Internet Publikation für
AllgemeinS.e und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=29.09.2019
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& Copyright
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Larenz Datenschutz_
Rel.
Aktuelles _Überblick_Überblick
Wissenschaft _Rel.
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell
zum Thema:
Auswertung Larenz, Karl (1991,
6. nb. A.)
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Haupt- und Verteilerseite
Eine kritische wissenschaftstheoretische
Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
mit Schwerpunkt Begriffswelt
und Methoden
aus interdisziplinärer Perspektive
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen.
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Vorbemerkung: Larenz gilt als bedeutender Rechtsgelehrter, was durch
seine Nazivergangenheit offenbar
nicht in Frage steht. Das verwundert nicht, wurde doch die deutsche Nachkriegsjustiz
weitgehend aus Nazis
aufgebaut, was ja auch gut erklärt, dass nur so wenige zur Rechenschaft
gezogen wurden. Oder ganz banal: Das Recht verträgt sich mit jeder
Herrschaftsform, auch oder gerade mit Staatsterror, Tyrannen und Despoten,
ist es doch die politische Aufgabe des Rechts, nicht dem Recht und der
Gerechtigkeit zu dienen, sondern eben den Herrschenden und dem eigenen
Stand, das ist auch hier und heute in Deutschland nicht anders. Hier gäbe
es noch sehr viel zu tun und von den JuristInnen ist systembedingt kaum
etwas zu erwarten. Ungeachtet dessen muss man wohl sehen und anerkennen,
dass der ideologische Standort die rechtswissenschaftliche Kompetenz nicht
beeinträchtigen muss. In den von mir näher eingesehenen Textstichproben
habe ich keine naziverdächtigen Stellen gefunden und konnte manchen
Text von Larenz mit Interesse verwenden.
Das umfangreiche Werk - die ersten 174 Seiten (11-185)
gelten der Rechtsgeschichte ab dem 19. Jhd.- enthält viele Besprechungen
von anderen, viel Meta, viel Zitat, aber eine eigene Position oder gar
Fortentwicklung ist jeweils schwer zu finden, so wenig wie echte
Durcharbeitungungen oder Analysen methodischer Aufgaben. Larenz zeigt wie
die meisten der hier analysierten Autoren nicht wie Rechtswissenschaft
geht und gemacht werden kann, sondern er plaudert sehr gebildet darüber.
Zur juristischen
Begriffsbildung gibt es zwar einen ausdrücklichen Abschnitt:
das
6. und letzte Kapitel mit dem Titel "Begriffs- und Systembildung in der
Jurisprudenz". Obwohl es dieses Kapitel gibt, finden sich im Sachregister
keine Einträge zu "Begriff", "Rechtsbegriff", "unbestimmter Rechtsbegriff".
Die mehrfache Bezugnahme auf Hegels Begriffslehre zeigt eine große
Nähe zu einem extrem idealistischen Begriffsrealismus, der natürlich
alles sehr einfach macht: was ich denke, gibt es. Larenz war Hegelianer,
was für die Wissenschaft weit schlimmer sein könnte als seine
Nazivergangenheit.
Bibliographie:
-
Larenz, Karl (1991) Methoden der Rechtswissenschaft.
6. nb. A. Berlin: Springer.
-
Canaris, Claus-Wilhelm (2009) Karl Larenz.
Ausgearbeitete
und stark erweiterte Fassung des Vortrags am 29. . Mai 2009 an der Humboldt-Universität
zu Berlin. [PDF]
Inhaltsverzeichnis:
Allgemeine Literaturübersicht 1
Einleitung 5
I. Historisch-kritischer Teil
Rechtstheorie und Methodenlehre in Deutschland seit SAVIGNY
Kapitel 1
Die Methodenlehre SAVIGNYS 11
Kapitel 2
Die „Begriffsjurisprudenz“ des 19. Jahrhunderts
19
1. PUCHTAS „Genealogie der Begriffe“ 19
2. Die „naturhistorische Methode“ des frühen JHERING 24
3. Der rationalistische Gesetzespositivismus WINDSCHEIDS 28
4. Die „objektive“ Auslegungstheorie 32
Kapitel 3
Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß
des positivistischen Wissenschaftsbegriffs 36
1. Die psychologische Rechtstheorie BIERUNGS 39
2. JHERINGS Wendung zu einer pragmatischen Jurisprudenz 43
3. Die ältere „Interessenjurisprudenz“ 49
4. Die Wendung zum Voluntarismus in der Freirechtsbewegung 59
5. Hinwendung zur Rechtssoziologie 63
6. Die „Reine Rechtslehre“ KELSENS 69
7. Der „Institutionalistische Rechtspositivismus“ OTA WEINBERGERS
81
Kapitel 4
Die Abwendung vom Positivismus in der Rechtsphilosophie der ersten
Hälfte des 20. Jahrhunderts 84
1. STAMMLERS „Theorie der Rechtswissenschaft“ und seine Lehre vom „richtigen
Recht“ 85
2. „Südwestdeutscher“ Neukantianismus und Werttheorie 92
3. Objektiver Idealismus und Dialektik 102
4. Die phänomenologische Rechtstheorie 111
Kapitel 5
Die Methodendiskussion in der Gegenwart 119
1. Von der „Interessenjurisprudenz“ zur „Wertungsjurisprudenz“ 119
2. Die Frage nach übergesetzlichen Wertungsmaßstäben
125
3. Normgehalt und Wirklichkeitsstruktur 132
4. Die Suche nach der gerechten Entscheidung des Einzelfalls
137
5. Topik und Argumentationsverfahren 145
6. Gesetzesbindung und Subsumtionsmodell 155
7. Zur Systemfrage 165
8. Zur rechtsphilosophischen Diskussion über die Gerechtigkeit
173
II. Systematischer Teil
Kapitel 1
Einführung: Allgemeine Charakteristik der Jurisprudenz
189
1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und die ihnen zugeordneten Wissenschaften
189
2. Die Jurisprudenz als Normwissenschaft. Die Sprache der normativen
Aussagen 195
3. Die Jurisprudenz als „verstehende“ Wissenschaft 204
a) Verstehen durch Auslegen 204
b) Die „Zirkelstruktur“ des Verstehens und die Bedeutung des „Vorverständnisses“
206
c) Auslegung und Anwendung der Normen als dialektischer Prozeß
211
4. Wertorientiertes Denken in der Jurisprudenz 214
a) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsanwendung 216
b) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsdogmatik 224
c) Zu NIKLAS LUHMANNS Thesen über Rechtsdogmatik 229
5. Die Bedeutung der Jurisprudenz für die Rechtspraxis 234
6. Die Erkenntnisleistung der Jurisprudenz 239
7. Methodenlehre als hermeneutische Selbstreflexion der Jurisprudenz
243
Kapitel 2
Die Lehre vom Rechtssatz 250
1. Die logische Struktur des Rechtssatzes 250
a) Die Bestandteile des (vollständigen) Rechtssatzes 250
b) Der Rechtssatz als Bestimmungssatz. Kritik der Imperativen-Theorie
253
2. Unvollständige Rechtssätze 257
a) Erläuternde Rechtssätze 258
b) Einschränkende Rechtssätze 259
c) Verweisende Rechtssätze 260
d) Gesetzliche Fiktionen als Verweisungen 261
3. Der Rechtssatz als Teil einer Regelung 264
4. Zusammentreffen (Konkurrenz) mehrerer Rechtssätze oder Regelungen
266
5. Das logische Schema der Gesetzesanwendung 271
a) Der Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung 271
b) Die Gewinnung des Untersatzes: Der nur begrenzte Anteil der „Subsumtion“
273
c) Die Ableitung der Rechtsfolge mittels des Schlußsatzes
276
Kapitel 3
Die Bildung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts
278
1. Der Sachverhalt als Geschehnis und als Aussage 278
2. Die Auswahl der der Sachverhaltsbildung zugrunde gelegten Rechtssätze
281
3. Die erforderlichen Beurteilungen 283
a) Auf Wahrnehmung beruhende Urteile 283
b) Auf der Deutung menschlichen Verhaltens beruhende Urteile 285
c) Sonstige durch soziale Erfahrung vermittelte Urteile 286
d) Werturteile 288
e) Der verbleibende Beurteilungsspielraum des Richters 293
4. Die Deutung rechtsgeschäftlicher Erklärungen 297
a) Rechtsgeschäftliche Erklärungen als Rechtsfolgeanordnungen
297
b) Zur Auslegung der Rechtsgeschäfte 299
c) Zur Einordnung der Schuldverträge in gesetzliche Vertragstypen
301
5. Der geschehene Sachverhalt 304
a) Zur Feststellung der Tatsachen im Prozeß 305
b) Die Unterscheidung der „Tat-“ und der „Rechtsfrage“ 307
Kapitel 4
Die Auslegung der Gesetze 312
1. Die Aufgabe der Auslegung 312
a) Die Funktion der Auslegung im Prozeß der Gesetzesanwendung
312
b) Das Auslegungsziel: Wille des Gesetzgebers oder normativer Gesetzessinn?
316
2. Die Kriterien der Auslegung 320
a) Der Wortsinn 320
b) Der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes 324
c) Regelungsabsicht, Zwecke und Normvorstellungen des historischen
Gesetzgebers 328
d) Objektiv-teleologische Kriterien 333
e) Das Gebot verfassungskonformer Auslegung 339
f) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 343
g) Vergleich der Gesetzesauslegung mit der Auslegung von Rechtsgeschäften
346
3. Die Auslegung mitbestimmende Faktoren 348
a) Das Streben nach einer gerechten Fallentscheidung 348
b) Der Wandel der Normsituation 350
4. Sonderprobleme der Auslegung 353
a) „Enge“ und „weite“ Auslegung; die Auslegung von „Ausnahmevorschriften
353
b) Zur Auslegung von Gewohnheitsrecht und von Präjudizien . 356
c) Zur Verfassungsinterpretation 360
Kapitel 5
Methoden richterlicher Rechtsfortbildung 366
1. Richterliche Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung
366
2. Die Ausfüllung von Gesetzeslücken (Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung)
370
a) Begriff und Arten der Gesetzeslücken 370
b) Die Ausfüllung „offener“ Lücken, insbesondere durch Analogie
381
c) Die Ausfüllung „verdeckter“ Lücken, insbesondere durch
teleologische Reduktion 391
d) Andere Fälle einer teleologisch begründeten Korrektur
des Gesetzestextes 397
e) Lückenfeststellung und Lückenausfüllung 401
f) Lückenergänzung als Leistung schöpferischer Erkenntnis
403
3 Die Lösung von Prinzip- und Normkollisionen durch „Güterabwägung“
404
4. Rechtsfortbildung über den Plan des Gesetzes hinaus (Gesetzesübersteigende
Rechtsfortbildung) 413
a) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des
Rechtsverkehrs 414
b) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf die „Natur der Sache“
417
c) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf ein rechtsethisches Prinzip
421
d) Grenzen der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung
426
5. Die Bedeutung der „Präjudizien“ für die Bildung von „Richterrecht“
429
Kapitel 6
Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz
437
1. Das „äußere“ oder abstrakt-begriffliche System
437
a) Aufgabe und Möglichkeiten juristischer Systembildung
437
b) Der abstrakte Begriff und das mit seiner Hilfe gebildete „äußere“
System 439
c) Die juristische „Konstruktion“ als Mittel der Systematisierung
441
d) Juristische Theorien und ihre Überprüfbarkeit 449
e) Die dem abstrahierenden Denken innewohnende Tendenz zur Sinnentleerung
453
f) Exkurs: HEGELS Unterscheidung des abstrakten und des konkreten Begriffs
457
2. Typen und Typenreihen 460
a) Die Denkform des „Typus“ im allgemeinen 460
b) Die Bedeutung des Typus in der Rechtswissenschaft 464
c) Die Erfassung des rechtlichen Strukturtypus 466
d) Die Bedeutung rechtlicher Strukturtypen für die Systembildung
(Typenreihen) 469
3. Das „innere“ System 473 [richtig 474]
a) Die Bedeutung der Rechtsprinzipien für die Systembildung
473 [richtig 474]
b) Funktionsbestimmte Rechtsbegriffe 481
c) Der „offene“ und „fragmentarische“ Charakter des „inneren“ Systems
486
Sachverzeichnis 491
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht
und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" (837 Treffer)
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Larenz hat einen klaren allgemeinen
Wissenschaftsbegriff, wenn er ihn auch nicht ausdrücklich und eigens
behandelt, aber die Kriterien (> K5-wiss). Wissenschaft sei eine planmäßige
Tätigkeit, die auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtet sei (S.
6): "Jede Wissenschaft bediene sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens,
um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen." (S. 5):
"Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes
Tun." (Vorwort). Obwohl das ganze Kapitel 4 vom positivistischen Wissenschaftsbegriff
handelt, erklärt Larenz merkwürdigerweise nirgendwo, worin denn
nun der Inhalt des positivistischen Wissenschaftsbegriffs besteht. Auch
Positivismus wird nicht erklärt, obwohl gerade wegen der im Recht
gängigen Kategorie des "positiven" Rechts eine klare Differenzierung
und Erklärung nötig wäre.
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein:
Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen
Wissenschaftsbegriffs 36
1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und die ihnen zugeordneten Wissenschaften
189
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 26: Naturwissenschaft (Puchta, Jherings Vergleich
mit der Chemie)
S. 27: Wissenschaft (Jhering)
S. 28: "Die pseudo-naturwissenschaftliche Verirrung
JHERINGS ..."
S. 32: "Der Glaube an die innere Vernünftigkeit
oder Rationalität des positiven Rechts unterscheidet diese Auffassung
deutlich genug vom pseudo-naturwissenschaftlichen und vom soziologischen
Positivismus, für den das einzelne Gesetz lediglich ein empirisches
Faktum ist, das als solches aus den gegebenen Bedingungen seiner Entstehungszeit
„kausalwissenschaftlich" erklärt, nicht aber darüber hinaus als
Ausdruck einer eigentümlichen Rechtsvernunft „gedeutet" werden kann."
S. 33: "Solche Gleichzeitigkeit des Auftretens einer
wissenschaftlichen Konzeption bei verschiedenen Gelehrten deutet fast immer
darauf hin, daß diese einer vorherrschenden wissenschaftlichen Tendenz
der Zeit entspricht37. Das war zweifellos auch hier der Fall."
S. 189: "1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und
die ihnen zugeordneten Wissenschaften" Tatsächlich ist hier mit "Wissenschaften"
Rechtswissenschaften gemeint, wie aus den einleitenden Sätzen hervorgeht:
"Mit dem Recht befassen sich heute eine Reihe verschiedener Wissenschaften:
die Rechtsphilosophie, die Rechtstheorie, die Rechtssoziologie, die Rechtsgeschichte
und die Jurisprudenz („Rechtsdogmatik), um nur die wichtigsten zu nennen."
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. (siehe auch > K5-Wiss)
S. 24: "Es ist daher nicht zufällig, daß
die Gegenbewegung zunächst nicht vom Boden der Philosophie, sondern
von der neu entstehenden empirischen Wissenschaft von der gesellschaftlichen
Realität, der Soziologie, ihren Ausgang nahm."
S. 36: "KAPITEL 3
Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß
des positivistischen Wissenschaftsbegriffs
Als eine allgemeine (europäische) Geistesbewegung hat der „Positivismus"
im Laufe des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts in Deutschland alle
Geisteswissenschaften mehr oder weniger erfaßt1. Wieweit dabei im
einzelnen unmittelbare Einflüsse der „positivistischen" Sozialphilosophie
AUGUSTE COMTEs, englischer Philosophen (BENTHAM, J. ST. MILL)2 oder der
Naturwissenschaften, insbesondere die „Entwicklungslehre" DARWINS, mitwirkten,
wieweit eine Wiederaufnahme des älteren „Empirismus", der Assoziationspsychologie
LOCKEs, in der Rechtswissenschaft auch der utilitaristischen Ethik eines
THOMASIUS3 vorgelegen hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Genug,
daß die Rechtswissenschaft an der allgemeinen Hinwendung zum Positivismus
ihren vollen Anteil genommen hat. Als Gegenbewegung sowohl gegen das rational-deduktive
Naturrecht wie gegen die metaphysische Grundeinstellung der idealistischen
deutschen Philosophie, aber auch gegen die Romantik und die ältere
„Historische Schule" ist der Positivismus in der Rechtswissenschaft4, wie
in seinem Verständnis der Wissenschaft überhaupt, vornehmlich
durch das Streben gekennzeichnet, nicht nur alle „Metaphysik", sondern
auch die Frage nach dem ethisch Richtigen, nach „Werten" oder „Gültigem"
als unbeantwortbar aus der Wissenschaft zu verbannen und diese streng auf
die „Tatsachen" und deren empirisch zu beobachtende Gesetzlichkeit zu beschränken.
Für die Naturwissenschaften, nicht aber für die Ethik und die
Rechtslehre, konnte er sich dafür bis zu einem gewissen Grade auf
die Erkenntnistheorie KANTS berufen"
Kritik Wissenschaft Obwohl
das ganze Kapitel (47 Seiten) vom positivistischen Wissenschaftsbegriff
handelt, erklärt Larenz nirgendwo, worin denn nun der Inhalt des positivistischen
Wissenschaftsbegriffs bestehen solle. Das wäre aber nötig gewesen,
wie aus S. 51f hervorgeht: "... Er [HECK] betrachtet die für die Rechtsbildung
maßgeblichen Interessen, darunter auch solche wie das allgemeine
„Friedens- oder Ordnungsinteresse" der Rechtsgemeinschaft, so, als ob sie
nicht selbst schon Abstraktionen, sondern „Tatsachen" (im Sinne des positivistischen
Wissenschaftsbegriffs) und als solche „wirkende Ursachen" im Geschehensablauf
wären. ..." Und S. 52: "... Keine, wie immer geartete Wissenschaftslehre
ist unabhängig von einem zum mindesten stillschweigend vorausgesetzten
Wissenschaftsbegriff, und wenn HECK der von ihm zugrunde gelegte, nämlich
positivistische, Wissenschaftsbegriff überhaupt nicht zum Problem
geworden ist, dann beweist das nur, daß er sich selbst insoweit über
die besondere geistesgeschichtliche Bedingtheit seiner Theorie keine Rechenschaft
abgelegt hat36. ..."
S. 80, in der Auseinandersetzung mit Kelsen:
"So wenig KELSENS Interpretationslehre den Juristen zu befriedigen vermag,
dem neben der Wortauslegung die »historische", die »systematische"
und die „teleologische Auslegung — Methoden, denen allen KELSEN den Erkenntniswert
abspricht (vgl. RR 349 f.) — geläufige Denkprozesse sind, so darf
doch nicht verkannt werden, daß sie vom positivistischen Wissenschaftsbegriff
aus durchaus folgerichtig und daher, teilt man diesen Wissenschaftsbegriff,
unangreifbar ist. Denn nach ihm darf ja nur ein solches Denken eine »Wissenschaft"
heißen, das jeden seiner Schritte entweder auf logische (oder mathematische)
Evidenz oder auf unbezweifelbare Tatsachen zu gründen vermag." Anmerkung:
Hier ist unklar, ob "nach ihm" sich auf Kelsen oder auf den Wissenschaftsbegriff
(theoretisch auch auf beides) bezieht?
S. 63: "... Die Rechtssoziologie sei darum die einzig
mögliche Wissenschaft vom Recht, weil sie nicht bei den „Worten" stehen
bleibe, sondern ihr Augenmerk auf die dem Recht zugrunde liegenden Tatsachen
richte, und weil sie, »wie jede echte Wissenschaft", mittels der
„induktiven" Methode, d. h. „durch Beobachten von Tatsachen, Sammeln von
Erfahrungen unsere Einsicht in das Wesen der Dinge zu vertiefen sucht"
(S. 6). ..."
S. 93f: "Das Wesen der naturwissenschaftlichen
Begriffsbildung, genauer: der »begrifflichen Erkenntnis der Körperwelt",
sieht RICKERT in „der Vereinfachung der gegebenen Wirklichkeit" durch die
Bildung solcher Allgemeinbegriffe, die eine möglichst große
Zahl von Einzelerscheinungen mittels weniger, ihnen allen gemeinsamer „Merkmale"
einheitlich erfassen. Sie sind so zu bilden, daß sie es ermöglichen,
allgemeingültige Gesetze des Naturzusammenhangs zu erkennen. Je weiter
aber die Naturwissenschaft auf diesem Wege fortschreitet, d h. je allgemeiner
und umfassender ihre Begriffe werden, um so weiter muß sie sich von
dem in der Anschauung gegebenen Besonderen und Individuellen (Einmaligen)
entfernen. Da nun aber, so legt RICKERT dar, die anschaulich erfahrene
Wirklichkeit immer zugleich die Züge des Einmaligen, des Besonderen
und des gleichförmig Wiederkehrenden an sich trägt, so ergibt
sich, daß die Naturwissenschaft mit ihrer Methode der »generalisierenden
[>94] Begriffsbildung" immer nur die eine Seite der Wirklichkeit
zu erfassen vermag: diejenige, nach der sie in der Tat nur die Wiederkehr
eines Gleichen ist. Das aber bedeutet, daß die Wirklichkeit „als"
Natur, im Sinne der Naturwissenschaft, nicht die „ganze" Wirklichkeit ist,
sondern nur „die Wirklichkeit in Rücksicht auf das Allgemeine" (S.
248). Die „Beseitigung des individuellen Charakters der gegebenen Wirklichkeit"
(S. 236) ist der Preis, den die Naturwissenschaft (und jede nach der gleichen
Methode verfahrende Wissenschaft) zahlen muß, um ihr Ziel zu erreichen.
Daraus ergibt sich die „Grenze aller naturwissenschaftlichen Begriffsbildung":
es ist „die empirische Wirklichkeit selbst" (S. 239) in der Fülle
der individuellen Gestaltungen und Bildungen, die sie in sich schließt.
Dieses Ergebnis, so meint RICKERT, könne nur
denjenigen befremden, der meint, die Erkenntnis bestehe darin, die „gegebene"
Wirklichkeit möglichst genau abzubilden, so wie sie unabhängig
vom Erkenntnisprozeß, „an sich", ist. Es ist nun aber gerade der
Grundgedanke des "Neukantianismus", von dem auch RICKERT ausgegangen ist,
daß der Gegenstand der Erkenntnis, im Falle der Naturwissenschaft
also „die Natur", erst das Ergebnis eines Erkenntnisverfahrens ist, in
das die Strukturen unseres Denkens als Voraussetzungen mit eingegangen
sind. So kann auch die Naturwissenschaft die Welt nicht abbilden, wie sie
„an sich" ist, sondern „immer nur eine Bearbeitung und Umformung der Wirklichkeit
vornehmen". Das „Ganze der Welt" läßt sich nicht abbilden (S.
246). Es darf daher nicht als Mangel der Naturwissenschaft angesehen
werden, daß sie nicht das Ganze der Wirklichkeit erfaßt. Die
Welt „als Natur", d. h. als die gleichförmige Wiederkehr eines Allgemeinen
angesehen, ist nur der eine, die Welt als Fülle individueller Gestalten
und Ereignisse gesehen, der andere Aspekt, unter dem wir die Wirklichkeit
sehen können und sehen müssen. Jeder dieser „Aspekte" ist gleichermaßen
notwendig und berechtigt." Anmerkung: die Ausführungen zu RICKERT
gehen noch weiter.
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein, ja bis auf die Referenzierung:
IX Vorwort 1. Auflage: "... Die Methodenlehre einer
Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die
in
der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch
verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und ihre Grenzen
einsehen. ..."
S. 5: Einleitung: "Jede Wissenschaft bedient sich
bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr
gestellten Fragen zu erlangen."
S. 6: "... Um Wissenschaft, um eine auf die Gewinnung
von Erkenntnissen gerichtete planmäßige Tätigkeit, könnte
es sich dennoch handeln. ..."
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert? Verallgemeinerbar: S. 7: "Erst an den Beispielen,
die sie aus der Rechtsprechung und der juristischen Dogmatik aufzeigt,
werden die Aussagen einer juristischen Methodenlehre voll verständlich,
überprüfbar und für die juristische Praxis verwertbar."
Auch S. 320 ist verallgemeinerbar: "Der Gesetzgeber bedient sich der allgemeinen
Sprache, weil und soweit er sich an den Bürger wendet und wünscht,
von ihm verstanden zu werden. Er bedient sich darüber hinaus weithin
einer besonderen juristischen Kunstsprache, in der er sich präziser
ausdrücken kann, deren Gebrauch ihm daher vielfach umständliche
Erläuterungen erspart. Auch diese Kunstsprache lehnt sich indessen
noch an die allgemeine Sprache an, da das Recht, das sich an alle wendet
und alle angeht, nicht auf ein Mindestmaß an Allgemeinverständlichkeit
verzichten kann." S. 442: "... widerspruchsfreier Zusammenhang ..."; S.
450: DREIER "... logische Widerspruchsfreiheit ..."; S. 477: CANARIS "...
widerspruchsfreies System ..."
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
Verallgemeinerbar: S. 121: "... Da es sich jedoch immerhin um gedanklich
nachvollziehbare und insoweit auch überprüfbare Erwägungen
handelt, ist das Bemühen um eine (größtmögliche) „Objektivierung"
des Auslegungsvorgangs nicht von vornherein aussichtslos und daher von
dem Juristen, der nach dem („richtig verstandenen") Gesetz entscheiden
soll, stets zu fordern. ..."; S. 127: "... gedanklich nachvollziehbar ...";
S. 358 FN 95: SCHLÜTER "... Zu diesem Zweck muß sie, Wie WILFRIED
SCHLÜTER, Das Obiter
dictum, 1973, S. 97 mit Recht betont, „einen rational nachvollziehbaren,
kontrollierbaren und damit diskutierbaren Begründungszusammenhang
aufweisen". S. 362: "... Dem Richter hierfür Methoden an die Hand
zu geben, mit deren Hilfe er diese Aufgabe in sachgemäßer und
nachvollziehbarer Weise lösen kann, ist daher ein wichtiges Anliegen
der Jurisprudenz. ..."
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Verallgemeinerbar: S. 441: "... allenthalben
geübt und ist insoweit unentbehrlich, als man an der Forderung eines
umfassenden Systems der Begriffe festhält, das in sich widerspruchsfrei
ist und Ableitungen ermöglicht."
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Verallgemeinerbar: S. 156: "... jenes
Maß an Einsichtigkeit und damit Überprüfbarkeit zu verschaffen,
das hier möglich ist und genügen muß, ...": S. 452 "...
Dagegen wird man die „Vertragstheorie" in ihrer ursprünglichen Gestalt
nicht als „falsch" bezeichnen können, da sie in sich widerspruchsfrei
und auch gesetzeskonform ist; man gibt der „modifizierten Vertragstheorie"
nur deshalb den Vorzug, weil sie die mißliche Folge für den
Prozeß vermeidet. ..."; S. 449: Abschnitt "d) Juristische Theorien
und ihre Überprüfbarkeit"
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Nicht gefunden.
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes?
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchbegriffe Wissenschaftstheorie (3 Treffer: FN 201, 207, 245),
wissenschaftstheoretisch (2 Treffer), Theorie der Wissenschaft (0 Treffer),
Wissenschaftslehre (13 Treffer: Lit S. 2, 52, FN 78, S. 63f, FN 6 S. 91,
FN 30 S. 103, FN 32 S. 105, 112, 192, FN 60 S. 463).
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaftstheorie,
Theorie der Wissenschaft oder einer allgemeinen Wissenschaftslehre wird
nur am Rande gestreift.
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja:
S. 63f: Fußnote 78: "Von einer „verstehenden
Soziologie" spricht MAX WEBER in einer Abhandlung im „Logos", Bd. 4 (abgedr.
in „Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre", 1922, S. 403 ff.)."
Auch Fußnote S. 91.
S. 103: Fußnote 30 zu Binder.
S. 105: Fußnote 32 und 34 zu Binder.
S. 112: "WELZELs Kritik der neukantischen Wissenschaftslehre
..."
S. 192: "Theorie der Rechtsdogmatik" und damit einen
Teil der allgemeinen Wissenschaftslehre; ..."
S. 463: Fußnote 60f zu Max Webers Wissenschaftslehre.
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 52: "Keine, wie immer geartete Wissenschaftslehre
ist unabhängig von einem zum mindesten stillschweigend vorausgesetzten
Wissenschaftsbegriff,"
Siehe bitte auch > K4-Wiss.
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein:
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
-
WTh-5.1 Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert? > Ja > K5-Wiss.
-
WTh-5.2 Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
> Ja > K5-Wiss.
-
WTh-5.3 Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt? Ja > K5-Wiss.
-
WTh-5.4 Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt? Ja > K5-Wiss.
-
WTh-5.5 Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt? Ja > K5-Wiss.
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, obwohl hier schon mehrere Bezüge zur Rechtswissenschaft
erfasst sind::
S. 450: "In Ermangelung eines eingeführten
Sprachgebrauchs übernehme ich DREIERs Definition einer wissenschaftlichen
Theorie. Nach ihr ist eine solche ein System von Aussagen, zwischen denen
Ableitungsbeziehungen bestehen und die mindestens den Anforderungen der
Konsistenz und der Prüfbarkeit genügen. Da es sich bei den juristischen
Theorien um Aussagen über normativ Geltendes handelt, sind auch die
daraus abgeleiteten Sätze solche, für die, außer ihrer
Richtigkeit als Aussagen, normative Geltung beansprucht wird. Das Erfordernis
der Konsistenz, der Widerspruchslosigkeit der Aussagen untereinander, bedarf
keiner Begründung. Mit Recht bemerkt DREIER31, dieses Erfordernis
sollte bei normativen Theorien nicht nur die logische Widerspruchsfreiheit,
sondern auch die Freiheit von Wertungswidersprüchen einschließen.
Das gilt jedenfalls für Theorien, bei denen es sich um die Entfaltung
eines Rechtsprinzips, um das innere System des Rechts handelt. Problematisch
ist das weitere Erfordernis der „Prüfbarkeit". Sind juristische Theorien,
so wie naturwissenschaftliche, auf ihre Richtigkeit (als Aussagensysteme)
hin überprüfbar, d. h. verifizierbar oder doch falsifizierbar,
und wie? Hier stehen wir wieder vor der Frage, ob die Rechtswissenschaft
für ihre Aussagen Anspruch auf Richtigkeit (im Sinne zutreffender
Erkenntnis) erheben darf und wenn ja, wie dieser zu begründen ist.
Dabei setzen wir jetzt voraus, daß es sich bei den juristischen Theorien,
gleich welcher Art, jedenfalls nicht nur um logische Ableitungen aus feststehenden
Axiomen handelt — dann entfiele das Erfordernis der Prüfbarkeit, das
der logischen Konsistenz würde genügen —, sondern, darin vergleichbar
den naturwissenschaftlichen Theorien, um Aussagen, die jedenfalls nicht
nur auf deduktive Weise gewonnen wurden.
An dieser Stelle empfiehlt es sich, einen Blick
auf die naturwissenschaftlichen Theorien zu werfen und zu diesem Zwecke
an POPPER als den hierfür heute wohl kompetentesten Autor anzuknüpfen.
