Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Muthorst 2011  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft, Bereich Rechtswissenschaft, und hier speziell zum Thema:

    Auswertung
    Muthorst, Olaf  (2011)  Grundlagen der Rechtswissenschaft.
    Methode - Begriff - System.
    München: Beck.

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen


    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
       Tabellarische Gesamtauswertung Muthorst 2011.
       Konzeption des Werkes.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis des Werkes.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary

    Tabellarische Gesamtauswertung Muthorst 2011
     
    42 Kategorien  mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschadtliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Glossar
    Wth-WissTheorie Nein Nein Ja Ja Eher ja Jein Nein Nicht ...
    Bew-Beweis Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Begr-Begriffe Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Definit.
    Meth-Methode Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen Nein Ja Ja Ja Nein Teils Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Ja Nein Nichts.gef. Ja Teils Ja Ja Keine
    WUS-Werturteilsstreit Ja Ja Ja Ja Teils Ja Teils Keine
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Ja Ja Ja Ja Ja aber Ja Ansatzw. Keine
    RW-Rechtswissenschaft Ja Ja Ja Ja Jein Ja Jein Keine
    jM-jurist. Methodik Ja Ja Ja Ja Teils Nein Teils Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung Nein Jein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jL-jurist. Logik Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Deontik
    jBew-jurist.Beweis Nein Ja Ja Ja Nein Nein Teils Keine
    jErk-jurist.Erklären Ja Ja Ja Ja Nein Nein Teils Keine
    jVerst-jurist.Verstehen Ja Ja Ja Ja Nein Jein Teils Keine
    Ausl-Auslegen Ja Ja Ja Jein Jein Jein Jein Keine
    jAna-jurist.Analogie Ja Ja Ja Ja Jein Jein Ja Keine
    Ges-Gsetze ausl. oder verstehen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    RFB-Rechtsfortbildung Ja Ja Ja Ja Jein Ja Ja Problem
    Dog-Rechtsdogmatik Ja Ja Ja Ja Ja  bis Nein Ja Keine
    jNW-jur. Normen & Werte Ja Nein Nein Ja Jein Jein Nein Ja WUS
    jNorm-jurist. Norm Ja Ja Ja Ja Jein Jein Jein Keine
    jWert-jurist.Werte Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    STM-Sachverhalt / Tatbestand Ja Ja Ja Ja Jein Nein Teils Keine
    Psy-jurist. Psychologie Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung Nein Nein Nein aber Nein aber Nein aber Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion Ja Ja Ja Ja Ja Ja Teils Keine
    Rg-Rang Ja Ja Ja Ja Jein Ja Teils Glossar
    Kku-Konkurrenzen Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    unk-Unklar,mehrdeutig Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Ja Ja Ja Ja Teils Ja Ja Keine
    Spr-Sprache des Rechts Ja Nein Ja Ja Nein Ja Teils Keine
    Kon-Kontrolle Nein Teils Ja Teils Teils Nein Teils Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein Nein Nein Ja Nein Teils Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    So-Sonstiges  GLOSSAR Glossar Glossar. Glossar Glossar Glossar Glossar Glossar. Keine
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst

    Konzeption des Werkes
    "Damit ist das Programm für den Hauptteil dieses Buches vorgegeben: Es geht im ersten Kapitel um die Anwendung des Rechts einschließlich der Rechtsetzung und Rechtsgestaltung, also das juristische Denken im eigentlichen Sinne. Die Kapitel zwei und drei befassen sich dann mit dem gedanklichen Umfeld: Das zweite Kapitel stellt Rechts-, Staats- und Gerechtigkeitstheorien vor, bevor es im dritten Kapitel um die Rechtsordnung insgesamt (also ihren systematischen Zusammenhang), ihre Geschichte und die Rechtsvergleichung geht."

    Muthorst ist der einzige der 20 zur Auswertung gelangten Autoren. der eon Glossar bereitsstellt.
    Anmerkung: Dünne Rechtsgeschichte.


    Bibliographie:
    • Muthorst, Olaf  (2011)  Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode — Begriff — System. München: Beck.




    Inhaltsverzeichnis:
    Inhalt
    Vorwort VII
    Literatur XVII

    Einleitung: Was ist Rechtswissenschaft?

    § 1. Was ist Wissenschaft?

    § 2. Recht als Gegenstand einer Wissenschaft 4
    I. Was ist Recht? — Eine vorläufige Antwort 4

      1. Recht als Normenordnung 4
      2. Recht als intersubjektiv verbindliche Normenordnung 5
        a) Begriff 5
        b) Bedeutung 7
      3. Wirklichkeitsbezug des Rechts
    II. Rechtswissenschaftliche Fächer und ihre Themen 9
      1. Rechtsdogmatik 10
        a) Begriff 10
        b) Funktion 11
        c) Kritik und Zusammenhang 12
      2. Juristische Methodenlehre 15
      3. Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung 17
      4. Rechtspolitik 18
      5. Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie 19
        a) Rechtsphilosophie 19
        b) Rechtstheorie 19
        c) Rechtssoziologie 21
      6. Kriminologie 21
      7. Ökonomische Analyse, kritische Rechtswissenschaft 22
      8. Gesamtschau: Was ist Rechtswissenschaft? 23
    III. Rechtswissenschaft im Kreis der Wissenschaften 24
      1. Rechtswissenschaft als Geisteswissenschaft 24
      2. Werturteilsstreit und Münchhausen-Trilemma 26
      3. Zusammenfassung 28


    § 3. Rechtswissenschaft als Beruf 29
    I. Rechtskunde und Rechtswissenschaft 29
    II. Berufsfelder für Juristen 30
    III. Juristenausbildung 33
    IV Zusammenfassung 34

    Hauptteil: Juristisches Denken
    Einleitung 36

    § 4. Was ist ‚juristisches Denken"? 36
    I. Thematisch 36
    II. Methodisch 38
    III. Juristische Denkstile 40

      1. Beobachten und Verstehen 40
        a) Begriffe 40
        b) Insbesondere: Hermeneutik 41
      2. Systemdenken und Problemdenken 45
      3. Denkstile nach Mastronardi 47
    IV. Elementare juristische Logik 47
      1. Aussagen- und Prädikatenlogik 48
      2. Klassen und Relationen 51
      3. Fuzzylogik 52
    V. Zusammenfassung 53

    1. Kapitel. Die Anwendung des Rechts

    § 5. Die Rechtsnorm 54
    I. Normen 54

      1. Normen als präskriptive Werturteile 54
      2. Normen und das Wissen über Normen 57
      3. Funktionen von Normen 58
      4. Normen und Sprache 60
      5. Zusammenfassung 63
    II. Rechtsnormen und andere Normen 64
      1. Sittliche Normen 64
      2. Gesellschaftliche Normen 65
      3. Technische Normen 65
      4. Bezüge 66
      5. Zusammenfassung 69
    III. Arten von Rechtsnormen 69
      1. Regeln 70
      2. Prinzipien 73
      3. Exkurs: Zur Imperativentheorie 76
      4. Definitionen 77
      5. Zusammenfassung 79
    IV. Wirksamkeit, Geltung und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm 80
      1. Der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm 80
      2. Der Begriff der Geltung 82
      3. Wirksamkeit als Vorfrage der Geltung 84
      4. Geltungsvoraussetzungen 85
      5. Zusammenfassung 86


    § 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
    I. Ausgangspunkt 87

      1. Sachverhalt und Rechtsnorm 87
      2. Konstruktion von Rechtsfrage und Sachverhalt 89
      3. Rechtliche Bindung der Rechtsanwendung 91
    II. Die Beantwortung der Rechtsfrage durch Definition und Subsumtion 91
      1. Definition 92
      2. Subsumtion 92
      3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
      4. Beispiel 96
      5. Rechtsanwendung als Syllogismus 98
    III. Denken und Darstellen: Gutachten und Urteil 99
      1. Das Rechtsgutachten 99
        a) Aufbau 99
        b) Beispiel 100
        c) Bedeutung 102
      2. Das Urteil 102
    IV. Zusammenfassung 103

    § 7. Auslegung 104
    I. Ziel und Gegenstand der Auslegung 104
    II. Die Auslegung von Gesetzen 106

      1. Hintergrund 106
      2. Die Auslegungskriterien 108
        a) Wortlaut 109
        b) Systematik 110
        c) Historie 111
        d) Sinn und Zweck 112
        e) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander . . 113
      3. Grenzen der Auslegung 114
        a) Wortlautgrenze 114
        b) Verfassungskonforme Auslegung 115
        c) Weitere Aspekte 115
      4. Zusammenfassung 116
    III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 116
      1. Auslegungsmethoden 117
      2. Auslegungskriterien 118
      3. Grenzen der Auslegung 119
      4. Zusammenfassung 120
    IV. Auslegung in der europäischen Methodenlehre 120
      1. Unionsverfassungsrechtliche Voraussetzungen 121
      2. Anwendungsvorrang des Unionsrechts 122
      3. Unionsrecht vor nationalen Gerichten und Behörden 123
      4. Besonderheiten der Quellenlage 124
      5. Zusammenfassung 124
    V. Auslegung als Argumentation 124
    1. Juristische Argumentationstheorie, Rhetorik und Diskurs 125
      a) Argumentationstheorie 125
      b) Rhetorik 126
      c) Diskurs 128
    2. Argument 128
      a) Prämissen, Konklusion, Schlussregel 128
      b) Annahme um des Arguments willen 130
    3. (juristische) Argumentation 130
    4. Standardargumente 131
      a) Analogieargumente 132
      b) Schluss auf die beste Erklärung 133
      c) Erst-recht-Schluss 133
      d) Umkehrschluss 135
      e) Folgenargumente 136
      f) Strategien bei Widersprüchen 136
      g) Begründungsaufgaben: Quines Maxime 137
    5. Fehlschlüsse 138
      a) Naturalistischer Fehlschluss 138
      b) Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch 139
      c) Quaternio terminorum 140
      d) Ignoratio elenchi 140
      e) Petitio principii 141
    6. Zusammenfassung 143

    § 8. Rechtsfortbildung 144
    I. Hintergrund 144

      1. Ziel und Gegenstand der Rechtsfortbildung 144
      2. Rechtsfortbildung und Auslegung 145
    II. Die Lückenfüllung bei Gesetzen 146
      1. Ursachen und Erscheinungsformen von Lücken 146
        a) Ursachen 146
        b) Erscheinungsformen 148
      2. Legitimität von Lückenfüllung 150
        a) Legitimität im Verhältnis zum Gesetzgeber 151
        b) Legitimität im Verhältnis zu den Normadressaten  151
      3. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Lückenfüllung 152
      4. Argumentationsmuster zur Lückenfüllung 153
        a) Lückenfüllung durch analoge Anwendung 154
        b) Lückenfüllung durch teleologische Extension 156
        c) Lückenfüllung durch teleologische Reduktion 158
      5. Zusammenfassung 160
    III. Die Lückenfüllung bei Verträgen: Ergänzende Vertragsauslegung 160
      1. Bedarf und Legitimität ergänzender Vertragsauslegung  161
      2. Vorgehensweise zur Lückenfüllung 161
      3. Zusammenfassung 163
    IV. Die Korrektur von Gesetzen: Rechtsfortbildung contra legen? 164
      1. Diskutierte Konstellationen 164
      2. Voraussetzungen einer Gesetzeskorrektur: Radbruchsche Formel 166
    V. Rechtsfortbildung in der europäischen Methodenlehre . 167

    § 9. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung 168
    I. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als Formen juristischen Denkens 169

      1. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als Perspektive 169
      2. Regelungsaufgabe und Ziele 170
      3. Regelungsspielräume 171
        a) Geltendes Recht 171
        b) Außerrechtliche Aspekte 172
        c) Sachverhaltsgestaltung 173
        d) Zusammenfassung 173
      4. Zusammenfassung: Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als Methode 174
    II. Gesetzgebungslehre 175
      1. Ausgangspunkt und Vorgehensweise 175
      2. Anforderungen an eine gesetzliche Regelung 175
        a) Stammgesetz oder Änderungsgesetz 175
        b) Inhaltlich-gesetzgebungsmethodische Anforderungen 176
        c) Sprachliche und systematische Anforderungen 177
      3. Gesetzesfolgenabschätzung 178
    III. Vertragsgestaltung 179
      1. Begriff und Akteure 179
      2. Sachziele, Rechtsziele und Instrumente 180
        a) Sachziele 180
        b) Rechtsziele 180
        c) Besondere Instrumente 181
        d) Dispositives Gesetzesrecht 182
        e) Spielräume 182
      3. Anforderungen an eine Vertragsgestaltung 183
        a) Äußere Gestaltung 183
        b) Inhaltliche Anforderungen 183
        c) Sprachliche und systematische Anforderungen 184
    2. Kapitel. Theorien von Recht, Staat und Gerechtigkeit

    § 10. Rechtsbegriffe 185
    I. Was ist Recht? - Präzisierung der Fragestellung 185
    II. Positivistische und vorpositive Rechtsbegriffe 186

      1. Positivistische Rechtsbegriffe 186
      2. Vorpositive Rechtsbegriffe 187
    III. Recht als Vorgegebenes oder Geschaffenes 189
      1. Recht als Vorgegebenes 189
      2. Recht als Geschaffenes 190
      3. Begriffs- und Interessenjurisprudenz 191
    IV. Materiale oder formale Rechtsbegriffe 192
      1. Materiale Rechtsbegriffe 192
      2. Formale Rechtsbegriffe 193
        a) Deskriptive Ansätze 193
        b) Normative Ansätze 194
    V. Der Rechtsbegriff in Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie 195

    § 11. Rechtsphilosophisches Denken in Schlaglichtern 196
    I. Platon: Ideenlehre und Rechtsidealismus 197
    II. Aristoteles: Theorie der Gerechtigkeit 199
    III. Hobbes: Materialismus und Empirismus 201
    IV. Kant: Vernunftrecht 202
    V. Habermas: Diskurstheorie 206
    VI. Rawls: Vertragstheorie 208
    VII. Zusammenfassung 209

    § 12. Theorie und Wirklichkeit des Rechts 209
    I. Analytische Rechtstheorie 210
    II. Insbesondere: Imperativentheorie und Reine Rechtslehre . . 211

      1. Imperativentheorie 211
      2. Reine Rechtslehre 212
    III. Der soziologische Rechtsbegriff 213
      1. Durkheim: Recht und die faits sociaux 214
      2. Ehrlich: Lebendes Recht 214
      3. Weber: Das Recht in der verstehenden Soziologie 215
      4. Luhmann: Systemtheorie des Rechts 217
    IV. Ökonomische Analyse des Rechts 218
    V. Zusammenfassung 221

    3. Kapitel. Das Recht als Rechtsordnung

    § 13. Die Rechtsordnung 222
    I. Erscheinungsformen des Rechts: Akteure und Rechtsakte 222

      1. Rechtsquellen und Rechtssätze 223
      2. Staat und staatliche Rechtsakte 224
        a) Verfassung und einfaches Recht 224
        b) Bundesrecht und Landesrecht 225
        c) Gesetz und Rechtsverordnung 226
        d) Weitere staatliche Rechtsakte 227
      3. Völkerrecht 229
      4. Unionsrecht 231
        a) Primärrecht 231
        b) Sekundärrecht 232
        c) Verhältnis zum nationalen Recht 233
      5. Autonomes und privatautonomes Recht 233
        a) Mittelbare Staatsverwaltung 233
        b) Private 234
      6. Zusammenhänge: Stufenbau und Normenpyramide 236
        a) Grundmodelle 236
        b) Modifikationen 238
    II. Objektives und subjektives Recht 238
    III. Formelles und materielles Recht 240
      1. Formelles Recht 241
      2. Materielles Recht 241
      3. Bezüge 242
    IV. Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht 242
      1. Privatrecht: Schuld und Haftung, Sachenrechte, Familie . 243
      2. Strafrecht: Strafen und Maßnahmen 245
      3. Öffentliches Recht: Der Staat als Hoheitsträger 246
      4. Die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht 249
      5. Zusammenhänge: Die Einheit der Rechtsordnung 250
    V. Rechtsnormen verschiedenen Inhalts 251
      1. Verhaltens- und Sanktionsnormen 252
      2. Konditional- und Zweckprogramme, Institute 253
      3. Zurechnungsnormen, Verweisungen, Vermutungsnormen und Fiktionen 254
        a) Zurechnungsnormen 254
        b) Verweisungen 255
        c) Vermutungsnormen und Fiktionen 256
      4. Strenges und billiges Recht 257
        a) Strenges Recht 257
        b) Billiges Recht: Ermessen 257
        c) Billiges Recht: Beurteilungsspielraum 259
      5. Zwingendes und nachgiebiges Recht 260
    VI. Zusammenfassung 262

    § 14. Kurze Geschichte des Rechts 263
    I. Codex Hammurabi 264
    II. Römisches Recht und seine Rezeption 265

      1. Vorklassisches Recht 265
      2. Klassisches Recht 266
      3. Rezeption 267
    III. Deutsches Recht 268

    § 15. Recht im Vergleich 270
    I. Fragestellung 270
    II. Die Methode der funktionellen Rechtsvergleichung 271
    III. Rechtskreise 272

    Glossar 275
    Sachverzeichnis 283
     



    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien
    Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht und ausgewertet.

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" (464 Treffer, davon 264 Treffer für Rechtswissenschaft)
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
    K3-Wiss
    K4-Wiss
    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Glossar

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaft hat zu Beginn des Werkes einen eigenen Abschnitt S. 1-3. S. 38 Rn 7:  "Wissenschaft verlangt immer ein methodisches, reflektiertes und kritisches Vorgehen."
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja: § 1. Was ist Wissenschaft? 1
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja (fett Paragraph, mager Rn): Wissenschaft 1, 1 ff;  2,16, 42 ff; 4, 6 f.
          Anmerkung: Im Glossar kein Eintrag.
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        S. 10, Rn 16 zu Vortrag Kirchmann: "„Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft" (1848)"
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > S. 1-3, > K5-Wiss.
            S. 38 Rn 7 "Das erste Postulat, leidenschaftslos, unparteilich, unbefangen und vorurteilsfrei vor sich zu gehen, gilt für die Rechtswissenschaft nicht anders als für jede andere Wissenschaft. Wissenschaft verlangt immer ein methodisches, reflektiertes und kritisches Vorgehen."
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja
            S. 1 "... In diesem Sinne versteht man unter Wissenschaft zunächst die Gesamtheit dessen, was durch Forschung und Lehre überliefertes Wissen ist, im Unterschied zu dem, was man glaubt oder meint (griech. doxa, lat. opinio). ..."
            S. 3 Rn 8: "Begriff und Voraussetzungen, Kritik und Selbstkritik der Wissenschaft werden in einer eigenen philosophischen Disziplin behandelt, der Wissenschaftstheorie. Dabei haben sich sehr unterschiedliche Auffassungen ergeben. Allgemein geteilt wird aber, dass sich eine wissenschaftliche Aussage von Aussagen anderer Art in einem Punkt unterscheidet: Eine wissenschaftliche Aussage erhebt den Anspruch, bei rationaler Beurteilung auch von einem eigentlich widersprechenden Gegenüber als zutreffend akzeptiert zu werden — und in diesem Sinne allgemeingültig zu sein. Im Unterschied zum Glauben, zum Hoffen oder Meinen (das sich worauf auch immer stützen kann) ist eine wissenschaftliche Aussage mit dem Anspruch verbunden, auf rationalen, nachprüfbaren und daher intersubjektiv einsichtigen Gründen zu beruhen."
            S. 3, Rn 9: "Man kann diese Überlegungen so zusammenfassen: Eine Wissenschaft ist gekennzeichnet durch das ordnende und erklärende Interesse an einem bestimmten Gegenstand und das methodische, reflektierte und kritische Vorgehen dabei. Wer wissenschaftlich arbeiten will, muss ordnen und erklären. Er muss immer wieder Fragen stellen und sich den Fragen stellen. Er muss schrittweise Antworten suchen und bei jedem Schritt auf dem langen Weg zum Ziel wissen, was er tut und warum. Er muss für seine Antworten Gründe haben, die er als rational bezeichnen kann. Reflexion über das Vorgehen und Transparenz in der Argumentation darf man deshalb als die zwei tragenden Säulen jeder Wissenschaft bezeichnen."
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja
        S. 1-3. > K5-Wiss.
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes?
          "Wissenschaft" wird im Glossar nicht aufgeführt.




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchwort "Wissenschaftstheorie" (2 Treffer),  "Wissenschaftslehre" (Kein Treffer)
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Eher ja
    Jein
    Nein
    Nicht ...

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: S. 3:  "Begriff und Voraussetzungen, Kritik und Selbstkritik der Wissenschaft werden in einer eigenen philosophischen Disziplin behandelt, der Wissenschaftstheorie. ... Im Unterschied zum Glauben, zum Hoffen oder Meinen (das sich worauf auch immer stützen kann) ist eine wissenschaftliche Aussage mit dem Anspruch verbunden, auf rationalen, nachprüfbaren und daher intersubjektiv einsichtigen Gründen zu beruhen."
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, S. 1 Lit. Kambartel
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja siehe bitte K5-Wiss.
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Eher Ja als Nein:
        S. 3 Rn 8: "Begriff und Voraussetzungen, Kritik und Selbstkritik der Wissenschaft werden in einer eigenen philosophischen Disziplin behandelt, der Wissenschaftstheorie. ... Im Unterschied zum Glauben,
        zum Hoffen oder Meinen (das sich worauf auch immer stützen kann) ist eine wissenschaftliche Aussage mit dem Anspruch verbunden, auf rationalen, nachprüfbaren und daher intersubjektiv einsichtigen Gründen zu beruhen."
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein > K5-Wth. Es werden allgemeine, wichtige Merkmale genannt, aber keine ausgearbeitete Theorie vorgelegt.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Nicht ausdrücklich unter Wort und Begriff Wissenschaftstheorie, obwohl die ganze Einleitung, S. 1-53, dem Thema Rechtswissenschaft gewidmet ist.
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchwort "beweis" (20 Treffer, aber nicht im allgemeinen Sinne).
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema Beweis spielt allgemein keine Rolle.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      Ein   Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung).
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
      Keine.




