__
Inhalt
Zusammenfassung - Abstract - Summary.
Bibliographie:
Inhaltsverzeichnis.
Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen)
in den Kategorien.
Allgemeine wissenschaftliche
Kategorien:
Wissenschaft.
Wissenschaftstheorie.
Beweis
(Evidence, evidenzbasiert).
Plausibilität.
[Ergänzung 26.10.21]
Begriffe
( > Begriffsanalyse Begriff.
Methode.
Analogie.
Verstehen.
Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Erklären.
Verstehen
und Erklären.
Normen
und Werte.
Werturteilsstreit.
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien:
Recht.
Rechtswissenschaft.
Juristische
Methodik.
Juristische
Begriffsbildung.
Unbestimmte
Rechtsbegriffe.
Juristische
Logik.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden).
Juristische
Plausibilität. [Ergänzung 26.10.21]
Juristisches
Erklären.
Juristisches
Verstehen.
Auslegen.
Juristische
Analogie.
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Rechtsfortbildung
(Richterrecht).
Rechtsdogmatik.
Normen
und Werte.
Norm(en).
Wert(e,
en).
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
Juristische
Psychologie.
Freie Beweiswürdigung,
richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
Herrschende
Meinung.
Subsumtion.
Rang (Konflikte,
Probleme).
Konkurrenzen.
Lücken.
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten.
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche.
Sprache
des Rechts.
Kontrolle.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang).
Gerechtigkeit.
Sonstiges.
Glossar, Anmerkungen,
Endnoten:
Querverweise, Zitierung,
Änderungen. |
Zusammenfassung - Abstract
- Summary
Mit 533 Seiten liegt ein umfangreiches und differenziertes Werk mit
vielen Entscheidungen zum Thema juristische Methoden vor, dessen 1. Auflage
2017 schnell vergriffen war. Das Werk ist sehr informativ und mit vielen,
auch aktuellen Beispielen ausgestattet. Das Buch kann insgesamt als Problemlösungstheorie
für juristische Probleme angesehen werden, wie man dem Vorwort entnehmen
kann: "Das Ziel des Werkes ist einfach und anspruchsvoll zugleich: Es will
den Juristen in die Lage versetzen, die Lösung für bisher ungeklärte
Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln, dass sie die
Gegenseite - auch im Streitfalle - von dem Gehalt der juristischen Argumentation
überzeugt."
Möllers juristische Methodenlehre wurde
mit den entwickelten Prüffragen untersucht, wobei sich zeigte, wie
die Auswertung belegt, dass in vielen einzelnen wichtigen Frage nicht genau,
lückenlos, Schritt für Schritt gezeigt wird, wie man zu den jeweiligen
Ergebnissen kommen kann, wobei es auch an Systematik, klaren vorangestellten
Definitionen
(kein Eintrag im Sachregister) wenigstens der Grundbegriffe (kein
Eintrag im Sachregister) fehlt. Sehr komfortabel ist hingegen der "Anhang:
Die wichtigsten Argumentationsfiguren", das man als wichtiges spezifisches
Argumentations-Glossar ansehen kann.
26.10.21 Aufgrund meiner umfangreichen Plausibilitätsuntersuchung
wurde Möllers Werk zum Thema plausibel / Plausibilität untersucht
und entsprechend ergänzt: Zusammenfassung.
Bibliographie:
Möllers, Thomas M. J. (2017) Juristische
Methodenlehre, 1. Auflage. München: C.H. Beck
Inhaltsverzeichnis
> Überblick, Detail.
Inhaltsverzeichnis im Überblick
1. Teil. Grundlagen - die Rechtsquellen
§ 1 Juristische Methodenlehre als Begründungs-
und Legitimationslehre
§ 2 Rechtsquellen
§ 3 Sekundäre Rechtsquellen und
Rechtserkenntnisquellen
2. Teil. Auslegung
§ 4 Wortlaut, Systematik und Geschichte
als klassische Auslegungsmethoden
§ 5 Telos, Logik und folgenorientierte
Auslegung
§ 6 Teleologische Gegenfiguren und einfache
Formen der Rechtsfortbildung
3 .Teil. Vorrang durch Verfassungs- und Europarecht
§ 7 Verfassung als höherrangiges
Recht
§ 8 Der Vorrang von Europarecht und Völkerrecht
4. Teil. Konkretisierung
§ 9 Konkretisierung von Recht durch Gesetzgeber,
Verwaltung und Gerichte
§ 10 Bewegliches System, Fallgruppen
und Fallgruppenvergleich als Methoden der Konkretisierung
§ 11 Rechtsdogmatik und allgemeine Rechtsprinzipien
§ 12 Konkretisierung durch Abwägung
5. Teil. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit
als Ziele der Juristischen Methodenlehre
§ 13 Grenzen der Rechtsfortbildung
§ 14 Eine moderne Juristische Methodenlehre
§ 15 Vertiefungsfälle
Inhaltsverzeichnis im Detail
Vorwort VII
Grafiken XXIX
Abkürzungsverzeichnis XXXI
Literaturverzeichnis XLI
1. Teil. Grundlagen - die Rechtsquellen
§ 1 Juristische Methodenlehre als Begründungs-
und Legitimationslehre 1
I. Der Zweck der Juristischen Methodenlehre
2
1. Sinnerfassung eines juristischen Textes 2
2. Juristische Methodenlehre als postmoderne Methodenlehre - zum Inhalt
des Werkes 3
a) Die Kritik an der bisherigen Methodenlehre 3
b) Methodenlehre im Kontext der Nachbardisziplinien - postmoderne Methodenlehre
3
a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre
4
b) Zur Notwendigkeit juristischer Interpretationsfiguren und juristischer
Dogmatik 5
a) Juristische Methoden im europäischen und historischen Kontext
6
II. Methodenlehre als Argumentationslehre
7
1. Wahrheitsanspruch und die streitbaren Juristen 7
a) Die vermeintlich richtige Entscheidung: One-right-answer-thesis
7
b) Das Entscheiden nach einem festen Vorverständnis
8
c) Die Begründung einer vertretbaren Entscheidung
11
2. Zweck der Argumentationslehre 12
a) Widerlegbarkeit falscher Ansichten 12
b) Begründung vertretbarer Ergebnisse 12
c) Offenheit, Kreativität und Synthese als Grundlage für
überzeugende Lösungen 13
3. Juristische Argumentations- und Interpretationsregeln 15
a) Begriff der juristische Argumentations- und Intepretationsregel
15
b) These, Prämisse und Argument 15
c) Die juristische Argumentationsfigur als Prämisse für eine
These 16
4. Zur Gewichtung von Argumentationsfiguren 17
a) Zwingende Vorrangregel 17
b) Vermutungsregel (prima facie) 17
c) Argumentationslastregel 17
d) Abwägungsregel 18
III. Juristische Methoden als Legitimationslehre
18
1. Begründungspflicht und Rechtsanwendungsgleichheit
18
a) Die Begründung von Entscheidungen in Deutschland und der EU
18
b) Zum Argumentationsstil der Gerichte in Europa 20
c) Zur Zitierpraxis 21
2. Verfassungsrechtliche Anforderungen für die Juristische Methodenlehre
22
a) Das Gewaltenteilungsprinzip 22
b) Legalismus und Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege)
22
c) Begründungspflicht, Recht auf rechtliches Gehör und Rechtsanwendungsgleichheit
des Art. 3 Abs. 1 GG 24
d) Berechtigung des Richters zur Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3
GG) 24
3. Der Einfluss des europäischen Rechts auf die Rechtsfindung
27
a) Europa-Artikel und Mehrebenensystem 27
b) Der nationale Richter als Unionsrichter 27
IV. Zum inhaltlichen Gerechtigkeitsanspruch juristischer
Methoden 28
1. Juristische Methodenlehre und der Gerechtigkeitsanspruch
28
a) Das vermeintlich Ungerechte an der Methodenlehre (Rüthers)
28
b) Diskurstheorien 29
2. Juristische Methodenlehre als wertgebundene Argumentations- und Legitimationslehre
29
a) Die Menschenwürde und das Naturrecht als letzter Geltungsgrund
29
b) Juristische Methodenlehre als rationale Begründungslehre zur
Verhinderung ungerechter Ergebnisse 30
c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als
Wissenschaft 31
3. Rechtsfriede und Gerechtigkeit als Rechtsideen 31
a) Gerechtigkeit nach Aristoteles 31
b) Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit als
Rechtsideen (Radbruch) 32
c) Menschenwürde und Rechtsgüterschutz 32
d) Sicherstellung von Freiheitsräumen 33
Zusammenfassung zu § 1 34
§ 2 Rechtsquellen 35
I. Recht und Rechtsquellen 36
1. Kriterien zur Umschreibung von Recht 36
a) Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen 36
b) Rechtssätze als Sollensnormen 37
c) Sanktion und Vollzug von Gesetzen 38
1. Abgrenzung des Rechts zur Moral, Ethik und political correctness
39
a) Moral, Ethik und political correctness 39
b) Abgrenzung zum Recht 40
c) Die gegenseitige Beeinflussung von Moral und Recht 41
II. Hierarchie von Rechtsquellen in Deutschland
42
1. Gesetze als Rechtsquelle in Deutschland 42
a) Abgrenzung und Überschneidung von öffentlichem und privatem
Recht 42
a) Unterscheidung von Rechtsnormen: Gesetz, Verordnung und Satzung
43
2. Der Stufenbau des Rechts und der Lex-superior-Satz als Kollisionsregel
44
3. Der Stufenbau des deutschen Rechts 45
a) Bundesrecht und Landesrecht 45
b) Kollision von Bundes- und Landesrecht (Artt. 31, 72 GG)
45
4. Gesetzesänderung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
46
a) Begrifflichkeiten 46
b) Echte Rückwirkung/Rückbewirkung von Rechtsfolgen
47
c) Unechte Rückwirkung/tatbestandliche Rückanknüpfung
47
III. Der heutige Stufenbau in Deutschland unter Einbeziehung
des europäischen Rechts 48
1. Europarecht als supranationales Recht 48
a) Das Recht der Europäischen Union als eigene Rechtsordnung
49
b) Europäische Rechtsquellen - Zur Unterscheidung von Primär-,
Sekundär- und Tertiärrecht 49
c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung des europäischen
Rechts 51
2. Die autonome Auslegung des Europarechts 53
a) Autonome Auslegung durch den EuGH 53
b) Ausnahmen zur autonomen Auslegung 54
c) Pflicht zur autonomen Auslegung durch den nationalen Rechtsanwender
55
3. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung 55
a) Ausgangspunkt 55
b) Kompetenzarten 55
c) Kompetenzausübungsregeln 55
4. Die unmittelbare Geltung und der Anwendungsvorrangs des Unionsrechts
gegenüber dem nationalen Recht 56
a) Die monistische Perspektive des EuGH: unmittelbare Geltung des europäischen
Rechts 56
b Anwendungsvorrang des Unionsrechts 57
c) Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts
57
d) Rechtsfolgen des Anwendungsvorrangs: kein Geltungsvorrang
57
e) Die dualistische Perspektive des BVerfG: unmittelbare Geltung aufgrund
nationalen Verfassungsrechts 59
IV. Der heutige Stufenbau in Deutschland unter Einbeziehung
des internationalen Rechts 60
1. Rechtsquellen auf internationaler Ebene 60
2. Die autonome Auslegung von internationalen Abkommen
61
3. Der Stufenbau des Völkerrechts 62
4. Völkerrecht und nationales Recht 62
a) Verhältnis des Völkerrechts zum Grundgesetz
62
b) Verhältnis der EMRK zum Grundgesetz 63
V Naturrecht 64
1. Zur Relevanz des Naturrechts 64
a) Gegner des Naturrechts 64
b) Historische Entwicklung des Naturrechts 65
c) Vermittelnde Ansicht: Enger Bereich des Naturrechts und weiter Bereich
übergesetzlicher Rechtsprinzipien 65
2. Vorrang von Naturrecht gegenüber dem eindeutigen Unrechtsgesetz
(Radbruch’sche Formel) 66
3. Positive Formen von Naturrecht 67
a) Naturrecht und Anthropologie 67
b) Rechtsideen und keine unmittelbare Subsumtion 68
Zusammenfassung zu § 2 68
§ 3 Sekundäre Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen
69
I. Problemstellung; Rechts(erkenntnis)quellen neben
primären Rechtsquellen? 70
1. Die bisherige dualistische Ansicht: enger Begriff der Rechtsquellen
versus Rechtserkenntnisquelle 70
2. Der weite Rechtsquellenbegriff - vernetzte Rechtsstrukturen als
Alternative zum Stufenbau des Rechts 72
3. Vermittelnde Ansicht: Die Lehre von den sekundären Rechtsquellen
74
a) Befassungspflicht, subsidiäre Befolgungspflicht und Vermutungswirkung
74
b) Umfang der Vermutungswirkung 76
4. Jenseits von Rechtspositivismus und Naturrecht 76
a) Rechtspositivismus (Kelsen) und der
Methodendualismus 76
b) Erweiterung der Rechtsquellenlehre zur Methodenpolarität
76
II. Die Bedeutung des Richterrechts für die Rechtsfindung
77
1. Zur Rolle des Gewohnheitsrechts 77
2. Lehre von den sekundären Rechtsquellen 78
a) Befassungs- und Befolgungspflichten sowie Ablehnung von Gewohnheitsrecht
78
a) Rechtsprechungsänderung: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
versus materielle Gerechtigkeit 79
a) Rechtsprechungsänderung durch den EuGH, Rechtssicherheit und
Vertrauensschutz 81
3. Strenge Präjudizienbindung als rechtliche Ausnahme im deutschen
Rechtskreis 82
a) Die stare decisis rule und persuasive authorities im anglo-amerikanischen
Rechtskreis 82
a) Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG 83
b) Bindungswirkung zwischen Gerichten 83
c) Bindungswirkung von EuGH-Entscheidungen 84
III. Verwaltungsvorschriften und Rechtsvorschriften
Privater und europäische Empfehlungen 85
1. Verwaltungsvorschriften 85
a) Norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften
85
b) Verwaltungsvorschriften als sekundäre Rechtsquellen
85
c) Vertrauensschutz des Bürgers 86
2. Rechtsnormen Privater und die Abgrenzung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Verträgen und soft law 87
a) Verrechtlichung privater Normen 87
b) Gesetzliche Vermutungswirkung 87
c) Entsprechenserklärung (comply or explain) 88
d) Konkretisierung von Generalklauseln durch private Regelwerke
89
3. Rechtsfolgen 89
a) Vermutungswirkung und ihre Voraussetzungen 89
b) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz 90
4. Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften des EU-Rechts 90
a) Vermutungswirkung für Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften
des EU-Rechts 90
b) Gesetzliche Beispiele der Befassungs- und Befolgungspflichten
91
IV. Die Bedeutung ausländischer Urteile für
die Rechtsfindung 91
1. Die Pflicht zur rechtsvergleichenden Auslegung im Europarecht, im
internationalen Einheitsrecht und im Völkerrecht 92
a) Internationales Privatrecht 92
b) Internationales Einheitsrecht (vgl. Art. 7 UN-Kaufrecht)
92
c) Grundrechte der EMRK 93
d) Der nationale Rechtsanwender als europäischer Rechtsanwender
93
2. Fallgruppen freiwilliger Rechtsvergleichung
94
3. Rechtsqualität ausländischer Urteile: Zwischen persuasive
authority und bloßer Rechtserkenntnisquelle 96
4. Die Bedeutung der Rechtsvergleichung für den EuGH und den EGMR
97
a) Pflicht zur Rechtsvergleichung durch den EuGH 97
b) Freiwillige Rechtsvergleichung durch den EuGH 98
c) Rechtsvergleichung durch den EGMR 98
V. Rechtsliteratur 98
Zusammenfassung zu § 3 99
2. Teil. Auslegung
§ 4 Wortlaut, Systematik und Geschichte als
klassische Auslegungsmethoden 101
I. Auslegung und Subsumtion 102
1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion 102
a) Die Subsumtion als logischer Schluss 102
b) Die Bausteintechnik 104
c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern
des Blickes und die Fallnormtheorie 105
2. Der klassische Viererkanon 107
a) Die Begründung des Auslegungskanons durch von Savigny
107
b) Die heutige Bedeutung der vier Auslegungsarten und deren Bedeutung
in einzelnen Mitgliedstaaten 109
c) Die Bedeutung des Auslegungskanons für den EuGH
110
3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und dem Subsumtionsmodell
111
4. Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung 111
a) Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung als Rechtsschöpfung
111
b) Die Wortlautgrenze als Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung
112
c) Der fließende Übergang zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung
113
d) Folgerungen - die erhöhte Begründungslast
113
II. Die grammatische Auslegung 113
1. Die grammatische Auslegung als Beginn des Auslegungsprozesses
113
2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts
114
a) Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch
des Gesetzgebers 116
b) Normative und deskriptive Begriffe 117
c) Enge (restriktive) und weite (extensive) Auslegung des Tatbestandsmerkmals
117
d) Allgemeiner Sprachgebrauch 118
3. Die Eindeutigkeitsregel des Wortlauts (Acte-clair-Doktrin; literal rule)
als Auslegungsfigur 118
4. Wortlautgrenze und Analogieverbot 119
a) Die vier Ausformungen des Gesetzlichkeitsprinzips 119
b) Das Analogieverbot (nullum crimen, nulla poena sine lege stricta)
119
c) Das Verbot unbestimmter Strafgesetze (nullum crimen, nulla poena
sine lege certa) 122
d) Gewohnheitsrechtsverbot (nulla poena sine lege scripta) 124
e) Das Verbot rückwirkender Bestrafung (nulla poena sine lege
praevia) 124
5. Die Bedeutung des Wortlauts für den EuGH 125
a) Der Wortlaut bei mehrsprachigen Rechtstexten 125
b) Die Unterscheidung von juristischem und allgemeinem Sprachgebrauch
durch den EuGH 125
c) Der EuGH und die Wortlautgrenze im Straf- und Steuerrecht
126
III. Die systematische Auslegung 126
1. Bedeutung 126
a) Das Ideal der widerspruchsfreien Rechtsordnung 126
b) Systematische Auslegung im Stufenbau des Rechts 129
c) Das äußere System des BGB - Begriffsjurisprudenz: Begriffspyramiden
- Bausteintechnik - Verweisungen 129
d) Das innere System des Gesetzes und die Wertungen des BGB
131
2. Einzelne systematische Auslegungsfiguren 133
a) Vergleich der Tatbestandsmerkmale einer Norm 133
b) Stellung des Tatbestandsmerkmals innerhalb der Gliederung des Gesetzes
133
c) Ausnahmen dürfen nicht erweiternd ausgelegt werden (singularia
non sunt extendenda) 134
d) Einheit der Rechtsordnung und Einheit der Verfassung
135
3. Kollisionsregeln 136
a) Das höhere Gesetz geht dem niedrigeren vor (lex superior derogat
legi inferiori) 136
b) Das spätere Gesetz geht dem früheren vor (lex posterior
derogat legi priori) 137
c) Das besondere Gesetz geht dem allgemeineren vor (lex specialis derogat
legi generali) 137
4. Die systematische Auslegung durch den EuGH 138
a) Zur Rolle der Systematik 138
b) Kollisionsregeln 138
c) Ausnahmen sind eng auszulegen 138
d) Weitere Argumentationsfiguren 139
IV. Die historische Auslegung 140
1. Historische Auslegung im weiteren und engeren Sinne
140
a) Relevanz und historische Auslegung im weiteren Sinne
140
b) Begrifflichkeiten 141
c) Vorläufernormen als Hilfsmittel für die historische Auslegung
i.e.S 141
d) Kontinuität zwischen Vorgängernorm und jetziger Norm (droit
constant) 141
e) Verfassungstradition 142
2. Der gesetzgeberische Wille in den Materialien der konkreten Norm
143
a) Die genetische Auslegung 143
b) Präambel und Programmsatz als gesetzesimmanente Materialien
143
c) Amtliche Materialien im Gesetzgebungsverfahren als Hilfsmittel
144
d) Wille der Mehrheit der gesetzgeberischen Körperschaft versus
individueller Wille 145
e) Kontinuitätsargument: eindeutiger Wille gilt heute noch
146
f) Kumulation von genetischen Quellen 146
3. Die Bedeutung der Gesetzesgeschichte für den EuGH 146
a) Die Bedeutung der historischen Auslegung i.w.S. für den EuGH
146
b) Kontinuität mit der Vorläufernorm als historische Auslegung
i. e. S. 147
c) Verfassungstradition als historische Auslegung i.e.S.
147
d) Genetische Auslegung - Präambel und Erwägungsgründe
als gesetzesimmanente Quellen 147
a) Amtliche Materialien als Hilfsmittel der genetischen Auslegung
148
Zusammenfassung zu § 4 149
§ 5 Telos, Logik und folgenorientierte Auslegung
151
I. Der Gesetzeszweck als teleologische Auslegung
152
1. Zum Telos, der ratio legis 152
a) Begriff 152
b) Der Sinn und Zweck des Primär- und Sekundärrechts der
EU 153
c) Zur vermeintlichen Überflüssigkeit des Telos
154
d) Der Telos als Prämisse 154
2. Die Bestimmung des Gesetzeszwecks 155
a) Interner Gesetzeszweck 155
b) Ausdrücklicher oder konkludenter Normzweck 155
c) Auslegungshilfen: In dubio pro libertate, pro consumente, favor
laboris 156
3 . Interessenjurisprudenz versus Wertungsjurisprudenz 157
a) Von der Interessen- zur Wertungsjurisprudenz 157
b) Unterscheidung zwischen interessenorientierter und teleologischer
Auslegung 158
II . Einzelne logische Argumentationsfiguren
159
1. Verstoß gegen Denkgesetze 159
2 . Zirkelschluss (petitio principii) 160
a) Des Zirkelschluss (petitio principii) 160
b) Das argumentum ex silentio 162
3 . Sprung im Schließen (saltus in concludendo) 163
4 . Vermeidung einer Gesetzesumgehung 163
5. Vermeidung von Regelungswidersprüchen, Normangleichung und
Erhalt des Anwendungsbereichs einer Norm 164
6 . Einzelne Argumentationsfiguren des EuGH 165
III . Folgenorientierte Auslegung 165
1. Begriff und Relevanz der folgenorientierten Auslegung
166
2 . Grenzen der folgenorientierten Auslegung 166
3 . Einzelne Argumentationsfiguren 167
a) Vermeidung absurder oder
unpraktikabler Ergebnisse (argumentum ad absurdum) 167
b) Wirtschaftliche Betrachtung:
Vermeidung einer Übermaßhaftung oder einer unbilligen Härte
169
c) Das Recht kümmert
sich nicht um Kleinigkeiten (de minimis non curat lex) 171
d) Vermeidung schädlicher
Effekte und Ermöglichung praktikabler Ergebnisse 173
e) Rechtssoziologie, allgemeine Lebenserfahrung, normative Kraft
des Faktischen 174
f) Akzeptanz der Entscheidung und herrschende Meinung 176
g) Versuch einer vermittelnden Rechtsansicht 177
4. Die folgenorientierte
Argumentation des EuGH 177
a) Vermeidung absurder Ergebnisse (argumentum ad absurdum)
177
b) Effet utile 177
c) Dynamische Auslegung und die Entwicklung neuer Rechtsbehelfe
179
d) Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten aus europäischer
Sicht 180
e) Praktikables Ergebnis 180
IV. Ökonomische Analyse des Rechts
180
1. Zielsetzung
und Methoden des Law and Economics-Ansatzes 181
a) Homo oeconomicus und Allokationseffizienz 181
b) Cost-benefit analysis und cheapest cost avoider 181
2. Grenzen des ökonomischen Ansatzes 183
a) Begrenzte Rationalität des Menschen (bounded rationality)
183
b) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Wertungen des Gesetzgebers
183
c) Unzureichende empirische Daten 184
3 . Bedeutung
für die juristische Methodenlehre 184
a) Relevanz für die juristische Rechtsanwendung 184
b) Kosten-Nutzen-Bewertung, cheapest cost avoider und Haftungsrecht
186
c) Haftungsrecht und Prävention 187
d) Informationsgefälle und cheapest cost avoider 189
e) Das Principal-Agent-Problem 190
f) Spieltheorien 190
4. Ökonomische Überlegungen des EuGH 191
a) Ökonomische Fragestellungen im EU-Kartellrecht 191
b) Binnenmarkt und effektiver Rechtsschutz 191
Zusammenfassung zu § 5 192
§ 6 Teleologische Gegenfiguren und einfache
Formen der Rechtsfortbildung 193
I. Teleologische Gegenfiguren zu Formalargumenten
194
1. Wortlaut 194
a) Ablehnung der Eindeutigkeitsregel 194
b) Juristischer Sprachgebrauch 195
c) Unmöglichkeit der reinen Wortlautauslegung 196
d) Rechtsfortbildung 196
2. Systematik 196
a) Korrektur der systematischen Stellung eines Tatbestandsmerkmals
196
b) Relativität der Rechtsbegriffe und gespaltene Auslegung
197
c) Ausnahmen dürfen weit ausgelegt werden 201
d) Kollisionsregeln: Der Grundsatz der Alternativität verdrängt
die Lex-specialis-Regel 202
e) Relativierung des Lex-posterior-Satzes 202
f) Grundsätze in dubio pro libertate, favor laboris, pro consumente
etc. gelten nicht 202
3. Historische Auslegung 203
a) Diskontinuität im Rahmen der genetischen Auslegung: subjektiver
Wille der Vorläufernorm gilt nicht mehr 203
b) Subjektiver Wille ist unklar, mehrdeutig oder widersprüchlich
(Perplexität) 203
c) Maßgeblichkeit eines normativen, subjektiven Willens
204
d) Redaktionsversehen 204
e) Die objektive Theorie 206
4. Telos, Folgenorientierung und ökonomische Analyse 206
a) Recht darf unlogisch sein 206
b) Grenzen der folgenorientierten Auslegung und der ökonomischen
Analyse 207
II. Subjektive versus objektive Theorie
208
1. Der Streitstand als Dauerbrenner der juristischen Methodenlehre
208
2. Die subjektive Theorie 209
a) Maßgeblichkeit des Willens des damaligen Gesetzgebers
209
b) Lücke nicht planwidrig - beredtes Schweigen des Gesetzgebers
210
c) Kritik an der subjektiven Theorie 211
3. Die objektive Theorie 212
a) Die Interpretation des Gesetzes in seinem zeitlichen Kontext
212
b) Das Gesetz ist klüger als der Gesetzgeber und Altern der Kodifikation
- der ursprüngliche Regelungszweck passt nicht mehr 212
c) Natur der Sache 213
d) Kritik an der objektiven Theorie 213
4. Die subjektiv-objektive Theorie als Vereinigungstheorie 215
5. Subjektive und objektive Auslegung durch den EuGH 215
III. Einfache Formen der Rechtsfortbildung
216
1. Der Streit über den Lückenbegriff 216
a) Der Lückenbegriff 216
b) Die Lücke als fata morgana? 216
c) Die planwidrige Lücke als Prämisse 216
2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie) 217
a) Methodische Grundlagen - das Ähnlichkeitsargument (argumentum
a simile) 217
a) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Einzelanalogie
218
c) Argumentationsfiguren: Erst-Recht-Schluss, Umgehungsargument, Unbilligkeit
220
3 . Teleologische Reduktion 224
a) Methodische Grundlagen 224
b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der teleologischen
Reduktion 225
c) Argumentationsfiguren: Umkehrschluss, Unbilligkeit, argumentum ad
absurdum 226
3 . Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) 228
a) Methodische Grundlagen 228
b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie
228
c) Argumentationsfigur: Stimmigkeit mit dem inneren System des Gesetzes
230
3 . Einfache Formen der Rechtsfortbildung auf europäischer Ebene
232
a) Zum Begriff der „Interpretation“ 232
b) Einzelanalogie 233
c) Teleologische Reduktion 234
d) Gesamtanalogie und das Entwickeln neuer Rechtsinstitute
234
IV . Die schwierige Suche nach dem Telos
234
1. Fehlende Anknüpfung an ein Tatbestandsmerkmal 235
2 . Mehrfache Regelungszwecke 236
Zusammenfassung zu § 6 237
3 .Teil. Vorrang durch Verfassungs- und Europarecht
§ 7 Verfassung als höherrangiges Recht
239
I . Die verschiedenen Funktionen der Verfassung
240
1. Grundrechte und Grundgesetz als objektive Werteordnung
240
a) Abwehrrechte gegenüber dem Staat 240
b) Das Grundgesetz als Werteordnung 241
c) Grundrechte als Schutzpflichten des Staates gegenüber dem Bürger
241
d) Übermaß- und Untermaßverbot 242
1. Wirkung der Grundrechte gegenüber Privaten 243
a) Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung 243
b) Lehre von der mittelbaren Drittwirkung 244
c) Grundrechte als Schutzpflichten 245
2 . Der Einfluss der Verfassung auf die Rechtsprechung 246
a) Das Fachgericht als Verfassungsgericht 246
b) Kontrolle der Rechtsprechung 247
c) Kontrolle des Gesetzgebers gem. Art. 100 Abs. 1 GG 247
II . Verfassungswidrigkeit und Argumentationsfiguren
des Verfassungsrechts 248
1. Nichtigkeit eines verfassungswidrigen Gesetzes 248
2 . Ausnahmen von der Nichtigkeit 249
a) Unvereinbarkeitserklärung und Anordnung der befristeten Fortgeltung
der verfassungswidrigen Regelung 249
a) Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung 250
3 . Umstrittene Argumentationsfiguren des Verfassungsrechts
251
a) Die unpräzise Verwendung der verfassungskonformen Auslegung
durch das Bundesverfassungsgericht 251
a) Die Dreiteilung von verfassungsorientierter, verfassungskonformer
Auslegung und verfassungskonforme Rechtsfortbildung 251
III. Die verfassungsorientierte Auslegung
251
1. Die verfassungsorientierte Auslegung als Auslegungsfigur
251
a) Der Meinungsstreit 251
b) Die verfassungsorientierte Auslegung als reine Argumentationsfigur
252
2. Die verfassungsorientierte Auslegung als einfache Abwägungsregel
im Zivilrecht 253
a) Eigentumsfreiheit des Vermieters versus Rechte des Mieters
253
b) Eingriff in Unternehmen versus Meinungsfreiheit 254
IV. Verfassungskonforme Auslegung 255
1. Grundsatzfragen zur verfassungskonformen Auslegung 255
a) Die Begrifflichkeit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
255
b) Vorrang der Verfassung als eigenständige Auslegungsfigur
256
2. Verfassungskonforme Auslegung im Öffentlichen Recht
256
3. Verfassungskonforme Auslegung im Zivilrecht 257
a) Schutz von Rechtsgütern 257
b) Abwehr von übermäßigen Freiheitsbeschränkungen
257
V. Verfassungskonforme Rechtsfortbildung
259
1. Die widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
259
2. Die verfassungskonforme Rechtsfortbildung als Rechtsfigur
260
3. Fallgruppen zulässiger verfassungskonformer Rechtsfortbildung
261
a) Teleologische Reduktion 261
b) Schutz vor offensichtlichen Grundrechtsverletzungen des Betroffenen
261
c) Schutz anderer Grundrechte 264
1. Grenzen der verfassungskonformen Rechtsfortbildung bei Grundrechtsbeeinträchtigungen
Dritter - der Streit der Verfassungssenate 264
a) Zweiter Senat: Rechtsfortbildung unabhängig von Grundrechtspositionen
Dritter 264
a) Erster Senat: hohe Anforderungen an Rechtsfortbildung bei Beeinträchtigung
von Grundrechtspositionen Dritter 265
a) Eigene Ansicht: unzulässige Rechtsfortbildung contra legem
nur bei schwerer Grundrechtsbeeinträchtigung des Dritten
266
Zusammenfassung zu § 7 268
§ 8 Der Vorrang von Europarecht und Völkerrecht
269
I. Unmittelbare Anwendbarkeit als Voraussetzung des Anwendungsvorranges
270
1. Zum Verhältnis von unmittelbare Anwendbarkeit, Anwendungsvorrang
und unionskonformer Auslegung 270
2. Unmittelbare Anwendbarkeit bzw. unmittelbare Wirkung europäischen
Rechts (direct effect) 271
a) Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung (direct effect)
271
b) Folgerungen der unmittelbaren Wirkung 272
3. Drittwirkung des Primärrechts zwischen Privaten 272
a) Beispiele der unmittelbaren Drittwirkung gegenüber Privaten
272
b) Unmittelbare und mittelbare Drittwirkung sowie Schutzpflichten
273
c) Kombinationstheorie 274
II. Anwendungsvorrang und Pflicht zur unionskonformen Auslegung
274
1. Europäische Terminologie 274
2. Die zweistufige primärrechtskonforme Auslegung
275
a) Primärrechtskonforme Auslegung des abgeleiteten Unionsrechts
275
b) Primärrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts
275
3. Verhältnis von Anwendungsvorrang und unionskonformer Auslegung
276
a) Die ungeklärten Grenzen der primärrechtskonformen Rechtsfortbildung
276
b) Die nationale Rechtsprechung zur primärrechtskonformen Rechtsfortbildung
277
III. Sekundärrecht: Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen
278
1. Vorrangwirkung von Verordnungen und verordnungskonforme Auslegung
278
2. Vorrangwirkung von Richtlinien und richtlinienkonforme Auslegung
i. w. S. 279
a) Vertikale Wirkung von Richtlinien 279
b) Fehlende horizontale Drittwirkung von Richtlinien 280
3. Die horizontale richtlinienkonforme Auslegung i.e.S. 281
a) Richtlinienkonforme Auslegung als Vermutungsregel 281
b) Wandel des Sprachgebrauchs 283
4. Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung 284
a) Die Vorgaben des EuGH zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
284
b) Der Meinungsstreit zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
285
c) Eigene Ansicht - die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Teil
der nationalen Methodenlehre 286
d) Die Anerkennung der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch die
Rechtsprechung 287
e) Die Contra-legem-Grenze als Grenze der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
288
5. Weitere Umsetzungsfragen von Richtlinien 290
a) Vorwirkung 290
b) Überschießende Umsetzung: richtlinienorientierte Auslegung
versus gespaltene Auslegung 291
6. Befassungs- und subsidiäre Befolgungspflicht von Empfehlungen
293
7. Zusammenfassung 293
IV. Weitere Mittel zur Durchsetzung des Europäischen
Rechts 295
1. Die Verpflichtung zur eindeutigen Umsetzung von Europäischem
Recht 295
a) Die Verpflichtung zur eindeutigen Umsetzung von Richtlinien
295
b) Anpassungspflicht von nationalen Gesetzen, die gegen Europarecht
verstoßen 296
c) Pflicht zur effektiven Umsetzung von Richtlinien 297
2. Vorabentscheidungsverfahren und Vorlageverpflichtung gem. Art. 267 AEUV
297
a) Vorlagepflicht und Acte-clair-Doktrin 297
b) Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Vorlageverpflichtung
298
3. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch 298
a) Herleitung und Anwendbarkeit 298
b) Voraussetzungen und Rechtsfolgen 299
4. Die Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen 300
V. Völkerrecht 300
1. Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung
300
2. Gemeinsamkeiten und Unterschiede 300
3. Bewertung 302
Zusammenfassung zu § 8 302
4. Teil. Konkretisierung
§ 9 Konkretisierung von Recht durch Gesetzgeber,
Verwaltung und Gerichte 305
I. Konkretisierung von Recht 305
1. Auslegung versus Konkretisierung 305
a) Die Auslegung als erster Arbeitsschritt 305
b) Die Konkretisierung als erforderlicher zweiter Arbeitsschritt
306
1. Generalklauseln - Fluch oder Segen? 307
a) Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe 307
b) Delegations-, Rechtsfortbildungs-, Flexibilitäts- und Rezeptionsfunktion
von Generalklauseln 308
c) Generalklauseln im europäischen Recht 310
II. Konkretisierung durch den Gesetzgeber
310
1. Generalklauseln und Regelbeispiele im deutschen Recht
310
a) Systematische und teleologische Auslegung 310
b) Legaldefinitionen und Regelbeispiele im Zivilrecht 311
1. Generalklauseln und Regelbeispiele im Strafrecht 312
a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand 312
b) Regelbeispiele auf der Rechtsfolgenseite 313
1. Konkretisierung von Generalklauseln durch den europäischen Gesetzgeber
314
a) Legaldefinitionen und Regelbeispiele 314
b) Anhänge 315
c) Abschließender oder offener Charakter gesetzlicher Konkretisierung
315
III. Konkretisierung durch die Verwaltung oder private
Regelwerke 315
1. Deutsches Recht 315
a) Gesetz und Rechtsverordnung 315
b) Verwaltungsvorschriften 316
c) Private Regelwerke 316
2. Europäisches Recht 317
IV. Die Vergleichsfallmethode als Konkretisierung durch
die Gerichte 318
1. Die Ähnlichkeit zwischen Einzelanalogie und Vergleichsfallmethode
318
a) Die Vergleichsfallmethode im anglo-amerikanischen Recht
318
b) Das Denken von Fall zu Fall (Schluss vom Besonderen auf das Besondere)
318
c) Die Argumente im Rahmen der Vergleichsfallmethode 319
d) Die Bildung eines verallgemeinerungsfähigen Rechtssatzes durch
die Kombination von Induktion und Deduktion 320
2. Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen 322
a) Das anglo-amerikanische Recht: tragende Gründe (ratio decidendi),
sonstige Erwägungen (obiter dictum), distinguishing und overruling
322
a) Das deutsche Recht: tragende Gründe (ratio decidendi), sonstige
Erwägung (obiter dictum), distinguishing und overruling
324
3. Die Vergleichsfallmethode des EuGH 326
4. Einzelne Argumentationsfiguren zum Richterrecht 326
a) Grundsatzentscheidungen und gefestigte Rechtsprechung als Argumentationsfiguren
326
b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts
327
1. Die rechtsvergleichende Methode: Das „wie“ 327
a) Verpflichtende Rechtsvergleichung am Beispiel des Einheitsrechts
und im europäischen Recht 328
b) Freiwillige Rechtsvergleichung 328
c) Rechtsvergleichung des EuGH und des EGMR 330
Zusammenfassung zu §9 331
§ 10 Bewegliches System, Fallgruppen und
Fallgruppenvergleich als Methoden der Konkretisierung 333
I. Das Bewegliche System 334
1. Grundsätzliches 334
a) Entdecker des Beweglichen Systems 334
b) Zur Relevanz eines Beweglichen Systems 335
c) Abschließende Bewertung 335
2. Anwendungsfälle im deutschen Recht 336
a) Zurechnungskriterien zur Konkretisierung der Verkehrspflichten im
Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB 336
b) Die Zurechnungskriterien für die Sittenwidrigkeit gem. §
138 und § 826 BGB 338
c) Vorvertragliche und vertragliche Aufklärungspflichten
339
3. Anwendungsfälle im europäischen Recht 340
II. Fallgruppen zur Konkretisierung von Generalklauseln
340
1. Fallgruppen 340
a) Das Ziel einer Fallgruppe 340
b) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen einer Fallgruppe
341
c) Chancen und Risiken 342
2. Fallgruppennormen im europäischen Recht 342
III. Die Strukturierung von mehreren Zurechnungskriterien
verschiedener Fallgruppen 343
1. Zurechnungskriterien verschiedener Fallgruppen als Bewegliches System
343
2. Das Entwickeln neuer Fallgruppen - ein Kommen und Gehen
345
3. Bildung einer neuen Fallgruppe im europäischen Recht
347
Zusammenfassung zu § 10 347
§ 11 Rechtsdogmatik und allgemeine Rechtsprinzipien
349
I. Allgemeine Rechtsprinzipien und Rechtsdogmatik
350
1. Der Nutzen der Rechtsdogmatik für die Juristische Methodenlehre
350
a) Ziele der Rechtsdogmatik 350
b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre
351
c) Risiken und Chancen der Rechtsdogmatik 352
2. Zur Differenzierung zwischen Rechtsidee, Rechtsprinzip und Rechtsinstitut
353
a) Rechtsideen als Werte 353
b) Rechtsprinzipien 354
c) Rechtsinstitute als Rechtssätze 355
II. Die Arbeit mit Rechtsprinzipien in der Fallbearbeitung:
Begründung und Konkretisierung des Rechtsprinzips 356
1. Die Begründung des Rechtsprinzips als erster Schritt: Rückgriff
auf Gesetz oder Induktion 356
a) Die historische Ableitung von Rechtsprinzipien 356
b) Einzel- oder Gesamtanalogie 356
c) Verschiedene Wege zur Begründung eines Rechtsprinzips
357
2. Konkretisierung von Rechtsprinzipen als notwendiger zweiter Schritt
358
a) Die Konkretisierung von Rechtsprinzipien zum Rechtssatz oder Rechtsinstitut
358
b) Die Konkretisierung durch Abwägung 358
III. Rechtsprinzipien im Zivilrecht: Herleitung und
Konkretisierung der Privatautonomie 359
1. Induktive Herleitung von pacta sunt servanda 359
a) Vertragsfreiheit als Ausfluss der Willensfreiheit 359
b) Die Begründung der Vertragsbindung (pacta sunt servanda)
360
2. Vertragsfreiheit und vermeintlich widersprechende Rechtsprinzipien
361
a) Die umstrittene rechtsdogmatische Begründung des Kontrahierungszwangs
361
b) Zur umstrittenen Preiskontrolle von Verträgen - die laesio
enormis 362
c) Störung der Geschäftsgrundlage und clausula rebus sic
stantibus 363
IV. Das Selbstbestimmungsrecht als Rechtfertigungsgrund
verschiedener Rechtsinstitute 364
1. Ansätze in der Literatur 364
a) Privatautonomie und Vertragsgerechtigkeit 364
b) Die Privatautonomie als Optimierungsgebot 365
c) Weitere Ansätze zur Begründung der Privatautonomie
365
2. Privatautonomie als Selbstbestimmung beider Parteien 365
a) Selbstbestimmung des Einzelnen und beiderseitige Selbstbestimmung
365
b) Die Herleitung des Selbstbestimmungsprinzips aus dem BGB und der
Verfassung 367
c) Freiheitsbeschränkende Einschränkung der Selbstbestimmung
als konkretisierender Maßstab für eine Korrektur des Vertrages
368
3. Die rechtsdogmatische Begründung der verschiedenen Rechtsinstitute
mit dem fehlenden Selbstbestimmungsrecht 368
a) Kontrahierungszwang und fehlende Selbstbestimmung 368
b) Preiskontrolle gem. § 138 Abs. 1 BGB bei Verträgen, die
stark freiheitsbeschränkend in die selbstbestimmte Lebensführung
eingreifen 369
c) Freiheitsbeschränkende fehlende Äquivalenz als Störung
der Geschäftsgrundlage 370
4. Die Konkretisierung und Begründung von Rechtsinstituten durch das
Prinzip 371
V. Rechtsprinzipien auf europäischer Ebene
372
1. Herausforderungen bei der Ableitung von Prinzipien auf europäischer
Ebene 372
a) Schwierigkeiten auf europäischer Ebene 372
b) Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärrecht
372
c) Verweisung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze oder Verfassungstraditionen
der Mitgliedstaaten 372
d) Der Einfluss eines europäischen Rechtsprinzips auf das nationale
Recht 374
2. Allgemeine Rechtsprinzipien im europäischen Recht 374
a) Vereinzelte Kodifizierung europäischer Rechtsprinzipien
374
b) Rechtsprinzipien des europäischen Zivilrechts 375
Zusammenfassung zu § 11 375
§ 12 Konkretisierung durch Abwägung
377
I. Abwägung im Öffentlichen Recht
377
1. Konkretisierung durch Abwägung 378
a) Konkretisierung von „offenen“ Verfassungsnormen 378
b) Abwägung als Prozess zur Konkretisierung kollidierender Rechtsprinzipien
379
2. Die Struktur der Abwägung 380
a) Auswahl der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte
380
b) Abstrakte Gewichtung der Abwägungsgesichtspunkte
381
c) Konkrete Gewichtung im Einzelfall 381
d) Abwägungsvorgang im Einzelfall 381
3. Rechtsdogmatische Schlussfolgerungen aus der Abwägung
382
a) Zwischenschichten, Stufen, Leitbilder etc. 382
b) Zwingende Vorrangregeln 383
c) Vermutungs- und Argumentationslastregeln 384
d) Abwägungsregel und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
385
4. Die Prüfung von Grundrechten als gelungene Konkretisierung von
Recht 385
II. Abwägung von Grundrechten 386
1. Sachlicher Schutzbereich des Grundrechts 386
2. Eingriff und Beeinträchtigungen 388
3. Rechtfertigung des Eingriffs (Schranke) 389
4. Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranke), insbesondere
Verhältnismäßigkeit 391
III. Abwägung europäischer Grundrechte und
Grundfreiheiten 394
1. Vergleich der Konkretisierung von Grundrechten und Grundfreiheiten
394
2. Europäische Grundrechte 395
a) Die Quellen europäischer Grundrechte 395
b) Rechtfertigung des Eingriffs (Schranken) und Verhältnismäßigkeit
395
3. Europäische Grundfreiheiten - Unterschiede zum deutschen Recht
396
a) Die Idee der Grundfreiheiten 396
b) Beschränkung der Grundfreiheiten und deren Rechtfertigung
396
c) Verhältnismäßigkeit 398
IV. Abwägung kollidierender Rechtsprinzipen im
Zivilrecht 399
1. Widerstreitende Prinzipien im Zivilrecht 400
a) Vorrang eines Prinzips gegenüber dem anderen 400
b) Abwägung kollidierender Rechtsgüter im Zivilrecht
401
2. Die Abwägung von Rechtsprinzipien am Beispiel des Vertrags mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter als Rechtsinstitut widerstreitender Rechtsprinzipien
401
a) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen der Rechtsprechung
401
b) Rechtsdogmatische Begründungsversuche 402
c) Der Ausgleich zwischen Nichtstörungsgebot und Vertragsfreiheit
403
3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Zivilrecht
405
a) Die bejahende Rechtsansicht 405
b) Die grundsätzlich ablehnende Rechtsansicht 406
c) Vermittelnde Ansicht: begrenzte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
im BGB 407
Zusammenfassung zu § 12 408
5. Teil. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit
als Ziele der Juristischen Methodenlehre
§ 13 Grenzen der Rechtsfortbildung
409
I. Die unsicheren Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung
411
1. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung als Dauerstreit der
Juristischen Methodenlehre 411
2. Folgen zulässiger oder unzulässiger Rechtsfortbildung
412
3. Methodischer Blindflug 412
a) Wider der verdeckten Rechtsfortbildung 412
b) Unklare Einzelfragen 413
4. Begriffsbestimmungen zur Grenze zulässiger Rechtsfortbildung
413
a) Auslegung, Konkretisierung, Rechtsfortbildung und Interpretation
413
b) Gesetzesimmanente, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung
und Rechtsfortbildung contra legem 414
c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes
und gesetzeskorrigierendes Richterrecht 416
5. Argumentationsfiguren zur Vermeidung einer unzulässigen Rechtsfortbildung
416
II. Erster Schritt: Klassische Argumentationsfiguren
417
1. Eindeutigkeit und Offenheit des Wortlauts 417
2. Arbeiten am System - Lücke und geschlossenes System
417
a) Geschlossenes System und unzulässige Änderung der Grundkonzeption
des Gesetzgebers 417
b) Zulässige Erweiterungen in einem offenen System
419
3. Wille des Gesetzgebers und der sich im Gesetz wiederfindende Wandel
der Lebensverhältnisse (objektive Auslegung) 420
a) Relevanz des subjektiven Willens 420
b) Die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung
420
c) Interpretationsmöglichkeiten auf ein Schweigen des Gesetzgebers
420
4. Der Zweck als Rechtfertigungsgrund einer Rechtsfortbildung
421
a) Der Zweck der Norm als Begründung der Rechtsfortbildung
421
b) Die Relevanz gewandelter Lebensverhältnisse für die Rechtsanwendung
421
III. Zweiter Schritt: Der Blick auf die Rechtsfolgen
422
1. Folgenorientierte Überlegungen bei der Rechtsfortbildung
422
2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke
und Untätigkeit des Gesetzgebers 423
a) Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke
423
b) Die Untätigkeit des Gesetzgebers 424
c) Kein anderweitiger Rechtsschutz möglich 425
1. Konsens, rechtsvergleichende Bestätigung und Erhöhung der
Rechtssicherheit 425
a) Konsens und die allgemeine Rechtsüberzeugung 425
b) Bestätigung durch ausländische Entscheidungen
426
c) Praktikabilität und Rechtssicherheit 426
IV. Dritter Schritt: Die Verfassung als höherrangiges
Recht 428
1. Grundrechtsschutz des Verletzten und Grundrechtsbeeinträchtigung
des Dritten 428
2. Grundrechtsbeeinträchtigungen und schützenswertes Vertrauen
428
3. Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung 430
4. Gesetzlichkeitsprinzip als Ausdruck des berechtigten Vertrauens
des Bürgers 430
V. Vierter Schritt: Höherrangiges Europarecht und
internationales Recht 431
1. Die primärrechts- und verordnungskonforme Rechtsfortbildung
431
2. Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts und
ihre Grenzen 431
3. Das Vertrauen des Einzelnen als Grenze zulässiger Rechtsfortbildung
431
VI. Fünfter Schritt: Kompetenzgrenzen
432
1. Gewaltenteilung und die Grenzen der Gerichte 432
a) Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang und richterliche Selbstbeschränkung
(judicial self restraint) 432
b) Ausnahmen 434
c) Der Richter als Ersatzgesetzgeber 433
d) Unzulässige Rechtsgestaltung (judicial activism) gegenüber
dem Gesetzgeber 433
2. Gesetzesvorbehalt und die Kompetenz des Parlaments 435
a) Allgemeiner Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie zulasten
des Gesetzgebers 435
b) Kein Gesetzesvorbehalt zulasten der Gerichte 436
3. Kompetenzstreitigkeit zwischen den Gerichten 437
a) Das BVerfG als Superrevisionsinstanz gegenüber Fachgerichten
438
b) Das BVerfG als grundsätzlich unzuständiges Europagericht
438
c) Kompetenzgrenzen des EuGH bei der Rechtsfortbildung
440
4 . Konkretisierungen und Rechtsfortbildung 441
a) Rechtsmethodik und Rechtsdogmatik als Mittel der Konkretisierung
von Recht 441
b) Grenzen der gesetzeskonkretisierenden Rechtsfortbildung
441
VII .Abwägung und Gewichtung verschiedener Argumentationsfiguren
im Rahmen der Rechtsfortbildung 442
1. Vorrang-, Vermutungs- und Argumentationslastregeln 442
2. Abwägungsregeln 443
3. Zum Verhältnis vom Fünf Stufen-System und den Abwägungsregeln
443
Zusammenfassung zu § 13 445
§ 14 Eine moderne Juristische Methodenlehre
447
I. Auf dem Weg zu einer Modernen Methodenlehre
448
1. Klassische versus postmoderne Methodenlehre 448
2. Eine Moderne Methodenlehre 448
II. Erweiterung der Juristischen Methodenlehre um die
Fallhermeneutik 449
1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt und Rechtsnorm 450
a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher) 450
b) Die Normbereichslehre von F. Müller 450
2. Sachverhaltshermeneutik zur Ermittlung des Fallbereichs
451
a) Zur Notwendigkeit einer eigenen Sachverhaltshermeneutik
451
b) Vom Rohsachverhalt und Sachverhalt: Recherchepflichten und Interviewing
452
c) Die Darstellung des Sachverhalts durch die Gerichte
454
d) Die Fallhermeneutik am Beispiel eines potentiellen Burkaverbotes
455
3. Der Normbereich 458
a) Maßstäbeteil und Subsumtionsteil in den Entscheidungen
des BVerfG 458
b) Stellungnahme 459
III. Juristische Kreativität 460
1. Postmoderne Methodenlehre: Rechtserkenntnis versus Rechtsschöpfung
461
a) Innovationen und juristische Entdeckungen 461
b) Grenzen der systematisch-deduktiven Entscheidungsbegründung
und der Abwägung 461
c) Dezisionismus und die Paradoxie des Entscheiden 462
2. Juristische Kreativität - process of discovery 462
3. Die Lehre von der Topik und Juristische Kreativität
463
a) Die Lehre von der Topik als Ausgangspunkt der Problemlösung
463
b) Topoi und Juristische Kreativität 464
c) Topoi und Rechtsdogmatik 465
d) Die Typenlehre 466
4. Die Begrenzung der Kreativität durch Methodenlehre und Rechtsdogmatik
467
IV. Quellen der Juristischen Methodenlehre
467
1. Die Grundlagenfächer als Nachbardisziplinen 468
a) Rechtsgeschichte und der Missbrauch juristischer Methoden
468
b) Rechtsvergleichung 469
c) Rechtstheorie 469
d) Rechtssoziologie 470
2. Staatstheorie, Rechtsdogmatik und Rechtsphilosophie 471
a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre
471
b) Rechtsdogmatik und die Berührung zur Juristischen Methodenlehre
471
c) Rechtsphilosophie: Auf der Suche nach der gerechten Entscheidung
471
V. Prüfungsfolge und Rangverhältnis der Auslegungsfiguren
473
1. Methodenchaos und Methodenpluralismus 473
a) Die Lehre vom pragmatischen Methodenpluralismus 473
b) Rationalitätsanspruch durch die Vorgabe einer zwingenden Prüfungsfolge
474
2. Sechs Prüfungsschritte bei der Rechtslösung 475
a) Erster Schritt: Sachverhaltshermeneutik 475
b) Zweiter Schritt: Der Savigny’sche Auslegungskanon und die folgenorientierte
Auslegung 476
a) Dritter Schritt: Konkretisierung von Generalklauseln
476
b) Vierter Schritt: Prüfung von höherrangigem Recht
476
c) Fünfter Schritt: Rechtsfortbildung und ihre Grenzen
477
d) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr
477
3. Die viergliedrige Gewichtung der Auslegungsfiguren 478
a) Strikte Vorrangregeln 478
b) Vermutungsregeln (prima facie) 479
c) Argumentationslastregeln 480
d) Abwägungsregeln eines Beweglichen Systems 481
4. Schlussfolgerungen 482
a) Eine europäische Juristische Methodenlehre als Ziel oder die
Vielfalt unterschiedlicher juristischer Methoden 482
b) Kombinationstheorie und Gewichtung 482
c) Jenseits des Systems und der einfachen Deduktion 483
Zusammenfassung zu § 14 485
Statt eines Schlusswortes - Zum Wert der Juristischen Methoden
486
§ 15 Vertiefungsfälle
489
Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren 505
Rechtsprechungsübersicht 511
Stichwortverzeichnis 519
Auswertung nach Kategorien
und Kriterien in den Kategorien
Alle Werke werden nach den gleichen Kategorien und gleichen Kriterien
untersucht und ausgewertet.
