Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=07.09.2003 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 25.02.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel  Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Abteilung Abstrakte Grundbegriffe aus den Wissenschaften (Analogien, Modelle und Metaphern für die allgemeine und integrative Psychologie und Psychotherapie sowie Grundkategorien zur Denk- und Entwicklungspsychologie), hier speziell zum Thema:

    Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht

    Blicke über den Zaun zum Auftakt für eine integrative psychologisch-psychotherapeutische Beweislehre
    aus allgemein integrativer psychologisch-psychotherapeutischer und einheitswissenschaftlicher Sicht

    Einführung, Überblick, Verteilerseite Beweis und beweisen

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
    Hinweis: Wenn nicht ersichtlich werden (Externe Links) in runden und [interne IP-GIPT Links] in eckige Klammern gesetzt, direkte Links im Text auf derselben Seite sind direkt gekennzeichnet. In dieser Übersichtsarbeit wird das Thema im Überblick gesamtheitlich aus einheitswissenschaftlicher Perspektive dargestellt. Im Laufe der Zeit folgen weitere Ausarbeitungen. Ausarbeitungsgrad 1-2.


    Inhaltsübersicht
    • Einstieg Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht.
      • Allgemeine Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Rechtssätze und abgeleitete Normen.
      • Beweis und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik).
        • Skizze Grundbegriffe einer juristischen Logik.
      • Beweis und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumtion").
      • Beweis und beweisen von Sachverhalten als Tatsachen.
      • Beweis der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses).
      • Normative Regelungen zu Ablauf (Fristen)  und Form.
      • Die Beweislehre von Schulz (1992).
    • Historische Anmerkung:  J.C.A. Mittermaiers Lehre vom Beweise (1834).
    • Das Problem der Aporie des unendlichen Regresses.
    • Das Problem der unbestimmen Rechtsbegriffe und der naiv-unkritischen Universalienpraxis.
    • Beispiele Kriminologie und Rechtswissenschaft.
    • Literatur Kriminologie, Rechtswissenschaft und Rechtswissenschaft:
      • Allgemeines: Juristisches Denken, Methodologie und Geschichte der Rechtsideen.
      • Logik der Ethik, Normen und Werte.
      • Juristische Logik.
      • Kriminologie.
      • Kriminaltechnik.
      • Sachverhaltsermittlung und Beweislehre.
      • Fehler, Irrtum, Mängel, Rechtsbeugung, Missbrauch in Kriminologie und Justiz.
    • Links * Querverweise




    Einstieg Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht

    Auf dem Gebiet des Rechts haben wir mehrere und unterschiedliche Hauptproblembereiche zu Beweisfragen, Logik und Methodologie:
     

    1. Allgemeine Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Normen, Werte und Rechtssätze.
    2. Beweis und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik): höhere (übergeordnete), mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende, zu vernachlässigende Norm ...
    3. Beweis und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumtion", Klassifikation)
    4. Beweis und beweisen von Tatsachen
    5. Beweis der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
    6. Normative Regelungen zu Ablauf (Fristen) und Form


    Allgemeine Basis: die Gesetzbücher, "Axiome", Rechtssätze und abgeleitete Normen.
    Was Recht ist oder zum Recht zählt ergibt sich aus den Büchern, in denen die Gesetze und Regeln aufgeschrieben sind. Hierbei kann es je nach Verständnis und Auslegung zu mannigfach unterschiedlichen Interpretationen und Auseinandersetzungen kommen. Analog zur Mathematik könnte man hier von einem Existenzbeweis-Problem sprechen: gibt es einen Rechtssatz, der aussagt ...? Bis [1998(4)] gab es z.B. keinen Rechtssatz, der TherapeutInnen sexuellen Mißbrauch per Strafandrohung verbot.

