Kelsens Reiner Rechtslehre keine besondere Rolle.
         

          K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Ja.
          K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
                S. 25: "Die Logik hat zum Gegenstand eine normative Ordnung, die keinen gesellschaftlichen Charakter hat."
                S. 393: "c) Sieht man näher zu, ist der Grundsatz, daß Gleiche gleich, Ungleiche ungleich zu behandeln sind, überhaupt keine Forderung der Gerechtigkeit, sondern der Logik. Denn er ist nur die logische Konsequenz des generellen Charakters jeder Norm, die vorschreibt, daß bestimmte Individuen unter bestimmten Umständen in bestimmter Weise behandelt werden sollen, oder allgemeiner formuliert, die vorschreibt, daß unter einer bestimmten Bedingung eine bestimmte Folge eintreten, insbesondere eine bestimmte Behandlung erfolgen soll."
                S. 394: "... Die Gleichheit, die darin besteht, daß Gleiche gleich behandelt werden sollen, ist somit eine Forderung der Logik, nicht der Gerechtigkeit."
                S. 396f: "d) Wenn der Grundsatz, daß Gleiche gleich behandelt werden sollen, nur in wesentlicher Verbindung mit dem Grundsatz gelten kann, daß Ungleiche ungleich behandelt werden sollen, und wenn dieser Doppelgrundsatz nur die logische Konsequenz des generellen Charakters einer Norm ist, die vorschreibt, daß unter [>397] bestimmten Bedingungen eine bestimmte Behandlung erfolgen soll, daß er also eine Forderung der Logik und nicht der Gerechtigkeit ist, kann dieser Grundsatz nicht als das Gerechtigkeitsprinzip der Gleichheit und die Gleichheit nicht als das allen Gerechtigkeitsnormen gemeinsame Element angesehen werden. ..."
          K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
          K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



        Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). > Freie Beweiswürdigung.
        Suchwort "beweis" (17 Treffer).
         
        jur. Beweis
        K1-jBew
        K2-jBew
        K3-jBew
        K4-jBew
        K5-jBew
        K6-jBew
        K7-jBew
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         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Ja
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema juristischer Beweis spielt in der Reinen Rechtslehre Kelsens  keine nennenswerte Rolle.
         

          K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
            Nein.
          K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
            Nein.
          K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja, Vorwort V, 18, 215 FN, 227, 253 (Lücke), 263, 430.
          K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
            Nein.
          K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          • K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein
          • K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung und bloßem  Meinen  gesehen und kritisch erörtert? Nein
          • K6.3 Wird  kritisch erörtert, weshalb  jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene "freie Beweiswürdigung" braucht? Nein
          • K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger Beweis ist? Nein
          K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
            Nein.
          K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
              Keine.


        Juristisches Erklaeren
        Suchwort "erklär" (86 Treffer), erfasst auch Erklärung und die grammatischen Varianten.
         
        Jur. Erklaeren 
        K1-jErk
        K2-jErk
        K3-jErk
        K4-jErk
        K5-jErk
        K6-jErk
        K7-jErk
        K8-jErk
         Kelsen 1960
        Nein
        Ja
        Ja
        Ja
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        jErk-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier erklären von juristischen Sachverhalten: Juristisches Erklären bedeutet, zu sagen, wie juristische Sachverhalte, Beziehungen und Zusammenhänge zustande kommen, wie sie entstehen und auseinander hervorgehen. Hierzu äußert sich Kelsen nicht weiter.
         

          K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
          K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
            Ja:
            Dezentralisation der Nichtigkeitserklärung von Rechtsnormen 281
            Kausalerklärung und Geltungsbegründung 364
            Wille und Erklärung 263
          K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja
            Vorwort III; Vorwort V; 1.
            S. 165 FN Willenserklärung
            S. 259: "... Es ist daher erklärlich, daß mitunter die Anschauung vertreten wird, Gewohnheitsrecht sei durch Gerichte geschaffenes Recht. ..."
            S. 263ff mehrfach: "... Willenserklärungen ..."
            S. 281f "... Nichtigkeitserklärung...; ...erklärt ..."
            S.286 "... erklärt ..."
            S. 297: "... was nur damit zu erklären ist, ..."
            S. 308: "... wurde schon im Vorhergehenden erklärt.*)"
            S. 324: " ... erklärte Willensübereinstimmung ..."
            S. 407: "... Im Decretum Gratiani58) wird erklärt, daß das unwandelbare Naturrecht zugleich ..."
            S. 408: " ... Grotius 61) erklärt, daß das von ihm dargestellte Naturrecht ..."
            S. 412: " ... der Aggressionstrieb für unnatürlich erklärt ..."
            S. 413: " ... daß sie erklären, die Natur des Menschen ..."
            S. 416: "..., denn Gott erklärt er für den Urheber dieses ewigen und unabänderlichen Rechtes.71"
            S. 418: FN
            S. 428 "... nur daraus erklären ..."
            S. 430: "... das heißt gerechte Gesellschaftsordnung erklären ..."
            S. 439: "... aber praktisch für so gut wie ausgeschlossen erklären ..."
          K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
              Ja, z.B.
                S. 101: "... Was die beiden ersten Fälle betrifft, so liegt die Erklärung darin, daß man annimmt, Kinder und Geisteskranke können, der Beschaffenheit ihres Bewußtseins wegen, durch die Vorstellung von Rechtsnormen nicht oder nicht hinreichend zu dem gebotenen Verhalten verursacht werden, daß andere Motive in der Regel stärker sind als diese Vorstellungen, zumal diesen Individuen die Rechtsnormen zumeist gar nicht bewußt sind. ..."
                S. 174 "... Dieser Widerspruch drückt sich am augenfälligsten darin aus, daß der Sinn des objektiven Rechts, als einer heteronomen Norm, die Bindung, ja der Zwang ist, während als das Wesen der Rechtssubjektivität gerade die Negation aller Bindung, nämlich die Freiheit im Sinne der Selbstbestimmung oder Autonomie erklärt wird; ... Puchta ..."
                S. 271: "... In der traditionellen Unterscheidung kommt nicht ein Unterschied von Funktionen, sondern der Unterschied zweier — als Justiz und als Verwaltung bezeichneter — Behördenapparate zum Ausdruck, deren Ausbildung im modernen Staat nur historisch zu erklären, nicht aber rechtssystematisch zu rechtfertigen ist."
                S. 364: "... Wäre dem anders, wäre das Verfahren der normativen Geltungsbegründung so wie das Verfahren der kausalen Erklärung, das, dem Begriff der Kausalität gemäß, zu keinem Ende, zu keiner letzten Ursache führen kann, endlos, bliebe die Frage, wie wir handeln sollen, unbeantwortbar. ..."
          K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




        Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
        Suchwort "versteh" (151 Treffer), interpret (116 Treffer)
         
        Jur. Verstehen, hier
        auch  Interpretation
        K1-jVerst
        K2-jVerst
        K3-jVerst
        K4-jVerst
        K5-jVerst
        K6-jVerst
        K7-jVerst
        K8-jVerst
         Kelsen 1960 V:
        Interpetieren
        V: Nein, 
        I:Ja
        V: Nein, 
        I:Ja
         V: Ja, 
        I:Ja
         V: Ja, 
        I:Ja
         V: Nein, 
        I: Jein
         V: Jein, 
        I: Jein
         V: Nein, 
        I: Nein
         V: Keine 
        I:  Ja

        jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: Es kann natürlich keinen Zweifel geben, dass ein Gesetzestext verstanden werden muss, um ihn anwenden zu können. Der Begriff verstehen wird in Kelsens Reiner Rechtslehre nicht unter dem Wort "verstehen" erörtert, aber unter dem von ihm bevorzugten Wort "Interpretieren". Der Interpretation ist das VIII und letzte Kapitel mit knapp 9 Seiten gewidmet. Wie interpretieren aber genau geht, erfahren wir nicht. Kelsen lehnt die üblichen Interpretations- und damit Auslegungs- und Verstehensmethoden ab, weil es keine allgemeinverbindlichen richtigen, nur gleichmögliche Ergebnisse gäbe. Kelsen unterscheidet authentische Interpretation, d.h. ist eine solche, die Recht schafft, also Gerichte. Alle anderen Interpretationen heißen nicht authentisch.
         

          K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
              Suchwort "verstehen": Nein.
              Suchwort "interpret": Ja, das ganze Kapitel VIII Die Interpretation S. 346-354
          K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
              Suchwort "verstehen": Nein.
              Suchwort "interpret": Ja
            Interpretation 210, 346ff., 349ff., 352f.
            — authentische und nicht authentische 346, 351f.
            — als Erkenntnis- oder Willens-Akt 350ff.
            — und Lücken im Recht 353
            — durch das rechtsanwendende Organ oder durch Privatperson 346ff.
            — Rechtserkenntnis und 210
            — Rechtserzeugung durch 352
            — durch Rechtswissenschaft 351ff.
            — Wesen der 346
            Interpretationsmethoden 349f.
            Interpretationsvorbehalt
            - der rechtsetzenden Autorität 440
            Interpretation der Rechtsordnung 210, 346ff.
          K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
              Suchwort "verstehen":
            Ja: S. 11 "... zu verstehen ist ... S. 23 Unter „Zweck" kann man einen objektiven oder einen subjektiven Zweck verstehen.; S. 34: ... Daß mit dem als Sanktion fungierenden Zwangsakt dem davon Betroffenen ein Übel zugefügt wird, ist dahin zu verstehen, das dieser Akt normalerweise von dem davon Betroffenen als Übel empfunden wird. ... S. 43: zu verstehen ist); S, 57: zu verstehen sind; S. 90: zu verstehen; S. 102: ... Daher das Sprichwort: Alles verstehen heißt alles verzeihen. ... S. 152: "Versteht man unter Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, durch sein Verhalten Rechtsfolgen herbeizuführen, und sieht man als Folge eines rechtsgeschäftlichen Aktes die durch diesen Akt erzeugte Rechtspflicht, das heißt das In-Geltung-Setzen einer individuellen Norm an, kann man als Handlungsfähigkeit (im Sinne von Geschäftsfähigkeit) auch die Fähigkeit verstehen, Rechtspflichten zu erfüllen, das heißt: die Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten die Sanktion zu vermeiden. Darin besteht die — negative — Rechtsfolge der Pflichterfüllung." S. 168: ... im Sinne der traditionellen Theorie zu verstehen sind ... S. 175: "... Es ist nicht schwer zu verstehen, weshalb die Ideologie der Rechtssubjektivität an den ethischen Wert der individuellen Freiheit, der autonomen Persönlichkeit anknüpft, wenn in dieser Freiheit immer auch das Eigentum mit eingeschlossen ist*). ..." S. 182: ... eine positive Erlaubnis zu verstehen ist ...;  S. 240: ... den wahren Sinn der üblichen Behauptung zu verstehen, ... ; S. 384: ... ob unter „Bedürfnis" zu verstehen ist, was jeder einzelne tatsächlich als Bedürfnis empfindet ...; 322: "... Dabei ist unter „Krieg" die mit bewaffneter Macht durchgeführte Aktion zu verstehen, ..." S. 386:  ... Es liegt näher, das Gebot der Nächstenliebe dahin zu verstehen, ...; S. 387: ... aus dem Glauben zu verstehen ...; S. 396: "... Wenn der Grundsatz, daß Gleiche gleich behandelt werden sollen, als eine Anwendung des Gleichheitsprinzipes dargestellt wird, so ist die „Gleichheit", um die es sich hier handelt, jene „Gleichheit", die man im juristischen Sprachgebrauch als Gleichheit vor dem Gesetz bezeichnet, zum Unterschied von der Gleichheit im Gesetz, wobei unter „Gesetz" eine generelle Norm zum Unterschied von der individuellen Norm zu verstehen ist, die in der Entscheidung des rechtsanwendenden Organs besteht. ..." S. 402: ... sofern unter Recht nur eine geltende Ordnung zu verstehen ist ...";
              Suchwort "interpret" (Beispiele):
            S. 58: ... authentisch interpretieren. ...
            S. 89: ... sozio-normative Interpretation der Natur ...
            S. 188: ... von der Interpretation dieser Ordnung abhängt ...
            S. 206: ... „,rechtslogische` Interpretation der Grundnorm" ...  (Ablehnung Engisch)
          K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
              Suchwort "verstehen"
            Ja:
                [Unter allgemein verstehen eingeordnet: S. 102: "... Das Verhalten eines Menschen verstehen heißt: seine Ursachen erkennen; ..."]
                S. 346: "Aber auch die Individuen, die das Recht — nicht anzuwenden, sondern — zu befolgen haben, indem sie das die Sanktionen vermeidende Verhalten an den Tag legen, müssen die von ihnen zu befolgenden Rechtsnormen verstehen und daher ihren Sinn feststellen. Und schließlich muß auch die Rechtswissenschaft, wenn sie ein positives Recht beschreibt, dessen Normen interpretieren."
                S. 349: "Die traditionelle Jurisprudenz glaubt jedoch, von der Interpretation nicht nur die Feststellung des Rahmens für den zu setzenden Rechtsakt, sondern auch noch die Erfüllung einer weiteren Aufgabe erwarten zu dürfen; und sie ist geneigt, darin sogar ihre Hauptaufgabe zu sehen. Die Interpretation soll eine Methode entwickeln, die ermöglicht, den festgestellten Rahmen richtig auszufüllen. Die übliche Theorie der Interpretation will glauben machen, daß das Gesetz, auf den konkreten Fall angewendet, stets nur eine richtige Entscheidung liefern könne und daß die positivrechtliche „Richtigkeit" dieser Entscheidung im Gesetz selbst begründet ist. Sie stellt den Vorgang dieser Interpretation so dar, als ob es sich dabei nur um einen intellektuellen Akt des Klärens oder Verstehens handelte, als ob das rechtsanwendende Organ nur seinen Verstand, nicht aber seinen Willen in Bewegung zu setzen hätte und als ob durch eine reine Verstandestätigkeit unter den vorhandenen Möglichkeiten eine dem positiven Recht entsprechende, im Sinne des positiven Rechts richtige Auswahl getroffen werden könnte."
                S. 351:  "Die Interpretation durch das rechtsanwendende Organ ist stets authentisch. ..."
                S. 359: "... Dabei ist unter „Geltung" objektive Geltung zu verstehen. ..."
              Suchwort "interpret"
                S. 346: "Wenn das Recht von einem Rechtsorgan anzuwenden ist, muß dieses den Sinn der von ihm anzuwendenden Normen feststellen, muß es diese Normen interpretieren. Interpretation ist somit ein geistiges Verfahren, das den Prozeß der Rechtsanwendung in seinem Fortgang von einer höheren zu einer niedrigeren Stufe begleitet. In dem Fall, an den zumeist gedacht wird, wenn von Interpretation die Rede ist, im Falle der Gesetzesinterpretation, soll die Frage beantwortet werden, welcher Inhalt der aus der generellen Norm des Gesetzes in ihrer Anwendung auf einen konkreten Tatbestand zu  deduzierenden individuellen Norm eines richterlichen Urteils oder eines Verwaltungsbescheides zu geben ist. Aber es gibt auch eine Interpretation der Verfassung, sofern es eben gilt, die Verfassung — im Gesetzgebungsverfahren, bei Erlassung von Notverordnungen oder sonstigen verfassungsunmittelbaren Akten — auf einer niederen Stufe anzuwenden; und eine Interpretation völkerrechtlicher Verträge oder der Normen des allgemeinen Gewohnheitsvölkerrechts, wenn diese oder jene in einem konkreten Fall von einer Regierung oder einem internationalen oder nationalen Gericht oder Verwaltungsorgan anzuwenden sind. Und es gibt ebenso eine Interpretation von individuellen Normen, richterlichen Urteilen, Verwaltungsbefehlen, Rechtsgeschäften usw., kurz aller Rechtsnormen, sofern sie angewendet werden sollen.
                Aber auch die Individuen, die das Recht — nicht anzuwenden, sondern — zu befolgen haben, indem sie das die Sanktionen vermeidende Verhalten an den Tag legen, müssen die von ihnen zu befolgenden Rechtsnormen verstehen und daher ihren Sinn feststellen. Und schließlich muß auch die Rechtswissenschaft, wenn sie ein positives Recht beschreibt, dessen Normen interpretieren.
                Damit sind zwei Arten von Interpretationen gegeben, die voneinander deutlich unterschieden werden müssen: die Interpretation des Rechts durch das rechtsanwendende Organ, und die Interpretation des Rechts, die nicht durch ein Rechtsorgan, sondern durch eine Privatperson und insbesondere durch die Rechtswissenschaft erfolgt. Hier soll zunächst nur die Interpretation durch das rechtsanwendende Organ in Betracht gezogen werden."
                S. 348: "c) Unbeabsichtigte Unbestimmtheit des rechtsanwendenden Aktes
                Allein die Unbestimmtheit des Rechtsaktes kann auch die unbeabsichtigte Folge der Beschaffenheit der Rechtsnorm sein, die durch den fraglichen Akt angewendet werden soll. Hier steht in erster Linie die Mehrdeutigkeit eines Wortes oder einer Wortfolge, in denen sich die Norm ausdrückt: Der sprachliche Sinn der Norm ist nicht eindeutig; das Organ, das die Norm anzuwenden hat, steht vor mehreren möglichen Bedeutungen. Die gleiche Situation liegt vor, wenn der Normvollzieher annehmen zu können glaubt, daß zwischen dem sprachlichen Ausdruck der Norm und dem dadurch auszudrückenden Willen der normsetzenden Autorität eine Diskrepanz besteht, wobei durchaus dahingestellt bleiben mag, auf welche Weise dieser Wille festgestellt werden kann. Es muß jedenfalls als möglich gelten, ihn aus anderen Quellen als aus dem sprachlichen Ausdruck der Norm selbst zu erforschen, sofern dieser als dem Willen des Normsetzers nicht entsprechend angenommen werden darf. Daß der sogenannte Wille des Gesetzgebers oder die Absicht der ein Rechtsgeschäft setzenden Parteien den Worten nicht entspricht, die in dem Gesetz oder in dem Rechtsgeschäft ausgesprochen werden, ist eine von der traditionellen Jurisprudenz ganz allgemein anerkannte Möglichkeit. Die Diskrepanz zwischen Willen und Ausdruck kann eine vollständige, sie kann aber auch eine nur teilweise sein; letzteres dann, wenn der Wille des Gesetzgebers oder die Absicht der Parteien wenigstens einer der mehreren Bedeutungen entspricht, die der sprachliche Ausdruck der Norm mit sich führt. Die Unbestimmtheit des zu setzenden Rechtsaktes kann schließlich auch die Folge der Tatsache sein, daß zwei Normen, die gleichzeitig zu gelten beanspruchen — weil sie etwa in einem und demselben Gesetz enthalten sind —, sich ganz oder teilweise widersprechen."
                S. 349: "Versteht man unter „Interpretation" die erkenntnismäßige Feststellung des Sinnes des zu interpretierenden Objektes, so kann das Ergebnis einer Rechtsinterpretation nur die Feststellung des Rahmens sein, den das zu interpretierende Recht darstellt, und damit die Erkenntnis mehrerer Möglichkeiten, die innerhalb dieses Rahmens gegeben sind. Dann muß die Interpretation eines Gesetzes nicht notwendig zu einer einzigen Entscheidung als der allein richtigen, sondern möglicherweise zu mehreren führen, die alle — sofern sie nur an dem anzuwendenden Gesetz gemessen werden — gleichwertig sind, wenn auch nur eine einzige von ihnen im Akt des rechtsanwendenden Organs, insbesondere des Gerichtes, positives Recht wird. Daß ein richterliches Urteil im Gesetz begründet ist, bedeutet in Wahrheit nichts anderes, als daß es sich innerhalb des Rahmens hält, den das Gesetz darstellt, bedeutet nicht, daß es die, sondern nur, daß es eine der individuellen Normen ist, die innerhalb des Rahmens der generellen Norm erzeugt werden können.
                Die traditionelle Jurisprudenz glaubt jedoch, von der Interpretation nicht nur die Feststellung des Rahmens für den zu setzenden Rechtsakt, sondern auch noch die Erfüllung einer weiteren Aufgabe erwarten zu dürfen; und sie ist geneigt, darin sogar ihre Hauptaufgabe zu sehen. Die Interpretation soll eine Methode entwickeln, die ermöglicht, den festgestellten Rahmen richtig auszufüllen. Die übliche Theorie der Interpretation will glauben machen, daß das Gesetz, auf den konkreten Fall angewendet, stets nur eine richtige Entscheidung liefern könne und daß die positivrechtliche „Richtigkeit" dieser Entscheidung im Gesetz selbst begründet ist. Sie stellt den Vorgang dieser Interpretation so dar, als ob es sich dabei nur um einen intellektuellen Akt des Klärens oder Verstehens handelte, als ob das rechtsanwendende Organ nur seinen Verstand, nicht aber seinen Willen in Bewegung zu setzen hätte und als ob durch eine reine Verstandestätigkeit unter den vorhandenen Möglichkeiten eine dem positiven Recht entsprechende, im Sinne des positiven Rechts richtige Auswahl getroffen werden könnte.
                e) Die sogenannten Interpretationsmethoden
            Allein von einem auf das positive Recht gerichteten Standpunkt aus gibt es kein Kriterium, auf Grund dessen die eine der im Rahmen des anzuwendenden Rechts gegebenen Möglichkeiten der anderen vorgezogen werden könnte. Es gibt schlechthin keine — als positivrechtlich charakterisierbare — Methode, nach der von mehreren sprachlichen Bedeutungen einer Norm nur die eine als „richtig" ausgezeichnet werden könnte; vorausgesetzt natürlich, daß es sich um mehrere mögliche, das heißt: im Zusammenhang mit allen anderen Normen des Gesetzes oder der Rechtsordnung mögliche Sinndeutungen handelt. Es ist trotz aller Bemühungen der traditionellen Jurisprudenz bisher nicht gelungen, den Konflikt zwischen Wille und Ausdruck in einer objektiv gültigen Weise zugunsten des [>350] einen oder des anderen zu entscheiden. Alle bisher entwickelten Interpretationsmethoden führen stets nur zu einem möglichen, niemals zu einem einzig richtigen Resultat. Sich unter Vernachlässigung des Wortlautes an den mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers zu halten oder den Wortlaut streng zu beobachten und sich dabei um den — meist problematischen — Willen des Gesetzgebers nicht zu kümmern, ist — positivrechtlich — durchaus gleichwertig. Liegt der Fall vor, daß sich zwei Normen desselben Gesetzes widersprechen, dann stehen die früher erwähnten logischen Möglichkeiten der Rechtsanwendung positivrechtlich auf einer und derselben Linie. Es ist ein vergebliches Bemühen, die eine unter Ausschluß der anderen „juristisch" begründen zu wollen. Daß die üblichen Interpretationsmittel des argumentum a contrario und der Analogie völlig wertlos sind, geht schon daraus zur Genüge hervor, daß beide zu entgegengesetzten Resultaten führen und es kein Kriterium dafür gibt, wann das eine oder das andere zur Anwendung kommen soll. Auch der Grundsatz der sogenannten Interessenabwägung ist nur eine Formulierung, keine Lösung des Problems, das hier vorliegt. Es liefert nicht den objektiven Maßstab, nach dem entgegengesetzte Interessen miteinander verglichen und demnach Interessenkonflikte entschieden werden können. Dieser Maßstab ist insbesondere nicht aus der zu interpretierenden Norm oder dem diese enthaltenden Gesetz oder der ganzen Rechtsordnung zu holen, wie die Lehre von der sogenannten Interessenabwägung meint. Denn die Notwendigkeit einer „Interpretation" ergibt sich gerade daraus, daß die anzuwendende Norm oder das System von Normen mehrere Möglichkeiten offen läßt, das heißt aber: noch keine Entscheidung darüber enthält, welches der im Spiele stehenden Interessen das höherwertige ist, diese Entscheidung, diese Rangbestimmung der Interessen vielmehr einem erst zu setzenden Akt der Normerzeugung — dem richterlichen Urteil z. B. — überläßt."
                S. 353: "... Rechtswissenschaftliche Interpretation muß auf das sorgfältigste die Fiktion vermeiden, daß eine Rechtsnorm stets nur eine, die „richtige" Deutung zuläßt. Das ist eine Fiktion, deren sich die traditionelle Jurisprudenz zur Aufrechterhaltung des Ideals der Rechtssicherheit bedient. Angesichts der Vieldeutigkeit der meisten Rechtsnormen ist dieses Ideal nur annäherungsweise realisierbar. Es soll nicht geleugnet werden, daß diese Fiktion der Eindeutigkeit der Rechtsnormen, von irgendeinem politischen Standpunkt aus gesehen, große Vorteile haben mag. Aber kein politischer Vorteil kann rechtfertigen, daß von dieser Fiktion in einer wissenschaftlichen Darstellung positiven Rechts Gebrauch gemacht wird, indem eine Interpretation, die von einem subjektiv-politischen Standpunkt aus erwünschter ist als eine andere, logisch ebenso mögliche Interpretation, als die von einem objektiv wissenschaftlichen Standpunkt aus allein richtige proklamiert wird. Denn dann wird, was nur ein politisches Werturteil ist, fälschlich als wissenschaftliche Wahrheit präsentiert."
          K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
              Suchwort "verstehen": Nein.
              Suchwort "interpret": Jein, ja als negatives Resultat, dass es keine eindeutige Interpretationsmethoden zum Verstehen eines juristischen Textes gibt.
          K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
              Suchwort "verstehen": Jein, ja nur als Programm:
            S. 112:  "... In diesem Sinne hat die Reine Rechtslehre eine ausgesprochen antiideologische Tendenz. Sie bewährt diese Tendenz darin, daß sie in ihrer Darstellung des positiven Rechts dieses von jeder Vermengung mit einem „idealen" oder „richtigen" Recht freihält. Sie will das Recht darstellen, so wie es ist, nicht so, wie es sein soll: sie fragt nach dem wirklichen und möglichen, nicht nach dem „idealen", „richtigen" Recht. Sie ist in diesem Sinne eine radikale realistische Rechtstheorie, das heißt eine Theorie des Rechtspositivismus. Sie lehnt es ab, das positive Recht zu bewerten. Sie betrachtet sich als Wissenschaft zu nichts anderem verpflichtet, als das positive Recht seinem Wesen nach zu begreifen und durch eine Analyse seiner Struktur zu verstehen. ..."
              Suchwort "interpret":
            S. 349f: Jein, weil es keine Interpretationsmethoden gibt.
          K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
              Suchwort "verstehen": Nein.
              Suchwort "interpret": Nein.
          K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes?
              Suchwort "verstehen": Keine.
              Suchwort "interpret":  Ja:
            S. 352: "Vor allem aber muß die Interpretation des Rechtes durch die Rechtswissenschaft von der Interpretation durch Rechtsorgane als nicht authentisch auf das schärfste unterschieden werden."
            Kritik: Die Rechtswissenschaft ist eine geistige Konstruktion und keine Person, die handelt, sie interpretiert also nicht und kann auch gar nicht interpretieren. Aber RechtswissenschaftlerInnen können das.
            Problem der Willensfreiheit. S. 95-102.




        Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
        Suchwort "ausleg" (1 Treffer), "Auslegung ( 1 Treffer )
         
        Auslegen
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         Kelsen 1960
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        Ja
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        Nein
        Nein
        Keine

        Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Kelsen ist ein Gegner jeglicher Auslegung, obwohl er dem Thema Interpretation (> juristisches Verstehen) ein eigenes, wenn auch kurzes, das letzte VIII. Kapitel einräumt. Es fragt sich, ob er das Problem der Auslegung nicht bloß auf das Wort Interpretation verschiebt, was natürlich keine Lösung ist.
         

          K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor? Nein.
          K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
                S. 252f: "Trotz aller dieser Einwände spielt die Lückentheorie, das ist die Annahme, daß es Fälle gibt, in denen das geltende Recht nicht angewendet werden kann, weil es keine auf den Fall anwendbare generelle Norm enthält, in der Technik moderner Gesetzgebung eine bedeutende Rolle. Typisch ist die Bestimmung des Schweizerischen Zivil-Gesetzbuches: „Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht, und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde". Diese Bestimmung setzt die Möglichkeit [>253] voraus, daß das schweizer Recht auf einen konkreten, von einem schweizer Zivilgericht zu entscheidenden Fall logisch nicht anwendbar ist. Da das aber tatsächlich nicht möglich ist, da eine Rechtsordnung immer anwendbar ist und auch angewendet wird, wenn das Gericht die Klage aus dem Grunde abweisen muß, weil die Rechtsordnung keine generelle Norm enthält, die dem Beklagten die von dem Kläger behauptete Pflicht auferlegt, ist die Voraussetzung, von der die zitierte Bestimmung ausgeht, eine Fiktion. Sie besteht darin, daß ein auf einem subjektiven, moralisch-politischen Werturteil beruhender Mangel einer bestimmten Rechtsnorm innerhalb einer Rechtsordnung als logische Unmöglichkeit ihrer Anwendung dargestellt wird."
          K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
          K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
        Suchwort "analog" (32 Treffer)
         
        jur. Analogie
        K1-jAna
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        K8-jAna
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Ja
        Ja
        Nein
        Ja
        Nein
        Keine

        jAna-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Das Wort "analog" wird zwar 32 mal gebraucht, aber nicht weiter erörtert oder problematisiert.
         

          K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
          K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor? Nein
          K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
            S. 83 FN Lit.
            S. 99 FN
            S. 208 FN Lit Patterson, "Analogie zu Kants Transzendental-Logik"
          K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja:
                S. 80: "... Die Analogie besteht darin, daß das in Rede stehende Prinzip in den Rechtssätzen eine ganz ähnliche Funktion hat wie das Kausalitätsprinzip in den Naturgesetzen, mit denen die Naturwissenschaft ihren Gegenstand beschreibt. ..."
                S. 350: "... Daß die üblichen Interpretationsmittel des argumentum a contrario und der Analogie völlig wertlos sind, geht schon daraus zur Genüge hervor, daß beide zu entgegengesetzten Resultaten führen und es kein Kriterium dafür gibt, wann das eine oder das andere zur Anwendung kommen soll. ..."
          K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
              Ja, z.B.
                S. 84: "Da der Rechtssatz, so wie das Naturgesetz, einen Funktionszusammenhang aussagt, kann er — nach Analogie des Naturgesetzes — auch als Rechtsgesetz bezeichnet werden. Er drückt, wie bemerkt und wie mit Nachdruck betont werden muß, mit dem Worte „sollen" nur den spezifischen Sinn aus, in dem Bedingung und Folge, insbesondere Unrecht und Unrechtsfolge, durch die Rechtsnorm miteinander verknüpft sind; wobei diese im Rechtsgesetz beschriebene Verknüpfung der im Naturgesetz ausgedrückten Verknüpfung von Ursache und Wirkung zwar analog, aber doch von ihr verschieden ist.
                So wie das Naturgesetz eine die Natur beschreibende Aussage, nicht der zu beschreibende Gegenstand, so ist das Rechtsgesetz, das ist die das Recht beschreibende Aussage, nämlich der von der Rechtswissenschaft formulierte Rechtssatz, nicht der zu beschreibende Gegenstand, das ist das Recht, die Rechtsnorm. Diese ist — obgleich sie, wenn sie generellen Charakter hat, als „Gesetz" bezeichnet wird — kein Gesetz, das heißt: nicht etwas, das in irgendeiner Analogie zum Naturgesetz als „Gesetz" bezeichnet werden kann. Denn sie ist nicht eine Aussage, mit der eine Verknüpfung von Tatbeständen, ein funktioneller Zusammenhang beschrieben wird. Sie ist überhaupt keine Aussage, sondern der Sinn eines Aktes, mit dem etwas vorgeschrieben und so die Verknüpfung von Tatbeständen, der funktionelle Zusammenhang erst hergestellt wird, der mit dem Rechtssatz als dem Rechtsgesetz beschrieben wird."
          • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




        Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
        Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0 Treffer), "Gesetz" (1555),
         
        Gesetz verstehen
        oder/und auslegen
        K1-Ges
        K2-Ges
        K3-Ges
        K4-Ges
        K5-Ges
        K6-Ges
        K7-Ges
        K8-Ges
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        Ges-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Kelsen thematisiert keine Probleme mit den Worten Gesetze verstehen oder auslegen. Er weicht auf den Begriff Interpretation (> juristisch verstehen) aus, ohne genau zu sagen, wie Interpretieren nun richtig geht, obwohl sein ganzes VIII. Kapitel mit 9 Seiten das Interpretieren zum Thema hat. Im Wesentlichen weicht er dem Problem aus. Zwar hat er Recht, wenn er dem hermeneutischen Wind, der allenthalben entfacht wurde und immer noch wird, kritisch gegenübersteht. Ich denke, man kann viel mehr verstehen als die hermeneutischen Sirenen uns einflüstern wollen. Hier werden Scheinprobleme in unerträglicher Weise aufgeblasen. Es gehört sicher zu Kelsens großen Verdiensten, dagegen klar Stellung bezogen zu haben. Noch besser wäre es gewesen, das Problem verstehen, auslegen und interpretieren gründlich und klar anzugehen und auszuarbeiten.
         

          K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister vor?  Nein.
          K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
          K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
          K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
          K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
          • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen? Nein
          • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet? Nein.
          • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen? Nein.
          K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
        Suchbegriffe "Rechtsfortbildung" (keine Treffer), "Richterrecht" (keine Treffer).
         
        Rechtsfortbildung
        K1-RFB
        K2-RFB
        K3-RFB
        K4-RFB
        K5-RFB
        K6-RFB
        K7-RFB
        K8-RFB
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Das Thema spielt keine Rolle.
         

          K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?     Nein.
          K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor? Nein.
          K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
          K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?     Nein.
          K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Rechtsdogmatik
        Suchbegriff "dogmati" (4 Treffer)
         
        Rechtsdogmatik
        K1-Dog
        K2-Dog
        K3-Dog
        K4-Dog
        K5-Dog
        K6-Dog
        K7-Dog
        K8-Dog
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Ja
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Sie spielt keine Rolle in Kelsens Reiner Rechtslehre.
         

          K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor? Nein.
          K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
            S. 111: "Die Möglichkeit und Erforderlichkeit einer solchen auf das Recht als normativen Sinngehalt gerichteten Disziplin ist schon durch das jahrtausendealte Faktum der Rechtswissenschaft erwiesen, die — solange es ein Recht gibt — als dogmatische Jurisprudenz den intellektuellen Bedürfnissen der mit dem Recht Befaßten dient. Es liegt kein Grund vor, diese durchaus legitimen Bedürfnisse unbefriedigt zu lassen und auf solche Rechtswissenschaft zu verzichten. Sie durch Rechtssoziologie zu ersetzen, ist unmöglich, da diese auf ein ganz anderes Problem eingestellt ist als jene. So wie, solange es eine Religion gibt, es eine dogmatische Theologie geben muß, die durch keine Religions-Psychologie oder -Soziologie zu ersetzen ist, so wird es — solange es ein Recht gibt — eine normative Rechtslehre geben. Deren Rang im Gesamtsystem der Wissenschaften ist eine andere, eine untergeordnete Frage. Was not tut, ist nicht: diese Rechtswissenschaft zugleich mit der Kategorie des Sollens oder der Norm aufzuheben, sondern sie auf ihren Gegenstand einzuschränken und ihre Methode kritisch zu klären."
          K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
          K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



        Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
        Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
        Suchworte "Norm und Wert" (3 Treffer) "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
         
        jNormen & jWerte
        K1-jNW
        K2-jNW
        K3-jNW
        K4-jNW
        K5-jNW
        K6-jNW
        K7-jNW
        K8-jNW
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Nein, aber
        Ja
        Ja
        Keine

        jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Norm und Wert ist ein eigener Abschnitt in Kelsen Reiner Rechtslehre, S. 16-24. Sein Vorschlag, Normen definieren Verhaltens-Werte, erscheint sehr plausibel. Falsch ist aber, die Normen als Grund für die Werte anzugeben.

           
          K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja: e) Norm und Wert  16-24
          K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor?
            Ja: Norm und Wert 16ff., 67
          K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
            S. 16 Überschrift: e) Norm und Wert
            S. 67: Norm und Wert sind korrelative Begriffe.
          K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja: S. 16f:                                              "e) Norm und Wert
            Wenn eine Norm ein bestimmtes Verhalten als gesollt (im Sinne von „geboten") statuiert, kann das tatsächliche Verhalten der Norm entsprechen oder wider[>17]sprechen. Es entspricht der Norm, wenn es so ist, wie es der Norm gemäß sein soll; es widerspricht der Norm, wenn es nicht so ist, wie es der Norm gemäß sein soll, weil es das Gegenteil eines Verhaltens ist, das der Norm entspricht. Das Urteil, daß ein tatsächliches Verhalten so ist, wie es einer objektiv gültigen Norm gemäß sein soll, ist ein Wert-Urteil, und zwar ein positives Werturteil. Es bedeutet, daß das tatsächliche Verhalten „gut" ist. Das Urteil, daß ein tatsächliches Verhalten nicht so ist, wie es einer gültigen Norm gemäß sein soll, weil es das Gegenteil eines Verhaltens ist, das der Norm entspricht, ist ein negatives Werturteil. Es bedeutet, daß das tatsächliche Verhalten „böse", „schlecht" ist. Eine objektiv gültige Norm, die ein bestimmtes Verhalten als gesollt setzt, konstituiert einen positiven oder negativen Wert. Das Verhalten, das der Norm entspricht, hat einen positiven, das Verhalten, das der Norm widerspricht, einen negativen Wert. Die als objektiv gültig angesehene Norm fungiert als Wertmaßstab für tatsächliches Verhalten. Werturteile, die aussagen, daß ein tatsächliches Verhalten einer als objektiv gültig angesehenen Norm entspricht und in diesem Sinne gut, das ist wertvoll, ist, oder einer solchen Norm widerspricht und in diesem Sinne böse (schlecht), das ist wertwidrig, ist, müssen von Wirklichkeitsurteilen unterschieden werden, die ohne Beziehung zu einer als objektiv gültig angesehenen Norm, und das heißt letzten Endes: ohne Beziehung zu einer vorausgesetzten Grundnorm aussagen, daß etwas ist und wie es ist *)."

            16*) In bezug auf dieses „Erlauben" (im Sinne von „berechtigen") habe ich früher die Unterscheidung von gebietendem und erlaubendem Recht (imperative und permissive law) abgelehnt. Diese Unterscheidung muß jedoch in Bezug auf die anderen Bedeutungen des Wortes „erlauben" aufrecht erhalten werden; insbesondere dann, wenn unter „erlauben" auch „ermächtigen" verstanden wird. Vgl. infra S. 57 f."

            17*) Moritz Schlick, der Begründer der philosophischen Schule des logischen Positivismus, behauptet in seiner Schrift: Fragen der Ethik. Schriften zur wissenschaftlichen Weltauffassung, Bd. 4, Wien, 1930, S. 11, daß eine Norm (er hat dabei speziell eine moralische Norm im Auge) „durchaus nichts anderes ist als eine bloße Wiedergabe einer Tatsache der Wirklichkeit, sie gibt nämlich nur die Umstände an, unter denen eine Handlung oder eine Gesinnung oder ein Charakter tatsächlich als 'gut' bezeichnet, das heißt als sittlich gewertet werden. Die Aufstellung von Normen ist gar nichts anderes als die Festlegung des Begriffes des Guten, welches die Ethik zu erkennen unternimmt." Das Urteil, das aussagt, daß ein Verhalten einer Norm entspricht, sei daher ein Tatsachen-Urteil. Das ist darum unrichtig, weil der Sinn der sittlichen Bewertung, das ist des Urteils, daß ein Verhalten gut ist, nicht die Behauptung einer Tatsache der Wirklichkeit, das heißt eines Seins, sondern eines Sollens ist. Wenn die Norm die Umstände angibt, unter denen ein Verhalten gut ist, so bestimmt sie nicht, wie ein Verhalten tatsächlich ist, sondern wie es sein soll. Die Norm ist nicht ein Begriff oder, wie Schlick auch sagt, eine Definition. Der
            Begriff von etwas sagt aus, daß, wenn etwas die in der Definition des Begriffes bestimmten Qualitäten hat, es unter diesen Begriff fällt, das heißt dasjenige ist, was der Begriff bezeichnet; und wenn es diese Qualitäten nicht hat, es nicht unter diesen Begriff fällt, das heißt nicht ist, was der Begriff bezeichnet. Der Begriff sagt nicht aus, daß etwas die in der Definition bestimmten Qualitäten haben soll. Der Begriff des guten Verhaltens ist: ein Verhalten, das einer Norm entspricht. Dieser Begriff enthält drei Elemente: „Norm", „Verhalten", „Entsprechen" als Beziehung zwischen „Norm" und „Verhalten". Dieser Begriff sagt nicht aus, daß ein Verhalten einer Norm entsprechen soll, sondern nur, daß, wenn es einer Norm nicht entspricht, es nicht unter den Begriff des guten Verhaltens fällt, also nicht ein gutes Verhalten ist. Daß das Verhalten der Norm entsprechen soll, ist der Sinn der „Norm", die zusammen mit dem „Verhalten" und „Entsprechen" ein Element des Begriffes des guten Verhaltens ist, nicht der Sinn des Begriffes. Es kann der Norm, aber nicht dem Begriff widersprechen,
             

          K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
            Nein, aber schon näher bestimmt.
          K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja. Abschnitt Norm und Wert S. 16-24. > K4-jNW
            S. 19: "Bezeichnet man die Aussage, daß ein menschliches Verhalten einer objektiv gültigen Norm entspricht oder widerspricht, als Wert-Urteil, dann muß das Werturteil von der den Wert konstituierenden Norm unterschieden werden. ... Eine Norm dagegen ist weder wahr noch unwahr, sondern nur gültig oder nicht gültig."
            S. 67: "... Was allen möglichen Moralsystemen gemeinsam ist, ist ihre Form, das Sollen, der Normcharakter. Moralisch gut ist, was der ein bestimmtes menschliches Verhalten statuierenden Sozialnorm entspricht; moralisch böse, was einer solchen Norm widerspricht. Der relative moralische Wert wird durch die ein bestimmtes menschliches Verhalten als gesollt setzende Sozialnorm konstituiert. Norm und Wert sind korrelative Begriffe."
          • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Ja.
          • K6.2-NW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet oder verbietet). Ja.
          • K6.3-NW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben? Ja.
          K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
            Ja.
            Beispiele: S. 18 Selbstmord und Lüge; S. 19 Haltung gegenüber Freunden und Feinden, Strafe für Diebe; S. 31 FN Mord, Darlehen (Mehr oder weniger Problem).
          K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine




        Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
        Suchwort "norm" (3577 Treffer), "Rechtsnorm" (613 Treffer), "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (227 Treffer), "Rechtsfolge"  (63 Treffer).
         
        Normen
        K1-jNorm
        K2-jNorm
        K3-jNorm
        K4-jNorm
        K5-jNorm
        K6-jNorm
        K7-jNorm
        K8-jNorm
         Kelsen 1960
        Ja, vielfach
        Ja, viele
        Ja
        Ja
        Jein
        Nein
        Teils
        Erlauben
        Rechtssatz

        jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Das Thema Norm nimmt in Kelsens Reiner Rechtslehre großen Raum ein und durchzieht das ganze Werk. Als zentrale Frage Kelsens kann das Geltungsproblem von Normen angesehen werden: warum gelten Normen oder warum sollen Normen gelten? Wie können Normhierarchien begründet werden? S. 200: "... Eine Rechtsnorm gilt nicht darum, weil sie einen bestimmten Inhalt hat, das heißt: weil ihr Inhalt aus dem einer vorausgesetzten Grundnorm im Wege einer logischen Schlußfolgerung abgeleitet werden kann, sondern darum, weil sie in einer bestimmten, und zwar in letzter Linie in einer [>201] von einer vorausgesetzten Grundnorm bestimmten Weise erzeugt ist. Darum und nur darum gehört sie zu der Rechtsordnung, deren Normen dieser Grundnorm gemäß erzeugt sind. ..." Das ist eine formale Lösung des Geltungsproblems.
         

          K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja:
            4. Die Norm 3
              a) Die Norm als Deutungsschema 3
              b) Norm und Normerzeugung 4
              c) Geltung und Geltungsbereich der Norm  9
              d) Positive und negative Regelung: gebieten, ermächtigen, erlauben 15
              e) Norm und Wert  16
            c)  Das Recht als normative Zwangsordnung, Rechtsgemeinschaft und „Räuberbande" 45
            e)  Unselbständige Rechtsnormen 55
            7. Moralnormen als soziale Normen 60
            14. Rechtsnormen als Gegenstand der Rechtswissenschaft 72
            16. Rechtsnorm und Rechtssatz 73
            17. Kausalwissenschaft und Normwissenschaft 78
            21. Kausale und normative Gesellschaftswissenschaft 89
            24. Andere Tatsachen als menschliches Verhalten. Inhalt sozialer Normen 103
            25. Kategorische Normen 106
            34. Der Geltungsgrund einer normativen Ordnung: Die Grundnorm  196
            d) Die Grundnorm als transzendental-logische Voraussetzung  204
            e) Die logische Einheit der Rechtsordnung; Normkonflikte 209
            h) Die Grundnorm des Völkerrechts 221
            i) Theorie der Grundnorm und Naturrechtslehre 223
            j) Die Grundnorm des Naturrechts 226
            Die Beziehung zwischen der richterlichen Entscheidung und den anzuwendenden generellen Rechtsnormen 247
            Erzeugung genereller Rechtsnormen durch Gerichte: Der Richter als Gesetzgeber; Flexibilität des Rechts und Rechtssicherheit 255
            j) Konflikt zwischen Normen verschiedener Stufen 271
            c) Das gegenseitige Verhältnis zweier Normensysteme 332
            I. Die Normen der Gerechtigkeit 357
          K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor?
            Ja:
            Norm siehe auch: Rechtsnorm
            - Anwendung und Befolgung 11, 122, 239ff.
            - und Aussage 76ff., 81E, 83, 91f., 209f.
            - Begriff der 4
            - und Begriff 17f., 51, 363, 398
            - begriffsdefinierende, als unselbständige Norm 58
            - Bewertung von Normen 18, 69, 358ff.
            - Derogation von Normen 57
            - derogierende Normen 57
            - als Deutungsschema 3f.
            - Entsprechen und Widersprechen des tatsächlichen Verhaltens 16ff., 19
            - und Erzeugen der Norm 41f., 196f.
            - Gebieten, Ermächtigen, Erlauben als Funktionen 4f., 15f., 57f., 73
            - Geltung als Existenz 9f., 196, 215
            - Geltung und Geltungsbereich 9ff., 12ff., 264f., 291f., 315ff.
            - Geltung und Wirksamkeit 10ff., 48f., 51, 78, 82, 91f., 208, 213, 215ff., 218ff., 279
            - Geltungsgrund und Geltungsinhalt 198ff., 213, 224, 339, 443
            - als Geltungsgrund einer Norm 196ff., 364
            - generelle, Erzeugung durch Gerichte 255ff.
            - - Individualisierung (Konkretisierung) 236, 238, 247ff., 283f., 316
            - Gerechtigkeitsnormen 357ff.
            - Gesetz als Norm und als Naturgesetz 107
            - gesetzte (positive) und vorausgesetzte (Grund-) Norm 9, 23, 46f., 197ff., 201f., 206ff., 221f., 226
            - gewollte (gesetzte) und gedachte( vorausgesetzte) 206ff.
            - historische und logische Beziehung von Normen 338
            - höhere und niedere 8, 12, 196f., 213, 228, 239ff., 332, 347, 364
            - - Vorausbestimmung der niederen durch die höhere Norm 12, 196ff., 228ff., 273f., 277f., 331, 347
            - und Imperativ 73, 75, 110
            - individuelle und generelle 20, 74, 85, 107, 121, 153, 220, 236, 242, 244, 250, 258f., 260, 265, 272, 283f., 287, 315f., 362f., 393ff.
            - - - Rechtfertigung einer individuellen durch eine generelle 250, 258
            - - - Erzeugung durch Vertrag 265
            - Inhalt von Normen, menschliches Verhalten als 12, 103ff., 170
            - kategorische und hypothetische 106f.
            - Logik und Normen 76ff., 209f.
            - und Naturgesetz 107, 406
            - Normwidrigkeit einer Norm 330f.
            - Positivität der 9
            - im Bewußtsein der Primitiven 86
            - Raum und Zeit als Inhalt (räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich) von Normen 12, 213, 264f., 291, 315ff.
            - rechtswidrige 271
            - Rückwirkung von Normen 13, 250f., 280f.
            - selbständige und unselbständige 52f., 55ff., 58, 244, 262
            - als Sinn eines Aktes 4ff., 23, 60, 111
            - als objektiver Sinn eines Befehlsaktes 7, 46, 110
            - und Sollen 7f.
            - als objektives Sollen 7, 46, 110
            - soziale 60, 103ff.
            - - Bedingung und Wirkung menschlichen Verhaltens als Inhalt sozialer Normen 103ff.
            - und Tatsache 17f., 60, 196f., 364, 405
            - Unterlassungsnormen 106
            - und Wert 16ff., 67
            - als Wertmaßstab 17
            - und Wert-Urteil 19
            - Widerspruch zwischen Normen 26, 358
            - normative Deutung, siehe: Deutung
            - - Idee und Normgeltung 216
            - - und kausale Gesellschaftswissenschaft 89ff.
            - - Wissenschaft als Wissenschaft, die Normen zum Gegenstand hat 90
            Normativität
            - und Kausalität 98
            Nonnenkonflikte 26, 209ff., 271ff., 329ff., 358
            Normensysteme
            - Einheit zweier, als Delegationszusammenhang 332
            - gegenseitiges Verhältnis zweier 332f.
            - Gleichordnung von 332
            - statischer und dynamischer Typus 198ff.
            - Über- und Unterordnung 332
            Normerzeugung
            — Delegation der 332
            — Gewohnheit als 9
            — Kompetenz zur 197
            Normwidrigkeit
            — einer Norm 330f.
            Normwissenschaft
            — und Kausalwissenschaft 78ff.
            — Rechtswissenschaft als 60, 72ff., 78ff., 107

            Fettungen von R.S.
            Grundnorm 8, 17, 32, 46f., 51, 54, 110, 196ff., 202ff., 204ff., 208f., 212, 214, 219, 221ff., 224f., 228f., 232ff., 239, 317, 325, 339, 364, 404, 443
            - und Definition des Rechts 51
            - und Einheit des Rechtsgebietes 317
            - erkenntnistheoretische Funktion der 225, 444
            - keine ethisch-politische Rechtfertigung des positiven Rechts 223f., 444
            - Formulierung 203f., 214
            - Funktion: Begründung der Geltung einer positiven Rechtsordnung 205, 209, 211
            - - nur bedingte Begründung der Geltung einer positiven Rechtsordnung 224
            - als oberster Geltungsgrund 32, 46f., 196ff., 219, 224, 228, 239, 364, 404, 443
            - und Gerechtigkeit der positiven Rechtsordnung 204, 223, 404, 443
            - Gerechtigkeitsnorm als Grundnorm 365
            - und Gewohnheitsrecht 229, 232f.
            - einer von Gott gesetzten normativen Ordnung 205f.
            - des Naturrechts 226ff.
            - Theorie der 209, 215, 223ff., 442ff.
            - - und Anerkennungstheorie 225
            - - und Naturrechtslehre 223ff., 226, 442f.
            - - und Rechtspositivismus 209, 215, 223ff., 442ff.
            - als vorausgesetzte, nicht gesetzte (positive) Norm, siehe: Setzung und Voraussetzung einer Norm
            - mögliche, nicht notwendige Voraussetzung der 224
            - als transzendental-logische Bedingung 204ff., 208, 225, 443f.
            - als unmittelbarer Geltungsgrund der historisch ersten Verfassung 203f.
            - als Verfassung im rechtslogischen Sinne 202, 222
            - positivrechtliche Verfassung als 206f.
            - auf wirksame Verfassung bezogen 48, 214
            - des Völkerrechts 221ff., 325, 339
            - Wirksamkeit als Bedingung der Geltung: von der Grundnorm statuiert 208, 212, 219
            - und Zentralisation und Dezentralisation 317

            Rechtsnorm 8, 10f., 51f., 54, 57ff., 72ff., 83, 91ff., 108, 110, 120f., 132, 187, 200ff., 209f., 213, 228, 239ff., 271, 280, 289, 323, 333ff., 353, 360f., siehe auch: Norm
            - Anwendung und Befolgung 10f., 122, 239ff.
            - und Befehl 8, 10, 73, 110, 359
            - Eindeutigkeit und Vieldeutigkeit der Rechtsnormen 353
            - Geltungsgrund einer bestimmten Rechtsnorm 202ff.
            - und logisches Urteil 73
            - und Rechtspflicht 120f., 132
            - und Rechtssatz 57f., 59, 73ff., 83, 91f., 209f.
            - rechtswidrige 271
            Rezeption von Rechtsnormen 213
            - sanktionslose 51ff., 54
            - Setzung von Rechtsnormen: Gerechtigkeit als Eigenschaft 360f.
            - Rechtsnormen als Gegenstand der Rechtswissenschaft 72, 108
            - über- und Unterordnung von Rechtsnormen 228

            Dualismus — von Sein und Sollen 5ff., 19, 102, 196, 215ff., 405, 409ff., 421, 424, 429ff.
             

