Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Auswertung
Bydlinski 2019 Datenschutz_
Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
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iec-verlag__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell
zum Thema:
Auswertung Bydlinski, Franz (2018)
Grundzüge der juristischen
Methodenlehre
Haupt- und Verteilerseite
Eine kritische wissenschaftstheoretische
Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
mit Schwerpunkt Begriffswelt
und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Vorwort 3. A.: "Die vorliegende kleine Schrift wurde
in erster Auflage allein von meinem Vater verfasst. Sie beruht auf seinen
jahrzehntelangen Bemühungen um ausgewogene und praktikable Positionen
zum möglichst rationalen, das heißt nachvollziehbar begründeten,
Umgang mit Rechtsnormen. Sobald es heikel wird, dürfen sich auch erfahrene
Rechtsanwender nicht allein auf ihr Rechtsgefühl und ihre (subjektiven)
Gerechtigkeitsvorstellungen verlassen. Vielmehr bedarf es dann einer gelegentlich
durchaus aufwändigen methodischen Vorgangsweise. Darüber soll
hier Auskunft gegeben werden, wobei die durchaus beabsichtigte Kürze
– das Werk soll ja von möglichst vielen gelesen werden, nicht schon
durch seinen Umfang abschrecken – sowohl zu manchen Vereinfachungen als
auch zu Schwerpunktsetzungen zwingt. Die Schwerpunkte liegen dort, wo der
praktisch tätige Jurist, an den sich das Werk neben den Studierenden
primär wendet, wohl immer wieder Hilfe benötigt: Bei der Auslegung
von Rechtsnormen, bei der Arbeit mit (möglicherweise) lückenhaften
oder überschießenden Regelungen (Stichworte: Analogie und Reduktion)
sowie besonders bei der Arbeit mit Präjudizien,
also mit Vorjudikatur, die sich zur nunmehr – neuerlich – aktuellen Rechtsfrage
bereits geäußert hat (Stichwort „Richterrecht“)."
Hier geht es weniger um Rechtswissenschaft
als ganz bewusst um die Methodik der Rechtspraxis.
Bibliographie:
Bydlinski, Franz (2018) Grundzüge der juristischen
Methodenlehre. 3. A. Wien WUV, Univ.-Verl. [u.a.]
Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis
Vorwort zur 3. Auflage 5
Vorwort zur 1. Auflage 7
Abkürzungsverzeichnis 13
Ausgewählte Literaturhinweise 15
A. Einleitung: Was ist und wozu betreibt man juristische Methodenlehre?
17
I. Begriff und Aufgabe . 17
II. Die Notwendigkeit der Methodenlehre. 18
III. Gegenmodelle 19
IV. Methodenlehre für die Rechtsanwendung überhaupt oder
für einzelne Rechtsgebiete? 24
B. Die Auslegung (im engeren Sinn). 27
I. Die wörtliche („grammatische“) Auslegung 27
1. Vorklärungen 27
2. Das Demonstrationsbeispiel 27
3. Das Auslegungsmaterial 28
4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion 28
II. Die systematisch-logische Auslegung 32
1. Das Auslegungsmaterial 32
2. Beispiele 33
III. Die historische (subjektive) Auslegung 35
1. Der Streit um das „subjektive“ oder „objektive“ Auslegungsziel
35
2. Das Auslegungsmaterial 36
3. Beispiel § 578 ABGB 38
4. Wer ist „der Gesetzgeber“? 40
IV. Die objektiv-teleologische Auslegung 43
1. „Objektiver Zweck“? 43
2. Das Grundschema 44
3. Die teleologisch-systematische Auslegung 46
4. Die Auslegung entsprechend der „Natur der Sache“ 49
5. Auslegung mit Hilfe eines argumentum ad absurdum 52
6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht)
und Normkollision 55
7. Die rechtsvergleichende Auslegung 58
8. Die Bedeutung ökonomischer Gesichtspunkte bei der Auslegung
60
V. Das junge Phänomen der europarechtskonformen Auslegung 62
1. Ausgangslage 62
2. Anwendungsprobleme an einem konkreten Beispiel 64
VI. Die Auslegung von Einheitsrecht 67
VII. Die Auslegung in besonders schwierigen Fällen. 68
1. Merkmale 68
2. Komplexe Streitfragen und juristische Theorien 70
3. Veranschaulichung an einem Beispiel (mit Ausführungen zu Rechtsprinzipien
und deren Kollision) 73
C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie
und Reduktion) 80
I. Grundlagen 80
1. Das Verhältnis zur Auslegung im engeren Sinn 80
2. Der „allgemeine negative Satz“ 83
3. Die Gesetzeslücke 85
II. Analogie und Umkehrschluss 89
1. Die angebliche „Schaukel“ 89
2. Arten des Analogieschlusses 92
3. Die Größenschlüsse als verstärkte Unterarten
der Analogie 94
III. Die teleologische Reduktion (Restriktion) 95
IV. Die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze 97
1. Allgemeines 97
2. Ermittlung und Beschaffenheit von Prinzipien 98
3. Die Prinzipienlücke 102
4. Beispiele 103
D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107
I. Die abstrakte Rangfrage 107
1. Das übliche pragmatische Vorgehen. 107
2. Die theoretische Rechtfertigung der Rangfrage 109
3. Abweichende Modelle 110
II. Notwendige Modifikationen 111
1. Die Lex-lata-Grenze im Speziellen 111
2. Die Hinausschiebung der Lex-lata-Grenze durch
„Funktionswandel“. 114
3. Konkretisierung von Generalklauseln 117
III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung?
119
E. Die Bedeutung von „Richterrecht“ und seine Anwendung 120
I. Das Phänomen und seine faktische Bedeutung 120
II. Der Streit um die rechtliche Bedeutung des Richterrechts (mit Überlegungen
zum Gewohnheitsrecht). 124
1. Grundsätzliche Positionierungen 124
2. Richterrecht und Gewohnheitsrecht 127
3. Der Vorrang des Gesetzesrechts 129
III. Unterschiedliche Ansätze zur beschränkten Bindungskraft
des Richterrechts 132
IV. Die Lehre von der subsidiären Bindungskraft 133
V. Praktische Konsequenzen 141
VI. Einige Einzelheiten 142
VII. Rechtsprechungsänderung als isoliertes Problem? 145
Stichwortverzeichnis 153
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht
und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" und Kontext ansehen.
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Der allgemeine Wissenschaftsbegriff
spielt bei Bydlinski keine Rolle.
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja:
S.17 : "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler."
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
-
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert?
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt?
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt?
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt?
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftstheorie" (kein Treffer), "Wissenschaftslehre"
(kein Treffer)
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema spielt bei Bydlinski
keine Rolle.
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
-
WTh-5.1 Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert? Nein
-
WTh-5.2 Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Nein
-
WTh-5.3 Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Nein
-
WTh-5.4 Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Nein
-
WTh-5.5 Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Keine
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche SinneSuchwort
"beweis" (kein Treffer).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei
Bydlinski keine Rolle.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung). Nein.
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff" und Kontext ansehen.
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei
Bydlinski keine Rolle.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4
Referenz benannt) definiert? Nein
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt) Nein.
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen. Nein.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann. Nein.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann? Nein.
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels). Nein.
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.Suchwort "method" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne (viele Treffer über das ganze Werk)
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt nur
ganz am Rande eine Rolle, S. 17: "Die Methode ist das Handwerkzeug aller
Wissenschaftler."
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja: S.17 : "Die Methode ist das Handwerkzeug aller
Wissenschaftler."
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt?
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen SinneSuchwort
"analog" im allgemein wissenschaftlichen Sinne (kein Treffer)
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema
spielt bei Bydlinski keine Rolle.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Auslegen,
> Gesetze verstehen und auslegen.
Die Beziehung zwischen verstehen und auslegen ist grundlegend ungeklärt
> Ott, Hruschka.
Suchwort "versteh" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne, "Verständnis"
(keine Treffer)
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
Rolle.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert? Nein.
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein.
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
Nein.
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet? Nein.
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
(kein Treffer)
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Das Thema
spielt keine Rolle.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Nein.
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (kein Treffer), erklären
und verstehen (kein Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.Suchwort "Norm" im allgemeinwissenschaftliche
Sinne (keine Treffer).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werurteilsstreit" (Kein Treffer).
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Das Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor? Nein
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit Neinausführlich und
gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes? Keine
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht
(aus österreichischer Perspektive): S. 17 "... „Recht“ muss dabei,
wie noch im Einzelnen gezeigt werden wird, weit verstanden werden: Es umfasst
nicht bloß die publizierten Einzelvorschriften, sondern auch die
ihnen zugrunde liegenden Zweck- und Prinzipienschichten im Rechtssystem."
Anmerkung: "Zweckschichten" und "Prinzipienschichten" werden zwar öfter
benutzt, aber nirgendwo erklärt, so dass insgesamt dunkel bleibt,
was Recht heißen oder sein soll.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Teils. Nicht in dem Sinne: was ist Recht? Sondern immer schon in Verbindung
mit Spezialfragen, z.B.:
IV. Methodenlehre für die Rechtsanwendung überhaupt oder
für einzelne Rechtsgebiete? 24
6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht)
und Normkollision 55
7. Die rechtsvergleichende Auslegung 58
V. Das junge Phänomen der europarechtskonformen Auslegung
62
VI. Die Auslegung von Einheitsrecht 67
3. Veranschaulichung an einem Beispiel (mit Ausführungen zu Rechtsprinzipien
und deren Kollision) 73
C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)
80
IV. Die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze 97
D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107
III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung?
119
E. Die Bedeutung von „Richterrecht“ und seine Anwendung 120
... ...
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor?
Ja, aber meist in Kombination.
Rechtsbegriff 17
Rechtsfindung contra legem secundum ius 112
Rechtsfindungsmethoden,
Rangverhältnis siehe
Auslegungsmethoden,
Rangverhältnis
Rechtsfortbildung
– ergänzende 80 ff
– Verhältnis zur Auslegung 80 ff
Rechtsgrundsätze
– allgemeine 97 ff
– natürliche 97
„Rechtsidee” 21, 58, 100
Rechtsimperialismus 59
Rechtslücke 83
Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz 133 ff, 145 ff
Rechtsrealismus 20
Rechtssicherheit 52
Rechtsvereinheitlichung 59 f
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 17 "... „Verstehen“ des geltenden Rechts ...";
"... auf den unmittelbaren Gegenstand der juristischen Arbeit, nämlich
das Recht, ..."; "... aus dem Recht gelöst werden ..."
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Jein, aber es wird umschrieben. Mehr inhaltliche Merkmale werden unter
dem Wort "Rechtsidee" aufgeführt > K6-R.
S. 17 "... „Recht“ muss dabei, wie noch im Einzelnen
gezeigt werden wird, weit verstanden werden: Es umfasst nicht bloß
die publizierten Einzelvorschriften, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden
Zweck- und Prinzipienschichten im Rechtssystem." Anmerkung: "Zweckschichten"
und "Prinzipienschichten" werden zwar öfter benutzt, aber nirgendwo
erklärt, so dass insgesamt dunkel bleibt, was Recht heißen oder
sein soll.
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 21f "... Überhaupt folgen die methodischen
Kriterien nicht aus positiven Setzungen welcher formellen
Rechtsstufen auch immer, sondern aus den Fundamentalgrundsätzen
der „Rechtsidee“, nämlich Gerechtigkeit, Rechtssicherheit [>22]
und
Zweckmäßigkeit. Das zeigt auch die rechtswissenschaftliche
Erfahrung von Jahrtausenden bei der Anwendung dieser Prinzipien auf die
realen Eigenschaften positiven Rechts (Sprachlichkeit, Kontextabhängigkeit,
historische Entstehung, typische Ausrichtung an vernünftigen Zwecken
und anerkannten Wertungen). ..."
S. 58 "... Anders ist es jedoch, wenn man die Rechtsordnungen
auch als unterschiedliche Versuche der Konkretisierung der universalen
Fundamentalprinzipien der „Rechtsidee“, also der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit
und der Zweckmäßigkeit, betrachtet.
S. 100 "Weit getriebene Induktion führt übrigens
letztlich zu den universalsten Rechtsprinzipien (Rechtszwecken)
der „Rechtsidee“, nämlich den Grundsätzen der Gerechtigkeit,
Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit, deren interne Differenzierungen
hier nicht weiter zu verfolgen sind. Diese Prinzipien sind – mehr oder
weniger deutlich und häufig durch außerrechtliche, vor allem
machtbezogene Grundtendenzen überlagert – in den Rechtsordnungen zumindest
unseres Rechtskreises nachweisbar und bilden so die empirisch am besten
bestätigten Grundelemente des Rechts. Sie sind auch diejenigen,
die jeder ruhig und sorgfältig seine eigenen langfristigen Interessen
abwägende und zugleich auf seine Mitmenschen als gleichberechtigte
Interessenträger Rücksicht nehmende Mensch akzeptieren müsste,
und damit rational wohlbegründet."
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Wissenschaft im juristischen Sinne
(Treffer), Rechtswissenschaft (Treffer), Jurisprudenz (Treffer).
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Die Rechtswissenschaft wird hauptsächlich
von der praktischen Seite her gesehen. "In der Jurisprudenz ist im Wesentlichen
alles streitig; häufig aber zu Unrecht." (S. 19). Eine gründliche
und detaillierte Darstellung fehlt.
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
Rechtswissenschaft Nein.
Jurisprudenz: Nein.
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
Rechtswissenschaft Nein.
Jurisprudenz: Nein (aber ein Eintrag "Methodenlehre der Jurisprudenz")
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 23 "... rationalen, wissenschaftlichen Jurisprudenz
..."
S. 27 "... Im Folgenden sollen die einzelnen Methoden
der Jurisprudenz zunächst getrennt besprochen und mit Hilfe von Beispielen
anschaulich gemacht werden. ..."
S. 28 "Auch bei einfach gelagerten Fällen oder
Fallelementen, die es in der Rechtswissenschaft glücklicherweise in
großer Zahl gibt ..."
S. 37 "Historisch aufschlussreich ist auch der Vergleich
des erlassenen Gesetzes mit der damals vorliegenden rechtswissenschaftlichen
Literatur, wobei wissenschaftliche Äußerungen, deren Verfasser
auch starken Einfluss auf die Ausarbeitung des Gesetzes gehabt haben, besonders
weiterhelfen können. ..."
S. 59 "... so blicken österreichische Rechtswissenschaft
und Gerichte häufig (nur) nach Deutschland ..."
S. 71 "Wo es darum geht, zentrale Probleme samt
ihren Vor-, Neben- und Folgefragen einer einheitlichen, möglichst
konsistenten, system- und sachgerechten Lösung zuzuführen, bezeichnet
man auch
in der Rechtswissenschaft in der Regel die grundsätzlichen Lösungsansätze
als (rechtsdogmatische) „Theorien“. ..."
S. 72 "... üblichen Vorgehen der Jurisprudenz
..." ; "... Die Bezugnahmen auf das Recht sind aus dem Recht selbst und
den (dazu gehörenden) methodischen Regeln der Jurisprudenz kritisierbar...."
S. 88 "... der anwendungsorientierten Rechtswissenschaft
..."
S. 96 "... bloße Billigkeitsjurisprudenz ..."
S. 111 "Die gängige Antwort der Jurisprudenz
auf die hier angesprochene Globalkritik ..."
S. 112 "... Vorschläge aus der Rechtswissenschaft
..."
S. 121 "... was nur mit Hilfe der methodologischen
Kriterien der Rechtswissenschaft möglich ist. ..."
S. 123 "... Beitrag der Rechtswissenschaft ...";
"... professionellen Rechtswissenschaft ..."
S. 125 "Das ist im Rahmen einer normativen Wissenschaft
wie der Jurisprudenz jedenfalls unzureichend. ..."
S. 126 "... Recht und Jurisprudenz beruhen."
S. 133 "... rechtswissenschaftlichen Schrifttum
..."
S. 136 "... Leistungsgrenzen der Rechtswissenschaft
..."
S. 138 "... rechtswissenschaftlichen Untersuchungen
..."
S. 143 "... aus rechtswissenschaftlichen Gründen
..."
S. 152 "... rechtswissenschaftlichen Schrifttum
..."
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 17 "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler.
Daher braucht auch die Rechtswissenschaft ihre Methode; und im Übrigen
ebenso all jene, die Rechtsnormen „bloß“ anzuwenden haben wie insbesondere
die Richterinnen und Richter.
S. 17: "... Die hier gemeinte Lehre von der Methode
der „eigentlichen Jurisprudenz“ (Rechtsdogmatik) –
nicht der Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder
Gesetzgebungslehre bzw Rechtspolitik – wird oft so beschrieben, dass es
um das „Verstehen“ des geltenden Rechts oder um die „Beschäftigung“
mit dem geltenden Recht gehe. Das ist nicht falsch, aber wenig aussagekräftig.
Daher sei schon an dieser Stelle die Hauptaufgabe der Jurisprudenz betont:
Sie hat praktische Bedürfnisse zu erfüllen, nämlich der
Rechtsgemeinschaft und ihren Mitgliedern Orientierung über Rechtliches
zu geben. Daher ist es deutlicher, wenn man einerseits auf den unmittelbaren
Gegenstand der juristischen Arbeit, nämlich das Recht, aber andererseits
auch auf die Aufgaben der wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz hinweist.
Diese bestehen darin, dass die tatsächlich aufgetretenen oder möglicherweise
noch auftretenden Rechtsprobleme, an denen jemand interessiert ist, so
rational und daher nachprüfbar begründet wie möglich aus
dem Recht gelöst werden.
S. 18 "... Daher ist der „Rohstoff“ der Jurisprudenz
nicht bloß das Recht. Zu ihm gehören vielmehr auch die rechtlich
relevanten Sachverhalte einschließlich der „generellen Tatsachen
des Normbereichs“, zB die
Hilfsbedürftigkeit des Kleinkindes, die arbeitsteilige Organisation
der Wirtschaft oder die Knappheit erschwinglichen Wohnraums. ..."
S. 19f: "In der Jurisprudenz ist im Wesentlichen
alles streitig; häufig aber zu Unrecht. So wird zB den eben skizzierten
Vorstellungen über eine rationale juristische Methodenlehre unter
Berufung auf die
Anforderungen der Rechtssicherheit ein gesetzespositivistisches Modell
einer strikten Gesetzesbindung gegenübergestellt. Dieses kann freilich
überhaupt nur soweit funktionieren, wie der jeweils
problemrelevante Gesetzesinhalt in seiner Anwendbarkeit auf den zu
beurteilenden Sachverhalt klar und nicht bezweifelbar."
S. 22: "... Das zeigt auch die rechtswissenschaftliche
Erfahrung von Jahrtausenden bei der Anwendung dieser Prinzipien auf die
realen Eigenschaften positiven Rechts (Sprachlichkeit, Kontextabhängigkeit,
historische Entstehung, typische Ausrichtung an vernünftigen Zwecken
und anerkannten Wertungen). ..."
S. 22: "... Die vielfach vertretene Behauptung,
dass jedes rechtliche Problem nur eine richtige Lösung habe, ist daher
empirisch nicht verifizierbar und wertlos, solange man diese richtige Lösung
nicht durch eine rechtlich zumindest relativ bessere Begründung ermitteln
kann. Schon theoretisch ist die Behauptung in ihrer generellen Form uneinlösbar:
Man muss sich nur bewusst machen, dass die rechtlichen Argumente unüberbrückbar
in verschiedene Richtungen deuten können."
S. 26 "... Mängel in der Argumentation von
Höchstgerichten aufzuzeigen, ist eine wichtige Aufgabe der Rechtswissenschaft.
..."
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 72 "In der Jurisprudenz umfasst das „Satzsystem“
einer Theorie idealerweise die Wiedergabe der möglicherweise relevanten
Rechtsregeln samt ihren bereits bekannten Zweck- und Prinzipienschichten,
eine Zweck- oder Prinzipienhypothese für die offene zentrale Auslegungsfrage
und die Ableitung der Ergebnisse für die betroffenen konkreten Sachverhaltstypen
und (exemplarischen) Einzelfälle samt den für solche Ableitungen
erforderlichen Sachaussagen über die Tatsachen des Normbereichs."
S. 82 "... In der Jurisprudenz muss man sich sehr
weitgehend mit Kriterien begnügen, die in den meisten
Fällen zureichend trennscharf sind, in besonderen Grenzfällen
aber eben Interpretationsfragen aufwerfen und allenfalls nur durch „richterliche
Eigenwertung“ ihrer letzten problemrelevanten Zuspitzung zuzuführen
sind. Schon die griechische Philosophie wusste, dass es sinnlos ist, mehr
an Präzision zu fordern, als auf dem jeweiligen Wissensgebiet möglich
ist."
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Teils.
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert? Teils
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein, Beispiele ja:
S. 73ff: "Das in seinem Sachverhalt einfache Demonstrationsbeispiel
lässt sich wieder dem Recht des eigenhändigen Testaments entnehmen:
Ein mit individuellen Schriftzügen verfasstes Testament ist ebenso
eigenhändig unterzeichnet mit „Euer Vater“. Die Gültigkeit dieses
letzten Willens hängt, da die anderen Voraussetzungen ohne weiteres
bejaht werden müssen, davon ab, ob man diese Unterfertigung als solche
mit dem „Namen“ des Testators qualifizieren kann."
S. 79: "Beispiel: Das Schweizer Konsumkreditgesetz enthält
zunächst näher umschriebene Pflichten des Kreditgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung.
Für den Fall ihrer schwer wiegenden Verletzung sieht das Gesetz im
Anschluss daran ausdrücklich vor, dass der Kreditgeber nicht nur seine
Ansprüche auf Zinsen und Kosten, sondern auch den Anspruch auf Rückzahlung
der gewährten Kreditsumme verliert (Art 32 Abs 1)!"
S. 152: "Beispiel: Jemand gibt seine Garantieerklärung
bloß per E-Mail, also nicht schriftlich im Sinne des § 886 ABGB,
ab und hat dabei bereits den Vorsatz, sich gegen eine künftige Inanspruchnahme
mit der Berufung auf Formmangelhaftigkeit zu wehren. Bis zu diesem Zeitpunkt
hat die Judikatur Formfreiheit noch bejaht, im rechtswissenschaftlichen
Schrifttum wurde aber bereits heftig dagegen argumentiert."
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" unspezifisch (188), erfasst auch: "Methode",
"Methodik", Methodologie", "methodologisch", davon auch viele Treffer für
juristische Methodik.
