Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT
(ISSN 1430-6972)
DAS=08.05.2018 Internet-Erstausgabe,
letzte Änderung: 14.05.18
Iessum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel_
Stubenlohstr.
20 _D-91052
Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Kausalität
im Recht_Überblick_Rel.
Aktuelles _Rel.
Beständiges_ Titelblatt_
Konzept_
Archiv_
Region__
Service-iec-verlag_
_Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen_
Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine
und Integrative Psychotherapie, Abteilung Abstrakte Grundbegriffe aus den
Wissenschaften (Analogien, Modelle und Metaphern für die Psychologie
und Psychotherapie sowie Grundkategorien zur Denk- und Entwicklungspsychologie),
und hier speziell zum Thema:
_
Materialien Kausalitaet im Recht
_
Einfuehrung
Kausalitaet im Recht
Kausalität spielt im Recht eine überragende Rolle ganz im
Sinne des allgemeinen Grundmodells,
nämlich überall dort, wo Schaden entstanden ist oder sein soll,
wenn gemurkst und gepfuscht oder reingelegt wurde.
Eine zentrale psychologische Stellung nimmt der
Wille
(Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Straftat, Schuldfähigkeit)
ein. Seiner Analyse kommt in vielen Fällen entscheidende Bedeutung
zu, nämlich dem Zusammenhang zwischen Wille (Ursache) und Handlungserfolg
(Wirkung). Kausal gesehen zwischen Ursache (Wille) und Wirkung (Handlungserfolg).
Ist dieses Modell zulässig? Dürfen wir den Willen als Kausalfaktor
interpretieren? Ist der Wille - bei unterstellter Fähigkeit - z.B.
zu betrügen der Grund oder die Ursache für die Betrugshandlungen
und schließlich den Betrugserfolgs, wie die JuristInnen zu sagen
pflegen? Hat der Täter das Unrecht seiner Handlung einsehen können?
Hätte er noch anders handeln können? Haben Menschen tatsächlich
echte Wahlen (> Libet-Experiment),
gibt es reale Modelle eines freien Willens? Der Neurowissenschaftler
Singer glaubt dies nicht und ist deshalb auch dafür, das Strafrecht
abzuschaffen, weil niemand etwas für sein deterministisches Schicksal
kann. Oberflächlich gesehen könnte man daher Schuld als realwissenschaftlich
nicht fundiert zur Strafrechts- oder allgemeinen Rechts-Illusion (eine
Fiktion
im strengen Sinne Vaihingers ist es - noch - nicht) erklären. Selbst
wenn es wäre, wie Singer glaubt, würde die Verantwortlichkeit
wahrscheinlich nicht aus dem Strafrecht verschwinden. Das gesellschaftliche
Leben verlangt und braucht Verantwortlichkeiten und damit auch das Recht.
Stichworte (alphabetisch): Abbruch der
Kausalität, Alternative Konkurrenz, Alternativkausalität, Äquivalenztheorie,
atypischer Kausalverlauf, Bedingungstheorie, Doppelkausalität, Erfolg,
Ersatzursachen, Fahrlässigkeit, Fortwirkung, gesetzmäßige
Bedingung (Puppe), haftungsausfüllende Kausalität, Handlung,
Hypothetische Kausalverläufe, Intention, INUS-Bedingung (John
Mackie), Irrtum, hinreichende Bedingung, innerer Zusammenhang, Kausalgesetz,
konkrete Kausalität, Kausalzusammenhang, kummulative Kausalität,
Mehrfachkausalität, Motiv, mitwirkendes Verschulden, Mitursächlichkeit,
Mitverursachen/ Mitverschulden, notwendige Bedingung, objektive Zurechnung,
psychische Kausalität, rechtlicher Ursachenzusammenhang, rechtlich
wesentliche Ursache, Schuld, Sorgfalt, Sorgfaltspflicht, Sorgfaltspflichtverletzung,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale, Täuschung, Theorie der wesentlichen
Bedingung, Überholende Kausalität, Ursache, Ursachenreihe, Verantwortung,
Vorsatz, wesentliche Bedingung, Wille, Ziel, Zurechenbarkeit, Zurechnungszusammenhang,
Zweck,
Einführung Kausalitaet im Recht allgemein
Allgemein gilt für alle Rechtszweige:: Wer trägt für
den "Erfolg" (Rechtsdeutsch für ein Ergebnis oder eine Wirkung) die
Verantwortung bzw. Schuld und hat dafür - gemäß der Rechtsnormen
§ ... - gerade zu stehen, wer haftet bei Schaden?
Einführung Kausalitaet im Zivilrecht
(Privatrecht, Bürgerliches Recht)
"Privatrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche die Beziehungen
der Bürger untereinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln.
Den Gegenbegriff bildet das > öffentliche Recht, das die Tätigkeit
der Träger hoheitlicher Gewalt regelt, wenn diese in ihrer hoheitlichen
Eigenschaft handeln (meist im Über-/Unterordnungsverhältnis).
Zum Privatrecht gehört insbesondere auch das > »Bürgerliche
Recht, daneben aber auch Sonderrechtsgebiete wie etwa das Handelsrecht
oder das Wertpapierrecht."
Quelle: Geiger et al. (1996), S. 356.
Stichworte:
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Einführung Kausalitaet im Verwaltungsrecht
"Verwaltungsrecht ist die Gesamtheit der > Rechtsnormen, die Organisation
u. Verfahren der öffentlichen Verwaltung, insbes. der > Behörden,
sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen deren Maßnahmen regeln.
Man unterscheidet Allgemeines u. Besonderes V. Das Allgemeine V. enthält
die allgemeinen, für jede Verwaltung geltenden Vorschriften u. Rechtsbegriffe,
das Besondere V. die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung maßgeblichen
Sonderregelungen. Ein dem Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechendes Verwaltungsgesetzbuch
gibt es nicht. Quellen des Allgemeinen V. sind neben dem Grundgesetz u.
den Landesverfassungen insbes. die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes
u. der Länder (> Verwaltungsverfahren) sowie die dem Verwaltungsrechtsschutz
dienende Verwaltungsgerichtsordnung (> verwaltungsgerichtliches Verfahren).
Zum Besonderen V. gehören u.a. das ->Kommunalrecht, das Sozialrecht,
das > Beamtenrecht, das > Polizeirecht, das > Steuerrecht,
das > Bildungsrecht "
Quelle Avenarius (1985), S. 463.
Stichworte:
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Einführung Kausalitaet im Sozialrecht.
Es umfasst sämtliche Rechtsnormen, die die soziale Sicherung der
BürgerInnen regeln, die in den Sozilagesetzbüchern niedergelegt
sind.
Stichworte: Arbeit, Behandlungsfehler (Kunstfehler),
Grundsicherung, Krankheit, Medizinrecht, Pflege, Reha, Rente, Unfall, Versicherungen,
__
Einführung Kausalitaet im Strafrecht
Bestraft kann nur werden, wenn die Strafbarkeit der Tat vor der Ausführung
bestimmt war. Der Tatbestand muss im Gesetz klar beschrieben sein. Vorsatz,
Fahrlässigkeit, Verbotsirrtum, Schuldfähigkeit, Rechtfertigungsgrund.
Die gültigen Normen im Strafgesetzbuch (StGB) und das Verfahren in
der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Stichworte:
Quellen, Dokumente und Materialien
zur Kausalität im Recht
Allgemeine Materialien
Kausalität im Recht
Praegnante Uebersicht Professor
Dr. Bernd Heinrich:
https://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/09-kausalitaet.pdf
Grundbegriff Zurechnung
"Zurechnung (auch: Zuschreibung, Imputation, imputatio) einer Handlung,
einer Unterlassung, eines Erfolgseintritts etc. bedeutet, dass man eine
Person für ein bestimmtes Verhalten und ggf. dessen Folgen verantwortlich
macht."
Quelle: Coerden, Jan C. (2011) Zurechnung. Enzyklopädie
zur Rechtsphilosophie. [Online]
https://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net/inhaltsverzeichnis/19-beitraege/99-zurechnung
Kausalitaet – Formen,
Meinungsstreits und Objektive Zurechnung
https://www.juristischer-gedankensalat.de/2010/06/08/kausalitat-formenmeinungsstreits-und-objektive-zurechnung/
__
DAS FISCHER LEXIKON RECHT Wille,
Erfolg, Kausalität
Erfolg ist ganz einfach die auf ein willentliches Verhalten zurückgehende
äußere Kausalitätsveränderung
"... Aber auch der tatsächliche Erfolg, der Gegenstand der strafrechtlichen
Betrachtung ist, ist menschliches Willenswerk. Er ist ebenso menschliches
Willenswerk wie im Zivilrecht der Rechtserfolg, nur daß er eben nicht
innerhalb des Rechts eintritt, sondern außerhalb desselben. Es fallen
daher auch hier die sog. bloßen Wirkungen des menschlichen Verhaltens
als strafrechtlich unbeachtlich aus: die Reflexbewegung (z. B.
bei körperlichen Schmerzen) und bloße körperliche Reaktion
(Mutter erstickt im Schlaf neben sich liegendes Kind). Hier können
— unter Umständen sehr erhebliche — Wirkungen eintreten, aber diese
sind kein Erfolg. Erfolg ist ganz einfach die auf ein willentliches Verhalten
zurückgehende äußere Kausalitätsveränderung.
Weder Wirkung noch Erfolg sind daher die bloße böse Gesinnung
oder die bloße Absicht, einen tatsächlichen Erfolg herbeizuführen.
Welche große Rolle der Erfolg im Strafrecht spielt, ergibt sich ferner
daraus, daß außer der Handlung auch eine Unterlassung
strafbar sein kann, wenn durch sie ein tatsächlicher Erfolg eingetreten
ist. Es gibt zwei Arten strafbarer Unterlassungen das echte Unterlassungsdelikt,
bei dem das Unterlassen selber unter Strafe gestellt ist, und das unechte
Unterlassungsdelikt, bei dem an und für sich ein Handeln unter
Strafe gestellt ist, das aber durch ein Unterlassen ersetzt werden kann,
weil es in erster Linie auf den strafbaren Erfolg ankommt, der auch durch
Unterlassen herbeigeführt werden kann. Echte Unterlassungsdelikte
sind z. B. die Unterlassene Hilfeleistung des § 330c StGB,
ferner die Unterhaltspflichtverletzung nach § 170b und die
Vernachlässigung
eines Kindes nach § 170d. Unechte Unterlassung liegt dagegen
vor, wenn jemand einen anderen dadurch vorsätzlich tötet (§112),
daß er ihn verhungern läßt. Beide Male kommt es auf den
tatsächlichen Erfolg an, der strafbar ist. Einen tatsächlichen
Erfolg führen auch die sog. Tätigkeitsdelikte herbei;
die nach der Rechtslehre von den Erfolgsdelikten zu unterscheiden
sind — eine Unterscheidung, die vor allem für die Bestrafung des Versuchs
von Bedeutung ist —, nur daß bei den Tätigkeitsdelikten der
Erfolg in der Handlung selber liegt z. B. beim Diebstahl oder
in der Entwendung während er bei den Erfolgsdelikten erst im Anschluß
an die Handlung eintritt: im Anschluß an den Pistolenschuß
stirbt der Getroffene, oder, wie wir sagen: er stirbt an den Folgen des
Pistolenschusses.
Nun genügt allerdings das Merkmal des Willens
nicht allein, eine Wirkung, d. h. eine Kausalitäts-Veränderung
als Erfolg einer Handlung erscheinen zu lassen; denn einmal ist der Wille
nicht, [>125] immer eindeutig, und zum zweiten treten auf Grund der ersten
Kausalitätsveränderung oft noch weitere Kausalitätsveränderungen
ein, von denen es nicht ohne weiteres klar ist, ob sie noch als Erfolg
oder nicht vielmehr nur als Wirkung des Verhaltens angesehen werden können.
Die Rechtslehre hat daher besondere Kausaltheorien geschaffen,
die es erlauben sollen, festzutellen, ob eine Kausalitätsveränderung
dem Handelnden noch subjektiv zurechenbar ist. Die Kausalitätsfrage
ist daher die Frage nach der objektiven Zurechenbarkeit (im Gegensatz
zur Schuldfrage als der Frage nach der subjektiven Zurechenbarkeit).
Allerdings bringt die im Straf recht herrschende Theorie der äquivalenten
Kausalität kaum eine Abgrenzung; nach ihr ist nämlich Ursache
jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der
Erfolg entfiele im Gegensatz zur Adäquanztheorie, nach der
Ursache nur die Bedingung ist, die nach den allgemeinen Erfahrungsgesetzen
geeignet war, diesen Erfolg herbeizuführen. Danach hätte auch
die Mutter, die den Sohn zur Welt bringt, der später einen Diebstahl
begeht, schon durch die Geburt eine Ursache gesetzt und damit an der Diebstahlshandlung
objektiv teilgenommen. Das geht aber sicher zu weit, und wenn im geltenden
Strafrecht der Ausgleich für diese maßlose Ausdehnung der objektiven
Zurechnung auch durch die Einschränkungen, die die Frage der Rechtswidrigkeit
und die Schuldfrage mit sich bringen, herbeigeführt wird, so hat man
sich doch überlegt, wie man auch den Handlungsbegriff an sich vernünftig
umgrenzen kann. Besondere Beachtung verdient hier die 'finale
Handlungslehre' (Welzel), nach welcher >Handlung< im strafrechtlichen
Sinne final gesteuert sein muß. Allerdings schränkt diese Lehre
den Handlungsbegriff wieder zu sehr ein, weil dann die fahrlässige
Verursachung eines strafbaren Erfolges keine Handlung mehr ist. Es muß
also wohl bei der Unterscheidung zwischen Erfolg und Wirkung bleiben, die
allerdings im Einzelfall schwierig zu treffen sein wird. Die Kausaltheorie
leistet wertvolle Hilfe vor allem bei den Erfolgsdelikten (Tötung,
Körperverletzung usw.) und bei der Teilnahmehandlung (s. u.).
