Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=23.12.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_01.01.15
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Glaubwürdigkeit/
Glaubhaftigkeit / Überzeugend, kein(e) Zweifel- Hilfsseite Fundstellen_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Glaubwürdigkeit/ Glaubhaftigkeit
/ Überzeugend, kein(e) Zweifel
Hilfsseite für die Fundstellen
in der schriftlichen Urteilsbegründung
Methodenkritische Untersuchung
der
schriftlichen Urteilsbegründung
im Mollath Wiederaufnahmeverfahren
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Zum allgemeinen und methodologischen Ansatz siehe bitte hier: Ein
spezielles Wort an JuristInnen. Zur Kontrolle meiner Befangenheit siehe
bitte hier.
Glaubwürdigkeit,
Glaubhaftigkeit, Überzeugend, kein(e) Zweifel Fundstellen
im Urteil
Diese beiden Begriffe Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sind
im Urteil von grundlegender und besonders für die Beweismethodik von
zentraler Bedeutung. Zusätzlich verwendet das Gericht im Zusammenhang
auch noch die Vokabel "überzeugend" (36x) , "kein(e) Zweifel. (21x)
und kein(e) durchgreifenden Zweifel. (10x). Aber diese grundlegenden und
folgenreichen Begriffe werden nicht erklärt, weder direkt noch durch
Verweis. Das scheint wohl der "Standard" in der deutschen Rechtsprechung
zu sein, allerdings völlig unwissenschaftlich und eine nicht nachvollziehbare
Ignoranz gegenüber der europäischen Geistesgeschichte, Wissenschaftstheorie
und Methodologie (> Aristoteles
Zitat). Es bleibt daher nichts anderes übrig, um die Bedeutung,
die das LG diesen Begriffen sozusagen implizit beimisst, durch Aufsuchen
aller Textstellen, in denen sie vorkommen, zu erschließen. Diese
Methode ist trotz ihrer Belastung mit Interpretationsproblemen auch erfolgreich,
wovon Sie sich selbst im Folgenden überzeugen können. Die systematische
Auswertung und Erörterung der Fundstellen findet in Teil 4. Beweismethodik,
statt.
Hier finden sich die Signierungen und Kommentare zu den einzelnen Fundstellen
001-173 direkt bei diesen, was hin- und herspringen unnötig macht:
001-083 Ausw. glaubhaft. 084-116 Ausw. glaubwürdig. 117-152 Ausw.
überzeugend. 153-173 Ausw. kein(e) Zweifel.
Erfassungen (Darin auch unglaubhaft,
unglaubwürdig).
Die Ziffern zzz vor dem Doppelpunkt
kennzeichen die Textstelle: glaubhaft 1-83, glaubwürdig 84-116, überzeugend
117-151, kein(e) Zweifel 152-173. Nach dem Doppelpunkt bedeutet
-
Def: die erste Stelle in Zzzz Begriff erklärt=1
oder nicht=0;
-
Krit: die zweite Stelle in zZzz Kriterium/en weist aus, ob
und wie viele mutmaßliche impliziten Kriterien gefunden wurden oder
nicht =0;
-
Erf: die dritte Stelle in zzZz gibt an, ob und wie viele
Ausprägungskriterien zur Erfüllung der Kriterien genannt werden
=z oder nicht=0;
-
Meth: die vierte Stelle in zzzZ ob und wie viele Methoden
der Erfassung oder Wertung angegeben werden =z oder nicht=0;
Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach
Def, Krit, Erf, Meth.
-
glaubhaft:
Def, Krit, Erf, Meth.
-
glaubwürdig:
Def, Krit, Erf, Meth.
-
überzeugend: Def,
Krit, Erf, Meth.
-
keine(e) Zweifel: Def,
Krit, Erf, Meth.
-
keine durchgreifenden
Zweifel: Def, Krit, Erf, Meth.
Zusätzliche Erfassungen
für ergänzende Studien
-
Nicht ausschließbar, nicht ausgeschlossen,
nicht auszuschließen, kein Ausschluss [32]
-
Ausgeschlossen, auszuschließen
[7]
-
Möglichkeit, möglich, möglicherweise,
nicht unmöglich [44]
-
abwegig. [1]
-
fernliegend. [5]
-
Plausibel. [3]
-
Wahrscheinlich. [7]
-
Nahe, naheliegend. [9]
-
Zwanglos [5]
-
Unwahrscheinlich. [3]
-
könnte, hätte, würde, wäre
... [21]
-
Sonstige (Rest- und Auffangkategorie)
[2]
-
Noch unklar über die Bedeutung [1]
Glaubhaftigkeit Fundstellen
im Urteil. > Glaubwürdigkeit,
Glaubwürdigkeit
und Glaubhaftigkeit, überzeugend.
Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach
Def, Krit, Erf, Meth.
Glaubhaft - in welchen Textstellen
kommt glaubhaft vor? [83]
Gh01 S. 12.1: "Darüber hinaus hat der
Zeuge Mar Mas den Zeitpunkt des Beziehungsbeginns und der Eheschließung
mit der Nebenklägerin glaubhaft
bestätigt."
001: 0100 [Gh01] gh2. Bestätigung durch Zeug Mas
(Freund, späterer Ehemann)
Gh02 S. 12f: "Diese
glaubhaften
Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage
der Zeugin Böh bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben,
dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der Eheschließung
mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen sei und erklärt
ha-[>13] be, der Angeklagte habe sie verprügelt. Die Nebenklägerin
sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später habe es geläutet,
sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte habe sie, die Zeugin,
am Hals gepackt und an die Wand gedrückt."
002: 0100 [Gh02] gh2. Schilderungen aus der Aussage.
Gh03 S. 13.1: "Die Angaben der Zeugin
Böh erweisen sich als glaubhaft
und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken
eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat
die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin
Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung
ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem
geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin
persönliche Kontakte hatte."
003: 0100 [Gh03] gh1; Zeugin Böh glaubhaft und glaubwürdig.
Doppelzuordnung. In der Aussagepsychologie gehört dieses Kriterium
zur Glaubhaftigkeit.
Gh04 S. 13.2 : "Die Überzeugung der
Kammer beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des
Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte (nachfolgend Ziffer
2.)a.)), sowie den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden glaubhaften
Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (nachfolgend Ziffer
2.) b.)-f.))."
004: 0000 [Gh04] gh0. Einlassung Angeklagter: "soweit dieser
gefolgt werden konnte". Der Inhalt der Einlassung bleibt offen.
Gh05 S. 14.1: "Die Angaben der daher im
Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der
Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen
wiedergegeben haben, und die verlesenen Vernehmungsprotokolle ergeben glaubhafte
und überzeugende Angaben der Nebenklägerin, die das festgestellte
Tatgeschehen belegen."
005: 0101 [Gh05] gh2. Alle Zeugen zum Tatgeschehen
sprechen für glaubhafte und überzeugende Shilderungen der Nebkläg
Gh06 S. 14.2: "Die Kammer erachtet die
Aussagen der Nebenklägerin insbesondere deshalb als glaubhaft
und überzeugend, weil die Hauptverhandlung zeitnahe Tatschilderungen
durch die Nebenklägerin zu Zeitpunkten ergeben hat, als Angeklagter
und Nebenklägerin noch zusammenlebten und keinerlei überzeugendes
Motiv für eine Falschbeschuldigung bestand (nachfolgend Ziffer 2.)
b.))."
006: 0201 [Gh06] gh3? zeitnahe, gh18=kein Motiv
Falschbeschuldigung.
Gh07 S. 14.3: "Schließlich erweisen
sich die Aussagen der Nebenklägerin auch unter Berücksichtigung
der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seiner Schreiben
vom 24.9.2003 und 09.08.2002 als glaubhaft
(nachfolgend Ziffer 2.) e.) )."
007: 0201 [Gh07] gh0 = "auch unter Berücksichtigung
der Einlassung des Angeklagten", "sowie seiner Schreiben"
Gh08 S. 14.4: "In der Gesamtschau (nachfolgend
Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und
glaubhafte
Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich
für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive
für
eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
008: 0300 [Gh08] gh6=Entstehungsgeschichte, gh11=Abweichungen,
In/Konstanz, gh18 Falschbeschuldigung.
Gh09 S. 16: "Zeitnahe Schilderungen des
Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten
zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den
glaubhaften
Angaben der glaubwürdigen Zeugen Pet Sim, Mar Rei und Gab Kra-Ol.
So hat die Nebenklägerin am 14.8.2001 sowohl gegenüber der Zeugin
Sim als auch gegenüber dem Zeugen Rei
glaubhafte,
da in sich stimmige, übereinstimmende, nachvollziehbare und mit den
attes-[>17]tierten Verletzungen vereinbare Äußerungen zu Verletzungshandlungen
und Verletzungsbild gemacht und diese Zeugen haben entsprechende Verletzungen
auch selbst an der Nebenklägerin wahrgenommen. Zudem hat der Zeuge
Rei diese auch in der elektronischen Patientendatei der Praxis Rei vom
14.08.2001 - 3.6.2002 sowie dem Attest vom 14.8.2001 - wenn auch in medizinischer
Hinsicht nur ungenau - festgehalten.
Diese Schilderungen werden darüber hinaus durch die von der Zeugin
Kra-Ol wiedergegebenen Äußerungen der Nebenklägerin in
einem Gespräch im Herbst 2001 oder Winter 2001/2002 bestätigt."
009: 0700 [Gh09] Eine wichtige Teststelle, das sich hier
aus der Formulierung "glaubhafte, da ..." klar ergibt, dass die sieben
erwähnten, impliziten, Kriterien (in sich stimmig=gh7, übereinstimmend=gh8,
nachvollziehbare=gh6, mit dem Verletzungsbild vereinbare=gh8, dokumentierte=gh10,
durch Zeugin Kra-Ol bestätigt=gh2) glaubhaft zuzuordnen sind: ; alle
drei ZeugInnen glaubhaft und glaubwürdig: Pet Sim, Mar Rei und Gab
Kra-Ol.
Gh10 S. 18: "(2)
Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch
mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Sim glaubwürdig und
ihre Angaben glaubhaft sind.
Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:
Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht
gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt
und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig
auszusagen, unumwunden eingeräumt.
Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen,
ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen
habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen
habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden
habe.
Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen
von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn
sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte. [>19]
Zudem hat die Zeugin auch klargestellt, dass sie die Verletzungen am
Hals nicht als Würgemale bezeichnet habe, sondern als blaue Flecken
beschreiben würde. Auch wisse sie nicht mehr sicher, ob die Nebenklägerin
erklärt habe, dass sie gewürgt worden und ob sie dabei bewusstlos
geworden sei. Es sei für sie schwierig zwischen dem zu trennen, was
ihr die Nebenklägerin berichtet habe, und dem, was sie aus dem Attest
wisse, das sie im letzten Jahr durchgelesen habe.
Die Kammer hat bei Würdigung der Angaben der Zeugin Sim auch berücksichtigt,
dass diese in einzelnen Teilen nicht unerheblich von dem Inhalt der Protokollierung
ihrer eidlichen Aussage beim Amtsgericht Nürnberg vom 22.04.2004 abweichen.
So ist dort als Aussage hinsichtlich des „Vorfalls im August” festgehalten:
„Auf Fragen des Richters: Zu dem Vorfall im August weiß ich nichts.
Ich habe Frau Mollath nur in der Praxis gesehen. Die Verletzungen wurden
vom Arzt attestiert nicht von mir, ich war nicht bei der Untersuchung dabei.
010: 0400 [Gh10] gh1, gh2, gh11, gh12;
Gh11 S. 19 "Diese Angabe weicht insoweit
von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert
wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin
nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg
auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung
weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim
noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
011: 0100 [Gh11] gh11, absurde Bewertung: Abweichungen
von einer vereidigten Aussage begründen keine Zweifel.
Gh12 S. 23.1: "Die Kammer hat sich zur
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit
der Frage auseinandergesetzt, ob der Zeuge Rei glaubwürdig und dessen
Angaben glaubhaft sind [=gh2].
012: 0000 [Gh12] Bestätigung durch anderen Zeugen, hier
Rei, ohne dass gesagt wird, welche Glaubhaftigkeitskriterien zur Anwendung
gelangen, deshalb wurde auch die 2. Stelle 0 gesetzt.
Gh13 S. 23.2: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der
Glaubhaftigkeit
seiner
Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen
Umstände in keiner Weise ergeben."
013: 0100 [Gh13] gh12 Zeuge Rei Zweifel an Glaubhaftigkeit
in keiner Weise (RS: trotz Attestwirren)
Gh14 S. 24: "Diese Defizite des Attests
stehen jedoch nicht der Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit
der Angaben des Zeugen Rei, dass er entsprechende Befunde tatsächlich
gesehen hat, und dessen Glaubwürdigkeit entgegen. Der Zeuge Rei hat
hierzu nämlich angegeben, gerade nicht gezielt nach punktförmigen
Einblutungen in den Schleimhäuten und Häuten des Gesichts gesucht
zu haben. Auch könne er nicht mehr sagen, ob Hautläsionen vorhanden
gewesen seien. Diese wären gegebenenfalls in den Begriff des Würgemals
eingeflossen. Im Ergebnis gibt die fehlende fachliche Genauigkeit daher
vorliegend keinen Anlass dazu, fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen
besorgen."
014: 0100 [Gh14] gh13 absurde Bewertung: die Defizite
des Attests spielen keine Rolle für die Glaubhaftigkeit ....
Gh15 S. 25: "Hinsichtlich des Zeitpunkts
der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung
vom 14.8.2001 hat der Zeuge Mar Rei nachvollziehbar und überzeugend
ausgesagt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte
zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das
Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. Das Attest
habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt.
Eine Beeinflussung -durch die Zeugin Sim sei nicht erfolgt, das Attest
sei seine „Kreation". Mit der Formulierung am Ende des Attestes, die erhobenen
Befunde und Verletzungsmuster deckten sich mit der Anamnese, die Schilderungen
der Patientin seien durchweg glaubhaft,
habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass das, was die Nebenklägerin
gezeigt habe, mit dem übereingestimmt habe, was sie ihm erzählt
habe. Die Formulierung beruhe auch nicht auf einer Bitte, sondern stamme
allein aus seiner Feder. Das Attest sei am 3.6.2002 inhaltsgleich wohl
infolge einer nochmaligen Anforderung noch einmal ausgedruckt und unterschrieben
worden, wobei automatisch durch Voreinstellungen im PC das aktuelle Datum
eingefügt worden sei. Er meine, dass die Zeugin Sim ihn gefragt habe,
ob sie das Attest nochmal ausdrucken könne, weil die Nebenklägerin
dieses nochmals bräuchte, da das Original verloren sei. Der Zeuge
hat zudem bestätigt, dass sowohl das Attest vom 14.8.2001 als auch
das Attest vom 3.6.2002 von ihm unterzeichnet worden seien. Schließlich
belegt auch der von der RBA Nürnberg gefertigte Auszug aus dem Praxis-Backup
vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, - bereits
am 14.8.2001 gespeichert wurde."
015: 0200 [Gh15] gh6, gh10, fragwürdige Schlussfolgerung:
Aus einem früheren Speicherungsnachweis folgt keineswegs der gleiche
Inhalt.
Gh16 S. 26: "Die Zeugin hat weiter glaubhaft
bekundet, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt von einer Wesensveränderung
beim Angeklagten berichtet und sich danach erkundigt habe, ob diese auf
eine Vergiftung zurückgeführt werden könnte. Die Nebenklägerin
habe zu verstehen gegeben, dass sie dem Angeklagten helfen wolle, und ratlos
gewirkt."
016: 0000 [Gh16] Bestätigung durch anderen Zeugen, ohne
dass gesagt wird, welche Glaubhaftigkeitskriterien zur Anwendung gelangen,
deshalb wurde auch die 2. Stelle 0 gesetzt.
Gh17 S. 27.1: "Dass die Zeugin Kra-Ol
keine weiteren Verletzungshandlungen wiedergeben hat können, spricht
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Zeugin bzw. gegen die Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin. Die Zeugin hat nämlich nachvollziehbar
geschildert, dass für sie (die Zeugin) das Hauptaugenmerk nicht auf
einer Körperverletzung gelegen habe, sondern auf dem Druck, unter
dem die Nebenklägerin ersichtlich gestanden habe. Sie habe versucht,
den Druck herauszunehmen. Dies sei auch Anlass für ihre ärztliche
Stellungnahme vom 18.9.2003 gewesen."
017: 0200 [Gh17] gh6, gh14 hier wird eine echte inhaltliche
Begründung gegeben
Gh18 S. 27.2: "(3)
Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch
mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Kra-Ol glaubwürdig
sowie deren Angaben glaubhaft sind und
dies bejaht:"
018: 0000 [Gh18] Bestätigung durch andere Zeugin, hier Kra-Ol,
ohne dass gesagt wird, welche Glaubhaftigkeitskriterien zur Anwendung gelangen,
deshalb wurde auch die 2. Stelle 0 gesetzt.
Gh19 S. 28: "Den zeitnahen Tatschilderungen
der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei sowie den
hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin
Kra-Ol von Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung
der Kammer von der
Glaubhaftigkeit der
Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere
deshalb Bedeutung zu, weil diese zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen
die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum,
nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte,
und zu diesen Zeitpunkten ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbezichtigung
nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer
ausscheidet:"
019: 0200 [Gh19] gh3, gh15:
Ein durchschlagendes Motiv
für eine Falschbezichtigung scheide aus, weil die Nebklä noch
von Herbst 2001 bis 30.05.2002 mit dem Angeklagten zusammenlebte.
Auf welchen Erfahrungssätzen soll das denn beruhen?
Gh20 S. 33: "Zunächst erscheint auffällig,
dass der Zeuge den Inhalt des angeblich sich auf diese Äußerung
beschränkenden Telefonats noch nach mehr als zwölf Jahren glaubt,
wörtlich wiedergeben zu können. Die vom Zeugen unterbreitete
Erklärung, er habe den Wortlaut anhand von handschriftlichen Notizen
verinnerlicht, vermag der Aussage keine höhere
Glaubhaftigkeit
zu verleihen. Zunächst hatte der Zeuge nämlich ausgeführt,
er habe diese eine Notiz auf der Schreibtischunterlage gefertigt und sie
in seinen kleinen Kalender 2002 übertragen. Erst auf nochmalige Nachfrage
hat der Zeuge sodann erstmals berichtet, dass ein weiterer Schmierzettel
noch bei der Fertigung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.09.2001
existiert habe, der nun jedoch weg sei. Der Verlust des vom Zeugen Bra
selbst als wesentlich für seine eidesstattliche Versicherung angesehenen
Schriftstücks erscheint wenig nachvollziehbar."
020: 0300 [Gh20] gh6, gh16, gh17, Zeuge Bra
Gh21 S. 35: "Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme
somit glaubhafte Schilderungen der Zeugen
Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin, mithin einen
Entstehungszeitpunkte der Beschuldigung ergeben, zu dem ein Motiv der Nebenklägerin
für eine falsche Verdächtigung des Angeklagten nicht überzeugend
ist."
021: 0100 [Gh21] gh7, Motiv für Falschbezichtigung
für den Tatzeitraum 2001 nicht überzeugend
Gh22 S. 36: "c.) Konstanz der Angaben
der Nebenklägerin
Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt,
in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens
für die Glaubhaftigkeit der Angaben
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
022: 0200 [Gh22] gh3, gh11, während in 021 ein Motiv
für eine Falschbez. nicht überzeugend war, ist sie nun auszuschließen.
Gh23 S. 38: "Auf Frage nach einer Schilderung
von Bewusstlosigkeit hat der Zeuge zudem glaubhaft bestätigt, dass
diese Thema gewesen sei, er jedoch nicht mehr wisse, was die Nebenklägerin
hierzu ausgesagt habe."
023: 0200 [Gh23] gh1, gh12, fehlende Erinnerung aufgrund
des Zeitablaufs zu erwarten
Gh24 S. 39: "(6)
Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld,
Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
Die Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht,
haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken
von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete
fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen
und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich,
sondern zu erwarten."
024: 0400 [Gh24] gh1, gh12, gh19, gh25, die ZeugenFeld,
Hei, West, Dr. Leip und Mas alle glaubhaft. Erinnerungsverluste zu erwarten.
Gh25 S. 40: "Dass die protokollierten
Inhalte den Angaben der Nebenklägerin entsprechen, steht zur Überzeugung
der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen Feld fest, der die Vernehmung
geführt hat. So hat dieser glaubhaft
bestätigt, dass üblicherweise bei einer Vernehmung durch ihn
gewisse Passagen durch den Zeugen vorgetragen würden, . dann eine
Unterbrechung und die Niederschrift erfolge. Anschließend werde das
Protokoll ausgedruckt und zum Durchlesen und ggf. zur Änderung und
Unterschrift dem Zeugen vorgelegt."
025: 0200 [Gh25] gh10, gh26 diese Art der Protokollführung
wurde nicht überprüft, sondern einfach so geglaubt.
Gh26 S. 42.1: "Dass das Protokoll den
Inhalt der Angaben der Nebenklägerin zutreffend wiedergibt, steht
zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Buc fest.
Dieser hat glaubhaft bekundet, dass
das Protokoll seine Unterschrift trage und er auf die Genauigkeit der Übertragung
achte."
026: 0000 [Gh26] Zeuge Richter Buckow glaubhaft bekundet
Gh27 S. 42.2: "Dass das Protokoll den
Inhalt der Angaben der Nebenklägerin inhaltlich zutreffend wiedergibt,
steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Hub
fest, der glaubhaft angegeben hat, zwar
nicht zu wissen, ob jede Formulierung so gefallen sei, dass er aber Protokolle
vor der Unterschrift stets gelesen und jedenfalls erhebliche Fehler erkannt
hätte."
027: 0100 [Gh27] Zeuge Richter Huber glaubhaft durch fragwürdige
Erklärung (immer so gemacht)
Gh28 S. 45.1: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein
für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit
von
Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger
ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat
die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer
Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen
in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren Abweichungen
in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten
führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen
von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht
völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches,
sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar.
In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils
für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben
ergeben:"
028: 0200 [Gh28] gh11, gh20, Hier wird Glaubwürdigkeit
und Glaubhaftigkeit durcheinandergebracht. Die Ausführlichkeit (Detailreichtum)
wird der Glaubwürdigkeit zugerechnet.
Gh29 S.45.2 : "(a).
Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001,
wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen
worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen
bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben."
029: 0100 [Gh29] gh11, die Abweichungen begründen
keine "durchgreifenden Zweifel"
Gh30 S. 47: "Auch die protokollierte Angabe,
dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach
der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war.
Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung
auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln
an der Glaubhaftigkeit der Angaben und
der Glaubwürdigkeit der Zeugin sieht.."
030: 0100 [Gh30] gh11, absurd: die Datumsabweichung 11.8.
sei "zwanglos nachvollziehbar" und keinerlei Anlass zu Zweifel
Gh31 S. 48.1: "Zudem begründet auch
der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung
der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht
Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den
Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Aussage der Nebenklägerin."
031: 0100 [Gh31] gh11, Abweichungen im verlesenen Protokoll
begründen keine Zweifel; wird nicht erklärt, warum nicht
Gh32 S. 48.2: "Bei der Angabe, am nächsten
Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das
Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber
den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung
des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit
in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit
oder Glaubwürdigkeit zu."
032: 0100 [Gh32] gh11, Abweichung 1 Tag oder 2 Tage später
beim Arzt lässt sich zwanglos ... keine Zweifel ...
Gh33 S. 49.1 : "(3)
In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine
durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:
033: 0200 [Gh33] gh11, gh21, Gesamtschau der Abweichungen
Gh34 S. 49.2 : "In der Gesamtschau ist
die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit
der Angaben und der Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des
Kerngeschehens überzeugt."
034: 0100 [Gh34] gh11, Konstanz beim Kerngeschehen in
der Gesamtschau
Gh35 S. 50.1: "d.) rechtsmedizinische
Nachvollziehbarkeit
Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin
auch deshalb als glaubhaft, da die konstant
geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild
aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind:"
035: 0300 [Gh35] gh6, gh9, gh11, Verletzungsbild konstant
und rechtsmedizinisch vereinbar
Gh36 S. 50.2: "Es ist aufgrund der glaubhaften
Angaben des Zeugen Rei davon auszugehen, dass die von diesen niedergelegten
Befunde auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen und daher für die
Beurteilung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten zugrunde
zu legen sind."
036: 0100 [Gh36] gh22= Plausibilität der Angaben.
(nur erfasst: gh23= es ist davon auszugehen, dass Befunde auf entsprechenden
Wahrnehmungen beruhen; die Signierung ist unklar, insbesondere ob die Schlussfolgerung
sich nur aus glaubhaft ergibt oder aus glaubhaft und plausibel)
Gh37 S. 52: "Zwar konnte der Sachverständige
mangels Dokumentation der Farbe der Hämatome keine zeitliche Zuordnung
vornehmen. Die Kammer hält es jedoch angesichts der Angaben der glaubhaften
Zeugen Sim und Rei über die Schilderungen der Nebenklägerin für
erwiesen, dass diese Verletzungen aus den festgestellten Verletzungshandlungen,
des Angeklagten vom 12.8.2001 herrühren."
037: 0300 [Gh37] gh9, gh11, gh23: Dokumentation
der Farbe der Hämatome spielt keine Rolle; neu gh23: keine /zeitliche
Zuordnung, die hier offenbar nicht "durchgreift".
Gh38 S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit
Einlassung und Schreiben des Angeklagten
Für die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Nebenklägerin spricht neben deren Zeitnähe, Konstanz
und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie mit der Einlassung
des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.-8.2002 vereinbar
sind:"
038: 0500 [Gh38] gh3, gh4, gh5, gh6, gh9
Gh39 S. 56: "f .) Gesamtschau
Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau [gh21] des
Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben
der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert
[gh27] und glaubhaft sind und die Nebenklägerin
selbst glaubwürdig ist."
039: 0200 [Gh39] gh21 Gesamtschau, gh27 erlebnisfundiert
(Nebkläg glaubwürdig)
Gh40 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben
orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer
vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist.
Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten
Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte [gh28] der Beschuldigung,
die Abweichungen in den Aussagen [gh11] der Nebenklägerin und
die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von
Motiven für eine Falschbeschuldigung [gh18] keine durchgreifenden
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer
Angaben ergeben:"
040: 0300 [Gh40] gh11=Abweichungen, gh18=Falschbeschuldigung,
gh28= Entstehungsgeschichte Doppel-Zuordnung: "Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben"
Gh41 S. 58.1: "aa.)
Entstehung der
Anschuldigung
Bei der gebotenen Überprüfung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin hat die Kammer insbesondere auch die
Entstehung der Anschuldigung überprüft und gewürdigt. Diese
belegt auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte glaubhafte
Angaben der Nebenklägerin."
041: 0100 [Gh41] gh28(=gw4) Entstehungsgeschichte
hier der Glaubhaftigkeit zugeordnet.
Gh42 S. 58.2: "(1)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung
gelangt, dass die ersten Äußerungen der Nebenklägerin,
die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten, bereits am 14.8.2001
erfolgt sind.
So ist die Kammer - wie bereits dargelegt- davon überzeugt, dass
die Nebenklägerin schon am 14.08.2001 gegenüber den Zeugen Rei
und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen geschildert hat. Hierdurch
ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei Tage nach der Tat belegt.
Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber
den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001
und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin
sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der
Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die
Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere
deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem
die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum,
nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte,
und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares
und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis
der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen
ist. Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001 bereits Verletzungen
an der Nebenklägerin wahrgenommen haben und der Zeuge Rei diese auch
in seiner elektronischen Patientendatei und dem Attest vom 14.8.2001 dokumentiert
hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Attest tatsächlich
bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und dass die vom Zeugen Rei geschilderten
Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin
vereinbar sind."
042: 0500 [Gh42] gh2, gh3, gh8, gh9, gh10, "nachvollziehbares
und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung... auszuschließen"
Gh43 S. 59.1: "(2)
Zudem sprechen auch der Zeitpunkt und die Umstände der erstmaligen
Äußerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden für
glaubhafte
Angaben der Nebenklägerin:"
043: 0100 [Gh43] gh29 Zeitpunkt (Umstände erstmalige
Äußerung).
Gh44 S. 59.2: "Auf Vorhalt hat der Zeuge
Häf ferner glaubhaft bestätigt,
dass die Nebenklägerin am 2.1.2003 bei ihm angerufen und mitgeteilt
habe, dass der Angeklagte im Besitz einer scharfen Langwaffe sei, die er
von seiner Mutter geerbt habe. Eventuell habe er auch eine scharfe Kurzwaffe,
da sei sie sich aber nicht sicher. Sie hätten diese sicherstellen
sollen."
044: 0000 [Gh44] Bestätigung Anruf 2.1.2003 Nebkläg
wegen scharfer Waffen [RS: 2. oder 3.1.3?] Worin das Glaubhafte der Bestätigung
bestehen soll, bleibt offen.
Gh45 S. 60.1: "Dies begründet in
der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage
der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen
Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die
Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf vom 24.11.2002
und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare
Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf an die Kriminalpolizeidirektion
Nürnberg."
