Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Bibliographie:
Tabellarische Zusammenfassung
der Ergebnisse der 42 Kategorien nach 8 Kriterien.
Aus dem Vorwort zur 3. Auflage.
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Zu jeder der 11 allgemein wissenschaftlichen und der 31 rechtswissenschaftlichen
Kategorien gibt es eine kurze Zusammenfassung der Auswertungs-Ergebnisse.
Bibliographie:
-
Puppe, Ingeborg (2014) Kleine Schule des juristischen Denkens. 3.A. Göttingen:
Vandenhoek & Ruprecht [Kein Sachregister der mir vorliegenden 3. Auflage
_
Tabellarische Zusammenfassung
der Ergebnisse der 42 Kategorien nach 8 Kriterien.
Aus dem Vorwort zur 3. Auflage.
"Die Methoden der Rechtsanwendung und der Rechtswissenschaft sind prinzipiell
für alle Rechtsgebiete die gleichen. Stets geht es darum, einen Rechtssatz
und die in ihm vorkommenden Begriffe zu verstehen und, wenn nötig,
zu präzisieren, um dann den zu entscheidenden Sachverhalt unter sie
zu subsumieren. Auch die verschiedenen Begriffsformen kommen in allen Rechtsgebieten
gleichermaßen vor. Dasselbe gilt für die Regeln der Auslegung
nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes und die Figuren der Rechtsfortbildung,
Analogie, argumentum e contrario, argumentum e foriori und argumentum ad
absurdum. Auch die Regeln der Logik gelten für alle Rechtsgebiete
gleichermaßen wie sie überhaupt für jedes zusammenhängende
vernünftige Reden gelten. Deshalb ist es für das Erlernen der
Methoden der Rechtsfindung kein Problem, dass jeder Rechtsmethodiker sein
Anschauungsmaterial vorzugsweise aus dem Rechtsgebiet entnimmt, das er
selbst betreibt. Dies ist auch unvermeidlich, denn eine Methode kann man
nicht allein dadurch
lernen und lehren, dass man theoretische Abhandlungen darüber
liest und vorträgt, man muss sie vielmehr an den Problemen der betreffenden
Wissenschaft erproben und beobachten, wie sie von anderen Wissenschaftlern
angewandt werden, um ihren Wert, ihre Leistungsfähigkeit und ihre
Grenzen zu ermessen. Das ist der Grund dafür, dass die Beispiele im
vorliegenden Buch vorwiegend aus dem Strafrecht stammen. Zugleich ist das
Strafrecht aber auch dasjenige Rechtsgebiet, das für den Anfänger
am anschaulichsten ist.
In der vorliegenden dritten Auflage habe ich aber
auch Anschauungsmaterial aus dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht
verwendet, um die Gleichheit der Methoden zu demonstrieren, aber auch die
methodischen Besonderheiten, die in den verschiedenen Rechtsgebieten auftreten.
Es ist beispielsweise auf jedem Rechtsgebiet nötig, verschiedene Gesetzesnormen
zu verknüpfen, aber im Zivilrecht tritt diese Notwendigkeit besonders
häufig auf und macht auch die größten Schwierigkeiten.
Der Typusbegriff hat sich im Zivilrecht als äußerst nützlich
erwiesen, seine Entartung aber hat im Strafrecht großen Schaden angerichtet.
Die zuschreibende Verwen[>20]dung eines Begriffs ist typisch für das
Strafrecht, im Zivilrecht steht dafür die Figur der gesetzlichen Vermutung
zur Verfügung. Im Strafrecht und vor allem in der Strafrechtsdidaktik
herrscht noch immer der Glaube an die vollständige Definierbarkeit
von Rechtsbegriffen, während auf anderen Rechtsgebieten heute im Gegensatz
zu früheren Zeiten das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit von
Begriffsdefinitionen viel geringer ist. Im Verwaltungsrecht hat sich für
die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf einen Einzelfall eine Lehre
vom Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde entwickelt, der das
BVerfG und das BVerwG aber enge Grenzen gezogen haben. Nun droht diese
Lehre, ohne diese Beschränkungen, auf die Anwendung der Grundbegriffe
des Strafrechts überzuschwappen, indem der BGH für die Anwendung
dieser grundsätzlichen Begriffe dem Instanzgericht gelegentlich einen
solchen Beuteilungsspielraum einräumt. Im Verfassungsrecht hat das
BVerfG eine besondere Methode der verfassungskonformen Auslegung einfacher
Gesetze entwickelt, die über die sonst angewandten Mittel der Beseitigung
von Widersprüchen zwischen Gesetzen weit hinausgeht und inzwischen
als eigenständige Methode der Rechtsgewinnung anerkannt ist.
Der Anwendung des Rechts auf den Einzelfall habe
ich ein besonderes Kapitel gewidmet, in das ich das bisherige Kapitel über
Definition und Subsumtion integriert und das ich sodann um die besonderen
Anwendungsprobleme des Zivilrechts und des Öffentlichen Rechts ergänzt
habe."
Inhaltsverzeichnis:
Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur
13
Vorwort 19
Vorwort zur 2. Auflage 21
Vorwort zur 1. Auflage 22
A. DIE BEGRIFFE IM RECHT 27
I. Warum streiten sich Juristen um Begriffe? 27
II. Die Bedeutung von Rechtsbegriffen 33
1. Beschreibende Begriffe 33
2. Vage Begriffe 35
3. Bewertende Begriffe 39
4. Zuschreibende Begriffe 48
III. Begriffsformen 54
1. Klassenbegriffe 54
2. Typusbegriffe 58
IV. Begriffsdefinitionen im Recht 65
1. Die Funktion von Definitionen in der Wissenschaft 65
2. Qualitätskriterien für juristische Definitionen
67
3. Das Versagen juristischer Definitionen und seine Gründe
71
4. Wozu brauchen wir Definitionen im Recht wirklich? 73
V. Die Anwendung des Rechts auf einen Einzelfall 78
1. Was ist eine Subsumtion 78
2. Subsumtion und Subsumtionsketten 79
a. Beispiel einer horizontalen Begriffskette 80
b. Beispiel einer vertikalen Begriffskette 81
c. Subsumtion unter einen Typusbegriff 82
3. Partielle Definitionen als Mittelbegriffe 84
a. Entwicklung einer partiellen Definition 86
b. Streitvermeidung durch Anwendung partieller Definitionen 87
c. Herausarbeitung der einschlägigen Rechtsfrage 90
4. Subsumtion und Gutachtenstil 92
5. Ars combinatoria 94
6. Die Anwendung bewertender Begriffe 100
7. Die Anwendung einer Generalklausel auf einen Einzelfall 104
a. Generalklauseln als bewertende Begriffe 104
b. Generalklauseln als ultima ratio der Rechtsanwendung 106
8. Das Dilemma der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall
108
B. DIE KLASSISCHEN METHODEN DER GESETZESINTERPRETATION 117
I. Die vier Auslegungsrichtlinien 117
II. Interpretation nach dem Wortlaut 120
III. Systematische Auslegung 124
1. Die fünf Postulate der systematischen Auslegung 124
2. Das Postulat der Widerspruchsfeiheit 124
3. Das Postulat der Nichtredundanz 129
4. Das Vollständigkeitspostulat 131
5. Das Postulat der systematischen Ordnung 132
6. Das Postulat der Einheit der Rechtsordnung 133
IV. Verfassungskonforme Auslegung 135
1. Von der Auslegung zur Konfliktentscheidung 135
2. Die Drittwirkung oder Ausstrahlungswirkung der Grundrechte 138
3. Grundrechtsgleiche Rechtswerte als Konkurrenznormen der Grundrechte
139
V. Teleologische Interpretation 141
1. Der Zweck im Recht 141
2. Subjektive und objektive Teleologie 143
3. Die subjektiv-teleologische Auslegung 144
4. Die objektiv-teleologische Auslegung 146
a. Der „objektive Zweck“ des Gesetzes 146
b. Eine teleologische Reduktion 147
c. Externe und immanente Kritik einer teleologischen Auslegung 149
5. Teleologische Auslegung nach allgemeinen Rechtsprinzipien 151
6. Folgenberücksichtigung 154
VI. Das Problem der Rangfolge der Auslegungsmethoden 158
1. Die abstrakte Unentscheidbarkeit und die konkrete Entscheidbarkeit
der Rangfolge 159
2. Der relative Vorrang der semantischen Auslegung 163
C. DIE ARGUMENTATIONSFORMEN DER RECHTSFORTBILDUNG 169
I. Der sog. Analogieschluss auch argumentum a simile genannt und das
argumentum e contrario 169
1. Eine Rechtssage 169
2. Die Struktur der Analogie und das argumentum e contrario 171
3. Diskussion einer Analogie 175
4. Die Rechtsanalogie 179
II. Das Erst-recht-Argument, argumentum a fortiori, auch Größenschluss
genannt 181
1. Die beiden Formen des Erst-recht-Schlusses 181
2. Diskussion eines Erst-recht-Arguments 186
III. Argumentum ad absurdum 190
1. Die Gültigkeitsvoraussetzungen eines argumentum ad absurdum
190
2. Gültigkeitsbedingung Nr. 1, das Absurditätspostulat 192
3. Gültigkeitsbedingung Nr. 2, Das Folgerichtigkeitspostulat 193
4. Gültigkeitsbedingung Nr. 3, Das Exklusivitätspostulat
196
5. Gültigkeitsbedingung Nr. 4, Das Vollständigkeitspostulat
197
6. Gültigkeitsbedingung Nr. 5, Das Ausschließlichkeitspostulat
199
7. Argumentum ad absurdum durch Problemkonfusion 200
D. RECHT UND LOGIK 203
I. Die Verachtung der Logik in der Rechtswissenschaft 203
II. Aussagenlogik 206
1. Die elementaren Verknüpfungsformen der Aussagenlogik 206
2. Ja, wenn das Wörtchen wenn nicht wär 213
3. Über den formalen Charakter der Logik 214
III. Überprüfung eines logischen Arguments oder vom mühsamen
Geschäft der Logik im Recht 217
1. Die strenge Schuldtheorie und der Umkehrschluss der Irrtumslehre
217
2. Die logische Form des Umkehrschlusses der Irrtumslehre 220
3. Die Leistung logischer Argumente in der Rechtswissenschaft 223
IV. Normenlogik 224
1. Rechtssätze als Sollenssätze 224
2. Grundzüge der Normenlogik 226
3. Ein normlogischer Widerspruch in der Rechtsprechung 228
V. Logische Fehler 230
1. Der Zirkelschluss 230
2. Die Begriffsvertauschung 236
3. Der Widerspruch 239
4. Was ist ein Wertungswiderspruch? 243
E. ARGUMENTATIONSLEHRE 247
I. Juristische Problemdiskussion 247
1. Reklame oder Plagiat 247
2. Argumentationstennis 249
3. Faires und faules Argumentieren 255
II. Der juristische Diskurs 260
1. Die Idee des herrschaftsfreien Diskurses 260
2. Ein juristischer Diskurs über den Vorsatz 263
F. DIE SYSTEMATISCHE METHODE 271
I. Systematik und Topik 271
1. Der Niedergang der Systematik und der Aufstieg der Topik 271
2. Praktische Demonstration der topischen und der systematischen Methode
273
II. Die sog. Aufbauschemata 280
1. Die logisch richtige Reihenfolge der Prüfungsschritte 280
2. Die Kohärenz der Prüfungsschritte 283
3. Ökonomie und Universalität 284
VERZEICHNIS ZUR VERTIEFUNG UND ERGÄNZUNG EMPFOHLENER LITERATUR
286
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den gleichen Kategorien und ihren Kriterien
untersucht und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" (104 Treffer, davon 44 Treffer Rechtswissenschaft)
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das Thema spielt hier mit Ausnahme
Die
Funktion von Definitionen in der Wissenschaft keine besondere Rolle,
wenn auch hin und wieder Kriterien für Wissenschaftlichkeit ausgeführt
werden.
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
1. Die Funktion von Definitionen in der Wissenschaft 65
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 40 "... Stand der Wissenschaft und Technik ..."
S. 42 "Nun erschöpft sich der Wertungsgehalt
eines normativen Begriffes nicht in der Aussage, dass etwas sein soll oder
nicht sein soll. Viele bewertende Begriffe sind steigerbar. Beispielsweise
die Bewertung
von künstlerischen, wissenschaftlichen oder gewerblichen Leistungen.
..."
S. 122 "... Der sprichwörtliche Mann auf der
Straße, wissenschaftlich ausgedrückt, ..."
S. 136 "... die Freiheit von Kunst, Wissenschaft,
Forschung und Lehre, ..."
S. 236 "... in der heutigen wissenschaftlichen Diskussion
..."
S. 248 "... wissenschaftlich redlichen Problemdiskussion
..."
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 191 "... Aber gerade deshalb ist es ein Gebot
der wissenschaftlichen Gewissenhaftigkeit, ein
argumentum ad absurdum nicht zu behaupten, ehe man es sorgfältig
auf seine logische Stimmigkeit und die tatsächliche Richtigkeit seiner
Voraussetzungen geprüft hat. ..."
S. 203 "1. Die Verachtung der Logik in der Rechtswissenschaft
Die Jurisprudenz stand lange Zeit in dem Ruf, eine eminent logische
Disziplin zu sein. Daraus bezog sie ihre Anerkennung als Wissenschaft,
obwohl ihr Gegenstand, von den Naturrechtskonzepten abgesehen, nichts anderes
war, als die prinzipiell zufälligen Erzeugnisse des Willens eines
historischen Gesetzgebers, also kaum ein würdiger Gegenstand ewiger
Erkenntnis.1...
1 Daher die Klage Kirchmanns
über die "Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft" (1847)."
S. 207 "... Sie immunisiert den Theoretiker gegen
die in anderen Wissenschaften mit Recht so gefürchteten logischen
Einwände."
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
Hilfsfragen: Zu den Begriffsmerkmalen
(Kriterien) kann man zählen:
-
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert?
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt?
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt?
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt?
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 258 "Das erste Gebot fairen Argumentierens lautet:
Mache deinen Gegner stark!
Dieses Gebot gilt freilich nur für einen wissenschaftlichen Streit,
nicht für einen Rechtstreit vor Gericht und auch nicht in der Politik.
Wenn Sie es als Anwalt vor Gericht befolgen, werden Sie eine Anzeige wegen
Parteiverrats zu gewärtigen haben und wenn Sie es als Politiker befolgen,
werden Ihre Parteifreunde Sie ganz schnell kalt stellen. Im wissenschaftlichen
Streit gilt allerdings dieses Gebot nicht nur deshalb, weil es ruhmvoller
ist, einen starken Gegner auf die Bretter zu legen, als einen schwachen,
sondern vor allem deshalb, weil es in der Wissenschaft eben nicht darum
geht, einen Streit zu gewinnen, sondern Erkenntnis. Wenn Sie sich auf die
schwachen Argumente Ihres Gegners beschränken, werden Sie nicht viel
Erkennt-[>259]nis gewinnen. Sie werden aber viel Erkenntnis gewinnen, jedenfalls
für sich selbst, wenn Sie sich mit den starken Argumenten auseinandersetzen
und das selbst oder vielmehr gerade dann, wenn Sie sich ihnen beugen müssen.
Freilich gehört dazu Redlichkeit, und die ist, entgegen einem verbreiteten
Glauben unter Nichtwissenschaftlern, bei Wissenschaftlern genauso selten
wie bei anderen Leuten."
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftstheorie" (5 Treffer), "Wissenschaftslehre"
(0 Treffer)
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Es werden einige wissenschaftstheoretische
Werke (Herberg & Simon; Eike von Savigny) zitiert, aber das Thema findet
keine ausdrückliche Erörterung etwa in einem eigenen Abschnitt.
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 26 Lit: Herberger, Maximilian / Simon, Dieter,
Wissenschaftstheorie für Juristen, 1980
S. 37 "Es gibt vage quantitative Begriffe, die sich
nicht durch Definition in numerische, also präzise Begriffe verwandeln
lassen, obwohl das theoretisch möglich wäre, weil, wie man in
der Wissenschaftstheorie sagt, diese numerischen Begriffe nicht valide
sind. ..."
S. 38 "... Deshalb versucht man den vagen quantitativen
Begriff der Gefahr nicht in einen numerischen Begriff zu verwandeln, sondern
in einen qualitativen Begriff, obwohl das vom wissenschaftstheoretischen
Standpunkt aus eine Art Rückschritt ist. ..."
S. 158 Lit: Savigny Juristische Dogmatik und Wissenschaftstheorie
(1976)
S. 287 Lit: Herberger, Maximilian / Simon, Dieter,
Wissenschaftstheorie für Juristen, 1980
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja.
S. 216 "... Logische Richtigkeit, also Widerspruchsfreiheit,
ist nicht nur die Voraussetzung aller Wissenschaft, sondern jedes vernünftigen
Redens. Deshalb kann sich auch [>217] die Rechtswissenschaft von den Anforderungen
der Logik nicht dadurch freizeichnen, dass sie auf den Anspruch verzichtet,
eine Wissenschaft zu sein."
S. 224 "... Diese Offenlegung der Prämissen
einer Theorie ist aber für deren wissenschaftliche Überprüfung
unerlässlich. Konkurrieren mehrere Theorien untereinander, so kann
auch nur die Offenlegung ihrer Prämissen zu einem wissenschaftlich
fundierten Urteil darüber führen, welche der Theorien vorzugswürdig
ist und aus welchem Grund. Schließlich ist bei einem Dissens der
Theorien die Offenlegung ihrer Prämissen auch notwendig, um klarzustellen,
an welchen Punkten und über welche Fragen zwischen diesen Theorien
eigentlich Streit besteht."
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
Hilfsfragen: Zu den Begriffsmerkmalen
(Kriterien) kann man zählen:
-
WTh-5.1 Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert? Ja (Klarheit).
-
WTh-5.2 Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Ja (Klarheit).
-
WTh-5.3 Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Ja.
-
WTh-5.4 Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Ja (Klarheit).
-
WTh-5.5 Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nein
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder / und entwickelt? Keine
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" (50 Treffer ).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
besondere Rolle und wird im Wesentlichen beschränkt auf die Logik
erörtert.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 27 "... oder zu beweisen ist, ..."
S. 49 "... ohne sie beweisen ..."
S. 52 Fußnote 34 Lit.
S. 208 "... Diesen Schluss wendet man an beim sog. indirekten Beweis
also beim argumentum ad absurdum...."
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 125 "... Nehmen wir nun einen beliebigen Satz
„x", so können wir ihn mit den Sätzen „a" und „nicht
a" als richtig beweisen. Wenn der Satz „a" richtig ist, so ist auch
der Satz „a oder x" richtig. Denn wenn einer der beiden Gliedsätze
der Alternative wahr ist, so ist die Alternative wahr. ..."
S. 191 "Das argumentum ad absurdum ist in seinen
tatsächlichen und logischen Voraussetzungen eines der anspruchvollsten
Argumentationsmuster, das uns das Waffenarsenal der juristischen Argumentationslehre
bereithält. Es ist seiner Form nach ein indirekter Beweis. Statt der
Richtigkeit der eigenen These wird die Falschheit der Gegenthese bewiesen,
und zwar dadurch, dass aus ihr Konsequenzen abgeleitet werden, die offensichtlich
falsch bzw. inakzeptabel, also absurd sind. ...
