Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=23.12.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_01.01.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Glaubwürdigkeit/ Glaubhaftigkeit / Überzeugend, kein(e) Zweifel- Hilfsseite Fundstellen_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Glaubwürdigkeit/ Glaubhaftigkeit / Überzeugend, kein(e) Zweifel
    Hilfsseite für die Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Zum allgemeinen und methodologischen Ansatz siehe bitte hier: Ein spezielles Wort an JuristInnen. Zur Kontrolle meiner Befangenheit siehe bitte hier.

    Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Überzeugend, kein(e) Zweifel  Fundstellen im Urteil
    Diese beiden Begriffe Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sind im Urteil von grundlegender und besonders für die Beweismethodik von zentraler Bedeutung. Zusätzlich verwendet das Gericht im Zusammenhang auch noch die Vokabel "überzeugend" (36x) , "kein(e) Zweifel. (21x) und kein(e) durchgreifenden Zweifel. (10x). Aber diese grundlegenden und folgenreichen Begriffe werden nicht erklärt, weder direkt noch durch Verweis. Das scheint wohl der "Standard" in der deutschen Rechtsprechung zu sein, allerdings völlig unwissenschaftlich und eine nicht nachvollziehbare Ignoranz gegenüber der europäischen Geistesgeschichte, Wissenschaftstheorie und Methodologie (> Aristoteles Zitat). Es bleibt daher nichts anderes übrig, um die Bedeutung, die das LG diesen Begriffen sozusagen implizit beimisst, durch Aufsuchen aller Textstellen, in denen sie vorkommen, zu erschließen. Diese Methode ist trotz ihrer Belastung mit Interpretationsproblemen auch erfolgreich, wovon Sie sich selbst im Folgenden überzeugen können. Die systematische Auswertung und Erörterung der Fundstellen findet in Teil 4. Beweismethodik, statt.
     

    Hier finden sich die Signierungen und Kommentare zu den einzelnen Fundstellen 001-173 direkt bei diesen, was hin- und herspringen unnötig macht: 001-083 Ausw. glaubhaft. 084-116 Ausw. glaubwürdig. 117-152 Ausw. überzeugend. 153-173 Ausw. kein(e) Zweifel.

    Erfassungen (Darin auch unglaubhaft, unglaubwürdig).

      a  un/Glaubhaft - in welchen Textstellen kommt glaubhaft vor? [83 Fundstellen]
      b  un/Glaubhaft - in welchen Textstellen kommt nur glaubhaft und nicht glaubwürdig vor? [56 Fundstellen]
      c  un/Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt glaubwürdig vor? [33 Fundstellen]
      d  un/Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt nur glaubwürdig und nicht glaubhaft vor? [6 Fundstellen]
      e  un/Glaubhaft und un/glaubwürdig - in welchen Textstellen kommen beide vor? [27 Fundstellen]
      f   Ein Sonderfall ist die Verwendung von "überzeugend" oder "nicht überzeugend" bei Aussagen. [36 Fundstellen]
      g  Kein(e) Zweifel [21 Fundstellen]
      h  kein(e) durchgreifenden Zweifel  in welchen Stellen kommt kein(e) durchgreifenden Zweifel vor? [10 Fundstellen]


    Die Ziffern zzz vor dem Doppelpunkt kennzeichen die Textstelle: glaubhaft 1-83, glaubwürdig 84-116, überzeugend 117-151, kein(e) Zweifel 152-173. Nach dem Doppelpunkt bedeutet

    1. Def: die erste Stelle in Zzzz  Begriff erklärt=1 oder nicht=0;
    2. Krit: die zweite Stelle in zZzz Kriterium/en weist aus, ob und wie viele mutmaßliche impliziten Kriterien gefunden wurden oder nicht =0;
    3. Erf: die dritte Stelle in zzZz gibt an, ob und wie viele Ausprägungskriterien zur Erfüllung der Kriterien genannt werden =z oder  nicht=0;
    4. Meth: die vierte Stelle in zzzZ ob  und wie viele Methoden der Erfassung oder Wertung angegeben werden =z oder nicht=0;
      Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach Def, Krit, Erf, Meth.
      1. glaubhaft: Def, Krit, Erf, Meth.
      2. glaubwürdig: Def, Krit, Erf, Meth.
      3. überzeugend: Def, Krit, Erf, Meth.
      4. keine(e) Zweifel: Def, Krit, Erf, Meth.
      5. keine durchgreifenden Zweifel: Def, Krit, Erf, Meth.


    Zusätzliche Erfassungen für ergänzende Studien

    • Nicht ausschließbar, nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen, kein Ausschluss  [32]
    • Ausgeschlossen, auszuschließen [7]
    • Möglichkeit, möglich, möglicherweise, nicht unmöglich [44]
      • Möglich nicht aufgenommen.
    • abwegig.  [1]
    • fernliegend. [5]
    • Plausibel.  [3]
    • Wahrscheinlich.  [7]
    • Nahe, naheliegend.  [9]
    • Zwanglos [5]
    • Unwahrscheinlich.  [3]
    • könnte, hätte, würde, wäre ...  [21]
    • Sonstige (Rest- und Auffangkategorie)  [2]
      • Lebensfremd  [1]
      • Nicht sicher feststellbar  [1]
    • Noch unklar über die Bedeutung  [1]
      • kann, können, konnte,  [4]




    Glaubhaftigkeit Fundstellen im Urteil. > Glaubwürdigkeit, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, überzeugend.

    Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach Def, Krit, Erf, Meth.

    • glaubhaft: Def, Krit, Erf, Meth.

    •  
    Glaubhaft - in welchen Textstellen kommt glaubhaft vor? [83]
     
      Gh01 S. 12.1: "Darüber hinaus hat der Zeuge Mar Mas den Zeitpunkt des Beziehungsbeginns und der Eheschließung mit der Nebenklägerin glaubhaft bestätigt."
        001: 0100  [Gh01] gh2. Bestätigung durch Zeug Mas (Freund, späterer Ehemann)


      Gh02 S. 12f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage der Zeugin Böh bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der Eheschließung mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen sei und erklärt ha-[>13] be, der Angeklagte habe sie verprügelt. Die Nebenklägerin sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später habe es geläutet, sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte habe sie, die Zeugin, am Hals gepackt und an die Wand gedrückt."

        002: 0100  [Gh02] gh2.  Schilderungen aus der Aussage.


      Gh03 S. 13.1: "Die Angaben der Zeugin Böh erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."

        003: 0100  [Gh03] gh1; Zeugin Böh glaubhaft und glaubwürdig. Doppelzuordnung. In der Aussagepsychologie gehört dieses Kriterium zur Glaubhaftigkeit.


      Gh04 S. 13.2 : "Die Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des
      Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte (nachfolgend Ziffer 2.)a.)), sowie den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (nachfolgend Ziffer 2.) b.)-f.))."

        004: 0000  [Gh04] gh0. Einlassung Angeklagter: "soweit dieser gefolgt werden konnte". Der Inhalt der Einlassung bleibt offen.


      Gh05 S. 14.1: "Die Angaben der daher im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen wiedergegeben haben, und die verlesenen Vernehmungsprotokolle ergeben glaubhafte und überzeugende Angaben der Nebenklägerin, die das festgestellte Tatgeschehen belegen."

        005: 0101  [Gh05] gh2. Alle Zeugen zum Tatgeschehen sprechen für glaubhafte und überzeugende Shilderungen der Nebkläg


      Gh06 S. 14.2: "Die Kammer erachtet die Aussagen der Nebenklägerin insbesondere deshalb als glaubhaft und überzeugend, weil die Hauptverhandlung zeitnahe Tatschilderungen durch die Nebenklägerin zu Zeitpunkten ergeben hat, als Angeklagter und Nebenklägerin noch zusammenlebten und keinerlei überzeugendes Motiv für eine Falschbeschuldigung bestand (nachfolgend Ziffer 2.) b.))."

        006: 0201  [Gh06] gh3? zeitnahe, gh18=kein Motiv Falschbeschuldigung.


      Gh07 S. 14.3: "Schließlich erweisen sich die Aussagen der Nebenklägerin auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seiner Schreiben vom 24.9.2003 und 09.08.2002 als glaubhaft (nachfolgend Ziffer 2.) e.) )."

        007: 0201  [Gh07] gh0 = "auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten", "sowie seiner Schreiben"


      Gh08 S. 14.4: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."

        008: 0300  [Gh08] gh6=Entstehungsgeschichte, gh11=Abweichungen, In/Konstanz, gh18 Falschbeschuldigung.


      Gh09 S. 16: "Zeitnahe Schilderungen des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen Pet Sim, Mar Rei und Gab Kra-Ol. So hat die Nebenklägerin am 14.8.2001 sowohl gegenüber der Zeugin Sim als auch gegenüber dem Zeugen Rei glaubhafte, da in sich stimmige, übereinstimmende, nachvollziehbare und mit den attes-[>17]tierten Verletzungen vereinbare Äußerungen zu Verletzungshandlungen und Verletzungsbild gemacht und diese Zeugen haben entsprechende Verletzungen auch selbst an der Nebenklägerin wahrgenommen. Zudem hat der Zeuge Rei diese auch in der elektronischen Patientendatei der Praxis Rei vom 14.08.2001 - 3.6.2002 sowie dem Attest vom 14.8.2001 - wenn auch in medizinischer Hinsicht nur ungenau - festgehalten.
      Diese Schilderungen werden darüber hinaus durch die von der Zeugin Kra-Ol wiedergegebenen Äußerungen der Nebenklägerin in einem Gespräch im Herbst 2001 oder Winter 2001/2002 bestätigt."

        009: 0700  [Gh09] Eine wichtige Teststelle, das sich hier aus der Formulierung "glaubhafte, da ..." klar ergibt, dass die sieben erwähnten, impliziten, Kriterien (in sich stimmig=gh7, übereinstimmend=gh8, nachvollziehbare=gh6, mit dem Verletzungsbild vereinbare=gh8, dokumentierte=gh10, durch Zeugin Kra-Ol bestätigt=gh2) glaubhaft zuzuordnen sind: ; alle drei ZeugInnen glaubhaft und glaubwürdig: Pet Sim, Mar Rei und Gab Kra-Ol.


      Gh10 S. 18: "(2)
      Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Sim glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft sind.
      Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:
      Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig auszusagen, unumwunden eingeräumt.
      Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen, ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden habe.
      Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte. [>19]
      Zudem hat die Zeugin auch klargestellt, dass sie die Verletzungen am Hals nicht als Würgemale bezeichnet habe, sondern als blaue Flecken beschreiben würde. Auch wisse sie nicht mehr sicher, ob die Nebenklägerin erklärt habe, dass sie gewürgt worden und ob sie dabei bewusstlos geworden sei. Es sei für sie schwierig zwischen dem zu trennen, was ihr die Nebenklägerin berichtet habe, und dem, was sie aus dem Attest wisse, das sie im letzten Jahr durchgelesen habe.
      Die Kammer hat bei Würdigung der Angaben der Zeugin Sim auch berücksichtigt, dass diese in einzelnen Teilen nicht unerheblich von dem Inhalt der Protokollierung ihrer eidlichen Aussage beim Amtsgericht Nürnberg vom 22.04.2004 abweichen. So ist dort als Aussage hinsichtlich des „Vorfalls im August” festgehalten: „Auf Fragen des Richters: Zu dem Vorfall im August weiß ich nichts. Ich habe Frau Mollath nur in der Praxis gesehen. Die Verletzungen wurden vom Arzt attestiert nicht von mir, ich war nicht bei der Untersuchung dabei.

        010: 0400  [Gh10] gh1, gh2, gh11, gh12;


      Gh11 S. 19 "Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."

        011: 0100  [Gh11] gh11, absurde Bewertung: Abweichungen von einer vereidigten Aussage begründen keine Zweifel.


      Gh12 S. 23.1: "Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Zeuge Rei glaubwürdig und dessen Angaben glaubhaft sind [=gh2].

        012: 0000  [Gh12] Bestätigung durch anderen Zeugen, hier Rei, ohne dass gesagt wird, welche Glaubhaftigkeitskriterien zur Anwendung gelangen, deshalb wurde auch die 2. Stelle 0 gesetzt.


      Gh13 S. 23.2:  "Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."

        013: 0100  [Gh13] gh12 Zeuge Rei Zweifel an Glaubhaftigkeit in keiner Weise (RS: trotz Attestwirren)


      Gh14 S. 24: "Diese Defizite des Attests stehen jedoch nicht der Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Rei, dass er entsprechende Befunde tatsächlich gesehen hat, und dessen Glaubwürdigkeit entgegen. Der Zeuge Rei hat hierzu nämlich angegeben, gerade nicht gezielt nach punktförmigen Einblutungen in den Schleimhäuten und Häuten des Gesichts gesucht zu haben. Auch könne er nicht mehr sagen, ob Hautläsionen vorhanden gewesen seien. Diese wären gegebenenfalls in den Begriff des Würgemals eingeflossen. Im Ergebnis gibt die fehlende fachliche Genauigkeit daher vorliegend keinen Anlass dazu, fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen besorgen."

        014: 0100  [Gh14] gh13 absurde Bewertung: die Defizite des Attests spielen keine Rolle für die Glaubhaftigkeit ....


      Gh15 S. 25: "Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung vom 14.8.2001 hat der Zeuge Mar Rei nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. Das Attest habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt. Eine Beeinflussung -durch die Zeugin Sim sei nicht erfolgt, das Attest sei seine „Kreation". Mit der Formulierung am Ende des Attestes, die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster deckten sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin seien durchweg glaubhaft, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass das, was die Nebenklägerin gezeigt habe, mit dem übereingestimmt habe, was sie ihm erzählt habe. Die Formulierung beruhe auch nicht auf einer Bitte, sondern stamme allein aus seiner Feder. Das Attest sei am 3.6.2002 inhaltsgleich wohl infolge einer nochmaligen Anforderung noch einmal ausgedruckt und unterschrieben worden, wobei automatisch durch Voreinstellungen im PC das aktuelle Datum eingefügt worden sei. Er meine, dass die Zeugin Sim ihn gefragt habe, ob sie das Attest nochmal ausdrucken könne, weil die Nebenklägerin dieses nochmals bräuchte, da das Original verloren sei. Der Zeuge hat zudem bestätigt, dass sowohl das Attest vom 14.8.2001 als auch das Attest vom 3.6.2002 von ihm unterzeichnet worden seien. Schließlich belegt auch der von der RBA Nürnberg gefertigte Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, - bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde."

        015: 0200  [Gh15] gh6, gh10, fragwürdige Schlussfolgerung: Aus einem früheren Speicherungsnachweis folgt keineswegs der gleiche Inhalt.


      Gh16 S. 26: "Die Zeugin hat weiter glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt von einer Wesensveränderung beim Angeklagten berichtet und sich danach erkundigt habe, ob diese auf eine Vergiftung zurückgeführt werden könnte. Die Nebenklägerin habe zu verstehen gegeben, dass sie dem Angeklagten helfen wolle, und ratlos gewirkt."

        016: 0000  [Gh16] Bestätigung durch anderen Zeugen, ohne dass gesagt wird, welche Glaubhaftigkeitskriterien zur Anwendung gelangen, deshalb wurde auch die 2. Stelle 0 gesetzt.


      Gh17 S. 27.1: "Dass die Zeugin Kra-Ol keine weiteren Verletzungshandlungen wiedergeben hat können, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin bzw. gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Die Zeugin hat nämlich nachvollziehbar geschildert, dass für sie (die Zeugin) das Hauptaugenmerk nicht auf einer Körperverletzung gelegen habe, sondern auf dem Druck, unter dem die Nebenklägerin ersichtlich gestanden habe. Sie habe versucht, den Druck herauszunehmen. Dies sei auch Anlass für ihre ärztliche Stellungnahme vom 18.9.2003 gewesen."

        017: 0200  [Gh17] gh6, gh14 hier wird eine echte inhaltliche Begründung gegeben


      Gh18 S. 27.2: "(3)
      Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Kra-Ol glaubwürdig sowie deren Angaben glaubhaft sind und dies bejaht:"

        018: 0000  [Gh18] Bestätigung durch andere Zeugin, hier Kra-Ol, ohne dass gesagt wird, welche Glaubhaftigkeitskriterien zur Anwendung gelangen, deshalb wurde auch die 2. Stelle 0 gesetzt.


      Gh19 S. 28: "Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol von Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesen Zeitpunkten ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer ausscheidet:"

        019: 0200  [Gh19] gh3, gh15: Ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbezichtigung scheide aus, weil die Nebklä noch von Herbst 2001 bis 30.05.2002 mit dem Angeklagten zusammenlebte.  Auf welchen Erfahrungssätzen soll das denn beruhen?


      Gh20 S. 33: "Zunächst erscheint auffällig, dass der Zeuge den Inhalt des angeblich sich auf diese Äußerung beschränkenden Telefonats noch nach mehr als zwölf Jahren glaubt, wörtlich wiedergeben zu können. Die vom Zeugen unterbreitete Erklärung, er habe den Wortlaut anhand von handschriftlichen Notizen verinnerlicht, vermag der Aussage keine höhere Glaubhaftigkeit zu verleihen. Zunächst hatte der Zeuge nämlich ausgeführt, er habe diese eine Notiz auf der Schreibtischunterlage gefertigt und sie in seinen kleinen Kalender 2002 übertragen. Erst auf nochmalige Nachfrage hat der Zeuge sodann erstmals berichtet, dass ein weiterer Schmierzettel noch bei der Fertigung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.09.2001 existiert habe, der nun jedoch weg sei. Der Verlust des vom Zeugen Bra selbst als wesentlich für seine eidesstattliche Versicherung angesehenen Schriftstücks erscheint wenig nachvollziehbar."

        020: 0300  [Gh20] gh6, gh16, gh17, Zeuge Bra


      Gh21 S. 35: "Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme somit glaubhafte Schilderungen der Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin, mithin einen Entstehungszeitpunkte der Beschuldigung ergeben, zu dem ein Motiv der Nebenklägerin für eine falsche Verdächtigung des Angeklagten nicht überzeugend ist."

        021: 0100  [Gh21] gh7, Motiv für Falschbezichtigung für den Tatzeitraum 2001 nicht überzeugend


      Gh22 S. 36: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
      Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"

        022: 0200  [Gh22] gh3, gh11, während in 021 ein Motiv für eine Falschbez. nicht überzeugend war, ist sie nun auszuschließen.


      Gh23 S. 38: "Auf Frage nach einer Schilderung von Bewusstlosigkeit hat der Zeuge zudem glaubhaft bestätigt, dass diese Thema gewesen sei, er jedoch nicht mehr wisse, was die Nebenklägerin hierzu ausgesagt habe."

        023: 0200  [Gh23] gh1, gh12, fehlende Erinnerung aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten


      Gh24 S. 39: "(6)
      Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht, haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich, sondern zu erwarten."

        024: 0400  [Gh24] gh1, gh12, gh19, gh25, die ZeugenFeld, Hei, West, Dr. Leip und Mas alle glaubhaft. Erinnerungsverluste zu erwarten.


      Gh25 S. 40: "Dass die protokollierten Inhalte den Angaben der Nebenklägerin entsprechen, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen Feld fest, der die Vernehmung geführt hat. So hat dieser glaubhaft bestätigt, dass üblicherweise bei einer Vernehmung durch ihn gewisse Passagen durch den Zeugen vorgetragen würden, . dann eine Unterbrechung und die Niederschrift erfolge. Anschließend werde das Protokoll ausgedruckt und zum Durchlesen und ggf. zur Änderung und Unterschrift dem Zeugen vorgelegt."

        025: 0200  [Gh25] gh10, gh26 diese Art der Protokollführung wurde nicht überprüft, sondern einfach so geglaubt.


      Gh26 S. 42.1: "Dass das Protokoll den Inhalt der Angaben der Nebenklägerin zutreffend wiedergibt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Buc fest. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass das Protokoll seine Unterschrift trage und er auf die Genauigkeit der Übertragung achte."

        026: 0000  [Gh26] Zeuge Richter Buckow glaubhaft bekundet


      Gh27 S. 42.2: "Dass das Protokoll den Inhalt der Angaben der Nebenklägerin inhaltlich zutreffend wiedergibt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Hub fest, der glaubhaft angegeben hat, zwar nicht zu wissen, ob jede Formulierung so gefallen sei, dass er aber Protokolle vor der Unterschrift stets gelesen und jedenfalls erhebliche Fehler erkannt hätte."

        027: 0100  [Gh27] Zeuge Richter Huber glaubhaft durch fragwürdige Erklärung (immer so gemacht)


      Gh28 S. 45.1: "(2) Abweichungen
      Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar.
      In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        028: 0200  [Gh28] gh11, gh20, Hier wird Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit durcheinandergebracht. Die Ausführlichkeit (Detailreichtum) wird der Glaubwürdigkeit zugerechnet.


      Gh29 S.45.2 : "(a).
      Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001, wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."

        029: 0100  [Gh29] gh11, die Abweichungen begründen keine "durchgreifenden Zweifel"


      Gh30 S. 47: "Auch die protokollierte Angabe, dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war. Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin sieht.."

        030: 0100  [Gh30] gh11, absurd: die Datumsabweichung 11.8. sei "zwanglos nachvollziehbar" und keinerlei Anlass zu Zweifel


      Gh31 S. 48.1: "Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin."

        031: 0100  [Gh31] gh11, Abweichungen im verlesenen Protokoll begründen keine Zweifel; wird nicht erklärt, warum nicht


      Gh32 S. 48.2: "Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."

        032: 0100  [Gh32] gh11, Abweichung 1 Tag oder 2 Tage später beim Arzt lässt sich zwanglos ... keine Zweifel ...


      Gh33 S. 49.1 : "(3)
      In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:

        033: 0200  [Gh33] gh11, gh21, Gesamtschau der Abweichungen


      Gh34 S. 49.2 : "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens überzeugt."

        034: 0100  [Gh34] gh11, Konstanz beim Kerngeschehen in der Gesamtschau


      Gh35 S. 50.1: "d.) rechtsmedizinische Nachvollziehbarkeit
      Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin auch deshalb als glaubhaft, da die konstant geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind:"

        035: 0300  [Gh35] gh6, gh9, gh11, Verletzungsbild konstant und rechtsmedizinisch vereinbar


      Gh36 S. 50.2: "Es ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Rei davon auszugehen, dass die von diesen niedergelegten Befunde auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen und daher für die Beurteilung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten zugrunde zu legen sind."

        036: 0100  [Gh36] gh22= Plausibilität der Angaben. (nur erfasst: gh23= es ist davon auszugehen, dass Befunde auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen; die Signierung ist unklar, insbesondere ob die Schlussfolgerung sich nur aus glaubhaft ergibt oder aus glaubhaft und plausibel)


      Gh37 S. 52: "Zwar konnte der Sachverständige mangels Dokumentation der Farbe der Hämatome keine zeitliche Zuordnung vornehmen. Die Kammer hält es jedoch angesichts der Angaben der glaubhaften Zeugen Sim und Rei über die Schilderungen der Nebenklägerin für erwiesen, dass diese Verletzungen aus den festgestellten Verletzungshandlungen, des Angeklagten vom 12.8.2001 herrühren."

        037: 0300  [Gh37] gh9, gh11, gh23:  Dokumentation der Farbe der Hämatome spielt keine Rolle; neu gh23: keine /zeitliche Zuordnung, die hier offenbar nicht "durchgreift".


      Gh38 S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit Einlassung und Schreiben des Angeklagten
      Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht neben deren Zeitnähe, Konstanz und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.-8.2002 vereinbar sind:"

        038: 0500  [Gh38] gh3, gh4, gh5, gh6, gh9


      Gh39 S. 56: "f .) Gesamtschau
      Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau [gh21] des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert [gh27] und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist."

        039: 0200  [Gh39] gh21 Gesamtschau, gh27 erlebnisfundiert (Nebkläg glaubwürdig)


      Gh40 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist.
      Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte [gh28] der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen  [gh11] der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung [gh18] keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        040: 0300   [Gh40] gh11=Abweichungen, gh18=Falschbeschuldigung, gh28= Entstehungsgeschichte Doppel-Zuordnung: "Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben"


      Gh41 S. 58.1: "aa.) Entstehung der Anschuldigung
      Bei der gebotenen Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hat die Kammer insbesondere auch die Entstehung der Anschuldigung überprüft und gewürdigt. Diese belegt auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte glaubhafte Angaben der Nebenklägerin."

        041: 0100  [Gh41] gh28(=gw4)  Entstehungsgeschichte hier der Glaubhaftigkeit zugeordnet.


      Gh42 S. 58.2: "(1)
      Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die ersten Äußerungen der Nebenklägerin, die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten, bereits am 14.8.2001 erfolgt sind.
      So ist die Kammer - wie bereits dargelegt- davon überzeugt, dass die Nebenklägerin schon am 14.08.2001 gegenüber den Zeugen Rei und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen geschildert hat. Hierdurch ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei Tage nach der Tat belegt.
      Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001 und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001 bereits Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenommen haben und der Zeuge Rei diese auch in seiner elektronischen Patientendatei und dem Attest vom 14.8.2001 dokumentiert hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Attest tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und dass die vom Zeugen Rei geschilderten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin vereinbar sind."