          K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
          K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja:
            S. 3: "... Den spezifisch juristischen Sinn, seine eigentümliche rechtliche Bedeutung, erhält der fragliche Tatbestand durch eine Norm, die sich mit ihrem Inhalt auf ihn bezieht, die ihm die rechtliche Bedeutung verleiht, so daß der Akt nach dieser Norm gedeutet werden kann. ..."
          K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
            Jein, denn die folgende Definition enthält nicht die Erlaubnisse, Gewährungen oder Rechte.
            S. 4: "... Mit „Norm" bezeichnet man: daß etwas sein oder geschehen, insbesondere daß sich ein Mensch in bestimmter Weise verhalten soll. ..."
            S. 3:                                                                                                             "4. Die Norm
              a) Die Norm als Deutungsschema
              Der äußere Tatbestand, der seiner objektiven Bedeutung nach ein Rechts- (oder Unrechts-) Akt ist, ist nun in allen Fällen, weil ein in Zeit und Raum ablaufendes, sinnlich wahrnehmbares Geschehen, ein Stück Natur und als solches kausal-gesetzlich bestimmt. Allein dieses Geschehen als solches, als Element des Systems Natur, ist nicht Gegenstand spezifisch juristischer Erkenntnis und sohin überhaupt nichts Rechtliches. Was diesen Tatbestand zu einem Rechts- (oder Unrechts-) Akt macht, das ist nicht seine Tatsächlichkeit, nicht sein natürliches, das heißt kausal-gesetzlich bestimmtes, im System der Natur beschlossenes Sein, sondern der objektive Sinn, der mit diesem Akt verbunden ist, die Bedeutung, die er hat. Den spezifisch juristischen Sinn, seine eigentümliche rechtliche Bedeutung, erhält der fragliche Tatbestand durch eine Norm, die sich mit ihrem Inhalt auf ihn bezieht, die ihm die rechtliche Bedeutung verleiht, so daß der Akt nach dieser Norm gedeutet werden kann. Die Norm fungiert als Deutungsschema. Mit anderen Worten: Das Urteil, daß ein in Raum und Zeit gesetzter Akt menschlichen Verhaltens ein Rechts- (oder Unrechts-) Akt ist, ist das Ergebnis einer spezifischen, nämlich normativen, Deutung. Aber auch in der Anschauung, daß er ein natürliches Geschehen darstellt, kommt nur eine bestimmte, von der normativen verschiedene, nämlich kausale Deutung zum Ausdruck. Die Norm, die dem Akt die Bedeutung eines Rechts- (oder Unrechts-) Aktes verleiht, wird selbst [>4] durch einen Rechtsakt erzeugt, der seinerseits wieder von einer anderen Norm her seine rechtliche Bedeutung erhält. Daß ein Tatbestand rechtlich Exekution eines Todesurteils und kein Mord ist, diese — sinnlich nicht wahrnehmbare — Qualität ergibt sich erst durch einen Denkprozeß: aus der Konfrontation mit dem Strafgesetzbuch und der Strafprozeßordnung. Daß der vorerwähnte Briefwechsel rechtlich einen Vertragsabschluß bedeutet, resultiert ausschließlich und allein daraus, daß dieser Sachverhalt unter gewisse Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches fällt. Daß ein Dokument nicht nur seinem subjektiven, sondern auch seinem objektiven Sinne nach ein gültiges Testament ist, ergibt sich daraus, daß es den Bedingungen entspricht, unter denen es nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches als Testament gelten kann. Daß eine Versammlung von Menschen ein Parlament und daß das Ergebnis ihrer Tätigkeit rechtlich ein verbindliches Gesetz ist, mit anderen Worten: daß diese Vorgänge diese Bedeutung haben, besagt nur, daß der ganze Tatbestand den Normen der Verfassung entspricht. Das heißt, daß der Inhalt eines tatsächlichen Geschehens mit dem Inhalt einer als gültig angenommenen Norm übereinstimmt."


            Kritik-jNorm: Den Tatbestand als unjuristisch auszuklammern ist falsch, denn der Tatbestand ist eine juristische Voraussetzung für die Rechtsfolge und insofern eine juristische Angelegenheit. Erst Recht, wenn man bedenkt, dass in die Tatbestandsbeurteilung rechtliche Wertungen eingehen. So gibt es z.B. keine juristisch relative Geschäftsunfähigkeit, aber sehr wohl eine sachliche. Kelsen bringt ja selbst ein schönes Beispiel für die Bedeutung des Rechtsbegriffes, S. 2: "... Jemand verfügt schriftlich für den Fall seines Ablebens über sein Vermögen. Der subjektive Sinn dieses Aktes ist ein Testament. Objektiv, von Rechts wegen, ist er es aber — gewisser Formfehler wegen — nicht. ..."

               
          K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          • K6.1-Norm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein
          • K6.2-Norm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert? Nein
          • K6.3-Norm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt? Nein
          K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
            Teils. (Fettungen von R. S.)
                S. 197 Grundnorm: "Wie erwähnt, ist die Norm, die den Geltungsgrund einer anderen Norm darstellt, dieser gegenüber eine höhere Norm. Aber die Suche nach dem Geltungsgrund einer Norm kann nicht, wie die Suche nach der Ursache einer Wirkung, ins Endlose gehen. Sie muß bei einer Norm enden, die als letzte, höchste vorausgesetzt wird. Als höchste Norm muß sie vorausgesetzt sein, da sie nicht von einer Autorität gesetzt sein kann, deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte. Ihre Geltung kann nicht mehr von einer höheren Norm abgeleitet, der Grund ihrer Geltung nicht mehr in Frage gestellt werden. Eine solche als höchste vorausgesetzte Norm wird hier als Grundnorm bezeichnet. Auf sie mußte schon in anderem Zusammenhang hingewiesen werden*). Alle Normen, deren Geltung auf eine und dieselbe Grundnorm zurückgeführt werden kann, bilden ein System von Normen, eine normative Ordnung. Die Grundnorm ist die gemeinsame Quelle für die Geltung aller zu einer und derselben Ordnung gehörigen Normen, ihr gemeinsamer Geltungsgrund. Daß eine bestimmte Norm zu einer bestimmten Ordnung gehört, beruht darauf, daß ihr letzter Geltungsgrund die Grundnorm dieser Ordnung ist. Diese Grundnorm ist es, die die Einheit einer Vielheit von Normen konstituiert, indem sie den Grund für die Geltung aller zu dieser Ordnung gehörigen Normen darstellt."
                S. 198:                                                              "b) Das statische und das dynamische Prinzip
            Nach der Natur des Geltungsgrundes kann man zwei verschiedene Typen von Normensystemen unterscheiden: einen statischen und einen dynamischen Typus. Die Normen einer Ordnung des ersten Typus gelten, das heißt: das von ihnen bestimmte Verhalten der Menschen wird als gesollt angesehen kraft ihres Inhaltes: weil ihre Geltung auf eine Norm zurückgeführt werden kann, unter deren Inhalt sich der Inhalt der die Ordnung bildenden Normen als das Besondere unter das Allgemeine subsummieren läßt. So können z. B. die Normen: man soll nicht lügen, man soll nicht betrügen, man soll ein gegebenes Versprechen einhalten, man soll kein falsches Zeugnis geben, aus einer Norm abgeleitet werden, die Wahrhaftigkeit gebietet. Aus der Norm, man soll seinen Nebenmenschen lieben, kann man die Normen ableiten: man soll seinem Nebenmenschen kein Übel zufügen, insbesondere ihn nicht töten, ihn nicht physisch oder moralisch schädigen, ihm, wenn er in Not ist, beistehen. Vielleicht glaubt man, die Norm der Wahrhaftigkeit und die Norm der Nächstenliebe auf eine noch allgemeinere höhere Norm zurückführen zu können, etwa auf die Norm: mit dem Universum in Harmonie zu bleiben. Auf ihr kann dann eine umfassende Moralordnung begründet werden. Da alle Normen einer Ordnung dieses Typus in dem Inhalt der vorausgesetzten Norm schon enthalten sind, können sie aus ihr im Wege einer logischen Operation, durch einen Schluß vorn Allgemeinen auf das Besondere, deduziert werden. Diese Norm, als Grundnorm vorausgesetzt, liefert sowohl den Geltungsgrund als den Geltungsinhalt der aus ihr in einer logischen Operation abgeleiteten Normen. Ein System von Normen, deren Geltungsgrund und Geltungsinhalt aus einer als Grundnorm vorausgesetzten Norm abgeleitet wird, ist ein statisches Normensystem. Das Prinzip, nach dem die Begründung der Geltung der Normen dieses Systems erfolgt, ist ein statisches Prinzip."
                S. 200: "... Eine Rechtsnorm gilt nicht darum, weil sie einen bestimmten Inhalt hat, das heißt: weil ihr Inhalt aus dem einer vorausgesetzten Grundnorm im Wege einer logischen Schlußfolgerung abgeleitet werden kann, sondern darum, weil sie in einer bestimmten, und zwar in letzter Linie in einer [>201] von einer vorausgesetzten Grundnorm bestimmten Weise erzeugt ist. Darum und nur darum gehört sie zu der Rechtsordnung, deren Normen dieser Grundnorm gemäß erzeugt sind."
                S.224: " ... - aus der Grundnorm kann nur die Geltung, nicht der Inhalt der Rechtsordnung abgeleitet werden. ... "

            Analyse K7-jNorm Beispiel der Wahrhaftigkeitsnorm: Kelsen sagt S. 198: "... die Normen: man soll nicht lügen, man soll nicht betrügen, man soll ein gegebenes Versprechen einhalten, man soll kein falsches Zeugnis geben, aus einer Norm abgeleitet werden, die Wahrhaftigkeit gebietet. ..." Wahrhaftigkeit wäre nach Kelsens Terminologie die höhere Norm, nicht lügen, nicht betrügen, nicht falsches Zeugnis ablegen, Versprechen einhalten, daraus abgeleitete Unternormen.
             

          K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes?
           
            Erlauben: S. 5: "... Denn eine Norm kann nicht nur gebieten, sondern auch erlauben und insbesondere ermächtigen. ..."
            Rechtsnorm undRechtssatz:
              Unterschied Rechtssatz und Rechtsnorm:
              Rechtsnorm und Rechtssatz 57f., 59, 73ff., 83, 91f., 209f.
                  S. 59: "... Das gesamte in den Rechtsnormen einer Rechtsordnung gegebene Material fügt sich in dieses Schema des von der Rechtswissenschaft formulierten Rechtssatzes, der von der durch die Rechtsautorität gesetzten Rechtsnorm zu unterscheiden ist **)."
                  S. 73:                                                                "16. Rechtsnorm und Rechtssatz ( Fettung von R. S.)
              Indem die Rechtswissenschaft menschliches Verhalten nur insofern begreift, als es Inhalt von Rechtsnormen, das heißt von Rechtsnormen bestimmt ist, stellt sie eine normative Deutung dieser Tatbestände dar. Sie beschreibt die durch Akte menschlichen Verhaltens erzeugten und durch solche Akte anzuwendenden und zu befolgenden Rechtsnormen und damit die durch diese Rechtsnormen konstituierten Beziehungen zwischen den von ihnen bestimmten Tatbeständen. Die Sätze, in denen die Rechtswissenschaft diese Beziehungen beschreibt, müssen als Rechtssätze von den Rechtsnormen unterschieden werden, die von den Rechtsorganen erzeugt, von ihnen anzuwenden und von den Rechtssubjekten zu befolgen sind. Rechtssätze sind hypothetische Urteile, die aussagen, daß im Sinn einer — nationalen oder internationalen — der Rechtserkenntnis gegebenen Rechtsordnung unter gewissen von dieser Rechtsordnung bestimmten Bedingungen gewisse von dieser Rechtsordnung bestimmte Folgen eintreten sollen. Rechtsnormen sind keine Urteile, das heißt Aussagen über einen der Erkenntnis gegebenen Gegenstand. Sie sind, ihrem Sinne nach, Gebote und als solche Befehle, Imperative; aber nicht nur Gebote, sondern auch Erlaubnisse und Ermächtigungen; jedenfalls aber nicht — wie mitunter, Recht mit Rechtswissenschaft identifizierend, behauptet wird — Belehrungen. Das Recht gebietet, erlaubt, ermächtigt, es „lehrt" nicht. Aber sofern Rechtsnormen sprachlich, das heißt in Worten und Sätzen zum Ausdruck kommen, können sie in der Form von Aussagen erscheinen, mit denen Tatsachen festgestellt werden. Die Norm, daß Diebstahl bestraft werden soll, wird von dem Gesetzgeber häufig in dem Satz formuliert: Diebstahl wird mit Gefängnis bestraft; die Norm, die das Staatsoberhaupt ermächtigt, Staatsverträge abzuschließen, in der Form: Das Staatsoberhaupt schließt Staatsverträge ab. Worauf es ankommt, ist aber nicht die Sprachform, sondern der Sinn [>74] des das Recht erzeugenden, die Norm setzenden Aktes. Und der Sinn dieses Aktes ist ein anderer als der Sinn des das Recht beschreibenden Rechtssatzes. In der Unterscheidung von Rechtssatz und Rechtsnorm kommt der Unterschied zum Ausdruck, der zwischen der Funktion der Rechtserkenntnis und der von ihr völlig verschiedenen Funktion der Rechtsautorität besteht, die von den Organen der Rechtsgemeinschaft repräsentiert wird *). Die Rechtswissenschaft hat das Recht — gleichsam von außen her — zu erkennen und auf Grund ihrer Erkenntnis zu beschreiben. Die Rechtsorgane haben — als Rechtsautorität — das Recht allererst zu erzeugen, damit es dann von der Rechtswissenschaft erkannt und beschrieben werden kann. Es ist richtig, daß auch die das Recht anwendenden Organe das von ihnen anzuwendende Recht vorerst — gleichsam von innen her — zu erkennen haben. Der Gesetzgeber, der in seinem Verfahren die Verfassung anwendet, sollte die Verfassung, der Richter, der die Gesetze anwendet, die Gesetze kennen. Aber diese Erkenntnis ist nicht das Wesentliche, ist nur die Vorbereitung ihrer Funktion, die, wie noch näher zu zeigen ist, nicht nur im Falle des Gesetzgebers, sondern auch in dem des Richters zugleich Rechtserzeugung, die Setzung einer generellen Rechtsnorm — durch den Gesetzgeber — oder die Setzung einer individuellen Rechtsnorm — durch den Richter — ist**)."
                  "*) In der Terminologie der traditionellen deutschen Jurisprudenz werden allerdings die Ausdrücke „Rechtsnorm" und „Rechtssatz" synonym gebraucht. Damit steht in einem inneren Zusammenhang, daß diese Jurisprudenz die normative Funktion der Rechtsautorität mit der Erkenntnisfunktion der Rechtswissenschaft konfundiert. Sehr bezeichnend in dieser Beziehung ist, daß der vielleicht repräsentativste Autor auf dem Gebiete der allgemeinen Rechtslehre, Adolf Merkel, in seinem sehr einflußreichen Werke: Juristische Encyclopädie, 2. Aufl., 1900, in Paragraph 12 die Begriffe „Rechtsnorm" und „Rechtssatz" ausdrücklich identifiziert, und in Paragraph 22 das „Recht als Lehre und Macht" kennzeichnet. „Als Lehre, indem es Auskunft darüber gibt, wie die Grenzen menschlicher Machtgebiete sich bestimmen sollen. Als Macht, indem es die Beachtung dieser Grenzen fordert und verbürgt."
              **) Vgl. infra S. 242 ff."
                  Anmerkung: Das DRL verwendet Rechtssatz und Rechtsnorm synonym.




        Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, > Normen. > Grundtatsachen zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
        Suchwort "wert" (444 Treffer), Werten (20 Treffer), Werturteil (43 Treffer),
         
        Wert(e, en)
        K1-jWert
        K2-jWert
        K3-jWert
        K4-jWert
        K5-jWert
        K6-jWert
        K7-jWert
        K8-jWert
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Nein
        Ja
        Nein
        Keine

        jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Werte werden vielfach erörtert. Juristische Normen definieren juristische Werte: S. "Das Verhalten, das der Norm entspricht, hat einen positiven, das Verhalten, das der Norm widerspricht, einen negativen Wert."
         

          K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja:
            4 e) Norm und Wert 16
            11. Relativität des Moral-Wertes 65
          K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor?
            Ja:
            Wert, 16f., 18, 20f., 23f., 60, 67, 69, 90, 358ff., 378, 403f., 405f., 441, siehe auch: Gerechtigkeitswert,
            Moralwert, Rechtswert
            — absoluter und relativer 18, 65ff., 403f., 441f.
            — und Norm 16ff., 67
            — objektiver und subjektiver 20f., 378
            — positiver und negativer 17
            und Wirklichkeit 17f., 60, 69, 90, 358ff., 405f.
            - — Bewertung der Wirklichkeit 17f., 69, 358ff., 405f.
            - — Immanenz des Wertes 405f.
            — und Zweck 23f.
            Wertgrade 21f., 379f.
            Wertmaßstab
            — Norm als 17
          K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
            S. 16: In der Abschnittsüberschrift "Norm und Wert"
            S. 17: "... Eine objektiv gültige Norm, die ein bestimmtes Verhalten als gesollt setzt, konstituiert einen positiven oder negativen Wert. ..." und FN Schlick.
          K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja:
                S.18: "Das tatsächliche Verhalten, auf das sich das Werturteil bezieht, das den Gegenstand der Bewertung bildet, das einen positiven oder negativen Wert hat, ist ein in Zeit und Raum existentes Seins-Faktum, ein Teil der Wirklichkeit. Nur ein Seins-Faktum kann, wenn verglichen mit einer Norm, als wertvoll oder wertwidrig beurteilt werden, kann einen positiven oder negativen Wert haben. Was bewertet wird, ist die Wirklichkeit *). ..." und weitere Nennungen.
                S.22: ""Bezeichnet man Werturteile, die einen objektiven Wert aussagen, als objektive, und Werturteile, die einen subjektiven Wert aussagen, als subjektive Werturteile, so ist zu beachten, daß sich die Prädikate „objektiv" und „subjektiv" auf die ausgesagten Werte, nicht auf die Urteils- als Erkenntnis-Funktion beziehen. Als Erkenntnisfunktion muß ein Urteil stets objektiv sein; das heißt: es muß ohne Rücksicht auf das Wünschen und Wollen des Urteilenden erfolgen. Dies ist sehr wohl möglich. Man kann die Beziehung eines bestimmten menschlichen Verhaltens zu einer normativen Ordnung feststellen, das heißt aussagen, daß dieses Verhalten der Ordnung entspricht oder nicht entspricht, ohne dabei selbst zu dieser normativen Ordnung emotional, das heißt billigend oder mißbilligend, Stellung zu nehmen. Die Antwort auf die Frage, ob es nach christlicher Moral gut ist, seine Feinde zu lieben, und sohin das damit abzugebende Werturteil kann und muß ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob derjenige, der die Frage zu beantworten und sohin das Werturteil abzugeben hat, die Liebe zum Feind billigt oder mißbilligt. Die Antwort auf die Frage, ob nach geltendem Recht über einen Mörder Todesstrafe verhängt werden soll, sohin die Todesstrafe auf Mord im Sinne dieses Rechtes wertvoll ist, kann und muß ohne Rücksicht darauf erfolgen, ob derjenige, der die Frage zu beantworten hat, Todesstrafe billigt oder mißbilligt. Dann und nur dann ist dieses Werturteil objektiv.
                Wenn das Urteil die Beziehung eines Objektes, insbesondere menschlichen Verhaltens, zu dem darauf gerichteten Wunsch oder Willen eines oder auch vieler Menschen, also einen subjektiven Wert aussagt, ist dieses Werturteil objektiv, sofern es der Urteilende ohne Rücksicht darauf fällt, ob er selbst das Objekt oder
            sein Gegenteil wünscht oder will, das Verhalten billigt oder mißbilligt, sondern einfach die Tatsache feststellt, daß ein Mensch oder auch viele Menschen ein Objekt oder sein Gegenteil wünschen oder wollen, insbesondere ein bestimmtes Verhalten billigen oder mißbilligen."
                S. 359: "... Wie könnte auch eine Norm, die einen Wert konstituiert — und jede gültige Norm konstituiert einen Wert —, wie könnte ein Wert bewertet werden, wie könnte ein Wert einen Wert oder gar einen negativen Wert haben! Ein wertvoller Wert ist ein Pleonasmus, ein wertwidriger Wert ein Widerspruch in sich selbst."
          K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
            Normen definieren Werte: S. 17: "... Das Verhalten, das der Norm entspricht, hat einen positiven, das Verhalten, das der Norm widerspricht, einen negativen Wert. ..."
          K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
          • K7.1-jWert  Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet? Nein
          K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes? Keine
           


        Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.
        Suchworte "Sachverhalt" ( 70 Treffer), "Tatbestand" ( 227 Treffer), "Tatbestandsmerkmal" (0 Treffer)
         
        Sachverhalt
        K1-STM
        K2-STM
        K3-STM
        K4-STM
        K5-STM
        K6-STM
        K7-STM
        K8-STM
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja, aber
        Ja
        Teils
        Nein
        Keine

        STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale):  Sachverhalte, die unter eine Norm fallen, heißen Tatbestände. Sachverhaltsermittlung als Problem wird von Kelsen nicht erörtert. Klar hebt er indessen hervor, dass einzig das Gericht die Kompetenz haben soll, Tatbestände als Vorausetzung für Rechtsfolgen festzustellen (S. 244f).
         

