Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=19.07.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT1, Abteilung Wissenschaft, Bereich Sprache und Begriffsanalysen und hier speziell zum Thema:

    Begriffe bei Georg Friedrich Puchta
    1798-1846
    Begriff, Rechtsbegriff, Begriffsbildung und Begriffssystem


    https://it.wikipedia.org/wiki/File:GFPuchta.jpg

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen



    Zusammenfassung - Abstract - Summary Puchta - Kurzbiographie
    Puchta wird zusammen mit Winscheid als Begründer der sog. "Begriffsjurisprudenz" angesehen. Man sucht in der Rechtswissenschaft allerdings vergeblich (Ausnahme Haverkamp) ordentliche Zitate oder Belege für das, was Puchta wirklich gesagt hat. Auch im Sammelband "Begriffsjurisprudenz" von  Krawietz (1976) finden sich weder ein Artikel von Puchta oder Winscheid noch ausreichende Erklärungen oder gar ordentliche inhaltliche Belege für die Position Puchtas. In dem Band taucht der Name "Puchta" erstmals S. 221 auf, dann 254, 312 (Hinweis auf Lehrbuch der Pandekten, 1838, S. 6ff), 331, S. 333 (FN), 433. Ich habe daraufhin in Originalarbeiten von Puchta (et. al.) recherchiert und eine profund wirkende Arbeit von Haverkamp (2012) eingesehen, um das schiefe Bild, das in der Rechtswissenschaft von Puchta und der "Begriffsjurisprudenz" - ein Kampfbegriff der 1884 von Ihering erfunden wurde - gezeichnet wird, der Realität näher zu bringen. Tatsächlich konnte Puchta, schon zeitbedingt, nicht die wissenschaftstheoretischen und methodologischen Leistungen erbringen, die man ihm zurechnete.
        Diese Zusammenfassung beruht auf der Sichtung der Werke Gewohnheitsrecht (1828, 1837), Pandekten (1848), Kleine zivilistische Schriften (1851) und Institutionen (1853). Diese Schriften Puchtas wurden systematisch durchsucht nach den Suchworten: "Begriff", "Begriffsbildung", "Rechtsbegriff", "Genealogie der Begriffe" und "Rechtssystem". Hinzu kamen Textstellen, die auf entsprechende "begriffsjurisprudenziale" Ausführungen hoffen ließen, wie  System und Geschichte des Rechts  in den Institutionen oder das Erste Buch der Pandekten.
     
    Werk \          Suchwort
    "Begriff"
    "Begriffsbildung"
    "Rechtsbegriff"
    "Genealogie der Begriffe"
    "Rechtssystem"
    Gewohnheitsrecht (1828, 1837) 1 1828: ?
    2 1837: ?
    1 1828: ?
    2 1837: ?
    1 1828: ?
    2 1837: ?
    1 1828: ?
    2 1837: ? 
    1 1828: ?
    2 1837: ?
    Pandekten (1848)
    86
    0
    0
    0
    1
    Kleine zivilistische Schriften (1851)
    54
    0
    1
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    4
    Institutionen (1853)
    60 
    0
    2
    1
    0