        042: 0500  [Gh42] gh2, gh3, gh8, gh9, gh10, "nachvollziehbares und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung... auszuschließen"


      Gh43 S. 59.1: "(2)
      Zudem sprechen auch der Zeitpunkt und die Umstände der erstmaligen Äußerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden für glaubhafte Angaben der Nebenklägerin:"

        043: 0100  [Gh43] gh29 Zeitpunkt (Umstände erstmalige Äußerung).


      Gh44 S. 59.2: "Auf Vorhalt hat der Zeuge Häf  ferner glaubhaft bestätigt, dass die Nebenklägerin am 2.1.2003 bei ihm angerufen und mitgeteilt habe, dass der Angeklagte im Besitz einer scharfen Langwaffe sei, die er von seiner Mutter geerbt habe. Eventuell habe er auch eine scharfe Kurzwaffe, da sei sie sich aber nicht sicher. Sie hätten diese sicherstellen sollen."

        044: 0000  [Gh44] Bestätigung Anruf 2.1.2003 Nebkläg wegen scharfer Waffen [RS: 2. oder 3.1.3?] Worin das Glaubhafte der Bestätigung bestehen soll, bleibt offen.


      Gh45 S. 60.1: "Dies begründet in der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."

        045: 0000 [Gh45] Die Mitteilung zu scharfen Waffen sei nicht von der Nebkläg ausgegangen. Wie kann die Weiterleitung von Häf an Feld am 15.01.2003 erklären, dass die Nebkläg am 02.01.2003 angerufen hat?


      Gh46 S. 60.2: "(3)
      Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."

        046: 0200  [Gh46] gh18, gh28 Doppelzuordnung Entstehungsgeschichte,  Glaubhaftigkeit zuerst genannt.


      Gh47 S. 61.1: "bb.) Konstanz der Angaben
      Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"

        047: 0?00  [Gh47] Unklare Doppelzuordnung Konstanz (=gh11) des Kerngeschehens zu Glaubhaftigkeit und zur Glaubwürdigkeit. Während das Falschbeschuldigungsmotiv (gw2) zur Glaubwürdigkeit und nicht nur Glaubhaftigkeit gehört, sofern es nicht direkt in den Aussagen erkennbar ist.


      Gh48 S. 61.2: "Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."

        048: 0103  [Gh48] Hier wird die Konstanz (gh11) richtig der Glaubhaftigkeit zugeordnet. Die umfassende Würdigung der Aussagen werden aber auch der Glaubwürdigkeit falsch zugeordnet (alle Sachverhalte machten Sinn). Die Abweichungen werden durch drei Kriterien erklärt, daher die 4. Stelle=3: Randgeschehen, Vernehmungssituation, dynamisches Tatgeschehen.


      Gh49 S. 65.1: "ee.) Wahnvorstellungen
      Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute, dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt.
      Angesichts der dargestellten Gesamtumstände hat die Kammer jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen. Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat- als Geistheilerin arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."

        049: 0101 [Gh49] Obwohl Wahn sich auch in Aussagen niederschlagen kann, gehört er doch als Personenmerkmal hauptsächlich zur Glaubwürdigkeit. Hier geht es um den Vorwurf Gustl Mollaths, dass vieles darauf hindeute, seine Frau leide an Wahnvorstellungen. Hierzu aus  114: Obwohl "vieles darauf hindeute" wird nur eines dieser "vieles" konkret erwähnt, nämlich in der Tat die grundsätzlich verdächtige Geistheilerintätigkeit. Hierzu ausführlich. Die Auseinandersetzung der Kammer wird nicht inhaltlich begründet, sondern mit globalen Worthülsen (keinerlei Anlass, in keiner Weise Zweifel, keinerlei Anhaltspunkt: glaubhaft/ glaubwürdig) abgelehnt. Speziell erwähnt das LG als Begründung für seine Ablehnung die Schilderung des Tatgeschehens, daher 4. Stelle=1. Also: weil es diese Tatgeschehensschilderung der Nebkläg gibt, spreche dies gegen einen Wahn bei ihr. Eine Begründung für diese Auffassung, die ich nicht nachvollziehen kann, bleibt allerdings offen. Es stellt sich die Frage der Ausblendung. Siehe auch  170.


      Gh50 S.65.2 : "ff.) Ergebnis
      Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."

        050: 0000  [Gh50] Worauf die glaubhafte Bekundung von Grö beruhen soll, bleibt offen. Im übrigen widersprüchliche und paradoxe Begründung zu Gunsten GM: Ein Sachverhalt, der für die Täterschaft spricht, wird ihm "weder für sich betrachtet" angelastet, weil nur eine bloße Möglichkeit - sofern die Angaben von Grö überhaupt überprüft wurden und stimmen.


      Gh51 S. 71.1: "Auch die Aussage des Zeugen Prof. Dr. Pfäff lässt auf entsprechende Persönlichkeitsmerkmale beim Angeklagten schließen. Der Zeuge, der am 30.11.2010 im Rahmen einer kriminalprognostisch psychiatrischen Gutachtenserstattung mit dem Angeklagten gesprochen hat, hat nämlich glaubhaft berichtet, der Angeklagte habe sich als Kämpfer für Wahrheit und Gerechtigkeit bezeichnet."

        051: 0000  [Gh51] Es bleibt dunkel, was Prof. Pfäff Bericht "glaubhaft" macht.


      Gh52 S. 71.2: "Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Protokoll über die Vernehmung, der Nebenklägerin vom 15.5.2003, in dem festgehalten ist, dass der Angeklagte geschäftlich nicht sehr erfolgreich gewesen sei und das Geschäft habe aufgeben müssen, sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin Sim, dass der Angeklagte durch die Nebenklägerin finanziell unterstützt worden sei."

        052: 0000  [Gh52] Wodurch wird diese Aussage der Zeugin Sim "glaubhaft"? Hörensagen von der Freundin?


      Gh53 S. 73.1: "Für eine Übernachhaltigkeit spricht neben der Vielzahl von Schreiben des Angeklagten, die sich aus dem Duraplus-Geheft ergeben, auch das Versenden meterlanger Faxe zur Nachtzeit an den Faxanschluss Müller/Sim nach der Trennung von der Nebenklägerin. So hat die Zeugin Sim glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte etwa im Zeitraum Juni bis August 2002 mit dem PC geschriebene, meterlange Faxe zur Nachtzeit an ihren Anschluss gesandt habe und sie deshalb das Faxgerät abgestellt hätten."

        053: 0000  [Gh53] Wodurch wird diese Aussage der Zeugin Sim "glaubhaft"? GM wird "Übernachhaltigkeit" durch das LG bescheinigt.


      Gh54 S.73.2 : "Auf eine Selbstüberschätzung weist auch das Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen Zim im Jahr 2003 oder 2004 hin, in dem der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Zim erklärte, er habe Kontakt mit Harald Schmidt aufgenommen und dieser habe ihm in einer Fernsehsendung geantwortet."

        054: 0000  [Gh54] Was macht diese Bekundung des Zeugen Zim "glaubhaft"? Stimmte diese Behauptung, Harald Schmidt habe GM in einer Fernsehsendung geantwortet, wäre dies ein potentielles Wahnzeichen.


      Gh55 S. 75.1: "Ferner ist als Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg protokolliert, dass bei dem Angeklagten immer die Rollos im ganzen Haus unten seien, sogar in den bewohnten Wohnräumen, und dieser erkläre, dass es wegen der schädlichen Sonnenstrahlen sei. Die Zeugin Sim hat dies bestätigt und insbesondere glaubhaft angegeben, dass die Rollläden immer zu gewesen seien, egal wann. Es sei alles abgedunkelt gewesen.

        055: 0000  [Gh55] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer "glaubhaften"?


      Gh56 S. 75.2: "Auch der Zeuge Grö hat glaubhaft bekundet, dass ihm von Kollegen berichtet worden sei, die Rollläden seien im Anwesen des Angeklagten tagsüber meistens unten gewesen."

        056: 0000  [Gh56] Was macht diese Aussage des Zeugen Grö zu einer "glaubhaften"? Weil andere Kollegen das sagten ("meist")?


      Gh57 S. 75.3f: "So hat die Zeugin Sim glaubhaft ausgeführt, der Angeklagte habe mehrfach versucht, sich Zutritt zum Anwesen Wöhrder Hauptstraße 13 in Nürnberg zu [>76] verschaffen und sei um das Haus herumgeschlichen."

        057: 0000  [Gh57] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer "glaubhaften"?


      Gh58 S. 76.1: "Dass der Angeklagte auch nach der Trennung die Nähe der Nebenklägerin suchte, wird auch durch das von dem Zeugen Mas und der Nebenklägerin in ihrem Schreiben an Rechtsanwältin Woe glaubhaft beschriebene Verhalten des Angeklagten in der U-Bahn vom 23.4.2004 belegt, als er gegen 19.00 Uhr den Waggon wechselte, um sich zur Nebenklägerin zu setzen, und diese verbal bedrängte, bis eine unbeteiligte Person eingriff."

        058: 0000  [Gh58] Was macht diese Aussage der Nebenklägerin und ihrers Liebhabers Mas zu einer "glaubhaften"?
       
      Gh59 S. 76.2: "Auffälliges Kontrollverhalten zeigt sich auch in den vom Zeugen Mar Mas glaubhaft beschriebenen und in dem Schreiben der Nebenklägerin und des Zeugen Mas vom 3.4.2005 zeitnah geschilderten Vorfällen vom 30.3.2005, bei denen der Angeklagte zunächst gegen 16:30 Uhr dem Zeugen Mas in der Nürnberger Innenstadt den Weg versperrte und äußerte, dass auch noch alle anderen zurückweichen müssten und er es allen zeigen werde, und sodann gegen 19:00 Uhr versuchte, durch die Scheiben des Restaurants Minecci Fotos zu fertigen, als sich die Nebenklägerin dort aufhielt."
        059: 0000  [Gh59] Was macht diese Aussage des Zeugen Mas und Liebhabers der Nebkl zu einer "glaubhaften"?


      Gh60 S. 77.1: "Schließlich sind die vom Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten auch angesichts des Verhaltens gegenüber den früheren Pflichtverteidiger nachvollziehbar. So hat der Zeuge Dol glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte an einem Freitag gegen 20:30 Uhr vor der Kanzlei erschienen sei, nachdem er zuvor jeden Kontakt verweigert hatte, stürmisch geläutet, massiv an die Tür gehämmert und geschrien habe: „Dol ich bin in Nürnberg, lass mich rein". Ferner habe der Angeklagte ihn zwei Mal in der Nürnberger Innenstadt angesprochen und geäußert: „Na wie geht es Ihnen, noch gut - aber nicht mehr lange"

        060: 0000  [Gh60] Was macht diese Aussage des Zeugen Dol zu einer "glaubhaften"?


      Gh61 S. 77.2: "Der Zeuge Dr. Wörth, Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal Erlangen, hat nämlich glaubhaft und überzeugend ausgeführt, er habe den ihm damals unbekannten Angeklagten auf seinem Privatgrundstück angetroffen. Der Angeklagte habe skurril auf ihn gewirkt, sein Äußeres und der Umgang mit der Gesprächssituation seien ihm auffällig erschienen. So habe der Angeklagte einen Plastikbeutel mit einer Comicfigur um den Hals getragen. Es sei ein vom Ablauf her irritierendes, kein geordnetes Gespräch gewesen. Die Art des Kontakts sei ihm insbesondere deshalb auffällig erschienen, weil der Angeklagte seine Frage nicht beantwortet habe, was er wolle. Es habe gedauert herauszufinden, dass der Angeklagte wohl zu seinem Nachbarn Rog gewollt habe."

        061: 0000  [Gh61] Was macht diese Aussage des Dr. Wörth zu einer "glaubhaften"?


      Gh62 S. 78: "In Richtung eines Denkens in einem geschlossenen System bezogen auf Schwarzgeldverschiebungen und illegale Bankgeschäfte weist auch die durch den Angeklagten gegenüber dem Zeugen Lip geäußerte Vermutung, der Zeuge Lip, der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg vom 22.4.2004 als Sachverständiger aufgetreten war, gehöre ebenfalls zu den Kreis der Schwarzgeldverschieber. Als einzigen Anhaltspunkt hierfür hatte der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Lip genannt, dass dieser nach Meinung des Angeklagten ein Konto bei der HypoVereinsbank habe, was nach den Bekundungen des Zeugen Lip tatsächlich jedoch noch nicht einmal der Fall war."

        062: 0000  [Gh62] Was macht diese Aussage des Zeugen Lip zu einer "glaubhaften"?


      Gh63 S. 79.1: "Den Schöffen Her und West ist nach deren glaubhaften Bekundungen nämlich die Penetranz in Erinnerung geblieben, mit welcher der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 08.08.2006 nur über illegale Geschäfte der HypoVereinsbank reden habe wollen, nicht aber über die ihm zur Last gelegten Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte."

        063: 0000  [Gh63] Was macht diese Aussagen der Zeugen Her und West zu "glaubhaften"?


      Gh64 S. 79.2f: "Nach der glaubhaften Angabe des Zeugen. Dol erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg am 22.4.2004 mit einer grün-weißen Zahnbürste im Revers und erklärte, dass man ihn ohnehin einsper-[>80] ren werde. Der Angeklagte habe sodann Broschüren und Literatur über die Nürnberger Prozesse auf dem Tisch ausgebreitet, sich zurückgelehnt und während der Verlesung der Anklageschrift in einem Buch gelesen."

        064: 0000  [Gh64] Was macht diese Aussage des Zeugen Dol zu einer "glaubhaften"?


      Gh65 S. 80: "Der Zeuge Dol hat glaubhaft erklärt, der Angeklagte habe persönlich nie mit ihm als seinem Pflichtverteidiger über die Tatvorwürfe gesprochen, sondern ihm eine Anzeige in Bezug auf Geldverschiebungen zugefaxt."

        065: 0000  [Gh65] Was macht diese Aussage des Zeugen Dol zu einer "glaubhaften"?


      Gh66 S. 81: "Hierfür sprechen im Übrigen die insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten, des Angeklagten bei Begehung der Tat, wonach sich dieser in einen Wahn hineingesteigert habe."

        066: 0000 [Gh66] Was macht diese Aussage der Nebkläg zu einer "glaubhaften", insbesondere "wonach sich dieser in einen Wahn hineingesteigert habe."?


      Gh67 S. 83: "Schließlich sprechen für die Möglichkeit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung die auch insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten des Angeklagten bei Begehung der Tat."

        067: 0000 [Gh67] Was macht diese Aussage der Nebkläg zu einer "glaubhaften"?


      Gh68 S. 92.1: "Die Zeugin Sim hat glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin sich am 30.5.2002 von dem Angeklagten getrennt habe und „ohne alles" zur Wöhrder Hauptstraße 13 gekommen sei. Die Nacht habe die Nebenklägerin dort bei der Zeugin und deren Ehemann Rob Mül, dem Bruder der Nebenklägerin, verbracht."

        068: 0000 [Gh68] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer "glaubhaften"?


      Gh69 S. 92.2: "Diese Angaben der Zeugin Sim sind glaubhaft. Sie stimmen insbesondere mit der protokollierten Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg überein. Dort ist als Aussage der Nebenklägerin festgehalten, dass sie am 30.5.2002 aus der Wohnung geflüchtet sei und dass dies die Trennung gewesen sei. Sie habe dann bei der Zeugin Sim und dem Zeugen Müller übernachtet."

        069: 0100 [Gh69] gh8 Übereinstimmung der verschwägerten Zeugin Sim mit den Angaben der Nebkläg in der HV 22.04.2004


      Gh70 S. 92.3 : "Hinsichtlich der Geschehnisse vom 31.5.2002 hat die Zeugin Sim glaubhaft erklärt, dass die Nebenklägerin für den folgenden Montag Kleidung für die Arbeit benötigt habe.."

        070: 0000 [Gh70] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer "glaubhaften"?


      Gh71 S. 105.1: "Für mutwillige Beschädigungen spricht zudem weiter, dass etwa der Zeuge Dr. Woe glaubhaft davon berichtet hat, in der Werkstatt sei ihm mitgeteilt worden, die Reifen sähen zerstochen aus."

        071: 0000 [Gh71] Was macht diese Aussage des Zeugen Dr. Woe zu einer "glaubhaften"?


      Gh72 S. 105.2: "Der Geschädigte Spö hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass ihm durch die Werkstatt erklärt worden sei, dass in die Reifen hineingestochen worden sei."

        072: 0000 [Gh72] Was macht diese Aussage des Zeugen Spö zu einer "glaubhaften"?


      Gh73 S. 107: "Weiter steht auch der Geschädigte Schü in keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Angeklagten bzw. der Nebenklägerin, sondern hat glaubhaft angegeben, diese in keiner Weise zu kennen."

        073: 0?00 [Gh73] gh30? Da sich Beziehungen und Interessenlagen meist nicht aus Aussagen ergeben, gehört dieser Sachverhalt nicht zur Glaubhaftigkeit, sondern zur Glaubwürdigkeit. Was macht diese Aussage des Zeugen Schü zu einer "glaubhaften" Angabe (keine Beziehung zu dem Angeklagten und der Nebkläg)? Heißt glaubhaft hier, weil der Zeuge in keiner Beziehung zu den beiden steht? Falls ja, stünde diese Begründung all den Fällen, wo eine solche oder gar noch intensive Beziehung besteht, der Glaubhaftigkeit entgegen? Das ist entweder unbegründet oder zirkulär, wenn die Glaubhaftigkeit einerseits zuerkannt wird, weil keine persönliche Bekanntschaft vorliegt, andererseits dieses Bekunden dadurch glaubhaft werden soll.


      Gh74 S. 108.1: "... So hat der Zeuge Dr. Woe bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren zu haben, während der Zeuge Spö glaubhaft angegeben hat, er habe einen grünen VW New Beetle gefahren."

        074: 0000 [Gh74] Was macht diese Aussage des Zeugen Spö zu einer "glaubhaften", während Dr. Woe nur "bekundet"


      Gh75 S. 108.2: "Schließlich ist zwar der Zeuge Spe mit dem Zeugen Dr. Woe bekannt und im Schreiben genannt, kennt aber nach glaubhaftem Bekunden weder den Angeklagten noch die Nebenklägerin."

        075: 0?00 [Gh75] gh30? Da sich Beziehungen und Interessenlagen meist nicht aus Aussagen ergeben, gehört dieser Sachverhalt nicht zur Glaubhaftigkeit, sondern zur Glaubwürdigkeit. Was macht diese Aussage des Zeugen Spe zu einem "glaubhaften Bekunden"=? Die Angabe keine Beziehung zu dem Angeklagten und der Nebkläg? Heißt glaubhaft hier, weil der Zeuge in keiner Beziehung zu den beiden steht? Falls ja, stünde diese Begründung all den Fällen, wo eine solche oder gar noch intensive Beziehung besteht, der Glaubhaftigkeit entgegen? Das ist entweder unbegründet oder zirkulär, wenn die Glaubhaftigkeit einerseits zuerkannt wird, weil keine persönliche Bekanntschaft vorliegt, andererseits dieses Bekunden dadurch glaubhaft werden soll.


      Gh76 S. 108.3: "Auch die Zeugin Sy Spe hat glaubhaft ausgesagt, dass sie den Angeklagten überhaupt nicht kenne und auch zur Nebenklägerin keinerlei persönliche Kontakte habe."

        076: 0?00 [Gh76] gh30? Da sich Beziehungen und Interessenlagen meist nicht aus Aussagen ergeben, gehört dieser Sachverhalt nicht zur Glaubhaftigkeit, sondern zur Glaubwürdigkeit. Was macht diese Aussage der Zeugin  Sy Spe zu einem "glaubhaften Bekunden"? Die Angabe keine Bekanntschaft und keinerlei persönliche Kontakte zum Angeklagten und zur Nebkläg? Heißt glaubhaft hier, weil die Zeugin in keiner Beziehung zu den beiden steht? Falls ja, stünde diese Begründung all den Fällen, wo eine solche oder gar noch intensive Beziehung besteht, der Glaubhaftigkeit entgegen? Das ist entweder unbegründet oder zirkulär, wenn die Glaubhaftigkeit einerseits zuerkannt wird, weil keine persönliche Bekanntschaft vorliegt, andererseits dieses Bekunden dadurch glaubhaft werden soll.


      Gh77 S. 108.4: "b.)
      Auch der Tatzeitraum lässt eine Täterschaft des Angeklagten zwar möglich erscheinen, vermag eine Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten jedoch weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau zu begründen. So waren die luftleeren Reifen in den Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten Bereich aufgetreten, als sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der Verhaftung des Angeklagten riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge Grö glaubhaft bekundet hat."

        077: 0000 [Gh77] Die Begründung zu Gunsten Gustl Mollaths erscheint widersprüchlich zu den Möglichkeiten. Und: Was macht diese Aussage des Zeugen Grö zu "glaubhaft bekundet?


      Gh78 S. 110: "... Das Gesicht der Person ist auf keinem der vier Ausdrucke zu erkennen die Person trägt eine dunkle längere Jacke und eine Schirmmütze. Jedenfalls die vorhandenen Videoprints, von denen der Zeuge Grö glaubhaft gesagt hat, diese seien die Besten der Aufnahme gewesen, lassen eine gesicherte Identifizierung des Angeklagten nicht zu."

        078: 0000 [Gh78] Was macht diese Aussage des Zeugen Grö zu "glaubhaft gesagt hat"?


      Gh79 S. 112: "So hat der Zeuge Zim glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte, den er aus der Kindheit kenne, ihn zweimal in seinem Autohandel, der Firma Lun, aufgesucht und jeweils längere Gespräche, wohl über mehr als zwei Stunden, mit ihm geführt habe."

        079: 0000 [Gh79] Was macht diese Aussage des Zeugen Zim zu einer glaubhaft Bekundung?


      Gh80 S. 113: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschädigung seiner Reifen nicht an dem sich aus der Anklage ergebenden Wohnort des Zeugen in Nürnberg ereignete, sondern vielmehr erst an dem Abstellort des Fahrzeugs in der Nürnberger Straße in Fürth eintrat. Der Zeuge Lip hat nämlich glaubhaft bekundet, an besagtem Tag drei Gutachtenstermine gehabt zu haben, den ersten Termin um 8.30 Uhr bei der Heilsarmee, dann den zweiten Termin in Fürth und den dritten Termin wiederum in Fürth in der [>114] Nürnberger Straße."

        080: 0000 [Gh80] Was macht diese Aussage des Zeugen Lip zu einer glaubhaften Bekundung?


      Gh81 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip nach dessen glaubhafter Angabe zunächst an konkrete andere Personen als .mögliche Täter gedacht, mit denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit in Betreuungsverfahren zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser Personen erachtet die Kammer als jedenfalls nicht ausschließbar."

        081: 0000 [Gh81] Was macht diese Aussage des Zeugen Lip zu einer glaubhaften Angabe? Wurden Terminbestätigungen oder Kalender vorgelegt?


      Gh82 S. 116 : "Es steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Gerichtsvollziehers Hös jedoch fest, dass es im Rahmen der von ihm durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei dem Angeklagten nie zu aggressiven Verhaltensweisen oder Beleidigungen durch den Angeklagten gekommen ist."

        082: 0000 [Gh82] Was macht diese Aussage des Gerichtsvollziehers zu einer glaubhaften Aussage?


      Gh83 S. 117: "Die Feststellungen zu den Zeiträumen der Unterbringung gemäß A.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung."

        083: 0000 [Gh83] Was macht diese Aussage des Angeklagten zu glaubhaften Angaben?


        Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.

        Zu Glaubwürdig: 84-116.



