Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang_Auswertung
Muthorst 2011 Datenschutz_
Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
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Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft, und hier speziell zum Thema:
Auswertung
Muthorst, Olaf (2011) Grundlagen der Rechtswissenschaft.
Methode - Begriff - System.
München: Beck.
Haupt- und Verteilerseite
Eine kritische wissenschaftstheoretische
Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
mit Schwerpunkt Begriffswelt
und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Tabellarische Gesamtauswertung
Muthorst 2011.
Konzeption des Werkes.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis des Werkes.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Tabellarische Gesamtauswertung Muthorst
2011
Konzeption des Werkes
"Damit ist das Programm für den Hauptteil dieses Buches vorgegeben:
Es geht im ersten Kapitel um die Anwendung des Rechts einschließlich
der Rechtsetzung und Rechtsgestaltung, also das juristische Denken im eigentlichen
Sinne. Die Kapitel zwei und drei befassen sich dann mit dem gedanklichen
Umfeld: Das zweite Kapitel stellt Rechts-, Staats- und Gerechtigkeitstheorien
vor, bevor es im dritten Kapitel um die Rechtsordnung insgesamt (also ihren
systematischen Zusammenhang), ihre Geschichte und die Rechtsvergleichung
geht."
Muthorst ist der einzige der 20 zur Auswertung gelangten Autoren. der
eon Glossar bereitsstellt.
Anmerkung: Dünne Rechtsgeschichte.
Bibliographie:
-
Muthorst, Olaf (2011) Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode
— Begriff — System. München: Beck.
Inhaltsverzeichnis:
Inhalt
Vorwort VII
Literatur XVII
Einleitung: Was ist Rechtswissenschaft?
§ 1. Was ist Wissenschaft?
§ 2. Recht als Gegenstand einer Wissenschaft 4
I. Was ist Recht? — Eine vorläufige Antwort 4
1. Recht als Normenordnung 4
2. Recht als intersubjektiv verbindliche Normenordnung 5
a) Begriff 5
b) Bedeutung 7
3. Wirklichkeitsbezug des Rechts
II. Rechtswissenschaftliche Fächer und ihre Themen 9
1. Rechtsdogmatik 10
a) Begriff 10
b) Funktion 11
c) Kritik und Zusammenhang 12
2. Juristische Methodenlehre 15
3. Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung 17
4. Rechtspolitik 18
5. Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie 19
a) Rechtsphilosophie 19
b) Rechtstheorie 19
c) Rechtssoziologie 21
6. Kriminologie 21
7. Ökonomische Analyse, kritische Rechtswissenschaft 22
8. Gesamtschau: Was ist Rechtswissenschaft? 23
III. Rechtswissenschaft im Kreis der Wissenschaften 24
1. Rechtswissenschaft als Geisteswissenschaft 24
2. Werturteilsstreit und Münchhausen-Trilemma 26
3. Zusammenfassung 28
§ 3. Rechtswissenschaft als Beruf 29
I. Rechtskunde und Rechtswissenschaft 29
II. Berufsfelder für Juristen 30
III. Juristenausbildung 33
IV Zusammenfassung 34
Hauptteil: Juristisches Denken
Einleitung 36
§ 4. Was ist ‚juristisches Denken"? 36
I. Thematisch 36
II. Methodisch 38
III. Juristische Denkstile 40
1. Beobachten und Verstehen 40
a) Begriffe 40
b) Insbesondere: Hermeneutik 41
2. Systemdenken und Problemdenken 45
3. Denkstile nach Mastronardi 47
IV. Elementare juristische Logik 47
1. Aussagen- und Prädikatenlogik 48
2. Klassen und Relationen 51
3. Fuzzylogik 52
V. Zusammenfassung 53
1. Kapitel. Die Anwendung des Rechts
§ 5. Die Rechtsnorm 54
I. Normen 54
1. Normen als präskriptive Werturteile 54
2. Normen und das Wissen über Normen 57
3. Funktionen von Normen 58
4. Normen und Sprache 60
5. Zusammenfassung 63
II. Rechtsnormen und andere Normen 64
1. Sittliche Normen 64
2. Gesellschaftliche Normen 65
3. Technische Normen 65
4. Bezüge 66
5. Zusammenfassung 69
III. Arten von Rechtsnormen 69
1. Regeln 70
2. Prinzipien 73
3. Exkurs: Zur Imperativentheorie 76
4. Definitionen 77
5. Zusammenfassung 79
IV. Wirksamkeit, Geltung und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm 80
1. Der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm 80
2. Der Begriff der Geltung 82
3. Wirksamkeit als Vorfrage der Geltung 84
4. Geltungsvoraussetzungen 85
5. Zusammenfassung 86
§ 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
I. Ausgangspunkt 87
1. Sachverhalt und Rechtsnorm 87
2. Konstruktion von Rechtsfrage und Sachverhalt 89
3. Rechtliche Bindung der Rechtsanwendung 91
II. Die Beantwortung der Rechtsfrage durch Definition und Subsumtion 91
1. Definition 92
2. Subsumtion 92
3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
4. Beispiel 96
5. Rechtsanwendung als Syllogismus 98
III. Denken und Darstellen: Gutachten und Urteil 99
1. Das Rechtsgutachten 99
a) Aufbau 99
b) Beispiel 100
c) Bedeutung 102
2. Das Urteil 102
IV. Zusammenfassung 103
§ 7. Auslegung 104
I. Ziel und Gegenstand der Auslegung 104
II. Die Auslegung von Gesetzen 106
1. Hintergrund 106
2. Die Auslegungskriterien 108
a) Wortlaut 109
b) Systematik 110
c) Historie 111
d) Sinn und Zweck 112
e) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander . . 113
3. Grenzen der Auslegung 114
a) Wortlautgrenze 114
b) Verfassungskonforme Auslegung 115
c) Weitere Aspekte 115
4. Zusammenfassung 116
III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 116
1. Auslegungsmethoden 117
2. Auslegungskriterien 118
3. Grenzen der Auslegung 119
4. Zusammenfassung 120
IV. Auslegung in der europäischen Methodenlehre 120
1. Unionsverfassungsrechtliche Voraussetzungen 121
2. Anwendungsvorrang des Unionsrechts 122
3. Unionsrecht vor nationalen Gerichten und Behörden 123
4. Besonderheiten der Quellenlage 124
5. Zusammenfassung 124
V. Auslegung als Argumentation 124
1. Juristische Argumentationstheorie, Rhetorik und Diskurs 125
a) Argumentationstheorie 125
b) Rhetorik 126
c) Diskurs 128
2. Argument 128
a) Prämissen, Konklusion, Schlussregel 128
b) Annahme um des Arguments willen 130
3. (juristische) Argumentation 130
4. Standardargumente 131
a) Analogieargumente 132
b) Schluss auf die beste Erklärung 133
c) Erst-recht-Schluss 133
d) Umkehrschluss 135
e) Folgenargumente 136
f) Strategien bei Widersprüchen 136
g) Begründungsaufgaben: Quines Maxime 137
5. Fehlschlüsse 138
a) Naturalistischer Fehlschluss 138
b) Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch 139
c) Quaternio terminorum 140
d) Ignoratio elenchi 140
e) Petitio principii 141
6. Zusammenfassung 143
§ 8. Rechtsfortbildung 144
I. Hintergrund 144
1. Ziel und Gegenstand der Rechtsfortbildung 144
2. Rechtsfortbildung und Auslegung 145
II. Die Lückenfüllung bei Gesetzen 146
1. Ursachen und Erscheinungsformen von Lücken 146
a) Ursachen 146
b) Erscheinungsformen 148
2. Legitimität von Lückenfüllung 150
a) Legitimität im Verhältnis zum Gesetzgeber 151
b) Legitimität im Verhältnis zu den Normadressaten
151
3. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Lückenfüllung
152
4. Argumentationsmuster zur Lückenfüllung 153
a) Lückenfüllung durch analoge Anwendung 154
b) Lückenfüllung durch teleologische Extension 156
c) Lückenfüllung durch teleologische Reduktion 158
5. Zusammenfassung 160
III. Die Lückenfüllung bei Verträgen: Ergänzende Vertragsauslegung
160
1. Bedarf und Legitimität ergänzender Vertragsauslegung
161
2. Vorgehensweise zur Lückenfüllung 161
3. Zusammenfassung 163
IV. Die Korrektur von Gesetzen: Rechtsfortbildung contra legen? 164
1. Diskutierte Konstellationen 164
2. Voraussetzungen einer Gesetzeskorrektur: Radbruchsche Formel 166
V. Rechtsfortbildung in der europäischen Methodenlehre . 167
§ 9. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung 168
I. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als Formen juristischen Denkens
169
1. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als Perspektive 169
2. Regelungsaufgabe und Ziele 170
3. Regelungsspielräume 171
a) Geltendes Recht 171
b) Außerrechtliche Aspekte 172
c) Sachverhaltsgestaltung 173
d) Zusammenfassung 173
4. Zusammenfassung: Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als Methode 174
II. Gesetzgebungslehre 175
1. Ausgangspunkt und Vorgehensweise 175
2. Anforderungen an eine gesetzliche Regelung 175
a) Stammgesetz oder Änderungsgesetz 175
b) Inhaltlich-gesetzgebungsmethodische Anforderungen 176
c) Sprachliche und systematische Anforderungen 177
3. Gesetzesfolgenabschätzung 178
III. Vertragsgestaltung 179
1. Begriff und Akteure 179
2. Sachziele, Rechtsziele und Instrumente 180
a) Sachziele 180
b) Rechtsziele 180
c) Besondere Instrumente 181
d) Dispositives Gesetzesrecht 182
e) Spielräume 182
3. Anforderungen an eine Vertragsgestaltung 183
a) Äußere Gestaltung 183
b) Inhaltliche Anforderungen 183
c) Sprachliche und systematische Anforderungen 184
2. Kapitel. Theorien von Recht, Staat und Gerechtigkeit
§ 10. Rechtsbegriffe 185
I. Was ist Recht? - Präzisierung der Fragestellung 185
II. Positivistische und vorpositive Rechtsbegriffe 186
1. Positivistische Rechtsbegriffe 186
2. Vorpositive Rechtsbegriffe 187
III. Recht als Vorgegebenes oder Geschaffenes 189
1. Recht als Vorgegebenes 189
2. Recht als Geschaffenes 190
3. Begriffs- und Interessenjurisprudenz 191
IV. Materiale oder formale Rechtsbegriffe 192
1. Materiale Rechtsbegriffe 192
2. Formale Rechtsbegriffe 193
a) Deskriptive Ansätze 193
b) Normative Ansätze 194
V. Der Rechtsbegriff in Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie
195
§ 11. Rechtsphilosophisches Denken in Schlaglichtern 196
I. Platon: Ideenlehre und Rechtsidealismus 197
II. Aristoteles: Theorie der Gerechtigkeit 199
III. Hobbes: Materialismus und Empirismus 201
IV. Kant: Vernunftrecht 202
V. Habermas: Diskurstheorie 206
VI. Rawls: Vertragstheorie 208
VII. Zusammenfassung 209
§ 12. Theorie und Wirklichkeit des Rechts 209
I. Analytische Rechtstheorie 210
II. Insbesondere: Imperativentheorie und Reine Rechtslehre . . 211
1. Imperativentheorie 211
2. Reine Rechtslehre 212
III. Der soziologische Rechtsbegriff 213
1. Durkheim: Recht und die faits sociaux 214
2. Ehrlich: Lebendes Recht 214
3. Weber: Das Recht in der verstehenden Soziologie 215
4. Luhmann: Systemtheorie des Rechts 217
IV. Ökonomische Analyse des Rechts 218
V. Zusammenfassung 221
3. Kapitel. Das Recht als Rechtsordnung
§ 13. Die Rechtsordnung 222
I. Erscheinungsformen des Rechts: Akteure und Rechtsakte 222
1. Rechtsquellen und Rechtssätze 223
2. Staat und staatliche Rechtsakte 224
a) Verfassung und einfaches Recht 224
b) Bundesrecht und Landesrecht 225
c) Gesetz und Rechtsverordnung 226
d) Weitere staatliche Rechtsakte 227
3. Völkerrecht 229
4. Unionsrecht 231
a) Primärrecht 231
b) Sekundärrecht 232
c) Verhältnis zum nationalen Recht 233
5. Autonomes und privatautonomes Recht 233
a) Mittelbare Staatsverwaltung 233
b) Private 234
6. Zusammenhänge: Stufenbau und Normenpyramide 236
a) Grundmodelle 236
b) Modifikationen 238
II. Objektives und subjektives Recht 238
III. Formelles und materielles Recht 240
1. Formelles Recht 241
2. Materielles Recht 241
3. Bezüge 242
IV. Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht 242
1. Privatrecht: Schuld und Haftung, Sachenrechte, Familie . 243
2. Strafrecht: Strafen und Maßnahmen 245
3. Öffentliches Recht: Der Staat als Hoheitsträger 246
4. Die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht 249
5. Zusammenhänge: Die Einheit der Rechtsordnung 250
V. Rechtsnormen verschiedenen Inhalts 251
1. Verhaltens- und Sanktionsnormen 252
2. Konditional- und Zweckprogramme, Institute 253
3. Zurechnungsnormen, Verweisungen, Vermutungsnormen und Fiktionen
254
a) Zurechnungsnormen 254
b) Verweisungen 255
c) Vermutungsnormen und Fiktionen 256
4. Strenges und billiges Recht 257
a) Strenges Recht 257
b) Billiges Recht: Ermessen 257
c) Billiges Recht: Beurteilungsspielraum 259
5. Zwingendes und nachgiebiges Recht 260
VI. Zusammenfassung 262
§ 14. Kurze Geschichte des Rechts 263
I. Codex Hammurabi 264
II. Römisches Recht und seine Rezeption 265
1. Vorklassisches Recht 265
2. Klassisches Recht 266
3. Rezeption 267
III. Deutsches Recht 268
§ 15. Recht im Vergleich 270
I. Fragestellung 270
II. Die Methode der funktionellen Rechtsvergleichung 271
III. Rechtskreise 272
Glossar 275
Sachverzeichnis 283
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht
und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" (464 Treffer, davon 264 Treffer für
Rechtswissenschaft)
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaft hat zu Beginn
des Werkes einen eigenen Abschnitt S. 1-3. S. 38 Rn 7: "Wissenschaft
verlangt immer ein methodisches, reflektiertes und kritisches Vorgehen."
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja: § 1. Was ist Wissenschaft? 1
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja (fett Paragraph, mager Rn): Wissenschaft 1,
1 ff; 2,16, 42 ff; 4, 6 f.
Anmerkung: Im Glossar kein Eintrag.
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 10, Rn 16 zu Vortrag Kirchmann: "„Die
Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft" (1848)"
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > S. 1-3, > K5-Wiss.
S. 38 Rn 7 "Das erste Postulat, leidenschaftslos,
unparteilich, unbefangen und vorurteilsfrei vor sich zu gehen, gilt für
die Rechtswissenschaft nicht anders als für jede andere Wissenschaft.
Wissenschaft verlangt immer ein methodisches, reflektiertes und kritisches
Vorgehen."
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja
S. 1 "... In diesem Sinne versteht man unter Wissenschaft
zunächst die Gesamtheit dessen, was durch Forschung und Lehre überliefertes
Wissen ist, im Unterschied zu dem, was man glaubt oder meint (griech. doxa,
lat. opinio). ..."
S. 3 Rn 8: "Begriff und Voraussetzungen, Kritik
und Selbstkritik der Wissenschaft werden in einer eigenen philosophischen
Disziplin behandelt, der Wissenschaftstheorie. Dabei haben sich sehr unterschiedliche
Auffassungen ergeben. Allgemein geteilt wird aber, dass sich eine wissenschaftliche
Aussage von Aussagen anderer Art in einem Punkt unterscheidet: Eine wissenschaftliche
Aussage erhebt den Anspruch, bei rationaler Beurteilung auch von einem
eigentlich widersprechenden Gegenüber als zutreffend akzeptiert zu
werden — und in diesem Sinne allgemeingültig zu sein. Im Unterschied
zum Glauben, zum Hoffen oder Meinen (das sich worauf auch immer stützen
kann) ist eine wissenschaftliche Aussage mit dem Anspruch verbunden, auf
rationalen, nachprüfbaren und daher intersubjektiv einsichtigen Gründen
zu beruhen."
S. 3, Rn 9: "Man kann diese Überlegungen so
zusammenfassen: Eine Wissenschaft ist gekennzeichnet durch das ordnende
und erklärende Interesse an einem bestimmten Gegenstand und das methodische,
reflektierte und kritische Vorgehen dabei. Wer wissenschaftlich arbeiten
will, muss ordnen und erklären. Er muss immer wieder Fragen stellen
und sich den Fragen stellen. Er muss schrittweise Antworten suchen und
bei jedem Schritt auf dem langen Weg zum Ziel wissen, was er tut und warum.
Er muss für seine Antworten Gründe haben, die er als rational
bezeichnen kann. Reflexion über das Vorgehen und Transparenz in der
Argumentation darf man deshalb als die zwei tragenden Säulen jeder
Wissenschaft bezeichnen."
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes?
"Wissenschaft" wird im Glossar nicht aufgeführt.
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftstheorie" (2 Treffer), "Wissenschaftslehre"
(Kein Treffer)
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: S. 3: "Begriff und
Voraussetzungen, Kritik und Selbstkritik der Wissenschaft werden in einer
eigenen philosophischen Disziplin behandelt, der Wissenschaftstheorie.
... Im Unterschied zum Glauben, zum Hoffen oder Meinen (das sich worauf
auch immer stützen kann) ist eine wissenschaftliche Aussage mit dem
Anspruch verbunden, auf rationalen, nachprüfbaren und daher intersubjektiv
einsichtigen Gründen zu beruhen."
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, S. 1 Lit. Kambartel
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja siehe bitte K5-Wiss.
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Eher Ja als Nein:
S. 3 Rn 8: "Begriff und Voraussetzungen, Kritik und Selbstkritik der
Wissenschaft werden in einer eigenen philosophischen Disziplin behandelt,
der Wissenschaftstheorie. ... Im Unterschied zum Glauben,
zum Hoffen oder Meinen (das sich worauf auch immer stützen kann)
ist eine wissenschaftliche Aussage mit dem Anspruch verbunden, auf rationalen,
nachprüfbaren und daher intersubjektiv einsichtigen Gründen zu
beruhen."
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Jein > K5-Wth. Es werden allgemeine, wichtige Merkmale
genannt, aber keine ausgearbeitete Theorie vorgelegt.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Nicht ausdrücklich unter Wort
und Begriff Wissenschaftstheorie, obwohl die ganze Einleitung, S. 1-53,
dem Thema Rechtswissenschaft gewidmet ist.
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" (20 Treffer, aber nicht im allgemeinen Sinne).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema Beweis spielt
allgemein keine Rolle.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung).
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff" (289 Treffer), Begriffsbildung (3 Treffer)
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
Rolle und wird nur am Rande erwähnt, in dem das Definieren von Begriffe
zu den allgemeinen wissenschaftlichen Aufgaben gerechnet wird > K3-Begr.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein, nicht
im allgemeinen Sinne.
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, nicht
im allgemeinen Sinne, aber im jur.: "Begriffs- und Interessenjurisprudenz
10, 10f."
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
S. 1 Rn 3 (14 fett RS) "Auf einer zweiten Ebene
ist Wissenschaft ein Prozess. Wissenschaft besteht im Forschen.
Man versucht, ernsthaft und planmäßig, schrittweise, mit bestimmten,
wohl überlegten Methoden Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen.
Wissenschaft in diesem Sinne ist Wahrheitssuche. Sie geht dabei nicht nach
dem Zufallsprinzip vor, sondern methodisch. Ihre Methode kann etwa die
Beobachtung, das Messen, das Experiment oder die Demonstration sein, das
Definieren von Begriffen oder das Formulieren von Argumenten
(insbesondere durch logisches Schlussfolgern). Geht es um Texte, ist ihre
Me[>2]thode die Hermeneutik, d.h. Theorie der Übersetzung, also der
Auslegung und des Verstehens (dazu unten § 4 Rn. 15 ff.), des Sinn
Herauslesens. Einzelnes Wissen wird zu Theorien zusammengeschlossen und
aufeinander bezogen."
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4
Referenz benannt) definiert? Nein.
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann?
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Ja: Es werden einige Ausführungen zu Definitionen
gemacht, die das Thema Begriff und Begriffsbildung ergänzen.
§ 5, S. 77 Rn 41, 42: "4. Definitionen
Zu den oben (Rn. 32) angesprochenen Hilfsnormen gehören auch Definitionen.
Definitionen präzisieren andere Rechtsnormen, indem sie Wortbedeutungen
festlegen. Die Festlegung einer Wortbedeutung leistet eine Definition dadurch,
dass sie einem zu definierenden Wort (dem definiendum) Begriffe zuordnet,
die zusammen das definiens bilden. Diese Zuordnung kann auf verschiedene
Weise geschehen.
Rn 42 Man kann dem definiendum Begriffe zuordnen,
die die Verwendung des definiendums beschreiben. Man nennt diese Verfahrensweise
lexikalische oder analytische Definition. Eine solche Definition kann durch
eine Worterklärung (Explikation) erfolgen, insbesondere nach dem Muster
definitio fiat per genus proximum et differentiam specificam (d.h. definiert
wird ein Begriff durch Angabe seines Oberbegriffs und seiner spezifischen
Besonderheit)."
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" (278 Treffer) aber kaum welche im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne gefunden.
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
Rolle und wird anfangs nur nebenbei gestreift.
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja,
z.B.:
S. 1 "Auf einer zweiten Ebene ist Wissenschaft ein Prozess. Wissenschaft
besteht im Forschen. Man versucht, ernsthaft und planmäßig,
schrittweise, mit bestimmten, wohl überlegten Methoden Wissen über
einen Gegenstand zu gewinnen.2" Bezugnahme BVerfGE 35, 79, 113.
