Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT
    (ISSN 1430-6972)
    DAS=08.05.2018 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 14.05.18
    Iessum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel_ Stubenlohstr. 20 _D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Kausalität im Recht_Überblick_Rel. Aktuelles _Rel. Beständiges_ Titelblatt_ Konzept_ Archiv_ Region__ Service-iec-verlag_ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen_

      Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Abstrakte Grundbegriffe aus den Wissenschaften (Analogien, Modelle und Metaphern für die Psychologie und Psychotherapie sowie Grundkategorien zur Denk- und Entwicklungspsychologie), und hier speziell zum Thema:
      _
    Materialien Kausalitaet im Recht
      Zum Hauptartikel:

      Kausal und Kausalität, Ursache und Wirkung, Grund und Folge
      allgemein, in Wissenschaft und Leben und besonders im Bio-Psycho-Sozialen und Recht
      _
      Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
      _
      Querverweise zum Definitionsproblem * Was ist Fragen *

    _
    Inhaltsverzeichnis
    Einführung Kausalität im Recht.
        Stichworte.
        Einführung Kausalität im Recht allgemein.
        Einführung Kausalität im Zivilrecht (Privatrecht, Bürgerliches Recht).
        Einführung Kausalität im Verwaltungsrecht.
        Einführung Kausalität im Sozialrecht.
        Einführung Kausalität im Strafrecht.
    Quellen, Dokumente und Materialien zur Kausalität im Recht.
        Allgemeine Materialien Kausalität im Recht.
        Prägnante Übersicht Professor Dr. Bernd Heinrich.
        Grundbegriff Zurechnung.
        DAS FISCHER LEXIKON RECHT. Wille, Erfolg, Kausalität.
        Delikts- und Schadensersatzrecht nach Fuchs.
        Berkemann Handlung und Kausalitaet in der Rechtswissenschaft.
        Hommers: Implizite Willenstheorien im Recht.
        Flume Willensmaengel im Rechtsgeschaeft.
    Materialien Kausalitaet im Zivilrecht.
        Aden: Wissenszurechnung in der Körperschaft  NJW 1999, 3098.
        Kapitalmarktstrafrecht.
        Kausalitätsvermutung für Beratungsfehler auch bei Entscheidungskonflikt.
    Materialien Kausalität im Verwaltungsrecht.
    Materialien Kausalitaet im Strafrecht.
        Hintergrund: Streit zwischen kausaler und finaler Handlungslehre.
        Burkhardt Der Wille als konstruktives Prinzip der Strafrechtsdogmatik.
        Zur Kausalitaet des Irrtums. 
        Berkemann Besonderheiten strafrechtlicher Handlungslehren.
        Kausalität nach Heuchemer.
        Puppe "1. Die Formeln in der Lehre von der objektiven Zurechnung.
        Puppe: 1. Vorsatz und Fahrlässigkeit als Unrechts- und Schuldmerkmale.
        Vorsatzbegriff nach Sternberg.
        Negative Kausalität (Unterlassen).
    Kausalitaet im Sozialrecht.
        Ursachenbegriff im sozialen Entschaedigungsrecht nach Wendler & Schillings (2017).
        Stotz: d) Hypothetische Kausalität.
        Holtstraeter (2017) "Haftungsbegründende Kausalität (Arbeitsunfall).
        Holtstraeter (2017) "II. Überholende Kausalität.
        Krasney: Innerer Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung mit der
            feinsinnigen Unterscheidung Handlungstendenz und Beweggrund.
        Jacob/Kottmann Kausalität (Zurechnung).
        Quellen.
    Literatur.
    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.


    Einfuehrung Kausalitaet im Recht
    Kausalität spielt im Recht eine überragende Rolle ganz im Sinne des allgemeinen Grundmodells, nämlich überall dort, wo Schaden entstanden ist oder sein soll, wenn gemurkst und gepfuscht oder reingelegt wurde.
        Eine zentrale psychologische Stellung nimmt der Wille (Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Straftat, Schuldfähigkeit) ein. Seiner Analyse kommt in vielen Fällen entscheidende Bedeutung zu, nämlich dem Zusammenhang zwischen Wille (Ursache) und Handlungserfolg (Wirkung). Kausal gesehen zwischen Ursache (Wille) und Wirkung (Handlungserfolg). Ist dieses Modell zulässig? Dürfen wir den Willen als Kausalfaktor interpretieren? Ist der Wille - bei unterstellter Fähigkeit - z.B. zu betrügen der Grund oder die Ursache für die Betrugshandlungen und schließlich den Betrugserfolgs, wie die JuristInnen zu sagen pflegen? Hat der Täter das Unrecht seiner Handlung einsehen können? Hätte er noch anders handeln können? Haben Menschen tatsächlich echte Wahlen (> Libet-Experiment), gibt es reale Modelle eines freien Willens? Der  Neurowissenschaftler Singer glaubt dies nicht und ist deshalb auch dafür, das Strafrecht abzuschaffen, weil niemand etwas für sein deterministisches Schicksal kann. Oberflächlich gesehen könnte man daher Schuld als realwissenschaftlich nicht fundiert zur Strafrechts- oder allgemeinen Rechts-Illusion (eine Fiktion im strengen Sinne Vaihingers ist es - noch - nicht) erklären. Selbst wenn es wäre, wie Singer glaubt, würde die Verantwortlichkeit wahrscheinlich nicht aus dem Strafrecht verschwinden. Das gesellschaftliche Leben verlangt und braucht Verantwortlichkeiten und damit auch das Recht.

    Stichworte (alphabetisch): Abbruch der Kausalität, Alternative Konkurrenz, Alternativkausalität, Äquivalenztheorie, atypischer Kausalverlauf, Bedingungstheorie, Doppelkausalität, Erfolg, Ersatzursachen, Fahrlässigkeit, Fortwirkung, gesetzmäßige Bedingung (Puppe), haftungsausfüllende Kausalität, Handlung, Hypothetische Kausalverläufe,  Intention, INUS-Bedingung (John Mackie), Irrtum, hinreichende Bedingung, innerer Zusammenhang,  Kausalgesetz, konkrete Kausalität, Kausalzusammenhang, kummulative Kausalität, Mehrfachkausalität, Motiv, mitwirkendes Verschulden, Mitursächlichkeit, Mitverursachen/ Mitverschulden, notwendige Bedingung, objektive Zurechnung, psychische Kausalität, rechtlicher Ursachenzusammenhang, rechtlich wesentliche Ursache, Schuld, Sorgfalt, Sorgfaltspflicht, Sorgfaltspflichtverletzung, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale, Täuschung, Theorie der wesentlichen Bedingung, Überholende Kausalität, Ursache, Ursachenreihe, Verantwortung, Vorsatz, wesentliche Bedingung, Wille, Ziel, Zurechenbarkeit, Zurechnungszusammenhang, Zweck,

    Einführung Kausalitaet im Recht allgemein
    Allgemein gilt für alle Rechtszweige:: Wer trägt für den "Erfolg" (Rechtsdeutsch für ein Ergebnis oder eine Wirkung) die Verantwortung bzw. Schuld und hat dafür - gemäß der Rechtsnormen § ... - gerade zu stehen, wer haftet bei Schaden?

    Einführung Kausalitaet im Zivilrecht (Privatrecht, Bürgerliches Recht)
    "Privatrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche die Beziehungen der Bürger untereinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln. Den Gegenbegriff bildet das > öffentliche Recht, das die Tätigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt regelt, wenn diese in ihrer hoheitlichen Eigenschaft handeln (meist im Über-/Unterordnungsverhältnis). Zum Privatrecht gehört insbesondere auch das > »Bürgerliche Recht, daneben aber auch Sonderrechtsgebiete wie etwa das Handelsrecht oder das Wertpapierrecht."
        Quelle: Geiger et al. (1996), S. 356.
        Stichworte:
    __
    Einführung Kausalitaet im Verwaltungsrecht
    "Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der > Rechtsnormen, die Organisation u. Verfahren der öffentlichen Verwaltung, insbes. der > Behörden, sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen deren Maßnahmen regeln. Man unterscheidet Allgemeines u. Besonderes V. Das Allgemeine V. enthält die allgemeinen, für jede Verwaltung geltenden Vorschriften u. Rechtsbegriffe, das Besondere V. die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung maßgeblichen Sonderregelungen. Ein dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechendes Verwaltungsgesetzbuch gibt es nicht. Quellen des Allgemeinen V. sind neben dem Grundgesetz u. den Landesverfassungen insbes. die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes u. der Länder (> Verwaltungsverfahren) sowie die dem Verwaltungsrechtsschutz dienende Verwaltungsgerichtsordnung (> verwaltungsgerichtliches Verfahren).
    Zum Besonderen V. gehören u.a. das ->Kommunalrecht, das Sozialrecht, das  > Beamtenrecht, das   > Polizeirecht, das  > Steuerrecht, das > Bildungsrecht "
        Quelle Avenarius (1985), S. 463.
        Stichworte:
    __
    Einführung Kausalitaet im Sozialrecht.
    Es umfasst sämtliche Rechtsnormen, die die soziale Sicherung der BürgerInnen regeln, die in den Sozilagesetzbüchern niedergelegt sind.
        Stichworte: Arbeit, Behandlungsfehler (Kunstfehler), Grundsicherung, Krankheit, Medizinrecht, Pflege, Reha, Rente, Unfall, Versicherungen,
    __
    Einführung Kausalitaet im Strafrecht
    Bestraft kann nur werden, wenn die Strafbarkeit der Tat vor der Ausführung bestimmt war. Der Tatbestand muss im Gesetz klar beschrieben sein. Vorsatz, Fahrlässigkeit, Verbotsirrtum, Schuldfähigkeit, Rechtfertigungsgrund. Die gültigen Normen im Strafgesetzbuch (StGB) und das Verfahren in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
        Stichworte:



    Quellen, Dokumente und Materialien zur Kausalität im Recht

    Allgemeine Materialien Kausalität im Recht

    Praegnante Uebersicht Professor Dr. Bernd Heinrich:
    https://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/09-kausalitaet.pdf

