Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=07.09.2003
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 25.02.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
Anfang _Beweis
Kriminologie & Recht_Datenschutz_Überblick_Rel.
Aktuelles _Rel.
Beständiges _Titelblatt_
Konzept_
Archiv_
Region_Service_iec-verlag_Wichtiger
Hinweis zu Links und zu Empfehlungen
Willkommen in unserer Abteilung Abstrakte Grundbegriffe aus
den Wissenschaften (Analogien, Modelle und Metaphern für die allgemeine
und integrative Psychologie und Psychotherapie sowie Grundkategorien zur
Denk- und Entwicklungspsychologie), hier speziell zum Thema:
Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht
Blicke über den Zaun zum Auftakt für eine integrative
psychologisch-psychotherapeutische Beweislehre
aus allgemein integrativer psychologisch-psychotherapeutischer
und einheitswissenschaftlicher
Sicht
Einführung, Überblick,
Verteilerseite Beweis und beweisen
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Hinweis: Wenn nicht ersichtlich werden (Externe
Links) in runden und [interne IP-GIPT
Links] in eckige Klammern gesetzt, direkte Links im Text auf
derselben Seite sind direkt gekennzeichnet.
In dieser Übersichtsarbeit wird das Thema im Überblick gesamtheitlich
aus einheitswissenschaftlicher Perspektive dargestellt. Im Laufe der Zeit
folgen weitere Ausarbeitungen. Ausarbeitungsgrad 1-2.
Inhaltsübersicht
Einstieg
Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht
Auf dem Gebiet des Rechts haben wir mehrere und unterschiedliche Hauptproblembereiche
zu Beweisfragen, Logik und Methodologie:
-
Allgemeine Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Normen, Werte und Rechtssätze.
-
Beweis und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik): höhere
(übergeordnete), mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende,
zu vernachlässigende Norm ...
-
Beweis und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumtion",
Klassifikation)
-
Beweis und beweisen von Tatsachen
-
Beweis der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
-
Normative Regelungen zu Ablauf (Fristen) und Form
Allgemeine
Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Rechtssätze und abgeleitete
Normen.
Was Recht ist oder zum Recht zählt ergibt sich aus den Büchern,
in denen die Gesetze und Regeln aufgeschrieben sind. Hierbei kann es je
nach Verständnis und Auslegung zu mannigfach unterschiedlichen Interpretationen
und Auseinandersetzungen kommen. Analog zur Mathematik könnte man
hier von einem Existenzbeweis-Problem sprechen: gibt es einen Rechtssatz,
der aussagt ...? Bis [1998(4)]
gab es z.B. keinen Rechtssatz, der TherapeutInnen sexuellen Mißbrauch
per Strafandrohung verbot.
Beweis
und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik): höhere (übergeordnete),
mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende bzw. zu
vernachlässigende Norm ...
Das ist eine schwierige und für Außenstehende (NichtjuristInnen)
und Laien oft kaum oder nur schwer nachvollziehbare Materie.
Die juristische Bewertungslogik ist nicht einfach
zu verstehen, zumal sie nicht formalisiert ist und in natürlicher
Umgangssprache ausgedrückt wird. Dies führt zu vielen Mißverständnissen,
weil Sachverhalt, Tatsache und juristisische Wertung sprachlich miteinander
verschmelzen. Das kann man besonders eindringlich erleben, wenn man
sich mit dem Problem der relativen
Geschäftsunfähigkeit beschäftigt.
Skizze
Grundbegriffe einer juristischen Logik.
Die folgende Skizze benötigt acht Bereiche, die zum Aufbau einer
juristischen Logik vorgeschlagen werden, kurz zusammengefasst: 1) t (Tatsachenwertungen);
2) w := Wertzuweisungen (gut, wertvoll oder nützlich; schlecht, wertlos
oder schädlich). 3) b := Bedeutungszuweisungen (wichtig, zu berücksichtigen;
unwichtig, vernachlässigbar); 4) r := Rechts- und Handlungsnormen
(geboten, erlaubt, verboten bzw. Rechtsnormen, die festlegen, was Recht,
Unrecht und unbestimmt ist); 5) i := Inversennormen zur Wiederherstellung
von Normverletzungen; 6) q Quantifikatoren (Ausprägungen von mehr
oder minder), 7) Bedingungen und Voraussetzungen und 8) Sonstiges.
1) Juristische Tatsachenwertungen: von welchem Sachverhalt kann
mit welcher Sicherheit ausgegangen werden?
2) Juristische Wertzuweisungen zu Sachverhalten S oder Handlungen
H mit q := Quantum, etwa ausgedrückt in einer Zahl: Z[W(S, H)].
-
mehr oder minder wertvoll: -Z <= w <=
+Z.
-
mehr oder minder gut oder nützlich: 0
< w <= +Z.
-
mehr oder minder schlecht oder schädlich:
0 < w <= -Z
3) Juristische Bedeutung von Sachverhalten: mehr oder minder wichtig
und zu berücksichtigen 0 <= b <= Z.
4) Juristische Rechts- und Handlungsnormen: mehr oder minder
geboten,
erlaubt,
verboten
oder
unbestimmt:
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder geboten,
die Norm N zu beachten.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder geboten,
H zu tun oder zu lassen.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder verboten,
H zu tun oder zu lassen.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder erlaubt,
H zu tun oder zu lassen.
-
unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder unbestimmt,
H zu tun oder zu lassen.
5) Juristische Inversennormen oder Ausgleichsmaße, die einen
nicht beachteten oder verletzten Sachverhalt wieder ausgleichen
können, z.B. kann eine Strafe eine Schuld tilgen.
6) Quantifikatoren q: mehr oder minder.