3. Die ad absurdum geführte These muss sich
zu der zu beweisenden wie a zu non a verhalten, es darf kein Drittes geben
(Exklusivitätspostulat)."
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils (auf Logik beschränkt), z.B.
S. 206 ff (Aussagenlogik)
S. 207 "... Das erste ist der Satz vom Widerspruch: A und non A können
nicht gleichzeitig wahr
sein. Als Formel:
Nicht (A und nicht A).
Ein Widerspruch kann in einem System von Sätzen nicht geduldet
werden, denn, wie wir oben (B. III. 2.), noch ohne Verwendung von logischen
Formeln, gezeigt haben, ist aus einem Widerspruch jede beliebige Aussage
ableitbar.7
Der zweite elementare Lehrsatz ist der Satz vom
ausgeschlossenen Dritten:
(Entweder A oder nicht A).
Anders ausgedrückt: Wenn A nicht wahr ist, so muss non A wahr sein.
Auf dem Satz vom ausgeschlossenen Dritten beruht die Möglichkeit eines
indirekten Beweises. Man weist nach, dass A nicht wahr ist und folgert
daraus, dass non A wahr ist. Der indirekte Beweis ist nur dann schlüssig,
wenn der zu beweisende Satz tatsächlich nichts anderes ist, als die
Negation des widerlegten Satzes. Auch das hatten wir oben bereits an einem
Beispiel erläutert (C. III. 4.)."
S. 216 "Aus einem Widerspruch ist aber, wie wir
schon oben (vgl. B. III. 2.) gezeigt haben, alles ableitbar. Wenn ein System
von Sätzen einen Widerspruch enthält, so ist es, wie die Logiker
sagen inkonsistent. Jeder Beweis und jede Begründung in einem solchen
System ist wertlos, weil ja mit Hilfe des Widerspruchs auch das Gegenteil
des bewiesenen oder begründeten Satzes bewiesen werden kann."
S. 230 "1. Der Zirkelschluss
Wir hatten uns in Kapitel D. III. klargemacht, dass ein logischer Schluss
nur unter der Voraussetzung gilt, dass seine Prämissen richtig sind.
Ein Zirkelschluss besteht nun darin, dass man die Richtigkeit der Prämissen
oder einer der Prämissen mit Hilfe eines logischen Schlusses beweisen
will, der aus diesen Prämissen gezogen wird. Dann beweisen die Prämissen
die Conclusio und zugleich soll die Conclusio die Prämissen beweisen.
Sie werden sich fragen wie so ein Scheinbeweis möglich ist, ohne dass
man ihn sofort durchschaut. Dies liegt, wie so oft bei der Anwendung logischer
Methoden in der natürlichen Sprache, daran, dass die Schlusskette
nicht vollständig dargestellt wird. Sie hat einen Sprung, und in diesem
Sprung verbirgt sich der Zirkelschluss:" (Bsp. Übervorteilung)
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung).
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Teils > K6-Bew.
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff" (745 Treffer), "Begriffsbildung" (1 Treffer
Lithinweis auf Wank), "Definition" (203 Treffer).
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema Begriff spielt
zwar eine große Rolle, aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne. Was eigentlich ein Begriff allgemein genau ist, wird nicht tiefer
erörtert. Die Autorin hält sich auch nicht - wie die meisten
der hier ausgewerteten Kollegen - an die von ihr S. 27 zu Recht erkannte
Norm: "Jeder Wissenschaftler darf seine Begriffe definieren wie er will,
sofern er dies nur tut, ehe er die Begriffe erstmalig verwendet."
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
III. Begriffsformen 54
1. Klassenbegriffe 54
2. Typusbegriffe 58
2. Die Begriffsvertauschung 236
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja > K1-Begr
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 27: "... Jeder Wissenschaftler darf seine Begriffe
definieren wie er will, sofern er dies nur tut, ehe er die Begriffe erstmalig
verwendet. ... Die Kehrseite dieses definitorischen Beliebens ist
freilich, dass man in den beschreibenden Wissenschaften mit einer Begriffsdefinition
nichts begründen oder gar beweisen kann, was nicht auch ohne sie zu
begründen oder zu beweisen ist, sog. Nichtkreativität von Definitionen.2"
Anmerkung: Ganz so einfach ist es nicht, wenn man
sich das Referenzierungsgebot
vergegenwärtigt.
S: 65 "1. Die Funktion von Definitionen
in der Wissenschaft
In der Wissenschaft werden Begriffe definiert, um ihre Bedeutung eindeutig,
klar und möglichst präzise festzulegen. Die Begriffe der Umgangssprache
sind nicht nur vage und unpräzise, sondern oft auch mehrdeutig. ..."
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert?
Nein.
Hilfsfragen:
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann?
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.:
S. 236 "In einem wissenschaftlichen Gedankengang,
sei es ein logischer oder ein argumentativer, darf die Bedeutung eines
Wortes oder eines sonstigen sprachlichen Ausdrucks nicht geändert
werden, ohne dass dies ausdrücklich klargestellt wird. ..."
Hilfsfrage:
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Ja, z.B.
S. 65f der Begriff Kraft.
S. 66 der Begriff Rechteck.
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Ja, Literaturhinweis auf Herberger/Simon (1980)
Wissenschaftstheorie für Juristen: Logik, Semiotik, Erfahrungswissenschaften
sowie auf Savigny Eike Grundkurs im wissenschaftlichen Definieren.
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" (182 Treffer überwiegend im juristischen
Sinne)
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: > Beweis.
Allgemeine Methodologie wird hier nicht thematisiert, wohl aber
umfangreiche Ausführungen zur Logik und Argumentationslehre, natürlich
mit Bezug auf das Recht und die Rechtswissenschaft, wobei ich teilweise
den Eindruck hatte, dass Methode ziemlich mit Logik identifiziert wurde.
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nur im heuristischen Sinne:
B. DIE KLASSISCHEN METHODEN DER RECHTSFORTBILDUNG 169
VI. Das Problem der Rangfolge der Auslegungsmethoden 158
F. DIE SYSTEMATISCHE METHODE 271
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinneim Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
Vorwort: "... Dies ist auch unvermeidlich, denn eine Methode kann man
nicht allein dadurch lernen und lehren, dass man theoretische Abhandlungen
darüber liest und vorträgt, man muss sie vielmehr an den Problemen
der betreffenden Wissenschaft erproben und beobachten, wie sie von anderen
Wissenschaftlern angewandt werden, um ihren Wert ihre Leistungsfähigkeit
und ihre Grenzen zu ermessen."
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt?
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" (98 Treffer aber im juristischen Sinne)
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne:
Das Thema spielt leine Rolle
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort"Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen, > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Suchwort "versteh" (27 Treffer aber meist nicht im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne, "Verständnis" (25 Treffer)
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine
Rolle.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 35 "... Dass ein „Akt geistigen Verstehens15
" erforderlich ist, um diese Begriffe richtig anzuwenden, unterscheidet
sie nicht von anderen deskriptiven Begriffen, die natürliche Sachverhalte
bezeichnen."
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert?
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt?
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet?
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen
Erklaeren im allgemeinen Sinne
Suchwort "erklär" (50 Treffer, aber nicht im allgemein
wissenschaftstheoretischen Sinne; Erklärung (29 Treffer, aber nicht
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne )
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne:
Das Thema spielt keine Rolle.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 25 "... Das Strafrecht ist erfahrungsgemäß
dem jungen Juristen am ehesten zugänglich. Seine Probleme sind anschaulich
und voneinander isolierbar. Einem aufmerksamen und intelligenten Kind kann
man sie in wenigen Minuten erklären. ..."
S. 42 "... Der Erste würde dieses Argument
mit der Erklärung zurückweisen, dass einem Frontoffizier eine
Verantwortung für die Verbrechen des Kriegsherrn nicht aufgebürdet
werden darf."
S. 125 "... Hier, für neugierige Leser, die
einfachste logische Erklärung dieser Erkenntnis: Gesetzt in einem
System von Sätzen ..."
S. 130 "... Das ist eine Erklärung und auch
eine Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber ..."
S. 191 "... Das gilt umso mehr für eine Disziplin,
deren Ziel es nicht ist, die Welt zu erklären — diese könnte
an einzelnen Stellen ja tatsächlich absurd sein —, sondern sie möglichst
vernünftig zu gestalten. ..."
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären
und verstehen (0 Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinneeine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchwort "Norm" (260 Treffer aber nicht im allgemeinwissenschaftliche
Sinne).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Thema spielt nur eine geringe Rolle am Rande.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen und Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nur im juristen Sinne:
IV. Normenlogik 224
1. Rechtssätze als Sollenssätze 224
2. Grundzüge der Normenlogik 226
3. Ein normlogischer Widerspruch in der Rechtsprechung 228
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen und Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen und Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 41 "... Ein Werturteil ist nicht wahr oder falsch. ..."
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen und Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 39 "3. Bewertende Begriffe
Ein bewertender Begriff beschreibt nicht nur einen Sachverhalt, beispielsweise
einen Zustand oder eine Handlung, sondern spricht über diesen Sachverhalt
ein positives oder negatives Urteil, nämlich dass dieser Sachverhalt
sein soll, also gegebenenfalls auch durch Handlungen angestrebt werden
soll, oder nicht sein soll, also durch Handlungen vermieden werden soll.
Ein wertender Begriff drückt stets eine Norm aus. Wenn es eine Begriffsart
gibt, die die Bezeichnung normativ verdient, so sind das die bewertenden
Begriffe20"
Anmerkung: Ich halte die Umkehrung für zweckangemessener:
Jede Norm definiert zwar einen Wert,
aber es gibt viele Werte, die keine Normen sind > juristische
Normentheorie.
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen und Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werurteilsstreit" (0 Treffer), Werturteil (5 Treffer)
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Der Werturteilsstreit spielt keine Rolle.
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 44 (juristischer Kontext) "... Dabei kann man
sich durchaus darüber streiten, welche Tatsachen in dieses Werturteil
einzubeziehen sind und welche nicht. ..."
S. 45 "... Dass auf ein solches künstlich eingeschränktes
Werturteil über das Verhalten eines Bürgers der Ausdruck »besonders
verwerflich" nicht recht passt, können wir Walter Jens ohne weiteres
zugestehen. ..."
S. 106 (juristischer Kontext) "Sie zeigt aber vor
allem, dass ein Werturteil eine genaue Analyse des zu bewertenden Sachverhalts,
unter Umständen auch unter Einschluss seiner rechtlichen Konsequenzen
erfordert."
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Teils > K6-WUS.
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Jein, nur ansatzweise:
S. 41 "... Ein Werturteil
ist nicht wahr oder falsch. Es drückt also nicht einen Sachverhalt
aus, sondern eine Norm. ..."
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes? Keine.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
> Grundfragen zum Recht.
Suchwort "recht" (1426 Treffer)
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht:
Im weiteren Sinne gehören zum Recht: Was Recht und was darunter
zu verstehen ist, wird nicht eigens erörtert.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nicht im Sinne von Was ist das Recht, was
versteht man unter Recht? Sondern z.B.:
A. DIE BEGRIFFE IM RECHT 27
I. Warum streiten sich Juristen um Begriffe? 27
II. Die Bedeutung von Rechtsbegriffen 33
IV Begriffsdefinitionen im Recht 65
4. Wozu brauchen wir Definitionen im Recht wirklich? 73
V. Die Anwendung des Rechts auf einen Einzelfall 78
...
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, das Wort kommt 1426 mal vor.
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Wissenschaft im juristischen Sinne (), Rechtswissenschaft
(), Jurisprudenz ().
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Obwohl das ganze Buch Anwendung
rechtswisssenschaftlicher Überlegungen ist, wird nicht eigens erörtert,
sondern mehr exemplarisch an vielen Themen gezeigt, was genau Rechtswissenschaft
sein soll oder sein kann. Es ist wohl zu selbstverständlich für
die Autorin.
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
I. Die Verachtung der Logik in der Rechtswissenschaft 203
3. Die Leistung logischer Argumente in der Rechtswissenschaft 223
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 31 "... Rechtswissenschaft ..."
S. 32 "... Rechtswissenschaft ..."
S. 108 "... Der Ausdruck unbestimmter Rechtsbegriff wurde in der Verwaltungsrechtswissenschaft
geprägt ..."
S. 126 "... Sie gilt heute als ein besonderer Zweig der Methodenlehre
der Rechtswissenschaft ..."
S. 142 "... positivistische Rechtswissenschaft ..."
S. 159 (Esser) "... Methodenlehre der Rechtswissenschaft, ..."
S. 184 "... oder auch ein Satz der Rechtswissenschaft ..."
S. 190 "In der Rechtswissenschaft und auch in der Praxis erfreut sich
das argumentum ad absurdum großer Beliebtheit. ..."
S. 203 (Überschrift) "1. Die Verachtung der Logik in der
Rechtswissenschaft"
S. 223 (Überschrift) "3. Die Leistung logischer Argumente
in der Rechtswissenschaft"
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, das ganze Buch handelt von Rechtswissenschaft,
wenn auch nicht zentral und eigens..
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Jein, an vielen Stellen werden Theorien erwähnt,
aber nicht zentral und genau zur Frage der Theorie der Rechtswissenschaft
(nicht eines Teilgebietes).
Hilfsfragen:
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst?
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert?
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert?
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein > K6-RW.
Hilfsfragen:
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt?
-
K7.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt?
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" (182 Treffer), erfasst auch: "Methode",
"Methodik", "Methodologie" (1 Treffer), "methodologisch", im beliebigen,
allgemeinen und meist im spezifisch juristischen Sinne.
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das Wort
kommt 182 mal über das ganze Buch verteilt vor. An vielen Stellen
werden Vorschläge und Beispiele gegeben wie es geht.
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
B. DIE KLASSISCHEN METHODEN DER RECHTSFORTBILDUNG 169
VI. Das Problem der Rangfolge der Auslegungsmethoden 158
F. DIE SYSTEMATISCHE METHODE 271
2. Praktische Demonstration der topischen und der systematischen Methode
273
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 52 "... methodischer Fortschritt ..."
S. 53 "... Methode der Rechtsfindung. ..."; Entscheidungsfindung überhaupt
eine Methode;
S. 63 "... typologischen Methode. ..."
S. 72 "... Vollends versagt die Methode der Begriffsdefinition bei
den Wertungsbegriffen. Demonstrieren wir das an zwei Beispielen: ..."
S. 118 "... naturalistischen Methode, ..."
S. 120 "... Methode der objektiven Auslegung ..."
S. 142 "... Auslegungsmethode ...; ... der zur Zeit von Jhering
herrschenden Methode des sog. Gesetzespositivismus ..."
S. 145 "... subjektiv teleologische Auslegungsmethode ..."
S. 146f "... objektiv-teleologische Auslegungsmethode ..."
S. 161 "Nach der Methode der verfassungskonformen Auslegung ..."
S. 162 "... konkurrierende Auslegungsmethoden ..."
S. 166 "Es lassen sich also für die verschiedenen Auslegungsmethoden
gewisse Vorrangregeln aufstellen, auch wenn diese nicht vollständig
und nicht immer eindeutig sind. ..."
S. 175 "... objektiven Auslegungsmethode ..."
S.186 "... methodischer Fehler, ..."
S. 205 "... heutigen Methodenlehre der Rechtswissenschaft, ..." Fußnote
6 "conditio-sine-qua-non-Methode der Kausalitätsermittlung, ..."
S. 255 "... Problem der Rangfolge der Auslegungsmethoden ..."
S. 257 "... nicht faire Methode, ..."
S. 261 "... in der heutigen Methodendiskussion ..."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
Abschnitt
"B. Die klassischen Methoden der Gesetzesinterpretation"
S. 19 "Die Methoden der Rechtsanwendung und der
Rechtswissenschaft sind prinzipiell für alle Rechtsgebiete die gleichen.
Stets geht es darum, einen Rechtssatz und die in ihm vorkommenden Begriffe
zu verstehen und, wenn nötig, zu präzisieren, um dann den zu
entscheidenden Sachverhalt unter sie zu subsumieren.
Siehe bitte auch K4-Begr.
S. 31: "... In der Methodenlehre hat sich die Erkenntnis
durchgesetzt, dass wir unsere Begriffe selbst bilden und bestimmen müssen.
Aber diese Bestimmungen können nicht beliebig sein, wie sie es in
den beschreibenden Wissenschaften sind, weil diese Begriffe in Gesetzen
verwandt werden und weil aus ihrer Bestimmung in Verbindung mit diesen
Gesetzen praktische Konsequenzen gezogen werden. Wir brauchen also für
unsere Begriffsbestimmungen Richtigkeitskriterien."
S. 103 "Werden diese methodischen Erfordernisse
eines Bewertungsurteils erfüllt, so ist die Bewertung ein rationales
Urteil, das seinem Inhalt nach nachvollzogen und auch kritisiert werden
kann. Wenn aber Sachverhaltsfeststellung und Bewertung miteinander konfundiert
werden, wie das nach der Methode der „wertenden Gesamtschau unter Berücksichtigung
aller relevanten Umstände des Einzelfalles" geschieht, die der BGH
in Strafsachen praktiziert," so wird die deskriptive Komponente des bewertenden
Begriffs nicht
mehr vollständig angegeben, und damit verliert der wertende Begriff
seinen Sinn. Das Werturteil verkommt zu einem mit hohlen Phrasen garnierten
Machtspruch, der vom Leser weder nachvollzogen noch gar kritisiert werden
kann (vgl. dazu o. Kapitel A. II. 4.)."
S. 125 "... So verdrängt ein spezielleres Gesetz
ein allgemeineres, ... lex specialis derogat legi generali ..."
S. 155 "Das Gebot der Folgenberücksichtigung
gilt für alles praktische Handeln, also auch für den Vollzug
des Rechts, unabhängig davon, mit welchen juristischen Methoden dieses
Recht im konkreten Fall gewonnen worden ist. ..."
S. 235 "Dass im vorliegenden Fall das Ergebnis offensichtlich
richtig ist, ist kein Grund, sich über die zirkelschlüssige Methode
zu beruhigen, mit der es begründet wird, denn mit einer zirkelschlüssigen
Methode, wenn man sie erst einmal anerkannt hat, kann man jedes beliebige
Ergebnis begründen. Dies soll an einem Beispiel gezeigt werden, in
dem das Ergebnis, Kausalität einer Handlung für einen Erfolg,
auch in der Sache zweifelhaft ist."
S. 249f "... Dabei hilft die Einordnung der Argumente
in die verschiedenen Methoden der Rechtsgewinnung, also der Interpretation
des Gesetzes nach dem Wortlaut, nach dem systematischen Zusam-[>250]menhang,
nach der immanenten Logik der Problemlösung, nach dem Sinn und Zweck
des Gesetzes und seiner Erreichbarkeit, sowie der Folgenberücksichtigung.
..."
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik
oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder
/ und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 125 "... Deshalb braucht die Rechtswissenschaft
Methoden, um Widersprüche, wenn sie einmal aufgetreten sind, nachträglich
zu beseitigen. ..."