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 2 Rn 3 "Wissenschaft geht auch nicht blind vor,
sondern ihr ist bei der Wahrheitssuche stets bewusst, welche Methode sie
anwendet und warum, d.h. in welcher Hinsicht sie mit dieser Methode dem
untersuchten Gegenstand gerecht wird. Wissenschaft ist also reflektierte
Wahrheitssuche. Dabei ist Wissenschaft kritisch. Nach Aristoteles steht
am Anfang jeder Wissenschaft das Staunen darüber, dass die Dinge so
sind, wie sie sind. Kritisch ist Wissenschaft aber stets auch sich selbst
und ihren Methoden gegenüber. Es gehört zu ihrem Wesen, sich
selbst immer wieder in Zweifel zu ziehen und mit der Suche nach besserer
Erkenntnis niemals aufzuhören. Es ist Wilhelm von Humboldt,
der uns lehrt, Wissenschaft als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie
ganz Aufzufindendes3 zu betrachten? Jedes Wissen ist nur vorläufig.
Während also der Literaturwissenschaftler methodisch, reflektiert
und kritisch vorzugehen hat, kann der Schriftsteller ebenso gut einen intuitiven
oder einen spielerischen Zugang wählen, und er muss sich dessen nicht
einmal bewusst sein."
S. 3, Rn 9 "... Eine Wissenschaft ist gekennzeichnet
durch das ordnende und erklärende Interesse an einem bestimmten Gegenstand
und das methodische, reflektierte und kritische Vorgehen dabei. ..."
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt?
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" (68 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema
spielt keine Rolle.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein,
nicht im allgemeinen Sinne:
§ 7 V 4 a) Analogieargumente 132
§ 8 II 4 a) Lückenfüllung durch analoge
Anwendung 154
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein, nicht im allgemeinen Sinne:
Analogie 7, 60; 8, 22 ff.; s. Glossar
Analogieargumente 7, 60
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
S. 275 im Glossar wird erklärt:
"Analogie — Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht erfassten,
aber ähnlichen Sachverhalt."
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Suchwort "versteh" (144 Treffer), "verstehen" (113 Treffer), Verständnis
(65 Treffer), aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Verstehen wird ganz
allgemein als normatives Urteil gesehen (>K5-Verst). Die wesentliche Arbeit,
wie verstehen geht, zustandekommt, funktioniert, lässt Muthorst -
wie die meisten Rechtswissenschaftler - bis auf den Hinweis des hermeneutischen
Zirkels im Wesentlichen und im Detail unbeantwortet.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja: Beobachten und Verstehen 1, 3; 4,
13ff., 26
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 44 "... das Verstehen selbst ist die gleiche Aufgabe wie sonst auch.
..."
S. 62 "... Kommunikation ist vielmehr stets eine Verstehensleistung
(oben § 4 Rn. 13 ff.). ..."
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 42 Rn 18 "Wie man etwas versteht, hängt
davon ab, was man mitbringt, also was man schon verstanden hat. Man versteht
das Ganze nicht ohne die Einzelteile und diese nicht ohne das Ganze. Verständnis
setzt ein Vorverständnis voraus, ohne Vorurteil kein Urteil."
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein
S. 40f "... Verstehen bedeutet hingegen, einen [>42]
Sachverhalt auszulegen, zu interpretieren, einzuordnen, zu beurteilen.
Verstehen führt zu normativen Aussagen, zu Urteilen. Sie können
richtig oder falsch sein. Wer urteilt, nimmt keine Beobachter-, sondern
eine Teilnehmerperspektive ein."
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils:
S. 40f Rn 13 "Die beiden ersten Denkstile,
die bereits in anderem Zusammenhang erwähnt wurden (oben § 1
Rn.
3), sind die des Beobachtens und des Verstehens. Beobachten bedeutet, einen
Sachverhalt über die Sinne wahrzunehmen. Beobachtung führt zu
deskriptiven Aussagen, die wahr oder unwahr sein können und universell
gültig sind. Verstehen bedeutet hingegen, einen [>42] Sachverhalt
auszulegen, zu interpretieren, einzuordnen, zu beurteilen. Verstehen führt
zu normativen Aussagen, zu Urteilen. Sie können richtig oder falsch
sein. Wer urteilt, nimmt keine Beobachter-, sondern eine Teilnehmerperspektive
ein."
S. 42 Rn 18 "Wie man etwas versteht, hängt
davon ab, was man mitbringt, also was man schon verstanden hat. Man versteht
das Ganze nicht ohne die Einzelteile und diese nicht ohne das Ganze. Verständnis
setzt ein Vorverständnis voraus, ohne Vorurteil kein Urteil."
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert? Nein
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
Nein
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet? Nein, verstanden wird durch auslegen.
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen
Erklaeren im allgemeinen Sinne und Kernbedeutungen.
Suchwort "erklär" (100 Treffer), aber nicht im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne.
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Vorbemerkungen
Erklaeren im allgemeinen Sinne. Das Thema spielt keine Rolle.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein:
§ 7 III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen
116
§ 7 V 4 b) Schluss auf die beste Erklärung 133
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung?
S. 1 Rn 2 "... Wissen in diesem Sinne ist das Durchdachte,
Geordnete, Erklärte, Begründete. ..."
S. 3 Rn 9 "... Eine Wissenschaft ist gekennzeichnet
durch das ordnende und erklärende Interesse an einem bestimmten Gegenstand
und das methodische, reflektierte und kritische Vorgehen dabei. Wer wissenschaftlich
arbeiten will, muss ordnen und erklären."
S. 24 Rn 42 "... Normen müssen nicht entdeckt
und können nicht mit Naturgesetzen erklärt werden. ..."
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären
und verstehen (0 Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Diese Thematik spielt keine Rolle.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchwort "Norm" (1138 Treffer), Suchtwort "Wert" (211 Treffer),
Suchwort "Norm und Wert" (Kein Treffer)
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der
Unterschied zwischen Norm und Wert wird klar erkannt und vertreten (S.
55). Aber Rechtsnormen werden nicht Wirklichkeit, wie Muthorst postuliert,
sie sind Wirklichkeit, psychosoziale und rechtliche Wirklichkeit.
Und natürlich lassen sich Normen aus Tatsachen ableiten, nämlich
aus der Tatsache, dass sich Gesetzgeber dazu entschlossen haben, rechtlich
bedeutsame Sachverhalte, also Tatbestände, zu gebieten, zu verbieten
oder zu erlauben bzw. mit einem Recht auszustatten. Dahinter steckt oft
ein allgemein akzeptiertes Rechtsgefühl, weil viele Menschen bestimmte
Sachverhalte als Recht oder Unrecht erleben und entsprechende Regelungen
haben wollen. Und so verhält es sich auch seit Menschengedenken. In
jeder Rechtsnorm wird Sein (Tatbestand) und Sollen (Deontor) miteinander
verknüpft und mit Rechtsfolgen ausgestattet: > Juristische
Normentheorie.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 5 I 1. Normen als präskriptive Werturteile 54
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
Auch im Glossar findet sich kein Eintrag, nicht
für "Norm" und nicht für "Wert".
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Keine Stelle gefunden.
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5, K6, K7 und z.B.
S.26 Rn 44 "... Eine normative Aussage ist keine Beschreibung, sondern
eine Bewertung eines (bestehenden oder zu schaffenden) Zustandes. Schließlich
können sich in einer Aussage deskriptive und normative Inhalte verbinden."
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Teils:
S. 54 Rn 1 "1. Normen als präskriptive Werturteile
Normen sind Sollens-Sätze: Sie schreiben etwas
vor. Sie beschreiben nicht, was ist, sondern sie beschreiben, was geschehen
soll. Sie werden Wirklichkeit, indem sie, auf Wirklichkeit angewandt, menschliches
Verhalten motivieren und damit eine neue Wirklichkeit prägen (oben
§ 2 Rn. 3). Daher sind Normen Werturteile. Die Aussage, dass etwas
sein soll, beruht auf einer Bewertung. Ob etwas sein soll oder nicht, lässt
sich nicht aus einer Tatsache ableiten. Daraus, dass etwas ist, folgt niemals,
dass es so sein soll."
S.55 Rn "Es ist aber nicht jedes Werturteil eine
Norm. Normen schreiben vor, dass etwas sein soll. Sie sind präskriptive
Werturteile. Manche Werturteile besagen nicht, dass etwas sein soll, sondern
sie bewerten etwas als so oder so, als dieses oder jenes. Sie sind deskriptive
Werturteile."
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja > K5-NuW.
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 55 Rn 1 "Beispiel: Die Sätze „In
engen Straßen soll niemand parken." und „Die X-Straße ist zu
eng zum Parken." sind beide Werturteile. Aber nur der erste von ihnen besagt,
dass etwas sein soll und ist deshalb ein präskriptives Werturteil.
Der zweite Satz ist ein deskriptives Werturteil. Hingegen ist der Satz
„Wer ordnungswidrig handelt, wird mit einer Geldbuße bestraft." ein
präskriptives Werturteil, denn obwohl er wie eine Beschreibung oder
eine Vorhersage formuliert ist, besagt er nichts anderes, als dass der
ordnungswidrig Handelnde bestraft werden soll. Ob er tatsächlich bestraft
wird, hängt dann wieder davon ab, ob es der Norm tatsächlich
gelingt, die Wirklichkeit zu prägen oder nicht. Die Sätze „Wer
in engen Straßen parkt, handelt ordnungswidrig." und „Wer ordnungswidrig
handelt, wird mit einer Geldbuße bestraft." lassen sich zu dem Satz
„Wer in engen Straßen parkt, wird mit einer Geldbuße bestraft."
verbinden, also zu einem präskriptiven Werturteil."
Anmerkung: Auch das zweite Beispiel "„Herr X soll
die Tür schließen!"" kann formal durchaus als Norm angesehen
werden. Es hat die Form D(T), was der Rechtsnormformel RN16
entspricht.
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und
Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werurteilsstreit" (4 Treffer).
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Das ist ein Thema.
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 2 III 2. Werturteilsstreit und Münchhausen-Trilemma 26
§ 5 I 1. Normen als präskriptive Werturteile 54
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor?
Ja:
Werturteil 5,1 ff., 17
- Werturteilsstreit 2, 44 ff.
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja (Überschrift), S. 26 Rn 44: "2. Werturteilsstreit
und Münchhausen-Trilemma"
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5-WUS.
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Teils:
S. 27 Rn 45 "Je weniger eine Wissenschaft deskriptive
Aussagen enthält, die sich als wahr oder falsch überprüfen
lassen, umso eher stellt sich die Frage, ob es sich bei einer solchen Disziplin
überhaupt um eine Wissenschaft handelt. Dieser Streit wird als Werturteilsstreit
(Positivismusstreit) bezeichnet.65 Der Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft
wird also nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Rechtsdogmatik stark
vom Gesetzgeber abhängig ist (s. Rn. 16), sondern weil Rechtswissenschaft
normative Aussagen enthält, bei denen man es für nicht überprüfbar
hält, ob sie im exakten Sinne wahr oder falsch sind. Wissenschaft
müsse aber, so wird im Anschluss an Max Weber66 vertreten,
wertfrei sein. Denkbar sei, dass Werturteile die Auswahl des Themas und
die Einschätzung seiner Relevanz bestimmen, auch dass als gegeben
angenommene Werturteile selbst Gegenstand einer wissenschaftlichen Behandlung
werden. Aber Werturteile ließen sich nicht wissenschaftlich
begründen. Andere bestreiten das und halten auch Werturteile für
in einer Weise begründbar, die das Prädikat wissenschaftlich
verdiene. Eine endgültige Antwort kann man auf diese Fragen nicht
geben."
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B. S.27 Rn 45
"Je weniger eine Wissenschaft deskriptive Aussagen
enthält, die sich als wahr oder falsch überprüfen lassen,
umso eher stellt sich die Frage, ob es sich bei einer solchen Disziplin
überhaupt um eine Wissenschaft handelt. Dieser Streit wird als Werturteilsstreit
(Positivismusstreit) bezeichnet.65 Der Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft
wird also nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Rechtsdogmatik stark
vom Gesetzgeber abhängig ist (s. Rn. 16), sondern weil Rechtswissenschaft
normative Aussagen enthält, bei denen man es für nicht überprüfbar
hält, ob sie im exakten Sinne wahr oder falsch sind. Wissenschaft
müsse aber, so wird im Anschluss an Max Weber66 vertreten,
wertfrei sein. Denkbar sei, dass Werturteile die Auswahl des Themas und
die Einschätzung seiner Relevanz bestimmen, auch dass als gegeben
angenommene Werturteile selbst Gegenstand einer wissenschaftlichen Behandlung
werden. Aber Werturteile ließen sich nicht wissenschaftlich
begründen. Andere bestreiten das und halten auch Werturteile für
in einer Weise begründbar, die das Prädikat wissenschaftlich
verdiene. Eine endgültige Antwort kann man auf diese Fragen nicht
geben."
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils > K6-WUS..
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes? Keine.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
> Grundfragen zum Recht.
Suchwort "recht" (862 Treffer), "rechts" (327 Treffer), "Rechtsnorm"
(333 Treffer), rechtsnormen (193 Treffer), rechtswissenschaft (239 Treffer)
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht:
Das
Thema Recht durchzieht das ganze Buch von vorne bis hinten.
S. 4 § 2 Rn 2: "Der Rechtswissenschaftler versteht das Recht als
eine Normenordnung, also als eine Gesamtheit miteinander im Zusammenhang
stehender Normen." Muthorst definiert unter Berufung auf Röhl
& Röhl (2008, S. 189) kurz und bündig: "Das Recht
besteht aus Normen und nur aus Normen.7 Die Frage nach dem Recht ist also
die Frage nach der Entstehung und Anwendung von Normen." Und S. 4 Rn 2:
"Normen sind Sollens-Sätze: Sie schreiben etwas vor. Sie beschreiben
nicht, was ist, sondern sie beschreiben, was geschehen soll. Muthorst fasst
S. 23 Rn 40 zusammen: "8. Gesamtschau: Was ist Rechtswissenschaft? (K5-RW).
Dieser Rechtsbegriff "Das Recht besteht aus Normen
und nur aus Normen" erscheint sehr eng, wobei man natürlich die Definition
enger und weiter fassen kann. Mit diesem sehr engen Rechtsbegriff wird
sehr viel ausgeklammert, u.a. Sachverhaltslehre, Methoden- und Beweislehre,
Anwendung ja sogar die Normentheorie.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 2. Recht als Gegenstand einer Wissenschaft 4
I. Was ist Recht? — Eine vorläufige Antwort 4
1. Recht als Normenordnung 4
2. Recht als intersubjektiv verbindliche Normenordnung 5
a) Begriff 5
b) Bedeutung 7
3. Wirklichkeitsbezug des Rechts 8
1. Kapitel. Die Anwendung des Rechts
§ 5. Die Rechtsnorm 54
§ 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
§ 8. Rechtsfortbildung 144
§ 9. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung 168
2. Kapitel. Theorien von Recht, Staat und Gerechtigkeit 185
§ 12. Theorie und Wirklichkeit des Rechts 209
3. Kapitel. Das Recht als Rechtsordnung 222
§ 13. Die Rechtsordnung 222
II. Objektives und subjektives Recht 238
III. Formelles und materielles Recht 240
IV. Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht 242
V 4. Strenges und billiges Recht 257
5. Zwingendes und nachgiebiges Recht 260
§ 14. Kurze Geschichte des Rechts 263
§ 15. Recht im Vergleich 270
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor?
Ja, vielfach mit Verbindungen:
Recht 2,1 ff 10,1 ff.
- Begriffs- und Interessenjurisprudenz 10, 10 f.
- formaler und materialer Rechtbegriff 10, 12ff.
- formelles und materielles 13, 54ff.
- gesetzmäßig 2, 8
- ökonomische Analyse 2, 37;12, 20 ff.
- positives 2, 16; 10, 4ff., 20
- strenges und billiges 13, 88ff., 94
- soziologisch 12, 8ff.
- subjektives und objektives 2, 2 e 13, 49 ff.; s. Glossar
- zwingendes und nachgiebiges 13, 95 ff.
Rechtsakt 13, 1 ff.
Rechtsanwendung 4, 2 ff; 6,1 ff; 9, 10
- als Syllogismus 6, 19 ff.
Rechtsdogmatik 2,15 ff., 45ff.
Rechtserkenntnisquellen 13, 2f.
Rechtsetzung 4, 4 f; 9, 1 ff.
- Anforderungen 9, 20 ff.
- Gesetzesfolgenabschätzung 9, 27
- Gesetzgebungslehre 9, 18 ff.
Rechtsfolgenverweisung 13, 86
Rechtsfortbildung 7, 20; 8, 1 ff.
- Unionsrecht 8, 54ff.
- Korrektur von Gesetzen 8, 47 ff., 52 f.
- s auch Lückenfüllung
- und Auslegung 8, 5
Rechtsgeschäft s. Glossar
Rechtsgeschichte 2, 28 ff; 14, 1 ff.
- Codex Hammurabi 14, 2ff.
- Corpus Iuris Civilis 14, 8
- Deutsches Recht 14, 10 ff.
- Historische Rechtsschule 2, 29; 10, 8; 14, 9
- Rezeption 14, 9
- Römisches Recht 14, 4ff.
Rechtsgestaltung 9, 1 ff.
- Vertragsgestaltung 9, 39ff.
- dispositives Gesetzesrecht 9, 36 f.; 13, 95 ff.
Rechtsgrundverweisung 13, 86
Rechtsgutachten 6, 21 ff.
Rechtskraft s. Glossar
Rechtskreise 15, 6ff.
Rechtskunde 3, 1 ff.
Rechtsmittel s. Glossar
Rechtsnormen 5, 1 ff.; 6, 1 ff.; 13, 1 ff.
- Anwendung auf den Sachverhalt 6, 1 ff.
- Arten 5, 28ff.
- Anwendungsbereich 5, 47 ff.
- Erscheinungsformen 13, 1 ff.
- intersubjektiv verbindlich 2, 4 ff.
- s. auch Normen
- s. auch Rechtsquellen
Rechtsordnung 2, 2; 13, 1 ff.
- autonomes und privatautonomes Recht 13, 34ff., 38 ff.
- Beschlüsse, Geschäftsverordnung, Verwaltungsvorschriften
13, 14 ff.
- Bundesrecht und Landesrecht 13, 8 f.
- formelles und materielles Recht 13,54 ff.
- Gesetz und Rechtsverordnung 13, 10ff.
- Rechtsquellen und Rechtssätze 13, 2 ff.
- Stufenbau und Normenpyramide 13, 44 ff.
- subjektives und objektives Recht 2, 2; 13, 49ff.
- Unionsrecht 7, 35 ff.; 8, 54ff.; 13, 24 ff.
- Verfassung und einfaches Recht 13, 6 f.
- Völkerrecht 13, 20ff.
Rechtspfleger s. Glossar
Rechtsphilosophie 2, 14, 32 f.;11, 1 ff.
Rechtspolitik 2, 31
Rechtsquellen 13, 1 ff.
Rechtssatz 5, 33
Rechtssicherheit 4, 9 ff.
Rechtssoziologie 2, 14, 32, 35; 12, 8ff.
Rechtsstab 3, 8
Rechtstheorie 2, 14, 32, 34; 12, 1 ff.
Rechtsvergleichung 2, 28 ff.; 15, 1 fr.
Rechtsverhältnis 13, 64; s. Glossar
Rechtsverordnung 13, 12
Rechtswissenschaft 2,1, 23 ff., 37 ff., 40 ff.; 3, 2 f.
Kein Einzel-Eintag im Glossar, aber z.B. neben vielen
anderen:
Anspruch — das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu
verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB), ein relatives subjektives Recht
objektives Recht — die Gesamtheit der Rechtsnormen
subjektives Recht — die dem Einzelnen eingeräumte Befugnis (z.B.
sein Anspruch)
Vertrag - Rechtsgeschäft, an dem mehrere beteiligt sind
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja mehrfach hier nicht näher dokumentiert,
weil sehr viele inhaltliche Ausführungen vorliegen.
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, vielfach > Inhaltsverzeichnis, Sachregister,
Glossar.
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ja, aber problematisch und einseitig; weil die Sachverhaltslehre
und Anwendung außen vor bleibt. Zudem erfordert die Definition S.
4 Rn 2 eine klare und vollständige Definition
des Normbegriffs.
S. 4 Rn 1: "I. Was ist Recht? — Eine vorläufige
Antwort ... Gegenstand der Rechtswissenschaft ist „das Recht". Wer verstehen
will, worin das Geschäft der Rechtswissenschaft besteht, der muss
sich zunächst darüber klar werden, was man unter „Recht" zu verstehen
hat. Man kann diese Frage aus verschiedener Perspektive beantworten: Für
den Kulturwissenschaftler ist „Recht" vielleicht ein Zivilisationsmerkmal.
Für den Psychologen ist „Recht" vielleicht eine Frage der Wahrnehmung.
Für den Ökonomen ist „Recht" vielleicht ein Kostenvorteil, vielleicht
ein Kostenfaktor. Für den Soziologen und den Politiker ist „Recht"
vielleicht ein Element gesellschaftlicher Steuerung, obwohl beide damit
wohl etwas ganz verschiedenes meinen: den Soziologen interessiert, wie
das Recht in der Gesellschaft wirkt und die Gesellschaft das Recht beeinflusst;
der Politiker fragt sich, wie er politische Ziele mit Instrumenten des
Rechts durchsetzen kann. Für manche ist „Recht" ein Menschheitstraum
wie die Kunst.6 Für den Rechtswissenschaftler stehen andere Aspekte
dieses Begriffs im Vordergrund."
S. 4 Rn 2: "2 Der Rechtswissenschaftler versteht
das Recht als eine Normenordnung, also als eine Gesamtheit miteinander
im Zusammenhang stehender Normen. Das Recht besteht aus Normen und nur
aus Normen.7 Die Frage nach dem Recht ist also die Frage nach der Entstehung
und Anwendung von Normen."
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, > K1-R, K2-R.
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nur ansatzweise.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Rechtswissenschaft (239 Treffer), Jurisprudenz (26 Treffer).
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Das Thema des Buches lautet "Grundlagen
der Rechtswissenschaft". Die gesamte Einleitung S. 1-53 steht unter der
Frage "Was ist Rechtswissenschaft? und wird sehr breit und ausführlich
erörtert. Eine klare Antwort ist allerdings unter den angegebenen
Stellen (K2-RW) schwer zu finden, obwohl die Antwort
im Grunde ja einfach ist (Rechtswissenschaft ist die Anwendung der Wissenschaft
auf das Recht). S. 13, Rn 23 zitiert Larenz:
"„Die Aufgabe der Rechtswissenschaft, so wie wir sie heute verstehen, ist
eine dreifache. Sie legt die Gesetze aus, sie bildet das Recht gemäß
den der Rechtsordnung immanenten Wertmaßstäben und den in ihr
liegenden gedanklichen Möglichkeiten fort und sie sucht immuner aufs
Neue die Fülle des Rechtsstoffs unter einheitlichen Gesichtspunkten
zu erfassen (...).25" Dabei sagt er nicht, ob er den Standpunkt von Larenz
teilt oder nicht oder warum er ihn zitiert. In "8. Gesamtschau: Was ist
Rechtswissenschaft?" (K5-RW) beschreibt Muthorst sein
Verständnis von Rechtswissenschaft.