    Beweis und beweisen von Wertordnungen (juristische Logik): höhere (übergeordnete), mindere (untergeordnete) Norm, zu berücksichtigende bzw. zu vernachlässigende Norm ...
    Das ist eine schwierige und für Außenstehende (NichtjuristInnen) und Laien oft kaum oder nur schwer nachvollziehbare Materie.
        Die juristische Bewertungslogik ist nicht einfach zu verstehen, zumal sie nicht formalisiert ist und in natürlicher Umgangssprache ausgedrückt wird. Dies führt zu vielen Mißverständnissen, weil Sachverhalt, Tatsache und juristisische Wertung sprachlich miteinander verschmelzen.  Das kann man besonders eindringlich erleben, wenn man sich mit dem Problem der relativen Geschäftsunfähigkeit beschäftigt.

    Skizze Grundbegriffe einer juristischen Logik.
    Die folgende Skizze benötigt acht Bereiche, die zum Aufbau einer juristischen Logik vorgeschlagen werden, kurz zusammengefasst: 1) t (Tatsachenwertungen); 2) w := Wertzuweisungen (gut, wertvoll oder nützlich; schlecht, wertlos oder schädlich). 3) b := Bedeutungszuweisungen (wichtig, zu berücksichtigen; unwichtig, vernachlässigbar); 4) r := Rechts- und Handlungsnormen (geboten, erlaubt, verboten bzw. Rechtsnormen, die festlegen, was Recht, Unrecht und unbestimmt ist); 5) i := Inversennormen zur Wiederherstellung von Normverletzungen; 6) q Quantifikatoren (Ausprägungen von mehr oder minder), 7) Bedingungen und Voraussetzungen und 8) Sonstiges.
    1)  Juristische Tatsachenwertungen: von welchem Sachverhalt kann mit welcher Sicherheit ausgegangen werden?
    2)  Juristische Wertzuweisungen zu Sachverhalten S oder Handlungen H mit q := Quantum, etwa ausgedrückt in einer Zahl: Z[W(S, H)].

    • mehr oder minder wertvoll:  -Z <=  w <=  +Z.
      • mehr oder minder gut oder nützlich: 0 <  w <=  +Z.
      • mehr oder minder schlecht oder schädlich: 0 <  w  <= -Z
    3)  Juristische Bedeutung von Sachverhalten: mehr oder minder wichtig und zu berücksichtigen 0 <= b <= Z.
    4)  Juristische Rechts- und Handlungsnormen: mehr oder minder geboten, erlaubt, verboten oder unbestimmt:
    • unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder geboten, die Norm N zu beachten.
    • unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder geboten, H zu tun oder zu lassen.
    • unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder verboten, H zu tun oder zu lassen.
    • unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder erlaubt, H zu tun oder zu lassen.
    • unter den Bedingungen S ist es mehr oder minder unbestimmt, H zu tun oder zu lassen.
    5)  Juristische Inversennormen oder Ausgleichsmaße, die einen nicht beachteten oder verletzten Sachverhalt wieder ausgleichen können, z.B. kann eine Strafe eine Schuld tilgen.
    6)  Quantifikatoren q: mehr oder minder.   -Z <= q <= +Z
    7)  Bedingunen und Voraussetzungen, z.B. Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit
    8)  Juristisch Sonstiges und bislang nicht Berücksichtigtes (z.B. Verjährung, Amnestie).
        Anmerkung I. juristische Logiken: Klug (1951, 1982) geht nur kurz auf die deontische Logik (geboten ...) ein. Tammelo & Schreiner (1974) gar nicht, sie ordnen juristisches Denken und Handeln in die formale Logik ein. Kalinowski (dt. 1973) geht auf die "eigentliche" Normenlogik ein. Und Iwin (dt. 1975) hat die Logik von Wertungen ausgiebig untersucht.
        Anmerkung II. Die formale Aussagen-Logik kann auch eine Wertlehre aufgefasst werden, nämlich als die Lehre von den Wahrheitswerten; und die Prädikatenlogik als die Lehre von den Merkmals- oder Sachverhaltszuordnungswerten (hat Merkmal m oder nicht, gehört zur Gruppe n).