S. 141 "Aber das BVerfG macht von dieser Methode,
sich und anderen Rechtsanwendern Handlungsspielraum entgegen dem Wortlaut
der Verfassung zu verschaffen, äußerst sparsam Gebrauch." Es
hat es mehrfach abgelehnt, wichtigen Gemeinschaftsgütern, etwa der
Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, grundrechtsgleichen Rang zuzuerkennen26,
um einen Widerspruch zu Grundrechten zu erzeugen und ihn durch praktische
Konkordanz zu lösen."
S. 158ff Abschnitt: "VI. Das Problem der Rangfolge
der Auslegungsmethoden"
S. 211f "Die in der Jurisprudenz geläufigste
Anwendung der Kontraposition ist die Methode der h.L. die Ursächlichkeit
einer Handlung für einen [>212] Erfolg zu prüfen bzw. zu begründen.
Die h.L. geht von der Prämisse aus, dass eine Ursache eine notwendige
Bedingung für den Erfolg ist. Da aber aus der Behauptung, dass ein
Sachverhalt eine notwendige Bedingung für einen anderen ist, für
den Fall, dass diese Bedingung erfüllt ist, gar nichts folgt, benötigen
wir eine hinreichende Bedingung, um die Behauptung zu begründen, dass
eine Handlung für einen Erfolg kausal ist. Die h.L. formuliert das
so: Eine Handlung ist für einen Erfolg kausal, wenn sie nicht hinweggedacht
werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Das ist nichts anderes, als
eine Anwendung der Kontraposition: Eine Handlung ist dann notwendige Bedingung
für den Eintritt eines Erfolges, wenn die Negation dieser Handlung
hinreichende Bedingung für den Nicht-Eintritt des Erfolges ist.
(H <= E) <=> (-H => -E)
Aber die logisch exakte Formulierung zeigt, dass die Ausdrucksweise der
h.L., die Handlung kann nicht „hinweggedacht werden" nicht nur etwas kindlich
ist, sondern auch logisch ungenau. Es genügt nicht, sich die Bedingung
hinwegzudenken, dass die Handlung vorgenommen worden ist und die Stelle
gewissermaßen leer zu lassen, man muss sich vielmehr statt dieser
Bedingung eine andere ausdrücklich hinzudenken, nämlich, dass
die Handlung nicht vorgenommen worden ist. Sonst erhält man keine
hinreichende Bedingung
für die Negation des Erfolges. Genau so verfährt man beim
Unterlassen...."
S. 271 Abschnitt "F. Die systematische Methode
... Diese systematische Methode ist also im Wesentlichen eine Anwendung
von Logik.... "
S. 273 "2. Praktische Demonstration der topischen
und der systematischen Methode"
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 115 "Nun hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich
einer Verfassungsbeschwerde gegen den Tatbestand der Untreue (§ 266
StGB) wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 GG
dieses Bestimmtheitsgebot auf die Rechtsprechung im Strafrecht erstreckt.
Diese hat danach die Aufgabe, die unbestimmten Begriffe des Strafgesetzes
durch Teildefinitionen zu konkretisieren und zu präzisieren,'" wie
das für die Generalklauseln des Zivilrechts längst geschehen
ist (s. dazu o. A. II. 3.).Wenn dieses Präzisierungsgebot nicht nur
für unbestimmte Rechtsbegriffe des Besonderen Teils des Strafrechts
gelten soll, sondern auch für solche des Allgemeinen Teils, so ist
die wertende Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
als Methode der strafrechtlichen Rechtsfindung im Einzelfall verfassungswidrig".
S. 277 "Folgerung: Dem A [Anstifter] ist die von
T [Täter] im error in obiecto begangene Tötung des N als Vollendung
zuzurechnen."
Anmerkung: Erscheint mir hochgradig absurd.
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" im juristischen Sinne (745 Treffer), Begriggsbeildung
(1 Treffer Lit Wank).
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Das Suchwort "begriff" wird in vielerlei Zusammensetzungen 745 mal gefunden.
Das zeigt schon, welche Bedeutung Begriffe in diesem Werk haben. Trotzdem
wird nicht im Detail ausgeführt, wie es zu der juristischen
Begriffsbildung kommt. "Begriffsbildung" selbst wird nur einmal gefunden:
als Literaturhinweis auf Wank. Das Buch beginnt S. 27:
"1. Warum streiten sich Juristen um Begriffe?
Seit eh und je streiten wir Juristen uns um Begriffe. Gehören
zum Vermögen i.S. des Betrugstatbestandes auch Forderungen, die wegen
Gesetzeswidrigkeit oder Sittenwidrigkeit ihrer Erlangung nichtig sind,
sofern sie nur irgendwie faktisch durchsetzbar sind? Ist Vorsatz Wissen
und Wollen einer Tatbestandsverwirklichung, und wenn ja, was ist in diesem
Kontext unter dem Wort Wollen zu verstehen? Ist der richtige Täterbegriff
ein objektiver, wonach Täter ist, wer die Tatherrschaft ausübt,
oder ein subjektiver, wonach Täter ist, wer die Tat als eigene will?
In welchem Sinne kann ein Begriff richtig oder falsch sein? Wahr oder falsch
sein können nur Sätze, und zwar nur solche, die einen Sachverhalt
beschreiben. Man kann ein und denselben Sachverhalt in verschiedenen Begriffen
beschreiben. Deshalb gilt für die beschreibenden Wissenschaften, für
die Naturwissenschaften ebenso wie für die Humanwissenschaften, das
definitorische Belieben.1 Jeder Wissenschaftler darf seine Begriffe definieren
wie er will, sofern er dies nur tut, ehe er die Begriffe erstmalig verwendet.
Definiert er einen bereits verwendeten Begriff nachträglich, so gerät
er in die Gefahr einer Begriffsvertauschung (s. dazu u. D. V. 2.). Die
Kehrseite dieses definitorischen Beliebens ist freilich, dass man in den
beschreibenden Wissenschaften mit einer Begriffsdefinition nichts begründen
oder gar beweisen kann, was nicht auch ohne sie zu begründen oder
zu beweisen ist, sog. Nichtkreativität von Definitionen.2"
Diese Auffassung beliebiger Begriffsdefinition
ist mindestens problematisch, wenn nicht falsch, obwohl sie gut erklärt,
weshalb wir von einem solchen Begriffschaos (> Sprachkritik)
umgeben sind. Die Autorin hält sich auch nicht - wie die meisten der
hier ausgewerteten Kollegen - an die von ihr oben (S. 27) zu Recht erkannte
Norm: "Jeder Wissenschaftler darf seine Begriffe definieren wie er will,
sofern er dies nur tut, ehe er die Begriffe erstmalig verwendet." Aber
sie definiert klar die Merkmale, die eine gute juristische Definition enthalten
> K5-jBB.
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja
Abschnitt "A. DIE BEGRIFFE IM RECHT" 27-116
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, viele.
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S.33 "Rechtsbegriffe werden heute üblicherweise
als normativ bezeichnet, schon, weil sie in Normen vorkommen und im Hinblick
auf die bei der Anwendung dieser Normen angestrebten Ergebnisse bestimmt
werden."
S. 73 "Wenn wir nun fragen, inwieweit juristische
Definitionen den Zweck erfüllen, zu dem in der Wissenschaft Definitionen
für gewöhnlich gegeben werden, nämlich die Begriffe eindeutiger,
klarer und präziser zu machen, so ist das Ergebnis enttäuschend.
Nur von den Definitionen einiger quantitativer Begriffe, die von der Rechtsprechung
festgesetzt werden, lässt sich behaupten, dass sie einigermaßen
präzise sind."
S. 91 "... Ein solches Vorgehen wäre zweckmäßig,
wenn die Definitionen von Rechtsbegriffen den allgemein in der Wissenschaft
gestellten Ansprüchen an Definitionen genügen würden, also
klar eindeutig präzise und einfach wären. Da sie das alles aber
nicht sind und auch nicht sein können, belastet dieses Vorgehen den
Rechtsanwender oft unnötig mit allen Vagheiten und Streitfragen des
betreffenden Rechtsbegriffs. Dabei hat er doch nur die Aufgabe, zu entscheiden,
ob ein einziger Sachverhalt unter diesen Begriff zu subsumieren ist oder
nicht."
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
Jein:
S. 78 "Eine gute juristische Definition erfüllt folgende Anforderungen:
1. Widerspruchsfreiheit: Eine Definition darf nicht zugleich ein Merkmal
a und ein Merkmal nicht a enthalten.
2. Nichtzirkularität: Eine Definition darf das definiendum nicht
im definiens enthalten.
3. Nichtredundanz: Eine Definition darf nicht ein Begriffsmerkmal mehrfach
enthalten.
4. Intensionale Vollständigkeit: Die Definition muss alle Merkmale
des Begriffs enthalten.
5. Extensionale Vollständigkeit: Die Definition muss alle Fälle
erfassen, die unter den Begriff subsumiert werden sollen.
6. Grammatische Richtigkeit: Die Definition muss die Beziehungen, in
denen die einzelnen Begriffsmerkmale zueinander stehen richtig und vollständig
ausdrücken."
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt?
Nein.
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 116 "Wenn die in den
Gesetzen verwendeten Begriffe exakt wären, d.h. wenn für jeden
Fall eindeutig bestimmt wäre, ob er unter einen Begriff subsumierbar
ist oder nicht, dann brauchten wir keine Gesetzesauslegung. Unsere Analyse
des Sinnes von Rechtsbegriffen hat gezeigt, dass diese nicht exakt sind
und es auch nicht sein können. Früher sprach man in der juristischen
Methodenlehre von einem Begriffskern und dem Begriffshof.' Den Begriffskern
bilden die Gegenstände bzw. die Fälle, die eindeutig unter den
Begriff subsumierbar sind, die sog. positiven Kandidaten. Außerhalb
des Begriffes liegen die negativen Kandidaten, die eindeutig nicht unter
den Begriff fallen. Den Begriffshof bilden die neutralen Kandidaten, für
die nach der allgemeinen Bestimmung des Begriffs nicht eindeutig feststeht,
ob sie dem Begriff unterfallen oder nicht. Aber die Klasse der neutralen
Kandidaten ist gegen die der positiven und gegen die der negativen Kandidaten
nicht scharf abgegrenzt. Ein neutraler Kandidat kann mit den positiven
oder negativen Kandidaten mehr relevante Merkmale gemeinsam haben als ein
anderer, bildlich gesprochen dem Begriffskern näher stehen als ein
anderer. Das macht das Bild vom Begriffshof als Analogie zu einem Mondhof
deutlicher als die Rede von den neutralen Kandidaten. Deshalb wird dieses
Bild zu Unrecht von modernen Methodikern etwas verächtlich behandelt.
Wegen dieses fließenden Übergangs lassen sich die vagen Begriffe
nicht einfach dadurch präzisieren, dass man einen weiten Begriff bildet,
der auch die neutralen Kandidaten umfasst oder einen engeren Begriff, der
alle neutralen Kandidaten ausschließt."
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (1 Treffer), unbestimmter
Rechtsbegriff (11 Treffer), Rechtsbegriff (60 Treffer), Generalklausel
(13 Treffer).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema spielt eine beachtliche Rolle,
wenn auch eine gründliche Theorie und und Begriffsmodelle mit entsprechend
durchgearbeiteten Beispielen fehlen. Die Problematik wird klar gesehen
und ausgesprochen (K7-uRB S. 114).
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
8. Das Dilemma der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall
108
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 35 "... dass man vage, also unbestimmte Begriffe,
als normative oder gar wertende Begriffe bezeichnet.16 ..."
S. 37 Fußnote 17: "Zur Verfassungsmäßigkeit
solcher unbestimmten Rechtsbegriffe BVerfGE 49, 89 (139 f.)."
S. 111 "... Überprüfung der Anwendung
eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Verwaltungsbehörde ..."
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 108f: "8. Das Dilemma der Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe im Einzelfall
Der Ausdruck unbestimmter Rechtsbegriff wurde in der Verwaltungsrechtswissenschaft
geprägt und bezeichnet solche Begriffe, deren Anwendung im Einzelfall
nicht eindeutig ist, und dies nicht nur in Grenzfällen, sondern durchgängig
im Anwendungsbereich des betreffenden Begriffs. Neben vagen Begriffen,
soweit sie nicht durch Definition oder Teildefinition präzisiert sind,
sind dies vor allem normative, also bewertende Begriffe, die nicht durch
deskriptive Definitionen entnormativiert sind. Dabei galt das Augenmerk
der Verwaltungsrechtswissenschaft naturgemäß den zahlreichen
normativen Begriffen des Verwaltungsrechts wie beispielsweise zuverlässig
(5 35 Abs. 1 GewO), geeignet (5 15 Abs. 1 OBG NRW), erforderlich (5 9 Abs.
1 POLG NRW), öffentliches Interesse (5 30 Abs. 4 GO NRW), Verkehrsinteresse
(5 2 Abs. 7 PBefG), Gemeinwohl (5 99 Abs. 2 GO NRW), notwendige Behandlungsmaßnahme
(5 17 BVG) oder besondere Härte (5 80 Abs. 4 VwGO). Inzwischen ist
aber auch in der Verwaltungsrechtswissenschaft anerkannt, dass die unbestimmten
Rechtsbegriffe keine spezifische Erscheinung des Verwaltungs-[>109]rechts
sind," sondern zahlreich im bürgerlichen Recht und gelegentlich sogar
im Strafrecht vorkommen. Das Dilemma der Anwendung solcher unbestimmter
Rechtsbegriffe im Einzelfall besteht darin, dass sie keinen Anspruch auf
absolute Richtigkeit machen kann, und diesen Anspruch in der Praxis gleichwohl
erheben muss. Denn jeder staatlich autorisierte Anwender des Rechts vom
Streifenpolizisten bis zum Bundesverfassungsgericht muss für sich
in Anspruch nehmen, dass die eigene Entscheidung, jedenfalls in diesem
Einzelfall, die einzig richtige ist." Dabei bleibt es auch, sofern diese
Entscheidung nicht angefochten wird. Wird sie aber angefochten und durch
die höhere Instanz aufgehoben, so erhebt diese höhere Instanz
den gleichen Anspruch auf die absolute Richtigkeit ihrer der ersten widersprechenden
Entscheidung und attestiert der Vorinstanz eine Verkennung des Rechts.
Auch wenn für die Rechtsansicht der Vorinstanz ebenfalls gute Gründe
sprechen, so kann die übergeordnete Instanz ihr das doch nicht zugestehen."
Das ist eine Erklärung für den manchmal schulmeisterlichen und
anmaßenden Ton von Urteilen, die eine angefochtene Entscheidung aufheben."
S. 109f RS: Gutdünken und gewisse Willkür
bei unbestimmten Rechtsbegriffen.
S. 119 "... Indem das OLG die Ausgliederung der
Pilze aus dem Pflanzenreich als eine „Erkenntnis" bezeichnet, bezeichnet,
hängt es offenbar noch einem naturalistischen Begriffsverständnis
an und hält die Biologie als Tatsachenwissenschaft demgemäß
für kompetent, festzusetzen, was der richtige Begriff von Pflanze
sei.3 ..."
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 45 "Umfassende und deshalb auch unbestimmte Wertbegriffe
stellen die sog. Generalklauseln dar, wie sittenwidrig, wider Treu und
Glauben oder unzumutbar. Ihre Funktion besteht darin, Ausnahmen von allgemeinen
Prinzipien des Rechts zu begründen, sie sind gewissermaßen die
Notbremsen des Rechtssystems. ..."
S. 77 "Eine gewisse Elastizität, und damit
Unbestimmtheit von Rechtsbegriffen ist offenbar nötig, um inakzeptable
Ergebnisse in Einzelfällen zu vermeiden, mag diese Flexibilisierung
der Begriffe auf Kosten der Sicherheit und Berechenbarkeit der Rechtsanwendung
heute auch übertrieben werden."
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 106 "Die vorbildliche Entscheidung zeigt, dass
die Bewertung eines Rechtsgeschäfts als sittenwidrig nur möglich
ist, indem man den allgemeinen und allzu unbestimmten Wertungsbegriff der
Sittenwidrigkeit durch speziellere Wertungsbegriffe näher bestimmt
(s. dazu o. Kapitel A. II. 3.). Sie zeigt aber vor allem, dass ein Werturteil
eine genaue Analyse des zu bewertenden Sachverhalts, unter Umständen
auch unter Einschluss seiner rechtlichen Konsequenzen erfordert."
S. 114 "Aber mit oder ohne Beurteilungsspielraum
spricht die Erkenntnis, dass bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
verschiedene Ergebnisse gleichermaßen richtig sein können, entscheidend
gegen die nachgerade inflationäre Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
in unserer heutigen gerichtlichen Praxis vor allem im Strafrecht. Denn
dadurch nimmt nicht nur die Berechenbarkeit der Rechtsanwendung, also die
Rechtssicherheit, Schaden, sondern auf die Dauer auch ihre Legitimation.
..."
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (0 Treffer), Logik (107 Treffer), Rechtslogik
(0 Treffer), Normlogik (0 Treffer), Normenlogik (9 Treffer), normative
Logik (0 Treffer)
jL-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Die Logik
spielt in Puppes Werk eine große Rolle. Die Normenlogik hat einen
eigenen Abschnitt.
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
IV. Normenlogik 224
1. Rechtssätze als Sollenssätze 224
2. Grundzüge der Normenlogik 226
3. Ein normlogischer Widerspruch in der Rechtsprechung 228
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
Inhaltsverzeichnis: D. RECHT UND LOGIK 203
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 205 "Es war die Enttäuschung über die
geringe Leistungsfähigkeit des Justizsyllogismus, die in der heutigen
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, vor allem aber in der wissenschaftlichen
Denkpraxis, zur Geringschätzung und sogar zur Verachtung von Logik
und logischer Argumentation überhaupt geführt hat. Dabei ist
die Domäne der Logik nicht die Anwendung eines allgemeinen Satzes
auf einen unter diesen subsumierbaren Einzelfall, sondern die Kombination
verschiedener Sätze.
Eine andere Wurzel für die moderne Verachtung
der Logik im Recht ist die Erkenntnis ihres formalen Charakters. Dieser
formale Charakter besteht darin, dass ein logischer Schluss nur gültig
ist relativ auf seine Prämissen. Er drückt nur deutlicher aus,
was in den Prämissen bereits implizit enthalten ist. Mit dem Hinweis
auf diesen formalen Charakter der Logik wird in der heutigen Rechtswissenschaft
der Vorwurf gegen ein theoretisches Konzept erledigt, dass es in sich widersprüchlich
sei,' ein Vorwurf, der in jeder anderen Wissenschaft auf die Anhänger
dieser Theorie alarmierend wirken würde. Sie würden alle Anstrengungen
unternehmen, den Vorwurf zu widerlegen und einen ihrer theoretischen Sätze
aufgeben, wenn diese Anstrengungen nicht erfolgreich wären. Die Verachtung
der Logik in der modernen Rechtswissenschaft geht sogar so weit, dass man
Rechtssätze akzeptiert, die erkanntermaßen einen logischen Fehler
enthalten in der Erwartung, dass man es schon rechtzeitig merken werde,
wenn dieser logische Fehler sich praktisch dahin auswirkt, dass er ein
falsches Ergebnis erzeugt.6"
S. 224- Abschnitt "IV. Normenlogik 224-230
S. 227 "Unsere kurze Durchsicht normlogischer Sätze
erklärt vielleicht, warum trotz aller Bemühungen der juristischen
Methodologie um die deontische Logik normenlogische Argumente in der Rechtsdogmatik
und Rechtspraxis so selten auftreten. Die normenlogischen [>228] Operatoren
erlaubt, nicht verboten und nicht geboten erfordern zu ihrer Feststellung
die Durchmusterung der ganzen Rechtsordnung. Nur die Operatoren geboten
und verboten beziehen sich auf einzelne Normen. Die Schlüsse, die
sich aus den Operatoren ergeben sind aber so einfach, dass sie kaum einer
ausdrücklichen Darstellung bedürfen. ...
