Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=19.07.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: tt.mm.jj
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Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
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für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1,
Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell
zum Thema:
Begriffe bei Georg Friedrich Puchta
1798-1846
Begriff, Rechtsbegriff, Begriffsbildung und Begriffssystem
https://it.wikipedia.org/wiki/File:GFPuchta.jpg
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Zusammenfassung - Abstract
- Summary Puchta - Kurzbiographie
Puchta wird zusammen mit Winscheid als Begründer der sog. "Begriffsjurisprudenz"
angesehen. Man sucht in der Rechtswissenschaft allerdings vergeblich (Ausnahme
Haverkamp) ordentliche Zitate oder Belege für das, was Puchta wirklich
gesagt hat. Auch im Sammelband "Begriffsjurisprudenz" von Krawietz
(1976) finden sich weder ein Artikel von Puchta oder Winscheid noch ausreichende
Erklärungen oder gar ordentliche inhaltliche Belege für die Position
Puchtas. In dem Band taucht der Name "Puchta" erstmals S. 221 auf, dann
254, 312 (Hinweis auf Lehrbuch der Pandekten, 1838, S. 6ff), 331,
S. 333 (FN), 433. Ich habe daraufhin in Originalarbeiten von Puchta (et.
al.) recherchiert und eine profund wirkende Arbeit von Haverkamp (2012)
eingesehen, um das schiefe Bild, das in der Rechtswissenschaft von Puchta
und der "Begriffsjurisprudenz" - ein Kampfbegriff der 1884 von Ihering
erfunden wurde - gezeichnet wird, der Realität näher zu bringen.
Tatsächlich konnte Puchta, schon zeitbedingt, nicht die wissenschaftstheoretischen
und methodologischen Leistungen erbringen, die man ihm zurechnete.
Diese Zusammenfassung beruht auf der Sichtung der
Werke Gewohnheitsrecht (1828, 1837), Pandekten (1848), Kleine zivilistische
Schriften (1851) und Institutionen (1853). Diese Schriften Puchtas wurden
systematisch durchsucht nach den Suchworten: "Begriff", "Begriffsbildung",
"Rechtsbegriff", "Genealogie der Begriffe" und "Rechtssystem". Hinzu kamen
Textstellen, die auf entsprechende "begriffsjurisprudenziale" Ausführungen
hoffen ließen, wie System
und Geschichte des Rechts in den Institutionen oder
das
Erste Buch der Pandekten.
Werk \ Suchwort
|
"Begriff"
|
"Begriffsbildung"
|
"Rechtsbegriff"
|
"Genealogie der Begriffe"
|
"Rechtssystem" |
Gewohnheitsrecht (1828, 1837) |
1 1828: ?
2 1837: ? |
1 1828: ?
2 1837: ? |
1 1828: ?
2 1837: ? |
1 1828: ?
2 1837: ? |
1 1828: ?
2 1837: ? |
Pandekten (1848) |
86
|
0
|
0
|
0
|
1
|
Kleine zivilistische Schriften (1851) |
54
|
0
|
1
|
0
|
4
|
Institutionen (1853) |
60
|
0
|
2
|
1
|
0
|
Puchta hat keine Theorie der Begriffsbildung entwickelt, aber Leitgedanken
zur Systematik des Rechts mitgeteilt. Die sog. "Begriffsjurisprudenz",
eine Erfindung von Ihering 1884 ca. 25 Jahre nach seinem "Damaskus-Erlebnis"
spielt bei ihm nicht die Rolle, die ihm seine Gegner unterstellen. Der
Vorwurf, er sei zu logisch oder rational, erscheint absurd. Rechtswissenschaft
hat wie jede Wissenschaft auch logisch und rational zu sein. Und das
Recht bedarf zur Lehre und Anwendung natürlich einer Einteilung.
So gesehen ist Puchtas Ansinnen, z.B. die Pandekten (das römische
BGB) oder auch ein beliebiges anderes Rechtssystem vernünftig,
logisch, übersichtlich und systematisch einzuteilen völlig legitim
und auch allgemein üblich. Denn aus systematischer (dogmatischer)
Sicht stellt sich immer die Frage, wie man anfängt und wie man ein
Rechtssystem aufbaut und gliedert. Im allgemeinen wird man da aus der Perspektive
des aufgeklärten gesunden
Menschenverstandes vom geltenden Recht ausgehen.
Die Idee, möglichst grundlegend und allgemein
anzufangen, ist nicht zu beanstanden. Ein erster und grundlegender Fehler
ist allerdings, sich auf ein oberstes einziges Prinzip zu
fixieren. Wieso es nur ein einziges oberstes Prinzip geben soll, begründet
Puchta nicht, er meint - die Ursünde der JuristInnen
- es halt. In dieser fixen Idee eines allgemeinsten obersten Prinzips dürfte
die Metapher der Begriffspyramide ihren Grund haben. Aber ein oberstes
einziges Prinzip mutet doch sehr theologisch oder philosophisch idealistisch
an. In der Wissenschaft gibt es das nicht, nicht in der Mathematik, nicht
in der Logik, die seit Aristoteles drei
Grundprinzipien kennt und nicht in den empirischen Wissenschaften.
Das ist wie der Volksgeist
eine fixe und potentiell wahnhafte Idee. Puchta hatte, wie die meisten
seiner Zeitgenossen, keine klare Rechts- und (Rechts-) Begriffsbildungstheorie.
