Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=05.04.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 17.03.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright
    Anfang
    _Einsichtsfähigkeit_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Schuldfähigkeit, und hier speziell zum Thema:

    Einsicht und Einsichtsfähigkeit
     in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
    _

    Inhaltsübersicht
    Abstract, Zusammenfassung, Summary.
    Einsicht und Einsichtsfähigkeit in der Rechtswissenschaft.
    Das Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen kann.
       1. Terminologische Kennzeichnungs-Grundregel: 
           Kennzeichnung und Indizierung von Bereichen oder Kontexten.
       2. Terminologische Kennzeichnungs-Grundregel: 
           Kennzeichnung und Indizierung außerhalb liegender Bereiche oder Kontexte.
       3. Terminologische Kennzeichnungs-Grundregel: Gemeinsamkeiten, Vereinigungen, Unterschiede.
       4. Lösung des Sprachproblemes durch Korrespondenz-, Zuweisungs- und Übersetzungsregeln.
       5. Beispiele.
           Exkurs: Einsichtsdogma. 
    Einsicht und Einsichtsfähigkeit in der Psychologie und forensischen Psychologie.
       Allgemeines psychologisches und forensisches Handlungsmodellpsy.
       Allgemeines psychologisches und forensisches Einsichtsmodellpsy.
    Einsicht und Einsichtsfähigkeit in der Psychopathologie und forensischen Psychiatrie.
    Literatur.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
       Einträge/ Stichworte:  Abartigkeit * actio libera in causa * Alltagsbegriff der Einsicht * 
        annehmen oder wahrnehmen eines Sachverhaltes * atomare Merkmale * Bedingungsanalyse * 
        BGH-Arbeitsgruppe aus JuristInnen, PsychiaterInnen und PsychologInnen * Dükers Handlungsmodell * 
        Egoisten, Narzissten, Sadisten * Einsicht: Kleiner Streifzug durch die Psychologie * 
        empirisch experimentell prüfbar * Entschlussbildung * 
        Forensisch psychologischer Einsichtsbegriff (Materialien) * Grundhaltungen * 
        Grundlegende Unklarheiten in Gesetz und Recht * Habermeyer, Elmar & Hoff, P. (2004) * 
        Handlungsbegriffe der Rechtswissenschaft * Janzarik, aber * kategoriale (nominale) Merkmale * 
        Unscharfe-Metrikskala und Skalenniveaus * Nedopil: Forensische Psychiatrie * Ontisierung * 
        Operationalisierung * per fiat * Sachgebiet für sich reklamieren * Stevens 1946 * 
        Rubikonmodell der Handlungsphasen * Schüler-Springorum * Stiefkind * Nicht feststellbar * 
        Unterschwelliges Wollen * Verbotsirrtum * Vorsatz * Wollen *
    Querverweise.
    Zitierung und Copyright.
    Änderungen.

    StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
    Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
    § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
    Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.



    Abstract, Zusammenfassung, Summary.
    (1) Leider sind die Begriffe - allgemein und besonders Einsicht und Einsichtsfähigkeit -  in der Psychologie, Psychopathologie, Psychiatrie und in der Rechtswissenschaft nicht so klar definiert, wie man sich das als Wissenschaftler, forensischer Sachverständiger, Jurist oder Partei wünscht. Die Rechtsprechung gleicht daher nicht selten einer Lotterie ("Auf hoher See oder vor Gericht ist man in Gottes Hand"), ein wenig erfreulicher Zustand. Es macht aber wenig Sinn, diesen Zustand nur zu beklagen, sondern man muss nach Mitteln und Wegen suchen, ihn zu verbessern. Eine Möglichkeit ist sicher -  bis die interdisziplinären Standards und Leitlinien differenziert ausgearbeitet vorliegen - jeweils möglichst genau zu sagen und positiv zu erklären, was man unter einsehen im Hinblick auf Einsichtsfähigkeitj§20 genau verstehen und welche Prüfmethoden man hierzu anwenden will. In dieser Arbeit werden Vorschläge zur Handhabung folgender Probleme entwickelt:
    • Lösung des Sprachproblems durch Korrespondenz-, Zuweisungs- und Übersetzungsregeln der verschiedenen Kontext-Sprachen.
    • Allgemeines psychologisches und forensisches Handlungsmodell (besonders zur Prüfung der §§ 20, 21 StGB)
    • Allgemeines psychologisches und forensisches Einsichtsmodell.
    • Hintergrund: Einsichts- und Einsichtsfähigkeitsbegriffe in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.




    Einsicht und Einsichtsfähigkeitin der Rechtswissenschaft
    (2) In der Rechtswissenschaft spielt die Einsichtsfähigkeit vor allem in folgenden Bereichen eine wichtigere Rolle:
     
    • Im Zivilrecht bei der Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB), wo sie als relative Geschäftsunfähigkeit keine rechtliche Anerkennung genießt, d.h. im Kapitalismus "stimmt" auch das Recht: Unwissende oder Minderbegabte über den Tisch zu ziehen ist sozusagen im Grundsatz gesetzes- oder rechtsprechungskonform - angeblich um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
    • Im Betreuungsrecht bei der Einwilligungsfähigkeit (der Personensorge zugeordnet) und beim Einwilligungsvorbehalt, der im Ergebnis auf praktische - partielle ode ganze - Geschäftsunfähigkeit hinausläuft, ohne dass man dies so verstanden wissen möchte.
    • Deliktfähigkeit und (soziale) Verantwortungsreife besonders bei Kindern und Jugendlichen.
    • Im Strafrecht bei der Schuldfähigkeit § 20 oder der verminderten Schuldfähigkeit § 21 stellt sich nach der Prüfung, welche der vier Eingangsmerkmale zum Zeitpunkt der Tat vorgelegen haben könnten, zunächst die Frage, ob der Proband das Unrecht seines Tuns einsehen konnte. Erst wenn die Einsichtsfähigkeit positiv geprüft wurde, stellt sich die Frage nach der Steuerungsfähigkeit.


    (3) Was Juristen begrifflich meinen, wenn sie ein Wort aus der Alltags- oder Bildungssprache als Rechtsbegriff verwenden, weiß in aller Regel die einfache BürgerIn, oft auch der Gebildete und manchmal sogar der Sachverständige nicht. Das rührt in erster Linie daher, dass viele Worte aus dem Recht genau so klingen, lauten oder geschrieben werden wie die Alltags- oder Bildungsbegriffe. Das tiefere wissenschaftliche Problem des naiven Universaliengebrauchs in den Rechtswissenschaften ist damit noch gar nicht angesprochen.

    (4) Im Münchener Kommentar (Streng) heißt es zum § 20 StGB, Rn. 66: "Die für Schuldfähigkeit weiter geforderte Fähigkeit, einer vorhandenen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, wird auch als Steuerungsfähigkeit oder Hemmungsvermögen umschrieben. Ob sie bei der Begehung der Tat besteht, nicht besteht (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert war (§ 21 StGB), ist eine Rechtsfrage (BGH NStZ-RR 2010, 202; Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd 2, 158), die das Gericht zu beantworten hat, nicht ein Sachverständiger."
        Schauen wir genauer bei Kröber et al. (2010, S. 58) nach, so wird dort ausgeführt: "Gerade deshalb ist der zweite Schritt der fallbezogenen konkreten Umsetzung des erhobenen Befundes auf die Beurteilung der jeweils fraglichen „Fähigkeit“ eine eigenständige und ebenso wichtige Aufgabe des Gutachters wie die Befunderhebung und Diagnosestellung. Dazu muss der Sachverständige ein korrektes Verständnis der juristischen Bedeutung der jeweils nachgefragten „Fähigkeit“ erworben haben; dies geschieht in der Ausbildung, durch Studium der Lehr- und Handbücher oder auch durch Nachfrage beim Auftraggeber. Diese „Fähigkeit“ (z. B. Schuldfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit) ist im Gesetz in aller Regel nicht positiv definiert, sondern als gegeben unterstellt im für alle Erwachsenen anzunehmenden Normalfall. Dass von einer „Fähigkeit“ im konkreten Fall kein Gebrauch gemacht wurde, beweist nicht bereits deren Fehlen. Die Einschränkung oder Aufhebung der jeweiligen Fähigkeit ist zumeist durch einen knappen Gesetzestext definiert und in höchstrichterlichen Urteilen, die sich in der Kommentarliteratur finden, ausführlicher erläutert. Gerade weil der Sachverständige gleichsam als Dolmetscher zwischen der Sprache der Erfahrungswissenschaften wie Medizin und Psychologie einerseits und der Rechtswissenschaft andererseits vermitteln soll, obliegt es ihm, sich darüber klar zu werden, wie die in seinem Bereich wichtigen Rechtsbegriffe gemeint sind und angewendet werden. (Nicht minder wünschenswert ist es, dass auch die Strafrichter sich in dieser Mittlerrolle zwischen Erfahrungswissen(schaft) und Strafrecht sehen und sich entsprechend hinsichtlich psychiatrischer und psychologischer Begrifflichkeit eine angemessene Kennerschaft erwerben.) Gestützt auf eine gezielte Exploration und die Anwendung klinischen Wissens über typische Beeinträchtigungen beim jeweiligen Störungsbild sind also im zweiten Schritt Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen im Hinblick auf die fragliche „Fähigkeit“ im Gutachten plastisch darzulegen."
     
    (5) Der entscheidende Satz ist: "Dazu muss der Sachverständige ein korrektes Verständnis der juristischen Bedeutung der jeweils nachgefragten „Fähigkeit“ erworben haben; dies geschieht in der Ausbildung, durch Studium der Lehr- und Handbücher oder auch durch Nachfrage beim Auftraggeber." Genau das leisten Gesetzgeber, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung eben nicht. Und deshalb ist so vieles auf Sumpf und Nebel in der forensischen Begutachtung gebaut, weil Gesetzgeber, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung meist nur sumpfige und nebulöse vielfältig homonyme Worte und damit ebenso vielfältig homonym gemeinte Begriffe anbieten. Viele juristische Begriffe sind nebulöse Universalien und bei auch nur halbwegs genauer Betrachtung weitgehend unklar, wodurch eine operational-praktische Erfassung meist weitgehend ausgeschlossen ist.

    (6) Die Beweisfrage, die Staatsanwaltschaften oder Gerichte stellen, lautet im Regelfall, nach der Schuldfähigkeit, Deliktfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit. Das aber sind alles juristische Begriffe, also Rechtsbegriffe. Woher weiß der forensische Sachverständige nun, was der Auftraggeber psychologisch, psychopathologisch oder psychiatrisch feststellen lassen will? Der Sachverständige muss deuten und interpretieren, was gemeint sein könnte. Das erscheint hochgradig unsicher und macht den Sachverständigenbeweis im Bereich Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie zu einer - eigentlich unerträglichen - Lotterie.

    (6) Zum weiteren Verständnis aus Streng, F.,  Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 20
    Rn11: "Das biologisch-psychologische Stockwerk, also die medizinisch-psychiatrisch erfassbare Ursache der Störung, die nach § 20 StGB die Schuldfähigkeit aufheben kann, umschreibt das Gesetz mit vier verschiedenen, unsystematisch aufgezählten (NK/Schild StGB § 20 Rn 59 ff) und als Rechtsbegriffe im Sinne juristischer Krankheitsbegriffe (MünchKommStGB/Streng StGB § 20 Rn 13, 18), nicht als Begriffe der forensischen Psychiatrie aufzufassenden (Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd 2, 162). ... Immer ist zu prüfen, ob sich eine Störung bei der Begehung der Tat ausgewirkt hat."
    Rn63: "Ist im „biologischen Stockwerk“ ein Befund festgestellt worden, der einem der vier Eingangsmerkmale zugeordnet werden kann, dann muss weiter geprüft werden, ob der Täter deswegen bei der Begehung der Tat unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die jeweilige Fähigkeit ist ein Rechtsbegriff, kein Begriff der forensischen Psychiatrie (Kröber in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd 2, 158)."
    Rn65: "Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst dann von Belang, wenn sie im konkreten Fall das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (§ 21 StGB Rn 2). Die Schuld des Angeklagten wird dagegen nicht gemindert oder aufgehoben, wenn er ungeachtet einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Handelns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Erkannte er hingegen infolge des biologischen Defekts das Unrecht nicht, dann kann § 20 StGB wiederum allenfalls ausgeschlossen werden, wenn dem Täter das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen ist, etwa weil er sich in Kenntnis der Risiken berauscht oder in einen Affekt hineingesteigert hatte. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, dann greift § 20 StGB ein. Die fehlende Fähigkeit des Täters, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, lässt die Steuerungsfähigkeit generell entfallen. Wenn also Unrechtseinsichtsfähigkeit gefehlt hat, stellt sich die Frage der Steuerungsfähigkeit nicht mehr (BGH NStZ-RR 2006, 167 f; Fischer StGB § 20 Rn 44b). Die Einsicht in die Erfüllung eines Straftatbestands schließt es auch nicht aus, dass etwa bei der wahnhaften Annahme des Vorliegens einer Notwehr- oder Notstandslage dennoch die Unrechtseinsicht fehlt. Nimmt der unter paranoider Schizophrenie leidende Täter an, er werde von imaginären Verfolgern bedroht und begeht er deshalb vorgetäuschte Banküberfälle, um ins Gefängnis zu kommen, wo er sich vor den vermeintlichen Verfolgern alleine sicher fühlen könne, dann kann bei der Begehung der „Überfälle“ die Einsicht in das Unrecht gefehlt haben (BGH NStZ 2011, 336, 337)."
    § 21, StGB, Rn. 2: "Unrechtseinsicht bei der Begehung der konkreten Tat (BGH NStZ 2009, 258, 259) ist vorhanden oder nicht vorhanden. Eine reduzierte Einsichtsfähigkeit ist für sich genommen ohne Belang (BGH NStZ-RR 2007, 73; Lackner/Kühl StGB § 21 Rn 1; Reineke, 99; Satzger/Schmitt/Widmaier/Schöch StGB § 21 Rn 6). Sie ist erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGH NStZ 2011, 336, 337; Beschl v 24.2.2011 – Az 2 StR 461/10; Beschl v 1.3.2011 – Az 3 StR 22/11; Beschl v 10.8.2011 – Az 2 StR 203/11); dann ist die Schuld vorbehaltlich einer abweichenden rechtlichen Bewertung (Rn 4) jedoch aufgehoben und nicht nur vermindert. Insoweit ist § 21 StGB unglücklich gefasst."
    Rn67: Das völlige Fehlen der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn der Täter im Vergleich mit einem Durchschnittsmenschen bei der Begehung der Tat auch bei Anspannung aller Willenskräfte endgültig nicht mehr in der Lage war, der - vorhandenen - Unrechtseinsicht zu folgen (Schöch in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd 1, 133 f). Diese innere Tatsache fehlender Willensfreiheit ist praktisch kaum jemals direkt feststellbar. Sie wird regelmäßig aus Indizien geschlossen (BGH NJW 2004, 1810 ff) und enthält naturgemäß auch normative Kriterien (MünchKommStGB/Streng StGB § 20 Rn 60), weil das Fehlen der individuellen Motivierbarkeit durch Normen in der Tatsituation unter dem Einfluss des Eingangsmerkmals streng genommen gar nicht nachprüfbar ist.
    Rn67.1: "Zu den wichtigsten Bereichen für die Beweiswürdigung anhand von Indizien gehören (MünchKommStGB/Streng StGB § 20 Rn 67):

    • die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung,
    • Art und Grad der tatwirksamen biologischen Störung,
    • die Vorgeschichte des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach,
    • die Komplexität des Tatgeschehens und die Zielgerichtetheit des Vorgehens des Täters,
    • das sonstige „Leistungsverhalten“,
    • die Einwirkung von konstellativen Faktoren, etwa Alkoholkonsum eines Täters, der unter einer Persönlichkeitsstörung leidet,
    • das Orientierungsvermögen und die vorhandene oder fehlende Erinnerung an das Geschehen nach der Tat."


    Ein Beispiel für eindeutige Klarheit liefert Rn68: "Nach § 20 StGB muss die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Tat vorliegen; es kommt also auf den Zeitpunkt der Handlung, nicht denjenigen des Erfolgseintritts an (NK/Schild StGB § 20 Rn 104 ff; Schöch in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd 1, 148)."

    Was Gesetzgeber oder Rechtsprechung unter Einsichtsfähigkeit verstehen bleibt offen
    (7) Das ist eine der Eigenarten des juristischen Denkens, dass die Begriffe, die material-inhaltlichen Körper der Worte, also der "Kleider" der Begriffe, unbestimmt bleiben und damit erheblicher willkürlicher und zufälliger Auslegung anheimfallen. Ein Heer von Sachverständigen, Wissenschaftlern, Gerichten und Verfahrensbeteiligten ist nur damit beschäftigt, zu ergründen, was Gesetz und Recht denn jeweils mit ihren Worten begrifflich meinen könnten. Das kostet eine Unmenge an Geld, Zeit und Rechtssicherheit.



    Das Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen kann
    (8) Die Worte sind die "Kleider" der Begriffe. Sowohl die "Kleider", also die Worte, als auch ihre Körper, die Begriffe sind vielfältige Homonyme, sogar bei ein und demselben Menschen im zeitlichen Verlauf. Es gibt daher ein grundsätzliches, nicht nur ein sprachliches Verständigungsproblem. Die Erschwernis, die Juristen ohne jede Not Nicht-Juristen, also hierzulande dem deutschen Volk und den "Hilfswissenschaften" - praktisch insbesondere den Sachverständigen - gegenüber an den Tag legen und damit ihren Grundauftrag verkennen, Recht für alle verständlich zu konzipieren und zu sprechen, ist ein ständiges Ärgernis für dessen Überwindung sich inzwischen sogar der Duden zusammen mit der Gesellschaft für die deutsche Sprache mit einer interessanten Veröffentlichung (Verständlichkeit als Bürgerrecht) 2008 engagierte. Oft ergibt sich zwar die Bedeutung aus dem Kontext, oft aber auch nicht, und dann fangen die - besonders für die Sachverständigenpraxis verheerenden - Konfusionen und Probleme an.

    8.1. Terminologische Kennzeichnungs-Grundregel: Indizierung von Bereichen oder Kontexten.
    Bei allen problematischen, zu untersuchenden oder zu erörternden Begriffen wird durch einen Index deutlich gemacht, welchem Bedeutungskontext er angehört, um Missverständnisse, Unklarheiten oder Verständnisprobleme zu minimieren. Beispiele:
    Einsichtsfähigkeitj§20, Einsichtsfähigkeitj§21, Einsichtsfähigkeita (alltagssprachlich),  Einsichtsfähigkeitb(bildungssprachlich), Einsichtsfähigkeitfpsy (forensisch-psychologisch), Einsichtsfähigkeitpsychiat (psychiatrisch), (Einsichtsfähigkeitpfl (Pflegebereich), Einsichtsfähigkeitstat (statistisch), ...

    8.2. Terminologische Kennzeichnungs-Grundregel: Indizierung außerhalb liegender Bereiche oder Kontexte.
    Soll ausdrücklich nicht über einen bestimmen Bedeutungskontext gesprochen werden, ohne sich genau festlegen zu wollen, wird dies durch den Index " >Kontextkürzel<"  kenntlich gemacht. Die Kennzeichnung ">j§20<" in Einsichtsfähigkeit>j§20<" besagt also ausdrücklich, dass man nicht über die Einsichtsfähigkeit als Rechtsbegriff kommunizieren möchte..

    8.3. Terminologische Kennzeichnungs-Grundregel: Gemeinsamkeiten, Vereinigungen, Unterschiede.
    Soll über die gemeinsamen Merkmale mehrerer Bedeutungskontexte gesprochen werden, so kann dies durch entsprechende Aneinanderreihung der jeweiligen bedeutungskontextuellen Indizes zum Ausdruck gebracht werden. "Einsichtsfähigkeit>a,b,psy<", bedeutet also, dass über die Merkmale aus Alltag, Bildungsbereich und Psychologie geredet werden soll. So gehört z.B. das "Aha-Erlebnis" nicht zu "Einsichtsfähigkeita,b", weil im Alltag oder in der Bildungssprache das Erlebnis von Einsicht keine nennenswerte Rolle spielt, sondern mehr die kognitive Komponenten von Wissen und Verstehen. Über solche Interpretationen kann man natürlich geteilter Meinung sein, aber man kann sich bedeutungsfördernd auseinandersetzen (>Aristoteles), wenn man klar und deutlich zum Ausdruck bringt, worüber man Aussagen machen möchte.
    3a) Sprechen über das Gemeinsame, den "Durchschnitt" der Merkmale in den Bereichen
    3b) Sprechen über das Gemeinsame, die "Vereinigung" der Merkmale in den Bereichen
    3c) Sprechen über die Unterschiede in den Bereichen (paarweise vergleichen).

    8.4. Lösung des Sprachproblemes durch Korrespondenz-, Zuweisungs- und Übersetzungsregeln
    Das sprachliche Grundproblem ist einfach erklärt: Worte und die mit ihnen gemeinten Begriffe haben vielfältige Bedeutungen, z.B. eine alltags- und bildungssprachliche, eine fachwissenschaftliche, fachsprachliche, kontextspezifische und eine juristische. Den Worten sieht man es aber nicht an, für welchen Begriff und welche Bedeutung sie gerade stehen. Nun, dieses Grundproblem kann technisch einfach gelöst werden, indem man den Worten einen Bedeutungsindex gibt, z.B. einen alltags- (Index a) oder  bildungssprachlichen (Index b), einen fachwissenschaftlichen (Index xw, mit x für die jeweilige Fachwissenschaft, u.U. sogar spezifiziert nach Fachrichtungen, z.B. x=psy:= Psychologie, fpsy:=forensische Psychologie, dpsy:= Denkpsychologie), fs:= fachsprachliche, ks:= kontextspezifische und eine juristische Bedeutung (Index j).
     