    Puchta hat keine Theorie der Begriffsbildung entwickelt, aber Leitgedanken zur Systematik des Rechts mitgeteilt. Die sog. "Begriffsjurisprudenz", eine Erfindung von Ihering 1884 ca. 25 Jahre nach seinem "Damaskus-Erlebnis"  spielt bei ihm nicht die Rolle, die ihm seine Gegner unterstellen. Der Vorwurf, er sei zu logisch oder rational, erscheint absurd. Rechtswissenschaft hat wie jede Wissenschaft auch logisch und rational zu sein. Und das Recht bedarf zur Lehre und Anwendung natürlich einer Einteilung. So gesehen ist Puchtas Ansinnen, z.B. die Pandekten (das römische BGB) oder auch ein beliebiges anderes Rechtssystem vernünftig, logisch, übersichtlich und systematisch einzuteilen völlig legitim und auch allgemein üblich. Denn aus systematischer (dogmatischer) Sicht stellt sich immer die Frage, wie man anfängt und wie man ein Rechtssystem aufbaut und gliedert. Im allgemeinen wird man da aus der Perspektive des  aufgeklärten gesunden Menschenverstandes  vom geltenden Recht ausgehen.
        Die Idee, möglichst grundlegend und allgemein anzufangen, ist nicht zu beanstanden. Ein erster und grundlegender Fehler ist allerdings, sich auf ein oberstes einziges Prinzip zu fixieren. Wieso es nur ein einziges oberstes Prinzip geben soll, begründet Puchta nicht, er meint - die Ursünde der JuristInnen - es halt. In dieser fixen Idee eines allgemeinsten obersten Prinzips dürfte die Metapher der Begriffspyramide ihren Grund haben. Aber ein oberstes einziges Prinzip mutet doch sehr theologisch oder philosophisch idealistisch an. In der Wissenschaft gibt es das nicht, nicht in der Mathematik, nicht in der Logik, die seit Aristoteles  drei Grundprinzipien  kennt und nicht in den empirischen Wissenschaften. Das ist wie der  Volksgeist  eine fixe und potentiell wahnhafte Idee. Puchta hatte, wie die meisten seiner Zeitgenossen, keine klare Rechts- und (Rechts-) Begriffsbildungstheorie. Die Begriffe Norm, Normrangfolge, Tatbestand, Rechtsfolge  stehen ihm nicht zur Verfügung, obwohl man sein Grundpostulat "Jedes Recht ist eine Beziehung des Willens auf einen Gegenstand" (Brief an Blume 1829; Vorlesungen I (Fn. 21), 104.) modern interpretieren kann: der Gesetzgeber setzt ein Thema. Aber der setzt viele Themen und muss das auch. So gesehen ist das oberste Prinzip vielleicht das, was Kelsen  gesucht hat.
    Dass die These vom obersten Prinzip allerdings nicht in seinen großen Werken (Gewohnheitsrecht, Pandekten, Institutionen, Kleine zivilistische Schriften) ausgearbeitet zu finden ist, sondern aus einem Brief an Blume 1829 ausgegraben werden muss (Haverkamp 2012), zeigt mehr als deutlich, dass hier keine richtige und ausgearbeitete Theorie vorliegen kann. Wichtige Behauptungen belegt und erklärt Puchta nicht, etwa wie das Rechtssystem als Ganzes zu denken und zu untersuchen ist [RS01]. Was heißt "Jeder Begriff ist ein lebendiges Wesen" [Z07]. Wie kann und soll eine sich stets wandelnde Begriffswelt praktisch bewältigt werden? Wandeln sich die Grundbegriffe tatsächlich ununterbrochen?
        Die "Begriffsjurisprudenz" ist wesentlich eine Erfindung seiner Gegner (Ihering 1884). Dessen ungeachtet liegt Puchta natürlich in wesentlichen Punkten falsch. Die gesamte historische Rechtsschule hat ein verfehltes, im Grunde schizophrenes Rechtsverständnis. Die Spaltung besteht darin, einerseits die  Wahnidee des Volksgeistes  so zu fixieren und zu überhöhen, andererseits, das Volk und seinen Gesetzgeber in seinem Rechtsdenken gering zu schätzen. Diese Anmaßung der Juristen ist wahrscheinlich schon uralt, aber mit Savigny und der historischen Rechtsschule hat sie sich eine (pseudo-) wissenschaftliche Verkleidung angeeignet. Das Recht muss für alle da sein und von allen verstanden werden können. Ein Volk, das sein Recht den Juristinnen überlässt, ist verloren.

    Puchta in der Interpretation Haferkamps (2012)
    Bei der Sichtung der Literatur zu Puchta sind mir die Arbeiten Haverkamps aufgefallen, weshalb ich aus einer zitieren möchte:
        Rn 227: "2. Puchtas Rechtssystem betrachtet das gesamte Zivilrecht von einem obersten Grundsatz aus. Sein System ist strenger verknüpft, weniger organisch, mehr hierarchisch."
        Rn 235 führt hierzu aus: "Puchta sprach sich gegen eine „Systematisierungsmethode, die mehr auf einer Anschauung (wenn ich dieß oft mißbrauchte Wort gebrauchen darf) als auf strenger bewußter Gedankenverbindung beruht" aus. [Fn 66] Er wandte sich gegen das „naturalistische Treiben", bei dem Systeme gebildet würden „ohne festen Plan und ohne Consequenz in der Ausführung". [Fn 67] Puchta beharrte daher darauf, dass es kein System ohne obersten Grundssatz geben könne. [Fn68] 1829 sprach er für diesen Grundsatz vom „mir einzig möglichen Princip": [Fn 69] Der oberste Grundsatz hieß: Jedes Recht ist eine Beziehung des Willens auf einen Gegenstand". Damit stand fest, „daß die Verschiedenheit der Gegenstände eine Verschiedenheit der Rechte hervorbringt. Rechte an verschiedenen Gegenständen können nicht dieselben seyn, weil eine verschiedene Grundlage nothwendig eine Verschiedenheit dessen, wovon sie Grundlage ist, gegenüber anderen Rechten an andern Gegenständen erzeugt". [Fn 70] Die „Verschiedenheit der Gegenstände" war damit „das Princip unseres Systems". [Fn 71] Puchta unterschied fünf Gegenstände: "1) Sachen 2) Handlungen 3) Personen, und zwar a) Personen ausser uns, b) Personen, welche ausser uns existiert haben, aber in uns übergegangen sind, c) unsre eigene Person". [Fn 72]

      Fn 66 Puchta. Brief an Blume vom 22. 5. 1829. vgl. den Abdruck bei Haferkamp, Puchta (wie Fn.16), 523ff.
      Fn 67 Puchta, Betrachtungen über alte und neue Rechtssysteme, in Rheinisches Museum 3, 1829, 238.
      Fn 68 Zu den Diskussionen um diesen Punkt seit Kant M. Frank, „Unendliche Annäherung". Die Anfänge der philosophischen Frühromantik, Frankfurt a. M.1997.
      Fn 69 Brief an Blume vom 22.5.1829, vgl. den Abdruck bei Haferkamp, Puchta (wie Fn.16), 523 ff.
      Fn 70 Puchta, Zu welcher Classe von Rechten gehört der Besitz, Rheinisches Museum 3,1829, 21R
      Fn 71 Puchta, Classe von Rechten (Fn. 70), 248.
      fN 72 Puchta, Classe von Rechten, (En. 70), 249 f."