    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff" (289 Treffer), Begriffsbildung (3 Treffer)
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Definition

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle und wird nur am Rande erwähnt, in dem das Definieren von Begriffe zu den allgemeinen wissenschaftlichen Aufgaben gerechnet wird > K3-Begr.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein, nicht im allgemeinen Sinne.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, nicht im allgemeinen Sinne, aber im jur.: "Begriffs- und Interessenjurisprudenz 10, 10f."
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            S. 1 Rn 3 (14 fett RS) "Auf einer zweiten Ebene ist Wissenschaft ein Prozess. Wissenschaft besteht im Forschen. Man versucht, ernsthaft und planmäßig, schrittweise, mit bestimmten, wohl überlegten Methoden Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Wissenschaft in diesem Sinne ist Wahrheitssuche. Sie geht dabei nicht nach dem Zufallsprinzip vor, sondern methodisch. Ihre Methode kann etwa die Beobachtung, das Messen, das Experiment oder die Demonstration sein, das Definieren von Begriffen oder das Formulieren von Argumenten (insbesondere durch logisches Schlussfolgern). Geht es um Texte, ist ihre Me[>2]thode die Hermeneutik, d.h. Theorie der Übersetzung, also der Auslegung und des Verstehens (dazu unten § 4 Rn. 15 ff.), des Sinn Herauslesens. Einzelnes Wissen wird zu Theorien zusammengeschlossen und aufeinander bezogen."
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert? Nein.
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann?
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
          Ja: Es werden einige Ausführungen zu Definitionen gemacht, die das Thema Begriff und Begriffsbildung ergänzen.
            § 5, S. 77 Rn 41, 42: "4. Definitionen
        Zu den oben (Rn. 32) angesprochenen Hilfsnormen gehören auch Definitionen. Definitionen präzisieren andere Rechtsnormen, indem sie Wortbedeutungen festlegen. Die Festlegung einer Wortbedeutung leistet eine Definition dadurch, dass sie einem zu definierenden Wort (dem definiendum) Begriffe zuordnet, die zusammen das definiens bilden. Diese Zuordnung kann auf verschiedene Weise geschehen.
            Rn 42 Man kann dem definiendum Begriffe zuordnen, die die Verwendung des definiendums beschreiben. Man nennt diese Verfahrensweise lexikalische oder analytische Definition. Eine solche Definition kann durch eine Worterklärung (Explikation) erfolgen, insbesondere nach dem Muster definitio fiat per genus proximum et differentiam specificam (d.h. definiert wird ein Begriff durch Angabe seines Oberbegriffs und seiner spezifischen Besonderheit)."


    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" (278 Treffer) aber kaum welche im allgemeinwissenschaftlichen Sinne gefunden.
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle und wird anfangs nur nebenbei gestreift.
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
                Ja, z.B.:
        S. 1 "Auf einer zweiten Ebene ist Wissenschaft ein Prozess. Wissenschaft besteht im Forschen. Man versucht, ernsthaft und planmäßig, schrittweise, mit bestimmten, wohl überlegten Methoden Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen.2" Bezugnahme BVerfGE 35, 79, 113.
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 2 Rn 3 "Wissenschaft geht auch nicht blind vor, sondern ihr ist bei der Wahrheitssuche stets bewusst, welche Methode sie anwendet und warum, d.h. in welcher Hinsicht sie mit dieser Methode dem untersuchten Gegenstand gerecht wird. Wissenschaft ist also reflektierte Wahrheitssuche. Dabei ist Wissenschaft kritisch. Nach Aristoteles steht am Anfang jeder Wissenschaft das Staunen darüber, dass die Dinge so sind, wie sie sind. Kritisch ist Wissenschaft aber stets auch sich selbst und ihren Methoden gegenüber. Es gehört zu ihrem Wesen, sich selbst immer wieder in Zweifel zu ziehen und mit der Suche nach besserer Erkenntnis niemals aufzuhören. Es ist Wilhelm von Humboldt, der uns lehrt, Wissenschaft als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes3 zu betrachten? Jedes Wissen ist nur vorläufig. Während also der Literaturwissenschaftler methodisch, reflektiert und kritisch vorzugehen hat, kann der Schriftsteller ebenso gut einen intuitiven oder einen spielerischen Zugang wählen, und er muss sich dessen nicht einmal bewusst sein."
            S. 3, Rn 9 "... Eine Wissenschaft ist gekennzeichnet durch das ordnende und erklärende Interesse an einem bestimmten Gegenstand und das methodische, reflektierte und kritische Vorgehen dabei. ..."
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt?
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" (68 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein, nicht im allgemeinen Sinne:
          § 7 V 4 a) Analogieargumente 132
          § 8 II 4 a) Lückenfüllung durch analoge Anwendung 154
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Nein, nicht im allgemeinen Sinne:
        Analogie 7, 60; 8, 22 ff.; s. Glossar
        Analogieargumente 7, 60
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
              S. 275 im Glossar wird erklärt: "Analogie — Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht erfassten, aber ähnlichen Sachverhalt."
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.


    Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Suchwort "versteh" (144 Treffer), "verstehen" (113 Treffer), Verständnis (65 Treffer),  aber nicht  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Muthorst 2011
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Verstehen wird ganz allgemein als normatives Urteil gesehen (>K5-Verst). Die wesentliche Arbeit, wie verstehen geht, zustandekommt, funktioniert, lässt Muthorst - wie die meisten Rechtswissenschaftler - bis auf den Hinweis des hermeneutischen Zirkels im Wesentlichen und im Detail unbeantwortet.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja: Beobachten und Verstehen 1, 3; 4, 13ff., 26
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja:
        S. 44 "... das Verstehen selbst ist die gleiche Aufgabe wie sonst auch. ..."
        S. 62 "... Kommunikation ist vielmehr stets eine Verstehensleistung (oben § 4 Rn. 13 ff.). ..."
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja:
            S. 42 Rn 18 "Wie man etwas versteht, hängt davon ab, was man mitbringt, also was man schon verstanden hat. Man versteht das Ganze nicht ohne die Einzelteile und diese nicht ohne das Ganze. Verständnis setzt ein Vorverständnis voraus, ohne Vorurteil kein Urteil."
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein
            S. 40f "... Verstehen bedeutet hingegen, einen [>42] Sachverhalt auszulegen, zu interpretieren, einzuordnen, zu beurteilen. Verstehen führt zu normativen Aussagen, zu Urteilen. Sie können richtig oder falsch sein. Wer urteilt, nimmt keine Beobachter-, sondern eine Teilnehmerperspektive ein."
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils:
            S. 40f  Rn 13 "Die beiden ersten Denkstile, die bereits in anderem Zusammenhang erwähnt wurden (oben § 1 Rn. 3), sind die des Beobachtens und des Verstehens. Beobachten bedeutet, einen Sachverhalt über die Sinne wahrzunehmen. Beobachtung führt zu deskriptiven Aussagen, die wahr oder unwahr sein können und universell gültig sind. Verstehen bedeutet hingegen, einen [>42] Sachverhalt auszulegen, zu interpretieren, einzuordnen, zu beurteilen. Verstehen führt zu normativen Aussagen, zu Urteilen. Sie können richtig oder falsch sein. Wer urteilt, nimmt keine Beobachter-, sondern eine Teilnehmerperspektive ein."
            S. 42 Rn 18 "Wie man etwas versteht, hängt davon ab, was man mitbringt, also was man schon verstanden hat. Man versteht das Ganze nicht ohne die Einzelteile und diese nicht ohne das Ganze. Verständnis setzt ein Vorverständnis voraus, ohne Vorurteil kein Urteil."
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert? Nein
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert? Nein
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet? Nein, verstanden wird durch auslegen.
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.


    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen Erklaeren im allgemeinen Sinne  und Kernbedeutungen.
    Suchwort "erklär" (100 Treffer), aber nicht im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne.
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Vorbemerkungen Erklaeren im allgemeinen Sinne. Das Thema spielt keine Rolle.

       
      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein:
        § 7 III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 116
        § 7 V 4 b) Schluss auf die beste Erklärung 133
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            S. 1 Rn 2 "... Wissen in diesem Sinne ist das Durchdachte, Geordnete, Erklärte, Begründete. ..."
            S. 3 Rn 9 "... Eine Wissenschaft ist gekennzeichnet durch das ordnende und erklärende Interesse an einem bestimmten Gegenstand und das methodische, reflektierte und kritische Vorgehen dabei. Wer wissenschaftlich arbeiten will, muss ordnen und erklären."
            S. 24 Rn 42 "... Normen müssen nicht entdeckt und können nicht mit Naturgesetzen erklärt werden. ..."
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären und verstehen (0 Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne:  Diese Thematik spielt keine Rolle.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?  Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchwort "Norm" (1138 Treffer),  Suchtwort "Wert" (211 Treffer), Suchwort "Norm und Wert" (Kein Treffer)
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Muthorst 2011
    Ja
    Nein
    Nichts gef.
    Ja
    Teils
    Ja
    Ja
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der Unterschied zwischen Norm und Wert wird klar erkannt und vertreten (S. 55). Aber Rechtsnormen werden nicht Wirklichkeit, wie Muthorst postuliert, sie sind Wirklichkeit, psychosoziale und rechtliche Wirklichkeit. Und natürlich lassen sich Normen aus Tatsachen ableiten, nämlich aus der Tatsache, dass sich Gesetzgeber dazu entschlossen haben, rechtlich bedeutsame Sachverhalte, also Tatbestände, zu gebieten, zu verbieten oder zu erlauben bzw. mit einem Recht auszustatten. Dahinter steckt oft ein allgemein akzeptiertes Rechtsgefühl, weil viele Menschen bestimmte Sachverhalte als Recht oder Unrecht erleben und entsprechende Regelungen haben wollen. Und so verhält es sich auch seit Menschengedenken. In jeder Rechtsnorm wird Sein (Tatbestand) und Sollen (Deontor) miteinander verknüpft und mit Rechtsfolgen ausgestattet: > Juristische Normentheorie.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 5 I 1. Normen als präskriptive Werturteile 54
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Nein.
          Auch im Glossar findet sich kein Eintrag, nicht für "Norm" und nicht für "Wert".
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Keine Stelle gefunden.
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5, K6, K7 und z.B.
        S.26 Rn 44 "... Eine normative Aussage ist keine Beschreibung, sondern eine Bewertung eines (bestehenden oder zu schaffenden) Zustandes. Schließlich können sich in einer Aussage deskriptive und normative Inhalte verbinden."
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils:
            S. 54 Rn 1 "1. Normen als präskriptive Werturteile
            Normen sind Sollens-Sätze: Sie schreiben etwas vor. Sie beschreiben nicht, was ist, sondern sie beschreiben, was geschehen soll. Sie werden Wirklichkeit, indem sie, auf Wirklichkeit angewandt, menschliches Verhalten motivieren und damit eine neue Wirklichkeit prägen (oben § 2 Rn. 3). Daher sind Normen Werturteile. Die Aussage, dass etwas sein soll, beruht auf einer Bewertung. Ob etwas sein soll oder nicht, lässt sich nicht aus einer Tatsache ableiten. Daraus, dass etwas ist, folgt niemals, dass es so sein soll."
            S.55 Rn "Es ist aber nicht jedes Werturteil eine Norm. Normen schreiben vor, dass etwas sein soll. Sie sind präskriptive Werturteile. Manche Werturteile besagen nicht, dass etwas sein soll, sondern sie bewerten etwas als so oder so, als dieses oder jenes. Sie sind deskriptive Werturteile."
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja > K5-NuW.
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.:
            S. 55 Rn 1 "Beispiel: Die Sätze „In engen Straßen soll niemand parken." und „Die X-Straße ist zu eng zum Parken." sind beide Werturteile. Aber nur der erste von ihnen besagt, dass etwas sein soll und ist deshalb ein präskriptives Werturteil. Der zweite Satz ist ein deskriptives Werturteil. Hingegen ist der Satz „Wer ordnungswidrig handelt, wird mit einer Geldbuße bestraft." ein präskriptives Werturteil, denn obwohl er wie eine Beschreibung oder eine Vorhersage formuliert ist, besagt er nichts anderes, als dass der ordnungswidrig Handelnde bestraft werden soll. Ob er tatsächlich bestraft wird, hängt dann wieder davon ab, ob es der Norm tatsächlich gelingt, die Wirklichkeit zu prägen oder nicht. Die Sätze „Wer in engen Straßen parkt, handelt ordnungswidrig." und „Wer ordnungswidrig handelt, wird mit einer Geldbuße bestraft." lassen sich zu dem Satz „Wer in engen Straßen parkt, wird mit einer Geldbuße bestraft." verbinden, also zu einem präskriptiven Werturteil."
            Anmerkung: Auch das zweite Beispiel "„Herr X soll die Tür schließen!"" kann formal durchaus als Norm angesehen werden. Es hat die Form D(T), was der Rechtsnormformel  RN16  entspricht.
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werurteilsstreit" (4 Treffer).
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Teils
    Ja
    Teils
    Keine

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Das ist ein Thema.
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 2 III 2. Werturteilsstreit und Münchhausen-Trilemma 26
        § 5 I 1. Normen als präskriptive Werturteile 54
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Werturteil 5,1 ff., 17
        - Werturteilsstreit 2, 44 ff.
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja (Überschrift), S. 26 Rn 44: "2. Werturteilsstreit und Münchhausen-Trilemma"
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5-WUS.
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils:
            S. 27 Rn 45 "Je weniger eine Wissenschaft deskriptive Aussagen enthält, die sich als wahr oder falsch überprüfen lassen, umso eher stellt sich die Frage, ob es sich bei einer solchen Disziplin überhaupt um eine Wissenschaft handelt. Dieser Streit wird als Werturteilsstreit (Positivismusstreit) bezeichnet.65 Der Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft wird also nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Rechtsdogmatik stark vom Gesetzgeber abhängig ist (s. Rn. 16), sondern weil Rechtswissenschaft normative Aussagen enthält, bei denen man es für nicht überprüfbar hält, ob sie im exakten Sinne wahr oder falsch sind. Wissenschaft müsse aber, so wird im Anschluss an Max Weber66 vertreten, wertfrei sein. Denkbar sei, dass Werturteile die Auswahl des Themas und die Einschätzung seiner Relevanz bestimmen, auch dass als gegeben angenommene Werturteile selbst Gegenstand einer wissenschaftlichen Behandlung werden. Aber Werturteile ließen sich nicht wissenschaftlich begründen. Andere bestreiten das und halten auch Werturteile für in einer Weise begründbar, die das Prädikat wissenschaftlich verdiene. Eine endgültige Antwort kann man auf diese Fragen nicht geben."
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B. S.27 Rn 45
          "Je weniger eine Wissenschaft deskriptive Aussagen enthält, die sich als wahr oder falsch überprüfen lassen, umso eher stellt sich die Frage, ob es sich bei einer solchen Disziplin überhaupt um eine Wissenschaft handelt. Dieser Streit wird als Werturteilsstreit (Positivismusstreit) bezeichnet.65 Der Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft wird also nicht deshalb in Frage gestellt, weil die Rechtsdogmatik stark vom Gesetzgeber abhängig ist (s. Rn. 16), sondern weil Rechtswissenschaft normative Aussagen enthält, bei denen man es für nicht überprüfbar hält, ob sie im exakten Sinne wahr oder falsch sind. Wissenschaft müsse aber, so wird im Anschluss an Max Weber66 vertreten, wertfrei sein. Denkbar sei, dass Werturteile die Auswahl des Themas und die Einschätzung seiner Relevanz bestimmen, auch dass als gegeben angenommene Werturteile selbst Gegenstand einer wissenschaftlichen Behandlung werden. Aber Werturteile ließen sich nicht wissenschaftlich begründen. Andere bestreiten das und halten auch Werturteile für in einer Weise begründbar, die das Prädikat wissenschaftlich verdiene. Eine endgültige Antwort kann man auf diese Fragen nicht geben."
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils > K6-WUS..
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes? Keine.



    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht    > Grundfragen zum Recht.
    Suchwort "recht" (862 Treffer), "rechts" (327 Treffer), "Rechtsnorm" (333 Treffer), rechtsnormen (193 Treffer), rechtswissenschaft (239 Treffer)
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja, aber
    Ja
    Ansatzw.
    Keine

    R-Zusammenfassung und Kommentar Recht: Das Thema Recht durchzieht das ganze Buch von vorne bis hinten.
    S. 4 § 2 Rn 2: "Der Rechtswissenschaftler versteht das Recht als eine Normenordnung, also als eine Gesamtheit miteinander im Zusammenhang stehender Normen." Muthorst definiert unter Berufung auf  Röhl & Röhl  (2008, S. 189) kurz und bündig: "Das Recht besteht aus Normen und nur aus Normen.7 Die Frage nach dem Recht ist also die Frage nach der Entstehung und Anwendung von Normen." Und S. 4 Rn 2: "Normen sind Sollens-Sätze: Sie schreiben etwas vor. Sie beschreiben nicht, was ist, sondern sie beschreiben, was geschehen soll. Muthorst fasst S. 23 Rn 40 zusammen: "8. Gesamtschau: Was ist Rechtswissenschaft? (K5-RW).
        Dieser Rechtsbegriff "Das Recht besteht aus Normen und nur aus Normen" erscheint sehr eng, wobei man natürlich die Definition enger und weiter fassen kann. Mit diesem sehr engen Rechtsbegriff wird sehr viel ausgeklammert, u.a. Sachverhaltslehre, Methoden- und Beweislehre, Anwendung ja sogar die Normentheorie.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 2. Recht als Gegenstand einer Wissenschaft 4
          I. Was ist Recht? — Eine vorläufige Antwort 4
            1. Recht als Normenordnung 4
            2. Recht als intersubjektiv verbindliche Normenordnung 5
              a) Begriff 5
              b) Bedeutung 7
            3. Wirklichkeitsbezug des Rechts 8
        1. Kapitel. Die Anwendung des Rechts
          § 5. Die Rechtsnorm 54
          § 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
          § 8. Rechtsfortbildung 144
          § 9. Rechtsetzung und Rechtsgestaltung 168
        2. Kapitel. Theorien von Recht, Staat und Gerechtigkeit 185
          § 12. Theorie und Wirklichkeit des Rechts 209
        3. Kapitel. Das Recht als Rechtsordnung 222
          § 13. Die Rechtsordnung 222
          II. Objektives und subjektives Recht 238
          III. Formelles und materielles Recht 240
          IV. Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht 242
          V  4. Strenges und billiges Recht 257
               5. Zwingendes und nachgiebiges Recht 260
          § 14. Kurze Geschichte des Rechts 263
          § 15. Recht im Vergleich 270
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?
          Ja, vielfach mit Verbindungen:
        Recht 2,1 ff 10,1 ff.
        - Begriffs- und Interessenjurisprudenz 10, 10 f.
        - formaler und materialer Rechtbegriff 10, 12ff.
        - formelles und materielles 13, 54ff.
        - gesetzmäßig 2, 8
        - ökonomische Analyse 2, 37;12, 20 ff.
        - positives 2, 16; 10, 4ff., 20
        - strenges und billiges 13, 88ff., 94
        - soziologisch 12, 8ff.
        - subjektives und objektives 2, 2 e 13, 49 ff.; s. Glossar
        - zwingendes und nachgiebiges 13, 95 ff.
        Rechtsakt 13, 1 ff.
        Rechtsanwendung 4, 2 ff; 6,1 ff; 9, 10
        - als Syllogismus 6, 19 ff.
        Rechtsdogmatik 2,15 ff., 45ff.
        Rechtserkenntnisquellen 13, 2f.
        Rechtsetzung 4, 4 f; 9, 1 ff.
        - Anforderungen 9, 20 ff.
        - Gesetzesfolgenabschätzung 9, 27
        - Gesetzgebungslehre 9, 18 ff.
        Rechtsfolgenverweisung 13, 86
        Rechtsfortbildung 7, 20; 8, 1 ff.
        - Unionsrecht 8, 54ff.
        - Korrektur von Gesetzen 8, 47 ff., 52 f.
        - s auch Lückenfüllung
        - und Auslegung 8, 5
        Rechtsgeschäft s. Glossar
        Rechtsgeschichte 2, 28 ff; 14, 1 ff.
        - Codex Hammurabi 14, 2ff.
        - Corpus Iuris Civilis 14, 8
        - Deutsches Recht 14, 10 ff.
        - Historische Rechtsschule 2, 29; 10, 8; 14, 9
        - Rezeption 14, 9
        - Römisches Recht 14, 4ff.
        Rechtsgestaltung 9, 1 ff.
        - Vertragsgestaltung 9, 39ff.
        - dispositives Gesetzesrecht 9, 36 f.; 13, 95 ff.
        Rechtsgrundverweisung 13, 86
        Rechtsgutachten 6, 21 ff.
        Rechtskraft s. Glossar
        Rechtskreise 15, 6ff.
        Rechtskunde 3, 1 ff.
        Rechtsmittel s. Glossar
        Rechtsnormen 5, 1 ff.; 6, 1 ff.; 13, 1 ff.
        - Anwendung auf den Sachverhalt 6, 1 ff.
        - Arten 5, 28ff.
        - Anwendungsbereich 5, 47 ff.
        - Erscheinungsformen 13, 1 ff.
        - intersubjektiv verbindlich 2, 4 ff.
        - s. auch Normen
        - s. auch Rechtsquellen
        Rechtsordnung 2, 2; 13, 1 ff.
        - autonomes und privatautonomes Recht 13, 34ff., 38 ff.
        - Beschlüsse, Geschäftsverordnung, Verwaltungsvorschriften 13, 14 ff.
        - Bundesrecht und Landesrecht 13, 8 f.
        - formelles und materielles Recht 13,54 ff.
        - Gesetz und Rechtsverordnung 13, 10ff.
        - Rechtsquellen und Rechtssätze 13, 2 ff.
        - Stufenbau und Normenpyramide 13, 44 ff.
        - subjektives und objektives Recht 2, 2; 13, 49ff.
        - Unionsrecht 7, 35 ff.; 8, 54ff.; 13, 24 ff.
        - Verfassung und einfaches Recht 13, 6 f.
        - Völkerrecht 13, 20ff.
        Rechtspfleger s. Glossar
        Rechtsphilosophie 2, 14, 32 f.;11, 1 ff.
        Rechtspolitik 2, 31
        Rechtsquellen 13, 1 ff.
        Rechtssatz 5, 33
        Rechtssicherheit 4, 9 ff.
        Rechtssoziologie 2, 14, 32, 35; 12, 8ff.
        Rechtsstab 3, 8
        Rechtstheorie 2, 14, 32, 34; 12, 1 ff.
        Rechtsvergleichung 2, 28 ff.; 15, 1 fr.
        Rechtsverhältnis 13, 64; s. Glossar
        Rechtsverordnung 13, 12
        Rechtswissenschaft 2,1, 23 ff., 37 ff., 40 ff.; 3, 2 f.
          Kein Einzel-Eintag im Glossar, aber z.B. neben vielen anderen:
        Anspruch — das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB), ein relatives subjektives Recht
        objektives Recht — die Gesamtheit der Rechtsnormen
        subjektives Recht — die dem Einzelnen eingeräumte Befugnis (z.B. sein Anspruch)
        Vertrag - Rechtsgeschäft, an dem mehrere beteiligt sind
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja mehrfach hier nicht näher dokumentiert, weil sehr viele inhaltliche Ausführungen vorliegen.
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, vielfach > Inhaltsverzeichnis, Sachregister, Glossar.
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja, aber problematisch und einseitig; weil die Sachverhaltslehre und Anwendung außen vor bleibt. Zudem erfordert die Definition S. 4 Rn 2 eine klare und vollständige  Definition des Normbegriffs.
            S. 4 Rn 1: "I. Was ist Recht? — Eine vorläufige Antwort ... Gegenstand der Rechtswissenschaft ist „das Recht". Wer verstehen will, worin das Geschäft der Rechtswissenschaft besteht, der muss sich zunächst darüber klar werden, was man unter „Recht" zu verstehen hat. Man kann diese Frage aus verschiedener Perspektive beantworten: Für den Kulturwissenschaftler ist „Recht" vielleicht ein Zivilisationsmerkmal. Für den Psychologen ist „Recht" vielleicht eine Frage der Wahrnehmung. Für den Ökonomen ist „Recht" vielleicht ein Kostenvorteil, vielleicht ein Kostenfaktor. Für den Soziologen und den Politiker ist „Recht" vielleicht ein Element gesellschaftlicher Steuerung, obwohl beide damit wohl etwas ganz verschiedenes meinen: den Soziologen interessiert, wie das Recht in der Gesellschaft wirkt und die Gesellschaft das Recht beeinflusst; der Politiker fragt sich, wie er politische Ziele mit Instrumenten des Rechts durchsetzen kann. Für manche ist „Recht" ein Menschheitstraum wie die Kunst.6 Für den Rechtswissenschaftler stehen andere Aspekte dieses Begriffs im Vordergrund."
            S. 4 Rn 2: "2 Der Rechtswissenschaftler versteht das Recht als eine Normenordnung, also als eine Gesamtheit miteinander im Zusammenhang stehender Normen. Das Recht besteht aus Normen und nur aus Normen.7 Die Frage nach dem Recht ist also die Frage nach der Entstehung und Anwendung von Normen."
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, > K1-R, K2-R.
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nur ansatzweise.
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchworte: Rechtswissenschaft (239 Treffer), Jurisprudenz (26 Treffer).
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
    K2-RW
    K3-RW
    K4-RW
    K5-RW
    K6-RW
    K7-RW
    K8-RW
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Jein
    Ja
    Jein
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    RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Das Thema des Buches lautet "Grundlagen der Rechtswissenschaft". Die gesamte Einleitung S. 1-53 steht unter der Frage "Was ist Rechtswissenschaft? und wird sehr breit und ausführlich erörtert. Eine klare Antwort ist allerdings unter den angegebenen Stellen (K2-RW) schwer zu finden, obwohl die  Antwort  im Grunde ja einfach ist (Rechtswissenschaft ist die Anwendung der Wissenschaft auf das Recht). S. 13, Rn 23 zitiert Larenz: "„Die Aufgabe der Rechtswissenschaft, so wie wir sie heute verstehen, ist eine dreifache. Sie legt die Gesetze aus, sie bildet das Recht gemäß den der Rechtsordnung immanenten Wertmaßstäben und den in ihr liegenden gedanklichen Möglichkeiten fort und sie sucht immuner aufs Neue die Fülle des Rechtsstoffs unter einheitlichen Gesichtspunkten zu erfassen (...).25" Dabei sagt er nicht, ob er den Standpunkt von Larenz teilt oder nicht oder warum er ihn zitiert. In "8. Gesamtschau: Was ist Rechtswissenschaft?" (K5-RW) beschreibt Muthorst sein Verständnis von Rechtswissenschaft.
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja > Inhaltsverzeichnis "Einleitung: Was ist Rechtswissenschaft?" S. 1-53.
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Rechtswissenschaft 2,1, 23 ff., 37 ff., 40 ff.; 3, 2 f.
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 14 Rn 24: "Doch auch wenn traditionell die Rechtsdogmatik im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht, so steht die Rechtsdogmatik dort keineswegs für sich. Das Recht als intersubjektiv verbindliche Normenordnung kann darüber hinaus noch unter verschiedenen anderen Perspektiven wissenschaftlich behandelt werden. Diese anderen Perspektiven nehmen die sogenannten Grundlagenfächer ein. Die Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass man sich von ihnen grundlegende, allgemeine Einsichten zum geltenden Recht verspricht. Noch einmal reflektiert sich in dieser Terminologie die zentrale Stellung der Rechtsdogmatik, im Verhältnis zu der jedes andere rechtswissenschaftliche Fach als Grundlagenfach erscheint. Betont werden muss jedoch, dass sich die Bedeutung der Grundlagenfächer nicht im Allgemeinen und Prinzipiellen erschöpft: Grundlagenfächer sind ebenso dann relevant, wenn es um Einzelfragen des geltenden Rechts geht, also gleichsam im Alltagsgeschäft des Rechtsdogmatikers. Grundlagenfächer sind aber nicht nur (und nicht einmal in erster Linie) Hilfswissenschaften zur besseren Bewältigung rechtsdogmatischer (Grundlagen- oder Einzel-)Fragen, sondern sie behandeln den Gegenstand Recht aus Perspektiven, die gegenüber der rechtsdogmatischen Perspektive eigenständig und gleichwertig sind.27"
            Anmerkung: Die "Grundlagenfächer" werden nicht angegeben, auch nicht durch Querverweis und nicht im Glossar. Das Sachregister weist auf Rn 24, also reflexiv auf sich selbst zurück.
            S. 15 Rn 25: "Unter den Grundlagenfächern steht die Juristische Methodenlehre der Rechtsdogmatik noch am nächsten."
            S. 17 Rn 27: "Demgegenüber werden die Methoden der übrigen Grundlagenfacher in der Juristischen Methodenlehre nach herkömmlichem Verständnis nicht thematisiert. Über die Methoden der Rechtsgeschichte gibt daher die Rechtsgeschichte Auskunft, über Methoden der Rechtsvergleichung die Rechtsvergleichung und so fort."
            S. 19 Rn 32: "Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie werden unter dem Begriff theoretische Grundlagenfächer zusammengefasst."
      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein, eine klare  Definition der Wissenschaft vom Recht, wird nicht gegeben.
            S. 23 Rn 40: "8. Gesamtschau: Was ist Rechtswissenschaft?
        Rechtswissenschaft ist also Vieles. Das Spektrum der Fächer und ihrer Fragen reicht von der Rechtsdogmatik über die theoretischen Grundlagenfächer bis hin zu rechtsökonomischen und rechtskulturwissenschaftlichen Perspektiven. Ihr gemeinsamer Mittelpunkt ist das Recht als eine intersubjektiv verbindliche Normenordnung.