    Einsichtsfähigkeitj§20

    Vermittlungssprachen sind immer die 
    Alltags- oder Bildungssprache

           M1.j§20   M1.a,b   M1.fpsy
           M2.j§20  M2.a,b    M2.fpsy
           ..........                   ........... 
           Mi.j§20  Mi.a,b     Mi.fpsy
           ..........                  ..........
           M14.j§20  M14.a,b M14.fpsy
     
     

    Rudolf Sponsel IP-GIPT 2012
     

    Einsichtsfähigkeitfpsy

    8.5. Beispiele

    Sei M1 die Ausprägung des Merkmals Einsichtsfähigkeit, so gilt für Einsichtsfähigkeitj§20  Kategorialität oder Nominalskalenniveau mit den drei Ausprägungen Ja (vorhanden),  Nein (nicht vorhanden), Nicht feststellbar. Das heißt, die juristische Konstruktion der Einsichtsfähigkeitj§20 negiert die juristische Relevanz einer mehr oder weniger gegebenen Einsichtsfähigkeit?, Einsichtsfähigkeita,  Einsichtsfähigkeitb, Einsichtsfähigkeitfpsy, Einsichtsfähigkeitpsychiat, Einsichtsfähigkeitpfl,  Einsichtsfähigkeitstat. u.a., also einer ordinalen oder unscharfen metrischen Ausprägung.

    Außerhalb des juristischen Denkens (indiziert ">j§20<") wird Einsichtsfähigkeit>j§20< abgestuft, als ein mehr oder weniger konzipiert (Unscharfe Metrikskala). Damit gibt es ein bislang nicht gelöstes Problem, nämlich, mathematisch ausgedrückt, unter welchen Bedingungen und wie kann die Einsichtsfähigkeit>j§20< oder die Einsichtsfähigkeitfpsy  auf die Einsichtsfähigkeitj§20 abgebildet werden, und zwar begründet und nachvollziehbar?

    8.5.1  Exkurs: Einsichtsdogma. Bei genauer Betrachtung ist die juristische Konstruktion der verminderten Einsichtsfähigkeitj§21, wie sie der BGH in seinem Beschluss vom 4.9.1987, NStZ 1988, S. 24f) ausführt, hier zitiert nach Schüler-Springorum, S. 930, in sich widersprüchlich und widersinnig: "Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht zur Anwendung des § 21 StGB. Es kommt darauf an, ob der Täter trotz verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns erkannt hat oder nicht. ... Denn die Schuld desjenigen, der ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat, wird nicht gemindert."
        Es ist begriffslogisch nicht möglich, verminderte Unrechtseinsicht und zugleich (volle) Unrechtseinsicht zu haben  Man kann auf ein und derselben Skala, nämlich der Unrechtseinsicht, nicht gleichzeitig zwei unterschiedliche und womöglich auch noch weit auseinanderliegende Werte haben. Der BGH muss also, um dem Vorwurf des Widersinns zu entgehen, unterschiedliche Einsichtsbegriffe gemeint haben. Dann soll er es aber auch klar sagen und nicht erneute Verwirrung und Rechtsunsicherheit stiften.

    Sei M2 der Bewusstseinsinhalt der Unrechtsfrage, so kann ein solcher Bewusstseinsinhalt ganz unterschiedliche inhaltliche Variationen annehmen: M2.1 Ich bin dabei, Unrecht zu tun. M2.2 Ich habe ein dumpfes Gefühl von nicht richtig handeln. M2.3 Ich weiß nicht, wie alt sie ist, also weiß ich auch nicht, ob der Staatsanwalt seinen Daumen drauf hat. M2.4 Ungedacht liegt die Überzeugung im Nichtbewussten, nicht gegen Recht zu verstoßen. Rechtsbewusstsein zeigt sich hier in der Abwesenheit von Unrechtsbewusstsein. M2.5 Hier liegt kein aktuelles, momentanes Unrechtsbewusstsein vor, aber die Hypothese, dass der Täter bei richtiger Prüfung hätte erkennen können, dass er Unrecht begeht. M2.6 Hier wird es noch komplizierter, wenn angenommen wird, dass der Täter bei entsprechend vorausschauendem Denken hätte erkennen können, dass es zu einer solchen Tat kommt (Varianten der sog. actio libera in causa).

    8.5.2 Im nächsten Abschnitt werden aus psychologischer Sicht 7 Merkmalsbereiche zum Einsichtsbegriff unterschieden und vorgeschlagen, so dass man hier fragen könnte, welche Beziehungen zur juristischen Bedeutung bzw. Wertung besteht oder gelten soll:
     
    M3.1psy := Kognition-1psy
    gleich/ ungleich/ teilweise/ ungeklärt
    M3.1j§20 := Kognition-1j§20
    M3.2psy := Erlebenpsy
    gleich/ ungleich/ teilweise/ ungeklärt
    M3.2j§20 := Erlebenj§20
    M3.3psy := Kognition-2psy
    gleich/ ungleich/ teilweise/ ungeklärt
    M3.3j§20 := Kognition-2j§20
    M3.4psy := Affektpsy
    gleich/ ungleich/ teilweise/ ungeklärt
    M3.4j§20 := Affektj§20
    M3.5psy := Empathiepsy
    gleich/ ungleich/ teilweise/ ungeklärt
    M3.5j§20 := Empathiej§20
    M3.6psy := Akzeptanzpsy
    gleich/ ungleich/ teilweise/ ungeklärt
    M3.6j§20 := Akzeptanzj§20
    M3.7psy := Verhaltens- oder Handlungswirksamkeitpsy
    gleich/ ungleich/ teilweise/ ungeklärt
    M3.7j§20 := Verhaltens- oder Handlungswirksamkeitj§20

    Die erste methodologisch-terminologische Aufgabe besteht nun darin, die Merkmalsbereiche in einzelne "atomare Merkmale" zu differenzen möglichst unter Berücksichtigung von klaren und überprüfbaren Operationalisierungen (konkret-praktisch explorierbare Sachverhalte). Juristisches, psychologisches und psychopathologisch-psychiatrischen Denken ist stets höchst gefährdet, sich in akademisch virtuellen Universalien zu verlieren.
        Kennt man die juristische Relevanz der Merkmale, so kann man sie in eine entsprechende forensisch-psychologische Merkmalsliste einordnen.


    Einsicht und Einsichtsfähigkeit in der Psychologie und forensischen Psychologie
    (9) Der Einsichtsbegriff in der Psychologie ist ein vieldeutiges Homonym, wie ein kleiner Streifzug durch das Begriffsspektrum der Einsichtspsychologie zeigt.
     

    1. Kognition-1: Rationales Erkennen oder Wissen (ohne tieferen oder stärkeren affektiven Bezug). Hier steht der Sachverhalt, die Information, der sachliche Gehalt im Vordergrund.
    2. Erleben: Einsichtserleben (Aha-Effekt, Einsicht als Problemlösungsergebnis, der Vorgang des Erkennens und Problemlösens (ein Licht aufgehen, Heureka, ich hab's). Hier steht das Erlebnis von Erkennen, Wissen, Verstehen im Zentrum. Dieses Erleben spielt in der Forensik keine Rolle. In der Psychologie wurde das Einsichtserleben sehr stark durch die Gestaltpsychologie [1, 2] bestimmt.
    3. Kognition-2: Verstehen des Sinnzusammenhanges, nicht nur bloßes ("angelerntes", "oberflächliches") Wissen, "eigentliche" Einsicht, im engeren, tieferen Sinne.
    4. Affekt: Affektiv wirksames Erkennen, Wissen oder Verstehen (handlungs- oder verhaltenswirksames Erkennen, Wissen oder Verstehen). Hier werden die Affekte (Befinden, Erregung, Bedürfnisse, Wünsche, Ziele und Absichten, Gefühle, Stimmungen, Vorurteile, Grundannahmen und Einstellungen der ICH-Seite berührt und das Erkennen bekommt dadurch ein anderes Gewicht.
    5. Empathie: Einfühlendes Erkennen, Wissen, Verstehen (zwischenmenschliche, soziale Einsichtsfähigkeit durch Einfühlung / Empathie, Antizipation). Hier geht es um die DU-Seite, weg vom eigenen Ich, hin zum anderen, wobei die Einfühlung wahrscheinlich umso leichter oder auch besser gelingt, je mehr Eigenerleben, das man am Gegenüber wahrzunehmen glaubt (Eindrucksbildung), erfahren wurde. Man kann sich z.B. nicht so leicht oder gut in die Angst oder Betroffenheit eines anderen einfühlen, wenn man selbst kaum Angst oder Betroffenheit erlebt hat. Anmerkung Egoisten, Narzissten, Sadisten.
    6. Akzeptanz. Werden allgemein Sachverhalte im Sinne der eigenen Ziele, Normen und Werte positiv bewertet, sprechen wir im Unterschied zum bloßen annehmen oder wahrnehmen eines Sachverhaltes von Akzeptanz. Akzeptierte Bedürfnisse, Wünsche, Absichten, Strebungen, Motive oder akzeptierter Wille erleichtern, fördern oder festigen die Einsicht. Anmerkung: weitere Unterscheidungen zu fünf Grundhaltungen gegenüber Sachverhalten.
    7. Verhalten / Handeln: Einsehen hat letztlich eine mehr oder mindere Verhaltens- oder Handlungswirksamkeit und beeinflusst damit unser Tun und Lassen. Weniger bei Kognition-1, mehr bei Kognition-2. Zuweilen sagt man in der kognitiven Psychologie, Einsehen führe im Gegensatz zum bloßen Erkennen zu einsichtsgemäßem Handeln und Verhalten.


        (9.1) Einsehen ist psychologisch unter Normalbedingungen eine Funktion von Erkennen (Bewusstheit, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gedächtnis), Verstehen (Intelligenz, Wissen, Erfahrung), Erfahrung (Erlebnisse, Erfahrungen, Wissen, Gedächtnis), Motivation (Affekte, Antrieb, Bedürfnis, Wille, Interesse) und der Einstellung (Affekte, Annahmen und Vorurteile, Normen und Werte).
        Störende, nicht normale Bedingungen kommen nun im Strafrecht durch die Eingangsmerkmale krankhafte seelische Störungj§20, tiefgreifende Bewusstseinsstörungj§20, Schwachsinnj§20 oder schwere andere seelische Abartigkeitj§20 des § 20 StGB ins Spiel. Mit den Indizes kennzeichen wir, in welchem Sinne der Begriff eines Wortes gemeint ist. Der Index "j" bedeutet, dass ein Wort als Rechtsbegriff zu verstehen ist. Das kann auch noch näher spezifiziert werden "j§20StGB". Ist der Bereich Strafrecht aus dem Kontext klar, kann "....StGB" auch entfallen, "for" bezeichne forensisch, psychologisch oder psychopathologisch, psychiatrisch.

    (9.2) Zur Verankerung der Einsichtsgegenstände im Seelisch-Geistigen gehören hierbei auch Einflüsse der umgebenden Kultur, des Milieus und der Erziehung wie auch der Gewöhnung (Verhaltensgewohnheiten), Übung, Erfahrung (> Handlungsmodell). Oft sind die Einflüsse und die Verankerung im Seelisch-Geistigen gar nicht oder nur vage bewusst. Aus dem Sachverhalt, dass jemand bestimmte Normen, Gebote und Verbote nicht bewusst artikulieren oder erinnern kann, lässt sich nicht zwingend folgern, dass die nicht artikulierbaren oder erinnerten Normen, Gebote und Verbote nicht verankert und wirksam waren. Das macht die Sache allerdings noch komplizierter und zu einem zu Recht gefürchteten Sumpfgebiet in der Forensik.

    (9.3) Und so ist die Einsichtsfähigkeit ein Stiefkind der forensischen Psychologie (Ausnahme Wegener) und Psychopathologie (Ausnahme Janzarik, aber), obwohl die - erfreulicherweise vor Jahren um den BGH eingerichteten - Arbeitsgruppen ausgiebige Mindeststandards (Leitlinien) erarbeitet haben. Die Literatur ist dennoch mehr als dünn, jedenfalls dann, wenn es um Inhalte und darum geht, eine differenzierte Systematik oder gar eine operationale Differential-Diagnostik vorzulegen. Das hat vermutlich damit zu tun, dass die PsychopathologInnen über keine hinreichende (Normal-) Psychologie verfügen - obgleich einige andererseits das Sachgebiet für sich reklamieren. So geistern nicht wenige Fehlbeurteilungen durch die reichhaltige forensische Literatur wie z.B. die des forensischen Psychiaters Nedopil: „Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit hat in der forensischen Praxis keine Relevanz und sollte bei Schuldfähigkeitsbeurteilungen nicht ernsthaft erwogen werden.“ In Wahrheit hat sie natürlich erhebliche und eigentlich kaum zu überschätzende Relevanz, weil die Steuerungsfähigkeit von ihr abhängig ist. Aber um diese Relevanz ausfüllen zu können, braucht man eine Psychologie und Psychopathologie der Einsichtsfähigkeitfpsy. bzw. Einsichtsfähigkeitfpsychiat sowie  ihrer Korrespondenz- und Zuweisungsregeln zum Rechtsbegriff der Einsichtsfähigkeitj§20. Denn es ist natürlich ein erheblicher Unterschied, ob etwas keine Rolle spielt, weil es wirklich unwichtig ist oder ob etwas keine Rolle spielt, weil man es mangels etablierter  Methoden nicht so gut kann oder nicht so recht weiß, wie es geht. Die überragende Bedeutung der Einsichtsfähigkeitj§20 ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass die Steuerungsfähigkeitsprüfungj§20nach herrschender juristischer Meinung (z.B. Streng, Münchener Kommentar StGB, § 20, Rn.65) entfallen muss, wenn die Einsichtsfähigkeitj§20 nicht gegeben ist, was auch nachvollziehbar und sinnvoll ist. Denn es kann nach allgemeiner Auffassung niemand nach einer Einsicht handeln (sich steuern), die gar nicht vorhanden ist. Eine andere für mich kaum nachvollziehbare Position nehmen Habermeyer & Hoff (2004) ein.

    (9.4) Die juristische Logik bei den §§ 20 und 21 StGB ist die, dass nach Prüfung der vier Eingangsmerkmale die Frage ansteht, ob Einsichtsfähigkeitj§20 vorgelegen hat oder nicht. Hierbei wird zwar allgemein eine unterschiedlich ausgeprägte Einsichtsfähigkeit gedacht, im konkreten Einzelfall aber wird in der juristischen Interpretation der Einsichtsfähigkeitj§20 keine quantitative Differenzierung, ein mehr oder minder akzeptiert, sondern eine Entweder-Oder, Ja- oder Nein-Entscheidung, genauer eine kategoriale (nominale), nicht ordinale (mehr oder weniger) verlangt. Meist übersieht die Rechtswissenschaft den wahrscheinlich häufigsten Fall "nicht feststellbar". Liegt Einsichtsfähigkeitj§20 vor, kann die Prüfung der Steuerungsfähigkeitj§20 erfolgen, sonst erübrigt sie sich. Der § 21 StGB ist daher falsch benannt. Er müsste korrekt heißen: Verminderte Steuerungsfähigkeitj§21. Die Formulierung verminderte Schuldfähigkeitj§21 kann von Nichtjuristen dahingehend missverstanden werden, dass auch die Einsichtsfähigkeitj§21 vermindert sein könnte. Das gilt zwar für Einsichtsfähigkeita (alltagssprachlich),  Einsichtsfähigkeitb(bildungssprachlich), Einsichtsfähigkeitfpsy (forensisch-psychologisch), Einsichtsfähigkeitpsychiat (psychiatrisch), (Einsichtsfähigkeitpfl (Pflegebereich), Einsichtsfähigkeitstat (statistisch) und andere, aber nicht für die juristische Konstruktion der Einsichtsfähigkeitj§21. Diese verlangt eine kategoriale (nominalskalische) Entscheidung, nämlich ob zum Zeitpunkt der Tat Einsichtsfähigkeitj§21 gegeben war oder nicht bzw., dass dies nicht feststellbar ist. Das wichtige Ergebnis nicht feststellbar wird in der juristischen Literatur vielfach verleugnet oder als Problem gar nicht erkannt, so z.B. auch nicht von Schüler-Springorum. Ein mehr oder weniger hat für die Rechtsprechung derzeit keine Relevanz (ähnlich der relativen Geschäfts-un-fähigkeit)..
     

    Allgemeines psychologisches und forensisches Handlungsmodellpsy:
    (9.5) Dieses Modell ergibt sich im Prinzip aus Erweiterungen unter Berücksichtigung psychotherapeutischer und forensischer Praxis der Willenspsychologie, u.a. aus Dükers Forschungen zur Ausbildung des Wollens; Crafort et al. Freiheit des Entscheidens und Handelns und Heckhausen et al. Jenseits des Rubikon: Der Wille in den Humanwissenschaften, Kuhl & Heckhausen Motivation, Volition und Handlung, darin Beckmanns Entschlussbildung (Kritik) und Gollwitzer Das Rubikonmodell der Handlungsphasen, differenzierter bereits 1987 von Heckhausen ("Fünf Grundvoraussetzungen intentionsgeleiteten Handelns") entwickelt..


    Querverweise: Kausalitätsmodell und biopsychosoziales Krankheitsmodell.

    Beispiel: X fällt eine Person Y auf, von der er positiv berührt (Auslöserpsy bei entsprechender Bedürfnislagepsy) ist. Im Laufe mehrerer Begegnungen entsteht der Wunsch (Entscheidungsreifungpsy) und schließlich die Entscheidungpsy (Wille), zu dieser Person einen Kontakt aufzunehmen, indem er sie bei nächster günstig erscheinender Gelegenheit ansprechen will. Er begegnet dieser Person und fasst den Entschlusspsy, jetzt spreche ich sie an, geht auf sie zu und spricht sie an (Ausführungpsy). Es liegt auf der Hand, dass mit Zeitpunkt der Tat die Phase zwischen Entschluss und Ausführung gemeint sein sollte. Das Entscheidende für jede Handlung ist der Entschluss, der ihr im allgemeinen kurze Zeit vorausgeht. Daraus ergibt sich unmittelbar ein Leitfaden für die Erforschungslogik bei der Sachverhaltsaufklärung der Tat. Nicht jede Phase muss bewusst sein, schon gar nicht in allen ihren Determinanten und Einzelheiten. Und manchmal kann es auch sehr schnell gehen, so dass zwischen Entstehung und Ausführung nur Sekunden oder Bruchteile davon liegen. So kann die Phase der Entscheidungsreifung auch übersprungen werden. Der Abschnitt Entstehung und Entscheidungsreifung findet bereits in der Verhaltenstherapie unter dem Stichwort "Bedingungsanalyse" ein erprobtes und nützliches Modell. Bei genauer psychologischer Betrachtung und Analyse, können auch einfache Handlungen vielschichtige und komplizierte Prozesse mit vielen Determinanten und Verbindungen beinhalten. Hier wären im Laufe der Zeit "Handlungskataloge" wünschenswert, um in die Vielfalt mehr Ordnung und Klarheit zu bringen.

    (9.6) Allgemeines psychologisches und forensisches Einsichtsmodellpsy
    Die folgende Grafik kann als Spezifikation der Entschlussphase im allgemeinen und forensischen Handlungsmodell betrachtet werden. Es orientiert sich an Wegeners grundlegender Skizze zur Einsichtsfähigkeit.

    Einsichten können im Kontext Täter-Forensik auf normative Einsichten beschränkt werden. Ungeachtet dessen ist auch hier die juristisch entscheidende Frage, ob eine Einsichtj§20 in der Entschlussphase unmittelbar vor der Handlung vorhanden war oder nicht bzw. nicht feststellbar ist. Verminderte Einsichtj§21 wird derzeit juristisch nicht anerkannt, obwohl es sie außerhalb rechtsbegrifflichen Denkens natürlich ebenso gibt wie die relative Geschäftsunfähigkeit>§104<.
        Oben wurden bereits drei Einsichtsbegriffepsy unterschieden:  Einsicht als bloßes Wissen ohne Verständnis mit geringer Handlungsrelevanz; Einsichtpsy als bloßes Wissen mit Verständnis der Sinnzusammenhänge mit mehr Handlungsrelevanz und Einsichtpsy mit Akzeptanz, also mit persönlicher innerer Annahme, d.h. höchster Handlungsrelevanz. Hier wird nun ein realistisches Modell der gesamten dynamischen Vernetzung im biographischen Längsschnitt  vorgeschlagen. Dynamisch heißt hier, dass die Entwicklung im Fluß und in stetiger Veränderung gesehen wird und die Gedächtnisinhalte nicht statisch und absolut (1:1 "Abbildung") gedacht werden.
        Ob Einsicht sich in Handeln umsetzt hängt aber nicht nur von der Einsichtsfähigkeit sondern auch von anderen Faktoren ab, die die Einsichtsfähigkeit behindern, mindern oder sogar weitgehend ausschalten können.
        Ganz allgemein kann man sagen, dass Normalbedingungen (NB) auf die Einsichtsfähigkeit wie ein neutrales Element wirken. Liegt Einsichtpsy-wis, Einsichtpsy-ver oder Einsichtpsy-akz vor, so ändert sich die Einsichtslage unter Normalbedingungen so wenig wie eine Gleichung sich nicht ändert, wenn man auf eine Seite die Null, das neutrale Element der Addition und Subtraktion, hinzuzählt (2 + 4 - 0 = 2 + 4 + 0).
        Formal also z.B.: Einsichtpsy-wis | NB, mit " | " als Zeichen für eine Bedingung, wobei rechts vom Bedingungsstrich die Bedingung, hier NB := Normalbedingungen und links das Bedingte, hier die Einsichtpsy-wis steht. Zur einfacheren textuellen Gestaltung sei terminologisch vereinbart, dass fehlende Kennzeichnung von Bedingungen immer Normalbedingung bedeuten soll.
        Aber auch Störungsbedingungen können zwar, aber müssen keine Veränderung der Einsichtslage bewirken. So konstruiert es auch das Recht. Die Eingangsmerkmale im § 20 StGB können, aber müssen natürlich nicht die Einsichtsfähigkeitfpsy im konkreten Fall aufheben oder beeinflussen.
        Einsicht als normatives Wissen zur Rechtmäßigkeit von Tun und Lassen hat eine lange Geschichte im Leben des Einzelnen. Wie sich dieses Wissen in der Entschlussphase zur Tat nun auswirkt, hängt noch zusätzlich von einer Reihe anderer Faktoren ab, wie sie im allgemeinen und forensischen Handlungsmodell berücksichtigt und dargestellt wurden.