    Haferkamp bilanziert (2012, Rn 278):
    "Puchtas Methodendenken wurde lange unter Zerrbildern wie „Begriffsjurisprudenz" oder „Begriffspyramide" verschüttet. Die Geschichte dieser Bilder ist eine Geschichte des 20. Jahrhunderts und hat mit Puchtas eigenen Überlegungen zur Methode des Juristen wenig zu tun. Puchtas Methodendenken ging uns Heutigen ganz unvertraute Wege. Puchta dachte Methode von der Gegenstandsstruktur des Rechts, nicht von der Gesetzesanwendung her. Im Zentrum seiner Überlegungen stand die Frage, wie die Masse der im Gemeinen Recht konkurrierenden Texte zu hierarchisieren war. ... "
        Ich kann mich dieser Kritik nur anschließen.
     



    Sichtungen von Puchtas Werken

    Gewohnheitsrecht (1828, 1937)
    Puchta, Georg Friedrich (1828) Das Gewohnheitsrecht. Erster Theil. Erlangen: Palm
    Bayerische Staatsbibliothek digital.
    https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10567018-6
    Suchworte: Begriff (), Begriffsbildung (kein Treffer), Rechtsbegriff (kein Treffer), Genealogie der Begriffe (kein Treffer).

    Puchta, Georg Friedrich (1837) Das Gewohnheitsrecht. Zweyter Theil. Erlangen: Palm
    Bayerische Staatsbibliothek digital.
    https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10567019-6
    Suchworte: Begriff (), Begriffsbildung (), Rechtsbegriff(), Genealogie der Begriffe (), Rechtssystem ().

    In beiden Bändern funktioniert die Suchfunktion nicht richtig. Ich habe das der BSB digital am 16.06.2019 gemeldet.
    Prüfung am 1.7.19 ergab: geht immer noch nicht.
     



    Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August; Krüger, Paul; Rudorff, Adolf Friedrich August [1853, Hrsg. ] Cursus der Institutionen : (Von Justinian). Leipzig: Breitkopf & Härtel.

    Cursus der Institutionen
    Bayerische Staatsbibliothek digital.

    System und Geschichte des Rechts S. 99-105
     





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    [Z01] Das Recht als lebendiger Organismus
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    [Z02] Die Rechtswissenschaft hat zwei Seiten: eine historische und eine systematische.
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    [Z03] "Die Systematische Erkenntnis ist die Erenntnis des inneren Zusammenhangs, welcher die Teile miteinander verbindet." (S. 100)
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    [Z04] "Nur die systematische Kenntnis des Rechts ist eine vollständige. Vor allem äußerlich, indem sie allein die Sicherheit gewährt, alle Teile des Rechts zu umfassen. Würden wir das Recht als bloßes Aggregat von Rechtssätzen betrachten, so wären wir nie gewiss, den ganzen Umfang desselben uns zu eigen gemacht zu haben; wie von einem Steinhaufen ein Teil fehlen kann, ohne dass der Beschauer den Mangel inne wird ..." (S. 100)
    [Z05] Aber auch innerlich ist jene Kenntnis allein die vollständige, weil das Recht selbst ein System ist, so dass nur wer es als solches erkennt, seine Natur vollkommen erfasst. Der nun besitzt diese [>101] systematische Kenntnis welcher des Zusammenhangs der Rechtssätze sich bemächtigt, ihre Verwandtschaft untereinander erforscht hat, so dass er die Abstam- mung eines jeden Begriffs durch alle Mittelglieder, die an seiner Bildung Anteil haben, auf und abwärts zu verfolgen vermag. [Z06] Wenn wir z.B. das einzelne Recht, über ein Grundstück zu gehen, welches der Eigentümer dieses Grundstücks dem Eigentümer eines benachbarten bestellt hat, betrachten, so muss dem Juristen teils seine Stellung im System der Rechtsverhältnisse, teils der Rechte, also seine Herkunft bis zu dem Begriff des Rechts hinauf zum Bewusstsein kommen, und er muss ebenso von diesem herab zu jenem einzelnen Rechte gelangen können, dessen Natur erst dadurch vollkommen bestimmt wird. Es ist ein Recht, also eine Macht über einen Gegenstand, ein Recht an einer Sache, also der besondern Natur dieser Rechte teilhaftig, ein Recht an einer fremden Sache, also eine partielle Unterwerfung derselben; die Seite, von welcher die Sache unterworfen ist, ist die der Benutzung, es gehört zu dem Geschlecht der Rechte an Sachen auf Benutzung; die Benutzung ist für ein gewisses Subjekt bestimmt, über das sie nicht hinausgeht, also ist das Recht ein Servitut; für ein Grundstück, also Prädialservitut; für dieses Bedürfnis eines Grundstücks, Wegservitut. [Z07] Ich nenne dies eine Genealogie der Begriffe, darin liegt, dass man diese Leiter nicht als ein bloßes Schema von Definitionen betrachten darf. Jeder dieser Begriffe ist ein lebendiges Wesen, nicht ein totes Werkzeug, das bloß das Empfangene weiter befördert. ... 
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    [Z08] Der Vater der Rechtsinstitute ist das Prinzip des Rechts, die Mutter der Stoff, die Mannigfaltigkeit der Menschen und Dinge, in diesem letzeren Moment liegt die Seite der Notwendigkeit in den Rechtsbildungen, ihre Vernunft, die Eigenschaft des Rechts als eines Systems. [Z09] Aber nicht bloß die einzelnen Rechte lässt das System in ihrer wahren Natur und Bedeutung erkennen; auch über die Verbindung mehrerer Rechte zu einem Rechtsverhältnis, über den Einfluss, den sie aufeinander üben, die Modifikation, die sie durch eine solche Wechselwirkung erleiden, gibt nur die systematische Auffassung einen vollständigen, zuverlässigen Aufschluss. 
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    [Z10] Recht als lebendiger und sich wandelnder Organismus. 
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    [RS01] Wie geht so eine Untersuchung des Rechts im Ganzen? Was soll das sein?
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    Pandekten
    Bayerische Staatsbibliothek digital.
    Puchta, Georg Friedrich  & Rudorff, Adolf Friedrich August (1848) Pandekten. Leipzig: Barth

