Internet Publikation für AllgemeinS.e und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 03.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Larenz  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Larenz, Karl (1991, 6. nb. A.)
    Methodenlehre der Rechtswissenschaft

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen
     _

    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary

    Vorbemerkung: Larenz gilt als bedeutender Rechtsgelehrter, was durch seine  Nazivergangenheit  offenbar nicht in Frage steht. Das verwundert nicht, wurde doch die deutsche Nachkriegsjustiz weitgehend aus  Nazis aufgebaut, was ja auch gut erklärt, dass nur so wenige zur Rechenschaft gezogen wurden. Oder ganz banal: Das Recht verträgt sich mit jeder Herrschaftsform, auch oder gerade mit Staatsterror, Tyrannen und Despoten, ist es doch die politische Aufgabe des Rechts, nicht dem Recht und der Gerechtigkeit zu dienen, sondern eben den Herrschenden und dem eigenen Stand, das ist auch hier und heute in Deutschland nicht anders. Hier gäbe es noch sehr viel zu tun und von den JuristInnen ist systembedingt kaum etwas zu erwarten. Ungeachtet dessen muss man wohl sehen und anerkennen, dass der ideologische Standort die rechtswissenschaftliche Kompetenz nicht beeinträchtigen muss. In den von mir näher eingesehenen Textstichproben habe ich keine naziverdächtigen Stellen gefunden und konnte manchen Text von Larenz mit Interesse verwenden.
        Das umfangreiche Werk - die ersten 174 Seiten (11-185) gelten der Rechtsgeschichte ab dem 19. Jhd.- enthält viele Besprechungen von anderen, viel Meta, viel Zitat, aber eine eigene Position oder gar Fortentwicklung ist jeweils schwer zu finden, so wenig  wie echte Durcharbeitungungen oder Analysen methodischer Aufgaben. Larenz zeigt wie die meisten der hier analysierten Autoren nicht wie Rechtswissenschaft geht und gemacht werden kann, sondern er plaudert sehr gebildet darüber.
        Zur  juristischen Begriffsbildung  gibt es zwar einen ausdrücklichen Abschnitt: das 6. und letzte Kapitel mit dem Titel "Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz". Obwohl es dieses Kapitel gibt, finden sich im Sachregister keine Einträge zu "Begriff", "Rechtsbegriff", "unbestimmter Rechtsbegriff". Die mehrfache Bezugnahme auf Hegels Begriffslehre  zeigt eine große Nähe zu einem extrem idealistischen Begriffsrealismus, der natürlich alles sehr einfach macht: was ich denke, gibt es. Larenz war Hegelianer, was für die Wissenschaft weit schlimmer sein könnte als seine Nazivergangenheit.
     
    42 Kategorien mit 8 Kriterien
    11 Allgemein-Wissenschadtliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Nein Nein Ja Ja Jein Nein Nein Keine
    Wth-WissTheorie Nein Nein Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    Bew-Beweis Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Begr-Begriffe Nein Nein Nein Ja>K5 Teils Nein Nein Keine
    Meth-Methode Nein Nein Nein Ja Ja Ja Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie Nein Nein Jein Jein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen Nein Nein aber Nein aber Ja Nein Nein Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein Nein Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    WUS-Werturteilsstreit:
    Werturteil WU:
    Nein
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Keine
    Keine
    31 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    RW-Rechtswissenschaft Ja mager Nein Ja Ja Ja Jein Teils Keine
    jM-jurist. Methodik Ja Nein Ja Ja Ja Jein Nein Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung Ja Jein Ja Ja Teils Teils Teils Keine
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jL-jurist. Logik Nein Nein Ja wenig Nein Nein Nein Keine
    jBew-jurist. Beweis Nein Ja Ja Ja Nein Ja Teils Keine
    jErk-jurist. Erklären Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jVerst-jurist. Verstehen Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Ausl-Auslegen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Teils Ja
    jAna-jurist. Analogie Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Keine
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Keine
    RFB-Rechtsfortbildung Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    Dog-Rechtsdogmatik Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    jNW-jur. Normen & Werte Nein Nein Ja Ja Nein Teils Nein Keine
    jNorm-jurist. Norm Ja Ja Ja Ja Teils Ja Ja Keine
    jWert-jurist. Werte Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    STM-Sachverhalt: S:
    Tatbestand: T:
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Keine
    Keine
    Psy-jurist. Psychologie Ja Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein Nein Jein Ja>K6 Nein Teils Nein Keine
    hMei-Herrschende Meinung Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Sub-Subsumtion Ja Ja Ja Ja Ja Prinzip Ja Ja Keine
    Rg-Rang Nein Nein Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    Kku-Konkurrenzen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Keine
    Lue-Lücken Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Keine
    unk-Unklar, mehrdeutig Nein Nein Ja Ja Nein Teils Teils Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Nein Ja Ja Ja Nein Ja Ja Keine
    Spr-Sprache des Rechts Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    Kon-Kontrolle Nein Nein Ja Ja Nein Teils Nein Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein Nein Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Keine
    So-Sonstiges Äuß. & Inn. System Nichtbea Nichtbea Nichtbea Nichtbea Nichtbea Nichtbea Nichtbea Nichtbea
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst


    Bibliographie:
    • Larenz, Karl (1991) Methoden der Rechtswissenschaft. 6. nb. A. Berlin: Springer.
    • Canaris, Claus-Wilhelm (2009)  Karl Larenz. Ausgearbeitete und stark erweiterte Fassung des Vortrags am 29. . Mai 2009 an der Humboldt-Universität zu Berlin. [PDF]




    Inhaltsverzeichnis:
     
      Allgemeine Literaturübersicht  1
      Einleitung  5
      I. Historisch-kritischer Teil
      Rechtstheorie und Methodenlehre in Deutschland seit SAVIGNY

      Kapitel 1
          Die Methodenlehre SAVIGNYS  11

      Kapitel 2
          Die „Begriffsjurisprudenz“ des 19. Jahrhunderts  19

        1. PUCHTAS „Genealogie der Begriffe“  19
        2. Die „naturhistorische Methode“ des frühen JHERING  24
        3. Der rationalistische Gesetzespositivismus WINDSCHEIDS  28
        4. Die „objektive“ Auslegungstheorie  32


      Kapitel 3
          Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs  36

        1. Die psychologische Rechtstheorie BIERUNGS  39
        2. JHERINGS Wendung zu einer pragmatischen Jurisprudenz  43
        3. Die ältere „Interessenjurisprudenz“  49
        4. Die Wendung zum Voluntarismus in der Freirechtsbewegung  59
        5. Hinwendung zur Rechtssoziologie  63
        6. Die „Reine Rechtslehre“ KELSENS  69
        7. Der „Institutionalistische Rechtspositivismus“ OTA WEINBERGERS  81


      Kapitel 4
      Die Abwendung vom Positivismus in der Rechtsphilosophie der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts   84

        1. STAMMLERS „Theorie der Rechtswissenschaft“ und seine Lehre vom „richtigen Recht“  85
        2. „Südwestdeutscher“ Neukantianismus und Werttheorie  92
        3. Objektiver Idealismus und Dialektik  102
        4. Die phänomenologische Rechtstheorie  111


      Kapitel 5
          Die Methodendiskussion in der Gegenwart  119

        1. Von der „Interessenjurisprudenz“ zur „Wertungsjurisprudenz“ 119
        2. Die Frage nach übergesetzlichen Wertungsmaßstäben 125
        3. Normgehalt und Wirklichkeitsstruktur  132
        4. Die Suche nach der gerechten Entscheidung des Einzelfalls  137
        5. Topik und Argumentationsverfahren  145
        6. Gesetzesbindung und Subsumtionsmodell  155
        7. Zur Systemfrage  165
        8. Zur rechtsphilosophischen Diskussion über die Gerechtigkeit  173


                                              II. Systematischer Teil

      Kapitel 1
          Einführung: Allgemeine Charakteristik der Jurisprudenz  189

        1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und die ihnen zugeordneten Wissenschaften  189
        2. Die Jurisprudenz als Normwissenschaft. Die Sprache der normativen Aussagen  195
        3. Die Jurisprudenz als „verstehende“ Wissenschaft  204
          a) Verstehen durch Auslegen  204
          b) Die „Zirkelstruktur“ des Verstehens und die Bedeutung des „Vorverständnisses“  206
          c) Auslegung und Anwendung der Normen als dialektischer Prozeß  211
        4. Wertorientiertes Denken in der Jurisprudenz  214
          a) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsanwendung  216
          b) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsdogmatik  224
          c) Zu NIKLAS LUHMANNS Thesen über Rechtsdogmatik  229
        5. Die Bedeutung der Jurisprudenz für die Rechtspraxis  234
        6. Die Erkenntnisleistung der Jurisprudenz  239
        7. Methodenlehre als hermeneutische Selbstreflexion der Jurisprudenz  243


      Kapitel 2
          Die Lehre vom Rechtssatz  250

        1. Die logische Struktur des Rechtssatzes  250
          a) Die Bestandteile des (vollständigen) Rechtssatzes  250
          b) Der Rechtssatz als Bestimmungssatz. Kritik der Imperativen-Theorie  253
        2. Unvollständige Rechtssätze  257
          a) Erläuternde Rechtssätze  258
          b) Einschränkende Rechtssätze  259
          c) Verweisende Rechtssätze  260
          d) Gesetzliche Fiktionen als Verweisungen  261
        3. Der Rechtssatz als Teil einer Regelung  264
        4. Zusammentreffen (Konkurrenz) mehrerer Rechtssätze oder Regelungen  266
        5. Das logische Schema der Gesetzesanwendung  271
          a) Der Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung  271
          b) Die Gewinnung des Untersatzes: Der nur begrenzte Anteil der „Subsumtion“  273
          c) Die Ableitung der Rechtsfolge mittels des Schlußsatzes  276
      Kapitel 3
          Die Bildung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts  278
        1. Der Sachverhalt als Geschehnis und als Aussage  278
        2. Die Auswahl der der Sachverhaltsbildung zugrunde gelegten Rechtssätze  281
        3. Die erforderlichen Beurteilungen  283
          a) Auf Wahrnehmung beruhende Urteile  283
          b) Auf der Deutung menschlichen Verhaltens beruhende Urteile 285
          c) Sonstige durch soziale Erfahrung vermittelte Urteile  286
          d) Werturteile  288
          e) Der verbleibende Beurteilungsspielraum des Richters  293
        4. Die Deutung rechtsgeschäftlicher Erklärungen  297
          a) Rechtsgeschäftliche Erklärungen als Rechtsfolgeanordnungen 297
          b) Zur Auslegung der Rechtsgeschäfte  299
          c) Zur Einordnung der Schuldverträge in gesetzliche Vertragstypen  301
        5. Der geschehene Sachverhalt  304
          a) Zur Feststellung der Tatsachen im Prozeß  305
          b) Die Unterscheidung der „Tat-“ und der „Rechtsfrage“ 307


      Kapitel 4
          Die Auslegung der Gesetze  312

        1. Die Aufgabe der Auslegung  312
          a) Die Funktion der Auslegung im Prozeß der Gesetzesanwendung  312
          b) Das Auslegungsziel: Wille des Gesetzgebers oder normativer Gesetzessinn? 316
        2. Die Kriterien der Auslegung  320
          a) Der Wortsinn  320
          b) Der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes  324
          c) Regelungsabsicht, Zwecke und Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers  328
          d) Objektiv-teleologische Kriterien  333
          e) Das Gebot verfassungskonformer Auslegung  339
          f) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander  343
          g) Vergleich der Gesetzesauslegung mit der Auslegung von Rechtsgeschäften  346
        3. Die Auslegung mitbestimmende Faktoren  348
          a) Das Streben nach einer gerechten Fallentscheidung  348
          b) Der Wandel der Normsituation  350
        4. Sonderprobleme der Auslegung  353
          a) „Enge“ und „weite“ Auslegung; die Auslegung von „Ausnahmevorschriften  353
          b) Zur Auslegung von Gewohnheitsrecht und von Präjudizien . 356
          c) Zur Verfassungsinterpretation  360


      Kapitel 5
          Methoden richterlicher Rechtsfortbildung  366

        1. Richterliche Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung  366
        2. Die Ausfüllung von Gesetzeslücken (Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung)  370
          a) Begriff und Arten der Gesetzeslücken  370
          b) Die Ausfüllung „offener“ Lücken, insbesondere durch Analogie  381
          c) Die Ausfüllung „verdeckter“ Lücken, insbesondere durch teleologische Reduktion  391
          d) Andere Fälle einer teleologisch begründeten Korrektur des Gesetzestextes  397
          e) Lückenfeststellung und Lückenausfüllung  401
          f) Lückenergänzung als Leistung schöpferischer Erkenntnis  403
        3 Die Lösung von Prinzip- und Normkollisionen durch „Güterabwägung“  404
        4. Rechtsfortbildung über den Plan des Gesetzes hinaus (Gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung)  413
          a) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs  414
          b) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf die „Natur der Sache“  417
          c) Rechtsfortbildung mit Rücksicht auf ein rechtsethisches Prinzip  421
          d) Grenzen der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung  426
        5. Die Bedeutung der „Präjudizien“ für die Bildung von „Richterrecht“  429


      Kapitel 6
          Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz  437

        1. Das „äußere“ oder abstrakt-begriffliche System  437
          a) Aufgabe und Möglichkeiten juristischer Systembildung  437
          b) Der abstrakte Begriff und das mit seiner Hilfe gebildete „äußere“ System  439
          c) Die juristische „Konstruktion“ als Mittel der Systematisierung  441
          d) Juristische Theorien und ihre Überprüfbarkeit  449
          e) Die dem abstrahierenden Denken innewohnende Tendenz zur Sinnentleerung  453
          f) Exkurs: HEGELS Unterscheidung des abstrakten und des konkreten Begriffs  457
        2. Typen und Typenreihen  460
          a) Die Denkform des „Typus“ im allgemeinen  460
          b) Die Bedeutung des Typus in der Rechtswissenschaft  464
          c) Die Erfassung des rechtlichen Strukturtypus  466
          d) Die Bedeutung rechtlicher Strukturtypen für die Systembildung (Typenreihen)  469
        3. Das „innere“ System  473 [richtig 474]
          a) Die Bedeutung der Rechtsprinzipien für die Systembildung  473  [richtig 474]
          b) Funktionsbestimmte Rechtsbegriffe  481
          c) Der „offene“ und „fragmentarische“ Charakter des „inneren“ Systems  486


      Sachverzeichnis  491
       




    Auswertung nach Kategorien und Kriterien in den Kategorien
    Alle Werke werden nach den Kategorien und ihren Kriterien untersucht und ausgewertet.

    Allgemein wissenschaftliche Kategorien

    Wissenschaft  im allgemeinen Sinne >  Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchwort "wissenschaft" (837 Treffer)
     
    Wissenschaft
    K1-Wiss
    K2-Wiss
    K3-Wiss
    K4-Wiss
    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Jein
    Nein
    Nein
    keine

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Larenz hat einen klaren allgemeinen Wissenschaftsbegriff, wenn er ihn auch nicht ausdrücklich und eigens behandelt, aber die Kriterien (> K5-wiss). Wissenschaft sei eine planmäßige Tätigkeit, die auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtet sei (S. 6): "Jede Wissenschaft bediene sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen." (S. 5):  "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun." (Vorwort). Obwohl das ganze Kapitel 4 vom positivistischen Wissenschaftsbegriff handelt, erklärt Larenz merkwürdigerweise nirgendwo, worin denn nun der Inhalt des positivistischen Wissenschaftsbegriffs besteht. Auch Positivismus wird nicht erklärt, obwohl gerade wegen der im Recht gängigen Kategorie des "positiven" Rechts eine klare Differenzierung und Erklärung nötig wäre.
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein:
        Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs  36
        1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und die ihnen zugeordneten Wissenschaften  189
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein.
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 26: Naturwissenschaft (Puchta, Jherings Vergleich mit der Chemie)
            S. 27: Wissenschaft (Jhering)
            S. 28: "Die pseudo-naturwissenschaftliche Verirrung JHERINGS ..."
            S. 32: "Der Glaube an die innere Vernünftigkeit oder Rationalität des positiven Rechts unterscheidet diese Auffassung deutlich genug vom pseudo-naturwissenschaftlichen und vom soziologischen Positivismus, für den das einzelne Gesetz lediglich ein empirisches Faktum ist, das als solches aus den gegebenen Bedingungen seiner Entstehungszeit „kausalwissenschaftlich" erklärt, nicht aber darüber hinaus als Ausdruck einer eigentümlichen Rechtsvernunft „gedeutet" werden kann."
            S. 33: "Solche Gleichzeitigkeit des Auftretens einer wissenschaftlichen Konzeption bei verschiedenen Gelehrten deutet fast immer darauf hin, daß diese einer vorherrschenden wissenschaftlichen Tendenz der Zeit entspricht37. Das war zweifellos auch hier der Fall."
            S. 189: "1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und die ihnen zugeordneten Wissenschaften" Tatsächlich ist hier mit "Wissenschaften" Rechtswissenschaften gemeint, wie aus den einleitenden Sätzen hervorgeht: "Mit dem Recht befassen sich heute eine Reihe verschiedener Wissenschaften: die Rechtsphilosophie, die Rechtstheorie, die Rechtssoziologie, die Rechtsgeschichte und die Jurisprudenz („Rechtsdogmatik), um nur die wichtigsten zu nennen."
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B. (siehe auch > K5-Wiss)
            S. 24: "Es ist daher nicht zufällig, daß die Gegenbewegung zunächst nicht vom Boden der Philosophie, sondern von der neu entstehenden empirischen Wissenschaft von der gesellschaftlichen Realität, der Soziologie, ihren Ausgang nahm."
            S. 36: "KAPITEL 3
        Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß
        des positivistischen Wissenschaftsbegriffs

        Als eine allgemeine (europäische) Geistesbewegung hat der „Positivismus" im Laufe des zweiten Drittels des 19. Jahrhunderts in Deutschland alle Geisteswissenschaften mehr oder weniger erfaßt1. Wieweit dabei im einzelnen unmittelbare Einflüsse der „positivistischen" Sozialphilosophie AUGUSTE COMTEs, englischer Philosophen (BENTHAM, J. ST. MILL)2 oder der Naturwissenschaften, insbesondere die „Entwicklungslehre" DARWINS, mitwirkten, wieweit eine Wiederaufnahme des älteren „Empirismus", der Assoziationspsychologie LOCKEs, in der Rechtswissenschaft auch der utilitaristischen Ethik eines THOMASIUS3 vorgelegen hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Genug, daß die Rechtswissenschaft an der allgemeinen Hinwendung zum Positivismus ihren vollen Anteil genommen hat. Als Gegenbewegung sowohl gegen das rational-deduktive Naturrecht wie gegen die metaphysische Grundeinstellung der idealistischen deutschen Philosophie, aber auch gegen die Romantik und die ältere „Historische Schule" ist der Positivismus in der Rechtswissenschaft4, wie in seinem Verständnis der Wissenschaft überhaupt, vornehmlich durch das Streben gekennzeichnet, nicht nur alle „Metaphysik", sondern auch die Frage nach dem ethisch Richtigen, nach „Werten" oder „Gültigem" als unbeantwortbar aus der Wissenschaft zu verbannen und diese streng auf die „Tatsachen" und deren empirisch zu beobachtende Gesetzlichkeit zu beschränken. Für die Naturwissenschaften, nicht aber für die Ethik und die Rechtslehre, konnte er sich dafür bis zu einem gewissen Grade auf die Erkenntnistheorie KANTS berufen"
        Kritik Wissenschaft Obwohl das ganze Kapitel (47 Seiten) vom positivistischen Wissenschaftsbegriff handelt, erklärt Larenz nirgendwo, worin denn nun der Inhalt des positivistischen Wissenschaftsbegriffs bestehen solle. Das wäre aber nötig gewesen, wie aus S. 51f hervorgeht: "... Er [HECK] betrachtet die für die Rechtsbildung maßgeblichen Interessen, darunter auch solche wie das allgemeine „Friedens- oder Ordnungsinteresse" der Rechtsgemeinschaft, so, als ob sie nicht selbst schon Abstraktionen, sondern „Tatsachen" (im Sinne des positivistischen Wissenschaftsbegriffs) und als solche „wirkende Ursachen" im Geschehensablauf wären. ..." Und S. 52: "... Keine, wie immer geartete Wissenschaftslehre ist unabhängig von einem zum mindesten stillschweigend vorausgesetzten Wissenschaftsbegriff, und wenn HECK der von ihm zugrunde gelegte, nämlich positivistische, Wissenschaftsbegriff überhaupt nicht zum Problem geworden ist, dann beweist das nur, daß er sich selbst insoweit über die besondere geistesgeschichtliche Bedingtheit seiner Theorie keine Rechenschaft abgelegt hat36. ..."
            S. 80, in der Auseinandersetzung mit Kelsen: "So wenig KELSENS Interpretationslehre den Juristen zu befriedigen vermag, dem neben der Wortauslegung die »historische", die »systematische" und die „teleologische Auslegung — Methoden, denen allen KELSEN den Erkenntniswert abspricht (vgl. RR 349 f.) — geläufige Denkprozesse sind, so darf doch nicht verkannt werden, daß sie vom positivistischen Wissenschaftsbegriff aus durchaus folgerichtig und daher, teilt man diesen Wissenschaftsbegriff, unangreifbar ist. Denn nach ihm darf ja nur ein solches Denken eine »Wissenschaft" heißen, das jeden seiner Schritte entweder auf logische (oder mathematische) Evidenz oder auf unbezweifelbare Tatsachen zu gründen vermag." Anmerkung: Hier ist unklar, ob "nach ihm" sich auf Kelsen oder auf den Wissenschaftsbegriff (theoretisch auch auf beides) bezieht?
            S. 63: "... Die Rechtssoziologie sei darum die einzig mögliche Wissenschaft vom Recht, weil sie nicht bei den „Worten" stehen bleibe, sondern ihr Augenmerk auf die dem Recht zugrunde liegenden Tatsachen richte, und weil sie, »wie jede echte Wissenschaft", mittels der „induktiven" Methode, d. h. „durch Beobachten von Tatsachen, Sammeln von Erfahrungen unsere Einsicht in das Wesen der Dinge zu vertiefen sucht" (S. 6). ..."
            S. 93f: "Das Wesen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung, genauer: der »begrifflichen Erkenntnis der Körperwelt", sieht RICKERT in „der Vereinfachung der gegebenen Wirklichkeit" durch die Bildung solcher Allgemeinbegriffe, die eine möglichst große Zahl von Einzelerscheinungen mittels weniger, ihnen allen gemeinsamer „Merkmale" einheitlich erfassen. Sie sind so zu bilden, daß sie es ermöglichen, allgemeingültige Gesetze des Naturzusammenhangs zu erkennen. Je weiter aber die Naturwissenschaft auf diesem Wege fortschreitet, d h. je allgemeiner und umfassender ihre Begriffe werden, um so weiter muß sie sich von dem in der Anschauung gegebenen Besonderen und Individuellen (Einmaligen) entfernen. Da nun aber, so legt RICKERT dar, die anschaulich erfahrene Wirklichkeit immer zugleich die Züge des Einmaligen, des Besonderen und des gleichförmig Wiederkehrenden an sich trägt, so ergibt sich, daß die Naturwissenschaft mit ihrer Methode der »generalisierenden [>94] Begriffsbildung" immer nur die eine Seite der Wirklichkeit zu erfassen vermag: diejenige, nach der sie in der Tat nur die Wiederkehr eines Gleichen ist. Das aber bedeutet, daß die Wirklichkeit „als" Natur, im Sinne der Naturwissenschaft, nicht die „ganze" Wirklichkeit ist, sondern nur „die Wirklichkeit in Rücksicht auf das Allgemeine" (S. 248). Die „Beseitigung des individuellen Charakters der gegebenen Wirklichkeit" (S. 236) ist der Preis, den die Naturwissenschaft (und jede nach der gleichen Methode verfahrende Wissenschaft) zahlen muß, um ihr Ziel zu erreichen. Daraus ergibt sich die „Grenze aller naturwissenschaftlichen Begriffsbildung": es ist „die empirische Wirklichkeit selbst" (S. 239) in der Fülle der individuellen Gestaltungen und Bildungen, die sie in sich schließt.
            Dieses Ergebnis, so meint RICKERT, könne nur denjenigen befremden, der meint, die Erkenntnis bestehe darin, die „gegebene" Wirklichkeit möglichst genau abzubilden, so wie sie unabhängig vom Erkenntnisprozeß, „an sich", ist. Es ist nun aber gerade der Grundgedanke des "Neukantianismus", von dem auch RICKERT ausgegangen ist, daß der Gegenstand der Erkenntnis, im Falle der Naturwissenschaft also „die Natur", erst das Ergebnis eines Erkenntnisverfahrens ist, in das die Strukturen unseres Denkens als Voraussetzungen mit eingegangen sind. So kann auch die Naturwissenschaft die Welt nicht abbilden, wie sie „an sich" ist, sondern „immer nur eine Bearbeitung und Umformung der Wirklichkeit vornehmen". Das „Ganze der Welt" läßt sich nicht abbilden (S. 246). Es darf daher nicht als Mangel der  Naturwissenschaft angesehen werden, daß sie nicht das Ganze der Wirklichkeit erfaßt. Die Welt „als Natur", d. h. als die gleichförmige Wiederkehr eines Allgemeinen angesehen, ist nur der eine, die Welt als Fülle individueller Gestalten und Ereignisse gesehen, der andere Aspekt, unter dem wir die Wirklichkeit sehen können und sehen müssen. Jeder dieser „Aspekte" ist gleichermaßen notwendig und berechtigt." Anmerkung: die Ausführungen zu RICKERT gehen noch weiter.

      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Jein, ja bis auf die Referenzierung:
            IX Vorwort 1. Auflage: "... Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen. ..."
            S. 5: Einleitung: "Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen."
            S. 6: "... Um Wissenschaft, um eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planmäßige Tätigkeit, könnte es sich dennoch handeln. ..."
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
        K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? Verallgemeinerbar: S. 7: "Erst an den Beispielen, die sie aus der Rechtsprechung und der juristischen Dogmatik aufzeigt, werden die Aussagen einer juristischen Methodenlehre voll verständlich, überprüfbar und für die juristische Praxis verwertbar." Auch S. 320 ist verallgemeinerbar: "Der Gesetzgeber bedient sich der allgemeinen Sprache, weil und soweit er sich an den Bürger wendet und wünscht, von ihm verstanden zu werden. Er bedient sich darüber hinaus weithin einer besonderen juristischen Kunstsprache, in der er sich präziser ausdrücken kann, deren Gebrauch ihm daher vielfach umständliche Erläuterungen erspart. Auch diese Kunstsprache lehnt sich indessen noch an die allgemeine Sprache an, da das Recht, das sich an alle wendet und alle angeht, nicht auf ein Mindestmaß an Allgemeinverständlichkeit verzichten kann." S. 442: "... widerspruchsfreier Zusammenhang ..."; S. 450: DREIER "... logische Widerspruchsfreiheit ..."; S. 477: CANARIS "... widerspruchsfreies System ..."
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? Verallgemeinerbar: S. 121: "... Da es sich jedoch immerhin um gedanklich nachvollziehbare und insoweit auch überprüfbare Erwägungen handelt, ist das Bemühen um eine (größtmögliche) „Objektivierung" des Auslegungsvorgangs nicht von vornherein aussichtslos und daher von dem Juristen, der nach dem („richtig verstandenen") Gesetz entscheiden soll, stets zu fordern. ..."; S. 127: "... gedanklich nachvollziehbar ..."; S. 358 FN 95: SCHLÜTER "... Zu diesem Zweck muß sie, Wie WILFRIED SCHLÜTER,  Das Obiter dictum, 1973, S. 97 mit Recht betont, „einen rational  nachvollziehbaren, kontrollierbaren und damit diskutierbaren Begründungszusammenhang aufweisen". S. 362: "... Dem Richter hierfür Methoden an die Hand zu geben, mit deren Hilfe er diese Aufgabe in sachgemäßer und nachvollziehbarer Weise lösen kann, ist daher ein wichtiges Anliegen der Jurisprudenz. ..."
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Verallgemeinerbar: S. 441: "... allenthalben geübt und ist insoweit unentbehrlich, als man an der Forderung eines umfassenden Systems der Begriffe festhält, das in sich widerspruchsfrei ist und Ableitungen ermöglicht."
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt?  Verallgemeinerbar: S. 156: "... jenes Maß an Einsichtigkeit und damit Überprüfbarkeit zu verschaffen, das hier möglich ist und genügen muß, ...": S. 452 "... Dagegen wird man die „Vertragstheorie" in ihrer ursprünglichen Gestalt nicht als „falsch" bezeichnen können, da sie in sich widerspruchsfrei und auch gesetzeskonform ist; man gibt der „modifizierten Vertragstheorie" nur deshalb den Vorzug, weil sie die mißliche Folge für den Prozeß vermeidet. ..."; S. 449: Abschnitt "d) Juristische Theorien und ihre Überprüfbarkeit"
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Nicht gefunden.
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein, siehe aber K7-WTh
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein.
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes?
        Keine.