    Einsicht und Einsichtsfähigkeit in der Psychopathologie und forensischen Psychiatrie

    (10) Die Einsichtsfähigkeit kann als Stiefkind der forensischen Psychologie und Psychiatrie betrachtet werden. Inhaltlich informative oder gar praktisch-konkrete Ausführungen findet man bis auf wenige Ausnahmen (Wegener 1981, Janzarik 1991, 1995; Habermeyer & Hoff 2004) kaum.

    (11) Im Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen Psychologie von Peters (1984) wird ausgeführt: "Einsichtsfähigkeit (f). Von geistiger Gesundheit und Bewußtseinsklarheit abhängige, im einzelnen durch affektiv-dynamische Vorgänge beeinflußte Fähigkeit, gegebene Sinnzusammenhänge zu erfassen. Psychiatrisch besonders für die Unterscheidung von Recht und Unrecht durch seelisch Gestörte in Zusammenhang mit den §§20 und 21 2. StrRG verwendet. Danach handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln«. Wenn die Einsichtsfähigkeit nur erheblich vermindert ist, so kann die Strafe gemildert werden (§21). fr: capacité de discernement; e: discerning ability."

    (12) Die Arbeiten von Janzarik (1991, 1995).

    (12.1) Im Nervenarzt 62, 1991, 423 - 427.
    "Zusammenfassung. Auf der vorrechtlichen Ebene sind Einsicht und Steuerung miteinander verschränkt. Neben der Abbildung, der Verarbeitung und der Autopraxis von Informationen ist Einsichtsfähigkeit auf Steuerung und steuernde Entscheidungen angewiesen. Der Handlungssteuerung ist Einsichtssteuerung zur Seite zu stellen.
        Schlüsselwörter: Einsicht - Einsichtssteuerung - Fehlsteuerung- Entscheidung."

    Nachdem inhaltliche Überlegungen zur Einsichtsfähigkeit äußerst dünn gesät sind, sei im Folgenden ausgiebig aus Janzarik zitiert. S. 424f führt Janzarik aus:

    "III.
    Bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit ist von der Verfügbarkeit einsichtsrelevanter Informationen auszugehen. Wenn es bereits an den Informationen fehlt, die die Welt abbilden und die die zu erwartenden Risiken als Voraussetzung eines die Gefahrenlagen beachtenden normgemäßen Verhaltens erfassen und sichtbar machen könnten, ist Einsicht von vornherein nicht möglich. Das Versagen der intellektuellen Abbildung bei fehlenden oder untauglich gewordenen Mitteln ist eine basale Störung vor anderen Schwächen des Einsichtsvermögens mit einer besonderen Affinität zu höhergradigen Schwachsinnsformen und den als „krankhafte seelische Störung" zu führenden Abbauprozessen, hier mit der Besonderheit, daß eine mnestisch betonte intellektuelle Demenz höheren Grades durch differenzierte emotionale Reaktionen und geordnetes Verhalten verdeckt werden kann. Auch die Fragmentation des psychischen Feldes in akut psychotischen Verfassungen oder die Auswirkungen einer höhergradigen Trübung des Feldes, etwa toxischer Genese, würden hierher gehören. Auf einem etwas  höheren Leistungsniveau und nicht nur bei psychopathologischen Störungsbildern wäre das auch von den Anforderungen der speziellen Aufgabe abhängige und damit relative Unvermögen, verfügbare Informationen intellektuell zu verwerten, als Versagen der intellektuellen Verarbeitung anzusprechen. Beide Varianten, auf die näher einzugehen darum entbehrlich ist, entsprechen dem auf die intellektuelle Funktion beschränkten herkömmlichen Verständnis von Einsicht.
        Sobald jenseits von Abbildung und Verarbeitung die den intellektuellen Aspekt komplizierende Autopraxis der aus eigenen Wissensbeständen stammenden Informationen in Rechnung gestellt wird, genügt die ohne [>425] ausdrückliche Beachtung der unterschiedlichen Wertigkeit auf die Erfassung und Verarbeitung von Informationen gerichtete herkömmliche Sicht nicht mehr. Die Materialien der Einsicht haben ihre Eigendynamik. Der auf ihnen lastende und über ihre Durchsetzungsfähigkeit im psychischen Feld entscheidende Aktualisierungsdruck entspricht der Wertigkeit, die ihnen die Befrachtung mit Dynamik mitgegeben hat. Je nach ihrem Gewicht aktualisieren sich das spezielle Wissen und die zugehörigen Handlungsbereitschaften im psychischen Feld und werden damit „bewußt", wenn sie aus der aktuellen Situation heraus durch thematische Affinitäten angesprochen werden. Neben den subjektiven Wertigkeiten gibt es überindividuell vorauszusetzende Gewichtungen. Dazu gehören in besonderem Maße, weil sehr früh geprägt und in das Grundgerüst der seelischen Struktur aufgenommen, die in der mitmenschlichen Kommunikation gebildeten und das Verhalten bestimmenden sozialen Regeln und Erwartungen, auf denen der Grundbestand rechtlicher Normen fußt. Hinzu kommt, ebenfalls früh entwickelt und in seiner Präsenz von den charakterologischen Rahmenbedingungen abhängig, im späteren Leben etwa auf wichtige Entscheidungen zurückgenommen oder, beim Anankasten, das Verhalten durchgehend beherrschend und einengend, ein an der Grenze von Imagination und Planung zum nicht mehr rückholbaren konkreten Handeln angesiedeltes Risikobewußtsein [2]. Mit seinem Auftauchen sind ein Innehalten und eine reflexive Stellungnahme nach der Formel "darf ich das" verbunden. Daß Einsicht als „Unrechtsbewusstsein" in dem als selbstverständlich vorausgesetzten Ausmaß überhaupt möglich ist, ist der Autopraxis seelischer Bestände zuzuschreiben.
        Die selbsttätige Aktualisierung von Informationen, die sich mit den an sie gebundenen Intentionen „querlegen", wenn im psychischen Feld als Risiken erlebte Situationen auftauchen, erlaubt es der Rechtsprechung, Unrechtsbewußtsein im Regelfall vorauszusetzen und nur nachzufragen, wenn sich wegen besonderer subjektiver Bedingungen, etwa auch psychopathologischer Art, oder wegen eines Informationsmangels, der im Kernbereich des Strafrechts kaum zu erwarten und jedenfalls leichter vermeidbar ist als im Nebenstrafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten, Unrechtsbewußtsein nicht von selbst versteht. Auch die Strafrechtswissenschaft kann sich unter diesen Umständen mit einem nur randständigen, aber jederzeit aktualisierbaren Wissen begnügen. Sie hat dazu, worüber Rudolphi [6] informiert, Begriffe wie „Mitbewußtsein", „dauerndes Begleitwissen" [5], „sachgedankliches" Unrechtsbewußtsein [9], „Orientiert-Sein" [8] entwickelt. Bereitwilliger wird von juristischer Seite ein affektbedingter Verlust des Unrechtsbewußtseins anerkannt, wozu sich psychiatrische Autoren [7] in jüngster Zeit kritisch geäußert haben. So erinnert Kröber [4] an das affektiv stark besetzte und früh erworbene Wissen um eine letzte, selbst in akuten Psychosen beachtete Grenze, die bei einer Tötungshandlung überschritten werde. Es sei nicht einzusehen, warum ein Affekttäter im Tatzeitpunkt kein aktuelles Unrechtsbewußtsein haben sollte, nur weil die „aktuelle Gefühlswarnung" vom aggressiven Affekt beiseite geschoben und das bis zum Tatentschluß dominierende Tötungsverbot nach einer letzten Provokation suspendiert werde. Schon Schewe [8] hatte, nicht unwidersprochen, aus dem Erleben einer bis zuletzt respektierten psychischen Barriere auch bei hochgradigem Affekt auf ein Orientiert-Sein des Täters über die Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens geschlossen.
        IV.
    Die „voluntative" Komponente der Einsicht wird gefordert, wenn Kenntnis erst erlangt werden muß, wie es die Erkundigungspflicht zur Vermeidung des Verbotsirrtums gebietet. Wo Einsicht nicht mit der natürlichen Evidenz der Grundregeln menschlichen Zusammenlebens gegeben ist, müssen die für die Gewinnung von Einsicht erforderlichen Erkundigungen und Überlegungen gesteuert werden; neben die Antriebssteuerung und die Handlungssteuerung, die Welzel [10] unterschieden hat, tritt, grundlegend für die darauf aufbauenden weiteren Steuerungsschritte, die Einsichtssteuerung. Auch für sie gelten die an anderer Stelle [2] erörterten und auf Steuerungsvorgänge generell anzuwendenden Prinzipien. Grundlage ist die Autopraxis seelischer Bestände, an denen Aktivierung und Desaktualisierung, als die beiden Grundfunktionen unwillkürlicher und willkürlicher Einflußnahme auf das Verhalten wie auf die innenweltlichen Abläufe, ansetzen. Die von jedem Lebewesen für natürliche Ziele wie Angriff oder Flucht eingesetzte Aktivierung ist auf der Ebene menschlichen Verhaltens als Anstrengung der Initiierung, der Anspannung und des Durchhaltens von Intentionen gefordert. Da die Lebensbewegung vorgegeben und ihre Autopraxis nur intermittierend auf Verstärkung und eine das natürliche Absinken überbrückende Bekräftigung angewiesen ist, steht im Mittelpunkt menschlicher Leistungen nicht Aktivierung, sondern Desaktualisierung. Bevor sich mit der Strafrechtsreform der Begriff „Steuerungsfähigkeit" durchsetzte, wurde bezeichnenderweise der Begriff „Hemmungsvermögen" bevorzugt. Die kontrollierende Zügelung und nötigenfalls Unterdrückung von Triebbedürfnissen, Impulsen, motorischen Reaktionen ist so wenig wie der Einsatz von Aktivierung auf den Menschen beschränkt, erfährt aber in der menschlichen Entwicklung mit der Ausdehnung der Desaktualisierung auf innenweltliche Bestände mit ihren Gerichtetheiten parallel zur Ausbildung der seelischen Struktur eine außerordentliche Ausweitung und Differenzierung, Aktivierung und Desaktualisierung als die vorgegebenen beiden Möglichkeiten, steuernd in die Autopraxis der Lebensbewegung einzugreifen, sind von Anfang an in die Strukturierungsprozesse menschlicher Entwicklung einbezogen. Über ihren Einsatz, und so auch über die Steuerung der für die Gewinnung von Einsicht erforderlichen Schritte, entscheidet der strukturelle Gesamtzusammenhang.
        „Einsichtsfähigkeit", die im Regelfall vorausgesetzt wird, meint, daß bei Begehung der Tat „Unrechtsbewußtsein" mit den an das Unrechtswissen gebundenen Bereitschaften zu imaginativ-gedanklicher oder handelnder Stellungnahme verfügbar war. Darüber, ob, wie und mit welchen Ergebnissen die für die Gewinnung von Einsicht zuhandenen Werkzeuge eingesetzt wurden, ist keine verläßliche Kenntnis zu erwarten, da auch bei Aus- [>426] kunftswilligkeit die imaginativ-gedanklichen Prozesse so komplex und zugleich flüchtig und die sie steuernden Eingriffe so wenig profiliert sind, daß die nicht gezielte Aufmerksamkeit darüber hinwegsieht. Wenn von antizipierten oder konkret erlebten risikoträchtigen Situationen Verbots- oder Gebotsnormen mit ihren Konsequenzen evoziert werden, stehen die warnenden Vergegenwärtigungen und Gerichtetheiten im Wechselspiel mit anderen Aktualisierungen, in denen auch gegenläufige Tendenzen, etwa Beschwichtigungen oder die von unerlaubten Risiken versprochenen Chancen, sich vordrängen. Hier nun greift, abhängig von übergeordneten Gerichtetheiten der seelischen Struktur und den durch sie vorgegebenen Wertungen, aktivierend und desaktualisierend Steuerung ein. Möglichkeiten werden abgewogen und zugelassen, Denkschritte eingeleitet, nötigenfalls auch Handlungsschritte eingeschoben, Ergebnisse überprüft, Konsequenzen vorweggenommen. An anderer Stelle wird abgewiesen, unterdrückt, gegenläufigen Gerichtetheiten Raum gegeben. Einsichtsfähigkeit setzt, dem Handeln vorgelagert, steuerbare imaginativ-gedankliche Abläufe voraus, gleich ob daraus Ergebnisse für, gegen oder unbekümmert um Rechtsnormen hervorgehen. Sie sind als prozessuale Geflechte von Gerichtetheiten zu denken, die gelegentlich auf das Entweder-Oder eines Augenblicks gerafft werden müssen, üblicherweise aber in einer vielfach unterbrochenen und unabgeschlossenen Wenn-dann-Folge mit Nebenwegen, Vorentscheidungen und offenen Lösungen stehen. Trotz der zeitlichen Dehnung kann Unrechtsbewußtsein „bei Begehung der Tat" vorausgesetzt werden, weil es auf den Zeitpunkt der Entscheidung zur Tat ankommt und bei verzögerter Freigabe des aus der Entscheidung hervorgegangenen Entschlusses an die Motorik im Übergang zur Tathandlung noch einmal eine generelle Aktivierung des psychischen Feldes erfolgt, die die Aktualisierungsbereitschaften verstärkt und bis dahin latentes und von der Situation angesprochenes Wissen nachdrücklich hervortreten läßt und verfügbar macht.
        Auch wenn Informationen verfügbar sind und ihre intellektuelle Verarbeitung gelingt, kann eine Fehlsteuerung der imaginativ-gedanklichen Prozesse, die Einsicht begründen, Einsichtsfähigkeit in Frage stellen. Es gibt Verformungen der seelischen Struktur, die das für die Gewinnung von Einsicht benötigte intellektuelle Werkzeug ungestört funktionieren lassen, dem Werkzeuggebrauch aber abwegige Einschätzungen und Ziele vorgeben, weil fundamentale Gerichtetheiten deviant geworden sind und die Wertorientierung in eine mit den Grundnormen menschlichen Zusammenlebens inkompatibele Richtung gelenkt haben. Beispiel wäre ein geordneter Beeinträchtigungswahn, der den schizophrenen Täter trotz der „verrückten" Motivation ein Attentat sorgfältig und realitätsgerecht planen und durchführen läßt. Auf die Schizophreniediagnose allein kommt es dabei nicht an. Sie schließt nach der inzwischen, anders als noch vor wenigen Jahrzehnten, überwiegenden Meinung forensischer Psychiater Schuldfähigkeit nicht von vornherein aus. Bei schwerwiegenden und überdies ungewöhnlichen Straftaten läßt die Diagnose allerdings erwarten, daß die fachkundige Analyse trotz gut funktionierender Intelligenz und zielgerichteter Handlungssteuerung eine in alle wichtigen Lebensbereiche ausstrahlende Fehlsteuerung der Einsicht wird nachweisen können, für die das wahnhaft motivierte Delikt nur symptomatisch war. Schwieriger sind unter Mitberücksichtigung der Deliktart und der Tatsituation die Abstufung verminderter Einsichtsfähigkeit aufgrund einer Fehlsteuerung zu beurteilen, etwa bei manchen Querulanten. Nach eigener Auffassung, die den Glauben an die seit psychotischen Ausbrüchen überlegene blinde Macht von Affekten nicht teilt und Möglichkeiten der Privilegierung an anderer Stelle sieht, gehört hierher wegen der in langer Fehlentwicklung eingetretenen devianten Strukturierung auch ein gut Teil jener affektiv akzentuierten Delikte, die als „typische" Affekttaten zur Privilegierung tendieren [3]. Das der Rechtsordnung widerstreitende Verhalten des Überzeugungstäters rechtfertigt nach herrschender Meinung nicht die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, was bei einer sonst deutlichen Devianz eine Fehlsteuerung der Einsicht aufgrund einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit" nicht ausschließen würde."

    (12.2) In seinem Buch Grundlagen der Schuldfähigkeit, widmet Janzarik das 7. Kapitel (46 - 51) dem Thema "Grundlagen der Einsicht". Inhaltlich scheint es gegenüber dem Nervenarztartikel von 1991 nicht viel Neues zu geben, daher beschränke ich mich hier auf zwei Zitate.
        Gleich zu Beginn leitet Janzarik S. 46 ein: "Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit unter menschenkundlichen Gesichtspunkten ist alternativ nach dem Versagen von Einsicht oder Steuerung zu fragen. Die tatsächliche Verflechtung kognitiver und voluntativer Anteile wird zwar gesehen. Wie aber Einsicht und Steuerung ineinandergreifen, ist ungeklärt geblieben. ..."
        Janzarik schließt das Kapitel wie folgt (S. 51): "Trotz der Ubiquität steuernder Eingriffe bleibt die tradierte Unterscheidung zwischen dem kognitiven (intellektuellen) und dem voluntativen Aspekt der Schuld(un)fähigkeit. Auf den ersten Blick überzeugt ein kategorialer Unterschied zwischen der Handlung und den die Handlung vorbereitenden Innenvorgängen. Die als Handlung zusammengefaßten motorischen Abläufe, die eine objektiv feststellbare Veränderung in der allen gemeinsamen Welt bewirken, sind unbestreitbar etwas anderes als die auf Handlung gerichteten, objektiv nicht erfahrbaren und nur zu erschließenden Prozesse der Informationsverarbeitung, die schwerelos erscheinen, aber folgeträchtig sind. Die voluntativen Momente, auf die es beim Handeln ankommt, sind indessen weniger in der die Aufmerksamkeit beanspruchenden motorischen Aktion, als in den unauffälligen innenweltlichen Steuerungsabläufen zu suchen, auf die bereits bei der Erläuterung von "Einsicht" zu achten war. So würde die Beschäftigung mit dem Steuerungsgeschehen für die Schuldfähigkeitsprüfung genügen, sofern sie ergänzt wird durch die Berücksichtigung von Informationen, auf die sich Steuerung stützt, und von Entscheidungen, in denen sie sich verdichtet. Die nur formal zu bestimmende Grenze zwischen Einsicht und Steuerung könnte dort gesehen werden, wo der Versuch (§ 22 StGB) beginnt, indem "eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt" Menschenkundlich gesehen läge diese Grenze schon im Bereich von Steuerungsvorgängen, die allerdings im Sinne der Tatbestandsverwirklichung noch nicht handlungsrelevant sind."

    (13) Die Arbeit von Habermeyer, Elmar & Hoff, P. (2004):

    "Zusammenfassung  Der folgende Artikel wird nach Erörterung juristischer und forensisch-psychiatrischer Grundlagen die Schwierigkeiten, aber auch die Bedeutung von Aussagen zur Einsichtsfähigkeit darstellen. Abschließend wird ein psychopathologischer Lösungsansatz vorgestellt, der gutachterliche Äußerungen zur Einsichtsfähigkeit an die Frage der freien Willensbestimmung koppelt: Beide Begriffe berühren prädezisionale Grundlagen späterer Handlungen. Dabei ist die Einsichtsfähigkeit auf das engste mit der Fähigkeit verknüpft, den eigenen Willen frei zu bilden. Krankheitssymptome und Störungen, durch die kognitive und motivationale Voraussetzungen der Willensbildung beeinträchtigt werden, lassen sich psychopathologisch erfassen. Auf dieser Basis getroffene Anmerkungen zur Einsichtsfähigkeit sind insbesondere für Minderbegabungen, demenzielle Abbauprozesse, organische Persönlichkeitsveränderungen, Störungen mit begleitenden Wahnsymptomen und Residuen schizophrener Psychosen von Bedeutung." (S. 615)

    "Voraussetzungen der Einsichtsfähigkeit
    Im vorigen Abschnitt wurden Gemeinsamkeiten zwischen der strafrechtlich relevanten Einsichtsfähigkeit, der Einwilligungsfähigkeit und der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung des Zivilrechts herausgearbeitet. Dabei wurde deutlich, dass eine forensische Umschreibung der Einsichtsfähigkeit Stellung zu intellektuellen, kognitiven und wertgebundenen Handlungsgrundlagen nehmen muss. Vor kurzem wurde an dieser Stelle „ein am Willensbegriff ausgerichteter, symptomorientierter Ansatz zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit" [28] vorgestellt, auf den zurückgegriffen werden kann. Die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung wurde an intakte kognitive Fähigkeiten gekoppelt, die auf der Grundlage von Werten, getragen von affektiven, dynamischen Elementen, über Reflexion, Planung und Wahl zu zielgerichteten Entscheidungen und nachfolgend zu deren Realisierung (oder im Sinne der oben referierten experimentellen Ergebnisse zur Desaktualisierung, sprich Nicht-Realisierung von Handlungsplänen) führen.
        Dieser Definitionsversuch betrifft, soweit kognitive Fähigkeiten, Werte, affektive bzw. dynamische Elemente, Reflexion, Planung und Wahl angesprochen sind, vorwiegend den Bereich der Willensbildung. Es soll jedoch an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass hier - wie schon bei Heckhausen [21 ] - eine modellhafte Grenzziehung vorgenommen wird. Im Interesse der von Janzarik [15] als erforderlich angesehenen Anpassung an den juristischen Standpunkt und gemäß der Zielsetzung dieser Arbeit werden die im Begriff der Einsichtssteuerung prägnant verdichteten komplexen Wechselwirkungen von Einsichts- und Steuerungsfunktionen im Folgenden vernachlässigt. Es soll hier nämlich - auch um den Preis einer modellhaften Vereinfachung komplexer Abläufe - vordringlich darum gehen, die bislang wenig beachtete Frage der Einsichtsfähigkeit einer forensischen Anwendung zugänglich zu machen." (S. 618).