    Beweis und beweisen von Sachverhalts-Ein- und zuordnungen ("Subsumtion")
    Nach der Rechtslogik kann rechtlich nur behandelt werden, wozu Rechtssätze (Gesetze, Normen, Verordnungen) existieren. Damit ergibt sich das Problem und die Beweisaufgabe, ob zu einem Sachverhalt Rechtssätze existieren, denen er zugeordnet oder unter die er eingeordnet werden kann. Eine gewisse entfernte Verwandtschaft ergibt sich zum Eindeutigkeitsbeweis.

    Beweis und beweisen von Sachverhalten als Tatsachen
    Es genügt natürlich nicht, Sachverhalte, die gegen Rechtsnormen verstoßen, zu behaupten, sie müssen bewiesen werden. Beweispflicht hat derjenige, der ein Interesse geltend macht, das ist im Strafrecht gewöhnlich der Staat, der die Schuld eines Angeklagten nachzuweisen hat und im Zivilrecht derjenige, der etwas will. Ist das und das zugesagt worden, ist ein Auftrag erteilt, ist eine Rechnung gestellt worden? Liegt ein Mangel, eine bewußte Täuschung vor?
        In der Kriminologie und im Recht - wie auch in der Heilkunde und in der Psychotherapie - spielt der Einzelfallbeweis, ob bestimmte Ereignisse oder Geschehnisse stattgefunden haben bzw. bestimmte Merkmale zutreffen oder nicht, eine ganz herausragende und zentrale Rolle. Seltsamerweise hat dieser Einzelfallbeweis in der allgemeinen Wissenschaftstheorie und Methodologie - außerhalb juristischer Bezüge - bislang wenig wissenschaftliche Aufmerksamkeit gefunden (> idiographische Wissenschaftstheorie).

    Beweis der Richtigkeit eines Urteils (Beschlusses)
    Der Beweis der Richtigkeit eines Urteils erfolgt durch eine Urteils- (Beschluß-) Begründung, die durch ein höheres Gericht im begründeten Fall überprüft werden kann. Durch das wichtige Öffentlichkeitsprinzip ist zugleich gewährleistet, daß die Rechtsprechung auch öffentlicher Kritik unterliegt. Subjektiv psychologisch liegt einem Urteil die Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Bohne 1948) des Gerichts von der Richtigkeit seiner Bewertung zugrunde. In schwereren Fällen wird zugleich durch mehrere RichterInnen und in manchen Fällen auch SchöffInnen ("LaienrichterInnen") gewährleistet, daß die Urteilsfindung in ihrem juristischen Werdegang bereits mehreren Kontrollen unterliegt.

    Normative Regelungen zu Ablauf (Fristen)  und Form
    Das ist eine besondere Spezialität der Justiz. Alle Interessen müssen innerhalb bestimmter Fristen und in einer bestimmten Form geäußert werden. Für einen Prozeß oder ein Verfahren gilt eine bestimmte Ordnung, wie der Prozeß oder das Verfahren abzuwickeln ist, wie sozusagen die Verfahrensrechte und -pflichten geregelt sind.



    Die Beweislehre von Schulz (1992).
    Reader in Sponsel (1995, S. 720f) aus: SCHULZ, J. (1992) Sachverhaltsfeststellung und Beweistheorie. Köln, Berlin, Bonn, München: Carl Heymanns. S. 40 f. [Wir danken für die freundliche Abdruckgenehmigung des Copyrightinhabers: Carl Heymanns Verlag KG.]