    Inhaltsverzeichnis Pandekten
    Sofern die Ideen der Begriffsjurisprudenz in diesem Werk thematisiert worden sind, müsste dies im ersten Buch erkennbar sein. Ich habe nach Durchsicht aber nichts Derartiges finden können. Man kann also sagen: die Pandekten enthalten keine Ideen einer Begriffsjurisprudenz. Um sicher zu gehen, dass sich im Text nicht doch irgendwo begriffjurisprudenziale Ausführungen finden, habe ich den gesamten Text mit den Suchwort "Begriff" durchsucht. Für begriffjurisprudenziale Ausführungen gibt es keine Anhaltspunkte:
     

      S. 49 Begriff der Sache
      S. 56 Begriff von Frucht
      S. 57 Begriff der Teilbarkeit
      S. 61 Begriff des Geldes
      S. 65 Begriff der Affinität
      S. 69 Begriff der Schenkungen
      S. 100 Begriff der Sache
      S. 101 Begriff einer Schenkung
      S. 117 dass sie unter jenen Begriff fällt
      S. 118 Begriff und Entstehung der Klagen
      S. 136 Von den Einreden. Der Begriff
      S. 137 FN gemeinsamen Begriff
      S. 147 In integrum restitutio. A Begriff
      S. 174 Begriff und rechtliche Natur des Besitzes
      S. 175 Kopfzeile. Begriff. Arten des Besitzes
      S. 182 Aus dem natürlichen Begriff des Besitzes folgt
      S. 193 Quasibesitz eines Rechts. A Begriff und Umfang
      S. 199 dass diesem Begriff alle schematische Brauchbarkeit abgeht; vagen Begriff (2x)
      S. 200 dieser Begriff
      S. 210 strengem Begriff
      S. 238 Begriff der Früchte
      S. 243 FN
      S. 260 Begriff der Früchte
      S. 265 FN
      S. 282 Begriff und Arten der Verpfändung
      S. 283 FN
      S. 318 Obligatio Begriff
      S. 319 Kopfzeile
      S. 349 FN
      S. 369 Begriff des Realcontracts
      S. 379 FN
      S. 401 FN
      S. 405 Begriff der Cession als Bestellung
      S. 409 in ihrem Begriff liegende
      S. 412 unter welchen allgemeineren Begriff auch jene Leistung fällt
      S. 454 Begriff der Allmente
      S. 468 Vormundschaft. A. Begriff
      S. 471 einfache Begriff von Vormund
      S. 489 Begriff der Administration
      S. 524 Begriff der Furtums (Diebstahl)
      S. 525 Begriff eines anderen Delikts
      S. 532 Begriff der exceptio spolil
      S. 548 FN Lit (Begriff des Intercession)
      S. 549 Begriff der Intercession
      S. 561 Begriff und das Wesen der Ehe
      S. 563 Constituierte eheliche Vermögensverhältnisse Begriff
      S. 564 FN
      S. 569 FN
      S. 570 ihrem Begriff gemäß
      S. 581 FN
      S. 588 Begriff so wenig wesentlich
      S. 591 FN
      S. 606 Begriff des Erbrechts
      S. 607 Begriff des Erben
      S. 608 Begriff des Erbrechts
      S. 612 Begriff des Erbrechts
      S. 622 FN
      S. 624 FN
      S. 626 dessen Begriff
      S. 670 Begriff eines schlechten Lebenswandels
      S. 676 unter den Begriff der bosa castrensia vel quasi fallende Erbschaft
      S. 705 FN




    Kleine Zivilistische Schriften 1851
    Bayerische Staatsbibliothek digital.
    Suchbegriffe: "psyramide": kein Treffer; "Genealogie der Begriffe": kein Treffer; "Rechtsbegriff": 1 Treffer S. 490: "..., bei juristischen Personen ist es der Rechtsbegriff, mit dem sich die Persönlichkeit verknüpft."; "Begriff": 54 Treffer; "Rechtssystem": 4 Treffer; "Begriffsjurisprudenz§: kein Treffer."Deduction": 1 Treffer ("... die von Paulus angegebene Folge der Deduction aller causa ..."



    Puchta, Georg Friedrich ; Rudorff, Adolf Friedrich (1847) Vorlesungen über das heutige römische Recht 1. Leipzig: Tauchnitz
    Permalink: https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10623970-2
    "Begriff" 96 Treffer

    Puchta, Georg Friedrich ; Rudorff, Adolf Friedrich August (1863) Vorlesungen über das heutige römische Recht 2. Leipzig: Tauchnitz
    Permalink: https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10565831-0
    "Begriff" 69 Treffer.