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Werk
wird seinem Titel gerecht: Die juristischen Methoden durchziehen das Werk
von Anfang bis Ende (> K3-jM). Der Autor führt S. 17 ein:
"Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler.
Daher braucht auch die Rechtswissenschaft ihre Methode; und im Übrigen
ebenso all jene, die Rechtsnormen „bloß“ anzuwenden haben wie insbesondere
die Richterinnen und Richter. Die hier gemeinte Lehre von der Methode der
„eigentlichen Jurisprudenz“ (Rechtsdogmatik) –
nicht der Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder
Gesetzgebungslehre bzw Rechtspolitik – wird oft so beschrieben, dass es
um das „Verstehen“ des geltenden Rechts oder um die „Beschäftigung“
mit dem geltenden Recht gehe. Das ist nicht falsch, aber wenig aussagekräftig.
Daher sei schon an dieser Stelle die Hauptaufgabe der Jurisprudenz betont:
Sie hat praktische Bedürfnisse zu erfüllen, nämlich der
Rechtsgemeinschaft und ihren Mitgliedern Orientierung über Rechtliches
zu geben. Daher ist es deutlicher, wenn man einerseits auf den unmittelbaren
Gegenstand der juristischen Arbeit, nämlich das Recht, aber andererseits
auch auf die Aufgaben der wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz hinweist.
Diese bestehen darin, dass die tatsächlich aufgetretenen oder möglicherweise
noch auftretenden Rechtsprobleme, an denen jemand interessiert ist, so
rational und daher nachprüfbar begründet wie möglich aus
dem Recht gelöst werden. (Systematische und rationale Arbeit de lege
ferenda, also an der Änderung – und idealerweise zugleich: Verbesserung
– der Gesetzeslage, ist damit durchaus verwandt, aber wegen der fehlenden
Bindung an das geltende Gesetz davon doch zu unterscheiden.) Über
die dafür tauglichen Argumente geben die Kriterien der juristischen
Methodenlehre Auskunft. „Recht“ muss dabei, wie noch im Einzelnen gezeigt
werden wird, weit verstanden werden: Es umfasst nicht bloß die publizierten
Einzelvorschriften, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden Zweck- und
Prinzipienschichten im Rechtssystem."
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Systematisch betrachtet gibt es so viele Methoden, wie es juristische
Aufgaben, Ziele oder Probleme gibt. Sinnvoll wäre daher, eine entsprechende
Systematik nach juristischen Aufgaben Zielen und Problemen zu entwickeln.
Hier könnte der Methodenlehre mehr Systematik von der Rechtsdogmatik
gut tun.
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, bereits im Titel und Vorwort
A. Einleitung: Was ist und wozu betreibt man juristische Methodenlehre?
17
II. Die Notwendigkeit der Methodenlehre 18
IV. Methodenlehre für die Rechtsanwendung überhaupt oder
für einzelne Rechtsgebiete? 24
D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Auslegungsmethoden, Rangverhältnis 36, 109 ff
Juristische Arbeit – „Urmethode“ 19
Juristische Methodenlehre
– Besonderheiten verschiedener Rechtsgebiete 23 ff
– grundsätzliche Einheitlichkeit 23 f
– im Kartell- und Steuerrecht 25
– im Verfassungsrecht 24 f
Methodenlehre
– Gegenmodelle 19 ff
– der Jurisprudenz 18
– Notwendigkeit 18 f
Rangverhältnis der Auslegungsmethoden siehe Auslegungsmethoden,
Rangverhältnis
Rechtsfindungsmethoden, Rangverhältnis siehe Auslegungsmethoden,
Rangverhältnis
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
in den Literaturhinweisen;
S. 20: "... herangezogene Methode ..."; "...methodischen Kriterien
..."; "... methodischer Vorgaben ..."
S. 21: "... Rangordnung der Methoden ..."; "... alle Methoden ausdrücklich
„durchprobiert“ ..."; "... bestimmter Methoden ..."; "... methodischen
Argumente ..."
S. 23: "... Die intellektuelle Anstrengung methodischer rechtlicher
Argumentation darf man sich also nicht von vornherein ersparen wollen.
..."
S. 24: "...methodisch bewusstem Vorgehen ..."; "... methodisch sauberer
Begründung ..."; "... singuläre Teilkodifikation der juristischen
Methodenlehre ..."; "... Das Privatrecht hat jedoch das umfassendste und
differenzierteste Methodeninstrumentarium aufzuweisen. ..."; "... methodische
Besonderheiten ..."; "... einzelner Methoden ..."
S. 26: "... methodisch durchaus legitim ..."
S. 32: "... Auslegungsmethoden ..."
S. 36: "... Vorrangfrage unter den juristischen Methoden ..."
S. 43: "...Oft lässt sich eine Rechtsfrage mit den bisher erörterten
Methoden nicht überzeugend lösen ..."; "... bisherigen Methoden
..." ;
S. 47: "... In der Methodenlehre ..."
S. 52: "... im Rahmen methodischer juristischer Arbeit ..."
S. 56: "... Auslegung auf methodisch zulässige Weise ..."
S. 58: "... anerkanntermaßen methodisch unzulässig ..."
S. 59: "... methodische Bedeutung erlangen ..."
S. 61: "... Methoden der Ökonomik bedient ..."
S. 65: "... methodischen Kunstgriff ..."; "... Vorrang dieser Auslegungsmethode
...";
S. 67: "... methodisch zulässige Weise nicht behoben ..."
S. 68: "... Gelegentlich finden sich derartige methodische Anweisungen
im Regelungskomplex selbst."; "... verschiedenen methodischen Ebenen ...";
"... Vorrangrelationen für die Interpretationsmethoden (mit ihrer
Relativierung durch die notwendige „Gegenprobe“) ..."
S. 69: "... methodologischen Kriterien ..."; "... anderen Methoden
...";
S. 77: "... methodische Argumentation ..."
S. 78: "... vollständige methodische Entwicklung der Argumente
..."
S. 80f: "... Anliegen dieser methodischen Rechtsfigur ..." („ergänzende
Rechtsfortbildung“); "... methodische Ergebnisse ..."
S. 82: "... unterschiedliche methodische Ausgangslage ..."
S. 83: "Die methodische Besonderheit ..."
S. 85: "... spezifischen methodischen Ausgangsproblem ..."; "... zusätzliches
methodisches Problem ..."
S. 87: "... methodischen Gedankengang ..."; "... von modernen Rechtspositivisten
als methodisch relevant ..."
S. 88: "... dass die legitimen methodischen Möglichkeiten ..."
S. 89: "Der Analogieschluss als primäre, weil gesetzesnäheste
Methode der Rechtsfortbildung ..."
S. 90: "... Standardeinwänden von Methodenkritikern ..."
S. 91: "... wie bei zahlreichen anderen methodischen Problemen ..."
S. 97: "... einer relativ umfassenden Teilkodifikation der methodischen
Regeln ..."
S. 98: "... subsidiäre Rechtsfindungsmethode ..."
S. 107: "D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden"; "... juristischen
Methoden ..."; "... späteren Methode ..."; "... unergiebige methodische
Stufen übersprungen ..."; "... mehreren Methodenstufen ...";
S. 108: "... spätere Methode ..."; "... die methodischen Argumente
... ";
S. 108f: "... Methodenstufen ..."
S. 109: "... einzelnen Methoden ..."; "... frühere methodische
Stufe ...";
S. 110: "... verschiedene Methoden ..."; "... radikale Kritiker der
juristischen Methodenlehre ..."; "... juristische Methodenlehre wertlos
..."
S. 110f: "... methodischen Stufen ..."
S. 113: "Mit den dargestellten differenzierten Rechtsfindungsmethoden
..."
S. 115: "Methodisch problematischer sind Änderungen des Normensystems
..."
S. 118: "... Darin liegt eines der wichtigsten methodischen Problemfelder
..."; "... von Generalklauseln
alle juristischen Methoden kombiniert werden ... "
S. 119: "... nationalen Methodenregeln ..."
S. 120: "... „Rechtsfindungsmethode“ ..."
S. 121: "... methodischen Kriterien ..."; "... methodologischen Kriterien
der Rechtswissenschaft ..."
S. 122: "... üblichen Methodenregeln ..."; "... methodisch korrekten
Rechtsgewinnungsargumente ..."; "... methodischen Argumente ..."
S. 124: "Die bisher erörterte technisch-informative Bedeutung
von „Richterrecht“ als zweckmäßiges und sogar häufig notwendiges
Mittel methodischer, wenn auch verkürzt argumentierender Rechtsanwendung
im üblichen Sinn ist wie schon erwähnt nicht zu bestreiten
und daher wohl auch tatsächlich unumstritten. ..."; "... „methodologischer
Verlegenheit“ ..."
S. 126: "... Es ist ein Armutszeugnis der überkommenen Methodenlehre
..."
S. 129: "... methodologischen Regeln ..."
S. 130: "... methodisch korrekten Rechtsfindungsergebnisse ..."
S. 135: "...methodische Rechtsfindung ..."; "... wiederholten methodischen
Versuchen ...";
S. 136: "... Verteilung methodologisch relevanter Argumente ..."; "...
methodischen Vorrangkriterien ..."; "... methodologische „Fernwirkung“
neuerer Gesetze ..."
S. 138: "... methodischen Anwendung ..."; "...„methodischen non liquet
..."; "... methodisch relevantes ...";
S. 139: "... methodologische Instrumentarium ..."
S. 140: "... methodologischen Literatur ..."
S. 145: "...juristischen Methodenlehre ..."; "... methodischen Gründen
...";
S. 147: "... methodisch relevanten Änderung ..."
S. 150: "Zweitens verstoßen alle Rückwirkungsverbotstheorien,
wenn auch in unterschiedlichem Umfang, gegen den Vorrang des methodisch
korrekt ausgelegten oder allenfalls fortgebildeten Gesetzes. ..."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 19: "Der erste Schritt zu einer rational betriebenen
Rechtsgewinnung ist daher stets die bestmögliche Feststellung des
zu beurteilenden Sachverhalts im Hinblick auf die möglicherweise anzuwendenden
Rechtsnormen und die analytische Herausarbeitung der rechtlich relevanten,
vor allem der problematischen Fallelemente. Auf diese sind sodann die –
möglicherweise – relevanten Rechtsnormen in methodisch geordneter
Weise mit positivem oder negativem Ergebnis anzuwenden. Diese analytische
Annäherung
zwischen den Elementen des Problemsachverhalts und den in Betracht
kommenden Rechtsnormen ist die rational unentbehrliche „Urmethode“, ohne
die es bei einer gefühlsmäßig-generellen, also bloß
intuitiven Würdigung nur vage erfasster Gesamtsachverhalte bleiben
müsste. Die Teilbeurteilungen der einzelnen Teilprobleme sind anschließend
im Hinblick auf das letztlich gesuchte Gesamtergebnis zusammenzufügen.
In einem ersten Schritt sind dabei auch und gerade in rechtlich minderkomplexen
Fällen die in den einzelnen
Rechtsgebieten bewährten Falllösungstechniken nützlich;
im Privatrecht etwa die Methode der „Anspruchsprüfung“. Davon kann
hier nicht mehr weiter die Rede sein. (Die wichtigsten Schritte der Fallprüfung
werden heutzutage ohnehin in den anwendungsbezogenen Übungen oder
Kursen der einzelnen Fächer vermittelt.) Zumindest hingewiesen soll
hier aber darauf werden, dass es gerade in Gerichtsprozessen erster Instanz
besonders wichtig ist, sich als Richterin oder Richter in einem möglichst
frühen Stadium Klarheit über die (vermutlich) wesentlichen Rechtsfragen
zu verschaffen. Das führt zu deutlich rascheren Verfahren, da unnötige
Beweiserhebungen vermieden werden."
S. 21: "In Mode ist auch die Behauptung, dass man
an die Stelle der Methodenlehre das positivierte Verfassungsrecht setzen
müsse. Die bekannten Verfassungen enthalten jedoch keinerlei methodische
Maximen, sodass sie dort bloß freihändig „hineingelesen“ werden
könnten. ..."
S.27: "Üblicherweise werden mehrere – meist
vier bis fünf – Interpretationsmethoden oder „Kanones“ der Auslegung
unterschieden, wobei die Einteilungen und vor allem die Untergruppierungen
vielfach voneinander abweichen. ..."
S. 72 "Diese Sachaussagen sind in demselben Ausmaß
überprüfbar wie sonstige empirische Behauptungen. Die Bezugnahmen
auf das Recht sind aus dem Recht selbst und den (dazu gehörenden)
methodischen Regeln der Jurisprudenz kritisierbar. Die Zweck- oder Prinzipienhypothese
muss sich daran bewähren, dass sie die im Einzelnen bereits bekannte
Rechtslage einfach und überzeugend erklärt und hinsichtlich der
besonders schwierigen Rechtsfragen zu Ergebnissen führt, die keine
systematischen Widersprüche im Recht (einschließlich seiner
fundamentalen Prinzipienschichten) hervorrufen. ..."
S. 77 "Das methodisch auf objektiv-teleologischer
Stufe „höheren Grades“ – nämlich durch Prinzipienabwägung
– gewonnene Ergebnis, dh der zur Problemlösung benötigte konkretere
Rechtssatz
lautet aufgrund der soeben angestellten Abwägung also: Die Unterfertigung
mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, die den Testator nach dem Testamentsinhalt
und den Umständen eindeutig identifiziert, entspricht (gerade noch)
dem Erfordernis der Unterschrift mit „seinem Namen“."
S. 101 "... Vielmehr gilt im Recht umgekehrt die
methodische Maxime, deutlich sach- oder systemwidrige Gesetze zwar anzuwenden,
aber so restriktiv wie möglich auszulegen und nicht durch Analogieschluss
oder gar durch Anerkennung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu erweitern.
..."
S. 111 "Ein sehr wichtiges Element der Rangtheorie
der juristischen Methoden
bleibt noch zu erörtern. Es ist begründet in der Rechtsfriedens-
und Rechtssicherheitsfunktion der Gesetzgebung durch dazu (demokratisch)
legitimierte Instanzen. ..."
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Teils:
S. 18 jur. Fallarbeit: "Ziel der juristischen Arbeit
ist die bestmöglich begründete Auffindung einer Rechtsregel,
die dem Problemsachverhalt näher ist als die zunächst vorfindliche
positive Ausgangsnorm und die das gerade gestellte Fallproblem entscheidet.
In Bezug auf dieses Problem muss die gefundene Regel also konkreter sein
als die Gesetzesschicht. Beispiele folgen sogleich; auch dafür, dass
noch so genaue Gesetzeskenntnis für die juristische Arbeit nicht ausreicht."
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder
Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und
entwickelt?
Teils, z.B.
S. 18: "Das Grundmodell der juristischen Arbeit ist jedenfalls die
methodisch geordnete Zusammenfügung der für das Sachproblem möglicherweise
relevanten Teile des Rechts mit dem problematischen Teil des Sachverhalts
zum Zweck der Gewinnung (Ableitung) der problemlösenden Regel."
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Ja,
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" im unspefizischen Sinne (55 Treffer), "begriff"
im juristischen Sinne (mehre).
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Das Thema spielt eine Rolle. Aber die juristische Begriffsbildung wird
nicht grundsätzlich und gründlich erörtert. Eine Definition
vom juristischen Begriff wird nicht gegeben und es fehlen allenthalben
Referenzierungen (wie bei allen Rechtswissenschaftlern, vielleicht ist
diese Zunft auch zu männerlastig). drei Auch die Notwendigkeit
von verbindlichen Glossaren wird nicht erkannt. Sehr dünn und unzulänglich
werden auch die > unbestimmten Rechtsbegriffe
abgehandelt.
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja: I. Begriff und Aufgabe 17
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor?
Ja:
Begriffshof 30 ff
Begriffskern 30 ff
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 17 I. Begriff und Aufgabe
S. 26 "unzureichende Begrifflichkeiten"
S. 28 "... durch „Legaldefinitionen“ die Begriffe
der anzuwendenden Norm ..."
S. 34 "... im unstreitigen Kernbereich dieses Begriffs
..."
S. 38 "... Bedeutung seiner Rechtsbegriffe ..."
S. 40 "... Namensbegriff ..."
S. 43 "... „Begriffshof“-Problem ..."
S. 49 ""Zwei taugliche Verwendungsweisen des Begriffs
bleiben ...
S. 50 "... im „Begriffshof“ der Normbegriffe
..."
S.53 "... Die unreflektierte Anwendung des präzisen
Begriffs der Kausalität kann freilich zu absonderlichen Ergebnissen
führen, wenn er unkorrigiert bleibt."
S. 54 "... heutige präzise Kausalitätsbegriff
..."
S. 65 "...weil der Begriff der Verbesserung
..."
S. 72 "Von manchen wird die Verwendung des
Theoriebegriffs ..."
S. 76 "...engeren Namensbegriff ..."
S. 81 "... Kriterium des möglichen Wortsinns
seinen Begriffshof hat ..."
S. 82 "... dass juristische Begriffe und Abgrenzungen
..."
S. 84 "... engen Rechtsbegriff bilden ..."
S. 92 "... Unterhaltsbegriff ..."
S. 125 "... Die zitierten Begriffe ..."
S. 140f "... unbestimmten Rechtsbegriffen ..."
S. 148 "... angloamerikanischen Begriff ..."
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt?
Ja:
S. 30f "Das erörterte
einfache Beispiel zu § 578 ABGB zeigt überdies, dass einfache
Deduktion entgegen manchen Behauptungen nicht etwa allein aus numerischen
Begriffen in Rechtsnormen möglich ist. Für die Unterscheidung
einfacher Fälle oder Fallelemente von schwierigeren gibt vielmehr
ein anderer Ansatz die entscheidende Orientierung; nämlich die Unterscheidung
von „Begriffskern“, [>31] „Begriffshof“ und selbstverständlich, meist
unausgesprochen, einem Bereich jenseits der möglichen Anwendung des
Begriffs. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch. Der „Begriffskern“
erstreckt sich auf alle Objekte, die praktisch jeder Sprach- und Sachkundige
als Anwendungsfälle des Begriffs behandelt bzw sich vorstellt (so
unterfallen zB Rinder, Schweine und Schafe ohne Zweifel dem Begriff „Vieh“).
Zum „Begriffshof“ zählen die Objekte, auf die in der Sprachgemeinschaft
der betreffende Begriff manchmal erstreckt wird, manchmal aber auch nicht
(zB gezüchtetes Damwild, Reitpferde). Hier stellen sich die eigentlichen
Auslegungsprobleme. In diesem Bereich ist die Subsumtion des Problemsachverhalts
daher erst nach aufwändiger Lösung der Auslegungsfrage, nicht
mehr „allein aus dem Gesetz“, möglich. Die subsumtionsfähige
konkretere Regel muss erst erarbeitet werden. Jenseits auch des Begriffshofs
scheidet („unmittelbare“) Anwendung der auszulegenden Vorschrift aus. [UU
ist aber, wie sich noch zeigen wird, analoge Anwendung möglich.] Das
Beispiel des nach dem Diktat des Erblassers schreibenden Freundes überschreitet
zB jede sprachlich denkbare Variation von „eigenhändig“, liegt also
auch außerhalb des „Begriffshofs“.
Die durch schlichte Subsumtion erledigte Fallvariation
ist deshalb so einfach, weil die gesetzlichen Voraussetzungen auch in ihrem
jeweiligen engsten Verständnis, also in ihrem „Begriffskern“, die
Merkmale des Falles umfassen. Jedoch ist auch in zunächst ganz klar
erscheinenden Situationen zur bestmöglichen Vermeidung von Fehlern
eine Art „Gegenprobe“ dahin geboten, ob das einfach erzielte Ergebnis nicht
bei einem zunächst globalen Blick auf die Zweck- und Prinzipienschichten
des Rechts den Verdacht erweckt, durch Prinzip-, System- oder Sachwidrigkeit
gegen die fundamentalen Grundsätze der „Rechtsidee“ zu verstoßen.
Das ist beim obigen Beispiel gewiss nicht der Fall. Wo es aber zutrifft,
erweist sich, dass mit schlichter Subsumtion nicht auszukommen ist.
Bei einigen dieser Fragen kann man auf der sprachlichen Ebene vielleicht
in die eine oder andere Richtung mit einem überwiegenden Sprachgebrauch
argumentieren; allein damit kommt man aber wohl kaum einmal zu einer klaren
und systematisch überzeugenden Lösung. Es bedarf daher jedenfalls
weiterer Argumente entsprechend den folgenden Auslegungsmethoden. Die sprachliche
Analyse bleibt aber dann immer noch wichtig für die genauere Problemerfassung,
durch die man die unterschiedlichen möglichen Begriffsbedeutungen
und damit die jeweilige Auslegungsfrage präzisiert. So lässt
sich dem banalen, weiten Verständnis von „eigenhändig“ als „mit
eigener Hand“ die engere Bedeutung „mit eigenen, daher individuell geprägten
Schriftzeichen“, also handschriftlich, gegenüberstellen. Dass beides
denkbar ist, lehrt die Spracherfahrung. Wenn man etwa sagt: „Die Sekretärin
von X ist krank; er musste diesen Brief daher eigenhändig tippen“
meint man eindeutig und verständlich die weitere Bedeutung. Wenn man
hingegen sagt: „Mir hat die berühmte Y sogar einen eigenhändigen
Brief geschrieben“, meint man eindeutig und verständlich die engere.
Wem zunächst nur die weitere Bedeutung einfällt und wer sie durch
einfache Subsumtion zur Geltung bringen will, könnte leicht in die
Irre gehen und den Zweck der Formvorschrift ganz verfehlen. Die schon erwähnte
„Gegenprobe“ soll solche Fehlergefahren vermeiden. Man kann nicht korrekt
interpretieren, ohne sich zunächst die sprachlich möglichen Begriffsbedeutungen
vergegenwärtigt zu haben."
S. 95 "III. Die teleologische Reduktion (Restriktion)
Die der Analogiesituation genau entgegengesetzte Situation liegt vor,
wenn die einschlägige Regel ihrem Wortlaut nach mehr umfasst als ihrem
Zweck entspricht; und zwar schon im „Begriffskern“ (im „Begriffshof“ hilft
einschränkende teleologische Interpretation). Das verschärfte
Problem der Rechtsfortbildung stellt sich also, wenn bereits der engst
mögliche Wortsinn über den Gesetzeszweck hinausgeht. Hier ist
– als Gegenstück zur Analogie – Rechtsfortbildung durch teleologische
Reduktion (Restriktion) geboten, die die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge
auf den vom Zweck getroffenen Bereich beschränkt."