045: 0000 [Gh45] Die Mitteilung zu scharfen Waffen sei nicht von der
Nebkläg ausgegangen. Wie kann die Weiterleitung von Häf an Feld
am 15.01.2003 erklären, dass die Nebkläg am 02.01.2003 angerufen
hat?
Gh46 S. 60.2: "(3)
Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der
Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive
für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit
der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."
046: 0200 [Gh46] gh18, gh28 Doppelzuordnung Entstehungsgeschichte,
Glaubhaftigkeit zuerst genannt.
Gh47 S. 61.1: "bb.)
Konstanz der Angaben
Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen
der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
047: 0?00 [Gh47] Unklare Doppelzuordnung Konstanz (=gh11)
des Kerngeschehens zu Glaubhaftigkeit und zur Glaubwürdigkeit. Während
das Falschbeschuldigungsmotiv (gw2) zur Glaubwürdigkeit und nicht
nur Glaubhaftigkeit gehört, sofern es nicht direkt in den Aussagen
erkennbar ist.
Gh48 S. 61.2: "Zwar wäre die Konstanz
von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich
betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen. Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung
der Aussagen in ihrer Gesamtheit einschließlich der Abweichungen
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben,
da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt - vielfach lediglich
das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten
Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche Abweichungen machen
die Angaben nicht unglaubhaft, sondern
es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar
und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen,
Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."
048: 0103 [Gh48] Hier wird die Konstanz (gh11)
richtig der Glaubhaftigkeit zugeordnet. Die umfassende Würdigung der
Aussagen
werden aber auch der Glaubwürdigkeit falsch zugeordnet (alle Sachverhalte
machten Sinn). Die Abweichungen werden durch drei Kriterien erklärt,
daher die 4. Stelle=3: Randgeschehen, Vernehmungssituation, dynamisches
Tatgeschehen.
Gh49 S. 65.1: "ee.)
Wahnvorstellungen
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute,
dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden
könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt.
Angesichts der dargestellten Gesamtumstände hat die Kammer jedoch
keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen.
Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat- als Geistheilerin
arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens
bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."
049: 0101 [Gh49] Obwohl Wahn sich auch in Aussagen niederschlagen
kann, gehört er doch als Personenmerkmal hauptsächlich zur Glaubwürdigkeit.
Hier geht es um den Vorwurf Gustl Mollaths, dass vieles darauf hindeute,
seine Frau leide an Wahnvorstellungen. Hierzu aus 114:
Obwohl "vieles darauf hindeute" wird nur eines dieser "vieles"
konkret erwähnt, nämlich in der Tat die grundsätzlich verdächtige
Geistheilerintätigkeit.
Hierzu
ausführlich. Die Auseinandersetzung der Kammer wird nicht inhaltlich
begründet, sondern mit globalen Worthülsen (keinerlei Anlass,
in keiner Weise Zweifel, keinerlei Anhaltspunkt: glaubhaft/ glaubwürdig)
abgelehnt. Speziell erwähnt das LG als Begründung für seine
Ablehnung die Schilderung des Tatgeschehens, daher 4. Stelle=1. Also: weil
es diese Tatgeschehensschilderung der Nebkläg gibt, spreche dies gegen
einen Wahn bei ihr. Eine Begründung für diese Auffassung, die
ich nicht nachvollziehen kann, bleibt allerdings offen. Es stellt sich
die Frage der Ausblendung. Siehe auch 170.
Gh50 S.65.2 : "ff.)
Ergebnis
Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR
1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen
des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz
der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen
aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig
und ihre Angaben als glaubhaft."
050: 0000 [Gh50] Worauf die glaubhafte Bekundung von Grö
beruhen soll, bleibt offen. Im übrigen widersprüchliche und paradoxe
Begründung zu Gunsten GM: Ein Sachverhalt, der für die Täterschaft
spricht, wird ihm "weder für sich betrachtet" angelastet, weil nur
eine bloße Möglichkeit - sofern die Angaben von Grö überhaupt
überprüft wurden und stimmen.
Gh51 S. 71.1: "Auch die Aussage des Zeugen
Prof. Dr. Pfäff lässt auf entsprechende Persönlichkeitsmerkmale
beim Angeklagten schließen. Der Zeuge, der am 30.11.2010 im Rahmen
einer kriminalprognostisch psychiatrischen Gutachtenserstattung mit dem
Angeklagten gesprochen hat, hat nämlich
glaubhaft
berichtet, der Angeklagte habe sich als Kämpfer für Wahrheit
und Gerechtigkeit bezeichnet."
051: 0000 [Gh51] Es bleibt dunkel, was Prof. Pfäff Bericht
"glaubhaft" macht.
Gh52 S. 71.2: "Entsprechendes ergibt sich
auch aus dem Protokoll über die Vernehmung, der Nebenklägerin
vom 15.5.2003, in dem festgehalten ist, dass der Angeklagte geschäftlich
nicht sehr erfolgreich gewesen sei und das Geschäft habe aufgeben
müssen, sowie der glaubhaften Aussage
der Zeugin Sim, dass der Angeklagte durch die Nebenklägerin finanziell
unterstützt worden sei."
052: 0000 [Gh52] Wodurch wird diese Aussage der Zeugin Sim "glaubhaft"?
Hörensagen von der Freundin?
Gh53 S. 73.1: "Für eine Übernachhaltigkeit
spricht neben der Vielzahl von Schreiben des Angeklagten, die sich aus
dem Duraplus-Geheft ergeben, auch das Versenden meterlanger Faxe zur Nachtzeit
an den Faxanschluss Müller/Sim nach der Trennung von der Nebenklägerin.
So hat die Zeugin Sim glaubhaft ausgeführt,
dass der Angeklagte etwa im Zeitraum Juni bis August 2002 mit dem PC geschriebene,
meterlange Faxe zur Nachtzeit an ihren Anschluss gesandt habe und sie deshalb
das Faxgerät abgestellt hätten."
053: 0000 [Gh53] Wodurch wird diese Aussage der Zeugin Sim "glaubhaft"?
GM wird "Übernachhaltigkeit" durch das LG bescheinigt.
Gh54 S.73.2 : "Auf eine Selbstüberschätzung
weist auch das Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen Zim im Jahr
2003 oder 2004 hin, in dem der Angeklagte nach den glaubhaften
Bekundungen des Zeugen Zim erklärte, er habe Kontakt mit Harald Schmidt
aufgenommen und dieser habe ihm in einer Fernsehsendung geantwortet."
054: 0000 [Gh54] Was macht diese Bekundung des Zeugen Zim "glaubhaft"?
Stimmte diese Behauptung, Harald Schmidt habe GM in einer Fernsehsendung
geantwortet, wäre dies ein potentielles Wahnzeichen.
Gh55 S. 75.1: "Ferner ist als Aussage
der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht
Nürnberg protokolliert, dass bei dem Angeklagten immer die Rollos
im ganzen Haus unten seien, sogar in den bewohnten Wohnräumen, und
dieser erkläre, dass es wegen der schädlichen Sonnenstrahlen
sei. Die Zeugin Sim hat dies bestätigt und insbesondere glaubhaft
angegeben, dass die Rollläden immer zu gewesen seien, egal wann. Es
sei alles abgedunkelt gewesen.
055: 0000 [Gh55] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer
"glaubhaften"?
Gh56 S. 75.2: "Auch der Zeuge Grö
hat
glaubhaft bekundet, dass ihm von
Kollegen berichtet worden sei, die Rollläden seien im Anwesen des
Angeklagten tagsüber meistens unten gewesen."
056: 0000 [Gh56] Was macht diese Aussage des Zeugen Grö
zu einer "glaubhaften"? Weil andere Kollegen das sagten ("meist")?
Gh57 S. 75.3f: "So hat die Zeugin Sim
glaubhaft
ausgeführt,
der Angeklagte habe mehrfach versucht, sich Zutritt zum Anwesen Wöhrder
Hauptstraße 13 in Nürnberg zu [>76] verschaffen und sei um das
Haus herumgeschlichen."
057: 0000 [Gh57] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer
"glaubhaften"?
Gh58 S. 76.1: "Dass der Angeklagte auch
nach der Trennung die Nähe der Nebenklägerin suchte, wird auch
durch das von dem Zeugen Mas und der Nebenklägerin in ihrem Schreiben
an Rechtsanwältin Woe glaubhaft
beschriebene Verhalten des Angeklagten in der U-Bahn vom 23.4.2004 belegt,
als er gegen 19.00 Uhr den Waggon wechselte, um sich zur Nebenklägerin
zu setzen, und diese verbal bedrängte, bis eine unbeteiligte Person
eingriff."
058: 0000 [Gh58] Was macht diese Aussage der Nebenklägerin
und ihrers Liebhabers Mas zu einer "glaubhaften"?
Gh59 S. 76.2: "Auffälliges Kontrollverhalten
zeigt sich auch in den vom Zeugen Mar Mas glaubhaft
beschriebenen und in dem Schreiben der Nebenklägerin und des Zeugen
Mas vom 3.4.2005 zeitnah geschilderten Vorfällen vom 30.3.2005, bei
denen der Angeklagte zunächst gegen 16:30 Uhr dem Zeugen Mas in der
Nürnberger Innenstadt den Weg versperrte und äußerte, dass
auch noch alle anderen zurückweichen müssten und er es allen
zeigen werde, und sodann gegen 19:00 Uhr versuchte, durch die Scheiben
des Restaurants Minecci Fotos zu fertigen, als sich die Nebenklägerin
dort aufhielt."
059: 0000 [Gh59] Was macht diese Aussage des Zeugen Mas und Liebhabers
der Nebkl zu einer "glaubhaften"?
Gh60 S. 77.1: "Schließlich sind
die vom Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten auch angesichts
des Verhaltens gegenüber den früheren Pflichtverteidiger nachvollziehbar.
So hat der Zeuge Dol glaubhaft angegeben,
dass der Angeklagte an einem Freitag gegen 20:30 Uhr vor der Kanzlei erschienen
sei, nachdem er zuvor jeden Kontakt verweigert hatte, stürmisch geläutet,
massiv an die Tür gehämmert und geschrien habe: „Dol ich bin
in Nürnberg, lass mich rein". Ferner habe der Angeklagte ihn zwei
Mal in der Nürnberger Innenstadt angesprochen und geäußert:
„Na wie geht es Ihnen, noch gut - aber nicht mehr lange"
060: 0000 [Gh60] Was macht diese Aussage des Zeugen Dol zu einer
"glaubhaften"?
Gh61 S. 77.2: "Der Zeuge Dr. Wörth,
Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal Erlangen,
hat nämlich
glaubhaft und überzeugend
ausgeführt, er habe den ihm damals unbekannten Angeklagten auf seinem
Privatgrundstück angetroffen. Der Angeklagte habe skurril auf ihn
gewirkt, sein Äußeres und der Umgang mit der Gesprächssituation
seien ihm auffällig erschienen. So habe der Angeklagte einen Plastikbeutel
mit einer Comicfigur um den Hals getragen. Es sei ein vom Ablauf her irritierendes,
kein geordnetes Gespräch gewesen. Die Art des Kontakts sei ihm insbesondere
deshalb auffällig erschienen, weil der Angeklagte seine Frage nicht
beantwortet habe, was er wolle. Es habe gedauert herauszufinden, dass der
Angeklagte wohl zu seinem Nachbarn Rog gewollt habe."
061: 0000 [Gh61] Was macht diese Aussage des Dr. Wörth zu
einer "glaubhaften"?
Gh62 S. 78: "In Richtung eines Denkens
in einem geschlossenen System bezogen auf Schwarzgeldverschiebungen und
illegale Bankgeschäfte weist auch die durch den Angeklagten gegenüber
dem Zeugen Lip geäußerte Vermutung, der Zeuge Lip, der in der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg vom 22.4.2004 als Sachverständiger
aufgetreten war, gehöre ebenfalls zu den Kreis der Schwarzgeldverschieber.
Als einzigen Anhaltspunkt hierfür hatte der Angeklagte nach den glaubhaften
Angaben des Zeugen Lip genannt, dass dieser nach Meinung des Angeklagten
ein Konto bei der HypoVereinsbank habe, was nach den Bekundungen des Zeugen
Lip tatsächlich jedoch noch nicht einmal der Fall war."
062: 0000 [Gh62] Was macht diese Aussage des Zeugen Lip zu einer
"glaubhaften"?
Gh63 S. 79.1: "Den Schöffen Her und
West ist nach deren glaubhaften Bekundungen
nämlich die Penetranz in Erinnerung geblieben, mit welcher der Angeklagte
in der Hauptverhandlung vom 08.08.2006 nur über illegale Geschäfte
der HypoVereinsbank reden habe wollen, nicht aber über die ihm zur
Last gelegten Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte."
063: 0000 [Gh63] Was macht diese Aussagen der Zeugen Her und
West zu "glaubhaften"?
Gh64 S. 79.2f: "Nach der glaubhaften
Angabe des Zeugen. Dol erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung
vor dem Amtsgericht Nürnberg am 22.4.2004 mit einer grün-weißen
Zahnbürste im Revers und erklärte, dass man ihn ohnehin einsper-[>80]
ren werde. Der Angeklagte habe sodann Broschüren und Literatur über
die Nürnberger Prozesse auf dem Tisch ausgebreitet, sich zurückgelehnt
und während der Verlesung der Anklageschrift in einem Buch gelesen."
064: 0000 [Gh64] Was macht diese Aussage des Zeugen Dol zu einer
"glaubhaften"?
Gh65 S. 80: "Der Zeuge Dol hat glaubhaft
erklärt, der Angeklagte habe persönlich nie mit ihm als seinem
Pflichtverteidiger über die Tatvorwürfe gesprochen, sondern ihm
eine Anzeige in Bezug auf Geldverschiebungen zugefaxt."
065: 0000 [Gh65] Was macht diese Aussage des Zeugen Dol zu einer
"glaubhaften"?
Gh66 S. 81: "Hierfür sprechen im
Übrigen die insoweit glaubhaften
Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten, des Angeklagten bei Begehung
der Tat, wonach sich dieser in einen Wahn hineingesteigert habe."
066: 0000 [Gh66] Was macht diese Aussage der Nebkläg zu einer
"glaubhaften", insbesondere "wonach sich dieser in einen Wahn hineingesteigert
habe."?
Gh67 S. 83: "Schließlich sprechen
für die Möglichkeit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
bei Tatbegehung die auch insoweit glaubhaften
Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten des Angeklagten bei Begehung
der Tat."
067: 0000 [Gh67] Was macht diese Aussage der Nebkläg zu einer
"glaubhaften"?
Gh68 S. 92.1: "Die Zeugin Sim hat glaubhaft
bekundet,
dass die Nebenklägerin sich am 30.5.2002 von dem Angeklagten getrennt
habe und „ohne alles" zur Wöhrder Hauptstraße 13 gekommen sei.
Die Nacht habe die Nebenklägerin dort bei der Zeugin und deren Ehemann
Rob Mül, dem Bruder der Nebenklägerin, verbracht."
068: 0000 [Gh68] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer "glaubhaften"?
Gh69 S. 92.2: "Diese Angaben der Zeugin
Sim sind
glaubhaft. Sie stimmen insbesondere
mit der protokollierten Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg überein. Dort ist als
Aussage der Nebenklägerin festgehalten, dass sie am 30.5.2002 aus
der Wohnung geflüchtet sei und dass dies die Trennung gewesen sei.
Sie habe dann bei der Zeugin Sim und dem Zeugen Müller übernachtet."
069: 0100 [Gh69] gh8 Übereinstimmung der verschwägerten
Zeugin Sim mit den Angaben der Nebkläg in der HV 22.04.2004
Gh70 S. 92.3 : "Hinsichtlich der Geschehnisse
vom 31.5.2002 hat die Zeugin Sim glaubhaft
erklärt, dass die Nebenklägerin für den folgenden Montag
Kleidung für die Arbeit benötigt habe.."
070: 0000 [Gh70] Was macht diese Aussage der Zeugin Sim zu einer "glaubhaften"?
Gh71 S. 105.1: "Für mutwillige Beschädigungen
spricht zudem weiter, dass etwa der Zeuge Dr. Woe glaubhaft
davon berichtet hat, in der Werkstatt sei ihm mitgeteilt worden, die Reifen
sähen zerstochen aus."
071: 0000 [Gh71] Was macht diese Aussage des Zeugen Dr. Woe zu einer
"glaubhaften"?
Gh72 S. 105.2: "Der Geschädigte Spö
hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass
ihm durch die Werkstatt erklärt worden sei, dass in die Reifen hineingestochen
worden sei."
072: 0000 [Gh72] Was macht diese Aussage des Zeugen Spö zu einer
"glaubhaften"?
Gh73 S. 107: "Weiter steht auch der Geschädigte
Schü in keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Angeklagten
bzw. der Nebenklägerin, sondern hat
glaubhaft
angegeben, diese in keiner Weise zu kennen."
073: 0?00 [Gh73] gh30? Da sich Beziehungen und Interessenlagen
meist nicht aus Aussagen ergeben, gehört dieser Sachverhalt nicht
zur Glaubhaftigkeit, sondern zur Glaubwürdigkeit. Was macht diese
Aussage des Zeugen Schü zu einer "glaubhaften" Angabe (keine Beziehung
zu dem Angeklagten und der Nebkläg)? Heißt glaubhaft hier, weil
der Zeuge in keiner Beziehung zu den beiden steht? Falls ja, stünde
diese Begründung all den Fällen, wo eine solche oder gar noch
intensive Beziehung besteht, der Glaubhaftigkeit entgegen? Das ist entweder
unbegründet oder zirkulär, wenn die Glaubhaftigkeit einerseits
zuerkannt wird, weil keine persönliche Bekanntschaft vorliegt, andererseits
dieses Bekunden dadurch glaubhaft werden soll.
Gh74 S. 108.1: "... So hat der Zeuge Dr.
Woe bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren zu haben, während
der Zeuge Spö glaubhaft angegeben
hat, er habe einen grünen VW New Beetle gefahren."
074: 0000 [Gh74] Was macht diese Aussage des Zeugen Spö zu einer
"glaubhaften", während Dr. Woe nur "bekundet"
Gh75 S. 108.2: "Schließlich ist
zwar der Zeuge Spe mit dem Zeugen Dr. Woe bekannt und im Schreiben genannt,
kennt aber nach glaubhaftem Bekunden
weder den Angeklagten noch die Nebenklägerin."
075: 0?00 [Gh75] gh30? Da sich Beziehungen und Interessenlagen
meist nicht aus Aussagen ergeben, gehört dieser Sachverhalt nicht
zur Glaubhaftigkeit, sondern zur Glaubwürdigkeit. Was macht diese
Aussage des Zeugen Spe zu einem "glaubhaften Bekunden"=? Die Angabe keine
Beziehung zu dem Angeklagten und der Nebkläg? Heißt glaubhaft
hier, weil der Zeuge in keiner Beziehung zu den beiden steht? Falls ja,
stünde diese Begründung all den Fällen, wo eine solche oder
gar noch intensive Beziehung besteht, der Glaubhaftigkeit entgegen? Das
ist entweder unbegründet oder zirkulär, wenn die Glaubhaftigkeit
einerseits zuerkannt wird, weil keine persönliche Bekanntschaft vorliegt,
andererseits dieses Bekunden dadurch glaubhaft werden soll.
Gh76 S. 108.3: "Auch die Zeugin Sy Spe
hat
glaubhaft ausgesagt, dass sie den
Angeklagten überhaupt nicht kenne und auch zur Nebenklägerin
keinerlei persönliche Kontakte habe."
076: 0?00 [Gh76] gh30? Da sich Beziehungen und Interessenlagen
meist nicht aus Aussagen ergeben, gehört dieser Sachverhalt nicht
zur Glaubhaftigkeit, sondern zur Glaubwürdigkeit. Was macht diese
Aussage der Zeugin Sy Spe zu einem "glaubhaften Bekunden"? Die Angabe
keine Bekanntschaft und keinerlei persönliche Kontakte zum Angeklagten
und zur Nebkläg? Heißt glaubhaft hier, weil die Zeugin in keiner
Beziehung zu den beiden steht? Falls ja, stünde diese Begründung
all den Fällen, wo eine solche oder gar noch intensive Beziehung besteht,
der Glaubhaftigkeit entgegen? Das ist entweder unbegründet oder zirkulär,
wenn die Glaubhaftigkeit einerseits zuerkannt wird, weil keine persönliche
Bekanntschaft vorliegt, andererseits dieses Bekunden dadurch glaubhaft
werden soll.
Gh77 S. 108.4: "b.)
Auch der Tatzeitraum lässt eine Täterschaft des Angeklagten
zwar möglich erscheinen, vermag eine Überzeugung der Kammer von
der Täterschaft des Angeklagten jedoch weder für sich betrachtet
noch in der Gesamtschau zu begründen. So waren die luftleeren Reifen
in den Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten
Bereich aufgetreten, als sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der
Verhaftung des Angeklagten riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge
Grö glaubhaft bekundet hat."
077: 0000 [Gh77] Die Begründung zu Gunsten Gustl Mollaths erscheint
widersprüchlich zu den Möglichkeiten. Und: Was macht diese Aussage
des Zeugen Grö zu "glaubhaft bekundet?
Gh78 S. 110: "... Das Gesicht der Person
ist auf keinem der vier Ausdrucke zu erkennen die Person trägt eine
dunkle längere Jacke und eine Schirmmütze. Jedenfalls die vorhandenen
Videoprints, von denen der Zeuge Grö
glaubhaft
gesagt hat, diese seien die Besten der Aufnahme gewesen, lassen eine gesicherte
Identifizierung des Angeklagten nicht zu."
078: 0000 [Gh78] Was macht diese Aussage des Zeugen Grö zu "glaubhaft
gesagt hat"?
Gh79 S. 112: "So hat der Zeuge Zim
glaubhaft
bekundet, dass der Angeklagte, den er aus der Kindheit kenne, ihn zweimal
in seinem Autohandel, der Firma Lun, aufgesucht und jeweils längere
Gespräche, wohl über mehr als zwei Stunden, mit ihm geführt
habe."
079: 0000 [Gh79] Was macht diese Aussage des Zeugen Zim zu einer glaubhaft
Bekundung?
Gh80 S. 113: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschädigung seiner Reifen
nicht an dem sich aus der Anklage ergebenden Wohnort des Zeugen in Nürnberg
ereignete, sondern vielmehr erst an dem Abstellort des Fahrzeugs in der
Nürnberger Straße in Fürth eintrat. Der Zeuge Lip hat nämlich
glaubhaft
bekundet, an besagtem Tag drei Gutachtenstermine gehabt zu haben, den ersten
Termin um 8.30 Uhr bei der Heilsarmee, dann den zweiten Termin in Fürth
und den dritten Termin wiederum in Fürth in der [>114] Nürnberger
Straße."
080: 0000 [Gh80] Was macht diese Aussage des Zeugen Lip zu einer glaubhaften
Bekundung?
Gh81 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip
nach dessen
glaubhafter Angabe zunächst
an konkrete andere Personen als .mögliche Täter gedacht, mit
denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit in Betreuungsverfahren
zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser Personen erachtet die Kammer
als jedenfalls nicht ausschließbar."
081: 0000 [Gh81] Was macht diese Aussage des Zeugen Lip zu einer glaubhaften
Angabe? Wurden Terminbestätigungen oder Kalender vorgelegt?
Gh82 S. 116 : "Es steht aufgrund der glaubhaften
Aussage des Gerichtsvollziehers Hös jedoch fest, dass es im Rahmen
der von ihm durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei
dem Angeklagten nie zu aggressiven Verhaltensweisen oder Beleidigungen
durch den Angeklagten gekommen ist."
082: 0000 [Gh82] Was macht diese Aussage des Gerichtsvollziehers zu
einer glaubhaften Aussage?
Gh83 S. 117: "Die Feststellungen zu den
Zeiträumen der Unterbringung gemäß A.) ergeben sich aus
den glaubhaften Angaben des Angeklagten
in der Hauptverhandlung."
083: 0000 [Gh83] Was macht diese Aussage des Angeklagten zu glaubhaften
Angaben?
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen:
Irrtum bitte melden.
Zu Glaubwürdig: 84-116.
Nur Glaubhaft - in welchen
Textstellen kommt nur glaubhaft und nicht glaubwürdig
vor? [56]
nGh01 S. 12.1: "Darüber hinaus hat
der Zeuge Mar Mas den Zeitpunkt des Beziehungsbeginns und der Eheschließung
mit der Nebenklägerin glaubhaft
bestätigt."
nGh02 S. 12.2f: "Diese glaubhaften
Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage
der Zeugin Böh bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben,
dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der Eheschließung
mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen sei und erklärt
ha-[>13] be, der Angeklagte habe sie verprügelt. Die Nebenklägerin
sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später habe es geläutet,
sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte habe sie, die Zeugin,
am Hals gepackt und an die Wand gedrückt."
nGh03 S. 13.2 : "Die Überzeugung der
Kammer beruht im Wesentlichen auf der Einlassung des
Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte (nachfolgend Ziffer
2.)a.)), sowie den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden glaubhaften
Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (nachfolgend Ziffer
2.) b.)-f.))."
nGh04 S. 14.1: "Die Angaben der daher im
Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der
Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen
wiedergegeben haben, und die verlesenen Vernehmungsprotokolle ergeben glaubhafte
und überzeugende Angaben der Nebenklägerin, die das festgestellte
Tatgeschehen belegen."
nGh05 S. 14.2: "Die Kammer erachtet die
Aussagen der Nebenklägerin insbesondere deshalb als
glaubhaft und überzeugend,
weil die Hauptverhandlung zeitnahe Tatschilderungen durch die Nebenklägerin
zu Zeitpunkten ergeben hat, als Angeklagter und Nebenklägerin noch
zusammenlebten und keinerlei überzeugendes Motiv für eine Falschbeschuldigung
bestand (nachfolgend Ziffer 2.) b.))."
nGh06 S. 14.3: "Schließlich erweisen
sich die Aussagen der Nebenklägerin auch unter Berücksichtigung
der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seiner
Schreiben vom 24.9.2003 und 09.08.2002 als glaubhaft
(nachfolgend Ziffer 2. )e.))."
nGh07 S. 25: "Hinsichtlich des Zeitpunkts
der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung
vom 14.8.2001 hat der Zeuge Mar Rei nachvollziehbar und überzeugend
ausgesagt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte
zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das
Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. Das Attest
habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt.