    Grundbegriff Zurechnung

      "Zurechnung (auch: Zuschreibung, Imputation, imputatio) einer Handlung, einer Unterlassung, eines Erfolgseintritts etc. bedeutet, dass man eine Person für ein bestimmtes Verhalten und ggf. dessen Folgen verantwortlich macht."
          Quelle: Coerden, Jan C. (2011) Zurechnung. Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie. [Online]
      https://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net/inhaltsverzeichnis/19-beitraege/99-zurechnung
    Kausalitaet – Formen, Meinungsstreits und Objektive Zurechnung
      https://www.juristischer-gedankensalat.de/2010/06/08/kausalitat-formenmeinungsstreits-und-objektive-zurechnung/
    __
    DAS FISCHER LEXIKON RECHT Wille, Erfolg, Kausalität
    Erfolg ist ganz einfach die auf ein willentliches Verhalten zurückgehende äußere Kausalitätsveränderung
      "... Aber auch der tatsächliche Erfolg, der Gegenstand der strafrechtlichen Betrachtung ist, ist menschliches Willenswerk. Er ist ebenso menschliches Willenswerk wie im Zivilrecht der Rechtserfolg, nur daß er eben nicht innerhalb des Rechts eintritt, sondern außerhalb desselben. Es fallen daher auch hier die sog. bloßen Wirkungen des menschlichen Verhaltens als strafrechtlich unbeachtlich aus: die Reflexbewegung (z. B. bei körperlichen Schmerzen) und bloße körperliche Reaktion (Mutter erstickt im Schlaf neben sich liegendes Kind). Hier können — unter Umständen sehr erhebliche — Wirkungen eintreten, aber diese sind kein Erfolg. Erfolg ist ganz einfach die auf ein willentliches Verhalten zurückgehende äußere Kausalitätsveränderung. Weder Wirkung noch Erfolg sind daher die bloße böse Gesinnung oder die bloße Absicht, einen tatsächlichen Erfolg herbeizuführen. Welche große Rolle der Erfolg im Strafrecht spielt, ergibt sich ferner daraus, daß außer der Handlung auch eine Unterlassung strafbar sein kann, wenn durch sie ein tatsächlicher Erfolg eingetreten ist. Es gibt zwei Arten strafbarer Unterlassungen das echte Unterlassungsdelikt, bei dem das Unterlassen selber unter Strafe gestellt ist, und das unechte Unterlassungsdelikt, bei dem an und für sich ein Handeln unter Strafe gestellt ist, das aber durch ein Unterlassen ersetzt werden kann, weil es in erster Linie auf den strafbaren Erfolg ankommt, der auch durch Unterlassen herbeigeführt werden kann. Echte Unterlassungsdelikte sind z. B. die Unterlassene Hilfeleistung des § 330c StGB, ferner die Unterhaltspflichtverletzung nach § 170b und die Vernachlässigung eines Kindes nach § 170d. Unechte Unterlassung liegt dagegen vor, wenn jemand einen anderen dadurch vorsätzlich tötet (§112), daß er ihn verhungern läßt. Beide Male kommt es auf den tatsächlichen Erfolg an, der strafbar ist. Einen tatsächlichen Erfolg führen auch die sog. Tätigkeitsdelikte herbei; die nach der Rechtslehre von den Erfolgsdelikten zu unterscheiden sind — eine Unterscheidung, die vor allem für die Bestrafung des Versuchs von Bedeutung ist —, nur daß bei den Tätigkeitsdelikten der Erfolg in der Handlung selber liegt z. B. beim Diebstahl oder in der Entwendung während er bei den Erfolgsdelikten erst im Anschluß an die Handlung eintritt: im Anschluß an den Pistolenschuß stirbt der Getroffene, oder, wie wir sagen: er stirbt an den Folgen des Pistolenschusses.
          Nun genügt allerdings das Merkmal des Willens nicht allein, eine Wirkung, d. h. eine Kausalitäts-Veränderung als Erfolg einer Handlung erscheinen zu lassen; denn einmal ist der Wille nicht, [>125] immer eindeutig, und zum zweiten treten auf Grund der ersten Kausalitätsveränderung oft noch weitere Kausalitätsveränderungen ein, von denen es nicht ohne weiteres klar ist, ob sie noch als Erfolg oder nicht vielmehr nur als Wirkung des Verhaltens angesehen werden können. Die Rechtslehre hat daher besondere Kausaltheorien geschaffen, die es erlauben sollen, festzutellen, ob eine Kausalitätsveränderung dem Handelnden noch subjektiv zurechenbar ist. Die Kausalitätsfrage ist daher die Frage nach der objektiven Zurechenbarkeit (im Gegensatz zur Schuldfrage als der Frage nach der subjektiven Zurechenbarkeit). Allerdings bringt die im Straf recht herrschende Theorie der äquivalenten Kausalität kaum eine Abgrenzung; nach ihr ist nämlich Ursache jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele im Gegensatz zur Adäquanztheorie, nach der Ursache nur die Bedingung ist, die nach den allgemeinen Erfahrungsgesetzen geeignet war, diesen Erfolg herbeizuführen. Danach hätte auch die Mutter, die den Sohn zur Welt bringt, der später einen Diebstahl begeht, schon durch die Geburt eine Ursache gesetzt und damit an der Diebstahlshandlung objektiv teilgenommen. Das geht aber sicher zu weit, und wenn im geltenden Strafrecht der Ausgleich für diese maßlose Ausdehnung der objektiven Zurechnung auch durch die Einschränkungen, die die Frage der Rechtswidrigkeit und die Schuldfrage mit sich bringen, herbeigeführt wird, so hat man sich doch überlegt, wie man auch den Handlungsbegriff an sich vernünftig umgrenzen kann. Besondere Beachtung verdient hier die  'finale Handlungslehre' (Welzel), nach welcher >Handlung< im strafrechtlichen Sinne final gesteuert sein muß. Allerdings schränkt diese Lehre den Handlungsbegriff wieder zu sehr ein, weil dann die fahrlässige Verursachung eines strafbaren Erfolges keine Handlung mehr ist. Es muß also wohl bei der Unterscheidung zwischen Erfolg und Wirkung bleiben, die allerdings im Einzelfall schwierig zu treffen sein wird. Die Kausaltheorie leistet wertvolle Hilfe vor allem bei den Erfolgsdelikten (Tötung, Körperverletzung usw.) und bei der Teilnahmehandlung (s. u.).
          Auf der so verstandenen Handlung beruht der Begriff der Straftat. Die Straftat zerfällt in die objektiv tatbestandsmäßige Handlung bzw. Unterlassung, die Rechtswidrigkeit und den subjektiven Tatbestand: Schuldfähigkeit und Schuld. Objektiv tatbestandsmäßig ist eine Handlung oder Unterlassung, wenn sie sich mit den vom Gesetz in einem bestimmten Tatbestand genannten objektiven Tatbestandsmerkmalen deckt. ..."
          Quelle: Handlung Erfolg in (115-136) Hellmer, Joachim (1959) Das Fischer Lexikon Recht, S. 124f.
    __
    Delikts- und Schadensersatzrecht nach Fuchs
    Fuchs, Maximilian; Pauker, Werner &  Baumgärtner, Alex (2017) Delikts- und Schadensersatzrecht. 9. Auflage. Berlin: Springer.
      Kausalität, 84
      • Adäquanztheorie, 84
      • Äquivalenzformel, 84
      • Äquivalenztheorie, 396
      • Doppelkausalität, 398
      • haftungsausfüllende, 399
      • haftungsbegründende, 84, 399
      • hypothetische, 405
       
      S. 84: "2.2 Haftungsbegründende Kausalität
      Zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (haftungsbegründende Kausalität). Zur Prüfung der Kausalität  muss  in  einem  ersten  Schritt  auf  die  –  im  Strafrecht geltende  –  Äquivalenzformel  (Condicio-sine-qua-non-Formel)  zurückgegriffen  werden.  Mit  ihrer
      Hilfe  gelingt  es,  solche  Verhaltensweisen  auszuscheiden,  die  keine  ursächliche Beziehung für den Verletzungserfolg darstellen. Die Äquivalenzformel ist sozusagen der erste Kausalitätsfilter.
          Die Feststellung äquivalenter Kausalität genügt für die Bejahung der Zurechenbarkeit  jedoch  nicht.  Aufgrund  ihrer  rein  naturwissenschaftlichen Ausrichtung bezieht sie auch solche Verhaltensweisen  ein,  die  zur  Rechtsgutverletzung nur einen sehr entfernten  Bezug aufweisen. Die notwendige Beschränkung  auf  haftungsrechtlich relevante Ursachen erfolgt mithilfe der Adäquanztheorie FN267 Danach ist  ein  Ereignis  nur  dann  als ursächlich anzusehen, „wenn  das  Ereignis  im  allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem  gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen  geeignet ist, einen Erfolg dieser Art  herbeizuführen“. FN268  Dabei soll es für das Wahrscheinlichkeitsurteil  nach  Auffassung der Rechtsprechung auf das Wissen oder die Erkennbarkeit eines optimalen Beobachters im Zeitpunkt des [>85] schädigenden Ereignisses ankommen. FN269  Streng genommen handelt es sich bei der Adäquanztheorie  nicht  um  eine  Kausalitätslehre, sondern um ein Kriterium der Schadenszurechnung aufgrund einer wertenden Betrachtung. FN270"
       
      S. 396: "I. Kausalität
      1. Äquivalenztheorie
      Ob  die  Rechts(gut)-  bzw. Pflichtverletzung den Schaden verursacht  hat, ist nach der Äquivalenztheorie zu  entscheiden. Danach ist ein Umstand für ein späteres Ereignis kausal, wenn er nicht weggedacht  werden  kann,  ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio sine qua non). FN105
       
        BGH NJW 1957, 1475 (Sachverhalt abgewandelt):  A  hat  B bei einem Verkehrsunfall  schwer verletzt,  worauf  B ins Krankenhaus eingeliefert wurde und sich einer Bauchoperation unterziehen musste. Während der Operation wird ein nicht unfallbedingtes  Divertikel  am  Dünndarm  entdeckt und von dem Chirurgen C in der Annahme eines  [>397]  mutmaßlichen  Einverständnisses des  Patienten entfernt.  Infolge  Komplikationen  dieses  Eingriffs wird B erwerbsunfähig und verlangt von A Ersatz seines Verdienstausfalls.


      Der von A verschuldete Verkehrsunfall ist nach der Äquivalenztheorie für die Erwerbsunfähigkeit des B ursächlich, da der Unfall nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Erwerbsunfähigkeit des B entfiele. Wäre es nicht zu dem Unfall und der dadurch bedingten Körperverletzung gekommen, hätte sich B nicht einer Operation unterziehen müssen. Dann wäre die unfallunabhängige Erkrankung des B nicht, jedenfalls nicht zu dem konkreten Zeitpunkt, entdeckt worden und der zur Erwerbsunfähigkeit führende ärztliche Eingriff hätte nicht stattgefunden.
          Dass auch das Verhalten des Chirurgen ursächlich ist, lässt die Kausalität des Unfallverschuldens des A unberührt, da die Äquivalenztheorie von der Gleichwertigkeit aller Ursachen ausgeht. FN106
          Möglicherweise wäre das Divertikel ohnehin bei der nächsten Routineuntersuchung des B entdeckt worden und die Komplikationen mit der Konsequenz der Erwerbsunfähigkeit wären bei einem späteren operativen Eingriff ebenfalls eingetreten. Dann könnte man den Unfall wegdenken und trotzdem wäre der Schaden, die Erwerbsunfähigkeit des B, eingetreten. Diese Überlegung kann gegen die Kausalität des Unfallereignisses jedoch nicht eingewendet werden, weil sie zu einer unzutreffenden Anwendung der Äquivalenztheorie führt.
      Nach der Äquivalenztheorie ist entscheidend, ob der Erfolg in seiner „konkreten Gestalt“ entfällt. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbsunfähigkeit auch ohne das Unfallereignis zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre, sondern darauf, ob die Erwerbsunfähigkeit zum konkreten Zeitpunkt ohne das Unfallereignis entfallen wäre. Das ist jedoch zu verneinen.
          Streng genommen ist die bisher untersuchte Kausalkette des Beispielsfalls noch unvollständig. Denn zwischen dem Unfallereignis und der dadurch verursachten Körperverletzung einerseits und der Erwerbsunfähigkeit des B andererseits ist noch eine weitere Körperverletzung zwischengeschaltet, nämlich die durch den ärztlichen Eingriff verursachte. Klärungsbedürftig ist, ob die durch den Arzt verursachte Körperverletzung dem A nach den Regeln des Haftungsgrunds zugerechnet werden muss, oder ob sie in Bezug zur Schadensersatzverpflichtung des A bereits zur Haftungsausfüllung, also zur Rechtsfolgenseite gehört. FN107 Nur im ersten Fall müsste sich das Verschulden des A auch auf die vom Chirurgen verursachte „zweite“ Körperverletzung beziehen. Richtiger Ansicht nach gehören diese Körperverletzung und die durch sie bedingten Schadensfolgen jedoch zur Haftungsausfüllung.
          Die  Äquivalenztheorie mit der oben angegebenen Formulierung gilt für die Untersuchung der Kausalität eines aktiven Tuns. Schadensersatzpflichtig kann sich aber auch derjenige machen, der die Verhinderung des Schadenseintritts [> 398] pflichtwidrig  unterlässt.  Im  Falle  des  Unterlassens  hat  der  Schädiger  keinen Kausalverlauf in Gang gesetzt. Zu prüfen ist ein hypothetischer Kausalverlauf, bei dem  das  pflichtgemäße,  aber  unterlassene  Verhalten  des  Schädigers  hinzugedacht  wird. Das Unterlassen ist kausal im Sinne der Äquivalenztheorie, wenn die an sich gebotene  Handlung  nicht  hinzugedacht  werden  kann,  ohne  dass  der  konkrete  Erfolg entfiele. FN108
          Ergänzungsbedürftig ist die Äquivalenztheorie in Fällen sogenannter  Doppelkausalität:
       

        BGH  NJW  2004,  2526:  V  verkaufte an K unter Gewährleistungsausschluss ein Grundstück. Er   verschwieg  dabei  arglistig, dass das Grundstück in Folge eines Heizölschadensfalls  mit   Mineralölkohlenwasserstoffen  (MKW) verunreinigt war. V wusste  jedoch nicht, dass das Grundstück  außerdem  mit  polycyclischen  aromatischen  Kohlenwasserstoffen  (PAK)  verunreinigt  war.  K  musste  das Grundstück in Form eines Bodenaustausches sanieren und hat hierfür € 600.000,00 aufgewandt. V  meint, zum Schadensersatz nicht verpflichtet zu sein, weil der ausgetauschte Boden auch mit den vom Gewährleistungsausschluss umfassten PAK verunreinigt war, der Bodenaustausch also „so oder so“ hätte durchgeführt werden müssen.
      ... ... [>399]

      2. Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
      Bei  der  Prüfung  eines  Schadensersatzanspruchs  ist  zwischen  haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu unterscheiden, wenn der Anspruch im Tatbestand die Herbeiführung einer Rechts(gut)beeinträchtigung voraussetzt. Dies gilt vor allem für die rechtsgutbezogene Haftung gem. § 823 Abs.1 und soll nach wohl  h.
      M.  auch  für  die  Haftung  wegen  Pflichtverletzungen  gem.  § 280  gelten, wenn  die  Pflichtverletzung  im  Zusammenhang  mit  einer  Rechtsgutbeeinträchtigung  steht;  setzt  der  Tatbestand  des  Schadensersatzanspruchs  keine  Rechts(gut)verletzung  voraus,  sondern  genügt  für  die  Haftung  eine  schlichte  Pflichtverletzung, scheidet eine haftungsbegründende Kausalität aus. FN113
          Die haftungsbegründende Kausalität bezieht sich auf den Ursachenzusammenhang  zwischen  dem  Verhalten  des  Schädigers  und  der  Rechts(gut)verletzung;  die  haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung bzw. Pflichtverletzung und dem Schaden. FN114
      Die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität ist von Bedeutung, wenn die Schadensersatzverpflichtung ein [>400] Verschulden voraussetzt.  Das  Verschuldenserfordernis  bezieht  sich nämlich nur auf  den Haftungsgrund und folglich nur auf die haftungsbegründende Kausalität.   Außerdem gelten die Beweiserleichterungen gem. § 287 ZPO nur für die haftungsausfüllende Kausalität. FN115
      ... [>405]

      V. Hypothetische Kausalität
      1. Grundlagen
      Sehr  umstritten ist die Frage, ob sich der Schädiger zu seiner Entlastung darauf  berufen  kann, der Schaden  wäre auch ohne sein Verhalten aufgrund anderer Umstände  (sog. Reserveursachen) eingetreten. FN135
        Das Gesetz hat zwar in einigen Fällen die Beachtlichkeit von Reserveursachen vorgesehen, nämlich in §§ 287  S. 2, 848, darüber hinausgehende Schlüsse lassen sich daraus jedoch nicht  ziehen. FN136
          Auf den ersten Blick erscheint es nicht  sachgerecht, dem  Schädiger eine Enthaftung  dadurch  zu  ermöglichen,  dass  er  sich  auf  Reserveursachen  berufen  darf. Der Schädiger hat den Schaden tatsächlich verursacht und dieser tatsächliche Kausalverlauf wird durch etwaige Reserveursachen nicht infrage gestellt. FN137 Allerdings hat sich gezeigt, dass die bloße Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem Schaden die Ersatzpflicht alleine nicht zu begründen vermag, sondern dass es weiterer normativer     Kriterien der Schadenszurechnung bedarf. Daraus  folgt  umgekehrt, dass es nicht zwangsläufig ausgeschlossen   sein  muss, sog. Reserveursachen bei  wertender  Betrachtung zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen.   Entscheidend ist, dass die  Berücksichtigung  von Reserveursachen mit dem Zweck der jeweiligen Schadensersatzverpflichtung vereinbar sein muss.
          Das Schrifttum bemüht sich im Interesse größerer Rechtsklarheit um die Bildung von Fallgruppen:
      ... ....