        Rn 41 Eine erinnernswerte Zusammenfassung dessen, was Rechtswissenschaft ist, hat Rudolf von Jhering58 geliefert: „so nenne ich die Rechtswissenschaft das wissenschaftliche Bewusstsein in Dingen des Rechts, das Bewusstsein, das nach Seiten der Rechtsphilosophie hin die letzten Gründe zu erforschen hat, denen das Recht auf Erden seinen Ursprung und seine Geltung verdankt, nach Seiten der Rechtsgeschichte ihm folgt auf allen seinen Wegen, die es [>24] genommen hat, um von Stufe zu Stufe zur höheren Vollkommenheit sich zu erheben, nach Seiten der Dogmatik die zum praktischen Gebrauch geordnete wissenschaftliche Darstellung aller Erfahrungen und Tatsachen, welche den augenblicklichen Höhen- und Endpunkt unserer Erkenntnis und Erfassung des Rechts in sich schließen."59"

      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, mehrere, z.B.
            S. 24 Rn 42 "1. Rechtswissenschaft als Geisteswissenschaft
        42 Rechtswissenschaft befasst sich mit dem Recht, einer intersubjektiv verbindlichen Normenordnung. Normen sind keine Naturerscheinungen, deshalb ist Rechtswissenschaft keine Naturwissenschaft. Normen müssen nicht entdeckt und können nicht mit Naturgesetzen erklärt werden. Normen sind Teil der vom Menschen geschaffenen Lebenswelt. Rechtswissenschaft ist daher eine Geisteswissenschaft".
            Anmerkung: Unter Geistwissenschaft subsumiert Muthorst die Sozialwissenschaft und die Textwissenschaft aus denen die Rechtswissenschaft hervorgehe.
            S. 25 Rn 42f  "Innerhalb der Geisteswissenschaften nimmt die Rechtswissenschaft eine Stellung ein, die je nach Fachrichtung zwischen Sozial- und Textwissenschaft changiert: Sie ist etwa dann Sozialwissenschaft, wenn sie nach der realen Wirksamkeit des Rechts fragt. Textwissenschaftliche Methoden wendet sie etwa an, wenn sie fragt, welches Recht im Alten Rom gegolten hat.61
        Textwissenschaftliche Methoden stehen auch für die Rechtsdogmatik im Mittelpunkt. Von anderen Textwissenschaften unterscheidet sich die Rechtsdogmatik aber in zweifacher Hinsicht: (1) Sie ist auf praktische Entscheidungen hin orientiert, also anwendungsbezogen. (2) Sie muss empirische Ergebnisse berücksichtigen, und zwar sowohl solche der Sozialwissenschaften wie auch solche aus naturwissenschaftlichen Fächern.62
            Rn 43 "Das letztere gilt nicht nur für die Rechtsdogmatik, sondern für die gesamte Rechtswissenschaft. In weitem Umfang ist sie darauf angewiesen, bei der Behandlung ihres Gegenstandes Erkenntnisse aus anderen Wissenschaften einzubeziehen. Das Recht bezieht sich auf die Wirklichkeit. Wo die Erwartung besteht, dass eine Aussage über Recht getroffen wird, ist Wissen über die Wirklichkeit Voraussetzung. Über dieses Wissen verfügt die Rechtswissenschaft nicht von sich aus. Sie darf diesen Mangel nicht durch den Rückgriff auf Alltagstheorien zu kaschieren versuchen, sondern sie muss sich das Wissen anderer Disziplinen verfügbar machen, insbesondere indem sie deren Vertreter als Sachverständige hinzuzieht. Interdisziplinäre Arbeitsteilung ist ein Qualitätsmerkmal moderner Wissenschaft. Im Unterschied zu den Erkenntnissen der Grundlagenfächer, die zum Verständnis des Rechts selbst beitragen, liefern diese Wissenschaften für sich genommen aber noch keine Erkenntnisse über Recht, sondern Erkenntnisse, an die die Rechtswissenschaft anknüpfen kann. Aus Sicht der Rechtswissenschaft handelt es sich deshalb um Hilfswissenschaften."
            Hilfs- und Zusatzfragen:
        • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Teilweise. Muthorst ist von den 20 Autoren der einzige, der ein Glossar anbietet.
        • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Mehr summarisch und allgemein, nicht ausführlich.
        • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert? Teilweise.
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Jein, das spezifisch wissenschaftliche, das nun einmal zur Rechtswissenschaft gehört, kommt zu kurz.
          Hilfsfragen:
      • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)  mit Beispielen dargestellt?  Teils
      • K7.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd) mit Beispielen dargestellt? Nein
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Methodik
    Suchworte: "method" (278 Treffer), erfasst auch: "Methodenlehre" (117 Treffer), "Juristische method" (50 Treffer, davon aber die meisten in Literaturhinweisen), "Methode" (31 Treffer), "Methodik" (22 Treffer), Methodologie" (kein Treffer), "methodologisch",
     
    jur. Methodik
    K1-jM
    K2-jM
    K3-jM
    K4-jM
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    K8-jM
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Teils
    Nein
    Teils
    Keine

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Wort "Methode" ist Bestandteil des Untertitels und wird schon im Vorwort erwähnt. Es durchzieht das ganze Buch in 6 von 15 Paragraphen. S. 106: "Im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre steht die Frage, wie Gesetze auszulegen sind." S. 125 hingegen: "... Die Frage des Argumentierens — also die Argumentationstheorie — hat daher für die moderne Juristische Methodenlehre zentrale Bedeutung. ..." Kurz zusammengefasst: Juristische Methodik ist Auslegungs- und Argumentationslehre.
     

      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 2 II. 2. Juristische Methodenlehre 15
        § 4 II. Methodisch 38
        § 7 III 1. Auslegungsmethoden 117
        § 7 IV. Auslegung in der europäischen Methodenlehre 120
        § 8 V. Rechtsfortbildung in der europäischen Methodenlehre  167
        § 9 I, 4. Zusammenfassung: Rechtsetzung und Rechtsgestaltung als Methode 174
        § 9 II 2 b) Inhaltlich-gesetzgebungsmethodische Anforderungen
        § 15 II. Die Methode der funktionellen Rechtsvergleichung 271
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method *" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja: Juristische Methodenlehre 2, 25 ff.
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B. in Literaturhinweisen (immer wieder Larenz)
            S. 105 Rn 3 "Vom Gegenstand her gesehen nimmt in der Juristischen Methodenlehre die Auslegung von Gesetzen eine absolute Vorrangstellung ein. Die Auslegung anderer Texte, insbesondere die Auslegung von Verträgen, bleibt ebenso wie die Auslegung eines Verhaltens, das keinen sprachlichen Ausdruck gefunden
        hat, weithin der Rechtsdogmatik überlassen. Ebenfalls an die Rechtsdogmatik werden überwiegend die besonderen methodischen Fragestellungen verwiesen, die sich bei der Auslegung der Verfassung158 oder aus der Einbindung des Nationalstaates in die Europäische Union ergeben (dazu unten Rn. 35 ff.)."
            S. 106 "Im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre steht die Frage, wie Gesetze auszulegen sind. ..."
        S.125 "... Die Frage des Argumentierens — also die Argumentationstheorie — hat daher für die moderne Juristische Methodenlehre zentrale Bedeutung. ..."
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B. > K5-jM.
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils, im Groben ja:
            S. 15f Rn 25 (14 fett RS) "Unter den Grundlagenfächern steht die Juristische Methodenlehre der Rechtsdogmatik noch am nächsten. Sie fragt nach den Methoden der Rechtsanwendung, d.h. sie fragt danach, auf welchem Weg (vgl. griech. methodos, das Nachgehen, das Verfolgen31) man begründetes Wissen über geltendes Recht gewinnen kann32. Ebenso wie mit der Rechtsdogmatik die Lehre vom geltenden Recht im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht, steht die Anwendung des geltenden Rechts auf den Einzelfall im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre. Die Methodenlehre hält Instrumente bereit, mit deren Hilfe erschlossen werden kann, was das Recht als intersubjektiv verbindliche Normenordnung für einen individuell-konkreten Einzelfall besagt. Die Juristische Methodenlehre löst also nicht Fälle, sondern sie zeigt den Weg auf, der zur Falllösung zu beschreiten ist.33 Auch Juristische Methodenlehre ist daher im Kern Rechtsanwendungslehre.34 ... [>16]
            Man kann freilich juristische Methodenlehre auch unter einem anderen Aspekt betreiben, und zwar kann man nicht nur fragen, welcher Weg zur Falllösung zu beschreiten ist - d.h.: beschritten werden sollte -, sondern auch, auf welchem Wege Juristen denn tatsächlich zu Falllösungen kommen. Ideale und reale Methode können zweierlei sein."
            Das wichtige Kriterium Referenzierung wird nicht erörtert. Die Einschränkung auf Auslegungsfragen (aber K3-jM S. 125) erscheint sehr eng.
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein, eine allgemeine juristische Methodologie wird nicht entwickelt, als zentral und grundlegend wird aber die Auslegung angesehen > S. 106, so daß mit einer Theorie der Auslegung ein zentraler Teil der juristischen Methodik in der Sicht des Verfassers erledigt sein sollte.
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils.
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" (289 Treffer), Begriffsbildung (3 Treffer)
     
    juristische Begriffsbildung
    K1-jBB
    K2-jBB
    K3-jBB
     K4-jBB
     K5-jBB
     K6-jBB
    K7-jBB
    K8-jBB
     Muthorst 2011
    Nein 
    Jein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Begriffsbildung spielt keine Rolle und wird nur gelegentlich erwähnt.
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Jein, nur "Begriffs- und Interessenjurisprudenz 10, 10f."
          Auch kein Eintrag im Glossar.
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 11 Rn 17 "... Dogmatisierung bedeutet daher Begriffsbildung, Systembildung und Prinzipienbildung: Die Grundbegriffe, anhand derer ein Teilgebiet des geltenden Rechts geordnet ist, müssen herausgearbeitet und beschrieben werden. ..."
            S. 15 in der Graphik: "Begriffsbildung" als Teil der Rechtsdogmatik"
            S. 16 Rn 27 "Hinzu kommt: Auch die rechtsdogmatische Arbeit muss methodisch erfolgen. Es gehört daher zu den weiteren Aufgaben der Juristischen Methodenlehre, die methodischen Grundlagen für rechtsdogmatische Arbeit, also für die Begriffsbildung, Systematisierung und die Herausarbeitung von
        Rechtsprinzipien zu schaffen und zu reflektieren. ..."
            S. 93 "... Diese Begriffsbildung verdunkelt aber den Unterschied zwischen generell-abstrakten Aussagen darüber, was eine Rechtsnorm bedeute, auf der einen Seite und über die Klassifikation des Sachverhalts auf der anderen Seite. ..."
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.


    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
    Suchworte: unbestimmte  Rechtsbegriffe (2), unbestimmter Rechtsbegriff (1), Generalklausel (3).
     
    Unbestimmte Rechtsbegriffe
    K1-uRB
    K2-uRB
    K3-uRB
    K4-uRB
    K5-uRB
    K6-uRBr
    K7-uRB
    K8-uRB
     Muthorst 2011
     Nein
    Nein 
     Ja
     Ja
     Nein
     Nein
     Nein
     Keine

    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt keine Rolle und wird nicht problematisierend kritisch erörtert, nur gelegentlich erwähnt.
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 184: "... Sie enthält allerdings notwendigerweise oft Generalklauseln und sehr abstrakte Regelungen. ..."
            S. 259 Rn 94 "... Grundsätzlich begründet ein unbestimmter Rechtsbegriff allein keinen Entscheidungsspielraum für eine Behörde oder für ein Instanzgericht."
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 147 Rn 7: "Statt auf eine gesetzliche Regelung ganz zu verzichten, verwendet der Gesetzgeber in der letztgenannten Konstellation zuweilen auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln.213 Auch dann ist die nähere Ausgestaltung Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen. Die methodischen Konsequenzen richten sich danach, wie offen die Rechtslage gehalten ist in Bezug auf die jeweils zu beantwortende Rechtsfrage: Zuweilen kann man die Rechtsfrage beantworten, indem unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln im Wege der Auslegung konkretisiert werden, zuweilen müssen Regelungslücken durch konkretisierende Regelungen im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden."
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (5 Treffer), Logik (48 Treffer), Implikation (6 Treffer)
     
    jur.  Logik
    K1-jL
    K2-jL
    K3-jL
    K4-jL
    K5-jL
    K6-jL
    K7-jL
    K8-jL
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
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    Ja
    Ja
    Deontik

    jL-Zusammenfassung und Kommentar juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne: Das Thema wird ausführlich behandelt. Die Problematik der aussagelogischen Implikation wird nicht erörtert, obwohl die Beziehung WENN-DANN für fast jede Rechtsnorm von grundlegender Bedeutung ist (S. 71, Rn 30). Muthorst stellt ein deontologisches Sechseck vor:

    _
      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        IV. Elementare juristische Logik 47
          1. Aussagen- und Prädikatenlogik 48
          2. Klassen und Relationen 51
          3. Fuzzylogik 52
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Juristische Logik 4, 27 ff.
        - Aussagen- und Prädikatenlogik 4, 28ff.
        - Wittgensteinsche Wahrheitswertetafel 4, 29f.
        - Relationen 4, 32
        - Deontische Operatoren 4, 31; 5, 5
        - Fuzzylogik 4, 34
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 47 Rn 26 (14 fett RS): "Philippe  Mastronardi  selbst unterscheidet im Einzelnen elf Paare von Denkstilen:
        (1) Beobachten und Teilnehmen (2) Erkennen und Verstehen (3) Erkenntnisinteresse und Entscheidungsinteresse (4) deskriptiv und normativ (5) System und Diskurs (6) universaler Anspruch und kulturelle Bedingtheit (7) Vorverständnis und Methode (8) juristische Logik und empirische Realität (9) Differenzieren und Generalisieren (10) Systemdenken und Problemlösungsdenken (11) Nutzen/Schaden und Rechte/Pflichten. Jede Denkweise liefert Beiträge zum Entscheidungsprozess, die alle gleichermaßen zur Geltung kommen müssen. Die Paare (1) bis (6) gewinnt Mastronardi jeweils aus einer Leitfrage, anhand derer man eine Denkweise beschreiben kann: (1) Was ist meine Stellung zum Gegenstand (bin ich Beobachter oder Teilnehmer)? (2) Geht es mir um den Erwerb von Wissen unmittelbar durch Sinne und Denken (um Erkenntnis) oder um Erwerb von Wissen mittelbar durch sprachliche Verständigung (um Verstehen)? (3) Will ich deskriptive Aussagen (wahr oder falsch) oder normative Aussagen (richtige Urteile) gewinnen? (4) Bin ich von einem zweckfreien Erkenntnisinteresse geleitet oder habe ich ein Entscheidungsinteresse? (5) Frage ich nach dem Kommunikationsprozess in einem sozialen System oder geht es um die zwischenmenschliche Verständigung unter von einem Konflikt betroffenen konkreten Personen? (6) Ist mein Ergebnis universell gültig oder kulturell bedingt? Die Paare (7) bis (11) bezeichnet Mastronardi als „Spielarten des juristischen Denkens": (7) Juristisches Denken müsse Meinung (Vorverständnis) und Urteil (Methode) in Zusammenhang bringen, (8) ebenso Norm (juristische Logik) und Wirklichkeit (empirische Realität), (9) Unterschied und Gemeinsamkeit, (10) Recht als System und Recht als Aufgabe sowie (11) das Interesse (das Gute) und das Recht (das Gerechte)."
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 47 Rn 27 "IV. Elementare juristische Logik
        Jedes juristische Denken ist an die Gesetze der Logik gebunden — in der Sprache des Bundesgerichtshofs: an Denkgesetze. Aus Logik allein kann man keine juristischen Erkenntnisse gewinnen, aber Logik gehört zum juristischen Denken dazu. Juristisches Denken muss folgerichtig und frei von Widersprüchen sein. Dazu genügt gesunder Menschenverstand, man muss weder die Terminologie noch die Zusammenhänge mathematischer Logik beherr[>48]schen. Mit Hilfe logischer Begriffe und Zusammenhänge kann man aber die Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Gedankens zur Sprache bringen. Deshalb können diese Begriffe hilfreich sein. Im Folgenden werden darum wichtige Teilgebiete der Logik kurz vorgestellt.98"
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt?
          Nein, eine Theorie wird nicht ausgeführt.
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 71: "Beispiele:
        Verlangt jemand nach einem Verkehrsunfall Geldersatz wegen der Reparaturkosten, so lässt sich aus § 823 Abs. 1 BGB allein nicht entnehmen, ob ein solcher Anspruch besteht. Dazu muss man vielmehr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB gegeben sind, ebenso den § 249 BGB in den Blick nehmen. Nach Absatz 1 dieser Norm besteht die Pflicht zum Schadensersatz in der Pflicht, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach Absatz 2 S. 1 kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache den zur Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob Geldersatz geschuldet ist oder nicht, hängt also außer von § 823 Abs. 1 BGB auch davon ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 249 Abs. 1 und 2 S. 1 BGB erfüllt sind, d.h. ob es sich bei dem geforderten Geldersatz um denjenigen Geldbetrag handelt, der zur Herstellung desjenigen Zustandes erforderlich wäre, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. ..."
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
          Ja, Muthorst geht auch auf das Thema deontische Operatoren ein (4, 31; 5, 5) und stellt S. 51 ein deontologisches Sechseck vor (siehe bitte Graphik in der Zusammenfassung), wobei er auch feststellt, dass die Terminologie in der Rechtslogik uneinheitlich ist, S. 50, Fußnote "100 Die Terminologie ist insoweit uneinheitlich, vgl. auch Joerden, Logik im Recht, 2. Aufl. 2010, S. 203ff., 207; Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 124, 190 f."