Allgemein wissenschaftliche Kategorien
Wissenschaft
im allgemeinen Sinne > Zum allgemeinen
Wissenschaftsbegriff.
Suchwort "wissenschaft" (255 Treffer)
Wissenschaft
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K1-Wiss
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K2-Wiss
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K4-Wiss
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K6-Wiss
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K7-Wiss
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K8-Wiss
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Möllers 2017 |
Ja, 1x
|
Ja, 1x
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Ja
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Ja S. 31, Rn 97
|
Nein
|
Nein
|
Nein
|
keine
|
Wiss-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaft und wissenschaftlich
spielt in dem Werk nur eine untergeordnete Rolle und wird anscheinend als
bekannt, selbstverständlich und nicht weiter zu problematisieren vorausgesetzt.
S. 31, Rn 97 nennt aber folgende wichtige Kriterien: schrittweises
Vorgehen,
wohlüberlegte Methoden, rationale
Begründung mit dem Ziel,
Wissen über einen
Gegenstand zu gewinnen. Die wissenschaftlichen Kriterien werden nicht näher
ausgeführt. Die Ausführungen zur Wissenschaft(lichkeit) sind
etwas dünn, ca. 1/2 Seite von 533, das ist 1/2132. > Rechtswissenschaft.
K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, 1x. "c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft
als Wissenschaft"
K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja, 1x. "Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft § 1 97"
K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, wenn auch nicht sehr oft. Die meisten und hier nicht aufgeführten
Nennungen kommen in den Fußnoten und Literaturangaben vor. "wissenschaft"
in "Rechtswissenschaft" ist unter Rechtswissenschaft
dokumentiert. Die folgenden Erwähnungen "wissenschaft" im Text werte
ich als bloße Nennung:
S. 85, Rn 56: "bb) Den sog. normkonkretisierenden
Verwaltungsvorschriften gesteht die Rechtsprechung im Gegensatz dazu eine
Außenwirkung zu, wenn diese Standards in hohem Maße wissenschaftlich-technischen
Sachverstand und allgemeine Folgenbewertung verkörpern. Das soll etwa
für die TA-Luft"' und TA-Lärm`" gelten. Aber auch dann können
Gerichte prüfen, ob diese Standards nicht durch Erkenntnisfortschritte
in Wissenschaft und Technik überholt sind."FN
S. 87, Rn 62: "Bei den normkonkretisierenden
Verweisungen ist anerkannt, dass die privaten Regelwerke den Stand der
(Wissenschaft und) Technik mit der widerlegbaren Vermutung der Richtigkeit152
umschreiben."
S. 94 Zitat von Bar.
S. 105: Rn 9 "c) Wechselwirkung von
Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern des Blickes und die Fallnormtheorie
Die Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Subsumtion und im gerichtlichen Prozess
Ausgangspunkt jeder richterlichen Sinnermittlung einer Norm." Auslegung
heißt zu klären, was der Text bedeutet, also den Gedanken eines
Gesetzes oder einer Regelung herauszuarbeiten. Auslegung bedeutet also
Klärung der Sprache, der Wertungen und Prinzipien, auf denen das Gesetz
beruht. Auch in anderen Geisteswissenschaften müssen Texte ausgelegt
werden, etwa in den Geschichtswissenschaften die Textquellen in ihrem historischen
Kontext oder die Bibel als zentrale Quelle der katholischen und evangelischen
Theologie.""
S. 147, Rn 147: "... Auch in den anderen
Textwissenschaften296 hat sich eine allgemeine Auslegungslehre herausgebildet,
die Hermeneutik oder Rezeptionstheorie,297 welche sich mit den Problemen
des Textverständnisses im Wandel der Zeit auseinandersetzt.298
S. 166, Rn 56, Zitat Wacke: "„Da konsequentes
Schlußfolgern Voraussetzung für wissenschaftliches Denken ist,
ist die Folgenbetrachtungslehre so alt wie die Jurisprudenz."FN
S. 256, Rn : "Forschungsfreiheit-Entscheidung
§ 6 HessUnivG"FN
S. 309, Rn 11: "Der „Stand der Wissenschaft
und Technik" gern. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG verdeutlicht sehr anschaulich
die Flexibilität des geltenden Rechts."
S. 393, Rn 51: "... bei wissenschaftlichen
oder anderen Sendungen,... "
K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja: S. 31, Rn 97: "c) Juristische
Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft
Wissenschaft versucht schrittweise, mit wohlüberlegten
Methoden, Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Diese Ergebnisse
müssen rational begründet werden.200 Dabei muss man sich vergegenwärtigen,
dass das Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes
und nie ganz Aufzufindendes201 zu akzeptieren
ist.202 Nach den gerade genannten Funktionen der Juristischen
Methodenlehren203 ist ihr auch die Wissenschaftlichkeit nicht abzusprechen.204"
Fußnoten:
200 Forschung ist dabei die geistige
Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer
Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, Bundesbericht Forschung III, BT-Drucks.
V/4335, S. 4.
201 von Humboldt, Über die innere und äußere
Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin, in:
Preußische
Akademie der Wissenschaft, W v. Humboldt, Schriften, Bd. 10, 1903,
S. 250, 253.
202 Instruktiv BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71
u.a., BVerfGE 35, 79, 113 - Hochschul-Urteil.
203 Hierzu Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie,
9. Aufl. 2016, Rn. 649 ff. sowie Rn. 321 ff. (zur Rechtsdogmatik); Herresthal,
Rechtsfortbildung im europarechtlichen Bezugsrahmen, 2006, S. 48 ff.
204 Bydlinski, Grundzüge der juristischen
Methodenlehre, 2. Aufl. 2012, S. 17; Kaufmann, ARSP 72 (1986), 425
ff.; ders., Das Verfahren der Rechtsgewinnung, 1999, S. 38, 42; Coing,
Grundzüge der Rechtsphilosophie, 5. Aufl. 1993, S. 298; Zimmermann,
112 L.Q. Rev. 112 (1996), 576, 585; a.A. von Kirchmann, Die Wertlosigkeit
der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1848, S. 25: „drei berichtigende Worte
des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur". Kritisch
auch Jestaedt, NJW 2014, 1 ff."
K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im
allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
-
K5.1-Wiss Wird das Kriterium Verständlichkeit
genannt / erörtert?
-
K5.2-Wiss Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
-
K5.3-Wiss Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt?
-
K5.4-Wiss Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt?
-
K5.5-Wiss Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt?
K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft"
im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne
Suchwort "Wissenschaftstheorie" (6 Treffer), "Wissenschaftslehre"
(0 Treffer)
WTh-Zusammenfassung und Kommentar
Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema allgemeine Wissenschaftstheorie
spielt eine noch geringere Rolle als das Thema Wissenschaft. Aber auch
zur Rechtswissenschaft wird keine Wissenschaftstheorie entwickelt oder
zitiert.
K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, 5x in Fußnoten und einmal S. 470.
K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie"
im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen
(Kriterien) kann man zählen: Nein.
-
WTh-5.1 Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt
/ erörtert?
-
WTh-5.2 Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
-
WTh-5.3 Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit,
Widerspruchsfreiheit) genannt?
-
WTh-5.4 Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit,
Kontrollierbarkeit genannt?
-
WTh-5.5 Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen
vorzulegen genannt?
K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie
im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft
erörtert oder/ und entwickelt? Erwähnt.
Beweis
(E Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
Suchwort "beweis" (60 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Überraschend und
schwer zu glauben, aber das Stichwort "Beweis" erscheint weder im Inhaltsverzeichnis
noch im Stichwortregister. Nur bei der Übersicht zu Graphiken gibt
es eine Erwähnung, aber nicht methodologischer Natur.
K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
Ein Beweis
hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte
A1 => A2 => .... => Ai .... => An.
wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten
(S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung.
Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
-
K6.1-Bew Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden
Sachverhaltes (Fragestellung).
-
K6.2-Bew Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen
V1, V2, V3, ... Vi ...
Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.3-Bew Formulierung der Regeln R1,
R2, R3, ... Ri ... Rn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.4-Bew Formulierung der Sachverhalte S1,
S2, S3, ... Si ... Sn,
die für den Beweis gebraucht werden.
-
K6.5-Bew Angabe der einzelnen Beweisschritte
A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai
(V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Plausibilität
im allgemein-wissenschaftlichen Sinne > juristische
Plausibilität mit 5 Fundstellen.
K1-Pl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-Pl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-Pl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja, wobei nicht ganz klar ist, ob allgemein oder juristisch.
K4-Pl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Pl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Pl Wird zu der Kategorie Plausibilität
im allgemein.-wiss. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
K7-Pl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss.
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-Pl Sonstiges für diese Kategorie
Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne zu Berücksichtigendes?
Der Autor differenziert nicht zwischen den verschiedenen
Bedeutungs- und Anwendungsbereichen. Auch der Sinn der Literturhinweise
bleibt unklar.
Begriffe
Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Begriffsanalyse
Begriff. > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse
nach Wittgenstein.
Suchwort "begriff" (560 Treffer), Begriffsbildung (9 Treffer) meist
im juristischen Sinne.
Bew-Zusammenfassung und Kommentar
Begriff im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das grundlegend wichtige
Thema der Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne wird nur
angerissen, aber nicht grundlegend erörtert. Es wird vor allem behauptet
und gemeint, aber nichts gezeigt,
wie Begriffe in ihrer Bedeutung zu analysieren sind. Das bloße und
auch noch sehr problematische bis falsche Hinweisen auf Wittgenstein genügt
nicht.
K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Stichwortregister vor?
Eigentlich Nein (aber in > juristische
Begriffsbildung) und indirekt durch Wittgenstein im Stichwortregister
§ 4 Rn 41, § 6 Rn 11, 66, § 14 Rn 76
K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Jein, z.B.: S. 3 § 1, Rn 3f. Mutter-Kind-Fall
K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S.118 § 4, Rn 62: "d) Allgemeiner Sprachgebrauch
Zuletzt ist der allgemeine Sprachgebrauch zu prüfen. Er lässt
sich beispielsweise durch den Duden oder ein etymologisches Wörterbuch
(z.B. Grimms Wörterbuch) feststellen. Der Zweck des Mängelrechts
beim Reisevertrag ist es, den Reisenden vor unliebsamen Abweichungen des
Reiseprogramms zu schützen. Ob ein Gecko ein Reisemangel darstellt,
kann man mit Hilfe von Biologen feststellen.109.
Fußnote 109:
Das LG Frankfurt aus Brehms Tierlexikon: „Brehm schreibt:
Einen widerwärtigen Eindruck aber rufen Geckos nur bei dem hervor,
welcher sich nicht die Mühe gibt, ihr Treiben zu beachten". Brehm
bezeichnet
sie als Haustiere im vollsten Sinne des Wortes, treuer
noch als Mäuse und jedenfalls nützlicher. Damit wurde im Ergebnis
ein Reisemangel verneint. S. dazu LG Frankfurt, Urt. v. 13. 1.1992, 2/24
S 274/ 91, NJW-RR 1992, 630, 631 — Gecko als Reisemangel."
Kommentar: Der Duden als erster Schritt ist nicht zu beanstanden,
zumal dieser ja den Sprachgebrauch erfasst. Aber es fehlt eine allgemeine
Sprachgebrauchsanalyse. Was das Grimm'sche Wörterbuch helfen soll,
bleibt rätselhaft. Wie auch immer: die Ermittlung des allgemeinen
Sprachgebrauchs wird nicht gezeigt, es wird nur, quasi im Nebenbei, gemeint
und behauptet. Das kann wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen.
Das Beispiel mit dem Gecko
[W] mutet abenteuerlich
an. Es kann hier ja nicht interessieren, was Brehm zum Gecko meint, dass
man mit ihm klarkommt, wenn man sein Treiben beachtet. Der Reisende hat
die Reise ja nicht angetreten, um Gecko Treiben zu studieren, sondern um
entspannten und erholsamen Urlaub zu machen. Wenn einem da nachts Geckos
über das Gesicht huschen können, dann gibt es nur eine Instanz,
die daran keinen Mangel erblicken kann: ein deutsches Gericht. Wenigstens
hätte in der Reiseortbeschreiben davon etwas stehen müssen, um
den Mangel verneinen zu können.
S. 118 § 4, Rn 64: "3. Die Eindeutigkeitsregel
des Wortlauts (Acte-clair-Doktrin; literal rule) als Auslegungsfigur Die
Eindeutigkeitsregel besagt: Wenn der Wortlaut eindeutig ist, sind die übrigen
Auslegungskriterien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Sie findet
sich schon in den Digesten"' und in neuzeitlichen Büchern.'" Historisch
betrachtet entfaltete die strenge Wortlautauslegung ihre volle Blüte
mit der Begriffsjurisprudenz (§ 4 Rn. 102). Gelegentlich [>119] wird
diese Eindeutigkeitsregel vom BVerfG" und von Teilen der deutschen Rechtsliteratur
immer noch vertreten."' Ebenso kennt man die Eindeutigkeitsregel in anderen
Staaten, etwa in Österreich.'" In Frankreich ist die Eindeutigkeitsregel
als Acte-clair oder Sens-clair-Theorie bekannt.' In England existierte
ursprünglich die literal rule oder plain meaning rule, wonach der
natürliche Wortsinn eines Begriffs im Zweifel vorzugswürdig ist.
Das führte dazu, dass am Wortlaut auch festgehalten wurde, wenn er
zu absurden Ergebnissen führte."' Es wird aber weiter unten gezeigt,
dass die Eindeutigkeitsregel ein schwaches Formalargument darstellt, das
durch teleologische Überlegungen leicht zu entkräften ist (§
6 Rn. 2 ff.)."
Kommentar: Wie man Eindeutigkeit feststellt, bleibt im Dunkeln. Es
wird nicht gezeigt. Das kann wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen.
S. 114 § 4 Rn 41: "41 b) Eine der wesentlichen
Erkenntnisse der Sprachphilosophie ist die Einsicht, dass Worte nicht aus
sich heraus ermittelt werden können, sondern nur in dem Zusammenhang,
innerhalb dessen der Sprecher das Wort verwendet. Nach Wittgenstein
ist die Bedeutung eines Wortes sein Gebrauch in der Sprache." Das Wort
muss in seinem systematischen Kontext gelesen werden (§ 4 Rn. 92).
Das Verständnis des Wortes kann sich im Laufe der Zeit wandeln (§
4 Rn. 60)."
S. 196 " 6 Rn 11: "c) Unmöglichkeit der reinen
Wortlautauslegung
Schon Wittgenstein hat betont, dass es unmöglich ist, den
Wortlaut unabhängig von seinem Gebrauchszusammenhang zu ermitteln."
Kommentar: Hier hätte erstens kritisch untersucht und erörtert
werden müssen, ob diese Behauptung in dieser Allgemeinheit überhaupt
richtig ist, z.B. "Auf dem Tisch steht ein Glas", "Wer andern Schaden zufügt,
muss dafür Ersatz leisten". Und im Anschluss wäre zu zeigen gewesen,
wie das geht.
S. 204 § 6 Rn 45: "Seit Wittgenstein weiß
man, dass ein Wort immer auch in seinem historischen Kontext verstanden
werden muss. Der Kontext verändert sich somit ständig (§
4 Rn. 41). Der Kontext verändert sich somit ständig (§ 4
Rn. 41). Den Willen des historischen Gesetzgebers festzustellen, verlangt
also auch den entsprechenden Kontext zu kennen. Insoweit ist nicht auf
den erklärten, sondern einen normativen Willen abzustellen." Konsequent
weitergedacht, dürfen deshalb nicht Aussagen Einzelner, sondern nur
der Wille des gesamten Parlamentes Relevanz besitzen.""
Kommentar: Die Behauptung "historischer Kontext" wird nicht durch Zitat,
wie es sich gehörte, belegt. Hier wird Wittgenstein missbraucht, indem
die historische Auslegung in ihn heingeschmuggelt wird. Wittgenstein
würde sich Grabe umdrehen, hörte er, dass man seine Sprachgebrauchslehre
dazu hernimmt, den normativen Willen des Gesetzgebers herzunehmen. Hier
ist Recht bereits zu Unrecht geworden und es zeigt sich, dass man die Rechtsfindung
nicht der Rechtswissenschaft un den Gerichten allein überlassen darf.
Es wird behauptet und gemeint, aber nichts gezeigt.
S. 211 " 6 Rn 66: "Wenn nach Wittgenstein Worte im historischen
und systematischen Kontext zu verstehen sind (1 4 Rn. 41), spricht viel
für eine dynamische Interpretation der Verfassung."
Kommentar: Hier wird die Einverleibung Wittgensteins zur historischen
auf die systematische Auslegung erweitert. Wieder wird behauptet und gemeint,
aber nichts gezeigt.
S. 470 " 14 Rn 76: "Die sprachphilosophischen
Erkenntnisse von Wittgenstein (§ 6 Rn. 11)1" bedingen einen bewussteren
Umgang mit den einschlägigen Rechtsfiguren, sodass der Rechtstext
in dem jeweiligen Zusammenhang und in seinem zeitlichen Kontext zu verstehen
ist (§ 6 Rn. 11)."
Kommentar: Wieder wird behauptet und gemeint, aber nichts gezeigt.
S. 125 § 4 Rn 86: "b) Die Unterscheidung
von juristischem und allgemeinem Sprachgebrauch durch den EuGH Vergleichbar
mit der deutschen Methode kann unterschieden werden zwischen dem vom Gesetzgeber
vorgegebenen juristischen Sprachgebrauch, juristischen Begriffen und dem
allgemeinen Sprachgebrauch.177 '"
K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert?
Nein.
-
K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
-
K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff
ausmachen und bestimmen.
-
K5.3-Begr Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit
formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen,
also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen
finden kann.
-
V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert,
d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten
der Welt finden kann?
K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass
Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes,
im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen
gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz
besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Methode
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne
>
Methode,
Methodologie.
> Beweis.
Suchwort "method" (1280 Treffer) aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne.
Methodisch vorgehen heißt,
Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und
Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben
|
Meth-Zusammenfassung und Kommentar
Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Bei Möllers findet
sich keine Erörterung des allgemein wissenschaftlichen Methodenbegriffs.
K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein, denn "Nachbardisziplinen" sind in S. 3, § 1, I, 2, Rn 6
juristisch gemeint, nicht allgemeinwissenschaftlich:,
"b) Methodenlehre im Kontext der Nachbardisziplinien
- postmoderne Methodenlehre
Auf all diese Einwände muss eine Juristische Methodenlehre, die
im 21. Jahrhundert geschrieben wird, reagieren. Das geschieht nicht dadurch,
dass eine Rechtstheorie geschrieben wird und die Juristische Methodenlehre
als kleine Teilmenge der Rechtstheorie verstanden und kritisiert wird.'
Vielmehr ist der umgekehrte Weg zu gehen. Die Juristische Methodenlehre
muss die Nachbardisziplinien bewahren. Das gilt etwa für die Rechtsdogmatik,
die auf Begriffs-, System- und Prinzipienbildung abzielt und danach fragt,
auf welchen Wertungen Teile der Rechtsordnung beruhen (ausführlich
§ 11 Rn. 2 ff.).9 Zudem gibt es Berührungspunkte zur Rechtssoziologie,
weil bei der Auslegung [>4 die Lebenswirklichkeit zu berücksichtigen
ist (§ 5 Rn. 91 ff.). Rechtstheoretische und Fragen Fragen der Hermeneutik
(§ 1 Rn. 14; § 4 Rn. 10) sind zu beantworten. Damit einhergehend
muss die Juristische Methodenlehre auch immer ihren historischen Wurzeln
nachgehen, erschließt die Rechtsgeschichte die Bedeutung der einzelnen
Rechtsfiguren und Argumente doch viel klarer!' Schließlich überschneidet
sich die Methodenlehre auch mit der Rechtsphilosophie, denn jede Entscheidung
zielt auch auf ein gerechtes Ergebnis (§ 1 Rn. 87, § 14 Rn. 98
ff.). Am Ende des Werkes ist darauf zurückzukommen (§ 14 Rn.
66 ff.).]"
K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, S. 31, Rn 97., implizit (ohne dass das Wort Methode im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne verwendet wird)
K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1
Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein
wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Meth Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire)
ausführlich dargelegt und erklärt?
-
K6.2-Meth Werden ausführliche und nachvollziehbare
exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert? Nein.
K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Allgem.
wiss. Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne
Suchwort "analog" (275 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.
AAna-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der allgemein
wissenschaftliche Analogiebegriff wird nicht erörtert - umso mehr
dann der juristische.
K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, nur:
Analogieverbot § 1 35, 82, § 4 59 ff., 65 ff., 81, §
9 25
Einzelanalogie § 1 28, § 6 87 ff., 98, 148, 150 ff., 159
ff., § 9 44 ff., § 11 17, § 15 45 f£
K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein
wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Nein.
K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im
allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein.
K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie
im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Verstehen
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Erklären,
Erklären
und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze
verstehen und auslegen.
Suchwort "versteh" (48 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen
Sinne.
Verst-Zusammenfassung und Kommentar
Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema wird nur
ganz am Rande gestreift.
K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
S. 9.: "Differenzierter stellte Gadamer in seinem
philosophischen Hauptwerk die These auf, dass der Interpret einem Text
nicht unbefangen gegenübertrete, sondern mit seinem ,Vor-Urteil" („Vorverständnis").
Dieses Vorverständnis leite den Verstehensvorgang, werde aber im Zuge
des Verstehensprozesses laufend korrigiert, worin sich die Zirkelhaftigkeit
des hermeneutischen" Vorgangs manifestiere (hermeneutischer Zirkel).34
Dieses Voraus- und Zurückblicken wurde später als hermeneutische
Spirale bezeichnet." Esser übertrug diesen Gedanken auf die Rechtswissenschaft:
Der Richter entscheide aufgrund außerpositiver Grundlagen, seiner
Richtigkeitsüberzeugung, seines Vorverständnisses.36
Der Rechtsanwender versuche, das durch sein Vorverständnis geprägte
Ergebnis durch die Wahl seiner juristischen Methoden nachträglich
methodisch zu rechtfertigen." Auch heute wird dieser Vorwurf noch mit Vehemenz
vertreten: „Methodische Argumente, wenn sie überhaupt vorkommen, dienen
in der Regel nur als Fassade, um das vorgefaßte Ergebnis mit einem
rationalen Entscheidungsweg zu tarnen." Der Eindruck der Subjektivität
der Interpretation im Sinne eines „anything goes"" zeige sich auch daran,
dass von den Gerichten vom Ergebnis bestimmte, historische oder grammatische,
systematische oder zweckreflektierende Interpretationsmerkmale selektiv
benutzt würden.40 Gerade der objektiven Theorie (§ 6 Rn. 69)
wird dieser Vorwurf gemacht. Dem US-amerikanischen Supreme Court wird etwa
vorgeworfen, mit einem politisch vorgeprägten Vorverständnis
Entscheidungen zu fällen."
K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein.
K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen"
im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im
allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein.
-
K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger
Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig
und gründlich erörtert?
-
K6.2-Verst Wird eine wissenschaftlich praktikable und
prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt?
-
K6.3-Verst Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen
Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
-
K6.4-Verst Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden
oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert
und begründet?
K7-Verst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Verst Sonstiges für die Kategorie
"Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Erklaeren
(im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen
Erklaeren im allgemeinen Sinne und Kernbedeutungen.
Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
(41 Treffer)
Erkl-Zusammenfassung und Kommentar
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: "Erklären"
wird nicht erklärt. Der allgemeinwissenschaftliche Begriff hat keinen
Abschnitt im Inhaltsverzeichnis und nicht im Stichwortregister. Ansonsten
kommen das Wort "erklären", "Erklärung" und Varianten zwar oft
vor, aber nur wenig im allgemeinwissenschaftliche Sinne.
K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein
K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister
Nein
K3-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja
-
S. 8 § 1 Rn 19: "... denn der Richter könne der Partei wohl kaum
erklären, er hätte auch anders entscheiden können"
-
S. 20 § 1 Rn 63: "Schweizer Urteile hingegen zeichnen sich insgesamt
oft durch eine Fülle von direkt aufeinander folgenden Argumenten aus,
sodass sie den Eindruck großer „Bürgerfreundlichkeit" erwecken.
Juristische Entscheidungen sollen so verständlich wie möglich
erklärt werden."116 Auch österreichische Gerichte bemühen
sich, Urteile für den Leser möglichst verständlich abzufassen.
So begnügen sie sich nicht nur mit Schlagworten, sondern erklären
diese auch und legen den Zweck einzelner Rechtsinstitute dar.117""
-
S. 148 § 4 Rn 177: Zusammenhang erklären
-
S. 317 § sodass der Mitgliedstaat erklären und begründen
muss
-
S. 344 § 10 Rn 38: "Diese Rechtsgedanken auf der Makroebene möchten
die anderen Zurechnungskriterien nicht negieren. Sie dienen aber dazu,
die bisherig wenig strukturierte Fallgruppenbildung des § 138 BGB
dadurch besser zu erklären, indem man Rechtsgedanken erkennbar macht,
die den verschiedenen Fallgruppen erkennbar zugrunde liegen. Im Idealfall
können die Rechtsgedanken bisherige oder neue Fallgruppen besser begründen.78"
-
S. 207 Nichtigkeit der Erklärung, FN 249
Sozialwissenschaftliche Erklärung
-
S. 459 § 14 Rn 33: "Empirische Daten und Sozialwissenschaften können
die Lebenswirklichkeit vielleicht gut erklären und Wertungsprobleme
aufdecken, nicht aber eine Lösung von Rechtsfragen bieten.74"
S. 419 § 13 Rn 33: "Willenserklärungen nur durch sozialtypisches
Verhalten zu erklären, widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht des
Einzelnen (§ 11 Rn. 43 ff.)."
K4-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein
K5-Erkl Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein
K6-Erkl Wird zu der Kategorie Erklären
im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder
/ und entwickelt? Nein
K7-Erkl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein
K8-Erkl Sonstiges für die Kategorie
Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Verstehen
und erklaeren im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
Suchworte "verstehen und erklären" oder "erklären und
verstehen" (keine Treffer)
VuE-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie verstehen und erklären im allgemein wissenschaftlichen
Sinne: Die Dauerkontroverse um "erklären und verstehen" bzw. "verstehen
und erklären" spielt bei Möllers keine Rolle.
K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor? Nein.
K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein.
K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber
ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich
erörtert? Nein.
K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in
allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3
Referenz) definiert? Nein.
K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und
erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie verstehen und erklären im allgemein
wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen
und erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine
Normen und Werte
aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" im allgemeinwissenschaftliche
Sinne (keine Treffer).
NuW-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das
Wortpaar "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" findet sich nicht bei
Möller nicht. Und damit auch keine Erörterung des Unterschieds
bzw. des Zusammenhangs. Er bespricht nur den Zusammenhang zwischen Recht,
Ethik und Moral, worüber unter "Sonstiges" informiert wird.
K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein.
K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und
"Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
Nein.
K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Nein.
K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein
K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte"
im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein
K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte
im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein
K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert? Nein
K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen
und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Ethik/Moral
-
40, 20 Recht, Ethik und Moral haben gemeinsam, dass sie als soziale Normen
Sollenssätze darstellen. Ansonsten unterscheiden sich Recht und Moral
aber in doppelter Hinsicht. Zwar kann auch versucht werden, die Verletzung
moralischer oder sittlicher Regeln durch sozialen Zwang wie Missachtung,
Tadel oder Ausgrenzung durchzusetzen.33 Das funktioniert aber nur in kleinen
überschaubaren Gemeinschaften und man wird zweifeln können, ob
in einer westlichen pluralistischen Gesellschaft überhaupt noch ein
Konsens an verbindlichen Sekundärtugenden existiert. Recht unterscheidet
sich somit von Sitte und Sittlichkeit einerseits durch die Art des Zwanges:
Nur das Recht kann mit Mitteln des Staates durchgesetzt werden.34"
-
40, 23 Allerdings kann die Moral gegenüber dem Recht ein „Mehr" schaffen.
Inhaltlich regelt das Recht oft weniger als das, was Moral oder die Sittlichkeit
fordern; es will nur ein erträgliches Zusammenleben zwischen den Menschen
ermöglichen. Der Angeklagte muss [>41] im Strafprozess nicht die Wahrheit
sagen; er hat das Recht zu schweigen (§ 136 StPO) und darf in gewissen
Grenzen sogar lügen. Moralische Normen verlangen Beachtung unabhängig
von dem Androhen von Sanktionen; der moralische Druck folgt aus dem „inneren
Schuldgefühl", dem Gewissen.' Bildlich gesprochen bilden Recht und
moralische Vorstellungen zwei Kreise, die eine gemeinsame Schnittmenge
haben.
-
41, 25ff c) Die gegenseitige Beeinflussung von Moral und Recht
.
Werturteilsstreit
Suchwort "Werturteilsstreit" (Kein Treffer), "Werturteil" (3 Treffer)
WUS-Zusammenfassung und Kommentar
Kategorie Werturteilsstreit: Der Werturteilsstreit spielt bei Möllers
keine Rolle. Zum Wort "Werturteil" gab es drei Fundstellen, die ich
unter Sonstiges dokumentiert habe.
K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Inhaltsverzeichnis vor?
K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Stichwortregister vor?
K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
im Text auch inhaltlich erörtert?
K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit
zu Berücksichtigendes? Werturteil
Hierzu gibt es einige Fundstellen:
S. 30 Zitat Esser: "„Damit wird die Rolle der Dogmatik
deutlich, als Weg Gerechtigkeitsfragen in ihren Einzelbereichen juristisch
operational zu machen. Darunter verstehe ich, daß Werturteile in
einer Form vollzogen bzw. nachvollzogen werden, die sich als „Denken" i.S.
von Objekt-Erkenntnis und entsprechender Verfeinerung der Lösungsschemata
versteht. Ein solcher Umsetzungsprozess von Richtigkeitserwägungen
in Denkbarkeitsfragen und Denkaufgaben ist die eigentlich innerste Bestimmung
von Rechtsmethodik."191"
S. 157 FN "Stoll, in: FS Heck/Rümelin/Schmidt,
1931, S. 60, 67: Jeder selbstständige Rechtssatz enthalte „mittelbar
ein Werturteil über die ihm zugrunde liegenden Interessensgegensätze"."
S. 308: "Zum Teil werden Generalklauseln als Tatbestände
beschrieben, bei denen die Anwendung stets ein Werturteil des Rechtsanwenders
nach einem von ihm selbst erst zu konkretisierenden, ausfüllungsbedürftigen
Maßstab voraussetzt.'"
S. 351: "... Zur normativen Dimension gehört
schließlich die Verpflichtung, Wertungsurteile rational zu begründen.10
..."
Spezielle rechtswissenschaftliche
Kategorien
Recht
> Grundfragen zum Recht.
Suchwort "recht" (9894 Treffer)
R-Zusammenfassung und Kommentar Recht:
"Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche Normen, die entweder
vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den Gerichten
angewendet werden." (> K4-R). Den Formulierungen kann man entnehmen, dass
kein allgemeiner Konsensus darüber besteht, was Recht "ist", genauer,
was Recht heißen soll (hier geht es ja um eine Definition). Hier
fehlen auch genaue Referenzierungen besonders bei den Gerichten und die
Einbeziehung des Gewohnheitsrechts, wobei es S. 77. Rn 23 mit eigener Überschrift
besprochen wird. Es bleibt aber die Gültigkeit des Gewohnheitsrechts
und wie man es vor allem feststellt unklar, obwohl genau das eine genuine
Aufgabe der Rechtswissenschaft wäre. Das Ausklammern der Rechtsrealität
ist mit wissenschaftlichen Ansprüchen nicht vereinbar.
K1-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im
Inhaltsverzeichnis vor?
K2-R Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister
vor?
Ja, wie folgt:
Recht
- Definition und Abgrenzung von § 2 2 ff., 20 ff.
- Endzwecke § 11 10
- öffentliches und privates § 2 28 ff.
- Sollensnormen § 2 7 ff., § 3 20, § 6 66
- Stufenbau § 2 51 ff., 97 ff., § 14 96
s. lex-superior-Regel
- Vollzug § 211 ff.
K3-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, mehrfach, hier im einzelnen nicht aufgeführt.
K4-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 36, § 2, Rn 2: "a) Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen
2 aa) „Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
sind an Gesetz und Recht gebunden", heißt es in Art. 20 Abs. 3 GG.
Bevor man Recht auslegt, interpretiert oder konkretisiert, muss man erst
einmal wissen, was unter Recht zu verstehen ist. Die Rechtsquellenlehre
fragt also, „ob" ein bestimmter Rechtssatz bei der Rechtsfindung überhaupt
berücksichtigt werden kann oder muss. Dabei kann das Recht auf nationaler,
europäischer und internationaler Ebene herangezogen werden. Relevant
kann aber auch die Rechtsprechung und Rechtsliteratur sein (§ 3 Rn.
22 ff. und Rn. 100). Davon ist die Rechtsanwendung zu unterscheiden, also
die Frage, "wie" Recht anzuwenden ist.
3 Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche
Normen, die entweder vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt
werden oder von den Gerichten angewendet werden.1 Inhaltlich
lässt sich Recht als Gesamtheit sozialer Normen definieren, deren
Wirksamkeit im Großen und Ganzen durch organisierten Zwang garantiert
wird, deren Anwendung und Erzeugung einer entsprechenden Ermächtigung
bedarf und deren Verbindlichkeitsanspruch die Überzeugung ihrer Legitimität
voraussetzt.2 Verlangt man zudem, dass Recht nicht unerträglich
ungerecht sein darf,3 kann man Recht als Rechtsregeln beschreiben,
die vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den
Gerichten angewendet werden, nicht unerträglich ungerecht sind und
mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden können.4
Damit umfasst Recht nicht nur das gesetzte Recht (sog. positives Recht),
sondern auch Naturrecht (sog. überpositives Recht), Rechtsprinzipien
und ungeschriebenes Recht."
K5-R Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, insbesondere fehlen genaue Referenzierungen, die beim Richter-
und Gewohnheitsrecht zwar schwierig, aber natürlich keine Rechtfertigung
dafür sind, der Referenzierung so konsequent und nachhaltig aus dem
Weg zu gehen..
K6-R Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Jein.
Die Suchworte "wie entsteht Recht", "Entstehung des Rechts", "wie entwickelt
sich Recht", "Entwicklung des Rechts", "warum gibt es das Recht"
finden keinen Treffer. Die Frage wie es zum Recht kommt, wie Recht tatsächlich
entsteht, kann der Rechtssoziologie zugeordnet werden. Das ist keine normative
Frage, sondern eine empirische, die übrigens mit dem Schluss vom Sein
auf Sollen nichts zu tun hat und von der sich die Rechtswissenschaft nicht
abkoppeln sollte.
Das Sachregister weist aus: Rechtssoziologie §
3 21, § 5 91 ff., § 14 77.
S. 77 § 3 Rn 21: "... Schließlich wirkt
die Lebenswirklichkeit auf die Rechtsquelle, also das Sein auf Sollen,
ein. Dies erkannt zu haben, ist der Verdienst der Rechtssoziologie (§
14 Rn. 22 ff.). Man spricht insoweit von einer Methodenpolarität.63"
Das ist viel zu allgemein und zu dünn.
S. 174 § 5 Rn 91 ff: "aa) Mit dem Begriff
„lebendiges Recht" begründete Eugen Ehrlich 1913 die Rechtssoziologie.
Sie basiert auf der Annahme, dass die natürlichen Gesetzmäßigkeiten
des menschlichen Zusammenlebens aus dem durch Beobachtung Erfahrbaren ableitbar
sind.214 Die Erforschung der sozialen Wirklichkeit ist damit Aufgabe der
Rechtssoziologie.215 Sehr allgemein und inhaltlich unergiebig.
92 Den Rückgriff auf empirische Zahlen sieht
der Gesetzgeber etwa vor, wenn er auf die
Verkehrssitte, Handelsbräuche (§§ 151, 157, 242 BGB,
346 HGB) oder die guten Sitten verweist (§§ 138, 817, 826 BGB,
1 UWG).216 Zur Tatsachenfeststellung greift der Richter auch auf seine
allgemeine Lebenserfahrung oder auf demoskopische Befragungen zurück.
Im Wettbewerbsrecht wird auf die allgemeine Lebenserfahrung oder, wenn
eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, um die objektive Verkehrsauffassung
zu bestimmen, auf Umfrageforschungen zurückgegriffen.217
S. 470, § 14 Rn 77: "d) Rechtsoziologie
Im krassen Gegensatz zu einem strikten Gesetzespositivismus begründete
Eugen Ehrlich die Rechtssoziologie, welche die soziale Wirklichkeit erforscht
und daraus Folgerungen für das Recht zieht (1 5 Rn. 91 ff ). Stärkeren
Einfluss hatte die in den USA von Roscoe Pound entwickelte soziologische
Rechtsschule (sociological jurisprudence).'" Gegen die Rechtssoziologie
wurde vorgetragen, dass nicht von dem Sein auf das Sollen geschlossen werden
kann. Der Geltungsanspruch des Rechts würde damit missachtet:186 Nur
weil zu schnelles Fahren, Steuerhinterziehung oder Schwarzfahren populär
sind, sind diese Verhaltensweisen noch nicht rechtmäßig." Hier
wird auch nicht richtig erklärt, wie das Recht aus der Gesellschaft
heraus entsteht.
K7-R Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-R Sonstiges für die Kategorie "Recht"
zu Berücksichtigendes?
Gewohnheitsrecht:
S. 77, Rn 23: "1. Zur Rolle des Gewohnheitsrechts
Nach bisher noch vorherrschenden Ansicht soll Richterrecht, das grundsätzlich
nur die streitenden Parteien bindet, zu gegenüber jedermann allgemeinverbindlichem
Recht, dem sog. Gewohnheitsrecht erstarken können.65 Das Gewohnheitsrecht
findet sich schon in den Digesten66 des Codex Justinian.67 Üblicherweise
verlangt eine solche Entwicklung ein objektives und ein subjektives Element.
Als Gewohnheitsrecht bezeichnet man nach bisheriger Meinung Rechtsregeln,
die erstens auf einer lang dauernden tatsächlichen Übung (longa
inveterata consuetudo) beruhen und die zweitens durch die allgemeine Überzeugung
ihrer Rechtsverbindlichkeit (opinio necessitatis) begründet sind.68
Gewohnheitsrecht soll nicht entstehen, wenn es an der verbindlichen Rechtsüberzeugung
fehlt.69 Zum Gewohnheitsrecht werden Rechtsinstitute gezählt, die
von der Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung entwickelt wurden, beispielsweise
die culpa in contrahendo, die positive Forderungsverletzung oder der Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 12 Rn. 82 ff.). Durch den Gesetzgeber
soll das Gewohnheitsrecht normiert oder abgeschafft werden können.
Auch die Rechtsprechung soll das Gewohnheitsrecht abschaffen können.70"
S. 78, Rn 24 "Der Gesetzgeber hat durch die Schuldrechtsreform die
Rechtsinstitute Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB),
culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2
BGB) und die positive Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 i. V.
m. § 241 Abs. 2 BGB) positiv
normiert. Vor dieser Kodifikation galten diese Institute anerkanntermaßen
als Gewohnheitsrecht.71
- Das Züchtigungsrecht der Lehrer, in den 50er Jahren noch als
Gewohnheitsrecht anerkannt, ist dagegen heute in den meisten Bundesländern
durch Gesetz verboten.72"
Rechtsquelle
S. 36, § 2, 4: "bb) Der Begriff „Rechtsquelle" ist wenig geklärt.5
Er umschreibt Erscheinungsformen, in denen das objektive Recht auftritt:
alle Rechtsnormen der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen. Im weiteren
Sinne umfasst der Begriff alle Einflussfaktoren, die für das Recht
maßgeblich sind, etwa die rechtswissenschaftliche Literatur, die
Verwaltungsübung oder die Gerichtspraxis. Die vorherrschende Ansicht
verwendet den Begriff "Rechtsquelle" allerdings enger. Als Rechtsquelle
wird nur anerkannt, was für den Rechtsanwender einen verbindlichen
Rechtssatz darstellt.6"
Fußnoten:
5 Zu den unterschiedlichen Begriffen s. etwa Ruffert,
in: Hoffrnann-Riehm/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des
Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, § 17 Rn. 1; Canaris, in: Basedow,
Europäische Vertragsvereinheitlichung und deutsches Recht, 2000, S.
5 ff.
6 Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 9. Aufl.
2016, Rn. 217.
Rechtswissenschaft
(Jurisprudenz)
>
Zum Wissenschaftsbegriff;
Zum
allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
Suchworte: Wissenschaft im juristischen Sinne (), Rechtswissenschaft
(), Jurisprudenz ().
Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz:
K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor? Ja.
S. 31: "c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft
als Wissenschaft"
K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor? Nein.
"Rechtswissenschaft" im Stichwortverzeichnis: kein Eintrag.
K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja, oft.
S. 8, § 1, Rn 24: "Die Rechtswissenschaft
ist
gerade keine Naturwissenschaft mit strengen Naturgesetzen. Stattdessen
gelten die Gesetze der Juristen, selbst wenn sie der Lebenswirklichkeit
widersprechen (§ 4 Rn. 54 f.)."
S. 9, § 1, Rn 25: "Dieses Voraus- und Zurückblicken
wurde später als hermeneutische Spirale bezeichnet." Esser übertrug
diesen Gedanken auf die Rechtswissenschaft: Der Richter entscheide
aufgrund außerpositiver Grundlagen, seiner Richtigkeitsüberzeugung,
seines Vorverständnisses.36"
S. 36, Rn 4 "bb) Der Begriff „Rechtsquelle" ist
wenig geklärt.' Er umschreibt Erscheinungsformen,
in denen das objektive Recht auftritt: alle Rechtsnormen der Verfassung,
der Gesetze und Verordnungen. Im weiteren Sinne umfasst der Begriff alle
Einflussfaktoren, die für das Recht maßgeblich sind, etwa die
rechtswissenschaftliche Literatur, die Verwaltungsübung oder die Gerichtspraxis.
Die vorherrschende Ansicht verwendet den Begriff "Rechtsquelle" allerdings
enger. Als Rechtsquelle wird nur anerkannt, was für den Rechtsanwender
einen verbindlichen Rechtssatz darstellt.'"
S. 127, Rn 92: "Zu dieser Systematik trägt
im Idealfall nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Rechtswissenschaft
bei."