Auf der so verstandenen Handlung beruht der Begriff
der Straftat. Die Straftat zerfällt in die objektiv tatbestandsmäßige
Handlung bzw. Unterlassung, die Rechtswidrigkeit und den subjektiven
Tatbestand: Schuldfähigkeit und Schuld. Objektiv tatbestandsmäßig
ist eine Handlung oder Unterlassung, wenn sie sich mit den vom Gesetz in
einem bestimmten Tatbestand genannten objektiven Tatbestandsmerkmalen deckt.
..."
Quelle: Handlung Erfolg in (115-136) Hellmer, Joachim
(1959) Das Fischer Lexikon Recht, S. 124f.
__
Delikts- und Schadensersatzrecht nach Fuchs
Fuchs, Maximilian; Pauker, Werner & Baumgärtner, Alex
(2017) Delikts- und Schadensersatzrecht. 9. Auflage. Berlin: Springer.
Kausalität, 84
-
Adäquanztheorie, 84
-
Äquivalenzformel, 84
-
Äquivalenztheorie, 396
-
Doppelkausalität, 398
-
haftungsausfüllende, 399
-
haftungsbegründende, 84, 399
-
hypothetische, 405
S. 84: "2.2 Haftungsbegründende Kausalität
Zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung muss ein
Ursachenzusammenhang bestehen (haftungsbegründende Kausalität).
Zur Prüfung der Kausalität muss in einem
ersten Schritt auf die – im Strafrecht
geltende – Äquivalenzformel (Condicio-sine-qua-non-Formel)
zurückgegriffen werden. Mit ihrer
Hilfe gelingt es, solche Verhaltensweisen
auszuscheiden, die keine ursächliche Beziehung für
den Verletzungserfolg darstellen. Die Äquivalenzformel ist sozusagen
der erste Kausalitätsfilter.
Die Feststellung äquivalenter Kausalität
genügt für die Bejahung der Zurechenbarkeit jedoch
nicht. Aufgrund ihrer rein naturwissenschaftlichen
Ausrichtung bezieht sie auch solche Verhaltensweisen ein, die
zur Rechtsgutverletzung nur einen sehr entfernten Bezug aufweisen.
Die notwendige Beschränkung auf haftungsrechtlich relevante
Ursachen erfolgt mithilfe der Adäquanztheorie FN267 Danach ist
ein Ereignis nur dann als ursächlich anzusehen,
„wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur
unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen
Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen
geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen“. FN268
Dabei soll es für das Wahrscheinlichkeitsurteil nach Auffassung
der Rechtsprechung auf das Wissen oder die Erkennbarkeit eines optimalen
Beobachters im Zeitpunkt des [>85] schädigenden Ereignisses ankommen.
FN269 Streng genommen handelt es sich bei der Adäquanztheorie
nicht um eine Kausalitätslehre, sondern um ein Kriterium
der Schadenszurechnung aufgrund einer wertenden Betrachtung. FN270"
S. 396: "I. Kausalität
1. Äquivalenztheorie
Ob die Rechts(gut)- bzw. Pflichtverletzung den Schaden
verursacht hat, ist nach der Äquivalenztheorie zu entscheiden.
Danach ist ein Umstand für ein späteres Ereignis kausal, wenn
er nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg
in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio sine qua non). FN105
BGH NJW 1957, 1475 (Sachverhalt abgewandelt): A
hat B bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt, worauf
B ins Krankenhaus eingeliefert wurde und sich einer Bauchoperation unterziehen
musste. Während der Operation wird ein nicht unfallbedingtes
Divertikel am Dünndarm entdeckt und von dem Chirurgen
C in der Annahme eines [>397] mutmaßlichen Einverständnisses
des Patienten entfernt. Infolge Komplikationen
dieses Eingriffs wird B erwerbsunfähig und verlangt von A Ersatz
seines Verdienstausfalls.
Der von A verschuldete Verkehrsunfall ist nach der Äquivalenztheorie
für die Erwerbsunfähigkeit des B ursächlich, da der Unfall
nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die Erwerbsunfähigkeit
des B entfiele. Wäre es nicht zu dem Unfall und der dadurch bedingten
Körperverletzung gekommen, hätte sich B nicht einer Operation
unterziehen müssen. Dann wäre die unfallunabhängige Erkrankung
des B nicht, jedenfalls nicht zu dem konkreten Zeitpunkt, entdeckt worden
und der zur Erwerbsunfähigkeit führende ärztliche Eingriff
hätte nicht stattgefunden.
Dass auch das Verhalten des Chirurgen ursächlich
ist, lässt die Kausalität des Unfallverschuldens des A unberührt,
da die Äquivalenztheorie von der Gleichwertigkeit aller Ursachen ausgeht.
FN106
Möglicherweise wäre das Divertikel ohnehin
bei der nächsten Routineuntersuchung des B entdeckt worden und die
Komplikationen mit der Konsequenz der Erwerbsunfähigkeit wären
bei einem späteren operativen Eingriff ebenfalls eingetreten. Dann
könnte man den Unfall wegdenken und trotzdem wäre der Schaden,
die Erwerbsunfähigkeit des B, eingetreten. Diese Überlegung kann
gegen die Kausalität des Unfallereignisses jedoch nicht eingewendet
werden, weil sie zu einer unzutreffenden Anwendung der Äquivalenztheorie
führt.
Nach der Äquivalenztheorie ist entscheidend, ob der Erfolg in
seiner „konkreten Gestalt“ entfällt. Deswegen kommt es nicht darauf
an, ob die Erwerbsunfähigkeit auch ohne das Unfallereignis zu einem
späteren Zeitpunkt eingetreten wäre, sondern darauf, ob die Erwerbsunfähigkeit
zum konkreten Zeitpunkt ohne das Unfallereignis entfallen wäre. Das
ist jedoch zu verneinen.
Streng genommen ist die bisher untersuchte Kausalkette
des Beispielsfalls noch unvollständig. Denn zwischen dem Unfallereignis
und der dadurch verursachten Körperverletzung einerseits und der Erwerbsunfähigkeit
des B andererseits ist noch eine weitere Körperverletzung zwischengeschaltet,
nämlich die durch den ärztlichen Eingriff verursachte. Klärungsbedürftig
ist, ob die durch den Arzt verursachte Körperverletzung dem A nach
den Regeln des Haftungsgrunds zugerechnet werden muss, oder ob sie in Bezug
zur Schadensersatzverpflichtung des A bereits zur Haftungsausfüllung,
also zur Rechtsfolgenseite gehört. FN107 Nur im ersten Fall müsste
sich das Verschulden des A auch auf die vom Chirurgen verursachte „zweite“
Körperverletzung beziehen. Richtiger Ansicht nach gehören diese
Körperverletzung und die durch sie bedingten Schadensfolgen jedoch
zur Haftungsausfüllung.
Die Äquivalenztheorie mit der oben angegebenen
Formulierung gilt für die Untersuchung der Kausalität eines aktiven
Tuns. Schadensersatzpflichtig kann sich aber auch derjenige machen, der
die Verhinderung des Schadenseintritts [> 398] pflichtwidrig unterlässt.
Im Falle des Unterlassens hat der Schädiger
keinen Kausalverlauf in Gang gesetzt. Zu prüfen ist ein hypothetischer
Kausalverlauf, bei dem das pflichtgemäße,
aber unterlassene Verhalten des Schädigers
hinzugedacht wird. Das Unterlassen ist kausal im Sinne der Äquivalenztheorie,
wenn die an sich gebotene Handlung nicht hinzugedacht
werden kann, ohne dass der konkrete
Erfolg entfiele. FN108
Ergänzungsbedürftig ist die Äquivalenztheorie
in Fällen sogenannter Doppelkausalität:
BGH NJW 2004, 2526: V verkaufte an K
unter Gewährleistungsausschluss ein Grundstück. Er
verschwieg dabei arglistig, dass das Grundstück in Folge
eines Heizölschadensfalls mit Mineralölkohlenwasserstoffen
(MKW) verunreinigt war. V wusste jedoch nicht, dass das Grundstück
außerdem mit polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) verunreinigt war. K
musste das Grundstück in Form eines Bodenaustausches sanieren
und hat hierfür € 600.000,00 aufgewandt. V meint, zum Schadensersatz
nicht verpflichtet zu sein, weil der ausgetauschte Boden auch mit den vom
Gewährleistungsausschluss umfassten PAK verunreinigt war, der Bodenaustausch
also „so oder so“ hätte durchgeführt werden müssen.
... ... [>399]
2. Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
Bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs
ist zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender
Kausalität zu unterscheiden, wenn der Anspruch im Tatbestand die Herbeiführung
einer Rechts(gut)beeinträchtigung voraussetzt. Dies gilt vor allem
für die rechtsgutbezogene Haftung gem. § 823 Abs.1 und soll nach
wohl h.
M. auch für die Haftung wegen
Pflichtverletzungen gem. § 280 gelten, wenn
die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit
einer Rechtsgutbeeinträchtigung steht; setzt
der Tatbestand des Schadensersatzanspruchs keine
Rechts(gut)verletzung voraus, sondern genügt
für die Haftung eine schlichte Pflichtverletzung,
scheidet eine haftungsbegründende Kausalität aus. FN113
Die haftungsbegründende Kausalität bezieht
sich auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten
des Schädigers und der Rechts(gut)verletzung;
die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Ursachenzusammenhang
zwischen der Rechtsgutverletzung bzw. Pflichtverletzung und dem Schaden.
FN114
Die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender
Kausalität ist von Bedeutung, wenn die Schadensersatzverpflichtung
ein [>400] Verschulden voraussetzt. Das Verschuldenserfordernis
bezieht sich nämlich nur auf den Haftungsgrund und folglich
nur auf die haftungsbegründende Kausalität. Außerdem
gelten die Beweiserleichterungen gem. § 287 ZPO nur für die haftungsausfüllende
Kausalität. FN115
... [>405]
V. Hypothetische Kausalität
1. Grundlagen
Sehr umstritten ist die Frage, ob sich der Schädiger zu
seiner Entlastung darauf berufen kann, der Schaden wäre
auch ohne sein Verhalten aufgrund anderer Umstände (sog. Reserveursachen)
eingetreten. FN135
Das Gesetz hat zwar in einigen Fällen die Beachtlichkeit
von Reserveursachen vorgesehen, nämlich in §§ 287
S. 2, 848, darüber hinausgehende Schlüsse lassen sich daraus
jedoch nicht ziehen. FN136
Auf den ersten Blick erscheint es nicht sachgerecht,
dem Schädiger eine Enthaftung dadurch zu ermöglichen,
dass er sich auf Reserveursachen berufen
darf. Der Schädiger hat den Schaden tatsächlich verursacht und
dieser tatsächliche Kausalverlauf wird durch etwaige Reserveursachen
nicht infrage gestellt. FN137 Allerdings hat sich gezeigt, dass die bloße
Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem
Schaden die Ersatzpflicht alleine nicht zu begründen vermag, sondern
dass es weiterer normativer Kriterien der Schadenszurechnung
bedarf. Daraus folgt umgekehrt, dass es nicht zwangsläufig
ausgeschlossen sein muss, sog. Reserveursachen bei
wertender Betrachtung zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen.
Entscheidend ist, dass die Berücksichtigung von Reserveursachen
mit dem Zweck der jeweiligen Schadensersatzverpflichtung vereinbar sein
muss.
Das Schrifttum bemüht sich im Interesse größerer
Rechtsklarheit um die Bildung von Fallgruppen:
... ....
Fußnoten
FN106 Brox/Walker SAT § 30 Rn. 2.
FN107 Zur Problematik auch Lange/Schiemann § 3 II.
FN105 BGH NJW 1951, 711; NJW 1957, 1475; NJW 1995, 126, 127; NJW 2012,
528 Rn. 12; NJW
2013, 2345 Rn. 20; Brox/Walker SAT § 30 Rn. 2; Schwarz/Wandt §
16 Rn. 125.
FN108 Schwarz/Wandt §16 Rn. 130; Brox/Walker SAT § 30 Rn.
3.
FN109 BGH NJW 2010, 2503 Rn. 19.
F113 Siehe oben A. I 2.1; Brox/Walker SAT § 30 Rn. 4.
F114 Larenz SAT § 27 III a."
__
Berkemann Handlung und Kausalität in
der Rechtswissenschaft
Berkemann, Jörg (1984) „Handlung" in der
Rechtswissenschaft. In (806-847) Lenk, Hans (1984, Hrsg.)