    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). >  jur.Logik,  > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "beweis" (20 Treffer).
     
    jur. Beweis
    K1-jBew
    K2-jBew
    K3-jBew
    K4-jBew
    K5-jBew
    K6-jBew
    K7-jBew
    K8-jBew
     Muthorst 2011
    Nein
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    Ja
    Ja
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    Nein
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    Keine

    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema juristischer Beweis spielt keine besondere Rolle.
     

      K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
          Ja: "Beweis s. Glossar"
          Glossar: "Beweis — die Methode, anhand derer in einem Gerichtsverfahren oder vor einer Behörde der Sachverhalt festgestellt wird"
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja:
            S. 2 "... richtig zu beweisen ..."
            S. 45 Rn 24 "Was mit Topoi gemeint ist, kann man leicht mit einer Liste Quintilians illustrieren. Man stelle sich vor, man habe jemanden zu verteidigen, der einen Diebstahl begangen haben soll. Dann findet man für die Verteidigung an fünf verschiedenen Orten Argumente95:
        • Beweise von der Person her (argumenta a persona): Eigenschaften einer Partei, eines Zeugen, die im Fall eine Rolle spielen können, z.B. Abstammung, Alter, Erziehung und Ausbildung, Körperbeschaffenheit, Vermögensverhältnisse, soziale Stellung, Berufstätigkeit, Vorleben
        • Beweise aus den Gründen geschehener oder auch künftiger Handlungen (argumenta ex causis factorum vel futurorum): warum, wo, wann, wie und mit welchen Mitteln?
        • Beweise vom Ort her (argumenta ex loco): Charakteristika eines Ortes
        • Argumente aus der Zeit (argumenta ex tempore): was war davor, was gleivhzeitig, was danach?
        • Argumente mit Blick auf die "Möglichkeit": Ist oder war jemand zu einem bestimmten Verhalten fähig?"
            S. 140 "... Der Amtsrichter müsste an sich eine Beweiserhebung vornehmen, ..."
            S. 173 "... faktische Beweislage der Vertragsparteien 8im Blick behalten werden. ..."
            S. 183 "... Die Beweislast für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen muss angemessen verteilt werden. ..."
            S. 216 "... Ähnlich verfährt die Rechtsprechung auch im Bereidhc der Beweisverbote.274."
            S. 269 Rn 11 "... Dessen Rationalisierung war das hauptsächliche Verdienst der Scholastik. Sie führte zu „moderneren" Beweis- und Entscheidungsverfahren. ..."
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja:
            S. 257 Rn 87 "... Bei einer unwiderleglichen Vermutung (praesumtio iuris et de iure) ist der Beweis ausgeschlossen, dass die vermutete Tatsache in Wahrheit gar nicht gegeben ist. Bei einer widerleglichen Vermutung ist dieser Beweis zulässig.
            Beispiel: So kann etwa im Fall des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB der Gegner den Beweis führen, dass der Besitzer das Eigentum nicht erwarb, als er die Sache in Besitz bekam. Hingegen vermutet § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben."
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Glossar: Beweis — die Methode, anhand derer in einem Gerichtsverfahren oder vor einer Behörde der Sachverhalt festgestellt wird
      Nein. Aber die juristische Argumentationslehre nimmt breiten Raum ein:
        Argumentation 7, 45ff., 54f, 57 ff., 74ff., 81; 8, 5
        - Analogieargumente 7, 60
        - Argumentationstheorie 7, 45 f.
        - Diskurs 7, 53
        - Erst-recht-Schluss 7, 62 ff.
        - Fehlschüsse in juristischen Argumentationen 7, 74 ff.
        - Folgenargumente 7, 67 f.
        - juristische Argumentation 7, 57 ff.
        - Quines Maxime 7, 73
        - Rechtsfortbildung 8, 5
        - Rhetorik 7, 47 ff.
        - Schluss auf die beste Erklärung 7, 61
        - Strategie bei Widersprüchen 7, 69 ff.
        - Umkehrschluss 7, 66
      K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert? Nein
      • K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung und bloßem  Meinen  gesehen und kritisch erörtert? Nein
      • K6.3 Wird  kritisch erörtert, weshalb  jedes Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene "freie Bewiswürdigung" braucht? Nein
      • K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger Beweis ist? Nein
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils:
            S. 141 Rn 79: "e) Petitio principii
        Ein ähnlicher Fehlschluss liegt vor, wenn das Beweisziel zum Beweisgrund genommen wird: das, was zu beweisen ist, wird der Argumentation bereits als Prämisse zugrunde gelegt, ohne zuvor argumentativ abgesichert worden zu sein (petitio principii, die Inanspruchnahme [des zu beweisenden] als Beweisgrund; auch: Zirkelschluss)."
            Es folgen Fallbeispiele (Gott, Strafbarkeitslücke, Euathlos-Protagoras).
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.


    Juristisches Erklaeren  >  Grundfragen zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
    Suchwort "erklär" (100 Treffer), erfasst auch Erklärung und die grammatischen Varianten, Erklärung (31 Treffer), Die Willenserklärung (16 Treffer) ist hier nicht gemeint.
     
    Jur. Erklaeren 
    K1-jErk
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     Muthorst 2011
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    Ja
    Ja
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    Keine

    jErkl-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Das spezifisch juristische Erklären erfährt keine besondere Erörterung, obwohl es natürlich ein tatsächlich bedeutendes juristisches Thema durch die Rechtsnormen und ihre Zusammenhänge ist. Allerdings ist das Hempel-Oppenheim-Schema auch keine große Hilfe. Es fehlt allenthalben an differenzierten und praktischen Erklärungsmodellen, insbesondere für den Einzelfall.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        Nicht gemeint: § 7 III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 116
        § 7 V 4 b) Schluss auf die beste Erklärung 133
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja, Argumentation
        - Schluss auf die beste Erklärung 7, 61
          Kein Eintrag im Glossar.
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 67 "Das sagt freilich noch nichts darüber aus, ob diese Erklärung in Bezug auf die einzelne Norm gegeben werden muss - weshalb ist gerade diese sittliche, gesellschaftliche oder technische Norm als Rechtsnorm intersubjektiv verbindlich? - oder ob diese Erklärung allgemein gegeben werden kann, etwa in der Art naturrechtlichen Denkens, wonach sittliche Normen per se als Rechtsnormen verbindlich sind."
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
            S. 133 Rn 61 "b) Schluss auf die beste Erklärung
        Mit Analogieargumenten eng verwandt sind Argumente, in denen ein sogenannter „Schluss auf die beste Erklärung" vorgenommen wird. Ein solcher Schluss liegt vor, wenn man daraus, dass eine Tatsache am besten durch eine bestimmte Annahme erklärt wird, folgert, dass die Annahme zutrifft, falls die Tatsache vorliegt. Die Annahme wird für wahr gehalten, weil sie die beste Erklärung für die Tatsache bietet. Ähnlich wie ein Analogieargument ist auch einem solchen Schluss relativ einfach zu begegnen. Man muss nur zeigen, dass es eine andere, bessere Erklärung für die Tatsache gibt.
            Beispielsweise kann man die Tatsache, dass ein Auto nicht mehr dort steht, wo der Fahrer es zuletzt abgestellt hat, am besten durch die Annahme erklären, dass das Auto gestohlen worden ist. Deshalb folgert man aus dem Nichtwiederauffinden des Autos durch den Fahrer den Diebstahl des Autos. Zeigt sich aber etwa, dass das Auto ein Neuwagen mit Wegfahrsperre war und dem Fahrer bereits zum dritten Mal in zwei Monaten das Auto „gestohlen" wird, drängt sich eine andere Erklärung als die beste auf, nämlich die Erklärung, dass der Fahrer mit dem „Dieb" zusammengearbeitet hat und es sich folglich gar nicht um einen Diebstahl handelt, sondern um den Versuch, sich die Versicherungssumme zu erschleichen."
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, siehe bitte Beispiel in K4-jErkl.
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "versteh" (144 Treffer), "verstehen" (113 Treffer), Verständnis (65 Treffer), aber nicht  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
     
    Jur. Verstehen 
    K1-jVerst
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     Muthorst 2011
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    Ja
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    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: Das Thema wird breit und ausführlich ausgearbeitet, aber es fehlt an einem wirklich klaren Verstehensbegriffs, der entsprechenden Theorie und auch an gründlichen Beispielen, die den Verstehensprozess an Rechtstexten, wovon Tausende existieren, deutlich machen. Das ist gemessen an der kaum zu überschätzenden Bedeutung des Verstehens für Recht, Rechtswissenschaft und Rechtsanwendung nicht ausreichend.
        S. 53 Rn 35 "V. Zusammenfassung
    Juristisches Denken zielt auf juristische Erkenntnisse. Thematisch geht es um die rechtliche Bewertung von Sachverhalten (aus der Perspektive eines Richters oder eines Rechtsberaters) und ihre gedanklichen Voraussetzungen. In methodischer Hinsicht muss juristisches Denken wissenschaftlichen Standards sowie den Eigengesetzlichkeiten des Gegenstandes Rechnung tragen. Dabei kann man eine Perspektive des Beobachtens oder des Verstehens einnehmen. Verstehen ist kein logisches Schließen, sondern eine produktive Tätigkeit aufgrund einer eigenen Bewertung. Verstehen hängt vom Vorverständnis ab („hermeneutischer Zirkel"), muss aber darüber hinaus kommen. Man kann vom System oder vom Problem her denken. Systemdenken geht von einem statischen Lösungsweg aus (deduktiv), Problemdenken (topisches Denken) fragt nach den im Einzelfall relevanten Aspekten (den Topoi), ist also potentiell innovativ. Juristisches Denken ist an die Gesetze der Logik gebunden, aus Logik allein kann man aber keine juristischen Erkenntnisse gewinnen."
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 6 II. 3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
        § 12 III. 3. Weber: Das Recht in der verstehenden Soziologie 215
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Beobachten und Verstehen 1, 3; 4, 13ff., 26
        Kein Eintrag im Glossar.
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 4 Rn 1: "... Wer verstehen will, worin das Geschäft der Rechtswissenschaft besteht, der muss sich zunächst darüber klar werden, was man unter „Recht" zu verstehen hat. ..."
            S. 10: "... Um diese Fragen zu beantworten, muss man erklären, wie bestimmte Rechtsnormen zu verstehen sind und was sie bedeuten."
            S. 41 Rn 14: "... Einer näheren Betrachtung bedarf daher nur das Verstehen."
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
           Ja:    S. 94 Rn 12  "3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen
        Anwendung der Rechtsnorm bedeutet also, die vom Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfrage dadurch zu beantworten, dass man erstens definiert, was die einschlägigen Rechtsnormen generell-abstrakt voraussetzen, und zweitens den individuell-konkreten Sachverhalt (in dem eben klargestellten Sinne) darunter subsumiert. Sowohl die Definition der generell-abstrakten Voraussetzungen der Rechtsnormen als auch die Subsumtion der individuell-konkreten Umstände des Sachverhaltes darunter setzen eine Verstehensleistung (oben § 4 Rn. 13) voraus: Man kann die generell-abstrakten Voraussetzungen nur definieren, wenn man verstanden hat, was sie bedeuten. Man kann darunter nur subsumieren, wenn man verstanden hat, was die den Sachverhalt konstituierenden individuell-konkreten Umstände bedeuten. Verstehen bedeutet, ein Urteil über den Sinn eines gegebenen Umstandes zu bilden. Es ist ein produktives Verhalten, denn es geht darum, sinngebende Deutungen zu entwickeln. Es beginnt bei einem Vorverständnis, das sich schrittweise verfeinert. Dieser Vorgang kann prinzipiell unendlich fortgesetzt werden, man muss ihn aber zumindest vorläufig abschließen, will man aus dem Verstehen praktische Konsequenzen ziehen."
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, weil z.B. nur ein Wort durch andere ersetzt word, so dass im Grunde die Explikation, was verstehen nun genau heißen soll, verschoben wird:
            S. 40 Rn 13: "... Verstehen bedeutet hingegen, einen [>41]. Sachverhalt auszulegen, zu interpretieren, einzuordnen, zu beurteilen. Verstehen führt zu normativen Aussagen, zu Urteilen. Sie können richtig oder falsch sein. Wer urteilt, nimmt keine Beobachter-, sondern eine Teilnehmerperspektive ein."
            Anmerkung: hier wird verstehen auf auslegen, interpretieren, einordnen und beurteilen verschoben.
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein, weil die Ausführungen zur Hermeneutik nicht wirklich etwas richtig und gründlich beispielhaft erklären, sondern letztlich nur eine Unklarheit durch eine andere ersetzen..
            S. 41 Rnn 15ff: "b) Insbesondere: Hermeneutik
        Mit dem Verstehen befasst sich die Hermeneutik, die Theorie der Übersetzung (vgl. oben § 1 Rn. 3). Ihre These lautet: Der Sinn aller Aussagen bildet und vollendet sich erst im Verstehen.88 Dabei ist es im Ausgangspunkt unbedeutend, ob es sich um einen Text, eine Skulptur, ein Musikstück oder eine Geste handelt: Jede menschliche Ausdrucksform wird sinnvoll erst, indem sie verstanden wird.
            Rn 16 Verstehen kann man einen Text, eine Skulptur oder jeden anderen Gegenstand erst, nachdem man den Gegenstand selbst erfahren hat: Der Text muss gelesen oder vorgelesen, die Skulptur angesehen werden etc. Allgemein gesagt: es müssen Zeichen zur Kenntnis genommen werden.
            Rn 17 Das Verstehen ist dann ein Rückschluss von diesen Zeichen auf die Bedeutung.89 Das ist aber nicht bloß eine logische Operation, sondern es ist ein sinnstiftendes und insofern ein produktives Verhalten des Verstehenden. Verstehen und logisches Schließen unterscheiden sich grundlegend voneinander.90 Das Urteil, worin der Inhalt einer Botschaft bestehe, geht über die Be[>42]schreibung der verwendeten Zeichen hinaus und ist keine bloße logische Folgerung aus ihnen, sondern eine Bewertung. Es ist ein Vorschlag, wie man die Botschaft verstehen sollte. Dieser Vorschlag kann nicht wahr oder falsch sein, sondern nur mehr oder weniger als richtig überzeugen. Urteil bedeutet immer, eine eigene Wertung zu vollziehen."
            S. 43 Rn 20: "Wenn man über den „hermeneutischen Zirkel" hinauskommen will, muss man über seine Vorurteile die Kontrolle behalten, sie sich immer wieder bewusst machen und sein Vorverständnis immer wieder in Frage stellen. Das Vorverständnis muss der Ausgangspunkt des Verständnisses sein, es darf nicht wie eine Grenze wirken. Ausgehend von einem eher generellen Vorverständnis muss man ein Verständnis der Einzelheiten erwerben, daraus ein neues Verständnis vom Zusammenhang, daraus wiederum ein fortgeschrittenes Verständnis vom Einzelnen und so fort. Über den „hermeneutischen Zirkel" kommt man also hinaus, indem man sich vom Vorverständnis ausgehend spiralförmig einen Kegel emporarbeitet, so dass man, indem man den Gegenstand konzentrisch umkreist, ihn auf immer höherem Niveau versteht.
            Bei einem Text geht das Verstehen aus von einem bestimmten Vorverständnis, das der Leser mitbringt, wenn er an den Text herangeht. Mit dem Text konfrontiert entwickelt er sodann ein erstes Text-Verständnis. Dieses ordnet er in sein Denken ein, so dass sich das Vorverständnis zu einem Verständnis erster Stufe transformiert. Dieses erlaubt es wiederum, den Text neu zu lesen, ihm einen anderen Sinn zu entnehmen. Der Leser kann jetzt Differenzierungen ausmachen, die ihm vorher nicht klar waren. Er kann im Text eine andere Struktur auffinden als zuvor. Er kann jetzt Informationen als relevant einstufen, die er zuvor für irrelevant halten musste, und umgekehrt. Kurz: Sein Verständnis verfeinert und vertieft sich. Das gestattet wiederum einen höherstufigen Zugriff auf den Text und so fort.Theoretisch ist dieser Vorgang niemals abgeschlossen, es gibt aus dem ständigen NeuVerstehen und Neu-Lesen keinen Ausweg. Praktisch muss der Leser seine Arbeit aber zumindest vorläufig zu einem Abschluss bringen, wenn er aus ihr (etwa als Rechtsanwender) praktische Konsequenzen ziehen will."
      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 42 Rn 17: "Beispiel: Angenommen, A sagt zu B: „Damit bin ich nicht einverstanden." Diese Aussage wird sinnvoll erst, wenn B sie als Antwort auf einen Vorschlag deutet, der A zuvor gemacht worden ist. Was B zum Verständnis als Eigenes hinzugeben muss, ist sein Wissen darum, was „einverstanden" bedeutet. Weiß B nichts davon, kann er die Aussage des A nicht einordnen und sie ist für ihn sinnlos. Sinnvoll wird die Aussage ferner nur dann, wenn B sie als ablehnende Antwort deutet. Entscheidet sich B, die Aussage des A als Zustimmung zu verstehen, verfehlt er denjenigen Sinn, den jeder andere der Aussage entnehmen würde. Diesen Sinn wollte A mit seiner Aussage aber vermutlich zum Ausdruck bringen, und ihn muss man der Aussage deshalb entnehmen (sog. Gebrauchstheorie der Bedeutung, nach Ludwig Wittgenstein91)."
            S. 44 Rn 22: "Beispiele: Handelt es sich beim Winken um den Gruß eines Freundes oder um die Abgabe eines Gebotes in einer öffentlichen Versteigerung? Ist das Wort „Müllmann" eine Berufsbezeichnung oder eine Beleidigung? Ist eine Zusage verbindlich gemeint oder eine bloße Absichtserklärung? Ist die Bemerkung „Die ist geladen!" eine Drohung? Eine Drohung mit Gewalt? Oder mit dem Tod?."
            Anmerkung: An den Beispielen wäre zu zeigen, wie man nun genau zum richtigen Verständnis gelangt.
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchworte "Ausleg" (374 Treffer), Auslegen (5 Treffer), Auslegung (242 Treffer), Auslegungskriterien (24 Treffer), Auslesgungshypothese (17 Treffer), Auslegungsproblem (1 Treffer, S. 145), Auslegungsmethode (4 Treffer).
     