    "Schlussfolgerungen
    Um dem Gericht die Auswirkungen eines Krankheitsbildes auf die Willens- und Entscheidungsbildung in voller Konsequenz deutlich zu machen, ist der Begriff der Einsichtsfähigkeit - trotz der von Schüler-Springorum [9] prägnant beschriebenen Schwierigkeiten - wichtig. Dies betrifft neben Minderbegabungen und demenziellen Abbauprozessen insbesondere den Bereich krankhafter seelischer Störungen mit begleitenden Wahnsymptomen. Die Aufhebung der freien Willensbestimmung bei Wahnsymptomen gilt bei der zivilrechtlichen Beurteilung der Geschäftsfähigkeit - zumindest wenn das Wahnthema betroffen ist - als unstrittig [18,28]. Eine strikte Trennung der Fähigkeit zur freien Willensbestimmung des Zivilrechts und der Einsichtsfähigkeit des Strafrechts kann nur willkürlich bleiben: Beide Begriffe berühren nämlich prädezisionale Grundlagen späterer Handlungen. Dabei ist die Einsichtsfähigkeit auf das engste mit der Fähigkeit verknüpft, den eigenen Willen frei zu bilden. Krankheitssymptome, die die zur Willensbildung erforderlichen kognitiven und motivationalen Voraussetzungen beeinträchtigen, lassen sich psychopathologisch erfassen und einer forensischen Anwendung zugänglich machen." (S. 620).
     

    (14) Die wichtigste derzeitige Quelle zum Stand der forensischen Psychiatrie ist das fünfbändige Handbuch der Forensischen Psychiatrie, das zwischen 2006 und 2010 erschienen ist. Ein großes und vielfach anregendes Werk, aber psychologisch-psychopathologisch inhaltlich ausgesprochen dünn, was die inhaltlichen Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit betrifft, wie die folgenden Belegstellenbeispiele zeigen.

    Sachregistereinträge Einsicht, Einsichtsfähigkeit im Handbuch der Forensischen Psychiatrie:
    Bd. 1:  [erwähnt in Bd. 1, im SR aber nicht erfasst: 98, 110, 111, 145, 153, 184,]

        (14.1) Einsichtsfähigkeit 60–61, "§ 21 StGB sieht in Fällen erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auf der biologischen Basis des § 20 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vor. Erheblich ist, was nicht mehr in den „Normalbereich“ fällt. Der Schwerpunkt des Anwendungsbereichs von § 21 StGB liegt im Bereich alkoholbedingter Rauschzustände (Lackner u. Kühl 2004, § 21 Rn 2 mwN). Über den Wortlaut von § 21 StGB hinaus hält die herrschende Meinung § 21 StGB dann für nicht anwendbar, wenn der Täter trotz verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht der Tat eingesehen hat (Lackner u. Kühl 2004, § 21 Rn 1; kritisch Gropp 2005, S. 275)."

        (14.2) Einsichtsfähigkeit 130: "2.3.3 Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Das Vorliegen einer oder mehrerer Störungen führt nur dann zur Exkulpation oder Dekulpation, wenn dadurch die Fähigkeit aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt war, „das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“ (intellektuelle bzw. voluntative Komponente der Schuldfähigkeit). Der psychopathologische Zustand muss sich ursächlich auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (BGH NStZ 1991, 527 f.; StV 1986, 14). Es reicht aus, wenn eine der beiden Fähigkeiten beeinträchtigt ist, weshalb die Rechtsfolge der §§ 20, 21 StGB nicht gleichzeitig auf mangelnde Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann. Nur wenn sich bei der Prüfung ergibt, dass der Täter trotz einer auf der „biologischen“ Ebene vorhandenen Störung einsichtsfähig war, ist zu fragen, ob seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder reduziert war (BGH NStZ 1991, 528, 529). Die Unterscheidung kann im Einzelfall schwierig sein, darf aber regelmäßig nicht offen bleiben (BGH NStZ 2005, 205 ff.; Tröndle u. Fischer 2006, § 20 Rn 44). Allerdings kommt der Ausschluss der Einsichtsfähigkeit nur selten vor, z. B. bei schwerwiegenden intellektuellen Einbußen oder bei psychotischen Realitätsverkennungen (Rasch u. Konrad 2004, S. 73; Nedopil 2000, S. 22), während die anderen Störungen bei vorhandener Unrechtseinsicht zum Ausschluss oder zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen können. Allerdings geht es bei dieser zentralen Problematik der §§ 20, 21 StGB nicht nur um wissenschaftlich nachweisbare intellektuelle oder voluntative Komponenten der Handlung, sondern um eine normative Bewertung nach den Maßstäben der Strafrechtsordnung. Es ist also zu prüfen, welche Anforderungen zu normgemäßem Verhalten an den Einzelnen legitimerweise gestellt werden dürfen und müssen (vgl. Lenckner u. Perron 2006, § 20 Rn 26; Jähnke 1993, § 20 Rn 16; Streng 2003, § 20 Rn 14 f.).

        (14.3) Einsichtsfähigkeit 132–133, "2.3.3.1 Einsichtsfähigkeit Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der begangenen Tat einzusehen. Diese intellektuelle Komponente des zweiten Stockwerks fehlt, wenn der Täter nicht zum Unrechtsbewusstsein durchdringen kann (Lackner u. Kühl 2004, § 20 Rn 12). Die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, ist gleichbedeutend mit einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Nach einer verbreiteten Ansicht soll daher § 20 StGB insoweit für die Exkulpation des Täters keine selbstständige Bedeutung haben, da er bezüglich der Einsichtsfähigkeit nur einen besonderen Anwendungsfall des umfassenderen Verbotsirrtums darstelle (BGH MDR 1968, 854; Lenckner u. Perron 2006, § 20 Rn 27). Diese Auffassung ist zwar bezüglich der Schuldunfähigkeit richtig, jedoch sind die weitreichenden Maßregeln gemäß §§ 63, 64 und 69 Abs. 1 nur möglich, wenn auch die biologisch-psychologischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, nicht aber bei bloßer Verbotsunkenntnis (Schreiber u. Rosenau 2004, S. 74). Des-[<132] halb kann auch bei Einsichtsunfähigkeit die Zuordnung zu einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht unterbleiben.
        Die Einsichtsfähigkeit ist jeweils im Hinblick auf die konkrete Tatbestandsverwirklichung festzustellen. So kann ein leicht Schwachsinniger das Unrecht eines Raubes oder einer Körperverletzung durchaus noch einsehen, während ihm diese Fähigkeit hinsichtlich von Betrug oder Urkundenfälschung fehlen kann. Sogar bei tateinheitlich begangenen Delikten kann die Unrechtseinsicht gespalten sein (BGHSt 14, 114, 116; BGH NStZ 1990, 231).
        Selbst ein unauffälliges Verhalten vor der Tat, teilweise differenzierte Reaktionen und Verhaltensweisen und eine zur Tatzeit vorhandene Erkenntnis des Täters, dass seine Taten von der Allgemeinheit als Unrecht angesehen werden, lassen noch nicht auf eine intakte Einsichtsfähigkeit schließen, wenn gleichzeitig deutliche Hinweise für eine akute Psychose (Wahnerkrankung) vorliegen (BGH NStZ-RR 2002, 202). Dagegen führt eine Persönlichkeitsstörung in der Regel nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit (Boetticher et al. 2005, S. 61).
        Nach Auffassung der Rechtsprechung ist die Einsichtsfähigkeit nur im Rahmen des § 20 StGB relevant, weshalb § 21 StGB nicht angewandt wird, wenn die Einsichtsfähigkeit des Täters erheblich vermindert war, er jedoch das Unrecht seiner Tat erkannt hat (BGHSt 21, 27, 28; zu den Konsequenzen einer verminderten Einsicht gemäß § 17 StGB s. 2.3.4). BGH NStZ 1990, 333 f.: „Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Fehlt dem Täter hingegen die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm das zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist“ (vgl. auch BGHSt 21, 28; kritisch dazu Rasch u. Konrad 2004, S 73 f., der aus psychologischer Sicht auch eine verminderte Einsichtsfähigkeit bei eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten für möglich hält, zugleich aber auf die geringe praktische Bedeutung dieses Problems hinweist, da es auch in solchen Fällen meist um die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gehe, während die Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit unberührt bleibe)."

        (14.4) Einsichtsfähigkeit 135, "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind jeweils im Hinblick auf die konkrete Tat zu prüfen. Schuldunfähigkeit ist keine Dauereigenschaft; sie bewirkt nur den Ausschluss der Schuld im Hinblick auf eine konkrete Tat (BGHSt 14, 116; BGH NStZ 1990, 231). Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage überprüft der Tatrichter die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat (Böttcher et al. 2005, S. 58). Sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit können bezüglich einer Tat bejaht, bezüglich einer anderen verneint werden, selbst bei tateinheitlichem Zusammenwirken mehrerer Delikte (BGHSt 14, 116; StV 1984, 419)."

        (14.5) Einsichtsfähigkeit 137 iSv § 3 JGG 437–438, "Im Falle der verminderten Einsichtsfähigkeit steht die Regelung des § 21 StGB in einem Widerspruch zum vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Abs. 2 StGB, der ohne weitere Einschränkungen zu einer fakultativen Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB führt. In § 21 StGB kann diese Strafmilderung nur gewährt werden, wenn der Verbotsirrtum auf einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit beruht. Es erscheint nicht gerecht, den auf einem seelischen Defekt im Sinne des § 21 StGB beruhenden Einsichtsirrtum strenger zu behandeln als den normalen Verbotsirrtum eines geistig Gesunden. Die überwiegende Meinung in der Literatur gibt deshalb dem „täterfreundlicheren“ § 17 StGB den Vorrang mit der Folge, dass jeder Grad verminderter Einsichtsfähigkeit bereits zur Strafmilderung nach §§ 17 und 49 StGB führen kann (Roxin 2006, S. 905; Lenckner u. Perron, § 21 Rn 7). Im Verhältnis zu § 17 StGB behält § 21 StGB aber – ebenso wie § 20 StGB – insoweit eigenständige Bedeutung, als er die Möglichkeit zur Verhängung von Maßregeln gemäß §§ 63, 64, 69 StGB eröffnet (Schreiber u. Rosenau 2004, S. 79). Jähnke (1993, § 21 Rn 4) hält dies zutreffend für ein Scheinproblem, da die verminderte Einsichtsfähigkeit rechtlich bedeutungslos sei und nur zum Zug komme, wenn die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen sei. In solchen Fällen müsse aber stets von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gesprochen werden. Dieser Auffassung entspricht die oben zitierte Rechtsprechung (s. 2.3.3.1), nach der die verminderte Einsichtsfähigkeit nur dann zur Bejahung des § 21 StGB führen kann, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH NStZ 1990, 333)."

       
        (14.6) Einsichtsfähigkeit, 184 [nicht im Sachregister aufgeführt] "Falls eine psychische Störung vorliegt, die einer dieser vier Eingangsvoraussetzungen entspricht, ist gutachterlich in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob eine relevante Kausalbeziehung zwischen der Störung und der konkret vorgeworfenen Tat besteht. Es geht um die Frage, ob die Störung zu einer Aufhebung (§ 20 StGB) oder aber zumindest erheblichen Beeinträchtigung (§ 21 StGB) der Einsichtsfähigkeit oder der Steuerungsfähigkeit geführt hat.
        Einsichtsfähigkeit ist im Wesentlichen das kognitive Wissen, dass die Tat verboten ist; sie ist entweder vorhanden oder nicht vorhanden (also nicht „erheblich vermindert“). Aufgehobene Einsichtsfähigkeit kann den Sachverhalt des Verbotsirrtums konstituieren, der in § 17 des StGB verhandelt wird. In der praktischen Begutachtung geht es in aller Regel um die Steuerungsfähigkeit, also um die Frage, ob der Täter sein Handeln gemäß der Einsicht um das Verbotene seines Tuns bestimmen konnte. Diese Frage stellt sich aber nicht stets, sondern nur dann, wenn eine der vier Eingangsvoraussetzungen relevanter psychischer Störung erfüllt ist. Steuerungsfähigkeit ist nicht ganz einfach zu konzipieren."
       
    Weiterer Eintrag Bd. 1: Einsichtsfähigkeit iSv § 3 JGG 470–471
    Bd. 2:  Einsicht 415
                  Einsichtsfähigkeit 16, 163, 175, 329, 254, 407, 413, 415 ff., 449, 574
                  –, verminderte 421
                  Einsichtssteuerung 418 f.
    Bd. 3: keine Sachregister Einträge gefunden.
    Bd. 4: keine Sachregister Einträge gefunden.
    Bd. 5: keine Sachregister Einträge gefunden.

    Literatur und Links (Auswahl) > Literaturliste Betreuung, Geschäftsunfähigkeit, Willenspsychologie, Psychopathologie und Diagnostik, emotionale Abhängigkeit, pathologische Bindung und Hörigkeit.
        Der Begriff der Einsichtsfähigkeit spielt in der Psychotherapie, Psychopathologie und Psychiatrie eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit Krankheitseinsicht. Fehlende Krankheitseinsicht ist da sogar ein diagnostisches Kennzeichen. In den einsichtsorientierten Psychotherapien, besonders in der Psychoanalyse (> Kritik) spielt Einsicht allgemein eine große Rolle insofern, als es dort zentral darum geht, dass die PatientInnen einsehen, was die AnalytikerInnen von ihnen meinen und fantasieren. Ablehnungen oder eigene Ansichten der PatientInnen werden von den AnalytikerInnen meist als "Widerstand" und "Abwehr" interpretiert. Und in der Rechtswissenschaft geht es überwiegend darum, Normen, Gebote und Verbote einzusehen, um danach handeln zu können (Steuerungsfähigkeit). Hier werden nur einige wenige wichtige Titel genannt, die sich auch mit Einsichtsfähigkeit befassen.
     
    • Arnold, W. (1965). Person und Schuldfähigkeit. Würzburger Universitätsreden. Heft 43. Würzburg: A. Staudenraus
    • Dauer, Steffen (2011). Forensische Psychiatrie und Psychologie Teil IV zur Lehrveranstaltung (Wintersemester 2011/2012 Institut für Rechtspsychologie Halle/ Saale).
    • Boetticher, A., Nedopil, N., Bosinski, H.A.G. et al. (2005) Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. NStZ 25:57–62.
    • Boetticher, A.; Nedopil, N.; Bosinski, H.A.G. &  Saß, H. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten Forens Psychiatr Psychol Kriminol., 1, 3–9.
    • Gropp, W. (2007). Die Straftat. In (31-91):  Kröber, H.-L. et al. (2007, Hrsg.).
    • Fabricius, Dirk (1995). Parteipolitische Position und kriminalrechtswissenschaftliche Einsichtsfähigkeit. Vom unmöglichen Zustand des Strafrechts, (1995), 329 - 344.
    • Habermeyer, E.; Hoff, P. (2004) Zur Forensischen Anwendung des Begriffs Einsichtsfähigkeit. Fortschr Neurol Psychiatr., 72, 615 – 620.
    • Habermeyer E, Saß H (2007) Die Mindeststandards der Schuldfähigkeitsbegutachtung aus psychiatrischer Sicht. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 1, 10-14.
    • Heinz, Gunter (1990). Fehlerquellen bei der Begutachtung und Fragen der Haftung. In (29-37): Frank, C. & Harrer, G. (1990, Hrsg.). Der Sachverständige im Strafrecht. Kriminalitätsverhütung. Forensia Jahrbuch 1. Berlin: Springer.
    • Hommers, Wilfried (1983). Die Entwicklungspsychologie der Delikts- und Geschäftsfähigkeit. Göttingen: Hogrefe.
    • Hommers, Wilfried (1987). Implizite Willenstheorien des rechtlichen Denkens aus empirisch-psychologischer Perspektive. In (340-359): Heckhausen, H.; Gollwitzer, P.M. & Weinert, F. E. (1987, Hg.). Jenseits des Rubikon: Der Wille in den Humanwissenschaften. Berlin: Springer.  [PDF]
    • Janzarik, W. (1991) Grundlagen der Einsicht und das Verhältnis von Einsicht und Steuerung. Nervenarzt 62, 423 – 427.
    • Janzarik, Werner (1995). Grundlagen der Einsicht (46 - 51). In: Grundlagen der Schuldfähigkeitsprüfung. Stuttgart: Enke.
    • Janzarik, Werner (2000). Handlungsanalyse und forensische Bewertung seelischer Devianz. Der Nervenarzt 71, 181-187.
    • Kröber, H.-L. ; Faller, U. & Wulf. J. (1994)  Nutzen und Grenzen standardisierter Schuldfähigkeits-begutachtung. Eine Überprüfung des Forensisch?Psychiatrischen Dokumentationssystems. Monatsschrift Kriminologie 77, 339-352
    • Kröber, H.-L. (2001) Die psychiatrische Diskussion um die verminderte Zurechnungs- und Schuldfähigkeit. In: H.-L. Kröber, H.-J. Albrecht (Hrsg.) Verminderte Schuldfähigkeit und psychiatrische Maßregel. Baden-Baden: Nomos.
    • Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.  & Saß, H. (2007, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Band 1 Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie. Berlin: Steinkopff (Springer).
    • Kröber, H.-L (2007). Steuerungsfähigkeit und Willensfreiheit aus psychiatrischer Sicht. In (159-218):  Kröber, H.-L. et al. (2007, Hrsg.).
    • Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.  & Saß, H. (2010, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Band 2 Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psychiatrie im Strafrecht. Berlin: Steinkopff (Springer).
    • Kröber, H.-L. (2010). Mindeststandards in der Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtung. …  In (164 - 185): Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N. & Saß, H. (2010, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Bd. 2: Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psychiatrie im Strafrecht Berlin: Steinkopff (Springer).
    • Krümpelmann, J. (1974). Motivation und Handlung im Affekt. In G. Strathenwerth (1974, Hrsg.). Festschriftfür Hans Welzel. Berlin: de Gruyter.
    • Kuhl, Julius (1998). Wille und Persönlichkeit: Funktionsanalyse der Selbststeuerung. Psychologische Rundschau, 69, 61-77.
    • Langosch, Ingo (1972). Die Einsichtsfähigkeit und das Verschulden im Zivilrecht: eine empirische, psychologische Untersuchung. Diss. Math.-nat.-wiss. Köln.
    • Peters, K. (1967). Die Beurteilung der Verantwortungsreife. In U. Undeutsch (1967, Hrsg.), Handbuch der Psychologie (Bd.11: Forensische Psychologie). Göttingen: Hogrefe
    • Schiemann, Anja (2012). Unbestimmte Schuldfähigkeit. Berlin: LitVerlag [GB]
    • Schöch, H. (2007). Einsichtsfähigkeit. In Die Schuldfähigkeit (S.132): Kröber, H.-L.et al. (2007, Hrsg.).
    • Schüler-Springorum, Horst (1998). Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht, FS Hans Joachim Schneider,  S. 927; [GB]
    • Stompe, Thomas & Schanda, Hans (2010, Hrsg). Der freie Wille und die Schuldfähigkeit: in Recht, Psychiatrie und Neurowissenschaften. Mwv.
    • Stratenwerth, (1997). Die Einsichts- und Handlungsreife als Voraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, DVJJ-Journal 379;
    • Streng, F. (1983). Richter und Sachverständiger - Zum Zusammenwirken von Strafrecht und Psychowissenschaften bei der Bestimmung der Schuldfähigkeit. In H.-J. Kerner, H. Göppinger, F. Streng (1983, Hrsg.), Kriminologie - Psychiatrie - Strafrecht. Festschrift für Heinz Leferenz zum 70. Geburtstag. Heidelberg: C. F. Müller.
    • Streng, F. (2003). Kommentierung der §§ 19 bis 21 StGB. In: Joecks, Wolfgang ; Miebach, Klaus (2003, Hrsg.) Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Beck, München, S 732–829. Fortlaufend bei Beck-Online, hier die Online Ausgabe der UB Stand 1.12.2011 genutzt.
    • Undeutsch, U. (1974). Schuldfähigkeit unter psychologischem Aspekt. In G. Eisen (1974, Hrsg.). Handwörterbuch der Rechtsmedizin. Stuttgart: Enke
    • Wegener, Hermann (1981). Einsichts- und Handlungsfähigkeit. In (65-67): Wegner, Hermann (1981). Einführung in die Forensische Psychologie. Darmstadt: WBG.
    _


    Links (Auswall: beachte)

    Querverweise innerhalb der IP-GIPT zum Problemkomplex Forensische Psychologie, Psychologie des Denkens, Psychologioe des Willens, das Willenfreiheitsproblem, Definition und  Termininologie, Diagnostik und Differentialdiagnostik u.a.m..
     