Eine Beeinflussung -durch die Zeugin Sim sei nicht erfolgt, das Attest
sei seine „Kreation". Mit der Formulierung am Ende des Attestes, die erhobenen
Befunde und Verletzungsmuster deckten sich mit der Anamnese, die Schilderungen
der Patientin seien durchweg glaubhaft,
habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass das, was die Nebenklägerin
gezeigt habe, mit dem übereingestimmt habe, was sie ihm erzählt
habe. Die Formulierung beruhe auch nicht auf einer Bitte, sondern stamme
allein aus seiner Feder. Das Attest sei am 3.6.2002 inhaltsgleich wohl
infolge einer nochmaligen Anforderung noch einmal ausgedruckt und unterschrieben
worden, wobei automatisch durch Voreinstellungen im PC das aktuelle Datum
eingefügt worden sei. Er meine, dass die Zeugin Sim ihn gefragt habe,
ob sie das Attest nochmal ausdrucken könne, weil die Nebenklägerin
dieses nochmals bräuchte, da das Original verloren sei. Der Zeuge
hat zudem bestätigt, dass sowohl das Attest vom 14.8.2001 als auch
das Attest vom 3.6.2002 von ihm unterzeichnet worden seien. Schließlich
belegt auch der von der RBA Nürnberg gefertigte Auszug aus dem Praxis-Backup
vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, - bereits
am 14.8.2001 gespeichert wurde."
nGh08 S. 26: "Die Zeugin hat weiter glaubhaft
bekundet, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt von einer Wesensveränderung
beim Angeklagten berichtet und sich danach erkundigt habe, ob diese auf
eine Vergiftung zurückgeführt werden könnte. Die Nebenklägerin
habe zu verstehen gegeben, dass sie dem Angeklagten helfen wolle, und ratlos
gewirkt."
nGh09 S. 27.1: "Dass die Zeugin Kra-Ol keine
weiteren Verletzungshandlungen wiedergeben
hat können, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit
der Angaben der Zeugin bzw. gegen die Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin. Die Zeugin hat nämlich nachvollziehbar
geschildert, dass für sie (die Zeugin) das Hauptaugenmerk nicht auf
einer Körperverletzung gelegen habe, sondern auf dem Druck, unter
dem die Nebenklägerin ersichtlich gestanden habe. Sie habe versucht,
den Druck herauszunehmen. Dies sei auch Anlass für ihre ärztliche
Stellungnahme vom 18.9.2003 gewesen."
nGh10 S. 33: "Zunächst erscheint auffällig,
dass der Zeuge den Inhalt des angeblich sich auf diese Äußerung
beschränkenden Telefonats noch nach mehr als zwölf Jahren glaubt,
wörtlich wiedergeben zu können. Die vom Zeugen unterbreitete
Erklärung, er habe den Wortlaut anhand von handschriftlichen Notizen
verinnerlicht, vermag der Aussage keine höhere Glaubhaftigkeit
zu verleihen. Zunächst hatte der Zeuge nämlich ausgeführt,
er habe diese eine Notiz auf der Schreibtischunterlage gefertigt und sie
in seinen kleinen Kalender 2002 übertragen. Erst auf nochmalige Nachfrage
hat der Zeuge sodann erstmals berichtet, dass ein weiterer Schmierzettel
noch bei der Fertigung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 07.09.2001
existiert habe, der nun jedoch weg sei. Der Verlust des vom Zeugen Bra
selbst als wesentlich für seine eidesstattliche Versicherung angesehenen
Schriftstücks erscheint wenig nachvollziehbar."
nGh11 S. 35: "Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme
somit glaubhafte Schilderungen der Zeugen
Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin, mithin einen
Entstehungszeitpunkte der Beschuldigung ergeben, zu dem ein Motiv der Nebenklägerin
für eine falsche Verdächtigung des Angeklagten nicht überzeugend
ist."
nGh12 S. 38: "Auf Frage nach einer Schilderung
von Bewusstlosigkeit hat der Zeuge zudem glaubhaft bestätigt, dass
diese Thema gewesen sei, er jedoch nicht mehr wisse, was die Nebenklägerin
hierzu ausgesagt habe."
nGh13 S. 40: "Dass die protokollierten Inhalte
den Angaben der Nebenklägerin entsprechen, steht zur Überzeugung
der Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen Feld fest, der die Vernehmung
geführt hat. So hat dieser glaubhaft
bestätigt, dass üblicherweise bei einer Vernehmung durch ihn
gewisse Passagen durch den Zeugen vorgetragen würden, . dann eine
Unterbrechung und die Niederschrift erfolge. Anschließend werde das
Protokoll ausgedruckt und zum Durchlesen und ggf. zur Änderung und
Unterschrift dem Zeugen vorgelegt."
nGh14 S. 42.1: "Dass das Protokoll den Inhalt
der Angaben der Nebenklägerin zutreffend wiedergibt, steht zur Überzeugung
der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Buc fest. Dieser hat glaubhaft
bekundet, dass das Protokoll seine Unterschrift trage und er auf die Genauigkeit
der Übertragung achte."
nGh15 S. 42.2: "Dass das Protokoll den Inhalt
der Angaben der Nebenklägerin inhaltlich zutreffend wiedergibt, steht
zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Huber fest,
der glaubhaft angegeben hat, zwar nicht
zu wissen, ob jede Formulierung so gefallen sei, dass er aber Protokolle
vor der Unterschrift stets gelesen und jedenfalls erhebliche Fehler erkannt
hätte."
nGh16 S. 48.1: "Zudem begründet auch
der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung
der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht
Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett und Schmerzen am Auge von den
Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Aussage der Nebenklägerin."
nGh17 S. 50.1: "d.) rechtsmedizinische
Nachvollziehbarkeit
Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin
auch deshalb als glaubhaft, da die konstant
geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild
aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind:"
nGh18 S. 50.2: "Es ist aufgrund der glaubhaften
Angaben des Zeugen Rei davon auszugehen, dass die von diesen niedergelegten
Befunde auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen und daher für die
Beurteilung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten zugrunde
zu legen sind."
nGh19 S. 52: "Zwar konnte der Sachverständige
mangels Dokumentation der Farbe der Hämatome keine zeitliche Zuordnung
vornehmen. Die Kammer hält es jedoch angesichts der Angaben der glaubhaften
Zeugen Sim und Rei über die Schilderungen der Nebenklägerin für
erwiesen, dass diese Verletzungen aus den festgestellten Verletzungshandlungen,
des Angeklagten vom 12.8.2001 herrühren."
nGh20 S. 55: "e.) Vereinbarkeit mit Einlassung
und Schreiben des Angeklagten
Für die Glaubhaftigkeit der
Angaben der Nebenklägerin spricht neben deren Zeitnähe, Konstanz
und rechtsmedizinischer Nachvollziehbarkeit zudem, dass sie mit der Einlassung
des Angeklagten und seinen Schreiben vom 24.9.2003 und 9.-8.2002 vereinbar
sind:"
nGh21 S. 58.1: "aa.)
Entstehung der Anschuldigung
Bei der gebotenen Überprüfung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin hat die- Kammer insbesondere auch die
Entstehung der Anschuldigung überprüft und gewürdigt. Diese
belegt auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte glaubhafte
Angaben der Nebenklägerin."
nGh22 S. 59.1: "(2)
Zudem sprechen auch der Zeitpunkt und die Umstände der erstmaligen
Äußerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden für
glaubhafte
Angaben der Nebenklägerin:"
nGh23 S. 59.2: "Auf Vorhalt hat der Zeuge
Häf ferner glaubhaft bestätigt,
dass die Nebenklägerin am 2.1.2003 bei ihm angerufen und mitgeteilt
habe, dass der Angeklagte im Besitz einer scharfen Langwaffe sei, die er
von seiner Mutter geerbt habe. Eventuell habe er auch eine scharfe Kurzwaffe,
da sei sie sich aber nicht sicher. Sie hätten diese sicherstellen
sollen."
nGh24 S. 71.1: "Auch die Aussage des Zeugen
Prof. Dr. Pfäff lässt auf entsprechende Persönlichkeitsmerkmale
beim Angeklagten schließen. Der Zeuge, der am 30.11.2010 im Rahmen
einer kriminalprognostisch psychiatrischen Gutachtenserstattung mit dem
Angeklagten gesprochen hat, hat nämlich
glaubhaft
berichtet, der Angeklagte habe sich als Kämpfer für Wahrheit
und Gerechtigkeit bezeichnet."
nGh25 S. 71.2: "Entsprechendes ergibt sich
auch aus dem Protokoll über die Vernehmung, der Nebenklägerin
vom 15.5.2003, in dem festgehalten ist, dass der Angeklagte geschäftlich
nicht sehr erfolgreich gewesen sei und das Geschäft habe aufgeben
müssen, sowie der glaubhaften Aussage
der Zeugin Sim, dass der Angeklagte durch die Nebenklägerin finanziell
unterstützt worden sei."
nGh26 S. 73.1: "Für eine Übernachhaltigkeit
spricht neben der Vielzahl von Schreiben des Angeklagten, die sich aus
dem Duraplus-Geheft ergeben, auch das Versenden meterlanger Faxe zur Nachtzeit
an den Faxanschluss Müller/Sim nach der Trennung von der Nebenklägerin.
So hat die Zeugin Sim
glaubhaft ausgeführt,
dass der Angeklagte etwa im Zeitraum Juni bis August 2002 mit dem PC
geschriebene, meterlange Faxe zur Nachtzeit an ihren Anschluss gesandt
habe und sie deshalb das Faxgerät abgestellt hätten."
nGh27 S.73.2 : "Auf eine Selbstüberschätzung
weist auch das Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen Zim im Jahr
2003 oder 2004 hin, in dem der Angeklagte nach den glaubhaften
Bekundungen des Zeugen Zim erklärte, er habe Kontakt mit Harald Schmidt
aufgenommen und dieser habe ihm in einer Fernsehsendung geantwortet."
nGh28 S. 75.1: "Ferner ist als Aussage der
Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 22.4.2004 beim Amtsgericht
Nürnberg protokolliert, dass bei dem Angeklagten immer die Rollos
im ganzen Haus unten
seien, sogar in den bewohnten Wohnräumen, und dieser erkläre,
dass es wegen der schädlichen Sonnenstrahlen sei. Die Zeugin Sim hat
dies bestätigt und insbesondere glaubhaft
angegeben, dass die Rollläden immer zu gewesen seien, egal wann. Es
sei alles abgedunkelt gewesen. RS: Was machte diese Angabe zu einer "glaubhaften"
nGh29 S. 75.2: "Auch der Zeuge Grö
hat glaubhaft bekundet, dass ihm von
Kollegen berichtet worden sei, die Rollläden seien im Anwesen des
Angeklagten tagsüber meistens unten gewesen."
nGh30 S. 75.3f: "So hat die Zeugin Sim
glaubhaft
ausgeführt,
der Angeklagte habe mehrfach versucht, sich Zutritt zum Anwesen Wöhrder
Hauptstraße 13 in Nürnberg zu [>76] verschaffen und sei um das
Haus herumgeschlichen."
nGh31 S. 76.1: "Dass der Angeklagte auch
nach der Trennung die Nähe der Nebenklägerin suchte, wird auch
durch das von dem Zeugen Mas und der Nebenklägerin in ihrem Schreiben
an Rechtsanwältin Woe glaubhaft
beschriebene Verhalten des Angeklagten in der U-Bahn vom 23.4.2004 belegt,
als er gegen 19.00 Uhr den Waggon wechselte, um sich zur Nebenklägerin
zu setzen, und diese verbal bedrängte, bis eine unbeteiligte Person
eingriff."
nGh32 S. 76.2: "Auffälliges Kontrollverhalten
zeigt sich auch in den vom Zeugen Mar Mas glaubhaft
beschriebenen und in dem Schreiben der Nebenklägerin und des Zeugen
Mas vom 3.4.2005 zeitnah geschilderten Vorfällen vom 30.3.2005, bei
denen der Angeklagte zunächst gegen 16:30 Uhr dem Zeugen Mas in der
Nürnberger Innenstadt den Weg versperrte und äußerte, dass
auch noch alle anderen zurückweichen müssten und er es allen
zeigen werde, und sodann gegen 19:00 Uhr versuchte, durch die Scheiben
des Restaurants Minecci Fotos zu fertigen, als sich die Nebenklägerin
dort aufhielt."
nGh33 S. 77.1: "Schließlich sind die
vom Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten auch angesichts
des Verhaltens gegenüber den früheren Pflichtverteidiger nachvollziehbar.
So hat der Zeuge Dol glaubhaft angegeben,
dass der Angeklagte an einem Freitag gegen 20:30 Uhr vor der Kanzlei erschienen
sei, nachdem er zuvor jeden Kontakt verweigert hatte, stürmisch geläutet,
massiv an die Tür gehämmert und geschrien habe: „Dol ich bin
in Nürnberg, lass mich rein". Ferner habe der Angeklagte ihn zwei
Mal in der Nürnberger Innenstadt angesprochen und geäußert:
„Na wie geht es Ihnen, noch gut - aber nicht mehr lange""
nGh34 S. 77.2: "Der Zeuge Dr. Wörth,
Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal Erlangen,
hat nämlich glaubhaft und überzeugend
ausgeführt, er habe den ihm damals unbekannten Angeklagten auf seinem
Privatgrundstück angetroffen. Der Angeklagte habe skurril auf ihn
gewirkt, sein Äußeres und der Umgang mit der Gesprächssituation
seien ihm auffällig erschienen. So habe der Angeklagte einen Plastikbeutel
mit einer Comicfigur um den Hals getragen. Es sei ein vom Ablauf her irritierendes,
kein geordnetes Gespräch gewesen. Die Art des Kontakts sei ihm insbesondere
deshalb auffällig erschienen, weil der Angeklagte seine Frage nicht
beantwortet habe, was er wolle. Es habe gedauert herauszufinden, dass der
Angeklagte wohl zu seinem Nachbarn Rog gewollt habe."
nGh35 S. 78: "In Richtung eines Denkens
in einem geschlossenen System bezogen auf Schwarzgeldverschiebungen und
illegale Bankgeschäfte weist auch die durch den Angeklagten gegenüber
dem Zeugen Lip geäußerte Vermutung, der Zeuge Lip, der in der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg vom 22.4.2004 als Sachverständiger
aufgetreten war, gehöre ebenfalls zu dem Kreis der Schwarzgeldverschieber.
Als einzigen Anhaltspunkt hierfür hatte der Angeklagte nach den glaubhaften
Angaben des Zeugen Lip genannt, dass dieser nach Meinung des Angeklagten
ein Konto bei der HypoVereinsbank habe, was nach den Bekundungen des Zeugen
Lip tatsächlich jedoch noch nicht einmal der Fall war."
nGh36 S. 79.1: "Den Schöffen Her und
West ist nach deren glaubhaften Bekundungen
nämlich die Penetranz in Erinnerung geblieben, mit welcher der Angeklagte
in der Hauptverhandlung vom 08.08.2006 nur über illegale Geschäfte
der HypoVereinsbank reden habe wollen, nicht aber über die ihm zur
Last gelegten Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte."
nGh37 S. 79.2f: "Nach der glaubhaften
Angabe des Zeugen. Dol erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung
vor dem Amtsgericht Nürnberg am 22.4.2004 mit einer grün-weißen
Zahnbürste im Revers und erklärte, dass man ihn ohnehin einsper-[>80]
ren werde. Der Angeklagte habe sodann Broschüren und Literatur über
die Nürnberger Prozesse auf dem Tisch ausgebreitet, sich zurückgelehnt
und während der Verlesung der Anklageschrift in einem Buch gelesen."
nGh38 S. 80: "Der Zeuge Dol hat glaubhaft
erklärt, der Angeklagte habe persönlich nie mit ihm als seinem
Pflichtverteidiger über die Tatvorwürfe gesprochen, sondern ihm
eine Anzeige in Bezug auf Geldverschiebungen zugefaxt."
nGh39 S. 81: "Hierfür sprechen im Übrigen
die insoweit glaubhaften Angaben der
Nebenklägerin zum Verhalten, des Angeklagten bei Begehung der Tat,
wonach sich dieser in einen Wahn hineingesteigert habe."
nGh40 S. 83: "Schließlich sprechen
für die Möglichkeit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
bei Tatbegehung die auch insoweit glaubhaften
Angaben der Nebenklägerin zum Verhalten des Angeklagten bei Begehung
der Tat."
nGh41 S. 92.1: "Die Zeugin Sim hat glaubhaft
bekundet,
dass die Nebenklägerin sich am 30.5.2002 von dem Angeklagten getrennt
habe und „ohne alles" zur Wöhrder Hauptstraße 13 gekommen sei.
Die Nacht habe die Nebenklägerin dort bei der Zeugin und deren Ehemann
Robert Müller, dem Bruder der Nebenklägerin, verbracht."
nGh42 S. 92.2: "Diese Angaben der Zeugin
Sim sind glaubhaft. Sie stimmen insbesondere
mit der protokollierten Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg überein. Dort ist als
Aussage der Nebenklägerin festgehalten, dass sie am 30.5.2002 aus
der Wohnung geflüchtet sei
und dass dies die Trennung gewesen sei. Sie habe dann bei der Zeugin
Sim und dem Zeugen Müller übernachtet."
nGh43 S. 92.3 : "Hinsichtlich der Geschehnisse
vom 31.5.2002 hat die Zeugin Sim glaubhaft
erklärt, dass die Nebenklägerin für den folgenden Montag
Kleidung für die Arbeit benötigt habe.."
nGh44 S. 105.1: "Für mutwillige Beschädigungen
spricht zudem weiter, dass etwa der Zeuge Dr. Woe glaubhaft
davon berichtet hat, in der Werkstatt sei ihm mitgeteilt worden, die Reifen
sähen zerstochen aus."
nGh45 S. 105.2: "Der Geschädigten Spö
hat ebenfalls glaubhaft bekundet, dass
ihm durch die Werkstatt erklärt worden sei, dass in die Reifen hineingestochen
worden sei."
nGh46 S. 107: "Weiter steht auch der Geschädigte
Schü in keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Angeklagten
bzw. der Nebenklägerin, sondern hat
glaubhaft
angegeben, diese in keiner Weise zu kennen."
nGh47 S. 108.1: "So hat der Zeuge Dr. Woe
bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren zu haben, während
der Zeuge Spö glaubhaft angegeben
hat, er habe einen grünen VW New Beetle gefahren."
nGh48 S. 108.2: "Schließlich ist zwar
der Zeuge Spe mit dem Zeugen Dr. Woe bekannt und im Schreiben genannt,
kennt aber nach glaubhaftem Bekunden
weder den Angeklagten noch die Nebenklägerin."
nGh49 S. 108.3: "Auch die Zeugin Sy Spe
hat glaubhaft ausgesagt, dass sie den
Angeklagten überhaupt nicht kenne und auch zur Nebenklägerin
keinerlei persönliche Kontakte habe."
nGh50 S. 108.4: "b.)
Auch der Tatzeitraum lässt eine Täterschaft des Angeklagten
zwar möglich erscheinen, vermag eine Überzeugung der Kammer von
der Täterschaft des Angeklagten jedoch weder für sich betrachtet
noch in der Gesamtschau zu begründen. So waren die luftleeren Reifen
in den Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten
Bereich aufgetreten, als sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der
Verhaftung des Angeklagten riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge
Grö glaubhaft bekundet hat."
nGh51 S. 110: "... Das Gesicht der Person
ist auf keinem der vier Ausdrucke zu erkennen die Person trägt eine
dunkle längere Jacke und eine Schirmmütze. Jedenfalls die vorhandenen
Videoprints, von denen der Zeuge Grö
glaubhaft
gesagt hat, diese seien die Besten der Aufnahme gewesen, lassen eine gesicherte
Identifizierung des Angeklagten nicht zu."
nGh52 S. 112: "So hat der Zeuge Zim
glaubhaft
bekundet, dass der Angeklagte, den er aus der Kindheit kenne, ihn zweimal
in seinem Autohandel, der Firma Lun, aufgesucht und jeweils längere
Gespräche, wohl über mehr als zwei Stunden, mit ihm geführt
habe."
nGh53 S. 113: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschädigung seiner Reifen
nicht an dem sich aus der Anklage ergebenden Wohnort des Zeugen in Nürnberg
ereignete, sondern vielmehr erst an dem Abstellort des Fahrzeugs in der
Nürnberger Straße in Fürth eintrat. Der Zeuge Lip hat nämlich
glaubhaft
bekundet, an besagtem Tag drei Gutachtenstermine gehabt zu haben, den ersten
Termin um 8.30 Uhr bei der Heilsarmee, dann den zweiten Termin in Fürth
und den dritten Termin wiederum in Fürth in der [>114] Nürnberger
Straße."
nGh54 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip
nach dessen glaubhafter Angabe zunächst
an konkrete andere Personen als .mögliche Täter gedacht, mit
denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit in Betreuungsverfahren
zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser Personen erachtet die Kammer
als jedenfalls nicht ausschließbar."
nGh55 S. 116 : "Es steht aufgrund der glaubhaften
Aussage des Gerichtsvollziehers Hös jedoch fest, dass es im Rahmen
der von ihm durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei
dem Angeklagten nie zu aggressiven Verhaltensweisen oder Beleidigungen
durch den Angeklagten gekommen ist."
nGh56 S. 117: "Die Feststellungen zu den
Zeiträumen der Unterbringung gemäß A.) ergeben sich aus
den glaubhaften Angaben des Angeklagten
in der Hauptverhandlung."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Glaubwürdig - in welchen
Stellen kommt glaubwürdig vor? [33]
Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach
Def, Krit, Erf, Meth.
Gw01 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh
erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig,
zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei
Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass
sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken
gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht
erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall
weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte
hatte."
084: 0201 [Gw01] gw1, gw2 (2 an 2. Stelle) weil
gw3 (1 an 4. Stelle): offenbar reicht dem LG für die Annahme, dass
es kein Falschbezichtigungsmotiv gibt, dass keine persönlichen Kontakte
zum Angeklagten und zur Nebkläg bestehen.
Gw02 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend
Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin
vor, an deren Glaubwürdigkeit sich
für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive
für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
085: 0?00 [Gw02] gw2=gh18, gw4=gh28, gw5=gh11 Man kann
den Formulierungen nicht klar entnehmen, ob die erwähnten, impliziten,
Kriterien nun glaubhaft oder glaubwürdig zuzuordnen sind.
Gw03 S. 16: "Zeitnahe Schilderungen des
Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten
zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den glaubhaften Angaben der
glaubwürdigen
Zeugen Pet Sim, Mar Rei und Gab Kra-Ol. So hat die Nebenklägerin am
14.8.2001 sowohl gegenüber der Zeugin Sim als auch gegenüber
dem Zeugen Rei glaubhafte, da in sich stimmige, übereinstimmende,
nachvollziehbare und mit den attes-[>17]tierten Verletzungen vereinbare
Äußerungen zu Verletzungshandlungen und Verletzungsbild gemacht
und diese Zeugen haben entsprechende Verletzungen auch selbst an der Nebenklägerin
wahrgenommen. Zudem hat der Zeuge Rei diese auch in der elektronischen
Patientendatei der Praxis Rei vom 14.08.2001 - 3.6.2002 sowie dem Attest
vom 14.8.2001 - wenn auch in medizinischer Hinsicht nur ungenau - festgehalten.
Diese Schilderungen werden darüber hinaus durch die von der Zeugin
Kra-Ol wiedergegebenen Äußerungen der Nebenklägerin in
einem Gespräch im Herbst 2001 oder Winter 2001/2002 bestätigt."
086: 0000 [Gw03] Aus der Formulierung "glaubhafte, da
..." folgt, dass die aufgezählten Kriterien (in sich stimmig=gh7,
übereinstimmend=gh8, nachvollziehbare=gh6, mit dem Verletzungsbild
vereinbare=gh8, dokumentierte=gh10, durch Zeugin Kra-Ol bestätigte=gh2)
glaubhaft zuzuordnen sind. Damit wird hier Glaubwürdigkeit nicht durch
Kriterien belegt.
Gw04 S. 18: "(2)
Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit
auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Sim glaubwürdig
und ihre Angaben glaubhaft sind.
Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:
Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht
gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt
und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig
auszusagen, unumwunden eingeräumt.
Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen,
ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen
habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen
habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden
habe.
Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen
von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn
sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte. [>19]
Zudem hat die Zeugin auch klargestellt, dass sie die Verletzungen am
Hals nicht als Würgemale bezeichnet habe, sondern als blaue Flecken
beschreiben würde. Auch wisse sie nicht mehr sicher, ob die Nebenklägerin
erklärt habe, dass sie gewürgt worden und ob sie dabei bewusstlos
geworden sei. Es sei für sie schwierig zwischen dem zu trennen, was
ihr die Nebenklägerin berichtet habe, und dem, was sie aus dem Attest
wisse, das sie im letzten Jahr durchgelesen habe.
087: 0100 [Gw04] Es werden zwar vier Kriterien genannt, aber
es bleibt unklar, ob die nun zu Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder
zu beiden gehören. Ich werte "keinerlei Belastungseifer" als Glaubwürdigkeitskriterium
des LG. Anmerkung: Erinnerungslücken nach 13 Jahren einzuräumen
ist übrigens ein mehr als fragliches aussagepsychologisches Kriterium.
Gw05 S. 19: "Die Kammer hat bei Würdigung
der Angaben der Zeugin Sim auch berücksichtigt, dass diese in einzelnen
Teilen nicht unerheblich von dem Inhalt der Protokollierung ihrer eidlichen
Aussage beim Amtsgericht Nürnberg vom 22.04.2004 abweichen. So ist
dort als Aussage hinsichtlich des „Vorfalls im August” festgehalten: „Auf
Fragen des Richters: Zu dem Vorfall im August weiß ich nichts. Ich
habe Frau Mollath nur in der Praxis gesehen. Die Verletzungen wurden vom
Arzt attestiert nicht von mir, ich war nicht bei der Untersuchung dabei.
Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung
ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August
nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch
wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin
vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Zeugin
Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
088: 0100 [Gw05] Die Abweichung von ihrer vereidigten Aussage
der Zeugin Sim am 22.04.2004 begründe weder durchgreifende Zweifel
an der Glaubwürdigkeit noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
Positiv formuliert heißt das: Meineid schadet nicht, weder der Glaubwürdigkeit
noch der Glaubhaftigkeit. Beim Zeugen Dr. Bra wurde es anders gesehen.
Gw06 S. 23.1: "(3)
Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit
auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Zeuge Rei glaubwürdig
und dessen Angaben glaubhaft sind."
089: 0000 [Gw06] Auseinandersetzung, ob der Zeuge Rei glaubwürdig
und dessen Angaben glaubhaft sind.
Gw07 S. 23.2: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der
Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau
aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."
090: 0100 [Gw07] gw6=gh12, aus der Formulierung und Anordnung
schließe ich - "Glaubwürdigkeit, des ersichtlich um zutreffende
Angaben bemühten Zeugen" - dass das LG dieses Kriterium hier
der Glaubwürdigkeit zuordnet.
Gw08 S. 24: "Diese Defizite des Attests
stehen jedoch nicht der Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit
der Angaben des Zeugen Rei, dass er entsprechende Befunde tatsächlich
gesehen hat, und dessen Glaubwürdigkeit
entgegen. Der Zeuge Rei hat hierzu nämlich angegeben, gerade nicht
gezielt nach punktförmigen Einblutungen in den Schleimhäuten
und Häuten des Gesichts gesucht zu haben. Auch könne er nicht
mehr sagen, ob Hautläsionen vorhanden gewesen seien. Diese wären
gegebenenfalls in den Begriff des Würgemals eingeflossen. Im Ergebnis
gibt die fehlende fachliche Genauigkeit daher vorliegend keinen Anlass
dazu, fehlende Glaubwürdigkeit
des Zeugen besorgen."
091: 0200 [Gw08] gw8 (zur Glaubwürdigkeit eines Fachmanns
gehört seine Kompetenz), gw9 neu eingeführt, obwohl schon weitgehend
in gh26 erfasst, weil es hier vom LG nach der Formulierung der Glaubwürdigkeit
zugeordnet wurde. Fazit: auf Defizite oder fachliche Ungenauigkeit des
Attests kommt es für die Glaubwürdigkeit nicht an, wenn es für
diese Defizite eine einleuchtende Erklärung gibt, wie es hier für
das LG offenbar der Fall ist.
Gw09 S. 27f: "(3)
Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit auch mit der Frage
auseinandergesetzt, ob die Zeugin Kra-Ol glaubwürdig
sowie deren Angaben glaubhaft sind und dies bejaht:
Die Zeugin war erkennbar um zutreffende Angaben bemüht, hat Erinnerunglücken
und Unsicherheiten unumwunden eingeräumt, insbesondere darauf verwiesen,
angesichts der Presseberichte nicht mehr sicher zu wissen, ob die Nebenklägerin
ihr von einem Biss berichtet habe oder ob sie dies der Presseberichterstattung
entnommen habe. Zudem ist auch hinsichtlich der Zeugin Kra-Ol ein Motiv
für unzutreffende Angaben nicht ersichtlich. Insbesondere stand und
steht die Zeugin nicht in einem solchen Näheverhältnis zur Nebenklägerin,
dass ein Motiv für unzutreffende Angaben überzeugend erschiene.
So hat die Zeugin erklärt, dass die Nebenklägerin lediglich über
vier [>28] Jahre hinweg ihre Beraterin bei der HypoVereinsbank gewesen
sei und sie diese damals ein- bis zweimal jährlich gesehen habe."
092: 0300 [Gw09] gw2, gw6, gw10, Zeugin Kra-Ol glaubwürdig
und ihre Angaben glaubhaft (gh1,). Das LG bagatellisiert die Beziehung,
wenn es den Zeitraum von vier Jahren mit "lediglich über
vier [>28] Jahre hinweg" mit 1-2 Kontakten pro Jahr bewertet. Dass die
Attestausstellung völlig offensichtlich eine Gefälligkeit ist
klammert das LG hier aus.
Gw10 S. 28: "Den zeitnahen Tatschilderungen
der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei sowie den
hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin
Kra-Ol von Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung
der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und
deren Glaubwürdigkeit insbesondere
deshalb Bedeutung zu, weil diese zu Zeitpunkten erfolgt sind, zu denen
die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum,
nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte,
und zu diesen Zeitpunkten ein durchschlagendes Motiv für eine Falschbezichtigung
nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer
ausscheidet:"
093: 0100 [Gw10] gw2 kein durchschlagendes Motiv Herbst 2001-30.05.2002
Auszug.
Gw11 S. 34: "Letztlich bestehen auch wegen
seiner, vom Zeugen selbst als unzutreffend bezeichneten Schilderungen gegenüber
Journalisten im Vorfeld durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des Zeugen Bra. Dieser hat auf Vorhalt, dass seine Angabe im Rahmen der
Sendung „Der Fall Mollath", er habe von Pet Mol persönlich das Angebot
bekommen, ihr 100.000 DM zu überreichen und diese würde sie mit
dem Auto in die Schweiz bringen, das mache sie seit längerem, das
sei ihre Aufgabe, im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Vernehmung
durch die Staatsanwaltschaft Regensburg und seiner eidesstattlichen Versicherung,
in der von einem Transport mit Fahrzeugen nicht die Rede gewesen sei, schließlich
eingeräumt, dass die Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft
zutreffend und es durchaus möglich sei, dass seine Aussage vor dem
Fernsehteam nicht korrekt sei. Zur Erklärung hat er lediglich angegeben,
das sei ein Drehbuch, Fernsehen sei ein bisschen Folklore."