    Auslegen
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     Muthorst 2011
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    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Auslegen ist ein großes Thema der Rechtsanwendung. Das spiegelt sich auch in diesem Buch. S. 104 Rn 1 definiert zwar: "Auslegung ist das Verfahren des Verstehens" von Rechtstexten. Danach werden auch die vier klassischen Methoden  Savignys beschrieben, die das Verstehen fördern und erleichtern sollen: a) den Wortlaut erfassen, b) den Zusammenhang erkennen, c) die Geschichte der Rechtsnorm heranziehen, d) Sinn und Zweck des Gesetzes ergründen. Genau dass aber müsste im Einzelnen an konkreten Gesetzestexten gezeigt werden, was nicht der Fall ist. Vor allem fehlen klare Kriterien, unter welchen Bedingungen ein Gesetzestext intersubjektiv verbindlich ausgelegt ist.
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 7. Auslegung 104
          I. Ziel und Gegenstand der Auslegung 104
          II. Die Auslegung von Gesetzen 106
            1. Hintergrund 106
            2. Die Auslegungskriterien 108
              a) Wortlaut 109
              b) Systematik 110
              c) Historie 111
              d) Sinn und Zweck 112
              e) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander  113
            3. Grenzen der Auslegung 114
              a) Wortlautgrenze 114
              b) Verfassungskonforme Auslegung 115
              c) Weitere Aspekte 115
            4. Zusammenfassung 116
          III. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 116
            1. Auslegungsmethoden 117
            2. Auslegungskriterien 118
            3. Grenzen der Auslegung 119
            4. Zusammenfassung 120
          IV. Auslegung in der europäischen Methodenlehre 120
            1. Unionsverfassungsrechtliche Voraussetzungen 121
            2. Anwendungsvorrang des Unionsrechts 122
            3. Unionsrecht vor nationalen Gerichten und Behörden 123
            4. Besonderheiten der Quellenlage 124
            5. Zusammenfassung 124
          V. Auslegung als Argumentation 124
            1. Juristische Argumentationstheorie, Rhetorik und Diskurs 125
              a) Argumentationstheorie 125
              b) Rhetorik 126
              c) Diskurs 128
        § 8 Rechtsfortbildung
          I 2. Rechtsfortbildung und Auslegung 145
          III. Die Lückenfüllung bei Verträgen: Ergänzende Vertragsauslegung 160
            1. Bedarf und Legitimität ergänzender Vertragsauslegung 161
            2. Vorgehensweise zur Lückenfüllung 161
            3. Zusammenfassung 163
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Auslegung 7,1 ff., 19 ff., 35 ff.; 8, 5
        - s. auch Argumentation
        - Auslegungskriterien 7, 7 ff., 25
        - Empfängerhorizont 7, 29
        - von Gesetzen 7, 4ff.
        - Grenzen der Auslegung 7, 19 ff., 25
        - und Rechtsfortbildung 8, 5
        - subjektive und objektive Auslegung 7, 5 ff.
        - verfassungskonforme Auslegung 7, 22
        - des Unionsrechts 7, 35 ff.
        - von Willenserklärungen und Verträgen 7, 26 ff.
        Kein Eintrag im Glossar.
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 1 Rn 3: "Geht es um Texte, ist ihre Methode die Hermeneutik, d.h. Theorie der Übersetzung, also der Auslegung und des Verstehens (dazu unten § 4 Rn. 15 ff.), des Sinn Herauslesens."
            S. 104 Rn 1: "I. Ziel und Gegenstand der Auslegung
        Sowohl die Definition der generell-abstrakten Voraussetzungen der Rechtsnormen als auch die Subsumtion der individuell-konkreten Umstände des Sachverhaltes darunter setzen eine Verstehensleistung voraus. Diese Verstehensleistung wird durch Auslegung erbracht."
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B. > K6-Ausl.
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein. S. 104 Rn 1 definiert zwar: "Auslegung ist das Verfahren des Verstehens" von Rechtstexten. Danach  werden auch die vier klassischen Methoden  Savignys  beschrieben, die das Verstehen fördern und erleichtern sollen: a) den Wortlaut erfassen, b) den Zusammenhang erkennen, c) die Geschichte der Rechtsnorm heranziehen, d) Sinn und Zweck des Gesetzes ergründen. Das müßte im Einzelnen an konkreten Gesetzestexten gezeigt werden.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein, denn es wird nicht genau an konkreten Gesetzestexten dargelegt wie auslegen tatsächlich und konkret zu machen ist, z.B.:
            S. 104 Rn 1: "Auslegung ist das Verfahren des Verstehens. Das Ziel der Auslegung ist es, zu verstehen, was mit einem Text oder einem Verhalten gemeint ist. Dazu genügt es nicht, den Text zu lesen oder das Verhalten zu beobachten. Es genügt nicht, zu hören, was jemand sagt. Man will wissen, wie das, was er sagt, zu verstehen ist, also was es bedeutet. Dafür gibt es meistens mehrere Möglichkeiten. Jede Auslegung beginnt deshalb damit, sich die verschiedenen Möglichkeiten, wie etwas zu verstehen sein könnte, vor Augen zu führen, d.h. Auslegungshypothesen aufzustellen. Welche Auslegungshypothese den Vorzug verdient — das ist die Auslegungsfrage. Um sie zu beantworten, sind für und gegen jede der gefundenen Möglichkeiten sprechende Aspekte zu ermitteln, und anhand dieser Aspekte ist schließlich eine abgewogene Auslegungsentscheidung zu treffen. Gedanklich wiederholt sich diese Abfolge auf jeder der Stufen, die das Verstehen des Textes durchläuft."
            S. 106 Rn 4: "Im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre steht die Frage, wie Gesetze auszulegen sind. Von der Antwort, die eine Rechtsordnung darauf gibt, hängt es zugleich ab, welche Rolle dem Gesetzgeber in der Staatsorganisation zukommt. Die Auslegung von Gesetzen ist daher staats- und demokratietheoretisch höchst bedeutsam. Die Staatsorganisation ist in der Verfassung (dem Grundgesetz) rechtlich geregelt. Deshalb ist die Auslegung von Gesetzen ein verfassungsrechtliches Problem. ..."
            S. 108 Rn 7 "2. Die Auslegungskriterien
        Kern der juristischen Auslegungslehren ist eine Aufzählung von Auslegungskriterien. Sie haben eine lange Tradition165 und werden in ihrer heutigen Form auf Friedrich Carl von Savigny (oben § 2 Rn. 29) zurückgeführt."
            S. 109 Rn 9 "a) Wortlaut
        Erstes Auslegungskriterium ist der Wortlaut des Gesetzes (sprachlich-grammatische, philologische Auslegung). ..." [Beispiele > K7-Ausl]
            S. 109 Rn 10 "Ausgangspunkt ist stets der Sprachgebrauch des Gesetzes (wie er in Definitionen zum Ausdruck kommt). Selbst innerhalb desselben Gesetzes muss ein Begriff aber nicht immer dasselbe bedeuten."
            S. 110 Rn 12: "b) Systematik
        Eine Rechtsnorm steht nicht für sich, sondern ist eingebunden in einen größeren Textzusammenhang: ..."
            S. 111 Rn 15: "c) Historie
        Eingebunden ist eine Rechtsnorm aber nicht nur in einen systematischen, sondern auch in einen geschichtlichen Zusammenhang, und zwar in dreifacher Hinsicht. ..."
            S. 112 Rn 16 "d) Sinn und Zweck
        Schließlich gilt es, nach dem Sinn und Zweck der Rechtsnorm (und des ganzen Gesetzes) zu fragen, nach der ratio legis (teleologische Auslegung, von griech. telos, d.h. Ziel, Zweck). ..."
            S. 113 Rn 17: "e) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander
        Im Verhältnis zueinander sind die Auslegungskriterien gleichrangig. Sie dienen dazu, argumentatives Potential zu erschließen. Die Auslegung nach dem Wortlaut, die systematische, historische und teleologische Auslegung sind keine Werkzeuge, mit denen man die Auslegungsfrage in dieser oder jener Richtung beantworten könnte, sondern sie helfen, gute Argumente zu finden. ..."
      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Jein, denn es werden zwar die Kriterien genannt und Beispiele, wo auslegen - je nach Kontext - nötig sein könnte, aber nicht genau an konkreten Gesetzestexten gezeigt, wie man es machen sollte
            S. 109 Rn 9 Wortlaut "Beispiele:
        Einen Bedeutungsspielraum lässt etwa das Wort „Menschenmenge": bei einer oder zwei Personen liegt sicherlich keine Menschenmenge vor; bei hundert Menschen sicherlich. Ob man auch bei drei Personen von einer Menschenmenge sprechen kann, wird wohl umstritten sein. Mehrere Bedeutungen kann etwa das Wort „Straße" haben: Damit kann einmal der Straßenkörper gemeint sein, also Fahrbahn, Bürgersteige, Parkstreifen, Alleebäume etc., einmal die bloße Fahrbahn.
            Mehrere Bedeutungen hat auch das Wort „oder": „Wenn A oder B dann C" kann bedeuten, (1) dass C eintritt, wenn entweder A oder B vorliegt, aber nicht, wenn A und B vorliegen, (2) dass C eintritt, wenn A oder B oder beide vorliegen.169"
            Anmerkung: Formal gibt es aussagelogisch folgende Möglichkeiten, wenn man die zwei ODER (nicht- bzw. ausschließend und Klammersetzungen berücksichtigt:
        (1) (A ODERnichta B) -> C:  wenn eins von beiden oder beide, A oder B, vorliegen, folgt C.
        (2) (A ODERaus B) -> C:  wenn eins von beiden, aber nicht beide, entweder A oder B, vorliegen, folgt C
            Abschreckend hingegen das Beispiel:
            S. 109 Rn 10: "Beispiel: So bedeutet etwa „verfassungsmäßige Ordnung" in Art. 2 Abs. 1 GG etwas anderes als in Art. 9 Abs. 2 GG, und in Art. 20 Abs. 3 GG wiederum etwas anderes: ..."
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analog" (68 Treffer)
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
    K2-jAna
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     Muthorst 2011
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    jAna-Zusammenfassung und Kommentar juristische Analogie: Im Glossar word ausgeführt: "Analogie — Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht erfassten, aber ähnlichen Sachverhalt" Es wird zwar keine Referenz angegeben, aber sie ist in diesem Fall klar, nämlich alle Normen, die einen Sachverhalt nicht erfassen, aber einen ähnlichen. Notwendig ist natürlich eine Theorie der Ähnlichkeit, die bislang aussteht, wenigstens aber eine Beispielliste. Man könnte z.B. prüfen, ob sich die Lückenbeispiele von Canaris  eignen.
     

      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        a) Analogieargumente 132
        a) Lückenfüllung durch analoge Anwendung 154
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Analogie 7, 60; 8, 22 ff.; s. Glossar
        Glossar: "Analogie — Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht erfassten, aber ähnlichen Sachverhalt"
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B. > K5-jAna, K6-jAna, K7-jAna.
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein:
        Glossar: "Analogie — Anwendung einer Norm auf einen eigentlich nicht erfassten, aber ähnlichen Sachverhalt"
            Anmerkung: Es wird zwar keine Referenz angegeben, aber sie ist in diesem Fall klar, nämlich alle Normen, die einen Sachverhalt nicht erfassen, aber einen ähnlichen Sachverhalt. Notwendig ist natürlich eine Theorie der Ähnlichkeit, wenigstens aber eine Beispielliste. Man könnte prüfen, ob sich die Lückenbeispiele von Canaris eignen.
      K6-jAna Wird zu der Kategorie  Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
          Ja, z.B.
            S. 132 Rn 60 "a) Analogieargumente
        In juristischen Argumentationen haben Analogieargumente einen hohen Stellenwert. Das beruht darauf, dass es als Gebot der Gerechtigkeit angesehen wird, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Nun sind allerdings zwei Sachverhalte niemals vollkommen gleich (sonst wäre es ein und derselbe Sachverhalt); Gleichheit impliziert bereits Nicht-Identität. Auch zwischen gleichen Sachverhalten gibt es Unterschiede. Gleich sind die Sachverhalte aber deshalb, weil die Unterschiede irrelevant sind für das Ergebnis: die Sachverhalte unterscheiden sich, aber sie unterscheiden sich in keiner relevanten Hinsicht und sind deshalb gleich zu behandeln. Dass sich die Sachverhalte in keiner relevanten Hinsicht unterscheiden, bedeutet, (1) dass sich in ihnen dieselbe Struktur verwirklicht und (2) dass es nur auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Struktur ankommt. Das heißt, es handelt sich um einander entsprechende, analoge Sachverhalte. Die Schwierigkeit von Analogieargumenten besteht weniger darin, zu zeigen, dass sich in zwei Sachverhalten dieselbe Struktur verwirklicht, sondern in der zweiten Frage: Kommt es nur auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Struktur an? Wer dem Analogieargument widersprechen will, der muss nur behaupten, dass die Strukturgleichheit nicht alle relevanten Aspekte umfasst, so dass im Hinblick auf die Entscheidung unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, die unterschiedlich behandelt werden müssen."
      • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder / und entwickelt? Nur angetippt.
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 132: "Beispiel: Angenommen, es ist verboten, Waffen mitzuführen. Entschieden ist bereits, dass dann das Mitführen von Klappmessern verboten ist. Dass es ebenfalls verboten ist, einen Baseballschläger mitzuführen, lässt sich mit einem Analogieargument begründen: Klappmesser und Baseballschräger unterscheiden sich, aber in ihnen verwirklicht sich die[>133]selbe Struktur (geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, Drohpotential usw.), und für die Frage, ob das Mitführen erlaubt ist oder nicht, kommt es nur darauf an, dass es sich in beiden Fällen um Verwirklichung dieser Struktur handelt. Man kann aber auch die gegenteilige Ansicht vertreten und ein Analogieargument für unzulässig halten, denn schließlich ist ein Baseballschläger in erster Linie ein Sportgerät."
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
    Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0 Treffer), "Gesetz" (186 Treffer),
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
    K2-Ges
    K3-Ges
    K4-Ges
    K5-Ges
    K6-Ges
    K7-Ges
    K8-Ges
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Ges-Zusammenfassung und Kommentar Gesetz(e) verstehen und/ oder auslegen: Auslegen heißt das Verfahren, das zum Verstehen von Gesetzen führt, sofern sie nicht aus sich selbst heraus verständlich sind. Ein Konflikt, wie ihn Ott oder Hruschka sehen, wird nicht erörtert oder gar geteilt.
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor
          Nein.
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Nein.
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
              Nein.
      K6-Ges Wird zu der Kategorie "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen? Nein
      • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet? Ja
      • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen? Nein.
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Gesetz verstehen" oder "Gesetz auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Keine




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
    Suchworte "Rechtsfortbildung" (128 Treffer) "Richterrecht" (12 Treffer), "Probleme der rechtsfortbildung" (0 Treffrer), "Probleme des Richterrechts" (0 Treffer), "Probleme" (5 Treffer: 39, 186, 242, 270, 271, aber nicht im Zusammenhang mit Rechtsfortbildung oder Richterrecht), Gewaltenteilung (6 Treffer)
     
    Rechtsfortbildung
    K1-RFB
    K2-RFB
    K3-RFB
    K4-RFB
    K5-RFB
    K6-RFB
    K7-RFB
    K8-RFB
     Muthorst 2011
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    Problem

    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Das Thema wird ausführlich, sogar in einem eigenen Paragraphen behandelt. S. 144 Rn 1 "... In diesem Sinne ist jede Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt eine Fortbildung des Rechts." Das ist eine sehr starke allgemeine Behauptung. Schon deshalb sollte sie sehr gründlich nachgewiesen werden, was aber nicht der Fall ist. Sie widerspricht einer weiter unten S. 145 Rn 3 erfolgten Differenzierung, die obige Verallgemeinerung auf Richter reduziert: "... Deshalb ist Rechtsfortbildung im letzten Moment immer richterliche Rechtsfortbildung und wird daher auch oft als eine solche bezeichnet." S. 228 Rn 17 erkennt schließlich "Die Gesamtheit der von der Rechtsprechung erlassenen Rechtsakte bezeichnet man als Richterrecht, soweit diese Rechtsakte auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhen."
        Die grundlegende Problematik im Hinblick auf die Gewaltenteilung wird S. 228 erörtert (>K8-RFB).
     

      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 8. Rechtsfortbildung 144
            I. Hintergrund 144
          1. Ziel und Gegenstand der Rechtsfortbildung 144
          2. Rechtsfortbildung und Auslegung 145
            IV. Die Korrektur von Gesetzen: Rechtsfortbildung contra legem? 164
            V. Rechtsfortbildung in der europäischen Methodenlehre 167
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Rechtsfortbildung 7, 20; 8, 1 ff.
        - Unionsrecht 8, 54ff.
        - Korrektur von Gesetzen 8, 47 ff., 52 f.
        - s auch Lückenfüllung
        - und Auslegung 8, 5
        Richterrecht 13, 17
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
          S. 37 in der Graphik: "§ 8 Rechtsfortbildung"
          S. 114 Rn 20 "... Ergebnis einer Rechtsfortbildung ..."; Rn 21 "Der Streit um die Wortlautgrenze der Auslegung wird dadurch entschärft, dass diejenigen, die eine Auslegung gegen den Wortlaut ablehnen, in den allermeisten Fällen eine Rechtsfortbildung als zulässig ansehen, deren Ergebnisse sich von denen einer Auslegung gegen den Wortlaut nicht unterscheiden (nur die methodische Begründung ist eine andere; dazu § 8 Rn. 5). ..."
          S. 117 "... sie wird im Zusammenhang mit der Rechtsfortbildung näher behandelt (unten § 8 Rn. 39 ff.). ..."
          S. 120 Literatur:
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
            S. 144 Rn 1 "§ 8. Rechtsfortbildung [Lit] 1. Ziel und Gegenstand der Rechtsfortbildung Jede Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt hat Auswirkungen auf die künftige Anwendung des Rechts. Wie auch immer man einen Sachverhalt rechtlich bewertet — die rechtliche Bewertung des Sachverhalts ist niemals nur ein Urteil über den Sachverhalt, sondern beruht stets auf Aussagen darüber, wie die einschlägigen Rechtsnormen zu verstehen sind. Zugleich nimmt die Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt intersubjektive Verbindlichkeit in Anspruch: Sie nimmt in Anspruch, für jeden (auch für jeden
        künftigen) Sachverhalt richtig zu sein, wenn er dem entschiedenen Sachverhalt in den rechtlich relevanten Punkten entspricht. Jede rechtliche Bewertung eines Sachverhalts produziert deshalb zugleich eine Rechtsnorm des Inhalts „ein Sachverhalt, der diese und jene Merkmale aufweist, soll in dieser oder jenem Sinne beurteilt werden." Die frühere Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt steht in der Folgezeit als historische Tatsache im Raum (Präjudiz). Ob man an sie eine Tradition anschließen oder sich von ihr kritisch absetzen will — so oder so muss man sich ihr stellen, man muss sich zu ihr verhalten. In diesem Sinne ist jede Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt eine Fortbildung des Rechts."
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein:
            S. 144 Rn 1 "... In diesem Sinne ist jede Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt eine Fortbildung des Rechts."  Anmerkung: Das ist eine sehr starke Behauptung. Schon deshalb sollte sie nachgewiesen werden.
            S. 228 erkennt schließlich "Die Gesamtheit der von der Rechtsprechung erlassenen Rechtsakte bezeichnet man als Richterrecht, soweit diese Rechtsakte auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhen."
            Anmerkung: wer kennt diese "Gesamtheit"?
      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 145 Rn 2f: "Fortgebildet wird das Recht aber nicht nur durch die Anwendung auf einen Sachverhalt, sondern auch dadurch, dass sich Lebenswirklichkeit, Wertvorstellungen und politische Ziele ändern und der Gesetzgeber daher in ständiger Folge neues Recht setzt durch Reformgesetze und Gesetzesnovellen.
            Rn 3 Den Begriff der Rechtsfortbildung versteht man jedoch im Allgemeinen deutlich enger. Von Rechtsfortbildung spricht man, wenn Gerichte bei der Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt lückenhafte gesetzliche Regelungen ergänzen (sog. gesetzesimmanente Rechtsfortbildung) oder die gesetzliche Regelung korrigieren (sog. gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung). Ziel der Rechtsfortbildung ist also die Lückenfüllung oder die Korrektur. In einem Rechtsstaat wird die letzte Entscheidung über die Anwendung des Rechts auf einen Sachverhalt von Richtern getroffen. Deshalb ist Rechtsfortbildung im letzten Moment immer richterliche Rechtsfortbildung und wird daher auch oft als eine solche bezeichnet."
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 229 Rn 19: "Beispielsweise ist Schadensersatz wegen Verschuldens bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen zunächst nur aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung gewährt worden. Später hat die Rechtsprechung dieses Institut als gewohnheitsrechtlich anerkannt bezeichnet.279 Inzwischen ist es kodifiziertes Gesetzesrecht (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB; vgl. auch § 8 Rn. 49). Gewohnheitsrechtlich gelten heute etwa die Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.280"
      K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes?
          Problematik der Gewaltenteilung
            S. 228 Rn 17: "Dass es sich beim Richterrecht um eine Rechtsquelle handelt, wird teilweise aufgrund der Überlegung in Abrede gestellt, Rechtsetzung durch die Judikative würde das Prinzip der Gewaltenteilung verletzen.278 Dieses Prinzip besagt aber nur, dass die Gesetzgebung dem Gesetzgeber vorbehalten und die Judikative an Gesetz und Recht gebunden ist. Richterrecht ist damit zwar begrenzt, aber keineswegs ausgeschlossen. Größeres Gewicht hat der Einwand, Richterrecht fehle es an der für Rechtsnormen konstitutiven Allgemeinverbindlichkeit. Schließlich sei jeder Richter frei, die Ergebnisse richterlicher Rechtsfortbildung wieder in Frage zu stellen (von Ausnahmen abgesehen). Die Größe dieses Unterschiedes und seine Tragweite darf aber nicht überschätzt werden: Auch ein Gesetz kann durch richterliche Entscheidung übergangen werden, nämlich im Fall der Verwerfung durch das Bundesverfassungsgericht. Untergesetzliche Rechtsnormen kann darüber hinaus jeder Richter als nichtig verwerfen. Das Richterrecht stellt insoweit keine Beson[>229]derheit dar. Und methodisch ist es nur eine Frage der Perspektive, ob ein Sachverhalt unter eine ständige Rechtsprechung oder eine Rechtsnorm aus anderer Quelle subsumiert wird. Das zeigt eindrucksvoll der Blick auf den anglo-amerikanische Rechtskreis und sein case law."
            Anmerkung: Die Gewaltenteilung hat drei Hauptfeinde: Rechtsfortbildung = Richterrecht, die Auslegung und das Bundesverfassungsgericht.




    Rechtsdogmatik    >  Grundfragen Rechtsdogmatik.
    Suchwort "dogmati" (88 Treffer)
     
    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
    K2-Dog
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     Muthorst 2011
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    Ja, bis
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    Ja
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    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Unter Rechtsdogmatik wird das heute geltende Recht verstanden. Es wird nicht ge- und erklärt, wie man das gesamte geltende Recht erfassen kann. Es ist auch zweifelhaft, wie das gehen soll, weil Zigtausende von Gesetzen, Vorschriften und Entscheidungen im steten Wandel sind - eine Quelle der exponentiellen Papierflut.
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        Dogmatisierung 2, 17
        II. Rechtswissenschaftliche Fächer und ihre Themen 9
            1. Rechtsdogmatik 10
          a) Begriff 10
          b) Funktion 11
          c) Kritik und Zusammenhang 12
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Rechtsdogmatik 2,15 ff., 45ff.
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        S. 9 Rn 14: "... Man kann nach dem hier und heute geltenden Recht fragen (Rechtsdogmatik), ..."
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, der Abschnitt Rechtsdogmatik S. 10-14
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja, bis auf die Referenzierung.
            S. 10 Rn 15: "a) Begriff
        Im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht die Frage nach dem Recht als Frage nach dem hier und heute geltenden Recht. Das hier und heute geltende Recht ist das Thema der Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik ist die Lehre vom geltenden Recht, d.h. von den Lehrmeinungen (Dogmen) über das geltende Recht. Die Rechtsdogmatik versteht sich als „die berufene Bewahrerin und Verwalterin13 des geltenden Rechts. Sie erschließt die geltenden Rechtsquellen und die Tradition ihrer Anwendung, systematisiert und kommentiert sie. Rechtsdogmatik bedeutet also, sich mit Argumenten über
        das geltende Recht auseinander zu setzen."
      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
            Nein, es wird nicht ge- und erklärt, wie man das gesamte geltende Recht erfassen kann. Es ist auch zweifelhaft, wie das gehen soll, weil Zigtausende von Gesetzen, Vorschriften und Entscheidungen im steten Wandel - eine Quelle der exponentiellen Papierflut.
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.:
            S. 10 Rn 15: "Beispiel für eine rechtsdogmatische Arbeit ist Theresa Freitags Dissertation über die Zedentenklage“, das ist die Klage eines ehemaligen Gläubigers, die er gegen den Schuldner richtet. Die Verfasserin fragt, wie eine solche Klage nach geltendem Recht zu behandeln ist und welche Folgen sich aus ihr ergeben können. Um diese Fragen zu beantworten, muss man erklären, wie bestimmte Rechtsnormen zu verstehen sind und was sie bedeuten."
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Hinweis: Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
        Suchwort "Norm" (1138 Treffer),  Suchtwort "Wert" (211 Treffer), "Werte" (11 Treffer),  Suchwort "Norm und Wert" (0 Treffer), "Normen und Werte" (0 Treffer),
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Muthorst 2011
    Ja
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    Nein
    Ja
    Jein
    Jein
    Nein
    Ja: WUS

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar Thema Wortpaar "Normen und Werte": Muthorst unterscheidet klar zwischen Normen und Werten: S. 55: "Es ist aber nicht jedes Werturteil eine Norm. Normen schreiben vor, dass etwas sein soll. Sie sind präskriptive Werturteile. Manche Werturteile besagen nicht, dass etwas sein soll, sondern sie bewerten etwas als so oder so, als dieses oder jenes. Sie sind deskriptive Werturteile." Wert wird nicht definiert und der Sachverhalt Normen und Werte nicht referenziert.