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja > Inhaltsverzeichnis "Einleitung: Was ist Rechtswissenschaft?"
S. 1-53.
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
Ja:
Rechtswissenschaft 2,1, 23 ff., 37 ff., 40 ff.; 3, 2
f.
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja.
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 14 Rn 24: "Doch auch wenn traditionell die Rechtsdogmatik
im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht, so steht die Rechtsdogmatik
dort keineswegs für sich. Das Recht als intersubjektiv verbindliche
Normenordnung kann darüber hinaus noch unter verschiedenen anderen
Perspektiven wissenschaftlich behandelt werden. Diese anderen Perspektiven
nehmen die sogenannten Grundlagenfächer ein. Die Bezeichnung bringt
zum Ausdruck, dass man sich von ihnen grundlegende, allgemeine Einsichten
zum geltenden Recht verspricht. Noch einmal reflektiert sich in dieser
Terminologie die zentrale Stellung der Rechtsdogmatik, im Verhältnis
zu der jedes andere rechtswissenschaftliche Fach als Grundlagenfach erscheint.
Betont werden muss jedoch, dass sich die Bedeutung der Grundlagenfächer
nicht im Allgemeinen und Prinzipiellen erschöpft: Grundlagenfächer
sind ebenso dann relevant, wenn es um Einzelfragen des geltenden Rechts
geht, also gleichsam im Alltagsgeschäft des Rechtsdogmatikers. Grundlagenfächer
sind aber nicht nur (und nicht einmal in erster Linie) Hilfswissenschaften
zur besseren Bewältigung rechtsdogmatischer (Grundlagen- oder Einzel-)Fragen,
sondern sie behandeln den Gegenstand Recht aus Perspektiven, die gegenüber
der rechtsdogmatischen Perspektive eigenständig und gleichwertig sind.27"
Anmerkung: Die "Grundlagenfächer" werden nicht
angegeben, auch nicht durch Querverweis und nicht im Glossar. Das Sachregister
weist auf Rn 24, also reflexiv auf sich selbst zurück.
S. 15 Rn 25: "Unter den Grundlagenfächern steht
die Juristische Methodenlehre der Rechtsdogmatik noch am nächsten."
S. 17 Rn 27: "Demgegenüber werden die Methoden
der übrigen Grundlagenfacher in der Juristischen Methodenlehre nach
herkömmlichem Verständnis nicht thematisiert. Über die Methoden
der Rechtsgeschichte gibt daher die Rechtsgeschichte Auskunft, über
Methoden der Rechtsvergleichung die Rechtsvergleichung und so fort."
S. 19 Rn 32: "Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und
Rechtssoziologie werden unter dem Begriff theoretische Grundlagenfächer
zusammengefasst."
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein, eine klare Definition
der Wissenschaft vom Recht, wird nicht gegeben.
S. 23 Rn 40: "8. Gesamtschau: Was ist Rechtswissenschaft?
Rechtswissenschaft ist also Vieles. Das Spektrum der Fächer und
ihrer Fragen reicht von der Rechtsdogmatik über die theoretischen
Grundlagenfächer bis hin zu rechtsökonomischen und rechtskulturwissenschaftlichen
Perspektiven. Ihr gemeinsamer Mittelpunkt ist das Recht als eine intersubjektiv
verbindliche Normenordnung.
Rn 41 Eine erinnernswerte Zusammenfassung dessen, was Rechtswissenschaft
ist, hat Rudolf von Jhering58 geliefert: „so nenne ich die Rechtswissenschaft
das wissenschaftliche Bewusstsein in Dingen des Rechts, das Bewusstsein,
das nach Seiten der Rechtsphilosophie hin die letzten Gründe zu erforschen
hat, denen das Recht auf Erden seinen Ursprung und seine Geltung verdankt,
nach Seiten der Rechtsgeschichte ihm folgt auf allen seinen Wegen, die
es [>24] genommen hat, um von Stufe zu Stufe zur höheren Vollkommenheit
sich zu erheben, nach Seiten der Dogmatik die zum praktischen Gebrauch
geordnete wissenschaftliche Darstellung aller Erfahrungen und Tatsachen,
welche den augenblicklichen Höhen- und Endpunkt unserer Erkenntnis
und Erfassung des Rechts in sich schließen."59"
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder
Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, mehrere, z.B.
S. 24 Rn 42 "1. Rechtswissenschaft als Geisteswissenschaft
42 Rechtswissenschaft befasst sich mit dem Recht, einer intersubjektiv
verbindlichen Normenordnung. Normen sind keine Naturerscheinungen, deshalb
ist Rechtswissenschaft keine Naturwissenschaft. Normen müssen nicht
entdeckt und können nicht mit Naturgesetzen erklärt werden. Normen
sind Teil der vom Menschen geschaffenen Lebenswelt. Rechtswissenschaft
ist daher eine Geisteswissenschaft".
Anmerkung: Unter Geistwissenschaft subsumiert Muthorst
die Sozialwissenschaft und die Textwissenschaft aus denen die Rechtswissenschaft
hervorgehe.
S. 25 Rn 42f "Innerhalb der Geisteswissenschaften
nimmt die Rechtswissenschaft eine Stellung ein, die je nach Fachrichtung
zwischen Sozial- und Textwissenschaft changiert: Sie ist
etwa dann Sozialwissenschaft, wenn sie nach der realen Wirksamkeit des
Rechts fragt. Textwissenschaftliche Methoden wendet sie etwa an, wenn sie
fragt, welches Recht im Alten Rom gegolten hat.61
Textwissenschaftliche Methoden stehen auch für die Rechtsdogmatik
im Mittelpunkt. Von anderen Textwissenschaften unterscheidet sich die Rechtsdogmatik
aber in zweifacher Hinsicht: (1) Sie ist auf praktische Entscheidungen
hin orientiert, also anwendungsbezogen. (2) Sie muss empirische Ergebnisse
berücksichtigen, und zwar sowohl solche der Sozialwissenschaften wie
auch solche aus naturwissenschaftlichen Fächern.62
Rn 43 "Das letztere gilt nicht nur für die
Rechtsdogmatik, sondern für die gesamte Rechtswissenschaft. In weitem
Umfang ist sie darauf angewiesen, bei der Behandlung ihres Gegenstandes
Erkenntnisse
aus anderen Wissenschaften einzubeziehen. Das Recht bezieht sich auf
die Wirklichkeit. Wo die Erwartung besteht, dass eine Aussage über
Recht getroffen wird, ist Wissen über die Wirklichkeit Voraussetzung.
Über dieses Wissen verfügt die Rechtswissenschaft nicht von sich
aus. Sie darf diesen Mangel nicht durch den Rückgriff auf Alltagstheorien
zu kaschieren versuchen, sondern sie muss sich das Wissen anderer Disziplinen
verfügbar machen, insbesondere indem sie deren Vertreter als Sachverständige
hinzuzieht. Interdisziplinäre Arbeitsteilung ist ein Qualitätsmerkmal
moderner Wissenschaft. Im Unterschied zu den Erkenntnissen der Grundlagenfächer,
die zum Verständnis des Rechts selbst beitragen, liefern diese Wissenschaften
für sich genommen aber noch keine Erkenntnisse über Recht, sondern
Erkenntnisse, an die die Rechtswissenschaft anknüpfen kann. Aus Sicht
der Rechtswissenschaft handelt es sich deshalb um Hilfswissenschaften."
Hilfs- und Zusatzfragen:
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Teilweise. Muthorst ist
von den 20 Autoren der einzige, der ein Glossar anbietet.
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Mehr
summarisch und allgemein, nicht ausführlich.
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert? Teilweise.
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein, das spezifisch wissenschaftliche, das nun
einmal zur Rechtswissenschaft gehört, kommt zu kurz.
Hilfsfragen:
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt? Teils
-
K7.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt? Nein
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" (278 Treffer), erfasst auch: "Methodenlehre"
(117 Treffer), "Juristische method" (50 Treffer, davon aber die meisten
in Literaturhinweisen), "Methode" (31 Treffer), "Methodik" (22 Treffer),
Methodologie" (kein Treffer), "methodologisch",
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Wort
"Methode" ist Bestandteil des Untertitels und wird schon im Vorwort erwähnt.
Es durchzieht das ganze Buch in 6 von 15 Paragraphen. S. 106: "Im Mittelpunkt
der Juristischen Methodenlehre steht die Frage, wie Gesetze auszulegen
sind." S. 125 hingegen: "... Die Frage des Argumentierens — also die Argumentationstheorie
— hat daher für die moderne Juristische Methodenlehre zentrale Bedeutung.
..." Kurz zusammengefasst: Juristische Methodik ist Auslegungs- und Argumentationslehre.
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 2 II. 2. Juristische Methodenlehre 15
§ 4 II. Methodisch 38
§ 7 III 1. Auslegungsmethoden 117
§ 7 IV. Auslegung in der europäischen Methodenlehre 120
§ 8 V. Rechtsfortbildung in der europäischen Methodenlehre
167
§ 9 I, 4. Zusammenfassung: Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als
Methode 174
§ 9 II 2 b) Inhaltlich-gesetzgebungsmethodische Anforderungen
§ 15 II. Die Methode der funktionellen Rechtsvergleichung 271
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method
*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja: Juristische Methodenlehre 2, 25 ff.
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B. in Literaturhinweisen (immer wieder Larenz)
S. 105 Rn 3 "Vom Gegenstand her gesehen nimmt
in der Juristischen Methodenlehre die Auslegung von Gesetzen eine absolute
Vorrangstellung ein. Die Auslegung anderer Texte, insbesondere die Auslegung
von Verträgen, bleibt ebenso wie die Auslegung eines Verhaltens, das
keinen sprachlichen Ausdruck gefunden
hat, weithin der Rechtsdogmatik überlassen. Ebenfalls an die Rechtsdogmatik
werden überwiegend die besonderen methodischen Fragestellungen verwiesen,
die sich bei der Auslegung der Verfassung158 oder aus der Einbindung des
Nationalstaates in die Europäische Union ergeben (dazu unten Rn. 35
ff.)."
S. 106 "Im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre
steht die Frage, wie Gesetze auszulegen sind. ..."
S.125 "... Die Frage des Argumentierens — also
die Argumentationstheorie — hat daher für die moderne Juristische
Methodenlehre zentrale Bedeutung. ..."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. > K5-jM.
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Teils, im Groben ja:
S. 15f Rn 25 (14 fett RS) "Unter den Grundlagenfächern
steht die Juristische Methodenlehre der Rechtsdogmatik noch am nächsten.
Sie fragt nach den Methoden der Rechtsanwendung, d.h. sie fragt
danach, auf welchem Weg (vgl. griech. methodos, das Nachgehen, das Verfolgen31)
man begründetes Wissen über geltendes Recht gewinnen kann32.
Ebenso wie mit der Rechtsdogmatik die Lehre vom geltenden Recht im Mittelpunkt
der Rechtswissenschaft steht, steht die Anwendung des geltenden Rechts
auf den Einzelfall im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre. Die Methodenlehre
hält Instrumente bereit, mit deren Hilfe erschlossen werden kann,
was das Recht als intersubjektiv verbindliche Normenordnung für einen
individuell-konkreten Einzelfall besagt. Die Juristische
Methodenlehre löst also nicht Fälle, sondern sie zeigt den Weg
auf, der zur Falllösung zu beschreiten ist.33 Auch Juristische
Methodenlehre ist daher im Kern Rechtsanwendungslehre.34 ... [>16]
Man kann freilich juristische Methodenlehre auch
unter einem anderen Aspekt betreiben, und zwar kann man nicht nur fragen,
welcher Weg zur Falllösung zu beschreiten ist - d.h.: beschritten
werden sollte -, sondern auch, auf welchem Wege Juristen denn tatsächlich
zu Falllösungen kommen. Ideale und reale Methode können zweierlei
sein."
Das wichtige Kriterium Referenzierung wird nicht
erörtert. Die Einschränkung auf Auslegungsfragen (aber K3-jM
S. 125) erscheint sehr eng.
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder
Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und
entwickelt?
Nein, eine allgemeine juristische Methodologie wird nicht entwickelt,
als zentral und grundlegend wird aber die Auslegung angesehen > S. 106,
so daß mit einer Theorie der Auslegung ein zentraler Teil der juristischen
Methodik in der Sicht des Verfassers erledigt sein sollte.
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Teils.
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" (289 Treffer), Begriffsbildung (3 Treffer)
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Begriffsbildung spielt keine Rolle und wird nur gelegentlich erwähnt.
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor?
Jein, nur "Begriffs- und Interessenjurisprudenz
10, 10f."
Auch kein Eintrag im Glossar.
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 11 Rn 17 "... Dogmatisierung bedeutet
daher Begriffsbildung, Systembildung und Prinzipienbildung: Die Grundbegriffe,
anhand derer ein Teilgebiet des geltenden Rechts geordnet ist, müssen
herausgearbeitet und beschrieben werden. ..."
S. 15 in der Graphik: "Begriffsbildung" als Teil
der Rechtsdogmatik"
S. 16 Rn 27 "Hinzu kommt: Auch die rechtsdogmatische
Arbeit muss methodisch erfolgen. Es gehört daher zu den weiteren
Aufgaben der Juristischen Methodenlehre, die methodischen Grundlagen
für rechtsdogmatische Arbeit, also für die Begriffsbildung, Systematisierung
und die Herausarbeitung von
Rechtsprinzipien zu schaffen und zu reflektieren. ..."
S. 93 "... Diese Begriffsbildung verdunkelt aber
den Unterschied zwischen generell-abstrakten Aussagen darüber, was
eine Rechtsnorm bedeute, auf der einen Seite und über die Klassifikation
des Sachverhalts auf der anderen Seite. ..."
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt? Nein.
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (2), unbestimmter Rechtsbegriff
(1), Generalklausel (3).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt keine Rolle und wird nicht
problematisierend kritisch erörtert, nur gelegentlich erwähnt.
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nein.
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 184: "... Sie enthält allerdings notwendigerweise
oft Generalklauseln und sehr abstrakte Regelungen. ..."
S. 259 Rn 94 "... Grundsätzlich begründet
ein unbestimmter Rechtsbegriff allein keinen Entscheidungsspielraum für
eine Behörde oder für ein Instanzgericht."
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 147 Rn 7: "Statt auf eine gesetzliche Regelung
ganz zu verzichten, verwendet der Gesetzgeber in der letztgenannten Konstellation
zuweilen auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln.213
Auch dann ist die nähere Ausgestaltung Rechtsprechung und Wissenschaft
überlassen. Die methodischen Konsequenzen richten sich danach, wie
offen die Rechtslage gehalten ist in Bezug auf die jeweils zu beantwortende
Rechtsfrage: Zuweilen kann man die Rechtsfrage beantworten, indem unbestimmte
Rechtsbegriffe und Generalklauseln im Wege der Auslegung konkretisiert
werden, zuweilen müssen Regelungslücken durch konkretisierende
Regelungen im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden."
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (5 Treffer), Logik (48 Treffer), Implikation
(6 Treffer)
jL-Zusammenfassung und Kommentar
juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne: Das Thema wird
ausführlich behandelt. Die Problematik der aussagelogischen
Implikation wird nicht erörtert, obwohl die Beziehung WENN-DANN
für fast jede Rechtsnorm von grundlegender Bedeutung ist (S. 71, Rn
30). Muthorst stellt ein deontologisches Sechseck vor:
_
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
IV. Elementare juristische Logik 47
1. Aussagen- und Prädikatenlogik 48
2. Klassen und Relationen 51
3. Fuzzylogik 52
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Juristische Logik 4, 27 ff.
- Aussagen- und Prädikatenlogik 4, 28ff.
- Wittgensteinsche Wahrheitswertetafel 4, 29f.
- Relationen 4, 32
- Deontische Operatoren 4, 31; 5, 5
- Fuzzylogik 4, 34
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 47 Rn 26 (14 fett RS): "Philippe Mastronardi
selbst unterscheidet im Einzelnen elf Paare von Denkstilen:
(1) Beobachten und Teilnehmen (2) Erkennen und Verstehen (3) Erkenntnisinteresse
und Entscheidungsinteresse (4) deskriptiv und normativ (5) System und Diskurs
(6) universaler Anspruch und kulturelle Bedingtheit (7) Vorverständnis
und Methode (8) juristische Logik und empirische Realität (9)
Differenzieren und Generalisieren (10) Systemdenken und Problemlösungsdenken
(11) Nutzen/Schaden und Rechte/Pflichten. Jede Denkweise liefert Beiträge
zum Entscheidungsprozess, die alle gleichermaßen zur Geltung kommen
müssen. Die Paare (1) bis (6) gewinnt Mastronardi jeweils aus einer
Leitfrage, anhand derer man eine Denkweise beschreiben kann: (1) Was ist
meine Stellung zum Gegenstand (bin ich Beobachter oder Teilnehmer)? (2)
Geht es mir um den Erwerb von Wissen unmittelbar durch Sinne und Denken
(um Erkenntnis) oder um Erwerb von Wissen mittelbar durch sprachliche Verständigung
(um Verstehen)? (3) Will ich deskriptive Aussagen (wahr oder falsch) oder
normative Aussagen (richtige Urteile) gewinnen? (4) Bin ich von einem zweckfreien
Erkenntnisinteresse geleitet oder habe ich ein Entscheidungsinteresse?
(5) Frage ich nach dem Kommunikationsprozess in einem sozialen System oder
geht es um die zwischenmenschliche Verständigung unter von einem Konflikt
betroffenen konkreten Personen? (6) Ist mein Ergebnis universell gültig
oder kulturell bedingt? Die Paare (7) bis (11) bezeichnet Mastronardi als
„Spielarten des juristischen Denkens": (7) Juristisches Denken müsse
Meinung (Vorverständnis) und Urteil (Methode) in Zusammenhang bringen,
(8) ebenso Norm (juristische Logik) und Wirklichkeit
(empirische Realität), (9) Unterschied und Gemeinsamkeit, (10) Recht
als System und Recht als Aufgabe sowie (11) das Interesse (das Gute) und
das Recht (das Gerechte)."
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 47 Rn 27 "IV. Elementare juristische Logik
Jedes juristische Denken ist an die Gesetze der Logik gebunden — in
der Sprache des Bundesgerichtshofs: an Denkgesetze. Aus Logik allein
kann man keine juristischen Erkenntnisse gewinnen, aber Logik gehört
zum juristischen Denken dazu. Juristisches Denken muss folgerichtig und
frei von Widersprüchen sein. Dazu genügt gesunder Menschenverstand,
man muss weder die Terminologie noch die Zusammenhänge mathematischer
Logik beherr[>48]schen. Mit Hilfe logischer Begriffe und Zusammenhänge
kann man aber die Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Gedankens
zur Sprache bringen. Deshalb können diese Begriffe hilfreich sein.
Im Folgenden werden darum wichtige Teilgebiete der Logik kurz vorgestellt.98"
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein, eine Theorie wird nicht ausgeführt.
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 71: "Beispiele:
Verlangt jemand nach einem Verkehrsunfall Geldersatz wegen der Reparaturkosten,
so lässt sich aus § 823 Abs. 1 BGB allein nicht entnehmen, ob
ein solcher Anspruch besteht. Dazu muss man vielmehr, wenn die tatbestandlichen
Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB gegeben sind, ebenso den §
249 BGB in den Blick nehmen. Nach Absatz 1 dieser Norm besteht die Pflicht
zum Schadensersatz in der Pflicht, den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Nach Absatz 2 S. 1 kann der Geschädigte bei Beschädigung
einer Sache den zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag
verlangen. Ob Geldersatz geschuldet ist oder nicht, hängt also außer
von § 823 Abs. 1 BGB auch davon ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen
von § 249 Abs. 1 und 2 S. 1 BGB erfüllt sind, d.h. ob es sich
bei dem geforderten Geldersatz um denjenigen Geldbetrag handelt, der zur
Herstellung desjenigen Zustandes erforderlich wäre, der bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
..."
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Ja, Muthorst geht auch auf das Thema deontische
Operatoren ein (4, 31; 5, 5) und stellt S. 51 ein deontologisches
Sechseck vor (siehe bitte Graphik in der Zusammenfassung), wobei er auch
feststellt, dass die Terminologie in der Rechtslogik uneinheitlich ist,
S. 50, Fußnote "100 Die Terminologie ist insoweit uneinheitlich,
vgl. auch Joerden, Logik im Recht, 2. Aufl. 2010, S. 203ff., 207;
Rüthers/Fischer,
Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 124, 190 f."
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > jur.Logik,
> Freie Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (20 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema
juristischer Beweis spielt keine besondere Rolle.
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor?
Ja: "Beweis s. Glossar"
Glossar: "Beweis — die Methode, anhand derer in
einem Gerichtsverfahren oder vor einer Behörde der Sachverhalt festgestellt
wird"
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 2 "... richtig zu beweisen ..."
S. 45 Rn 24 "Was mit Topoi gemeint ist, kann man
leicht mit einer Liste Quintilians illustrieren. Man stelle sich
vor, man habe jemanden zu verteidigen, der einen Diebstahl begangen haben
soll. Dann findet man für die Verteidigung an fünf verschiedenen
Orten Argumente95:
-
Beweise von der Person her (argumenta a persona): Eigenschaften einer Partei,
eines Zeugen, die im Fall eine Rolle spielen können, z.B. Abstammung,
Alter, Erziehung und Ausbildung, Körperbeschaffenheit, Vermögensverhältnisse,
soziale Stellung, Berufstätigkeit, Vorleben
-
Beweise aus den Gründen geschehener oder auch künftiger Handlungen
(argumenta ex causis factorum vel futurorum): warum, wo, wann, wie und
mit welchen Mitteln?
-
Beweise vom Ort her (argumenta ex loco): Charakteristika eines Ortes
-
Argumente aus der Zeit (argumenta ex tempore): was war davor, was gleivhzeitig,
was danach?