094: 0100 [Gw11] gw11 Falschaussage Zeu Bra, direkt vom LG der
- hier mangelnden - Glaubwürdigkeit zugeordnet.
Gw12 S. 36: "c.) Konstanz der Angaben
der Nebenklägerin
Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt,
in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens
für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin:"
095: 0100 [Gw12] gw2. Die Zuordnung ist unklar. Weil gh3 (zeitnahe).
gh11 (Konstanz) schon der Glaubhaftigkeit zugeordnet sind, werden sie hier
nicht gezählt. Die Abweichung werden der Überschrift "Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin" und Einführung übergangen,
aber S. 45-49 erörtert.
Gw13 S. 39: "(6)
Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld,
Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren
Glaubwürdigkeit
und
der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen waren sämtlich erkennbar
um zutreffende Angaben bemüht, haben keinen Belastungseifer erkennen
lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken von sich aus unumwunden
eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete fehlende eigene
Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen und Vorgänge
war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich, sondern zu
erwarten."
096: 0300 [Gw13] gew1, gw6, gw7 nach persönlichem Eindruck
keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Feld, Hei, West, Dr.
Leip und Mas; fehlende Erinnerung zu erwarten.
Gw14 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung
"
Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität
der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen
in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt. Hierbei ergibt
sich im Ergebnis eine Konstanz der Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens.
Demgegenüber betreffen Abweichungen in den Aussagen vielfach lediglich
das Randgeschehen und sind jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituation
erklärbar. Entsprechende Widersprüche hinsichtlich des Randgeschehens
machen die Angaben indes nicht unglaubwürdig.
Vielmehr ist angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und
zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen,
Tritten, Biss und Würgen einprägt."
097: 0101 [Gw14] Neues und nicht erklärtes Kriterium
gw17 ="Kontinuität der Angaben umfassend geprüft" falsch eingeführt,
weil Angaben zur Glaubhaftigkeit gehören. Möglicherweise wurde
Konstanz gemeint, die aber natürlich auch zur Glaubhaftigkeit gehört.
Abweichungen beträfen vielfach das Randgeschehen (4. Stelle=1) und
machten die Angaben deshalb nicht unglaubwürdig. Hier wird der Begriff
unglaubwürdig den Angaben, also Aussagen und nicht der Person verwirrend
und entgegen der eigenen Logik zugeordnet. Kerngeschehen wird durch vier
Merkmale, nicht wie in S.
48, durch 6 Merkmale definiert. Das Kriterium Widersprüche
wird falsch glaubwürdig und nicht glaubhaft zugeordnet.
Gw15 S. 45.1: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein
für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung
umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin
sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der
Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich
der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren
Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der
Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich
des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant
geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig
der Fall und auch nachvollziehbar.
In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils
für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"
098: 0?00 [Gw15] Hier wird Glaubhaft und Glaubwürdig falsch
verwendet, weil die Anzahl oder Menge der Angaben - in der Aussagepsychologie
der Detailreichtum - nicht zur Glaubwürdigkeit, sondern zur Glaubhaftigkeit
der Aussagen gehört. Das gilt auch für Abweichungen bei den Bekundungen,
die hier ebenfalls falsch der Glaubwürdigkeit und nicht der Glaubhaftigkeit
zugeordnet werden.
Gw16 S.45.2 : "(a).
Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001,
wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen
worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen
bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an
der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
099: 0100 [Gw16] gw5 Abweichungen bei der Beschreibung der Gewalthandlungen.
Doppelzuordnung
Gw17 S. 47.1: "Auch die protokollierte
Angabe, dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt
nach der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher
war. Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung
auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln
an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit
der Zeugin sieht."
100: 0100 [Gw17] gw5 auch Abweichungen bei Datum der Gewalt
"zwanglos nachzuvollziehen" Auch hier wird sowohl von Glaubhaftigkeit als
auch von Glaubwürdigkeit gesprochen: Doppelzuordnung.
Gw18 S. 47.2: "(c)
Zudem begründet auch die protokollierte Aussage der Nebenklägerin
vom 15.5.2003 beim Amtsgericht Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm
geblutet zu haben, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin. Diese Ausführung, steht insbesondere im Widerspruch
zu der Angabe, dass sie noch eine Narbe von der Bisswunde habe, da nach
den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis die Bildung
einer Narbe ohne blutende Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht
nachvollziehbar wäre."
101: 0100 [Gw18] gw5 Abweichung
Bluten am Unterarm, Voraussetzung
nach SV Eis für eine Narbe, wird der nicht als Inkonstanz der Glaubhaftigkeit
sondern der Glaubwürdigkeit zugeordnet, obwohl sogleich von Angabe
Durcheinander.
Gw19 S.47.3 : "(d)
Wenn in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin
in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 beim Amtsgericht Nürnberg festgehalten
ist, dass die Nebenklägerin von Bisswunden berichtet habe und nicht
nur einer Bissverletzung, begründet auch dies keine Zweifel an der
Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin:"
102: 0100 [Gw19] gw5 Abweichung Bisswunden und nicht nur einer
Bissverletzung keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit. Warum wird nicht
gesagt. Falsche Zuordnung zur Glaubwürdigkeit.
Gw20 S. 48: "Bei der Angabe, am nächsten
Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das
Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber
den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung
des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit
in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit
oder Glaubwürdigkeit zu."
103: 0100 [Gw20] gw5 Doppelzuordnung. Abweichungen wann zum
Arzt ist "zwanglos einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen".
Unklar, welcher Kategorie, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder beiden
diese Abweichung zuzuordnen ist.
Gw21 S. 49.1: "In der Gesamtschau der
Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"
104: 0?00 [Gw21] Doppelzuordnung bei der Gesamtschau der Inkonstanz
zu Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder beiden.
Gw22 S. 49.2: "In der Gesamtschau ist
die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich
des Kerngeschehens überzeugt"
105: 0?00 [Gw22] Doppelzuordnung bei der Gesamtschau der Konstanz
des Kerngeschehens zu Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder beiden.
Gw23 S. 56: "f .) Gesamtschau
Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses
der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin
gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind
und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig
ist."
106: 0000 [Gw23] Doppelzuordnung bei der Gesamtschau, Angaben erlebnisfundiert
und glaubhaft, die Glaubwürdigkeit der Nebkläg bleibt offen.
Gw24 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben
orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer
vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist.
Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten
Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die
Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer
ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine
Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der
Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben:"
107: 0200 [Gw24] gw2, gw4. Doppelzuordnung: Entstehungsgeschichte,
Abweichungen, Falschbeschuldigung
Gw25 S. 58: "(1)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung
gelangt, dass die ersten Äußerungen der Nebenklägerin,
die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten, bereits am 14.8.2001
erfolgt sind.
So ist die Kammer - wie bereits dargelegt- davon überzeugt, dass
die Nebenklägerin schon am 14.08.2001 gegenüber den Zeugen Rei
und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen geschildert hat. Hierdurch
ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei Tage nach der Tat belegt.
Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber
den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001
und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin
sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der
Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die
Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Nebenklägerin und deren
Glaubwürdigkeit
insbesondere
deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem
die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum,
nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte,
und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares
und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis
der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen
ist. Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001 bereits Verletzungen
an der Nebenklägerin wahrgenommen haben und der Zeuge Rei diese auch
in seiner elektronischen Patientendatei und dem Attest vom 14.8.2001 dokumentiert
hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Attest tatsächlich
bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und dass die vom Zeugen Rei geschilderten
Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin
vereinbar sind."
108: 0100 [Gw25] gw2. Aufgrund der Zeit kein Motiv für
Falschbezichtigung. Zuordnung unklar.
Gw26 S. 60.1: "Dies begründet in
der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage
der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen
Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die
Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf vom 24.11.2002
und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare
Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häf ah die Kriminalpolizeidirektion
Nürnberg."
109: 0100 [Gw26] gw1. Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 nicht
auf eigene Initiative, sondern von der Polizei initiiert. Wie kann das
überprüft werden?
Gw27 S. 60.2: "(3)
Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der
Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive
für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und
die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."
110: 0100 [Gw27] gw2. Gesamtschau. Doppelzuordnung.
Gw28 S. 61.1: "bb.) Konstanz der Angaben
Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen
der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
111: 0100 [Gw28] gw2. Kein Motiv für Falschbezichtigung
(impliziert Plan verneint). Unklare Zuordnung Zeitnähe und Konstanz.
Gw29 S. 61.2: "Zwar wäre die Konstanz
von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich
betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen.
Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer
Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden
Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da die Abweichungen
in den Aussagen -wie bereits dargelegt - vielfach lediglich das Randgeschehen
betreffen und insbesondere jeweils angesichts der konkreten Vernehmungssituationen.
erklärbar sind. Solche Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft,
sondern es ist vielmehr angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar
und zu erwarten, dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen,
Tritten, Biss und Würgen besonders einprägt."
112: 0203 [Gw29] gw13, gw5: 4. Stelle: Abweichungen werden
durch Randgeschehen (1), die Vernehmungssituation (2) oder das dynamische
Tatgeschehen (3) erklärt.
Gw30 S. 62: "cc.)
kein Belastungseifer
Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau für die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin, dass ihre Angaben gegenüber den vernommenen
Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder Anhaltspunkte für Übertreibungen
der Nebenklägerin noch für Belastungseifer gegenüber dem
Angeklagten, sondern vielfach erkennen lassen, dass die Nebenklägerin
Erinnerungslücken einräumt und insgesamt um eine zutreffende
und nicht etwa um eine übertriebene Darstellung der Geschehnisse bemüht
gewesen ist."
113: 0300 [Gw30] gw1, gw13, gw14: Beißen? Bewusstlosigkeit?
Mehr als 20 mal am ganzen Körper geschlagen? Scharfe Waffen?
Gw31 S. 65.1 : "ee.)
Wahnvorstellungen
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute,
dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden
könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt.
Angesichts der dargestellten Gesamtumstände [gw13] hat die Kammer
jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter
Wahnvorstellungen. Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt
hat- als Geistheilerin arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der
Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu begründen.
Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens bietet hierfür
keinerlei Anhaltspunkt."
114: 0101 [Gw31] gw13 Gesamtumstände gegen
Wahnvorstellungen der Nebkläg. Obwohl nach Gustl Mollath "vieles darauf
hindeute" wird nur eines aus "vieles" (Hierzu
ausführlich) konkret erwähnt, nämlich in der Tat die
Geistheilerintätigkeit. Die Tätigkeit als Geistheilerin sei nach
Auffassung des LG angesichts der Gesamtumstände (2. Stelle=1) aber
nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit herabzusetzen. Die Auseinandersetzung
der Kammer wird nicht inhaltlich begründet, sondern mit globalen Worthülsen
(Gesamtumstände, keinerlei Anlass, in keiner Weise Zweifel, keinerlei
Anhaltspunkt: unglaubhaft/ unglaubwürdig) abgelehnt. Speziell erwähnt
das LG als Begründung für seine Ablehnung die Schilderung des
Tatgeschehens, daher 4. Stelle=1.
Gw32 S. 65.2 : "ff.) Ergebnis
Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR
1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen
des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz
der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen
aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig
und ihre Angaben als glaubhaft."
115: 0100 [Gw32] Doppelzuordnung? Die 1 an der 2. Stelle ist
in der Zuordnung unklar.
Gw33 S. 65.3: "Die als möglicherweise gegen
die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden
und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert
und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit
der
Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer
Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten
Tatgeschehens."
116: 0100 [Gw33] gw16: Zuverlässigkeit der Angaben, neuer
Ausdruck des LG, wobei die Zuverlässigkeit der Angaben
für ein Glaubhaftigkeitskriterium spricht, dennoch ordnet das LG die
Zuverlässigkeit der Angaben der Glaubwürdigkeit zu. Doppelcharakter,
falsche oder unklare Zuordnung.
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Zu überzeugend: 117-152.
Nur Glaubwürdig
- in welchen Stellen kommt nur glaubwürdig und nicht
glaubhaft vor? [6]
Beide:
Glaubhaft und glaubwürdig - in welchen Textstellen kommen beide
vor? [27]
Ghw01 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh
erweisen sich als glaubhaft und die
Zeugin selbst als glaubwürdig,
zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei
Belastungseifer hat erkennen lassen."
Ghw02 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend
Ziffer 2.)f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin
vor, an deren Glaubwürdigkeit sich
für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive
für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
Ghw03 S. 16: "Zeitnahe Schilderungen des
Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten
zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den
glaubhaften
Angaben
der glaubwürdigen Zeugen Pet Sim,
Mar Rei und Gab Kra-Ol. So hat die Nebenklägerin am 14.8.2001 sowohl
gegenüber der Zeugin Sim als auch gegenüber dem Zeugen Rei glaubhafte,
da in sich stimmige, übereinstimmende, nachvollziehbare und mit den
attes-[>17]tierten Verletzungen vereinbare Äußerungen zu Verletzungshandlungen
und Verletzungsbild gemacht und diese Zeugen haben entsprechende Verletzungen
auch selbst an der Nebenklägerin wahrgenommen. Zudem hat der Zeuge
Rei diese auch in der elektronischen Patientendatei der Praxis Rei vom
14.08.2001 - 3.6.2002 sowie dem Attest vom 14.8.2001 - wenn auch in medizinischer
Hinsicht nur ungenau - festgehalten.
Diese Schilderungen werden darüber hinaus durch die von der Zeugin
Kra-Ol wiedergegebenen Äußerungen der Nebenklägerin in
einem Gespräch im Herbst 2001 oder Winter 2001/2002 bestätigt."
Ghw04 S. 18: "(2)
Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit
auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Sim glaubwürdig
und ihre Angaben glaubhaft sind.
Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:
Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht
gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt
und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig
auszusagen,
unumwunden eingeräumt.
Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen,
ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen
habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen
habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden
habe.
Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen
von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn
sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte. [>19]
Zudem hat die Zeugin auch klargestellt, dass sie die Verletzungen am
Hals nicht als Würgemale bezeichnet habe, sondern als blaue Flecken
beschreiben würde. Auch wisse sie nicht mehr sicher, ob die Nebenklägerin
erklärt habe, dass sie gewürgt worden und ob sie dabei bewusstlos
geworden sei. Es sei für sie schwierig zwischen dem zu trennen, was
ihr die Nebenklägerin berichtet habe, und dem, was sie aus dem Attest
wisse, das sie im letzten Jahr durchgelesen habe.
Ghw05 S. 19: "Die Kammer hat bei Würdigung
der Angaben der Zeugin Sim auch berücksichtigt, dass diese in einzelnen
Teilen nicht unerheblich von dem Inhalt der Protokollierung ihrer eidlichen
Aussage beim Amtsgericht Nürnberg vom 22.04.2004 abweichen. So ist
dort als Aussage hinsichtlich des „Vorfalls im August” festgehalten: „Auf
Fragen des Richters: Zu dem Vorfall im August weiß ich nichts. Ich
habe Frau Mollath nur in der Praxis gesehen. Die Verletzungen wurden vom
Arzt attestiert nicht von mir, ich war nicht bei der Untersuchung dabei.
Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung
ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August
nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch
wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin
vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Zeugin
Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer
Angaben."
Ghw06 S. 23.1: "Die Kammer hat sich zur
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und
ihrer Glaubwürdigkeit auch mit
der Frage auseinandergesetzt, ob der Zeuge Rei glaubwürdig
und dessen Angaben glaubhaft sind."
Ghw07 S. 23.2: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der
Glaubhaftigkeit
seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller
maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."
Ghw08 S. 24: "Diese Defizite des Attests
stehen jedoch nicht der Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit
der Angaben des Zeugen Rei, dass er entsprechende Befunde tatsächlich
gesehen hat, und dessen Glaubwürdigkeit
entgegen. Der Zeuge Rei hat hierzu nämlich angegeben, gerade nicht
gezielt nach punktförmigen Einblutungen in den Schleimhäuten
und Häuten des Gesichts gesucht zu haben. Auch könne er nicht
mehr sagen, ob Hautläsionen vorhanden gewesen seien. Diese wären
gegebenenfalls in den Begriff des Würgemals eingeflossen. Im Ergebnis
gibt die fehlende fachliche Genauigkeit daher vorliegend keinen Anlass
dazu, fehlende Glaubwürdigkeit
des Zeugen besorgen."
Ghw09 S. 27: "(3)
Die Kammer hat sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit
auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zeugin Kra-Ol glaubwürdig
sowie deren Angaben glaubhaft sind und
dies bejaht:"
Ghw10 S. 28: "Den zeitnahen Tatschilderungen
der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei sowie den
hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin
Kra-Ol von Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die Überzeugungsbildung
der Kammer von der
Glaubhaftigkeit der
Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit
insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu Zeitpunkten erfolgt sind,
zu denen die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen
Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten
zusammenlebte, und zu diesen Zeitpunkten ein durchschlagendes Motiv für
eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung
der Kammer ausscheidet:"
Ghw11 S. 36: "c.) Konstanz der Angaben
der Nebenklägerin
Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt,
in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens
für die Glaubhaftigkeit der Angaben
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
Ghw12 S. 39: "(6)
Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld,
Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren
Glaubwürdigkeit
und
der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die
Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht,
haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken
von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete
fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen
und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich,
sondern zu erwarten."
Ghw13 S. 45.1: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein
für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung
umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin
sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der
Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich
der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die dabei feststellbaren
Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der
Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen
von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht
völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches,
sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar.
In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils
für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben ergeben:"
Ghw14 S.45.2 : "(a).
Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001,
wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen
worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen
bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel an
der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
Ghw15 S. 47: "Auch die protokollierte Angabe,
dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach
der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war.
Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung
auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln
an der Glaubhaftigkeit der Angaben und
der Glaubwürdigkeit der Zeugin
sieht."
Ghw16 S. 48: "Bei der Angabe, am nächsten
Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das
Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber
den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung
des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos einer Ungenauigkeit
in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit
oder Glaubwürdigkeit zu."
Ghw17 S. 49.1: "(3)
In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine
durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit derAngaben
der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"
Ghw18 S. 49.2: "In der Gesamtschau ist die
Kammer daher von der Glaubhaftigkeit
der Angaben und der Glaubwürdigkeit
der
Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des
Kerngeschehens überzeugt."
Ghw19 S. 56: "f .) Gesamtschau
Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses
der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin
gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft
sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig
ist."
Ghw20 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben
orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer
vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist.
Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten
Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die
Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer
ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine
Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der
Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben ergeben:"
Ghw21 S. 58: "(1)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung
gelangt, dass die ersten Äußerungen der Nebenklägerin,
die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten, bereits am 14.8.2001
erfolgt sind.
So ist die Kammer - wie bereits dargelegt- davon überzeugt, dass
die Nebenklägerin schon am 14.08.2001 gegenüber den Zeugen Rei
und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen geschildert hat. Hierdurch
ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei Tage nach der Tat belegt.
Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber
den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001
und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin
sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der
Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 kommt für die
Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit
der
Angaben der Nebenklägerin und deren
Glaubwürdigkeit
insbesondere
deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem
die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum,
nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte,
und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares
und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis
der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen
ist. Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001 bereits Verletzungen
an der Nebenklägerin wahrgenommen haben und der Zeuge Rei diese auch
in seiner elektronischen Patientendatei und dem Attest vom 14.8.2001 dokumentiert
hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Attest tatsächlich
bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und dass die vom Zeugen Rei geschilderten
Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin
vereinbar sind."
Ghw22 S. 60.1: "Dies begründet in der
Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in
Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin
aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf
vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war
die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen
Häf an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."
Ghw23 S. 60.2: "(3)
Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der
Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive
für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit
der Angaben und die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin."
Ghw24 S. 61.1: "bb.) Konstanz der Angaben
Neben dem Umstand, dass die TatSchilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht auch die Konstanz der Aussagen
der Nebenklägerin hinsichtlich des Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit
und die
Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
Ghw25 S. 61.2: "Zwar wäre die Konstanz
von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich
betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen.
Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer
Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden
Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen -wie bereits dargelegt
- vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils
angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche
Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr
angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten,
dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss
und Würgen besonders einprägt."
Ghw26 S. 65.1 : "ee.) Wahnvorstellungen
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute,
dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden
könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt.
Angesichts der dargestellten Gesamtumstände hat die Kammer jedoch
keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen.
Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat - als Geistheilerin
arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens
bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."
Ghw27 S.65.2 : "ff.) Ergebnis
Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR
1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen
des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz
der Angaben und der Vereinbarkeit
des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer
Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig
und ihre Angaben als glaubhaft."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Überzeugend [36]
(Fundstellen
117-152)
Ein Sonderfall ist die Verwendung von "überzeugend" oder "nicht
überzeugend" bei Aussagen.
Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach
Def, Krit, Erf, Meth.
U01 S. 12f: "Diese glaubhaften Angaben der
Nebenklägerin werden durch die überzeugende
Aussage der Zeugin Böh bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung
angegeben, dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der
Eheschließung mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen
sei und erklärt ha-[>13]be, der Angeklagte habe sie verprügelt.
Die Nebenklägerin sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später
habe es geläutet, sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte
habe sie, die Zeugin, am Hals gepackt und an die Wand gedrückt."
117: 0000 [U01] ue0. Wir wissen nicht, weshalb das LG meint, die Aussage
Böh sei überzeugend. Aufgrund des Inhalts, angemuteter Stimmigkeit,
wegen der Details? Zerlegung der Aussage der Zeugin Böh in Elementaraussagen:
-
dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979,
-
aber vor der Eheschließung
-
mit dem Angeklagten,
-
völlig
-
verheult
-
bei ihr erschienen sei und
-
erklärt ha-[>13]be,
-
der Angeklagte habe sie
-
verprügelt.
-
Die Nebenklägerin
-
sei hochrot
-
im Gesicht gewesen.
-
Kurze
-
Zeit später
-
habe es geläutet,
-
sie habe die Türe geöffnet
-
und der Angeklagte habe sie, die Zeugin,
-
am Hals
-
gepackt und
-
an die Wand
-
gedrückt."
Das sind 21 Elementaraussagen, also Detailreichtum=21.
U02 S. 14.1: "Die Angaben der daher im
Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Schilderungen der
Nebenklägerin zum Tatgeschehen und eigene Beobachtungen von Verletzungen
wiedergegeben haben, und die verlesenen Vernehmungsprotokolle ergeben glaubhafte
und
überzeugende Angaben der Nebenklägerin,
die das ,festgestellte Tatgeschehen belegen."
118: 0?00 [U02] ue?= unklare Bedeutung. Doppelcharakter glaubhaft
und überzeugend. Aus dieser Formulierung kann man schließen,
dass "überzeugende Angaben der Nebenklägerin" als Verstärker
gebraucht wird. Tatgeschehen, eigene Beobachtungen von Verletzungen, verlesene
Vernehmungsprotokoll werden genannt.
U03 S.14.2 : "Die Kammer erachtet die Aussagen
der Nebenklägerin insbesondere deshalb als glaubhaft und überzeugend,
weil die Hauptverhandlung zeitnahe Tatschilderungen durch die Nebenklägerin
zu Zeitpunkten ergeben hat, als Angeklagter und Nebenklägerin noch
zusammenlebten und keinerlei überzeugendes Motiv für eine Falschbeschuldigung
bestand (nachfolgend Ziffer 2.) b.))."
119: 0?00 [U03] ue?= unklare Bedeutung: Doppelcharakter
glaubhaft
und überzeugend. Zeitnahe Tatschilderungen und daher kein Motiv
für Falschbezichtigung.
U04 S.19.1 : "Auf Vorhalt des Widerspruchs
hin hat die Zeugin nämlich nachdrücklich und überzeugend
ausgeführt, dass sie bei dem Vorfall im August tatsächlich nicht
dabei gewesen und die Vernehmung beim Amtsgericht recht kurz. gewesen sei.
Sie habe die Nebenklägerin tatsächlich vor der Praxis in der
Eisdiele gesehen. Darüber hinaus ist die Protokollierung beim Amtsgericht
Nürnberg offenkundig nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. So
hat die Zeugin Sim zutreffend angegeben, die Protokollierung sei im Übrigen
jedenfalls hinsichtlich des Datums unzutreffend, wenn dort festgehalten
sei, dass sie am 30.05.2002 noch einmal hingefahren seien. Dies ist für
die Kammer auch nachvollziehbar, da im Protokoll zu dem weiteren verfahrensgegenständlichen
Vorfall vom 31.5.2001 zunächst festgehalten ist: „Am 31.5.2002 wartete
ich zunächst eine dreiviertel Stunde vor dem Haus Sodann ist protokolliert:
„Wir fuhren am 30.05.2002 nach dem Vorfall später nocheinmal hin"
120: 0200 [U04] ue?= unklare Bedeutung: Doppelcharakter
nachdrücklich
und überzeugend? "nachdrücklich und überzeugend
ausgeführt". ue2: nachdrücklich. ue3: "offenkundig" nicht sorgfältige
Protokollierung beim AG Nürnberg (falsches Datum).
U05 S. 19f.2 : "Hinzu kommt, dass auch
die weitere Angabe der Zeugin Sim, nur kurz vernommen worden zu sein, überzeugend
ist,
da sich die hierzu protokollierte Aussage der Zeugin auf drei Sätze
beschränkt, diese bereits um 11:20 Uhr [>20] entlassen worden ist
und die zuvor vernommene Zeugin Pet Mas erst um 11:03 Uhr entlassen worden
war."
121: 0200 [U05] ue?, ue4, ue5: Unklarer Doppel- oder Mehrfachcharakter.
Hier wird das Vereinbarkeits- (gh9) und das Bestätigungsargument bemüht
(gh2). In 17 Minuten kann man viel mehr als drei Sätze sagen. Dass
nur drei Sätze protokolliert wurden besagt nicht, dass nur drei Sätze
gesagt wurden.
U06 S. 25 : "Hinsichtlich des Zeitpunkts
der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung
vom 14.8.2001 hat der Zeuge Mar Rei nachvollziehbar und überzeugend
ausgesagt,
während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen
und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer
verlassen habe, spätestens in der Mittagspause."
122: 0?00 [U06] ue?= unklare Bedeutung: überzeugend weil
nachvollziehbar
(gh6)?
U07 S. 27: "... Zudem ist auch hinsichtlich
der Zeugin Kra-Ol ein Motiv für unzutreffende Angaben nicht ersichtlich.
Insbesondere stand und steht die Zeugin nicht in einem solchen Näheverhältnis
zur Nebenklägerin, dass ein Motiv für unzutreffende Angaben überzeugend
erschiene. So hat die Zeugin erklärt, dass die Nebenklägerin
lediglich über vier [>28] Jahre hinweg ihre Beraterin bei der HypoVereinsbank
gewesen sei und sie diese damals ein- bis zweimal jährlich gesehen
habe."
123: 0101 [U07] kein Motiv für unzutreffende
Angaben (2. Stelle), weil keine Nähebeziehung (4. Stelle). Vier Jahre
Kundin reichen nicht.
U08 S. 28 : "In diesem Zusammenhang hat
die Kammer auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten,
insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe
tragfähige Motive und überzeugende
Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung bestanden."
124: 0200 [U08] ue7: tragfähige Motive und überzeugende
Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung. Beide Kriterien,
tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten werden
nicht erklärt, operationalisiert und belegt. ue10 hier Zeitpunktargument.
U09 S. 31: "Die Kammer hält ein entsprechendes
Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten zu den maßgeblichen
Zeitpunkten jedoch für nicht
überzeugend."
125: 0100 [U09] ue1 Falschbezichtigungsmotiv nicht überzeugend.
Hier gilt offenbar die Meinungs-Regel: wenn die Kammer das meint,
dann ist es so.
U10 S. 33.1: "Im Übrigen erachtet
die Kammer die Angaben des Zeugen Bra nicht für überzeugend."
126: 0000 [U10] Im Übrigen erachtet die Kammer die Angaben
des Zeugen Bra nicht für überzeugend. Das "Übrige"
bleibt unbestimmt.
U11 S. 33.2: "Die Notiz auf der Schreibtischunterlage
lässt zudem die Wiedergabe des vom Zeugen Bra als wörtlich, wenn
auch nicht wortwörtlich bezeichneten Zitats nicht als überzeugend
erscheinen."
127: 0?00 [U11] ue? Nicht wortwörtliche Wiedergabe
der Schreibtischunterlage des Zeugen Bra nicht überzeugend. Unklar,
ob das nur auf dem Nichtwortwörtlichen oder auch auf anderen Gründen
(Kriterien) beruht.
U12 S. 35: "(c)
Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme somit glaubhafte Schilderungen der
Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin, mithin
einen Entstehungszeitpunkte der Beschuldigung ergeben, zu dem ein Motiv
der Nebenklägerin für eine falsche Verdächtigung des Angeklagten
nicht überzeugend ist."
128: 0100[U12] ue7: Falsche Verdächtigung des Angeklagten
nicht überzeugend. Zirkuläre Begründung: das Fehlen eines
Falschbezichtigungsmotiv für die Nebenklägerin wird durch Zeugenaussagen
begründet, die wiederum auf Aussagen der Nebenklägerin beruhen.