          K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifisicher Bedeutung vor?
            Ja: Das Rechtsgeschäft als rechtserzeugender Tatbestand 261
          K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifisicher Bedeutung vor? Ja:
            "... Feststellung des Tatbestandes durch das rechtsanwendende Organ ..." 234
            "a) Das Rechtsgeschäft als rechtserzeugender Tatbestand" 261ff.
            "... Gewohnheit als rechtserzeugender Tatbestand ..." 54f., 220, 229, 231f., 233f. "- Gewohnheit als Völkerrecht erzeugender Tatbestand 222, 323ff., 338" 493; "... völkerrechtlicher Vertrag als völkerrechterzeugender Tatbestand ..." 324;  "... Rückwirkung der Feststellung eines Tatbestandes durch das rechtsanwendende Organ ..."234, 245 "...Staatengewohnheit als Völkerrecht erzeugender Tatbestand ..." 222ff., 338 "... Tatbestand Feststellung des, durch das rechtsanwendende Organ ..." 234 "... Tatbestand normative Verknüpfung von Tatbeständen: Zurechnung als ..." 103f., 154 "... Zurechnung als normative Verknüpfung von Tatbeständen ..." 103 f., 154 "... Unrechtstatbestand Feststellung des, nach allgemeinem Völkerrecht ..." 324 "... Vertrag als normerzeugender Tatbestand und als erzeugte Norm ..." 264
          K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja
              Beispiele Sachverhalt:
                S. 4: "... Daß der vorerwähnte Briefwechsel rechtlich einen Vertragsabschluß bedeutet, resultiert ausschließlich und allein daraus, daß dieser Sachverhalt unter gewisse Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches fällt. Daß ein Dokument nicht nur seinem subjektiven, sondern auch seinem objektiven Sinne nach ein gültiges Testament ist, ergibt sich daraus, daß es den Bedingungen entspricht, unter denen es nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches als Testament gelten kann. ..."
                S. 5: "... Darum muß der Sachverhalt, der im Falle eines solchen Aktes vorliegt, in der Aussage beschrieben werden: ..."
                S. 8: FN
                S. 12: "... Sachverhalte als menschliches Verhalten, ...
                S. 295: ... da man den Sachverhalt auch ohne Metapher darstellen kann ..."
              Beispiel Tatbestand:
                S. 2: "... Tatbestände, wie etwa einen Parlamentsbeschluß, ..."
                S. 3:  "Der äußere Tatbestand, der seiner objektiven Bedeutung nach ein Rechts(oder Unrechts-) Akt ist, ist nun in allen Fällen, weil ein in Zeit und Raum ablaufendes, sinnlich wahrnehmbares Geschehen, ein Stück Natur und als solches kausal-gesetzlich bestimmt. ..."
          K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert? Ja, aber sehr dünn.
              Beispiele Sachverhalt: Nein.
              Beispiel Tatbestand:
            S. 2: "Diese rechtliche Bedeutung kann man dem Akt, als einem äußerlichen Tatbestand, nicht ohne weiteres ansehen oder anhören, so wie man etwa die natürlichen Eigenschaften eines Gegenstandes wie Farbe, Härte, Gewicht wahrnimmt. ..."
          K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
            Ja:
            S. 3: "Der äußere Tatbestand, der seiner objektiven Bedeutung nach ein Rechts(oder Unrechts-) Akt ist, ist nun in allen Fällen, weil ein in Zeit und Raum ablaufendes, sinnlich wahrnehmbares Geschehen, ein Stück Natur und als solches kausal-gesetzlich bestimmt. Allein dieses Geschehen als solches, als Element des Systems Natur, ist nicht Gegenstand spezifisch juristischer Erkenntnis und sohin überhaupt nichts Rechtliches. Was diesen Tatbestand zu einem Rechts- (oder Unrechts-) Akt macht, das ist nicht seine Tatsächlichkeit, nicht sein natürliches, das heißt kausal-gesetzlich bestimmtes, im System der Natur beschlossenes Sein, sondern der objektive Sinn, der mit diesem Akt verbunden ist, die Bedeutung, die er hat. Den spezifisch juristischen Sinn, seine eigentümliche rechtliche Bedeutung, erhält der fragliche Tatbestand durch eine Norm, die sich mit ihrem Inhalt auf ihn bezieht, die ihm die rechtliche Bedeutung verleiht, so daß der Akt nach dieser Norm gedeutet werden kann. Die Norm fungiert als Deutungsschema. Mit anderen Worten: Das Urteil, daß ein in Raum und Zeit gesetzter Akt menschlichen Verhaltens ein Rechts- (oder Unrechts-) Akt ist, ist das Ergebnis einer spezifischen, nämlich normativen, Deutung. Aber auch in der Anschauung, daß er ein natürliches Geschehen darstellt, kommt nur eine bestimmte, von der normativen verschiedene, nämlich kausale Deutung zum Ausdruck. Die Norm, die dem Akt die Bedeutung eines Rechts- (oder Unrechts-) Aktes verleiht, wird selbst [>4] durch einen Rechtsakt erzeugt, der seinerseits wieder von einer anderen Norm her seine rechtliche Bedeutung erhält. Daß ein Tatbestand rechtlich Exekution eines Todesurteils und kein Mord ist, diese — sinnlich nicht wahrnehmbare — Qualität ergibt sich erst durch einen Denkprozeß: aus der Konfrontation mit dem Strafgesetzbuch und der Strafprozeßordnung. Daß der vorerwähnte Briefwechsel rechtlich einen Vertragsabschluß bedeutet, resultiert ausschließlich und allein daraus, daß dieser Sachverhalt unter gewisse Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches fällt. Daß ein Dokument nicht nur seinem subjektiven, sondern auch seinem objektiven Sinne nach ein gültiges Testament ist, ergibt sich daraus, daß es den Bedingungen entspricht, unter denen es nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches als Testament gelten kann. Daß eine Versammlung von Menschen ein Parlament und daß das Ergebnis ihrer Tätigkeit rechtlich ein verbindliches Gesetz ist, mit anderen Worten: daß diese Vorgänge diese Bedeutung haben, besagt nur, daß der ganze Tatbestand den Normen der Verfassung entspricht. Das heißt, daß der Inhalt eines tatsächlichen Geschehens mit dem Inhalt einer als gültig angenommenen Norm übereinstimmt."
          K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
            Teils.
                S. 244: "Von größter Bedeutung aber ist die Erkenntnis, daß auch die Feststellung der Tatsache des Deliktes eine durchaus konstitutive Funktion des Gerichtes ist. Wenn die Rechtsordnung an eine bestimmte Tatsache als Bedingung eine bestimmte Folge knüpft, muß sie auch das Organ bestimmen, von dem, und das Verfahren, in dem die Existenz der bedingenden Tatsache im konkreten Fall festzustellen ist. Die Rechtsordnung kann dieses Organ ermächtigen, das Verfahren nach eigenem Ermessen selbst zu bestimmen; aber Organ und Verfahren müssen — direkt oder indirekt — durch die Rechtsordnung bestimmt sein, damit die generelle Norm, die an diese Tatsache eine Folge knüpft, auf den konkreten Fall angewendet, das heißt individualisiert werden kann. Einem von der Rechtsordnung als Bedingung einer Folge bestimmten Tatbestand gegenüber muß die erste Frage des Juristen sein: welches Rechtsorgan ist nach der Rechtsordnung kompetent, diesen Tatbestand im konkreten Fall festzustellen, und welches ist [>245] das von der Rechtsordnung bestimmte Verfahren, in dem dies zu geschehen hat? Erst durch diese Feststellung gelangt der Tatbestand in den Bereich des Rechts, erst durch sie wird er aus einem natürlichen zu einem rechtlichen Tatbestand, wird er rechtlich als solcher allererst erzeugt. Wird dagegen eingewendet, daß der Zeitpunkt, mit dem der rechtliche Tatbestand als gegeben anzusehen ist, mit dem Zeitpunkt identisch ist, mit dem der natürliche Tatbestand gegeben war, so ist zu erwidern, daß die Feststellung des Tatbestandes durch das rechtsanwendende Organ mit rückwirkender Kraft erfolgt. Der Tatbestand gilt nicht erst als mit dem Zeitpunkt der Feststellung gesetzt, sondern als mit dem von dem rechtsanwendenden Organ festgestellten Zeitpunkt, das heißt mit dem Zeitpunkt gesetzt, mit dem der natürliche Tatbestand — der Feststellung durch das rechtsanwendende Organ zufolge — gesetzt wurde. Die Feststellung des bedingenden Tatbestandes durch das Gericht ist also in jedem Sinne konstitutiv. Wenn eine generelle Rechtsnorm an das Verbrechen des Mordes eine bestimmte Strafe knüpft, so ist dieser Sachverhalt nicht korrekt beschrieben, wenn die Tatsache, daß ein Mensch einen Mord begangen hat, als die Bedingung der Sanktion dargestellt wird. Nicht die Tatsache an sich, daß ein Mensch einen Mord begangen hat, sondern die Tatsache, daß ein nach der Rechtsordnung zuständiges Organ in einem von der Rechtsordnung bestimmten Verfahren festgestellt hat, daß ein Mensch einen Mord begangen hat, ist die von der Rechtsordnung statuierte Bedingung. Wenn man sagt, das Gericht habe festgestellt, daß ein bestimmter Mensch einen bestimmten Mord begangen habe, obgleich „in Wirklichkeit" dieser Mensch den in Frage stehenden Mord nicht begangen habe, oder das Gericht habe festgestellt, daß ein bestimmter Mensch einen bestimmten Mord nicht begangen habe, obgleich „in Wirklichkeit" dieser Mensch den in Frage stehenden Mord begangen habe, so bedeutet das, daß das Gericht die Existenz oder Nicht-Existenz eines Tatbestandes festgestellt habe, der, nach der Meinung anderer, zur Feststellung rechtlich nicht zuständiger Menschen, nicht besteht oder besteht.
                Vom Standpunkt der durch Menschen anzuwendenden Rechtsordnung kommen nur Meinungen von Menschen darüber in Betracht, ob ein bestimmter Mensch einen bestimmten Mord begangen hat. Diese Meinungen sind mehr oder weniger zuverlässig, sie mögen sich widersprechen, der als Mörder in Betracht kommende Mensch mag die Tatsache selbst zugeben oder leugnen. Wenn die generelle Rechtsnorm angewendet werden soll, kann nur eine Meinung gelten. Welche, das muß durch die Rechtsordnung bestimmt werden. Es ist die Meinung, die in der Entscheidung des Gerichtes zum Ausdruck kommt. Sie allein ist rechtlich relevant; die Meinung aller anderen ist rechtlich irrelevant. ... "
          • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Nein.
          • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
          • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein, nur förmlich.
          K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
            Sachverhalt: Nein.
            Tatbestand: Nein.
          K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Juristische Psychologie
        Handlungstheorie ( Treffer), Psychologie (8 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:: Absicht (54 Treffer), Affekt (1 Treffer), Aufmerksamkeit (0 Treffer), Befinden (1 Treffer: Wohlbefinden), bewusst (0 Treffer), Bewusstsein (0 Treffer), Denken (48 Treffer), Empfind (11 Treffer), Erinner (5 Treffer), Fähig (218 Treffer), Gedächtnis (0 Treffer), Fühl (82 Treffer), Handlung (284 Treffer), Irrtum (7 Treffer), Können (275 Treffer), Plan (11 Treffer), Steuerung (0 Treffer), Vermeiden (31 Treffer), Vorsatz (0 Treffer), Wahrnehm (10 Treffer), Wollen (82 Treffer), Wille (341 Treffer), Wissen (545 Treffer), Ziel (66 Treffer)
         
        Jur. Psychologie
        K1-Psy
        K2-Psy
        K3-Psy
        K4-Psy
        K5-Psy
        K6-Psy
        K7-Psy
        K8-Psy
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Ja
        Ja, dünn
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie:
        Das Problem der juristischen Psychologie spielt bei Kelsen keine Rolle. Im Sinne der Reinen Rechtslehre ist die vom Recht angewandte Psychologie richtig, die verfahrensmäßig korrekt hervorgebracht wird, egal wie hanebüchen sie sein mag.
         

          K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
          K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor? Nein
          K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
                S.1: "... In völlig kritikloser Weise hat sich Jurisprudenz mit Psychologie und Soziologie, mit Ethik und politischer Theorie vermengt. Diese Vermengung mag sich daraus erklären, daß diese Wissenschaften sich auf Gegenstände beziehen, die zweifellos mit dem Recht in engem Zusammenhang stehen. Wenn die Reine Rechtslehre die Erkenntnis des Rechts gegen diese Disziplinen abzugrenzen unternimmt, so nicht etwa darum, weil sie den Zusammenhang ignoriert oder gar leugnet, sondern darum, weil sie einen Methodensynkretismus zu vermeiden sucht, der das Wesen der Rechtswissenschaft verdunkelt und die Schranken verwischt, die ihr durch die Natur ihres Gegenstandes gezogen sind."
                S. 60: "... daß Ethik nur ein Zweig der Psychologie und Soziologie sei ..."
                S. 89: "Ist das Prinzip der Kausalität einmal erkannt, ist es auch auf menschliches Verhalten anwendbar. Psychologie, Ethnologie, Geschichte, Soziologie sind Wissenschaften, die menschliches Verhalten zum Gegenstand haben, insoweit es durch Kausalgesetze bestimmt ist, das heißt: im Bereich der Natur oder natürlicher Wirklichkeit vor sich geht. Wenn eine Wissenschaft als Gesellschaftswissenschaft bezeichnet wird, weil sie auf das gegenseitige Verhalten der Menschen gerichtet ist, unterscheidet sich eine solche Gesellschaftswissenschaft, sofern sie menschliches Verhalten kausal zu erklären sucht, wie schon hervorgehoben, nicht wesentlich von Naturwissenschaften, wie Physik, Biologie oder Physiologie. Bis zu welchem Grade eine solche Kausalerklärung menschlichen Verhaltens möglich ist, ist eine andere Frage. ... "
                S. 111: "... So wie, solange es eine Religion gibt, es eine dogmatische Theologie geben muß, die durch keine Religion-Psychologie oder -Soziologie zu ersetzen ist, so wird es — solange es ein Recht gibt — eine normative Rechtslehre geben. ..."
                S. 215: FN
                S. 411: "... in der modernen Psychologie ..."
          K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert?
              Ja, aber dünn.
            S. 415: "39. Vom Standpunkt empirischer Psychologie aus gesehen, ist die spezifische Funktion der Vernunft das Erkennen ihr gegebener oder aufgegebener Gegenstände. Als Vernunft bezeichnen wir die Erkenntnisfunktion des Menschen. Normsetzung, Gesetzgebung ist aber nicht Erkenntnisfunktion. Mit der Setzung einer Norm wird nicht ein schon gegebener Gegenstand erkannt, so wie er ist, sondern etwas gefordert, das sein soll. In diesem Sinne ist Normsetzung eine Funktion des Wollens, nicht des Erkennens. Eine normsetzende Vernunft ist eine erkennende und zugleich wollende Vernunft, ist zugleich erkennen und wollen. Es ist der in sich widerspruchsvolle Begriff der praktischen Vernunft, der nicht nur in der als Vernunftrechtslehre sich darstellenden Naturrechtslehre, sondern darüber hinaus in der Ethik eine entscheidende Rolle spielt 68). Dieser Begriff der praktischen Vernunft ist theologisch-religiösen Ursprungs."
          K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine.



        Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
        Suchbegriffe: "freie beweiswürdigung" (keine Treffer), "beweiswürdigung" (keine Treffer), "richterliche Überzeugungsbildung" (keine Treffer), meinen als Problem (keine Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer), Argumentation (4 Treffer),
         
        Freie Beweis- würdigung
        K1-FBW
        K2-FBW
        K3-FBW
        K4-FBW
        K5-FBW
        K6-FBW
        K7-FBW
        K8-FBW
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen:  Das Thema spielt in Kelsens Reiner Rechtslehre keine Rolle.
         

          K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor?  Nein.
          K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
          K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert?  Nein.
          K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
          K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
          • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert?  Nein.
          • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert?  Nein.
          • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert?  Nein.
          K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
          K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
        Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (0 Treffer).
         
        herrsch. Meinung
        K1-hMei
        K2-hMei
        K3-hMei
        K4-hMei
        K5-hMei
        K6-hMei
        K7-hMei
        K8-hMei
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das Thema herrschende Meinung spielt in Kelsens Reiner Rechtslehre keine Rolle.
         

          K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?  Nein.
          K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor?  Nein.
          K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
          K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert?  Nein.
          K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
          K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
          K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
          K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine




        Subsumtion
        Suchbegriff "subsum" (0 Treffer)
         
        Subsumtion
        K1-Sub
        K2-Sub
        K3-Sub
        K4-Sub
        K5-Sub
        K6-Sub
        K7-Sub
        K8-Sub
         Kelsen 1960
        Nein
        Nein
        Ja
        Nein
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Thema spielt keine Rolle in der Reinen Rechtslehre Kelsens.
         

          K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor? Nein.
          K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja
                S. 137f: "... Wenn das Recht im objektiven Sinne Norm, oder ein System von Normen, eine nor-[>138] mative Ordnung, das Recht im subjektiven Sinne aber etwas davon gänzlich Verschiedenes, nämlich: Interesse, ist, kann objektives und subjektives Recht nicht unter einem gemeinsamen Oberbegriff subsummiert werden. ..."
                S. 198: "Nach der Natur des Geltungsgrundes kann man zwei verschiedene Typen von Normensystemen unterscheiden: einen statischen und einen dynamischen Typus. Die Normen einer Ordnung des ersten Typus gelten, das heißt: das von ihnen bestimmte Verhalten der Menschen wird als gesollt angesehen kraft ihres Inhaltes: weil ihre Geltung auf eine Norm zurückgeführt werden kann, unter deren Inhalt sich der Inhalt der die Ordnung bildenden Normen als das Besondere unter das Allgemeine subsummieren läßt. ..."
          K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
          K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Nein.




        Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
        Suchworte "Rang" (48 Treffer), "Rangfolge" (0 Treffer),"Normenrang" (0 Treffer), "Hierarchie" (0 Treffer), "Konflikt" (88 Treffer), "Normkonflikt" (1 Treffer), "Normenkonflikt" (9 Treffer), "Anwendungsvorrang" (0 Treffer), "Normenpyramide" (0 Treffer),  "Verfassungsrang" (0 Treffer). "Instanzen" (5 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (0 Treffer)
         
        Rang (konflike)
        K1-Rg
        K2-Rg
        K3-Rg
        K4-Rg
        K5-Rg
        K6-Rg
        K7-Rg
        K8-Rg
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Nein
        Ja
        Nein
        Keine

        Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es verschiedene Ebenen: Das Thema Rang, Rangfolge, Normhierarchie, Normkonflikte und Rangprobleme wird von Kelsen hauptsächlich unter dem Wort "Normenkonflikt" und im Kapitel V (Rechtsdynamik) erörtert. Die  Grundfragen zum Rang der Normen  werden nicht beantwortet.
         

          K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" ... im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
            Rang: Nein
            Normenhierarchie: Nein.
            Normenkonflikt: Nein
            Konflikt: Ja
              e) Die logische Einheit der Rechtsordnung; Normkonflikte 209
              j) Konflikt zwischen Normen verschiedener Stufen 271
              b) Kein Konflikt zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht 330
          K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" ...  im Stichwortregister vor?
            Rang: Nein
            Normenhierarchie: Nein
            Normenkonflikt Ja: Normenkonflikte 26, 209ff., 271ff., 329ff., 358
            Konflikt Ja
              Konflikt
              - zwischen Normen (Normenkonflikt) 26, 209ff., 271ff., 280, 329ff., 358
              - zwischen Gerechtigkeit und positivem Recht 360f.
              - zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht 329ff..
              Interessenkonflikt 214, 249
              möglicher Konflikt zwischen Moral und Recht 32
          K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" ... im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Rang: Ja:
                  S. 341f: "... So behaupten die Vertreter des Primates der Völkerrechtsordnung, daraus, daß das Völkerrecht dem staatlichen Recht übergeordnet, ihm gegenüber die höhere Rechtsordnung sei, [>342] folge, daß im Falle eines Konfliktes zwischen beiden das Völkerrecht den Vorrang habe, das heißt: das ihm widersprechende staatliche Recht nichtig sei. Wie aus vorher Gesagtem ersichtlich, kann ein solcher Normenkonflikt zwischen Völkerrecht und staatlichem Recht gar nicht vorliegen. ..."
                  S. 111: "... So wie, solange es eine Religion gibt, es eine dogmatische Theologie geben muß, die durch keine Religion-Psychologie oder -Soziologie zu ersetzen ist, so wird es — solange es ein Recht gibt — eine normative Rechtslehre geben. Deren Rang im Gesamtsystem der Wissenschaften ist eine andere, eine untergeordnete Frage. ... "
                  S. 350: "... Denn die Notwendigkeit einer „Interpretation" ergibt sich gerade daraus, daß die anzuwendende Norm oder das System von Normen mehrere Möglichkeiten offen läßt, das heißt aber: noch keine Entscheidung darüber enthält, welches der im Spiele stehenden Interessen das höherwertige ist, diese Entscheidung, diese Rangbestimmung der Interessen vielmehr einem erst zu setzenden Akt der Normerzeugung — dem richterlichen Urteil z. B. — überläßt."
                  S. 384: "b) Auch der zweiten Forderung des kommunistischen Gerechtigkeitsprinzipes gegenüber, jedem nach seinen Bedürfnissen, entsteht die Frage, ob dabei ein subjektives oder ein objektives Kriterium vorausgesetzt ist, ob unter „Bedürfnis" zu verstehen ist, was jeder einzelne tatsächlich als Bedürfnis empfindet, insbesondere, ob dieser Forderung gemäß alle Bedürfnisse in diesem subjektiven Sinne befriedigt werden sollen; oder ob nur die von der Gesellschaftsordnung als der Befriedigung würdig anerkannten Bedürfnisse und nur in einem von der Gesellschaftsordnung bestimmten Rang und nur mit den von der Gesellschaftsordnung bestimmten Mitteln befriedigt werden sollen. ..."
                  S. 385: "... Der wahre Sinn des kommunistischen Gerechtigkeitsprinzipes kann nur sein: Jeder soll nach seinen der Gesellschaftsordnung gemäß festgestellten Fähigkeiten die ihm von der Gesellschaftsordnung auferlegte Arbeit leisten; und jedem sollen die von der Gesellschaftsordnung anerkannten Bedürfnisse in ihrem von der Gesellschaftsordnung bestimmten Rang, mit den durch die Gesellschaftsordnung bestimmten Mitteln befriedigt werden. ..."
                  S. 428: "... Selbst zum Offizier avanciert, mag er auf Grund seines Rechtsgefühls diese differentielle Behandlung als gerecht billigen, weil er jetzt — emotional bestimmt — die Gerechtigkeitsnorm voraussetzt, daß jeder nach seinem Rang behandelt werden soll. ..."
                  S. 437: "... Die Verderbnis der Menschen während der dem goldenen Zeitalter nachfolgenden Geschichtsperioden macht das positive Recht als eine Sanktionen statuierende Zwangsordnung, mit seinen Institutionen des Staates, der Klassen- und Rangunterschiede, des Individualeigentums, der Unterschiede zwischen Besitzenden und Besitzlosen, Freien und Sklaven usw. notwendig. ..."
            Normenhierarchie: Nein.
            Normenkonflikte: Nein, > K4-Rg.
            Konflikt: Ja: - zwischen Normen (Normenkonflikt) 26, 209ff., 271ff., 280, 329ff., 358
          K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Rang:  Ja. S. 196ff: höhere Norm;
            Normenhierarchie: Nein.
            Normenkonflikte Ja:
              S. 209ff:                                              "e) Die logische Einheit der Rechtsordnung; Normenkonflikte
              Da die Grundnorm der Geltungsgrund aller zu einer und derselben Rechtsordnung gehörigen Normen ist, konstituiert sie die Einheit in der Vielheit dieser Normen. Diese Einheit drückt sich auch darin aus, daß eine Rechtsordnung in Rechtssätzen beschrieben werden kann, die sich nicht widersprechen. Es kann natürlich die Möglichkeit nicht geleugnet werden, daß Rechtsorgane tatsächlich Normen setzen, die miteinander in Konflikt stehen. Das heißt: daß sie Akte setzen, deren subjektiver Sinn ein Sollen ist und daß, wenn dies auch als ihr objektiver Sinn gedeutet wird, wenn sie als Normen angesehen werden, diese Normen miteinander in Konflikt stehen. Ein solcher Normenkonflikt liegt vor, wenn die eine Norm ein Verhalten als gesollt, die andere ein damit unvereinbares Verhalten als gesollt bestimmt. Wenn z. B. die eine Norm bestimmt, daß Ehebruch bestraft, die andere, daß Ehebruch nicht bestraft werden soll; oder wenn die eine Norm bestimmt, daß Diebstahl mit Tod, die andere, daß Diebstahl mit Gefängnis (also nicht mit Tod) bestraft werden soll. Dieser Konflikt ist, wie im Vorhergehenden gezeigt *), kein logischer Widerspruch im strengen Sinne des Wortes, obgleich man zu sagen pflegt, daß sich beide Normen „widersprechen". Denn logische Prinzipien und insbesondere der Satz vom Widerspruch sind auf Aussagen anwendbar, die wahr oder unwahr sein können; und ein logischer Widerspruch zwischen zwei Aussagen besteht darin, daß nur die eine oder die andere Aussage wahr sein kann; daß, wenn die eine wahr ist, die [>210]  andere unwahr sein muß. Eine Norm ist aber weder wahr noch unwahr, sondern gültig oder ungültig. Aber die eine normative Ordnung beschreibende Aussage, daß gemäß dieser Ordnung eine bestimmte Norm gilt, und insbesondere der eine Rechtsordnung beschreibende Rechtssatz, daß gemäß dieser Rechtsordnung unter bestimmten Bedingungen ein bestimmter Zwangsakt gesetzt oder nicht gesetzt werden soll, kann — wie gezeigt — wahr oder unwahr sein. Daher können logische Prinzipien im allgemeinen und daher kann der Satz vom Widerspruch im besonderen auf Rechtsnormen beschreibende Rechtssätze und sohin indirekt auch auf Rechtsnormen angewendet werden. Es ist somit keineswegs so abwegig, zu sagen, daß zwei Rechtsnormen einander „widersprechen". Und daher kann nur eine von beiden als objektiv gültig angesehen werden. Daß A sein soll und zugleich nicht sein soll, ist ebenso sinnlos, wie daß A ist und zugleich nicht ist. Ein Normenkonflikt stellt ebenso wie ein logischer Widerspruch etwas Sinnloses dar.
                  Da aber die Erkenntnis des Rechts — wie jede Erkenntnis — ihren Gegenstand als sinnvolles Ganze zu begreifen und in widerspruchslosen Sätzen zu beschreiben sucht, geht sie von der Annahme aus, daß Normenkonflikte innerhalb des ihr gegebenen — richtiger, aufgegebenen — Normenmaterials im Wege der Interpretation gelöst werden können und gelöst werden müssen. Da die Struktur der Rechtsordnung ein Stufenbau einander über- und untergeordneter Normen ist, wobei eine Norm höherer Stufe die Erzeugung der Norm niederer Stufe bestimmt, stellt sich das Problem des Normenkonfliktes innerhalb einer Rechtsordnung in verschiedener Weise, je nachdem ob es sich um einen Konflikt zwischen Normen derselben Stufe oder um einen Konflikt zwischen einer Norm höherer und einer Norm niederer Stufe handelt. Hier sollen zunächst nur Konflikte zwischen Normen derselben Stufe in Betracht gezogen werden. Handelt es sich um generelle Normen, die von ein und demselben Organ aber zu verschiedenen Zeiten gesetzt wurden, hebt die Geltung der später gesetzten Norm die Geltung der früher gesetzten, ihr widersprechenden Norm nach dem Grundsatz lex posterior derogat priori auf. Da das normsetzende Organ — etwa der Monarch oder das Parlament — normaler Weise zur Setzung abänderbarer und sohin aufhebbarer Normen ermächtigt ist, kann der Grundsatz lex posterior derogat priori als in der Ermächtigung mitinbegriffen angenommen werden. Dieser Grundsatz findet auch Anwendung, wenn die miteinander in Konflikt stehenden Normen von zwei verschiedenen Organen gesetzt sind, wenn z. B. die Verfassung den Monarch und das Parlament ermächtigt, denselben Gegenstand durch generelle Normen zu regeln, oder Gesetzgebung und Gewohnheit als rechtserzeugende Tatbestände eingesetzt sind. Die miteinander in Konflikt stehenden Normen können gleichzeitig, das heißt mit einem und demselben Akt von einem und demselben Organ gesetzt sein, so daß der Grundsatz der lex posterior nicht an-[>211]gewendet werden kann; so wenn sich in ein und demselben Gesetz zwei einander widersprechende Bestimmungen finden, etwa: daß, wer Ehebruch begangen hat, bestraft, und: daß, wer Ehebruch begangen hat, nicht bestraft werden soll; oder daß jeder, der ein in dem Gesetz bestimmtes Delikt begangen hat, bestraft werden soll, und: daß Personen unter 14 Jahren nicht bestraft werden sollen. Dann ergeben sich folgende Möglichkeiten, den Konflikt zu lösen: Entweder die beiden Bestimmungen können dahin verstanden werden, daß dem zur Anwendung des Gesetzes ermächtigten Organ, einem Gericht z. B., die Wahl zwischen den beiden Normen überlassen ist; oder wenn — wie im zweiten Beispiel — die beiden Normen sich nur teilweise widersprechen, daß die eine Norm die Geltung der anderen einschränkt. Der das Recht beschreibende Rechtssatz lautet nicht: wenn jemand Ehebruch begeht, soll er bestraft und soll er nicht bestraft werden, sondern: wenn jemand Ehebruch begeht, soll er bestraft oder nicht bestraft werden; und nicht: jeder, der ein in dem Gesetz bestimmtes Delikt begangen hat, soll bestraft werden und Personen unter 14 Jahren sollen nicht bestraft werden, sondern: jeder der ein in dem Gesetz bestimmtes Delikt begangen hat, mit Ausnahme von Personen unter 14 Jahren, soll bestraft werden. Wenn weder die eine noch die andere Interpretation möglich ist, schreibt der Gesetzgeber etwas Sinnloses vor, liegt ein sinnloser Normsetzungsakt und sohin überhaupt kein Akt vor, dessen subjektiver Sinn als sein objektiver Sinn gedeutet werden kann, und sohin liegt keine objektiv gültige Rechtsnorm vor; und dies obgleich der Akt grundnormgemäß gesetzt wurde. Denn die Grundnorm verleiht nicht jedem Akt den objektiven Sinn einer gültigen Norm, sondern nur einem Akt, der einen Sinn hat, und zwar den subjektiven Sinn, daß sich Menschen in bestimmter Weise verhalten sollen. Der Akt muß — in diesem normativen Sinne — sinnvoll sein. ..."
          K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja. Kapitel V.
          K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Keine.