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        1. Normen als präskriptive Werturteile 54
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor?
          Nein, nicht in der Kombination, auch nicht Wert allein, aber Normen.
              Werturteil 5,1 ff., 17
        - Werturteilsstreit 2, 44 ff.
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5-jNW
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein, es fehlen die Definition Wert und die Referenzierung, Normen sind erklärt.
            S. 55 Rn 1: "Es ist aber nicht jedes Werturteil eine Norm. Normen schreiben vor, dass etwas sein soll. Sie sind präskriptive Werturteile. Manche Werturteile besagen nicht, dass etwas sein soll, sondern sie bewerten etwas als so oder so, als dieses oder jenes. Sie sind deskriptive Werturteile."
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein > K5-jNW.
      • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Ausführlich und gründlich nein, unterschieden ja.
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert, z.B. ein Recht?
          Nein.
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Ja, es wird auf den Werturteilsstreit hingewiesen.




    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
    Suchwort "Norm" (1138 Treffer),  "Rechtsnorm" (527 Treffer)
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
    K5-jNorm
    K6-jNorm
    K7-jNorm
    K8-jNorm
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Jein
    Jein
    Jein
    Keine

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
    Das Thema nimmt großen Raum ein, allein zweieinhalb Paragraphen (mit 32+26+9 = 67 von 274 Inhaltsseiten, also rund 1/4 des Buches) widmen sich der Rechtsnorm. Und das verwundert nicht angesichts der zitierten These von Muthorst (2011, S. 4) von Röhl & Röhl (2008, S. 189)  "... Das Recht besteht aus Normen und nur aus Normen.7 (S. 4 § 2 Rn 2)." Die  Grundstruktur der Rechtsnorm  [D(T+)=>D(F)] wird nicht erkannt, aber Muthorst bespricht Deontoren  und die vielfach von Rechtswissenschaftlern zitierte Rechtsnormformel  RN43 = T => F, dem Text nach aber  RN35 = (T+) => F.  S. 71:
     
    "Einen solchen „immer wenn A, dann B "-Zusammenhang nennt man Implikation: Das Vorliegen des Tatbestandes der Norm impliziert den Eintritt ihrer Rechtsfolge. Rn 31 Umgekehrt tritt die Rechtsfolge der Norm nur dann ein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass die tatbestandlichen Voraus- setzungen der Norm vorliegen, ist notwendige Bedingung dafür, dass die Rechtsfolge der Norm eintritt." 

        Anmerkung: Damit ein Tatbestand wirkt, muss er erfüllt sein. Aus einer bloßen Tatbestandsbeschreibung folgt noch nichts. Diese Selbstverständlichkeit scheint in den Darstellungen der Rechtswissenschaft nicht allgemein präsent zu sein. Das wird in der von vielen verwendeten Graphik zwar nicht dargestellt, aber im Text ausdrücklich gesagt. Und damit es ein normativer Tatbestand ist, muss er auch  deontiert  sein. Die vollständige Form beim Tatbestand lautet also D(T+). Die Problematik der aussagepsychologischen  Implikation  der Rechtsnormlogik wird nicht erörtert. Die Formulierung im Text (immer wenn - dann) spricht aber für eine  Äquivalenz. Das ist m.E. auch die richtige Interpretation der rechtlichen Intention.
        Verwirrung gibt es um den Wahrheitsstatus von Normen. Normen (auf der objektsprachlichen Ebene, z.B. Diebstahl ist verboten) sind nicht wahr oder falsch, sondern gültig oder nicht. Die Antwort, ob es bestimmte Normen gibt oder nicht, ist hingegen wahr oder falsch.
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        § 5. Die Rechtsnorm 54
        I. Normen 54
          1. Normen als präskriptive Werturteile 54
          2. Normen und das Wissen über Normen 57
          3. Funktionen von Normen 58
          4. Normen und Sprache 60
          5. Zusammenfassung 63
        II. Rechtsnormen und andere Normen 64
          1. Sittliche Normen 64
          2. Gesellschaftliche Normen 65
          3. Technische Normen 65
          4. Bezüge 66
          5. Zusammenfassung 69
        III. Arten von Rechtsnormen 69
          1. Regeln 70
          2. Prinzipien 73
          3. Exkurs: Zur Imperativentheorie 76
          4. Definitionen 77
          5. Zusammenfassung 79
        IV. Wirksamkeit, Geltung und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm 80
          1. Der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm 80
          2. Der Begriff der Geltung 82
          3. Wirksamkeit als Vorfrage der Geltung 84
          4. Geltungsvoraussetzungen 85
          5. Zusammenfassung 86
        § 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
        I. Ausgangspunkt 87
          1. Sachverhalt und Rechtsnorm 87
          2. Konstruktion von Rechtsfrage und Sachverhalt 89
          3. Rechtliche Bindung der Rechtsanwendung 91
        II. Die Beantwortung der Rechtsfrage durch Definition und Subsumtion 91
          1. Definition 92
          2. Subsumtion 92
          3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
          4. Beispiel 96
          5. Rechtsanwendung als Syllogismus 98
        § 13. Die Rechtsordnung 222
          V. Rechtsnormen verschiedenen Inhalts 251
            1. Verhaltens- und Sanktionsnormen 252
            2. Konditional- und Zweckprogramme, Institute 253
            3. Zurechnungsnormen, Verweisungen, Vermutungsnormen und Fiktionen 254
              a) Zurechnungsnormen 254
              b) Verweisungen 255
              c) Vermutungsnormen und Fiktionen 256
            4. Strenges und billiges Recht 257
              a) Strenges Recht 257
              b) Billiges Recht: Ermessen 257
              c) Billiges Recht: Beurteilungsspielraum 259
            5. Zwingendes und nachgiebiges Recht 260
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Normen 2, 2ff.; 5; 13, 77 ff.
        - gesellschaftliche Normen 5, 20f., 24ff.
        - Hilfsnormen 5, 32, 41
        - intersubjektiv verbindlich 2, 4ff., 14; 4, 8; 5, 18ff.; 13, 38
        - Normenordnung 2, 2 ff.
        - s. auch Rechtsnormen
        - sittliche Normen 5, 19, 24ff.
        - technische Normen 5, 22ff.
        Normenpyramide 13,44ff.
        Rechtsnormen 5, 1 ff.; 6, 1 ff.; 13, 1 ff.
        - Anwendung auf den Sachverhalt 6, 1ff.
        - Arten 5, 28ff.
        - Anwendungsbereich 5, 47ff.
        - Erscheinungsformen 13, 1ff.
        - intersubjektiv verbindlich 2, 4ff.
        - s. auch Normen
        - s. auch Rechtsquellen
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 4 Rn 2 "... Das Recht besteht aus Normen und nur aus Normen.7 ..."
        S. 55 Rn 3 "Zwischen generell-abstrakten Normen ..."
      K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 5 Rn 3 "Normen (von lat. norma, d.h. Winkelmaß, Richtschnur, übertragen: Maßstab, Regel, Vorschrift) sind Sätze, die besagen, dass oder wie etwas sein soll. ..."
            S. 57 Rn 5: "Eine Norm lässt sich auf zwei ganz verschiedene Weisen auffassen: Eine Möglichkeit ist es, eine Norm als eine behauptende Aussage zu begreifen. Sie behauptet, dass etwas geboten, verboten oder erlaubt ist, hat also eine Feststellung zum Inhalt. Gebot, Verbot und Erlaubnis (präziser: Freistellung) nennt man die deontischen Operatoren (d.h. Sollensoperatoren, vgl. oben § 4 Rn. 31). Gebot und Verbot schließen einander aus. Etwas kann nicht zugleich geboten und verboten sein. Deshalb folgt daraus, dass etwas geboten ist, dass es nicht verboten sein kann. Daraus, dass etwas nicht verboten ist, folgt aber nicht, dass es geboten ist: Was nicht verboten ist, kann auch freigestellt sein. Ist etwas verboten, kann nicht auch zugleich das Unterlassen (also jede Verhaltensalternative) verboten sein. Ist ein Tun geboten, kann nicht zugleich auch das Unterlassen dieses Tuns geboten sein.
            Von ihrem Ausgangspunkt her fragt die Ethik traditionell: „Was soll ich tun?", sie fragt also nach Geboten. In jüngerer Zeit gerät aber auch die umgekehrte Fragestellung in den Blick: „Was soll ich unterlassen?" (sog. negative Ethik).
            Eine Feststellung, dass etwas geboten, verboten oder erlaubt ist, kann wahr oder falsch sein, sie kann begründet sein oder unbegründet. Wer Normen als behauptende Aussagen versteht, der bringt damit zum Ausdruck, dass er Normen prinzipiell für wahrheitsfähig und begründbar hält. Diese Auffassung
        wird als Kognitivismus bezeichnet."
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein, nur Aspekte, keine Referenzierung.
            S. 54, § 5 Rn 1: "Normen sind Sollens-Sätze: Sie schreiben etwas vor. Sie beschreiben nicht, was ist, sondern sie beschreiben, was geschehen soll."
            S. 57 § 5 Rn 5 > K4-jNorm.
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein, vor allem fehlt die Darstellung wie Normen entstehen, sich entwickeln, verändern.
      • K6.1-Norm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)? Teils.
      • K6.2-Norm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
      • K6.3-Norm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt? Teils.
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Jein, es fehlen konkrete normative Analysen von  Gesetzestexten.
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Wert(e, en)   > Zur Unterscheidung Normen und Werte, >  Normen. > Grundtatsache zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
    Suchwort "Wert" (211 Treffer), "Werte" (48 Treffer), "bewerten" (12 Treffer), "Werturteil" (47 Treffer)
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
    K5-jWert
    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Muthorst 2011 Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Keine

    jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e, en): Hier geht es um die besondere Betrachtung von Werten für sich, unabhängig von Normen, die immer einen Wert definieren. Normen und Werte werden klar unterschieden. Was Werte sind, was unter Wert zu verstehen ist, wird nicht erörtert.
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        2. Werturteilsstreit und Münchhausen-Trilemma 26
        1. Normen als präskriptive Werturteile 54
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Werturteil 5, 1 ff., 17
        - Werturteilsstreit 2, 44 ff.
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 73: "Prinzipien enthalten ein Sollen ebenso wie Regeln. Prinzipien sind also nicht nur eine Beschreibung von Werten oder Zielen, sondern sie geben Werte und Ziele vor. Anders als Regeln lassen Prinzipien aber offen, unter welchen Voraussetzungen diese Werte oder Ziele auf welche Weise erreicht werden sollen."
            S. 75 Rn 38 "... Die Verknüpfung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen mit bestimmten Rechtsfolgen ist das Ergebnis einer Bewertung, einer Billigung oder Missbilligung: ..."
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet? Nein.
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes? Keine.
       




    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.
    Suchworte "Sachverhalt" (227 Treffer), Sachverhaltsermittlung (0 Treffer), "Tatbestand" (96  Treffer), Tatbestandsmerkmal (0 Treffer),
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Jein
    Nein
    Teils
    Keine

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Sachverhalt und Tatbestand werden unter dem Gesichtspunkt der Normanwendung betrachtet. Die Sachverhaltsermittlung spielt aber nicht nur für die Norm eine Rolle, sondern ist auch ein selbständiges Problem im Prozess. Muthorst setzt meist stillschweigend voraus, dass der Sachverhalt klar ist oder geklärt werden kann. Wie das genau passiert bzw. passieren sollte bleibt offen.
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Ja
        § 6. Anwendung von Rechtsnormen auf den Sachverhalt 87
          I. Ausgangspunkt 87
            1. Sachverhalt und Rechtsnorm 87
            2. Konstruktion von Rechtsfrage und Sachverhalt 89
            II. 3. Rechtsnorm und Sachverhalt verstehen 94
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Ja: Tatbestand 5, 29 ff.; 6, 26; s. Glossar (>K5-STM)
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, vielfach z.B.
        S. 36 "... Sachverhalt ..." kommt auf dieser Seite 6 x vor, 1 x davon im Plural
        S. 70 ff. "... Tatbestand ..." kommt auf dieser Seite mehr als 10 x vor
        S. 74 Rn 37 "...  dass es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, den rechtlich relevanten Sachverhalt zu erforschen. ..."
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5-STM.
            S. 50 Rn 30 "... Jeder Sachverhalt ist entweder notwendig, kontingent oder unmöglich." Das wird im ontologischen Sechseck dargestellt.
            S. 81 Rn 49  "Der sachliche Anwendungsbereich einer Rechtsnorm hängt davon ab, auf welche Sachverhalte sich die Rechtsnorm bezieht."
            S. 81 Rn 50 "... Eine Rechtsnorm ist nämlich dann nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, wenn eine andere Rechtsnorm für diesen Sachverhalt oder für Sachverhalte dieser Art eine besondere Bewertung vorsieht. Die letztgenannte Rechtsnorm ist dann spezieller (sie ist lex specialis), die andere allgemeiner. Die speziellere Rechtsnorm ist vorrangig, sie hat Anwendungsvorrang vor der allgemeineren Rechtsnorm, also vor der mit dem größeren Anwendungsbereich (lat. lex specialis derogat legi generali: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine). Es besteht nämlich Grund zu der Annahme, dass diejenige Rechtsnorm die sachgerechtere Bewertung des Sachverhalts ist, die spezifischer auf den Sachverhalt zugeschnitten ist, gegenüber der allgemeineren Rechtsnorm, die ebenso noch zahlreiche andere Sachverhalte abdecken muss.
            S. 81 Rn 50 "Beispiele:
        Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Diese Norm ist gegenüber § 138 Abs. 1 BGB spezieller. Ein Rechtsgeschäft, das auf einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung beruht, wird in der Regel aus diesem Grund auch gegen die guten Sitten verstoßen, aber ein Sittenverstoß im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB kann sich ebenso aus vielen anderen Gründen ergeben
        (etwa aus dem Inhalt des Geschäfts). Für den Fall der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung sieht § 123 Abs. 1 BGB aber gerade nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit vor (wie sie bei Sittenwidrigkeit im allgemeinen vorgesehen ist), sondern die der Anfechtbarkeit, d.h. der Getäuschte oder Bedrohte hat es selbst in der Hand, ob er das Geschäft gelten lassen will. Das Gesetz stellt damit in Rechnung, dass es sich bei dem Geschäft ja auch um ein trotz allem gutes Geschäft für den Getäuschten oder Bedrohten handeln kann. Das ist gegenüber der Nichtigkeit die sachgerechtere, nämlich spezifischere Lösung."
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein, eine allgemeine Sachverhaltsdefinition wird nicht gegeben.
        Glossar: "Tatbestand — 1) bei einer Rechtsnorm die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen
        die Rechtsfolge eintritt 2) im StGB die einzelne Verbotsvorschrift 3) in Gerichtsentscheidungen der festgestellte Sachverhalt. Bei 1) und 2) unterscheidet man objektiven und subjektiven T.: Zum objektiven T gehören äußere Umstände, zum subjektiven innere wie Wille und Bewusstsein."
            S. 70 Rn 29 "... Die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsfolge eintritt, nennt man den Tatbestand. ...
        "Ein Wort zur Terminologie: Tatbestand in diesem Sinne hat nichts zu tun mit dem Tatbestand im Sinne des Besonderen Strafrechts: Dort spricht man vom Straftatbestand des Mordes, des Diebstahls etc. und meint damit die jeweilige Norm im Ganzen, die Mord, Diebstahl unter Strafe stellt. Außerhalb des Strafrechts hat Tatbestand noch eine weitere Bedeutung. Er bezeichnet den Teil der Urteilsgründe, in denen es um den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt geht (unten § 6, 26)."
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Kaum.
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, aber nur im Hinblick auf Normen.
      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Psychologie
    Handlung (76 Treffer), Handlungstheorie (0 Treffer), Willensbildung (4 Treffer), Psychologie (2 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer),
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
    K3-Psy
    K4-Psy
    K5-Psy
    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor?
          Nein.
          Glossar: Nein.
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 25 "... Psychologie ..."; "... Sozialpsychologie ..."
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: Beweis (20 Treffer),  freie beweiswürdigung (0 Treffer), beweiswürdigung (0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer). meinen (45 Treffer),
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt keine Rolle. Kritisch wird S. 3 Rn 8 erkannt: "... Im Unterschied zum Glauben, zum Hoffen oder Meinen (das sich worauf auch immer stützen kann) ist eine wissenschaftliche Aussage mit dem Anspruch verbunden, auf rationalen, nachprüfbaren und daher intersubjektiv einsichtigen Gründen zu beruhen."
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor?
          Nein, aber Beweis s. Glossar.
        Glossar: Beweis — die Methode, anhand derer in einem Gerichtsverfahren oder vor einer Behörde der Sachverhalt festgestellt wird
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Nein.
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine




    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
    Suchwort "herrschende Meinung" (1 Treffer im Glossar), "h.M" (2 Treffer: Glossar und Sachregister)
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein, aber
    Nein, aber
    Nein, aber
    Nein
    Nein
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung:: Obwohl "herrschende Meinung" im nur einmal als Kürzel im Sachregister erwähnt wird und im Text selbst gar nicht, gibt es einen Glossar-Eintrag. Dort wird aber nur eine scheinbare Erklärung abgegeben. Tatsächlich wird die Bedeutung vom Wort "herrschend" auf "überwiegend" verschoben.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor?
          Ja. "h. M. 7, 75; s. Glossar"
          Glossar: "h.M. — herrschende Meinung; das, was überwiegend zu einer Frage vertreten wird"
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      Nein.
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert?
          Nein, aber > Glossar
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, aber > Glossar
          Im Glossar wird nur eine scheinbare Erklärung abgegeben. Tatsächlich wird die Bedeutung vom Wort "herrschend" auf "überwiegend" verschoben.
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-Mei  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-Mei  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-Mei  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      Nein.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.




    Subsumtion     > Subsumtion im Glossar.
    Suchwort "Subsumtion" (57 Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Teils
    Keine

    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Subsumtion ist eine wichtige und grundlegende rechtswissenschaftliche Methode. S. 281 wird im Glossar ausgeführt: "Subsumtion — Klassifikation eines Sachverhalts in Bezug auf die generell-abstrakten Voraussetzungen einer Rechtsnorm." Das Thema wird ausreichend erörtert, so dass nachvollziehbar ist, was es mit der juristischen Subsumtion auf sich hat.
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        II. Die Beantwortung der Rechtsfrage durch Definition und Subsumtion 91
          1. Definition 92
          2. Subsumtion 92
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor?
          Ja: "Subsumtion 6, 11 f., 19 s. Glossar"
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja.
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 92f § 6 Rn 11 "2. Subsumtion
        Der zweite Teilschritt besteht in Abgrenzung dazu in der Untersuchung, ob diejenigen Umstände, von denen es generell-abstrakt abhängt, ob die Rechtsfrage in bestimmter Richtung beantwortet werden kann, im individuell-[>93] konkreten Einzelfall, also im Sachverhalt, vorliegen oder nicht. Diesen Vorgang nennt man die Subsumtion (auch: Subsumption). Subsumtion bedeutet „Unterordnung" und ist ein klassifikatorischer Vorgang. Sie fragt danach, ob sich der Sachverhalt als individuell-konkrete Verwirklichung der generell-abstrakt formulierten rechtlich relevanten Umstände klassifizieren lässt oder nicht. Die Subsumtion hängt damit von der generell-abstrakten Definition ab. Ob sich ein Sachverhalt als individuell-konkrete Verwirklichung der generell-abstrakt formulierten Umstände klassifizieren lässt oder nicht, kann nicht entschieden werden, ohne diese Umstände formuliert zu haben. Die Definition ist also gegenüber der Subsumtion logisch vorrangig."
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja: > K4-Sub.
        Glossar S. 281: "Subsumtion — Klassifikation eines Sachverhalts in Bezug auf die generell-abstrakten
        Voraussetzungen einer Rechtsnorm."
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja > K4-Sub.
            S. 93 § 6: "... Die Antwort auf die Subsumtionsfrage kann nur für den individuell-konkreten Sachverhalt gegeben werden. ..."
            S. 95 § 6 Rn 14 "Am Ende von Definition und Subsumtion steht keine logische Schlussfolgerung,
        sondern ein Evidenzargument: eine argumentativ überzeugende, zwingende Verbindung zwischen Rechtsnormen und Sachverhalt.144 Der Weg dorthin ist in den klassischen Worten  Karl Engisch' das „Hin- und Herwandern des Blicks zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt145.
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils
        S. 98 Rn 19: "Man spricht vom Justizsyllogismus. ...
        Nach dem Modus Barbara, ist dieser Syllogismus deshalb aufgebaut, weil ..."
        S. 100 Formales Beispiel für das juristische Gutachten und für einen konkreten Fall.
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
    Suchworte "Rang" (88 Treffer), "Rangfolge" ( 0 Treffer), "Normenrang" (0 Treffer), "Hierarchie" (2 Treffer), "Konflikt" (20 Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt"(0 Treffer), "Anwendungsvorrang" (18 Treffer), "Normenpyramide" (9 Treffer),  "Verfassungsrang" (0 Treffer). "Instanzen" (3 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (20 Treffer)
     
    Rang (konflikte)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Jein
    Ja
    Teils
    Glossar 