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchbegriffe Wissenschaftstheorie (3 Treffer: FN 201, 207, 245), wissenschaftstheoretisch (2 Treffer), Theorie der Wissenschaft (0 Treffer), Wissenschaftslehre (13 Treffer: Lit S. 2, 52, FN 78, S. 63f, FN 6 S. 91, FN 30 S. 103, FN 32 S. 105, 112, 192, FN 60 S. 463).
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Keine

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaftstheorie, Theorie der Wissenschaft oder einer allgemeinen Wissenschaftslehre wird nur am Rande gestreift.
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein.
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 63f: Fußnote 78: "Von einer „verstehenden Soziologie" spricht MAX WEBER in einer Abhandlung im „Logos", Bd. 4 (abgedr. in „Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre", 1922, S. 403 ff.)." Auch Fußnote S. 91.
            S. 103: Fußnote 30 zu Binder.
            S. 105: Fußnote 32 und 34 zu Binder.
            S. 112: "WELZELs Kritik der neukantischen Wissenschaftslehre ..."
            S. 192: "Theorie der Rechtsdogmatik" und damit einen Teil der allgemeinen Wissenschaftslehre; ..."
            S. 463: Fußnote 60f zu Max Webers Wissenschaftslehre.
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 52: "Keine, wie immer geartete Wissenschaftslehre ist unabhängig von einem zum mindesten stillschweigend vorausgesetzten Wissenschaftsbegriff,"
            Siehe bitte auch > K4-Wiss.
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein:
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • WTh-5.1  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert? > Ja > K5-Wiss.
      • WTh-5.2  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt? > Ja > K5-Wiss.
      • WTh-5.3  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt? Ja > K5-Wiss.
      • WTh-5.4  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt? Ja > K5-Wiss.
      • WTh-5.5  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt? Ja > K5-Wiss.
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, obwohl hier schon mehrere Bezüge zur Rechtswissenschaft erfasst sind::
            S. 450: "In Ermangelung eines eingeführten Sprachgebrauchs übernehme ich DREIERs Definition einer wissenschaftlichen Theorie. Nach ihr ist eine solche ein System von Aussagen, zwischen denen Ableitungsbeziehungen bestehen und die mindestens den Anforderungen der Konsistenz und der Prüfbarkeit genügen. Da es sich bei den juristischen Theorien um Aussagen über normativ Geltendes handelt, sind auch die daraus abgeleiteten Sätze solche, für die, außer ihrer Richtigkeit als Aussagen, normative Geltung beansprucht wird. Das Erfordernis der Konsistenz, der Widerspruchslosigkeit der Aussagen untereinander, bedarf keiner Begründung. Mit Recht bemerkt DREIER31, dieses Erfordernis sollte bei normativen Theorien nicht nur die logische Widerspruchsfreiheit, sondern auch die Freiheit von Wertungswidersprüchen einschließen. Das gilt jedenfalls für Theorien, bei denen es sich um die Entfaltung eines Rechtsprinzips, um das innere System des Rechts handelt. Problematisch ist das weitere Erfordernis der „Prüfbarkeit". Sind juristische Theorien, so wie naturwissenschaftliche, auf ihre Richtigkeit (als Aussagensysteme) hin überprüfbar, d. h. verifizierbar oder doch falsifizierbar, und wie? Hier stehen wir wieder vor der Frage, ob die Rechtswissenschaft für ihre Aussagen Anspruch auf Richtigkeit (im Sinne zutreffender Erkenntnis) erheben darf und wenn ja, wie dieser zu begründen ist. Dabei setzen wir jetzt voraus, daß es sich bei den juristischen Theorien, gleich welcher Art, jedenfalls nicht nur um logische Ableitungen aus feststehenden Axiomen handelt — dann entfiele das Erfordernis der Prüfbarkeit, das der logischen Konsistenz würde genügen —, sondern, darin vergleichbar den naturwissenschaftlichen Theorien, um Aussagen, die jedenfalls nicht nur auf deduktive Weise gewonnen wurden.
            An dieser Stelle empfiehlt es sich, einen Blick auf die naturwissenschaftlichen Theorien zu werfen und zu diesem Zwecke an POPPER als den hierfür heute wohl kompetentesten Autor anzuknüpfen. Nach ihm ist eine (naturwissenschaftliche) Theorie zuerst nichts anderes als ein „Einfall", eine Vermutung; insoweit ist ihre ursprüngliche Konzeption „einer logischen Analyse weder fähig noch bedürftig"32.
            Erinnern wir uns an JHERINGs Schilderung der Entstehung seiner Lehre von der culpa in contrahendo (oben S. 422), so werden wir dem für die juristischen Theorien zustimmen müssen, mit der Maßgabe, daß dem „Einfall" — das wird bei naturwissenschaftlichen Theorien nicht anders sein — eine längere Beschäftigung mit dem Problemstand vorausgegangen ist, angestoßen durch ein Gefühl des Ungenügens der bisher praktizierten Lösungen. Ein „Einfall" stellt nun aber als solcher noch keine irgendwie wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis dar. Dazu bedarf es zunächst seiner Ausarbeitung zu einem System von Aussagesätzen, eben einer „Theorie", und weiter deren Überprüfung — in den Naturwissenschaften aufgrund von Erfahrungen, der Beobachtung und des Experiments. Das geschieht, nach POPPER, in der Weise, daß aus der Theorie bestimmte Folgesätze abgeleitet werden, die sich auf ein nach ihr zu erwartendes Verhalten — etwa eines bestimmten Stoffes unter bestimmten Bedingungen — beziehen und durch die Erfahrung bestätigt oder widerlegt werden können. Werden sie bestätigt, so ist das nach POPPER doch kein endgültiger Beweis für die Richtigkeit der Theorie, weil künftige Erfahrungen anderes ergeben könnten. Wegen dieser bekannten Schwäche des Induktionsschlusses lassen sich naturwissenschaftliche Theorien nach ihm nicht eigentlich verifizieren33. Wohl aber lassen sie sich durch Erfahrungen, die mit ihren Folgesätzen — oder einem derselben — nicht übereinstimmen, falsifizieren, es sei denn, die von der Theorie abweichende Erfahrung lasse sich durch nicht falsifizierte Hilfsannahmen hinreichend erklären34. Eine Theorie erscheint als umso gesicherter, je besser sie allen Versuchen widerstanden hat, sie zu falsifizieren35
            Fußnoten:
          29 DREIER, Zur Theoriebildung in der Jurisprudenz, in: Recht — Moral — Ideologie, 1981,
          S. 70 ff. Zu den Arten der juristischen Theorien vgl. S. 73 ff., aber auch S. 93 f.
          30 a.a.O., S. 82.
          31 a.a.O., S. 83.
          32 POPPER, Logik der Forschung; zitiert wird noch die 6. Aufl. 1976, S. 31.".
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
           
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Keine.
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchwort "beweis" (45 Treffer).
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Larenz 1991
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    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Dass in einem 494 Seiten Werk das Wort "Beweis" weder im Inhaltsverzeichnis noch im Sachwortverzeichnis vorkommt, hat mich erstaunt. Man muss daraus den Schluss ziehen, dass das Thema "Beweis" für die juristischen Methodenlehre für Larenz keine Rolle spielt.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 6: "... mathematischer Beweis ...".
            S. 52: "...dann beweist das nur ..."
            S. 82f : "... Zwar könne niemand objektiv und end[>83]los gültig wissen oder beweisen, was gerecht ist. Er [WEINBERGER] ist jedoch davon überzeugt, daß man „über Probleme der Gerechtigkeit rational argumentieren kann", und es scheint ihm, daß man manchmal nachweisen kann, daß etwas ungerecht ist110...."
            S. 146: "... ohne deren Verträglichkeit aus einem umfassenden System zu beweisen ..."
            S. 176 (PERELMANN): "Diese Schlußfolgerung liege freilich für diejenigen auf der Hand, „für die jeder Beweis auf dem Kalkül oder der Erfahrung begründet und jedes überzeugende rational begründete Denken eine Form der Deduktion oder der Induktion ist"."
            S. 179 (ENGISCH): "Die Begründung ist die gleiche wie in PERELMANNS erster Abhandlung: Da es sich nicht um Urteile über reale Sachverhalte handle, scheide jeder Erfahrungsbeweis aus; ein deduktiver Beweis nach der Art des mathematischen führe nicht zum Ziel, weil er letzte Axiome voraussetzt, um deren Begründbarkeit es hier gerade gehe228."
            S. 181 (TAMELO): "Dem „Forum der Vernunft" dürften nur solche als Partner angehören, die unparteiisch, vorurteilslos, sachkundig und „fähig sind, das Begründungsverfahren geistig zu bewältigen". Das Ergebnis bedürfe ihrer Zustimmung, um als gesichert gelten zu können. Wertungen ließen sich zwar auch in einem solchen Verfahren nicht als begründet beweisen, sie ließen sich aber „infolge des Verfahrens als begründet erweisen"240. Es fällt auf, daß TAMMELO seinen Katalog von Gerechtigkeitsgrundsätzen vorbringt, ohne ihn einem solchen Verfahren unterworfen zu haben; folglich kann man darin nicht mehr sehen als Propositionen für ein Verfahren, das er mit ihrer Veröffentlichung in Gang bringen will."
            S. 197: "Auch hier gibt es gewisse wahrnehmbare Vorgänge, nämlich mündliche oder schriftliche Äußerungen der Parteien, die im Prozeß Gegenstand der Beweiserhebung sein können."
            S. 207: "Der Verstehensprozeß verläuft also nicht lediglich in einer Richtung, „linear", wie ein mathematischer Beweis oder eine logische Schlußkette, sondern in Wechselschritten, die eine wechselseitige Erhellung des einen durch das andere (und dadurch eine Annäherung mit dem Ziele weitgehender Deckung) bezwecken"
            S. 220 Fußnote 88: "Das tritt deutlich zutage, wenn es etwa in dem Kommentar von  SOERGEL-ZEUNER, 7 zu § 831 BGB, heißt, „werden für den Entlastungsbeweis so strenge Maßstäbe angelegt, daß es mindestens zweifelhaft erscheint, ob man es noch mit einer Haftung für eigenes Handeln des Geschäftsherrn zu tun hat oder ob nicht vielmehr schon die Grenze zu einer Einstandspflicht für fremdes Verhalten überschritten ist"."
            S. 228 unten: "...Beweislastverteilung ..."
            S. 236: "... Entlastungsbeweises ...";  "... Beweislast ..."; "... Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen ...";
            S. 238: "... was er zu beweisen hat ..."
            S. 240: "Mag es selbst so sein, daß sich über „letzte Werte" keine Aussagen machen lassen, die für jedermann überzeugend sind, möglich ist es doch, wie das „Faktum" der Jurisprudenz beweist, Wertungsmaßstäbe, die uns irgendwie — eben in einem positiven Recht, einer positiven Moral — gegeben sind, im Wege ihrer Interpretation und ihrer Konkretisierung im Hinblick auf „repräsentative" Fälle zu verdeutlichen, praktikabler zu machen und weiter zu entwickeln. ..."
            S. 240 Fußnote 127: "Beweisbedürftigkeit"
            S. 259: "... Beweislast ..."
            S. 284: "... Solche Tatsachen sind im Prozeß des Beweises fähig, ..."
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
           S. 293: "Man darf von einer rechtlichen Begründung, wenigstens soweit es um Werturteile geht, nur nicht die logische Stringenz eines mathematischen oder physikalischen Beweises verlangen."
            S. 305: "Nur wenn der Obersatz ein Naturgesetz oder eine Folgerung aus den Naturgesetzen ist, ist der Schluß auf die zu beweisende Tatsache zwingend. Steht fest, daß A sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufgehalten hat, [>306] dann kann er sich nicht zur gleichen Zeit an einem anderen Ort befunden haben, da der Obersatz, daß niemand sich zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten befinden kann, als absolut gesichert gelten kann. Meist ist der Obersatz aber nur eine Wahrscheinlichkeitsregel, die oft noch nicht einmal hinreichend gesichert ist. Dann kann der Schlußsatz auch nur besagen, daß die zu beweisende Tatsache (in einem mehr oder minder hohen Maße) wahrscheinlich sei42. Wenn jemand zu nächtlicher Stunde in der Nähe des Geschäfts, in das ein Einbruch verübt wurde, mit einem verdächtigen Paket unter dem Arm gesehen wurde, ohne hierfür eine einleuchtende Erklärung geben zu können, dann begründet das wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß er der Täter war, sicher ist das keineswegs. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn andere Indizien hinzukommen; bei dem Verdächtigen wird z. B. ein Einbruchswerkzeug der Art gefunden, wie es benutzt wurde. In den meisten Fällen begnügt sich der Richter mit einem sehr hohen Grade von Wahrscheinlichkeit, um daraus die Überzeugung zu gewinnen, daß es so und nicht anders gewesen sei. Zwar genügt ein noch so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit nicht als „Beweis« im mathematischen oder streng naturwissenschaftlichen Sinne. Aber „beweisen" heißt in der Sprache des Prozeßrechts: „dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung verschaffen"43. Diese Überzeugung kann der Richter auch dann gewinnen, wenn aufgrund der vorliegenden Indizien nur ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß eine Tatsachenbehauptung zutrifft. Welches Maß von Wahrscheinlichkeit zur Begründung einer solchen Überzeugung erforderlich und genügend ist—die Juristen sprechen von einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" — läßt sich nicht exakt, etwa durch eine Prozentzahl — angeben". Der Richter, der nach heutigem Prozeßrecht die Beweise „frei" zu würdigen hat, muß sich freilich seine Überzeugung gewissenhaft, unter Ausschaltung aller ihm erkennbaren Fehlerquellen, bilden. Auf die Mitwirkung der menschlichen Persönlichkeit, eine vom richterlichen Ethos geprägte sorgfältige Weise der Beurteilung, kann auch hier wieder nicht verzichtet werden."
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein.
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein.
      Ein   Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung). Nein.
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden. Nein.
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung. Nein.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein.
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
        Keine.




    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff" (1184 Treffer), Begriffsbildung (43 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
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    Ja>K6
    Teils
    Nein
    Nein
    Keine

    Begr-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Die Lehre vom Begriff im allgemeinen spielt bei Larenz keine Rolle.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein, nur: Begriffsjurisprudenz 20, 49, 88, 165, 228 und Teleologische Begriffsbildung 440
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja > K5
      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert?
          Teils, z.B.
            S. 216: "Von einem „Begriff" im strengen Sinn läßt sich nur da sprechen, wo es möglich ist, ihn durch die vollständige Angabe der ihn kennzeichnenden Merkmale eindeutig zu definieren."
          Hilfsfragen:
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt) Nein.
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen. Nein.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann. Nein.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann? Nein.
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" (607 Treffer, aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.)
     
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja 
    Ja
    Ja
    Nein
    Keine

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Im Vorwort zur 1. Auflage schreibt Larenz S. V: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen." Und in der Einleitung S. 5: "Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen."
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein, nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
          I. Historisch-kritischer Teil Rechtstheorie und Methodenlehre in Deutschland seit SAVIGNY Kapitel 1
          Die Methodenlehre SAVIGNYS 11
          2. Die „naturhistorische Methode" des frühen JHERING 24
          Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs 36
          Die Methodendiskussion in der Gegenwart 119
          Aus dem II. Systematischen Teil:
          7. Methodenlehre als hermeneutische Selbstreflexion der Jurisprudenz 243
          Kapitel 5 Methoden richterlicher Rechtsfortbildung 366
        Viele Nennungen in der allgemeinen Literaturübersicht
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein, nicht als eigener Begriff, aber z.B.
          Inversionsmethode 53
          Vergleichung von Fällen als Methode der Konkretisierung 292f.
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein

      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?

        Ja > K5-Meth.
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein, aber K4-Meth.
          Ja, z.B.
            S. V: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. SieKaut  will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen."
            S. 5: "Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen."
            Anmerkung: wichtiges allgemeines und wahrscheinlich zeitloses Kriterium: die Methoden sind aus den Fragen an die Wissenschaft zu entwickeln.
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Ja > K5-Meth.
          Hilfsfragen
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt? Nein.
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt? Nein.
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein, nicht allgemein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" (160 Treffer: im allgemein wissenschaftlichen Sinne nur wenige Treffer)
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Larenz 1991
    Nein
    Nein.
    Jein
    Jein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei Larenz keine Rolle.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Jein:
            S. 74: "... Eine solche „Grundnorm" kann, da sie die letzte Grundlage für die objektive Geltung, die Sollensqualität einer positiven Rechtsordnung darstellt, nicht selbst wieder von einer Autorität gesetzt sein, „deren Kompetenz auf einer noch höheren Norm beruhen müßte" (RR 197). Sie wird nicht gesetzt, sondern von der Rechtswissenschaft notwendig vorausgesetzt, um das ihr gegebene Normenmaterial als eine Rechtsordnung deuten zu können. In Analogie zu den Begriffen der Erkenntnistheorie KANTS kann sie als „die transzendental-logische Bedingung dieser Deutung" bezeichnet werden (RR 205). Woher wissen wir denn aber überhaupt, daß gewisse Akte, etwa solche der Gesetzgebung, als normerzeugende Akte gedeutet werden müssen? Darauf antwortet KELSEN: Eine Normordnung muß als „ein System gültiger Rechtsnormen" gedeutet und eine dem entsprechende Grundnorm angenommen werden, wenn es sich um eine „im großen und ganzen wirksame Zwangsordnung" handelt (RR 204, 208). ..."
            S. 382 FN 32 "... Zur logischen Bedeutung des Analogieschlusses ULRICH KLUG, Juristische Logik, 4. Aufl., S. 118 ff. ..."
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort"Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Jein:
            S. 208 "... GADAMER versteht das Verstehen eines Textes nach Analogie der Verständigung im Gespräch. Der Text bringt eine Sache zur Sprache"; er spricht nur zu dem, der seine Sprache und die Sache, von der er spricht, schon so weit versteht, daß ihm der Zugang zu dem, was der Text sagt,
        offen steht. ..."
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Suchwort "versteh" (283 Treffer aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne)
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Larenz 1991
    Nein
    Nein, aber
    Nein, aber
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt bei Larenz keine Rolle.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
          Nein, aber: Verstehende Soziologie (Max Weber) 63, Anm. 78
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung
        Nein, aber das Beispiel Soziologie genannt.
            S. 63: "... EHRLICH sieht die Soziologie ganz unbefangen als eine reine Tatsachenwissenschaft an, ohne das Problem einer „verstehenden Methode" in der Soziologie auch nur aufzuwerfen". ..."
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. V: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. SieKaut  will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen."
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          Hilfsfragen:
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert? Nein.
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt? Nein.
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert? Nein.
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)  > Vorbemerkungen Erklaeren im allgemeinen Sinne  und Kernbedeutungen.
    Suchwort "erklär" (191 Treffer, aber meist nicht  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne)
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: Fast alle Fundstellen geben Meinungen und Stellungnahmen anderer (Gadamer, Heck,  Kelsen, Luhmann, Stammler, Stoll, Max Weber) wieder. Der allgemeinwissenschaftliche Erklärungsbegriff von Larenz selbst bleibt im Dunkeln.
     

      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister Nein.
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 198: "... kausalen Erklärungen ..."
        S. 245: "... im Gegensatz zum „Erklären" von Objekten ohne Rücksicht auf Sinnbezüge142. ..."
        S. 291: "... Worterklärung ..."
        S. 307: "... einleuchtende Erklärung ..."
        S. 383: "... erkläre sich daraus, ..."
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 54: "... Damit werden die „Werturteile" wiederum zu (psychologischen) Fakten gestempelt, und es wird der Unterschied zwischen einer Kausalwissenschaft, die tatsächliche Vorgänge aus ihren Ursachen „erklärt", und einer Wertwissenschaft, die (wie immer gegebene) Werte deutend „versteht", wieder verwischt. Man wird daher feststellen müssen, daß sich weder HECK noch STOLL schon endgültig aus dem Banne des positivistischen Wissenschaftsbegriffs zu lösen vermocht haben, so sehr ihre eigenen Erkenntnisse auch schließlich über ihn hinausdrängen". ..."
            Siehe bitte auch K6-Erkl.
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 63 FN 78: "... Von einer „verstehenden Soziologie" spricht MAX WEBER in einer Abhandlung im „Logos", Bd. 4 (abgedr. in „Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre", 1922, S. 403 ff.). Er versteht darunter eine Soziologie, die menschliches, im weitesten Sinne soziales Verhalten als „sinnhaft" verstehen und dadurch „in seinem Ablauf und seinen Wirkungen ursächlich erklären will" (vgl. die Ausführungen über „Methodische Grundlagen der Soziologie", a.a.O., S. 503). Als „sinnhaft" und daher „verständlich" bezeichnet WEBER ein menschliches Verhalten dann, wenn es entweder zweckgeleitet oder doch rational an bestimmten Erwartungen (etwa eines entsprechenden Handelns anderer) orientiert ist (a.a.O., S. 416). „Sinn" bedeutet hier den vom Handelnden (im Einzelfall tatsächlich oder in einer Masse von Fällen .durchschnittlich und annähernd") gemeinten „subjektiven" Sinn, im Gegensatz zu irgendeinem „objektiven« Sinn, wie ihn die „dogmatischen Wissenschaften: Jurisprudenz, Logik, Ethik, Ästhetik" erforschen wollen (S. 503; vgl. auch Wirtschaft u. Gesellschaft, 4. Aufl. 1956, erster Halbbd. S. 1, unter § 1, I, 1). ..."
            S. 198: "Wer glaubt, daß Erfahrungswissenschaften nur solche Wissenschaften sein können, deren Objekte  quantifizierbar, damit meßbar oder zählbar sind, muß auch die Sozialwissenschaften zum großen Teil aus dem Bereich der Wissenschaften hinausweisen. Denn es geht in ihnen keineswegs nur um die kausale Erklärung von Fakten oder um deren Erfassung nach statistisch ermittelten Wahrscheinlichkeitsregeln. Wer das behauptet, verbreitert in unnötiger Weise die Kluft zwischen Jurisprudenz und Sozialwissenschaften. Die Sozialwissenschaften haben es vornehmlich mit menschlichen Handlungen zu tun und können von deren — gemeintem oder gemeinhin erwartetem — Sinn nicht abstrahieren. Motivationen spielen für sie eine bedeutende Rolle. Selbst wenn man die Motivation einfach als einen Fall der „Kausalität" ansehen wollte, was doch wohl eine Verkürzung wäre, lassen sich gesellschaftliche Prozesse auf diese Weise allein schwerlich „erklären". Bei allen, scheinbaren oder wirklichen, Zwangsläufigkeiten ist im Leben des einzelnen Menschen wie im gesellschaftlichen Dasein immer auch ein Element des Anderskönnens, etwas Unberechenbares im Spiel. Gesellschaftliche Prozesse verlaufen meist nicht in — experimentell nachweisbaren — Einbahnstraßen, sondern stehen in Wechselwirkungen mit zahlreichen anderen. Um die Komplexität gesellschaftlicher Systeme erfassen zu können, bedient sich NIKLAS LUHMANN einer „funktionalen Methode", die er ausdrücklich von der kausalwissenschaftlichen abhebt25. LUHMANN will verschiedene wiederkehrende Verhaltensweisen oder Sozialmodelle unter dem Gesichtspunkt vergleichen, was sie für „die Reduktion sozialer Komplexität" und damit letztlich für den Menschen leisten. Das ist gewiß nur ein möglicher methodischer Ansatz neben anderen, zeigt aber, daß die Methodenprobleme auch in den Sozialwissenschaften komplizierter sind, als mancher vielleicht meint. Wohl geht es in den Sozialwissenschaften um „Faktisches", um die Frage was geschieht oder geschehen wird. In das Faktische aber, das sie untersuchen, sind Sinnbezüge verschiedener Art, darunter auch solche normativer Art, untrennbar hineinverwoben. Deshalb ist es mit dem Messen und Zählen, sowie mit kausalen Erklärungen allein auch hier nicht getan...."
            S. 205: "... Das ist z. B. der Fall bei mündlichen oder schriftlichen Erklärungen von technischen Objekten, Gebrauchsanweisungen, Sachbüchern oder Zeitungsberichten. ..."
            S. 208: "... Die große Bedeutung, die GADAMER dem Überlieferungszusammenhang und der darin eingeschlossenen „Wirkungsgeschichte" eines historischen Vorgangs, einer historischen [>209] Leistung für den Verstehensprozeß zuerkennt, wird daraus erklärlich, daß es ihm vor allem um das Verständnis überlieferter Texte, sprachlicher und anderer Zeugnisse der Vergangenheit geht. ..."
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 71: "... Der Unterschied zwischen Sein und Sollen, sagt KELSEN, könne nicht näher erklärt werden; er sei „unserem Bewußtsein unmittelbar gegeben". ..."; " ... Der Seinsvorgang als solcher, z. B. ein Parlamentsbeschluß, ein Vertrag, hat seine bestimmte Stelle im Raum und in der Zeit; er kann kausalwissenschaftlich erklärt werden. ..."
            S. 73: "... Ihre Begriffe deshalb, weil sie notwendig rein formal sind, für wertlos zu erklären, hieße ebensoviel, wie die Begriffe der Geometrie zu verwerfen, „weil sie lediglich die Formen der Körper erfassen, ohne über deren Inhalt etwas auszusagen". ..."
            S. 87: "... Es geht ihm nicht darum, die ursächliche Entstehung der Rechtsnormen (aus gesellschaftlichen Zwecken) zu erklären. Das wäre die Betrachtung des Rechts als einer Naturerscheinung. Vielmehr geht es ihm um die logische Eigenart rechtlicher Erwägungen als solcher. Diese besteht in einer bestimmt gearteten Verknüpfung von Zwecken und Mitteln. Wo immer nach der Entstehung des Rechts oder einzelner Rechtsnormen gefragt wird, da ist der Begriff des Rechts als eine bestimmte Weise des Setzens von Zwecken und Mitteln logisch schon vorausgesetzt. Das Recht kann daher nicht selbst wieder Kausalwissen[>89]schaftlich „erklärt" werden...."
            S. 89: "... Niemand, so bemerkt STAMMLER, könne die Unterscheidung „richtigen" und „unrichtigen" Denkens für „unrichtig erklären oder auch nur an ihrer Richtigkeit zweifeln, ohne sie selbst schon vorausgesetzt zu haben" (RR 12). ..."
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    Suchworte verstehen und erklären (0 Treffer), erklären und verstehen (0 Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchwort "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (1 Treffer S. 179 aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne).
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Larenz 1991
    Nein.
    Nein.
    Nein.
    Nein.
    Nein.
    Nein.
    Nein.
    Keine

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Thema spielt keine Rolle.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werturteilsstreit" (0 Treffer, dem Begriffe nach 2 Treffer), Werturteil (71 Treffer meist im juristischen Sinne) .
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Larenz 1991 WUS: Nein
    WU: Ja
    WUS: Nein
    WU: Ja
    WUS: Nein
    WU: Ja
    WUS: Ja
    WU: Ja
    WUS: Nein
    WU: Nein
    WUS: Ja
    WU: Ja
    WUS: Nein
    WU: Nein.
    WUS: Keine
    WU: Keine

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Larenz gebraucht in seinem Buch zwar nicht das Wort "Werturteilsstreit", aber nennt und erörtert den Sachverhalt S. 121 (zitierend). 240 (darlegend). Ein schönes Beispiel dafür, dass man sich auf das Vorkommen des Wortes nicht verlassen und auf das Nicht-Vorkommmen des Begriffs schließen darf.
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Werturteilsstreit: Nein
          Werturteil: Ja: "d) Werturteile   288"
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor?
          Werturteilsstreit: Nein.
          Werturteil: Ja: Werturteile 288ff.; s. wertorientiertes Denken, Wertungsjurisprudenz
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Werturteilsstreit: Nein.
          Werturteil: Ja.
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Werturteilsstreit: Ja > K6-WUS.
          Werturteil: Ja, aber meist im juristischen Sinne.
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Werturteilsstreit: Nein.
          Werturteil: Nein.
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Werturteilsstreit:
              Ja:
            S. 121f: "... Der Rechtsphilosoph HANS RYFFEL bemerkt zutreffend, in der Auffassung MAX WEBERS, über die Richtigkeit von Werturteilen könne die Wissenschaft keine Aussagen machen, zeichne sich bereits ein Gegensatz [>122] zur Rechtswissenschaft ab. »Denn diese steht und fällt (richtigerweise) in ihrem überlieferten Selbstverständnis mit der Möglichkeit einer ausweisbaren Erörterung von Richtigkeitsfragen, wiewohl anhand der geltenden Rechtsordnung"5. Die Rechtswissenschaft arbeitet — das wird in diesem Buch ausführlich dargelegt — mit Denkweisen wie Analogie, Fallvergleichung, Typenbildung und »Konkretisierung" von „offenen" Wertungsmaßstäben, die eine solche Erörterung ermöglichen. Der Übergang zu einer »Wertungsjurisprudenz" verlangt, daß die Methodologie die Eigenart dieser Denkweisen und ihr Verhältnis zu den überkommenen Denkmitteln (Begriffsbildung, juristische Konstruktion, Subsumtion) deutlich macht."
            S. 240: "Mindestens seit MAX WEBER scheint es den meisten ein unumstößliches Dogma zu sein, daß über Werte und Werthaftes keine wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich sind127. Die Kehrseite dieses Dogmas ist eine eigentümliche Resignation hinsichtlich der Möglichkeit, Erkenntnisse zu gewinnen in dem weiten Bereich, in dem es um den Wert oder Unwert von menschlichen Verhaltensweisen, von Zielen, Zwecken, menschlichen Veranstaltungen (wie der Technik), um den „rechten" Gebrauch der den Menschen zur Verfügung stehenden Mittel und Kräfte geht. ..."
           Werturteil:  Ja, z.B.
            S.5: "... Es gilt aber als ausgemacht, daß Werturteile wissenschaftlich nicht überprüfbar sind, da sie nicht, wie Urteile über Tatsachen, auf Wahrnehmungen beruhen, die durch Beobachtung und Experiment erhärtet werden können, und daher nur der persönlichen Überzeugung des Urteilenden Ausdruck zu geben vermöchten. Auch ein logisch korrektes Schlußverfahren garantiert noch keine inhaltlich zutreffenden Ergebnisse, wenn in die Schlußkette Prämissen aufgenommen werden, die auf Bewertung beruhen. ..."
            S. 175: "... Bevor man jedoch »die Thesen des Positivismus über die Werte unterschreibt", solle man daran gehen, eine Logik der Werturteile auszuarbeiten, indem man von der Art und Weise ausgehe, »wie Menschen über Werte räsonnieren"217. Dies müsse geschehen in der Form einer Theorie der Argumentation. Hierzu hat PERELMANN selbst eine Reihe von Arbeiten vorgelegt218. Unter den Juristen, deren Beiträge zur Methodendiskussion wir kennen gelernt haben, gehen vornehmlich VIEHWEG, KRIELE und ALEXY denselben Weg."
          Werturteil: Ja..
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Werturteilsstreit: Nein
          Werturteil: Nein.
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes?
          Werturteilsstreit: Keine.
          Werturteil: Keine.
      ___

    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht > Grundfragen zum Recht.
    Suchwort "recht" (6564 Treffer)
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    R-Zusammenfassung und Kommentar Recht: Das Suchwort "recht" durchzieht das ganze Buch und bringt es auf 6564 Treffer. Im Sachregister findet sich kein Eintrag zum Begriff oder gar eine Definition des Rechts. Im Kapitel "Die Erscheinungsweisen des Rechts", S. 189-195, sollte man eine Begriffsbestimmung oder wenigstens Charakterisierung, was Recht sein oder heißen soll, erwarten dürfen. Das Kapitel beginnt S. 189 mit Metaaussagen "Mit dem Recht befassen sich heute eine Reihe verschiedener Wissenschaften: die Rechtsphilosophie, die Rechtstheorie, die Rechtssoziologie, die Rechtsgeschichte und die Jurisprudenz („Rechtsdogmatik), um nur die wichtigsten zu nennen." Dann aber folgt die erste inhaltliche Charakterisierung: "Im Gedanken des Rechts liegt, auch sprachlich anklingend, der eines Richtmaßes, nach dem wir unser Verhalten einrichten sollen, der Gedanke der Maßgeblichkeit oder Verbindlichkeit." Das Recht erhebe einen normativen Geltungsanspruch (S. 193). 5 1/2 Seiten, viele Worte und Bezüge, wenig Klares, noch nicht einmal, dass die Gesetze einen wesentlichen Teil des Rechts ausmachen.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis  vor?
          Ja, in jedem Kapitel, z.B.
        "1. Die Erscheinungsweisen des Rechts und die ihnen zugeordneten Wissenschaften   189"
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        "Rechts
          - dogmatik 224ff., 229
          - ethische Prinzipien 333, 421ff., 474ff.
          - frage (und Tatfrage) 307ff.
          - freier Raum 370, 376
          - gefühl 123, 294£
          - idee 104, 129, 184, 473ff.
          - praxis 234ff.
          - Prinzipien 169f., 184, 227, 333ff., 421ff.,473ff.
          - Satz (logische Struktur) 250ff.
          - satzförmiges Prinzip 479
          - theorie 191f.
          - widrigkeit 482f.
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, sehr oft.
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S.7: "Die Eigenart der Jurisprudenz, der in ihr angewandten Methoden und Denkweisen, von der Eigenart des Rechts her zu bestimmen, verlangt eine nähere Kenntnis dieses ihres Gegenstandes. In der Tat läßt sich leicht zeigen, daß jede juristische Methodenlehre von dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverständnis abhängt. „Recht" ist ein überaus komplexer Gegenstand; mit ihm befassen sich nicht nur verschiedene Einzelwissenschaften, sondern auch die Philosophie. Juristische Methodenlehre kommt nicht aus ohne Rechtsphilosophie. Sie kommt zum Beispiel nicht um die Frage herum, ob sich der Richter mit einer »korrekten" (was immer das heißen möge) Anwendung der ihm vorgegebenen Regeln begnügen oder darüber hinaus eine „gerechte" Streitentscheidung anstreben soll - und woran wir denn zu erkennen vermögen, ob eine Entscheidung „gerecht" ist. ..."
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Wissenschaft; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchworte: Wissenschaft (837 Treffer, aber auch im allgemein wissenschaftlichen Sinne), Rechtswissenschaft (333 Treffer, davon 16 Treffer rechtswissenschaftlich), Jurisprudenz (446 Treffer, davon 51 Begriffsjurisprudenz).
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
    K2-RW
    K3-RW
    K4-RW
    K5-RW
    K6-RW
    K7-RW
    K8-RW
     Larenz 1991
    Ja, mager
    Nein. 
    Ja
    Ja
    Ja
    Jein
    Teils
    Keine

    RW-Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz: Obwohl das Buch den Titel: Methodenlehre der Rechtswissenschaft trägt, hat das Sachregister keinen Eintrag "Rechtswissenschaft" (wie auch keinen zur "Wissenschaft", aber 837 Treffer im Text). Das gesamte Buch handelt zwar von der Rechtswissenschaft, aber eine kurze und klare Zusammenfassung, eine systematische Theorie der Rechtswissenschaft liefert Larenz nicht. Stattdessen eine riesige Fülle von Ausführungen zu anderen Autoren und allen möglichen Aspekten und Fragen, womit er seine enorme Belesenheit und Rechtsbildung unter Beweis stellt (der historisch-kritische Teil seit  Savigny  umfasst allein 174 Seiten, S. 11-185). Bei diesem Thema wäre die Herausarbeitung des spezifisch Rechtswissenschaftlichen zu wünschen und zu erwarten gewesen.
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja (wenn auch mager):
        1. STAMMLERS „Theorie der Rechtswissenschaft" und seine Lehre vom „richtigen Recht"   85
        "b) Die Bedeutung des Typus in der Rechtswissenschaft"   464
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor?
          Nein (merkwürdig).
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, oft, z.B.
        S. 229: "... praktische Rechtswissenschaft, ..."
        S. 245: "... Wenn auch die Rechtswissenschaft eines jeden positiven Rechts ihre eigene Methodenlehre entwickeln wird, ..."
        S. 314: "... Rechtswissenschaft ..."
        ...
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja > K5-RW.
            S. 198: "... Die Rechtswissenschaft begnügt sich in der Regel mit der „Richtigkeit" ihrer Aussagen, ohne deshalb den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit aufzugeben. ..."
      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja, vor allem, wenn man die allgemeinen Kriterien für Wissenschaft (K5-Wiss) auch auf die Rechtswissenschaft anwendet.
            S. 5 (Einleitung): "... Welcher Methoden bedient sich die Rechtswissenschaft? Unter der Rechtswissenschaft" wird in diesem Buche diejenige Wissenschaft verstanden, die sich mit der Lösung von Rechtsfragen im Rahmen und auf der Grundlage einer bestimmten, historisch erwachsenen Rechtsordnung befaßt, also die herkömmlicherweise so genannte Jurisprudenz. Mit dem Recht befassen sich auch andere Wissenschaften, so die Rechtshistorie und die Rechtssoziologie. Es versteht sich, daß sich die Rechtshistorie der Methoden der Geschichtswissenschaft, die Rechtssoziologie soziologischer Methoden bedient. Wie aber steht es mit der Rechtswissenschaft im engeren Sinne, also der Jurisprudenz?"
            Anmerkung: "befassen" ist zu dünn, in wissenschaftlicher Weise befassen, wäre zu fordern.
            "S. 195: "... Wir hatten die Jurisprudenz als diejenige Wissenschaft vom Recht gekennzeichnet, die sich mit ihm vornehmlich unter dem normativen Aspekt und daher mit dem „Sinn" von Normen befaßt. ..."
            S. 249: "... Durch Schärfung des methodischen Bewußtseins will auch die Methodenlehre zu den praktischen Aufgaben der Jurisprudenz beitragen. Ihr primäres Ziel aber ist die Gewinnung von Erkenntnissen über die Rechtswissenschaft. Insofern ist sie eine Theorie der Rechtswissenschaft, als solche ein Teil der Rechtstheorie."
      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein > K5-RW, eine systematische Theorie zur Rechtswissenschaft stellt Larenz nicht vor, stattdessen macht er lange und breite Ausführungen zu anderen Autoren.
            S. 192 "... Beispiele solcher »Allgemeiner Rechtslehren" sind die von Bierling und STAMMLERS Theorie der Rechtswissenschaft. ..."
      • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst? Nein.
      • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert? Teils.
      • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert? Ja.
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 464                                      "b) Die Bedeutung des Typus in der Rechtswissenschaft
        Um eine regelmäßig zu erwartende Verhaltensweise, also um einen empirischen Häufigkeitstypus, handelt es sich dort, wo die Rechtsnormen auf die Verkehrssitte oder den Handelsbrauch verweisen. Verkehrssitten sind „sozialtypische Verhaltensformen", die von den Angehörigen einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe im allgemeinen geübt werden und sich unmittelbar oder mittelbar auf den Geschäftsverkehr beziehen62. ..."
          Hilfsfragen:
      • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)  mit Beispielen dargestellt? Teils.
      • K7.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd) mit Beispielen dargestellt? Teils.
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristische Methodik
    Suchworte: "method" (607 Treffer), erfasst auch: "Methode" (494 Treffer), "Methodik" (18 Treffer), Methodologie" (10 Treffer), "methodologisch" (17 Treffer),
     
    jur. Methodik
    K1-jM
    K2-jM
    K3-jM
    K4-jM
    K5-jM
    K6-jM
    K7-jM
    K8-jM
     Larenz 1991
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Jein
    Nein
    Keine

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Im Vorwort zur ersten Auflage führt Larenz aus: "Die Methodenlehre einer Wissenschaft ist deren Reflexion auf ihr eigenes Tun. Sie will aber die in der Wissenschaft angewandten Methoden nicht nur beschreiben, sondern auch verstehen, d. h. ihre Notwendigkeit, ihre Berechtigung und ihre Grenzen einsehen. Die Notwendigkeit und die Berechtigung einer Methode ergibt sich aus der Bedeutung, der Struktureigentümlichkeit des Gegenstandes, der mit ihrer Hilfe zum Verständnis gebracht werden soll. Man kann daher nicht von der Rechtswissenschaft handeln, ohne gleichzeitig auch vom Recht zu handeln. Jede juristische Methodenlehre gründet sich auf eine Rechtstheorie oder schließt zum mindesten eine solche ein. Sie zeigt notwendig ein doppeltes Gesicht, eines, das der Rechtsdogmatik und der praktischen Anwendung ihrer Methoden zugewandt ist, und eines, das der Rechtstheorie und damit letzten Endes der Rechtsphilosophie zugewandt ist. In dieser doppelten Blickrichtung liegt die Schwierigkeit der Methodenlehre, aber auch ihr besonderer Reiz."
        Anmerkung: Oft sind es Metaausführungen, Verweise oder auch sehr allgemein-abstrakte (K6-jM). Genauigkeit und Klarheit ist keine Stärke von Larenz. Wie die Methoden konkret und im Einzelnen anzuwenden und durchzuführen sind, erfährt man nicht.
     