    Puchta, Georg Friedrich ; Puchta, Georg Friedrich (1825) Encyclopädie als Einleitung zu Institutionen-Vorlesungen. Leipzig [u.a.] Reimer.
    Permalink: https://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10740565-6
    Kein Volltext verfügbar (muss im mdz gelesen werden).





    Literatur  > Hauptseite.
    • Haferkamp, Hans-Peter (2004) Georg Friedrich Puchta und die "Begriffsjurisprudenz": Frankfurt am Main:  Klostermann [UB: 02JU/PI 2720 H138; 02RG/510 H138]
    • Haferkamp, Hans-Peter (2012)  Methode und Rechtslehre bei Georg Friedrich Puchta (1798-1846). In (73-96) Rückert, Joachim  &  Spinecke, Ralf  [2012, Hrsg.] Methodik des Zivilrechts — von Savigny bis Teubner. 2. Auflage. Nomos. [Info]
    • Krawietz, Werner  (1976, Hrsg.) Begriffsjurisprudenz. Darmstadt: WBG.
    • Mecke, Christoph-Eric (2018) Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering. Göttingen: V & R unipress. [Info]
    • Puchta, Georg Friedrich  & Rudorff, Adolf Friedrich August (1848) Pandekten. Leipzig: Barth
    • Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August (1851)  Kleine civilistische Schriften. Leipzig: Breitkopf u. Härtel.  [BSB-dig]
    • Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August; Krüger, Paul (1853, Hrsg.) Cursus der Institutionen : (Von Justinian). Leipzig: Breitkopf & Härtel.
    • Puchta, Georg Friedrich (1825) Encyclopädie als Einleitung zu Institutionen-Vorlesungen. Leipzig [u.a.] Reimer.
    • Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich (1847) Vorlesungen über das heutige römische Recht 1. Leipzig:   Tauchnitz
    • Puchta, Georg Friedrich; Rudorff, Adolf Friedrich August (1863) Vorlesungen über das heutige römische Recht 2. Leipzig: Tauchnitz
    • Stolleis, Michael  (2001, Hrsg.) Juristen: ein biographisches Lexikon: von der Antike bis zum 20. Jahrhundert. München: Beck. [GB]
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    Links > Hauptseite.
    Zwei Hauptbedeutungen des Wortes Rechtsbegriff *  Überblick Begriffsanalysen. * Zur Haupt- und Verteilerseite Begriffsanalyse Begriff. * Definition Begriff. * Signierung Begriffe und Begriffsmerkmale (BM). * Problemfeld Rechtsbegriffe. * Der Rechtsbegriff als freie Phantasie und Immunisierungswaffe jenseits von Wissenschaft und aufgeklärtem gesunden Menschenverstand. *