Allgemein lautet dieses Zirkelschlussmodell: X erzählt A, B, C,
dass ihm W widerfahren ist. A, B, C erzählen, dass X ihnen erzählt
hat, dass X W widerfahren ist. Daraus folgt ja bestenfalls nur, dass X
davon erzählt hat, dass ihm W widerfahren sei, aber nicht, dass W
stattgefunden hat. Hier liegt also eine Lücke zwischen sagen und erlebt
haben vor.
U13 S. 36: "So hat die Beweisaufnahme auch
in der Folgezeit hinsichtlich des Kerngeschehens konstante, in sich stimmige
und überzeugende Schilderungen
des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben,
die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber, den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt
im Weiteren belegen."
129: 0?00 [U13] ue? Unklar, was nun das Überzeugende
sein soll (das Insgesamt?). konstante, in sich stimmige, überzeugende
Schilderungen des Kerngeschehens durch die Nebkläg und ihre entsprechenden
Schilderungen den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol.
U14 S. 40: "bb.) Protokolle .
Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolle über
die Vernehmungen der Nebenklägerin als Zeugin ergeben, hinsichtlich
des Kerngeschehens konstante und überzeugende
Schilderungen der Nebenklägerin und belegen den festgestellten Sachverhalt:"
130: 0?00 [U14] ue? Unklar wodurch nun das Überzeugende
fundiert sein soll. Welche Aussagen zum Kerngeschehen nun genau vergleichend
analysiert wurden wird nicht gesagt.
U15 S. 50: "Dieser hat in seinem mündlich
erstatteten Gutachten überzeugend
ausgeführt, dass die attestierten Verletzungen auf eine erhebliche
stumpfe Gewalteinwirkung hinwiesen. Sollte der Zeuge Rei die am 14.8.2001
erhobenen Befunde gesehen haben, bestehe aus rechtsmedizinischer Sicht
kein vernünftiger Zweifel, dass die Nebenklägerin erheblicher
stumpfer Gewalteinwirkung ausgesetzt gewesen sei."
131: 0?00 [U15] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu
"überzeugenden" werden: erheblich stumpfe Gewalt, falls die erhoben
Befunde gesehen wurden.
U16 S. 51: "Die Kammer folgt auch insoweit
den
überzeugenden und nachvollziehbaren
Ausführungen des Sachverständigen Prof.- Dr. Eis, der bei der
Beurteilung der Vereinbarkeit der Sachverhaltsschilderungen mit dem ärztlichen
Befundes aus rechtsmedizinischer Sicht zu folgenden Ergebnissen gelangt
ist."
132: 0?00 [U16] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu
"insoweit überzeugenden" werden.
U17 S. 53.1: "... So ist nach den auch
insoweit
überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Eis bereits nach einem Würgevorgang
von fünf bis zwölf Sekunden der Eintritt von Bewusstlosigkeit
möglich, während die vorgenannten Einblutungen erst nach ca.
20 Sekunden aufträten."
133: 0?00 [U17] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu
"insoweit überzeugenden" werden (Bewusstlosigkeitsdauer, Einblutungen).
U18 S. 53.2f: "Die Feststellung, dass der
Griff an den Hals, bei dem die Nebenklägerin entweder vollständig
das Bewusstsein verlor oder sich zumindest in einem Zustand zwischen klaren
Bewusstsein und vollständigem Bewusstseinsverlust befand, nach Art,
Dauer und Intensität durch die Verlegung von Blutgefäßen
geeignet war, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden, ergibt
sich neben den vorgenannten Äußerungen der Nebenklägerin
gegenüber den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und den Protokollen
über ihre Vernehmungen, ins[>54]besondere aus den auch insoweit überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis:"
134: 0?00 [U18] ue? Unklar, wodurch die Ausführungen zu
"insoweit überzeugenden" werden. Die Ausführungen zur Lebensgefährdung
des die SV und die Angaben der Nebkläg vereinbar.
U19 S. 59: "Zwar hat der Zeuge Rob Mül
in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Der Zeuge Häf hat auf entsprechende Vorhalte jedoch überzeugend
bestätigt, dass er die Nebenklägerin am 24.11.2002 und sodann
am 6.12.2002 angeschrieben und angefragt habe, ob diese Strafantrag stellen
wolle, ob es in der Vergangenheit bereits zu solchen oder ähnlichen
Straftaten gekommen sei und was der Angeklagte ihrer Meinung nach mit den
Briefen vorgehabt habe. Daraufhin habe die Nebenklägerin den Strafantrag
vom 28.12.2002 übersandt oder vorbeigebracht und handschriftlich vermerkt,
dass es bisher zu ähnlichen Straftaten gekommen sei und der Angeklagte
bestimmt Zueignungsabsicht gehabt habe, um Informationen zu erhalten."
135: 0?00 [U19] ue? Unklar, worin das "Überzeugende" besteht.
Strafantragsinitiative durch die Polizei durch Zeug Häf "überzeugend"
bestätigt.
U20 S. 60: "Dies belegt, dass äußerer
Anlass der ersten Strafantragstellung durch die Nebenklägerin die
Anfragen durch den Zeugen Häf waren und die Initiative hierzu nicht
von der Nebenklägerin ausging, zumal diese nach den überzeugenden
Angaben der Zeugen Sim und Mas zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 23.11.2002
nicht anwesend, sondern im Urlaub war. Auch die Vernehmung durch den Zeugen
Feld vom 15.1.2003 ist angesichts der Weiterleitung des Vorgangs durch
den Zeugen Häf plausibel."
136: 0?00 [U20] ue? Unklar, worin das "Überzeugende" der
Angaben der Zeugen Sim und Mas besteht. In dem Text wird noch ein neues
Kriterium eingeführt: Plausibel, das man Überzeugend zuordnen
kann nach der Überlegung, was plausibel ist, hat eine gewisse Überzeugung
für sich.
U21 S. 61: "bb.) Konstanz der Angaben
Neben dem Umstand, dass die Tatschilderungen gegenüber den Zeugen
Rei, Sim und Kra-Ol wie dargelegt bereits zwei Tage nach dem Geschehen
und zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint, spricht
auch die Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin hinsichtlich des
Kerngeschehens für deren Glaubhaftigkeit und die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin:"
137: 0101 [U21] ue7 "ein Motiv für eine Falschbelastung
nicht überzeugend erscheint," weil zu kurz nach dem Geschehen (ue10
für 4. Stelle). Es bleibt unklar, weshalb ein Plan ausgeschlossen
wird und ein Falschbelastungsmotiv an den Tatzeitraum gebunden sein soll,
wie das LG immer wieder betont.
U22 S. 69.1: "b.) nicht ausschließbare
Schuldunfähigkeit
Die weiteren, unter B.) I.) 3.) getroffenen Feststellungen, insbesondere
zum nicht ausschließbaren Vorliegen einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung solchen Ausprägungsgrades,
dass der Angeklagte als Folge der Störung bei Tatbegehung unfähig
war, nach seiner Einsicht von dem Unrecht der Tat zu handeln, beruhen auf
einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere den
überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne."
138: 0?00 [U22] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Ne. zu "überzeugenden" macht.
U23 S.69.2 : "Dieser ist in seinem in der
Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten
überzeugend
zu dem Ergebnis gelangt, dass es möglich und nicht ganz fernliegend
sei, dass beim Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit in
Form einer wahnhaften Störung Vorgelegen habe (nachfolgend aa.) und
zwar bereits am 12.08.2001 (nachfolgend bb.), und dass der Angeklagte auf
Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in
der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern (nachfolgend cc.)."
139: 0?00 [U23] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Ne. hinsichtlich "möglich und
nicht ganz fernliegend" zu "überzeugenden" macht, zumal ja sicher
ist, dass Prof. Dr. Ne's Ausführung zu Kretschmers
sensitiven Beziehungswahn völlig aus der Luft gegriffen, ja nachweisbar
falsch sind. Man darf hier auch nicht vergessen, dass das LG überhaupt
nicht über die Kompetenzen verfügt, ein psychiatrisches Gutachten
kritisch zu würdigen.
U24 S. 74 : "... Auch der Zeuge Prof. Dr.
Pfäff hat überzeugend ausgeführt,
dass der Angeklagte selbstkritische Überlegungen an so gut wie keiner
Stelle der Untersuchung angestellt habe. Er habe pedantisch, zwanghaft
und unflexibel gewirkt."
140: 0?00 [U24] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäff. zu "überzeugenden"
macht. Man darf hier auch nicht vergessen, das das LG überhaupt nicht
über die Kompetenzen verfügt, ein psychiatrisches Gutachten kritisch
zu würdigen.
U25 S. 75: "(2)
Im Weiteren erscheint der Kammer der Schluss des Sachverständigen
Prof. Dr. Ne, dass auffällige Verhaltensweisen beim Angeklagten
festzustellen seien, die die Integration von Erlebnissen in ein geschlossenes
Denksystem zeigten, nach der Beweisaufnahme nachvollziehbar und überzeugend."
141: 0?00 [U25] ue?
Es bleibt unklar, was die Ausführungen des Sachverständigen Prof.
Dr. Ne. hinsichtlich "geschlossenes
Denksystem" nach der Beweisaufnahme "nachvollziehbar und überzeugend"
macht. Tatsächlich muss hier geprüft werden, ob das das LG überhaupt
über die Kompetenzen verfügt, ein psychiatrisches Gutachten kritisch
zu würdigen.
U26 S. 76: "Weiter hat die Zeugin Sim
überzeugend
angegeben, dass der Angeklagte des öfteren vor ihrer Arbeitsstelle
in der Arztpraxis Rei gesessen und den Hausflur fotografiert habe. Auch
sei sie von der Inhaberin der Eisdiele in demselben Haus darauf aufmerksam
gemacht worden, dass der Angeklagte Aufnahmen gemacht, im Hausflur gestanden
und neben seinen Kaffee oder Eis Notizen fertigt habe, wer wann und wo
hineingehe und was mache."
142: 0?00 [U26] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
der Zeugin Sim zu Mollaths Fotografieren zu einer "überzeugenden"
Angabe macht.
U27 S. 77.1: "(b) .
Es ist in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch überzeugend,
wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass nicht ausgeschlossen
sei, dass sich die Sichtweise des Angeklagten auf die Thematik um die HypoVereinsbank
im Sinne des geschlossenen Denksystems einer wahnhaften Störung verengt
hatte:"
143: 0?00 [U27] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Ne., wonach "die Sichtweise des Angeklagten
auf die Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne des geschlossenen
Denksystems einer wahnhaften Störung verengt hatte" in der
Gesamtschau "überzeugend" macht.
U28 S. 77.2: "Der Zeuge Dr. Wörth,
Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal Erlangen,
hat nämlich glaubhaft und überzeugend
ausgeführt, er habe den ihm damals unbekannten Angeklagten auf seinem
Privatgrundstück angetroffen. Der Angeklagte habe skurril auf ihn
gewirkt, sein Äußeres und der Umgang mit der Gesprächssituation
seien ihm auffällig erschienen. So habe der Angeklagte einen Plastikbeutel
mit einer Comicfigur um den Hals getragen. Es sei ein vom Ablauf her irritierendes,
kein geordnetes Gespräch gewesen. Die Art des Kontakts sei ihm insbesondere
deshalb auffällig erschienen, weil der Angeklagte seine Frage nicht
beantwortet habe, was er wolle. Es habe gedauert herauszufinden, dass der
Angeklagte wohl zu seinem Nachbarn Rog gewollt habe."
144: 0?00 [U28] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Zeugen Dr. Wörth "glaubhaft und überzeugend" macht. Doppelzuordnung.
U29 S. 79: "So hat der Zeuge Zim
überzeugend
bekundet, der Angeklagte habe ihn in den Jahren 2003 und/oder 2004 zweimal
in seinem Gebrauchtwagenhandel in Nürnberg aufgesucht und ihm bei
einem der Gespräche einen großen angeschliffenen Schraubenzieher
sowie 20.000,- € in bar gezeigt und erklärt, er fühle sich
verfolgt, sei auf der Flucht, könne sich gegen die Banken, seine Frau
und Mar Mas verteidigen und würde einen guten Geländewagen benötigen,
damit er durchs Gelände abhauen könne, wenn es eng werde. Sinngemäß
seien die Äußerungen des Angeklagten im Gespräch so zusammenzufassen,
dass er, der Zeuge, Teil einer Verschwörung sei, welche die Vernichtung
des Angeklagten plane. Seine Frau habe ihn ausgeraubt und er, der Zeuge,
habe dabei mit geholfen."
145: 0?00 [U29] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Zeugen Zim zu "überzeugenden" machen.
U30 S. 80: "Der Zeuge Dr. Wörth hat
überzeugend
bekundet, der Angeklagte habe geäußert, das einzig wichtige
Thema sei die HypoVereinsbank. Es sei eine inhaltliche Fixierung auf dieses
Thema feststellbar gewesen."
146: 0?00 [U30] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Zeugen Dr. Wörth zu einer "überzeugenden " Bekundung macht.
U31 S. 81: "Der Sachverständige hat
nachvollziehbar und überzeugend
ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen
Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer
Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung
der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang
mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese
einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum
Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."
147: 0?00 [U31] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Sachverständigen zu einer nachvollziehbaren und überzeugenden
Ausführung, wo doch Sachverhalte vorgetragen werden, die nicht einmal
ich als kundige Psychopathologe nachvollziehen kann, wenn ausgeführt
wird, "dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht
ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation
befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit
geführt haben könne." Apropos könne, d.h.
eine bloße Möglichkeit ist überzeugend. Der SV macht überdies
einen Sprung von könne zu
plausibel, dessen
Lücke offen bleibt. Es erscheint mir sehr fraglich, ob diese psychopathologischen
Sachverhalte das LG beurteilen kann.
U32 S. 82: "So hat der Sachverständige
Prof. Dr. Ne in seinem Gutachten nachvollziehbar, und überzeugend
ausgeführt, dass angesichts einer ehelichen Krise in Anbetracht der
Persönlichkeit des Angeklagten eine Kompromissfindung nicht einfach
gewesen sei, und durch einen Wahn das Steuerungsvermögen über
das hinaus in Mitleidenschaft gezogen worden sein könne, was aufgrund
der kritischen ehelichen Situation ohnehin zu erwarten gewesen wäre."
148: 0?00 [U32] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Ne nachvollziehbar und "überzeugend"
macht, "dass angesichts einer ehelichen Krise in Anbetracht der Persönlichkeit
des Angeklagten eine Kompromissfindung nicht einfach gewesen sei, und durch
einen Wahn das Steuerungsvermögen über das hinaus in Mitleidenschaft
gezogen worden sein könne, was aufgrund der kritischen ehelichen Situation
ohnehin zu erwarten gewesen wäre." Könne.
U33 S. 87f: "Die festgestellten Persönlichkeitszüge
und Verhaltensweisen belegen nämlich Anzeichen für einen gewissen
Realitätsverlust des Angeklagten und ein Bewegen in einem geschlossenen
System, die der Sachverständige als charakteristisch für das
Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit aus medizinischer
Sicht bezeichnet hat. Ferner waren für die rechtliche Bewertung auch
die Schreiben des Angeklagten zu berücksichtigen, aus denen sich ein
Gefühl der Verpflichtung gegenüber seinem Gewissen bei gleichzeitiger
Kompromisslosigkeit, Rigidität, Übernachhaltigkeit, Beharren
auf seiner subjektiven Auffassung von Gerechtigkeit und Selbstüberschätzung
ergeben. Sie lassen es auch überzeugend
erscheinen, dass der Angeklagte infolge der Ein-[>88]engung in einem geschlossenen
Denksystem in bestimmten Situationen, insbesondere bei Unstimmigkeiten
betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin, nicht mehr
in der Lage war, adäquat zu reagieren."
149: 0?00 [U33] ue? Ein eigenartige Passiv-Formulierung:
"Sie [die Schreiben des Angeklagten] lassen es auch überzeugend erscheinen,
dass der Angeklagte infolge der Ein-[>88]engung in einem geschlossenen
Denksystem in bestimmten Situationen, insbesondere bei Unstimmigkeiten
betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin, nicht mehr in
der Lage war, adäquat zu reagieren." Hier hätte natürlich
konkret angegeben werden müssen, welcher Text genau im Gehirn der
RichterInnen das "überzeugend erscheinen" lassen hervorgerufen hat.
U34 S. 97: "cc.)
Schließlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der
Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung vom 25.09.2003 keine
für die Kammer überzeugende
Schilderung der Geschehnisse in der Ehewohnung."
150: 0?00 [U34] ue? Wodurch die Schilderung der Nebenklägerin
keine überzeugende für das LG ist, bleibt dunkel.
U35 S. 104: "1.) Beweiswürdigung zum
festgestellten Sachverhalt
Der Sachverhalt- wie unter D.) II.) festgestellt- ergibt sich im Wesentlichen
aus den Aussagen der uneidlich vernommenen Geschädigten, die die festgestellten
Beschädigungen nach Tatzeit, Tatort, betroffenen Fahrzeug und Reifen
bestätigt haben, den Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters Grö
sowie den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen Dipl. Ing. (FH) Hub Rau."
151: 0?00 [U35] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des SV Dipl.Ing. zu "überzeugenden" macht.
U36 S. 115: "Die Aussage des Zeugen Sau
dahingehend, dass die Reifen sehr feine Beschädigungen an der Flanke
aufwiesen und es zu Druckverlust erst Tage später gekommen sei, ist
technisch so von vornherein nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige
Dipl. Ing. (FH) Rau überzeugend
ausgeführt hat."
152: 0?00 [U36] ue? Es bleibt unklar, was die Ausführungen
des SV Dipl.Ing. zu "überzeugenden" macht.
__
Anmerkung1: "Sie" in U33 "Sie lassen es auch überzeugend
erscheinen, ..." nicht ganz einfach zu verstehen.
Anmerkung2: Der Zeuge Sim ist anscheinend nicht glaubhaft und nicht
überzeugend, da es hier nur heißt:
S. 80: "Es ist bei Würdigung aller Beweise daher zur Überzeugung
der Kammer nicht ausgeschlossen, dass sich die Sichtweise des Angeklagten
auf die angesprochene Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne eines geschlossenen
Denksystems einer wahnhaften Störung, wie vom Sachverständigen
nachvollziehbar beschrieben, verengt hatte."
Danach keine weiteren
Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
Zweifel
oder kein(e) Zweifel [21] (Fundstellen 153-173)
Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach
Def, Krit, Erf, Meth.
Z01 S. 14: "2. ) e.)).
In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare
und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit
sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive
für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel
ergeben haben."
153: 0?00 [Z01] kz?. Es bleibt mangels Erklärung
grundlegend unklar, welche Kriterien zur Qualifizierung kein(e) Zweifel
führen. Gesamtschau: Zunächst werden kz1= nachvollziehbare und
kz2= glaubhafte Angaben genannt, was der Glaubhaftigkeit zuzuordnen ist.
Dann wird zur Glaubwürdigkeit ausgeführt: kz11= Entstehungsgeschichte,
kz10 Abweichungen in den Angaben und "berücksichtigt" kz2b= fehlende
Motive für Falschbeschuldigung. Die Zuordnung der kz10=Abweichungen
zur Glaubwürdigkeit ist sicher falsch, da bei Abweichungen die In/Konstanz
angesprochen ist und die Angaben daher zur Glaubhaftigkeit gehören.
Unklar ist weiter, ob der Gebrauch der Vokabeln "berücksichtigt" oder
"Berücksichtigung finden" eine Differenzierung oder Abschwächung
gegenüber der direkten unspezifizierten Nennung bedeutet oder vielleicht
nur stilistische Bedeutung hat. Ich habe deshalb sicherheitshalber unterschieden
zwischen der direkten Nennung kz10 und kz2b mit der Spezifizierung "Berücksichtigung".
Grundsätzlich ist hier auch zu fragen, was denn der Unterschied ist,
wenn man sagt, jemand sei (1) glaubwürdig oder (2) man habe kein(e)
Zweifel an der Glaubwürdigkeit?
Z02 S. 19: "Diese Angabe weicht insoweit
von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert
wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin
nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg
auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung
weder durchgreifende Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
154: 0?00 [Z02] dz?, dz1: keine
durchgreifenden Zweifel bei Abweichung von vereidigter Aussage an der Glaubwürdigkeit
der Zeugin Sim oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wobei nicht erklärt
wird, warum das so ist.
Z03 S. 23: "Zweifel
an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten
Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die
Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner
Weise ergeben."
155: 0?00 [Z03] kz? Zeuge Rei. Der Formulierung nach,
wird hier das Glaubwürdigkeits-Kriterium kz3= ersichtlich um zutreffende
Angaben bemüht (schon gh12 und gw6) und kz9= Gesamtschau (schon gh20
und gw13) aller maßgeblichen Umstände, die dunkel bleiben, bemüht.
Weshalb sich "in keiner Weise" Zweifel an der Glaubhaftigkeit ergeben habe,
wird nicht näher begründet.
Z04 S. 34: "Letztlich bestehen auch wegen
seiner, vom Zeugen selbst als unzutreffend bezeichneten Schilderungen gegenüber
Journalisten im Vorfeld durchgreifende Zweifel
an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bra."
156: 0100 [Z04] dz2:
durchgreifende
Zweifel wegen Eingeständnis unzutreffender Angaben, Zeu Bra
Z05 S. 39: "(6)
Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld,
Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel
an deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die
Zeugen waren sämtlich erkennbar um zutreffende Angaben bemüht,
haben keinen Belastungseifer erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken
von sich aus unumwunden eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete
fehlende eigene Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen
und Vorgänge war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich,
sondern zu erwarten."
157: 0?00 [Z05] kz? Nach kz5= persönlicher Eindruck
bei den Zeu Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel. Wie der "persönliche
Eindruck" mit der Qualifizierung "keine Zweifel" zustande kommt, bleibt
dunkel.
Z06 S. 45.1: "In der Gesamtwürdigung
der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch
in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben ergeben:"
158: 0?00 [Z06] dz? Nebkläg: kz7 und dz3= Abweichungen
führen weder bei der Glaubhaftigkeit noch bei der Glaubwürdigkeit
zu durchgreifenden Zweifeln. Warum bleibt dunkel.
Z07 S. 45.2: "(a).
Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001,
wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen
worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen
bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben."
159: 0?00 [Z07] dz? Nebkläg:: dz4= Abweichung bei
den Schlägen keine durchgreifenden Zweifel. Warum bleibt unbegründet.
Z08 S. 47.1: "Auch die protokollierte Angabe,
dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach
der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war.
Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung
auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln
an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin
sieht."
160: 0100 [Z08] Nebkläg: keine Zweifel, weil
kz1 und kz6b= zwanglos nachvollziehbar abweichendes Datum 11.8/12.8
Z09 S. 47.2: "Zudem begründet auch
die protokollierte Aussage der Nebenklägerin vom 15.5.2003 beim Amtsgericht
Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm geblutet zu haben, keine Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin. Diese Ausführung,
steht insbesondere im Widerspruch zu der Angabe, dass sie noch eine Narbe
von der Bisswunde habe, da nach den Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. Eis die Bildung einer Narbe ohne blutende Verletzung aus rechtsmedizinischer
Sicht nicht nachvollziehbar wäre."
161: 0?00 [Z09] kz? Nebkläg: keine Zweifel, nicht
geblutet einerseits, aber Narbe und Bisswunde, was nach Ausführungen
des Rechtsmediziners nicht nachvollziehbar ist. Es bleibt unbegründet,
warum das keine Zweifel hervorruft.
Z10 S. 47.3: "(d)
Wenn in dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung der Nebenklägerin
in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 beim Amtsgericht Nürnberg festgehalten
ist, dass die Nebenklägerin von Bisswunden berichtet habe und nicht
nur einer Bissverletzung, begründet auch dies keine Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
162: 0?00 [Z10] kz? Nebkläg: keine Zweifel an der
Glaubwürdigkeit bei Abweichung Bisswunde und Bissverletzung bleibt
unbegründet. Falsche Zuordnung, wenn es um die Abweichung von Aussagen
geht, da solche zur Glaubhaftigkeit gehören.
Z11 S.48 : "(e)
Zudem begründet auch der Umstand, dass in dem verlesenen Protokoll
über die Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
vom 22.4.2004 beim Amtsgericht Nürnberg ein Schmeißen aufs Bett
und Schmerzen am Auge von den Schlägen festgehalten sind, keine Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin."
163: 0?00 [Z11] kz? Nebkläg: keine Zweifel an der
Glaubhaftigkeit bei Abweichungen der Gewalthandlungen
Z12 S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen
in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"
164: 0?00 [Z12] dz3 Nebkläg: keine durchgreifenden
Zweifel bei der Gesamtschau der Abweichungen an der Glaubhaftigkeit und
Glaubwürdigkeit. Warum hier auch die Glaubwürdigkeit einbezogen
wird, obwohl die Abweichungen zur Glaubhaftigkeit gehören, bleibt
unklar wie die Begründung selbst.
Z13 S. 50: "Die Kammer schließt sich
aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. Eis an, die durchweg nachvollziehbar und stimmig waren
und vorn Sachverständigen auf Nachfrage auch anschaulich erläutert
wurden.
Dieser hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten überzeugend
ausgeführt, dass die attestierten Verletzungen auf eine erhebliche
stumpfe Gewalteinwirkung hinwiesen. Sollte der Zeuge Rei die am 14.8.2001
erhobenen Befunde gesehen haben, bestehe aus rechtsmedizinischer Sicht
kein vernünftiger
Zweifel, dass
die Nebenklägerin erheblicher stumpfer Gewalteinwirkung ausgesetzt
gewesen sei."
165: 0103 [Z13] "kein vernünftiger Zweifel"
nach den überzeugenden Ausführungen des Rechtsmediziners - kritisch
geprüft (wie bleibt dunkel); 4. Stelle=3: durchweg nachvollziehbar
(kz1), stimmig (gh7), auf Nachfrage auch anschaulich erläutert (kz13)
- dass stumpfe Gewalteinwirkung vorlag, falls der Zeuge Rei seine Befunde
gesehen hat.
Z14 S. 56f: "Die Kammer hat alle Umstände,
die die Entscheidung beeinflussen 'könnten, in ihre Überzeugungsbildung
miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der
Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise
gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht
nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft,
ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln
an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
166: 0?04 [Z14] Nebkläg: dz? dz3 keine durchgreifenden
Zweifel entsprechend des
Maßstäben des BGH (BGH
NStZ-RR 1998, 16 f.) unter Einbeziehung aller
Umstände die gegen die Zuverlässigkeit der
Aussage einzeln und in der Gesamtschau
bestehen (4. Stelle=4). Was dazu konkret gehört und wie das überprüft
werden kann, bleibt dunkel. Immerhin: das LG macht hier deutlich, dass
es alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte berücksichtigt hat so
wie es der BGH verlangt:
BGH
Rn4: "In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung
allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen
die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände,
die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen
einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung
1; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). In einem solchen
Fall ist zudem in besonderem Maße eine "Gesamtwürdigung" aller
Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2). Bei der Beurteilung
der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter
nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit
der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern
sowie getrennt voneinander zu prüfen, und festzustellen, daß
sie
jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit der Angaben
möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen
die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch
eine Häufung von - jeweils, für sich erklärbaren - Fragwürdigkeiten
bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines
Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 3;
Indizien 1, 7)."
Anmerkung BGH NStZ-RR
1998, 16 Der BGH setzt "Gesamtwürdigung" selbst in Anführungszeichen,
was eine gewisse Unbestimmtheit der Methode zum Ausdruck bringen kann.
Es fällt im übrigen auf, dass auch der BGH Glaubhaftigkeit und
Glaubwürdigkeit durcheinander bringt, wenn er Glaubwürdigkeit
auf die Angaben und damit auf die Glaubhaftigkeit bezieht. Hingegen kann
man die "Zuverlässigkeit der Aussage" beiden zuordnen. Soweit es um
die In/Konstanz geht also der Glaubhaftigkeit zuschlagen, soweit es um
Faktoren geht, die in der Person vorliegen, der Glaubwürdigkeit. Die
Grundidee, dass die Häufung in einer Gesamtschau sowohl Glaubhaftigkeit
als auch Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen kann, ist wissenschafts-methodologisch
nicht zu beanstanden. In der Psychodiagnostik des ICD und DSM ist das sogar
Diagnoseprinzip: ab einer bestimmten Anzahl erfüllter Kriterien, wird
die Diagnose vergeben. Das ist bei dieser Auswertung in der 3. Stelle vorgesehen,
die durchgängig mit 0 besetzt ist, weil solche operationalen Kriterien
im Recht (noch) nicht (einmal orientierend) vorliegen; man hat wohl Sorge
vor Regel-Schematismus und dass die Einzelfallgerechtigkeit dadurch Schaden
nehmen könnte.
Z15 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben
orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer
vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist. Es haben sich nämlich
auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf
die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen
der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen
Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden
Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben ergeben:"
167: 0103 [Z15] Nebkläg: dz: Erneute Bekräftigung
der Kammer keine durchgreifenden Zweifel unter Bezug auf vorher genannte
Maßstäbe unter Nennung Berücksichtigung der dz(kz3b)=Entstehungsgeschichte,
dz(kz1b)=der Abweichungen in den Aussagen, dz(kz2b)= Möglichkeit einer
Falschbeschuldigung, daher hier 4. Stelle=3.