S. 96: "Im Falle der teleologischen Reduktion ist
die für die Rechtsfortbildung erforderliche Gesetzeslücke als
„verdeckte“ Lücke zu verstehen, dh, dass eine nach dem Gesetzeszweck
notwendige Ausnahme im expliziten Regelbestand fehlt.
Beispiele: 1. Das Nachfristerfordernis beim Rücktritt wegen Verzugs
nach § 918 ABGB (ganz ähnlich § 323 BGB) soll dem säumigen
Vertragspartner die Chance geben, durch verspätete, aber doch alsbaldige
Leistung den Vertrag aufrechtzuerhalten. Hat der säumige Vertragspartner
nun aber bereits ernstlich erklärt, dass er überhaupt nicht daran
denke, den Vertrag zu erfüllen (Erfüllungsverweigerung), wäre
die Nachfristsetzung bloß eine sinnlose, ihrem vernünftigen
Zweck nicht dienende Formalität: Man weiß aus bester Quelle,
nämlich vom Schuldner selbst, dass er die Nachholungschance nicht
wahrnehmen wird. Hier ist also Rücktritt ohne Nachfristsetzung wirksam,
obwohl das österreichische Recht für diese Fallgruppe – anders
als das deutsche in § 323 Abs 2 Nr 1 BGB – keine ausdrückliche
Ausnahme vorsieht."
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 29 "Entsprechen nun die abstrakteren Begriffe
der Rechtsnorm den konkreteren Begriffen des Sachverhalts, sodass die letzteren
als Unterbegriffe der ersteren erscheinen, ist die Deduktion vollzogen
und die Rechtsfolge der Norm (hier: die Formgültigkeit des Testaments)
als Schlusssatz abgeleitet.
Beispiel: Es wurde festgestellt, dass Josef Navratil mit Bleistift
auf einer herausgerissenen Heftseite geschrieben hat: „Nach meinem Tod
soll mein Vermögen an Johanna Pospischil fallen.“ Darunter hat er
unterschrieben mit „Josef Navratil“.
Da mehr an „eigenhändigen“, individuell-handschriftlichen Schriftzeichen
und mehr an Namensunterschrift als Vor- und Zuname nicht denkbar sind,
also die Normbegriffe sogar im engstmöglichen Verständnis verwirklicht
sind, ist die Subsumtion unmittelbar unter die vorliegende gesetzliche
Regel ohne jede Schwierigkeit möglich. Das Testament von Josef Navratil
ist (unter dem hier allein interessierenden Formaspekt) gültig. Der
benötigte individuelle Rechtssatz ist somit abgeleitet. ... "
S. 31f "Variiert man nun den einfachen
Sachverhalt ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort,
wie viele Auslegungsfragen selbst eine so klare und überzeugende Norm
wie § 578 ABGB in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale
enthalten kann.
Beispielvarianten: Genügt „schreiben“ im Stenogramm oder in kyrillischer
Schrift? Reicht die vom Testator selbst angefertigte Schreibma-[>32]schinen-
oder Computerschrift? Genügt die Unterfertigung bloß mit dem
Familiennamen, bloß mit dem Vornamen, mit einem Spitznamen oder Pseudonym
oder gar mit einer Verwandtschaftsbezeichnung („Euer Vater“)? Reicht es,
wenn der eigenhändige Namenszug des Erblassers in der Einleitung des
Testaments steht (zB Überschrift „Testament von Josef Navratil“),
während sich am Ende nur die Schlussformel „Das ist mein letzter Wille“
findet?
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (1 Treffer), Generalklausel
(21 Treffer).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt keine Rolle und wird nur
nebenbei erwähnt.
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nein
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 140 "... Endlich werde die richterliche Konkretisierung
von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen adäquat erfasst.
..."
S. 141 "Ein Hauptanwendungsgebiet für korrekt
verwendetes Richterrecht auch im kodifizierten System bilden die Generalklauseln
und ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe im Gesetzesrecht mit ihrem
bereits erörterten differenzierten und nicht selten ebenfalls vagen
oder widersprüchlichen Konkretisierungsmaterial. Das notwendige
Minimum an Rechtssicherheit und an Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung
ist hier in der Regel überhaupt nur bei sorgfältiger Berücksichtigung
der Vorjudikatur erreichbar."
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (keine Treffer), Logik (keine Treffer).
jL-Zusammenfassung und Kommentar
juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne: Weder juristische
Logik noch Logik konnten im Text gefunden. Das Thema spielt in dem Methodenwerk
keine Rolle.
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > Freie
Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (14 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema
spielt keine besondere Rolle.
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 19 "... Das führt zu deutlich rascheren
Verfahren, da unnötige Beweiserhebungen vermieden werden."
S. 29 "... etwa weil sie über die Tatsachen-
und die Beweislage unterschiedlicher Meinung sind ..."
S. 30 "... zur Beweislast ..."
S. 44 "... Dem Gesetzgeber muss – bei sonstiger
Unmöglichkeit rationaler Rekonstruktion – bis zum klaren
Beweis des Gegenteils zugestanden werden, dass er die Tatsachenfragen
im Zusammenhang mit der Mittel-Zweck-Relation sachlich zutreffend bzw im
Einklang mit den am besten bewährten („wahrheitsnächsten“) Erfahrungssätzen
lösen wollte und gelöst hat."
S. 84 "Um das wegzuinterpretieren, bedarf es großer
Energie und mangelnder Scheu vor einem Zirkelschluss, weil mit der Lückenlosigkeit
des Rechts, also der eigentlich erst zu beweisenden These, bereits argumentiert
werden muss. Zu diesem Zweck fasst man eben den Rechtsbegriff so eng, dass
Lücken nicht möglich
S. 98 "... freien Beweiswürdigung im Prozessrecht,
..."
S. 105 "... nicht beweisbaren ..."
S. 108 "... Das wird schon durch die ergänzende
Rechtsfortbildung klar unter Beweis gestellt, die den Text des Gesetzes
und damit alle sprachlichen Vagheitsbereiche („möglicher Wortsinn“)
eindeutig hinter sich lässt. ..."
S. 142 "Soweit sich diese Rechtsprechungsänderungen
ausdrücklich auf die hier vertretene Lehre berufen haben, beweisen
sie zugleich auch die Haltlosigkeit der Behauptungen über eine „antidynamische
Tendenz“ dieser Lehre.
S. 150 "Bei so unzureichenden Grundlagen der Theorien
darf es nicht verwundern, dass in ihrem Rahmen auch nahezu alle Folgefragen
heillos umstritten sind. Genannt sei hier nur die wichtigste: Genügt
die abstrakte Möglichkeit des Vertrauens auf die Rechtsprechung oder
muss, was die praktische Bedeutung eines Rückwirkungsverbots stark
reduzieren würde, ein solches Vertrauen im Einzelfall tatsächlich
vorliegen, was konkrete Kenntnis des wesentlichen Inhalts der bisherigen
Judikatur voraussetzt (die dann womöglich unter Beweis gestellt werden
müsste)?"
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 30 "Dass derartige Deduktionen möglich
sind und in aller Welt täglich unzählige Male mehr oder weniger
explizit mit unbestrittenem Erfolg vorgenommen werden, beweist die Unrichtigkeit
vielfacher Behauptungen über die Unmöglichkeit der logischen
Ableitung aus generellen Normen auf engere Sachverhalte. (Welcher der subtilen
rechtslogischen Ansätze zur Überwindung der Schwierigkeit, dass
Normen keinen „Wahrheitswert“ im üblichen Sinn besitzen, vorzuziehen
ist, kann und muss hier als praktisch zweitrangig offenbleiben. Helfen
kann man sich mit der Übersetzung der Normsätze in deskriptive
Sätze [„Es gilt, dass ?“] mit anschließender Rückübersetzung
oder mit der Ersetzung des „Wahrheitswertes“ durch eine speziell normative
Qualität der Richtigkeit oder Geltung.)
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis
oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Jein, Beispiele:
S. 39 "Das hat nichts mit der bloßen
Beweisfrage zu tun, ob nicht vielleicht doch, etwa durch zufällig
anwesende Zeugen, dargetan werden kann, dass der Erblasser persönlich
„getippt“ hat: Einerseits soll eben die Testamentsgültigkeit nicht
von einem solchen Zufall abhängen; andererseits besteht gegen einen
solchen Beweis wegen der Möglichkeit bestochener oder sonst manipulierter
Zeugen ein besonderes Misstrauen, da der Erblasser selbst dazu nicht mehr
befragt werden kann. Gegen ein stenografisches oder in kyrillischen Schriftzeichen
verfasstes Testament bestehen dagegen keine vergleichbaren Bedenken: Es
ist handschriftlich, also mit überprüfbaren individuellen Schriftzeichen
angefertigt. Dass diese in unseren Breiten unüblich sind, tut nichts
zur Sache."
S. 93 "Ein weiteres Beispiel: Der Vorvertrag ist
ausdrücklich unter die clausula rebus sic stantibus gestellt (§
936 ABGB): Auf eine wesentliche Veränderung der Umstände nach
Abschluss eines bloßen Vorvertrags kann man sich offenbar deshalb
berufen, weil bei einem solchen Vorbereitungsgeschäft die – tendenziell
recht lange – Bindung der Beteiligten allgemein als schwächer empfunden
wird als beim Hauptgeschäft. Das gilt auch für den gesetzlich
nicht besonders geregelten Optionsvertrag. Daher ist Analogie geboten.
Hier ist es der ansonsten drohende Wertungswiderspruch, der somit eine
teleologische Lücke als bestehend und ausfüllbar beweist. "sind."
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristisches
Erklaeren
Suchwort "erklär" (44 Treffer) , Erklärung (27 Treffer)
und die grammatischen Varianten.
jErk-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Das Thema spielt spielt trotz häufiger
Erwähnungen keine Rolle. Damit fehlt im Grunde die Darlegung und Erörterung
eine der wichtigsten wissenschaftlichen Aufgaben.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 21 "... Die zutreffende Beobachtung, dass in
der juristischen Arbeit am Einzelproblem keineswegs schulmäßig
alle Methoden ausdrücklich „durchprobiert“ werden, erklärt sich
keineswegs aus deren allein vom Wunschergebnis bestimmtem Ansatz, sondern
– neben den begrenzten Zeitressourcen und Effizienzerwägungen – völlig
zureichend daraus, dass in vielen Fällen die Unergiebigkeit bestimmter
Methoden von vornherein evident ist oder dass bestimmte Methoden offenbar
für die Lösung ausreichen. ..."
S. 24 "[Die fast durchwegs privatrechtlichen Beispiele
in der vorliegenden Darstellung erklären sich übrigens aus dem
unmittelbaren Erfahrungsbereich der Verfasser.]"
S. 25 "...erklärt sich in einem entwickelten
Rechtssystem daraus, dass der Fundamentalgrundsatz der Rechtssicherheit
besonders hoch bewertet wird ..."
S. 30 "... in der Urkunde enthaltenen Erklärungen
..."
S. 34 "... Willenserklärung des Erblassers
..."
S. 37 "... Sie haben regelmäßig erklärenden
Charakter ..."
S. 38 "... Echtheit der Willenserklärung des
Verstorbenen ..."
S. 39 "... Überlegungen des Erklärenden
..."; "... Beginn der Erklärung ..."; "... ist nicht erklärt
..."
S. 45 "... geltende Regel erklärt ..."; "...
eine vollkommen zureichende und befriedigende Erklärung ..."
S. 63 "Erst nach diesen Erklärungen ..."
S. 69 "... Tatbestandsmerkmal erklärt ..."
S. 71 "... Damit sie Anerkennung verdienen, müssen
sie den klaren Rechtsinhalt respektieren, die entsprechenden Lösungen
aus den Prinzipien- und Zweckschichten des Rechts erklären und aus
diesen auch für die offenen und streitigen Probleme möglichst
konsistente und brauchbare Lösungen entwickeln"; " ... die Willens-,
die Erklärungs-, die Vertrauens- und die kombinatorische Theorie ..."
S. 72 "... einfach und überzeugend erklärt
..."
S. 73 "... Testator seine Erklärung ..."
S. 78 " ... Abschluss des Erklärten ..."
S. 80 "... und erklärt sich keinesfalls von
selbst ..."
S. 92 "... Annahmeerklärung ..."; "... Willenserklärungen
..."
S. 93 "... Rücktritts- oder Optionserklärung
..."; "... Erklärungen ..."; "... Willenserklärung ..."; "...
Erklärung ..."; "... Annahmeerklärung ...";
S. 96 "... ernstlich erklärt ..."; "... Erklärung
des Schenkers ..."; "... Schenkererklärung ...";
S. 97 "... empfangsbedürftigen Willenserklärung
..."
S. 103 "... Testamentsform erklärt ..."
S. 134 "... zureichende Erklärung ..."
S. 137 "... zu Sicherungszwecken erklärten
Schuldbeitritt ..."
S. 139 "... Erklärungsirrtums ..."
S. 140 "... elegante Erklärung ..."
S. 146 "... Die Judikatur hat lange Zeit auch formfreie
Garantieerklärungen für wirksam gehalten. ..."; "... für
unwirksam erklärt ..."
S. 152 "Beispiel: Jemand gibt seine Garantieerklärung
bloß per E-Mail ..."
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (16 Treffer)
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Verstehen wird zwar 16 mal erwähnt,
aber als eigenes Thema und Problem nicht untersucht und erörtert.
Verstehen ergibt sich durch auslegen oder kann mit auslegen gleichgesetzt
werden..
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 17 "... wird oft so beschrieben, dass es um das „Verstehen“
des geltenden Rechts ... "
S. 37 "... im Parlament versteht ..."
S. 42 "„Der Gesetzgeber“ ist daher am besten als Kurzbezeichnung für
alle informell und formell an dem betreffenden Gesetzgebungsakt beteiligten
realen Menschen zu verstehen. Der „Wille des Gesetzgebers“ ist ein durchaus
realer menschlicher Wille, nämlich der Wille eines oder mehrerer der
Menschen aus diesem Kreis, der sich im Gesetzgebungsprozess in der problemrelevanten
Frage durchgesetzt hat. Das kann selbstverständlich auch ein Kompromiss
zwischen ursprünglich auseinanderstrebenden Absichten sein. Ob man
nachträglich personell präzise feststellen kann, wessen Meinung
bzw Absicht ursprünglich oder überhaupt die letztlich maßgebende
geworden ist, spielt keine Rolle."
S. 51 "...versteht sich von selbst ..."
S. 63 "... so weit wie möglich im Sinne der Richtlinie zu verstehen
..."
S. 65 "... wie sie der EuGH versteht ..."
S. 68 "... „aus sich heraus“ zu verstehen ..."
S. 69 "... Das Recht ist dabei weit zu verstehen. ..."
S. 85 "... Darunter versteht man das Fehlen ..."
S. 91 "... Darunter versteht man ein Schluss aus dem Schweigen auch
der ratio legis ..."
S. 96 "... als „verdeckte“ Lücke zu verstehen ..."
S. 117 "... Es handelt sich dabei um bewusst besonders
vage gehaltene gesetzliche Vorschriften, also um solche mit sehr geringem
unmittelbarem Informationsgehalt. Ihre Hauptfunktionen sind die Erhaltung
einer gewissen Anpassungsfähigkeit des Rechts an geänderte Umstände
und vor allem eine gewisse Öffnung für unmittelbar in der Gesellschaft
herrschende Wertvorstellungen. Im sehr weiten Rahmen ihres sprachlichen
Gehaltes und ihrer systematischen Stellung im Gesetz stellen solche Normen
der Rechtsanwendung besonders weitgehende Aufgaben hinsichtlich ihrer einzelproblembezogenen
Konkretisierung. Einigermaßen rational zu bewältigen sind sie
nur, wenn man die Generalklauseln primär als Verweisung auf sehr unterschiedliches
Konkretisierungsmaterial versteht. Deshalb sind die gegensätzlichen
strikten Auffassungen verfehlt, die bestimmte Generalklauseln bloß
als Verweisung auf das rechtsexterne „Anstandsgefühl aller (?) gerecht
und billig Denkenden“ verstehen oder umgekehrt nur rechtsimmanente Erkenntnisquellen
heranziehen wollen. Vielmehr müssen die Generalklauseln als Verweisung
auf Verschiedenes verstanden werden: auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze
einschließlich der fundamentalen (zB Äquivalenzprinzip beim
Problem der Geschäftsgrundlage; Freiheitsschutz in Bezug auf zentrale
Persönlichkeitsbereiche); auf alle systematisch aufschlussreichen,
weil problemnahen Regeln (samt ihren Zwecken) des geltenden Rechts einschließlich
jener der Verfassung; und auf die im zwischenmenschlichen Verkehr unmittelbar
(ohne Beteiligung von Staatsorganen) geübten Verkehrsregeln bzw die
entstandenen oder mittlerweile veränderten Verkehrsauffassungen.."
S. 132 "... Wer dies verneint und die richterliche
Rechtsfortbildung grundsätzlich als Rechtsfindung contra legem versteht,
mag zu einer anderen Sicht kommen.
S. 136 "... Dass eine Judikaturregel durch eine
Gesetzesänderung überholt werden kann, versteht sich von selbst.
..."
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie
verstehen im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Fundstellentreffer: Auslegung 268, Auslegungsmaterial 17, Auslegungsfrage
13, Auslegungsmethoden 5.
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Das Thema nimmt großen Raum ein und das Wort wird über
200mal erwähnt.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja: der ganze Abschnitt II. (S. 27-79) und darüber
hinaus:
B. Die Auslegung (im engeren Sinn). 27
I. Die wörtliche („grammatische“) Auslegung 27
1. Vorklärungen 27
2. Das Demonstrationsbeispiel 27
3. Das Auslegungsmaterial 28
4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion 28
II. Die systematisch-logische Auslegung 32
1. Das Auslegungsmaterial 32
2. Beispiele 33
III. Die historische (subjektive) Auslegung 35
1. Der Streit um das „subjektive“ oder „objektive“ Auslegungsziel
35
2. Das Auslegungsmaterial 36
3. Beispiel § 578 ABGB 38
4. Wer ist „der Gesetzgeber“? 40
IV. Die objektiv-teleologische Auslegung 43
1. „Objektiver Zweck“? 43
2. Das Grundschema 44
3. Die teleologisch-systematische Auslegung 46
4. Die Auslegung entsprechend der „Natur der Sache“ 49
5. Auslegung mit Hilfe eines argumentum ad absurdum 52
6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht)
und Normkollision 55
7. Die rechtsvergleichende Auslegung 58
8. Die Bedeutung ökonomischer Gesichtspunkte bei der Auslegung
60
V. Das junge Phänomen der europarechtskonformen Auslegung 62
1. Ausgangslage 62
2. Anwendungsprobleme an einem konkreten Beispiel 64
VI. Die Auslegung von Einheitsrecht 67
VII. Die Auslegung in besonders schwierigen Fällen. 68
1. Merkmale 68
2. Komplexe Streitfragen und juristische Theorien 70
3. Veranschaulichung an einem Beispiel (mit Ausführungen zu Rechtsprinzipien
und deren Kollision) 73
1. Das Verhältnis zur Auslegung im engeren Sinn 80 [Analogie]
III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung?
119
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister
vor?
Ja, sehr oft:
Auslegung
– Bedeutung der Rechtsinstitute 47 ff
– einfache historische 38
– von Einheitsrecht 67 f
– europarechtskonforme 62 ff, 119
– gespaltene 66 f
– grammatische 27 ff
– Grundsatz autonomer 67 f
– historische 35 ff
– historisch-teleologische 38
– nach der Natur der Sache 49 ff
– objektiv-teleologische 40, 43 ff
– rechtsvergleichende 58 ff
– richtlinienkonforme 62 ff, 119
– systematisch-logische 32 ff
– teleologisch-systematische 46 ff
– unionsrechtskonforme 62 ff, 119
– verfassungskonforme 55 ff
– entsprechend vorrangigem Recht 55 ff
– wörtliche 27 ff
Auslegungskanones 27
Auslegungsmaterial
– der grammatischen Auslegung 28
– der historischen Auslegung 36 ff
– der objektiv-teleologischen
Auslegung 44 f
– der systematisch-logischen
Auslegung 32 f
Auslegungsmethoden,
Rangverhältnis 36, 109 ff
„Auslegungsmonopol” des EuGH 63
Auslegungsziel
– objektives 35 f
– subjektives 35 f
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, sehr oft, z.B.:
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 27: "1. Vorklärungen
Üblicherweise werden mehrere – meist vier bis fünf – Interpretationsmethoden
oder „Kanones“ der Auslegung unterschieden, wobei die Einteilungen und
vor allem die Untergruppierungen vielfach
voneinander abweichen. Am zweckmäßigsten erscheint die jetzt
folgende Unterscheidung, weil sie auf einem greifbaren und praktisch bedeutsamen
Merkmal aufbaut, nämlich auf dem „Auslegungsmaterial“,
das für die konkret auszulegende Norm aufzufinden ist, um die
gestellten Probleme mit Aussicht auf Erfolg angehen zu können. Aus
der interpretationsbedürftigen Gesetzeslage allein lässt sich
ja selbstverständlich nicht mehr entnehmen, als darin enthalten ist;
einschließlich der gestellten Auslegungsprobleme. Um diese zu lösen,
bedarf es zusätzlicher Prämissen. Der reduktionistische Blick
„bloß auf das Gesetz“ hilft daher gar nichts, wie sich sogleich exemplarisch
zeigen wird. ..."
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.:
S. 34: "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung
gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen
Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren
Vorschrift (lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis)
sowie vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren
(lex prior)."
S. 44f "2. Das Grundschema
Unter den gemachten Voraussetzungen, die zum hier relevanten Auslegungsmaterial
gehören, ist also zu prüfen, welcher Zweck oder welche Zwecke
nach der gesamten verfügbaren Erfahrung im konkreten Zusammenhang
überhaupt oder doch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
als vernünftige Rechtszwecke in Frage kommen. Dies tut man, indem
man mit Hilfe korrekter Tatsachenaussagen fragt, für die Verfolgung
welcher Zwecke die betreffende Rechtsregel geeignet ist. Diese Prüfung
muss auf der jetzt erörterten Auslegungsstufe mangels historischer
Hinweise aufgrund allgemeiner Erfahrung vom Standpunkt eines wohlinformierten
und auf dem Boden des Rechtssystems stehenden Beurteilers, also in diesem
Sinn „objektiv“, erfolgen und diejenige relevante Zweckhypothese herauszufinden
suchen, die vernünftigerweise mit der größten Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist. Dieser Ansatz mag manchem radikalen Skeptiker übermäßig
spekulativ erscheinen, ist aber jedenfalls durch den Zwang zu umfassender
Argumentation immer noch viel rationaler als der Ausweg der sofortigen
„Eigenwertung“.