    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Krawietz Anfrage vom 15.06.2019
    Sehr geehrter Herr Prof. Krawietz, im Rahmen einer Arbeit zur Rechtswissenschaft, Schwerpunkt Begriffstheorie*,  bin ich u.a. auf den von Ihnen bei der WBG herausgegebenen Sammelband "Begriffsjurisprudenz" gestoßen, der viele interessante Arbeiten vereinigt. Was ich nicht verstanden habe, ist, dass der Band keine Arbeit einen prototypischen Vertreters (z.B. Puchta, Winscheid) enthält und Sie auch in der Einleitung keine ausführliche Erklärung des begriffsjurisprudenzialen Ansatzes und der Methodik geben (mehr dann im letzten Artikel von Ihnen). Für eine Auskunft besten Dank. Mit freundlichen Grüßen Rudolf Sponsel
    *https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/Recht_vor.htm
    Meine Anfrage wurde bis 29.9.19 nicht beantwortet.
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    Dogmatik
    "Als „Dogma" (von altgriech ... ,dogma« = Lehrsatz, Meinung, Beschluss) bezeichnet man eine feststehende oder grundlegende Lehrmeinung. Im antiken Griechenland verwendete man diesen Begriff für allgemein geglaubte oder beschlossene Sätze, die in Diskussionen nicht mehr in Frage gestellt wurden, vielmehr deren Grundlage waren. In der römischen Philosophie hat sich vor allem die Stoa mit dem Dogmenbegriff beschäftigt. Sie verstand ein Dogma als Verstandesurteil, das eine Voraussetzung sittlichen Handelns war. Das frühe Christentum verstand unter einem Dogma einen Lehrsatz, der durch göttliche Offenbarung und das kirchliche Lehramt als wahr galt. Deren systematische Darstellung wurde als Dogmatik bezeichnet. Sie spielt in der Kirche seitdem eine Hauptrolle.
        Vor diesem Hintergrund ist die Erfindung der Rechtsdogmatik zu sehen. Sie ist ein spezifisch deutsches Phänomen; in anderen Ländern gibt es so etwas nicht. Und sie gehört zu den jüngsten juristischen Erfindungen. Sie wurde erst im 19. Jahrhundert gemacht. Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) der berühmteste deutsche Jurist der damaligen Zeit, hat die Dogmatik in einer Zeit der politischen Ohnmacht erfunden. Er hat dabei auf Bildung gesetzt, und er hat damit die Weltgeltung der deutschen Rechtswissenschaft begründet (dazu unten mehr). Seit ihm, durch ihn hat sich dieser Ausdruck überhaupt erst eingebürgert. Und ihre Grundlage ist das, was wir heute „Rechtsdogmatik" nennen."
        Quelle S. 73: Haft, Fritjof (o.J.) Juristische Methodenschule. IT-gestütztes Training juristischer Fertigkeiten. München: Normalfall.
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    Iherings Damaskuserlebnis  1858/59
    Hierzu Mecke (2018), S. 13f,  Abruf 17.06.2019:  "Einleitung
    In Darstellungen und Untersuchungen zum Rechtsdenken Jherings herrschte lange Zeit die Überzeugung vor, dass man im Hinblick auf Jherings außergewöhnliche Wissenschaftsbiographie gar nicht von einem einheitlichen Rechtsdenken sprechen könne, da man es 1 wissenschaftsgeschichtlich betrachtet im Grunde mit zwei Personen zu tun habe, nämlich einem Jhering vor der von ihm selbst zu einem Damaskus-Erlebnis stilisierten wissenschaftliche Krise von1858 und einem Jhering danach, der nun in wesentlichen Punkten das widerrief, was er vorher gepredigt habe. Danach würde das Rechtsdenken Jherings in zwei Phasen zerfallen, eine frühe erste, die in den ersten drei zwischen 1852 und 1858 erschienenen Bänden von Jherings erstem unvollendeten Hauptwerk »Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung« ihren maßgeblichen Niederschlag gefunden hat, und in eine spätere zweite, die ihre gedankliche Vollendung findet in Jherings zweitem ebenfalls unvollendeten zweibändigen Hauptwerk »Der Zweck im Recht« aus den Jahren 1877 und 1883. Die erste Phase scheint aus dieser Sicht und entsprechend Jherings eigenen späteren Darstellung 2 durch eine im Grundsatz ungebrochene Kontinuität zu dessen unmittelbaren großen Vorgängerin der Historischen Rechtsschule, Friedrich Carl von Savigny und Georg Friedrich Puchta, sowie durch eine noch fehlende  eigene wissenschaftliche Originalität gekennzeichnet zu sein; das Spätwerk hingegen gilt danach als Ausweis der Emanzipierung Jherings von der Historischen Rechtsschule. Es war übrigens Jhering selbst, der diese die einschlägige Literatur im 20. Jahrhundert ganz dominierende Sichtweise am Ende seines Lebens durch rückblickende ei-[>14]gene Deutungen seiner wissenschaftlichen Entwicklung noch posthum nicht unwesentlich befördert hatte.3 Durchgesetzt hat sich diese Deutungsweise von Jherings Gesamtwerk noch nicht zu seinen Lebzeiten,4 aber einige Zeit danach gleich zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Es waren nämlich ausgewiesene Vertreter der Freirechtsschule wie Hermann Kantorowicz 5, die – auch gestützt durch Jherings Selbstdeutung in seinen veröffentlichten Schriften und Briefen – erstmals von »Jherings Bekehrung« um die Jahreswende 1858/59 sprachen 6 und an dieses – so Okko Behrends heute – »eigentliche Faszinosum an Jherings wissenschaftlicher Biographie« 7 weitreichende Folgerungen knüpften, die Jhering in seiner zweiten Phase als einen unmittelbaren Vorläufer der Freirechtsbewegung erscheinen lassen.
     