-
Argumente mit Blick auf die "Möglichkeit": Ist oder war jemand zu
einem bestimmten Verhalten fähig?"
S. 140 "... Der Amtsrichter müsste an sich eine
Beweiserhebung vornehmen, ..."
S. 173 "... faktische Beweislage der Vertragsparteien
8im Blick behalten werden. ..."
S. 183 "... Die Beweislast für das Vorliegen
oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen muss angemessen
verteilt werden. ..."
S. 216 "... Ähnlich verfährt die Rechtsprechung
auch im Bereidhc der Beweisverbote.274."
S. 269 Rn 11 "... Dessen Rationalisierung war das
hauptsächliche Verdienst der Scholastik. Sie führte zu „moderneren"
Beweis- und Entscheidungsverfahren. ..."
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 257 Rn 87 "... Bei einer unwiderleglichen Vermutung
(praesumtio iuris et de iure) ist der Beweis ausgeschlossen, dass die vermutete
Tatsache in Wahrheit gar nicht gegeben ist. Bei einer widerleglichen Vermutung
ist dieser Beweis zulässig.
Beispiel: So kann etwa im Fall des §
1006 Abs. 1 S. 1 BGB der Gegner den Beweis führen, dass der Besitzer
das Eigentum nicht erwarb, als er die Sache in Besitz bekam. Hingegen vermutet
§ 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn
die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben."
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Glossar: Beweis — die Methode, anhand derer in einem
Gerichtsverfahren oder vor einer Behörde der Sachverhalt festgestellt
wird
Nein. Aber die juristische Argumentationslehre nimmt breiten Raum ein:
Argumentation 7, 45ff., 54f, 57 ff., 74ff., 81; 8, 5
- Analogieargumente 7, 60
- Argumentationstheorie 7, 45 f.
- Diskurs 7, 53
- Erst-recht-Schluss 7, 62 ff.
- Fehlschüsse in juristischen Argumentationen 7, 74 ff.
- Folgenargumente 7, 67 f.
- juristische Argumentation 7, 57 ff.
- Quines Maxime 7, 73
- Rechtsfortbildung 8, 5
- Rhetorik 7, 47 ff.
- Schluss auf die beste Erklärung 7, 61
- Strategie bei Widersprüchen 7, 69 ff.
- Umkehrschluss 7, 66
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis
oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und
richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein
-
K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung
und bloßem Meinen
gesehen und kritisch erörtert? Nein
-
K6.3 Wird kritisch erörtert, weshalb jedes
Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene
"freie Bewiswürdigung" braucht? Nein
-
K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die
oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger
Beweis ist? Nein
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Teils:
S. 141 Rn 79: "e) Petitio principii
Ein ähnlicher Fehlschluss liegt vor, wenn das Beweisziel zum
Beweisgrund genommen wird: das, was zu beweisen ist, wird der Argumentation
bereits als Prämisse zugrunde gelegt, ohne zuvor argumentativ abgesichert
worden zu sein (petitio principii, die Inanspruchnahme [des zu beweisenden]
als Beweisgrund; auch: Zirkelschluss)."
Es folgen Fallbeispiele (Gott, Strafbarkeitslücke,
Euathlos-Protagoras).
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristisches
Erklaeren > Grundfragen
zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
Suchwort "erklär" (100 Treffer), erfasst auch Erklärung
und die grammatischen Varianten, Erklärung (31 Treffer), Die Willenserklärung
(16 Treffer) ist hier nicht gemeint.
jErkl-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Das spezifisch juristische Erklären
erfährt keine besondere Erörterung, obwohl es natürlich
ein tatsächlich bedeutendes juristisches Thema durch die Rechtsnormen
und ihre Zusammenhänge ist. Allerdings ist das Hempel-Oppenheim-Schema
auch keine große Hilfe. Es fehlt allenthalben an differenzierten
und praktischen Erklärungsmodellen, insbesondere für den Einzelfall.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
Nicht gemeint: § 7 III. Auslegung von Willenserklärungen
und Verträgen 116
§ 7 V 4 b) Schluss auf die beste Erklärung 133
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja, Argumentation
- Schluss auf die beste Erklärung 7, 61
Kein Eintrag im Glossar.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 67 "Das sagt freilich noch nichts darüber
aus, ob diese Erklärung in Bezug auf die einzelne Norm gegeben werden
muss - weshalb ist gerade diese sittliche, gesellschaftliche oder technische
Norm als Rechtsnorm intersubjektiv verbindlich? - oder ob diese Erklärung
allgemein gegeben werden kann, etwa in der Art naturrechtlichen Denkens,
wonach sittliche Normen per se als Rechtsnormen verbindlich sind."
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 133 Rn 61 "b) Schluss auf die beste Erklärung
Mit Analogieargumenten eng verwandt sind Argumente, in denen ein sogenannter
„Schluss auf die beste Erklärung" vorgenommen wird. Ein solcher Schluss
liegt vor, wenn man daraus, dass eine Tatsache am besten durch eine bestimmte
Annahme erklärt wird, folgert, dass die Annahme zutrifft, falls die
Tatsache vorliegt. Die Annahme wird für wahr gehalten, weil sie die
beste
Erklärung für die Tatsache bietet. Ähnlich wie ein Analogieargument
ist auch einem solchen Schluss relativ einfach zu begegnen. Man muss nur
zeigen, dass es eine andere, bessere Erklärung für die Tatsache
gibt.
Beispielsweise kann man die
Tatsache, dass ein Auto nicht mehr dort steht, wo der Fahrer es zuletzt
abgestellt hat, am besten durch die Annahme erklären, dass das Auto
gestohlen worden ist. Deshalb folgert man aus dem Nichtwiederauffinden
des Autos durch den Fahrer den Diebstahl des Autos. Zeigt sich aber etwa,
dass das Auto ein Neuwagen mit Wegfahrsperre war und dem Fahrer bereits
zum dritten Mal in zwei Monaten das Auto „gestohlen" wird, drängt
sich eine andere Erklärung als die beste auf, nämlich die Erklärung,
dass der Fahrer mit dem „Dieb" zusammengearbeitet hat und es sich folglich
gar nicht um einen Diebstahl handelt, sondern um den Versuch, sich die
Versicherungssumme zu erschleichen."
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, siehe bitte Beispiel in K4-jErkl.
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (144 Treffer), "verstehen" (113 Treffer), Verständnis
(65 Treffer), aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Das Thema wird breit und ausführlich
ausgearbeitet, aber es fehlt an einem wirklich klaren Verstehensbegriffs,
der entsprechenden Theorie und auch an gründlichen Beispielen, die
den Verstehensprozess an Rechtstexten, wovon Tausende existieren, deutlich
machen. Das ist gemessen an der kaum zu überschätzenden Bedeutung
des Verstehens für Recht, Rechtswissenschaft und Rechtsanwendung nicht
ausreichend.
S. 53 Rn 35 "V. Zusammenfassung
Juristisches Denken zielt auf juristische Erkenntnisse. Thematisch
geht es um die rechtliche Bewertung von Sachverhalten (aus der Perspektive
eines Richters oder eines Rechtsberaters) und ihre gedanklichen Voraussetzungen.
In methodischer Hinsicht muss juristisches Denken wissenschaftlichen Standards
sowie den Eigengesetzlichkeiten des Gegenstandes Rechnung tragen. Dabei
kann man eine Perspektive des Beobachtens oder des Verstehens
einnehmen. Verstehen ist kein logisches Schließen, sondern eine produktive
Tätigkeit aufgrund einer eigenen Bewertung. Verstehen hängt vom
Vorverständnis ab („hermeneutischer Zirkel"), muss aber darüber
hinaus kommen. Man kann vom System oder vom Problem her denken.
Systemdenken geht von einem statischen Lösungsweg aus (deduktiv),
Problemdenken (topisches Denken) fragt nach den im Einzelfall relevanten
Aspekten (den Topoi), ist also potentiell innovativ. Juristisches Denken
ist an die Gesetze der Logik gebunden, aus Logik allein kann man
aber keine juristischen Erkenntnisse gewinnen."
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 6 II. 3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
§ 12 III. 3. Weber: Das Recht in der verstehenden Soziologie 215
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Beobachten und Verstehen 1, 3; 4, 13ff., 26
Kein Eintrag im Glossar.
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 4 Rn 1: "... Wer verstehen will, worin das Geschäft
der Rechtswissenschaft besteht, der muss sich zunächst darüber
klar werden, was man unter „Recht" zu verstehen hat. ..."
S. 10: "... Um diese Fragen zu beantworten, muss
man erklären, wie bestimmte Rechtsnormen zu verstehen sind und was
sie bedeuten."
S. 41 Rn 14: "... Einer näheren Betrachtung
bedarf daher nur das Verstehen."
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja: S. 94 Rn 12 "3.
Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen
Anwendung der Rechtsnorm bedeutet also, die vom Sachverhalt aufgeworfene
Rechtsfrage dadurch zu beantworten, dass man erstens definiert, was die
einschlägigen Rechtsnormen generell-abstrakt voraussetzen, und zweitens
den individuell-konkreten Sachverhalt (in dem eben klargestellten Sinne)
darunter subsumiert. Sowohl die Definition der generell-abstrakten Voraussetzungen
der Rechtsnormen als auch die Subsumtion der individuell-konkreten Umstände
des Sachverhaltes darunter setzen eine Verstehensleistung (oben
§ 4 Rn. 13) voraus: Man kann die generell-abstrakten Voraussetzungen
nur definieren, wenn man verstanden hat, was sie bedeuten. Man kann darunter
nur subsumieren, wenn man verstanden hat, was die den Sachverhalt konstituierenden
individuell-konkreten Umstände bedeuten. Verstehen bedeutet, ein Urteil
über den Sinn eines gegebenen Umstandes zu bilden. Es ist ein produktives
Verhalten, denn es geht darum, sinngebende Deutungen zu entwickeln. Es
beginnt bei einem Vorverständnis, das sich schrittweise verfeinert.
Dieser Vorgang kann prinzipiell unendlich fortgesetzt werden, man muss
ihn aber zumindest vorläufig abschließen, will man aus dem Verstehen
praktische Konsequenzen ziehen."
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, weil z.B. nur ein Wort durch andere ersetzt
word, so dass im Grunde die Explikation, was verstehen nun genau heißen
soll, verschoben wird:
S. 40 Rn 13: "... Verstehen bedeutet hingegen, einen
[>41]. Sachverhalt auszulegen, zu interpretieren, einzuordnen, zu
beurteilen. Verstehen führt zu normativen Aussagen, zu Urteilen. Sie
können richtig oder falsch sein. Wer urteilt, nimmt keine Beobachter-,
sondern eine Teilnehmerperspektive ein."
Anmerkung: hier wird verstehen auf auslegen,
interpretieren, einordnen und beurteilen verschoben.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Jein, weil die Ausführungen zur Hermeneutik
nicht wirklich etwas richtig und gründlich beispielhaft erklären,
sondern letztlich nur eine Unklarheit durch eine andere ersetzen..
S. 41 Rnn 15ff: "b) Insbesondere: Hermeneutik
Mit dem Verstehen befasst sich die Hermeneutik, die Theorie der
Übersetzung (vgl. oben § 1 Rn. 3). Ihre These lautet: Der
Sinn aller Aussagen bildet und vollendet sich erst im Verstehen.88 Dabei
ist es im Ausgangspunkt unbedeutend, ob es sich um einen Text, eine Skulptur,
ein Musikstück oder eine Geste handelt: Jede menschliche Ausdrucksform
wird sinnvoll erst, indem sie verstanden wird.
Rn 16 Verstehen kann man einen Text, eine Skulptur
oder jeden anderen Gegenstand erst, nachdem man den Gegenstand selbst
erfahren hat: Der Text muss gelesen oder vorgelesen, die Skulptur angesehen
werden etc. Allgemein gesagt: es müssen Zeichen zur Kenntnis genommen
werden.
Rn 17 Das Verstehen ist dann ein Rückschluss
von diesen Zeichen auf die Bedeutung.89 Das ist aber nicht bloß
eine logische Operation, sondern es ist ein sinnstiftendes und insofern
ein produktives Verhalten des Verstehenden. Verstehen und logisches Schließen
unterscheiden sich grundlegend voneinander.90 Das Urteil, worin der Inhalt
einer Botschaft bestehe, geht über die Be[>42]schreibung der verwendeten
Zeichen hinaus und ist keine bloße logische Folgerung aus ihnen,
sondern eine Bewertung. Es ist ein Vorschlag, wie man die Botschaft verstehen
sollte. Dieser Vorschlag kann nicht wahr oder falsch sein, sondern nur
mehr oder weniger als richtig überzeugen. Urteil bedeutet immer, eine
eigene Wertung zu vollziehen."
S. 43 Rn 20: "Wenn man über den „hermeneutischen
Zirkel" hinauskommen will, muss man über seine Vorurteile die Kontrolle
behalten, sie sich immer wieder bewusst machen und sein Vorverständnis
immer wieder in Frage stellen. Das Vorverständnis muss der Ausgangspunkt
des Verständnisses sein, es darf nicht wie eine Grenze wirken. Ausgehend
von einem eher generellen Vorverständnis muss man ein Verständnis
der Einzelheiten erwerben, daraus ein neues Verständnis vom Zusammenhang,
daraus wiederum ein fortgeschrittenes Verständnis vom Einzelnen und
so fort. Über den „hermeneutischen Zirkel" kommt man also hinaus,
indem man sich vom Vorverständnis ausgehend spiralförmig einen
Kegel emporarbeitet, so dass man, indem man den Gegenstand konzentrisch
umkreist, ihn auf immer höherem Niveau versteht.
Bei einem Text geht das Verstehen aus von
einem bestimmten Vorverständnis, das der Leser mitbringt, wenn er
an den Text herangeht. Mit dem Text konfrontiert entwickelt er sodann ein
erstes Text-Verständnis. Dieses ordnet er in sein Denken ein, so dass
sich das Vorverständnis zu einem Verständnis erster Stufe transformiert.
Dieses erlaubt es wiederum, den Text neu zu lesen, ihm einen anderen Sinn
zu entnehmen. Der Leser kann jetzt Differenzierungen ausmachen, die ihm
vorher nicht klar waren. Er kann im Text eine andere Struktur auffinden
als zuvor. Er kann jetzt Informationen als relevant einstufen, die er zuvor
für irrelevant halten musste, und umgekehrt. Kurz: Sein Verständnis
verfeinert und vertieft sich. Das gestattet wiederum einen höherstufigen
Zugriff auf den Text und so fort.Theoretisch ist dieser Vorgang niemals
abgeschlossen, es gibt aus dem ständigen NeuVerstehen und Neu-Lesen
keinen Ausweg. Praktisch muss der Leser seine Arbeit aber zumindest vorläufig
zu einem Abschluss bringen, wenn er aus ihr (etwa als Rechtsanwender) praktische
Konsequenzen ziehen will."
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 42 Rn 17: "Beispiel: Angenommen, A sagt
zu B: „Damit bin ich nicht einverstanden." Diese Aussage wird sinnvoll
erst, wenn B sie als Antwort auf einen Vorschlag deutet, der A zuvor gemacht
worden ist. Was B zum Verständnis als Eigenes hinzugeben muss, ist
sein Wissen darum, was „einverstanden" bedeutet. Weiß B nichts davon,
kann er die Aussage des A nicht einordnen und sie ist für ihn sinnlos.
Sinnvoll wird die Aussage ferner nur dann, wenn B sie als ablehnende Antwort
deutet. Entscheidet sich B, die Aussage des A als Zustimmung zu verstehen,
verfehlt er denjenigen Sinn, den jeder andere der Aussage entnehmen würde.
Diesen Sinn wollte A mit seiner Aussage aber vermutlich zum Ausdruck bringen,
und ihn muss man der Aussage deshalb entnehmen (sog. Gebrauchstheorie der
Bedeutung, nach Ludwig Wittgenstein91)."
S. 44 Rn 22: "Beispiele: Handelt es sich
beim Winken um den Gruß eines Freundes oder um die Abgabe eines Gebotes
in einer öffentlichen Versteigerung? Ist das Wort „Müllmann"
eine Berufsbezeichnung oder eine Beleidigung? Ist eine Zusage verbindlich
gemeint oder eine bloße Absichtserklärung? Ist die Bemerkung
„Die ist geladen!" eine Drohung? Eine Drohung mit Gewalt? Oder mit dem
Tod?."
Anmerkung: An den Beispielen wäre zu zeigen,
wie man nun genau zum richtigen Verständnis gelangt.
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchworte "Ausleg" (374 Treffer), Auslegen (5 Treffer),
Auslegung
(242 Treffer), Auslegungskriterien (24 Treffer),
Auslesgungshypothese
(17 Treffer), Auslegungsproblem (1 Treffer, S. 145), Auslegungsmethode
(4 Treffer).
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Auslegen ist ein großes Thema der Rechtsanwendung.
Das spiegelt sich auch in diesem Buch. S. 104 Rn 1 definiert zwar: "Auslegung
ist das Verfahren des Verstehens" von Rechtstexten. Danach werden auch
die vier klassischen Methoden Savignys
beschrieben, die das Verstehen fördern und erleichtern sollen: a)
den Wortlaut erfassen, b) den Zusammenhang erkennen, c) die Geschichte
der Rechtsnorm heranziehen, d) Sinn und Zweck des Gesetzes ergründen.
Genau dass aber müsste im Einzelnen an konkreten Gesetzestexten gezeigt
werden, was nicht der Fall ist. Vor allem fehlen klare Kriterien, unter
welchen Bedingungen ein Gesetzestext intersubjektiv verbindlich ausgelegt
ist.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 7. Auslegung 104
I. Ziel und Gegenstand der Auslegung 104
II. Die Auslegung von Gesetzen 106
1. Hintergrund 106
2. Die Auslegungskriterien 108
a) Wortlaut 109
b) Systematik 110
c) Historie 111
d) Sinn und Zweck 112
e) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 113
3. Grenzen der Auslegung 114
a) Wortlautgrenze 114
b) Verfassungskonforme Auslegung 115
c) Weitere Aspekte 115
4. Zusammenfassung 116
III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 116
1. Auslegungsmethoden 117
2. Auslegungskriterien 118
3. Grenzen der Auslegung 119
4. Zusammenfassung 120
IV. Auslegung in der europäischen Methodenlehre 120
1. Unionsverfassungsrechtliche Voraussetzungen 121
2. Anwendungsvorrang des Unionsrechts 122
3. Unionsrecht vor nationalen Gerichten und Behörden 123
4. Besonderheiten der Quellenlage 124
5. Zusammenfassung 124
V. Auslegung als Argumentation 124
1. Juristische Argumentationstheorie, Rhetorik und Diskurs 125
a) Argumentationstheorie 125
b) Rhetorik 126
c) Diskurs 128
§ 8 Rechtsfortbildung
I 2. Rechtsfortbildung und Auslegung 145
III. Die Lückenfüllung bei Verträgen: Ergänzende
Vertragsauslegung 160
1. Bedarf und Legitimität ergänzender Vertragsauslegung 161
2. Vorgehensweise zur Lückenfüllung 161
3. Zusammenfassung 163
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Auslegung 7,1 ff., 19 ff., 35 ff.; 8, 5
- s. auch Argumentation
- Auslegungskriterien 7, 7 ff., 25
- Empfängerhorizont 7, 29
- von Gesetzen 7, 4ff.
- Grenzen der Auslegung 7, 19 ff., 25
- und Rechtsfortbildung 8, 5
- subjektive und objektive Auslegung 7, 5 ff.
- verfassungskonforme Auslegung 7, 22
- des Unionsrechts 7, 35 ff.
- von Willenserklärungen und Verträgen 7, 26 ff.
Kein Eintrag im Glossar.
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 1 Rn 3: "Geht es um Texte, ist ihre Methode die
Hermeneutik, d.h. Theorie der Übersetzung, also der Auslegung und
des Verstehens (dazu unten § 4 Rn. 15 ff.), des Sinn Herauslesens."
S. 104 Rn 1: "I. Ziel und Gegenstand der Auslegung
Sowohl die Definition der generell-abstrakten Voraussetzungen der Rechtsnormen
als auch die Subsumtion der individuell-konkreten Umstände des Sachverhaltes
darunter setzen eine Verstehensleistung voraus. Diese Verstehensleistung
wird durch Auslegung erbracht."
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. > K6-Ausl.
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Jein. S. 104 Rn 1 definiert zwar: "Auslegung ist
das Verfahren des Verstehens" von Rechtstexten. Danach werden auch
die vier klassischen Methoden Savignys
beschrieben, die das Verstehen fördern und erleichtern sollen: a)
den Wortlaut erfassen, b) den Zusammenhang erkennen, c) die Geschichte
der Rechtsnorm heranziehen, d) Sinn und Zweck des Gesetzes ergründen.
Das müßte im Einzelnen an konkreten Gesetzestexten gezeigt werden.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Jein, denn es wird nicht genau an konkreten Gesetzestexten
dargelegt wie auslegen tatsächlich und konkret zu machen ist, z.B.:
S. 104 Rn 1: "Auslegung ist das Verfahren des Verstehens.
Das Ziel der Auslegung ist es, zu verstehen, was mit einem Text oder einem
Verhalten gemeint ist. Dazu genügt es nicht, den Text zu lesen oder
das Verhalten zu beobachten. Es genügt nicht, zu hören, was jemand
sagt. Man will wissen, wie das, was er sagt, zu verstehen ist, also was
es bedeutet. Dafür gibt es meistens mehrere Möglichkeiten. Jede
Auslegung beginnt deshalb damit, sich die verschiedenen Möglichkeiten,
wie etwas zu verstehen sein könnte, vor Augen zu führen, d.h.
Auslegungshypothesen aufzustellen. Welche Auslegungshypothese den Vorzug
verdient — das ist die Auslegungsfrage. Um sie zu beantworten, sind für
und gegen jede der gefundenen Möglichkeiten sprechende Aspekte zu
ermitteln, und anhand dieser Aspekte ist schließlich eine abgewogene
Auslegungsentscheidung zu treffen. Gedanklich wiederholt sich diese Abfolge
auf jeder der Stufen, die das Verstehen des Textes durchläuft."