    Nur Glaubhaft - in welchen Textstellen kommt nur glaubhaft und nicht glaubwürdig vor?  [56]
     
      nGh01 S. 12.1: "Darüber hinaus hat der Zeuge Mar Mas den Zeitpunkt des Beziehungsbeginns und der Eheschließung mit der Nebenklägerin glaubhaft bestätigt."
      nGh02 S. 12.2f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage der Zeugin Böh bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der Eheschließung mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen sei und erklärt ha-[>13] be, der Angeklagte habe sie verprügelt. Die Nebenklägerin sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später habe es geläutet, sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte habe sie, die Zeugin, am Hals gepackt und an die Wand gedrückt."
      nGh03 S. 13.2 : "Die Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des
      Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte (nachfolgend Ziffer 2.)a.)), sowie den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (nachfolgend Ziffer 2.) b.)-f.))."
      nGh04 S. 14.1: "Die Angaben der daher im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen wiedergegeben haben, und die verlesenen Vernehmungsprotokolle ergeben glaubhafte und überzeugende Angaben der Nebenklägerin, die das festgestellte Tatgeschehen belegen."
      nGh05 S. 14.2: "Die Kammer erachtet die Aussagen der Nebenklägerin insbesondere deshalb als
      glaubhaft und überzeugend, weil die Hauptverhandlung zeitnahe Tatschilderungen durch die Nebenklägerin zu Zeitpunkten ergeben hat, als Angeklagter und Nebenklägerin noch zusammenlebten und keinerlei überzeugendes Motiv für eine Falschbeschuldigung bestand (nachfolgend Ziffer 2.) b.))."
      nGh06 S. 14.3: "Schließlich erweisen sich die Aussagen der Nebenklägerin auch unter Berücksichtigung
      der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seiner Schreiben vom 24.9.2003 und 09.08.2002 als glaubhaft (nachfolgend Ziffer 2. )e.))."
      nGh07 S. 25: "Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung vom 14.8.2001 hat der Zeuge Mar Rei nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. Das Attest habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt. Eine Beeinflussung -durch die Zeugin Sim sei nicht erfolgt, das Attest sei seine „Kreation". Mit der Formulierung am Ende des Attestes, die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster deckten sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin seien durchweg glaubhaft, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass das, was die Nebenklägerin gezeigt habe, mit dem übereingestimmt habe, was sie ihm erzählt habe. Die Formulierung beruhe auch nicht auf einer Bitte, sondern stamme allein aus seiner Feder. Das Attest sei am 3.6.2002 inhaltsgleich wohl infolge einer nochmaligen Anforderung noch einmal ausgedruckt und unterschrieben worden, wobei automatisch durch Voreinstellungen im PC das aktuelle Datum eingefügt worden sei. Er meine, dass die Zeugin Sim ihn gefragt habe, ob sie das Attest nochmal ausdrucken könne, weil die Nebenklägerin dieses nochmals bräuchte, da das Original verloren sei. Der Zeuge hat zudem bestätigt, dass sowohl das Attest vom 14.8.2001 als auch das Attest vom 3.6.2002 von ihm unterzeichnet worden seien. Schließlich belegt auch der von der RBA Nürnberg gefertigte Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, - bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde."
      nGh08 S. 26: "Die Zeugin hat weiter glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt von einer Wesensveränderung beim Angeklagten berichtet und sich danach erkundigt habe, ob diese auf eine Vergiftung zurückgeführt werden könnte. Die Nebenklägerin habe zu verstehen gegeben, dass sie dem Angeklagten helfen wolle, und ratlos gewirkt."
      nGh09 S. 27.1: "Dass die Zeugin Kra-Ol keine weiteren Verletzungshandlungen wiedergeben
      hat können, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin bzw. gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Die Zeugin hat nämlich nachvollziehbar geschildert, dass für sie (die Zeugin) das Hauptaugenmerk nicht auf einer Körperverletzung gelegen habe, sondern auf dem Druck, unter dem die Nebenklägerin ersichtlich gestanden habe. Sie habe versucht, den Druck herauszunehmen. Dies sei auch Anlass für ihre ärztliche Stellungnahme vom 18.9.2003 gewesen."
      nGh10 S. 33: "Zunächst erscheint auffällig, dass der Zeuge den Inhalt des angeblich sich auf diese Äußerung beschränkenden Telefonats noch nach mehr als zwölf Jahren glaubt, wörtlich wiedergeben zu können. Die vom Zeugen unterbreitete Erklärung, er habe den Wortlaut anhand von handschriftlichen Notizen verinnerlicht, vermag der Aussage keine höhere Glaubhaftigkeit zu verleihen. Zunächst hatte der Zeuge nämlich ausgeführt, er habe diese eine Notiz auf der Schreibtischunterlage gefertigt und sie in seinen kleinen Kalender 2002 übertragen. Erst auf nochmalige Nachfrage hat der Zeuge sodann erstmals berichtet, dass ein weiterer Schmierzettel noch bei der Fertigung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.09.2001 existiert habe, der nun jedoch weg sei. Der Verlust des vom Zeugen Bra selbst als wesentlich für seine eidesstattliche Versicherung angesehenen Schriftstücks erscheint wenig nachvollziehbar."
      nGh11 S. 35: "Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme somit glaubhafte Schilderungen der Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin, mithin einen Entstehungszeitpunkte der Beschuldigung ergeben, zu dem ein Motiv der Nebenklägerin für eine falsche Verdächtigung des Angeklagten nicht überzeugend ist."
      nGh12 S. 38: "Auf Frage nach einer Schilderung von Bewusstlosigkeit hat der Zeuge zudem glaubhaft bestätigt, dass diese Thema gewesen sei, er jedoch nicht mehr wisse, was die Nebenklägerin hierzu ausgesagt habe."
      nGh13 S. 40: "Dass die protokollierten Inhalte den Angaben der Nebenklägerin entsprechen, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen Feld fest, der die Vernehmung geführt hat. So hat dieser glaubhaft bestätigt, dass üblicherweise bei einer Vernehmung durch ihn gewisse Passagen durch den Zeugen vorgetragen würden, . dann eine Unterbrechung und die Niederschrift erfolge. Anschließend werde das Protokoll ausgedruckt und zum Durchlesen und ggf. zur Änderung und Unterschrift dem Zeugen vorgelegt."
      nGh14 S. 42.1: "Dass das Protokoll den Inhalt der Angaben der Nebenklägerin zutreffend wiedergibt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Buc fest. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass das Protokoll seine Unterschrift trage und er auf die Genauigkeit der Übertragung achte."
      nGh15 S. 42.2: "Dass das Protokoll den Inhalt der Angaben der Nebenklägerin inhaltlich zutreffend wiedergibt, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Huber fest, der glaubhaft angegeben hat, zwar nicht zu wissen, ob jede Formulierung so gefallen sei, dass er aber Protokolle vor der Unterschrift stets gelesen und jedenfalls erhebliche Fehler erkannt hätte."
      nGh16 S. 48.1: "Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin."
      nGh17 S. 50.1: "d.) rechtsmedizinische Nachvollziehbarkeit
      Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin auch deshalb als glaubhaft, da die konstant geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind:"
      nGh18 S. 50.2: "Es ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Rei davon auszugehen, dass die von diesen niedergelegten Befunde auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen und daher für die Beurteilung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten zugrunde zu legen sind."
      nGh19 S. 52: "Zwar konnte der Sachverständige mangels Dokumentation der Farbe der Hämatome keine zeitliche Zuordnung vornehmen. Die Kammer hält es jedoch angesichts der Angaben der glaubhaften Zeugen Sim und Rei über die Schilderungen der Nebenklägerin für erwiesen, dass diese Verletzungen aus den festgestellten Verletzungshandlungen, des Angeklagten vom 12.8.2001 herrühren."
      nGh20 S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit Einlassung und Schreiben des Angeklagten
      Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht neben deren Zeitnähe, Konstanz und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.-8.2002 vereinbar sind:"
      nGh21 S. 58.1: "aa.) Entstehung der Anschuldigung
      Bei der gebotenen Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hat die- Kammer insbesondere auch die Entstehung der Anschuldigung überprüft und gewürdigt. Diese belegt auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte glaubhafte Angaben der Nebenklägerin."
      nGh22 S. 59.1: "(2)
      Zudem sprechen auch der Zeitpunkt und die Umstände der erstmaligen Äußerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden für glaubhafte Angaben der Nebenklägerin:"
      nGh23 S. 59.2: "Auf Vorhalt hat der Zeuge Häf ferner glaubhaft bestätigt, dass die Nebenklägerin am 2.1.2003 bei ihm angerufen und mitgeteilt habe, dass der Angeklagte im Besitz einer scharfen Langwaffe sei, die er von seiner Mutter geerbt habe. Eventuell habe er auch eine scharfe Kurzwaffe, da sei sie sich aber nicht sicher. Sie hätten diese sicherstellen sollen."
      nGh24 S. 71.1: "Auch die Aussage des Zeugen Prof. Dr. Pfäff lässt auf entsprechende Persönlichkeitsmerkmale beim Angeklagten schließen. Der Zeuge, der am 30.11.2010 im Rahmen einer kriminalprognostisch psychiatrischen Gutachtenserstattung mit dem Angeklagten gesprochen hat, hat nämlich glaubhaft berichtet, der Angeklagte habe sich als Kämpfer für Wahrheit und Gerechtigkeit bezeichnet."
      nGh25 S. 71.2: "Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Protokoll über die Vernehmung, der Nebenklägerin vom 15.5.2003, in dem festgehalten ist, dass der Angeklagte geschäftlich nicht sehr erfolgreich gewesen sei und das Geschäft habe aufgeben müssen, sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin Sim, dass der Angeklagte durch die Nebenklägerin finanziell unterstützt worden sei."
      nGh26 S. 73.1: "Für eine Übernachhaltigkeit spricht neben der Vielzahl von Schreiben des Angeklagten, die sich aus dem Duraplus-Geheft ergeben, auch das Versenden meterlanger Faxe zur Nachtzeit an den Faxanschluss Müller/Sim nach der Trennung von der Nebenklägerin. So hat die Zeugin Sim glaubhaft ausgeführt,
      dass der Angeklagte etwa im Zeitraum Juni bis August 2002 mit dem PC geschriebene, meterlange Faxe zur Nachtzeit an ihren Anschluss gesandt habe und sie deshalb das Faxgerät abgestellt hätten."
      nGh27 S.73.2 : "Auf eine Selbstüberschätzung weist auch das Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen Zim im Jahr 2003 oder 2004 hin, in dem der Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Zim erklärte, er habe Kontakt mit Harald Schmidt aufgenommen und dieser habe ihm in einer Fernsehsendung geantwortet."
      nGh28 S. 75.1: "Ferner ist als Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg protokolliert, dass bei dem Angeklagten immer die Rollos im ganzen Haus unten
      seien, sogar in den bewohnten Wohnräumen, und dieser erkläre, dass es wegen der schädlichen Sonnenstrahlen sei. Die Zeugin Sim hat dies bestätigt und insbesondere glaubhaft angegeben, dass die Rollläden immer zu gewesen seien, egal wann. Es sei alles abgedunkelt gewesen. RS: Was machte diese Angabe zu einer "glaubhaften"
      nGh29 S. 75.2: "Auch der Zeuge Grö hat glaubhaft bekundet, dass ihm von Kollegen berichtet worden sei, die Rollläden seien im Anwesen des Angeklagten tagsüber meistens unten gewesen."
      nGh30 S. 75.3f: "So hat die Zeugin Sim glaubhaft ausgeführt, der Angeklagte habe mehrfach versucht, sich Zutritt zum Anwesen Wöhrder Hauptstraße 13 in Nürnberg zu [>76] verschaffen und sei um das Haus herumgeschlichen."
      nGh31 S. 76.1: "Dass der Angeklagte auch nach der Trennung die Nähe der Nebenklägerin suchte, wird auch durch das von dem Zeugen Mas und der Nebenklägerin in ihrem Schreiben an Rechtsanwältin Woe glaubhaft beschriebene Verhalten des Angeklagten in der U-Bahn vom 23.4.2004 belegt, als er gegen 19.00 Uhr den Waggon wechselte, um sich zur Nebenklägerin zu setzen, und diese verbal bedrängte, bis eine unbeteiligte Person eingriff."
      nGh32 S. 76.2: "Auffälliges Kontrollverhalten zeigt sich auch in den vom Zeugen Mar Mas glaubhaft beschriebenen und in dem Schreiben der Nebenklägerin und des Zeugen Mas vom 3.4.2005 zeitnah geschilderten Vorfällen vom 30.3.2005, bei denen der Angeklagte zunächst gegen 16:30 Uhr dem Zeugen Mas in der Nürnberger Innenstadt den Weg versperrte und äußerte, dass auch noch alle anderen zurückweichen müssten und er es allen zeigen werde, und sodann gegen 19:00 Uhr versuchte, durch die Scheiben des Restaurants Minecci Fotos zu fertigen, als sich die Nebenklägerin dort aufhielt."
      nGh33 S. 77.1: "Schließlich sind die vom Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten auch angesichts des Verhaltens gegenüber den früheren Pflichtverteidiger nachvollziehbar. So hat der Zeuge Dol glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte an einem Freitag gegen 20:30 Uhr vor der Kanzlei erschienen sei, nachdem er zuvor jeden Kontakt verweigert hatte, stürmisch geläutet, massiv an die Tür gehämmert und geschrien habe: „Dol ich bin in Nürnberg, lass mich rein". Ferner habe der Angeklagte ihn zwei Mal in der Nürnberger Innenstadt angesprochen und geäußert: „Na wie geht es Ihnen, noch gut - aber nicht mehr lange""
      nGh34 S. 77.2: "Der Zeuge Dr. Wörth, Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal Erlangen, hat nämlich glaubhaft und überzeugend ausgeführt, er habe den ihm damals unbekannten Angeklagten auf seinem Privatgrundstück angetroffen. Der Angeklagte habe skurril auf ihn gewirkt, sein Äußeres und der Umgang mit der Gesprächssituation seien ihm auffällig erschienen. So habe der Angeklagte einen Plastikbeutel mit einer Comicfigur um den Hals getragen. Es sei ein vom Ablauf her irritierendes, kein geordnetes Gespräch gewesen. Die Art des Kontakts sei ihm insbesondere deshalb auffällig erschienen, weil der Angeklagte seine Frage nicht beantwortet habe, was er wolle. Es habe gedauert herauszufinden, dass der Angeklagte wohl zu seinem Nachbarn Rog gewollt habe."
      nGh35 S. 78: "In Richtung eines Denkens in einem geschlossenen System bezogen auf Schwarzgeldverschiebungen und illegale Bankgeschäfte weist auch die durch den Angeklagten gegenüber dem Zeugen Lip geäußerte Vermutung, der Zeuge Lip, der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg vom 22.4.2004 als Sachverständiger aufgetreten war, gehöre ebenfalls zu dem Kreis der Schwarzgeldverschieber. Als einzigen Anhaltspunkt hierfür hatte der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Lip genannt, dass dieser nach Meinung des Angeklagten ein Konto bei der HypoVereinsbank habe, was nach den Bekundungen des Zeugen Lip tatsächlich jedoch noch nicht einmal der Fall war."
      nGh36 S. 79.1: "Den Schöffen Her und West ist nach deren glaubhaften Bekundungen nämlich die Penetranz in Erinnerung geblieben, mit welcher der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 08.08.2006 nur über illegale Geschäfte der HypoVereinsbank reden habe wollen, nicht aber über die ihm zur Last gelegten Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte."
      nGh37 S. 79.2f: "Nach der glaubhaften Angabe des Zeugen. Dol erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg am 22.4.2004 mit einer grün-weißen Zahnbürste im Revers und erklärte, dass man ihn ohnehin einsper-[>80] ren werde. Der Angeklagte habe sodann Broschüren und Literatur über die Nürnberger Prozesse auf dem Tisch ausgebreitet, sich zurückgelehnt und während der Verlesung der Anklageschrift in einem Buch gelesen."
      nGh38 S. 80: "Der Zeuge Dol hat glaubhaft erklärt, der Angeklagte habe persönlich nie mit ihm als seinem Pflichtverteidiger über die Tatvorwürfe gesprochen, sondern ihm eine Anzeige in Bezug auf Geldverschiebungen zugefaxt."
      nGh39 S. 81: "Hierfür sprechen im Übrigen die insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten, des Angeklagten bei Begehung der Tat, wonach sich dieser in einen Wahn hineingesteigert habe."
      nGh40 S. 83: "Schließlich sprechen für die Möglichkeit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung die auch insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten des Angeklagten bei Begehung der Tat."
      nGh41 S. 92.1: "Die Zeugin Sim hat glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin sich am 30.5.2002 von dem Angeklagten getrennt habe und „ohne alles" zur Wöhrder Hauptstraße 13 gekommen sei. Die Nacht habe die Nebenklägerin dort bei der Zeugin und deren Ehemann Robert Müller, dem Bruder der Nebenklägerin, verbracht."
      nGh42 S. 92.2: "Diese Angaben der Zeugin Sim sind glaubhaft. Sie stimmen insbesondere mit der protokollierten Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg überein. Dort ist als Aussage der Nebenklägerin festgehalten, dass sie am 30.5.2002 aus der Wohnung geflüchtet sei
      und dass dies die Trennung gewesen sei. Sie habe dann bei der Zeugin Sim und dem Zeugen Müller übernachtet."
      nGh43 S. 92.3 : "Hinsichtlich der Geschehnisse vom 31.5.2002 hat die Zeugin Sim glaubhaft erklärt, dass die Nebenklägerin für den folgenden Montag Kleidung für die Arbeit benötigt habe.."
      nGh44 S. 105.1: "Für mutwillige Beschädigungen spricht zudem weiter, dass etwa der Zeuge Dr. Woe glaubhaft davon berichtet hat, in der Werkstatt sei ihm mitgeteilt worden, die Reifen sähen zerstochen aus."
      nGh45 S. 105.2: "Der Geschädigten Spö hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass ihm durch die Werkstatt erklärt worden sei, dass in die Reifen hineingestochen worden sei."
      nGh46 S. 107: "Weiter steht auch der Geschädigte Schü in keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Angeklagten bzw. der Nebenklägerin, sondern hat glaubhaft angegeben, diese in keiner Weise zu kennen."
      nGh47 S. 108.1: "So hat der Zeuge Dr. Woe bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren zu haben, während der Zeuge Spö glaubhaft angegeben hat, er habe einen grünen VW New Beetle gefahren."
      nGh48 S. 108.2: "Schließlich ist zwar der Zeuge Spe mit dem Zeugen Dr. Woe bekannt und im Schreiben genannt, kennt aber nach glaubhaftem Bekunden weder den Angeklagten noch die Nebenklägerin."
      nGh49 S. 108.3: "Auch die Zeugin Sy Spe hat glaubhaft ausgesagt, dass sie den Angeklagten überhaupt nicht kenne und auch zur Nebenklägerin keinerlei persönliche Kontakte habe."
      nGh50 S. 108.4: "b.)
      Auch der Tatzeitraum lässt eine Täterschaft des Angeklagten zwar möglich erscheinen, vermag eine Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten jedoch weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau zu begründen. So waren die luftleeren Reifen in den Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten Bereich aufgetreten, als sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der Verhaftung des Angeklagten riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge Grö glaubhaft bekundet hat."
      nGh51 S. 110: "... Das Gesicht der Person ist auf keinem der vier Ausdrucke zu erkennen die Person trägt eine dunkle längere Jacke und eine Schirmmütze. Jedenfalls die vorhandenen Videoprints, von denen der Zeuge Grö glaubhaft gesagt hat, diese seien die Besten der Aufnahme gewesen, lassen eine gesicherte Identifizierung des Angeklagten nicht zu."
      nGh52 S. 112: "So hat der Zeuge Zim glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte, den er aus der Kindheit kenne, ihn zweimal in seinem Autohandel, der Firma Lun, aufgesucht und jeweils längere Gespräche, wohl über mehr als zwei Stunden, mit ihm geführt habe."
      nGh53 S. 113: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschädigung seiner Reifen nicht an dem sich aus der Anklage ergebenden Wohnort des Zeugen in Nürnberg ereignete, sondern vielmehr erst an dem Abstellort des Fahrzeugs in der Nürnberger Straße in Fürth eintrat. Der Zeuge Lip hat nämlich glaubhaft bekundet, an besagtem Tag drei Gutachtenstermine gehabt zu haben, den ersten Termin um 8.30 Uhr bei der Heilsarmee, dann den zweiten Termin in Fürth und den dritten Termin wiederum in Fürth in der [>114] Nürnberger Straße."
      nGh54 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip nach dessen glaubhafter Angabe zunächst an konkrete andere Personen als .mögliche Täter gedacht, mit denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit in Betreuungsverfahren zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser Personen erachtet die Kammer als jedenfalls nicht ausschließbar."
      nGh55 S. 116 : "Es steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Gerichtsvollziehers Hös jedoch fest, dass es im Rahmen der von ihm durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei dem Angeklagten nie zu aggressiven Verhaltensweisen oder Beleidigungen durch den Angeklagten gekommen ist."
      nGh56 S. 117: "Die Feststellungen zu den Zeiträumen der Unterbringung gemäß A.) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung."


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.


    Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt glaubwürdig vor? [33]
    Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach Def, Krit, Erf, Meth.

    • glaubwürdig: Def, Krit, Erf, Meth.
      Gw01 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."
        084: 0201 [Gw01]  gw1, gw2 (2 an 2. Stelle) weil gw3 (1 an 4. Stelle): offenbar reicht dem LG für die Annahme, dass es kein Falschbezichtigungsmotiv gibt, dass keine persönlichen Kontakte zum Angeklagten und zur Nebkläg bestehen.


      Gw02 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."

        085: 0?00 [Gw02]  gw2=gh18, gw4=gh28, gw5=gh11 Man kann den Formulierungen nicht klar entnehmen, ob die erwähnten, impliziten, Kriterien nun glaubhaft oder glaubwürdig zuzuordnen sind.


      Gw03 S. 16: "Zeitnahe Schilderungen des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen Pet Sim, Mar Rei und Gab Kra-Ol. So hat die Nebenklägerin am 14.8.2001 sowohl gegenüber der Zeugin Sim als auch gegenüber dem Zeugen Rei glaubhafte, da in sich stimmige, übereinstimmende, nachvollziehbare und mit den attes-[>17]tierten Verletzungen vereinbare Äußerungen zu Verletzungshandlungen und Verletzungsbild gemacht und diese Zeugen haben entsprechende Verletzungen auch selbst an der Nebenklägerin wahrgenommen. Zudem hat der Zeuge Rei diese auch in der elektronischen Patientendatei der Praxis Rei vom 14.08.2001 - 3.6.2002 sowie dem Attest vom 14.8.2001 - wenn auch in medizinischer Hinsicht nur ungenau - festgehalten.
      Diese Schilderungen werden darüber hinaus durch die von der Zeugin Kra-Ol wiedergegebenen Äußerungen der Nebenklägerin in einem Gespräch im Herbst 2001 oder Winter 2001/2002 bestätigt."

        086: 0000 [Gw03] Aus der Formulierung "glaubhafte, da ..." folgt, dass die aufgezählten Kriterien (in sich stimmig=gh7, übereinstimmend=gh8, nachvollziehbare=gh6, mit dem Verletzungsbild vereinbare=gh8, dokumentierte=gh10, durch Zeugin Kra-Ol bestätigte=gh2) glaubhaft zuzuordnen sind. Damit wird hier Glaubwürdigkeit nicht durch Kriterien belegt.


      Gw04 S. 18: "(2)
      Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Sim glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft sind.
      Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:
      Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig auszusagen, unumwunden eingeräumt.
      Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen, ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden habe.
      Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte. [>19]
      Zudem hat die Zeugin auch klargestellt, dass sie die Verletzungen am Hals nicht als Würgemale bezeichnet habe, sondern als blaue Flecken beschreiben würde. Auch wisse sie nicht mehr sicher, ob die Nebenklägerin erklärt habe, dass sie gewürgt worden und ob sie dabei bewusstlos geworden sei. Es sei für sie schwierig zwischen dem zu trennen, was ihr die Nebenklägerin berichtet habe, und dem, was sie aus dem Attest wisse, das sie im letzten Jahr durchgelesen habe.

        087: 0100 [Gw04] Es werden zwar vier Kriterien genannt, aber es bleibt unklar, ob die nun zu Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder zu beiden gehören. Ich werte "keinerlei Belastungseifer" als Glaubwürdigkeitskriterium des LG. Anmerkung: Erinnerungslücken nach 13 Jahren einzuräumen ist übrigens ein mehr als fragliches aussagepsychologisches Kriterium.


      Gw05 S. 19: "Die Kammer hat bei Würdigung der Angaben der Zeugin Sim auch berücksichtigt, dass diese in einzelnen Teilen nicht unerheblich von dem Inhalt der Protokollierung ihrer eidlichen Aussage beim Amtsgericht Nürnberg vom 22.04.2004 abweichen. So ist dort als Aussage hinsichtlich des „Vorfalls im August” festgehalten: „Auf Fragen des Richters: Zu dem Vorfall im August weiß ich nichts. Ich habe Frau Mollath nur in der Praxis gesehen. Die Verletzungen wurden vom Arzt attestiert nicht von mir, ich war nicht bei der Untersuchung dabei.
      Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."

        088: 0100 [Gw05] Die Abweichung von ihrer vereidigten Aussage der Zeugin Sim am 22.04.2004 begründe weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Positiv formuliert heißt das: Meineid schadet nicht, weder der Glaubwürdigkeit noch der Glaubhaftigkeit. Beim Zeugen Dr. Bra wurde es anders gesehen.


      Gw06 S. 23.1: "(3)
      Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Zeuge Rei glaubwürdig und dessen Angaben glaubhaft sind."

        089: 0000 [Gw06] Auseinandersetzung, ob der Zeuge Rei glaubwürdig und dessen Angaben glaubhaft sind.


      Gw07 S. 23.2: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."

        090: 0100 [Gw07] gw6=gh12, aus der Formulierung und Anordnung schließe ich - "Glaubwürdigkeit, des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen" -  dass das LG dieses Kriterium hier der Glaubwürdigkeit zuordnet.


      Gw08 S. 24: "Diese Defizite des Attests stehen jedoch nicht der Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Rei, dass er entsprechende Befunde tatsächlich gesehen hat, und dessen Glaubwürdigkeit entgegen. Der Zeuge Rei hat hierzu nämlich angegeben, gerade nicht gezielt nach punktförmigen Einblutungen in den Schleimhäuten und Häuten des Gesichts gesucht zu haben. Auch könne er nicht mehr sagen, ob Hautläsionen vorhanden gewesen seien. Diese wären gegebenenfalls in den Begriff des Würgemals eingeflossen. Im Ergebnis gibt die fehlende fachliche Genauigkeit daher vorliegend keinen Anlass dazu, fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen besorgen."