Die Begriffe Norm, Normrangfolge, Tatbestand, Rechtsfolge stehen
ihm nicht zur Verfügung, obwohl man sein Grundpostulat "Jedes Recht
ist eine Beziehung des Willens auf einen Gegenstand" (Brief an Blume 1829;
Vorlesungen I (Fn. 21), 104.) modern interpretieren kann: der Gesetzgeber
setzt ein Thema. Aber der setzt viele Themen und muss das auch. So gesehen
ist das oberste Prinzip vielleicht das, was Kelsen
gesucht hat.
Dass die These vom obersten Prinzip allerdings nicht in seinen großen
Werken (Gewohnheitsrecht, Pandekten, Institutionen, Kleine zivilistische
Schriften) ausgearbeitet zu finden ist, sondern aus einem Brief an Blume
1829 ausgegraben werden muss (Haverkamp 2012), zeigt mehr als deutlich,
dass hier keine richtige und ausgearbeitete Theorie vorliegen kann. Wichtige
Behauptungen belegt und erklärt Puchta nicht, etwa wie das Rechtssystem
als Ganzes zu denken und zu untersuchen ist [RS01].
Was heißt "Jeder Begriff ist ein lebendiges Wesen" [Z07].
Wie kann und soll eine sich stets wandelnde Begriffswelt praktisch bewältigt
werden? Wandeln sich die Grundbegriffe tatsächlich ununterbrochen?
Die "Begriffsjurisprudenz" ist wesentlich eine Erfindung
seiner Gegner (Ihering 1884). Dessen ungeachtet liegt Puchta natürlich
in wesentlichen Punkten falsch. Die gesamte historische Rechtsschule hat
ein verfehltes, im Grunde schizophrenes Rechtsverständnis.
Die Spaltung besteht darin, einerseits die Wahnidee
des Volksgeistes so zu fixieren und zu überhöhen, andererseits,
das Volk und seinen Gesetzgeber in seinem Rechtsdenken gering zu schätzen.
Diese Anmaßung der Juristen ist wahrscheinlich schon uralt, aber
mit Savigny und der historischen Rechtsschule hat sie sich eine (pseudo-)
wissenschaftliche Verkleidung angeeignet. Das Recht muss für
alle da sein und von allen verstanden werden können. Ein Volk, das
sein Recht den Juristinnen überlässt, ist verloren.
Puchta
in der Interpretation Haferkamps (2012)
Bei der Sichtung der Literatur zu Puchta sind mir die Arbeiten Haverkamps
aufgefallen, weshalb ich aus einer zitieren möchte:
Rn 227: "2. Puchtas Rechtssystem betrachtet das
gesamte Zivilrecht von einem obersten Grundsatz aus. Sein System ist strenger
verknüpft, weniger organisch, mehr hierarchisch."
Rn 235 führt hierzu aus: "Puchta sprach sich
gegen eine „Systematisierungsmethode, die mehr auf einer Anschauung (wenn
ich dieß oft mißbrauchte Wort gebrauchen darf) als auf strenger
bewußter Gedankenverbindung beruht" aus. [Fn 66] Er wandte sich gegen
das „naturalistische Treiben", bei dem Systeme gebildet würden „ohne
festen Plan und ohne Consequenz in der Ausführung". [Fn 67] Puchta
beharrte daher darauf, dass es kein System ohne obersten Grundssatz geben
könne. [Fn68] 1829 sprach er für diesen Grundsatz vom „mir einzig
möglichen Princip": [Fn 69] Der oberste Grundsatz hieß: Jedes
Recht ist eine Beziehung des Willens auf einen Gegenstand". Damit stand
fest, „daß die Verschiedenheit der Gegenstände eine Verschiedenheit
der Rechte hervorbringt. Rechte an verschiedenen Gegenständen können
nicht dieselben seyn, weil eine verschiedene Grundlage nothwendig eine
Verschiedenheit dessen, wovon sie Grundlage ist, gegenüber anderen
Rechten an andern Gegenständen erzeugt". [Fn 70] Die „Verschiedenheit
der Gegenstände" war damit „das Princip unseres Systems". [Fn 71]
Puchta unterschied fünf Gegenstände: "1) Sachen 2) Handlungen
3) Personen, und zwar a) Personen ausser uns, b) Personen, welche ausser
uns existiert haben, aber in uns übergegangen sind, c) unsre eigene
Person". [Fn 72]
Fn 66 Puchta. Brief an Blume vom 22. 5. 1829.
vgl. den Abdruck bei Haferkamp, Puchta (wie Fn.16), 523ff.
Fn 67 Puchta, Betrachtungen über alte und
neue Rechtssysteme, in Rheinisches Museum 3, 1829, 238.
Fn 68 Zu den Diskussionen um diesen Punkt seit Kant M.
Frank, „Unendliche Annäherung". Die Anfänge der philosophischen
Frühromantik, Frankfurt a. M.1997.
Fn 69 Brief an Blume vom 22.5.1829, vgl. den Abdruck
bei Haferkamp, Puchta (wie Fn.16), 523 ff.
Fn 70 Puchta, Zu welcher Classe von Rechten gehört
der Besitz, Rheinisches Museum 3,1829, 21R
Fn 71 Puchta, Classe von Rechten (Fn. 70), 248.
fN 72 Puchta, Classe von Rechten, (En. 70), 249
f."