      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, in mehreren Kapiteln vor allem im historischen Teil. Im systematischen Teil (ab S. 189):
        "Methodenlehre als hermeneutische Selbstreflexion der Jurisprudenz    243"
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Nein, nicht als eigener Eintrag (merkwürdig).
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, sehr oft (auch in Literaturhinweisen), z.B.:
        S. 193: "... nach Thematik und Methodik ..."
        S. 198: "... NIKLAS LUHMANN einer „funktionalen Methode", ...; ... Methodenprobleme auch in den Sozialwissenschaften komplizierter sind, als ..."
        S. 339f FN 55:  "... Juristische Methodik, 3. Aufl. S. 85 ff.; PRÜMM , Verfassung und Methodik, 1977, ..."
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. IX Vorwort 1. Auflage: "... Die Notwendigkeit und die Berechtigung einer Methode ergibt sich aus der Bedeutung, der Struktureigentümlichkeit des Gegenstandes, der mit ihrer Hilfe zum Verständnis gebracht werden soll. Man kann daher nicht von der Rechtswissenschaft handeln, ohne gleichzeitig auch vom Recht zu handeln. Jede juristische Methodenlehre gründet sich auf eine Rechtstheorie oder schließt zum mindesten eine solche ein. Sie zeigt notwendig ein doppeltes Gesicht, eines, das der Rechtsdogmatik und der praktischen Anwendung ihrer Methoden zugewandt ist, und eines, das der Rechtstheorie und damit letzten Endes der Rechtsphilosophie zugewandt ist. In dieser doppelten Blickrichtung liegt die Schwierigkeit der Methodenlehre, aber auch ihr besonderer Reiz."
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja > K5-Meth.
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein. Es gibt zwar viele Erwähnungen und Literaturhinweise, aber keine konkreten Ausarbeitungen. Worin genau die einzelnen Methoden bestehen, ist schwierig zu ermitteln.
            S. 243: "Methodenlehre einer jeden Wissenschaft ist zunächst einmal die Reflexion dieser Wissenschaft auf ihr eigenes Vorgehen, auf die Denkweisen und die Erkenntnismittel, deren sie sich bedient. Jede Wissenschaft entwickelt solche Denkweisen und darüber hinaus bestimmte Verfahren, um sich ihres Stoffes zu vergewissern, ihre Aussagen zu verifizieren135. Die Reflexion auf diese Verfahren geschieht nicht von ihrer Anwendung getrennt, sondern begleitet sie oder folgt ihr unmittelbar nach, steht in engster Verbindung mit der betreffenden Wissenschaft selbst. Das gilt auch für die Methodenlehre der Jurisprudenz. Sie ist daher jeweils die Methodenlehre einer bestimmten Jurisprudenz: der eines kodifizierten Rechts oder eines case law, ja sogar bis zu einem gewissen Grade der eines bestimmten Rechtssystems. ..."
            S. 244: "... Die Methodenlehre beschreibt also nicht nur, wie tatsächlich verfahren wird, sondern sie stellt auch die Frage nach dem Wert, dem möglichen Erfolg bestimmter Methoden. Sie verfährt insoweit nicht lediglich „deskriptiv", sondern auch „normativ"139. Der Maßstab, den sie dazu anlegen muß, kann offenbar nur das spezielle Erkenntnisziel dieser Wissenschaft sein140.
            Das Erkenntnisziel der Jurisprudenz ist die Ausarbeitung und die Darstellung des hier und jetzt (im normativen Sinne) geltenden Rechts, und zwar als eines nicht schlechthin „gegebenen", sondern eines aus einem (in Gesetzen und richterlichen Entscheidungen, Verwaltungsakten und Verträgen) vorgegebenen Stoff jeweils erst näher zu entwickelnden Regelungsinhalts. Dabei macht sie, wie mehrfach betont
        wurde, mindestens im Sinne einer Arbeitshypothese die Voraussetzung, daß diesem Stoff bis zu einem gewissen Grade eine innere Ordnung innewohnt, daß er insgesamt als Versuch miteinander übereinstimmender Antworten auf Rechtsprobleme als solche verstanden werden kann. Ohne diese Voraussetzung bliebe ihr kaum mehr als die Tätigkeit des Sammelns und Registrierens — eine Tätigkeit, mit der sie sich zu keiner Zeit zufrieden gegeben hat. Eine weitere Voraussetzung, die durchweg gemacht wird, ist die, daß sich mit Hilfe der in ihrem sinnhaften Zusammenhang richtig verstandenen Normen und zum Vergleich geeigneter Entscheidungen weitere „Rechtsfälle" in einer Weise entscheiden lassen, die der Forderung nach Sachgerechtigkeit in den Grenzen des jeweils Möglichen entspricht. Ziel der rechtswissenschaftlichen Arbeit ist also einmal die Aufdeckung einer inneren Einheit, eines durchgehenden Sinnbezuges der Normen, zum anderen ihre [>245] Konkretisierung im Blick auf verschiedene Fallkonstellationen. Methoden, die die Jurisprudenz diesem ihrem Erkenntnisziel und damit der ihr gestellten praktischen Aufgabe näher zu bringen geeignet sind, wird die Methodenlehre billigen, solche, die dazu nicht geeignet sind, dagegen ablehnen."
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein, überwiegend abstrakt-allgemeine Ausführungen.
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" (1188), speziell  im juristischen Sinne (viele), Begriffsbildung (43), Rechtsbegriff (79 Treffer).
     
    juristische Begriffsbildung
    K1-jBB
    K2-jBB
    K3-jBB
     K4-jBB
     K5-jBB
     K6-jBB
    K7-jBB
    K8-jBB
     Larenz 1991
    Ja
    Jein
    Ja
    Ja
    Teils
    Teils
    Teils
    Keine

    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Zur juristischen Begriffsbildung gibt es zwar einen ausdrücklichen Abschnitt: das 6. und letzte Kapitel mit dem Titel "Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz". Obwohl es dieses Kapitel gibt, finden sich im Sachregister keine Einträge zu "Begriff", "Rechtsbegriff", unbestimmter Rechtsbegriffe", aber welche zu "Begriffsjurisprudenz", "funktionsbestimmte Begriffe" (S.482 "b) Funktionsbestimmte Rechtsbegriffe), "Genealogie der Begriffe (Puchta)", "konkreter Begriff (Hegel)", "Teleologische Begriffsbildung", "Typus und Begriff", "Generalklausel > ausfüllungsbedürftiger Maßstab".
        Es gibt viele Erwähnungen, aber keine einzige konkrete Durchführung, viel Meta, viel Zitat. Die mehrfache Bezugnahme auf  Hegels Begriffslehre könnte eine Nähe zu dessen extrem idealistischen Begriffsrealismus anzeigen, der natürlich alles sehr einfach macht: was ich denke, das ist.
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        Die „Begriffsjurisprudenz" des 19. Jahrhunderts  19
        1. Puchtas „Genealogie der Begriffe"  19
        Kap 6: Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz  437
          b) Der abstrakte Begriff und das mit seiner Hilfe gebildete „äußere" System  439
          f) Exkurs: HEGELS Unterscheidung des abstrakten und des konkreten Begriffs  457
          3. Das „innere" System  473
              b) Funktionsbestimmte Rechtsbegriffe  481
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
        Jein, nur spezielle Begriffe als Unterpunkte:
          "Begriffsjurisprudenz 20, 49, 88, 165, 228
          Funktionsbestimmte Begriffe  481ff.
          Genealogie der Begriffe (Puchta) 21f., 51
          Generalklausel > s. ausfüllungsbedürftiger Maßstab
          konkreter Begriff (Hegel)" 19, 24, 457ff.
          Teleologische Begriffsbildung 440f.
          Typus und Begriff 303; s. Häufigkeits-, Gestalt-, Strukturtypus, Typenreihen".
         Keine Einträge zu "Begriff", "Rechtsbegriff", unbestimmter Rechtsbegriff".
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B. ergab die Suche nach dem Wort "Begriffsbildung" folgende Treffer:

        Anmerkung: Von den 43 Fundstellen gehören die ersten 33 zum historischen Teil.

        In der Literatur-Liste fanden sich :

        • HECK, PHILIPP  Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932.
        • SCHWINGE, ERICH: Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht, 1930
        • WANK, ROLF Die juristische Begriffsbildung, 1985.
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 76f: "... Da aber auch KELSEN nicht umhin kann, von „menschlichem Verhalten" zu reden, und da mit dem Menschen, der sich so oder so verhält, z. B. ein Recht durch Klageerhebung ausübt oder einer Rechtspflicht nachkommt, doch nur der reale Mensch und nicht ein „künstlicher Denkbehelf" [>77] gemeint sein kann, so vermögen alle Begriffsumdeutungen, die die „Reine Rechtslehre" vornimmt und vorzunehmen gezwungen ist, um ihre Konzeption durchzuführen, das nicht zu erreichen, was sie bezwecken, nämlich: die rechtswissenschaftliche Begriffsbildung von allen aus der Seinssphäre oder aus dem Bereich der Ethik stammenden Inhalten zu „reinigen". In Wahrheit vermag die Rechtswissenschaft ohne die Einbeziehung aller dieser Inhalte ihrer Aufgabe, das Recht als etwas Sinnvolles zu begreifen, nicht zu genügen99"
            S. 437f:              "Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz
        ...
        Bei der Durchführung dieser Aufgabe ergeben sich alsbald verschiedene Möglichkeiten1. Nur eine dieser Möglichkeiten ist das nach den Regeln der formalen Logik gebildete System der abstrakt-allgemeinen Begriffe, das der Systematik zahlreicher Gesetze, vornehmlich der des BGB, zugrunde liegt, wenn es sich auch mit ihr nicht in vollem Umfang deckt2. Dieses System, das wir im folgenden als das „äußere" [>438] bezeichnen, beruht darauf, daß aus den Tatbeständen, die Gegenstand einer Regelung sind, bestimmte Elemente ausgesondert und verallgemeinert werden. Aus ihnen werden Gattungsbegriffe gebildet, die in der Weise geordnet werden, daß durch die Hinzufügung oder Weglassung einzelner artbestimmender Merkmale Begriffe verschiedener Abstraktionshöhe gebildet werden. Dadurch, daß die jeweils »niederen" Begriffe, das sind diejenigen von geringerer Abstraktionshöhe, den jeweils „höheren" subsumiert werden, gelingt es schließlich, die Masse des Rechtsstoffs auf einige wenige, „höchste" Begriffe zurückzuführen. Ein derartiges System gewährleistet ein Höchstmaß nicht nur an Übersichtlichkeit, sondern auch an Rechtssicherheit, weil im Rahmen eines solchen Systems, wäre es je „vollständig", auf jede Rechtsfrage eine Antwort allein im Wege einer logischen Gedankenoperation gegeben werden könnte. Es garantiert die logische Widerspruchslosigkeit aller aus ihm abgeleiteten Folgerungen und damit, so scheint es, die „Wissenschaftlichkeit" der Jurisprudenz im Sinne des scientistischen Wissenschaftsbegriffs. Es hat aber auch seine Nachteile. Die Frage nach der zutreffenden Wertung wird nämlich in einem solchen System, solange man in seinem Rahmen bleibt, durch die nach der zutreffenden Subsumtion verdrängt; die formale Logik tritt an die Stelle der Teleologik und der Rechtsethik. Auf viele Juristengenerationen hat dieses System eine kaum zu überschätzende Faszination ausgeübt.
          Fußnoten:
          1 Zum Folgenden vgl. auch den 7. Abschnitt des 5. Kapitels des I. Teils.
          2 Die Systematik des heutigen deutschen Privatrechts beruht zu einem Teil auf dem begrifflichen System, zum anderen Teil auf der Differenzierung der geregelten Lebensbereiche."
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils, z.B.
            S. 216: "Von einem „Begriff" im strengen Sinn läßt sich nur da sprechen, wo es möglich ist, ihn durch die vollständige Angabe der ihn kennzeichnenden Merkmale eindeutig zu definieren."
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, nicht gründlich > K7-jBB.
            S. 216: "Nicht selten enthält eine gesetzliche Definition jedoch ein Element (oder mehrere), das keine einfache Subsumtion erlaubt. Nehmen wir den Begriff „wesentlicher Bestandteil einer Sache" (§ 93 BGB). „Wesentliche Bestandteile" einer Sache sind nach § 93 BGB solche, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere „zerstört oder in seinem Wesen verändert" wird. ..."
            Anmerkung: Die Definition ist zirkulär, also wissenschaftlich unbrauchbar (Wesentlich bzw. Wesen taucht sowohl im Definiendum als auch im Definiens auf),
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, nicht gründlich, z.B.
        Die folgenden näher betrachteten Textstellen betreffen den historischen Teil:
            S. 23 FN 8: "... In dem Augenblick, in dem — zufolge des positivistischen Wissenschaftsbegriffs, der  PUCHTA  noch ferne lag — die Induktion (oder „Reduktion") aus einem empiristischen Erfahrungsmaterial als die einzig zulässige Art der Begriffsbildung erschien, mußte daher die Begriffsjurisprudenz zu jener logischen Spiegelfechterei herabsinken, als die sie ihren Gegnern, wie dem späteren JHERING und besonders PH. HECK, nunmehr nicht zu Unrecht erschien"
            S. 24: "PUCHTA hat dadurch, daß er die von SAVIGNY betonte Beziehung der „Rechtsregeln" auf das ihnen zugrunde liegende »Rechtsinstitut" zugunsten der abstrakten Begriffsbildung aufgab und das logisch-deduktive Verfahren der »Begriffsjurisprudenz" an die Stelle aller anderen Methoden — also auch einer am Zweck des Gesetzes und am Sinnzusammenhang der Rechtsinstitute orientierten Auslegung und Rechtsfortbildung — setzte, dem für mehr als ein Jahrhundert vorherrschenden juristischen „Formalismus", gegen den sich eine mit JHERING einsetzende Gegenströmung lange nicht durchzusetzen vermochte, den Boden bereitet. ..."
            S. 26: "... JHERING unternimmt keinen Versuch, die wirkliche Geltung solcher logisch möglichen Rechtssätze darzutun; er wäre auch nicht in der Lage dazu, weil er, anders als Puchta, nicht von einem dem positiven Recht schon vorgegebenen und für dasselbe konstitutiven Grundbegriff ausgeht, sondern sein Verfahren der Begriffsbildung, dem der „exakten" Naturwissenschaften gleich, ausschließlich induktiv ist. ..."
            S. 32: "... Diesem Ziele dienten, neben der „logischen" und der „systematischen" Auslegung, die Begriffsbildung und die von dem späteren JHERING so geschmähte juristische „Konstruktion"...."; Auch FN.
            S. 35: "... Folgerungen für die Theorie der Begriffsbildung haben sie allerdings nicht gezogen. ..."
            S. 49 FN 28: Heck "Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, 1932"; "... Diese „Begehrungen und Begehrungstendenzen" bezeichneten wir, erklärt HECK, als Interessen, und die [>50] Eigenart der Interessenjurisprudenz bestehe darin, daß sie „dieses Endziel auch bei jeder einzelnen Operation, bei jeder Begriffsbildung im Auge zu behalten sucht" (GA 11).
            S. 56: "Der Doppelgleisigkeit der Begriffsbildung entspricht eine doppelte Bedeutung des Systems. „Durch die Zusammenstellung der Ordnungsbegriffe baut sich das wissenschaftliche System im Sinne des äußeren Systems" auf. ..."
            S. 52 FN 75: Heck Begriffsbildung
            S. 88: "... STAMMLER beschäftigt sich hier mit der juristischen Begriffsbildung. ..."
            S. 92: "... STAMMLERS Lehre vom Rechtsbegriff und von der juristischen Begriffsbildung reicht deshalb nicht zu, weil STAMMLER nur den abstrakt-allgemeinen Gattungsbegriff kennt, nicht aber den „historischen Individualbegriff" im Sinne RICKERTs, nicht den konkret-allgemeinen Begriff im Sinne HEGELS, noch den, wie wir ihn nennen werden, funktionsbestimmten Begriff. ..."
            S. 93: "... Diesen Nachweis hat der Philosoph HEINRICH RICKERT in seinem im Jahre 1902 erschienenen Werk über »Die Grenzen der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung" geführt7. Er hat darin, im Anschluß an Gedanken, die vor ihm schon der Philosoph WILHELM WINDELBAND geäußert hatten, die erkenntnistheoretischen und methodologischen Grundlagen zunächst der »historischen Wissenschaften", später allgemeiner der „Kulturwissenschaften", untersucht und diesen Wissenschaften dadurch ihr methodisches Selbstbewußtsein gegenüber der Naturwissenschaft zurückgegeben. ..."
            S. 223: "... Typenbeschreibung kann als Vorstufe einer Begriffsbildung gemeint sein, eine vermeintliche Begriffsdefinition sich als Typenbeschreibung erweisen. Die Gerichte argumentieren nicht selten typologisch, deklarieren ihre als Zuordnung zu einem Typus gerechtfertigte Argumentation dann aber als Subsumtion unter einen Begriff, als die sie in der Tat nicht haltbar ist. Das Fehlen des Bewußtseins, typologisch zu argumentieren, setzt dann die Begründung zu einer Scheinbegründung herab, obgleich sie zutreffend wäre, wenn das Gericht offen typologisch argumentiert hätte."
            S. 225 (Esser): "... Darüber hinaus sei es „eine entscheidende Leistung für die Stabilität der Rechtsprechung, wenn ihre Wertungsprobleme als Denkprobleme zu bewältigen sind und als solche durch bessere dogmatische Begriffsbildung, durch das Herauslösen, Verstehen und Mitteilen der Regelungseigenart in der ihr vertrauten Sprache besser bewältigt werden können"101".  ..."
            S. 323 FN (Lit. Wank)
            S. 440: "Die Auswahl der bei der Bildung eines abstrakten Begriffs in seine Definition aufzunehmenden Merkmale wird wesentlich durch den Zweck mitbestimmt, den die betreffende Wissenschaft mit ihrer Begriffsbildung verfolgt.  ..."
            S. 441: "Damit wird der Zweck und der große Nutzen einer derartigen Begriffsbildung deutlich. ... "
            S. 450: "... Im übrigen gelten die folgenden Bemerkungen vornehmlich den Theorien, bei denen es sich um Fragen der Konstruktion, der Begriffsbildung und des äußeren Systems handelt."
            S. 485: "... Bei der Auslegung der im Gesetz verwandten Begriffe müßten „diese als Teil des Regelungsprogramms erkennbar sein", in der juristischen Begriffsbildung müsse „dieser Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge zum Ausdruck kommen und bis in die letzten Winkel der Unterbegriffe durchscheinen"106e. Allerdings gibt WANK zu, daß die Umsetzung des Finalprogramms in ein Konditionalprogramm, die im Gesetz vorgenommen ist, nicht beliebig umkehrbar sei106f. Damit schränkt er seine Aussage, daß alle in den Gesetzen verwandten Begriffe funktionsbestimmte Begriffe seien, nicht unerheblich wieder ein."
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Sprache des Rechts. > Allgem. Begriffbildung
    Suchworte: unbestimmte Begriffe (1 Treffer), unbestimmte Rechtsbegriffe (0 Treffer), unbestimmter Rechtsbegriff (2 Treffer), Rechtsbegriff (79 Treffer), Generalklausel (14 Treffer).
     
    Unbestimmte Rechtsbegriffe
    K1-uRB
    K2-uRB
    K3-uRB
    K4-uRB
    K5-uRB
    K6-uRBr
    K7-uRB
    K8-uRB
     Larenz 1991
     Nein
     Nein 
     Ja
     Ja
     Nein
     Nein
     Nein
     Keine

    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Larenz hat einige Erwähnungen, aber eine gründliche Analyse oder Problematisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln liefert er nicht. Gerade bei diesem Thema ist Methodologie und Rechtswissenschaft besonders gefordert. .
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel" im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja:
              Hier die zwei Fundstellen zu unbestimmter Rechtsbegriff:
            S. 296 Fußnote 24: "... EHMKE, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht, 1960 ..."
            S. 297: "Weder dem Beurteilungsspielraum bei der Anwendung mehr oder weniger unbestimmter Rechtsbegriffe und Wertungsmaßstäbe, noch dem Handlungsermessen der Verwaltung ..."
        Hier Fundstellen zu "Generalklauseln":
            S. 120: "... sogenannte unbestimmte Begriffe oder Generalklauseln ..."
            S. 139: "... sog. Generalklauseln, Blankettnormen ..."
            S. 246: "... im Bereich der „Generalklauseln" — auch Gemeinsamkeiten, ..."
            S. 289: "... Nur einige der genannten „Generalklauseln" ..."
            S. 339: "... Konkretisierung von „Generalklauseln" ..."
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B. (siehe bitte auch K7)
            S. 380f  "... Dagegen spricht, daß es an einer anwendbaren Regel nicht fehlt, die nur weniger detailliert und, soweit es sich [>381] um den § 138 BGB handelt, von der Art einer Generalklausel ist. Woran das BAG Anstoß nimmt, ist das unterschiedliche Ausmaß des Schutzes gegen Wettbewerbsverbote für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern, also der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. ..."
            S. 332 "Als verbindlich sieht  BYDLINSKI  Präjudizien in dem Sonderfall an, daß das geltende Recht mehrere Entscheidungen in gleich gut begründeter Weise zuläßt, sowie im Falle der Konkretisierung einer Generalklausel, wenn die Fälle so nahe beieinander liegen, daß unterschiedliche Entscheidungen nicht gerechtfertigt wären'54a. Dies verlange der Gedanke der Kontinuität der Rechtsprechung und der Gleichbehandlung des Gleichen. ..."
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" oder "Generalklausel"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) oder "Generalklausel" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) oder "Generalklausel" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 342: "... Dies ist verständlich, wenn es sich, wie in dem ersten der genannten Urteile, bei dem „allgemeinen Gesetz" um eine Generalklausel (§ 826 BGB) handelt, denn bei deren Konkretisierung darf der Wertvorzug des Grundrechts gewiß nicht außer acht gelassen werden. ..."
            S. 407 "... Das Bundesverfassungsgericht sah in § 826 BGB, aus dem sich die rechtliche Unzulässigkeit eines „sittenwidrigen" Boykotts ergibt, ein »allgemeines Gesetz" im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, durch das daher
        grundsätzlich das Recht auf freie Meinungsäußerung beschränkt werden kann. Die Generalklausel des 826 BGB sei jedoch ihrerseits-dieser Gesichtspunkt taucht hier in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ersten Male auf -  im  Lichte der Wertordnung des Grundgesetzes" auszulegen. In ihr nehme das Recht auf
        freie Meinungsäußerung mit Rücksicht auf seine Unentbehrlichkeit für eine funktionierende Demokratie einen besonders hohen Rang ein. ..."
            S. 435f "... Die Massenhaftigkeit der Vorgänge und das darin begründete Bedürfnis nach einer einfachen, leicht zu handhabenden detaillierten Regelung hätten den Gesetzgeber dazu veranlassen müssen, hier, statt es
        bei einer Generalklausel bewenden zu lassen, eine solche Regelung zu schaffen. Ihr Fehlen bedeutet hier einen Ma der Rechtsordnung, dem abzuhelfen die Gerichte sich verpflichtet gefühlt habetr Jedoch darf nicht verkannt werden, daß die Gerichte hier über ihre eigentümliche Auf a für den Einzelfall zu sprechen, hin-[>436] ausgegangen und gleichsam stellvertretend für den Gesetzgeber tätig geworden sind.
      K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) oder "Generalklausel" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (6 Treffer), Logik (91 Treffer, 54 davon im historischen Teil), Rechtslogik (7 Treffer), Normenlogik (1 Treffer)
     
    jur.  Logik
    K1-jL
    K2-jL
    K3-jL
    K4-jL
    K5-jL
    K6-jL
    K7-jL
    K8-jL
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    wenig
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Trotz vieler  Erwähnungen spielt das Thema kaum eine Rolle. Wie juristische Logik genau funktioniert wird nicht gezeigt.
     

      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
        Juristische Logik: kein Eintrag
        Logik: kein Eintrag
        Normenlogik: kein Eintrag
        Rechtslogik: kein Eintrag
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 3: Literaturverzeichnis: "KLUG, ULRICH: Juristische Logik, 1951, 4. Aufl. 1982."
        S. 4: Literaturverzeichnis: "WEINBERGER, OTA: Rechtslogik, 2. Aufl. 1989. ..."
        S. 20: "... formale Logik. ..."
        S. 64: FN 79 (Ehrlich) "Die juristische Logik, 1918."
        S. 66: FN 83 (Ehrlich) "Die juristische Logik, 1918." Auch im Text erwähnt.
        S. 73: "... KELSEN wendet sich freilich gegen die Meinung, daß die „Reine Rechtslehre" nur eine Rechtslogik sei. ..."
        S. 147 FN 106: "... WEINBERGER, Rechtslogik, ..."
        S. 177 FN 223: "... WEINBERGER (Studien zur Normenlogik und Rechtsinformatik, 1974, ..."
        S. 192 FN 10: "Führend auf diesem Gebiet ist die Rechtslogik von ULRICH KLUG, 4. Aufl. 1982. Im
        Rahmen der Methodenlehre machen KOCH und ROSSMANN von ihr einen sehr intensiven Gebrauch.
        Wichtig ferner WEINBERGER, Rechtslogik, 2. Aufl. 1989; Logische Analyse in der Jurisprudenz, 1979".
        S. 193: "... Zu diesem »Umfeld" rechnet er [Krawitz] sowohl die Anforderungen der Hermeneutik, Semiotik und Logik an die Rechtsprechung, wie deren soziale Voraussetzungen und Folgen. ..."
        S. 215: "... Regeln der Logik, ..."
        S. 251 FN 2: "... WEINBERGER, Rechtslogik, ..."
                S. 382 FN 32: "... KLUG, Juristische Logik, ..."
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, wenn auch wenig, z.B.
            S. 20: "... Dagegen gleicht das begriffliche System nach den Regeln der formalen Logik in etwa einer Pyramide4. ..." FN 20: "FRANZ JERUSALEM, Kritik d. Rechtswissenschaft, 1948, S. 133 ff., bezeichnet eine solche „Begriffspyramide" als „unechtes System".
            Anmerkung: Bei  Puchta  findet sich der Ausdruck Begriffspyramide nicht. Das scheinen ihm seine Gegner angedichtet zu haben.
            S. 192: "... Früher sprach man von einer „Allgemeinen Rechtslehre" und verstand darunter eine Lehre von der logischen Struktur der Rechtsnorm, von bestimmten formalen Grundbegriffen, die in allen entwickelten Rechtsordnungen anzutreffen seien (wie etwa »rechtmäßig" und „rechtswidrig", Sollen, Dürfen, Können, Gebot, Verbot, Erlaubnis, Rechtssubjekt und Rechtsgegenstand), von den logischen Beziehungen dieser Grundbegriffe untereinander und den Denkweisen der Jurisprudenz. Man sah in ihr also ein Bindeglied zwischen Logik und Jurisprudenz. ... Als eine besondere Disziplin ist die Rechtslogik anzusehen10. Sie ist ebenso ein Teilgebiet der Logik wie der Rechtstheorie und steht in naher Beziehung auch zur Methodenlehre. ..."
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "beweis" (45 Treffer).
     
    jur. Beweis
    K1-jBew
    K2-jBew
    K3-jBew
    K4-jBew
    K5-jBew
    K6-jBew
    K7-jBew
    K8-jBew
     Larenz 1991
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Teils
    Keine 

    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Trotz 45 Erwähnungen spielt dieses wichtige und zentrale Thema nicht die ihm gebührende Rolle, wenn auch einiges der Problematik deutlich gemacht wird (K4, K6).
     