-Z <= q <= +Z
7) Bedingunen und Voraussetzungen, z.B. Geschäfts- oder
Einwilligungsfähigkeit
8) Juristisch Sonstiges und bislang nicht Berücksichtigtes
(z.B. Verjährung, Amnestie).
Anmerkung I. juristische Logiken: Klug (1951, 1982)
geht nur kurz auf die deontische Logik (geboten ...) ein. Tammelo &
Schreiner (1974) gar nicht, sie ordnen juristisches Denken und Handeln
in die formale Logik ein. Kalinowski (dt. 1973) geht auf die "eigentliche"
Normenlogik ein. Und Iwin (dt. 1975) hat die Logik von Wertungen ausgiebig
untersucht.
Anmerkung II. Die formale Aussagen-Logik kann auch
eine Wertlehre aufgefasst werden, nämlich als die Lehre von den Wahrheitswerten;
und die Prädikatenlogik als die Lehre von den Merkmals- oder Sachverhaltszuordnungswerten
(hat Merkmal m oder nicht, gehört zur Gruppe n).
Beweis
und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumtion")
Nach der Rechtslogik kann rechtlich nur behandelt werden, wozu Rechtssätze
(Gesetze, Normen, Verordnungen) existieren. Damit ergibt sich das Problem
und die Beweisaufgabe, ob zu einem Sachverhalt Rechtssätze existieren,
denen er zugeordnet oder unter die er eingeordnet werden kann. Eine gewisse
entfernte Verwandtschaft ergibt sich zum Eindeutigkeitsbeweis.
Beweis
und beweisen von Sachverhalten als Tatsachen
Es genügt natürlich nicht, Sachverhalte, die gegen Rechtsnormen
verstoßen, zu behaupten, sie müssen bewiesen werden. Beweispflicht
hat derjenige, der ein Interesse geltend macht, das ist im Strafrecht gewöhnlich
der Staat, der die Schuld eines Angeklagten nachzuweisen hat und im Zivilrecht
derjenige, der etwas will. Ist das und das zugesagt worden, ist ein Auftrag
erteilt, ist eine Rechnung gestellt worden? Liegt ein Mangel, eine bewußte
Täuschung vor?
In der Kriminologie und im Recht - wie auch in der
Heilkunde und in der Psychotherapie - spielt der Einzelfallbeweis, ob bestimmte
Ereignisse oder Geschehnisse stattgefunden haben bzw. bestimmte Merkmale
zutreffen oder nicht, eine ganz herausragende und zentrale Rolle. Seltsamerweise
hat dieser Einzelfallbeweis in der allgemeinen Wissenschaftstheorie und
Methodologie - außerhalb juristischer Bezüge - bislang wenig
wissenschaftliche Aufmerksamkeit gefunden (> idiographische
Wissenschaftstheorie).
Beweis
der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
Der Beweis der Richtigkeit eines Urteils erfolgt durch eine Urteils-
(Beschluß-) Begründung, die durch ein höheres Gericht im
begründeten Fall überprüft werden kann. Durch das wichtige
Öffentlichkeitsprinzip ist zugleich gewährleistet, daß
die Rechtsprechung auch öffentlicher Kritik unterliegt. Subjektiv
psychologisch liegt einem Urteil die Überzeugung (Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (Bohne
1948) des Gerichts von der Richtigkeit seiner Bewertung zugrunde. In
schwereren Fällen wird zugleich durch mehrere RichterInnen und in
manchen Fällen auch SchöffInnen ("LaienrichterInnen") gewährleistet,
daß die Urteilsfindung in ihrem juristischen Werdegang bereits mehreren
Kontrollen unterliegt.
Normative
Regelungen zu Ablauf (Fristen) und Form
Das ist eine besondere Spezialität der Justiz. Alle Interessen
müssen innerhalb bestimmter Fristen und in einer bestimmten Form geäußert
werden. Für einen Prozeß oder ein Verfahren gilt eine bestimmte
Ordnung, wie der Prozeß oder das Verfahren abzuwickeln ist, wie sozusagen
die Verfahrensrechte und -pflichten geregelt sind.
Die
Beweislehre von Schulz (1992).
Reader in Sponsel (1995, S. 720f) aus: SCHULZ, J. (1992) Sachverhaltsfeststellung
und Beweistheorie. Köln, Berlin, Bonn, München: Carl Heymanns.
S. 40 f. [Wir danken für die freundliche Abdruckgenehmigung des Copyrightinhabers:
Carl Heymanns Verlag KG.]
"V. Zusammenfassende Charakterisierung des Beweismodells
a) Das Beweisverfahren beginnt mit einer Behauptung, deren Richtigkeit
in seinem Verlauf begründet wird.
b) Das Beweisverfahren ist transitiv und enthält zwei Rollen,
die des Beweisführers und die des Beweisadressaten.
c) Das Beweisverfahren ist symmetrisch, wenn ein Rollentausch
stattfinden kann.
d) Das Beweisverfahren besteht aus einer Aneinanderreihung von
Behauptungen. Außersprachliche Begründungen kommen in ihm nicht
vor.
e) Das Beweisverfahren kann Interaktionsregeln enthalten, die
den Abbruch der unendlichen Kette von Behauptungen herbeiführen können.
f) Interaktionsregeln können sich an formalen Prinzipien
orientieren. Für ihre Anwendung ist keine Kenntnis des Sinns der Behauptungen
erfor
derlich.
g) Interaktionsregeln können aus einer Analyse der Begründbarkeit
von Behauptungen resultieren. Vorausgesetzt wird hierfür ein theoretisches
Beweismodell, das unter theoretischen und praktischen Aspekten bewertet
wird.