S. 106 Rn 4: "Im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre
steht die Frage, wie Gesetze auszulegen sind. Von der Antwort, die eine
Rechtsordnung darauf gibt, hängt es zugleich ab, welche Rolle dem
Gesetzgeber in der Staatsorganisation zukommt. Die Auslegung von
Gesetzen ist daher staats- und demokratietheoretisch höchst bedeutsam.
Die Staatsorganisation ist in der Verfassung (dem Grundgesetz) rechtlich
geregelt. Deshalb ist die Auslegung von Gesetzen ein verfassungsrechtliches
Problem. ..."
S. 108 Rn 7 "2. Die Auslegungskriterien
Kern der juristischen Auslegungslehren ist eine Aufzählung von
Auslegungskriterien. Sie haben eine lange Tradition165 und werden in ihrer
heutigen Form auf Friedrich Carl von Savigny (oben § 2 Rn.
29) zurückgeführt."
S. 109 Rn 9 "a) Wortlaut
Erstes Auslegungskriterium ist der Wortlaut des Gesetzes (sprachlich-grammatische,
philologische Auslegung). ..." [Beispiele > K7-Ausl]
S. 109 Rn 10 "Ausgangspunkt ist stets der Sprachgebrauch
des Gesetzes (wie er in Definitionen zum Ausdruck kommt). Selbst innerhalb
desselben Gesetzes muss ein Begriff aber nicht immer dasselbe bedeuten."
S. 110 Rn 12: "b) Systematik
Eine Rechtsnorm steht nicht für sich, sondern ist eingebunden
in einen größeren Textzusammenhang: ..."
S. 111 Rn 15: "c) Historie
Eingebunden ist eine Rechtsnorm aber nicht nur in einen systematischen,
sondern auch in einen geschichtlichen Zusammenhang, und zwar in
dreifacher Hinsicht. ..."
S. 112 Rn 16 "d) Sinn und Zweck
Schließlich gilt es, nach dem Sinn und Zweck der Rechtsnorm (und
des ganzen Gesetzes) zu fragen, nach der ratio legis (teleologische Auslegung,
von griech. telos, d.h. Ziel, Zweck). ..."
S. 113 Rn 17: "e) Das Verhältnis der Auslegungskriterien
zueinander
Im Verhältnis zueinander sind die Auslegungskriterien gleichrangig.
Sie dienen dazu, argumentatives Potential zu erschließen. Die Auslegung
nach dem Wortlaut, die systematische, historische und teleologische Auslegung
sind keine Werkzeuge, mit denen man die Auslegungsfrage in dieser oder
jener Richtung beantworten könnte, sondern sie helfen, gute Argumente
zu finden. ..."
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein, denn es werden zwar die Kriterien genannt
und Beispiele, wo auslegen - je nach Kontext - nötig sein könnte,
aber nicht genau an konkreten Gesetzestexten gezeigt, wie man es machen
sollte
S. 109 Rn 9 Wortlaut "Beispiele:
Einen Bedeutungsspielraum lässt etwa das Wort „Menschenmenge":
bei einer oder zwei Personen liegt sicherlich keine Menschenmenge vor;
bei hundert Menschen sicherlich. Ob man auch bei drei Personen von einer
Menschenmenge sprechen kann, wird wohl umstritten sein. Mehrere Bedeutungen
kann etwa das Wort „Straße" haben: Damit kann einmal der Straßenkörper
gemeint sein, also Fahrbahn, Bürgersteige, Parkstreifen, Alleebäume
etc., einmal die bloße Fahrbahn.
Mehrere Bedeutungen hat auch das Wort „oder": „Wenn
A oder B dann C" kann bedeuten, (1) dass C eintritt, wenn entweder A oder
B vorliegt, aber nicht, wenn A und B vorliegen, (2) dass C eintritt, wenn
A oder B oder beide vorliegen.169"
Anmerkung: Formal gibt es aussagelogisch folgende
Möglichkeiten, wenn man die zwei ODER (nicht- bzw. ausschließend
und Klammersetzungen berücksichtigt:
(1) (A ODERnichta B) -> C: wenn eins von beiden oder
beide, A oder B, vorliegen, folgt C.
(2) (A ODERaus B) -> C: wenn eins von beiden, aber
nicht beide, entweder A oder B, vorliegen, folgt C
Abschreckend hingegen das Beispiel:
S. 109 Rn 10: "Beispiel: So bedeutet etwa
„verfassungsmäßige Ordnung" in Art. 2 Abs. 1 GG etwas anderes
als in Art. 9 Abs. 2 GG, und in Art. 20 Abs. 3 GG wiederum etwas anderes:
..."
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (68 Treffer)
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
juristische Analogie: Im Glossar word ausgeführt: "Analogie —
Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht erfassten, aber ähnlichen
Sachverhalt" Es wird zwar keine Referenz angegeben, aber sie ist in diesem
Fall klar, nämlich alle Normen, die einen Sachverhalt nicht erfassen,
aber einen ähnlichen. Notwendig ist natürlich eine Theorie der
Ähnlichkeit, die bislang aussteht, wenigstens aber eine Beispielliste.
Man könnte z.B. prüfen, ob sich die Lückenbeispiele von
Canaris
eignen.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
a) Analogieargumente 132
a) Lückenfüllung durch analoge Anwendung 154
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Analogie 7, 60; 8, 22 ff.; s. Glossar
Glossar: "Analogie — Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht
erfassten, aber ähnlichen Sachverhalt"
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja.
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. > K5-jAna, K6-jAna, K7-jAna.
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein:
Glossar: "Analogie — Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht
erfassten, aber ähnlichen Sachverhalt"
Anmerkung: Es wird zwar keine Referenz angegeben,
aber sie ist in diesem Fall klar, nämlich alle Normen, die einen Sachverhalt
nicht erfassen, aber einen ähnlichen Sachverhalt. Notwendig ist natürlich
eine Theorie der Ähnlichkeit, wenigstens aber eine Beispielliste.
Man könnte prüfen, ob sich die Lückenbeispiele von Canaris
eignen.
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine
Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet
Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse
beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
Ja, z.B.
S. 132 Rn 60 "a) Analogieargumente
In juristischen Argumentationen haben Analogieargumente einen hohen
Stellenwert. Das beruht darauf, dass es als Gebot der Gerechtigkeit angesehen
wird, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Nun sind allerdings
zwei Sachverhalte niemals vollkommen gleich (sonst wäre es ein und
derselbe Sachverhalt); Gleichheit impliziert bereits Nicht-Identität.
Auch zwischen gleichen Sachverhalten gibt es Unterschiede. Gleich sind
die Sachverhalte aber deshalb, weil die Unterschiede irrelevant sind für
das Ergebnis: die Sachverhalte unterscheiden sich, aber sie unterscheiden
sich in keiner relevanten Hinsicht und sind deshalb gleich zu behandeln.
Dass sich die Sachverhalte in keiner relevanten Hinsicht unterscheiden,
bedeutet, (1) dass sich in ihnen dieselbe Struktur verwirklicht und (2)
dass es nur auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Struktur
ankommt. Das heißt, es handelt sich um einander entsprechende, analoge
Sachverhalte. Die Schwierigkeit von Analogieargumenten besteht weniger
darin, zu zeigen, dass sich in zwei Sachverhalten dieselbe Struktur verwirklicht,
sondern in der zweiten Frage: Kommt es nur auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein
dieser Struktur an? Wer dem Analogieargument widersprechen will, der muss
nur behaupten, dass die Strukturgleichheit nicht alle relevanten Aspekte
umfasst, so dass im Hinblick auf die Entscheidung unterschiedliche Sachverhalte
vorliegen, die unterschiedlich behandelt werden müssen."
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder
/ und entwickelt? Nur angetippt.
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 132: "Beispiel: Angenommen, es ist verboten,
Waffen mitzuführen. Entschieden ist bereits, dass dann das Mitführen
von Klappmessern verboten ist. Dass es ebenfalls verboten ist, einen Baseballschläger
mitzuführen, lässt sich mit einem Analogieargument begründen:
Klappmesser und Baseballschräger unterscheiden sich, aber in ihnen
verwirklicht sich die[>133]selbe Struktur (geeignet, erhebliche Verletzungen
herbeizuführen, Drohpotential usw.), und für die Frage, ob das
Mitführen erlaubt ist oder nicht, kommt es nur darauf an, dass es
sich in beiden Fällen um Verwirklichung dieser Struktur handelt. Man
kann aber auch die gegenteilige Ansicht vertreten und ein Analogieargument
für unzulässig halten, denn schließlich ist ein Baseballschläger
in erster Linie ein Sportgerät."
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0
Treffer), "Gesetz" (186 Treffer),
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
Gesetz(e) verstehen und/ oder auslegen: Auslegen heißt das Verfahren,
das zum Verstehen von Gesetzen führt, sofern sie nicht aus sich selbst
heraus verständlich sind. Ein Konflikt, wie ihn Ott oder Hruschka
sehen, wird nicht erörtert oder gar geteilt.
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen"
oder "Gesetz auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor
Nein.
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen"
oder "Gesetz auslegen" im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen"
oder "Gesetz auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Nein.
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen"
oder "Gesetz auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen"
oder "Gesetz auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Ges Wird zu der Kategorie "Gesetz verstehen"
oder "Gesetz auslegen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen? Nein
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet? Ja
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
Nein.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz"
zu Berücksichtigendes? Keine
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Rechtsfortbildung" (128 Treffer) "Richterrecht" (12 Treffer),
"Probleme der rechtsfortbildung" (0 Treffrer), "Probleme des Richterrechts"
(0 Treffer), "Probleme" (5 Treffer: 39, 186, 242, 270, 271, aber
nicht im Zusammenhang mit Rechtsfortbildung oder Richterrecht), Gewaltenteilung
(6 Treffer)
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Das Thema wird ausführlich, sogar in einem eigenen Paragraphen behandelt.
S. 144 Rn 1 "... In diesem Sinne ist jede Anwendung des Rechts auf einen
Sachverhalt eine Fortbildung des Rechts." Das ist eine sehr starke allgemeine
Behauptung. Schon deshalb sollte sie sehr gründlich nachgewiesen werden,
was aber nicht der Fall ist. Sie widerspricht einer weiter unten S. 145
Rn 3 erfolgten Differenzierung, die obige Verallgemeinerung auf Richter
reduziert: "... Deshalb ist Rechtsfortbildung im letzten Moment immer richterliche
Rechtsfortbildung und wird daher auch oft als eine solche bezeichnet."
S. 228 Rn 17 erkennt schließlich "Die Gesamtheit der von der Rechtsprechung
erlassenen Rechtsakte bezeichnet man als Richterrecht, soweit diese
Rechtsakte auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhen."
Die grundlegende Problematik im Hinblick auf die
Gewaltenteilung wird S. 228 erörtert (>K8-RFB).
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 8. Rechtsfortbildung 144
I. Hintergrund 144
1. Ziel und Gegenstand der Rechtsfortbildung 144
2. Rechtsfortbildung und Auslegung 145
IV. Die Korrektur von Gesetzen: Rechtsfortbildung contra
legem? 164
V. Rechtsfortbildung in der europäischen Methodenlehre
167
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
Ja:
Rechtsfortbildung 7, 20; 8, 1 ff.
- Unionsrecht 8, 54ff.
- Korrektur von Gesetzen 8, 47 ff., 52 f.
- s auch Lückenfüllung
- und Auslegung 8, 5
Richterrecht 13, 17
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja.
S. 37 in der Graphik: "§ 8 Rechtsfortbildung"
S. 114 Rn 20 "... Ergebnis einer Rechtsfortbildung
..."; Rn 21 "Der Streit um die Wortlautgrenze der Auslegung wird dadurch
entschärft,
dass diejenigen, die eine Auslegung gegen den Wortlaut ablehnen, in den
allermeisten Fällen eine Rechtsfortbildung als zulässig ansehen,
deren Ergebnisse sich von denen einer Auslegung gegen den Wortlaut nicht
unterscheiden (nur die methodische Begründung ist eine andere; dazu
§ 8 Rn. 5). ..."
S. 117 "... sie wird im Zusammenhang mit der Rechtsfortbildung
näher behandelt (unten § 8 Rn. 39 ff.). ..."
S. 120 Literatur:
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 144 Rn 1 "§ 8. Rechtsfortbildung [Lit] 1.
Ziel und Gegenstand der Rechtsfortbildung Jede Anwendung des Rechts auf
einen Sachverhalt hat Auswirkungen auf die künftige Anwendung des
Rechts. Wie auch immer man einen Sachverhalt rechtlich bewertet — die rechtliche
Bewertung des Sachverhalts ist niemals nur ein Urteil über den Sachverhalt,
sondern beruht stets auf Aussagen darüber, wie die einschlägigen
Rechtsnormen zu verstehen sind. Zugleich nimmt die Anwendung des Rechts
auf einen Sachverhalt intersubjektive Verbindlichkeit in Anspruch: Sie
nimmt in Anspruch, für jeden (auch für jeden
künftigen) Sachverhalt richtig zu sein, wenn er dem entschiedenen
Sachverhalt in den rechtlich relevanten Punkten entspricht. Jede rechtliche
Bewertung eines Sachverhalts produziert deshalb zugleich eine Rechtsnorm
des Inhalts „ein Sachverhalt, der diese und jene Merkmale aufweist, soll
in dieser oder jenem Sinne beurteilt werden." Die frühere Anwendung
des Rechts auf einen Sachverhalt steht in der Folgezeit als historische
Tatsache im Raum (Präjudiz). Ob man an sie eine Tradition anschließen
oder sich von ihr kritisch absetzen will — so oder so muss man sich ihr
stellen, man muss sich zu ihr verhalten. In diesem Sinne ist jede Anwendung
des Rechts auf einen Sachverhalt eine Fortbildung des Rechts."
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein:
S. 144 Rn 1 "... In diesem Sinne ist jede Anwendung
des Rechts auf einen Sachverhalt eine Fortbildung des Rechts." Anmerkung:
Das ist eine sehr starke Behauptung. Schon deshalb sollte sie nachgewiesen
werden.
S. 228 erkennt schließlich "Die Gesamtheit
der von der Rechtsprechung erlassenen Rechtsakte bezeichnet man als Richterrecht,
soweit diese Rechtsakte auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhen."
Anmerkung: wer kennt diese "Gesamtheit"?
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 145 Rn 2f: "Fortgebildet wird das Recht aber
nicht nur durch die Anwendung auf einen Sachverhalt, sondern auch dadurch,
dass sich Lebenswirklichkeit, Wertvorstellungen und politische Ziele ändern
und der Gesetzgeber daher in ständiger Folge neues Recht setzt
durch Reformgesetze und Gesetzesnovellen.
Rn 3 Den Begriff der Rechtsfortbildung versteht
man jedoch im Allgemeinen deutlich enger. Von Rechtsfortbildung spricht
man, wenn Gerichte bei der Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt lückenhafte
gesetzliche Regelungen ergänzen (sog. gesetzesimmanente Rechtsfortbildung)
oder die gesetzliche Regelung korrigieren (sog. gesetzesübersteigende
Rechtsfortbildung). Ziel der Rechtsfortbildung ist also die Lückenfüllung
oder die Korrektur. In einem Rechtsstaat wird die letzte Entscheidung über
die Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt von Richtern getroffen.
Deshalb ist Rechtsfortbildung im letzten Moment immer richterliche Rechtsfortbildung
und wird daher auch oft als eine solche bezeichnet."
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 229 Rn 19: "Beispielsweise ist Schadensersatz
wegen Verschuldens bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen zunächst
nur aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung gewährt worden. Später
hat die Rechtsprechung dieses Institut als gewohnheitsrechtlich anerkannt
bezeichnet.279 Inzwischen ist es kodifiziertes Gesetzesrecht (§§
280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB; vgl. auch § 8 Rn. 49). Gewohnheitsrechtlich
gelten heute etwa die Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben.280"
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes?
Problematik der Gewaltenteilung
S. 228 Rn 17: "Dass es sich beim Richterrecht um
eine Rechtsquelle handelt, wird teilweise aufgrund der Überlegung
in Abrede gestellt, Rechtsetzung durch die Judikative würde das Prinzip
der Gewaltenteilung verletzen.278 Dieses Prinzip besagt aber nur, dass
die Gesetzgebung dem Gesetzgeber vorbehalten und die Judikative an Gesetz
und Recht gebunden ist. Richterrecht ist damit zwar begrenzt, aber keineswegs
ausgeschlossen. Größeres Gewicht hat der Einwand, Richterrecht
fehle es an der für Rechtsnormen konstitutiven Allgemeinverbindlichkeit.
Schließlich sei jeder Richter frei, die Ergebnisse richterlicher
Rechtsfortbildung wieder in Frage zu stellen (von Ausnahmen abgesehen).
Die Größe dieses Unterschiedes und seine Tragweite darf aber
nicht überschätzt werden: Auch ein Gesetz kann durch richterliche
Entscheidung übergangen werden, nämlich im Fall der Verwerfung
durch das Bundesverfassungsgericht. Untergesetzliche Rechtsnormen kann
darüber hinaus jeder Richter als nichtig verwerfen. Das Richterrecht
stellt insoweit keine Beson[>229]derheit dar. Und methodisch ist es nur
eine Frage der Perspektive, ob ein Sachverhalt unter eine ständige
Rechtsprechung oder eine Rechtsnorm aus anderer Quelle subsumiert wird.
Das zeigt eindrucksvoll der Blick auf den anglo-amerikanische Rechtskreis
und sein case law."
Anmerkung: Die Gewaltenteilung hat drei Hauptfeinde:
Rechtsfortbildung = Richterrecht, die Auslegung und das Bundesverfassungsgericht.
Rechtsdogmatik
> Grundfragen
Rechtsdogmatik.
Suchwort "dogmati" (88 Treffer)
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Unter Rechtsdogmatik wird das heute geltende Recht
verstanden. Es wird nicht ge- und erklärt, wie man das gesamte geltende
Recht erfassen kann. Es ist auch zweifelhaft, wie das gehen soll, weil
Zigtausende von Gesetzen, Vorschriften und Entscheidungen im steten Wandel
sind - eine Quelle der exponentiellen Papierflut.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
Dogmatisierung 2, 17
II. Rechtswissenschaftliche Fächer und ihre Themen 9
1. Rechtsdogmatik 10
a) Begriff 10
b) Funktion 11
c) Kritik und Zusammenhang 12
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor?
Ja:
Rechtsdogmatik 2,15 ff., 45ff.
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 9 Rn 14: "... Man kann nach dem hier und heute geltenden Recht fragen
(Rechtsdogmatik), ..."
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, der Abschnitt Rechtsdogmatik S. 10-14
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja, bis auf die Referenzierung.
S. 10 Rn 15: "a) Begriff
Im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht die Frage nach dem Recht
als Frage nach dem hier und heute geltenden Recht. Das hier und
heute geltende Recht ist das Thema der Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik
ist die Lehre vom geltenden Recht, d.h. von den Lehrmeinungen (Dogmen)
über das geltende Recht. Die Rechtsdogmatik versteht sich als „die
berufene Bewahrerin und Verwalterin13 des geltenden Rechts. Sie erschließt
die geltenden Rechtsquellen und die Tradition ihrer Anwendung, systematisiert
und kommentiert sie. Rechtsdogmatik bedeutet also, sich mit Argumenten
über
das geltende Recht auseinander zu setzen."
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein, es wird nicht ge- und erklärt, wie man
das gesamte geltende Recht erfassen kann. Es ist auch zweifelhaft, wie
das gehen soll, weil Zigtausende von Gesetzen, Vorschriften und Entscheidungen
im steten Wandel - eine Quelle der exponentiellen Papierflut.
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 10 Rn 15: "Beispiel für eine rechtsdogmatische
Arbeit ist Theresa Freitags Dissertation über die Zedentenklage“,
das ist die Klage eines ehemaligen Gläubigers, die er gegen den Schuldner
richtet. Die Verfasserin fragt, wie eine solche Klage nach geltendem Recht
zu behandeln ist und welche Folgen sich aus ihr ergeben können. Um
diese Fragen zu beantworten, muss man erklären, wie bestimmte Rechtsnormen
zu verstehen sind und was sie bedeuten."
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Hinweis: Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht
es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende
Behandlung.
Suchwort "Norm" (1138 Treffer), Suchtwort
"Wert" (211 Treffer), "Werte" (11 Treffer), Suchwort
"Norm und Wert" (0 Treffer), "Normen und Werte" (0 Treffer),
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
Thema Wortpaar "Normen und Werte": Muthorst unterscheidet klar zwischen
Normen und Werten: S. 55: "Es ist aber nicht jedes Werturteil eine Norm.
Normen schreiben vor, dass etwas sein soll. Sie sind präskriptive
Werturteile. Manche Werturteile besagen nicht, dass etwas sein soll,
sondern sie bewerten etwas als so oder so, als dieses oder jenes. Sie sind
deskriptive Werturteile." Wert wird nicht definiert und der Sachverhalt
Normen und Werte nicht referenziert.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
1. Normen als präskriptive Werturteile 54
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte"
im Stichwortregister vor?
Nein, nicht in der Kombination, auch nicht Wert
allein, aber Normen.
Werturteil 5,1 ff., 17
- Werturteilsstreit 2, 44 ff.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5-jNW
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein, es fehlen die Definition Wert und die Referenzierung,
Normen sind erklärt.
S. 55 Rn 1: "Es ist aber nicht jedes Werturteil
eine Norm. Normen schreiben vor, dass etwas sein soll. Sie sind präskriptive
Werturteile. Manche Werturteile besagen nicht, dass etwas sein soll,
sondern sie bewerten etwas als so oder so, als dieses oder jenes. Sie sind
deskriptive Werturteile."
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Jein > K5-jNW.
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Ausführlich und gründlich nein, unterschieden ja.
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert,
z.B. ein Recht?
Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Ja, es wird auf den Werturteilsstreit
hingewiesen.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "Norm" (1138 Treffer), "Rechtsnorm" (527 Treffer)
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
Das Thema nimmt großen Raum ein, allein zweieinhalb Paragraphen
(mit 32+26+9 = 67 von 274 Inhaltsseiten, also rund 1/4 des Buches) widmen
sich der Rechtsnorm. Und das verwundert nicht angesichts der zitierten
These von Muthorst (2011, S. 4) von Röhl
& Röhl (2008, S. 189) "... Das Recht besteht aus Normen
und nur aus Normen.7 (S. 4 § 2 Rn 2)." Die Grundstruktur
der Rechtsnorm [D(T+)=>D(F)] wird nicht erkannt, aber Muthorst
bespricht Deontoren und die vielfach
von Rechtswissenschaftlern zitierte Rechtsnormformel RN43
= T => F, dem Text nach aber RN35
= (T+) => F. S. 71:
|
"Einen solchen „immer wenn A, dann B "-Zusammenhang nennt
man Implikation: Das Vorliegen des Tatbestandes der Norm impliziert den
Eintritt ihrer Rechtsfolge. Rn 31 Umgekehrt tritt die Rechtsfolge der Norm
nur dann ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass
die tatbestandlichen Voraus- setzungen der Norm vorliegen, ist notwendige
Bedingung dafür, dass die Rechtsfolge der Norm eintritt." |
Anmerkung: Damit ein Tatbestand wirkt, muss er erfüllt
sein. Aus einer bloßen Tatbestandsbeschreibung folgt noch nichts.
Diese Selbstverständlichkeit scheint in den Darstellungen der Rechtswissenschaft
nicht allgemein präsent zu sein. Das wird in der von vielen verwendeten
Graphik zwar nicht dargestellt, aber im Text ausdrücklich gesagt.
Und damit es ein normativer Tatbestand ist, muss er auch deontiert
sein. Die vollständige Form beim Tatbestand lautet also D(T+). Die
Problematik der aussagepsychologischen Implikation
der Rechtsnormlogik wird nicht erörtert. Die Formulierung im Text
(immer wenn - dann) spricht aber für eine Äquivalenz.
Das ist m.E. auch die richtige Interpretation der rechtlichen Intention.
Verwirrung gibt es um den Wahrheitsstatus von Normen.
Normen (auf der objektsprachlichen Ebene, z.B. Diebstahl ist verboten)
sind nicht wahr oder falsch, sondern gültig oder nicht. Die Antwort,
ob es bestimmte Normen gibt oder nicht, ist hingegen wahr oder falsch.
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
§ 5. Die Rechtsnorm 54
I. Normen 54
1. Normen als präskriptive Werturteile 54
2. Normen und das Wissen über Normen 57
3. Funktionen von Normen 58
4. Normen und Sprache 60
5. Zusammenfassung 63
II. Rechtsnormen und andere Normen 64
1. Sittliche Normen 64
2. Gesellschaftliche Normen 65
3. Technische Normen 65
4. Bezüge 66
5. Zusammenfassung 69
III. Arten von Rechtsnormen 69
1. Regeln 70
2. Prinzipien 73
3. Exkurs: Zur Imperativentheorie 76
4. Definitionen 77
5. Zusammenfassung 79
IV. Wirksamkeit, Geltung und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm 80
1. Der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm 80
2. Der Begriff der Geltung 82
3. Wirksamkeit als Vorfrage der Geltung 84
4. Geltungsvoraussetzungen 85
5. Zusammenfassung 86
§ 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
I. Ausgangspunkt 87
1. Sachverhalt und Rechtsnorm 87
2. Konstruktion von Rechtsfrage und Sachverhalt 89
3. Rechtliche Bindung der Rechtsanwendung 91
II. Die Beantwortung der Rechtsfrage durch Definition und Subsumtion 91
1. Definition 92
2. Subsumtion 92
3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
4. Beispiel 96
5. Rechtsanwendung als Syllogismus 98
§ 13. Die Rechtsordnung 222
V. Rechtsnormen verschiedenen Inhalts 251
1. Verhaltens- und Sanktionsnormen 252
2. Konditional- und Zweckprogramme, Institute 253
3. Zurechnungsnormen, Verweisungen, Vermutungsnormen und Fiktionen
254
a) Zurechnungsnormen 254
b) Verweisungen 255
c) Vermutungsnormen und Fiktionen 256
4. Strenges und billiges Recht 257
a) Strenges Recht 257
b) Billiges Recht: Ermessen 257
c) Billiges Recht: Beurteilungsspielraum 259
5. Zwingendes und nachgiebiges Recht 260
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Normen 2, 2ff.; 5; 13, 77 ff.
- gesellschaftliche Normen 5, 20f., 24ff.
- Hilfsnormen 5, 32, 41
- intersubjektiv verbindlich 2, 4ff., 14; 4, 8; 5, 18ff.; 13, 38
- Normenordnung 2, 2 ff.
- s. auch Rechtsnormen
- sittliche Normen 5, 19, 24ff.
- technische Normen 5, 22ff.
Normenpyramide 13,44ff.
Rechtsnormen 5, 1 ff.; 6, 1 ff.; 13, 1 ff.
- Anwendung auf den Sachverhalt 6, 1ff.
- Arten 5, 28ff.
- Anwendungsbereich 5, 47ff.
- Erscheinungsformen 13, 1ff.
- intersubjektiv verbindlich 2, 4ff.
- s. auch Normen
- s. auch Rechtsquellen
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 4 Rn 2 "... Das Recht besteht aus Normen und nur aus Normen.7
..."
S. 55 Rn 3 "Zwischen generell-abstrakten Normen ..."
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 5 Rn 3 "Normen (von lat. norma, d.h. Winkelmaß,
Richtschnur, übertragen: Maßstab, Regel, Vorschrift) sind Sätze,
die besagen, dass oder wie etwas sein soll. ..."
S. 57 Rn 5: "Eine Norm lässt sich auf zwei
ganz verschiedene Weisen auffassen: Eine Möglichkeit ist es, eine
Norm als eine behauptende Aussage zu begreifen. Sie behauptet, dass
etwas geboten, verboten oder erlaubt ist, hat also eine Feststellung zum
Inhalt. Gebot, Verbot und Erlaubnis (präziser: Freistellung) nennt
man die deontischen Operatoren (d.h. Sollensoperatoren, vgl. oben §
4 Rn. 31). Gebot und Verbot schließen einander aus. Etwas kann nicht
zugleich geboten und verboten sein. Deshalb folgt daraus, dass etwas geboten
ist, dass es nicht verboten sein kann. Daraus, dass etwas nicht verboten
ist, folgt aber nicht, dass es geboten ist: Was nicht verboten ist, kann
auch freigestellt sein. Ist etwas verboten, kann nicht auch zugleich das
Unterlassen (also jede Verhaltensalternative) verboten sein. Ist ein Tun
geboten, kann nicht zugleich auch das Unterlassen dieses Tuns geboten sein.
Von ihrem Ausgangspunkt her fragt die Ethik traditionell:
„Was soll ich tun?", sie fragt also nach Geboten. In jüngerer Zeit
gerät aber auch die umgekehrte Fragestellung in den Blick: „Was soll
ich unterlassen?" (sog. negative Ethik).
Eine Feststellung, dass etwas geboten, verboten
oder erlaubt ist, kann wahr oder falsch sein, sie kann begründet sein
oder unbegründet. Wer Normen als behauptende Aussagen versteht, der
bringt damit zum Ausdruck, dass er Normen prinzipiell für wahrheitsfähig
und begründbar hält. Diese Auffassung
wird als Kognitivismus bezeichnet."
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Jein, nur Aspekte, keine Referenzierung.
S. 54, § 5 Rn 1: "Normen sind Sollens-Sätze:
Sie schreiben etwas vor. Sie beschreiben nicht, was ist, sondern sie beschreiben,
was geschehen soll."
S. 57 § 5 Rn 5 > K4-jNorm.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Jein, vor allem fehlt die Darstellung wie Normen
entstehen, sich entwickeln, verändern.
-
K6.1-Norm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)? Teils.
-
K6.2-Norm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
-
K6.3-Norm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt? Teils.
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein, es fehlen konkrete normative Analysen von
Gesetzestexten.
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Wert(e, en)
> Zur Unterscheidung Normen und Werte,
> Normen. > Grundtatsache
zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
Suchwort "Wert" (211 Treffer), "Werte" (48 Treffer),
"bewerten" (12 Treffer), "Werturteil" (47 Treffer)
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e, en): Hier geht es um
die besondere Betrachtung von Werten für sich, unabhängig von
Normen, die immer einen Wert definieren. Normen und Werte werden klar unterschieden.
Was Werte sind, was unter Wert zu verstehen ist, wird nicht erörtert.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
2. Werturteilsstreit und Münchhausen-Trilemma 26
1. Normen als präskriptive Werturteile 54
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Werturteil 5, 1 ff., 17
- Werturteilsstreit 2, 44 ff.
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 73: "Prinzipien enthalten ein Sollen ebenso wie
Regeln. Prinzipien sind also nicht nur eine Beschreibung von Werten oder
Zielen, sondern sie geben Werte und Ziele vor. Anders als Regeln lassen
Prinzipien aber offen, unter welchen Voraussetzungen diese Werte oder Ziele
auf welche Weise erreicht werden sollen."
S. 75 Rn 38 "... Die Verknüpfung bestimmter
tatbestandlicher Voraussetzungen mit bestimmten Rechtsfolgen ist das Ergebnis
einer Bewertung, einer Billigung oder Missbilligung: ..."
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
Nein.
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.
Suchworte "Sachverhalt" (227 Treffer), Sachverhaltsermittlung
(0
Treffer), "Tatbestand" (96 Treffer), Tatbestandsmerkmal
(0
Treffer),
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Sachverhalt und
Tatbestand werden unter dem Gesichtspunkt der Normanwendung betrachtet.
Die Sachverhaltsermittlung spielt aber nicht nur für die Norm eine
Rolle, sondern ist auch ein selbständiges Problem im Prozess. Muthorst
setzt meist stillschweigend voraus, dass der Sachverhalt klar ist oder
geklärt werden kann. Wie das genau passiert bzw. passieren sollte
bleibt offen.
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifischer Bedeutung vor?
Ja
§ 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
I. Ausgangspunkt 87
1. Sachverhalt und Rechtsnorm 87
2. Konstruktion von Rechtsfrage und Sachverhalt 89
II. 3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifischer Bedeutung vor?
Ja: Tatbestand 5, 29 ff.; 6, 26; s. Glossar (>K5-STM)
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, vielfach z.B.
S. 36 "... Sachverhalt ..." kommt auf dieser Seite 6 x vor, 1 x davon
im Plural
S. 70 ff. "... Tatbestand ..." kommt auf dieser Seite mehr als 10 x
vor
S. 74 Rn 37 "... dass es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden
ist, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen. ..."
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5-STM.
S. 50 Rn 30 "... Jeder Sachverhalt ist entweder
notwendig, kontingent oder unmöglich." Das wird im ontologischen Sechseck
dargestellt.
S. 81 Rn 49 "Der sachliche Anwendungsbereich
einer Rechtsnorm hängt davon ab, auf welche Sachverhalte sich die
Rechtsnorm bezieht."
S. 81 Rn 50 "... Eine Rechtsnorm ist nämlich
dann nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, wenn eine andere Rechtsnorm
für diesen Sachverhalt oder für Sachverhalte dieser Art eine
besondere Bewertung vorsieht. Die letztgenannte Rechtsnorm ist dann spezieller
(sie ist lex specialis), die andere allgemeiner. Die speziellere Rechtsnorm
ist vorrangig, sie hat Anwendungsvorrang vor der allgemeineren Rechtsnorm,
also vor der mit dem größeren Anwendungsbereich (lat. lex specialis
derogat legi generali: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine).
Es besteht nämlich Grund zu der Annahme, dass diejenige Rechtsnorm
die sachgerechtere Bewertung des Sachverhalts ist, die spezifischer auf
den Sachverhalt zugeschnitten ist, gegenüber der allgemeineren Rechtsnorm,
die ebenso noch zahlreiche andere Sachverhalte abdecken muss.
S. 81 Rn 50 "Beispiele:
Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft
nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung gemäß
§ 123 Abs. 1 BGB anfechten. Diese Norm ist gegenüber § 138
Abs. 1 BGB spezieller. Ein Rechtsgeschäft, das auf einer arglistigen
Täuschung oder widerrechtlichen Drohung beruht, wird in der Regel
aus diesem Grund auch gegen die guten Sitten verstoßen, aber ein
Sittenverstoß im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB kann sich ebenso
aus vielen anderen Gründen ergeben
(etwa aus dem Inhalt des Geschäfts). Für den Fall der arglistigen
Täuschung oder widerrechtlichen Drohung sieht § 123 Abs. 1 BGB
aber gerade nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit vor (wie sie bei Sittenwidrigkeit
im allgemeinen vorgesehen ist), sondern die der Anfechtbarkeit, d.h. der
Getäuschte oder Bedrohte hat es selbst in der Hand, ob er das Geschäft
gelten lassen will. Das Gesetz stellt damit in Rechnung, dass es sich bei
dem Geschäft ja auch um ein trotz allem gutes Geschäft für
den Getäuschten oder Bedrohten handeln kann. Das ist gegenüber
der Nichtigkeit die sachgerechtere, nämlich spezifischere Lösung."
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein, eine allgemeine Sachverhaltsdefinition wird
nicht gegeben.
Glossar: "Tatbestand — 1) bei einer Rechtsnorm die Voraussetzungen,
bei deren Vorliegen
die Rechtsfolge eintritt 2) im StGB die einzelne Verbotsvorschrift
3) in Gerichtsentscheidungen der festgestellte Sachverhalt. Bei 1) und
2) unterscheidet man objektiven und subjektiven T.: Zum objektiven T gehören
äußere Umstände, zum subjektiven innere wie Wille und Bewusstsein."
S. 70 Rn 29 "... Die Voraussetzungen, unter denen
eine Rechtsfolge eintritt, nennt man den Tatbestand. ...
"Ein Wort zur Terminologie: Tatbestand in diesem Sinne hat nichts
zu tun mit dem Tatbestand im Sinne des Besonderen Strafrechts: Dort spricht
man vom Straftatbestand des Mordes, des Diebstahls etc. und meint damit
die jeweilige Norm im Ganzen, die Mord, Diebstahl unter Strafe stellt.
Außerhalb des Strafrechts hat Tatbestand noch eine weitere Bedeutung.
Er bezeichnet den Teil der Urteilsgründe, in denen es um den zur Entscheidung
stehenden Sachverhalt geht (unten § 6, 26)."
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Kaum.
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, aber nur im Hinblick auf Normen.
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Psychologie
Handlung (76 Treffer), Handlungstheorie (0 Treffer),
Willensbildung (4 Treffer), Psychologie (2 Treffer), juristische
Psychologie (0 Treffer),
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das
Thema spielt keine Rolle.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor?
Nein.
Glossar: Nein.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 25 "... Psychologie ..."; "... Sozialpsychologie ..."
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: Beweis (20 Treffer), freie beweiswürdigung
(0
Treffer), beweiswürdigung (0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung
(0
Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer). meinen
(45
Treffer),
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle. Kritisch
wird S. 3 Rn 8 erkannt: "... Im Unterschied zum Glauben, zum Hoffen oder
Meinen (das sich worauf auch immer stützen kann) ist eine wissenschaftliche
Aussage mit dem Anspruch verbunden, auf rationalen, nachprüfbaren
und daher intersubjektiv einsichtigen Gründen zu beruhen."
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Nein.
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor?
Nein, aber Beweis s. Glossar.
Glossar: Beweis — die Methode, anhand derer in einem Gerichtsverfahren
oder vor einer Behörde der Sachverhalt festgestellt wird
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes? Keine
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchwort "herrschende Meinung" (1 Treffer im Glossar), "h.M"
(2 Treffer: Glossar und Sachregister)
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung:: Obwohl
"herrschende Meinung" im nur einmal als Kürzel im Sachregister erwähnt
wird und im Text selbst gar nicht, gibt es einen Glossar-Eintrag. Dort
wird aber nur eine scheinbare Erklärung abgegeben. Tatsächlich
wird die Bedeutung vom Wort "herrschend" auf "überwiegend" verschoben.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor?
Ja. "h. M. 7, 75; s. Glossar"
Glossar: "h.M. — herrschende Meinung; das, was überwiegend
zu einer Frage vertreten wird"
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert?
Nein, aber > Glossar
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber > Glossar
Im Glossar wird nur eine scheinbare Erklärung
abgegeben. Tatsächlich wird die Bedeutung vom Wort "herrschend" auf
"überwiegend" verschoben.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-Mei Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-Mei Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-Mei Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
> Subsumtion im Glossar.
Suchwort "Subsumtion" (57 Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Subsumtion ist
eine wichtige und grundlegende rechtswissenschaftliche Methode. S. 281
wird im Glossar ausgeführt: "Subsumtion — Klassifikation eines Sachverhalts
in Bezug auf die generell-abstrakten Voraussetzungen einer Rechtsnorm."
Das Thema wird ausreichend erörtert, so dass nachvollziehbar ist,
was es mit der juristischen Subsumtion auf sich hat.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
II. Die Beantwortung der Rechtsfrage durch Definition und Subsumtion
91
1. Definition 92
2. Subsumtion 92
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister
vor?
Ja: "Subsumtion 6, 11 f., 19 s. Glossar"
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 92f § 6 Rn 11 "2. Subsumtion
Der zweite Teilschritt besteht in Abgrenzung dazu in der Untersuchung,
ob diejenigen Umstände, von denen es generell-abstrakt abhängt,
ob die Rechtsfrage in bestimmter Richtung beantwortet werden kann, im individuell-[>93]
konkreten Einzelfall, also im Sachverhalt, vorliegen oder nicht. Diesen
Vorgang nennt man die Subsumtion (auch: Subsumption). Subsumtion bedeutet
„Unterordnung" und ist ein klassifikatorischer Vorgang. Sie fragt
danach, ob sich der Sachverhalt als individuell-konkrete Verwirklichung
der generell-abstrakt formulierten rechtlich relevanten Umstände klassifizieren
lässt oder nicht. Die Subsumtion hängt damit von der generell-abstrakten
Definition ab. Ob sich ein Sachverhalt als individuell-konkrete Verwirklichung
der generell-abstrakt formulierten Umstände klassifizieren lässt
oder nicht, kann nicht entschieden werden, ohne diese Umstände formuliert
zu haben. Die Definition ist also gegenüber der Subsumtion logisch
vorrangig."
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ja: > K4-Sub.
Glossar S. 281: "Subsumtion — Klassifikation eines Sachverhalts in
Bezug auf die generell-abstrakten
Voraussetzungen einer Rechtsnorm."
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja > K4-Sub.
S. 93 § 6: "... Die Antwort auf die Subsumtionsfrage
kann nur für den individuell-konkreten Sachverhalt gegeben werden.
..."
S. 95 § 6 Rn 14 "Am Ende von Definition und
Subsumtion steht keine logische Schlussfolgerung,
sondern ein Evidenzargument: eine argumentativ überzeugende, zwingende
Verbindung zwischen Rechtsnormen und Sachverhalt.144 Der Weg dorthin ist
in den klassischen Worten Karl Engisch' das „Hin- und Herwandern
des Blicks zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt145.
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils
S. 98 Rn 19: "Man spricht vom Justizsyllogismus. ...
Nach dem Modus Barbara, ist dieser Syllogismus deshalb aufgebaut, weil
..."
S. 100 Formales Beispiel für das juristische Gutachten und für
einen konkreten Fall.
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte "Rang" (88 Treffer), "Rangfolge" ( 0 Treffer),
"Normenrang"
(0 Treffer), "Hierarchie" (2 Treffer), "Konflikt"
(20
Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt"(0
Treffer), "Anwendungsvorrang" (18 Treffer), "Normenpyramide"
(9 Treffer), "Verfassungsrang" (0 Treffer). "Instanzen"
(3 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (20 Treffer)
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme): Das ist ein
wichtiges Thema, in das auch die Grundnorm (Kelsen)
und die Radbruchsche Formel gegen Unrechtssysteme hineinspielt. Muthorst
arbeitet einige Regeln heraus (aus S. 81 - 237 hier aufgelistet K6-Rg),
aber keine klare operationale Systematik und es fehlen auch Begründungen
(Grundfragen zum
Rang der Normen). Im Glossar finden sich Einträge, die für
das Rang-Problem informativ sind:
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja:
2. Anwendungsvorrang des Unionsrechts 122
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor?
Ja
Anwendungsvorrang 5, 50
- des Unionsrechts 7, 39
Normenpyramide 13,44 ff.
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. > K6-Rg.
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Jein. Rang als Grundbegriff muss zwar nicht erklärt
werden, aber die Gründe für die Hierarchien.
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 81 Rn 50 "... Die speziellere Rechtsnorm ist
vorrangig, sie hat Anwendungsvorrang vor der allgemeineren Rechtsnorm,
also vor der mit dem größeren Anwendungsbereich (lat. lex specialis
derogat legi generali: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine).
..."
S. 85 Rn 55 "... Außerdem kann der Geltungsbereich
einer Rechtsnorm durch andere Rechtsnormen eingeengt werden, wenn ihnen
Geltungsvorrang zukommt. Er kann sich aus dem Stufenverhältnis ergeben,
in dem beide Rechtsnormen zueinander stehen. Wie der Grundsatz „lex superior
derogat legi inferiori"I35 (die höherrangige Rechtsnorm verdrängt
die niederrangige) zum Ausdruck bringt, bestimmt in erster Linie die höherrangige
Rechtsnorm, was als Prüfmaßstab und Verhaltensorientierung intersubjektiv
verbindlich ist. Nur soweit sie keine Bestimmung trifft, gilt die Rechtsnorm
der niedrigeren Hierarchiestufe weiterhin."
S. 86: "Ein Geltungsvorrang kann sich ferner aus
dem zeitlichen Verhältnis der Rechtsnormen ergeben. Das ist in dem
Grundsatz „lex posterior derogat legi priori", d.h. die spätere Rechtsnorm
verdrängt die frühere, angesprochen."
S. 111 Rn 14 "... Das Gesetz sei also so auszulegen,
dass es mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist. Man spricht daher
in diesen Fällen von verfassungskonformer, unions- oder europarechtskonformer,
richtlinien- oder rahmenbeschlusskonformer oder völkerrechtskonformer
Auslegung."
S. 122 Rn 39 "Eine weitere Besonderheit des Unionsrechts
ist der Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht, der dem Unionsrecht
unter besonderen Voraussetzungen zukommt.193"
S. 166f Rn 53: 53 "In einem Unrechtssystem ist das
anders. Dort ergibt sich die Unverbindlichkeit krass ungerechter Rechtsnormen
aus der Radbruchschen Formel231: "Der Konflikt zwi[>167]schen der
Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen
sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch
dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig
ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit
ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges
Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere
Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und
den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung
aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht
einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit
ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da
ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges' Recht, vielmehr entbehrt es
überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht,
gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne
nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."232"
S. 167: "Dieser Einfluss entspricht demjenigen
des Bundesverfassungsgerichts, der ihm für die Auslegung und Anwendung
der Verfassung zukommt: Die Gerichte sind gemäß Art. 100 GG
grundsätzlich zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet,
wenn es auf die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ankommt, und die Gerichte
sind an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden."