        091: 0200 [Gw08] gw8 (zur Glaubwürdigkeit eines Fachmanns gehört seine Kompetenz), gw9 neu eingeführt, obwohl schon weitgehend in gh26 erfasst, weil es hier vom LG nach der Formulierung der Glaubwürdigkeit zugeordnet wurde. Fazit: auf Defizite oder fachliche Ungenauigkeit des Attests kommt es für die Glaubwürdigkeit nicht an, wenn es für diese Defizite eine einleuchtende Erklärung gibt, wie es hier für das LG offenbar der Fall ist.


      Gw09 S. 27f: "(3)
      Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Kra-Ol glaubwürdig sowie deren Angaben glaubhaft sind und dies bejaht:
      Die Zeugin war erkennbar um zutreffende Angaben bemüht, hat Erinnerunglücken und Unsicherheiten unumwunden eingeräumt, insbesondere darauf verwiesen, angesichts der Presseberichte nicht mehr sicher zu wissen, ob die Nebenklägerin ihr von einem Biss berichtet habe oder ob sie dies der Presseberichterstattung entnommen habe. Zudem ist auch hinsichtlich der Zeugin Kra-Ol ein Motiv für unzutreffende Angaben nicht ersichtlich. Insbesondere stand und steht die Zeugin nicht in einem solchen Näheverhältnis zur Nebenklägerin, dass ein Motiv für unzutreffende Angaben überzeugend erschiene. So hat die Zeugin erklärt, dass die Nebenklägerin lediglich über vier [>28] Jahre hinweg ihre Beraterin bei der HypoVereinsbank gewesen sei und sie diese damals ein- bis zweimal jährlich gesehen habe."

        092: 0300 [Gw09] gw2, gw6, gw10, Zeugin Kra-Ol glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft (gh1,). Das LG bagatellisiert die Beziehung, wenn es den Zeitraum von vier Jahren mit "lediglich über vier [>28] Jahre hinweg" mit 1-2 Kontakten pro Jahr bewertet. Dass die Attestausstellung völlig offensichtlich eine Gefälligkeit ist klammert das LG hier aus.


      Gw10 S. 28: "Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol von Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesen Zeitpunkten ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer ausscheidet:"

        093: 0100 [Gw10] gw2 kein durchschlagendes Motiv Herbst 2001-30.05.2002 Auszug.


      Gw11 S. 34: "Letztlich bestehen auch wegen seiner, vom Zeugen selbst als unzutreffend bezeichneten Schilderungen gegenüber Journalisten im Vorfeld durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bra. Dieser hat auf Vorhalt, dass seine Angabe im Rahmen der Sendung „Der Fall Mollath", er habe von Pet Mol persönlich das Angebot bekommen, ihr 100.000 DM zu überreichen und diese würde sie mit dem Auto in die Schweiz bringen, das mache sie seit längerem, das sei ihre Aufgabe, im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Regensburg und seiner eidesstattlichen Versicherung, in der von einem Transport mit Fahrzeugen nicht die Rede gewesen sei, schließlich eingeräumt, dass die Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft zutreffend und es durchaus möglich sei, dass seine Aussage vor dem Fernsehteam nicht korrekt sei. Zur Erklärung hat er lediglich angegeben, das sei ein Drehbuch, Fernsehen sei ein bisschen Folklore."

        094: 0100 [Gw11] gw11 Falschaussage Zeu Bra, direkt vom LG der - hier mangelnden - Glaubwürdigkeit zugeordnet.


      Gw12 S. 36: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
      Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"

        095: 0100 [Gw12] gw2. Die Zuordnung ist unklar. Weil gh3 (zeitnahe). gh11 (Konstanz) schon der Glaubhaftigkeit zugeordnet sind, werden sie hier nicht gezählt. Die Abweichung werden der Überschrift "Konstanz der Angaben der Nebenklägerin" und Einführung übergangen, aber S. 45-49 erörtert.


      Gw13 S. 39: "(6)
      Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht, haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich, sondern zu erwarten."

        096: 0300 [Gw13] gew1, gw6, gw7 nach persönlichem Eindruck keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas; fehlende Erinnerung zu erwarten.


      Gw14 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung "
      Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt. Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens.
      Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen einprägt."

        097: 0101 [Gw14] Neues und nicht erklärtes Kriterium gw17 ="Kontinuität der Angaben umfassend geprüft" falsch eingeführt, weil Angaben zur Glaubhaftigkeit gehören. Möglicherweise wurde Konstanz gemeint, die aber natürlich auch zur Glaubhaftigkeit gehört. Abweichungen beträfen vielfach das Randgeschehen (4. Stelle=1) und machten die Angaben deshalb nicht unglaubwürdig. Hier wird der Begriff unglaubwürdig den Angaben, also Aussagen und nicht der Person verwirrend und entgegen der eigenen Logik zugeordnet. Kerngeschehen wird durch vier Merkmale, nicht wie in  S. 48, durch 6 Merkmale  definiert. Das Kriterium Widersprüche wird falsch glaubwürdig und nicht glaubhaft zugeordnet.


      Gw15 S. 45.1: "(2) Abweichungen
      Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar.
      In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        098: 0?00 [Gw15] Hier wird Glaubhaft und Glaubwürdig falsch verwendet, weil die Anzahl oder Menge der Angaben - in der Aussagepsychologie der Detailreichtum - nicht zur Glaubwürdigkeit, sondern zur Glaubhaftigkeit der Aussagen gehört. Das gilt auch für Abweichungen bei den Bekundungen, die hier ebenfalls falsch der Glaubwürdigkeit und nicht der Glaubhaftigkeit zugeordnet werden.


      Gw16 S.45.2 : "(a).
      Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001, wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."

        099: 0100 [Gw16] gw5 Abweichungen bei der Beschreibung der Gewalthandlungen. Doppelzuordnung


      Gw17 S. 47.1: "Auch die protokollierte Angabe, dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war. Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin sieht."

        100: 0100 [Gw17] gw5 auch Abweichungen bei Datum der Gewalt "zwanglos nachzuvollziehen" Auch hier wird sowohl von Glaubhaftigkeit als auch von Glaubwürdigkeit gesprochen: Doppelzuordnung.


      Gw18 S. 47.2: "(c)
      Zudem begründet auch die protokollierte Aussage der Nebenklägerin vom 15.5.2003 beim Amtsgericht Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm geblutet zu haben, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Diese Ausführung, steht insbesondere im Widerspruch zu der Angabe, dass sie noch eine Narbe von der Bisswunde habe, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis die Bildung einer Narbe ohne blutende Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar wäre."

        101: 0100 [Gw18] gw5 Abweichung Bluten am Unterarm, Voraussetzung nach SV Eis für eine Narbe, wird der nicht als Inkonstanz der Glaubhaftigkeit sondern der Glaubwürdigkeit zugeordnet, obwohl sogleich von Angabe Durcheinander.


      Gw19 S.47.3 : "(d)
      Wenn in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 beim Amtsgericht Nürnberg festgehalten ist, dass die Nebenklägerin von Bisswunden berichtet habe und nicht nur einer Bissverletzung, begründet auch dies keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"

        102: 0100 [Gw19] gw5 Abweichung Bisswunden und nicht nur einer Bissverletzung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit. Warum wird nicht gesagt. Falsche Zuordnung zur Glaubwürdigkeit.


      Gw20 S. 48: "Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."

        103: 0100 [Gw20] gw5 Doppelzuordnung. Abweichungen wann zum Arzt ist "zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen".  Unklar, welcher Kategorie, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder beiden diese Abweichung zuzuordnen ist.


      Gw21 S. 49.1: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"

        104: 0?00 [Gw21] Doppelzuordnung bei der Gesamtschau der Inkonstanz zu Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder beiden.


      Gw22 S. 49.2: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens überzeugt"

        105: 0?00 [Gw22] Doppelzuordnung bei der Gesamtschau der Konstanz des Kerngeschehens zu Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder beiden.


      Gw23 S. 56: "f .) Gesamtschau
      Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist."

        106: 0000 [Gw23] Doppelzuordnung bei der Gesamtschau, Angaben erlebnisfundiert und glaubhaft, die Glaubwürdigkeit der Nebkläg bleibt offen.


      Gw24 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist.
      Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        107: 0200 [Gw24] gw2, gw4. Doppelzuordnung: Entstehungsgeschichte, Abweichungen, Falschbeschuldigung


      Gw25 S. 58: "(1)
      Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die ersten Äußerungen der Nebenklägerin, die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten, bereits am 14.8.2001 erfolgt sind.
      So ist die Kammer - wie bereits dargelegt- davon überzeugt, dass die Nebenklägerin schon am 14.08.2001 gegenüber den Zeugen Rei und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen geschildert hat. Hierdurch ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei Tage nach der Tat belegt.
      Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001 und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001 bereits Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenommen haben und der Zeuge Rei diese auch in seiner elektronischen Patientendatei und dem Attest vom 14.8.2001 dokumentiert hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Attest tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und dass die vom Zeugen Rei geschilderten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin vereinbar sind."

        108: 0100 [Gw25] gw2. Aufgrund der Zeit kein Motiv für Falschbezichtigung. Zuordnung unklar.


      Gw26 S. 60.1: "Dies begründet in der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf ah die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."

        109: 0100 [Gw26] gw1. Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 nicht auf eigene Initiative, sondern von der Polizei initiiert. Wie kann das überprüft werden?


      Gw27 S. 60.2: "(3)
      Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."

        110: 0100 [Gw27] gw2. Gesamtschau. Doppelzuordnung.


      Gw28 S. 61.1: "bb.) Konstanz der Angaben
      Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"

        111: 0100 [Gw28] gw2. Kein Motiv für Falschbezichtigung (impliziert Plan verneint). Unklare Zuordnung Zeitnähe und Konstanz.


      Gw29 S. 61.2: "Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."

        112: 0203 [Gw29] gw13, gw5: 4. Stelle: Abweichungen werden durch Randgeschehen (1), die Vernehmungssituation (2) oder das dynamische Tatgeschehen (3) erklärt.


      Gw30 S. 62: "cc.) kein Belastungseifer
      Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, dass ihre Angaben gegenüber den vernommenen Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder Anhaltspunkte für Übertreibungen der Nebenklägerin noch für Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten, sondern vielfach erkennen lassen, dass die Nebenklägerin Erinnerungslücken einräumt und insgesamt um eine zutreffende und nicht etwa um eine übertriebene Darstellung der Geschehnisse bemüht gewesen ist."

        113: 0300 [Gw30] gw1, gw13, gw14: Beißen? Bewusstlosigkeit? Mehr als 20 mal am ganzen Körper geschlagen? Scharfe Waffen?


      Gw31 S. 65.1 : "ee.) Wahnvorstellungen
      Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute, dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt.
      Angesichts der dargestellten Gesamtumstände [gw13] hat die Kammer jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen. Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat- als Geistheilerin arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens  bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."

        114: 0101 [Gw31]  gw13 Gesamtumstände gegen Wahnvorstellungen der Nebkläg. Obwohl nach Gustl Mollath "vieles darauf hindeute" wird nur eines aus "vieles" (Hierzu ausführlich) konkret erwähnt, nämlich in der Tat die Geistheilerintätigkeit. Die Tätigkeit als Geistheilerin sei nach Auffassung des LG angesichts der Gesamtumstände (2. Stelle=1) aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit herabzusetzen. Die Auseinandersetzung der Kammer wird nicht inhaltlich begründet, sondern mit globalen Worthülsen (Gesamtumstände, keinerlei Anlass, in keiner Weise Zweifel, keinerlei Anhaltspunkt: unglaubhaft/ unglaubwürdig) abgelehnt. Speziell erwähnt das LG als Begründung für seine Ablehnung die Schilderung des Tatgeschehens, daher 4. Stelle=1.


      Gw32 S. 65.2 : "ff.) Ergebnis
      Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."

        115: 0100 [Gw32] Doppelzuordnung? Die 1 an der 2. Stelle ist in der Zuordnung unklar.
      Gw33 S. 65.3: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
        116: 0100 [Gw33] gw16: Zuverlässigkeit der Angaben, neuer Ausdruck des LG, wobei die Zuverlässigkeit der Angaben für ein Glaubhaftigkeitskriterium spricht, dennoch ordnet das LG die Zuverlässigkeit der Angaben der Glaubwürdigkeit zu. Doppelcharakter, falsche oder unklare Zuordnung.


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.

        Zu überzeugend: 117-152.



    Nur Glaubwürdig - in welchen Stellen kommt nur glaubwürdig und nicht glaubhaft vor? [6]
     
        nGw01 S. 34: "Letztlich bestehen auch wegen seiner, vom Zeugen selbst als unzutreffend bezeichneten Schilderungen gegenüber Journalisten im Vorfeld durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bra. Dieser hat auf Vorhalt, dass seine Angabe im Rahmen der Sendung „Der Fall Mollath", er habe von Pet Mol persönlich das Angebot bekommen, ihr 100.000 DM zu überreichen und diese würde sie mit dem Auto in die Schweiz bringen, das mache sie seit längerem, das sei ihre Aufgabe, im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Regensburg und seiner eidesstattlichen Versicherung, in der von einem Transport mit Fahrzeugen nicht die Rede gewesen sei, schließlich eingeräumt, dass die Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft zutreffend und es durchaus möglich sei, dass seine Aussage vor dem Fernsehteam nicht korrekt sei. Zur Erklärung hat er lediglich angegeben, das sei ein Drehbuch, Fernsehen sei ein bisschen Folklore."
        nGw02 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung "
        Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend. geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt. Hierbei ergibt sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens.
        Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig. Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen einprägt."
        nGw03 S. 47.2: "(c)
        Zudem begründet auch die protokollierte Aussage der Nebenklägerin vom 15.5.2003 beim Amtsgericht Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm geblutet zu haben, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Diese Ausführung, steht insbesondere im Widerspruch zu der Angabe, dass sie noch eine Narbe von der Bisswunde habe, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis die Bildung einer Narbe ohne blutende Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar wäre."
        nGw04 S.47.3 : "(d)
        Wenn in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 beim Amtsgericht Nürnberg festgehalten ist, dass die Nebenklägerin von Bisswunden berichtet habe • und nicht nur einer Bissverletzung, begründet auch dies keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
        nGw05 S. 62: "cc.) kein Belastungseifer
        Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, dass ihre Angaben gegenüber den vernommenen Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder Anhaltspunkte für Übertreibungen der Nebenklägerin noch für Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten, sondern vielfach erkennen lassen, dass die Nebenklägerin Erinnerungslücken einräumt und insgesamt um eine zutreffende und nicht etwa um eine übertriebene Darstellung der Geschehnisse bemüht gewesen ist."
        nGw06 S. 65.3: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."


      Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
       




    Beide: Glaubhaft und glaubwürdig - in welchen Textstellen kommen beide vor? [27]
     
      Ghw01 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen."
      Ghw02 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.)f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
      Ghw03 S. 16: "Zeitnahe Schilderungen des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen Pet Sim, Mar Rei und Gab Kra-Ol. So hat die Nebenklägerin am 14.8.2001 sowohl gegenüber der Zeugin Sim als auch gegenüber dem Zeugen Rei glaubhafte, da in sich stimmige, übereinstimmende, nachvollziehbare und mit den attes-[>17]tierten Verletzungen vereinbare Äußerungen zu Verletzungshandlungen und Verletzungsbild gemacht und diese Zeugen haben entsprechende Verletzungen auch selbst an der Nebenklägerin wahrgenommen. Zudem hat der Zeuge Rei diese auch in der elektronischen Patientendatei der Praxis Rei vom 14.08.2001 - 3.6.2002 sowie dem Attest vom 14.8.2001 - wenn auch in medizinischer Hinsicht nur ungenau - festgehalten.
      Diese Schilderungen werden darüber hinaus durch die von der Zeugin Kra-Ol wiedergegebenen Äußerungen der Nebenklägerin in einem Gespräch im Herbst 2001 oder Winter 2001/2002 bestätigt."
      Ghw04 S. 18: "(2)
      Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Sim glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft sind.
      Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:
      Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig auszusagen,
      unumwunden eingeräumt.
      Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen, ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden habe.
      Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte. [>19]
      Zudem hat die Zeugin auch klargestellt, dass sie die Verletzungen am Hals nicht als Würgemale bezeichnet habe, sondern als blaue Flecken beschreiben würde. Auch wisse sie nicht mehr sicher, ob die Nebenklägerin erklärt habe, dass sie gewürgt worden und ob sie dabei bewusstlos geworden sei. Es sei für sie schwierig zwischen dem zu trennen, was ihr die Nebenklägerin berichtet habe, und dem, was sie aus dem Attest wisse, das sie im letzten Jahr durchgelesen habe.
      Ghw05 S. 19: "Die Kammer hat bei Würdigung der Angaben der Zeugin Sim auch berücksichtigt, dass diese in einzelnen Teilen nicht unerheblich von dem Inhalt der Protokollierung ihrer eidlichen Aussage beim Amtsgericht Nürnberg vom 22.04.2004 abweichen. So ist dort als Aussage hinsichtlich des „Vorfalls im August” festgehalten: „Auf Fragen des Richters: Zu dem Vorfall im August weiß ich nichts. Ich habe Frau Mollath nur in der Praxis gesehen. Die Verletzungen wurden vom Arzt attestiert nicht von mir, ich war nicht bei der Untersuchung dabei.
      Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
      Ghw06 S. 23.1: "Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Zeuge Rei glaubwürdig und dessen Angaben glaubhaft sind."
      Ghw07 S. 23.2: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."
      Ghw08 S. 24: "Diese Defizite des Attests stehen jedoch nicht der Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Rei, dass er entsprechende Befunde tatsächlich gesehen hat, und dessen Glaubwürdigkeit entgegen. Der Zeuge Rei hat hierzu nämlich angegeben, gerade nicht gezielt nach punktförmigen Einblutungen in den Schleimhäuten und Häuten des Gesichts gesucht zu haben. Auch könne er nicht mehr sagen, ob Hautläsionen vorhanden gewesen seien. Diese wären gegebenenfalls in den Begriff des Würgemals eingeflossen. Im Ergebnis gibt die fehlende fachliche Genauigkeit daher vorliegend keinen Anlass dazu, fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen besorgen."
      Ghw09 S. 27: "(3)
      Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Kra-Ol glaubwürdig sowie deren Angaben glaubhaft sind und dies bejaht:"
      Ghw10 S. 28: "Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol von Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesen Zeitpunkten ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer ausscheidet:"
      Ghw11 S. 36: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
      Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
      Ghw12 S. 39: "(6)
      Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht, haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich, sondern zu erwarten."
      Ghw13 S. 45.1: "(2) Abweichungen
      Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar.
      In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"
      Ghw14 S.45.2 : "(a).
      Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001, wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
      Ghw15 S. 47: "Auch die protokollierte Angabe, dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war. Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin sieht."
      Ghw16 S. 48: "Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
      Ghw17 S. 49.1: "(3)
      In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit derAngaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"
      Ghw18 S. 49.2: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens überzeugt."
      Ghw19 S. 56: "f .) Gesamtschau
      Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist."
      Ghw20 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist.
      Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"
      Ghw21 S. 58: "(1)
      Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die ersten Äußerungen der Nebenklägerin, die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten, bereits am 14.8.2001 erfolgt sind.
      So ist die Kammer - wie bereits dargelegt- davon überzeugt, dass die Nebenklägerin schon am 14.08.2001 gegenüber den Zeugen Rei und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen geschildert hat. Hierdurch ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei Tage nach der Tat belegt.
      Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001 und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001 bereits Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenommen haben und der Zeuge Rei diese auch in seiner elektronischen Patientendatei und dem Attest vom 14.8.2001 dokumentiert hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Attest tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und dass die vom Zeugen Rei geschilderten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin vereinbar sind."
      Ghw22 S. 60.1: "Dies begründet in der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."
      Ghw23 S. 60.2: "(3)
      Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."
      Ghw24 S. 61.1: "bb.) Konstanz der Angaben
      Neben dem Umstand, dass die TatSchilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
      Ghw25 S. 61.2: "Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."
      Ghw26 S. 65.1 : "ee.) Wahnvorstellungen
      Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute, dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt.
      Angesichts der dargestellten Gesamtumstände hat die Kammer jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen. Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat - als Geistheilerin arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."
      Ghw27 S.65.2 : "ff.) Ergebnis
      Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit
      des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.

       

    Überzeugend [36] (Fundstellen 117-152)
    Ein Sonderfall ist die Verwendung von "überzeugend" oder "nicht überzeugend" bei Aussagen.
    Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach Def, Krit, Erf, Meth.

    • überzeugend: Def, Krit, Erf, Meth.
      U01 S. 12f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage der Zeugin Böh bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der Eheschließung mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen sei und erklärt ha-[>13]be, der Angeklagte habe sie verprügelt. Die Nebenklägerin sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später habe es geläutet, sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte habe sie, die Zeugin, am Hals gepackt und an die Wand gedrückt."
        117: 0000 [U01] ue0. Wir wissen nicht, weshalb das LG meint, die Aussage Böh sei überzeugend. Aufgrund des Inhalts, angemuteter Stimmigkeit, wegen der Details? Zerlegung der Aussage der Zeugin Böh in Elementaraussagen:
        1. dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979,
        2. aber vor der Eheschließung
        3. mit dem Angeklagten,
        4. völlig
        5. verheult
        6. bei ihr erschienen sei und
        7. erklärt ha-[>13]be,
        8. der Angeklagte habe sie
        9. verprügelt.
        10. Die Nebenklägerin
        11. sei hochrot
        12. im Gesicht gewesen.
        13. Kurze
        14. Zeit später
        15. habe es geläutet,
        16. sie habe die Türe geöffnet
        17. und der Angeklagte habe sie, die Zeugin,
        18. am Hals
        19. gepackt und
        20. an die Wand
        21. gedrückt."
        Das sind 21 Elementaraussagen, also Detailreichtum=21.


      U02 S. 14.1: "Die Angaben der daher im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen wiedergegeben haben, und die verlesenen Vernehmungsprotokolle ergeben glaubhafte und überzeugende Angaben der Nebenklägerin, die das ,festgestellte Tatgeschehen belegen."

        118: 0?00 [U02] ue?= unklare Bedeutung. Doppelcharakter glaubhaft und überzeugend. Aus dieser Formulierung kann man schließen, dass "überzeugende Angaben der Nebenklägerin" als Verstärker gebraucht wird. Tatgeschehen, eigene Beobachtungen von Verletzungen, verlesene Vernehmungsprotokoll werden genannt.


      U03 S.14.2 : "Die Kammer erachtet die Aussagen der Nebenklägerin insbesondere deshalb als glaubhaft und überzeugend, weil die Hauptverhandlung zeitnahe Tatschilderungen durch die Nebenklägerin zu Zeitpunkten ergeben hat, als Angeklagter und Nebenklägerin noch zusammenlebten und keinerlei überzeugendes Motiv für eine Falschbeschuldigung bestand (nachfolgend Ziffer 2.) b.))."

        119: 0?00 [U03]  ue?= unklare Bedeutung: Doppelcharakter glaubhaft und überzeugend. Zeitnahe Tatschilderungen und daher kein Motiv für Falschbezichtigung.


      U04 S.19.1 : "Auf Vorhalt des Widerspruchs hin hat die Zeugin nämlich nachdrücklich und überzeugend ausgeführt, dass sie bei dem Vorfall im August tatsächlich nicht dabei gewesen und die Vernehmung beim Amtsgericht recht kurz. gewesen sei. Sie habe die Nebenklägerin tatsächlich vor der Praxis in der Eisdiele gesehen. Darüber hinaus ist die Protokollierung beim Amtsgericht Nürnberg offenkundig nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. So hat die Zeugin Sim zutreffend angegeben, die Protokollierung sei im Übrigen jedenfalls hinsichtlich des Datums unzutreffend, wenn dort festgehalten sei, dass sie am 30.05.2002 noch einmal hingefahren seien. Dies ist für die Kammer auch nachvollziehbar, da im Protokoll zu dem weiteren verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 31.5.2001 zunächst festgehalten ist: „Am 31.5.2002 wartete ich zunächst eine dreiviertel Stunde vor dem Haus Sodann ist protokolliert: „Wir fuhren am 30.05.2002 nach dem Vorfall später nocheinmal hin"

        120: 0200 [U04]  ue?= unklare Bedeutung: Doppelcharakter nachdrücklich und überzeugend?  "nachdrücklich und überzeugend ausgeführt". ue2: nachdrücklich. ue3: "offenkundig" nicht sorgfältige Protokollierung beim AG Nürnberg (falsches Datum).


      U05 S. 19f.2 : "Hinzu kommt, dass auch die weitere Angabe der Zeugin Sim, nur kurz vernommen worden zu sein, überzeugend ist,  da sich die hierzu protokollierte Aussage der Zeugin auf drei Sätze beschränkt, diese bereits um 11:20 Uhr [>20] entlassen worden ist und die zuvor vernommene Zeugin Pet Mas erst um 11:03 Uhr entlassen worden war."

        121: 0200 [U05] ue?, ue4, ue5: Unklarer Doppel- oder Mehrfachcharakter. Hier wird das Vereinbarkeits- (gh9) und das Bestätigungsargument bemüht (gh2). In 17 Minuten kann man viel mehr als drei Sätze sagen. Dass nur drei Sätze protokolliert wurden besagt nicht, dass nur drei Sätze gesagt wurden.


