Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Bydlinski 2019  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Bydlinski, Franz (2018)
    Grundzüge der juristischen Methodenlehre

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
    _

    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht. 
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik. 
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen. 
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary

        Vorwort 3. A.: "Die vorliegende kleine Schrift wurde in erster Auflage allein von meinem Vater verfasst. Sie beruht auf seinen jahrzehntelangen Bemühungen um ausgewogene und praktikable Positionen zum möglichst rationalen, das heißt nachvollziehbar begründeten, Umgang mit Rechtsnormen. Sobald es heikel wird, dürfen sich auch erfahrene Rechtsanwender nicht allein auf ihr Rechtsgefühl und ihre (subjektiven) Gerechtigkeitsvorstellungen verlassen. Vielmehr bedarf es dann einer gelegentlich durchaus aufwändigen methodischen Vorgangsweise. Darüber soll hier Auskunft gegeben werden, wobei die durchaus beabsichtigte Kürze – das Werk soll ja von möglichst vielen gelesen werden, nicht schon durch seinen Umfang abschrecken – sowohl zu manchen Vereinfachungen als auch zu Schwerpunktsetzungen zwingt. Die Schwerpunkte liegen dort, wo der praktisch tätige Jurist, an den sich das Werk neben den Studierenden primär wendet, wohl immer wieder Hilfe benötigt: Bei der Auslegung von Rechtsnormen, bei der Arbeit mit (möglicherweise) lückenhaften oder überschießenden Regelungen (Stichworte: Analogie und Reduktion) sowie besonders bei der Arbeit mit Präjudizien, also mit Vorjudikatur, die sich zur nunmehr – neuerlich – aktuellen Rechtsfrage bereits geäußert hat (Stichwort „Richterrecht“)."
         Hier geht es weniger um Rechtswissenschaft als ganz bewusst um die Methodik der Rechtspraxis.
     
     
    42 Kategorien mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Wth-WissTheorie Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Bew-Beweis Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Begr-Begriffe Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Meth-Methode Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    WUS-Werturteilsstreit Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Teils Ja aber Ja Ja Jein Ja Nein Keine
    RW-Rechtswissenschaft Nein Nein Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    jM-jurist. Methodik Ja Ja Ja oft Ja Teils Teils Ja Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jL-jurist. Logik Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jBew-jurist. Beweis Nein Nein Ja Ja Nein Nein Jein, Bsp Keine
    jErk-jurist. Erklären Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    jVerst-jurist. Verstehen Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Ausl-Auslegen Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    jAna-jurist. Analogie Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    RFB-Rechtsfortbildung Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Dog-Rechtsdogmatik Nein Nein Nein Ja Nein Ja Nein Keine
    jNW-jur. Normen & Werte Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jNorm-jurist. Norm Ja Ja Ja Ja Nein Ja Teils Keine
    jWert-jurist. Werte Nein Jein Ja Ja Nein Nein Jein Keine
    STM-Sachverhalt 
    / Tatbestand
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Keine
    Keine
    Psy-jurist. Psychologie Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Rg-Rang Ja Ja Ja Ja Nein Teils Teils Keine
    Kku-Konkurrenzen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken Ja Ja Ja Ja Fast Ja Ja Keine
    unk-Unklar, mehrdeutig Nein Nein Ja Ja Nein Nein Teils Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Nein Ja Ja Ja Nein Teils Ja Keine
    Spr-Sprache des Rechts Nein Ja Ja Ja Nein Teils Teils verständ.
    Kon-Kontrolle Nein Nein Ja Jein Nein Teils Nein Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Nein Ja Ja Ja Teils Ja Teils billig
    So-Sonstiges Keine Keine Keine Keine Keine Keine Keine Keine
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst


    Bibliographie:
    Bydlinski, Franz (2018) Grundzüge der juristischen Methodenlehre. 3. A. Wien WUV, Univ.-Verl. [u.a.]



    Inhaltsverzeichnis:

    Inhaltsverzeichnis
    Vorwort zur 3. Auflage  5
    Vorwort zur 1. Auflage  7
    Abkürzungsverzeichnis  13
    Ausgewählte Literaturhinweise  15

    A. Einleitung: Was ist und wozu betreibt man juristische Methodenlehre? 17
    I. Begriff und Aufgabe . 17
    II. Die Notwendigkeit der Methodenlehre. 18
    III. Gegenmodelle  19
    IV. Methodenlehre für die Rechtsanwendung überhaupt oder für einzelne Rechtsgebiete?  24

    B. Die Auslegung (im engeren Sinn). 27
    I. Die wörtliche („grammatische“) Auslegung  27

      1. Vorklärungen  27
      2. Das Demonstrationsbeispiel  27
      3. Das Auslegungsmaterial 28
      4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion  28
    II. Die systematisch-logische Auslegung  32
      1. Das Auslegungsmaterial  32
      2. Beispiele  33
    III. Die historische (subjektive) Auslegung 35
      1. Der Streit um das „subjektive“ oder „objektive“ Auslegungsziel  35
      2. Das Auslegungsmaterial 36
      3. Beispiel § 578 ABGB  38
      4. Wer ist „der Gesetzgeber“?  40
    IV. Die objektiv-teleologische Auslegung  43
      1. „Objektiver Zweck“? 43
      2. Das Grundschema  44
      3. Die teleologisch-systematische Auslegung  46
      4. Die Auslegung entsprechend der „Natur der Sache“ 49
      5. Auslegung mit Hilfe eines argumentum ad absurdum  52
      6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht) und Normkollision  55
      7. Die rechtsvergleichende Auslegung  58
      8. Die Bedeutung ökonomischer Gesichtspunkte bei der Auslegung  60
    V. Das junge Phänomen der europarechtskonformen Auslegung  62
      1. Ausgangslage 62
      2. Anwendungsprobleme an einem konkreten Beispiel  64
    VI. Die Auslegung von Einheitsrecht  67
    VII. Die Auslegung in besonders schwierigen Fällen.  68
      1. Merkmale 68
      2. Komplexe Streitfragen und juristische Theorien  70
      3. Veranschaulichung an einem Beispiel (mit Ausführungen zu Rechtsprinzipien und deren Kollision)   73


    C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)  80
    I. Grundlagen  80

      1. Das Verhältnis zur Auslegung im engeren Sinn  80
      2. Der „allgemeine negative Satz“  83
      3. Die Gesetzeslücke 85
    II. Analogie und Umkehrschluss 89
      1. Die angebliche „Schaukel“ 89
      2. Arten des Analogieschlusses  92
      3. Die Größenschlüsse als verstärkte Unterarten der Analogie  94
    III. Die teleologische Reduktion (Restriktion)  95
    IV. Die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze  97
      1. Allgemeines  97
      2. Ermittlung und Beschaffenheit von Prinzipien  98
      3. Die Prinzipienlücke  102
      4. Beispiele  103


    D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107
    I. Die abstrakte Rangfrage  107
    1. Das übliche pragmatische Vorgehen. 107
    2. Die theoretische Rechtfertigung der Rangfrage  109
    3. Abweichende Modelle 110
    II. Notwendige Modifikationen  111
    1. Die Lex-lata-Grenze im Speziellen  111
    2. Die Hinausschiebung der Lex-lata-Grenze durch
    „Funktionswandel“. 114
    3. Konkretisierung von Generalklauseln  117
    III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung? 119

    E. Die Bedeutung von „Richterrecht“ und seine Anwendung 120
    I. Das Phänomen und seine faktische Bedeutung 120
    II. Der Streit um die rechtliche Bedeutung des Richterrechts (mit Überlegungen zum Gewohnheitsrecht). 124

      1. Grundsätzliche Positionierungen  124
      2. Richterrecht und Gewohnheitsrecht  127
      3. Der Vorrang des Gesetzesrechts  129
    III. Unterschiedliche Ansätze zur beschränkten Bindungskraft des Richterrechts  132
    IV. Die Lehre von der subsidiären Bindungskraft  133
    V. Praktische Konsequenzen  141
    VI. Einige Einzelheiten  142
    VII. Rechtsprechungsänderung als isoliertes Problem? 145

    Stichwortverzeichnis  153
     



    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien
    Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht und ausgewertet.

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" und Kontext ansehen.
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
    K3-Wiss
    K4-Wiss
    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Der allgemeine Wissenschaftsbegriff spielt bei Bydlinski keine Rolle.
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
        S.17 : "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler."
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert?
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt?
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt?
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt?
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchwort "Wissenschaftstheorie" (kein Treffer),  "Wissenschaftslehre" (kein Treffer)
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • WTh-5.1  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Nein
      • WTh-5.2  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Nein
      • WTh-5.3  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Nein
      • WTh-5.4  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Nein
      • WTh-5.5  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nein
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Keine
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche SinneSuchwort "beweis" (kein Treffer).
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      Ein   Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung). Nein.
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff" und Kontext ansehen.
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert? Nein
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt) Nein.
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen. Nein.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann. Nein.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann? Nein.
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels). Nein.
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.Suchwort "method" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne (viele Treffer über das ganze Werk)
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt nur ganz am Rande eine Rolle, S. 17: "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler."
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja: S.17 : "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler."
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt?
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen SinneSuchwort "analog" im allgemein wissenschaftlichen Sinne (kein Treffer)
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Die Beziehung zwischen verstehen und auslegen ist grundlegend ungeklärt > Ott, Hruschka.
    Suchwort "versteh" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne, "Verständnis" (keine Treffer)
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert? Nein.
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein.
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert? Nein.
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet? Nein.
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
    Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne (kein Treffer)
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister. Nein.
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (kein Treffer), erklären und verstehen (kein Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.Suchwort "Norm" im allgemeinwissenschaftliche Sinne (keine Treffer).
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werurteilsstreit" (Kein Treffer).
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Das Thema spielt bei Bydlinski keine Rolle.
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor? Nein
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit Neinausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes? Keine



    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Bydlinski 2018
    Teils
    Ja, aber
    Ja
    Ja
    Jein
    Ja
    Nein
    Keine

    R-Zusammenfassung und Kommentar Recht (aus österreichischer Perspektive): S. 17 "... „Recht“ muss dabei, wie noch im Einzelnen gezeigt werden wird, weit verstanden werden: Es umfasst nicht bloß die publizierten Einzelvorschriften, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden Zweck- und Prinzipienschichten im Rechtssystem." Anmerkung: "Zweckschichten" und "Prinzipienschichten" werden zwar öfter benutzt, aber nirgendwo erklärt, so dass insgesamt dunkel bleibt, was Recht heißen oder sein soll.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Teils. Nicht in dem Sinne: was ist Recht? Sondern immer schon in Verbindung mit Spezialfragen, z.B.:
          IV. Methodenlehre für die Rechtsanwendung überhaupt oder für einzelne Rechtsgebiete?  24
          6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht) und Normkollision  55
          7. Die rechtsvergleichende Auslegung  58
          V. Das junge Phänomen der europarechtskonformen Auslegung  62
          VI. Die Auslegung von Einheitsrecht  67
          3. Veranschaulichung an einem Beispiel (mit Ausführungen zu Rechtsprinzipien und deren Kollision) 73
          C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)  80
          IV. Die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze  97
          D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107
          III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung? 119
          E. Die Bedeutung von „Richterrecht“ und seine Anwendung 120
          ... ...
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?
          Ja, aber meist in Kombination.
        Rechtsbegriff 17
        Rechtsfindung contra legem secundum ius 112
        Rechtsfindungsmethoden,
          Rangverhältnis siehe
          Auslegungsmethoden,
          Rangverhältnis
        Rechtsfortbildung
          – ergänzende 80 ff
          – Verhältnis zur Auslegung 80 ff
        Rechtsgrundsätze
          – allgemeine 97 ff
          – natürliche 97
        „Rechtsidee” 21, 58, 100
        Rechtsimperialismus 59
        Rechtslücke 83
        Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz 133 ff, 145 ff
        Rechtsrealismus 20
        Rechtssicherheit 52
        Rechtsvereinheitlichung 59 f
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 17 "... „Verstehen“ des geltenden Rechts ..."; "... auf den unmittelbaren Gegenstand der juristischen Arbeit, nämlich das Recht, ..."; "... aus dem Recht gelöst werden ..."
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, siehe bitte > K6-R.
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Jein, aber es wird umschrieben. Mehr inhaltliche Merkmale werden unter dem Wort "Rechtsidee" aufgeführt > K6-R.
            S. 17 "... „Recht“ muss dabei, wie noch im Einzelnen gezeigt werden wird, weit verstanden werden: Es umfasst nicht bloß die publizierten Einzelvorschriften, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden Zweck- und Prinzipienschichten im Rechtssystem." Anmerkung: "Zweckschichten" und "Prinzipienschichten" werden zwar öfter benutzt, aber nirgendwo erklärt, so dass insgesamt dunkel bleibt, was Recht heißen oder sein soll.
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, z.B.
            S. 21f "... Überhaupt folgen die methodischen Kriterien nicht aus positiven Setzungen welcher formellen
        Rechtsstufen auch immer, sondern aus den Fundamentalgrundsätzen der „Rechtsidee“, nämlich Gerechtigkeit, Rechtssicherheit [>22] und Zweckmäßigkeit. Das zeigt auch die rechtswissenschaftliche Erfahrung von Jahrtausenden bei der Anwendung dieser Prinzipien auf die realen Eigenschaften positiven Rechts (Sprachlichkeit, Kontextabhängigkeit, historische Entstehung, typische Ausrichtung an vernünftigen Zwecken und anerkannten Wertungen). ..."
            S. 58 "... Anders ist es jedoch, wenn man die Rechtsordnungen auch als unterschiedliche Versuche der Konkretisierung der universalen Fundamentalprinzipien der „Rechtsidee“, also der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der Zweckmäßigkeit, betrachtet.
            S. 100 "Weit getriebene Induktion führt übrigens letztlich zu den universalsten Rechtsprinzipien (Rechtszwecken) der „Rechtsidee“, nämlich den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit, deren interne Differenzierungen hier nicht weiter zu verfolgen sind. Diese Prinzipien sind – mehr oder weniger deutlich und häufig durch außerrechtliche, vor allem machtbezogene Grundtendenzen überlagert – in den Rechtsordnungen zumindest unseres Rechtskreises nachweisbar und bilden so die empirisch am besten bestätigten Grundelemente des Rechts. Sie sind auch diejenigen, die jeder ruhig und sorgfältig seine eigenen langfristigen Interessen abwägende und zugleich auf seine Mitmenschen als gleichberechtigte Interessenträger Rücksicht nehmende Mensch akzeptieren müsste, und damit rational wohlbegründet."
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
        Suchworte: Wissenschaft im juristischen Sinne (Treffer), Rechtswissenschaft (Treffer), Jurisprudenz (Treffer).
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
    K2-RW
    K3-RW
    K4-RW
    K5-RW
    K6-RW
    K7-RW
    K8-RW
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein 
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Keine

    RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Die Rechtswissenschaft wird hauptsächlich von der praktischen Seite her gesehen. "In der Jurisprudenz ist im Wesentlichen alles streitig; häufig aber zu Unrecht." (S. 19). Eine gründliche und detaillierte Darstellung fehlt.
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Rechtswissenschaft Nein.
        Jurisprudenz: Nein.
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
        Rechtswissenschaft Nein.
        Jurisprudenz: Nein (aber ein Eintrag "Methodenlehre der Jurisprudenz")
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
            S. 23 "... rationalen, wissenschaftlichen Jurisprudenz ..."
            S. 27 "... Im Folgenden sollen die einzelnen Methoden der Jurisprudenz zunächst getrennt besprochen und mit Hilfe von Beispielen anschaulich gemacht werden. ..."
            S. 28 "Auch bei einfach gelagerten Fällen oder Fallelementen, die es in der Rechtswissenschaft glücklicherweise in großer Zahl gibt ..."
            S. 37 "Historisch aufschlussreich ist auch der Vergleich des erlassenen Gesetzes mit der damals vorliegenden rechtswissenschaftlichen Literatur, wobei wissenschaftliche Äußerungen, deren Verfasser auch starken Einfluss auf die Ausarbeitung des Gesetzes gehabt haben, besonders weiterhelfen können. ..."
            S. 59 "... so blicken österreichische Rechtswissenschaft und Gerichte häufig (nur) nach Deutschland ..."
            S. 71 "Wo es darum geht, zentrale Probleme samt ihren Vor-, Neben- und Folgefragen einer einheitlichen, möglichst konsistenten, system- und sachgerechten Lösung zuzuführen, bezeichnet man auch
        in der Rechtswissenschaft in der Regel die grundsätzlichen Lösungsansätze als (rechtsdogmatische) „Theorien“. ..."
            S. 72 "... üblichen Vorgehen der Jurisprudenz ..." ; "... Die Bezugnahmen auf das Recht sind aus dem Recht selbst und den (dazu gehörenden) methodischen Regeln der Jurisprudenz kritisierbar...."
            S. 88 "... der anwendungsorientierten Rechtswissenschaft ..."
            S. 96 "... bloße Billigkeitsjurisprudenz ..."
            S. 111 "Die gängige Antwort der Jurisprudenz auf die hier angesprochene Globalkritik ..."
            S. 112 "... Vorschläge aus der Rechtswissenschaft ..."
            S. 121 "... was nur mit Hilfe der methodologischen Kriterien der Rechtswissenschaft möglich ist. ..."
            S. 123 "... Beitrag der Rechtswissenschaft ..."; "... professionellen Rechtswissenschaft ..."
            S. 125 "Das ist im Rahmen einer normativen Wissenschaft wie der Jurisprudenz jedenfalls unzureichend. ..."
            S. 126 "... Recht und Jurisprudenz beruhen."
            S. 133 "... rechtswissenschaftlichen Schrifttum ..."
            S. 136 "... Leistungsgrenzen der Rechtswissenschaft ..."
            S. 138 "... rechtswissenschaftlichen Untersuchungen ..."
            S. 143 "... aus rechtswissenschaftlichen Gründen ..."
            S. 152 "... rechtswissenschaftlichen Schrifttum ..."
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B.
            S. 17 "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler. Daher braucht auch die Rechtswissenschaft ihre Methode; und im Übrigen ebenso all jene, die Rechtsnormen „bloß“ anzuwenden haben wie insbesondere die Richterinnen und Richter.
            S. 17: "... Die hier gemeinte Lehre von der Methode der „eigentlichen Jurisprudenz“ (Rechtsdogmatik) –
        nicht der Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder Gesetzgebungslehre bzw Rechtspolitik – wird oft so beschrieben, dass es um das „Verstehen“ des geltenden Rechts oder um die „Beschäftigung“ mit dem geltenden Recht gehe. Das ist nicht falsch, aber wenig aussagekräftig. Daher sei schon an dieser Stelle die Hauptaufgabe der Jurisprudenz betont: Sie hat praktische Bedürfnisse zu erfüllen, nämlich der Rechtsgemeinschaft und ihren Mitgliedern Orientierung über Rechtliches zu geben. Daher ist es deutlicher, wenn man einerseits auf den unmittelbaren Gegenstand der juristischen Arbeit, nämlich das Recht, aber andererseits auch auf die Aufgaben der wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz hinweist. Diese bestehen darin, dass die tatsächlich aufgetretenen oder möglicherweise noch auftretenden Rechtsprobleme, an denen jemand interessiert ist, so rational und daher nachprüfbar begründet wie möglich aus dem Recht gelöst werden.
            S. 18 "... Daher ist der „Rohstoff“ der Jurisprudenz nicht bloß das Recht. Zu ihm gehören vielmehr auch die rechtlich relevanten Sachverhalte einschließlich der „generellen Tatsachen des Normbereichs“, zB die
        Hilfsbedürftigkeit des Kleinkindes, die arbeitsteilige Organisation der Wirtschaft oder die Knappheit erschwinglichen Wohnraums. ..."
            S. 19f: "In der Jurisprudenz ist im Wesentlichen alles streitig; häufig aber zu Unrecht. So wird zB den eben skizzierten Vorstellungen über eine rationale juristische Methodenlehre unter Berufung auf die
        Anforderungen der Rechtssicherheit ein gesetzespositivistisches Modell einer strikten Gesetzesbindung gegenübergestellt. Dieses kann freilich überhaupt nur soweit funktionieren, wie der jeweils
        problemrelevante Gesetzesinhalt in seiner Anwendbarkeit auf den zu beurteilenden Sachverhalt klar und nicht bezweifelbar."
            S. 22: "... Das zeigt auch die rechtswissenschaftliche Erfahrung von Jahrtausenden bei der Anwendung dieser Prinzipien auf die realen Eigenschaften positiven Rechts (Sprachlichkeit, Kontextabhängigkeit, historische Entstehung, typische Ausrichtung an vernünftigen Zwecken und anerkannten Wertungen). ..."
            S. 22: "... Die vielfach vertretene Behauptung, dass jedes rechtliche Problem nur eine richtige Lösung habe, ist daher empirisch nicht verifizierbar und wertlos, solange man diese richtige Lösung nicht durch eine rechtlich zumindest relativ bessere Begründung ermitteln kann. Schon theoretisch ist die Behauptung in ihrer generellen Form uneinlösbar: Man muss sich nur bewusst machen, dass die rechtlichen Argumente unüberbrückbar in verschiedene Richtungen deuten können."
            S. 26 "... Mängel in der Argumentation von Höchstgerichten aufzuzeigen, ist eine wichtige Aufgabe der Rechtswissenschaft. ..."
      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, z.B.
            S. 72 "In der Jurisprudenz umfasst das „Satzsystem“ einer Theorie idealerweise die Wiedergabe der möglicherweise relevanten Rechtsregeln samt ihren bereits bekannten Zweck- und Prinzipienschichten,
        eine Zweck- oder Prinzipienhypothese für die offene zentrale Auslegungsfrage und die Ableitung der Ergebnisse für die betroffenen konkreten Sachverhaltstypen und (exemplarischen) Einzelfälle samt den für solche Ableitungen erforderlichen Sachaussagen über die Tatsachen des Normbereichs."
            S. 82 "... In der Jurisprudenz muss man sich sehr weitgehend mit Kriterien begnügen, die in den meisten
        Fällen zureichend trennscharf sind, in besonderen Grenzfällen aber eben Interpretationsfragen aufwerfen und allenfalls nur durch „richterliche Eigenwertung“ ihrer letzten problemrelevanten Zuspitzung zuzuführen sind. Schon die griechische Philosophie wusste, dass es sinnlos ist, mehr an Präzision zu fordern, als auf dem jeweiligen Wissensgebiet möglich ist."
      • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
      • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Teils.
      • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert? Teils
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Jein, Beispiele ja:
        S. 73ff: "Das in seinem Sachverhalt einfache Demonstrationsbeispiel lässt sich wieder dem Recht des eigenhändigen Testaments entnehmen: Ein mit individuellen Schriftzügen verfasstes Testament ist ebenso eigenhändig unterzeichnet mit „Euer Vater“. Die Gültigkeit dieses letzten Willens hängt, da die anderen Voraussetzungen ohne weiteres bejaht werden müssen, davon ab, ob man diese Unterfertigung als solche mit dem „Namen“ des Testators qualifizieren kann."
        S. 79: "Beispiel: Das Schweizer Konsumkreditgesetz enthält zunächst näher umschriebene Pflichten des Kreditgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Für den Fall ihrer schwer wiegenden Verletzung sieht das Gesetz im Anschluss daran ausdrücklich vor, dass der Kreditgeber nicht nur seine Ansprüche auf Zinsen und Kosten, sondern auch den Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Kreditsumme verliert (Art 32 Abs 1)!"
        S. 152: "Beispiel: Jemand gibt seine Garantieerklärung bloß per E-Mail, also nicht schriftlich im Sinne des § 886 ABGB, ab und hat dabei bereits den Vorsatz, sich gegen eine künftige Inanspruchnahme mit der Berufung auf Formmangelhaftigkeit zu wehren. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Judikatur Formfreiheit noch bejaht, im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wurde aber bereits heftig dagegen argumentiert."
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine




    Juristische Methodik
    Suchworte: "method" unspezifisch (188), erfasst auch: "Methode", "Methodik", Methodologie", "methodologisch", davon auch viele Treffer für juristische Methodik.
     
    jur. Methodik
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    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Werk wird seinem Titel gerecht: Die juristischen Methoden durchziehen das Werk von Anfang bis Ende (> K3-jM). Der Autor führt S. 17 ein:
        "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler. Daher braucht auch die Rechtswissenschaft ihre Methode; und im Übrigen ebenso all jene, die Rechtsnormen „bloß“ anzuwenden haben wie insbesondere die Richterinnen und Richter. Die hier gemeinte Lehre von der Methode der „eigentlichen Jurisprudenz“ (Rechtsdogmatik) –
    nicht der Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder Gesetzgebungslehre bzw Rechtspolitik – wird oft so beschrieben, dass es um das „Verstehen“ des geltenden Rechts oder um die „Beschäftigung“ mit dem geltenden Recht gehe. Das ist nicht falsch, aber wenig aussagekräftig. Daher sei schon an dieser Stelle die Hauptaufgabe der Jurisprudenz betont: Sie hat praktische Bedürfnisse zu erfüllen, nämlich der Rechtsgemeinschaft und ihren Mitgliedern Orientierung über Rechtliches zu geben. Daher ist es deutlicher, wenn man einerseits auf den unmittelbaren Gegenstand der juristischen Arbeit, nämlich das Recht, aber andererseits auch auf die Aufgaben der wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz hinweist. Diese bestehen darin, dass die tatsächlich aufgetretenen oder möglicherweise noch auftretenden Rechtsprobleme, an denen jemand interessiert ist, so rational und daher nachprüfbar begründet wie möglich aus dem Recht gelöst werden. (Systematische und rationale Arbeit de lege ferenda, also an der Änderung – und idealerweise zugleich: Verbesserung – der Gesetzeslage, ist damit durchaus verwandt, aber wegen der fehlenden Bindung an das geltende Gesetz davon doch zu unterscheiden.) Über die dafür tauglichen Argumente geben die Kriterien der juristischen Methodenlehre Auskunft. „Recht“ muss dabei, wie noch im Einzelnen gezeigt werden wird, weit verstanden werden: Es umfasst nicht bloß die publizierten Einzelvorschriften, sondern auch die ihnen zugrunde liegenden Zweck- und Prinzipienschichten im Rechtssystem."
     

    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben

    Systematisch betrachtet gibt es so viele Methoden, wie es juristische Aufgaben, Ziele oder Probleme gibt. Sinnvoll wäre daher, eine entsprechende Systematik nach juristischen Aufgaben Zielen und Problemen zu entwickeln. Hier könnte der Methodenlehre mehr Systematik von der Rechtsdogmatik gut tun.
     

      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, bereits im Titel und Vorwort
         A. Einleitung: Was ist und wozu betreibt man juristische Methodenlehre? 17
        II. Die Notwendigkeit der Methodenlehre 18
        IV. Methodenlehre für die Rechtsanwendung überhaupt oder für einzelne Rechtsgebiete? 24
        D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Auslegungsmethoden, Rangverhältnis 36, 109 ff
        Juristische Arbeit – „Urmethode“ 19
        Juristische Methodenlehre
        – Besonderheiten verschiedener Rechtsgebiete 23 ff
        – grundsätzliche Einheitlichkeit 23 f
        – im Kartell- und Steuerrecht 25
        – im Verfassungsrecht 24 f
        Methodenlehre
        – Gegenmodelle 19 ff
        – der Jurisprudenz 18
        – Notwendigkeit 18 f
        Rangverhältnis der Auslegungsmethoden siehe Auslegungsmethoden, Rangverhältnis
        Rechtsfindungsmethoden, Rangverhältnis siehe Auslegungsmethoden, Rangverhältnis
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.
        in den Literaturhinweisen;
        S. 20: "... herangezogene Methode ...";  "...methodischen Kriterien ..."; "... methodischer Vorgaben ..."
        S. 21: "... Rangordnung der Methoden ..."; "... alle Methoden ausdrücklich „durchprobiert“ ..."; "... bestimmter Methoden ..."; "... methodischen Argumente ..."
        S. 23: "... Die intellektuelle Anstrengung methodischer rechtlicher Argumentation darf man sich also nicht von vornherein ersparen wollen. ..."
        S. 24: "...methodisch bewusstem Vorgehen ..."; "... methodisch sauberer Begründung ..."; "... singuläre Teilkodifikation der juristischen Methodenlehre ..."; "... Das Privatrecht hat jedoch das umfassendste und differenzierteste Methodeninstrumentarium aufzuweisen. ..."; "... methodische Besonderheiten ..."; "... einzelner Methoden ..."
        S. 26: "... methodisch durchaus legitim ..."
        S. 32: "... Auslegungsmethoden ..."
        S. 36:  "... Vorrangfrage unter den juristischen Methoden ..."
        S. 43: "...Oft lässt sich eine Rechtsfrage mit den bisher erörterten Methoden nicht überzeugend lösen ..."; "... bisherigen Methoden ..." ;
        S. 47: "... In der Methodenlehre ..."
        S. 52: "... im Rahmen methodischer juristischer Arbeit ..."
        S. 56: "... Auslegung auf methodisch zulässige Weise ..."
        S. 58: "... anerkanntermaßen methodisch unzulässig ..."
        S. 59: "... methodische Bedeutung erlangen ..."
        S. 61: "... Methoden der Ökonomik bedient ..."
        S. 65: "... methodischen Kunstgriff ..."; "... Vorrang dieser Auslegungsmethode ...";
        S. 67: "... methodisch zulässige Weise nicht behoben ..."
        S. 68: "... Gelegentlich finden sich derartige methodische Anweisungen im Regelungskomplex selbst."; "... verschiedenen methodischen Ebenen ..."; "... Vorrangrelationen für die Interpretationsmethoden (mit ihrer
        Relativierung durch die notwendige „Gegenprobe“) ..."
        S. 69: "... methodologischen Kriterien ..."; "... anderen Methoden ...";
        S. 77: "... methodische Argumentation ..."
        S. 78: "... vollständige methodische Entwicklung der Argumente ..."
        S. 80f: "... Anliegen dieser methodischen Rechtsfigur ..." („ergänzende Rechtsfortbildung“); "... methodische Ergebnisse ..."
        S. 82: "... unterschiedliche methodische Ausgangslage ..."
        S. 83: "Die methodische Besonderheit ..."
        S. 85: "... spezifischen methodischen Ausgangsproblem ..."; "... zusätzliches methodisches Problem ..."
        S. 87: "... methodischen Gedankengang ..."; "... von modernen Rechtspositivisten als methodisch relevant ..."
        S. 88: "... dass die legitimen methodischen Möglichkeiten ..."
        S. 89: "Der Analogieschluss als primäre, weil gesetzesnäheste Methode der Rechtsfortbildung ..."
        S. 90: "... Standardeinwänden von Methodenkritikern ..."
        S. 91: "... wie bei zahlreichen anderen methodischen Problemen ..."
        S. 97: "... einer relativ umfassenden Teilkodifikation der methodischen Regeln ..."
        S. 98: "... subsidiäre Rechtsfindungsmethode ..."
        S. 107: "D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden"; "... juristischen Methoden ..."; "... späteren Methode ..."; "... unergiebige methodische Stufen übersprungen ..."; "... mehreren Methodenstufen ...";
        S. 108: "... spätere Methode ..."; "... die methodischen Argumente ... ";
        S. 108f:  "... Methodenstufen ..."
        S. 109: "... einzelnen Methoden ..."; "... frühere methodische Stufe ...";
        S. 110: "... verschiedene Methoden ..."; "... radikale Kritiker der juristischen Methodenlehre ..."; "... juristische Methodenlehre wertlos ..."
        S. 110f: "... methodischen Stufen ..."
        S. 113: "Mit den dargestellten differenzierten Rechtsfindungsmethoden ..."
        S. 115: "Methodisch problematischer sind Änderungen des Normensystems ..."
        S. 118: "... Darin liegt eines der wichtigsten methodischen Problemfelder ..."; "... von Generalklauseln
        alle juristischen Methoden kombiniert werden ... "
        S. 119: "... nationalen Methodenregeln ..."
        S. 120: "... „Rechtsfindungsmethode“ ..."
        S. 121: "... methodischen Kriterien ..."; "... methodologischen Kriterien der Rechtswissenschaft ..."
        S. 122: "... üblichen Methodenregeln ..."; "... methodisch korrekten Rechtsgewinnungsargumente ..."; "... methodischen Argumente ..."
        S. 124: "Die bisher erörterte technisch-informative Bedeutung von „Richterrecht“ als zweckmäßiges und sogar häufig notwendiges Mittel methodischer, wenn auch verkürzt argumentierender Rechtsanwendung
        im üblichen Sinn ist wie schon erwähnt nicht zu bestreiten und daher wohl auch tatsächlich unumstritten. ..."; "... „methodologischer Verlegenheit“ ..."
        S. 126: "... Es ist ein Armutszeugnis der überkommenen Methodenlehre ..."
        S. 129: "... methodologischen Regeln ..."
        S. 130: "... methodisch korrekten Rechtsfindungsergebnisse ..."
        S. 135: "...methodische Rechtsfindung ..."; "... wiederholten methodischen Versuchen ...";
        S. 136: "... Verteilung methodologisch relevanter Argumente ..."; "... methodischen Vorrangkriterien ..."; "... methodologische „Fernwirkung“ neuerer Gesetze ..."
        S. 138: "... methodischen Anwendung ..."; "...„methodischen non liquet ..."; "... methodisch relevantes ...";
        S. 139: "... methodologische Instrumentarium ..."
        S. 140: "... methodologischen Literatur ..."
        S. 145: "...juristischen Methodenlehre ..."; "... methodischen Gründen ...";
        S. 147: "... methodisch relevanten Änderung ..."
        S. 150: "Zweitens verstoßen alle Rückwirkungsverbotstheorien, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, gegen den Vorrang des methodisch korrekt ausgelegten oder allenfalls fortgebildeten Gesetzes. ..."
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 19: "Der erste Schritt zu einer rational betriebenen Rechtsgewinnung ist daher stets die bestmögliche Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts im Hinblick auf die möglicherweise anzuwendenden
        Rechtsnormen und die analytische Herausarbeitung der rechtlich relevanten, vor allem der problematischen Fallelemente. Auf diese sind sodann die – möglicherweise – relevanten Rechtsnormen in methodisch geordneter Weise mit positivem oder negativem Ergebnis anzuwenden. Diese analytische Annäherung
        zwischen den Elementen des Problemsachverhalts und den in Betracht kommenden Rechtsnormen ist die rational unentbehrliche „Urmethode“, ohne die es bei einer gefühlsmäßig-generellen, also bloß intuitiven Würdigung nur vage erfasster Gesamtsachverhalte bleiben müsste. Die Teilbeurteilungen der einzelnen Teilprobleme sind anschließend im Hinblick auf das letztlich gesuchte Gesamtergebnis zusammenzufügen. In einem ersten Schritt sind dabei auch und gerade in rechtlich minderkomplexen Fällen die in den einzelnen
        Rechtsgebieten bewährten Falllösungstechniken nützlich; im Privatrecht etwa die Methode der „Anspruchsprüfung“. Davon kann hier nicht mehr weiter die Rede sein. (Die wichtigsten Schritte der Fallprüfung werden heutzutage ohnehin in den anwendungsbezogenen Übungen oder Kursen der einzelnen Fächer vermittelt.) Zumindest hingewiesen soll hier aber darauf werden, dass es gerade in Gerichtsprozessen erster Instanz besonders wichtig ist, sich als Richterin oder Richter in einem möglichst frühen Stadium Klarheit über die (vermutlich) wesentlichen Rechtsfragen zu verschaffen. Das führt zu deutlich rascheren Verfahren, da unnötige Beweiserhebungen vermieden werden."
            S. 21: "In Mode ist auch die Behauptung, dass man an die Stelle der Methodenlehre das positivierte Verfassungsrecht setzen müsse. Die bekannten Verfassungen enthalten jedoch keinerlei methodische Maximen, sodass sie dort bloß freihändig „hineingelesen“ werden könnten. ..."
            S.27: "Üblicherweise werden mehrere – meist vier bis fünf – Interpretationsmethoden oder „Kanones“ der Auslegung unterschieden, wobei die Einteilungen und vor allem die Untergruppierungen vielfach voneinander abweichen. ..."
            S. 72 "Diese Sachaussagen sind in demselben Ausmaß überprüfbar wie sonstige empirische Behauptungen. Die Bezugnahmen auf das Recht sind aus dem Recht selbst und den (dazu gehörenden) methodischen Regeln der Jurisprudenz kritisierbar. Die Zweck- oder Prinzipienhypothese muss sich daran bewähren, dass sie die im Einzelnen bereits bekannte Rechtslage einfach und überzeugend erklärt und hinsichtlich der besonders schwierigen Rechtsfragen zu Ergebnissen führt, die keine systematischen Widersprüche im Recht (einschließlich seiner fundamentalen Prinzipienschichten) hervorrufen. ..."
            S. 77 "Das methodisch auf objektiv-teleologischer Stufe „höheren Grades“ – nämlich durch Prinzipienabwägung – gewonnene Ergebnis, dh der zur Problemlösung benötigte konkretere Rechtssatz
        lautet aufgrund der soeben angestellten Abwägung also: Die Unterfertigung mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, die den Testator nach dem Testamentsinhalt und den Umständen eindeutig identifiziert, entspricht (gerade noch) dem Erfordernis der Unterschrift mit „seinem Namen“."
            S. 101 "... Vielmehr gilt im Recht umgekehrt die methodische Maxime, deutlich sach- oder systemwidrige Gesetze zwar anzuwenden, aber so restriktiv wie möglich auszulegen und nicht durch Analogieschluss oder gar durch Anerkennung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu erweitern. ..."
            S. 111 "Ein sehr wichtiges Element der Rangtheorie der juristischen Methoden
        bleibt noch zu erörtern. Es ist begründet in der Rechtsfriedens- und Rechtssicherheitsfunktion der Gesetzgebung durch dazu (demokratisch) legitimierte Instanzen. ..."
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils:
            S. 18 jur. Fallarbeit: "Ziel der juristischen Arbeit ist die bestmöglich begründete Auffindung einer Rechtsregel, die dem Problemsachverhalt näher ist als die zunächst vorfindliche positive Ausgangsnorm und die das gerade gestellte Fallproblem entscheidet. In Bezug auf dieses Problem muss die gefundene Regel also konkreter sein als die Gesetzesschicht. Beispiele folgen sogleich; auch dafür, dass noch so genaue Gesetzeskenntnis für die juristische Arbeit nicht ausreicht."
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
        S. 18: "Das Grundmodell der juristischen Arbeit ist jedenfalls die methodisch geordnete Zusammenfügung der für das Sachproblem möglicherweise relevanten Teile des Rechts mit dem problematischen Teil des Sachverhalts zum Zweck der Gewinnung (Ableitung) der problemlösenden Regel."
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja,
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine



    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" im unspefizischen Sinne (55 Treffer), "begriff" im juristischen Sinne (mehre).
     
    juristische Begriffsbildung
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    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Das Thema spielt eine Rolle. Aber die juristische Begriffsbildung wird nicht grundsätzlich und gründlich erörtert. Eine Definition vom juristischen Begriff wird nicht gegeben und es fehlen allenthalben Referenzierungen (wie bei allen Rechtswissenschaftlern, vielleicht ist diese Zunft auch zu männerlastig). drei Auch die Notwendigkeit von verbindlichen Glossaren wird nicht erkannt. Sehr dünn und unzulänglich werden auch die > unbestimmten Rechtsbegriffe  abgehandelt.
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja: I. Begriff und Aufgabe  17
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
        Ja:
        Begriffshof 30 ff
        Begriffskern 30 ff
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 17 I. Begriff und Aufgabe
            S. 26  "unzureichende Begrifflichkeiten"
            S. 28 "... durch „Legaldefinitionen“ die Begriffe der anzuwendenden Norm  ..."
            S. 34 "... im unstreitigen Kernbereich dieses Begriffs ..."
            S. 38 "... Bedeutung seiner Rechtsbegriffe ..."
            S. 40 "... Namensbegriff ..."
            S. 43  "... „Begriffshof“-Problem ..."
            S. 49 ""Zwei taugliche Verwendungsweisen des Begriffs bleiben ...
            S. 50  "... im „Begriffshof“ der Normbegriffe ..."
            S.53 "... Die unreflektierte Anwendung des präzisen Begriffs der Kausalität kann freilich zu absonderlichen Ergebnissen führen, wenn er unkorrigiert bleibt."
            S. 54 "... heutige präzise Kausalitätsbegriff ..."
            S. 65  "...weil der Begriff der Verbesserung ..."
            S. 72  "Von manchen wird die Verwendung des Theoriebegriffs ..."
            S. 76  "...engeren Namensbegriff ..."
            S. 81 "... Kriterium des möglichen Wortsinns seinen Begriffshof hat ..."
            S. 82 "... dass juristische Begriffe und Abgrenzungen ..."
            S. 84 "... engen Rechtsbegriff bilden ..."
            S. 92  "... Unterhaltsbegriff ..."
            S. 125 "... Die zitierten Begriffe ..."
            S. 140f "... unbestimmten Rechtsbegriffen ..."
            S. 148 "... angloamerikanischen Begriff ..."
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja > K6-jBB, K7-jBB.
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja:
                S. 30f "Das erörterte einfache Beispiel zu § 578 ABGB zeigt überdies, dass einfache Deduktion entgegen manchen Behauptungen nicht etwa allein aus numerischen Begriffen in Rechtsnormen möglich ist. Für die Unterscheidung einfacher Fälle oder Fallelemente von schwierigeren gibt vielmehr ein anderer Ansatz die entscheidende Orientierung; nämlich die Unterscheidung von „Begriffskern“, [>31] „Begriffshof“ und selbstverständlich, meist unausgesprochen, einem Bereich jenseits der möglichen Anwendung des Begriffs. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch. Der „Begriffskern“ erstreckt sich auf alle Objekte, die praktisch jeder Sprach- und Sachkundige als Anwendungsfälle des Begriffs behandelt bzw sich vorstellt (so unterfallen zB Rinder, Schweine und Schafe ohne Zweifel dem Begriff „Vieh“). Zum „Begriffshof“ zählen die Objekte, auf die in der Sprachgemeinschaft der betreffende Begriff manchmal erstreckt wird, manchmal aber auch nicht (zB gezüchtetes Damwild, Reitpferde). Hier stellen sich die eigentlichen Auslegungsprobleme. In diesem Bereich ist die Subsumtion des Problemsachverhalts daher erst nach aufwändiger Lösung der Auslegungsfrage, nicht mehr „allein aus dem Gesetz“, möglich. Die subsumtionsfähige konkretere Regel muss erst erarbeitet werden. Jenseits auch des Begriffshofs scheidet („unmittelbare“) Anwendung der auszulegenden Vorschrift aus. [UU ist aber, wie sich noch zeigen wird, analoge Anwendung möglich.] Das Beispiel des nach dem Diktat des Erblassers schreibenden Freundes überschreitet zB jede sprachlich denkbare Variation von „eigenhändig“, liegt also auch außerhalb des „Begriffshofs“.
            Die durch schlichte Subsumtion erledigte Fallvariation ist deshalb so einfach, weil die gesetzlichen Voraussetzungen auch in ihrem jeweiligen engsten Verständnis, also in ihrem „Begriffskern“, die Merkmale des Falles umfassen. Jedoch ist auch in zunächst ganz klar erscheinenden Situationen zur bestmöglichen Vermeidung von Fehlern eine Art „Gegenprobe“ dahin geboten, ob das einfach erzielte Ergebnis nicht bei einem zunächst globalen Blick auf die Zweck- und Prinzipienschichten des Rechts den Verdacht erweckt, durch Prinzip-, System- oder Sachwidrigkeit gegen die fundamentalen Grundsätze der „Rechtsidee“ zu verstoßen. Das ist beim obigen Beispiel gewiss nicht der Fall. Wo es aber zutrifft, erweist sich, dass mit schlichter Subsumtion nicht auszukommen ist.
          ... [Bsp > K7-jBB]
        Bei einigen dieser Fragen kann man auf der sprachlichen Ebene vielleicht in die eine oder andere Richtung mit einem überwiegenden Sprachgebrauch argumentieren; allein damit kommt man aber wohl kaum einmal zu einer klaren und systematisch überzeugenden Lösung. Es bedarf daher jedenfalls weiterer Argumente entsprechend den folgenden Auslegungsmethoden. Die sprachliche Analyse bleibt aber dann immer noch wichtig für die genauere Problemerfassung, durch die man die unterschiedlichen möglichen Begriffsbedeutungen und damit die jeweilige Auslegungsfrage präzisiert. So lässt sich dem banalen, weiten Verständnis von „eigenhändig“ als „mit eigener Hand“ die engere Bedeutung „mit eigenen, daher individuell geprägten Schriftzeichen“, also handschriftlich, gegenüberstellen. Dass beides denkbar ist, lehrt die Spracherfahrung. Wenn man etwa sagt: „Die Sekretärin von X ist krank; er musste diesen Brief daher eigenhändig tippen“ meint man eindeutig und verständlich die weitere Bedeutung. Wenn man hingegen sagt: „Mir hat die berühmte Y sogar einen eigenhändigen Brief geschrieben“, meint man eindeutig und verständlich die engere. Wem zunächst nur die weitere Bedeutung einfällt und wer sie durch einfache Subsumtion zur Geltung bringen will, könnte leicht in die Irre gehen und den Zweck der Formvorschrift ganz verfehlen. Die schon erwähnte „Gegenprobe“ soll solche Fehlergefahren vermeiden. Man kann nicht korrekt interpretieren, ohne sich zunächst die sprachlich möglichen Begriffsbedeutungen vergegenwärtigt zu haben."
            S. 95 "III. Die teleologische Reduktion (Restriktion)
        Die der Analogiesituation genau entgegengesetzte Situation liegt vor, wenn die einschlägige Regel ihrem Wortlaut nach mehr umfasst als ihrem Zweck entspricht; und zwar schon im „Begriffskern“ (im „Begriffshof“ hilft einschränkende teleologische Interpretation). Das verschärfte Problem der Rechtsfortbildung stellt sich also, wenn bereits der engst mögliche Wortsinn über den Gesetzeszweck hinausgeht. Hier ist – als Gegenstück zur Analogie – Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion (Restriktion) geboten, die die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge auf den vom Zweck getroffenen Bereich beschränkt."
            S. 96: "Im Falle der teleologischen Reduktion ist die für die Rechtsfortbildung erforderliche Gesetzeslücke als „verdeckte“ Lücke zu verstehen, dh, dass eine nach dem Gesetzeszweck notwendige Ausnahme im expliziten Regelbestand fehlt.
          Beispiele: 1. Das Nachfristerfordernis beim Rücktritt wegen Verzugs nach § 918 ABGB (ganz ähnlich § 323 BGB) soll dem säumigen Vertragspartner die Chance geben, durch verspätete, aber doch alsbaldige Leistung den Vertrag aufrechtzuerhalten. Hat der säumige Vertragspartner nun aber bereits ernstlich erklärt, dass er überhaupt nicht daran denke, den Vertrag zu erfüllen (Erfüllungsverweigerung), wäre die Nachfristsetzung bloß eine sinnlose, ihrem vernünftigen Zweck nicht dienende Formalität: Man weiß aus bester Quelle, nämlich vom Schuldner selbst, dass er die Nachholungschance nicht wahrnehmen wird. Hier ist also Rücktritt ohne Nachfristsetzung wirksam, obwohl das österreichische Recht für diese Fallgruppe – anders als das deutsche in § 323 Abs 2 Nr 1 BGB – keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht."
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, z.B.:
            S. 29 "Entsprechen nun die abstrakteren Begriffe der Rechtsnorm den konkreteren Begriffen des Sachverhalts, sodass die letzteren als Unterbegriffe der ersteren erscheinen, ist die Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge der Norm (hier: die Formgültigkeit des Testaments) als Schlusssatz abgeleitet.
          Beispiel: Es wurde festgestellt, dass Josef Navratil mit Bleistift auf einer herausgerissenen Heftseite geschrieben hat: „Nach meinem Tod soll mein Vermögen an Johanna Pospischil fallen.“ Darunter hat er unterschrieben mit „Josef Navratil“.
        Da mehr an „eigenhändigen“, individuell-handschriftlichen Schriftzeichen und mehr an Namensunterschrift als Vor- und Zuname nicht denkbar sind, also die Normbegriffe sogar im engstmöglichen Verständnis verwirklicht sind, ist die Subsumtion unmittelbar unter die vorliegende gesetzliche Regel ohne jede Schwierigkeit möglich. Das Testament von Josef Navratil ist (unter dem hier allein interessierenden Formaspekt) gültig. Der benötigte individuelle Rechtssatz ist somit abgeleitet. ... "
            S. 31f    "Variiert man nun den einfachen Sachverhalt ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen selbst eine so klare und überzeugende Norm wie § 578 ABGB in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale enthalten kann.
          Beispielvarianten: Genügt „schreiben“ im Stenogramm oder in kyrillischer Schrift? Reicht die vom Testator selbst angefertigte Schreibma-[>32]schinen- oder Computerschrift? Genügt die Unterfertigung bloß mit dem Familiennamen, bloß mit dem Vornamen, mit einem Spitznamen oder Pseudonym oder gar mit einer Verwandtschaftsbezeichnung („Euer Vater“)? Reicht es, wenn der eigenhändige Namenszug des Erblassers in der Einleitung des Testaments steht (zB Überschrift „Testament von Josef Navratil“), während sich am Ende nur die Schlussformel „Das ist mein letzter Wille“ findet?
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
    Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (1 Treffer), Generalklausel (21 Treffer).
     