h) Daneben lassen sich Interaktionsregeln formulieren, die die
Bedeutung einer (komplexen) Behauptung in Verfahrensregeln umsetzen.
i) Alle anderen Interaktionsregeln setzen eine Beweistheorie
voraus.
k) Die Beweistheorie ist eine Theorie der gesollten Überzeugung.
l) Es gibt keine für alle Beweisverfahrensarten gleichermaßen
anwendbare Beweistheorie.
m) Ob eine Verfahrensbeendigungsregel formuliert werden kann, hängt
von der jeweiligen Beweistheorie ab." (S. 40 f)
Historische
Anmerkung: J.C.A. Mittermaiers Lehre vom Beweise (1834)
Die grundlegenden Beweismöglichkeiten haben in der Rechtswissenschaft
eine lange Tradition. Bereits Mittermaier hat 1834 die wichtigen Beweisklassen,
wie sie heute noch Gültigkeit haben, dargestellt:
-
Beweis durch Augenschein
-
Beweis durch Sachverständige
-
Beweis durch Geständnis
-
Beweis durch Zeugen
-
Beweis durch Urkunden
-
Von dem Beweise durch Zusammentreffen von Nebenumständen
-
Von der wechselseitigen Unterstützung mehrerer Beweisquellen oder
von dem zusammengesetzten Beweise
-
Von dem unvollständigen Beweise
Anmerkung: Mittermaier wußte auch schon um die Gefährlichkeit
von [Suggestivfragen] und
warnte eindringlich davor.
Biographisches
Exkurs:
Das Problem der Aporie des unendlichen Regresses
Beweist man einen Sachverhalt A mit einem anderen Sachverhalt B, so
stellt sich die Beweisfrage auch wieder für B usw. Man kommt also
nie zu einem Ende und muß daher an irgendeiner Stelle abbrechen.
In diesen Kontext passen auch die Unvollständigkeits- und Unentscheidbarkeitssätze,
die mit Gödel 1931 ihren Anfang nahmen; mit den Mitteln eines Systems,
sind nicht alle Aussagen des Systems als gültig erweisbar (Scheitern
des Hilbert-Programms). Man kann es vielleicht auch so formulieren: Ein
System kann sich nicht selbst beweisen. Man braucht ein Meta-System. Doch
auch für dieses gilt die Beschränktheit. Man könnte hieraus
die These gewinnen: Man muß sowohl ungesichert anfangen als auch
ungesichert aufhören. Dies sollte zu einem kritischen Problembewußtsein
führen: wo und wie fangen wir wie begründet an, wann und wo brechen
wir wie begründet ab?
Das
Problem der unbestimmen Rechtsbegriffe und der naiv-unkritischen Universalienpraxis.
Juristische Methodenlehre
Zur Erinnerung vergegenwärtige man sich den allgemeinen Methodenbegriff:
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Die Verkürzung der juristischen Methodenlehre auf Rechtsanwendungslehre,
wie sie Muthorst (2011) vornimmt, ist völlig unakzektabel:
"2. Juristische Methodenlehre
Unter den Grundlagenfächern steht die Juristische Methodenlehre
der 25 Rechtsdogmatik noch am nächsten. Sie fragt nach den Methoden
der Rechtsanwendung, d.h. sie fragt danach, auf welchem Weg (vgl. griech.
methodos, das Nachgehen, das Verfolgen ) man begründetes Wissen über
geltendes Recht gewinnen kann . Ebenso wie mit der Rechtsdogmatik die Lehre
vom geltenden Recht im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht, steht
die Anwendung des geltenden Rechts auf den Einzelfall im Mittelpunkt der
Juristischen Methodenlehre. Die Methodenlehre hält Instrumente bereit,
mit deren Hilfe erschlossen werden kann, was das Recht als inter subjektiv
verbindliche Normenordnung für einen individuell-konkreten Einzelfall
besagt. Die Juristische Methodenlehre löst also nicht Fälle,
sondern sie zeigt den Weg auf, der zur Falllösung zu beschreiten ist.
Auch Juristische Methodenlehre ist daher im Kern Rechtsanwendungslehre."
Quelle S. 15: Muthorst, Olav (2011) Grundlagen der
Rechtswissenschaft. Methode - Begriff - System. München: C.H. Beck.
Anmerkung: Das Sachregister enthält keinen Eintrag "Rechtsbegriff"
und auch keinen "unbestimmten Rechtsbegriff".
Beispiele
Kriminologie und Rechtswissenschaft
War der Täter am Tatort? Spurenkunde. Wie ist eine Verletzung
oder gar der Tod zustande gekommen? Der Fingerabdruck [Geschichte]
* Der genetische Fingerabdruck * Funktionskunde * Alibi * Indizienbeweis
Auf der Seite "Kapitalrecht
und Justizkritik" wird Material gesammelt, das die Aussage beweisen
soll: Reiche, Mächtige und Amigos erfahren eine rechtliche Vorzugsbehandlung.
Literatur
Kriminologie, Rechtswissenschaft und Rechtswissenschaft
Siehe bitte auch Literaturverzeichnisse Aussagepsychologie,
Suggestion-
und Suggestivfragen und Psychomoden.
Sprache,
Kommunikation und (Un-) Verständlichkeit des Rechts
-
Avenarius, Hermann (1985) Kleines
Rechtswörterbuch. Freiburg: Herder.
-
Creifelds Rechtswörterbuch (2011). 20.A. München: C.H. Beck.
[Inf]
-
Ebke, Werner F.
(2009, Hrsg.). Sprache und Recht - Recht und Sprache. Beiträge zu
dem Festakt anlässlich des 75. Geburtstags von Bernhard Großfeld.