S. 225 Rn 9 "Rechtsnormen des Bundes und der Länder
können für sich genommen allen jeweils anwendbaren formellen
und materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen genügen und
gleichwohl zu einander in Widerspruch geraten, d.h. miteinander kollidieren,
weil sie für den identischen Sachverhalt eine Rechtsfrage auf unvereinbare
Weise beantworten. Für diesen Fall ordnet das Grundgesetz den Vorrang
des Bundesrechts an: Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG).
Ein Vorrang des Bundesrechts besteht auch dann,
wenn es sich bei der bundesrechtlichen Norm um eine Rechtsverordnung handelt,
die zu einem Landesgesetz oder gar der Landesverfassung im Widerspruch
steht."
S. 230 Rn 22 "Teile des Völkerrechts gelten
aber unabhängig vom Willen der betroffenen Völkerrechtssubjekte,
allein aus sich heraus: das Völkergewohnheitsrecht und „die von den
Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze" (Art.
38 Abs. 1 lit. b und c IGH-Statut). Völkergewohnheitsrecht
und allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts sind
die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts", die gemäß Art.
25 GG als Bundesrecht gelten. Sie gelten unmittelbar für und gegen
den Einzelnen. Völkerrechtliche Verträge haben grundsätzlich
Anwendungsvorrang vor Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen
des Völkerrechts. Das Völkergewohnheitsrecht (eventuell auch
die allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts) enthält
jedoch Normen, die zwingend sind und über die sich Völkerrechtssubjekte
auch nicht vertraglich hinwegsetzen können (ius cogens), insbesondere
die grundlegenden Normen des humanitären Völkerrechts und fundamentale
Menschenrechte (Folter- und Sklavereiverbot)."
S. 237 Rn 46 "Die Geltungszusammenhänge der
Rechtsakte führen zu dem Modell einer in verschiedenen Ebenen strukturierten
Rechtsordnung: Die Rechtsakte einer unteren Ebene müssen sich auf
diejenigen auf der darüber liegenden Ebene stützen. Man spricht
vom Stufenbau der Rechtsordnung. Nimmt man die quantitative Überlegung
hinzu, dass sich auf einer unteren, also konkreteren Ebene eine größere
Anzahl an Rechtsakten finden lassen muss als darüber, ergibt sich
ein pyramidaler Aufbau der Rechtsordnung: an der Spitze die Verfassung,
darunter Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung."
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils > K6-Rg,
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu
Berücksichtigendes? Ja, Glossareinträge:
Im Glossar finden sich Einträge, die für
das Rang-Problem informativ sind:
-
"Anwendungsvorrang — Eine Norm hat Anwendungsvorrang, wenn sie gegenüber
einer anderen Norm, die an sich ebenfalls auf den Sachverhalt anwendbar
ist, vorzuziehen ist. Anders als beim Geltungsvorrang bleibt die nicht
anwendbare Norm für alle übrigen Sachverhalte anwendbar."
-
"Geltungsvorrang — Eine Norm hat Geltungsvorrang, wenn sie einer
anderen Norm die Geltung nimmt (im Unterschied zum Anwendungsvorrang, wo
die andere Norm nur in einzelnen Konstellationen nicht zur Anwendung kommt)."
-
Instanz — die einzelne Stufe in einem Verfahren, an dem mehrere
Behörden oder Gerichte hierarchisch nacheinander beteiligt sind (im
Instanzenzug; Rechtsgang)
-
lex specialis — Spezialgesetz, hat Vorrang vor der allgemeineren
Rechtsnorm (lex generalis): lex specialis derogat legi generali.
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (0 Treffer).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen:
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" (159 Treffer).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): "Lücke"
hat immerhin 159 Treffer, Einträge im Inhaltsverzeichnis und im Sachregister.
Es wäre sehr wünschenswert, dass ein Begriff bei seinem ersten
Gebrauch definiert wird oder einen Verweis auf seine Definition erhält.
Das ist nämlich fundamental unklar, siehe Beispiel Testament in K7-Lue,
was eine Lücke "ist". Von daher ist eine ordentliche Definition unumgänglich.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja
II. Die Lückenfüllung bei Gesetzen 146
1. Ursachen und Erscheinungsformen von Lücken 146
a) Ursachen 146
b) Erscheinungsformen 148
2. Legitimität von Lückenfüllung 150
a) Legitimität im Verhältnis zum Gesetzgeber 151
b) Legitimität im Verhältnis zu den Normadressaten
151
3. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Lückenfüllung
152
4. Argumentationsmuster zur Lückenfüllung 153
a) Lückenfüllung durch analoge Anwendung 154
b) Lückenfüllung durch teleologische Extension 156
c) Lückenfüllung durch teleologische Reduktion 158
5. Zusammenfassung 160
III. Die Lückenfüllung bei Verträgen: Ergänzende Vertragsauslegung
160
1. Bedarf und Legitimität ergänzender Vertragsauslegung
161
2. Vorgehensweise zur Lückenfüllung 161
3. Zusammenfassung 163
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Lückenfüllung
- bei Gesetzen 8, 6 ff.
- bei Verträgen 8, 39 f£
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 10 Rn 16 (Kirchmann Zitat) "... Lücken
..."
S. 12 Rn 20 "... Lücken ..." ... Lückenfüllung ...
S. 117 Rn 27 "... in denen die vorliegende Erklärung Lücken
aufweist, ..."
S. 141 Rn 79 "... Lückenfüllung ..."
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja > K7-Lue.
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein. Es wäre sehr wünschenswert, dass
ein Begriff bei seinem ersten Gebrauch definiert wird oder einen Verweis
auf seine Definition erhält. Es ist unklar, siehe Beispiel Testament
in K7-Lue, was eine Lücke ist. Und von daher ist eine ordentliche
Definition unumgänglich.
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 146 Rn 6 "1. Ursachen und Erscheinungsformen
von Lücken
a) Ursachen
Rn 6 Kernbereich der Rechtsfortbildung ist die Ergänzung lückenhafter
Gesetze. Gesetze sind stets unvollständig, d.h. sie regeln nicht alle
Rechtsfragen, die sich in der Lebenswirklichkeit stellen. Dafür gibt
es mehrere Gründe: Niemand, auch der Gesetzgeber nicht, ist in der
Lage, jede sich stellende Rechtsfrage gedanklich vorwegzunehmen und zu
beantworten. Eine Gesellschaft, die sich mit großer Geschwindigkeit
ändert, wirft zudem ständig neue Rechtsfragen auf, die
der Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte. Für einen Teil dieser Fragen
gibt es trotzdem eine gesetzliche Regelung, d.h. der Gesetzgeber hat diese
Fragen beiläufig mit entschieden, als er das Gesetz for[147]mulierte.
Für einen anderen Teil gilt das aber nicht. Für sie finden sich
in den vorhandenen Gesetzen keine Regelungen. Ferner: Manche Fragen will
der Gesetzgeber gar nicht entscheiden, obwohl er sie als an sich regelungsbedürftig
erkannt hat, sondern er lässt die Rechtsfrage offen. Entweder
findet keine der möglichen Regelungsalternativen eine parlamentarische
Mehrheit, oder der Gesetzgeber entscheidet sich bewusst, eine Entscheidung
(zunächst) der Rechtspraxis (d.h.: der Rechtsprechung) und der Wissenschaft
zu überlassen. Der Gesetzgeber wartet ab, welcher Regelungsbedarf
sich in der Praxis zeigen wird und welche Regelungsmodelle sich in Rechtsprechung
und Wissenschaft durchsetzen werden. Eventuell erlässt er dann später
selbst eine Regelung.
Rn 7 Statt auf eine gesetzliche Regelung ganz zu
verzichten, verwendet der Gesetzgeber in der letztgenannten Konstellation
zuweilen auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln.213
Auch dann ist die nähere Ausgestaltung Rechtsprechung und Wissenschaft
überlassen. Die methodischen Konsequenzen richten sich danach, wie
offen die Rechtslage gehalten ist in Bezug auf die jeweils zu beantwortende
Rechtsfrage: Zuweilen kann man die Rechtsfrage beantworten, indem unbestimmte
Rechtsbegriffe und Generalklauseln im Wege der Auslegung konkretisiert
werden, zuweilen müssen Regelungslücken durch konkretisierende
Regelungen im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden.
Rn 8 Schließlich sind Gesetze deshalb unvollständig,
weil der Gesetzgeber gerade dadurch, dass er keine Regelung formuliert,
eine Regelung treffen will. Man nennt das beredtes Schweigen." [Beispiel
unter K7-Lue]
Rn 9 Das beredte Schweigen nimmt unter den Ursachen
für Regelungslücken eine Sonderstellung ein. Alle anderen Ursachen
ziehen planwidrige Regelungslücken nach sich, planwidrig gemessen
am (weit zu verstehenden) Regelungsplan des Gesetzgebers. An sich wollte
der Gesetzgeber eine Regelung. Planwidrig bedeutet also nicht, dass dem
Gesetzgeber ein konkreter Regelungsplan vor Augen stand; planwidrig ist
eine Regelungslücke auch dann, wenn der Gesetzgeber von dem regelungsbedürftigen
Problem überhaupt nicht wusste. Planwidrig bedeutet auch nicht, dass
der Gesetzgeber die Lücke versehentlich gelassen haben muss; als planwidrig
muss man auch diejenigen Regelungslücken ansehen, die der Gesetzgeber
mit Absicht gelassen hat, weil er eine Lösung im Wege der Rechtsfortbildung
ermöglichen wollte. Denn auch in diesen Fällen sah sein Regelungsplan
vor, dass es eine Regelung an sich geben soll. Nur die durch beredtes Schweigen
gelassenen Regelungslücken sind nicht planwidrig.
[Fußnoten]
210 Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
6. Aufl. 1991, S. 367. Kritisch Rüthers/Fischer, Rechtstheorie,
5. Aufl. 2010, Rn. 831.
211 Höpfner/Rüthers, Grundlagen einer
europäischen Methodenlehre, AcP 209 (2009), 1, 5.
212 So etwa Bitter/Rauhut, Grundzüge zivilrechtlicher
Methodik, JuS 2009, 289, 294 f.
213 Vgl. Rüthers/Fischer, Rechtstheorie,
5. Aufl. 2010, Rn. 836 ff."
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 147 Rn 8 "Beispielsweise ist ein gemeinschaftliches
Testament in §§ 2265 ff. BGB nur für Ehepartner vorgesehen.
Von gemeinschaftlichen Testamenten etwa für Eltern und Kinder oder
für Geschwister ist im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Rede. Das
Gesetz enthält insoweit eine Lücke, aber diese Lücke hat
der Gesetzgeber mit Bedacht gelassen, weil er gemeinschaftliche Testamente
nur für Ehepartner und für niemanden sonst zulassen wollte."
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
Suchworte "unklar" (8 Treffer), "mehrdeutig" (2 Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Hier geht
weniger um Feststellung, ob etwas unklar ist, sondern darum, wie das Problem
der Unklarheiten grundsätzlich angegangen werden kann und soll. Wird
das Problem "Unklarheiten gesehen"
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, weder "unklar" noch "mehrdeutig"
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Stichwortregister vor?
Nein, weder "unklar" noch "mehrdeutig"
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
Vorwort "Kein Menschenwerk ist ohne Fehler: Für
Hinweise auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bin ich allen Leserinnen
und Lesern dankbar. ..."
S. 5 Rn 4 "Der Gegensatz von Normen und Naturgesetzen
wird unnötig unklar, wenn man Naturgesetze als Seinsnormen
bezeichnet. ..."
S. 9: "... sondern vor allem, dass entschieden werden
muss, obwohl die maßgebenden Umstände oft unklar sind."
S. 32 Rn 8 "... Hingegen ist unklar, ob die Juristenausbildung
..."
S. 50 Rn 30 "... Ebenso wie „einige" im Verhältnis
zu „alle" mehrdeutig ist, ist auch „möglich" mehrdeutig im Verhältnis
zu „notwendig": Man kann „möglich" verstehen als „möglich und
unnotwendig" (also zufällig, kontingent; die Negation ist „bestimmt"),
aber auch als „möglich unter Einschluss von notwendig". ..."
S. 63: "Zwar gibt es einen Kernbereich, in dem eine
bestimmte Intension ohne Zweifel zum Extensionsbereich eines Wortes gehören
würde. Ferner gibt es einen Außenbereich, in dem eine Intension
ohne Zweifel nicht zum Extensionsbereich eines Wortes gehören würde.
Zwischen beiden gibt es aber eine Zone, in der die Zugehörigkeit zum
Extensionsbereich unklar ist und besonders geprüft werden muss."
S. 63f Rn 17 " ... Unabhängig davon ist die
Bedeutung von Worten oft unklar (im Grenzbereich), es erfordert eine gegenseitige
Kommunikationsleistung, sie zu erschließen."
S. 107 Rn 5 "... ist der Wille des Gesetzes per
se unklar (und nur mit den Mitteln des Philosophen zu erschließen).
..."
S. 138: "Aber trotzdem ist auch innerhalb des juristischen
Überzeugungsnetzes viel Spielraum, in dem nicht nur unklar
ist, ob eine Prämisse wahr oder falsch ist, sondern in dem es auch
verschiedene methodisch korrekte Möglichkeiten gibt, sie zu begründen.
..."
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte
"unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche > Widersprüche
der Rechtsordnung (Deutschland).
Suchwirte "ungereimt" (0 Treffer), "unverträglich" (1
Treffer) = "nicht verträglich" (0 Treffer, 2 Treffer "vertraglich"),
"widerspr" (75 Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Widersprüche sind ein großes Thema auch im Recht, und es wird
von Muthorst entsprechend gewürdigt. Eine empirische Dokumentation
und Klassifikation der Widersprüche im Recht wird im Ansatz vorgelegt
und einige Strategien bei Widersprüchen mit Beispielen (K6-unv) erörtert.
Das ist weit mehr als man sonst oft vorfindet.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
f) Strategien bei Widersprüchen 136
b) Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch 139
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor?
Ja:
"- Strategie bei Widersprüchen 7, 69 ff."
Widerspruch s. Glossar
- Verstoß gegen den Satz vom 7, 76
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 202 Rn 12: "... Die Staatsgewalt habe zu entscheiden,
ob gewisse Lehren unverträglich sind mit dem Gehorsam der Bürger
oder nicht, und bejahendenfalls ihre Verbreitung verbieten. ..."
S. 10 Rn 16 (Kirchmann
Zitat) "... Rechtsdogmatik habe „es nur mit den Lücken, Zweideutigkeiten,
Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen der
positiven Gesetze zu tun. ..."
S. 47 Rn 27 "... Juristisches Denken muss folgerichtig
und frei von Widersprüchen sein. ..."
S. 115 Rn 22: "... Das hätte aber die
Unwirksamkeit der Rechtsnorm zur Folge und würde daher dem Grundsatz
widersprechen, dass eine Rechtsnorm im Zweifel so zu verstehen ist, dass
sie wirksam ist."
S. 119 Rn "... Vertrag ganz oder teilweise sinnlos
oder widersprüchlich ..."
S. 120 Rn 34 "... nicht durch Auslegung ganz oder
teilweise sinnlos oder widersprüchlich oder zweckwidrig werden darf."
S. 123 Rn 40: "... widersprechende nationale Rechtsnorm
..."
S. 130 Rn 57 "... ohne sich in den Prämissen
zu widersprechen. ..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 6 Rn 4 "... Nun bedeutet intersubjektive Verbindlichkeit: diese
Antwort ist sowohl für Person A (die obsiegte) wie auch für Person
B (die im Streit unterlag) verbindlich, obwohl sie den persönlichen
Interessen, Bedürfnissen oder Wünschen von Person B widerspricht.
..."
S. 39 Rn 8 "Damit wird bereits deutlich, dass Rechtssicherheit
und Einzelfallgerechtigkeit zu einander widersprechenden Ergebnissen führen
können: Während es ein Gebot der Rechtssicherheit ist, ein Problem
entsprechend den bislang angewendeten Grundsätzen zu lösen, kann
es ein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit sein, von diesen Grundsätzen
abzuweichen."
S. 40: "Werden die Postulate der Rechtssicherheit
auf der einen und der Einzelfallgerechtigkeit
auf der anderen Seite auf diesen Kern reduziert, wird auch vermieden,
dass sie für einander widersprechende Ergebnisse streiten."
S. 139 Rn 76 "b) Verstoß gegen den Satz
vom Widerspruch"
S. 140 Rn 77 "c) Quaternio terminorum"
S. 140 Rn 78 "d) Ignoratio elenchi"
S. 141 Rn 79 "e) Petitio principii"
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2
Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Teils, Widerspruch wird wohl als allgemeiner Grundbegriff
angesehen.
In der Zusammenfassung S. 143 Rn 81 führt Muthorst
aus: "Auf Widersprüche, die in Argumentationen auftreten, kann man
mit Präzisierung, Relativierung oder Reformulierung der jeweiligen
Aussage reagieren. Unter den Fehlschlüssen, die sich in juristischen
Argumentationen finden, sind der naturalistische Fehlschluss (aus einem
Sein wird ein Sollen gefolgert), der Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch,
die quaternio terminorum (ein Begriff wird in der Schlussfolgerung mit
wechselnden Bedeutungen verwendet), die ignoratio elenchi (Verfehlen des
Streitpunktes) sowie die petitio principii (eine Prämisse wird zugrunde
gelegt, die nicht argumentativ abgesichert ist) hervorzuheben."
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich /
Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 3 Rn 8 "... Eine wissenschaftliche Aussage erhebt den Anspruch,
bei rationaler Beurteilung auch von einem eigentlich widersprechenden Gegenüber
als zutreffend akzeptiert zu werden — und in diesem Sinne allgemeingültig
zu sein. ..."
S. 12 Rn 20 "(3) Schließlich erfüllt
Rechtsdogmatik eine Kritik- und Fortbildungsfunktion. Indem sie
den Rechtsstoff ordnet, macht sie einerseits interne Wertungswidersprüche
transparent, andererseits zeigt sie die Grenzen des geltenden Rechts auf.
Damit schafft sie die Voraussetzungen dafür, dass Wertungswidersprüche
beseitigt, Lücken geschlossen werden können. ..."
S. 48 Rn 27 "... Mit Hilfe logischer Begriffe und
Zusammenhänge kann man aber die Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit
eines Gedankens zur Sprache bringen. Deshalb können diese Begriffe
hilfreich sein. ..."
S. 115 Rn 21 "... Deshalb kann für eine Auslegung
auch über den Wortlaut hinaus nicht geltend gemacht werden, dass Gesetze
zuweilen auch Redaktionsversehen und Wertungswidersprüche aufweise.184"
S. 52 Rn 34 "... Damit gilt für die Fuzzylogik
noch einmal mehr, was für die Logik überhaupt gilt: Sie beantwortet
keine Rechtsfragen, sondern sie hilft, wenn es darum geht, die Widerspruchsfreiheit
und Folgerichtigkeit rechtlichen Denkens zu beurteilen."
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 136f Rn 69f: "f) Strategien bei Widersprüchen
Auch in juristischen Argumentationen treffen zuweilen widersprüchliche
Prämissen auf einander. Dann stellt sich die Frage, ob wirklich
ein Widerspruch vorliegt — was dafür spräche, dass mindestens
eine der beiden Prämissen
falsch ist — oder ob nur ein scheinbarer Widerspruch vorliegt. Will
man scheinbare Widersprüche ausräumen, kommen drei Strategien
in Betracht: (1) Präzisierung, (2) Relativierung oder (3) Reformulierung.
Rn 70 (1) Eine Präzisierung kann einen
Widerspruch ausräumen, wenn sich dabei herausstellt, dass man sich
nur ungenau ausgedrückt hatte. Zunächst sah es so aus, als würde
man dem Gegenstand A die Eigenschaft B zuschreiben und zugleich absprechen.
Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass dem Gegenstand A die Eigenschaft
B zugesprochen wird und dass der Gegenstand, dem die Eigenschaft B abgesprochen
wird, ein ganz anderer, von A verschiedener Gegenstand C ist. Es liegt
also gar kein Widerspruch vor, denn A kann die Eigenschaft B haben, während
C sie nicht haben kann. Eine Präzisierung kann auch dadurch erfolgen,
dass man die Eigenschaft B, die demselben Gegenstand A einmal zukommt und
einmal nicht zukommt, in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht präzisiert:
An einer Stelle hat der Gegenstand A die Eigenschaft B, an einer anderen
Stelle hat er sie nicht. Zu einer bestimmten Zeit hat der Gegenstand A
die Eigenschaft B, zu einer anderen Zeit hat er sie nicht.
Beispiele: Die Sätze „Pfannkuchen macht
man aus Kartoffeln." und „In Pfannkuchen gehören keine Kartoffeln."
sind keine Widersprüche: Im ersten Satz sind Kartoffelpuffer gemeint,
im zweiten Satz Eierkuchen. Für beide Gerichte ist in verschiedenen
Gegenden die Bezeichnung Pfannkuchen üblich. Ein Auto ist auf der
einen Seite rot lackiert, auf der anderen Seite grün. Die Eigenschaft
„rot" kommt dem Auto auf der einen Seite zu, auf der anderen nicht. Der
Mensch hat von Natur aus graue Haare, aber nur wenn er alt ist, nicht wenn
er noch jung ist.
Rn 71 (2) Widersprüche können auch dadurch
ausgeräumt werden, dass man die jeweiligen Aussagen relativiert,
d.h. man begründet, dass die Aussagen aus unterschiedlichen Perspektiven
zustande kommen.
Beispiel: Sieht man von einem rechteckigen Turm die Turmwand
hinunter, laufen die Kanten nach unten hin aufeinander zu. Von unten hat
man den umgekehrten Eindruck. Die Aussagen: Der Turm ist oben breiter als
unten bzw unten breiter als oben kommen aus unterschiedlichen Perspektiven
zustande.
Rn 72 (3) Schließlich kann man Widersprüche
ausräumen, indem man einander widersprechende Aussagen so reformuliert,
dass angemessenere und präzisere Begriffe verwendet werden und sich
der Widerspruch dadurch auflöst.