Nach ihm ist eine (naturwissenschaftliche) Theorie zuerst nichts anderes
als ein „Einfall", eine Vermutung; insoweit ist ihre ursprüngliche
Konzeption „einer logischen Analyse weder fähig noch bedürftig"32.
Erinnern wir uns an JHERINGs Schilderung der Entstehung
seiner Lehre von der culpa in contrahendo (oben S. 422), so werden wir
dem für die juristischen Theorien zustimmen müssen, mit der Maßgabe,
daß dem „Einfall" — das wird bei naturwissenschaftlichen Theorien
nicht anders sein — eine längere Beschäftigung mit dem Problemstand
vorausgegangen
ist, angestoßen durch ein Gefühl des Ungenügens der bisher
praktizierten Lösungen. Ein „Einfall" stellt nun aber als solcher
noch keine irgendwie wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis dar. Dazu bedarf
es zunächst seiner Ausarbeitung zu einem System von Aussagesätzen,
eben einer „Theorie", und weiter deren Überprüfung — in den Naturwissenschaften
aufgrund von Erfahrungen, der Beobachtung und des Experiments. Das geschieht,
nach POPPER, in der Weise, daß aus der Theorie bestimmte Folgesätze
abgeleitet werden, die sich auf ein nach ihr zu erwartendes Verhalten —
etwa eines bestimmten Stoffes unter bestimmten Bedingungen — beziehen und
durch die Erfahrung bestätigt oder widerlegt werden können. Werden
sie bestätigt, so ist das nach POPPER doch kein endgültiger Beweis
für die Richtigkeit der Theorie, weil künftige Erfahrungen anderes
ergeben könnten. Wegen dieser bekannten Schwäche des Induktionsschlusses
lassen sich naturwissenschaftliche Theorien nach ihm nicht eigentlich verifizieren33.
Wohl aber lassen sie sich durch Erfahrungen, die mit ihren Folgesätzen
— oder einem derselben — nicht übereinstimmen, falsifizieren, es sei
denn, die von der Theorie abweichende Erfahrung lasse sich durch nicht
falsifizierte Hilfsannahmen hinreichend erklären34. Eine Theorie erscheint
als umso gesicherter, je besser sie allen Versuchen widerstanden hat, sie
zu falsifizieren35
Fußnoten:
29 DREIER, Zur Theoriebildung in der Jurisprudenz, in:
Recht — Moral — Ideologie, 1981,
S. 70 ff. Zu den Arten der juristischen Theorien vgl.
S. 73 ff., aber auch S. 93 f.
30 a.a.O., S. 82.
31 a.a.O., S. 83.
32 POPPER, Logik der Forschung; zitiert wird noch die
6. Aufl. 1976, S. 31.".
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" (45 Treffer).
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Dass in einem 494 Seiten
Werk das Wort "Beweis" weder im Inhaltsverzeichnis noch im Sachwortverzeichnis
vorkommt, hat mich erstaunt. Man muss daraus den Schluss ziehen, dass das
Thema "Beweis" für die juristischen Methodenlehre für Larenz
keine Rolle spielt.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja:
S. 6: "... mathematischer Beweis ...".
S. 52: "...dann beweist das nur ..."
S. 82f : "... Zwar könne niemand objektiv und
end[>83]los gültig wissen oder beweisen, was gerecht ist. Er [WEINBERGER]
ist jedoch davon überzeugt, daß man „über Probleme der
Gerechtigkeit rational argumentieren kann", und es scheint ihm, daß
man manchmal nachweisen kann, daß etwas ungerecht ist110...."
S. 146: "... ohne deren Verträglichkeit aus
einem umfassenden System zu beweisen ..."
S. 176 (PERELMANN): "Diese Schlußfolgerung
liege freilich für diejenigen auf der Hand, „für die jeder Beweis
auf dem Kalkül oder der Erfahrung begründet und jedes überzeugende
rational begründete Denken eine Form der Deduktion oder der Induktion
ist"."
S. 179 (ENGISCH): "Die Begründung ist die gleiche
wie in PERELMANNS erster Abhandlung: Da es sich nicht um Urteile über
reale Sachverhalte handle, scheide jeder Erfahrungsbeweis aus; ein deduktiver
Beweis nach der Art des mathematischen führe nicht zum Ziel, weil
er letzte Axiome voraussetzt, um deren Begründbarkeit es hier gerade
gehe228."
S. 181 (TAMELO): "Dem „Forum der Vernunft" dürften
nur solche als Partner angehören, die unparteiisch, vorurteilslos,
sachkundig und „fähig sind, das Begründungsverfahren geistig
zu bewältigen". Das Ergebnis bedürfe ihrer Zustimmung, um als
gesichert gelten zu können. Wertungen ließen sich zwar auch
in einem solchen Verfahren nicht als begründet beweisen, sie ließen
sich aber „infolge des Verfahrens als begründet erweisen"240. Es fällt
auf, daß TAMMELO seinen Katalog von Gerechtigkeitsgrundsätzen
vorbringt, ohne ihn einem solchen Verfahren unterworfen zu haben; folglich
kann man darin nicht mehr sehen als Propositionen für ein Verfahren,
das er mit ihrer Veröffentlichung in Gang bringen will."
S. 197: "Auch hier gibt es gewisse wahrnehmbare
Vorgänge, nämlich mündliche oder schriftliche Äußerungen
der Parteien, die im Prozeß Gegenstand der Beweiserhebung sein können."
S. 207: "Der Verstehensprozeß verläuft
also nicht lediglich in einer Richtung, „linear", wie ein mathematischer
Beweis oder eine logische Schlußkette, sondern in Wechselschritten,
die eine wechselseitige Erhellung des einen durch das andere (und dadurch
eine Annäherung mit dem Ziele weitgehender Deckung) bezwecken"
S. 220 Fußnote 88: "Das tritt deutlich zutage,
wenn es etwa in dem Kommentar von SOERGEL-ZEUNER, 7 zu § 831
BGB, heißt, „werden für den Entlastungsbeweis so strenge Maßstäbe
angelegt, daß es mindestens zweifelhaft erscheint, ob man es noch
mit einer Haftung für eigenes Handeln des Geschäftsherrn zu tun
hat oder ob nicht vielmehr schon die Grenze zu einer Einstandspflicht für
fremdes Verhalten überschritten ist"."
S. 228 unten: "...Beweislastverteilung ..."
S. 236: "... Entlastungsbeweises ..."; "...
Beweislast ..."; "... Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen ...";
S. 238: "... was er zu beweisen hat ..."
S. 240: "Mag es selbst so sein, daß sich über
„letzte Werte" keine Aussagen machen lassen, die für jedermann überzeugend
sind, möglich ist es doch, wie das „Faktum" der Jurisprudenz beweist,
Wertungsmaßstäbe, die uns irgendwie — eben in einem positiven
Recht, einer positiven Moral — gegeben sind, im Wege ihrer Interpretation
und ihrer Konkretisierung im Hinblick auf „repräsentative" Fälle
zu verdeutlichen, praktikabler zu machen und weiter zu entwickeln. ..."
S. 240 Fußnote 127: "Beweisbedürftigkeit"
S. 259: "... Beweislast ..."
S. 284: "... Solche Tatsachen sind im Prozeß
des Beweises fähig, ..."
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 293: "Man darf von einer rechtlichen Begründung,
wenigstens soweit es um Werturteile geht, nur nicht die logische Stringenz
eines mathematischen oder physikalischen Beweises verlangen."
S. 305: "Nur wenn der Obersatz ein Naturgesetz oder
eine Folgerung aus den Naturgesetzen ist, ist der Schluß auf die
zu beweisende Tatsache zwingend. Steht fest, daß A sich zu einer
bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufgehalten hat, [>306] dann kann
er sich nicht zur gleichen Zeit an einem anderen Ort befunden haben, da
der Obersatz, daß niemand sich zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen
Orten befinden kann, als absolut gesichert gelten kann. Meist ist der Obersatz
aber nur eine Wahrscheinlichkeitsregel, die oft noch nicht einmal hinreichend
gesichert ist. Dann kann der Schlußsatz auch nur besagen, daß
die zu beweisende Tatsache (in einem mehr oder minder hohen Maße)
wahrscheinlich sei42. Wenn jemand zu nächtlicher Stunde in der Nähe
des Geschäfts, in das ein Einbruch verübt wurde, mit einem verdächtigen
Paket unter dem Arm gesehen wurde, ohne hierfür eine einleuchtende
Erklärung geben zu können, dann begründet das wohl eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß er der Täter war,
sicher ist das keineswegs. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn
andere Indizien hinzukommen; bei dem Verdächtigen wird z. B. ein Einbruchswerkzeug
der Art gefunden, wie es benutzt wurde. In den meisten Fällen begnügt
sich der Richter mit einem sehr hohen Grade von Wahrscheinlichkeit, um
daraus die Überzeugung zu gewinnen, daß es so und nicht anders
gewesen sei. Zwar genügt ein noch so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit
nicht als „Beweis« im mathematischen oder streng naturwissenschaftlichen
Sinne. Aber „beweisen" heißt in der Sprache des Prozeßrechts:
„dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung
verschaffen"43. Diese Überzeugung kann der Richter auch dann gewinnen,
wenn aufgrund der vorliegenden Indizien nur ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit
dafür spricht, daß eine Tatsachenbehauptung zutrifft. Welches
Maß von Wahrscheinlichkeit zur Begründung einer solchen Überzeugung
erforderlich und genügend ist—die Juristen sprechen von einer „an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" — läßt sich nicht
exakt, etwa durch eine Prozentzahl — angeben". Der Richter, der nach heutigem
Prozeßrecht die Beweise „frei" zu würdigen hat, muß sich
freilich seine Überzeugung gewissenhaft, unter Ausschaltung aller
ihm erkennbaren Fehlerquellen, bilden. Auf die Mitwirkung der menschlichen
Persönlichkeit, eine vom richterlichen Ethos geprägte sorgfältige
Weise der Beurteilung, kann auch hier wieder nicht verzichtet werden."
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung). Nein.
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff" (1184 Treffer), Begriffsbildung (43 Treffer)
aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Begr-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Die Lehre vom Begriff
im allgemeinen spielt bei Larenz keine Rolle.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein, nur: Begriffsjurisprudenz 20, 49, 88, 165, 228 und Teleologische
Begriffsbildung 440
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4
Referenz benannt) definiert?
Teils, z.B.
S. 216: "Von einem „Begriff" im strengen Sinn läßt
sich nur da sprechen, wo es möglich ist, ihn durch die vollständige
Angabe der ihn kennzeichnenden Merkmale eindeutig zu definieren."
Hilfsfragen:
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt) Nein.
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen. Nein.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann. Nein.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann? Nein.
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein.
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" (607 Treffer, aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.)
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Im Vorwort zur 1. Auflage
schreibt Larenz S. V: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion
auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft angewandten
Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit,
ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen." Und in der Einleitung S.
5: "Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens,
um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen."
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
I. Historisch-kritischer Teil Rechtstheorie und Methodenlehre in Deutschland
seit SAVIGNY Kapitel 1
Die Methodenlehre SAVIGNYS 11
2. Die „naturhistorische Methode" des frühen JHERING 24
Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen
Wissenschaftsbegriffs 36
Die Methodendiskussion in der Gegenwart 119
Aus dem II. Systematischen Teil:
7. Methodenlehre als hermeneutische Selbstreflexion der Jurisprudenz
243
Kapitel 5 Methoden richterlicher Rechtsfortbildung 366
Viele Nennungen in der allgemeinen Literaturübersicht
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein, nicht als eigener Begriff, aber z.B.
Inversionsmethode 53
Vergleichung von Fällen als Methode der Konkretisierung 292f.
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein,
aber K4-Meth.
Ja, z.B.
S. V: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist
deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. SieKaut
will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben,
sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und
ihre Grenzen einsehen."
S. 5: "Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter
Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten
Fragen zu erlangen."
Anmerkung: wichtiges allgemeines und wahrscheinlich
zeitloses Kriterium: die Methoden sind aus den Fragen an die Wissenschaft
zu entwickeln.
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja
> K5-Meth.
Hilfsfragen
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt? Nein.
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt? Nein.
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Nein, nicht allgemein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" (160 Treffer: im allgemein wissenschaftlichen
Sinne nur wenige Treffer)
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema
spielt bei Larenz keine Rolle.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Jein:
S. 74: "... Eine solche „Grundnorm" kann, da sie
die letzte Grundlage für die objektive Geltung, die Sollensqualität
einer positiven Rechtsordnung darstellt, nicht selbst wieder von einer
Autorität gesetzt sein, „deren Kompetenz auf einer noch höheren
Norm beruhen müßte" (RR 197). Sie wird nicht gesetzt, sondern
von der Rechtswissenschaft notwendig vorausgesetzt, um das ihr gegebene
Normenmaterial als eine Rechtsordnung deuten zu können. In Analogie
zu den Begriffen der Erkenntnistheorie KANTS kann sie als „die transzendental-logische
Bedingung dieser Deutung" bezeichnet werden (RR 205). Woher wissen wir
denn aber überhaupt, daß gewisse Akte, etwa solche der Gesetzgebung,
als normerzeugende Akte gedeutet werden müssen? Darauf antwortet KELSEN:
Eine Normordnung muß als „ein System gültiger Rechtsnormen"
gedeutet und eine dem entsprechende Grundnorm angenommen werden, wenn es
sich um eine „im großen und ganzen wirksame Zwangsordnung" handelt
(RR 204, 208). ..."
S. 382 FN 32 "... Zur logischen Bedeutung des Analogieschlusses
ULRICH KLUG, Juristische Logik, 4. Aufl., S. 118 ff. ..."
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort"Analogie" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Jein:
S. 208 "... GADAMER versteht das Verstehen eines
Textes nach Analogie der Verständigung im Gespräch. Der Text
bringt eine Sache zur Sprache"; er spricht nur zu dem, der seine Sprache
und die Sache, von der er spricht, schon so weit versteht, daß ihm
der Zugang zu dem, was der Text sagt,
offen steht. ..."
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Suchwort "versteh" (283 Treffer aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne)
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei
Larenz keine Rolle.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein, aber: Verstehende Soziologie (Max Weber) 63,
Anm. 78
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung
Nein, aber das Beispiel Soziologie genannt.
S. 63: "... EHRLICH sieht die Soziologie ganz unbefangen
als eine reine Tatsachenwissenschaft an, ohne das Problem einer „verstehenden
Methode" in der Soziologie auch nur aufzuwerfen". ..."
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. V: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist
deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. SieKaut
will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben,
sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und
ihre Grenzen einsehen."
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert? Nein.
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein.
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
Nein.
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) > Vorbemerkungen
Erklaeren im allgemeinen Sinne und Kernbedeutungen.
Suchwort "erklär" (191 Treffer, aber meist nicht im allgemein
wissenschaftstheoretischen Sinne)
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Fast alle
Fundstellen geben Meinungen und Stellungnahmen anderer (Gadamer, Heck,
Kelsen, Luhmann, Stammler, Stoll, Max Weber) wieder. Der allgemeinwissenschaftliche
Erklärungsbegriff von Larenz selbst bleibt im Dunkeln.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister Nein.
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 198: "... kausalen Erklärungen ..."
S. 245: "... im Gegensatz zum „Erklären" von Objekten ohne Rücksicht
auf Sinnbezüge142. ..."
S. 291: "... Worterklärung ..."
S. 307: "... einleuchtende Erklärung ..."
S. 383: "... erkläre sich daraus, ..."
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert?
Ja, z.B.
S. 54: "... Damit werden die „Werturteile" wiederum
zu (psychologischen) Fakten gestempelt, und es wird der Unterschied zwischen
einer Kausalwissenschaft, die tatsächliche Vorgänge aus ihren
Ursachen „erklärt", und einer Wertwissenschaft, die (wie immer gegebene)
Werte deutend „versteht", wieder verwischt. Man wird daher feststellen
müssen, daß sich weder HECK noch STOLL schon endgültig
aus dem Banne des positivistischen Wissenschaftsbegriffs zu lösen
vermocht haben, so sehr ihre eigenen Erkenntnisse auch schließlich
über ihn hinausdrängen". ..."
Siehe bitte auch K6-Erkl.
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 63 FN 78: "... Von einer „verstehenden Soziologie"
spricht MAX WEBER in einer Abhandlung im „Logos", Bd. 4 (abgedr. in „Gesammelte
Aufsätze zur Wissenschaftslehre", 1922, S. 403 ff.). Er versteht darunter
eine Soziologie, die menschliches, im weitesten Sinne soziales Verhalten
als „sinnhaft" verstehen und dadurch „in seinem Ablauf und seinen Wirkungen
ursächlich erklären will" (vgl. die Ausführungen über
„Methodische Grundlagen der Soziologie", a.a.O., S. 503). Als „sinnhaft"
und daher „verständlich" bezeichnet WEBER ein menschliches Verhalten
dann, wenn es entweder zweckgeleitet oder doch rational an bestimmten Erwartungen
(etwa eines entsprechenden Handelns anderer) orientiert ist (a.a.O., S.
416). „Sinn" bedeutet hier den vom Handelnden (im Einzelfall tatsächlich
oder in einer Masse von Fällen .durchschnittlich und annähernd")
gemeinten „subjektiven" Sinn, im Gegensatz zu irgendeinem „objektiven«
Sinn, wie ihn die „dogmatischen Wissenschaften: Jurisprudenz, Logik, Ethik,
Ästhetik" erforschen wollen (S. 503; vgl. auch Wirtschaft u. Gesellschaft,
4. Aufl. 1956, erster Halbbd. S. 1, unter § 1, I, 1). ..."
S. 198: "Wer glaubt, daß Erfahrungswissenschaften
nur solche Wissenschaften sein können, deren Objekte quantifizierbar,
damit meßbar oder zählbar sind, muß auch die Sozialwissenschaften
zum großen Teil aus dem Bereich der Wissenschaften hinausweisen.
Denn es geht in ihnen keineswegs nur um die kausale Erklärung von
Fakten oder um deren Erfassung nach statistisch ermittelten Wahrscheinlichkeitsregeln.
Wer das behauptet, verbreitert in unnötiger Weise die Kluft zwischen
Jurisprudenz und Sozialwissenschaften. Die Sozialwissenschaften haben es
vornehmlich mit menschlichen Handlungen zu tun und können von deren
— gemeintem oder gemeinhin erwartetem — Sinn nicht abstrahieren. Motivationen
spielen für sie eine bedeutende Rolle. Selbst wenn man die Motivation
einfach als einen Fall der „Kausalität" ansehen wollte, was doch wohl
eine Verkürzung wäre, lassen sich gesellschaftliche Prozesse
auf diese Weise allein schwerlich „erklären". Bei allen, scheinbaren
oder wirklichen, Zwangsläufigkeiten ist im Leben des einzelnen Menschen
wie im gesellschaftlichen Dasein immer auch ein Element des Anderskönnens,
etwas Unberechenbares im Spiel. Gesellschaftliche Prozesse verlaufen meist
nicht in — experimentell nachweisbaren — Einbahnstraßen, sondern
stehen in Wechselwirkungen mit zahlreichen anderen. Um die Komplexität
gesellschaftlicher Systeme erfassen zu können, bedient sich NIKLAS
LUHMANN einer „funktionalen Methode", die er ausdrücklich von der
kausalwissenschaftlichen abhebt25. LUHMANN will verschiedene wiederkehrende
Verhaltensweisen oder Sozialmodelle unter dem Gesichtspunkt vergleichen,
was sie für „die Reduktion sozialer Komplexität" und damit letztlich
für den Menschen leisten. Das ist gewiß nur ein möglicher
methodischer Ansatz neben anderen, zeigt aber, daß die Methodenprobleme
auch in den Sozialwissenschaften komplizierter sind, als mancher vielleicht
meint. Wohl geht es in den Sozialwissenschaften um „Faktisches", um die
Frage was geschieht oder geschehen wird. In das Faktische aber, das sie
untersuchen, sind Sinnbezüge verschiedener Art, darunter auch solche
normativer Art, untrennbar hineinverwoben. Deshalb ist es mit dem Messen
und Zählen, sowie mit kausalen Erklärungen allein auch hier nicht
getan...."
S. 205: "... Das ist z. B. der Fall bei mündlichen
oder schriftlichen Erklärungen von technischen Objekten, Gebrauchsanweisungen,
Sachbüchern oder Zeitungsberichten. ..."
S. 208: "... Die große Bedeutung, die GADAMER
dem Überlieferungszusammenhang und der darin eingeschlossenen „Wirkungsgeschichte"
eines historischen Vorgangs, einer historischen [>209] Leistung für
den Verstehensprozeß zuerkennt, wird daraus erklärlich, daß
es ihm vor allem um das Verständnis überlieferter Texte, sprachlicher
und anderer Zeugnisse der Vergangenheit geht. ..."
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 71: "... Der Unterschied zwischen Sein und Sollen,
sagt KELSEN, könne nicht näher erklärt werden; er sei „unserem
Bewußtsein unmittelbar gegeben". ..."; " ... Der Seinsvorgang als
solcher, z. B. ein Parlamentsbeschluß, ein Vertrag, hat seine bestimmte
Stelle im Raum und in der Zeit; er kann kausalwissenschaftlich erklärt
werden. ..."
S. 73: "... Ihre Begriffe deshalb, weil sie notwendig
rein formal sind, für wertlos zu erklären, hieße ebensoviel,
wie die Begriffe der Geometrie zu verwerfen, „weil sie lediglich die Formen
der Körper erfassen, ohne über deren Inhalt etwas auszusagen".
..."
S. 87: "... Es geht ihm nicht darum, die ursächliche
Entstehung der Rechtsnormen (aus gesellschaftlichen Zwecken) zu erklären.
Das wäre die Betrachtung des Rechts als einer Naturerscheinung. Vielmehr
geht es ihm um die logische Eigenart rechtlicher Erwägungen als solcher.
Diese besteht in einer bestimmt gearteten Verknüpfung von Zwecken
und Mitteln. Wo immer nach der Entstehung des Rechts oder einzelner Rechtsnormen
gefragt wird, da ist der Begriff des Rechts als eine bestimmte Weise des
Setzens von Zwecken und Mitteln logisch schon vorausgesetzt. Das Recht
kann daher nicht selbst wieder Kausalwissen[>89]schaftlich „erklärt"
werden...."
S. 89: "... Niemand, so bemerkt STAMMLER, könne
die Unterscheidung „richtigen" und „unrichtigen" Denkens für „unrichtig
erklären oder auch nur an ihrer Richtigkeit zweifeln, ohne sie selbst
schon vorausgesetzt zu haben" (RR 12). ..."
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären
und verstehen (0 Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchwort "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (1 Treffer S.
179 aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Thema spielt keine Rolle.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werturteilsstreit" (0 Treffer, dem Begriffe nach 2 Treffer),
Werturteil (71 Treffer meist im juristischen Sinne) .
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Larenz gebraucht in seinem Buch zwar nicht
das Wort "Werturteilsstreit", aber nennt und erörtert den Sachverhalt
S. 121 (zitierend). 240 (darlegend). Ein schönes Beispiel dafür,
dass man sich auf das Vorkommen des Wortes nicht verlassen und auf das
Nicht-Vorkommmen des Begriffs schließen darf.
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Werturteilsstreit: Nein
Werturteil: Ja: "d) Werturteile 288"
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor?
Werturteilsstreit: Nein.
Werturteil: Ja: Werturteile 288ff.; s. wertorientiertes
Denken, Wertungsjurisprudenz
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Werturteilsstreit: Nein.
Werturteil: Ja.
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Werturteilsstreit: Ja > K6-WUS.
Werturteil: Ja, aber meist im juristischen Sinne.
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Werturteilsstreit: Nein.
Werturteil: Nein.
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Werturteilsstreit:
Ja:
S. 121f: "... Der Rechtsphilosoph HANS RYFFEL bemerkt
zutreffend, in der Auffassung MAX WEBERS, über die Richtigkeit von
Werturteilen könne die Wissenschaft keine Aussagen machen, zeichne
sich bereits ein Gegensatz [>122] zur Rechtswissenschaft ab. »Denn
diese steht und fällt (richtigerweise) in ihrem überlieferten
Selbstverständnis mit der Möglichkeit einer ausweisbaren Erörterung
von Richtigkeitsfragen, wiewohl anhand der geltenden Rechtsordnung"5. Die
Rechtswissenschaft arbeitet — das wird in diesem Buch ausführlich
dargelegt — mit Denkweisen wie Analogie, Fallvergleichung, Typenbildung
und »Konkretisierung" von „offenen" Wertungsmaßstäben,
die eine solche Erörterung ermöglichen. Der Übergang zu
einer »Wertungsjurisprudenz" verlangt, daß die Methodologie
die Eigenart dieser Denkweisen und ihr Verhältnis zu den überkommenen
Denkmitteln (Begriffsbildung, juristische Konstruktion, Subsumtion) deutlich
macht."
S. 240: "Mindestens seit MAX WEBER scheint es den
meisten ein unumstößliches Dogma zu sein, daß über
Werte und Werthaftes keine wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich
sind127. Die Kehrseite dieses Dogmas ist eine eigentümliche Resignation
hinsichtlich der Möglichkeit, Erkenntnisse zu gewinnen in dem weiten
Bereich, in dem es um den Wert oder Unwert von menschlichen Verhaltensweisen,
von Zielen, Zwecken, menschlichen Veranstaltungen (wie der Technik), um
den „rechten" Gebrauch der den Menschen zur Verfügung stehenden Mittel
und Kräfte geht. ..."
Werturteil: Ja, z.B.
S.5: "... Es gilt aber als ausgemacht, daß
Werturteile wissenschaftlich nicht überprüfbar sind, da sie nicht,
wie Urteile über Tatsachen, auf Wahrnehmungen beruhen, die durch Beobachtung
und Experiment erhärtet werden können, und daher nur der persönlichen
Überzeugung des Urteilenden Ausdruck zu geben vermöchten. Auch
ein logisch korrektes Schlußverfahren garantiert noch keine inhaltlich
zutreffenden Ergebnisse, wenn in die Schlußkette Prämissen aufgenommen
werden, die auf Bewertung beruhen. ..."
S. 175: "... Bevor man jedoch »die Thesen
des Positivismus über die Werte unterschreibt", solle man daran gehen,
eine Logik der Werturteile auszuarbeiten, indem man von der Art und Weise
ausgehe, »wie Menschen über Werte räsonnieren"217. Dies
müsse geschehen in der Form einer Theorie der Argumentation. Hierzu
hat PERELMANN selbst eine Reihe von Arbeiten vorgelegt218. Unter den Juristen,
deren Beiträge zur Methodendiskussion wir kennen gelernt haben, gehen
vornehmlich VIEHWEG, KRIELE und ALEXY denselben Weg."
Werturteil: Ja..
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Werturteilsstreit: Nein
Werturteil: Nein.
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes?
Werturteilsstreit: Keine.
Werturteil: Keine.
___
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht >
Grundfragen zum Recht.
Suchwort "recht" (6564 Treffer)
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht:
Das Suchwort "recht" durchzieht das ganze Buch und bringt es auf 6564 Treffer.
Im Sachregister findet sich kein Eintrag zum Begriff oder gar eine Definition
des Rechts. Im Kapitel "Die Erscheinungsweisen des Rechts", S. 189-195,
sollte man eine Begriffsbestimmung oder wenigstens Charakterisierung, was
Recht sein oder heißen soll, erwarten dürfen. Das Kapitel beginnt
S. 189 mit Metaaussagen "Mit dem Recht befassen sich heute eine Reihe verschiedener
Wissenschaften: die Rechtsphilosophie, die Rechtstheorie, die Rechtssoziologie,
die Rechtsgeschichte und die Jurisprudenz („Rechtsdogmatik), um nur die
wichtigsten zu nennen." Dann aber folgt die erste inhaltliche Charakterisierung:
"Im Gedanken des Rechts liegt, auch sprachlich anklingend, der eines Richtmaßes,
nach dem wir unser Verhalten einrichten sollen, der Gedanke der Maßgeblichkeit
oder Verbindlichkeit." Das Recht erhebe einen normativen Geltungsanspruch
(S. 193). 5 1/2 Seiten, viele Worte und Bezüge, wenig Klares, noch
nicht einmal, dass die Gesetze einen wesentlichen Teil des Rechts ausmachen.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja, in jedem Kapitel, z.B.
"1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und die ihnen zugeordneten Wissenschaften
189"
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor?
Ja:
"Rechts
- dogmatik 224ff., 229
- ethische Prinzipien 333, 421ff., 474ff.
- frage (und Tatfrage) 307ff.
- freier Raum 370, 376
- gefühl 123, 294£
- idee 104, 129, 184, 473ff.
- praxis 234ff.
- Prinzipien 169f., 184, 227, 333ff., 421ff.,473ff.
- Satz (logische Struktur) 250ff.
- satzförmiges Prinzip 479
- theorie 191f.
- widrigkeit 482f.
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, sehr oft.
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S.7: "Die Eigenart der Jurisprudenz, der in ihr
angewandten Methoden und Denkweisen, von der Eigenart des Rechts her zu
bestimmen, verlangt eine nähere Kenntnis dieses ihres Gegenstandes.
In der Tat läßt sich leicht zeigen, daß jede juristische
Methodenlehre von dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverständnis abhängt.
„Recht" ist ein überaus komplexer Gegenstand; mit ihm befassen sich
nicht nur verschiedene Einzelwissenschaften, sondern auch die Philosophie.
Juristische Methodenlehre kommt nicht aus ohne Rechtsphilosophie. Sie kommt
zum Beispiel nicht um die Frage herum, ob sich der Richter mit einer »korrekten"
(was immer das heißen möge) Anwendung der ihm vorgegebenen Regeln
begnügen oder darüber hinaus eine „gerechte" Streitentscheidung
anstreben soll - und woran wir denn zu erkennen vermögen, ob eine
Entscheidung „gerecht" ist. ..."
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Wissenschaft; Zum
allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Wissenschaft (837 Treffer, aber auch im allgemein wissenschaftlichen
Sinne), Rechtswissenschaft (333 Treffer, davon 16 Treffer rechtswissenschaftlich),
Jurisprudenz (446 Treffer, davon 51 Begriffsjurisprudenz).
RW-Zusammenfassung und Kommentar
Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Obwohl das Buch den Titel: Methodenlehre
der Rechtswissenschaft trägt, hat das Sachregister keinen Eintrag
"Rechtswissenschaft" (wie auch keinen zur "Wissenschaft", aber 837 Treffer
im Text). Das gesamte Buch handelt zwar von der Rechtswissenschaft, aber
eine kurze und klare Zusammenfassung, eine systematische Theorie der Rechtswissenschaft
liefert Larenz nicht. Stattdessen eine riesige Fülle von Ausführungen
zu anderen Autoren und allen möglichen Aspekten und Fragen, womit
er seine enorme Belesenheit und Rechtsbildung unter Beweis stellt (der
historisch-kritische Teil seit Savigny
umfasst allein 174 Seiten, S. 11-185). Bei diesem Thema wäre die Herausarbeitung
des spezifisch Rechtswissenschaftlichen zu wünschen und zu erwarten
gewesen.