Haferkamp bilanziert (2012, Rn 278):
"Puchtas Methodendenken wurde lange unter Zerrbildern wie „Begriffsjurisprudenz"
oder „Begriffspyramide" verschüttet. Die Geschichte dieser Bilder
ist eine Geschichte des 20. Jahrhunderts und hat mit Puchtas eigenen Überlegungen
zur Methode des Juristen wenig zu tun. Puchtas Methodendenken ging uns
Heutigen ganz unvertraute Wege. Puchta dachte Methode von der Gegenstandsstruktur
des Rechts, nicht von der Gesetzesanwendung her. Im Zentrum seiner Überlegungen
stand die Frage, wie die Masse der im Gemeinen Recht konkurrierenden Texte
zu hierarchisieren war. ... "
Ich kann mich dieser Kritik nur anschließen.
Sichtungen
von Puchtas Werken
Gewohnheitsrecht (1828, 1937)
Puchta, Georg Friedrich (1828) Das Gewohnheitsrecht. Erster Theil.
Erlangen: Palm
Bayerische
Staatsbibliothek digital.
https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10567018-6
Suchworte: Begriff (), Begriffsbildung (kein Treffer), Rechtsbegriff
(kein Treffer), Genealogie der Begriffe (kein Treffer).
Puchta, Georg Friedrich (1837) Das Gewohnheitsrecht. Zweyter Theil.
Erlangen: Palm
Bayerische
Staatsbibliothek digital.
https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10567019-6
Suchworte: Begriff (), Begriffsbildung (), Rechtsbegriff(), Genealogie
der Begriffe (), Rechtssystem ().
In beiden Bändern funktioniert die Suchfunktion nicht richtig.
Ich habe das der BSB digital am 16.06.2019 gemeldet.
Prüfung am 1.7.19 ergab: geht immer noch nicht.
Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August; Krüger,
Paul; Rudorff, Adolf Friedrich August [1853, Hrsg. ] Cursus der Institutionen
: (Von Justinian). Leipzig: Breitkopf & Härtel.
Cursus der Institutionen
Bayerische
Staatsbibliothek digital.
System und Geschichte
des Rechts S. 99-105
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[Z01] Das Recht als lebendiger Organismus
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[Z02] Die Rechtswissenschaft hat zwei Seiten: eine
historische und eine systematische.
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[Z03] "Die Systematische Erkenntnis ist die Erenntnis
des inneren Zusammenhangs, welcher die Teile miteinander verbindet." (S.
100)
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[Z04] "Nur die systematische Kenntnis des Rechts
ist eine vollständige. Vor allem äußerlich, indem sie allein
die Sicherheit gewährt, alle Teile des Rechts zu umfassen. Würden
wir das Recht als bloßes Aggregat von Rechtssätzen betrachten,
so wären wir nie gewiss, den ganzen Umfang desselben uns zu eigen
gemacht zu haben; wie von einem Steinhaufen ein Teil fehlen kann, ohne
dass der Beschauer den Mangel inne wird ..." (S. 100)
[Z05] Aber auch innerlich ist jene Kenntnis allein
die vollständige, weil das Recht selbst ein System ist, so dass nur
wer es als solches erkennt, seine Natur vollkommen erfasst. Der nun besitzt
diese [>101] systematische Kenntnis welcher des Zusammenhangs der Rechtssätze
sich bemächtigt, ihre Verwandtschaft untereinander erforscht hat,
so dass er die Abstam- mung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder,
die an seiner Bildung Anteil haben, auf und abwärts zu verfolgen vermag.
[Z06] Wenn wir z.B. das einzelne Recht, über ein
Grundstück zu gehen, welches der Eigentümer dieses Grundstücks
dem Eigentümer eines benachbarten bestellt hat, betrachten, so muss
dem Juristen teils seine Stellung im System der Rechtsverhältnisse,
teils der Rechte, also seine Herkunft bis zu dem Begriff des Rechts hinauf
zum Bewusstsein kommen, und er muss ebenso von diesem herab zu jenem einzelnen
Rechte gelangen können, dessen Natur erst dadurch vollkommen bestimmt
wird. Es ist ein Recht, also eine Macht über einen Gegenstand, ein
Recht an einer Sache, also der besondern Natur dieser Rechte teilhaftig,
ein Recht an einer fremden Sache, also eine partielle Unterwerfung derselben;
die Seite, von welcher die Sache unterworfen ist, ist die der Benutzung,
es gehört zu dem Geschlecht der Rechte an Sachen auf Benutzung; die
Benutzung ist für ein gewisses Subjekt bestimmt, über das sie
nicht hinausgeht, also ist das Recht ein Servitut; für ein Grundstück,
also Prädialservitut; für dieses Bedürfnis eines Grundstücks,
Wegservitut. [Z07] Ich nenne dies eine Genealogie der
Begriffe, darin liegt, dass man diese Leiter nicht als ein bloßes
Schema von Definitionen betrachten darf. Jeder dieser Begriffe ist ein
lebendiges Wesen, nicht ein totes Werkzeug, das bloß das Empfangene
weiter befördert. ...
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[Z08] Der Vater der Rechtsinstitute ist das Prinzip
des Rechts, die Mutter der Stoff, die Mannigfaltigkeit der Menschen und
Dinge, in diesem letzeren Moment liegt die Seite der Notwendigkeit in den
Rechtsbildungen, ihre Vernunft, die Eigenschaft des Rechts als eines Systems.