      K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
        Ja:
        • Indizienbeweis  305
        • Prima-facie-Beweis  464f.
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 465: Fußnote: "Beweiserleichterungen"
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S. 464: "Der Durchschnitts- oder Häufigkeitstypus spielt ferner eine große Rolle bei dem sogenannten Prima-facie-Beweis. Hier geht es darum, daß der Beweis für einen Kausalverlauf dann als erbracht angesehen wird, wenn ein solcher Kausalverlauf nach den festgestellten Umständen dem „typischen Geschehensablauf" entspricht und keine Umstände erwiesen sind, die hier die Möglichkeit eines andersartigen, nicht typischen Geschehensablaufs nahe legen. Den „typischen Geschehensablauf" [>465] folgert das Gericht aus „Erfahrungssätzen", die ihrerseits aus der „allgemeinen Lebenserfahrung" gewonnen werden. Derartige Erfahrungssätze vermögen immer nur einen mehr oder minder hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu begründen, da bei ihrer Bildung niemals alle Umstände berücksichtigt werden können, die im Einzelfall eine Rolle zu spielen vermögen. Der Beweis, es könne sich gerade im konkreten Fall anders verhalten haben, muß daher offen bleiben. Sprechen aber im konkreten Fall keine Umstände für einen ungewöhnlichen Verlauf, so wird angenommen, daß der tatsächliche Verlauf in diesem Fall der nach dem „typischen' Verlauf zu erwartende war."
            Kritik K4-Bew: hier wird das Problem auf den "typischen Geschehnsablauf" und "Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung" verschoben.
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 305f: "Die Schwierigkeit zu erkennen, wie es wirklich gewesen ist, wird noch größer, wenn kein Zeuge einen bestimmten Vorgang aus eigener Wahrnehmung mitteilen kann. Das Mittel, mit dessen Hilfe der Richter dann doch versuchen wird, ein zutreffendes Bild von den Vorgängen zu gewinnen, ist die Schlußfolgerung aus sogenannten Indizien. Vorgänge des Seelenlebens, wie eine bestimmte Absicht,
        Motive, guter oder böser Glaube, können, da sie fremder Wahrnehmung nicht unmittelbar zugänglich sind, überhaupt nur aus Indizien erschlossen werden. Unter „Indizien" versteht man solche Tatsachen oder Vorgänge, die selbst nicht Teil des zu beurteilenden Sachverhaltes sind, aber auf einen dazu gehörenden Vorgang einen Schluß gestatten40. Als „Obersatz" fungiert bei einem solchen Schluß in der Regel ein
        sogenannter „Erfahrungssatz", ein Naturgesetz oder eine Wahrscheinlichkeitsregel41, als Untersatz die indizierende Tatsache, die ihrerseits entweder im Prozeß zugestanden oder durch Augenschein oder durch glaubwürdiges Zeugnis gesichert ist. Nur wenn der Obersatz ein Naturgesetz oder eine Folgerung aus den Naturgesetzen ist, ist der Schluß auf die zu beweisende Tatsache zwingend. Steht fest, daß A sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufgehalten hat, [>306] dann kann er sich nicht zur gleichen Zeit an einem anderen Ort befunden haben, da der Obersatz, daß niemand sich zur gleichen Zeit an zwei verschiedenen Orten befinden kann, als absolut gesichert gelten kann. Meist ist der Obersatz aber nur eine Wahrscheinlichkeitsregel, die oft noch nicht einmal hinreichend gesichert ist. Dann kann der Schlußsatz auch nur besagen, daß die zu beweisende Tatsache (in einem mehr oder minder hohen Maße) wahrscheinlich sei42. Wenn jemand zu nächtlicher Stunde in der Nähe des Geschäfts, in das ein Einbruch verübt wurde, mit einem verdächtigen Paket unter dem Arm gesehen wurde, ohne hierfür eine einleuchtende Erklärung geben zu können, dann begründet das wohl eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß er der Täter war, sicher ist das keineswegs. Die Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn andere Indizien hinzukommen; bei dem Verdächtigen wird z. B. ein Einbruchswerkzeug der Art gefunden, wie es benutzt wurde. In den meisten Fällen begnügt sich der Richter mit einem sehr hohen Grade von Wahrscheinlichkeit, um daraus die Überzeugung zu gewinnen, daß es so und nicht anders gewesen sei. Zwar genügt ein noch so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit nicht als „Beweis« im mathematischen oder streng naturwissenschaftlichen Sinne. Aber „beweisen" heißt in der Sprache des Prozeßrechts: „dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung verschaffen"43. Diese Überzeugung kann der Richter auch dann gewinnen, wenn aufgrund der vorliegenden Indizien nur ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß eine Tatsachenbehauptung zutrifft. Welches Maß von Wahrscheinlichkeit zur Begründung einer solchen Überzeugung erforderlich und genügend ist — die Juristen sprechen von einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" — läßt sich nicht exakt, etwa durch eine Prozentzahl — angeben". Der Richter, der nach heutigem Prozeßrecht die Beweise „frei" zu würdigen hat, muß sich freilich seine Überzeugung gewissenhaft, unter Ausschaltung aller ihm erkennbaren Fehlerquellen, bilden. Auf die Mitwirkung der menschlichen Persönlichkeit, eine vom richterlichen Ethos geprägte sorgfältige Weise der Beurteilung, kann auch hier wieder nicht verzichtet werden."
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils  > K6-jBew.
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Erklaeren    > Grundfragen zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
    Suchwort "erklär" (191 Treffer), erfasst auch Erklärung - und damit die Willenserklärung (29 Treffer), die hier nicht gemeint ist  -  und die grammatischen Varianten.
     
    Jur. Erklaeren 
    K1-jErk
    K2-jErk
    K3-jErk
    K4-jErk
    K5-jErk
    K6-jErk
    K7-jErk
    K8-jErk
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jErk-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier erklären von juristischen Sachverhalten: Die  Grundfragen zum Erklaerung im Recht und in der Rechtswissenschaft  werden nicht erörtert und geklärt. Damit steht Larenz nicht allein, aber es verwundert schon, dass ein grundlegendes wissenschaftliches Thema in der Rechtswissenschaft anscheinend keine Rolle spielt.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein, nicht in dem gemeinten Sinne:
        "4. Die Deutung rechtsgeschäftlicher Erklärungen   297"
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 21 (Historischer Teil):  "... ihr Hervorgehen aus dem Geist des Volkes erklärt ..." (Puchta)
            S. 32: "... Der Glaube an die innere Vernünftigkeit oder Rationalität des positiven Rechts unterscheidet diese Auffassung deutlich genug vom pseudo-naturwissenschaftlichen und vom soziologischen Positivismus, für den das einzelne Gesetz lediglich ein empirisches Faktum ist, das als solches aus den gegebenen Bedingungen seiner Entstehungszeit „kausalwissenschaftlich" erklärt, nicht aber darüber hinaus als Ausdruck einer eigentümlichen Rechtsvernunft „gedeutet" werden kann.
            S. 34  (Historischer Teil): "... BINDING endlich nennt als »Mittel der Auslegung" neben dem Wortsinn, dem „Erklärungsmoment", das »Moment des Zusammenhangs mit anderen Rechtssätzen" und das »Zweckmoment" (S. 467). ..."
            S. 49 (Historischer Teil): "... Diese „Begehrungen und Begehrungstendenzen" bezeichneten wir, erklärt HECK, als Interessen ..."
            S. 50 (Historischer Teil): "... Aber HECK erklärt ausdrücklich, sich von der Möglichkeit einer zweiten, nämlich einer theoretischen Rechtswissenschaft nicht überzeugen zu können (B 22). ..."
            S. 66 (Historischer Teil): "... Diese Einstellung erklärt sich gewiß aus der besonderen Situation des Richters, dem Konfliktsfälle zur Entscheidung vorgelegt werden. ..."
            S. 69 (Historischer Teil): "... Vielmehr ist jede Betrachtungsweise — die „explikative", wie KELSEN sie nennt, die die Tatsachen beschreibt und aus ihren Ursachen erklärt, und die »normative«, die aus den ihr gegebenen Normen den Inhalt eines Sollen erkennt — unabhängig von der anderen und folgt einer gerade ihr eigenen Methode."
            S. 90 (Historischer Teil): "... STAMMLER erklärt es für eine „unhaltbare Behauptung", daß jede Lücke des geformten Rechts durch einen Analogieschluß ausgefüllt werden könnte. ..."
            S. 167 (Historischer Teil): "... finde so ihre Erklärung darin ..."
            S. 197 (Systematischer Teil): "... Ob die Erklärungen diesen Sinn haben, ist für den Juristen eine Frage ihrer Auslegung. ..."
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
            S. 12: (Historischer Teil) "Bezeichnend für den „gesetzespositivistischen" Zuge, der SAVIGNYS Frühschrift eigen ist, ist seine Ablehnung der von ihm so genannten „extensiven" und „restrik[>13]tiven" Interpretation. Er versteht darunter eine den Gesetzeswortlaut erweiternde oder einschränkende Auslegung, und zwar gemäß dem Zweck oder dem Grund des Gesetzes. Dieser sei aber, so führt SAVIGNY aus, in der Regel nicht Inhalt des Gesetzes geworden; er müsse daher von dem Interpreten »auf eine künstliche Art gefunden und hinzugetan werden" (S. 40). Selbst wenn der Gesetzgeber den Grund angegeben habe, habe er ihn nicht „als gemeine Regel aufgestellt", sondern nur, um die aufgestellte Regel aus ihm zu erklären. Er dürfe daher nicht selbst wie eine Regel angewandt werden. SAVIGNY verwirft hier also eine „teleologische" Interpretation; nicht, was der Gesetzgeber bezweckt, nur was er tatsächlich angeordnet hat, genauer: was als Inhalt seiner Anordnung in den Gesetzesworten, ihrem logischen, grammatikalischen und aus dem systematischen Zusammenhang zu erschließenden Sinn, Ausdruck gefunden hat, darf der Richter beachten. ..."
            S. 80 (Historischer Teil): " ... Wenn aber KELSEN, um jede Art von Werturteilen von ihr fernzuhalten, die Rechtswissenschaft für unfähig erklärt, durch „Interpretation" einer Norm »richtige" Urteile zu gewinnen, dann »schüttet er das Kind mit dem Bade aus". ..."
            S. 106 (Historischer Teil): " ... Der Richter ist daher aus der „Natur der Sache" heraus — mag der Gesetzgeber dies anerkennen oder nicht — nicht nur zur Rechtsanwendung, sondern auch zur Rechtsfortbildung berufen. In diesem Punkte berührt BINDER sich sehr nahe mit der sonst von ihm als „naturalistisch" bekämpften „Interessenjurisprudenz", mit deren „praktischen Konsequenzen" er [>107] sich hier weitgehend einverstanden erklärt37.
            S. 149 (Historischer Teil): "... Dies erläutert Kittele zuerst an der rechtspolitischen Diskussion, um dann zu erklären, die rechtspolitische und die im engeren Sinne juristische Argumentation seien in ihrer Struktur gleich". ..."
            S. 151 (Historischer Teil): "... Diese „herkömmliche Methodenlehre" könne „das Phänomen inhaltlichen Wandels im Recht nicht erklären". Hinzu komme „der Methodensynkretismus, die Möglichkeit, frei unter allen angebotenen Auslegungskriterien zu wählen und eines dieser Kriterien im gerade vorliegenden Fall für verbindlich zu erklären"123...."
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "versteh"  (283 Treffer)
     
    Jur. Verstehen 
    K1-jVerst
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     Larenz 1991
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    Ja
    Ja
    Keine

    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: Das Thema nimmt bei Larenz beachtlichen Raum ein, 283 Treffer im Text, Erfassen im Inhaltsverzeichnis und im Sachregister. Larenz entwickelt auf 10 Seiten (S. 204-214) seine Theorie des juristischen Verstehens, wobei er Gadamers Hermeneutik zugrunde legt, sich aber in FN 46  von Gadamers Behauptung, verstehen sei immer Auslegung, abgrenzt. Juristisches Verstehen wird abstrakt-allgemein aus einer Meta-Perspektive beschrieben (K6-jVerst) Wie juristisches verstehen genau geht, erfahren wir nicht, auch nicht im Wohnungsbeispiel (K7-jVerst).
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        3. Die Jurisprudenz als „verstehende" Wissenschaft  204
        a) Verstehen durch Auslegen  204
        b) Die „Zirkelstruktur" des Verstehens und die Bedeutung des „Vorverständnisses"  206
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Verstehen 224ff., 475; s. Hermeneutik, hermeneutischer Zirkel, Vorverständnis
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
            S. 7 (Historischer Teil): "... Allein um die Problematik voll zu verstehen, bedarf es des Rückgriffs auf die 'Wissenschaftsgeschichte der letzten 180 Jahre. ...; ... Hermeneutik, die Lehre vom Verstehen, ..."
            S. 13 (Historischer Teil): "... Regeln seien durchweg als Folgerungen aus gewissen allgemeineren und umfassenderen Grundsätzen zu verstehen, ..."
            S. 18 (Historischer Teil): "... Diese zielt darauf, die Gesamtheit der Rechtsnormen und der ihnen zugrundeliegenden Rechtsinstitute als ein zusammenhängendes Ganzes zu verstehen. ...; ...die einzelne Norm richtig verstehen. ..."
        ...
        ... S.193 (Systematischer Teil): "... Es bleibt fraglich, was man unter »Rechtstheorie" verstehen soll."
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja > K6, K7 und z.B.:
            S.7 (Historischer Teil): "... Da es die Jurisprudenz jedenfalls auch mit dem Verstehen von Texten - Gesetzen, richterlichen Entscheidungen, auch Verträgen und Willenserklärungen Privater - zu tun hat, ist ferner die Hermeneutik, die Lehre vom Verstehen, auch für das Verständnis dieses Teils der Tätigkeit des Juristen von großer Bedeutung, wenn auch nicht allein ausschlaggebend. Auf der anderen Seite lassen sich Denkweisen, die in juristischen Arbeiten hervortreten, nur erfassen, wenn man ihnen sozusagen dicht auf der Spur bleibt. Erst an den Beispielen, die sie aus der Rechtsprechung und der juristischen Dogmatik aufzeigt, werden die Aussagen einer juristischen Methodenlehre voll verständlich, überprüfbar und für die juristische Praxis verwertbar. Der Autor ist daher genötigt, den Leser in häufigem Wechsel auf verschiedene Felder zu führen, was von diesem einige Geduld verlangt. Vom Leser wird nicht nur passive Aufnahme, sondern Mitdenken erwartet."
            S. 29: "... objektiven Sinnverstehens ..."
            S. 190 (Systematischer Teil): "... Wer das Recht der Gegenwart in seinem derzeitigen Zustande verstehen will, muß auch sein geschichtliches Gewordensein, wie seine Offenheit zur Zukunft hin sehen. ..."
            S. 191 (Systematischer Teil): "... Der Rechtshistoriker schließlich muß sich, will er vergangene Rechtsbildungen verstehen, zwar von der Befangenheit in den Vorstellungen und Rechtsbegriffen seiner Gegenwart freimachen, findet aber den Zugang zu seinem Stoff doch nur über seine bei der Gegenwart einsetzende Erfahrung vom Reche. ... "
            S. 195 (Systematischer Teil): "... Wenn sich die JurisprudenzKaut  als eine „Normwissenschaft" versteht, ..."
            Anmerkung: Die Jurisprudenz ist kein autonom handelndes Subjekt, daher kann sie nichts verstehen. Das können nur echte Subjekte.
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 204 (Systematischer Teil): "Es geht, wie aus dem Bisherigen deutlich geworden ist, in der Jurisprudenz weithin um das Verstehen von sprachlichen Äußerungen, des ihnen zukommenden normativen Sinnes. Um sprachliche Äußerungen handelt es sich sowohl bei Gesetzen, wie bei Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakten, regelmäßig auch bei Verträgen. Das Verstehen sprachlicher Äußerungen geschieht nun entweder unreflektiert, durch das unmittelbare Innewerden des Sinnes der Äußerung, oder in reflektierter Weise, durch Auslegen46. Dabei ist stets die Vermittlung durch die sinnliche Wahrnehmung (der Laute oder Schriftzeichen) schon vorausgesetzt. Unreflektiert ist das Verstehen dann und solange, wie dem Hörenden und Verstehenden aufgrund seiner Kenntnis der Sprache der Sinn der Rede nicht problematisch wird, er sich der Möglichkeit verschiedener Deutungen nicht bewußt wird. Sobald das der Fall ist, wird der gemeinte oder sonst „zutreffende" Sinn zum Gegenstand einer Reflexion und damit einer „Auslegung". „Auslegen" ist ein vermittelndes Tun, durch das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch geworden ist, zum Verständnis bringe'. Worin besteht dieses vermittelnde Tun? Der Auslegende vergegenwärtigt sich die verschiedenen möglichen Bedeutungen eines Ausdrucks oder einer Wortfolge und fragt sich, welche hier die „richtige" sei. Zu diesem Zwecke befragt er den Textzusammenhang, seine eigene Kenntnis von der Sache, von der im Texte die Rede ist, prüft die Situation, die den Anlaß zu dem Text oder der Rede gegeben hat, sowie andere »hermeneutisch bedeutsame" Umstände, die sich als Indizien für die gesuchte Bedeutung verwerten lassen. Der Schluß, zu dem er gelangt, ist kein logisch zwingender Schluß, sondern eine durch hinreichende Gründe motivierte Wahl zwischen verschiedenen Deutungsmöglichkeiten. Einen Text „auslegen", heißt also, sich für eine unter mehreren möglichen Deutungen aufgrund von Überlegungen zu entscheiden, die gerade diese Deutung als die hier „zutreffende" erscheinen lassen. ...
        FN 46: "Anders wohl GADAMER, Wahrheit und Methode, 5. Aufl. 1986, S. 312. Für ihn ist Verstehen „immer Auslegung"."
            S. 205 (Systematischer Teil): "... Es wäre also ein Irrtum, anzunehmen, Rechtstexte bedürften nur dort der Auslegung, wo sie besonders „dunkel", „unklar" oder „widersprüchlich" erscheinen; vielmehr sind grundsätzlich alle Rechtstexte der Auslegung sowohl fähig wie bedürftig49. Ihre Auslegungsbedürftigkeit ist kein „Mangel", dem man durch möglichst präzise Fassung endgültig abhelfen könnte, sondern wird so lange bestehen bleiben, als nicht alle Gesetze, gerichtlichen Urteile, Beschlüsse und selbst Verträge ausschließlich in einer symbolisierten Zeichensprache abgefaßt sein werden."
            S. 206 (Sytematischer Teil):        "b) Die ,Zirkelstruktur" des Verstehens und die Bedeutung des ,Vorverständnisses'
            Die Auslegung eines Textes — gleich viel, welcher Art — hat es nicht nur mit dem Sinn einzelner Worte, sondern mit dem einer Folge von Worten und Sätzen zu tun, die einen durchgehenden Gedankenzusammenhang zum Ausdruck bringen51. Zwar ergibt sich der durchgehende Sinn erst aus dem Verständnis der einzelnen Worte und Sätze, indessen ist die Bedeutung der einzelnen Worte in der allgemeinen Sprache regelmäßig nicht in solcher Weise festgelegt, daß sie stets in genau der gleichen Bedeutung gebraucht würden. Vielmehr weist die Bedeutung der meisten Worte eine mehr oder minder große Variationsbreite auf; welche Bedeutung die gerade hier gemeinte oder zu verstehende ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Stellung eines Wortes im Satz und weiter aus dem gesamten Sinnzusammenhang, innerhalb dessen es an dieser Stelle der Rede oder des Textes steht. Daraus ergibt sich eine Eigentümlichkeit des Verstehensprozesses, die unter der Bezeichnung des „hermeneutischen Zirkels" bekannt ist". Damit ist, vereinfachend gesagt, folgendes gemeint: weil die jeweilige Bedeutung des Wortes erst aus dem Sinnzusammenhang des Textes, dieser aber endgültig erst aus der — hier zutreffenden — Bedeutung der ihn bildenden Wörter und Wortzusammensetzungen zu entnehmen ist, muß der Interpret — und überhaupt jeder, der einen zusammenhängenden Text oder eine Rede verstehen will — bei den einzelnen Worten schon auf den von ihm erwarteten Sinn des Satzes und des Textes im ganzen voraus —, von diesem aus aber wenigstens dann, wenn sich Zweifel einstellen, auf die von ihm zunächst angenommene Wortbedeutung zurückblicken und gegebenenfalls entweder diese oder sein weiteres Textverständnis so lange berichtigen, bis sich eine durchgehende Übereinstimmung ergeben hat. Dabei hat er die erwähnten „hermeneutisch bedeutsamen Umstände" zur Kontrolle und als Auslegungshilfen heranzuziehen.
            Das Bild vom „Zirkel" trifft die Sache insofern nicht genau, als die Kreisbewegung des Verstehens nicht einfach an ihren Ausgangspunkt zurückkehrt — dann würde es sich um eine Tautologie handeln —, sondern das Verständnis des Textes auf eine neue Stufe hebt. Stimmt die von dem Interpreten zunächst angenommene [>207] Bedeutung eines Wortes nicht mit dem Sinnzusammenhang des Textes überein, wie
        er sich dem Interpreten im Fortgang erschließt, so berichtigt er seine erste Annahme; ergeben die möglichen (hier denkbaren) Wortbedeutungen einen anderen als den vom Interpreten zuerst erwarteten Sinnzusammenhang, so berichtigt er seine Erwartung. Der Prozeß des Voraus- und Zurückblickens kann dabei mehrfach zu wiederholen sein, zumal wenn zunächst nur ein Teil des ganzen Textes — etwa ein einzelner Satz oder Absatz — in den Blick genommen war. Auch dann, wenn sich seine anfängliche Sinn-Erwartung im vollen Maße bestätigt, steht der Interpret nicht mehr an dem gleichen Punkt, da sich seine bloße Vermutung oder Annahme nunmehr in Gewißheit verwandelt hat. Die Sinn-Erwartung53 hat den Charakter einer Hypothese, die durch eine gelungene Auslegung bestätigt wird54."
            S. 207 (Systematischer Teil): "Am Beginn des Verstehensprozesses steht regelmäßig eine, wenn auch mitunter noch vage, Sinnerwartung, die sich bei einem ersten, noch flüchtigen Hinsehen einzustellen pflegt. Der Interpret ist dazu in der Lage aufgrund eines „Vorverständnisses" 55a, mit dem er an den Text herantritt. Dieses Vorverständnis bezieht sich auf die Sache, von der der Text handelt, und auf die Sprache, in der er von ihr spricht. Ohne jegliches Vorverständnis in der einen wie in der anderen Hinsicht würde sich eine „Sinnerwartung" nur schwer oder gar nicht bilden. Der Interpret bedarf seiner, [>208] um in den Verstehensprozeß hineinzukommen. Es kann sich im Laufe dieses Prozesses als unzulänglich erweisen und ist von ihm dann entsprechend zu berichtigen. Je länger und je eingehender sich jemand mit einer Sache beschäftigt, je tiefer er in sie eingedrungen ist, umso reicher ist sein Vorverständnis, umso eher wird sich bei ihm eine adäquate Sinnerwartung bilden und umso schneller der Verstehensprozeß ablaufen. ..."
            S. 209 (Sytematischer Teil): "Das Vorverständnis, dessen der Jurist bedarf, bezieht sich nicht nur auf die „Sache Recht", die Sprache, in der von ihr die Rede ist und den Überlieferungszusammenhang, in dem die Rechtstexte, die Gerichtsentscheidungen, die gebräuchlichen Argumente immer stehen, sondern ebenso auf die sozialen Zusammenhänge, auf die Interessenlagen, die Strukturen der Lebensverhältnisse, auf die sich die Rechtsnormen beziehen61. Sie enthalten ja nicht nur eine Regelung, die rechtliche Geltung beansprucht, sondern sie regeln bestimmte soziale Beziehungen, Abläufe und Verhaltensweisen, an denen der Umstand, daß sie vom Recht geregelt sind, wiederum nur einen der Aspekte darstellt, unter denen sie sich darbieten. Der Jurist, der von den anderen Aspekten nichts in den Blick bekommt, wird auch ihre rechtliche Regelung nicht verstehen." [Bsp. Wohnung K7-jVerst]
      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 209 (Systematischer Teil): "... Ein Mietvertrag über eine Wohnung z. B. hat für den Mieter in erster Linie den Aspekt, daß er ihm dazu dient, sein Wohnbedürfnis zu befriedigen. Für den Vermieter steht der Aspekt im Vordergrund, daß er den Wohnraum, den er selbst nicht unmittelbar nutzen kann oder will, vielleicht (auf seine Kosten) zum Zwecke solcher Verwertung erstellt hat, auf diese Weise mittelbar nutzt. Zu diesen mehr „privaten" Aspekten der unmittelbar Beteiligten, ihrer „Interessenlage", kommen allgemeine, sozialpolitische und gesamtwirtschaftliche Aspekte: bei dem Wohnbedürfnis breiter Bevölkerungsschichten handelt es sich um eines jener Elementarbedürfnisse, an deren bestmöglicher Befriedigung ein öffentliches Interesse besteht; dieses verlangt nach Regelungen, die einmal den Mietern Schutz gegen Übervorteilung und kurzfristige Kündigung gewähren, anderseits dem Interesse der Vermieter, ihr Kapital in Wohnungen zu investieren und dabei auf ihre Kosten zu kommen, Rechnung tragen. Das heutige Wohnmietrecht ist nur dem verständlich, der es als den Versuch versteht, diesen verschiedenen Aspekten in einer „ausgewogenen", den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt Rechnung tragenden Regelung so weit als möglich gerecht zu werden. Um zu diesem Verständnis zu gelangen, bedarf es auch eines gewissen „Vorverständnisses" hinsichtlich dieser [>210] Aspekte und der ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse. Nicht immer sind die für eine Regelung relevanten tatsächlichen Verhältnisse so leicht erkennbar wie in diesem Beispiel. Dem Juristen mangelt es häufig an dem nötigen Vorverständnis hinsichtlich solcher Materien, mit denen er vielleicht nur in seltenen Fällen zu tun hat. Von ihm wird aber verlangt, daß er sich gegebenenfalls die nötigen Vorkenntnisse verschafft. Daß hier auch gewisse Mängel in der Ausbildung vorliegen, ist zweifellos."
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "ausleg" (767 Treffer), "Auslegung (706 Treffer ), Begriff der Auslegung (0 Treffer), Definition Auslegung (0 Treffer), Definition der Auslegung (0 Treffer)
     
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     Larenz 1991
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    Teils
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    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Das Thema nimmt großen Raum ein. Im Text finden sich 767 Treffer, im Inhaltsverzeichnis ist das ganze Kapitel 4 der Auslegung der Gesetze gewidmet und auch das Sachregister enthält einige Einträge (des Systematischen Teils). Verstehen und auslegen hängen bei Larenz sehr eng zusammen, so dass manche Textbelege bei beiden Kategorien zitiert werden. Überwiegend sind es abstrakt-allgemeine Ausführungen, z.B. die Definition S. 204: "... „Auslegen" ist ein vermittelndes Tun, durch das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch geworden ist, zum Verständnis bringt47“....". Es gibt kein einziges Beispiel. an dem auslegen, also das "vermittelnde Tun durch das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch geworden ist, zum Verständnis bringe" von Anfang bis Ende lückenlos demonstriert wird.
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
      Historisch-Kritischer Teil
        "4. Die „objektive" Auslegungstheorie  32
      Systematischer Teil
        "c) Auslegung und Anwendung der Normen als dialektischer Prozeß   211
         b) Zur Auslegung der Rechtsgeschäfte   299
         Kapitel 4 Die Auslegung der Gesetze   312
          1. Die Aufgabe der Auslegung   312
            a) Die Funktion der Auslegung im Prozeß der Gesetzesanwendung   312
            b) Das Auslegungsziel: Wille des Gesetzgebers oder normativer Gesetzessinn?  316
          2. Die Kriterien der Auslegung  320
            a) Der Wortsinn  320
            b) Der Bedeutungszusammenhang des Gesetzes  324
            c) Regelungsabsicht, Zwecke und Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers  328
            d) Objektiv-teleologische Kriterien  333
            e) Das Gebot verfassungskonformer Auslegung  339
            f) Das Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander  343
            g) Vergleich der Gesetzesauslegung mit der Auslegung von Rechtsgeschäften  346
          3. Die Auslegung mitbestimmende Faktoren  348
            a) Das Streben nach einer gerechten Fallentscheidung  348
            b) Der Wandel der Normsituation  350
          4. Sonderprobleme der Auslegung  353
            a) „Enge“ und „weite“ Auslegung; die Auslegung von „Ausnahmevorschriften  353
            b) Zur Auslegung von Gewohnheitsrecht und von Präjudizien   356
            c) Zur Verfassungsinterpretation  360
          1. Richterliche Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung  366
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Auslegung
          - des Gesetzes 204, 211, 312ff.
          - richterlicher Entscheidungen 357f.
          - von Gewohnheitsrecht 356f.
          - von Rechtsgeschäften 299ff., 346f.
        Auslegungs
          - gegenstand 313
          - kriterien 320ff., 343ff.
          - vorschriften 247f.
      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, voele, z.B.
        S. 6  (Historischer Teil): "... bedürfen daher weiterhin der Auslegung, ..."
        S. 14 (Historischer Teil Savigny). "Für die Auslegung der im Gesetz enthaltenen Regeln ..."
        S. 24 (Historischer Teil Puchta): "... Sinnzusammenhang der Rechtsinstitute orientierten Auslegung ..."
        ...
        S. 192 (Systematischer Teil Hassemer) "... als Methoden- und Auslegungslehre ..."
        S. 197 (Systematischer Teil): "... Juristen eine Frage ihrer Auslegung. ..."
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5, K6, K7 und z.B.
            S. 205: "Was die Frage betrifft, wann eine Auslegung als „zutreffend" angesehen werden kann, so kommt es darauf an, zu welchem Zweck ein Text ausgelegt werden soll. ...; ... Je nach dem Auslegungsziel werden andere Umstände »hermeneutisch bedeutsam". ..."
            S. 206: Die Auslegung eines Textes — gleich viel, welcher Art — hat es nicht nur mit dem Sinn einzelner Worte, sondern mit dem einer Folge von Worten und Sätzen zu tun, die einen durchgehenden Gedankenzusammenhang zum Ausdruck bringen51. ..."
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja, z.B.
            S. 204: "... „Auslegen" ist ein vermittelndes Tun, durch das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch geworden ist, zum Verständnis bringt47“. ..."
            FN 47: "HRUSC.HKA  (a.a.O., S. 6) meint, Auslegung sei kein Erkenntnisvorgang, sondern ein sprachlicher Akt, als solcher die „Außenseite" eines Erkenntnisvorgangs, seine Artikulation und Objektivation. Gewiß artikuliert sich das Verständnis in einer Aussage, doch sehe ich nicht ein, warum nicht der ihr zugrundeliegende Erkenntnisvorgang selbst als „Auslegung" sollte bezeichnet werden können."
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, das gesamte Kapitel 4 handelt davon.
            S. 312 (Systematischer Teil):
        "Die Auslegung der Gesetze

        1. Die Aufgabe der Auslegung

        a) Die Funktion der Auslegung im Prozeß der Gesetzesanwendung

        Die Gesetzesanwendung, so hatten wir früher (Kap. 3,1) gesehen, ist ein gegenläufiger Prozeß, in dessen Verlauf aus dem „Rohsachverhalt“ im Hinblick auf die möglicherweise anwendbaren Rechtssätze der endgültige Sachverhalt als Aussage gebildet und der Inhalt der anzuwendenden Normen so weit präzisiert wird, als das wiederum im Hinblick auf den Sachverhalt notwendig ist. „Auslegen“, so hatten wir gesagt (Kap. 1 unter 3 a), ist „ein vermittelndes Tun, durch das sich der Auslegende den Sinn eines Textes, der ihm problematisch geworden ist, zum Verständnis bringt“. Problematisch wird dem Anwender der Normtext im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Norm gerade auf einen derartigen Sachverhalt daß die genaue Bedeutung eines Gesetzestextes immer wieder problematisch wird, liegt in erster Linie daran, daß die Umgangssprache, deren sich das Gesetz weithin bedient, anders als eine mathematisierte Logik und Wissenschaftssprache keine in ihrem Umfang genau festgelegten Begriffe verwendet, sondern mehr oder minder flexible Ausdrücke, deren mögliche Bedeutung innerhalb einer weiten Bandbreite schwankt und je nach den Umständen, der Sachbezogenheit und dem Zusammenhang der Rede, der Satzstellung und Betonung eines Wortes unterschiedlich sein kann. Selbst wo es sich um einigermaßen festbestimmte Begriffe handelt, enthalten diese häufig Merkmale, die ihrerseits einer scharfen Begrenzung entbehren. Erinnert sei an das Merkmal der „zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen“ (§ 94 Abs. 2 BGB) und der „Neuheit“ einer Sache (§ 950 Abs. 1 BGB)1. Viele und gerade die wichtigsten Rechtsbegriffe, wie etwa „Rechtsgeschäft“, „subjektives Recht“, „rechtswidrig“ sind im Gesetz nicht definiert; andere gesetzliche Definitionen, wie die der „Fahrlässigkeit“ in § 276 BGB, erweisen sich als unvollständig oder mehrdeutig. Ein und derselbe Ausdruck wird häufig in verschiedenen Gesetzen, ja in demselben Gesetz in verschiedenem Sinne gebraucht; so der Ausdruck „Geschäftsbesorgung“ in den §§ 662, 667 BGB einerseits, 675 BGB anderseits. ..." (Bsp. > K7)

      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 312f "Wie wenig eindeutig der allgemeine Sprachgebrauch häufig ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 19572, die sich mit der Auslegung des Begriffs [>313] „Kinder“ im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes befaßte. Können darunter, so fragte das Gericht, wenigstens dann, wenn leibliche Kinder nicht mehr am Leben sind, auch Schwiegerkinder oder Enkelkinder des verstorbenen Lastenausgleichsberechtigten verstanden werden? Das Gericht meinte, der Begriff „Kinder“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus nicht eindeutig. Er bezeichne zwar in erster Linie nur die leiblichen Kinder; doch werde er mitunter auch in einem weiteren Sinne gebraucht, so daß darunter auch Schwiegerkinder und „in die Betreuung des Familienkreises“ aufgenommene Personen mit  verstanden werden könnten. Der mit Auslegung spezialgesetzlicher Bestimmungen befaßte  Richter habe deshalb zu erforschen, „welchen Inhalt und welche Begrenzung der Gesetzgeber im allgemeinen, insbesondere aber in dem anzuwendenden Spezialgesetz und schließlich in der anzuwendenden Einzelnorm“ dem Begriff gegeben habe. Aufgrund des Wortgebrauchs in anderen Bestimmungen des Gesetzes kommt das Gericht dann zu dem Schluß, der Begriff „Kinder“ sei auch in der fraglichen Bestimmung in dem engeren Sinne zu verstehen, in dem er nur die leiblichen Kinder umfaßt.
            Die Notwendigkeit der Auslegung kann sich ferner daraus ergeben, daß zwei Rechtssätze für den gleichen Sachverhalt Rechtsfolgen anordnen, die einander ausschließen. Auch wenn die Rechtsfolgen sich nicht ausschließen, taucht die Frage auf, ob sie nebeneinander eintreten sollen, oder ob die eine Norm die andere „verdrängt“ (Frage der Normenkonkurrenz, oben Kapitel 2 unter 4). Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es dann, Normwidersprüche auszuräumen , Fragen der Normenkonkurrenz und der Konkurrenz von Regelungen zu beantworten, ganz allgemein die Tragweite einer jeden Regelung auszumessen, die Regelungsbereiche, wo immer das erforderlich ist, gegeneinander abzugrenzen.
            Gegenstand der Auslegung ist der Gesetzestext als „Träger“ des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es in der Auslegung geht. „Auslegung“ ist, wenn wir an die Wortbedeutung anknüpfen, „Auseinanderlegung“, Ausbreitung und Darlegung des in dem Text beschlossenen, aber noch gleichsam verhüllten Sinnes. Durch die Auslegung wird dieser Sinn „zur Sprache gebracht“ , d. h. er wird mit anderen Worten deutlicher und genauer ausgesagt und mitteilbar gemacht. Dabei ist für den Vorgang der Auslegung kennzeichnend, daß der Ausleger nur den Text selbst zum Sprechen bringenKaut  will, ohne etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. Wir wissen freilich, daß sich der Ausleger dabei niemals nur rein passiv verhält (oben Kapitel 1 unter 3 b). Der Text sagt dem nichts, der nicht schon etwas von der Sache, von der er handelt, versteht. Er antwortet nur dem, der ihn richtig befragt. Die Frage wird dem, der ein Gesetz anwenden will, durch den Rohsachverhalt und durch dessen Umbildung zum endgültigen Sachverhalt vorgegeben. Um sie in der richtigen Weise zu stellen, bedarf er der Kenntnisse der Gesetzessprache und des Regelungszusammenhanges, in dem die Norm steht. Zum mindesten in der Weise der Fragestellung liegt der nicht hinwegzudenkende Anteil des Auslegenden auch am Ergebnis der Auslegung. Denn die Fragestellung begrenzt auch zugleich die möglichen Antworten. Wir werden später sehen, daß jede neue Auslegung einer Norm durch ein Gericht, sofern sie beispielgebend wirkt, die tatsächliche Anwendung der Norm, die [>314] Normpraxis, verändert. Jedoch ist das in der Regel nicht die Absicht des Interpreten; er will nicht weniger und nicht mehr, als erkennen, was die Norm in ihrem recht verstandenen Sinne „eigentlich besagt“. Er will nicht nur seine Auslegung geben -obgleich es natürlich immer auch die seinige ist -, sondern die von der Norm, vom Regelungszusammenhang her geforderte; er will, vermittels seiner Aussage, nur die Norm „sprechen lassen“. Hiervon haben wir auszugehen; von der Veränderung, die sich, gleichsam hinter dem Rücken des Auslegenden, durch die Auslegung an der Norm als tatsächlich geltender vollziehen kann und häufig vollzieht, wird im nächsten Kapitel die Rede sein."
            Anmerkung: Der Text spricht nicht, er ist kein autonomes Subjekt.
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes?
          Ja, Larenz hat einen Anschnitt "4. Sonderprobleme der Auslegung  353" bis 365.