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja (wenn auch mager):
1. STAMMLERS „Theorie der Rechtswissenschaft" und seine Lehre vom „richtigen
Recht" 85
"b) Die Bedeutung des Typus in der Rechtswissenschaft"
464
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
Nein (merkwürdig).
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, oft, z.B.
S. 229: "... praktische Rechtswissenschaft, ..."
S. 245: "... Wenn auch die Rechtswissenschaft eines jeden positiven
Rechts ihre eigene Methodenlehre entwickeln wird, ..."
S. 314: "... Rechtswissenschaft ..."
...
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5-RW.
S. 198: "... Die Rechtswissenschaft begnügt
sich in der Regel mit der „Richtigkeit" ihrer Aussagen, ohne deshalb den
Anspruch auf Wissenschaftlichkeit aufzugeben. ..."
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja, vor allem, wenn man die allgemeinen Kriterien
für Wissenschaft (K5-Wiss) auch auf die Rechtswissenschaft
anwendet.
S. 5 (Einleitung): "... Welcher Methoden bedient
sich die Rechtswissenschaft? Unter der Rechtswissenschaft" wird in diesem
Buche diejenige Wissenschaft verstanden, die sich mit der Lösung von
Rechtsfragen im Rahmen und auf der Grundlage einer bestimmten, historisch
erwachsenen Rechtsordnung befaßt, also die herkömmlicherweise
so genannte Jurisprudenz. Mit dem Recht befassen sich auch andere Wissenschaften,
so die Rechtshistorie und die Rechtssoziologie. Es versteht sich, daß
sich die Rechtshistorie der Methoden der Geschichtswissenschaft, die Rechtssoziologie
soziologischer Methoden bedient. Wie aber steht es mit der Rechtswissenschaft
im engeren Sinne, also der Jurisprudenz?"
Anmerkung: "befassen" ist zu dünn, in wissenschaftlicher
Weise befassen, wäre zu fordern.
"S. 195: "... Wir hatten die Jurisprudenz als diejenige
Wissenschaft vom Recht gekennzeichnet, die sich mit ihm vornehmlich unter
dem normativen Aspekt und daher mit dem „Sinn" von Normen befaßt.
..."
S. 249: "... Durch Schärfung des methodischen
Bewußtseins will auch die Methodenlehre zu den praktischen Aufgaben
der Jurisprudenz beitragen. Ihr primäres Ziel aber ist die Gewinnung
von Erkenntnissen über die Rechtswissenschaft. Insofern ist sie eine
Theorie der Rechtswissenschaft, als solche ein Teil der Rechtstheorie."
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder
Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Jein > K5-RW, eine systematische Theorie zur Rechtswissenschaft
stellt Larenz nicht vor, stattdessen macht er lange und breite Ausführungen
zu anderen Autoren.
S. 192 "... Beispiele solcher »Allgemeiner
Rechtslehren" sind die von Bierling und STAMMLERS Theorie der Rechtswissenschaft.
..."
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Teils.
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert? Ja.
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 464
"b) Die Bedeutung des Typus in der Rechtswissenschaft
Um eine regelmäßig zu erwartende Verhaltensweise, also um
einen empirischen Häufigkeitstypus, handelt es sich dort, wo die Rechtsnormen
auf die Verkehrssitte oder den Handelsbrauch verweisen. Verkehrssitten
sind „sozialtypische Verhaltensformen", die von den Angehörigen einer
bestimmten gesellschaftlichen Gruppe im allgemeinen geübt werden und
sich unmittelbar oder mittelbar auf den Geschäftsverkehr beziehen62.
..."
Hilfsfragen:
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt? Teils.
-
K7.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt? Teils.
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" (607 Treffer), erfasst auch: "Methode"
(494 Treffer), "Methodik" (18 Treffer), Methodologie" (10 Treffer), "methodologisch"
(17 Treffer),
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Im Vorwort
zur ersten Auflage führt Larenz aus: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft
ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft
angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d.
h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen. Die
Notwendigkeit und die Berechtigung einer Methode ergibt sich aus der Bedeutung,
der Struktureigentümlichkeit des Gegenstandes, der mit ihrer Hilfe
zum Verständnis gebracht werden soll. Man kann daher nicht von der
Rechtswissenschaft handeln, ohne gleichzeitig auch vom Recht zu handeln.
Jede juristische Methodenlehre gründet sich auf eine Rechtstheorie
oder schließt zum mindesten eine solche ein. Sie zeigt notwendig
ein doppeltes Gesicht, eines, das der Rechtsdogmatik und der praktischen
Anwendung ihrer Methoden zugewandt ist, und eines, das der Rechtstheorie
und damit letzten Endes der Rechtsphilosophie zugewandt ist. In dieser
doppelten Blickrichtung liegt die Schwierigkeit der Methodenlehre, aber
auch ihr besonderer Reiz."
Anmerkung: Oft sind es Metaausführungen, Verweise
oder auch sehr allgemein-abstrakte (K6-jM). Genauigkeit und Klarheit ist
keine Stärke von Larenz. Wie die Methoden konkret und im Einzelnen
anzuwenden und durchzuführen sind, erfährt man nicht.
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, in mehreren Kapiteln vor allem im historischen
Teil. Im systematischen Teil (ab S. 189):
"Methodenlehre als hermeneutische Selbstreflexion der Jurisprudenz
243"
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein, nicht als eigener Eintrag (merkwürdig).
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, sehr oft (auch in Literaturhinweisen), z.B.:
S. 193: "... nach Thematik und Methodik ..."
S. 198: "... NIKLAS LUHMANN einer „funktionalen Methode", ...; ...
Methodenprobleme auch in den Sozialwissenschaften komplizierter sind, als
..."
S. 339f FN 55: "... Juristische Methodik, 3. Aufl. S. 85 ff.;
PRÜMM , Verfassung und Methodik, 1977, ..."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. IX Vorwort 1. Auflage: "... Die Notwendigkeit
und die Berechtigung einer Methode ergibt sich aus der Bedeutung, der Struktureigentümlichkeit
des Gegenstandes, der mit ihrer Hilfe zum Verständnis gebracht werden
soll. Man kann daher nicht von der Rechtswissenschaft handeln, ohne gleichzeitig
auch vom Recht zu handeln. Jede juristische Methodenlehre gründet
sich auf eine Rechtstheorie oder schließt zum mindesten eine solche
ein. Sie zeigt notwendig ein doppeltes Gesicht, eines, das der Rechtsdogmatik
und der praktischen Anwendung ihrer Methoden zugewandt ist, und eines,
das der Rechtstheorie und damit letzten Endes der Rechtsphilosophie zugewandt
ist. In dieser doppelten Blickrichtung liegt die Schwierigkeit der Methodenlehre,
aber auch ihr besonderer Reiz."
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja > K5-Meth.
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik
oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder
/ und entwickelt?
Jein. Es gibt zwar viele Erwähnungen und Literaturhinweise,
aber keine konkreten Ausarbeitungen. Worin genau die einzelnen Methoden
bestehen, ist schwierig zu ermitteln.
S. 243: "Methodenlehre einer jeden Wissenschaft
ist zunächst einmal die Reflexion dieser Wissenschaft auf ihr eigenes
Vorgehen, auf die Denkweisen und die Erkenntnismittel, deren sie sich bedient.
Jede Wissenschaft entwickelt solche Denkweisen und darüber hinaus
bestimmte Verfahren, um sich ihres Stoffes zu vergewissern, ihre Aussagen
zu verifizieren135. Die Reflexion auf diese Verfahren geschieht nicht von
ihrer Anwendung getrennt, sondern begleitet sie oder folgt ihr unmittelbar
nach, steht in engster Verbindung mit der betreffenden Wissenschaft selbst.
Das gilt auch für die Methodenlehre der Jurisprudenz. Sie ist daher
jeweils die Methodenlehre einer bestimmten Jurisprudenz: der eines kodifizierten
Rechts oder eines case law, ja sogar bis zu einem gewissen Grade der eines
bestimmten Rechtssystems. ..."
S. 244: "... Die Methodenlehre beschreibt also nicht
nur, wie tatsächlich verfahren wird, sondern sie stellt auch die Frage
nach dem Wert, dem möglichen Erfolg bestimmter Methoden. Sie verfährt
insoweit nicht lediglich „deskriptiv", sondern auch „normativ"139. Der
Maßstab, den sie dazu anlegen muß, kann offenbar nur das spezielle
Erkenntnisziel dieser Wissenschaft sein140.
Das Erkenntnisziel der Jurisprudenz ist die Ausarbeitung
und die Darstellung des hier und jetzt (im normativen Sinne) geltenden
Rechts, und zwar als eines nicht schlechthin „gegebenen", sondern eines
aus einem (in Gesetzen und richterlichen Entscheidungen, Verwaltungsakten
und Verträgen) vorgegebenen Stoff jeweils erst näher zu entwickelnden
Regelungsinhalts. Dabei macht sie, wie mehrfach betont
wurde, mindestens im Sinne einer Arbeitshypothese die Voraussetzung,
daß diesem Stoff bis zu einem gewissen Grade eine innere Ordnung
innewohnt, daß er insgesamt als Versuch miteinander übereinstimmender
Antworten auf Rechtsprobleme als solche verstanden werden kann. Ohne diese
Voraussetzung bliebe ihr kaum mehr als die Tätigkeit des Sammelns
und Registrierens — eine Tätigkeit, mit der sie sich zu keiner Zeit
zufrieden gegeben hat. Eine weitere Voraussetzung, die durchweg gemacht
wird, ist die, daß sich mit Hilfe der in ihrem sinnhaften Zusammenhang
richtig verstandenen Normen und zum Vergleich geeigneter Entscheidungen
weitere „Rechtsfälle" in einer Weise entscheiden lassen, die der Forderung
nach Sachgerechtigkeit in den Grenzen des jeweils Möglichen entspricht.
Ziel der rechtswissenschaftlichen Arbeit ist also einmal die Aufdeckung
einer inneren Einheit, eines durchgehenden Sinnbezuges der Normen, zum
anderen ihre [>245] Konkretisierung im Blick auf verschiedene Fallkonstellationen.
Methoden, die die Jurisprudenz diesem ihrem Erkenntnisziel und damit der
ihr gestellten praktischen Aufgabe näher zu bringen geeignet sind,
wird die Methodenlehre billigen, solche, die dazu nicht geeignet sind,
dagegen ablehnen."
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Nein, überwiegend abstrakt-allgemeine Ausführungen.
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" (1188), speziell im juristischen Sinne
(viele), Begriffsbildung (43), Rechtsbegriff (79 Treffer).
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Zur juristischen Begriffsbildung gibt es zwar einen ausdrücklichen
Abschnitt: das 6. und letzte Kapitel mit dem Titel
"Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz". Obwohl es dieses Kapitel
gibt, finden sich im Sachregister keine Einträge zu "Begriff", "Rechtsbegriff",
unbestimmter Rechtsbegriffe", aber welche zu "Begriffsjurisprudenz", "funktionsbestimmte
Begriffe" (S.482 "b) Funktionsbestimmte Rechtsbegriffe), "Genealogie der
Begriffe (Puchta)", "konkreter Begriff (Hegel)", "Teleologische Begriffsbildung",
"Typus und Begriff", "Generalklausel > ausfüllungsbedürftiger
Maßstab".
Es gibt viele Erwähnungen,
aber keine einzige konkrete Durchführung, viel Meta, viel Zitat. Die
mehrfache Bezugnahme auf Hegels
Begriffslehre könnte eine Nähe zu dessen extrem idealistischen
Begriffsrealismus anzeigen, der natürlich alles sehr einfach macht:
was
ich denke, das ist.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Sprache des Rechts.
> Allgem. Begriffbildung
Suchworte: unbestimmte Begriffe (1 Treffer), unbestimmte Rechtsbegriffe
(0 Treffer), unbestimmter Rechtsbegriff (2 Treffer), Rechtsbegriff (79
Treffer), Generalklausel (14 Treffer).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Larenz hat einige Erwähnungen, aber
eine gründliche Analyse oder Problematisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe
und Generalklauseln liefert er nicht. Gerade bei diesem Thema ist Methodologie
und Rechtswissenschaft besonders gefordert. .
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel" im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel" im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
Hier die zwei Fundstellen
zu unbestimmter Rechtsbegriff:
S. 296 Fußnote 24: "... EHMKE, Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht, 1960 ..."
S. 297: "Weder dem Beurteilungsspielraum bei der
Anwendung mehr oder weniger unbestimmter Rechtsbegriffe und Wertungsmaßstäbe,
noch dem Handlungsermessen der Verwaltung ..."
Hier Fundstellen zu "Generalklauseln":
S. 120: "... sogenannte unbestimmte Begriffe oder
Generalklauseln ..."
S. 139: "... sog. Generalklauseln, Blankettnormen
..."
S. 246: "... im Bereich der „Generalklauseln" —
auch Gemeinsamkeiten, ..."
S. 289: "... Nur einige der genannten „Generalklauseln"
..."
S. 339: "... Konkretisierung von „Generalklauseln"
..."
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
oder "Generalklausel" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. (siehe bitte auch K7)
S. 380f "... Dagegen spricht, daß es
an einer anwendbaren Regel nicht fehlt, die nur weniger detailliert und,
soweit es sich [>381] um den § 138 BGB handelt, von der Art einer
Generalklausel ist. Woran das BAG Anstoß nimmt, ist das unterschiedliche
Ausmaß des Schutzes gegen Wettbewerbsverbote für verschiedene
Gruppen von Arbeitnehmern, also der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
..."
S. 332 "Als verbindlich sieht BYDLINSKI
Präjudizien in dem Sonderfall an, daß das geltende Recht mehrere
Entscheidungen in gleich gut begründeter Weise zuläßt,
sowie im Falle der Konkretisierung einer Generalklausel, wenn die Fälle
so nahe beieinander liegen, daß unterschiedliche Entscheidungen nicht
gerechtfertigt
wären'54a. Dies verlange der Gedanke der Kontinuität der Rechtsprechung
und der Gleichbehandlung des Gleichen. ..."
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
oder "Generalklausel" vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
oder "Generalklausel" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) oder "Generalklausel"
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Teils, z.B.
S. 342: "... Dies ist verständlich, wenn es
sich, wie in dem ersten der genannten Urteile, bei dem „allgemeinen Gesetz"
um eine Generalklausel (§ 826 BGB) handelt, denn bei deren Konkretisierung
darf der Wertvorzug des Grundrechts gewiß nicht außer acht
gelassen werden. ..."
S. 407 "... Das Bundesverfassungsgericht sah in
§ 826 BGB, aus dem sich die rechtliche Unzulässigkeit eines „sittenwidrigen"
Boykotts ergibt, ein »allgemeines Gesetz" im Sinn des Art. 5 Abs.
2 GG, durch das daher
grundsätzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung
beschränkt werden kann. Die Generalklausel des 826 BGB sei jedoch
ihrerseits-dieser Gesichtspunkt taucht hier in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum ersten Male auf - im Lichte der Wertordnung des Grundgesetzes"
auszulegen. In ihr nehme das Recht auf
freie Meinungsäußerung mit Rücksicht auf seine Unentbehrlichkeit
für eine funktionierende Demokratie einen besonders hohen Rang ein.
..."
S. 435f "... Die Massenhaftigkeit der Vorgänge
und das darin begründete Bedürfnis nach einer einfachen, leicht
zu handhabenden detaillierten Regelung hätten den Gesetzgeber dazu
veranlassen müssen, hier, statt es
bei einer Generalklausel bewenden zu lassen, eine solche Regelung zu
schaffen. Ihr Fehlen bedeutet hier einen Ma der Rechtsordnung, dem abzuhelfen
die Gerichte sich verpflichtet gefühlt habetr Jedoch darf nicht verkannt
werden, daß die Gerichte hier über ihre eigentümliche Auf
a für den Einzelfall zu sprechen, hin-[>436] ausgegangen und gleichsam
stellvertretend für den Gesetzgeber tätig geworden sind.
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) oder "Generalklausel" zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (6 Treffer), Logik (91 Treffer, 54 davon
im historischen Teil), Rechtslogik (7 Treffer), Normenlogik (1 Treffer)
jL-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Trotz vieler
Erwähnungen spielt das Thema kaum eine Rolle. Wie juristische Logik
genau funktioniert wird nicht gezeigt.
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
Juristische Logik: kein Eintrag
Logik: kein Eintrag
Normenlogik: kein Eintrag
Rechtslogik: kein Eintrag
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 3: Literaturverzeichnis: "KLUG, ULRICH: Juristische Logik, 1951,
4. Aufl. 1982."
S. 4: Literaturverzeichnis: "WEINBERGER, OTA: Rechtslogik, 2. Aufl.
1989. ..."
S. 20: "... formale Logik. ..."
S. 64: FN 79 (Ehrlich) "Die juristische Logik, 1918."
S. 66: FN 83 (Ehrlich) "Die juristische Logik, 1918." Auch im Text
erwähnt.
S. 73: "... KELSEN wendet sich freilich gegen die Meinung, daß
die „Reine Rechtslehre" nur eine Rechtslogik sei. ..."
S. 147 FN 106: "... WEINBERGER, Rechtslogik, ..."
S. 177 FN 223: "... WEINBERGER (Studien zur Normenlogik und Rechtsinformatik,
1974, ..."
S. 192 FN 10: "Führend auf diesem Gebiet ist die Rechtslogik von
ULRICH KLUG, 4. Aufl. 1982. Im
Rahmen der Methodenlehre machen KOCH und ROSSMANN von ihr einen sehr
intensiven Gebrauch.
Wichtig ferner WEINBERGER, Rechtslogik, 2. Aufl. 1989; Logische Analyse
in der Jurisprudenz, 1979".
S. 193: "... Zu diesem »Umfeld" rechnet er [Krawitz] sowohl die
Anforderungen der Hermeneutik, Semiotik und Logik an die Rechtsprechung,
wie deren soziale Voraussetzungen und Folgen. ..."
S. 215: "... Regeln der Logik, ..."
S. 251 FN 2: "... WEINBERGER, Rechtslogik, ..."
S. 382 FN 32: "...
KLUG, Juristische Logik, ..."
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, wenn auch wenig, z.B.
S. 20: "... Dagegen gleicht das begriffliche System
nach den Regeln der formalen Logik in etwa einer Pyramide4. ..." FN 20:
"FRANZ JERUSALEM, Kritik d. Rechtswissenschaft, 1948, S. 133 ff., bezeichnet
eine solche „Begriffspyramide" als „unechtes System".
Anmerkung: Bei Puchta
findet sich der Ausdruck Begriffspyramide nicht. Das scheinen ihm seine
Gegner angedichtet zu haben.
S. 192: "... Früher sprach man von einer „Allgemeinen
Rechtslehre" und verstand darunter eine Lehre von der logischen Struktur
der Rechtsnorm, von bestimmten formalen Grundbegriffen, die in allen entwickelten
Rechtsordnungen anzutreffen seien (wie etwa »rechtmäßig"
und „rechtswidrig", Sollen, Dürfen, Können, Gebot, Verbot, Erlaubnis,
Rechtssubjekt und Rechtsgegenstand), von den logischen Beziehungen dieser
Grundbegriffe untereinander und den Denkweisen der Jurisprudenz. Man sah
in ihr also ein Bindeglied zwischen Logik und Jurisprudenz. ... Als eine
besondere Disziplin ist die Rechtslogik anzusehen10. Sie ist ebenso ein
Teilgebiet der Logik wie der Rechtstheorie und steht in naher Beziehung
auch zur Methodenlehre. ..."
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert? Nein.
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > Freie
Beweiswürdigung.
Suchwort "beweis" (45 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Trotz 45 Erwähnungen
spielt dieses wichtige und zentrale Thema nicht die ihm gebührende
Rolle, wenn auch einiges der Problematik deutlich gemacht wird (K4, K6).
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor?
Ja:
-
Indizienbeweis 305
-
Prima-facie-Beweis 464f.
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 465: Fußnote: "Beweiserleichterungen"
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 464: "Der Durchschnitts- oder Häufigkeitstypus
spielt ferner eine große Rolle bei dem sogenannten Prima-facie-Beweis.
Hier geht es darum, daß der Beweis für einen Kausalverlauf dann
als erbracht angesehen wird, wenn ein solcher Kausalverlauf nach den festgestellten
Umständen dem „typischen Geschehensablauf" entspricht und keine Umstände
erwiesen sind, die hier die Möglichkeit eines andersartigen, nicht
typischen Geschehensablaufs nahe legen. Den „typischen Geschehensablauf"
[>465] folgert das Gericht aus „Erfahrungssätzen", die ihrerseits
aus der „allgemeinen Lebenserfahrung" gewonnen werden. Derartige Erfahrungssätze
vermögen immer nur einen mehr oder minder hohen Grad von Wahrscheinlichkeit
zu begründen, da bei ihrer Bildung niemals alle Umstände berücksichtigt
werden können, die im Einzelfall eine Rolle zu spielen vermögen.
Der Beweis, es könne sich gerade im konkreten Fall anders verhalten
haben, muß daher offen bleiben. Sprechen aber im konkreten Fall keine
Umstände für einen ungewöhnlichen Verlauf, so wird angenommen,
daß der tatsächliche Verlauf in diesem Fall der nach dem „typischen'
Verlauf zu erwartende war."
Kritik K4-Bew: hier wird das Problem auf den "typischen
Geschehnsablauf" und "Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung"
verschoben.
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis
oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 305f: "Die Schwierigkeit zu erkennen, wie es
wirklich gewesen ist, wird noch größer, wenn kein Zeuge einen
bestimmten Vorgang aus eigener Wahrnehmung mitteilen kann. Das Mittel,
mit dessen Hilfe der Richter dann doch versuchen wird, ein zutreffendes
Bild von den Vorgängen zu gewinnen, ist die Schlußfolgerung
aus sogenannten Indizien. Vorgänge des Seelenlebens, wie eine bestimmte
Absicht,
Motive, guter oder böser Glaube, können, da sie fremder Wahrnehmung
nicht unmittelbar zugänglich sind, überhaupt nur aus Indizien
erschlossen werden. Unter „Indizien" versteht man solche Tatsachen oder
Vorgänge, die selbst nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhaltes
sind, aber auf einen dazu gehörenden Vorgang einen Schluß gestatten40.
Als „Obersatz" fungiert bei einem solchen Schluß in der Regel ein
sogenannter „Erfahrungssatz", ein Naturgesetz oder eine Wahrscheinlichkeitsregel41,
als Untersatz die indizierende Tatsache, die ihrerseits entweder im Prozeß
zugestanden oder durch Augenschein oder durch glaubwürdiges Zeugnis
gesichert ist. Nur wenn der Obersatz ein Naturgesetz oder eine Folgerung
aus den Naturgesetzen ist, ist der Schluß auf die zu beweisende Tatsache
zwingend. Steht fest, daß A sich zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort aufgehalten hat, [>306] dann kann er sich nicht zur gleichen
Zeit an einem anderen Ort befunden haben, da der Obersatz, daß niemand
sich zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten befinden kann, als absolut
gesichert gelten kann. Meist ist der Obersatz aber nur eine Wahrscheinlichkeitsregel,
die oft noch nicht einmal hinreichend gesichert ist. Dann kann der Schlußsatz
auch nur besagen, daß die zu beweisende Tatsache (in einem mehr oder
minder hohen Maße) wahrscheinlich sei42. Wenn jemand zu nächtlicher
Stunde in der Nähe des Geschäfts, in das ein Einbruch verübt
wurde, mit einem verdächtigen Paket unter dem Arm gesehen wurde, ohne
hierfür eine einleuchtende Erklärung geben zu können, dann
begründet das wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß
er der Täter war, sicher ist das keineswegs. Die Wahrscheinlichkeit
erhöht sich, wenn andere Indizien hinzukommen; bei dem Verdächtigen
wird z. B. ein Einbruchswerkzeug der Art gefunden, wie es benutzt wurde.
In den meisten Fällen begnügt sich der Richter mit einem sehr
hohen Grade von Wahrscheinlichkeit, um daraus die Überzeugung zu gewinnen,
daß es so und nicht anders gewesen sei. Zwar genügt ein noch
so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit nicht als „Beweis« im mathematischen
oder streng naturwissenschaftlichen Sinne. Aber „beweisen" heißt
in der Sprache des Prozeßrechts: „dem Gericht die Überzeugung
von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung verschaffen"43. Diese Überzeugung
kann der Richter auch dann gewinnen, wenn aufgrund der vorliegenden Indizien
nur ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß
eine Tatsachenbehauptung zutrifft. Welches Maß von Wahrscheinlichkeit
zur Begründung einer solchen Überzeugung erforderlich und genügend
ist — die Juristen sprechen von einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"
— läßt sich nicht exakt, etwa durch eine Prozentzahl — angeben".
Der Richter, der nach heutigem Prozeßrecht die Beweise „frei" zu
würdigen hat, muß sich freilich seine Überzeugung gewissenhaft,
unter Ausschaltung aller ihm erkennbaren Fehlerquellen, bilden. Auf die
Mitwirkung der menschlichen Persönlichkeit, eine vom richterlichen
Ethos geprägte sorgfältige Weise der Beurteilung, kann auch hier
wieder nicht verzichtet werden."
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Teils > K6-jBew.
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristisches
Erklaeren > Grundfragen
zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
Suchwort "erklär" (191 Treffer), erfasst auch Erklärung
- und damit die Willenserklärung (29 Treffer), die hier nicht gemeint
ist - und die grammatischen Varianten.
jErk-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier
erklären von juristischen Sachverhalten: Die Grundfragen
zum Erklaerung im Recht und in der Rechtswissenschaft werden
nicht erörtert und geklärt. Damit steht Larenz nicht allein,
aber es verwundert schon, dass ein grundlegendes wissenschaftliches Thema
in der Rechtswissenschaft anscheinend keine Rolle spielt.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, nicht in dem gemeinten Sinne:
"4. Die Deutung rechtsgeschäftlicher Erklärungen
297"
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 21 (Historischer Teil): "... ihr Hervorgehen
aus dem Geist des Volkes erklärt ..." (Puchta)
S. 32: "... Der Glaube an die innere Vernünftigkeit
oder Rationalität des positiven Rechts unterscheidet diese Auffassung
deutlich genug vom pseudo-naturwissenschaftlichen und vom soziologischen
Positivismus, für den das einzelne Gesetz lediglich ein empirisches
Faktum ist, das als solches aus den gegebenen Bedingungen seiner Entstehungszeit
„kausalwissenschaftlich" erklärt, nicht aber darüber hinaus als
Ausdruck einer eigentümlichen Rechtsvernunft „gedeutet" werden kann.
S. 34 (Historischer Teil): "... BINDING endlich
nennt als »Mittel der Auslegung" neben dem Wortsinn, dem „Erklärungsmoment",
das »Moment des Zusammenhangs mit anderen Rechtssätzen" und
das »Zweckmoment" (S. 467). ..."
S. 49 (Historischer Teil): "... Diese „Begehrungen
und Begehrungstendenzen" bezeichneten wir, erklärt HECK, als Interessen
..."
S. 50 (Historischer Teil): "... Aber HECK erklärt
ausdrücklich, sich von der Möglichkeit einer zweiten, nämlich
einer theoretischen Rechtswissenschaft nicht überzeugen zu können
(B 22). ..."
S. 66 (Historischer Teil): "... Diese Einstellung
erklärt sich gewiß aus der besonderen Situation des Richters,
dem Konfliktsfälle zur Entscheidung vorgelegt werden. ..."
S. 69 (Historischer Teil): "... Vielmehr ist jede
Betrachtungsweise — die „explikative", wie KELSEN sie nennt, die die Tatsachen
beschreibt und aus ihren Ursachen erklärt, und die »normative«,
die aus den ihr gegebenen Normen den Inhalt eines Sollen erkennt — unabhängig
von der anderen und folgt einer gerade ihr eigenen Methode."
S. 90 (Historischer Teil): "... STAMMLER erklärt
es für eine „unhaltbare Behauptung", daß jede Lücke des
geformten Rechts durch einen Analogieschluß ausgefüllt werden
könnte. ..."
S. 167 (Historischer Teil): "... finde so ihre Erklärung
darin ..."
S. 197 (Systematischer Teil): "... Ob die Erklärungen
diesen Sinn haben, ist für den Juristen eine Frage ihrer Auslegung.
..."
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
S. 12: (Historischer Teil) "Bezeichnend für
den „gesetzespositivistischen" Zuge, der SAVIGNYS Frühschrift eigen
ist, ist seine Ablehnung der von ihm so genannten „extensiven" und „restrik[>13]tiven"
Interpretation. Er versteht darunter eine den Gesetzeswortlaut erweiternde
oder einschränkende Auslegung, und zwar gemäß dem Zweck
oder dem Grund des Gesetzes. Dieser sei aber, so führt SAVIGNY aus,
in der Regel nicht Inhalt des Gesetzes geworden; er müsse daher von
dem Interpreten »auf eine künstliche Art gefunden und hinzugetan
werden" (S. 40). Selbst wenn der Gesetzgeber den Grund angegeben habe,
habe er ihn nicht „als gemeine Regel aufgestellt", sondern nur, um die
aufgestellte Regel aus ihm zu erklären. Er dürfe daher nicht
selbst wie eine Regel angewandt werden. SAVIGNY verwirft hier also eine
„teleologische" Interpretation; nicht, was der Gesetzgeber bezweckt, nur
was er tatsächlich angeordnet hat, genauer: was als Inhalt seiner
Anordnung in den Gesetzesworten, ihrem logischen, grammatikalischen und
aus dem systematischen Zusammenhang zu erschließenden Sinn, Ausdruck
gefunden hat, darf der Richter beachten. ..."
S. 80 (Historischer Teil): " ... Wenn aber KELSEN,
um jede Art von Werturteilen von ihr fernzuhalten, die Rechtswissenschaft
für unfähig erklärt, durch „Interpretation" einer Norm »richtige"
Urteile zu gewinnen, dann »schüttet er das Kind mit dem Bade
aus". ..."
S. 106 (Historischer Teil): " ... Der Richter ist
daher aus der „Natur der Sache" heraus — mag der Gesetzgeber dies anerkennen
oder nicht — nicht nur zur Rechtsanwendung, sondern auch zur Rechtsfortbildung
berufen. In diesem Punkte berührt BINDER sich sehr nahe mit der sonst
von ihm als „naturalistisch" bekämpften „Interessenjurisprudenz",
mit deren „praktischen Konsequenzen" er [>107] sich hier weitgehend einverstanden
erklärt37.
S. 149 (Historischer Teil): "... Dies erläutert
Kittele zuerst an der rechtspolitischen Diskussion, um dann zu erklären,
die rechtspolitische und die im engeren Sinne juristische Argumentation
seien in ihrer Struktur gleich". ..."
S. 151 (Historischer Teil): "... Diese „herkömmliche
Methodenlehre" könne „das Phänomen inhaltlichen Wandels im Recht
nicht erklären". Hinzu komme „der Methodensynkretismus, die Möglichkeit,
frei unter allen angebotenen Auslegungskriterien zu wählen und eines
dieser Kriterien im gerade vorliegenden Fall für verbindlich zu erklären"123...."
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (283 Treffer)
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Das Thema nimmt bei Larenz beachtlichen
Raum ein, 283 Treffer im Text, Erfassen im Inhaltsverzeichnis und im Sachregister.