Beispiel: „Gegen dieses Urteil ist Berufung
zulässig." und „Eine Berufung gegen dieses Urteil ist unzulässig.":
Beide Aussagen sind wahr und ohne Widerspruch miteinander vereinbar, wenn
gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung an sich gegeben ist, d.h.
eine Berufung gegen das Urteil wäre statthaft, wenn aber inzwischen
die Berufungseinlegungsfrist ungenutzt verstrichen ist, so dass im Ergebnis
keine zulässige Berufung mehr eingelegt werden kann. Der Unterschied
zur Strategie der Präzisierung besteht darin, dass es hier nicht um
eine genauere Beschreibung des Gegenstandes oder des Geltungsbereichs der
Aussage geht, sondern dass am Inhalt der Aussage gearbeitet werden muss,
um den Widerspruch auszuräumen. (Vgl. dazu auch unten Rn. 79.)"
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen
AW, > Sprachkritik,
Die
großen Übel der Sprache des Rechts,
Suchworte "sprach" (96 Treffer), "Rechtssprache"
(2 Treffer) "verständlich" (10 Treffer), "klar"(161
Treffer), "deutlich" (17 Treffer), "Sprache des Rechtssystems"
(1 Treffer), "Metasprache" (0 Treffer), "Objektsprache" (0
Treffer), "Kommunikationstheorie" (0 Treffer),
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache des Rechts
§ 184 GVG "Die Gerichtssprache ist deutsch", wird nicht
zitiert. Dafür, dass die Sprache und Rechtssprache das Generalwerkzeug
des Rechts und der Rechtswissenschaft ist, nimmt das Thema keinen ausreichenden
Raum ein. Immerhin ist ein Abschnitt im Inhaltsverzeichnis - "Normen und
Sprache" - mit 4 Seiten dem Thema gewidmet, wo es allerdings mehr um die
Sprache im allgemeinen, weniger um die Rechtssprache geht. Hier steht die
Grund- und Gretchenfrage im Raum: was macht einen Begriff zu einem Begriff
der Rechtssprache? Wie kann man rein textlich unterscheiden, ob von einem
Begriff oder von einem Rechtsbegriff die Rede ist? Metasprache
und Objektsprache werden nicht erörtert, obwohl dies gerade für
die Sprache der Normen sinnvoll wäre. Ist "Diebstahl ist verboten"
eine Aussage? Ja und Nein. Metasprachlich Ja, wenn es darum geht, ob es
diese Norm gibt und ob sie gültig ist. Objektsprachlich Nein, wenn
es darum geht, hier ein normatives Gebot, ein deontischer Satz, vorliegt.
Satz und Aussage werden nicht getrennt (S. 61 Rn 14). Sprache wird hier
als allgemeiner Grundbegriff verwendet. Für das Recht wären die
Sprache der Normen und Sachverhalte von Sender und Empfänger in rechtsrelevanten
Kontexten im Rahmen einer rechtlichen Kommunikationstheorie
zu entwickeln.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, Sprache:
4. Normen und Sprache 60
Nein, Rechtssprache.
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Stichwortregister vor?
Nein, nicht "Sprache" und nicht "Rechtssprache"
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 19 Rn 34 "... Dabei geht es zunächst um
die formale Rationalität der Rechtssprache (sprachanalytische Rechtstheorie)
..."
S. 207 Rn 22 "Der juristische Diskurs ist
nach Alexy ein Sonderfall des allgemeinen praktischen Diskurses.
Er nutzt die Rechtssprache, die gegenüber der Alltagssprache präziser
ist, und prüft nur juristische, nicht moralische Normen auf ihre Gültigkeit.
..."
S. 218 Rn 17 "Beispielsweise sind politische
Vorgaben für das Rechtssystem nur insoweit möglich, wie sie sich
in der Sprache des Rechtssystems formulieren lassen."
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. der Abschnitt "Normen und Sprache", S.
60-64
S. 61 Rn 14 "Damit repräsentiert der Satz einen äußeren
Sachverhalt, der vorliegt oder nicht vorliegt. Liegt er vor, ist der ihn
repräsentierende Satz wahr, sonst ist er falsch. ..."
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, Sprache wird als allgemeiner Grundbegriff
verwendet. Für das Recht wären die Sprache der Normen und Sachverhalte
von Sender und Empfänger in rechtsrelevanten Kontexten im Rahmen einer
rechtlichen Kommunikations-
und Verstehenstheorie
zu entwickeln, besonders die praktischen Hauptfunktionen der Sprache (Sender-Intentionen).
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 60 Rn 11 "Den Begriff „Sprache" muss man dabei
sehr weit verstehen. Er umfasst nicht nur die gesprochene oder geschriebene
Sprache (also ein System aus Laut- oder Schriftzeichen), sondern auch alle
anderen Handlungen und Produkte, die Botschaften transportieren können,
also etwa Gesten und Gebärden oder Bilder. Je nach Kommunikationsmedium
kommt es zu unterschiedlichen Wechselwirkungen zwischen dem jeweiligen
Medium und dem Inhalt der Kommunikation. Im Folgenden soll es jedoch nur
um allgemeine Strukturen in der Kommunikation von Normen gehen.
Rn 12 Sprachliche Verständigung ist ein vielschichtiger
Vorgang: Sprache ist kein statisches Gefüge von Zeichen und Bedeutungen,
sondern sie verändert sich ständig. Der einzelne Autor ändert
sein Sprachverhalten, weil er seine
Einstellungen ändert und seine Auffassungen darüber, wie
ein Sachverhalt[>61] sprachlich angemessen wiederzugeben sei. Dadurch ändert
sich auch das Sprachverhalten der Sprachgemeinschaft um ihn herum. Ferner
ist die Bedeutung
eines Zeichens abhängig nicht nur von dem sozialen Kontext, in
dem es verwendet wird, sondern auch von Erfahrungen und Empfindungen. Von
ihnen hängt ab, welche Konnotationen ein Zeichen hervorruft. Diese
Konnotationen können individuell und kontextabhängig sehr unterschiedlich
sein.
Beispiel: In dem Satz „Vorsicht ist die Mutter
der Porzellankiste." bedeutet das Zeichen „Mutter" etwas ganz anderes als
in dem Satz „Mutter und Vater eines Kindes sind seine Eltern.""
[Fußnoten]:
108 Forsthoff, Über Maßnahme-Gesetze,
Gedächtnisschrift für Jellinek, 1955, S. 221, 232 f.
109 Rüthers /Fischer,
Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 121.
110Vgl. Kirchhof, in: Ebke/Kirchhof/Mincke
(Hrsg.), Sprache und Recht, 2009, S. 27, 31.
S. 63 Rn 17 "5. Zusammenfassung
Normen sind also präskriptive, universale Werturteile.
Universal sind jedenfalls generell-abstrakte Sätze. Individuell-konkrete
Sätze sind situative Werturteile (Imparative). Die Zwischenformen
(individuell-abstrakte und generell-konkrete Sätze) sind eher Imperative
als Normen. Man kann Normen für bloße Sprechakte halten (Nonkognitivismus)
oder sie als wahrheitsfähig ansehen (Kognitivismus). Wahr ist
eine Norm dann, wenn sie die normative Wirklichkeit zutreffend beschreibt.
Normen können der Verhaltensorientierung dienen sowie als Prüfmaßstab
angewendet werden. Normen sind an Sprache gebunden. Sprache verändert
sich ständig, die Bedeutung von Worten (Zeichen) ist nicht statisch
festgelegt. Das Verhältnis von Zeichen und Bezeichnetem kann man repräsentationistisch
(Idealismus oder Realismus) oder instrumentalistisch (Nominalismus) interpretieren.
Unabhängig [>64] davon ist die Bedeutung von Worten oft unklar (im
Grenzbereich), es erfordert eine gegenseitige Kommunikationsleistung, sie
zu erschließen."
Anmerkung: zu wenig klar.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? Nein.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Nein (=positiv).
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, > K6-Spr.
S. 61 Rn 13: "Beispiel: In der Botschaft „Auf der
Straße sind viele Autos." macht sich der Adressat eine Vorstellung
von einem „Auto" (und nicht: von einem Lastwagen, einer Kutsche oder einem
Fahrrad). Diese Vorstellung ist die Intension. Der Extensionsbereich des
Zeichens „Auto" umfasst etwa gewöhnliche Pkws, aber auch Kombis, Polizeiautos,
Postautos usf."
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Kontrolle
Suchworte "Kontroll" (14 Treffer), "Berufung"(8
Treffer), "Revision", (4 Treffer), "Öffentlich"
(98 Treffer, aber nicht in dem hier gemeinten Sinne), "Volk"
(82 Treffer), "Ephor"(0
Treffer), "Instanz, Instanzenzug" (2 Treffer im Glossar),
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt
eine untergeordnete Rolle und wird mehr nebenbei erwähnt, obwohl das
Glossar doch einige wichtige Kontrollbegriffe erfasst (Berufung, Revision,
Instanz).
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Stichwortregister vor?
Teils: Berufung s. Glossar, Revision s. Glossar.
Kontrolle hat keinen Eintrag im Sachregister.
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
Glossar; "Instanz — die einzelne Stufe in einem Verfahren, an dem mehrere
Behörden oder Gerichte hierarchisch nacheinander beteiligt sind (im
Instanzenzug; Rechtsgang)
S. 266 Rn 7 "... zum Ende der Kaiserzeit eine Art
Revisionsgericht; ..."
S. 43 Rn 20 "Wenn man über den „hermeneutischen
Zirkel" hinauskommen will, muss man über seine Vorurteile die Kontrolle
behalten, sie sich immer wieder bewusst machen und sein Vorverständnis
immer wieder in Frage stellen. ..."
S. 60 Rn 10 "... Kontrollnormen auf der anderen
Seite108 ..."
S. 125 Rn 46 "... Damit verbunden ist, dass die
Entscheidungsfindung kontrollierbar und vermittelbar wird. Die Frage des
Argumentierens — also die Argumentationstheorie — hat daher für die
moderne Juristische Methodenlehre zentrale Bedeutung. Während die
klassische Auslegungslehre die Entscheidung vorbereitet, betrifft die Argumentationstheorie
den Moment der Entscheidungsfindung selbst."
S. 166 Rn 52 "... (konkrete Normenkontrolle, Art.
100 Abs. 1 GG). ..."
S. 182 Rn 38 "... Das Gesetz erklärt aber bestimmte
Klauseln für unwirksam (sogenannte Inhaltskontrolle). ..."
S. 211 Rn 3 "... Es geht also um die formalen Zusammenhänge
der Zeichen und Zeichenverbindungen, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.
An die Stelle von Richtigkeitsansprüchen tritt damit eine formale
Stimmigkeitskontrolle. ..."
S. 247 Rn 69 "Unter Staatsrecht versteht
man den Teil des öffentlichen Rechts, der sich mit den Grundlagen
des Staates befasst, Aufbau und Tätigkeit der obersten Staatsorgane
und grundlegende Rechte gegenüber dem Staat regelt. Inhaltlich geht
es dabei um die politischen Fragen des Zugangs zu und der Kontrolle von
staatlicher Macht. Die grundlegenden Entscheidungen hierüber sind
in den Grundrechten sowie in Art. 20 GG getroffen."
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Teils, z.B.
S. 12 Rn 20 "... Rechtsdogmatik macht die Anwendung des geltenden Rechts
also kontrollierbar. ..."
Anmerkung: das ist eine Behauptung ohne Beleg ohne
konkrete Ausführungen, was das genau sein soll und wie es gemacht
werden kann oder soll.
S. 152 Rn 18 "Ihre Grenzen findet die verfassungskonforme
Rechtsfortbildung ihrerseits in der Verfassung,
d.h. vor allem im Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgericht:
Nachkonstitutionelle Gesetze, die ein Gericht für verfassungswidrig
hält, darf es nicht einfach übergehen, sondern muss es dem Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung vorlegen (Art. 100 Abs. 1 GG, sogenannte konkrete Normenkontrolle).
Nur das Bundesverfassungsgericht darf aussprechen, dass ein Gesetz verfassungswidrig
ist.
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Teils:
S. 275 Glossar: "Berufung — Ein Gerichtsurteil wird von einem höheren
Gericht geprüft."
S. 280 Glossar "Revision — Ein Gerichtsurteil wird von einem höheren
Gericht geprüft, aber grundsätzlich nur auf Fehler bei der Rechtsanwendung."
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 137 Rn 72 "Beispiel: „Gegen dieses Urteil
ist Berufung zulässig." und „Eine Berufung gegen dieses Urteil ist
unzulässig.": Beide Aussagen sind wahr und ohne Widerspruch miteinander
vereinbar, wenn gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung an sich
gegeben ist, d.h. eine Berufung gegen das Urteil wäre statthaft, wenn
aber inzwischen die Berufungseinlegungsfrist ungenutzt verstrichen ist,
so dass im Ergebnis keine zulässige Berufung mehr eingelegt werden
kann. Der Unterschied zur Strategie der Präzisierung besteht darin,
dass es hier nicht um eine genauere Beschreibung des Gegenstandes oder
des Geltungsbereichs der Aussage geht, sondern dass am Inhalt der Aussage
gearbeitet werden muss, um den Widerspruch auszuräumen. (Vgl. dazu
auch unten Rn. 79.)
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Keine.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (2 Treffer: S. 151f)),
Entscheidungszwang (0 Treffer)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsverweigerungsverbot:
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 151 Rn 17 "Verbreitet wird auch angenommen, die Legitimität
der Rechtsfortbildung ergebe sich bereits aus dem der Rechtsprechung auferlegten
Rechtsverweigerungsverbot: Die Rechtsprechung darf es nicht ablehnen, einen
ihr zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt zu entscheiden. Findet sich
für diesen Fall keine gesetzliche Regelung, bleibe der Rechtsprechung
zuweilen gar nichts anderes übrig, als auf der Grundlage einer Rechts[>153]
fortbildung zu entscheiden.221 Das beruht allerdings auf der Prämisse,
im Fall einer Regelungslücke sei es die einzig mögliche Reaktion,
die lückenhafte Regelung im Wege der Rechtsfortbildung zu ergänzen.
Zwingend ist das jedoch nicht. Das sieht man daran, dass nur planwidrige
Regelungslücken im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden dürfen.
Plangemäße Regelungslücken dürfen nicht geschlossen
werden. Es gibt also Regelungslücken, die auch dann, wenn sie bestehen
bleiben, einer Entscheidung des Sachverhalts nicht im Wege stehen. Das
bedeutet im Umkehrschluss, dass das Rechtsverweigerungsverbot jedenfalls
nicht jede Rechtsfortbildung legitimieren kann. — Auch auf eine Normlücke
wie in § 904 S. 2 BGB (oben Rn. 10) muss man nicht mit Rechtsfortbildung
reagieren.222 Man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen, eine
Anspruchsnorm, die keinen Schuldner angibt, sei keine hinreichende Anspruchsgrundlage,
um irgendeinen Beklagten als Schuldner zu verurteilen, d.h. § 904
S. 2 BGB wäre wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip
unwirksam."
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils > K4-RVV.
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (137 Treffer, aber davon einige fremde wie
z.B. "sachgerecht", "Sorgerecht", "gerechtfertigt"), Gerechtigkeit (96
Treffer), "billig" (22 Treffer) aber nicht jeder im Sinne von
gerecht (z.B. Missbilligung 3 Treffer, Billigung 4 Treffer).
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Das
Thema spielt eine deutliche Rolle, erschöpft sich aber hauptsächlich
in Mitteilungen, was andere dachten (Aristoteles, Hobbes, Kant, Habermas,
Alexy, Rawls). Abstrakt-allgemeine Theorien sind einfach zu formulieren,
aber haben wenig anwendungsbezogenen Nutzen. Gerecht ist ein grundlegender
und für fast alle Menschen wichtiger Begriff. Er hätte es wirklich
verdient, praktisch ernster genommen zu werden.
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
2. Kapitel. Theorien von Recht, Staat und Gerechtigkeit 185
II. Aristoteles: Theorie der Gerechtigkeit 199
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Gerechtigkeitstheorie 10, 14; 11, 23ff.
Gerecht oder billig kein Eintrag im Glossar.
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 7 Rn "... Recht hat die Aufgabe, einem äußerlich
geordneten und friedlichen menschlichen Zusammenleben zu dienen. Dazu strebt
es verlässliche, gerechte und zweckmäßige Konfliktlösungen
an.11 ..."
S. 12 Rn 20 "... Eine Kritik- und Fortbildungsfunktion
erfüllt die Rechtsdogmatik schließlich dadurch, dass sie die
Grundwertungen aufzeigt, auf denen die Rechtsordnung beruht. Liegen diese
Grundwertungen zu Tage, kann man in eine Diskussion darüber eintreten,
ob die damit verbundenen Gerechtigkeitsvorstellungen überhaupt Zustimmung
verdienen, oder ob man die Rechtsordnung nicht in eine andere Richtung
fortentwickeln müsste. Rechtsdogmatik macht die Anwendung des geltenden
Rechts also kontrollierbar."
S. 19 Rn 33 "Die Rechtsphilosophie fragt nach denWertungen
und Gerechtigkeitsvorstellungen, die dem Recht zugrunde liegen oder
zugrunde liegen sollten. Sie sucht nach Kriterien für „richtiges"
Recht, sie fragt nach der Wertungskonsistenz des geltenden Rechts und danach,
ob das geltende Recht unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten akzeptiert werden
kann. Die Rechtsphilosophie fragt nach dem Recht, wie es sein sollte."
S. 38f Rn 8 "... Einzelfallgerechtigkeit ..."
S. 75 Rn 38 "... Der Eintritt der Rechtsfolge erscheint
als gerechte Regelung in allen Fällen, in denen die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Rechtsnorm gegeben sind. Den Tatbestand und Rechtsfolge
verknüpfenden Normen (den Regeln, in diesem Zusammenhang werden sie
auch Bestimmungsnormen genannt) liegen damit Bewertungsnormen zugrunde.
Sie besagen, unter den tatbestandlichen Voraussetzungen sei der Eintritt
der Rechtsfolge gerecht. ..."
Anmerkung: rechtmäßig oder richtig ja,
aber weshalb gerecht?
S. 142 Rn 80 "Eine petitio principii kann sich auch
hinter Argumentationen verbergen, die auf unbestimmte Abstrakta
wie „Rechtsidee", „Gerechtigkeit", „rechtsethische Prinzipien", „Natur
der Sache", das „Wesen" oder den „Begriff" eines Gegenstandes oder eines
Instituts oder seine „Funktion" verweisen. Solche Begriffe haben für
sich genommen keinen klar konturierten Inhalt. Sie sind daher mit dem Inhalt
desjenigen gefüllt, der sie verwendet."
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 132 Rn 60 "a) Analogieargumente
In juristischen Argumentationen haben Analogieargumente
einen hohen Stellenwert. Das beruht darauf, dass es als Gebot der Gerechtigkeit
angesehen wird, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. ..."
S. 166 Rn 52 "... Für gesetzesübersteigende
Rechtsfortbildung muss es also schwerwiegende Gründe geben. Insbesondere
genügt es nicht, dass das Gericht eine andere Auffassung hat als der
Gesetzgeber von dem, was eine gerechte, praktikable oder angemessene Lösung
einer Rechtsfrage wäre. Das Gericht darf nicht seine eigenen rechtspolitischen
Vorstellungen verfolgen und sich dabei an die Stelle des Gesetzgebers setzen.
Hält ein Gericht eine Regelung für so ungerecht, dass sie gegen
die Verfassung verstößt, darf es das Gesetz nicht anwenden.
..."
S. 166 En 53 "53 In einem Unrechtssystem ist das
anders. Dort ergibt sich die Unverbindlichkeit krass
ungerechter Rechtsnormen aus der Radbruchschen Formel231: „Der
Konflikt zwi[>167]schen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte
dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte
Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig
ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit
ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges
Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere
Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und
den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung
aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht
einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit
ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da
ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges' Recht, vielmehr entbehrt es
überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht,
gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne
nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."232"
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein (ist auch schwierig).
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, das 2. Kapitel handelt von "Theorien von Recht,
Staat und Gerechtigkeit". Dort werden auch verschiedene Denker der Geschichte
mit ihren Gerechtigkeitstheorien besprochen (Aristoteles, Hobbes, Kant,
Habermas, Alexy, Rawls).
S. 209 Rn 26 "VII. Zusammenfassung
Zu Schlagworten komprimiert kann man sagen, dass Platon aus
seiner Ideenlehre einen Rechtsidealismus ableitet, Aristoteles hingegen
eine vom Einzelnen als zoon politikon ausgehende Gerechtigkeitstheorie
vertritt. Hobbes begründet den absolutistischen Staat aus dem
Krieg aller gegen alle, Kant hingegen das Recht aus der Freiheit
des vernünftigen Subjekts. Locke begrenzt den absolutistischen
Staat durch einen Gesellschaftsvertrag, was Rawls zu einer Vertragstheorie
der Gerechtigkeit ausbaut; Rousseau begrenzt den Staat durch unmittelbare
Demokratie, was die Diskurstheorie (Habermas/Alexy) aufnimmt, um
Recht aus rationaler Kommunikation zu begründen.
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sonstiges
> spezifizieren
So-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges: GLOSSAR.
Muthorst ist der einzige der 20 zur Auswertung gelangten Autoren. der
ein Glossar bereitsstellt. "Wissenschaftsttheorie" hat allerdings keinen
Eintrag.
Anmerkung: Dünne Rechtsgeschichte.
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Stichwortregister vor?
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt?
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes?
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)
GIPT= General and
Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Stichworte Glossar:
__
Querverweise
Standort: .
*
Haupt- und Verteilerseite Recht
und Rechtswissenschaften
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen: Gebrauchsbeispiele,
Verteilerseite
Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften:
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelten.
Funktionen der Sprache: Ziele,
Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick
Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik,
Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie
und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung
Olaf Muthorst Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode
- Begriff - System. Eine wissenschaftstheoretische
Analyse rechtswissenschaftlicher Werke aus interdisziplinärer
Perspektive. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative
Psychotherapie IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Muth.htm
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korrigiert irs 28.08.2019 / 27.08.2019
/ 19.03.2019
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
29.09.19
Erstmals ins Netz gestellt.
00.09.19
Prüfungen.
09.08.19
Tabellarische Gesamtzusammenfassung.
5.-8.8.19 Auswertung.
27.02.19 Angelegt.