Als Auslegungsmaterial dienen somit – neben den
unter 1. gemachten Voraussetzungen – alle Informationen über jene
Gesetzeszwecke, die im Problemzusammenhang mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit
als möglich erscheinen, sowie Informationen über jene Tatsachen,
die zur Beurteilung der Mittel-Zweck-Relation (mit der auszulegenden Norm
als Mittel und dem erst gesuchten Zweck) hilfreich sind. Nur solche Zweckhypothesen,
bei denen die Tauglichkeit der Norm als Mittel bejaht werden kann, kommen
somit in die engere Wahl.
Beispiel: So scheitert auf der objektiv-teleologischen Ebene,
also etwa für einen Beurteiler, dem das historische Auslegungsmaterial
nicht zur Verfügung steht, die mögliche Zweckhypothese bezüglich
des Tatbestandsmerkmals „eigenhändig“ in § 578 ABGB, mit dieser
Norm habe man bloß die Schreibfertigkeit der Menschen fördern
wollen: Eine Urkunde, die zahllose Menschen überhaupt nicht, andere
allenfalls einmal oder zweimal in ihrem Leben errichten, ist dafür
offenkundig ungeeignet.
Um einen Zirkel zu vermeiden, ist die auszulegende Norm ferner unter Ausklammerung
der gerade anstehenden Auslegungsfrage tunlichst auf ihren vom Auslegungszweifel
nicht betroffenen engeren Kernbereich zu beschränken und ist für
diesen die geeignete Zweckhypothese zu suchen."
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 29: "Beispiel: Es wurde festgestellt, dass Josef
Navratil mit Bleistift auf einer herausgerissenen Heftseite geschrieben
hat: „Nach meinem Tod soll mein Vermögen an Johanna Pospischil fallen.“
Darunter hat er unterschrieben mit „Josef Navratil“. ...
Das Testament von Josef Navratil ist (unter dem hier allein interessierenden
Formaspekt) gültig."
S. 30: "Hat den Text hingegen ein vom Testator herangezogener
Freund geschrieben und Herr Navratil bloß unterschrieben, so ergibt
sich mit derselben Deutlichkeit, dass die Subsumtion des Falles unter die
anwendbare Rechtsregel nicht möglich ist. Ein solches Testament
ist daher nach § 578 ABGB formungültig."
S. 51 "... Unter der globalen normativen Maxime
der Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich nämlich, jene Auslegung
zu wählen, die das befriedigende Funktionieren eines rechtlich anerkannten
typischen Lebensverhältnisses am besten fördert oder doch zumindest
am wenigsten gefährdet. ..."
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analogie" (68 Treffer)
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
juristische Analogie: Das Thema spielt eine beachtliche Rolle.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja (auch schon im Vorwort S. 5)
IV: C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und
Reduktion) 80
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Ähnlichkeitsschluss siehe Analogie
Analogie 89 ff, 95, 97 f, 146
– Gesamt- bzw Rechtsanalogie 93 f
– Gesetzes- bzw Einzelanalogie 92 f, 114
Analogieverbot 25
Strafrecht, Analogieverbot 25
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)
S. 81 "Analogieschluss"
S. 84 "... Rechtsfindung durch Analogie ..."
S. 87 "... Analogiegrundlage ..."
S. 89 II. Analogie und Umkehrschluss ; "... Analogieschluss
...";
S. 91: "„... Schaukel“ zwischen Analogie- und Umkehrschluss
..."; "... Analogieschluss ..."; Beispiel: "... Ein Analogieschluss von
den Unterhaltsforderungen ..."; "... Analogie ..."
S. 92 "2. Arten des Analogieschlusse" ; "... Rechtsfindung
durch Analogieschluss ..."; "... Analogie und nicht Umkehrschluss geboten.
S. 93 "... Auszufüllen ist sie durch Analogie
zu § 862a ABGB entsprechend dem Zweck dieser Regel, das Transportrisiko
der Erklärung nach der besseren Gefahrenbeherrschung zu verteilen:
Der Absender bestimmt die Art des Transportes; ..."; "... Daher ist Analogie
geboten. ..."; "b) Die Gesamt- oder Rechtsanalogie ..."
S. 94 "... kraft Gesamtanalogie ..."; "3. Die Größenschlüsse
als verstärkte Unterarten der Analogie";
S. 95 "III. Die teleologische Reduktion (Restriktion)
Die der Analogiesituation genau entgegengesetzte Situation liegt vor,
wenn die einschlägige Regel ihrem Wortlaut nach mehr umfasst als ihrem
Zweck entspricht; und zwar schon im „Begriffskern“ (im „Begriffshof“ hilft
einschränkende teleologische Interpretation) Das verschärfte
Problem der Rechtsfortbildung stellt sich also, wenn bereits der engst
mögliche Wortsinn über den Gesetzeszweck hinausgeht. Hier ist
– als Gegenstück zur Analogie – Rechtsfortbildung durch teleologische
Reduktion (Restriktion) geboten, die die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge
auf den vom Zweck getroffenen Bereich beschränkt."; "... Analogie
...";
S. 97 "Die allgemeinen Rechtsgrundsätze spielen
bereits bei der Auslegung im engeren Sinn und bei der Analogie eine wesentliche
Rolle (vgl nur die obigen Ausführungen zum Gefahrenbeherrschungsprinzip
bei der empfangsbedürftigen Willenserklärung). ... "
S. 98 "... Analogie ...";
S. 100 "... Analogieschluss ..."
S. 102 " ...Analogie ..."
S. 105 " ...Analogie ..."
S. 107 " ...Analogie ..."
S. 108 "... Analogieschluss ..."
S. 114 "... Einzelanalogie ..."
S. 116 " ...Analogie ..."
S. 121 " ...Analogie ..."
S. 146 " ...Analogie ..."
S. 147 " ...Analogien ..."
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K7-jAna.
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet
Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse
beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
Nein.
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, Beispiele::
S. 25 "Beispiel: Eine der berühmtesten Besonderheiten
ist das im Strafrecht geltende Analogieverbot zulasten des Beschuldigten.
Straftatbestände dürfen also nicht erst durch Analogieschluss
(oder sonstige ergänzende Rechtsfortbildung) statuiert werden (Rechtfertigungs-
oder Schuldausschließungsgründe hingegen sehr wohl), weil der
Grundsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege“ (kein Verbrechen und keine
Strafe ohne Gesetz) gilt."
S. 87: "Am Beispiel der Sicherungsübereignung:
Die gesetzlich zwingende Notwendigkeit der körperlichen Übergabe
einer Pfandsache hat ihren unbestrittenen Grund darin, besonders intensive
Publizität herzustellen. Nur wenn sich die Sache nicht mehr beim Pfandbesteller
befindet, scheiden Täuschungen Dritter über den beim Pfandbesteller
noch vorhandenen Haftungsfonds aus. Keine andere Bewertung der Beteiligteninteressen
ist dann vorzunehmen, wenn sich die Parteien des Sicherungsverhältnisses
dazu entschlossen haben, nicht bloß ein Pfandrecht zu begründen,
sondern zur Erreichung des Sicherungszwecks sogar Eigentum zu übertragen
(das allerdings bei Wegfall des Sicherungszwecks wie eine Pfandsache wieder
an den Sicherungsgeber zurückgelangen soll)."
S. 89 Die maßgebende Ähnlichkeit (Analogie)
zwischen der textlich nicht anwendbaren Regel (Verpfändung) und dem
Problemfall (Sicherungsübereignung) wird dadurch hergestellt, dass
der Zweck der ersteren auch auf den letzteren „passt“ Ein weiteres Beispiel
ist das Schriftlichkeitsgebot des Bürgschaftsrechts (§ 1346 Abs
2 ABGB, § 766 BGB), das übereilte Haftungsübernahmen für
fremde Schuld verhindern soll..
S. 90 "Gelegentlich muss die Analogiefrage entschieden
werden, ohne dass es möglich ist, mit zureichender Plausibilität
einen problemrelevanten Gesetzeszweck positiv zu ermitteln. Dann kann die
Analyse des Unterschieds zwischen den textlich durch die Ausgangsnorm erfassten
Fällen und dem sicher darüber hinausgehenden anstehenden Problemfall
ergeben, dass die Sachunterschiede nach allen im Kontext erkennbaren rechtlichen
Zwecken und Wertungen irrelevant sind.
Beispiel: Selbst wenn man nicht zureichend klären kann,
warum genau bei Vermietung einer Eigentumswohnung der Mieter geringeren
Schutz erhält als bei einer sonstigen Wohnungsmiete, ist die betreffende
Regel analog auf die Vermietung einer im (alten, nur mehr selten aufrechten)
Stockwerkseigentum stehenden Wohnung anzuwenden. Die Gemeinsamkeit, nämlich
das dingliche ausschließliche Verfügungsrecht bloß über
einen Teil des Hauses, ist so deutlich, dass die Unterschiede in der Eigentumskonstruktion
im Zusammenhang des Mieterschutzes keine erkennbare Rolle spielen können.
Dem Analogieschluss steht der Umkehrschluss (argumentum e contrario) scharf
gegenüber. Hier wird gefolgert, dass die in einer Rechtsvorschrift
angeordnete Rechtsfolge nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen
dieser Vorschrift gelten soll, also gerade nicht auf textlich nicht erfasste
Fälle auszudehnen ist. Es gehört zu den Standardeinwänden
von Methodenkritikern, dass die beiden gegensätzlichen Schlussformen
stets zur Wahl stünden und daher beide wertlos seien."
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren."auslegen
und verstehen" (kein Treffer; "verstehen und auslegen" (kein Treffer);
"verstehen oder auslegen" (kein Treffer), "auslegen oder verstehen" (kein
Treffer).
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Eine differenzierte Erörterung
und Auseinandersetzung zwischen "verstehen" und/ oder "auslegen" findet
nicht statt. Das Thema auslegen nimmt großen Raum ein, hingegen "verstehen"
nicht. Für viele JuristInnen ist auslegen gleichbedeutend mit verstehen:
um zu verstehen muss man auslegen.
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen
oder/ und auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen
oder/ und auslegen" im Stichwortregister vor?
Nein.
Ein Kreuzvergleich im Text
ergab:
Verstehen Auslegung (auslegen kommt nicht vor)
17
- muss nicht näher betrachtetet
werden
42
42 keine gemeinsame Erörterung
63
63 keine gemeinsame Erörterung
65
65 keine gemeinsame Erörterung
68
68 keine gemeinsame Erörterung
69
69 keine gemeinsame Erörterung
96
- muss nicht näher betrachtetet
werden
117
- muss nicht näher betrachtetet
werden
Ergebnis: Damit ist ziemlich sicher, das eine Erörterung des Themas
"verstehen" oder/ und "auslegen" in diesem Werk keine Rolle spielt.
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen
oder/ und auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Nein:, denn S. 42 gebraucht nur verstehen:
S. 42 "„Der Gesetzgeber“ ist daher am besten als
Kurzbezeichnung für alle informell und formell an dem betreffenden
Gesetzgebungsakt beteiligten realen Menschen zu verstehen. Der „Wille des
Gesetzgebers“ ist ein durchaus realer menschlicher Wille, nämlich
der Wille eines oder mehrerer der Menschen aus diesem Kreis, der sich im
Gesetzgebungsprozess in der problemrelevanten Frage durchgesetzt hat. Das
kann selbstverständlich auch ein Kompromiss zwischen ursprünglich
auseinanderstrebenden Absichten sein. Ob man nachträglich personell
präzise feststellen kann, wessen Meinung bzw Absicht ursprünglich
oder überhaupt die letztlich maßgebende geworden ist, spielt
keine Rolle."
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen
oder/ und auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen
oder/ und auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Ges Wird zu der Kategorie "Gesetz(e) verstehen
oder/ und auslegen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen?
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet?
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz(e)
verstehen oder/ und auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.Suchworte
"Rechtsfortbildung" (56 Treffer) , "Richterrecht" (99 Treffer).
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Dem Thema sind zwei ganze Abschnitte gewidmet: "C. Die ergänzende
Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)" und "E. Die Bedeutung
von „Richterrecht“ und seine Anwendung". Das Für und wider und die
Probleme der Rechtsfortbildung und des Richterrechts werden ausführlich
auch mit Beispielen dargelegt.
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)
80
E. Die Bedeutung von „Richterrecht“ und seine Anwendung 120
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
Ja:
Rechtsfortbildung
– ergänzende 80 ff
– Verhältnis zur Auslegung 80 ff
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 25: "... Rechtsfortbildung ..."
S. 80: " S. 80: "C. Die ergänzende
Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)"
... "ergänzende Rechtsfortbildung ...; ... Reichweite ergänzender
Rechtsfortbildung... "
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
Mehrfach: S. 83-85, 88-90; 95-96, 99, 107-109, 112, 118, 130,
131, 136, 147,
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, eine Definition in allen drei Dimensionen
wir nicht vorgelegt. Aber eine Charakterisierung erfolgt.
S. 120 "Als Richterrecht (auch: Präjudizienrecht,
Gerichtsgebrauch, Fallrecht) bezeichnet man normative Sätze, die in
der Begründung gerichtlicher, vor allem höchstgerichtlicher Entscheidungen
verwendet werden und nicht in der bloßen Wiedergabe positiver Rechtsvorschriften
bestehen. Beispiel: Aus den Ausführungen in der einschlägigen
österreichischen Judikatur zu § 578 ABGB, die deutlich über
die bloße Bezugnahme auf den Text der Norm hinausgehen, ergibt sich
konkret, dass eine stenografische Niederschrift das Erfordernis der Eigenhändigkeit
sehr wohl erfüllt, Maschinenschrift hingegen nicht."; "... Fallnorm
...";
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.:
S. 133 "Zusammengefasst muss eine ausreichende Lehre
von der Bindungskraft des Richterrechts seiner praktisch gewaltigen Bedeutung
für die Rechtsfindung Rechnung tragen, die normative Frage seiner
Bindungskraft beantworten, den Vorrang des Gesetzes respektieren und (schon
deshalb) die Voraussetzungen für Bindungskraft oder Abweichungsnotwendigkeit
so systematisch abgesichert und praktisch handhabbar wie möglich angeben.
Diesen Anforderungen entspricht, soweit bisher überblickbar,
am besten die Lehre von der subsidiären Bindungskraft des Richterrechts.
Sie erfreut sich heutzutage namhafter Zustimmung und insbesondere weitgehender
Übereinstimmung mit jenen Äußerungen des deutschen BGH,
die sich ausdrücklich zur Bindungskraft von Präjudizien äußern.
Die Kerngedanken dieser Lehre sind die folgenden:
Die fundamentalen Rechtsgrundsätze der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit
fordern die Anerkennung einer normativen Bindung an eine bestehende Judikatur.
Diese bedeutet ja, dass bestimmte Mitglieder der Rechtsgemeinschaft, nämlich
die Streitteile der „alten“ Prozesse, in ihren Einzelfällen von staatlichen
Instanzen (Gerichten, Behörden) [>134] bereits entsprechend den bestehenden
Richterrechtssätzen behandelt wurden. Das erweckt notwendigerweise
auch entsprechende Erwartungen des Rechtsverkehrs in Bezug auf später
auftretende Einzelfälle, die hinsichtlich des richterrechtlich bereits
erfassten Fallelements gleichartig sind. Beliebige „Schwenkentscheidungen“
entsprechen daher nicht dem grundlegenden Gebot des Gleichmaßes und
schmälern die Voraussehbarkeit der Einzelfallentscheidungen und damit
eine zentrale Anforderung der Rechtssicherheit."
S. 141: "V. Praktische Konsequenzen
Ein Hauptanwendungsgebiet für korrekt verwendetes Richterrecht
auch im kodifizierten System bilden die Generalklauseln und ähnlich
unbestimmte
Rechtsbegriffe im Gesetzesrecht mit ihrem bereits erörterten differenzierten
und nicht selten ebenfalls vagen oder widersprüchlichen Konkretisierungsmaterial.
Das notwendige Minimum an Rechtssicherheit und an Gleichmäßigkeit
der Rechtsanwendung ist hier in der Regel überhaupt nur bei sorgfältiger
Berücksichtigung der Vorjudikatur erreichbar. Das gilt etwa für
die „guten Sitten“ im Vertragsrecht, für die „Angemessenheit“ des
Schmerzensgeldes, für die „unverhältnismäßige“ Höhe
des Verbesserungsaufwands oder die „Geringfügigkeit“ eines Mangels
im Gewährleistungsrecht usw. Aus diesen Gründen ist auch die
Widerlegbarkeit vorhandenen Richterrechts hier beschränkt, seine Bindungskraft
also praktisch erweitert. Dem Grunde nach ist aber selbstverständlich
auch hier der Nachweis möglich, dass der bisherigen Judikatur zu einer
bestimmten Frage aktuell überwiegende Gründe entgegenstehen,
die sich aus deutlichen Veränderungen im normativen Konkretisierungsmaterial
oder in normbetroffenen und daher rechtlich relevanten Tatsachen ergeben.
Das bestätigen zahlreiche wohlbegründete Judikaturänderungen
auch in diesem Bereich.
Beispiele: Abkehr von der generellen Einordnung von Prostitutionsverträgen
als sittenwidrig und daher unwirksam; Erstreckung des Schmerzensgeldes
auch auf empfindungsunfähig gewordene Verletzte."
S: 142. "VI. Einige Einzelheiten
1. Nur einige besonders wichtige Einzelheiten der Anwendung von Richterrecht
sollen hier noch erwähnt werden: Die Richterrechtsregeln werden in
der Vorjudikatur regelmäßig keineswegs in gesetzesähnlichen
Normformulierungen ausgesprochen, sondern im Zuge der Begründung
der Einzelfallentscheidung oft in deskriptiven Sätzen; etwa über
die gebotene Auslegung einer Vorschrift, über deren Zweck usw. Ihr
normativer Charakter und ihre genauere Bedeutung
sind häufig erst vor dem Hintergrund der Tatsachenlage und der
rechtlichen Argumentation der Prozessparteien im konkreten Rechtsstreit
herauszufiltern. Dieses Verfahren muss hier weithin die historische und
die systematische Auslegung von Gesetzen [>143] substituieren. Freilich
kann auch die Ermittlung der historischen Entwicklung der Rechtsprechung
wichtige Hinweise geben. Analoge Anwendung eines zunächst eng gefassten
Richterrechtssatzes (was wegen der Einzelfallbezogenheit der Aussagen die
Regel ist) auf ähnliche Sachverhalte, die keine rechtlich als relevant
erkennbaren Unterschiede aufweisen, ist häufig nötig („Argumentieren
von Fall zu Fall“).
Beispiel: Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten
werden auf erkennbar vertrags(leistungs)nahe Dritte wie zB mitwohnende
Familienangehörige erstreckt."
S. 145: "VII. Rechtsprechungsänderung als isoliertes
Problem?
Die „Verlegenheit“ weiter Teile der juristischen Methodenlehre gegenüber
dem Richterrecht zeigt sich besonders deutlich darin, dass heute in einer
breiten Diskussion in Kontinentaleuropa versucht wird, ohne Stellungnahme
zur grundsätzlichen Frage der Bindungskraft von Richterrecht die Änderung
der Rechtsprechung als isoliertes Problem zu behandeln. Ein solcher Zugang
ist aber aus methodischen Gründen geradezu ausgeschlossen, da nur
die (grundsätzlich möglichen) vollständigen Positionen zur
Bindungsfrage eine systematisch kohärente Stellungnahme zum Judikaturwandel
gestatten."
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 80 wirksames Entstehen eines Pfandrechts
"Beispiel: Viele Rechtsordnungen verlangen für das wirksame Entstehen
eines Pfandrechts, also eines dinglich wirkenden Sicherungs- und Befriedigungsrechts
(vor allem) die körperliche Übergabe der Pfandsache (§ 451
ABGB, § 1205 BGB). Können die Beteiligten einen ganz ähnlichen
Effekt, nämlich die vorzugsweise Sicherung eines einzelnen Gläubigers,
auch durch die Verschaffung von Eigentum (zu Sicherungszwecken) ohne eine
solche körperliche Übergabe erreichen? Für das Eigentum
sind regelmäßig erleichterte Übergabeformen vorgesehen;
so reicht etwa nach § 428 ABGB (ebenso nach § 930 BGB) das Besitzkonstitut
aus, bei dem die Sache beim Veräußerer bleibt, der Erwerber
aber dennoch Eigentum erlangt. Rein vom Wortlaut her wäre also §
428 ABGB anwendbar, wenn die Parteien eine – wenn auch bloß vorübergehende
– Eigentumsverschaffung gewollt haben. Eigentlich wollten sie aber bloß
ein sehr pfandähnliches Recht begründen. Es ist daher zu fragen,
ob nicht eine Gesetzesumgehung vorliegt, die es zu verhindern gilt."
S. 120: "Beispiel: Aus den Ausführungen in
der einschlägigen österreichischen Judikatur zu § 578 ABGB,
die deutlich über die bloße Bezugnahme auf den Text der Norm
hinausgehen, ergibt sich konkret, dass eine stenografische Niederschrift
das Erfordernis der Eigenhändigkeit sehr wohl erfüllt,
Maschinenschrift hingegen nicht."
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsdogmatik
Suchwort "dogmati" (4 Treffer)
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Die Rechtsdomatik spielt nur eine geringe Rolle.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text auch inhaltlich erörtert?
S.17: "... Die hier gemeinte Lehre von der Methode
der „eigentlichen Jurisprudenz“ (Rechtsdogmatik) – nicht der Rechtsgeschichte,
Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder Gesetzgebungslehre bzw Rechtspolitik
– wird oft so beschrieben, dass es um das „Verstehen“ des geltenden Rechts
oder um die „Beschäftigung“ mit dem geltenden Recht gehe. Das ist
nicht falsch, aber wenig aussagekräftig. ..."