      1 Rückert, Geist des Rechts II (2005), S. 127. Die direkte Anspielung auf das biblische »Damaskus«-Erlebnis des zum Christentum bekehrten Apostels Paulus geht allerdings nicht mehr auf Jhering selbst, sondern erst auf den Freirechtler Ernst Fuchs zurück. Das hat später F. Wieacker, Privatrechtsgeschichte (21967), S. 451 aufgenommen: »Dieses Damaskus beherrscht alle späteren Werke.«
      2 Vgl. die Nachweise in nachstehender Fußnote.
      3 Jhering, Scherz und Ernst (1884), S. 338f. sowie dazu in Teil 2, S. 617 Fn. 3180.
      4 So fehlte in früheren Würdigungen und Interpretationen von Jherings Werk wie etwa denjenigen von L.Mitteis, Jhering (1905), S. 652ff. oder E. Landsberg, Geschichte III/2 (1910),S. 789ff. noch jeder Hinweis auf einen grundsätzlichen »Umschwung« in Jherings Rechtsdenken, obwohl Jhering selbst einen solchen schon zu Lebzeiten öffentlich gemacht hatte. Stattdessen betonte etwa E. Landsberg, Geschichte III/2 (1910), S. 796f. Jherings schon zu Beginn der fünfziger Jahre bestehenden »scharfen Gegensatz zu der nationalen Rechtsentstehungslehre der historischen Schule« und sprach von »Jherings durchaus unscholastischem Wesen«, das ihn früh dazu geführt habe, immer »die Konstruktion so zu gestalten, daß sie die Bedürfnisse des praktischen Rechtslebens möglichst  fördere« [ähnlich auch schon A. Merkel, Jhering (1893), S. 13f.,18f.]. Auch L. Mitteis, Jhering (1892), S. 337 sah »eher noch Jemand den Philosophen Jhering zu bekämpfen wagen, als den Juristen«. Dabei betrachtete er sogar Jherings 1858 publizierte »Darstellung der Rechtstechnik« als »die deutliche  Ueberleitung in die teleologische Auffassung, weshalb denn die späteren Theile des Geistes ganz von selbst in den Zweck im Recht übergegangen sind« [L. Mitteis, Jhering (1905), S. 657; anders allerdings schon G. Szászy-Schwarz, Jhering (1884), S. 52f.]. Wie verbreitet diese Auffassung Anfang des 20. Jahrhunderts offenbar noch war, zeigt die – zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits übertriebene – Feststellung von E. Hurwicz, Ihering (1911), S. 44ff., 49ff., dass »kein Teil des rechtsphilosophischen Systems von Jhering unbestrittener dasteht, als seine Theorie der juristischen Technik. Auch seine Gegner erkennen sie an. «Noch Kantorowicz ist in Anknüpfung an diese älteren Deutungen [vgl. E. Landsberg, Geschichte III/2 (1910),S. 789, 825] davon ausgegangen, dass Jhering sogar »zweimal und mit entgegengesetztem Programm als [...] Erretter« der Jurisprudenz meinte »auftreten zu müssen«, nämlich einmal Anfang der fünfziger Jahre und das zweite Mal eben nach seiner »Bekehrung« [so H. Kantorowicz, Iherings Bekehrung (1914), Sp. 84 und teilweise ausdrücklich an ihn anknüpfend H. Lange, Wandlungen (1927), S.4,69ff., 135; E. Wolf, Rechtsdenker (41963),S. 633, 660; G. Radbruch, Nachlaß (1952), S. 24 sowie später A. Gromitsaris, Rechtsnormen (1989), S. 131].
      5 Nicht etwa Philipp Heck, wie C. Mährlein, Volksgeist (2000), S. 143 Fn. 55 mutmaßt.
      6 H. Kantorowicz, Iherings Bekehrung (1914), Sp. 84ff.
      7 O. Behrends, Rechtsgefühl (1986), S. 246.
      8 Dazu eingehend unten Teil 2,  Abschnitt I. 2. c) cc)."


        Zu Ihering Persönlichkeit Eric Wolf (193) S. 629 f: "Jherings Persönlichkeit kam den glücklichen äußeren Lebensumständen entgegen. Im Unterschied zu Windscheid besaß er ein heiteres, lebensbejahendes, bisweilen allerdings unter Stimmungsschwankungen leidendes Temperament, einen unverwüstlichen Fortschrittsglauben und eine »derbkräftige Sinnlichkeit«. »Gastronomische und vinologische Studien« spielen in den Briefen eine gewisse Dauerrolle, Rebhühner, Birkhühner, Steinbutt, Kiebitzeier und Spickaale, Hamburger Austern, Deventer Honigkuchen und Basler Leckerli kommen darin vor. 1858 wurde ein an Ort und Stelle beim Produzenten gekauftes Stückfaß edelsten Pfälzers von 1330 Liter Inhalt in den Keller gebracht, »ein Vorrat für Kinder und Kindeskinder«, von dem aber nach fünf Jahren kein Tropfen mehr übrig war. 1865 empfing er freudig von seinem Freund Windscheid das »Neueste Werk vom Verlag Pschorr« aus München. Auch eine gute Havanna, »oh, welche Gefühle regt dieselbe in mir an«. Und was schrieb noch der Siebzigjährige anno 1888? »Ohne Tinte kein Leben - aber Weine, geräucherte Aale, Rebhühner, Schnepfen, Whist, Klavier, Frau, Freundinnen gehören auch dazu.« Freilich entbehren solche Ausbrüche seiner [>630] »Sinnenfreude« (Hall) auch nicht der Selbstironie , ohne die sie zuletzt doch peinlich wirken müßten; die Skurrilität dieser scherzhaften Übertreibungen zeigt, wenn auch Jhering »im Grunde darüber stand«, immerhin eine bedenkliche Labilität seines Charakters. Gestützt von einer ausdauernden körperlichen Gesundheit, begabt mit starker Willenskraft, konnte er sie beherrschen; fühlte jedoch auch die versucherische Macht seines Temperaments 9. Sein beweglicher Geist, seine rasch entflammten Gemütsneigungen bedingten die Vielseitigkeit seiner geistigen Interessen und Forschungsgebiete. Seine lebhafte Phantasie lockte ihn von Einfall zu Einfall. Heftige Leidenschaftlichkeit brachte ihn oft in Konflikte 10. Außergewöhnliche Beeinflußbarkeit und Wandlungsfähigkeit erschweren den Versuch einer eindeutigen, psychologischen Erfassung seines Charakters, dessen Streben nach Wahrhaftigkeit aber in allen Phasen und Schwankungen seines Lebens bezeugt ist 11. Er zeigt eine sich in Stufen vollziehende Entwicklung der Persönlichkeit; sie ist durch Umbrüche, Widersprüche und Erschütterungen ebenso gekennzeichnet wie durch Bildung, Ausreifung und Leistung."