Larenz entwickelt auf 10 Seiten (S. 204-214) seine Theorie des juristischen
Verstehens, wobei er Gadamers Hermeneutik zugrunde legt, sich aber in FN
46 von Gadamers Behauptung, verstehen sei immer Auslegung, abgrenzt.
Juristisches Verstehen wird abstrakt-allgemein aus einer Meta-Perspektive
beschrieben (K6-jVerst) Wie juristisches verstehen genau geht, erfahren
wir nicht, auch nicht im Wohnungsbeispiel (K7-jVerst).
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
3. Die Jurisprudenz als „verstehende" Wissenschaft 204
a) Verstehen durch Auslegen 204
b) Die „Zirkelstruktur" des Verstehens und die Bedeutung des „Vorverständnisses"
206
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Verstehen 224ff., 475; s. Hermeneutik, hermeneutischer Zirkel, Vorverständnis
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 7 (Historischer Teil): "... Allein um die Problematik
voll zu verstehen, bedarf es des Rückgriffs auf die 'Wissenschaftsgeschichte
der letzten 180 Jahre. ...; ... Hermeneutik, die Lehre vom Verstehen, ..."
S. 13 (Historischer Teil): "... Regeln seien durchweg
als Folgerungen aus gewissen allgemeineren und umfassenderen Grundsätzen
zu verstehen, ..."
S. 18 (Historischer Teil): "... Diese zielt darauf,
die Gesamtheit der Rechtsnormen und der ihnen zugrundeliegenden Rechtsinstitute
als ein zusammenhängendes Ganzes zu verstehen. ...; ...die einzelne
Norm richtig verstehen. ..."
...
... S.193 (Systematischer Teil): "... Es bleibt fraglich, was man unter
»Rechtstheorie" verstehen soll."
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K6, K7 und z.B.:
S.7 (Historischer Teil): "... Da es die Jurisprudenz
jedenfalls auch mit dem Verstehen von Texten - Gesetzen, richterlichen
Entscheidungen, auch Verträgen und Willenserklärungen Privater
- zu tun hat, ist ferner die Hermeneutik, die Lehre vom Verstehen, auch
für das Verständnis dieses Teils der Tätigkeit des Juristen
von großer Bedeutung, wenn auch nicht allein ausschlaggebend. Auf
der anderen Seite lassen sich Denkweisen, die in juristischen Arbeiten
hervortreten, nur erfassen, wenn man ihnen sozusagen dicht auf der Spur
bleibt. Erst an den Beispielen, die sie aus der Rechtsprechung und der
juristischen Dogmatik aufzeigt, werden die Aussagen einer juristischen
Methodenlehre voll verständlich, überprüfbar und für
die juristische Praxis verwertbar. Der Autor ist daher genötigt, den
Leser in häufigem Wechsel auf verschiedene Felder zu führen,
was von diesem einige Geduld verlangt. Vom Leser wird nicht nur passive
Aufnahme, sondern Mitdenken erwartet."
S. 29: "... objektiven Sinnverstehens ..."
S. 190 (Systematischer Teil): "... Wer das Recht
der Gegenwart in seinem derzeitigen Zustande verstehen will, muß
auch sein geschichtliches Gewordensein, wie seine Offenheit zur Zukunft
hin sehen. ..."
S. 191 (Systematischer Teil): "... Der Rechtshistoriker
schließlich muß sich, will er vergangene Rechtsbildungen verstehen,
zwar von der Befangenheit in den Vorstellungen und Rechtsbegriffen seiner
Gegenwart freimachen, findet aber den Zugang zu seinem Stoff doch nur über
seine bei der Gegenwart einsetzende Erfahrung vom Reche. ... "
S. 195 (Systematischer Teil): "... Wenn sich die
JurisprudenzKaut
als eine „Normwissenschaft" versteht, ..."
Anmerkung: Die Jurisprudenz ist kein autonom handelndes
Subjekt, daher kann sie nichts verstehen. Das können nur echte Subjekte.
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 204 (Systematischer Teil): "Es geht, wie aus
dem Bisherigen deutlich geworden ist, in der Jurisprudenz weithin um das
Verstehen von sprachlichen Äußerungen, des ihnen zukommenden
normativen Sinnes. Um sprachliche Äußerungen handelt es sich
sowohl bei Gesetzen, wie bei Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakten,
regelmäßig auch bei Verträgen. Das Verstehen sprachlicher
Äußerungen geschieht nun entweder unreflektiert, durch das unmittelbare
Innewerden des Sinnes der Äußerung, oder in reflektierter Weise,
durch Auslegen46. Dabei ist stets die Vermittlung
durch die sinnliche Wahrnehmung (der Laute oder Schriftzeichen) schon vorausgesetzt.
Unreflektiert ist das Verstehen dann und solange, wie dem Hörenden
und Verstehenden aufgrund seiner Kenntnis der Sprache der Sinn der Rede
nicht problematisch wird, er sich der Möglichkeit verschiedener Deutungen
nicht bewußt wird. Sobald das der Fall ist, wird der gemeinte oder
sonst „zutreffende" Sinn zum Gegenstand einer Reflexion und damit einer
„Auslegung". „Auslegen" ist ein vermittelndes Tun, durch das sich der Auslegende
den Sinn eines Textes, der ihm problematisch geworden ist, zum Verständnis
bringe'. Worin besteht dieses vermittelnde Tun? Der Auslegende vergegenwärtigt
sich die verschiedenen möglichen Bedeutungen eines Ausdrucks oder
einer Wortfolge und fragt sich, welche hier die „richtige" sei. Zu diesem
Zwecke befragt er den Textzusammenhang, seine eigene Kenntnis von der Sache,
von der im Texte die Rede ist, prüft die Situation, die den Anlaß
zu dem Text oder der Rede gegeben hat, sowie andere »hermeneutisch
bedeutsame" Umstände, die sich als Indizien für die gesuchte
Bedeutung verwerten lassen. Der Schluß, zu dem er gelangt, ist kein
logisch zwingender Schluß, sondern eine durch hinreichende Gründe
motivierte Wahl zwischen verschiedenen Deutungsmöglichkeiten. Einen
Text „auslegen", heißt also, sich für eine unter mehreren möglichen
Deutungen aufgrund von Überlegungen zu entscheiden, die gerade diese
Deutung als die hier „zutreffende" erscheinen lassen. ...
FN 46: "Anders wohl GADAMER, Wahrheit
und Methode, 5. Aufl. 1986, S. 312. Für ihn ist Verstehen „immer Auslegung"."
S. 205 (Systematischer Teil): "... Es wäre
also ein Irrtum, anzunehmen, Rechtstexte bedürften nur dort der Auslegung,
wo sie besonders „dunkel", „unklar" oder „widersprüchlich" erscheinen;
vielmehr sind grundsätzlich alle Rechtstexte der Auslegung
sowohl fähig wie bedürftig49. Ihre Auslegungsbedürftigkeit
ist kein „Mangel", dem man durch möglichst präzise Fassung endgültig
abhelfen könnte, sondern wird so lange bestehen bleiben, als nicht
alle Gesetze, gerichtlichen Urteile, Beschlüsse und selbst Verträge
ausschließlich in einer symbolisierten Zeichensprache abgefaßt
sein werden."
S. 206 (Sytematischer Teil):
"b) Die ,Zirkelstruktur" des Verstehens und die Bedeutung des ,Vorverständnisses'
Die Auslegung eines Textes — gleich viel, welcher
Art — hat es nicht nur mit dem Sinn einzelner Worte, sondern mit dem einer
Folge von Worten und Sätzen zu tun, die einen durchgehenden Gedankenzusammenhang
zum Ausdruck bringen51. Zwar ergibt sich der durchgehende Sinn erst aus
dem Verständnis der einzelnen Worte und Sätze, indessen ist die
Bedeutung der einzelnen Worte in der allgemeinen Sprache regelmäßig
nicht in solcher Weise festgelegt, daß sie stets in genau der gleichen
Bedeutung gebraucht würden. Vielmehr weist die Bedeutung der meisten
Worte eine mehr oder minder große Variationsbreite auf; welche Bedeutung
die gerade hier gemeinte oder zu verstehende ist, ergibt sich nicht zuletzt
aus der Stellung eines Wortes im Satz und weiter aus dem gesamten Sinnzusammenhang,
innerhalb dessen es an dieser Stelle der Rede oder des Textes steht. Daraus
ergibt sich eine Eigentümlichkeit des Verstehensprozesses, die unter
der Bezeichnung des „hermeneutischen Zirkels" bekannt ist". Damit ist,
vereinfachend gesagt, folgendes gemeint: weil die jeweilige Bedeutung des
Wortes erst aus dem Sinnzusammenhang des Textes, dieser aber endgültig
erst aus der — hier zutreffenden — Bedeutung der ihn bildenden Wörter
und Wortzusammensetzungen zu entnehmen ist, muß der Interpret — und
überhaupt jeder, der einen zusammenhängenden Text oder eine Rede
verstehen will — bei den einzelnen Worten schon auf den von ihm erwarteten
Sinn des Satzes und des Textes im ganzen voraus —, von diesem aus aber
wenigstens dann, wenn sich Zweifel einstellen, auf die von ihm zunächst
angenommene Wortbedeutung zurückblicken und gegebenenfalls entweder
diese oder sein weiteres Textverständnis so lange berichtigen, bis
sich eine durchgehende Übereinstimmung ergeben hat. Dabei hat er die
erwähnten „hermeneutisch bedeutsamen Umstände" zur Kontrolle
und als Auslegungshilfen heranzuziehen.
Das Bild vom „Zirkel" trifft die Sache insofern
nicht genau, als die Kreisbewegung des Verstehens nicht einfach an ihren
Ausgangspunkt zurückkehrt — dann würde es sich um eine Tautologie
handeln —, sondern das Verständnis des Textes auf eine neue Stufe
hebt. Stimmt die von dem Interpreten zunächst angenommene [>207] Bedeutung
eines Wortes nicht mit dem Sinnzusammenhang des Textes überein, wie
er sich dem Interpreten im Fortgang erschließt, so berichtigt
er seine erste Annahme; ergeben die möglichen (hier denkbaren) Wortbedeutungen
einen anderen als den vom Interpreten zuerst erwarteten Sinnzusammenhang,
so berichtigt er seine Erwartung. Der Prozeß des Voraus- und Zurückblickens
kann dabei mehrfach zu wiederholen sein, zumal wenn zunächst nur ein
Teil des ganzen Textes — etwa ein einzelner Satz oder Absatz — in den Blick
genommen war. Auch dann, wenn sich seine anfängliche Sinn-Erwartung
im vollen Maße bestätigt, steht der Interpret nicht mehr an
dem gleichen Punkt, da sich seine bloße Vermutung oder Annahme nunmehr
in Gewißheit verwandelt hat. Die Sinn-Erwartung53 hat den Charakter
einer Hypothese, die durch eine gelungene Auslegung bestätigt wird54."
S. 207 (Systematischer Teil): "Am Beginn des Verstehensprozesses
steht regelmäßig eine, wenn auch mitunter noch vage, Sinnerwartung,
die sich bei einem ersten, noch flüchtigen Hinsehen einzustellen pflegt.
Der Interpret ist dazu in der Lage aufgrund eines „Vorverständnisses"
55a, mit dem er an den Text herantritt. Dieses Vorverständnis bezieht
sich auf die Sache, von der der Text handelt, und auf die Sprache, in der
er von ihr spricht. Ohne jegliches Vorverständnis in der einen wie
in der anderen Hinsicht würde sich eine „Sinnerwartung" nur schwer
oder gar nicht bilden. Der Interpret bedarf seiner, [>208] um in den Verstehensprozeß
hineinzukommen. Es kann sich im Laufe dieses Prozesses als unzulänglich
erweisen und ist von ihm dann entsprechend zu berichtigen. Je länger
und je eingehender sich jemand mit einer Sache beschäftigt, je tiefer
er in sie eingedrungen ist, umso reicher ist sein Vorverständnis,
umso eher wird sich bei ihm eine adäquate Sinnerwartung bilden und
umso schneller der Verstehensprozeß ablaufen. ..."
S. 209 (Sytematischer Teil): "Das Vorverständnis,
dessen der Jurist bedarf, bezieht sich nicht nur auf die „Sache Recht",
die Sprache, in der von ihr die Rede ist und den Überlieferungszusammenhang,
in dem die Rechtstexte, die Gerichtsentscheidungen, die gebräuchlichen
Argumente immer stehen, sondern ebenso auf die sozialen Zusammenhänge,
auf die Interessenlagen, die Strukturen der Lebensverhältnisse, auf
die sich die Rechtsnormen beziehen61. Sie enthalten ja nicht nur eine Regelung,
die rechtliche Geltung beansprucht, sondern sie regeln bestimmte soziale
Beziehungen, Abläufe und Verhaltensweisen, an denen der Umstand, daß
sie vom Recht geregelt sind, wiederum nur einen der Aspekte darstellt,
unter denen sie sich darbieten. Der Jurist, der von den anderen Aspekten
nichts in den Blick bekommt, wird auch ihre rechtliche Regelung nicht verstehen."
[Bsp. Wohnung K7-jVerst]
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
Ja, z.B.
S. 209 (Systematischer Teil): "... Ein Mietvertrag
über eine Wohnung z. B. hat für den Mieter in erster Linie den
Aspekt, daß er ihm dazu dient, sein Wohnbedürfnis zu befriedigen.
Für den Vermieter steht der Aspekt im Vordergrund, daß er den
Wohnraum, den er selbst nicht unmittelbar nutzen kann oder will, vielleicht
(auf seine Kosten) zum Zwecke solcher Verwertung erstellt hat, auf diese
Weise mittelbar nutzt. Zu diesen mehr „privaten" Aspekten der unmittelbar
Beteiligten, ihrer „Interessenlage", kommen allgemeine, sozialpolitische
und gesamtwirtschaftliche Aspekte: bei dem Wohnbedürfnis breiter Bevölkerungsschichten
handelt es sich um eines jener Elementarbedürfnisse, an deren bestmöglicher
Befriedigung ein öffentliches Interesse besteht; dieses verlangt nach
Regelungen, die einmal den Mietern Schutz gegen Übervorteilung und
kurzfristige Kündigung gewähren, anderseits dem Interesse der
Vermieter, ihr Kapital in Wohnungen zu investieren und dabei auf ihre Kosten
zu kommen, Rechnung tragen. Das heutige Wohnmietrecht ist nur dem verständlich,
der es als den Versuch versteht, diesen verschiedenen Aspekten in einer
„ausgewogenen", den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt Rechnung tragenden
Regelung so weit als möglich gerecht zu werden. Um zu diesem Verständnis
zu gelangen, bedarf es auch eines gewissen „Vorverständnisses" hinsichtlich
dieser [>210] Aspekte und der ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen
Verhältnisse. Nicht immer sind die für eine Regelung relevanten
tatsächlichen Verhältnisse so leicht erkennbar wie in diesem
Beispiel. Dem Juristen mangelt es häufig an dem nötigen Vorverständnis
hinsichtlich solcher Materien, mit denen er vielleicht nur in seltenen
Fällen zu tun hat. Von ihm wird aber verlangt, daß er sich gegebenenfalls
die nötigen Vorkenntnisse verschafft. Daß hier auch gewisse
Mängel in der Ausbildung vorliegen, ist zweifellos."
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "ausleg" (767 Treffer), "Auslegung (706 Treffer ), Begriff
der Auslegung (0 Treffer), Definition Auslegung (0 Treffer), Definition
der Auslegung (0 Treffer)
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Das Thema nimmt großen Raum ein. Im Text finden sich
767 Treffer, im Inhaltsverzeichnis ist das ganze Kapitel 4 der Auslegung
der Gesetze gewidmet und auch das Sachregister enthält einige Einträge
(des Systematischen Teils). Verstehen und auslegen hängen bei Larenz
sehr eng zusammen, so dass manche Textbelege bei beiden Kategorien zitiert
werden. Überwiegend sind es abstrakt-allgemeine Ausführungen,
z.B. die Definition S. 204: "... „Auslegen" ist ein vermittelndes Tun,
durch das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch
geworden ist, zum Verständnis bringt47“....". Es gibt kein einziges
Beispiel. an dem auslegen, also das "vermittelnde Tun durch
das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch geworden
ist, zum Verständnis bringe" von Anfang bis Ende lückenlos demonstriert
wird.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
Historisch-Kritischer Teil
"4. Die „objektive" Auslegungstheorie 32
Systematischer Teil
"c) Auslegung und Anwendung der Normen als dialektischer Prozeß
211
b) Zur Auslegung der Rechtsgeschäfte 299
Kapitel 4 Die Auslegung der Gesetze 312
1. Die Aufgabe der Auslegung 312
a) Die Funktion der Auslegung im Prozeß der Gesetzesanwendung
312
b) Das Auslegungsziel: Wille des Gesetzgebers oder normativer Gesetzessinn?
316
2. Die Kriterien der Auslegung 320
a) Der Wortsinn 320
b) Der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes 324
c) Regelungsabsicht, Zwecke und Normvorstellungen des historischen
Gesetzgebers 328
d) Objektiv-teleologische Kriterien 333
e) Das Gebot verfassungskonformer Auslegung 339
f) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 343
g) Vergleich der Gesetzesauslegung mit der Auslegung von Rechtsgeschäften
346
3. Die Auslegung mitbestimmende Faktoren 348
a) Das Streben nach einer gerechten Fallentscheidung 348
b) Der Wandel der Normsituation 350
4. Sonderprobleme der Auslegung 353
a) „Enge“ und „weite“ Auslegung; die Auslegung von „Ausnahmevorschriften
353
b) Zur Auslegung von Gewohnheitsrecht und von Präjudizien
356
c) Zur Verfassungsinterpretation 360
1. Richterliche Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung 366
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Auslegung
- des Gesetzes 204, 211, 312ff.
- richterlicher Entscheidungen 357f.
- von Gewohnheitsrecht 356f.
- von Rechtsgeschäften 299ff., 346f.
Auslegungs
- gegenstand 313
- kriterien 320ff., 343ff.
- vorschriften 247f.
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, voele, z.B.
S. 6 (Historischer Teil): "... bedürfen daher weiterhin
der Auslegung, ..."
S. 14 (Historischer Teil Savigny). "Für die Auslegung der im Gesetz
enthaltenen Regeln ..."
S. 24 (Historischer Teil Puchta): "... Sinnzusammenhang der Rechtsinstitute
orientierten Auslegung ..."
...
S. 192 (Systematischer Teil Hassemer) "... als Methoden- und Auslegungslehre
..."
S. 197 (Systematischer Teil): "... Juristen eine Frage ihrer Auslegung.
..."
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5, K6, K7 und z.B.
S. 205: "Was die Frage betrifft, wann eine Auslegung
als „zutreffend" angesehen werden kann, so kommt es darauf an, zu welchem
Zweck ein Text ausgelegt werden soll. ...; ... Je nach dem Auslegungsziel
werden andere Umstände »hermeneutisch bedeutsam". ..."
S. 206: Die Auslegung eines Textes — gleich viel,
welcher Art — hat es nicht nur mit dem Sinn einzelner Worte, sondern mit
dem einer Folge von Worten und Sätzen zu tun, die einen durchgehenden
Gedankenzusammenhang zum Ausdruck bringen51. ..."
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ja, z.B.
S. 204: "... „Auslegen" ist ein vermittelndes Tun,
durch das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch
geworden ist, zum Verständnis bringt47“. ..."
FN 47: "HRUSC.HKA
(a.a.O., S. 6) meint, Auslegung sei kein Erkenntnisvorgang, sondern ein
sprachlicher Akt, als solcher die „Außenseite" eines Erkenntnisvorgangs,
seine Artikulation und Objektivation. Gewiß artikuliert sich das
Verständnis in einer Aussage, doch sehe ich nicht ein, warum nicht
der ihr zugrundeliegende Erkenntnisvorgang selbst als „Auslegung" sollte
bezeichnet werden können."
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, das gesamte Kapitel 4 handelt davon.
S. 312 (Systematischer Teil):
"Die Auslegung der Gesetze
1. Die Aufgabe der Auslegung
a) Die Funktion der Auslegung im Prozeß der Gesetzesanwendung
Die Gesetzesanwendung, so hatten wir früher (Kap. 3,1) gesehen,
ist ein gegenläufiger Prozeß, in dessen Verlauf aus dem „Rohsachverhalt“
im Hinblick auf die möglicherweise anwendbaren Rechtssätze der
endgültige Sachverhalt als Aussage gebildet und der Inhalt der anzuwendenden
Normen so weit präzisiert wird, als das wiederum im Hinblick auf den
Sachverhalt notwendig ist. „Auslegen“, so hatten wir gesagt (Kap. 1 unter
3 a), ist „ein vermittelndes Tun, durch das sich der Auslegende den Sinn
eines Textes, der ihm problematisch geworden ist, zum Verständnis
bringt“. Problematisch wird dem Anwender der Normtext im Hinblick auf die
Anwendbarkeit der Norm gerade auf einen derartigen Sachverhalt daß
die genaue Bedeutung eines Gesetzestextes immer wieder problematisch wird,
liegt in erster Linie daran, daß die Umgangssprache, deren sich das
Gesetz weithin bedient, anders als eine mathematisierte Logik und Wissenschaftssprache
keine in ihrem Umfang genau festgelegten Begriffe verwendet, sondern mehr
oder minder flexible Ausdrücke, deren mögliche Bedeutung innerhalb
einer weiten Bandbreite schwankt und je nach den Umständen, der Sachbezogenheit
und dem Zusammenhang der Rede, der Satzstellung und Betonung eines Wortes
unterschiedlich sein kann. Selbst wo es sich um einigermaßen festbestimmte
Begriffe handelt, enthalten diese häufig Merkmale, die ihrerseits
einer scharfen Begrenzung entbehren. Erinnert sei an das Merkmal der „zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen“ (§ 94 Abs.
2 BGB) und der „Neuheit“ einer Sache (§ 950 Abs. 1 BGB)1. Viele und
gerade die wichtigsten Rechtsbegriffe, wie etwa „Rechtsgeschäft“,
„subjektives Recht“, „rechtswidrig“ sind im Gesetz nicht definiert; andere
gesetzliche Definitionen, wie die der „Fahrlässigkeit“ in § 276
BGB, erweisen sich als unvollständig oder mehrdeutig. Ein und derselbe
Ausdruck wird häufig in verschiedenen Gesetzen, ja in demselben Gesetz
in verschiedenem Sinne gebraucht; so der Ausdruck „Geschäftsbesorgung“
in den §§ 662, 667 BGB einerseits, 675 BGB anderseits. ..." (Bsp.
> K7)
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 312f "Wie wenig eindeutig der allgemeine Sprachgebrauch
häufig ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Jahre 19572, die sich mit der Auslegung des Begriffs
[>313] „Kinder“ im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
befaßte. Können darunter, so fragte das Gericht, wenigstens
dann, wenn leibliche Kinder nicht mehr am Leben sind, auch Schwiegerkinder
oder Enkelkinder des verstorbenen Lastenausgleichsberechtigten verstanden
werden? Das Gericht meinte, der Begriff „Kinder“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch
durchaus nicht eindeutig. Er bezeichne zwar in erster Linie nur die leiblichen
Kinder; doch werde er mitunter auch in einem weiteren Sinne gebraucht,
so daß darunter auch Schwiegerkinder und „in die Betreuung des Familienkreises“
aufgenommene Personen mit verstanden werden könnten. Der mit
Auslegung spezialgesetzlicher Bestimmungen befaßte Richter
habe deshalb zu erforschen, „welchen Inhalt und welche Begrenzung der Gesetzgeber
im allgemeinen, insbesondere aber in dem anzuwendenden Spezialgesetz und
schließlich in der anzuwendenden Einzelnorm“ dem Begriff gegeben
habe. Aufgrund des Wortgebrauchs in anderen Bestimmungen des Gesetzes kommt
das Gericht dann zu dem Schluß, der Begriff „Kinder“ sei auch in
der fraglichen Bestimmung in dem engeren Sinne zu verstehen, in dem er
nur die leiblichen Kinder umfaßt.
Die Notwendigkeit der Auslegung kann sich ferner
daraus ergeben, daß zwei Rechtssätze für den gleichen Sachverhalt
Rechtsfolgen anordnen, die einander ausschließen. Auch wenn die Rechtsfolgen
sich nicht ausschließen, taucht die Frage auf, ob sie nebeneinander
eintreten sollen, oder ob die eine Norm die andere „verdrängt“ (Frage
der Normenkonkurrenz, oben Kapitel 2 unter 4). Aufgabe der Gesetzesauslegung
ist es dann, Normwidersprüche auszuräumen , Fragen der Normenkonkurrenz
und der Konkurrenz von Regelungen zu beantworten, ganz allgemein die Tragweite
einer jeden Regelung auszumessen, die Regelungsbereiche, wo immer das erforderlich
ist, gegeneinander abzugrenzen.
Gegenstand der Auslegung ist der Gesetzestext als
„Träger“ des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis
es in der Auslegung geht. „Auslegung“ ist, wenn wir an die Wortbedeutung
anknüpfen, „Auseinanderlegung“, Ausbreitung und Darlegung des in dem
Text beschlossenen, aber noch gleichsam verhüllten Sinnes. Durch die
Auslegung wird dieser Sinn „zur Sprache gebracht“ , d. h. er wird mit anderen
Worten deutlicher und genauer ausgesagt und mitteilbar gemacht. Dabei ist
für den Vorgang der Auslegung kennzeichnend, daß der Ausleger
nur den Text selbst zum Sprechen bringenKaut
will, ohne etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. Wir wissen freilich,
daß sich der Ausleger dabei niemals nur rein passiv verhält
(oben Kapitel 1 unter 3 b). Der Text sagt dem nichts, der nicht schon etwas
von der Sache, von der er handelt, versteht. Er antwortet nur dem, der
ihn richtig befragt. Die Frage wird dem, der ein Gesetz anwenden will,
durch den Rohsachverhalt und durch dessen Umbildung zum endgültigen
Sachverhalt vorgegeben. Um sie in der richtigen Weise zu stellen, bedarf
er der Kenntnisse der Gesetzessprache und des Regelungszusammenhanges,
in dem die Norm steht. Zum mindesten in der Weise der Fragestellung liegt
der nicht hinwegzudenkende Anteil des Auslegenden auch am Ergebnis der
Auslegung. Denn die Fragestellung begrenzt auch zugleich die möglichen
Antworten. Wir werden später sehen, daß jede neue Auslegung
einer Norm durch ein Gericht, sofern sie beispielgebend wirkt, die tatsächliche
Anwendung der Norm, die [>314] Normpraxis, verändert. Jedoch ist das
in der Regel nicht die Absicht des Interpreten; er will nicht weniger und
nicht mehr, als erkennen, was die Norm in ihrem recht verstandenen Sinne
„eigentlich besagt“. Er will nicht nur seine Auslegung geben -obgleich
es natürlich immer auch die seinige ist -, sondern die von der Norm,
vom Regelungszusammenhang her geforderte; er will, vermittels seiner Aussage,
nur die Norm „sprechen lassen“. Hiervon haben wir auszugehen; von der Veränderung,
die sich, gleichsam hinter dem Rücken des Auslegenden, durch die Auslegung
an der Norm als tatsächlich geltender vollziehen kann und häufig
vollzieht, wird im nächsten Kapitel die Rede sein."
Anmerkung: Der Text spricht nicht, er ist kein autonomes
Subjekt.
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes?
Ja, Larenz hat einen Anschnitt "4. Sonderprobleme
der Auslegung 353" bis 365.
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (160 Treffer), Analogie (136 Treffer)
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Der Begriff wird zwar
bei seiner anfänglichen Verwendung nicht erklärt oder definiert,
sondern als offenbar bekannt und verständlich vorausgesetzt, aber
S. 381 doch ausführlich charakterisiert.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"b) Die Ausfüllung „offener" Lücken, insbesondere durch Analogie
381"
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
"Analogie 381ff.; s. Einzel-, Gesamtanalogie
Analogieverbot 248, 355, 392
Einzelanalogie 383 ff.
Gesamtanalogie 383ff."
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 5 (Einleitung): "... Auch wo der Richter einen Analogieschluß
..."
S. 13 (Historischer Teil Savigny): "... Dennoch will SAVIGNY
die Analogie zulassen. ..."
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja:
S. 381f: "... Unter einer Analogie verstehen wir
die Übertragung der für einen Tatbestand (A) oder für mehrere,
untereinander ähnliche Tatbestände im Gesetz gegebenen Regel
auf einen vom Gesetz nicht geregelten, ihm „ähnlichen" Tatbestand
(B). Die Übertragung gründet sich darauf, daß infolge ihrer
Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden
Hinsichten beide Tatbestände gleich zu bewerten sind, also
auf die Forderung der Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln.
Die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege des Rückganges
auf ein im Gesetz angelegtes Prinzip gründet sich darauf, daß
der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalt ein solcher
ist, auf den das Prinzip (ebenfalls) zutrifft, ein Grund, hier eine Ausnahme
von dem Prinzip zu machen, aber nicht vorliegt.
Daß zwei Sachverhalte einander „ähnlich"
sind, besagt, daß sie in einigen Hinsichten übereinstimmen,
in anderen aber nicht. Stimmten sie in allen überhaupt in Betracht
zu ziehenden Hinsichten überein, so wären sie „gleich". Die Tatbestände
dürfen also einander weder gleich noch absolut ungleich sein; sie
müssen aber gerade in den für die rechtliche Bewertung
maßgebenden Hinsichten übereinstimmen. Ob das der Fall ist oder
nicht, das läßt sich nicht nur mit Hilfe der logischen Kategorien
der „Identität" und der „Nichtidentität" bestimmen, sondern erfordert
zunächst die Offenlegung der für die in der gesetzlichen Regel
zum Ausdruck kommende Wertung maßgeblichen Hinsichten. Daran hat
sich die positive Feststellung zu schließen, daß der zu beurteilende
Sachverhalt dem gesetzlich geregelten in allen [>382] diesen Hinsichten
gleicht, sowie die negative Feststellung, daß die verbleibenden Unterschiede
nicht von solcher Art sind, daß sie die gesetzliche Wertung hier
ausschließen. Es handelt sich bei der juristischen Analogie also
allemal um einen Vorgang wertenden Denkens, nicht lediglich um eine formal-logische
Gedankenoperation32. Um zu erkennen, welche Elemente des gesetzlich geregelten
Tatbestandes für die gesetzliche Wertung und warum sie für diese
bedeutsam sind, bedarf es des Rückgangs auf die Zwecke und den Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung, die ratio legis." Bsp > K7 S. 382.
S. 383: "Die Übertragung der für einen
Tatbestand gegebenen Regel auf einen anderen, ihm „ähnlichen", d.
h. wertungsmäßig gleich zu erachtenden bezeichnet man als „Gesetzesanalogie";
treffender wäre hierfür der Ausdruck „Einzelanalogie", weil eine
einzelne Gesetzesnorm auf einen von ihr nicht geregelten Sachverhalt „entsprechend"
angewandt wird. Hiervon unterscheidet man herkömmlicherweise die sogenannte
„Rechtsanalogie"34; richtiger wäre ihre Bezeichnung als »Gesamtanalogie"
[>384] Hier wird mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene
Tatbestände die gleiche Rechtsfolge anknüpfen, ein „allgemeiner
Rechtsgrundsatz« entnommen, der auf einen im Gesetz nicht geregelten
Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten
Tatbestände." Bsp > K7 S. 384
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet
Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse
beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
Ja > K5.