S. 127, Rn 95: "Die systematische Interpretation
ist keine Besonderheit der Rechtswissenschaft, sondern in der geisteswissenschaftlichen
Hermeneutik gut bekannt.'" Die systematische Argumentation wird am Trierer
Weinversteigerungsfall deutlich:"
S. 129f, Rn 102: "Die Begriffsjurisprudenz verstand
Rechtswissenschaft als logisches System: Richterliche Rechtsanwendung beschränke
sich auf die Deduktion, die Schlußfolgerung, aus vorformulierten
oder „rein logisch" zu gewinnenden Sätzen?" Nach der sog. naturhistorischen
Methode bestand nach dem Frühwerk von Jhering das Wesen der juristischen
Konstruktion, die Rechtssätze mittels Definitionen in Rechtsbegriffe
zu verwandeln und dadurch in einen höheren Aggregatszustand („Geist")
zu erheben. So schrieb er: „Die Begriffe sind produktiv, sie paaren sich
und zeugen sich neu."210 Die Pandektenwissenschaft2" systematisierte das
römische Recht. Ihr und auch der Begriffsjurisprudenz des vorletzten
Jahrhunderts ist das klare Strukturdenken im Gesetz, die scharfe Bildung
von Begriffen und Begriffspyramiden zu verdanken."' Das BGB mit seinem
prägnanten äußeren System ist insoweit ein Kind der [>130]
Pandektenwissenschaft.213 Diese strenge Schlussfolgerung aus systemlogischen
Sätzen gilt sicherlich als überwunden, weil inzwischen anerkannt
ist, dass Recht nicht nur aus Erkenntnis und Gewinnen besteht, sondern
ein gewisses schöpferisches Element innewohnt (§ 4 Rn. 34 f.,
§ 14 Rn. 39 ff.)."
K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
Jein. Erörtert geht zu weit, vor allem nicht systematisch, aber
es werden immer wieder rechtswissenschaftliche Aspekte erwähnt.
S. 8, § 1, Rn 20: "bb) Sicherlich gibt es auch
in der Rechtswissenschaft Antworten auf Rechtsfragen, die
eindeutig als „richtig" oder „falsch" qualifiziert werden können.
Das gilt für alle Fälle, in denen eine Subsumtion zu keinerlei
Schwierigkeiten führt, es also keine Burteilungsalternativen gibt."
S. 29: "Von Celsus stammt die Formulierung „Recht
ist die Wissenschaft dessen, was recht und billig ist".'84"
S. 30, Rn 92: "Die Rechtswissenschaft ist frei;
sie entscheidet nicht. Im Rahmen der Verfassung darf nur die Politik rechtspolitisch
frei entscheiden."
S. 31, Rn 97: "c) Juristische Methoden und der Anspruch
der Rechtswissenschaft als Wissenschaft
Wissenschaft versucht schrittweise, mit wohlüberlegten Methoden,
Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Diese Ergebnisse müssen
rational begründet werden 200 Dabei muss man sich vergegenwärtigen,
dass das Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes
und nie ganz Aufzufindendes"201 zu akzeptieren ist.202 Nach den gerade
genannten Funktionen der Juristischen Methodenlehren202 ist ihr auch die
Wissenschaftlichkeit nicht abzusprechen 204"
S. 76 Rn 20: "Hauptvertreter des Rechtspositivismus
war Kelsen, mit seinem Werk »Reine
Rechts- lehre". Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem
Sollen, nicht mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Folglich
formulierte er einen strikten Methodendualismus." Daraus folge eine logische
Trennung von Sollen und Sein."
S. 185, Rn 135: "Während die traditionelle
Rechtswissenschaft vorrangig prüft, ob eine Handlung rechtskonform
ist, befasst sich die Wirtschaftswissenschaft mit den Kosten und Nutzen
einer Handlung."FN
S. 328, Rn 80: "Im Zweifel wird man auch auf rechtsvergleichende
Untersuchungen der Wissenschaft zurückgreifen können."
S. 330, Rn 87: "aa) Auch der EuGH praktiziert die
Rechtsvergleichung (§ 3 Rn. 96 f.).184 Er nutzt dafür einen umfangreichen
wissenschaftlichen Dienst.185 ..."
S. 334, Rn 3: "Das Bewegliche System wurde von Walter
Wilburg in seiner berühmten Grazer Rektoratsrede 1950 prägnant
auf den Punkt gebracht. Hier formuliert er für das Schadensrecht:
„Demgegenüber habe ich versucht, eine innere Ordnung des Schadensrechts
in der Annahme zu finden, daß die Haftung sich nicht auf einen einheitlichen
Gedanken, sondern auf ein Zusammenspiel von Gesichtspunkten zurückführen
läßt, die als Elemente oder, wie ich nunmehr formulieren möchte,
als bewegende Kräfte wissenschaftlich und gesetzlich erfasst werden
können."
S. 346, Rn 45: "(2) Die Konkretisierung der Generalklausel
des § 826 BGB durch die Rechtsprechung und die daran anknüpfende
systematisierende Arbeit der Rechtswissenschaft hat zur Herausbildung von
Fallgruppen geführt."
S. 351, Rn 3: "aa) Der Begriff der Rechtsdogmatik
ist noch wenig geklärt.7 Nach der hier vertretenen Auffassung zeichnet
sich die Rechtsdogmatik durch drei wesentliche Elemente aus. Sie kann als
System von Sätzen (wie Definitionen, Prinzipien etc.) erstens mit
normativem
Gehalt beschrieben werden, die zwar zweitens Bezug zum positiven
Recht und zur Rechtsprechung aufweisen, aber mit diesen nicht zwingend
identisch sind. Kennzeichnend für die Rechtsdogmatik ist darüber
hinaus, dass die genannten Rechtssätze drittens von Wissenschaft und
Rechtsprechung aufgestellt und diskutiert werden.8 Rechtsdogmatik
ist damit mehr als Gesetzestext. Man kann sie mit der Grammatik vergleichen:
Die Sprache - hier die Rechtsnormen - kann ohne Kenntnis der Grammatik
weder verstanden noch angewendet werden.9 Zur normativen Dimension gehört
schließlich die Verpflichtung, Wertungsurteile rational zu begründen10
Die Dogmatik gibt dem Recht eine Struktur und innere Schlüssigkeit,
indem sie Prinzipientreue postuliert. Der Beitrag der Dogmatik zur Schaffung
von Gerechtigkeit besteht darin, dass Gleichheit, Ungleichheit und Ähnlichkeit
sowie deren jeweils entsprechende Behandlung transparent werden sollen).11"
S. 375, Rn 71: "I. Rechtsdogmatik kann als System
von Sätzen mit normativem Gehalt beschrieben werden, die zwar einen
Bezug zum positiven Recht und zur Rechtsprechung aufweisen, aber mit diesen
nicht zwingend identisch sind. Kennzeichnend für die Rechtsdogmatik
ist darüber hinaus, dass die genannten Rechtssätze von Wissenschaft
und Rechtsprechung aufgestellt und diskutiert werden."
S. 385, Rn 25: "Dieser Vorwurf geht aber zu weit.
Die Prüfung der Grundrechte zeigt vielmehr, wie Wissenschaft und Praxis
rechtsdogmatisch Zwischenschritte und Prüfungsstufen entwickelt haben,
um die Grundrechte als Blankettnormen so zu konkretisieren und dass damit
ein hohes Maß an Rationalität einhergeht."
S. 414, Rn 13: "In der deutschen Rechtswissenschaft
wird grundsätzlich zwischen den Begriffen Auslegung und Rechtsfortbildung
unterschieden."
S. 452, Rn 15 : "Damit muss die Rechtswissenschaft
die Realfolgen berücksichtigen und ist insofern Realwissenschaft."
Dies verlangt ein stärkeres intra- und interdisziplinäres Arbeiten."
Vor allem ist eine Methode der Tatsachenfeststellung, eine Fallhermeneutik,
zu entwickeln,' damit der Jurist auch Situationen, Geschehnisse und Äußerungen
deuten kann." Die Rechtsfindung anhand von Gesetzen und Gerichtsurteilen
ist erst der zweite Schritt, um eine Lösung des Falls zu entwickeln.
Dabei erleichtert ein guter Sachverhalt stets die Rechtsanwendung."
S. 161, Rn 37: "... In der Rechtswissenschaft finden
sich unzulässige Zirkelschlüsse zu Hauf. Der bloße Hinweis,
„der Anspruch ergibt sich aus § ..." ist ebenso unzulässig, wie
der Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, wenn die bisherige Rechtsprechung
die Begründung noch gar nicht geliefert hat. Vergleichbares gilt für
die herrschende Meinung (§ 5 Rn. 103). Der Verweis, eine Auslegung
sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich (§ 4 Rn. 64),
verzichtet auf die notwendige Beweisführung (§ 6 Rn. 3 ff.).
Oft wird der teleologischen Auslegung vorgeworfen, vorschnell einen Zirkelschluss
zu unterstellen." So schreibt das LAG:
Rn 38 „Die §§ 651a bis 651k BGB regeln nur
bei einem auf eine Gesamtheit von Reiseleistungen gerichteten Vertrag die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden (Palandt,
44. Aufl. Einführung 3 vor §§ 651a ff. BGB). Bereits aus
diesem Grunde verbietet sich eine analoge Anwendung und damit auch des
§ 651f Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall."FN
|
S. 459, Rn 33: "b) Stellungnahme
aa) Der Kritik gegenüber Fikentscher, F. Müller und dem BVerfG
ist dahingehend Recht zu geben, dass empirische Daten außerhalb der
Norm keine Rechtsqualität begründen können. Vielmehr gilt
es weiterhin zwischen bindender Rechtsnorm und anderen empirischen, präjudiziellen,
dogmatischen und anderen Argumenten zu unterscheiden.' Die Sozialwissenschaften
ähneln der ökonomischen Analyse des Rechts. Sie können eine
Rechtslösung verstärken, aber das Recht nicht ersetzen. Empirische
Daten und Sozialwissenschaften können die Lebenswirklichkeit vielleicht
gut erklären und Wertungsprobleme aufdecken, nicht aber eine Lösung
von Rechtsfragen bieten.' Klar ist zwischen primären und sekundären
Rechtsquellen sowie Rechtserkenntnisquellen zu trennen (ausführlich
oben § 3). Ansonsten gerät man schnell in den Bereich unzulässiger
Rechtspolitik (§ 13 Rn. 83 ff.)."
S. 459, Rn 34 : "Brown v. Board of Education: In
Brown v. Board of Education entschied der Supreme 34 Court 1954, ob die
Rassentrennung in staatlichen Schulen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz
des 14. Zusatzartikels der US-Verfassung darstellte. Bei der Beurteilung
stellte der Supreme Court darauf ab, ob durch die Rassentrennung schwarze
Schüler faktisch diskriminiert wurden. Entscheidend für eine
solche Feststellung war, dass speziell die Rassentrennung in Schulen erwiesenermaßen
zu geringeren Berufschancen und psychischen Beeinträchtigungen der
Kinder führte, da diese sich minderwertig fühlten. Mit diesem
sozialwissenschaftlichen Ansatz begründete der Supreme Court nun die
Unzulässigkeit der Rassentrennung in Schulen." Daran wurde kritisiert,
dass der Supreme Court unmittelbar mit der Verfassung hätte argumentieren
müssen. Dies war möglich, da der gesetzgeberische Wille unmittelbar
nach Verabschiedung des 14. Zusatzartikels implizierte, dass die Rassentrennung
in öffentlichen Schulen einen Verfassungsverstoß darstellt.'
Dieses historische Argument hätte anstatt der empirischen Daten herangezogen
werden sollen.77"
S. 459, Rn 35: "Mit anderen Worten: aus dem Gesetz
selbst müssen sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsanwender
unmittelbar auf die Sozialwissenschaften zurückgreifen darf, ansonsten
kann der Bezug zur Realität oder Akzeptanz nur verstärkend wirken.
Im Einzelnen ist deshalb genau zu begründen, wann außerrechtliche
Quellen zu einer Rechtslösung herangezogen werden dürfen. Das
ist rechtlich ohne Weiteres zulässig, wenn das Gesetz unmittelbar
die Auswertung von Fakten erzwingt, z.B. bei der Frage, wann im Asylverfahren
ein „sichere [s] Herkunftsland" vorliegt und wann insoweit eine Abschiebung
rechtlich zulässig ist." Rechtsfragen müssen vor der Wirklichkeit
bestehen. Der Sachverhalt verlangt eine kulturwissenschaftliche Analyse
des Rechts.""
S. 466, Rn 58: "Die Rechtsdogmatik bettet die Topoi
dann in einem zweiten Schritt in das geltende Recht ein, dass sich aus
Gesetz, Rechtsprechung und Lösungsvorschlägen der Wissenschaft
zusammensetzt. Im Idealfall ergibt sich ein Prüfungssystem für
die jeweilige Norm oder das durch Richterrecht entwickelte Rechtsinstitut."
S. 470, Rn 76: "Im engeren Sinne beschäftigt
sie sich analytisch mit der logischen Struktur von Normen, im weiteren
Sinne mit der Normentheorie, der Wissenschaftstheorie, der Theorie der
Sprache und der Argumentationstheorie.'" Im Unterschied zur Juristischen
Methodenlehre konzentriert sich Rechtstheorie nicht auf eine bestimmte
geltende Rechtsordnung.'" Die Rechtstheorie bemüht sich um den Rechtsquellenbegriff.
Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem Sollen, nicht
mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Daraus folge eine logische
Trennung von Sollen und Sein (1 3 Rn. 20).18' Folglich gelte eine Norm,
wenn sie nur ordnungsgemäß gesetzt wurde."' Allerdings wird
in diesem Werk ein enger Rechtsquellenbegriff abgelehnt (§ 3 Rn. 3
ff.) und auch die scharfe Trennung von Sein und Sollen gelegentlich aufgelöst
(§ 14 Rn. 7 ff.). Die sprachphilosophischen Erkenntnisse von Wittgenstein
(§ 6 Rn. 11)1" bedingen einen bewussteren Umgang mit den einschlägigen
Rechtsfiguren, sodass der Rechtstext in dem jeweiligen Zusammenhang und
in seinem zeitlichen Kontext zu verstehen ist (§ 6 Rn. 11). Wichtige
Impulse gaben die rechtstheoretischen Arbeiten von Esser zum Vorverständnis.
184 Ein solches subjektives Vorverständnis ist dann unproblematisch,
wenn es durch Juristische Methodenlehre ergänzt oder korrigiert wird
(§ 1 Rn. 27 f.)."
S. 472, Rn 83: "Negativ gesehen verbietet dies,
eine Entscheidung mit Leerformeln zu begründen. Der Hinweis auf die
„Billigkeit" oder die Gerechtigkeit ist zu abstrakt und zu allgemein, um
ein juristisches Ergebnis abzuleiten (§ 13 Rn. 10 f.). Ansonsten würde
im Sinne eines Zirkelschlusses vorausgesetzt, was es zu beweisen gilt'
und dem eigenen subjektiven Vorverständnis gehuldigt. Es handelt sich
nicht mehr um Wissenschaft, wenn man nur auf die „billige" Entscheidung
abstellt.'" Positiv gesehen entwickelte auch die Rechtsphilosophie Interpretationsfiguren,
welche mehr sind als reine Leerformeln, z.B. die Radbruch'sche Formel (§
2 Rn. 112 ff.), die aufzeigt, wann ungerechte Ergebnisse zu vermeiden sind.
Damit will und kann die Methodenlehre „Unrechtentscheidungen" verhindern.194
Man denke an die Kontrollüberlegung, unbillige Ergebnisse zu vermeiden
(§ 5 Rn. 71 ff.), die auch Auslöser für eine Rechtsfortbildung
sein kann (§ 13 Rn. 48 ff.). Gerade im Rahmen der Juristischen Kreativität
gilt es, das „Irrationale an der Entscheidung aufzudecken, also nicht,
die Gerechtigkeitsfrage zu suspendieren, sondern die Anforderungen an Gerechtigkeit
zu
intensivieren."'" Das verlangt vor allem die Anforderungen an den Begründungsaufwand
zu erhöhen (s. sogleich)."
S. 493, Rn 16: "Interessanterweise finden sich auch
im ProdHaftG Verschuldenselemente, obwohl die 16 Haftung als Gefährdungshaftung
konzipiert ist So werden der Fehlerbegriff und damit verhaltensbezogene
Sorgfaltspflichten in § 823 BGB und § 1 ProdHaftG einheitlich
definiert. Zudem schließt § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG die Haftung
aus, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem
Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht
erkannt werden konnte. Die Regelung ist effizient, weil insoweit beide
Seiten schadensvermeidende Handlungen vornehmen müssen, um nicht zu
haften.""
S. 470, Rn 78: "Allerdings lassen sich durchaus
Wechselwirkungen zwischen dem Recht und der Lebenswirklichkeit feststellen.
Das gilt einerseits für die Sachverhaltshermeneutik und ihre Grenzen
(1 14 Rn. 7 ff.), den Rückgriff auf Handelsbräuche oder die allgemeine
Lebenserfahrung, aber auch für Interpretationsregeln, wie die normative
Kraft des Faktischen oder die Akzeptanz der Entscheidung. Die in der Wissenschaft
erarbeiteten Gedanken treffen dann auf breite Anerkennung, wenn sie von
der Rechtsprechung aufgenommen wurden, um Lücken zu füllen. Umgekehrt
finden Urteile wiederum mehr Anerkennung, wenn sie Rechtsinstitute nicht
frei erfinden, sondern sich auf bisher bestehende Rechtsansichten berufen
können (§ 5 Rn. 101 ff.)."
K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"
oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst?
-
K6.2-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert?
-
K6.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden genannt und erläutert?
Nein, es werden das ganze Buch hindurch zwar viele Aspekte genannt,
aber eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft wird nicht geliefert.
K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
-
K7.1-RW Werden die rechtswissenschaftlichen Grund-
und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt?
-
K7.3-RW Werden die allgemein rechtswissenschaftlich
anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)
mit Beispielen dargestellt?
Nein, wenn auch sehr viele Aspekte und Teile behandelt werden.
K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft
oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Rechtstheorie.
S. 470, Rn 76 "c) Rechtstheorie
Die Rechtstheorie177 will Recht beobachten und theoretisch reflektieren,
ohne, wie die Rechtsdogmatik, den Rechtsstoff zu sichten, zu bearbeiten
und zu ordnen (§ 11 Rn. 2).178 Im engeren Sinne beschäftigt
sie sich analytisch mit der logischen Struktur von Normen, im weiteren
Sinne mit der Normentheorie, der Wissenschaftstheorie, der Theorie der
Sprache und der Argumentationstheorie.179 Im Unterschied zur Juristischen
Methodenlehre konzentriert sich Rechtstheorie nicht auf eine bestimmte
geltende Rechtsordnung.180 Die Rechtstheorie bemüht sich um den Rechtsquellenbegriff.
Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem Sollen, nicht
mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Daraus folge eine logische
Trennung von Sollen und Sein (1 3 Rn. 20).181 Folglich gelte eine Norm,
wenn sie nur ordnungsgemäß gesetzt wurde.182 Allerdings wird
in diesem Werk ein enger Rechtsquellenbegriff abgelehnt (§ 3 Rn. 3
ff.) und auch die scharfe Trennung von Sein und Sollen gelegentlich aufgelöst
(§ 14 Rn. 7 ff.). Die sprachphilosophischen Erkenntnisse von Wittgenstein
(§ 6 Rn. 11)183 bedingen einen bewussteren Umgang mit den einschlägigen
Rechtsfiguren, sodass der Rechtstext in dem jeweiligen Zusammenhang und
in seinem zeitlichen Kontext zu verstehen ist (§ 6 Rn. 11). Wichtige
Impulse gaben die rechtstheoretischen Arbeiten von Esser zum Vorverständnis.184
Ein solches subjektives Vorverständnis ist dann unproblematisch, wenn
es durch Juristische Methodenlehre ergänzt oder korrigiert wird (§
1 Rn. 27 f.)."
Juristische
Methodik
Suchworte: "method" (1280 Treffer), erfasst auch: "Methode"
(1070 Treffer), "Methodik" (134 Treffer), Methodologie" (1 Treffer), "methodologisch"
(3 Treffer),
jM-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne: Das
ganze Buch handelt von juristischer Methodik und es erörtert auch
sehr viele Aspekte, aber nirgendwo wirklich genau a fundamentis. Es bleibt
an der Oberfläche für den, der genau wissen will, wie die juristische
Methodik nun ihre rechtswissenschaftlichen Fragen von Anfang bis Ende,
Schritt für Schritt angeht und löst. Juristisches wissenschaftliches
Arbeiten darf man anscheinend nicht in rechtswissenschaftlichen oder Methoden-Büchern
suchen, sondern muss auf Bücher zur Arbeitstechnik und Fallbearbeitungen
( z.B. Bringewat (2017), Mann (2015), Möllers(2018))
zurückgreifen, in denen zwar gezeigt wird, wie wissenschaftliches
juristisches Arbeiten geht, aber nur sehr begrenzt, so kommt z.B. in Möllers
(2014) Juristische Arbeitstechnik im Stichwortverzeichnis "Lücke",
"Kollision" oder "Rangfolge" bzw. "Vorrang" gar nicht vor.
K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, vielfach, vom Anfang (Titel) bis zum Ende (S.486):
§ 1 Juristische Methodenlehre als Begründung s-
und Legitimationslehre 1
I. Der Zweck der Juristischen Methodenlehre
2
2. Juristische Methodenlehre als postmoderne Methodenlehre - zum Inhalt
des Werkes 3
a) Die Kritik an der bisherigen Methodenlehre 3
b) Methodenlehre im Kontext der Nachbardisziplinien - postmoderne Methodenlehre
3
a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre 4
b) Zur Notwendigkeit juristischer Interpretationsfiguren und juristischer
Dogmatik 5
a) Juristische Methoden im europäischen und historischen Kontext
6
II. Methodenlehre als Argumentationslehre 7
III. Juristische Methoden als Legitimationslehre
18
2. Verfassungsrechtliche
Anforderungen für die Juristische Methodenlehre 22
IV. Zum inhaltlichen Gerechtigkeitsanspruch juristischer
Methoden 28
1. Juristische Methodenlehre und der Gerechtigkeitsanspruch
28
a) Das vermeintlich Ungerechte an der Methodenlehre (Rüthers)
28
b) Diskurstheorien 29
2. Juristische Methodenlehre als wertgebundene Argumentations- und Legitimationslehre
29
a) Die Menschenwürde und das Naturrecht als letzter Geltungsgrund
29
b) Juristische Methodenlehre als rationale Begründungslehre zur
Verhinderung ungerechter Ergebnisse 30
c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als
Wissenschaft 31
a) Rechtspositivismus (Kelsen) und der Methodendualismus
76
b) Erweiterung der Rechtsquellenlehre zur Methodenpolarität
76
§ 4 Wortlaut, Systematik
und Geschichte als klassische Auslegungsmethoden 101
3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und
dem Subsumtionsmodell 111
1. Zielsetzung und Methoden des Law and Economics-Ansatzes
181
3 . Bedeutung für die juristische Methodenlehre 184
1. Der Streitstand
als Dauerbrenner der juristischen Methodenlehre 208
a) Methodische Grundlagen - das Ähnlichkeitsargument (argumentum
a simile) 217
3 . Teleologische Reduktion 224 a) Methodische
Grundlagen 224
3 . Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) 228
a) Methodische Grundlagen 228
c) Eigene Ansicht - die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Teil
der nationalen Methodenlehre 286
IV. Die Vergleichsfallmethode als Konkretisierung durch die Gerichte
318
a) Die Vergleichsfallmethode im anglo-amerikanischen Recht 318
c) Die Argumente im Rahmen der Vergleichsfallmethode 319
3. Die Vergleichsfallmethode des EuGH 326
1. Die rechtsvergleichende Methode: Das „wie“ 327
§ 10 Bewegliches System, Fallgruppen und Fallgruppenvergleich
als Methoden der Konkretisierung 333
1. Der Nutzen
der Rechtsdogmatik für die Juristische Methodenlehre 350
b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre 351
5. Teil. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen
Methodenlehre
1. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung
als Dauerstreit der Juristischen Methodenlehre 411
3. Methodischer Blindflug 412
a) Rechtsmethodik und Rechtsdogmatik als Mittel
der Konkretisierung von Recht 441
§ 14 Eine moderne Juristische Methodenlehre 447
I. Auf dem Weg zu
einer Modernen Methodenlehre 448
1. Klassische
versus postmoderne Methodenlehre 448
2. Eine
Moderne Methodenlehre 448
II. Erweiterung der
Juristischen Methodenlehre um die Fallhermeneutik 449
1. Postmoderne
Methodenlehre: Rechtserkenntnis versus Rechtsschöpfung 461
4. Die
Begrenzung der Kreativität durch Methodenlehre und Rechtsdogmatik
467
IV. Quellen der Juristischen
Methodenlehre 467
a) Rechtsgeschichte und der Missbrauch juristischer Methoden 468
a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre 471
b) Rechtsdogmatik und die Berührung zur Juristischen Methodenlehre
471
1. Methodenchaos und Methodenpluralismus 473
a) Die Lehre vom pragmatischen Methodenpluralismus 473
a) Eine europäische Juristische Methodenlehre als Ziel oder die Vielfalt
unterschiedlicher juristischer Methoden 482
Statt eines Schlusswortes
- Zum Wert der Juristischen Methoden 486
K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Ja, mehrfach:
Methodenchaos § 14 86
Methodenehrlichkeit § 1 59
Methodenlehre
- Begriff § 11 4 ff.
- klassische Methodenlehre § 14 1
- moderne Methodenlehre § 14 3 f., 47
- postmoderne Methodenlehre § 14 2, 40 ff.
- Quellen § 14 65 ff. 84
K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung? Ja, oft.
Vorwort: "Das Ziel des Werkes ist einfach und anspruchsvoll
zugleich: Es will den Juristen in die Lage versetzen, die Lösung für
bisher ungeklärte Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln,
dass sie die Gegenseite - auch im Streitfalle - von dem Gehalt der juristischen
Argumentation überzeugt."
S. 351 § 11, 3f: [Übergeordnet: Ziele
der Rechtsdogmatik]
"b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre
aa) Der Begriff der Rechtsdogmatik ist noch wenig geklärt.7 Nach
der hier vertretenen Auffassung zeichnet sich die Rechtsdogmatik durch
drei wesentliche Elemente aus. Sie kann als System von Sätzen (wie
Definitionen, Prinzipien etc.) erstens mit normativem Gehalt beschrieben
werden, die zwar zweitens Bezug zum positiven Recht und zur Rechtsprechung
aufweisen, aber mit diesen nicht zwingend identisch sind. Kennzeichnend
für die Rechtsdogmatik ist darüber hinaus, dass die genannten
Rechtssätze drittens von Wissenschaft und Rechtsprechung aufgestellt
und diskutiert werden.8 Rechtsdogmatik ist damit mehr als Gesetzestext.
Man kann sie mit der Grammatik vergleichen: Die Sprache - hier die Rechtsnormen
- kann ohne Kenntnis der Grammatik weder verstanden noch angewendet werden.9
Zur normativen Dimension gehört schließlich die Verpflichtung,
Wertungsurteile
rational zu begründen.10 Die Dogmatik gibt dem Recht eine Struktur
und innere Schlüssigkeit, indem sie Prinzipientreue postuliert. Der
Beitrag der Dogmatik zur Schaffung von Gerechtigkeit besteht darin, dass
Gleichheit, Ungleichheit und Ähnlichkeit sowie deren jeweils entsprechende
Behandlung transparent werden sollen.11"
Rn 4 Eine Abgrenzung von Rechtsdogmatik und Juristischer
Methodenlehre wird nur selten versucht. Zum Teil wird behauptet, die Juristische
Methodenlehre begrenze sich auf die Auslegung, Anwendung und ggf. Fortbildung
des Rechts; zur rechtsdogmatischen Begriffsbildung käme sie nur am
Rande.'' Dieser Ansatz erscheint jedoch zu eng. Die Juristische Methodenlehre
sucht im Rahmen der systematischen Auslegung die innere Systematik, d.h.
den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes (§ 4 Rn. 109 ff.). Bei der
Konkretisierung von Generalklauseln arbeitet das Bewegliche System nach
systematischen Zurechnungskriterien auf der Mikro- und Makroebene (§
10 Rn. 37). Die Juristische Methodenlehre bedient sich zudem der Rechtsdogmatik,
wenn sie auf allgemeine Rechtsprinzipien zurückgreift (§ 11 Rn.
23 ff.). Darüber hinaus werden Rechtsprinzipien, wie die Grundrechte
und Grundfreiheiten, durch eine Abwägungslehre mit zahlreichen Zwischen-
und Prüfungsschritten konkretisiert und strukturiert (§ 12 Rn.
4 ff.).
Rn 5 Bei der Rechtsgewinnung bedarf es eines rational
nachvollziehbaren Erarbeitungsprozesses aus dem Recht als Gesamtheit heraus.
Durch die damit verbundene Integration in die Struktur der Rechtsordnung
und die Rückanknüpfung an das Gesetz befreit sich die Konkretisierung,
aber auch die Rechtsfortbildung vom Vorwurf der Beliebigkeit im Sinne einer
bloßen Billigkeitsentscheidung. Dieser Erarbeitungsprozess muss sich
auch aus der Urteilsbegründung ergeben, wobei erhöhte Anforderungen
an die Argumentation bei einer Rechtsfortbildung zu beachten sind. Daran
zeigt sich außerdem: Je größer der schöpferische
Anteil des Richters an der Rechtsfindung ist, desto bedeutsamer wird die
Überprüfung der dogmatischen Stimmigkeit und Einpassung des Rechtsfindungsergebnisses
in Bezug auf das System (§ 14 Rn. 64)."
S. 449: "Eine moderne Juristische Methodenlehre
baut auf der klassischen Methodenlehre auf, ergänzt sie um moderne
Auslegungsfiguren, berücksichtigt höherrangiges Recht und spart
vor allem den wichtigen (und schwierigen) Bereich der Konkretisierung nicht
aus. Genau das ist die Struktur dieses Buchs. Daher wurden in diesem Werk
zahlreiche Argumentationsfiguren zusammengetragen, welche der Jurist für
die Lösung eines Rechtsproblems verwenden kann.'"
S. 448 klassische Methodenlehre §
14 1
"Der Gehalt der Juristischen Methodenlehre ist höchst umstritten.
Die klassische Methodenlehre des letzten Jahrhunderts hatte zwar die Auslegungsfiguren
von Savigny präzisiert. Sie wird zum Teil aber als überholt erachtet.
Die Auslegungsfiguren seien wenig
relevant (§ 4 Rn. 57), Telos (§ 5 Rn. 7 ff.) und Lücke
(§ 6 Rn. 83) reine Behauptungen und die objektive Auslegung jeweils
subjektive Ansicht des Rechtsanwenders (§ 6 Rn. 73)."
S. 448 moderne Methodenlehre §
14 3 f., 47
Rn 3 "2. Eine Moderne Methodenlehre
Wie entwickelt man eine gute Rechtslösung,
wenn das Recht nicht eindeutig ist oder es komplett schweigt? Ist es ein
Zu-Ende-Denken der Interessen- und Wertungsgrundlagen der einschlägigen
Gesetze6 oder aber ein Widerstreit von Rechtsprinzipien der Rechtsordnung?7
Verlangt die Rechtslösung eine argumentative Rationalität oder
entscheidet der Richter rechtsschöpferisch kraft seiner Autorität?
Sowohl die klassische als auch die postmoderne Methodenlehre haben Stärken
und Schwächen. Die klassische Methodenlehre versagt bei der
Konkretisierung; hier gibt es große Teile schöpferischer Tätigkeit
des Rich[> 449]ters, die sie nur unzureichend erklären kann. Umgekehrt
gibt es zahlreiche Fälle, bei denen der Savigny'sche Kanon weiterhilft,
auch im Öffentlichen Recht (§ 12 Rn. 4). Umgekehrt zielt die
postmoderne
Methodenlehre in vielen Bereichen über ihr Ziel hinaus, wenn sie
der Beliebigkeit und freien Gestaltung das Wort redet. Zielführend
erscheint eine Verbindung beider Ansätze, um die jeweiligen Vorteile
zu nutzen: Eine moderne Juristische Methodenlehre baut auf der klassischen
Methodenlehre auf, ergänzt sie um moderne Auslegungsfiguren, berücksichtigt
höherrangiges Recht und spart vor allem den wichtigen (und schwierigen)
Bereich der Konkretisierung nicht aus. Genau das ist die Struktur dieses
Buchs. Daher wurden in diesem Werk zahlreiche Argumentationsfiguren zusammengetragen,
welche der Jurist für die Lösung eines Rechtsproblems verwenden
kann.8"
Rn 47: "Sachgerecht erscheint es, klassische und
postmoderne Methodenlehre zu einer modernen Methodenlehre
zu verbinden. Die klassische Methodenlehre ist nicht in Bausch und Bogen
zu verdammen, weil es große Bereiche gibt, mit denen die Erkenntnis
des Rechts gelingt. Umgekehrt gestaltet der Richter in weiten Bereichen
auch Recht.""
S. 448 postmoderne Methodenlehre §
14 2, 40 ff.
Rm 2 "Die sog. postmoderne Methodenlehre hat starke Kritik parat.'
Sie wirft der klassischen Methodenlehre vor, die Idee der Subsumtion, der
Rechtsfindung durch Deduktion (§ 14 Rn. 42 f.), diene nur der Aufrechterhaltung
eines schönen Scheins;2 die logische Ableitung eines Rechtssatzes
vom Allgemeinen zum Konkreten' sei Fiktion. Das Anwendungs- und Subsumtionsmodell
sei schon wegen der Unbestimmtheit der Normen überholt.' Zahlreiche
weitere Angriffe folgen: Der Rechtsquellenbegriff sei überholt (§
3 Rn. 9 ff.), die Idee der Rechtsfindung sei obsolet, wie das Eingangszitat
von Goethe verdeutlicht: Wo nichts ist, könne man auch nichts finden.
Stattdessen solle man den schöpferischen Willensakt des entscheidenden
Richters anerkennen und von Rechtsschöpfung sprechen. Der Richter
entscheide kraft Amtes oder nach seinem Vorverständnis. Es herrsche
ein „pragmatischer Methodenpluralismus", d.h. der Richter nutze die Argumentationsfiguren,
die ihm gerade gefielen (§ 14 Rn. 86). Wenn der Richter aber Recht
frei erfände, müsse man sich fragen, ob die Juristische Methodenlehre
in ihrer bisherigen Form für die Praxis, aber auch in der Ausbildung
nicht eigentlich bedeutungslos sei, wie jüngst Simon fragte.'"
Rn 40ff: "a) Innovationen und juristische Entdeckungen
Entscheidungen, die das Recht weiterentwickeln, sind immer auch innovativ.
Der rechtsschöpferische Akt lässt sich aber unschwer nachweisen,
wenn man schon das Überschreiten des Wortlauts, die Konkretisierung
mit neuen rechtsdogmatischen Zwischenschichten oder die Rechtsprechungsänderung
zur Rechtsfortbildung zählt." Man spricht von Grundrechtsinnovationen,
wenn das BVerfG durch Rechtsfortbildung neue Grundrechte entwickelt,' wie
den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums,'
das allgemeine Persönlichkeitsrecht" oder als dessen Unterfall das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit
und der Menschenwürde abgeleitet wurde." Auch Zwischenschichten und
die Schritte zur Konkretisierung im Rahmen der Abwägung sind Grundrechtsinnovationen
(§ 12 Rn. 17 f.).
Rn 41 Ebenso bedeutsam wie die Lösung eines
neuen Falls ist die Entwicklung von Rechtsprinzipien und Rechtsinstituten.
Im Zivilrecht denkt man an die positive Vertragsverletzung von Staub,'
die culpa in contrahendo von Jhering (§ 6 Rn. 141),96 die Störung
der Geschäftsgrundlage von Oertmann" oder die Anerkennung des Persönlichkeitsrechts."
Sie alle sind juristische Entdeckungen." Zudem wurden Kontrahierungszwang,
Preiskontrolle und Störung der Geschäftsgrundlage als innovative
Rechtsinstitute vorgestellt (§ 11 Rn. 51 ff.). Konsequent formuliert
auch das BVerfG: Die „Befugnis zu „schöpferischer Rechtsfindung" ist
dem Richter - jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes - im Grundsatz
nie bestritten worden".
...'"
S. 473 § 14, Rn 86: "1. Methodenchaos
und Methodenpluralismus
a) Die Lehre vom pragmatischen Methodenpluralismus
aa) Der Streit über die Gewichtung der Argumentationsfiguren
besteht seit Jahrzehnten und gehört zu den Klassikern der Juristischen
Methodenlehre.196" Die immer noch prominent vertretene Ansicht geht davon
aus, dass es kein Rangverhältnis, keine Metatheorie der Auslegungsmethoden
gibt, sondern dass die Auslegungsmethoden in einem Verhältnis der
Konkurrenz zueinander stehen.197 Sie berufen sich dabei auch auf von Savigny,
der die Auslegungsfiguren als „verschiedene Thätigkeiten" darstellt,
von denen „bald die eine bald die andere wichtiger sein und sichtbarer
hervortreten" wird.198 So lehnen Larenz und Canaris ein „festes
Rangverhältnis ab": „das jeweilige Gewicht der verschiedenen Kriterien
hänge nicht zuletzt davon ab, was sie im Einzelfall hergeben".199
Brugger
spricht von einem „flexiblen Argumentationsgerüst" und möchte
Rechtsziele, Auslegungsziele und [> 474] Auslegungsmethoden kombinieren.200
Ein solcher Methodenpluralismus findet sich auch in Entscheidungen des
BVerfG mit der Formulierung, dass bei der Auslegung „alle herkömmlichen
Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung [helfen] Unter ihnen hat
keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen."201 Das schweizerische
Bundesgericht spricht deutlich von einem „pragmatischen Methodenpluralismus".202
Herrscht vielleicht sogar ein Methodenchaos"' oder Methodenwirrwarr204?"
S. 486:
"Statt eines Schlusswortes -
Zum Wert der Juristischen Methoden
Für was ist die Juristische Methodenlehre gut? Schon vor rund
400 Jahren nannte Thomasius als Ziele der Juristischen Methodenlehre,
wohlbegründete Handgriffe zu erlernen, in seinem Kopfe aufzuräumen,
die Wahrheit zu erforschen und Irrtümer zu widerlegen.271 Die hier
vorgestellten juristischen Argumentationsfiguren können zwar nur selten
das einzig richtige Ergebnis begründen, was vielleicht auf den ersten
Blick frustrierend erscheint (§ 1 Rn. 29).272 Gerichte schaffen aber
Vertrauen,273
indem sie ihre Autorität im [>487] Verhältnis zum Parlament und
zur Verwaltung begründen und begrenzen. Sie schaffen vor allem Vertrauen
gegenüber Rechtssuchenden und anderen Juristen, indem sie sich mit
den einschlägigen Argumenten auseinandersetzen, um letztlich die Parteien
zu befrieden. Mit ihren Argumentationsfiguren kann die Juristische Methodenlehre
die Überzeugungskraft juristischer Begründungen deutlich
erhöhen, indem sie schlechter begründete Lösungsansätze
ausscheidet. Das ist nicht wenig.
Im Alltag gehört zur anspruchsvollen juristischen
Arbeit auch, auf unbekannte Fragen des zwischenmenschlichen Lebens Antworten
zu geben, die sich u. a. in Politik und Wirtschaft stellen. Dabei sind
Argumente und Interessen abzuwägen, Streitstände zu erörtern.
Und damit schließt sich der Kreis oder genauer formuliert: erkennt
man die Spirale.274 Die Juristische Methodenlehre ist mehr als juristische
Arbeits- oder Falltechnik; sie dringt - wie das Werk von Flammarion
bildhaft anhand des Missionars zeigt275 - in immer tiefere Schichten vor,
wenn das Gesetz keine (einfachen) Antworten bereit hält. Wenn man
der Juristischen Methodenlehre vertraut, lässt sich bei der Lösung
unbekannter Fälle doch eine relative Sicherheit gewinnen.276
Solange der Mensch und nicht die Maschine juristische
Entscheidungen fällt, sind die hier vorgestellten Argumentationsfiguren
die beste Möglichkeit, umstrittene Fragestellungen mit den Mitteln
des Rechts zu lösen - im Idealfall abgewogen, wohlbegründet,
überzeugend und alle Betroffenen zufriedenstellend. Mit ihrem Rationalitätsanspruch277
schafft die Juristische Methodenlehre Vertrauen und dient damit den drei
Rechtsideen: Zweckmäßigkeit, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit
(§ 1 Rn. 100 ff.).278 Dieses Werk wollte hierbei helfen."
K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja: S. 2, § 1.1.Rn1: "Methode' ist das systematische Verfahren
zur Gewinnung von Erkenntnissen. Es stellt damit den Weg zum Ziel in den
Vordergrund, das Juristische Begründen, so dass im Englischen auch
von „legal reasoning" gesprochen wird." Anmerkung: diese wichtige Stelle
wird im SWR nicht angeführt.
K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*"
oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Jein. Es werden viele Merkmale angeführt, aber es fehlen genaue
Definitionen, insbesondere Referenzierungen.
K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder
Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und
entwickelt?
Ja:
"Die Methodenlehre zielt also auf eine verfassungsgemäße,
rational kontrollierte und kontrollierbare Anwendung von Rechtsnormen auf
konkrete Sachverhalte." Möllers (2017), S. 30 Rn. 92. Weiter wird
S. 31, Rn 97 ausgeführt:
"c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft
als Wissenschaft
Wissenschaft versucht schrittweise, mit wohlüberlegten Methoden,
Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Diese Ergebnisse müssen
rational begründet werden200 Dabei muss man sich vergegenwärtigen,
dass das Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes
und nie ganz Aufzufindendes"201 zu akzeptieren ist.202
Nach den gerade genannten Funktionen der Juristischen Methodenlehren203
ist ihr auch die Wissenschaftlichkeit nicht abzusprechen204"
Abschließend kommt Möllers 2017, S. Rn
103 zu folgender "Zusammenfassung zu § 1
I. Die Juristische Methodenlehre umfasst die Rechtsquellenlehre
(1. Teil), die Auslegung (2. Teil) und den Umgang mit dem höherrangigen
Recht (3. Teil). Die Konkretisierung findet im Rahmen der Vergleichsfallmethode
und mit Fallgruppen und Rechtsprinzipien statt (4. Teil). Die Juristische
Methodenlehre zielt auf Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Insoweit sind
die Grenzen der Rechtsfortbildung ebenso zu erörtern
wie die Fallhermeneutik, eine Prüfungsfolge und die Hierarchie
der Interpretationsfiguren (5. Teil).
II. Die Juristische Methodenlehre ist eine Argumentations-
und Begründungslehre. Sie will falsche Ansichten widerlegen, eine
vertretbare Ansicht begründen und von mehreren Ansichten die überzeugendste
Ansicht herausarbeiten.
III. Die Juristische Methodenlehre ist auch eine
Legitimationslehre. Sie zielt auf Rechtsanwendungsgleichheit, Sicherung
der Gewaltenteilung, des Gesetzesvorbehaltes und des Gesetzlichkeitsprinzips.
IV. Die Juristische Methodenlehre ist gerade nicht
wertfrei. Sie bezweckt die rationale Nachprüfung ihrer Begründung
und zielt damit auf Gerechtigkeit durch Verfahren ab."
K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische
Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine
Juristische
Begriffsbildung
Suchwort "begriff" (560 Treffer), Begriffsbildung (9 Treffer)
jBB-Zusammenfassung und Kommentar
Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne:
Die über das Inhalts- und Stichwortverzeichnis erfassten Textstellen
zeigen, dass Möllers kein klares und vollständiges Begriffskonzept
(> K5) hat oder zumindest nicht mitteilt. Damit scheint ihm auch die tiefe
und grundlegende Problematik der rechtlichen Begriffsbildung, insbesondere
des Referenzproblems,
unbekannt. Das Wort selbst hat mit dem Begriff nichts zu tun, es ist ein
bloßer und letztlich beliebiger Name für den Begriffsinhalt.
Auch die Formulierung im "systematischen Kontext gelesen werden" ist eine
Verbiegung und Verkürzung der Wittgenstein'sche Idee, den Wortgebrauch
zu studieren. Möllers zeigt auch einen Sprachstil, der gelegentlich
erkennen lässt, dass er Begriffssachverhalten falsche Autonomie
verleiht (>Sprache des Rechts)
K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis
vor?
Im Inhaltsverzeichnis finden sich 18 Einträge
mit Begriff:
3. Juristische Argumentations- und Interpretationsregeln
15
a) Begriff der juristische Argumentations-
und Intepretationsregel 15
a) Begrifflichkeiten (Gesetzesänderung, Rechtssicherheit
und Vertrauensschutz) 46
1. Die bisherige dualistische Ansicht: enger Begriff
der
Rechtsquellen versus 70
Konkretisierung des Begriffs der Gesundheitsschädigung
durch (Graphik) 106
Begriffskern/Begriffshof und Drei-Bereiche-Modell anhand
des Beispiels Wald (Graphik) 115
b) Normative und deskriptive Begriffe 117
c) Das äußere System des BGB - Begriffsjurisprudenz:
Begriffspyramiden 129
b) Begrifflichkeiten (historische Auslegung) 141
a) Begriff (Zum Telos, der ratio legis) 152
1. Begriff und Relevanz der folgenorientierten Auslegung
166
b) Relativität der Rechtsbegriffe und gespaltene
Auslegung 197
1. Der Streit über den Lückenbegriff 216
a) Zum Begriff der „Interpretation" 232
a) Die Begrifflichkeit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
255
a) Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe 307
a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand 312
b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre
(der Rechtsdogmatik) 351
4. Begriffsbestimmungen zur Grenze zulässiger Rechtsfortbildung
413
K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
Ja:
Begriffs
- hof § 4 43 ff:, 65
- kern § 4 38, 43 ff., 65
- pyramiden § 4 102, 107 f.
Begriffsjurisprudenz § 4 34, 64, 102, § 5 19, § 6 34
K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Nein, obzwar:
S. 114, Rn 41: "b) Eine der wesentlichen Erkenntnisse der Sprachphilosophie
ist die Einsicht, dass
Worte nicht aus sich heraus ermittelt werden können, sondern nur
in dem Zusammenhang, innerhalb dessen der Sprecher das Wort verwendet.
Nach Wittgenstein ist die Bedeutung eines Wortes sein Gebrauch in der Sprache."
Das Wort muss in seinem systematischen Kontext gelesen werden (§ 4
Rn. 92). Das Verständnis des Wortes kann sich im Laufe der Zeit wandeln
(§ 4 Rn. 60)."
K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei
Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz)
definiert?
K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung
oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder /
und entwickelt?
Nein. Im Text wurden keine der folgenden Ausführungen gefunden:
"Begriffstheorie" nicht gefunden.
"Begriffslehre" nicht gefunden.
"Lehre vom Begriff" nicht gefunden.
K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung
im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische
Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Unbestimmte
Rechtsbegriffe > juristische
Begriffsbildung > Begriffbildung
> Sprache des Rechts.
Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (17 Treffer), unbestimmter
Rechtsbegriff (4 Treffer), Rechtsbegriff (131 Treffer), Generalklausel
(154 Treffer).
uRB-Zusammenfassung und Kommentar
unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema wird mehrfach erwähnt und
erörtert, aber nicht klar und tief genug, so dass man am Ende immer
noch nicht weiß, worin nun genau ein unbestimmter Rechtsbegriff
oder eine Generalklausel besteht.
K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
a) Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe 307
a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand 312
K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Stichwortregister vor? Ja
Rechtsbegriffe
unbestimmte § 9 5 ff., 24 ff., § 10 1, 6,
26 f., 31, s. Generalklausel
K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 5, § 1, Rn 13 "Ein vierter Teil befasst
sich mit der Konkretisierung von Recht, etwa bei unbestimmten
Rechtsbegriffen und Generalklauseln. Hier hilft teilweise der Gesetzgeber
mit Regelbeispielen oder Rechtsverordnungen (§ 9). Ansonsten können
Rechtsprechung, die darauf aufbauende Vergleichsfallmethode, das Herausarbeiten
von Fallgruppen und das Bewegliche System zur Konkretisierung beitragen
(§ 10)."
S. 7. § 1, Rn 17 (Graphik): Struktur des Lehrbuchs):
"Wortlautgrenze versagt weitgehend bei unbestimmten Rechtsbegriffen, Generalklauseln,
Rechtsprinzipien"
S. 96, § 3, Rn 93: "cc) Schließlich arbeitet
das BVerfG bei der Konkretisierung der Grundrechte immer
wieder auch rechtsvergleichend. Die Verfassungsrechtsprechung ist für
Rechtsvergleichung schon deshalb besonders „anfällig", weil eine Verfassung
kraft Natur der Sache besonders viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthält,
die der Konkretisierung bedürfen."