      Fußnoten
      FN106 Brox/Walker SAT § 30 Rn. 2.
      FN107 Zur Problematik auch Lange/Schiemann § 3 II.
      FN105 BGH NJW 1951, 711; NJW 1957, 1475; NJW 1995, 126, 127; NJW 2012, 528 Rn. 12; NJW
      2013, 2345 Rn. 20; Brox/Walker SAT § 30 Rn. 2; Schwarz/Wandt § 16 Rn. 125.
      FN108 Schwarz/Wandt §16 Rn. 130; Brox/Walker SAT § 30 Rn. 3.
      FN109 BGH NJW 2010, 2503 Rn. 19.
      F113 Siehe oben A. I 2.1; Brox/Walker SAT § 30 Rn. 4.
      F114 Larenz SAT § 27 III a."

    __
    Berkemann Handlung und Kausalität in der Rechtswissenschaft
    Berkemann, Jörg (1984) „Handlung" in der Rechtswissenschaft. In (806-847) Lenk, Hans (1984, Hrsg.)
      Inhaltsübersicht:
      I. Allgemeines 806;
      IL Typische Elemente der rechtswissenschaftlichen Handlungstheorie 813;
        1. Personifizierende Zurechenbarkeit 814;
        2. Handlungsfähigkeit 816;
        2.1 Allgemeines 816;
        2.2 Ausgrenzungen 816;
        3. Schuld 818;
        3.1 Schuldfähigkeit 819;
        3.2 Schuldformen 820;
        3.2.1 Vorsatz 821;
        3.2.2 Fahrlässigkeit 824;
        4. Irrtum 827;
        4.1 Zivilrechtlicher Irrtum 828;
        4.2 Strafrechtlicher Irrtum 830;
        5. Kausalzusammenhang und objektive Zurechnung 831;
        6. Das Unterlassen 835;
        7. Versuch 837;
        8. Handlungsverbund von mehreren Handlungssubjekten 838;
        8.1 Strafrechtlicher Handlungsverbund 839;
        8.2. Zivilrechtlicher Handlungs- und Haftungsverbund 841;
      III. Exkurs: Besonderheiten strafrechtlicher Handlungslehren 843;
      Anmerkungen 845.
    __
    Hommers Implizite Willenstheorien im Recht
      "Zusammenfassung
      Das rechtliche Denken kennt verschiedene Begriffe, die auf eine oder gar mehrere implizite Willenstheorien schließen lassen, z. B. Erwägungsfähigkeit, Willensbildungsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit. Diese Begriffe sind anzutreffen im zivilrechtlichen und im strafrechtlichen Denken, D.H. nicht nur in den Gesetzestexten, sondern auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in den Kommentaren und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum."
      Hommers, Wilfried  (1987) Implizite Willenstheorien des rechtlichen Denkens aus empirisch-psychologischer Perspektive. In (340-359)  Heckhausen et al. (1987, Hrsg.) Jenseits des Rubikon.
    __
    Flume Willensmaengel im Rechtsgeschäft
      Flume, Werner  (1992)  Die Lehre von den Willensmängeln. In (398-547) Flume, Werner  (1992)  Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Rechtsgeschäft.
    __



    Materialien Kausalitaet im Zivilrecht

    Aden: Wissenszurechnung in der Körperschaft  NJW 1999, 3098

      "Kernfrage des Rechtsstreits ist, in welcher Person sich das Wissen realisieren muß, um für die GbR und damit ihre Gesellschafter relevant zu sein. Der BGH sagt:
      „(Die GbR) ist schon dann nicht von ihrer Zahlungspflicht … frei geworden, wenn der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis entweder für sich oder für N nicht zu führen vermag.“
      Positiv ausgedrückt: Die GbR haftet, wenn die Kenntnis bei nur einem der vertretungsberechtigten Gesellschafter bewiesen oder (unwiderlegt) vermutet wird.
      Es war bis BGH, NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 537, streitig, ob § BGB § 31 BGB auf Personenhandelsgesellschaften analog anwendbar ist. Für die GbR wurde diese Analogie vom BGH aber bisher abgelehnt zur Fussnote 2 . Diese Entscheidung ist daher insofern ein Stück Rechtsfortbildung, als die analoge Anwendung von § BGB § 31 BGB auf die GbR grundsätzlich in Betracht kommt. Der BGH sagt:
      „… der BGB-Gesellschaft ist das Wissen eines anderen als des konkret handelnden, vertretungsbefugten Gesellschafters jedenfalls dann zuzurechnen, wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesellschafter eine Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Organisationspflichten darstellt. … Ob diese Zurechnung auf der Grundlage des § BGB § 31 BGB oder auf einer ausdehnenden Auslegung des § BGB § 166 BGB beruht, braucht hier nicht entschieden zu werden. ... ... ... [>3099]
      Wissen ist psychologisch kein klarer Begriff. Als Wissen einer Körperschaft sei daher definiert die geschäftszweckbezogene Informationsaufnahme durch zuständige Mitarbeiter jeder Ebene, denn die moderne Kommunikationstechnik macht jedem Mitarbeiter einer Körperschaft jederzeit und allerorten das gesamte Wissen der Körperschaft zugänglich, wenn er nach ihren internen Regeln zuständig ist. Die praktische Voraussetzung für § BGB § 166 BGB, wonach es nur auf das Wissen des die Willenserklärung Abgebenden ankomme, ist heute entfallen.“
          Quelle: Aden: Wissenszurechnung in der Körperschaft  NJW 1999, 3098
    __
    Kapitalmarktstrafrecht
      (c) Kausalität
      Randnummer 26 Zwischen der Tathandlung und der Erschwerung der Übersicht muss Kausalität bestehen. Nicht jeder Verstoß gegen § 239 HGB ist aber mit einer Erschwerung der Übersicht über den Vermögensstand verbunden (zB Zahlendreher, Bagatellbeträge) und damit eine geeignete Tathandlung. zur Fussnote 170 In diesen Fällen fehlt es an der Kausalität.
          Quelle: Sorgenfrei, Ulrich  & Deiters, Mark  (2017); Park, Kapitalmarktstrafrecht 4. Auflage 2017. StGB § 283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht, Rn. 26.
    __
    Kausalitätsvermutung für Beratungsfehler auch bei Entscheidungskonflikt
      "1. Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) ist auch anzuwenden, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Senats ua in den Urteilen NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite 2021 [NJW Jahr 2001 2022]; NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 649 Rn. NJW Jahr 2008 Seite 649 Randnummer 10; NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1873 Rn. NJW Jahr 2013 Seite 1873 Randnummer 20 und GE 2014, GE Jahr 2014 Seite 118 = BeckRS 2013, BECKRS Jahr 19778 Rn. BECKRS Jahr 2013 Randnummer 17). ... ... ... "
          "Anm. d. Schriftltg.: Die Feststellung der Kausalität von Beratungsfehlern behandelt Stackmann, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 3265. Mit der Aufklärung und Beratung bei Kapitalanlagen befasst sich Krüger, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1845."
          Quelle: BGH: Kausalitätsvermutung für Beratungsfehler auch bei Entscheidungskonflikt NZG 2017, 542
    __


    Materialien Kausalitaet im Verwaltungsrecht
      Kausalität im Polizei- und Ordnungsrecht
      https://www.jura.uni-frankfurt.de/59396928/Verwaltungsrecht-I-_17_-POR-_5_-17_12_2015.pdf
      2b Haftungsbegründende Kausalität S. 130, 209
      https://www.alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999297_web.pdf

      Kausalität und Unfallfolgen in Haftpflicht-, gesetzlicher und privater Unfallversicherung
      Thema:
      Medizinische Gutachten entscheiden häufig Rechtsstreite im Bereich der Kfz-Haftpflicht-, in der gesetzlichen und in der privaten Unfallversicherung. Die rechtlichen Anforderungen an die Kausalität und das jeweils erforderliche Beweismaß sind in den drei Sparten unterschiedlich und den medizinischen Gutachtern oft unbekannt. Die unterschiedlichen Grundsätze von Anforderungen werden herausgearbeitet. Anhand von praktischen Beispielen werden Gutachten nach diesen Anforderungen gemeinsam analysiert. Das Seminar befasst sich weiterhin mit typischen Verletzungen und deren Spätschäden sowie mit prozessualen Problemen, insbesondere den rechtlichen Möglichkeiten, gerichtliche Gutachten anzugreifen.
      Dozenten Jörg Elsner · Prof. Dr. med. Hans-Jürgen Kock
      https://anwaltverein.de/de/fortbildung/veranstaltungen/kausalitaet-und-unfallfolgen-in-haftpflicht-gesetzlicher-und-privater-unfallversicherung-85921
       




    Materialien Kausalitaet im Strafrecht

    Hintergrund: Streit zwischen kausaler und finaler Handlungslehre

      S. 238 Vormbaum, Thomas  (2013) Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. 3. A. Berlin: Springer.
      "Um das Jahr 1960 beherrschte mehrere Jahre lang der dogmatische Grundsatzstreit zwischen  der  sog.  kausalen  und  der  sog.  finalen  Handlungslehre  die  deutsche  Strafrechtsdogmatik.  Während  die  erstere  dem  herkömmlichen,  bis  auf  den  klassischen  Verbrechensaufbau  der  Jahrhundertwende  zurückgehenden  Handlungsbegriff (Handlung als willensgetragenes, in der Außenwelt wirksames Verhalten) entspricht FN409 , ist der finalistische Handlungsbegriff, den Hans Welzel (1904–1977) bereits vor 1945 entwickelt hat FN410, dogmatisch voraussetzungsreich. Nach der finalen Handlungslehre besitzt menschliches Handeln eine ontologische (besser: ontische) Struktur, deren wesentliches Kennzeichen die  Zielgerichtetheit, eben die Finalität ist. Es durchläuft die Stadien Zieldefinition, Auswahl der zur Zielerreichung erforderlichen Mittel und Zielrealisierung FN411 Wesentliches Element des finalen Handlungsbegriffs ist das sog. Handlungsunrecht, das dem Erfolgsunrecht an die Seite gestellt bzw. übergeordnet wird, und der daraus  folgende  personale  Unrechtsbegriff.
          Für  Studierende  der  Rechtswissenschaft zeigen sich die Konsequenzen äußerlich vor allem in der Anerkennung eines subjektiven  Unrechtstatbestandes  (Tatumstandsvorsatz)  für  alle  Vorsatzdelikte FN412 Schwierigkeiten  bereitet  der  finalen  Handlungslehre  die  Erfassung  der  Unterlassungsdelikte und der Fahrlässigkeit FN413."
    __
    Burkhardt Die Bedeutung des Willensbegriffes für das Strafrecht (S. 320f)
      Quelle: Burkhardt, Björn (1987) Der Wille als konstruktives Prinzip der Strafrechtsdogmatik. In (319-339) Heckhausen, Heinz; Gollwitzer, Peter M. & Weinert, Franz E. (1987, Hrsg.) Jenseits des Rubikon. Der Wille in den Humanwissenschaften. Berlin: Springer.  S. 319

      "Die Strafrechtsdogmatik hat die Aufgabe, den Rechtsstoff zu beschreiben, zu analysieren, systematisch zu ordnen und Entscheidungsregeln zum geltenden Strafrecht zu entwickeln. Dogmatisch ist diese Disziplin insofern, aber auch nur insofern, als das Strafgesetz ihren nicht negierbaren Ausgangspunkt bildet. Drei Gründe sind es, die zusammengenommen mich veranlassen, den „Willen“ als ein konstruktives Prinzip der Strafrechtsdogmatik zu bezeichnen:

      • Zum einen: Der Wille ist ein Begriff, der zur definitorischen Erläuterung anderer Begriffe dient, die im Strafrecht eine bedeutsame Rolle spielen. Im Extremfall führt dies dazu, daß explizit von Willenstheorien die Rede ist. Was dabei als Willenstheorie bezeichnet wird, ist nicht etwa eine Theorie über den Willen. Es handelt sich vielmehr um Annahmen über das Wesen des Vorsatzes oder über den Begriff der Handlung, in denen der „Wille“ als zentrales Element der Begriffsbildung enthalten ist und die deshalb „Willenstheorien“ genannt werden.
      • Zum anderen: Der Wille dient nicht nur zur definitorischen Erläuterung anderer Begriffe, er fungiert sozusagen als Dreh- und Angelpunkt (vielleicht sollte man besser sagen: als Fluchtpunkt) der strafrechtlichen Theoriebildung. Das wird im einzelnen noch darzulegen sein. Die dahintersteckende Idee ist jedenfalls offenkundig. Sie steht in aristotelischer Tradition: Das Strafrecht „wendet sich an den menschlichen Willen“ (von Hippel, 1930, S. 129). Der Wille ist durch Normen beeinflußbar. Soweit das Eintreten oder Ausbleiben eines Ereignisses von der Willkür eines Subjekts abhängig ist, besteht die Chance, qua Normierung Einfluß zu nehmen (F. Kaufmann, 1929, S. 112ff.; Schröder, 1949, S. 208; Ross, 1975, S. 159ff.). Etwas weniger utilitaristisch ausgedrückt: „Nur ein Wesen, das einen Willen hat, der, wenn auch nicht durch das Gesetz selbst - was in der Natur unmöglich ist -, so doch durch die Vorstellung des Gesetzes bestimmbar ist, nur ein solches Wesen also kann einem Rechtsgesetz unterworfen sein“ (Nelson, 1920, S. 56; ferner Binding, 1914/16, S. 4ff.; Bierling, 1905, S. 11 f., S. 23f.). Mit anderen Worten: Der Wille, verstanden als Vermögen zu handeln, steckt den Bereich ab, innerhalb dessen es möglich ist, Verantwortung zuzuschreiben.
      • Drittens und vor allem: „Wille“ und „Wollen“ werden (in aller Regel) als nicht näher definierte Alltagsbegriffe eingeführt.  Vorausgesetzt wird lediglich die Erfahrung, „daß sich der Mensch in den ihm verfügbaren Begriffen Ziele setzen und willentlich auf die Erreichung dieser Ziele hin tätig werden kann, - daß er Zwecke verfolgt, indem er Mittel einsetzt“ (Schmidhäuser, 1984, S. 48). Der „Wille“ erscheint demnach als eine Art Grundbegriff, der weder in der juristischen Sprache noch in der Umgangssprache durch andere Begriffe (explizit) erläutert wird. Das trifft sich mit der unter Philosophen, Psychologen und Juristen verbreiteten Annahme, daß es gar keine Möglichkeit gibt, die Besonderheiten des Willens zu beschreiben (Hume, 1973, S. 136; Bierling, 1905, S. 103; Kuhlenbeck, 1907, S. 21; Rohracher, 1932, S. 7)."
    __
    Zur Kausalitaet des Irrtums
    StGB § 263 Betrug Urs Kindhäuser  Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 5. Auflage 2017, 2. Kausalität. Hier wird abgehandelt:
      "2. Kausalität
      • a) Allgemeines (Rn. 182)
      • b) Erregen [Hervorrufen des Irrtums] (Rn. 183)
      • c) Unterhalten [Aufrechterhalten des Irrtums] (Rn. 184, 185)
      • d) Prozessuale Fragen (Rn. 186-192)
        • aa) Feststellung des Irrtums (Rn. 186)
        • bb) Praktisch bedeutsame Problemfälle (Rn. 187, 188)
        • cc) Normativ eingeschränkter Entscheidungsspielraum (Rn. 189-192)
    __
    Berkermann Besonderheiten strafrechtlicher Handlungslehren
      Berkemann, Jörg (1984) „Handlung" in der Rechtswissenschaft. In (806-847) Lenk, Hans (1984, Hrsg.)
      "III. Exkurs: Besonderheiten strafrechtlicher Handlungslehren
      Die deutsche Strafrechtsdogmatik hat wiederholt versucht, im Handlungsbegriff ein für alle Teilfragen verbindliches Grundelement zu schaffen. Derartige Versuche müssen heute als gescheitert gelten. Insbesondere die rechtskonstruktive Bedeutung der das Verhalten steuernden Handlungsintentionalität ist zu unterschiedlich bewertbar, so daß Ansätze eines ontologischen Handlungsbegriffes alsbald von rechtlichen Eingrenzungen und Konstruktionsfragen überlagert zu werden pflegen. Im allgemeinen herrscht gegenwärtig die Ansicht vor, daß ein umfassender Handlungsbegriff, welcher positives Tun, Unterlassen, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Versuch und Irrtum gleichermaßen umfaßt, wegen zu hoher Abstraktion unfruchtbar bleiben muß. In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung innerhalb der Strafrechtsdogmatik haben sich als problemleitende Grundentwürfe drei Handlungslehren bislang zu behaupten vermocht:
          (1) Die kausale Handlungslehre betont die Ursächlichkeit der Willensbetätigung für den diskriminierten Handlungserfolg. Sie stellt eine weitgehend „naturalistische" Handlungslehre dar. Die Maßgeblichkeit des Willens wird auf die Handlung selbst bezogen. Das vom Handlungsgeschehen intendierte Handlungsziel einschließlich des Handlungserfolges müssen vom „natürlichen" Handlungswillen nicht erfaßt sein. Die vorsätzliche Tötung ist nach dieser Auffassung ebenso eine „Tötungshandlung" wie das unbeabsichtigte Beibringen eines tödlichen Giftes. Defizite an subjektivem Willensgehalt müssen nach dieser Lehre bei den Elementen der Rechtswidrigkeit und der Schuld berücksichtigt werden. Ersichtlich gerät die kausale Handlungslehre wegen fehlender sozial bestimmter Sinnhaftigkeit eines Verhaltens häufig zu unangemessenen Einordnungen (z.B. die Zeugung eines Mörders als tatbestandsmäßige Voraussetzung für Mord). (2) Die in jüngster Zeit entwickelte finale Handlungslehre sieht in der Handlung vor allem die „Ausübung der Zwecktätigkeit". Grundlegendes Merkmal der Handlung ist danach die Finalität des Verhaltens. Diese These besitzt weitreichende Konsequenzen. Insbesondere wird der Handlungserfolg in den Handlungsbegriff aufgenommen. Die finale Handlungslehre überzeichnet indes das Kriterium der Handlungsintentionalität. Das führt [>844] bei Fehlreaktionen aufgrund automatisierter Verhaltensmuster, im Fahrlässigkeitsbereich und beim Unterlassensbegriff zu unangemessenen Verzeichnungen, die häufig genug Ad-hoc-Strategien auslösen, um die Generalthese verteidigen zu können. Die finale Handlungslehre hat sich etwa wiederholt gezwungen gesehen, durch den Begriff der „potentiellen" Finalität Korrekturen zuzulassen. Die praktischen Konsequenzen innerhalb der Irrtumslehre werden überwiegend abgelehnt. Das bleibende Verdienst der finalen Handlungslehre ist es, erneut auf den personalen Kern des Unrechts aufmerksam gemacht zu haben. Dies hat es ermöglicht, schärfer zwischen Handlungs- und Erfolgsunrecht zu trennen. (3) Die soziale Handlungslehre erfaßt das Handeln als sinnhaft gestaltenden Faktor der sozialen Wirklichkeit. Neben einem Mindestmaß an Kausalität werden die objektive Handlungstendenz, die subjektive Zwecksetzung und die personale Struktur der Handlung berücksichtigt. Die Schwächen der sozialen Handlungslehre liegen vor allem in ihrer konstruktiven Unbestimmtheit begründet; zumeist wird lediglich ein interessantes Ensemble von Problemerwägungen geboten. Die Vorteile der vertretenen Thesen liegen in der Ausgrenzung jener menschlichen Verhaltensweisen, die mangels sozialer Relevanz ohnehin aus dem Bereich rechtlicher Bewertung auszuscheiden haben FN31 .
          Diese hier nur skizzierten strafrechtlichen Handlungslehren kennzeichnen das Grunddilemma der Begründung eines einheitlichen rechtswissenschaftlichen Handlungsbegriffes. Die rechtliche Konstruktion ist angesichts unterschiedlicher Sach- und Bewertungslagen so sehr mit rechtswissenschaftlichen Konstruktionshypothesen befrachtet, daß derartigen Gesamtentwürfen zumeist nur heuristische Bedeutung zugemessen werden kann. Denn fast jede Handlung vereinigt in sich kausale, finale und soziale Aspekte. Es ist gerade erst das Ergebnis rechtlicher Einordnung, welcher dieser Aspekte zur Bezugsebene rechtlicher Zuordnung genommen werden soll. Der Wertgehalt dieser Zuordnung steht mithin zur Debatte. Eine rechtswissenschaftliche Handlungslehre kann also nicht versuchen zu sagen, was eine Handlung ist, sondern nur, für welche Elemente einer Handlung jemand rechtlich einzustehen hat. Es ist demgemäß weitgehend eine Frage rechtlicher Zweckmäßigkeit, ob sich die rechtliche Zuordnung auf einen „bewirkten" Handlungserfolg zu beziehen hat und inwieweit der Kreis der durch eine Verhaltensweise ausgelösten Zustandsänderungen in der sozialen Umwelt auf eine „handelnde" Person rückbezogen werden kann. Mit einer genauen ontologischen Analyse hat dies zumeist nichts zu tun FN32 . Allerdings hat eine rechtswissenschaftliche Handlungslehre eine genügende Zahl von Konstruktionshypothesen zur Verfügung zu stellen, [>845] um für die rechtliche Bewertung geeignete sach- und problemdifferenzierende Bausteine anbieten zu können. Für diesen Vorgang der Rechtskonstruktion erweisen sich die in den verschiedenen Handlungsdisziplinen gewonnenen Erkenntnisse als vorteilhaft. Die interdisziplinären Perspektiven erzeugen für die rechtswissenschaftliche Problembearbeitung eine Kritikinstanz. Da auch die Handlung im Rechtssinne nach wie vor in einer sozial relevanten Umgebung von kulturanthropologischen, psychologischen, institutionensoziologischen, medizinischen, sozialphilosophischen und ökonomischen Bezügen zu erfassen ist, wird auch die rechtswissenschaftliche Handlungstheorie auf derartige Einsichten nicht verzichten können. Denn nur bei sachlicher zutreffender Analyse des aufzunehmenden Befundes und der Auswirkungen gewählter Rechtskonstruktionen anhand interdisziplinärer Kritik ist eine wissenschaftliche Methodologie der rechtlichen Handlungsbewertung zu erwarten."
    __
    Kausalität nach Heuchemer
      StGB Kausalität Heuchemer BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg 35. Edition Stand: 01.08.2017 Rn. 1-17
      Randnummer 1 "Voraussetzung strafrechtlicher Haftung beim Erfolgsdelikt ist, dass der Täter den Erfolg kausal bewirkt hat. Die Kausalität wird mit der sog. Bedingungstheorie festgestellt. Danach ist Ursache jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, sog. conditio sine qua non (BGHSt 1, 332; 2, 24; 7, 114; 31, 98; 33, 322; 39, 197; Fischer StGB Vor § 13 Rn. 21) Alle Erfolgsbedingungen werden als gleichwertig, also äquivalent, gewertet. Deshalb wird die Bedingungstheorie auch als Äquivalenztheorie bezeichnet (Schönke/Schröder/Lenckner StGB Vor § 13 Rn. 73; Fischer StGB Vor § 13 Rn. 21). Danach genügt es, wenn die Handlung nur eine Ursache des Erfolges gewesen ist (BGHSt 39, 137; Schönke/Schröder/Lenckner StGB Vor § 13 Rn. 76)."

          Randnummer 2 "Jedoch ist die Äquivalenztheorie in Form der klassischen Formel von der conditio sine qua non abzulehnen. Sie ist nämlich materiell überhaupt nicht in der Lage, eine Aussage über das Bestehen von Kausalität zu treffen: Die conditio-Formel hilft nur dann, wenn man bereits über ein Naturgesetz verfügt, wonach eine naturwissenschaftlich erweisliche Kausalität besteht. In all jenen Fällen, wo es daran fehlt und in denen ein überzeugendes Kriterium der Kausalität gerade Not tut, versagt die conditio-Formel. Steht es nämlich gerade in Zweifel, ob ein Erfolg mit der möglichen Ursache kausalgesetzlich verbunden ist, erlaubt sie keinerlei Aussage über die Zurechenbarkeit. Insoweit beruht die Formel von der conditio sine qua non auf einem Zirkelschluss. Als Kriterium der Kausalität ist sie damit im Ergebnis schlechthin ungeeignet (so auch Puppe ZStW 92 (1980), 863 (865); Maiwald Kausalität und Strafrecht 1980, 5 f.; Schlüchter JuS 1976, 312; Schlüchter JuS 1976, 312 (793); WBS StrafR AT § 6 I 2 mwN)."
          ...
      Randnummer 4  "... Aber auch jede Feststellung einer konkreten Kausalität bedarf der Kenntnis des Kausalgesetzes selbst. Ohne diese von der empirischen Wissenschaft zu leistende Erkenntnis kann eine juristische Formel zur Kausalität nicht funktionieren."

      Randnummer 5 "Gerade deshalb werden auch in der Lit. die Stimmen lauter, die den Begriff strafrechtlicher Kausalität vollkommen revidieren wollen (vgl. nur Puppe, Die Erfolgszurechnung im Strafrecht, 2000, 270: „Weltformel der objektiven Zurechnung“). Angeführt werden ua die Einführung der sog. INUS-Bedingung in die Diskussion. Dieser von dem Philosophen John Mackie entwickelte Begriff steht für „insufficient, but necessary part of an unnecessary but sufficient condition“ und sagt demnach aus, dass Ursache jeder nicht hinreichende, jedoch notwendige Teil einer nicht notwendigen aber hinreichenden Bedingung sei. Andererseits werden Versuche zu einer Art Synthese von Kausalität und objektiver Zurechnung in gegenüber der hM völlig veränderten Begriffen von Ursache und Zurechnung ua von Puppe, Die Erfolgszurechnung im Strafrecht, 2000 und Koriath, Kausalität und objektive Zurechnung, 2007, 149 ff., angestellt. Letzterer schlägt einen Erfolg einer Handlung eines Aktors vor und somit diesem zuzurechnen, wenn die Handlung eine conditio per quam (hinreichende Bedingung) für den Erfolg dargestellt hat."