    "V. Zusammenfassende Charakterisierung des Beweismodells

    a)  Das Beweisverfahren beginnt mit einer Behauptung, deren Richtigkeit in seinem Verlauf begründet wird.
    b)  Das Beweisverfahren ist transitiv und enthält zwei Rollen, die des Beweisführers und die des Beweisadressaten.
    c)  Das Beweisverfahren ist symmetrisch, wenn ein Rollentausch stattfinden kann.
    d)  Das Beweisverfahren besteht aus einer Aneinanderreihung von Behauptungen. Außersprachliche Begründungen kommen in ihm nicht vor.
    e)  Das Beweisverfahren kann Interaktionsregeln enthalten, die den Abbruch der unendlichen Kette von Behauptungen herbeiführen können.
    f)  Interaktionsregeln können sich an formalen Prinzipien orientieren. Für ihre Anwendung ist keine Kenntnis des Sinns der Behauptungen erfor
    derlich.
    g)  Interaktionsregeln können aus einer Analyse der Begründbarkeit von Behauptungen resultieren. Vorausgesetzt wird hierfür ein theoretisches
    Beweismodell, das unter theoretischen und praktischen Aspekten bewertet wird.
    h)  Daneben lassen sich Interaktionsregeln formulieren, die die Bedeutung einer (komplexen) Behauptung in Verfahrensregeln umsetzen.
    i)  Alle anderen Interaktionsregeln setzen eine Beweistheorie voraus.
    k)  Die Beweistheorie ist eine Theorie der gesollten Überzeugung.
    l)  Es gibt keine für alle Beweisverfahrensarten gleichermaßen anwendbare Beweistheorie.
    m) Ob eine Verfahrensbeendigungsregel formuliert werden kann, hängt von der jeweiligen Beweistheorie ab." (S. 40 f)
     



    Historische Anmerkung:  J.C.A. Mittermaiers Lehre vom Beweise (1834)
    Die grundlegenden Beweismöglichkeiten haben in der Rechtswissenschaft eine lange Tradition. Bereits Mittermaier hat 1834 die wichtigen Beweisklassen, wie sie heute noch Gültigkeit haben, dargestellt:
     
    • Beweis durch Augenschein
    • Beweis durch Sachverständige
    • Beweis durch Geständnis
    • Beweis durch Zeugen
    • Beweis durch Urkunden
    • Von dem Beweise durch Zusammentreffen von Nebenumständen
    • Von der wechselseitigen Unterstützung mehrerer Beweisquellen oder von dem zusammengesetzten Beweise
    • Von dem unvollständigen Beweise


    Anmerkung: Mittermaier wußte auch schon um die Gefährlichkeit von [Suggestivfragen] und warnte eindringlich davor.

    Biographisches



    Exkurs: Das Problem der Aporie des unendlichen Regresses
    Beweist man einen Sachverhalt A mit einem anderen Sachverhalt B, so stellt sich die Beweisfrage auch wieder für B usw. Man kommt also nie zu einem Ende und muß daher an irgendeiner Stelle abbrechen. In diesen Kontext passen auch die Unvollständigkeits- und Unentscheidbarkeitssätze, die mit Gödel 1931 ihren Anfang nahmen; mit den Mitteln eines Systems, sind nicht alle Aussagen des Systems als gültig erweisbar (Scheitern des Hilbert-Programms). Man kann es vielleicht auch so formulieren: Ein System kann sich nicht selbst beweisen. Man braucht ein Meta-System. Doch auch für dieses gilt die Beschränktheit. Man könnte hieraus die These gewinnen: Man muß sowohl ungesichert anfangen als auch ungesichert aufhören. Dies sollte zu einem kritischen Problembewußtsein führen: wo und wie fangen wir wie begründet an, wann und wo brechen wir wie begründet ab?



    Das Problem der unbestimmen Rechtsbegriffe und der naiv-unkritischen Universalienpraxis.
    • Exkurs zum juristisches Denken und seinem naiv-unkritischen Universaliengebrauch.
    • Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.




    Juristische Methodenlehre
    Zur Erinnerung vergegenwärtige man sich den allgemeinen Methodenbegriff:
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 

    Die Verkürzung der juristischen Methodenlehre auf Rechtsanwendungslehre, wie sie Muthorst (2011) vornimmt, ist völlig unakzektabel:

       
      "2. Juristische Methodenlehre
      Unter den Grundlagenfächern steht die Juristische Methodenlehre der 25 Rechtsdogmatik noch am nächsten. Sie fragt nach den Methoden der Rechtsanwendung, d.h. sie fragt danach, auf welchem Weg (vgl. griech. methodos, das Nachgehen, das Verfolgen ) man begründetes Wissen über geltendes Recht gewinnen kann . Ebenso wie mit der Rechtsdogmatik die Lehre vom geltenden Recht im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht, steht die Anwendung des geltenden Rechts auf den Einzelfall im Mittelpunkt der Juristischen Methodenlehre. Die Methodenlehre hält Instrumente bereit, mit deren Hilfe erschlossen werden kann, was das Recht als inter subjektiv verbindliche Normenordnung für einen individuell-konkreten Einzelfall besagt. Die Juristische Methodenlehre löst also nicht Fälle, sondern sie zeigt den Weg auf, der zur Falllösung zu beschreiten ist.  Auch Juristische Methodenlehre ist daher im Kern Rechtsanwendungslehre."
          Quelle S. 15: Muthorst, Olav (2011) Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode - Begriff - System. München: C.H. Beck. Anmerkung: Das Sachregister enthält keinen Eintrag "Rechtsbegriff" und auch keinen "unbestimmten Rechtsbegriff".

     



    Beispiele Kriminologie und Rechtswissenschaft
    War der Täter am Tatort? Spurenkunde. Wie ist eine Verletzung oder gar der Tod zustande gekommen? Der Fingerabdruck [Geschichte] * Der genetische Fingerabdruck * Funktionskunde * Alibi * Indizienbeweis

    Auf der Seite "Kapitalrecht und Justizkritik" wird Material gesammelt, das die Aussage beweisen soll: Reiche, Mächtige und Amigos erfahren eine rechtliche Vorzugsbehandlung.



    Literatur Kriminologie, Rechtswissenschaft und Rechtswissenschaft
    Siehe bitte auch Literaturverzeichnisse Aussagepsychologie, Suggestion- und Suggestivfragen und Psychomoden.