    Unbestimmte Rechtsbegriffe
    K1-uRB
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    K4-uRB
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    K6-uRBr
    K7-uRB
    K8-uRB
     Bydlinski 2018
     Nein
     Nein
     Ja
     Nein
     Nein
     Nein
     Nein
     Keine

    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt keine Rolle und wird nur nebenbei erwähnt.
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nein
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 140 "... Endlich werde die richterliche Konkretisierung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen adäquat erfasst. ..."
            S. 141 "Ein Hauptanwendungsgebiet für korrekt verwendetes Richterrecht auch im kodifizierten System bilden die Generalklauseln und ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe im Gesetzesrecht mit ihrem bereits erörterten differenzierten und nicht selten ebenfalls vagen oder widersprüchlichen Konkretisierungsmaterial. Das notwendige
        Minimum an Rechtssicherheit und an Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung ist hier in der Regel überhaupt nur bei sorgfältiger Berücksichtigung der Vorjudikatur erreichbar."
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine
       

    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (keine Treffer), Logik (keine Treffer).
     
    jur.  Logik
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     Bydlinski 2018
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    Nein
    Keine

    jL-Zusammenfassung und Kommentar juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne: Weder juristische Logik noch Logik konnten im Text gefunden. Das Thema spielt in dem Methodenwerk keine Rolle.
     

      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "beweis" (14 Treffer).
     
    jur. Beweis
    K1-jBew
    K2-jBew
    K3-jBew
    K4-jBew
    K5-jBew
    K6-jBew
    K7-jBew
    K8-jBew
     Bydlinski 2018
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    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Jein, Bsp.
    Keine

    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema spielt keine besondere Rolle.
     

      K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 19  "... Das führt zu deutlich rascheren Verfahren, da unnötige Beweiserhebungen vermieden werden."
            S. 29  "... etwa weil sie über die Tatsachen- und die Beweislage unterschiedlicher Meinung sind ..."
            S. 30  "... zur Beweislast ..."
            S. 44 "... Dem Gesetzgeber muss – bei sonstiger Unmöglichkeit rationaler Rekonstruktion – bis zum klaren
        Beweis des Gegenteils zugestanden werden, dass er die Tatsachenfragen im Zusammenhang mit der Mittel-Zweck-Relation sachlich zutreffend bzw im Einklang mit den am besten bewährten („wahrheitsnächsten“) Erfahrungssätzen lösen wollte und gelöst hat."
            S. 84 "Um das wegzuinterpretieren, bedarf es großer Energie und mangelnder Scheu vor einem Zirkelschluss, weil mit der Lückenlosigkeit des Rechts, also der eigentlich erst zu beweisenden These, bereits argumentiert werden muss. Zu diesem Zweck fasst man eben den Rechtsbegriff so eng, dass Lücken nicht möglich
            S. 98 "... freien Beweiswürdigung im Prozessrecht, ..."
            S. 105 "... nicht beweisbaren ..."
            S. 108 "... Das wird schon durch die ergänzende Rechtsfortbildung klar unter Beweis gestellt, die den Text des Gesetzes und damit alle sprachlichen Vagheitsbereiche („möglicher Wortsinn“) eindeutig hinter sich lässt. ..."
            S. 142 "Soweit sich diese Rechtsprechungsänderungen ausdrücklich auf die hier vertretene Lehre berufen haben, beweisen sie zugleich auch die Haltlosigkeit der Behauptungen über eine „antidynamische Tendenz“ dieser Lehre.
            S. 150 "Bei so unzureichenden Grundlagen der Theorien darf es nicht verwundern, dass in ihrem Rahmen auch nahezu alle Folgefragen heillos umstritten sind. Genannt sei hier nur die wichtigste: Genügt die abstrakte Möglichkeit des Vertrauens auf die Rechtsprechung oder muss, was die praktische Bedeutung eines Rückwirkungsverbots stark reduzieren würde, ein solches Vertrauen im Einzelfall tatsächlich vorliegen, was konkrete Kenntnis des wesentlichen Inhalts der bisherigen Judikatur voraussetzt (die dann womöglich unter Beweis gestellt werden müsste)?"
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
            S. 30  "Dass derartige Deduktionen möglich sind und in aller Welt täglich unzählige Male mehr oder weniger explizit mit unbestrittenem Erfolg vorgenommen werden, beweist die Unrichtigkeit vielfacher Behauptungen über die Unmöglichkeit der logischen Ableitung aus generellen Normen auf engere Sachverhalte. (Welcher der subtilen rechtslogischen Ansätze zur Überwindung der Schwierigkeit, dass Normen keinen „Wahrheitswert“ im üblichen Sinn besitzen, vorzuziehen ist, kann und muss hier als praktisch zweitrangig offenbleiben. Helfen kann man sich mit der Übersetzung der Normsätze in deskriptive Sätze [„Es gilt, dass ?“] mit anschließender Rückübersetzung oder mit der Ersetzung des „Wahrheitswertes“ durch eine speziell normative Qualität der Richtigkeit oder Geltung.)
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Jein, Beispiele:
            S. 39  "Das hat nichts mit der bloßen Beweisfrage zu tun, ob nicht vielleicht doch, etwa durch zufällig anwesende Zeugen, dargetan werden kann, dass der Erblasser persönlich „getippt“ hat: Einerseits soll eben die Testamentsgültigkeit nicht von einem solchen Zufall abhängen; andererseits besteht gegen einen solchen Beweis wegen der Möglichkeit bestochener oder sonst manipulierter Zeugen ein besonderes Misstrauen, da der Erblasser selbst dazu nicht mehr befragt werden kann. Gegen ein stenografisches oder in kyrillischen Schriftzeichen verfasstes Testament bestehen dagegen keine vergleichbaren Bedenken: Es ist handschriftlich, also mit überprüfbaren individuellen Schriftzeichen angefertigt. Dass diese in unseren Breiten unüblich sind, tut nichts zur Sache."
            S. 93 "Ein weiteres Beispiel: Der Vorvertrag ist ausdrücklich unter die clausula rebus sic stantibus gestellt (§ 936 ABGB): Auf eine wesentliche Veränderung der Umstände nach Abschluss eines bloßen Vorvertrags kann man sich offenbar deshalb berufen, weil bei einem solchen Vorbereitungsgeschäft die – tendenziell recht lange – Bindung der Beteiligten allgemein als schwächer empfunden wird als beim Hauptgeschäft. Das gilt auch für den gesetzlich nicht besonders geregelten Optionsvertrag. Daher ist Analogie geboten. Hier ist es der ansonsten drohende Wertungswiderspruch, der somit eine teleologische Lücke als bestehend und ausfüllbar beweist. "sind."
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Erklaeren
    Suchwort "erklär" (44 Treffer) ,  Erklärung (27 Treffer) und die grammatischen Varianten.
     
    Jur. Erklaeren 
    K1-jErk
    K2-jErk
    K3-jErk
    K4-jErk
    K5-jErk
    K6-jErk
    K7-jErk
    K8-jErk
     Bydlinski 2018
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    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jErk-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Das Thema spielt spielt trotz häufiger Erwähnungen keine Rolle. Damit fehlt im Grunde die Darlegung und Erörterung eine der wichtigsten wissenschaftlichen Aufgaben.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 21 "... Die zutreffende Beobachtung, dass in der juristischen Arbeit am Einzelproblem keineswegs schulmäßig alle Methoden ausdrücklich „durchprobiert“ werden, erklärt sich keineswegs aus deren allein vom Wunschergebnis bestimmtem Ansatz, sondern – neben den begrenzten Zeitressourcen und Effizienzerwägungen – völlig zureichend daraus, dass in vielen Fällen die Unergiebigkeit bestimmter Methoden von vornherein evident ist oder dass bestimmte Methoden offenbar für die Lösung ausreichen. ..."
            S. 24 "[Die fast durchwegs privatrechtlichen Beispiele in der vorliegenden Darstellung erklären sich übrigens aus dem unmittelbaren Erfahrungsbereich der Verfasser.]"
            S. 25 "...erklärt sich in einem entwickelten Rechtssystem daraus, dass der Fundamentalgrundsatz der Rechtssicherheit besonders hoch bewertet wird ..."
            S. 30 "... in der Urkunde enthaltenen Erklärungen ..."
            S. 34 "... Willenserklärung des Erblassers ..."
            S. 37 "... Sie haben regelmäßig erklärenden Charakter ..."
            S. 38 "... Echtheit der Willenserklärung des Verstorbenen ..."
            S. 39 "... Überlegungen des Erklärenden ..."; "... Beginn der Erklärung ..."; "... ist nicht erklärt ..."
            S. 45 "... geltende Regel erklärt ..."; "... eine vollkommen zureichende und befriedigende Erklärung ..."
            S. 63 "Erst nach diesen Erklärungen ..."
            S. 69 "... Tatbestandsmerkmal erklärt ..."
            S. 71 "... Damit sie Anerkennung verdienen, müssen sie den klaren Rechtsinhalt respektieren, die entsprechenden Lösungen aus den Prinzipien- und Zweckschichten des Rechts erklären und aus diesen auch für die offenen und streitigen Probleme möglichst konsistente und brauchbare Lösungen entwickeln"; " ... die Willens-, die Erklärungs-, die Vertrauens- und die kombinatorische Theorie ..."
            S. 72 "... einfach und überzeugend erklärt ..."
            S. 73 "... Testator seine Erklärung ..."
            S. 78 " ... Abschluss des Erklärten ..."
            S. 80 "... und erklärt sich keinesfalls von selbst ..."
            S. 92 "... Annahmeerklärung ..."; "... Willenserklärungen ..."
            S. 93 "... Rücktritts- oder Optionserklärung ..."; "... Erklärungen ..."; "... Willenserklärung ..."; "... Erklärung ..."; "... Annahmeerklärung ...";
            S. 96 "... ernstlich erklärt ..."; "... Erklärung des Schenkers ..."; "... Schenkererklärung ...";
            S. 97 "... empfangsbedürftigen Willenserklärung ..."
            S. 103 "... Testamentsform erklärt ..."
            S. 134 "... zureichende Erklärung ..."
            S. 137 "... zu Sicherungszwecken erklärten Schuldbeitritt ..."
            S. 139 "... Erklärungsirrtums ..."
            S. 140 "... elegante Erklärung ..."
            S. 146 "... Die Judikatur hat lange Zeit auch formfreie Garantieerklärungen für wirksam gehalten. ..."; "... für unwirksam erklärt ..."
            S. 152 "Beispiel: Jemand gibt seine Garantieerklärung bloß per E-Mail ..."
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "versteh" (16 Treffer)
     
    Jur. Verstehen 
    K1-jVerst
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    K3-jVerst
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     Bydlinski 2018
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    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: Verstehen wird zwar 16 mal erwähnt, aber als eigenes Thema und Problem nicht untersucht und erörtert. Verstehen ergibt sich durch auslegen oder kann mit auslegen gleichgesetzt werden..
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        S. 17  "... wird oft so beschrieben, dass es um das „Verstehen“ des geltenden Rechts ... "
        S. 37  "... im Parlament versteht ..."
        S. 42 "„Der Gesetzgeber“ ist daher am besten als Kurzbezeichnung für alle informell und formell an dem betreffenden Gesetzgebungsakt beteiligten realen Menschen zu verstehen. Der „Wille des Gesetzgebers“ ist ein durchaus realer menschlicher Wille, nämlich der Wille eines oder mehrerer der Menschen aus diesem Kreis, der sich im Gesetzgebungsprozess in der problemrelevanten Frage durchgesetzt hat. Das kann selbstverständlich auch ein Kompromiss zwischen ursprünglich auseinanderstrebenden Absichten sein. Ob man nachträglich personell präzise feststellen kann, wessen Meinung bzw Absicht ursprünglich oder überhaupt die letztlich maßgebende geworden ist, spielt keine Rolle."
        S. 51 "...versteht sich von selbst ..."
        S. 63 "... so weit wie möglich im Sinne der Richtlinie zu verstehen ..."
        S. 65 "... wie sie der EuGH versteht ..."
        S. 68 "... „aus sich heraus“ zu verstehen ..."
        S. 69 "... Das Recht ist dabei weit zu verstehen. ..."
        S. 85 "... Darunter versteht man das Fehlen ..."
        S. 91 "... Darunter versteht man ein Schluss aus dem Schweigen auch der ratio legis ..."
        S. 96 "... als „verdeckte“ Lücke zu verstehen ..."
            S. 117 "... Es handelt sich dabei um bewusst besonders vage gehaltene gesetzliche Vorschriften, also um solche mit sehr geringem unmittelbarem Informationsgehalt. Ihre Hauptfunktionen sind die Erhaltung einer gewissen Anpassungsfähigkeit des Rechts an geänderte Umstände und vor allem eine gewisse Öffnung für unmittelbar in der Gesellschaft herrschende Wertvorstellungen. Im sehr weiten Rahmen ihres sprachlichen Gehaltes und ihrer systematischen Stellung im Gesetz stellen solche Normen der Rechtsanwendung besonders weitgehende Aufgaben hinsichtlich ihrer einzelproblembezogenen Konkretisierung. Einigermaßen rational zu bewältigen sind sie nur, wenn man die Generalklauseln primär als Verweisung auf sehr unterschiedliches Konkretisierungsmaterial versteht. Deshalb sind die gegensätzlichen strikten Auffassungen verfehlt, die bestimmte Generalklauseln bloß als Verweisung auf das rechtsexterne „Anstandsgefühl aller (?) gerecht und billig Denkenden“ verstehen oder umgekehrt nur rechtsimmanente Erkenntnisquellen heranziehen wollen. Vielmehr müssen die Generalklauseln als Verweisung auf Verschiedenes verstanden werden: auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der fundamentalen (zB Äquivalenzprinzip beim Problem der Geschäftsgrundlage; Freiheitsschutz in Bezug auf zentrale Persönlichkeitsbereiche); auf alle systematisch aufschlussreichen, weil problemnahen Regeln (samt ihren Zwecken) des geltenden Rechts einschließlich jener der Verfassung; und auf die im zwischenmenschlichen Verkehr unmittelbar (ohne Beteiligung von Staatsorganen) geübten Verkehrsregeln bzw die entstandenen oder mittlerweile veränderten Verkehrsauffassungen.."
            S. 132 "... Wer dies verneint und die richterliche Rechtsfortbildung grundsätzlich als Rechtsfindung contra legem versteht, mag zu einer anderen Sicht kommen.
            S. 136 "... Dass eine Judikaturregel durch eine Gesetzesänderung überholt werden kann, versteht sich von selbst. ..."
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Fundstellentreffer: Auslegung 268, Auslegungsmaterial 17, Auslegungsfrage 13, Auslegungsmethoden 5.
     