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines 806;
IL Typische Elemente der rechtswissenschaftlichen Handlungstheorie
813;
1. Personifizierende Zurechenbarkeit 814;
2. Handlungsfähigkeit 816;
2.1 Allgemeines 816;
2.2 Ausgrenzungen 816;
3. Schuld 818;
3.1 Schuldfähigkeit 819;
3.2 Schuldformen 820;
3.2.1 Vorsatz 821;
3.2.2 Fahrlässigkeit 824;
4. Irrtum 827;
4.1 Zivilrechtlicher Irrtum 828;
4.2 Strafrechtlicher Irrtum 830;
5. Kausalzusammenhang und objektive Zurechnung 831;
6. Das Unterlassen 835;
7. Versuch 837;
8. Handlungsverbund von mehreren Handlungssubjekten 838;
8.1 Strafrechtlicher Handlungsverbund 839;
8.2. Zivilrechtlicher Handlungs- und Haftungsverbund 841;
III. Exkurs: Besonderheiten strafrechtlicher Handlungslehren 843;
Anmerkungen 845.
__
Hommers Implizite Willenstheorien im Recht
"Zusammenfassung
Das rechtliche Denken kennt verschiedene Begriffe, die auf eine oder
gar mehrere implizite Willenstheorien schließen lassen, z. B. Erwägungsfähigkeit,
Willensbildungsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Handlungsfähigkeit.
Diese Begriffe sind anzutreffen im zivilrechtlichen und im strafrechtlichen
Denken, D.H. nicht nur in den Gesetzestexten, sondern auch in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, in den Kommentaren und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum."
Hommers, Wilfried (1987) Implizite Willenstheorien des rechtlichen
Denkens aus empirisch-psychologischer Perspektive. In (340-359) Heckhausen
et al. (1987, Hrsg.) Jenseits des Rubikon.
__
Flume Willensmaengel im Rechtsgeschäft
Flume, Werner (1992) Die Lehre von den Willensmängeln.
In (398-547) Flume, Werner (1992) Allgemeiner Teil des Bürgerlichen
Rechts. Zweiter Band. Das Rechtsgeschäft.
__
Materialien
Kausalitaet im Zivilrecht
Aden: Wissenszurechnung in der Körperschaft
NJW 1999, 3098
"Kernfrage des Rechtsstreits ist, in welcher Person sich das Wissen
realisieren muß, um für die GbR und damit ihre Gesellschafter
relevant zu sein. Der BGH sagt:
„(Die GbR) ist schon dann nicht von ihrer Zahlungspflicht … frei geworden,
wenn der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis entweder für
sich oder für N nicht zu führen vermag.“
Positiv ausgedrückt: Die GbR haftet, wenn die Kenntnis bei nur
einem der vertretungsberechtigten Gesellschafter bewiesen oder (unwiderlegt)
vermutet wird.
Es war bis BGH, NJW 1952, NJW Jahr 1952 Seite 537, streitig, ob §
BGB § 31 BGB auf Personenhandelsgesellschaften analog anwendbar ist.
Für die GbR wurde diese Analogie vom BGH aber bisher abgelehnt zur
Fussnote 2 . Diese Entscheidung ist daher insofern ein Stück Rechtsfortbildung,
als die analoge Anwendung von § BGB § 31 BGB auf die GbR grundsätzlich
in Betracht kommt. Der BGH sagt:
„… der BGB-Gesellschaft ist das Wissen eines anderen als des konkret
handelnden, vertretungsbefugten Gesellschafters jedenfalls dann zuzurechnen,
wenn die unterlassene Weitergabe dieses Wissens an den handelnden Gesellschafter
eine Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Organisationspflichten
darstellt. … Ob diese Zurechnung auf der Grundlage des § BGB §
31 BGB oder auf einer ausdehnenden Auslegung des § BGB § 166
BGB beruht, braucht hier nicht entschieden zu werden. ... ... ... [>3099]
Wissen
ist psychologisch kein klarer Begriff. Als Wissen einer Körperschaft
sei daher definiert die geschäftszweckbezogene Informationsaufnahme
durch zuständige Mitarbeiter jeder Ebene, denn die moderne Kommunikationstechnik
macht jedem Mitarbeiter einer Körperschaft jederzeit und allerorten
das gesamte Wissen der Körperschaft zugänglich, wenn er nach
ihren internen Regeln zuständig ist. Die praktische Voraussetzung
für § BGB § 166 BGB, wonach es nur auf das Wissen des die
Willenserklärung Abgebenden ankomme, ist heute entfallen.“
Quelle: Aden: Wissenszurechnung in der Körperschaft
NJW 1999, 3098
__
Kapitalmarktstrafrecht
(c) Kausalität
Randnummer 26 Zwischen der Tathandlung und der Erschwerung der Übersicht
muss Kausalität bestehen. Nicht jeder Verstoß gegen § 239
HGB ist aber mit einer Erschwerung der Übersicht über den Vermögensstand
verbunden (zB Zahlendreher, Bagatellbeträge) und damit eine geeignete
Tathandlung. zur Fussnote 170 In diesen Fällen fehlt es an der Kausalität.
Quelle: Sorgenfrei, Ulrich & Deiters,
Mark (2017); Park, Kapitalmarktstrafrecht 4. Auflage 2017. StGB §
283 b StGB Verletzung der Buchführungspflicht, Rn. 26.
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Kausalitätsvermutung
für Beratungsfehler auch bei Entscheidungskonflikt
"1. Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des
Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer
als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) ist
auch anzuwenden, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in
einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (Aufgabe der entgegenstehenden
Rechtsprechung des Senats ua in den Urteilen NJW 2001, NJW Jahr 2001 Seite
2021 [NJW Jahr 2001 2022]; NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 649 Rn. NJW Jahr
2008 Seite 649 Randnummer 10; NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1873 Rn. NJW
Jahr 2013 Seite 1873 Randnummer 20 und GE 2014, GE Jahr 2014 Seite 118
= BeckRS 2013, BECKRS Jahr 19778 Rn. BECKRS Jahr 2013 Randnummer 17). ...
... ... "
"Anm. d. Schriftltg.: Die Feststellung der Kausalität
von Beratungsfehlern behandelt Stackmann, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite
3265. Mit der Aufklärung und Beratung bei Kapitalanlagen befasst sich
Krüger, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 1845."
Quelle: BGH: Kausalitätsvermutung für
Beratungsfehler auch bei Entscheidungskonflikt NZG 2017, 542
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Materialien Kausalitaet
im Verwaltungsrecht
Kausalität im Polizei- und Ordnungsrecht
https://www.jura.uni-frankfurt.de/59396928/Verwaltungsrecht-I-_17_-POR-_5_-17_12_2015.pdf
2b Haftungsbegründende Kausalität S. 130, 209
https://www.alpmann-schmidt.de/Downloads/Leseproben/999297_web.pdf
Kausalität und Unfallfolgen in Haftpflicht-, gesetzlicher und privater
Unfallversicherung
Thema:
Medizinische Gutachten entscheiden häufig Rechtsstreite im Bereich
der Kfz-Haftpflicht-, in der gesetzlichen und in der privaten Unfallversicherung.
Die rechtlichen Anforderungen an die Kausalität und das jeweils erforderliche
Beweismaß sind in den drei Sparten unterschiedlich und den medizinischen
Gutachtern oft unbekannt. Die unterschiedlichen Grundsätze von Anforderungen
werden herausgearbeitet. Anhand von praktischen Beispielen werden Gutachten
nach diesen Anforderungen gemeinsam analysiert. Das Seminar befasst sich
weiterhin mit typischen Verletzungen und deren Spätschäden sowie
mit prozessualen Problemen, insbesondere den rechtlichen Möglichkeiten,
gerichtliche Gutachten anzugreifen.
Dozenten Jörg Elsner · Prof. Dr. med. Hans-Jürgen
Kock
https://anwaltverein.de/de/fortbildung/veranstaltungen/kausalitaet-und-unfallfolgen-in-haftpflicht-gesetzlicher-und-privater-unfallversicherung-85921
Materialien
Kausalitaet im Strafrecht
Hintergrund: Streit zwischen kausaler und
finaler Handlungslehre
S. 238 Vormbaum, Thomas (2013) Einführung in die moderne
Strafrechtsgeschichte. 3. A. Berlin: Springer.
"Um das Jahr 1960 beherrschte mehrere Jahre lang der dogmatische Grundsatzstreit
zwischen der sog. kausalen und der
sog. finalen Handlungslehre die deutsche
Strafrechtsdogmatik. Während die erstere dem
herkömmlichen, bis auf den klassischen
Verbrechensaufbau der Jahrhundertwende zurückgehenden
Handlungsbegriff (Handlung als willensgetragenes, in der Außenwelt
wirksames Verhalten) entspricht FN409 , ist der finalistische Handlungsbegriff,
den Hans Welzel (1904–1977) bereits vor 1945 entwickelt hat FN410, dogmatisch
voraussetzungsreich. Nach der finalen Handlungslehre besitzt menschliches
Handeln eine ontologische (besser: ontische) Struktur, deren wesentliches
Kennzeichen die Zielgerichtetheit, eben die Finalität ist. Es
durchläuft die Stadien Zieldefinition, Auswahl der zur Zielerreichung
erforderlichen Mittel und Zielrealisierung FN411 Wesentliches Element des
finalen Handlungsbegriffs ist das sog. Handlungsunrecht, das dem Erfolgsunrecht
an die Seite gestellt bzw. übergeordnet wird, und der daraus
folgende personale Unrechtsbegriff.
Für Studierende der Rechtswissenschaft
zeigen sich die Konsequenzen äußerlich vor allem in der Anerkennung
eines subjektiven Unrechtstatbestandes (Tatumstandsvorsatz)
für alle Vorsatzdelikte FN412 Schwierigkeiten bereitet
der finalen Handlungslehre die Erfassung
der Unterlassungsdelikte und der Fahrlässigkeit FN413."
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Burkhardt Die Bedeutung des Willensbegriffes
für das Strafrecht (S. 320f)
Quelle: Burkhardt, Björn (1987) Der Wille als konstruktives Prinzip
der Strafrechtsdogmatik. In (319-339) Heckhausen, Heinz; Gollwitzer, Peter
M. & Weinert, Franz E. (1987, Hrsg.) Jenseits des Rubikon. Der Wille
in den Humanwissenschaften. Berlin: Springer. S. 319
"Die Strafrechtsdogmatik hat die Aufgabe, den Rechtsstoff zu beschreiben,
zu analysieren, systematisch zu ordnen und Entscheidungsregeln zum geltenden
Strafrecht zu entwickeln. Dogmatisch ist diese Disziplin insofern, aber
auch nur insofern, als das Strafgesetz ihren nicht negierbaren Ausgangspunkt
bildet. Drei Gründe sind es, die zusammengenommen mich veranlassen,
den „Willen“ als ein konstruktives Prinzip der Strafrechtsdogmatik zu bezeichnen:
-
Zum einen: Der Wille ist ein Begriff, der zur definitorischen Erläuterung
anderer Begriffe dient, die im Strafrecht eine bedeutsame Rolle spielen.
Im Extremfall führt dies dazu, daß explizit von Willenstheorien
die Rede ist. Was dabei als Willenstheorie bezeichnet wird, ist nicht etwa
eine Theorie über den Willen. Es handelt sich vielmehr um Annahmen
über das Wesen des Vorsatzes oder über den Begriff der Handlung,
in denen der „Wille“ als zentrales Element der Begriffsbildung enthalten
ist und die deshalb „Willenstheorien“ genannt werden.
-
Zum anderen: Der Wille dient nicht nur zur definitorischen Erläuterung
anderer Begriffe, er fungiert sozusagen als Dreh- und Angelpunkt (vielleicht
sollte man besser sagen: als Fluchtpunkt) der strafrechtlichen Theoriebildung.
Das wird im einzelnen noch darzulegen sein. Die dahintersteckende Idee
ist jedenfalls offenkundig. Sie steht in aristotelischer Tradition: Das
Strafrecht „wendet sich an den menschlichen Willen“ (von Hippel, 1930,
S. 129). Der Wille ist durch Normen beeinflußbar. Soweit das Eintreten
oder Ausbleiben eines Ereignisses von der Willkür eines Subjekts abhängig
ist, besteht die Chance, qua Normierung Einfluß zu nehmen (F. Kaufmann,
1929, S. 112ff.; Schröder, 1949, S. 208; Ross, 1975, S. 159ff.). Etwas
weniger utilitaristisch ausgedrückt: „Nur ein Wesen, das einen Willen
hat, der, wenn auch nicht durch das Gesetz selbst - was in der Natur unmöglich
ist -, so doch durch die Vorstellung des Gesetzes bestimmbar ist, nur ein
solches Wesen also kann einem Rechtsgesetz unterworfen sein“ (Nelson, 1920,
S. 56; ferner Binding, 1914/16, S. 4ff.; Bierling, 1905, S. 11 f., S. 23f.).
Mit anderen Worten: Der Wille, verstanden als Vermögen zu handeln,
steckt den Bereich ab, innerhalb dessen es möglich ist, Verantwortung
zuzuschreiben.