Unsere kurze Durchsicht normlogischer Sätze
erklärt vielleicht, warum trotz aller Bemühungen der juristischen
Methodologie um die deontische Logik normenlogische Argumente in der Rechtsdogmatik
und Rechtspraxis so selten auftreten."
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
Nein.
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 224 "1. Rechtssätze als Sollenssätze
Bisher sind wir mit den Rechtssätzen so verfahren, als ob sie
unter bestimmten Bedingungen wahre oder falsche seien. Ein Rechtssatz sagt
aus, dass unter bestimmten Bedingungen, dem Tatbestand, ein bestimmtes
Ereignis, die Rechtsfolge, eintreten soll. Ein solcher Satz kann weder
wahr noch falsch sein. Er kann nur in einer Rechtsordnung gelten oder nicht
gelten.... "
S. 225 "Dennoch fordert der Unterschied zwischen
Normaussagen und Tatsachenaussagen Beachtung. Aus einer Normaussage lässt
sich keine Tatsachenaussage ableiten und umgekehrt aus einer Tatsachenaussage
keine Normaussage. Etwa aus der Norm, „es ist verboten zu stehlen", folgt
nicht etwa, dass tatsächlich nicht gestohlen wird. Aus dem Aussagesatz,
„deine Eltern wollen, dass du Jura studierst", folgt nicht die Norm, du
sollst Jura studieren. Diese Norm folgt aus diesem Satz nur in Verbindung
mit dem 4. Gebot, also der Norm, „du sollst den Willen deiner Eltern befolgen".
Das Beispiel zeigt aber auch schon, dass eine Tatsachenbehauptung in der
Ableitung einer Norm durchaus vorkommen kann. Ein Sollen kann durchaus
unter der Bedingung stehen, dass bestimmte Tatsachen gegeben sind (hypothetischer
Imperativ). Der viel beschworene Methodendualismus zwischen Seinsaussagen
und Sollensaussagen" besagt lediglich, dass in einer Ableitung aus mehreren
Sätzen, deren Ergebnis eine Norm ist, mindestens eine Norm vorkommen
muss. Es ist das Problem der sog. Grundnorm. Es muss eine Norm geben, die
dem Bürger vorschreibt, das geltende Recht zu befolgen. Diese Norm
aber kann weder aus Tatsachen, noch aus dem geltenden Recht selbst begründet
werden. Dass damit ein Naturrecht ausgeschlossen ist, das die Verbindlichkeit
des Rechts auf deskriptive Aussagen über die Natur des Menschen stützt,
ist ein rechtsphilosophisches Problem, das hier nicht weiter zu behandeln
ist."
Anmerkung: Wieso die Grundnorm nicht im Gesetz,
z.B. an erster prominenter Stelle stehen kann (u.m..E. auch sollte) leuchtet
mir nicht ein.
S. 226 "2. Grundzüge der Normenlogik
Die Operatoren der Normenlogik sind: geboten, verboten, erlaubt und
deren Negationen. Sie stellt die folgenden elementaren Sätze auf:
a. Was geboten ist, ist erlaubt.
b. Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
c. Was erlaubt ist, ist nicht verboten.
d. Was verboten ist, ist nicht erlaubt.
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert?
Ja, die Logik im Recht wird an vielen Stellen thematisiert,
z.B.:
S. 228 "3. Ein normlogischer Widerspruch in der Rechtsprechung
...
Ein Beispiel für diesen normlogischen Widerspruch
ist die Rechtsprechung zum Fahren mit abgefahrenen Reifen. Nach 5 36 StVZO
ist es verboten, im Straßenverkehr ein Auto mit Reifen zu führen,
deren Hauptprofil geringer ist, als 1,6 mm. Der Angeklagte, dessen Reifen
das Mindestprofil von 1,6 mm nicht mehr hatten, trug vor, dass der Unfall
nicht durch die abgefahrenen Reifen bedingt war, sondern dadurch, dass
in einen der Reifen ein spitzer Gegenstand eingedrungen und deshalb die
Luft aus diesem Reifen entwichen war. Dazu äußert sich das OLG
Köln wie folgt:
„Vorliegend hat der Angeklagte in zweierlei Weise gegen
die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Einmal, weil er abgefahrene
Reifen benutzt hat, zum anderen, weil er darüber hinaus mit Rücksicht
auf den schlechten Zustand der Reifen zu schnell gefahren ist (5 3 StVO).
Unter diesen Umständen durfte sich die Strafkammer nicht mit der Feststellung
begnügen, das Eindringen des Fremdkörpers hätte sich in
gleicher Weise auf einen technisch einwandfreien Reifen ausgewirkt, der
Einstich mit dem scharfen Gegenstand hätte ebenso bei einem neuwertigen
Reifen zu einem schlagartigen Entlüften führen können. Dieser
Vergleich reicht für eine Verneinung der Kausalität des Fehlverhaltens
des Angeklagten für den Unfall nicht aus. Viel-[>229]mehr hätte
die Strafkammer hier zunächst prüfen und klären müssen,
welche Geschwindigkeit — wenn der Angeklagte schon mit abgefahrenen Reifen
fuhr — noch angemessen war. Nur wenn sich hierbei herausgestellt hätte,
daß es zu dem Unfall auch bei einer mit Rücksicht auf den schlechten
Zustand der Reifen angemessenen Geschwindigkeit gekommen wäre, würde
die Ursächlichkeit des verbotswidrigen Reifenzustandes entfallen."26"
Die beiden Normen, die nach der Auffassung des OI,G Köln für
einen Kraftfahrer mit abgefahrenen Reifen gelten sollen, können wie
folgt aus § 3 StVO und § 36 StVZO abgeleitet werden:
Norm 1 aus § 3 StVO: Wenn du mit abgefahrenen Reifen fährst,
sollst du langsam fahren.
Das ist ein bedingtes Gebot. Daraus folgt nach dem Satz, was geboten
ist, ist erlaubt: Wenn du mit abgefahrenen Reifen fährst, darfst du
langsam fahren.
Norm 2 aus § 36 StVZO: Wenn deine Reifen abgefahren sind, ist
es dir verboten, damit zu fahren
Aus Norm 2 folgt nach dem Satz, was verboten ist, ist nicht erlaubt:
Es ist nicht erlaubt, mit abgefahrenen Reifen zu fahren.
Die beiden Normen widersprechen einander, also kann nur eine von ihnen
gelten. Dies ist durch eine Vorrangregel zu bestimmen. § 36 StVZO
muss den Vorrang haben, sonst hätte diese Norm keinen Anwendungsbereich
(s. dazu o. B. III. 2.). Also gilt § 3 StVO für das Fahren mit
abgefahrenen Reifen nicht. Daraus folgt, dass der Angeklagte nicht gegen
eine Norm verstoßen hat, nach der ihm die Einhaltung einer geringeren
Geschwindigkeit geboten war. Deshalb kann die Zurechnung des Unfalls nicht
davon abhängen, ob er ihn trotz des „platten" Reifens bei irgendeiner
geringeren Geschwindigkeit hätte verhindern können."
Anmerkung: "soll" (Gebot) wird in "darfst" (Erlaubnis)
uminterpretiert. Schon "soll" ist schwach und wäre besser ein "muss".
Die Begründung für die Vorrangregel (sonst hätte sie keine
Anwendung) überzeugt mich auch nicht.
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > jur.Logik,
> Freie Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (50 Treffer), Argumntation (100 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema
wird nicht besonders erörtert. Das Beweisthema wird z.T. unter "E.
Argumentationslehre" abgehandelt.
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis"oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 55 "Eine Urkunde ist eine dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung,
die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis bestimmt und geeignet
ist."
S. 63 Fußnote 50 "... Volk Begriff und Beweis subjektiver Merkmale,
..."
S. 71 "„Tatsache ist etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung
gelangt und in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich
ist."61"
S. 112f "... Anhörung von Sachverständigen im Beweisverfahren
..."
S. 196 "... Beweis der Vermeidbarkeitstheorie ..."
S. 204 "... Hier treten die Probleme des Beweises der unter den Tatbestand
zu subsumierenden Tatsachen auf, aber auch die eigentlichen Rechtsprobleme
des Falles. ..."
S. 226 (Thema: Was nicht verboten ist, ist erlaubt) "... Um die Prämisse
dieses Satzes zu beweisen, ..."
S. 232 "... also als gültiger Beweis für die Prämisse.
..."
S. 236 "... Man kann also in der Jurisprudenz eine Rechtsansicht nicht
im logisch strengen Sinne beweisen, sondern ist darauf angewiesen, den
anderen von ihrer Richtigkeit zu überzeugen. ..."
S. 242 "... nicht beweisbar war), ..."
S. 247 "... Kenntnis der wesentlichen Argumente der streitenden Meinungen,
des sog. Streitstandes unter Beweis stellen. ..."
S. 257f "Beweisschwierigkeiten"
S. 265 "... gerichtlichen Beweis ..."
S. 266 "Beweisschwierigkeiten"
S. 280 "Solche Missverständnisse kommen zustande, weil in der
heutigen Literatur allzu oft mit Stichworten, eben Topoi argumentiert wird,
statt mit vollständigen Sätzen. Mit einem Stichwort, wie Vertrauensgrundsatz,
Selbstverantwortungsprinzip, Schutzzweck der Norm und selbst mit so hehren
Worten wie Schuldprinzip oder Treu und Glauben kann man nichts begründen
und schon gar nicht etwas beweisen. Denken, reden und schreiben Sie also
in ganzen Sätzen und nicht in Schlagworten und achten Sie dabei darauf,
dass Ihre Sätze vollständig ausformuliert sind und dass sie im
richtigen systematischen Zusammenhang stehen."
S. 283 "... Ein Schema kann also nicht unabhängig von den bisherigen
Ergebnissen stur abgearbeitet werden, und wer dies tut, beweist Mangel
an Intelligenz."
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K4-Bew.
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
Nein.
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis
oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja > K6-Bew.
Hilfsfragen:
-
K6.1 Wird das Prinzip der freien Beweiswürdigung und
richterlichen Überzeugungsbildung kritisch erörtert?
-
K6.2 Wird die gefährliche Nähe zwischen Beweiswürdigung
und bloßem Meinen
gesehen und kritisch erörtert?
-
K6.3 Wird kritisch erörtert, weshalb jedes
Rechtsgebiet, z.B. ZPO 286; StPO 261; § 108 VwGO seine seine eigene
"freie Bewiswürdigung" braucht?
-
K6.4 Wird kritisch erörtert, ob das Recht selbst die
oberste Supervisions-Position dessen einnehmen darf, was ein gültiger
Beweis ist?
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Teils > K6-Bew.
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Ja. Das Beweisthema wird z.T. unter "E. Argumentationslehre"
abgehandelt.
Juristisches
Erklaeren > Grundfragen
zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
Suchwort "erklär" (50 Treffer ohne Spezifikation), erfasst
auch Erklärung und die grammatischen Varianten, Erklärung (29
Treffer). Oft auch Willenserklärung, die hier nicht gemeint ist.
jErk-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier
erklären von juristischen Sachverhalten. Erklären spielt
hier nur eine geringe Rolle.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 100 "... Sie werden weiterhin lernen müssen,
was im Gesetz steht und sich die Zusammenhänge zwischen den einzelnen
Vorschriften von Ihren Professoren erklären lassen müssen."
S. 109 "... Das ist eine Erklärung für
den manchmal schulmeisterlichen und anmaßenden Ton von Urteilen,
die eine angefochtene Entscheidung aufheben."
S. 125 "... die einfachste logische Erklärung
dieser Erkenntnis: ..."
S. 132 "... Damit lässt sich erklären,
dass der Gesetzgeber ..."
S. 191 "... Das gilt umso mehr für eine Disziplin,
deren Ziel es nicht ist, die Welt zu erklären ..."
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 210 "Hier liegt eine Verwechselung von notwendiger
und hinreichender Bedingung vor, die sich wohl aus der Mehrdeutigkeit des
Wörtchens »wenn" erklärt (s. dazu u. D. II. 2.). ..."
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils (rudimentär > K4-jErk)
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (27 Treffer), "Verständnis" (25 Treffer)
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Das Thema spielt hier keine Rolle
und ist eher bei Auslegen zu finden.
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 159 "Bei den sog. neutralen Kandidaten kann ihre
Subsumtion unter einen Gesetzesbegriff mit dessen Wortlaut bzw. dessen
allgemeinem Verständnis mehr oder weniger gut vereinbar sein. ...
"
S. 27 "Ist Vorsatz Wissen und Wollen einer Tatbestandsverwirklichung,
und wenn ja, was ist in diesem Kontext unter dem Wort Wollen zu verstehen?
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein.
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie
verstehen im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Das Thema ist
eher bei Auslegen zu finden.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "ausleg" (177 Treffer), "Auslegung (176 Treffer ), "auslegen"
(1 Treffer). "Definition Auslegung" (0 Treffer), "Probleme der Auslegung"
(0 Treffer).
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Das Thema nimmt umfangreichen Raum ein und kann neben der
Begriffs- und Logikthematik als ein Schwerpunkt des Werkes verstanden werden.
Die Problematisierung der Auslegung kommt zu kurz, ebenso wie bei verschiedenen
Auslegungen zu verfahren und wie entschieden werden kann, welche denn nun
die angemessendste ist. Die Auslegung ist eine der Achillesversen der Rechtswissenschaft.
Tatsächlich scheint sie aber notwendig zu sein, weil die Juristen
kein Deutsch können (wollen): > juristische
Normentheorie.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja: Der ganze Abschnitt B 117-168.
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 109 (Unbestimmte Rechtsbegriffe) "... etwa die Auslegung eines Gesetzes.
..."
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja > K6-Ausl.
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 31 "Das naheliegendste dieser Kriterien ist der
Gebrauch, den der Gesetzgeber selbst von diesem Begriff gemacht hat, sog.
subjektive Auslegung (s. dazu u. B. V. 3.). Eine solche sog. Gebrauchsdefinition
kann richtig oder falsch sein, insofern sie den Wortgebrauch des Gesetzgebers
richtig wiedergibt. Sie kann aber kaum vollständig sein, weil der
Gesetzgeber nicht jede Mehrdeutigkeit und jede Vagheit des Begriffs im
Voraus bedacht haben kann, zumal wenn Phänomene auftreten, die zur
Zeit des Erlasses des betreffenden Gesetzes noch nicht vorhanden waren.
Das zweite Richtigkeitskriterium ist der allgemeine
Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung (s. dazu u. B. II.). Er setzt
der Auslegung eine äußerste Grenze, jenseits derer die analoge
Anwendung der Vorschrift beginnt. Auch dieses Kriterium führt zu einer
Gebrauchsdefinition, die prinzipiell wahr oder falsch sein kann. Es ist
aber deshalb unvollständig und u.U. auch irreführend, weil der
sprichwörtliche Mann auf der Straße, der sog. native speaker,
vor die Fragen des Begriffsgebrauchs, die der Jurist zu entscheiden hat,
normalerweise gar nicht gestellt wird. Er wird beispielsweise auf die Frage,
ob zum Vorsatz ein Wille zum Erfolg gehört, spontan mit ja antworten.
Wenn man ihm nun aber die Frage vorlegt, ob er den Täter im sog. Fall
Thomas, der ein Schiff in die Luft gesprengt hat, um die Versicherungssumme
kassieren zu können", nur wegen fahrlässiger Tötung der
Mannschaft verurteilen würde, weil er deren Tod doch nicht gewollt
habe, wird er diese Frage sicherlich verneinen. Damit korrigiert er aber
seinen eigenen Sprachgebrauch des Begriffs Vorsatz."
S. 32 "Das dritte und heute praktisch wichtigste
Richtigkeitskriterium für die Definition eines Rechtsbegriffs sind
die praktischen Konsequenzen bei der Rechtsanwendung, sog. teleologische
Auslegung (s. dazu u. B. V. 4.). Eine solche Begriffsbestimmung ist nicht
wahr oder falsch, sie ist eine normative Aussage darüber, wie der
betreffende Begriff nach der Meinung des Rechtsanwenders oder Rechtswissenschaftlers
verstanden werden soll. Dieses Verfahren, Rechtsergebnisse aus Begriffsdefinitionen
zu begründen, ist zirkelverdächtig. Man begründet die Begriffsbestimmung
mit den praktischen Konsequenzen, um dann die praktischen Konsequenzen
aus der Begriffsbestimmung abzuleiten. Aber jeden Zirkel kann man durchbrechen,
indem man eines seiner Argumente anderweitig begründet."
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B. S. 119-167 "1. Die vier Auslegungsrichtlinien
...."
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (98 Treffer), "Analogie (63 Treffer), "juristische
Analogie" (0 Treffer).
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Das Suchwert zeigt
mit 98 Treffern einen beachtlichen Raum an. Eine Ähnlichkeitstheorie
wird nicht thematisiert und auch kein Analogiemodell oder eine Analogietheorie.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
C. DIE ARGUMENTATIONSFORMEN DER RECHTSFORTBILDUNG 169
I. Der sog. Analogieschlus auch argumentum a simile genannt und das
argumentum e contrario 169
1. Eine Rechtssage 169
2. Die Struktur der Analogie und das argumentum e contrario 171
3. Diskussion einer Analogie 175
4. Die Rechtsanalogie 179
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 116 "... Das macht das Bild vom Begriffshof als
Analogie zu einem Mondhof deutlicher als die Rede von den neutralen Kandidaten...."
S. 120 "... Analogieverbot ..."
S. 145 "... sofern die Norm analogiefähig ist.
..."
S. 146 "... wenn das Gesetz analogiefähig ist,
also nicht bei Straftatbeständen oder Grundrechtseingriffen. ..."
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 178 "Die Begründung der analogen Anwendung
von § 16 StGB auf den Erlaubnistatbestandsirrtum sieht wie folgt aus:
..."
S. 179 "4. Die Rechtsanalogie
Ein weiteres Verfahren, das ebenfalls als Analogie bezeichnet wird,
obwohl es nicht den strengen Anforderungen der analogen Anwendung einer
Norm unterliegt, ist die sog. Rechtsanalogie. Wie der Gesetzesanalogie
liegt auch der Rechtsanalogie eine Verallgemeinerung zugrunde. Dabei wird
allerdings nicht nur eine einzelne Norm verallgemeinert, sondern es wird
aus mehreren Normen ein allgemeines Prinzip abgeleitet, das all diesen
Normen zugrunde gelegt wird, dergestalt, dass diese Normen als spezielle
Anwendungsfälle dieses allgemeinen Prinzips aufgefasst werden."
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet
Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse
beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
Teils (eine gründliche Analogietheorie wird
nicht vorgelegt), z.B.