    Auslegen
    K1-Ausl
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    K8-Ausl
     Bydlinski 2018
    Ja
    Ja 
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
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    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Das Thema nimmt großen Raum ein und das Wort wird über 200mal erwähnt.
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja: der ganze Abschnitt II. (S. 27-79) und darüber hinaus:
        B. Die Auslegung (im engeren Sinn). 27
        I. Die wörtliche („grammatische“) Auslegung  27
          1. Vorklärungen  27
          2. Das Demonstrationsbeispiel  27
          3. Das Auslegungsmaterial 28
          4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion  28
        II. Die systematisch-logische Auslegung  32
          1. Das Auslegungsmaterial  32
          2. Beispiele  33
        III. Die historische (subjektive) Auslegung 35
          1. Der Streit um das „subjektive“ oder „objektive“ Auslegungsziel  35
          2. Das Auslegungsmaterial 36
          3. Beispiel § 578 ABGB  38
          4. Wer ist „der Gesetzgeber“?  40
        IV. Die objektiv-teleologische Auslegung   43
          1. „Objektiver Zweck“? 43
          2. Das Grundschema  44
          3. Die teleologisch-systematische Auslegung  46
          4. Die Auslegung entsprechend der „Natur der Sache“ 49
          5. Auslegung mit Hilfe eines argumentum ad absurdum  52
          6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht) und Normkollision  55
          7. Die rechtsvergleichende Auslegung  58
          8. Die Bedeutung ökonomischer Gesichtspunkte bei der Auslegung  60
        V. Das junge Phänomen der europarechtskonformen Auslegung  62
          1. Ausgangslage 62
          2. Anwendungsprobleme an einem konkreten Beispiel  64
        VI. Die Auslegung von Einheitsrecht  67
        VII. Die Auslegung in besonders schwierigen Fällen.  68
          1. Merkmale 68
          2. Komplexe Streitfragen und juristische Theorien  70
          3. Veranschaulichung an einem Beispiel (mit Ausführungen zu Rechtsprinzipien und deren Kollision) 73
        1. Das Verhältnis zur Auslegung im engeren Sinn  80 [Analogie]
        III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung? 119
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?
          Ja, sehr oft:
        Auslegung
        – Bedeutung der Rechtsinstitute 47 ff
        – einfache historische 38
        – von Einheitsrecht 67 f
        – europarechtskonforme 62 ff, 119
        – gespaltene 66 f
        – grammatische 27 ff
        – Grundsatz autonomer 67 f
        – historische 35 ff
        – historisch-teleologische 38
        – nach der Natur der Sache 49 ff
        – objektiv-teleologische 40, 43 ff
        – rechtsvergleichende 58 ff
        – richtlinienkonforme 62 ff, 119
        – systematisch-logische 32 ff
        – teleologisch-systematische 46 ff
        – unionsrechtskonforme 62 ff, 119
        – verfassungskonforme 55 ff
        – entsprechend vorrangigem Recht 55 ff
        – wörtliche 27 ff
        Auslegungskanones 27
        Auslegungsmaterial
        – der grammatischen Auslegung 28
        – der historischen Auslegung 36 ff
        – der objektiv-teleologischen
        Auslegung 44 f
        – der systematisch-logischen
        Auslegung 32 f
        Auslegungsmethoden,
        Rangverhältnis 36, 109 ff
        „Auslegungsmonopol” des EuGH 63
        Auslegungsziel
        – objektives 35 f
        – subjektives 35 f
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, sehr oft, z.B.:
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 27: "1. Vorklärungen
        Üblicherweise werden mehrere – meist vier bis fünf – Interpretationsmethoden oder „Kanones“ der Auslegung unterschieden, wobei die Einteilungen und vor allem die Untergruppierungen vielfach
        voneinander abweichen. Am zweckmäßigsten erscheint die jetzt folgende Unterscheidung, weil sie auf einem greifbaren und praktisch bedeutsamen Merkmal aufbaut, nämlich auf dem „Auslegungsmaterial“,
        das für die konkret auszulegende Norm aufzufinden ist, um die gestellten Probleme mit Aussicht auf Erfolg angehen zu können. Aus der interpretationsbedürftigen Gesetzeslage allein lässt sich ja selbstverständlich nicht mehr entnehmen, als darin enthalten ist; einschließlich der gestellten Auslegungsprobleme. Um diese zu lösen,
        bedarf es zusätzlicher Prämissen. Der reduktionistische Blick „bloß auf das Gesetz“ hilft daher gar nichts, wie sich sogleich exemplarisch zeigen wird. ..."
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.:
            S. 34: "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren Vorschrift (lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis) sowie vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren (lex prior)."
            S. 44f "2. Das Grundschema
        Unter den gemachten Voraussetzungen, die zum hier relevanten Auslegungsmaterial gehören, ist also zu prüfen, welcher Zweck oder welche Zwecke nach der gesamten verfügbaren Erfahrung im konkreten Zusammenhang überhaupt oder doch zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als vernünftige Rechtszwecke in Frage kommen. Dies tut man, indem man mit Hilfe korrekter Tatsachenaussagen fragt, für die Verfolgung welcher Zwecke die betreffende Rechtsregel geeignet ist. Diese Prüfung muss auf der jetzt erörterten Auslegungsstufe mangels historischer Hinweise aufgrund allgemeiner Erfahrung vom Standpunkt eines wohlinformierten und auf dem Boden des Rechtssystems stehenden Beurteilers, also in diesem Sinn „objektiv“, erfolgen und diejenige relevante Zweckhypothese herauszufinden suchen, die vernünftigerweise mit der größten Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dieser Ansatz mag manchem radikalen Skeptiker übermäßig spekulativ erscheinen, ist aber jedenfalls durch den Zwang zu umfassender Argumentation immer noch viel rationaler als der Ausweg der sofortigen „Eigenwertung“.
            Als Auslegungsmaterial dienen somit – neben den unter 1. gemachten Voraussetzungen – alle Informationen über jene Gesetzeszwecke, die im Problemzusammenhang mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen, sowie Informationen über jene Tatsachen, die zur Beurteilung der Mittel-Zweck-Relation (mit der auszulegenden Norm als Mittel und dem erst gesuchten Zweck) hilfreich sind. Nur solche Zweckhypothesen, bei denen die Tauglichkeit der Norm als Mittel bejaht werden kann, kommen somit in die engere Wahl.
          Beispiel: So scheitert auf der objektiv-teleologischen Ebene, also etwa für einen Beurteiler, dem das historische Auslegungsmaterial nicht zur Verfügung steht, die mögliche Zweckhypothese bezüglich des Tatbestandsmerkmals „eigenhändig“ in § 578 ABGB, mit dieser Norm habe man bloß die Schreibfertigkeit der Menschen fördern wollen: Eine Urkunde, die zahllose Menschen überhaupt nicht, andere allenfalls einmal oder zweimal in ihrem Leben errichten, ist dafür offenkundig ungeeignet.
        Um einen Zirkel zu vermeiden, ist die auszulegende Norm ferner unter Ausklammerung der gerade anstehenden Auslegungsfrage tunlichst auf ihren vom Auslegungszweifel nicht betroffenen engeren Kernbereich zu beschränken und ist für diesen die geeignete Zweckhypothese zu suchen."
      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.:
            S. 29: "Beispiel: Es wurde festgestellt, dass Josef Navratil mit Bleistift auf einer herausgerissenen Heftseite geschrieben hat: „Nach meinem Tod soll mein Vermögen an Johanna Pospischil fallen.“ Darunter hat er unterschrieben mit „Josef Navratil“. ...
        Das Testament von Josef Navratil ist (unter dem hier allein interessierenden Formaspekt) gültig."
            S. 30: "Hat den Text hingegen ein vom Testator herangezogener Freund geschrieben und Herr Navratil bloß unterschrieben, so ergibt sich mit derselben Deutlichkeit, dass die Subsumtion des Falles unter die
        anwendbare Rechtsregel nicht möglich ist. Ein solches Testament ist daher nach § 578 ABGB formungültig."
            S. 51 "... Unter der globalen normativen Maxime der Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich nämlich, jene Auslegung zu wählen, die das befriedigende Funktionieren eines rechtlich anerkannten typischen Lebensverhältnisses am besten fördert oder doch zumindest am wenigsten gefährdet. ..."
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine.


    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analogie" (68 Treffer)
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
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    jAna-Zusammenfassung und Kommentar juristische Analogie: Das Thema spielt eine beachtliche Rolle.
     

      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja (auch schon im Vorwort S. 5)
        IV: C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)  80
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
        Ja:
          Ähnlichkeitsschluss siehe Analogie
          Analogie 89 ff, 95, 97 f, 146
          – Gesamt- bzw Rechtsanalogie 93 f
          – Gesetzes- bzw Einzelanalogie 92 f, 114
          Analogieverbot 25
          Strafrecht, Analogieverbot 25
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)
            S. 81 "Analogieschluss"
            S. 84 "... Rechtsfindung durch Analogie ..."
            S. 87 "... Analogiegrundlage ..."
            S. 89 II. Analogie und Umkehrschluss ; "... Analogieschluss ...";
            S. 91: "„... Schaukel“ zwischen Analogie- und Umkehrschluss ..."; "... Analogieschluss ..."; Beispiel: "... Ein Analogieschluss von den Unterhaltsforderungen ..."; "... Analogie ..."
            S. 92 "2. Arten des Analogieschlusse" ; "... Rechtsfindung durch Analogieschluss ..."; "... Analogie und nicht Umkehrschluss geboten.
            S. 93 "... Auszufüllen ist sie durch Analogie zu § 862a ABGB entsprechend dem Zweck dieser Regel, das Transportrisiko der Erklärung nach der besseren Gefahrenbeherrschung zu verteilen: Der Absender bestimmt die Art des Transportes; ..."; "... Daher ist Analogie geboten. ..."; "b) Die Gesamt- oder Rechtsanalogie ..."
            S. 94 "... kraft Gesamtanalogie ..."; "3. Die Größenschlüsse als verstärkte Unterarten der Analogie";
            S. 95 "III. Die teleologische Reduktion (Restriktion)
        Die der Analogiesituation genau entgegengesetzte Situation liegt vor, wenn die einschlägige Regel ihrem Wortlaut nach mehr umfasst als ihrem Zweck entspricht; und zwar schon im „Begriffskern“ (im „Begriffshof“ hilft einschränkende teleologische Interpretation) Das verschärfte Problem der Rechtsfortbildung stellt sich also, wenn bereits der engst mögliche Wortsinn über den Gesetzeszweck hinausgeht. Hier ist – als Gegenstück zur Analogie – Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion (Restriktion) geboten, die die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge auf den vom Zweck getroffenen Bereich beschränkt."; "... Analogie ...";
            S. 97 "Die allgemeinen Rechtsgrundsätze spielen bereits bei der Auslegung im engeren Sinn und bei der Analogie eine wesentliche Rolle (vgl nur die obigen Ausführungen zum Gefahrenbeherrschungsprinzip bei der empfangsbedürftigen Willenserklärung). ... "
        S. 98 "...  Analogie ...";
        S. 100 "... Analogieschluss ..."
        S. 102 " ...Analogie ..."
        S. 105 " ...Analogie ..."
        S. 107 " ...Analogie ..."
        S. 108 "... Analogieschluss ..."
        S. 114 "... Einzelanalogie ..."
        S. 116 " ...Analogie ..."
        S. 121 " ...Analogie ..."
        S. 146 " ...Analogie ..."
        S. 147 " ...Analogien ..."
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K7-jAna.
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
          Nein.
      • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, Beispiele::
            S. 25 "Beispiel: Eine der berühmtesten Besonderheiten ist das im Strafrecht geltende Analogieverbot zulasten des Beschuldigten. Straftatbestände dürfen also nicht erst durch Analogieschluss (oder sonstige ergänzende Rechtsfortbildung) statuiert werden (Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe hingegen sehr wohl), weil der Grundsatz „nullum crimen, nulla poena sine lege“ (kein Verbrechen und keine Strafe ohne Gesetz) gilt."
            S. 87: "Am Beispiel der Sicherungsübereignung: Die gesetzlich zwingende Notwendigkeit der körperlichen Übergabe einer Pfandsache hat ihren unbestrittenen Grund darin, besonders intensive Publizität herzustellen. Nur wenn sich die Sache nicht mehr beim Pfandbesteller befindet, scheiden Täuschungen Dritter über den beim Pfandbesteller noch vorhandenen Haftungsfonds aus. Keine andere Bewertung der Beteiligteninteressen ist dann vorzunehmen, wenn sich die Parteien des Sicherungsverhältnisses dazu entschlossen haben, nicht bloß ein Pfandrecht zu begründen, sondern zur Erreichung des Sicherungszwecks sogar Eigentum zu übertragen (das allerdings bei Wegfall des Sicherungszwecks wie eine Pfandsache wieder an den Sicherungsgeber zurückgelangen soll)."
            S. 89 Die maßgebende Ähnlichkeit (Analogie) zwischen der textlich nicht anwendbaren Regel (Verpfändung) und dem Problemfall (Sicherungsübereignung) wird dadurch hergestellt, dass der Zweck der ersteren auch auf den letzteren „passt“ Ein weiteres Beispiel ist das Schriftlichkeitsgebot des Bürgschaftsrechts (§ 1346 Abs 2 ABGB, § 766 BGB), das übereilte Haftungsübernahmen für fremde Schuld verhindern soll..
            S. 90 "Gelegentlich muss die Analogiefrage entschieden werden, ohne dass es möglich ist, mit zureichender Plausibilität einen problemrelevanten Gesetzeszweck positiv zu ermitteln. Dann kann die Analyse des Unterschieds zwischen den textlich durch die Ausgangsnorm erfassten Fällen und dem sicher darüber hinausgehenden anstehenden Problemfall ergeben, dass die Sachunterschiede nach allen im Kontext erkennbaren rechtlichen Zwecken und Wertungen irrelevant sind.
          Beispiel: Selbst wenn man nicht zureichend klären kann, warum genau bei Vermietung einer Eigentumswohnung der Mieter geringeren Schutz erhält als bei einer sonstigen Wohnungsmiete, ist die betreffende Regel analog auf die Vermietung einer im (alten, nur mehr selten aufrechten) Stockwerkseigentum stehenden Wohnung anzuwenden. Die Gemeinsamkeit, nämlich das dingliche ausschließliche Verfügungsrecht bloß über einen Teil des Hauses, ist so deutlich, dass die Unterschiede in der Eigentumskonstruktion im Zusammenhang des Mieterschutzes keine erkennbare Rolle spielen können.
        Dem Analogieschluss steht der Umkehrschluss (argumentum e contrario) scharf gegenüber. Hier wird gefolgert, dass die in einer Rechtsvorschrift angeordnete Rechtsfolge nur unter den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gelten soll, also gerade nicht auf textlich nicht erfasste Fälle auszudehnen ist. Es gehört zu den Standardeinwänden von Methodenkritikern, dass die beiden gegensätzlichen Schlussformen stets zur Wahl stünden und daher beide wertlos seien."
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren."auslegen und verstehen" (kein Treffer; "verstehen und auslegen" (kein Treffer); "verstehen oder auslegen" (kein Treffer), "auslegen oder verstehen" (kein Treffer).
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
    K2-Ges
    K3-Ges
    K4-Ges
    K5-Ges
    K6-Ges
    K7-Ges
    K8-Ges
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    Ges-Zusammenfassung und Kommentar Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Eine differenzierte Erörterung und Auseinandersetzung zwischen "verstehen" und/ oder "auslegen" findet nicht statt. Das Thema auslegen nimmt großen Raum ein, hingegen "verstehen" nicht. Für viele JuristInnen ist auslegen gleichbedeutend mit verstehen: um zu verstehen muss man auslegen.
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" im Stichwortregister vor?
          Nein.
              Ein Kreuzvergleich im Text ergab:
        Verstehen    Auslegung (auslegen kommt nicht vor)
        17                -        muss nicht näher betrachtetet werden
        42                42     keine gemeinsame Erörterung
        63                63     keine gemeinsame Erörterung
        65                65     keine gemeinsame Erörterung
        68                68     keine gemeinsame Erörterung
        69                69     keine gemeinsame Erörterung
        96                -        muss nicht näher betrachtetet werden
        117              -        muss nicht näher betrachtetet werden
        Ergebnis: Damit ist ziemlich sicher, das eine Erörterung des Themas "verstehen" oder/ und "auslegen" in diesem Werk keine Rolle spielt.
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Nein:, denn S. 42 gebraucht nur verstehen:
            S. 42 "„Der Gesetzgeber“ ist daher am besten als Kurzbezeichnung für alle informell und formell an dem betreffenden Gesetzgebungsakt beteiligten realen Menschen zu verstehen. Der „Wille des Gesetzgebers“ ist ein durchaus realer menschlicher Wille, nämlich der Wille eines oder mehrerer der Menschen aus diesem Kreis, der sich im Gesetzgebungsprozess in der problemrelevanten Frage durchgesetzt hat. Das kann selbstverständlich auch ein Kompromiss zwischen ursprünglich auseinanderstrebenden Absichten sein. Ob man nachträglich personell präzise feststellen kann, wessen Meinung bzw Absicht ursprünglich oder überhaupt die letztlich maßgebende geworden ist, spielt keine Rolle."
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?   Nein.
      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Ges Wird zu der Kategorie "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen?
      • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet?
      • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.Suchworte "Rechtsfortbildung" (56 Treffer) , "Richterrecht" (99 Treffer).
     
    Rechtsfortbildung
    K1-RFB
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    K3-RFB
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    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Dem Thema sind zwei ganze Abschnitte gewidmet: "C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)" und "E. Die Bedeutung von „Richterrecht“ und seine Anwendung". Das Für und wider und die Probleme der Rechtsfortbildung und des Richterrechts werden ausführlich auch mit Beispielen dargelegt.
     

      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)  80
        E. Die Bedeutung von „Richterrecht“ und seine Anwendung 120
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Rechtsfortbildung
        – ergänzende 80 ff
        – Verhältnis zur Auslegung 80 ff
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 25: "... Rechtsfortbildung ..."
            S. 80: "    S. 80: "C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)"
        ... "ergänzende Rechtsfortbildung ...; ... Reichweite ergänzender Rechtsfortbildung... "
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
        Mehrfach:  S. 83-85, 88-90; 95-96, 99, 107-109, 112, 118, 130, 131, 136, 147,
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, eine Definition in allen drei Dimensionen wir nicht vorgelegt. Aber eine Charakterisierung erfolgt.
            S. 120 "Als Richterrecht (auch: Präjudizienrecht, Gerichtsgebrauch, Fallrecht) bezeichnet man normative Sätze, die in der Begründung gerichtlicher, vor allem höchstgerichtlicher Entscheidungen verwendet werden und nicht in der bloßen Wiedergabe positiver Rechtsvorschriften bestehen. Beispiel: Aus den Ausführungen in der einschlägigen österreichischen Judikatur zu § 578 ABGB, die deutlich über die bloße Bezugnahme auf den Text der Norm hinausgehen, ergibt sich konkret, dass eine stenografische Niederschrift das Erfordernis der Eigenhändigkeit sehr wohl erfüllt, Maschinenschrift hingegen nicht."; "... Fallnorm ...";
      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.:
            S. 133 "Zusammengefasst muss eine ausreichende Lehre von der Bindungskraft des Richterrechts seiner praktisch gewaltigen Bedeutung für die Rechtsfindung Rechnung tragen, die normative Frage seiner Bindungskraft beantworten, den Vorrang des Gesetzes respektieren und (schon deshalb) die Voraussetzungen für Bindungskraft oder Abweichungsnotwendigkeit so systematisch abgesichert und praktisch handhabbar wie möglich angeben.
            Diesen Anforderungen entspricht, soweit bisher überblickbar, am besten die Lehre von der subsidiären Bindungskraft des Richterrechts. Sie erfreut sich heutzutage namhafter Zustimmung und insbesondere weitgehender Übereinstimmung mit jenen Äußerungen des deutschen BGH, die sich ausdrücklich zur Bindungskraft von Präjudizien äußern.
            Die Kerngedanken dieser Lehre sind die folgenden: Die fundamentalen Rechtsgrundsätze der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit fordern die Anerkennung einer normativen Bindung an eine bestehende Judikatur. Diese bedeutet ja, dass bestimmte Mitglieder der Rechtsgemeinschaft, nämlich die Streitteile der „alten“ Prozesse, in ihren Einzelfällen von staatlichen Instanzen (Gerichten, Behörden) [>134] bereits entsprechend den bestehenden Richterrechtssätzen behandelt wurden. Das erweckt notwendigerweise auch entsprechende Erwartungen des Rechtsverkehrs in Bezug auf später auftretende Einzelfälle, die hinsichtlich des richterrechtlich bereits erfassten Fallelements gleichartig sind. Beliebige „Schwenkentscheidungen“ entsprechen daher nicht dem grundlegenden Gebot des Gleichmaßes und schmälern die Voraussehbarkeit der Einzelfallentscheidungen und damit eine zentrale Anforderung der Rechtssicherheit."
            S. 141: "V. Praktische Konsequenzen
        Ein Hauptanwendungsgebiet für korrekt verwendetes Richterrecht auch im kodifizierten System bilden die Generalklauseln und ähnlich unbestimmte Rechtsbegriffe im Gesetzesrecht mit ihrem bereits erörterten differenzierten und nicht selten ebenfalls vagen oder widersprüchlichen Konkretisierungsmaterial. Das notwendige Minimum an Rechtssicherheit und an Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung ist hier in der Regel überhaupt nur bei sorgfältiger Berücksichtigung der Vorjudikatur erreichbar. Das gilt etwa für die „guten Sitten“ im Vertragsrecht, für die „Angemessenheit“ des Schmerzensgeldes, für die „unverhältnismäßige“ Höhe des Verbesserungsaufwands oder die „Geringfügigkeit“ eines Mangels im Gewährleistungsrecht usw. Aus diesen Gründen ist auch die Widerlegbarkeit vorhandenen Richterrechts hier beschränkt, seine Bindungskraft also praktisch erweitert. Dem Grunde nach ist aber selbstverständlich auch hier der Nachweis möglich, dass der bisherigen Judikatur zu einer bestimmten Frage aktuell überwiegende Gründe entgegenstehen, die sich aus deutlichen Veränderungen im normativen Konkretisierungsmaterial oder in normbetroffenen und daher rechtlich relevanten Tatsachen ergeben. Das bestätigen zahlreiche wohlbegründete Judikaturänderungen auch in diesem Bereich.
          Beispiele: Abkehr von der generellen Einordnung von Prostitutionsverträgen als sittenwidrig und daher unwirksam; Erstreckung des Schmerzensgeldes auch auf empfindungsunfähig gewordene Verletzte."
            S: 142. "VI. Einige Einzelheiten
        1. Nur einige besonders wichtige Einzelheiten der Anwendung von Richterrecht sollen hier noch erwähnt werden: Die Richterrechtsregeln werden in der Vorjudikatur regelmäßig keineswegs in gesetzesähnlichen Normformulierungen ausgesprochen, sondern im Zuge der Begründung der Einzelfallentscheidung oft in deskriptiven Sätzen; etwa über die gebotene Auslegung einer Vorschrift, über deren Zweck usw. Ihr normativer Charakter und ihre genauere Bedeutung
        sind häufig erst vor dem Hintergrund der Tatsachenlage und der rechtlichen Argumentation der Prozessparteien im konkreten Rechtsstreit herauszufiltern. Dieses Verfahren muss hier weithin die historische und die systematische Auslegung von Gesetzen [>143] substituieren. Freilich kann auch die Ermittlung der historischen Entwicklung der Rechtsprechung wichtige Hinweise geben. Analoge Anwendung eines zunächst eng gefassten Richterrechtssatzes (was wegen der Einzelfallbezogenheit der Aussagen die Regel ist) auf ähnliche Sachverhalte, die keine rechtlich als relevant erkennbaren Unterschiede aufweisen, ist häufig nötig („Argumentieren von Fall zu Fall“).
          Beispiel: Die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten werden auf erkennbar vertrags(leistungs)nahe Dritte wie zB mitwohnende Familienangehörige erstreckt."
            S. 145: "VII. Rechtsprechungsänderung als isoliertes Problem?
        Die „Verlegenheit“ weiter Teile der juristischen Methodenlehre gegenüber dem Richterrecht zeigt sich besonders deutlich darin, dass heute in einer breiten Diskussion in Kontinentaleuropa versucht wird, ohne Stellungnahme zur grundsätzlichen Frage der Bindungskraft von Richterrecht die Änderung der Rechtsprechung als isoliertes Problem zu behandeln. Ein solcher Zugang ist aber aus methodischen Gründen geradezu ausgeschlossen, da nur die (grundsätzlich möglichen) vollständigen Positionen zur Bindungsfrage eine systematisch kohärente Stellungnahme zum Judikaturwandel gestatten."
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 80 wirksames Entstehen eines Pfandrechts
        "Beispiel: Viele Rechtsordnungen verlangen für das wirksame Entstehen eines Pfandrechts, also eines dinglich wirkenden Sicherungs- und Befriedigungsrechts (vor allem) die körperliche Übergabe der Pfandsache (§ 451 ABGB, § 1205 BGB). Können die Beteiligten einen ganz ähnlichen Effekt, nämlich die vorzugsweise Sicherung eines einzelnen Gläubigers, auch durch die Verschaffung von Eigentum (zu Sicherungszwecken) ohne eine solche körperliche Übergabe erreichen? Für das Eigentum sind regelmäßig erleichterte Übergabeformen vorgesehen; so reicht etwa nach § 428 ABGB (ebenso nach § 930 BGB) das Besitzkonstitut aus, bei dem die Sache beim Veräußerer bleibt, der Erwerber aber dennoch Eigentum erlangt. Rein vom Wortlaut her wäre also § 428 ABGB anwendbar, wenn die Parteien eine – wenn auch bloß vorübergehende – Eigentumsverschaffung gewollt haben. Eigentlich wollten sie aber bloß ein sehr pfandähnliches Recht begründen. Es ist daher zu fragen, ob nicht eine Gesetzesumgehung vorliegt, die es zu verhindern gilt."
            S. 120: "Beispiel: Aus den Ausführungen in der einschlägigen österreichischen Judikatur zu § 578 ABGB, die deutlich über die bloße Bezugnahme auf den Text der Norm hinausgehen, ergibt sich konkret, dass eine stenografische Niederschrift das Erfordernis der Eigenhändigkeit sehr wohl erfüllt,
        Maschinenschrift hingegen nicht."
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    Rechtsdogmatik
    Suchwort "dogmati" (4 Treffer)
     
    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
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    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Die Rechtsdomatik spielt nur eine geringe Rolle.
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert?
            S.17: "... Die hier gemeinte Lehre von der Methode der „eigentlichen Jurisprudenz“ (Rechtsdogmatik) – nicht der Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie oder Gesetzgebungslehre bzw Rechtspolitik – wird oft so beschrieben, dass es um das „Verstehen“ des geltenden Rechts oder um die „Beschäftigung“ mit dem geltenden Recht gehe. Das ist nicht falsch, aber wenig aussagekräftig.  ..."
            S. 99: "Rechtstheoretisch hat die neuere Prinzipienlehre, zunächst in Gestalt der von der Rechtsdogmatik ausgehenden Theorie eines „beweglichen Systems“ von Walter Wilburg, eine strukturelle Besonderheit
        der Prinzipien hervorgehoben, die sich inhaltlich von dem anderen Normentyp, den auf unmittelbare Anwendung angelegten „Regeln“, unterscheidet: Prinzipien fordern – wie oben schon bemerkt – nicht vollständige Befolgung, sondern enthalten Optimierungsgebote. "
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja:
            S.71: "Wo es darum geht, zentrale Probleme samt ihren Vor-, Neben- und Folgefragen einer einheitlichen, möglichst konsistenten, system- und sachgerechten Lösung zuzuführen, bezeichnet man auch in der Rechtswissenschaft in der Regel die grundsätzlichen Lösungsansätze als (rechtsdogmatische) „Theorien“. Sie versuchen, die vielfältigen und umfassenden Fragen in einem Problemfeld ausgehend von konsistenten Grundvorstellungen zu lösen. Damit sie Anerkennung verdienen, müssen sie den klaren Rechtsinhalt respektieren, die entsprechenden Lösungen aus den Prinzipien- und Zweckschichten des Rechts erklären und aus diesen auch für die offenen und streitigen Probleme möglichst konsistente und brauchbare Lösungen entwickeln"
            S. 72: "Von manchen wird die Verwendung des Theoriebegriffs für rechtsdogmatische Bemühungen allerdings von vornherein abgelehnt. Das geschieht jedoch zu Unrecht, auch wenn es sich manchmal
        wegen eines relativ engen Problembereichs um „Minitheorien“ handelt. Eine Theorie ist eine Mehrzahl von Sätzen, die miteinander nicht im Widerspruch stehen, von denen ein Teil aus anderen dieser Sätze ableitbar ist und die zum Teil überprüfbar sind.  ... "
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung. Suchworte "Normen und Werte" (), "Werte und Normen" (),
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Bydlinski 2018
    Nein
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    Keine

    jNWZusammenfassung und Kommentar Thema Wortpaar "juristische Normen und Werte" bzw. "juristische Werte und Normen": Das Thema spielt keine Rolle.