[Z09] Aber nicht bloß die einzelnen Rechte lässt
das System in ihrer wahren Natur und Bedeutung erkennen; auch über
die Verbindung mehrerer Rechte zu einem Rechtsverhältnis, über
den Einfluss, den sie aufeinander üben, die Modifikation, die sie
durch eine solche Wechselwirkung erleiden, gibt nur die systematische Auffassung
einen vollständigen, zuverlässigen Aufschluss.
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[Z10] Recht als lebendiger und sich wandelnder Organismus.
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[RS01] Wie geht so eine Untersuchung des Rechts
im Ganzen? Was soll das sein?
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Pandekten
Bayerische
Staatsbibliothek digital.
Puchta, Georg Friedrich & Rudorff, Adolf Friedrich August
(1848) Pandekten. Leipzig: Barth
Inhaltsverzeichnis Pandekten
Sofern die Ideen der Begriffsjurisprudenz in diesem Werk thematisiert
worden sind, müsste dies im ersten Buch erkennbar sein. Ich habe nach
Durchsicht aber nichts Derartiges finden können. Man kann also sagen:
die Pandekten enthalten keine Ideen einer Begriffsjurisprudenz. Um sicher
zu gehen, dass sich im Text nicht doch irgendwo begriffjurisprudenziale
Ausführungen finden, habe ich den gesamten Text mit den Suchwort "Begriff"
durchsucht. Für begriffjurisprudenziale Ausführungen gibt es
keine Anhaltspunkte:
S. 49 Begriff der Sache
S. 56 Begriff von Frucht
S. 57 Begriff der Teilbarkeit
S. 61 Begriff des Geldes
S. 65 Begriff der Affinität
S. 69 Begriff der Schenkungen
S. 100 Begriff der Sache
S. 101 Begriff einer Schenkung
S. 117 dass sie unter jenen Begriff fällt
S. 118 Begriff und Entstehung der Klagen
S. 136 Von den Einreden. Der Begriff
S. 137 FN gemeinsamen Begriff
S. 147 In integrum restitutio. A Begriff
S. 174 Begriff und rechtliche Natur des Besitzes
S. 175 Kopfzeile. Begriff. Arten des Besitzes
S. 182 Aus dem natürlichen Begriff des Besitzes folgt
S. 193 Quasibesitz eines Rechts. A Begriff und Umfang
S. 199 dass diesem Begriff alle schematische Brauchbarkeit abgeht;
vagen Begriff (2x)
S. 200 dieser Begriff
S. 210 strengem Begriff
S. 238 Begriff der Früchte
S. 243 FN
S. 260 Begriff der Früchte
S. 265 FN
S. 282 Begriff und Arten der Verpfändung
S. 283 FN
S. 318 Obligatio Begriff
S. 319 Kopfzeile
S. 349 FN
S. 369 Begriff des Realcontracts
S. 379 FN
S. 401 FN
S. 405 Begriff der Cession als Bestellung
S. 409 in ihrem Begriff liegende
S. 412 unter welchen allgemeineren Begriff auch jene Leistung fällt
S. 454 Begriff der Allmente
S. 468 Vormundschaft. A. Begriff
S. 471 einfache Begriff von Vormund
S. 489 Begriff der Administration
S. 524 Begriff der Furtums (Diebstahl)
S. 525 Begriff eines anderen Delikts
S. 532 Begriff der exceptio spolil
S. 548 FN Lit (Begriff des Intercession)
S. 549 Begriff der Intercession
S. 561 Begriff und das Wesen der Ehe
S. 563 Constituierte eheliche Vermögensverhältnisse Begriff
S. 564 FN
S. 569 FN
S. 570 ihrem Begriff gemäß
S. 581 FN
S. 588 Begriff so wenig wesentlich
S. 591 FN
S. 606 Begriff des Erbrechts
S. 607 Begriff des Erben
S. 608 Begriff des Erbrechts
S. 612 Begriff des Erbrechts
S. 622 FN
S. 624 FN
S. 626 dessen Begriff
S. 670 Begriff eines schlechten Lebenswandels
S. 676 unter den Begriff der bosa castrensia vel quasi fallende Erbschaft
S. 705 FN
Kleine Zivilistische
Schriften 1851
Bayerische
Staatsbibliothek digital.
Suchbegriffe: "psyramide": kein Treffer; "Genealogie der Begriffe":
kein Treffer; "Rechtsbegriff": 1 Treffer S. 490: "..., bei juristischen
Personen ist es der Rechtsbegriff, mit dem sich die Persönlichkeit
verknüpft."; "Begriff": 54 Treffer; "Rechtssystem": 4 Treffer; "Begriffsjurisprudenz§:
kein Treffer."Deduction": 1 Treffer ("... die von Paulus angegebene Folge
der Deduction aller causa ..."
Puchta, Georg Friedrich ; Rudorff, Adolf Friedrich (1847) Vorlesungen
über das heutige römische Recht 1. Leipzig: Tauchnitz
Permalink: https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10623970-2
"Begriff" 96 Treffer
Puchta, Georg Friedrich ; Rudorff, Adolf Friedrich August (1863) Vorlesungen
über das heutige römische Recht 2. Leipzig: Tauchnitz
Permalink: https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10565831-0
"Begriff" 69 Treffer.