S. 147 "... Die teleologische Reduktion ist das
Gegenstück zur Analogie und eine Analogie wird angewandt, wenn man
den Wortlaut der Vorschrift zu eng gefasst findet, eine teleologische Reduktion,
wenn man ihn zu weit gefasst findet. ..."
S. 170 "1. Der sog. Analogieschluss auch argumentum
a simile genannt und das argumentum e contrario ..."
Hilfsfrage:
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 163 "Führt die grammatische Interpretation zu dem negativen
Ergebnis, dass der vorliegende Einzelfall unter den Tatbestand der Norm
nicht subsumierbar ist, so kann die Norm auf diesen Fall nur im Wege der
Analogie angewandt werden. Wie wir sehen werden, beruht gerade die analoge
Anwendung eines Gesetzes meistens auf objektiv oder subjektiv teleologischen
Argumenten." Ist aber die Norm nicht analogiefähig, besteht also ein
Analogieverbot, so ist ihre Anwendung auf einen Fall, den der Wortlaut
nicht erfasst, durch noch so einleuchtende Erwägungen oder eindeutige
Äußerungen des historischen Gesetzgebers über den Sinn
und Zweck der Norm nicht zu begründen. Dies erscheint trivial. Der
BGH hat aber gegen diese Regel öfters verstoßen, indem er den
aus den Materialien der Gesetzgebung hergeleiteten Willen des Gesetzgebers
gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zur Geltung gebracht hat.
Hierfür ein Beispiel:
Die Leser sollten sich mit dem Begriff des Absetzens in § 259 StGB,
insbesondere der Rechtsprechung dazu, vertraut machen. |
In seiner ursprünglichen Fassung enthielt der Tatbestand der Hehlerei,
§ 259 StGB a.F., als eine Handlungsalternative, „wer zu deren (der
ge[>164]stohlenen Sache) Absatz bei anderen mitwirkt". Damit sollte als
Hehler erfasst werden, wer die heiße Ware in fremde Hände verschiebt,
ohne zuvor selbst Verfügungsgewalt über sie erlangt zu haben,
oder wer zu einer solchen Verschiebung Hilfe leistet. Um noch deutlicher
zu machen, dass als Hehler auch derjenige strafbar ist, der nicht nur einem
anderen die Ware absetzen hilft, sondern dies selbständig tut, ohne
eigene Verfügungsgewalt über sie zu erlangen, also der Hehler-Kommissionär,
wurde diese Handlungsalternative ersetzt durch die Formulierung „absetzt
oder absetzen hilft". Nach der alten Fassung des § 259 StGB war als
vollendete Hehlerei auch die Mitwirkung an einem Absatzversuch strafbar,
der nicht gelang. Durch die Neufassung des Gesetzes war aber aus diesem
Unternehmensdelikt unversehens ein Erfolgsdelikt geworden. Auch die Rechtsprechung
hat das zunächst nicht anders gesehen, also den Hehler-Kommissionär
oder Absatzgehilfen, dem der Absatz nicht gelungen war, nur wegen Versuchs
bestraft."
S. 169f "Der Analogieschluss wird an Hand
dieses Beispiels so dargestellt:
Ausgangssatz: Wenn ein vierfüßiges Tier einem anderen in
seiner Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres
verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Gleichheit: Zweifüßige Tiere können ebenso wild sein
wie vierfüßige Tiere. [>170]
Konsequenz: Wenn ein zweifüßiges Tier einem anderen in seiner
Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres verpflichtet,
diesen zu ersetzen.
Das argumentum e contrario sieht wie folgt aus:
Ausgangssatz: Wenn ein vierfüßiges Tier einem anderen in
seiner Wildheit einen Schaden tut, so ist der Eigentümer des Tieres
verpflichtet, diesen zu ersetzen.
Ungleichheit: Ein zweifüßiges Tier ist kein vierfüßiges
Tier
Konklusio: Wenn ein zweifüßiges Tier einem anderen in seiner
Wildheit einen Schaden tut, so muss der Eigentümer diesen nicht ersetzen.
Beide Schemata unterscheiden sich im Mittelsatz. Der eine lautet:
Ein zweifüßiges Tier kann so wild sein wie ein vierfüßiges.
Der andere lautet:
Ein zweifüßiges Tier ist kein vierfüßiges Tier.
Beide Sätze sind zweifellos wahr. Es wäre nicht nur um die
Logik, sondern auch um das Recht schlecht bestellt, wenn aus einer Rechtsnorm
i. V. mit weiteren wahren Sätzen sowohl die Bejahung, als auch die
Verneinung einer Rechtsfolge logisch ableitbar wäre."
Es folgen logische Erörterungen zur formalen Struktur der hinreichenden
Bedingung.
Anmerkung: Das ist ein typischer Unsinn aus dem
römischen Recht > Unsinnige
Buchstabenkleberei im frühen Römischen Recht. Für
solche Fälle wäre eine einfache Regel sinnvoll, die diesen Unsinn
ein für alle mal beendet, z.B. Unwesentliche Eigenschaften sollen
für die Auslegung oder Analogie keine Rolle spielen, z.B. die Anzahl
der Füße eines Tieres, das Schaden angerichtet hat.
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0
Treffer), "Gesetz" (449 Treffer), "Gesetze" (196 Treffer),
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen:
Diese besondere Unterscheidung - Gesetze verstehen oder/und auslegen -
spielt hier keine Rolle und ist unter Auslegung zu finden. Obwohl die Ausführungen
im Abschnitt "Systematische Auslegung" erfolgen, passen Sie gut zum Thema
und sollen daher auch hier präsentiert werden:
S. 124 "1. Die fünf Postulate der systematischen
Auslegung Bei der sog. systematischen Auslegung wird eine gesetzliche
Norm nicht für sich allein betrachtet, sondern im Zusammenhang mit
denjenigen anderen Normen, die mit ihr gemeinsam ein bestimmtes Rechtsgebiet
regeln sollen und insofern ein „System" bilden. Mehr Systematik ist an
der sog. systematischen Interpretation nicht dran. Sie geht von fünf
Postulaten aus:
1. Das Postulat der Widerspruchsfreiheit Das Gesetz widerspricht sich
nicht selbst.
2. Das Postulat der Nichtredundanz Das Gesetz sagt nichts überflüssiges.
3. Das Postulat der Vollständigkeit Das Gesetz lässt keine
Regelungslücken.
4. Das Postulat der systematischen Ordnung Die Vorschriften des Gesetzes
sind sinnvoll geordnet
5. Das Postulat der Einheit der Rechtsordnung"
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja:
B. DIE KLASSISCHEN METHODEN DER GESETZESINTERPRETATION 117
a. Der „objektive Zweck" des Gesetzes 146
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 28 "Der Jurist zieht aus seinen Begriffsbestimmungen
ganz praktische Konsequenzen, indem er ein Gesetz, in dem der von ihm bestimmte
Begriff auftritt, auf einen bestimmten Fall anwendet oder nicht. ..."
S. 31 "Das naheliegendste dieser Kriterien ist der
Gebrauch, den der Gesetzgeber selbst von diesem Begriff gemacht hat, sog.
subjektive Auslegung (s. dazu u. B. V. 3.). ..."
S. 49 "... So erspart das Gesetz dem Richter die
Prognose, ..."
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 37 "... Unsere Gesetze verwenden solche vagen
Mengenbegriffe, um den Gerichten die Möglichkeit zu geben, ihren Inhalt
an veränderte Verhältnisse anzupassen, ohne dass der Gesetzeswortlaut
deshalb geändert werden muss.17 ..."
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber es ist auch weitgehend nicht anzunehmen,
dass sich hieraus ein Problem ergeben könnte. Sogar die Referenzierung
ist hier ganz einfach.
K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 69 "Das Bestreben der Juristen, auch des Gesetzgebers,
alle Aussagen, die über Begriffe gemacht werden in die Form einer
Definition zu gießen, ist also durchaus verfehlt.
Formaliter keine Zirkeldefinition, aber nicht viel
mehr wert als eine solche, ist eine Definition, die den zu definierenden
Ausdruck durch ein Synonym ersetzt. So definiert beispielsweise die Zivilrechtsprechung
den Begriff der notwendigen Verwendung auf eine [>70] Sache, für die
der Besitzer vom Eigentümer nach § 994 BGB Ersatz verlangen kann,
wie folgt:
Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung
oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich
sind.57
Notwendig ist also das, was erforderlich ist. Viel lerne ich daraus
über den Begriff der notwendigen Verwendung nicht. Immerhin aber enthält
diese Definition eine wichtige Teilaussage. Als notwendig gelten nicht
nur diejenigen Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache notwendig sind,
sondern auch die, die zu ihrer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung
notwendig sind."
Hilfsfragen:
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen? Nein.
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet? Implizit ja.
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
Nein.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 69 "Auch im StGB lassen sich Zirkeldefinitionen
finden. So hat beispielsweise § 11 StGB die Überschrift: »Personen-
und Sachbegriffe." Es heißt dort u.a.
Im Sinne dieses Gesetzes ist (Nr. 3) Richter: wer nach
deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist.
Als Definition ist das unbrauchbar, weil das Definiendum Richter im
Definiens Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter wieder auftritt. ..."
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu
Berücksichtigendes?
Ja, es werden viele Problembeispiele aus Gesetzestexten
genannt.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Definition Rechtsfortbildung (0 Treffer"), "Rechtsfortbildung"
(26 Treffer), Fortbildung" (26 Treffer), "Richterrecht" (0 Treffer).
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Auf die Grundfragen
zur Rechtsfortbildung habe ich keine Antworten gefunden. Die
Autorin scheint Rechtsfortbildung für selbstverständlich zu halten.
Der Abschnitt C erscheint auch mehr technisch in dem Sinne, welche Argumentationsformen
in der Rechtsfortbildung vorkommen.
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
C. DIE ARGUMENTATIONSFORMEN DER RECHTSFORTBILDUNG 169-202
I. Der sog. Analogieschlus auch argumentum a simile genannt und das
argumentum e contrario 169
1. Eine Rechtssage 169
2. Die Struktur der Analogie und das argumentum e contrario 171
3. Diskussion einer Analogie 175
4. Die Rechtsanalogie 179
II. Das Erst-recht-Argument, argumentum a fortiori, auch Größenschluss
genannt 181
1. Die beiden Formen des Erst-recht-Schlusses 181
2. Diskussion eines Erst-recht-Arguments 186
III. Argumentum ad absurdum 190
1. Die Gültigkeitsvoraussetzungen eines argumentum ad absurdum
190
2. Gültigkeitsbedingung Nr. 1, das Absurditätspostulat 192
3. Gültigkeitsbedingung Nr. 2, Das Folgerichtigkeitspostulat 193
4. Gültigkeitsbedingung Nr. 3, Das Exklusivitätspostulat
196
5. Gültigkeitsbedingung Nr. 4, Das Vollständigkeitspostulat
197
6. Gültigkeitsbedingung Nr. 5, Das Ausschließlichkeitspostulat
199
7. Argumentum ad absurdum durch Problem konfusion 200
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 146 "... Figuren der Rechtsfortbildung ..."
S. 171 Fußnote 2 "Dazu ausführlich Heyder,
Gültigkeit und Nutzen der besonderen juristischen Schlussformen in
der Rechtsfortbildung, S. 101 ff.
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 138 Fußnote 6 "In besonderen Fällen
ist die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte so stark, dass sie sogar Entscheidungen
gegen den Wortlaut der Normen des Privatrechts und eine richterliche Rechtsfortbildung
contra
legem erlaubt — siehe etwa die berühmte Soraya-Entscheidung des
BVerfG, BVerfGE 34, 269 (279 ff.)."
S. 169 Abschnitt "C. DIE ARGUMENTATIONSFORMEN
DER RECHTSFORTBILDUNG"
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt? Werden die Grundfragen
zur Rechtsfortbildung beantwortet?
Nein.
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein, es werden viele technische Ausführungen
gemacht, aber die Grundfragen
zur Rechtsfortbildung nicht beantwortet.
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsdogmatik
> Grundfragen
Rechtsdogmatik.Suchwort dogmati" (12 Treffer), Rechtsdogmatik (9
Treffer).
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Das Thema spielt
keine besondere Rolle und wird gelegentlich nebenbei erwähnt. Die
Grundfragen
Rechtsdomatik werden nicht behandelt.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 84 In Fußnote 83 "... GS-Kaufmann (1989),
15 (23) = Strafrechtsdogmatische Analysen (2006), 79 (87).
S. 145 "... Rechtsdogmatik ..."
S. 176 "... Strafrechtsdogmatik ..."
S. 177 Fußnote 9 "Neumann Regel und
Sachverhalt in der strafrechtlichen Irrtumsdogmatik, Puppe-FS (2011), 171
(173 ff.).
S. 181 "... Rechtsprechung oder Dogmatik. ..."
S. 222f Fußnote 21 "21 NK-Puppe §
16 Rn. 131; dies. Die logische Tragweite des sog. Umkehrschlusses,
FS-Lackner (1987), 199 (235 ff.) = Strafrechtsdogmatische Analysen (2006),
309 (344 ff.)."
S. 227 "... Rechtsdogmatik ..."
S. 241 Fußnote "44 Nähere Erläuterung
etwa bei Puppe ZStW 92 (1980), 863 (866 ff.) = Strafrechtsdogmatische
Analysen (2006), 101 (104 f.).
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
Suchwort "norm" (260 Treffer), "Rechtsnorm"
(20 Treffer), "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (203
Treffer), "Rechtsfolge" (58 Treffer), "Normen und Werte" (0 Treffer),
"Wert" (260 Treffer), "Werte" (106 Treffer).
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema spielt
so gut wie keine Rolle.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Jein, z.B.
S. 41 "... Ein Werturteil ist nicht wahr oder falsch.
..."
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 39 "3. Bewertende Begriffe
Ein bewertender Begriff beschreibt nicht nur einen Sachverhalt, beispielsweise
einen Zustand oder eine Handlung, sondern spricht über diesen Sachverhalt
ein positives oder negatives Urteil, nämlich dass dieser Sachverhalt
sein soll, also gegebenenfalls auch durch Handlungen angestrebt werden
soll, oder nicht sein soll, also durch Handlungen vermieden werden soll.
Ein wertender Begriff drückt stets eine Norm aus. Wenn es eine Begriffsart
gibt, die die Bezeichnung normativ verdient, so sind das die bewertenden
Begriffe.20"
Anmerkung: Ich halte die Umkehrung für zweckangemessener:
Jede Norm definiert zwar einen Wert, aber
es gibt viele Werte, die keine Normen sind > juristische
Normentheorie.
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein
Hilfsfragen:
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Nein.
-
K6.2-NW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote, Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die
Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein
-
K6.3-NW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben? Ja.
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstrier,
z.B. ein Recht?
Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "norm" (260 Treffer), "Rechtsnorm" (20 Treffer),
"Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (203 Treffer),
"Rechtsfolge" (58 Treffer).
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen
Kategorie Norm(en):
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
Konkurrenznormen der Grundrechte 139
IV. Normenlogik 224
1. Rechtssätze als Sollenssätze 224
2. Grundzüge der Normenlogik 226
3. Ein normlogischer Widerspruch in der Rechtsprechung 228
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 29 (Binding) "... jede Verletzung einer Rechtsnorm
ein Verbrechen ..."
Auf den ersten 40 Seiten wird das Suchwort "norm"
50 mal gefunden, aber keine Erklärung oder Definition von Norm oder
Rechtsnorm.
S. 118 "... Diese kann er dem systematischen Zusammenhang
der Rechtsnormen entnehmen, in denen der Begriff vorkommt ..."
S. 120 "... zwischen einer direkten und einer analogen
Anwendung einer Rechtsnorm unterscheiden. ..."
S. 138f "... Grundrechtsnormen ..."
S. 142 "... Die Juristen jener Zeit glaubten nur,
dass es die Aufgabe allein des Gesetzgebers sei, zu entscheiden, welche
Zwecke und Werte mit welchen Mitteln durch die Rechtsnormen verwirklicht
werden sollen. ..."
S. 170 "... wenn aus einer Rechtsnorm i. V. mit
weiteren wahren Sätzen ..."
S. 175 "Üblicherweise wird gelehrt, dass die
analoge Anwendung einer Rechtsnorm eine planwidrige Gesetzeslücke
voraussetzt.5 ..."
S. 227 "Auch dieser Satz ist trügerisch, er
geht von einer Rechtsnorm aus, ..."
S. 252 "Wenn eine Rechtsnorm es untersagt, ..."
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S.33 "Aber der Ausdruck normativer Begriff suggeriert
und meint manchmal auch, dass der betreffende Begriff seinem Inhalt nach,
also seiner Bedeutung nach, eine Norm ausdrückt. In diesem Sinne normativ
sind wertende Begriffe wie beispielsweise sittenwidrig, wider Treu und
Glauben, besonders verwerflich oder niedrige Beweggründe.
Sie sind in dem Sinne normativ, dass sie die Norm implizieren, man solle
das, was mit diesen Begriffen bezeichnet wird, tun oder nicht tun. Beschreibende
Begriffe drücken dagegen keine Norm aus. Da sie aber, sofern sie in
Rechtsnormen vorkommen, die Bedeutung dieser Normen bestimmen, wird ihre
eigene deskriptive Bedeutung im Hinblick auf die Konsequenzen bestimmt,
die sich für die betreffenden Normen ergeben, also danach, welchen
Inhalt diese Normen haben sollen. Wenn man aber nun alle Begriffe, die
in Normen vorkommen um dessentwillen als normativ bezeichnet, weil ihre
Begriffsbestimmung damit begründet wird, dass die betreffenden Normen
einen bestimmten Inhalt haben sollen, so vermengt man die Gründe für
die Bestimmung eines Begriffsinhalts mit diesem Begriffsinhalt selbst."
S. 129 "Das zweite Postulat der systematischen Auslegung
besagt, dass jede Rechtsnorm einen eigenen Anwendungsbereich hat, dass
es also im Gesetz keine Norm gibt, die deshalb überflüssig ist,
weil ihr gesamter Anwendungsbereich bereits in einer anderen Norm enthalten
ist, die die gleiche Rechtsfolge anordnet. ..."
S. 170 "... Eine Rechtsnorm bezeichnet in ihrem
Tatbestand in der Regel eine hinreichende Bedingung, für den Eintritt
einer bestimmten Rechtsfolge. ..."
S. 171, 174 "... der analog anzuwendenden Rechtsnorm
..."
S. 214 "Die Tatbestände von Rechtsnormen bezeichnen
aber in aller Regel nicht notwendige, sondern nur hinreichende Bedingungen
für die Rechtsfolge. Eine solche hinreichende Bedingung schließt
es nicht aus, dass es außer ihr noch andere hinreichende Bedingungen
für die gleiche Rechtsfolge gibt. Deshalb ist dieser sog. Umkehrschluss
logisch nicht gültig.
Anmerkung: Zwischen erfülltem Tatbestand und
Rechtsfolge liegt eine Äquivalenzbeziehung
vor.