Hilfsfrage:
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder
/ und entwickelt?
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 382: "Als Beispiel für die analoge Anwendung
einer Gesetzesbestimmung auf einen im Gesetz nicht erwähnten, wertungsmäßig
gleich zu beurteilenden Tatbestand kann zunächst der § 463 Satz
2 BGB dienen, an dem wir bereits den Lückenbegriff verdeutlicht haben.
Die arglistige Vorspiegelung einer nicht vorhandenen günstigen Eigenschaft
der Kaufsache durch den Verkäufer gleicht dem arglistigen Verschweigen
eines Fehlers darin, daß der Verkäufer sich in beiden Fällen
die von ihm erkannte falsche Vorstellung des Käufers von der Beschaffenheit
der Sache bewußt zunutze macht, um diesen zum Vertragsschluß
zu veranlassen. Es kann wohl nicht zweifelhaft sein, daß dieses Moment
der arglistigen Ausnutzung eines von ihm erkannten Irrtums des Käufers
für die Wertung des Gesetzes ausschlaggebend ist. Dem gegenüber
kann es wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer
den von ihm erkannten Irrtum des Käufers — durch „Verschweigen" des
Fehlers — lediglich aufrecht erhalten, es also unterlassen hat, den Käufer
aufzuklären, oder ob er den Irrtum des Käufers — durch „Vorspiegelung"
einer günstigen Eigenschaft — arglistig selbst hervorgerufen hat.
Der zweite Fall ist eher noch gravierender. Der Grundsatz der Gleichbehandlung
verlangt daher, die vom Gesetz für den ersten Fall aufgestellte Regel
auch auf ihn anzuwenden.
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei
das folgende Beispiel angeführt33. Nach § 571 Abs. 1 BGB tritt
im Falle ..."
S. 384: "... Aus einer Reihe von Gesetzesbestimmungen,
die für Dauerschuldverhältnisse verschiedener Art ein unabdingbares
Recht jedes Partners zur Kündigung aus „wichtigem Grunde« vorsehen,
wird z. B. gefolgert, daß ein solches Kündigungsrecht bei allen
Dauerschuldverhältnissen gegeben sei35. Die einzelnen Schritte des
Gedankenganges sind folgende: 1. Das Gesetz schreibt für eine Reihe
von Schuldverhältnissen ein Recht fristloser Kündigung aus „wichtigem
Grunde" zwingend vor; 2. bei all diesen Schuldverhältnissen handelt
es sich um Dauerschuldverhältnisse; 3. Dauerschuldverhältnisse
sind „Rechtsverhältnisse von längerer Dauer, die stark in die
Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen oder eine besondere gegenseitige
Interessenverflechtung mit sich bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten,
ein gutes Einvernehmen oder ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen
der Beteiligten erfordern"36; 4. Die „ratio legis" der gesetzlichen Bestimmungen
ergibt sich aus dieser Eigenart aller Dauerschuldverhältnisse; 5.
die „ratio legis" trifft daher nicht nur für die im Gesetz geregelten
Fälle von Dauerschuldverhältnissen, sondern für alle Dauerschuldverhältnisse
zu; 6. daher gilt in unserer Rechtsordnung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz
des Inhalts, daß bei allen Dauerschuldverhältnissen die Kündigung
aus „wichtigem Grunde« möglich ist.
Gegen die Kennzeichnung des geschilderten Verfahrens
als „Analogie" wendet CANARIS37 ein, es handle sich hierbei nicht um einen
Schluß vom Besonderen auf Besonderes, sondern vom Besonderen auf
das Allgemeine, also nicht um Analogie, sondern um „Induktion". Auch im
Falle der Einzelanalogie wird jedoch nicht unmittelbar von einem Besonderen
auf ein anderes Besonderes geschlossen, sondern durch Vermittlung des den
beiden Tatbeständen Gemeinsamen, das als das für die Wertung
Ausschlaggebende erkannt wird. Allerdings kommt es bei der Einzelanalogie
nicht zur Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes, der Geltung für
eine unbestimmte Vielzahl möglicher Fallgestaltungen beansprucht,
sondern nur wieder zur Aufstellung einer Regel für einen begrenzten
Tatbestand. Die Gewinnung eines allgemeinen Grundsatzes im Wege einer „Gesamtanalogie"
beruht auf der Erkenntnis, daß die gemeinsame „ratio legis" aller
herangezogenen Einzelbestimmungen nicht nur in den geregelten Einzelfällen,
sondern immer schon dann zutrifft, wenn bestimmte, in allgemeiner Weise
angebbare Voraussetzungen (wie etwa die, daß es sich bei dem fraglichen
Rechtsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt) vorliegen.
Der Rückgang auf die ratio legis aller Einzelbestimmungen ermöglicht
die Formulierung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der durch den ihm
innewohnenden materialen Gerechtigkeitsgehalt „einleuchtet« und durch
die im Gesetz [>385] in Übereinstimmung mit ihm geregelten Fälle
seine positiv-rechtliche Bestätigung erfährt. Dabei ist, worauf
auch CANARIS hinweist, stets zu prüfen, ob nicht andere Gesetzesbestimmungen
der Annahme eines „allgemeinen Rechtsgrundsatzes" entgegenstehen, und ob,
wenn schon ein „allgemeiner Rechtsgrundsatz« bejaht werden kann,
sein Anwendungsbereich nicht durch ein „gegenläufiges" Rechtsprinzip
beschränkt wird. Die Notwendigkeit solcher zusätzlicher Überlegungen
verbietet es m.E., das Verfahren einfach als das einer »Induktion"
zu kennzeichnen. Zum mindesten ist eine derartige Kennzeichnung wiederum
mißverständlich." Es folgen Ausführungen zum Induktionsschluss
nach Bochenski.
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0
Treffer), "Gesetz" (2384 Treffer),
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen:
Gesetze sind, um sie zu verstehen, nach Larenz auszulegen.
Dem Thema ist das ganze Kapitel 4 gewidmet, das unter der Kategorie Auslegen
bereits dokumentiert ist und hier nicht wiederholt werden soll.
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis
vor? Ja > K1-Ausl.
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister
vor? Ja > K2-Ausl.
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja > K2-Ausl.
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text
auch inhaltlich erörtert? Ja > K4-Ausl.
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Ja > K5-Ausl.
K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja > K6-Ausl.
Hilfsfragen:
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen? Nein.
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet? Nein, Larenz grenzt sich hier von Gadamer ab (Zusammenfassung
verstehen).
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
Das habe ich so bei Larenz nicht finden können.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Ja > K7-Ausl.
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Fortbildung" (202 Treffer), "Rechtsfortbildung" (178
Treffer), "Richterrecht" (34 Treffer),
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Das Thema nimmt großen Raum ein und hat sogar ein ganzes Kapitel
(5) und Sachregistereinträge erhalten. Das Wort "Rechtsfortbildung"
erzielt 178 und das Wort "Richterrecht" 34 Treffer. Die Ausführungen
zu den Lücken werden dort dokumentiert.
Im Wesentlichen werden fünf Problemkreise
behandelt: 1. Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung, 2. die Ausfüllung
von Gesetzeslücken, 3. Die Lösung von Prinzip- und Normkollisionen
durch „Güterabwägung", 4. Rechtsfortbildung über den Plan
des Gesetzes hinaus und 5. Die Bedeutung der „Präjudizien" für
die Bildung von „Richterrecht".
Starke Behauptungen wie "daß jedes Gesetz
unvermeidbar „lückenhaft" sei (S. 366) sollten wenigstens belegt sein.
Auch die Methoden, die dem Richter an die Hand gegeben werden sollen, bleiben
ebenso dunkel wie die Kriterien für die "leitenden Prinzipien der
Gesamtrechtsordnung". Alle diese Behauptungen erhalten noch nicht einmal
eine Fußnote wovon es ansonsten mehr als genug gibt (>Fußnoteritis).
Die Ausführungen von Larenz muten daher aufgrund der schwammigen Kriterien
wie ein Freibrief für die Richter an, das Gesetz beliebig zu ergänzen
und erweitern, dem energisch widersprochen werden muss.
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, Kapitel 5 "Methoden richterlicher Rechtsfortbildung
366" (bis 436)
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
Ja
Richterliche Rechtsfortbildung 366ff.
(gesetzesimmanente) 370ff., (gesetzesübersteigende)
413ff.; s. auch Richterrecht
Richterrecht 429 ff.
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 18 (Kriele): "... organische "Rechtsfortbildung." ..."
S. 24 (Historischer Teil Puchta): "... Rechtsfortbildung ..."
S. 43 (Historischer Teil von Kirchmann): "... Rechtsfortbildung
..."
...
S. 224 (Systematischer Teil): "... Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung
gehen miteinander her. ..."
S. 237 (Systematischer Teil): "... gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung
legitim. ..."
S. 247 (Systematischer Teil): "... (sachgerechten) Rechtsfortbildung.
...""
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 366:
"1. Richterliche Rechtsfortbildung als Fortsetzung der
Auslegung
Bildet auch die Gesetzesauslegung die nächste Aufgabe einer der
Rechtspraxis zugewandten Jurisprudenz, so hat sich diese doch darin nie
erschöpft. Immer hat man anerkannt, daß auch ein noch so sorgsam
bedachtes Gesetz nicht für jeden einer Regelung bedürftigen Fall,
der dem Regelungsbereich des Gesetzes zuzurechnen ist, eine Lösung
enthalten kann, mit anderen Worten, daß jedes Gesetz unvermeidbar
„lückenhaft" ist. Die Kompetenz der Gerichte zur Ausfüllung
von Gesetzeslücken ist ebenfalls seit langem anerkannt. Dem Richter
hierfür Methoden an die Hand zu geben, mit deren Hilfe er diese Aufgabe
in sachgemäßer und nachvollziehbarer Weise lösen kann,
ist daher ein wichtiges Anliegen der Jurisprudenz. Mitunter geht es bei
der richterlichen Rechtsfortbildung aber nicht nur um die Ausfüllung
von Gesetzeslücken, sondern um die Aufnahme und weitere Ausbildung
neuer Rechtsgedanken, die im Gesetz selbst allenfalls eine Andeutung erfahren
haben, deren Realisierung durch die Rechtsprechung daher über den
ursprünglichen Plan des Gesetzes hinausgeht, ihn mehr oder weniger
modifiziert. Es versteht sich, daß auch eine solche „gesetzesübersteigende"
Rechtsfortbildung nur im Einklang mit den leitenden Prinzipien der Gesamtrechtsordnung
erfolgen darf, ja vielfach gerade durch das Streben veranlaßt wird,
diesen Prinzipien in einem weiteren Umfang, als es im Gesetz geschehen
ist, Geltung zu verschaffen.
Gesetzesauslegung und richterliche Rechtsfortbildung
dürfen nicht als wesensverschieden angesehen werden, sondern nur als
voneinander verschiedene Stufen desselben gedanklichen Verfahrens."
Anmerkung: Starke Behauptungen wie "daß jedes
Gesetz unvermeidbar „lückenhaft" " sollten wenigstens belegt
sein. Auch die Methoden, die dem Richter an die Hand gegeben werden sollen,
bleiben ebenso dunkel wie die Kriterien für die "leitenden Prinzipien
der Gesamtrechtsordnung". Mit Wissenschaft hat das wenig zu tun.
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.
Rechtsdogmatik
Suchwort dogmati" (189 Treffer), "Rechtsdogmatik" (48 Treffer).
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Das Suchwort "dogmati"
erzielt 189, "Rechtsdogmatik" 48 Treffer. "Rechtsdogmatik" hat zwei Einträge
im Inhaltsverzeichnis und im Sachverzeichnis. Bei der ersten Verwendung
wird nicht erklärt, was Larenz unter Rechtsdogmatik versteht, aber
auch später nicht.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"b) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsdogmatik
224
c) Zu NIKLAS LUHMANNS Thesen über Rechtsdogmatik
229"
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor?
Dogmatik: kein Eintrag.
Rechtsdogmatik 224ff., 229
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 50 (Historischer Teil): "... meisten rechtsdogmatischen
Untersuchungen ...; ...rechtsdogmatische
Untersuchungen ...;... welcher von beiden der Name „Rechtsdogmatik"
gebühre. ..."
S. 64 (Historischer Teil): "... Wissenschaft, die
es, wie die Rechtsdogmatik, ...""
...
S. 189 (Systematischer Teil): "... und die Jurisprudenz
(„Rechtsdogmatik), ..."
S. 191 (Systematischer Teil): "... Günter Jahr
sieht in der Rechtstheorie eine „Meta- [>192] Theorie der Rechtsdogmatik"
und damit einen Teil der allgemeinen Wissenschaftslehre; ihr Gegenstand
sei im wesentlichen die Methode der Rechtsdogmatik. ..."
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 7 (Historischer Teil): "Erst an den Beispielen, die sie aus der
Rechtsprechung und der juristischen Dogmatik aufzeigt, werden die Aussagen
einer juristischen Methodenlehre voll verständlich, überprüfbar
und für die juristische Praxis verwertbar."
S. 63 (Historischer Teil): "... Die gemeinhin sich
als solche bezeichnende Rechtswissenschaft, eben die Rechtsdogmatik, wird
demgegenüber nicht als Wissenschaft angesehen, da sie keine echten
Erkenntnisse zu liefern vermöge. ..."
S.66 (Historischer Teil): "... Anliegen der Rechtsdogmatik
hat EHRLICH völlig mißverstanden. ...""
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja > K4, z.B.
S. 224 (Systematischer Teil): "... Nach ESSER handelt
es sich bei ihr [der Dogmatik] um eine »sich zum eigenen System abschließende
Elementarlehre von Rechtsbegriffen und -institutionen". Die von der Dogmatik
erwartete Leistung sei die „einer Transformation der Wertungs- in Erkenntnis-
oder Wahrheitsfragen". ..."
S. 225 (Systematischer Teil): "... Oder ist vielleicht
auch die Dogmatik, wenn nicht durchweg, so doch in einem weiten Bereich,
ebenfalls wertorientiertes Denken? ..."
S. 226 (Systematischer Teil): "Ein erster Zweifel
daran, daß die juristische Dogmatik nichts anderes als wertungsneutrale
Begriffsarbeit sei, ergibt sich bereits daraus, daß in der heutigen
Dogmatik die Beschreibung von Typen anstelle der Bildung subsumtionsfähiger
Begriffe zunehmende Bedeutung erlangt. Dazu kommt das oft ausschlaggebende
Gewicht der „teleologischen" Gesichtspunkte für die Auslegung der
gesetzlichen Regelungsinhalte. Zwar erschöpft sich Dogmatik nicht
in Interpretation, ist aber auch nicht ohne diese denkbar. Aber freilich,
und das meint ESSER wohl, nimmt die Dogmatik den Wertungsbezug (oder Sinnbezug)
nicht in den Inhalt des Begriffs auf, sondern sucht diesen durch solche
Merkmale zu definieren, deren Vorliegen ohne erneute Wertung — also durch
einfache Subsumtion — festgestellt werden kann.
Ob ihr das in allen Fällen gelingt, ist eine andere Frage."
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 226: "Die Frage, ob in der heutigen Rechtsdogmatik
nicht auch wertorientiertes Denken einen breiten Raum einnimmt, kann nur
beantwortet werden, wenn man neuere dogmatische Arbeiten auf die in ihnen
zum Ausdruck kommenden Denkweisen hin analysiert. Das soll im letzten Kapitel
(unter 2 und 3) geschehen, weshalb an dieser Stelle nur eine vorläufige
Antwort gegeben werden soll. ..."
Anmerkung: Im letzten Kapitel 2 und 3 (S. 460-490)
findet sich kein Treffer "Rechtsdogmatik", aber ein Treffer "dogmati":
S. 485 (Thiele): "... Hierzu bedürfe es der
Übersetzung des materialen Rechtsprinzips in dogmatisch faßbare
Rechtssätze und Begriffe100. ..."".
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
Suchworte "Normen und Werte" (0 Treffer) bzw. "Werte und Normen"
(1 Treffer).
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Die Unterscheidung
zwischen Normen und Werten und ihre Beziehung zueinander erörtert
Larenz nicht grundlegend obschon Normen und Werte jeweils für sich
große Beachtung finden..
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 190 (Systematischer Teil) Fußnote 1 Literaturhinweis "...
R. LAUTMANN, Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, ..."
S. 199 (Systematischer Teil) Fußnote 26 Literaturhinweis
"... R. LAUTMANN, Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, ..."
S. 244 (Systematischer Teil) Fußnote 139 Literaturhinweis "...
R. LAUTMANN, Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, ..."
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte"
im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 175 (Historischer Teil) "Dieses Ergebnis hat
PERELMANN nach seiner eigenen Aussage keine Ruhe gelassen. Er hat immer
wieder gefragt: „Können die Werte und Normen, welche Voraussetzungen
einer Verwirklichung der Gerechtigkeit sind, Gegenstand rationalen Durchdenkens
sein, oder sind sie lediglich Ausdruck unserer Begierden und Interessen?
Wie begründet man die Werte und die Normen und wie läßt
sich die Idee der praktischen Vernunft begrifflich fassen ?«214"
Anmerkung: eine reichlich absurde Frage. Natürlich
können Normen und Werte rational durchdacht werden.
Hilfsfragen:
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Nein
-
K6.2-NW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote,
Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet
oder verbietet). Nein, es fehle klare Differenzierungen.
-
K6.3-NW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben? Ja.
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert,
z.B. ein Recht? Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "norm" (1141 Treffer), "Rechtsnorm" (134 Treffer,
davon 77 im Historischen Teil), "Normbegriff" (0 Treffer), "Rechtssatz"
(361 Treffer), "Tatbestand" (219 Treffer), "Rechtsfolge"
(175 Treffer).
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
Für den meist gebräuchlichen Ausdruck "Norm(en)" wählt Larenz
auch den Ausdruck "Rechtssatz" (Kapitel 2, 250-277). Die Schlüsselbegriffe
werden zwar sehr oft erwähnt und auch etwas erörtert, aber eine
kurze, klare, verständliche Begriffsbestimmung, die nach wissenschaftlicher
Praxis eigentlich zu Beginn der ersten Erwähnung erfolgen sollte,
hier S. 14 (Savigny), erfolgt nicht. Die Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse bleiben unbeantwortet. Obwohl
der Abschnitt "a) Die Bestandteile des (vollständigen) Rechtssatzes"
S. 250-253 nahelegt, dass hier eine vollständige Beschreibung oder
Definition gegeben wird, findet sich keine solche auf den drei Seiten.
Erst S. 271 schreibt Larenz "Wir haben früher gesehen, daß ein
vollständiger Rechtssatz seinem logischen Sinne nach besagt: Immer
wenn der Tatbestand T in einem konkreten Sachverhalt S verwirklicht ist,
gilt für S die Rechtsfolge R." Die Beziehung zwischen Tatbestand und
Rechtsfolge wird zwar S. 251 schon genannt, aber dort nicht als "vollständiger
Rechtssatz" bezeichnet. Die Beziehung zwischen Rechtssatz und Norm wird
S. 252f klarer: "... Die Verknüpfung eines tatsächlichen Vorgangs,
wie er in dem Tatbestand der Norm [>253] beschrieben ist, mit einer
Rechtsfolge, die auf dem Gebiet des rechtlich Geltenden liegt, daher mit
der Verwirklichung des Tatbestandes „in Geltung tritt", ist das Spezifikum
des Rechtssatzes als der sprachlichen Ausdrucksform einer Norm."
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
"3. Normgehalt und Wirklichkeitsstruktur 132
Die Jurisprudenz als Normwissenschaft 195
Auslegung und Anwendung der Normen als dialektischer Prozeß 211
Das Auslegungsziel: Wille des Gesetzgebers oder normativer Gesetzessinn
316
c) Regelungsabsicht, Zwecke und Normvorstellungen des historischen
Gesetzgebers 328
b) Der Wandel der Normsituation 350
Die Lösung von Prinzip- und Normkollisionen durch „Güterabwägung"
404"
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister
vor? Ja
Norm (Rechtsnorm hat keinen eigenen Eintrag)
- bereich 333, 374
- Lucken 372, 401; s. auch Regelungslücken
- setzung s. Geltungsanordnung
Normenkonkurrenz 266ff.
Rechtssatz (logische Struktur) 25Off.
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 2 (Historischer Teil) "... wie Rechtsnormen „existieren" (indem
sie „gelten"), ..."; "... Gebotsnormen ...";
S. 181 (Historischer Teil Tammelo ) "... oberste Normen einer jeden
denkbaren Gerechtigkeitsordnung..."
...
S. 190 (Systematischer Teil) "... Sinn einer Norm, ..."
S. 192 (Systematischer Teil) "... logischen Struktur der Rechtsnorm,
..."
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 195 (Systematischer Teil) "... Wenn sich die
Jurisprudenz als eine „Normwissenschaft" versteht, dann ist nicht die Meinung,
daß sie selbst normgebend sei, Rechtsnormen in Geltung setzt. Vielmehr
versteht sie sich prinzipiell als ein System von Aussagen über geltendes
Recht. Freilich werden wir sehen, daß ihre Aussagen auf den Inhalt
dessen, worauf sie sich beziehen, also den der Rechtsnormen, nicht ohne
Einfluß
sind. Dadurch unterscheidet sie sich von den heute meist so genannten
scientistischen Wissenschaften, die von der Unabhängigkeit des Erkenntnisobjekts
vom erkennenden Subjekt ausgehen und daran festhalten. ..."
S. 248 (Systematischer Teil) "... Die Methodenlehre
der Jurisprudenz bedient sich einer normativen Sprache aus dem Grunde,
weil sie die Metawissenschaft einer normativen Wissenschaft ist. Mit Worten
wie „Rechtssatz", Rechtsfolgen", »Geltung" meint sie, was die Jurisprudenz
unter ihnen versteht. ..."
Anmerkung: Es wäre an dieser Stelle natürlich
sehr wünschenswert zu sagen was die Jurisprudenz unter diesen Worten
versteht. Aber Larenz bringt an dieser Stelle nicht einmal eine Fußnote.
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Teils, z.B.
S. 250 "Die Lehre vom Rechtssatz
1. Die logische Struktur des Rechtssatzes
a) Die Bestandteile des (vollständigen) Rechtssatzes
Jede Rechtsordnung enthält Regeln, die beanspruchen, daß
sich diejenigen, an die sie sich richten, ihnen gemäß verhalten.
Soweit diese Regeln zugleich Entscheidungsnormen darstellen, sollen diejenigen,
die über die rechtliche Austragung von Konflikten zu entscheiden haben,
ihnen gemäß urteilen. Die meisten
Rechtsregeln sind sowohl Verhaltensnormen für den Bürger,
wie Entscheidungsnormen für die Gerichte und die Behörden. Kennzeichnend
für eine „Regel" in dem hier gemeinten Sinn ist erstens ihr Geltungsanspruch,
der ihr zukommende Sinn einer verbindlichen Verhaltensanforderung oder
eines verbindlichen Beurteilungsmaßstabes — ihr normativer Charakter
—, zweitens ihr Anspruch, nicht nur gerade für
einen bestimmten Fall, sondern innerhalb ihres räumlichen und
zeitlichen Geltungsbereiches für alle Fälle „solcher Art" zu
gelten — ihr genereller Charakter. Eine Rechtsregel kann ausgesprochen
sein in einem Gesetz, sie kann sich ergeben aus sogenanntem Gewohnheitsrecht
oder aus zutreffenden Folgerungen aus dem geltenden Recht oder aus Konkretisierungen
von Rechtsprinzipien, wie sie immer wieder von den Gerichten vorgenommen
werden. Damit sich aus der zunächst fallbezogenen Konkretisierung
eines Rechtsprinzips oder eines ausfüllungsbedürftigen Maßstabes
eine neue Rechtsregel ergibt, muß sie allerdings in dem Sinne verallgemeinerungsfähig
sein, daß sie auf gleichliegende oder „ähnliche" Fälle
anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn und soweit sie an die „typischen"
Züge des jeweils entschiedenen Falles anknüpft".
S. 251 "Der Rechtssatz verknüpft wie jeder
Satz eines mit einem anderen. Er ordnet dem generell umschriebenen Sachverhalt,
dem „Tatbestand", eine ebenso generell umschriebene „Rechtsfolge" zu. Der
Sinn dieser Zuordnung ist, daß immer dann, wenn [>252] der im Tatbestand
bezeichnete Sachverhalt vorliegt, die Rechtsfolge eintritt, d. h. im konkreten
Fall gilt."
Anmerkung: Die Merkmale, die zu einem vollständigen
Rechtssatz gehören, werden im Abschnitt S. 250-253 nicht ausdrücklich
genannt, obwohl es die Überschrift verspricht. Insgesamt erzielt das
Suchwort "vollständiger Rechtssatz§ 6 Treffer: S. 255 (2), 257
Fehltreffer ("unvollständiger Rechtssatz"), 265, 271 und 272. Aus
271 und 272 geht hervor, dass ein vollständiger Rechtssatz aus Tatbestand
und Rechtsfolge bestehen soll. Larenz ist hier ungenau.
S. 252f "... Die Verknüpfung eines tatsächlichen
Vorgangs, wie er in dem Tatbestand der Norm [>253] beschrieben ist,
mit einer Rechtsfolge, die auf dem Gebiet des rechtlich Geltenden liegt,
daher mit der Verwirklichung des Tatbestandes „in Geltung tritt", ist das
Spezifikum des Rechtssatzes als der sprachlichen Ausdrucksform einer Norm."
S. 271 "Wir haben früher gesehen, daß
ein vollständiger Rechtssatz seinem logischen Sinne nach besagt: Immer
wenn der Tatbestand T in einem konkreten Sachverhalt S verwirklicht ist,
gilt für S die Rechtsfolge R. ..."
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 190 (Systematischer Teil) "Wenn die Rechtssoziologie,
die Jurisprudenz und die Rechtshistorie das Recht jeweils unter einem verschiedenen
Blickpunkt betrachten, bedeutet das nicht ein beziehungsloses Nebeneinander.
Zu jeder Rechtsnorm gehört als der für ihr Verständnis unentbehrliche
Hintergrund die gesellschaftliche Realität, auf die hin sie konzipiert
wurde, der Rechtszustand ihrer Entstehungszeit, und die heutige gesellschaftliche
Wirklichkeit, in der sie wirken soll. Der Jurist muß die sozialen
Sachverhalte,
auf die eine Norm sich bezieht, mit in den Blick nehmen, wenn er sie
interpretiert. Das ist so selbstverständlich, daß es nur deshalb
hier gesagt wird, weil [>190] es Mode geworden ist, der Jurisprudenz ihre
„selbstgenügsame Isolierung" vorzuwerfen, so als existiere das, was
den Gegenstand der rechtlichen Regelung bildet, für sie nicht. ..."
S. 192 (Systematischer Teil) "... Früher sprach
man von einer „Allgemeinen Rechtslehre" und verstand darunter eine Lehre
von der logischen Struktur der Rechtsnorm, von bestimmten formalen Grundbegriffen,
die in allen entwickelten Rechtsordnungen anzutreffen seien (wie etwa »rechtmäßig"
und „rechtswidrig", Sollen, Dürfen, Können, Gebot, Verbot, Erlaubnis,
Rechtssubjekt und Rechtsgegenstand), von den logischen Beziehungen dieser
Grundbegriffe untereinander und den Denkweisen der Jurisprudenz. Man sah
in ihr also ein Bindeglied zwischen Logik und Jurisprudenz. Man versuchte
auf diesem Felde zu allgemeingültigen, nicht nur für eine bestimmte
„positive" Rechtsordnung zutreffenden Erkenntnissen hinsichtlich des Rechts,
und zwar wesentlich in der normativen Sicht, zu gelangen, die nicht durch
ontologische oder metaphysische Voraussetzungen vorbelastet seien. Beispiele
solcher »Allgemeiner Rechtslehren" sind die von Bierling und STAMMLERS
Theorie der Rechtswissenschaft. Heute wird, unter Einbeziehung sowohl des
gesellschaftswissenschaftlichen Aspekts, wie sprachtheoretischer und hermeneutischer
Erkenntnisse, der Rahmen erheblich weiter gespannt."
S. 196 (Systematischer Teil) "Aussagen über
die Geltung (oder Nichtgeltung) sowie über den Inhalt (Sinngehalt)
von Rechtsnormen sind keine Aussagen über wahrnehmbare, der Beobachtung
zugängliche und im Experiment zu erhärtende „Fakten". ..."
S. 203 (Systematischer Teil) "Damit haben wir den
Ausgangspunkt für weitere Überlegungen gefunden. Die Jurisprudenz
hat es zu tun mit dem jeweils geltenden Recht, das sie in seinem normativen
Sinn, und das heißt zugleich: als eine (unter vielen möglichen)
Ausgestaltungen des Rechtsgedankens zu verstehen sucht. Das geltende Recht
ist ihr „gegeben" in (heute zumeist geschriebenen) Rechtsnormen, die Gültigkeit
beanspruchen, und in Gerichtsentscheidungen, genauer in den in ihnen enthaltenen
Entscheidungsmaximen. Dieses ihr „Gegebene" will sie, mitsamt den darin
eingeschlossenen Sinnbezügen, „verstehen", d. h. sie will erkennen
und aus-sagen, was es, über den sofort verständlichen Wortsinn
hinaus, be-sagt. Wir werden sehen, daß sie es dabei notwendig auch
verwandelt."
S. 211 (Systematischer Teil) "Rechtsnormen werden
regelmäßig deshalb ausgelegt, um sie auf konkrete Sachverhalte
„anzuwenden". ..."
S. 214 (Systematischer Teil) "... Eine Rechtsnorm
„verstehen" verlangt daher, die in ihr beschlossene Wertung und ihre Tragweite
aufzudecken. Ihre Anwendung verlangt, den zu beurteilenden Fall der Norm
gemäß zu bewerten, anders ausgedrückt, die in der Norm
enthaltene Wertung in der Beurteilung des „Falles" sinngemäß
zum Tragen zu bringen. ... "
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 252 "... In unserem Beispiel wird der Tatbestand lediglich durch
das Wort „der Vermieter" bezeichnet. Wie der Kontext der Bestimmung ergibt,
ist damit derjenige gemeint, der einem anderen eine Sache vermietet, d.
h. sich dazu verpflichtet hat, ihm gegen ein Entgelt, den Mietzins, den
zeitweiligen Gebrauch der Sache zu gewähren (§ 535 BGB). Der
Tatbestand des § 536 BGB erfordert demnach einen
den Anforderungen der Rechtsordnung an derartige Verträge genügenden,
daher gültigen Mietvertrag...."
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Wert(e, en)>
Zur
Unterscheidung Normen und Werte, > Normen.
> Grundtatsachen zu Sach-, Wert-
und Normaussagen.
Suchwort "wert" (1013 Treffer), Wertung (404 Treffer), werte (214
Treffer), Werten (84 Treffer), Werturteil (71 Treffer),
jWert-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e, en): Das Thema spielt
eine große Rolle und wird vielfältig behandelt. Aber die Grundfragen
zum juristischen Werten werden nicht beantwortet.