Tübingen: Mohr Siebeck.
-
Eichhoff-Cyrus,
Karin M. & Antos, Gerd (2008, Hrsg.). Verständlichkeit
als Bürgerrecht? Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen
Diskussion. Mannheim: Duden. [GfdS Abruf 24.2.12]
-
Eichhoff-Cyrus,
Karin M. & Strobel, Thomas (2009). Einstellungen der Justiz zur
Rechts- und Verwaltungssprache. Eine Trendumfrage. Der Sprachdienst
53, 5, 2009, 133-151.
-
Friedrich, Walter J. (1986) Rechtskunde
für jedermann. 5. Auflage. München: Beck.
-
Friedrich, Walther J. (1996)
Rechtsbegriffe des täglichen Lebens. München: Beck (dtv).
-
Geiger/Mürbe/Wenz (1996) Beck'sches
Rechtslexikon. München: Beck/dtv.
-
Günther, L. (1891). Recht und Sprache, Ein Beitrag zum Thema
vom Juristendeutsch, Berlin 1891; zu den Urteilen über die Sprache
der BGB-Entwürfe und des BGB vor allem die Fußnoten 219 – 224,
S. 154 – 159. Berlin:
-
Herberger,
Maximilian (1983). Unverständlichkeit des Rechts. Anmerkungen zur
historischen Entwicklung des Problems und des Problembewußtseins.
Recht und Sprache, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische
Bildung, Bd. 199, 1983, S. 19 - 39.
-
Herbert, Manfred
(1995). Rechtstheorie als Sprachkritik - Zum Einfluß Wittgensteins
auf die Rechtstheorie. Baden-Baden: Nomos [Info]
-
Herrlich, Bernhard
(2010). Recht zur Sprache gebracht. Zur Verankerung des Rechts in der normalen
Sprache unter besonderer Berücksichtigung der Sprachphilosophie Ludwig
Wittgensteins, John L. Austins, H.P. Grice' und John R. Searles. Basel:
Helbing & Lichtenhahn.
-
Lässig,
Curt Lutz (1980). Deutsch als Gerichts- und Amtssprache. Völker-,
gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung
Deutschunkundiger im Gerichts- und Verwaltungsverfahren in: Studien und
Gutachten aus dem Institut für Staatslehre, Staats- und Verwaltungsrecht
der FU Berlin, Heft 8. Berlin: Duncker & Humblot .
-
Lerch, Kent
D.(2004, Hrsg.). Recht verstehen. Zusatz zum Titel: Verständlichkeit,
Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Berlin:
DeGruyter. [Inf]
-
Lerch, Kent
D.(2005, Hrsg.). Recht verhandeln. Zusatz zum Titel: Argumentieren, Begründen
und Entscheiden im Diskurs des Rechts. Berlin: DeGruyter. [Inf]
-
Lerch, Kent D.(2005, Hrsg.).
Recht vermitteln. Zusatz zum Titel: Strukturen, Formen und Medien der Kommunikation
im Recht. Berlin: DeGruyter.[Inf]
-
Müller, Friedrich (2008). Recht - Sprache - Gewalt. Berlin: Duncker
& Humblot.
-
Wikipedia: Kritik
Juristen-Fachsprache.
-
Wörterbucher:
Allgemeines:
Juristisches Denken, Methodologie und Geschichte der Rechtsideen, Logik
der Ethik, Normen und Werte, juristische Logik und Wissenschaftstheorie
-
Alexy, Robert (1991) Theorie der juristischen Argumentation. Zur Diskurstheorie.
2.A. Nachdruck 2001.
-
Arnaud,
André-Jean; Hilpinen, Risto & Wroblewski (1985, Hrsg.). Juristische
Logik. Rationalität und Irrationalität im Recht. Rechtstheorie
Beiheft 8. Berlin: Duncker & Humblot.
-
Dreier, Ralf (1985). Irrationalität in der Rechtswissenschaft.
In (179-196):
Arnaud
et al. (1985).
-
Engisch, Karl (1956).
Einführung in das juristische Denken. Stuttgart: Kohlhammer.
-
Funke, Andreas
&. Lüdemann, Jörn (2009, Hrsg.). Öffentliches Recht
und Wissenschaftstheorie. Tüningen: Mohr Siebeck [UB-Erlg. 02JU/U/X]
-
Gauch, Peter
(2004). Juristisches Denken. Wie denken Juristen? Privatrecht und Methode,
Festschrift für ERNST A. KRAMER, Basel 2004, S. 169 ff. PDF:
Die Seitenzahlen dieser Publikation sind im nachfolgenden Text in eckiger
Klammer eingefügt.
-
Haft, Fritjof (2001). Aus der Waagschale der Justitia. Ein Lesebuch aus
2000 Jahren Rechtsgeschichte. München: Beck im dtv.
-
Heyder, Udo (2010) Gültigkeit und Nutzen der besonderen juristischen
Schlussformen in der Rechtsanwendung. Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen
Neue Folge Band 6, herausgegeben von Di Fabio, Udo / Kindhäuser, Urs
/ Roth, Wulf-Henning.
-
Herberger,
Maximilian & Simon, Dieter (1980). Wissenschaftstheorie für Juristen.
Logik, Semiotik, Erfahrungswissenschaften. Juristische Lernbücher
Band 15. Frankfurt aM: Metzner.
-
Iwin, A.A. (dt. 1975, russ. 1970). Grundlagen der Logik von Wertungen.
Berlin: Akadamie.
-
Joerden, Jan C. (2010).
Logik im Recht. Grundlagen und Anwendungsbeispiele. Zweite, überarbeitete
und ergänzte Auflage. Berlin: Springer.