        Konkurrenzen
        Suchwort  "Konkurrenz" (0 Treffer).
         
        Konkurrenzen
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         Kelsen 1960
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        Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema spielt in Kelsens Reiner Rechtslehre keine Rolle.
         

          K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor? Nein.
          K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
          K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
          K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine




        Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
        Suchwort "Lücke" (32 Treffer).
         
        Lücke(n)
        K1-Lue
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         Kelsen 1960
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        Ja
        Ja
        Ja
        Nein
        Ja
        Teilweise
        Fiktion

        Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n):: Kelsen anerkennt Lücken und die Aufgabe, sie zu schließen, was er erörtert und problematisiert.
         

          K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor?
            Ja: "Die sogenannten „Lücken" im Recht" 251
          K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor?
            Ja:
            "Lücken
            — im Recht 251ff.
            - — echte und technische 254
            - — als Differenz zwischen positivem Recht und Wunschrecht 254
            - — als Fiktion 253
            - — und Interpretation 353"
          K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:  251ff.
          K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja: > K6-Lue
          K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja
            S. 251ff:                                                          "Gamma) Die sogenannten „Lücken" im Recht
            Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, daß eine Rechtsordnung von einem Gericht auf einen konkreten Fall immer angewendet werden kann, auch in dem Falle, daß die Rechtsordnung nach Ansicht des Gerichtes keine generelle Norm enthält, durch die das Verhalten des Beklagten oder Angeklagten in positiver Weise, das heißt in der Weise geregelt ist, daß ihm die Pflicht zu einem Verhalten auferlegt ist, das er nach Behauptung des privaten Klägers oder des öffentlichen Anklägers nicht an den Tag gelegt hat. Denn in diesem Fall ist sein Verhalten von der Rechtsordnung negativ, das heißt dadurch geregelt, daß ihm dieses Verhalten rechtlich nicht verboten und in diesem Sinne erlaubt ist. Dieser Fall wird jedoch in der traditionellen Jurisprudenz — unter gewissen Umständen — als eine „Lücke" der Rechtsordnung gedeutet.
                Worauf es bei Beurteilung der Lückentheorie ankommt, ist: die Umstände zu bestimmen, unter denen nach dieser Theorie eine „Lücke" im Recht vorliegt. Nach dieser Theorie ist das geltende Recht in einem konkreten Fall nicht anwendbar, wenn keine generelle Rechtsnorm sich auf diesen Fall bezieht. Daher muß das Gericht, das den Fall zu entscheiden hat, diese Lücke durch Erzeugung einer entsprechenden Rechtsnorm ausfüllen. Das Wesentliche dieser Argumentation liegt darin, daß die Anwendung des geltenden Rechts, als ein Schluß vom Allgemeinen auf das Besondere, in diesem Falle logisch nicht möglich sei, da es an der notwendigen Premisse, der generellen Norm, fehle. Diese Theorie ist irrig, denn sie beruht auf der Ignorierung der Tatsache, daß, wenn die Rechtsordnung keine Pflicht eines Individuums zu einem bestimmten Verhalten statuiert, sie dieses Verhalten erlaubt. Die Anwendung der geltenden Rechtsordnung ist in dem Fall, in dem die traditionelle Theorie eine Lücke annimmt, nicht logisch unmöglich. Zwar ist in diesem Falle die Anwendung einer einzelnen Rechtsnorm nicht möglich, aber die Anwendung der Rechtsordnung, und auch das ist Rechtsanwendung, ist möglich. Rechtsanwendung ist nicht logisch ausgeschlossen. Tatsächlich nimmt man keineswegs in allen Fällen, in denen die von dem Kläger oder Ankläger behauptete Pflicht des Beklagten oder Angeklagten durch keine Norm des geltenden Rechts statuiert ist, die Existenz einer „Lücke" an. Sieht [>252] man näher zu, so zeigt sich, daß die Existenz einer „Lücke" nur dann angenommen wird, wenn der Mangel einer solchen Rechtsnorm von dem rechtsanwendenden Organ als rechtspolitisch unerwünscht angesehen und daher die logisch mögliche Anwendung des geltenden Rechtes aus diesem rechtspolitischen Grunde abgelehnt, weil von dem rechtsanwendenden Organ als unbillig oder ungerecht angesehen wird. Aber als unbillig oder ungerecht kann die Anwendung der geltenden Rechtsordnung nicht nur dann angesehen werden, wenn diese keine generelle Norm enthält, die dem Beklagten oder Angeklagten eine bestimmte Pflicht auferlegt, sondern auch, wenn sie eine solche Rechtsnorm enthält. Die Tatsache, daß die Rechtsordnung keine Rechtsnorm enthält, die auf Elektrizitätsdiebstahl eine Strafe setzt, kann ebenso als unbillig oder ungerecht angesehen werden wie die Tatsache, daß eine Rechtsordnung eine Rechtsnorm enthält, die auf Raubmord ebenso anzuwenden ist wie auf den Fall, daß ein Sohn seinen an einem unheilbaren Leiden erkrankten Vater auf dessen Wunsch tötet. Eine Lücke in dem Sinne logischer Unanwendbarkeit des geltenden Rechtes liegt in dem einen Fall ebensowenig vor wie in dem anderen; und es ist zumindest inkonsequent, nur in dem einen, nicht aber in dem anderen eine Lücke anzunehmen. Dazu kommt, daß das Urteil, demzufolge das Fehlen einer Rechtsnorm bestimmten Inhaltes unbillig oder ungerecht ist, ein höchst relatives Werturteil darstellt, das ein entgegengesetztes Werturteil keineswegs ausschließt. Enthält eine Rechtsordnung keine generelle Rechtsnorm, die die Verpflichtung zur Gutmachung eines durch einen Angestellten verursachten Schadens dem Unternehmer auferlegt, in dessen Geschäftsbetrieb der Schaden verursacht wurde, muß daher das Gericht eine gegen den Unternehmer gerichtete Klage abweisen und kann nur einer gegen den Angestellten gerichteten Klage stattgeben, wird die Anwendung der geltenden Rechtsordnung von einem Sozialisten als unbefriedigend, von einem Liberalen aber als durchaus befriedigend beurteilt werden. Das Fehlen einer generellen Rechtsnorm, das zur Abweisung einer Klage oder zum Freispruch eines Angeklagten führt, wird von diesem oder dem Beklagten zumeist als befriedigend und daher als billig oder gerecht, von dem Kläger oder Ankläger als unbefriedigend und daher als unbillig oder ungerecht angesehen werden.
            ...  ..."
                S. 253: "... Die rein erkenntnismäßige Interpretation der Rechtswissenschaft ist daher auch unfähig, angebliche Lücken im Recht auszufüllen. Die Ausfüllung einer sogenannten Lücke im Recht ist eine rechtserzeugende Funktion, die nur von einem rechtsanwendenden Organ geleistet werden kann*);"
          K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Teilweise > K6-Lue
          K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Ja: Fiktion.
          In der Lückentheorie nimmt der Begriff der Fiktion eine wichtige Rolle ein, die aber nicht erklärt wird
                S. 98f: "Mitunter leugnet man zwar nicht, daß der Wille des Menschen, wie alles Geschehen, tatsächlich kausal bestimmt ist, behauptet aber, man müsse, um moralisch-rechtliche Zurechnung möglich zu machen, den Menschen so betrachten, als ob sein Wille frei wäre; das heißt: man glaubt die Freiheit des Willens, seine kausale Nichtbestimmtheit als eine notwendige Fiktion aufrechterhalten  [>99] zu müssen *). Allein wenn Zurechnung als eine von der Kausalität verschiedene, mit ihr jedoch keineswegs in Widerspruch stehende Verknüpfung von Tatbeständen erkannt ist, bedarf es dieser Fiktion nicht; sie erweist sich als völlig überflüssig." > FN (Kant).
                S. 104: FN Kant.
                S. 154: "Organ einer Gemeinschaft ist ein Individuum, sofern es eine Funktion ausübt, die der Gemeinschaft zugeschrieben*) werden kann, eine Funktion, von der man daher sagt, daß sie die als Person gedachte Gemeinschaft durch das als ihr Organ fungierende Individuum ausübt. Darin liegt eine Fiktion, denn es ist nicht die Gemeinschaft, es ist ein menschliches Individuum, das die Funktion ausübt. Organ einer Gemeinschaft ist ein Individuum, sofern es eine Funktion ausübt, die der Gemeinschaft zugeschrieben *) werden kann, eine Funktion, von der man daher sagt, daß sie die als Person gedachte Gemeinschaft durch das als ihr Organ fungierende Individuum ausübt. Darin liegt eine Fiktion, denn es ist nicht die Gemeinschaft, es ist ein menschliches Individuum, das die Funktion ausübt. ..."
                S. 165: FN
                S. 166: "... Diese Darstellung des Sachverhaltes, in der das Wesen der gesetzlichen Stellvertretung zum Ausdruck kommt, beruht ebenso wie die Darstellung des Sachverhaltes im Falle der Organschaft auf einer Fiktion: der Fiktion der Zuschreibung. Denn ebenso wie es nicht die Gemeinschaft, sondern das als Organ bezeichnete Individuum ist, ist es nicht der Handlungsunfähige, sondern sein gesetzlicher Stellvertreter, der das rechtlich relevante Verhalten an den Tag legt. Nur mit Hilfe dieser Fiktion kann die Gemeinschaft als handelnde Person, kann der Handlungsunfähige als handlungsfähig und damit als rechtsfähig, das heißt als Subjekt von Pflichten und Rechten angesehen werden."
                S. 182: "... in dieser anthropomorphen Metapher einer Fiktion von der gleichen Art ..."
                S. 184: "... ohne Zuhilfenahme der Fiktion einer Zuschreibung ..."
                S. 185: "... Zuschreibung eines Deliktes zu einer Körperschaft eine Fiktion involviert. ..."
                S. 223: FN "*) Die von manchen Autoren — und ursprünglich auch von mir — vertretene Lehre, derzufolge die Norm pacta sunt servanda als Grundlage des Völkerrechts anzusehen sei, lehne ich ab, da sie nur mit Hilfe der Fiktion aufrechterhalten werden kann, daß die Staatengewohnheit ein stillschweigender Vertrag ist."
                S. 253: "...  Da das aber tatsächlich nicht möglich ist, da eine Rechtsordnung immer anwendbar ist und auch angewendet wird, wenn das Gericht die Klage aus dem Grunde abweisen muß, weil die Rechtsordnung keine generelle Norm enthält, die dem Beklagten die von dem Kläger behauptete Pflicht auferlegt, ist die Voraussetzung, von der die zitierte Bestimmung ausgeht, eine Fiktion. Sie besteht darin, daß ein auf einem subjektiven, moralisch-politischen Werturteil beruhender Mangel einer bestimmten Rechtsnorm innerhalb einer Rechtsordnung als logische Unmöglichkeit ihrer Anwendung dargestellt wird.
                Zu dem Gebrauch dieser Fiktion mag der Gesetzgeber durch die Einsicht veranlaßt werden, daß die Anwendung der von ihm gesetzten generellen Norm unter gewissen von ihm nicht vorausgesehenen und nicht voraussehbaren Umständen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann, und daß es daher empfehlenswert ist, das Gericht zu ermächtigen, in solchen Fällen anstatt die den Inhalt seiner Entscheidung vorausbestimmenden generellen Normen eine von dem Gericht selbst zu  erzeugende, den von dem Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen angepaßte individuelle Rechtsnorm zu setzen. Würde er diese Ermächtigung in einer theoretisch richtigen Weise, das heißt ohne jede Fiktion formulieren, müßte er bestimmen: wenn die Anwendung der geltenden Rechtsordnung nach der moralisch-politischen Anschauung des Gerichtes in dem ihm vorliegenden Fall unbefriedigend ist, kann das Gericht den Fall nach seinem Ermessen entscheiden. Eine solche Formulierung würde aber dem Gericht eine offenbar viel zu weitgehende Machtbefugnis einräumen. Der Richter wäre ermächtigt, nach seinem Ermessen zu entscheiden, wenn immer er die Anwendung der geltenden Rechtsordnung für unbefriedigend hält, insbesondere auch dann, wenn er die Anwendung einer generellen Rechtsnorm für unbefriedigend hält, die dem Beklagten oder Angeklagten die Pflicht auferlegt, die er nach Behauptung des Klägers oder Anklägers verletzt hat."
                S. 254: ... "zu der Fiktion, daß die geltende Rechtsordnung in gewissen Fällen — nicht aus einem subjektiven, moralisch-politischen, sondern — aus einem objektiven, logischen Grunde nicht angewendet werden kann, daß der Richter nur dann als Gesetzgeber fungieren darf, wenn das Recht eine Lücke hat."
                S. 302: "... Da man im juristischen Sprachgebrauch Interesse mit Wille mehr oder weniger identifiziert, indem man annimmt, daß, was ein Mensch „will", sein Interesse ist, glaubt man das Wesen der Repräsentation darin zu sehen, daß der Wille des Repräsentanten der Wille des Repräsentierten ist, daß der Repräsentant mit seiner Aktion nicht den eigenen, sondern den Willen des Repräsentierten realisiert. Das ist eine Fiktion, selbst dann, wenn der Wille des Repräsentanten durch den Willen des Repräsentierten mehr oder weniger gebunden ist, wie im Falle der rechtsgeschäftlichen Vertretung oder der Repräsentation unter einer ständischen Verfassung, nach deren Bestimmung die Vertreter der Stände an die Instruktion ihrer Wähler gebunden sind und von diesen jederzeit abberufen werden können. ..."
                S. 303: "Die Frage ist nur, unter welcher Bedingung man sich in einer wissenschaftlichen Darstellung des Rechts der Fiktion bedienen darf, die in der Zuschreibung der von einem bestimmten Individuum geleisteten Funktion zu einer juristischen Person oder zu einem anderen Individuum gelegen ist, oder, mit anderen Worten: unter welchen Bedingungen der Gebrauch der Begriffe Organschaft, Stellvertretung oder Repräsentation wissenschaftlich legitim ist: Unter der Voraussetzung, daß man sich der Natur der Zuschreibung bewußt ist, und mit der Zuschreibung zu einer juristischen Person, das ist mit Organschaft, nichts anderes aussagen will als die Beziehung dieser Funktion auf die Einheit der sie bestimmenden, eine Gemeinschaft konstituierenden Rechtsordnung; mit der Zuschreibung zu einem anderen Individuum oder zu anderen, insbesondere zu allen die Staatsgemeinschaft bildenden Individuen, dem Staatsvolk, das ist mit Stellvertretung oder Repräsentation nichts anderes, als daß das die Funktion ausübende Individuum rechtlich oder nur moralisch-politisch gebunden ist, diese Funktion im Interesse des Individuums oder der Individuen auszuüben, dem oder denen die Funktion eben darum zugeschrieben wird. Der Gebrauch der Fiktion ist unwissenschaftlich, wenn mit der Zuschreibung einer Funktion zu einer juristischen Person, das ist mit der Aussage, daß die juristische Person einer Körperschaft oder des Staates die Funktion durch ein Organ leistet, eine Pflicht erfüllt oder ein Recht ausübt, wenn mit dieser Zuschreibung gemeint wird, daß die juristische Person als der Träger dieser Funktion, als das Subjekt der Pflicht, die mit ihr erfüllt, als das Subjekt des Rechtes, das mit ihr ausgeübt wird, ein reales Wesen ist, das von den Mitgliedern der Körperschaft oder des Staates verschieden ist; oder wenn im Falle der gesetzlichen Stellvertretung eines Handlungsunfähigen dessen Rechtsfähigkeit fingiert oder mit der Darstellung des Parlaments als Re[>304]präsentation des Volkes die wesentliche Modifikation verhüllt werden soll, die das demokratische Prinzip der Selbstbestimmung des Volkes dadurch erfährt, daß dieses auf die Wahl des Parlaments durch eine mehr oder weniger ausgedehnte Gruppe von Staatsbürgern eingeschränkt wird; oder wenn mit der Behauptung, ein absoluter Monarch oder Diktator repräsentiere das Volk, die Geltung des in Wahrheit völlig aufgehobenen Prinzipes der Demokratie vorgetäuscht werden soll. Daher ist die oben erwähnte Fiktion, der unabhängige Richter repräsentiere den Monarchen, in keiner Weise rechtfertigbar. Denn da damit nicht gemeint sein kann und nicht gemeint ist, daß der Richter seine Funktion im Interesse des Monarchen auszuüben hat, kann nur gemeint sein, daß diese Funktion eigentlich dem Monarchen zusteht, der sie nur aus irgendeinem Grunde dem von ihm ernannten Richter überläßt. Diese Fiktion steht aber selbst dann im Widerspruch zu dem positiven Recht, wenn sich ihrer der Gesetzgeber selbst bedient, wenn das Gesetz den Richter anweist, sein Urteil „im Namen" des Monarchen zu promulgieren. Diese Fiktion hat keinen anderen als den politischen Zweck, die Autorität des Monarchen dadurch zu erhöhen, daß ihm eine Funktion zugeschrieben wird, die ihm bei dem Übergang von der absoluten zur konstitutionellen Monarchie ausdrücklich entzogen wurde."
                S. 306: " ... Aber da Zuschreibung eine nur mögliche, keine notwendige Gedankenoperation ist und stets eine Fiktion involviert, da es in Wahrheit nie der Staat als juristische Person, sondern ein ganz bestimmter Mensch ist, der die in der Rechtsordnung statuierte Pflicht erfüllt oder verletzt, kann im Sprachgebrauch dem Staat eine Pflicht und das ihre Erfüllung darstellende Verhalten zugeschrieben werden, ohne daß dem Staat auch die Verletzung der Pflicht zugeschrieben wird; kann — im Interesse der Autorität des Staates, und das heißt seiner Regierung — die Vorstellung aufrecht erhalten werden, daß der Staat zwar — pflichtgemäß — Recht, aber nicht — in Verletzung seiner Pflicht — Unrecht tun könne. ..."
                S. 313: "... In diesem Sinne ist Staatseigentum Kollektiveigentum, Staatsvermögen Kollektivvermögen der Staatsmitglieder, das heißt die Zuschreibung kann ebenso wie zu der Person des Staates zu den realen Menschen erfolgen, die die als Staat bezeichnete, durch die Rechtsordnung konstituierte Gemeinschaft bilden. Sie involviert in beiden Fällen eine Fiktion. ..."
                S. 353: "... Rechtswissenschaftliche Interpretation muß auf das sorgfältigste die Fiktion vermeiden, daß eine Rechtsnorm stets nur eine, die „richtige" Deutung zuläßt. Das ist eine Fiktion, deren sich die traditionelle Jurisprudenz zur Aufrechterhaltung des Ideals der Rechtssicherheit bedient. Angesichts der Vieldeutigkeit der meisten Rechtsnormen ist dieses Ideal nur annäherungsweise realisierbar. Es soll nicht geleugnet werden, daß diese Fiktion der Eindeutigkeit der Rechtsnormen, von irgendeinem politischen Standpunkt aus gesehen, große Vorteile haben mag. Aber kein politischer Vorteil kann rechtfertigen, daß von dieser Fiktion in einer wissenschaftlichen Darstellung positiven Rechts Gebrauch gemacht wird, indem eine Interpretation, die von einem subjektiv-politischen Standpunkt aus erwünschter ist als eine andere, logisch ebenso mögliche Interpretation, als die von einem objektiv wissenschaftlichen Standpunkt aus allein richtige proklamiert wird. Denn dann wird, was nur ein politisches Werturteil ist, fälschlich als wissenschaftliche Wahrheit präsentiert. Im übrigen kann die streng wissenschaftliche Interpretation eines staatlichen Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrages, die auf Grund kritischer Analyse alle möglichen, auch die politisch unerwünschten und vom Gesetzgeber und den vertragschließenden Parteien vielleicht gar nicht beabsichtigten, aber in dem von ihnen gewählten Wortlaut eingeschlossenen Bedeutungen aufzeigt, eine praktische Wirkung haben, die den politischen Vorteil. [>354] der Eindeutigkeitsfiktion bei weitem aufwiegt: Eine solche wissenschaftliche Interpretation kann der rechtsetzenden Autorität zeigen, wie weit ihr Werk hinter der rechtstechnischen Forderung bleibt, Rechtsnormen möglichst eindeutig oder doch so zu formulieren, daß die unvermeidliche Vieldeutigkeit auf ein Minimum beschränkt bleibt und so der größtmögliche Grad von Rechtssicherheit erzielt wird."
                Kommentar: Wie Fiktionen als ALS OB-Urteile gerechtfertigt werden können und sollen, erörtert Kelsen leider nicht.




        Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
        Suchworte "unklar" (2 Treffer), "mehrdeutig" (1 Treffer).
         
        unklar, 
        mehrdeutig
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        unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Obwohl Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten im Recht eine große Rolle spielen, wird das Thema in Kelsens Reiner Rechtslehre nur am Rande berührt.
         

          K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor? Nein.
          K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
            S. 318: "... unklarer Vermengung ..."
            S. 344: "... In dem Gegensatz dieser beiden Formulierungen liegt weder ein Widerspruch noch eine Unklarheit, es handelt sich nur um zwei verschiedene Betrachtungsweisen. ..."
          K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja:
            ". 348: "... Hier steht in erster Linie die Mehrdeutigkeit eines Wortes oder einer Wortfolge, in denen sich die Norm ausdrückt: Der sprachliche Sinn der Norm ist nicht eindeutig; das Organ, das die Norm anzuwenden hat, steht vor mehreren möglichen Bedeutungen. ..."
          K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.


        Unvertraeglichkeiten / Widersprüche
        Suchworte "ungereimt" (0 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer) = "nicht verträglich" (1 Treffer), "widerspr" (209 Treffer).
         
        unverträglich
        widersprüchlich
        K1-unv
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         Kelsen 1960
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        Ja
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        unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Unverträglichkeiten und Widersprüche im Recht nehmen einen gewissen Raum ein, letztlich wird aber nicht geklärt und entwickelt, wie Unverträglichkeiten und Widersprüche zu bearbeiten und zu überwinden sind.
         