      Randnummer 11 "... Eine Handlung, die für den Erfolg wirksam geworden ist, bleibt auch dann kausal, wenn derselbe Erfolg aufgrund einer Ersatz- oder Reserveursache ebenfalls eingetreten wäre (BGHSt 30, 228)."

      Randnummer 12 "Für die Kausalität ist es ohne Bedeutung, ob der konkrete Kausalverlauf atypisch gestaltet war. In Fällen einer außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Erfolgsherbeiführung kann aber im Einzelfall der Zurechnungszusammenhang entfallen."

      Randnummer 17 "Auch bei dem Problem der Rn. 15 beschriebenen psychischen Kausalität entstehen teils erhebliche Beweisschwierigkeiten dadurch, dass ganz allgemein Fremdpsychisches der unmittelbaren Zugänglichkeit durch Dritte entzogen ist (other-minds-Problem/Problem des privilegierten Zugangs) und insbes. bei der Erklärung eines Aktors, eine Handlung H1 sei kein/ein/der Grund für seine Handlung H2 gewesen nicht diejenigen Methoden zu Feststellung der Richtigkeit der Aussage herangezogen werden können, die bei einer Behauptung von vermeintlichem tatsächlichem Geschehen durch Zeugen angewandt werden: Die Überprüfung von Möglichkeit, Schlüssigkeit und Wahrscheinlichkeit gestaltet sich bei der Behauptung des stattgefundenen Habens oder nicht stattgefundenen Habens einer Motivation ungleich diffiziler als bei der Behauptung eines bestimmten Geschehensablaufes oder Sachverhaltes. Sich nicht genügend mit diesen Problemen auseinandergesetzt zu haben, bildet die Mängel der Entscheidung des Referendar-Falles (BGHSt 13, 13)."

    __
    Puppe "1. Die Formeln in der Lehre von der objektiven Zurechnung
      Randnummer 228 Das übliche Verfahren zur Bestimmung und Feststellung des Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Erfolg anhand der Fragestellung, ob der Täter den Erfolg durch dasjenige sorgfaltsgemäße Verhalten, das in der konkreten Situation möglich war, verhindert hätte, führt zur Einbeziehung v. Erfolgen in den Zurechnungszusammenhang, die dann später mit der Begründung wieder ausgeschieden werden, dass sich trotz der Vermeidbarkeit des Erfolges durch das erlaubte Alternativverhalten das unerlaubte Risiko im Erfolg nicht verwirklicht hat, zur Fussnote 318 dass ihre Vermeidung bei pflichtgemäßem Verhalten „nur zufällig“ wäre (Walder SchwZStR 1977, 113 [152]; ähnlich Frisch Roxin-FS [2001], 213 [225]), dass sich im Erfolg ein erlaubtes Risiko „nur anlässlich und nicht wegen des unerlaubten Verhaltens“ verwirklicht habe (Jakobs 7/76), dass der Vermeidungseffekt nur ein „Schutzreflex“ der Normbefolgung gewesen sei (Krümpelmann Bockelmann-FS [1979], 443?ff) oder dass die Verhinderung dieses Kausalverlaufs v. „Schutzzweck der Sorgfaltsnorm nicht gedeckt“ sei. zur Fussnote 319 Frisch, der die Lehre v. Schutzzweck der Sorgfaltsnorm mit Nachdruck bekämpft ([1988], 80?ff), favorisiert die Formel, der Erfolg müsse „sich als Realisierung eben jenes Risikos begreifen lassen, dessentwegen die Handlung verboten ist“. zur Fussnote 320 Nach Schünemann (GA 1999, 207 [219]) ist entscheidend „die normative Frage, ob das Verbot der sorgfaltswidrigen Verursachung v. Straßenverkehrsunfällen auch gegen die genannten Risiken schützen soll oder nicht. Und darauf gibt die Kausalanalyse keine Antwort“.
          Die moderne Lehre von der objektiven Zurechnung wird auf Honig zurückgeführt, der sie, historisch betrachtet, gerade dadurch begründet hat, dass er sie vom Begriff der Kausalität abgekoppelt hat und damit allen Versuchen innerhalb des Kausalbegriffs die erforderlichen Einschränkungen zu machen, eine Absage erteilt hat, insbesondere auch der Adäquanztheorie. Unter dem Titel „Kausalität und objektive Zurechnung“ schreibt er: „hat die elementare Funktion des menschlichen Verstandes, ursächliche Verknüpfungen vorzunehmen, dafür entschieden, dass mit der Handlung auch der Erfolg entfallen müsste, dann ist über die Kausalität kein Wort mehr zu verlieren“ (Frank-FG [1930], 174 [179); vgl auch Roxin Honig-FS [1970], 133 [135 f]).
          So lange die Kausalität so beschrieben wird, wie es nicht nur Honig, sondern bisher die ganz hL tut, ist in der Tat über sie kein weiteres Wort zu verlieren. Denn diese Formel beschreibt gar nicht den wirklichen Kausalzusammenhang, sondern bezieht sich auf einen fiktiven, in dem ausgerechnet die Handlung über deren Kausalität eine Aussage gemacht wird, nicht vorkommt (kritisch dazu zuletzt Gössel GA 2015, 18 [19, 24]; Puppe GA 2015, 203 [207 ff]). Zweitens gestattet sie, in der Zeit zu springen, von der Handlung direkt zum Erfolg. Ein Kausalzusammenhang hat aber keine Zeitsprünge, sondern ist eine kontinuierliche Abfolge von Zuständen, die ihrerseits kausal miteinander verknüpft sind, beginnend mit der zu prüfenden Ursache, mit der Handlung, und endend mit dem Erfolg. zur Fussnote 321 Über diesen Kausalzusammenhang sagt die Conditio-sine-qua-non-Formel gar nichts aus. Die Aufgabe der Lehre von der objektiven Zurechnung besteht aber darin, spezifische Zusammenhänge zwischen der Handlung und dem Erfolg zu bestimmen, von denen die Zurechnung des Erfolges zur Handlung abhängen soll. Wie, wenn nicht durch eine genauere Analyse des wirklich abgelaufenen Kausalprozesses, soll das geschehen? So erklärt es sich, dass die herrschende Lehre von der objektiven Zurechnung, solange sie von den wirklichen Kausalzusammenhängen absieht, nichts zustande bringt als ein „Ensemble von Topoi“ (Arthur Kaufmann Jesckeck-FS 1985, 251 [271]) oder eine „auf Generalklauseln gebrachte Zusammenstellung“ (Hirsch Lenckner-FS [1998], 121 [140]).

          Randnummer 229 All diese Formeln treten zueinander in Konkurrenz und ihre jeweiligen Vertreter werfen sich gegenseitig vor, dass ihre Formel zu unbestimmt oder gar nichtssagend sei. Aber so, wie diese Formeln in der Lehre von der objektiven Zurechnung meist angewandt werden, leiden sie alle an diesem Mangel, denn jede dieser Formeln soll alle Probleme der Erfolgszurechnung jenseits der Kausalität (iSd Äquivalenztheorie) lösen, von der Risikoverringerung (s. ? Vor §?13 Rn 76?f) über die Verfehlung des Schutzzwecks der Sorgfaltsnorm (s. ? Vor §?13 Rn 230?ff), die freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers (s. ? Vor §?13 Rn 247), das überwiegende Mitverschulden eines anderen Beteiligten (s. ? Vor §?13 Rn 256?f) bis zur Frage der Berücksichtigung von Zweitschäden (s. ? Vor §?13 Rn 251?f) und Spätschäden (s. ? Vor §?13 Rn 260?f). Kühl bezeichnet die Formel von der Realisierung des unerlaubten Risikos als „Grundformel der Lehre von der objektiven Zurechnung“. zur Fussnote 322 Wenn eine einzige Formel zur Lösung all dieser Probleme gleichermaßen in Anspruch genommen wird, so kann sie nichts anderes sein als ein „Platzhalter für intuitiv als richtig empfundene Einzelfallentscheidungen“ (Puppe, Analysen [2006], 15; dies., GA 2015, 203 (204?ff). Der Lehre von der objektiven Zurechnung wird deshalb immer wieder und nicht ganz zu Unrecht der Vorwurf gemacht, sie sei nur ein „Ensemble von Topoi …“ (Arthur Kaufmann Jescheck-FS [1985], 251 [271]). Die Verwendung solcher Universalformeln verhindert nicht nur die Präzisierung der einzelnen Anforderungen der objektiven Zurechnung jenseits der Kausalität, sondern auch ihre systematische Ordnung. Roxin hat eine solche systematische Ordnung der einzelnen Anforderungen der objektiven Zurechnung dargeboten (AT/1 §?11). Aber auch er gelangt über suggestive Formeln nicht hinaus, wenn er beispielsweise ein Erfordernis der Verwirklichung der unerlaubten Gefahr von einem anderen, der Realisierung des unerlaubten Risikos und einem dritten Kriterium, der Reichweite des Tatbestandes unterscheidet. Über solche Platzhalterformeln gelangt man nur dann hinaus, wenn man erkennt, dass die für die objektive Zurechnung jenseits der Kausalität noch erforderlichen Beziehungen nicht unmittelbar zwischen der Handlung und dem Erfolg bestehen können, sondern Spezialfälle der Kausalitätsbeziehung selbst sind (Puppe Analysen [2006], 15; dies., ZStW 99 [1987] 595?ff; dies. GA 2015, 203 [209 ff]; zustimmend Neumann GA 2008, 463 [464]). Entgegen Schünemann (GA 1999, 207 [219]) ist es also gerade die Kausalanalyse, die Antworten auf die Fragen gibt, ob die weiteren Erfordernisse der objektiven Zurechnung im Kausalverlauf zum Erfolg erfüllt sind oder nicht. Wir werden unter ? Vor §?13 Rn 237 basierend auf der Analyse des Kausalzusammenhangs zwischen pflichtwidriger Handlungseigenschaft und dem Erfolgseintritt eine Bestimmung des Topos von der Realisierung der unerlaubten Gefahr vorschlagen, die substantiiert und in die Lehre von der Zurechnung systematisch eingeordnet ist und dort eine bestimmte, gegen andere Zurechnungserfordernisse abgegrenzte Funktion erfüllt, das Durchgängigkeitserfordernis.

          Randnummer 230 Eine weitere Leerformel, die in der Lehre von der objektiven Zurechnung herangezogen wird, um die Zurechnung abzulehnen, lautet, dass die vom Täter übertretene Sorgfaltsnorm den Erfolg nicht verhindern soll oder will. zur Fussnote 323 Aber auch diese Topoi sind nur eine Artikulation v. Unbehagen am Ergebnis, solange keine Regeln dafür angegeben werden, wie man ermittelt, gegen welche Risiken eine Verhaltensnorm schützen soll oder will. zur Fussnote 324 Die Rede v. Willen der Norm ist entweder ein nichtssagender Antropomorphismus zur Fussnote 325 – fragen Sie eine Norm doch einmal, was sie denn will – oder, sofern mit dem Willen der Norm der Wille des Normgebers gemeint ist, irreführend (zust. MüKoStGB/Duttge, 2. ?Aufl., Rn 183). Denn die Gründe, aus denen der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber eine bestimmte Verhaltensnorm erlassen hat, schränken, solange sie nicht Bestandteil dieser Norm geworden sind, die Zurechnung nicht ein. Fährt ein Autofahrer auf einer Spielstraße oder in einer verkehrsberuhigten Zone, wo die Höchstgeschwindigkeit zur Sicherheit spielender Kinder oder zwecks Reduktion der Lärm- und Abgasbelästigung der Anwohner auf 30 km/h begrenzt ist, mit der sonst in der Stadt zulässigen Geschwindigkeit v. 50 km/h, und verursacht er dadurch einen Unfall mit einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer, so kann er sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung sich auf spielende Kinder oder auf die Lärmbelästigung der Anwohner beschränke. zur Fussnote 326

          Randnummer 231 Ein Beispiel dafür, dass die Schutzwirkung einer Norm über ihren ursprünglichen Zweck hinaus gehen kann, sind auch die von Krümpelmann sog. Schutzreflexe (Bockelmann-FS [1979], 443 [453 ff]). Missachtet ein Autofahrer an einem Zebrastreifen eine Wartepflicht, die dadurch begründet ist, dass ein Fußgänger von der einen Seite erkennbar im Begriff ist, die Straße zu überqueren, so ist ihm die Kollision mit einem anderen Fußgänger, der für den Autofahrer unsichtbar die Gelegenheit nutzen wollte, um ebenfalls die Straße zu überqueren, zuzurechnen (BGH 9.4.1965 – 4 StR 147/65, BGHSt 20, 215 [218]). Missachtet ein Autofahrer die Vorfahrt eines von rechts kommenden Fahrzeugs, so wird ihm auch die Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeugs zugerechnet, weil er damit rechnen musste, dass der linke Fahrer diese Situation ausnutzen werde (BGH 8.6.1962 – 4 StR 130/62, BGHSt 17, 299 [302]; kritisch dazu Krümpelmann Bockelmann-FS [1979], 443 [454 ff]). In beiden Fällen war das Vorhandensein des Verunglückten nicht der Zweck der Wartepflicht des Angeklagten. Allerdings war das Vollständigkeitserfordernis erfüllt. Denn nur wegen des Vorhandenseins des anderen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers, dass die Wartepflicht des Angeklagten begründet hat, nutzte der Verunglückte im Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Angeklagten die Gelegenheit aus. Die Schutzreflex-Fälle zeigen, dass der Schutzbereich einer Sorgfaltsnorm nicht auf den Zweck beschränkt ist, um dessentwillen sie vom Gesetzgeber erlassen worden ist oder auch um dessentwillen sie im Einzelfall gilt."
          Quelle: Vorbemerkungen zu §§?13 ff Ingeborg Puppe Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 5. Auflage 2017 Rn. 228-231