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme): Das ist ein wichtiges Thema, in das auch die Grundnorm (Kelsen) und die Radbruchsche Formel gegen Unrechtssysteme hineinspielt. Muthorst arbeitet einige Regeln heraus (aus S. 81 - 237 hier aufgelistet K6-Rg), aber keine klare operationale Systematik und es fehlen auch Begründungen (Grundfragen zum Rang der Normen). Im Glossar finden sich Einträge, die für das Rang-Problem informativ sind:
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        2. Anwendungsvorrang des Unionsrechts 122
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor?
          Ja
        Anwendungsvorrang 5, 50
        - des Unionsrechts 7, 39
        Normenpyramide 13,44 ff.
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B. > K6-Rg.
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein. Rang als Grundbegriff muss zwar nicht erklärt werden, aber die Gründe für die Hierarchien.
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 81 Rn 50 "... Die speziellere Rechtsnorm ist vorrangig, sie hat Anwendungsvorrang vor der allgemeineren Rechtsnorm, also vor der mit dem größeren Anwendungsbereich (lat. lex specialis derogat legi generali: das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine). ..."
            S. 85 Rn 55 "... Außerdem kann der Geltungsbereich einer Rechtsnorm durch andere Rechtsnormen eingeengt werden, wenn ihnen Geltungsvorrang zukommt. Er kann sich aus dem Stufenverhältnis ergeben, in dem beide Rechtsnormen zueinander stehen. Wie der Grundsatz „lex superior derogat legi inferiori"I35 (die höherrangige Rechtsnorm verdrängt die niederrangige) zum Ausdruck bringt, bestimmt in erster Linie die höherrangige Rechtsnorm, was als Prüfmaßstab und Verhaltensorientierung intersubjektiv verbindlich ist. Nur soweit sie keine Bestimmung trifft, gilt die Rechtsnorm der niedrigeren Hierarchiestufe weiterhin."
            S. 86: "Ein Geltungsvorrang kann sich ferner aus dem zeitlichen Verhältnis der Rechtsnormen ergeben. Das ist in dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori", d.h. die spätere Rechtsnorm verdrängt die frühere, angesprochen."
            S. 111 Rn 14 "... Das Gesetz sei also so auszulegen, dass es mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist. Man spricht daher in diesen Fällen von verfassungskonformer, unions- oder europarechtskonformer,
        richtlinien- oder rahmenbeschlusskonformer oder völkerrechtskonformer Auslegung."
            S. 122 Rn 39 "Eine weitere Besonderheit des Unionsrechts ist der Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht, der dem Unionsrecht unter besonderen Voraussetzungen zukommt.193"
            S. 166f Rn 53: 53 "In einem Unrechtssystem ist das anders. Dort ergibt sich die Unverbindlichkeit krass ungerechter Rechtsnormen aus der Radbruchschen Formel231: "Der Konflikt zwi[>167]schen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges' Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."232"
            S. 167:  "Dieser Einfluss entspricht demjenigen des Bundesverfassungsgerichts, der ihm für die Auslegung und Anwendung der Verfassung zukommt: Die Gerichte sind gemäß Art. 100 GG grundsätzlich zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, wenn es auf die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ankommt, und die Gerichte sind an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden."
            S. 225 Rn 9 "Rechtsnormen des Bundes und der Länder können für sich genommen allen jeweils anwendbaren formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen genügen und gleichwohl zu einander in Widerspruch geraten, d.h. miteinander kollidieren, weil sie für den identischen Sachverhalt eine Rechtsfrage auf unvereinbare Weise beantworten. Für diesen Fall ordnet das Grundgesetz den Vorrang des Bundesrechts an: Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG).
            Ein Vorrang des Bundesrechts besteht auch dann, wenn es sich bei der bundesrechtlichen Norm um eine Rechtsverordnung handelt, die zu einem Landesgesetz oder gar der Landesverfassung im Widerspruch steht."
            S. 230 Rn 22 "Teile des Völkerrechts gelten aber unabhängig vom Willen der betroffenen Völkerrechtssubjekte, allein aus sich heraus: das Völkergewohnheitsrecht und „die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze" (Art. 38 Abs. 1 lit. b und c IGH-Statut). Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts sind die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts", die gemäß Art. 25 GG als Bundesrecht gelten. Sie gelten unmittelbar für und gegen den Einzelnen. Völkerrechtliche Verträge haben grundsätzlich Anwendungsvorrang vor Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts. Das Völkergewohnheitsrecht (eventuell auch die allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts) enthält jedoch Normen, die zwingend sind und über die sich Völkerrechtssubjekte auch nicht vertraglich hinwegsetzen können (ius cogens), insbesondere die grundlegenden Normen des humanitären Völkerrechts und fundamentale Menschenrechte (Folter- und Sklavereiverbot)."
            S. 237 Rn 46 "Die Geltungszusammenhänge der Rechtsakte führen zu dem Modell einer in verschiedenen Ebenen strukturierten Rechtsordnung: Die Rechtsakte einer unteren Ebene müssen sich auf diejenigen auf der darüber liegenden Ebene stützen. Man spricht vom Stufenbau der Rechtsordnung. Nimmt man die quantitative Überlegung hinzu, dass sich auf einer unteren, also konkreteren Ebene eine größere Anzahl an Rechtsakten finden lassen muss als darüber, ergibt sich ein pyramidaler Aufbau der Rechtsordnung: an der Spitze die Verfassung, darunter Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung."
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils > K6-Rg,
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Ja, Glossareinträge:
          Im Glossar finden sich Einträge, die für das Rang-Problem informativ sind:
      • "Anwendungsvorrang — Eine Norm hat Anwendungsvorrang, wenn sie gegenüber einer anderen Norm, die an sich ebenfalls auf den Sachverhalt anwendbar ist, vorzuziehen ist. Anders als beim Geltungsvorrang bleibt die nicht anwendbare Norm für alle übrigen Sachverhalte anwendbar."
      • "Geltungsvorrang — Eine Norm hat Geltungsvorrang, wenn sie einer anderen Norm die Geltung nimmt (im Unterschied zum Anwendungsvorrang, wo die andere Norm nur in einzelnen Konstellationen nicht zur Anwendung kommt)."
      • Instanz — die einzelne Stufe in einem Verfahren, an dem mehrere Behörden oder Gerichte hierarchisch nacheinander beteiligt sind (im Instanzenzug; Rechtsgang)
      • lex specialis — Spezialgesetz, hat Vorrang vor der allgemeineren Rechtsnorm (lex generalis): lex specialis derogat legi generali.


    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (0 Treffer).
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen:
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
    Suchwort "Lücke" (159 Treffer).
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Muthorst 2011
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Keine

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): "Lücke" hat immerhin 159 Treffer, Einträge im Inhaltsverzeichnis und im Sachregister. Es wäre sehr wünschenswert, dass ein Begriff bei seinem ersten Gebrauch definiert wird oder einen Verweis auf seine Definition erhält. Das ist nämlich fundamental unklar, siehe Beispiel Testament in K7-Lue, was eine Lücke "ist". Von daher ist eine ordentliche Definition unumgänglich.
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja
        II. Die Lückenfüllung bei Gesetzen 146
          1. Ursachen und Erscheinungsformen von Lücken 146
            a) Ursachen 146
            b) Erscheinungsformen 148
          2. Legitimität von Lückenfüllung 150
            a) Legitimität im Verhältnis zum Gesetzgeber 151
            b) Legitimität im Verhältnis zu den Normadressaten  151
          3. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Lückenfüllung 152
          4. Argumentationsmuster zur Lückenfüllung 153
            a) Lückenfüllung durch analoge Anwendung 154
            b) Lückenfüllung durch teleologische Extension 156
            c) Lückenfüllung durch teleologische Reduktion 158
          5. Zusammenfassung 160
        III. Die Lückenfüllung bei Verträgen: Ergänzende Vertragsauslegung 160
          1. Bedarf und Legitimität ergänzender Vertragsauslegung  161
          2. Vorgehensweise zur Lückenfüllung 161
          3. Zusammenfassung 163
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Lückenfüllung
        - bei Gesetzen 8, 6 ff.
        - bei Verträgen 8, 39 f£
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 10 Rn 16 (Kirchmann Zitat) "... Lücken ..."
        S. 12 Rn 20 "... Lücken ..." ... Lückenfüllung ...
        S. 117 Rn 27 "... in denen die vorliegende Erklärung Lücken aufweist, ..."
        S. 141 Rn 79 "... Lückenfüllung ..."
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K7-Lue.
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
            Nein. Es wäre sehr wünschenswert, dass ein Begriff bei seinem ersten Gebrauch definiert wird oder einen Verweis auf seine Definition erhält. Es ist unklar, siehe Beispiel Testament in K7-Lue, was eine Lücke ist. Und von daher ist eine ordentliche Definition unumgänglich.
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 146 Rn 6 "1. Ursachen und Erscheinungsformen von Lücken
        a) Ursachen
        Rn 6 Kernbereich der Rechtsfortbildung ist die Ergänzung lückenhafter Gesetze. Gesetze sind stets unvollständig, d.h. sie regeln nicht alle Rechtsfragen, die sich in der Lebenswirklichkeit stellen. Dafür gibt es mehrere Gründe: Niemand, auch der Gesetzgeber nicht, ist in der Lage, jede sich stellende Rechtsfrage gedanklich vorwegzunehmen und zu beantworten. Eine Gesellschaft, die sich mit großer Geschwindigkeit ändert, wirft zudem ständig neue Rechtsfragen auf, die der Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte. Für einen Teil dieser Fragen gibt es trotzdem eine gesetzliche Regelung, d.h. der Gesetzgeber hat diese Fragen beiläufig mit entschieden, als er das Gesetz for[147]mulierte. Für einen anderen Teil gilt das aber nicht. Für sie finden sich in den vorhandenen Gesetzen keine Regelungen. Ferner: Manche Fragen will der Gesetzgeber gar nicht entscheiden, obwohl er sie als an sich regelungsbedürftig erkannt hat, sondern er lässt die Rechtsfrage offen. Entweder findet keine der möglichen Regelungsalternativen eine parlamentarische Mehrheit, oder der Gesetzgeber entscheidet sich bewusst, eine Entscheidung (zunächst) der Rechtspraxis (d.h.: der Rechtsprechung) und der Wissenschaft zu überlassen. Der Gesetzgeber wartet ab, welcher Regelungsbedarf sich in der Praxis zeigen wird und welche Regelungsmodelle sich in Rechtsprechung und Wissenschaft durchsetzen werden. Eventuell erlässt er dann später selbst eine Regelung.
            Rn 7 Statt auf eine gesetzliche Regelung ganz zu verzichten, verwendet der Gesetzgeber in der letztgenannten Konstellation zuweilen auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln.213 Auch dann ist die nähere Ausgestaltung Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen. Die methodischen Konsequenzen richten sich danach, wie offen die Rechtslage gehalten ist in Bezug auf die jeweils zu beantwortende Rechtsfrage: Zuweilen kann man die Rechtsfrage beantworten, indem unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln im Wege der Auslegung konkretisiert werden, zuweilen müssen Regelungslücken durch konkretisierende Regelungen im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden.
            Rn 8 Schließlich sind Gesetze deshalb unvollständig, weil der Gesetzgeber gerade dadurch, dass er keine Regelung formuliert, eine Regelung treffen will. Man nennt das beredtes Schweigen." [Beispiel unter K7-Lue]
            Rn 9 Das beredte Schweigen nimmt unter den Ursachen für Regelungslücken eine Sonderstellung ein. Alle anderen Ursachen ziehen planwidrige Regelungslücken nach sich, planwidrig gemessen am (weit zu verstehenden) Regelungsplan des Gesetzgebers. An sich wollte der Gesetzgeber eine Regelung. Planwidrig bedeutet also nicht, dass dem Gesetzgeber ein konkreter Regelungsplan vor Augen stand; planwidrig ist eine Regelungslücke auch dann, wenn der Gesetzgeber von dem regelungsbedürftigen Problem überhaupt nicht wusste. Planwidrig bedeutet auch nicht, dass der Gesetzgeber die Lücke versehentlich gelassen haben muss; als planwidrig muss man auch diejenigen Regelungslücken ansehen, die der Gesetzgeber mit Absicht gelassen hat, weil er eine Lösung im Wege der Rechtsfortbildung ermöglichen wollte. Denn auch in diesen Fällen sah sein Regelungsplan vor, dass es eine Regelung an sich geben soll. Nur die durch beredtes Schweigen gelassenen Regelungslücken sind nicht planwidrig.
            [Fußnoten]
        210 Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 367. Kritisch Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 831.
        211 Höpfner/Rüthers, Grundlagen einer europäischen Methodenlehre, AcP 209 (2009), 1, 5.
        212 So etwa Bitter/Rauhut, Grundzüge zivilrechtlicher Methodik, JuS 2009, 289, 294 f.
        213 Vgl. Rüthers/Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 836 ff."
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 147 Rn 8 "Beispielsweise ist ein gemeinschaftliches Testament in §§ 2265 ff. BGB nur für Ehepartner vorgesehen. Von gemeinschaftlichen Testamenten etwa für Eltern und Kinder oder für Geschwister ist im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Rede. Das Gesetz enthält insoweit eine Lücke, aber diese Lücke hat der Gesetzgeber mit Bedacht gelassen, weil er gemeinschaftliche Testamente nur für Ehepartner und für niemanden sonst zulassen wollte."
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
    Suchworte "unklar" (8 Treffer), "mehrdeutig" (2 Treffer).
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
    K7-unk
    K8-unk
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Hier geht weniger um Feststellung, ob etwas unklar ist, sondern darum, wie das Problem der Unklarheiten grundsätzlich angegangen werden kann und soll. Wird das Problem "Unklarheiten gesehen"
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein, weder "unklar" noch "mehrdeutig"
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor?
          Nein, weder "unklar" noch "mehrdeutig"
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            Vorwort "Kein Menschenwerk ist ohne Fehler: Für Hinweise auf Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bin ich allen Leserinnen und Lesern dankbar. ..."
            S. 5 Rn 4 "Der Gegensatz von Normen und Naturgesetzen wird unnötig unklar, wenn man Naturgesetze als Seinsnormen bezeichnet. ..."
            S. 9: "... sondern vor allem, dass entschieden werden muss, obwohl die maßgebenden Umstände oft unklar sind."
            S. 32 Rn 8 "... Hingegen ist unklar, ob die Juristenausbildung ..."
            S. 50 Rn 30 "... Ebenso wie „einige" im Verhältnis zu „alle" mehrdeutig ist, ist auch „möglich" mehrdeutig im Verhältnis zu „notwendig": Man kann „möglich" verstehen als „möglich und unnotwendig" (also zufällig, kontingent; die Negation ist „bestimmt"), aber auch als „möglich unter Einschluss von notwendig". ..."
            S. 63: "Zwar gibt es einen Kernbereich, in dem eine bestimmte Intension ohne Zweifel zum Extensionsbereich eines Wortes gehören würde. Ferner gibt es einen Außenbereich, in dem eine Intension ohne Zweifel nicht zum Extensionsbereich eines Wortes gehören würde. Zwischen beiden gibt es aber eine Zone, in der die Zugehörigkeit zum Extensionsbereich unklar ist und besonders geprüft werden muss."
            S. 63f Rn 17 " ... Unabhängig davon ist die Bedeutung von Worten oft unklar (im Grenzbereich), es erfordert eine gegenseitige Kommunikationsleistung, sie zu erschließen."
            S. 107 Rn 5 "... ist der Wille des Gesetzes per se unklar (und nur mit den Mitteln des Philosophen zu erschließen). ..."
            S. 138: "Aber trotzdem ist auch innerhalb des juristischen Überzeugungsnetzes viel Spielraum, in dem nicht nur unklar ist, ob eine Prämisse wahr oder falsch ist, sondern in dem es auch verschiedene methodisch korrekte Möglichkeiten gibt, sie zu begründen. ..."
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche   >  Widersprüche der Rechtsordnung (Deutschland).
    Suchwirte "ungereimt" (0 Treffer), "unverträglich" (1 Treffer) = "nicht verträglich" (0 Treffer, 2 Treffer "vertraglich"), "widerspr" (75 Treffer).
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Muthorst 2011
    Ja
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    Ja
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    Teils
    Ja
    Ja
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Widersprüche sind ein großes Thema auch im Recht, und es wird von Muthorst entsprechend gewürdigt. Eine empirische Dokumentation und Klassifikation der Widersprüche im Recht wird im Ansatz vorgelegt und einige Strategien bei Widersprüchen mit Beispielen (K6-unv) erörtert. Das ist weit mehr als man sonst oft vorfindet.
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        f) Strategien bei Widersprüchen 136
        b) Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch 139
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?
          Ja:
        "- Strategie bei Widersprüchen 7, 69 ff."
        Widerspruch s. Glossar
        - Verstoß gegen den Satz vom 7, 76
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 202 Rn 12: "... Die Staatsgewalt habe zu entscheiden, ob gewisse Lehren unverträglich sind mit dem Gehorsam der Bürger oder nicht, und bejahendenfalls ihre Verbreitung verbieten. ..."
            S. 10 Rn 16 (Kirchmann  Zitat) "... Rechtsdogmatik habe „es nur mit den Lücken, Zweideutigkeiten, Widersprüchen, mit dem Unwahren, Veralteten, Willkürlichen der positiven Gesetze zu tun. ..."
            S. 47 Rn 27 "... Juristisches Denken muss folgerichtig und frei von Widersprüchen sein. ..."
             S. 115 Rn 22: "... Das hätte aber die Unwirksamkeit der Rechtsnorm zur Folge und würde daher dem Grundsatz widersprechen, dass eine Rechtsnorm im Zweifel so zu verstehen ist, dass sie wirksam ist."
            S. 119 Rn "... Vertrag ganz oder teilweise sinnlos oder widersprüchlich ..."
            S. 120 Rn 34 "... nicht durch Auslegung ganz oder teilweise sinnlos oder widersprüchlich oder zweckwidrig werden darf."
            S. 123 Rn 40: "... widersprechende nationale Rechtsnorm ..."
            S. 130 Rn 57 "... ohne sich in den Prämissen zu widersprechen. ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
        S. 6 Rn 4 "... Nun bedeutet intersubjektive Verbindlichkeit: diese Antwort ist sowohl für Person A (die obsiegte) wie auch für Person B (die im Streit unterlag) verbindlich, obwohl sie den persönlichen Interessen, Bedürfnissen oder Wünschen von Person B widerspricht. ..."
            S. 39 Rn 8 "Damit wird bereits deutlich, dass Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit zu einander widersprechenden Ergebnissen führen können: Während es ein Gebot der Rechtssicherheit ist, ein Problem entsprechend den bislang angewendeten Grundsätzen zu lösen, kann es ein Gebot der Einzelfallgerechtigkeit sein, von diesen Grundsätzen abzuweichen."
            S. 40: "Werden die Postulate der Rechtssicherheit auf der einen und der Einzelfallgerechtigkeit
        auf der anderen Seite auf diesen Kern reduziert, wird auch vermieden, dass sie für einander widersprechende Ergebnisse streiten."
            S. 139 Rn 76 "b) Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch"
            S. 140 Rn 77 "c) Quaternio terminorum"
            S. 140 Rn 78 "d) Ignoratio elenchi"
            S. 141 Rn 79  "e) Petitio principii"
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils, Widerspruch wird wohl als allgemeiner Grundbegriff angesehen.
            In der Zusammenfassung S. 143 Rn 81 führt Muthorst aus: "Auf Widersprüche, die in Argumentationen auftreten, kann man mit Präzisierung, Relativierung oder Reformulierung der jeweiligen Aussage reagieren. Unter den Fehlschlüssen, die sich in juristischen Argumentationen finden, sind der naturalistische Fehlschluss (aus einem Sein wird ein Sollen gefolgert), der Verstoß gegen den Satz vom Widerspruch, die quaternio terminorum (ein Begriff wird in der Schlussfolgerung mit wechselnden Bedeutungen verwendet), die ignoratio elenchi (Verfehlen des Streitpunktes) sowie die petitio principii (eine Prämisse wird zugrunde gelegt, die nicht argumentativ abgesichert ist) hervorzuheben."
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
        S. 3 Rn 8 "... Eine wissenschaftliche Aussage erhebt den Anspruch, bei rationaler Beurteilung auch von einem eigentlich widersprechenden Gegenüber als zutreffend akzeptiert zu werden — und in diesem Sinne allgemeingültig zu sein. ..."
            S. 12 Rn 20 "(3) Schließlich erfüllt Rechtsdogmatik eine Kritik- und Fortbildungsfunktion. Indem sie den Rechtsstoff ordnet, macht sie einerseits interne Wertungswidersprüche transparent, andererseits zeigt sie die Grenzen des geltenden Rechts auf. Damit schafft sie die Voraussetzungen dafür, dass Wertungswidersprüche beseitigt, Lücken geschlossen werden können. ..."
            S. 48 Rn 27 "... Mit Hilfe logischer Begriffe und Zusammenhänge kann man aber die Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit eines Gedankens zur Sprache bringen. Deshalb können diese Begriffe hilfreich sein. ..."
            S. 115 Rn 21 "... Deshalb kann für eine Auslegung auch über den Wortlaut hinaus nicht geltend gemacht werden, dass Gesetze zuweilen auch Redaktionsversehen und Wertungswidersprüche aufweise.184"
            S. 52 Rn 34 "... Damit gilt für die Fuzzylogik noch einmal mehr, was für die Logik überhaupt gilt: Sie beantwortet keine Rechtsfragen, sondern sie hilft, wenn es darum geht, die Widerspruchsfreiheit und Folgerichtigkeit rechtlichen Denkens zu beurteilen."
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
        S. 136f Rn 69f: "f) Strategien bei Widersprüchen
        Auch in juristischen Argumentationen treffen zuweilen widersprüchliche Prämissen auf einander. Dann stellt sich die Frage, ob wirklich ein Widerspruch vorliegt — was dafür spräche, dass mindestens eine der beiden Prämissen
        falsch ist — oder ob nur ein scheinbarer Widerspruch vorliegt. Will man scheinbare Widersprüche ausräumen, kommen drei Strategien in Betracht: (1) Präzisierung, (2) Relativierung oder (3) Reformulierung.
            Rn 70 (1) Eine Präzisierung kann einen Widerspruch ausräumen, wenn sich dabei herausstellt, dass man sich nur ungenau ausgedrückt hatte. Zunächst sah es so aus, als würde man dem Gegenstand A die Eigenschaft B zuschreiben und zugleich absprechen. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich aber, dass dem Gegenstand A die Eigenschaft B zugesprochen wird und dass der Gegenstand, dem die Eigenschaft B abgesprochen wird, ein ganz anderer, von A verschiedener Gegenstand C ist. Es liegt also gar kein Widerspruch vor, denn A kann die Eigenschaft B haben, während C sie nicht haben kann. Eine Präzisierung kann auch dadurch erfolgen, dass man die Eigenschaft B, die demselben Gegenstand A einmal zukommt und einmal nicht zukommt, in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht präzisiert: An einer Stelle hat der Gegenstand A die Eigenschaft B, an einer anderen Stelle hat er sie nicht. Zu einer bestimmten Zeit hat der Gegenstand A die Eigenschaft B, zu einer anderen Zeit hat er sie nicht.
            Beispiele: Die Sätze „Pfannkuchen macht man aus Kartoffeln." und „In Pfannkuchen gehören keine Kartoffeln." sind keine Widersprüche: Im ersten Satz sind Kartoffelpuffer gemeint, im zweiten Satz Eierkuchen. Für beide Gerichte ist in verschiedenen Gegenden die Bezeichnung Pfannkuchen üblich. Ein Auto ist auf der einen Seite rot lackiert, auf der anderen Seite grün. Die Eigenschaft „rot" kommt dem Auto auf der einen Seite zu, auf der anderen nicht. Der Mensch hat von Natur aus graue Haare, aber nur wenn er alt ist, nicht wenn er noch jung ist.
            Rn 71 (2) Widersprüche können auch dadurch ausgeräumt werden, dass man die jeweiligen Aussagen relativiert, d.h. man begründet, dass die Aussagen aus unterschiedlichen Perspektiven zustande kommen.
        Beispiel: Sieht man von einem rechteckigen Turm die Turmwand hinunter, laufen die Kanten nach unten hin aufeinander zu. Von unten hat man den umgekehrten Eindruck. Die Aussagen: Der Turm ist oben breiter als unten bzw unten breiter als oben kommen aus unterschiedlichen Perspektiven zustande.
            Rn 72 (3) Schließlich kann man Widersprüche ausräumen, indem man einander widersprechende Aussagen so reformuliert, dass angemessenere und präzisere Begriffe verwendet werden und sich der Widerspruch dadurch auflöst.
            Beispiel: „Gegen dieses Urteil ist Berufung zulässig." und „Eine Berufung gegen dieses Urteil ist unzulässig.": Beide Aussagen sind wahr und ohne Widerspruch miteinander vereinbar, wenn gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung an sich gegeben ist, d.h. eine Berufung gegen das Urteil wäre statthaft, wenn aber inzwischen die Berufungseinlegungsfrist ungenutzt verstrichen ist, so dass im Ergebnis keine zulässige Berufung mehr eingelegt werden kann. Der Unterschied zur Strategie der Präzisierung besteht darin, dass es hier nicht um eine genauere Beschreibung des Gegenstandes oder des Geltungsbereichs der Aussage geht, sondern dass am Inhalt der Aussage gearbeitet werden muss, um den Widerspruch auszuräumen. (Vgl. dazu auch unten Rn. 79.)"
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen AW, > Sprachkritik, Die großen Übel der Sprache des Rechts,
    Suchworte "sprach" (96 Treffer), "Rechtssprache" (2 Treffer) "verständlich" (10 Treffer), "klar"(161 Treffer), "deutlich" (17 Treffer), "Sprache des Rechtssystems"  (1 Treffer), "Metasprache" (0 Treffer), "Objektsprache" (0 Treffer), "Kommunikationstheorie" (0 Treffer),
     