      U06 S. 25 : "Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung vom 14.8.2001 hat der Zeuge Mar Rei nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause."

        122: 0?00 [U06] ue?= unklare Bedeutung: überzeugend weil nachvollziehbar (gh6)?


      U07 S. 27: "... Zudem ist auch hinsichtlich der Zeugin Kra-Ol ein Motiv für unzutreffende Angaben nicht ersichtlich. Insbesondere stand und steht die Zeugin nicht in einem solchen Näheverhältnis zur Nebenklägerin, dass ein Motiv für unzutreffende Angaben überzeugend erschiene. So hat die Zeugin erklärt, dass die Nebenklägerin lediglich über vier [>28] Jahre hinweg ihre Beraterin bei der HypoVereinsbank gewesen sei und sie diese damals ein- bis zweimal jährlich gesehen habe."

        123: 0101 [U07]  kein Motiv für unzutreffende Angaben (2. Stelle), weil keine Nähebeziehung (4. Stelle). Vier Jahre Kundin reichen nicht.


      U08 S. 28 : "In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten, insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung bestanden."

        124: 0200 [U08]  ue7: tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung. Beide Kriterien, tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten werden nicht erklärt, operationalisiert und belegt. ue10 hier Zeitpunktargument.


      U09 S. 31: "Die Kammer hält ein entsprechendes Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten zu den maßgeblichen Zeitpunkten jedoch für nicht überzeugend."

        125: 0100 [U09]  ue1 Falschbezichtigungsmotiv nicht überzeugend. Hier gilt offenbar die Meinungs-Regel: wenn die Kammer das meint, dann ist es so.


      U10 S. 33.1: "Im Übrigen erachtet die Kammer die Angaben des Zeugen Bra nicht für überzeugend."

        126: 0000 [U10]  Im Übrigen erachtet die Kammer die Angaben des Zeugen Bra nicht für überzeugend. Das "Übrige" bleibt unbestimmt.


      U11 S. 33.2: "Die Notiz auf der Schreibtischunterlage lässt zudem die Wiedergabe des vom Zeugen Bra als wörtlich, wenn auch nicht wortwörtlich bezeichneten Zitats nicht als überzeugend erscheinen."

        127: 0?00 [U11]  ue? Nicht wortwörtliche Wiedergabe der Schreibtischunterlage des Zeugen Bra nicht überzeugend. Unklar, ob das nur auf dem Nichtwortwörtlichen oder auch auf anderen Gründen (Kriterien) beruht.


      U12 S. 35: "(c)
      Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme somit glaubhafte Schilderungen der Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin, mithin einen Entstehungszeitpunkte der Beschuldigung ergeben, zu dem ein Motiv der Nebenklägerin für eine falsche Verdächtigung des Angeklagten nicht überzeugend ist."

        128: 0100[U12] ue7: Falsche Verdächtigung des Angeklagten nicht überzeugend. Zirkuläre Begründung: das Fehlen eines Falschbezichtigungsmotiv für die Nebenklägerin wird durch Zeugenaussagen begründet, die wiederum auf Aussagen der Nebenklägerin beruhen. Allgemein lautet dieses Zirkelschlussmodell: X erzählt A, B, C,  dass ihm W widerfahren ist. A, B, C erzählen, dass X ihnen erzählt hat, dass X W widerfahren ist. Daraus folgt ja bestenfalls nur, dass X davon erzählt hat, dass ihm W widerfahren sei, aber nicht, dass W stattgefunden hat. Hier liegt also eine Lücke zwischen sagen und erlebt haben vor.


      U13 S. 36: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kerngeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."

        129: 0?00 [U13] ue?  Unklar, was nun das Überzeugende sein soll (das Insgesamt?). konstante, in sich stimmige, überzeugende Schilderungen des Kerngeschehens durch die Nebkläg und ihre entsprechenden Schilderungen den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol.


      U14 S. 40: "bb.) Protokolle .
      Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich des Kerngeschehens konstante und überzeugende Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt:"

        130: 0?00 [U14] ue? Unklar wodurch nun das Überzeugende fundiert sein soll. Welche Aussagen zum Kerngeschehen nun genau vergleichend analysiert wurden wird nicht gesagt.


      U15 S. 50: "Dieser hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die attestierten Verletzungen auf eine erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung hinwiesen. Sollte der Zeuge Rei die am 14.8.2001 erhobenen Befunde gesehen haben, bestehe aus rechtsmedizinischer Sicht kein vernünftiger Zweifel, dass die Nebenklägerin erheblicher stumpfer Gewalteinwirkung ausgesetzt gewesen sei."

        131: 0?00 [U15] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu "überzeugenden" werden: erheblich stumpfe Gewalt, falls die erhoben Befunde gesehen wurden.


      U16 S. 51: "Die Kammer folgt auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof.- Dr. Eis, der bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Sachverhaltsschilderungen mit dem ärztlichen Befundes aus rechtsmedizinischer Sicht zu folgenden Ergebnissen gelangt ist."

        132: 0?00 [U16] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu "insoweit überzeugenden" werden.


      U17 S. 53.1: "... So ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis bereits nach einem Würgevorgang von fünf bis zwölf Sekunden der Eintritt von Bewusstlosigkeit möglich, während die vorgenannten Einblutungen erst nach ca. 20 Sekunden aufträten."

        133: 0?00 [U17] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu "insoweit überzeugenden" werden (Bewusstlosigkeitsdauer, Einblutungen).


      U18 S. 53.2f: "Die Feststellung, dass der Griff an den Hals, bei dem die Nebenklägerin entweder vollständig das Bewusstsein verlor oder sich zumindest in einem Zustand zwischen klaren Bewusstsein und vollständigem Bewusstseinsverlust befand, nach Art, Dauer und Intensität durch die Verlegung von Blutgefäßen geeignet war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, ergibt sich neben den vorgenannten Äußerungen der Nebenklägerin gegenüber den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den Protokollen über ihre Vernehmungen, ins[>54]besondere aus den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis:"

        134: 0?00 [U18] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu "insoweit überzeugenden" werden. Die  Ausführungen zur Lebensgefährdung des die SV und die Angaben der Nebkläg vereinbar.


      U19 S. 59: "Zwar hat der Zeuge Rob Mül in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge Häf hat auf entsprechende Vorhalte jedoch überzeugend bestätigt, dass er die Nebenklägerin am 24.11.2002 und sodann am 6.12.2002 angeschrieben und angefragt habe, ob diese Strafantrag stellen wolle, ob es in der Vergangenheit bereits zu solchen oder ähnlichen Straftaten gekommen sei und was der Angeklagte ihrer Meinung nach mit den Briefen vorgehabt habe. Daraufhin habe die Nebenklägerin den Strafantrag vom 28.12.2002 übersandt oder vorbeigebracht und handschriftlich vermerkt, dass es bisher zu ähnlichen Straftaten gekommen sei und der Angeklagte bestimmt Zueignungsabsicht gehabt habe, um Informationen zu erhalten."

        135: 0?00 [U19] ue? Unklar, worin das "Überzeugende" besteht. Strafantragsinitiative durch die Polizei durch Zeug Häf "überzeugend" bestätigt.


      U20 S. 60: "Dies belegt, dass äußerer Anlass der ersten Strafantragstellung durch die Nebenklägerin die Anfragen durch den Zeugen Häf waren und die Initiative hierzu nicht von der Nebenklägerin ausging, zumal diese nach den überzeugenden Angaben der Zeugen Sim und Mas zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 23.11.2002 nicht anwesend, sondern im Urlaub war. Auch die Vernehmung durch den Zeugen Feld vom 15.1.2003 ist angesichts der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf plausibel."

        136: 0?00 [U20] ue? Unklar, worin das "Überzeugende" der Angaben der Zeugen Sim und Mas besteht. In dem Text wird noch ein neues Kriterium eingeführt: Plausibel, das man Überzeugend zuordnen kann nach der Überlegung, was plausibel ist, hat eine gewisse Überzeugung für sich.


      U21 S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben
      Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"

        137: 0101 [U21] ue7 "ein Motiv für eine Falschbelastung nicht überzeugend erscheint," weil zu kurz nach dem Geschehen (ue10 für 4. Stelle). Es bleibt unklar, weshalb ein Plan ausgeschlossen wird und ein Falschbelastungsmotiv an den Tatzeitraum gebunden sein soll, wie das LG immer wieder betont.


      U22 S. 69.1: "b.) nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit
      Die weiteren, unter B.) I.) 3.) getroffenen Feststellungen, insbesondere zum nicht ausschließbaren Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung solchen Ausprägungsgrades, dass der Angeklagte als Folge der Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach seiner Einsicht von dem Unrecht der Tat zu handeln, beruhen auf einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne."

        138: 0?00 [U22] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne. zu "überzeugenden" macht.


      U23 S.69.2 : "Dieser ist in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es möglich und nicht ganz fernliegend sei, dass beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung Vorgelegen habe (nachfolgend aa.) und zwar bereits am 12.08.2001 (nachfolgend bb.), und dass der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern (nachfolgend cc.)."

        139: 0?00 [U23] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne. hinsichtlich "möglich und nicht ganz fernliegend" zu "überzeugenden" macht, zumal ja sicher ist, dass Prof. Dr. Ne's Ausführung zu Kretschmers sensitiven Beziehungswahn völlig aus der Luft gegriffen, ja nachweisbar falsch sind. Man darf hier auch nicht vergessen, dass das LG überhaupt nicht über die Kompetenzen verfügt, ein psychiatrisches Gutachten kritisch zu würdigen.


      U24 S. 74 : "... Auch der Zeuge Prof. Dr. Pfäff hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte selbstkritische Überlegungen an so gut wie keiner Stelle der Untersuchung angestellt habe. Er habe pedantisch, zwanghaft und unflexibel gewirkt."

        140: 0?00 [U24] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäff. zu "überzeugenden" macht. Man darf hier auch nicht vergessen, das das LG überhaupt nicht über die Kompetenzen verfügt, ein psychiatrisches Gutachten kritisch zu würdigen.


      U25 S. 75: "(2)
      Im Weiteren erscheint der Kammer der Schluss des Sachverständigen Prof.  Dr. Ne, dass auffällige Verhaltensweisen beim Angeklagten festzustellen seien, die die Integration von Erlebnissen in ein geschlossenes Denksystem zeigten, nach der Beweisaufnahme nachvollziehbar und überzeugend."

        141: 0?00 [U25]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne. hinsichtlich "geschlossenes Denksystem" nach der Beweisaufnahme "nachvollziehbar und überzeugend" macht. Tatsächlich muss hier geprüft werden, ob das das LG überhaupt über die Kompetenzen verfügt, ein psychiatrisches Gutachten kritisch zu würdigen.


      U26 S. 76: "Weiter hat die Zeugin Sim überzeugend angegeben, dass der Angeklagte des öfteren vor ihrer Arbeitsstelle in der Arztpraxis Rei gesessen und den Hausflur fotografiert habe. Auch sei sie von der Inhaberin der Eisdiele in demselben Haus darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Angeklagte Aufnahmen gemacht, im Hausflur gestanden und neben seinen Kaffee oder Eis Notizen fertigt habe, wer wann und wo hineingehe und was mache."

        142: 0?00 [U26]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen der Zeugin Sim zu Mollaths Fotografieren zu einer "überzeugenden" Angabe macht.


      U27 S. 77.1: "(b) .
      Es ist in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch überzeugend, wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Sichtweise des Angeklagten auf die Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne des geschlossenen Denksystems einer wahnhaften Störung verengt hatte:"

        143: 0?00 [U27]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne., wonach "die Sichtweise des Angeklagten auf die Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne des  geschlossenen Denksystems  einer wahnhaften Störung verengt hatte" in der Gesamtschau "überzeugend" macht.


      U28 S. 77.2: "Der Zeuge Dr. Wörth, Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal Erlangen, hat nämlich glaubhaft und überzeugend ausgeführt, er habe den ihm damals unbekannten Angeklagten auf seinem Privatgrundstück angetroffen. Der Angeklagte habe skurril auf ihn gewirkt, sein Äußeres und der Umgang mit der Gesprächssituation seien ihm auffällig erschienen. So habe der Angeklagte einen Plastikbeutel mit einer Comicfigur um den Hals getragen. Es sei ein vom Ablauf her irritierendes, kein geordnetes Gespräch gewesen. Die Art des Kontakts sei ihm insbesondere deshalb auffällig erschienen, weil der Angeklagte seine Frage nicht beantwortet habe, was er wolle. Es habe gedauert herauszufinden, dass der Angeklagte wohl zu seinem Nachbarn Rog gewollt habe."

        144: 0?00 [U28]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Zeugen Dr. Wörth "glaubhaft und überzeugend" macht. Doppelzuordnung.


      U29 S. 79: "So hat der Zeuge Zim überzeugend bekundet, der Angeklagte habe ihn in den Jahren 2003 und/oder 2004 zweimal in seinem Gebrauchtwagenhandel in Nürnberg aufgesucht und ihm bei einem der Gespräche einen großen angeschliffenen Schraubenzieher sowie 20.000,- € in bar gezeigt und erklärt, er fühle sich verfolgt, sei auf der Flucht, könne sich gegen die Banken, seine Frau und Mar Mas verteidigen und würde einen guten Geländewagen benötigen, damit er durchs Gelände abhauen könne, wenn es eng werde. Sinngemäß seien die Äußerungen des Angeklagten im Gespräch so zusammenzufassen, dass er, der Zeuge, Teil einer Verschwörung sei, welche die Vernichtung des Angeklagten plane. Seine Frau habe ihn ausgeraubt und er, der Zeuge, habe dabei mit geholfen."

        145: 0?00 [U29]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Zeugen Zim zu "überzeugenden" machen.


      U30 S. 80: "Der Zeuge Dr. Wörth hat überzeugend bekundet, der Angeklagte habe geäußert, das einzig wichtige Thema sei die HypoVereinsbank. Es sei eine inhaltliche Fixierung auf dieses Thema feststellbar gewesen."

        146: 0?00 [U30]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Zeugen Dr. Wörth zu einer "überzeugenden " Bekundung macht.


      U31 S. 81: "Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."

        147: 0?00 [U31]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen zu einer nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführung, wo doch Sachverhalte vorgetragen werden, die nicht einmal ich als kundige Psychopathologe nachvollziehen kann, wenn ausgeführt wird, "dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne." Apropos könne, d.h. eine bloße Möglichkeit ist überzeugend. Der SV macht überdies einen Sprung von könne zu plausibel, dessen Lücke offen bleibt. Es erscheint mir sehr fraglich, ob diese psychopathologischen Sachverhalte das LG beurteilen kann.


      U32 S. 82: "So hat der Sachverständige Prof. Dr. Ne in seinem Gutachten nachvollziehbar, und überzeugend ausgeführt, dass angesichts einer ehelichen Krise in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten eine Kompromissfindung nicht einfach gewesen sei, und durch einen Wahn das Steuerungsvermögen über das hinaus in Mitleidenschaft gezogen worden sein könne, was aufgrund der kritischen ehelichen Situation ohnehin zu erwarten gewesen wäre."

        148: 0?00 [U32]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne nachvollziehbar und "überzeugend" macht, "dass angesichts einer ehelichen Krise in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten eine Kompromissfindung nicht einfach gewesen sei, und durch einen Wahn das Steuerungsvermögen über das hinaus in Mitleidenschaft gezogen worden sein könne, was aufgrund der kritischen ehelichen Situation ohnehin zu erwarten gewesen wäre." Könne.


      U33 S. 87f: "Die festgestellten Persönlichkeitszüge und Verhaltensweisen belegen nämlich Anzeichen für einen gewissen Realitätsverlust des Angeklagten und ein Bewegen in einem geschlossenen System, die der Sachverständige als charakteristisch für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit aus medizinischer Sicht bezeichnet hat. Ferner waren für die rechtliche Bewertung auch die Schreiben des Angeklagten zu berücksichtigen, aus denen sich ein Gefühl der Verpflichtung gegenüber seinem Gewissen bei gleichzeitiger Kompromisslosigkeit, Rigidität, Übernachhaltigkeit, Beharren auf seiner subjektiven Auffassung von Gerechtigkeit und Selbstüberschätzung ergeben. Sie lassen es auch überzeugend erscheinen, dass der Angeklagte infolge der Ein-[>88]engung in einem geschlossenen Denksystem in bestimmten Situationen, insbesondere bei Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte  der Nebenklägerin, nicht mehr in der Lage war, adäquat zu reagieren."

        149: 0?00 [U33]  ue? Ein eigenartige Passiv-Formulierung: "Sie [die Schreiben des Angeklagten] lassen es auch überzeugend erscheinen, dass der Angeklagte infolge der Ein-[>88]engung in einem  geschlossenen Denksystem  in bestimmten Situationen, insbesondere bei Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin, nicht mehr in der Lage war, adäquat zu reagieren." Hier hätte natürlich konkret angegeben werden müssen, welcher Text genau im Gehirn der RichterInnen das "überzeugend erscheinen" lassen hervorgerufen hat.


      U34 S. 97: "cc.)
      Schließlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 25.09.2003 keine für die Kammer überzeugende Schilderung der Geschehnisse in der Ehewohnung."

        150: 0?00 [U34]  ue? Wodurch die Schilderung der Nebenklägerin keine überzeugende für das LG ist, bleibt dunkel.


      U35 S. 104: "1.) Beweiswürdigung zum festgestellten Sachverhalt
      Der Sachverhalt- wie unter D.) II.) festgestellt- ergibt sich im Wesentlichen aus den Aussagen der uneidlich vernommenen Geschädigten, die die festgestellten Beschädigungen nach Tatzeit, Tatort, betroffenen Fahrzeug und Reifen bestätigt haben, den Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters Grö sowie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Hub Rau."

        151: 0?00 [U35]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des SV Dipl.Ing. zu "überzeugenden" macht.


      U36 S. 115: "Die Aussage des Zeugen Sau dahingehend, dass die Reifen sehr feine Beschädigungen an der Flanke aufwiesen und es zu Druckverlust erst Tage später gekommen sei, ist technisch so von vornherein nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) Rau überzeugend ausgeführt hat."

        152: 0?00 [U36]  ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen des SV Dipl.Ing. zu "überzeugenden" macht.
        __
        Anmerkung1: "Sie" in U33 "Sie lassen es auch überzeugend erscheinen, ..." nicht ganz einfach zu verstehen.
        Anmerkung2: Der Zeuge Sim ist anscheinend nicht glaubhaft und nicht überzeugend, da es hier nur heißt:
        S. 80: "Es ist bei Würdigung aller Beweise daher zur Überzeugung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass sich die Sichtweise des Angeklagten auf die angesprochene Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne eines geschlossenen Denksystems einer wahnhaften Störung, wie vom Sachverständigen nachvollziehbar beschrieben, verengt hatte."
             Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    Zweifel oder kein(e) Zweifel [21] (Fundstellen 153-173)
    Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach Def, Krit, Erf, Meth.
    • keine(e) Zweifel: Def, Krit, Erf, Meth.

    •  
      Z01 S. 14: "2. ) e.)).
      In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
        153: 0?00 [Z01]  kz?. Es bleibt mangels Erklärung grundlegend unklar, welche Kriterien zur Qualifizierung kein(e) Zweifel führen. Gesamtschau: Zunächst werden kz1= nachvollziehbare und kz2= glaubhafte Angaben genannt, was der Glaubhaftigkeit zuzuordnen ist. Dann wird zur Glaubwürdigkeit ausgeführt: kz11= Entstehungsgeschichte,  kz10 Abweichungen in den Angaben und "berücksichtigt" kz2b= fehlende Motive für Falschbeschuldigung. Die Zuordnung der kz10=Abweichungen zur Glaubwürdigkeit ist sicher falsch, da bei Abweichungen die In/Konstanz angesprochen ist und die Angaben daher zur Glaubhaftigkeit gehören. Unklar ist weiter, ob der Gebrauch der Vokabeln "berücksichtigt" oder "Berücksichtigung finden" eine Differenzierung oder Abschwächung gegenüber der direkten unspezifizierten Nennung bedeutet oder vielleicht nur stilistische Bedeutung hat. Ich habe deshalb sicherheitshalber unterschieden zwischen der direkten Nennung kz10 und kz2b mit der Spezifizierung "Berücksichtigung". Grundsätzlich ist hier auch zu fragen, was denn der Unterschied ist, wenn man sagt, jemand sei (1) glaubwürdig oder (2) man habe kein(e) Zweifel an der Glaubwürdigkeit?


      Z02 S. 19: "Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."

        154: 0?00 [Z02]  dz?, dz1: keine durchgreifenden Zweifel bei Abweichung von vereidigter Aussage an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wobei nicht erklärt wird, warum das so ist.


      Z03 S. 23: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."

        155: 0?00 [Z03]  kz? Zeuge Rei. Der Formulierung nach, wird hier das Glaubwürdigkeits-Kriterium kz3= ersichtlich um zutreffende Angaben bemüht (schon gh12 und gw6) und kz9= Gesamtschau (schon gh20 und gw13) aller maßgeblichen Umstände, die dunkel bleiben, bemüht. Weshalb sich "in keiner Weise" Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben habe, wird nicht näher begründet.


      Z04 S. 34: "Letztlich bestehen auch wegen seiner, vom Zeugen selbst als unzutreffend bezeichneten Schilderungen gegenüber Journalisten im Vorfeld durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bra."

        156: 0100 [Z04]  dz2: durchgreifende Zweifel wegen Eingeständnis unzutreffender Angaben, Zeu Bra


      Z05 S. 39: "(6)
      Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht, haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich, sondern zu erwarten."

        157: 0?00 [Z05]  kz? Nach kz5= persönlicher Eindruck bei den Zeu Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel. Wie der "persönliche Eindruck" mit der Qualifizierung "keine Zweifel" zustande kommt, bleibt dunkel.


      Z06 S. 45.1: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        158: 0?00 [Z06]  dz? Nebkläg: kz7 und dz3= Abweichungen führen weder bei der Glaubhaftigkeit noch bei der Glaubwürdigkeit zu durchgreifenden Zweifeln. Warum bleibt dunkel.


      Z07 S. 45.2: "(a).
      Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001, wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."

        159: 0?00 [Z07]  dz? Nebkläg:: dz4= Abweichung bei den Schlägen keine durchgreifenden Zweifel. Warum bleibt unbegründet.


      Z08 S. 47.1: "Auch die protokollierte Angabe, dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war. Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin sieht."

        160: 0100 [Z08]  Nebkläg: keine Zweifel, weil  kz1 und kz6b= zwanglos nachvollziehbar abweichendes Datum 11.8/12.8


      Z09 S. 47.2: "Zudem begründet auch die protokollierte Aussage der Nebenklägerin vom 15.5.2003 beim Amtsgericht Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm geblutet zu haben, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Diese Ausführung, steht insbesondere im Widerspruch zu der Angabe, dass sie noch eine Narbe von der Bisswunde habe, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis die Bildung einer Narbe ohne blutende Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar wäre."

        161: 0?00 [Z09]  kz? Nebkläg: keine Zweifel, nicht geblutet einerseits, aber Narbe und Bisswunde, was nach Ausführungen des Rechtsmediziners nicht nachvollziehbar ist. Es bleibt unbegründet, warum das keine Zweifel hervorruft.


      Z10 S. 47.3: "(d)
      Wenn in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 beim Amtsgericht Nürnberg festgehalten ist, dass die Nebenklägerin von Bisswunden berichtet habe und nicht nur einer Bissverletzung, begründet auch dies keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"

        162: 0?00 [Z10]  kz? Nebkläg: keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit bei Abweichung Bisswunde und Bissverletzung bleibt unbegründet. Falsche Zuordnung, wenn es um die Abweichung von Aussagen geht, da solche zur Glaubhaftigkeit gehören.


      Z11 S.48 : "(e)
      Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin."

        163: 0?00 [Z11]  kz? Nebkläg: keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit bei Abweichungen der Gewalthandlungen


      Z12 S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"

        164: 0?00 [Z12]  dz3 Nebkläg: keine durchgreifenden Zweifel bei der Gesamtschau der Abweichungen an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit. Warum hier auch die Glaubwürdigkeit einbezogen wird, obwohl die Abweichungen zur Glaubhaftigkeit gehören, bleibt unklar wie die Begründung selbst.


      Z13 S. 50: "Die Kammer schließt sich aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis  an, die durchweg nachvollziehbar und stimmig waren und vorn Sachverständigen auf Nachfrage auch anschaulich erläutert wurden.
      Dieser hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die attestierten Verletzungen auf eine erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung hinwiesen. Sollte der Zeuge Rei die am 14.8.2001 erhobenen Befunde gesehen haben, bestehe aus rechtsmedizinischer Sicht kein vernünftiger Zweifel, dass die Nebenklägerin erheblicher stumpfer Gewalteinwirkung ausgesetzt gewesen sei."

        165: 0103 [Z13]  "kein vernünftiger Zweifel" nach den überzeugenden Ausführungen des Rechtsmediziners - kritisch geprüft (wie bleibt dunkel); 4. Stelle=3:  durchweg nachvollziehbar (kz1), stimmig (gh7), auf Nachfrage auch anschaulich erläutert (kz13) - dass stumpfe Gewalteinwirkung vorlag, falls der Zeuge Rei seine Befunde gesehen hat.