Weitere Erwähnungen: S. 104, 111, 115, 122,
123, 144 (FN), 149, 177, 244, 255, 283, 295, 305, 306, 307, 308, 311.
Weitere Erwähnungen: S. 315, 317 (EU), 318
(Anglo-USA), 321 (Graphik),
K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, S. 331, § 91, Rn : "Zusammenfassung zu § 9
I. Generalklauseln sind Begriffe ohne eindeutig fassbaren Begriffskern.
Unbestimmte Rechtsbegriffe verfügen über einen Begriffskern,
den es allerdings weiter zu präzisieren gilt. Die Grenzen zwischen
unbestimmtem Rechtsbegriff und der Generalklausel sind fließend.
Sie haben eine Delegations-, Rechtsfortbildungs-, Flexibilitäts- und
Rezeptionsfunktion.
II. Der Gesetzgeber kann Generalklauseln durch Regelbeispiele konkretisieren.
Im Einzelnen ist zu prüfen, ob diese abschließend sind.
III. Generalklauseln können durch die Verwaltung, z.B. durch Rechtsverordnungen
konkretisiert werden. Auch private Regelwerke können zur Konkretisierung
beitragen, soweit sie Bindungswirkung entfalten.
IV. Die Vergleichsfallmethode erlaubt die Konkretisierung durch die
Gerichte. Wie bei der Einzelanalogie muss die Vergleichbarkeit des ähnlichen
Falls mit verschiedenen Argumenten belegt werden. Bindungswirkung kommt
nur Entscheidungen des BVerfG zu.
Hier ist zwischen tragenden Gründen und sonstigen Erwägungen
zu unterscheiden.
Die Rechtsvergleichung ist oft nur freiwilliger
Natur und eine Rechtserkenntnisquelle. Es ist darzutun, warum die Argumentation
des ausländischen Falls für die Rechtslösung herangezogen
werden kann."
K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Teils > K4-uRB
K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils mit reichlich Beispielen und höchstrichterlichen Entscheidungen.
S. 88 § 3, Rn 64: "Deutscher Corporate Gonverance
Kodex: Der Vorstand erhält nach der Neufassung des § 87 Abs.
1 AktG die „übliche Vergütung".'62 Die Empfehlung des DCGK konkretisiert
diesen
unbestimmten Rechtsbegriff in Ziff. 4.2.2. Abs. 2 dahingehend, dass
nicht nur die Branchenüblichkeit
(horizontaler Vergleich) sondern auch die Vergütungsstruktur innerhalb
der Gesellschaft (vertikaler Vergleich) berücksichtigt werden soll.FN
"
S. 312, § 9, Rn 24: "a) Unbestimmte Rechtsbegriffe
im Tatbestand
24 Wenn sich der Gesetzgeber im Strafrecht auf Tatbestandsebene der
Technik der Generalklauseln
und unbestimmten Rechtsbegriffe bedient, sind solche unbestimmten Rechtsbegriffe
zwar nicht per se verfassungswidrig.FN Jedoch ist zu prüfen, ob sie
gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot verstoßen
(§ 4 Rn. 65 ff.). Ein anschauliches Beispiel für das Bestimmtheitsgebot
stellt der Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) dar. Maßgebliche
Tathandlung ist dem Wortlaut nach das unbefugte beharrliche Nachstellen;
in den nachfolgenden enumerativ aufgelisteten Tatbestandsvarianten Nr.
1 bis 4 wird dieser Oberbegriff präzisiert („indem er beharrlich ...")
und es werden verschiedene Ausprägungsformen eines strafbaren Nachstellens
aufgezeigt (Kontaktaufnahme, Bestellung von Waren und Dienstleistungen,
Bedrohung)."
K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r)
Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristische
Logik
Suchworte juristische Logik (9 Treffer), Logik (60 Treffer), Rechtslogik
(Treffer Lit), Normenlogik (0 Treffer)
jL-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik: Die
Worte "Logik" oder "juristische Logik" spielen bei Möllers keine Rolle,
aber es gibt einen Abschnitt "II. Einzelne logische Argumentationsfiguren",
S. 159-163, in dem 1. Verstoß gegen Denkgesetze, 2. der Zirkelschluss
(petitio principii) und 3. der Sprung im Schließen (saltus in concludendo)
zur Sprache kommen. Eine Erörterung und Darstellung der eigentlich
spezifisch juristischen Normenlogik konnte ich nicht finden. Es gibt aber
einen umfangreichen "Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren", S.
505-510.
K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
§ 5 Telos, Logik und folgenorientierte Auslegung 151
K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, auch
nicht "Normenlogik".
K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere
inhaltliche Erörterung?
Ja, aber oft nur in Fußnoten oder in Literaturangaben, selbst
im Kapitel "§ 5 Telos, Logik und folgenorientierte Auslegung" findet
sich nur eine Textstelle "Logik".
S. 126 "„Auch wenn die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung
der Logik des Währungsausgleichssystems entspräche, ..."
S. 151 Literatur
S. 168 "... Logik ..."
S. 202: "Der Lex-specialis-Grundsatz (§ 4 Rn. 134 ff.) ist zu
relativieren. Er gehört nicht zu den Sätzen der Logik.62 Teleologische
Überlegungen müssen maßgeblich sein, um festzustellen,
ob eine Spezialität zwischen zwei Normen vorliegt.63 Ansonsten wird
man grundsätzlich davon ausgehen können, dass dem Rechtsanwender
im Wege der Alternativität Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Normen
oder Anspruchsgrundlagen zukommt. Auch im anglo-amerikanischen Recht wurde
deshalb der Lex-specialis-Grundsatz relativiert.64"
S. 472 Graphik "... Logik der Griechen ..."
K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, im Abschnitt "II. Einzelne logische Argumentationsfiguren", S.
159-163, in dem 1. Verstoß gegen Denkgesetze, 2. der Zirkelschluss
(petitio principii) und 3. der Sprung im Schließen (saltus in concludendo)
zur Sprache kommen.
S. 159, Rn 31: "1. Verstoß gegen Denkgesetze
Im Unterschied zu den bisherigen Argumentationsfiguren geht es hier
nicht um die Auslegung von Gesetzestexten. Es soll vielmehr ein konkreter
Gedankengang angegriffen werden. Der Satz vom ausgeschlossenen Dritten
besagt, dass zwei einander entgegengesetzte Urteile nicht beide falsch
sein können, sondern eines notwendig wahr sein muss. Eine dritte Möglichkeit
scheidet aus. Ein solcher kontradiktorischer Gegensatz besteht beispielsweise
zwischen „alle" und „nicht alle.77"
S. 160, Rn 34: "Der BGH hat die Denkgesetze als
„Normen des ungeschriebenen Rechts" bezeichnet" Denkfehler unterliegen
anerkanntermaßen der Revision." Ein Verstoß gegen die Denkgesetze
ist es, den Angeklagten zu verurteilen, eine Tat in München begangen
zu haben, wenn er ein Alibi hat, zur Tatzeit in Hamburg gewesen zu sein.
- Oder: Ein Blutgruppengutachten zur Bestimmung der Vaterschaft lässt
den Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich nicht zu.85"
"2. Zirkelschluss (petitio principii)
35 Zum Teil wird die petitio principii,86 zum Teil der Zirkelschluss87
als Oberbegriff verwendet.
Andernorts werden petitio principii und Zirkelschluss als Synonym88
verwendet. Es ist eine häufig verwendete Argumentationsfigur.89
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist beim Zirkelschluss anzunehmen,
weil etwas vorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt.90"
a) Der Zirkelschluss (petitio principii)
36 aa) Mit dem Zirkelschluss in der Form der petitio principii91 wird
die These als bewiesen vorausgesetzt.92 Die These trägt sich
selbst; auf die Prämisse wird verzichtet.93 Damit liegt der Fehlschluss
einer petitio principii vor, wenn man einen Satz als bewiesen annimmt,
der gerade bewiesen werden muss.94 Der Zirkelschluss fand sich schon bei
Aristoteles95 und Kant Kant sagte in seiner Vorlesung: „Unter einer petitio
principii versteht man die Annehmung eines Satzes zum Beweisgrunde als
eines unmittelbar gewissen Satzes, obgleich er noch eines Beweises bedarf.
Und ein Zirkel im Beweisen begeht man, wenn man denjenigen Satz, den man
hat beweisen wollen, seinen eigenen Beweise zum Grunde legt.96 ...
S. 162, Rn 45: "b) Das argumenturn ex silentio
Ein Sonderfall des Zirkelschlusses ist die Folgerung aus dem Nichts,
dem Schluss aus dem Schweigen (argumentum ex silentio). Aus dem Schweigen
wird etwas gefolgert, dessen Äußerung nicht grundlos unterblieben
sein kann.'" Allerdings folgt aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu einem
bestimmten Rechtsproblem zuerst einmal nichts, denn nur ein konkreter Hinweis
in den Gesetzesmaterialien zählt.m Schluss Damit sind Argumentationsfiguren,
die aus dem Schweigen eine Schlussfolgerung ziehen, dann angreifbar, wenn
sie als Prämissen nicht weiter begründet werden. Das gilt beispielsweise
für die Figur des [>163] beredten Schweigens (§ 6 Rn. 67) oder
das Dulden der Rechtsprechung durch den Gesetzgeber
(§ 13 Rn. 39 ff.)."
Rn 46: "3. Sprung im Schließen (saltus
in concludendo)
Kant formulierte schon: »Ein Sprung (saltus)
im Schließen oder Beweisen ist die Verbindung Einer Prämisse
mit der Conclusion, so daß die andre Prämisse ausgelassen wird.
— Ein solcher Sprung ist rechtmäßig (legitimus), wenn ein Jeder
die fehlende Prämisse leicht hinzudenken kann; unrechtmäßig
(illegitimus) aber, wenn die Subsumtion nicht klar ist. — Es wird hier
ein entferntes Merkmal mit einer Sache ohne Zwischenmerkmal (nota intermedia)
verknüpft."111 Bei einem Sprung im Schließen, dem saltus
in concludendo, ist also die Beweisführung lückenhaft, d.h.
Obersatz und Untersatz passen nicht zusammen. Umgekehrt formuliert, besteht
ein Prämissenmangel, weil Begriffe nicht begründet werden.112
Ein Sprung im Schließen liegt auch vor, wenn man zu hoch greift,
beispielsweise unmittelbar auf Grundrechte abstellt, ohne die erforderliche
Konkretisierung vorzunehmen.113 Unrichtig ist es, den Anspruch einer getrennt
lebenden Ehefrau direkt aus Art. 6 Abs. 1 GG114 oder die Unpfändbarkeit
eines Fernsehers aus der Menschenwürde bzw. dem Sozialstaatprinzip
des Art. 20 Abs. 1 GG ableiten zu wollen.115
Rn 47 Nichtraucher-Entscheidung: Bei der Frage,
ob eine Stewardess einen Anspruch auf einen Nichtraucherflug hat, weil
der Arbeitgeber sie vor Gesundheitsgefahren gern. § 618 BGB schützen
müsse, argumentierte das BAG, dass das Passivrauchen nach speziellen
öffentlichrechtlichen Normen nicht verboten sei. Das Gericht springt
gedanklich, indem es ohne weitere Begründung vom zivilrechtlichen
auf den öffentlich-rechtlichen Pflichtenstandard schließt. Dabei
wird übersehen, dass öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche
Pflichten nicht parallel laufen müssen, sondern zivilrechtliche Pflichten
strenger sein können als die öffentlich-rechtlichen Vorschriften.116"
K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik"
oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder
Logik im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils, z.B. Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren",
S. 505 - 510.
K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand
von Beispielen demonstriert? Teils > K4-jL.
K8-jL Sonstiges für die Kategorie "juristische
Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristischer
Beweis (juristische Beweismethoden). > jur.Logik,
> Freie Beweiswürdigung.
Suchwort "juristischer Beweis" (keine Treffer), "beweis" (60 Treffer).
jBew-Zusammenfassung und Kommentar
juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema
spielt keine besondere Rolle. Aber es gibt einen 5seitigen Anhang, ein
Sachregister zu juristischen Argumentationsfiguren.
K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Nein
K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Stichwortregister
vor? Nein
K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne
nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, hier einige Beispiele:
S. XXIX (Graphiken): § 15 Beweislasterleichterung im Rahmen der
Produzentenhaftung 494
S. 9f, § 1, 27: "bb) Wenn wir durch unser Vorverständnis
geprägt werden, ist es schwer, ja praktisch unmöglich, diese
Ansicht zu beweisen oder zu widerlegen." An der Theorie vom Vorverständnis
ist zutreffend, dass jeder Rechtsinterpret in seinen jeweiligen Kontext
[>10] und „Zeitgeist" eingebettet ist. Insoweit ist es ein wichtiger Schritt,
dass sich der Rechtsanwender bewusst wird, dass er mit einem Vorverständnis
handelt."
S.11, § 1, 30 (Mutter-Kind-Fall): "Wer also
auf die Schutzbedürftigkeit der Reisenden abstelle, begehe eine petitio
principii, weil er etwas behaupte, was eigentlich erst darzulegen und zu
beweisen wäre (§ 5 Rn. 36 ff.)."
S.12, § 1, 34: "Die einzig richtige Gesetzesinterpretation
lässt sich zwar nicht verifizieren (beweisen), aber nicht vertretbare
Interpretationen lassen sich durchaus falsifizieren (widerlegen);FN die
Methodenlehre will damit vertretbare von falschen Entscheidungen trennen."
Werden bestimmte Methoden nicht eingehalten, ist dies ein Rechtsfehler,
beispielsweise wenn ein Gericht eine Vorschrift analog anwendet, ohne dass
die Voraussetzungen vorliegen."
S. 67: "Die negative Beweisführung mit Hilfe
der Radbruch'schen Formel ist auf Extremfälle117
beschränkt.204 ..."
S. 88: "... Beweislastverteilung ..."
S. 95: "... Beweisverwertungsverbot ..."
S. 116: "Bei einer widerlegbaren Vermutung wird
das Vorliegen der anspruchsbegründenden
Tatsachen vermutet, deren Beweis grundsätzlich dem Kläger
obliegt.95 Kann der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegen, unterliegt
er im Prozess. Mit anderen Worten: Dem Beklagten wird die Beweislast für
das Nichtvorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen auferlegt.
... Der Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig. ..."
S. 155: "... was es zu beweisen gilt ..."
S. 158: "Die Pflicht zur notariellen Beurkundung
(§ 311b BGB) hat Warn-, Übereilungs-, Beweis und
Belehrungsfunktion (§ 6 Rn. 107). ..."
S. 160: "... Ein Blutgruppengutachten zur Bestimmung
der Vaterschaft lässt den Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich
nicht zu.""
S. 161: "... Der Verweis, eine Auslegung sei wegen
des eindeutigen Wortlauts nicht möglich (§ 4 Rn. 64), verzichtet
auf die notwendige Beweisführung (§ 6 Rn. 3 ff.). ..."
S. 162: "... Eine „Verletzung des Grundgesetzes"
setzt wiederum die zu beweisende Prüfungspflicht voraus.108"
S. 163, Rn 46: "Kant formulierte schon: »Ein
Sprung (saltus) im Schließen oder Beweisen ist die Verbindung einer
Prämisse mit der Conclusion, so daß die andre Prämisse
ausgelassen wird."
K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K4-jL.
S. 167, Rn 62: "Das argumentum ad absurdum"' findet
sich schon bei Platon" und im römischen Recht'" und ist auch im anglo-amerikanischen
Recht FN und in Frankreich' bekannt. Das argumentum ad absurdum ist für
die juristische Anwendung noch wenig geklärt. Zum [>168] Teil wird
es der Logik,FN zum Teil dem Telos,156 zum Teil der Billigkeit zugeordnet
oder gleich als Kunstgriff" abgetan. Drei Bereiche lassen sich abgrenzen:
63 aa) Das argumentum ad absurdum158 als folgenorientiertes
Argument159 beweist nicht die eigene These, sondern die Falschheit der
Gegenthese, indem Konsequenzen aufgezeigt werden, die offensichtlich inakzeptabel
und deshalb absurd sind.FN Das argumentum ad absurdum ist verwandt mit
dem Erst-Recht- bzw. Umkehrschluss (§ 6 Rn. 122 ff.), konzentriert
sich aber auf die Rechtsfolgen. Damit das argumentum ad absurdum nicht
entkräftet werden kann, verlangt es fünf Voraussetzungen, die
alle kumulativ vorliegen
müssen: Die aufgezeigten Folgen der Gegenansicht müssen (1)
absurd, also widersinnig und nicht bloß unerwünscht sein, (2)
die absurde Konsequenz muss folgerichtig und nicht nur behauptet sein,
(3) es darf keine dritte Ansicht vertreten werden, (4) die absurde These
darf nicht bei der eigenen Ansicht eintreten und (5) das absurde Ergebnis
kann nur verhindert werden, indem man die Gegenthese aufgibt.161"
K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis"
oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen
(5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis
oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein, obwohl auch ein paar wichtige Fragmente vorgestellt werden.
K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen
Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von
Beispielen demonstriert?
Teils, siehe bitte K4-jL.
K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer
Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
Keine.
Juristische
Plausibilität [Ergänzung 26.10.21] > Plausibilität
im allgem.-wiss. Sinne.
Zusammenfassung Plausibilität bei Möllers.
Plausibel / Plausibilität hat keinen Eintrag im Sachregister.
Das passt dazu, dass es auch keinen entsprechenden Abschnitt im Inhaltsverzeichnis
gibt. Durchsucht man nach "plausib" ergeben sich 5 Fundstellen: S.4., 14,
218, 471, 477. Der Plausibilitätsbegriff wird in diesen 5 Fundstellen
weder erklärt noch begründet, auch nicht durch Querverweise,
Fußnoten, Anmerkungen oder Literaturhinweise. Es ist auch unklar,
ob Plausibilität im allgemein-wissenschaftlichen Sinne oder im juristischen
Sinne verstanden werden soll.
K1-jPl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jPl Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
K3-jPl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja.
S.4, Rn8 "Die Juristische Methodenlehre, so Esser, strukturiert einen
Teil jeder argumentativen Figuren, in denen wir [Mö-S.4] „Plausibilität
von Begründungszusammenhängen zumindest für Juristenkreise
konsensfähig machen"14 "
FN14 Esser, JZ 1975, 555; s. unten § 14 Rn. 79.
Kommentar-Mö-S.4: Zitat Esser ohne Begriffserklärung.
S.14, Rn44 Ähnlich wird zum Teil gefordert, dass der Lösungsweg
auch aufzeigt, welche von den möglichen Entscheidungsoptionen die
überzeugendste ist. Von mehreren Lösungen hat der Rechtsanwender
die sachgerechteste und [Mö-S.14] plausibelste
zu wählen." Sie verlangt vom Juristen in besonderem Maße, die
verschiedenen Positionen aufzudecken und den Normzweck zu ermitteln (§
5 Rn. 8 ff., § 6 Rn. 159 ff.). Gegebenenfalls müssen folgenorientierte
Überlegungen vorgetragen werden. Damit ist auch darzutun, dass es
keine besser begründbare andere Entscheidung gibt."
Kommentar-Mö-S.14: Aus "plausibelste" fiolgt,
dass ein quantitativer Plausibilitätsbegriff vertreten wird, ohne
diesen zu erklären, auch nicht durch Verweis, Fußnote, Anmerkung,
Literaturhinweis, oder begründen.
S.218, Rn88 Es wird die Prämisse aufgestellt, dass der Sachverhalt
dem gesetzlich geregelten Fall ähnlich ist, weil eine Teilgleichheit
existiert. Man spricht vom argumentum a simile (Ähnlichkeitsargument).182
Logisch gesehen handelt es sich um eine Prämisse, die es zu begründen
gilt (§ 1 Rn. 50): Die Gleichheit lässt sich nicht nachweisen,
sondern nur die Ähnlichkeit [Mö-S.218] plausibel
rechtfertigen. Je nachdem, ob man die Gemeinsamkeiten oder die Unterschiede
betont, gelangt man zu einem Erst-Recht-Schluss oder dem Gegenteil, dem
Umkehrschluss.'" Plastisch formuliert Kaufmann: „Ob die Frau dem Mann,
der Bär dem Hund, das Flugzeug dem Schiff ähnlich oder unähnlich
ist, lässt sich logisch nicht ausmachen; es kommt auf den Aspekt an,
unter dem sie verglichen werden sollen."183'"
FN183Alexy, ARSP Beiheft 119 (2010), 9, 11 ff.; Martens,
Methodenlehre des Unionsrechts, 2013, S. 318 f.
Kommentar-Mö-S.218: plausibel wird nicht erklärt
und begründet, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung
oder Literurhinweis. Weiter fehlt, wie eine solche Rechtfertigung aussieht.
S.471 Rn79 Juristische Methodenlehre strukturiert nach Esser „einen
Teil jener argumentative[r] Figuren [...], in denen wir [Mö-S.471]
Plausibilität von Begründungszusammenhängen
zumindest für Juristenkreise konsensfähig machen."187'
FN187 Und weiter Esser, JZ 1975, 555: „Mit der Erkenntnis
der Bedingtheit durch Vorverständnisse entfällt
nicht die Möglichkeit, ausreichende Argumentationsleistung
und abruptes Zurechtbiegen zu unterscheiden."
Kommentar-Mö-S.471: Wie [Mö-S.4] Zitat
Esser ohne Begriffserklärung.
S.477 Rn98 f) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr
Das geht einher mit der Erkenntnis, dass juristische Entscheidungen
nicht immer restlos abgesichert, sondern nur „flankierend methodisch eingerahmt"
werden können225 Das ist zu akzeptieren, wenn folgende Parameter gesichert
sind: Formal bedarf die Entscheidung der Begründung.226 In der Literatur
werden Mindeststandards einer rationalen Begründung verlangt, eine
völlige Offenlegung der Deduktion bis hin zur Letztbegründung,
die [Mö-S.477] Plausibiltät der Schlussfolgerung
und die Vereinbarkeit mit normativ abgesicherten Präferenzen.227 Zudem
sind die Grenzen der Rechtsfortbildung aufzuzeigen und eine Prüfungsfolge
und Gewichtung der Argumentationsfiguren zu entwickeln (§ 14 Rn. 93
ff.).
225 Zu der überzeugenden, aber nicht einzig möglichen
Entscheidung, s. § 1 Rn. 26 ff. sowie Laudenklos/
Rohls/W. Wolf, in: Rückert/Seinecke, Methodik des
Zivilrechts — von Savigny bis Teubner, 2. Aufl. 2012,
Rn. 1531, 1549.
226 Fischer-Lescano/Christensen, Der Staat 44 (2005),
213, 224; ausführlich § 1 Rn. 59 ff.
227 Herdegen, JZ 2004, 873, 877.
Kommentar-Mö-S.477: Plausibilität wird
weder erklärt noch begründet, auch nicht durch Querweis, Fußnote,
Anmerkung oder Literaturhinweis. Auch nicht, was eine Schlussfolgerung
plausibel macht.
K4-jPl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jPl Wird das Kategorien-Wort Plausibilität
im jur. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2
Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jPl Wird zu der Kategorie Plausibilität
im jur. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-jPl Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im jur. Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jPl Sonstiges für diese Kategorie
Plausibilität im jur. Sinne zu Berücksichtigendes?
Möllers gibt einige Literaturhinweise in Fußnoten,
aber ohne nähere Erläuterung, so dass man nicht weiß, wozu
der Literaturhinweis erfolgt.
Juristisches
Erklaeren > Grundfragen
zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
Suchwort "erklär" (184 Treffer), erfasst auch Erklärung,
andere Bedeutungen und die grammatischen Varianten.
jErk-Zusammenfassung und Kommentar
juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier
erklären von juristischen Sachverhalten: Die drei allgemeinen
Kernbedeutungen
von Erklären (Mitteilung, Bedeutung, Zusammenhang)
gelten auch im Recht. Eine besondere Bedeutung kommt bei der Kernbedeutung
eine Mitteilung machen der Willenserklärung zu. Eine Systematik der
Erklärung findet sich bei Möllers nicht, weder im Allgemeinen
noch im Juristischen.
K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
-
c) Entsprechenserklärung (comply or explain) 88
-
a) Unvereinbarkeitserklärung und Anordnung der befristeten Fortgeltung
249
K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Ja:
-
Erklärungsfahrlässigkeits-Theorie § 5 30
-
Erklärungstheorie § 4 98, § 5 29
K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja:
Erklären
-
S. 68 § 2 Rn 122: "V. Inwieweit Naturrecht existiert, ist umstritten.
Die Radbruch'sche Formel umschreibt, was grobes Unrecht ist. Positiv kann
man bestimmte, dem Menschen angeborene Fähigkeiten zum Naturrecht
erklären."
-
S. 88 § 3 Rn 63: "Aktionären zu erklären"
-
S.171 § 5 Rn 77: "Dieser Hinweis würde methodisch den hypothetischen
Willen von 1896 als maßgeblich erklären,"
-
S. 175 § 5 Rn 97: "für unverbindlich erklären"
-
S. 227 § 6 Rn 127: die Annahme erklären müssten
-
S. 255 § 7 Rn 48: für verfassungswidrig zu erklären, auch
268 Rn 93 "unvereinbar mit der Verfassung zu erklären."
-
S. 350 § 11 Rn 1 "als Teil der Privatautonomie erklären"
-
S. 373 § 11 Rn 71 (Zusammenfassung) "die Preiskontrolle oder die Störung
der Geschäftsgrundlage erklären."
-
S. 401 §12 Rn 81: "Das Rechtinstitut Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter" lässt tatbestandsähnliche Voraussetzungen erkennen,
die sich aus der Vertragsfreiheit einerseits und dem Nichtstörungsgebot
andererseits erklären lassen."
-
S. 413 § 13 Rn 12: "Der Ansatz, die subjektive Auslegung für
maßgeblich zu erklären, ist aber zu eng"
-
S. 146 § 13 Rn 22: "Eine Rechtsfortbildung als contra legem zu bezeichnen,
sie dann aber doch für ausnahmsweise zulässig zu erklären,
ist irreführend."
-
S. 424 § 13 Rn 51: "- Den Gedanken der Rechtsschutzlosigkeit erklären
auch Beweiserleichterungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB (§
7 Rn. 56). -"
-
S. 449 § 14 Rn 3: "Die klassische Methodenlehre versagt bei der Konkretisierung;
hier gibt es große Teile schöpferischer Tätigkeit des Rich[449]ters,
die sie nur unzureichend erklären kann."
S. 466 FN "dunkle Gesetzesstellen zu erklären" (Ihering)
Erklärung(en)
-
S. 40 "... wenn die Form nicht gewahrt ist, die Erklärung des rechtsgeschäftlichen
Willens nicht verpflichtet."""
-
S. 48: "für einen ersten Erklärungsversuch hilfreich"
-
S. 50: "Mitteilungen oder Erklärungen europäischer Organe sind
jeweils rechtlich nicht verbindlich"
-
S. 57: "Erklärung Nr. 17 zum Lissaboner Vertrag"
-
S. 88 "c) Entsprechenserklärung (comply or explain)"
-
S. 90: "oder aber sie mit ausreichender Erklärung zurückzuweisen."
-
S. 128-2: "Beim Inhalts- und Erklärungsirrtum", auch 400
-
S. 128-4: Scherzerklärung
-
S. 148-1: "amtlichen Erklärungen",
-
S. 148-2 einseitige Erklärungen
-
S. 149 Rn 182: Das gilt gleichermaßen für Erklärungen von
Rat und Kommission.
-
S. 159 Erklärungsempfänger
-
S. 159 Theorie der Erklärungsfahrlässigkeit
-
S. 197 Erklärungsempfänger
-
S. 222-2 Erklärungstatbestand
-
S. 249: Unvereinbarkeitserklärung
-
S. 258 Bürgschaftserklärung
-
S. 361 "Der Irrtum, das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung,
ist für die Bindungswirkung zunächst unerheblich."
-
S. 455 "Im Kruzifix-Urteil ging es um die Frage, welchen Erklärungswert
das Kruzifix hat"
Erklärender(e, en)
-
S. 128 § 4 Rn 98f: Erklärender
-
S. 159 § 5 Rn 28ff: Erklärenden
-
S. 197 § 6 Rn 16: Erklärenden
Erklärungsbewusstsein
-
S. 128-1: "Aber der Handelnde kann wegen Irrtums anfechten. Umstritten
ist nun, ob das Erklärungsbewusstsein fehlen kann.
-
S. 222-1 Erklärungsbewusstsein
Erklärungsfahrlässigkeits-Theorie § 5 30
Erklärungstheorie
-
S. 128-3: Erklärungstheorie
-
S. 159 Erklärungstheorie,
-
S. 177 Erklärungstheorie,
Menschenrechte
-
S. 23 FN Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
-
S. 65 Menschenrechtserklärung
nichtig erklären
-
S. 51 § 2 Rn 65: für nichtig erklären
-
S. 82 § 3 Rn 42: für nichtig erklären
-
S. 76 § 3 Rn 21: "grob ungerechtes Recht für unwirksam zu erklären"
-
S. 249 § 7 Rn 30: für nichtig erklären, auch S. 250, auch
260,
Willenserklärung
-
16, 104 FN, 128, 131, 159, 177, 197, 198, 221, 222, 227, 360 FN, 369, 370,
419, 499 FN,
S. 360 FN Privatwillenserklärung
K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Teils, siehe bitte auch K7-jErk.
S. 128, § 4 98: "(2) Nach der objektiven oder
Erklärungstheorie ist das Erklärungsbewusstsein kein konstitutives
Erfordernis der Willenserklärung, denn nur so könne der Rechtsverkehr
in ausreichendem
Maße geschützt werden."
S. 159, § 5 29 "(1) Der historische Gesetzgeber
hat sich weder für die Willens- noch für die Erklärungstheorie
entschieden.73 Deshalb können beide Ansichten neben Interessen auch
die Wertungen verschiedener Gesetzesnormen für ihre Ansicht vortragen.
Der Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs und die Selbstbestimmung als Teil
der Privatautonomie sind beide anerkennenswerte, sich hier allerdings gegenseitig
ausschließende Rechtsprinzipien.
73 Schermaier, in: HKK-BGB, 2003,
§§ 116 -124 Rn. 7 ff."
K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im
juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Teils >
K7-Erk.
K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.
S. 128: "Trierer-Weinversteigerung-Fall: Stephan
Schulze hat sich mit seinem Freund Werner
Wunkelmann auf einer Weinversteigerung verabredet. Als Schulze Wunkelmann
sieht, winkt er ihm zu. Zu spät merkt er, dass kurz davor der Auktionator
„erstens, zweitens" gerufen hat. Mit dem Ruf »drittens" erhält
er den Zuschlag für eine Flasche der 92-er Oppenheimer Krötenbrunnen
Trockenbeerenauslese zu 2700 EUR. Ist der Vertrag wirksam?'"
97 Lösung: (1) Bei den subjektiven Voraussetzungen einer Willenserklärung
ist zu unterscheiden
zwischen Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
Unstrittig notwendig für eine Willenserklärung ist der Handlungswille;
dagegen kann der Geschäftswille, also der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge
auszulösen, fehlen. Aber der Handelnde kann wegen Irrtums anfechten.
Umstritten ist nun, ob das Erklärungsbewusstsein fehlen kann. (2)
... (3) ..."
Anmerkung: Nach dem gesunden Menschenverstand ist
der Fall allerdings klar, weil das Erklärungsbewusstsein fehlt. Allerdings
ist natürlich fraglich, ob die Konstruktion "Erklärungsbewusstsein"
überhaupt rechtlichen Bestand haben kann, wenn der Tatbestand Erklärungsbewusstsein
in keinem Gesetz niedergelegt und erklärt ist. S. 159, Rn 30 findet
sich die Lösung des BGH.
K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Juristisches
Verstehen > verstehen
(allgemein) > interpretieren = verstehen, auslegen,
exegieren,
Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "versteh" (48 Treffer)
jVerst-Zusammenfassung und Kommentar
verstehen im juristischen Sinne: Der juristische Verstehensbegriff
ist meist mit dem Auslegen verbunden und wird vielfach sogar mit dem verstehen
gleichgesetzt, so auch von Möllers. So bleibt das Thema juristisches
verstehen noch nicht einmal ein Stiefkind dieser Arbeit. Das Recht
"als Ganzes anwenden können" oder "Maßgeblich ist somit die
gesamte Rechtsordnung" sind ebenso anspruchsvolle wie nicht erklärte
Forderungen. Es wird auch nicht gezeigt, wie das geht "das Recht "als Ganzes
anwenden können". Die Verstehensproblematik wird im wesentlichen nicht
erkannt und erörtert.
K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Text-Beispiele zum Gebrauch von "verstehen"
(Suchbegriff "versteh")
S. 4.: "... Ein guter Jurist muss das Recht verstehen,
er muss das Recht als Ganzes anwenden können, vor allem aber muss
er in der Lage sein, es beurteilen, analysieren und in Frage stellen zu
können.11"
S. 23: "... Das Gesetzlichkeitsprinzip versteht
sich als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20
Abs. 3 GG), ..."
S. 26: "... Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind Gerichte
an „Gesetz" und „Recht"163 gebunden. Das bedeutet einmal einen Gesetzesvorrang,
also den Vorrang des Gesetzes gegenüber dem Richter (§ 13 Rn.
93), zum anderen aber auch die Bindung des Richters gegenüber dem
Recht und nicht nur gegenüber dem Gesetz. Wenn der Gesetzgeber nicht
tautologisch formulieren wollte, muss Recht also weiter zu verstehen sein
als das Gesetz.164 Maßgeblich ist somit die gesamte Rechtsordnung.
..."
S. 30 oben: Zitat Esser "Damit wird die Rolle der
Dogmatik deutlich, als Weg Gerechtigkeitsfragen in ihren Einzelbereichen
juristisch operational zu machen. Darunter verstehe ich, daß Werturteile
in einer Form vollzogen bzw. nachvollzogen werden, die sich als „Denken"
i.S. von Objekt-Erkenntnis und entsprechender Verfeinerung der Lösungsschemata
versteht. ..."
S. 36, Rn 2: "aa) „Die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden", heißt es in Art.
20 Abs. 3 GG. Bevor man Recht auslegt, interpretiert oder konkretisiert,
muss man erst einmal wissen, was unter Recht zu verstehen ist. ..."
[Anmerkung: Das spricht für implizite Unterscheidung zwischen
auslegen und verstehen]
S. 36, Rn 2: "Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche
Normen, die entweder vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt
werden oder von den Gerichten angewendet werden.1 ..."
S. 62: "... So spricht Art. 25 GG nur davon, dass
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gegenüber den Gesetzen
Vorrang eingeräumt wird - hierunter versteht man nicht das Verfassungsrecht.
Billigt man ihnen jedenfalls Verfassungsrang zu, führt dies zu einem
schleichenden Verfassungswandel, der gegen das Textänderungsgebot
des Art. 79 Abs. 1 GG verstößt. ..."
S. 91: "Viele Lehrbücher zur Methodenlehre
sprechen die Rechtsvergleichung nicht an, was vor dem Hintergrund der zunehmenden
Europäisierung und Internationalisierung des Rechts nicht mehr zeitgemäß
erscheint.'" Unter Rechtsvergleichung versteht man die [> 92] Frage, wie
ein Rechtsproblem in einer anderen Rechtsordnung gelöst wird."
S. 106: "... Unter einer Gesundheitsschädigung
versteht die Rechtsprechung grundsätzlich das Hervorrufen oder Steigern
eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes.21"
S. 115: "... Ähnlich verhält es sich bei unbestimmten
Rechtsbegriffen wie „zumutbar", „verhältnismäßig", „angemessen"
oder der Frage, was unter „Gewalt"89 zu verstehen ist."
S. 121: "Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher
Strafbegründung. Dabei ist „Analogie" nicht im engeren technischen
Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die
über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht."134"
S. 126: "Die systematische Auslegung „geht von der
Grundeinsicht aus, dass der einzelne Rechtssatz nicht isoliert ausgelegt
werden darf, sondern im Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu verstehen ist".1""
S. 134: "So wird man den Begriff „Besitz" in §
854 BGB nur im Zusammenhang mit den §§ 855, 868 BGB verstehen
können..239 ..."
S. 143, Rn 143: "Unter den Gesetzesmaterialien sind
die im Gesetzgebungsverfahren anfallenden, amtlich bekundeten und der Öffentlichkeit
zugänglich gemachten Dokumente zu verstehen.323"
S. 146 Rn 170: "... Eine Variante lautet: Lässt
sich eine Norm unter Zuhilfenahme aller übrigen Auslegungselemente
vernünftigerweise gar nicht anders verstehen, als in einem Sinn, den
der historische Gesetzgeber der Norm zugedacht hat, so habe es de lege
lata damit sein Bewenden, auch wenn sich dieser Sinn heute als antiquiert
oder unzweckmäßig erweisen sollte.355 ..."
S. 158: Westermann-Zitat "...Die terminologische
und wesensgemäße Trennung ist notwendig, um das Wesen der Norm
und ihre Anwendung auf den Einzelfall richtig zu verstehen"66."
S. 160, : Zitat Kant " ... Unter einer petitio principii
versteht man die Annehmung eines Satzes zum Beweisgrunde als eines unmittelbar
gewissen Satzes, obgleich er noch eines Beweises bedarf. ..."
S. 175: "Feuerwerkskörper-Entscheidung:
Als
ein Händler Feuerwerkskörper an achtjährige Kinder verkaufte
und diese sich daraufhin schwer verletzten, lehnte der BGH einen Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung von Verkehrspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB ab, weil
der Händler auf die Ungefährlichkeit der Feuerwerkskörper
vertrauen durfte und zudem davon ausgehen durfte, dass die Kinder die Gebrauchsanweisung
lesen und verstehen. Das erscheint wenig stimmig, müsste doch umgekehrt
der Händler die Gebrauchsanweisung lesen und achtjährige Kinder
dürften darauf vertrauen, dass ein Produkt nicht gefährlich ist.
M.E. wird hier gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen.329"
[RS: Sehr richtig]
Weitere Textstellen nicht mehr über Zitat erfasst:
207, 211, 212, 241, ... 318, 335, ... 470, 471,
K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Jein, wie man den Text-Beispielen aus K3-jV entnehmen kann. Ja, wenn
man den Verstehensbegriff weiter fasst, wodurch dann noch mehr Unschärfe
und Unklarheit hereinkommt:
S. 15 Rn 48"a) Begriff der juristische Argumentations-
und Intepretationsregel
Der kontinentaleuropäisch geschulte Jurist
zieht zur Lösung eines Falls stets zuerst das Gesetz heran und betrachtet
die einschlägige Rechtsprechung. Eine Lösung gestaltet sich unter
anderem dann schwieriger, wenn eine Einzelfrage umstritten, der Wortlaut
der Norm unklar oder wenig ergiebig ist. Im Folgenden werden mehr als 100
verschiedene Argumentationsfiguren" vorgestellt. Sie werden auch als „Elemente"74,
„Argumente"75, „Argumentationsformen"76, „Hilfsmittel"77, „Auslegungsmittel"78,
„Auslegungskritierien"79, „Auslegungskanones"80, „Auslegungstopoi"81, „Interpretationsmittel"82
oder „Interpretationsregeln"83 bezeichnet. Schließlich ist auch noch
auf „allgemeine Rechtsprinzipen" oder gleichbedeutend „Prinzipen" bzw.
„Grundsätze" abzustellen (§ 11 Rn. 11 f.). Die Begriffe werden
oft als Synonym verwendet. Hier soll nur die Auslegungsfigur oder -regel
von der Interpretation unterschieden werden. Die Interpretationsregel
geht weiter als die Auslegungsregel, weil sie neben der Auslegung auch
den Bereich der Konkretisierung und der Rechtsfortbildung abdeckt." Die
besseren Juristen kennen die eine oder andere Argumentationsfigur und nutzen
sie zur Problemlösung. Das kann etwa der Hinweis auf den Wortlaut
der Vorschrift, der Erst-Recht-Schluss oder das Bilden einer Analogie sein."
K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen
Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne
ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen
demonstriert?
K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
Auslegen
> Grundfragen
der Auslegung > verstehen, > Gesetze
verstehen und/ oder auslegen.
Suchwort "ausleg" (1405 Treffer), "Auslegung (1385 Treffer )
Ausl-Zusammenfassung und Kommentar
Auslegen: Auslegen ist ein großen Thema der Rechtswissenschaft
und wird von Möllers vielfach erörtert. Der ganze II. Teil ist
mit der Überschrift Auslegung versehen. Die Grundfrage
lautet: wozu braucht man auslegen, warum kann man Gesetzestexte nicht nur
verstehen? Man sollte annehmen, dass die Grundfrage zu Beginn des 2. Teils
(101-180, 193-238) erörtert und geklärt wird. Aber die Grundfrage
wird noch nicht einmal angesprochen, woraus ich den Schluss ziehe, dass
sich für Möllers die Grundfrage gar nicht stellt. Auslegung ist
in seinen Augen die ureigenste, notwendige und selbstverständliche
Aufgabe von JuristInnen. So steigt er sofort in den ersten Abschnitt "Auslegung
und Subsumtion ein".
S. 104, Rn 9: "Auslegung heißt zu klären,
was der Text bedeutet, also den Gedanken eines Gesetzes oder einer Regelung
herauszuarbeiten. Auslegung bedeutet also Klärung der Sprache, der
Wertungen und Prinzipien, auf denen das Gesetz beruht." Das entspricht
dem allgemeinen oder allgemeinwissenschaftlichem Verstehen.
K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
§ 2, III.
1. c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme
Auslegung 51
2. Die autonome Auslegung des Europarechts
53
a) Autonome Auslegung durch den EuGH 53
b) Ausnahmen zur autonomen Auslegung 54
c) Pflicht zur autonomen Auslegung durch den nationalen Rechtsanwender
55
IV, 2. Die autonome Auslegung von internationalen Abkommen
61
Gesamter Teil 2 "Auslegung", 101-180, 193-238
a) Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung 250
a) Die unpräzise Verwendung der verfassungskonformen Auslegung
durch das Bundesverfassungsgericht 251
a) Die Dreiteilung von verfassungsorientierter, verfassungskonformer
Auslegung und verfassungskonforme Rechtsfortbildung 251
III. Die verfassungsorientierte Auslegung
251
1. Die verfassungsorientierte Auslegung als Auslegungsfigur
251
a) Der Meinungsstreit 251
b) Die verfassungsorientierte Auslegung als reine Argumentationsfigur
252
2. Die verfassungsorientierte Auslegung als einfache Abwägungsregel
im Zivilrecht 253
a) Eigentumsfreiheit des Vermieters versus Rechte des Mieters
253
b) Eingriff in Unternehmen versus Meinungsfreiheit 254
IV. Verfassungskonforme Auslegung 255
1. Grundsatzfragen zur verfassungskonformen Auslegung 255
a) Die Begrifflichkeit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
255
b) Vorrang der Verfassung als eigenständige Auslegungsfigur
256
2. Verfassungskonforme Auslegung im Öffentlichen Recht
256
1. Auslegung versus Konkretisierung 305
a) Die Auslegung als erster Arbeitsschritt 305
a) Systematische und teleologische Auslegung 310
a) Auslegung, Konkretisierung, Rechtsfortbildung und Interpretation
413
3. Wille des Gesetzgebers und der sich im Gesetz wiederfindende Wandel
der Lebensverhältnisse (objektive Auslegung) 420
V. Prüfungsfolge und Rangverhältnis der Auslegungsfiguren
473
b) Zweiter Schritt: Der Savigny’sche Auslegungskanon und die folgenorientierte
Auslegung 476
3. Die viergliedrige Gewichtung der Auslegungsfiguren 478
K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister
vor? Ja:
Auslegung
- Abgrenzung § 4 34 ff., § 9 1 ff.,
- dynamische § 5 116, § 6 66, 80
- extensive § 4 59 ff.
- folgenorientierte s. Folgenorientierte Auslegung
- gemeinschaftskonforme s. Auslegung, europäische
- genetische § 4 148, 156 ff., § 6 41 ff., 163
- gespaltene § 6 27 f., § 8 90 ff.
- grammatische s. Wortlautauslegung
- historische s. Historische Auslegung, s. Wille des Gesetzgebers
- im engeren Sinn § 8 17, 23, 46, 48, 53
- im weiteren Sinn § 4 37, § 6 149, § 8 17, 35, 45
- interessenorientierte s. Interessenjurisprudenz
- objektive § 6 69, § 13 37
- restriktive § 4 59 ff., § 6 115
- subjektive § 4 148 ff.
- systematische s. Systematische Auslegung
- teleologische s. Teleologische Auslegung
- überschießende § 8 92
- verfassungskonforme § 2 40, § 7 35 ff., 47 ff., 52 ff.
- verfassungsorientierte § 7 36 ff.
- von Ausnahmen s. Ausnahmen sind eng auszulegen, s. Ausnahmen dürfen
weit ausgelegt werden
- wertende s. Wertungsjurisprudenz
Auslegung, europäische
- autonome § 1 85 § 2 71 ff., § 3 83 f., 97, §
4 184
- der Sprachfassungen § 3 97
- grundfreiheitenkonforme § 2 66
- grundrechtskonforme (GRCh) § 2 66
- primärrechtskonforme § 2 63 ff., § 8 20 ff.
- richtlinienkonforme § 2 60, § 3 83, § 5 115, * 8 46,
90 ff.
- unionskonforme § 2 40, § 8 2 ff.
- verfassungskonforme § 7 35 ff., 47 ff., 52 ff.
Auslegung, völkerrechtliche
- autonome § 2 99, § 3 79, 98
- völkerrechtsfreundliche § 2 103, § 8 126 ff.
Auslegungsfigur § 1 48
- Gewichtung § 14 99
- rechtsdongsfolge § 14 85 ff. [vermutlich Druckfehler, Bedeutung
konnte bislang nicht geklärt werden]
- Rangverhältnis § 14 85 ff.
Auslegungskanon § 1 48, § 4 17 ff., 27 ff., § 11 6,
§ 12 3, § 14 94
- Begründung § 4 15 ff.
- Bedeutung § 4 22 ff.
- beim EuGH § 2 71 f., § 4 27 ff.
- im Ausland § 4 24 ff.
- Kritik § 4 30 ff.
Auslegungsmöglichkeiten § 7 47
Auslegungsregel s. Auslegungsfigur
K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja.
S. 105, Rn 9: "c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt
- Das Hin- und Herwandern
des Blickes und die Fallnormtheorie Die Auslegung ist Ausgangspunkt
jeder Subsumtion und im gerichtlichen Prozess Ausgangspunkt jeder richterlichen
Sinnermittlung einer Norm." Auslegung heißt zu klären, was der
Text bedeutet, also den Gedanken eines Gesetzes oder einer Regelung herauszuarbeiten.
Auslegung bedeutet also Klärung der Sprache, der Wertungen und Prinzipien,
auf denen das Gesetz beruht. Auch in anderen Geisteswissenschaften müssen
Texte ausgelegt werden, etwa in den Geschichtswissenschaften die Textquellen
in ihrem historischen Kontext oder die Bibel als zentrale Quelle der katholischen
und evangelischen Theologie." "
S. 154, 7: "In der Literatur wird zum Teil behauptet, die teleologische
Argumentation sei zirkulär und damit überflüssig." So heißt
es bei Höpfner und Rüthers: »Eine teleologische Auslegung
als solche existiert nicht. Denn der Telos einer Norm ist das Ziel jeder
Auslegung. Er kann damit nicht zugleich Auslegungsmittel sein."" Ist dem
so?
Eindruck: Ausufernd unklare Ausführungen zum "telos" S. 154-157.
Das nicht Ernst nehmen von Gesetzestexten und der Anspruch, den Gesetzeszweck
interpretieren zu müssen und zu dürfen ist eine Anmaßung
ohnegleichen und ein nicht akzeptabler Angriff auf die Gewaltenteilung
und die Konstituierung eines Juristenstaates, hier fehlen offensichtlich
Ephoren,
die die maßlosen Ansprüche der Juristen in die Schranken weisen.
K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, aber wissenschaftlich unbefriedigend, im hermeneutischen Sumpf
verstrickt.
Die Kanones von F. C. v. Savigny
(1840) nach Möllers 2017, S. 108, § 4, Rn 19
"„Das ist das Geschäft der Auslegung, die wir daher bestimmen
können als die Reconstruction des dem Gesetz inwohnenden Gedankens
(...) So müssen wir in ihr (sic. der Auslegung) Vier Elemente unterscheiden:
ein grammatisches, logisches, historisches und systematisches.
Das grammatische Element der Auslegung hat zum Gegenstand
das Wort, welches den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in
unser Denken vermittelt. Es besteht daher in der Darlegung der von dem
Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze.