    • Überblick Wissenschaftstheorie, Methodologie, Welten, Konstruktivismus * Vulgärkonstruktivismus, Überblick Statistik.
      • Überblick: Beweis und Beweisen in Wissenschaft und Leben,
      • Der Wissenschaftsbegriff und seine aktuelle Bedeutung,
      • Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht,
      • Juristisches Denken (erörtert am Beispiel Betreuung und Geschäftsfähigkeit).
      • Definition und Definieren, darin: Exkurs Homonyme: Die Mehrdeutigkeit der Worte,
      • Über den Aufbau einer präzisen Wissenschaftssprache in Psychologie, Psychopathologie, Psychodiagnostik und Psychotherapie,
      • Das Universalienproblem,
      • Norm, Wert, Abweichung (Deviation), Krank (Krankheit), Diagnose. "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
    • Überblick Forensische Psychologie:
      • Zur Theorie und Praxis des Sachverständigengutachtens der Geschäftsunfähigkeit. Konzepte der Geschäftsunfähigkeit in Psychologie und Psychopathologie.
      • Literaturliste Betreuung, Geschäftsunfähigkeit, Willenspsychologie, Psychopathologie und Diagnostik, emotionale Abhängigkeit, pathologische Bindung und Hörigkeit.
      • Aussagepsychologie, darin: 12 Vernehmungsfehler, Aussgepsychologische Wahrheitstheorie 1. Systematik der Falsch-Aussagen, Suggestivfragen.
    • Überblick Denken und kognitive Psychologie:
      • Denken. Eine wichtige psychologische Grundfunktion.
    • Überblick Diagnostik:
      • Suggestivfragen in der Diagnostik. Ein potentieller Kunstfehler, den man grundsätzlich vermeiden sollte.
      • Was-Ist-Fragen in der Diagnostik. WIF-Fallstricke, Tücken und Probleme.
      • Kritik und Alternative zur Traditionellen Diagnostik in der Psychopathologie.
      • Probleme der Differentialdiagnose und Komorbidität.
      • Testtheorie.
    • Willenspsychologie und Willensfreiheit:
      • Methodologie Freie Willensforschung. Kritik der Libet-Experimente und ihrer Interpretation. Wie kann, wie soll der freie Wille erforscht werden und inwiefern ist hier besondere psychologische Kompetenz vonnöten?
      • Allgemeines und integratives freies Willensexperiment.
      • Ich-Hirn. Untersuchung der Sachregister von Hirnforschungsbüchern nach 12 ICH-relevanten Begriffen.
      • Willensfreiheit. Pro und Contra. Bericht und Kritik vom Symposium turmdersinne 2004. Freier Wille - frommer Wunsch? Gehirn und Willensfreiheit.
      • Das Problem der Willensfreiheit, Entscheidungsfreiheit, Handlungsfreiheit: Ein Buchhinweis mit Leseproben und kritischer Bewertung.
      • Kritische Buchbesprechung: Rätsel ICH.
    • Wunsch, Wille, Lenken, Steuern als Heilmittel in der Psychotherapie:
      • Heilmittel-Monographie: Wunsch und Wille. Heilmittel und Differentialdiagnose * Heilmittel-Monographie Lenken * Die Psychologische Grundfunktion und das Heilmittel Werten  * Anpassen und Gestalten.  *  Aufgeben *




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Einträge/ Stichworte: Abartigkeit * actio libera in causa * Alltagsbegriff der Einsicht * annehmen oder wahrnehmen eines Sachverhaltes * atomare Merkmale * Bedingungsanalyse * BGH-Arbeitsgruppe aus JuristInnen, PsychiaterInnen und PsychologInnen * Dükers Handlungsmodell * Egoisten, Narzissten, Sadisten * Einsicht: Kleiner Streifzug durch die Psychologie * empirisch experimentell prüfbar * Entschlussbildung * Forensisch psychologischer Einsichtsbegriff (Materialien) * Grundhaltungen * Grundlegende Unklarheiten in Gesetz und Recht * Habermeyer, Elmar & Hoff, P. (2004) * Handlungsbegriffe der Rechtswissenschaft * Janzarik, aber * kategoriale (nominale) Merkmale * Unscharfe-Metrikskala und Skalenniveaus * Nedopil: Forensische Psychiatrie * Ontisierung * Operationalisierung * per fiat * Sachgebiet für sich reklamieren * Stevens 1946 * Rubikonmodell der Handlungsphasen * Schüler-Springorum * Stiefkind * Nicht feststellbar * Unterschwelliges Wollen * Verbotsirrtum * Vorsatz * Wollen *
    ___
    Abartigkeit.  Das ist eine Wortwahl, die sehr an den Nationalsozialismus erinnert und zu diesem passt, aber nicht in die Bundesrepublik Deutschland. "Abweichung" (Devianz) wäre wohl eine geeignete Alternative - so verwendet es z.B. Janzarik, 2000 in seiner Arbeit zur Handlungsanalyse und forensische Bewertung seelischer Devianz (Nervenarzt 71, S.181).
    ___
    actio libera in causa.
    Im Münchener Kommentar (Streng) wird hierzu ausgeführt:
          "Randnummer 71 Großes dogmatisches Streitpotenzial, aber wenig praktische Bedeutung (Fischer StGB § 20 Rn 50), kommt der Frage der Vorverlegung des Tatbestands oder der Schuld in Fällen der „actio libera in causa, sed non libera in actu“ zu. Dabei führt der Täter im Zustand der Schuldfähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig einen pathologischen Zustand herbei, in dem er dann als Schuldunfähiger bei vorsätzlicher actio libera in causa die bereits vorhergesehene und gewollte, bei dolus eventualis für möglich gehaltene und billigend in Kauf genommene (BGH NStZ 2002, 28) oder bei fahrlässiger actio libera in causa zumindest vorhersehbare tatbestandsmäßige Handlung begeht (BT-Drs 16/4021, 6). Das Vorverschulden muss sich dabei zudem auf eine zumindest bereits zumindest in den Grundzügen konkretisierte Tat beziehen (BGH NStZ 1992, 536). Die Art der Herbeiführung des Defektzustands ist unerheblich, soweit sie dem Täter jedenfalls zurechenbar ist (Sydow, 26). Es kommt insbesondere die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten in Betracht (vgl BGH Beschl v 25.6.2008 €“ Az 2 StR 226/08: Konsum von Heroin vor der Tat, um Angst zu Überwinden), aber auch das Hineinsteigern in eine psychische Ausnahmesituation, insbesondere in einen Affektsturm (Rn 38; abl NK/Schild StGB § 20 Rn 95).
          Randnummer 71.1 Charakteristisch für diesen Problembereich ist, dass der Täter noch vor dem Ansetzen zur Begehung der Tat im eigentlichen Sinne selbst schuldhaft einen Zustand herbeiführt, der bei der Begehung der Tat im engeren Sinne den Ausschluss (§ 20 StGB) oder die erhebliche Verminderung (§ 21 StGB) der Schuldfähigkeit zur Folge hat (BGH NStZ 2002, 28; NStZ 2000, 584 f). Das entspricht bei der vorsätzlichen actio libera in causa der Sache nach wegen Strukturgleichheit einer Variante der mittelbaren Täterschaft, bei welcher der Täter allerdings nicht „einen anderen“, sondern eben sich selbst zum Werkzeug seiner Tat macht (BGHSt 2, 14, 17; Dold GA 2008, 427 ff; Hirsch FS Geppert 2011, 233, 236 ff; Roxin AT/I § 20 Rn 62; abl Ambos NJW 1997, 2296, 2297; Reineke, 120 ff; Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561, 564 f; Schmidhäuser, 24 f; NK/Schild StGB § 20 Rn 100; MünchKommStGB/Streng StGB § 20 Rn 122 f; Sydow, 142; Übler, 79 ff; Zenker, 107 ff; nach Mitsch FS Küper 2007, 347, 360 liegt dagegen eher eine Selbstanstiftung vor). Der Anfang der Tatausführung wird nach diesem Tatbestandsmodell oder Varianten dieses Konstruktionsversuchs auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens vorverlegt (Roxin AT/I § 20 Rn 58 ff und FS Lackner, 307; abl Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561, 564; Übler, 72 ff). Beides ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar, das Modell der mittelbaren Täterschaft nicht mit § 25 Abs 1 Alt 2 StGB („durch einen anderen“), die Neudefinition des Sich-Berauschens als tatbestandsmäßige Handlung nicht mit dem Wortlaut der jeweils einschlägigen Strafnorm des Besonderen Teils und mit § 20 StGB. Mittelbare Täterschaft setzt die Tatbegehung „durch einen anderen“ voraus; der Täter selbst ist aber vor allem im Sinne des noch möglichen und auch für den Laien als Normadressat noch erfassbaren Wortsinns als Auslegungsgrenze gemäß Art 103 Abs 2 GG kein „anderer“ (krit Dold GA 2008, 427, 430); und „sich-Berauschen“ ist zum Beispiel kein Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 315c StGB (BGHSt 42, 235, 240; aA Dold GA 2008, 427, 439). Eine Vorverlegungstheorie erkennt demgegenüber an, dass die eigentliche Tathandlung erst nach Beendigung des Stadiums der Schuldfähigkeit begangen wird. Sie geht aber von einer Vorverlegung der Schuld aus und begründet die strafrechtliche Haftung damit, dass der Täter vorab in verantwortlichem Zustand das Tatgeschehen in Gang gebracht habe (abl Schmidhäuser, 10 ff). Wie dabei die Aufgabe der Koinzidenz von Tat und Schuld, die § 20 StGB doch voraussetzt, zu begründen sein soll, bleibt aber unklar. Das Ausnahmemodell will dazu eine richter- oder gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom Koinzidenzprinzip konstruieren (Hruschka JZ 1996, 64; Lackner/Kühl StGB § 20 Rn 25; krit Reineke, 134 ff), was aber auch mit dem geschriebenen Recht und daher mit Art 103 Abs 2 GG oder Art 104 Abs. 1 GG kollidiert (BGHSt 42, 235, 241; Ambos NJW 1997, 2296, 2297; Mitsch FS Küper 2007, 347, 349; Roxin AT/I § 20 Rn 58; Schönke/Schröder/Perron StGB § 20 Rn 35a; Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561, 565; Übler, 63 ff) und mit dem Schuldprinzip in der Ausgestaltung durch § 20 StGB nicht zu vereinbaren ist (Schmidhäuser, 14 ff). Das Schuldausdehnungsmodell erstreckt den materialen Schuldgehalt auf die actio praecedens (Streng JZ 1994, 709, 711 ff und JuS 2001, 540, 542 f; abl Roxin AT/I § 20 Rn 70; Schönke/Schröder/Perron StGB § 20 Rn 35; Reineke, 144 ff; Schmidhäuser, 13 f; Übler, 67 f). Die Schuldlösung arbeitet mit dem Gedanken einer Kompensation oder Surrogation der bei der eigentlichen Tatbegehung fehlenden Schuld durch eine vorher vom Täter auf sich genommene Schuld nach dem Wertungsgedanken aus § 35 Abs 1 StGB, wonach der Täter schließlich auch die Notstandslage ohne Verletzung fremder Rechtsgüter hinzunehmen hat, wenn ihm dies zuzumuten ist, weil er die Situation selbst schuldhaft herbeigeführt hatte. Diese Schuldlösungen begegnen jedoch denselben Bedenken aus dem Schuldgrundsatz und dem Gesetzlichkeitsprinzip wie das Schuldausdehnungsmodell (Schmidhäuser, 18 ff).
          Randnummer 71.2 Diskutabel erscheint letztlich allein das Tatbestandsmodell und dies nach der Rechtsprechung auch nur bei Erfolgsdelikten, die keine vertypte eigenhändige Tathandlung, wie das Führen eines Kraftfahrzeugs bei § 315c StGB, voraussetzen (BGHSt 42, 235, 239). Auch bei dem Tatbestandsmodell für allgemeine Erfolgsdelikte ergeben sich aber schwer lösbare Folgeprobleme, insbesondere zur Vorsatzkonkretisierung bei späteren Abweichungen des Geschehensablaufs von der vorherigen Vorstellung des Täters, zum Versuchsbeginn und zur Frage des Rücktritts vom Versuch im unfreien Zustand. Zu diesen Aspekten bleibt auch das Tatbestandsmodell letztlich unbefriedigend. ... .... ..."
          Die Thematik wird noch ausführlicher bis einschließlich Randnummer 78 erörtert.
    ___
    Alltagsbegriff der Einsicht.
    Der Duden Das Bedeutungswörterbuch (1970) schreibt auf S. 199: "Einsicht, die; -, -en: Erkenntnis: er hat neue Einsichten gewonnen; er kam zu der E.,  daß seine Bemühungen erfolglos geblieben waren. *zur E. kommen (vernünftig werden). ** E. nehmen in etwas (etwas durchlesen oder durchsehen).
    einsichtig <Adj.> 1. vernünftig, verständnisvoll: er war e. und versprach, sich zu bessern, 2. [leicht] einzusehen und verständlich: ein einsichtiger Grund; es ist nicht e., warum er die Prüfung nicht gemacht hat."
    ___
    annehmen oder wahrnehmen eines Sachverhaltes. Einen Sachverhalt als Realität annehmen oder wahrnehmen, hat nichts damit zu tun, ihn zu akzeptieren, also positiv zu bewerten. Ich kann realisieren, dass in bestimmten afrikanischen Kulturen Genitalverstümmelungen Sitte und Brauch sind, aber ich werde dies als Mitteleuropäer nicht akzeptieren. Es gibt Ausbeutung, Hunger, Folter, Kriege und Ungerechtigkeit auf dieser Welt. Diese Wahrnehmung der Wirklichkeit werden viele teilen und viele nicht akzeptieren. Akzeptierena wird im Alltag aber auch im Sinne von  annehmen oder wahrnehmen dieser oder jener Wirklichkeit gebraucht. Das Wort ist daher Träger eines mindestens zweideutigen begrifflichen Homonyms.
    ___
    atomare Merkmale. Hier geht es um kleinste explorier- oder erhebbare Sachverhalte. Ein Merkmalsbereich kann sozusagen als ein "Sachverhalts Molekül" (komplexe Sachverhalte) aufgefasst werden, das in einzelne "Elemente" zerlegbar ist. Analogien ergeben sich zur Analyse von Aussagen, die im Rahmen der Aussagepsychologie in Elementaraussagen zergliedert werden können (Schätzung Detailreichtum). Die Kriterienlisten der Diagnoseklassifikationssystem weisen in die richtige Richtung, sind aber teilweise noch zu grob. Gute operationale Beispiele aus dem Feld der Psychopathologie und Psychiatrie hat Kurt Schneider mit seinen Symptomen 1. Ranges zur Schizophrenie geliefert.
        Beispiel: Hatten Sie (zum Zeitpunkt der Tat) das Gefühl, jetzt tue ich etwas Unrechtes? Hier muss man natürlich unterscheiden, dass die Antwort Tage, Woche, Monate oder gar Jahre später eine - womöglich interessegeleitete - Aussage ist, von der man nicht ohne weiteres annehmen darf, dass die Aussage auch die Erinnerung wiedergibt.
    ___
    Bedingungsanalyse. Wichtiger Begriff in der Verhaltenstherapie, der die Entstehungsgeschichte und die Aufrechterhaltung der Bedingungen für ein Symptom, Syndrom oder ganz allgemein einer Störung oder Erkrankung beschreibt. In diesem Zusammenhang sei auch auf das allgemeine Kausalitäts- und Krankheitsmodell für die allgemeine und integrative Psychotherapie verwiesen, das juristischen Denkmodellen sehr entgegenkommt.
    ___
    BGH-Arbeitsgruppe aus JuristInnen, Psychiater- und PsychologInnen:
    Den Stellenwert, den die Rechtswissenschaft und Psychiatrie den Psychologen zuerkennt, kann man daran ablesen, dass in die Arbeitsgruppe nur ein einziger Psychologe hinzugezogen wurde: Siehe: Boetticher, A., Nedopil, N., Bosinski, H.A.G. et al. (2005) Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. NStZ 25:57–62.  Auch hier wieder: und Boetticher, A.; Nedopil, N.; Bosinski, H.A.G. &  Saß, H. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten Forens Psychiatr Psychol Kriminol., 1, 3–9.  Habermeyer, E.; Saß, H. (2007) Die Mindeststandards der Schuldfähigkeitsbegutachtung aus psychiatrischer Sicht. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 1, 10-14. Und: Kröber, H.-L. (2010). Mindeststandards in der Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtung. …  In (164 - 185): Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N. & Saß, H. (2010, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Bd. 2: Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psychiatrie im Strafrecht Berlin: Steinkopff (Springer).
        GB: S.164 führt Kröber zur Geschichte der Mindeststandards aus: "Eine an forensisch-psychiatrischen Fragen besonders interessierte interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Juristen, forensischen Psychiatern und Psychologen sowie Sexualmedizinern hat sich in den Jahren 2003 und 2004 beim Bundesgerichtshof getroffen und die nachfolgend erläuterten Empfehlungen für die forensische Schuldfähigkeitsbeurteilung nach §§ 20, 21 StGB erarbeitet (Boetticher et al. 2005). Nahezu der gleiche Arbeitskreis hat sodann in den Jahren 2005 und 2006 auch Mindeststandards für kriminalprognostische Gutachten (Boetticher et al. 2006) formuliert.
        Die Empfehlungen zur Schuldfähigkeitsbegutachtung richten sich in erster Linie an die psychologischen und psychiatrischen Fachkollegen, die psychologische oder psychiatrische Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit erstatten. In der Sache sind diese Empfehlungen bisher kaum angegriffen worden. Klar war von Anfang an, dass die Empfehlungen keine rechtlichen Kriterien für die revisionsgerichtliche Überprüfung liefern im Sinne verbindlicher Mindeststandards, deren Nichtbeachtung in jedem Einzelfall einen Rechtsfehler begründen kann. Dessen ungeachtet gingen die beteiligten Juristen davon aus, dass die Empfehlungen in der Rechtsprechung der fünf Strafsenate des Bundesgerichtshofs Berücksichtigung finden."
        Springer-Linkinformiert: "Wichtige forensisch-psychiatrische Fragestellungen, die insbesondere Aspekte der Qualitätssicherung forensisch-psychiatrischer Tätigkeit betreffen, sind bislang nicht ausreichend geklärt. Die vorliegende Arbeit skizziert diese Probleme und plädiert dafür, die von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe am BGH entwickelten Mindeststandards zur Schuldfähigkeitsbegutachtung als einen grundlegenden Beitrag zur Qualitätssicherung anzuerkennen. Allerdings besteht die Notwendigkeit, die Mindeststandards in regelmäßigen zeitlichen Abständen hinsichtlich ihrer fachlichen Berechtigung zu überprüfen und gegebenenfalls anhand des aktuellen Sachstandes weiterzuentwickeln."
    Einziger Psychologe: Boetticher, A.; Nedopil, N.; Bosinski, H.A.G. &  Saß, H. (2007, S. 3. fett-kursive Hervorhebung RS): "Eine an forensisch-psychiatrischen Fragen besonders interessierte interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Juristen, forensischen Psychiatern und Psychologen sowie Sexualmedizinern hat die nachfolgenden Empfehlungen für die forensische Schuldfähigkeitsbeurteilung nach §§ 20, 21 StGB erarbeitet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: VRinBGH Dr. Rissing-van Saan, VRiBGH Nack, RiBGH Basdorf, RiBGH Dr. Bode, RiBGH Dr. Boetticher, RiBGH Dr. Detter, RiBGH Maatz, RiBGH Pfister, VRiBGH a.D. Dr. Schäfer, die Bundesanwälte Hannich und Altvater, der Kriminologe Prof. Dr. Schöch (München), der Rechtsanwalt Dr. Deckers (Düsseldorf), die forensischen Psychiater Prof. Dr. Berner (Hamburg), Prof. Dr. Dittmann (Basel), Prof. Dr. Foerster (Tübingen), Prof. Dr. Kröber (Berlin), Prof. Dr. Leygraf (Essen), Dr. Müller-Isberner (Gießen), Prof. Dr. Nedopil (München), Prof. Dr. Saß (Aachen), Dr. Habermeyer (Rostock), die Sexualmediziner Prof. Dr. Dr. Beier (Berlin), Prof. Dr. Bosinski (Kiel) und der Rechtspsychologe Prof. Dr. Köhnken (Kiel)."
        Warum z.B. Scholz und Schmidt nicht hinzugezogen wurden, die sich gerade 2003 mit ihrem Buch Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit. Psychopathologie - gutachterliche Entscheidungshilfen besonders durch ihre empirisch fundierte Kriterienforschung qualifizierten, lässt eigentlich nur einen einzigen Schluss zu: man schätzt die oft zu willfährigen Staatsdiensten bereite (> hessischer  Steuerfahnderskandal; Gustl Mollath), sozusagen pflegeleichte Psychiatrie und mag sich nicht mit den komplizierten und differenzierten PsychologInnen (> Wegener) herumplagen.
    ___
    Dükers Handlungsmodell: Interesse > Streben > Entscheiden (Vorsatz > Entschluss) > Aktivieren > Handlung.
        Aus: Düker, H. (1975). Untersuchungen über die Ausbildung des Wollens. Bern: Huber. Seite 138f:
        "4.2.2.3.   Das Entscheiden
    Das Entscheiden ist der Grundvorgang des Wollens, der am deutlichsten hervortritt, und der jedes Handeln einleitet. Daher wird die Entscheidung nicht selten als das eigentliche Wollen aufgefaßt, so z. B. von L. Nelson in seiner grundlegenden und aufschlußreichen philosophischen Untersuchung über das Wollen (Nelson, 1917, 599 ff.).
        Es lassen sich zwei Arten von Entscheidungen beobachten: die Vornahme (Vorsatz) und der Entschluß. In der Vornahme (Vorsatz) verlegen wir die Ausführung einer Handlung in eine bestimmte oder unbestimmte zukünftige Zeit. So fassen wir z. B. den Vorsatz, am Nachmittag des kommenden Tages den Kopfsprung ins Wasser aus 10 m Höhe zu wagen. Der Entschluß dagegen leitet eine Handlung, in unserem Beispiel den Kopfsprung, sofort ein. Außerdem unterscheidet sich der Entschluß noch dadurch vom Vorsatz, daß in ihm der Grad des Anspannungsimpulses bestimmt wird, der für die Handlung erforderlich ist. Die Stärke des Impulses richtet sich nach der eingeschätzten Schwierigkeit der beabsichtigten Handlung. Bei der Auslösung und Bestimmung des Anspannungsgrades kommt es nicht nur auf den Anfangsimpuls an, sondern weit mehr noch auf die vielen Einzelimpulse, die bei der Durchführung der Handlung erforderlich sind.
        Die meisten Handlungen, auch die relativ einfachen, sind nämlich komplexer Natur und bestehen aus verschiedenen Teilhandlungen, die zu der Gesamthandlung koordiniert werden. So bestand z. B. die einfache Versuchstätigkeit Lochen von Kärtchen mindestens aus vier deutlich unterscheidbaren Teiltätigkeiten: Karte aus dem Behälter nehmen, richtiges Einschieben in den Locher, Niederdrücken des Lochhebels, Karte herausziehen und Ablegen.
        Der für eine komplexe Handlung wie Kartenlochen erforderliche Anspannungsimpuls ist daher nicht nur nötig, um die Handlung in Gang zu setzen, sondern auch für ihre Durchführung. Dabei braucht jede Teilhandlung, entsprechend ihrer Schwierigkeit, einen Impuls von angemessener Stärke. Dies kann man sogar bei einer so einfachen Tätigkeit wie dem Kartenlochen beobachten, wenn man sie zum ersten Mal durchführt. Man merkt deutlich, daß die Teilhandlung Einschieben der Karten in den Locher einen geringeren Impuls benötigt als das Niederdrücken des Lochhebels. Bei der ersten Aus-[>139]führung dieser Tätigkeit werden die Impulse für die Teiltätigkeiten meistens zu stark eingesetzt. Unsere Vpn schoben anfangs die Karten so fest ein, daß sie sich krümmten, auch der Lochhebel wurde stärker als nötig niedergedrückt. Sie paßten jedoch ihre Impulse ziemlich rasch den Erfordernissen an.
        Im Vergleich hierzu war das Schreiben einer Null viel einfacher, es geschah in einem Schriftzug, der nicht aus Teilhandlungen bestand, und der daher nur eine Entscheidung benötigte, nämlich zu Beginn. Schwierig aber wurde das Nullenschreiben für unsere Vpn, wenn es fortlaufend ausgeführt werden mußte. Denn dazu war es nötig, die Entscheidung für einzelne aufeinanderfolgende Nullen möglichst rasch zu treffen. Dieses fortgesetzte Entscheiden gelang anfangs nicht. Oft dauerten Entscheidungen mehrere Sekunden. Ohne ständiges Auffordern hätte keine der Vpn die Versuchszeit durchgehalten. Es fehlte ihnen die erforderliche Entscheidungsbereitschaft, die zweifellos durch die geringe Aktivationskapazität mitbedingt wurde.
        Der starke Mangel an Entscheidungsbereitschaft konnte durch Anwendung der ZA wesentlich verringert, in bezug auf die Versuchstätigkeiten sogar beseitigt werden. Der intensive Rhythmus der ZA erleichterte das dauernde Entscheiden beim fortlaufenden Schreiben der Nullen so erheblich, daß nur eine sehr geringe Anspannung erforderlich war, die von den Vpn ohne besondere Schwierigkeit aufgebracht werden konnte.
        Mit der Anpassung an den ZA-Rhythmus, der im Verlauf der VRn beschleunigt wurde, lernte die Vpn, sich schneller zu entscheiden. Dies vollzog sich in relativ kurzer Zeit. Im letzten Drittel der VRn hatte das Entscheidungstempo eine Höhe erreicht, die der im täglichen Leben erforderlichen ziemlich gleichkam. Die erreichte Entscheidungsbereitschaft kam deutlich in den Leistungen an den FA-Tagen zum Ausdruck, ebenso in dem schnellen Reagieren, wenn Beeinträchtigungen der Arbeitsweise bemerkt worden waren.
        Die Erhöhung der Entscheidungsbereitschaft ist abhängig vom Leistungsstreben, so daß alle Faktoren, die dieses fördern, mittelbar auch günstig auf das Entscheiden wirken. Das ging aus dem Verhalten unserer Vpn klar hervor.
    4.2.2.4.  Das Aktivieren
    Mit der im Entschluß ausgelösten Aktivität setzt die Handlung ein. Diese Aktivität kommt zum Ausdruck in der psychischen Anspannung, die bei hinreichender Intensität deutlich zu beobachten ist.
    ..."
        Abkürzungen (S. 10): ZA := zwangsläufige Arbeitweise. FA := freie Arbeitsweise.
    ___
    Egoisten, Narzissten, Sadisten: Es ist falsch, Sadisten die Einfühlung abzusprechen. Sie könnten gar nicht so gut foltern und quälen, wenn sie sich nicht einfühlen könnten. Sie genießen es, Qualen und Leid zuzufügen. Ebenso sind Egoisten der Einfühlung fähig; außerdem ist Einfühlung dem Egoismus dienlich: Kluge Egoisten sind sozial. Nur die Narzissten tut sich wirklich schwer, weil sie nicht von sich wegkommen und ständig überwertig um sich kreisen und darauf schauen, was sie bekommen. Abwenden von sich selbst erscheint ihnen wie Verrat, falsch und wie auf Entzug.
    ___
    Einsicht: Kleiner Streifzug durch die Psychologie
    [1] In Gieses Psychologisches Wörterbuch von 1920 gibt es keinen Eintrag.
    [2] Im Psychologischen Wörterbuch von Dorsch (12. A. 1994) wird ausgeführt (S. 185): "Einsicht, das unmittelbare Verstehen eines Sachverhalts, das Erkennen der Zusammenhänge, der Ursachen und Wirkungen eines Geschehens und einer Handlung. Einsichtiges Verhalten ist das einer Aufgabe angepaßte Verhalten. Die beobachtbaren Verhaltensqualitäten der E. sind nach KÖHLER: Plötzlichkeit der Problemlösung, glatter Verlauf einer zum Ziel führenden Handlungsreihe, Verhaltens- und Ausdrucksänderung kurz vor der eigentlichen Endhandlung (das Aha-Erlebnis begleitend), subjektive Neuartigkeit der Problemlösung. W. KÖHLER untersuchte das einsichtige Handeln bei Menschenaffen auf Teneriffa. [L] KÖHLER 1917,1921"
    [3] In Arnold, Eysenck, Meili (1980, Neuausgabe) Lexikon der Psychologie,  Bd. 1 schreibt P. Tholey (Spalte 434): "Einsicht, das unmittelbare Verstehen eines (realen oder logisch-mathematischen) Zusammenhangs. Die Gestaltpsychol. beschreibt den Prozeß der E.gewinnung als einen Organisationsvorgang, der zu einer der Sachlage angemessenen Änderung der strukturellen Zusammenhänge im -> phänomenalen Feld führt. Das Ergebnis eines solchen Prozesses stellt sich häufig als plötzlicher „Einfall" (-> Aha-Erlebnis) ein. Lit.: Köhler, W.: Intelligenzprüfungen an Anthropoiden. Berlin, 1917.  P. Tholey"
    [4] W.D. Fröhlich (20. A., 1994) sagt im dtv Wörterbuch zur Psychologie (S: 130): "Einsicht (insight).
    [1] Bezeichnung für ein direktes Erfassen (-> Anschauung) von Bedeutung oder Sinnzusammenhängen, ermittelt durch die Methode der Selbstbeobachtung (-> Introspektion).
    [2] In der Gestaltpsychologie bezeichnet der Begriff einen mehr oder weniger unmittelbar auftretenden Prozeß im Verlauf des Problemlöse-Verhaltens (-> Denken), der dazu führt, daß die Bedeutung z.B. eines bestimmten Gegenstandes in bezug auf eine Situation erfaßt wird, bei der es nach dem Willen des Experimentators darum geht, den Gegenstand als Werkzeug zur Erreichung eines bestimmten Ziels zu verwenden. Die Einsicht beruht dabei nicht auf vorhergehender Übung oder Erfahrung. In der Denkpsychologie wird das Gewinnen der Einsicht auch als »Aha-Erlebnis« (nach K. BÜHLER) bezeichnet.
    -> Denken."
    [5]  Im Wörterbuch der Psychologie von Clauß et al. (1976) wird ausgeführt (S. 121f): "Einsicht: i. allg. die Erfassung der allgemeinen, wesentlichen und notwendigen Eigenschaften und Relationen eines Objektbereichs. E. ist das Resultat eines analytisch-synthetischen Erkenntnisprozesses. Als ein speziell verhaltenspsychologischer Begriff wurde E. zuerst von W. KÖHLER in die Denkpsychologie eingeführt (-> Intelligenz, tierische) und dient hier zur Kennzeichnung eines speziellen Verhaltenstyps in Problemlösungssituationen. Sieht man einmal von der herkömmlichen gestalttheoretischen Interpretation (-> Gestalt, -> Gestalttheorie) ab, so läßt sich ganz allgemein ein Problemlösungsverhalten immer dann als einsichtig bezeichnen, wenn dem eigentlichen Lösungsvollzug eine Phase der systeminternen und meist vorerfahrungsfreien Verhaltensorganisation auf Grund [>122] sensorischer Reizverarbeitung vorausgeht, als deren Resultat eine der Problemsituation angepaßte Lösung auftritt.
        Als charakteristische beobachtbare Eigenschaften, als Kriterien einsichtigen Verhaltens gelten: das plötzliche Auftreten der Lösung, die Geschlossenheit der Handlungssequenz während des Lösungsvollzugs, die Substituierbarkeit der Mittel in struktur-analogen Situationen, die Originalität der Lösung, die kein Ergebnis vorherigen Lernens ist, die unverzügliche Repetierbarkeit der Lösung auch bei größerer zeitlicher Distanz. Dies sind zugleich die Merkmale, die diesen Verhaltenstyp vom Versuch-Irrtum-Verhalten unterscheiden."
    [6] In BertelsmannsLexikon der Psychologie (1995) heißt es: "Einsicht, geistiges Erfassen von Zusammenhängen (als Voraussetzung für sinnvolles Handeln), ohne daß angeborene Verhaltensweisen (-> AAM) oder -> Erbkoordinationen zur Verfügung stehen; in der -> Gestaltpsychologie durch eine Umstrukturierung der Elemente eines Sachverhalts im Vorgang des Denkens erklärt, in der -> Kognitionspsychologie als ein subjektives Phänomen, das geistige Prozesse der Informationsverarbeitung begleitet bzw. als deren Resultat entsteht. Handeln aus E. überwindet unter Umständen gegenläufige Tendenzen des spontanen Reagierens; es ist triebferner (-> Sublimierung). ->Lernen durch E. gilt als besonders wirksam und spielt in der modernen Psychotherapie eine große Rolle."
    [7] Die Enzyklopädie der Psychologie beginnt im Band Denken und Problemlösen (Funke 2006) auf S. 3 gleich mit: "1 Definition von Einsicht Eine eindeutige Definition des Begriffes „Einsicht" im Kontext des Problemlosens hat sich als äußert schwierig erwiesen und sorgte immer wieder für Debatten (z.B. Metcalfe vs. Weisberg; siehe Abschnitt 3). Grund dafür ist, dass der Begriff in der Problemlöseforschung sehr unterschiedlich gebraucht wird und nur schwer zu objektivieren ist. Trotzdem lassen sich drei Dimensionen unterscheiden, die zur Definition von Einsicht beim Problemlösen beitragen können: Die phänomenale Dimension, die Aufgabendimension und die Prozessdimension."
    [8] Thomae schreibt im Nervenarzt 33, (1962), S 85f: "Nach all diesen Befunden und den daraus abgeleiteten und abzuleitenden Folgerungen ist jene Vorstellung zu korrigieren, der gemäß jedes normgerechte Verhalten auf einem bewußten Willensakt beruht und demgemäß das volle intakte Bewußtsein voraussetzt. Eine bewußte Konfrontation von Norm und individuellem Verhalten wäre danach vielmehr dort zu erwarten, wo eine Störung in den Beziehungen zwischen den sozialen Normen und den individuellen Verhaltenstendenzen auftritt, also etwa ein aktueller Konflikt mit sozialen Normen besteht (Thomae, 1961).
        Das Zusammenleben innerhalb unserer Gesellschaft beruht tatsächlich auf dieser Erwartung. Wie der Begriff der generell vorausgesetzten „Einsichts- und Willensfähigkeit" zeigt, geht unsere Gesellschaft von der Annahme aus, daß wenigstens in der Situation des Konflikts zwischen sozialen Regulativen und individuellen Verhaltenstendenzen eine bewußte Konfrontation zwischen diesen Faktoren eintrete; weiterhin macht unsere Gesellschaft die Voraussetzung, daß wenigstens in dieser bewußten Phase der Auseinandersetzung jeder die Chance habe, zwischen der Befolgung der Norm und dem Verstoß gegen die Norm frei zu wählen.
        Diese Voraussetzung ist nun insofern berechtigt, als überall dort, wo im menschlichen Verhalten Bewußtheit in bezug auf eine Störungssituation eintritt, Energien mobilisiert werden, welche eine Lösung der Situation im umgreifenden Sinne versuchen. Wir brauchen hier nur an all das zu erinnern, was bezüglich der integrativen Leistung des Bewußtseins für den gestörten Verhaltensablauf bzw. von Problemsituationen erarbeitet wurde (Thomae, [>86] 1940). Eine integrative, bewußt gelenkte Lösung einer Problemsituation ist stets eine solche, die zumindest die dominanten Aspekte der Gesamtsituation berücksichtigt.
        Da die gesellschaftliche Norm nun einen dominanten Aspekt der Situation im umgreifenden Sinne bedeutet, scheint die von unserer Rechtsordnung gemachte Voraussetzung, das Individuum könne sich für oder gegen den Verstoß gegen die Norm entscheiden, auch tatsachenmäßig fundiert zu sein. Nur wer in diesem Zusammenhang irgendeine Form einer metaphysischen Willensfreiheit ins Spiel bringt, befindet sich in einem grundlegenden Irrtum. Die „Einsichts- und Willensfähigkeit" im juristischen Sinne meint vielmehr die Tatsache, daß unser Verhaltenssystem im allgemeinen jenen prospektiven, normativen Instanzen folgt, weil sie im Sinne einer umfassenden Situationsbewältigung liegen." Wieder abgedruckt in Thomae, Hans (1985). Dynamik des menschlichen Handelns. Bonn: Bouvier, S. 75 - 89.
    [9]  Hehlmann (1965), im Wörterbuch der Psychologie, S. 107: "Einsicht, das geistige Erfassen von Abläufen oder Zusammenhängen, insbesondere von Wirkungs-, Sinn-, Handlungszusammenhängen, manchmal auf Grund eines plötzlichen Aktes als Umstrukturierung d. Erlebnisfeldes (W. Köhler) oder als sprunghafte Änderung der Lernkurve (Thorndike); einsichtiges Handeln nannte W. Köhler das intelligente Verhalten als Sehen eines neuen Gestaltzusammenhanges (z.B. bei seinen Schimpansenversuchen auf Teneriffa). -> Gestalt-Ps. L.: E. Mair, E. u. Aufgabe 1957."
        [10] > Wegener.
    ___
    empirisch experimentell prüfbar. Die Hypothese lautet: Bloßes rationales Wissen bewirkt weniger Handeln nach diesem Wissen als Wissen, das verstanden wird oder Wissen, das auch persönliche Akzeptanz hat, indem es innerlich als normatives Gebot oder Verbot angenommen wird.
    ___
    Entschlussbildung. Das Kapitel von Beckmann geht so wenig wie der gesamte Band Motivation, Volition und Handlung der Enzyklopädie der Psychologie auf Dükers Forschung ein; er wird nur von einem Autor (Sokolowski) zum Thema Wille und Bewußtheit erwähnt..
    ___
    Forensisch psychologischer Einsichtsbegriff.  > Wegener.
    Materialien:
      Sachregistereinträge im Handbuch Forensische Psychologie, Undeutsch (1967, Hrsg.):
      Einsicht(s)  s. Unrecht
          -fähigkeit, strafrechtliche  262—289 326, 328, 331, 332, 334, 339, 341, 342, 344, 345, 346, 348, 349, 351 359, 369, 374, 376, 378, 386—393
          -fähigkeit, zivilrechtliche   568-578