          K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
          K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?
            Ja:
            "Entsprechen und Widersprechen des tatsächlichen Verhaltens 16ff., 19
            Widerspruch zwischen Normen 26, 358
            Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung 209ff., 280, 329
            Unrecht und Recht: Unrecht als Bedingung des Rechts: die Rechtsgemeinschaft kann kein Unrecht tun 156, 185, 307
            Widerspruch
            — logischer, zwischen Recht und Unrecht 118, 331
            — — zwischen Normen 27, 358
            — — zwischen Norm und tatsächlichem Verhalten 16ff., 19, 118f.
            — — zwischen Normen beschreibenden Sätzen 26f., 188f., 329
            Widerspruchslosigkeit
            — der Rechtsordnung 209ff., 280, 329"
          K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, Beispiele:
            S. 8 FN (zu Mally); S. 17 "... widerspricht der Norm ..."; S. 18" ... widersprechende Norm ...", FN; S. 19;  ... S. 65...; S. 66 "... widersprechende Moralsysteme ...", FN ; S. 67f; S. 70 "... Widerspruches zwischen Moral und Rechtsordnung, ..."; S. 74 "... einheitlichen, widerspruchslosen System ...";
          K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
                    Ja:
                S. 26f: "Daraus ergibt sich, daß innerhalb einer solchen normativen Ordnung ein und dasselbe Verhalten in diesem Sinne „geboten" und zugleich „verboten" sein und daß diese Situation ohne logischen Widerspruch beschrieben werden kann. [>27] Die beiden Sätze: A soll sein, und A soll nicht sein, schließen sich gegenseitig aus; von den beiden damit beschriebenen Normen kann nur eine gelten. Beide können nicht zu gleicher Zeit befolgt oder angewendet werden. Aber die beiden Sätze: Wenn A ist, soll X sein, und: Wenn non-A ist, soll X sein, schließen sich gegenseitig nicht aus, die beiden damit beschriebenen Normen können zu gleicher Zeit gelten; unter einer Rechtsordnung kann eine Situation bestehen — und tatsächlich bestehen solche Situationen, wie wir noch sehen werden —, in der ein bestimmtes menschliches Verhalten und zugleich das gegenteilige Verhalten eine Sanktion zur Folge haben [RS: hier wäre ein Querverweis / Fußnote erforderlich]. Die beiden — die Sanktionen als gesollt setzenden — Normen können nebeneinander gelten und tatsächlich angewendet werden, weil sie sich nicht widersprechen, das heißt: sie können ohne logischen Widerspruch beschrieben werden. Aber in den beiden Normen kommen zwei einander entgegengesetzte politische Tendenzen, zwar kein logischer Widerspruch, aber ein teleologischer Konflikt, zum Ausdruck. Die Situation ist möglich, aber sie ist politisch unbefriedigend. Daher enthalten Rechtsordnungen in der Regel Bestimmungen, denenzufolge eine der beiden Normen nichtig ist oder vernichtet werden kann. ... "
                S. 29: "... Dabei ist zu beachten, daß die Moralnorm, die ein bestimmtes Verhalten gebietet, und die Moralnorm, die vorschreibt, ein ihr widersprechendes Verhalten zu mißbilligen, in einem wesentlichen Zusammenhang stehen, in ihrer Geltung eine Einheit bilden. ..."
                S. 60: "... Es ist richtig, daß „Wertungen", das sind die Akte, mit denen ein Verhalten als einer Norm entsprechend oder widersprechend beurteilt wird, ebenso wie die Akte, mit denen Werte konstituierende Normen gesetzt werden, Seins-Tatsachen sind. Aber die Normen, die durch diese Akte gesetzt sind und in den Wertungsakten angewendet werden, sind keine Seinstatsachen, sondern Sinngehalte, und zwar der Sinn der die Normen setzenden Akte. Dieser Sinn ist ein Sollen. ..."
                S. 62: "... Der Mensch kann einander widersprechende Neigungen oder Interessen haben. ..."
          K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein

          K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja

                S. 76ff: "Da Rechtsnormen als Vorschreibungen, das heißt als Gebote, Erlaubnisse, Ermächtigungen weder wahr noch unwahr sein können, ergibt sich die Frage, [>77] wie logische Prinzipien, insbesondere der Satz vom Widerspruch und die Regeln der Schlußfolgerung auf das Verhältnis zwischen Rechtsnormen angewendet werden können (so wie dies die Reine Rechtslehre seit jeher getan hat), wenn, traditioneller Anschauung nach, diese Prinzipien nur auf Aussagen anwendbar sind, die wahr oder unwahr sein können. Die Antwort auf diese Frage ist: daß logische Prinzipien, wenn nicht direkt, so doch indirekt, auf Rechtsnormen angewendet werden können, sofern sie auf die diese Rechtsnormen beschreibenden Rechtssätze, die wahr oder unwahr sein können, anwendbar sind. Zwei Rechtsnormen widersprechen sich und können daher nicht zugleich als gültig behauptet werden, wenn die beiden sie beschreibenden Rechtssätze sich widersprechen; und eine Rechtsnorm kann aus einer anderen abgeleitet werden, wenn die sie beschreibenden Rechtssätze in einen logischen Syllogismus eingehen können.
                Dem steht nicht im Wege, daß diese Sätze Sollsätze sind und Sollsätze sein müssen, weil sie Sollnormen beschreiben. Der Satz, der die Geltung einer Strafrechtsnorm beschreibt, die für Diebstahl Gefängnisstrafe vorschreibt, wäre unwahr, wenn er aussagen würde, daß dieser Norm gemäß Diebstahl mit Gefängnis bestraft wird; denn es gibt Fälle, in denen trotz Geltung dieser Norm Diebstahl tatsächlich nicht bestraft wird, z. B. weil der Dieb sich der Bestrafung entzieht. Der diese Strafrechtsnorm beschreibende Rechtssatz kann nur lauten: daß, wenn jemand Diebstahl begeht, er bestraft werden soll. Aber das Sollen des Rechtssatzes hat nicht, wie das Sollen der Rechtsnorm, einen vorschreibenden sondern einen beschreibenden Sinn. Diese Doppeldeutigkeit des Wortes „Sollen" wird übersehen, wenn man Sollsätze mit Imperativen idenfiziert *).
                *) Christoph Sigwart, Logik, 3. Aufl., Tübingen, 1904, S. 17 ff., unterscheidet zwischen Imperativen, die nicht wahr sein, sondern befolgt werden wollen und daher weder wahr noch falsch sein können, und Urteilen, die als Aussage- oder Behauptungssätze wahr sein wollen und daher wahr oder falsch sein können. Unter diesen Urteilen hebt er Aussagen über Imperative hervor. Er führt aus: „Der Imperativ ... verlangt nicht Glauben an seine Wahrheit, sondern Gehorsam ... An dieser nächsten und gewöhnlichen Bedeutung des Imperativs als Ausdruck eines bestimmten individuellen Wollens wird nichts Wesentliches geändert, wenn er als Form eines allgemeinen Gesetzes auftritt. Indem der Gesetzgeber den Staatsbürgern oder den Religionsgenossen mit einem Imperativ gegenübertritt, verhält er sich zu ihnen wie der Einzelne zu dem Einzelnen; er spricht nicht, um eine Wahrheit mitzuteilen, die geglaubt, sondern um ein Gebot zu verkündigen, das befolgt werden soll; ob der Befehlende als wirkliches Individuum oder als Collectivum auftritt, ob das vorausgesetzte Motiv des Gehorsams Unterwerfung unter die persönliche Autorität oder unpersönliche Staatsordnung ist — der Inhalt des Ausgesprochenen ist nicht die Mittheilung einer Wahrheit, sondern die Aufforderung, das eine zu thun, das andere zu lassen. — Auch die Form »du sollst«, in der solche Gebote, wie im Decalog, auftreten, drückt zunächst nichts anderes aus. Sollen ist das Correlat von Wollen Aber nun liegt allerdings in diesem »du sollst« eine Zweideutigkeit, die in dem einfachen Imperativ nicht liegt. Denn »Sollen« hat auch die Bedeutung eines eigentlichen Prädikats in einer Aussage, die wahr sein will; es bedeutet verpflichtet sein, gebunden sein — ein modales Prädikat, welches ein bestehendes Verhältnis des subjektiven individuellen Wollens zu einer gebietenden Macht oder einer objectiven [>78] Norm ausspricht. Der ursprüngliche Imperativ ist jetzt in die Bedeutung des Prädikats gewandert ... und die Behauptung, daß ich verpflichtet bin [das heißt, daß ich mich in bestimmter Weise verhalten soll] kann — auf Grund einer vorausgesetzten rechtlichen oder moralischen Ordnung, wahr oder falsch sein . Schließlich geht dieselbe Zweideutigkeit auch über auf Sätze, welche die grammatische Form einer einfachen Aussage zeigen. Der Paragraph des Strafgesetzbuches: Wer das und das thut, wird so und so bestraft — will nicht mittheilen, was wirklich geschieht, wie die Formel eines Naturgesetzes, sondern eine Vorschrift geben; derselbe Satz enthält aber eine wirkliche Aussage, wenn das Gesetz in seiner Wirksamkeit geschildert wird; er sagt jetzt, was innerhalb eines bestimmten Staates regelmäßig geschieht." Der traditionellen Jurisprudenz folgend, identifiziert Sigwart Geltung mit Wirksamkeit. Da die Rechtswissenschaft die Geltung einer Rechtsordnung schildert, sagt sie nicht aus, was regelmäßig geschieht, sondern was nach einer bestimmten Rechtsordnung geschehen soll. Worauf es ankommt ist: daß diese Soll-Sätze nach Sigwart Urteile sind, die wahr oder falsch sein können. Man kann daher der ein bestimmtes Verhalten als gesollt statuierenden Norm, die weder wahr noch unwahr, sondern nur gültig oder ungültig sein kann, nicht nur ein ein tatsächliches Verhalten beschreibendes Seins-Urteil, sondern auch ein eine Norm beschreibendes Soll-Urteil entgegensetzen, das ebenso wahr oder unwahr sein kann wie das Seins-Urteil."
                S. 358: FN: "Da eine Norm weder wahr noch unwahr, sondern nur gültig oder ungültig sein kann, ist ein Normenkonflikt kein logischer Widerspruch im strikten Sinne. Vgl. supra S. 26. Wenn von einander „widersprechenden" Normen gesprochen wird, sind Normen gemeint, die miteinander in Konflikt stehen, so zwar, daß die eine vorschreibt, daß man sich in bestimmter Weise verhalten soll, die andere, daß man sich so nicht verhalten soll. Die Geltung der einen Norm ist mit der Geltung der anderen unvereinbar. Daher können beide nicht zugleich gelten. In diesem Sinne verwendet auch Kant das Wort „widersprechen". Vgl. infra S. 369 f."
          K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
          K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine




        Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen AW, > Sprachkritik.
        Suchworte "sprach" (115 Treffer), "verständlich" (24 Treffer)
         
        Sprache
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        Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache:  Die Sprache des Rechts wird von Kelsen nicht kritisch oder ausführlich erörtert.
         

          K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
          K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor? Nein
          K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja: S. 90; 123; 130f; 173 "... Rechtssprache ..., ... personalistischen Sprache ...; 177 ...substantivischen Sprache ...; 191 ... daß sich die Sprache sträuben würde ... ; 221 ... In die Sprache des Rechts übertragen ...; 261 ... In der traditionellen Rechtssprache wird das Wort „Rechtsgeschäft" ... ; 290 ...Sprache ...; 318 ...Sprache ... ; 336...Sprache ... 399 ... menschlicher Sprache ...".
          K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja.
                S. 31f:                                                                    "a) Das Recht: Ordnung menschlichen Verhaltens
            Eine Theorie des Rechts muß vor allem ihren Gegenstand begrifflich bestimmen. Um zu einer Definition des Rechts zu gelangen, empfiehlt es sich, [>32] zunächst von dem Sprachgebrauch auszugehen, das heißt die Bedeutung festzustellen, die das Wort „Recht" in der deutschen Sprache und seine Äquivalenten in anderen Sprachen (law, droit, diritto usw.) haben. Es gilt festzustellen, ob die gesellschaftlichen Phänomene, die mit diesem Wort bezeichnet werden, gemeinsame Merkmale aufweisen, durch die sie von anderen, ihnen ähnlichen Erscheinungen unterschieden werden können, und ob diese Merkmale bedeutsam genug sind, um als Elemente eines Begriffes gesellschaftswissenschaftlicher Erkenntnis zu dienen. Das Resultat dieser Untersuchung könnte durchaus sein, daß mit dem Wort „Recht" und seinen anderssprachlichen Äquivalenten so verschiedene Gegenstände bezeichnet werden, daß sie unter keinen gemeinsamen Begriff zusammengefaßt werden können. Das trifft jedoch auf den Gebrauch dieses Wortes und seiner Äquivalente nicht zu. Denn wenn wir die Objekte, die bei den verschiedensten Völkern und zu den verschiedensten Zeiten als „Recht" bezeichnet werden, miteinander vergleichen, so ergibt sich zunächst, daß sie alle sich als Ordnungen menschlichen Verhaltens darstellen. Eine „Ordnung" ist ein System von Normen, deren Einheit dadurch konstituiert wird, daß sie alle denselben Geltungsgrund haben; und der Geltungsgrund einer normativen Ordnung ist — wie wir sehen werden — eine Grundnorm, aus der sich die Geltung aller zu der Ordnung gehörigen Normen ableitet. Eine einzelne Norm ist eine Rechtsnorm, sofern sie zu einer bestimmten Rechtsordnung gehört, und sie gehört zu einer bestimmten Rechtsordnung, wenn ihre Geltung auf der Grundnorm dieser Ordnung beruht."
                S. 295: "Untersucht man den in Betracht kommenden Sprachgebrauch, das heißt: versucht man festzustellen, unter welchen Bedingungen in der Rechtssprache gewisse in der nationalen Rechtsordnung bestimmte Funktionen dem Staate zugeschrieben werden, wenn man sagt, daß der Staat — durch einen bestimmten Menschen als sein Organ — eine bestimmte Funktion leistet, so zeigt sich, daß im allgemeinen eine in der Rechtsordnung bestimmte Funktion dem Staate nur dann zugeschrieben, als Staatsfunktion gedeutet wird, wenn sie von einem der Rechtsordnung gemäß hiezu berufenen, arbeitsteilig funktionierenden Individuum geleistet wird, oder — was dasselbe bedeutet — daß ein Individuum als Organ des Staates nur dann angesehen wird, wenn es in einem von der Rechtsordnung bestimmten Verfahren zur Leistung dieser Funktion berufen ist. ..."
          K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
          K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein.
          • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? Nein.
          • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch). Nein.
          K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Kontrolle
        Suchworte "Kontroll" (4 Treffer) "Berufung" (20 Treffer), "Revision", (4 Treffer), "Öffentlich" (150 Treffer), "Volk" (649 Treffer), "Ephor" (0 Treffer). Mit den Fundstellen: "Kontroll" (221; 254; FN 327; ), "Berufung" (142; 148f; 151; 153; 158; 273f.), "Revision" (keine Treffer), "Instanz" (202 verfassungsgebende; 246f Instanzenzuge; 255f letzter Instanz; 272ff erstinstanzlichen Gerichtes; 275 analoger Instanzenzug; 277 etztinstanzliches; 279 höchstinstanzlichen; 315 einzigen Instanz; 324 objektiven Instanz; 332; 352 letztinstanzliche Gerichte;  365f transzendenten Instanz; ), "Ephor" (keine Treffer), "Öffentlich"im Sinne Öffentlichkeit (keine Treffer), "Rechtsmittelverfahren" (142; 246f).
         
        Kontrolle
        K1-Kon
        K2-Kon
        K3-Kon
        K4-Kon
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        K6-Kon
        K7-Kon
        K8-Kon
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        Ja
        Ja
        Ja
        Nein
        Nein
        Nein
        Keine

        Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema Kontrolle wird von Kelsen nur nebenbei erwähnt und spielt in der Reinen Rechtslehre nur eine untergeordnete Rolle.

           
          K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor? Ja:
            Berufung zur Organfunktion 158ff. [Betrifft nicht die Bedeutung Kontrolle, sondern der Bestellung]
            Gerichtsverfahren als Rechtsmittelverfahren 246f [Der Ausdruck "Rechtsmittelverfahren" findet sich auf S. 246 nicht, aber "Rekursverfahren"]
          K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja
            S. 158: "... Rekursverfahren ..."
            S. 273f "... Berufungsgericht ..."
          K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja:
                S. 142: "In dieser einem Individuum erteilten Rechtsmacht ist in der Regel die Ermächtigung inbegriffen, gegen eine ihm ungünstige Gerichtsentscheidung im sogenannten Rechtsmittelverfahren aus dem Grunde Berufung einzulegen, daß sie dem Recht nicht entspricht, und durch diesen Akt ein Verfahren einzuleiten, das zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu ihrer Ersetzung durch eine andere führen kann. Eine solche Rechtsmacht ist nicht nur dem Individuum eingeräumt, dem gegenüber die behauptete Pflicht besteht, sondern auch dem Subjekt der behaupteten Rechtspflicht. Nicht nur der Kläger, auch der Beklagte kann nach den Bestimmungen moderner Prozeßordnungen gegen eine ihm ungünstige Entscheidung Berufung einlegen. Die Ausübung dieser Rechtsmacht erfolgt jedoch nicht zur Geltendmachung einer Rechtspflicht, sondern umgekehrt, um die Geltendmachung einer behaupteten, aber nach Ansicht des Beklagten nicht oder nicht in dem behaupteten Ausmaße bestehenden Rechtspflicht hintanzuhalten. Da diese Rechtsmacht nicht mit einem Reflexrecht verbunden ist, liegt — dem üblichen Sprachgebrauch nach — auch kein subjektives Recht vor.
                Eine analoge Rechtsmacht steht nach modernem Verwaltungsrecht dem Individuum zu, an das sich ein seiner Ansicht nach rechtlich nicht begründeter Verwaltungsbefehl, das heißt eine von einer Verwaltungsbehörde gesetzte individuelle Norm richtet, die dem Individuum ein bestimmtes Verhalten vorschreibt. Das so betroffene Individuum ist ermächtigt, gegen den Verwaltungsbefehl ein als Beschwerde oder anderswie bezeichnetes Rechtsmittel einzulegen und damit ein Verfahren einzuleiten, das zur Setzung einer anderen individuellen Norm führen kann, mit der die erste aufgehoben oder modifiziert wird. Auch in diesem Falle pflegt man nicht von einem subjektiven Recht zu sprechen."
          K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
          K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Keine.




        Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
        Suchbegriffe "Rechtsverweigerungsverbot" (kein Treffer), "Entscheidungszwang" (kein Treffer).
         
        Rechtsverweige-
        rungsverbot
        K1-RVV
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        K4-RVV
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        Nein
        Keine

        RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt in Kelsens Reiner Rechtslehre keine Rolle.
         

          K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
          K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor?  Nein.
          K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
          K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
          K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
          K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
          K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
          K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Gerechtigkeit, gerecht
        Suchworte "gerecht" (830 Treffer), "billig" (81 Treffer).
         
        Gerecht
        K1-Ger
        K2-Ger
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        K8-Ger
         Kelsen 1960
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja
        Ja, wenn auch ...
        Ja
        Ja
        Keine

        Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Die zweite und hier zugrunde gelegte Auflage enthält einen Anhang "Das Problem der Gerechtigkeit" 355-444. Kelsen nimmt hier in 52 Abschnitten sehr differenziert und ausführlich zu den Problemen der Gerechtigkeit Stellung. Er komm im Abschnitt 52, S. 443 zu dem Ergebnis: "... Wenn man das positive Recht als gültig betrachtet, so setzt man die Norm voraus, daß man sich so verhalten soll, wie die historisch erste Verfassung, der gemäß die positive Rechtsordnung erzeugt ist, vorschreibt. Diese Norm bezeichnet die Reine Rechtslehre als Grundnorm. Es ist keine durch den Willensakt einer Rechtsautorität gesetzte, das ist positive, sondern eine im juristischen Denken vorausgesetzte Norm. Ihre Voraussetzung ist die Bedingung, unter der eine im Wege der Gesetzgebung oder Gewohnheit erzeugte, im großen und ganzen wirksame Zwangsordnung als gültig — und zwar als objektiv gültig — betrachtet wird. Die Grundnorm bestimmt lediglich den Geltungsgrund, nicht den Geltungsinhalt des positiven Rechts. ..."
         

          K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor? Ja
            I. Die Normen der Gerechtigkeit 357
            II. Die Naturrechtslehre 402
          K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor? Ja:
            Gerechtigkeit 28, 41, 50f., 61, 65, 68f., 70, 112, 204, 223, 225f., 250, 257f., 300, 3191., 357ff., 360f., 3651., 377, 382f., 386f., 388f., 396f., 398ff., 401ff., 415, 419, 428f., 434f., 441, 443.
            - absolute, als irrationales Ideal 401, 428f., 441
            - und relative 69, 366, 401, 402, 428, 434f., 441
            - allgemeiner (formaler) Begriff der 365, 396f., 428f.
            - als Eigenschaft der Behandlung von Menschen 357
            - Freiheit als Gerechtigkeitsprinzip 388ff.
            - ein Geheimnis 399, 401
            - und Glück 401
            - Gottes 387, 398ff.
            - irdische und überirdische 401
            - im Jenseits 401
            - und Moral 357
            - und Naturrecht 225E, 359
            - in der Philosophie Platons 398ff.
            - in der Predigt Jesu 28, 382f., 399f.
            - als Problem 357ff.
            - und Recht 50E, 61, 65, 68f., 70, 112, 226, 250, 258, 319f., 360, 402ff.
            - Identifikation von 70
            - Konflikt zwischen 360
            - Trennung von 68f., 319f., 402
            - - Unabhängigkeit der Geltung des positiven Rechts von Gerechtigkeit 403f.
            - - Gerechtigkeit als Geltungsgrund des positiven Rechts 361f., 402
            - der Gerichtsentscheidung 250, 258
            - und Grundnorm der positiven Rechtsordnung 204, 223, 404, 443
            - und freie Rechtsfindung 257f., 391, 432
            - als Eigenschaft der Setzung von Rechtsnormen (Rechtserzeugung) 360f.
            - und Staat 41, 300
            - Sozialpolitik als Realisierung der 386
            - als Tugend 357
            und Vernunft 415, 419
            - und Wahrheit 377
            - Wissenschaft und das Problem der 365
            Gerechtigkeitsgefühl 427ff.
            Gerechtigkeitsnorm 258, 357ff., 362f., 365ff., 393, 403
            - genereller Charakter 258, 362f., 393ff.
            - Grundnorm als 365
            - metaphysischer und rationaler Typus 365ff.
            Gerechtigkeitsprinzip 366f., 368f., 373f., 376ff., 379ff., 382f., 385E, 387f., 389f., 392ff., 396,
            398ff., 400f., 414, 429, 440
            - Freiheit als 388f.
            - Gleichheit der Behandlung als 376ff., 390ff., 393ff., 429
            - Gewohnheit als 374, 414
            - Goldene Regel als 367, 373
            - „Jedem das Seine" als 366f., 368, 373, 376, 385, 429, 440
            - „Jedem nach seiner Leistung" als 3801., 396
            - kategorischer Imperativ als 368ff., 398
            - kommunistisches 382ff.
            - Leistungsprinzip als 380f., 396
            - Liebe als 383
            - Liebe Gottes als 387, 399f.
            - Maßhalten als 374
            - Nächstenliebe als 386, 400
            - Proportionalität als 379ff.
            - Selbstbestimmung als 389f.
            - suum cuique als 366f., 368, 373, 376, 385, 429, 440
            - Talion als 377
            - „Tue das Gute, meide das Böse" als 374
            Gerechtigkeitsprinzip
            — Umkehrung des Bestehenden als 383, 387
            — Ungleichheit der Behandlung als 391
            — Vereinbarkeit der Freiheit aller als 369, 388 f.
            — Vergeltung als 360, 366, 376ff., 395, 399, 401
            Gerechtigkeitswert 357, 360
            — und Rechtswert 360
          K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            Ja:
          K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
            Ja, sehr differenziert und ausführlich in 52 Themen oder Abschnitten in zwei Unterkapiteln: Die ersten 27 in Die Normen der Gerechtigkeit und von 28-52 in Die Naturrechtslehre.