    Sprache
    K1-Spr
    K2-Spr
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     Muthorst 2011
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    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache des Rechts
    § 184 GVG  "Die Gerichtssprache ist deutsch", wird nicht zitiert. Dafür, dass die Sprache und Rechtssprache das Generalwerkzeug des Rechts und der Rechtswissenschaft ist, nimmt das Thema keinen ausreichenden Raum ein. Immerhin ist ein Abschnitt im Inhaltsverzeichnis - "Normen und Sprache" - mit 4 Seiten dem Thema gewidmet, wo es allerdings mehr um die Sprache im allgemeinen, weniger um die Rechtssprache geht. Hier steht die Grund- und Gretchenfrage im Raum: was macht einen Begriff zu einem Begriff der Rechtssprache? Wie kann man rein textlich unterscheiden, ob von einem Begriff oder von einem Rechtsbegriff die Rede ist? Metasprache  und Objektsprache werden nicht erörtert, obwohl dies gerade für die Sprache der Normen sinnvoll wäre. Ist "Diebstahl ist verboten" eine Aussage? Ja und Nein. Metasprachlich Ja, wenn es darum geht, ob es diese Norm gibt und ob sie gültig ist. Objektsprachlich Nein, wenn es darum geht, hier ein normatives Gebot, ein deontischer Satz, vorliegt. Satz und Aussage werden nicht getrennt (S. 61 Rn 14). Sprache wird hier als allgemeiner Grundbegriff verwendet. Für das Recht wären die Sprache der Normen und Sachverhalte von Sender und Empfänger in rechtsrelevanten Kontexten im Rahmen einer rechtlichen  Kommunikationstheorie  zu entwickeln.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, Sprache:
              4. Normen und Sprache 60
          Nein, Rechtssprache.
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor?
          Nein, nicht "Sprache" und nicht "Rechtssprache"
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 19 Rn 34 "... Dabei geht es zunächst um die formale Rationalität der Rechtssprache (sprachanalytische Rechtstheorie) ..."
            S. 207 Rn 22 "Der juristische Diskurs ist nach Alexy ein Sonderfall des allgemeinen praktischen Diskurses. Er nutzt die Rechtssprache, die gegenüber der Alltagssprache präziser ist, und prüft nur juristische, nicht moralische Normen auf ihre Gültigkeit. ..."
            S. 218 Rn 17 "Beispielsweise sind politische Vorgaben für das Rechtssystem nur insoweit möglich, wie sie sich in der Sprache des Rechtssystems formulieren lassen."
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B. der Abschnitt "Normen und Sprache", S. 60-64
        S. 61 Rn 14 "Damit repräsentiert der Satz einen äußeren Sachverhalt, der vorliegt oder nicht vorliegt. Liegt er vor, ist der ihn repräsentierende Satz wahr, sonst ist er falsch. ..."
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, Sprache wird als allgemeiner Grundbegriff verwendet. Für das Recht wären die Sprache der Normen und Sachverhalte von Sender und Empfänger in rechtsrelevanten Kontexten im Rahmen einer rechtlichen  Kommunikations- und  Verstehenstheorie  zu entwickeln, besonders die praktischen Hauptfunktionen der Sprache (Sender-Intentionen).
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 60 Rn 11 "Den Begriff „Sprache" muss man dabei sehr weit verstehen. Er umfasst nicht nur die gesprochene oder geschriebene Sprache (also ein System aus Laut- oder Schriftzeichen), sondern auch alle anderen Handlungen und Produkte, die Botschaften transportieren können, also etwa Gesten und Gebärden oder Bilder. Je nach Kommunikationsmedium kommt es zu unterschiedlichen Wechselwirkungen zwischen dem jeweiligen Medium und dem Inhalt der Kommunikation. Im Folgenden soll es jedoch nur um allgemeine Strukturen in der Kommunikation von Normen gehen.
            Rn 12 Sprachliche Verständigung ist ein vielschichtiger Vorgang: Sprache ist kein statisches Gefüge von Zeichen und Bedeutungen, sondern sie verändert sich ständig. Der einzelne Autor ändert sein Sprachverhalten, weil er seine
        Einstellungen ändert und seine Auffassungen darüber, wie ein Sachverhalt[>61] sprachlich angemessen wiederzugeben sei. Dadurch ändert sich auch das Sprachverhalten der Sprachgemeinschaft um ihn herum. Ferner ist die Bedeutung
        eines Zeichens abhängig nicht nur von dem sozialen Kontext, in dem es verwendet wird, sondern auch von Erfahrungen und Empfindungen. Von ihnen hängt ab, welche Konnotationen ein Zeichen hervorruft. Diese Konnotationen können individuell und kontextabhängig sehr unterschiedlich sein.
            Beispiel: In dem Satz „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste." bedeutet das Zeichen „Mutter" etwas ganz anderes als in dem Satz „Mutter und Vater eines Kindes sind seine Eltern.""
                [Fußnoten]:
            108 Forsthoff, Über Maßnahme-Gesetze, Gedächtnisschrift für Jellinek, 1955, S. 221, 232 f.
            109 Rüthers /Fischer, Rechtstheorie, 5. Aufl. 2010, Rn. 121.
            110Vgl. Kirchhof, in: Ebke/Kirchhof/Mincke (Hrsg.), Sprache und Recht, 2009, S. 27, 31.

            S. 63 Rn 17 "5. Zusammenfassung
        Normen sind also präskriptive, universale Werturteile. Universal sind jedenfalls generell-abstrakte Sätze. Individuell-konkrete Sätze sind situative Werturteile (Imparative). Die Zwischenformen (individuell-abstrakte und generell-konkrete Sätze) sind eher Imperative als Normen. Man kann Normen für bloße Sprechakte halten (Nonkognitivismus) oder sie als wahrheitsfähig ansehen (Kognitivismus). Wahr ist eine Norm dann, wenn sie die normative Wirklichkeit zutreffend beschreibt. Normen können der Verhaltensorientierung dienen sowie als Prüfmaßstab angewendet werden. Normen sind an Sprache gebunden. Sprache verändert sich ständig, die Bedeutung von Worten (Zeichen) ist nicht statisch festgelegt. Das Verhältnis von Zeichen und Bezeichnetem kann man repräsentationistisch (Idealismus oder Realismus) oder instrumentalistisch (Nominalismus) interpretieren. Unabhängig [>64] davon ist die Bedeutung von Worten oft unklar (im Grenzbereich), es erfordert eine gegenseitige Kommunikationsleistung, sie zu erschließen."
            Anmerkung: zu wenig klar.
            Hilfsfragen:

        • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein.
        • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt?  Nein.
        • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch).  Nein (=positiv).
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, > K6-Spr.
            S. 61 Rn 13: "Beispiel: In der Botschaft „Auf der Straße sind viele Autos." macht sich der Adressat eine Vorstellung von einem „Auto" (und nicht: von einem Lastwagen, einer Kutsche oder einem Fahrrad). Diese Vorstellung ist die Intension. Der Extensionsbereich des Zeichens „Auto" umfasst etwa gewöhnliche Pkws, aber auch Kombis, Polizeiautos, Postautos usf."
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Kontrolle
    Suchworte "Kontroll" (14 Treffer), "Berufung"(8 Treffer), "Revision", (4 Treffer), "Öffentlich" (98 Treffer, aber nicht in dem hier gemeinten Sinne), "Volk" (82 Treffer), "Ephor"(0 Treffer), "Instanz, Instanzenzug" (2 Treffer im Glossar),
     
    Kontrolle
    K1-Kon
    K2-Kon
    K3-Kon
    K4-Kon
    K5-Kon
    K6-Kon
    K7-Kon
    K8-Kon
     Muthorst 2011
    Nein
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    Teils
    Teils
    Nein
    Teils 
    Keine

    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema spielt eine untergeordnete Rolle und wird mehr nebenbei erwähnt, obwohl das Glossar doch einige wichtige Kontrollbegriffe erfasst (Berufung, Revision, Instanz).
     

      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor?
          Teils: Berufung s. Glossar, Revision s. Glossar.
          Kontrolle hat keinen Eintrag im Sachregister.
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        Glossar; "Instanz — die einzelne Stufe in einem Verfahren, an dem mehrere Behörden oder Gerichte hierarchisch nacheinander beteiligt sind (im Instanzenzug; Rechtsgang)
            S. 266 Rn 7 "... zum Ende der Kaiserzeit eine Art Revisionsgericht; ..."
            S. 43 Rn 20  "Wenn man über den „hermeneutischen Zirkel" hinauskommen will, muss man über seine Vorurteile die Kontrolle behalten, sie sich immer wieder bewusst machen und sein Vorverständnis immer wieder in Frage stellen. ..."
            S. 60 Rn 10 "... Kontrollnormen auf der anderen Seite108 ..."
            S. 125 Rn 46 "... Damit verbunden ist, dass die Entscheidungsfindung kontrollierbar und vermittelbar wird. Die Frage des Argumentierens — also die Argumentationstheorie — hat daher für die moderne Juristische Methodenlehre zentrale Bedeutung. Während die klassische Auslegungslehre die Entscheidung vorbereitet, betrifft die Argumentationstheorie den Moment der Entscheidungsfindung selbst."
            S. 166 Rn 52 "... (konkrete Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG). ..."
            S. 182 Rn 38 "... Das Gesetz erklärt aber bestimmte Klauseln für unwirksam (sogenannte Inhaltskontrolle). ..."
            S. 211 Rn 3 "... Es geht also um die formalen Zusammenhänge der Zeichen und Zeichenverbindungen, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt. An die Stelle von Richtigkeitsansprüchen tritt damit eine formale Stimmigkeitskontrolle. ..."
            S. 247 Rn 69 "Unter Staatsrecht versteht man den Teil des öffentlichen Rechts, der sich mit den Grundlagen des Staates befasst, Aufbau und Tätigkeit der obersten Staatsorgane und grundlegende Rechte gegenüber dem Staat regelt. Inhaltlich geht es dabei um die politischen Fragen des Zugangs zu und der Kontrolle von staatlicher Macht. Die grundlegenden Entscheidungen hierüber sind in den Grundrechten sowie in Art. 20 GG getroffen."
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Teils, z.B.
        S. 12 Rn 20 "... Rechtsdogmatik macht die Anwendung des geltenden Rechts also kontrollierbar. ..."
            Anmerkung: das ist eine Behauptung ohne Beleg ohne konkrete Ausführungen, was das genau sein soll und wie es gemacht werden kann oder soll.
            S. 152 Rn 18 "Ihre Grenzen findet die verfassungskonforme Rechtsfortbildung ihrerseits in der Verfassung,
        d.h. vor allem im Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgericht: Nachkonstitutionelle Gesetze, die ein Gericht für verfassungswidrig hält, darf es nicht einfach übergehen, sondern muss es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen (Art. 100 Abs. 1 GG, sogenannte konkrete Normenkontrolle). Nur das Bundesverfassungsgericht darf aussprechen, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist.
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils:
        S. 275 Glossar: "Berufung — Ein Gerichtsurteil wird von einem höheren Gericht geprüft."
        S. 280 Glossar "Revision — Ein Gerichtsurteil wird von einem höheren Gericht geprüft, aber grundsätzlich nur auf Fehler bei der Rechtsanwendung."
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 137 Rn 72 "Beispiel: „Gegen dieses Urteil ist Berufung zulässig." und „Eine Berufung gegen dieses Urteil ist unzulässig.": Beide Aussagen sind wahr und ohne Widerspruch miteinander vereinbar, wenn gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung an sich gegeben ist, d.h. eine Berufung gegen das Urteil wäre statthaft, wenn aber inzwischen die Berufungseinlegungsfrist ungenutzt verstrichen ist, so dass im Ergebnis keine zulässige Berufung mehr eingelegt werden kann. Der Unterschied zur Strategie der Präzisierung besteht darin, dass es hier nicht um eine genauere Beschreibung des Gegenstandes oder des Geltungsbereichs der Aussage geht, sondern dass am Inhalt der Aussage gearbeitet werden muss, um den Widerspruch auszuräumen. (Vgl. dazu auch unten Rn. 79.)
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Keine.




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (2 Treffer: S. 151f)), Entscheidungszwang (0 Treffer)
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
    K1-RVV
    K2-RVV
    K3-RVV
    K4-RVV
    K5-RVV
    K6-RVV
    K7-RVV
    K8-RVV
     Muthorst 2011
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Teils
    Nein
    Keine

    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsverweigerungsverbot:
     

      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Nein.
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
        S. 151 Rn 17  "Verbreitet wird auch angenommen, die Legitimität der Rechtsfortbildung ergebe sich bereits aus dem der Rechtsprechung auferlegten Rechtsverweigerungsverbot: Die Rechtsprechung darf es nicht ablehnen, einen ihr zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt zu entscheiden. Findet sich für diesen Fall keine gesetzliche Regelung, bleibe der Rechtsprechung zuweilen gar nichts anderes übrig, als auf der Grundlage einer Rechts[>153] fortbildung zu entscheiden.221 Das beruht allerdings auf der Prämisse, im Fall einer Regelungslücke sei es die einzig mögliche Reaktion, die lückenhafte Regelung im Wege der Rechtsfortbildung zu ergänzen. Zwingend ist das jedoch nicht. Das sieht man daran, dass nur planwidrige Regelungslücken im Wege der Rechtsfortbildung geschlossen werden dürfen. Plangemäße Regelungslücken dürfen nicht geschlossen werden. Es gibt also Regelungslücken, die auch dann, wenn sie bestehen bleiben, einer Entscheidung des Sachverhalts nicht im Wege stehen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Rechtsverweigerungsverbot jedenfalls nicht jede Rechtsfortbildung legitimieren kann. — Auch auf eine Normlücke wie in § 904 S. 2 BGB (oben Rn. 10) muss man nicht mit Rechtsfortbildung reagieren.222 Man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen, eine Anspruchsnorm, die keinen Schuldner angibt, sei keine hinreichende Anspruchsgrundlage, um irgendeinen Beklagten als Schuldner zu verurteilen, d.h. § 904 S. 2 BGB wäre wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip unwirksam."
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils > K4-RVV.
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (137 Treffer, aber davon einige fremde wie z.B. "sachgerecht", "Sorgerecht", "gerechtfertigt"), Gerechtigkeit (96 Treffer), "billig" (22 Treffer) aber nicht jeder im Sinne von gerecht (z.B. Missbilligung 3 Treffer, Billigung 4 Treffer).
     
    Gerecht
    K1-Ger
    K2-Ger
    K3-Ger
    K4-Ger
    K5-Ger
    K6-Ger
    K7-Ger
    K8-Ger
     Muthorst 2011
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    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Das Thema spielt eine deutliche Rolle, erschöpft sich aber hauptsächlich in Mitteilungen, was andere dachten (Aristoteles, Hobbes, Kant, Habermas, Alexy, Rawls). Abstrakt-allgemeine Theorien sind einfach zu formulieren, aber haben wenig anwendungsbezogenen Nutzen. Gerecht ist ein grundlegender und für fast alle Menschen wichtiger Begriff. Er hätte es wirklich verdient, praktisch ernster genommen zu werden.
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        2. Kapitel. Theorien von Recht, Staat und Gerechtigkeit 185
        II. Aristoteles: Theorie der Gerechtigkeit 199
      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Gerechtigkeitstheorie 10, 14; 11, 23ff.
        Gerecht oder billig kein Eintrag im Glossar.
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 7 Rn "... Recht hat die Aufgabe, einem äußerlich geordneten und friedlichen menschlichen Zusammenleben zu dienen. Dazu strebt es verlässliche, gerechte und zweckmäßige Konfliktlösungen an.11 ..."
            S. 12 Rn 20 "... Eine Kritik- und Fortbildungsfunktion erfüllt die Rechtsdogmatik schließlich dadurch, dass sie die Grundwertungen aufzeigt, auf denen die Rechtsordnung beruht. Liegen diese Grundwertungen zu Tage, kann man in eine Diskussion darüber eintreten, ob die damit verbundenen Gerechtigkeitsvorstellungen überhaupt Zustimmung verdienen, oder ob man die Rechtsordnung nicht in eine andere Richtung fortentwickeln müsste. Rechtsdogmatik macht die Anwendung des geltenden Rechts also kontrollierbar."
            S. 19 Rn 33 "Die Rechtsphilosophie fragt nach denWertungen und Gerechtigkeitsvorstellungen, die dem Recht zugrunde liegen oder zugrunde liegen sollten. Sie sucht nach Kriterien für „richtiges" Recht, sie fragt nach der Wertungskonsistenz des geltenden Rechts und danach, ob das geltende Recht unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten akzeptiert werden kann. Die Rechtsphilosophie fragt nach dem Recht, wie es sein sollte."
            S. 38f Rn 8 "... Einzelfallgerechtigkeit ..."
            S. 75 Rn 38 "... Der Eintritt der Rechtsfolge erscheint als gerechte Regelung in allen Fällen, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsnorm gegeben sind. Den Tatbestand und Rechtsfolge verknüpfenden Normen (den Regeln, in diesem Zusammenhang werden sie auch Bestimmungsnormen genannt) liegen damit Bewertungsnormen zugrunde. Sie besagen, unter den tatbestandlichen Voraussetzungen sei der Eintritt der Rechtsfolge gerecht. ..."
            Anmerkung: rechtmäßig oder richtig ja, aber weshalb gerecht?
            S. 142 Rn 80 "Eine petitio principii kann sich auch hinter Argumentationen verbergen, die auf unbestimmte Abstrakta wie „Rechtsidee", „Gerechtigkeit", „rechtsethische Prinzipien", „Natur der Sache", das „Wesen" oder den „Begriff" eines Gegenstandes oder eines Instituts oder seine „Funktion" verweisen. Solche Begriffe haben für sich genommen keinen klar konturierten Inhalt. Sie sind daher mit dem Inhalt desjenigen gefüllt, der sie verwendet."
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 132 Rn 60 "a) Analogieargumente
            In juristischen Argumentationen haben Analogieargumente einen hohen Stellenwert. Das beruht darauf, dass es als Gebot der Gerechtigkeit angesehen wird, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. ..."
            S. 166 Rn 52 "... Für gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung muss es also schwerwiegende Gründe geben. Insbesondere genügt es nicht, dass das Gericht eine andere Auffassung hat als der Gesetzgeber von dem, was eine gerechte, praktikable oder angemessene Lösung einer Rechtsfrage wäre. Das Gericht darf nicht seine eigenen rechtspolitischen Vorstellungen verfolgen und sich dabei an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Hält ein Gericht eine Regelung für so ungerecht, dass sie gegen die Verfassung verstößt, darf es das Gesetz nicht anwenden. ..."
            S. 166 En 53 "53 In einem Unrechtssystem ist das anders. Dort ergibt sich die Unverbindlichkeit krass
        ungerechter Rechtsnormen aus der Radbruchschen Formel231: „Der Konflikt zwi[>167]schen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht' der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges' Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen."232"
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein (ist auch schwierig).
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
            Ja, das 2. Kapitel handelt von "Theorien von Recht, Staat und Gerechtigkeit". Dort werden auch verschiedene Denker der Geschichte mit ihren Gerechtigkeitstheorien besprochen (Aristoteles, Hobbes, Kant, Habermas, Alexy, Rawls).
            S. 209 Rn 26 "VII. Zusammenfassung
        Zu Schlagworten komprimiert kann man sagen, dass Platon aus seiner Ideenlehre einen Rechtsidealismus ableitet, Aristoteles hingegen eine vom Einzelnen als zoon politikon ausgehende Gerechtigkeitstheorie vertritt. Hobbes begründet den absolutistischen Staat aus dem Krieg aller gegen alle, Kant hingegen das Recht aus der Freiheit des vernünftigen Subjekts. Locke begrenzt den absolutistischen Staat durch einen Gesellschaftsvertrag, was Rawls zu einer Vertragstheorie der Gerechtigkeit ausbaut; Rousseau begrenzt den Staat durch unmittelbare Demokratie, was die Diskurstheorie (Habermas/Alexy) aufnimmt, um Recht aus rationaler Kommunikation zu begründen.
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sonstiges  > spezifizieren
     
    Sonstiges
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
     Muthorst 2011
    keinEintr.
    keinEintr.
    keinEintr.
    keinEintr.
    keinEintr.
    keinEintr.
    keinEintr.
    keinEintr.

    So-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges: GLOSSAR.
    Muthorst ist der einzige der 20 zur Auswertung gelangten Autoren. der ein Glossar bereitsstellt. "Wissenschaftsttheorie" hat allerdings keinen Eintrag.
    Anmerkung: Dünne Rechtsgeschichte.
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor?
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt?
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes?

     
     





    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Stichworte Glossar:
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    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften: Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelten.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Olaf Muthorst Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode - Begriff - System. Eine wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke aus interdisziplinärer  Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Muth.htm
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    korrigiert irs 28.08.2019 / 27.08.2019 / 19.03.2019



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    29.09.19     Erstmals ins Netz gestellt.
    00.09.19     Prüfungen.
    09.08.19     Tabellarische Gesamtzusammenfassung.
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    27.02.19    Angelegt.