    __
    Puppe: 1. Vorsatz und Fahrlässigkeit als Unrechts- und Schuldmerkmale
      "Randnummer 2 Wesentlich früher hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Vorsatz zunächst ein Element des Unrechts ist. Sie wurde wesentlich befördert durch die finale Handlungslehre, die v. der Erkenntnis ausging, dass der entscheidende Unterschied zwischen menschlichem Handeln und bloßer natürlicher Kausalität darin bestehe, dass menschliches Handeln zielgerichtet ist (AK/Zielinski §§?15, 16 Rn 7 mwN, insb. zum Schrifttum Welzels) Diese unbestreitbare Tatsache ist aber nicht der entscheidende Grund dafür, dass der Vorsatz zum Unrecht gehört, denn der Vorsatz ist begrifflich nicht identisch mit der Finalität, dh der Absicht (Puppe Otto-FS [2007] 389 [392] mwN), beschränkt sich also seinem Inhalt nach nicht auf die Ziele der Handlung (s. ? §?15 Rn 14?ff). Entscheidend ist vielmehr, dass schon die Vertypung des Unrechts in einzelnen Tatbeständen zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Verursachung v. Unrechtserfolgen unterscheidet. Beispielsweise die vorsätzliche Tötung eines Menschen hat eine andere Unrechtsqualität als die fahrlässige. Tatbestandliche Handlungsbeschreibungen wie wegnehmen, täuschen, verfälschen, dem Wilde nachstellen, implizieren bereits den auf die Verwirklichung des obj. Tatbestandes gerichteten Vorsatz. zur Fussnote 1 Am Beginn der Entwicklung der Lehre v. Vorsatz und Fahrlässigkeit als subjektivem Unrecht stand denn auch die Entdeckung der subj. Tatbestandsmerkmale und subj. Vorauss. der Rechtfertigung wie bspw Notwehrwille oder Rettungswille. zur Fussnote 2

      Randnummer 3 Der Tatsache, dass auch die Schuld bei der vorsätzlichen Verursachung eines Unrechtserfolges höher ist als bei der fahrlässigen Verursachung des gleichen Erfolges, glauben manche Autoren dadurch Rechnung tragen zu müssen, dass sie dem Vorsatz eine Doppelstellung zuweisen, sowohl als Unrechts- als auch als Schuldelement. zur Fussnote 3 Als Schuldelement soll der Vorsatz die Tatgesinnung darstellen, die gerade in der vorsätzlichen Rechtsgutsverletzung zum Ausdruck kommt, die bewusste Zurückweisung des Achtungsanspruchs des verletzten Rechtsguts. zur Fussnote 4
      An dieser Vorsatzschuld soll es insb. dann fehlen, wenn der Täter sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand, also irrtümlich die tatsächlichen Vorauss. eines Rechtfertigungsgrundes für sein Handeln annahm, sog. eingeschränkte Schuldtheorie. zur Fussnote 5 Dies ist aber unvereinbar mit der heute fast allg. anerkannten Einordnung des Wissens um vorhandene rechtfertigende Tatsachen als subj. Element der Rechtfertigung. Beseitigt erst die Vorstellung v. diesen Tatsachen, wie heute fast allg. anerkannt ist, das Handlungsunrecht der vorsätzlichen Tat, so kann die gleiche Vorstellung nicht zu einer bloßen Beseitigung der Vorsatzschuld herabsinken, sobald sie falsch ist, es also an den obj. Vorauss. der Rechtfertigung fehlt (s. ? §?16 Rn 135). "

          Quelle: StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Ingeborg Puppe  Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 5. Auflage 2017  Rn. 1-3

    __
    Vorsatzbegriff nach Sternberg
      Quelle: StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Sternberg-Lieben/Schuster Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29. Auflage 2014. Aus der umfangreichen Arbeit einige Bestimmungen:

      "1.  Gegenstand und Inhalt des Vorsatzes.
      Randnummer 7 Diese müssen aus den Vorschriften über den Irrtum (§§ 16, 17) und aus den allgemeinen Prinzipien der Verbrechenslehre entwickelt werden. So befasst sich § 16 mit der Kehrseite des Vorsatzes, nämlich mit dem Irrtum über Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören und der irrtümlichen Annahme privilegierender Tatbestandsmerkmale. Die Tatsache aber, dass das Nichtkennen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände den Vorsatz ausschließt (§ 16 I S. 1), besagt umgekehrt, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Summe der Voraussetzungen kennt, die das Unrecht der Tat typischerweise kennzeichnen (vgl. 62 vor § 13); and. Jakobs ZStW 114, 597 ff., Rudolphi-FS 108: Unkenntnis aus Gleichgültigkeit als „dolus indirectus“; gegen ihn aber Kindhäuser Eser-FS 357: Fiktion zulasten des Täters. Aus § 17 S. 1 ergibt sich andererseits, dass das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit kein konstitutives Element des Vorsatzes sein kann (u. 104). Aus den Irrtumsvorschriften ergibt sich daher das Erfordernis des „Wissens“, wobei durch die gesetzlichen Regelungen aber nur der grobe Rahmen abgesteckt wird. So bleibt auch nach dem modernen StGB offen, ob der Täter vorsätzlich handelt, wenn er irrtümlich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes annimmt (vgl. dazu u. 35). Außerdem berühren die genannten Vorschriften nur das Wissenselement des Vorsatzes, sind also für die Frage, worin das Willenselement des Vorsatzes liegt, unergiebig. Immerhin ergibt sich das voluntative Element des Vorsatzes aus der Gegenüberstellung von Vorsatz und Fahrlässigkeit in § 15, weil schon ein vorjuristisches Verständnis der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit zeigt, dass der Unterschied der beiden Formen im Willen zur Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale liegt (so Jescheck/Weigend 294; and. Schmidhäuser, Vorsatzbegriff 14, Frisch, Vorsatz 255 ff., Herzberg JuS 86, 249 ff., 87, 781 ff., JZ 88, 573 ff., 635 ff.). Denn die strengere Bestrafung vorsätzlichen Handelns hat ihren Grund darin, dass der Täter sich bewusst gegen das Rechtsgut entschieden hat (Hassemer Arm. Kaufmann-GedS 295). Das Wesen einer solchen Entscheidung kann aber allein durch die Berücksichtigung des Täterwissens nicht angemessen erfasst werden (Kühl 5/71, Roxin I 12/2). Vgl. näher u. 80 f.

      2.  Vorsatz als Bestandteil des Handlungsunrechts.
      Randnummer 8 Der Vorsatz (vgl. 52 ff. vor § 13) gehört neben möglichen weiteren „subjektiven Unrechtselementen“ (vgl. 63 vor § 13) zu den subjektiven Bestandteilen des Unrechtstatbestandes. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vorsatz für die Schuld ohne Bedeutung ist; eingehend hierzu 120/121 vor § 13. Als subjektiver Bestandteil des Unrechtstatbestandes ist er nicht nur Voraussetzung der Vorsatzschuld, sondern kennzeichnet gemeinsam mit den übrigen Schuldelementen, insb. dem Unrechtsbewusstsein, den Inhalt der schwersten Schuldform, bei der auch die Motivation des Täters Berücksichtigung findet (Jescheck/Weigend 243, Krümpelmann ZStW 87, 888 ff.).

      3.  Intellektuelles und voluntatives Element.
      Randnummer 9 Üblicherweise, wenn auch unzulänglich, wird der Vorsatz als „Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale“ definiert; der Vorsatz enthält damit ein intellektuelles und ein voluntatives Element (RG 58 247, 70 257, BGH 36 11, NStZ 88, 175, B/W-Weber 471, Fischer 3, Kühl 5/6, L/Kühl 3, Roxin I 12/4, M-Zipf I 301, s. a. Triffterer AT2 164 f., zuletzt eingehend begründet von Bung aaO 154 ff.; s. a. Spendel Lackner-FS 167 ff.; and. Schmidhäuser, Vorsatzbegriff 14, der den Vorsatzbegriff so bestimmt, dass kein voluntatives Element mehr enthalten ist; ähnlich Frisch, Vorsatz, 255 ff. und andere, vgl. u. 12–14); vermittelnd Safferling aaO 174 ff. („volitiver Normativismus“ in Anknüpfung an Roxin Rudolphi-FS 248). Besondere psychische Faktoren können die Vorsatzelemente entfallen lassen, vgl. Plate aaO 40 ff.; sowie u. 50, 51, 61, 63, 87.
      a)
      Randnummer 10 Das intellektuelle Moment des Vorsatzes erfordert die Kenntnis bzw. zumindest das Fürmöglichhalten der den Unrechtstypus der Tat konstituierenden Merkmale. Es berührt damit einerseits das Problem, welche Elemente des Verbrechensbegriffs Bezugsobjekte des Vorsatzes sind (vgl. dazu u. 15  ff.), und andererseits die Frage nach den Bewusstseinsformen des Vorsatzes (vgl. u. 38  ff.).
      b)
      Randnummer 11 Als voluntatives Element setzt der Vorsatz eine Willensentscheidung des Täters für die Vornahme einer das tatbestandliche Unrecht des Delikts realisierenden Handlung oder Unterlassung voraus (vgl. u. 60). Vorwiegend nach dem Grad der Intensität dieser Willensbeziehung unterscheidet man die verschiedenen Arten des Vorsatzes (vgl. u. 64 ff.). Inhaltlich darf diese Willensbeziehung jedoch nicht dahin missverstanden werden, als ginge es um eine emotional-gefühlsmäßige Einstellung des Täters zu seiner Tat (Küper GA 87, 407). Insbesondere setzt Vorsatz nicht etwa voraus, dass der Täter die Folgen der Tat gutheißt, oder auch nur, dass sie ihm erwünscht seien (Kühl 835/10).  ... ... ...

      Weitere spezifische Ausführungen zu folgenden Themen:

        d)  Subjektive Unrechtselemente.
        III.  Wissenselement und Bewusstseinsformen des Vorsatzes.
        2.  Funktion des intellektuellen Vorsatzelements.
        a)  Simultanitätsprinzip.
        b)  Vorsatzausschluss trotz vorwerfbarer Unkenntnis.
        c)  Aktualität des Täterbewusstseins.
        3.  Vorsatz bezüglich Taterfolg.
        4.  Vorsatz bezüglich Kausalverlauf
        a)  Verhältnis zur objektiven Zurechnung.
        b)  Abweichungen im Kausalverlauf.
        d)  Unbestimmter Vorsatz.
        IV.  Willenselement des Vorsatzes.
        V.  Arten des Vorsatzes.
        1.  Direkter Vorsatz. (Rn. 65-71)
        a)  Absicht. (Rn. 66, 67)
        b)  Sicheres Wissen. (Rn. 68)
        c)  Bedeutung der Unterscheidung. (Rn. 69-71)
        2.  Eventualvorsatz. (Rn. 72-89)
        a)  Wissenselement. (Rn. 73, 73a)
        b)  Kognitive Theorien und Kritik. (Rn. 74-79)
        ?)  ...Möglichkeitstheorie... (Rn. 75)
        ?)  ...Wahrscheinlichkeitstheorie,... (Rn. 76)
        ?)  ...Risikovorstellung,... (Rn. 77)
        ?)  ...Manifestation des Vermeidewillens,... (Rn. 78, 78a)
        ?)  ...objektivierende Lösung... (Rn. 79)
        c)  Willenselement. (Rn. 80-83)
        ?)  ...Einwilligungs-... (Rn. 81, 81a)
        ?)  ...Gleichgültigkeitstheorie... (Rn. 82)
        ?)  ...hM im Schrifttum... (Rn. 83)
        d)  Hier vertretener Standpunkt. (Rn. 84)
        e)  Rspr. (Rn. 85-87b)
        f)  Bedingt vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung. (Rn. 88, 89)
        3.  Zusammentreffen mehrerer Vorsätze. (Rn. 90-92)
        IX.  Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
        Quelle: StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Sternberg-Lieben/Schuster Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29. Auflage 2014.
    __
    Negative Kausalität (Unterlassen)

    Birnbacher, Dieter & Hommen, David (2012) Negative Kausalität. Berlin: De Gruyter.
        Inhalt (Quelle Katalog der UB FAU Erlangen-Nürnberg)

      Vorwort — IX

      1 Das Problem — 1
      1.1 Das Dilemma der Untertassungskausalität 1
      1.2 Das Dilemma in der Rechtswissenschaft 5
      1.3 Problemverschärfungen 9
      1.3.1 Fahrlässigkeit als inneres Unterlassen 9
      1.3.2 Unterlassungen als Wirkungen 11
      1.4 Drei Lösungsversuche 14
      1.4.1 Neubestimmung der kausalen Relata 15
      1.4.2 Neubestimmung der Kausalrelation 19
      1.4.3 Verantwortlichkeit für Unterlassungen ohne Kausalität — 22

      2 Sind Unterlassungen ein Nichts? — 25
      2.1 Sprachliche vs. ontologische Negativität 25
      2.2 Enger oder weiter Begriff von Unterlassung? 27
      2.3 Ontologie der Unterlassung — 30