S. 99: "Rechtstheoretisch hat die neuere Prinzipienlehre,
zunächst in Gestalt der von der Rechtsdogmatik ausgehenden Theorie
eines „beweglichen Systems“ von Walter Wilburg, eine strukturelle Besonderheit
der Prinzipien hervorgehoben, die sich inhaltlich von dem anderen Normentyp,
den auf unmittelbare Anwendung angelegten „Regeln“, unterscheidet: Prinzipien
fordern – wie oben schon bemerkt – nicht vollständige Befolgung, sondern
enthalten Optimierungsgebote. "
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja:
S.71: "Wo es darum geht, zentrale Probleme samt
ihren Vor-, Neben- und Folgefragen einer einheitlichen, möglichst
konsistenten, system- und sachgerechten Lösung zuzuführen, bezeichnet
man auch in der Rechtswissenschaft in der Regel die grundsätzlichen
Lösungsansätze als (rechtsdogmatische) „Theorien“. Sie versuchen,
die vielfältigen und umfassenden Fragen in einem Problemfeld ausgehend
von konsistenten Grundvorstellungen zu lösen. Damit sie Anerkennung
verdienen, müssen sie den klaren Rechtsinhalt respektieren, die entsprechenden
Lösungen aus den Prinzipien- und Zweckschichten des Rechts erklären
und aus diesen auch für die offenen und streitigen Probleme möglichst
konsistente und brauchbare Lösungen entwickeln"
S. 72: "Von manchen wird die Verwendung des Theoriebegriffs
für rechtsdogmatische Bemühungen allerdings von vornherein abgelehnt.
Das geschieht jedoch zu Unrecht, auch wenn es sich manchmal
wegen eines relativ engen Problembereichs um „Minitheorien“ handelt.
Eine Theorie ist eine Mehrzahl von Sätzen, die miteinander nicht im
Widerspruch stehen, von denen ein Teil aus anderen dieser Sätze ableitbar
ist und die zum Teil überprüfbar sind. ... "
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
Suchworte "Normen und Werte" (), "Werte und Normen" (),
jNWZusammenfassung und Kommentar
Thema Wortpaar "juristische Normen und Werte" bzw. "juristische Werte und
Normen": Das Thema spielt keine Rolle.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor? Nein
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
-
K6.2-NW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote, Verbote, Gewährung) und b) den Tatbestand (Sachverhalt),
den die Norm regelt (gebietet oder verbietet).
-
K6.3-NW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben?
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert,
z.B. ein Recht? Nein
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "norm" (190 Treffer), Rechtsnorm (12 Treffer).
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Das Thema Normen spielt
eine große Rolle; Das Suchwort "norm" erzielt 190 Treffer, "Rechtsnorm"
(12 Treffer), erscheint einmal im Inhaltsverzeichnis (Normkollision) und
wird auch im Sachregister erwähnt. Eine genaue Definition habe ich
nicht gefunden.
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, schon im Vorwort.
6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht)
und Normkollision 55
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Normen, Rangfolge 55 ff
Normenwiderspruch
– formell gleichrangiger Normen 57 f
– nicht gleichrangiger Normen 55 f
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 17: "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler.
Daher braucht auch die Rechtswissenschaft ihre Methode; und im Übrigen
ebenso all jene, die Rechtsnormen „bloß“ anzuwenden haben wie insbesondere
die Richterinnen und Richter."; "... Rechtsnormen ...";
S. 18 "... generellabstrakten Normen ..."; "...„generellen
Tatsachen des Normbereichs“, ..."; "... bis die Norm ... "; "... positive
Ausgangsnorm ...";
S. 19 "... anzuwendenden Rechtsnormen ..."
S. 20 "... normative Erkenntnisskepsis ..."
S. 22 "... Normen nicht enthalten ..."
S. 24 "In allen Rechtsgebieten wird die Rechtsanwendung
vor grundsätzlich gleichartige Probleme der Überbrückung
zwischen generellabstrakter Norm und konkretem Sachverhalt gestellt. ..."
S. 27 "... konkret auszulegende Norm ..."
S. 28 "Auf der wörtlichen Stufe der Auslegung
ist es wenig überraschend die allgemeine Spracherfahrung, die der
Beurteilende an die anzuwendende Norm und den verbal beschriebenen Problemsachverhalt
heranträgt, das hier heranzuziehende Auslegungsmaterial. ..."; "...
Bei Normen, die sich praktisch vor allem an bestimmte Bevölkerungsgruppen,
zB an die Jäger oder an die Kaufleute, richten, hat deren speziellerer
Sprachgebrauch Vorrang. ...";
S. 35 "... Sondernorm des § 1327 ABGB (Schadenersatz
für Hinterbliebene) ..."; ; "... diese Norm ..."
S. 36 "... auszulegende Norm ..."; "... ältere
Normen ..." ; " ... Erlassung bestimmter Normen bezweckt war ..."; "
S. 38 "Die häufig ergiebigere historisch-teleologische
Auslegung fragt danach, warum, also aus welchen problemrelevanten Gründen
bzw zu welchen problemrelevanten Zwecken die Norm erlassen wurde."
S. 44 "... Mittel-Zweck-Relation (mit der auszulegenden
Norm ..."; "... Tauglichkeit der Norm als Mittel bejaht werden kann ...";
S. 47 "... anderen Norm ..."; "... Normbereich ...";
S. 48 "... bei Formulierung der Norm nicht gedacht
hat ..."; "... in den beiden Normbereichen ...";
S. 50 "... Ausgangsnorm ..."; "Eigenständige
normative Bedeutung hat die „Natur der Sache“ in der jetzt besprochenen
Funktion nicht. ...";
S. 53 "... zentrale Verschuldenshaftungsnorm (§
1295 ABGB) ..."
S. 59 "Es muss allerdings ganz deutlich betont werden,
dass fremdes Recht nur in seltenen Ausnahmefällen unmittelbar auf
die Auslegung der eigenen Normen einwirken kann. Vielmehr ist im Regelfall
große Zurückhaltung geboten."
S. 60 "Blickt man nur auf die Normen des geltenden
Rechts und auf deren Auslegung, ..."
S. 61 "... Das gilt ganz besonders für die Rechtssetzung, also
die Schaffung neuer Normen durch den Gesetzgeber, wobei deren wirtschaftliche
Auswirkungen – und zwar sowohl gesamtwirtschaftlich wie auch individualisiert
– vorweg so sorgfältig wie möglich erwogen werden sollten."
S. 62 "In diesem Sinn würde also gefragt werden,
welche von mehreren Auslegungsvarianten den von einer Norm verfolgten Zweck
unter weitest gehender Schonung knapper Ressourcen erreichen könnte.
..."; "... Norm verfolgten Zweck ..."
S. 63 "... Damit ist die Auslegung europäischer
Rechtsnormen angesprochen. ..."; "....Rechtsnorm ..."; "... konkreten
innerstaatlichen Norm ..."; "... eine Norm so weit wie möglich im
Sinne der Richtlinie ..."
S. 64 "... wenn eine konkrete Norm deutlich von
der Richtlinienvorgabe abweicht"
S. 65 " ... Gewährleistungsnormen ..."; "...
Norm ..."; "... Normen ..."
S. 66 "... Normen ... "
S. 67 "... Normengefüge ..."
S. 68 "... konkrete Normengefüge ...";
S. 69 "... abzuwägenden normativen Argumente
..."; "... der auszulegenden konkreten Gesetzesnorm ... "
S. 71 "... normativen Gesichtspunkte ..."
S. 72 " ... Tatsachen des Normbereichs ..."
S. 76 "... ohne besonderen normativen Grund nicht
als ernstliche Alternative ..."
S. 78 "... verbraucherrechtlichen Norm ..."; "...
auslegungsbedürftigen Normen ... ";
S. 79 "... klarer Norminhalt ..."
S. 81 "... Strafnorm ..."
S. 82 "... Wortsinn einer Norm ..."; "... unpassenden
Norm ..."
S. 83 "... Da der Wortlaut der Norm nicht erfüllt
ist, greift auch ihre Rechtsfolge nicht ein. ..."
S. 85 "... Sachproblem anwendbaren Norm ..."
S. 86 "... Gesetzesnormen ...";
S. 87 "... Rechtsfolge der Ausgangsnorm (Analogiegrundlage)
..."
S. 87 "... positive Norm ..."
S. 89 "... verfassungswidrigen Norm ..."; "... Rechtsfolge
der Ausgangsnorm ...";
S. 90 "... Ausgangsnorm ..."
S. 96 "... Die Norm, deren Formulierung den gesamten
Vertrag dem Formgebot unterwirft ..."
S. 99 "... Anwendung angelegte Rechtsnormen ...";
"... Normentyp ..."; "... Die neuere Rechtstheorie hat die Einsicht in
die „Mehr-oder-weniger-Struktur“ der Normen vom Prinzipientyp wesentlich
vertieft. Prinzipien ..." ; "... normativen Grundlagen ..."
S. 100 "... Ausgangsnorm ... "
S. 102 "... „Mehr-oder-weniger-Normen“ ..."; "...
„Ausgangsnorm“ ..." ; "... positiver Normen ...";
S. 105 "... Die sachenrechtliche Norm des §
372 ABGB, auf deren Analogie man sich dabei gern beruft, passt nicht bloß
nach ihrem Wortlaut nicht; auch ihr Zweck ist ein anderer. ..."
S. 109 "... normative Mangel ..."; "... normativen
Schwierigkeiten ..." ; "... fundamentalen normativen Systemanforderungen
..." ; "... normativer Art ...";
S. 112 "... Tatsachen des Normbereichs ..."; "...
Rechtsnorm ...";
S. 114 "... Normen über den Kaufvertrag und
die Eigentumsübertragung ..."
S. 115 "... Tatsachen des Normbereichs ..."; "...
Änderungen normativ nicht relevanter Tatsachen können hingegen
die Rechtslage nicht ändern. ...";
S. 116 ; "... älteren Norm ...";
S. 117 "... Im sehr weiten Rahmen ihres sprachlichen
Gehaltes und ihrer systematischen Stellung im Gesetz stellen solche Normen
der Rechtsanwendung besonders weitgehende Aufgaben hinsichtlich ihrer einzelproblembezogenen
Konkretisierung. ..."
S. 119 "... Eine solche Schranke stellt wiederum
die Lex-lata-Grenze dar: Hat der nationale Gesetzgeber die konkrete Norm
inhaltlich genauso gewollt wie sie formuliert wurde, muss die Norm auch
dann mit diesem Inhalt angewendet werden, wenn er sich als richtlinienwidrig
erweist (siehe dazu nur das Beispiel der Verbesserungspflicht des Verkäufers,
die nach § 932 Abs 4 ABGB ihre Grenze am unverhältnismäßig
hohen Aufwand findet, unter B. V. 2.)."
S. 124 "... Ganz anders steht es hingegen bei der
Frage, ob und in welchem Umfang Richterrechtssätzen auch eigenständige
rechtliche, also normative Bedeutung zukommt. ..."
S. 126 "... normativen Ebene ..."
S. 128 "... Das Richterrecht ist vielmehr ein Produkt
von Staatsorganen, mögen diese auch nicht in der Absicht, allgemeine
Normen zu setzen, sondern im Rahmen ihrer Aufgabe der Einzelfallentscheidung
zu Werke gegangen sein. ..."; " ... Die allgemeine tatsächliche Übung
im Rechtsverkehr selbst ist aber für das Gewohnheitsrecht unverzichtbar.
Dass häufig wiederholte Judikaturregeln als solche im Rechtsverkehr
weithin beachtet werden, wofür schon anwaltliche Vorsicht und Beratung
sorgt, reicht dafür nicht aus, weil doch in aller Regel die Produktion
des Normsatzes durch die Gerichte und nicht durch den Rechtsverkehr selbst
allen Beteiligten deutlich ist. ..."
S. 130 "... Davon, dass sie keinerlei normative
Bedeutung haben (können), ist in § 12 ABGB hingegen nicht die
Rede.
S. 132 "... Fallnorm ..."; "... normativen Grundlagen
...";
S. 134 "... normativer Kriterien."
S. 136 "... Damit ist auf die oben dargelegte Auslegung
und Rechtsfortbildung einschließlich der methodischen Vorrangkriterien
und der allenfalls notwendigen umfassenden Abwägung gegensätzlicher
Argumente verwiesen, von denen diejenigen stärker sind, die mit weniger
zahlreichen und vor allem mit systematisch (im Begründungszusammenhang
des Rechts) weniger grundlegenden Normen des Rechtssystems im Widerspruch
stehen.
S. 137 " ... Normen eingefügt ...";
S. 140 "... normative Verbindlichkeit ..."
S. 141 "... Dem Grunde nach ist aber selbstverständlich
auch hier der Nachweis möglich, dass der bisherigen Judikatur zu einer
bestimmten Frage aktuell überwiegende Gründe entgegenstehen,
die sich aus deutlichen Veränderungen im normativen Konkretisierungsmaterial
oder in normbetroffenen und daher rechtlich relevanten Tatsachen ergeben.
Das bestätigen zahlreiche wohlbegründete Judikaturänderungen
auch in diesem Bereich.
Beispiele: Abkehr von der generellen Einordnung von Prostitutionsverträgen
als sittenwidrig und daher unwirksam; Erstreckung des Schmerzensgeldes
auch auf empfindungsunfähig gewordene Verletzte "
S. 142 "... Normformulierungen ..."; "... normativer
Charakter ...";
S. 143 "... normativen Sätzen in der Vorjudikatur
..."; "... Manchmal ist es möglich, widersprüchliche Fallnormen
durch ihre Zurückführung auf die jeweils tatsächlich betroffenen
Sachverhalte und damit durch eine engere Fassung zu harmonisieren....";
S. 146 Aus einem Beispiel " ... Norm des Kleingartengesetzes
...";
S. 147 "... Das ist selbstverständlich abzulehnen,
da § 7 ABGB auch für diese Normenbereiche gilt."
S. 152 "... Die abstrakte Normenkontrolle durch
Verfassungsgerichte und die abstrakte Lösung von Auslegungsfragen
durch Vorabentscheidungen des EuGH haben Besonderheiten, die auch Gegenstand
positivrechtlicher Regelungen sind. Diese Bereiche können hier nicht
mehr erörtert werden."
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 18: "Die Notwendigkeit geordneter und kontrollierter
Arbeit am Recht zeigt sich bei seiner Anwendung auf sog Fälle, also
Einzelsachverhalte, bzw auf Falltypen, an denen Rechtsprobleme wahrnehmbar
werden. Sie beruht vor allem auf der unvermeidlichen Distanz zwischen konkretem
Fall (oder Falltyp) einerseits und generellabstrakten Normen andererseits,
die durch vernünftige und sachlich korrekte Argumentation möglichst
überbrückt werden muss. Daher ist der „Rohstoff“ der Jurisprudenz
nicht bloß das Recht. Zu ihm gehören vielmehr auch die rechtlich
relevanten Sachverhalte einschließlich der „generellen Tatsachen
des Normbereichs“, zB die Hilfsbedürftigkeit des Kleinkindes,
die arbeitsteilige Organisation der Wirtschaft oder die Knappheit erschwinglichen
Wohnraums."
S. 30 "... Ableitung aus generellen Normen auf engere
Sachverhalte ..." ; "... dass Normen keinen Wahrheitswert“ im üblichen
Sinn besitzen ..." ; "... aus numerischen Begriffen in Rechtsnormen ...";
"... Helfen kann man sich mit der Übersetzung der Normsätze in
deskriptive Sätze [„Es gilt, dass ?“] mit anschließender Rückübersetzung
oder mit der Ersetzung des „Wahrheitswertes“ durch eine speziell normative
Qualität der Richtigkeit oder Geltung.)"
S. 31 "Variiert man nun den einfachen Sachverhalt
ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen
selbst eine so klare und überzeugende Norm wie § 578 ABGB in
den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale enthalten kann."
S. 36 "Da eine Rechtsregel nicht bloß aus
sprachlichen Elementen (Texten) besteht, sondern darin vielmehr ein normsetzender
menschlicher Wille zum Ausdruck kommt, und weil der „objektive“ Text auch
im Zusammenhang vielfach vage oder mehrdeutig bleibt, ist die Heranziehung
des gesetzgeberischen Willens geradezu selbstverständlich, wo ein
solcher Wille feststellbar ist und bei der Lösung des jeweiligen Problems
weiterhilft. (Das ist aus verschiedenen Gründen natürlich keineswegs
immer der Fall.)
S. 37 "Für die Erforschung der Absicht des
Gesetzgebers ist (über den schon durch die früheren Auslegungsstufen
erfassten Gesetzestext hinaus) der Rechtszustand vor der Erlassung der
auszulegenden Norm häufig besonders aufschlussreich, weil der Vergleich
oft rasch und gut erkennen lässt, was geändert wurde. (So ist
die ausdrückliche Qualifizierung von Ort und Datum des Testaments
in § 578 Satz 2 ABGB als nicht erforderlich, aber ratsam, nur aufgrund
des Wissens über die diesbezüglich vorausgehenden Unsicherheiten
verständlich.)"
S. 56 "... Wie die Praxis zeigt, finden sich immer
wieder Normen, deren verfassungskonforme Auslegung auf methodisch zulässige
Weise nicht in Frage kommt. ..."
S. 86 "Der Grund für mangelnde umfassende Zweckkonsequenz
und Konsistenz bei der Formulierung von Normen liegt häufig im Fehlen
einer vollständigen Übersicht der in der Gesetzgebung tätigen
Menschen über die zahlreichen variationsfähigen Sachverhalte,
die an sich von jenen Zwecken oder Grundwertungen erfasst sind. ..." ;
S. 113 "Mit den dargestellten differenzierten Rechtsfindungsmethoden
ist eine solche Beschränkung zu vereinbaren, wenn man sich vergegenwärtigt,
dass das Gesetz nicht etwa nur aus publizierten Worten und Sätzen
besteht (Form), sondern auch aus einem normativen menschlichen Willen (Inhalt).
Stimmen beide Elemente der mutmaßlich anwendbaren Gesetzesnorm überein,
ist mit dieser Feststellung der Rechtsgewinnungsvorgang beendet und die
(primäre) Lex-lata-Grenze der Rechtsfindung erreicht. Dies gilt auch
dann, wenn objektiv-teleologische oder der Prinzipienschicht des Rechts
entstammende Argumente deutlich für die Vorzugswürdigkeit einer
anderen Lösung sprechen. Angesichts der „conditio humana“ und der
vielfach gegensätzlichen Interessen der Menschen wäre ein Abgehen
von dieser Position geradezu eine Einladung, alles und jedes, dh insbesondere
auch durchaus wohlbegründete oder doch vertretbare Gesetzesnormen,
bis zur völligen Auflösung zu zerreden (und vor allem zu „zerschreiben“).
Rechtliche Argumente aus den tieferen Rechtsschichten werden damit rechtlich
nicht als schlechthin irrelevant, sondern „nur“ als de lege lata unanwendbar
erkannt. Sie können und sollen durchaus als rechtliche, nicht bloß
als politische Argumente mit dem Vorschlag einer Gesetzesänderung
an den Gesetzgeber adressiert werden. Ob man damit Erfolg hat, ist eine
andere Sache und hängt von vielen, auch irrationalen Faktoren ab."
; "... normierten 4% Jahreszinsen ..." ;
S. 115 "Methodisch problematischer sind Änderungen
des Normensystems jenseits schlichter Gesetzesänderungen, also bei
formal unveränderten Rechtsvorschriften, die man als „Funktionswandel“
bezeichnen kann und die vielfach in Verbindung mit faktischen Veränderungen
stehen. Besonders bei negativen, nur durch das Fehlen einer möglichen
Regelung ausgedrückten Absichten des Gesetzgebers kann sich ergeben,
dass sich die generellen Tatsachen des Normbereichs deutlich geändert
haben; und zwar in einem Ausmaß, das es zweifelhaft macht, ob der
gegenwärtige Gesetzgeber, würde er heute umfassend normieren,
ebenso negativ entscheiden würde."
S. 116 "Ein (einfaches) Beispiel für Funktionswandel
auf der normativen Ebene bildeten Scheidungsregeln aus der Zeit des Nationalsozialismus
..."
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, ein Definitionshinweis findet sich auch im
Sachregister nicht.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-Norm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)?
-
K6.2-Norm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert?
-
K6.3-Norm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt?
Ja, z.B.:
S. 19: "Der erste Schritt zu einer rational betriebenen
Rechtsgewinnung ist daher stets die bestmögliche Feststellung des
zu beurteilenden Sachverhalts im Hinblick auf die möglicherweise anzuwendenden
Rechtsnormen und die analytische Herausarbeitung der rechtlich relevanten,
vor allem der problematischen Fallelemente. Auf diese sind sodann die –
möglicherweise – relevanten Rechtsnormen in methodisch geordneter
Weise mit positivem oder negativem Ergebnis anzuwenden. Diese analytische
Annäherung
zwischen den Elementen des Problemsachverhalts und den in Betracht
kommenden Rechtsnormen ist die rational unentbehrliche „Urmethode“, ohne
die es bei einer gefühlsmäßig-generellen, also bloß
intuitiven Würdigung nur vage erfasster Gesamtsachverhalte bleiben
müsste."
S. 49 "Der Ausdruck „Natur der Sache“ wird in sehr
unterschiedlicher und teilweise unklarer Weise verwendet; insbesondere
wird mit seiner Hilfe auch versucht, unmittelbar aus sachlichen Gegebenheiten
normative Folgerungen abzuleiten. Das läuft auf einen „normativen
Fehlschluss“ (vom Sein auf das Sollen) hinaus.
Zwei taugliche Verwendungsweisen des Begriffs bleiben:
Einmal kann man damit die Fälle bezeichnen, in denen in einer rechtlichen
Ableitung ein die „Tatsachen des Normbereichs“ beschreibender Satz eine
besondere Rolle spielt; etwa weil er von Meinungsverschiedenheiten betroffen
ist oder weil sich die maßgebende Meinung über seine Wahrheit
geändert hat."
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.:
S. 28: "Manchmal hat der Gesetzgeber durch „Legaldefinitionen“
die Begriffe der anzuwendenden Norm (wie etwa „Sache“, „Besitzer“ oder
„Kaufvertrag“) präzisiert, was freilich wieder eigene Auslegungsfragen
aufwerfen kann und schon deshalb nur beschränkt hilfreich ist."
S. 29 "Entsprechen nun die abstrakteren Begriffe
der Rechtsnorm den konkreteren Begriffen des Sachverhalts, sodass die letzteren
als Unterbegriffe der ersteren erscheinen, ist die Deduktion vollzogen
und die Rechtsfolge der Norm (hier: die Formgültigkeit des Testaments)
als Schlusssatz abgeleitet.
Beispiel: Es wurde festgestellt, dass Josef Navratil mit
Bleistift auf einer herausgerissenen Heftseite geschrieben hat: „Nach meinem
Tod soll mein Vermögen an Johanna Pospischil fallen.“ Darunter hat
er unterschrieben mit „Josef Navratil“.
Da mehr an „eigenhändigen“, individuell-handschriftlichen Schriftzeichen
und mehr an Namensunterschrift als Vor- und Zuname nicht denkbar sind,
also die Normbegriffe sogar im engstmöglichen Verständnis verwirklicht
sind, ist die Subsumtion unmittelbar unter die vorliegende gesetzliche
Regel ohne jede Schwierigkeit möglich. Das Testament von Josef Navratil
ist (unter dem hier allein interessierenden Formaspekt) gültig."