Das logische Element geht auf die Gliederung des
Gedankens, also auf das logische Verhältniß, in welchem die
einzelnen Theile desselben zu einander stehen.
Das h i s t o r i s c h e Element hat zum Gegenstand
den zur Zeit des gegebenen Gesetzes für das vorliegende Rechtsverhältniß
durch Rechtsregeln bestimmten Zustand.
In diesen Zustand sollte das Gesetz auf bestimmte Weise eingreifen,
und die Art dieses Eingreifens, das was dem Recht durch dieses Gesetz neu
eingefügt worden ist, soll jenes Element zur Anschauung bringen.
Das systematische Element endlich bezieht sich auf
den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln
zu einer großen Einheit verknüpft (4 5). Dieser Zusammenhang,
so gut als der historische, hat dem Gesetzgeber gleichfalls vorgeschwebt,
und wir werden also seinen Gedanken nur dann vollständig erkennen,
wenn wir uns klar machen, in welchem Verhältniß dieses Gesetz
zu dem ganzen Rechtssystem steht, und wie es in das System wirksam eingreifen
soll (b).
Mit diesen vier Elementen ist die Einsicht in den
Inhalt des Gesetzes vollendet."
In der Aufzählung fehlen die Rechtsprechung der höheren Gerichte,
die ja fast immer zu Rate gezogen werden:
"Der kontinentaleuropäisch geschulte Jurist
zieht zur Lösung eines Falls stets zuerst das Gesetz heran und betrachtet
die einschlägige Rechtsprechung." Möllers 2017, S.15, §
1, Rn 48
K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen"
zu Berücksichtigendes? Keine
Juristische
Analogie (Analogieanwendung, Analogieschluss) > Allgemein
wissenschaftliche Analogie.
Suchwort "analog" (275 Treffer)
jAna-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Analogie bedeutet
Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse
beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie. Eine solche wird von Möllers
nicht vorgelegt. Ansonsten nimmt das Thema Analogie großen Raum ein
und wird vielfach mit zahlreichen Beispielen beleuchtet. Möllers gibt
jeweils vier Prüfungsschritte an:
-
S. 218, Rn 92: b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Einzelanalogie
mit einer Beispiellösung
-
S. 228, Rn 132: b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie.
Verallgemeinert ergibt sich aus dem Beispiel "Lösung" S. 219, Rnn
95-96 : (1) Planwidrige Lücke aufzeigen. 2) Zweck der Norm ("Telos")
feststellen. 3) Zeigen, dass der Zweck für die Tatbestandsmerkmal(e)
A erfüllt ist, aber die Tatbestandsmerkmal(e) B nicht aufgeführt
werden = Lücke. (4) Ähnlichkeit zwischen Tatbestandsmerkmalen
A und B feststellen und begründen. (5) Aus der Ähnlichkeit der
Tatbestandsmerkmale A und B die Gleichbehandlung folgern und damit
die Lücke schließen.
Wissenschaftstheoretisches Probleme:
-
1. die Ähnlichkeit zwischen den Tatbestandsmerkmal(e) zeigen. Wie
macht man das? Das ist die Aufgabe der Ähnlichkeitstheorie und Ähnlichkeitslogik,
hier speziell einer juristischen. Eine solche wird von Möllers nicht
entwickelt oder zitiert.
-
2. Warum und wann darf von ähnlichen Tatbestandsmerkmalen auf gleiche
Rechtsfolgen geschlossen werden?
-
3. Letztbegründung. Sie ergibt sich u.U. mit folgender Überlegung:
Obwohl die Menschen nicht gleich, aber einander ähnlich sind, sollen
sie nach 3, 1 GG "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" gleich behandelt
werden. So betrachtet kann man sagen, dass das Analogieprinzip bereits
im Grundgesetz (implizit) verankert ist (Anmerkung-GG.).
Rechtspolitische und methodologische Probleme:
-
Es ist natürlich ein Systemfehler, dass Gesetze so formuliert werden
können und dürfen, dass sie Lücken enthalten können.
Z.B. könnten alle aufgeführten Tatbestandsmerkmale wie folgt
ergänzt werden: Die Rechtsfolgen gelten auch für ähnlich
gelagerte Sachverhalte. Hierzu müsste auch nicht jedes einzelne
Gesetz neu formuliert werden. Das könnte problemlos durch ein Einzelgesetz
begradigt werden: Jedes Gesetz, das einzelne Tatbestandsmerkmale aufführt,
die nicht vollständig sind und Lücken enthalten können,
erhalten die Ergänzungsregelung: Die Rechtsfolgen gelten auch für
ähnlich gelagerte Sachverhalte. Da das Prinzip ständig angewandt
wird, also ohnehin faktisches Richtergewohnheitsrecht ist, kann es auch
direkt und klar vom Gesetzgeber erlassen werden.
-
Sobald Richterrecht, die das Gesetz ergänzt und Lücken ausfüllt,
wird das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt.
Richterrecht entmündigt den Gesetzgeber und führt ihn vor.
Das ist nicht gut für die Rechtsgemeinschaft und Gesellschaft.
Querverweise: Analogie-Gesetz
erforderlich; BGB
119 (3) Vorschlag.
K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja, mehrfach:
Analogieverbot § 1 35, 82, § 4 59 ff., 65 ff., 81, §
9 25
4. Wortlautgrenze und Analogieverbot 119
[unter: III. Einfache Formen der Rechtsfortbildung]
2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie) 217
b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Einzelanalogie 218
4. Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) 228
b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie
228
5. Einfache Formen der Rechtsfortbildung auf europäischer Ebene
b) Einzelanalogie 233
d) Gesamtanalogie und das Entwickeln neuer Rechtsinstitute 234
1. Die Ähnlichkeit zwischen Einzelanalogie und Vergleichsfallmethode
318
[unter: II. Die Arbeit mit Rechtsprinzipien in der Fallbearbeitung:
Begründung und Konkretisierung des Rechtsprinzips]
b) Einzel- oder Gesamtanalogie 356
[Graphiken] Rechtsfindung im Rahmen der Einzelanalogie (Gesetzesanalogie
226
[Graphiken] Rechtsfindung im Rahmen der Gesamtanalogie (Rechtsanalogie)
229
K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Stichwortregister vor?
Ja, mehrfach:
Einzelanalogie § 1 28, § 6 87 ff., 98, 148, 150 ff., 159
ff., § 9 44 ff., § 11 17, § 15 45 f£
Rechtsanalogie s. Gesamtanalogie
Gesamtanalogie § 6 101, 130 ff., 156 ff., § 11 17 f.
Gesetzesanalogie s. Einzelanalogie
[unter Rechtsfortbildung]
- Einzelanalogie s. Einzelanalogie
- folgenorientierte Überlegungen § 13 47
- Gesamtanalogie s. Gesamtanalogie
K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, vielfach:
5, 7, 15, 23 (FN Constitutio Criminalis Caroline), 27 (Analogieverbot),
102 (4. Wortlautgrenze und Analogieverbot), 117 (Analogieverbot), 118 (Eine
weite Auslegung ist noch zulässig, während die den Wortlaut übersteigende
Analogie nicht mehr möglich ist.), 124 Rn 81, 126 (EuGH bekennt sich
zum Analogieverbot im Strafrecht und Steuerrecht), 132 (FN), 135, 151 (teleologische
Reduktion), 193 (Lit; Rn Übersicht), 194, 199, 200 (gültig auch
im Verwaltungsverfahren?), 208 (Graphik), 209 (3. Reich), 210, 213 (FN),
214, 216, 232, 236,326 Rn 72; 289 (FN), 305, 312, 315 Rn 34,
318 Rn 44, 319 Rnn 45,47, 48; 320, Rn 52; 329 Rn 83 (Rechtsanalogie);
331 Rn 91; 356 Rn 17 (b) Einzel- oder Gesamtanalogie), 18; 362 Rn 34; 389
(FN); 409 (Lit); 411 Rn 5; 414 Rn 17; 417 Rnn 27, 29 ; 418 Rn 30 (Gesamtanalogie
BGH); 421 Rn 43; 422 Rn 45; 427 Rn 64; 436 Rn 91 (Analogieverbot); 448
(FN); 464 Rn 53 (Analogieverbot); 468 Rn 67; 469 Rn504 Rn 54; n 72, 74;
481 Rn 115, (FN); 501f, Rn 49; 502 Rn 50; 503 Rn 53; 504 Rn 55; 505
(die wichtigsten Argumentationsfiguren);
506 (die wichtigsten Argumentationsfiguren Einzelanalogie/ Gesetzesanalogie
(§ 6 Rn. 87 ff.), 506 Gesamtanalogie/Rechtsanalogie (§ 6 Rn.
130 ff.), 506 Gesetzesanalogie/Einzelanalogie (§ 6 Rn. 87 ff.), 508
Rechtsanalogie/Gesamtanalogie (§ 6 Rn. 130 ff.));
K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen
Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, mehrfach:
S. 16: Wer dann behauptet, die Lücke mittels Einzelanalogie schließen
zu dürfen, muss darlegen, dass das zu ergänzende Tatbestandsmerkmal
mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Hierfür sind
Argumente vorzutragen (§ 6 Rn. 87 ff.).
S. 217, Rn 87: "2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie)
a) Methodische Grundlagen - das Ähnlichkeitsargument (argumentum
a simile) Einzelanalogie und teleologische Reduktion haben gemein, dass
der Wortlaut der Norm den Sachverhalt nicht erfasst, dafür aber der
Zweck der Norm den Sachverhalt trifft. In diesen Fällen muss der Wortlaut
der Norm korrigiert werden, um der ratio der
Norm Rechnung zu tragen.'' Die These (§ 1 Rn. 49) lautet, dass
der Fall mit der Norm nicht gelöst werden kann, weil eine planwidrige
Lücke vorliegt. Weil der Normzweck für den Fall aber eingreift,
dürfe man eine Einzelanalogie bejahen."
K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"
im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein.
K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie
im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
Ja.
S. 218, Rn 92: "b) Vier Prüfungsschritte zur
Begründung der Einzelanalogie ...
(1.) Zunächst ist festzustellen, dass der konkrete
Sachverhalt nicht unter die Norm subsumiert werden kann und damit eine
Lücke vorliegt. Zudem muss die Lücke planwidrig
sein, also geschlossen werden können. Das Bestehen einer Lücke
ist damit zu[>219]nächst nur eine Prämisse, deren Ergebnis noch
offen ist. Sollte die Planwidrigkeit weniger eindeutig sein, ist sie an
das Ende der Prüfung zu setzen. Dann bietet sich eine Diskussion der
Planwidrigkeit in einem separaten fünften Prüfungspunkt an.'"
(2.) Dann ist in einem zweiten Schritt der Zweck
der anzuwendenden Norm zu erforschen.
Wer die Einzelanalogie begründet, trägt die Argumentationslast
(§ 1 Rn. 56). 93
(3.) Drittens muss die Ähnlichkeit festgestellt
werden, die es rechtfertigt, den Tatbestand um
den gesetzlich nicht geregelten Fall zu erweitern. Hier ist darzulegen,
dass der Zweck auch
für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt passt. Dazu ist
die Teilgleichheit zwischen
dem gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmal und dem fehlenden Tatbestandsmerkmal
darzustellen. Dies geschieht mit dem Schluss vom Besonderen auf das
Besondere oder einem
verallgemeinerten Rechtsgedanken das tertium comparationis (§
6 Rn. 99 f.). Argumentativ
sind der Erst-Recht-Schluss (argumentum a fortiori) und das Umgehungsargument
heranzuziehen (§ 6 Rn. 102 ff.). Negativ muss der Umkehrschluss
ausgeschlossen
werden, also dargestellt werden, dass der Unterschied zwischen geregeltem
und vorliegendem
Sachverhalt für die Norm und ihren Zweck nicht relevant ist.
(4.) Erst danach kann viertens die Lücke durch
Einzelanalogie geschlossen werden. 94
Während bei der teleologischen Reduktion der Anwendungsbereich
eingeschränkt wird,
wird er bei der Einzelanalogie über den Wortlaut der Norm hinaus
erweitert. Schließlich
ist zu betonen, dass das Ergebnis der Analogie nicht gegen die Verfassung
verstoßen
darf. 194"
S. 219. Die "Lösung" S. 219, Rnn 95-96 kann
als angewandte Theorie interpretiert werden. Verallgemeinert ergibt sich
aus dem Beispiel: (1) Lücke aufzeigen. (2) Zweck der Norm feststellen.
(3) Ähnlichkeit zwischen Fall A und B feststellen. (4) Aus der Ähnlichkeit
die Gleichbehandlung folgern und damit die Lücke schließen.
S. 220 Rn 99 f: "c) Argumentationsfiguren: Erst-Recht-Schluss,
Umgehungsargument, Unbilligkeit
99 aa) Die logischen Grundlagen des juristischen Analogieschlusses
sind umstritten: Während der deduktive Schluss vom Allgemeinen auf
das Besondere geht und der induktive Schluss vom Besonderen auf das Allgemeine,
stellt nach überwiegender Ansicht der juristische Analogieschluss
formal-logisch eine Kombination aus Induktion und Deduktion dar. Zunächst
wird aus der besonderen, gesetzlich geregelten Erscheinung ein allgemeiner
Gedanke abstrahiert (Induktion). Dieser verallgemeinerte Rechtsgedanke
wäre das Vergleichsmoment (das tertium comparationis).197
..."
S. 222, Rn 107: "107 cc) Häufig wird auch das
Umgehungsargument vorgetragen. Ohne die Analogie würde die Anwendung
der Vorschrift umgangen und der Schutzzweck vereitelt. Dies deckt sich
mit der Überlegung, dass im Zweifel Normen so auszulegen sind, dass
ihr Anwendungsbereich nicht leerläuft, sie also nicht überflüssig
werden (§ 5 Rn. 53). Bei einem Grundstückskauf bezweckt §
311b Abs. 1 S. 1 BGB Käufer und Verkäufer vor dem Geschäftsabschluss
zu warnen, sie also vor Übereilung eines bedeutenden Geschäfts
zu
schützen.214 Daneben soll das Geschäft beurkundet und schließlich
sollen die Parteien durch den Notar beraten werden.'"
S. 224 Rn 116: "Die These (§ 1 Rn. 49) lautet,
dass der Fall mit der Norm gelöst werden kann, aber der Normzweck
für den Fall nicht passt. Als Prämisse muss die fehlende Vergleichbarkeit
zwischen dem Normalfall und dem Fall behauptet werden. Genau wie die Analogie
folgt der Umkehrschluss (argumentum e contrario) aus dem Gebot der Gerechtigkeit.232
Während beim Erst-Recht-Schluss im Rahmen der Analogie Gleiches gleich
behandelt werden soll, erfordert der Umkehrschluss bei der teleologischen
Reduktion, dass Ungleiches ungleich behandelt wird. Die teleologische Reduktion
erfordert logisch dieselben Schritte wie die Analogie. Entscheidend sind
wiederum argumentativ, die Wertungen des Gesetzes herauszuarbeiten, warum
trotz Eingreifens des Wortlauts die Norm auf den Fall nicht angewendet
darf."
S. 228 Rn 130ff: "4. Gesamtanalogie (Rechtsanalogie)
a) Methodische Grundlagen
130 Die Gesamtanalogie oder Rechtsanalogie wird im Gegensatz zur Einzelanalogie
aus einer Vielzahl einzelner Rechtsvorschriften gewonnen.'" Formallogisch
erfolgt dies im Wege eines Induktionsschlusses. Aus einer Vielzahl von
Vorschriften wird ein allgemeiner Gedanke abstrahiert, der anschließend
zu einem allgemeinen Rechtssatz erklärt und auf einen im Gesetz nicht
geregelten Tatbestand angewendet wird, weil er wertungsmäßig
ebenso zutrifft, wie die gesetzlich geregelten Tatbestände. Dieser
allgemeine Rechtssatz wird auch als tertium comparationis bezeichnet.'"
Dann erfolgt die Deduktion auf den vom Gesetz nicht umfassten Fall.'" Zum
Teil wird dieses Verfahren auch bei der Einzelanalogie vertreten (§
6 Rn. 99 f.). Maßgebend für die Gesamtanalogie ist somit die
Herausarbeitung einer gemeinsamen ratio legis aus einer Vielzahl von Einzelvorschriften
sowie deren Verallgemeinerung."' Dabei muss jedes Mal aufs Neue geprüft
werden, ob diese gemeinsame ratio legis tatsächlich verallgemeinerungsfähig
ist, und es sich bei den Einzelvorschriften nicht lediglich um eine Aneinanderreihung
von Sondertatbeständen handelt.
131 Quasinegatorischer-Unterlassungsanspruch-Fall: Im Oktober 1902
erschien ein von dem Beklagten verfasstes Buch, das Behauptungen enthält,
die geeignet waren, den Kredit der Klägerin zu gefährden und
Nachteile für ihren Erwerb herbeizuführen. Kann die Klägerin
dagegen vorgehen?
b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie
132 Im Einzelnen sind vier Prüfungsschritte erforderlich, um eine
Gesamtanalogie zu begründen:
(1.) Es ist erstens zunächst im Sinne einer
Arbeitshypothese festzuhalten, dass der Fall nicht unter eine Rechtsnorm
subsumiert werden kann, also eine Lücke vorliegt. Diese Lücke
muss planwidrig sein (§ 6 Rn. 84 ff.).
(2.) Daraufhin ist darzulegen, dass mehreren Normen
ein Rechtssatz zugrunde liegt, der verallgemeinerungsfähig ist.
(3.) Drittens ist zu begründen, inwiefern der
allgemein gewonnene Rechtssatz auch auf den vorliegenden Sachverhalt, den
gesetzlich nicht geregelten Fall angewendet werden kann. Hier muss die
Vergleichbarkeit mit Hilfe des inneren Systems des Gesetzes (1 4 Rn. 102
ff.) begründet werden.
(4.) Schließlich kann im Wege der Gesamtanalogie
die Rechtsfolge eingreifen. Grafisch lässt sich dies wie folgt am
Beispiel des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellen: "
S. 229: Grafik: Rechtsfindung im Rahmen der Gesamtanalogie
(Rechtsanalogie)
S. 237, Rn 168: "Zusammenfassung zu § 6
I. Formalargumente können Wertungen nicht ersetzen.
Werden die Schlussfolgerungen aber mit den Interessen der Parteien und
den Wertungen des Gesetzes unterlegt, so bieten die Formalargumente einen
kaum zu überschätzenden Wert, dem Gedankengang eine sinnvolle
und nachvollziehbare Struktur zu geben.'"
II. Auslegung und Rechtsfortbildung sind zu unterscheiden,
da für die Rechtsfortbildung der Begründungsaufwand steigt.
III. Die inzwischen herrschende Vereinigungstheorie
vermeidet die Nachteile der subjektiven bzw. objektiven Theorie, indem
zuerst auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt wird, den es dann zu
korrigieren gilt.
IV. Für eine Rechtsfortbildung ist die Lücke
einer Rechtsnorm zu begründen. Einfache
Formen der Rechtsfortbildung sind Einzelanalogie, Gesamtanalogie und
teleologische Reduktion.
V. Die Analogie ist schwieriger zu bestimmen, wenn
Bezugsgrößen zur Lückenfüllung fehlen. Auch der Telos
ist schwierig zu bestimmen, wenn der Rechtsnorm mehrere Regelungszwecke
zugrunde liegen."
Hilfsfrage:
-
K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zitiert oder
/ und entwickelt? Nein.
K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Analogie im juristischen Sinne ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Nein.
K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie"
im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Wortlautgrenze.
-
Wortlautgrenze wird hier nicht genau erklärt und mit Beispielen belegt
(Querverweis wünschenswert).
-
Die grundlegende wissenschaftstheoretische Arbeit von Herberger & Simon
(1980) wird nicht zitiert.
Gesetze verstehen
oder/ und auslegen >
verstehen
(=interpretieren), > auslegen, exegieren.
Suchworte "Gesetze verstehen" (kein Treffer), "Gesetze auslegen"
(kein Treffer), "Problem auslegen" (kein Treffer), Gesetz (2194 Treffer),
"was ist ein Gesetz" (keine Treffer).
Ges-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen:
Obwohl das Wort "Gesetz" an sehr vielen Stellen des Werkes vorkommt, wird
der Begriff Gesetz merkwürdigerweise nicht erklärt. Auch im Sachregister
hat "Gesetz" keinen eigenen Eintrag, sondern kommt nur verbunden vor (K2-Ges).
Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass allgemein klar ist, was
ein Gesetz ist, nämlich das, was in Gesetzessammlungen steht (GG,
BGB, STGB, ...).
Bei dieser Kategorie geht es aber um das Problem
verstehen
oder auslegen. Eine Erörterung dieses Problems konnte ich
bei Möllers nicht finden. "Verstehen" kommt im Sachregister nicht
vor, auch nicht unter dem häufig eingetragenen Wort "ausleg...". Es
sieht für mich so aus, also falle bei Möllers der Verstehensbegriff
mit dem Auslegungsbegriff zusammen.
K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja (auch Umfeldworte wie z.B. Gesetzgeber oder Gesetzlichkeitsprinzip
einbezogen):
Vorwort,
b) Legalismus und Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege)
22
c) Sanktion und Vollzug von Gesetzen 38
1. Gesetze als Rechtsquelle in Deutschland 42
b) Unterscheidung von Rechtsnormen: Gesetz, Verordnung und Satzung
43
4. Gesetzesänderung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz 46
a) Verhältnis des Völkerrechts zum Grundgesetz 62
b) Verhältnis der EMRK zum Grundgesetz 63
c) Vermittelnde Ansicht: Enger Bereich des Naturrechts und weiter Bereich
übergesetzlicher Rechtsprinzipien 65
b) Gesetzliche Vermutungswirkung 87
b) Gesetzliche Beispiele der Befassungs- und Befolgungspflichten 91
a) Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch
des Gesetzgebers 116
a) Die vier Ausformungen des Gesetzlichkeitsprinzips 119
c) Das Verbot unbestimmter Strafgesetze (nullum crimen, nulla poena
sine lege certa) 122
d) Das innere System des Gesetzes und die Wertungen des BGB 131
b) Stellung des Tatbestandsmerkmals innerhalb der Gliederung des Gesetzes
133
a) Das höhere Gesetz geht dem niedrigeren vor (lex superior derogat
legi inferiori) 136
b) Das spätere Gesetz geht dem früheren vor (lex posterior
derogat legi priori) 137
c) Das besondere Gesetz geht dem allgemeineren vor (lex specialis derogat
legi generali) 137
2. Der gesetzgeberische Wille in den Materialien der konkretenden Norm
143
b) Präambel und Programmsatz als gesetzesimmanente Materialien
143
c) Amtliche Materialien im Gesetzgebungsverfahren als Hilfsmittel 144
d) Wille der Mehrheit der gesetzgeberischen Körperschaft versus
individueller Wille 145
3. Die Bedeutung der Gesetzesgeschichte für den EuGH 146
d) Genetische Auslegung - Präambel und Erwägungsgründe
als gesetzesimmanente Quellen 147
I. Der Gesetzeszweck als teleologische Auslegung 152
2. Die Bestimmung des Gesetzeszwecks 155
a) Interner Gesetzeszweck 155
[1. Verstoß gegen Denkgesetze 159]
4. Vermeidung einer Gesetzesumgehung 163
b) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Wertungen des Gesetzgebers
183
a) Maßgeblichkeit des Willens des damaligen Gesetzgebers 209
b) Lücke nicht planwidrig — beredtes Schweigen des Gesetzgebers
210
a) Die Interpretation des Gesetzes in seinem zeitlichen Kontext 212
b) Das Gesetz ist klüger als der Gesetzgeber und Altern der Kodifikation
— der ursprüngliche Regelungszweck passt nicht mehr 212
2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie) 217
c) Argumentationsfigur: Stimmigkeit mit dem inneren System des Gesetzes
230
1. Grundrechte und Grundgesetz als objektive Werteordnung 240
b) Das Grundgesetz als Werteordnung 241
c) Kontrolle des Gesetzgebers gern. Art. 100 Abs. 1 GG 247
1. Nichtigkeit eines verfassungswidrigen Gesetzes 248
b) Anpassungspflicht von nationalen Gesetzen, die gegen Europarecht
verstoßen 296
§ 9 Konkretisierung von Recht durch Gesetzgeber, Verwaltung und
Gerichte 305
II. Konkretisierung durch den Gesetzgeber 310
3. Konkretisierung von Generalklauseln durch den europäischen
Gesetzgeber 314
c) Abschließender oder offener Charakter gesetzlicher Konkretisierung
315
a) Gesetz und Rechtsverordnung 315
1. Die Begründung des Rechtsprinzips als erster Schritt: Rückgriff
auf Gesetz oder Induktion 356
b) Gesetzesimmanente, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung
und Rechtsfortbildung contra legem 414
c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes
und gesetzeskorrigierendes Richterrecht 415
a) Geschlossenes System und unzulässige Änderung der Grundkonzeption
des Gesetzgebers 417
3. Wille des Gesetzgebers und der sich im Gesetz wiederfindende Wandel
der Lebensverhältnisse (objektive Auslegung) 420
b) Die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung 420
c) Interpretationsmöglichkeiten auf ein Schweigen des Gesetzgebers
420
2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke
und Untätigkeit des Gesetzgebers 423
b) Die Untätigkeit des Gesetzgebers 424
4. Gesetzlichkeitsprinzip als Ausdruck des berechtigten Vertrauens
des Bürgers 430
a) Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang und richterliche Selbstbeschränkung
(judicial self restraint) 432
c) Der Richter als Ersatzgesetzgeber 433
2. Gesetzesvorbehalt und die Kompetenz des Parlaments 435
a) Allgemeiner Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie zulasten
des Gesetzgebers 435
b) Kein Gesetzesvorbehalt zulasten der Gerichte 436
b) Grenzen der gesetzeskonkretisierenden Rechtsfortbildung 441
K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister
vor?
Ja, aber "Gesetz" nicht für sich, sondern verbunden:
Gesetzesanalogie s. Einzelanalogie
Gesetzesgeschichte s. Historische Auslegung
Gesetzesmaterialien § 4 146 ff., 156 ff., 161 ff., 171 f., 179
ff.
Gesetzespositivismus § 1 77, § 2 115 f.
Gesetzesumgehung § 5 48 ff., 55, § 6 5
Gesetzesvorbehalt § 3 11, § 4 72, § 11 8, § 12
37 f.
- allgemeiner § 13 90, 95
Gesetzesvorrang § 13 83
Gesetzeszweck § 4 20 ff., § 5 1 ff., § 6 87 ff., 115
ff., § 13 43
- als Prämisse § 5 8 ff.
- ausdrücklicher § 5 13 f.
- Begriff § 5 2 ff.
- interner § 5 12
- konkludenter § 5 15 f.
- Kritik § 5 7
- mehrfach § 6 166 f.
- normsystemimmanenter § 5 9
Gesetzgebung § 1 72, § 3 17
- symbolische § 2 11
Gesetzgebungskompetenz § 2 79 f.
Gesetzgebungsverfahren § 2 32 f., § 4 156 f., 161 ff.
Gesetzlichkeitsprinzip § 1 74, § 2 44, 109, § 4 42,
66 f£
K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Jein. Ja, indem die Auslegung einen sehr großen Raum einnimmt,
nein, weil nicht im Detail, Schritt für Schritt gezeigt wird, wie
man ein Gesetz in seiner Bedeutung rekonstruiert (wie K7-Ges).
K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber: Das sollte kein Problem sein, weil der Begriff Gesetz allgemein
klar ist, nämlich was was in den Gesetzessammlungen steht, wodurch
es auch zugleich referenziert ist, z.B. BGB § 119. Sämtliche
Gesetze sind einfach referenziert. Auch in den Entscheidungen sind die
Normen, zu denen die Entscheidung sich äußert, referenziert.
K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt? Nein.
-
K6.1-Ges Wird erläutert, was es heißt, ein
Gesetz zu verstehen? Nein.
-
K6.2-Ges Wird die These vertreten, dass verstehen immer
auch auslegen bedeutet? Nein.
-
K6.3-Ges Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch
bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen?
Nein.
K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Jein. Ja, indem die Auslegung einen sehr großen Raum einnimmt,
nein, weil nicht im Detail, Schritt für Schritt gezeigt wird, wie
man ein Gesetz in seiner Bedeutung rekonstruiert (wie K4-Ges).
K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu
Berücksichtigendes? Wortlautgrenze.
"4. Wortlautgrenze und Analogieverbot
a) Die vier Ausformungen des Gesetzlichkeitsprinzips
65 In Anlehnung an das Begriffskern- und Begriffshofmodell (§
4 Rn. 43) kann der Bereich des möglichen Wortlauts dabei in zweierlei
Ausprägung verlassen werden. Zum einen kann die Wortlautgrenze - auch
bildlich gesprochen - nach außen hin überschritten werden, indem
ein Sachverhalt unter die Norm gefasst wird, der außerhalb des Begriffshofs
liegt; zum anderen kann die Wortlautgrenze unterschritten werden, indem
ein Sachverhalt, der im Bereich des Begriffshofs liegt, aus dem Anwendungsbereich
der Norm herausgenommen wird.'" In beiden Fällen wird insoweit der
sprachliche Bedeutungskern
der Norm korrigiert, einmal erweiternd, einmal einschränkend."9
S. 119 RN 66: "Das Gesetzlichkeitsprinzip wurde
als wichtiger Grundsatz schon eingangs vorgestellt (§ 1 Rn. 74 ff.).
Aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 2 GG haben
sich im Einzelnen vier eng miteinander verbundene Ausformungen120 des Gesetzlichkeitsprinzips
eingebürgert. Mit dem Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)
und dem Gewohnheitsrechtsverbot (nulla poena sine lege scripta)
wird über das „ob" einer formellgesetzlichen Grundlage für eine
Bestrafung eine Aussage getroffen. Sie sind in erster Linie an die Gerichte
adressiert. Die anderen beiden Ausformungen richten sich zuvorderst an
den Gesetzgeber:121 Der Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege
certa) stellt Anforderungen an das „wie" des zu schaffenden Strafgesetzes
auf, d.h. er regelt die Reichweite des strengen Gesetzesvorbehalts des
Art. 103 Abs. 2 GG. Schließlich gilt das Verbot rückwirkender
Bestrafung (nulla poena sine lege praevia)."
S. 119 RN 67: "b) Das Analogieverbot (nullum
crimen, nulla poena sine lege stricta)
67 aa) Im Strafrecht ist die Wortlautgrenze wegen des Gesetzlichkeitsprinzips
von entscheidender Bedeutung. Ohne gesetzliche Grundlage darf ein Täter
nicht bestraft werden [>119] ..."
Rechtsfortbildung
(Richterrecht) > Lücken,
Analogie.
Suchworte "Rechtsfortbildung" (663 Treffer) "Fortbildung" (682 Treffer),
"Richterrecht" (88 Treffer).
RFB-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht):
Rechtsfortbildung oder Richterrecht nimmt im Werk Möllers einen großen
Raum ein. Er erwähnt zwar auch das Problem mit der Gewaltenteilung,
aber nicht genügend kritisch und erörtert auch keine Alternativen.
Die großen
Widersprüche
der Rechtsordnung werden einfach so hingenommen. Das ist zu wenig.
K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
"Rechtsfortbildung"
Vorwort,
d) Berechtigung des Richters zur Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3
GG) 24
4. Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung 111
a) Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung als Rechtsschöpfung
111
b) Die Wortlautgrenze als Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung
112
c) Der fließende Übergang zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung
113
§ 6 Teleologische Gegenfiguren und einfache Formen der Rechtsfortbildung
193
d) Rechtsfortbildung 196
III. Einfache Formen der Rechtsfortbildung 216
5. Einfache Formen der Rechtsfortbildung auf europäischer Ebene
232
Auslegung und verfassungskonforme Rechtsfortbildung 251
V. Verfassungskonforme Rechtsfortbildung 259
2. Die verfassungskonforme Rechtsfortbildung als Rechtsfigur 260
3. Fallgruppen zulässiger verfassungskonformer Rechtsfortbildung
261
4. Grenzen der verfassungskonformen Rechtsfortbildung bei Grundrechtsbeeinträchtigungen
Dritter - der Streit der Verfassungssenate 264
a) Zweiter Senat: Rechtsfortbildung unabhängig von Grundrechtspositionen
Dritter 264
b) Erster Senat: hohe Anforderungen an Rechtsfortbildung bei Beeinträchtigung
von Grundrechtspositionen Dritter 265
c) Eigene Ansicht: unzulässige Rechtsfortbildung contra legem
nur bei schwerer Grundrechtsbeeinträchtigung des Dritten 266
a) Die ungeklärten Grenzen der primärrechtskonformen Rechtsfortbildung
276
b) Die nationale Rechtsprechung zur primärrechtskonformen Rechtsfortbildung
277
4. Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung 284
a) Die Vorgaben des EuGH zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
284
b) Der Meinungsstreit zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung 285
c) Eigene Ansicht - die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Teil
der nationalen Methodenlehre 286
d) Die Anerkennung der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch
die Rechtsprechung 287
e) Die Contra-legem-Grenze als Grenze der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung
288
b) Delegations-, Rechtsfortbildungs-, Flexibilitäts- und Rezeptionsfunktion
von Generalklauseln 308
§ 13 Grenzen der Rechtsfortbildung 409
I. Die unsicheren Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung 411
1. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung als Dauerstreit der
Juristischen Methodenlehre
2. Folgen zulässiger oder unzulässiger Rechtsfortbildung
412
3. Methodischer Blindflug 412
a) Wider der verdeckten Rechtsfortbildung 412
b) Unklare Einzelfragen 413
4. Begriffsbestimmungen zur Grenze zulässiger Rechtsfortbildung
413
a) Auslegung, Konkretisierung, Rechtsfortbildung und Interpretation
413
b) Gesetzesimmanente, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung
und Rechtsfortbildung contra legem 414
c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes
und gesetzeskorrigierendes Richterrecht 416
5. Argumentationsfiguren zur Vermeidung einer unzulässigen Rechtsfortbildung
416
4. Der Zweck als Rechtfertigungsgrund einer Rechtsfortbildung
421
a) Der Zweck der Norm als Begründung der Rechtsfortbildung
421
1. Folgenorientierte Überlegungen bei der Rechtsfortbildung
422
1. Die primärrechts- und verordnungskonforme Rechtsfortbildung
431
2. Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts und
ihre Grenzen 431
3. Das Vertrauen des Einzelnen als Grenze zulässiger Rechtsfortbildung
431
c) Kompetenzgrenzen des EuGH bei der Rechtsfortbildung
440
4 . Konkretisierungen und Rechtsfortbildung 441
b) Grenzen der gesetzeskonkretisierenden Rechtsfortbildung
441
VII .Abwägung und Gewichtung verschiedener Argumentationsfiguren
im Rahmen der Rechtsfortbildung 442
c) Fünfter Schritt: Rechtsfortbildung und ihre Grenzen
477
"Richterrecht":
II. Die Bedeutung des Richterrechts für die Rechtsfindung
77
4. Einzelne Argumentationsfiguren zum Richterrecht 326
b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts
327
c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes
und gesetzeskorrigierendes Richterrecht 416
K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
Ja:
Rechtsfortbildung:
Rechtsfortbildung § 1 77 ff., § 6 13, 81 ff., 149 ff., §
11 23, § 14 97, 103 f.
- Abgrenzung § 4 34 ff., § 6 13
- als Gewohnheitsrecht § 3 23 f.
- contra legem § 1 58, § 7 86 ff., § 8 76 ff., §
13 21 f.
- Einzelanalogie s. Einzelanalogie
- folgenorientierte Überlegungen § 13 47
- Gesamtanalogie s. Gesamtanalogie
- gesetzesimmanente § 13 17
- gesetzeskonkretisierende § 1 77 ff., § 6 81 ff.
- gesetzesübersteigende § 13 18 f.
- Grenzen § 7 79 ff., § 13 4 ff., 81, 110 ff.
- praeter legem s. Rechtsfortbildung, gesetzesübersteigende
- primärrechtskonforme § 8 24 ff., § 13 79
- richtlinienkonforme § 8 55 ff., 60 ff., § 13
80
- teleologische Reduktion s. Teleologische Reduktion
- unzulässige § 13 8, 24 ff.
- verdeckte § 13 9 ff.
- verfassungskonforme § 7 64 ff.
- zulässige § 13 8
Rechtsfortbildungsfunktion § 9 10
Richterrecht:
Richterrecht § 2 5, § 3 3 ff., 14 f., 22 ff., 28, 75, §
10 3 ff., § 13 23
- als Gewohnheitsrecht § 3 23 f.
- Hierarchie des § 9 75 ff.
K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung? Ja, oft.
K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja:
S. 326, Rn 75ff "b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des
Richterrechts
aa) Die Rechtsprechung lässt sich auch zueinander
ins Verhältnis setzen. Dies kann relevant sein, wenn verschiedene
Präjudizien für den Fall einschlägig sind.159 Die Gewichtigkeit
der Entscheidungen lässt sich nach dem Gerichtsaufbau gliedern, also
AG, LG, OLG, BGH oder VG, OVG, BVerwG etc. Damit hat das höherrangige
Präjudiz mehr Gewicht als das niedrigere (judicium superius derogat
judicio inferiori).16° Demgegenüber haben die Entscheidungen des
BVerfG gern. § 31 BVerfGG eine strikte Bindungswirkung;
sie heben gegebenenfalls Entscheidungen der anderen Bundesgerichte
auf. '6' Die obersten Bundesgerichte setzen sich auch dann mit Entscheidungen
des BVerfG auseinander, wenn einer Passage mangels tragender Gründe
keine Bindungswirkung zukommt (§ 9 Rn. 68 f.). Die Entscheidungen
der obersten Bundesgerichte sind wiederum den Entscheidungen der jeweiligen
Großen Senate bzw. dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes (§ 3 Rn. 48 ff.) untergeordnet.
bb) Das jüngere Präjudiz hat mehr Gewicht
als das ältere (judicium posterius derogat judicio priori).'" Beispielsweise
knüpft der BGH öfters an seine eigenen Entscheidungen und nicht
an Entscheidungen des Reichsgerichts an. Gibt es eine gefestigte Rechtsprechung,
steigt die Überzeugungskraft, wenn jüngere Urteile zu der einschlägigen
Problematik existieren, weil dann nicht argumentativ nachgewiesen werden
muss, dass die Umstände unverändert geblieben sind (§ 3
Rn. 14 f.).
cc) Zudem geht das speziellere Urteil dem allgemeineren
vor (judicium speciale derogat judicio generali).1" Damit sind die Entscheidungen,
die einen spezielleren, einschlägigeren Rechtssatz enthalten und damit
für den Vergleichsfall (§ 9 Rn. 45 ff.) geeignet sind, von höherem
Gewicht als diejenigen, die ausschließlich allgemein argumentieren."
Auch
K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber der Begriff ist in seiner Grundbedeutung einigermaßen
klar: es handelt sich um Recht, das nicht in einem Gesetz steht, sondern
durch Gerichtsentscheidungen geschaffen wird. Unklar bleibt, was zählt,
wenn unterschiedliche oder gar gegensätzliche Entscheidungen vorliegen
oder ob nur höhere Instanzen (welche?) zählen.
K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.:
S.70, Rn 3f: "1. Die bisherige dualistische Ansicht: enger Begriff
der Rechtsquellen versus
Rechtserkenntnisquelle
3 a) In der bisherigen Rechtsliteratur wurden Rechtsquellen eng definiert
(§ 2 Rn. 5); Richterrecht, Verwaltungsvorschriften und private Rechtssetzung
zählen jeweils nicht dazu. Ihnen wurde regelmäßig nur eine
faktische Bindungswirkung zugesprochen, sie seien reine Rechtserkenntnisquellen.1
Für Richterrecht wird dies damit begründet, dass Entscheidungen
nur zwischen den Parteien (inter partes) wirken, den Entscheidungen der
Gerichte somit grundsätzlich keine dem Gesetzesrecht vergleichbare
generelle Wirkung
zukommt.2 So formuliert das BVerfG: „Höchstrichterliche Urteile
sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung.3
Jegliche subsidiäre Bindung an eine ratio decidendi4 sei im deutschen
Recht unzulässig.5 Man spricht von einer dualistischen Ansicht.
1 Für das Richterrecht: Larenz,
Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 432; Picker, JZ
1988, 62, 72 f.; Köhler, JR 1984, 45, 48. Für Verwaltungsvorschriften:
BVerwG, Urt. v. 6.11.1986, 3 C 72/84, BVerwGE 75, 109, 115, 117 f.; BVerwG,
Beschl. v. 25.11.1993, 5 N 1/92, BVerwGE 94, 335, 340; Maurer, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 24 Rn. 20. Für privater Rechtssetzung:
Wagner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 445, 659.
Zum Folgenden Möllers, in: FS Buchner, 2009, S. 649 ff.
2 Vogel, Juristische Methodik, 1998,
S. 84.
3 BVerfG, Beschl. v. 26.6.1991, 1
13\42 779/85, BVerfGE 84, 212, 227 - Aussperrung.
4 Ratio decidendi sind die für
eine Gerichtsentscheidung tragenden Gründe, die im anglo-amerikanischen
Bereich für die nachrangigen Gerichte bindend sind.
Im Gegensatz dazu steht das obiter dictum
(nebenbei Gesagte). Ms Exkurs kann es wegfallen, ohne
dass die Begründung entfiele. Es hat folglich für
andere auch keine Bindungswirkung, s. genauer unten §
9 Rn. 68.
5 Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl.
1991, S. 434 f.; Picker, JZ 1988, 62, 72 f. und Köhler, JR 1984, 45,
48."
K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 327 Rn 75ff: "b) Argumentationsfiguren zur
Hierarchie des Richterrechts
75 aa) Die Rechtsprechung lässt sich auch zueinander ins Verhältnis
setzen. Dies kann relevant sein, wenn verschiedene Präjudizien für
den Fall einschlägig sind.159 Die Gewichtigkeit der Entscheidungen
lässt sich nach dem Gerichtsaufbau gliedern, also AG, LG, OLG, BGH
oder VG, OVG, BVerwG etc. Damit hat das höherrangige Präjudiz
mehr Gewicht als das niedrigere (judicium superius derogat judicio inferiori).16°
Demgegenüber haben die Entscheidungen des BVerfG gern. § 31 BVerfGG
eine strikte Bindungswirkung;
sie heben gegebenenfalls Entscheidungen der anderen Bundesgerichte
auf. '6' Die obersten Bundesgerichte setzen sich auch dann mit Entscheidungen
des BVerfG auseinander, wenn einer Passage mangels tragender Gründe
keine Bindungswirkung zukommt (§ 9 Rn. 68 f.). Die Entscheidungen
der obersten Bundesgerichte sind wiederum den Entscheidungen der jeweiligen
Großen Senate bzw. dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes (§ 3 Rn. 48 ff.) untergeordnet.
76 bb) Das jüngere Präjudiz hat mehr Gewicht als das ältere
(judicium posterius derogat judicio priori).'" Beispielsweise knüpft
der BGH öfters an seine eigenen Entscheidungen und nicht an Entscheidungen
des Reichsgerichts an. Gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, steigt die
Überzeugungskraft, wenn jüngere Urteile zu der einschlägigen
Problematik existieren, weil dann nicht argumentativ nachgewiesen werden
muss, dass die Umstände unverändert geblieben sind (§ 3
Rn. 14 f.).
77 cc) Zudem geht das speziellere Urteil dem allgemeineren vor (judicium
speciale derogat judicio generali).1" Damit sind die Entscheidungen, die
einen spezielleren, einschlägigeren Rechtssatz enthalten und damit
für den Vergleichsfall (§ 9 Rn. 45 ff.) geeignet sind, von höherem
Gewicht als diejenigen, die ausschließlich allgemein argumentieren."
K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung"
oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Ja: Ersatzgesetzgeber.
S. 25, Rn 79: "bb) Heutzutage finden sich immerhin im Prozessrecht
zahlreiche Vorschriften, die die großen Senate der höchsten
Gerichte ausdrücklich zur Rechtsfortbildung ermächtigen.162
162 §§ 132 Abs. 4 GVG, 45
Abs. 2 S. 2 ArbGG, 11 Abs. 4 VwGO, 41 Abs. 4 SGG, 11 Abs. 4 FGO: „Der erkennende
Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen
Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
ist" Hierzu Wiedemann, NJW 2014, 2407."
S. 434 Rn 88: "c) Der Richter als Ersatzgesetzgeber
Am Amtsgericht oder Landgericht behilft sich der Richter mit den einfachen
Formen der gesetzesimmanenten Rechtfortbildung, wie Einzelanalogie oder
teleologischer Reduktion. Die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung
gehört damit üblicherweise nicht zum täglichen Brot des
Richters am AG oder am LG, sondern ist eher die Ausnahme.'" Allerdings
ist er zur Rechtsfortbildung bereits dann verpflichtet, wenn dies die Verfassung
(§ 7 Rn. 68 ff.) oder das Europarecht (§ 1 Rn. 84 ff.) fordern.
Faktisch findet die gesetzesergänzende und gesetzeskorrigierende Rechtsfortbildung
oft nur durch die höchsten Gerichte statt. Das ist nicht verwunderlich,
weil der deutsche Gesetzgeber den großen Senaten der Bundesgerichte
ausdrücklich die Rechtsfortbildungskompetenz auferlegte (§ 1
Fn. 79). Der Richter wird zum „Ersatzgesetzgeber".'" Bedenkt man, dass
Rechtsfortbildung regelmäßig durch die höchsten Gerichte
stattfindet, also den BGH (oft als Großer Senat), das BVerfG und
den EuGH, so ist einleuchtend, dass auf dieser Ebene auch politisch entschieden
wird.'" Damit ist auch nicht das Dilemma von der Hand zu weisen, dass das
BVerfG und der EuGH interpretarisch über ihre Anwendung entscheiden,
ohne ihrerseits einer weiteren Kontrolle unterworfen zu sein.'" Plastisch
formulierte der Supreme Court Richter Hughes: „We are under a Constitution,
but the Constitution is what the judges say it is."`" Damit gilt auch hier
die normative Kraft des Faktischen (§ 5 Rn. 95 ff.) oder das klassische
Principal-Agent-Problem (§ 5 Rn. 150)"
Rechtsdogmatik
> Grundfragen Rechtsdogmatik.
Suchwort dogmati" (235 Treffer)
Dog-Zusammenfassung und Kommentar
zur Rechtsdogmatik: Das Thema nimmt beachtlichen Raum ein (ca. 120
Seiten) und hat einen eigenen Paragraphen § 11, woran man die Bedeutung,
die Möllers der Rechtsdogmatik gibt, auch schon erkennen kann. Das
Thema wird ziemlich umfassend, informativ und auch mit Beispielen abgehandelt.
Neu für mich war, dass Möllers der Rechtsdogmatik eine Rechtsschöpfung
zuerkennt, S. 350: "Sie hat damit auch eine Rechtserzeugungsfunktion im
Sinne von Rechtsfortbildung
extra
legem, intra ius (§ 13 Rn. 18)." (> K5-Dog). Das ist eine
ungewöhnliche Ansicht über eine neue Rechtsquelle und hätte
von daher einer ausführliche Begründung bedurft.
K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
Vorwort
d) Zur Notwendigkeit juristischer Interpretationsfiguren und juristischer
Dogmatik 5
§ 11 Rechtsdogmatik und allgemeine Rechtsprinzipien
349
I. Allgemeine Rechtsprinzipien und Rechtsdogmatik
350
1. Der Nutzen der Rechtsdogmatik
für die Juristische Methodenlehre 350
a) Ziele
der Rechtsdogmatik 350
b) Begriff
und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre 351
c) Risiken
und Chancen der Rechtsdogmatik 352
a) Die umstrittene rechtsdogmatische Begründung des Kontrahierungszwangs
361
3. Die rechtsdogmatische Begründung der verschiedenen Rechtsinstitute
mit dem fehlenden Selbstbestimmungsrecht 368
3. Rechtsdogmatische Schlussfolgerungen aus der Abwägung
382
b) Rechtsdogmatische Begründungsversuche 402
a) Rechtsmethodik und Rechtsdogmatik als Mittel der Konkretisierung
von Recht 441
c) Topoi und Rechtsdogmatik 465
4. Die Begrenzung der Kreativität durch Methodenlehre und Rechtsdogmatik
467
2. Staatstheorie, Rechtsdogmatik und Rechtsphilosophie
471
b) Rechtsdogmatik und die Berührung zur Juristischen Methodenlehre
471
K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik"
im Stichwortregister vor?