    Sprache, Kommunikation und (Un-) Verständlichkeit des Rechts

    • Avenarius, Hermann (1985) Kleines Rechtswörterbuch. Freiburg: Herder.
    • Creifelds Rechtswörterbuch (2011). 20.A. München: C.H. Beck. [Inf]
    • Ebke, Werner F. (2009, Hrsg.). Sprache und Recht - Recht und Sprache. Beiträge zu dem Festakt anlässlich des 75. Geburtstags von Bernhard Großfeld. Tübingen: Mohr Siebeck.
    • Eichhoff-Cyrus,  Karin M. &  Antos, Gerd  (2008, Hrsg.).  Verständlichkeit als Bürgerrecht? Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen Diskussion. Mannheim: Duden. [GfdS Abruf 24.2.12]
    • Eichhoff-Cyrus,  Karin M. &  Strobel, Thomas (2009). Einstellungen der Justiz zur Rechts- und Verwaltungssprache. Eine Trendumfrage.  Der Sprachdienst 53, 5, 2009, 133-151.
    • Friedrich, Walter J. (1986) Rechtskunde für jedermann. 5. Auflage. München: Beck.
    • Friedrich, Walther J. (1996) Rechtsbegriffe des täglichen Lebens. München: Beck (dtv).
    • Geiger/Mürbe/Wenz (1996) Beck'sches Rechtslexikon. München: Beck/dtv.
    • Günther, L.  (1891). Recht und Sprache, Ein Beitrag zum Thema vom Juristendeutsch, Berlin 1891; zu den Urteilen über die Sprache der BGB-Entwürfe und des BGB vor allem die Fußnoten 219 – 224, S. 154 – 159. Berlin:
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    • Müller, Friedrich (2008). Recht - Sprache - Gewalt. Berlin: Duncker & Humblot.
    • Wikipedia: Kritik Juristen-Fachsprache.
    • Wörterbucher:
      • Bedeutungswörterbuch Duden.
      • Deutsches Wörterbuch (Grimm).
      • Historisches Deutsches Rechtswörterbuch.
      • Köbler, Gerhard, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, 1995. [Rechtsbegriffe]
      • Rechtswörterbuch und Rechtslexikon.
    Allgemeines: Juristisches Denken, Methodologie und Geschichte der Rechtsideen, Logik der Ethik, Normen und Werte, juristische Logik und Wissenschaftstheorie
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    • Arnaud, André-Jean; Hilpinen, Risto & Wroblewski (1985, Hrsg.). Juristische Logik. Rationalität und Irrationalität im Recht. Rechtstheorie Beiheft 8. Berlin: Duncker & Humblot.
    • Dreier, Ralf (1985). Irrationalität in der Rechtswissenschaft.  In (179-196): Arnaud et al. (1985).
    • Engisch, Karl (1956). Einführung in das juristische Denken. Stuttgart: Kohlhammer.
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    • Haft, Fritjof (2001). Aus der Waagschale der Justitia. Ein Lesebuch aus 2000 Jahren Rechtsgeschichte. München:  Beck im dtv.
    • Heyder, Udo (2010) Gültigkeit und Nutzen der besonderen juristischen Schlussformen in der Rechtsanwendung. Bonner Rechtswissenschaftliche Abhandlungen Neue Folge Band 6, herausgegeben von Di Fabio, Udo / Kindhäuser, Urs / Roth, Wulf-Henning.
    • Herberger, Maximilian & Simon, Dieter (1980). Wissenschaftstheorie für Juristen. Logik, Semiotik, Erfahrungswissenschaften. Juristische Lernbücher Band 15. Frankfurt aM: Metzner.
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    Zum Problem der Begriffskonstruktion und ihr Realitätsstatus:
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    Kriminaltechnik:
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    • Thorwald, Jürgen (1965). Das Jahrhundert der Detektive. Weg und Abenteuer der Kriminalistik. Stuttgart: Europäischer Buch- und Phonoklub.
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    Sachverhaltsermittlung und Beweislehre
    • Bender, Rolf ; Nack, Armin &  Treuer, Wolf-Dieter (20144) Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre. Vernehmungslehre. Bearbeitet von: Robert Häcker/Volker Schwarz/Wolf-Dieter Treuer. 4. Auflage. München: Beck. [420 Seiten]
    • Bender, Rolf ; Nack, Armin &  Treuer, Wolf-Dieter (20073) Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre. Vernehmungslehre. 3. Auflage. München: Beck. [358 Seiten]
    • Bender, R.; Nack, A. (19952).  "Tatsachenfeststellung vor Gericht. Bd. 1 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre", Bd. 2 Vernehmungslehre, 2. A. München: C.H. Beck. [296+292=588 Seiten]
    • Bender, R.; Nack, A. & Röder, S. (1981).  "Tatsachenfeststellung vor Gericht. Bd. 1 Glaubwürdigkeits- und Beweislehre", Bd. 2 Vernehmungslehre, 2. A. München: C.H. Beck. [241+198=439 Seiten]
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    • Köller, Norbert; Nissen, Karl; Rieß, Michael & Sadorf, Erwin (2004). Probabilsitische Schlussfolgerungen in Schriftgutachten. Zur Begründung und Vereinheitlichung von Wahrscheinlichkeitsaussagen im Sachverständigengutachten. München: BKA/ Luchterhand (Wolters-Kluwer).
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    _
    Sachverständige
    Vom BGH wurde ein wichtiger Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten gefasst: "... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. ..."
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    Teilweise fehlen Jahr, Ort oder Verlag. Siehe auch Literatur zur Aussagepsychologie, Suggestion und Suggestibilität, Info ForPsy.
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    Richter, richten und urteilen
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    Links Kriminologie, Rechtswissenschaft und Rechtswissenschaft  (Auswahl)

    • Bundeskriminalamt: https://www.bka.de/
    • Krimpedia.
    • Kriminalistik (Zeitschrift): https://www.kriminalistik.de/
    • Kleine History der Daktyloskopie: https://www.bundeskriminalamt.de/text/dakty/kleine_historie_der_daktyloskopie.pdf
    • 100 Jahre Fingerabdruck in Deutschland: https://www.polizei.sachsen-anhalt.de/zip/dakty/-404