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 224 "IV. Normenlogik
1. Rechtssätze als Sollenssätze
Bisher sind wir mit den Rechtssätzen so verfahren, als ob sie
unter bestimmten Bedingungen wahre oder falsche seien. Ein Rechtssatz sagt
aus, dass unter bestimmten Bedingungen, dem Tatbestand, ein bestimmtes
Ereignis, die Rechtsfolge, eintreten soll. Ein solcher Satz kann weder
wahr noch falsch sein. Er kann nur in einer Rechtsordnung gelten oder nicht
gelten. Man kann also die Rechtssätze als Aussagesätze behandeln,
wenn man sie in Geltungsbehauptungen umformuliert. Die Behauptung, dass
in einer bestimmten Rechtsordnung der Satz gilt, dass unter bestimmten
Bedingungen eine bestinunte Rechtsfolge eintreten soll, kann wahr oder
falsch sein.24 Durch diese Umformulierung können, wie wir gesehen
haben, die aussagenlogischen Verknüpfungen, insbesondere die notwendige
und die hinreichende Bedingung auch auf Normen anwendbar ge[>225]macht
werden und für die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Bedingungssätzen
über die Gültigkeit von Normen auch fruchtbar gemacht werden.
Dennoch fordert der Unterschied zwischen Normaussagen und Tatsachenaussagen
Beachtung. Aus einer Normaussage lässt sich keine Tatsachenaussage
ableiten und umgekehrt aus einer Tatsachenaussage keine Normaussage. ..."
Hilfsfragen:
-
K6.1-Norm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)? Teils
-
K6.2-Norm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert? Nein.
-
K6.3-Norm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt? Ja
S. 226 "2. Grundzüge der Normenlogik
Die Operatoren der Normenlogik sind: geboten, verboten, erlaubt und
deren Negationen. Sie stellt die folgenden elementaren Sätze auf:
a. Was geboten ist, ist erlaubt.
b. Was nicht verboten ist, ist erlaubt.
c. Was erlaubt ist, ist nicht verboten.
d. Was verboten ist, ist nicht erlaubt."
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine
Wert(e, en)>
Zur
Unterscheidung Normen und Werte, >
Normen.
> Grundtatsachen zu Sach-, Wert-
und Normaussagen.
Suchwort "wert" (260 Treffer), Werten (65 Treffer), Werturteil (5
Treffer),
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en): Das Thema Wert kommt
an vielen Stellen vor und nimmt beachtlichen Raum ein. Auf S. 39 behauptet
die Autorin: "Ein wertender Begriff drückt stets eine Norm aus." Aber
diese starke Behauptung wird nicht begründet, erklärt und bewiesen.
Überhaupt fehlt eine gründliche Analyse zu Wert und Norm. Es
wird aber eine Theorie der wertenden Begriffe entwickelt und an zahlreichen
Beispielen illustriert. Das liefert eine gute Grundlage für die in
der Rechtswissenschaft vernachlässigte Diskusion von Wertbegriffen
und Werturteilen. Hier wäre auch eine genaue Analyse zwischen Normen
und Rechtsnormen hilfreich.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja
3. Bewertende Begriffe 39
6. Die Anwendung bewertender Begriffe 100
Generalklauseln als bewertende Begriffe 104
4. Was ist ein Wertungswiderspruch? 243
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 56 "... wirtschaftliche Wert von Sachen, ..."
S. 63 "... „wertende Gesamtschau". ..."
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S.41 "... Ein Werturteil ist nicht wahr oder falsch.
Es drückt also nicht einen Sachverhalt aus, sondern eine Norm. ..."
S. 44 "... Dabei kann man sich durchaus darüber
streiten, welche Tatsachen in dieses Werturteil einzubeziehen sind und
welche nicht. ..."
S. 45 "... Dass auf ein solches künstlich eingeschränktes
Werturteil über das Verhalten eines Bürgers der Ausdruck »besonders
verwerflich" nicht recht passt, können wir Walter Jens ohne weiteres
zugestehen."
S. 106 "Die vorbildliche Entscheidung zeigt, dass
die Bewertung eines Rechtsgeschäfts als sittenwidrig nur möglich
ist, indem man den allgemeinen und allzu unbestimmten Wertungsbegriff der
Sittenwidrigkeit durch speziellere Wertungsbegriffe näher bestimmt
(s. dazu o. Kapitel A. II. 3.). Sie zeigt aber vor allem, dass ein Werturteil
eine genaue Analyse des zu bewertenden Sachverhalts, unter Umständen
auch unter Einschluss seiner rechtlichen Konsequenzen erfordert."
S. 67 "... zeigt, wie wenig Wert Juristen im Grunde
auf ihre Definitionen legen. ..."
S. 97 "... Marktwert ..."
S. 136 "... „der Wert" abgesprochen wird, „der dem
Menschen um seiner selbst willen zukommt" (S. 154) .. ."
S. 139-141 Abschnitt "3. Grundrechtsgleiche Rechtswerte
als Konkurrenznormen der Grundrechte"
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber
S. 39 "... Ein bewertender Begriff beschreibt nicht
nur einen Sachverhalt, beispielsweise einen Zustand oder eine Handlung,
sondern spricht über diesen Sachverhalt ein positives oder negatives
Urteil, nämlich dass dieser Sachverhalt sein soll, also gegebenenfalls
auch durch Handlungen angestrebt werden soll, oder nicht sein soll, also
durch Handlungen vermieden werden soll. Ein wertender Begriff drückt
stets eine Norm aus. Wenn es eine Begriffsart gibt, die die Bezeichnung
normativ verdient, so sind das die bewertenden Begriffe.20 ..."
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 33 "Aber der Ausdruck normativer Begriff suggeriert
und meint manchmal auch, dass der betreffende Begriff seinem Inhalt nach,
also seiner Bedeutung nach, eine Norm ausdrückt. In diesem Sinne normativ
sind wertende Begriffe wie beispielsweise sittenwidrig, wider Treu und
Glauben, besonders verwerflich oder niedrige Beweggründe.
Sie sind in dem Sinne normativ, dass sie die Norm implizieren, man solle
das, was mit diesen Begriffen bezeichnet wird, tun oder nicht tun. Beschreibende
Begriffe drücken dagegen keine Norm aus. Da sie aber, sofern sie in
Rechtsnormen vorkommen, die Bedeutung dieser Normen bestimmen, wird ihre
eigene deskriptive Bedeutung im Hinblick auf die Konsequenzen bestimmt,
die sich für die betreffenden Normen ergeben, also danach, welchen
Inhalt diese Normen haben sollen. Wenn man aber nun alle Begriffe, die
in Normen vorkommen um dessentwillen als normativ bezeichnet, weil ihre
Begriffsbestimmung damit begründet wird, dass die betreffenden Normen
einen bestimmten Inhalt haben sollen, so vermengt man die Gründe für
die Bestimmung eines Begriffsinhalts mit diesem Begriffsinhalt selbst."
S. 45 "Umfassende und deshalb auch unbestimmte Wertbegriffe
stellen die sog. Generalklauseln dar, wie sittenwidrig, wider Treu und
Glauben oder unzumutbar. Ihre Funktion besteht darin, Ausnahmen von allgemeinen
Prinzipien des Rechts zu begründen, sie sind gewissermaßen die
Notbremsen des Rechtssystems. Unserem Zivilrecht liegt das Prinzip der
Privatautonomie, insbesondere der Vertragsfreiheit zu Grunde, sowie das
Prinzip pacta sunt servanda. Wer sich vertrag-[>46]lich zu einer Leistung
verpflichtet hat, kann sich dieser Verpflichtung grundsätzlich nicht
mit dem Hinweis entziehen, dass der Vertrag ihn benachteiligt. ..."
S. 47 "Wenn wir einen bewertenden Begriff in dem
Sinne ausfüllen könnten, dass wir alle Tatsachen abschließend
aufzählen, die im Sinne dieses Begriffes bewertet werden sollen, so
könnten wir auf diesen Wertbegriff verzichten. Wenn wir es nicht tun,
so ist dies ein Anzeichen dafür, dass wir zu einer solchen deskriptiven
Bestimmung des Begriffs nicht in der Lage sind. Es stellt aber bereits
einen hohen Gewinn an Rechtssicherheit und Einfachheit dar, wenn ein wertender
Begriff wenigstens zum Teil entnormativiert wird, dadurch, dass man bestimmte
Tatsachen abschließend aufzählt, die zwar keine notwendige,
wohl aber eine hinreichende Bedingung für die Anwendung des bewertenden
Begriffs darstellen."
S. 103 "... Bei der Anwendung eines bewertenden
Begriffs auf einen Einzelfall muss angegeben werden, welche Tatsachen der
Rechtsanwender i.S. des bewertenden Begriffs beurteilt. Die Bewertung dieser
Tatsachen ist streng zu trennen von ihrer Beschreibung.
Werden diese methodischen Erfordernisse eines Bewertungsurteils
erfüllt, so ist die Bewertung ein rationales Urteil, das seinem Inhalt
nach nachvollzogen und auch kritisiert werden kann. Wenn aber Sachverhaltsfeststellung
und Bewertung miteinander konfundiert werden, wie das nach der Methode
der „wertenden Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Umstände des Einzelfalles" geschieht, die der BGH in Strafsachen praktiziert,"
so wird die deskriptive Komponente des bewertenden Begriffs nicht mehr
vollständig angegeben, und damit verliert der wertende Begriff seinen
Sinn. Das Werturteil verkommt zu einem mit hohlen Phrasen garnierten Machtspruch,
der vom Leser weder nachvollzogen noch gar kritisiert werden kann (vgl.
dazu o. Kapitel A. II.4.)."
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils siehe bitte auch K6-jWert.
S. 35 "Die Vermengung der Frage, wie ein Begriff
inhaltlich bestimmt ist, also was seine Bedeutung ist, mit der Frage, warum
er gerade so bestimmt ist, hat auch dazu geführt, dass man vage, also
unbestimmte Begriffe, als normative oder gar wertende Begriffe bezeichnet.16
Dabei können vage Begriffe durchaus deskriptiv sein. Das gilt beispielsweise
für vage quantitative Begriffe wie etwa „Sachen von bedeutendem Wert"
in § 315c StGB, „geringwertige Sachen" in § 248a StGB, „ein Vermögensschaden
großen Ausmaßes" in § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Betäubungsmittel
in nicht geringer Menge in § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG."
S. 39 "... Im öffentlichen Recht finden sich
dagegen viele positive Wertungsbegriffe wie, den Umständen nach angemessen
(§ 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG), Sicherheit und Ordnung und [>40] notwendige
Maßnahmen (§ 14 Abs. 1 OBG NRW), Gründe des Wohls der Allgemeinheit
(§ 31 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB), Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
(§ 27 Abs. 1 SGB VIII), die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik
erforderliche Vorsorge (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AtG). Ein positiver Wertungsbegriff
ist aber auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2
BGB) oder ein angemessenes Mittel (§ 34 StGB). Zu den bewertenden
Begriffen zählen auch die Notenstufen in öffentlich-rechtlichen
Prüfungen."
S. 44 "Ebenso wie deskriptive Begriffe können
auch normative Begriffe in einzelne Merkmale zerlegt werden, die wiederum
bewertenden oder auch beschreibenden Sinn haben können. So definiert
§ 138 Abs. 2 BGB das wegen Wuchers sittenwidrige Geschäft als
„ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen
Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt,
die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.""
Hilfsfrage:
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
Nein.
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.
Tatbestand T heißt ein rechtsrelevanter Sachverhalt S.
Suchworte "Sachverhalt" (72 Treffer), "Tatbestand" (203 Treffer),
Tatbestandsmerkmal (11 Treffer)
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Die wichtigen Grundbegriffe
Sachverhalt und Tatbestand hätten nach der Regel der Autorin (S. 27:
"Jeder Wissenschaftler darf seine Begriffe definieren wie er will, sofern
er dies nur tut, ehe er die Begriffe erstmalig verwendet." zu Beginn ihrer
Verwendung definiert oder erklärt werden müssen. Es gehört
zur Aufgabe der Rechtswissenschaft, das Verhältnis von Sachverhalt
und Tatbestand zu klären. So werden die Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände gar nicht angesprochen
und dadurch natürlich auch nicht geklärt.
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifisicher Bedeutung vor?
Sachverhalt: Nein
Tatbestand: Nein
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifisicher Bedeutung vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 35 "... natürliche Sachverhalte ..."
S. 41 "... Sachverhalt ..."
Tatbestand: Ja, z.B.
S. 27 "... Betrugstatbestandes ..."
S. 29 "... Tatbestand beschriebenen Erfolg ..."
S. 51 "... Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
..."
S. 74 "... Tatbestandes ..."
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert?
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 27 ".. Wahr oder falsch sein können nur
Sätze, und zwar nur solche, die einen Sachverhalt beschreiben. Man
kann ein und denselben Sachverhalt in verschiedenen Begriffen beschreiben.
..."
S. 35 "... Das sind gesellschaftliche Sachverhalte
und dazu gehören auch Rechte und Rechtsverhältnisse. ..."
Tatbestand: Ja, z.B.
S. 42 "Jede Norm bezieht sich auf tatsächliche
Voraussetzungen. Wir Juristen nennen das ihren Tatbestand. ..."
S. 54 "... Diebstahltatbestandes ..."
S. 80 "Für horizontale Subsumtionsketten brauchen
wir Definitionen von Spezialbegriffen des Tatbestandsmerkmals, also Teildefinitionen
(s. dazu u. A. V. 3.). Deshalb sind in der Rechtsanwendung Definitionen,
mögen sie noch so unvollkommen sein, unentbehrlich."
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Sachverhalt: Nein.
Tatbestand: Nein.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Sachverhalt: Nein.
Tatbestand: Nein.
Hilfssfragen:
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert?
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt?
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt?
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Sachverhalt: Nein.
Tatbestand: Nein.
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes?
Sachverhalt: Keine.
Tatbestand: Keine.
Juristische
Psychologie
Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (0 Treffer),
juristische
Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Absicht (11 Treffer), Affekt (1 Treffer),
Aufmerksamkeit
(4 Treffer), Befinden (4 Treffer), bewusst (20 Treffer),
Bewusstsein
(7
Treffer), Denken (24 Treffer),
Empfind (2 Treffer),
Erinnern
(2 Treffer), Fähig (46 Treffer),
Fahrlässig (60
Treffer), Gedächtnis (1 Treffer) im Abkürzungsverzeichnis,
Fühl
( 7 Treffer),
Handlung (116 Treffer), Irrtum (75 Treffer),
Können
(124 Treffer),
Plan ( Treffer), Steuerung (0 Treffer),
Vermeiden
(11 Treffer), Vorsatz (124 Treffer),
Wahrnehm (5 Treffer),
Woll
(50 Treffer),
Wille (63 Treffer),
Wissen (128 Treffer),
Ziel
(59 Treffer).
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Die
Psychologie spielt auch bei der Autorin ihre übliche Rolle in Recht
und Rechtswissenschaft: sie wird verleugnet.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes?
Keine.
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), Beweiswürdigung
(0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche
Überzeugungsbildung (0 Treffer), meinen (56 Treffer, darunter
auch 53 Treffer "allgemeinen"), schlüssige Argumentation (1 Treffer),
Argumentation (100 Treffer),
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt direkt keine Rolle.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Nein.
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie
Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfsfragen:
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert?
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert?
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert?
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Bewiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes?
Keine
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (1
Treffer).
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das
Thema spielt keine Rolle.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 193 "Beispiele dafür, dass die 2. Bedingung
eines argumentum ad absurdum nicht erfüllt wird, bietet die Diskussion
um die sog. Vorsatzkonkretisierung und die aberratio ictus. Der Minderheitsmeinung,
die der Konkretisierung auf ein bestimmtes Objekt durch Anvisieren ebenso
die Relevanz abspricht wie jeder anderen Vorstellung über die Individualität
des Objekts, sog. Gleichwertigkeitstherorie, wirft die h. M. vor, sie unterstelle
oder fingiere bei der aberratio ictus einen Vorsatz des Täters, ein
Objekt der tatbestandsmäßigen Gat-[>]tung zu verletzen." Eine
Unterstellung oder Fiktion zu Lasten des Täters ist im Strafrecht
absolut unzulässig."
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfssfragen:
-
K6.1-Mei Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert?
-
K6.2-Mei Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert?
-
K6.3-Mei Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert?
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes?
Keine.
Subsumtion
> Subsumtion im Glossar.
Suchwort "Subsumtion" (49 Treffer).
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das für
Recht, Rechtssprechung und Rechtswissenschaft fundamentale Thema wird umfangreich
abgehandelt, wobei ich in der Tiefe und Breite noch einige Probleme sehe.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
1. Was ist eine Subsumtion 78
2. Subsumtion und Subsumtionsketten 79
a. Beispiel einer horizontalen Begriffskette 80
b. Beispiel einer vertikalen Begriffskette 81
c. Subsumtion unter einen Typusbegriff 82
4. Subsumtion und Gutachtenstil 92
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 67 "... Subsumtionsarbeit ..."
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 48 "... Deshalb muss der Rechtsanwender auf der
untersten Stufe der Subsumtion sagen, welche Tatsachen des Sachverhalts
er im Sinne des normativen Begriffs bewertet. Sonst fehlt diesem Begriff
die notwendige deskriptive Bedeutungskomponente."
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ja
S. 78f "1. Was ist eine Subsumtion
Eine Subsumtion ist die Aussage, dass irgendetwas Wirkliches, ein Ding,
eine Eigenschaft eines Dinges, ein Sachverhalt, einen be-[>79]stimmten
Begriff erfüllt. Aber diese Wirklichkeit selbst ist uns auch nur in
Begriffen gegeben, zu den Dingen an sich und ihrer unmittelbaren Erkenntnis
stoßen wir niemals vor. Die Auswahl der Begriffe, in denen die Wirklichkeit
zunächst beschrieben wird, ist im gewissen Maße willkürlich,
wir müssen nur sicher sein, dass jedenfalls diese Begriffe von der
Wirklichkeit erfüllt sind, die Beschreibung
also wahr ist. ..."
Anmerkung: "Wirkliches" sollte hier weit gefasst
werden. Ich interpretiere es als Referenzierungsgebot.
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 79 Abschnitt "2. Subsumtion und Subsumtionsketten"
S. 82 Abschnitt "c. Subsumtion unter einen Typusbegriff"
S. 84 Abschnitt "3. Partielle Definitionen als
Mittelbegriffe"
S. 90 Abschnitt "c. Herausarbeitung der einschlägigen
Rechtsfrage"
S. 94 Abschnitt "5. Ars combinatoria
Bisher haben wir uns mit der Anwendung einzelner Rechtssätze auf
einzelne Fälle oder Probleme beschäftigt. Aber der Jurist muss
oft verschiedene Rechtssätze anwenden, um einen Rechtsfall oder eine
Rechtsfrage zu lösen. Der Zusammenhang zwischen diesen Sätzen
kann darin bestehen, dass ein logisch nachgeordneter Satz einen in dem
vorgeordneten Satz enthaltenen Rechtsbegriff definiert, aber auch darin,
dass ein Satz von einer in einem anderen Satz aufgestellten Regel eine
Ausnahme macht. Dabei muss unter jeden dieser zusammenhängenden Sätze
subsumiert werden, so dass eine Kette von Subsumtionsaussagen entsteht.
Sind diese Subsumtionen eindeutig, so ist diese Kette auch logisch zwingend.
Logisch ist die ars combinatoria als Erkenntnismittel aber nur in
dem Sinne, in dem alles vernünftige Reden logisch sein muss. Aber
als Mittel der Erkenntnis spielt die Logik in diesem Verfahren nur eine
untergeordnete Rolle, denn sie hilft uns nicht, die Sätze des Gesetzes
herauszufinden, die zur Lösung des Einzelfalls oder des Einzelproblems
miteinander verknüpft werden müssen."