      3 Kausalität — 39
      3.1 Intuitive Merkmale von Kausalität 40
      3.2 Desiderate an eine Theorie der Kausalität 43
      3.3 Theoretische Rekonstruktionsansätze 45
      3.3.1 Kausale Relata 46
      3.3.2 Tatsachen als Relata? 49
      3.3.3 Wievielstellig ist die Kausalrelation? — 53
      3.4 Die Struktur von Kausalrelationen 55
      3.4.1 Mackies INUS-Modell 58
      3.4.2 Abgrenzung der Ursachen gegen das „kausale Feld" 61
      3.4.3 Normative Kriterien der Ursachenselektion 62
      3.4.4 Kausale Bedeutung und kausales Gewicht von Kausalfaktoren
      3.4.5 Die kontrafaktische Analyse im Recht 68
      3.5 Kausalrelation: Produktivität oder Bedingungsgefüge? 69
      3.5.1 Kritik der Produktivitätskonzeption 71
      3.5.2 Kritik der Regularitätstheorie 74
      3.5.3 Die konträfaktische Theorie 79

      4 Können Unterlassungen kausal sein? 85
      4.1 Unterlassungen als Kausalfaktoren — 85
      4.2 Unterlassungen als fokussierte Kausalfaktoren 91
      4.3 Welche Kausalitätstheorien schließen
      eine Unterlassungskausalität aus? — 97
      4.4 Welche Kausalitätstheorien lassen eine Unterlassungskausalität zu? 101
      4.4.1 Regularitätstheorie 101
      4.4.2 Interventionstheorien 102
      4.4.3 Kontrafaktische Theorie 106

      5 Die normative Asymmetrie von Handeln und Unterlassen 108
      5.1 Der Befund 108
      5.2 Erklärungsansätze 110
      5.2.1 Quantitative Aspekte 110
      5.2.2 Qualitative Unterschiede 111
      5.3 Wie und wie weit lässt sich die normative Asymmetrie rechtfertigen? — 1 1 4

      6 Erweiterte Fragestellung: Nicht-handlungsartige negative Ursachen — 1 2 1
      6.1 Die Geläufigkeit negativer Ursachen — 1 2 1
      6.2 Verhinderungen von Veränderungen: negative Faktoren auf der Wirkungsseite 125
      6.3 Der Einwand der Kontraintuitivität 126
      6.4 Die Möglichkeitsbedingung für nicht-handlungsartige Ereignisse 128
      6.5 Was heißt „negativ"? — 1 3 0
      6.6 Bedenken gegen eine Ursächlichkeit von negativen Realitäten 135
      6.7 Negative Realitäten als Auslöser? 136
      6.8 Negative Realitäten als Wirkungen 138

      7 Der Inflationierungseinwand — 1 4 0
      7.1 Vermeidungsstrategien bei Unterlassungen 143
      7.2 Vermeidungsstrategien bei anderweitigen negativen Ursachen — 1 4 7
      7.3 Antworten auf den Inflationierungseinwand 149

      8 Negative Kausalität im Kontext von Mehrfachversursachung 152
      8.1 Varianten von Mehrfachkausalität bei Unterlassungen 153
      8.1.1 Präemption 153
      8.1.2 Kausale Überdetermination durch Unterlassungen 158
      8.2 Zusammenfassung: Kausale und normative Verantwortlichkeit für Mehrfachunterlassungen 168

      9 Literatur 172




    Kausalitaet im Sozialrecht (Quellen)

    Ursachenbegriff im sozialen Entschaedigungsrecht nach Wendler & Schillings (2017)
    Quelle S. 382f: Wendler, U. & Schillings, M. (2017). Versorgungsmedizinische Grundsätze Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung. Kommentar. 8. A. Sozialmedizinischer Verlag. Herausgeber VDK Bonn.

      "Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht
          Teil C: 1. Ursachenbegriff
      a. Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht identisch mit dem medizinischen.
      b. Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.
      c. Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu sein. Es können auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen in ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung verursachen.
      d. „Gelegenheitsursachen", letzter Anstoß, Anlass sind begrifflich keine wesentlichen Bedingungen. Eine „Gelegenheitsursache" kann nur dann angenommen werden, wenn der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auch ohne das angeschuldigte Ereignis durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd derselben Zeit und in annähernd gleichem Ausmaß eingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingten Leiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlass von der Antrag stellenden Person als Ursache verantwortlich gemacht, z. B. das Heben von leichten Gegenständen für das Auftreten von Hernien [RS: Eingeweidebruch]. In solchen Fällen hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung der Krankheit nicht wesentlich mitgeholfen, sondern sie hat nur innerhalb einer bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das Wort „Auslösung" ist bei der Erörterung zu vermeiden, der Begriff ist zu unbestimmt. Bei der Beurteilung ist klarzustellen, welcher der zur Diskussion stehenden ätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Erfolges und damit Ursache im versorgungsrechtlichen Sinne ist.
      e. Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen schädigendem Vorgang und Gesundheitsstörung oder Tod, des besonderen beruflichen Betroffenseins, der Hilflosigkeit, der Voraussetzungen für den Pauschbetrag für den Kleider- oder Wäscheverschleiß sowie im Bereich der Kriegsopferfürsorge und der Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen.
          Anmerkung zu Teil C 1 - Ursachenbegriff
      Es kann auf das Recht der Unfallversicherung (SGB VII) zurückgegriffen werden. Danach liegt eine wesentliche Mitursache dann nicht vor, wenn beim Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (Bayerisches LSG, Urteil vom 08.07.2014 - L 2 U 414/13 -).
      Ist bei der Frage, ob Versorgung (hier nach dem BVG) zu gewähren ist, der Ursachenzusammenhang streitig, und sind dazu bereits bestandskräftige Entscheidungen ergangen, ist ein Wiederaufgreifen über § 44 SGB X in der Regel nicht möglich. Nur bei eindeutigen Indizien für eine grobe Fehlbeurteilung kann das Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Betroffenen noch einmal aufgegriffen werden kann Sächsisches LSG, Urteil vom 21.12.2005 - L 6 V 3/05 -)."


    Holtstraeter (2017) "Haftungsbegründende Kausalität (Arbeitsunfall)
     

      "I. Begriff
      Randnummer 83 Der Zusammenhang zwischen versichertem Ereignis und Gesundheitsschaden wurde früher überwiegend haftungsausfüllende Kausalität genannt. Heute verwendet das BSG zur größeren Klarheit diesen Begriff zur Differenzierung der gesundheitlichen Folgeschäden auf der Rechtsfolgenseite (BSG 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R,  Rn. 73). Die Schadenszurechnung auf der Tatbestandsseite zwischen Unfallereignis und gesundheitlichem Erstschaden, einschließlich des sofortigen Unfalltodes, wird jetzt als die haftungsbegründende Kausalität bezeichnet. Sie dient der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und dem persönlichen Risiko."

      Randnummer 84 Auch für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (s. Rn. 76 ff.), nach der bei konkurrierenden Bedingungen aus dem versicherten Ereignis und dem körpereigenen Zustand nur die Bedingung rechtserheblich für den Eintritt des Gesundheitsschadens ist, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. War das Unfallereignis nur eine Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, hat es demnach den Gesundheitsschaden nicht wesentlich mitbewirkt, so ist es nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung keine Ursache des Schadens. Als Kriterien zur Beurteilung des Erfolges können, neben den in Rn. 77 genannten, Art und Ausmaß des Ereignisses, der ärztlich dokumentierte Zustand vor dem Ereignis, die Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes und das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall herangezogen werden. Ist nach der Bewertung in der Unfallmedizin ein Bewegungsablauf biomechanisch generell nicht geeignet (s. Rn. 86), eine relevante Krafteinwirkung am fraglichen Zielorgan zu bewirken, so kann im Einzelfall bereits die naturwissenschaftlich-philosophische Verursachungsmöglichkeit fehlen (vgl. LSG BW 10.3.2008 – L 1 U 2511/07 + 12.11.2009 – L 10 U 3951/08), s. auch Rn. 92. Allein aus dem Fehlen einer inneren Ursache (vgl. Rn. 79) oder diesbezüglicher Beweislosigkeit darf nicht im Umkehrschluss die haftungsbegründende Kausalität bejaht werden, da stets die positive Feststellung des Schadensbezuges zum Ereignis gefordert ist (vgl. LSG NW 16.4.2008 – L 17 U 131/07), s. auch Rn. 86 ff.
      StGB Kausalität Heuchemer  BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg 35. Edition Stand: 01.08.2017  Rn. 1-17
      Haftungsbegründende Kausalität SGB VII § 8 Arbeitsunfall Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017"
          Quelle Holtstraeter (2017) Haftungsbegründete Kausalität. In: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017, SGB VII § 8 Arbeitsunfall.
      __
      Stotz: "d) Hypothetische Kausalität
      Randnummer 44 Der Anspruchsübergang erfolgt nur, „wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären“. Diese ua bereits aus § 90 Abs. 1 S. 3 BSHG bekannte Regelung verlangt eine hypothetische Kausalität zwischen der erfolgten Hilfeleistung und der Säumigkeit des Drittschuldners. Zu prüfen ist, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach den §§ 11, 11a und 11b sowie der ALG-II VO der Anspruch gegen den Dritten vom Leistungsbezieher überhaupt zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen gewesen wäre (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.2012 – B 14 AS 98/11 R, FEVS 64, 145). Dabei ist hypothetisch zu unterstellen, dass der Andere rechtzeitig erfüllt hätte. Ausgehend von dieser Hypothese ist sodann zu prüfen, ob die unterstellte Leistungserbringung zu einer teilweisen oder vollständigen Bedarfsdeckung geführt hätte, mit der Folge, dass dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechend geringer ausgefallen oder ganz entfallen wären (vgl. zB zur Anrechenbarkeit der Entschädigung nach § 198 GVG auf Leistungen nach dem SGB II nach §§ 11, 11a SGB II als Voraussetzung des Anspruchsübergangs nach Abs. 1 S. 1 Stotz, NZS 2015, 410)."
          Quelle: Stotz in Gagel, SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen SGB II / SGB III 66. EL Juni 2017 Rn. 44-46  März 2017 EL 65

      Holtstraeter (2017) "II. Überholende Kausalität
      Randnummer 96 "Unter hypothetischem Schadensverlauf – auch Reserveursache oder verdrängende bzw. überholende Kausalität genannt – versteht man, dass der Schaden auch ohne das Ereignis zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin eingetreten wäre (todkranker Patient erleidet tödlichen Arbeitsunfall; zur Arbeitsunfähigkeit tritt ein unabhängiger Arbeitsunfähigkeitsgrund hinzu). Die einmal in Gang gesetzte Kausalkette wird durch parallel laufende unabhängige Kausalketten nicht berührt, sodass die eingetretene Leistungspflicht bis zu ihrem Ende (zB dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit) bestehen bleibt (BSGE 63, 277, 281).
      Randnummer 97 Anders bei einer Unterbrechung des Kausalverlaufes (Versicherter erleidet tödlichen Privatunfall, wäre aber in absehbarer Zeit an Arbeitsunfallfolgen gestorben). Die anderweitige Beendigung des versicherten Tatbestandes vernichtet den Anspruch (hier auf Hinterbliebenenrente usw.). Vergleichbar ist die Situation beim Nachschaden. Wird ein unfallgeschädigter Körperteil erneut, diesmal unabhängig geschädigt, so besteht für den zusätzlichen Schaden kein Zusammenhang mit dem Unfallschaden und eine Leistungserhöhung kann nicht beansprucht werden (aA bei paarigen Organen, Köhler, Die uv-rechtl. Vor- und Nachschadensproblematik …, WzS 11/11, 329, 333?ff.). Die Grundsätze über die selbstgeschaffene Gefahr gelten auch für die haftungsausfüllende Kausalität. Lehnt ein Versicherter die nach dem Unfall erforderliche Heilbehandlung entgegen dringendem ärztlichen Rat ab, so kann ein Entschädigungsanspruch entfallen, wenn das Verhalten als widersinnig erscheint (BSGE 28, 14, 16)."
          Quelle: Holtstraeter (2017) in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017SGB VII § 8 Arbeitsunfall,   Rn. 96-97

    __
    Krasney: Innerer Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung mit der feinsinnigen Unterscheidung Handlungstendenz und Beweggrund
      "Aus dem Tatbestandsmerkmal des inneren Zusammenhangs zwischen der zum Unfall führenden Verrichtungen und der versicherten Tätigkeit ist zugleich ersichtlich, dass es insoweit nicht wesentlich allein auf Ort oder Zeit der Verrichtung ankommt. Eine dem Unternehmen zu dienen bestimmte Verrichtung (siehe unten) begründet den Versicherungsschutz einer versicherten Person auch dann, wenn sie vor oder nach der üblichen Arbeitszeit zu Hause durchgeführt wird. Es ist vielmehr wertend zu entscheiden, ob das Handeln der Person zur versicherten Tätigkeit gehört. Auch die Entscheidung über den inneren Zusammenhang ist somit eine Wertentscheidung, die eine wesentliche Verknüpfung der in Frage stehenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit voraussetzt. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der UV reicht zur Fussnote 1. „Was eine versicherte Tätigkeit ist, kann nicht mit kausalen Maßstäben ermittelt werden, sondern ist jenseits von der Kausalität durch eine rechtliche Wertinterpretation zu ermitteln” zur Fussnote 2. Dabei kommt der Handlungstendenz eine maßgebende Bedeutung zu. Schulin zur Fussnote 3 bezeichnet sie als den [>374] Sie befinden sich im Beitrag:Krasney: Die Handlungstendenz als Kriterium für die Zurechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung - - Herrn Präsidenten des Bundessozialgerichts a.D.Prof.Dr.jur. Heinrich Reiter zum 70. Geburtstag -(NZS 2000, 373) ...
      Von der Handlungstendenz ist rechtlich der Beweggrund zu trennen, der eine Person veranlasst, eine bestimmte Verrichtung auszuüben zur Fussnote 9. Selbst wenn dem Beschäftigten das Unternehmen, in dem er tätig ist, sowohl nach den hergestellten Produkten als auch nach der Personalstruktur überhaupt nicht zusagt und er die Beschäftigung nur aufgenommen hat, um nach langer Arbeitslosigkeit endlich wieder eine Arbeit aufnehmen zu können, und aus diesem Grund die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt (Beweggrund), so sind doch die Arbeiten, die er in Ausübung seiner Beschäftigung verrichtet, nach der Handlungstendenz dieser Verrichtungen dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienen. Allerdings können Beweggrund und Handlungstendenz auch tatsächlich gleich ausgerichtet sein. Bei einer Pflegekraft, welche die Pflege einer Person selbständig übernimmt, die ihrem Vater früher sehr geholfen hat, kann sowohl vom Beweggrund getragen sein, aus Dankbarkeit nunmehr der pflegebedürftigen Person zu helfen, als auch von der Handlungstendenz, dabei Pflegeverrichtungen auszuüben, die dazu bestimmt sind, der pflegebedürftigen Person zu dienen. ...  ...  ... [>379]
      IV. Zusammenfassung
      Die Handlungstendenz ist im Regelfall der zentrale Begriff für die Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. In nicht wenigen Fallgestaltungen müssen aber weitere Kriterien für die dem inneren Zusammenhang begründende Wertentscheidung gegeben sein oder zum Teil sogar an die Stelle der Handlungstendenz treten."
          Quelle: Krasney: Die Handlungstendenz als Kriterium für die Zurechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung - Herrn Präsidenten des Bundessozialgerichts a.D. Prof.Dr.jur. Heinrich Reiter zum 70. Geburtstag -
      NZS 2000, 373
    __
    Jacob/Kottmann Kausalität (Zurechnung).
       