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor?  Nein
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
      • K6.2-NW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Tatbestand (Sachverhalt), den die Norm regelt (gebietet oder verbietet).
      • K6.3-NW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben?
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert, z.B. ein Recht?  Nein
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes?  Keine


    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie   > Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
    Suchwort "norm" (190 Treffer), Rechtsnorm (12 Treffer).
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
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    K8-jNorm
     Bydlinski 2018
    Ja
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    Ja
    Ja
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    Ja
    Teils 
    Keine

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Das Thema Normen spielt eine große Rolle; Das Suchwort "norm" erzielt 190 Treffer, "Rechtsnorm" (12 Treffer), erscheint einmal im Inhaltsverzeichnis (Normkollision) und wird auch im Sachregister erwähnt. Eine genaue Definition habe ich nicht gefunden.
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, schon im Vorwort.
        6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht) und Normkollision  55
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Normen, Rangfolge 55 ff
        Normenwiderspruch
        – formell gleichrangiger Normen 57 f
        – nicht gleichrangiger Normen 55 f
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 17: "Die Methode ist das Handwerkzeug aller Wissenschaftler. Daher braucht auch die Rechtswissenschaft ihre Methode; und im Übrigen ebenso all jene, die Rechtsnormen „bloß“ anzuwenden haben wie insbesondere die Richterinnen und Richter."; "... Rechtsnormen ...";
            S. 18 "... generellabstrakten Normen ..."; "...„generellen Tatsachen des Normbereichs“, ..."; "... bis die Norm ... "; "... positive Ausgangsnorm ...";
            S. 19 "... anzuwendenden Rechtsnormen ..."
            S. 20 "... normative Erkenntnisskepsis ..."
            S. 22 "... Normen nicht enthalten ..."
            S. 24 "In allen Rechtsgebieten wird die Rechtsanwendung vor grundsätzlich gleichartige Probleme der Überbrückung zwischen generellabstrakter Norm und konkretem Sachverhalt gestellt. ..."
            S. 27 "... konkret auszulegende Norm ..."
            S. 28 "Auf der wörtlichen Stufe der Auslegung ist es wenig überraschend die allgemeine Spracherfahrung, die der Beurteilende an die anzuwendende Norm und den verbal beschriebenen Problemsachverhalt heranträgt, das hier heranzuziehende Auslegungsmaterial. ..."; "... Bei Normen, die sich praktisch vor allem an bestimmte Bevölkerungsgruppen, zB an die Jäger oder an die Kaufleute, richten, hat deren speziellerer Sprachgebrauch Vorrang. ...";
            S. 35 "... Sondernorm des § 1327 ABGB (Schadenersatz für Hinterbliebene) ..."; ; "... diese Norm ..."
            S. 36 "... auszulegende Norm ..."; "... ältere Normen ..." ; " ... Erlassung bestimmter Normen bezweckt war ..."; "
            S. 38 "Die häufig ergiebigere historisch-teleologische Auslegung fragt danach, warum, also aus welchen problemrelevanten Gründen bzw zu welchen problemrelevanten Zwecken die Norm erlassen wurde."
            S. 44 "... Mittel-Zweck-Relation (mit der auszulegenden Norm ..."; "... Tauglichkeit der Norm als Mittel bejaht werden kann ...";
            S. 47 "... anderen Norm ..."; "... Normbereich ...";
            S. 48 "... bei Formulierung der Norm nicht gedacht hat ..."; "... in den beiden Normbereichen ...";
            S. 50 "... Ausgangsnorm ..."; "Eigenständige normative Bedeutung hat die „Natur der Sache“ in der jetzt besprochenen Funktion nicht. ...";
            S. 53 "... zentrale Verschuldenshaftungsnorm (§ 1295 ABGB) ..."
            S. 59 "Es muss allerdings ganz deutlich betont werden, dass fremdes Recht nur in seltenen Ausnahmefällen unmittelbar auf die Auslegung der eigenen Normen einwirken kann. Vielmehr ist im Regelfall große Zurückhaltung geboten."
            S. 60 "Blickt man nur auf die Normen des geltenden Rechts und auf deren Auslegung, ..."
        S. 61 "... Das gilt ganz besonders für die Rechtssetzung, also die Schaffung neuer Normen durch den Gesetzgeber, wobei deren wirtschaftliche Auswirkungen – und zwar sowohl gesamtwirtschaftlich wie auch individualisiert – vorweg so sorgfältig wie möglich erwogen werden sollten."
            S. 62 "In diesem Sinn würde also gefragt werden, welche von mehreren Auslegungsvarianten den von einer Norm verfolgten Zweck unter weitest gehender Schonung knapper Ressourcen erreichen könnte. ..."; "... Norm verfolgten Zweck ..."
            S. 63 "... Damit ist die Auslegung europäischer Rechtsnormen angesprochen.  ..."; "....Rechtsnorm ..."; "... konkreten innerstaatlichen Norm ..."; "... eine Norm so weit wie möglich im Sinne der Richtlinie ..."
            S. 64 "... wenn eine konkrete Norm deutlich von der Richtlinienvorgabe abweicht"
            S. 65 " ... Gewährleistungsnormen ..."; "... Norm ..."; "... Normen ..."
            S. 66 "... Normen ... "
            S. 67 "... Normengefüge ..."
            S. 68 "... konkrete Normengefüge ...";
            S. 69 "... abzuwägenden normativen Argumente ..."; "... der auszulegenden konkreten Gesetzesnorm ... "
            S. 71 "... normativen Gesichtspunkte ..."
            S. 72 " ... Tatsachen des Normbereichs ..."
            S. 76 "... ohne besonderen normativen Grund nicht als ernstliche Alternative ..."
            S. 78 "... verbraucherrechtlichen Norm ..."; "... auslegungsbedürftigen Normen ... ";
            S. 79 "... klarer Norminhalt ..."
            S. 81 "... Strafnorm ..."
            S. 82 "... Wortsinn einer Norm ..."; "... unpassenden Norm ..."
            S. 83 "... Da der Wortlaut der Norm nicht erfüllt ist, greift auch ihre Rechtsfolge nicht ein. ..."
            S. 85 "... Sachproblem anwendbaren Norm ..."
            S. 86  "... Gesetzesnormen ...";
            S. 87 "... Rechtsfolge der Ausgangsnorm (Analogiegrundlage) ..."
            S. 87 "... positive Norm ..."
            S. 89 "... verfassungswidrigen Norm ..."; "... Rechtsfolge der Ausgangsnorm ...";
            S. 90 "... Ausgangsnorm ..."
            S. 96 "... Die Norm, deren Formulierung den gesamten Vertrag dem Formgebot unterwirft ..."
            S. 99 "... Anwendung angelegte Rechtsnormen ..."; "... Normentyp ..."; "... Die neuere Rechtstheorie hat die Einsicht in die „Mehr-oder-weniger-Struktur“ der Normen vom Prinzipientyp wesentlich vertieft. Prinzipien ..." ; "... normativen Grundlagen ..."
            S. 100 "... Ausgangsnorm ... "
            S. 102 "... „Mehr-oder-weniger-Normen“ ..."; "... „Ausgangsnorm“ ..." ; "... positiver Normen ...";
            S. 105 "... Die sachenrechtliche Norm des § 372 ABGB, auf deren Analogie man sich dabei gern beruft, passt nicht bloß nach ihrem Wortlaut nicht; auch ihr Zweck ist ein anderer. ..."
            S. 109 "... normative Mangel ..."; "... normativen Schwierigkeiten ..." ; "... fundamentalen normativen Systemanforderungen ..." ; "... normativer Art ...";
            S. 112 "... Tatsachen des Normbereichs ..."; "... Rechtsnorm ...";
            S. 114 "... Normen über den Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung ..."
            S. 115 "... Tatsachen des Normbereichs ..."; "... Änderungen normativ nicht relevanter Tatsachen können hingegen die Rechtslage nicht ändern. ...";
            S. 116 ; "... älteren Norm ...";
            S. 117 "... Im sehr weiten Rahmen ihres sprachlichen Gehaltes und ihrer systematischen Stellung im Gesetz stellen solche Normen der Rechtsanwendung besonders weitgehende Aufgaben hinsichtlich ihrer einzelproblembezogenen  Konkretisierung. ..."
            S. 119 "... Eine solche Schranke stellt wiederum die Lex-lata-Grenze dar: Hat der nationale Gesetzgeber die konkrete Norm inhaltlich genauso gewollt wie sie formuliert wurde, muss die Norm auch dann mit diesem Inhalt angewendet werden, wenn er sich als richtlinienwidrig erweist (siehe dazu nur das Beispiel der Verbesserungspflicht des Verkäufers, die nach § 932 Abs 4 ABGB ihre Grenze am unverhältnismäßig hohen Aufwand findet, unter B. V. 2.)."
            S. 124 "... Ganz anders steht es hingegen bei der Frage, ob und in welchem Umfang Richterrechtssätzen auch eigenständige rechtliche, also normative Bedeutung zukommt. ..."
            S. 126 "... normativen Ebene ..."
            S. 128 "... Das Richterrecht ist vielmehr ein Produkt von Staatsorganen, mögen diese auch nicht in der Absicht, allgemeine Normen zu setzen, sondern im Rahmen ihrer Aufgabe der Einzelfallentscheidung zu Werke gegangen sein. ..."; " ... Die allgemeine tatsächliche Übung im Rechtsverkehr selbst ist aber für das Gewohnheitsrecht unverzichtbar. Dass häufig wiederholte Judikaturregeln als solche im Rechtsverkehr weithin beachtet werden, wofür schon anwaltliche Vorsicht und Beratung sorgt, reicht dafür nicht aus, weil doch in aller Regel die Produktion des Normsatzes durch die Gerichte und nicht durch den Rechtsverkehr selbst allen Beteiligten deutlich ist. ..."
            S. 130 "... Davon, dass sie keinerlei normative Bedeutung haben (können), ist in § 12 ABGB hingegen nicht die Rede.
            S. 132 "... Fallnorm ..."; "... normativen Grundlagen ...";
            S. 134 "... normativer Kriterien."
            S. 136 "... Damit ist auf die oben dargelegte Auslegung und Rechtsfortbildung einschließlich der methodischen Vorrangkriterien und der allenfalls notwendigen umfassenden Abwägung gegensätzlicher Argumente verwiesen, von denen diejenigen stärker sind, die mit weniger zahlreichen und vor allem mit systematisch (im Begründungszusammenhang des Rechts) weniger grundlegenden Normen des Rechtssystems im Widerspruch stehen.
            S. 137 " ... Normen eingefügt ...";
            S. 140 "... normative Verbindlichkeit ..."
            S. 141 "... Dem Grunde nach ist aber selbstverständlich auch hier der Nachweis möglich, dass der bisherigen Judikatur zu einer bestimmten Frage aktuell überwiegende Gründe entgegenstehen, die sich aus deutlichen Veränderungen im normativen Konkretisierungsmaterial oder in normbetroffenen und daher rechtlich relevanten Tatsachen ergeben. Das bestätigen zahlreiche wohlbegründete Judikaturänderungen auch in diesem Bereich.
          Beispiele: Abkehr von der generellen Einordnung von Prostitutionsverträgen als sittenwidrig und daher unwirksam; Erstreckung des Schmerzensgeldes auch auf empfindungsunfähig gewordene Verletzte "
            S. 142 "... Normformulierungen ..."; "... normativer Charakter ...";
            S. 143 "... normativen Sätzen in der Vorjudikatur ..."; "... Manchmal ist es möglich, widersprüchliche Fallnormen durch ihre Zurückführung auf die jeweils tatsächlich betroffenen Sachverhalte und damit durch eine engere Fassung zu harmonisieren....";
            S. 146 Aus einem Beispiel " ... Norm des Kleingartengesetzes ...";
            S. 147 "... Das ist selbstverständlich abzulehnen, da § 7 ABGB auch für diese Normenbereiche gilt."
            S. 152 "... Die abstrakte Normenkontrolle durch Verfassungsgerichte und die abstrakte Lösung von Auslegungsfragen durch Vorabentscheidungen des EuGH haben Besonderheiten, die auch Gegenstand positivrechtlicher Regelungen sind. Diese Bereiche können hier nicht mehr erörtert werden."
      K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 18: "Die Notwendigkeit geordneter und kontrollierter Arbeit am Recht zeigt sich bei seiner Anwendung auf sog Fälle, also Einzelsachverhalte, bzw auf Falltypen, an denen Rechtsprobleme wahrnehmbar werden. Sie beruht vor allem auf der unvermeidlichen Distanz zwischen konkretem Fall (oder Falltyp) einerseits und generellabstrakten Normen andererseits, die durch vernünftige und sachlich korrekte Argumentation möglichst überbrückt werden muss. Daher ist der „Rohstoff“ der Jurisprudenz nicht bloß das Recht. Zu ihm gehören vielmehr auch die rechtlich relevanten Sachverhalte einschließlich der „generellen Tatsachen des  Normbereichs“, zB die Hilfsbedürftigkeit des Kleinkindes, die arbeitsteilige Organisation der Wirtschaft oder die Knappheit erschwinglichen Wohnraums."
            S. 30 "... Ableitung aus generellen Normen auf engere Sachverhalte ..." ; "... dass Normen keinen Wahrheitswert“ im üblichen Sinn besitzen ..." ; "... aus numerischen Begriffen in Rechtsnormen ..."; "... Helfen kann man sich mit der Übersetzung der Normsätze in deskriptive Sätze [„Es gilt, dass ?“] mit anschließender Rückübersetzung oder mit der Ersetzung des „Wahrheitswertes“ durch eine speziell normative Qualität der Richtigkeit oder Geltung.)"
            S. 31 "Variiert man nun den einfachen Sachverhalt ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen selbst eine so klare und überzeugende Norm wie § 578 ABGB in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale enthalten kann."
            S. 36 "Da eine Rechtsregel nicht bloß aus sprachlichen Elementen (Texten) besteht, sondern darin vielmehr ein normsetzender menschlicher Wille zum Ausdruck kommt, und weil der „objektive“ Text auch im Zusammenhang vielfach vage oder mehrdeutig bleibt, ist die Heranziehung des gesetzgeberischen Willens geradezu selbstverständlich, wo ein solcher Wille feststellbar ist und bei der Lösung des jeweiligen Problems weiterhilft. (Das ist aus verschiedenen Gründen natürlich keineswegs immer der Fall.)
            S. 37 "Für die Erforschung der Absicht des Gesetzgebers ist (über den schon durch die früheren Auslegungsstufen erfassten Gesetzestext hinaus) der Rechtszustand vor der Erlassung der auszulegenden Norm häufig besonders aufschlussreich, weil der Vergleich oft rasch und gut erkennen lässt, was geändert wurde. (So ist die ausdrückliche Qualifizierung von Ort und Datum des Testaments in § 578 Satz 2 ABGB als nicht erforderlich, aber ratsam, nur aufgrund des Wissens über die diesbezüglich vorausgehenden Unsicherheiten verständlich.)"
            S. 56 "... Wie die Praxis zeigt, finden sich immer wieder Normen, deren verfassungskonforme Auslegung auf methodisch zulässige Weise nicht in Frage kommt. ..."
            S. 86 "Der Grund für mangelnde umfassende Zweckkonsequenz und Konsistenz bei der Formulierung von Normen liegt häufig im Fehlen einer vollständigen Übersicht der in der Gesetzgebung tätigen Menschen über die zahlreichen variationsfähigen Sachverhalte, die an sich von jenen Zwecken oder Grundwertungen erfasst sind. ..." ;
            S. 113 "Mit den dargestellten differenzierten Rechtsfindungsmethoden ist eine solche Beschränkung zu vereinbaren, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Gesetz nicht etwa nur aus publizierten Worten und Sätzen besteht (Form), sondern auch aus einem normativen menschlichen Willen (Inhalt). Stimmen beide Elemente der mutmaßlich anwendbaren Gesetzesnorm überein, ist mit dieser Feststellung der Rechtsgewinnungsvorgang beendet und die (primäre) Lex-lata-Grenze der Rechtsfindung erreicht. Dies gilt auch dann, wenn objektiv-teleologische oder der Prinzipienschicht des Rechts entstammende Argumente deutlich für die Vorzugswürdigkeit einer anderen Lösung sprechen. Angesichts der „conditio humana“ und der vielfach gegensätzlichen Interessen der Menschen wäre ein Abgehen von dieser Position geradezu eine Einladung, alles und jedes, dh insbesondere auch durchaus wohlbegründete oder doch vertretbare Gesetzesnormen, bis zur völligen Auflösung zu zerreden (und vor allem zu „zerschreiben“). Rechtliche Argumente aus den tieferen Rechtsschichten werden damit rechtlich nicht als schlechthin irrelevant, sondern „nur“ als de lege lata unanwendbar erkannt. Sie können und sollen durchaus als rechtliche, nicht bloß als politische Argumente mit dem Vorschlag einer Gesetzesänderung an den Gesetzgeber adressiert werden. Ob man damit Erfolg hat, ist eine andere Sache und hängt von vielen, auch irrationalen Faktoren ab." ; "... normierten 4% Jahreszinsen ..." ;
            S. 115 "Methodisch problematischer sind Änderungen des Normensystems jenseits schlichter Gesetzesänderungen, also bei formal unveränderten Rechtsvorschriften, die man als „Funktionswandel“ bezeichnen kann und die vielfach in Verbindung mit faktischen Veränderungen stehen. Besonders bei negativen, nur durch das Fehlen einer möglichen Regelung ausgedrückten Absichten des Gesetzgebers kann sich ergeben, dass sich die generellen Tatsachen des Normbereichs deutlich geändert haben; und zwar in einem Ausmaß, das es zweifelhaft macht, ob der gegenwärtige Gesetzgeber, würde er heute umfassend normieren, ebenso negativ entscheiden würde."
            S. 116 "Ein (einfaches) Beispiel für Funktionswandel auf der normativen Ebene bildeten Scheidungsregeln aus der Zeit des Nationalsozialismus ..."
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, ein Definitionshinweis findet sich auch im Sachregister nicht.
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-Norm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)?
      • K6.2-Norm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert?
      • K6.3-Norm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt?
          Ja, z.B.:
            S. 19: "Der erste Schritt zu einer rational betriebenen Rechtsgewinnung ist daher stets die bestmögliche Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts im Hinblick auf die möglicherweise anzuwendenden
        Rechtsnormen und die analytische Herausarbeitung der rechtlich relevanten, vor allem der problematischen Fallelemente. Auf diese sind sodann die – möglicherweise – relevanten Rechtsnormen in methodisch geordneter Weise mit positivem oder negativem Ergebnis anzuwenden. Diese analytische Annäherung
        zwischen den Elementen des Problemsachverhalts und den in Betracht kommenden Rechtsnormen ist die rational unentbehrliche „Urmethode“, ohne die es bei einer gefühlsmäßig-generellen, also bloß intuitiven Würdigung nur vage erfasster Gesamtsachverhalte bleiben müsste."
            S. 49 "Der Ausdruck „Natur der Sache“ wird in sehr unterschiedlicher und teilweise unklarer Weise verwendet; insbesondere wird mit seiner Hilfe auch versucht, unmittelbar aus sachlichen Gegebenheiten normative Folgerungen abzuleiten. Das läuft auf einen „normativen Fehlschluss“ (vom Sein auf das Sollen) hinaus.
            Zwei taugliche Verwendungsweisen des Begriffs bleiben: Einmal kann man damit die Fälle bezeichnen, in denen in einer rechtlichen Ableitung ein die „Tatsachen des Normbereichs“ beschreibender Satz eine besondere Rolle spielt; etwa weil er von Meinungsverschiedenheiten betroffen ist oder weil sich die maßgebende Meinung über seine Wahrheit geändert hat."
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils, z.B.:
            S. 28: "Manchmal hat der Gesetzgeber durch „Legaldefinitionen“ die Begriffe der anzuwendenden Norm (wie etwa „Sache“, „Besitzer“ oder „Kaufvertrag“) präzisiert, was freilich wieder eigene Auslegungsfragen
        aufwerfen kann und schon deshalb nur beschränkt hilfreich ist."
            S. 29 "Entsprechen nun die abstrakteren Begriffe der Rechtsnorm den konkreteren Begriffen des Sachverhalts, sodass die letzteren als Unterbegriffe der ersteren erscheinen, ist die Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge der Norm (hier: die Formgültigkeit des Testaments) als Schlusssatz abgeleitet.
          Beispiel: Es wurde festgestellt, dass Josef Navratil mit Bleistift auf einer herausgerissenen Heftseite geschrieben hat: „Nach meinem Tod soll mein Vermögen an Johanna Pospischil fallen.“ Darunter hat er unterschrieben mit „Josef Navratil“.
        Da mehr an „eigenhändigen“, individuell-handschriftlichen Schriftzeichen und mehr an Namensunterschrift als Vor- und Zuname nicht denkbar sind, also die Normbegriffe sogar im engstmöglichen Verständnis verwirklicht sind, ist die Subsumtion unmittelbar unter die vorliegende gesetzliche Regel ohne jede Schwierigkeit möglich. Das Testament von Josef Navratil ist (unter dem hier allein interessierenden Formaspekt) gültig."
            S. 31: "Variiert man nun den einfachen Sachverhalt ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen selbst eine so klare und überzeugende Norm wie § 578 ABGB
        in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale enthalten kann.
          Beispielvarianten: Genügt „schreiben“ im Stenogramm oder in kyrillischer Schrift? Reicht die vom Testator selbst angefertigte Schreibma-[>32] schinen- oder Computerschrift? Genügt die Unterfertigung bloß mit dem Familiennamen, bloß mit dem Vornamen, mit einem Spitznamen oder Pseudonym oder gar mit einer Verwandtschaftsbezeichnung („Euer Vater“)? Reicht es, wenn der eigenhändige Namenszug des Erblassers in der Einleitung des Testaments steht (zB Überschrift „Testament von Josef Navratil“), während sich am Ende nur die Schlussformel „Das ist mein letzter Wille“ findet?"
            S. 33 "... Vielmehr ist auch der explizite Inhalt anderer Vorschriften des gleichen, uU aber auch eines anderen Gesetzes, das mit der auszulegenden Norm in einem systematischen Zusammenhang steht, zu berücksichtigen, soweit er Aufschluss für das anstehende Problem verspricht. ..."; "... Norm den Schutz des Namensrechts ...";
            S. 34 "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren Vorschrift (lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis) sowie vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren (lex prior). Sie entsprechen der Erfahrung über den anzunehmenden Willen des Gesetzgebers und über die (daher) allgemein angenommene Bedeutung der in solcher Weise kollidierenden Regeln.
          Beispiel: Das ABGB sieht in seinem aus dem Jahre 1811 stammenden – und bis heute nicht formell aufgehobenen – § 943 Satz 2 vor, dass der Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe des Geschenks einer „schriftlichen Urkunde“ bedarf. Im später erlassenen Notariatsaktsgesetz wird hingegen die Errichtung eines „Notariatsakts“, also einer von einem Notar stammenden Urkunde (einschließlich einer Belehrung des Schenkers über die rechtlichen Konsequenzen seines Tuns), verlangt. Zwingende Konsequenz der hier anzuwendenden Lex-posterior-Regel: Sogar eine Urkunde, die vom Schenker eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde, bringt – unabhängig vom Wert des Geschenks – keinen wirksamen Schenkungsvertrag zustande.
            S. 47 "Bei der Interpretation ist nun darauf zu achten, dass die Wertung und dementsprechende Zielsetzung, die der systematisch einschlägigen anderen Norm erkennbar zugrunde liegt, auch bei der primär anzuwendenden Norm in deren Auslegungsspielraum wirksam wird. Auf diese Weise wird das fundamentale Gleichmaßgebot respektiert. In der Methodenlehre spricht man dabei meist und anschaulich von der möglichsten Vermeidung von Wertungswidersprüchen als wichtigem Auslegungsziel. Die Relativierung – „möglichst“ – ist notwendig, weil gegen eindeutige Wertungswidersprüche gesetzlicher Regelungen kein methodologisches Kraut gewachsen ist, sondern nur die Anrufung des Gesetzgebers (oder des Verfassungsgerichtshofs wegen Gleichheitswidrigkeit) bleibt.
          Beispiel: Bei einem Unfall wird ein Beteiligter getötet, der andere ist schuld. Der Schädiger hat nach § 1327 ABGB den gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen das zu ersetzen, „was ihnen dadurch entgangen ist“; also eben den Unterhalt, den ihnen der Getötete nicht mehr gewähren kann. Ein Kind des Getöteten ist nun im Zeitpunkt seines Todes bereits selbsterhaltungsfähig, bekommt also aktuell keinen Unterhalt. Einige Zeit nach dem Todesfall verliert dieses Kind seine Stelle, hat kein Einkommen und würde also wieder vom Getöteten erhalten werden, wenn dieser noch lebte."
            S. 50 "Um diese Prämissen geht es aber, wenn die „Natur der Sache“ als Interpretationsbehelf fungieren soll. Im Auslegungsbereich, also im „Begriffshof“ der Normbegriffe und Normsätze, kann die Natur der Sache tatsächlich eine klärende Rolle spielen, wenn man sie eben nicht mit einer bloßen Sachbeschreibung gleichsetzt, sondern in ihr einen bestimmten normativen Gehalt aufdeckt. Das ist nur, aber immerhin dann möglich, wenn die fragliche „Sache“ ein typisches, also in der Realität des menschlichen Zusammenlebens häufig in gleicher Weise vorkommendes Lebensverhältnis ist und wenn dieses Lebensverhältnis rechtlich durch eine darauf bezogene Regelung als „Rechtsinstitut“ anerkannt ist. Beispiele sind etwa der Vertrag, das Eigentum oder die Familie, mangels einer rechtlichen Regelung und Bedeutung aber nicht die Freundschaft."
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, > Normen. > Juristische Normentheorie, (Wert)
    Suchwort "wert" (94 Treffer)
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
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    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Bydlinski 2018
    Nein
    Jein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein 
    Jein
    Keine

    jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e, en): Eine Erörterung und Differenzierung von Norm und Wert erfolgt nicht. Wert, werten, Wertung werden nicht näher untersucht und erörtert.
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor?
          Jein: Wertungswidersprüche, Vermeidung 47
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        S. 20 "... Eigenwertung ..."; "... Methodenlehre als wertlos erachtet ...";
        S. 22 "... anerkannten Wertungen ..."; "... nicht verifizierbar und wertlos ..."
        S. 23 "... Eigenwertung ..."; "... „richterliche Eigenwertung“ ...";
        S. 25 "... Rechtssicherheit besonders hoch bewertet wird, ..."
        S. 30 "... „Wahrheitswert“ ...";
        S. 33 "... systematisches Pro-Argument ..."
        S. 38 "... Wertungen ...";
        S. 43ff "... Eigenwertung ...";
        S. 46 "... "... Grundwertungen ..."; "...Wertentscheidungen ..."; "...Wertungsgrundlagen ..."
        S. 48 "...klare Wertung ...";
        S. 49 "... krasser Wertungwiderspruch ..."
        S. 58 "..., bevor man zur freien Eigenwertung des Beurteilers übergeht. ..."
        S. 61 "... Wert der unbeschädigten Sache? ..."
        S. 62 "... (gleichwertigen) Schlagworten ..."
        S. 69 "... richterlichen Eigenwertung ..."
        S. 70 "... auseinanderstrebender Ausgangsbewertungen ..."; "... die andere kollidierende Wertung
        Vorrang ..."
        S. 71 "... praktisch verwertbare Ergebnisse ... "
        S. 72 "... möglicherweise relevanten Argumente so vollständig wie möglich zu sammeln und zu bewerten, ..."
        S. 76 "... Prinzipien, also rechtliche Grundwertungen, ..."
        S. 86 "... Grundwertungen ..."
        S. 87 "... Keine andere Bewertung der Beteiligteninteressen ..." (aus Beispiel)
        ... ... ...
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert? Ja>K7jWert.
            S. 55: "Eine bedeutsame Unterart der teleologisch-systematischen Auslegung legt auf die Übereinstimmung der auszulegenden Norm mit formal höherrangigem positivem Recht besonderen Wert. ..."
            S. 56 "... Nicht die Grundwertungen, sondern die Norminhalte selbst könnten kollidieren. ..."
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Jein, Beispiel.
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet? Nein.
            S. 47: "Bei der Interpretation ist nun darauf zu achten, dass die Wertung und dementsprechende Zielsetzung, die der systematisch einschlägigen anderen Norm erkennbar zugrunde liegt, auch bei der primär anzuwendenden Norm in deren Auslegungsspielraum wirksam wird. Auf diese Weise wird das fundamentale Gleichmaßgebot respektiert. In der Methodenlehre spricht man dabei meist und anschaulich von der möglichsten Vermeidung von  Wertungswidersprüchen als wichtigem Auslegungsziel. Die Relativierung – „möglichst“ – ist notwendig, weil gegen eindeutige Wertungswidersprüche gesetzlicher Regelungen kein methodologisches Kraut gewachsen ist, sondern nur die Anrufung des Gesetzgebers (oder des Verfassungsgerichtshofs wegen Gleichheitswidrigkeit) bleibt.
          Beispiel: Bei einem Unfall wird ein Beteiligter getötet, der andere ist schuld. Der Schädiger hat nach § 1327 ABGB den gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen das zu ersetzen, „was ihnen dadurch entgangen ist“; also eben den Unterhalt, den ihnen der Getötete nicht mehr gewähren kann. Ein Kind des Getöteten ist nun im Zeitpunkt seines Todes bereits selbsterhaltungsfähig, bekommt also aktuell keinen Unterhalt. Einige Zeit nach dem Todesfall verliert dieses Kind seine Stelle, hat  kein Einkommen und würde also wieder vom Getöteten erhalten werden, wenn dieser noch lebte."
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.
    Suchworte "Sachverhalt" (58 Treffer), "Tatbestand" (23 Treffer), davon Tatbestandsmerkmal (9 Treffer).
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
     Bydlinski 2018 S: Nein
    T: Nein
    S: Ja
    T: Nein
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    T: Ja
    S: Ja
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    T: Nein
    S: Ja
    T: Ja
    S: Ja
    T: Ja
    S: keine
    T: keine

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Ein rechtlich bedeutsamer Sachverhalt heißt Tatbestand oder Tatbestandsmerkmal. Diese Differenzierung wird nicht ausdrücklich und durchgängig vorgenommen. Im wesentlichen thematisiert der Autor das Subsumtionsproblem, nämlich zum Problemsachverhalt die entsprechenden Normen zu finden, so S. 29: "Entsprechen nun die abstrakteren Begriffe der Rechtsnorm den konkreteren Begriffen des Sachverhalts, sodass die letzteren als Unterbegriffe der ersteren erscheinen, ist die Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge der Norm (hier: die Formgültigkeit des Testaments) als Schlusssatz abgeleitet."
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
        Sachverhalt: Nein.
        Tatbestand: Nein
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
        Sachverhalt: Ja,
          Sachverhalt
          – Beschreibung 29
          – Feststellung 19
        Tatbestand: Nein.
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, z.B.
        Sachverhalt: Ja, z.B.
          S. 18 "... Einzelsachverhalte ...!
        Tatbestand: Ja, z.B.
          S. 30 "... den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ..."
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert?
        Sachverhalt: Ja > K6-STM.
        Tatbestand: Ja, z.B.
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Sachverhalt: Nein.
        Tatbestand: Nein.
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert?
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt?
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt?
        Sachverhalt: Ja, z.B.:
              S. 18 "Ziel der juristischen Arbeit ist die bestmöglich begründete Auffindung einer Rechtsregel, die dem Problemsachverhalt näher ist als die zunächst vorfindliche positive Ausgangsnorm und die das gerade gestellte Fallproblem entscheidet. In Bezug auf dieses Problem muss die gefundene Regel also konkreter sein als die Gesetzesschicht. Beispiele folgen sogleich; auch dafür, dass noch so genaue Gesetzeskenntnis für die juristische Arbeit nicht ausreicht.
              Das Grundmodell der juristischen Arbeit ist jedenfalls die methodisch geordnete Zusammenfügung der für das Sachproblem möglicherweise relevanten Teile des Rechts mit dem problematischen Teil des Sachverhalts zum Zweck der Gewinnung (Ableitung) der problemlösenden Regel.
              S. 19 "Der erste Schritt zu einer rational betriebenen Rechtsgewinnung ist daher stets die bestmögliche Feststellung des zu beurteilenden Sachverhalts im Hinblick auf die möglicherweise anzuwendenden Rechtsnormen und die analytische Herausarbeitung der rechtlich relevanten, vor allem der problematischen Fallelemente."
              S. 24 "In allen Rechtsgebieten wird die Rechtsanwendung vor grundsätzlich gleichartige Probleme der Überbrückung zwischen generellabstrakter Norm und konkretem Sachverhalt gestellt. ..."
        Tatbestand: Ja, z.B.
              S. 29 "... Die maßgebende Rechtsregel (hier: § 578 ABGB) bildet mit ihren Tatbestandsmerkmalen (eigenhändig, Name, Unterschrift) den Obersatz, der zu beurteilende Sachverhalt (über den die Konfliktparteien – im Regelfall der vermeintliche Testamentserbe und der vermeintliche gesetzliche Erbe – trotz seiner rechtlichen Einfachheit streiten, etwa weil sie über die Tatsachen- und die Beweislage unterschiedlicher Meinung sind) bildet, so wie er gerichtlich festgestellt wurde, den Untersatz. Der Sachverhalt ist zweckmäßigerweise so zu beschreiben, dass nur die vermutlich rechtlich relevanten Elemente genannt werden, also zB nicht die Haarfarbe oder die Religionszugehörigkeit der Beteiligten."
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Sachverhalt: Ja, z.B.
              S. 27 "... erbrechtlicher Sachverhalt als Beispiel ..."
        Tatbestand: Ja, z.B.
              S. 31f "Variiert man nun den einfachen Sachverhalt ein wenig in verschiedene Richtungen, so zeigt sich sofort, wie viele Auslegungsfragen selbst eine so klare und überzeugende Norm wie § 578 ABGB
          in den „Begriffshöfen“ ihrer Tatbestandsmerkmale enthalten kann.
            Beispielvarianten: Genügt „schreiben“ im Stenogramm oder in kyrillischer Schrift? Reicht die vom Testator selbst angefertigte Schreibma-[>32]schinen- oder Computerschrift? Genügt die Unterfertigung bloß mit dem Familiennamen, bloß mit dem Vornamen, mit einem Spitznamen oder Pseudonym oder gar mit einer Verwandtschaftsbezeichnung („Euer Vater“)? Reicht es, wenn der eigenhändige Namenszug des Erblassers in der Einleitung des Testaments steht (zB Überschrift „Testament von Josef Navratil“), während sich am Ende nur die Schlussformel „Das ist mein letzter Wille“ findet?"
              S. 38 "... Der – ohnehin naheliegende – historische Zweck des Tatbestandsmerkmales „eigenhändig“ ist leicht zu ermitteln: ..."
      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes?
        Sachverhalt: Keine.
        Tatbestand: Keine.




    Juristische Psychologie
    Suchwort "psychol": 1 Treffer
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
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    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Bydlinski 2018
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    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie:
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, S. 41 "... Ein Kollektivwille sei aber nichts psychologisch Reales, sondern nur eine Konstruktion."
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: beweiswürdigung (1 Treffer),  Überzeugungsbildung (kein Treffer), meinen (kein Treffer), Meinung (37 Treffer)
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Bydlinski 2018
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    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja: S. 98 "... freien Beweiswürdigung im Prozessrecht ..."
          "Meinung" wird 37 mal gebraucht: S. 23, 24, 26, 29, 37, ... aber nicht in der hier problematisierten Bedeutung in Entscheidungen.
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
    Suchworte: herrschend (7 Treffer), herrschende Meinung (Kein Treffer). "hA" für herrschende Ansicht (1 Treffer)
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Ja 
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung:: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        bei den Abkürzungen "hA"
        S. 24 "... Man sollte daher nach wie vor im Sinne der herrschenden Ansicht von prinzipieller Einheitlichkeit der juristischen Methodenlehre ausgehen. ..."
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Mei  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-Mei  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-Mei  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.




    Subsumtion
    Suchwort "Subsum" (13 Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Bydlinski 2018 Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine

    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Subsumtion spielt besonders im Zusammenhang mit Auslegung eine wichtige Rolle (S. 28-32)
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja: 4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion   28
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor?
          Ja: Subsumtion 28 ff
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        S. 126  "... All dies ist vollständig erfahrungswidrig, weil einfache Fälle oder Sachverhaltselemente
        ständig problemlos durch schlichte Subsumtion ohne weiteres aus dem Gesetz beurteilt werden. ..."
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, siehe > K6-Sub, K7-Sub.
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
        S. 28 f "4. Der einfache Fall und die schlichte Subsumtion
        Auch bei einfach gelagerten Fällen oder Fallelementen, die es in der Rechtswissenschaft glücklicherweise in großer Zahl gibt – was aber von hochtheoretischen Standpunkten aus häufig vergessen wird –, kann man insoweit von „Auslegung“ sprechen: Auch das Ergebnis, der vorliegende Sachverhalt sei der anwendbaren Re-[>29]gel in ihrem Tatbestand (also in ihren Voraussetzungen) ohne alle Schwierigkeiten zuzuordnen (zu subsumieren), sodass die Rechtsfolge der Vorschrift ohne weiteres gilt, entsteht ja nicht von selbst. Es bedarf jedenfalls einer Beurteilung, die hier freilich sehr einfach durch schlichte Deduktion (Subsumtion im Rahmen eines sog Syllogismus) erfolgt. Das Schema ist folgendes: Die maßgebende Rechtsregel (hier: § 578 ABGB) bildet mit ihren Tatbestandsmerkmalen (eigenhändig, Name, Unterschrift) den Obersatz, der zu beurteilende Sachverhalt (über den die Konfliktparteien – im Regelfall der vermeintliche Testamentserbe und der vermeintliche gesetzliche Erbe – trotz seiner rechtlichen Einfachheit streiten, etwa weil sie über die Tatsachen- und die Beweislage unterschiedlicher Meinung sind) bildet, so wie er gerichtlich festgestellt wurde, den Untersatz. Der Sachverhalt ist zweckmäßigerweise so zu beschreiben, dass nur die vermutlich rechtlich relevanten Elemente genannt werden, also zB nicht die Haarfarbe oder die Religionszugehörigkeit der Beteiligten."
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.:
        S. 29f Beispiel Testament;
        S. 31 Problembeispiel: "... Zum „Begriffshof“ zählen die Objekte, auf die in der Sprachgemeinschaft der betreffende Begriff manchmal erstreckt wird, manchmal aber auch nicht (zB gezüchtetes Damwild,
        Reitpferde). Hier stellen sich die eigentlichen Auslegungsprobleme. In diesem Bereich ist die Subsumtion des Problemsachverhalts daher erst nach aufwändiger Lösung der Auslegungsfrage, nicht mehr
        „allein aus dem Gesetz“, möglich. Die subsumtionsfähige konkretere Regel muss erst erarbeitet werden. Jenseits auch des Begriffshofs scheidet („unmittelbare“) Anwendung der auszulegenden Vorschrift
        aus. [UU ist aber, wie sich noch zeigen wird, analoge Anwendung möglich.] Das Beispiel des nach dem Diktat des Erblassers schreibenden Freundes überschreitet zB jede sprachlich denkbare Variation
        von „eigenhändig“, liegt also auch außerhalb des „Begriffshofs."
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
    Suchworte Rang" (110 Treffer), Hierarchie (Kein Treffer), konflikt (6 Treffer), Rangkonflikt (Kein Treffer, Normkonflikt (kein Treffer), Normenkonflikt (kein Treffer). Kollision (18 Treffer)
     