    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analog" (160 Treffer), Analogie (136 Treffer)
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
    K2-jAna
    K3-jAna
    K4-jAna
    K5-jAna
    K6-jAna
    K7-jAna
    K8-jAna
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Keine

    jAna-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Der Begriff wird zwar bei seiner anfänglichen Verwendung nicht erklärt oder definiert, sondern als offenbar bekannt und verständlich vorausgesetzt, aber S. 381 doch ausführlich charakterisiert.
     

      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "b) Die Ausfüllung „offener" Lücken, insbesondere durch Analogie  381"
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
          Ja:
        "Analogie 381ff.; s. Einzel-, Gesamtanalogie
        Analogieverbot 248, 355, 392
        Einzelanalogie 383 ff.
        Gesamtanalogie 383ff."
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 5 (Einleitung): "... Auch wo der Richter einen Analogieschluß ..."
        S. 13 (Historischer Teil  Savigny): "... Dennoch will SAVIGNY die Analogie zulassen. ..."
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja:
            S. 381f: "... Unter einer Analogie verstehen wir die Übertragung der für einen Tatbestand (A) oder für mehrere, untereinander ähnliche Tatbestände im Gesetz gegebenen Regel auf einen vom Gesetz nicht geregelten, ihm „ähnlichen" Tatbestand (B). Die Übertragung gründet sich darauf, daß infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten beide Tatbestände gleich zu bewerten sind, also auf die Forderung der Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln. Die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege des Rückganges auf ein im Gesetz angelegtes Prinzip gründet sich darauf, daß der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalt ein solcher ist, auf den das Prinzip (ebenfalls) zutrifft, ein Grund, hier eine Ausnahme von dem Prinzip zu machen, aber nicht vorliegt.
            Daß zwei Sachverhalte einander „ähnlich" sind, besagt, daß sie in einigen Hinsichten übereinstimmen, in anderen aber nicht. Stimmten sie in allen überhaupt in Betracht zu ziehenden Hinsichten überein, so wären sie „gleich". Die Tatbestände dürfen also einander weder gleich noch absolut ungleich sein; sie müssen aber gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgebenden Hinsichten übereinstimmen. Ob das der Fall ist oder nicht, das läßt sich nicht nur mit Hilfe der logischen Kategorien der „Identität" und der „Nichtidentität" bestimmen, sondern erfordert zunächst die Offenlegung der für die in der gesetzlichen Regel zum Ausdruck kommende Wertung maßgeblichen Hinsichten. Daran hat sich die positive Feststellung zu schließen, daß der zu beurteilende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten in allen [>382] diesen Hinsichten gleicht, sowie die negative Feststellung, daß die verbleibenden Unterschiede nicht von solcher Art sind, daß sie die gesetzliche Wertung hier ausschließen. Es handelt sich bei der juristischen Analogie also allemal um einen Vorgang wertenden Denkens, nicht lediglich um eine formal-logische Gedankenoperation32. Um zu erkennen, welche Elemente des gesetzlich geregelten Tatbestandes für die gesetzliche Wertung und warum sie für diese bedeutsam sind, bedarf es des Rückgangs auf die Zwecke und den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die ratio legis." Bsp > K7 S. 382.
            S. 383: "Die Übertragung der für einen Tatbestand gegebenen Regel auf einen anderen, ihm „ähnlichen", d. h. wertungsmäßig gleich zu erachtenden bezeichnet man als „Gesetzesanalogie"; treffender wäre hierfür der Ausdruck „Einzelanalogie", weil eine einzelne Gesetzesnorm auf einen von ihr nicht geregelten Sachverhalt „entsprechend" angewandt wird. Hiervon unterscheidet man herkömmlicherweise die sogenannte
        „Rechtsanalogie"34; richtiger wäre ihre Bezeichnung als »Gesamtanalogie" [>384] Hier wird mehreren gesetzlichen Bestimmungen, die an verschiedene Tatbestände die gleiche Rechtsfolge anknüpfen, ein „allgemeiner Rechtsgrundsatz« entnommen, der auf einen im Gesetz nicht geregelten Tatbestand wertungsmäßig ebenso zutrifft wie auf die geregelten Tatbestände." Bsp > K7 S. 384
      K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt? Analogie bedeutet Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie.
          Ja > K5.
          Hilfsfrage:
      • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zititert oder / und entwickelt?
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 382: "Als Beispiel für die analoge Anwendung einer Gesetzesbestimmung auf einen im Gesetz nicht erwähnten, wertungsmäßig gleich zu beurteilenden Tatbestand kann zunächst der § 463 Satz 2 BGB dienen, an dem wir bereits den Lückenbegriff verdeutlicht haben. Die arglistige Vorspiegelung einer nicht vorhandenen günstigen Eigenschaft der Kaufsache durch den Verkäufer gleicht dem arglistigen Verschweigen eines Fehlers darin, daß der Verkäufer sich in beiden Fällen die von ihm erkannte falsche Vorstellung des Käufers von der Beschaffenheit der Sache bewußt zunutze macht, um diesen zum Vertragsschluß zu veranlassen. Es kann wohl nicht zweifelhaft sein, daß dieses Moment der arglistigen Ausnutzung eines von ihm erkannten Irrtums des Käufers für die Wertung des Gesetzes ausschlaggebend ist. Dem gegenüber kann es wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer den von ihm erkannten Irrtum des Käufers — durch „Verschweigen" des Fehlers — lediglich aufrecht erhalten, es also unterlassen hat, den Käufer aufzuklären, oder ob er den Irrtum des Käufers — durch „Vorspiegelung" einer günstigen Eigenschaft — arglistig selbst hervorgerufen hat. Der zweite Fall ist eher noch gravierender. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt daher, die vom Gesetz für den ersten Fall aufgestellte Regel auch auf ihn anzuwenden.
            Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei das folgende Beispiel angeführt33. Nach § 571 Abs. 1 BGB tritt im Falle ..."
            S. 384: "... Aus einer Reihe von Gesetzesbestimmungen, die für Dauerschuldverhältnisse verschiedener Art ein unabdingbares Recht jedes Partners zur Kündigung aus „wichtigem Grunde« vorsehen, wird z. B. gefolgert, daß ein solches Kündigungsrecht bei allen Dauerschuldverhältnissen gegeben sei35. Die einzelnen Schritte des Gedankenganges sind folgende: 1. Das Gesetz schreibt für eine Reihe von Schuldverhältnissen ein Recht fristloser Kündigung aus „wichtigem Grunde" zwingend vor; 2. bei all diesen Schuldverhältnissen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse; 3. Dauerschuldverhältnisse sind „Rechtsverhältnisse von längerer Dauer, die stark in die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen oder eine besondere gegenseitige    Interessenverflechtung mit sich bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten, ein gutes Einvernehmen oder ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordern"36; 4. Die „ratio legis" der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich aus dieser Eigenart aller Dauerschuldverhältnisse; 5. die „ratio legis" trifft daher nicht nur für die im Gesetz geregelten Fälle von Dauerschuldverhältnissen, sondern für alle Dauerschuldverhältnisse zu; 6. daher gilt in unserer Rechtsordnung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß bei allen Dauerschuldverhältnissen die Kündigung aus „wichtigem Grunde« möglich ist.
            Gegen die Kennzeichnung des geschilderten Verfahrens als „Analogie" wendet CANARIS37 ein, es handle sich hierbei nicht um einen Schluß vom Besonderen auf Besonderes, sondern vom Besonderen auf das Allgemeine, also nicht um Analogie, sondern um „Induktion". Auch im Falle der Einzelanalogie wird jedoch nicht unmittelbar von einem Besonderen auf ein anderes Besonderes geschlossen, sondern durch Vermittlung des den beiden Tatbeständen Gemeinsamen, das als das für die Wertung Ausschlaggebende erkannt wird. Allerdings kommt es bei der Einzelanalogie nicht zur Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes, der Geltung für eine unbestimmte Vielzahl möglicher Fallgestaltungen beansprucht, sondern nur wieder zur Aufstellung einer Regel für einen begrenzten Tatbestand. Die Gewinnung eines allgemeinen Grundsatzes im Wege einer „Gesamtanalogie" beruht auf der Erkenntnis, daß die gemeinsame „ratio legis" aller herangezogenen Einzelbestimmungen nicht nur in den geregelten Einzelfällen, sondern immer schon dann zutrifft, wenn bestimmte, in allgemeiner Weise angebbare Voraussetzungen (wie etwa die, daß es sich bei dem fraglichen Rechtsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt) vorliegen. Der Rückgang auf die ratio legis aller Einzelbestimmungen ermöglicht die Formulierung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der durch den ihm innewohnenden materialen Gerechtigkeitsgehalt „einleuchtet« und durch die im Gesetz [>385] in Übereinstimmung mit ihm geregelten Fälle seine positiv-rechtliche Bestätigung erfährt. Dabei ist, worauf auch CANARIS hinweist, stets zu prüfen, ob nicht andere Gesetzesbestimmungen der Annahme eines „allgemeinen Rechtsgrundsatzes" entgegenstehen, und ob, wenn schon ein „allgemeiner Rechtsgrundsatz« bejaht werden kann, sein Anwendungsbereich nicht durch ein „gegenläufiges" Rechtsprinzip beschränkt wird. Die Notwendigkeit solcher zusätzlicher Überlegungen verbietet es m.E., das Verfahren einfach als das einer »Induktion" zu kennzeichnen. Zum mindesten ist eine derartige Kennzeichnung wiederum mißverständlich." Es folgen Ausführungen zum Induktionsschluss nach Bochenski.
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
    Suchworte "Gesetze verstehen" (0 Treffer), "Gesetze auslegen" (0 Treffer), "Gesetz" (2384 Treffer),
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
    K2-Ges
    K3-Ges
    K4-Ges
    K5-Ges
    K6-Ges
    K7-Ges
    K8-Ges
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Keine

    Ges-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Gesetze sind, um sie zu verstehen, nach Larenz auszulegen. Dem Thema ist das ganze Kapitel 4 gewidmet, das unter der Kategorie Auslegen bereits dokumentiert ist und hier nicht wiederholt werden soll.
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis vor? Ja > K1-Ausl.
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister vor?  Ja > K2-Ausl.
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja > K2-Ausl.
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch inhaltlich erörtert?  Ja > K4-Ausl.
      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Ja > K5-Ausl.
      K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja > K6-Ausl.
         Hilfsfragen:
      • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen? Nein.
      • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet? Nein, Larenz grenzt sich hier von Gadamer ab (Zusammenfassung verstehen).
      • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen? Das habe ich so bei Larenz nicht finden können.
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Ja > K7-Ausl.
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
    Suchworte "Fortbildung" (202 Treffer), "Rechtsfortbildung" (178 Treffer), "Richterrecht" (34 Treffer),
     
    Rechtsfortbildung
    K1-RFB
    K2-RFB
    K3-RFB
    K4-RFB
    K5-RFB
    K6-RFB
    K7-RFB
    K8-RFB
     Larenz 1991
    Ja
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    Ja
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    Nein
    Nein
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    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Das Thema nimmt großen Raum ein und hat sogar ein ganzes Kapitel (5) und Sachregistereinträge erhalten. Das Wort "Rechtsfortbildung" erzielt 178  und das Wort "Richterrecht" 34 Treffer. Die Ausführungen zu den Lücken werden dort dokumentiert.
        Im Wesentlichen werden fünf  Problemkreise behandelt: 1. Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung, 2. die Ausfüllung von Gesetzeslücken, 3. Die Lösung von Prinzip- und Normkollisionen durch „Güterabwägung", 4. Rechtsfortbildung über den Plan des Gesetzes hinaus und 5. Die Bedeutung der „Präjudizien" für die Bildung von „Richterrecht".
        Starke Behauptungen wie "daß jedes Gesetz unvermeidbar „lückenhaft" sei (S. 366) sollten wenigstens belegt sein. Auch die Methoden, die dem Richter an die Hand gegeben werden sollen, bleiben ebenso dunkel wie die Kriterien für die "leitenden Prinzipien der Gesamtrechtsordnung". Alle diese Behauptungen erhalten noch nicht einmal eine Fußnote wovon es ansonsten mehr als genug gibt (>Fußnoteritis). Die Ausführungen von Larenz muten daher aufgrund der schwammigen Kriterien wie ein Freibrief für die Richter an, das Gesetz beliebig zu ergänzen und erweitern, dem energisch widersprochen werden muss.
     

      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, Kapitel 5 "Methoden richterlicher Rechtsfortbildung   366" (bis 436)
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
          Ja
        Richterliche Rechtsfortbildung   366ff.
          (gesetzesimmanente)   370ff., (gesetzesübersteigende) 413ff.; s. auch Richterrecht
        Richterrecht 429 ff.
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 18 (Kriele): "... organische "Rechtsfortbildung." ..."
        S. 24 (Historischer Teil  Puchta): "... Rechtsfortbildung ..."
        S. 43 (Historischer Teil  von Kirchmann): "... Rechtsfortbildung ..."
        ...
        S. 224 (Systematischer Teil): "... Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung gehen miteinander her. ..."
        S. 237 (Systematischer Teil): "... gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung legitim. ..."
        S. 247 (Systematischer Teil): "... (sachgerechten) Rechtsfortbildung. ...""
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 366:                          "1. Richterliche Rechtsfortbildung als Fortsetzung der Auslegung
        Bildet auch die Gesetzesauslegung die nächste Aufgabe einer der Rechtspraxis zugewandten Jurisprudenz, so hat sich diese doch darin nie erschöpft. Immer hat man anerkannt, daß auch ein noch so sorgsam bedachtes Gesetz nicht für jeden einer Regelung bedürftigen Fall, der dem Regelungsbereich des Gesetzes zuzurechnen ist, eine Lösung enthalten kann, mit anderen Worten, daß jedes Gesetz unvermeidbar
        „lückenhaft" ist. Die Kompetenz der Gerichte zur Ausfüllung von Gesetzeslücken ist ebenfalls seit langem anerkannt. Dem Richter hierfür Methoden an die Hand zu geben, mit deren Hilfe er diese Aufgabe in sachgemäßer und nachvollziehbarer Weise lösen kann, ist daher ein wichtiges Anliegen der Jurisprudenz. Mitunter geht es bei der richterlichen Rechtsfortbildung aber nicht nur um die Ausfüllung von Gesetzeslücken, sondern um die Aufnahme und weitere Ausbildung neuer Rechtsgedanken, die im Gesetz selbst allenfalls eine Andeutung erfahren haben, deren Realisierung durch die Rechtsprechung daher über den ursprünglichen Plan des Gesetzes hinausgeht, ihn mehr oder weniger modifiziert. Es versteht sich, daß auch eine solche „gesetzesübersteigende" Rechtsfortbildung nur im Einklang mit den leitenden Prinzipien der Gesamtrechtsordnung erfolgen darf, ja vielfach gerade durch das Streben veranlaßt wird, diesen Prinzipien in einem weiteren Umfang, als es im Gesetz geschehen ist, Geltung zu verschaffen.
            Gesetzesauslegung und richterliche Rechtsfortbildung dürfen nicht als wesensverschieden angesehen werden, sondern nur als voneinander verschiedene Stufen desselben gedanklichen Verfahrens."
            Anmerkung: Starke Behauptungen wie "daß jedes Gesetz unvermeidbar „lückenhaft" "  sollten wenigstens belegt sein. Auch die Methoden, die dem Richter an die Hand gegeben werden sollen, bleiben ebenso dunkel wie die Kriterien für die "leitenden Prinzipien der Gesamtrechtsordnung". Mit Wissenschaft hat das wenig zu tun.
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rechtsdogmatik
    Suchwort dogmati" (189 Treffer), "Rechtsdogmatik" (48 Treffer).
     
    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
    K2-Dog
    K3-Dog
    K4-Dog
    K5-Dog
    K6-Dog
    K7-Dog
    K8-Dog
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Das Suchwort "dogmati" erzielt 189, "Rechtsdogmatik" 48 Treffer. "Rechtsdogmatik" hat zwei Einträge im Inhaltsverzeichnis und im Sachverzeichnis. Bei der ersten Verwendung wird nicht erklärt, was Larenz unter Rechtsdogmatik versteht, aber auch später nicht.
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "b) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsdogmatik   224
        c) Zu NIKLAS LUHMANNS Thesen über Rechtsdogmatik    229"
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor?
          Dogmatik: kein Eintrag.
          Rechtsdogmatik  224ff., 229
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 50 (Historischer Teil): "... meisten rechtsdogmatischen Untersuchungen ...; ...rechtsdogmatische
        Untersuchungen ...;... welcher von beiden der Name „Rechtsdogmatik" gebühre. ..."
            S. 64 (Historischer Teil): "... Wissenschaft, die es, wie die Rechtsdogmatik, ...""
        ...
            S. 189 (Systematischer Teil): "... und die Jurisprudenz („Rechtsdogmatik), ..."
            S. 191 (Systematischer Teil): "... Günter Jahr sieht in der Rechtstheorie eine „Meta- [>192] Theorie der Rechtsdogmatik" und damit einen Teil der allgemeinen Wissenschaftslehre; ihr Gegenstand sei im wesentlichen die Methode der Rechtsdogmatik. ..."
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
        S. 7 (Historischer Teil): "Erst an den Beispielen, die sie aus der Rechtsprechung und der juristischen Dogmatik aufzeigt, werden die Aussagen einer juristischen Methodenlehre voll verständlich, überprüfbar und für die juristische Praxis verwertbar."
            S. 63 (Historischer Teil): "... Die gemeinhin sich als solche bezeichnende Rechtswissenschaft, eben die Rechtsdogmatik, wird demgegenüber nicht als Wissenschaft angesehen, da sie keine echten Erkenntnisse zu liefern vermöge. ..."
            S.66 (Historischer Teil): "... Anliegen der Rechtsdogmatik hat EHRLICH völlig mißverstanden. ...""
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja > K4, z.B.
            S. 224 (Systematischer Teil): "... Nach ESSER handelt es sich bei ihr [der Dogmatik] um eine »sich zum eigenen System abschließende Elementarlehre von Rechtsbegriffen und -institutionen". Die von der Dogmatik erwartete Leistung sei die „einer Transformation der Wertungs- in Erkenntnis- oder Wahrheitsfragen". ..."
            S. 225 (Systematischer Teil): "... Oder ist vielleicht auch die Dogmatik, wenn nicht durchweg, so doch in einem weiten Bereich, ebenfalls wertorientiertes Denken? ..."
            S. 226 (Systematischer Teil): "Ein erster Zweifel daran, daß die juristische Dogmatik nichts anderes als wertungsneutrale Begriffsarbeit sei, ergibt sich bereits daraus, daß in der heutigen Dogmatik die Beschreibung von Typen anstelle der Bildung subsumtionsfähiger Begriffe zunehmende Bedeutung erlangt. Dazu kommt das oft ausschlaggebende Gewicht der „teleologischen" Gesichtspunkte für die Auslegung der gesetzlichen Regelungsinhalte. Zwar erschöpft sich Dogmatik nicht in Interpretation, ist aber auch nicht ohne diese denkbar. Aber freilich, und das meint ESSER wohl, nimmt die Dogmatik den Wertungsbezug (oder Sinnbezug) nicht in den Inhalt des Begriffs auf, sondern sucht diesen durch solche Merkmale zu definieren, deren Vorliegen ohne erneute Wertung — also durch einfache Subsumtion — festgestellt werden kann.
        Ob ihr das in allen Fällen gelingt, ist eine andere Frage."
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 226: "Die Frage, ob in der heutigen Rechtsdogmatik nicht auch wertorientiertes Denken einen breiten Raum einnimmt, kann nur beantwortet werden, wenn man neuere dogmatische Arbeiten auf die in ihnen zum Ausdruck kommenden Denkweisen hin analysiert. Das soll im letzten Kapitel (unter 2 und 3) geschehen, weshalb an dieser Stelle nur eine vorläufige Antwort gegeben werden soll. ..."
            Anmerkung: Im letzten Kapitel 2 und 3 (S. 460-490) findet sich kein Treffer "Rechtsdogmatik", aber ein Treffer "dogmati":
            S. 485 (Thiele): "... Hierzu bedürfe es der Übersetzung des materialen Rechtsprinzips in dogmatisch faßbare Rechtssätze und Begriffe100. ..."".
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
    Suchworte "Normen und Werte" (0 Treffer) bzw. "Werte und Normen" (1 Treffer).
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Larenz 1991
    Nein
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    Ja
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    Teils
    Nein
    Keine

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Die Unterscheidung zwischen Normen und Werten und ihre Beziehung zueinander erörtert Larenz nicht grundlegend obschon Normen und Werte jeweils für sich große Beachtung finden..

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor?
          Nein.
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 190 (Systematischer Teil) Fußnote 1 Literaturhinweis "... R. LAUTMANN, Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, ..."
        S. 199 (Systematischer Teil) Fußnote 26  Literaturhinweis "... R. LAUTMANN, Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, ..."
        S. 244 (Systematischer Teil) Fußnote 139 Literaturhinweis "... R. LAUTMANN, Wert und Norm, 2. Aufl. 1971, ..."
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 175 (Historischer Teil) "Dieses Ergebnis hat PERELMANN nach seiner eigenen Aussage keine Ruhe gelassen. Er hat immer wieder gefragt: „Können die Werte und Normen, welche Voraussetzungen einer Verwirklichung der Gerechtigkeit sind, Gegenstand rationalen Durchdenkens sein, oder sind sie lediglich Ausdruck unserer Begierden und Interessen? Wie begründet man die Werte und die Normen und wie läßt sich die Idee der praktischen Vernunft begrifflich fassen ?«214"
            Anmerkung: eine reichlich absurde Frage. Natürlich können Normen und Werte rational durchdacht werden.
          Hilfsfragen:
      • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Nein
      • K6.2-NW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein, es fehle klare Differenzierungen.
      • K6.3-NW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben? Ja.
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert, z.B. ein Recht? Nein.
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
    Suchwort "norm" (1141 Treffer), "Rechtsnorm" (134 Treffer, davon 77 im Historischen Teil), "Normbegriff" (0 Treffer), "Rechtssatz" (361 Treffer), "Tatbestand" (219 Treffer), "Rechtsfolge"  (175 Treffer).
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
    K5-jNorm
    K6-jNorm
    K7-jNorm
    K8-jNorm
     Larenz 1991
    Ja
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    Ja
    Teils
    Ja
    Ja
    Keine

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Für den meist gebräuchlichen Ausdruck "Norm(en)" wählt Larenz auch den Ausdruck "Rechtssatz" (Kapitel 2, 250-277). Die Schlüsselbegriffe werden zwar sehr oft erwähnt und auch etwas erörtert, aber eine kurze, klare, verständliche Begriffsbestimmung, die nach wissenschaftlicher Praxis eigentlich zu Beginn der ersten Erwähnung erfolgen sollte, hier S. 14 (Savigny), erfolgt nicht. Die  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse  bleiben unbeantwortet. Obwohl der Abschnitt "a) Die Bestandteile des (vollständigen) Rechtssatzes" S. 250-253 nahelegt, dass hier eine vollständige Beschreibung oder Definition gegeben wird, findet sich keine solche auf den drei Seiten. Erst S. 271 schreibt Larenz "Wir haben früher gesehen, daß ein vollständiger Rechtssatz seinem logischen Sinne nach besagt: Immer wenn der Tatbestand T in einem konkreten Sachverhalt S verwirklicht ist, gilt für S die Rechtsfolge R." Die Beziehung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge wird zwar S. 251 schon genannt, aber dort nicht als "vollständiger Rechtssatz" bezeichnet. Die Beziehung zwischen Rechtssatz und Norm wird S. 252f klarer: "... Die Verknüpfung eines tatsächlichen Vorgangs, wie er in dem Tatbestand der Norm  [>253] beschrieben ist, mit einer Rechtsfolge, die auf dem Gebiet des rechtlich Geltenden liegt, daher mit der Verwirklichung des Tatbestandes „in Geltung tritt", ist das Spezifikum des Rechtssatzes als der sprachlichen Ausdrucksform einer Norm."
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
        "3. Normgehalt und Wirklichkeitsstruktur 132
        Die Jurisprudenz als Normwissenschaft  195
        Auslegung und Anwendung der Normen als dialektischer Prozeß 211
        Das Auslegungsziel: Wille des Gesetzgebers oder normativer Gesetzessinn 316
        c) Regelungsabsicht, Zwecke und Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers 328
        b) Der Wandel der Normsituation 350
        Die Lösung von Prinzip- und Normkollisionen durch „Güterabwägung" 404"
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor? Ja
        Norm (Rechtsnorm hat keinen eigenen Eintrag)
        - bereich 333, 374
        - Lucken 372, 401; s. auch Regelungslücken
        - setzung s. Geltungsanordnung
        Normenkonkurrenz 266ff.
        Rechtssatz (logische Struktur) 25Off.
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 2  (Historischer Teil) "... wie Rechtsnormen „existieren" (indem sie „gelten"), ..."; "... Gebotsnormen ...";
        S. 181 (Historischer Teil Tammelo ) "... oberste Normen einer jeden denkbaren Gerechtigkeitsordnung..."
        ...
        S. 190 (Systematischer Teil) "... Sinn einer Norm, ..."
        S. 192 (Systematischer Teil) "... logischen Struktur der Rechtsnorm, ..."
      K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 195 (Systematischer Teil) "... Wenn sich die Jurisprudenz als eine „Normwissenschaft" versteht, dann ist nicht die Meinung, daß sie selbst normgebend sei, Rechtsnormen in Geltung setzt. Vielmehr versteht sie sich prinzipiell als ein System von Aussagen über geltendes Recht. Freilich werden wir sehen, daß ihre Aussagen auf den Inhalt dessen, worauf sie sich beziehen, also den der Rechtsnormen, nicht ohne Einfluß
        sind. Dadurch unterscheidet sie sich von den heute meist so genannten scientistischen Wissenschaften, die von der Unabhängigkeit des Erkenntnisobjekts vom erkennenden Subjekt ausgehen und daran festhalten. ..."
            S. 248 (Systematischer Teil) "... Die Methodenlehre der Jurisprudenz bedient sich einer normativen Sprache aus dem Grunde, weil sie die Metawissenschaft einer normativen Wissenschaft ist. Mit Worten wie „Rechtssatz", Rechtsfolgen", »Geltung" meint sie, was die Jurisprudenz unter ihnen versteht. ..."
            Anmerkung: Es wäre an dieser Stelle natürlich sehr wünschenswert zu sagen was die Jurisprudenz unter diesen Worten versteht. Aber Larenz bringt an dieser Stelle nicht einmal eine Fußnote.
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Teils, z.B.
            S. 250 "Die Lehre vom Rechtssatz
        1. Die logische Struktur des Rechtssatzes
        a) Die Bestandteile des (vollständigen) Rechtssatzes
        Jede Rechtsordnung enthält Regeln, die beanspruchen, daß sich diejenigen, an die sie sich richten, ihnen gemäß verhalten. Soweit diese Regeln zugleich Entscheidungsnormen darstellen, sollen diejenigen, die über die rechtliche Austragung von Konflikten zu entscheiden haben, ihnen gemäß urteilen. Die meisten
        Rechtsregeln sind sowohl Verhaltensnormen für den Bürger, wie Entscheidungsnormen für die Gerichte und die Behörden. Kennzeichnend für eine „Regel" in dem hier gemeinten Sinn ist erstens ihr Geltungsanspruch, der ihr zukommende Sinn einer verbindlichen Verhaltensanforderung oder eines verbindlichen Beurteilungsmaßstabes — ihr normativer Charakter —, zweitens ihr Anspruch, nicht nur gerade für
        einen bestimmten Fall, sondern innerhalb ihres räumlichen und zeitlichen Geltungsbereiches für alle Fälle „solcher Art" zu gelten — ihr genereller Charakter. Eine Rechtsregel kann ausgesprochen sein in einem Gesetz, sie kann sich ergeben aus sogenanntem Gewohnheitsrecht oder aus zutreffenden Folgerungen aus dem geltenden Recht oder aus Konkretisierungen von Rechtsprinzipien, wie sie immer wieder von den Gerichten vorgenommen werden. Damit sich aus der zunächst fallbezogenen Konkretisierung eines Rechtsprinzips oder eines ausfüllungsbedürftigen Maßstabes eine neue Rechtsregel ergibt, muß sie allerdings in dem Sinne verallgemeinerungsfähig sein, daß sie auf gleichliegende oder „ähnliche" Fälle anwendbar ist. Das ist der Fall, wenn und soweit sie an die „typischen" Züge des jeweils entschiedenen Falles anknüpft".
            S. 251 "Der Rechtssatz verknüpft wie jeder Satz eines mit einem anderen. Er ordnet dem generell umschriebenen Sachverhalt, dem „Tatbestand", eine ebenso generell umschriebene „Rechtsfolge" zu. Der Sinn dieser Zuordnung ist, daß immer dann, wenn [>252] der im Tatbestand bezeichnete Sachverhalt vorliegt, die Rechtsfolge eintritt, d. h. im konkreten Fall gilt."
            Anmerkung: Die Merkmale, die zu einem vollständigen Rechtssatz gehören, werden im Abschnitt S. 250-253 nicht ausdrücklich genannt, obwohl es die Überschrift verspricht. Insgesamt erzielt das Suchwort "vollständiger Rechtssatz§ 6 Treffer: S. 255 (2), 257 Fehltreffer ("unvollständiger Rechtssatz"), 265, 271 und 272. Aus 271 und 272 geht hervor, dass ein vollständiger Rechtssatz aus Tatbestand und Rechtsfolge bestehen soll. Larenz ist hier ungenau.
            S. 252f "... Die Verknüpfung eines tatsächlichen Vorgangs, wie er in dem Tatbestand der Norm  [>253] beschrieben ist, mit einer Rechtsfolge, die auf dem Gebiet des rechtlich Geltenden liegt, daher mit der Verwirklichung des Tatbestandes „in Geltung tritt", ist das Spezifikum des Rechtssatzes als der sprachlichen Ausdrucksform einer Norm."
            S. 271 "Wir haben früher gesehen, daß ein vollständiger Rechtssatz seinem logischen Sinne nach besagt: Immer wenn der Tatbestand T in einem konkreten Sachverhalt S verwirklicht ist, gilt für S die Rechtsfolge R. ..."
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 190 (Systematischer Teil) "Wenn die Rechtssoziologie, die Jurisprudenz und die Rechtshistorie das Recht jeweils unter einem verschiedenen Blickpunkt betrachten, bedeutet das nicht ein beziehungsloses Nebeneinander. Zu jeder Rechtsnorm gehört als der für ihr Verständnis unentbehrliche Hintergrund die gesellschaftliche Realität, auf die hin sie konzipiert wurde, der Rechtszustand ihrer Entstehungszeit, und die heutige gesellschaftliche Wirklichkeit, in der sie wirken soll. Der Jurist muß die sozialen Sachverhalte,
        auf die eine Norm sich bezieht, mit in den Blick nehmen, wenn er sie interpretiert. Das ist so selbstverständlich, daß es nur deshalb hier gesagt wird, weil [>190] es Mode geworden ist, der Jurisprudenz ihre „selbstgenügsame Isolierung" vorzuwerfen, so als existiere das, was den Gegenstand der rechtlichen Regelung bildet, für sie nicht. ..."
            S. 192 (Systematischer Teil) "... Früher sprach man von einer „Allgemeinen Rechtslehre" und verstand darunter eine Lehre von der logischen Struktur der Rechtsnorm, von bestimmten formalen Grundbegriffen, die in allen entwickelten Rechtsordnungen anzutreffen seien (wie etwa »rechtmäßig" und „rechtswidrig", Sollen, Dürfen, Können, Gebot, Verbot, Erlaubnis, Rechtssubjekt und Rechtsgegenstand), von den logischen Beziehungen dieser Grundbegriffe untereinander und den Denkweisen der Jurisprudenz. Man sah in ihr also ein Bindeglied zwischen Logik und Jurisprudenz. Man versuchte auf diesem Felde zu allgemeingültigen, nicht nur für eine bestimmte „positive" Rechtsordnung zutreffenden Erkenntnissen hinsichtlich des Rechts, und zwar wesentlich in der normativen Sicht, zu gelangen, die nicht durch ontologische oder metaphysische Voraussetzungen vorbelastet seien. Beispiele solcher »Allgemeiner Rechtslehren" sind die von Bierling und STAMMLERS Theorie der Rechtswissenschaft. Heute wird, unter Einbeziehung sowohl des gesellschaftswissenschaftlichen Aspekts, wie sprachtheoretischer und hermeneutischer Erkenntnisse, der Rahmen erheblich weiter gespannt."
            S. 196 (Systematischer Teil) "Aussagen über die Geltung (oder Nichtgeltung) sowie über den Inhalt (Sinngehalt) von Rechtsnormen sind keine Aussagen über wahrnehmbare, der Beobachtung zugängliche und im Experiment zu erhärtende „Fakten". ..."
            S. 203 (Systematischer Teil) "Damit haben wir den Ausgangspunkt für weitere Überlegungen gefunden. Die Jurisprudenz hat es zu tun mit dem jeweils geltenden Recht, das sie in seinem normativen Sinn, und das heißt zugleich: als eine (unter vielen möglichen) Ausgestaltungen des Rechtsgedankens zu verstehen sucht. Das geltende Recht ist ihr „gegeben" in (heute zumeist geschriebenen) Rechtsnormen, die Gültigkeit beanspruchen, und in Gerichtsentscheidungen, genauer in den in ihnen enthaltenen Entscheidungsmaximen. Dieses ihr „Gegebene" will sie, mitsamt den darin eingeschlossenen Sinnbezügen, „verstehen", d. h. sie will erkennen und aus-sagen, was es, über den sofort verständlichen Wortsinn hinaus, be-sagt. Wir werden sehen, daß sie es dabei notwendig auch verwandelt."
            S. 211 (Systematischer Teil) "Rechtsnormen werden regelmäßig deshalb ausgelegt, um sie auf konkrete Sachverhalte „anzuwenden". ..."
            S. 214 (Systematischer Teil) "... Eine Rechtsnorm „verstehen" verlangt daher, die in ihr beschlossene Wertung und ihre Tragweite aufzudecken. Ihre Anwendung verlangt, den zu beurteilenden Fall der Norm gemäß zu bewerten, anders ausgedrückt, die in der Norm enthaltene Wertung in der Beurteilung des „Falles" sinngemäß zum Tragen zu bringen. ... "
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
        S. 252 "... In unserem Beispiel wird der Tatbestand lediglich durch das Wort „der Vermieter" bezeichnet. Wie der Kontext der Bestimmung ergibt, ist damit derjenige gemeint, der einem anderen eine Sache vermietet, d. h. sich dazu verpflichtet hat, ihm gegen ein Entgelt, den Mietzins, den zeitweiligen Gebrauch der Sache zu gewähren (§ 535 BGB). Der Tatbestand des § 536 BGB erfordert demnach einen
        den Anforderungen der Rechtsordnung an derartige Verträge genügenden, daher gültigen Mietvertrag...."
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, > Normen. > Grundtatsachen zu Sach-, Wert- und Normaussagen.
    Suchwort "wert" (1013 Treffer), Wertung (404 Treffer), werte (214 Treffer), Werten (84 Treffer), Werturteil (71 Treffer),
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
    K5-jWert
    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Keine