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
1. Von der „Interessenjurisprudenz" zur „Wertungsjurisprudenz" ...119
2. Die Frage nach übergesetzlichen Wertungsmaßstäben
... 125
4. Wertorientiertes Denken in der Jurisprudenz ... 214
a) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsanwendung ... 216
b) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsdogmatik ... 224
d) Werturteile ... 288
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Wertorientiertes Denken 214ff, 239ff., 291
Wertungs
- jurisprudenz 119ff., 125ff.
- widersprüche 334f" 488
Werturteile 288ff.; s. wertorientiertes Denken, Wertungsjurisprudenz
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 5 (Einleitung): "Auch wo der Richter einen Analogieschluß
vornimmt oder ablehnt, Güter oder Interessen gegeneinander „abwägt"
oder neuen Entwicklungen, einer Änderung der Lebensverhältnisse
Rechnung trägt - und das tut er heute weit häufiger als früher
- liegen dem Bewertungen zugrunde. Es gilt aber als ausgemacht, daß
Werturteile wissenschaftlich nicht überprüfbar sind, da sie nicht,
wie Urteile über Tatsachen, auf Wahrnehmungen beruhen, die durch Beobachtung
und Experiment erhärtet werden können, und daher nur der persönlichen
Überzeugung des Urteilenden Ausdruck zu geben vermöchten. Auch
ein logisch korrektes Schlußverfahren garantiert noch keine inhaltlich
zutreffenden Ergebnisse, wenn in die Schlußkette Prämissen aufgenommen
werden, die auf Bewertung beruhen. Hinzu kommt die Abkehr von der lange
vorherrschenden Auffassung, daß das Recht, wenn nicht allein, so
doch ganz überwiegend in den
Gesetzen zu finden sei."
S. 6 "... In diesem Buche soll gezeigt werden,
daß die Rechtswissenschaft auch Methoden eines „wertorientierten"
Denkens entwickelt hat, die es ermöglichen, vorgegebene Wertungen
nachzuvollziehen, sie zu übertragen, und die jeweils neu geforderte
Wertung wenigstens innerhalb bestimmter Grenzen an solchen vorgefundenen
Bewertungen zu orientieren. ..."
S. 6: "... Was die Bewertungen, aber auch die Auslegung
und die vielfach gebotene Deutung menschlichen Verhaltens (etwa als einer
Willenserklärung, einer Zustimmung oder eines Verzichts) betrifft,
so könnte
ein Wissenschaftsbegriff, der „zutreffende" Aussagen nur auf dem Felde
der Logik und Mathematik oder über durch Erfahrung bestätigte
Tatsachen zuläßt, angesichts nicht nur der Rechtswissenschaft,
sondern auch anderer Geisteswissenschaften, die es ebenfalls mit Interpretationen
und Deutungen menschlichen Verhaltens zu tun haben, doch zu eng sein. In
diesem Buche soll gezeigt werden, daß die Rechtswissenschaft
auch Methoden eines „wertorientierten" Denkens entwickelt hat, die
es ermöglichen, vorgegebene Wertungen nachzuvollziehen, sie zu übertragen,
und die jeweils neu geforderte Wertung wenigstens innerhalb bestimmter
Grenzen an solchen vorgefundenen Bewertungen zu orientieren. Insoweit sind
Wertungen überprüfbar und einer rationalen Kritik zugänglich.
Man muß sich allerdings von der Vorstellung frei machen, die auf
solche Weise gefundenen Ergebnisse könnten denselben Grad von Sicherheit
und Genauigkeit erreichen wie ein mathematischer Beweis oder eine exakt
ausgeführte Messung. Um Wissenschaft, um eine auf die Gewinnung von
Erkenntnissen gerichtete planmäßige Tätigkeit, könnte
es sich dennoch handeln. Man sollte, statt einen auf andere Wissenschaften
wohl zutreffenden (engen) Wissenschaftsbegriff unbesehen auf die Rechtswissenschaft
zu über[>7]tragen und dieser, weil sie ihm nicht genügen kann,
die Fähigkeit, Erkenntnisse zu gewinnen, abzusprechen, »die
Eigenart der Jurisprudenz von der des Rechts her zu' "
bestimmen suchen3."
Fußnote 3: So - in bezug auf seine Kritik an der
Rechtslehre HANS KELSENS — FRIEDRICH MÜLLER, Normstruktur und Normativität,
1966, S. 19. Auch COING, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 4. Aufl.
S. 103, hält es für „falsch, anzunehmen, daß außerhalb
der deduktiven Erkenntnis und des experimentellen Verfahrens keine Erkenntnis
möglich sei und jenseits ihrer Grenzen das Feld willkürlich-subjektiver
Meinungen begänne".
S. 290: "Unter „Werten" oder „Bewerten" wird man zunächst
einen Akt der inneren Stellungnahme zu verstehen haben. Der zu bewertende
Gegenstand wird darin als erstrebenswert oder nicht erstrebenswert, billigenswert
oder nicht billigenswert, einem anderen vorzuziehen oder hinter ihn zurückzusetzen
beurteilt. Etwas, das allen Menschen oder jedem einsichtigen Menschen als
erstrebenswert gilt, nennt man ein „Gut", z. B. Frieden, Gesundheit, Unabhängigkeit,
Abwesenheit von Zwang und Not. Ein Handeln, das diese und andere Güter
fördert oder erhält, billigen wir; ein gegenteiliges Handeln
mißbilligen wir. Billigung oder Mißbilligung finden ihren Ausdruck
in einem Werturteil, das moralischer oder, wenn es sich an spezifisch rechtlichen
Grundsätzen orientiert, rechtlicher Natur sein kann."
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 6 "... Richterliche Entscheidungen, gerade dann,
wenn Werturteile in sie einfließen, dürfen nicht unbesehen übernommen
werden; sie sind darauf zu überprüfen, ob sie sich mit anderen
Entscheidungen und anerkannten Rechtsgrundsätzen vereinbaren lassen,
und ob sie „sachgerecht" sind. Ohne die Beachtung bestimmter methodischer
Erfordernisse geht das jedoch nicht. ..."
S. 54 f (Heck)
S. 67 (Ehrlich)
S. 80 (Kelsen)
S. 83 (Weinberger/ Kelsen)
S. 106f (Stammler, Binder)
S. 120f "Wertungsjurisprudenz"
S. 137 Kaufmann.
S. 141 Esser.
S. 152 Vieweg.
S. 155 Fikentscher.
S. 176 Perelmann Logik der Werturteile
S. 179 Engisch.
S. 216-234 "a) Wertorientiertes Denken im Bereich
der Rechtsanwendung"
S. 288-293 "d) Werturteile"
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 215 "... Schließlich gibt es gesetzliche
Tatbestände, zu deren Merkmalen eines gehört, das bereits ein
Werturteil verlangt, wie das der „verständigen Würdigung des
Falles" im Irrtumstatbestand des § 119 BGB. Es ist daher eine Täuschung
zu glauben, die Anwendung selbst solcher Normen, deren Tatbestand
begrifflich ausgeformt ist, erschöpfe sich in dem logischen Vorgang
der „Subsumtion". Bevor es dazu kommen kann, findet bereits eine Beurteilung
statt, die keineswegs immer wertungsfrei ist."
Hilfsfrage:
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
Nein
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.
Suchworte "Sachverhalt" ( 308 Treffer), "Tatbestand" (219 Treffer),
Tatbestandsmerkmal (10 Treffer); "Aussagen (210 Treffer), "Wertungen" (62
Treffer).
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale): Die Sachverhalts- oder Tatbestandsermittlung
ist von größter Bedeutung für die Rechtsprechung. Das kommt
auch formal im Werk von Larenz zum Ausdruck durch die Treffer im Text,
die Berücksichtigung im Inhaltsverzeichnis und im Sachregister, also
durch den Raum, den das Thema einnimmt. Auch der schwierige Grenzbereich
zwischen Aussagen und Wertungen, die auch wie Aussagen "aussehen", wird
von Larenz behandelt. Die einfache, klare Unterscheidung und Definition
eines Tatbestandes als rechtlich bedeutsamer Sachverhalt habe ich bei Larenz
nicht gefunden.
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifischer Bedeutung vor?
Sachverhalt:
Kapitel 3:
"Die Bildung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts
278
1. Der Sachverhalt als Geschehnis und als Aussage 278
2. Die Auswahl der der Sachverhaltsbildung zugrunde gelegten Rechtssätze
281
3. Die erforderlichen Beurteilungen 283
a) Auf Wahrnehmung beruhende Urteile 283
b) Auf der Deutung menschlichen Verhaltens beruhende Urteile 285
c) Sonstige durch soziale Erfahrung vermittelte Urteile 286
d) Werturteile 288
e) Der verbleibende Beurteilungsspielraum des Richters 293
Tatbestand: Nein.
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifischer Bedeutung vor?
Sachverhalt: Ja
Sachverhalt als Aussage 278ff.
Sachverhalt als Gesehener 304ff.
Tatbestand: Ja
Tatbestand 251f., 259, 271 ff., 283f.
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 207 (Systematischer Teil) "... ENGISCH55 spricht
in diesem Zusammenhang von einem „Hin- und Herwandern des Blicks" (zwischen
dem Tatbestand der Norm und dem Sachverhalt)...."
S. 222 "... Tatbestand und Typus, ..."
S. 223 Fußnote 93 "... HASSEMER, Umschreibung
des Tatbestandes ..."
Tatbestand:
S. 251 "... Der Rechtssatz verknüpft wie jeder
Satz eines mit einem anderen. Er ordnet dem generell umschriebenen Sachverhalt,
dem „Tatbestand", eine ebenso generell umschriebene „Rechtsfolge" zu. ...."
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert?
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 215 "Daß es in der „Anwendung" der Norm
um eine Wertung geht, tritt allerdings dann nicht in die Erscheinung, wenn
der Tatbestand der Norm in wertungsfreien Tatsachenbegriffen formuliert
ist, unter die der zu beurteilende Sachverhalt durch ein logisches Verfahren
„subsumiert" werden kann. Ein solches Verfahren erfordert die Feststellung,
daß sämtliche den Begriff bildende Merkmale in dem zu beurteilenden
Sachverhalt anzutreffen sind. Kann diese Feststellung getroffen werden,
dann folgt daraus nach den Regeln der Logik, daß der Sachverhalt
dem Begriff unterfällt. ... "
Anmerkung: was genau diese Wertung in der Anwendung
der Norm sein soll, sagt Larenz nicht und er hat dafür auch keine
Fußnote.
S. 279 "Der Jurist, der einen Rechtsfall beurteilen
soll, geht zumeist von einem „Roh-Sachverhalt" aus, der ihm in Form einer
Erzählung vorgelegt wird. ..."
Tatbestand: Ja, z.B.
S. 271 "... Der allgemein gefaßte Tatbestand
T ist in einem bestimmten Sachverhalt verwirklicht, wenn S, logisch gesehen,
ein „Fall" von T ist. ..."
S. 272 "Diese Figuren lehren uns36, daß aus
der Verneinung der Zuordnung eines Sachverhalts zum Tatbestand einer bestimmten
Rechtsnorm noch nicht notwendig die Verneinung der Rechtsfolge folgt, da
sie möglicherweise aus einem anderen Tatbestand begründet ist.
..."
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Sachverhalt: Nein, Sachverhalt
wird wohl als verständlicher Grundbegriff vorausgesetzt.
Tatbestand: Nein, Tatbestand
wird wohl als verständlicher Grundbegriff vorausgesetzt.
Anmerkung: Die einfache, klare Unterscheidung und Definition eines
Tatbestandes als rechtlich bedeutsamer Sachverhalt habe ich bei Larenz
nicht gefunden. Die schwierige Grauzone liegt im Bereich Sachverhalt bzw.
Tatbestand und Wertung.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 279 "1. Der Sachverhalt als Geschehnis und als
Aussage Rechtssätze sollen auf tatsächliche Vorgänge, auf
einen geschehenen Sachverhalt »angewandt" werden. Wie wir bereits
gesehen haben, ist das nur möglich, indem
der geschehene Sachverhalt ausgesagt wird. Was im Tatbestand eines
Urteils als „Sachverhalt" erscheint, ist der Sachverhalt als Aussage. Das
Geschehene muß zu diesem Zweck benannt, und das Benannte in eine
gewisse Ordnung gebracht werden. Aus der unübersehbaren Fülle,
dem ständigen Fluß des tatsächlich Geschehenen
nimmt der Sachverhalt als Aussage stets eine Auswahl vor; bereits diese
Auswahl trifft der Beurteiler im Hinblick auf die mögliche rechtliche
Bedeutsamkeit der einzelnen Fakten. Der Sachverhalt als Aussage ist also
dem Beurteiler nicht von vorneherein »gegeben", sondern er muß
von ihm in Hinblick auf die ihm bekannt gewordenen Fakten einerseits, deren
mögliche rechtliche Bedeutung anderseits erst gebildet werden. Die
Tätigkeit des Juristen setzt gewöhnlich nicht erst bei der rechtlichen
Beurteilung des ihm fertig vorliegenden, sondern schon bei der Bildung
des seiner rechtlichen Beurteilung unterliegenden Sachverhaltes, des
Sachverhaltes »als Aussage", ein.
Bei der Bildung des Untersatzes des Syllogismus
der Rechtsfolgebestimmung unterscheidet ENGISCH1 drei Elemente, nämlich:
1. Die Vorstellung des konkreten Lebensfalles, des (geschehenen) Sachverhaltes,
2. die Feststellung, daß dieser Sachverhalt sich tatsächlich
zugetragen hat,
3. die Würdigung des Sachverhalts als eines solchen, der die Merkmale
des Gesetzes, d. h. genauer des ersten Gliedes des Obersatzes (des gesetzlichen
Tatbestandes) aufweist."
S. 280 "... Der Sachverhalt als Aussage erhält
seine endgültige Fassung erst im Hinblick auf die Rechtssätze,
nach denen er beurteilt wird; diese aber werden ihrerseits ausgewählt
und, soweit erforderlich, konkretisiert im Hinblick auf den zu beurteilenden
Sachverhalt. Um einen fehlerhaften logischen Zirkel würde es sich
hierbei nur dann handeln, wenn der Beurteiler in den Sachverhalt als Aussage
etwas hineinlegen würde, was in dem geschehenen Sachverhalt keine
Bestätigung findet, oder wenn er den Rechtssatz so [>281] „zurechtbiegen"
würde, daß er die von dem Beurteiler gewünschte Folgerung
erlaubt. Das eine wie das andere wäre unzulässig. ENGISCH spricht
von einem „Hin- und Herwandern des Blickes zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt",
SCHEUERLE5 von einer „wechselseitigen Durchdringung zwischen den Akten
der Tatsachenfeststellung und denen der rechtlichen Qualifizierung". Es
handelt sich wiederum um den uns bekannten Vorgang der wechselseitigen
Erhellung, eine
Erscheinungsform des „hermeneutischen Zirkels"6. Das „Hin- und Herwandern
des Blickes" zwischen Sachverhalt und Rechtssatz darf man sich nicht so
vorstellen, als ob nur der Betrachter seine Blickrichtung änderte,
vielmehr handelt es sich um einen gedanklichen Prozeß, in dessen
Verlauf der „Roh-Sachverhalt" zum endgültigen Sachverhalt (als Aussage),
der Normtext (gleichsam der Rohzustand der Norm) zu der für die Beurteilung
dieses Sachverhalts hinreichend konkretisierten Norm umgeformt wird. Dieser
Prozeß ist durch die Stellung der Rechtsfrage so angelegt, daß
er mit ihrer endgültigen Beantwortung — im bejahenden oder verneinenden
Sinne — sein Ende findet."
S. 284 "Rechtlich bedeutsame Tatsachen, die durch
Wahrnehmung bestätigt werden können, sind z. B. die Geburt und
der Tod eines Menschen zu einem bestimmten Zeitpunkt, die körperliche
Verletzung eines Menschen, die Zerstörung oder Beschädigung einer
Sache, die Größe, das Gewicht, das Aussehen, die chemische oder
physikalische Beschaffenheit einer Sache, die Lage eines Grundstücks,
die Absendung oder das Eintreffen eines Schriftstücks an einem bestimmten
Ort, zu einer bestimmten Zeit, die Echtheit einer Urkunde, die in einer
bestimmten Situation tatsächlich gesprochenen Worte. Solche Tatsachen
sind im Prozeß des Beweises fähig, und, soweit sie bestritten
werden, auch bedürftig. Indessen nehmen die Tatbestände der Gesetze
nicht allein auf solche, durch schlichte Wahrnehmung zu verifizierende
Tatsachen Bezug, sondern zum Teil auch auf solche Tatsachen und Vorgänge,
die, wie insbesondere menschliche Handlungen und Willensäußerungen,
in bestimmter Weise zu verstehen, zum Beispiel als Erklärung eines
rechtsgeschäftlichen Willens zu deuten sind. Darüber hinaus verlangt
der Tatbestand nicht selten schon eine rechtliche Bewertung des Geschehenen.
Die Urteile, die gefordert werden, um einen Sachverhalt als einen solchen
zu qualifizieren, wie ihn der Tatbestand einer Gesetzesnorm meint, gründen
sich jedenfalls nicht immer allein auf Wahrnehmungen und deren Verknüpfung
zu Vorstellungsbildern. Es handelt sich
häufig um Urteile, die auf einer Deutung menschlichen Verhaltens,
auf sozialer Erfahrung oder auf einer Bewertung beruhen. Darüber sogleich
mehr."
Tatbestand:
Hilfsfragen:
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert?
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt?
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt?
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Sachverhalt: Ja, z.B.
S. 279 Hundebiss, Frage des Mitverschuldens BGB § 254 u.a..
Tatbestand: Ja, z.B.
S. 279 Hundebiss, Frage des Mitverschuldens BGB § 254 u.a..
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes?
Sachverhalt: Keine.
Tatbestand: Keine.
Juristische
Psychologie
Suchworte: Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie
(6 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), psychologisch
(41 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:: Absicht
(69 Treffer), Affekt (0 Treffer), Aufmerksamkeit (4 Treffer),
Befinden
(3 Treffer),
bewusst bzw. bewußt (120 Treffer), Bewusstsein
(59
Treffer),
Denken (289 Treffer), Empfind (16 Treffer),
Erinner
( Treffer), Fähig ( Treffer), Gedächtnis ( Treffer),
Fühl
(
Treffer),
Handlung (Treffer), Irren (Treffer), Irrtum ( Treffer),
Können
(18 Treffer), Motiv (20 Treffer), Plan (366 Treffer),
Steuerung
(8 Treffer),
Vermeiden (24 Treffer),
Vorsatz (3 Treffer),
Wahrnehm
(54 Treffer),
Wollen (57 Treffer),
Wille (197 Treffer), Wissen
(933 Treffer),
Ziel (148 Treffer)
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das
Thema spielt wie üblich in der Rechtswissenschaft auch bei Larenz
so gut wie keine Rolle, wenn er auch im Historischer Teil Bierlings psychologische
Rechtstheorie darstellt und wenn es viele Treffer zu psychologischen Begriffen
gibt.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"1. Die psychologische Rechtstheorie BIERLINGS ...39
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im
Stichwortregister vor? Nein.
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 36 (Historischer Teil) "... Assoziationspsychologie Lockes, ..."
S. 38 (Historischer Teil) "... anderen Wissenschaft (nämlich
der Psychologie oder der Soziologie) ..."
S. 70 (Historischer Teil, Kelsen) "... wie der Soziologie, der Psychologie),
..."
S. 121 (Historischer Teil) "... treten Richterpsychologie und Richtersoziologie.
..."
S. 194 (Systematischer Teil) "... der empirischen Sozialforschung,
der Medizin, der Biologie, der Psychologie oder bestimmten Techniken. ..."
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein, den bei Bierling geht es nicht im Psychologie:
S. 39 "Sein wissenschaftliches Anliegen kennzeichnet
BIERLING dahin, „das herauszufinden und im Zusammenhang darzustellen, was
an allem positivem Rechte gleichartig ist, oder mit anderen Worten, was
der Gattung ,Recht' - im Gegensatz zu allen konkreten Einzelrechten - angehört"
(I, S. 3)14. ...
Der auf diese Weise von Bierling gefundene Rechtsbegriff
lautet: „Recht im juristischen Sinne ist alles, was Menschen, die in irgendwelcher
Gemeinschaft miteinander leben, als Norm und Regel dieses Zusammenlebens
wechselseitig anerkennen" (I, S. 19).
Anmerkung: ich kann darin keine psychologische Rechtstheorie
erkennen, sondern das Herausfiltern eine allgemeinen Rechtsbegriff
durch Rechtsvergleiche.
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), Beweiswürdigung
(0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche
Überzeugungsbildung (0 Treffer), Überzeugung (52 Treffer),
meinen (254 Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer),
Argumentation (65 Treffer),
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt bei Larenz keine
Rolle.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Jein z.B.
S. 327: Beweislage.
S. 355: Beweislast.
S. 392: Beweisschwierigkeiten
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich
erörtert?
Nein.
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 306 Fußnote 44: "... Das Risiko, daß
die vorgebrachten Tatsachen nicht dazu ausreichen, dem Richter die Überzeugung
von der Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung zu verschaffen, trägt
alle Male der, den die Beweislast trifft."
S. 307: "Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenpartei
bestritten werden, bedürfen des Beweises; Tatsachenbehauptungen, die
von der Gegenpartei zugestanden oder nicht bestritten sind, hat der Richter
als zutreffend zu unterstellen, auch wenn er von ihrer Richtigkeit nicht
überzeugt ist. Der Richter kann so unter Umständen rechtlich
dazu genötigt sein, seiner Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde
zu legen, von dem er persönlich überzeugt ist, daß er sich
so nicht zugetragen hat. Dieses zunächst befremdlich erscheinende
Ergebnis erklärt sich aus dem Bestreben der Zivilprozeßordnung,
es den Parteien zu überlassen, was sie vorbringen und worüber
sie eine Erörterung herbeiführen wollen." [das widerspricht dem
Prinzip der freien Beweiswürdigung]
S. 307ff: "... Über die „Tatfrage" urteilt
der Richter aufgrund des Vorbringens der Parteien und der Beweisaufnahme
..."
S. 441: "c) Die juristische „Konstruktion" als Mittel
der Systematisierung Die Erfassung des Regelungsinhalts einer Norm oder
eines Vertragsmusters mittels solcher Begriffe, die dem („äußeren")
System entweder bereits angehören oder bruchlos einzufügen sind,
ist die Aufgabe der sogenannten juristischen „Konstruktion". Sie stand
lange Zeit im Mittelpunkt der Bemühungen der Jurisprudenz und galt
als Beweis für deren Wissenschaftlichkeit; erinnert sei nur an die
Methodenlehre des frühen JHERING. Heute spricht man von ihr eher geringschätzig;
sie wird aber dennoch allenthalben geübt und ist insoweit unentbehrlich,
als man an der Forderung eines umfassenden Systems der Begriffe festhält,
das in sich widerspruchsfrei ist und Ableitungen ermöglicht."
Hilfsfragen:
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert?
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert?
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert?
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie
Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder
"meinen" zu Berücksichtigendes? Keine
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (0
Treffer).
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das
Thema spielt keine Rolle, daher werden auch die Grundfragen
zur "herrschenden Meinung nicht beantwortet.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Stichwortregister vor? Nein.
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und
gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
> Subsumtion im Glossar.
Suchwort "Subsumtion" (142 Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Thema nimmt
beachtlichen Raum ein und vielfältig differenziert erörtert.
Das Suchwort wird 142 mal gefunden, hat zwei Einträge im Sachregister,
sowohl im historischen als auch im systematischen Teil und einige Einträge
im Sachregister. Eine klare und übersichtliche Theorie scheint es
nicht zu geben, obwohl ja völlig klar und unstritttig sein sollte,
dass die zentrale Kernaufgabe der Rechtsfindung bei Entscheidungen die
Einordnung des Sachverhaltes unter den Tatbestand der Rechtsnorm (oft Rechtssatz
bei Larenz) ist.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"6. Gesetzesbindung und Subsumtionsmodell ... 155
b) Die Gewinnung des Untersatzes: Der nur begrenzte Anteil der „Subsumtion"
... 273"
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister
vor?
Ja: "Subsumtion 155ff., 157f., 215, 222, 273ff.,
301f., 439ff., 453ff.
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 13 (Historischer Teil: OGOREK) Fußnote 2 "... „Richterkönig
oder Subsumtionsautomat", ..."
S. 24 (Historischer Teil: Hegel) "... nicht nur logische Subsumtion,
..."
S. 49 (Historischer Teil: Heck) "... auf die logische Subsumtion ..."
...
S. 207 (Systematischer Teil) "... „Lineares" Denken behauptet sich
dem gegenüber im „Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung" (Kap. 2,
5 a) und, soweit diese reicht, in der Subsumtion (Kap. 2, 5 b).
S. 217 (Systematischer Teil) "... und damit eine einfache logische
„Subsumtion" — nicht genügt, ..."
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 215 (Systematischer Teil) "Es ist daher eine
Täuschung zu glauben, die Anwendung selbst solcher Normen, deren Tatbestand
begrifflich ausgeformt ist, erschöpfe sich in dem logischen Vorgang
der „Subsumtion". Bevor es dazu kommen kann, findet bereits eine Beurteilung
statt, die keineswegs immer wertungsfrei ist.
S. 216 (Systematischer Teil) "... Der „Obersatz"
des Subsumtionsschlusses ist die Definition des Begriffs, der „Untersatz"
die — durch Wahrnehmung erhärtete — Feststellung, daß dieses
Objekt X die sämtlichen in der Definition genannten Merkmale aufweist,
die Schlußfolge die Aussage, X gehöre zur Klasse der durch den
Begriff bezeichneten Objekte oder X sei ein „Fall" der Gattung, die durch
den Begriff gekennzeichnet ist — für den Juristen, der Sachverhalt
X sei ein „Fall" des begrifflich aufgefaßten gesetzlichen Tatbestandes.
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ja im Prinzip, auch wenn zirkuläre Anmutung (Subsumtionsschluss
... subsummiert werden):
S. 273 (Systematischer Teil) "In der Logik versteht
man unter einem Subsumtionsschluß einen Schluß, „der dadurch
zustande kommt, daß Begriffe von engerem Umfang solchen von weiterem
Umfang untergeordnet, unter sie subsumiert werden"38. Das kann nur in der
Weise geschehen, daß man beide Begriffe definiert und sodann feststellt,
daß die sämtlichen Merkmale des Oberbegriffs in dem Unterbegriff
wiederkehren, der deshalb einen engeren Umfang hat, weil er überdies
noch durch mindestens ein weiteres Merkmal gekennzeichnet ist. ..."
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 155 (Historischer Teil) "Die bisher angeführten
Autoren stimmen durchweg darin überein, daß sie das
Verfahren einer Ableitung der meisten Entscheidungen aus dem Gesetz
mittels einer logischen Subsumtion (des Sachverhalts unter den Tatbestand
einer Gesetzesnorm) entweder überhaupt für ungeeignet halten,
oder ihm doch nur eine mindere Bedeutung zuerkennen. Das Schwergewicht
mindestens der Rechtsfindung, aber auch der
Rechtfertigung der Entscheidung, liegt für sie in anderen Erwägungen
des Richters, die immer auch Werturteile einschließen. Hiervon macht
auch FIKENTSCHER keine Ausnahme. Zwar entscheidet er sich ausdrücklich
für das Subsumtionsmodell, aber die Subsumtion ist für ihn nur
der letzte Schritt in einem Verfahren, an dessen Ende
der Richter in den meisten Fällen die Norm, unter die er dann
subsumiert, erst selbst bildet. ..."
S. 157 (Historischer Teil) "Das »deduktive
Begründungsmodell" wird nun von KocH und ROSSMANN
erheblich verfeinert. Soweit das mit Hilfe der modernen (formalen)
Logik geschieht, kann hier nur darauf verwiesen werden. Der Gewinn einer
derartigen logischen Formalisierung liegt, so betonen sie, vor allem darin,
daß mit ihrer Hilfe die Lückenlosigkeit der erforderlichen Schlußkette
leichter zu kontrollieren ist. Bei der Subsumtion geht es nach ihnen vornehmlich
darum, die sprachliche Kluft zwischen dem in meist sehr allgemeinen Ausdrücken
beschriebenen gesetzlichen Tatbestand und der stärker die Einzelzüge
des zu beurteilenden Sachverhalts hervorhebenden
Sachverhaltsschilderung zu überwinden142. Dabei sind Prämissen
in die Schlußkette einzustellen, die teils das Ergebnis einer Auslegung
der Gesetzesnorm, teils Schlußfolgerungen aus den vorgehenden Prämissen
sind. ..."
S. 215 (Systematischer Teil) "... Es ist daher eine
Täuschung zu glauben, die Anwendung selbst solcher Normen, deren Tatbestand
begrifflich ausgeformt ist, erschöpfe sich in dem logischen Vorgang
der „Subsumtion".
Bevor es dazu kommen kann, findet bereits eine Beurteilung statt, die
keineswegs immer wertungsfrei ist."
S. 216 "... Von einem „Begriff" im strengen Sinn
läßt sich nur da sprechen, wo es möglich ist, ihn durch
die vollständige Angabe der ihn kennzeichnenden Merkmale eindeutig
zu definieren. Der Sinn einer solchen Definition ist der, daß „nur
dann und immer dann", wenn die sämtlichen Merkmale des Begriffs an
irgendeinem Objekt anzutreffen sind, dieses Objekt unter den Begriff subsumiert
werden kann, d. h. zur Klasse der durch ihn bezeichneten
Objekte gehört. Der „Obersatz" des Subsumtionsschlusses ist die
Definition des Begriffs, der „Untersatz" die — durch Wahrnehmung erhärtete
— Feststellung, daß dieses Objekt X die sämtlichen in der Definition
genannten Merkmale aufweist, die Schlußfolge die Aussage, X gehöre
zur Klasse der durch den Begriff bezeichneten
Objekte oder X sei ein „Fall" der Gattung, die durch den Begriff gekennzeichnet
ist — für den Juristen, der Sachverhalt X sei ein „Fall" des begrifflich
aufgefaßten gesetzlichen Tatbestandes."
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 216 (Systematischer Teil) "Nicht selten enthält
eine gesetzliche Definition jedoch ein Element (oder mehrere), das keine
einfache Subsumtion erlaubt. Nehmen wir den Begriff „wesentlicher Bestandteil
einer Sache" (§ 93 BGB). ..."
S. 217 (Systematischer Teil) "Zu den „wesentlichen
Bestandteilen" eines Grundstücks gehören nach § 94 BGB ferner
unter anderem die auf dem Grundstück stehenden Gebäude, zu den
„wesentlichen Bestandteilen" des Gebäudes (und damit des Grundstücks)
„die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen". ..."