Z16 S. 60 : "Dies begründet in der
Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in
Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin
aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf
vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war
die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen
Häf an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."
168: 0101 [Z16] Nebkläg: dz(kz6): Die
Anzeige scharfer Waffen gehe auf Polizeiinitiativen zurück, daher
4. Stelle=1.
Z17 S. 61: "Zwar wäre die Konstanz
von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich
betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen.
Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer
Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden
Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt
- vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils
angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche
Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr
angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten,
dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss
und Würgen besonders einprägt."
169: 0103 [Z17] Nebkläg: Konstanz allein nicht
ausreichend aber in der kz9= Gesamtschau, drei Begründungen für
nicht durchgreifenden Zweifel: dz(kz13b)= Randgeschehen, dz(kz13b)= Vernehmungssituation
und dz(kz16b)= dynamisches Tatgeschehen.
Z18 S. 65.1: "ee.) Wahnvorstellungen
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute,
dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden
könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser Möglichkeit auseinandergesetzt.
Angesichts der dargestellten Gesamtumstände hat die Kammer jedoch
keinerlei Anlass anzunehmen, die Nebenklägerin leide unter Wahnvorstellungen.
Allein, dass diese - wie der Zeuge Mas bestätigt hat- als Geistheilerin
arbeitet, vermag in keiner Weise Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben zu begründen. Insbesondere die Schilderung des Tatgeschehens
bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkt."
170: 0?01 [Z18] Es bleibt unklar, weshalb "in keiner
Weise Zweifel ..." bezüglich der vom Angeklagten vorgebrachten Argumente
zu Wahnvorstellungen der Nebkläg bestehen. Eine Begründung wird
mit der Schilderung des Tatgeschehens gegeben, daher 4. Stelle=1. Hierzu
aus 114 Auswertung zur Glaubwürdigkeit: Obwohl "vieles
darauf hindeute" wird nur eines dieser "vieles" konkret erwähnt,
nämlich in der Tat die grundsätzlich verdächtige Geistheilerintätigkeit.
Hierzu
ausführlich. Die Auseinandersetzung der Kammer wird nicht inhaltlich
begründet, sondern mit globalen Worthülsen (keinerlei Anlass,
in keiner Weise Zweifel, keinerlei Anhaltspunkt: glaubhaft/ glaubwürdig)
abgelehnt. Es stellt sich die Frage der Ausblendung.
Z19 S. 65.2: "Die als möglicherweise
gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden
und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert
und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin in Zweifel zu
ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln
an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
171: 0?02 [Z19] Weder einzeln noch in der Gesamtschau
hat das LG Zweifel an der Glaubwürdigkeit und auch keine durchgreifenden
Zweifel an der Richtigkeit des Tatgeschehens ohne nähere Begründung.
Z20 S. 88: "Angesichts der verbleibenden,
nicht behebbaren Zweifel ist nach dem
Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB
zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die
rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet,
wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung
(BGH NJW 2000, 24 f.)."
172: 0000 [Z20] Die Zweifel übernimmt das LG vom Sachverständigen,
der die Beweislast dem Probanden aufbürdet. kz15b= verbleibende, nicht
behebbare Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit führen zu
dubio in pro reo, "der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für
die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung
hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für
die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung ([richtig:
BGH, NStZ 2000, 24 f.] BGH NJW 2000, 24 f.)." Hierzu Prof. Müller:
"Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich, ob es überhaupt
genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der Schuldfähigkeit
des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung am 12.08.2001 zu zweifeln."
Ich konnte diese Zitierfundstelle nicht finden und
wandte mich deshalb einerseits (1) an die Pressstelle des LGs, andererseits
(2) an Prof. Müller im beck-blog:
(1a) Anfrage: 25.11.2014
- 19.05: PRESSESTELLE@lg-r.bayern.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Mollath-Urteil wird S. 88 ausgeführt:
"Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem
Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB
zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die
rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit Anwendung findet,
wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung
(BGH NJW 2000, 24 f.)."
Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich es nun aufgeben,
den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und frage bei Ihnen nach, ob die
Angabe korrekt ist. Denn auch im In-haltsverzeichnis der NJW 2000
war ein Eintrag zu "24 f." nicht zu finden:
https://beck-onli-ne.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fNJW%2f2000%2fcont%2fNJW.2000.H01.NAMEINHALTSVERZEICHNIS.htm
Vielen Dank für Ihre Bearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen. Rudolf Sponsel
(1b) Antwort Pressestelle
LG (26.11.2014)
"Sehr geehrter Herr Sponsel,
ich gehe davon aus, dass es sich bei der Fundstellenangabe „BGH, NJW
2000, 24 f.“ um ein Schreibversehen handelt und die korrekte Zitierung
„BGH, NStZ 2000, 24 f.“ lauten dürfte. „f.“ steht für folgende.
Gemeint sind also die Seiten 24, 25. Für die Datenbankrecherche bei
beck-online genügt es, „BGH, NStZ 2000, 24“ einzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Polnik Richter am Landgericht Pressesprecher
Mit dieser Antwort wurde ich dann fündig (danke)."
(2a) Frage
an Prof. Müller im beck-blog
[Titel] Schwierig, schwierig - Sehr geehrter Herr Prof. Müller
könnten Sie das bitte näher erklären?
S. 88 in der Urteilsbegründung: "Angesichts der verbleibenden,
nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden,
der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung
einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der Schuldfähigkeit
Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad
der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."
Anmerkung: Nach ca. einstündiger Recherche
im Internet habe ich es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden
und deshalb beim Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt.
Bei diesem Zitat ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des
LG Regensburg ein Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet:
BGH, NStZ 2000, 24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig.
(2b) Antwort Prof. Müllers
(27.11.2014)
"in dem Urteil geht es an dieser Stelle darum, ob i.d.p.r. angewendet
werden muss. In dubio pro reo gilt NUR bei tatsächlichen Zweifeln
- das ist selbstverständlich und dazu bedarf es auch keines Zitats,
ob in NJW oder in NStZ (die Verwechslung ist übrigens üblich,
so dass ich dies bei meinen Suchaktivitäten schon routinemäßig
berücksichtige) .
Inhalt: Kommen bei eindeutiger Tatsachenlage zwei
verschiedene Rechtsfolgen in Betracht, dann gilt nicht i.d.p.r. (i.d.p.r.
nötigt dann nicht dazu, die Rechtsfolge mit dem für den Angeklagten
günstigeren Ergebnis zu wählen). Das LG Regensburg wendet i.d.p.r.
insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen
- nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich zweifelt.
Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine
"schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht. Und deshalb
findet i.d.p.r. Anwendung, mit der Rechtsfolge, die sich aus § 20
StGB ergibt. Ich weiß nun auch nicht, warum die Kammer es für
nötig hielt, dazu das BGH-Zitat anzuführen, das ja einen anderen
Fall betrifft und eine Materie, die hier gar nicht fraglich war.
Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich,
ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der
Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung
am 12.08.2001 zu zweifeln."
Z21 S. 89: "Die Kammer schließt sich
auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
Ne an, wonach eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bei
Tatbegehung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht beweisbar
ist. Angesichts der bereits dargelegten, verbleibenden Zweifel
an Vorliegen, Art und Ausmaß einer psychischen Störung im Sinne
§ von § 20 StGB, ist auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit
bei Begehung der Tat im Sinne von § 21 StGB nicht hinreichend sicher
nachweisbar. Bereits deshalb kommt die Anordnung einer Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht."
173: 0000 [Z21] Die Zweifel übernimmt das LG vom Sachverständigen,
der die Beweislast dem Probanden aufbürdet. Den kz15b= verbleibenden,
nicht behebbaren Zweifeln hinsichtlich der Schuldfähigkeit, Art und
Ausmaß der psychischen Störung, die der SV Prof. Dr. Ne weder
ausschließen noch beweisen kann, schließt sich die Kammer an.
Hierzu noch einmal Prof. Müller: "Fraglich ist ja hier etwas anderes,
nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür
gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung
am 12.08.2001 zu zweifeln." Dass das LG sich dieser forensich-psychiatrischen
Ne-Konstruktion unkritisch "anschließt", zumal es sich beim nicht
ausschließen können (Foerster), um einen unbestimmten
Rechtsbegriff handelt, habe ich hier untersucht
und dort kommentiert.
Es zeigt, dass nicht das LG den SV führt, sondern umgekehrt.
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum
bitte melden.
Merken: Erwägen Sonderuntersuchung (Differentialdiagnostik der
Sprache des Gerichts) der Formulierung: "keine Zweifel gegenüber "in
keiner Weise Zweifel".
Durchgreifende
Zweifel oder kein(e) durchgreifenden Zweifel
Allgemeine Erläuterungen zu diesen Signierungen in ": zzzz" nach
Def, Krit, Erf, Meth.
dZ01 S. 19: "Diese Angabe weicht insoweit
von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert
wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin
nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg
auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung
weder durchgreifende Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
154: 0?00 [Z02] dz?, dz1: keine
durchgreifenden Zweifel bei Abweichung von vereidigter Aussage an der Glaubwürdigkeit
der Zeugin Sim oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wobei nicht erklärt
wird, warum das so ist.
dZ02 S. 34: "Letztlich bestehen auch wegen
seiner, vom Zeugen selbst als unzutreffend bezeichneten Schilderungen gegenüber
Journalisten im Vorfeld durchgreifende Zweifel
an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Brau."
156: 0100 [Z04] dz2:
durchgreifende
Zweifel wegen Eingeständnis unzutreffender Angaben, Zeu Bra
dZ03 S. 45.1: "In der Gesamtwürdigung
der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch
in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben ergeben:"
158: 0?00 [Z06] dz? Nebkläg: kz7 und dz3= Abweichungen
führen weder bei der Glaubhaftigkeit noch bei der Glaubwürdigkeit
zu durchgreifenden Zweifeln. Warum bleibt dunkel.
dZ04 S. 45.2: "(a).
Zunächst begründet die Formulierung im Attest vom 14.8.2001,
wonach die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand geschlagen
worden sei, während in den übrigen Vernehmungen von Schlägen
bzw. Faustschlägen die Rede ist, keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben."
159: 0?00 [Z07] dz? Nebkläg:: dz4= Abweichung bei
den Schlägen keine durchgreifenden Zweifel. Warum bleibt unbegründet.
dZ05 S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen
in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:"
164: 0?00 [Z12] dz3 Nebkläg: keine durchgreifenden
Zweifel bei der Gesamtschau der Abweichungen an der Glaubhaftigkeit und
Glaubwürdigkeit. Warum hier auch die Glaubwürdigkeit einbezogen
wird, obwohl die Abweichungen zur Glaubhaftigkeit gehören, bleibt
unklar wie die Begründung selbst.
dZ06 S. 56f: "Die Kammer hat alle Umstände,
die die Entscheidung beeinflussen 'könnten, in ihre Überzeugungsbildung
miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der
Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise
gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht
nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft,
ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln
an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
166: 0?04 [Z14] Nebkläg: dz? [dz3] keine durchgreifenden
Zweifel entsprechend des
Maßstäben des BGH (BGH
NStZ-RR 1998, 16 f.) unter Einbeziehung aller
Umstände die gegen die Zuverlässigkeit der
Aussage einzeln und in der Gesamtschau
bestehen (4. Stelle=4). Was dazu konkret gehört und wie das überprüft
werden kann, bleibt dunkel. Immerhin: das LG macht hier deutlich, dass
es alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte berücksichtigt hat so
wie es der BGH verlangt:
BGH
Rn4: "In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung
allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen
die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände,
die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen
einbezogen hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung
1; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; StV 1995, 6). In einem solchen
Fall ist zudem in besonderem Maße eine "Gesamtwürdigung" aller
Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2). Bei der Beurteilung
der Glaubwürdigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter
nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit
der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern
sowie getrennt voneinander zu prüfen, und festzustellen, daß
sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu
ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne die Glaubwürdigkeit
der Angaben möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken
gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so
kann doch eine Häufung von - jeweils, für sich erklärbaren
- Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln
an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr., vgl. BGHR
StPO § 261 Zeuge 3; Indizien 1, 7)."
Anmerkung BGH NStZ-RR
1998, 16 Der BGH setzt "Gesamtwürdigung" selbst in Anführungszeichen,
was eine gewisse Unbestimmtheit der Methode zum Ausdruck bringen kann.
Es fällt im übrigen auf, dass auch der BGH Glaubhaftigkeit und
Glaubwürdigkeit durcheinander bringt, wenn er Glaubwürdigkeit
auf die Angaben und damit auf die Glaubhaftigkeit bezieht. Hingegen kann
man die "Zuverlässigkeit der Aussage" beiden zuordnen. Soweit es um
die In/Konstanz geht also der Glaubhaftigkeit zuschlagen, soweit es um
Faktoren geht, die in der Person vorliegen, der Glaubwürdigkeit. Die
Grundidee, dass die Häufung in einer Gesamtschau sowohl Glaubhaftigkeit
als auch Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen kann, ist wissenschafts-methodologisch
nicht zu beanstanden. In der Psychodiagnostik des ICD und DSM ist das sogar
Diagnoseprinzip: ab einer bestimmten Anzahl erfüllter Kriterien, wird
die Diagnose vergeben. Das ist bei dieser Auswertung in der 3. Stelle vorgesehen,
die durchgängig mit 0 besetzt ist, weil solche operationalen Kriterien
im Recht (noch) nicht (einmal orientierend) vorliegen; man hat wohl Sorge
vor Regel-Schematismus und dass die Einzelfallgerechtigkeit dadurch Schaden
nehmen könnte.
dZ07 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben
orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer
vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist. Es haben sich nämlich
auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf
die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen
der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen
Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden
Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben ergeben:"
167: 0103 [Z15] Nebkläg: dz: Erneute Bekräftigung
der Kammer keine durchgreifenden Zweifel unter Bezug auf vorher genannte
Maßstäbe unter Nennung Berücksichtigung der dz(kz3b)=Entstehungsgeschichte,
dz(kz1b)=der Abweichungen in den Aussagen, dz(kz2b)= Möglichkeit einer
Falschbeschuldigung, daher hier 4. Stelle=3.
dZ08 S. 60 : "Dies begründet in der
Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in
Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin
aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häf
vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war
die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen
Häf an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."
168: 0101 [Z16] Nebkläg: dz(kz6): Die
Anzeige scharfer Waffen gehe auf Polizeiinitiativen zurück, daher
4. Stelle=1.
dZ09 S. 61: "Zwar wäre die Konstanz
von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich
betrachtet nicht ausreichend, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen.
Jedoch ergeben sich bei umfassender Würdigung der Aussagen in ihrer
Gesamtheit einschließlich der Abweichungen keine durchgreifenden
Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben, da die Abweichungen in den Aussagen - wie bereits dargelegt
- vielfach lediglich das Randgeschehen betreffen und insbesondere jeweils
angesichts der konkreten Vernehmungssituationen. erklärbar sind. Solche
Abweichungen machen die Angaben nicht unglaubhaft, sondern es ist vielmehr
angesichts des dynamischen Tatgeschehens nachvollziehbar und zu erwarten,
dass sich insbesondere das Kerngeschehen mit Schlägen, Tritten, Biss
und Würgen besonders einprägt."
169: 0103 [Z17] Nebkläg: Konstanz allein nicht
ausreichend aber in der kz9= Gesamtschau, drei Begründungen, daher
4. Stelle=3, für nicht durchgreifenden Zweifel: dz(kz13b)= Randgeschehen,
dz(kz13b)= Vernehmungssituation und dz(kz16b)= dynamisches Tatgeschehen.
dZ10 S. 65.2: "Die als möglicherweise
gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden
und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert
und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin in Zweifel zu
ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln
an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
171: 0?02 [Z19] dz?: Es bleibt unklar, was
genau "einzeln" und "Gesamtschau" bedeutet. dz5 (4. Stelle=2): Weder einzeln
noch in der Gesamtschau hat das LG Zweifel an der Glaubwürdigkeit
und auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Tatgeschehens
ohne nähere Begründung.
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen:
Irrtum bitte melden.
Glaubhaftigkeits-
oder Glaubwürdigkeitsmerkmale des Landgerichts
Hier werden Textstellen erfasst, aus denen sich - sozusagen implizit
- Merkmale oder Kriterien für (nicht) "glaubhaft, glaubwürdig,
überzeugend, kein(e) Zweifel" ergeben.
Gw01 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh
erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig,
zumal sie unumwunden Erinnerungslücken
eingeräumt und keinerlei Belastungseifer
hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse,
ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe.
Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch
nicht erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit
dem geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch
zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."
Ghw07 S. 23.2: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des ersichtlich um zutreffende Angaben
bemühten Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit
seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller
maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."
Belastungseifer
BE01 S. 5: "f.) Gesamtschau 56
aa.) Entstehung der Anschuldigung 58
bb.) Konstanz der Angaben 61
cc.) kein Belastungseifer 62"
BE02 S. 13: "Die Angaben der Zeugin Böh
erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig,
zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei
Belastungseifer
hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse,
ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe.
Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht erkennbar, da
die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall weder zum
Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."
BE03 S. 18: "Hiervon ist die Kammer in der
Gesamtschau überzeugt:
Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht
gewesen, hat keinerlei Belastungseifer
gegenüber dem Angeklagten gezeigt und Erinnerungslücken in dem
offensichtlichen Bemühen, sorgfältig auszusagen, unumwunden eingeräumt."
BE04 S. 39: "(6)
Die Kammer hat nach dem persönlichen Eindruck der Zeugen Feld,
Hei, West, Dr. Leip und Mas keine Zweifel an deren Glaubwürdigkeit
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugen waren sämtlich erkennbar
um zutreffende Angaben bemüht, haben keinen Belastungseifer
erkennen lassen, sondern vielmehr Erinnerungslücken von sich aus unumwunden
eingeräumt. Die von den Zeugen teilweise bekundete fehlende eigene
Erinnerung hinsichtlich konkreter Äußerungen und Vorgänge
war angesichts des Zeitablaufs nicht nur verständlich, sondern zu
erwarten."
BE05 S. 47: "(c)
Zudem begründet auch die protokollierte Aussage der Nebenklägerin
vom 15.5.2003 beim Amtsgericht Tiergarten, sie glaube nicht, am Unterarm
geblutet zu haben, keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin.
Diese Ausführung, steht insbesondere im Widerspruch zu der Angabe,
dass sie noch eine Narbe von der Bisswunde habe, da nach den Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Eis die Bildung einer Narbe ohne blutende
Verletzung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar wäre.
Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. Eis in seinem Gutachten
auch erläutert, dass eine entsprechende Blutung nicht auffällig
sein müsse. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin
ein Bluten nur nicht wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass auch aus der Formulierung
„ich glaube nicht.." hinreichend deutlich wird, dass die Nebenklägerin
insoweit nicht sicher war. Zudem, spricht diese Einschränkung ihrer
Angabe gerade nicht für einen Belastungseifer
zum Nachteil des Angeklagten."
BE06 S. 62.1: "cc.) kein Belastunqseifer
Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau für die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin, dass ihre Angaben gegenüber den vernommenen
Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder Anhaltspunkte für Übertreibungen
der Nebenklägerin noch für Belastungseifer
gegenüber dem Angeklagten, sondern vielfach erkennen lassen, dass
die Nebenklägerin Erinnerungslücken einräumt und insgesamt
um eine zutreffende und nicht etwa um eine übertriebene Darstellung
der Geschehnisse bemüht gewesen ist."
BE07 S. 62: ".... Zudem hat die Nebenklägerin
auch hinsichtlich der geschilderten Fußtritte keinen Belastungseifer
gezeigt, indem sie zwar von Tritten mit beschuhten Füßen berichtet
hat, hierbei aber ausdrücklich Mokassins oder Hausschuhe und nicht
etwa massives Schuhwerk genannt hat."
BE08 S. 63: "Schließlich wird das Fehlen
von Belastungseifer deutlich aus den Angaben des Zeugen Dr. Leip, der unter
Bezugnahme auf seine Aufzeichnungen aus der Hauptverhandlung vom 8.8.2006
ausgeführt hat, die Nebenklägerin habe hinsichtlich des Vorfalls
vom 31.5.2002 erklärt, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte sie
an diesem Tag gewürgt oder mit Fäusten geschlagen habe. Dies
wäre im Falle einer bewussten Falschbezichtigung oder Belastungseifer
jedoch kaum zu erwarten."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen:
Irrtum bitte melden.
Materialien zum Belastungseifer
Sucht man auf der Seite der BGH-Entscheidungen, so gibt es dort reichlich
Fundstellen.
Wikipedia gibt auch einen BVerwG Beschluss an: BVerwG
2 WD 5.08
Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 04.12.2007 - AZ: TDG S 6
VL 06/07. In Rn 4: "Die Aussage der Zeugen erschienen der Kammer auch deswegen
glaubwürdig, weil sie von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet
waren.“ Und in Rn 6: "Zu den Aussagen der Zeugen werde lediglich mitgeteilt,
dass sie der Kammer deshalb glaubwürdig erschienen seien, weil sie
nicht von Belastungseifer gekennzeichnet gewesen seien. Dies sei keine
ordnungsgemäße Beweiswürdigung.". In Randnummer 21 findet
sich offensichtlich ein Fehler [nicht]. In der folgenden Rn 22 findet sich
hingegen ein sehr scharfsinniges Fragezeichen: " Dies gilt auch für
die zweite in diesem Absatz angeführte Erwägung, wonach der Truppendienstkammer
„die Aussage (?) der Zeugen“ „auch deswegen glaubwürdig“ erschien(en),
„weil sie (?) von keinerlei Belastungseifer gekennzeichnet waren“.
Es bleibt nicht nur unklar, ob damit das Ergebnis der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen einzelner oder aller Zeugen gemeint ist oder
ob auf deren persönliche Glaubwürdigkeit („keinerlei Belastungseifer“)
abgestellt wird."
Zusätzliche
Erfassungen für ergänzende Studien
-
Nicht ausschließbar, nicht ausgeschlossen,
nicht auszuschließen, kein Ausschluss [32]
-
Ausgeschlossen, auszuschließen
[7]
-
Möglichkeit, möglich, möglicherweise,
nicht unmöglich [44]
-
abwegig. [1]
-
fernliegend. [5]
-
Plausibel. [3]
-
Wahrscheinlich. [7]
-
Nahe, naheliegend. [9]
-
Zwanglos [5]
-
Unwahrscheinlich. [3]
-
könnte, hätte, würde, wäre
... [21]
-
Sonstige (Rest- und Auffangkategorie)
[2]
-
Noch unklar über die Bedeutung [1]
Nicht ausschließbar,
nicht ausgeschlossen, nicht auszuschließen, kein Ausschluss [33]
Nicht
ausschließen können
ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,
den Gutachter nicht freiwillig und ohne Not verwenden sollten, wie Foerster
klar und deutlich begründet hat. Und was nicht ausgeschlossen werden
kann, kann in der Psychodiagnostik, noch dazu, wenn es ums Wegsperren,
womöglich für immer geht, kein Existenzrecht haben.
-
Na01 S. 5 Inhaltsverzeichnis: "b.) nicht
ausschließbare Schuldunfähigkeit... 69"
-
S. 9.2 "da nicht hinreichend sicher ausgeschlossen
werden kann, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat wegen einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, nach der vorhandenen Einsicht
vom Unrecht der Tat zu handeln."
-
Na02 S. 11.3: "3.) Schuldfähigkeit:
Anlass der Auseinandersetzung vom 12.08.2001 waren nicht
ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte
der Nebenklägerin."
-
Na03 S. 11.5: "Diese Störung war nicht
ausschließbar auch von solcher Art und solchem Ausprägungsgrad,
dass die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt
war und dass der Angeklagte zudem als Folge der Störung bei Begehung
der Tat nicht in der Lage war, nach der Einsicht von dem Unrecht der Tat
zu handeln."
-
Na04 S. 47.1: "Jedoch hat der Sachverständige
Prof. Dr. Eis in seinem Gutachten auch erläutert, dass eine entsprechende
Blutung nicht auffällig sein müsse. Daher kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin ein Bluten nur nicht
wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass auch aus der Formulierung
„ich glaube nicht." hinreichend deutlich wird, dass die Nebenklägerin
insoweit nicht sicher war. Zudem, spricht diese Einschränkung ihrer
Angabe gerade nicht für einen Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten."
-
Na05 S. 47.2: "Zum einen ist ein Übertragungsversehen
bei der Protokollierung nicht auszuschließen,
zum anderen handelt es sich um eine äußerst knappe Vernehmung,
die sich hinsichtlich der konkreten Tatschilderung darauf beschränkt,
der Angeklagte sei auf die Nebenklägerin losgegangen und habe sie
gewürgt. Sie habe Prellungen und Bisswunden gehabt. Konkretere Ausführungen
finden sich entweder mangels entsprechender Nachfragen oder mangels näherer
Protokollierung nicht."
-
Na06 S. 48.1: "Hierbei handelt es sich jedenfalls
nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere
Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe
liegt. Da ein Auf-das-Bett-Schmeißen in Bezug auf den Vorfall vom,
12.8.2001 in keiner anderen Vernehmung bzw. Äußerung der Nebenklägerin
wiedergegeben wird, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass hier ein Missverständnis hinsichtlich der Protokollierung
vorliegt oder eine Verwechslung der Zeugin selbst, zumal im Anschluss von
einem Zu-Boden-Bringen die Rede ist.
-
Na07 S. 48.2: "Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Nebenklägerin im Zuge
der Auseinandersetzung, bevor sie auf dem Boden zum Liegen kam, auf das
Bett geworfen worden war. Welche Art von Schlägen der Nebenklägerin
zugefügt wurde, hat diese vor dem Amtsgericht Nürnberg nicht
näher präzisiert, eine entsprechende Nachfrage zur Abklärung
erfolgte ausgehend von dem Protokoll nicht. Das Kerngeschehen ist abgesehen
davon konstant wiedergegeben, insbesondere dass die Nebenklägerin
vom Angeklagten zu Boden gedrückt worden sei, er sich auf sie gesetzt
und sie bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt habe."
-
Na08 S. 53: "Soweit der Sachverständige
angegeben hat, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht zur Vollständigkeit
und Plausibilität sinnvoll gewesen wäre, nach, sog. Stauungsblutungen
im Gesicht und in den Schleimhäuten des Gesichts zu suchen, steht
die fehlende Dokumentation im ärztlichen Attest vom 14.8.2001 jedenfalls
nicht der Annahme des festgestellten Würgevorgangs entgegen. Selbst
beim Fehlen von entsprechenden Einblutungen wäre
nämlich ein Würgevorgang bis hin zur Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen.
So ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. Eis bereits nach einem Würgevorgang
von fünf bis zwölf Sekunden der Eintritt von Bewusstlosigkeit
möglich, während die vorgenannten Einblutungen erst nach ca.
20 Sekunden aufträten."
-
Na09 S. 69 "b.) nicht
ausschließbare Schuldunfähigkeit
Die weiteren, unter B.) I.) 3.) getroffenen Feststellungen, insbesondere
zum nicht ausschließbaren Vorliegen
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer wahnhaften
Störung solchen Ausprägungsgrades, dass der Angeklagte als Folge
der Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach seiner Einsicht
von dem Unrecht der Tat zu handeln, beruhen auf einer Gesamtschau des Ergebnisses
der Beweisaufnahme, insbesondere den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Ne.
-
Na10 S. 69 "(c)
Zudem hat die Hauptverhandlung auch die vom Sachverständigen beschriebenen
Rahmenbedingungen, .unter denen eine Wahrscheinlichkeit für die Entstehung
einer wahnhaften Störung besteht, bestätigt. Nachvollziehbar
hat der Sachverständige Prof. Dr. Ne in seinem Gutachten ausgeführt,
dass angesichts einer ehelichen Krise in Anbetracht der Persönlichkeit
des Angeklagten eine Kompromissfindung nicht einfach gewesen sei. Der Angeklagte
habe sich zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht
ausschließbar in einer Ausnahmesituation befunden,
die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt
haben könne."
-
Na11 S. 77: "(b) .
Es ist in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch überzeugend,
wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass nicht
ausgeschlossen sei, dass sich die Sichtweise des Angeklagten
auf die Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne des geschlossenen Denksystems
einer wahnhaften Störung verengt hatte: "
S. 80: "Es ist bei Würdigung aller Beweise daher zur Überzeugung
der Kammer nicht ausgeschlossen, dass
sich die Sichtweise des Angeklagten auf die angesprochene Thematik um die
HypoVereinsbank im Sinne eines geschlossenen Denksystems einer wahnhaften
Störung, wie vom Sachverständigen nachvollziehbar beschrieben,
verengt hatte."