    jWert-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e, en): Das Thema spielt eine große Rolle und wird vielfältig behandelt. Aber die Grundfragen zum juristischen Werten  werden nicht beantwortet.
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        1. Von der „Interessenjurisprudenz" zur „Wertungsjurisprudenz" ...119
        2. Die Frage nach übergesetzlichen Wertungsmaßstäben ... 125
        4. Wertorientiertes Denken in der Jurisprudenz ... 214
        a) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsanwendung ... 216
        b) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsdogmatik ... 224
        d) Werturteile ... 288
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Wertorientiertes Denken 214ff, 239ff., 291
        Wertungs
        - jurisprudenz 119ff., 125ff.
        - widersprüche 334f" 488
        Werturteile 288ff.; s. wertorientiertes Denken, Wertungsjurisprudenz
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S. 5 (Einleitung): "Auch wo der Richter einen Analogieschluß vornimmt oder ablehnt, Güter oder Interessen gegeneinander „abwägt" oder neuen Entwicklungen, einer Änderung der Lebensverhältnisse Rechnung trägt - und das tut er heute weit häufiger als früher - liegen dem Bewertungen zugrunde. Es gilt aber als ausgemacht, daß Werturteile wissenschaftlich nicht überprüfbar sind, da sie nicht, wie Urteile über Tatsachen, auf Wahrnehmungen beruhen, die durch Beobachtung und Experiment erhärtet werden können, und daher nur der persönlichen Überzeugung des Urteilenden Ausdruck zu geben vermöchten. Auch
        ein logisch korrektes Schlußverfahren garantiert noch keine inhaltlich zutreffenden Ergebnisse, wenn in die Schlußkette Prämissen aufgenommen werden, die auf Bewertung beruhen. Hinzu kommt die Abkehr von der lange vorherrschenden Auffassung, daß das Recht, wenn nicht allein, so doch ganz überwiegend in den
        Gesetzen zu finden sei."
            S. 6  "... In diesem Buche soll gezeigt werden, daß die Rechtswissenschaft auch Methoden eines „wertorientierten" Denkens entwickelt hat, die es ermöglichen, vorgegebene Wertungen nachzuvollziehen, sie zu übertragen, und die jeweils neu geforderte Wertung wenigstens innerhalb bestimmter Grenzen an solchen vorgefundenen Bewertungen zu orientieren. ..."
            S. 6: "... Was die Bewertungen, aber auch die Auslegung und die vielfach gebotene Deutung menschlichen Verhaltens (etwa als einer Willenserklärung, einer Zustimmung oder eines Verzichts) betrifft, so könnte
        ein Wissenschaftsbegriff, der „zutreffende" Aussagen nur auf dem Felde der Logik und Mathematik oder über durch Erfahrung bestätigte Tatsachen zuläßt, angesichts nicht nur der Rechtswissenschaft, sondern auch anderer Geisteswissenschaften, die es ebenfalls mit Interpretationen und Deutungen menschlichen Verhaltens zu tun haben, doch zu eng sein. In diesem Buche soll gezeigt werden, daß die Rechtswissenschaft
        auch Methoden eines „wertorientierten" Denkens entwickelt hat, die es ermöglichen, vorgegebene Wertungen nachzuvollziehen, sie zu übertragen, und die jeweils neu geforderte Wertung wenigstens innerhalb bestimmter Grenzen an solchen vorgefundenen Bewertungen zu orientieren. Insoweit sind Wertungen überprüfbar und einer rationalen Kritik zugänglich. Man muß sich allerdings von der Vorstellung frei machen, die auf solche Weise gefundenen Ergebnisse könnten denselben Grad von Sicherheit und Genauigkeit erreichen wie ein mathematischer Beweis oder eine exakt ausgeführte Messung. Um Wissenschaft, um eine auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtete planmäßige Tätigkeit, könnte es sich dennoch handeln. Man sollte, statt einen auf andere Wissenschaften wohl zutreffenden (engen) Wissenschaftsbegriff unbesehen auf die Rechtswissenschaft zu über[>7]tragen und dieser, weil sie ihm nicht genügen kann, die Fähigkeit, Erkenntnisse zu gewinnen, abzusprechen, »die Eigenart der Jurisprudenz von der des Rechts her zu' "
        bestimmen suchen3."
          Fußnote 3: So - in bezug auf seine Kritik an der Rechtslehre HANS KELSENS — FRIEDRICH MÜLLER, Normstruktur und Normativität, 1966, S. 19. Auch COING, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 4. Aufl. S. 103, hält es für „falsch, anzunehmen, daß außerhalb der deduktiven Erkenntnis und des experimentellen Verfahrens keine Erkenntnis möglich sei und jenseits ihrer Grenzen das Feld willkürlich-subjektiver Meinungen begänne".
            S. 290: "Unter „Werten" oder „Bewerten" wird man zunächst einen Akt der inneren Stellungnahme zu verstehen haben. Der zu bewertende Gegenstand wird darin als erstrebenswert oder nicht erstrebenswert, billigenswert oder nicht billigenswert, einem anderen vorzuziehen oder hinter ihn zurückzusetzen beurteilt. Etwas, das allen Menschen oder jedem einsichtigen Menschen als erstrebenswert gilt, nennt man ein „Gut", z. B. Frieden, Gesundheit, Unabhängigkeit, Abwesenheit von Zwang und Not. Ein Handeln, das diese und andere Güter fördert oder erhält, billigen wir; ein gegenteiliges Handeln mißbilligen wir. Billigung oder Mißbilligung finden ihren Ausdruck in einem Werturteil, das moralischer oder, wenn es sich an spezifisch rechtlichen Grundsätzen orientiert, rechtlicher Natur sein kann."
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 6 "... Richterliche Entscheidungen, gerade dann, wenn Werturteile in sie einfließen, dürfen nicht unbesehen übernommen werden; sie sind darauf zu überprüfen, ob sie sich mit anderen Entscheidungen und anerkannten Rechtsgrundsätzen vereinbaren lassen, und ob sie „sachgerecht" sind. Ohne die Beachtung bestimmter methodischer Erfordernisse geht das jedoch nicht. ..."
            S. 54 f (Heck)
            S. 67 (Ehrlich)
            S. 80 (Kelsen)
            S. 83 (Weinberger/ Kelsen)
            S. 106f (Stammler, Binder)
            S. 120f "Wertungsjurisprudenz"
            S. 137 Kaufmann.
            S. 141 Esser.
            S. 152 Vieweg.
            S. 155 Fikentscher.
            S. 176 Perelmann Logik der Werturteile
            S. 179 Engisch.
            S. 216-234 "a) Wertorientiertes Denken im Bereich der Rechtsanwendung"
            S. 288-293 "d) Werturteile"
      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 215 "... Schließlich gibt es gesetzliche Tatbestände, zu deren Merkmalen eines gehört, das bereits ein Werturteil verlangt, wie das der „verständigen Würdigung des Falles" im Irrtumstatbestand des § 119 BGB. Es ist daher eine Täuschung zu glauben, die Anwendung selbst solcher Normen, deren Tatbestand
        begrifflich ausgeformt ist, erschöpfe sich in dem logischen Vorgang der „Subsumtion". Bevor es dazu kommen kann, findet bereits eine Beurteilung statt, die keineswegs immer wertungsfrei ist."
          Hilfsfrage:
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet? Nein
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.
    Suchworte "Sachverhalt" ( 308 Treffer), "Tatbestand" (219 Treffer), Tatbestandsmerkmal (10 Treffer); "Aussagen (210 Treffer), "Wertungen" (62 Treffer).
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
    Larenz 1991 S:= Sachv. T:= Tatb. S: Ja
    T: Nein
    S: Ja
    T: Ja
    S: Ja
    T: Ja
    S: Ja
    T: Ja
    S: Nein
    T: Nein
    S: Ja
    T: Ja
    S: Ja
    T: Ja
    S: Keine
    T: Keine

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum  Sachverhalt  (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Die Sachverhalts- oder Tatbestandsermittlung ist von größter Bedeutung für die Rechtsprechung. Das kommt auch formal im Werk von Larenz zum Ausdruck durch die Treffer im Text, die Berücksichtigung im Inhaltsverzeichnis und im Sachregister, also durch den Raum, den das Thema einnimmt. Auch der schwierige  Grenzbereich zwischen Aussagen und Wertungen, die auch wie Aussagen "aussehen", wird von Larenz behandelt. Die einfache, klare Unterscheidung und Definition eines Tatbestandes als rechtlich bedeutsamer Sachverhalt habe ich bei Larenz nicht gefunden.
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Sachverhalt:
        Kapitel 3:
            "Die Bildung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts 278
          1. Der Sachverhalt als Geschehnis und als Aussage  278
          2. Die Auswahl der der Sachverhaltsbildung zugrunde gelegten Rechtssätze  281
          3. Die erforderlichen Beurteilungen  283
            a) Auf Wahrnehmung beruhende Urteile  283
            b) Auf der Deutung menschlichen Verhaltens beruhende Urteile 285
            c) Sonstige durch soziale Erfahrung vermittelte Urteile  286
            d) Werturteile  288
            e) Der verbleibende Beurteilungsspielraum des Richters  293
          Tatbestand: Nein.
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Sachverhalt: Ja
        Sachverhalt als Aussage 278ff.
        Sachverhalt als Gesehener 304ff.
          Tatbestand: Ja
        Tatbestand 251f., 259, 271 ff., 283f.
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Sachverhalt: Ja, z.B.
            S. 207 (Systematischer Teil) "... ENGISCH55 spricht in diesem Zusammenhang von einem „Hin- und Herwandern des Blicks" (zwischen dem Tatbestand der Norm und dem Sachverhalt)...."
            S. 222 "... Tatbestand und Typus, ..."
            S. 223 Fußnote 93 "... HASSEMER, Umschreibung des Tatbestandes ..."
          Tatbestand:
            S. 251 "... Der Rechtssatz verknüpft wie jeder Satz eines mit einem anderen. Er ordnet dem generell umschriebenen Sachverhalt, dem „Tatbestand", eine ebenso generell umschriebene „Rechtsfolge" zu. ...."
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Sachverhalt: Ja, z.B.
            S. 215 "Daß es in der „Anwendung" der Norm um eine Wertung geht, tritt allerdings dann nicht in die Erscheinung, wenn der Tatbestand der Norm in wertungsfreien Tatsachenbegriffen formuliert ist, unter die der zu beurteilende Sachverhalt durch ein logisches Verfahren „subsumiert" werden kann. Ein solches Verfahren erfordert die Feststellung, daß sämtliche den Begriff bildende Merkmale in dem zu beurteilenden
        Sachverhalt anzutreffen sind. Kann diese Feststellung getroffen werden, dann folgt daraus nach den Regeln der Logik, daß der Sachverhalt dem Begriff unterfällt. ... "
            Anmerkung: was genau diese Wertung in der Anwendung der Norm sein soll, sagt Larenz nicht und er hat dafür auch keine Fußnote.
            S. 279 "Der Jurist, der einen Rechtsfall beurteilen soll, geht zumeist von einem „Roh-Sachverhalt" aus, der ihm in Form einer Erzählung vorgelegt wird. ..."
          Tatbestand:  Ja, z.B.
            S. 271 "... Der allgemein gefaßte Tatbestand T ist in einem bestimmten Sachverhalt verwirklicht, wenn S, logisch gesehen, ein „Fall" von T ist. ..."
            S. 272 "Diese Figuren lehren uns36, daß aus der Verneinung der Zuordnung eines Sachverhalts zum Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm noch nicht notwendig die Verneinung der Rechtsfolge folgt, da sie möglicherweise aus einem anderen Tatbestand begründet ist. ..."
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Sachverhalt: Nein,  Sachverhalt  wird wohl als verständlicher Grundbegriff vorausgesetzt.
          Tatbestand: Nein,  Tatbestand  wird wohl als verständlicher Grundbegriff vorausgesetzt.
        Anmerkung: Die einfache, klare Unterscheidung und Definition eines Tatbestandes als rechtlich bedeutsamer Sachverhalt habe ich bei Larenz nicht gefunden. Die schwierige Grauzone liegt im Bereich Sachverhalt bzw. Tatbestand und Wertung.
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Sachverhalt: Ja, z.B.
            S. 279 "1. Der Sachverhalt als Geschehnis und als Aussage Rechtssätze sollen auf tatsächliche Vorgänge, auf einen geschehenen Sachverhalt »angewandt" werden. Wie wir bereits gesehen haben, ist das nur möglich, indem
        der geschehene Sachverhalt ausgesagt wird. Was im Tatbestand eines Urteils als „Sachverhalt" erscheint, ist der Sachverhalt als Aussage. Das Geschehene muß zu diesem Zweck benannt, und das Benannte in eine gewisse Ordnung gebracht werden. Aus der unübersehbaren Fülle, dem ständigen Fluß des tatsächlich Geschehenen
        nimmt der Sachverhalt als Aussage stets eine Auswahl vor; bereits diese Auswahl trifft der Beurteiler im Hinblick auf die mögliche rechtliche Bedeutsamkeit der einzelnen Fakten. Der Sachverhalt als Aussage ist also dem Beurteiler nicht von vorneherein »gegeben", sondern er muß von ihm in Hinblick auf die ihm bekannt gewordenen Fakten einerseits, deren mögliche rechtliche Bedeutung anderseits erst gebildet werden. Die Tätigkeit des Juristen setzt gewöhnlich nicht erst bei der rechtlichen Beurteilung des ihm fertig vorliegenden, sondern schon bei der Bildung
        des seiner rechtlichen Beurteilung unterliegenden Sachverhaltes, des Sachverhaltes »als Aussage", ein.
            Bei der Bildung des Untersatzes des Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung unterscheidet ENGISCH1 drei Elemente, nämlich:
          1. Die Vorstellung des konkreten Lebensfalles, des (geschehenen) Sachverhaltes,
          2. die Feststellung, daß dieser Sachverhalt sich tatsächlich zugetragen hat,
          3. die Würdigung des Sachverhalts als eines solchen, der die Merkmale des Gesetzes, d. h. genauer des ersten Gliedes des Obersatzes (des gesetzlichen Tatbestandes) aufweist."
            S. 280 "... Der Sachverhalt als Aussage erhält seine endgültige Fassung erst im Hinblick auf die Rechtssätze,
        nach denen er beurteilt wird; diese aber werden ihrerseits ausgewählt und, soweit erforderlich, konkretisiert im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt. Um einen fehlerhaften logischen Zirkel würde es sich hierbei nur dann handeln, wenn der Beurteiler in den Sachverhalt als Aussage etwas hineinlegen würde, was in dem geschehenen Sachverhalt keine Bestätigung findet, oder wenn er den Rechtssatz so [>281] „zurechtbiegen" würde, daß er die von dem Beurteiler gewünschte Folgerung erlaubt. Das eine wie das andere wäre unzulässig. ENGISCH spricht von einem „Hin- und Herwandern des Blickes zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt", SCHEUERLE5 von einer „wechselseitigen Durchdringung zwischen den Akten der Tatsachenfeststellung und denen der rechtlichen Qualifizierung". Es handelt sich wiederum um den uns bekannten Vorgang der wechselseitigen Erhellung, eine
        Erscheinungsform des „hermeneutischen Zirkels"6. Das „Hin- und Herwandern des Blickes" zwischen Sachverhalt und Rechtssatz darf man sich nicht so vorstellen, als ob nur der Betrachter seine Blickrichtung änderte, vielmehr handelt es sich um einen gedanklichen Prozeß, in dessen Verlauf der „Roh-Sachverhalt" zum endgültigen Sachverhalt (als Aussage), der Normtext (gleichsam der Rohzustand der Norm) zu der für die Beurteilung dieses Sachverhalts hinreichend konkretisierten Norm umgeformt wird. Dieser Prozeß ist durch die Stellung der Rechtsfrage so angelegt, daß er mit ihrer endgültigen Beantwortung — im bejahenden oder verneinenden Sinne — sein Ende findet."
            S. 284 "Rechtlich bedeutsame Tatsachen, die durch Wahrnehmung bestätigt werden können, sind z. B. die Geburt und der Tod eines Menschen zu einem bestimmten Zeitpunkt, die körperliche Verletzung eines Menschen, die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, die Größe, das Gewicht, das Aussehen, die chemische oder
        physikalische Beschaffenheit einer Sache, die Lage eines Grundstücks, die Absendung oder das Eintreffen eines Schriftstücks an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit, die Echtheit einer Urkunde, die in einer bestimmten Situation tatsächlich gesprochenen Worte. Solche Tatsachen sind im Prozeß des Beweises fähig, und, soweit sie bestritten werden, auch bedürftig. Indessen nehmen die Tatbestände der Gesetze nicht allein auf solche, durch schlichte Wahrnehmung zu verifizierende Tatsachen Bezug, sondern zum Teil auch auf solche Tatsachen und Vorgänge, die, wie insbesondere menschliche Handlungen und Willensäußerungen, in bestimmter Weise zu verstehen, zum Beispiel als Erklärung eines rechtsgeschäftlichen Willens zu deuten sind. Darüber hinaus verlangt der Tatbestand nicht selten schon eine rechtliche Bewertung des Geschehenen. Die Urteile, die gefordert werden, um einen Sachverhalt als einen solchen zu qualifizieren, wie ihn der Tatbestand einer Gesetzesnorm meint, gründen sich jedenfalls nicht immer allein auf Wahrnehmungen und deren Verknüpfung zu Vorstellungsbildern. Es handelt sich
        häufig um Urteile, die auf einer Deutung menschlichen Verhaltens, auf sozialer Erfahrung oder auf einer Bewertung beruhen. Darüber sogleich mehr."
          Tatbestand:
        Ja > Sachverhalt S. 284
          Hilfsfragen:
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert?
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt?
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt?
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Sachverhalt: Ja, z.B.
        S. 279 Hundebiss, Frage des Mitverschuldens BGB § 254 u.a..
          Tatbestand: Ja, z.B.
        S. 279 Hundebiss, Frage des Mitverschuldens BGB § 254 u.a..
      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes?
          Sachverhalt: Keine.
          Tatbestand: Keine.




    Juristische Psychologie
    Suchworte: Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (6 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), psychologisch (41 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:: Absicht (69 Treffer), Affekt (0 Treffer), Aufmerksamkeit (4 Treffer), Befinden (3 Treffer), bewusst  bzw. bewußt (120 Treffer), Bewusstsein (59 Treffer), Denken (289  Treffer), Empfind (16  Treffer), Erinner ( Treffer), Fähig ( Treffer), Gedächtnis ( Treffer), Fühl ( Treffer), Handlung (Treffer), Irren (Treffer), Irrtum ( Treffer), Können (18 Treffer), Motiv (20 Treffer), Plan (366 Treffer), Steuerung (8 Treffer), Vermeiden (24 Treffer), Vorsatz (3 Treffer), Wahrnehm (54 Treffer), Wollen (57 Treffer), Wille (197 Treffer), Wissen (933 Treffer), Ziel (148 Treffer)
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
    K3-Psy
    K4-Psy
    K5-Psy
    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Larenz 1991
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie: Das Thema spielt wie üblich in der Rechtswissenschaft auch bei Larenz so gut wie keine Rolle, wenn er auch im Historischer Teil Bierlings psychologische Rechtstheorie darstellt und wenn es viele Treffer zu psychologischen Begriffen gibt.
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "1. Die psychologische Rechtstheorie BIERLINGS ...39
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 36 (Historischer Teil) "... Assoziationspsychologie Lockes, ..."
        S. 38 (Historischer Teil)  "... anderen Wissenschaft (nämlich der Psychologie oder der Soziologie) ..."
        S. 70 (Historischer Teil, Kelsen) "... wie der Soziologie, der Psychologie), ..."
        S. 121 (Historischer Teil) "... treten Richterpsychologie und Richtersoziologie. ..."
        S. 194 (Systematischer Teil) "... der empirischen Sozialforschung, der Medizin, der Biologie, der Psychologie oder bestimmten Techniken. ..."
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein, den bei Bierling geht es nicht im Psychologie:
            S. 39 "Sein wissenschaftliches Anliegen kennzeichnet BIERLING dahin, „das herauszufinden und im Zusammenhang darzustellen, was an allem positivem Rechte gleichartig ist, oder mit anderen Worten, was der Gattung ,Recht' - im Gegensatz zu allen konkreten Einzelrechten - angehört" (I, S. 3)14. ...
            Der auf diese Weise von Bierling gefundene Rechtsbegriff lautet: „Recht im juristischen Sinne ist alles, was Menschen, die in irgendwelcher Gemeinschaft miteinander leben, als Norm und Regel dieses Zusammenlebens
        wechselseitig anerkennen" (I, S. 19).
            Anmerkung: ich kann darin keine psychologische Rechtstheorie erkennen, sondern das Herausfiltern eine allgemeinen  Rechtsbegriff  durch Rechtsvergleiche.
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: freie beweiswürdigung (0 Treffer), Beweiswürdigung (0 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer), Überzeugung (52 Treffer), meinen (254 Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer), Argumentation (65 Treffer),
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Jein
    Ja>K6
    Nein
    Teils
    Nein
    Keine

    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt bei Larenz keine Rolle.
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Jein z.B.
            S. 327: Beweislage.
            S. 355: Beweislast.
            S. 392: Beweisschwierigkeiten
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert?
          Nein.
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 306 Fußnote 44: "... Das Risiko, daß die vorgebrachten Tatsachen nicht dazu ausreichen, dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung zu verschaffen, trägt alle Male der, den die Beweislast trifft."
            S. 307: "Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenpartei bestritten werden, bedürfen des Beweises; Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenpartei zugestanden oder nicht bestritten sind, hat der Richter als zutreffend zu unterstellen, auch wenn er von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt ist. Der Richter kann so unter Umständen rechtlich dazu genötigt sein, seiner Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde zu legen, von dem er persönlich überzeugt ist, daß er sich so nicht zugetragen hat. Dieses zunächst befremdlich erscheinende Ergebnis erklärt sich aus dem Bestreben der Zivilprozeßordnung, es den Parteien zu überlassen, was sie vorbringen und worüber sie eine Erörterung herbeiführen wollen." [das widerspricht dem Prinzip der freien Beweiswürdigung]
            S. 307ff: "... Über die „Tatfrage" urteilt der Richter aufgrund des Vorbringens der Parteien und der Beweisaufnahme ..."
            S. 441: "c) Die juristische „Konstruktion" als Mittel der Systematisierung Die Erfassung des Regelungsinhalts einer Norm oder eines Vertragsmusters mittels solcher Begriffe, die dem („äußeren") System entweder bereits angehören oder bruchlos einzufügen sind, ist die Aufgabe der sogenannten juristischen „Konstruktion". Sie stand lange Zeit im Mittelpunkt der Bemühungen der Jurisprudenz und galt als Beweis für deren Wissenschaftlichkeit; erinnert sei nur an die Methodenlehre des frühen JHERING. Heute spricht man von ihr eher geringschätzig; sie wird aber dennoch allenthalben geübt und ist insoweit unentbehrlich, als man an der Forderung eines umfassenden Systems der Begriffe festhält, das in sich widerspruchsfrei ist und Ableitungen ermöglicht."
          Hilfsfragen:
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert?
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert?

      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert?
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine
       


    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
    Suchwort "herrschende Meinung" (0 Treffer ), h.M. (0 Treffer).
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das Thema spielt keine Rolle, daher werden auch die  Grundfragen zur "herrschenden Meinung  nicht beantwortet.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.