-
Drittens und vor allem: „Wille“ und „Wollen“ werden (in aller Regel) als
nicht näher definierte Alltagsbegriffe eingeführt. Vorausgesetzt
wird lediglich die Erfahrung, „daß sich der Mensch in den ihm verfügbaren
Begriffen Ziele setzen und willentlich auf die Erreichung dieser Ziele
hin tätig werden kann, - daß er Zwecke verfolgt, indem er Mittel
einsetzt“ (Schmidhäuser, 1984, S. 48). Der „Wille“ erscheint demnach
als eine Art Grundbegriff, der weder in der juristischen Sprache noch in
der Umgangssprache durch andere Begriffe (explizit) erläutert wird.
Das trifft sich mit der unter Philosophen, Psychologen und Juristen verbreiteten
Annahme, daß es gar keine Möglichkeit gibt, die Besonderheiten
des Willens zu beschreiben (Hume, 1973, S. 136; Bierling, 1905, S. 103;
Kuhlenbeck, 1907, S. 21; Rohracher, 1932, S. 7)."
__
Zur Kausalitaet des Irrtums
StGB § 263 Betrug Urs Kindhäuser Kindhäuser/Neumann/Paeffgen,
Strafgesetzbuch 5. Auflage 2017, 2. Kausalität. Hier wird abgehandelt:
"2. Kausalität
-
a) Allgemeines (Rn. 182)
-
b) Erregen [Hervorrufen des Irrtums] (Rn. 183)
-
c) Unterhalten [Aufrechterhalten des Irrtums] (Rn. 184, 185)
-
d) Prozessuale Fragen (Rn. 186-192)
-
aa) Feststellung des Irrtums (Rn. 186)
-
bb) Praktisch bedeutsame Problemfälle (Rn. 187, 188)
-
cc) Normativ eingeschränkter Entscheidungsspielraum (Rn. 189-192)
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Berkermann
Besonderheiten strafrechtlicher Handlungslehren
Berkemann, Jörg (1984) „Handlung" in der Rechtswissenschaft. In
(806-847) Lenk, Hans (1984, Hrsg.)
"III. Exkurs: Besonderheiten strafrechtlicher Handlungslehren
Die deutsche Strafrechtsdogmatik hat wiederholt versucht, im Handlungsbegriff
ein für alle Teilfragen verbindliches Grundelement zu schaffen. Derartige
Versuche müssen heute als gescheitert gelten. Insbesondere die rechtskonstruktive
Bedeutung der das Verhalten steuernden Handlungsintentionalität ist
zu unterschiedlich bewertbar, so daß Ansätze eines ontologischen
Handlungsbegriffes alsbald von rechtlichen Eingrenzungen und Konstruktionsfragen
überlagert zu werden pflegen. Im allgemeinen herrscht gegenwärtig
die Ansicht vor, daß ein umfassender Handlungsbegriff, welcher positives
Tun, Unterlassen, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Versuch und Irrtum gleichermaßen
umfaßt, wegen zu hoher Abstraktion unfruchtbar bleiben muß.
In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung innerhalb der Strafrechtsdogmatik
haben sich als problemleitende Grundentwürfe drei Handlungslehren
bislang zu behaupten vermocht:
(1) Die kausale Handlungslehre betont die Ursächlichkeit
der Willensbetätigung für den diskriminierten Handlungserfolg.
Sie stellt eine weitgehend „naturalistische" Handlungslehre dar. Die Maßgeblichkeit
des Willens wird auf die Handlung selbst bezogen. Das vom Handlungsgeschehen
intendierte Handlungsziel einschließlich des Handlungserfolges müssen
vom „natürlichen" Handlungswillen nicht erfaßt sein. Die vorsätzliche
Tötung ist nach dieser Auffassung ebenso eine „Tötungshandlung"
wie das unbeabsichtigte Beibringen eines tödlichen Giftes. Defizite
an subjektivem Willensgehalt müssen nach dieser Lehre bei den Elementen
der Rechtswidrigkeit und der Schuld berücksichtigt werden. Ersichtlich
gerät die kausale Handlungslehre wegen fehlender sozial bestimmter
Sinnhaftigkeit eines Verhaltens häufig zu unangemessenen Einordnungen
(z.B. die Zeugung eines Mörders als tatbestandsmäßige Voraussetzung
für Mord). (2) Die in jüngster Zeit entwickelte finale Handlungslehre
sieht in der Handlung vor allem die „Ausübung der Zwecktätigkeit".
Grundlegendes Merkmal der Handlung ist danach die Finalität des Verhaltens.
Diese These besitzt weitreichende Konsequenzen. Insbesondere wird der Handlungserfolg
in den Handlungsbegriff aufgenommen. Die finale Handlungslehre überzeichnet
indes das Kriterium der Handlungsintentionalität. Das führt [>844]
bei Fehlreaktionen aufgrund automatisierter Verhaltensmuster, im Fahrlässigkeitsbereich
und beim Unterlassensbegriff zu unangemessenen Verzeichnungen, die häufig
genug Ad-hoc-Strategien auslösen, um die Generalthese verteidigen
zu können. Die finale Handlungslehre hat sich etwa wiederholt gezwungen
gesehen, durch den Begriff der „potentiellen" Finalität Korrekturen
zuzulassen. Die praktischen Konsequenzen innerhalb der Irrtumslehre werden
überwiegend abgelehnt. Das bleibende Verdienst der finalen Handlungslehre
ist es, erneut auf den personalen Kern des Unrechts aufmerksam gemacht
zu haben. Dies hat es ermöglicht, schärfer zwischen Handlungs-
und Erfolgsunrecht zu trennen. (3) Die soziale Handlungslehre erfaßt
das Handeln als sinnhaft gestaltenden Faktor der sozialen Wirklichkeit.
Neben einem Mindestmaß an Kausalität werden die objektive Handlungstendenz,
die subjektive Zwecksetzung und die personale Struktur der Handlung berücksichtigt.
Die Schwächen der sozialen Handlungslehre liegen vor allem in ihrer
konstruktiven Unbestimmtheit begründet; zumeist wird lediglich ein
interessantes Ensemble von Problemerwägungen geboten. Die Vorteile
der vertretenen Thesen liegen in der Ausgrenzung jener menschlichen Verhaltensweisen,
die mangels sozialer Relevanz ohnehin aus dem Bereich rechtlicher Bewertung
auszuscheiden haben FN31 .
Diese hier nur skizzierten strafrechtlichen Handlungslehren
kennzeichnen das Grunddilemma der Begründung eines einheitlichen rechtswissenschaftlichen
Handlungsbegriffes. Die rechtliche Konstruktion ist angesichts unterschiedlicher
Sach- und Bewertungslagen so sehr mit rechtswissenschaftlichen Konstruktionshypothesen
befrachtet, daß derartigen Gesamtentwürfen zumeist nur heuristische
Bedeutung zugemessen werden kann. Denn fast jede Handlung vereinigt in
sich kausale, finale und soziale Aspekte. Es ist gerade erst das Ergebnis
rechtlicher Einordnung, welcher dieser Aspekte zur Bezugsebene rechtlicher
Zuordnung genommen werden soll. Der Wertgehalt dieser Zuordnung steht mithin
zur Debatte. Eine rechtswissenschaftliche Handlungslehre kann also nicht
versuchen zu sagen, was eine Handlung ist, sondern nur, für welche
Elemente einer Handlung jemand rechtlich einzustehen hat. Es ist demgemäß
weitgehend eine Frage rechtlicher Zweckmäßigkeit, ob sich die
rechtliche Zuordnung auf einen „bewirkten" Handlungserfolg zu beziehen
hat und inwieweit der Kreis der durch eine Verhaltensweise ausgelösten
Zustandsänderungen in der sozialen Umwelt auf eine „handelnde" Person
rückbezogen werden kann. Mit einer genauen ontologischen Analyse hat
dies zumeist nichts zu tun FN32 . Allerdings hat eine rechtswissenschaftliche
Handlungslehre eine genügende Zahl von Konstruktionshypothesen zur
Verfügung zu stellen, [>845] um für die rechtliche Bewertung
geeignete sach- und problemdifferenzierende Bausteine anbieten zu können.
Für diesen Vorgang der Rechtskonstruktion erweisen sich die in den
verschiedenen Handlungsdisziplinen gewonnenen Erkenntnisse als vorteilhaft.
Die interdisziplinären Perspektiven erzeugen für die rechtswissenschaftliche
Problembearbeitung eine Kritikinstanz. Da auch die Handlung im Rechtssinne
nach wie vor in einer sozial relevanten Umgebung von kulturanthropologischen,
psychologischen, institutionensoziologischen, medizinischen, sozialphilosophischen
und ökonomischen Bezügen zu erfassen ist, wird auch die rechtswissenschaftliche
Handlungstheorie auf derartige Einsichten nicht verzichten können.
Denn nur bei sachlicher zutreffender Analyse des aufzunehmenden Befundes
und der Auswirkungen gewählter Rechtskonstruktionen anhand interdisziplinärer
Kritik ist eine wissenschaftliche Methodologie der rechtlichen Handlungsbewertung
zu erwarten."
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Kausalität nach Heuchemer
StGB Kausalität Heuchemer BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg 35.
Edition Stand: 01.08.2017 Rn. 1-17
Randnummer 1 "Voraussetzung strafrechtlicher Haftung beim Erfolgsdelikt
ist, dass der Täter den Erfolg kausal bewirkt hat. Die Kausalität
wird mit der sog. Bedingungstheorie festgestellt. Danach ist Ursache
jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne
dass der Erfolg entfiele, sog. conditio sine qua non (BGHSt 1, 332; 2,
24; 7, 114; 31, 98; 33, 322; 39, 197; Fischer StGB Vor § 13 Rn. 21)
Alle Erfolgsbedingungen werden als gleichwertig, also äquivalent,
gewertet. Deshalb wird die Bedingungstheorie auch als Äquivalenztheorie
bezeichnet (Schönke/Schröder/Lenckner StGB Vor § 13 Rn.
73; Fischer StGB Vor § 13 Rn. 21). Danach genügt es, wenn die
Handlung nur eine Ursache des Erfolges gewesen ist (BGHSt 39, 137; Schönke/Schröder/Lenckner
StGB Vor § 13 Rn. 76)."
Randnummer 2 "Jedoch ist die Äquivalenztheorie
in Form der klassischen Formel von der conditio sine qua non abzulehnen.
Sie ist nämlich materiell überhaupt nicht in der Lage, eine Aussage
über das Bestehen von Kausalität zu treffen: Die conditio-Formel
hilft nur dann, wenn man bereits über ein Naturgesetz verfügt,
wonach eine naturwissenschaftlich erweisliche Kausalität besteht.
In all jenen Fällen, wo es daran fehlt und in denen ein überzeugendes
Kriterium der Kausalität gerade Not tut, versagt die conditio-Formel.
Steht es nämlich gerade in Zweifel, ob ein Erfolg mit der möglichen
Ursache kausalgesetzlich verbunden ist, erlaubt sie keinerlei Aussage über
die Zurechenbarkeit. Insoweit beruht die Formel von der conditio sine qua
non auf einem Zirkelschluss. Als Kriterium der Kausalität ist sie
damit im Ergebnis schlechthin ungeeignet (so auch Puppe ZStW 92 (1980),
863 (865); Maiwald Kausalität und Strafrecht 1980, 5 f.; Schlüchter
JuS 1976, 312; Schlüchter JuS 1976, 312 (793); WBS StrafR AT §
6 I 2 mwN)."
...
Randnummer 4 "... Aber auch jede Feststellung einer konkreten
Kausalität bedarf der Kenntnis des Kausalgesetzes selbst. Ohne diese
von der empirischen Wissenschaft zu leistende Erkenntnis kann eine juristische
Formel zur Kausalität nicht funktionieren."
Randnummer 5 "Gerade deshalb werden auch in der Lit. die Stimmen lauter,
die den Begriff strafrechtlicher Kausalität vollkommen revidieren
wollen (vgl. nur Puppe, Die Erfolgszurechnung im Strafrecht, 2000, 270:
„Weltformel der objektiven Zurechnung“). Angeführt werden ua die Einführung
der sog. INUS-Bedingung in die Diskussion. Dieser von dem Philosophen John
Mackie entwickelte Begriff steht für „insufficient, but necessary
part of an unnecessary but sufficient condition“ und sagt demnach aus,
dass Ursache jeder nicht hinreichende, jedoch notwendige Teil einer nicht
notwendigen aber hinreichenden Bedingung sei. Andererseits werden Versuche
zu einer Art Synthese von Kausalität und objektiver Zurechnung in
gegenüber der hM völlig veränderten Begriffen von Ursache
und Zurechnung ua von Puppe, Die Erfolgszurechnung im Strafrecht, 2000
und Koriath, Kausalität und objektive Zurechnung, 2007, 149 ff., angestellt.
Letzterer schlägt einen Erfolg einer Handlung eines Aktors vor und
somit diesem zuzurechnen, wenn die Handlung eine conditio per quam (hinreichende
Bedingung) für den Erfolg dargestellt hat."