S. 31: "Variiert man nun den einfachen Sachverhalt
ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen
selbst eine so klare und überzeugende Norm wie § 578 ABGB
in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale enthalten kann.
Beispielvarianten: Genügt „schreiben“ im Stenogramm
oder in kyrillischer Schrift? Reicht die vom Testator selbst angefertigte
Schreibma-[>32] schinen- oder Computerschrift? Genügt die Unterfertigung
bloß mit dem Familiennamen, bloß mit dem Vornamen, mit einem
Spitznamen oder Pseudonym oder gar mit einer Verwandtschaftsbezeichnung
(„Euer Vater“)? Reicht es, wenn der eigenhändige Namenszug des Erblassers
in der Einleitung des Testaments steht (zB Überschrift „Testament
von Josef Navratil“), während sich am Ende nur die Schlussformel „Das
ist mein letzter Wille“ findet?"
S. 33 "... Vielmehr ist auch der explizite Inhalt anderer
Vorschriften des gleichen, uU aber auch eines anderen Gesetzes, das mit
der auszulegenden Norm in einem systematischen Zusammenhang steht, zu berücksichtigen,
soweit er Aufschluss für das anstehende Problem verspricht. ...";
"... Norm den Schutz des Namensrechts ...";
S. 34 "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung
gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen
Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren Vorschrift
(lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis) sowie
vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren (lex
prior). Sie entsprechen der Erfahrung über den anzunehmenden Willen
des Gesetzgebers und über die (daher) allgemein angenommene Bedeutung
der in solcher Weise kollidierenden Regeln.
Beispiel: Das ABGB sieht in seinem aus dem Jahre 1811 stammenden
– und bis heute nicht formell aufgehobenen – § 943 Satz 2 vor, dass
der Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe des Geschenks einer
„schriftlichen Urkunde“ bedarf. Im später erlassenen Notariatsaktsgesetz
wird hingegen die Errichtung eines „Notariatsakts“, also einer von einem
Notar stammenden Urkunde (einschließlich einer Belehrung des Schenkers
über die rechtlichen Konsequenzen seines Tuns), verlangt. Zwingende
Konsequenz der hier anzuwendenden Lex-posterior-Regel: Sogar eine Urkunde,
die vom Schenker eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde,
bringt – unabhängig vom Wert des Geschenks – keinen wirksamen Schenkungsvertrag
zustande.
S. 47 "Bei der Interpretation ist nun darauf zu achten,
dass die Wertung und dementsprechende Zielsetzung, die der systematisch
einschlägigen anderen Norm erkennbar zugrunde liegt, auch bei der
primär anzuwendenden Norm in deren Auslegungsspielraum wirksam wird.
Auf diese Weise wird das fundamentale Gleichmaßgebot respektiert.
In der Methodenlehre spricht man dabei meist und anschaulich von der möglichsten
Vermeidung von Wertungswidersprüchen als wichtigem Auslegungsziel.
Die Relativierung – „möglichst“ – ist notwendig, weil gegen eindeutige
Wertungswidersprüche gesetzlicher Regelungen kein methodologisches
Kraut gewachsen ist, sondern nur die Anrufung des Gesetzgebers (oder des
Verfassungsgerichtshofs wegen Gleichheitswidrigkeit) bleibt.
Beispiel: Bei einem Unfall wird ein Beteiligter getötet,
der andere ist schuld. Der Schädiger hat nach § 1327 ABGB den
gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen das zu ersetzen, „was
ihnen dadurch entgangen ist“; also eben den Unterhalt, den ihnen der Getötete
nicht mehr gewähren kann. Ein Kind des Getöteten ist nun im Zeitpunkt
seines Todes bereits selbsterhaltungsfähig, bekommt also aktuell keinen
Unterhalt. Einige Zeit nach dem Todesfall verliert dieses Kind seine Stelle,
hat kein Einkommen und würde also wieder vom Getöteten erhalten
werden, wenn dieser noch lebte."
S. 50 "Um diese Prämissen geht es aber, wenn die
„Natur der Sache“ als Interpretationsbehelf fungieren soll. Im Auslegungsbereich,
also im „Begriffshof“ der Normbegriffe und Normsätze, kann die Natur
der Sache tatsächlich eine klärende Rolle spielen, wenn man sie
eben nicht mit einer bloßen Sachbeschreibung gleichsetzt, sondern
in ihr einen bestimmten normativen Gehalt aufdeckt. Das ist nur, aber immerhin
dann möglich, wenn die fragliche „Sache“ ein typisches, also in der
Realität des menschlichen Zusammenlebens häufig in gleicher Weise
vorkommendes Lebensverhältnis ist und wenn dieses Lebensverhältnis
rechtlich durch eine darauf bezogene Regelung als „Rechtsinstitut“ anerkannt
ist. Beispiele sind etwa der Vertrag, das Eigentum oder die Familie, mangels
einer rechtlichen Regelung und Bedeutung aber nicht die Freundschaft."
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Wert(e, en)>
Zur
Unterscheidung Normen und Werte, > Normen.
> Juristische Normentheorie, (Wert)
Suchwort "wert" (94 Treffer)
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e, en): Eine Erörterung
und Differenzierung von Norm und Wert erfolgt nicht. Wert, werten, Wertung
werden nicht näher untersucht und erörtert.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Stichwortregister vor?
Jein: Wertungswidersprüche, Vermeidung 47
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 20 "... Eigenwertung ..."; "... Methodenlehre als wertlos erachtet
...";
S. 22 "... anerkannten Wertungen ..."; "... nicht verifizierbar und
wertlos ..."
S. 23 "... Eigenwertung ..."; "... „richterliche Eigenwertung“ ...";
S. 25 "... Rechtssicherheit besonders hoch bewertet wird, ..."
S. 30 "... „Wahrheitswert“ ...";
S. 33 "... systematisches Pro-Argument ..."
S. 38 "... Wertungen ...";
S. 43ff "... Eigenwertung ...";
S. 46 "... "... Grundwertungen ..."; "...Wertentscheidungen ..."; "...Wertungsgrundlagen
..."
S. 48 "...klare Wertung ...";
S. 49 "... krasser Wertungwiderspruch ..."
S. 58 "..., bevor man zur freien Eigenwertung des Beurteilers übergeht.
..."
S. 61 "... Wert der unbeschädigten Sache? ..."
S. 62 "... (gleichwertigen) Schlagworten ..."
S. 69 "... richterlichen Eigenwertung ..."
S. 70 "... auseinanderstrebender Ausgangsbewertungen ..."; "... die
andere kollidierende Wertung
Vorrang ..."
S. 71 "... praktisch verwertbare Ergebnisse ... "
S. 72 "... möglicherweise relevanten Argumente so vollständig
wie möglich zu sammeln und zu bewerten, ..."
S. 76 "... Prinzipien, also rechtliche Grundwertungen, ..."
S. 86 "... Grundwertungen ..."
S. 87 "... Keine andere Bewertung der Beteiligteninteressen
..." (aus Beispiel)
... ... ...
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja>K7jWert.
S. 55: "Eine bedeutsame Unterart der teleologisch-systematischen
Auslegung legt auf die Übereinstimmung der auszulegenden Norm mit
formal höherrangigem positivem Recht besonderen Wert. ..."
S. 56 "... Nicht die Grundwertungen, sondern die
Norminhalte selbst könnten kollidieren. ..."
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Jein, Beispiel.
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
Nein.
S. 47: "Bei der Interpretation ist nun darauf zu
achten, dass die Wertung und dementsprechende Zielsetzung, die der systematisch
einschlägigen anderen Norm erkennbar zugrunde liegt, auch bei der
primär anzuwendenden Norm in deren Auslegungsspielraum wirksam wird.
Auf diese Weise wird das fundamentale Gleichmaßgebot respektiert.
In der Methodenlehre spricht man dabei meist und anschaulich von der möglichsten
Vermeidung von Wertungswidersprüchen als wichtigem Auslegungsziel.
Die Relativierung – „möglichst“ – ist notwendig, weil gegen eindeutige
Wertungswidersprüche gesetzlicher Regelungen kein methodologisches
Kraut gewachsen ist, sondern nur die Anrufung des Gesetzgebers (oder des
Verfassungsgerichtshofs wegen Gleichheitswidrigkeit) bleibt.
Beispiel: Bei einem Unfall wird ein Beteiligter getötet,
der andere ist schuld. Der Schädiger hat nach § 1327 ABGB den
gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen das zu ersetzen, „was
ihnen dadurch entgangen ist“; also eben den Unterhalt, den ihnen der Getötete
nicht mehr gewähren kann. Ein Kind des Getöteten ist nun im Zeitpunkt
seines Todes bereits selbsterhaltungsfähig, bekommt also aktuell keinen
Unterhalt. Einige Zeit nach dem Todesfall verliert dieses Kind seine Stelle,
hat kein Einkommen und würde also wieder vom Getöteten
erhalten werden, wenn dieser noch lebte."
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.
Suchworte "Sachverhalt" (58 Treffer), "Tatbestand" (23 Treffer),
davon Tatbestandsmerkmal (9 Treffer).
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Ein rechtlich bedeutsamer
Sachverhalt heißt Tatbestand oder Tatbestandsmerkmal. Diese Differenzierung
wird nicht ausdrücklich und durchgängig vorgenommen. Im wesentlichen
thematisiert der Autor das Subsumtionsproblem,
nämlich zum Problemsachverhalt die entsprechenden Normen zu finden,
so S. 29: "Entsprechen nun die abstrakteren Begriffe der Rechtsnorm den
konkreteren Begriffen des Sachverhalts, sodass die letzteren als Unterbegriffe
der ersteren erscheinen, ist die Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge
der Norm (hier: die Formgültigkeit des Testaments) als Schlusssatz
abgeleitet."
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifischer Bedeutung vor?
Sachverhalt: Nein.
Tatbestand: Nein
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifischer Bedeutung vor?
Sachverhalt: Ja,
Sachverhalt
– Beschreibung 29
– Feststellung 19
Tatbestand: Nein.
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 18 "... Einzelsachverhalte ...!
Tatbestand: Ja, z.B.
S. 30 "... den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ..."
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert?
Sachverhalt: Ja > K6-STM.
Tatbestand: Ja, z.B.
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Sachverhalt: Nein.
Tatbestand: Nein.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert?
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt?
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt?
Sachverhalt: Ja, z.B.:
S. 18 "Ziel der juristischen Arbeit ist die bestmöglich
begründete Auffindung einer Rechtsregel, die dem Problemsachverhalt
näher ist als die zunächst vorfindliche positive Ausgangsnorm
und die das gerade gestellte Fallproblem entscheidet. In Bezug auf dieses
Problem muss die gefundene Regel also konkreter sein als die Gesetzesschicht.
Beispiele folgen sogleich; auch dafür, dass noch so genaue Gesetzeskenntnis
für die juristische Arbeit nicht ausreicht.
Das Grundmodell der juristischen Arbeit ist jedenfalls
die methodisch geordnete Zusammenfügung der für das Sachproblem
möglicherweise relevanten Teile des Rechts mit dem problematischen
Teil des Sachverhalts zum Zweck der Gewinnung (Ableitung) der problemlösenden
Regel.
S. 19 "Der erste Schritt zu einer rational betriebenen
Rechtsgewinnung ist daher stets die bestmögliche Feststellung des
zu beurteilenden Sachverhalts im Hinblick auf die möglicherweise anzuwendenden
Rechtsnormen und die analytische Herausarbeitung der rechtlich relevanten,
vor allem der problematischen Fallelemente."
S. 24 "In allen Rechtsgebieten wird die Rechtsanwendung
vor grundsätzlich gleichartige Probleme der Überbrückung
zwischen generellabstrakter Norm und konkretem Sachverhalt gestellt. ..."
Tatbestand: Ja, z.B.
S. 29 "... Die maßgebende Rechtsregel (hier:
§ 578 ABGB) bildet mit ihren Tatbestandsmerkmalen (eigenhändig,
Name, Unterschrift) den Obersatz, der zu beurteilende Sachverhalt (über
den die Konfliktparteien – im Regelfall der vermeintliche Testamentserbe
und der vermeintliche gesetzliche Erbe – trotz seiner rechtlichen Einfachheit
streiten, etwa weil sie über die Tatsachen- und die Beweislage unterschiedlicher
Meinung sind) bildet, so wie er gerichtlich festgestellt wurde, den Untersatz.
Der Sachverhalt ist zweckmäßigerweise so zu beschreiben, dass
nur die vermutlich rechtlich relevanten Elemente genannt werden, also zB
nicht die Haarfarbe oder die Religionszugehörigkeit der Beteiligten."
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 27 "... erbrechtlicher Sachverhalt als Beispiel
..."
Tatbestand: Ja, z.B.
S. 31f "Variiert man nun den einfachen Sachverhalt
ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen
selbst eine so klare und überzeugende Norm wie § 578 ABGB
in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale enthalten kann.
Beispielvarianten: Genügt „schreiben“ im Stenogramm
oder in kyrillischer Schrift? Reicht die vom Testator selbst angefertigte
Schreibma-[>32]schinen- oder Computerschrift? Genügt die Unterfertigung
bloß mit dem Familiennamen, bloß mit dem Vornamen, mit einem
Spitznamen oder Pseudonym oder gar mit einer Verwandtschaftsbezeichnung
(„Euer Vater“)? Reicht es, wenn der eigenhändige Namenszug des Erblassers
in der Einleitung des Testaments steht (zB Überschrift „Testament
von Josef Navratil“), während sich am Ende nur die Schlussformel „Das
ist mein letzter Wille“ findet?"
S. 38 "... Der – ohnehin naheliegende – historische
Zweck des Tatbestandsmerkmales „eigenhändig“ ist leicht zu ermitteln:
..."
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes?
Sachverhalt: Keine.
Tatbestand: Keine.
Juristische
Psychologie
Suchwort "psychol": 1 Treffer
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie:
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, S. 41 "... Ein Kollektivwille sei aber nichts
psychologisch Reales, sondern nur eine Konstruktion."
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: beweiswürdigung (1 Treffer), Überzeugungsbildung
(kein Treffer), meinen (kein Treffer), Meinung (37 Treffer)
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja: S. 98 "... freien Beweiswürdigung im Prozessrecht
..."
"Meinung" wird 37 mal gebraucht: S. 23, 24, 26,
29, 37, ... aber nicht in der hier problematisierten Bedeutung in Entscheidungen.
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchworte: herrschend (7 Treffer), herrschende Meinung (Kein Treffer).
"hA" für herrschende Ansicht (1 Treffer)
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung:: Das Thema
spielt keine Rolle.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor? Nein.
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
bei den Abkürzungen "hA"
S. 24 "... Man sollte daher nach wie vor im Sinne der herrschenden
Ansicht von prinzipieller Einheitlichkeit der juristischen Methodenlehre
ausgehen. ..."
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Mei Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-Mei Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-Mei Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
Suchwort "Subsum" (13 Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Subsumtion spielt
besonders im Zusammenhang mit Auslegung eine wichtige Rolle (S. 28-32)
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja: 4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion
28
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Stichwortregister vor?
Ja: Subsumtion 28 ff
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 126 "... All dies ist vollständig erfahrungswidrig, weil
einfache Fälle oder Sachverhaltselemente
ständig problemlos durch schlichte Subsumtion ohne weiteres aus
dem Gesetz beurteilt werden. ..."
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, siehe > K6-Sub, K7-Sub.
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 28 f "4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion
Auch bei einfach gelagerten Fällen oder Fallelementen, die es
in der Rechtswissenschaft glücklicherweise in großer Zahl gibt
– was aber von hochtheoretischen Standpunkten aus häufig vergessen
wird –, kann man insoweit von „Auslegung“ sprechen: Auch das Ergebnis,
der vorliegende Sachverhalt sei der anwendbaren Re-[>29]gel in ihrem Tatbestand
(also in ihren Voraussetzungen) ohne alle Schwierigkeiten zuzuordnen (zu
subsumieren), sodass die Rechtsfolge der Vorschrift ohne weiteres gilt,
entsteht ja nicht von selbst. Es bedarf jedenfalls einer Beurteilung, die
hier freilich sehr einfach durch schlichte Deduktion (Subsumtion im Rahmen
eines sog Syllogismus) erfolgt. Das Schema ist folgendes: Die maßgebende
Rechtsregel (hier: § 578 ABGB) bildet mit ihren Tatbestandsmerkmalen
(eigenhändig, Name, Unterschrift) den Obersatz, der zu beurteilende
Sachverhalt (über den die Konfliktparteien – im Regelfall der vermeintliche
Testamentserbe und der vermeintliche gesetzliche Erbe – trotz seiner rechtlichen
Einfachheit streiten, etwa weil sie über die Tatsachen- und die Beweislage
unterschiedlicher Meinung sind) bildet, so wie er gerichtlich festgestellt
wurde, den Untersatz. Der Sachverhalt ist zweckmäßigerweise
so zu beschreiben, dass nur die vermutlich rechtlich relevanten Elemente
genannt werden, also zB nicht die Haarfarbe oder die Religionszugehörigkeit
der Beteiligten."
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 29f Beispiel Testament;
S. 31 Problembeispiel: "... Zum „Begriffshof“ zählen die Objekte,
auf die in der Sprachgemeinschaft der betreffende Begriff manchmal erstreckt
wird, manchmal aber auch nicht (zB gezüchtetes Damwild,
Reitpferde). Hier stellen sich die eigentlichen Auslegungsprobleme.
In diesem Bereich ist die Subsumtion des Problemsachverhalts daher erst
nach aufwändiger Lösung der Auslegungsfrage, nicht mehr
„allein aus dem Gesetz“, möglich. Die subsumtionsfähige konkretere
Regel muss erst erarbeitet werden. Jenseits auch des Begriffshofs scheidet
(„unmittelbare“) Anwendung der auszulegenden Vorschrift
aus. [UU ist aber, wie sich noch zeigen wird, analoge Anwendung möglich.]
Das Beispiel des nach dem Diktat des Erblassers schreibenden Freundes überschreitet
zB jede sprachlich denkbare Variation
von „eigenhändig“, liegt also auch außerhalb des „Begriffshofs."
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte Rang" (110 Treffer), Hierarchie (Kein Treffer), konflikt
(6 Treffer), Rangkonflikt (Kein Treffer, Normkonflikt (kein Treffer), Normenkonflikt
(kein Treffer). Kollision (18 Treffer)
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme): Das Rangproblem
nimmt großen Raum ein in drei Hauptteilen: (a) Rang der Rechtsfindungsmethoden
(S. 107-119), (b) Rang der Normen, (c) Rang der Instanzen, wobei auch Rangregeln
formuliert werden: S. 34 "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung
gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen
Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren Vorschrift
(lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis) sowie
vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren (lex
prior). Sie entsprechen der Erfahrung über den anzunehmenden Willen
des Gesetzgebers und über die (daher) allgemein angenommene Bedeutung
der in solcher Weise kollidierenden Regeln." S. 144 "Bei Widersprüchen
in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten
unterer Instanzen geht naturgemäß die erstere vor, auch wenn
beide nach dem vorrangigen Recht [>145] gleichmäßig vertretbar
sind. Anders ist das mögliche Maß an Gleichbehandlung und Rechtssicherheit
nicht zu erreichen, schon weil der Wirkungsbereich von Instanzgerichten
räumlich kleiner sein muss. Dazu kommt der Zweckmäßigkeitsgrund,
dass sich im Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz durchsetzen muss,
soweit nicht
prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des Höchstgerichts
bestehen." Eine gründliche und systematische Rangtheorie wird
nicht zitiert oder entwickelt.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja:
6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht)
und Normkollision 55
D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107 (-119)
I. Die abstrakte Rangfrage 107
2. Die theoretische Rechtfertigung der Rangfrage 109
III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung?
119
3. Der Vorrang des Gesetzesrechts 129
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Auslegung – entsprechend vorrangigem Recht 55 ff
Auslegungsmethoden, Rangverhältnis 36, 109 ff
Normen, Rangfolge 55 ff
Normenwiderspruch
– formell gleichrangiger Normen 57 f
– nicht gleichrangiger Normen 55 f
Rangverhältnis der Auslegungsmethoden siehe Auslegungsmethoden, Rangverhältnis
Rechtsfindungsmethoden, Rangverhältnis siehe Auslegungsmethoden,
Rangverhältnis
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 20 "... vorrangiges Abstellen auf die Subjektivität ..."
S. 21 "... Rangordnung der Methoden wird später ..."
S. 25 "... historische Argumente Vorrang haben ..."
S. 27 "... Vorrangverhältnissen ..."
S. 28 "... speziellerer Sprachgebrauch Vorrang. ..."
S. 30 "... praktisch zweitrangig ..."
S. 36 "... Vorrangfrage unter den juristischen Methoden ..."
S. 63 "... Vorrang einer richtlinienkonformen Auslegung ..."
S. 65 "... Vorrang ..."
S. 68 "... Vorrangrelationen für die Interpretationsmethoden (mit
ihrer Relativierung durch die notwendige „Gegenprobe“) ..."
S. 70 "... kollidierende Wertung Vorrang haben ..."
S. 73 "... genaueren Vorrangbereich ..."
S. 76 "... hochrangige Grundsatz ..."
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 55 "6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht
(vor allem Verfassungsrecht) und Normenkollision. Eine bedeutsame Unterart
der teleologisch-systematischen Auslegung legt auf die Übereinstimmung
der auszulegenden Norm mit formal höherrangigem positivem Recht besonderen
Wert. ..."
S. 56 "... Normwidersprüche zwischen Normen
..." ; ; "... untergeordnete Normen ..."; "... Aber auch für Normen,
deren Sinn sich nur Personen erschloss, die sowohl Freude an als auch Begabung
für komplizierte Denksportaufgaben hatten und darüber hinaus
einen archivarischen Fleiß an den Tag legen mussten, wurde Verfassungswidrigkeit
bejaht ...";
S. 56 "... sondern die Norminhalte selbst könnten
kollidieren ..."; "... Vorausgesetzt ist freilich stets, dass die
untergeordnete Norm einen entsprechenden Auslegungsspielraum bietet, sodass
die gefundene Lösung innerhalb ihrer (noch zu besprechenden) „Lex-lata-Grenze“
liegt. Die formal nachrangige Norm darf also nur in einer – und nicht in
allen – ihrer an sich möglichen Auslegungen gegen die höherrangige
verstoßen, damit eine vorrangkonforme Auslegung überhaupt denkbar
ist."; "Darüber hinausgehende, also interpretativ nicht auszuräumende
Widersprüche müssten primär in der dafür positivgesetzlich
vorgesehenen Weise gelöst werden; also je nach genauerer Anordnung
durch Nichtigkeit, Aufhebung oder Nichtanwendung der untergeordneten Norm.