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 80 "a. Beispiel einer horizontalen Begriffskette
Für das Folgende ist die Kenntnis des Begriffs
der Heimtücke in § 211 StGB, so wie die Rechtsprechung ihn bestimmt,
nützlich. |
Nehmen wir beispielsweise die gesetzliche Definition des Begriffs Mörder
in § 211 Abs. 2 StGB. Sie ist eine junktorische Definition und enthält
u.a. folgende Alternative:
„Mörder ist, wer einen Menschen heimtückisch tötet."
..."
S. 92 "Es ist sprachlich nicht ganz einfach, eine
triviale Subsumtion oder Reihe von Subsumtionen im sog. Gutachtenstil
durchzuführen, ohne jeden Satz mit Wendungen wie, es ist zu prüfen
ob, es fragt sich ob, oder mit schwerfälligen Satzkonstruktionen im
Konjunktiv zu beginnen. ..."
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes?
Keine.
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte "Rang" (65 Treffer, darunter auch zahlreiche Fehltreffer
wie z.B. "herangezogen" oder "Drangsalierung" oder auch "gedrängt",
weil meine PDF-Suche keine Umlaute kennt), "Rangfolge" (15 Treffer),"Normenrang"
(0
Treffer), "Hierarchie" (0 Treffer), "Konflikt" (12 Treffer),
"Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt" (0 Treffer), "Anwendungsvorrang"
(0 Treffer), "Normenpyramide" (0 Treffer), "Verfassungsrang"
(2 Treffer). "Instanzen" (1 Treffer), "Bundesverfassungsgericht"
(7 Treffer)
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Folgende
Regeln wurden ausgearbeitet:
-
Ein jüngeres Gesetz verdrängt das ältere.
-
Das speziellere verdrängt das allgemeinere Gesetz.
-
Verfassungskonforme Auslegung geht vor.
-
Verfassungsrang geht vor.
_
Die Grundfragen
zum Rang der Normen werden nicht beantwortet, nur hier und da
mal gestreift. Es scheint eine ausgearbeitete Rang-Normentheorie zu fehlen.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Nein, denn die folgenden Rangprobleme beziehen sich
nicht auf die Normen, sondern auf auf die Auslegung.:
VI. Das Problem der Rangfolge der Auslegungsmethoden
1. Die abstrakte Unentscheidbarkeit und die konkrete Entscheidbarkeit
der Rangfolge 159
2. Der relative Vorrang der semantischen Auslegung 163
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 141 ".... grundrechtsgleichen Rang zuzuerkennen26, ..."
S. 152 "... Diese Prinzipien haben sogar den Rang von Grundrechten.
..."
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja,. > K6-Rg, K7-Rg.
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 125 "Die einfachste dieser Methoden besteht darin,
festzulegen, welcher der beiden einander widersprechenden Sätze den
anderen verdrängen soll. So verdrängt ein spezielleres Gesetz
ein allgemeineres, soweit es eine andere Rechtsfolge vorsieht als dieses.
Ohne den Grundsatz lex specialis derogat legi generali hätte das speziellere
Gesetz keinen eigenen Anwendungsbereich."
S. 126 "Nimmt eine der Normen einen höheren
Rang ein als die andere, so setzt sie sich gegen die niederrangige Norm
durch. Der praktisch bedeutsamste Bereich, in dem sich eine höherrangige
Norm gegen eine niederrangige durchsetzt, ist die verfassungskonforme Auslegung
einfacher Gesetze. Nun sind aber die einschlägigen Normen des Grundgesetzes,
insbesondere die Grundrechte nicht bestimmt genug formuliert, als dass
sie mit den präziser formulierten Normen des einfachen Gesetzes in
einen Widerspruch im logisch strengen Sinne treten können. Wie sollte
beispielsweise der in Art. 6 GG ausgesprochene Satz, Ehe und Familie stehen
unter dem besonderen Schutz des Staates, mit einem einfachen Gesetz in
Widerspruch treten können? Außerdem stehen viele Grundrechte,
beispielsweise das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach
Art. 2 Abs. 1 GG oder die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unter
einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt, können also ihrem Wortlaut nach
gar nicht mit allgemeinen Gesetzen in Widerspruch treten. Die verfassungskonforme
Auslegung, so wie sie das Bundesverfassungsgericht Schritt für Schritt
weiter entwickelt hat, geht weit über die Aufgabe der Beseitigung
eines formalen Widerspruchs zwischen dem höherrangigen und dem niederrangigen
Gesetz hinaus. Sie gilt heute als ein besonderer Zweig der Methodenlehre
der Rechtswissenschaft und soll deshalb hier auch in einem besonderen Kapitel
behandelt werden."
Anmerkung: Wann ist eine Norm eine "höhere"
Norm?
S. 126f "Treten gleichrangige Vorschriften
miteinander in Kollision, so gilt es zunächst den Bereich zu ermitteln,
in dem sie einander widersprechen und sodann zu entscheiden, welche der
beiden Normen [> 127] die andere in diesem Bereich verdrängt. Dabei
begnügt sich die Rechtsanwendung allerdings nicht mit der Feststellung
einer schlichten Vorrangregel, sondern beseitigt den Widerspruch der beiden
Normen durch einschränkende Auslegung der zurücktretenden oder
auch erweiternde Auslegung der sich durchsetzenden Norm."
S. 128 "... Es gibt aber eine allgemeine Regel,
wonach das jüngere Gesetz das ältere verdrängt, soweit es
mit diesem unvereinbar ist. ..." Bsp. > K7-Rg.
S. 139 "3. Grundrechtsgleiche Rechtswerte als Konkurrenznormen der
Grundrechte
Das BVerfG erweitert aber nicht nur den Anwendungsbereich von Grundrechtsnormen
zu Lasten der einfachen Gesetze, die sie einschränken, sog. Schranken-Schranken,
manchmal geschieht auch das
Umgekehrte. Um ein Grundrecht einzuschränken, das nicht unter
einem Gesetzesvorbehalt steht, werden Regelungen vom BVerfG zusammengefasst
und zu "anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten" erhoben.'s
Diese neue Verfassungsnorm hat dann den gleichen Rang wie das Grundrecht,
das ursprünglich nur mit den einfachgesetzlichen Normen kollidiert,
aus denen die neue Verfassungsnorm abgeleitet wurde, die also hinter die
Grundrechtsnorm zurücktreten müssten, wenn diese neue Verfassungsnorm
nicht wäre. ..." Bsp > K7-Rg.
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 128 "... Diese Regel kommt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis,
dass § 241a BGB den § 816 BGB verdrängt. Es gibt aber noch
ein systematisches Argument, das für das gleiche Ergebnis spricht.
§ 241a Abs. 1 BGB verhält sich zu allen anderen gesetzlichen
und vertraglichen Ansprüchen, die der Versender der unverlangten Ware
geltend machen könnte, genauso wie zu § 816 BGB. Würden
also diese Anspruchsgrundlagen, beispielsweise § 823 Abs. 1 BGB oder
§ 985 BGB sich gegen § 241a BGB durchsetzen, so würde dieser
seinen Anwendungsbereich völlig verdrängen. Mit der Ableitung
der Vorrangregel, dass § 241a Abs. 1 BGB sämtliche Anspruchsgrundlagen
verdrängt, die aus dem Gesetz zu Gunsten des Lieferanten der unverlangt
zugesandten Ware abgeleitet werden können, ist also unser Widerspruch
aufgehoben."
S. 139 ... Hierfür folgendes Beispiel:
Aus der Norm „Die Kunst ist frei" in Art. 5 Abs. 3 GG wird die Konsequenz
gezogen, dass nicht nur das künstlerische Schaffen, sondern auch die
Verbreitung, einschließlich der Vermarktung der Kunst nicht eingeschränkt
werden darf,19 auch nicht durch Gesetze, die dem Schutz anderer Rechtsgüter
dienen. Letzteres ergibt sich da-[>140]raus, dass das Grundgesetz für
das Grundrecht der Kunstfreiheit keinen Gesetzesvorbehalt macht. Aus Art.
5 Abs. 3 GG folgt also die Norm: Es ist verboten, die Verbreitung von Kunst
einzuschränken. ..."
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes?
Keine
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (1 Treffer).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema spielt
keine Rolle, das Suchwort wird nur einmal erwähnt.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 28f "Eines dieser Gebiete ist die Lehre von den
Konkurrenzen. Ausgehend von seiner Normentheorie hat Binding die These
aufgestellt, [>29] dass jede Verletzung einer Rechtsnorm ein Verbrechen
für sich sei, das eigentlich auch gesondert bestraft werden müsse.
Wenn beispielsweise der Bruder mit seiner Schwester gewaltsam den Beischlaf
vollzieht, so liegen danach zwei Verbrechen vor, ein Inzest und eine Vergewaltigung.
Anhand dieses Beispiels gibt nun v. Liszt die gesamte Normentheorie der
Lächerlichkeit preis mit folgenden Worten:
„Fast scheint es, daß die Normentheorie zu idealistisch
sei, um sich mit dem Beischlaf im physiologischen Sinne irgendwie abzugeben.
Aber leider, leider, wir Menschen können nicht heraus aus unserer
Natur, bis der Tod dem Geist das All erschließt. Und so oft unsere
Richter einen Beischlaf abzuurteilen haben, so war und ist und wird es
sein der brutale Akt ohne jede begriffliche Abstraktion."7
..."
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" (33 Treffer).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Das Thema spielt
besonders auch für die Analogie eine Rolle. Die Grundfragen zu Lücken
werden nicht oder nicht ausreichend behandelt.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 75 "... Um diese Lücke im Tatbestand der
Rücktrittsvorschrift auszufüllen, ..."
S. 129 "... Dass das Postulat in dieser Konsequenz
nicht einschränkungslos gilt, zeigen schon die zahllosen Handlungsalternativen
verschiedener Tatbestände, die der Gesetzgeber in der Sorge formuliert
hat, keine Lücken zu lassen. ..."
S. 132 "... also als Gesetzeslücke."
S. 133 "... Regelungslücke. ...; Lückenlosigkeit
..."
S. 143 Zwei mal "... Gesetzeslücke ..."
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 124 "3. Das Postulat der Vollständigkeit
Das Gesetz lässt keine Regelungslücken."
S. 131 "Das dritte Postulat, dass das Gesetz keine
Regelungslücken enthalten soll, lässt sich nur anwenden unter
der Voraussetzung, dass man einen Bereich angibt, den mehrere Normen eben
lückenlos regeln sollen. Diese Angabe wird bei der Argumentation mit
der Gesetzeslücke oft versäumt."
S. 131 "Die Schwäche des Lückenarguments
besteht darin, dass man sich meistens darüber streiten kann, ob eine
Lücke vorliegt, ob also diejenigen Fälle, die nach einer bestimmten
Interpretation von Gesetzen nicht unter eines von ihnen fallen, im Sinne
dieser Gesetze geregelt werden sollen. ..."
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 124 "3. Das Postulat der Vollständigkeit Das Gesetz lässt
keine Regelungslücken."
Anmerkung: Vermutlich ist dieses Postulat falsch,
denn es werden ja viele (angebliche) Lücken entdeckt (> Canaris
Beispielliste)
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 75 "... Um diese Lücke im Tatbestand der
Rücktrittsvorschrift auszufüllen, wurde der Begriff des beendeten
Versuchs entwickelt. Seine allgemein verbreitete Definition lautet:
„Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner
Vorstellung das seinerseits Erforderliche getan hat, um den Erfolg herbeizufiihren."69"
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes?
Ja. Kleine typographische Anmerkung;
Die Numerierung der Postulate S. 124 stimmt nicht mit der Numerierung im
weiteren Text überein. Aus 1 wurde 2 usf.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit. > Sprache.
Suchworte "unklar" (4 Treffer), "mehrdeutig" (7 Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema
hat keinen eigenen Fokus, wird aber mehrfach erwähnt. Von den Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit wird 1. zwar richtig, aber nur sehr
allgemein beantwortet. Zu 2. werden mehrere Beispiele angegeben.
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 31 "... Sie kann aber kaum vollständig sein,
weil der Gesetzgeber nicht jede Mehrdeutigkeit und jede Vagheit des Begriffs
im Voraus bedacht haben kann, zumal wenn Phänomene auftreten, die
zur Zeit des Erlasses des betreffenden Gesetzes noch nicht vorhanden waren."
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 65 "... Die Begriffe der Umgangssprache sind
nicht nur vage und unpräzise, sondern oft auch mehrdeutig. ..."
S. 210 "Hier liegt eine Verwechselung von notwendiger
und hinreichender Bedingung vor, die sich wohl aus der Mehrdeutigkeit des
Wörtchens "wenn" erklärt (s. dazu u. D. II. 2.). ..."
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, vermutlich hält die Autorin die Bedeutung
für trivial oder selbstverständlich.
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 213 "Ursache vieler logischer Argumentationsfehler
ist die Mehrdeutigkeit der natürlichen Sprache. Sie unterscheidet
nicht deutlich zwischen den verschiedenen Bedingungsformen, sondern drückt
sie alle durch das Wörtchen "wenn" aus."
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 63 "... Denn was das Billigend in Kauf nehmen
oder sich Abfinden mit dem Erfolg bedeutet, dass dem Täter
unter Berufung auf die verschiedensten Vorsatzindikatoren zugeschrieben
wird, ist unklar. ..."
S. 30 "... Das wurde von Mezger mit heftigen
Worten kritisiert." Er wirft dem Reichsgericht vor, seiner Entscheidung
liege „Unklarheit über den Gedanken der Kausalität zugrunde",
nämlich darüber, dass es für die Feststellung der Kausalität
„auf den Erfolg in seiner ganz konkreten Gestalt ankommt". ..."
S. 54 "... Aber Begriffe wie dolus eventualis oder
Mittäter haben keinen normativen Sinn. Dadurch entsteht Unklarheit
darüber, was eigentlich zugeschrieben werden soll."
S. 39 "... Erstens hängt im Leben alles vom
Zufall ab und zweitens bleibt völlig unklar, welche gefahrbegründenden
oder gefahrhemmenden Faktoren hier als Zufall angesehen werden sollen und
welche nicht. ..."
S. 208 "... Hier haben wir auch ein erstes Beispiel
dafür, dass Ausdrücke der natürlichen Sprache, hier das
Wort „oder" logisch mehrdeutig sind, [>209] was bei der Anwendung logischer
Schlussformen in der Umgangssprache zu Fehlschlüssen führen kann."
S. 214 "Der wohl häufigste, jedenfalls berühmteste
logische Fehler, der auf dieser Mehrdeutigkeit des Wörtchens „wenn"
beruht, ist das oben schon erläuterte argumentum e contrario (s.o.
C. I. 1.). Man geht davon aus, dass T eine hinreichende Bedingung für
R ist und formuliert das so:
Daraus schließt man dann,
Wenn hier mit dem Wörtchen „wenn" eine notwendige Bedingung gemeint
wäre, so wäre dieser Schluss richtig. Die Tatbestände von
Rechtsnormen bezeichnen aber in aller Regel nicht notwendige, sondern nur
hinreichende Bedingungen für die Rechtsfolge. Eine solche hinreichende
Bedingung schließt es nicht aus, dass es außer ihr noch andere
hinreichende Bedingungen für die gleiche Rechtsfolge gibt. Deshalb
ist dieser sog. Umkehrschluss logisch nicht gültig.
Sofern man also das umgangssprachliche Wort „wenn"
in einer Prämisse für einen logischen Schluss verwendet, muss
man sich von vorneherein klarmachen, ob man es im Sinne einer hinreichenden
Bedingung, einer notwendigen Bedingung oder gar einer Äquivalenz,
also einer sowohl hinreichenden als auch notwendigen Bedingung meint."
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche > Widersprüche
der Rechtsordnung (Deutschland).
Suchworte "ungereimt" (0 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer)
= "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (132 Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Die Widersprüche
in der Rechtsordnung ist kein besonderer Fokus. Die Autorin legt
ihren Schwerpunkt auf die Logik, die sie leidenschaftlich verteidigt und
verficht.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 106 "... wegen widersprüchlichen Verhaltens
gegen Treu und Glauben verstößt, ... Selbstwiderspruch ..."
S. 109 "... der ersten widersprechenden Entscheidung
..."
S. 124 "1. Das Postulat der Widerspruchsfreiheit"
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K6-unv
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber es ist auch fraglich, ob das überhaupt
geht. Widerspruch kann möglicherweise als elementarer Grundbegriff
nicht definiert werden.
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich
/ Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
S. 124f "Das Postulat der Widerspruchsfreiheit gilt
für jedes System von Sätzen, aus denen überhaupt weitere
Sätze abgeleitet werden sollen. Denn es ist eine grundlegende Erkenntnis
der Logik, dass aus einem
[>125] Widerspruch alles ableitbar ist. Hier, für neugierige Leser,
die einfachste logische Erklärung dieser Erkenntnis: Gesetzt in einem
System von Sätzen wäre sowohl der Satz „a" als auch dessen Negation,
also der Satz „nicht a", als richtig anerkannt. Nehmen wir nun einen
beliebigen Satz „x", so können wir ihn mit den Sätzen „a" und
„nicht a" als richtig beweisen. Wenn der Satz „a" richtig ist, so ist auch
der
Satz „a oder x" richtig. Denn wenn einer der beiden Gliedsätze
der Alternative wahr ist, so ist die Alternative wahr. Ist aber der Satz
„nicht a" wahr, so ist der Satz „a" falsch. Ist der Satz „a" falsch, der
Satz „a oder x" aber wahr, so muss der Satz x wahr sein. Das sollte man
nicht als eine bloße logische Spielerei abtun, die in der Praxis
keine Bedeutung hat. Denn wenn die Ableitungen etwas länger und unübersichtlicher
werden, könnte es durchaus geschehen, dass aus einem Widerspruch etwas
abgeleitet wird. Für Normen, also auch
Gesetze, gibt es noch einen Grund für das Postulat der Widerspruchsfreiheit,
der die Juristen wohl mehr überzeugt: Gesetze sind Handlungsanweisungen
an den Bürger, den Richter, den Verwaltungsbeamten
oder wen auch immer, und eine widersprüchliche Anweisung ist nicht
ausführbar. Niemand kann in ein und derselben Situation sowohl „a"
tun, als auch „nicht a" tun. Deshalb braucht die Rechtswissenschaft Methoden,
um Widersprüche, wenn sie einmal aufgetreten sind, nachträglich
zu beseitigen."
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 67 "Jede Definition muss einige formale (logische)
Erfordernisse erfüllen.Sie darf zunächst nicht widersprüchlich
sein, also nicht ein Merkmal a und zugleich das Merkmal non a enthalten.
Sie halten es
für unmöglich, dass im Recht widersprüchliche Definitionen
auftreten können? Hier ist eine:
Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden
Behandlung liegt vor, wenn das als Körperverletzung zu beurteilende
Verhalten nach den konkreten Umständen des Einzelfalles generell geeignet
war, das Leben des Opfers zu gefährden."
S. 68 "Eine in sich widersprüchliche Definition
findet sich sogar im Gesetz und zwar in § 330d Abs. 1 Ziffer 5 StGB.