Ja:
Rechtsdogmatik § 11 2 § 12 26, § 13 108 ff., §
14 57, 80
- Dimensionen § 11 2
- Elemente § 11 3
- Funktionen § 11 8
K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
Vorwort: "... Deshalb ist es unabdingbar, die rechtsdogmatischen und
methodischen Grundlagen zu beherrschen. ... Dieses Buch möchte nicht
nur die klassischen Auslegungsfiguren vorstellen, sondern
geht - in einem fächerübergreifenden und rechtsdogmatischen
Kontext - darüber hinaus. ..."
S. 2, Rn 1: "Die Juristische Methodenlehre und die Rechtsdogmatik ermöglichen
es, Rechtsprobleme
rational überzeugend zu begründen. ..."
S. 5, Rn 13: "... Anschließend soll die Rolle der Rechtsdogmatik
bei der Rechtsfindung beleuchtet werden. ..."
S. 81 Rn 38: "... Ist im Ergebnis das Vertrauen relevant, handelt es
sich dogmatisch um einen entschuldbaren Rechtsirrtum."
K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im
Text auch inhaltlich erörtert?
Ja > K5-Dog, K6-Dog, K7-Dog.
K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber doch vielfältig beschrieben, z.B.
S. 350, Rn 2:
"I. Allgemeine Rechtsprinzipien und Rechtsdogmatik
1. Der Nutzen der Rechtsdogmatik für die Juristische Methodenlehre
a) Ziele der Rechtsdogmatik
2 Rechtsdogmatik, so wurde eingangs formuliert, zielt auf Begriffs-,
System- und Prinzipienbildung, indem sie fragt, welche Teile des Rechts
auf welchen Wertungen beruhen (§ 1 Rn. 6). Diese erste Begriffsbildung
muss nun weiter vertieft werden, denn die Rechtsdogmatik kann bei der Konkretisierung
von Recht helfen. Dabei verfolgt die Rechtsdogmatik drei Ziele: Sie richtet
sich erstens auf das Sammeln und Sichten des Rechtsstoffs als empirische
Dimension, sie will zweitens die begrifflich-systematische Durchdringung
des Rechtsstoffs als analytische Dimension erreichen und drittens den Bezug
zur praktischen Vernunft2 als normativ-rechtsethische Dimension sicherstellen.3
Sie setzt den Richtigkeitsanspruch des positiven Rechts voraus.4 Mit der
Rechtsdogmatik werden neue Lehrsätze erarbeitet, die über die
Vorgaben einzelner Normen hinausgehen.5 Sie hat damit auch eine Rechtserzeugungsfunktion6
im Sinne von Rechtsfortbildung extra legem, intra ius (§ 13 Rn. 18).
1 BVerfG, Urt. v. 6.2.2001,
1 BvR 12/92, BVerfGE 103, 89, 100 ff. - Unterhaltsverzichtsvertrag; vgl.
auch § 7 Fn. 104.
2 Bumbke, JZ 2014, 641. Die
Rechtsdogmatik im anglo-amerikanischen Recht ist weitgehend von den Gesetzbüchern
unbelastet geblieben, s. Fikentscher, Methoden des Rechts, Bd. II,
1975, S. 462 ff.
3 R. Dreier, in: ders., Recht
- Staat - Vernunft, 1991, S. 211, 217; ihm folgend Alexy, Theorie
der Grundrechte, 1986, S. 22 ff.; Stürner, JZ 2012, 10 f.
4 Bumke, JZ 2014, 641, 647.
5 Jansen, ZEuP 2005, 750, 755.
6 Voßkuhle, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle,
Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn. 6;
zustimmend Lepsius, in: Jestaedt/Lepsius, Rechtswissenschaftstheorie,
2008, S. 1, 18."
K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, z.B.:
S. 357, Rn 19f: "c) Verschiedene Wege zur Begründung
eines Rechtsprinzips
Die systematische Herleitung eines allgemeinen Rechtsprinzips kann
auf mindestens drei Wegen geschehen: Erstens findet sich ein Prinzip manchmal
in einer Vorschrift, die zu eng gefasst ist. Es kann dann über den
eigentlichen Anwendungsfall der Norm hinaus auf andere Fälle erweitert
werden. Anerkanntermaßen wird die Vorschrift des § 254 BGB zum
Mitverschulden im Schadensrecht als Rechtsprinzip angesehen und der Begriff
des Mitverschuldens untechnisch verstanden. Derjenige, der bei der Entstehung
eines Schadens
an einem seiner Rechtsgüter neben dem eigentlichen Schädiger
die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, verletzt eine Obliegenheit.
Vorzuwerfen ist ihm dann ein ,Verschulden gegen sich selbst", sodass es
treuwidrig wäre, den vollen Schadensersatz zu fordern.70 Die Vorschrift
kommt auch bei der Gefährdungshaftung,71 die überhaupt kein Verschulden
erfordert, zur Anwendung. Darüber hinaus wird sogar außerhalb
des Schadensrechts, z.B. beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des
§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB" oder beim Beseitigungsanspruch des § 1004
BGB, auf die Vorschrift des § 254 BGB72 zurückgegriffen.73 Der
Grundsatz gilt ferner auch im Öffentlichen Recht.74
20 Zweitens kann das Prinzip schon aus einer einzigen
Vorschrift gewonnen werden.75 Das gilt etwa für den Grundsatz von
Treu und Glauben gern. § 242 BGB.76 Grundrechte werden als Rechtsprinzipien
bezeichnet und ergeben sich ebenfalls aus einer einzigen Rechtsvorschrift
(§ 11 Rn. 12).
21 Im Gegensatz zu anderen Kodifikationen der Neuzeit
verzichtet das BGB aber meistens auf die Nennung von Prinzipien und Lehrsätzen,
sondern setzt diese einfach voraus. Prinzipien wie Vertragsfreiheit, pacta
sunt servanda, das Abstraktionsprinzip oder Argumentationsfiguren, wie
das Recht auf Rechtsfortbildung hat der deutsche Gesetzgeber nicht in das
BGB oder GG aufgenommen, sondern vorausgesetzt.77 Als eines der wenigen
Prinzipien ist der Begriff des Eigentums, als Recht mit der Sache nach
Belieben verfahren zu können, in § 903 S. 1 BGB aufgenommen worden.78
Damit ist drittens im Wege der Induktion der Schluss vom Besonderen auf
das Allgemeine möglich, um Rechtsprinzipien zu
begründen79 (§ 11 Rn. 17). So finden sich Prinzipien, die
sich nur indirekt aus dem Gesetz [>358] erschließen lassen. Diese
Ableitung gehört zu den schwierigsten Fällen der Rechtsfindung.
Deshalb sind Prinzipien wie pacta sunt servanda näher zu begründen
(s. sogleich).
22 Weiter unten wird dann noch die Juristische Kreativität
thematisiert (§ 14 Rn. 39 ff.), die ebenfalls eine Rolle bei der Herleitung
von Prinzipien spielen kann. Von Jhering entdeckte die culpa in contrahendo,
die inzwischen sogar gesetzlich geregelt ist."
K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 359 Rn 28f "III. Rechtsprinzipien im Zivilrecht:
Herleitung und Konkretisierung der Privatautonomie
28 Im Zivilrecht sind die Gesetzestexte regelmäßig konkreter
als im Verfassungsrecht, der Bedarf an Rechtsprinzipien weniger intensiv.
Aber auch hier gibt es Prinzipien, die weiter konkretisiert werden müssen.
Man spricht von dem Rechtsprinzip, das durch Unterprinzipien und Einzelwertungen
konkretisiert werden muss." Im Öffentlichen Recht werden dann die
Prinzipien in Zwischenstufen, Prüfungsschritten, Leitbildern konkretisiert
(§ 12 Rn. 4 ff.). Die Privatautonomie wird als unverzichtbare Grundstruktur
des Vertragsrechts bezeichnet." Als Rechtsprinzipien werden für das
Vertragsrecht ein subtiles Zusammenspiel"
von Willensprinzip, Vertrauensprinzip und Vertragsgerechtigkeit als
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung" sowie der Grundsatz der
Vertragsbindung (pacta sunt servanda) genannt. Erscheinungsform der Privatautonomie
ist die Vertragsfreiheit. Vieles ist noch wenig präzise.
1. Induktive Herleitung von pacta sunt servanda
a) Vertragsfreiheit als Ausfluss der Willensfreiheit
29 Zur Privatautonomie gehören die Vertragsfreiheit, aber auch
die Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB), die Eheschließungsfreiheit
(§ 1297 BGB) und die Testierfreiheit, also das Recht, frei über
sein Vermögen für den Fall des Todes zu verfügen (§
1937 BGB)." Zur [>360] Vertragsfreiheit zählen wiederum die Abschlussfreiheit,
die Partnerfreiheit, die Inhaltsfreiheit und grundsätzlich die Formfreiheit,
aber auch die Änderungs- und Aufhebungsfreiheit.90 Der Begriff der
Vertragsfreiheit wurde erst Mitte des 19. Jahrhunderts eingeführt?91
Die Vertragsfreiheit fußt auf dem Willen der Parteien.92 Die Parteien
können ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Ermessen unter sich bestimmen,
soweit nicht Gesetzesvorschriften
entgegenstehen.
...
b) Die Begründung der Vertragsbindung (pacta sunt servanda)
31 Das Pendant zur Vertragsfreiheit ist die Vertragsbindung bzw. Vertragstreue
(pacta sunt servanda). Der Grundsatz der Vertragsbindung ist nicht römischen
Ursprungs," sondern wurde erst durch das kanonische Recht, die Spätscholastik
und das Naturrecht100 [>361] sowie deutsche Rechtsquellen101 für alle
Vertragstypen entwickelt. Man findet den Grundsatz zwar ausdrücklich
noch in den Motiven,102 nicht aber im BGB, weil die Regelung, dass die
Willensübereinstimmung vertraglich bindet, von der zweiten Kommission
als bekannt vorausgesetzt und deshalb gestrichen wurde.103"
K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Normen
und Werte im juristischen Sinne >
Normen,
> Werte
Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das
Wortpaar "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (keine Treffer) und
ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
jNW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert: Das Thema
spielt in Möllers Methodenwerk so gut wie keine Rolle.
K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Stichwortregister vor? Nein.
K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Nein.
K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und
Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen
und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
-
K6.1-NW Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich
und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden?
Nein.
-
K6.2-NW Wird dargelegt, dass jeder normative
Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm
(Gebote, Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die
Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
-
K6.3-NW Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht
wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder
nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich
aus den Gesetzen ergeben? Nein.
K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert,
z.B. ein Recht? Nein.
K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar
"Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.
Norm(en)
>
Zur Unterscheidung Normen und Werte.
>
Werte > Juristische
Normentheorie > Grundfragen
an Rechtsnormen bei der Analyse.
Suchwort "norm" (925 Treffer), "Rechtsnorm" (96
Treffer), "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (226 Treffer),
"Rechtsfolge" (90 Treffer).
jNorm-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en):
Norm(en): Normen können dem Gesetzestext nach gelten oder durch Rechtsfortbildung
(Richterrecht) durch Analogie mit der Schließung einer
Lücke erweitert oder durch teleologische Reduktion eingeschränkt
werden. Möllers sieht auch die Rechtsdogmatik,
wie oben dargelegt, als Rechts- und damit als Normenquelle an. S.
102, § 4, Rn. 2.: "Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig
aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge (§ 2 Rn. 7 ff.)." Das ist zu
ungenau, eine vollständige Rechtsnorm sollte er aus 6
Elementen bestehen.
K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
b) Rechtssätze als Sollensnormen 37
a) Unterscheidung von Rechtsnormen: Gesetz, Verordnung und Satzung
43
c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung des europäischen
Rechts 51
a) Norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften
85
2. Rechtsnormen Privater und die Abgrenzung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Verträgen und soft law 87
a) Verrechtlichung privater Normen 87
c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern
des Blickes und die Fallnormtheorie 105
b) Normative und deskriptive Begriffe 117
a) Vergleich der Tatbestandsmerkmale einer Norm 133
c) Vorläufernormen als Hilfsmittel für die historische Auslegung
i.e.S 141
d) Kontinuität zwischen Vorgängernorm und jetziger Norm (droit
constant) 141
2. Der gesetzgeberische Wille in den Materialien der konkreten Norm
143
b) Kontinuität mit der Vorläufernorm als historische Auslegung
i. e. S. 147
b) Ausdrücklicher oder konkludenter Normzweck 155
5. Vermeidung von Regelungswidersprüchen, Normangleichung und
Erhalt des Anwendungsbereichs einer Norm 164
[e) Rechtssoziologie, allgemeine Lebenserfahrung,
normative Kraft des Faktischen 174]
a) Diskontinuität im Rahmen der genetischen Auslegung: subjektiver
Wille der Vorläufernorm gilt nicht mehr 203
c) Maßgeblichkeit eines normativen, subjektiven Willens
204
2. Fallgruppennormen im europäischen Recht 342
b) Zur umstrittenen Preiskontrolle von Verträgen - die laesio
enormis 362
a) Konkretisierung von „offenen“ Verfassungsnormen 378
a) Der Zweck der Norm als Begründung der Rechtsfortbildung
421
1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt und Rechtsnorm 450
a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher)
450
b) Die Normbereichslehre von F. Müller
450
3. Der Normbereich 458
K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister
vor?
Ja, aber (das Wort "Norm" allein hat keinen Eintrag, "Rechtsnorm" und
"Rechtsfolge" auch nicht):
Normangleichung § 5 52 ff.
Normative Kraft des Faktischen § 5 95 ff., § 6 57
Normative Richtigkeitserwartung § 14 99
Normbereichslehre § 12 1 ff., § 14 30 ff.
Normenkontrollverfahren
- abstraktes § 7 26
- konkretes § 7 26 ff.
Normerhaltung s. Erhaltung der Norm
Normerschleichung § 5 55
Normoptimierung § 7 38, 42
Normquelle
- außerrechtliche § 9 13
Keine Einträge zu:
Begriff der Norm
Normbegriff
Definition der Norm
Definition Norm
Normdefinition
Normentheorie (obwohl 470, 76 erwähnt)
Normenlogik (kommt auch im Text nicht vor)
Normlogik (kommt auch im Text nicht vor)
K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 5, 11 Geschichte der Norm
S. 5 Rn 11: "Der zweite Teil beginnt mit der Auslegung.
Nachdem die Frage geklärt ist, was zum Recht gehört, ist auf
die klassischen Auslegungsfiguren einzugehen, also Wortlaut, Systematik
und Geschichte der Norm (§ 4). ..."
S. 6, 13 gesetzlich normiert
S. 8 Rn 24: "... Der Wortlaut einer Norm ist oft
weniger eindeutig als man denkt (§ 6 Rn. 3 ff.). ..."
S. 9 Rn 25: "... Die Ansicht der Freirechtsschule
bestand in der Vorstellung, dass Entscheidungen
irrational getroffen würden und die Normen lediglich zur nachträglichen
Begründung der in Wahrheit schon getroffenen Entscheidung dienten."
..."
S. 9, FN Lit Rechtsnorm
S. 10, Rn 27: "... Der Richter bezieht damit die
Rechtsnorm auf die sozialen Zusammenhänge, die Strukturen der Rechtsverhältnisse,
auf die sich die Rechtsnormen beziehen; Friedrich Müller spricht vom
Normbereich. ..."
S. 10f, Rn 28: "Die Norm muss im Lichte der Verfassung
ausgelegt werden, weil die Verfassung höherrangig ist (§ 7 Rn.
47).
S. 14 Rn 44: "... Von mehreren Lösungen hat
der Rechtsanwender die sachgerechteste und plausibelste zu wählen."
Sie verlangt vom Juristen in besonderem Maße, die verschiedenen Positionen
aufzudecken und den Normzweck zu ermitteln (§ 5 Rn. 8 ff., §
6 Rn. 159 ff.). ..."
S. 15, Rn 48: "Der kontinentaleuropäisch
geschulte Jurist zieht zur Lösung eines Falls stets zuerst das Gesetz
heran und betrachtet die einschlägige Rechtsprechung. Eine Lösung
gestaltet sich unter anderem dann schwieriger, wenn eine Einzelfrage umstritten,
der Wortlaut der Norm unklar oder wenig ergiebig ist."
S. 16, Rn 51: "... Zweck der Norm ..."
S. 17, Rn 55f: "... Wortlaut der Norm ..."
S. 18, Rn 57: "... Norm (Abwägungsregel) ..."
S. 21, Rn 67: "... nationale Norm ..."
S. 22, Rn 71: "... Normenhierarchie ..."
S. 22, Rn 72: "... Normsetzungsprimat des Gesetzgebers
..."
S. 23, Rn 75: " ... positivrechtlich normierte Schranke
der richterlichen Rechtsfortbildung ..."
S. 25, Rn 78: "... explizite Normen zur Rechtsfortbildung
..."
S. 28, Rn 85: "... unabhängig von seinem
nationalen Normverständnis auslegen ..."
S. 29, Rn 88: "... Nach diesen Theorien soll man
unter bestimmten Diskursbedingungen und -regeln einen Konsens mit einem
normativen Geltungs- und Richtigkeitsanspruch ableiten können.188
..."
S. 30, Rn 92: "... Die Methodenlehre zielt also
auf eine verfassungsgemäße, rational kontrollierte und kontrollierbare
Anwendung von Rechtsnormen auf konkrete Sachverhalte."
S. 32, Rn 100: " ... Radbruch nimmt diese
Gerechtigkeit von Aristoteles auf und nennt als weitere allgemeine Rechtsideen
die Zweckmäßigkeit und den Rechtsfrieden.213 Rechtssicherheit
und Rechtsfrieden werden dadurch erreicht, dass der Staat verbindliche
Regelungen für das Zusammenleben, also Rechtsnormen, setzt. Bürger
wissen dann, wozu die einzelnen Rechtsnormen verpflichten oder berechtigen.
..."
S. 33 FN 219: "... ähnlich auch Rüthers,
Die Wende-Experten, 2. Aufl. 1995, S. 184: „Recht ist zu allen Zeiten nichts
anderes als der Versuch, als wertvoll angesehene Rechtsgüter durch
Normen zu schützen.""
S. 35, "Literatur: ... Hilbert, Patrick,
An welche Normen ist der Richter gebunden? ..."
S. 36, Rn 3: "Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche
Normen, die entweder vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt
werden oder von den Gerichten angewendet werden.1 ..."
S. 36, Rn 4: "bb) Der Begriff „Rechtsquelle" ist
wenig geklärt.5 Er umschreibt Erscheinungsformen, in denen das objektive
Recht auftritt: alle Rechtsnormen der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen.
..."
S. 37, Rn 5: "... Nach der hier vertretenen Ansicht
gibt es zudem sekundäre Rechtsquellen, wie Richterrecht, Verwaltungsvorschriften
und private Normsetzung, die eine geringere Form von Verbindlichkeit aufweisen.
S. 37, Rn6: "b) Rechtssätze als Sollensnormen"
S. 38, Rn 10: "cc) Der Amerikaner
Llewellyn arbeitete heraus, dass Recht nicht nur der Verhaltenssteuerung
dient, sondern eine Ordnungsfunktion erfüllt, indem einzelne Normen,
ohne Pflichten zu begründen, etwa subjektive Rechte begründen
(wie beispielsweise das Eigentum in § 903 BGB) oder Legaldefinitionen
umfassen.16 ..."
S. 38, Rn 11: "Ohne solche Sanktionen besteht die
Gefahr, dass die Rechtsnorm vom Bürger nicht als verbindlich angesehen
wird und damit auch kein entsprechendes Rechtsbewusstsein schafft.21"
S. 40, 20: "Recht, Ethik und Moral haben
gemeinsam, dass sie als soziale Normen Sollenssätze darstellen. Ansonsten
unterscheiden sich Recht und Moral aber in doppelter Hinsicht. Zwar kann
auch versucht werden, die Verletzung moralischer oder sittlicher Regeln
durch sozialen Zwang wie Missachtung, Tadel oder Ausgrenzung durchzusetzen.33
Das funktioniert aber nur in kleinen überschaubaren Gemeinschaften
und man wird zweifeln können, ob in einer westlichen pluralistischen
Gesellschaft überhaupt noch ein Konsens an verbindlichen Sekundärtugenden
existiert. Recht unterscheidet sich somit von Sitte und Sittlichkeit einerseits
durch die Art des Zwanges: Nur das Recht kann mit Mitteln des Staates durchgesetzt
werden.34"
S. 43, 31ff: "b) Unterscheidung von Rechtsnormen:
Gesetz, Verordnung und Satzung"
S. 44, 36: Rechtsnormen im Stufenbau des Rechts
(Merkl),
S. 44, 37: "... Normkollision. ..."
S. 45, 39f: "... höherrangige Norm ..."
S. 45, 42: " b) Kollision von Bundes- und Landesrecht
(Artt. 31, 72 GG)"
S. 46, 46f thematisiert echte und unechte Rückwirkung
S. 48, 52 (unten): "... europäischen Rechtsnormen
..."
S. 49, FN 78 Lit: "... Normenhierarchie ..."
S. 50, 56f: "... ungeschriebenen Rechtsnormen des
Primärrechts ...."
S. 50, 61: "Empfehlungen und Stellungnahmen sind
nach dem Wortlaut der Norm nicht verbindlich. Der EuGH misst ihnen allerdings
Rechtsnormcharakter mit gewissen rechtlichen Pflichten bei (§ 3 Rn.
71 f.). Resolutionen, Entschließungen", Mitteilungen oder Erklärungen
europäischer Organe sind jeweils rechtlich nicht verbindlich."
S. 50, 62: "cc) Inzwischen sehen immer mehr Verordnungen
und Richtlinien Ermächtigungsnormen vor, die zum Erlass von delegierten
Rechtsakten, wie Verordnungen oder Richtlinien, durch die Verwaltung berechtigen
(sog. Komitologieverfahren) ..."
S. 51, 63: "c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme
Auslegung des europäischen Rechts
S. 53, 70: "Normenhierarchie
S. 54, FN 117 "... Normen ..."
S. 56, 82: "... Eine europäische Norm gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer konkreten Zustimmung
des Mitgliedstaates bedarf.122 ..."
S. 57, 85: "... Gemeinschaftsnormen ..."
S. 57, 87 : "Europäische Normen ..."; "...
Normenkollision ..."
S. 57, 88ff: "aa) Verstößt eine nationale
Norm gegen Europarecht ..."
S. 61f, 101f: "... Vertragsnorm ..."
S. 64, 108 Grafik Überschrift: "Hierarchie
von Rechtsquellen im heutigen Mehrebenensystem"
S. 64, 109 (Abschnitt Naturrecht): "... Rechtsqualität
von Normen ..."
S. 65, 111: "... Selbst in demokratischen Rechtsordnungen
erfahren einzelne Rechtsnormen eine unterschiedliche Wertung, wie die Frage
nach der Zulässigkeit der Todesstrafe verdeutlicht."
S. 67 FN 207: "... Norm ..."
S. 68, 120: "Inzwischen haben zahlreiche dieser
Ideen und Regeln in Gestalt von Rechtsprinzipien oder Rechtsnormen Eingang
in Gesetze gefunden, sind also positivrechtlich formuliert worden. ..."
S. 69: "Übersicht: 2. Rechtsnormen Privater
und die Abgrenzung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträgen
und soft law 60"
S. 70,1: "... Private Rechtsnormen ..."
S. 72, 7: "... numerus clausus der Rechtsnormen,
..."
S. 72, 8: "... normkonkretisierend, ..."
S. 72, 9: "... staatliche Normen ..."
S. 73, 11: "b) Diesen Literaturansichten ist zuzugeben,
dass
eine faktische Bindungswirkung im Gegensatz zur rechtlichen Bindung nur
unzureichend die Rechtswirkungen von Urteilen, Verwaltungsvorschriften
und privater Normsetzung umschreibt. ..."
S. 74, 12: "... private Normsetzung ..."; FN 39
und 44 Lit
S. 75, 18: "... inkorporierte private Normen ..."
(in Grafik: Primäre Rechtsquellen - Sekundäre Rechtsquellen
- soft law unter "sekundäre Rechtsquellen" aufgeführt)
K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 117 Rn 56ff: "b) Normative und deskriptive
Begriffe
Wenn der Gesetzgeber auf Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen
verzichtet hat, ist der Rechtsbegriff auszulegen. Dies geschieht mit Hilfe
der Rechtsliteratur und Rechtsprechung sowie den einschlägigen Auslegungsfiguren.
Generell wird zwischen normativen und deskriptiven Begriffen unterschieden.
Normative Begriffe sind juristische Fachausdrücke (termini technici),
die sich auf Wertungen oder Abstraktionen beziehen und unabhängig
von einer Wirklichkeitsebene sind.100 Normative Begriffe weichen oft vom
allgemeinen Sprachgebrauch ab und sind durch das Gesetz selbst ausgefüllt.
Der juristische Laie verwechselt regelmäßig Besitzer und Eigentümer
oder setzt diese gleich. Eine „Leihgebühr" wird erhoben, obwohl juristisch
eine Verwahrung oder eine Miete vorliegt."
S. 117 Rn 57: "Normative Begriffe sind beispielsweise
Gestaltungsrechte wie Kündigung, Aufrechnung, Rücktritt. Der
juristische Begriff des „Schadens" ist vielfältig besetzt und kennt
etwa den materiellen und immateriellen oder den natürlichen und den
normativen Schadensbegriff.101 Der Werkunternehmer schuldet nach
§ 631 BGB den Erfolg seines Werkes. Jedem Juristen ist bekannt, dass
die Leihe unentgeltlich ist (§ 598 BGB) und dass Besitz (§ 854
BGB) und Eigentum (§ 903 BGB) zu unterscheiden sind."
S. 117 Rn 58: "Deskriptive Begriffe sind Begriffe,
die auf einen Wirklichkeitssachverhalt102 verweisen, also wirkliche
oder wirklichkeitsartige, grundsätzlich wahrnehmbare oder erfahrbare
Objekte beschreiben. Ihr Sinn ergibt sich bereits aus ihnen selbst heraus.
Engisch
nennt Mensch, Tod, Dunkelheit oder Geschwindigkeit. Zu prüfen ist
dann, ob das Gesetz auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgreift.103
Schnell wird man aber merken, dass auch für diese Begriffe der rechtliche
Kontext maßgeblich ist, z.B. wann der Tod oder die Geburt eines Menschen
eintritt (§ 6 Rn. 17 ff.). Überspitzt könnte man sagen,
dass alle Tatbestandsmerkmale normativ sind.104"
S. 116 Rn 49 "a) Legaldefinitionen, Vermutungen
und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch des Gesetzgebers
Gesetze sind regelmäßig Sollensnormen
(§ 2 Rn. 7 ff.), deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, Regeln aufzustellen,
die unabhängig davon gelten, ob sich etwas wirklich zugetragen hat
und damit wahr ist oder nicht. Der Gesetzgeber kann somit nach Belieben
Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen aufstellen. Legaldefinitionen
finden sich häufig in neueren Gesetzen, vorrangig in den ersten Paragaraphen,92
und vor allem in europäischen Richtlinien und Verordnungen. Mit ihnen
gibt der Gesetzgeber erst einmal den Inhalt des Begriffes verbindlich vor.
In § 192 BGB wird die Mitte des Monats als der 15. Tag des Monats
im Gesetz definiert. Das mag in der Regel stimmen, nicht aber für
den Monat Februar. Trotzdem ist der Jurist an diese Vorgaben gebunden."
K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Teils, es fehlen an dieser Stelle Operationalisierungen (Beispiele)
und die Referenzierung(en).
S. 102, § 4, Rn. 2.: "Als Imperative bestehen
Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge
(§ 2 Rn. 7 ff.)."
S. 68, 122 Zusammenfassung zu § 2
I. Recht lässt sich als Rechtsregeln beschreiben,
die vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den
Gerichten angewendet werden, nicht unerträglich ungerecht sind und
mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden können. Im Unterschied
zu Moral und Sitte gilt Recht aufgrund staatlicher Sanktion.
II. Es gilt ein Stufenbau des Rechts, mithin höherrangiges
Recht, das sich gegenüber dem niedrigrangigeren Recht durchsetzt.
III. Auch im europäischen Recht existiert eine
Normenhierarchie. Zudem kann das europäische gegenüber dem nationalen
Recht einen Vorrang genießen.
IV. Schließlich existiert auch im internationalen
Recht eine Normenhierarchie. Zudem kann das internationale gegenüber
dem nationalen Recht einen Vorrang genießen.
V. Inwieweit Naturrecht existiert, ist umstritten.
Die Radbruch'sche Formel umschreibt, was grobes Unrecht ist. Positiv kann
man bestimmte, dem Menschen angeborene Fähigkeiten zum Naturrecht
erklären.
K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Teils, es fehlt es Abschnitt wie Normen bzw. Rechtsnormen tatsächlich
entstehen.
S. 76, 20 a) Rechtspositivismus (Kelsen)
und der Methodendualismus
Hauptvertreter des Rechtspositivismus war Kelsen, mit seinem Werk »Reine
Rechtslehre". Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem
Sollen, nicht mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Folglich
formulierte er einen strikten Methodendualismus." Daraus folge eine logische
Trennung von Sollen und Sein." Folglich gelte eine Norm, wenn sie nur ordnungsgemäß
gesetzt wurde." Vorher hatten schon Hume" und Kant" zwischen Sollen und
Sein getrennt Der Gesetzgeber ist frei, ein Sollen anzuordnen; dieses gilt
erst einmal unabhängig vom Sein (§ 2 Rn. 9). Daran ist auch richtig,
dass Regeln gelten müssen und Sanktionen bedürfen, um durchgesetzt
zu werden (§ 2 Rn. 12 ff.). Allerdings ist diese Trennung von Sein
und Sollen oft durchbrochen (§ 3 Rn. 20).; FN
-
K6.1-Norm Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik
entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
-
K6.2-Norm Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich
und gründlich erfasst und erörtert? Teils.
-
K6.3-Norm Wird eine Normlogik erörtert, zitiert
oder entwickelt? Nein.
K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm"
zu Berücksichtigendes? Keine
Wert(e, en)>
Zur
Unterscheidung Normen und Werte, > Normen.
> Grundfragen
zum juristischen Werten. > Grundtatsachen
zu Sach-, Wert- und Normaussagen ohne Berücksichtigung der Urteilsbasis.
Suchwort "wert" (viele Treffer)
Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie
Wert(e,en):
K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
Vorwort: "... Wertungsgrundlagen ..., ... Mehrwert ..."
2. Juristische Methodenlehre als wertgebundene Argumentation- und Legitimationslehre
29
d) Das innere System des Gesetzes und die Wertungen des BGB 131
3. Interessenjurisprudenz versus Wertungsjurisprudenz 157
a) Von der Interessen- zur Wertungsjurisprudenz
157
b) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Wertungen des Gesetzgebers
183
b) Kosten-Nutzen-Bewertung, cheapest cost avoider und Haftungsrecht
186
1. Grundrechte und Grundgesetz als objektive Werteordnung 240
b) Das Grundgesetz als Werteordnung 241
3. Bewertung (Völkerrecht) 302
c) Abschließende Bewertung (Bewegliches System, Fallgruppen
und Fallgruppenvergleich als Methoden der Konkretisierung) 335
a) Rechtsideen als Werte 353
2. Grundrechtsbeeinträchtigungen und schützenswertes Vertrauen
428
Statt eines Schlusswortes - Zum Wert der Juristischen Methoden 486
K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Werte s. Rechtsideen
Werteordnung s. Rechtsordnung
- objektive § 7 3 ff.
Wertungsjurisprudenz § 1 89, § 4 22, 35, 56, 92, 109 ff.,
§ 5 19 ff.
Wertungsparallelität § 4 127, § 6 17, 66, 89
Wertvorstellungen
- Wandel der § 7 75, § 9 10
K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 3, Rn 6 : "... Das gilt etwa für die Rechtsdogmatik,
die auf Begriffs-, System- und Prinzipienbildung abzielt und danach fragt,
auf welchen Wertungen Teile der Rechtsordnung beruhen (ausführlich
§ 11 Rn. 2 ff.).9"
S. 4 Rn 7: "... Die Juristische Methodenlehre zielt
darauf ab, Ergebnisse möglichst ohne Wertungswidersprüche mit
der Rechtsordnung zu begründen. ..."
S. 13 Rn 38: "... Zudem gibt es Argumente höherer
Wertigkeit (§ 6). ..."
S. 13 Rn 42 :"... Es muss daher auf Wertungen zurückgegriffen
werden, die, wie der Mutter-Kind-
Fall zeigt, oft mehrdeutig sind. ..."
S. 13 Rn 42: "... Die Methodenlehre kann helfen, wenn es etwa um die
Auslegung eines einzigen Wortes geht' oder Wertungen verschiedener Gesetze
im Widerspruch stehen. ..."
S. 16 Rn 49: "... (etwa dass das Zuwinken während
einer Auktion als Willenserklärung zu werten ist") ..."
S. 26 Rn 79: "... Die juristischen Methoden erlauben
Ergänzungen und Korrekturen des Gesetzesrechts, um mithilfe der Verfassung,
des Europarechts und der gesamten Rechtsordnungen die Wertungen des Gesetzes
aufzuzeigen...."
S. 29 Rn 89 Überschrift: "2. Juristische Methodenlehre
als wertgebundene Argumentations- und
Legitimationslehre ...; ... Jede Jurisprudenz ist notwendigerweise
Wertungsjurisprudenz, indem auf die Wertungen des Gesetzes und der gesamten
Rechtsordnung abgestellt wird (§ 5 Rn. 22 ff.). ..."
S. 30 Rn 94: "Die Methodenlehre zielt zweitens darauf,
Ergebnisse möglichst ohne Wertungwidersprüche mit der Rechtsordnung
zu begründen. ..."
K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 8 Rn 24: "... Recht bildet die gesellschaftlichen
Verhältnisse ab; zahlreiche Wertungen fließen in das Recht ein,
wobei Abwägungen von verschiedenen Rechtspositionen vorgenommen werden
müssen. ..."
S. 39 Rn : "... Moral (lat. moralis), Sittlichkeit
oder Sitten bezeichnen die Grundsätze und Werte, die das zwischenmenschliche
Verhalten in einer Gesellschaft bestimmen und von Einzelnen oder dem überwiegenden
Teil der Gesellschaft als verbindlich akzeptiert oder zumindest hingenommen
werden.26 ..."
S. 40 Rn 18: "Schließlich gibt es auch eine
Reihe politischer Wertvorstellungen, welche die Kultur eines
Landes prägen, wie etwa die Diskussion über die „deutsche
Leitkultur" verdeutlicht.31 In diesem Bereich lässt sich auch die
„political correctness" einordnen, die einem Ausländer oft auffällt,
weil bestimmte Themen (nur) in diesem Land als besonders sensibel gelten.
Sie sind oft auf die kulturellen und historischen Besonderheiten einer
Nation bezogen. Ein Verstoß gegen die „political correctness" führt
zwar regelmäßig nicht zu einem Strafverfahren; gerade Politikern
kann ein solcher Verstoß aber schnell die Karriere kosten.
Beispielsweise muss in Deutschland mit allen Bezügen zu unserer
nationalsozialistischen Vergangenheit vorsichtig umgegangen werden. In
den USA hingegen haben sexuelle Moralvorstellungen eine besondere Wichtigkeit.
...
20 b) Abgrenzung zum Recht
Recht, Ethik und Moral haben gemeinsam, dass sie als soziale Normen
Sollenssätze darstellen. Ansonsten unterscheiden sich Recht und Moral
aber in doppelter Hinsicht. Zwar kann auch versucht werden, die Verletzung
moralischer oder sittlicher Regeln durch sozialen Zwang wie Missachtung,
Tadel oder Ausgrenzung durchzusetzen.33 Das funktioniert aber nur in kleinen
überschaubaren Gemeinschaften und man wird zweifeln können, ob
in einer westlichen pluralistischen Gesellschaft überhaupt noch ein
Konsens
an verbindlichen Sekundärtugenden existiert. Recht unterscheidet
sich somit von Sitte und Sittlichkeit einerseits durch die Art des Zwanges:
Nur das Recht kann mit Mitteln des Staates durchgesetzt werden.34"
K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Nein, eine juristische Werttheorie wird nicht vorgelegt.
K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
-
K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet?
Nein.
K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert"
zu Berücksichtigendes? Keine
Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale > Grundfragen
an Sachverhalte oder Tatbestände.
Suchworte "Sachverhalt" (218 Treffer), "Tatbestand" (226 Treffer),
Tatbestandsmerkmal (82 Treffer)
STM-Zusammenfassung und Kommentar
zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Eine systematische
Sachverhaltslehre wird weder zitiert noch vorgetragen. Die Grundfragen
zum Sachverhalt / Tatbestand werden nicht erörtert, obwohl das
Thema Sachverhalt / Tatbestand und einige Probleme schon zur Sprache kommen.
Hier fällt auch besonders auf, dass Möllers seine Begriffe nicht
dann einführt und klärt, wenn er sie das erste Mal benutzt, sondern
irgendwann, falls überhaupt. Das erscheint gerade nicht methodisch
und passt ganz und gar nicht zu einem Lehrbuch über juristische Methodenlehre,
was mich an eigene Missgeschicke nach dem Motto der Schuster hat die
schlechtesten Schuhe erinnert ;-).
K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und
nicht spezifischer Bedeutung vor?
Sachverhalt
c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern
des Blickes und die Fallnormtheorie 105
1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt und Rechtsnorm 450
a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher)
450
b) Die Normbereichslehre von F. Müller
450
2. Sachverhaltshermeneutik zur Ermittlung des Fallbereichs
451
a) Zur Notwendigkeit einer eigenen Sachverhaltshermeneutik
451
b) Vom Rohsachverhalt und Sachverhalt: Recherchepflichten
und Interviewing 452
c) Die Darstellung des Sachverhalts durch die Gerichte
454
a) Erster Schritt: Sachverhaltshermeneutik 475
Tatbestand
c) Unechte Rückwirkung/tatbestandliche Rückanknüpfung
47
c) Enge (restriktive) und weite (extensive) Auslegung des Tatbestandsmerkmals
117
a) Vergleich der Tatbestandsmerkmale einer Norm 133
b) Stellung des Tatbestandsmerkmals innerhalb der Gliederung des Gesetzes
133
a) Korrektur der systematischen Stellung eines Tatbestandsmerkmals
196
1. Fehlende Anknüpfung an ein Tatbestandsmerkmal 235
a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand 312
b) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen einer Fallgruppe
341
a) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen der Rechtsprechung
401
K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Stichwortregister in allgemeiner
und nicht spezifischer Bedeutung vor?
Sachverhalt § 4 3 ff.
- Rohsachverhalt § 14 16 ff.
- Sachverhaltshermeneutik s. Hermeneutik, Sachverhaltshermeneutik
- Sachverhaltsquetsche § 14 11
Tatbestand
Tatbestandliche Rückanknüpfung s. Rückwirkung unechte
Anmerkung: Tatbestand hat keinen eigenen Sachregistereintrag
K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
Sachverhalt, z.B.:
S. 58 Rn 88: "... Bleibt die nationale Norm in ihrer
Gültigkeit bestehen, so kann sie für Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug
weiterhin uneingeschränkt angewendet werden.134 ..."
S. 77 Rn 21: "... Drittens stehen Sachverhalt und
Recht in einer Wechselwirkung. Das
Hin- und Herwandern des Blickes und die Sachverhaltshermeneutik zeigen,
dass Fall und
Norm sich gegenseitig bedingen.62..."
S. 81: "... weil das Urteil über einen abgeschlossenen
Sachverhalt getroffen wird.96 ..."
S. 450 Rn 7: "... Auch nach Friedrich Müller
ist die Norm nicht ohne Weiteres auf den Sachverhalt anwendbar: Textaussage
und Sachverhalt seien zu einer Rechtsnorm zu verdichten und dann auf den
Sachverhalt anzuwenden...."
Tatbestand, z.B. (die folgenden Erwähnungen sind bis S. vollständig
der Reihe nach, um zu zeigen, dass Möllers seine Begriffe nicht dann
klärt, wenn er sie benutzt, sondern irgendwann, falls überhaupt):
S. 1, 9 FN,
S. 16 Rn 50: "... Wer dann behauptet, die Lücke
mittels Einzelanalogie schließen zu dürfen, muss darlegen, dass
das zu ergänzende Tatbestandsmerkmal mit dem gesetzlich geregelten
Fall vergleichbar ist. Hierfür sind Argumente vorzutragen (§
6 Rn. 87 ff.). ..."
S. 20 Rn 62: "aa) In Deutschland werden der
Sachverhalt und die Stellungnahme der Parteien und Dritter bei Entscheidungen
des BVerfG umfangreich wiedergegeben."' Knapper sind
dagegen die Ausführungen in zivilrechtlichen Streitigkeiten, weil
es nach § 313 Abs. 2 ZPO ausreicht, dass im Tatbestand nur die wesentlichen
Angriffs- und Verteidigungsmittel genannt und ansonsten auf die Schriftsätze,
Protokolle und andere Unterlagen verwiesen wird. ..."
S. 23 Rn 74: "bb) Das Gesetzlichkeitsprinzip bedeutet,
dass keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage erfolgen darf. Das
heißt, dass zum Zeitpunkt der Tat ein hinreichend bestimmtes förmliches
Gesetz in Kraft sein muss, das die im Tatbestand umschriebene Verhaltensweise
mit Geld- oder Freiheitsstrafe137 sanktioniert (nullum crimen, nulla
poena sine lege). ..."
S. 37 Rn 7: "... Die Rechtsnorm besteht regelmäßig
aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge. Zum Tatbestand gehört alles,
was die zu regelnde Situation kennzeichnet. Zur Rechtsfolge gehört
alles, was den Inhalt des Gebotes oder Verbotes näher bestimmt, wie
etwa Erfüllung, Unterlassung oder Schadensersatz. Die Kopula (lateinisch
für Band) verbindet Tatbestand und Rechtsfolge und enthält die
Sollenspflicht...."
S. 41 Rn 26: "... Zahlreiche Tatbestände, die
früher als sittenwidrig galten, sind weggefallen und prägen dadurch
die Moralvorstellungen nicht mehr. ..."
S. 46 "... tatbestandlicher Rückanknüpfung.68
..." (mehrfach)
S. 113 Rn 39: "a) Die grammatische Auslegung ist gleichbedeutend mit
der Auslegung des Wortlauts, also des Wortsinns eines Tatbestandsmerkmals."
K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung im Text auch inhaltlich erörtert?
Sachverhalt
S. 103 Rn 3: "Bekannter ist der Begriff der
Subsumtion: Spiegelbildlich zum Syllogismus bedeutet Subsumtion4 die Unterordnung
des Besonderen unter das Allgemeine, also die Beantwortung der Frage, ob
der Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt.5 Die Subsumtion
stellt sich im rechtslogischen Sinne als „Schlussverfahren" dar. Ihre
beiden Bestandteile heißen Obersatz und Untersatz. Der gesetzliche
Tatbestand bildet den Obersatz. Aus den
entscheidenden Angaben im Sachverhalt ergibt sich der Untersatz."
S. 450 Rn 6: "1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt
und Rechtsnorm
a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher)
Das juristische Wechselspiel von Sachverhalt und
Rechtslösung ist eine notwendige Bedingung, um eine Entscheidung rational
begründen zu können. Eingangs wurde schon das Hin- und Herwandern
des Blickes von Engisch thematisiert (§ 4 Rn. 10). Die
jeweilige Kenntnis des Sachverhalts präzisiert und erweitert im Zweifel
auch die Rechtsausführungen. Insoweit erfuhr dieser methodische Ansatz
viel Zustimmung.9 Zudem wurde die Fallnormtheorie von Fikentscher beschrieben.
Daran ist überzeugend, dass die Rechtsnorm regelmäßig konkretisiert
werden muss, bevor sie angewendet werden kann. Demnach stellen Gesetzesrecht
und Richterrecht die Rechtsquellen dar, aus welchen das objektive Recht
(die Fallnormen) erst hergestellt wird (§ 4 Rn. 11).10 Allerdings
bildet immer nur die Norm und nicht der Fall die entscheidende Rechtsquelle.11
Der feststehende Sachverhalt ist ein Unikum der juristischen Ausbildung;
die spätere Praxis ist eine andere."
S. 451, Rn 11: "a) Zur Notwendigkeit einer eigenen
Sachverhaltshermeneutik
aa) In der juristischen Ausbildung bis hin zum Ersten Staatsexamen
geht es ausschließlich darum, die Fallfragen zu beantworten und möglichst
keinen Teil des fest vorgegebenen Sachverhalts zu übersehen.17 Dabei
muss stets beachtet werden, dass in der Klausur der Sachverhalt - so banal
es klingen mag - niemals verändert werden darf. Vielen Studenten wird
eine sog. „Sachverhaltsquetsche" vorgeworfen, weil sie versuchen, den Sachverhalt
so „hinzubiegen", dass sie die entsprechende Norm anwenden können.
Ein solches Vorgehen ist ein schwerwiegender juristischer Kunstfehler.18
Im Zweiten Juristischen Staatsexamen hingegen wird zum Teil auch eine Beweiswürdigung
verlangt, um den Sachverhalt zu ermitteln. Auch die Juristische Methodenlehre
ist regelmäßig auf die Rechtsanwendung beschränkt; sie
konzentriert sich auf Recht und Gesetz und ist damit Rechtsanwendungslehre.
Damit geht der Vorwurf einher, die bisherige klassische Methodenlehre sei
reine Texthermeneutik, also die Kunst, den Gesetzestext oder das Richterrecht
zu verstehen.19
Fußnoten:
37 Sehr kritisch zur einseitigen Ausbildung etwa J.
Wolf, in: FS Schnapp, 2008, S. 873 ff.
38 Müllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches
Arbeiten, 8. Aufl. 2016, § 2 Rn. 8.
39 Die Hermeneutik (Griech: ..., hermeneúein)
ist die ,Wissenschaft oder Kunst des Sinnverstehens, des Verstehens menschlicher
Äußerungen"."
S. 452 Rn 15 : "Damit muss die Rechtswissenschaft die
Realfolgen berücksichtigen und ist insofern Realwissenschaft.22 Dies
verlangt ein stärkeres intra- und interdisziplinäres Arbeiten.23
Vor allem ist eine Methode der Tatsachenfeststellung, eine Fallhermeneutik,
zu entwickeln,24
damit der Jurist auch Situationen, Geschehnisse und Äußerungen
deuten kann.25 Die Rechtsfindung anhand von Gesetzen und Gerichtsurteilen
ist erst der zweite Schritt, um eine Lösung des Falls zu entwickeln.
Dabei erleichtert ein guter Sachverhalt stets die Rechtsanwendung.
26 b) Vom Rohsachverhalt und Sachverhalt: Recherchepflichten
und Interviewing
aa) Wie erstellt man nun den eigentlichen Sachverhalt, der erst die
Subsumtion ermöglicht?
Vor der eigentlichen Subsumtion sind zahlreiche Arbeitsschritte erforderlich,
die oft (weit mehr als) 50% der tatsächlichen Arbeit ausmachen: Die
Aufbereitung des Sachverhalts ist die entscheidende Arbeit." Am Anfang
steht oft ein Bericht, eine Erzählung aus der Laiensphäre, die
als „Rohsachverhalt" bezeichnet wird." Naheliegenderweise ist dieser Sachverhalt
unvollständig. Der Jurist hat den Mandanten zu interviewen, fehlende
Informationen zu ergänzen und zu prüfen, was überzeugend
und gegebenenfalls im Prozess beweisbar ist bzw. welche Informationen unglaubwürdig
sind. Folglich ist man nicht selten zu einer umfangreichen Recherche verpflichtet."
Der Anwalt arbeitet in dieser Phase gutachterlich, indem er wie der Student
nach dem ersten Eindruck des Sachverhalts bestimmte Rechtsnormen assoziiert
und auf deren Tatbestandsmerkmale ausgerichtet beim Mandanten nachfragen
wird. ..."
S. 470 Rn 78: "... Das gilt einerseits für
die Sachverhaltshermeneutik und ihre Grenzen (1 14 Rn. 7 ff.), den Rückgriff
auf Handelsbräuche oder die allgemeine Lebenserfahrung, aber auch
für Interpretationsregeln, wie die normative Kraft des Faktischen
oder die Akzeptanz der Entscheidung. Die in der Wissenschaft erarbeiteten
Gedanken treffen dann auf breite Anerkennung, wenn sie von der Rechtsprechung
aufgenommen wurden, um Lücken zu füllen. Umgekehrt finden Urteile
wiederum mehr Anerkennung, wenn sie Rechtsinstitute nicht frei erfinden,
sondern sich auf bisher bestehende Rechtsansichten berufen können
(§ 5 Rn. 101 ff.)