-
Kalinowski, Georges (1973). Einführung in die Normenlogik. Studien
und Texte zur Theorie und Methodologie des Rechts. Frankfurt: Athenäum.
[Anmerkung]
-
Kamitz, Reinhard jun. (2009) Rechtsbegriff und normenlogischer Handlungskalkül
im Logiksystem nach Stig Kanger. Wien: Lit.
-
Kilian, Wolfgang (1973). Juristische Entscheidung und elektronische Datenverarbeitung.
Beiträge zur juristischen Informatik. o. O.: Toeche-Mittler.
-
Klug, Ulrich (1982). Juristische Logik. Berlin: Springer.
-
Koch, Hans-Joachim & Rüßmann, Helmut (1982) Juristische
Begründungslehre.
-
Kutschera, Franz von (1982). Grundlagen der Ethik. Berlin: de Gruyter.
-
Larenz, Karl (1991). Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. A.
neu bearbeitete Auflage. Berlin: Springer.
-
Larenz, Karl &/ Canaris, Klaus Wilhelm (2009). Methodenlehre der Rechtswissenschaft.
4. A. Berlin: Springer.
-
Mastronardi,
Philippe (2003). Juristisches Denken. Stuttgart: UTB (Haupt). [GB].
-
Meier, Christian
X. (2000). Der Denkweg der Juristen. Münster. Lit. [GB]
-
Menne, Albert (1985). Mehrwertige Logik im juristischen Denken. In (61-68):
Arnaud
et al. (1985).
-
Neumann, Ulfrid (1986) Juristische Argumentationslehre.
-
Neumann, Ulfrid
(2008). Recht als Struktur und Argumentation. Baden-Baden: Nomos. [UB-Erlg.
02JU/GA/I 1509]
-
Pawlowski, Hans-Martin (1999) Methodenlehre für Juristen. 3.A.
-
Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule
des juritischen Denkens. 3.A. Göttingen: Vandenhoek & Ruprecht.
-
Rückert, Joachim & Seinecke, Ralf (2012, Hrsg.) Methodik des Zivilrechts
- von Savigny bis Teubner. 2.A. Aufsatzsammlung zu den bedeutenden Repräsentanten
der Methodenlehre des Zivilrechts.
-
Schapp, Jan (1988) Methodenlehre des Zivilrechts. Tübingen: Mohr &
Siebeck (UTB).
-
Strömholm, Stig (dt. 1991, engl. 1985). Kurze Geschichte der abendländischen
Rechtsphilosophie. München: UTB Vandenhoeck.
-
Tammelo, Ilmar & Schreiner, Helmut (1974). Grundzüge und
Grundverfahren der Rechtslogik 1. München: UTB.
-
Wank, Rolf (1985) Die juristische Begriffsbildung.
-
Wank, Rolf (2011) Die Auslegung von Gesetzen. 5.A. Mit anschaulichen Beispielen
aus allen Rechtsgebieten.
-
Zippelius, Reinhold (1973). Das Wesen des Rechts. Eine Einführung
in die Rechtsphilosophie. München: C.H. Beck.
-
Zippelius, Reinhold (1974). Einführung in die juristische Methodenlehre.
München: C.H. Beck. [darin: Kap. V: Logischer Kalkül und
Datenverarbeitung im Recht, S. 112-121]
Zum
Problem der Begriffskonstruktion und ihr Realitätsstatus:
Grasnick, W. (1987). Wille und Willensbenehmen.
In (287-312): Witter, Hermann (1987, Hrg.). Der psychiatrische Sachverständige
im Strafrecht. Berlin: Springer. [vorh.]
Kriminologie
-
Schneider, Hans Joachim (2001). Kriminologie für das 21. Jahrhundert.
Schwerpunkte und Fortschritte der internationalen Kriminologie. Münster:
LIT-Verlag.
-
Schwind, Hans-Dieter (10.A. 2000). Kriminologie. Eine praxisorientierte
Einführung mit Beispielen. Heidelberg: Kriminalistik-Verlag.
Kriminaltechnik:
-
Ackermann, R. (2000). Handbuch der Kriminalistik. Stuttgart: Boorberg.
-
Bässler, G. (2001). Humanbiologische Spuren. Sicherung, Nachweis und
Analyse in Kriminaltechnik und forensischer Medizin. Heidelberg: Kriminalistik-Verlag.
-
Huelke, H.H. (1965). Spurenkunde. Hamburg: Kriminalistik.
-
Thorwald, Jürgen (1965). Das Jahrhundert der Detektive. Weg und Abenteuer
der Kriminalistik. Stuttgart: Europäischer Buch- und Phonoklub.
-
Zirk, Wolfgang & Vordermaier, Gottfried (1998). Kriminaltechnik und
Spurenkunde. Lehrbuch für Ausbildung und Praxis. Stuttgart: Boorberg.
Sachverhaltsermittlung
und Beweislehre
-
Bender, Rolf ; Nack, Armin & Treuer, Wolf-Dieter (20144)
Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre.
Vernehmungslehre. Bearbeitet von: Robert Häcker/Volker Schwarz/Wolf-Dieter
Treuer. 4. Auflage. München: Beck. [420 Seiten]
-
Bender, Rolf ; Nack, Armin & Treuer, Wolf-Dieter (20073)
Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre.
Vernehmungslehre. 3. Auflage. München: Beck. [358 Seiten]
-
Bender, R.; Nack, A. (19952). "Tatsachenfeststellung vor
Gericht. Bd. 1 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre", Bd. 2 Vernehmungslehre,
2. A. München: C.H. Beck. [296+292=588 Seiten]
-
Bender, R.; Nack, A. & Röder, S. (1981). "Tatsachenfeststellung
vor Gericht. Bd. 1 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre", Bd. 2 Vernehmungslehre,
2. A. München: C.H. Beck. [241+198=439 Seiten]
-
Döhring, E. (1964). Die Erforschung des Sachverhalts im Prozeß.