Puchta, Georg Friedrich ; Puchta, Georg Friedrich (1825) Encyclopädie
als Einleitung zu Institutionen-Vorlesungen. Leipzig [u.a.] Reimer.
Permalink: https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740565-6
Kein Volltext verfügbar (muss im mdz gelesen werden).
Literatur > Hauptseite.
-
Haferkamp, Hans-Peter (2004) Georg Friedrich Puchta und die "Begriffsjurisprudenz":
Frankfurt am Main: Klostermann [UB: 02JU/PI 2720 H138; 02RG/510 H138]
-
Haferkamp, Hans-Peter (2012) Methode und Rechtslehre bei Georg Friedrich
Puchta (1798-1846). In (73-96) Rückert, Joachim &
Spinecke, Ralf [2012, Hrsg.] Methodik des Zivilrechts — von Savigny
bis Teubner. 2. Auflage. Nomos. [Info]
-
Krawietz, Werner (1976, Hrsg.) Begriffsjurisprudenz. Darmstadt: WBG.
-
Mecke, Christoph-Eric (2018) Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft
bei Rudolf von Jhering. Göttingen: V & R unipress. [Info]
-
Puchta, Georg Friedrich & Rudorff, Adolf Friedrich August (1848)
Pandekten. Leipzig: Barth
-
Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August (1851) Kleine
civilistische Schriften. Leipzig: Breitkopf u. Härtel. [BSB-dig]
-
Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August; Krüger,
Paul (1853, Hrsg.) Cursus der Institutionen : (Von Justinian). Leipzig:
Breitkopf & Härtel.
-
Puchta, Georg Friedrich (1825) Encyclopädie als Einleitung zu Institutionen-Vorlesungen.
Leipzig [u.a.] Reimer.
-
Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich (1847) Vorlesungen über
das heutige römische Recht 1. Leipzig: Tauchnitz
-
Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August (1863) Vorlesungen
über das heutige römische Recht 2. Leipzig: Tauchnitz
-
Stolleis, Michael (2001, Hrsg.) Juristen: ein
biographisches Lexikon: von der Antike bis zum 20. Jahrhundert. München:
Beck. [GB]
__
Links > Hauptseite.
Zwei Hauptbedeutungen
des Wortes Rechtsbegriff * Überblick
Begriffsanalysen. * Zur Haupt- und Verteilerseite
Begriffsanalyse Begriff. * Definition
Begriff. * Signierung
Begriffe und Begriffsmerkmale (BM). * Problemfeld
Rechtsbegriffe. * Der
Rechtsbegriff als freie Phantasie und Immunisierungswaffe jenseits von
Wissenschaft und aufgeklärtem gesunden Menschenverstand. *
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten >
Eigener
wissenschaftlicher Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Krawietz Anfrage vom
15.06.2019
Sehr geehrter Herr Prof. Krawietz, im Rahmen
einer Arbeit zur Rechtswissenschaft, Schwerpunkt Begriffstheorie*,
bin ich u.a. auf den von Ihnen bei der WBG herausgegebenen Sammelband "Begriffsjurisprudenz"
gestoßen, der viele interessante Arbeiten vereinigt. Was ich nicht
verstanden habe, ist, dass der Band keine Arbeit einen prototypischen Vertreters
(z.B. Puchta, Winscheid) enthält und Sie auch in der Einleitung keine
ausführliche Erklärung des begriffsjurisprudenzialen Ansatzes
und der Methodik geben (mehr dann im letzten Artikel von Ihnen). Für
eine Auskunft besten Dank. Mit freundlichen Grüßen Rudolf Sponsel
*https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/Recht_vor.htm
Meine Anfrage wurde bis 29.9.19 nicht beantwortet.
__
Dogmatik
"Als „Dogma" (von altgriech ... ,dogma«
= Lehrsatz, Meinung, Beschluss) bezeichnet man eine feststehende oder grundlegende
Lehrmeinung. Im antiken Griechenland verwendete man diesen Begriff für
allgemein geglaubte oder beschlossene Sätze, die in Diskussionen nicht
mehr in Frage gestellt wurden, vielmehr deren Grundlage waren. In der römischen
Philosophie hat sich vor allem die Stoa mit dem Dogmenbegriff beschäftigt.
Sie verstand ein Dogma als Verstandesurteil, das eine Voraussetzung sittlichen
Handelns war. Das frühe Christentum verstand unter einem Dogma einen
Lehrsatz, der durch göttliche Offenbarung und das kirchliche Lehramt
als wahr galt. Deren systematische Darstellung wurde als Dogmatik bezeichnet.
Sie spielt in der Kirche seitdem eine Hauptrolle.
Vor diesem Hintergrund ist
die Erfindung der Rechtsdogmatik zu sehen. Sie ist ein spezifisch deutsches
Phänomen; in anderen Ländern gibt es so etwas nicht. Und sie
gehört zu den jüngsten juristischen Erfindungen. Sie wurde erst
im 19. Jahrhundert gemacht. Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) der
berühmteste deutsche Jurist der damaligen Zeit, hat die Dogmatik in
einer Zeit der politischen Ohnmacht erfunden. Er hat dabei auf Bildung
gesetzt, und er hat damit die Weltgeltung der deutschen Rechtswissenschaft
begründet (dazu unten mehr). Seit ihm, durch ihn hat sich dieser Ausdruck
überhaupt erst eingebürgert. Und ihre Grundlage ist das, was
wir heute „Rechtsdogmatik" nennen."