    • Fehler und Irrtümer, Täuschungen und Verschleierungen, Aussagen entpuppen sich als Informationsmüll. In den Fachmedien erscheinen im Rahmen der Einführung des EnEV zum Thema Wärmeschutz und Energieeinsparung immer wieder Veröffentlichungen, die weitgehend im Propagandastil Irreführungen und Falschmeldungen zum Inhalt haben. Zur Einstimmung auf die Konsequenzen dieser Praxis wird das Strafgesetzbuch zitiert [55]: https://clausmeier.tripod.com/fehler.htm
    • Andere forensische Methoden der Beweis- und Indizienquellen, z. B. für die besonderen Probleme bei kleinen Kindern.
    • Die DNA-Falle: Todsichere Beweise? https://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/7/0,1872,2053767,00.html
      • Hierzu Literaturliste ZDF: https://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/21/0,1872,2053269,00.html
    • Mordstatistik: Deutschland - Ein Paradies für Mörder von Wolf von Lojewski.
    • Die Seiten von Prof. Dr. Helmut Rüßmann (Jurist) enthalten einige Arbeiten zur Logik und Beweislehre:
      • Allgemeine Beweislehre und Denkgesetze.
      • Syllogistik des Aristoteles.
      • Deduktive Gültigkeit.
      • Zur Mathematik des Zeugenbeweises.
      • Praktische Probleme des Zeugenbeweises im Zivilprozeß.
      • Logisch-strukturelle Analysen juristischer Entscheidungsbegründungen.
      • Das Theorem von Bayes und die Theorie des Indizienbeweises.


    Statistiken der Rechtspflege
    [https://www.bundesjustizamt.de/nn_2036868/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Justizstatistik__node.html?__nnn=true-404]

    • Betreuungsverfahren 1992-2010: https://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_2103244/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Betreuung/Betreuungsgesetz__ab1992,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Betreuungsgesetz_ab1992.pdf-404
    • Juristokratie im Exzess: "4 312 420 Gerichtsverfahren wurden im letzten Jahr in Deutschland eröffnet. Nicht alle beschäftigten sich mit so normalen Dingen wie Scheidungen, Sorgerechtsstreitereien oder Unfällen.  ..." [shz abruf 25.2.12]




    Rechtsprechung:
    Es gibt so viele Beispiele wie es Beschlüsse und Urteile gibt. Die Medien sind sozusagen voller Beispiele und es gibt sogar regelrechte Sendungen, die auf Prozeßdarstellungen spezialisiert sind, was gut für das allgemeine Rechtsbewußtsein, Verständnis und die Kritik ist.
    • Provider könnten Probleme mit ihren Kunden bekommen: Die so genannten Logfiles reichen als Beweis für den Datenverkehr nicht aus. Das gilt vor allem wenn Provider ein bestimmtes Trafficvolumen in Rechnung stellen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG  Düsseldorf vom 26.02.03, Az.18 U 192/02). Konkret ging es in dem Prozess um einen Providervertrag, der eine monatliche Pauschale für zwei Gigabyte Traffic vorsah. Bei erhöhtem Datenverkehr sollten "zusätzliche Gebühren in Höhe von sechs Cent je Megabyte" anfallen. Als der Provider dem Kunden für "Extra-Traffic" eine Rechnung über 14.144,69 EUR übersandte, bestritt dieser die Richtigkeit der Abrechnung und verweigerte die Zahlung. Der Provider wiederum verwies vor Gericht auf die automatisch erstellten Logfiles, aus denen sich das in Rechnung gestellte Datenvolumen ergab. Die Richter ließen sich von der Zuverlässigkeit der Logfiles jedoch nicht überzeugen. Es stehe nicht fest, dass die Logfiles den Datenverkehr "fehlerfrei aufzeichnen". Sekundärquelle: https://www.sedo.de/links/showhtml.php3?Id=802&language=d Quelle: ZDNet Deutschland.
    • Video: Beweis für Simon Chapmans Unschuld: https://www.szene.us/view.php?ID=1178
    • Ein Beweis ist das Mittel zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Behauptung. Als zulässige Beweismittel im Zivilprozess kommen Sachverständige,  Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden oder Zeugen in Frage (Eselsbrücke: SAPUZ). https://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Beweis