..."; "... Norm aus dem Glücksspielrecht ...";
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt?
Teils, aber nicht gründlich und umfassend,
z.B.:
S. 34 "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung
gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen
Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren Vorschrift
(lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis) sowie
vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren (lex
prior). Sie entsprechen der Erfahrung über den anzunehmenden
Willen des Gesetzgebers und über die (daher) allgemein angenommene
Bedeutung der in solcher Weise kollidierenden Regeln.
Beispiel: Das ABGB sieht in seinem aus dem Jahre 1811 stammenden
– und bis heute nicht formell aufgehobenen – § 943 Satz 2 vor, dass
der Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe des Geschenks einer
„schriftlichen Urkunde“ bedarf. Im später erlassenen Notariatsaktsgesetz
wird hingegen die Errichtung eines „Notariatsakts“, also einer von einem
Notar stammenden Urkunde (einschließlich einer Belehrung des Schenkers
über die rechtlichen Konsequenzen seines Tuns), verlangt. Zwingende
Konsequenz der hier anzuwendenden Lex-posterior-Regel: Sogar eine Urkunde,
die vom Schenker eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde,
bringt – unabhängig vom Wert des Geschenks – keinen wirksamen Schenkungsvertrag
zustande.
S. 55 "6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor
allem Verfassungsrecht) und Normenkollision Eine bedeutsame Unterart der
teleologisch-systematischen Auslegung legt auf die Übereinstimmung
der auszulegenden Norm mit formal höherrangigem positivem Recht besonderen
Wert. Die wichtigsten Beispiele sind die „verfassungskonforme“ Auslegung
von einfachen Gesetzen und die europarechtskonforme Interpretation inländischen
Rechts (dazu gesondert und ausführlicher unter V.). Hier geht es nicht
„bloß“ um die Vermeidung von Wer-[>55] tungswidersprüchen, sondern
um möglichste Ausschaltung echter Normwidersprüche zwischen Normen
unterschiedlichen formalen
Ranges. Nicht die Grundwertungen, sondern die Norminhalte selbst könnten
kollidieren. Der generelle Zweck der Auslegung ist es nun, solche Kollisionen
so weit wie möglich zu vermeiden. Er ist von
konkreten und belegbaren historischen Absichten des Gesetzgebers unabhängig,
vielmehr knüpft er objektiv an den unterschiedlichen Rang positiven
Rechts an. Vorausgesetzt ist freilich stets, dass die
untergeordnete Norm einen entsprechenden Auslegungsspielraum bietet,
sodass die gefundene Lösung innerhalb ihrer (noch zu besprechenden)
„Lex-lata-Grenze“ liegt. Die formal nachrangige Norm darf also nur in einer
– und nicht in allen – ihrer an sich möglichen Auslegungen gegen die
höherrangige verstoßen, damit eine vorrangkonforme Auslegung
überhaupt denkbar ist."
S. 107-119: D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden.
S. 109 "2. Die theoretische Rechtfertigung der Rangfrage
S. 118 "III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen
Auslegung?"
S. 129 "3. Der Vorrang des Gesetzesrechts"
S. 144 "Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung
des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanzen geht
naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem vorrangigen
Recht [>145] gleichmäßig vertretbar sind. Anders ist das mögliche
Maß an Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht zu erreichen,
schon weil der Wirkungsbereich von Instanzgerichten räumlich kleiner
sein muss. Dazu kommt der Zweckmäßigkeitsgrund, dass sich im
Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz durchsetzen muss, soweit nicht
prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des Höchstgerichts
bestehen.".
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.:
S. 57 "Dieser Befund erfasst gleichermaßen den Widerspruch formal
gleichrangiger Normen, für den keine besonderen Behebungsregeln gelten.
Dann bleibt nur die Möglichkeit, den Widerspruch
mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu beheben oder zu reduzieren,
soweit diese im konkreten Zusammenhang hilfreich sind. Gelingt dies nicht,
sind beide Widerspruchsnormen schlechthin
unanwendbar und daher vernünftigerweise auch als ungültig
zu qualifizieren.
Beispiel: § 467 Fall 3 ABGB sieht vor, dass das Pfandrecht
erlischt, wenn der Pfandgläubiger die Pfandsache dem Verpfänder
„ohne Vorbehalt“ zurückstellt. Ein einfacher Umkehrschluss führte
zum Rechtssatz, dass die Rückstellung „unter Vorbehalt“ (zB für
eine bestimmte kurze Zeitspanne) das Pfandrecht unberührt lässt.
Diese Rechtsposition kolli-[>58] dierte jedoch mit dem zwingenden Faustpfand-
bzw Publizitätsprinzip, das für die Begründung des Pfandrechts
normiert ist (§§ 451 f ABGB) und durch Rückstellungsabreden
leicht unterlaufen werden könnte. Wie könnte dieser Widerspruch
aufgelöst werden, ohne die in § 467 ABGB enthaltene Regel so
zu reduzieren, dass sie keinerlei Anwendungsbereich (= rechtliche Relevanz)
mehr hat? Eine derart weit reichende Reduktion entspräche ja im Ergebnis
einer Streichung durch den Interpreten und ist daher anerkanntermaßen
methodisch unzulässig. Ein Reduktionsversuch geht dahin, das Pfandrecht
dann aufrecht zu lassen, wenn die Rückstellung unter Vorbehalt derart
erfolgt, dass das Pfandrecht – etwa durch Anbringung entsprechender Zeichen
an der Sache – für den Rechtsverkehr weiterhin erkennbar ist. Dagegen
spricht allerdings, dass § 452 ABGB die symbolische Verpfändung
(etwa durch Anbringung von Zeichen) nur zulässt, wenn eine körperliche
Übergabe an den Pfandgläubiger unmöglich oder doch zumindest
untunlich ist. Daher ist jene Auslegungsvariante zu favorisieren, die dem
bei Rückstellung gemachten „Vorbehalt“ bloß obligatorische Wirkung
beimisst: Gab es einen solchen Vorbehalt, kann der Gläubiger neuerliche
Übergabe (und damit Neubestellung!) des Pfandes fordern; fehlte ein
solcher Vorbehalt, muss der Verpfänder die Sache nicht mehr herausgeben."
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes?
Keine.
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (kein Treffer).
Das österreichische Recht kennt den Ausdruck "Konkurrenz". Rechteasy
(Abruf 28.06.19) führt aus: "Realkonkurrenz, wenn der Täter durch
mehrere selbständige Handlungen mehrere gleichartige Delikte Verbrechenswiederholung
oder mehrere ungleichartige Delikte Verbrechenshäufung begeht."
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema spielt
hier keine Rolle.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort
"Lücke" (46 Treffer).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Das Thema wird
in zwei eigenen Abschnitten im Rahmen des Teils "C. Die ergänzende
Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)." behandelt. Der Autor
nimmt einen klaren Standpunkt ein: Es gibt Lücken und die können
und sollen durch Rechtsfortbildung geschlossen werden.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
3. Die Gesetzeslücke 85 (-89)
3. Die Prinzipienlücke 102 (-103)
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister
vor?
Ja: Lücke
– echte 87 f
– teleologische 87
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 58 "... Vagheiten oder Lücken ..."
S. 65 "... Regelungslücke ..."
S. 68 "... Lückenfüllung ..."
S. 83 "... Gesetzes- oder Rechtslücke ..."
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja siehe bitte K5-Lue, K6-Lue, K7-Lue.
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Fast, auch wenn die Referenz ein "Nichts" in einem
Gesetz ist:
S. 85 "3. Die Gesetzeslücke
Dem unter 1. beschriebenen spezifischen methodischen Ausgangsproblem
der ergänzenden Rechtsfortbildung entspricht die dafür nach zutreffender
und ganz überwiegender Meinung geltende Voraussetzung der Gesetzeslücke.
Darunter versteht man das Fehlen einer unmittelbar tatbestandlich wenigstens
im Rahmen des weitest möglichen Sprachsinns auf das anstehende Sachproblem
anwendbaren Norm. Diese Voraussetzung ist notwendig, weil andernfalls auszufüllende
Regelungslücken von schlicht rechtsfreien Räumen überhaupt
nicht unterschieden werden könnten. Das müsste zur beliebigen
Rechtsfortbildung ohne jeden Zusammenhang mit dem geltenden Recht führen.
Die Definition der Gesetzeslücke zeigt, dass
das bereits verwendete Beispiel der Sicherungsübereignung ein zusätzliches
methodisches Problem aufwirft: Da es um Eigentumsverschaffung geht, wären
vom Wortlaut her eigentlich die gesetzlichen Regeln des Eigentumserwerbs
heranzuziehen, die ja existieren, weshalb bereits
das Vorliegen einer Lücke begründungsbedürftig ist;
in Deutschland wird es mit Hinweis auf die gesetzlichen Eigentumserwerbsregeln
übrigens ganz überwiegend abgelehnt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit
wird die damit zu klärende Vorfrage einer (teleologischen) Reduktion
(hier: des Anwendungsbereichs der – insoweit möglicherweise zu weit
formulierten – Eigentumsverschaffungsregeln für die Begründung
gerade von Sicherungseigentum) erst später gesondert behandelt.
Beschrieben wird die Gesetzeslücke in der Regel
als „planwidrige Unvollständigkeit“ der vorfindlichen Rechtsvorschriften.
Es fehlt also für einen konkret zu beurteilenden Sachverhalt eine
ihrem Text nach (auch bei dessen weitestem Verständnis) anwendbare
Vorschrift, die jedoch vorhanden wäre, wenn der Gesetzgeber
seinem Plan oder Entwurf für die Rechtsordnung nur konsequent
gefolgt wäre.
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 84 "... Besonders paradox ist die gesetzespositivistische Verengung
übrigens dann, wenn in einer
Rechtsordnung im Gesetz selbst klar die Möglichkeit einer Gesetzeslücke
anerkannt und ergänzende Rechtsfortbildung angeordnet ist, wie besonders
in § 7 ABGB und in Art 1 OR.
So heißt es in § 7 ABGB wörtlich:
„Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen
Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen
bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit
verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.
Um das wegzuinterpretieren, bedarf es großer
Energie und mangelnder Scheu vor einem Zirkelschluss, weil mit der Lückenlosigkeit
des Rechts, also der eigentlich erst zu beweisenden These, bereits argumentiert
werden muss. Zu diesem Zweck fasst man eben den Rechtsbegriff so eng, dass
Lücken nicht möglich sind.
Der positivistischen Kritik an der Möglichkeit
einer Gesetzeslücke und damit an der Rechtsfortbildung fehlt es also
an einer tauglichen Grundlage. Dazu kommt die breite rechtshistorische
Erfahrung, dass allein mit vorformulierten Rechtsregeln niemals das Auslangen
gefunden wurde, sondern stets vielfältige Anlehnungen
und Erweiterungen notwendig waren und sind. In einem Recht, das gar
nicht auf kasuistische Perfektion angelegt ist, wie zB das österreichische
Privatrecht, ist insbesondere ohne Rechtsfindung durch
Analogie schlechthin nicht auszukommen, wie sich sogleich an Beispielen
zeigen wird.
Abschließend kurz gesagt: Der „allgemeine
negative Satz“, ob ausdrücklich aufgestellt oder impliziert, ist ein
Fantasieprodukt. Worauf es allein ankommt, ist die Erarbeitung der bestbegründeten
Kriterien für ergänzende Rechtsfortbildung.“
S. 87 "Heikler ist die Feststellung und Behandlung
von „Prinzipienlücken“. Darauf wird bei Erörterung der Prinzipienanwendung
zurückzukommen sein. Einfacher verhält es sich dagegen mit der
Feststellung der logischen („echten“) Lücken. Sie werden teilweise
sogar von modernen Rechtspositivisten als methodisch relevant und ausfüllungsbedürftig
zugestanden. Hier ist eine vorhandene positive Norm ohne Ergänzung
gar nicht anwendbar."
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 89 "II. Analogie und Umkehrschluss
1. Die angebliche „Schaukel“
Der Analogieschluss als primäre, weil gesetzesnäheste Methode
der Rechtsfortbildung wurde schon im vorigen Abschnitt bei der Ermittlung
der „teleologischen“ Lücke beschrieben: Der problemrelevante
Gesetzeszweck (etwa des Erfordernisses der körperlichen Übergabe
bei der Verpfändung) ist aus historischem Erkenntnismaterial oder
objektiv-induktiv zu erschließen. Danach ist er deduktiv auf das
anstehende, vom Gesetzestext nicht erfasste Fallproblem anzuwenden. Erschlossen
wird damit auch die Rechtsfolge der Ausgangsnorm; zwar nicht für „unmittelbare“,
wohl aber für analoge Gesetzesanwendung. Die maßgebende
Ähnlichkeit (Analogie) zwischen der textlich nicht anwendbaren Regel
(Verpfändung) und
dem Problemfall (Sicherungsübereignung) wird dadurch hergestellt,
dass der Zweck der ersteren auch auf den letzteren „passt“. Ein weiteres
Beispiel ist das Schriftlichkeitsgebot des Bürgschaftsrechts (§
1346 Abs 2 ABGB, § 766 BGB), das übereilte Haftungsübernahmen
für fremde Schuld verhindern soll. Dieselbe Ratio gilt für die
Übernahme persönlicher Haftung in ähnlicher Weise wie etwa
durch Schuldbeitritt oder Garantie. Deshalb spricht teleologisch alles
für eine analoge Anwendung des bürgschaftsrechtlichen Formgebotes
auf diese anderen Sicherungsformen, obwohl sich in deren Kontext – sofern
überhaupt gesonderte [> 90] gesetzliche Regelungen existieren – keine
Regelung der Formfrage findet und an sich der Grundsatz der Formfreiheit
gilt. Die Schlussform als solche ist jedenfalls geeignet. Probleme könnten
allerdings uU bei der präzisen Ermittlung des Zwecks und bei der Ableitung
aus diesem auftreten."
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.Suchworte "unklar" (4 Treffer),
"mehrdeutig" (3 Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema
spielt nur am Rande eine Rolle.
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Stichwortregister vor? Nein
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Unklar, Ja, z.B.
S. 21 "... Angesichts dieser Tatsachen bleibt unklar, was die Empfehlung,
die Methodenlehre durch die Verfassung zu ersetzen, eigentlich bedeuten
soll. ..."
S. 49 "Der Ausdruck „Natur der Sache“ wird in sehr unterschiedlicher
und teilweise unklarer Weise verwendet; ..."
S. 53 "... waren vergleichsweise unklar ... "
S. 108: "... Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten ..."
Mehrdeutig, Ja, z.B.:
S. 36 "... vage oder mehrdeutig bleibt ... "
S. 108 "... Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten ..."
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja siehe bitte K7-unk.
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils
S. 108 "... sprachliche Mehrdeutigkeiten („eigenhändig“) ..."
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche
Suchwirte "ungereimt" (Kein Treffer), "unverträglich" (Kein
Treffer) = "nicht verträglich" (Kein Treffer), "widerspr" (54 Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Der Textteil "Widerspr" wird 54 mal gefunden, spielt also eine beachtliche
Rolle und zieht sich durch ganze Buch. Eine gründliche Analyse und
Theorie der Widersprüche wird nicht zitiert oder entwickelt.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor?
Ja:
Normenwiderspruch
– formell gleichrangiger Normen 57 f
– nicht gleichrangiger Normen 55 f
Wertungswidersprüche, Vermeidung 47
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 34 "... überhaupt widerspricht ..."
S. 43 "... weil die historischen Zweckerwägungen widersprüchlich
sind ..."
S. 49 "... krasser Wertungswiderspruch ..."
S. 59 "... Widersprüche sowie Überraschungseffekte ..."
S. 68 "... keine Widersprüche ..."
S. 70 "... am wenigsten widerspricht ..."
S. 72 "... nicht im Widerspruch stehen ..."; "... keine systematischen
Widersprüche im Recht ..."
S. 94 "... drohende Wertungswiderspruch ..."
S. 108 "... Wertungswidersprüchlichkeit ..."
S. 110 "... einem eindeutigen objektiv-teleologischen Befund widersprechen.
..."
S. 116 mehrfach "... Wertungswiderspruch ..."
S. 118 "... präziserer Regelungen widersprechen ..."
S. 121 "... Widersprüche ..."
S. 124 "... Widerspruch ..."
S. 125 "... Widersprüche in sich. ..."
S. 128 "... Judikatur dem Gesetz, dem sie in Wahrheit widerspricht,
..."
S. 129 "... Widerspruch ...",
S. 130 "... Widerspruch ..."
S. 136 "... Normen des Rechtssystems im Widerspruch stehen ..."
S. 141 "... widersprüchlichen Konkretisierungsmaterial ..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 52 "Im strengen Sinn spricht man von einem argumentum
ad absurdum, wenn das Ergebnis eines Gedankenganges mit einer seiner Prämissen
in Widerspruch steht. ..."
S. 56 "Darüber hinausgehende, also interpretativ
nicht auszuräumende Widersprüche müssten primär in
der dafür positivgesetzlich vorgesehenen Weise gelöst werden;
also je nach genauerer Anordnung durch Nichtigkeit, Aufhebung oder Nichtanwendung
der untergeordneten Norm."
S. 57 "Im Rahmen des Auslegungsspielraums ist die
konforme Auslegung allerdings einer (vermeidbaren) Behandlung der untergeordneten
Norm als nichtig oder ihrer Aufhebung vorzuziehen, weil auch sie den Widerspruch
vermeidet, ohne die berechtigten Erwartungen der Rechtsgemeinschaft in
die Geltung der korrekt kundgemachten untergeordneten Norm zu enttäuschen
(Rechtssicherheit) und ohne einen Bruch in der Rechtsordnung durch Ungleichbehandlung
der Rechtsadressaten vor und nach Verwerfung der untergeordneten Norm durch
die zuständige Instanz (VfGH) herbeizuführen (Gerechtigkeitsgleichmaß).
Es geht also um die Minimierung der durch wirkliche oder auch nur wahrscheinliche
Normwidersprüche ...";
"... Denn es kann niemand gegensätzliche Normbefehle befolgen,
sodass widersprüchliche Normen überhaupt ungeeignet sind, ihre
generelle Aufgabe zu erfüllen, nämlich zur Orientierung menschlichen
Verhaltens zu dienen. An der rechtlichen Unbrauchbarkeit einander widersprechender
Normen ist daher nicht zu zweifeln." ;
"... Dieser Befund erfasst gleichermaßen den Widerspruch formal
gleichrangiger Normen, für den keine besonderen Behebungsregeln gelten.
Dann bleibt nur die Möglichkeit, den Widerspruch mit Hilfe der allgemeinen
Auslegungsregeln zu beheben oder zu reduzieren, soweit diese im konkreten
Zusammenhang hilfreich sind. Gelingt dies nicht, sind beide Widerspruchsnormen
schlechthin unanwendbar und daher vernünftigerweise auch als ungültig
zu qualifizieren." (Pfandrechtbeispiel)
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich
/ Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils:
S. 18 "... Unterschiedliche Lobbys werden bei einer
Gesetzesnovellierung gleichermaßen bedient, was zu Widersprüchen
führt, oder werden durch kompromisshafte – und daher schwammige –
Formulierungen
besänftigt, mit denen zunächst jede Seite leben kann (bis
die Norm erstmals in einem konkreten Fall anzuwenden ist)."
S. 89 "Allerdings gilt auch die Lex-lata-Grenze
strikt nur rebus sic stantibus, also vorbehaltlich einer gravierenden Änderung
der Umstände. Treten in neueren Rechtsschichten abweichende gesetzgeberische
Wertungen hervor, die zu Wertungswidersprüchen im Verhältnis
zum älteren Gesetz führen, kann diese Grenze zur Behebung des
Widerspruchs durch „Funktionswandel“ (dazu noch später) verschoben
werden.".
S. 143 "Sonstige Judikaturwidersprüche sind
durch den Vorrang der eindeutig überwiegenden Rechtsprechung, insbesondere
zulasten einzelner „Ausreißerentscheidungen“, sodann zugunsten der
späteren und wohl auch der spezielleren Judikaturregeln („lex“ posterior
bzw specialis) zu lösen."
S. 144 "Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung
des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanzen geht
naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem vorrangigen
Recht {>145] a priori gänzlich offen. Schon dies schließt aus
praktischer Sicht die Bekämpfung einer einmal eingewurzelten Rechtsprechung
wegen des unkalkulierbaren Risikos nahezu aus und steht darüber hinaus
mit den Grundlagen aller Rückwirkungsverbotstheorien, den Prinzipien
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, in vollkommenem Widerspruch:
Man dürfte eben doch nicht auf die bestehende Rechtsprechung vertrauen;
alles bliebe unsicher."
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 47 "... In der Methodenlehre spricht man dabei
meist und anschaulich von der möglichsten Vermeidung von Wertungswidersprüchen
als wichtigem Auslegungsziel. Die Relativierung – „möglichst“ – ist
notwendig, weil gegen eindeutige Wertungswidersprüche gesetzlicher
Regelungen kein methodologisches Kraut gewachsen ist, sondern nur die Anrufung
des Gesetzgebers (oder des Verfassungsgerichtshofs wegen Gleichheitswidrigkeit)
bleibt.
Beispiel: Bei einem Unfall wird ein Beteiligter getötet,
der andere ist schuld. Der Schädiger hat nach § 1327 ABGB den
gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen das zu ersetzen, „was
ihnen dadurch entgangen ist“; also eben den Unterhalt, den ihnen der Getötete
nicht mehr gewähren kann. Ein Kind des Getöteten ist nun im Zeitpunkt
seines Todes bereits selbsterhaltungsfähig, bekommt also aktuell keinen
Unterhalt. Einige Zeit nach dem Todesfall verliert dieses Kind seine Stelle,
hat kein Einkommen und würde also wieder vom Getöteten erhalten
werden, wenn dieser noch lebte."
S. 57f Pfandrechtbeispiel.
S. 67 "... Beispiel für Richtlinienwidrigkeit ..."
S. 93 "Ein weiteres Beispiel: Der Vorvertrag ist ausdrücklich
unter die clausula rebus sic stantibus gestellt (§ 936 ABGB): ..."
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.
_
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen
AW, > Sprachkritik.
Suchworte "sprach" (74 Treffer), "verständlich" (51 Treffer),
"Bedeutung" (80 Treffer).