Berlin: Duncker & Humblot.
-
Greger, Reinhard (1978). Beweis und Wahrscheinlichkeit. Das Beweiskriterium
im Allgemeinen und bei den sogenannten Beweiserleichterungen. Köln:
Heymanns.
-
Hilgendorf, E. (1993). Der Wahrheitsbegriff im Strafrecht am Beispiel der
strafrechtlichen Aussagetheorien (§ 153 ff. StGB). Goltdammer's Archiv
für Strafrecht, 547-559.
-
Köller, Norbert; Nissen, Karl; Rieß, Michael & Sadorf, Erwin
(2004). Probabilsitische Schlussfolgerungen in Schriftgutachten. Zur Begründung
und Vereinheitlichung von Wahrscheinlichkeitsaussagen im Sachverständigengutachten.
München: BKA/ Luchterhand (Wolters-Kluwer).
-
Lamberti, Andrea (2009). Das Beweisverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
unter Zugrundelegung des Gesetzentwurfes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung
vom September 2007 (FamFG). Frankfurt aM: Lang.
-
Mittermaier,
C.J.A. (1834). Die Lehre vom Beweise im deutschen Strafprozesse nach der
Fortbildung durch Gerichtsgebrauch und deutsche Gesetzbücher in Vergleichung
mit den Ansichten des englischen und französischen Strafverfahrens.
Darmstadt: Heyer's Verlagsbuchhandlung.
-
Müller, Ernst-Henning (2003) Mathematik in der strafprozessualen Beweiswürdigung,
In (219-238): Kühne, Jung, Kreuzer, Wolter (Hrsg.): Festschrift für
Klaus Rolinski, Baden-Baden.
-
Nell, Ernst Ludwig (1983). Wahrscheinlichkeitsurteile in juristischen Entscheidungen.
Dissertation an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Bayreuth. Berlin: Duncker & Humblot.
-
Rüßmann, Helmut (1987). Zur Mathematik des Zeugenbeweises. In
Festschrift für Heinrich Nagel, 1987, S. 329 bis 351. In der Symbolik
veränderte Internet-Version.
-
Schrage, G. (1980) Entscheiden und Begründen. Leitlinien für
den Statistikunterricht. In: Stochastik im Schulunterricht. Beiträge
zum 3. internationalen Symposium für „Didaktik der Mathematik", 19.9.
- 3.10.1980. Wien: Hölder-Pichler-Tempsky & Stuttgart: Teubner.
-
Schrage, G. (1980) Schwierigkeiten mit stochastischer Modellbildung — zwei
Beispiele aus der Praxis. In: J. für Mathematik-Didaktik, Heft 1/2,
1980 [Darin: Kritische Wahrscheinlichkeitsanalysen zum Mordfall Schwurgericht
Wuppertal 1973]
-
Schulz, Joachim (1992). Sachverhaltsfeststellung
und Beweistheorie. Elemente einer Theorie strafprozessualer Sachverhaltsfeststellung.
Köln: Heymanns.
_
Sachverständige
Vom BGH wurde ein wichtiger Beschluss (IV ZR 57/08 vom
18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten gefasst: "... Legt eine
Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen
des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter
besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall
sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger
- den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass
er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem
von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR
250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03
- VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92
- VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR
428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96
- VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich
aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den
Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen
zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. ..."
-
Daub, Stefan (1997). Die Tatsachenerhebung durch den Sachverständigen.
Frankfurt aM: Lang. [Inh]
-
Jessnitzer K, Ulrich J. (2001). Der gerichtliche Sachverständige.
Ein Handbuch für die Praxis. Köln: Heymanns.
-
Stober, Rolf (1991). Der öffentlich bestellte Sachverständige
zwischen beruflicher Bindung und Deregulierung. Köln: Heymanns. [Inh]
-
Tondorf, Günter & Tondorf, Babette (2011). Psychologische und
psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren. Verteidigung bei
Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtung. Heidelberg: Müller.
Fehler,
Irrtum, Mängel, Rechtsbeugung, Missbrauch in Kriminologie und Justiz
Teilweise fehlen Jahr, Ort oder Verlag. Siehe auch Literatur
zur Aussagepsychologie,
Suggestion
und Suggestibilität, Info
ForPsy.
-
Alsberg, Max (1913). Justizirrtum und Wiederaufnahme.
Berlin: Langenscheidt.
-
Anders, Michel (1981). Die Sippe der Krähen.
Die heimliche Macht der Juristen. Frankfurt: V?.
-
Arndt, Adolf (1976). Gesammelte juristische Schriften.
München: C. H. Beck.
-
Behrendt, Ethel (). Rechtsstaat im Verzug. München:
Metha A. Behrendt.
-
Berra, Xaver (1966). Im Paragraphenturm. Köln:
Luchterhand.
-
Bitter, Wilhelm (1969). Verbrechen - Schuld oder
Schicksal? Stuttgart: Klett.
-
Bossi, Rolf (2005). Halbgötter in Schwarz. Deutschlands
Justiz am Pranger. Frankfurt am Main: V?.
-
Deml, Peter (1979). Zur Reform der Wiederaufnahme
des Strafverfahrens. Ebelsbach: V?.
-
Dingfelder, Friedrich (1987). Parteiverrat und Standesrecht.
Heidelberg: C. F. Müller.