S. 475 Rn 93: "2. Sechs Prüfungsschritte bei
der Rechtslösung
a) Erster Schritt: Sachverhaltshermeneutik
Die Sachverhaltshermeneutik muss am Anfang der Prüfung stehen,
denn nur wenn der Sachverhalt vollständig ist, kann die Rechtslösung
entwickelt werden. Die Sachverhaltshermeneutik verlangt ein Hin- und Herwandern
des Blickes zwischen Sachverhalt [>476] und Norm. Dazu gehört die
Normbereichslehre und die Einbeziehung weiterer Umstände (§ 14
Rn. 7 ff.)."8"
S. 482 Rn 117: "... Ansonsten bleibt es aber dabei:
Viele Interpretationsregeln sind abhängig vom Sachverhalt (§
14 Rn. 7 ff.), abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet (§ 13 Rn.
28, 90 ff.) und letztlich auch abhängig von der jeweiligen nationalen
Rechtsordnung. ..."
Tatbestand
S. Rn : ""
K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer
Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, es fehlt regelhaft an den Referenzen. Die Sachverhalte schwirren
im Raum herum. Die Grundbegriffe Sachverhalt und Tatbestand werden bei
Erstbenutzung und auch später nicht eingeführt.
K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein,
aber 6.1
-
K6.1-STM Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands,
der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Ja.
-
K6.2-STM Wird erkannt und erörtert, dass
die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale)
universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
-
K6.3-STM Wird eine juristische Sachverhaltstheorie
(Tatbestand, Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand,
Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie
anhand von Beispielen demonstriert?
Jein: Nein, weil keine systematische Darstellung erfolgt, Ja, weil
doch einige Beispiele gebracht werden, z.B.:
S. 458 Rn 32 (BVerfG): "„Der in Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG verwendete Begriff „Rundfunk" läßt sich nicht in einer
ein für allemal gültigen Definition erfassen. Inhalt und Tragweite
verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von
ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in
diesem Bereich wandeln (vgl. BVerfGE 73, 118 [154]). Das gilt auch für
den Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden
Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen,
nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts
auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik
bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet
zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen
Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte."72
K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt,
Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Fussnotenpruefung.
Fussnotenpruefung
73. Schermaier
Zitat: "(1) Der historische Gesetzgeber hat sich weder für die
Willens- noch für die Erklärungstheorie entschieden.73" FN 73:
Schermaier, in: HKK-BGB, 2003, §§ 116 -124 Rn. 7 ff."
Wir sollten nach Fußnote in den Rnn 7ff einen
Beleg dafür finden, dass sich der historische Gesetzgeber hat weder
für die Willens- noch für die Erklärungstheorie entschieden
hatte:
"Die Erklärungstheorie hatte ihre liebe Not mit § 118 und
§ 13068, die Willenstheorie mit § 164 II, vor allem
aber mit § 116. Manche machten aus der Not eine Tugend und resümierten,
das BGB habe einen Kompromiß zwischen Willens- und Erklärungstheorie
gefunden69. Doch alle Versuche, aus den §§ 116 ff. eine grundsätzliche
Stellungnahme zum Theorienstreit abzulesen, waren müßig, weil
die 2. Kommission eine Stellungnahme ausdrücklich vermieden hatte70."
"IV. Die Bedeutung im BGB
7 Nicht nur die Frage, wie der Irrtum bei Abgabe einer Willenserklärung
zu regeln sei, war von der Auseinandersetzung zwischen der Vertrauens-
und der Willenstheorie [>410] überschattet. Dasselbe galt für
die Auslegung einer Willenserklärung59, ihren Zugang bei Abgabe unter
Abwesenden" oder die Behandlung konkludenter Erklärungen61. In der
Gesetzgebung konnte sich keine Auffassung entscheidend gegenüber der
anderen durchsetzen. Im 1. Entwurf dominierte Windscheids Lösung
die Irrtumsregelung62, während man sich bei der Erklärung unter
Abwesenden darauf einigte, daß die Willenserklärung erst mit
Zugang an den Empfänger wirksam wird63. Die im 1. Entwurf getroffene
Auslegungsregel des späteren § 133 fand nicht einmal bei den
Vertretern der Willenstheorie Beifall; dieser Satz, urteilte Zitelmann,
sei, »soweit er richtig verstanden wird, überflüssig, soweit
er nicht richtig verstanden wird, vom Uebel«64. Der Entwurf »theilt
sich also zwischen den verschiedenen Lehren; ähnlich wie der Spruch
Salomonis vorschlug, das streitige Kind mitten durch zu schneiden«,
urteilte Bähr65 drastisch.
8 Dabei blieb auch der 2. Entwurf, wenn man davon
absieht, daß die Irrtumslösung nicht mehr Windscheids
Konzept, sondern dem Eiseles entsprach, der sich deutlich der Vertrauenstheorie
angenähert hatte66. Die Auseinandersetzungen um Natur und [<411]
Rolle der Willenserklärung wurden mit der Kodifikation also nicht
behoben; sie wurden nur nicht mehr darüber geführt, ob sich Willenstheorie
oder Vertrauenstheorie besser aus den Quellen begründen ließen,
sondern darüber, auf welcher Seite das BGB stünde67. Die Erklärungstheorie
hatte ihre liebe Not mit § 118 und § 13068, die Willenstheorie
mit § 164 II, vor allem aber mit § 116. Manche machten aus der
Not eine Tugend und resümierten, das BGB habe einen Kompromiß
zwischen Willens- und Erklärungstheorie gefunden69. Doch alle Versuche,
aus den §§ 116 ff. eine grundsätzliche Stellungnahme zum
Theorienstreit abzulesen, waren müßig, weil die 2. Kommission
eine Stellungnahme ausdrücklich vermieden hatte70.
V. Die Diskussion seit 1900
1. Theorien der Willenserklärung
9 Bei der Auseinandersetzung zwischen Willens- und Erklärungstheorie
blieb es nicht71; beide haben vor und nach der Kodifikation verschiedene
Ausprägungen und Abwandlungen erfahren72. Die Auseinandersetzung zwischen
Rechtsfolgen- und Grundfolgentheorie73 oder Bülows Entwurf
einer »Sollenstheorie«74 sind die bekanntesten. [>412] Die
Grundfolgentheorie knüpfte an die Beobachtung, daß eine Willenserklärung
auch vom Erklärenden nicht gewollte Wirkungen entfalten kann, den
Schluß, die Rechtsfolgen lasse nicht der erklärte Wille, sondern
das Gesetz eintreten, indem es einen auf tatsächliche Wirkungen gerichteten
Willen sanktioniere75. Die Sollenstheorie, die in Larenz' Geltungstheorie
weiterlebt", legt den Schwerpunkt auf das in der Willenserklärung
zum Ausdruck gebrachte rechtliche Sollen"; nicht der Wille des Erklärenden,
sondern der in der Erklärung zur Geltung gebrachte Wille sei Anknüpfungspunkt
für die gewollte Rechtsfolge. Die Grundfolgentheorie war zwar angetreten,
das Willensdogma in Frage zu stellen, operiert aber selbst mit dem Willenselement
der von Zitelmann so genannten »Absicht«. Auch die Sollenstheorie
(Geltungstheorie) trifft keine Entscheidung für oder gegen die Willenstheorie;
auch sie läßt nämlich die Frage offen, ob das »Gerollte«
nur erklärt oder auch gewollt ist".
Beide Modelle sind sich darin einig, daß es
für die Geltung einer Willenserklärung nicht genüge, Rechtsfolgen
herbeiführen zu wollen. Beide setzen dabei an der Funktion der Willenserklärung
an, durch erlaubtes Handeln Rechtsfolgen auszulösen, beide sind allerdings
dem Denken in verschiedenen Willenselementen verhaftet" und verraten so
ihre Herkunft aus der pandektistischen Willenstheorie". Noch heute ist
diese, vor allem durch Zitelmann geprägte Sichtweise nicht überwunden;
im Gegenteil, sie dominiert nach wie vor die Lehre von der Willenserklärung:"
Ergebnis Fußnotenprüfung: Die Schermaier-Fußnote
belegt die Behauptung.
Kritische Anmerkung: Der historische Gesetzgeber
ist hier nicht definiert. Auch nicht, woran seine Entscheidung erkannt
werden kann. Aus der Fußnote Schermaier geht hervor, dass die 2.
Kommission eine Entscheidung ausdrücklich vermied. Aber die 2. Kommission
ist nicht der Gesetzgeber.
Juristische
Psychologie
Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (2 Treffer),
juristische
Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit::
Absicht (11 Treffer), Affekt (0 Treffer),
Aufmerksamkeit
(1 Treffer),
Befinden (4 Treffer), bewusst (41 Treffer),
Bewusstsein
(14
Treffer),
Denken (129 Treffer),
Empfind (13 Treffer),
Erinner
(15 Treffer), Fähig (99 Treffer, auch Fehltreffer wie z.B.
subsumtionsfähig),
Gedächtnis ( Treffer),
Fühl
(19
Treffer),
Handlung (125 Treffer), Irren (2 Treffer), Irrtum
(31 Treffer), Können (365 Treffer), Motiv (20 Treffer), Plan
(46 Treffer), Steuerung (14 Treffer), Vermeiden (41 Treffer),
Vorsatz
(29 Treffer),
Wahrnehm (4 Treffer), Wollen (28 Treffer),
Wille
(313 Treffer), Wissen (295 Treffer),
Ziel (207 Treffer)
Psy-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie:
Juristische Psychologie wird zwar unterbrochen betrieben, aber meist nicht
offen thematisiert. Und so spielt das Thema auch bei Möllers wie bei
den allermeisten seiner Fachgenossen keine Rolle.
K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Stichwortregister vor? Nein
K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, aber nur zwei Mal in Fußnoten: S. 76, S. 470.
K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text
auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie"
zu Berücksichtigendes? Keine
Freie Beweiswürdigung
(richterliche Überzeugungsbildung, meinen) > Allgem.
Beweis, > jur. Beweis.
Suchworte: freie beweiswürdigung (2 Treffer), Überzeugungsbildung
(0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer),
meinen (137 Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer),
Argumentation (325 Treffer),
FBW-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche
Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt nur am Rande eine
Rolle. Aber es gibt einen umfangreichen "Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren",
S. 505-510.
K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Nein.
Nicht gewertet:
"Akzeptanz der Entscheidung und herrschende Meinung 176"
a) Der Meinungsstreit 251
b) Eingriff in Unternehmen versus Meinungsfreiheit 254
b) Der Meinungsstreit zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung 285
K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister
vor?
K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja - Beweiswürdigung:
S. 151: Lit
S. 451, Rn 11: "a) Zur Notwendigkeit einer eigenen Sachverhaltshermeneutik
aa) In der juristischen Ausbildung bis hin zum Ersten Staatsexamen
geht es ausschließlich darum, die Fallfragen zu beantworten und möglichst
keinen Teil des fest vorgegebenen Sachverhalts zu übersehen." Dabei
muss stets beachtet werden, dass in der Klausur der Sachverhalt - so banal
es klingen mag - niemals verändert werden darf. Vielen Studenten wird
eine sog. „Sachverhaltsquetsche" vorgeworfen, weil sie versuchen, den Sachverhalt
so „hinzubiegen", dass sie die entsprechende Norm anwenden können.
Ein solches Vorgehen ist ein schwerwiegender juristischer Kunstfehler."
Im Zweiten Juristischen Staatsexamen hingegen wird zum Teil auch eine Beweiswürdigung
verlangt, um den Sachverhalt zu ermitteln. Auch die Juristische Methodenlehre
ist regelmäßig auf die Rechtsanwendung beschränkt; sie
konzentriert sich auf Recht und Gesetz und ist damit Rechtsanwendungslehre.
Damit geht der Vorwurf einher, die bisherige klassische Methodenlehre sei
reine Texthermeneutik, also die Kunst, den Gesetzestext oder das Richterrecht
zu verstehen.19"
S. 454 Rn 22: "c) Die Darstellung des Sachverhalts
durch die Gerichte
aa) Die Beweisaufnahme nimmt eine zentrale Stellung im Prozess ein
- diese Verfahrensphase wird von der Juristischen Methodenlehre regelmäßig
ignoriert." Das beginnt bei der Auswahl der Sachverständigen und geht
bis zur Überzeugungskraft bestimmter Beweismittel. Damit wird der
Sachverhalt auch davon bestimmt, was im Prozess bewiesen werden kann. Im
Zivilprozess gilt grundsätzlich der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz
(insbesondere § 282 ZPO)." Danach steht es den Parteien frei, welche
Tatsachen sie in den Prozess einführen, bestreiten oder zugestehen
wollen. Grundsätzlich muss jede Partei die ihr günstigen Voraussetzungen
des Anspruchs beweisen."
Ja, Meinen/ Meinung im Sinne von für wahr halten:
S. 8f, Rn 25: "aa) Eine zweite Meinung behauptet das Gegenteil: Die
juristischen Methoden könnten gar nichts begründen. Mit ihnen
ließe
sich alles behaupten; sie seien in Wirklichkeit über[>9]flüssig."
S. 14, Rn 45: "Mutter-Kind-Fall - Vermittelnde Ansicht
und Abwägung verschiedener Interessen: Neben den zwei Meinungen könnte
man noch an weitere Ansichten denken. ..."
S. 17, Rn 53: "a) Zwingende Vorrangregel
Ob es einen Vorrang von einzelnen Auslegungsfiguren gibt, ist heftig
umstritten. Zum Teil wird behauptet, ein Vorrang wäre nie möglich,
weil sich der Vorrang einer Argumentationsfigur erst nach Abwägung
der Argumente ergäbe." Diese Meinung übersieht allerdings, dass
bereits auf abstrakter Ebene Argumentationsfiguren existieren, wie etwa
die
Wortlautgrenze im Strafrecht, die zwingend ist und eine Abwägung
nicht zulässt (§ 4 Rn. 65 ff.)."
S. 165: "Der in § 133 BGB genannte Begriff
des „wirklichen Willens" kann nicht den inneren Willen meinen, denn sonst
würde § 119 BGB überflüssig. ..."
S. 397 FN 168: "Die Begrifflichkeiten gehen hier
teils auseinander, meinen aber dasselbe und können synonym verwendet
werden."
S. 26, Rn 780: "... Damit wird nach allgemeiner
Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. ..."
S. 53, Rn 69: "... öffentliche Meinung ..."
S. 58, Rn 88: "... Damit existiert nach ganz herrschender
Meinung und Rechtsprechung des EuGH'" trotz unmittelbarer Geltung des Unionsrechts
gerade kein Geltungsvorrang. ..."
S. 68, Rn : "Von der ganz herrschenden Meinung ist
anerkannt, dass aus den Grundwerten oder Rechtsideen wie Gerechtigkeit
oder Frieden nicht unmittelbar der einzelne Fall entschieden werden kann
und damit nicht unmittelbar subsumiert werden können.211 ..."
S. 75, Rn 16: "Inzwischen geht auch die überwiegende
Meinung von einer solchen subsidiären Befolgungspflicht oder Präjudizienvermutung
aus.52"
K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich
erörtert?
Ja > K7.
S. 4: "Dieses Lehrbuch zur Juristischen Methodenlehre
will dem Juristen folglich einen Apparat von Argumentationsfiguren an die
Hand geben, um Meinungen zu entwickeln, gegenüberzustellen und gut
zu begründen. Methodenlehre ist damit Argumentationslehre und soll
vor allem lehren, wichtige von unwichtigen, überzeugende [>5]
von nicht überzeugenden und vertretbare von nicht vertretbaren Argumenten
zu unterscheiden."
S. 8, Rn 24: "... Vor allem: Wenn es immer die richtige
Meinung gibt, warum zeichnet sich die Rechtwissenschaft auch dadurch aus,
dass die „richtige" Lösung vieler Rechtsprobleme so heftig umstritten
ist? Dies gilt gerade im Bereich der Rechtsfortbildung. Mit der Ansicht,
dass es nur eine richtige Lösung gebe, verengt sich der Blick frühzeitig
auf eine vorgefasste Meinung wie der Mutter-Kind-Fall verdeutlicht."
S. 14. Rn 43: "...Wer mit einem Wahrheitsanspruch
ausgestattet die einzig richtige Meinung verficht (§ 1 Rn. 19), wird
oft weniger offen für alternative Lösungen sein und damit die
überzeugendste Lösung verfehlen."
K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein
Hilfsfragen:
-
K6.1-FBW Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes
Problem kritisch erörtert? Nein.
-
K6.2-FBW Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung
erörtert? Nein.
-
K6.3-FBW Werden Kriterien für die richterliche
Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche
Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, Beispiele durch den "Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren",
S. 505-510.
K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung"
oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes?
Keine.
Herrschende
Meinung > Grundfragen
zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
Suchwort "herrschende Meinung" (13 Treffer ), h.M. (27
Treffer).
hMei-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das
Thema wird mehrfach berührt. Von den vier Grundfragen
zur herrschenden Meinung konnte ich nur zur 3. Grundfrage (Feststellung)
ein Beispiel finden (K4-hMei). Am Anfang wird nicht erklärt
(> Grundfragen
zur juristischen Begriffsbildung), was genau herrschende Meinung heißen
soll; auch wie sie festgestellt werden kann, wird erst sehr spät mit
einem Beispiel erwähnt (S. 425) > K4-hMei. Die Problematik und Alternativen
werden überhaupt nicht erörtert.
K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende
Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
f) Akzeptanz der Entscheidung und herrschende Meinung 176
K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung"
im Stichwortregister vor?
Ja:
Herrschende Meinung § 5 101, § 6 57
K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja:
S. 97 Rn 95: "... Die herrschende Meinung im deutschen
Recht möchte ausländischer Rechtsprechung im internationalen
Einheitsrecht eine Wirkung zugestehen, die höchstrichterlichen Präjudizen
im deutschen
Recht gleichkommt. ..."
S. 161: " ... Vergleichbares gilt für die herrschende
Meinung (§ 5 Rn. 103). ..."
S. 176 Rn 101ff: "f) Akzeptanz der Entscheidung
und herrschende Meinung
aa) Der Richter hat seine Entscheidung zu begründen (§ 1
Rn. 59 ff.). Wenn Gerichte mit ihren Urteilen befrieden wollen, dann ist
es naheliegend, dass der Richter darauf achtet, dass seine Entscheidung
auf Akzeptanz stößt. Akzeptanz ist damit ein Kriterium zur Begründung
der Rechtsfortbildung (§ 13 Rn. 58 f.).2" Gerade im Rahmen der Rechtsfortbildung
wird das Gericht darauf achten, Konsensfähigkeit zu erzielen. Ähnlich
wird oft auf die herrschende Ansicht abgestellt, um eine bestimmte Rechtsansicht
zu stützen. Für die herrschende Ansicht spricht die auf Kontinuität
ausgerichtete Rechtssicherheit. Dem
ersten Anschein nach ist die herrschende Meinung im Recht; wer diese
bestreitet, trägt die Argumentationslast (§ 1 Rn. 56)2" Schließlich
können für die Akzeptanz auch ausländische Urteile herangezogen
werden (§ 9 Rn. 81 ff.)."'
102 Die Anerkennung des Persönlichkeitsrechts
(§ 7 Rn. 72 ff.) und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§
6 Rn. 74 ff.) durch BGH und BVerfG wurde u. a. damit begründet, dass
dieses Recht bzw. die Lebensform praktisch schon Anerkennung gefunden hatte."'
103 bb) Allerdings besteht die Gefahr, dass statt
der Begründung nur pauschal auf eine herrschende Meinung verwiesen
wird, die ihrerseits keine Begründung gibt. Zudem ist die langandauernde
Übung als Kriterium des Gewohnheitsrechts wenig überzeugend (§
3 Rn. 25). Somit ist die „konsensfähige Gerechtigkeitsvorstellung"
ein problematischer Maßstab, kann sie doch schnell manipuliert sein
und ist zudem oft nur schwer feststellbar."' Grundrechte dienen auch immer
dem Schutz von Minderheiten.234 Folglich findet man Gegenbeispiele, die
zeigen, dass höchste Gerichte bereit waren, höchst unpopuläre
Entscheidungen zu treffen."
S. 503 Rn 52: "(c) Während die herrschende
Meinung auch eine Änderung de lege ferenda fordert," 52
lässt sich diese schon de lege lata begründen."
K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende
Meinung" auch inhaltlich erörtert?
Nein, es wird nirgendwo erklärt, was genau "herrschende Meinung"
ist und erst sehr spät, wie sie zum Beispiel festgestellt wird.
S. 425: "... Schon in der Soraya-Entscheidung hatte
das Bundesverfassungsgericht als Argumentationsfigur die herrschende Meinung
in Literatur und Rechtsprechung herangezogen, die für die Rechtsfortbildung
sprechen könne, wenn sich eine solche herrschende Meinung schon herausgebildet
habe." So wurde mehrmals der Deutsche Juristentag, der sich für eine
bestimmte Rechtsansicht ausgesprochen hatte, angeführt."
K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition
oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und
gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein,
aber.
K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende
Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.
Subsumtion
> Subsumtion im Glossar.
Suchwort "Subsumtion" (98 Treffer)
Sub-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Der Begriff
wird oft verwendet. Hierbei wird auch zwischen einfacher und komplizierter
Subsumtion unterschieden. Die Subsumtionsbegrifflichkeit wird nicht nach
den Grundfragen
zur juristischen Begriffsbildung) entfaltet, obschon mehrfach und an
Beispielen erörtert.
K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
b) Rechtsideen und keine unmittelbare Subsumtion 68
I. Auslegung und Subsumtion 102
1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion 102
a) Die Subsumtion als logischer
Schluss 102
Graphik Subsumtionstechnik 103
3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und dem Subsumtionsmodell
111
a) Maßstäbeteil und Subsumtionsteil in den Entscheidungen
des BVerfG 458
K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister
vor?
K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 8 Rn 20: "bb) Sicherlich gibt es auch in der
Rechtswissenschaft Antworten auf Rechtsfragen, die
eindeutig als „richtig" oder „falsch" qualifiziert werden können.
Das gilt für alle Fälle, in denen eine Subsumtion zu keinerlei
Schwierigkeiten führt, es also keine Beurteilungsalternativen gibt.
..."
S. 11 Rn 29: "Ganz überwiegend wird in der
Rechtsliteratur und Rechtsprechung einer dritten An- 29
sicht gefolgt. Nur bei einer einfachen Subsumtion gibt es die „einzig"
richtige Entscheidung." Bei schwierigeren Fällen kann die Methodenlehre
eine einzige richtige Ansicht jedoch nicht herleiten, sondern nur eine
vertretbare Entscheidung begründen."
S. 18 FN (Lit)
S. 30 FN (Lit)
S. 68 Rn 120 b) Rechtsideen und keine unmittelbare
Subsumtion
S. 101 (Lit)
S. 102 (IV)
I Auslegung und Subsumtion 2
1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion 2
2. Der klassische Viererkanon 17
3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und dem Subsumtionsmodell
30
4. Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung 34
S. 104 FN (Lit)
K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B. :
S. 16 Rn 50: "Bei einer einfachen Subsumtion gibt
es Raum für die „One-right-answerthesis". Die These, dass etwa der
23-jährige Student Bundespräsident werden kann, lässt sich
sehr schnell mit der Prämisse des Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG widerlegen,
wonach man für dieses Amt 40 Jahre alt sein muss. Der Wortlaut ist
als Argumentationsfigur hier eindeutig (§ 1 Rn. 19)."
S. 20 Rn 62: "... Der Urteilsstil folgt grundsätzlich
dem Subsumtionsstil (§ 4 Rn. 2 ff.). ..."
K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, obgleich mehrfach auch an Beispielen erörtert.
K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja:
S. 102 Rn 2 Abschnittüberschrift: "I.
Auslegung und Subsumtion
1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion
a) Die Subsumtion als logischer Schluss
2 Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand,
Kopula und
Rechtsfolge (§ 2 Rn. 7 ff.). Der Syllogismus2 findet sich schon
bei Aristoteles.3 Er wendet [>103] das Gesetz auf den Fall an, der deduktive
Schluss wird durch Ableitung vom allgemeinen auf den engeren Begriff gezogen,
das logisch zwingende Verfahren wird von „oben" nach „unten" durchgeführt,
vom Obersatz zum Untersatz.
S. 103 Rn 3: "Bekannter ist der Begriff
der Subsumtion: Spiegelbildlich zum Syllogismus bedeutet Subsumtion4 die
Unterordnung des Besonderen unter das Allgemeine, also die Beantwortung
der Frage, ob der Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt.5 Die
Subsumtion stellt sich im rechtslogischen Sinne als „Schlussverfahren"
dar. Ihre beiden Bestandteile heißen Obersatz und Untersatz. Der
gesetzliche Tatbestand bildet den Obersatz. Aus den entscheidenden
Angaben im Sachverhalt ergibt sich der Untersatz."
Es folgt eine informative "Graphik: Subsumtionstechnik"
"5 Im Rahmen der Subsumtion ist zu prüfen,
ob alle Tatbestandsmerkmale einer Norm durch Angaben im Sachverhalt gedeckt
sind. Der Sachverhalt wird gewissermaßen unter die Norm bzw. die
einzelnen Normbestandteile gezogen.6 Dies bildet die Grundlage für
die logische Schlussfolgerung (conclusio). Liegt eine vollständige
Deckung zwischen [>104] Ober- und Untersatz vor, ist die Norm einschlägig
und die angeordnete Rechtsfolge tritt ein: Berühmtes Beispiel ist
der Obersatz „Alle Menschen sind sterblich", der Untersatz „Sokrates ist
ein Mensch" und die Schlussfolgerung „Sokrates ist sterblich".7 Gehen Sachverhalt
und Norm aber schon in einem einzigen Punkt auseinander, tritt die
Rechtsfolge nicht ein. Wenn einzelne Tatbestandsmerkmale unklar sind, bedarf
es der Auslegung. Dazu kann auch die Präzisierung des Sachverhalts
dienen." [Anmerkung: Das Beispiel ist zwar berühmt, aber für
den Rechtssyllogismus schlecht, weil keine Norm bzw. Rechtsfolge darin
vorkommt]
"6 Logisch an diesem Verfahren ist die Tatsache,
dass jede Aussage eines hinreichenden Grundes bedarf.8 Notwendig sind also
Ableitungen; ohne Zwischenschritte wird das Ergebnis nicht schlüssig.
Rechtsfindung muss deshalb den vertretbaren Lösungsweg aufzeigen.
Der Rechtsanwender muss also Gesetze und Sachverhalt zusammenbringen. Subsumtion
ist damit ein Leitfaden, um den Zusammenhang zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm
zu entdecken oder herzustellen.9 Diese Arbeitsweise liegt auch einer erfolgreichen
Klausurbearbeitung zu Grunde. Vom Sachverhalt ausgehend muss der Student
möglicherweise passende Normen heranziehen (Anspruchsgrundlagen, Straftatbestände,
Rechtsbehelfe), anschließend die einzelnen Angaben des Sachverhalts
den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen oder Prüfungspunkten zuordnen
und darunter subsumieren und abschließend anhand der vom Gesetz vorgegebenen
Struktur (= Prüfschema) das Ergebnis in der Klausur darstellen.10
2 Griech. Syllogizethai — zusammenrechnen.
3 Aristoteles, Analytica Priora, 2.
Buch Kap. 24; ders., Topik, 1. Buch Kap. 1 Rn. 100a 18; hierzu Gröschner,
in: Gabriel/Gröschner, Subsumtion, 2012, S. 421, 422 ff.
4 Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
6. Aufl. 1991, S. 271; abweichend: Engisch/Otto/
Würtenberger, Einführung in das juristische
Denken, 11. Aufl. 2010, S. 104 ff., 123 f.
5 So bereits Kant, Kritik der reinen
Vernunft, 2. Aufl. 1787, zitiert nach der Akademie Ausgabe, Bd. III, 1911,
S. 131: ‚Wenn der Verstand überhaupt als das Vermögen der Regeln
erklärt wird, so ist Urteilskraft das Vermögen, unter Regel zu
subsumieren, d.i. zu unterscheiden, ob etwas unter einer gegebenen Regel
(casus datae legis) stehe, oder nicht."
6 Lat. sub + sumere = unter + annehmen.
7 Lege, in: Gabriel/Gröschner,
Subsumtion, 2012, S. 259, 260.
8 Schnapp, Logik für Juristen,
7. Aufl. 2016, S. 101 f.
9 Gast, Juristische Rhetorik, 5. Aufl.
2015, Rn. 59 Fn. 1. "
S. 105, Rn 9: "c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt
- Das Hin- und Herwandern des Blickes und die Fallnormtheorie Die Auslegung
ist Ausgangspunkt jeder Subsumtion und im gerichtlichen Prozess Ausgangspunkt
jeder richterlichen Sinnermittlung einer Norm." Auslegung heißt zu
klären, was der Text bedeutet, also den Gedanken eines Gesetzes oder
einer Regelung herauszuarbeiten. Auslegung bedeutet also Klärung der
Sprache, der Wertungen und Prinzipien,
auf denen das Gesetz beruht. Auch in anderen Geisteswissenschaften
müssen Texte ausgelegt werden, etwa in den Geschichtswissenschaften
die Textquellen in ihrem historischen Kontext oder die Bibel als zentrale
Quelle der katholischen und evangelischen Theologie." "
K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, es gibt einen ganzen Abschnitt zum Thema im 2. Teil "Auslegung
und Subsumtion". Ein ausführliches Beispiel findet sich darin in der
Graphik auf S. 103.
K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion"
zu Berücksichtigendes? Keine
Rang (Rangfolge,
Hierarchie, Konflikte, Probleme) > Grundfragen
zum Rang der Normen.
Suchworte "Rang" (550 Treffer), "Rangfolge" (1 Treffer),
"Normenrang"
(0
Treffer), "Hierarchie" (43 Treffer), Normenhierarchie (18 Treffer),
"Konflikt" (21 Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt"
(0
Treffer), "Anwendungsvorrang" (84 Treffer), "Normenpyramide"
(0 Treffer), "Verfassungsrang" (13 Treffer). "Instanzen"
(3 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (67 Treffer)
Rg-Zusammenfassung und Kommentar
zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es
verschiedene Ebenen: Viele der Grundfragen
zum Rang der Normen werden an vielen Stellen angesprochen, aber
mehr informierend und feststellend und ohne Begründung, warum
z.B. eine höhere Instanz oder eine Verfassungsnorm ein höheres
Gewicht haben soll. Das mag sich zwar alles sehr plausibel und vertraut
anhören, von Wissenschaft muss aber mehr verlangt werden.
K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis
vor?
Ja (auch Hierarchie, Konflikt, Abwägung und Kollision
einbezogen):
a) Zwingende Vorrangregel 17
d) Abwägungsregel 18
2. Der Stufenbau des Rechts und der Lex-superior-Satz als Kollisionsregel
44
b) Kollision von Bundes- und Landesrecht (Artt. 31, 72 GG) 45
[II. Hierarchie von Rechtsquellen in Deutschland
42, dazu auch Graphik 46]
c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung 51
4. Die unmittelbare Geltung und der Anwendungsvorrangs des Unionsrechts
gegenüber dem nationalen Recht 56
b Anwendungsvorrang des Unionsrechts 57
c) Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts
57
2. Vorrang von Naturrecht gegenüber dem eindeutigen Unrechtsgesetz
(Radbruch’sche Formel) 66
3. Kollisionsregeln 136
a) Das höhere Gesetz geht dem niedrigeren vor (lex superior derogat
legi inferiori) 136
b) Das spätere Gesetz geht dem früheren vor (lex posterior
derogat legi priori) 137
b) Kollisionsregeln (EuGH) 138
c) Das besondere Gesetz geht dem allgemeineren vor (lex specialis derogat
legi generali) 137
3 .Teil. Vorrang durch Verfassungs- und Europarecht 239
d) Kollisionsregeln: Der Grundsatz der Alternativität verdrängt
die Lex-specialis-Regel 202
§ 7 Verfassung als höherrangiges Recht 239
2. Die verfassungsorientierte Auslegung als einfache Abwägungsregel
im Zivilrecht 253
§ 8 Der Vorrang von Europarecht und Völkerrecht
269
I. Unmittelbare Anwendbarkeit als Voraussetzung des Anwendungsvorranges
270
1. Zum Verhältnis von unmittelbare Anwendbarkeit, Anwendungsvorrang
und unionskonformer Auslegung
270
II. Anwendungsvorrang und Pflicht zur unionskonformen Auslegung
274
3. Verhältnis von Anwendungsvorrang und unionskonformer Auslegung
276
1. Vorrangwirkung von Verordnungen und verordnungskonforme Auslegung
278
2. Vorrangwirkung von Richtlinien und richtlinienkonforme Auslegung
i. w. S. 279
b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts 327
b) Die Konkretisierung durch Abwägung 358
§ 12 Konkretisierung durch Abwägung 377
I. Abwägung im Öffentlichen Recht
377
1. Konkretisierung durch Abwägung
378
a) Konkretisierung von „offenen“ Verfassungsnormen 378
b) Abwägung
als Prozess zur Konkretisierung kollidierender Rechtsprinzipien
379
2. Die Struktur der Abwägung
380
a) Auswahl
der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte 380
b) Abstrakte
Gewichtung der Abwägungsgesichtspunkte 381
c) Konkrete
Gewichtung im Einzelfall 381
d) Abwägungsvorgang
im Einzelfall 381
3. Rechtsdogmatische Schlussfolgerungen
aus der Abwägung 382
a) Zwischenschichten, Stufen, Leitbilder etc. 382
b) Zwingende Vorrangregeln 383
c) Vermutungs- und Argumentationslastregeln 384
d) Abwägungsregel und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
385
4. Die Prüfung von
Grundrechten als gelungene Konkretisierung von Recht 385
II. Abwägung von Grundrechten 386
1. Sachlicher Schutzbereich
des Grundrechts 386
III. Abwägung europäischer Grundrechte
und Grundfreiheiten 394
1. Vergleich der Konkretisierung
von Grundrechten und Grundfreiheiten 394
2. Europäische
Grundrechte 395
IV. Abwägung kollidierender Rechtsprinzipen
im Zivilrecht 399
1. Widerstreitende
Prinzipien im Zivilrecht 400
a) Vorrang eines Prinzips gegenüber dem anderen 400
b) Abwägung kollidierender Rechtsgüter im Zivilrecht
401
2. Die Abwägung
von Rechtsprinzipien am Beispiel des Vertrags
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Rechtsinstitut widerstreitender
Rechtsprinzipien 401
IV. Dritter Schritt: Die Verfassung als höherrangiges Recht
428
V. Vierter Schritt: Höherrangiges Europarecht und internationales
Recht 431
a) Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang und richterliche Selbstbeschränkung
(judicial self restraint) 432
1. Vorrang-, Vermutungs- und Argumentationslastregeln 442
2. Abwägungsregeln 443
3. Zum Verhältnis vom Fünf Stufen-System und den Abwägungsregeln
443
Zusammenfassung zu § 13 445
V. Prüfungsfolge und Rangverhältnis der Auslegungsfiguren
473
b) Vierter Schritt: Prüfung von höherrangigem Recht
476
a) Strikte Vorrangregeln [Auslegung] 478
d) Abwägungsregeln eines Beweglichen Systems 481
K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Rang
Vorrangregeln, § 13 113
- komparative § 12 22
- zwingende § 1 53 f., § 12 19
Vorrang der Verfassung § 7 50 f.
Abwägung:
Abwägung(s)
- als Konkretisierung § 11 25
- parameter s. Abwägungsgesichtspunkte
- regel § 1 57, § 7 40 £, 43 ff., § 12 23
- verbot § 12 9
- vollständigkeit § 12 8
- vorgang s. Abwägungsgesichtspunkte,
Gegenüberstellung
Abwägungsgesichtspunkte § 12 8
- abstrakte Gewichtung § 12 11
- Gegenüberstellung § 12 13 ff.
- konkrete Gewichtung § 12 12
Hierarchie: kein Eintrag.
Kollision: Kollisionsregel § 2 36 ff., 88 ff., § 4 130 ff.
Konflikt: kein Eintrag, auch nicht Normkonflikt.
K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt,
aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja z.B.:
S. 57 Rn 86: "Diese Regel ist in den Verträgen
zwar nicht kodifiziert, ist aber schon deshalb zwingend, weil ansonsten
die EU handlungsunfähig würde.128 Der Anwendungsvorrang findet
sich nun auch in der Erklärung Nr. 17 zum Lissaboner Vertrag129 und
ist eine der wichtigsten Kollisionsregeln im Rahmen von Konflikten zwischen
nationalem und europäischem Recht.130'
K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch
inhaltlich erörtert?
Ja:
S.17 Rn (Auslegungsregeln) 53f: "a) Zwingende
Vorrangregel
Ob es einen Vorrang von einzelnen Auslegungsfiguren gibt, ist heftig
umstritten. Zum Teil wird behauptet, ein Vorrang wäre nie möglich,
weil sich der Vorrang einer Argumentationsfigur erst nach Abwägung
der Argumente ergäbe.90 Diese Meinung übersieht allerdings, dass
bereits auf abstrakter Ebene Argumentationsfiguren existieren, wie etwa
die Wortlautgrenze im Strafrecht, die zwingend ist und eine Abwägung
nicht zulässt (§ 4 Rn. 65 ff.).
54 Von einem strikten oder absoluten Vorrangverhältnis
zwischen zwei Auslegungskriterien kann man nur sprechen, wenn sich die
Argumentationsfigur in allen Konfliktfällen durchsetzt.91 In dem
hier verstandenen Sinne führen Vorrangargumente zu einer eindeutigen
Rechtsfolge, sie bedingen ein bestimmtes Ergebnis. Es gilt dann ausnahmsweise
die One-right-answer-thesis": nur eine Antwort ist richtig - eine Gegenauffassung
wäre falsch und nicht vertretbar (§ 1 Rn. 19 f.). Solche Vorrangregeln
treten etwa bei der Frage der Rechtsfortbildung auf. Sie können einer
zulässigen Rechtsfortbildung zwingend entgegenstehen oder auch
umgekehrt die Rechtsfortbildung zwingend erfordern (§. 13 Rn.
79)."
S. 66 Rn 113: "„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit
und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß
das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den
Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist,
es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit
ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als
„unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich
eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen
Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen;
eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden:
Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die
den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt
verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur „unrichtiges Recht",
vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann
Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren, denn als eine
Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit
zu dienen. An diesem Maßstab gemessen sind ganze Partien nationalsozialistischen
Rechts niemals zur Würde geltenden Rechts gelangt." 201
201 Radbruch, Süddeutsche
JZ 1946, 105, 107. Vorher ähnlich schon Reichel, Gesetz und
Richterspruch, 1915, S. 142; s. RG, Urt v. 28.11.1923, V 31/23, RGZ 107,
78, 87 ff."
S. 136 Rn 129 (BVerfG): "„Nur kollidierende Grundrechte
Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit
Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte
gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare
Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte
lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung
für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat
(BVerfGE 2, 1 [72 f.]). Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt
werden, wie das logisch und systematisch
zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem
Fall respektiert werden.265
265 BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970,
1 BvR 83/69 u.a., BVerfGE 28, 243, 261 - Dienstpflichtverweigerung. "
S. 155 Rn : "... Die Konflikte zwischen den Argumentationsfiguren
gilt es dann aufzulösen. ..."
K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber der Begriff hat eine unmittelbar verständlich Bedeutung.
Das Problem hier sind die Referenzierungen.
K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert
oder / und entwickelt?
Ja, Richterrecht
S. 326, Rn 75ff "b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des
Richterrechts
aa) Die Rechtsprechung lässt sich auch zueinander
ins Verhältnis setzen. Dies kann relevant sein, wenn verschiedene
Präjudizien für den Fall einschlägig sind.159 Die Gewichtigkeit
der Entscheidungen lässt sich nach dem Gerichtsaufbau gliedern, also
AG, LG, OLG, BGH oder VG, OVG, BVerwG etc. Damit hat das höherrangige
Präjudiz mehr Gewicht als das niedrigere (judicium superius derogat
judicio inferiori).16° Demgegenüber haben die Entscheidungen des
BVerfG gern. § 31 BVerfGG eine strikte Bindungswirkung; sie heben
gegebenenfalls Entscheidungen der anderen Bundesgerichte auf. '6' Die obersten
Bundesgerichte setzen sich auch dann mit Entscheidungen des BVerfG auseinander,
wenn einer Passage mangels tragender Gründe keine Bindungswirkung
zukommt (§ 9 Rn. 68 f.). Die Entscheidungen der obersten Bundesgerichte
sind wiederum den Entscheidungen der jeweiligen Großen Senate bzw.
dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§
3 Rn. 48 ff.) untergeordnet.
bb) Das jüngere Präjudiz hat mehr Gewicht
als das ältere (judicium posterius derogat judicio priori).'" Beispielsweise
knüpft der BGH öfters an seine eigenen Entscheidungen und nicht
an Entscheidungen des Reichsgerichts an. Gibt es eine gefestigte Rechtsprechung,
steigt die Überzeugungskraft, wenn jüngere Urteile zu der einschlägigen
Problematik existieren, weil dann nicht argumentativ nachgewiesen werden
muss, dass die Umstände unverändert geblieben sind (§ 3
Rn. 14 f.).
cc) Zudem geht das speziellere Urteil dem allgemeineren
vor (judicium speciale derogat judicio generali).1" Damit sind die Entscheidungen,
die einen spezielleren, einschlägigeren Rechtssatz enthalten und damit
für den Vergleichsfall (§ 9 Rn. 45 ff.) geeignet sind, von höherem
Gewicht als diejenigen, die ausschließlich allgemein argumentieren."
Gesetzesrang:
S. 51 Rn 63f: "c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme
Auslegung des europäischen
Rechts
aa) Der EuGH erkennt eine Normenhierarchie im Sinne des Lex-superior-Grundsatzes
an (§ 2 Rn. 38 ff.). Zum Primärrecht zählen der EUV, der
AEUV und die GRCh, die nur von den Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge"
erlassen bzw. geändert werden können. Art. 6 Abs. 1 Hs. 2 EUV
spricht von der Gleichrangigkeit zwischen diesen drei Verträgen. Ein
Staat kann der Europäischen Union nur dann beitreten, wenn er diese
Werte achtet, Art. 49 EUV. Nach Art. 7 EUV kann ein Sanktionsverfahren
gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet werden, wenn er diese Werte missachtet.
Die europäischen Werte stellen insoweit eine Geschäftsgrundlage
dar.90 Vielleicht sollte man aber noch deutlicher die in Art. 2 EUV genannten
Werte zu den änderungsfesten Rechtssätzen zählen.91 Dafür
spricht, dass der EuGH sich ausdrücklich gegen eine Abweichung von
diesen Werten ausgesprochen hat.92 Das Primärrecht umfasst darüber
hinaus allgemeine Rechtsprinzipien. Diese Rechtsprinzipien müssen
nicht zwingend kodifiziert sein.93 Sie können auch ungeschrieben sein,
wie etwa der Vertrauensgrundsatz (§ 11 Rn. 11).
Das Primärrecht geht dem Sekundärrecht
vor.94 Völkerrechtliche Verträge der EU mit 64 Dritten stehen
unter dem Primärrecht, jedoch über dem Sekundärrecht.95
Von europäischem Sekundärrecht spricht man bei Recht, das die
EU aufgrund ihrer Kompetenzen setzt, üblicherweise Verordnungen und
Richtlinien. Das Sekundärrecht muss im Lichte des Primärrechts
ausgelegt werden.96 Das Tertiärrecht muss den Vorgaben des Sekundärrechts
entsprechen.97"
K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder /
und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Ja, z.B.:
S. 212f Rn 71: "In der Soraya-Entscheidung aus dem
Jahre 1973 formulierte das BVerfG ganz ähnlich:
„Hier sieht sich der Richter der großen Kodifikation des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gegenüber, die seit über 70 Jahren in Kraft steht.
Das ist in doppeltem Sinn von Bedeutung: einmal wächst mit dem „Altern
der Kodifikationen" (Kübler, JZ 1969, S. 645), mit zunehmendem zeitlichen
Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung
notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung
des Rechts. Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer
bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es
ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt
der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen
Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf
die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muß sich unter Umständen
mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und
Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen
so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach
möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen
einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis
auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist
zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine
[>213] Aufgabe, „Recht" zu sprechen, verfehlen will. Zum anderen stoßen,
wie die Erfahrung zeigt, gesetzgeberische Reformen gerade dann auf besondere
Schwierigkeiten und Hemmnisse, wenn sie zu Änderungen eines der großen
Gesetzgebungswerke führen sollen, die das Bild der Rechtsordnung im
ganzen so prägen wie die Kodifikation des Privatrechts im Bürgerlichen
Gesetzbuch.136
136 BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973,
1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 288 — Soraya."
K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes?
Konkurrenzen
Suchwort "Konkurrenz" (5 Treffer).
Kku-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema wird
nur am Rande erwähnt und erhält keine eigene theoretische Durchdringung.
K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Stichwortregister vor?
K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 137 Rn 135: "... Der Räuber wird im Wege
der Konkurrenzen nur wegen Raubes (mit höherer Strafandrohung) bestraft
und nicht wegen Nötigung und Diebstahls, obwohl der Raub deren Tatbestandsmerkmale
vollständig enthält.275"
K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im
Text auch inhaltlich erörtert? Nein
K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine
Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt
sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen"
zu Berücksichtigendes? Keine
Luecken
> Grundfragen zu Luecken.
Suchwort "Lücke" (225 Treffer).
Lue-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n): Lücken
können (1) durch Fehlen von Gesetzen für gewisse Lebenssachverhalte
oder (2) durch Fehlen von Tatbestandsmerkmalen in Gesetzen und dann notwendigerweise
auch in der Rechtsfolge für die fehlenden Tatbestandsmerkmale bestehen.
Auch Begriffe, Methoden, Theorien und Modelle und vieles andere mehr können
Lücken ausweisen, die die Rechtsanwendung erschweren oder verunmöglichen.
K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im
Inhaltsverzeichnis vor? Ja
b) Lücke nicht planwidrig — beredtes Schweigen des Gesetzgebers
210
1. Der Streit über den Lückenbegriff 216
a) Der Lückenbegriff 216 a) Die unpräzise Verwendung der
verfassungskonformen Auslegung durch
b) Die Lücke als fata morgana? 216
c) Die planwidrige Lücke als Prämisse 216
c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes
und gesetzeskorrigierendes Richterrecht 416
2. Arbeiten am System - Lücke und geschlossenes System 417
2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke
und Untätigkeit des Gesetzgebers 423
a) Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke
423
K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister
vor? Ja:
Lücke § 6 82 ff.
- anfängliche § 6 82
- bewusste § 4 170, § 6 64 f., 67, 73, 82
- nachträgliche § 6 82
- planwidrige § 6 84 f£, 92, 132, 140, 145, § 15 49
ff.
- unbewusste § 6 82
- unechte § 6 115
Lückenhaftigkeitsargument § 6 42
K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, vielfach: 16, Rn 50; 28, Rn 8; 27, Rn 82; 68, Rn 121; 106, Rn 13;
107, Rn 16; 122, Rn 74; 123, Rn 78; 141, Rn 150; 146 Rn 170; 157 Rn 19;
...
K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text
auch inhaltlich erörtert?
K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Fragmentarisch.
S, 210, Rn 64: "b) Lücke nicht planwidrig
- beredtes Schweigen des Gesetzgebers
Als Rechtsfigur wird unter anderem die bewusste Lücke herangezogen:
Das Gesetz kann auch bewusste Regelungslücken aufweisen, „indem der
zu entscheidende Fall von keiner Norm ihrem Regelungsplan nach erfasst
wird, [sog.] Lücken praeter legem."'" Möglicherweise hat der
Gesetzgeber ein Rechtsinstitut oder eine Rechtsfolge nicht erwähnt,
weil er sie nicht zulassen will; man spricht von beredtem oder qualifiziertem
Schweigen bzw. einer unechten Lücke."' In diesem Fall fehle es an
der für einen Analogieschluss erforderlichen Planwidrigkeit der Lücke"
K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Beispiele ja, Theorie keine, aber es wird des öfteren auf die
Monographie von Canaris "Die Feststellung von
Lücken im Gesetz" verwiesen. > Beispielliste
Canaris (1964).
K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke"
zu Berücksichtigendes? Keine
Unklarheiten,
Mehrdeutigkeiten > verstehen,
juristisches
verstehen, auslegen,
juristische
Begriffsbildung,
Unverträglichkeiten
/ Widersprüche. > Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
Suchworte "unklar" (28 Treffer), "mehrdeutig" (12 Treffer).
unk-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das ist
ein das gesamte Recht durchziehendes Phänomen und Problem, das auch
von Möllers öfter behandelt wird. Eine systematische Theorie,
die z.B. die Grundfragen
zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit beantwortet, wird nicht vorgelegt
oder zitiert.