    Subsumtion    >  Subsumtion im Glossar.
    Suchwort "Subsumtion" (142 Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja im Prinzip
    Ja
    Ja
    Keine

    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Das Thema nimmt beachtlichen Raum ein und vielfältig differenziert erörtert. Das Suchwort wird 142 mal gefunden, hat zwei Einträge im Sachregister, sowohl im historischen als auch im systematischen Teil und einige Einträge im Sachregister. Eine klare und übersichtliche Theorie scheint es nicht zu geben, obwohl ja völlig klar und unstritttig sein sollte, dass die zentrale Kernaufgabe der Rechtsfindung bei Entscheidungen die Einordnung des Sachverhaltes unter den Tatbestand der Rechtsnorm (oft Rechtssatz bei Larenz) ist.
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "6. Gesetzesbindung und Subsumtionsmodell ... 155
        b) Die Gewinnung des Untersatzes: Der nur begrenzte Anteil der „Subsumtion" ... 273"
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor?
          Ja: "Subsumtion 155ff., 157f., 215, 222, 273ff., 301f., 439ff., 453ff.
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 13 (Historischer Teil: OGOREK)  Fußnote 2 "... „Richterkönig oder Subsumtionsautomat", ..."
        S. 24 (Historischer Teil: Hegel) "... nicht nur logische Subsumtion, ..."
        S. 49 (Historischer Teil: Heck) "... auf die logische Subsumtion ..."
        ...
        S. 207 (Systematischer Teil) "... „Lineares" Denken behauptet sich dem gegenüber im „Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung" (Kap. 2, 5 a) und, soweit diese reicht, in der Subsumtion (Kap. 2, 5 b).
        S. 217 (Systematischer Teil) "... und damit eine einfache logische „Subsumtion" — nicht genügt, ..."
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 215 (Systematischer Teil) "Es ist daher eine Täuschung zu glauben, die Anwendung selbst solcher Normen, deren Tatbestand begrifflich ausgeformt ist, erschöpfe sich in dem logischen Vorgang der „Subsumtion". Bevor es dazu kommen kann, findet bereits eine Beurteilung statt, die keineswegs immer wertungsfrei ist.
            S. 216 (Systematischer Teil) "... Der „Obersatz" des Subsumtionsschlusses ist die Definition des Begriffs, der „Untersatz" die — durch Wahrnehmung erhärtete — Feststellung, daß dieses Objekt X die sämtlichen in der Definition genannten Merkmale aufweist, die Schlußfolge die Aussage, X gehöre zur Klasse der durch den Begriff bezeichneten Objekte oder X sei ein „Fall" der Gattung, die durch den Begriff gekennzeichnet ist — für den Juristen, der Sachverhalt X sei ein „Fall" des begrifflich aufgefaßten gesetzlichen Tatbestandes.
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Ja im Prinzip, auch wenn zirkuläre Anmutung (Subsumtionsschluss ... subsummiert werden):
            S. 273 (Systematischer Teil) "In der Logik versteht man unter einem Subsumtionsschluß einen Schluß, „der dadurch zustande kommt, daß Begriffe von engerem Umfang solchen von weiterem Umfang untergeordnet, unter sie subsumiert werden"38. Das kann nur in der Weise geschehen, daß man beide Begriffe definiert und sodann feststellt, daß die sämtlichen Merkmale des Oberbegriffs in dem Unterbegriff wiederkehren, der deshalb einen engeren Umfang hat, weil er überdies noch durch mindestens ein weiteres Merkmal gekennzeichnet ist. ..."
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 155 (Historischer Teil) "Die bisher angeführten Autoren stimmen durchweg darin überein, daß sie das
        Verfahren einer Ableitung der meisten Entscheidungen aus dem Gesetz mittels einer logischen Subsumtion (des Sachverhalts unter den Tatbestand einer Gesetzesnorm) entweder überhaupt für ungeeignet halten, oder ihm doch nur eine mindere Bedeutung zuerkennen. Das Schwergewicht mindestens der Rechtsfindung, aber auch der
        Rechtfertigung der Entscheidung, liegt für sie in anderen Erwägungen des Richters, die immer auch Werturteile einschließen. Hiervon macht auch FIKENTSCHER keine Ausnahme. Zwar entscheidet er sich ausdrücklich für das Subsumtionsmodell, aber die Subsumtion ist für ihn nur der letzte Schritt in einem Verfahren, an dessen Ende
        der Richter in den meisten Fällen die Norm, unter die er dann subsumiert, erst selbst bildet. ..."
            S. 157 (Historischer Teil) "Das »deduktive Begründungsmodell" wird nun von KocH und ROSSMANN
        erheblich verfeinert. Soweit das mit Hilfe der modernen (formalen) Logik geschieht, kann hier nur darauf verwiesen werden. Der Gewinn einer derartigen logischen Formalisierung liegt, so betonen sie, vor allem darin, daß mit ihrer Hilfe die Lückenlosigkeit der erforderlichen Schlußkette leichter zu kontrollieren ist. Bei der Subsumtion geht es nach ihnen vornehmlich darum, die sprachliche Kluft zwischen dem in meist sehr allgemeinen Ausdrücken beschriebenen gesetzlichen Tatbestand und der stärker die Einzelzüge des zu beurteilenden Sachverhalts hervorhebenden
        Sachverhaltsschilderung zu überwinden142. Dabei sind Prämissen in die Schlußkette einzustellen, die teils das Ergebnis einer Auslegung der Gesetzesnorm, teils Schlußfolgerungen aus den vorgehenden Prämissen sind. ..."
            S. 215 (Systematischer Teil) "... Es ist daher eine Täuschung zu glauben, die Anwendung selbst solcher Normen, deren Tatbestand begrifflich ausgeformt ist, erschöpfe sich in dem logischen Vorgang der „Subsumtion".
        Bevor es dazu kommen kann, findet bereits eine Beurteilung statt, die keineswegs immer wertungsfrei ist."
            S. 216 "... Von einem „Begriff" im strengen Sinn läßt sich nur da sprechen, wo es möglich ist, ihn durch die vollständige Angabe der ihn kennzeichnenden Merkmale eindeutig zu definieren. Der Sinn einer solchen Definition ist der, daß „nur dann und immer dann", wenn die sämtlichen Merkmale des Begriffs an irgendeinem Objekt anzutreffen sind, dieses Objekt unter den Begriff subsumiert werden kann, d. h. zur Klasse der durch ihn bezeichneten
        Objekte gehört. Der „Obersatz" des Subsumtionsschlusses ist die Definition des Begriffs, der „Untersatz" die — durch Wahrnehmung erhärtete — Feststellung, daß dieses Objekt X die sämtlichen in der Definition genannten Merkmale aufweist, die Schlußfolge die Aussage, X gehöre zur Klasse der durch den Begriff bezeichneten
        Objekte oder X sei ein „Fall" der Gattung, die durch den Begriff gekennzeichnet ist — für den Juristen, der Sachverhalt X sei ein „Fall" des begrifflich aufgefaßten gesetzlichen Tatbestandes."
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 216 (Systematischer Teil) "Nicht selten enthält eine gesetzliche Definition jedoch ein Element (oder mehrere), das keine einfache Subsumtion erlaubt. Nehmen wir den Begriff „wesentlicher Bestandteil einer Sache" (§ 93 BGB). ..."
            S. 217 (Systematischer Teil) "Zu den „wesentlichen Bestandteilen" eines Grundstücks gehören nach § 94 BGB ferner unter anderem die auf dem Grundstück stehenden Gebäude, zu den „wesentlichen Bestandteilen" des Gebäudes (und damit des Grundstücks) „die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen". ..."
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
    Suchworte "Rang" (182 Treffer), "Rangfolge" (4 Treffer),"Normenrang" (0 Treffer), "Hierarchie" (0 Treffer), Normenhierarchie (0 Treffer), "Konflikt" (26 Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt" (0 Treffer), "Anwendungsvorrang" (0 Treffer), "Normenpyramide" (0 Treffer),  "Verfassungsrang" (8 Treffer). "Instanzen" (1 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (68 Treffer)
     
    Rang (konflike)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Nein
    Keine

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Das Thema wird nicht systematisch aufbereitet und dargelegt, sondern verstreut an verschiedenen Stellen des Buches behandelt. Antworten auf die Grundfragen zum Rang der Normen sind kaum oder nur schwer zu finden.
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 39 (Historischer Teil, Bierling) "... widersprechende Norm verdrängt wird ..."
            S. 74 (Historischer Teil, Kelsen) "... Ein Sollen, so betont er, darf immer wieder nur auf ein anderes Sollen, eine Norm auf eine ranghöhere Norm zurückgeführt werden, aus der sich erst der spezifisch rechtliche Sinn eines Vorganges, z. B. eines Vertrages, eines Verwaltungsaktes, einer Verordnung oder eines Gesetzes, ergibt. ..."
            S. 130 (Historischer Teil, Bydlinski) "... Im Falle eines Widerspruchs unter ihnen geht das ranghöhere vor; ..."
            S. 131 (Historischer Teil, Mittenzwei) "... Unter ihnen besteht notwendig eine Rangordnung, die wiederum nicht nur vom Belieben des Gesetzgebers abhängt. ..."
            S. 138 (Historischer Teil, Esser) "... einer festen Rangordnung »an sich seiender" Werte abgeleitet sind. ..."
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 127 (Historischer Teil, Hubmann) "Werte haben nicht nur eine verschiedene „Ranghöhe", ihre Vorzugswürdigkeit im Einzelfall richtet sich ganz nach den jeweiligen Umständen. So kann ein „ranghöherer" Wert zurücktreten müssen hinter einen „rangniederen", wenn dieser ein elementares Lebensbedürfnis betrifft und dieses sonst unbefriedigt bleiben würde30. ..."
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 77 (Historischer Teil, Kelsen) "... Die ranghöhere Norm wird dadurch „angewendet", daß ihr gemäß eine rangniedere Norm erzeugt [>] wird. Daher ist „Rechtsanwendung zugleich Rechtserzeugung" (RR 240). ..."
            S. 109 (Historischer Teil, Kelsen u.a.) "... Auch in KusENs Theorie der stufenweisen Rechtserzeugung wird die Aufgabe des Richters ja in der Normsetzung (im Rahmen der ranghöheren Norm) gesehen. ..."
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (31 Treffer).
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema hat einen eigenen Abschnitt, wird im Inhaltsverzeichnis angeführt und und hat zwei Einträge im Sachregister sowie 31 Fundstellen im Text.
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "4. Zusammentreffen (Konkurrenz) mehrerer Rechtssätze oder Regelungen ... 266
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        "Anspruchsnormenkonkurrenz 266ff.
        Konkurrenz von Normen 266ff.
        Normenkonkurrenz 266ff."
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 267 (Systematischer Teil) "... Gesetzeskonkurrenz ..."
        S. 268 (Systematischer Teil) "... alternativer Konkurrenz". ..."
        S. 269 (Systematischer Teil) "... Anspruchskonkurrenz ..."
        S. 269 (Systematischer Teil) "... kumulative Konkurrenz". ..."
        S. 313 (Systematischer Teil) "... Normenkonkurrenz ..."
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K5, K6, K7.
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja:
            S. 266 "Die Tatbestände mehrerer Rechtssätze können sich in vollem Umfang oder teilweise decken, so daß ein und derselbe Sachverhalt von ihnen erfaßt wird. Man spricht dann von einem Zusammentreffen oder einer Konkurrenz der Rechtssätze. ..."
            S. 267 Fußnote 25: "Ungeklärt ist bereits die Terminologie. Manche, so besonders DIETZ, bezeichnen nur den Fall als „Gesetzeskonkurrenz", in dem die eine Norm die andere verdrängt. Dem entspricht der Sprachgebrauch in der Strafrechtslehre. In der Zivilrechtslehre wird der Ausdruck „Gesetzeskonkurrenz" auch zur Bezeichnung aller Fälle gebraucht, in denen die Tatbestände mehrerer Rechtssätze auf denselben Sachverhalt zutreffen. Man unterscheidet dann wohl zwischen kumulativer, alternativer und verdrängender Gesetzeskonkurrenz (ENNECCERUS-NIPPERDEY). Im Fall, daß mehrere anspruchsbegründende Normen auf denselben Sachverhalt anwendbar sind, spricht man von „Anspruchskonkurrenz" oder auch von „Anspruchsnormen-Konkurrenz". Als zusammenfassender Ausdruck für alle Fälle des Zusammentreffens mehrerer Rechtssätze empfiehlt sich der Ausdruck „Nonnen-Konkurrenz". Aus dem überreichen Schrifttum seien hervorgehoben: 1/Erz, Anspruchskonkurrenz bei Vertragsverletzung und Delikt, 1934; ENNECCERUS-NIPPERDEY, Allgemeiner Teil, § 60; GEORGIADES, Die Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht und Zivilprozeßrecht, 1968; HRUSCHKA, Pflichtenkollisionen und Pflichtenkonkurrenzen, Festschr. f. LARENZ, 1983, S. 257; LENT, Die Gesetzeskonkurrenz im bürgerlichen Recht und Zivilprozeßrecht, 2 Bde, 1912/16; MAURACH, Deutsches Strafrecht, §§ 54 ff.; MEZGER, Strafrecht (Lehrbuch), § 69; SCHLECHTRIEM, Vertragsordnung und außervertragliche Haftung; Eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Konkurrenz von Ansprüchen aus Vertrag und Delikt, 1972; RUD. SCHMIDT, Die Gesetzeskonkurrenz im bürgerlichen Recht, 1915. Vgl. auch ENGISCH, Einführung in das juristische Denken, 7. Aufl., S. 162 f."
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 266 (Systematischer Teil) "... Ist eine der Rechtsnormen zeitlich älter als die andere, so weicht sie in der Regel der jüngeren, Zusammentreffen mehrerer Rechtssätze oder Regelungen 267 da anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß einer neuen Norm eine entgegenstehende ältere Regel hat aufheben wollen. Finden sich aber die miteinander konkurrierenden Rechtssätze in demselben Gesetz, so bedarf es anderer Kriterien, um zu entscheiden, ob sie nebeneinander anzuwenden sind, oder ob einem und dann, welchem von ihnen der Vorrang gebührt. Hier ist noch vieles streite."
            S. 267 "Wir nehmen an, daß von den mehreren miteinander konkurrierenden Normen keine von vornherein „ranghöher" ist als die andere, daß es sich also um Normen gleicher Rangstufe handelt. Ranghöher ist insbesondere das Verfassungsrecht gegenüber einfachem Gesetzesrecht. In dem Bestreben, für die Frage, wann eine Norm eine
        andere ranggleiche verdrängt, ein an der Logik orientiertes Kriterium zu geben, hat DIETZ geglaubt, darauf abstellen zu können, ob die Tatbestände der beiden Normen zueinander im logischen Verhältnis der Spezialität stehen oder nicht. Im logischen Verhältnis der Spezialität stehen sie zueinander dann, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig in dem der allgemeineren Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren Norm auch solche der allgemeineren Norm sind. Das ist der Fall, wenn der Tatbestand der spezielleren Norm alle Merkmale der allgemeineren Norm und darüber hinaus noch mindestens ein zusätzliches Merkmal enthält. In diesen Fällen verdrängt nach DIETZ die speziellere Norm für ihren engeren Anwendungsbereich stets die allgemeinere, was nichts anderes bedeutet, als daß die allgemeinere Norm durch die speziellere eingeschränkt wird26. In dieser Allgemeinheit ist das jedoch nicht richtig27.
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 266 (Systematischer Teil) "... Ordnen beide Rechtssätze genau die gleiche Rechtsfolge an, wie z. B. die Rechtssätze der beiden Absätze des § 823 BGB, so ist die Konkurrenz problemlos. ... "
            S. 268 "... Um das Verhältnis der Spezialität im Sinne einer einschränkenden Norm handelt es sich zweifellos in dem Verhältnis des zweiten Absatzes zum ersten Absatz des § 565 BGB. Der erste Absatz regelt die Kündigungsfristen für Mietverhältnisse über „Grundstücke, Räume oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe" allgemein. Der zweite Absatz regelt davon abweichend die Kündigungsfristen über Mietverhältnisse für „Wohnraum". Es ist nach dem Zweck des Gesetzes (Schutz des Wohnungsmieters) klar, daß für Wohnraum nur die Fristen des zweiten Absatzes, nicht die des ersten gelten sollen. Der erste Absatz ist daher so zu lesen, daß hinter das Wort „Räume" sinngemäß einzufügen ist „außer Wohnraum". Damit wird die Einschränkung der Regel des ersten Absatzes durch die des zweiten deutlich zum Ausdruck gebracht. Anders liegt es im Fall des § 463 BGB. Zwar sind alle Fälle, in denen der verkauften Sache schon zur Zeit des Kaufvertrages und noch im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, auch Fälle des § 459 Abs. 2 und damit des § 462. Aber die Rechtsfolge des § 463 — Schadensersatz wegen Nichterfüllung — tritt dennoch nicht an die Stelle derjenigen des § 462, sondern der Käufer kann zwischen beiden Rechtsfolgen wählen. ENNECCERUS-NIPPERDEY sprechen daher hier von „alternativer Konkurrenz". § 463 verdrängt für seinen Anwendungsbereich nicht den § 462, sondern ergänzt und modifiziert ihn."
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
    Suchwort "Lücke" (301 Treffer), planwidrig (8 Treffer).
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Larenz 1991
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Keine

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Das Thema nimmt beachtlichen Raum ein, insbesondere, wie Lücken geschlossen werden können. Die Lücke hat eigene Abschnitte im Inhaltsverzeichnis und mehrere Sachregistereinträge sowie 301 Fundstellen im Text.  S. 373 (Nach Elze 1916)  "... Eine Gesetzeslücke ist eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes17 ...".  Die These S. 366, dass jedes Gesetz unvermeidbar lückenhaft sein soll, ist eine starke Behauptung und sollte belegt werden, gerade in einem rechtswissenschaftlichen Buch. Aber es gibt an dieser Stelle nicht einmal eine Fußnote, obwohl das Buch sehr viele enthält wie jedes Juristenbuch, das etwas auf sich hält (> Fußnoteristis). Lücke heißt, es fehlt etwas, aber nicht alles, was fehlt muss eine Lücke sein.
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        2. Die Ausfüllung von Gesetzeslücken (Gesetzesimmanente Rechtsfortbildung) ... 370
        a) Begriff und Arten der Gesetzeslücken ... 370
        b) Die Ausfüllung „offener" Lücken, insbesondere durch Analogie ... 381
        c) Die Ausfüllung „verdeckter" Lücken, insbesondere durch teleologische Reduktion ... 391
        d) Andere Fälle einer teleologisch begründeten Korrektur des Gesetzestextes ... 397
        e) Lückenfeststellung und Lückenausfüllung ... 401
        f) Lückenergänzung als Leistung schöpferischer Erkenntnis ... 403
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Lücken des Gesetzes 54, 107, 368, 370ff.;
        s. offene, verdeckte Lücken, Normlücken,
        Regelungslücken
        Offene Lücken 377, 380
        Verdeckte Lücken 377, 391ff.; s. offene Lücken
        Vertragslücke 300f.
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 401 Canaris " ... von CANARIS84 so genannte „Rechtsverweigerungslücke":  ..."
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja (> K5, K6):
            S. 54: Larenz in der Besprechung von Heck: "Er hebt hervor, daß schon der Begriff „Lücke" eine „normative, und zwar eine kritische Bedeutung" habe. Er drücke aus, „daß etwas fehlt, dessen Vorhandensein gewünscht oder erwartet wird" (GA 163)."
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Ja:
            S. 373 (Nach Elze 1916)  "... Eine Gesetzeslücke ist eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes17 ..."
        Anmerkung: Eine Definition der Lücke sollte eigentlich im Abschnitt, S. 401-402 "e) Lückenfeststellung und Lückenausfüllung" zu finden sein. Aber auf fast 2 Seiten findet sich keine klare Definition "der" Lücke. Dem Text lässt sich aber ganz allgemein entnehmen, dass eine Lücke bedeutet, dass für die Rechtsanwendung etwas fehlt.
            S. 413 "Eine Gesetzeslücke, so hatten wir gesagt, sei eine „planwidrige Unvollständigkeit" des Gesetzes."
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 376 "Gegen den Begriff einer „Rechtslücke", die nicht zugleich eine Gesetzeslücke ist, ist vor allem einzuwenden, daß auf sie der Gedanke einer „planwidrigen Unvollständigkeit" nicht paßt. Denn von einem Plan, einer bestimmten Regelungsabsicht, läßt sich nur bei einem Gesetz sprechen, nicht im Hinblick auf die Rechtsordnung
        im ganzen. Diese ist viel zu verzweigt und zu sehr in ständiger Entwicklung begriffen, als daß sie in allen ihren Teilen einem einheitlichen Gesamtplan eingeordnet werden könnte. Die Vorstellung eines Rechtsplanes paßt im Grunde nur für [> 377] eine vollständig kodifizierte Rechtsordnung. Die „Rechtslücke" wäre dann eine Unvollständigkeit des gesetzten Rechts, gemessen an dem Gesamtplan der Kodifikation. Ein solcher „Gesamtplan" existiert in Wahrheit nicht. ..."
            S. 401 "Der Ausfüllung einer Gesetzeslücke im Wege einer der geschilderten Gedankenoperationen hat logischerweise die Feststellung, daß eine Gesetzeslücke vorliegt, vorauszugehen. Da diese Feststellung aber, wie wir gesehen haben, eine kritische Bewertung des Gesetzes am Maßstab seiner eigenen Teleologie und des Gebotes der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen verlangt, so führen die hierbei anzustellenden Erwägungen oft auch schon zur Ausfüllung der Lücke. CANARIS hat das im näheren untersucht83.
            Die Feststellung der Lücke und ihre Ausfüllung beruhen auf den gleichen Erwägungen dann, wenn wir im Gesetz für eine bestimmte Fallgruppe eine Regel vermissen, die der für eine wertungsmäßig gleich zu erachtende Fallgruppe im Gesetz gegebenen Regel entspricht, oder wenn eine gesetzliche Regel eine durch ihren Sinn und Zweck, durch eine vorrangige Norm oder ein gesetzesimmanentes Prinzip geforderte Einschränkung vermissen läßt. Die im Gesetz vermißte Regel ist dann zugleich die, die zur Ausfüllung der Lücke hinzuzufügen ist, es sei denn, dem stehe
        ein Analogie- oder Reduktionsverbot entgegen. Analogie und teleologische Reduktion sind also Gedankenoperationen, die nicht erst der Lückenausfüllung, sondern bereits der Lückenfeststellung dienen. Allerdings ist das nicht in allen Fällen so. Die Ausfüllung der Lücke ergibt sich nicht schon aus den Erwägungen, die zu
        ihrer Feststellung führen, wenn es sich um eine von uns so genannte Normlücke handelt. Hier kann eine gesetzliche Regel ohne eine fehlende zusätzliche Bestimmung nicht angewandt werden. Mit der Feststellung, daß es einer zusätzlichen Bestimmung bedarf, steht zwar die Lücke, noch nicht aber ihre Ausfüllung fest. Ebenso kann es bei einer Regelungslücke liegen. Über die Rechtsfolge des anfänglichen Unvermögens des Schuldners zur Leistung läßt sich dem Gesetz — im Wege eines hier berechtigten argumentum e contrario aus § 306 BGB — nur negativ
        entnehmen, daß der Vertrag deshalb nicht nichtig ist. Hinsichtlich der positiven Rechtsfolgen enthält das Gesetz nichts. Es bedarf aber einer Bestimmung hierüber, soll die Aussage, der Vertrag sei gültig, nicht folgenlos bleiben. Es handelt sich hier wie im Falle der Normlücken um eine von CANARIS84 so genannte „Rechtsverweigerungslücke":
        Der Richter sieht sich hier vor die Wahl gestellt, entweder eine gesetzliche Regel nicht anzuwenden — was einer „Rechtsverweigerung" gleichkäme —, oder die zur Anwendung des Gesetzes erforderliche Bestimmung hinzuzufügen. In diesen Fällen steht zunächst nur das Vorhandensein der Lücke und die Notwendigkeit ihrer Ausfüllung — bei Vermeidung der Rechtsverweigerung — fest, dagegen ist die Frage, wie die Lücke auszufüllen ist, sei es durch eine Analogie, eine teleologische Extension, den Rückgriff auf ein Prinzip oder die ,,Natur der Sache", noch offen. Die Feststellung der Lücke und ihre Ausfüllung beruhen in diesen Fällen auf zwei durchaus verschiedenen Gedankengängen."
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja > K6 S. 401 (§ 306 BGB).
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
    Suchworte "unklar" (7 Treffer), "mehrdeutig" (8 Treffer).
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
    K7-unk
    K8-unk
     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das Thema Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten im Recht und der Rechtssprache spielt keine eigene Rolle. Die Suchworte werden nur gelegentlich erwähnt. Die  Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit werden von Larenz nicht zentral beantwortet.
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor? Nein
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 18 " ... Unklarheit verblieb, ..."
        S. 53 "... sachlich begründete Unklarheit, ..."
        S. 60 Fußnote 65 "... Unklarheit des Terminus „freies Recht". ..."
        S. 119 "... Sie litt jedoch unter der unklaren Verwendung des Ausdrucks „Interesse": ..."
        S. 134 (Christensen) "... Die Norm, wie sie im Gesetze steht, der »Normtext", bilde nur den Ausgangspunkt für die richterliche Tätigkeit. Er sei, von Ausnahmen abgesehen, noch viel zu unbestimmt und mehrdeutig, als daß unter ihn subsumiert werden könnte. ..."
        S. 285 "... oder die Situation mehrdeutig ist. ... "
        S. 425 "...  wenn das bisher geltende Recht „unklar und verworren", ..."
        S. 443 " ... Sie vermeidet die unklare Vorstellung einer „Wollensbedingung", ..."
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 205 "... Es wäre also ein Irrtum, anzunehmen, Rechtstexte bedürften nur dort der Auslegung, wo sie besonders „dunkel", „unklar" oder „widersprüchlich" erscheinen; vielmehr sind grundsätzlich alle Rechtstexte der Auslegung sowohl fähig wie bedürftig49. ..."
            S. 300 "... Ist für einen sorgfältig prüfenden Empfänger ersichtlich, daß die Erklärung mehrdeutig ist, so wird er sich darum bemühen, die Meinung des Erklärenden zu erkennen und nötigenfalls zurückfragen. ... "
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 299 "b) Zur Auslegung der Rechtsgeschäfte
        Wenn die rechtlich maßgebliche Bedeutung einer Erklärung unter den Beteiligten streitig wird, bedarf sie der Auslegung durch das Gericht. Ist die Erklärung zwar objektiv mehrdeutig, haben sie der Erklärende und der Empfänger aber in demselben Sinne gemeint, dann müssen beide sie in diesem Sinne gelten lassen; die Rechtsordnung hat keinen Grund, ihnen eine Bedeutung, die keiner von ihnen gemeint hatte, aufzudrängen. Hat dagegen der Empfänger der Erklärung sie anders verstanden, als der Erklärende sie gemeint hatte, dann ist weder die tatsächlich gemeinte noch die tatsächlich verstandene Bedeutung ohne weiteres die rechtlich maßgebliche.
        Die Rechtsordnung schützt das Vertrauen des Empfängers der Erklärung darauf, daß sie in der Bedeutung gilt, in der er sie den Umständen nach verstehen konnte und mußte. Diese Bedeutung ist, da sie weder mit der tatsächlich gemeinten noch mit der tatsächlich verstandenen übereinzustimmen braucht, eine normative Erklärungsbedeutung.
        Maßgebend für diese normative Erklärungsbedeutung ist »der Verständnishorizont des Empfängers".
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Teils, z.B.
            S. 312 "... Viele und gerade die wichtigsten Rechtsbegriffe, wie etwa „Rechtsgeschäft", „subjektives Recht",
        „rechtswidrig" sind im Gesetz nicht definiert; andere gesetzliche Definitionen, wie die der „Fahrlässigkeit" in § 276 BGB, erweisen sich als unvollständig oder mehrdeutig. Ein und derselbe Ausdruck wird häufig in verschiedenen Gesetzen, ja in demselben Gesetz in verschiedenem Sinne gebraucht; so der Ausdruck „Geschäftsbesorgung" in den §§ 662, 667 BGB einerseits, 675 BGB anderseits."
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
       


    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche   >  Widersprüche der Rechtsordnung (Deutschland).
    Suchworte "ungereimt" (1 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer) = "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (106 Treffer), Widerspruch (87 Treffer)
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Larenz 1991
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Ja
    Ja
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Das Thema nimmt, obwohl es keinen eigenen Abschnitt im Inhaltsverzeichnis einnimmt, beachtlichen Raum ein. Das Suchwort "widerspr" bringt es auf 106 Fundstellen im Text. Eine systematische Theorie fehlt auch bei Larenz.
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor?
          Nein.
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Wertungswidersprüche 334ff 488
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 46 (Historischer Teil, Bierling) "... 'anderen, damit sich kreuzenden Rechtsprinzipien'  in Widerspruch treten würde. ..."
            S. 47 (Historischer Teil, Ihering) "Es würde zu weit führen, hier JHERINGS Rechtstheorie im einzelnen darzulegen und auf die mannigfachen Widersprüche hinzuweisen, die sie enthält23."
            S. 125 (Historischer Teil,  Heck) "... Wertungswidersprüchen, ..."
            S. 130 (Historischer Teil,  Bydlinski) "... Im Falle eines Widerspruchs ..."
            S. 138 (Historischer Teil, Esser)  "... Systemwidersprüche ..."
            S. 161 S. 138 (Historischer Teil) "so tritt dazu eine andere Funktion der Gesetze scheinbar in -Widerspruch, die PAWLOWSKI ..."
            S. 162 "... Widersprüchen innerhalb der Rechtsordnung ..."
            S. 205 "... „dunkel", „unklar" oder „widersprüchlich" erscheinen; ..."
            S. 319 "... trotz des paradoxen Widerspruchs ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
           S. 17 (Historischer Teil, Savigny) "... Die Berichtigung soll einmal verhüten, daß die Norm im Widerspruch zu ihrem Zweck angewandt wird, und ferner dazu führen, „die wahre Grenze der Anwendung zu finden", damit sie nicht „auf eine unvollständige oder überflüssige Weise geschehe" (S. 234). ..."
            S. 89 (Historischer Teil, Stammler) "... Ein besonderes rechtliches Wollen, also etwa ein bestimmter Rechtssatz, sei daher dann „richtig", wenn er sich widerspruchslos in das Ganze allen überhaupt denkbaren rechtlichen Wollens einfügen lasse. ..."
            S.  313 (Systematischer Teil)  "... Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es dann, Normwidersprüche auszuräumen3, ..."
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein. Widerspruch wird anscheinend als nicht der Erklärung bedürftiger Grundbegriff angesehen.
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 161f (Historischer Teil) "Besteht die Aufgabe der Gesetze vornehmlich darin, durch die Festlegung dessen was als gleich und was als Ungleich zu behandeln ist, die Gleichbehandlung des Gleichen zu sichern, so tritt dazu eine andere Funktion der Gesetze scheinbar in Widerspruch, die PAWLOWSKI als ihre „Steuerungsfunktion" bezeichnet. Viele der heutigen Gesetze dienen gerade dazu, das bisherige Recht zu ändern, neues Recht zu schaffen. Gleiche Sachverhalte können danach von heute auf morgen anders zu behandeln sein. Gerechtfertigt ist diese Art von Ungleichbehandlung nach PAW-[>162] LOWSKI dann, wenn sich die für die neue Regelung maßgebenden Verhältnisse so geändert haben, daß die bisherige Regelung nicht mehr sachgerecht ist. Trotz „äußerlicher Gleichheit" gehe es dann nicht mehr um den „gleichen Sachverhalt" 163. Eine Änderung der allgemeinen Rechts- oder Lebensverhältnisse könne ferner dazu führen, daß eine unveränderte gesetzliche Regelung nun eine völlig andere Bedeutung erlange und daher anders als bisher auszulegen sei'"'. Durch die Änderung oder die veränderte Auslegung eines einzelnen Gesetzes könne es zu Widersprüchen innerhalb der Rechtsordnung kommen. „Denn es ist nicht gewährleistet, daß der Gesetzgeber, die Gerichte oder andere Entscheidungsinstanzen bei dem Erlaß ,neuer (Vor-)Entscheidungen` immer berücksichtigen, daß und in welcher Hinsicht ihre Entscheidung für andere Sachverhalte von Bedeutung ist". „Jede ,neue (Vor-)Entscheidung' gibt deshalb Anlaß, die gegenseitige Vereinbarkeit der jetzt vorhandenen (Vor-)Entscheidungen zu überprüfen"165. Dies könne man aber nur mit Hilfe systematischer Überlegungen. „Denn man kann nur mit Hilfe eines in sich konsistenten Systems von  Vorentscheidungen bestimmen, was wesentlich gleich oder wesentlich ungleich ist166". Stimmen diese nicht überein, ist die Gleichbehandlung des Gleichen nicht gewährleistet. Im Falle der Nichtübereinstimmung sei der Vorrang des neuen Rechts gegenüber dem bisherigen zu beachten. „Wenn also ein neues Gesetz nicht mit dem vorhandenen Rechtssystem übereinstimmt, dann ist — wenigstens in der Regel — das System zu ändern (umzubauen), nicht aber das Gesetz aufzuheben"167."
            S. 169 (Historischer Teil) "Nicht für die Rechtswissenschaft geeignet ist nach CANARIS das axiomatisch-deduktive System im Sinne der Logistik193, denn ein solches System verlangt die Widerspruchsfreiheit und die Vollständigkeit der zugrundegelegten Axiome — zwei Forderungen, die jedenfalls hinsichtlich der hinter den Nonnen stehenden Wertungsprinzipien nicht erfüllbar sind. ... "
            S. 234 (Systematischer Teil) "Daß die Jurisprudenz vornehmlich eine praktische Aufgabe zu erfüllen hat, dürfte unbestritten sein. Sie ergibt sich in Ländern mit kodifiziertem Recht daraus, daß die Gesetze nicht nur immer wieder der Auslegung bedürfen, sondern auch der „Lückenergänzung" und der Anpassung an veränderte Situationen; ferner aus dem mit zunehmender Komplexität wachsenden Bedürfnis nach Übersichtlichkeit und nach einer Abstimmung der Normen untereinander; schließlich aus der Forderung, Wertungswidersprüche zu vermeiden, die sich aus dem Prinzip des „gleichen Maßes", dem Gedanken der Gerechtigkeit also, ergibt. ..."
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Ja, z.B.
            S. 335f "Wollte man den § 107 BGB dahin auslegen, daß ein Minderjähriger auch sogenannte »indifferente« Geschäfte nicht selbständig vornehmen könnte, so würde sich ein Wertungswiderspruch zu § 165 BGB ergeben, der einen, und zwar besonders wichtigen, Sonderfall des »indifferenten" Geschäfts eines Minderjährigen betrifft. Der Wertungswiderspruch kann vermieden werden, wenn man den § 107 BGB so auslegt, wie es die heute herrschende Lehre tut. Um die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs geht es bei der Interpretation der §§ 987 ff. BGB hinsichtlich der Pflicht eines gutgläubigen Besitzers zur Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen an den Eigentümer. Nach diesen Bestimmungen hat der gutgläubige Besitzer die von ihm vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs gezogenen Nutzungen, außer „Übermaßfrüchten", nur dann herauszugeben, wenn er den Besitz unentgeltlich erlangt hatte, und zwar nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 988, 993 Abs. I ). Der gutgläubige Besitzer, der den Besitz entgeltlich erlangt hat, kann also die von ihm gezogenen Nutzungen behalten. Dagegen bestimmt § 818 Abs. 1 BGB über den Umfang des Bereicherungsanspruchs, daß sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch auf die gezogenen Nutzungen erstreckt. Hat also der gutgläubige Besitzer aufgrund eines nichtigen Kaufvertrages sowohl den Besitz, wie — wegen der »abstrakten Natur" der Übereignung — das Eigentum an der Sache erlangt, so unterliegt er dem Bereicherungsanspruch und damit auch der Pflicht zur Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB. War dagegen nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Übereignung nichtig, so würde er die Nutzungen behalten können, wenn man, wie es das RG getan hat (RGZ 163, 352), in den Regeln der §§ 987 ff. BGB hinsichtlich der Nutzungen eine erschöpfende Sonderregelung sieht, die für ihren Bereich alle anderen Vorschriften, auch die Bereicherungsvorschriften, verdrängt. Der Besitzer, der, obwohl rechtsgrundlos, immerhin zunächst das Eigentum erlangt hat, würde also hinsichtlich der Herausgabe der Nutzungen schlechter stehen als ein Besitzer, der ohne rechtlichen Grund den Besitz und nicht einmal das Eigentum erlangt hat. Das wäre ein Wertungswiderspruch, da, wenn überhaupt zwischen beiden Fällen ein Unterschied zu machen wäre, er wohl eher zugunsten des Besitzers ausfallen müßte, der wenigstens das Eigentum erlangt hat. Um diesen Wertungswiderspruch zu vermeiden, hat das RG den rechtsgrundlosen Erwerb für einen Fall des unentgeltlichen Erwerbs erklärt und so auf dem Umweg über § 988 BGB die Bereicherungsregeln wieder in das Spiel gebracht. Indessen ist die Gleichsetzung des rechts[>336]grundlosen Geschäfts mit dem unentgeltlichen nicht haltbar. Richtig ist vielmehr, zur Vermeidung des sich sonst ergebenden Wertungswiderspruchs in den §§ 987 ff. BGB keine Regelung zu sehen, die für ihren Bereich alle anderen verdrängt, vielmehr den § 993 Abs. 1 (letzter Halbsatz) einschränkend dahin zu interpretieren, daß er Bereicherungsansprüche und somit auch den § 818 Abs. 1 unberührt läßt''.
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sprache des Rechts> Verstehen, Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, verstehen AW, auslegen AW, > Sprachkritik, Fußnoteritis.
    Suchworte "sprach" (274 Treffer), "Sprache" (114 Treffer), Sprache des Rechts (0 Treffer), Rechtssprache (3 Treffer), "verständlich" (48 Treffer)
     