    Glossar, Anmerkungen, Endnoten:  > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Anmerkung zu Kalinowski (1973, S. 45): Schon das Verzeichnis der wichtigsten Symbole (S. XVI-XVIII) ist unzulänglich, enthält sowohl Mehrfaches als auch Fehlendes; so z.B. eine Erklärung des Ausrufezeichens oder der wichtigen Punkteregelung, so dass man das "Gesetz der Tautologie", wie es S. 45 dargelegt wird, nicht nachvollziehen kann:
     
      Üblicherweise stehen die Punkte für Klammern, so dass "1.2" als "(p v q) -> p" gelesen werden müsste.
       
      Diese Interpretation führt aber zu keiner Tautologie: Denn die Verknüpfung durch nichtausschließendes ODER führt zu den Wahrheitswerten unter 3: wwwf. Und die IMPLIKATION zwischen den Wahrheitswerten und 3 und 2, führt zu den Wahrheitswerten wfww unter 4, was keine Tautologie (wwww) ergibt. > Aussagenlogik.

      Vielleicht handelt es sich aber auch um einen Schreib- oder Setzfehler. Ulrich Klug (1982, S. 37) zitiert die Axiome von Hilbert-Ackermann, deren erstes wie folgt zitiert wird: (X v X) -> X, was eine Tautologie ist.


    ___



    Stichworte für evtl. noch zu Berücksichtigendes:
    07.09.03    Falsche Beweise und Justizirrtümer (Peters): Beweissachverhalt, Beweis, Widerlegung, Veränderung.


    Querverweise * Anregungen und Kritik erwünscht
    *
    Einführung, Überblick, Verteilerseite Beweis und beweisen
    Juristisches Denken. Gibt es eine kognitive Eigenwelt der Rechtswissenschaft? Erörtert am Beispiel Betreuung und Geschäftsfähigkeit.
    Zur Theorie und Praxis des Sachverständigengutachtens der Geschäftsunfähigkeit.
    *  Überblick Forensik in der IP-GIPT  *  Kapitalrecht und Justizkritik  * Aussagepsychologie *
    Grundzüge einer idiographischen Wissenschaftstheorie am Beispiel Psychotherapie.
     * Das Theorem von Bayes * Wissenschaft in der IP-GIPT * Überblick Statistik in der IP-GIPT  *
    Überblick: Abstrakte Grundbegriffe aus den Wissenschaften
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site:www.sgipt.org, z.B. Beweis Recht site:www.sgipt.org
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht. Blicke über den Zaun zum Auftakt für eine integrative psychologisch-psychotherapeutische Beweislehre. Abteilung Abstrakte Grundbegriffe aus den Wissenschaften: Analogien, Modelle und Metaphern für die allgemeine und integrative Psychologie und Psychotherapie sowie Grundkategorien zur Denk- und Entwicklungspsychologie. Internet Publikation - General and Integrative Psychotherapy   IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/wisms/gb/beweis/b_krire.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
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    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    06.06.2018    Linkfehler korrigiert.
    27.02.2016    Lit: Schrage.
    09.12.2012    Lit: Zum Problem der Begriffskonstruktion und ihr Realitätsstatus.
    05.04.2012    Querverweis: Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
    26.02.2012    Zu den 7 Bereichen in der Skizze zur juristischen Logik einen weiteren eingebaut (7 wird 8): Bedingungen und Voraussetzungen.
    24.02.2012    Links.
    22.02.2002    LitErg.
    22.02.2009    Skizze Grundbegriffe einer juristischen Logik, Anmerkung zu Kalinowski.
    15.02.2009    Layout; Lit. Iwin; Beweis Beispiel "Kapitalrecht und Justizkritik".
    10.08.2007    Literaturliste  Fehler, Irrtum, Mängel, Rechtsbeugung, Missbrauch in Kriminologie und Justiz.
    30.07.2005    Linkhinweise auf die Seiten von Prof. Rüßmann.