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte "Rang" (182 Treffer), "Rangfolge" (4 Treffer),"Normenrang"
(0
Treffer), "Hierarchie" (0 Treffer), Normenhierarchie (0 Treffer),
"Konflikt" (26 Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt"
(0
Treffer), "Anwendungsvorrang" (0 Treffer), "Normenpyramide"
(0 Treffer), "Verfassungsrang" (8 Treffer). "Instanzen"
(1 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (68 Treffer)
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Das Thema
wird nicht systematisch aufbereitet und dargelegt, sondern verstreut an
verschiedenen Stellen des Buches behandelt. Antworten auf die Grundfragen
zum Rang der Normen sind kaum oder nur schwer zu finden.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 39 (Historischer Teil, Bierling) "... widersprechende
Norm verdrängt wird ..."
S. 74 (Historischer Teil, Kelsen) "... Ein Sollen,
so betont er, darf immer wieder nur auf ein anderes Sollen, eine Norm auf
eine ranghöhere Norm zurückgeführt werden, aus der sich
erst der spezifisch rechtliche Sinn eines Vorganges, z. B. eines Vertrages,
eines Verwaltungsaktes, einer Verordnung oder eines Gesetzes, ergibt. ..."
S. 130 (Historischer Teil, Bydlinski) "... Im Falle
eines Widerspruchs unter ihnen geht das ranghöhere vor; ..."
S. 131 (Historischer Teil, Mittenzwei) "... Unter
ihnen besteht notwendig eine Rangordnung, die wiederum nicht nur vom Belieben
des Gesetzgebers abhängt. ..."
S. 138 (Historischer Teil, Esser) "... einer festen
Rangordnung »an sich seiender" Werte abgeleitet sind. ..."
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 127 (Historischer Teil, Hubmann) "Werte haben
nicht nur eine verschiedene „Ranghöhe", ihre Vorzugswürdigkeit
im Einzelfall richtet sich ganz nach den jeweiligen Umständen. So
kann ein „ranghöherer" Wert zurücktreten müssen hinter einen
„rangniederen", wenn dieser ein elementares Lebensbedürfnis betrifft
und dieses sonst unbefriedigt bleiben würde30. ..."
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 77 (Historischer Teil, Kelsen) "... Die ranghöhere
Norm wird dadurch „angewendet", daß ihr gemäß eine rangniedere
Norm erzeugt [>] wird. Daher ist „Rechtsanwendung zugleich Rechtserzeugung"
(RR 240). ..."
S. 109 (Historischer Teil, Kelsen u.a.) "... Auch
in KusENs Theorie der stufenweisen Rechtserzeugung wird die Aufgabe des
Richters ja in der Normsetzung (im Rahmen der ranghöheren Norm) gesehen.
..."
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und
Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu
Berücksichtigendes? Keine.
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (31 Treffer).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema hat
einen eigenen Abschnitt, wird im Inhaltsverzeichnis angeführt und
und hat zwei Einträge im Sachregister sowie 31 Fundstellen im Text.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"4. Zusammentreffen (Konkurrenz) mehrerer Rechtssätze oder Regelungen
... 266
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im
Stichwortregister vor?
Ja:
"Anspruchsnormenkonkurrenz 266ff.
Konkurrenz von Normen 266ff.
Normenkonkurrenz 266ff."
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 267 (Systematischer Teil) "... Gesetzeskonkurrenz ..."
S. 268 (Systematischer Teil) "... alternativer Konkurrenz". ..."
S. 269 (Systematischer Teil) "... Anspruchskonkurrenz ..."
S. 269 (Systematischer Teil) "... kumulative Konkurrenz". ..."
S. 313 (Systematischer Teil) "... Normenkonkurrenz ..."
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5, K6, K7.
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Ja:
S. 266 "Die Tatbestände mehrerer Rechtssätze
können sich in vollem Umfang oder teilweise decken, so daß ein
und derselbe Sachverhalt von ihnen erfaßt wird. Man spricht dann
von einem Zusammentreffen oder einer Konkurrenz der Rechtssätze. ..."
S. 267 Fußnote 25: "Ungeklärt ist bereits
die Terminologie. Manche, so besonders DIETZ, bezeichnen nur den Fall als
„Gesetzeskonkurrenz", in dem die eine Norm die andere verdrängt. Dem
entspricht der Sprachgebrauch in der Strafrechtslehre. In der Zivilrechtslehre
wird der Ausdruck „Gesetzeskonkurrenz" auch zur Bezeichnung aller Fälle
gebraucht, in denen die Tatbestände mehrerer Rechtssätze auf
denselben Sachverhalt zutreffen. Man unterscheidet dann wohl zwischen kumulativer,
alternativer und verdrängender Gesetzeskonkurrenz (ENNECCERUS-NIPPERDEY).
Im Fall, daß mehrere anspruchsbegründende Normen auf denselben
Sachverhalt anwendbar sind, spricht man von „Anspruchskonkurrenz" oder
auch von „Anspruchsnormen-Konkurrenz". Als zusammenfassender Ausdruck für
alle Fälle des Zusammentreffens mehrerer Rechtssätze empfiehlt
sich der Ausdruck „Nonnen-Konkurrenz". Aus dem überreichen Schrifttum
seien hervorgehoben: 1/Erz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung
und Delikt, 1934; ENNECCERUS-NIPPERDEY, Allgemeiner Teil, § 60; GEORGIADES,
Die Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht und Zivilprozeßrecht, 1968;
HRUSCHKA, Pflichtenkollisionen und Pflichtenkonkurrenzen, Festschr. f.
LARENZ, 1983, S. 257; LENT, Die Gesetzeskonkurrenz im bürgerlichen
Recht und Zivilprozeßrecht, 2 Bde, 1912/16; MAURACH, Deutsches Strafrecht,
§§ 54 ff.; MEZGER, Strafrecht (Lehrbuch), § 69; SCHLECHTRIEM,
Vertragsordnung und außervertragliche Haftung; Eine rechtsvergleichende
Untersuchung zur Konkurrenz von Ansprüchen aus Vertrag und Delikt,
1972; RUD. SCHMIDT, Die Gesetzeskonkurrenz im bürgerlichen Recht,
1915. Vgl. auch ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 7.
Aufl., S. 162 f."
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 266 (Systematischer Teil) "... Ist eine der Rechtsnormen
zeitlich älter als die andere, so weicht sie in der Regel der jüngeren,
Zusammentreffen mehrerer Rechtssätze oder Regelungen 267 da anzunehmen
ist, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß einer neuen Norm eine
entgegenstehende ältere Regel hat aufheben wollen. Finden sich aber
die miteinander konkurrierenden Rechtssätze in demselben Gesetz, so
bedarf es anderer Kriterien, um zu entscheiden, ob sie nebeneinander anzuwenden
sind, oder ob einem und dann, welchem von ihnen der Vorrang gebührt.
Hier ist noch vieles streite."
S. 267 "Wir nehmen an, daß von den mehreren
miteinander konkurrierenden Normen keine von vornherein „ranghöher"
ist als die andere, daß es sich also um Normen gleicher Rangstufe
handelt. Ranghöher ist insbesondere das Verfassungsrecht gegenüber
einfachem Gesetzesrecht. In dem Bestreben, für die Frage, wann eine
Norm eine
andere ranggleiche verdrängt, ein an der Logik orientiertes Kriterium
zu geben, hat DIETZ geglaubt, darauf abstellen zu können, ob die Tatbestände
der beiden Normen zueinander im logischen Verhältnis der Spezialität
stehen oder nicht. Im logischen Verhältnis der Spezialität stehen
sie zueinander dann, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig
in dem der allgemeineren Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren
Norm auch solche der allgemeineren Norm sind. Das ist der Fall, wenn der
Tatbestand der spezielleren Norm alle Merkmale der allgemeineren Norm und
darüber hinaus noch mindestens ein zusätzliches Merkmal enthält.
In diesen Fällen verdrängt nach DIETZ die speziellere Norm für
ihren engeren Anwendungsbereich stets die allgemeinere, was nichts anderes
bedeutet, als daß die allgemeinere Norm durch die speziellere eingeschränkt
wird26. In dieser Allgemeinheit ist das jedoch nicht richtig27.
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 266 (Systematischer Teil) "... Ordnen beide Rechtssätze
genau die gleiche Rechtsfolge an, wie z. B. die Rechtssätze der beiden
Absätze des § 823 BGB, so ist die Konkurrenz problemlos. ...
"
S. 268 "... Um das Verhältnis der Spezialität
im Sinne einer einschränkenden Norm handelt es sich zweifellos in
dem Verhältnis des zweiten Absatzes zum ersten Absatz des § 565
BGB. Der erste Absatz regelt die Kündigungsfristen für Mietverhältnisse
über „Grundstücke, Räume oder im Schiffsregister eingetragene
Schiffe" allgemein. Der zweite Absatz regelt davon abweichend die Kündigungsfristen
über Mietverhältnisse für „Wohnraum". Es ist nach dem Zweck
des Gesetzes (Schutz des Wohnungsmieters) klar, daß für Wohnraum
nur die Fristen des zweiten Absatzes, nicht die des ersten gelten sollen.
Der erste Absatz ist daher so zu lesen, daß hinter das Wort „Räume"
sinngemäß einzufügen ist „außer Wohnraum". Damit
wird die Einschränkung der Regel des ersten Absatzes durch die des
zweiten deutlich zum Ausdruck gebracht. Anders liegt es im Fall des §
463 BGB. Zwar sind alle Fälle, in denen der verkauften Sache schon
zur Zeit des Kaufvertrages und noch im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, auch Fälle des § 459 Abs.
2 und damit des § 462. Aber die Rechtsfolge des § 463 — Schadensersatz
wegen Nichterfüllung — tritt dennoch nicht an die Stelle derjenigen
des § 462, sondern der Käufer kann zwischen beiden Rechtsfolgen
wählen. ENNECCERUS-NIPPERDEY sprechen daher hier von „alternativer
Konkurrenz". § 463 verdrängt für seinen Anwendungsbereich
nicht den § 462, sondern ergänzt und modifiziert ihn."
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" (301 Treffer), planwidrig (8 Treffer).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Das Thema nimmt
beachtlichen Raum ein, insbesondere, wie Lücken geschlossen werden
können. Die Lücke hat eigene Abschnitte im Inhaltsverzeichnis
und mehrere Sachregistereinträge sowie 301 Fundstellen im Text.
S. 373 (Nach Elze 1916) "... Eine Gesetzeslücke ist eine „planwidrige
Unvollständigkeit“ des Gesetzes17 ...". Die These S. 366, dass
jedes Gesetz unvermeidbar lückenhaft sein soll, ist eine starke Behauptung
und sollte belegt werden, gerade in einem rechtswissenschaftlichen Buch.
Aber es gibt an dieser Stelle nicht einmal eine Fußnote, obwohl das
Buch sehr viele enthält wie jedes Juristenbuch, das etwas auf sich
hält (> Fußnoteristis).
Lücke heißt, es fehlt etwas, aber nicht alles, was fehlt muss
eine Lücke sein.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
2. Die Ausfüllung von Gesetzeslücken (Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung)
... 370
a) Begriff und Arten der Gesetzeslücken ... 370
b) Die Ausfüllung „offener" Lücken, insbesondere durch Analogie
... 381
c) Die Ausfüllung „verdeckter" Lücken, insbesondere durch
teleologische Reduktion ... 391
d) Andere Fälle einer teleologisch begründeten Korrektur
des Gesetzestextes ... 397
e) Lückenfeststellung und Lückenausfüllung ... 401
f) Lückenergänzung als Leistung schöpferischer Erkenntnis
... 403
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Lücken des Gesetzes 54, 107, 368, 370ff.;
s. offene, verdeckte Lücken, Normlücken,
Regelungslücken
Offene Lücken 377, 380
Verdeckte Lücken 377, 391ff.; s. offene Lücken
Vertragslücke 300f.
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 401 Canaris " ... von CANARIS84
so genannte „Rechtsverweigerungslücke": ..."
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja (> K5, K6):
S. 54: Larenz in der Besprechung von Heck: "Er hebt
hervor, daß schon der Begriff „Lücke" eine „normative, und zwar
eine kritische Bedeutung" habe. Er drücke aus, „daß etwas fehlt,
dessen Vorhandensein gewünscht oder erwartet wird" (GA 163)."
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Ja:
S. 373 (Nach Elze 1916) "... Eine Gesetzeslücke
ist eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes17 ..."
Anmerkung: Eine Definition der Lücke sollte eigentlich im Abschnitt,
S. 401-402 "e) Lückenfeststellung und Lückenausfüllung"
zu finden sein. Aber auf fast 2 Seiten findet sich keine klare Definition
"der" Lücke. Dem Text lässt sich aber ganz allgemein entnehmen,
dass eine Lücke bedeutet, dass für die Rechtsanwendung etwas
fehlt.
S. 413 "Eine Gesetzeslücke, so hatten wir gesagt,
sei eine „planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes."
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 376 "Gegen den Begriff einer „Rechtslücke",
die nicht zugleich eine Gesetzeslücke ist, ist vor allem einzuwenden,
daß auf sie der Gedanke einer „planwidrigen Unvollständigkeit"
nicht paßt. Denn von einem Plan, einer bestimmten Regelungsabsicht,
läßt sich nur bei einem Gesetz sprechen, nicht im Hinblick auf
die Rechtsordnung
im ganzen. Diese ist viel zu verzweigt und zu sehr in ständiger
Entwicklung begriffen, als daß sie in allen ihren Teilen einem einheitlichen
Gesamtplan eingeordnet werden könnte. Die Vorstellung eines Rechtsplanes
paßt im Grunde nur für [> 377] eine vollständig kodifizierte
Rechtsordnung. Die „Rechtslücke" wäre dann eine Unvollständigkeit
des gesetzten Rechts, gemessen an dem Gesamtplan der Kodifikation. Ein
solcher „Gesamtplan" existiert in Wahrheit nicht. ..."
S. 401 "Der Ausfüllung einer Gesetzeslücke
im Wege einer der geschilderten Gedankenoperationen hat logischerweise
die Feststellung, daß eine Gesetzeslücke vorliegt, vorauszugehen.
Da diese Feststellung aber, wie wir gesehen haben, eine kritische Bewertung
des Gesetzes am Maßstab seiner eigenen Teleologie und des Gebotes
der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen verlangt, so führen die hierbei
anzustellenden Erwägungen oft auch schon zur Ausfüllung der Lücke.
CANARIS hat das im näheren untersucht83.
Die Feststellung der Lücke und ihre Ausfüllung
beruhen auf den gleichen Erwägungen dann, wenn wir im Gesetz für
eine bestimmte Fallgruppe eine Regel vermissen, die der für eine wertungsmäßig
gleich zu erachtende Fallgruppe im Gesetz gegebenen Regel entspricht, oder
wenn eine gesetzliche Regel eine durch ihren Sinn und Zweck, durch eine
vorrangige Norm oder ein gesetzesimmanentes Prinzip geforderte Einschränkung
vermissen läßt. Die im Gesetz vermißte Regel ist dann
zugleich die, die zur Ausfüllung der Lücke hinzuzufügen
ist, es sei denn, dem stehe
ein Analogie- oder Reduktionsverbot entgegen. Analogie und teleologische
Reduktion sind also Gedankenoperationen, die nicht erst der Lückenausfüllung,
sondern bereits der Lückenfeststellung dienen. Allerdings ist das
nicht in allen Fällen so. Die Ausfüllung der Lücke ergibt
sich nicht schon aus den Erwägungen, die zu
ihrer Feststellung führen, wenn es sich um eine von uns so genannte
Normlücke handelt. Hier kann eine gesetzliche Regel ohne eine fehlende
zusätzliche Bestimmung nicht angewandt werden. Mit der Feststellung,
daß es einer zusätzlichen Bestimmung bedarf, steht zwar die
Lücke, noch nicht aber ihre Ausfüllung fest. Ebenso kann es bei
einer Regelungslücke liegen. Über die Rechtsfolge des anfänglichen
Unvermögens des Schuldners zur Leistung läßt sich dem Gesetz
— im Wege eines hier berechtigten argumentum e contrario aus § 306
BGB — nur negativ
entnehmen, daß der Vertrag deshalb nicht nichtig ist. Hinsichtlich
der positiven Rechtsfolgen enthält das Gesetz nichts. Es bedarf aber
einer Bestimmung hierüber, soll die Aussage, der Vertrag sei gültig,
nicht folgenlos bleiben. Es handelt sich hier wie im Falle der Normlücken
um eine von CANARIS84 so genannte „Rechtsverweigerungslücke":
Der Richter sieht sich hier vor die Wahl gestellt, entweder eine gesetzliche
Regel nicht anzuwenden — was einer „Rechtsverweigerung" gleichkäme
—, oder die zur Anwendung des Gesetzes erforderliche Bestimmung hinzuzufügen.
In diesen Fällen steht zunächst nur das Vorhandensein der Lücke
und die Notwendigkeit ihrer Ausfüllung — bei Vermeidung der Rechtsverweigerung
— fest, dagegen ist die Frage, wie die Lücke auszufüllen ist,
sei es durch eine Analogie, eine teleologische Extension, den Rückgriff
auf ein Prinzip oder die ,,Natur der Sache", noch offen. Die Feststellung
der Lücke und ihre Ausfüllung beruhen in diesen Fällen auf
zwei durchaus verschiedenen Gedankengängen."
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja > K6 S. 401 (§ 306 BGB).
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
Suchworte "unklar" (7 Treffer), "mehrdeutig" (8 Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema
Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten im Recht und der Rechtssprache spielt
keine eigene Rolle. Die Suchworte werden nur gelegentlich erwähnt.
Die Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit werden von Larenz nicht zentral beantwortet.
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Stichwortregister vor? Nein
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 18 " ... Unklarheit verblieb, ..."
S. 53 "... sachlich begründete Unklarheit, ..."
S. 60 Fußnote 65 "... Unklarheit des Terminus „freies Recht".
..."
S. 119 "... Sie litt jedoch unter der unklaren Verwendung des Ausdrucks
„Interesse": ..."
S. 134 (Christensen) "... Die Norm, wie sie im Gesetze steht, der »Normtext",
bilde nur den Ausgangspunkt für die richterliche Tätigkeit. Er
sei, von Ausnahmen abgesehen, noch viel zu unbestimmt und mehrdeutig, als
daß unter ihn subsumiert werden könnte. ..."
S. 285 "... oder die Situation mehrdeutig ist. ... "
S. 425 "... wenn das bisher geltende Recht „unklar und verworren",
..."
S. 443 " ... Sie vermeidet die unklare Vorstellung einer „Wollensbedingung",
..."
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 205 "... Es wäre also ein Irrtum, anzunehmen,
Rechtstexte bedürften nur dort der Auslegung, wo sie besonders „dunkel",
„unklar" oder „widersprüchlich" erscheinen; vielmehr sind grundsätzlich
alle Rechtstexte der Auslegung sowohl fähig wie bedürftig49.
..."
S. 300 "... Ist für einen sorgfältig prüfenden
Empfänger ersichtlich, daß die Erklärung mehrdeutig ist,
so wird er sich darum bemühen, die Meinung des Erklärenden zu
erkennen und nötigenfalls zurückfragen. ... "
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 299 "b) Zur Auslegung der Rechtsgeschäfte
Wenn die rechtlich maßgebliche Bedeutung einer Erklärung
unter den Beteiligten streitig wird, bedarf sie der Auslegung durch das
Gericht. Ist die Erklärung zwar objektiv mehrdeutig, haben sie der
Erklärende und der Empfänger aber in demselben Sinne gemeint,
dann müssen beide sie in diesem Sinne gelten lassen; die Rechtsordnung
hat keinen Grund, ihnen eine Bedeutung, die keiner von ihnen gemeint hatte,
aufzudrängen. Hat dagegen der Empfänger der Erklärung sie
anders verstanden, als der Erklärende sie gemeint hatte, dann ist
weder die tatsächlich gemeinte noch die tatsächlich verstandene
Bedeutung ohne weiteres die rechtlich maßgebliche.
Die Rechtsordnung schützt das Vertrauen des Empfängers der
Erklärung darauf, daß sie in der Bedeutung gilt, in der er sie
den Umständen nach verstehen konnte und mußte. Diese Bedeutung
ist, da sie weder mit der tatsächlich gemeinten noch mit der tatsächlich
verstandenen übereinzustimmen braucht, eine normative Erklärungsbedeutung.
Maßgebend für diese normative Erklärungsbedeutung ist
»der Verständnishorizont des Empfängers".
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 312 "... Viele und gerade die wichtigsten Rechtsbegriffe,
wie etwa „Rechtsgeschäft", „subjektives Recht",
„rechtswidrig" sind im Gesetz nicht definiert; andere gesetzliche Definitionen,
wie die der „Fahrlässigkeit" in § 276 BGB, erweisen sich als
unvollständig oder mehrdeutig. Ein und derselbe Ausdruck wird häufig
in verschiedenen Gesetzen, ja in demselben Gesetz in verschiedenem Sinne
gebraucht; so der Ausdruck „Geschäftsbesorgung" in den §§
662, 667 BGB einerseits, 675 BGB anderseits."
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche > Widersprüche
der Rechtsordnung (Deutschland).
Suchworte "ungereimt" (1 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer)
= "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (106 Treffer), Widerspruch
(87 Treffer)
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Das Thema nimmt, obwohl es keinen eigenen Abschnitt im Inhaltsverzeichnis
einnimmt, beachtlichen Raum ein. Das Suchwort "widerspr" bringt es auf
106 Fundstellen im Text. Eine systematische Theorie fehlt auch bei Larenz.
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor?
Ja:
Wertungswidersprüche 334ff 488
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 46 (Historischer Teil, Bierling) "... 'anderen,
damit sich kreuzenden Rechtsprinzipien' in Widerspruch treten würde.
..."
S. 47 (Historischer Teil, Ihering) "Es würde
zu weit führen, hier JHERINGS Rechtstheorie im einzelnen darzulegen
und auf die mannigfachen Widersprüche hinzuweisen, die sie enthält23."
S. 125 (Historischer Teil, Heck) "... Wertungswidersprüchen,
..."
S. 130 (Historischer Teil, Bydlinski)
"... Im Falle eines Widerspruchs ..."
S. 138 (Historischer Teil, Esser) "... Systemwidersprüche
..."
S. 161 S. 138 (Historischer Teil) "so tritt dazu
eine andere Funktion der Gesetze scheinbar in -Widerspruch, die PAWLOWSKI
..."
S. 162 "... Widersprüchen innerhalb der Rechtsordnung
..."
S. 205 "... „dunkel", „unklar" oder „widersprüchlich"
erscheinen; ..."
S. 319 "... trotz des paradoxen Widerspruchs ..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 17 (Historischer Teil, Savigny)
"... Die Berichtigung soll einmal verhüten, daß die Norm im
Widerspruch zu ihrem Zweck angewandt wird, und ferner dazu führen,
„die wahre Grenze der Anwendung zu finden", damit sie nicht „auf eine unvollständige
oder überflüssige Weise geschehe" (S. 234). ..."
S. 89 (Historischer Teil, Stammler) "... Ein besonderes
rechtliches Wollen, also etwa ein bestimmter Rechtssatz, sei daher dann
„richtig", wenn er sich widerspruchslos in das Ganze allen überhaupt
denkbaren rechtlichen Wollens einfügen lasse. ..."
S. 313 (Systematischer Teil) "... Aufgabe
der Gesetzesauslegung ist es dann, Normwidersprüche auszuräumen3,
..."
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein. Widerspruch wird anscheinend als nicht der
Erklärung bedürftiger Grundbegriff angesehen.
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich
/ Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 161f (Historischer Teil) "Besteht die Aufgabe
der Gesetze vornehmlich darin, durch die Festlegung dessen was als gleich
und was als Ungleich zu behandeln ist, die Gleichbehandlung des Gleichen
zu sichern, so tritt dazu eine andere Funktion der Gesetze scheinbar in
Widerspruch, die PAWLOWSKI als ihre „Steuerungsfunktion" bezeichnet. Viele
der heutigen Gesetze dienen gerade dazu, das bisherige Recht zu ändern,
neues Recht zu schaffen. Gleiche Sachverhalte können danach von heute
auf morgen anders zu behandeln sein. Gerechtfertigt ist diese Art von Ungleichbehandlung
nach PAW-[>162] LOWSKI dann, wenn sich die für die neue Regelung maßgebenden
Verhältnisse so geändert haben, daß die bisherige Regelung
nicht mehr sachgerecht ist. Trotz „äußerlicher Gleichheit" gehe
es dann nicht mehr um den „gleichen Sachverhalt" 163. Eine Änderung
der allgemeinen Rechts- oder Lebensverhältnisse könne ferner
dazu führen, daß eine unveränderte gesetzliche Regelung
nun eine völlig andere Bedeutung erlange und daher anders als bisher
auszulegen sei'"'. Durch die Änderung oder die veränderte Auslegung
eines einzelnen Gesetzes könne es zu Widersprüchen innerhalb
der Rechtsordnung kommen. „Denn es ist nicht gewährleistet, daß
der Gesetzgeber, die Gerichte oder andere Entscheidungsinstanzen bei dem
Erlaß ,neuer (Vor-)Entscheidungen` immer berücksichtigen, daß
und in welcher Hinsicht ihre Entscheidung für andere Sachverhalte
von Bedeutung ist". „Jede ,neue (Vor-)Entscheidung' gibt deshalb Anlaß,
die gegenseitige Vereinbarkeit der jetzt vorhandenen (Vor-)Entscheidungen
zu überprüfen"165. Dies könne man aber nur mit Hilfe systematischer
Überlegungen. „Denn man kann nur mit Hilfe eines in sich konsistenten
Systems von Vorentscheidungen bestimmen, was wesentlich gleich oder
wesentlich ungleich ist166". Stimmen diese nicht überein, ist die
Gleichbehandlung des Gleichen nicht gewährleistet. Im Falle der Nichtübereinstimmung
sei der Vorrang des neuen Rechts gegenüber dem bisherigen zu beachten.
„Wenn also ein neues Gesetz nicht mit dem vorhandenen Rechtssystem übereinstimmt,
dann ist — wenigstens in der Regel — das System zu ändern (umzubauen),
nicht aber das Gesetz aufzuheben"167."
S. 169 (Historischer Teil) "Nicht für die Rechtswissenschaft
geeignet ist nach CANARIS das axiomatisch-deduktive System im Sinne der
Logistik193, denn ein solches System verlangt die Widerspruchsfreiheit
und die Vollständigkeit der zugrundegelegten Axiome — zwei Forderungen,
die jedenfalls hinsichtlich der hinter den Nonnen stehenden Wertungsprinzipien
nicht erfüllbar sind. ... "
S. 234 (Systematischer Teil) "Daß die Jurisprudenz
vornehmlich eine praktische Aufgabe zu erfüllen hat, dürfte unbestritten
sein. Sie ergibt sich in Ländern mit kodifiziertem Recht daraus, daß
die Gesetze nicht nur immer wieder der Auslegung bedürfen, sondern
auch der „Lückenergänzung" und der Anpassung an veränderte
Situationen; ferner aus dem mit zunehmender Komplexität wachsenden
Bedürfnis nach Übersichtlichkeit und nach einer Abstimmung der
Normen untereinander; schließlich aus der Forderung, Wertungswidersprüche
zu vermeiden, die sich aus dem Prinzip des „gleichen Maßes", dem
Gedanken der Gerechtigkeit also, ergibt. ..."
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 335f "Wollte man den § 107 BGB dahin auslegen,
daß ein Minderjähriger auch sogenannte »indifferente«
Geschäfte nicht selbständig vornehmen könnte, so würde
sich ein Wertungswiderspruch zu § 165 BGB ergeben, der einen, und
zwar besonders wichtigen, Sonderfall des »indifferenten" Geschäfts
eines Minderjährigen betrifft. Der Wertungswiderspruch kann vermieden
werden, wenn man den § 107 BGB so auslegt, wie es die heute herrschende
Lehre tut. Um die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geht es bei der
Interpretation der §§ 987 ff. BGB hinsichtlich der Pflicht eines
gutgläubigen Besitzers zur Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen
an den Eigentümer. Nach diesen Bestimmungen hat der gutgläubige
Besitzer die von ihm vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
gezogenen Nutzungen, außer „Übermaßfrüchten", nur
dann herauszugeben, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hatte, und
zwar nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung (§§ 988, 993 Abs. I ). Der gutgläubige Besitzer,
der den Besitz entgeltlich erlangt hat, kann also die von ihm gezogenen
Nutzungen behalten. Dagegen bestimmt § 818 Abs. 1 BGB über den
Umfang des Bereicherungsanspruchs, daß sich die Verpflichtung zur
Herausgabe des Erlangten auch auf die gezogenen Nutzungen erstreckt. Hat
also der gutgläubige Besitzer aufgrund eines nichtigen Kaufvertrages
sowohl den Besitz, wie — wegen der »abstrakten Natur" der Übereignung
— das Eigentum an der Sache erlangt, so unterliegt er dem Bereicherungsanspruch
und damit auch der Pflicht zur Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen
gemäß § 818 Abs. 1 BGB. War dagegen nicht nur der Kaufvertrag,
sondern auch die Übereignung nichtig, so würde er die Nutzungen
behalten können, wenn man, wie es das RG getan hat (RGZ 163, 352),
in den Regeln der §§ 987 ff. BGB hinsichtlich der Nutzungen eine
erschöpfende Sonderregelung sieht, die für ihren Bereich alle
anderen Vorschriften, auch die Bereicherungsvorschriften, verdrängt.
Der Besitzer, der, obwohl rechtsgrundlos, immerhin zunächst das Eigentum
erlangt hat, würde also hinsichtlich der Herausgabe der Nutzungen
schlechter stehen als ein Besitzer, der ohne rechtlichen Grund den Besitz
und nicht einmal das Eigentum erlangt hat. Das wäre ein Wertungswiderspruch,
da, wenn überhaupt zwischen beiden Fällen ein Unterschied zu
machen wäre, er wohl eher zugunsten des Besitzers ausfallen müßte,
der wenigstens das Eigentum erlangt hat. Um diesen Wertungswiderspruch
zu vermeiden, hat das RG den rechtsgrundlosen Erwerb für einen Fall
des unentgeltlichen Erwerbs erklärt und so auf dem Umweg über
§ 988 BGB die Bereicherungsregeln wieder in das Spiel gebracht. Indessen
ist die Gleichsetzung des rechts[>336]grundlosen Geschäfts mit dem
unentgeltlichen nicht haltbar. Richtig ist vielmehr, zur Vermeidung des
sich sonst ergebenden Wertungswiderspruchs in den §§ 987 ff.
BGB keine Regelung zu sehen, die für ihren Bereich alle anderen verdrängt,
vielmehr den § 993 Abs. 1 (letzter Halbsatz) einschränkend dahin
zu interpretieren, daß er Bereicherungsansprüche und somit auch
den § 818 Abs. 1 unberührt läßt''.
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.
Sprache des Rechts>
Verstehen,
Begriffsbildung,
[Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen
AW, > Sprachkritik,
Fußnoteritis.
Suchworte "sprach" (274 Treffer), "Sprache" (114 Treffer), Sprache
des Rechts (0 Treffer), Rechtssprache (3 Treffer), "verständlich"
(48 Treffer)
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Das wichtige Thema
findet vom Umfang her große Beachtung, weniger inhaltskritisch. Das
Inhaltsverzeichnis weist einen eigenen Abschnitt (9 Seiten) auf; es gibt
mehrere Sachregistereinträge und 274 Fundstellen des Suchwortes "sprach".