          262—289 Kapitel Die Verantwortungsreife von Karl Peters
          Kapitel Psychologische Aspekte der Schuldfähigkeit von Hans Thomae und Hans Dieter Schmidt
          326, 328, 331, 332, 334, 339, 341, 342, 344, 345, 346, 348, 349, 351 359, 369, 374, 376, 378, 386—393

          Unrecht(s)

        -bewußtsein  387, 389, 574 f.
        Einsicht in das —   260—269, 274, 278,
        282, 288, 289, 574 f.
        -fähigkeit    262—289,  326,  328, 331, 332, 334, 339, 341, 342, 344, 345, 346, 348, 349, 351, 359, 369, 374, 376, 378, 386—393


      Scholz, O. B. & Schmidt, A. F. (2003). Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit. Psychopathologie - gutachterliche Entscheidungshilfen. Stuttgart: Kohlhammer.
      Einsichtsfähigkeit 10, 12, 13, 29, 45, 46, 107

      Dauer, Steffen (2011). Forensische Psychiatrie und Psychologie. (Wintersemester 2011/ 2012). Institut für Rechtspsychologie Halle/Saale [PDF]  Teil IV zur Lehrveranstaltung (S. 21):
      11.1.2.3. Schuldausschließende oder schuldmindernde Bedingungen zweiter Ordnung

      • Einsichtsfähigkeit

      •    - kognitive Komponente der Tat
           - Fähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen, setzt das Verständnis und das Wissen um Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens voraus
           - ebenso das Wissen um den Unrechtsgehalt des eigenen Handelns und den Bezug des Handelnden zur Handlungsintention
         