-
Engelmann, Bernt (1995). Richter zwischen Recht und
Macht. Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Strafjustiz 1779–1918.
Göttingen: V?.
-
Eva, Christ (2001). DEUTSCHLAND, DEINE SCHWÄCHEN
- Ärzte, Juristen, Banker, Mitmenschen ... Winzingen: Köhler-Verlag.
-
Fehn, Karl-Helmut (1992). Glücklicher Rechtsstaat.
Nieheim: Prometheus.
-
Fehn, Karl-Helmut (1992). Unter der Folter. Nieheim:
Prometheus.
-
Fraenkel Ernst (J?). Zur Soziologie der Klassenjustiz.
O?: V?.
-
Frank, Maria (1992). Franz Josef Strauß und
die Seilschaften der Justiz. O?: Frank-Verlag.
-
Freimund, Bettina (1990): Vollzugslockerungen. Ausfluß
des Vollzugsgedankens. Frankfurt: Peter Lang.
-
Freund, Georg (1987). Normative Probleme der "Tatsachenfeststellung".
Eine Untersuchung zum tolerierten Risiko einer Fehlverurteilung im Bereich
subjektiver Deliktsmerkmale. Heidelberg: Müller.
-
Godau-Schüttke: (1993). Ich habe nur dem Recht
gedient. - Die Renazifizierung der Justiz nach 1945. Baden-Baden: Nomos.
-
Goldschmidt, James (1925). Der Prozeß als Rechtslage.
Eine Kritik des prozessualen Denkens. Berlin: [Nachdruck Aalen 1962].
-
Gössner, Rolf & Herzog, Uwe (1984). Im Schatten
des Rechts. Neuwied: Kiepenheuer & Witsch.
-
Gouron, Andre (1998, Hrsg.). Error iudicis: juristische
Wahrheit und justizieller Irrtum. Frankfurt am Main: Klostermann.
-
Gräns, Minna (2002). Das Risiko materiell fehlerhafter
Urteile. Berlin: V?.
-
Gritschneder Otto (1987). Bewährungsfrist für
den Terroristen Adolf H./Der Hitlerputsch und die bayrische Justiz. München:
C. H. Beck.
-
Güde, Max (1959). Justiz im Schatten von gestern.
Hamburg: V?.
-
Haferbeck, Edmund (). Bundesdeutsche (Justiz-)Behörden
- eine kriminelle Vereinigung? O?: Echo-Verlag.
-
Hannover, Heinrich (2005). Die Republik vor Gericht
1954–1995. Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts. Berlin: .
-
Heft, Fritjof (1995, 5.A.). Juristische Rethorik.
Freiburg: Karl Alber.
-
Herbort, Bernd (1996). Bis zur letzten Instanz. Bergisch
Gladbach: Bastei Lübbe.
-
Hillermeier, H. (1983). Im Namen des deutschen Volkes.
Todesurteile des Volksgerichtshofes. Köln: Luchterhand.
-
Hirschberg, Max (1960). Das Fehlurteil im Strafprozeß:
zur Pathologie der Rechtsprechung. Stuttgart: Kohlhammer. [Nachdruck 1996].
-
Holdheim, William Wolfgang (1969). Der Justizirrtum
als literarische Problematik: vergleichende Analyse eines erzählerischen
Themas. Berlin: de Gruyter.
-
Kaupen, Wolfgang & Rasehorn, Theo (). Die Justiz
zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie. O?: V?.
-
Kohlhaas, Max (J?). Die Stellung der Staatsanwaltschaft
als Teil der rechtsprechenden Gewalt. O?: V?.
-
Kraschutzki, Heiz (J?). Die Untaten der Gerechtigkeit.
O?: V?.
-
Kühnert Hanno: Die Rechthabenden. O?:
V?.
-
Kunkel, Jörg (2004, Hrsg.). Justizirrtum! Deutschland
im Spiegel spektakulärer Fehlurteile. Frankfurt am Main: V?.
-
Kusserow, Raimund (J?). Richter in Deutschland. O?:
V?.
-
Lampe, Ernst-Joachim (1968). Die Durchbrechung der
materiellen Rechtskraft bei Strafurteilen. In: GA 1968, S. 33–49.
-
Lautmann Rüdiger (1972). Justiz - Die stille
Gewalt. O?: V?.
-
Mauz, Gerhard (1990). Die Justiz vor Gericht. Macht
und Ohnmacht der Richter. München: Goldmann.
-
Marcus, Hermann (1976): Wer je vor einem Richter
steht. Düsseldorf: Droste Verlag.
-
Müller, Ingo (1980). Rechtsstaat und Strafverfahren.
Frankfurt am Main: V?. .
-
Müller, Ingo (1989). Furchtbare Juristen. München:
Knaur.
-
Möntmann, Hans-Georg (1997). Roben, Richter,
Rechtsverdreher. München: Droemer Knaur.
-
Neumann, Ulfrid (1989). Materiale und prozedurale
Gerechtigkeit im Strafverfahren. In: ZStW 101, 52–74.
-
Ostermeyer, Helmut (1973). Die juristische
Zeitbombe.Vorstudien zur Entschärfung. München: Goldmann.
-
Pauli, ?. & Vormbaum, ? (2003, Hrsg.). Justiz
und Nationalsozialismus – Kontinuität und Diskontinuität. O?:
V?.
-
Peters, Karl (1966). Untersuchungen zum Fehlurteil
im Strafprozeß. Vortrag gehalten vor der Berliner Juristischen Gesellschaft
am 2. Dezember 1966. Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin,
29.
-
Peters, Karl (1970-74). Fehlerquellen im Strafprozeß.
Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland,
(3 Bde.), Bd. 1: Einführung und Dokumentation. Karlsruhe 1970; Bd.