Der § 184 GVG - Die Gerichtssprache ist deutsch - wird nicht zitiert.
Das hat seinen Grund wahrscheinlich in der ebenso naiven wie falschen Ansicht
Larenzens, dass z.B. bei Alltagsgeschäften "Ausdrücke der Rechtssprache
Bestandteile der allgemeinen Sprache geworden" seien und damit von jedem
verstanden würden. Die großen Übel
der Sprache des Rechts neben Geisteswissenschaften und Philosophie
werden nicht kritisch dargestellt. Larenz ist wahrscheinlich Hegelianer
und Platonist,
da gilt dann einfach, was ich denke, das gibt es auch, eine Einstellung,
die im Recht und in der Rechtswissenschaft weit verbreitet sein dürfte
und eine wichtige Quelle der begrifflichen und methodischen Unordnung ist.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"2. Die Jurisprudenz als Normwissenschaft. Die Sprache der normativen
Aussagen 195" (-204)
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Sprache
- der Gesetze 204f., 320ff.
- des Normativen 199f., 248; s. auch Schlüsselwörter
Sprachspiel (im Sinne Wittgensteins) 201ff.
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 14 (Historischer Teil, Savigny) "... nur als
Produkt eines rationalen Denkens verständliche, ..."
S. 96 (Historischer Teil, Rickert)"... Danach ist
Natur „das bedeutungsfreie, nur wahrnehmbare, unverständliche", Kultur
dagegen „das bedeutungsvolle, verstehbare Sein" (K. u. N. 20). ..."
S. 107 (Historischer Teil, Binder) "... Diese Ausführungen
sind wieder nur verständlich, "
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 63 (Historischer Teil, Weber) Fußnote 78
"... Als „sinnhaft" und daher „verständlich" bezeichnet WEBER ein
menschliches Verhalten dann, wenn es entweder zweckgeleitet oder doch rational
an bestimmten Erwartungen (etwa eines entsprechenden Handelns anderer)
orientiert ist (a.a.O., S. 416). ..."
S. 103 (Historischer Teil, Binder) "... Was seine
Werke so schwer verständlich macht, ist einmal das Übermaß
an polemischen Auseinandersetzungen, zum anderen die eigenwillige Terminologie
und der häufige Wechsel des eigenen Standpunktes. ..."
S. 109 (Historischer Teil, Schönfeld)
"... So wird es auch verständlich, daß das Ergebnis einer dauernden
Rechtsprechung als normativer Gehalt der Entscheidungen selbst zum objektiven
Recht werden kann, obgleich die einzelne Entscheidung, für sich allein
genommen, keine allgemein verbindliche Norm „setzt", sondern nur „ausspricht",
was in diesem Fall „Rechtens" ist."
S. 112 (Historischer Teil, Reinach) "... Vielmehr
kann »die Struktur des positiven Rechts erst durch die Struktur der
außerpositivrechtlichen Sphäre verständlich werden" (S.
19). ..."
S. 160 (Historischer Teil, Pawlowski) "... Es sei
daher „verständlich und sachlich notwendig, dem urteilenden Juristen
daneben andere Methoden an die Hand zu geben, die seinen Blick wieder auf
weitere Zusammenhänge richten". ..."
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 7 (Historischer Teil) "... Erst an den Beispielen,
die sie aus der Rechtsprechung und der juristischen Dogmatik aufzeigt,
werden die Aussagen einer juristischen Methodenlehre voll verständlich,
überprüfbar und für die juristische Praxis verwertbar. ..."
S. 201 (Systematischer Teil) "Die Beobachtung, daß
der gleiche Ausdruck etwas durchaus Verschiedenes bedeuten kann, je nachdem,
ob der Zusammenhang, in dem er gebraucht wird, Normatives oder Faktisches
meint, legt den Gedanken nahe, die Sprache der normativen Aussagen — d.
h. der Aussagen über Normatives — in loser Anlehnung an die Spätphilosophie
WITTGENSTEINS36 als ein besonderes „Sprachspiel" anzusehen.
Die Bedeutung eines Wortes, sagt uns WWEGENSTEIN, haftet ihm nicht
wie eine feste Eigenschaft an, sondern ergibt sich jeweils aus seinem Gebrauch
in einem bestimmten „Sprachspiel". Um eine hinweisende Definition richtig
zu deuten, muß ich schon wissen, „welche Rolle das Wort in der Sprache
überhaupt spielen soll37. Die Rolle der Wörter in einem Sprachspiel
sei daher nicht durch eine Definition zu erfassen38. [>202] Man kann
insbesondere die Bedeutung eines Wortes innerhalb eines Sprachspiels
nicht dadurch erfassen, daß man sie auf seine Bedeutung in einem
anderen Sprachspiel zurückführt. Allenfalls ließe sich
sagen, daß der Rolle eines Wortes in einem „Sprachspiel" die eines
anderen — oder desselben — Wortes in einem anderen Sprachspiel „entspreche".
So kann man etwa sagen, der Geltung im normativen Sinne entspreche die
Effektivität der Norm im soziologischen Sinne, nicht aber die eine
durch die andere definieren. Man kann das Sollen, die Verpflichtung
des Schuldners zur Leistung und das Forderndürfen des Gläubigers
nicht durch Ausdrücke aus dem Bereich des Faktischen, wie Erwartung
(einer Sanktion) oder Macht (zur Durchsetzung) definieren, auch wenn das
eine mit dem anderen verbunden zu sein pflegt, denn beides meint nun einmal
nicht dasselbe. Man muß daher sehr genau darauf
achten, in welchem Sinne man einen Ausdruck gebraucht, um nicht unversehens
aus einem Sprachspiel „herauszufallen", was allemal eine Begriffsvertauschung
bedeutet.
[Fußnoten]
36 Es ist mir natürlich klar, daß WITTGENSTEINS
mit dem Ausdruck noch mehr verbindet.
Vgl. hierzu auch PANNENBERG, Wissenschaftstheorie und
Theologie, 1974, S. 211 f.
37 Philosophische Untersuchungen Teil I, Nr. 30.
38 a.a.O., Nr. 182."
S. 204 > K6-Verst.
S. 320 "... Auf den Gebieten, auf denen jeder mit
dem Recht in Berührung kommt, also etwa auf dem der Alltagsgeschäfte,
sind Ausdrücke der Rechtssprache Bestandteile der allgemeinen Sprache
geworden, auch wenn sie in dieser weniger präzise gebraucht werden.
Dadurch hat jeder einen unmittelbaren Zugang zur Welt des Rechts18, dessen
er bedarf, um sich in einer sozialen Umwelt, zu der eben auch die Gegenwärtigkeit
der Rechtsordnung gehört, zurechtzufinden. Aus diesem Grunde kann
sich die Sprache der Gesetze nicht so weit von dem allgemeinen Sprachgebrauch
entfernen, wie das mit der Sprache mancher Wissenschaften der Fall ist.
Die Rechtssprache ist ein Sonderfall der allgemeinen Sprache, keine von
ihr völlig gelöste Zeichensprache. Das hat, wie wir mehrfach
betont haben, die Folge, daß sie
nicht die Exaktheit einer solchen Zeichensprache zu erreichen vermag,
daß ihre Ausdrücke auslegungsbedürftig bleiben."
Anmerkung: Das ist sicher nicht der Fall. Die Rechtssprache
(deutsches>Kauderweslch) ist für Laien begrifflich oft unverständlich,
auch wenn Laien meinen zu verstehen. Larenz selbst spricht eine verständliche
deutsche Sprache .
Hilfsfragen:
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein, Larenz meint S. 320 dass das überwiegend schon der Fall
sei.
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Nein.
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Teilweise.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? .
Kontrolle
Suchworte "Kontroll" (33 Treffer), "Berufung" (9 Treffer), "Revision",
(10 Treffer), "Instanz" (12 Treffer), "Öffentlich" (39 Treffer), "Volk"
(21 Treffer), "Ephor"
(0 Treffer).
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema wird nur
ein paar Mal am Rande erwähnt.
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Berufung: Kein Eintrag.
Ephor: Kein Eintrag.
Instanz: Kein Eintrag.
Kontrolle: Kein Eintrag.
Öffentlich(keit): Kein Eintrag.
Revision: Kein Eintrag.
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister
vor?
Berufung: Kein Eintrag.
Ephor: Kein Eintrag.
Instanz: Kein Eintrag.
Kontrolle: Kein Eintrag.
Öffentlich(keit): Kein Eintrag.
Revision: Kein Eintrag.
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 162 (Historischer Teil) "... Entscheidungsinstanzen ..."
S. 308 Fußnote 46 (Systematischer Teil) "... KUCHINKE, Grenzen
der Nachprüfbarkeit tatrichterlicher Würdigung und Feststellung
in der Revisionsinstanz, 1964; ..."
S. 310 (Systematischer Teil) "... Richter der Tatsacheninstanz die
größere Sachnähe, ..."
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja > K6
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B.
S. 183 (Historischer Teil, COING)"... Alle Macht
müsse kontrolliert sein, denn „angesichts der bestehenden Machtsituation
genügt die Begrenzung der Macht allein nicht, wenn es keine Instanz
gibt, welche nachprüft, ob die gesetzten Grenzen eingehalten werden"250.
..."
S. 225 (Systematischer Teil) "... Ferner stelle
die Dogmatik »jene Kontrollinstanz dar, welche die Verträglichkeit
von Lösungen mit anderweit vorgegebenen Regelungen sichert". ..."
S. 340 (Systematischer Teil) "Gegen das Bundesverfassungsgericht
hat Bettermann55" eingewandt, sei die vom Instanzgericht gewählte
Auslegung verfassungswidrig, habe das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung
des Instanzgerichts aufzuheben, nicht aber eine Entscheidung anderen Inhalts
an deren Stelle zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht entscheide damit
über den Inhalt der fraglichen Norm, statt nur über die Frage,
ob das Urteil des Instanzgerichts Bestand haben könne. Was ist hierzu
zu sagen? Es geht in der Tat nicht an, daß das Bundesverfassungsgericht
unter verschiedenen Auslegungsmethoden einfach diejenige wählt, bei
der das Urteil Bestand haben kann. Die Auslegungsmethoden unterliegen zwar
keiner starren Rangfolge, sind aber, wie noch gezeigt wird, nicht beliebig
gegeneinander austauschbar. Der Fall, daß das Gericht zwischen zwei
gleich gut begründeten Auslegungen wählen kann, dürfte in
Wahrheit selten sein. Nur wenn dieser Fall vorliegt, kann das Bundesverfassungsgericht
seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Instanzgerichts setzen. Andernfalls
kann es nur das Urteil des Instanzgerichts wegen dessen
Verfassungswidrigkeit aufheben."
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (1 Treffer), Entscheidungszwang
(6 Treffer)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt bei Larenz
nur eine geringe Rolle am Rande.
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor? Nein.
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 294 (Systematischer Teil) "... Der Richter
kann sich ein solches „non liquet" nicht erlauben; er steht, im Gegensatz
zum Wissenschaftler, unter Entscheidungszwang. ..."
S. 454 (Systematischer Teil) "... Ein solches
„Denken in Alternativen"37 kommt freilich dem Entscheidungszwang entgegen,
unter dem der Richter steht. ..."
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 234 (Systematischer Teil) "... Der Entscheidungszwang,
unter dem der Praktiker steht, erlaubt ihm nicht, mit seiner Entscheidung
so lange zu warten, bis eine Frage in der Dogmatik ausdiskutiert ist, eine
überzeugende Lösung gefunden hat. ..." Auch Fußnote 117.
S. 234 (Systematischer Teil) "... Der Dogmatiker,
der nicht wie der Praktiker unter einem Entscheidungszwang stehe", ist
nicht nur berechtigt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet, einzuräumen,
daß das geltende Recht nach dem gegenwärtigen Stande der Erkenntnis
eine befriedigende Lösung nicht erlaubt, und er tut das immer dann,
wenn er wegen eines anders nicht zu behebenden Mangels eine Änderung
der gesetzlichen Regelung vorschlägt. ..."
S. 368 (Systematischer Teil) "Im 19 Fahrhundert
wurde unter dem Gesichtspunkt des „Rechtsverweigerungsverbotes" die Notwendigkeit
der Ausfüllung von Gesetzeslücken durch die Gerichte im Grundsatz
anerkannt;."
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (448 Treffer), "billig" (46 Treffer) "Billigkeit"
(11 Treffer)
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Das
Thema nimmt großen Raum, das Suchwort "gerecht" erzielt 448 Treffer,
drei Inhaltsverzeichniseinträge und einen Sachregistereintrag mit
reichlich Fundstellenverweisen. Die abstrakt-allgemeinen Versuche, die
Gerechtigkeit zu fassen, führen nicht zum Erfolg. Besser wären
ausführliche und gründliche Einzelfallbeispiele gewesen. Aber
daran mangelt es der gesamten Rechtswissenschaft und auch Larenz. Viele
Probleme lösen sich in Luft auf, so bald man die abstrakt-allgemeinen
Worthülsen bei Seite legt und sich konkreten, operationalen (Einzelfall-)
Beispielen zuwendet.
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"4. Die Suche nach der gerechten Entscheidung des Einzelfalls ... 137
8. Zur rechtsphilosophischen Diskussion über die Gerechtigkeit
... 173
a) Das Streben nach einer gerechten Fallentscheidung ... 348"
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Gerechtigkeit 137ff., 161f., 173ff., 233, 294f., 348ff., 392
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 34 " ...Auch WACH verlangt (S. 257), das Gesetz
„so auszulegen, wie es seinem erkennbaren Zweck und den Forderungen der
Gerechtigkeit am meisten entspricht". ..."
S. 37 "... Äußerstenfalls vermag er das
„Gerechtigkeitserlebnis" als eine „anthropologische Tatsache" anzuerkennen,
die als solche „niemals aus dem juristischen Denken eliminiert werden kann7
— dagegen ist ihm die Gerechtigkeitsidee kein in der Erkenntnis objektivierbares,
allgemeingültiges Prinzip, das als solches für die Erkenntnis
des positiven Rechts von Bedeutung sein könnte8"
S. 52 "... „ideellen« Güter — wie Freiheit,
Sicherheit, Gerechtigkeit, Verantwortung — ..."
S. 55 Fußnote 46 "... "absolute Gerechtigkeit"
sei nur ein Gegenstand des reinen Glaubens, ..."
S. 60 Fußnote 67 "... unter dem Titel „Gerechtigkeitswissenschaft"
..."
S. 61 " ... Gerechtigkeitswert ..."
S. 65 "... Gerechtigkeitsströmungen ..."
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 7: "... „Recht" ist ein überaus komplexer
Gegenstand; mit ihm befassen sich nicht nur verschiedene Einzelwissenschaften,
sondern auch die Philosophie. Juristische Methodenlehre kommt nicht aus
ohne Rechtsphilosophie. Sie kommt zum Beispiel nicht um die Frage herum,
ob sich der Richter mit einer »korrekten" (was immer das heißen
möge) Anwendung der ihm vorgegebenen Regeln begnügen oder darüber
hinaus eine „gerechte" Streitentscheidung anstreben soll - und woran wir
denn zu erkennen vermögen, ob eine Entscheidung „gerecht" ist. ...
"
S. 173 "In der Methodendiskussion der Gegenwart
spielt, wie wir gesehen haben, eine zentrale Rolle die Frage, wie der Richter
zu einer „gerechten" Entscheidung zu gelangen vermöge; erinnert sei
nur an ESSER., FIKENTSCHER, PAWLOWSKI und KRIELE."
S. 174 "Was aber ist eine „gerechte" Entscheidung?
Darüber äußern sich nur wenige. Die Frage ist, ob über
die Bedeutung des Terminus „Gerechtigkeit« überhaupt Aussagen
gemacht werden können, die beanspruchen dürfen, zutreffende Erkenntnisse
zu sein. Diese Frage wird von denen verneint, die alle derartigen Aussagen
als bloße „Metaphysik" glauben abtun zu können — also vornehmlich
von den Vertretern eines positivistischen Wissenschaftsbegriffs. Sie sehen
in Aussagen, die etwas über den
Inhalt der Gerechtigkeit besagen wollen, bloße „Leerformel"209;
sie warnen vor der Verwendung eines derartig vagen, von jedem anders, nämlich
gemäß seinem eigenen, partikularen Interesse, verstandenen Begriffs
im wissenschaftlichen Schrifttum. Im Zeichen des juristischen Positivismus
verschwand er denn auch aus dem juristischen Schrifttum mehr und mehr.
Umso bemerkenswerter scheint es uns zu sein, daß parallel zu der
Methodendiskussion, in der die »Fallgerechtigkeit" eine so bedeutende
Rolle spielt, erneut eine rechtsphilosophische Diskussion um die „Gerechtigkeit"
eingesetzt hat. Wir wollen deshalb abschließend auch auf sie einen
kurzen Blick werfen. Zum Teil wird sie von denselben Autoren geführt,
zum Teil aber auch ohne Zusammenhang mit der Methodendiskussion, jedoch
vor dem gleichen Hintergrund."
S. 175 "... Er hat immer wieder gefragt: „Können
die Werte und Normen, welche Voraussetzungen
einer Verwirklichung der Gerechtigkeit sind, Gegenstand rationalen
Durchdenkens sein, oder sind sie lediglich Ausdruck unserer Begierden und
Interessen? ..."
Anmerkung: Was ist das nur für eine absurde
Frage: Ja selbstverständlich kann, soll, ja muss man diese Fragen
rational durchdenken: wie denn sonst!?
S. 177 "... Eine zutreffende Erkenntnis letzter
Werte, so auch der Gerechtigkeit, im Wege eines rationalen Diskurses hält
ARTHUR KAUFMANN für möglich224a. ... "
S. 178 Der Ansatz von ENGISCH.
S. 179 Der Wertrelativismus von ZIPPELIUS.
S. 180 RYFFEL
S. 181 TAMMELO
S. 182 KRIELE
S. 182f COING.
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein (auch sehr schwierig).
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.
S. 174 "Eine Schlüsselstellung in dieser Diskussion
hat lange Zeit der belgische Rechts- und Moralphilosoph CHAIM PERELMANN
eingenommen. VIEHWEG hat im Jahre 1965 zwei Abhandlungen PERELMANNS in
deutscher Übersetzung unter dem Titel »Über die Gerechtigkeit«
herausgegeben und eingeleitet, von denen die erste zuerst im Jahre 1945,
die zweite 1965 veröffentlicht worden ist. Während die erste
noch ganz im Zeichen der Skepsis hinsichtlich der Möglichkeit steht,
auf dem Gebiet der Ethik zu Erkenntnissen zu gelangen, sucht die zweite
zu zeigen, daß und wie solche
Erkenntnisse möglich sind, wobei als Gegenstand solcher Erkenntnisse
beide Male der Begriff „Gerechtigkeit" untersucht wird.
Zu Beginn der ersten Abhandlung stellt PERELMANN sechs gängige
Formulierungen nebeneinander, die, in schlagwortartiger Zuspitzung, angeben
sollen, was „gerecht« sei. Sie lauten:
1. Jedem das Gleiche.
2. Jedem gemäß seinen Verdiensten.
3. Jedem gemäß seinen Werken.
4. Jedem gemäß seinen Bedürfnissen.
5. Jedem gemäß seinem Rang.
6. Jedem gemäß dem ihm durch das Gesetz Zugeteilten.
Er zeigt sogleich, daß die meisten dieser Formulierungen sich
widersprechen und jeweils anderen Bedenken unterliegen. Als Ausweg bietet
sich ihm die Möglichkeit, das den verschiedenen Formulierungen logisch
Gemeinsame auszusondern, weil hierüber am ehesten Übereinstimmung
erwartet werden könne."
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sonstiges
> Äußeres und inneres System - eine Spezifikation Larenz'
So-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im
Stichwortregister vor?
K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges
zitiert oder / und entwickelt?
K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges"
zu Berücksichtigendes?
Äußeres System
S. 437: "Bei der Durchführung dieser Aufgabe ergeben sich alsbald
verschiedene Möglichkeiten1. Nur eine dieser Möglichkeiten ist
das nach den Regeln der formalen Logik gebildete System der abstrakt-allgemeinen
Begriffe, das der Systematik zahlreicher Gesetze, vornehmlich der des BGB,
zugrunde liegt, wenn es sich auch mit ihr nicht in vollem Umfang deckt2.
Dieses System, das wir im folgenden als das „äußere"" [>438]
bezeichnen, beruht darauf, daß aus den Tatbeständen, die Gegenstand
einer Regelung sind, bestimmte Elemente ausgesondert und verallgemeinert
werden. Aus ihnen werden Gattungsbegriffe gebildet, die in der Weise geordnet
werden, daß durch die Hinzufügung oder Weglassung einzelner
artbestimmender Merkmale Begriffe verschiedener Abstraktionshöhe gebildet
werden. Dadurch, daß die jeweils »niederen" Begriffe, das sind
diejenigen von geringerer Abstraktionshöhe, den jeweils „höheren"
subsumiert werden, gelingt es schließlich, die Masse des Rechtsstoffs
auf einige wenige, „höchste" Begriffe zurückzuführen. Ein
derartiges System gewährleistet ein Höchstmaß nicht nur
an Übersichtlichkeit, sondern auch an Rechtssicherheit, weil im Rahmen
eines solchen Systems, wäre es je „vollständig", auf jede Rechtsfrage
eine Antwort allein im Wege einer logischen Gedankenoperation gegeben werden
könnte. Es garantiert die logische Widerspruchslosigkeit aller aus
ihm abgeleiteten Folgerungen und damit, so scheint es, die „Wissenschaftlichkeit`
der Jurisprudenz im Sinne des scientistischen Wissenschaftsbegriffs. Es
hat aber auch seine Nachteile. Die Frage nach der zutreffenden Wertung
wird nämlich in einem solchen System, solange man in seinem Rahmen
bleibt, durch die nach der zutreffenden Subsumtion verdrängt; die
formale Logik tritt an die Stelle der Teleologik und der Rechtsethik. Auf
viele Juristengenerationen hat dieses System eine kaum zu überschätzende
Faszination ausgeübt. ...
Inneres System
Das Kapitel beginnt S. 474, aber leider nicht mit einer klaren Definition
zum "inneren System". S. 473 unten: "Die über einzelne Regelungskomplexe
hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedanken und Wertungsmaßstäbe
sichtbar werden zu lassen, ist die Aufgabe des „inneren Systems". Um die
Frage nach der Möglichkeit eines solchen Systems zu beantworten, müssen
wir uns jetzt noch einmal den Rechtsprinzipien zuwenden." [>474]
"a) Die Bedeutung der Rechtsprinzipien für die Systembildung
Die »rechtsethischen Prinzipien" sind uns begegnet als objektiv-teleologische
Auslegungskriterien und im Zusammenhang mit der Rechtsfortbildung im Hinblick
auf ein derartiges Prinzip. Wir bezeichnen sie als »richtunggebende
Maßstäbe rechtlicher Normierung, die vermöge ihrer eigenen
Überzeugungskraft rechtliche Entscheidungen zu rechtfertigen vermögen".
Als »materiale Rechtsgedanken" sind sie besondere Ausprägungen
der Rechtsidee, so wie diese sich auf dieser historischen Entwicklungsstufe
darstellt und in Gesetzgebung und Rechtsprechung, vor allem in dieser,
fortdauernd konkretisiert. Einige von ihnen sind in der Verfassung oder
in anderen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen; andere können
aus der gesetzlichen Regelung, ihrem Sinnzusammenhang, im Wege einer »Gesamtanalogie"
oder des Rückganges auf die ratio legis erschlossen werden; einige
sind in der Lehre oder der Rechtsprechung, meist im Hinblick auf bestimmte,
nicht anders lösbare Fälle, erstmals »gefunden" und ausgesprochen
worden, und haben sich sodann dank der ihnen innewohnenden Überzeugungskraft
im »allgemeinen Rechtsbewußtsein" durchgesetzt. Entscheidend
bleibt ihr Sinnbezug auf die Rechtsidee85. Das alles haben wir an der angegebenen
Stelle erörtert. Nunmehr geht es um die Eignung solcher Prinzipien
für die Systembildung."
S. 475: "Kennzeichnend für ein derartiges System
ist einmal das Vorliegen einer gewissen inneren Rangordnung, zum anderen
aber das nicht restlos »vorprogrammierte [>476] Zusammenspiel verschiedener
gleichgewichtiger Prinzipien auf den verschiedenen Konkretisierungsstufen.
Was die „innere Rangordnung" betrifft, so ist deutlich, daß das Grundgesetz
dem Leben, der Freiheit, der Würde des Menschen einen höheren
Rang zuweist als materiellen Gütern. Innerhalb des Privatrechts besteht
dagegen zwischen den Prinzipien der Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung
und der
Vertrauenshaftung oder zwischen dem Verschuldensprinzip und anderen
Zurechnungskriterien für eine Schadenshaftung keine Rangordnung, vielmehr
läßt die gesetzliche Regelung ein „Zusammenspiel" dieser Prinzipien
in der Art erkennen, daß sie sich teilweise ergänzen, auf manchen
Teilgebieten auch wechselseitig einschränken, wobei die Grenze, von
der ab das eine Prinzip die Führung an das andere abgibt, im Gesetz
nicht immer bis ins letzte hinein bestimmt ist. Zutreffend bemerkt CANARIS87:
„Die Prinzipien erhalten ihren eigentlichen Sinngehalt erst in einem Zusammenspiel
wechselseitiger Ergänzung und Beschränkung". Erst aus ihrem Zusammenspiel
werden Tragweite und volle Bedeutung der einzelnen Prinzipien deutlich."
S. 476: "Das „Zusammenspiel" der Prinzipien bedeutet,
daß sie sich im Ganzen einer Regelung nicht nur ergänzen, sondern
auch wechselseitig einschränken können. Wieweit das der Fall
ist, das ist zunächst eine Frage ihrer inneren Rangordnung, soweit
eine solche der gesetzlichen Regelung entnommen werden kann, sodann der
Konkretisierung durch Einzelregelungen oder durch die [>478] Rechtsprechung.
Hierbei sind auf jeder Konkretisierungsstufe zusätzliche Wertungen
erforderlich, die zunächst der Gesetzgeber und erst dann, im Rahmen
eines ihm danach verbleibenden Beurteilungsspielraums, der Richter vorzunehmen
hat. ..."
S. 481: "Für das „innere System" des Rechts,
das sichtbar zu machen das Anliegen einer sowohl wertorientierten wie systematisch
verfahrenden Jurisprudenz ist, bilden die „offenen Prinzipien" und die
in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertungsgrundlagen die zentralen Bezugspunkte.
Ein „System" läßt sich aus ihnen erst dann gewinnen, wenn man
ihre unterschiedlichen Konkretisierungen berücksichtigt und diese
zueinander in Beziehung setzt. Es fragt sich indessen, ob das wissenschaftliche
System mit der Darstellung und Entfaltung der Prinzipien — seien sie nun
„offene" oder „rechtssatzförmige" — auszukommen vermag, oder ob ein
solches System nicht [>482] auch wieder der Begriffe bedarf, die gleichsam
eine Brücke zwischen diesem System und dem für die Erfassung
des gesamten Rechtsstoffs weiterhin unentbehrlichen „äußeren
System" zu schlagen vermögen102a."
S. 482: "b Funktionsbestimmte Rechtsbegriffe
Wenn die gesuchten Begriffe für das „innere System" verwertbar sein
sollen, dann dürfen es nicht lediglich abstrakt-allgemeine Begriffe
sein, die mit fortschreitender Abstraktionshöhe immer inhaltloser
werden. Vielmehr muß es sich um Begriffe handeln, in deren Inhalt
die einer Regelung zu Grunde liegende Sinnbeziehung auf ein maßgebendes
Prinzip so weit zum Ausdruck kommt, daß sie, wenn auch notwendig
verkürzt, erkennbar bleibt. In der Tat arbeitet die heutige Rechtswissenschaft
weitgehend mit derartigen Begriffen. Man kann sie „funktionsbestimmte Begriffe"
nennen. ..."
Glossar,
Anmerkungen und Fußnoten > Eigener
wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher
Standort.
1)GIPT=
General
and
Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Hegelianer
https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/grigoleit/ressourcen/canaris_karl__larenz.pdf
Canaris schreibt: "1. „Am Anfang war Hegel“ – Adäquanz als
objektive Zurechnung „Am Anfang war Hegel“. Passender
als mit diesem Satz kann man einen
Vortrag über die wissenschaftliche Laufbahn von Karl Larenz kaum beginnen.
Am 23. April 1903 in Wesel am
Rhein als Sohn des gleichnamigen (späteren)Senatspräsidenten
am Preußischen Oberverwaltungsgericht Berlin
geboren, studierte Larenzseit dem Wintersemester 1921/22
in Berlin, Marburg, Mün-chen und Göttingen
Jura, Volkswirtschaft und Geschichte und entwickelte als-bald ein intensives
Interesse für philosophische Probleme. Von der damals anden
deutschen Universitäten dominierenden Schule
des Neukantianismus wegen deren rigorosen Formalismus’
und insbesondere von der Philosophie Stammlers
enttäuscht,1 wandte er sich in Göttingen
dem Rechtsphilosophen Julius Binder2 zu und geriet durch diesen sogleich
in den Bannkreis der Philo-sophie Hegels.3 Nachdem er 1926 am Oberlandesgericht
Celle das Referendar-examen abgelegt hatte, promovierte er noch im selben
Jahr bei Binder.
Das Thema seiner Dissertation lautete: „Hegels Zurechnungslehre und
der Begriff der objektiven Zurechnung“. Der erste Name, ja das erste Wort
der ersten Publikationen von Larenz ist also Hegel. Auch der letzte Satz
dieser Schrift gilt Hegel. Hochgemut schließt
der 24 Jahre junge Wissenschaftler mit dem emphatischen
Ausruf: „An der Stellung, die sie zu Hegel findet oder nicht findet,
muss sich die Zukunft der deutschen
Rechtsphilosophie entscheiden."4"
„Hegels Zurechnungslehre und der Begriff der objektiven Zurechnung“
__
Nazivergangenheit
Hierzu liegt eine "Ausgearbeitete und stark erweiterte Fassung des
Vortrags, den ich am 29. Mai 2009 an der Humboldt-Universität zu Berlin
gehalten habe" von Canaris vor:
https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/grigoleit/ressourcen/canaris_karl__larenz.pdf
__
Querverweise
Standort: Larenz .
*
Haupt- und Verteilerseite Recht
und Rechtswissenschaften
Elemente wissenschaftlicher
und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und -Glossar
mit Signierungsvorschlägen: Gebrauchsbeispiele,
Verteilerseite
Gebrauchsbeispiele *
Kritik
des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften:
Allgemeine,
abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten
und Geisterwelten.
Funktionen der Sprache: Ziele,
Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer
Sicht.
Überblick
Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik,
Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie
und Psychotherapieforschung.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Auswertung
Larenz, Karl (1991, 6. nb A.) Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Auswertung rechts- und rechtswissenschaftlicher Werke. Eine wissenschaftstheoretische
Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT Erlangen:
https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Larenz.htm
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Fußnoten bei Larenz
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1, XIX
-
2, S. 6
-
3, S. 7
-
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12, S. 16, 5
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