    Rang (konflike)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Bydlinski 2018
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    Ja
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme): Das Rangproblem nimmt großen Raum ein in drei Hauptteilen: (a) Rang der Rechtsfindungsmethoden (S. 107-119), (b) Rang der Normen, (c) Rang der Instanzen, wobei auch Rangregeln formuliert werden: S. 34 "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren Vorschrift (lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis) sowie vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren (lex prior). Sie entsprechen der Erfahrung über den anzunehmenden Willen des Gesetzgebers und über die (daher) allgemein angenommene Bedeutung der in solcher Weise kollidierenden Regeln." S. 144 "Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanzen geht naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem vorrangigen Recht [>145] gleichmäßig vertretbar sind. Anders ist das mögliche Maß an Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht zu erreichen, schon weil der Wirkungsbereich von Instanzgerichten räumlich kleiner sein muss. Dazu kommt der Zweckmäßigkeitsgrund, dass sich im Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz durchsetzen muss, soweit nicht
    prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des Höchstgerichts bestehen." Eine gründliche und systematische  Rangtheorie wird nicht zitiert oder entwickelt.
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht) und Normkollision  55
        D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden 107 (-119)
        I. Die abstrakte Rangfrage  107
        2. Die theoretische Rechtfertigung der Rangfrage 109
        III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung?  119
        3. Der Vorrang des Gesetzesrechts  129
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Auslegung – entsprechend vorrangigem Recht 55 ff
        Auslegungsmethoden, Rangverhältnis 36, 109 ff
        Normen, Rangfolge 55 ff
        Normenwiderspruch
          – formell gleichrangiger Normen 57 f
          – nicht gleichrangiger Normen 55 f
        Rangverhältnis der Auslegungsmethoden siehe Auslegungsmethoden, Rangverhältnis
        Rechtsfindungsmethoden, Rangverhältnis siehe Auslegungsmethoden, Rangverhältnis
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 20 "... vorrangiges Abstellen auf die Subjektivität ..."
        S. 21 "... Rangordnung der Methoden wird später ..."
        S. 25 "... historische Argumente Vorrang haben ..."
        S. 27 "... Vorrangverhältnissen ..."
        S. 28 "... speziellerer Sprachgebrauch Vorrang. ..."
        S. 30 "... praktisch zweitrangig ..."
        S. 36 "... Vorrangfrage unter den juristischen Methoden ..."
        S. 63 "... Vorrang einer richtlinienkonformen Auslegung ..."
        S. 65 "... Vorrang ..."
        S. 68 "... Vorrangrelationen für die Interpretationsmethoden (mit ihrer Relativierung durch die notwendige „Gegenprobe“) ..."
        S. 70 "... kollidierende Wertung Vorrang haben ..."
        S. 73 "... genaueren Vorrangbereich ..."
        S. 76 "... hochrangige Grundsatz ..."
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 55 "6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht) und Normenkollision. Eine bedeutsame Unterart der teleologisch-systematischen Auslegung legt auf die Übereinstimmung der auszulegenden Norm mit formal höherrangigem positivem Recht besonderen Wert. ..."
            S. 56 "... Normwidersprüche zwischen Normen ..." ; ; "... untergeordnete Normen ..."; "... Aber auch für Normen, deren Sinn sich nur Personen erschloss, die sowohl Freude an als auch Begabung für komplizierte Denksportaufgaben hatten und darüber hinaus einen archivarischen Fleiß an den Tag legen mussten, wurde Verfassungswidrigkeit bejaht ...";
            S. 56 "... sondern die Norminhalte selbst könnten kollidieren ...";  "... Vorausgesetzt ist freilich stets, dass die untergeordnete Norm einen entsprechenden Auslegungsspielraum bietet, sodass die gefundene Lösung innerhalb ihrer (noch zu besprechenden) „Lex-lata-Grenze“ liegt. Die formal nachrangige Norm darf also nur in einer – und nicht in allen – ihrer an sich möglichen Auslegungen gegen die höherrangige verstoßen, damit eine vorrangkonforme Auslegung überhaupt denkbar ist."; "Darüber hinausgehende, also interpretativ nicht auszuräumende Widersprüche müssten primär in der dafür positivgesetzlich vorgesehenen Weise gelöst werden; also je nach genauerer Anordnung durch Nichtigkeit, Aufhebung oder Nichtanwendung der untergeordneten Norm. ..."; "... Norm aus dem Glücksspielrecht ...";
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, aber nicht gründlich und umfassend, z.B.:
            S. 34 "Zur jetzt besprochenen systematischen Auslegung gehören auch die bekannten Regeln zur Lösung von vermeintlichen Normkollisionen, nämlich die Regeln vom Vorrang der spezielleren Vorschrift
        (lex specialis) gegenüber der allgemeineren (lex generalis) sowie vom Vorrang der späteren (lex posterior) vor der früheren (lex prior). Sie entsprechen der Erfahrung über den anzunehmenden
        Willen des Gesetzgebers und über die (daher) allgemein angenommene Bedeutung der in solcher Weise kollidierenden Regeln.
          Beispiel: Das ABGB sieht in seinem aus dem Jahre 1811 stammenden – und bis heute nicht formell aufgehobenen – § 943 Satz 2 vor, dass der Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe des Geschenks einer „schriftlichen Urkunde“ bedarf. Im später erlassenen Notariatsaktsgesetz wird hingegen die Errichtung eines „Notariatsakts“, also einer von einem Notar stammenden Urkunde (einschließlich einer Belehrung des Schenkers über die rechtlichen Konsequenzen seines Tuns), verlangt. Zwingende Konsequenz der hier anzuwendenden Lex-posterior-Regel: Sogar eine Urkunde, die vom Schenker eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde, bringt – unabhängig vom Wert des Geschenks – keinen wirksamen Schenkungsvertrag zustande.
            S. 55 "6. Auslegung entsprechend vorrangigem Recht (vor allem Verfassungsrecht) und Normenkollision Eine bedeutsame Unterart der teleologisch-systematischen Auslegung legt auf die Übereinstimmung der auszulegenden Norm mit formal höherrangigem positivem Recht besonderen Wert. Die wichtigsten Beispiele sind die „verfassungskonforme“ Auslegung von einfachen Gesetzen und die europarechtskonforme Interpretation inländischen Rechts (dazu gesondert und ausführlicher unter V.). Hier geht es nicht „bloß“ um die Vermeidung von Wer-[>55] tungswidersprüchen, sondern um möglichste Ausschaltung echter Normwidersprüche zwischen Normen unterschiedlichen formalen
        Ranges. Nicht die Grundwertungen, sondern die Norminhalte selbst könnten kollidieren. Der generelle Zweck der Auslegung ist es nun, solche Kollisionen so weit wie möglich zu vermeiden. Er ist von
        konkreten und belegbaren historischen Absichten des Gesetzgebers unabhängig, vielmehr knüpft er objektiv an den unterschiedlichen Rang positiven Rechts an. Vorausgesetzt ist freilich stets, dass die
        untergeordnete Norm einen entsprechenden Auslegungsspielraum bietet, sodass die gefundene Lösung innerhalb ihrer (noch zu besprechenden) „Lex-lata-Grenze“ liegt. Die formal nachrangige Norm darf also nur in einer – und nicht in allen – ihrer an sich möglichen Auslegungen gegen die höherrangige verstoßen, damit eine vorrangkonforme Auslegung überhaupt denkbar ist."
            S. 107-119: D. Der Rang der Rechtsfindungsmethoden.
            S. 109 "2. Die theoretische Rechtfertigung der Rangfrage
            S. 118 "III. Besondere Vorrangstellung der europarechtskonformen Auslegung?"
            S. 129 "3. Der Vorrang des Gesetzesrechts"
            S. 144 "Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanzen geht naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem vorrangigen Recht [>145] gleichmäßig vertretbar sind. Anders ist das mögliche Maß an Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht zu erreichen, schon weil der Wirkungsbereich von Instanzgerichten räumlich kleiner sein muss. Dazu kommt der Zweckmäßigkeitsgrund, dass sich im Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz durchsetzen muss, soweit nicht prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des Höchstgerichts bestehen.".
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.:
        S. 57 "Dieser Befund erfasst gleichermaßen den Widerspruch formal gleichrangiger Normen, für den keine besonderen Behebungsregeln gelten. Dann bleibt nur die Möglichkeit, den Widerspruch
        mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu beheben oder zu reduzieren, soweit diese im konkreten Zusammenhang hilfreich sind. Gelingt dies nicht, sind beide Widerspruchsnormen schlechthin
        unanwendbar und daher vernünftigerweise auch als ungültig zu qualifizieren.
          Beispiel: § 467 Fall 3 ABGB sieht vor, dass das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger die Pfandsache dem Verpfänder „ohne Vorbehalt“ zurückstellt. Ein einfacher Umkehrschluss führte zum Rechtssatz, dass die Rückstellung „unter Vorbehalt“ (zB für eine bestimmte kurze Zeitspanne) das Pfandrecht unberührt lässt. Diese Rechtsposition kolli-[>58] dierte jedoch mit dem zwingenden Faustpfand- bzw Publizitätsprinzip, das für die Begründung des Pfandrechts normiert ist (§§ 451 f ABGB) und durch Rückstellungsabreden leicht unterlaufen werden könnte. Wie könnte dieser Widerspruch aufgelöst werden, ohne die in § 467 ABGB enthaltene Regel so zu reduzieren, dass sie keinerlei Anwendungsbereich (= rechtliche Relevanz) mehr hat? Eine derart weit reichende Reduktion entspräche ja im Ergebnis einer Streichung durch den Interpreten und ist daher anerkanntermaßen methodisch unzulässig. Ein Reduktionsversuch geht dahin, das Pfandrecht dann aufrecht zu lassen, wenn die Rückstellung unter Vorbehalt derart erfolgt, dass das Pfandrecht – etwa durch Anbringung entsprechender Zeichen an der Sache – für den Rechtsverkehr weiterhin erkennbar ist. Dagegen spricht allerdings, dass § 452 ABGB die symbolische Verpfändung (etwa durch Anbringung von Zeichen) nur zulässt, wenn eine körperliche Übergabe an den Pfandgläubiger unmöglich oder doch zumindest untunlich ist. Daher ist jene Auslegungsvariante zu favorisieren, die dem bei Rückstellung gemachten „Vorbehalt“ bloß obligatorische Wirkung beimisst: Gab es einen solchen Vorbehalt, kann der Gläubiger neuerliche Übergabe (und damit Neubestellung!) des Pfandes fordern; fehlte ein solcher Vorbehalt, muss der Verpfänder die Sache nicht mehr herausgeben."
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Keine.
       




    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (kein Treffer).
    Das österreichische Recht kennt den Ausdruck "Konkurrenz". Rechteasy (Abruf 28.06.19) führt aus: "Realkonkurrenz, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere gleichartige Delikte Verbrechenswiederholung oder mehrere ungleichartige Delikte Verbrechenshäufung begeht."
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema spielt hier keine Rolle.
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor?  Nein.
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken. Suchwort "Lücke" (46 Treffer).
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Bydlinski 2018
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Fast
    Ja
    Ja
    Keine

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Das Thema wird in zwei eigenen Abschnitten im Rahmen des Teils "C. Die ergänzende Rechtsfortbildung (vor allem Analogie und Reduktion)." behandelt. Der Autor nimmt einen klaren Standpunkt ein: Es gibt Lücken und die können und sollen durch Rechtsfortbildung geschlossen werden.
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        3. Die Gesetzeslücke  85 (-89)
        3. Die Prinzipienlücke 102 (-103)
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor?
          Ja:  Lücke
        – echte 87 f
        – teleologische 87
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 58 "... Vagheiten oder Lücken ..."
        S. 65 "... Regelungslücke ..."
        S. 68 "... Lückenfüllung ..."
        S. 83 "... Gesetzes- oder Rechtslücke ..."
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja siehe bitte K5-Lue, K6-Lue, K7-Lue.
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Fast, auch wenn die Referenz ein "Nichts" in einem Gesetz ist:
            S. 85 "3. Die Gesetzeslücke
        Dem unter 1. beschriebenen spezifischen methodischen Ausgangsproblem der ergänzenden Rechtsfortbildung entspricht die dafür nach zutreffender und ganz überwiegender Meinung geltende Voraussetzung der Gesetzeslücke. Darunter versteht man das Fehlen einer unmittelbar tatbestandlich wenigstens im Rahmen des weitest möglichen Sprachsinns auf das anstehende Sachproblem anwendbaren Norm. Diese Voraussetzung ist notwendig, weil andernfalls auszufüllende Regelungslücken von schlicht rechtsfreien Räumen überhaupt nicht unterschieden werden könnten. Das müsste zur beliebigen Rechtsfortbildung ohne jeden Zusammenhang mit dem geltenden Recht führen.
            Die Definition der Gesetzeslücke zeigt, dass das bereits verwendete Beispiel der Sicherungsübereignung ein zusätzliches methodisches Problem aufwirft: Da es um Eigentumsverschaffung geht, wären vom Wortlaut her eigentlich die gesetzlichen Regeln des Eigentumserwerbs heranzuziehen, die ja existieren, weshalb bereits
        das Vorliegen einer Lücke begründungsbedürftig ist; in Deutschland wird es mit Hinweis auf die gesetzlichen Eigentumserwerbsregeln übrigens ganz überwiegend abgelehnt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die damit zu klärende Vorfrage einer (teleologischen) Reduktion (hier: des Anwendungsbereichs der – insoweit möglicherweise zu weit formulierten – Eigentumsverschaffungsregeln für die Begründung gerade von Sicherungseigentum) erst später gesondert behandelt.
            Beschrieben wird die Gesetzeslücke in der Regel als „planwidrige Unvollständigkeit“ der vorfindlichen Rechtsvorschriften. Es fehlt also für einen konkret zu beurteilenden Sachverhalt eine ihrem Text nach (auch bei dessen weitestem Verständnis) anwendbare Vorschrift, die jedoch vorhanden wäre, wenn der Gesetzgeber
        seinem Plan oder Entwurf für die Rechtsordnung nur konsequent gefolgt wäre.
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
        S. 84 "... Besonders paradox ist die gesetzespositivistische Verengung übrigens dann, wenn in einer
        Rechtsordnung im Gesetz selbst klar die Möglichkeit einer Gesetzeslücke anerkannt und ergänzende Rechtsfortbildung angeordnet ist, wie besonders in § 7 ABGB und in Art 1 OR.
            So heißt es in § 7 ABGB wörtlich: „Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.
            Um das wegzuinterpretieren, bedarf es großer Energie und mangelnder Scheu vor einem Zirkelschluss, weil mit der Lückenlosigkeit des Rechts, also der eigentlich erst zu beweisenden These, bereits argumentiert werden muss. Zu diesem Zweck fasst man eben den Rechtsbegriff so eng, dass Lücken nicht möglich sind.
            Der positivistischen Kritik an der Möglichkeit einer Gesetzeslücke und damit an der Rechtsfortbildung fehlt es also an einer tauglichen Grundlage. Dazu kommt die breite rechtshistorische Erfahrung, dass allein mit vorformulierten Rechtsregeln niemals das Auslangen gefunden wurde, sondern stets vielfältige Anlehnungen
        und Erweiterungen notwendig waren und sind. In einem Recht, das gar nicht auf kasuistische Perfektion angelegt ist, wie zB das österreichische Privatrecht, ist insbesondere ohne Rechtsfindung durch
        Analogie schlechthin nicht auszukommen, wie sich sogleich an Beispielen zeigen wird.
            Abschließend kurz gesagt: Der „allgemeine negative Satz“, ob ausdrücklich aufgestellt oder impliziert, ist ein Fantasieprodukt. Worauf es allein ankommt, ist die Erarbeitung der bestbegründeten Kriterien für ergänzende Rechtsfortbildung.“
            S. 87 "Heikler ist die Feststellung und Behandlung von „Prinzipienlücken“. Darauf wird bei Erörterung der Prinzipienanwendung zurückzukommen sein. Einfacher verhält es sich dagegen mit der Feststellung der logischen („echten“) Lücken. Sie werden teilweise sogar von modernen Rechtspositivisten als methodisch relevant und ausfüllungsbedürftig zugestanden. Hier ist eine vorhandene positive Norm ohne Ergänzung gar nicht anwendbar."
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 89 "II. Analogie und Umkehrschluss
        1. Die angebliche „Schaukel“
        Der Analogieschluss als primäre, weil gesetzesnäheste Methode der Rechtsfortbildung wurde schon im vorigen Abschnitt bei der Ermittlung der „teleologischen“ Lücke beschrieben: Der problemrelevante
        Gesetzeszweck (etwa des Erfordernisses der körperlichen Übergabe bei der Verpfändung) ist aus historischem Erkenntnismaterial oder objektiv-induktiv zu erschließen. Danach ist er deduktiv auf das anstehende, vom Gesetzestext nicht erfasste Fallproblem anzuwenden. Erschlossen wird damit auch die Rechtsfolge der Ausgangsnorm; zwar nicht für „unmittelbare“, wohl aber für analoge  Gesetzesanwendung. Die maßgebende Ähnlichkeit (Analogie) zwischen der textlich nicht anwendbaren Regel (Verpfändung) und
        dem Problemfall (Sicherungsübereignung) wird dadurch hergestellt, dass der Zweck der ersteren auch auf den letzteren „passt“. Ein weiteres Beispiel ist das Schriftlichkeitsgebot des Bürgschaftsrechts (§ 1346 Abs 2 ABGB, § 766 BGB), das übereilte Haftungsübernahmen für fremde Schuld verhindern soll. Dieselbe Ratio gilt für die Übernahme persönlicher Haftung in ähnlicher Weise wie etwa durch Schuldbeitritt oder Garantie. Deshalb spricht teleologisch alles für eine analoge Anwendung des bürgschaftsrechtlichen Formgebotes auf diese anderen Sicherungsformen, obwohl sich in deren Kontext – sofern überhaupt gesonderte [> 90] gesetzliche Regelungen existieren – keine Regelung der Formfrage findet und an sich der Grundsatz der Formfreiheit gilt. Die Schlussform als solche ist jedenfalls geeignet. Probleme könnten allerdings uU bei der präzisen Ermittlung des Zwecks und bei der Ableitung aus diesem auftreten."
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.Suchworte "unklar" (4 Treffer), "mehrdeutig" (3 Treffer).
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
    K7-unk
    K8-unk
     Bydlinski 2018
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Teils
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema spielt nur am Rande eine Rolle.
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor? Nein
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Unklar, Ja, z.B.
        S. 21 "... Angesichts dieser Tatsachen bleibt unklar, was die Empfehlung, die Methodenlehre durch die Verfassung zu ersetzen, eigentlich bedeuten soll. ..."
        S. 49 "Der Ausdruck „Natur der Sache“ wird in sehr unterschiedlicher und teilweise unklarer Weise verwendet; ..."
        S. 53 "... waren vergleichsweise unklar ... "
        S. 108:  "... Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten ..."
          Mehrdeutig, Ja, z.B.:
        S. 36 "... vage oder mehrdeutig bleibt ... "
        S. 108 "... Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten ..."
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja siehe bitte K7-unk.
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils
        S. 108 "... sprachliche Mehrdeutigkeiten („eigenhändig“) ..."
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
       


    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche
    Suchwirte "ungereimt" (Kein Treffer), "unverträglich" (Kein Treffer) = "nicht verträglich" (Kein Treffer), "widerspr" (54 Treffer).
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Bydlinski 2018
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Ja
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Der Textteil "Widerspr" wird 54 mal gefunden, spielt also eine beachtliche Rolle und zieht sich durch ganze Buch. Eine gründliche Analyse und Theorie der Widersprüche wird nicht zitiert oder entwickelt.
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Normenwiderspruch
        – formell gleichrangiger Normen 57 f
        – nicht gleichrangiger Normen 55 f
        Wertungswidersprüche, Vermeidung 47
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        S. 34 "... überhaupt widerspricht ..."
        S. 43 "... weil die historischen Zweckerwägungen widersprüchlich sind ..."
        S. 49 "... krasser Wertungswiderspruch ..."
        S. 59 "... Widersprüche sowie Überraschungseffekte ..."
        S. 68 "... keine Widersprüche ..."
        S. 70 "... am wenigsten widerspricht ..."
        S. 72 "... nicht im Widerspruch stehen ..."; "... keine systematischen Widersprüche im Recht ..."
        S. 94 "... drohende Wertungswiderspruch ..."
        S. 108 "... Wertungswidersprüchlichkeit ..."
        S. 110 "... einem eindeutigen objektiv-teleologischen Befund widersprechen. ..."
        S. 116 mehrfach "... Wertungswiderspruch ..."
        S. 118 "... präziserer Regelungen widersprechen ..."
        S. 121 "... Widersprüche ..."
        S. 124 "... Widerspruch ..."
        S. 125 "... Widersprüche in sich. ..."
        S. 128 "... Judikatur dem Gesetz, dem sie in Wahrheit widerspricht, ..."
        S. 129 "... Widerspruch ...",
        S. 130 "... Widerspruch ..."
        S. 136 "... Normen des Rechtssystems im Widerspruch stehen ..."
        S. 141 "... widersprüchlichen Konkretisierungsmaterial ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
            S. 52 "Im strengen Sinn spricht man von einem argumentum ad absurdum, wenn das Ergebnis eines Gedankenganges mit einer seiner Prämissen in Widerspruch steht. ..."
            S. 56 "Darüber hinausgehende, also interpretativ nicht auszuräumende Widersprüche müssten primär in der dafür positivgesetzlich vorgesehenen Weise gelöst werden; also je nach genauerer Anordnung durch Nichtigkeit, Aufhebung oder Nichtanwendung der untergeordneten Norm."
            S. 57 "Im Rahmen des Auslegungsspielraums ist die konforme Auslegung allerdings einer (vermeidbaren) Behandlung der untergeordneten Norm als nichtig oder ihrer Aufhebung vorzuziehen, weil auch sie den Widerspruch vermeidet, ohne die berechtigten Erwartungen der Rechtsgemeinschaft in die Geltung der korrekt kundgemachten untergeordneten Norm zu enttäuschen (Rechtssicherheit) und ohne einen Bruch in der Rechtsordnung durch Ungleichbehandlung der Rechtsadressaten vor und nach Verwerfung der untergeordneten Norm durch die zuständige Instanz (VfGH) herbeizuführen (Gerechtigkeitsgleichmaß).
        Es geht also um die Minimierung der durch wirkliche oder auch nur wahrscheinliche Normwidersprüche ...";
        "... Denn es kann niemand gegensätzliche Normbefehle befolgen, sodass widersprüchliche Normen überhaupt ungeeignet sind, ihre generelle Aufgabe zu erfüllen, nämlich zur Orientierung menschlichen Verhaltens zu dienen. An der rechtlichen Unbrauchbarkeit einander widersprechender Normen ist daher nicht zu zweifeln." ;
        "... Dieser Befund erfasst gleichermaßen den Widerspruch formal gleichrangiger Normen, für den keine besonderen Behebungsregeln gelten. Dann bleibt nur die Möglichkeit, den Widerspruch mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu beheben oder zu reduzieren, soweit diese im konkreten Zusammenhang hilfreich sind. Gelingt dies nicht, sind beide Widerspruchsnormen schlechthin unanwendbar und daher vernünftigerweise auch als ungültig zu qualifizieren." (Pfandrechtbeispiel)
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils:
            S. 18 "... Unterschiedliche Lobbys werden bei einer Gesetzesnovellierung gleichermaßen bedient, was zu Widersprüchen führt, oder werden durch kompromisshafte – und daher schwammige – Formulierungen
        besänftigt, mit denen zunächst jede Seite leben kann (bis die Norm erstmals in einem konkreten Fall anzuwenden ist)."
            S. 89 "Allerdings gilt auch die Lex-lata-Grenze strikt nur rebus sic stantibus, also vorbehaltlich einer gravierenden Änderung der Umstände. Treten in neueren Rechtsschichten abweichende gesetzgeberische Wertungen hervor, die zu Wertungswidersprüchen im Verhältnis zum älteren Gesetz führen, kann diese Grenze zur Behebung des Widerspruchs durch „Funktionswandel“ (dazu noch später) verschoben werden.".
            S. 143 "Sonstige Judikaturwidersprüche sind durch den Vorrang der eindeutig überwiegenden Rechtsprechung, insbesondere zulasten einzelner „Ausreißerentscheidungen“, sodann zugunsten der späteren und wohl auch der spezielleren Judikaturregeln („lex“ posterior bzw specialis) zu lösen."
            S. 144 "Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanzen geht naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem vorrangigen Recht {>145] a priori gänzlich offen. Schon dies schließt aus praktischer Sicht die Bekämpfung einer einmal eingewurzelten Rechtsprechung wegen des unkalkulierbaren Risikos nahezu aus und steht darüber hinaus mit den Grundlagen aller Rückwirkungsverbotstheorien, den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, in vollkommenem Widerspruch: Man dürfte eben doch nicht auf die bestehende Rechtsprechung vertrauen; alles bliebe unsicher."
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.:
            S. 47 "... In der Methodenlehre spricht man dabei meist und anschaulich von der möglichsten Vermeidung von Wertungswidersprüchen als wichtigem Auslegungsziel. Die Relativierung – „möglichst“ – ist notwendig, weil gegen eindeutige Wertungswidersprüche gesetzlicher Regelungen kein methodologisches Kraut gewachsen ist, sondern nur die Anrufung des Gesetzgebers (oder des Verfassungsgerichtshofs wegen Gleichheitswidrigkeit) bleibt.
          Beispiel: Bei einem Unfall wird ein Beteiligter getötet, der andere ist schuld. Der Schädiger hat nach § 1327 ABGB den gesetzlich unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen das zu ersetzen, „was ihnen dadurch entgangen ist“; also eben den Unterhalt, den ihnen der Getötete nicht mehr gewähren kann. Ein Kind des Getöteten ist nun im Zeitpunkt seines Todes bereits selbsterhaltungsfähig, bekommt also aktuell keinen Unterhalt. Einige Zeit nach dem Todesfall verliert dieses Kind seine Stelle, hat kein Einkommen und würde also wieder vom Getöteten erhalten werden, wenn dieser noch lebte."
        S. 57f  Pfandrechtbeispiel.
        S. 67 "... Beispiel für Richtlinienwidrigkeit ..."
        S. 93 "Ein weiteres Beispiel: Der Vorvertrag ist ausdrücklich unter die clausula rebus sic stantibus gestellt (§ 936 ABGB): ..."
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.
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    Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen AW, > Sprachkritik.
    Suchworte "sprach" (74 Treffer), "verständlich" (51 Treffer), "Bedeutung" (80 Treffer).
     