            I. DIE NORMEN DER GERECHTIGKEIT
            K4-Ger01 S. 357 Eigenschaften der Gerechtigkeit
            K4-Ger02 S. 358 Gerechtigkeit als Eigenschaft menschlichen Sozialverhaltens
            K4-Ger03 S. 358f Gerechtigkeit als Eigenschaft von Normen
            K4-Ger04 S. 359 Was bedeutet ein gerechtes oder ungerechtes positives Recht?
            K4-Ger05 S. 362 Genereller Charakter der Gerechtigkeitsnormen
            K4-Ger06 S. 363 Seinsurteil bei der Folgerung individuelle Norm aus genereller Norm
            K4-Ger07 S. 364 Generelle Norm nicht durch eine Seintatsache begründbar, auch wenn die Seinstatsache ein Willensakt ist.
            K4-Ger08 S. 365 Es werden viele z.T. sich entgegengesetzte Gerechtigkeitsnormen als gültig vorausgesetzt
            K4-Ger09 S. 365 Zwei Typen von Gerechtigkeitsnormen: metaphysischer und rationale Typus
            K4-Ger10 S. 366 Bekannteste Gerechtigkeitsnorm suum cuique - Jedem das Seine
            K4-Ger11 S. 367 Von gleicher Art die Goldene Regel: „Was du nicht willst, daß man dir tu', das füg' auch keinem andern zu"
            K4-Ger12 S. 368 Ähnlich Kategorischer Imperativ (Kant)
            K4-Ger13 S. 374 Schon vorausgesetzte Moral- und Rechtsordnung, z.B. Tue das Gute, meide das Böse (Thomas von Aquin)
            K4-Ger14 S. 374 Tradition, wie es in der Gemeinschaft seit altersher üblich ist
            K4-Ger15 S. 374 Das rechte Maß, die goldene Mitte
            K4-Ger16 S. 376 Vergeltungsprinzip

            • 376 a) nach dem Gleichheitsprinzip
            • 377 b) Auge um Auge, Zahn um Zahm
            • 379 c) Angemessenheit der Reaktion zu Aktion (Gleichheit: Gutes für Gutes)
            • 379 d) Proportionalität (je mehr, desto)
            K4-Ger17 S. 380 Jedem nach seiner Leistung
            K4-Ger18 S. 381 Proportionalitätsdifferenzierung Belohnungssystem (Leistung nach Produkt, Leistung nach Zeit)
                K4-Ger19 S. 382 Kommunistisches Gerechtigkeitsprinzip: Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen (Marx)
            • 383 a) Individuenorientiert: jeder was er kann
            • 384 b) subjektives oder objektives Kriterium?
            • 385 c) "Der wahre Sinn des kommunistischen Gerechtigkeitsprinzipes kann nur sein: Jeder soll nach seinen der Gesellschaftsordnung gemäß festgestellten Fähigkeiten die ihm von der Gesellschaftsordnung auferlegte Arbeit leisten; und jedem sollen die von der Gesellschaftsordnung anerkannten Bedürfnisse in ihrem von der Gesellschaftsordnung bestimmten Rang, mit den durch die Gesellschaftsordnung bestimmten Mitteln befriedigt werden!
                K4-Ger20 S. 386 Jedem nach seinen Bedürfnissen als Gebot der Nächstenliebe  "... Mit Berufung darauf, daß die Seele eines Ungläubigen leidet, weil sie von dem wahren Gott getrennt ist, daß sie in Not ist, da ihr die Hölle droht, haben gläubige Christen in Ausübung ihrer Pflicht der Nächstenliebe — sogar mit Gewaltanwendung — Bekehrungsversuche gemacht."
                K4-Ger21 S. 387 Widersprüche bei Jesus gegenüber der Nächstenliebe: Die ersten werden die letzten sein, im Grunde das Prinzip der Vergeltung (K4-Ger16).
                K4-Ger22 S. 388 Freiheit als höchster Wert
                K4-Ger23 S. 389 Gesellschaftsvertrag "... Nur eine solche Gesellschaftsordnung ist gerecht, die mit Zustimmung der ihr Unterworfenen, das heißt aber durch Vertrag oder einstimmigen Beschluß zustande kommt. ..."
                K4-Ger24 S. 390 Gerechtigkeitsprinzip der Gleichheit.
            • 391 a) alle Ungleichheiten sollen berücksichtigt werden "Es versteht sich von selbst, daß die Forderung, alle Menschen gleich zu behandeln, und das heißt: keine der tatsächlich vorhandenen Ungleichheiten zu berücksichtigen, welchen Inhalt immer die Behandlung nach der von der Gerechtigkeitsnorm vorausgesetzten Norm haben mag, zu absurden Konsequenzen führt; und tatsächlich gibt es kein Moralsystem, das die Norm enthält, Kinder ebenso wie Erwachsene, Männer ebenso wie Frauen, Geisteskranke ebenso wie geistig Gesunde, Gewalttätige ebenso wie Friedliebende zu behandeln. ..."
            • 392 b) Nur Gleiche sollen gleich behandelt werden "... Der Grundsatz lautet daher vollständig: Wenn Individuen gleich sind — genauer: Wenn Individuen und die äußeren Umstände gleich sind —, sollen sie gleich behandelt werden, wenn Individuen und die äußeren Umstände ungleich sind, sollen sie ungleich behandelt werden. Dieser Grundsatz fordert, daß Ungleichheiten in bezug auf gewisse Qualitäten berücksichtigt, Ungleichheiten in bezug auf die anderen Qualitäten nicht berücksichtigt werden sollen. Das Prinzip ist somit keineswegs ein Gleichheitsprinzip. Es fordert nicht oder doch nicht nur gleiche, sondern auch ungleiche Behandlung. ..."
            • 393 "c) Sieht man näher zu, ist der Grundsatz, daß Gleiche gleich, Ungleiche ungleich zu behandeln sind, überhaupt keine Forderung der Gerechtigkeit, sondern der Logik. Denn er ist nur die logische Konsequenz des generellen Charakters jeder Norm, die vorschreibt, daß bestimmte Individuen unter bestimmten Umständen in bestimmter Weise behandelt werden sollen, oder allgemeiner formuliert, die vorschreibt, daß unter einer bestimmten Bedingung eine bestimmte Folge eintreten, insbesondere eine bestimmte Behandlung erfolgen soll."
            • 396 "d) Wenn der Grundsatz, daß Gleiche gleich behandelt werden sollen, nur in wesentlicher Verbindung mit dem Grundsatz gelten kann, daß Ungleiche ungleich behandelt werden sollen, und wenn dieser Doppelgrundsatz nur die logische Konsequenz des generellen Charakters einer Norm ist, die vorschreibt, daß unter [> 397] bestimmten Bedingungen eine bestimmte Behandlung erfolgen soll, daß er also eine Forderung der Logik und nicht der Gerechtigkeit ist, kann dieser Grundsatz nicht als das Gerechtigkeitsprinzip der Gleichheit und die Gleichheit nicht als das allen Gerechtigkeitsnormen gemeinsame Element angesehen werden. Eine Gerechtigkeitsnorm ist — wie wir gesehen haben — eine Norm, die eine bestimmte Behandlung von Menschen vorschreibt. Wenn eine Gerechtigkeitsnorm nicht vorschreibt, daß alle Menschen gleich behandelt werden sollen — und nach allen Gerechtigkeitsnormen, mit Ausnahme einer einzigen, sollen nicht alle Menschen gleich behandelt werden —, ist Gerechtigkeit nicht Gleichheit. ... "
                K4-Ger25 S. 398 Die Idee des Guten wie Platon Ideenlehre. "... Die Idee des Guten schließt die der Gerechtigkeit in sich; jene Gerechtigkeit, auf [>399] deren Erkenntnis beinahe alle Dialoge Platons abzielen. Die Frage: „Was ist Gerechtigkeit?" fällt daher mit der Frage: „Was ist gut oder was ist das Gute ?" zusammen. In seinen Dialogen macht Platon zahlreiche Versuche, diese Frage auf einem rationalen Wege zu beantworten. Aber keiner dieser Versuche führt zu einem endgültigen Ergebnis. Wenn irgendeine Definition erreicht zu sein scheint, erklärt Platon durch den Mund des Sokrates sofort, daß vielmehr weitere Untersuchungen notwendig seien. Platon verweist wiederholt auf eine spezifische Methode abstrakten, von allen sinnlichen Vorstellungen befreiten Denkens, die sogenannte Dialektik, die — wie er behauptet — denjenigen, der sie meistert, befähigt, die Idee zu erfassen. Aber er selbst wendet diese Methode in seinen eigenen Dialogen nicht an oder teilt uns doch die Ergebnisse dieser Dialektik nicht mit. Von der Idee des absolut Guten sagt er sogar ausdrücklich, daß sie jenseits aller rationalen Erkenntnis, das heißt allen Denkens liegt. ..."
                K4-Ger26 S. 399  Fortsetzung Platon, Vergleich mit Jesus, Paulus, Gott. "... Das Seltsamste an dieser Liebe Gottes ist, daß man sie als vereinbar mit der grausamen, sogar ewigen Strafe hinnehmen muß, die über den Sünder im jüngsten Gericht verhängt wird; und daher auch mit der tiefsten Furcht, deren ein Mensch fähig ist, der GottesFurcht. Diesen und manchen anderen Widerspruch hat Jesus nicht aufzuklären versucht. ..."
                K4-Ger27 S. 401 Glück und Gerechtigkeit. "... An Stelle des irdischen Glückes, um dessentwillen Gerechtigkeit so leidenschaftlich gefordert wird, das aber keine relativ-irdische Gerechtigkeit garantieren kann, tritt die überirdische Glück-Seligkeit, die die absolute Gerechtigkeit Gottes denen verspricht, die an ihn und damit an sie glauben. Das ist die List dieser ewigen Illusion."

            "II DIE NATURRECHTSLEHRE"
            K4-Ger28 S. 402 Unterscheidung Recht und Gerechtigkeit.
            "28. Der Begriff der Gerechtigkeit muß von dem des Rechtes unterschieden werden. Die Norm der Gerechtigkeit schreibt vor, wie das Recht, das ist ein System von menschliches Verhalten regelnden Normen, die durch menschliche Akte gesetzt und im großen und ganzen wirksam sind, das ist das positive Recht, inhaltlich gestaltet werden soll. Da die Norm der Gerechtigkeit eine bestimmte Behandlung von Menschen vorschreibt, bezieht sie sich — wie im Vorhergehenden gezeigt — auf den Akt, mit dem das Recht gesetzt wird. Gerechtigkeit kann daher mit Recht nicht identisch sein.
                Für die Frage der Geltung des Rechtes, das ist die Frage, ob seine Normen angewendet und befolgt werden sollen, ist das Verhältnis entscheidend, das man zwischen Gerechtigkeit und Recht annimmt. In dieser Hinsicht stehen zwei Anschauungen einander diametral gegenüber. Nach der einen kann ein positives Recht nur dann und nur insoweit als gültig angesehen werden, wenn und soweit seine Setzung der Forderung der Gerechtigkeit entspricht. Geltendes Recht ist gerechtes Recht, eine ungerechte Ordnung menschlichen Verhaltens hat keine Geltung und ist, sofern unter Recht nur eine geltende Ordnung zu verstehen ist, kein Recht. Das heißt, die Geltung der Gerechtigkeitsnorm ist der Grund der Geltung des positiven Rechts. Nach der anderen Anschauung ist die Geltung des positiven Rechts von der Geltung der Gerechtigkeitsnorm unabhängig. Ein positives Recht gilt nicht darum, weil es gerecht ist, das heißt: weil seine Setzung einer Gerechtigkeitsnorm entspricht, und gilt auch, wenn es ungerecht ist. Seine Geltung ist von der Geltung einer Gerechtigkeitsnorm unabhängig. Das ist die Anschauung des Rechtspositivismus, das ist die Konsequenz einer positivistischen oder realistischen, im Gegensatz zu einer idealistischen Rechtslehre.
                Ein anderer hier in Betracht kommender Gegensatz ist der zwischen relativer und absoluter Gerechtigkeit.
                Die Norm der Gerechtigkeit, die eine bestimmte Behandlung von Menschen vorschreibt, konstituiert einen absoluten Wert, wenn sie mit dem Anspruch auftritt, die allein gültige zu sein, das heißt: wenn sie die Möglichkeit der Geltung jeder Norm ausschließt, die eine andere Behandlung von Menschen vorschreibt als sie selbst. Eine solche, einen absoluten Wert konstituierende Gerechtigkeitsnorm kann — wie im Vorhergehenden betont — nur von einer transzendenten Autorität ausgehen und steht als solche dem positiven Recht als einem System von Normen gegenüber, die durch menschliche Akte in der empirischen Wirklich[>403]keit gesetzt sind. Dann ist ein charakteristischer Dualismus gegeben: der Dualismus einer transzendenten, nicht von Menschen gesetzten und ihr übergeordneten idealen Ordnung und einer von Menschen gesetzten, das heißt positiven realen Ordnung. Es ist der typische Dualismus aller Metaphysik: einer empirischen und einer transzendenten Sphäre, dessen klassische Gestaltung die Platonische Ideenlehre ist und der als Dualismus von Diesseits und Jenseits, Mensch und Gott, der christlichen Theologie zu Grunde liegt. Die idealistische Rechtslehre hat — im Gegensatz zu der realistischen Rechtslehre — einen dualistischen Charakter. Die realistische Rechtslehre dagegen ist monistisch, denn sie kennt nicht, wie jene, ein ideales, nicht von Menschen gesetztes, von einer transzendenten Autorität ausgehendes und daneben ein reales, von Menschen gesetztes, sondern nur ein Recht: das von Menschen gesetzte, positive Recht."
                K4-Ger29 S. 403  Positives Recht unabhängig von Gerechtigkeitsnormen. "Eine positivistische und das heißt realistische Rechtslehre behauptet nicht — wie immer wieder betont werden muß —, daß es keine Gerechtigkeit gebe, sondern daß tatsächlich sehr viele, voneinander verschiedene und einander möglicherweise widersprechende Gerechtigkeitsnormen vorausgesetzt werden. Sie leugnet nicht, daß die Gestaltung einer positiven Rechtsordnung durch die Vor[>404]stellung irgendeiner der vielen Gerechtigkeitsnormen bestimmt werden kann und in der Regel tatsächlich bestimmt wird. Sie leugnet insbesondere nicht, daß jede positive Rechtsordnung — das heißt die Akte, durch die ihre Normen gesetzt werden — nach einer dieser vielen Gerechtigkeitsnormen bewertet, als gerecht oder ungerecht beurteilt werden können53). Aber sie besteht darauf, daß diese Wertmaßstäbe nur relativen Charakter haben und daß daher die Akte, durch die eine und dieselbe positive Rechtsordnung gesetzt wurde, mit dem einen Maßstab gemessen als gerecht gerechtfertigt, mit dem anderen aber als ungerecht verurteilt werden können; daß aber eine positive Rechtsordnung in ihrer Geltung von der Gerechtigkeitsnorm unabhängig ist, nach der die ihre Normen setzenden Akte bewertet werden; und daß daher eine positivistische Rechtslehre, das ist eine Theorie des positiven Rechts, mit einer Bewertung ihres Gegenstandes nichts zu tun hat. Eine positivistische Rechtslehre erkennt den Geltungsgrund einer positiven Rechtsordnung nicht in irgendeiner der vielen Gerechtigkeitsnormen, da sie keiner von ihnen den Vorzug vor einer anderen geben kann; sondern — wie schon gezeigt — in einer hypothetischen, das heißt im Rechtsdenken vorausgesetzten Grundnorm, derzufolge man sich so verhalten, Menschen so behandeln soll, wie es einer historisch ersten, im großen und ganzen wirksamen Verfassung entspricht, ohne Rücksicht darauf, ob die dieser Verfassung gemäß errichtete Rechtsordnung irgendeiner Gerechtigkeitsnorm entspricht oder nicht entspricht. Sofern die Geltung des positiven Rechts in Frage steht, kommt keine andere Norm als diese Grundnorm, kommt insbesondere keine Gerechtigkeitsnorm in Betracht."
                K4-Ger30 S. 404: Natur als Maßstab  "30. Die sogenannte Naturrechtslehre ist eine idealistisch-dualistische Rechtslehre. Sie unterscheidet neben dem realen, das heißt positiven, von Menschen gesetzten und daher veränderlichen, ein ideales, natürliches, unveränderliches Recht, das sie mit der Gerechtigkeit identifiziert. Sie ist also eine, aber nicht „die" idealistische Rechtslehre. Sie unterscheidet sich von anderen idealistisch-dualistischen Rechtslehren — wie ihr Name sagt — dadurch, daß sie als die Quelle, von der die Normen des idealen, gerechten Rechts ausgehen, die „Natur" betrachtet. Die Natur, das ist die Natur im allgemeinen oder die Natur des Menschen im besonderen, fungiert als normative, das heißt normsetzende Autorität. Wer ihren Geboten folgt, handelt gerecht. Diese Gebote, das heißt die Normen gerechten Verhaltens, sind der Natur immanent. ..."
                K4-Ger31 S. 405 Fundamentaler logischer Fehler. "... Denn diese Natur ist ein Inbegriff von Tatsachen, die miteinander nach dem Kausalprinzip, das heißt als Ursache und Wirkung, verknüpft sind, ein Sein; und aus einem Sein kann kein Sollen, aus einer Tatsache keine Norm geschlossen werden; dem Sein kann kein Sollen, den Tatsachen können keine Normen, der empirischen Wirklichkeit kann kein Wert immanent sein. ..."
                K4-Ger32 S. 405  Naturgesetze als Gerechtigkeitsnorm.  "Da Natur, das ist die konkrete Wirklichkeit des tatsächlichen Geschehens, in einem ständigen Wandel begriffen, das Sein der Natur ein Werden ist, können die unwandelbaren Normen des Naturrechts nur in der zu beobachtenden Regelmäßigkeit des tatsächlichen Geschehens liegen; sie können nur die generellen Regeln sein, nach denen in dem steten Wandel der konkreten Naturphänomene unter gleichen Bedingungen gleiche Folgen eintreten. Die unwandelbaren Normen der Naturrechtslehre können nur die Naturgesetze sein. Wenn die Naturrechtslehre aus der Natur unwandelbare Normen gerechten Verhaltens deduziert, so transponiert sie Seins-Regeln zu Soll-Normen und erzeugt so die Illusion eines der Wirklichkeit immanenten Wertes."
                K4-Ger33 S. 409 Natur des Menschen als Maßstab. "33. Daß die Naturrechtslehre die angeblich aus der Natur deduzierten Normen gerechten Verhaltens in Wahrheit voraussetzt und in die Natur projiziert, zeigen deutlich die Versuche, Naturrecht auf die Natur des Menschen zu gründen, wobei die „Natur" des Menschen bald in dessen Tendenzen, Neigungen, Instinkten, das heißt dessen Trieben, bald in dessen Vernunft oder in dessen Gefühlen gesucht wird. Diese Natur des Menschen ist im wesentlichen seine psychische, nicht seine physische Natur, seine „innere" Beschaffenheit. ..."
                K4-Ger34 S. 410  Menschliche Triebe als Maßstab. "34. Nimmt man an, daß die bei den Menschen beobachteten Triebe die „Natur" des Menschen, also natürlich sind, und schließt man aus dem Vorhandensein eines Triebes auf eine Norm, derzufolge die Menschen sich so verhalten sollen, wie sie sich, durch diesen Trieb bestimmt, verhalten, so ist eine solche Norm zunächst ganz überflüssig. Denn die Menschen verhalten sich tatsächlich so, wie sie durch ihre Triebe bestimmt werden; und es ist sinnlos, den Menschen zu gebieten, sich so zu verhalten, wie sie sich tatsächlich und ohne jedes Gebot verhalten. Dann aber ist zu beachten, daß die Triebe der Menschen miteinander in Konflikt stehen, und zwar sowohl innerhalb des einzelnen Menschen selbst, dessen Verhalten sehr häufig das Resultat einander widersprechender Triebe, das heißt des stärkeren der beiden sich widersprechenden Triebe ist, als auch im Verhältnis zwischen den Menschen, indem die Befriedigung des Triebes des einen Menschen mit der Befriedigung des Triebes eines anderen Menschen unvereinbar ist.
                Ein typisches Beispiel ist der Selbsterhaltungstrieb, der in der auf die Natur des Menschen gegründeten Naturrechtslehre eine große Rolle spielt. So hat z. B. Thomas von Aquino 65) aus dem Selbsterhaltungstrieb das naturrechtliche Verbot des Selbstmordes abgeleitet. Aber der Mensch hat tatsächlich nicht immer und unter allen Umständen den Trieb, sein Leben zu erhalten, sondern auch unter gewissen Umständen den Trieb, sein Leben zu beenden. Die gar nicht seltenen Fälle von Selbstmord zeigen dies. ... "
                K4-Ger35 S. 411 Nächstenliebe und Altruismus. "35. Es gibt auf das Verhalten gegenüber anderen gerichtete Triebe des Menschen, die — wie der Selbsterhaltungstrieb — egoistischer Natur sind. Aber es gibt auch Triebe, die altruistischer Natur sind. Nächstenliebe, der Wunsch, mit seinen Nebenmenschen in Frieden und Freundschaft zu leben, von ihnen geachtet zu werden, die Abneigung, anderen Gewalt anzutun, entspringen sicherlich Trieben, die in vielen Menschen lebendig sind. Wer kann aber leugnen, daß in vielen Menschen Triebe ebenso lebendig sind, die auf ein gerade entgegengesetztes Verhalten gerichtet und die, in der modernen Psychologie unter dem Namen des Aggressionstriebes bekannt, als ein integrierender Bestandteil der menschlichen „Natur" erkannt sind? Wenn man aus dem in vielen Menschen vorhandenen Trieb der Nächstenliebe auf ein Gebot der Nächstenliebe, aus dem in vielen Menschen vorhandenen Willen zum Frieden, auf ein Gebot des Friedens schließen zu können glaubt, dann muß man zugeben, daß aus dem ebenso vorhandenen und daher ebenso natürlichen Aggressionstrieb das Gebot folgt, sich diesem Trieb entsprechend zu verhalten. Gibt es aber eine Naturrechtslehre, die bereit wäre, eine solche Schlußfolgerung zu ziehen? ..."
                K4-Ger36 S. 412f Paradoxe Unterscheidung natürlichen und unnatürlichen Triebe bzw. Natur.
                K4-Ger37 S. 413 Maßstab "Normalmensch"
                K4-Ger38 S. 414 Maßstab Vernunft. "38. Eine prominente Richtung innerhalb der Naturrechtslehre, die üblicherweise als die „rationalistische" bezeichnet wird, ist jene, deren Vertreter die [>415] Natur des Menschen in seiner Vernunft erkennen und demgemäß aus der Vernunft die Normen eines gerechten Rechtes zu deduzieren versuchen. Sie nehmen an, daß diese Normen der Vernunft immanent sind oder, was auf dasselbe hinausläuft, daß die Vernunft als normsetzende Autorität, als Gesetzgeber, den Menschen das richtige, das ist gerechte Verhalten vorschreibt. Dieses Naturrecht tritt als Vernunftrecht auf. Das Gerechte ist das Natürliche, weil es das Vernünftige ist."
                K4-Ger39 S. 415 Maßstab richtige Vernunft. "Vom Standpunkt empirischer Psychologie aus gesehen, ist die spezifische Funktion der Vernunft das Erkennen ihr gegebener oder aufgegebener Gegenstände. Als Vernunft bezeichnen wir die Erkenntnisfunktion des Menschen. Normsetzung, Gesetzgebung ist aber nicht Erkenntnisfunktion. Mit der Setzung einer Norm wird nicht ein schon gegebener Gegenstand erkannt, so wie er ist, sondern etwas gefordert, das sein soll. In diesem Sinne ist Normsetzung eine Funktion des Wollens, nicht des Erkennens. Eine normsetzende Vernunft ist eine erkennende und zugleich wollende Vernunft, ist zugleich erkennen und wollen. Es ist der in sich widerspruchsvolle Begriff der praktischen Vernunft, der nicht nur in der als Vernunftrechtslehre sich darstellenden Naturrechtslehre, sondern darüber hinaus in der Ethik eine entscheidende Rolle spielt 68). Dieser Begriff der praktischen Vernunft ist theologisch-religiösen Ursprungs.
                Sieht man näher zu, so ist die Vernunft, aus der das Naturrecht deduziert wird, nicht die empirische Vernunft des Menschen, so wie sie tatsächlich funktioniert, sondern eine besondere Vernunft, die „rechte" Vernunft, die Vernunft, nicht wie sie tatsächlich ist, sondern wie sie sein soll. Schon Cicero definiert das Naturrecht als Produkt der „richtigen Vernunft" (recta ratio), wobei er sehr deutlich eine richtige, das heißt auf das Gute gerichtete, von einer nicht richtigen, das heißt auf das Böse gerichteten Vernunft unterscheidet. ..."
                K4-Ger40 S. 416  Maßstab Die Vernunft Gottes im Menschen
                K4-Ger41 S. 418  Irrationaler Maßstab Die Vernunft Gottes im Menschen - Maßstab praktische Vernunft
                K4-Ger42 S. 419 Praktische Vernunft logisch unhaltbarer Begriff
                K4-Ger43 S. 420 Praktische Vernunft im Sinne Kants. "... Der Wille ist frei, denn die praktische [>421] Vernunft ist frei, und praktische Vernunft ist Wille. ..."
                K4-Ger44 S. 425ff Maßstab Rechtsgefühl. Zwei Bedeutungen. Rechtgefühl und Gerechtigkeitsgefühl. S. 427: "In der zweiten Bedeutung ist das sogenannte Rechtsgefühl ein Gerechtigkeitsgefühl. ...". S. 429: "Vor allem aber kann im Wege einer Deduktion aus dem Rechtsgefühl der Menschen kein Naturrecht begründet werden. Daß eine bestimmte Behandlung nach Naturrecht gefordert ist, bedeutet, daß diese Behandlung objektiv gerecht ist. Aus der Tatsache, daß Menschen das subjektive Gefühl haben, daß eine bestimmte Behandlung gerecht ist und daher ihrer Meinung nach erfolgen soll, folgt nicht, daß diese Behandlung objektiv gerecht ist; selbst dann nicht, wenn die Rechtsgefühle aller Menschen gleich wären, das heißt unter den gleichen Umständen die gleiche Behandlung als gerecht fordern würden. Das Gefühl, auch das Rechtsgefühl, ist eine Seins-Tatsache; und aus einer Seins-Tatsache kann keine Soll-Norm folgen; auf die Gewinnung von Normen, Gerechtigkeitsnormen, „obersten Grundsätzen des Rechts", kommt es aber bei der Neugründung des Naturrechts an."
                K4-Ger45 S. 429  "45." Naturrechtlich " ... sehr viele verschiedene und rinander entgegengesetzte Gerechtigkeitsnormen gibt, ..."
                K4-Ger46 S. 430  "46. Der unwiderlegbare Einwand, daß die Naturrechtslehre bisher nicht im Stande war, allgemeine, immer und überall, unter allen Umständen gültige Normen gerechten Verhaltens zu formulieren, das heißt ein unwandelbares Naturrecht festzustellen, hat zu der Theorie eines wandelbaren Naturrechts geführt. ... " ... Das ist die radikale Version der Theorie eines wandelbaren Naturrechts. Mit dieser Theorie kann aber auch nur gemeint
            sein, daß es neben der unwandelbaren Natur des Menschen auch eine wandelbare Natur gebe und daher so wie aus jener ein unwandelbares, so aus dieser ein
            wandelbares Naturrecht deduziert werden könne."
                K4-Ger47 S. 431  47. Es ist daher begreiflich, daß ein wandelbares Naturrecht zumeist nur als ein neben oder unter dem unwandelbaren Naturrecht stehendes Normensystem dargestellt wird, so zwar, daß man zwei Naturen des Menschen oder zwei Schichten der menschlichen Natur unterscheidet, von denen die eine unwandelbar, die andere aber wandelbar ist, und auf der einen das unwandelbare, auf der anderen das wandelbare Naturrecht gründet.
                K4-Ger48 S. 433  Papst Pius' XII. Variante von 47.
                K4-Ger49 S. 434 Zusammenfassung Kritik Naturrechtslehre: "49. Wenn man erkennt, daß der Versuch der Naturrechtslehre, absolute Maßstäbe für die Beurteilung der Gestaltung positiven Rechts, das heißt absolut gültige Gerechtigkeitsnormen in der Natur zu finden und sohin aus ihr zu deduzieren, gescheitert ist und vom Standpunkt einer nicht metaphysisch-religiösen Anschauung scheitern muß, dann kann man diese Lehre nicht damit rechtfertigen, daß sie tatsächlich einen günstigen, weil reformatorischen Einfluß auf die Gestaltung des positiven Rechts ausgeübt, das heißt: daß die Naturrechtslehre zu einer Verbesserung des unter ihrem Einfluß gestalteten positiven Rechts geführt habe 116). ... "
                K4-Ger50 S. 435 Fortsetzung Zusammenfassung Kritik Naturrechtslehre. "Der überwiegend konservative Charakter der Naturrechtslehre ist die Konsequenz der Haltung, die die überwiegende Mehrheit und insbesondere die klassischen Vertreter der Naturrechtslehre in der für die ganze Lehre entscheidenden Frage des Verhältnisses zwischen Naturrecht und positivem Recht einnehmen117).