      Z14 S. 56f: "Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen 'könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."

        166: 0?04 [Z14]  Nebkläg: dz? dz3 keine durchgreifenden Zweifel entsprechend des Maßstäben des BGH (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.) unter Einbeziehung  aller Umstände  die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage einzeln und in der  Gesamtschau  bestehen (4. Stelle=4). Was dazu konkret gehört und wie das überprüft werden kann, bleibt dunkel. Immerhin: das LG macht hier deutlich, dass es alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte berücksichtigt hat so wie es der BGH verlangt:
            BGH Rn4: "In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). In einem solchen Fall ist zudem in besonderem Maße eine "Gesamtwürdigung" aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Angaben möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von - jeweils, für sich erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7)."
          Anmerkung BGH NStZ-RR 1998, 16  Der BGH setzt "Gesamtwürdigung" selbst in Anführungszeichen, was eine gewisse Unbestimmtheit der Methode zum Ausdruck bringen kann. Es fällt im übrigen auf, dass auch der BGH Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit durcheinander bringt, wenn er Glaubwürdigkeit auf die Angaben und damit auf die Glaubhaftigkeit bezieht. Hingegen kann man die "Zuverlässigkeit der Aussage" beiden zuordnen. Soweit es um die In/Konstanz geht also der Glaubhaftigkeit zuschlagen, soweit es um Faktoren geht, die in der Person vorliegen, der Glaubwürdigkeit. Die Grundidee, dass die Häufung in einer Gesamtschau sowohl Glaubhaftigkeit als auch Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen kann, ist wissenschafts-methodologisch nicht zu beanstanden. In der Psychodiagnostik des ICD und DSM ist das sogar Diagnoseprinzip: ab einer bestimmten Anzahl erfüllter Kriterien, wird die Diagnose vergeben. Das ist bei dieser Auswertung in der 3. Stelle vorgesehen, die durchgängig mit 0 besetzt ist, weil solche operationalen Kriterien im Recht (noch) nicht (einmal orientierend) vorliegen; man hat wohl Sorge vor Regel-Schematismus und dass die Einzelfallgerechtigkeit dadurch Schaden nehmen könnte.


      Z15 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist. Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        167: 0103 [Z15]  Nebkläg: dz: Erneute Bekräftigung der Kammer keine durchgreifenden Zweifel unter Bezug auf vorher genannte Maßstäbe unter Nennung Berücksichtigung der dz(kz3b)=Entstehungsgeschichte, dz(kz1b)=der Abweichungen in den Aussagen, dz(kz2b)= Möglichkeit einer Falschbeschuldigung, daher hier 4. Stelle=3.


      Z16 S. 60 : "Dies begründet in der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."

        168: 0101 [Z16]  Nebkläg: dz(kz6): Die  Anzeige scharfer Waffen gehe auf Polizeiinitiativen zurück, daher 4. Stelle=1.


      Z17 S. 61: "Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."

        169: 0103 [Z17]  Nebkläg: Konstanz allein nicht ausreichend aber in der kz9= Gesamtschau, drei Begründungen für nicht durchgreifenden Zweifel: dz(kz13b)= Randgeschehen, dz(kz13b)= Vernehmungssituation und dz(kz16b)= dynamisches Tatgeschehen.


      Z18 S. 65.1: "ee.) Wahnvorstellungen
      Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute, dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt. Angesichts der dargestellten Gesamtumstände hat die Kammer jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen. Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat- als Geistheilerin arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."

        170: 0?01 [Z18]  Es bleibt unklar, weshalb "in keiner Weise Zweifel ..." bezüglich der vom Angeklagten vorgebrachten Argumente zu Wahnvorstellungen der Nebkläg bestehen. Eine Begründung wird mit der Schilderung des Tatgeschehens gegeben, daher 4. Stelle=1. Hierzu aus  114  Auswertung zur Glaubwürdigkeit: Obwohl "vieles darauf hindeute" wird nur eines dieser "vieles" konkret erwähnt, nämlich in der Tat die grundsätzlich verdächtige Geistheilerintätigkeit. Hierzu ausführlich. Die Auseinandersetzung der Kammer wird nicht inhaltlich begründet, sondern mit globalen Worthülsen (keinerlei Anlass, in keiner Weise Zweifel, keinerlei Anhaltspunkt: glaubhaft/ glaubwürdig) abgelehnt. Es stellt sich die Frage der Ausblendung.


      Z19 S. 65.2: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."

        171: 0?02 [Z19] Weder einzeln noch in der Gesamtschau hat das LG Zweifel an der Glaubwürdigkeit und auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Tatgeschehens ohne nähere Begründung.


      Z20 S. 88: "Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."

        172: 0000 [Z20]  Die Zweifel übernimmt das LG vom Sachverständigen, der die Beweislast dem Probanden aufbürdet. kz15b= verbleibende, nicht behebbare Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit führen zu dubio in pro reo, "der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung ([richtig: BGH, NStZ 2000, 24 f.] BGH NJW 2000, 24 f.)." Hierzu Prof. Müller: "Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung am 12.08.2001 zu zweifeln."
            Ich konnte diese Zitierfundstelle nicht finden und wandte mich deshalb einerseits (1) an die Pressstelle des LGs, andererseits (2) an Prof. Müller im beck-blog:
        (1a) Anfrage: 25.11.2014 - 19.05: PRESSESTELLE@lg-r.bayern.de
        Sehr geehrte Damen und Herren,
        im Mollath-Urteil wird S. 88 ausgeführt:
        "Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."
        Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich es nun aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und frage bei Ihnen nach, ob die Angabe korrekt ist.  Denn auch im In-haltsverzeichnis der NJW 2000 war ein Eintrag zu "24 f." nicht zu finden:
        https://beck-onli-ne.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fNJW%2f2000%2fcont%2fNJW.2000.H01.NAMEINHALTSVERZEICHNIS.htm
        Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
        Mit freundlichen Grüßen. Rudolf Sponsel
        (1b) Antwort Pressestelle LG  (26.11.2014)
        "Sehr geehrter Herr Sponsel,
        ich gehe davon aus, dass es sich bei der Fundstellenangabe „BGH, NJW 2000, 24 f.“ um ein Schreibversehen handelt und die korrekte Zitierung „BGH, NStZ 2000, 24 f.“ lauten dürfte. „f.“ steht für folgende. Gemeint sind also die Seiten 24, 25. Für die Datenbankrecherche bei beck-online genügt es, „BGH, NStZ 2000, 24“ einzugeben.
        Mit freundlichen Grüßen
        Thomas Polnik Richter am Landgericht Pressesprecher
        Mit dieser Antwort wurde ich dann fündig (danke)."
        (2a) Frage an Prof. Müller im beck-blog
        [Titel] Schwierig, schwierig - Sehr geehrter Herr Prof. Müller könnten Sie das bitte  näher erklären?
        S. 88 in der Urteilsbegründung: "Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der  Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."
            Anmerkung: Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und deshalb beim Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt. Bei diesem Zitat ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des LG Regensburg ein Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet: BGH, NStZ 2000, 24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig.
        (2b) Antwort Prof. Müllers (27.11.2014)
        "in dem Urteil geht es an dieser Stelle darum, ob i.d.p.r. angewendet werden muss. In dubio pro reo gilt NUR bei tatsächlichen Zweifeln - das ist selbstverständlich und dazu bedarf es auch keines Zitats, ob in NJW oder in NStZ (die Verwechslung ist übrigens  üblich, so dass ich dies bei meinen Suchaktivitäten schon routinemäßig berücksichtige) .
            Inhalt: Kommen bei eindeutiger Tatsachenlage zwei verschiedene Rechtsfolgen in Betracht, dann gilt nicht i.d.p.r. (i.d.p.r. nötigt dann nicht dazu, die Rechtsfolge mit dem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis zu wählen). Das LG Regensburg wendet i.d.p.r. insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen - nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich  zweifelt. Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine "schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht. Und deshalb findet i.d.p.r. Anwendung, mit der Rechtsfolge, die sich aus § 20 StGB ergibt. Ich weiß nun auch nicht, warum die Kammer es für nötig hielt, dazu das BGH-Zitat anzuführen, das ja einen anderen Fall betrifft und eine Materie, die hier gar nicht fraglich war.
            Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung am 12.08.2001 zu zweifeln."


      Z21 S. 89: "Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne an, wonach eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bei Tatbegehung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht beweisbar ist. Angesichts der bereits dargelegten, verbleibenden Zweifel an Vorliegen, Art und Ausmaß einer psychischen Störung im Sinne § von § 20 StGB, ist auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat im Sinne von § 21 StGB nicht hinreichend sicher nachweisbar. Bereits deshalb kommt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht."

        173: 0000 [Z21]  Die Zweifel übernimmt das LG vom Sachverständigen, der die Beweislast dem Probanden aufbürdet. Den kz15b= verbleibenden, nicht behebbaren Zweifeln hinsichtlich der Schuldfähigkeit, Art und Ausmaß der psychischen Störung, die der SV Prof. Dr. Ne weder ausschließen noch beweisen kann, schließt sich die Kammer an. Hierzu noch einmal Prof. Müller: "Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung am 12.08.2001 zu zweifeln." Dass das LG sich dieser forensich-psychiatrischen Ne-Konstruktion unkritisch "anschließt", zumal es sich beim nicht ausschließen können  (Foerster), um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, habe ich hier untersucht und dort kommentiert. Es zeigt, dass nicht das LG den SV führt, sondern umgekehrt.
        Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.

    Merken: Erwägen Sonderuntersuchung (Differentialdiagnostik der Sprache des Gerichts) der Formulierung: "keine Zweifel gegenüber "in keiner Weise Zweifel".



    Durchgreifende Zweifel oder kein(e) durchgreifenden Zweifel
    Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach Def, Krit, Erf, Meth.
    • keine durchgreifenden Zweifel: Def, Krit, Erf, Meth.

    •  
      dZ01 S. 19: "Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
        154: 0?00 [Z02]  dz?, dz1: keine durchgreifenden Zweifel bei Abweichung von vereidigter Aussage an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wobei nicht erklärt wird, warum das so ist.


      dZ02 S. 34: "Letztlich bestehen auch wegen seiner, vom Zeugen selbst als unzutreffend bezeichneten Schilderungen gegenüber Journalisten im Vorfeld durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Brau."

        156: 0100 [Z04]  dz2: durchgreifende Zweifel wegen Eingeständnis unzutreffender Angaben, Zeu Bra


      dZ03 S. 45.1: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        158: 0?00 [Z06]  dz? Nebkläg: kz7 und dz3= Abweichungen führen weder bei der Glaubhaftigkeit noch bei der Glaubwürdigkeit zu durchgreifenden Zweifeln. Warum bleibt dunkel.


      dZ04 S. 45.2: "(a).
      Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001, wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."

        159: 0?00 [Z07]  dz? Nebkläg:: dz4= Abweichung bei den Schlägen keine durchgreifenden Zweifel. Warum bleibt unbegründet.


      dZ05 S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"

        164: 0?00 [Z12]  dz3 Nebkläg: keine durchgreifenden Zweifel bei der Gesamtschau der Abweichungen an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit. Warum hier auch die Glaubwürdigkeit einbezogen wird, obwohl die Abweichungen zur Glaubhaftigkeit gehören, bleibt unklar wie die Begründung selbst.


      dZ06 S. 56f: "Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen 'könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."

        166: 0?04 [Z14]  Nebkläg: dz? [dz3] keine durchgreifenden Zweifel entsprechend des Maßstäben des BGH (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.) unter Einbeziehung  aller Umstände  die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage einzeln und in der  Gesamtschau  bestehen (4. Stelle=4). Was dazu konkret gehört und wie das überprüft werden kann, bleibt dunkel. Immerhin: das LG macht hier deutlich, dass es alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte berücksichtigt hat so wie es der BGH verlangt:
            BGH Rn4: "In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). In einem solchen Fall ist zudem in besonderem Maße eine "Gesamtwürdigung" aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Angaben möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von - jeweils, für sich erklärbaren - Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7)."
          Anmerkung BGH NStZ-RR 1998, 16  Der BGH setzt "Gesamtwürdigung" selbst in Anführungszeichen, was eine gewisse Unbestimmtheit der Methode zum Ausdruck bringen kann. Es fällt im übrigen auf, dass auch der BGH Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit durcheinander bringt, wenn er Glaubwürdigkeit auf die Angaben und damit auf die Glaubhaftigkeit bezieht. Hingegen kann man die "Zuverlässigkeit der Aussage" beiden zuordnen. Soweit es um die In/Konstanz geht also der Glaubhaftigkeit zuschlagen, soweit es um Faktoren geht, die in der Person vorliegen, der Glaubwürdigkeit. Die Grundidee, dass die Häufung in einer Gesamtschau sowohl Glaubhaftigkeit als auch Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen kann, ist wissenschafts-methodologisch nicht zu beanstanden. In der Psychodiagnostik des ICD und DSM ist das sogar Diagnoseprinzip: ab einer bestimmten Anzahl erfüllter Kriterien, wird die Diagnose vergeben. Das ist bei dieser Auswertung in der 3. Stelle vorgesehen, die durchgängig mit 0 besetzt ist, weil solche operationalen Kriterien im Recht (noch) nicht (einmal orientierend) vorliegen; man hat wohl Sorge vor Regel-Schematismus und dass die Einzelfallgerechtigkeit dadurch Schaden nehmen könnte.


      dZ07 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist. Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"

        167: 0103 [Z15]  Nebkläg: dz: Erneute Bekräftigung der Kammer keine durchgreifenden Zweifel unter Bezug auf vorher genannte Maßstäbe unter Nennung Berücksichtigung der dz(kz3b)=Entstehungsgeschichte, dz(kz1b)=der Abweichungen in den Aussagen, dz(kz2b)= Möglichkeit einer Falschbeschuldigung, daher hier 4. Stelle=3.


      dZ08 S. 60 : "Dies begründet in der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."

        168: 0101 [Z16]  Nebkläg: dz(kz6): Die  Anzeige scharfer Waffen gehe auf Polizeiinitiativen zurück, daher 4. Stelle=1.


      dZ09 S. 61: "Zwar wäre die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."

        169: 0103 [Z17]  Nebkläg: Konstanz allein nicht ausreichend aber in der kz9= Gesamtschau, drei Begründungen, daher 4. Stelle=3, für nicht durchgreifenden Zweifel: dz(kz13b)= Randgeschehen, dz(kz13b)= Vernehmungssituation und dz(kz16b)= dynamisches Tatgeschehen.


      dZ10 S. 65.2: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."

        171: 0?02 [Z19]  dz?:  Es bleibt unklar, was genau "einzeln" und "Gesamtschau" bedeutet. dz5 (4. Stelle=2): Weder einzeln noch in der Gesamtschau hat das LG Zweifel an der Glaubwürdigkeit und auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Tatgeschehens ohne nähere Begründung.
         Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.


    Glaubhaftigkeits- oder Glaubwürdigkeitsmerkmale des Landgerichts
    Hier werden Textstellen erfasst, aus denen sich - sozusagen implizit - Merkmale oder Kriterien für (nicht) "glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel" ergeben.

        Gw01 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."

        Ghw07 S. 23.2: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."
     

    Belastungseifer
     

      BE01 S. 5: "f.) Gesamtschau 56
        aa.) Entstehung der Anschuldigung 58
        bb.) Konstanz der Angaben 61
        cc.) kein Belastungseifer 62"
      BE02 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."
      BE03 S. 18: "Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:
      Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig auszusagen, unumwunden eingeräumt."
      BE04 S. 39: "(6)
      Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht, haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich, sondern zu erwarten."
      BE05 S. 47: "(c)
      Zudem begründet auch die protokollierte Aussage der Nebenklägerin vom 15.5.2003 beim Amtsgericht Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm geblutet zu haben, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Diese Ausführung, steht insbesondere im Widerspruch zu der Angabe, dass sie noch eine Narbe von der Bisswunde habe, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis die Bildung einer Narbe ohne blutende Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar wäre.
      Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. Eis in seinem Gutachten auch erläutert, dass eine entsprechende Blutung nicht auffällig sein müsse. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin ein Bluten nur nicht wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass auch aus der Formulierung „ich glaube nicht.." hinreichend deutlich wird, dass die Nebenklägerin insoweit nicht sicher war. Zudem, spricht diese Einschränkung ihrer Angabe gerade nicht für einen Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten."
      BE06 S. 62.1: "cc.) kein Belastunqseifer
      Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, dass ihre Angaben gegenüber den vernommenen Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder Anhaltspunkte für Übertreibungen der Nebenklägerin noch für Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten, sondern vielfach erkennen lassen, dass die Nebenklägerin Erinnerungslücken einräumt und insgesamt um eine zutreffende und nicht etwa um eine übertriebene Darstellung der Geschehnisse bemüht gewesen ist."
      BE07 S. 62: ".... Zudem hat die Nebenklägerin auch hinsichtlich der geschilderten Fußtritte keinen Belastungseifer gezeigt, indem sie zwar von Tritten mit beschuhten Füßen berichtet hat, hierbei aber ausdrücklich Mokassins oder Hausschuhe und nicht etwa massives Schuhwerk genannt hat."
      BE08 S. 63: "Schließlich wird das Fehlen von Belastungseifer deutlich aus den Angaben des Zeugen Dr. Leip, der unter Bezugnahme auf seine Aufzeichnungen aus der Hauptverhandlung vom 8.8.2006 ausgeführt hat, die Nebenklägerin habe hinsichtlich des Vorfalls vom 31.5.2002 erklärt, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte sie an diesem Tag gewürgt oder mit Fäusten geschlagen habe. Dies wäre im Falle einer bewussten Falschbezichtigung oder Belastungseifer jedoch kaum zu erwarten."


        Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
     

      Materialien zum Belastungseifer
      Sucht man auf der Seite der BGH-Entscheidungen, so gibt es dort reichlich Fundstellen.
          Wikipedia gibt auch einen BVerwG Beschluss an: BVerwG 2 WD 5.08
      Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 04.12.2007 - AZ: TDG S 6 VL 06/07. In Rn 4: "Die Aussage der Zeugen erschienen der Kammer auch deswegen glaubwürdig, weil sie von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet waren.“ Und in Rn 6: "Zu den Aussagen der Zeugen werde lediglich mitgeteilt, dass sie der Kammer deshalb glaubwürdig erschienen seien, weil sie nicht von Belastungseifer gekennzeichnet gewesen seien. Dies sei keine ordnungsgemäße Beweiswürdigung.". In Randnummer 21 findet sich offensichtlich ein Fehler [nicht]. In der folgenden Rn 22 findet sich hingegen ein sehr scharfsinniges Fragezeichen: " Dies gilt auch für die zweite in diesem Absatz angeführte Erwägung, wonach der Truppendienstkammer „die Aussage (?) der Zeugen“ „auch deswegen glaubwürdig“ erschien(en), „weil sie (?) von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet waren“.  Es bleibt nicht nur unklar, ob damit das Ergebnis der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen einzelner oder aller Zeugen gemeint ist oder ob auf deren persönliche Glaubwürdigkeit („keinerlei Belastungseifer“) abgestellt wird."

     
     



    Zusätzliche Erfassungen für ergänzende Studien
     
    • Nicht ausschließbar, nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen, kein Ausschluss  [32]
    • Ausgeschlossen, auszuschließen [7]
    • Möglichkeit, möglich, möglicherweise, nicht unmöglich [44]
      • Möglich nicht aufgenommen.
    • abwegig.  [1]
    • fernliegend. [5]
    • Plausibel.  [3]
    • Wahrscheinlich.  [7]
    • Nahe, naheliegend.  [9]
    • Zwanglos [5]
    • Unwahrscheinlich.  [3]
    • könnte, hätte, würde, wäre ...  [21]
    • Sonstige (Rest- und Auffangkategorie)  [2]
      • Lebensfremd  [1]
      • Nicht sicher feststellbar  [1]
    • Noch unklar über die Bedeutung  [1]
      • kann, können, konnte,  [4]


    Nicht ausschließbar, nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen, kein Ausschluss [33]
    Nicht ausschließen können  ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den Gutachter nicht freiwillig und ohne Not verwenden sollten, wie Foerster klar und deutlich begründet hat. Und was nicht ausgeschlossen werden kann, kann in der Psychodiagnostik, noch dazu, wenn es ums Wegsperren, womöglich für immer geht, kein Existenzrecht haben.

    • Na01 S. 5 Inhaltsverzeichnis: "b.) nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit... 69"
    • S. 9.2 "da nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, nach der vorhandenen Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln."
    • Na02 S. 11.3: "3.) Schuldfähigkeit:

    • Anlass der Auseinandersetzung vom 12.08.2001 waren nicht ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin."
    • Na03 S. 11.5: "Diese Störung war nicht ausschließbar auch von solcher Art und solchem Ausprägungsgrad, dass die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war und dass der Angeklagte zudem als Folge der Störung bei Begehung der Tat nicht in der Lage war, nach der Einsicht von dem Unrecht der Tat zu handeln."
    • Na04 S. 47.1: "Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. Eis in seinem Gutachten auch erläutert, dass eine entsprechende Blutung nicht auffällig sein müsse. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin ein Bluten nur nicht wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass auch aus der Formulierung „ich glaube nicht." hinreichend deutlich wird, dass die Nebenklägerin insoweit nicht sicher war. Zudem, spricht diese Einschränkung ihrer Angabe gerade nicht für einen Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten."
    • Na05 S. 47.2: "Zum einen ist ein Übertragungsversehen bei der Protokollierung nicht auszuschließen, zum anderen handelt es sich um eine äußerst knappe Vernehmung, die sich hinsichtlich der konkreten Tatschilderung darauf beschränkt, der Angeklagte sei auf die Nebenklägerin losgegangen und habe sie gewürgt. Sie habe Prellungen und Bisswunden gehabt. Konkretere Ausführungen finden sich entweder mangels entsprechender Nachfragen oder mangels näherer Protokollierung nicht."
    • Na06 S. 48.1: "Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen in Bezug auf den Vorfall vom, 12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw. Äußerung der Nebenklägerin wiedergegeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich der Protokollierung vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst, zumal im Anschluss von einem Zu-Boden-Bringen die Rede ist.
    • Na07 S. 48.2: "Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge der Auseinandersetzung, bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das Bett geworfen worden war. Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin zugefügt wurde, hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht näher präzisiert, eine entsprechende Nachfrage zur Abklärung erfolgte ausgehend von dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen davon konstant wiedergegeben, insbesondere dass die Nebenklägerin vom Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe."
    • Na08 S. 53: "Soweit der Sachverständige angegeben hat, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht zur Vollständigkeit und Plausibilität sinnvoll gewesen wäre, nach, sog. Stauungsblutungen im Gesicht und in den Schleimhäuten des Gesichts zu suchen, steht die fehlende Dokumentation im ärztlichen Attest vom 14.8.2001 jedenfalls nicht der Annahme des festgestellten Würgevorgangs entgegen. Selbst beim Fehlen von entsprechenden Einblutungen wäre nämlich ein Würgevorgang bis hin zur Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen. So ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis bereits nach einem Würgevorgang von fünf bis zwölf Sekunden der Eintritt von Bewusstlosigkeit möglich, während die vorgenannten Einblutungen erst nach ca. 20 Sekunden aufträten."
    • Na09 S. 69 "b.) nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit

    • Die weiteren, unter B.) I.) 3.) getroffenen Feststellungen, insbesondere zum nicht ausschließbaren Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung solchen Ausprägungsgrades, dass der Angeklagte als Folge der Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach seiner Einsicht von dem Unrecht der Tat zu handeln, beruhen auf einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne.
    • Na10 S. 69  "(c)

    • Zudem hat die Hauptverhandlung auch die vom Sachverständigen beschriebenen Rahmenbedingungen, .unter denen eine Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer wahnhaften Störung besteht, bestätigt. Nachvollziehbar hat der Sachverständige Prof. Dr. Ne in seinem Gutachten ausgeführt, dass angesichts einer ehelichen Krise in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten eine Kompromissfindung nicht einfach gewesen sei. Der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar in einer Ausnahmesituation befunden, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne."
    • Na11 S. 77: "(b) .