    Sprache
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    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Die Sprache, Sprachgebrauch und Rechtssprache mit ihren Probleme nehmen hier großen Raum ein und werden vielseitig beleuchtet. Hierbei spielen Auslegung (und damit verstehen), Rechtsfortbildung mit Analogie und Lücken eine wichtige Rolle. Eine gründlich ausgearbeitete Theorie der Sprache und insbesondere der Rechtssprache wird nicht zitiert oder entwickelt - und war wohl auch nicht beabsichtigt.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Sprachgebrauch
        – allgemeiner 28, 31
        – spezieller 28
        – überwiegender 28
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 22 "... Das zeigt auch die rechtswissenschaftliche Erfahrung von Jahrtausenden bei der Anwendung dieser Prinzipien auf die realen Eigenschaften positiven Rechts (Sprachlichkeit, Kontextabhängigkeit, historische Entstehung, typische Ausrichtung an vernünftigen Zwecken und anerkannten Wertungen). ..."
            Siehe bitte auch K6-Spr und K7-Spr.
            S. 30f Begriffskern und Begriffshof (> Begriffsbildung)
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.:
            S. 18 "Nur eine sekundäre Quelle juristischer Probleme sind sachliche, systematische oder sprachliche Fehler des Gesetzgebers. Diese sind durch Sorgfalt zwar reduzierbar, in der Praxis aber nicht ganz vermeidbar; insbesondere dann nicht, wenn die politisch-ideologischen Elemente oder der „Kuhhandel“ (etwa zwischen Parteien oder Sozialpartnern) in der Gesetzgebung stark in den Vordergrund treten: Unterschiedliche Lobbys werden bei einer Gesetzesnovellierung gleichermaßen bedient, was zu Widersprüchen führt, oder werden durch kompromisshafte – und daher schwammige – Formulierungen besänftigt, mit denen zunächst jede Seite leben kann (bis die Norm erstmals in einem konkreten Fall anzuwenden ist)."
            S. 20 "Da sich die Extreme berühren, führt radikale normative Erkenntnisskepsis in Verbindung mit Neigung zum „Rechtsrealismus“ in eine ähnliche, ja in eine noch aussichtslosere Sackgasse. Im Extremfall wird sogar bezweifelt, dass Gesetze wegen ihrer Abstraktheit jemals einen für die Anwendung auf konkrete zwischenmenschliche Sachverhalte erkennbaren Inhalt haben. Anwendbar seien vielmehr nur die Zuschreibungen eines bestimmten Inhalts zu den Gesetzestexten durch die Rechtsprechung. Diese „Zuschreibungen“ müssen freilich ebenfalls durch Worte und Sätze erfolgen, die allgemeiner sein müssen als die Sachverhaltsbeschreibungen. Wieso solche sprachliche „Zuschreibungen“ – im Gegensatz zum Gesetzestext selbst – sehr wohl einen erkennbaren Inhalt haben sollen, bleibt ein ungelöstes Geheimnis."
            S. 28 ""3. Das Auslegungsmaterial
        Auf der wörtlichen Stufe der Auslegung ist es wenig überraschend die allgemeine Spracherfahrung, die der Beurteilende an die anzuwendende Norm und den verbal beschriebenen Problemsachverhalt heranträgt, das hier heranzuziehende Auslegungsmaterial. Manchmal hat der Gesetzgeber durch „Legaldefinitionen“ die
        Begriffe der anzuwendenden Norm (wie etwa „Sache“, „Besitzer“ oder „Kaufvertrag“) präzisiert, was freilich wieder eigene Auslegungsfragen aufwerfen kann und schon deshalb nur beschränkt hilfreich ist. Gewöhnlich ist man aber bezüglich der gesetzlichen Worte und Sätze auf den allgemeinen Sprachgebrauch verwiesen,
        der häufig nur ein überwiegender Sprachgebrauch ist. Bei Normen, die sich praktisch vor allem an bestimmte Bevölkerungsgruppen, zB an die Jäger oder an die Kaufleute, richten, hat deren speziellerer Sprachgebrauch Vorrang. Daher spricht auch bei den Gesetzen der „klassischen“ Rechtsbereiche, wie Zivil-, Straf- oder Prozessrecht, die weitestgehend auf die Vermittlung durch Juristen angewiesen sind, die Vermutung für die Maßgeblichkeit eines etwa vorhandenen speziell rechtstechnischen Sprachgebrauches. („Vertreter“
        ist dann nicht derjenige, der unterwegs ist, um etwas an die Frau oder den Mann zu bringen, sondern der als Stellvertreter [= Bevollmächtigter] Handelnde, sofern der Kontext, in dem das Wort „Vertreter“ verwendet wird, keine deutlichen gegenteiligen Hinweise enthält.)
            S. 32 "Man kann nicht korrekt interpretieren, ohne sich zunächst die sprachlich möglichen Begriffsbedeutungen vergegenwärtigt zu haben."
            S. 36 "Da eine Rechtsregel nicht bloß aus sprachlichen Elementen (Texten) besteht, sondern darin vielmehr ein normsetzender menschlicher Wille zum Ausdruck kommt, und weil der „objektive“ Text auch im Zusammenhang vielfach vage oder mehrdeutig bleibt, ist die Heranziehung des gesetzgeberischen Willens geradezu selbstverständlich, wo ein solcher Wille feststellbar ist und bei der Lösung des jeweiligen Problems weiterhilft. (Das ist aus verschiedenen Gründen natürlich keineswegs immer der Fall.)"
            S. 37 "... Von den unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten auf sprachlicher Ebene entspricht jene dem Zweck besser, die geeignet ist, den darin umschriebenen Zustand in größerem Umfang bzw mit größerer Wahrscheinlichkeit zu realisieren. ..."
            S. 80f "... Die heute überwiegend anerkannte Abgrenzung unterscheidet eben nach dem noch möglichen sprachlichen Sinn einer anzuwendenden und daher auszulegenden Rechtsregel: Methodische [>81] Ergebnisse, die sich noch im Rahmen des möglichen Wortsinns bewegen, gehören zur Auslegung. Wird dieser mögliche Wortsinn dagegen überschritten (Eigentumsverschaffung ist keine Pfandrechtsbegründung),
        kann nur noch ergänzende Rechtsfortbildung vorliegen. Ihre legitimen Voraussetzungen werden in der Folge
        zu klären sein."
            S. 82 "Für das Kriterium des möglichen Wortsinns spricht aber vor allem entscheidend, dass es treffend eine unterschiedliche methodische Ausgangslage bezeichnet: Wer an die positiven Einzelregeln des Gesetzes, die ihm in Gestalt eines Textes entgegentreten, gebunden ist und einen einschlägigen Fall zu beurteilen hat, kann seine Bindung nur realisieren, also die Vorschrift nur anwenden, wenn er sich eine Meinung über den zunächst zweifelhaften problemrelevanten Gehalt des Textes gebildet hat. Ohne Auslegung geht es
        also schlechthin nicht. Ist aber der mögliche sprachliche Sinn der positiven Regeln überschritten, so besteht zumindest in abstracto die Denkmöglichkeit, ohne Verletzung der Bindung an die positiv erlassenen Vorschriften eine rechtliche Beurteilung des von keinem möglichen Wortsinn einer Norm erfassten Falles oder Fallelements schon deshalb abzulehnen. Man würde einen solchen Sachverhalt also durchgehend als rechtlich irrelevant behandeln („rechtsfreier Raum“) bzw jedenfalls nicht der von ihrem Wortlaut her unpassenden
        Norm unterwerfen. Das wäre zwar, wie sich sogleich zeigen wird, verfehlt. Die rechtliche Relevanz und Beurteilungsbedürftigkeit von Sachverhalten, die nicht einmal möglicherweise unter eine positiv erlassene Vorschrift mit ihrem sprachlichen Gehalt fallen, muss allerdings gesondert begründet werden."
            S. 88 "... Für das Kriterium des möglichen Wortsinns spricht aber vor allem entscheidend, dass es treffend eine unterschiedliche methodische Ausgangslage bezeichnet: Wer an die positiven Einzelregeln des Gesetzes, die ihm in Gestalt eines Textes entgegentreten, gebunden ist und einen einschlägigen Fall zu beurteilen hat, kann seine Bindung nur realisieren, also die Vorschrift nur anwenden, wenn er sich eine Meinung über den zunächst zweifelhaften problemrelevanten Gehalt des Textes gebildet hat. Ohne Auslegung geht es
        also schlechthin nicht. Ist aber der mögliche sprachliche Sinn der positiven Regeln überschritten, so besteht zumindest in abstracto die Denkmöglichkeit, ohne Verletzung der Bindung an die positiv erlassenen Vorschriften eine rechtliche Beurteilung des von keinem möglichen Wortsinn einer Norm erfassten Falles oder Fallelements schon deshalb abzulehnen. Man würde einen solchen Sachverhalt also durchgehend als rechtlich irrelevant behandeln („rechtsfreier Raum“) bzw jedenfalls nicht der von ihrem Wortlaut her unpassenden
        Norm unterwerfen. Das wäre zwar, wie sich sogleich zeigen wird, verfehlt. Die rechtliche Relevanz und Beurteilungsbedürftigkeit von Sachverhalten, die nicht einmal möglicherweise unter eine positiv erlassene Vorschrift mit ihrem sprachlichen Gehalt fallen, muss allerdings gesondert begründet werden."
            S. 107 "... Diese Übung hat den guten Grund, dass sich niemand unnötige Arbeit und sich und anderen unnötige Schwierigkeiten macht. Jedermann wird daher zunächst jene vermutlich anwendbare Rechtsregel heranziehen, deren Text offiziell publiziert und daher am leichtesten zugänglich ist, und den Text mit jener Spracherfahrung aufnehmen, die ihm wie jedem anderen Sprachkundigen zur Verfügung steht. ..."
            A. 110f "... So kann etwa die sprachliche Auslegung einen allein verständlichen, einen überwie-[>111] genden, einen möglichen und einen entfernt möglichen Sprachgebrauch zeigen.
      • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein.
      • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA) Nein.
      • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch).  Nein.
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
        S. 34: "... Deckname ..." in einem Testament.
        S. 35: "... weite Auslegung von "jedermann" bei der Schadenersatzberechtigung nach § 1295 ABGB; ..."
        S. 39: Unterschrift am Ende des Testament. ("sprachlich klar")
        S. 40: Name des Testators.
        S. 55: "Ein anderes Beispiel kann etwa der Aufwandersatz des unredlichen Besitzers nach § 336 ABGB liefern, dessen Verweisung auf die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag – sprachlich immerhin
        möglich – von einer einflussreichen Lehre dahin verstanden wurde, dass der unredliche Besitzer bei den notwendigen Aufwendungen besser behandelt wird als der redliche ..."
        S. 67: verschiedene Sprachen im Europarecht.
        S. 73-79: "Euer Vater" als Name im Testament
        S. 83: Sprachliches Verständnis in der ergänzenden Rechtsfortbildung
        S. 85: Sprachsinn und Gesetzeslücke
        S. 87: teleologische Lücke
        S. 88: Beispiel Mädchenname
        S. 108: "... sprachliche Mehrdeutigkeiten („eigenhändig“) ..."
        S. 109f: Rechtsfindung bei der Rangfrage.
        S. 117: Sprachlicher Gehalt von Generalklauseln.
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? Verstaendlich
          Zum Problem der Verständlichkeit der Sprache. "Verständlich" erzielt zwar 51 Treffer (davon 36 Falschtreffer im Wort "selbstverständlich"), meist aber nicht zum Problem der Verständlichkeit der Sprache.
          S. 32: Eigenhändigkeitsbeispiel.
          S. 34: "... Deckname ..." Beispiel.
          S. 37: Beispiel Ort und Datum beim Testament
          S. 42: "... beschränkt verständlicher Torso wäre. Man spricht von "Paktentheorie" in dem Sinn, ..."
          S. 64: "Beispiel zwecks besserer Verständlichkeit leicht vereinfacht): ..." (Bodenfliesenbeispiel)
          S. 126: "... Besonders bizarr ist dabei, dass diese Unverständlichkeit zwar das Gesetz, nicht aber (auch) die – immer noch recht allgemeinen! – Richterrechtsregeln erfassen soll. ..."
          S. 130: "... verständlich aber unnötig ..."
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    Kontrolle
    Suchworte "Kontroll" (16 Treffer), "Instanz" (21), "Berufung" (6 Treffer), "Revision", (kein Treffer), "Öffentlich" (6 Treffer), "Volk" (4 Treffer), "Ephor" (Kein Treffer).
     
    Kontrolle
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    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle:  Hier geht es um die Frage, wie die vielfältigen Rechtsfehler kontrolliert werden. Das Thema spielt keine ausdrückliche Rolle und wird offensichtlich nicht als Problem gesehen, jedenfalls nicht als eines, das in die Methodenlehre gehört, wie sie Bydlinski versteht.
     

      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor?
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 18 "Die Notwendigkeit geordneter und kontrollierter Arbeit am Recht zeigt sich bei seiner Anwendung auf sog Fälle, also Einzelsachverhalte, bzw auf Falltypen, an denen Rechtsprobleme wahrnehmbar werden. ..."
            S. 55 "... unkontrollierbar ..."
            S. 59 "... kontrollierend-bestätigender Funktion ..."
            S. 61 "... zusätzlichen Kontrollschritt ..."
            S. 75 "... Echtheitskontrolle. ..."
            S. 99 "... bestmöglichen Kontrolle ..."
            S. 101 "... Heranziehung der fundamentalen Rechtsprinzipien als Kontrollinstanz ..."
            S. 107 "... Vorsicht zur Kontrolle ..."
            S. 108 "... „Gegenprobe“ als Kontrolle ..."
            S. 111 "... internen Selbstkontrolle ..."
            S. 112 "... Gesetzeslage mit unkontrollierbaren ..."
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Jein, z.B.:
            S. 132 "Vom hier vertretenen Standpunkt aus ist für diese Unterscheidung kein ausreichender Grund zu sehen, da auch der Bereich der (ergänzenden) richterlichen Rechtsfortbildung, wie bereits dargelegt, durchaus
        kontrollierenden rechtlichen Kriterien unterliegt." [RS: welchen, sagt er hier nicht und verweist auch nicht]
            S, 152 "... Die abstrakte Normenkontrolle durch Verfassungsgerichte und die abstrakte Lösung von Auslegungsfragen durch Vorabentscheidungen des EuGH haben Besonderheiten, die auch Gegenstand positivrechtlicher Regelungen sind. Diese Bereiche können hier nicht mehr erörtert werden."
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.:
            S. 144f "Bei Widersprüchen in der Rechtsprechung des Höchstgerichts gegenüber Gerichten unterer Instanzen geht naturgemäß die erstere vor, auch wenn beide nach dem vorrangigen Recht [>145] gleichmäßig vertretbar sind. Anders ist das mögliche Maß an Gleichbehandlung und Rechtssicherheit nicht zu erreichen, schon weil der Wirkungsbereich von Instanzgerichten räumlich kleiner sein muss. Dazu kommt der Zweckmäßigkeitsgrund, dass sich im Instanzenzug auf Dauer die oberste Instanz durchsetzen muss, soweit nicht prozessuale Beschränkungen für die Anrufung des Höchstgerichts bestehen. Solche sind aber aus materiellrechtlicher Sicht als irrelevante Zufälligkeit zu qualifizieren."
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Andere Suchworte:
          "Instanz" > K6-Kon, S. 144f
          "Berufung" nur eine Erwähnung S. 152
          "Öffentlich" nicht im Sinne öffentlicher Kontrolle
          "Volk"  S. 77 "gesundes Volksempfinden" (kritisch)




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerung"[verbot] (kein Treffer), Entscheidungszwang (1 Treffer)
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
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    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsverweigerungsverbot: Das Thema spielt keine Rolle und wird nur einmal erwähnt.
     

      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor? Nein
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja,
        S. 43 "... Erst wenn auch diese Bemühung vergeblich bleibt, ist wegen des staatlichen Entscheidungszwangs „richterliche Eigenwertung“ unvermeidlich und daher legitim."
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (36 Treffer), "billig" im Sinne von gerecht  (6 Treffer).
     
    Gerecht
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    Ja
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    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Eine Gerechtigkeitstheorie wird nicht zitiert oder entwickelt, aber wichtige Kriterium der Gleichbehandlung vor dem Gesetz wird mehrfach erwähnt.
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor?
        Ja: Gerechtigkeitsidee 78
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.
            S. 21 "... „Rechtsidee“, nämlich Gerechtigkeit, Rechtssicherheit ... "
            S. 78 "Nach wie vor müssen ja auch etwa der allgemein-privatrechtliche Grundsatz der Vertragstreue oder die zentrale – und zugleich konkretisierungsbedürftige – Idee der Gerechtigkeit Beachtung finden; also auch die schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners eines Verbrauchers."
            S. 42 "... vernünftige und sachgerechte Überlegung, ..."
            S. 44 "... zentralen Grundsätzen des Rechts (Gerechtigkeit, Rechtssicherheit, Zweckmäßigkeit) ..."
            S. 57 "... Gerechtigkeitsgleichmaß ..."
            S. 62 " ... dass Recht auch anderen Kriterien – wie etwa jenen der Gerechtigkeit oder Moral – zu entsprechen hat. ..."
            S. 78 "... Idee der Gerechtigkeit Beachtung finden; ..."
            S. 82 "... sach- und systemgerechte ..."
            S. 106 "... andere berufen sich ausdrücklich und allgemein auf die „Grundsätze der Gerechtigkeit“. ..."
            S. 134f "... Gerechtigkeitsgleichmaß ..."
            S. 149 "... Gerechtigkeits- und Gleichheitswidrigkeit ..."
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5-Ger
            S. 60 "... die Gerechtigkeit auf der Strecke bleiben kann, da Ungleiches gleich behandelt würde. ..."
            S. 92 "... Im Zweifel darf dem Gesetzgeber schon wegen seiner Bindung an Gerechtigkeitsgleichmaß und Gleichheitsgrundsatz gewiss nicht der Wille zu einer davon abweichenden und damit willkürlichen Regelung unterstellt werden. ..."
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils, z.B.:
            S. 46 "Das erste und wichtigste Zusatzkriterium für die Wahl zwischen zunächst tauglichen Zweckhypothesen ist der für das Rechtssystem fundamentale Grundsatz der Gerechtigkeit im allgemeinsten und zugleich durchaus unpathetischen Sinn; dh der Grundsatz des Gleichmaßes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches entsprechend seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist."
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja > K5-Ger.
            S. 87 "Aus praktischer Sicht steht die „teleologische“ Lücke im Vordergrund, die von manchen auch irreführend als „unechte“ Lücke bezeichnet wird: Dabei fordert der problemrelevante Gesetzeszweck
        im bereits bei der Auslegung erörterten subjektiv-historischen oder objektiv-teleologischen Sinn in Verbindung mit dem Gerechtigkeitsgrundsatz des Gleichmaßes eine Erstreckung der Rechtsfolge der
        Ausgangsnorm (Analogiegrundlage) auf einen von ihrem sprachlich fixierten Tatbestand auch im äußersten möglichen Sprachverständnis nicht mehr erfassten Sachverhalt. Das wird damit begründet, dass dieser Sachverhalt gemäß dem maßgebenden Zweck der Ausgangsnorm gleich regelungsbedürftig und gleich zu regeln ist, ohne dass dies aber eine vorgegebene (gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche) Rechtsvorschrift aussprechen würde. Hier wird die Lücke durch einen und denselben methodischen Gedankengang
        festgestellt und geschlossen, nämlich durch Rückbesinnung und Rückgriff auf den Gesetzeszweck."
            S. 100 "Weit getriebene Induktion führt übrigens letztlich zu den universalsten
        Rechtsprinzipien (Rechtszwecken) der „Rechtsidee“, nämlich den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit, deren interne Differenzierungen hier nicht weiter zu verfolgen sind. ..."
            S. 133 "Die Kerngedanken dieser Lehre sind die folgenden: Die fundamentalen Rechtsgrundsätze der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit fordern die Anerkennung einer normativen Bindung an eine bestehende
        Judikatur. ..."
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.:
            S. 112 "Dieser Respektierungsanspruch endet aber – was unter demokratischen, rechtsstaatlichen Verhältnissen nur ganz ausnahmsweise in Frage kommt – bei Gesetzen grob inhumanen, krass gerechtigkeits- oder sonst rechtsideewidrigen Inhalts, der ihnen trotz formal korrekter Entstehung materiell den Rechtscharakter nimmt („Radbruch’sche Formel“).
          Beispiele: In diesem Sinn konnten etwa die Nürnberger Judengesetze in der Zeit des Nationalsozialismus oder gesetzesförmige Etablierungen reiner geheimpolizeilicher Willkürbefugnisse im Kommunismus keinen materiellen Rechtscharakter für sich beanspruchen. Auf dieselbe Weise ist die Aufwertungsrechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts zu rechtfertigen, die im klaren Gegensatz zur positivrechtlichen Regelung des Nominalismus (Mark = Mark) durch das Währungsgesetz stand. Unter den Extrembedingungen einer unerwarteten Hyperinflation war hier eine krasse Gerechtigkeitswidrigkeit der Gesetzeslage mit unkontrollierbaren sozialen und wirtschaftlichen Folgen erst durch eine massive Veränderung der „Tatsachen des Normbereichs“ entstanden."
        S. 117 "... Deshalb sind die gegensätzlichen strikten Auffassungen verfehlt, die bestimmte Generalklauseln
        bloß als Verweisung auf das rechtsexterne „Anstandsgefühl aller (?) gerecht und billig Denkenden“ verstehen oder umgekehrt nur rechtsimmanente Erkenntnisquellen heranziehen wollen. ..."
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes?
          Suchwort "Billig".




    Sonstiges  > spezifizieren
     
    Sonstiges
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
     Bydlinski 2018
    Keine
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    Keine
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    Keine
    Keine

    So-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor?
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt?
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes?




    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Stichworte Glossar:
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    Querverweise
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    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften: Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelten.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Franz Bydlinski Grundzüge der juristischen Methodenlehre. Eine wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Bydli.htm
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    29.09.19     Erstmals ins Netz gestellt.
    26.09.19     Links geprüft und korrigiert.
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    27.02.19    Angelegt.
     
     



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