Quelle S. 73: Haft, Fritjof
(o.J.) Juristische Methodenschule. IT-gestütztes Training juristischer
Fertigkeiten. München: Normalfall.
__
Iherings
Damaskuserlebnis 1858/59
Hierzu Mecke (2018), S. 13f, Abruf
17.06.2019: "Einleitung
In Darstellungen und Untersuchungen zum Rechtsdenken
Jherings herrschte lange Zeit die Überzeugung vor, dass man im Hinblick
auf Jherings außergewöhnliche Wissenschaftsbiographie gar nicht
von einem einheitlichen Rechtsdenken sprechen könne, da man es 1 wissenschaftsgeschichtlich
betrachtet im Grunde mit zwei Personen zu tun habe, nämlich einem
Jhering vor der von ihm selbst zu einem Damaskus-Erlebnis stilisierten
wissenschaftliche Krise von1858 und einem Jhering danach, der nun in wesentlichen
Punkten das widerrief, was er vorher gepredigt habe. Danach würde
das Rechtsdenken Jherings in zwei Phasen zerfallen, eine frühe erste,
die in den ersten drei zwischen 1852 und 1858 erschienenen Bänden
von Jherings erstem unvollendeten Hauptwerk »Der Geist des römischen
Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung« ihren maßgeblichen
Niederschlag gefunden hat, und in eine spätere zweite, die ihre gedankliche
Vollendung findet in Jherings zweitem ebenfalls unvollendeten zweibändigen
Hauptwerk »Der Zweck im Recht« aus den Jahren 1877 und 1883.
Die erste Phase scheint aus dieser Sicht und entsprechend Jherings eigenen
späteren Darstellung 2 durch eine im Grundsatz ungebrochene Kontinuität
zu dessen unmittelbaren großen Vorgängerin der Historischen
Rechtsschule, Friedrich Carl von Savigny und Georg Friedrich Puchta, sowie
durch eine noch fehlende eigene wissenschaftliche Originalität
gekennzeichnet zu sein; das Spätwerk hingegen gilt danach als Ausweis
der Emanzipierung Jherings von der Historischen Rechtsschule. Es war übrigens
Jhering selbst, der diese die einschlägige Literatur im 20. Jahrhundert
ganz dominierende Sichtweise am Ende seines Lebens durch rückblickende
ei-[>14]gene Deutungen seiner wissenschaftlichen Entwicklung noch posthum
nicht unwesentlich befördert hatte.3 Durchgesetzt hat sich diese Deutungsweise
von Jherings Gesamtwerk noch nicht zu seinen Lebzeiten,4 aber einige Zeit
danach gleich zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Es waren nämlich ausgewiesene
Vertreter der Freirechtsschule wie Hermann Kantorowicz 5, die – auch gestützt
durch Jherings Selbstdeutung in seinen veröffentlichten Schriften
und Briefen – erstmals von »Jherings Bekehrung« um die Jahreswende
1858/59 sprachen 6 und an dieses – so Okko Behrends heute – »eigentliche
Faszinosum an Jherings wissenschaftlicher Biographie« 7 weitreichende
Folgerungen knüpften, die Jhering in seiner zweiten Phase als einen
unmittelbaren Vorläufer der Freirechtsbewegung erscheinen lassen.
1 Rückert, Geist des Rechts
II (2005), S. 127. Die direkte Anspielung auf das biblische »Damaskus«-Erlebnis
des zum Christentum bekehrten Apostels Paulus geht allerdings nicht mehr
auf Jhering selbst, sondern erst auf den Freirechtler Ernst Fuchs zurück.
Das hat später F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte (21967), S. 451
aufgenommen: »Dieses Damaskus beherrscht alle späteren Werke.«
2 Vgl. die Nachweise in nachstehender
Fußnote.
3 Jhering, Scherz und Ernst (1884),
S. 338f. sowie dazu in Teil 2, S. 617 Fn. 3180.
4 So fehlte in früheren Würdigungen
und Interpretationen von Jherings Werk wie etwa denjenigen von L.Mitteis,
Jhering (1905), S. 652ff. oder E. Landsberg, Geschichte III/2 (1910),S.