-
Na12 S. 81.2 "Zwar sind die dargestellten Verhaltensauffälligkeiten
weitgehend erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2002 beschrieben worden,
jedoch ist der zeitliche Zusammenhang zum 12.08.2001 sehr eng und es liegen
auch bereits zitierte Schreiben aus vorangegangenen Jahren vor. So hat
auch der Sachverständige Prof. Dr. Ne ausdrücklich den Schluss
gezogen, dass eine wahnhafte Störung beim Angeklagten bereits im Jahr
2001 vorgelegen haben könne. Der Sachverständige hat nachvollziehbar
und überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt
der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund
der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden
habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit
geführt haben könne. Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten
erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften
Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."
-
Na13 S. 81.3: "cc.) mögliche Aufhebung der
Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat Die Kammer teilt ferner aufgrund
des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Einschätzung des Sachverständigen,
dass zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich eine solche
wahnhafte Störung im Tatgeschehen vom 12.08.2001 tatsächlich
konkret dergestalt auswirkte, dass der Angeklagte als Folge einer psychischen
Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht
der Tat zu handeln und sein Verhalten zu steuern. "
-
Na14 S. 82.1: "In der Gesamt schau der Persönlichkeit
des Angeklagten, des Anlasses der Tat und der Tatbegehung ist insbesondere
nicht
ausgeschlossen, dass sich eine wahrhafte Störung auf
die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation
wie festgestellt auswirkte."
-
Na15 S. 82.2f: "Dies ist aus Sicht der Kammer
insbesondere deshalb überzeugend, weil seine damalige Ehefrau in die
für den Angeklagten so zentrale Thematik illegaler Bankgeschäfte
erheblich involviert war und der Angeklagte seit Jahren erfolglos versucht
hätte, seine Ehefrau von illegalen Geschäften abzuhalten. Angesichts
der damit verbundenen erheblichen Kränkung und der finanziell schwierigen
Situation des Angeklagten erscheint eine Auswirkung einer psy[>83]chischen
Erkrankung des Angeklagten bei Begehung, der Tat, deren Anlass nicht
ausschließbar Unstimmigkeiten
betreffend die Bankgeschäfte der Nebenklägerin
war, ohne weiteres plausibel."
-
Na16 S. 83: "Für eine nicht
ausschließbare Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
bei Begehung der Tat sprechen zudem auch die Schilderungen des Angeklagten
in seiner Verteidigungsschrift vom 24.9.2003, in der er ausgeführt
hat: „Ich war so am Ende, ich konnte mich fast nicht mehr bewegen. Ich
habe meine Frau angefleht, nichts ließ sie erweichen. Sodann heißt
es:
„Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören. Wie
schon mal passiert, Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge. Leider
wehre ich mich."
-
Na17 S. 84: "Es ist daher in der Gesamtschau
die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine aufgehobene
Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht
sicher ausgeschlossen werden könne, da hier ein Handeln
in einem motivationalen Zusammenhang mit den Überzeugungen des Angeklagten
zu sehen sei, auch aus Sicht der Kammer überzeugend."
-
Na18 S. 86.1: "3.) Schuld:
Jedoch ist der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen,
da er nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne von
§ 20 StGB handelte.
-
Na19 S. 86.2: "Es kann nämlich nicht
hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte
bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln."
-
Na20 S. 86.3 Es kann nämlich nicht
hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte
bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
unfähig war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln."
-
Na21 S. 86.4: "a.) schwere andere seelische
Abartigkeit
Die bei dem Angeklagten nicht ausschließbar
vorliegende wahnhafte Störung stellt eine schwere andere seelische
Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB
dar:"
-
Na22 S. 87.1: "In der Gesamtschau der feststellbaren
Persönlichkeitszüge, Verhaltensweisen und der Tatbegehung ist
nicht
ausschließbar, dass beim Angeklagten am 12.8.2001
eine so schwerwiegende Abweichung in der Persönlichkeitsstruktur vorlag,
dass sie nach Art und Ausprägungsgrad aus rechtlicher Sicht dem vierten
Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnen ist: "
-
Na23 S. 87.2: "Maßgeblich für die
rechtliche Einordnung der beim Angeklagten nicht ausschließbar
vorliegenden wahnhaften Störung sind hierbei die festgestellten Persönlichkeitszüge
und Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten, aufgrund derer nicht
auszuschließen, sondern vielmehr naheliegend ist, dass am 12.8.2001
bei den Angeklagten eine solche psychische Störung mit relevanter
Ausprägung und erheblichem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit
im Sinne von § 20 StGB bestand."
-
Na24 S. 87.3: "Zwar mag jede einzelne der beschriebenen
Verhaltensweisen für sich genommen keine wahnhafte Störung belegen,
deren Symptome das Leben in relevanter Weise einengen. In ihrer Gesamtheit
lassen sie jedoch das Vorliegen einer wahnhaften Störung in einen
Ausprägungsgrad, die, in rechtlicher Hinsicht eine schwere andere
seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB begründet, nicht
ausschließen."
-
Na25 S. 88.1: "In der Gesamtschau sind Art und
Grad der psychischen Störung zwar nicht mehr sicher feststellbar.
Jedoch ist das Vorliegen einer wahnhaften Störung, die das vierte
Eingangskriterium des § 20 StGB erfüllt und so ausgeprägt
war, dass der Angeklagte wegen dieser bei Begehung der Tat am 12.08.2001
nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln,
naheliegend und nicht auszuschließen."
-
Na26 S. 89.1: "Aufgrund nicht ausschließbarer
Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB zum Tatzeitpunkt ist
der Angeklagte somit aus rechtlichen Gründen freizusprechen."
-
Na27 S. 89.2: "Die Kammer schließt sich
auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.
Ne an, wonach eine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bei
Tatbegehung zwar nicht auszuschließen, aber auch
nicht beweisbar ist. Angesichts der bereits dargelegten,
verbleibenden Zweifel an Vorliegen, Art und Ausmaß einer psychischen
Störung im Sinne § von § 20 StGB, ist auch eine Verminderung
der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat im Sinne von § 21 StGB
nicht hinreichend sicher nachweisbar. Bereits deshalb kommt die Anordnung
einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht."
-
Na28 S. 107f "Auch der Geschädigte Uwe Spö,
dessen Garage neben der des Geschädigten Dr. Woe lag, hat erklärt,
weder den Angeklagten, noch die Nebenklägerin, noch Mar Mas zu kennen.
Er gehe von einer Verwechslung aus, da Rechtsanwalt Dr. Woe sein Nachbar
sei. Eine Verwechslung der Fahrzeuge bzw. [>108] Garagen ist zwar
nicht ausgeschlossen, angesichts der Typenverschiedenheit
der Fahrzeuge allerdings nicht sehr wahrscheinlich.
So hat der Zeuge Dr. Woe bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren
zu haben, während der Zeuge Spö glaubhaft angegeben hat, er habe
einen grünen VW New Beetle gefahren. "
-
Na29 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip nach dessen
glaubhafter Angabe zunächst an konkrete andere Personen als mögliche
Täter gedacht, mit denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit
in Betreuungsverfahren zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser
Personen erachtet die Kammer als jedenfalls nicht ausschließbar."
-
Na30 S. 115: "Im Übrigen gab es im gleichen
Zeitraum bei dem Vater des Zeugen Sau einen Vorfall, bei dam Schießpulver
von einem Unbekannten im Keller verstreut wurde und dazu am 10.01.2005
ein anonymer Brief, bei der Feuerwache einging, in dem mitgeteilt wurde,
dass im Keller Munition und Sprengstoff gelagert würden. Wie der Zeuge
Grö bekundet hat, wurden auf dem Brief Fingerspuren festgestellt und
mit denen des Angeklagten abgeglichen. Dies habe ergeben, dass der Angeklagte
als Spurenverursacher auszuschließen
sei."
-
Na31 S. 119.1: "1.)
Die Entschädigung ist insbesondere nicht nach
§ 5 I Nr. 2 StrEG ausgeschlossen, da weder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung im Wiederaufnahmeverfahren angeordnet
wurde, noch von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen wurde, weil
der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht
worden wäre.
-
Na32 S. 120: "Vorliegend erfolgt eine Verurteilung
wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne von §§
223, 224 I Nr. 5 StGB zwar nur deshalb nicht, weil der Angeklagte zum Tatzeitpunkt
nicht
ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit
im Sinne von § 20 StGB handelte. "
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Ausgeschlossen, auszuschließen
[7]
-
A01 S. 23: "Damit ist auch eine erst nach der
Trennung der Nebenklägerin vom Angeklagten erfolgte erstmalige Ausstellung
des Attests ausgeschlossen."
-
A02 S. 28.1 "In diesem Zusammenhang hat die Kammer
auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten, insbesondere
ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe tragfähige
Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung
bestanden.
-
A03 S. 28.2 Zunächst hat die Kammer hinsichtlich
der Möglichkeit einer Falschbeschuldigung berücksichtigt, dass
angesichts der Angaben der Zeugen Sim, Reil und Kra-Ol eine Falschbezichtigung
nur dann denkbar wäre, wenn entweder die Zeugen in Absprache mit der
Nebenklägerin die Unwahrheit gesagt hätten oder die Nebenklägerin
gegenüber den Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol unzutreffende Angaben gemacht
und sich die von den Zeugen gesehenen Verletzungen anderweitig zugezogen
hätte. Beide Möglichkeiten schließt
die Kammer im Ergebnis jedoch aus: "
-
A04 S. 36: "Neben der zeitnahen Schilderung des
Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen
ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich
des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben
und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:"
-
A05 S. 58: "Den zeitnahen Tatschilderungen der
Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage
nach dem Geschehen vom 12.08.2001 und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen
der Nebenklägerin sowie den hiermit übereinstimmenden Schilderungen
gegenüber der Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002
kommt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit insbesondere
deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem
die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum,
nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte,
und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt - ein nachvollziehbares
und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem Ergebnis
der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer auszuschließen
ist."
-
A06 S. 64: "Schließlich hält es die
Kammer für ausgeschlossen, dass
die festgestellten Verletzungen auf einen Sprung der Nebenklägerin
aus einem fahrenden Auto zurückzuführen sind. Es ist weder ersichtlich
noch nachvollziehbar, wie sich die Nebenklägerin hierbei eine Wunde
mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer im Bereich des Ellenbogens hätte
zuziehen können. Desweiteren hat der Sachverständige Prof. Dr.
Eis ausgeführt, dass bei einem Sprung aus einem Auto nicht eine Verletzung
am Hals in Form der festgestellten flächigen Hämatome an beiden
Seiten des Halses seitlich der Luftröhre/Kehle zu erwarten wäre.
Diese Ausführungen des Sachverständigen hält die Kammer
für ohne weiteres nachvollziehbar und schließt sich diesen an.
Im Übrigen behauptet auch der Angeklagte selbst lediglich Verletzungen
der Nebenklägerin aus dem Sturz in Form von Prellungen, Schürfwunden
und Beschwerden am Knie."
-
A07 S. 115: "Im Übrigen gab es im gleichen
Zeitraum bei dem Vater des Zeugen Sau einen Vorfall, bei dam Schießpulver
von einem Unbekannten im Keller verstreut wurde und dazu am 10.01.2005
ein anonymer Brief, bei der Feuerwache einging, in dem mitgeteilt wurde,
dass im Keller Munition und Sprengstoff gelagert würden.
Wie der Zeuge Grö bekundet hat, wurden auf dem Brief Fingerspuren
festgestellt und mit denen des Angeklagten abgeglichen. Dies habe ergeben,
dass der Angeklagte als Spurenverursacher auszuschließen
sei."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen:
Irrtum bitte melden.
möglich, möglicherweise,
nicht unmöglich, [44]
-
M01 S. 5 Inhaltsverzeichnis: "bb.) mögliches
Vorliegen einer wahnhaften Störung bereits am 12.08.2001 ... 81"
-
M02 S. 5 Inhaltsverzeichnis: "cc.) mögliche
Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat ... 81"
-
M03 S. 9: "Zwar ist die Kammer davon überzeugt,
dass der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung rechtswidrig
beging. Jedoch handelte der Angeklagte möglicherweise
ohne Schuld,
-
M04 S. 10: "Der Angeklagte hielt die Nebenklägerin
an beiden Oberarmen fest, so dass sie - wie vom Angeklagten als möglich
erkannt und billigend in Kauf genommen - großflächige, runde,
handbreite Hämatome an beiden Oberarmen erlitt."
-
M05 S. 11.1: "Der Griff an den Hals im Bereich
der Weichteile war nach Art, Dauer und Intensität - wie vom Angeklagten
als möglich erkannt und zumindest
billigend in Kauf genommen - durch die Verlegung von Blutgefäßen
geeignet, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden."
-
M06 S. 11.2 "Die Verletzungen der Nebenklägerin
als Folge seines Handelns erkannte der Angeklagte jeweils als möglich
und nahm diese billigend in Kauf."
-
M07 S. 11.3: "Bei dem Angeklagten lag bei Begehung
der Tat möglicherweise eine schwere andere seelische
Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung vor, bei
der das Denken des Angeklagten in ein geschlossenes System bezogen auf
illegale Bankgeschäfte der Nebenklägerin eingeengt war."
-
M08 S. 14 "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer
2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin
vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der
Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer
ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive
für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
-
M09 S. 28.1: "In diesem Zusammenhang hat die Kammer
auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten, insbesondere
ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe tragfähige
Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung
bestanden."
-
M10 S. 28.2: "Zunächst hat die Kammer hinsichtlich
der Möglichkeit einer Falschbeschuldigung berücksichtigt, dass
angesichts der Angaben der Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol eine Falschbezichtigung
nur dann denkbar wäre, wenn entweder die Zeugen in Absprache mit der
Nebenklägerin die Unwahrheit gesagt hätten oder die Nebenklägerin
gegenüber den Zeugen Sim, Reil und Kra-Ol unzutreffende Angaben gemacht
und sich die von den Zeugen gesehenen Verletzungen anderweitig zugezogen
hätte.
Beide Möglichkeiten schließt die Kammer im Ergebnis jedoch
aus:"
-
M11 S. 29: "Insbesondere haben die Zeugen, wie
bereits dargelegt, um zutreffende Angaben bemüht gewirkt. Dass der
Zeuge Rei falsche Angaben zugunsten der Nebenklägerin gerächt
haben sollte, und zudem ein falsches ärztliches Attest am 14.8.2001
ausgestellt haben könnte, hält die Kammer für fernliegend.
Der Zeuge hat offen und besonnen ausgesagt. Er hat im Nachgang seiner Vernehmung
eine Überprüfung der PCs seiner Praxis ermöglicht, die durch
die RBA Nürnberg erfolgt ist und bestätigt hat, dass das Attest
bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Somit würde die Erstellung
eines unzutreffenden Attests bereits am 14.8.2001 voraussetzen, dass der
Zeuge Rei zugunsten einer Patientin gehandelt hätte, die er an diesem
Tag zu ersten Mal behandelte. Bereits dies erscheint der Kammer, unter
Berücksichtigung der möglichen
strafrechtlichen und standesrechtlichen Konsequenzen für den Zeugen,
der am Beginn seiner beruflichen Laufbahn stand, für absolut fernliegend."
-
M12 S. 30: "(a)
Hierbei hat die Kammer vor allem die Möglichkeit
bedacht, dass die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt
haben könnte, um die Aufdeckung von Schwarzgeldverschiebungen und
illegalen Bankgeschäften sowie hoch riskanten Spekulationsgeschäften
zu verhindern: "
-
M13 S. 53: "Soweit der Sachverständige angegeben
hat, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht zur Vollständigkeit und
Plausibilität sinnvoll gewesen wäre, nach, sog. Stauungsblutungen
im Gesicht und in den Schleimhäuten des Gesichts zu suchen, steht
die fehlende Dokumentation im ärztlichen Attest vom 14.8.2001 jedenfalls
nicht der Annahme des festgestellten Würgevorgangs entgegen. Selbst
beim Fehlen von entsprechenden Einblutungen wäre nämlich ein
Würgevorgang bis hin zur Bewusstlosigkeit nicht ausgeschlossen. So
ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. Eis bereits nach einem Würgevorgang von fünf bis zwölf
Sekunden der Eintritt von Bewusstlosigkeit möglich,
während die vorgenannten Einblutungen erst nach ca. 20 Sekunden aufträten."
-
M14 S. 54: "... Als zweite Reflexmöglichkeit
sei zu berücksichtigen, dass der Kehlkopf so schwer verletzt werden
könne, dass er breche und damit die Kehlkopfnerven des Nervus superior,
der Verbindung zum Herzen habe, ebenfalls zum Herzstillstand führen
könnten."
-
M15 S. 56f: "Die Kammer hat alle Umstände,
die die Entscheidung beeinflussen 'könnten, in ihre Überzeugungsbildung
miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der
Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise
gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht
nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft,
ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit
des Tatvorwurfs führen."
-
M16 S. 57.1: "So ist sich die Kammer insbesondere
bewusst gewesen, dass keine unmittelbaren weiteren Tatzeugen zu Verfügung
gestanden sind, die Nebenklägerin selbst von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht und der Angeklagte sich nur äußerst knapp zur
Sache eingelassen hat, so dass letztlich Aussage gegen Aussage gestanden
ist und nur Zeugen vom Hörensagen haben vernommen werden können.
Außerdem hat die' Kammer in ihre Beweiswürdigung mit einbezogen,
dass die Nebenklägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt,
aber der Verwertung ihrer Angaben zugestimmt hat, so dass eine Konfrontationsmöglichkeit
in der Hauptverhandlung nicht bestanden hat."
-
M17 S. 57.2: "Es haben sich nämlich auch
unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die
Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen
der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen
Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben ergeben:"
-
M18 S. 60: "(3)
Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der
Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive
für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und
die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin.
-
M19 S. 64: "(3) Selbstverletzung
Weiterhin hat die Kammer auch die Möglichkeit
erwogen, die Nebenklägerin könnte sich die von den Zeugen Sim
und Rei beschriebenen und im Attest dokumentierten Verletzungen selbst
beigebracht haben oder sich von einem Dritten beibringen haben lassen."
-
M20 S. 65.1: "ee.) Wahnvorstellungen
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute,
dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden
könnte, hat sich die Kammer auch mit dieser .Möglichkeit
auseinandergesetzt."
-
M21 S. 65.2: "Die als möglicherweise gegen
die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden
und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert
und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer
Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten
Tatgeschehens."
-
M22 S. 66.1: "Angesichts des Verletzungsbildes
ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin
bewusst misshandelte und die durch die Verletzungshandlungen verursachten
Verletzungen jedenfalls als möglich vorhersah und auch billigend in
Kauf nahm."
-
M23 S. 66.2: "Art und Intensität des Griffs
an den Hals im Bereich der Weichteile, so dass die Nebenklägerin sich
zumindest in einem Zustand zwischen klarem Bewusstsein und vollständigem
Bewusstseinsverlust befand, müssen aus. rechtsmedizinischer Sicht
insbesondere über mehrere Sekunden angedauert haben. Angesichts eines
solchen Griffs über mehrere Sekunden ist die Kammer auch davon überzeugt,
dass der Angeklagte es jedenfalls als möglich erkannte und zumindest
billigend in Kauf nahm, dass dieses Verhalten geeignet war, das Leben der
Nebenklägerin zu gefährden.."
-
M24 S. 66.3: "Zwar ist aus rechtsmedizinischer
Sicht - wie der Sachverständige Prof. Dr. Eis nachvollziehbar ausgeführt
hat- eine Unterscheidung, ob das Verletzungsbild der Nebenklägerin
durch vorsätzliche Misshandlung und Notwehr verursacht wurde, nicht
möglich."
-
M25 S. 69: "Dieser ist in seinem in der, Hauptverhandlung
mündlich erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt,
dass es möglich und nicht ganz fernliegend sei, dass beim Angeklagten
eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung
Vorgelegen habe (nachfolgend aa.) und zwar bereits am 12.08.2001 (nachfolgend
bb.), und dass der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung
möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern
(nachfolgend cc.)."
-
M26 S. 79: "Zudem lässt es auch das Verhalten
des Angeklagten in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Nürnberg
und dem Landgericht Nürnberg-Fürth möglich erscheinen, .
dass sich der Angeklagte deutlich verrannt hatte, wie es auch der Zeuge
Dr. Simm ausgedrückt hat, und eine Einengung des Denkens in einem
geschlossenen System eingetreten war, so dass er in bestimmten Situationen
nicht mehr in der Lage war, adäquat zu reagieren:"
-
M27 S. 81.1: "bb.) mögliches
Vorliegen einer wahnhaften Störung bereits am 12.08.2001
In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände erachtet es die Kammer
ebenso wie der Sachverständige für möglich,
dass, eine Wahnstörung mit relevantem Ausprägungsgrad auf die
Schuldfähigkeit beim Angeklagten bereits zum Tatzeitpunkt vom 12.08.2001
vorlag."
-
M28 S. 81.3: "cc.) mögliche
Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat Die Kammer
teilt ferner aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Einschätzung
des Sachverständigen, dass zudem nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sich eine solche wahnhafte Störung im Tatgeschehen vom 12.08.2001
tatsächlich konkret dergestalt auswirkte, dass der Angeklagte als
Folge einer psychischen Störung bei Tatbegehung unfähig war,
nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln und sein Verhalten zu
steuern."
-
M29 S. 82.1: "In der Gesamt schau der Persönlichkeit
des Angeklagten, des Anlasses der Tat und der Tatbegehung ist insbesondere
nicht ausgeschlossen, dass sich eine wahrhafte Störung auf die Handlungsmöglichkeiten
des Angeklagten in der konkreten Tatsituation wie festgestellt auswirkte."
-
M30 S. 82.2: "Hierbei hat die Kammer berücksichtigt,
dass aus einer Diagnose im Sinne von § 20 StGB für sich allein
noch nicht auf eine relevante Aufhebung oder Minderung der Hemmungs- oder
Einsichtsfähigkeit geschlossen werden kann, sondern entscheidend ist,
ob eine Beeinträchtigung in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen
und emotionalen Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs-
und Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass
der Täter bei Begehung der Tat die dem Einzelnen von Rechts wegen
abverlangte psychische - Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht
oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag (Fischer, StGB, 61. Aufl.,
§ 20 Rn 42a) ."
-
M31 S. 82.3; "Ein konkreter Zusammenhang zwischen
psychischer Störung und Tatbegehung, der zu einer erheblichen affektiven
Beteiligung und Auswirkung auf die Handlungsmöglichkeiten geführt
haben kann, ist vorliegend jedoch zur Überzeugung der Kammer gerade
gegeben:"
-
M32 S. 83: "Schließlich sprechen für
die Möglichkeit einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung
die auch insoweit glaubhaften Angaben
der Nebenklägerin zum Verhalten des Angeklagten bei Begehung der Tat."
-
M33 S. 84: "Das Festhalten, das Versetzen von
Faustschlägen und Fußtritten sowie das Würgen und Beißen
der Nebenklägerin, das zu den festgestellten Folgen in Form von Hämatomen,
einer Bisswunde und jedenfalls Bewusstseinstrübung geführt hat,'
stellen eine körperliche Misshandlung und Schädigung der Gesundheit
im Sinne von § 223 I StGB dar. Insoweit hat der Angeklagte auch vorsätzlich
gehandelt, da er auch die Folgen der Tat als möglich erkannt und billigend
in Kauf genommen hat."
-
M34 S. 85: "Da der Angeklagte die Möglichkeit
erkannte, dass diese konkrete Art der Behandlung geeignet war, das Leben
der Nebenklägerin zu gefährden, und dies bei der Tatbegehung
zumindest billigend in Kauf nahm, handelte der Angeklagte zumindest mit
bedingtem Vorsatz."
-
M35 S. 88.2: "Da nicht ausschließbar ist,
dass eine psychische Störung bei dem Angeklagten von solcher Art und
solchem Ausprägungsgrad vorlag, dass die psychische Funktionsfähigkeit
des Angeklagten beeinträchtigt und er als Folge der Störung bei
der Begehung der Tat nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht
der Tat zu handeln, liegt möglicherweise
eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vor."
-
M36 S. 95: "b. )
Auch die weiteren Angaben der Nebenklägerin, die von den in der
Hauptverhandlung vernommenen Zeugen wiedergegeben worden sind und aus den
verlesenen Protokollen ersichtlich sind, sind in wesentlichen Punkten ungenau
und zum Teil auch unklar, so dass konkrete Feststellungen zu den Geschehnissen
in der Ehewohnung nicht mehr möglich sind."
-
M37 S. 100: "Die Gesamtschau dieser Umstände
sowie die Dauer des Aufenthalts lassen es somit zwar als möglich erscheinen,
dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Verlassen der Wohnung gehindert
hat. Mit der erforderlichen Gewissheit steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung
jedoch weder dies noch eine Körperverletzungshandlung zur Überzeugung
der Kammer fest."
-
M38 S. 105.1: "Hiernach scheidet eine natürliche
Alternativursache, wie Diffusion oder die Beschädigung der Reifen
bei der Fahrt durch Gegenstände, wie vom Sachverständigen Rau
als technisch möglich genannt, zur Überzeugung der Kammer aus."
-
M39 S. 105.2: "a.)
Für eine mögliche Täterschaft des Angeklagten spricht
zwar zunächst die Tatsache, dass eine Vielzahl der Personen, an deren
Fahrzeugen luftleere Reifen festgestellt wurden, im weitesten Sinne im
Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess und den Verschwörungsideen
des Angeklagten standen."
-
M40 S. 108: "b.)
Auch der Tatzeitraum lässt eine Täterschaft des Angeklagten
zwar möglich erscheinen, vermag eine .Überzeugung der Kammer
von der Täterschaft des Angeklagten jedoch weder für sich betrachtet
noch in der Gesamtschau zu begründen. So waren die luftleeren Reifen
in den Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten
Bereich aufgetreten, als sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der
Verhaftung des Angeklagten riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge
Grö glaubhaft bekundet hat."
-
M41 S. 109: "Hiernach ist auch der Sachverständige
Rau in seinem mündlich erstatteten Gutachten nachvollziehbar zu dem
Ergebnis gelangt, dass aus technischer Sicht kein einheitliches Beschädigungsbild
nachweisbar sei und
auch anhand der Angaben der als Zeugen vernommenen Geschädigten
keine Beurteilung möglich sei, wie konkret und in welcher Weise die
Reifen jeweils beschädigt wurden."
-
M42 S.112: "So hat der Sachverständige Dipl.
Ing. (FH) Rau nachvollziehbar erläutert, dass die Möglichkeit,
Reifen so anzustechen, dass diese erst bei der Fahrt kaputt gingen, als
nur theoretische Möglichkeit einzustufen sei, da eine sehr dünne
Schicht der Reifen angekratzt werden müsste, so dass ein langsamer
Druckabfall eintreten würde. Daher sei es auch bei Sachkunde hinsichtlich
Reifen kaum zu bewerkstelligen, diese so anzustechen, dass Luft zu einem
bestimmten Zeitpunkt entweiche. Im Ergebnis lasse sich auch aus dem Umstand,
dass jemand Kfz-Mechaniker oder Reifenhändler sei, kein Rückschluss
auf besondere Kenntnisse mit dem Anstechen von Reifen ziehen."
-
M43 S. 113: "Er habe den Angeklagten auch nach
der Feststellung der luftleeren Reifen nicht als möglichen Täter
in Betracht gezogen. Sein Geschäft sei in der Südstadt von Nürnberg
gelegen, dies sei nicht die beste Gegend, sondern quasi ein „Glasscherbenviertel".
Auf den Verdacht der Täterschaft des Angeklagten sei er erst in einen
Telefongespräch mit dem Zeugen Mar Mas gebracht worden."
-
M44 S. 114: "Auch hatte der Zeuge Lip nach dessen
glaubhafter Angabe zunächst an konkrete andere Personen als mögliche
Täter gedacht, mit denen er im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit
in Betreuungsverfahren zu tun hatte. Die Täterschaft einer dieser
Personen erachtet die Kammer als jedenfalls nicht ausschließbar."
Möglich nicht aufgenommen
-
S. 15: "Als seine Frau gemerkt habe, dass er mit seiner Forderung ernst
mache, die Straftaten zu beenden, und die Möglichkeit bestanden habe,
ihn „kostengünstig zu entsorgen", habe sie einfach verschiedenste
angebliche Straftaten von ihm behauptet. Es sei der Nebenklägerin
ermöglicht worden, ihn komplett auszuplündern, nur weil möglichst
nichts zu Schwarzgeldverschiebungen im großen Stil ans Licht der
Öffentlichkeit habe gelangen sollen. Ermittlungsbehörden und
Gerichte hätten sich bereitwillig von ihr hinters Licht führen
lassen."
-
S. 34: "Hierbei hat die Kammer sowohl Ehestreitigkeiten als auch finanzielle
Motive in Betracht gezogen, da der Angeklagte vorgetragen hat, die Nebenklägerin
habe die Möglichkeit genutzt, ihn für sie „kostengünstig
zu entsorgen", es sei ihr ermöglicht worden, ihn „komplett auszuplündern".
-
S. 38: "Auf Nachfrage war dem Zeugen [Dr. Leip] eine sichere zeitliche
Einordnung nicht mehr möglich."