      4.  Kausalität (Zurechnung).
      Randnummer 123 Zwischen dem Schaden und dem fehlerhaften Verhalten eines Organs der Union oder eines Bediensteten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. zur Fussnote 12 Als Rechtsfrage kann dies im Rechtsmittelverfahren vom EuGH überprüft werden. zur Fussnote 13 Terminologisch ist die Rechtsprechung sehr uneinheitlich und gebraucht teilweise innerhalb einer Entscheidung verschiedene Formeln. Im Wesentlichen prüfen die Unionsgerichte indes zwei Elemente: zur Fussnote 14 Erstens muss zwischen dem Rechtsverstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. zur Fussnote 15 Dieses Kriterium ist vergleichbar der Kausalitätsprüfung nach der Adäquanztheorie im deutschen Haftungsrecht. Ausgeschlossen sind demnach EL 55 Januar 201543 EL 55 Januar 201544 entferntere Folgen“. zur Fussnote 1 Ferner fehlt es an der Kausalität, wenn der Schaden auch ohne die fehlerhafte Handlung auf dieselbe Art und Weise eingetreten wäre. zur Fussnote 2 Wenn etwa ein Beamter ohnehin entschlossen war, unter allen Umständen aus dem Dienst auszuscheiden, kann er keine Schadensersatzansprüche für falsche Auskünfte geltend machen. zur Fussnote 3
      Randnummer 124 Zweitens muss der Schaden auch gerade auf dem Rechtsverstoß beruhen. zur Fussnote 4 Insoweit findet also eine Zurechnung unter Wertungsgesichtspunkten statt. Diese erlaubt eine sachgerechte Abgrenzung von Risikosphären. Beruht der Schaden also letztlich auf einer eigenen Entscheidung des Geschädigten oder auf einem allgemeinen Geschäftsrisiko, so scheidet eine Zurechnung aus. zur Fussnote 5 In Fällen, in denen das fehlerhafte Verhalten, etwa eine Auskunft, einen Irrtum und dieser Irrtum den Schaden hervorgerufen hat, verlangt der Gerichtshof für die Annahme eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs nicht nur, dass der Irrtum tatsächlich auf das fehlerhafte Verhalten zurückzuführen ist, sondern auch, dass die Auskunft bei einem verständigen Adressaten einen solchen Irrtum hervorrufen konnte und musste. zur Fussnote 6 Das Dazwischentreten eines Mitgliedstaats unterbricht nicht zwingend die Zurechnung gegenüber einem Unionsorgan. zur Fussnote 7 Gleiches gilt für das Handeln Privater oder der nationalen Behörden eines Drittstaats. zur Fussnote 8 Eine Unterbrechung soll jedoch Platz greifen, wenn die nationale Maßnahme an einem eigenständigen Fehler leidet, und dieser ebenfalls kausal für den Schaden ist, zur Fussnote 9 oder wenn die nationale Maßnahme bereits bestand, bevor sie unionsrechtlich angeordnet wurde. zur Fussnote 10 Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch ein nachlässiges Verhalten des Geschädigten unterbrochen werden, wenn dieses letztlich ausschlaggebend für den Schaden war. zur Fussnote 11 Entscheidend ist dabei die „angemessene Sorgfalt eines verständig Handelnden“. In der Sache geht es hier um Schadensminderungspflichten (Rn. 131 f.).
          Quelle: Jacob/Kottmann (2015) Kausalität (Zurechnung) in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union
      AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten , 61. EL April 2017, Rn 123-124.

      Randnummer 170 Allein ein Schaden, der einem Verstoß zugerechnet werden kann, führt zu einem Ersatzanspruch. Während der EuGH in der Sache Francovich nur pauschal von einem „Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß für die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden“ spricht, zur Fussnote 3 qualifiziert die nachfolgende Rechtsprechung die Anforderung im Sinne einer entfernte Ursächlichkeiten ausschließenden „Unmittelbarkeit“ des Kausalzusammenhangs. zur Fussnote 4 Kausalität wird somit zu einem flexiblen Instrument des Gerichtshofs, aber auch mitgliedstaatlicher Gerichte, eine Haftung trotz Vorliegens der anderen Voraussetzungen letztlich abzulehnen, was besonders bei der Umsetzung von Richtlinien opportun sein mag. zur Fussnote 5 Grundsätzlich ist auf die Ausführungen zu Art. 340 Abs. 2 AEUV (Rn. 123 ff.) zu verweisen.
          Quelle: Jacob/Kottmann (2017) Kausalität (Zurechnung) in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union
      AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten , 61. EL April 2017, Rn 170.

    __
    Quellen:
    [Nur intern - Eigene Recherche: RB_Kausalität_psychischeErkrankung_GdB.odt]
    • SGB V § 5 Versicherungspflicht Peters Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht 95. EL Juli 2017  Rn. 104
    • SGB I § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden Seewald  Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht 95. EL Juli 2017 Rn. 21-22
    • SGB VII § 8 Arbeitsunfall Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017
    • SGB VII § 8 Arbeitsunfall Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017
    • SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen Stotz Gagel, SGB II / SGB III 66. EL Juni 2017 Rn. 44-46  März 2017 EL 65
    • SGB VII § 8 Arbeitsunfall Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017  Rn. 96-97
    • Krasney: Die Handlungstendenz als Kriterium für die Zurechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung - - Herrn Präsidenten des Bundessozialgerichts a.D.Prof.Dr.jur. Heinrich Reiter zum 70. Geburtstag - NZS 2000, 373
    • AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten Jacob/Kottmann Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union 61. EL April 2017 Rn. 170 EL 55 Januar 2015
    • AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten Jacob/Kottmann Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union 61. EL April 2017 Rn. 123-124  EL 55 Januar 2015
    • StGB §?283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht Ulrich Sorgenfrei/Mark Deiters  Park, Kapitalmarktstrafrecht 4. Auflage 2017  Rn. 26
    • Vorbemerkungen zu §§?13 ff Ingeborg Puppe Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 5. Auflage 2017 Rn. 228-231
    • Wendler, U. & Schillings, M. (2017). Versorgungsmedizinische Grundsätze Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung. Kommentar. 8. A. Sozialmedizinischer Verlag. Herausgeber VDK Bonn.
    __





    Literatur und Links (Auswahl)
    • Aden: Wissenszurechnung in der Körperschaft  NJW 1999, 3098
    • Avenarius (1985), S. 463.
    • Berkemann, Jörg (1984) „Handlung" in der Rechtswissenschaft. In (806-847) Lenk, Hans (1984, Hrsg.)
    • Birnbacher, Dieter & Hommen, David (2012) Negative Kausalität. Berlin: De Gruyter.
    • Coerden, Jan C. (2011) Zurechnung. Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie. [Online]

    • https://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net/inhaltsverzeichnis/19-beitraege/99-zurechnung
    • Fuchs, Maximilian; Pauker, Werner &  Baumgärtner, Alex (2017) Delikts- und Schadensersatzrecht. 9. Auflage. Berlin: Springer.
    • Flume, Werner  (1992)  Die Lehre von den Willensmängeln. In (398-547) Flume, Werner  (1992)  Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Rechtsgeschäft.
    • Geiger et al. (1996), S. 356.
    • Heinrich, Bernd () Kausalität: https://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/09-kausalitaet.pdf
    • Hellmer, Joachim (1959, Hrsg.) Das Fischer Lexikon Recht. Frankfurt: Fischer.
    • Holtstraeter (2017) Haftungsbegründete Kausalität. In: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017, SGB VII § 8 Arbeitsunfall.
    • Holtstraeter (2017) Überholende Kausalität in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017 SGB VII § 8 Arbeitsunfall, Rn. 96-97
    • Hommers, Wilfried  (1987) Implizite Willenstheorien des rechtlichen Denkens aus empirisch-psychologischer Perspektive. In (340-359)  Heckhausen et al. (1987, Hrsg.) Jenseits des Rubikon.
    • Jacob/Kottmann (2015) Kausalität (Zurechnung) in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten , 61. EL April 2017, Rn 123-124.
    • Jacob/Kottmann (2017) Kausalität (Zurechnung) in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten , 61. EL April 2017, Rn 170
    • Otto, H. (1998) Kausalität und Zurechnung. In (395-416): Zaczyk R., Köhler M., Kahlo M. (eds) Festschrift für E. A. Wolff. Berlin: Springer.
    • Radbruch, Gustav  (1967)  Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem (1904). Neudruck, eingel. und hrsg. von Arthur Kaufmann, Darmstadt 1967.
    • Rüthers, Fischer, Birk (2015)  Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre. München: Beck. SR: Kausalfaktoren des Rechts:  21, 303ff, 635ff, 781.
    • Sorgenfrei, Ulrich  & Deiters, Mark  (2017); Park, Kapitalmarktstrafrecht 4. Auflage 2017. StGB § 283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht.
    • Stotz in Gagel, SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen SGB II / SGB III 66. EL Juni 2017 Rn. 44-46  März 2017 EL 65
    • Vormbaum, Thomas  (2013) Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte. 3. A. Berlin: Springer. [vorhanden]




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Tatbestand "ist im Zivilprozeß der Teil des > Urteils, in dem knapp und aus sich heraus verständlich die erhobenen Ansprüche sowie die  gestellten Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel wieder« gegeben werden. Dabei berücksichtigt das Gericht nur das Vorbringen der Parteien, läßt aber noch nicht die eigene Meinung einfließen. Im Verwaltungsprozeß gilt ähnliches wie im Zivilprozeß.
    Im Strafverfahren enthält ein Urteil keinen selbständigen Tatbestand, Vielmehr erfolgt die Feststellung des tatsächlichen Geschehens und der Beweisergebnisse unselbständig innerhalb des Urteils."
        Quelle: Geiger et al (1996), S. 444
     


    Querverweise
    Standort: Materialien Kausalität im Recht.
    *
    Hauptartikel: Kausal und Kausalität, Ursache und Wirkung, Grund und Folge
    *
      • Definieren und Definition. * ist * Nicht * Alle&Jeder * Paradoxien * Was ist Fragen * Welten *
      • Beweis und beweisen in Wissenschaft und Leben.
      • Definitionen, Nominal- und Realdefinitionen (Abschnitt aus der Testheorie).
      • Definition aus Eisler Wörterbuch der philosophischen Begriffe (1927-1930).
      • Einführung in die Definitionsproblematik am Beispiel Trauma.
      • Zum Universalienstreit am Beispiel der Schneeflocke.
      • Gleichheit und gleichen im alltäglichen Leben und in der Wissenschaft. Näherungen, Ideen, Ansätze, Modelle und Hypothesen.
      • Aufbau einer Wissenschaftssprache in Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie.
      • Allgemeine Theorie und Praxis des Vergleichens und der Vergleichbarkeit. Grundlagen einer psychologischen Meßtheorie.
      • Überblick Wissenschaft in der GIPT.
    *
       
      Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org
      z.B. Definition definieren site:www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Materialien Kausalitaet im Recht Zum Hauptartikel: Kausal und Kausalität, Ursache und Wirkung, Grund und Folge - allgemein und besonders im Psychischen. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/wism/gb/Kausal/KausJUR.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten oder Rahmen ist nicht gestattet, Links und Zitate sind natürlich willkommen. Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus  ...  geht, sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen

      Ende  Kausalität im Recht_Überblick_Rel. Aktuelles _Rel. Beständiges_ Titelblatt_ Konzept_ Archiv_ Region__ Service-iec-verlag_ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen_

    korrigiert: Rechtschreibprüfung irs am 06.05.2018


    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    14.05.18    Nachtrag Birnbacher & Hmmen (2012) Negative Kausalität  (Inhaltsverzeichnis).
    08.05.18    Durchgesehen (kann so erstmals ins Netz und wird weiter ausgearbeitet)
    19.02.18    1. Version fertig gestellt.
    00.09.16    angelegt im September 2016. Seither Material gesammelt und sporadisch daran gearbeitet, intensiver dann im Oktober und November 2017.