Randnummer 11 "... Eine Handlung, die für den Erfolg wirksam geworden
ist, bleibt auch dann kausal, wenn derselbe Erfolg aufgrund einer Ersatz-
oder Reserveursache ebenfalls eingetreten wäre (BGHSt 30, 228)."
Randnummer 12 "Für die Kausalität ist es ohne Bedeutung, ob
der konkrete Kausalverlauf atypisch gestaltet war. In Fällen einer
außerhalb jeder Lebenserfahrung liegenden Erfolgsherbeiführung
kann aber im Einzelfall der Zurechnungszusammenhang entfallen."
Randnummer 17 "Auch bei dem Problem der Rn. 15 beschriebenen psychischen
Kausalität entstehen teils erhebliche Beweisschwierigkeiten dadurch,
dass ganz allgemein Fremdpsychisches der unmittelbaren Zugänglichkeit
durch Dritte entzogen ist (other-minds-Problem/Problem des privilegierten
Zugangs) und insbes. bei der Erklärung eines Aktors, eine Handlung
H1 sei kein/ein/der Grund für seine Handlung H2 gewesen nicht diejenigen
Methoden zu Feststellung der Richtigkeit der Aussage herangezogen werden
können, die bei einer Behauptung von vermeintlichem tatsächlichem
Geschehen durch Zeugen angewandt werden: Die Überprüfung von
Möglichkeit, Schlüssigkeit und Wahrscheinlichkeit gestaltet sich
bei der Behauptung des stattgefundenen Habens oder nicht stattgefundenen
Habens einer Motivation ungleich diffiziler als bei der Behauptung eines
bestimmten Geschehensablaufes oder Sachverhaltes. Sich nicht genügend
mit diesen Problemen auseinandergesetzt zu haben, bildet die Mängel
der Entscheidung des Referendar-Falles (BGHSt 13, 13)."
__
Puppe "1. Die Formeln
in der Lehre von der objektiven Zurechnung
Randnummer 228 Das übliche Verfahren zur Bestimmung und Feststellung
des Zusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Erfolg anhand der Fragestellung,
ob der Täter den Erfolg durch dasjenige sorgfaltsgemäße
Verhalten, das in der konkreten Situation möglich war, verhindert
hätte, führt zur Einbeziehung v. Erfolgen in den Zurechnungszusammenhang,
die dann später mit der Begründung wieder ausgeschieden werden,
dass sich trotz der Vermeidbarkeit des Erfolges durch das erlaubte Alternativverhalten
das unerlaubte Risiko im Erfolg nicht verwirklicht hat, zur Fussnote 318
dass ihre Vermeidung bei pflichtgemäßem Verhalten „nur zufällig“
wäre (Walder SchwZStR 1977, 113 [152]; ähnlich Frisch Roxin-FS
[2001], 213 [225]), dass sich im Erfolg ein erlaubtes Risiko „nur anlässlich
und nicht wegen des unerlaubten Verhaltens“ verwirklicht habe (Jakobs 7/76),
dass der Vermeidungseffekt nur ein „Schutzreflex“ der Normbefolgung gewesen
sei (Krümpelmann Bockelmann-FS [1979], 443?ff) oder dass die Verhinderung
dieses Kausalverlaufs v. „Schutzzweck der Sorgfaltsnorm nicht gedeckt“
sei. zur Fussnote 319 Frisch, der die Lehre v. Schutzzweck der Sorgfaltsnorm
mit Nachdruck bekämpft ([1988], 80?ff), favorisiert die Formel, der
Erfolg müsse „sich als Realisierung eben jenes Risikos begreifen lassen,
dessentwegen die Handlung verboten ist“. zur Fussnote 320 Nach Schünemann
(GA 1999, 207 [219]) ist entscheidend „die normative Frage, ob das Verbot
der sorgfaltswidrigen Verursachung v. Straßenverkehrsunfällen
auch gegen die genannten Risiken schützen soll oder nicht. Und darauf
gibt die Kausalanalyse keine Antwort“.
Die moderne Lehre von der objektiven Zurechnung
wird auf Honig zurückgeführt, der sie, historisch betrachtet,
gerade dadurch begründet hat, dass er sie vom Begriff der Kausalität
abgekoppelt hat und damit allen Versuchen innerhalb des Kausalbegriffs
die erforderlichen Einschränkungen zu machen, eine Absage erteilt
hat, insbesondere auch der Adäquanztheorie. Unter dem Titel „Kausalität
und objektive Zurechnung“ schreibt er: „hat die elementare Funktion des
menschlichen Verstandes, ursächliche Verknüpfungen vorzunehmen,
dafür entschieden, dass mit der Handlung auch der Erfolg entfallen
müsste, dann ist über die Kausalität kein Wort mehr zu verlieren“
(Frank-FG [1930], 174 [179); vgl auch Roxin Honig-FS [1970], 133 [135 f]).
So lange die Kausalität so beschrieben wird,
wie es nicht nur Honig, sondern bisher die ganz hL tut, ist in der Tat
über sie kein weiteres Wort zu verlieren. Denn diese Formel beschreibt
gar nicht den wirklichen Kausalzusammenhang, sondern bezieht sich auf einen
fiktiven, in dem ausgerechnet die Handlung über deren Kausalität
eine Aussage gemacht wird, nicht vorkommt (kritisch dazu zuletzt Gössel
GA 2015, 18 [19, 24]; Puppe GA 2015, 203 [207 ff]). Zweitens gestattet
sie, in der Zeit zu springen, von der Handlung direkt zum Erfolg. Ein Kausalzusammenhang
hat aber keine Zeitsprünge, sondern ist eine kontinuierliche Abfolge
von Zuständen, die ihrerseits kausal miteinander verknüpft sind,
beginnend mit der zu prüfenden Ursache, mit der Handlung, und endend
mit dem Erfolg. zur Fussnote 321 Über diesen Kausalzusammenhang sagt
die Conditio-sine-qua-non-Formel gar nichts aus. Die Aufgabe der Lehre
von der objektiven Zurechnung besteht aber darin, spezifische Zusammenhänge
zwischen der Handlung und dem Erfolg zu bestimmen, von denen die Zurechnung
des Erfolges zur Handlung abhängen soll. Wie, wenn nicht durch eine
genauere Analyse des wirklich abgelaufenen Kausalprozesses, soll das geschehen?
So erklärt es sich, dass die herrschende Lehre von der objektiven
Zurechnung, solange sie von den wirklichen Kausalzusammenhängen absieht,
nichts zustande bringt als ein „Ensemble von Topoi“ (Arthur Kaufmann Jesckeck-FS
1985, 251 [271]) oder eine „auf Generalklauseln gebrachte Zusammenstellung“
(Hirsch Lenckner-FS [1998], 121 [140]).
Randnummer 229 All diese Formeln treten zueinander
in Konkurrenz und ihre jeweiligen Vertreter werfen sich gegenseitig vor,
dass ihre Formel zu unbestimmt oder gar nichtssagend sei. Aber so, wie
diese Formeln in der Lehre von der objektiven Zurechnung meist angewandt
werden, leiden sie alle an diesem Mangel, denn jede dieser Formeln soll
alle Probleme der Erfolgszurechnung jenseits der Kausalität (iSd Äquivalenztheorie)
lösen, von der Risikoverringerung (s. ? Vor §?13 Rn 76?f) über
die Verfehlung des Schutzzwecks der Sorgfaltsnorm (s. ? Vor §?13 Rn
230?ff), die freiverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers (s. ?
Vor §?13 Rn 247), das überwiegende Mitverschulden eines anderen
Beteiligten (s. ? Vor §?13 Rn 256?f) bis zur Frage der Berücksichtigung
von Zweitschäden (s. ? Vor §?13 Rn 251?f) und Spätschäden
(s. ? Vor §?13 Rn 260?f). Kühl bezeichnet die Formel von der
Realisierung des unerlaubten Risikos als „Grundformel der Lehre von der
objektiven Zurechnung“. zur Fussnote 322 Wenn eine einzige Formel zur Lösung
all dieser Probleme gleichermaßen in Anspruch genommen wird, so kann
sie nichts anderes sein als ein „Platzhalter für intuitiv als richtig
empfundene Einzelfallentscheidungen“ (Puppe, Analysen [2006], 15; dies.,
GA 2015, 203 (204?ff). Der Lehre von der objektiven Zurechnung wird deshalb
immer wieder und nicht ganz zu Unrecht der Vorwurf gemacht, sie sei nur
ein „Ensemble von Topoi …“ (Arthur Kaufmann Jescheck-FS [1985], 251 [271]).
Die Verwendung solcher Universalformeln verhindert nicht nur die Präzisierung
der einzelnen Anforderungen der objektiven Zurechnung jenseits der Kausalität,
sondern auch ihre systematische Ordnung. Roxin hat eine solche systematische
Ordnung der einzelnen Anforderungen der objektiven Zurechnung dargeboten
(AT/1 §?11). Aber auch er gelangt über suggestive Formeln nicht
hinaus, wenn er beispielsweise ein Erfordernis der Verwirklichung der unerlaubten
Gefahr von einem anderen, der Realisierung des unerlaubten Risikos und
einem dritten Kriterium, der Reichweite des Tatbestandes unterscheidet.
Über solche Platzhalterformeln gelangt man nur dann hinaus, wenn man
erkennt, dass die für die objektive Zurechnung jenseits der Kausalität
noch erforderlichen Beziehungen nicht unmittelbar zwischen der Handlung
und dem Erfolg bestehen können, sondern Spezialfälle der Kausalitätsbeziehung
selbst sind (Puppe Analysen [2006], 15; dies., ZStW 99 [1987] 595?ff; dies.
GA 2015, 203 [209 ff]; zustimmend Neumann GA 2008, 463 [464]). Entgegen
Schünemann (GA 1999, 207 [219]) ist es also gerade die Kausalanalyse,
die Antworten auf die Fragen gibt, ob die weiteren Erfordernisse der objektiven
Zurechnung im Kausalverlauf zum Erfolg erfüllt sind oder nicht. Wir
werden unter ? Vor §?13 Rn 237 basierend auf der Analyse des Kausalzusammenhangs
zwischen pflichtwidriger Handlungseigenschaft und dem Erfolgseintritt eine
Bestimmung des Topos von der Realisierung der unerlaubten Gefahr vorschlagen,
die substantiiert und in die Lehre von der Zurechnung systematisch eingeordnet
ist und dort eine bestimmte, gegen andere Zurechnungserfordernisse abgegrenzte
Funktion erfüllt, das Durchgängigkeitserfordernis.
Randnummer 230 Eine weitere Leerformel, die in der
Lehre von der objektiven Zurechnung herangezogen wird, um die Zurechnung
abzulehnen, lautet, dass die vom Täter übertretene Sorgfaltsnorm
den Erfolg nicht verhindern soll oder will. zur Fussnote 323 Aber auch
diese Topoi sind nur eine Artikulation v. Unbehagen am Ergebnis, solange
keine Regeln dafür angegeben werden, wie man ermittelt, gegen welche
Risiken eine Verhaltensnorm schützen soll oder will. zur Fussnote
324 Die Rede v. Willen der Norm ist entweder ein nichtssagender Antropomorphismus
zur Fussnote 325 – fragen Sie eine Norm doch einmal, was sie denn will
– oder, sofern mit dem Willen der Norm der Wille des Normgebers gemeint
ist, irreführend (zust. MüKoStGB/Duttge, 2. ?Aufl., Rn 183).
Denn die Gründe, aus denen der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber
eine bestimmte Verhaltensnorm erlassen hat, schränken, solange sie
nicht Bestandteil dieser Norm geworden sind, die Zurechnung nicht ein.
Fährt ein Autofahrer auf einer Spielstraße oder in einer verkehrsberuhigten
Zone, wo die Höchstgeschwindigkeit zur Sicherheit spielender Kinder
oder zwecks Reduktion der Lärm- und Abgasbelästigung der Anwohner
auf 30 km/h begrenzt ist, mit der sonst in der Stadt zulässigen Geschwindigkeit
v. 50 km/h, und verursacht er dadurch einen Unfall mit einem erwachsenen
Verkehrsteilnehmer, so kann er sich zu seiner Entlastung nicht darauf berufen,
dass der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung sich auf spielende
Kinder oder auf die Lärmbelästigung der Anwohner beschränke.
zur Fussnote 326
Randnummer 231 Ein Beispiel dafür, dass die
Schutzwirkung einer Norm über ihren ursprünglichen Zweck hinaus
gehen kann, sind auch die von Krümpelmann sog. Schutzreflexe (Bockelmann-FS
[1979], 443 [453 ff]). Missachtet ein Autofahrer an einem Zebrastreifen
eine Wartepflicht, die dadurch begründet ist, dass ein Fußgänger
von der einen Seite erkennbar im Begriff ist, die Straße zu überqueren,
so ist ihm die Kollision mit einem anderen Fußgänger, der für
den Autofahrer unsichtbar die Gelegenheit nutzen wollte, um ebenfalls die
Straße zu überqueren, zuzurechnen (BGH 9.4.1965 – 4 StR 147/65,
BGHSt 20, 215 [218]). Missachtet ein Autofahrer die Vorfahrt eines von
rechts kommenden Fahrzeugs, so wird ihm auch die Kollision mit einem von
links kommenden Fahrzeugs zugerechnet, weil er damit rechnen musste, dass
der linke Fahrer diese Situation ausnutzen werde (BGH 8.6.1962 – 4 StR
130/62, BGHSt 17, 299 [302]; kritisch dazu Krümpelmann Bockelmann-FS
[1979], 443 [454 ff]). In beiden Fällen war das Vorhandensein des
Verunglückten nicht der Zweck der Wartepflicht des Angeklagten. Allerdings
war das Vollständigkeitserfordernis erfüllt. Denn nur wegen des
Vorhandenseins des anderen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers, dass die
Wartepflicht des Angeklagten begründet hat, nutzte der Verunglückte
im Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Angeklagten die Gelegenheit
aus. Die Schutzreflex-Fälle zeigen, dass der Schutzbereich einer Sorgfaltsnorm
nicht auf den Zweck beschränkt ist, um dessentwillen sie vom Gesetzgeber
erlassen worden ist oder auch um dessentwillen sie im Einzelfall gilt."