            • S. 435: a)  Aus dem Naturrecht folgt, dass positives Recht überflüssig ist.
            • S. 436: b)  Positives Recht durch Naturrecht delegiert.
            • S. 436: c)  Teilhabe an der göttlichen Vernunft (Stoa)
            • S. 437: d) Christliche Lehre von den zwei Naturen des Menschen.
            • S. 439: e)  DasNaturrecht enthält das positive Recht (Hobbes)
            • S. 440:  f)  "Die Frage, ob ein positives Recht als Ganzes oder eine bestimmte Norm dieses Rechts dem Naturrecht entspricht oder widerspricht, ist eine Frage der Interpretation des positiven Rechtes. Die Entscheidung darüber, ob ein positives Recht oder eine bestimmte Norm desselben wegen des Verhältnisses zum Naturrecht als gültig oder nichtig anzusehen ist, liegt somit bei demjenigen, der zur authentischen Interpretation des positiven Rechtes zuständig ist. Dies kann jedermann sein, der dem positiven Recht unterworfen ist; die Interpretation kann aber auch der das positive Recht setzenden Autorität vorbehalten sein. Ist das erste der Fall, besteht die Gefahr völliger Anarchie. Ist das zweite der Fall, ist die Entscheidung, daß das positive Recht dem Naturrecht widerspricht, so gut wie ausgeschlossen oder doch auf ein Minimum reduziert. Die Naturrechtslehrer zeigen nun die ausgesprochene Tendenz, die Interpretation des positiven Rechts in bezug auf sein Verhältnis zum Naturrecht der das positive Recht setzenden Autorität vorzubehalten 125). ..."
                K4-Ger51 S. 441 Problemfaktum. "51. Mitunter glaubt man, die Naturrechtslehre, die das Problem einer absoluten Gerechtigkeit zu lösen versucht, damit rechtfertigen zu können, daß dieses Problem besteht 129) und daß der relativistische Rechtspositivismus nicht fähig ist, es zu lösen. Daß das Problem einer absoluten Gerechtigkeit in dem Sinne besteht, daß Menschen das Bedürfnis haben und vermutlich immer haben werden, ihr Verhalten als absolut gut, absolut gerecht zu rechtfertigen, soll nicht geleugnet werden; auch nicht, daß der relativistische Rechtspositivismus keine solche Rechtfertigung liefern kann. Aber aus der Tatsache, daß ein Bedürfnis besteht, kann nicht folgen, daß dieses Bedürfnis im Wege rationaler Erkenntnis befriedigt, daß das Problem auf diese Weise gelöst werden kann. Die Wissenschaft kann vielmehr zeigen, daß es so nicht gelöst werden kann, weil es eine absolute Gerechtigkeit für eine rationale Erkenntnis nicht gibt und nicht geben kann, daß es sich um ein für die menschliche Erkenntnis unlösbares Problem handelt, das daher aus dem Bereich dieser Erkenntnis ausgeschieden werden muß. Die Aufgabe wissenschaftlicher Erkenntnis besteht nicht nur darin, Fragen, die wir an sie richten, zu beantworten, sondern auch, uns zu lehren, welche Fragen wir an sie sinnvoll richten können."
                K4-Ger52 S. 442f  Fazit. "52. Man hat der positivistischen Rechtstheorie der Reinen Rechtslehre entgegengehalten, daß sie selbst nur eine Naturrechtslehre sei, da sie den Geltungsgrund des positiven Rechts in der von ihr so genannten Grundnorm, das heißt aber in einer Norm erkennt, die außerhalb des positiven Rechts selbst liegt132). Es ist richtig, daß die Grundnorm nicht eine Norm positiven Rechts, das heißt einer durch Gesetzgebung oder Gewohnheit gesetzten, im großen und ganzen wirksamen Zwangsordnung ist. Das ist aber auch der einzige Punkt, in dem eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der Lehre von der Grundnorm und der Naturrechtslehre besteht. In allen anderen Punkten stehen die beiden Theorien einander diametral entgegen. Die Naturrechtslehre fragt nach dem Geltungsgrund des positiven Rechts, das heißt; ob und warum eine positive Rechtsordnung gilt, und beantwortet diese Frage kategorisch, das heißt; unbedingt, entweder mit dem Urteil, daß sie gilt, weil ihr Inhalt dem Inhalt des Naturrechts entspricht und daher gerecht ist, oder daß sie nicht gilt, weil ihr Inhalt dem Inhalt des Naturrechts widerspricht. Der Geltungsgrund des positiven Rechts ist wesentlich mit seinem Inhalt verbunden. Das positive Recht gilt, weil es einen bestimmten Inhalt hat [>443] und darum gerecht ist; es gilt nicht, weil es den gegenteiligen Inhalt hat und darum ungerecht ist. In dieser Inhaltsbestimmung des positiven Rechts durch das jenseits des positiven Rechts liegende Naturrecht liegt dessen wesentliche Funktion. Auch die Reine Rechtslehre fragt nach dem Geltungsgrund einer positiven Rechtsordnung, das ist einer im Wege von Gesetzgebung oder Gewohnheit erzeugten, im großen und ganzen wirksamen Zwangsordnung. Aber sie gibt auf diese Frage keine kategorische, das ist unbedingte, sondern nur eine hypothetische, das ist bedingte Antwort. Sie sagt: Wenn man das positive Recht als gültig betrachtet, so setzt man die Norm voraus, daß man sich so verhalten soll, wie die historisch erste Verfassung, der gemäß die positive Rechtsordnung erzeugt ist, vorschreibt. Diese Norm bezeichnet die Reine Rechtslehre als Grundnorm. Es ist keine durch den Willensakt einer Rechtsautorität gesetzte, das ist positive, sondern eine im juristischen Denken vorausgesetzte Norm. Ihre Voraussetzung ist die Bedingung, unter der eine im Wege der Gesetzgebung oder Gewohnheit erzeugte, im großen und ganzen wirksame Zwangsordnung als gültig — und zwar als objektiv gültig — betrachtet wird. Die Grundnorm bestimmt lediglich den Geltungsgrund, nicht den Geltungsinhalt des positiven Rechts. Dieser Geltungsgrund ist vom Geltungsinhalt völlig unabhängig. Den Inhalt des positiven Rechts zu bestimmen, überläßt die Grundnorm dem durch die Verfassung bestimmten Prozeß der positiven Rechtserzeugung. Die Inhaltsbestimmung des positiven Rechts ist dessen ureigene Funktion. Ob der im Prozeß des positiven Rechts bestimmte Inhalt des Rechts gerecht oder ungerecht ist, kommt für seine Geltung nicht in Frage. Die Grundnorm einer positiven Rechtsordnung ist keine Gerechtigkeitsnorm. Daher kann das positive Recht, das heißt eine im Wege der Gesetzgebung oder Gewohnheit erzeugte, im großen und ganzen wirksame Zwangsordnung niemals zu ihrer Grundnorm in Widerspruch stehen, während eine solche Ordnung sehr wohl zum Naturrecht, das sich als das gerechte Recht darstellt, in Widerspruch stehen kann. Daher kann die Grundnorm der Reinen Rechtslehre nicht — wie das Naturrecht — ein Wertmaß des positiven Rechts sein und kann daher nicht die Funktion haben, die das Naturrecht dem positiven Recht gegenüber zu leisten hat, und derentwegen die Naturrechtslehre der positivistischen Rechtslehre entgegengesetzt wird: die ethisch-politische Funktion der Rechtfertigung. Denn gerechtfertigt werden kann das positive Recht, richtiger; seine Setzung, nur durch eine Norm oder normative Ordnung, der diese Setzung nicht nur entsprechen, sondern auch widersprechen kann. Die Naturrechtslehre ist eine dualistische Rechtslehre; denn es gibt ihr zufolge neben dem positiven Recht ein Naturrecht. Die Reine Rechtslehre ist aber eine monistische Rechtslehre. Ihr zufolge gibt es nur ein Recht, das positive Recht. Die von der Reinen Rechtslehre festgestellte Grundnorm ist kein von dem positiven Recht verschiedenes Recht, sie ist nur sein Geltungsgrund, die transzendental-logische Bedingung [>444] seiner Geltung 133) und hat als solche keinen ethisch-politischen, sondern einen erkenntnistheoretischen Charakter."
                132) D'Entrèves, op. cit. S. 108, meint, Kelsens Grundnorm sei „nothing but a natural-law proposition", weil damit anerkannt sei, „that the ultimate test of the validity of law lies beyond law itself.
                133) D'Entrèves, a. a. 0. S. 107 bemerkt: „... there is, and must be, a point at which the basic norm ... is converted into a fact"; it „can have a meaning for the jurist only in as much as the commands of the sovereign are in fact obeyed." Das ist eine nicht korrekte Darstellung der Bedeutung, die das Moment der Wirksamkeit nach der Lehre von der Grundnorm hat. Die Grundnorm wird keineswegs in eine Tatsache verwandelt. Eine Tatsache kann nicht der Geltungsgrund einer normativen Ordnung sein. Die Grundnorm bezieht sich nur auf eine im großen und ganzen wirksame Zwangsordnung. Diese Wirksamkeit ist nicht ihr Geltungsgrund."
          K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Ja, wenn auch nicht streng referenziert.

              Begriffliche Differenzierungen:

            S. 357: "1. Gerechtigkeit ist eine Eigenschaft, die von verschiedenen Gegenständen ausgesagt wird. Zunächst von einem Menschen. Man sagt, ein Mensch, insbesondere ein Gesetzgeber oder Richter sei gerecht oder ungerecht. In diesem Sinn ist Gerechtigkeit als eine Tugend der Menschen dargestellt. Wie alle Tugend ist auch die Tugend der Gerechtigkeit eine moralische Qualität; und insofern liegt Gerechtigkeit innerhalb des Bereiches der Moral."
                S. 357: Gerechtigkeit als menschliche Eigenschaft
                S. 357 Gerechtigkeit als Ausdruck des sozialen Verhaltens
                S. 357 "... Gerechtigkeitsnorm bezeichnen. ..."
                S. 357 Unterschied Moralnorm und Gerechtigkeitsnorm: "Aber nicht jede Moralnorm ist eine Gerechtigkeitsnorm, nicht jede Norm einer Moral konstituiert den Gerechtigkeitswert. Als Gerechtigkeitsnorm kann nur eine Norm gelten, die eine bestimmte Behandlung eines Menschen durch einen anderen Menschen, insbesondere die Behandlung der Menschen durch einen Gesetzgeber oder Richter vorschreibt. Die Norm: man soll sich selbst nicht töten, kann die Norm einer Moral sein, die solches Verhalten wegen seiner üblen Wirkungen auf die Gemeinschaft verbietet, aber diese Norm kann nicht eine Gerechtigkeits-Norm sein, da sie nicht die Behandlung eines Menschen durch einen anderen Menschen vorschreibt; das heißt: Selbstmord kann als unmoralisch, nicht aber als ungerecht beurteilt werden. ..."
                S. 358: "2. Gerechtigkeit ist somit die Eigenschaft eines spezifischen menschlichen Verhaltens, eines Verhaltens, das in der Behandlung anderer Menschen besteht. Das Urteil, daß ein solches Verhalten gerecht oder ungerecht ist, stellt Be-urteilung, Bewertung des Verhaltens dar. Das Verhalten, das ein in Zeit und Raum existentes Seins-Faktum ist, wird mit einer Gerechtigkeits-Norm, die ein Sollen statuiert, konfrontiert. Das Ergebnis ist ein Urteil, das entweder aussagt, daß das Verhalten so ist, wie es — gemäß der Gerechtigkeitsnorm — sein soll, das heißt: daß das Verhalten wertvoll ist, nämlich einen positiven Gerechtigkeitswert hat, oder daß das Verhalten nicht so, weil das Gegenteil davon ist, wie es — gemäß der Gerechtigkeitsnorm — sein soll, das heißt: daß das Verhalten wertwidrig ist, nämlich einen negativen Gerechtigkeitswert hat. Gegenstand der Be-urteilung, Bewertung ist ein Seins-Faktum. Nur ein Seins-Faktum kann, wenn konfrontiert mit einer Norm, als wertvoll oder wertwidrig beurteilt werden, kann einen positiven oder negativen Wert haben. Mit anderen Worten: Was bewertet wird, was wertvoll oder wertwidrig sein, einen positiven oder negativen Wert haben kann, ist die Wirklichkeit."
          K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja > K4-Ger.
          K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja > K4-Ger.
          K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




        Sonstiges  > spezifizieren  > Zwei:  Subjektiver und objektiver Sinn von Akten * Larenz zu Kelsens Reiner Rechtslehre *
         
        Sonstiges
        K1-So
        K2-So
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         Kelsen 1960
        NichtDif
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        Zwei

        Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
         

          K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor? Nicht Dif
          K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor? Nicht Dif
          K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nicht Dif
          K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert? Nicht Dif
          K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nicht Dif
          K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt? Nicht Dif
          K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nicht Dif
          K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes?
              Ja, zwei:
          Subjektiver und objektiver Sinn von Akten
          Stichwortregister: Sinn - subjektiver und objektiver, eines Aktes 2f., 7f., 46ff., 110, 203ff., 209, 261, 359ff., 361

              S.2: "Diese rechtliche Bedeutung kann man dem Akt, als einem äußerlichen Tatbestand, nicht ohneweiteres ansehen oder anhören, so wie man etwa die natürlichen Eigenschaften eines Gegenstandes wie Farbe, Härte, Gewicht wahrnimmt. Zwar, der vernunftmäßig handelnde, den Akt setzende Mensch verbindet mit seinem Akt einen bestimmten Sinn, der sich in irgendeiner Weise ausdrückt und von anderen verstanden wird. Dieser subjektive Sinn kann, muß aber nicht, mit der objektiven Bedeutung zusammenfallen, die der Akt von Rechts wegen hat. Jemand verfügt schriftlich für den Fall seines Ablebens über sein Vermögen. Der subjektive Sinn dieses Aktes ist ein Testament. Objektiv, von Rechts wegen, ist er es aber — gewisser Formfehler wegen — nicht. ..."
              S. 7: "... Doch muß der subjektive von dem objektiven Sinne unterschieden werden. „Sollen" ist der subjektive Sinn jedes Willensaktes eines Menschen, der intentional auf das Verhalten eines anderen gerichtet ist. Aber nicht jeder solche Akt hat auch objektiv diesen Sinn. Nur wenn er auch objektiv den Sinn des Sollens hat, bezeichnet man das Sollen als „Norm". Darin, daß „Sollen" auch der objektive Sinn des Aktes ist, kommt zum Ausdruck, daß das Verhalten, auf das der Akt intentional gerichtet ist, nicht nur vom Standpunkt des den Akt setzenden Individuums, sondern auch vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten als gesollt angesehen wird; und das auch dann, wenn das Wollen, dessen subjektiver Sinn das Sollen ist, faktisch aufgehört hat zu existieren, wenn mit dem Willen nicht auch der Sinn, das Sollen verschwindet; wenn das Sollen auch nach Aufhören des Wollens „gilt", ja wenn es gilt, selbst wenn das Individuum, dessen Verhalten dem subjektiven Sinne des Willensaktes nach gesollt ist, von diesem Akt und seinem Sinn gar nichts weiß, wenn dieses Individuum als verpflichtet oder berechtigt angesehen wird, sich sollensgemäß zu verhalten. Dann ist das Sollen, als „objektives "Sollen, eine „geltende", den Adressaten bindende „Norm". Dies ist dann der Fall, wenn dem Willensakte, dessen subjektiver Sinn ein Sollen ist, dieser objektive Sinn durch eine Norm verliehen ist, wenn dieser Akt durch eine Norm ermächtigt [>8] ist, die darum als eine „höhere" Norm gilt. Der Befehl eines Gangsters, ihm eine bestimmte Geldsumme zu geben, hat denselben subjektiven Sinn wie der Befehl eines Steuerbeamten, nämlich, den Sinn, daß das Individuum, an den der Befehl gerichtet ist, eine bestimmte Geldsumme leisten soll. Aber nur der Befehl des Steuerbeamten, nicht der Befehl des Gangsters hat den Sinn einer geltenden, den Adressaten verpflichtenden Norm, nur der eine, nicht der andere ist ein norm-setzender Akt: weil der Akt des Steuerbeamten durch ein Steuergesetz ermächtigt ist, während der Akt des Gangsters auf keiner solchen ihn ermächtigenden Norm beruht *). Daß der gesetzgebende Akt, der subjektiv den Sinn des Sollens hat, auch objektiv diesen Sinn, das heißt den Sinn einer geltenden Norm hat, ist darum der Fall, weil die Verfassung dem Gesetzgebungsakt diesen objektiven Sinn verleiht. Der verfassungsgebende Akt hat nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv normativen Sinn, wenn vorausgesetzt wird, daß man sich so verhalten soll, wie der Verfassungsgeber vorschreibt. ..."
              S. 45f:                                                 "c) Das Recht als normative Zwangsordnung. Rechtsgemeinschaft und „Räuberbande"
          Man pflegt das Recht als Zwangsordnung mitunter in der Weise zu charakterisieren, daß man sagt, das Recht gebiete ein bestimmtes menschliches Verhalten unter „Androhung" von Zwangsakten, das heißt von gewissen Übeln, wie die Entziehung von Leben, Freiheit, Eigentum u. dgl. Aber diese Formulierung ignoriert den normativen Sinn, in dem die Zwangsakte im allgemeinen und die Sanktionen im besonderen von der Rechtsordnung statuiert sind. Der Sinn einer Drohung ist, daß ein Übel unter bestimmten Bedingungen zugefügt werden wird; der Sinn der Rechtsordnung ist, daß gewisse Übel unter gewissen Bedingungen zugefügt werden sollen, daß, allgemeiner formuliert, bestimmte Zwangsakte unter bestimmten Bedingungen vollstreckt werden sollen. Dies ist nicht nur der subjektive Sinn der Akte, mit denen das Recht gesetzt wird, sondern auch ihr objektiver Sinn. Gerade darin, daß dies als ihr objektiver Sinn gedeutet wird, werden sie als recht-setzende, norm-erzeugende oder norm-vollziehende Akte [>46] anerkannt. Auch der Akt eines Straßenräubers'), der jemandem unter Androhung irgendwelcher Übel befiehlt, ihm sein Geld auszuliefern, hat — wie schon früher betont — den subjektiven Sinn eines Sollens. ..."
              S. 46: "Aber warum deuten wir den subjektiven Sinn des Aktes in einem Fall auch als seinen objektiven Sinn, in dem anderen Falle aber nicht? Für eine voraussetzungslose Betrachtung haben auch die rechtsetzenden Akte nur den subjektiven Sinn von Sollen. Warum nehmen wir an, daß von den beiden Akten, die beide den subjektiven Sinn von Sollen haben, nur der eine objektiv eine gültige [>47] das heißt verbindliche Norm erzeugt? Oder mit anderen Worten: Was ist der Geltungsgrund der Norm, die wir als den objektiven Sinn dieses Aktes ansehen? Das ist die entscheidende Frage.
              Eine Analyse der Urteile, in denen wir die Akte als Rechtsakte, das heißt als Akte deuten, deren objektiver Sinn Normen sind, liefert die Antwort; sie zeigt die Voraussetzung, unter der diese Deutung möglich ist."
              S. 359: "... Daß eine Norm positiven, das heißt durch menschliche Akte gesetzten Rechtes „gilt", bedeutet, daß der subjektive Sinn des Aktes: daß sich Menschen in bestimmter Weise verhalten sollen, auch als sein objektiver Sinn gedeutet wird. Jeder Befehlsakt hat den subjektiven Sinn, daß sich derjenige, an den der Befehl gerichtet ist, in bestimmter Weise verhalten soll. Aber der subjektive Sinn nicht jedes Befehlsaktes wird als sein objektiver Sinn, das heißt: als verbindliche Norm gedeutet. Dadurch unterscheidet sich der Befehlsakt eines Straßenräubers von dem Befehlsakt eines Rechtsorganes. Unter welcher Bedingung der subjektive Sinn eines Befehlsaktes als sein objektiver Sinn, als verbindliche Norm, gedeutet wird, wurde im Vorhergehenden gezeigt."
           

          Larenz  zu Kelsens Reiner Rechtslehre (1991, S. 80f:)
          "... Wenn aber KELSEN, um jede Art von Werturteilen von ihr femzuhalten, die Rechtswissenschaft für unfähig erklärt, durch „Interpretation“ einer Norm „richtige“ Urteile zu gewinnen, dann „schüttet er das Kind mit dem Bade aus“. Richtig ist, daß das richterliche Urteil immer auch ein Willensakt ist, indem es darauf abzielt, eine unter den Parteien nicht mehr angreifbare Rechtslage herbeizuführen. Richtig ist weiter, daß sowohl die Interpretation wie die Anwendung einer Norm auf den konkreten Fall weit mehr erfordern als eine logisch einwandfreie Deduktion und Subsumtion. Sie erfordern vornehmlich Urteilsakte, die sich unter anderem auf soziale Erfahrung, Wertverständnis und richtiges Auffassen von Sinnzusammenhängen gründen. In Grenzfällen kann dabei auch einmal die persönliche Werteinsicht des Urteilenden den Ausschlag geben. Aber in weitem Umfange handelt es sich dabei doch um objektivierbare, für andere nachprüfbare Denkprozesse, nicht um reine „Willensakte“ oder „Setzungen“. KELSEN kennt im Prinzip keinen Unterschied zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltungstätigkeit und Betätigung der „Privatautonomie“. Es handelt sich für ihn allemal um die Setzung einer rangniederen Norm im Rahmen der ranghöheren. Das ist eine zwar durch ihre logische Einfachheit bestechende, den sachlich begründeten Differenzierungen aber in keiner Weise genügende Auffassung. Sie beschränkt die Aufgabe der juristischen Interpretation auf die bloße Wortauslegung, das Aufzeigen der dem Wortsinn nach möglichen Bedeutungen, unter denen der Anwender der Norm dann eine zu wählen hat. Wie er die Wahl trifft, bleibt ihm überlassen. Mit der Funktion der Rechtsprechung im Verfassungsstaat verträgt sich diese Auffassung schlecht. Es fehlt denn auch nicht an kritischen Stimmen100.
              So wenig KELSENS Interpretationslehre den Juristen zu befriedigen vermag, dem neben der Wortauslegung die „historische“, die „systematische“ und die „teleologische“ Auslegung - Methoden, denen allen KELSEN den Erkenntniswert abspricht (vgl. RR 349 f.) - geläufige Denkprozesse sind, so darf doch nicht verkannt werden, daß sie vom positivistischen Wissenschaftsbegriff aus durchaus folgerichtig und daher, teilt man diesen Wissenschaftsbegriff, unangreifbar ist. Denn nach ihm darf ja nur ein solches Denken eine „Wissenschaft“ heißen, das jeden seiner Schritte entweder auf logische (oder mathematische) Evidenz oder auf unbezweifelbare Tatsachen zu gründen vermag. Von dieser Art aber ist die juristische, wie auch jede andere Art der Interpretation nicht. Solange man dabei bleibt, daß Werturteile (wie sie in der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung unvermeidbar gefällt werden müssen) nicht (innerhalb gewisser Grenzen) zureichend durch Erkenntnisakte [>81] vermittelt sein können, also einer rational nachprüfbaren Begründung nicht fähig sind, solange man zwischen der Logik der Tatsachenwissenschaften und der Teleo-Logik der deutenden oder interpretativen Wissenschaften keinen Unterschied kennt, solange kann man auch die Rechtswissenschaft nur entweder als die kausalwissenschaftliche Erforschung der dem Rechtsleben zugrunde liegenden Fakten, also als Rechtssoziologie, oder aber als eine Lehre von den logischen Formen der Rechtsbeziehungen, als „Reine Rechtslehre“, gelten lassen. Was der Jurist als seine eigentliche Aufgabe ansieht: die Interpretation von Rechtssätzen und Rechtsinstituten und die „sinngemäße“, durch den Sachzusammenhang geforderte Fortbildung des Rechts (mittels der „Analogie“ oder der Entfaltung eines Rechtsprinzips), das kann dann allenfalls eine nach gewissen Regeln sich vollziehende Technik oder „Kunst der Rechtsanwendung“ sein, aber keinesfalls den Rang einer „Wissenschaft“ beanspruchen."




        Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
        1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
        __
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        Standort: Kelsen Reine Rechtslehre .
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        Haupt- und Verteilerseite Recht und Rechtswissenschaften
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        Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften: Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelten.
        Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
        Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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        Zitierung
        Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Hans Kelsens Reine Rechtslehre  mit einem Anhang: das Problem der Gerechtigkeit. Auswertung rechts- und rechtswissenschaftlicher Werke. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Kelsen.htm
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