      • psychologische Operationalisierung
        • subjektive Verfügbarkeit von Handlungsalternativen
        • antizipierte Realisierungswahrscheinlichkeit der Handlungsalternativen
    ___
    Grundhaltungen, die wir Sachverhalten und Ereignissen gegenüber einnehmen können, sind:
    • akzeptieren: X entspricht meinen persönlichen Werten, Normen oder Zielen, wird von mir bejaht und angestrebt.
    • tolerieren: X entspricht zwar nicht meinen persönlichen Werten oder Zielen, aber ich kann damit leben, es lassen.
    • in Kauf nehmen: X entspricht nicht meinen persönlichen Werten oder Zielen, passt mir zwar nicht, aber Aufwand oder Risiko sind zu hoch, lohnen sich nicht, das "Preis-Leistungs-Verhältnis" stimmt nicht. Gegenstück: verändern (s.u.).
    • aushalten:  X ist nicht änderbar, damit muss gelebt, es muss ausgehalten werden, ob man will oder nicht (z.B. Natur, Wetter, Tod, Bedingungen im Moment)
    • verändern: das Gegenstück zu in Kauf nehmen, hier will man entsprechend den eigenen Werten und Zielen einen Zustand verändern (herbeiführen, zum Verschwinden bringen, so oder so erzeugen).
    ___
    Grundlegende Unklarheiten in Gesetz und Recht
    Aus dem Münchener Kommentar (Beck online 01.12.2011  Edition: 17) zum § 20 StGB:
    Rn2: "Was unter der Schuld als Voraussetzung für die Strafbarkeit, die von der „Strafzumessungsschuld“ zu unterscheiden ist, zu verstehen sein soll, wird im Gesetz selbst nicht definiert."
    Rn2.1: "Was die Tatschuld im Einzelnen bedeutet, bleibt in der Rechtsprechung unklar."
    Rn8: "Die meisten biologischen Defekte im Sinne von § 20 StGB schließen, wenn sie vorliegen, die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und entsprechenden Steuerung nicht dauernd, sondern nur phasenweise und unter besonderen Umständen aus (BT-Drs IV/650, 138). ... Die Frage der Schuldunfähigkeit zur Tatzeit ist zudem im Grundsatz tatbestandsbezogen zu prüfen und kann bei verschiedenen Straftatbeständen zu unterschiedlichen Antworten führen."
    ___
    Habermeyer, Elmar & Hoff, P. (2004). Zur forensischen Anwendung des Begriffs der Einsichtsfähigkeit. Fortschr Neurol Psychiat 72, 615 - 620. Hier heißt es in der (kritische Aussage fett-kursiv von mir) "Zusammenfassung
      Der folgende Artikel wird nach Erörterung juristischer und forensisch-psychiatrischer Grundlagen die Schwierigkeiten, aber auch die Bedeutung von Aussagen zur Einsichtsfähigkeit darstellen. Abschließend wird ein psychopathologischer Lösungsansatz vorgestellt, der gutachterliche Äußerungen zur Einsichtsfähigkeit an die Frage der freien Willensbestimmung koppelt: Beide Begriffe berühren prädezisionale Grundlagen späterer Handlungen. Dabei ist die Einsichtsfähigkeit auf das engste mit der Fähigkeit verknüpft, den eigenen Willen frei zu bilden. Krankheitssymptome und Störungen, durch die kognitive und motivationale Voraussetzungen der Willensbildung beeinträchtigt werden, lassen sich psychopathologisch erfassen. Auf dieser Basis getroffene Anmerkungen zur Einsichtsfähigkeit sind insbesondere für Minderbegabungen, demenzielle Abbauprozesse, organische Persönlichkeitsveränderungen, Störungen mit begleitenden Wahnsymptomen und Residuen schizophrener Psychosen von Bedeutung."
    Die entscheidende Frage in der Entschlussphase -  in der es wie Janzarik berichtet, eine ca. 200 ms lange Vetophase gibt (> Libetexperimente) - ist, ob genau in dieser Phase genügend Einsicht in das Unrecht der aktivierten Handlung wirksam werden konnte oder nicht. Das vorgeschlagene allgemeine Handlungsmodell kann jederzeit auch als Modell für den Willen dienen, so dass zusätzliche verkomplizierende Willenstermini nicht unbedingt berücksichtigt werden müssen.
    ___
    Handlungsbegriffe der Rechtswissenschaft
    Aus: W. Gropp (2007). Die Straftat. In (31 - 92): Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N. & Saß, H. (2007, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. 5 Bde. Berlin: Steinkopff (Springer). Band 1 Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie, S. 40 - 48. Hier werden eine Reihe von Handlungsbegriffen in ihrem Bezugs zum Strafrecht  erörtert:
    • Kausaler Handlungsbegriff: "Nach dem kausalen Handlungsbegriff ist die strafbare Handlung tatbestandsmäßig, wenn sie ein willentliches Verhalten darstellt, das einen Erfolg verursacht." (S. 40)
    • Finaler Handlungsbegriff:  "Der finale Handlungsbegriff überzeugt dadurch, dass der Unwert der strafbaren Handlung gerade auch dadurch konstituiert wird, dass der Täter im Wissen und Wollen um die Erfüllung des Tatbestandes handelt." (S. 44)
    • Vermittelnder Handlungsbegriff: "Das Spektrum der heute vertretenen Handlungsbegriffe folgt ganz überwiegend der personalen Unrechtslehre und weist deshalb – der finalen Auffassung folgend (Hirsch 1988, S. 399 ff.) – den Vorsatz als Element der Tatbestandsmäßigkeit aus. Die Kausalität wird um das Element der objektiven Zurechnung (s. 2.2.1.1) ergänzt. Auch die Fahrlässigkeit wird als unwert- bzw. unrechtsbezogene Erscheinungsform der Straftat verstanden und materiell als „Verwirklichung einer vom Täter geschaffenen über das erlaubte Risiko hinausgehenden Gefahr im Rahmen des Schutzzwecks der Norm“ beschrieben (Roxin 2006, S. 1063 f.; Gropp 2005, S. 461 ff.). Im Bereich der Schuldhaftigkeit finden – in Anlehnung an die kausale Handlungslehre – Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldformen Berücksichtigung (Jescheck 1992, Vor § 13 Rn 82 ff.)." (S. 45)
    • Sozialer Handlungsbegriff: "Der soziale Handlungsbegriff (Jescheck u. Weigend 1996, S. 222 ff.; Maihofer 1953, S. 62 ff.) verlangt für die Verwirklichung eines strafrechtsrelevanten Unwertes über die oben genannten Voraussetzungen hinaus ein Handeln des Täters als gewillkürtes, die Lebenssphäre von Mitmenschen berührendes (Schmidt 1956, S. 190) Verhalten. Strafrechtserheblich ist nur, was sozial erheblich ist." (S. 45)
    • Negativer Handlungsbegriff: "Ziel der Anhänger des negativen Handlungsbegriffs (Behrendt 1979, S. 177; Herzberg 1972, S. 156–189; 1988, S. 576; 1996, S. 1 ff.) ist es, einen Begriff zu entwickeln, der sowohl das Tun als auch das Unterlassen erfasst: das Nicht-Vermeiden. Aktives Tun wird dabei als das Unterlassen der Vermeidung der aus der Begehung sich ergebenden Gefahren verstanden." (S. 46)
    • Personaler Handlungsbegriff: "Der personale Handlungsbegriff (Roxin 2006, S. 256 ff.; Kaufmann 1966, S. 116) ordnet nur ein solches menschliches Verhalten dem Bereich der strafbaren Handlung zu, das normativ als [<46] Äußerung der Persönlichkeit (Roxin 2006, S. 256) einem Menschen zugerechnet werden kann." (S. 46f)
    • Rechtsgutsbezogener personaler Handlungsbegriff:  "Die erforderliche Präzisierung erfolgt dadurch, dass strafrechtsrelevant eine Handlung nur dann ist, wenn sie eine Äußerung der Nichtbeachtung des Geltungsanspruchs eines strafrechtlich geschützten Wertes darstellt (Gropp 2005, S. 136 f.). Unter „Nichtbeachtung“ ist dabei nicht bloß das schlichte Fehlen von Beachtung zu verstehen, wie es auch bei Bewusstlosen vorliegen würde, sondern eine geistige Beziehung, eine Gesinnung.
                  Als Grenzelement erfasst jene Äußerung der Nichtbeachtung sowohl das willentliche Tun als auch das Unterlassen. ..." (S. 47)
    ___
    Janzarik, aber. Die Verwendung vieler neuer - nicht definierter und erklärter - Begriffe (z.B. in Handlungsanalyse und forensische Bewertung seelischer Devianz: Autopraxis, Desaktualisierung, Gerichtetheiten, selbsttätige Bereitschaften, Strukturdynamik, vorrechtlich) sprechen in diesen schwierigen Zusammenhängen nicht für ein angemessenes methodologisches Problemverständnis.
        Anmerkung-1: Das Herunterspielen der Bedeutung der Einsichtsfähigkeit - S. 185: "Kann von schwerer seelischer Devianz ausgegangen werden, richtet sich die Schuldfähigkeitsprüfung im 2. Schritt auf die Steuerungsfähigkeit, die hier gegenüber der Einsichtsfähigkeit ganz im Vordergrund steht." - entspricht der üblichen Fehlhaltung der psychiatrischen Zunft und einer Missachtung des Rechts (das sich hier auch oft selbst missachtet), denn Voraussetzung für die Prüfung der Steuerungsfähigkeit ist die Einsichtsfähigkeit. Sie nicht zu prüfen kann nur heißen, sie als gegeben vorauszusetzen. Der Regelfall dürfte aber die Nichtfeststellbarkeit sein. Hier haben Gesetz und Rechtsprechung eine Lücke. Probleme zu ignorieren ist aber keine - allenfalls eine pathogene - Lösung.
        Anmerkung-2: Die Behauptung - S. 185: "... Die überdauernde Devianz ist freilich nur die persönlichkeitsgebundene Voraussetzung unter anderen Vorbedingungen, aus denen im Zusammenwirken mit situativen Belastungen die abnorme Reaktion hervorgeht. Selbst wenn man die Exzesse habitueller Reaktionsweisen mitberücksichtigt, lässt sich seelische Devianz lediglich in einem schmalen Ausschnitt an akut psychotischen Verfassungen messen." - ist als völlig falsch zurückzuweisen. Ebenso grenzwertig bis falsch erscheint die kühne Behauptung, die dem Konzept der dissozialen Persönlichkeitsstörung widerspricht: "Dissozialität als solche, etwa die des Berufskriminellen, gehört nicht in den Bereich seelischer Abartigkeit." (S. 184) Weitere Kritik hier.
    ___
    kategoriale (nominale) Merkmale
    Merkmale können auf verschiedenen sog. Skalenniveaus vorliegen.
        Die einfachste oder auch unterste Skala heißt Nominalskala oder hier auch Kategorialskala. Die Tür ist auf (Ja) oder zu (Nein) oder man weiß es nicht (?); ich habe (Ja) ein Taschentuch in der Jacke X oder nicht (Nein) oder ich weiß es nicht (?); einsichtsfähig (Ja) oder nicht (Nein) bzw. nicht entscheidbar (?).
        Kann von einem Merkmal ein mehr oder weniger ausgesagt werden, spricht man von einer Ordinalskala. Mehr oder weniger Durst, mehr oder weniger motiviert, mehr oder weniger steuerungsfähig. Bei strengen Ordinalskalen ist jede Transformation zulässig, die die Ordnung (Reihenfolge) erhält. Ordne ich der Steuerungsfähigkeit z.B. die Zahlen 1, 3, 5 in der Bedeutung wenig (1), durchschnittlich (3) oder stark (5), so darf ich bei strenger Ordinalskaleninterpretation auch die Zahlen 15, 300 und 1000 zuordnen, weil die Reihenfolge und Ordnung erhalten bleibt. Man sieht sofort, dass eine - unzulässige - Mittelwertbildung hier zu ganz unterschiedlichen Werten führen würde, wie es bei der folgenden sog. Intervallskala zulässig wäre.
        Merkmalsausprägungen auf Intervallskalenniveau - auch metrische Skala genannt - lassen Additionen und Subtraktionen sowie Mittelwertbildungen zu, wobei ein Nullpunkt willkürlich festgelegt werden kann. Rechnerisch gilt z.B. 6 - 4 = 9 - 7. Es gibt gleiche Intervalle, die aber in der Psychologie und in den Sozialwissenschaften nicht messtheoretisch richtig empirisch begründet werden, sondern, wie es Orth formulierte, nur per fiat gelten. Für die allermeisten Skalen, die in der Psychologie und Psychopathologie konstruiert und verwendet wurden, gibt es keine Metrik, es sind bloße "Messungen" per fiat.
        Schließlich gibt es die Verhältnis- oder Absolutskala (mit echtem Nullpunkt ausgestattet), bei der alle üblichen Rechenoperationen möglich sind.
      Unscharfe-Metrikskala: Man erkennt, dass zwischen Ordinal- und Intervallskala eine riesige Lücke klafft. Daher erscheint diese Skaleneinteilung für die Praxis wenig sinnvoll und  im Grunde untauglich. Diese Einteilung hat sich aber seit sie Stevens 1946 in On the Theory of Scales of Measurement publizierte, leider in der akademischen Welt der Statistik, Skalen-, Test- und Messtheorie durchgesetzt. Obwohl sie unzweckmäßig und falsch ist (nur per fiat gilt) und obwohl sich in den Sozialwissenschaften niemand daran hält, wird diese Theorie weiterhin an den Universitäten gelehrt.
          Wir brauchen für die unscharfen psychischen Ausprägungen eine gut fundierte Unscharfe-Metrikskala, die erlaubt, Unterscheidungen z.B. folgender Art zu treffen 0um := keine Steuerungsfähigkeit, 1um := geringe Steuerungsfähigkeit, 2um := deutlich verminderte Steuerungsfähigkeit, 3um := geringfügig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, 4um :=  für den konkreten Sachverhalt ausreichend vorhandene Steuerungsfähigkeit, 5um := durchschnittlich ("normale") vorhandene Steuerungsfähigkeit, 6um := sehr gut ausgeprägte Steuerungsfähigkeit (wach, klar, ausgeruht, rundum fit). Der Index bei den Zahlenum soll aussagen, dass es sich hier um "Quasi-Intervallskalenzahlen" handelt, d.h. die Rechenregeln wären erst durch empirisch fundierte Skalierungsverfahren zu bestimmen, wenn etwa statistische Verfahren angewendet werden sollen. Für einen konkreten Begutachtungsfall wären solche Überlegungen unbedeutend. Hier käme es nur darauf an, die Sachverständigen zu veranlassen, klar zu begründen, wie sie zu ihrer Beurteilung gelangt sind.

    ___
    Nedopil: Forensische Psychiatrie. In (S. 1344): Möller, H.-J.; Laux, G. &  Kapfhammer, H.-P. (2008, Hrsg.) Psychiatrie und Psychotherapie. Heidelberg: Springer.
    ___
    Ontisierung. Das Universalienproblem scheint in der Rechtswissenschaft namentlich nicht bekannt. Aber in der Sache wird es von manchem erkannt, so von Rainer Wimmer in seinem Beitrag "Weltansichten aus sprachlicher und rechtlicher Perspektive. Zur Ontisierung von Konzepten des Rechts", in (81 - 95) Eichoff-Cyrus & Antos (2008). Ich zitiere S. 82 und hebe fett-kursiv die universalienrelevante Stelle hervor:
        "Es geht in den rechtlichen Auseinandersetzungen und Diskursen um eine Gegenstandskonstruktion und damit um eine Verdinglichung von Vorstellungen, Begriffen und Konzepten, die aus rechtlicher Perspektive entwickelt und begründet werden und die auf der Grundlage der Privilegierung des rechtlichen Diskurses in unserer rechtsstaatlichen Gesellschaft in die gemeinsprachlich konzipierte Vorstellungswelt der normalen Staatsbürger hineingetragen wird. Der rechtliche Diskurs ist in unserer Gesellschaft deshalb privilegiert, weil nach unserer Verfassung die Gerichte in relevanten Situationen letztlich über die Bedeutungen von Ausdrücken zu entscheiden haben. So hat das Verfassungsgericht verschiedentlich darüber entschieden, was unter Gewalt zu verstehen ist. Ich spreche anstelle von „Verdinglichung" auch von „Ontisierung". Es wird etwas als in der Wirklichkeit seiend konzipiert und in diese hineingestellt, was in der gemeinsprachlich bestimmten Wirklichkeitswelt der Normalbürger nicht fraglos seinen Platz hat. Der Ausdruck Ontisierung hat gegenüber dem Ausdruck Verdinglichung unter anderem den Vorteil, dass deutlich werden kann, dass es nicht nur um (materielle) Gegenstände geht, sondern auch um Sachverhalte. Sachverhalte haben auch mit der Relationierung von Gegenständen zu tun. Ontisierung ist ein Teil dessen, was man seit Berger/Luckmann (1969) die „gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit" nennt."
    ___
    Operationalisierung. Ein Begriff kann als operationalisiert gelten, wenn sein Inhalt durch wahrnehm- oder zählbare Merkmale bestimmt werden kann. Viele Begriffe in der Psychologie, Psychopathologie, in Gesetzen und in der Rechtswissenschaft sind nicht direkt beobachtbare Konstruktionen des menschliches Geistes und bedürften daher der Operationalisierung. Welcher ontologischer Status oder welche Form der Existenz ihnen zukommt, ist meist unklar.

      Das Operationalisierungsproblem von Fähigkeiten. Ob einer etwas kann oder nicht, lässt sich im Prinzip leicht prüfen durch die Aufforderung, eine Fähigkeitsprobe abzulegen in der eine Aufgabe bearbeitet wird, z.B. die Rechenaufgabe 12 - 7 + 1 =  ? Hierbei gibt es eine ganze Reihe richtiger Lösungen, z.B.: (1) die Hälfte des ersten Summanden, (2) 5 + 1, 7 - 1 oder (3) die, an die die meisten zuerst denken: 6. Will man prüfen, ob jemand rechtmäßige von unrechtmäßigen Handlungen unterscheiden gibt kann, gibt man z.B. 10 Aufgaben mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden vor und lässt diese bearbeiten, etwa als einfacher Ja-Nein-Test oder als Begründungs- oder Erörterungsaufgabe, wenn tiefere Einblicke gewünscht werden. Doch wie will man herausbringen, ob jemand vor drei Monaten, am TT.MM.JJJJ um 13.48 Uhr als man einen Gegenstand (z.B. einen Fotoapparat) in seiner Tasche wiederfand, wusste, dass dieser Gegenstand nicht in seine Tasche hätte gelangen dürfen?
    ___
    per fiat: Orth, B. (1974). Einführung in die Theorie des Messens. Stuttgart: Kohlhammer. S. 41: "Das über die Skalierungsverfahren Gesagte gilt sinngemäß auch für psychologische Tests. Diese sind auch 'Meßverfahren per fiat' genannt worden (Torgerson, 1958; Pfanzagl, 1968; Fischer, 1970), da sie auf dem Glauben beruhen, daß die jeweilige Eigenschaft meßbar sei, und daß Tests zur Messung auf Intervallskalenniveau führten. Ein weiterer Unterschied zwischen Meßstrukturen und Tests besteht darin, daß bei letzteren nicht ein empirisches Relativ in ein numerisches, sondern ein numerisches Relativ in ein anderes numerisches Relativ abgebildet wird. Es werden (numerische) Testrohwerte in numerische Testwerte abgebildet bzw. transformiert. Für eine Messung mit Hilfe von Tests auf Intervallskalenniveau sind die meßtheoretischen Grundlagen erst noch zu entwickeln. ..."
    ___
    Rubikonmodell der Handlungsphasen. In: Enzyklopädie der Psychologie C, IV, 4 Motivation, Volition und Handlung, 1996, S. 533f: "Das Rubikonmodell der Handlungsphasen (Heckhausen, 1987b; Heckhausen & Gollwitzer, 1986, 19S7) geht über die sinnvolle konzeptuelle Unterscheidung zwischen Zielsetzen und Zielstreben hinaus. Diese beiden Aspekte zielorientierten Verhaltens werden zwar auseinandergehalten, aber doch in einem Modell integriert, so daß sie in ihrer Beziehung zueinander analysiert werden können. Es beinhaltet außerdem eine zeitliche Ablaufperspektive, die sich vom Erwachsen der Wünsche vor der Zielsetzung bis hin zu den bewertenden Gedanken nach der Zielerreichung erstreckt. [>534] Das Modell gliedert die Ereignisfolge innerhalb dieses umfassenden zeitlichen Rahmens in einzelne Phänomene und postuliert vier eigenständige Phasen: 1. die prädezisionale Phase, 2. die postdezisionale, aber noch präaktionale Phase, 3. die aktionale Phase und schließlich 4. die postaktionale Phase. Diese vier Phasen sind durch drei klare Grenzen oder Übergangsschwellen voneinander getrennt: das Fassen eines Entschlusses, die Initiierung entsprechender Handlungen, und die Bewertung dieser Handlungen. Dabei stellt sich die Frage, welche einzelnen Phänomene mit welcher Phase assoziiert sind."
        In diesem Modell fehlen die hier auch für wichtig erachteten ersten drei Phasen (Entstehung, Entscheidungsreifung, Entscheidung).
        Eine weit differenziertere Analyse wurde von Heckhausen im Kapitel 10 Intentionsgeleitetes Handeln und seine Fehler bereits im Buch (1987) Jenseits des Rubikon ausgearbeitet [interne Numerierung von mir]: "Fünf Grundvoraussetzungen intentionsgeleiteten Handelns
    Versuchen wir uns zunächst einen Begriff davon zu machen, was für verschiedene Prozesse zum intentionsgeleiteten Handeln gehören, nachdem eine Intention gebildet worden ist. Dabei müssen in zeitlicher Abfolge die im folgenden aufgezählten Prozesse in Gang gesetzt, überwacht, beendet und miteinander in Übereinstimmung gebracht werden:
        [01] Speichern der Intention; [02] ihr Abrufen bei geeigneter Gelegenheit zur Realisierung und wenn es die Konkurrenz anderer, ebenfalls auf Realisierung drängender Intentionen erlaubt; [03] Bilden von Vornahmen zur Initiierung, [04] zur Ausführung oder [05] zur Desaktivierung der intentionsrealisierenden Handlungen (Handlungsphase); [06] Initiieren einer Handlung zur Intentionsrealisierung; [07] Selektion der Außenwelt-Information; [08] Steuerung des Aufwands an bewußten Repräsentationen und [9] ihrer Verarbeitung; [10] Abschirmung gegen konkurrierende Prozesse der Motivation oder Volition; [11] Regulation der Aufmerksamkeit und  [12] der Rückmeldung; [13] Realisieren von Ausführungsvornahmen an antizipierten kritischen Punkten; [14] Auslasten der Kapazität für bewußte Verarbeitung durch überlappende, gleich- oder fremdthematische Zweittätigkeiten; [15] Korrekturen bei Abweichungen vom Kurs oder bei Verlust des Momentums, teils durch spontane und bewußtseinspflichtige Metavolitionen; [16] Rückführen auf den Handlungskurs nach Abschweifungen oder Unterbrechungen; [17] Einholen von Außenwelt-Rückmeldungen über Effekte des eigenen Handelns; [18] Handlungsdesaktivierung nach Erreichen des vorgenommenen Standards des Handlungsergebnisses; [19] rückblickende Bewertung der Intentionsrealisierung; [20] Abbrechen der rückblickenden Bewertung, um sich neuen Aktivitäten zuzuwenden.
        Sicher ist diese Liste nicht erschöpfend, aber sie zeigt, wie verschiedenartig und vielfältig die Volitionsprozesse zur Handlungssteuerung sind. Ohne daß wir in der Lage wären, auch nur einen davon in einem engeren Sinne zu „erklären", ist an ihrer Existenz aufgrund unmittelbarer oder zumindest erschlossener Selbsterfahrung nicht zu zweifeln. Darüber hinaus können uns Handlungsfehler weitere Einsichten in die Handlungssteuerung vermitteln, wenn wir die folgenden fünf Grundvoraussetzungen des menschlichen Handlungssystems berücksichtigen oder - falls sie noch nicht überzeugend genug belegt sein sollten - postulieren.
    ..."
    Anmerkung: Die Kritik Janzariks im Nervenarzt 71, 3, S.182:
      "Als mit der Rehabilitierung des Willens in der akademischen Psychologie der 80er Jahre die Analyse von Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsabläufen wieder Beachtung fand, hätte ein forensisch brauchbares Handlungskonzept erwartet werden können. Dagegen stand der in der Psychologie inzwischen erreichte hohe Stand spezialistischer Forschung. Heckhausen [4] hat bei der (nach der Motivationsphase) auf die "volitionale" Phase beschränkten Analyse eines intentionsgeleiteten Handelns nicht weniger als 16 einander folgende Volitionsprozesse zur Handlungssteuerung unterschieden, die bis zur Verwirklichung des Handlungszieles in Gang zu setzen, zu überwachen, zu beenden und miteinander in Übereinstimmung zu bringen seien. Ein forensisch praktikables Handlungskonzept lässt sich daraus so wenig ableiten wie aus speziellen psychologischen Entscheidungstheorien."
    ist weder seitengenau angegeben - und folgt damit psychologischen Zitierunsitten - noch berechtigt. Im Gegenteil, die Psychiatrie könnte sich hier ein Beispiel nehmen, was inhaltliche und differenzierte Wissenschaft zu Analyse von Handlungen zu berücksichtigen hat. Die Psyche ist schwierig und kompliziert und oberflächliche Vereinfachungen dienen weder dem Recht noch der Wissenschaft -  sie fördern nur das Sachverständigenunwesen.
    ___
    Sachgebiet für sich reklamieren. So z.B. Habermeyer & Hoff  (2004, S. 616), wenn sie sagen: "Die Zuordnung psychischer Störungen zu den Rechtsbegriffen der im Gesetz definierten Eingangsmerkmale (sog. „psychische" Stufe) fällt unstrittig in das Aufgabengebiet des psychiatrischen Gutachters." Das stimmt allenfalls für 50% bei den Eingangsmerkmalen und überwiegend nur beim ersten Eingangsmerkmal, der krankhaften seelischen Störungj§20.
    ___
    Schüler-Springorum. In: Festschrift für Joachim Schneider (1998). Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht, S. 929f:
    "Geht man einmal vom Primat der Einsichtsfrage vor der Steuerungsfrage aus, der ersichtlich die Systematik der §§ 20, 21 StGB prägt, so lassen sich in abstracto drei jeweils dreigeteilte Konstellationen bilden, die sich unter Zuhilfenahme folgender Abkürzungen schematisieren lassen: EinsF = Einsichtsfähigkeit, StF = Steuerungsfähigkeit, „+" = vorhanden, „-" = fehlend „(-)" = erheblich vermindert:

    Das Schema veranschaulicht zunächst, daß die Fälle vorhandener respektive gänzlich fehlender Einsichtsfähigkeit vergleichsweise unproblematisch sind. Konstellation Nr. 1 ist der strafrechtliche Regelfall schlechthin, bei Nr. 2 und 3 hängen Ex- oder Dekulpation ersichtlich von der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ab. Die Konstellationen Nr. 4, 5 und 6 folgen der Logik: „Sofern die Fähigkeit zur Einsicht in das Strafbare des Handelns aufgehoben ist, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Steuerungsfähigkeit,"[Fn6] da sich „eine Person, die das Unrecht eines Handelns nicht einsehen kann, nicht entsprechend einer Rechtseinsicht steuern kann."[Fn7] Aber auch die Fälle der dritten Gruppe erscheinen systematisch zwingend gelöst: Bei Nr. 7 und 8 schlägt der jeweils „stärkere" Abstrich von der Schuld durch (bei Nr. 7 die erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit, bei Nr. 8 die aufgehobene Steuerungsfähigkeit), während Nr. 9 verdeutlicht, daß es, abweichend vom obigen Zitat, bei (nur) erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit dennoch darauf ankommt, nach dem mit ihr einhergehenden „Schicksal" der Steuerungsfähigkeit zu fragen - eben wegen Nr. 7 und 8."
        Hier ist der wohl häufigste Sachverhalt gar nicht vorgesehen, dass nämlich oft nicht feststellbar (non liquet) ist, ob zum Tatzeitpunkt in der Entschlussphase Einsichtsfähigkeitj§20 vorgelegen hat oder nicht. Formallogisch wird offenbar nicht erkannt und problematisiert, dass der indirekte Schluss einer  zweiwertigen Logik nicht angewendet werden darf (tertium non datur gilt hier nicht). Aus dem Sachverhalt, Einsichtsfähigkeitj§20 nicht feststellbar, folgt nicht, Einsichtsfähigkeitj§20 gegeben oder nicht. Für diesen Fall fehlen rechtliche Regeln und in der Sachverständigenpraxis wird häufig im Einklang mit dem Gericht das Recht (Prüfung der Einsichtsfähigkeit) und die Realität (Nichtfeststellbarkeit) missachtet.
    Das Problem hat auch Gunter Heinz gesehen, wenn er schreibt (1990, S. 33; fett-kursif RS): "Eine übersteigerte Perzeption der Gehilfenrolle stellt sich nach unserem Material dahingehend dar, daß insbesondere auch unerfahrene Sachverständige bisweilen die Verpflichtung fühlen, Entscheidungen konstruieren zu müssen in Fäl-[>]len, die medizinisch unentscheidbar sind. Offenbar gehört besonderer Mut dazu, einem Gericht zu erklären, daß eine Frage nicht geklärt und ein Problem nicht gelöst werden kann. Wissenschaftlich unhaltbare Konstrukte sollen es in diesem Fall dem Gericht erleichtern, Tatablauf und Tatmotivation zu erkennen."
    ___
    Stevens 1946.

    ___
    Stiefkind.
    Hierzu gibt es einige direkte Äußerungen: Habermeyer, Elmar & Hoff, P. (2004) führen nach der Einleitung aus (616): "Der Strafrechtler Schüler-Springorum hat eine die Frage der Einsichtsfähigkeit betreffende Vermeidungshaltung der Psychiater skizziert, die sich im Ratschlag erfahrener Gutachter niederschlage, von Erörterungen zur Einsichtsfähigkeit besser die Finger zu lassen [9]." In [9] formulierte Schüler-Springorum es in seiner Arbeit in der Festschrift für Joachim Schneider (1998) so: „Von der Einsichtsfähigkeit lassen Sie am besten die Finger weg!" Nedopil: „Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit hat in der forensischen Praxis keine Relevanz und sollte bei Schuldfähigkeitsbeurteilungen nicht ernsthaft erwogen werden.“ Neben den direkten Äußerungen, liefert die zahlreiche - aber hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit ausgesprochen inhaltlose - Literatur den deutlicheren, wenn auch nicht so leicht erkennbaren Beweis (der Abwesenheit von Inhalten).
        Die Empfehlungen für Sachverständige, die Finger von der Einsichtsfähigkeit zu lassen, kann man zwar verstehen, wenn man bedenkt, wie schwierig die Handhabung dieses Konstruktes ist, letztlich kommt diese Empfehlung einer Missachtung des Rechts gleich. Dann wäre ein Rechtsstaat allerdings gut beraten, solche Konzepte einfach zu streichen. Es würde ja genügen, die Bedingungen und die Verantwortlichkeit und den Grad ihrer möglichen Beeinträchtigung für eine Handlung gründlich zu untersuchen und darzulegen.
    ___
    Unterschwelliges Wollen. Ausdruck von Düker, H. (1983). Über unterschwelliges Wollen. Göttingen: Hogrefe. Hieraus (S. 104):
    "8.2. Folgerungen und Ausblick
    Wenn wir den in unserer Untersuchung festgestellten Wollenscharakter der hochgeübten Verrichtungen des praktischen Lebens anerkennen, ist die Vermutung berechtigt, daß auch noch andere Vorgänge, die man für wollensfrei hält, in Wirklichkeit vom unterschwelligen Wollen gesteuert werden, also Handlungscharakter besitzen.
    Das trifft für bestimmte Ausdrucksbewegungen zu, also bei nichtsprachlichen Verhaltensmerkmalen, die der interpersonalen Verständigung dienen. Im folgenden führen wir zur Verdeutlichung einige Beispiele an: der Schlag mit der Faust auf den Tisch, um dem Ärger besonderen Ausdruck zu verleihen; das Drohen mit erhobenem Arm und geballter Faust, um Gegner einzuschüchtern; das Beifallklatschen nach einem Konzert, das höfliche Verneigen bei einer Begrüßung. Diese Beispiele, die sich beliebig vermehren lassen, besitzen alle das Merkmal der Zielstrebigkeit, sie haben also Handlungscharakter."
    ___
    Verbotsirrtum.  § 17 StGB: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."
    ___
    Vorsatz:
    Aus: W. Gropp (2007). Die Straftat. In (31 - 92): Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.  & Saß, H. (2007, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. 5 Bde. Berlin: Steinkopff (Springer). Band 1 Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie.

      S. 33 - 35: "Subjektive Elemente der Tatbestandsmäßigkeit
      Zu den subjektiven Elementen der Tatbestandsmäßigkeit gehören der Vorsatz sowie sonstige besondere subjektive Merkmale des Täters wie z.B. beim Diebstahl die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Inwieweit im Übrigen Motive und persönliche Eigenschaften Elemente des subjektiven Tatbestandes sind, ist wenig geklärt. So kann man z. B. das Mordmerkmal „Habgier“ (§ 211 Abs. 2 StGB) als Gegenstand des Schuldvorwurfs sehen, man kann es aber auch als ein subjektives, täterbezogenes Mordmerkmal einordnen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung eines Verhaltens als „habgierig“ dem objektiven Unrecht zuordnen.
          „Vorsatz“ bedeutet Wissen (kognitive Seite) und Wollen (voluntative Seite) hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Elemente der Tatbestandsmäßigkeit (BGHSt 36, 1, 10 f.; Roxin 2006, S. 437). Gegenstand des Wissens müssen die in § 16 StGB genannten Tatumstände sein, d. h. die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes. Wissenslücken lassen den Vorsatz entfallen. Eine Unkenntnis des Kausalverlaufs lässt den Vorsatz aber nur dann entfallen, wenn die Abweichungen des wirklichen Geschehensablaufs gegenüber dem vorgestellten wesentlich sind, d.h. wenn sie außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegen oder eine andere Bewertung der Tat erfordern (BGHSt 7, 329; Roxin 2006, S. 151). Fehlvorstellungen über die Identität des Angriffsobjekts (sog. error in obiecto/error in persona) sind unbeachtlich (Gropp 2005, S. 505 f.). Hingegen entfällt der Vorsatz, wenn der Täter anstatt des angestrebten ein anderes, zufällig tatbestandlich gleichwertiges Objekt trifft: A zielt in Tötungsabsicht auf B, trifft jedoch unglücklicherweise den in der Nähe stehenden C (sog. aberratio ictus). Das Ergebnis ist eine Strafbarkeit wegen Versuchs bezüglich des Gewollten – hier: Tod des B – und gegebenenfalls Fahrlässigkeit bezüglich des Erreichten – hier: Tod des C (Lackner u. Kühl 2004, § 15 Rn 12; Gropp 1998, S. 55 ff.).
      ... ...
          Vorsatzunabhängig sind schließlich grundsätzlich die schuldbegründenden Merkmale, wie z.B. die Schuldfähigkeit oder das Unrechtsbewusstsein. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Täter seine Schuldfähigkeit kennt, sondern dass er schuldfähig ist.
          Die intensivste Form des kognitiven Elementes ist das Wissen. Soweit diese Form der Kenntnis erforderlich ist, ist es in den Tatbeständen ausdrücklich vermerkt, so z. B. in § 164 StGB (falsche Verdächtigung). Im Übrigen reicht es aus, dass der Täter das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals für möglich hält.
          Je nach Intensität des voluntativen Elementes unterscheidet man drei Stufen des Vorsatzes: dolus directus I (Absicht), dolus directus II (sicheres Wissen) sowie dolus eventualis (billigende Inkaufnahme).
          Dolus directus I setzt eine besondere voluntative Verknüpfung des Handelnden mit der Verwirklichung des Tatbestandes voraus. Dem Täter muss es auf die Verwirklichung des Tatbestandes ankommen – unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts. Die Verwirklichung des Tatbestandes kann dabei Beweggrund für das Handeln des Täters sein, sie kann aber auch nur ein notwendiger Zwischenschritt für das Erreichen eines entfernteren Zieles sein. Im Bereich des dolus directus II handelt der Täter trotz des sicheren Wissens um die Erfüllung des betreffenden Tatbestandsmerkmals. Ergreift ihn später Reue, kann er sich nicht mit der schlichten Behauptung verteidigen, dass er den Erfolg „nicht gewollt“ habe. Denn insoweit gilt die Faustformel, dass derjenige, der die Folgen seiner Handlung kennt und dennoch handelt, diese Folgen in der Regel auch will. Das Willensmoment braucht infolgedessen nicht mehr positiv nachgewiesen zu werden. Es kann von ihm ausgegangen werden.
          Bleibt das kognitive Element des Vorsatzes unterhalb der Stufe des sicheren Wissens, kommt dolus eventualis als Vorsatzform in Frage. Infolge der Grenzlage zur (gar nicht oder nur vergleichsweise gering mit Strafe bedrohten) bewusst fahrlässigen Tatbegehung kommt der Beschreibung dessen, was als dolus eventualis (noch) Vorsatz ist, eine besondere strafbegründende Bedeutung zu. Nach herrschender Meinung handelt mit dolus eventualis, wer den Erfolg trotz Erkennens und Ernstnehmens der nahe liegenden Möglichkeit seines Eintritts (kognitives Element) billigend in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (voluntatives Element) – so genannte Einwilligungs- oder Billigungstheorie (BGHSt 36, 9; Geppert 1986, S. 610 ff.; Küpper 1988, S. 766). Hinter jener Kurzformel steht eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. So ist z. B. einerseits Tötungsvorsatz eher abzulehnen, wenn ein Tötungsmotiv nicht ersichtlich ist, andererseits liegt unter voluntativem Aspekt Vorsatz auch dann vor, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges zwar unerwünscht ist, er sich aber damit abfindet. Auf eine „Faustformel“ gebracht liegt dolus eventualis dann vor, wenn der Täter auf die Frage, ob er im Interesse der Erreichung des Ziels auch [<34] dann gehandelt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Erfolg eintreten würde, ehrlicherweise mit „Ja“ antworten müsste."
    ___
    Wegener (1981, S. 65-67)"4.2.3. Einsichts- und Handlungsfähigkeit
    Die Frage, ob der Täter bei der Tat unfähig war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen bzw. sich für das Recht zu entscheiden, erfordert die Prüfung der Möglichkeiten für verschiedene kognitive Schritte, die von dem allgemeinen intellektuellen Niveau und von der Lerngeschichte des Probanden abhängig sind. Als Voraussetzungen werden zunächst die Wahrnehmung des eigenen Tuns und die Einsicht in den Zusammenhang zwischen der Eigenaktivität und dessen Wirkungen in der Außenwelt notwendig. Diese kognitiven Prozesse fehlen z. B. bei Kleinkindern, wie Untersuchungen über die Entstehung der Leistungsmotivation gezeigt haben (Heckhausen und Roelofsen, 1962), Erst auf dieser Grundlage kann sich aber die Fähigkeit bilden, nicht nur das eigene Verhalten als selbst in Gang gesetzt zu erkennen, sondern auch dessen Effekte vorherzusehen. Eine weitere Voraussetzung bildet das Minimalwissen um soziale Normen (Normorientierung im Sinne von Thomae). Der Täter muß nicht nur Ge-[>66] und Verbote abrufbereit gespeichert haben, sondern darüber hinaus ein Verständnis für den Unrechtsgehalt des inkriminierten Verhaltens entwik-keln können. Dieses Verständnis braucht nicht klar bewußt oder gar ausdrücklich überlegt zu werden, es genügt begleitendes Mitdenken, ein vages Erlebenkönnen im Sinne von sprachfreien „Bewußtheiten", wie Narziß Ach sie in anderem Zusammenhang beschrieben hat. Die „Ethisierung" dieser Erlebnisinhalte über Recht und Unrecht, ihre emotionale Besetzung, bildet eine wichtige weitere Voraussetzung für die folgenden Schritte. Das nur abstrakt-formale Kennen von Ver- und Geboten oder Strafandrohungen auf einer affektfreien Erkenntnisebene führt noch nicht zum Unrechtsbewußtsein im engeren Sinne, sondern nur zu einem quasi lexikalischen, „wertfreien" Wissen um Strafbarkeit und Rechtswidrigkeit. Unrechtsbewußtsein setzt darüber hinaus das von noetischen Gefühlen (Lersch) begleitete Erfassen der Beeinträchtigung von Rechtsvorstellungen und die Verletzung von Normen voraus, durch die das geordnete Zusammenleben von Menschen erst möglich wird (Eigenwert von Leben und körperlicher Unversehrtheit, Recht auf persönliche Freiheit und Eigentum und anderes). Diese durch Lernprozesse während der Kindheit und Jugend erworbene Fähigkeit zur Unrechtseinsicht steht in der Mitte zwischen bloßer Kenntnis der Strafbarkeit einerseits und der vollen Einsicht in die allgemeine Sittlichkeit als eine von den Rechtsvorschriften der Gesellschaft unabhängige Evidenz andererseits. Das so vorhandene, stark gefühlsgetönte Unrechtswissen muß nun in einem weiteren Schritt auf die aktuelle Handlungsplanung projiziert werden, der Zusammenhang des Normwissens mit dem eigenen Verhalten muß hergestellt werden. Selbstverständlich läuft jener Prozeß nicht in dieser theoretisch entzerrten und partialisierten Form ab, sondern als geraffte, unmittelbare Einsicht in den Unrechtsgehalt der Situation, des eigenen Tuns. Wenn diese bewertende Einsicht des Täters aus den im Gesetz konkret genannten Gründen nicht oder nur stark vermindert möglich ist, dann gelten die Vorschriften der §§20 und 21.
        Interessant  erscheint in  diesem  Zusammenhang ein  Vergleich  mit §17StGB („Verbotsirrtum"). Dort wird bestimmt, daß ein Täter ohne Schuld handelt, dem „bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun" fehlt, „ wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte... ". Hier wird lediglich die kognitive Komponente berücksichtigt. Der Verzicht auf die Feststellung biologischer Ursachen für die Einsichtsunfähigkeit weist eindeutig darauf hin, daß der Gesetzgeber ausschließlich auf den Erfolg in Form des Nichterkennen-Könnens abstellt und nicht auf die Diagnose einer somati-schen Ursache. Die Inkonsequenz beim Vergleich der angezogenen Paragraphen liegt auf der Hand. Sie geht zurück auf die bei den Reformberatungen geäußerte Hoffnung, durch die zweistufige Methode der §§20/21 eine [>67] restriktive Anwendung zu gewährleisten und somit einer Ausuferung der Exkulpierung mit Hilfe der psychologischen Merkmale vorzubeugen (Lenckner, 1972, S. 92).
        Die zweite Alternative der §§20/21 ist die voluntative. Es geht um die Reihenfolge des «voir — prévoir — pouvoir» (frz.): Neben der Fähigkeit zum voir (Einsehen) und zum prévoir (Vorhersehen) wird auch die Fähigkeit zum pouvoir (Können) gefordert. Die Frage nach diesem Wollen-Können wird in vielen Fällen zu stellen sein, während die Einsichtsfähigkeit seltener bezweifelt wird. Es geht darum, ob der Täter sein Handeln nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht zu bestimmen in der Lage war, d.h. ob er das strafbare Tun hätte unterlassen können. Widerstandsfähigkeit, Hemmungsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit oder Willensfähigkeit sind häufig benutzte Begriffe für dieses Vermögen, das Verhalten in der Tatsituation nach der kognitiv vollzogenen Entscheidung im Sinne der Vermeidung des Unrechts zu steuern. Die juristischen und psychologischen Handlungslehren versuchen mit ihren Modellen den Gesamtablauf zu erklären. Der Gesetzgeber rechnet z.B. einem Totschläger eine geringere Schuld zu, wenn er „von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden" ist (§213 StGB: „Minder schwerer Fall des Totschlags"). Der Täter hat hier, ohne Dolus directus, d. h. direkte Vorsatzbildung, seinem reaktiven Handlungsimpuls begleitend zugestimmt („limitatives Wollen", Keller, 1964). Es liegt auf der Hand, daß die Beantwortung der Frage nach der Handlungsfähigkeit aufgrund von Befragungen und Untersuchungen, die der Tat nach langer Zeit folgen, besonders schwierig ist, und Witter ist zuzustimmen, wenn er gerade hier die „Gefahr der unkritischen Verquickung psychologisch-psychiatrischer Empirie mit Freiheitsmetaphysik" erkennt (Witter, 1970, S. 136)."
    ___
    Wollen.
    > Dükers Definition: "Unter Wollen verstehen wir die Fähigkeit, die zur Erreichung eines Zieles erforderlichen Vorgänge zu einer Handlung zu koordinieren, zu aktivieren und zu steuern. Im Wollen erlebt sich das Individuum (Ich) tätig, und zwar als verursachendes Subjekt seiner Handlung." In: Düker, H. (1975). Untersuchungen über die Ausbildung des Wollens. Bern: Huber. Seite 11.
        Siehe auch: Unterschwelliges Wollen.
    ___


    Querverweise
    Standort: Einsichtsfähigkeit.
    *
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
    Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht  inhaltlich verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle benutzt werden. Das direkte Einbinden in fremde Seiten oder Rahmen ist nicht gestattet, Links sind natürlich willkommen. Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus  ...  geht, sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.


     Ende_ Einsichtsfähigkeit_ Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: irs 07.04.12



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    17.03.15    Linkfehler geprüft und korrigiert.
    28.11.12    Nicht feststellbar - das Problem hat Gunter Heinz (1990) gesehen ...
    24.04.12    Präzisierung Übersetzung von einer Fachsprache in die andere.
    07.04.12    Kritik: Abartigkeit  * Janzarik, aber.