Quelle: Vorbemerkungen zu §§?13 ff Ingeborg
Puppe Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch 5. Auflage 2017
Rn. 228-231
__
Puppe: 1. Vorsatz und Fahrlässigkeit
als Unrechts- und Schuldmerkmale
"Randnummer 2 Wesentlich früher hat sich die Erkenntnis durchgesetzt,
dass der Vorsatz zunächst ein Element des Unrechts ist. Sie wurde
wesentlich befördert durch die finale Handlungslehre, die v. der Erkenntnis
ausging, dass der entscheidende Unterschied zwischen menschlichem Handeln
und bloßer natürlicher Kausalität darin bestehe, dass menschliches
Handeln zielgerichtet ist (AK/Zielinski §§?15, 16 Rn 7 mwN, insb.
zum Schrifttum Welzels) Diese unbestreitbare Tatsache ist aber nicht der
entscheidende Grund dafür, dass der Vorsatz zum Unrecht gehört,
denn der Vorsatz ist begrifflich nicht identisch mit der Finalität,
dh der Absicht (Puppe Otto-FS [2007] 389 [392] mwN), beschränkt sich
also seinem Inhalt nach nicht auf die Ziele der Handlung (s. ? §?15
Rn 14?ff). Entscheidend ist vielmehr, dass schon die Vertypung des Unrechts
in einzelnen Tatbeständen zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger
Verursachung v. Unrechtserfolgen unterscheidet. Beispielsweise die vorsätzliche
Tötung eines Menschen hat eine andere Unrechtsqualität als die
fahrlässige. Tatbestandliche Handlungsbeschreibungen wie wegnehmen,
täuschen, verfälschen, dem Wilde nachstellen, implizieren bereits
den auf die Verwirklichung des obj. Tatbestandes gerichteten Vorsatz. zur
Fussnote 1 Am Beginn der Entwicklung der Lehre v. Vorsatz und Fahrlässigkeit
als subjektivem Unrecht stand denn auch die Entdeckung der subj. Tatbestandsmerkmale
und subj. Vorauss. der Rechtfertigung wie bspw Notwehrwille oder Rettungswille.
zur Fussnote 2
Randnummer 3 Der Tatsache, dass auch die Schuld bei der vorsätzlichen
Verursachung eines Unrechtserfolges höher ist als bei der fahrlässigen
Verursachung des gleichen Erfolges, glauben manche Autoren dadurch Rechnung
tragen zu müssen, dass sie dem Vorsatz eine Doppelstellung zuweisen,
sowohl als Unrechts- als auch als Schuldelement. zur Fussnote 3 Als Schuldelement
soll der Vorsatz die Tatgesinnung darstellen, die gerade in der vorsätzlichen
Rechtsgutsverletzung zum Ausdruck kommt, die bewusste Zurückweisung
des Achtungsanspruchs des verletzten Rechtsguts. zur Fussnote 4
An dieser Vorsatzschuld soll es insb. dann fehlen, wenn der Täter
sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand, also irrtümlich die
tatsächlichen Vorauss. eines Rechtfertigungsgrundes für sein
Handeln annahm, sog. eingeschränkte Schuldtheorie. zur Fussnote 5
Dies ist aber unvereinbar mit der heute fast allg. anerkannten Einordnung
des Wissens um vorhandene rechtfertigende Tatsachen als subj. Element der
Rechtfertigung. Beseitigt erst die Vorstellung v. diesen Tatsachen, wie
heute fast allg. anerkannt ist, das Handlungsunrecht der vorsätzlichen
Tat, so kann die gleiche Vorstellung nicht zu einer bloßen Beseitigung
der Vorsatzschuld herabsinken, sobald sie falsch ist, es also an den obj.
Vorauss. der Rechtfertigung fehlt (s. ? §?16 Rn 135). "
Quelle: StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges
Handeln Ingeborg Puppe Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch
5. Auflage 2017 Rn. 1-3
__
Vorsatzbegriff nach
Sternberg
Quelle: StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Sternberg-Lieben/Schuster Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29.
Auflage 2014. Aus der umfangreichen Arbeit einige Bestimmungen:
"1. Gegenstand und Inhalt des Vorsatzes.
Randnummer 7 Diese müssen aus den Vorschriften über den Irrtum
(§§ 16, 17) und aus den allgemeinen Prinzipien der Verbrechenslehre
entwickelt werden. So befasst sich § 16 mit der Kehrseite des Vorsatzes,
nämlich mit dem Irrtum über Umstände, die zum gesetzlichen
Tatbestand gehören und der irrtümlichen Annahme privilegierender
Tatbestandsmerkmale. Die Tatsache aber, dass das Nichtkennen der zum gesetzlichen
Tatbestand gehörenden Umstände den Vorsatz ausschließt
(§ 16 I S. 1), besagt umgekehrt, dass vorsätzlich nur handelt,
wer die Summe der Voraussetzungen kennt, die das Unrecht der Tat typischerweise
kennzeichnen (vgl. 62 vor § 13); and. Jakobs ZStW 114, 597 ff., Rudolphi-FS
108: Unkenntnis aus Gleichgültigkeit als „dolus indirectus“; gegen
ihn aber Kindhäuser Eser-FS 357: Fiktion zulasten des Täters.
Aus § 17 S. 1 ergibt sich andererseits, dass das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit
kein konstitutives Element des Vorsatzes sein kann (u. 104). Aus den Irrtumsvorschriften
ergibt sich daher das Erfordernis des „Wissens“, wobei durch die gesetzlichen
Regelungen aber nur der grobe Rahmen abgesteckt wird. So bleibt auch nach
dem modernen StGB offen, ob der Täter vorsätzlich handelt, wenn
er irrtümlich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes
annimmt (vgl. dazu u. 35). Außerdem berühren die genannten Vorschriften
nur das Wissenselement des Vorsatzes, sind also für die Frage, worin
das Willenselement des Vorsatzes liegt, unergiebig. Immerhin ergibt sich
das voluntative Element des Vorsatzes aus der Gegenüberstellung von
Vorsatz und Fahrlässigkeit in § 15, weil schon ein vorjuristisches
Verständnis der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit zeigt, dass
der Unterschied der beiden Formen im Willen zur Verwirklichung der objektiven
Tatbestandsmerkmale liegt (so Jescheck/Weigend 294; and. Schmidhäuser,
Vorsatzbegriff 14, Frisch, Vorsatz 255 ff., Herzberg JuS 86, 249 ff., 87,
781 ff., JZ 88, 573 ff., 635 ff.). Denn die strengere Bestrafung vorsätzlichen
Handelns hat ihren Grund darin, dass der Täter sich bewusst gegen
das Rechtsgut entschieden hat (Hassemer Arm. Kaufmann-GedS 295). Das Wesen
einer solchen Entscheidung kann aber allein durch die Berücksichtigung
des Täterwissens nicht angemessen erfasst werden (Kühl 5/71,
Roxin I 12/2). Vgl. näher u. 80 f.
2. Vorsatz als Bestandteil des Handlungsunrechts.
Randnummer 8 Der Vorsatz (vgl. 52 ff. vor § 13) gehört neben
möglichen weiteren „subjektiven Unrechtselementen“ (vgl. 63 vor §
13) zu den subjektiven Bestandteilen des Unrechtstatbestandes. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Vorsatz für die Schuld ohne Bedeutung ist;
eingehend hierzu 120/121 vor § 13. Als subjektiver Bestandteil des
Unrechtstatbestandes ist er nicht nur Voraussetzung der Vorsatzschuld,
sondern kennzeichnet gemeinsam mit den übrigen Schuldelementen, insb.
dem Unrechtsbewusstsein, den Inhalt der schwersten Schuldform, bei der
auch die Motivation des Täters Berücksichtigung findet (Jescheck/Weigend
243, Krümpelmann ZStW 87, 888 ff.).
3.
Intellektuelles und voluntatives Element.
Randnummer 9 Üblicherweise, wenn auch unzulänglich, wird
der Vorsatz als „Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden
objektiven Merkmale“ definiert; der Vorsatz enthält damit ein intellektuelles
und ein voluntatives Element (RG 58 247, 70 257, BGH 36 11, NStZ 88, 175,
B/W-Weber 471, Fischer 3, Kühl 5/6, L/Kühl 3, Roxin I 12/4, M-Zipf
I 301, s. a. Triffterer AT2 164 f., zuletzt eingehend begründet von
Bung aaO 154 ff.; s. a. Spendel Lackner-FS 167 ff.; and. Schmidhäuser,
Vorsatzbegriff 14, der den Vorsatzbegriff so bestimmt, dass kein voluntatives
Element mehr enthalten ist; ähnlich Frisch, Vorsatz, 255 ff. und andere,
vgl. u. 12–14); vermittelnd Safferling aaO 174 ff. („volitiver Normativismus“
in Anknüpfung an Roxin Rudolphi-FS 248). Besondere psychische Faktoren
können die Vorsatzelemente entfallen lassen, vgl. Plate aaO 40 ff.;
sowie u. 50, 51, 61, 63, 87.
a)
Randnummer 10 Das intellektuelle Moment des Vorsatzes erfordert die
Kenntnis bzw. zumindest das Fürmöglichhalten der den Unrechtstypus
der Tat konstituierenden Merkmale. Es berührt damit einerseits das
Problem, welche Elemente des Verbrechensbegriffs Bezugsobjekte des Vorsatzes
sind (vgl. dazu u. 15 ff.), und andererseits die Frage nach den Bewusstseinsformen
des Vorsatzes (vgl. u. 38 ff.).
b)
Randnummer 11 Als voluntatives Element setzt der Vorsatz eine Willensentscheidung
des Täters für die Vornahme einer das tatbestandliche Unrecht
des Delikts realisierenden Handlung oder Unterlassung voraus (vgl. u. 60).
Vorwiegend nach dem Grad der Intensität dieser Willensbeziehung unterscheidet
man die verschiedenen Arten des Vorsatzes (vgl. u. 64 ff.). Inhaltlich
darf diese Willensbeziehung jedoch nicht dahin missverstanden werden, als
ginge es um eine emotional-gefühlsmäßige Einstellung des
Täters zu seiner Tat (Küper GA 87, 407). Insbesondere setzt Vorsatz
nicht etwa voraus, dass der Täter die Folgen der Tat gutheißt,
oder auch nur, dass sie ihm erwünscht seien (Kühl 835/10).
... ... ...
Weitere spezifische Ausführungen zu folgenden Themen:
d) Subjektive Unrechtselemente.
III. Wissenselement und Bewusstseinsformen des Vorsatzes.
2. Funktion des intellektuellen Vorsatzelements.
a) Simultanitätsprinzip.
b) Vorsatzausschluss trotz vorwerfbarer Unkenntnis.
c) Aktualität des Täterbewusstseins.
3. Vorsatz bezüglich Taterfolg.
4. Vorsatz bezüglich Kausalverlauf
a) Verhältnis zur objektiven Zurechnung.
b) Abweichungen im Kausalverlauf.
d) Unbestimmter Vorsatz.
IV. Willenselement des Vorsatzes.
V. Arten des Vorsatzes.
1. Direkter Vorsatz. (Rn. 65-71)
a) Absicht. (Rn. 66, 67)
b) Sicheres Wissen. (Rn. 68)
c) Bedeutung der Unterscheidung. (Rn. 69-71)
2. Eventualvorsatz. (Rn. 72-89)
a) Wissenselement. (Rn. 73, 73a)
b) Kognitive Theorien und Kritik. (Rn. 74-79)
?) ...Möglichkeitstheorie... (Rn. 75)
?) ...Wahrscheinlichkeitstheorie,... (Rn. 76)
?) ...Risikovorstellung,... (Rn. 77)
?) ...Manifestation des Vermeidewillens,... (Rn. 78, 78a)
?) ...objektivierende Lösung... (Rn. 79)
c) Willenselement. (Rn. 80-83)
?) ...Einwilligungs-... (Rn. 81, 81a)
?) ...Gleichgültigkeitstheorie... (Rn. 82)
?) ...hM im Schrifttum... (Rn. 83)
d) Hier vertretener Standpunkt. (Rn. 84)
e) Rspr. (Rn. 85-87b)
f) Bedingt vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung. (Rn.