        Psychopathologische Phantasien: Die Schilderung Wolfs spricht für eine manisch-depressive Grundstruktur, die Ihering - wie viele andere auch - mit Alkohol bekämpft haben könnte. Interessant auch, dass das 1330 Liter Weinfass 1858 erworben wurde, also im Zeitraum des Damaskus-Erlebnisses 1858/59.
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    Krawietz (1976, Hrsg.) Begriffsjurisprudenz. Darmstadt: WBG. Inhaltsverzeichnis:

    • Zur Einleitung: Juristische Konstruktion, Kritik und Krise dogmatischer Rechtswissenschaft. Von Werner Krawietz 1
    • Theorie der juristischen Technik (1858). Von Rudolph von Jhering 11
    • Juristische Begriffsbildung (1878). Von Gustav Rümelin  83
    • Gesetz und Richteramt (1885). Von Oskar Bülow  107
    • Werturteile und Willensentscheidungen im Civilrecht (1891) Von Gustav Rümelin 136
    • Zur Methode juristischer Begriffskonstruktion (1900). Von Hugo Preuß 157
    • Rechtsfindung durch Konstruktion (1905). Von Ernst Stampe 172
    • Über Begriffsjurisprudenz (1909). Von Rudolph Sohm 179
    • Begriffsjurisprudenz und soziologische Rechtswissenschaft (1910). Von Ernst Fuchs 185
    • Die Begriffsjurisprudenz (1912). Von Philipp Heck 191
    • Die Relativität der Begriffe und ihre Begrenzung durch den Zweck des Gesetzes. Zur Beleuchtung der Begriffsjurisprudenz
    • (1912). Von Rudolf Müller-Erzbach 201
    • Die juristische Konstruktion (1918). Von Eugen Ehrlich  208
    • Juristische Konstruktion und konstruktive Jurisprudenz (1926). Von Arthur Baumgarten 238
    • Begriffsjurisprudenz und Interessenjurisprudenz (1932). Von Arthur Homberger 252
    • Begriffs- und Interessenjurisprudenz (1932/34). Von Gregor Edlin 268
    • Die Begriffsjurisprudenz (1939). Von Arthur Baumgarten  286
    • System und Begriffsjurisprudenz (1948). Von Franz W. Jerusalem 300
    • Begriffsjurisprudenz im Strafrecht. (1954). Von Egon Schneider 232
    • Zum Begriff der „Juristischen Konstruktion". Eine Analyse der Auffassungen bei von Jhering, Geny, Scholten und Meijers (1965). Von Hendrik Jan Hommes 327
    • Was ist „Begriffsjurisprudenz"? (1966). Von Eugen Bucher 358
    • Wie tot ist die Begriffsjurisprudenz? (1967). Von Horst-Eberhard Henke 390
    • Jurisprudenz als Begriffsjurisprudenz (1968). Von Roland Dubischar 416
    • Begriffsjurisprudenz (1971). Von Werner Krawietz  432
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    Puchta im biographischen Juristen-Lexikon
    "Puchta, Georg Friedrich (1798-1846), war einer der bedeutendsten Dogmatiker und Rechtstheoretiker der deutschen Pandektenwissenschaft und neben > Savigny zugleich der führende Vertreter der jüngeren historischen Rechtsschule. Er war ao. Professor in Erlangen [> 518] 1823, 1828 o. Professor in München, 1835 in Marburg, 1837 in Leipzig und schließlich 1842 in Berlin als Nachfolger Savignys. Ferner war er seit 1844 Geheimer Rat am Obertribunal und seit 1845 Mitglied des preußischen Staatsrats und der Gesetzgebungskommission.
        Unter dem anhaltenden Einfluß der Polemik >Jherings gilt P. üblicherweise als der Begründer der sog. Begriffsjurisprudenz. Dies ist zwar im Ansatz nicht völlig falsch, häufig wird dabei jedoch P.s Gesamtbild so stark überzeichnet, daß es einer Karikatur nahekommt. Eine grundlegende Korrektur erfolgt erst in den letzten Jahren. Im rechtspolitischen Kern verband P.s Rechtstheorie liberale Vorbehalte gegen staatliche Eingriffe in die Rechtsordnung (insbesondere durch eine umfassende Kodifikation) mit konservativ-monarchischen, nicht aber absolutistischen Ordnungsvorstellungen. Dies trug zu scharfen Auseinandersetzungen mit > Beseler und -> Gans bei. Seine Lehre vom «Recht der Wissenschaft» bot auf der Grundlage dogmatisch-begrifflicher Konstruktionen der Rechtsprechung und Lehre große Freiräume zur Rechtsfortbildung. Daran knüpfte v.a. > Thöl bei der Entwicklung eines zeitgemäßen Handelsrechts an.
        WW: Das Gewohnheitsrecht, 1. u. 1. Theil, 1828/37; Lehrbuch der Pandekten, 1838; Cursus der Institutionen, 2 Bde., 1841/42.
    Lit.: R. Ogorek, Richterkönig oder Subsumtionsautomat?, 1986, 198-221; P. Landau, Die Rechtsquellenlehre in der deutschen Rechtswissenschaft des 19. Jh.s, in: Rättshistoriska Studier XIX, 1993,69-89, 1988,69-85.
    U. Falk"

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    Sponsel, R.  (DAS). Begriffe bei Puchta. Begriff, Begriffsanalyse und Gebrauchsbeispiele im Recht. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT. Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/sprache/BegrAna/BABegriff/BA_RechtPuchta.htm
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    13.07.19   Korrigiert.
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