    • Es ist in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch überzeugend, wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Sichtweise des Angeklagten auf die Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne des geschlossenen Denksystems einer wahnhaften Störung verengt hatte: "
      S. 80: "Es ist bei Würdigung aller Beweise daher zur Überzeugung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass sich die Sichtweise des Angeklagten auf die angesprochene Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne eines geschlossenen Denksystems einer wahnhaften Störung, wie vom Sachverständigen nachvollziehbar beschrieben, verengt hatte."
    • Na12 S. 81.2 "Zwar sind die dargestellten Verhaltensauffälligkeiten weitgehend erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2002 beschrieben worden, jedoch ist der zeitliche Zusammenhang zum 12.08.2001 sehr eng und es liegen auch bereits zitierte Schreiben aus vorangegangenen Jahren vor. So hat auch der Sachverständige Prof. Dr. Ne ausdrücklich den Schluss gezogen, dass eine wahnhafte Störung beim Angeklagten bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben könne. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."
    • Na13 S. 81.3: "cc.) mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat Die Kammer teilt ferner aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Einschätzung des Sachverständigen, dass zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich eine solche wahnhafte Störung im Tatgeschehen vom 12.08.2001 tatsächlich konkret dergestalt auswirkte, dass der Angeklagte als Folge einer psychischen Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln und sein Verhalten zu steuern. "
    • Na14 S. 82.1: "In der Gesamt schau der Persönlichkeit des Angeklagten, des Anlasses der Tat und der Tatbegehung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass sich eine wahrhafte Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation wie festgestellt auswirkte."
    • Na15 S. 82.2f: "Dies ist aus Sicht der Kammer insbesondere deshalb überzeugend, weil seine damalige Ehefrau in die für den Angeklagten so zentrale Thematik illegaler Bankgeschäfte erheblich involviert war und der Angeklagte seit Jahren erfolglos versucht hätte, seine Ehefrau von illegalen Geschäften abzuhalten. Angesichts der damit verbundenen erheblichen Kränkung und der finanziell schwierigen Situation des Angeklagten erscheint eine Auswirkung einer psy[>83]chischen Erkrankung des Angeklagten bei Begehung, der Tat, deren Anlass nicht ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin war, ohne weiteres plausibel."
    • Na16 S. 83: "Für eine nicht ausschließbare Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat sprechen zudem auch die Schilderungen des Angeklagten in seiner Verteidigungsschrift vom 24.9.2003, in der er ausgeführt hat: „Ich war so am Ende, ich konnte mich fast nicht mehr bewegen. Ich habe meine Frau angefleht, nichts ließ sie erweichen. Sodann heißt es:

    • „Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören. Wie schon mal passiert, Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge. Leider wehre ich mich."
    • Na17 S. 84: "Es ist daher in der Gesamtschau die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht sicher ausgeschlossen werden könne, da hier ein Handeln in einem motivationalen Zusammenhang mit den Überzeugungen des Angeklagten zu sehen sei, auch aus Sicht der Kammer überzeugend."
    • Na18 S. 86.1: "3.) Schuld:

    • Jedoch ist der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da er nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne von § 20 StGB handelte.
    • Na19 S. 86.2: "Es kann nämlich nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln."
    • Na20 S. 86.3 Es kann nämlich nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln."
    • Na21 S. 86.4: "a.) schwere andere seelische Abartigkeit

    • Die bei dem Angeklagten nicht ausschließbar vorliegende wahnhafte Störung stellt eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB dar:"
    • Na22 S.  87.1: "In der Gesamtschau der feststellbaren Persönlichkeitszüge, Verhaltensweisen und der Tatbegehung ist nicht ausschließbar, dass beim Angeklagten am 12.8.2001 eine so schwerwiegende Abweichung in der Persönlichkeitsstruktur vorlag, dass sie nach Art und Ausprägungsgrad aus rechtlicher Sicht dem vierten Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnen ist: "
    • Na23 S. 87.2: "Maßgeblich für die rechtliche Einordnung der beim Angeklagten nicht ausschließbar vorliegenden wahnhaften Störung sind hierbei die festgestellten Persönlichkeitszüge und Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten, aufgrund derer nicht auszuschließen, sondern vielmehr naheliegend ist, dass am 12.8.2001 bei den Angeklagten eine solche psychische Störung mit relevanter Ausprägung und erheblichem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB bestand."
    • Na24 S. 87.3: "Zwar mag jede einzelne der beschriebenen Verhaltensweisen für sich genommen keine wahnhafte Störung belegen, deren Symptome das Leben in relevanter Weise einengen. In ihrer Gesamtheit lassen sie jedoch das Vorliegen einer wahnhaften Störung in einen Ausprägungsgrad, die, in rechtlicher Hinsicht eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB begründet, nicht ausschließen."
    • Na25 S. 88.1: "In der Gesamtschau sind Art und Grad der psychischen Störung zwar nicht mehr sicher feststellbar. Jedoch ist das Vorliegen einer wahnhaften Störung, die das vierte Eingangskriterium des § 20 StGB erfüllt und so ausgeprägt war, dass der Angeklagte wegen dieser bei Begehung der Tat am 12.08.2001 nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, naheliegend und nicht auszuschließen."
    • Na26 S. 89.1: "Aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB zum Tatzeitpunkt ist der Angeklagte somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen."
    • Na27 S. 89.2: "Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne an, wonach eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bei Tatbegehung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht beweisbar ist. Angesichts der bereits dargelegten, verbleibenden Zweifel an Vorliegen, Art und Ausmaß einer psychischen Störung im Sinne § von § 20 StGB, ist auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat im Sinne von § 21 StGB nicht hinreichend sicher nachweisbar. Bereits deshalb kommt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht."
    • Na28 S. 107f "Auch der Geschädigte Uwe Spö, dessen Garage neben der des Geschädigten Dr. Woe lag, hat erklärt, weder den Angeklagten, noch die Nebenklägerin, noch Mar Mas zu kennen. Er gehe von einer Verwechslung aus, da Rechtsanwalt Dr. Woe sein Nachbar sei. Eine Verwechslung der Fahrzeuge bzw. [>108] Garagen ist zwar nicht ausgeschlossen, angesichts der Typenverschiedenheit der Fahrzeuge allerdings nicht sehr wahrscheinlich. So hat der Zeuge Dr. Woe bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren zu haben, während der Zeuge Spö glaubhaft angegeben hat, er habe einen grünen VW New Beetle gefahren. "
    • Na29 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip nach dessen glaubhafter Angabe zunächst an konkrete andere Personen als mögliche Täter gedacht, mit denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit in Betreuungsverfahren zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser Personen erachtet die Kammer als jedenfalls nicht ausschließbar."
    • Na30 S. 115: "Im Übrigen gab es im gleichen Zeitraum bei dem Vater des Zeugen Sau einen Vorfall, bei dam Schießpulver von einem Unbekannten im Keller verstreut wurde und dazu am 10.01.2005 ein anonymer Brief, bei der Feuerwache einging, in dem mitgeteilt wurde, dass im Keller Munition und Sprengstoff gelagert würden. Wie der Zeuge Grö bekundet hat, wurden auf dem Brief Fingerspuren festgestellt und mit denen des Angeklagten abgeglichen. Dies habe ergeben, dass der Angeklagte als Spurenverursacher auszuschließen sei."
    • Na31 S. 119.1: "1.)

    • Die Entschädigung ist insbesondere nicht nach § 5 I Nr. 2 StrEG ausgeschlossen, da weder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im Wiederaufnahmeverfahren angeordnet wurde, noch von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen wurde, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht worden wäre.
    • Na32  S. 120: "Vorliegend erfolgt eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne von §§ 223, 224 I Nr. 5 StGB zwar nur deshalb nicht, weil der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB handelte. "


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    Ausgeschlossen, auszuschließen [7]
    • A01 S. 23: "Damit ist auch eine erst nach der Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung des Attests ausgeschlossen."
    • A02 S. 28.1 "In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten, insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung bestanden.
    • A03 S. 28.2 Zunächst hat die Kammer hinsichtlich der Möglichkeit einer Falschbeschuldigung berücksichtigt, dass angesichts der Angaben der Zeugen Sim, Reil und Kra-Ol eine Falschbezichtigung nur dann denkbar wäre, wenn entweder die Zeugen in Absprache mit der Nebenklägerin die Unwahrheit gesagt hätten oder die Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol unzutreffende Angaben gemacht und sich die von den Zeugen gesehenen Verletzungen anderweitig zugezogen hätte. Beide Möglichkeiten schließt die Kammer im Ergebnis jedoch aus: "
    • A04 S. 36: "Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
    • A05 S. 58: "Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001 und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen ist."
    • A06 S. 64: "Schließlich hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die festgestellten Verletzungen auf einen Sprung der Nebenklägerin aus einem fahrenden Auto zurückzuführen sind. Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie sich die Nebenklägerin hierbei eine Wunde mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer im Bereich des Ellenbogens hätte zuziehen können. Desweiteren hat der Sachverständige Prof. Dr. Eis ausgeführt, dass bei einem Sprung aus einem Auto nicht eine Verletzung am Hals in Form der festgestellten flächigen Hämatome an beiden Seiten des Halses seitlich der Luftröhre/Kehle zu erwarten wäre. Diese Ausführungen des Sachverständigen hält die Kammer für ohne weiteres nachvollziehbar und schließt sich diesen an. Im Übrigen behauptet auch der Angeklagte selbst lediglich Verletzungen der Nebenklägerin aus dem Sturz in Form von Prellungen, Schürfwunden und Beschwerden am Knie."
    • A07 S. 115: "Im Übrigen gab es im gleichen Zeitraum bei dem Vater des Zeugen Sau einen Vorfall, bei dam Schießpulver von einem Unbekannten im Keller verstreut wurde und dazu am 10.01.2005 ein anonymer Brief, bei der Feuerwache einging, in dem mitgeteilt wurde, dass im Keller Munition und Sprengstoff gelagert würden.

    • Wie der Zeuge Grö bekundet hat, wurden auf dem Brief Fingerspuren festgestellt und mit denen des Angeklagten abgeglichen. Dies habe ergeben, dass der Angeklagte als Spurenverursacher auszuschließen sei."


        Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    möglich, möglicherweise, nicht unmöglich, [44]
     
    • M01 S. 5 Inhaltsverzeichnis: "bb.) mögliches Vorliegen einer wahnhaften Störung bereits am 12.08.2001 ... 81"
    • M02 S. 5 Inhaltsverzeichnis: "cc.) mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat ... 81"
    • M03 S. 9: "Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung rechtswidrig beging. Jedoch handelte der Angeklagte möglicherweise ohne Schuld,
    • M04 S. 10: "Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin an beiden Oberarmen fest, so dass sie - wie vom Angeklagten als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen - großflächige, runde, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen erlitt."
    • M05 S. 11.1: "Der Griff an den Hals im Bereich der Weichteile war nach Art, Dauer und Intensität - wie vom Angeklagten als möglich erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen - durch die Verlegung von Blutgefäßen geeignet, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden."
    • M06 S. 11.2 "Die Verletzungen der Nebenklägerin als Folge seines Handelns erkannte der Angeklagte jeweils als möglich und nahm diese billigend in Kauf."
    • M07 S. 11.3: "Bei dem Angeklagten lag bei Begehung der Tat möglicherweise eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung vor, bei der das Denken des Angeklagten in ein geschlossenes System bezogen auf illegale Bankgeschäfte der Nebenklägerin eingeengt war."
    • M08 S. 14 "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
    • M09 S. 28.1: "In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten, insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung bestanden."
    • M10 S. 28.2: "Zunächst hat die Kammer hinsichtlich der Möglichkeit einer Falschbeschuldigung berücksichtigt, dass angesichts der Angaben der Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol eine Falschbezichtigung nur dann denkbar wäre, wenn entweder die Zeugen in Absprache mit der Nebenklägerin die Unwahrheit gesagt hätten oder die Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim, Reil und Kra-Ol unzutreffende Angaben gemacht und sich die von den Zeugen gesehenen Verletzungen anderweitig zugezogen hätte.

    • Beide Möglichkeiten schließt die Kammer im Ergebnis jedoch aus:"
    • M11 S. 29: "Insbesondere haben die Zeugen, wie bereits dargelegt, um zutreffende Angaben bemüht gewirkt. Dass der Zeuge Rei falsche Angaben zugunsten der Nebenklägerin gerächt haben sollte, und zudem ein falsches ärztliches Attest am 14.8.2001 ausgestellt haben könnte, hält die Kammer für fernliegend. Der Zeuge hat offen und besonnen ausgesagt. Er hat im Nachgang seiner Vernehmung eine Überprüfung der PCs seiner Praxis ermöglicht, die durch die RBA Nürnberg erfolgt ist und bestätigt hat, dass das Attest bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Somit würde die Erstellung eines unzutreffenden Attests bereits am 14.8.2001 voraussetzen, dass der Zeuge Rei zugunsten einer Patientin gehandelt hätte, die er an diesem Tag zu ersten Mal behandelte. Bereits dies erscheint der Kammer, unter Berücksichtigung der möglichen strafrechtlichen und standesrechtlichen Konsequenzen für den Zeugen, der am Beginn seiner beruflichen Laufbahn stand, für absolut fernliegend."
    • M12 S. 30: "(a)

    • Hierbei hat die Kammer vor allem die Möglichkeit bedacht, dass die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt haben könnte, um die Aufdeckung von Schwarzgeldverschiebungen und illegalen Bankgeschäften sowie hoch riskanten Spekulationsgeschäften zu verhindern: "
    • M13 S. 53: "Soweit der Sachverständige angegeben hat, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht zur Vollständigkeit und Plausibilität sinnvoll gewesen wäre, nach, sog. Stauungsblutungen im Gesicht und in den Schleimhäuten des Gesichts zu suchen, steht die fehlende Dokumentation im ärztlichen Attest vom 14.8.2001 jedenfalls nicht der Annahme des festgestellten Würgevorgangs entgegen. Selbst beim Fehlen von entsprechenden Einblutungen wäre nämlich ein Würgevorgang bis hin zur Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen. So ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis bereits nach einem Würgevorgang von fünf bis zwölf Sekunden der Eintritt von Bewusstlosigkeit möglich, während die vorgenannten Einblutungen erst nach ca. 20 Sekunden aufträten."
    • M14 S. 54: "... Als zweite Reflexmöglichkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kehlkopf so schwer verletzt werden könne, dass er breche und damit die Kehlkopfnerven des Nervus superior, der Verbindung zum Herzen habe, ebenfalls zum Herzstillstand führen könnten."
    • M15 S. 56f: "Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen 'könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
    • M16 S. 57.1: "So ist sich die Kammer insbesondere bewusst gewesen, dass keine unmittelbaren weiteren Tatzeugen zu Verfügung gestanden sind, die Nebenklägerin selbst von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und der Angeklagte sich nur äußerst knapp zur Sache eingelassen hat, so dass letztlich Aussage gegen Aussage gestanden ist und nur Zeugen vom Hörensagen haben vernommen werden können. Außerdem hat die' Kammer in ihre Beweiswürdigung mit einbezogen, dass die Nebenklägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt, aber der Verwertung ihrer Angaben zugestimmt hat, so dass eine Konfrontationsmöglichkeit in der Hauptverhandlung nicht bestanden hat."
    • M17 S. 57.2: "Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"
    • M18 S. 60: "(3)

    • Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin.
    • M19 S. 64: "(3) Selbstverletzung

    • Weiterhin hat die Kammer auch die Möglichkeit erwogen, die Nebenklägerin könnte sich die von den Zeugen Sim und Rei beschriebenen und im Attest dokumentierten Verletzungen selbst beigebracht haben oder sich von einem Dritten beibringen haben lassen."
    • M20 S. 65.1: "ee.) Wahnvorstellungen

    • Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute, dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser .Möglichkeit auseinandergesetzt."
    • M21 S. 65.2: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
    • M22 S. 66.1: "Angesichts des Verletzungsbildes ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bewusst misshandelte und die durch die Verletzungshandlungen verursachten Verletzungen jedenfalls als möglich vorhersah und auch billigend in Kauf nahm."
    • M23 S. 66.2: "Art und Intensität des Griffs an den Hals im Bereich der Weichteile, so dass die Nebenklägerin sich zumindest in einem Zustand zwischen klarem Bewusstsein und vollständigem Bewusstseinsverlust befand, müssen aus. rechtsmedizinischer Sicht insbesondere über mehrere Sekunden angedauert haben. Angesichts eines solchen Griffs über mehrere Sekunden ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte es jedenfalls als möglich erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass dieses Verhalten geeignet war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden.."
    • M24 S. 66.3: "Zwar ist aus rechtsmedizinischer Sicht - wie der Sachverständige Prof. Dr. Eis nachvollziehbar ausgeführt hat- eine Unterscheidung, ob das Verletzungsbild der Nebenklägerin durch vorsätzliche Misshandlung und Notwehr verursacht wurde, nicht möglich."
    • M25 S. 69: "Dieser ist in seinem in der, Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es möglich und nicht ganz fernliegend sei, dass beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung Vorgelegen habe (nachfolgend aa.) und zwar bereits am 12.08.2001 (nachfolgend bb.), und dass der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern (nachfolgend cc.)."
    • M26 S. 79: "Zudem lässt es auch das Verhalten des Angeklagten in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Nürnberg und dem Landgericht Nürnberg-Fürth möglich erscheinen, . dass sich der Angeklagte deutlich verrannt hatte, wie es auch der Zeuge Dr. Simm ausgedrückt hat, und eine Einengung des Denkens in einem geschlossenen System eingetreten war, so dass er in bestimmten Situationen nicht mehr in der Lage war, adäquat zu reagieren:"
    • M27 S. 81.1: "bb.) mögliches Vorliegen einer wahnhaften Störung bereits am 12.08.2001

    • In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände erachtet es die Kammer ebenso wie der Sachverständige für möglich, dass, eine Wahnstörung mit relevantem Ausprägungsgrad auf die Schuldfähigkeit beim Angeklagten bereits zum Tatzeitpunkt vom 12.08.2001 vorlag."
    • M28 S. 81.3: "cc.) mögliche Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat Die Kammer teilt ferner aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Einschätzung des Sachverständigen, dass zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich eine solche wahnhafte Störung im Tatgeschehen vom 12.08.2001 tatsächlich konkret dergestalt auswirkte, dass der Angeklagte als Folge einer psychischen Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln und sein Verhalten zu steuern."
    • M29 S. 82.1: "In der Gesamt schau der Persönlichkeit des Angeklagten, des Anlasses der Tat und der Tatbegehung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass sich eine wahrhafte Störung auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation wie festgestellt auswirkte."
    • M30  S. 82.2: "Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass aus einer Diagnose im Sinne von § 20 StGB für sich allein noch nicht auf eine relevante Aufhebung oder Minderung der Hemmungs- oder Einsichtsfähigkeit geschlossen werden kann, sondern entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen und emotionalen Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass der Täter bei Begehung der Tat die dem Einzelnen von Rechts wegen abverlangte psychische - Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn 42a) ."
    • M31 S. 82.3; "Ein konkreter Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Tatbegehung, der zu einer erheblichen affektiven Beteiligung und Auswirkung auf die Handlungsmöglichkeiten geführt haben kann, ist vorliegend jedoch zur Überzeugung der Kammer gerade gegeben:"
    • M32 S. 83: "Schließlich sprechen für die Möglichkeit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung die auch insoweit glaubhaften Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten des Angeklagten bei Begehung der Tat."
    • M33 S. 84: "Das Festhalten, das Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten sowie das Würgen und Beißen der Nebenklägerin, das zu den festgestellten Folgen in Form von Hämatomen, einer Bisswunde und jedenfalls Bewusstseinstrübung geführt hat,' stellen eine körperliche Misshandlung und Schädigung der Gesundheit im Sinne von § 223 I StGB dar. Insoweit hat der Angeklagte auch vorsätzlich gehandelt, da er auch die Folgen der Tat als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat."
    • M34 S. 85: "Da der Angeklagte die Möglichkeit erkannte, dass diese konkrete Art der Behandlung geeignet war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, und dies bei der Tatbegehung zumindest billigend in Kauf nahm, handelte der Angeklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz."
    • M35 S. 88.2: "Da nicht ausschließbar ist, dass eine psychische Störung bei dem Angeklagten von solcher Art und solchem Ausprägungsgrad vorlag, dass die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt und er als Folge der Störung bei der Begehung der Tat nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, liegt möglicherweise eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vor."
    • M36 S. 95: "b. )

    • Auch die weiteren Angaben der Nebenklägerin, die von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen wiedergegeben worden sind und aus den verlesenen Protokollen ersichtlich sind, sind in wesentlichen Punkten ungenau und zum Teil auch unklar, so dass konkrete Feststellungen zu den Geschehnissen in der Ehewohnung nicht mehr möglich sind."
    • M37 S. 100: "Die Gesamtschau dieser Umstände sowie die Dauer des Aufenthalts lassen es somit zwar als möglich erscheinen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Verlassen der Wohnung gehindert hat. Mit der erforderlichen Gewissheit steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung jedoch weder dies noch eine Körperverletzungshandlung zur Überzeugung der Kammer fest."
    • M38 S. 105.1: "Hiernach scheidet eine natürliche Alternativursache, wie Diffusion oder die Beschädigung der Reifen bei der Fahrt durch Gegenstände, wie vom Sachverständigen Rau als technisch möglich genannt, zur Überzeugung der Kammer aus."
    • M39 S. 105.2: "a.)

    • Für eine mögliche Täterschaft des Angeklagten spricht zwar zunächst die Tatsache, dass eine Vielzahl der Personen, an deren Fahrzeugen luftleere Reifen festgestellt wurden, im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess und den Verschwörungsideen des Angeklagten standen."
    • M40 S. 108: "b.)

    • Auch der Tatzeitraum lässt eine Täterschaft des Angeklagten zwar möglich erscheinen, vermag eine .Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten jedoch weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau zu begründen. So waren die luftleeren Reifen in den Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten Bereich aufgetreten, als sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der Verhaftung des Angeklagten riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge Grö glaubhaft bekundet hat."
    • M41 S. 109: "Hiernach ist auch der Sachverständige Rau in seinem mündlich erstatteten Gutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass aus technischer Sicht kein einheitliches Beschädigungsbild nachweisbar sei und

    • auch anhand der Angaben der als Zeugen vernommenen Geschädigten keine Beurteilung möglich sei, wie konkret und in welcher Weise die Reifen jeweils beschädigt wurden."
    • M42 S.112: "So hat der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) Rau nachvollziehbar erläutert, dass die Möglichkeit, Reifen so anzustechen, dass diese erst bei der Fahrt kaputt gingen, als nur theoretische Möglichkeit einzustufen sei, da eine sehr dünne Schicht der Reifen angekratzt werden müsste, so dass ein langsamer Druckabfall eintreten würde. Daher sei es auch bei Sachkunde hinsichtlich Reifen kaum zu bewerkstelligen, diese so anzustechen, dass Luft zu einem bestimmten Zeitpunkt entweiche. Im Ergebnis lasse sich auch aus dem Umstand, dass jemand Kfz-Mechaniker oder Reifenhändler sei, kein Rückschluss auf besondere Kenntnisse mit dem Anstechen von Reifen ziehen."
    • M43 S. 113: "Er habe den Angeklagten auch nach der Feststellung der luftleeren Reifen nicht als möglichen Täter in Betracht gezogen. Sein Geschäft sei in der Südstadt von Nürnberg gelegen, dies sei nicht die beste Gegend, sondern quasi ein „Glasscherbenviertel". Auf den Verdacht der Täterschaft des Angeklagten sei er erst in einen Telefongespräch mit dem Zeugen Mar Mas gebracht worden."
    • M44 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip nach dessen glaubhafter Angabe zunächst an konkrete andere Personen als mögliche Täter gedacht, mit denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit in Betreuungsverfahren zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser Personen erachtet die Kammer als jedenfalls nicht ausschließbar."
      Möglich nicht aufgenommen
      • S. 15: "Als seine Frau gemerkt habe, dass er mit seiner Forderung ernst mache, die Straftaten zu beenden, und die Möglichkeit bestanden habe, ihn „kostengünstig zu entsorgen", habe sie einfach verschiedenste angebliche Straftaten von ihm behauptet. Es sei der Nebenklägerin ermöglicht worden, ihn komplett auszuplündern, nur weil möglichst nichts zu Schwarzgeldverschiebungen im großen Stil ans Licht der Öffentlichkeit habe gelangen sollen. Ermittlungsbehörden und Gerichte hätten sich bereitwillig von ihr hinters Licht führen lassen."
      • S. 34: "Hierbei hat die Kammer sowohl Ehestreitigkeiten als auch finanzielle Motive in Betracht gezogen, da der Angeklagte vorgetragen hat, die Nebenklägerin habe die Möglichkeit genutzt, ihn für sie „kostengünstig zu entsorgen", es sei ihr ermöglicht worden, ihn „komplett auszuplündern".
      • S. 38: "Auf Nachfrage war dem Zeugen [Dr. Leip] eine sichere zeitliche Einordnung nicht mehr möglich."
      • S. 56: "So hat sich der Angeklagte nämlich nicht - wie zu erwarten gewesen wäre, hätte es einen entsprechenden Vorfall nicht gegeben - dahingehend geäußert, dass der Inhalt des Attests von der Ehefrau erfunden sei, sondern nur ausgeführt: „.Heute sendet Ihr ein Fax mit einem ärztlichen Attest. Es ist eindeutig ein weiterer Versuch mich zu erpressen die Fortsetzung der Straftaten in Zusammenhang mit den Schwarzgeldkonten, zu ermöglichen. (...) "."
      • S. 78: "Er habe sich die Situation jedoch durch den Kopf gehen lassen, mit den Angeklagten besprochen und diesem gesagt, dass eine Begutachtung durch ihn der einfachere Weg sei, er komme ihm dergestalt entgegen, dass eine schnelle Begutachtung möglich sei. Er habe jedoch nie ein für den Angeklagten günstiges Gutachten angeboten."
      • S. 104: "Die Schilderungen der Zeugen zum Beschädigungsbild der Reifen seien. insgesamt zu vage und eine eigene Überprüfung sei nicht mehr möglich, da die Reifen nicht mehr vorhanden seien."
      • S. 113: "Der Schraubenzieher, der nach seiner Einschätzung nicht geeignet gewesen wäre, Reifen aufzustechen, sei von ihm angesichts des mitgeführten hohen Bargeldbetrages eher als Schutz vor möglichen Taschendieben verstanden worden."


        Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    könnte, hätte, würde ...  [21]
    • K01 S. 13: "Die Überzeugung der Kammer beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte (nachfolgend Ziffer 2.)a.)), sowie den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (nachfolgend Ziffer 2.) b.) f.))."
    • K02 S. 16: "Es deute vieles darauf hin, dass seine Ehefrau, die heute Geistheilerin sei, unter Wahnvorstellungen leiden könnte."
    • K03 S. 26: "Die Zeugin hat weiter glaubhaft bekundet, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt von einer Wesensveränderung beim Angeklagten berichtet und sich danach erkundigt habe, ob diese auf eine Vergiftung zurückgeführt werden könnte. Die Nebenklägerin habe zu verstehen gegeben, dass sie dem Angeklagten helfen wolle, und ratlos gewirkt."
    • K04 S. 28: "In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten, insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung bestanden."
    • S. 29: "Insbesondere haben die Zeugen, wie bereits dargelegt, um zutreffende Angaben bemüht gewirkt. Dass der Zeuge Rei falsche Angaben zugunsten der Nebenklägerin gerächt haben sollte, und zudem ein falsches ärztliches Attest am 14.8.2001 ausgestellt haben könnte, hält die Kammer für fernliegend. Der Zeuge hat offen und besonnen ausgesagt. Er hat im Nachgang seiner Vernehmung eine Überprüfung der PCs seiner Praxis ermöglicht, die durch die RBA Nürnberg erfolgt ist und bestätigt hat, dass das Attest bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Somit würde die Erstellung eines unzutreffenden Attests bereits am 14.8.2001 voraussetzen, dass der Zeuge Rei zugunsten einer Patientin gehandelt hätte, die er an diesem Tag zu ersten Mal behandelte. Bereits dies erscheint der Kammer, unter Berücksichtigung der möglichen strafrechtlichen und standesrechtlichen Konsequenzen für den Zeugen, der am Beginn seiner beruflichen Laufbahn stand, für absolut fernliegend."
    • K05 S. 30: "(a)

    • Hierbei hat die Kammer vor allem die Möglichkeit bedacht, dass die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt haben könnte, um die Aufdeckung von Schwarzgeldverschiebungen und illegalen Bankgeschäften sowie hoch riskanten Spekulationsgeschäften zu verhindern:"
    • K06 S. 34: "(b) '

    • Auch hat die Kammer erwogen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten aus persönlichen oder finanziellen Motiven zu Unrecht beschuldigt haben könnte:"
    • K07 S. 52: "Jedoch könnten die Hämatome am linken Oberschenkel und linken Beckenkamm auch mit Faustschlägen korrelieren. Insbesondere das Hämatom am linken Oberschenkel von 5 an x 5 an würde auch zu einem Faustschlag passen, wie der Sachverständige anschaulich durch Darstellung der Maße, einer Faust erläutert hat, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass ein Faustschlag nicht ein gleich großes Hämatom wie die Faust verursachen müsse."
    • K08 S. 54: "... Als zweite Reflexmöglichkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kehlkopf so schwer verletzt werden könne, dass er breche und damit die Kehlkopfnerven des Nervus superior, der Verbindung zum Herzen habe, ebenfalls zum Herzstillstand führen könnten."
    • K09 S. 56: "Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
    • K10 S. 63: "Gegen eine entsprechende Falschbeschuldigung spricht zunächst, dass ein konkreter Ablauf eines solchen Sturzes, der zu den festgestellten Verletzungen geführt haben könnte, nicht nachzuvollziehen ist."
    • K11 S. 64: "(3) Selbstverletzung

    • Weiterhin hat die Kammer auch die Möglichkeit erwogen, die Nebenklägerin könnte sich die von den Zeugen Sim und Rei beschriebenen und im Attest dokumentierten Verletzungen selbst beigebracht haben oder sich von einem Dritten beibringen haben lassen."
    • K12 S. 64f: "Auch insoweit ist ein Motiv für eine Selbstverletzung und Beschuldigung des Angeklagten am 14.8.2001 aus den dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass ein Würgevorgang, der zu den attestierten Verletzungen führt, aus rechtsmedizinischer Sicht lebensgefährlich ist. Umstände, die [>65] die Nebenklägerin veranlasst haben könnten, sich einer auch für den Laien erkennbar erheblichen Gefährdung auszusetzen, um die Verletzung und deren Dokumentation gegebenenfalls für eine zu diesem Zeitpunkt allenfalls vorauszuahnende Trennung einzusetzen, sind auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden und erscheinen auch lebensfremd."
    • K13 S. 65: "Ehe.) Wahnvorstellungen

    • Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute, dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser .Möglichkeit auseinandergesetzt."
    • K14 S. 66: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte der Angeklagte auch ohne rechtfertigenden Grund. Insbesondere schließt die Kammer sicher aus, dass der Angeklagte der Nebenklägerin die festgestellten Verletzungen lediglich in Notwehr beigebracht haben könnte:"
    • K15 S. 69: "Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Ne an und hat dabei auch alle Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen in Frage stellen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 3101 ff.)."
    • K16 S. 80: "Diese Verhaltensweisen belegen aus Sicht der Kammer eindrucksvoll die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Ne, dass der Angeklagte sich in einem geschlossenen Denksystem bewegt haben könnte und der Angeklagte für andere Erklärungsmodelle praktisch nicht zugänglich gewesen sei."
    • K17 S. 95: "Die Aussage der Zeugin, dass sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin selbst vor ihr im Eingangsbereich des Hauses gestanden hatten, spricht jedenfalls gegen ein Einsperren der Nebenklägerin durch Absperren der Türe, da die Nebenklägerin, nur dann an der Haustür gestanden haben könnte, wenn der Angeklagte ihr zuvor die Zimmertüre wieder geöffnet hätte."
    • K18 S. 104: "... So hat der Sachverständige nachvollziehbar und einleuchtend ausgeführt, dass solche objektiven Feststellungen mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht getroffen werden könnten. ... "
    • K19 S. 106: "im Zusammenhang mit Darlehensforderungen gegenüber dem Angeklagten durch ihn selbst vertreten worden sei. Den Zeugen Mar Mas kenne er aus der Handballjugend. Auch bei seinem Kollegen, in der Kanzlei, dem verstorbenen Rechtsanwalt Gre, und dessen ebenfalls verstorbener Ehefrau seien Reifen

    • luftleer gewesen. Eine Kanzleiangestellte habe daher aus der Post geschlossen, dass es mit dem Angeklagten zu tun haben könnte.
      Auch die Zeugen Zim und Mas haben übereinstimmend bestätigt, dass der Zeuge Mas vom Zeugen Zim einen Transporter mit roten Kennzeichen für den Abtransport von Gegenständen der Nebenklägerin aus dem Anwesen des Angeklagten ausgeliehen habe."
    • K20 S. 107: "Damit könnte ein Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen betreffend die Fahrzeuge der Geschädigten Gre, Dr. Woe, Zim und der Eheleute Spe hergestellt werden."
    • K21 S. 110: "Aus dem Protokoll ihrer Vernehmung vom 04.02.2005 ergibt sich, diese habe ausgesagt, die Bewegungsabläufe, Statur und Bekleidung könnten auf den Angeklagten zutreffen, sie könne das aber nicht eindeutig sagen."

    •  

       
       
       
       
       
       
       

      Nicht aufgenommen die Seiten: 39, 52 (2), 78, 83, 98, 99, 116,


            Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    abwegig  [1]
    • Ab01 S. 81 "Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."


        Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    fernliegend [5]
    • Fl01 S. 29: "Insbesondere haben die Zeugen, wie bereits dargelegt, um zutreffende Angaben bemüht gewirkt. Dass der Zeuge Rei falsche Angaben zugunsten der Nebenklägerin gerächt haben sollte, und zudem ein falsches ärztliches Attest am 14.8.2001 ausgestellt haben könnte, hält die Kammer für fernliegend. Der Zeuge hat offen und besonnen ausgesagt. Er hat im Nachgang seiner Vernehmung eine Überprüfung der PCs seiner Praxis ermöglicht, die durch die RBA Nürnberg erfolgt ist und bestätigt hat, dass das Attest bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Somit würde die Erstellung eines unzutreffenden Attests bereits am 14.8.2001 voraussetzen, dass der Zeuge Rei zugunsten einer Patientin gehandelt hätte, die er an diesem Tag zu ersten Mal behandelte. Bereits dies erscheint der Kammer, unter Berücksichtigung der möglichen strafrechtlichen und standesrechtlichen Konsequenzen für den Zeugen, der am Beginn seiner beruflichen Laufbahn stand, für absolut fernliegend."
    • Fl02 S. 67: "Schließlich erscheint die Äußerung des Angeklagten, er habe sich gegen seine Ehefrau nur gewehrt, angesichts des erheblichen und komplexen Verletzungsbildes mit einer Vielzahl von Verletzungen an verschiedenen Körperstellen und der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten gegenüber seiner Frau, die der Zeuge Rei als sehr dünn und kläglich aussehend geschildert hat, fernliegend."
    • Fl03 S. 69: "Dieser ist in seinem in der, Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es möglich und nicht ganz fernliegend sei, dass beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung Vorgelegen habe (nachfolgend aa.) und zwar bereits am 12.08.2001 (nachfolgend bb.), und dass der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern (nachfolgend cc.)."
    • Fl04 S. 113: "Hinsichtlich der Schäden des Zeugen Lip ist eine Täterschaft des Angeklagten sogar eher fernliegend."
    • Fl05 S. 116: "j.)

    • Soweit die Beschädigung an den Fenstern des Audi A 6 des Obergerichtsvollziehers Hös dem Angeklagten vorgeworfen wurde, erscheint diese Zuordnung von vornherein fernliegend."


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    Plausibel  [3]
    •  P01 S. 60: "Dies belegt, dass äußerer Anlass der ersten Strafantragstellung durch, die Nebenklägerin die Anfragen durch den Zeugen Häf Waren und die Initiative hierzu nicht von der Nebenklägerin ausging, zumal diese nach den überzeugenden Angaben der Zeugen Sim und Maske zum Zeitpunkt des Vorfalls vom

    • 23.11.2002 nicht anwesend, sondern im Urlaub war. Auch die Vernehmung durch den Zeugen Feldmann vom 15.1.2003 ist angesichts der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf plausibel."
    • P02 S. 81: "Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."
    • P03 S. 82f: "Dies ist aus Sicht der Kammer insbesondere deshalb überzeugend, weil seine damalige Ehefrau in die für den Angeklagten so zentrale Thematik illegaler Bankgeschäfte erheblich involviert war und der Angeklagte seit Jahren erfolglos versucht hätte, seine Ehefrau von illegalen Geschäften abzuhalten.

    • Angesichts der damit verbundenen erheblichen Kränkung und der finanziell schwierigen Situation des Angeklagten erscheint eine Auswirkung einer psy-[>83]chischen Erkrankung des Angeklagten bei Begehung, der Tat, deren Anlass nicht ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin war, ohne weiteres plausibel."


            Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    Wahrscheinlich  [7]
    • W01 S. 50.1: "Auf Nachfrage hat der Sachverständige zudem bestätigt, dass es sich am wahrscheinlichsten

    • um Gewalteinwirkung in Form von Festhalten an den Oberarmen, Tritten, Beißen und Würgen gehandelt habe und Schläge mit der flachen Hand eher unwahrscheinlich seien."
    • W02 S. 50.2: "Zwar hat der Sachverständige aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund von Ungenauigkeiten des ärztlichen Attests vom 14.8.2001 eine Korrelation der geschilderten Entstehung mit den Befunden nicht mit an Sicherheit grenzendender Wahrscheinlichkeit feststellen können. Dies bedeutet jedoch nur, dass ein Tatnachweis durch das rechtsmedizinische Gutachten allein nicht zu führen ist."
    • W03 S. 54f: "Zusammenfassend gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Würgegriff, der Hämatome am Hals hinterlasse, potentiell lebensgefährlich sei. Der Eintritt von Bewusstlosigkeit sei primär und am ehesten auf eine Unterbrechung des Blutflusses zurückzuführen, wobei das durchfließende Blut durch die Halsschlagadern entweder völlig zum Erliegen gekommen oder hochgradig eingeengt worden sei. Nach diesem Zeitpunkt sei eine Sauerstoffreserve des Gehirns von ca. zehn Sekunden zu berücksichtigen. Im Regelfall sei daher von fünf bis zehn Sekunden bis zum Eintritt von Bewusstlosigkeit auszugehen. Bezogen auf die Angabe, dass die Nebenklägerin einem Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit ausgesetzt gewesen sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht daher eine Unterbrechung der Blutzufuhr, nicht der Atmungsfunktion, zu erwarten und anzunehmen, dass der Würgevorgang mindestens mehr als fünf Sekunden, wahrscheinlich auch mehr als zehn Sekunden angedauert habe. Da eine [>55] Untersuchung auf petechiale Blutungen nicht stattgefunden habe, könne nicht sicher gesagt werden, dass der Würgevorgang mehr als 20 Sekunden gedauert habe. Lebensgefahr bestehe jedoch auch dann, wenn Stauungsblutungen noch nicht eingetreten seien."
    • W04 S. 70: "Nachvollziehen kann die Kammer auch den Ansatz des Sachverständigen, dass nach der klassischen Literatur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer wahnhaften Störung besteht, wenn bestimmte Persönlichkeitsmerkmale mit bestimmten Beziehungsmustern und sozialen Rahmenbedingungen Zusammentreffen."
    • W05 S. 71: "Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung finden sich Anhaltspunkte für jene vom Sachverständigen dargelegten Persönlichkeitsmerkmale, bei denen in besonderen Belastungssituationen wahnhafte Störungen mit gewisser Wahrscheinlichkeit auftreten."
    • W06 S. 74: "Zudem hat die Hauptverhandlung auch die vom Sachverständigen beschriebenen Rahmenbedingungen, unter denen eine Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer wahnhaften Störung besteht, bestätigt."
    • W07 S. 107f: "Eine Verwechslung der Fahrzeuge bzw. [>108] Garagen ist zwar nicht ausgeschlossen, angesichts der Typenverschiedenheit der Fahrzeuge allerdings nicht sehr wahrscheinlich. So hat der Zeuge Dr. Woe bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren zu haben, während der Zeuge Spö glaubhaft angegeben hat, er habe einen grünen VW New Beetle gefahren."


            Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.



    Unwahrscheinlich  [3]
    •  Uw01 S. 50.1: "Auf Nachfrage hat der Sachverständige zudem bestätigt, dass es sich am wahrscheinlichsten

    • um Gewalteinwirkung in Form von Festhalten an den Oberarmen, Tritten, Beißen und Würgen gehandelt habe und Schläge mit der flachen Hand eher unwahrscheinlich seien."
    • Uw02 S. 113: "Schließlich ist auch eine Täterschaft des Angeklagten im. Hinblick auf die zeitlichen Abläufe eher unwahrscheinlich. So führt der Angeklagte, in seiner Verteidigungsschrift vom 24.9.2003 aus, dass er am 23.5.2003 Hausrat an seine Frau habe übergeben wollen und dass ein grüner VW Transporter mit Hochdach

    • und roter Nummer mit zwei Möbelpackern erschienen sei. Der eine sei Mar Mas, der andere ein Helfer von Auto Lun gewesen. Angesichts dessen erscheint ein fortbestehendes Motiv des Angeklagten, (erst) Ende Januar 2005 die Reifen des Zeugen Zim zu beschädigen, nicht durchschlagend."
    • Uw03 S. 114: "Bereits deshalb scheinen ein Zusammenhang mit den weiteren in Nürnberg aufgetretenen Reifenschäden und die Annahme, der Schaden .des Zeugen sei Teil einer Tatserie, unwahrscheinlich."


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    Nahe, naheliegend   [9]
    • Nl01 S.32: "Auch die kommentarlose Übersendung des Faxes am 9.8.2002, mithin etwa ein Jahr nach den ersten Tatschilderungen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Falschbezichtigung. Selbst wenn, die Nebenklägerin hiermit eine Drohung verbunden haben sollte -was durchaus naheliegt- hieße dies nicht, dass der Inhalt des Attests unzutreffend wäre und sich die Tat vom 12.8.2001 tatsächlich nicht wie festgestellt ereignet hätte."
    • Nl02 S. 33: "Im Übrigen ist es nach der Aussage des Zeugen Brau auch nicht naheliegend, dass die Nebenklägerin ihn angerufen haben soll. So hat der Zeuge Braun nämlich geschildert, dass es private Telefonate zwischen ihm und der Nebenklägerin nicht gegeben habe, sondern funktionelle Telefonate, bei denen nicht intensiv gesprochen worden sei."
    • Nl03 S. 48: "Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe liegt."
    • S. 64: "Jedenfalls stehen diese Behauptungen des Angeklagten im unvereinbaren Widerspruch zu seiner weiteren Einlassung, wonach er sich nur gewehrt habe. Diese Einlassung legt nahe, dass es tatsächlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist."
    • Nl04 S.70: "Es ist nach Überzeugung der Kammer naheliegend, dass am 12.8.2001 bei dem Angeklagten eine- solche psychische Störung mit relevanter Ausprägung und erheblichem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit bestand:"
    • Nl05 S. 74: "Rahmenbedingungen mit besonders hoher affektiver Beteiligung des Angeklagten erscheinen für die Kammer insbesondere deshalb naheliegend, weil seine damalige Ehefrau in die für den Angeklagten so zentrale Thematik, nämlich illegale Bankgeschäfte, erheblich eingebunden war. Seit Jahren versuchte er, wie sich aus seinen Schreiben im Duraplus-Geheft ergibt, seine Ehefrau von illegalen Geschäften abzuhalten, dies allerdings erfolglos, was nachvollziehbar eine erhebliche Kränkung dargestellt hat. Hinzu kam eine nach langjährigem Zivilrechtsstreit und Aufgabe des Geschäfts finanziell schwierige Situation des Angeklagten, der auf die finanzielle Unterstützung der Ehefrau angewiesen war."
    • Nl06 S. 87: "Maßgeblich für die rechtliche Einordnung der beim Angeklagten nicht ausschließbar vorliegenden wahnhaften Störung sind hierbei die festgestellten Persönlichkeitszüge und Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten, aufgrund derer nicht auszuschließen, sondern vielmehr naheliegend ist, dass am 12.8.2001 bei den Angeklagten eine solche psychische Störung mit relevanter Ausprägung und erheblichem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB bestand."
    • Nl07 S. 88: "In der Gesamtschau sind Art und Grad der psychischen Störung zwar nicht mehr sicher feststellbar. Jedoch ist das Vorliegen einer wahnhaften Störung, die das vierte Eingangskriterium des § 20 StGB erfüllt und so ausgeprägt war, dass der Angeklagte wegen dieser bei Begehung der Tat am 12.08.2001 nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, naheliegend und nicht auszuschließen."
    • Nl08 S. 94: "Hinzu kommt, dass es naheliegend wäre, dass die Nebenklägerin im Falle eines nicht bloß kurzzeitigen Festhaltens durch den Angeklagten versucht hätte, auf sich aufmerksam zu machen, zumal ihr aufgrund der Absprache mit der Zeugin Sim bewusst war, dass diese ihr folgen würde. Die Zeugin Sim, die unmittelbar vor dem Anwesen gewartet hat, hat jedoch weder Rufe noch sonstige Auffälligkeiten wahrnehmen können."
    • Nl09 S. 100: "Im Ergebnis spricht gegen eine Körperverletzungshandlung des Angeklagten am 31.5.2002 auch, dass die Nebenklägerin sich am 3.6.2002 nur ein zweites Mal das Attest vom 14.8.2001 beschaffte, sich jedoch keine neuen Verletzungen attestieren ließ. Jedoch wäre jedenfalls bei Verletzungen durch Faustschläge oder Würgen die Bitte um Dokumentierung in einem weiteren Attest naheliegend gewesen."


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    Zwanglos [5]
    • Zl01 S. 27: "Dies bestätigt die Angaben der Zeugen Rei und Sim und belegt gewalttätige Übergriffe des Angeklagten durch Würgen sowie eine zeitnahe Dokumentation der Verletzungen durch den Zeugen Rei. Die Schilderung der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin Kra-Ol lässt sich nämlich zwanglos in Einklang bringen mit den Angaben des Zeugen Rei zu den von der Nebenklägerin geschilderten Verletzungshandlungen und dem auch von der Zeugin Sim teilweise bestätigten Verletzungsbild, insbesondere Hämatomen am Hals."
    • Zl02 S. 32: "Es' kann dem angeblichen Inhalt nach im Übrigen zwanglos so verstanden werden, dass die Nebenklägerin die geschehene Tat. zur Anzeige bringen werde, wenn der Angeklagte seine Vorwürfe in Bezug auf Schwarzgeldverschiebungen nicht unterlassen sollte."
    • Zl03 S. 47: "Auch die protokollierte Angabe, dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war. Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die

    • Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin sieht.."
    • Zl04 S. 48: "Bei der Angabe, am nächsten Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
    • Zl05 S. 51: "Das Hämatom an der Schläfe rechts mit 3cm x 5cm ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen auch nach dem Ausmaß der dokumentierten Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht zwanglos mit einen Faustschlag vereinbar.


            Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]



    Sonstige (Rest- und Auffangkategorie)  [2]
    • Lebensfremd  S. 65: "Auch insoweit ist ein Motiv für eine Selbstverletzung und Beschuldigung des Angeklagten am 14.8.2001 aus den dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass ein Würgevorgang, der zu den attestierten Verletzungen führt, aus rechtsmedizinischer Sicht lebensgefährlich ist. Umstände, die [>65] die Nebenklägerin veranlasst haben könnten, sich einer auch für den Laien erkennbar erheblichen Gefährdung auszusetzen, um die Verletzung und deren Dokumentation gegebenenfalls für eine zu diesem Zeitpunkt allenfalls vorauszuahnende Trennung einzusetzen, sind auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden und erscheinen auch lebensfremd."
    • Nicht sicher feststellbar S. 119.2: "Vielmehr beruht die unterbliebene Anordnung einer Maßregel im Sinne von § 63 StGB vorliegend darauf, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere das Vorliegen einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei Begehung der Taten, beim Angeklagten nicht sicher feststellbar sind."


            Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]



    Noch Unklar  [1]

    kann, können, konnte ...  [4]

    • KK01 S. 20: "Angesichts der knappen Vernehmung ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass durch die protokollierte Aussage, „zu dem Vorfall im August weiß ich nichts" zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Zeugin zum Vorfall aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen konnte, da sie diesen nicht selbst beobachtet hatte."
    • KK02 S. 94: "Die Zeugin konnte nämlich lediglich angeben, dass von einen Einsperren und Festhalten die Rede gewesen sei. Unklar bleibt jedoch, ob und gegebenenfalls wie konkret der Angeklagte die Nebenklägerin am Verlassen eines Zimmers gehindert hat."
    • KK03 S. 95: "Zudem konnte die Zeugin Sim nicht angeben, in welchem Zimmer, insbesondere ob im Schlaf- oder Arbeitszimmer, ein Einsperren bzw. Versperren erfolgt sein soll.

    • Es bleibt schließlich auch offen, ob überhaupt und' gegebenenfalls wann und wie die Nebenklägerin deutlich gemacht hat, gehen zu wollen. Daher war auch nicht feststellbar, ob ein solcher Wille der Nebenklägerin vom Angeklagten tatsächlich erkannt wurde, und wie konkret der Angeklagte sie und über welchen Zeitraum am Verlassen eines Zimmers gehindert hat."
    • KK04 S. 97: "Auch in dieser Schilderung bleibt offen, ob und wie die Nebenklägerin ihre Absicht, die Wohnung zu verlassen, geäußert und wie lange der Angeklagte sie festgehalten hat. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte die Tür des Arbeitszimmers von innen zumachen und die Nebenklägerin gleichwohl in der Schrecksekunde der Zeugin Sim unten die Tür aufmachen konnte. Schließlich, verbleiben Unklarheiten hinsichtlich der zeitlichen Abfolge und des konkreten Ortes einer freiheitsberaubenden Handlung."


        Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]
     




    Literatur (Auswahl)
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]
    • Aussagepsychologie, Vernehmunglehre (Bayerische Polizei) und Suggestivfragen.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Definition und Definieren. * Operationalisierung.
    • Beweis und beweisen in Wissenschaft und Leben.
      • Beweis und beweisen in Kriminologie, Kriminalistik und Recht.
      • Beweis und beweisen in Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Überzeugend, kein(e) Zweifel Hilfsseite Fundstellen.
    *
    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org.
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Überzeugend, kein(e) Zweifel- Hilfsseite für die Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS04_GlaubHW.htm
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    korrigiert: irs 1.1.2015



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    02.01.15  Kommentierte Auswertung glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel, durchgreifende.
    28.12.14  Fehlerkorrektur bei Gw21S. 49.1.
    27.12.14  Zusätzliche Erfassungen für ergänzende Studien.