88, 89)
3. Zusammentreffen mehrerer Vorsätze. (Rn. 90-92)
IX. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Quelle: StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Sternberg-Lieben/Schuster Schönke/Schröder Strafgesetzbuch 29.
Auflage 2014.
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Negative Kausalität (Unterlassen)
Birnbacher, Dieter & Hommen, David (2012) Negative Kausalität.
Berlin: De Gruyter.
Inhalt (Quelle Katalog der UB FAU Erlangen-Nürnberg)
Vorwort — IX
1 Das Problem — 1
1.1 Das Dilemma der Untertassungskausalität 1
1.2 Das Dilemma in der Rechtswissenschaft 5
1.3 Problemverschärfungen 9
1.3.1 Fahrlässigkeit als inneres Unterlassen 9
1.3.2 Unterlassungen als Wirkungen 11
1.4 Drei Lösungsversuche 14
1.4.1 Neubestimmung der kausalen Relata 15
1.4.2 Neubestimmung der Kausalrelation 19
1.4.3 Verantwortlichkeit für Unterlassungen ohne Kausalität
— 22
2 Sind Unterlassungen ein Nichts? — 25
2.1 Sprachliche vs. ontologische Negativität 25
2.2 Enger oder weiter Begriff von Unterlassung? 27
2.3 Ontologie der Unterlassung — 30
3 Kausalität — 39
3.1 Intuitive Merkmale von Kausalität 40
3.2 Desiderate an eine Theorie der Kausalität 43
3.3 Theoretische Rekonstruktionsansätze 45
3.3.1 Kausale Relata 46
3.3.2 Tatsachen als Relata? 49
3.3.3 Wievielstellig ist die Kausalrelation? — 53
3.4 Die Struktur von Kausalrelationen 55
3.4.1 Mackies INUS-Modell 58
3.4.2 Abgrenzung der Ursachen gegen das „kausale Feld" 61
3.4.3 Normative Kriterien der Ursachenselektion 62
3.4.4 Kausale Bedeutung und kausales Gewicht von Kausalfaktoren
3.4.5 Die kontrafaktische Analyse im Recht 68
3.5 Kausalrelation: Produktivität oder Bedingungsgefüge?
69
3.5.1 Kritik der Produktivitätskonzeption 71
3.5.2 Kritik der Regularitätstheorie 74
3.5.3 Die konträfaktische Theorie 79
4 Können Unterlassungen kausal sein? 85
4.1 Unterlassungen als Kausalfaktoren — 85
4.2 Unterlassungen als fokussierte Kausalfaktoren 91
4.3 Welche Kausalitätstheorien schließen
eine Unterlassungskausalität aus? — 97
4.4 Welche Kausalitätstheorien lassen eine Unterlassungskausalität
zu? 101
4.4.1 Regularitätstheorie 101
4.4.2 Interventionstheorien 102
4.4.3 Kontrafaktische Theorie 106
5 Die normative Asymmetrie von Handeln und Unterlassen 108
5.1 Der Befund 108
5.2 Erklärungsansätze 110
5.2.1 Quantitative Aspekte 110
5.2.2 Qualitative Unterschiede 111
5.3 Wie und wie weit lässt sich die normative Asymmetrie rechtfertigen?
— 1 1 4
6 Erweiterte Fragestellung: Nicht-handlungsartige negative Ursachen
— 1 2 1
6.1 Die Geläufigkeit negativer Ursachen — 1 2 1
6.2 Verhinderungen von Veränderungen: negative Faktoren auf der
Wirkungsseite 125
6.3 Der Einwand der Kontraintuitivität 126
6.4 Die Möglichkeitsbedingung für nicht-handlungsartige Ereignisse
128
6.5 Was heißt „negativ"? — 1 3 0
6.6 Bedenken gegen eine Ursächlichkeit von negativen Realitäten
135
6.7 Negative Realitäten als Auslöser? 136
6.8 Negative Realitäten als Wirkungen 138
7 Der Inflationierungseinwand — 1 4 0
7.1 Vermeidungsstrategien bei Unterlassungen 143
7.2 Vermeidungsstrategien bei anderweitigen negativen Ursachen — 1
4 7
7.3 Antworten auf den Inflationierungseinwand 149
8 Negative Kausalität im Kontext von Mehrfachversursachung
152
8.1 Varianten von Mehrfachkausalität bei Unterlassungen 153
8.1.1 Präemption 153
8.1.2 Kausale Überdetermination durch Unterlassungen 158
8.2 Zusammenfassung: Kausale und normative Verantwortlichkeit für
Mehrfachunterlassungen 168
9 Literatur 172
Kausalitaet im Sozialrecht
(Quellen)
Ursachenbegriff
im sozialen Entschaedigungsrecht nach Wendler & Schillings (2017)
Quelle S. 382f: Wendler, U. & Schillings, M. (2017).
Versorgungsmedizinische Grundsätze Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung.
Kommentar. 8. A. Sozialmedizinischer Verlag. Herausgeber VDK Bonn.
"Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht
Teil C: 1. Ursachenbegriff
a. Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nicht identisch mit
dem medizinischen.
b. Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen
Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg
beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende
Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und
Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig
sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende
Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.
c. Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zu sein. Es können
auch dauernde oder wiederkehrende kleinere äußere Einwirkungen
in ihrer Gesamtheit eine Gesundheitsstörung verursachen.
d. „Gelegenheitsursachen", letzter Anstoß, Anlass sind begrifflich
keine wesentlichen Bedingungen. Eine „Gelegenheitsursache" kann nur dann
angenommen werden, wenn der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auch
ohne das angeschuldigte Ereignis durch ein alltäglich vorkommendes
Ereignis zu annähernd derselben Zeit und in annähernd gleichem
Ausmaß eingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingten
Leiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlass von der Antrag
stellenden Person als Ursache verantwortlich gemacht, z. B. das Heben von
leichten Gegenständen für das Auftreten von Hernien [RS: Eingeweidebruch].
In solchen Fällen hat die äußere Einwirkung bei der Entstehung
der Krankheit nicht wesentlich mitgeholfen, sondern sie hat nur innerhalb
einer bereits bestehenden Störung einem besonders charakteristischen
Krankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. Das Wort „Auslösung" ist
bei der Erörterung zu vermeiden, der Begriff ist zu unbestimmt. Bei
der Beurteilung ist klarzustellen, welcher der zur Diskussion stehenden
ätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung für den Eintritt
des Erfolges und damit Ursache im versorgungsrechtlichen Sinne ist.
e. Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilung des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen schädigendem Vorgang und Gesundheitsstörung
oder Tod, des besonderen beruflichen Betroffenseins, der Hilflosigkeit,
der Voraussetzungen für den Pauschbetrag für den Kleider- oder
Wäscheverschleiß sowie im Bereich der Kriegsopferfürsorge
und der Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen.
Anmerkung zu Teil C 1 - Ursachenbegriff
Es kann auf das Recht der Unfallversicherung (SGB VII) zurückgegriffen
werden. Danach liegt eine wesentliche Mitursache dann nicht vor, wenn beim
Versicherten eine Anlage so stark und leicht ansprechbar war, dass es zur
Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlicher
äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich
vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen
ausgelöst hätte. Die für die Bejahung des Zusammenhangs
der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit
liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu
Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden
Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt (Bayerisches LSG,
Urteil vom 08.07.2014 - L 2 U 414/13 -).
Ist bei der Frage, ob Versorgung (hier nach dem BVG) zu gewähren
ist, der Ursachenzusammenhang streitig, und sind dazu bereits bestandskräftige
Entscheidungen ergangen, ist ein Wiederaufgreifen über § 44 SGB
X in der Regel nicht möglich. Nur bei eindeutigen Indizien für
eine grobe Fehlbeurteilung kann das Verwaltungsverfahren zu Gunsten des
Betroffenen noch einmal aufgegriffen werden kann Sächsisches LSG,
Urteil vom 21.12.2005 - L 6 V 3/05 -)."
Holtstraeter (2017) "Haftungsbegründende
Kausalität (Arbeitsunfall)
"I. Begriff
Randnummer 83 Der Zusammenhang zwischen versichertem Ereignis und Gesundheitsschaden
wurde früher überwiegend haftungsausfüllende Kausalität
genannt. Heute verwendet das BSG zur größeren Klarheit diesen
Begriff zur Differenzierung der gesundheitlichen Folgeschäden auf
der Rechtsfolgenseite (BSG 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R, Rn. 73). Die
Schadenszurechnung auf der Tatbestandsseite zwischen Unfallereignis und
gesundheitlichem Erstschaden, einschließlich des sofortigen Unfalltodes,
wird jetzt als die haftungsbegründende Kausalität bezeichnet.
Sie dient der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und dem persönlichen
Risiko."
Randnummer 84 Auch für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der
wesentlichen Bedingung (s. Rn. 76 ff.), nach der bei konkurrierenden Bedingungen
aus dem versicherten Ereignis und dem körpereigenen Zustand nur die
Bedingung rechtserheblich für den Eintritt des Gesundheitsschadens
ist, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt hat. War das Unfallereignis nur eine Bedingung im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, hat es demnach den Gesundheitsschaden
nicht wesentlich mitbewirkt, so ist es nach der Lehre von der wesentlichen
Bedingung keine Ursache des Schadens. Als Kriterien zur Beurteilung des
Erfolges können, neben den in Rn. 77 genannten, Art und Ausmaß
des Ereignisses, der ärztlich dokumentierte Zustand vor dem Ereignis,
die Befunde und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes und das Verhalten
des Verletzten nach dem Unfall herangezogen werden. Ist nach der Bewertung
in der Unfallmedizin ein Bewegungsablauf biomechanisch generell nicht geeignet
(s. Rn. 86), eine relevante Krafteinwirkung am fraglichen Zielorgan zu
bewirken, so kann im Einzelfall bereits die naturwissenschaftlich-philosophische
Verursachungsmöglichkeit fehlen (vgl. LSG BW 10.3.2008 – L 1 U 2511/07
+ 12.11.2009 – L 10 U 3951/08), s. auch Rn. 92. Allein aus dem Fehlen einer
inneren Ursache (vgl. Rn. 79) oder diesbezüglicher Beweislosigkeit
darf nicht im Umkehrschluss die haftungsbegründende Kausalität
bejaht werden, da stets die positive Feststellung des Schadensbezuges zum
Ereignis gefordert ist (vgl. LSG NW 16.4.2008 – L 17 U 131/07), s. auch
Rn. 86 ff.
StGB Kausalität Heuchemer BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg
35. Edition Stand: 01.08.2017 Rn. 1-17
Haftungsbegründende Kausalität SGB VII § 8 Arbeitsunfall
Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht
5. Auflage 2017"
Quelle Holtstraeter (2017) Haftungsbegründete
Kausalität. In: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht
5. Auflage 2017, SGB VII § 8 Arbeitsunfall.
__
Stotz: "d) Hypothetische Kausalität
Randnummer 44 Der Anspruchsübergang erfolgt nur, „wenn bei rechtzeitiger
Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht
erbracht worden wären“. Diese ua bereits aus § 90 Abs. 1 S. 3
BSHG bekannte Regelung verlangt eine hypothetische Kausalität zwischen
der erfolgten Hilfeleistung und der Säumigkeit des Drittschuldners.
Zu prüfen ist, ob unter Anwendung der Vorschriften über die Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen nach den §§ 11, 11a und 11b sowie
der ALG-II VO der Anspruch gegen den Dritten vom Leistungsbezieher überhaupt
zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen gewesen wäre (vgl. BSG, Urt.
v. 14.3.2012 – B 14 AS 98/11 R, FEVS 64, 145). Dabei ist hypothetisch zu
unterstellen, dass der Andere rechtzeitig erfüllt hätte. Ausgehend
von dieser Hypothese ist sodann zu prüfen, ob die unterstellte Leistungserbringung
zu einer teilweisen oder vollständigen Bedarfsdeckung geführt
hätte, mit der Folge, dass dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
entsprechend geringer ausgefallen oder ganz entfallen wären (vgl.
zB zur Anrechenbarkeit der Entschädigung nach § 198 GVG auf Leistungen
nach dem SGB II nach §§ 11, 11a SGB II als Voraussetzung des
Anspruchsübergangs nach Abs. 1 S. 1 Stotz, NZS 2015, 410)."
Quelle: Stotz in Gagel, SGB II § 33 Übergang
von Ansprüchen SGB II / SGB III 66. EL Juni 2017 Rn. 44-46 März
2017 EL 65
Holtstraeter (2017)
"II. Überholende Kausalität
Randnummer 96 "Unter hypothetischem Schadensverlauf – auch Reserveursache
oder verdrängende bzw. überholende Kausalität genannt –
versteht man, dass der Schaden auch ohne das Ereignis zu einem späteren
Zeitpunkt ohnehin eingetreten wäre (todkranker Patient erleidet tödlichen
Arbeitsunfall; zur Arbeitsunfähigkeit tritt ein unabhängiger
Arbeitsunfähigkeitsgrund hinzu). Die einmal in Gang gesetzte Kausalkette
wird durch parallel laufende unabhängige Kausalketten nicht berührt,
sodass die eingetretene Leistungspflicht bis zu ihrem Ende (zB dem Ende
der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit) bestehen bleibt (BSGE 63,
277, 281).