789ff. noch jeder Hinweis auf einen grundsätzlichen »Umschwung«
in Jherings Rechtsdenken, obwohl Jhering selbst einen solchen schon zu
Lebzeiten öffentlich gemacht hatte. Stattdessen betonte etwa E. Landsberg,
Geschichte III/2 (1910), S. 796f. Jherings schon zu Beginn der fünfziger
Jahre bestehenden »scharfen Gegensatz zu der nationalen Rechtsentstehungslehre
der historischen Schule« und sprach von »Jherings durchaus
unscholastischem Wesen«, das ihn früh dazu geführt habe,
immer »die Konstruktion so zu gestalten, daß sie die Bedürfnisse
des praktischen Rechtslebens möglichst fördere« [ähnlich
auch schon A. Merkel, Jhering (1893), S. 13f.,18f.]. Auch L. Mitteis, Jhering
(1892), S. 337 sah »eher noch Jemand den Philosophen Jhering zu bekämpfen
wagen, als den Juristen«. Dabei betrachtete er sogar Jherings 1858
publizierte »Darstellung der Rechtstechnik« als »die
deutliche Ueberleitung in die teleologische Auffassung, weshalb denn
die späteren Theile des Geistes ganz von selbst in den Zweck im Recht
übergegangen sind« [L. Mitteis, Jhering (1905), S. 657; anders
allerdings schon G. Szászy-Schwarz, Jhering (1884), S. 52f.]. Wie
verbreitet diese Auffassung Anfang des 20. Jahrhunderts offenbar noch war,
zeigt die – zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits übertriebene – Feststellung
von E. Hurwicz, Ihering (1911), S. 44ff., 49ff., dass »kein Teil
des rechtsphilosophischen Systems von Jhering unbestrittener dasteht, als
seine Theorie der juristischen Technik. Auch seine Gegner erkennen sie
an. «Noch Kantorowicz ist in Anknüpfung an diese älteren
Deutungen [vgl. E. Landsberg, Geschichte III/2 (1910),S. 789, 825] davon
ausgegangen, dass Jhering sogar »zweimal und mit entgegengesetztem
Programm als [...] Erretter« der Jurisprudenz meinte »auftreten
zu müssen«, nämlich einmal Anfang der fünfziger Jahre
und das zweite Mal eben nach seiner »Bekehrung« [so H. Kantorowicz,
Iherings Bekehrung (1914), Sp. 84 und teilweise ausdrücklich an ihn
anknüpfend H. Lange, Wandlungen (1927), S.4,69ff., 135; E. Wolf, Rechtsdenker
(41963),S. 633, 660; G. Radbruch, Nachlaß (1952), S. 24 sowie später
A. Gromitsaris, Rechtsnormen (1989), S. 131].
5 Nicht etwa Philipp Heck, wie
C. Mährlein, Volksgeist (2000), S. 143 Fn. 55 mutmaßt.
6 H. Kantorowicz, Iherings Bekehrung
(1914), Sp. 84ff.
7 O. Behrends, Rechtsgefühl
(1986), S. 246.
8 Dazu eingehend unten Teil 2,
Abschnitt I. 2. c) cc)."
Zu Ihering Persönlichkeit Eric Wolf (193)
S. 629 f: "Jherings Persönlichkeit kam den glücklichen äußeren
Lebensumständen entgegen. Im Unterschied zu Windscheid besaß
er ein heiteres, lebensbejahendes, bisweilen allerdings unter Stimmungsschwankungen
leidendes Temperament, einen unverwüstlichen Fortschrittsglauben und
eine »derbkräftige Sinnlichkeit«. »Gastronomische
und vinologische Studien« spielen in den Briefen eine gewisse Dauerrolle,
Rebhühner, Birkhühner, Steinbutt, Kiebitzeier und Spickaale,
Hamburger Austern, Deventer Honigkuchen und Basler Leckerli kommen darin
vor. 1858 wurde ein an Ort und Stelle beim Produzenten gekauftes Stückfaß
edelsten Pfälzers von 1330 Liter Inhalt in den Keller gebracht, »ein
Vorrat für Kinder und Kindeskinder«, von dem aber nach fünf
Jahren kein Tropfen mehr übrig war. 1865 empfing er freudig von seinem
Freund Windscheid das »Neueste Werk vom Verlag Pschorr« aus
München. Auch eine gute Havanna, »oh, welche Gefühle regt
dieselbe in mir an«. Und was schrieb noch der Siebzigjährige
anno 1888? »Ohne Tinte kein Leben - aber Weine, geräucherte
Aale, Rebhühner, Schnepfen, Whist, Klavier, Frau, Freundinnen gehören
auch dazu.« Freilich entbehren solche Ausbrüche seiner [>630]
»Sinnenfreude« (Hall) auch nicht der Selbstironie , ohne die
sie zuletzt doch peinlich wirken müßten; die Skurrilität
dieser scherzhaften Übertreibungen zeigt, wenn auch Jhering »im
Grunde darüber stand«, immerhin eine bedenkliche Labilität
seines Charakters. Gestützt von einer ausdauernden körperlichen
Gesundheit, begabt mit starker Willenskraft, konnte er sie beherrschen;
fühlte jedoch auch die versucherische Macht seines Temperaments 9.
Sein beweglicher Geist, seine rasch entflammten Gemütsneigungen bedingten
die Vielseitigkeit seiner geistigen Interessen und Forschungsgebiete. Seine
lebhafte Phantasie lockte ihn von Einfall zu Einfall. Heftige Leidenschaftlichkeit
brachte ihn oft in Konflikte 10. Außergewöhnliche Beeinflußbarkeit
und Wandlungsfähigkeit erschweren den Versuch einer eindeutigen, psychologischen
Erfassung seines Charakters, dessen Streben nach Wahrhaftigkeit aber in
allen Phasen und Schwankungen seines Lebens bezeugt ist 11. Er zeigt eine
sich in Stufen vollziehende Entwicklung der Persönlichkeit; sie ist
durch Umbrüche, Widersprüche und Erschütterungen ebenso
gekennzeichnet wie durch Bildung, Ausreifung und Leistung."
Psychopathologische Phantasien: Die Schilderung Wolfs
spricht für eine manisch-depressive Grundstruktur, die Ihering - wie
viele andere auch - mit Alkohol bekämpft haben könnte. Interessant
auch, dass das 1330 Liter Weinfass 1858 erworben wurde, also im Zeitraum
des Damaskus-Erlebnisses 1858/59.