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Die Sprache, Sprachgebrauch
und Rechtssprache mit ihren Probleme nehmen hier großen Raum ein
und werden vielseitig beleuchtet. Hierbei spielen Auslegung (und damit
verstehen), Rechtsfortbildung mit Analogie und Lücken eine wichtige
Rolle. Eine gründlich ausgearbeitete Theorie der Sprache und insbesondere
der Rechtssprache wird nicht zitiert oder entwickelt - und war wohl auch
nicht beabsichtigt.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Stichwortregister vor?
Ja:
Sprachgebrauch
– allgemeiner 28, 31
– spezieller 28
– überwiegender 28
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 22 "... Das zeigt auch die rechtswissenschaftliche
Erfahrung von Jahrtausenden bei der Anwendung dieser Prinzipien auf die
realen Eigenschaften positiven Rechts (Sprachlichkeit, Kontextabhängigkeit,
historische Entstehung, typische Ausrichtung an vernünftigen Zwecken
und anerkannten Wertungen). ..."
Siehe bitte auch K6-Spr und K7-Spr.
S. 30f Begriffskern und Begriffshof (> Begriffsbildung)
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.:
S. 18 "Nur eine sekundäre Quelle juristischer
Probleme sind sachliche, systematische oder sprachliche Fehler des Gesetzgebers.
Diese sind durch Sorgfalt zwar reduzierbar, in der Praxis aber nicht ganz
vermeidbar; insbesondere dann nicht, wenn die politisch-ideologischen Elemente
oder der „Kuhhandel“ (etwa zwischen Parteien oder Sozialpartnern) in der
Gesetzgebung stark in den Vordergrund treten: Unterschiedliche Lobbys werden
bei einer Gesetzesnovellierung gleichermaßen bedient, was zu Widersprüchen
führt, oder werden durch kompromisshafte – und daher schwammige –
Formulierungen besänftigt, mit denen zunächst jede Seite leben
kann (bis die Norm erstmals in einem konkreten Fall anzuwenden ist)."
S. 20 "Da sich die Extreme berühren, führt
radikale normative Erkenntnisskepsis in Verbindung mit Neigung zum „Rechtsrealismus“
in eine ähnliche, ja in eine noch aussichtslosere Sackgasse. Im Extremfall
wird sogar bezweifelt, dass Gesetze wegen ihrer Abstraktheit jemals einen
für die Anwendung auf konkrete zwischenmenschliche Sachverhalte erkennbaren
Inhalt haben. Anwendbar seien vielmehr nur die Zuschreibungen eines bestimmten
Inhalts zu den Gesetzestexten durch die Rechtsprechung. Diese „Zuschreibungen“
müssen freilich ebenfalls durch Worte und Sätze erfolgen, die
allgemeiner sein müssen als die Sachverhaltsbeschreibungen. Wieso
solche sprachliche „Zuschreibungen“ – im Gegensatz zum Gesetzestext selbst
– sehr wohl einen erkennbaren Inhalt haben sollen, bleibt ein ungelöstes
Geheimnis."
S. 28 ""3. Das Auslegungsmaterial
Auf der wörtlichen Stufe der Auslegung ist es wenig überraschend
die allgemeine Spracherfahrung, die der Beurteilende an die anzuwendende
Norm und den verbal beschriebenen Problemsachverhalt heranträgt, das
hier heranzuziehende Auslegungsmaterial. Manchmal hat der Gesetzgeber durch
„Legaldefinitionen“ die
Begriffe der anzuwendenden Norm (wie etwa „Sache“, „Besitzer“ oder
„Kaufvertrag“) präzisiert, was freilich wieder eigene Auslegungsfragen
aufwerfen kann und schon deshalb nur beschränkt hilfreich ist. Gewöhnlich
ist man aber bezüglich der gesetzlichen Worte und Sätze auf den
allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen,
der häufig nur ein überwiegender Sprachgebrauch ist. Bei
Normen, die sich praktisch vor allem an bestimmte Bevölkerungsgruppen,
zB an die Jäger oder an die Kaufleute, richten, hat deren speziellerer
Sprachgebrauch Vorrang. Daher spricht auch bei den Gesetzen der „klassischen“
Rechtsbereiche, wie Zivil-, Straf- oder Prozessrecht, die weitestgehend
auf die Vermittlung durch Juristen angewiesen sind, die Vermutung für
die Maßgeblichkeit eines etwa vorhandenen speziell rechtstechnischen
Sprachgebrauches. („Vertreter“
ist dann nicht derjenige, der unterwegs ist, um etwas an die Frau oder
den Mann zu bringen, sondern der als Stellvertreter [= Bevollmächtigter]
Handelnde, sofern der Kontext, in dem das Wort „Vertreter“ verwendet wird,
keine deutlichen gegenteiligen Hinweise enthält.)
S. 32 "Man kann nicht korrekt interpretieren, ohne
sich zunächst die sprachlich möglichen Begriffsbedeutungen vergegenwärtigt
zu haben."
S. 36 "Da eine Rechtsregel nicht bloß aus
sprachlichen Elementen (Texten) besteht, sondern darin vielmehr ein normsetzender
menschlicher Wille zum Ausdruck kommt, und weil der „objektive“ Text auch
im Zusammenhang vielfach vage oder mehrdeutig bleibt, ist die Heranziehung
des gesetzgeberischen Willens geradezu selbstverständlich, wo ein
solcher Wille feststellbar ist und bei der Lösung des jeweiligen Problems
weiterhilft. (Das ist aus verschiedenen Gründen natürlich keineswegs
immer der Fall.)"
S. 37 "... Von den unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten
auf sprachlicher Ebene entspricht jene dem Zweck besser, die geeignet ist,
den darin umschriebenen Zustand in größerem Umfang bzw mit größerer
Wahrscheinlichkeit zu realisieren. ..."
S. 80f "... Die heute überwiegend anerkannte
Abgrenzung unterscheidet eben nach dem noch möglichen sprachlichen
Sinn einer anzuwendenden und daher auszulegenden Rechtsregel: Methodische
[>81] Ergebnisse, die sich noch im Rahmen des möglichen Wortsinns
bewegen, gehören zur Auslegung. Wird dieser mögliche Wortsinn
dagegen überschritten (Eigentumsverschaffung ist keine Pfandrechtsbegründung),
kann nur noch ergänzende Rechtsfortbildung vorliegen. Ihre legitimen
Voraussetzungen werden in der Folge
zu klären sein."
S. 82 "Für das Kriterium des möglichen
Wortsinns spricht aber vor allem entscheidend, dass es treffend eine unterschiedliche
methodische Ausgangslage bezeichnet: Wer an die positiven Einzelregeln
des Gesetzes, die ihm in Gestalt eines Textes entgegentreten, gebunden
ist und einen einschlägigen Fall zu beurteilen hat, kann seine Bindung
nur realisieren, also die Vorschrift nur anwenden, wenn er sich eine Meinung
über den zunächst zweifelhaften problemrelevanten Gehalt des
Textes gebildet hat. Ohne Auslegung geht es
also schlechthin nicht. Ist aber der mögliche sprachliche Sinn
der positiven Regeln überschritten, so besteht zumindest in abstracto
die Denkmöglichkeit, ohne Verletzung der Bindung an die positiv erlassenen
Vorschriften eine rechtliche Beurteilung des von keinem möglichen
Wortsinn einer Norm erfassten Falles oder Fallelements schon deshalb abzulehnen.
Man würde einen solchen Sachverhalt also durchgehend als rechtlich
irrelevant behandeln („rechtsfreier Raum“) bzw jedenfalls nicht der von
ihrem Wortlaut her unpassenden
Norm unterwerfen. Das wäre zwar, wie sich sogleich zeigen wird,
verfehlt. Die rechtliche Relevanz und Beurteilungsbedürftigkeit von
Sachverhalten, die nicht einmal möglicherweise unter eine positiv
erlassene Vorschrift mit ihrem sprachlichen Gehalt fallen, muss allerdings
gesondert begründet werden."
S. 88 "... Für das Kriterium des möglichen
Wortsinns spricht aber vor allem entscheidend, dass es treffend eine unterschiedliche
methodische Ausgangslage bezeichnet: Wer an die positiven Einzelregeln
des Gesetzes, die ihm in Gestalt eines Textes entgegentreten, gebunden
ist und einen einschlägigen Fall zu beurteilen hat, kann seine Bindung
nur realisieren, also die Vorschrift nur anwenden, wenn er sich eine Meinung
über den zunächst zweifelhaften problemrelevanten Gehalt des
Textes gebildet hat. Ohne Auslegung geht es
also schlechthin nicht. Ist aber der mögliche sprachliche Sinn
der positiven Regeln überschritten, so besteht zumindest in abstracto
die Denkmöglichkeit, ohne Verletzung der Bindung an die positiv erlassenen
Vorschriften eine rechtliche Beurteilung des von keinem möglichen
Wortsinn einer Norm erfassten Falles oder Fallelements schon deshalb abzulehnen.
Man würde einen solchen Sachverhalt also durchgehend als rechtlich
irrelevant behandeln („rechtsfreier Raum“) bzw jedenfalls nicht der von
ihrem Wortlaut her unpassenden
Norm unterwerfen. Das wäre zwar, wie sich sogleich zeigen wird,
verfehlt. Die rechtliche Relevanz und Beurteilungsbedürftigkeit von
Sachverhalten, die nicht einmal möglicherweise unter eine positiv
erlassene Vorschrift mit ihrem sprachlichen Gehalt fallen, muss allerdings
gesondert begründet werden."
S. 107 "... Diese Übung hat den guten Grund,
dass sich niemand unnötige Arbeit und sich und anderen unnötige
Schwierigkeiten macht. Jedermann wird daher zunächst jene vermutlich
anwendbare Rechtsregel heranziehen, deren Text offiziell publiziert und
daher am leichtesten zugänglich ist, und den Text mit jener Spracherfahrung
aufnehmen, die ihm wie jedem anderen Sprachkundigen zur Verfügung
steht. ..."
A. 110f "... So kann etwa die sprachliche Auslegung
einen allein verständlichen, einen überwie-[>111] genden, einen
möglichen und einen entfernt möglichen Sprachgebrauch zeigen.
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Nein.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Nein.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 34: "... Deckname ..." in einem Testament.
S. 35: "... weite Auslegung von "jedermann" bei der Schadenersatzberechtigung
nach § 1295 ABGB; ..."
S. 39: Unterschrift am Ende des Testament. ("sprachlich klar")
S. 40: Name des Testators.
S. 55: "Ein anderes Beispiel kann etwa der Aufwandersatz des unredlichen
Besitzers nach § 336 ABGB liefern, dessen Verweisung auf die Regeln
über die Geschäftsführung ohne Auftrag – sprachlich immerhin
möglich – von einer einflussreichen Lehre dahin verstanden wurde,
dass der unredliche Besitzer bei den notwendigen Aufwendungen besser behandelt
wird als der redliche ..."
S. 67: verschiedene Sprachen im Europarecht.
S. 73-79: "Euer Vater" als Name im Testament
S. 83: Sprachliches Verständnis in der ergänzenden Rechtsfortbildung
S. 85: Sprachsinn und Gesetzeslücke
S. 87: teleologische Lücke
S. 88: Beispiel Mädchenname
S. 108: "... sprachliche Mehrdeutigkeiten („eigenhändig“) ..."
S. 109f: Rechtsfindung bei der Rangfrage.
S. 117: Sprachlicher Gehalt von Generalklauseln.
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Verstaendlich
Zum Problem der Verständlichkeit der Sprache.
"Verständlich" erzielt zwar 51 Treffer (davon 36 Falschtreffer im
Wort "selbstverständlich"), meist aber nicht zum Problem der Verständlichkeit
der Sprache.
S. 32: Eigenhändigkeitsbeispiel.
S. 34: "... Deckname ..." Beispiel.
S. 37: Beispiel Ort und Datum beim Testament
S. 42: "... beschränkt verständlicher
Torso wäre. Man spricht von "Paktentheorie" in dem Sinn, ..."
S. 64: "Beispiel zwecks besserer Verständlichkeit
leicht vereinfacht): ..." (Bodenfliesenbeispiel)
S. 126: "... Besonders bizarr ist dabei, dass diese
Unverständlichkeit zwar das Gesetz, nicht aber (auch) die – immer
noch recht allgemeinen! – Richterrechtsregeln erfassen soll. ..."
S. 130: "... verständlich aber unnötig
..."
_
Kontrolle
Suchworte "Kontroll" (16 Treffer), "Instanz" (21), "Berufung" (6
Treffer), "Revision", (kein Treffer), "Öffentlich" (6 Treffer), "Volk"
(4 Treffer), "Ephor"
(Kein Treffer).
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Hier geht es
um die Frage, wie die vielfältigen Rechtsfehler kontrolliert werden.
Das Thema spielt keine ausdrückliche Rolle und wird offensichtlich
nicht als Problem gesehen, jedenfalls nicht als eines, das in die Methodenlehre
gehört, wie sie Bydlinski versteht.
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Stichwortregister vor?
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 18 "Die Notwendigkeit geordneter und kontrollierter
Arbeit am Recht zeigt sich bei seiner Anwendung auf sog Fälle, also
Einzelsachverhalte, bzw auf Falltypen, an denen Rechtsprobleme wahrnehmbar
werden. ..."
S. 55 "... unkontrollierbar ..."
S. 59 "... kontrollierend-bestätigender Funktion
..."
S. 61 "... zusätzlichen Kontrollschritt ..."
S. 75 "... Echtheitskontrolle. ..."
S. 99 "... bestmöglichen Kontrolle ..."
S. 101 "... Heranziehung der fundamentalen Rechtsprinzipien
als Kontrollinstanz ..."
S. 107 "... Vorsicht zur Kontrolle ..."
S. 108 "... „Gegenprobe“ als Kontrolle ..."
S. 111 "... internen Selbstkontrolle ..."
S. 112 "... Gesetzeslage mit unkontrollierbaren
..."
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Jein, z.B.:
S. 132 "Vom hier vertretenen Standpunkt aus ist
für diese Unterscheidung kein ausreichender Grund zu sehen, da auch
der Bereich der (ergänzenden) richterlichen Rechtsfortbildung, wie
bereits dargelegt, durchaus
kontrollierenden rechtlichen Kriterien unterliegt." [RS: welchen, sagt
er hier nicht und verweist auch nicht]
S, 152 "... Die abstrakte Normenkontrolle durch
Verfassungsgerichte und die abstrakte Lösung von Auslegungsfragen
durch Vorabentscheidungen des EuGH haben Besonderheiten, die auch Gegenstand
positivrechtlicher Regelungen sind. Diese Bereiche können hier nicht
mehr erörtert werden."
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.:
S. 144f "Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung
des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanzen geht
naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem vorrangigen
Recht [>145] gleichmäßig vertretbar sind. Anders ist das mögliche
Maß an Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht zu erreichen,
schon weil der Wirkungsbereich von Instanzgerichten räumlich kleiner
sein muss. Dazu kommt der Zweckmäßigkeitsgrund, dass sich im
Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz durchsetzen muss, soweit nicht
prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des Höchstgerichts
bestehen. Solche sind aber aus materiellrechtlicher Sicht als irrelevante
Zufälligkeit zu qualifizieren."
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Andere Suchworte:
"Instanz" > K6-Kon, S. 144f
"Berufung" nur eine Erwähnung S. 152
"Öffentlich" nicht im Sinne öffentlicher
Kontrolle
"Volk" S. 77 "gesundes Volksempfinden" (kritisch)
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerung"[verbot] (kein Treffer), Entscheidungszwang
(1 Treffer)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsverweigerungsverbot: Das
Thema spielt keine Rolle und wird nur einmal erwähnt.
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor? Nein
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja,
S. 43 "... Erst wenn auch diese Bemühung vergeblich bleibt, ist
wegen des staatlichen Entscheidungszwangs „richterliche Eigenwertung“ unvermeidlich
und daher legitim."
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (36 Treffer), "billig" im Sinne von gerecht
(6 Treffer).
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Eine
Gerechtigkeitstheorie wird nicht zitiert oder entwickelt, aber wichtige
Kriterium der Gleichbehandlung vor dem Gesetz wird mehrfach erwähnt.
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Stichwortregister vor?
Ja: Gerechtigkeitsidee 78
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 21 "... „Rechtsidee“, nämlich Gerechtigkeit,
Rechtssicherheit ... "
S. 78 "Nach wie vor müssen ja auch etwa der
allgemein-privatrechtliche Grundsatz der Vertragstreue oder die zentrale
– und zugleich konkretisierungsbedürftige – Idee der Gerechtigkeit
Beachtung finden; also auch die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners
eines Verbrauchers."
S. 42 "... vernünftige und sachgerechte Überlegung,
..."
S. 44 "... zentralen Grundsätzen des Rechts
(Gerechtigkeit, Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit) ..."
S. 57 "... Gerechtigkeitsgleichmaß ..."
S. 62 " ... dass Recht auch anderen Kriterien –
wie etwa jenen der Gerechtigkeit oder Moral – zu entsprechen hat. ..."
S. 78 "... Idee der Gerechtigkeit Beachtung finden;
..."
S. 82 "... sach- und systemgerechte ..."
S. 106 "... andere berufen sich ausdrücklich
und allgemein auf die „Grundsätze der Gerechtigkeit“. ..."
S. 134f "... Gerechtigkeitsgleichmaß ..."
S. 149 "... Gerechtigkeits- und Gleichheitswidrigkeit
..."
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5-Ger
S. 60 "... die Gerechtigkeit auf der Strecke bleiben
kann, da Ungleiches gleich behandelt würde. ..."
S. 92 "... Im Zweifel darf dem Gesetzgeber schon
wegen seiner Bindung an Gerechtigkeitsgleichmaß und Gleichheitsgrundsatz
gewiss nicht der Wille zu einer davon abweichenden und damit willkürlichen
Regelung unterstellt werden. ..."
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Teils, z.B.:
S. 46 "Das erste und wichtigste Zusatzkriterium
für die Wahl zwischen zunächst tauglichen Zweckhypothesen ist
der für das Rechtssystem fundamentale Grundsatz der Gerechtigkeit
im allgemeinsten und zugleich durchaus unpathetischen Sinn; dh der Grundsatz
des Gleichmaßes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches entsprechend
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist."
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja > K5-Ger.
S. 87 "Aus praktischer Sicht steht die „teleologische“
Lücke im Vordergrund, die von manchen auch irreführend als „unechte“
Lücke bezeichnet wird: Dabei fordert der problemrelevante Gesetzeszweck
im bereits bei der Auslegung erörterten subjektiv-historischen
oder objektiv-teleologischen Sinn in Verbindung mit dem Gerechtigkeitsgrundsatz
des Gleichmaßes eine Erstreckung der Rechtsfolge der
Ausgangsnorm (Analogiegrundlage) auf einen von ihrem sprachlich fixierten
Tatbestand auch im äußersten möglichen Sprachverständnis
nicht mehr erfassten Sachverhalt. Das wird damit begründet, dass dieser
Sachverhalt gemäß dem maßgebenden Zweck der Ausgangsnorm
gleich regelungsbedürftig und gleich zu regeln ist, ohne dass dies
aber eine vorgegebene (gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche) Rechtsvorschrift
aussprechen würde. Hier wird die Lücke durch einen und denselben
methodischen Gedankengang
festgestellt und geschlossen, nämlich durch Rückbesinnung
und Rückgriff auf den Gesetzeszweck."
S. 100 "Weit getriebene Induktion führt übrigens
letztlich zu den universalsten
Rechtsprinzipien (Rechtszwecken) der „Rechtsidee“, nämlich den
Grundsätzen der Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit,
deren interne Differenzierungen hier nicht weiter zu verfolgen sind. ..."
S. 133 "Die Kerngedanken dieser Lehre sind die folgenden:
Die fundamentalen Rechtsgrundsätze der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit
fordern die Anerkennung einer normativen Bindung an eine bestehende
Judikatur. ..."
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.:
S. 112 "Dieser Respektierungsanspruch endet aber
– was unter demokratischen, rechtsstaatlichen Verhältnissen nur ganz
ausnahmsweise in Frage kommt – bei Gesetzen grob inhumanen, krass gerechtigkeits-
oder sonst rechtsideewidrigen Inhalts, der ihnen trotz formal korrekter
Entstehung materiell den Rechtscharakter nimmt („Radbruch’sche Formel“).
Beispiele: In diesem Sinn konnten etwa die Nürnberger Judengesetze
in der Zeit des Nationalsozialismus oder gesetzesförmige Etablierungen
reiner geheimpolizeilicher Willkürbefugnisse im Kommunismus keinen
materiellen Rechtscharakter für sich beanspruchen. Auf dieselbe Weise
ist die Aufwertungsrechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in den 20er-Jahren
des 20. Jahrhunderts zu rechtfertigen, die im klaren Gegensatz zur positivrechtlichen
Regelung des Nominalismus (Mark = Mark) durch das Währungsgesetz stand.
Unter den Extrembedingungen einer unerwarteten Hyperinflation war hier
eine krasse Gerechtigkeitswidrigkeit der Gesetzeslage mit unkontrollierbaren
sozialen und wirtschaftlichen Folgen erst durch eine massive Veränderung
der „Tatsachen des Normbereichs“ entstanden."
S. 117 "... Deshalb sind die gegensätzlichen strikten Auffassungen
verfehlt, die bestimmte Generalklauseln
bloß als Verweisung auf das rechtsexterne „Anstandsgefühl
aller (?) gerecht und billig Denkenden“ verstehen oder umgekehrt nur rechtsimmanente
Erkenntnisquellen heranziehen wollen. ..."
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes?
Suchwort "Billig".
Sonstiges
> spezifizieren
So-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Stichwortregister vor?
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt?
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes?
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Stichworte Glossar:
__
Querverweise
Standort: .
*
Haupt- und Verteilerseite Recht
und Rechtswissenschaften
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen: Gebrauchsbeispiele,
Verteilerseite
Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften:
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelten.
Funktionen der Sprache: Ziele,
Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick
Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik,
Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie
und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung Franz Bydlinski Grundzüge der juristischen Methodenlehre.
Eine wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT Erlangen:
https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Bydli.htm
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korrigiert. 28.09.2019 nur teilweise
Zitateprüfung, nicht vollständig / 07.09.2019 Rechtschreibprüfung
/ 06.09.2019 nur Tabelle
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
29.09.19 Erstmals ins Netz gestellt.
26.09.19
Links geprüft und korrigiert.
00.08.19 Abschlusstabelle.
01.07.19 Erste
Version abgeschlossen.
27.02.19 Angelegt.
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