Randnummer 97 Anders bei einer Unterbrechung des Kausalverlaufes (Versicherter
erleidet tödlichen Privatunfall, wäre aber in absehbarer Zeit
an Arbeitsunfallfolgen gestorben). Die anderweitige Beendigung des versicherten
Tatbestandes vernichtet den Anspruch (hier auf Hinterbliebenenrente usw.).
Vergleichbar ist die Situation beim Nachschaden. Wird ein unfallgeschädigter
Körperteil erneut, diesmal unabhängig geschädigt, so besteht
für den zusätzlichen Schaden kein Zusammenhang mit dem Unfallschaden
und eine Leistungserhöhung kann nicht beansprucht werden (aA bei paarigen
Organen, Köhler, Die uv-rechtl. Vor- und Nachschadensproblematik …,
WzS 11/11, 329, 333?ff.). Die Grundsätze über die selbstgeschaffene
Gefahr gelten auch für die haftungsausfüllende Kausalität.
Lehnt ein Versicherter die nach dem Unfall erforderliche Heilbehandlung
entgegen dringendem ärztlichen Rat ab, so kann ein Entschädigungsanspruch
entfallen, wenn das Verhalten als widersinnig erscheint (BSGE 28, 14, 16)."
Quelle: Holtstraeter (2017) in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann,
Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017SGB VII § 8 Arbeitsunfall,
Rn. 96-97
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Krasney: Innerer Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung
mit der feinsinnigen Unterscheidung Handlungstendenz
und Beweggrund
"Aus dem Tatbestandsmerkmal des inneren Zusammenhangs zwischen der
zum Unfall führenden Verrichtungen und der versicherten Tätigkeit
ist zugleich ersichtlich, dass es insoweit nicht wesentlich allein auf
Ort oder Zeit der Verrichtung ankommt. Eine dem Unternehmen zu dienen bestimmte
Verrichtung (siehe unten) begründet den Versicherungsschutz einer
versicherten Person auch dann, wenn sie vor oder nach der üblichen
Arbeitszeit zu Hause durchgeführt wird. Es ist vielmehr wertend zu
entscheiden, ob das Handeln der Person zur versicherten Tätigkeit
gehört. Auch die Entscheidung über den inneren Zusammenhang ist
somit eine Wertentscheidung, die eine wesentliche Verknüpfung der
in Frage stehenden Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit voraussetzt.
Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird,
ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher
der Versicherungsschutz in der UV reicht zur Fussnote 1. „Was eine versicherte
Tätigkeit ist, kann nicht mit kausalen Maßstäben ermittelt
werden, sondern ist jenseits von der Kausalität durch eine rechtliche
Wertinterpretation zu ermitteln” zur Fussnote 2. Dabei kommt der Handlungstendenz
eine maßgebende Bedeutung zu. Schulin zur Fussnote 3 bezeichnet sie
als den [>374] Sie befinden sich im Beitrag:Krasney: Die Handlungstendenz
als Kriterium für die Zurechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung
- - Herrn Präsidenten des Bundessozialgerichts a.D.Prof.Dr.jur. Heinrich
Reiter zum 70. Geburtstag -(NZS 2000, 373) ...
Von der Handlungstendenz ist rechtlich der Beweggrund zu trennen, der
eine Person veranlasst, eine bestimmte Verrichtung auszuüben zur Fussnote
9. Selbst wenn dem Beschäftigten das Unternehmen, in dem er tätig
ist, sowohl nach den hergestellten Produkten als auch nach der Personalstruktur
überhaupt nicht zusagt und er die Beschäftigung nur aufgenommen
hat, um nach langer Arbeitslosigkeit endlich wieder eine Arbeit aufnehmen
zu können, und aus diesem Grund die ihm übertragenen Aufgaben
erfüllt (Beweggrund), so sind doch die Arbeiten, die er in Ausübung
seiner Beschäftigung verrichtet, nach der Handlungstendenz dieser
Verrichtungen dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienen. Allerdings können
Beweggrund und Handlungstendenz auch tatsächlich gleich ausgerichtet
sein. Bei einer Pflegekraft, welche die Pflege einer Person selbständig
übernimmt, die ihrem Vater früher sehr geholfen hat, kann sowohl
vom Beweggrund getragen sein, aus Dankbarkeit nunmehr der pflegebedürftigen
Person zu helfen, als auch von der Handlungstendenz, dabei Pflegeverrichtungen
auszuüben, die dazu bestimmt sind, der pflegebedürftigen Person
zu dienen. ... ... ... [>379]
IV. Zusammenfassung
Die Handlungstendenz ist im Regelfall der zentrale Begriff für
die Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen der zum Unfall führenden
Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. In nicht wenigen Fallgestaltungen
müssen aber weitere Kriterien für die dem inneren Zusammenhang
begründende Wertentscheidung gegeben sein oder zum Teil sogar an die
Stelle der Handlungstendenz treten."
Quelle: Krasney: Die Handlungstendenz als Kriterium
für die Zurechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung - Herrn
Präsidenten des Bundessozialgerichts a.D. Prof.Dr.jur. Heinrich Reiter
zum 70. Geburtstag -
NZS 2000, 373
__
Jacob/Kottmann
Kausalität
(Zurechnung).
4. Kausalität (Zurechnung).
Randnummer 123 Zwischen dem Schaden und dem fehlerhaften Verhalten
eines Organs der Union oder eines Bediensteten muss ein Kausalzusammenhang
bestehen. zur Fussnote 12 Als Rechtsfrage kann dies im Rechtsmittelverfahren
vom EuGH überprüft werden. zur Fussnote 13 Terminologisch ist
die Rechtsprechung sehr uneinheitlich und gebraucht teilweise innerhalb
einer Entscheidung verschiedene Formeln. Im Wesentlichen prüfen die
Unionsgerichte indes zwei Elemente: zur Fussnote 14 Erstens muss zwischen
dem Rechtsverstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang
bestehen. zur Fussnote 15 Dieses Kriterium ist vergleichbar der Kausalitätsprüfung
nach der Adäquanztheorie im deutschen Haftungsrecht. Ausgeschlossen
sind demnach EL 55 Januar 201543 EL 55 Januar 201544 entferntere Folgen“.
zur Fussnote 1 Ferner fehlt es an der Kausalität, wenn der Schaden
auch ohne die fehlerhafte Handlung auf dieselbe Art und Weise eingetreten
wäre. zur Fussnote 2 Wenn etwa ein Beamter ohnehin entschlossen war,
unter allen Umständen aus dem Dienst auszuscheiden, kann er keine
Schadensersatzansprüche für falsche Auskünfte geltend machen.
zur Fussnote 3
Randnummer 124 Zweitens muss der Schaden auch gerade auf dem Rechtsverstoß
beruhen. zur Fussnote 4 Insoweit findet also eine Zurechnung unter Wertungsgesichtspunkten
statt. Diese erlaubt eine sachgerechte Abgrenzung von Risikosphären.
Beruht der Schaden also letztlich auf einer eigenen Entscheidung des Geschädigten
oder auf einem allgemeinen Geschäftsrisiko, so scheidet eine Zurechnung
aus. zur Fussnote 5 In Fällen, in denen das fehlerhafte Verhalten,
etwa eine Auskunft, einen Irrtum und dieser Irrtum den Schaden hervorgerufen
hat, verlangt der Gerichtshof für die Annahme eines unmittelbaren
ursächlichen Zusammenhangs nicht nur, dass der Irrtum tatsächlich
auf das fehlerhafte Verhalten zurückzuführen ist, sondern auch,
dass die Auskunft bei einem verständigen Adressaten einen solchen
Irrtum hervorrufen konnte und musste. zur Fussnote 6 Das Dazwischentreten
eines Mitgliedstaats unterbricht nicht zwingend die Zurechnung gegenüber
einem Unionsorgan. zur Fussnote 7 Gleiches gilt für das Handeln Privater
oder der nationalen Behörden eines Drittstaats. zur Fussnote 8 Eine
Unterbrechung soll jedoch Platz greifen, wenn die nationale Maßnahme
an einem eigenständigen Fehler leidet, und dieser ebenfalls kausal
für den Schaden ist, zur Fussnote 9 oder wenn die nationale Maßnahme
bereits bestand, bevor sie unionsrechtlich angeordnet wurde. zur Fussnote
10 Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch ein nachlässiges Verhalten
des Geschädigten unterbrochen werden, wenn dieses letztlich ausschlaggebend
für den Schaden war. zur Fussnote 11 Entscheidend ist dabei die „angemessene
Sorgfalt eines verständig Handelnden“. In der Sache geht es hier um
Schadensminderungspflichten (Rn. 131 f.).
Quelle: Jacob/Kottmann (2015) Kausalität (Zurechnung)
in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union
AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten , 61. EL April
2017, Rn 123-124.
Randnummer 170 Allein ein Schaden, der einem Verstoß zugerechnet
werden kann, führt zu einem Ersatzanspruch. Während der EuGH
in der Sache Francovich nur pauschal von einem „Kausalzusammenhang zwischen
dem Verstoß für die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem
den Geschädigten entstandenen Schaden“ spricht, zur Fussnote 3 qualifiziert
die nachfolgende Rechtsprechung die Anforderung im Sinne einer entfernte
Ursächlichkeiten ausschließenden „Unmittelbarkeit“ des Kausalzusammenhangs.
zur Fussnote 4 Kausalität wird somit zu einem flexiblen Instrument
des Gerichtshofs, aber auch mitgliedstaatlicher Gerichte, eine Haftung
trotz Vorliegens der anderen Voraussetzungen letztlich abzulehnen, was
besonders bei der Umsetzung von Richtlinien opportun sein mag. zur Fussnote
5 Grundsätzlich ist auf die Ausführungen zu Art. 340 Abs. 2 AEUV
(Rn. 123 ff.) zu verweisen.
Quelle: Jacob/Kottmann (2017) Kausalität (Zurechnung)
in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union
AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten , 61. EL April
2017, Rn 170.
__
Quellen:
[Nur intern - Eigene Recherche: RB_Kausalität_psychischeErkrankung_GdB.odt]
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Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht 95. EL Juli 2017 Rn. 21-22
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SGB VII § 8 Arbeitsunfall Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann,
Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017
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SGB VII § 8 Arbeitsunfall Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann,
Kommentar zum Sozialrecht 5. Auflage 2017
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SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen Stotz Gagel, SGB II
/ SGB III 66. EL Juni 2017 Rn. 44-46 März 2017 EL 65
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SGB VII § 8 Arbeitsunfall Holtstraeter Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann,
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Krasney: Die Handlungstendenz als Kriterium für die Zurechnung in
der gesetzlichen Unfallversicherung - - Herrn Präsidenten des Bundessozialgerichts
a.D.Prof.Dr.jur. Heinrich Reiter zum 70. Geburtstag - NZS 2000, 373
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AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten Jacob/Kottmann Grabitz/Hilf/Nettesheim,
Das Recht der Europäischen Union 61. EL April 2017 Rn. 170 EL 55 Januar
2015
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AEUV Art. 340 Haftung der Union und ihrer Bediensteten Jacob/Kottmann Grabitz/Hilf/Nettesheim,
Das Recht der Europäischen Union 61. EL April 2017 Rn. 123-124
EL 55 Januar 2015
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II / SGB III 66. EL Juni 2017 Rn. 44-46 März 2017 EL 65
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Vormbaum, Thomas (2013) Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte.
3. A. Berlin: Springer. [vorhanden]
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten: > Eigener
wissenschaftlicher Standort.
GIPT= General and Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Tatbestand "ist im Zivilprozeß
der Teil des > Urteils, in dem knapp und aus sich heraus verständlich
die erhobenen Ansprüche sowie die gestellten Anträge und
die Angriffs- und Verteidigungsmittel wieder« gegeben werden. Dabei
berücksichtigt das Gericht nur das Vorbringen der Parteien, läßt
aber noch nicht die eigene Meinung einfließen. Im Verwaltungsprozeß
gilt ähnliches wie im Zivilprozeß.
Im Strafverfahren enthält ein Urteil keinen selbständigen
Tatbestand, Vielmehr erfolgt die Feststellung des tatsächlichen Geschehens
und der Beweisergebnisse unselbständig innerhalb des Urteils."
Quelle: Geiger et al (1996), S. 444
Querverweise
Standort: Materialien Kausalität im Recht.
*
Hauptartikel: Kausal
und Kausalität, Ursache und Wirkung, Grund und Folge
*
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Materialien
Kausalitaet im Recht Zum Hauptartikel: Kausal und
Kausalität, Ursache und Wirkung, Grund und Folge - allgemein und besonders
im Psychischen. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/wism/gb/Kausal/KausJUR.htm
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korrigiert: Rechtschreibprüfung
irs am 06.05.2018
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
14.05.18 Nachtrag Birnbacher &
Hmmen (2012) Negative Kausalität (Inhaltsverzeichnis).
08.05.18 Durchgesehen (kann so erstmals
ins Netz und wird weiter ausgearbeitet)
19.02.18 1. Version fertig gestellt.
00.09.16 angelegt im September 2016.
Seither Material gesammelt und sporadisch daran gearbeitet, intensiver
dann im Oktober und November 2017.