Sie lautet:
Im Sinne dieses Abschnitts ist ein Handeln ohne Genehmigung,
Planfeststellung oder sonstige Zulassung: auch ein Handeln auf Grund einer
durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige
oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung
oder sonstigen Zulassung."
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen
AW, > Sprachkritik,
Die
großen Übel der Sprache des Rechts,
Suchworte "sprach" (57 Treffer), "verständlich" (11 Treffer)
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Die Unklarheiten, Mehrdeutigkeit
und Ungenauigkeiten der Sprache werden mehrfach bearbeitet und an Beispielen
illustriert. Eine ausgearbeitete Theorie zur Sprache des Rechts wird nicht
vorgelegt, auch auf keine verwiesen. Die wichtigsten Kriterien (Klarheit,
Verständlichkeit /und damit Nachvollziehbarkeit), Richtigkeit und
Belege für die Richtigkeit) werden so direkt nicht erörtert.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 24 "... Sprachphilosophie ...; ... Umgangssprache ..."
S. 50 "... Einen solchen zuschreibenden Gebrauch des Wortes wollen
gibt es auch in der Umgangssprache. ..."
S. 74 "... All dies ist keineswegs selbstverständlich.
..."
S. 127 "... unverständlich. ..."
S. 259 "... Ausdrucksweise missverständlich
..."
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. (siehe bitte auch K6-Spr, K7-Spr)
S. 31 "Das zweite Richtigkeitskriterium ist der
allgemeine Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung (s. dazu u. B. II.).
..."
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 65 "In der Wissenschaft werden Begriffe definiert,
um ihre Bedeutung eindeutig, klar und möglichst präzise festzulegen.
Die Begriffe der Umgangssprache sind nicht nur vage und unpräzise,
sondern oft auch mehrdeutig. ..."
S. 73 "Abgesehen davon sind die juristischen Definitionen
meistens eine Aneinanderreihung von Merkmalen, deren Bedeutung weniger
klar, weniger eindeutig und weniger präzis sind, als die alltagssprachliche
Bedeutung des zu definierenden Begriffs. Im Übrigen sind sie meistens
in einem geschraubten, uneleganten Kanzleistil abgefasst. Aber die Juristen
können nichts dafür, juristische Begriffe sind nun einmal nicht
präzise und dürfen es auch nicht sein."
S. 73f "4. Wozu brauchen wir Definitionen im
Recht wirklich?
Was eine Definition eines Rechtsbegriffs für dessen praktische
Anwendung leistet, ist nicht so sehr eine Präzisierung des Begriffs
insgesamt, sondern seine Zerlegung in einzelne Begriffselemente, die nacheinan-
[>74]der geprüft werden können und die Darstellung der Beziehungen,
in denen diese Begriffselemente zueinander stehen müssen, um den Begriff
zu erfüllen. Nicht immer besteht diese Beziehung in einer einfachen
Konjunktion (Verknüpfung mit und) oder Disjunktion (Verknüpfung
mit oder) der einzelnen Begriffselemente. Nehmen wir als Beispiel die gesetzliche
Definition des Versuchs in § 22 StGB. Sie lautet:
„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung
von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt"
Dies ist eine der besten Begriffsdefinitionen, die wir im Strafrecht
haben...."
S. 118 "... Aber nach welchen Kriterien sollen wir
uns bei der Formulierung einer solchen Teildefinition
richten und wie sie begründen? Wissen wir doch seit der Preisgabe
der naturalistischen Methode, dass es keine von Natur aus falschen oder
richtigen Begriffe zur Beschreibung der Wirklichkeit gibt (s. o. A. I.).
Irgendeine Instanz muss also den richtigen Gebrauch des Begriffs festsetzen.
Diese Instanz kann der historische Gesetzgeber sein, sofern er Aussagen
über den von ihm gemeinten Begriffsinhalt gemacht hat (sog. historische
oder subjektive Auslegung). Es kann der allgemeine Sprachgebrauch sein,
dem ja auch der Gesetzgeber diesen Begriff entnommen hat (sog. objektive
Auslegung). Schließlich kann der Rechtsanwender selbst es unternehmen,
eine Teilbestimmung des Begriffs vorzuschlagen. Diese kann er dem systematischen
Zusammenhang der Rechtsnormen entnehmen, in denen der Begriff vorkommt
(systematische Auslegung) oder dadurch begründen, dass sie den Zwecken
des Gesetzes am besten dient (teleologische Auslegung)."
S. 121 "... Wie das Beispiel zeigt gilt nicht nur
für die Rechtssprache, sondern bereits für die Alltagssprache,
dass die Anwendung eines Begriffs auf einen Gegenstand davon abhängig
ist, in welchem Kontext sie geschieht. ..."
S. 123 "Das Beispiel demonstriert das Phänomen
des fließenden Übergangs zwischen Begriffskern, Begriffshof
und Außenbereich bei Begriffen der natürlichen Sprache. Während
die Benutzung eines Hammers und wohl auch noch die eines Bierkrugs als
Schlagwerkzeug noch zum Begriffskern des Begriffs des gefährlichen
Werkzeugs gehören, liegen die Benutzung des Autos und die des Hundes
als Mittel der Körperverletzung im Begriffshof, man kann sich durchaus
darüber streiten, ob man sie unter den Begriff des gefährlichen
Werkzeugs im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs subsumieren kann oder
nicht. Mit Wand und Fußboden als Mittel der Körperverletzung
ist der Außenbereich des Begriffs „gefährliches Werkzeug" erreicht,
auch wenn eine teleologische Argumentation durchaus dafür sprechen
würde, auch das Stoßen des Kopfes des Opfers gegen die Wand
oder auf den Fußboden unter den Tatbestand der Körperverletzung
mittels eines gefährlichen Werkzeugs zu subsumieren. Aber die Auslegung
eines Gesetzesbegriffs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hat nur dann
einen Sinn, wenn sie auch einer teleologisch wohlbegründbaren Ausdehnung
des Begriffs Grenzen setzt. ..."
Hilfsfragen:
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Ja.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Nein.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 65f "... Nehmen wir als Beispiel den Begriff der Kraft. Er kommt
in den folgenden Sätzen jeweils in verschiedenen Bedeutungen vor:
[>66]
1. Um diese Schädelverletzung zu verursachen, muss der Täter
mit viel Kraft zugeschlagen haben.
2. Gewichtheber haben viel Kraft.
3. Wenn man an einen Zauber wirklich glaubt, hat er auch Kraft.
4. Herr, gib uns Kraft zum Tragen.
5. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
In jedem dieser fünf Sätze hat das Wort Kraft eine andere
Bedeutung, wenn auch diese Bedeutungen eine gewisse Ähnlichkeit miteinander
haben und im gewissen Sinne vielleicht auseinander abgeleitet sind. Eine
Definition des Begriffes Kraft zu geben, die all diese Bedeutungen deckt,
dürfte kaum möglich sein, und wenn es doch gelänge, wäre
dieser Begriff so vage, unbestimmt und schillernd, dass er zu nichts nütze
sein könnte. ..."
S. 92 "Es ist sprachlich nicht ganz einfach, eine
triviale Subsumtion oder Reihe von Subsumtionen im sog. Gutachtenstil durchzuführen,
ohne jeden Satz mit Wendungen wie, es ist zu prüfen ob, es fragt sich
ob, oder mit schwerfälligen Satzkonstruktionen im Konjunktiv zu beginnen.
..."
S. 119 "... Indem das OLG die Ausgliederung der
Pilze aus dem Pflanzenreich als eine „Erkenntnis" bezeichnet, hängt
es offenbar noch einem naturalistischen Begriffsverständnis an und
hält die Biologie als Tatsachenwissenschaft demgemäß für
kompetent, festzusetzen, was der richtige Begriff von Pflanze sei.' Aber
es beruft sich ja auch auf den Sprachgebrauch der Bevölkerung, den
diese aus den Lexika und Lehrbüchern der Biologie gelernt habe, also
auf die objektive Auslegung. Dem hat der BGH mit der Begründung widersprochen,
dass der Verordnungsgeber von 1998 die Pilze eindeutig unter den Begriff
Pflanzen subsumiert habe. Sie werden ausdrücklich in der Begründung
der Verordnung erwähnt. Er beruft sich also zunächst auf die
subjektive Auslegung. Außerdem werden in der Liste der verbotenen
Betäubungsmittel auch die Stoffe ausdrücklich erwähnt, die
man aus den Pilzen gewinnen kann. Deshalb ergebe sich dieser weite Pflanzenbegriff
aus dem Kontext des Gesetzes, also aus der systematischen Auslegung. Der
neue engere Pflanzenbegriff der Biologie binde den Gesetzgeber in seinem
Wortgebrauch nicht, und weder die Wortlautgrenze, noch der allgemeine Sprachgebrauch
schließen es aus, den vom Gesetzgeber zugrunde gelegten weiten Pflanzenbegriff
weiterhin anzuwenden, unter den auch Pilze subsumierbar sind.4 Auch die
teleologische Begriffsauslegung dürfte hier für den weiteren
Pflanzenbegriff sprechen. Wenn die Verordnung zu § 1 BtMG den Zweck
hat, bestimmte chemische Stoffe aus dem Verkehr zu halten, so besteht dieser
Zweck unabhängig davon, ob die Stoffe aus einer Blattpflanze gewonnen
werden oder aus einem Pilz."
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Kontrolle
Suchworte "Kontroll" (1 Treffer), "Berufung" (5 Treffer), "Revision",
(5 Treffer), "Öffentlichkeit" (2 Treffer), "Volk" (5 Treffer), "Ephor"
(0 Treffer), Instanz (17 Treffer).
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema Kontrolle
des Rechts spielt nur eine nebensächliche, beiläufige Rolle.
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, im einzelnen:
Berufung: Nein
Instanz: Nein
Kontrolle: Nein
Öffentlichkeit: Nein
Revision: Nein
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister
vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B. (Kriterienbegriff fett kursiv markiert)
S. 109 "... Dabei bleibt es auch, sofern diese Entscheidung
nicht angefochten wird. Wird sie aber angefochten und durch die höhere
Instanz
aufgehoben, so erhebt diese höhere Instanz den gleichen Anspruch auf
die absolute Richtigkeit ihrer der ersten widersprechenden Entscheidung
und attestiert der Vorinstanz eine Verkennung des Rechts. ..."
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. (Kriterienbegriff fett kursiv markiert)
S. 110 "... Es ist schon ein Gewinn für den
Rechtsschutz des Bürgers, wenn eine einmal getroffene Entscheidung
von einer zweiten Instanz wiederholt werden kann. ..."
S. 113 "... Nach heute allgemein herrschender Auffassung
in der öffentlich-rechtlichen Wissenschaft und Praxis ist die Erkenntnis,
dass es für die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf einen
Einzelfall keine absoluten Richtigkeitskriterien gibt, kein Grund, diese
Anwendung der richterlichen Kontrolle, also der richterlichen
Wiederholung zu entziehen. Der Richter ist also in solchen Fällen
von Rechts wegen befugt, seine Bewertung und sein Gutdünken an die
Stelle der Bewertung und des Gutdünkens der überprüften
Entscheidung zu setzen und dafür den [>114] Anspruch der absoluten
Richtigkeit zu erheben, obwohl er ihn eigentlich gar nicht einlösen
kann. Das ist der Preis für die Justiziabilität der Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe."
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Keine.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (0 Treffer), Entscheidungszwang
(0 Treffer)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (43 Treffer, aber mit vielen anderen Bedeutungen,
z.B. "Sorgerecht"), "billig" (45 Treffer, meist nicht im Sonne von gerecht),
Billigkeit (2 Treffer). .
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Das
Thema, obwohl es immer wieder auch mit praktischen Beispielen berührt
und zitiert wird, spielt keine zentrale Rolle und hat auch keinen eigenen
Abschnitt.
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Stichwortregister vor?
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 64 "... besser gerecht werden ..."
S. 156 "... die gerechte Handhabung der Strafe, ... gegenüber
dem Täter ungerecht, ..."
S. 244 "... Es sei ungerecht, wenn ..."
S. 248 "... denn sie führt zu billigen und gerechten Ergebnissen."
Das ist keine Jurisprudenz, sondern Reklame."
S. 262 "... die vernünftigste, gerechteste und praktikabelste
ist."
S. 266 "... und der Gerechtigkeit zu begründen gesucht, ..."
S. 267 "... wie es hier Prinzip der Gerechtigkeit ist. ..."
S. 273 "... Ohne solche Topoi, solche isolierten Argumente, die sich
meistens unmittelbar an den gesunden Menschenverstand oder an den Gerechtigkeitssinn
wenden, ist bei der Anwendung des Rechts nicht auszukommen. ..."
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert? (Kriterienbegriff fett kursiv markiert)
Ja, z.B.
S. 142 "... Interessenjurisprudenz. Heute spricht
man von teleologischer Methode oder auch von Wertungsjurisprudenz, denn
es geht nicht um beliebige Zwecke und Interessen irgendeiner Person, sondern
diejenigen Zwecke, die von Rechts wegen erstrebt werden sollen, weil ihre
Verwirklichung für das Leben der Menschen in einer bestimmten Gesellschaft
gerecht,
nützlich oder gar notwendig ist. Davon ist schon Jhering ausgegangen.
... „Ius est ars boni et aequi" (= das Recht ist die Kunst des Guten und
Gerechten)
steht am Anfang der Digesten, derjenigen Rechtssammlung, die die abendländische
Jurisprudenz seit deren Entstehung am Ende des Mittelalters geprägt
hat.28"
S. 149 "... Hat man den Wortlaut eines Tatbestandes
einmal der teleologischen Reduktion geöffnet, so muss man diese im
Interesse der Gerechtigkeit und auch der Rechtsicherheit konsequent verfolgen
und darf nicht willkürlich irgendwo damit halt machen."
S. 150 "... Denn es ist ungerecht,
dem Bürger Nachteile oder Beschränkungen aufzuerlegen, mit denen
man den Zweck, dessen Verwirklichung sie rechtfertigen soll, nur bruchstückhaft
erreicht. ..."
S. 155 "... Deshalb muss nicht nur der Zweck, der
einer teleologischen Auslegung zugrunde gelegt wird als nützlich und
gerecht
legitimiert sein, es muss auch vermieden werden, dass das Auslegungsergebnis
neben diesem nützlichen Effekt schädliche Effekte hervorbringt,
die den Nutzen der Zweckerreichung aufwiegen oder gar überwiegen.
..."
S. 184 "... Unsere komparative Regel, je mehr ein
Bürger verdient, desto eher muss er Steuern zahlen, akzeptieren wir,
weil wir sie gerecht finden. ..."
S. 217 "... Denn zur Gerechtigkeit
gehört nicht nur die viel berufene Richtigkeit des Ergebnisses, das
am Ende angeordnet wird, es muss auch aus richtigen Gründen angeordnet
werden. ..."
S. 268 Zugrundeliegendes Beispiel unter K7-Ger "Diskurstheoretische
Schlussbemerkung:
Damit sind die Kontrahenten am Grunde ihrer Kontroverse angelangt.
Sie haben gegensätzliche Vorstellungen davon, was Gerechtigkeit
ist, inwieweit das Recht den Bürger allgemeinen Maßstäben
unterwirft und inwieweit es auf seine eigenen Maßstäbe eingehen
muss. [>269] Sprecher 1 strebt nach Einzelfallgerechtigkeit
und hält es deshalb für den entscheidenden Vorzug seiner Vorsatztheorie,
dass sie viele Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt.»
Er vertraut darauf, dass der Richter die maßgeblichen Gesichtspunkte
im Einzelfall richtig auswählen und richtig gegeneinander gewichten
wird. Für Sprecher 2 ist Gerechtigkeit vor allem Gleichbehandlung,
Rechtssicherheit und Willkürfreiheit. Deshalb hält er es für
einen Vorzug, dass sein Vorsatzbegriff wenige Merkmale hat, die in jedem
Fall gleichermaßen
anwendbar und möglichst klar und eindeutig beschrieben sind."
Er zweifelt an der Einzelfallgerechtigkeit und misstraut
der richterlichen Justiz."
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Teils, z.B.
S. 273 "... Damit verfehlen wir ein wesentliches
Anliegen aller Rechtsanwendung, die Gerechtigkeit im
Sinne von Gleichheit?'
Anmerkung: Gleichbehandlung kann auch sehr ungerecht
sein, wenn die persönlichen und sozialen Verhältnisse ignoriert
werde (was die Autorin natürlich weiß). Trotzdem: hier liegt
ein Problem.
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Teils, > K5-Ger, K7-Ger.
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 187 "... Der BGH hob das Urteil mit folgender
Begründung auf:
„Wer mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mitverursacht,
kann nicht bestraft werden, weil der Selbstmord keine Straftat ist." Damit
aber verbiete es sich „aus Gründen der Gerechtigkeit, denjenigen zu
bestrafen, der nur fahrlässig eine Ursache für den Tod eines
Selbstmörders setzt."13"
Im weiteren Roxin.
S. 255 "... Es ist ungerecht und auch unzweckmäßig,
Strafen zu verhängen, um ein Minimum an Redlichkeit bei illegalen
Geschäften zu gewährleisten, wenn man damit nur die Fälle
geringerer Unredlichkeit erfassen kann und gegen die größere
Unredlichkeit machtlos bleibt." Im Weiteren Roxin.
S. 268 Beurteilung > K4-Ger. "Sprecher 1:
Es ist ungerecht, einen Straftäter nach den Maßstäben
allgemeiner Vernünftigkeit zu beurteilen, statt nach seinen eigenen.
Der Täter hat Anspruch darauf, dass dem Urteil seine Sicht der maßgeblichen
Tatsachen zugrunde gelegt wird, zumal dann, wenn diese Sicht durch emotionale
Befangenheit, durch heftige Erregung oder auch Drogengenuss beeinträchtigt
ist. Dabei ist auch der Charakter des Täters, seine allgemeine Einstellung
zum Recht und zum verletzten Rechtsgut, sein Verhalten vor und nach der
Tat in die Beurteilung einzubeziehen.28 Nur so kann ein Urteil zustande
kommen, das dem Einzelfall und der Persönlichkeit des Täters
gerecht wird.
Sprecher 2:
Nicht die Persönlichkeit des Täters, sondern seine Tat ist
Gegenstand des richterlichen Urteils. Grundlage dieses Urteils sind die
tatsächlichen Vorstellungen des Täters, aber der Maßstab
des Urteils ist nicht der des Täters, sondern der der allgemeinen
Vernünftigkeit. Der Täter, der eine von ihm erkannte große
Gefahr nicht ernst nimmt, begeht keinen intellektuellen, sondern einen
moralischen Fehler, der ihm vorzuwerfen ist. Gerade durch sein unvernünftiges
Vertrauen darauf, dass die von ihm erkannte große Gefahr sich diesmal
nicht verwirklichen wird, betätigt er die Gleichgültigkeit gegenüber
dem Recht und dem fremden Interesse, die den schwereren Unrechtsvorwurf
ausmacht.29 Seine emotional bedingte Befangenheit, seine Affekte oder seine
Beeinträchtigung durch Drogen gehören in die Schuld und Strafzumessung."
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sonstiges
> spezifizieren
So-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Stichwortregister vor? Nein.
Das Werk enthält kein Sachregister.
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes? Keine.