-
S. 56: "So hat sich der Angeklagte nämlich nicht - wie zu erwarten
gewesen wäre, hätte es einen entsprechenden Vorfall nicht gegeben
- dahingehend geäußert, dass der Inhalt des Attests von der
Ehefrau erfunden sei, sondern nur ausgeführt: „.Heute sendet Ihr ein
Fax mit einem ärztlichen Attest. Es ist eindeutig ein weiterer Versuch
mich zu erpressen die Fortsetzung der Straftaten in Zusammenhang mit den
Schwarzgeldkonten, zu ermöglichen. (...) "."
-
S. 78: "Er habe sich die Situation jedoch durch den Kopf gehen lassen,
mit den Angeklagten besprochen und diesem gesagt, dass eine Begutachtung
durch ihn der einfachere Weg sei, er komme ihm dergestalt entgegen, dass
eine schnelle Begutachtung möglich sei. Er habe jedoch nie ein für
den Angeklagten günstiges Gutachten angeboten."
-
S. 104: "Die Schilderungen der Zeugen zum Beschädigungsbild der Reifen
seien. insgesamt zu vage und eine eigene Überprüfung sei nicht
mehr möglich, da die Reifen nicht mehr vorhanden seien."
-
S. 113: "Der Schraubenzieher, der nach seiner Einschätzung nicht geeignet
gewesen wäre, Reifen aufzustechen, sei von ihm angesichts des mitgeführten
hohen Bargeldbetrages eher als Schutz vor möglichen Taschendieben
verstanden worden."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen:
Irrtum bitte melden.
könnte, hätte,
würde ... [21]
-
K01 S. 13: "Die Überzeugung der Kammer beruht
im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit
dieser gefolgt werden konnte (nachfolgend Ziffer 2.)a.)),
sowie den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden glaubhaften Schilderungen
der Nebenklägerin zum Tatgeschehen (nachfolgend Ziffer 2.) b.) f.))."
-
K02 S. 16: "Es deute vieles darauf hin, dass seine
Ehefrau, die heute Geistheilerin sei, unter Wahnvorstellungen leiden könnte."
-
K03 S. 26: "Die Zeugin hat weiter glaubhaft bekundet,
dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt von einer Wesensveränderung
beim Angeklagten berichtet und sich danach erkundigt habe, ob diese auf
eine Vergiftung zurückgeführt werden könnte.
Die Nebenklägerin habe zu verstehen gegeben, dass sie dem Angeklagten
helfen wolle, und ratlos gewirkt."
-
K04 S. 28: "In diesem Zusammenhang hat die Kammer
auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten,
insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe
tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für
eine Falschbeschuldigung bestanden."
-
S. 29: "Insbesondere haben die Zeugen, wie bereits dargelegt, um zutreffende
Angaben bemüht gewirkt. Dass der Zeuge Rei falsche Angaben zugunsten
der Nebenklägerin gerächt haben sollte, und zudem ein falsches
ärztliches Attest am 14.8.2001 ausgestellt haben könnte,
hält die Kammer für fernliegend. Der Zeuge hat offen und besonnen
ausgesagt. Er hat im Nachgang seiner Vernehmung eine Überprüfung
der PCs seiner Praxis ermöglicht, die durch die RBA Nürnberg
erfolgt ist und bestätigt hat, dass das Attest bereits am 14.8.2001
gespeichert wurde. Somit würde die Erstellung eines unzutreffenden
Attests bereits am 14.8.2001 voraussetzen, dass der Zeuge Rei zugunsten
einer Patientin gehandelt hätte,
die er an diesem Tag zu ersten Mal behandelte. Bereits dies erscheint der
Kammer, unter Berücksichtigung der möglichen strafrechtlichen
und standesrechtlichen Konsequenzen für den Zeugen, der am Beginn
seiner beruflichen Laufbahn stand, für absolut fernliegend."
-
K05 S. 30: "(a)
Hierbei hat die Kammer vor allem die Möglichkeit bedacht, dass
die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht beschuldigt haben könnte,
um die Aufdeckung von Schwarzgeldverschiebungen und illegalen Bankgeschäften
sowie hoch riskanten Spekulationsgeschäften zu verhindern:"
-
K06 S. 34: "(b) '
Auch hat die Kammer erwogen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten
aus persönlichen oder finanziellen Motiven zu Unrecht beschuldigt
haben könnte:"
-
K07 S. 52: "Jedoch könnten die Hämatome
am linken Oberschenkel und linken Beckenkamm auch mit Faustschlägen
korrelieren. Insbesondere das Hämatom am linken Oberschenkel von 5
an x 5 an würde auch zu einem Faustschlag
passen, wie der Sachverständige anschaulich durch Darstellung der
Maße, einer Faust erläutert hat, wobei jedoch zu berücksichtigen
sei, dass ein Faustschlag nicht ein gleich großes Hämatom wie
die Faust verursachen müsse."
-
K08 S. 54: "... Als zweite Reflexmöglichkeit
sei zu berücksichtigen, dass der Kehlkopf so schwer verletzt werden
könne, dass er breche und damit die Kehlkopfnerven des Nervus superior,
der Verbindung zum Herzen habe, ebenfalls zum Herzstillstand führen
könnten."
-
K09 S. 56: "Die Kammer hat alle Umstände,
die die Entscheidung beeinflussen könnten,
in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben,
die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die
möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden
Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch
überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln
an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
-
K10 S. 63: "Gegen eine entsprechende Falschbeschuldigung
spricht zunächst, dass ein konkreter Ablauf eines solchen Sturzes,
der zu den festgestellten Verletzungen geführt haben könnte,
nicht nachzuvollziehen ist."
-
K11 S. 64: "(3) Selbstverletzung
Weiterhin hat die Kammer auch die Möglichkeit erwogen, die Nebenklägerin
könnte
sich die von den Zeugen Sim und Rei beschriebenen und im Attest dokumentierten
Verletzungen selbst beigebracht haben oder sich von einem Dritten beibringen
haben lassen."
-
K12 S. 64f: "Auch insoweit ist ein Motiv für
eine Selbstverletzung und Beschuldigung des Angeklagten am 14.8.2001 aus
den dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass
ein Würgevorgang, der zu den attestierten Verletzungen führt,
aus rechtsmedizinischer Sicht lebensgefährlich ist. Umstände,
die [>65] die Nebenklägerin veranlasst haben könnten,
sich einer auch für den Laien erkennbar erheblichen Gefährdung
auszusetzen, um die Verletzung und deren Dokumentation gegebenenfalls für
eine zu diesem Zeitpunkt allenfalls vorauszuahnende Trennung einzusetzen,
sind auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden
und erscheinen auch lebensfremd."
-
K13 S. 65: "Ehe.) Wahnvorstellungen
Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, dass vieles darauf hindeute,
dass nicht er, sondern die Nebenklägerin unter Wahnvorstellungen leiden
könnte,
hat sich die Kammer auch mit dieser .Möglichkeit auseinandergesetzt."
-
K14 S. 66: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
handelte der Angeklagte auch ohne rechtfertigenden Grund. Insbesondere
schließt die Kammer sicher aus, dass der Angeklagte der Nebenklägerin
die festgestellten Verletzungen lediglich in Notwehr beigebracht haben
könnte:"
-
K15 S. 69: "Die Kammer schließt sich in
der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer
Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Ne an und hat dabei auch
alle Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen
in Frage stellen könnten (vgl.
BGH NJW 1997, 3101 ff.)."
-
K16 S. 80: "Diese Verhaltensweisen belegen aus
Sicht der Kammer eindrucksvoll die Einschätzung des Sachverständigen
Prof. Dr. Ne, dass der Angeklagte sich in einem geschlossenen Denksystem
bewegt haben könnte und der Angeklagte
für andere Erklärungsmodelle praktisch nicht zugänglich
gewesen sei."
-
K17 S. 95: "Die Aussage der Zeugin, dass sowohl
der Angeklagte als auch die Nebenklägerin selbst vor ihr im Eingangsbereich
des Hauses gestanden hatten, spricht jedenfalls gegen ein Einsperren der
Nebenklägerin durch Absperren der Türe, da die Nebenklägerin,
nur dann an der Haustür gestanden haben könnte,
wenn der Angeklagte ihr zuvor die Zimmertüre wieder geöffnet
hätte."
-
K18 S. 104: "... So hat der Sachverständige
nachvollziehbar und einleuchtend ausgeführt, dass solche objektiven
Feststellungen mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht getroffen
werden könnten. ... "
-
K19 S. 106: "im Zusammenhang mit Darlehensforderungen
gegenüber dem Angeklagten durch ihn selbst vertreten worden sei. Den
Zeugen Mar Mas kenne er aus der Handballjugend. Auch bei seinem Kollegen,
in der Kanzlei, dem verstorbenen Rechtsanwalt Gre, und dessen ebenfalls
verstorbener Ehefrau seien Reifen
luftleer gewesen. Eine Kanzleiangestellte habe daher aus der Post geschlossen,
dass es mit dem Angeklagten zu tun haben könnte.
Auch die Zeugen Zim und Mas haben übereinstimmend bestätigt,
dass der Zeuge Mas vom Zeugen Zim einen Transporter mit roten Kennzeichen
für den Abtransport von Gegenständen der Nebenklägerin aus
dem Anwesen des Angeklagten ausgeliehen habe."
-
K20 S. 107: "Damit könnte
ein Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen betreffend die Fahrzeuge
der Geschädigten Gre, Dr. Woe, Zim und der Eheleute Spe hergestellt
werden."
-
K21 S. 110: "Aus dem Protokoll ihrer Vernehmung
vom 04.02.2005 ergibt sich, diese habe ausgesagt, die Bewegungsabläufe,
Statur und Bekleidung könnten auf
den Angeklagten zutreffen, sie könne das aber nicht eindeutig sagen."
Nicht aufgenommen die Seiten: 39, 52 (2), 78, 83, 98, 99, 116,
Danach keine
weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
abwegig [1]
-
Ab01 S. 81 "Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten
erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften
Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht
abwegig."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen:
Irrtum bitte melden.
fernliegend [5]
-
Fl01 S. 29: "Insbesondere haben die Zeugen, wie
bereits dargelegt, um zutreffende Angaben bemüht gewirkt. Dass der
Zeuge Rei falsche Angaben zugunsten der Nebenklägerin gerächt
haben sollte, und zudem ein falsches ärztliches Attest am 14.8.2001
ausgestellt haben könnte, hält die Kammer für fernliegend.
Der Zeuge hat offen und besonnen ausgesagt. Er hat im Nachgang seiner Vernehmung
eine Überprüfung der PCs seiner Praxis ermöglicht, die durch
die RBA Nürnberg erfolgt ist und bestätigt hat, dass das Attest
bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde. Somit würde die Erstellung
eines unzutreffenden Attests bereits am 14.8.2001 voraussetzen, dass der
Zeuge Rei zugunsten einer Patientin gehandelt hätte, die er an diesem
Tag zu ersten Mal behandelte. Bereits dies erscheint der Kammer, unter
Berücksichtigung der möglichen strafrechtlichen und standesrechtlichen
Konsequenzen für den Zeugen, der am Beginn seiner beruflichen Laufbahn
stand, für
absolut fernliegend."
-
Fl02 S. 67: "Schließlich erscheint die
Äußerung des Angeklagten, er habe sich gegen seine Ehefrau nur
gewehrt, angesichts des erheblichen und komplexen Verletzungsbildes mit
einer Vielzahl von Verletzungen an verschiedenen Körperstellen und
der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten gegenüber
seiner Frau, die der Zeuge Rei als sehr dünn und kläglich aussehend
geschildert hat, fernliegend."
-
Fl03 S. 69: "Dieser ist in seinem in der, Hauptverhandlung
mündlich erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt,
dass es möglich und nicht ganz fernliegend sei, dass beim Angeklagten
eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung
Vorgelegen habe (nachfolgend aa.) und zwar bereits am 12.08.2001 (nachfolgend
bb.), und dass der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung
möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern
(nachfolgend cc.)."
-
Fl04 S. 113: "Hinsichtlich der Schäden des
Zeugen Lip ist eine Täterschaft des Angeklagten sogar eher fernliegend."
-
Fl05 S. 116: "j.)
Soweit die Beschädigung an den Fenstern des Audi A 6 des Obergerichtsvollziehers
Hös dem Angeklagten vorgeworfen wurde, erscheint diese Zuordnung von
vornherein fernliegend."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen:
Irrtum bitte melden.
Plausibel [3]
-
P01 S. 60: "Dies belegt, dass äußerer
Anlass der ersten Strafantragstellung durch, die Nebenklägerin die
Anfragen durch den Zeugen Häf Waren und die Initiative hierzu nicht
von der Nebenklägerin ausging, zumal diese nach den überzeugenden
Angaben der Zeugen Sim und Maske zum Zeitpunkt des Vorfalls vom
23.11.2002 nicht anwesend, sondern im Urlaub war. Auch die Vernehmung
durch den Zeugen Feldmann vom 15.1.2003 ist angesichts der Weiterleitung
des Vorgangs durch den Zeugen Häf plausibel."
-
P02 S. 81: "Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten
erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften
Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."
-
P03 S. 82f: "Dies ist aus Sicht der Kammer insbesondere
deshalb überzeugend, weil seine damalige Ehefrau in die für den
Angeklagten so zentrale Thematik illegaler Bankgeschäfte erheblich
involviert war und der Angeklagte seit Jahren erfolglos versucht hätte,
seine Ehefrau von illegalen Geschäften abzuhalten.
Angesichts der damit verbundenen erheblichen Kränkung und der
finanziell schwierigen Situation des Angeklagten erscheint eine Auswirkung
einer psy-[>83]chischen Erkrankung des Angeklagten bei Begehung, der Tat,
deren Anlass nicht ausschließbar Unstimmigkeiten betreffend die Bankgeschäfte
der Nebenklägerin war, ohne weiteres plausibel."
Danach keine
weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
Wahrscheinlich
[7]
-
W01 S. 50.1: "Auf Nachfrage hat der Sachverständige
zudem bestätigt, dass es sich am wahrscheinlichsten
um Gewalteinwirkung in Form von Festhalten an den Oberarmen, Tritten,
Beißen und Würgen gehandelt habe und Schläge mit der flachen
Hand eher unwahrscheinlich seien."
-
W02 S. 50.2: "Zwar hat der Sachverständige
aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund von Ungenauigkeiten des ärztlichen
Attests vom 14.8.2001 eine Korrelation der geschilderten Entstehung mit
den Befunden nicht mit an Sicherheit grenzendender Wahrscheinlichkeit
feststellen können. Dies bedeutet jedoch nur, dass ein Tatnachweis
durch das rechtsmedizinische Gutachten allein nicht zu führen ist."
-
W03 S. 54f: "Zusammenfassend gelangt der Sachverständige
zu dem Ergebnis, dass ein Würgegriff, der Hämatome am Hals hinterlasse,
potentiell lebensgefährlich sei. Der Eintritt von Bewusstlosigkeit
sei primär und am ehesten auf eine Unterbrechung des Blutflusses zurückzuführen,
wobei das durchfließende Blut durch die Halsschlagadern entweder
völlig zum Erliegen gekommen oder hochgradig eingeengt worden sei.
Nach diesem Zeitpunkt sei eine Sauerstoffreserve des Gehirns von ca. zehn
Sekunden zu berücksichtigen. Im Regelfall sei daher von fünf
bis zehn Sekunden bis zum Eintritt von Bewusstlosigkeit auszugehen. Bezogen
auf die Angabe, dass die Nebenklägerin einem Würgevorgang bis
zur Bewusstlosigkeit ausgesetzt gewesen sei, sei aus rechtsmedizinischer
Sicht daher eine Unterbrechung der Blutzufuhr, nicht der Atmungsfunktion,
zu erwarten und anzunehmen, dass der Würgevorgang mindestens mehr
als fünf Sekunden, wahrscheinlich
auch mehr als zehn Sekunden angedauert habe. Da eine [>55] Untersuchung
auf petechiale Blutungen nicht stattgefunden habe, könne nicht sicher
gesagt werden, dass der Würgevorgang mehr als 20 Sekunden gedauert
habe. Lebensgefahr bestehe jedoch auch dann, wenn Stauungsblutungen noch
nicht eingetreten seien."
-
W04 S. 70: "Nachvollziehen kann die Kammer auch
den Ansatz des Sachverständigen, dass nach der klassischen Literatur
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
die Entstehung einer wahnhaften Störung besteht, wenn bestimmte Persönlichkeitsmerkmale
mit bestimmten Beziehungsmustern und sozialen Rahmenbedingungen Zusammentreffen."
-
W05 S. 71: "Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung
finden sich Anhaltspunkte für jene vom Sachverständigen dargelegten
Persönlichkeitsmerkmale, bei denen in besonderen Belastungssituationen
wahnhafte Störungen mit gewisser Wahrscheinlichkeit
auftreten."
-
W06 S. 74: "Zudem hat die Hauptverhandlung auch
die vom Sachverständigen beschriebenen Rahmenbedingungen, unter denen
eine Wahrscheinlichkeit für die
Entstehung einer wahnhaften Störung besteht, bestätigt."
-
W07 S. 107f: "Eine Verwechslung der Fahrzeuge
bzw. [>108] Garagen ist zwar nicht ausgeschlossen, angesichts der Typenverschiedenheit
der Fahrzeuge allerdings nicht sehr wahrscheinlich.
So hat der Zeuge Dr. Woe bekundet, zur Tatzeit einen silbernen BMW gefahren
zu haben, während der Zeuge Spö glaubhaft angegeben hat, er habe
einen grünen VW New Beetle gefahren."
Danach keine
weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
Unwahrscheinlich
[3]
-
Uw01 S. 50.1: "Auf Nachfrage hat der Sachverständige
zudem bestätigt, dass es sich am wahrscheinlichsten
um Gewalteinwirkung in Form von Festhalten an den Oberarmen, Tritten,
Beißen und Würgen gehandelt habe und Schläge mit der flachen
Hand eher unwahrscheinlich seien."
-
Uw02 S. 113: "Schließlich ist auch eine
Täterschaft des Angeklagten im. Hinblick auf die zeitlichen Abläufe
eher unwahrscheinlich. So führt
der Angeklagte, in seiner Verteidigungsschrift vom 24.9.2003 aus, dass
er am 23.5.2003 Hausrat an seine Frau habe übergeben wollen und dass
ein grüner VW Transporter mit Hochdach
und roter Nummer mit zwei Möbelpackern erschienen sei. Der eine
sei Mar Mas, der andere ein Helfer von Auto Lun gewesen. Angesichts dessen
erscheint ein fortbestehendes Motiv des Angeklagten, (erst) Ende Januar
2005 die Reifen des Zeugen Zim zu beschädigen, nicht durchschlagend."
-
Uw03 S. 114: "Bereits deshalb scheinen ein Zusammenhang
mit den weiteren in Nürnberg aufgetretenen Reifenschäden und
die Annahme, der Schaden .des Zeugen sei Teil einer Tatserie, unwahrscheinlich."
Danach keine
weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
Nahe, naheliegend
[9]
-
Nl01 S.32: "Auch die kommentarlose Übersendung
des Faxes am 9.8.2002, mithin etwa ein Jahr nach den ersten Tatschilderungen,
rechtfertigt nicht die Annahme einer Falschbezichtigung. Selbst wenn, die
Nebenklägerin hiermit eine Drohung verbunden haben sollte -was durchaus
naheliegt- hieße dies nicht, dass der Inhalt des Attests unzutreffend
wäre und sich die Tat vom 12.8.2001 tatsächlich nicht wie festgestellt
ereignet hätte."
-
Nl02 S. 33: "Im Übrigen ist es nach der
Aussage des Zeugen Brau auch nicht naheliegend, dass die Nebenklägerin
ihn angerufen haben soll. So hat der Zeuge Braun nämlich geschildert,
dass es private Telefonate zwischen ihm und der Nebenklägerin nicht
gegeben habe, sondern funktionelle Telefonate, bei denen nicht intensiv
gesprochen worden sei."
-
Nl03 S. 48: "Hierbei handelt es sich jedenfalls
nicht um Widersprüche im Aussageverhalten, zumal eine bloß detailliertere
Schilderung der Gesamtsituation als bei den übrigen Vernehmungen nahe
liegt."
-
S. 64: "Jedenfalls stehen diese Behauptungen des Angeklagten im unvereinbaren
Widerspruch zu seiner weiteren Einlassung, wonach er sich nur gewehrt habe.
Diese Einlassung legt nahe, dass es tatsächlich zu einer körperlichen
Auseinandersetzung gekommen ist."
-
Nl04 S.70: "Es ist nach Überzeugung der
Kammer naheliegend, dass am 12.8.2001 bei dem Angeklagten eine- solche
psychische Störung mit relevanter Ausprägung und erheblichem
Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit bestand:"
-
Nl05 S. 74: "Rahmenbedingungen mit besonders
hoher affektiver Beteiligung des Angeklagten erscheinen für die Kammer
insbesondere deshalb naheliegend, weil seine damalige Ehefrau in die für
den Angeklagten so zentrale Thematik, nämlich illegale Bankgeschäfte,
erheblich eingebunden war. Seit Jahren versuchte er, wie sich aus seinen
Schreiben im Duraplus-Geheft ergibt, seine Ehefrau von illegalen Geschäften
abzuhalten, dies allerdings erfolglos, was nachvollziehbar eine erhebliche
Kränkung dargestellt hat. Hinzu kam eine nach langjährigem Zivilrechtsstreit
und Aufgabe des Geschäfts finanziell schwierige Situation des Angeklagten,
der auf die finanzielle Unterstützung der Ehefrau angewiesen war."
-
Nl06 S. 87: "Maßgeblich für die rechtliche
Einordnung der beim Angeklagten nicht ausschließbar vorliegenden
wahnhaften Störung sind hierbei die festgestellten Persönlichkeitszüge
und Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten, aufgrund derer nicht
auszuschließen, sondern vielmehr naheliegend ist, dass am 12.8.2001
bei den Angeklagten eine solche psychische Störung mit relevanter
Ausprägung und erheblichem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit
im Sinne von § 20 StGB bestand."
-
Nl07 S. 88: "In der Gesamtschau sind Art und
Grad der psychischen Störung zwar nicht mehr sicher feststellbar.
Jedoch ist das Vorliegen einer wahnhaften Störung, die das vierte
Eingangskriterium
des § 20 StGB erfüllt und so ausgeprägt war, dass der Angeklagte
wegen dieser bei Begehung der Tat am 12.08.2001 nicht in der Lage war,
nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, naheliegend und nicht
auszuschließen."
-
Nl08 S. 94: "Hinzu kommt, dass es naheliegend
wäre, dass die Nebenklägerin im Falle eines nicht bloß
kurzzeitigen Festhaltens durch den Angeklagten versucht hätte, auf
sich aufmerksam zu machen, zumal ihr aufgrund der Absprache mit der Zeugin
Sim bewusst war, dass diese ihr folgen würde. Die Zeugin Sim, die
unmittelbar vor dem Anwesen gewartet hat, hat jedoch weder Rufe noch sonstige
Auffälligkeiten wahrnehmen können."
-
Nl09 S. 100: "Im Ergebnis spricht gegen eine
Körperverletzungshandlung des Angeklagten am 31.5.2002 auch, dass
die Nebenklägerin sich am 3.6.2002 nur ein zweites Mal das Attest
vom 14.8.2001 beschaffte, sich jedoch keine neuen Verletzungen attestieren
ließ. Jedoch wäre jedenfalls bei Verletzungen durch Faustschläge
oder Würgen die Bitte um Dokumentierung in einem weiteren Attest naheliegend
gewesen."
Danach keine
weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
Zwanglos [5]
-
Zl01 S. 27: "Dies bestätigt die Angaben
der Zeugen Rei und Sim und belegt gewalttätige Übergriffe des
Angeklagten durch Würgen sowie eine zeitnahe Dokumentation der Verletzungen
durch den Zeugen Rei. Die Schilderung der Nebenklägerin gegenüber
der Zeugin Kra-Ol lässt sich nämlich zwanglos
in Einklang bringen mit den Angaben des Zeugen Rei zu den von der Nebenklägerin
geschilderten Verletzungshandlungen und dem auch von der Zeugin Sim teilweise
bestätigten Verletzungsbild, insbesondere Hämatomen am Hals."
-
Zl02 S. 32: "Es' kann dem angeblichen Inhalt
nach im Übrigen zwanglos so verstanden
werden, dass die Nebenklägerin die geschehene Tat. zur Anzeige bringen
werde, wenn der Angeklagte seine Vorwürfe in Bezug auf Schwarzgeldverschiebungen
nicht unterlassen sollte."
-
Zl03 S. 47: "Auch die protokollierte Angabe,
dass sie glaube, der Tattag sei der 11. August 2001 gewesen, belegt nach
der Formulierung, dass sich die Nebenklägerin insoweit unsicher war.
Dies ist angesichts der vergangenen. Zeitspanne zwischen Tat und Zeugenvernehmung
auch zwanglos nachzuvollziehen, so dass
die
Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben
und der Glaubwürdigkeit der Zeugin sieht.."
-
Zl04 S. 48: "Bei der Angabe, am nächsten
Tag beim Arzt gewesen zu sein und nicht zwei Tage später, wie das
Attest vom 14.8.2001 und die Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber
den Zeugen zur Tatzeit 12.8.2001 belegen, lässt sich unter Berücksichtigung
des Zeitablaufs von annähernd drei Jahren zwanglos
einer Ungenauigkeit in der Erinnerung zuordnen und keinen Schluss auf eine
fehlende Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit zu."
-
Zl05 S. 51: "Das Hämatom an der Schläfe
rechts mit 3cm x 5cm ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen
auch nach dem Ausmaß der dokumentierten Verletzung aus rechtsmedizinischer
Sicht zwanglos mit einen Faustschlag
vereinbar.
Danach keine
weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]
Sonstige (Rest- und
Auffangkategorie) [2]
-
Lebensfremd S. 65: "Auch insoweit
ist ein Motiv für eine Selbstverletzung und Beschuldigung des Angeklagten
am 14.8.2001 aus den dargestellten Gründen nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass ein Würgevorgang, der zu den attestierten Verletzungen
führt, aus rechtsmedizinischer Sicht lebensgefährlich ist. Umstände,
die [>65] die Nebenklägerin veranlasst haben könnten, sich einer
auch für den Laien erkennbar erheblichen Gefährdung auszusetzen,
um die Verletzung und deren Dokumentation gegebenenfalls für eine
zu diesem Zeitpunkt allenfalls vorauszuahnende Trennung einzusetzen, sind
auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden und
erscheinen auch lebensfremd."
-
Nicht sicher feststellbar S.
119.2: "Vielmehr beruht die unterbliebene Anordnung einer Maßregel
im Sinne von § 63 StGB vorliegend darauf, dass die Voraussetzungen
des § 63 StGB, insbesondere das Vorliegen einer zumindest erheblich
verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB bei Begehung
der Taten, beim Angeklagten nicht sicher feststellbar
sind."
Danach keine
weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]
Noch Unklar [1]
kann, können,
konnte ... [4]
-
KK01 S. 20: "Angesichts der knappen Vernehmung
ist für die Kammer auch nachvollziehbar, dass durch die protokollierte
Aussage, „zu dem Vorfall im August weiß ich nichts" zum Ausdruck
gebracht werden sollte, dass die Zeugin zum Vorfall aus eigener Wahrnehmung
keine Angaben machen konnte, da sie
diesen nicht selbst beobachtet hatte."
-
KK02 S. 94: "Die Zeugin konnte
nämlich lediglich angeben, dass von einen Einsperren und Festhalten
die Rede gewesen sei. Unklar bleibt jedoch, ob und gegebenenfalls wie konkret
der Angeklagte die Nebenklägerin am Verlassen eines Zimmers gehindert
hat."
-
KK03 S. 95: "Zudem konnte die Zeugin Sim nicht
angeben, in welchem Zimmer, insbesondere ob im Schlaf- oder Arbeitszimmer,
ein Einsperren bzw. Versperren erfolgt sein soll.
Es bleibt schließlich auch offen, ob überhaupt und' gegebenenfalls
wann und wie die Nebenklägerin deutlich gemacht hat, gehen zu wollen.
Daher war auch nicht feststellbar, ob ein solcher Wille der Nebenklägerin
vom Angeklagten tatsächlich erkannt wurde, und wie konkret der Angeklagte
sie und über welchen Zeitraum am Verlassen eines Zimmers gehindert
hat."
-
KK04 S. 97: "Auch in dieser Schilderung bleibt
offen, ob und wie die Nebenklägerin ihre Absicht, die Wohnung zu verlassen,
geäußert und wie lange der Angeklagte sie festgehalten hat.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte die Tür des Arbeitszimmers
von innen zumachen und die Nebenklägerin gleichwohl in der Schrecksekunde
der Zeugin Sim unten die Tür aufmachen konnte. Schließlich,
verbleiben Unklarheiten hinsichtlich der zeitlichen Abfolge und des konkreten
Ortes einer freiheitsberaubenden Handlung."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr
gesehen: Irrtum bitte melden.]