    Sprache
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     Larenz 1991
    Ja
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    Ja
    Nein
    Keine

    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Das wichtige Thema findet vom Umfang her große Beachtung, weniger inhaltskritisch. Das Inhaltsverzeichnis weist einen eigenen Abschnitt (9 Seiten) auf; es gibt mehrere Sachregistereinträge und 274 Fundstellen des Suchwortes "sprach". Der § 184 GVG - Die Gerichtssprache ist deutsch - wird nicht zitiert. Das hat seinen Grund wahrscheinlich in der ebenso naiven wie falschen Ansicht Larenzens, dass z.B. bei Alltagsgeschäften "Ausdrücke der Rechtssprache Bestandteile der allgemeinen Sprache geworden" seien und damit von jedem verstanden würden. Die großen  Übel der Sprache  des Rechts neben Geisteswissenschaften und Philosophie werden nicht kritisch dargestellt. Larenz ist wahrscheinlich Hegelianer  und  Platonist, da gilt dann einfach, was ich denke, das gibt es auch, eine Einstellung, die im Recht und in der Rechtswissenschaft weit verbreitet sein dürfte und eine wichtige Quelle der begrifflichen und methodischen Unordnung ist.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "2. Die Jurisprudenz als Normwissenschaft. Die Sprache der normativen Aussagen 195" (-204)
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Sprache
          - der Gesetze 204f., 320ff.
          - des Normativen 199f., 248; s. auch Schlüsselwörter
        Sprachspiel (im Sinne Wittgensteins) 201ff.
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 14 (Historischer Teil, Savigny) "... nur als Produkt eines rationalen Denkens verständliche, ..."
            S. 96 (Historischer Teil, Rickert)"... Danach ist Natur „das bedeutungsfreie, nur wahrnehmbare, unverständliche", Kultur dagegen „das bedeutungsvolle, verstehbare Sein" (K. u. N. 20). ..."
            S. 107 (Historischer Teil, Binder) "... Diese Ausführungen sind wieder nur verständlich, "
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 63 (Historischer Teil, Weber) Fußnote 78 "... Als „sinnhaft" und daher „verständlich" bezeichnet WEBER ein menschliches Verhalten dann, wenn es entweder zweckgeleitet oder doch rational an bestimmten Erwartungen (etwa eines entsprechenden Handelns anderer) orientiert ist (a.a.O., S. 416). ..."
            S. 103 (Historischer Teil, Binder) "... Was seine Werke so schwer verständlich macht, ist einmal das Übermaß an polemischen Auseinandersetzungen, zum anderen die eigenwillige Terminologie und der häufige Wechsel des eigenen Standpunktes. ..."
            S. 109 (Historischer Teil, Schönfeld)  "... So wird es auch verständlich, daß das Ergebnis einer dauernden Rechtsprechung als normativer Gehalt der Entscheidungen selbst zum objektiven Recht werden kann, obgleich die einzelne Entscheidung, für sich allein genommen, keine allgemein verbindliche Norm „setzt", sondern nur „ausspricht", was in diesem Fall „Rechtens" ist."
            S. 112 (Historischer Teil, Reinach)  "... Vielmehr kann »die Struktur des positiven Rechts erst durch die Struktur der außerpositivrechtlichen Sphäre verständlich werden" (S. 19). ..."
            S. 160 (Historischer Teil, Pawlowski) "... Es sei daher „verständlich und sachlich notwendig, dem urteilenden Juristen daneben andere Methoden an die Hand zu geben, die seinen Blick wieder auf weitere Zusammenhänge richten". ..."
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 7 (Historischer Teil) "... Erst an den Beispielen, die sie aus der Rechtsprechung und der juristischen Dogmatik aufzeigt, werden die Aussagen einer juristischen Methodenlehre voll verständlich, überprüfbar und für die juristische Praxis verwertbar. ..."
            S. 201 (Systematischer Teil) "Die Beobachtung, daß der gleiche Ausdruck etwas durchaus Verschiedenes bedeuten kann, je nachdem, ob der Zusammenhang, in dem er gebraucht wird, Normatives oder Faktisches meint, legt den Gedanken nahe, die Sprache der normativen Aussagen — d. h. der Aussagen über Normatives — in loser Anlehnung an die Spätphilosophie WITTGENSTEINS36 als ein besonderes „Sprachspiel" anzusehen.
        Die Bedeutung eines Wortes, sagt uns WWEGENSTEIN, haftet ihm nicht wie eine feste Eigenschaft an, sondern ergibt sich jeweils aus seinem Gebrauch in einem bestimmten „Sprachspiel". Um eine hinweisende Definition richtig zu deuten, muß ich schon wissen, „welche Rolle das Wort in der Sprache überhaupt spielen soll37. Die Rolle der Wörter in einem Sprachspiel sei daher nicht durch eine Definition zu erfassen38.  [>202] Man kann insbesondere die Bedeutung eines Wortes innerhalb eines Sprachspiels
        nicht dadurch erfassen, daß man sie auf seine Bedeutung in einem anderen Sprachspiel zurückführt. Allenfalls ließe sich sagen, daß der Rolle eines Wortes in einem „Sprachspiel" die eines anderen — oder desselben — Wortes in einem anderen Sprachspiel „entspreche". So kann man etwa sagen, der Geltung im normativen Sinne entspreche die Effektivität der Norm im soziologischen Sinne, nicht aber die eine
        durch die andere definieren. Man kann das Sollen, die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung und das Forderndürfen des Gläubigers nicht durch Ausdrücke aus dem Bereich des Faktischen, wie Erwartung (einer Sanktion) oder Macht (zur Durchsetzung) definieren, auch wenn das eine mit dem anderen verbunden zu sein pflegt, denn beides meint nun einmal nicht dasselbe. Man muß daher sehr genau darauf
        achten, in welchem Sinne man einen Ausdruck gebraucht, um nicht unversehens aus einem Sprachspiel „herauszufallen", was allemal eine Begriffsvertauschung bedeutet.
            [Fußnoten]
          36 Es ist mir natürlich klar, daß WITTGENSTEINS mit dem Ausdruck noch mehr verbindet.
          Vgl. hierzu auch PANNENBERG, Wissenschaftstheorie und Theologie, 1974, S. 211 f.
          37 Philosophische Untersuchungen Teil I, Nr. 30.
          38 a.a.O., Nr. 182."
            S. 204 > K6-Verst.
            S. 320 "... Auf den Gebieten, auf denen jeder mit dem Recht in Berührung kommt, also etwa auf dem der Alltagsgeschäfte, sind Ausdrücke der Rechtssprache Bestandteile der allgemeinen Sprache geworden, auch wenn sie in dieser weniger präzise gebraucht werden. Dadurch hat jeder einen unmittelbaren Zugang zur Welt des Rechts18, dessen er bedarf, um sich in einer sozialen Umwelt, zu der eben auch die Gegenwärtigkeit der Rechtsordnung gehört, zurechtzufinden. Aus diesem Grunde kann sich die Sprache der Gesetze nicht so weit von dem allgemeinen Sprachgebrauch entfernen, wie das mit der Sprache mancher Wissenschaften der Fall ist. Die Rechtssprache ist ein Sonderfall der allgemeinen Sprache, keine von ihr völlig gelöste Zeichensprache. Das hat, wie wir mehrfach betont haben, die Folge, daß sie
        nicht die Exaktheit einer solchen Zeichensprache zu erreichen vermag, daß ihre Ausdrücke auslegungsbedürftig bleiben."
            Anmerkung: Das ist sicher nicht der Fall. Die Rechtssprache (deutsches>Kauderweslch) ist für Laien begrifflich oft unverständlich, auch wenn Laien meinen zu verstehen. Larenz selbst spricht eine verständliche deutsche Sprache .
      Hilfsfragen:
      • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein, Larenz meint S. 320 dass das überwiegend schon der Fall sei.
      • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA) Nein.
      • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch). Teilweise.
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? .




    Kontrolle
    Suchworte "Kontroll" (33 Treffer), "Berufung" (9 Treffer), "Revision", (10 Treffer), "Instanz" (12 Treffer), "Öffentlich" (39 Treffer), "Volk" (21 Treffer), "Ephor" (0 Treffer).
     
    Kontrolle
    K1-Kon
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     Larenz 1991
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Nein
    Keine

    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema wird nur ein paar Mal am Rande erwähnt.
     

      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Berufung: Kein Eintrag.
        Ephor: Kein Eintrag.
        Instanz: Kein Eintrag.
        Kontrolle: Kein Eintrag.
        Öffentlich(keit): Kein Eintrag.
        Revision: Kein Eintrag.
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor?
        Berufung: Kein Eintrag.
        Ephor: Kein Eintrag.
        Instanz: Kein Eintrag.
        Kontrolle: Kein Eintrag.
        Öffentlich(keit): Kein Eintrag.
        Revision: Kein Eintrag.
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
        S. 162 (Historischer Teil) "... Entscheidungsinstanzen ..."
        S. 308 Fußnote 46 (Systematischer Teil) "... KUCHINKE, Grenzen der Nachprüfbarkeit tatrichterlicher Würdigung und Feststellung in der Revisionsinstanz, 1964; ..."
        S. 310 (Systematischer Teil) "... Richter der Tatsacheninstanz die größere Sachnähe, ..."
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja > K6
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B.
            S. 183 (Historischer Teil, COING)"... Alle Macht müsse kontrolliert sein, denn „angesichts der bestehenden Machtsituation genügt die Begrenzung der Macht allein nicht, wenn es keine Instanz gibt, welche nachprüft, ob die gesetzten Grenzen eingehalten werden"250. ..."
            S. 225 (Systematischer Teil) "... Ferner stelle die Dogmatik »jene Kontrollinstanz dar, welche die Verträglichkeit von Lösungen mit anderweit vorgegebenen Regelungen sichert". ..."
            S. 340 (Systematischer Teil) "Gegen das Bundesverfassungsgericht hat Bettermann55" eingewandt, sei die vom Instanzgericht gewählte Auslegung verfassungswidrig, habe das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Instanzgerichts aufzuheben, nicht aber eine Entscheidung anderen Inhalts an deren Stelle zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht entscheide damit über den Inhalt der fraglichen Norm, statt nur über die Frage, ob das Urteil des Instanzgerichts Bestand haben könne. Was ist hierzu zu sagen? Es geht in der Tat nicht an, daß das Bundesverfassungsgericht unter verschiedenen Auslegungsmethoden einfach diejenige wählt, bei der das Urteil Bestand haben kann. Die Auslegungsmethoden unterliegen zwar keiner starren Rangfolge, sind aber, wie noch gezeigt wird, nicht beliebig gegeneinander austauschbar. Der Fall, daß das Gericht zwischen zwei gleich gut begründeten Auslegungen wählen kann, dürfte in Wahrheit selten sein. Nur wenn dieser Fall vorliegt, kann das Bundesverfassungsgericht seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Instanzgerichts setzen. Andernfalls kann es nur das Urteil des Instanzgerichts wegen dessen
        Verfassungswidrigkeit aufheben."
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist.




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (1 Treffer), Entscheidungszwang (6 Treffer)
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
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    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Das Thema spielt bei Larenz nur eine geringe Rolle am Rande.
     

      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 294 (Systematischer Teil)  "... Der Richter kann sich ein solches „non liquet" nicht erlauben; er steht, im Gegensatz zum Wissenschaftler, unter Entscheidungszwang. ..."
            S. 454 (Systematischer Teil)  "... Ein solches „Denken in Alternativen"37 kommt freilich dem Entscheidungszwang entgegen, unter dem der Richter steht. ..."
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 234 (Systematischer Teil)  "... Der Entscheidungszwang, unter dem der Praktiker steht, erlaubt ihm nicht, mit seiner Entscheidung so lange zu warten, bis eine Frage in der Dogmatik ausdiskutiert ist, eine überzeugende Lösung gefunden hat. ..." Auch Fußnote 117.
            S. 234 (Systematischer Teil) "... Der Dogmatiker, der nicht wie der Praktiker unter einem Entscheidungszwang stehe", ist nicht nur berechtigt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet, einzuräumen, daß das geltende Recht nach dem gegenwärtigen Stande der Erkenntnis eine befriedigende Lösung nicht erlaubt, und er tut das immer dann, wenn er wegen eines anders nicht zu behebenden Mangels eine Änderung der gesetzlichen Regelung vorschlägt. ..."
            S. 368 (Systematischer Teil)  "Im 19 Fahrhundert wurde unter dem Gesichtspunkt des „Rechtsverweigerungsverbotes" die Notwendigkeit der Ausfüllung von Gesetzeslücken durch die Gerichte im Grundsatz anerkannt;."
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Nein.
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (448 Treffer), "billig" (46 Treffer) "Billigkeit" (11 Treffer)
     
    Gerecht
    K1-Ger
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    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit: Das Thema nimmt großen Raum, das Suchwort "gerecht" erzielt 448 Treffer, drei Inhaltsverzeichniseinträge und einen Sachregistereintrag mit reichlich Fundstellenverweisen. Die abstrakt-allgemeinen Versuche, die Gerechtigkeit zu fassen, führen nicht zum Erfolg. Besser wären ausführliche und gründliche Einzelfallbeispiele gewesen. Aber daran mangelt es der gesamten Rechtswissenschaft und auch Larenz. Viele Probleme lösen sich in Luft auf, so bald man die abstrakt-allgemeinen Worthülsen bei Seite legt und sich konkreten, operationalen (Einzelfall-) Beispielen zuwendet.
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja:
        "4. Die Suche nach der gerechten Entscheidung des Einzelfalls ... 137
         8. Zur rechtsphilosophischen Diskussion über die Gerechtigkeit ... 173
         a) Das Streben nach einer gerechten Fallentscheidung ... 348"
      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Gerechtigkeit 137ff., 161f., 173ff., 233, 294f., 348ff., 392
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.
            S. 34 " ...Auch WACH verlangt (S. 257), das Gesetz „so auszulegen, wie es seinem erkennbaren Zweck und den Forderungen der Gerechtigkeit am meisten entspricht". ..."
            S. 37 "... Äußerstenfalls vermag er das „Gerechtigkeitserlebnis" als eine „anthropologische Tatsache" anzuerkennen, die als solche „niemals aus dem juristischen Denken eliminiert werden kann7 — dagegen ist ihm die Gerechtigkeitsidee kein in der Erkenntnis objektivierbares, allgemeingültiges Prinzip, das als solches für die Erkenntnis des positiven Rechts von Bedeutung sein könnte8"
            S. 52 "... „ideellen« Güter — wie Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit, Verantwortung — ..."
            S. 55 Fußnote 46 "... "absolute Gerechtigkeit" sei nur ein Gegenstand des reinen Glaubens, ..."
            S. 60 Fußnote 67 "... unter dem Titel „Gerechtigkeitswissenschaft" ..."
            S. 61 " ... Gerechtigkeitswert ..."
            S. 65 "... Gerechtigkeitsströmungen ..."
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.
            S. 7: "... „Recht" ist ein überaus komplexer Gegenstand; mit ihm befassen sich nicht nur verschiedene Einzelwissenschaften, sondern auch die Philosophie. Juristische Methodenlehre kommt nicht aus ohne Rechtsphilosophie. Sie kommt zum Beispiel nicht um die Frage herum, ob sich der Richter mit einer »korrekten" (was immer das heißen möge) Anwendung der ihm vorgegebenen Regeln begnügen oder darüber hinaus eine „gerechte" Streitentscheidung anstreben soll - und woran wir denn zu erkennen vermögen, ob eine Entscheidung „gerecht" ist. ... "
            S. 173 "In der Methodendiskussion der Gegenwart spielt, wie wir gesehen haben, eine zentrale Rolle die Frage, wie der Richter zu einer „gerechten" Entscheidung zu gelangen vermöge; erinnert sei nur an ESSER., FIKENTSCHER, PAWLOWSKI und KRIELE."
            S. 174 "Was aber ist eine „gerechte" Entscheidung? Darüber äußern sich nur wenige. Die Frage ist, ob über die Bedeutung des Terminus „Gerechtigkeit« überhaupt Aussagen gemacht werden können, die beanspruchen dürfen, zutreffende Erkenntnisse zu sein. Diese Frage wird von denen verneint, die alle derartigen Aussagen als bloße „Metaphysik" glauben abtun zu können — also vornehmlich von den Vertretern eines positivistischen Wissenschaftsbegriffs. Sie sehen in Aussagen, die etwas über den
        Inhalt der Gerechtigkeit besagen wollen, bloße „Leerformel"209; sie warnen vor der Verwendung eines derartig vagen, von jedem anders, nämlich gemäß seinem eigenen, partikularen Interesse, verstandenen Begriffs im wissenschaftlichen Schrifttum. Im Zeichen des juristischen Positivismus verschwand er denn auch aus dem juristischen Schrifttum mehr und mehr. Umso bemerkenswerter scheint es uns zu sein, daß parallel zu der Methodendiskussion, in der die »Fallgerechtigkeit" eine so bedeutende Rolle spielt, erneut eine rechtsphilosophische Diskussion um die „Gerechtigkeit" eingesetzt hat. Wir wollen deshalb abschließend auch auf sie einen kurzen Blick werfen. Zum Teil wird sie von denselben Autoren geführt, zum Teil aber auch ohne Zusammenhang mit der Methodendiskussion, jedoch vor dem gleichen Hintergrund."
            S. 175 "... Er hat immer wieder gefragt: „Können die Werte und Normen, welche Voraussetzungen
        einer Verwirklichung der Gerechtigkeit sind, Gegenstand rationalen Durchdenkens sein, oder sind sie lediglich Ausdruck unserer Begierden und Interessen? ..."
            Anmerkung: Was ist das nur für eine absurde Frage: Ja selbstverständlich kann, soll, ja muss man diese Fragen rational durchdenken: wie denn sonst!?
            S. 177 "... Eine zutreffende Erkenntnis letzter Werte, so auch der Gerechtigkeit, im Wege eines rationalen Diskurses hält ARTHUR KAUFMANN  für möglich224a. ... "
            S. 178 Der Ansatz von ENGISCH.
            S. 179 Der Wertrelativismus von ZIPPELIUS.
            S. 180 RYFFEL
            S. 181 TAMMELO
            S. 182 KRIELE
            S. 182f  COING.
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein (auch sehr schwierig).
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Ja, z.B.
            S. 174 "Eine Schlüsselstellung in dieser Diskussion hat lange Zeit der belgische Rechts- und Moralphilosoph CHAIM PERELMANN eingenommen. VIEHWEG hat im Jahre 1965 zwei Abhandlungen PERELMANNS in deutscher Übersetzung unter dem Titel »Über die Gerechtigkeit« herausgegeben und eingeleitet, von denen die erste zuerst im Jahre 1945, die zweite 1965 veröffentlicht worden ist. Während die erste noch ganz im Zeichen der Skepsis hinsichtlich der Möglichkeit steht, auf dem Gebiet der Ethik zu Erkenntnissen zu gelangen, sucht die zweite zu zeigen, daß und wie solche
        Erkenntnisse möglich sind, wobei als Gegenstand solcher Erkenntnisse beide Male der Begriff „Gerechtigkeit" untersucht wird.
        Zu Beginn der ersten Abhandlung stellt PERELMANN sechs gängige Formulierungen nebeneinander, die, in schlagwortartiger Zuspitzung, angeben sollen, was „gerecht« sei. Sie lauten:
        1. Jedem das Gleiche.
        2. Jedem gemäß seinen Verdiensten.
        3. Jedem gemäß seinen Werken.
        4. Jedem gemäß seinen Bedürfnissen.
        5. Jedem gemäß seinem Rang.
        6. Jedem gemäß dem ihm durch das Gesetz Zugeteilten.
        Er zeigt sogleich, daß die meisten dieser Formulierungen sich widersprechen und jeweils anderen Bedenken unterliegen. Als Ausweg bietet sich ihm die Möglichkeit, das den verschiedenen Formulierungen logisch Gemeinsame auszusondern, weil hierüber am ehesten Übereinstimmung erwartet werden könne."
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
          Nein.
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sonstiges    > Äußeres und inneres System - eine Spezifikation Larenz'
     
    Äuß. u. inn. System
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
     Larenz 1991
    Nicht bea
    Nicht bea
    Nicht bea
    Nicht bea
    Nicht bea
    Nicht bea
    Nicht bea
    Nicht bea

    So-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sonstiges:
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Stichwortregister vor?
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Sonstiges" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Sonstiges zitiert oder / und entwickelt?
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sonstiges ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Sonstiges" zu Berücksichtigendes?
       
      Äußeres System
      S. 437: "Bei der Durchführung dieser Aufgabe ergeben sich alsbald verschiedene Möglichkeiten1. Nur eine dieser Möglichkeiten ist das nach den Regeln der formalen Logik gebildete System der abstrakt-allgemeinen Begriffe, das der Systematik zahlreicher Gesetze, vornehmlich der des BGB, zugrunde liegt, wenn es sich auch mit ihr nicht in vollem Umfang deckt2. Dieses System, das wir im folgenden als das „äußere"" [>438] bezeichnen, beruht darauf, daß aus den Tatbeständen, die Gegenstand einer Regelung sind, bestimmte Elemente ausgesondert und verallgemeinert werden. Aus ihnen werden Gattungsbegriffe gebildet, die in der Weise geordnet werden, daß durch die Hinzufügung oder Weglassung einzelner artbestimmender Merkmale Begriffe verschiedener Abstraktionshöhe gebildet werden. Dadurch, daß die jeweils »niederen" Begriffe, das sind diejenigen von geringerer Abstraktionshöhe, den jeweils „höheren" subsumiert werden, gelingt es schließlich, die Masse des Rechtsstoffs auf einige wenige, „höchste" Begriffe zurückzuführen. Ein derartiges System gewährleistet ein Höchstmaß nicht nur an Übersichtlichkeit, sondern auch an Rechtssicherheit, weil im Rahmen eines solchen Systems, wäre es je „vollständig", auf jede Rechtsfrage eine Antwort allein im Wege einer logischen Gedankenoperation gegeben werden könnte. Es garantiert die logische Widerspruchslosigkeit aller aus ihm abgeleiteten Folgerungen und damit, so scheint es, die „Wissenschaftlichkeit` der Jurisprudenz im Sinne des scientistischen Wissenschaftsbegriffs. Es hat aber auch seine Nachteile. Die Frage nach der zutreffenden Wertung wird nämlich in einem solchen System, solange man in seinem Rahmen bleibt, durch die nach der zutreffenden Subsumtion verdrängt; die formale Logik tritt an die Stelle der Teleologik und der Rechtsethik. Auf viele Juristengenerationen hat dieses System eine kaum zu überschätzende Faszination ausgeübt. ...

      Inneres System
      Das Kapitel beginnt S. 474, aber leider nicht mit einer klaren Definition zum "inneren System". S. 473 unten: "Die über einzelne Regelungskomplexe hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedanken und Wertungsmaßstäbe sichtbar werden zu lassen, ist die Aufgabe des „inneren Systems". Um die Frage nach der Möglichkeit eines solchen Systems zu beantworten, müssen wir uns jetzt noch einmal den Rechtsprinzipien zuwenden." [>474]

      "a) Die Bedeutung der Rechtsprinzipien für die Systembildung

      Die »rechtsethischen Prinzipien" sind uns begegnet als objektiv-teleologische Auslegungskriterien und im Zusammenhang mit der Rechtsfortbildung im Hinblick auf ein derartiges Prinzip. Wir bezeichnen sie als »richtunggebende Maßstäbe rechtlicher Normierung, die vermöge ihrer eigenen Überzeugungskraft rechtliche Entscheidungen zu rechtfertigen vermögen". Als »materiale Rechtsgedanken" sind sie besondere Ausprägungen der Rechtsidee, so wie diese sich auf dieser historischen Entwicklungsstufe darstellt und in Gesetzgebung und Rechtsprechung, vor allem in dieser, fortdauernd konkretisiert. Einige von ihnen sind in der Verfassung oder in anderen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen; andere können aus der gesetzlichen Regelung, ihrem Sinnzusammenhang, im Wege einer »Gesamtanalogie" oder des Rückganges auf die ratio legis erschlossen werden; einige sind in der Lehre oder der Rechtsprechung, meist im Hinblick auf bestimmte, nicht anders lösbare Fälle, erstmals »gefunden" und ausgesprochen worden, und haben sich sodann dank der ihnen innewohnenden Überzeugungskraft im »allgemeinen Rechtsbewußtsein" durchgesetzt. Entscheidend bleibt ihr Sinnbezug auf die Rechtsidee85. Das alles haben wir an der angegebenen Stelle erörtert. Nunmehr geht es um die Eignung solcher Prinzipien für die Systembildung."
          S. 475: "Kennzeichnend für ein derartiges System ist einmal das Vorliegen einer gewissen inneren Rangordnung, zum anderen aber das nicht restlos »vorprogrammierte [>476] Zusammenspiel verschiedener gleichgewichtiger Prinzipien auf den verschiedenen Konkretisierungsstufen. Was die „innere Rangordnung" betrifft, so ist deutlich, daß das Grundgesetz dem Leben, der Freiheit, der Würde des Menschen einen höheren Rang zuweist als materiellen Gütern. Innerhalb des Privatrechts besteht dagegen zwischen den Prinzipien der Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung und der
      Vertrauenshaftung oder zwischen dem Verschuldensprinzip und anderen Zurechnungskriterien für eine Schadenshaftung keine Rangordnung, vielmehr läßt die gesetzliche Regelung ein „Zusammenspiel" dieser Prinzipien in der Art erkennen, daß sie sich teilweise ergänzen, auf manchen Teilgebieten auch wechselseitig einschränken, wobei die Grenze, von der ab das eine Prinzip die Führung an das andere abgibt, im Gesetz nicht immer bis ins letzte hinein bestimmt ist. Zutreffend bemerkt CANARIS87: „Die Prinzipien erhalten ihren eigentlichen Sinngehalt erst in einem Zusammenspiel wechselseitiger Ergänzung und Beschränkung". Erst aus ihrem Zusammenspiel werden Tragweite und volle Bedeutung der einzelnen Prinzipien deutlich."
          S. 476: "Das „Zusammenspiel" der Prinzipien bedeutet, daß sie sich im Ganzen einer Regelung nicht nur ergänzen, sondern auch wechselseitig einschränken können. Wieweit das der Fall ist, das ist zunächst eine Frage ihrer inneren Rangordnung, soweit eine solche der gesetzlichen Regelung entnommen werden kann, sodann der Konkretisierung durch Einzelregelungen oder durch die [>478] Rechtsprechung. Hierbei sind auf jeder Konkretisierungsstufe zusätzliche Wertungen erforderlich, die zunächst der Gesetzgeber und erst dann, im Rahmen eines ihm danach verbleibenden Beurteilungsspielraums, der Richter vorzunehmen hat. ..."
          S. 481: "Für das „innere System" des Rechts, das sichtbar zu machen das Anliegen einer sowohl wertorientierten wie systematisch verfahrenden Jurisprudenz ist, bilden die „offenen Prinzipien" und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertungsgrundlagen die zentralen Bezugspunkte. Ein „System" läßt sich aus ihnen erst dann gewinnen, wenn man ihre unterschiedlichen Konkretisierungen berücksichtigt und diese zueinander in Beziehung setzt. Es fragt sich indessen, ob das wissenschaftliche System mit der Darstellung und Entfaltung der Prinzipien — seien sie nun „offene" oder „rechtssatzförmige" — auszukommen vermag, oder ob ein solches System nicht [>482] auch wieder der Begriffe bedarf, die gleichsam eine Brücke zwischen diesem System und dem für die Erfassung des gesamten Rechtsstoffs weiterhin unentbehrlichen „äußeren System" zu schlagen vermögen102a."
          S. 482: "b Funktionsbestimmte Rechtsbegriffe
      Wenn die gesuchten Begriffe für das „innere System" verwertbar sein sollen, dann dürfen es nicht lediglich abstrakt-allgemeine Begriffe sein, die mit fortschreitender Abstraktionshöhe immer inhaltloser werden. Vielmehr muß es sich um Begriffe handeln, in deren Inhalt die einer Regelung zu Grunde liegende Sinnbeziehung auf ein maßgebendes Prinzip so weit zum Ausdruck kommt, daß sie, wenn auch notwendig verkürzt, erkennbar bleibt. In der Tat arbeitet die heutige Rechtswissenschaft weitgehend mit derartigen Begriffen. Man kann sie „funktionsbestimmte Begriffe" nennen. ..."




    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1)GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Hegelianer
    https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/grigoleit/ressourcen/canaris_karl__larenz.pdf
    Canaris schreibt: "1.  „Am Anfang war Hegel“ – Adäquanz als objektive Zurechnung „Am  Anfang  war  Hegel“.  Passender  als  mit  diesem  Satz  kann  man  einen Vortrag über die wissenschaftliche Laufbahn von Karl Larenz kaum beginnen. Am  23.  April  1903  in  Wesel  am  Rhein  als  Sohn  des  gleichnamigen  (späteren)Senatspräsidenten  am  Preußischen  Oberverwaltungsgericht  Berlin  geboren, studierte Larenzseit  dem  Wintersemester  1921/22  in  Berlin,  Marburg,  Mün-chen und Göttingen Jura, Volkswirtschaft und Geschichte und entwickelte als-bald ein intensives Interesse für philosophische Probleme. Von der damals anden  deutschen  Universitäten  dominierenden  Schule  des  Neukantianismus wegen  deren  rigorosen  Formalismus’  und  insbesondere  von  der  Philosophie Stammlers enttäuscht,1 wandte  er  sich  in  Göttingen  dem  Rechtsphilosophen Julius Binder2 zu und geriet durch diesen sogleich in den Bannkreis der Philo-sophie Hegels.3 Nachdem er 1926 am Oberlandesgericht Celle das Referendar-examen abgelegt hatte, promovierte er noch im selben Jahr bei Binder.
    Das Thema seiner Dissertation lautete: „Hegels Zurechnungslehre und der Begriff der objektiven Zurechnung“. Der erste Name, ja das erste Wort der ersten Publikationen von Larenz ist also Hegel. Auch der letzte Satz dieser Schrift  gilt  Hegel.  Hochgemut  schließt  der  24  Jahre  junge  Wissenschaftler mit dem emphatischen Ausruf: „An der Stellung, die sie zu Hegel findet oder nicht  findet,  muss  sich  die  Zukunft  der  deutschen  Rechtsphilosophie  entscheiden."4"
    „Hegels Zurechnungslehre und der Begriff der objektiven Zurechnung“
    __
    Nazivergangenheit
    Hierzu liegt eine "Ausgearbeitete und stark erweiterte Fassung des Vortrags, den ich am 29. Mai 2009 an der Humboldt-Universität zu Berlin gehalten habe" von Canaris vor:
    https://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/grigoleit/ressourcen/canaris_karl__larenz.pdf
    __


    Querverweise
    Standort: Larenz .
    *
    Haupt- und Verteilerseite Recht und Rechtswissenschaften
    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen:  Gebrauchsbeispiele, Verteilerseite Gebrauchsbeispiele *
    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften: Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelten.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Larenz, Karl (1991, 6. nb A.) Methodenlehre der Rechtswissenschaft Auswertung rechts- und rechtswissenschaftlicher Werke. Eine wissenschaftstheoretische Analyse aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Larenz.htm
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    Ende
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    29.09.19     Erstmals ins Netz gestellt.
    26.09.19     Links geprüft und korrigiert.
    27.02.19    Angelegt.
     
     



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    Fußnoten bei Larenz

    • 1, XIX
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    • 11, S. 15, 4
    • 12, S. 16, 5
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    • 19