2: Systematische Untersuchungen und Folgerungen, 1972; Bd. 3: Wiederaufnahmerecht,
1974.
-
Peters, Karl (1985). Strafprozeß, 4. Aufl.
: . [Insbes. § 70].
-
Rasehorn & Ostermayer & Huhn & Hase
(1968). Im Namen des Volkes? Köln: Luchterhand.
-
Richter, Henry (1997). Die Lüge Recht.
Berlin: Moby-Verlag.
-
Richthaler, Henri (J?). Recht ohne Gerechtigkeit.
Geisenheim: C-Verlag .
-
Ringacker, Heidelinde (1992). Vom Recht getreten.
Eitorf: Pfiff-Verlag.
-
Rückert, Sabine (2007). Unrecht
im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen. Hamburg: Hoffmann
und Campe.
-
Rüping, Hinrich (1994). Staatsanwälte
und Parteigenossen. Baden-Naden: nomos..
-
Ruppel, Wolfgang (1984). Standeswidriges Verhalten
des Anwalts im Zivilprozeß und seine prozessualen materiell-rechtlichen
Folgen. Dissertation Gießen 1984 (Dt. Bibliothek H8514674) .
-
Rüthers, Bernd (1968). Die unbegrenzte
Auslegung. Tübingen: J.C.B.Mohr.
-
Rüthers, Bernd (1973). Die unbegrenzte
Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus. Frankfurt:
Athenäum/Fischer.
-
Sauer, Wilhelm (1951). Allgemeine Prozessrechtslehre.
[insbes. §§ 16, 18]. O?: V?.
-
Schmidt, Eberhard (1967). Deutsches Strafprozessrecht.
: . [insbes. § 32]. O?: V?.
-
Schmidt, Eberhard (1970). Materielle Rechtskraft
– Materielle Gerechtigkeit. In (S. 273–283.): Strafprozeß und Rechtsstaat,
Strafprozeßrechtliche Aufsätze und Vorträge (1952 bis 1969)
.Göttingen: V?.
-
Schmid, Richard (1975). Das Unbehagen in der
Justiz. München: Goldmann.
-
Schmid, Richard (1971). Unser aller Grundgesetz?
Praxis und Kritik. Frankfurt: S.Fischer.
-
Schmid, Richard (1984). Letzter Unwille. Suttgart:
edition cordelius.
-
Schmidt-Hieber, Werner (1986). Verständigung
im Strafverfahren.München: C. H. Beck.
-
Schmidt-Speicher, Ursula (1982). Hauptprobleme
der Rechtsbeugung. Berlin: Duncker.
-
Schmitz-Winnenthal, Friedrich-Karl (1989). Es muß
nicht immer Freisler sein. Xanten: Verena-Verlag.
-
Schneider, Egon (1992). Recht und Gesetz -
Die Welt der Juristen. Herne: Verlag für Rechts- und Anwaltspraxis.
-
Schöndorf, Erich (J?). Von Menschen und
Ratten. Frechen: Verlag Die Werkstatt.
-
Scholderer, Frank (1993). Rechtsbeugung im
demokratischen Rechtsstaat. Baden-Baden: Nomos.
-
Schneider Egon (1997). ZAP-Report: Justizspiegel
- Kritische Justizberichte. Herne: Verlag für Rechts- und Anwaltspraxis.
-
Schütz, Carsten (2005). Der ökonomisierte
Richter, Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit als Grenzen
Neuer Steuerungsmodelle in den Gerichten. Berlin: Duncker & Humblot.
-
Sello, Erich (1911). Die Irrtümer der Strafjustiz
und ihre Ursachen: Geschichte der Justizmorde von 1797–1910. Berlin: V?
[Nachdruck Keip 1995].
-
Senfft, Heinrich (1988). Richter und andere
Bürger. O?: Delphi Politik.
-
Spendel, Günter (1984). Rechtsbeugung
durch Rechtssprechung. Berlin: de Gruyter.
-
Spitra, Helfried (2001, Hrsg.), Die großen
Kriminalfälle. Deutschland im Spiegel berühmter Verbrechen. Frankfurt
am Main: .
-
Stock, Jürgen (1996). Drogen und Polizei.
O?: V?.
-
Wahsner, Roderich (1982). Der folgenlose Rechtsbruch.
Recht und Praxis der Bußgeldbestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz.
(Demokratie und Rechtsstaat). Frankfurt a. M.: Campus .
-
Wassermann, Rudolf (1983). In Bonn doch Weimar?
Zur Entwicklung der Justiz nach 1945. Neuwied und Darmstadt: V?.
-
Wassermann, Rudolf (1985). Die richterliche
Gewalt. Heidelberg: V?.
-
Weinkauff, Herrmann (1968). Die deutsche Justiz
und der Nationalsozialismus. Stuttgart: V?.
-
Wesel, Uwe (1992). Juristische Weltkunde. Frankfurt:
Suhrkamp.
-
Wesel, Uwe (1991). Fast alles, was Recht ist.
Jura für Nichtjuristen. Frankfurt: Eichborn-Verlag.
-
Wickert, Ulrich (1977). Der mißhandelte
Rechtsstaat. Köln: Kiepenheuer & Witsch.
-
Winter, ? & Haferbeck, ? (J?). Die Rechtsbeugermafia.
O?: Verlag Roter Oktober.
-
Wüllenweber, Hans (1990). Sondergerichte
im Dritten Reich. Vergessene Verbrechen der Justiz. Köln: Luchterhand.
-
Wüller, Fritz (1997). Die NS-Militärjustiz
und das Elend der Geschichtsschreibung. Baden-Baden: Nomos-Verlag.