__
Krawietz (1976, Hrsg.) Begriffsjurisprudenz.
Darmstadt: WBG. Inhaltsverzeichnis:
-
Zur Einleitung: Juristische Konstruktion, Kritik und Krise dogmatischer
Rechtswissenschaft. Von Werner Krawietz 1
-
Theorie der juristischen Technik (1858). Von Rudolph von Jhering 11
-
Juristische Begriffsbildung (1878). Von Gustav Rümelin 83
-
Gesetz und Richteramt (1885). Von Oskar Bülow 107
-
Werturteile und Willensentscheidungen im Civilrecht (1891) Von Gustav Rümelin
136
-
Zur Methode juristischer Begriffskonstruktion (1900). Von Hugo Preuß
157
-
Rechtsfindung durch Konstruktion (1905). Von Ernst Stampe 172
-
Über Begriffsjurisprudenz (1909). Von Rudolph Sohm 179
-
Begriffsjurisprudenz und soziologische Rechtswissenschaft (1910). Von Ernst
Fuchs 185
-
Die Begriffsjurisprudenz (1912). Von Philipp Heck 191
-
Die Relativität der Begriffe und ihre Begrenzung durch den Zweck des
Gesetzes. Zur Beleuchtung der Begriffsjurisprudenz
-
(1912). Von Rudolf Müller-Erzbach 201
-
Die juristische Konstruktion (1918). Von Eugen Ehrlich 208
-
Juristische Konstruktion und konstruktive Jurisprudenz (1926). Von Arthur
Baumgarten 238
-
Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz (1932). Von Arthur Homberger
252
-
Begriffs- und Interessenjurisprudenz (1932/34). Von Gregor Edlin 268
-
Die Begriffsjurisprudenz (1939). Von Arthur Baumgarten 286
-
System und Begriffsjurisprudenz (1948). Von Franz W. Jerusalem 300
-
Begriffsjurisprudenz im Strafrecht. (1954). Von Egon Schneider 232
-
Zum Begriff der „Juristischen Konstruktion". Eine Analyse der Auffassungen
bei von Jhering, Geny, Scholten und Meijers (1965). Von Hendrik Jan Hommes
327
-
Was ist „Begriffsjurisprudenz"? (1966). Von Eugen Bucher 358
-
Wie tot ist die Begriffsjurisprudenz? (1967). Von Horst-Eberhard Henke
390
-
Jurisprudenz als Begriffsjurisprudenz (1968). Von Roland Dubischar 416
-
Begriffsjurisprudenz (1971). Von Werner Krawietz 432
__
Puchta im biographischen Juristen-Lexikon
"Puchta, Georg Friedrich (1798-1846), war einer der bedeutendsten Dogmatiker
und Rechtstheoretiker der deutschen Pandektenwissenschaft und neben > Savigny
zugleich der führende Vertreter der jüngeren historischen Rechtsschule.
Er war ao. Professor in Erlangen [> 518] 1823, 1828 o. Professor in München,
1835 in Marburg, 1837 in Leipzig und schließlich 1842 in Berlin als
Nachfolger Savignys. Ferner war er seit 1844 Geheimer Rat am Obertribunal
und seit 1845 Mitglied des preußischen Staatsrats und der Gesetzgebungskommission.
Unter dem anhaltenden Einfluß der Polemik
>Jherings gilt P. üblicherweise als der Begründer der sog. Begriffsjurisprudenz.
Dies ist zwar im Ansatz nicht völlig falsch, häufig wird dabei
jedoch P.s Gesamtbild so stark überzeichnet, daß es einer Karikatur
nahekommt. Eine grundlegende Korrektur erfolgt erst in den letzten Jahren.
Im rechtspolitischen Kern verband P.s Rechtstheorie liberale Vorbehalte
gegen staatliche Eingriffe in die Rechtsordnung (insbesondere durch eine
umfassende Kodifikation) mit konservativ-monarchischen, nicht aber absolutistischen
Ordnungsvorstellungen. Dies trug zu scharfen Auseinandersetzungen mit >
Beseler und -> Gans bei. Seine Lehre vom «Recht der Wissenschaft»
bot auf der Grundlage dogmatisch-begrifflicher Konstruktionen der Rechtsprechung
und Lehre große Freiräume zur Rechtsfortbildung. Daran knüpfte
v.a. > Thöl bei der Entwicklung eines zeitgemäßen Handelsrechts
an.
WW: Das Gewohnheitsrecht, 1.
u. 1. Theil, 1828/37; Lehrbuch der Pandekten, 1838; Cursus der Institutionen,
2 Bde., 1841/42.
Lit.: R. Ogorek, Richterkönig oder Subsumtionsautomat?,
1986, 198-221; P. Landau, Die Rechtsquellenlehre in der deutschen Rechtswissenschaft
des 19. Jh.s, in: Rättshistoriska Studier XIX, 1993,69-89, 1988,69-85.
U. Falk"
__
Querverweise
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und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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Sponsel, R. (DAS). Begriffe
bei Puchta. Begriff, Begriffsanalyse und Gebrauchsbeispiele im Recht. Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/BABegriff/BA_RechtPuchta.htm
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13.07.19 Korrigiert.
01.07.19 Erste Version
abgeschlossen.
15.06.19 Angelegt.