K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja:
2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts
102, Rn 43
2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts
114
b) Subjektiver Wille ist unklar, mehrdeutig oder widersprüchlich
(Perplexität) 203
b) Unklare Einzelfragen 413
K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Stichwortregister vor?
Ja:
Eindeutigkeit § 4 43 ff., 64, § 6 3 ff., § 13 28
- Mehrdeutigkeit § 4 43 ff.
K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.
S. 13 Rn 42: "... Es muss daher auf Wertungen zurückgegriffen
werden, die, wie der Mutter-Kind-
Fall zeigt, oft mehrdeutig sind. ..."
S. 102 Rn Übersicht: "2. Hilfsmittel zur Bestimmung
eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts"
S. 155 Rn 11: "cc) Komplizierter wird es, wenn sich
die ersten drei Auslegungsarten und der Telos 11
widersprechen oder, wenn der Telos mehrdeutig ist. Die Konflikte zwischen
den Argumentationsfiguren
gilt es dann aufzulösen." Das wird im Einzelnen an vielen Stellen
durchgeführt.41 ..."
S. Rn: ""
K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, wenn auch nur oberflächlich:
S. 114 Rn 43f: "2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines
eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts
43 In der Literatur werden zwei Modelle unterschieden, um eindeutige
von schwierigen Fällen zu unterscheiden. Heck hat das plastische Bild
von Begriffskern und Begriffshof geprägt. Fällt der Sachverhalt
eindeutig unter das Tatbestandsmerkmal, liegt er im Begriffskern, andernfalls
im Begriffshof " Koch entwickelte dagegen ein Drei-Bereiche-Modell: Er
unterscheidet zwischen Begriffen, bei denen der fragliche Ausdruck eindeutig
angewendet (positiv) oder eindeutig abgelehnt (negativ) werden kann und
neutralen Begriffen, bei denen eine sprachliche Zuordnung nicht eindeutig
möglich ist.82
44 Bei der Frage, was als ;Waffe" i. S.v. §
224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB zu bezeichnen ist, wird
man wohl das Gewehr und die Pistole positiv unter den Begriff >Waffe"
fallen lassen, den in den Rücken gebohrten Zeigefinger dagegen nicht.
Neutrale Tatmittel sind nach dem Drei-Bereiche-Modell wohl das Tier oder
die Salzsäure.83"
S. 194 Rn 3ff "a) Ablehnung der Eindeutigkeitsregel
3 aa) Die oben genannte Eindeutigkeitsregel, wonach
bei einem eindeutigen Wortlaut der Begriff nicht auszulegen ist (§
4 Rn. 64), ist schon deshalb fragwürdig, weil der Wort- laut oft nur
vermeintlich eindeutig ist.
4 So dauert eine Stunde nicht zwingend 60 Minuten.
Im akademischen Bereich ist die Stunde nur 45 Minuten lang.3 Auch beginnt
diese Stunde je nach den üblichkeiten nicht etwa zur vollen Stunde,
sondern 15 Minuten später (cum tempore, c.t.). - Oder die Mitte des
Monats ist auch im Februar immer der 15.4 Die Feststellung,
dass etwas eindeutig ist, setzt damit die Auslegung voraus. Das Postulat,
nur bei einem mehrdeutigen Wortlaut sei eine weitergehende Auslegung zulässig,5
beruht auf einer unzulässigen petitio principii.6 Vermeintlich
eindeutig definiert der Gesetzgeber einen Begriff durch Legaldefinition.
Taucht derselbe Begriff aber an anderer Stelle auf, kann die Legaldefinition
nicht vorbehaltslos angewendet werden. Es besteht die Gefahr, dass die
Legaldefinition unter Berufung auf die Eindeutigkeitsregel aus dem Gesetzeszusammenhang
herausgerissen wird, ohne zu prüfen, oh sie sich in den neuen Kontext
einfügt.7 Der Sprachgebrauch kann sich wandeln (§ 4 Rn.
60). Das Abstellen auf den vermeintlich eindeutigen Wortlaut verengt den
im Recht erforderlichen Diskurs und [>195] überhöht die eigene
Ansicht vorschnell als die einzig richtige (§ 1 Rn. 46). Zudem muss
ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers korrigiert werden können,
auch wenn der Wortlaut eindeutig erscheint (§ 6 Rn. 46 ff.). Auch
unzulässige Gesetzesumgehungen (§ 5 Rn. 48 ff.) lassen sich mit
der Eindeutigkeitsregel nicht erfassen.
Schon in den Digesten findet sich das Fragment von
Celsus: „Die Gesetze kennen heißt 6 nicht, an ihren Worten zu haften,
sondern an ihrem Sinn und Zweck.FN In der Rechtsprechung finden sich zwar
Urteile, die der Eindeutigkeitsregel folgen, überwiegend lehnt die
Rechtsprechung die Regel aber ab, beispielsweise mit den Worten:
„Demgemäß ist die Auslegung nach Sinn und Zweck8 des Gesetzes
auch gegenüber einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen;
denn die Worte sind nur der möglicherweise unvollkommene Ausdruck
der maßgebenden Gedanken."'
8 Folgerichtig lehnt die herrschende Literaturansicht
die Eindeutigkeitsregel ab.10 Vergleichbares gilt für den anglo-amerikanischen
Bereich.11 Schließlich muss auch die Eindeutigkeitsregel ignoriert
werden, um absurde Ergebnisse zu vermeiden (§ 5 Rn. 62 ff.). Im Ergebnis
handelt es sich bei der Regel um ein bequemes Formalargument, das die sachliche
Begründung abschneidet.
9 bb) Überwiegend klebt der EuGH nicht am Wortlaut.
Er betont, dass er sich nicht mit einer wörtlichen Auslegung begnügen
kann. „Es ist daher notwendig zu prüfen, ob diese Auslegung durch
andere Gesichtspunkte, insbesondere den gemeinsamen Willen der Vertragschließenden
und die ratio legis, bestätigt wird.12 In der C.I.L.F.I.T.-Entscheidung
hat der EuGH die Acte-claire-Doktrin nahezu aufgegeben und betont, dass
Auslegungsfragen zum europäischen Recht immer dem EuGH vorzulegen
sind (§ 8 Rn. 115 ff.). Damit kann im nationalen und europäischen
Recht der vermeintlich klare Wortlaut durch
andere Auslegungsschritte korrigiert werden."
K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Teils > K4-unk. Eine systematische Theorie wird nicht vorgelegt.
K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar,
mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
Unvertraeglichkeiten
/ Widersprüche > Widersprüche
der Rechtsordnung (Deutschland).
Suchworte "ungereimt" (1 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer)
= "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (94 Treffer).
unv-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich:
Das Suchwort "widerspr" wird zwar 94 gefunden und es gibt auch einen Abschnitt
"a) Das Ideal der widerspruchsfreien Rechtsordnung"
K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Inhaltsverzeichnis vor?
Ja: a) Das Ideal der widerspruchsfreien Rechtsordnung
126
K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Stichwortregister vor?
K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche
Erörterung?
Ja, z.B.
S. 4 Rn 7: "... Die Juristische Methodenlehre zielt
darauf ab, Ergebnisse möglichst ohne Wertungswidersprüche mit
der Rechtsordnung zu begründen. ..."
S. 8 Rn 24: "... Die Rechtswissenschaft ist gerade
keine Naturwissenschaft mit strengen Naturgesetzen.
Stattdessen gelten die Gesetze der Juristen, selbst wenn sie der Lebenswirklichkeit
widersprechen
(§ 4 Rn. 54 f.). ..."
S. 13 Rn 42: "... Die Methodenlehre kann helfen,
wenn es etwa um die Auslegung eines einzigen Wortes geht' oder Wertungen
verschiedener Gesetze im Widerspruch stehen." [hier fehlen Angaben mit
Beispielen wie genau das gehen kann oder soll]
S. 28 Rn 85: "... Die autonome Auslegung kann dazu
führen, dass sie nationalem Recht widerspricht, aber als höherrangiges
Recht dem nationalen Recht vorgeht (§ 2 Rn. 84 ff.). ..."
S. 30 Rn 94: "Die Methodenlehre zielt zweitens darauf,
Ergebnisse möglichst ohne Wertungwidersprüche mit der Rechtsordnung
zu begründen. ..."
S. 32 Rn 99: "... widersprüchliches Verhalten
ist unzulässig ..."
S. 44 Rn 37: "... Eine Normkollision liegt bei einem
unmittelbaren Widerspruch zwei an sich gültiger Normen vor, die unterschiedlichen
Quellen entspringen und dieselbe Rechtsfrage regeln.58 ..."
S. 51 Rn 65: "... Widerspricht dabei das niedrigrangigere
Recht dem höherrangigen, muss es vorab im Lichte des höherrangigen
Rechts ausgelegt werden. ..."
... ...
S. 195 Rn 10: "... Fiktionen können der Lebenswirklichkeit
widersprechen (§ 4 Rn. 54 f.). ..."
S. 202 Rn 39: "... Auch kann das ältere Gesetz
lex specialis sein, das neuere Gesetz lex generalis, sodass hier ein Widerspruch
mit einer anderen Kollisionsregel entsteht." ..."
S. 203 Rn 42: "b) Subjektiver Wille ist unklar,
mehrdeutig oder widersprüchlich (Perplexität)"
S. 207 Rn 57: "Bestimmte Figuren der folgenorientierten
Auslegung kennen Einschränkungen und
Ausnahmen. Sie provozieren den Widerspruch, etwa wenn das Faktische
nicht entscheidend sein (§ 5 Rn. 95 ff.) oder die Mehrheitsmeinung
nicht eine Entscheidung vorgeben darf (§ 5 Rn. 101 ff.). ..."
S. 211: "... Es kann bei einem Schweigen, einem
Unterlassen, immer nur um einen hypothetischen Willen gehen. Dieser kann
perplex sein und sich selbst widersprechen (1 6 Rn. 42 ff.). ..."
S. 215 Rn 79: "Sinnvoll erscheint es daher, mit
der herrschenden Ansicht subjektive und objektive Theorie zu verbinden
(sog. Vereinigungstheorie),'" um damit sicherzustellen, dass man die Argumente
der widersprechenden Ansichten erfasst. Damit wird der Rechtsgrundsatz
audiatur et altera parsi" verwirklicht. Er ähnelt dem Gedanken, Gerechtigkeit
durch Verfahren zu gewährleisten (§ 1 Rn. 88 f.)."
S. 216 Rn 83: "... Am Anfang einer Prüfung
könne man deshalb keine Lücke, sondern nur die Widersprüchlichkeit
des Gesetzes feststellen.167 ..."
S. 231 Rn : "bb) Gegen eine Gesamtanalogie ließe
sich vortragen, dass ein Ergebnis dem inneren 145
System widerspricht. ..."
S. 259 Rn 64: "1. Die widersprüchliche Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts"
S. 279 Rn 3: "... Neben der unmittelbaren Geltung
existiert der Anwendungsvorrang (supremacy),3 d.h. widersprechendes nationales
Recht darf nicht angewendet werden (§ 2 Rn. 84 ff.). ..."
... ...
S. 369 Rn 52: "... Systematisch ungereimt wäre
es zudem, wenn ..."
K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" im Text auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.:
S. 126 Rn 92 "a) Das Ideal der widerspruchsfreien
Rechtsordnung
92 Die systematische Auslegung „geht von der Grundeinsicht aus, dass
der einzelne Rechtssatz nicht isoliert ausgelegt werden darf, sondern im
Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu verstehen ist187. Überspitzt formuliert
schließt die Auslegung eines Wortes [>127] die Auslegung der ganzen
Rechtsordnung ein.188. Ziel der systematischen Auslegung ist, die Bedeutung
des fraglichen Begriffs aus der systematischen Stellung und dem jeweiligen
Zusammenhang zu erschließen. Damit sollen Wertungswidersprüche
und inkonsistente
Interpretationen vermieden werden.189. Ausgangspunkt ist die Überlegung,
dass mit dem Kodifikationsgedanken das Gesetz, ja die gesamte Rechtsordnung
als Einheit zu betrachten ist.190. Zu dieser Systematik trägt im Idealfall
nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Rechtswissenschaft bei. Auch
die Gerichte gehen davon aus, dass der Gesetzgeber eine sachliche Übereinstimmung
zwischen den Vorschriften herstellen wollte. So formuliert das BVerfG:
..."
Anmerkung: Gibt es jemand, der die gesamte Rechtsordnung
im Kopf hat?
K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich
/ Widerspruch" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name,
5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Nein, Widerspruch wird nicht näher definiert sondern als bekannt
vorausgesetzt.
K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich /
Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Nein. Eine Theorie zu den Widersprüchen im Recht scheint es nicht
geben.
K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorien "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, meist aber formal.
S. 204 Rn 44: "Ein Unterfall, bei dem sich der gesetzgeberische
Wille widerspricht, findet sich auch im
europäischen Recht bei der Umsetzung von Richtlinien. Hier wurde
festgestellt, dass der konkrete Wille für eine bestimmte Regelung
im Widerspruch stand mit dem allgemeinen Willen des Gesetzgebers, europäisches
Recht korrekt umzusetzen (§ 8 Rn. 68)."
K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich
/ Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine
Sprache des Rechts>
allgemein
wissenschaftliche Begriffsbildung,
juristische
Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe],
unbestimmte
Rechtsbegriffe, allgemein verstehen, juristisch
verstehen, auslegen, Die
großen Übel der Sprache des Rechts, > Sprachkritik.
Suchworte "sprach" (114 Treffer), Rechtssprache (1 Treffer S. 126),
"verständlich" (14 Treffer),
Spr-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Das Problemfeld Sprache
wird erkannt und benannt. Es wird an mehreren Stellen erwähnt, wobei
es an Systematik, Methodik und durchgängig an Belegen fehlt. Die Behauptung
"Das grammatische Element der Auslegung hat zum Gegenstand das Wort, welches
den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt.
Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten
Sprachgesetze." wird nicht näher erläutert. Insbesondere wird
nicht angegeben , wo man die "Sprachgesetze" des Gesetzgebers einsehen
kann. Wittgenstein sagt nicht: "Das Wort muss in seinem systematischen
Kontext gelesen werden (§ 4 Rn. 92)." Wittgenstein sagt, dass die
Bedeutung aus dem Sprachgebrauch erschlossen werden muss.
"Systematischer Kontext" ist eine typisch juristische Konstruktion. Es
fehlen auch Belege, Beispiele und Gegenbeispiele, die für ein richtiges
Verständnis unverzichtbar sind. Es bleibt unklar, was "Der normale
Sprachgebrauch kann schon durch den juristischen Sprachgebrauch korrigiert
werden." heißen soll (S. 195 Rn 10). Der juristische Sprachgebrauch
hat sicher nicht die Funktion, den allgemeinen Sprachgebrauch zu "korrigieren".
Ebenso unklar ist die folgende Aussage: "Fiktionen können der Lebenswirklichkeit
widersprechen" (S. 195 Rn 10) heißen und an der Stelle bedeuten soll.
K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Rechtssprache: Nein
Suchwort "Sprach" Ja
a) Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch
des Gesetzgebers 116
d) Allgemeiner Sprachgebrauch 118
a) Der Wortlaut bei mehrsprachigen Rechtstexten 125
b) Die Unterscheidung von juristischem und allgemeinem Sprachgebrauch
durch den EuGH 125
b) Juristischer Sprachgebrauch 195
b) Wandel des Sprachgebrauchs 283
Verständlich: Nein
K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister
vor?
Suchwort "Sprach"
Sprachgebrauch: Ja
Sprachgebrauch § 4 48
- allgemeiner § 4 48, 56 f£, 62 ff., 73, 86 ff.
- geltungszeitlicher § 6 11
- juristischer § 4 48 ff., 86 ff., * 5 2, * 610
- nationaler § 2 73
- mehrsprachig § 4 85 f.
Rechtssprache: Nein
Verständlich: Nein
K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
Suchwort "Sprach":
S. 54 Rn 73: "73 Widerspricht diese autonome Begrifflichkeit
dem nationalen Sprachgebrauch, geht diese autonome Auslegung der Auslegung
in den Mitgliedstaaten vor."
S. 96 Rn 83: "... Wegen der gemeinsamen Sprache
und den gemeinsamen Rechtsinstituten ist die Rechtsvergleichung hier besonders
leicht zu handhaben. ..."
S. 105 Rn 9: "... Auslegung bedeutet also Klärung
der Sprache, der Wertungen und Prinzipien,
auf denen das Gesetz beruht. ...
S. 109 Rn 22: "Vor allem den Methodenlehren von
Engisch und Larenz ist die massive Verbreitung und Fortentwicklung des
Viererkanons im deutschen Sprachraum zu verdanken. ..."
Rechtssprache:
Verständlich
Ja:
S. 20 Rn 63: "Schweizer Urteile hingegen zeichnen
sich insgesamt oft durch eine Fülle von direkt aufeinander folgenden
Argumenten aus, sodass sie den Eindruck großer „Bürgerfreundlichkeit"
erwecken. Juristische Entscheidungen sollen so verständlich wie
möglich erklärt werden.116 Auch österreichische Gerichte
bemühen sich, Urteile für den Leser möglichst verständlich
abzufassen. So begnügen sie sich nicht nur mit Schlagworten, sondern
erklären diese auch und legen den Zweck einzelner Rechtsinstitute
dar.'"
K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, z.B.
S. 106 Rn 14: "... Die Formel der Rechtsprechung
erlaubt noch nicht die Subsumtion, weil ein Rausch im natürlichen
Sprachgebrauch her zunächst einmal keine Krankheit ist. ..."
S. 108 Rn 19: "Das grammatische Element der Auslegung
hat zum Gegenstand das Wort, welches
den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt.
Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten
Sprachgesetze."
S. 114 Rn 41: "b) Eine der wesentlichen Erkenntnisse
der Sprachphilosophie ist die Einsicht, dass
Worte nicht aus sich heraus ermittelt werden können, sondern nur
in dem Zusammenhang, innerhalb dessen der Sprecher das Wort verwendet.
Nach Wittgenstein ist die Bedeutung eines Wortes sein Gebrauch in der Sprache."
Das Wort muss in seinem systematischen Kontext gelesen werden (§ 4
Rn. 92). Das Verständnis des Wortes kann sich im Laufe der Zeit wandeln
(§ 4 Rn. 60)."
S. 114 Rn 43: "In der Literatur werden zwei Modelle
unterschieden, um eindeutige von schwierigen
Fällen zu unterscheiden. Heck hat das plastische Bild von Begriffskern
und Begriffshof geprägt. Fällt der Sachverhalt eindeutig unter
das Tatbestandsmerkmal, liegt er im Begriffskern, andernfalls im Begriffshof
81 Koch entwickelte dagegen ein Drei-Bereiche-Modell: Er unterscheidet
zwischen Begriffen, bei denen der fragliche Ausdruck eindeutig angewendet
(positiv) oder eindeutig abgelehnt (negativ) werden kann und neutralen
Begriffen, bei denen eine sprachliche Zuordnung nicht eindeutig möglich
ist.82"
S. 195 Rn 10: "b) Juristischer Sprachgebrauch
Der normale Sprachgebrauch kann schon durch den juristischen Sprachgebrauch
korrigiert werden. Fiktionen können der Lebenswirklichkeit widersprechen
(§ 4 Rn. 54 f.). Auch die Rechtsprechung kann juristische Begriffe
entwickeln, die vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen, z.B. wenn die
Signatur eines Malers oder die Ohrenmarke eines Tieres eine Urkunde sein
kann" oder die Staatsanwaltschaft Papiere gem. § 110 Abs. 1 StPO durchsuchen
darf und darunter auch elektronische Datenträger und Notebooks fallen.
Das BVerfG beruft sich hier auf den gesetzgeberischen Willen und systematisch
auf
§ 94 StPO, der von „Gegenstand" und nicht nur von „Sache" i. S.v.
§ 90 BGB spricht. Zu- [>196] dem verwendet der Gesetzgeber den Begriff
des „elektronischen Speichermediums" in § 110 Abs. 3 StPO.'
K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Teils, wenn auf Wörterbuch / Lexika als Referenz verwiesen wird,
das ist aber zu wenig, insbesondere weil keine Referenzen zu den so wichtigen
Rechtsbegriffen, erst recht den unbestimmten, angegeben wird.
K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Teils, wenn z.B. auf Wittgensteins Theorie verwiesen wird.
S. 196 Rn 11: "c) Unmöglichkeit der reinen
Wortlautauslegung
11 Schon Wittgenstein hat betont, dass es unmöglich
ist, den Wortlaut unabhängig von seinem Gebrauchszusammenhang zu ermitteln.
Historische, systematische und teleologische Überlegungen sind damit
immer mit zu berücksichtigen (§ 4 Rn. 41). Anerkannt ist, dass
sich der Wortlaut der Norm aus dem heutigen Kontext ergibt, der sog. geltungszeitliche
Sprachgebrauch entscheidend für die Auslegung ist." Dieser kann vom
Willen und Kontext des damaligen Gesetzgebers abweichen.
12 Salzsäure-Fall: Im Gegensatz zum
RG hat es der BGH für zulässig erachtet, Salzsäure unter
den Begriff der ,Waffe" gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt 1 StGB zu subsumieren.
Maßgeblich hierfür war, dass auch in der Umgangssprache der
Begriff der chemischen Waffe bekannt ist und der Sprachgebrauch sich seit
dem Inkrafttreten des StGB gewandelt hat.""
S. 118 Rn 62: "d) Allgemeiner Sprachgebrauch
Zuletzt ist der allgemeine Sprachgebrauch zu prüfen. Er lässt
sich beispielsweise durch den Duden oder ein etymologisches Wörterbuch
(z.B. Grimms Wörterbuch) feststellen. Der Zweck des Mängelrechts
beim Reisevertrag ist es, den Reisenden vor unliebsamen Abweichungen des
Reiseprogramms zu schützen. Ob ein Gecko ein Reisemangel darstellt,
kann man mit Hilfe von Biologen feststellen.109 [RS: Sicher nicht: Kritik]
S. 118 Rn 63 Vertiefung - Viren: In der Tierärztlichen
Hochschule wurde mit Viren des Typs leptospira bratislava experimentiert.
Eine Studentin infizierte sich mit dem Virus und erkrankte schwer. Sie
möchte Schadensersatz nach § 833 S. 1 BGB. Zu Recht?'"
S. 118 Rn 64: 3. Die Eindeutigkeitsregel
des Wortlauts (Acte-clair-Doktrin; literal rule) als Auslegungsfigur
Die Eindeutigkeitsregel besagt: Wenn der Wortlaut eindeutig ist, sind
die übrigen Auslegungskriterien überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Sie findet sich schon in den Digesten111 und in neuzeitlichen Büchern.112
Historisch betrachtet entfaltete die strenge Wortlautauslegung ihre volle
Blüte mit der Begriffsjurisprudenz (§ 4 Rn. 102). Gelegentlich
[>119] wird diese Eindeutigkeitsregel vom BVerfG113 und von Teilen der
deutschen Rechtsliteratur immer noch vertreten.114 Ebenso kennt man die
Eindeutigkeitsregel in anderen Staaten, etwa in Österreich.115 In
Frankreich ist die Eindeutigkeitsregel als Acte-clair oder Sens-clair-Theorie
bekannt.116 In England existierte ursprünglich die literal rule oder
plain meaning rule, wonach der natürliche Wortsinn eines Begriffs
im Zweifel vorzugswürdig ist. Das führte dazu, dass am Wortlaut
auch festgehalten wurde, wenn er zu absurden Ergebnissen führte.117
Es wird aber weiter unten gezeigt, dass die Eindeutigkeitsregel ein schwaches
Formalargument darstellt, das durch teleologische Überlegungen leicht
zu entkräften ist (§ 6 Rn. 2 ff.).
Kritik: Wann ist denn ein Wortlaut "eindeutig"? Hier wird eine wichtige
wissenschaftlich-methodische Aufgabe nicht erfüllt. Der Verweis auf
§ 6, Rn 2ff hilft auch nicht weiter, so lange nicht geklärt ist,
was "eindeutig" heißen soll und wie man sie feststellt. Auch Beispiel
dort S. 194 Rn 4 "So dauert eine Stunde nicht zwingend 60 Minuten." ist
falsch. Eine Stunde dauert weltweit 60 Minuten, nicht 59, nicht 61, nicht
45, nicht 50. Sitzungseinheiten in der Psychotherapie dauern gewöhnlich
50 Minuten, Schul- oder Fahrstunden 45 Minuten. Aber das sind keine Stunden,
auch wenn sie so genannt werden. Der Begriff Stunde fasst 60 Minuten und
nichts anderes. Die grundlegende Frage ist natürlich die nach der
Zeit. Schulstunden sind keine Stunden, sondern Schulstunden. Psychotherapiestunden
sind keine Stunden, sondern Psychotherapiestunden. Sobald man konkret und
präzise spricht, gibt es kein Auslegungsproblem. Möllers leugnet,
wie viele Rechtswissenschaftler - meist sind es ja Männer - dass Texte
klar und eindeutig sein können.
S. 121 Rn 73: "cc) Aufgrund des Analogieverbots
bildet der allgemeine Sprachgebrauch die Grenze für die Auslegung
im Strafrecht. Art. 103 Abs. 2 GG garantiert die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung
für den Normadressaten, deshalb ist die Grenze aus dessen Sicht zu
bestimmen.135 Aufgrund des abschließenden Charakters der im StGB
niedergeschriebenen Verbotsnormen und der daraus folgenden Straflosigkeit
aller nicht ausdrücklich pönalisierten Verhaltensweisen spricht
man auch von der Fragmentarität des Strafrechts136 bzw. vom Strafgesetzbuch
als „magna charta des Verbrechers137. Dies ist Ausfluss des ultima ratio-Gedankens
und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.138"
Anmerkung: Wenn der allgemeine Sprachgebrauch die Grenze der Auslegung
im Strafrecht bildet, wieso sollte dies nicht auch im Zivil- und öffentlichen
Recht gehen?
-
K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache
für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein
muss? Nein
-
K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen,
deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen
verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA)
Nein
-
K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig
handelnde Subjekte (BMautonS)
(Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger
Gebrauch). Ja
Hypostasierende homunkuleske Sprache (>Sprachkritik)
S. 203 "Die Bedeutung des historischen Willens relativiert
sich oft, weil der Gesetzgeber entweder schweigt (sog. Lückenhaftigkeitsargurnent)
oder sich bei der Gesetzgebung über das relevante Problem gar keine
Gedanken macht."
Kritik: Der "historische Wille" ist eine nebelhafte metaphysische Konstruktion,
die einer ganz genauen und gründlichen Definition bedürfte. Das
wird von Möllers - und eigentlich niemand - geleistet. Das gleiche
gilt für den Begriff "Gesetzgeber" und wie man denn feststellt,
ob sich der Gesetzgeber Gedanken macht?
S. 395: "Die europäische Union versteht sich als
Wertegemeinschaft.154"
Kritik: Die europäische Union versteht gar nichts, weil sie kein
verständnisbegabtes Subjekt ist. Der Autor Möllers interpretiert
das der EU zugeordnete Merkmal "Wertegemeinschaft" so. Hier stellt sich
natürlich die Definitionsfrage:
was für eine Konstruktion "ist" "die" EU, was ist der Inhalt des Begriffs
und wie und wo findet man diesen Begriffsinhalt in der Welt, wie also wird
der Begriff referenziert?
S. 430: "Das Gesetzlichkeitsprinzip versteht sich als
Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG),
für welches speziell im Bereich des Strafrechts besondere Anforderungen
an den Gesetzesvorbehalt, dessen Reichweite, die Bestimmtheit und die Rückwirkung
bestehen."
Kritik: Das Gesetzlichkeitsprinzip versteht sich gar nicht, weil es
kein verständnisbegabtes Subjekt ist. Der Autor Möllers interpretiert
den (Art. 20 Abs. 3 GG) so.
S. 471: "Das vorliegende Werk versteht die Juristische
Methodenlehre nicht nur als reine Argumentationslehre, sondern zugleich
als Legitimationslehre."
Kritik: Das vorliegende Werk kann nichts verstehen, weil es kein verständnisbegabtes
Subjekt ist. Der Autor Möllers versteht sein Werk so.
K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils, z.B.
S. 114 Rn 44: "Bei der Frage, was als ;Waffe" i.
S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB zu bezeichnen ist, wird man wohl
das Gewehr und die Pistole positiv unter den Begriff >Waffe" fallen lassen,
den in
den Rücken gebohrten Zeigefinger dagegen nicht. Neutrale Tatmittel
sind nach dem Drei-
Bereiche-Modell wohl das Tier oder die Salzsäure.83"
S. 118 Rn 63 Vertiefung - Viren: In der Tierärztlichen
Hochschule wurde mit Viren des Typs leptospira bratislava experimentiert.
Eine Studentin infizierte sich mit dem Virus und erkrankte schwer. Sie
möchte Schadensersatz nach § 833 S. 1 BGB. Zu Recht?'"
K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache"
zu Berücksichtigendes? Gedanken
des Gesetzgebers
S. 203 Die Bedeutung des historischen Willens relativiert
sich oft, weil der Gesetzgeber entweder schweigt (sog. Lückenhaftigkeitsargurnent)
oder sich bei der Gesetzgebung über das relevante Problem gar keine
Gedanken macht."
Kontrolle
Suchworte "Berufung" (8 Treffer), "Ephor"
(0 Treffer), "Kontroll" (107 Treffer), "Öffentlichkeit" als
Kontrollinstanz (2 Treffer), "Revision", (26 Treffer), "Volk", erfasst
auch Volksabstimmung, Volksentscheid als Kontrollinstanz (203 Treffer),
Kon-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema Kontrolle
des Rechts, vor allem der Gerichte spielt bei Möllers eine untergeordnete
Rolle.
Die Erfindung einer rechtsdogmatischen "Absicherung"
für ein Volksabstimmung zeigt, was Möllers vom Souverän
hält, S. 438f Rn 101:
"Wenn für die dauerhafte Kompetenzübertragung an die EU eine
Volksabstimmung'" vom BVerfG gefordert würde, fehlt es an der erforderlichen
[>439] rechtsdogmatischen Absicherung einer solchen Prämisse. Denn
damit würde auf einmal das deutsche Volk als Souverän über
das Grundgesetz entscheiden, obwohl es bisher noch nie über die Verfassung
abstimmen durfte.175
175 Kritisch Ukrow, ZEUS 2009, 717,
725; Calliess, ZEuS 2009, 559, 574 f.; Härte!, in: ders., Handbuch
Föderalismus, Bd. I, 2012, § 16 Rn. 139."
Interessanterweise wird auch die abenteuerliche und absurde Behauptung
der Erforderlichkeit einer rechtsdogmatischen Absicherung weder begründet
noch mit einem Querverweis versehen - trotz seines sonstigen Fußnotenfurors.
Die Abstimmung über eine Verfassung steht im Grundgesetz und braucht
keine "rechtsdogmatische Absicherung" schon gar nicht 70 Jahre danach:
"Art 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit
Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
_
K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im
Inhaltsverzeichnis vor?
Ja
b) Kontrolle der Rechtsprechung 247
c) Kontrolle des Gesetzgebers gern. Art. 100 Abs. 1 GG 247
f) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr
477
K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister
vor?
Berufung: Nein
Ephoren: Nein.
Kontrolle Ja
- des Gesetzgebers § 7 26 ff.
- der Rechtsprechung§ 7 23 ff.
Kontrollfunktion § 1 95
Öffentlichkeit: Nein.
Revision: Nein.
Volk (als Kontrollinstanz): Nein. Auch Volksabstimmung, Volksentscheid
kommen nicht vor. Hier scheint bei Möllers ein schweres Defizit vorzuliegen
K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja.
S. 80 Rn 35: "... In diesem Rahmen wird die Bedeutung
des Gerichts gewichtig sein," denn solange Entscheidungen noch per Berufung
oder Revision angefochten werden können, ist ein Vertrauensschutz
nur in engen Grenzen möglich."
S. 171 Rn : "... indem im Prozess die Öffentlichkeit
ausgeschlossen wird ..."
S. 389 Rn 37: "... Daher verlangte schon die französische
Menschenrechtsdeklaration, Beschränkungen nur durch Gesetze anzuordnen,
die ihrerseits nur durch die Volksvertreter beschlossen werden dürfen.110
..."
S. 438 Rn 101: "Wenn für die dauerhafte Kompetenzübertragung
an die EU eine Volksabstimmung'" vom BVerfG gefordert würde, fehlt
es an der erforderlichen [>] rechtsdogmatischen Absicherung einer solchen
Prämisse. Denn damit würde auf einmal das deutsche Volk als Souverän
über das Grundgesetz entscheiden, obwohl es bisher noch nie über
die Verfassung abstimmen durfte.175"
K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, aber nur wenig
Öffentlichkeit:
S. 393 Rn 51: "„Wägt man das umschriebene Informationsinteresse
an einer entsprechenden Berichterstattung
im Fernsehen generell gegen den damit zwangsläufig verbundenen
Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab, so verdient
für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse
im allgemeinen den Vorrang. [...] Freilich gilt dieser Vorrang des Informationsinteresses
nicht schrankenlos. Die zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts
verlangt neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich
(vgl. BVerfGE 32, 373 [379] mit weiteren Nachweisen) die strikte Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Der Einbruch in
die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene
Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für
den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis
zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit
stehen. Danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation
der Täter keineswegs immer zulässig.[...] Insgesamt ist somit
eine wiederholte, nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse gedeckte
Fernsehberichterstattung über eine schwere Straftat jedenfalls dann
unzulässig, wenn sie die Resozialisierung des Täters gefährdet.
Die für die soziale Existenz des Täters lebenswichtige Chance,
sich in die freie Gesellschaft wieder einzugliedern, und das Interesse
der Gemeinschaft an seiner Resozialisierung gehen grundsätzlich dem
Interesse an einer weiteren Erörterung der Tat vor. Ob und wieweit
hier Ausnahmen denkbar sind, etwa bei einem überragenden historischen
Interesse, bei wissenschaftlichen oder anderen Sendungen, die sich nur
an einen begrenzten Zuschauerkreis wenden, bedarf keiner Prüfung,
weil diese Voraussetzungen hier fehlen.145"
K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert? Nein.
K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt? Nein.
K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle"
zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder
neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich
ist. Keine.
Rechtsverweigerungsverbot
(Entscheidungszwang)
Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (0 Treffer), Entscheidungszwang
(0 Treffer), aber dem Begriffe nach, dass der Richter entscheiden muss
(S. 26 und 412)
RVV-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie: Möllers sieht die
Problematik S. 412 Rn 8, aber er stellt das Rechtsverweigerungsverbot nicht
in Frage und erörtert auch keine alternativen Lösungen, z.B.
auch nicht die sauberste: Wenn Rechtsgrundlagen fehlen, kann man nicht
entscheiden und daher darf es vernünftigerweise auch keinen Entscheidungszwang
geben, sofern sich die Entscheidungen nicht aus dem Prozeßrecht ergeben
(es verliert, wer seine Prozesspflichten nicht erfüllt).
Die Behauptung: " Das [>27] Rechtsverweigerungsverbot
ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip
..." wird nicht eingelöst. Außerdem ist die Behauptung
falsch, wie jeder vernünftige und des Deutschen mächtige Leser
leicht nachprüfen kann:
"Art 103. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör."
Von Entscheidung steht da nichts. Und deshalb kann sich aus dieser klaren
Formulierung auch kein Recht auf Entscheidung ergeben. Es gibt kein Gesetz,
das die Gerichte zum Entscheiden zwingt und es folgt auch ganz sicher nicht
aus Art. 103 Abs. 1 GG. Und das genau ist wieder einmal ein Beleg dafür,
dass die Rechtswissenschaft an manchen Stellen keine Wissenschaft ist,
sondern ein Phantasie, Meinungs- und Behauptungssumpf. Wie man dem Civil
Code bzw. dem Kodex Napoleon auch entnehmen kann, steht dort auch klipp
und klar ohne jede "Auslegung" etwas anderes als in unserem GG Art 103.
(1):
Quelle: F.G. von Lassaulx
Kodex Napoleon Koblenz 1807, S.
8.
__
K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Inhaltsverzeichnis vor?
Rechtsverweigerungsgebot: Nein.
Entscheidungszwang: Nein
K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Stichwortregister vor?
Rechtsverweigerungsgebot: Ja: Rechtsverweigerungsverbot § 1 1,
81, § 2 81, § 5 73, § 6 73
Entscheidungszwang: Nein
K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Rechtsverweigerungsgebot:
S. 170 Rn 73: "... In einem solchen Fall kann auch
das Rechtsverweigerungsverbot als Begründung herangezogen werden,
sodass der Richter, will er nicht gegen dieses verstoßen, zwingend
Gerechtigkeitsargumente anführen muss (§ 1 Rn. 81). Es erinnert
an die Radbruch'sche Formel des „unerträglichen Unrechts" (§
2 Rn. 111).
S. 214 Rn 73: "Das „Rechtsverweigerungsverbot" bedeutet
erst einmal nur, dass der Richter zu entscheiden hat: Im Zweifel ist die
Klage abzuweisen, wenn wegen der Lücke eine gesetzliche Grundlage
für den geltend gemachten Anspruch fehlt (§ 1 Rn. 81).
S. 425 Rn 55: "Hier kommt das oben genannte Rechtsverweigerungsverbot
ins Spiel (§ 1 Rn. 81)."
Entscheidungszwang:
K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
im Text auch inhaltlich erörtert?
Rechtsverweigerungsgebot:
S. 412 Rn 8: "Der Richter muss entscheiden. Dazu
verpflichtet ihn das Rechtsverweigerungsverbot (§ 1 Rn. 81). Die Folgen,
die der Richter zu bedenken hat, sind gewichtig; oft steht er zwischen
Skylla und Charybdis,10 zwei auswegslosen Übeln: Bejaht er eine Rechtsfortbildung,
muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, er überschreite seine Grenzen,
wenn er z.B. die Wortlautgrenze im Strafrecht und damit das vom Grundgesetz
abgesicherte Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege) verletzt
oder sich die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments anmaßt (§
13 Rn. 83 ff.). Aber auch die gegenteilige Entscheidung kann in hohem Maße
unbefriedigend sein: Die Untätigkeit des Gesetzgebers kann zu einer
offensichtlichen Lücke führen, die für den Betroffenen höchst
unbillig sein kann. Lehnt der Richter die Rechtsfortbildung ab, nimmt er
in Kauf, dass der Kläger für entstandene Schäden nicht kompensiert
wird und damit die Unbilligkeit zu tragen hat (§ 13 Rn. 48 ff.)."
Entscheidungszwang: Nein.
K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot"
vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt
oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
Rechtsverweigerungsgebot:
Nein, aber S. 508 im Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren
findet sich der Eintrag: Rechtsverweigerungsverbot (§ 1 Rn. 81, §
5 Rn. 73, § 6 Rn. 73)
Entscheidungszwang: Nein.
K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot
eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
Rechtsverweigerungsgebot:
Ja, aber
S. 26, Rn 81: "cc) Ein weiteres, wichtiges Argument
ist schließlich das schon alte166 Rechtsverweigerungsverbot.
Der Richter darf die Entscheidung nicht verschieben, sondern er muss
den Fall entscheiden. Es gibt folglich auch keine unentschiedenen gerichtshängigen
Rechtsfragen.167 Schon 1804 hatte Napoleon dies ausdrücklich im code
civil geregelt.168 Das [>27] Rechtsverweigerungsverbot ergibt sich aus
Art. 103 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 47 Abs.
1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh). Allerdings sind auch
hier die Grenzen umstritten: Daraus wird bei Lücken des Gesetzes die
Berechtigung abgeleitet, diese durch Richterrecht zu schließen.'"
Die Gegenansicht schlussfolgert aus dem Rechtsverweigerungsverbot nur,
dass es unzulässig ist, eine Entscheidung überhaupt zu verweigern.
Jederzeit könne der Richter den geltend gemachten Anspruch aber ablehnen,
wenn das Gesetz lückenhaft ist und eine positive Regelung zugunsten
des Klägers nicht vorgesehen ist.'" Darauf wird zurückzukommen
sein (§ 6 Rn. 66 ff. sowie § 13)."
Entscheidungszwang: Nein.
K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich
und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Rechtsverweigerungsgebot: Nein.
Entscheidungszwang: Nein.
K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot"
zu Berücksichtigendes? Keine
Gerechtigkeit,
gerecht
Suchworte "gerecht" (260 Treffer), "billig" (116 Treffer), Billigkeit
(42 Treffer).
Ger-Zusammenfassung und Kommentar
zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit:
Das Thema nimmt beachtlichen Raum ein. "Gerechtigkeit ist der unwandelbare
und dauerhafte Wille, jedem sein Recht zukommen zu lassen".183 ("
I. 1,1, pr.: Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique
tribuens.") Möllers (2017), S. 29 Rn. 87. Das Zitat reduziert
gerecht auf Recht, im Grunde eine Verschiebung und umgeht damit die Gretchenfrage.
K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im
Inhaltsverzeichnis vor? Ja.
Vorwort
IV. Zum inhaltlichen Gerechtigkeitsanspruch juristischer Methoden 28
1. Juristische Methodenlehre und der Gerechtigkeitsanspruch 28
a) Das vermeintlich Ungerechte an der Methodenlehre (Rüthers)
28
Verhinderung ungerechter Ergebnisse 30
3. Rechtsfriede und Gerechtigkeit als Rechtsideen 31
a) Gerechtigkeit nach Aristoteles 31
b) Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und
Rechtssicherheit als Rechtsideen (Radbruch) 32
a) Rechtsprechungsänderung: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
versus materielle Gerechtigkeit 79
a) Privatautonomie und Vertragsgerechtigkeit 364
c) Rechtsphilosophie: Auf der Suche nach der gerechten Entscheidung
471
billig(keit)
b) Wirtschaftliche Betrachtung: Vermeidung einer Übermaßhaftung
oder einer unbilligen Härte 169
d) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr
477
c) Argumentationsfiguren: Erst-Recht-Schluss, Umgehungsargument, Unbilligkeit
220
c) Argumentationsfiguren: Umkehrschluss, Unbilligkeit, argumentum ad
absurdum 226
2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke
und Untätigkeit des Gesetzgebers 423
a) Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke
423
d) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr
477
K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister
vor?
Ja:
Gerechtigkeit § 1 98 ff., § 2 113 ff., § 3 32 ff., 58
f., § 5 79, § 6 136, § 11 3, 8, 10, § 12 23
- prozedurale s. Verfahrensgewährleistung
Billigkeitskontrolle § 5 73 ff., § 6 97, 111, 115, 118, 123,
135, § 14 98
K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
Ja, z.B.:
S. 1 Lit: "Dreier, Ralf, Was ist Gerechtigkeit?,
JuS 1996, 580-584;"
S. 4 Rn 6: "... Schließlich überschneidet
sich die Methodenlehre auch mit der Rechtsphilosophie, denn jede Entscheidung
zielt auch auf ein gerechtes Ergebnis (§ 1 Rn. 87, § 14 Rn. 98
ff.)."
S. 16 Rn 50: "... Deshalb sollte man von Anfang
an zwei Gefahren erkennen: Nur zu oft wird ein Lösungsvorschlag mit
dem Hinweis auf die Billigkeit, die Gerechtigkeit oder die Natur der Sache
verbunden. ..."
S. 18 Rn 58: "Ein vertretbares Ergebnis finden wir
nicht immer überzeugend; ein überzeugendes Ergebnis ist nicht
immer gerecht. ..."
... ...
K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text
auch inhaltlich erörtert?
Ja, siehe bitte auch K6-Ger.
K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig
in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung,
5.3 Referenz) definiert?
Nein, aber das ist auch objektiv sehr schwierig
K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie
zitiert oder / und entwickelt?
Ja, aber ziemlich unverbindlich.:
S. 31 Rn 98: "a) Gerechtigkeit nach Aristoteles
Aristoteles unterschied zwischen der ausgleichenden Gerechtigkeit und
der verteilenden Gerechtigkeit."' Die ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia
commutativa) bestimmt, was einem jeden durch das Prinzip der Gegenseitigkeit
(Reziprozität) zukommt. Sie ist damit eine Fortentwicklung der Figur
des Talions, der Vergeltung von Gleichem mit Glei-[>32]chem.206 Eine weitere
Ausprägung der ausgleichenden Gerechtigkeit findet sich in der liberalen
Marktwirtschaft in dem Gedanken der Tauschgerechtigkeit, der synallagmatischen
Verträgen zu Grunde liegt. Eine Variante ist das do ut des. Niemand
braucht vorzuleisten;207 das ohne Grund Geleistete kann zurückgefordert
werden;208 fordern darf man nur bei eigener Vertragstreue;209 widersprüchliches
Verhalten ist unzulässig.'"
S. 32 Rn 100: "b) Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit
und Rechtssicherheit als Rechtsideen
(Radbruch)
Radbruch nimmt diese Gerechtigkeit von Aristoteles
auf und nennt als weitere allgemeine Rechtsideen die Zweckmäßigkeit
und den Rechtsfrieden.213 Rechtssicherheit und Rechtsfrieden werden dadurch
erreicht, dass der Staat verbindliche Regelungen für das Zusammenleben,
also Rechtsnormen, setzt. Bürger wissen dann, wozu die einzelnen Rechtsnormen
verpflichten oder berechtigen. So können unnötige Rechtsstreitigkeiten
vermieden werden. Der Rechtsfrieden wird aber auch erreicht, indem der
Staat jedem
Einzelnen Mittel zur Verfügung stellt, um seine Rechte durchzusetzen;
in diesem Fall wird der Rechtsfriede durch die gerichtliche Klärung
des streitigen Sachverhalts erreicht. Mit Hilfe staatlicher Gerichte wird
dem Einzelnen zu seinem Recht verholfen, denn Selbstjustiz und Faustrecht
sind verboten. Dies schließt die Anarchie aus. Auch die Rechtskraft
von Urteilen (§§ 322, 705 ZPO) und die Verjährungsregelungen
dienen dem Rechtsfrieden (§§ 194 ff. BGB etc.). Außerhalb
des Prozesses kann die außergerichtliche
Streitbeilegung zum Rechtsfrieden beitragen."
S. 66 Rn 113 (Radbruch'sche Formel): "„Der Konflikt
zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu
lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte
Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig
ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur
Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß
das Gesetz als „unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es
ist unmöglich eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen
des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden
Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen
werden: Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit,
die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts
bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur „unrichtiges
Recht", vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann
Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren, denn als eine
Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit
zu dienen. An diesem Maßstab gemessen sind ganze Partien nationalsozialistischen
Rechts niemals zur Würde geltenden Rechts gelangt.201"
S. 32 Rn 101: "c) Menschenwürde und Rechtsgüterschutz
Zur Gerechtigkeit gehören der Rechtsgüterschutz und Fragen
der Gleichheit. Wegen der menschlichen Verletzbarkeit sind persönliche
Rechtsgüter und die Menschenwürde besonders geschützt.214
In Deutschland werden diese Rechtsgüter über Art. 2 Abs. 2 GG,
die §§ 823 ff. BGB und die §§ 211 ff. StGB geschützt.215
Die Anerkennung der Men[>33]schenwürde in Art. 1 GG führt beispielsweise
zur Begrenzung des Strafanspruchs216 und zur Ablehnung der Todesstrafe.217
Das Verbot, den anderen zu schädigen, ist ein uralter römischrechtlicher
Satz (alterum non laedere).218 Zum Teil wird die Ansicht vertreten, die
gesamte Rechtsordnung diene nur dazu, die Rechtsgüter des Menschen
zu schützen.
219 Schaden ist demnach ein ,Weniger" als das, was dem Geschädigten
gehört. Was dem Geschädigten gehört, lässt sich daran
erkennen, was ihm bereits von der Natur her zukommt: Das sind Leben, Körper,
Gesundheit, also die persönlichen Rechtsgüter.'" (Schuldhafte)
Schadenszufügung verlangt wiederherstellende Gerechtigkeit (iustitia
restitutiva); eine Verletzung der Rechtsgüter ggf. strafende Gerechtigkeit
(iustitia vindicativa).221"
S. 66 Rn 114: "2. Vorrang von Naturrecht gegenüber
dem eindeutigen Unrechtsgesetz
(Radbruch'sche Formel) 114 Die Radbruch'sche Formel kann dazu verhelfen,
auch positives Recht als schwerwiegendes gesetzliches Unrecht zu erkennen.
Das gilt zumindest dann, wenn Menschenrechte
unübersehbar und offensichtlich entgegenstehen. Voraussetzung
für eine solche Erkenntnis ist nicht ein umfassendes Wissen zu den
Inhalten von Gerechtigkeit, richtigem Recht oder Menschenrechten. Vielmehr
reicht eine „unspezifische Erfassung des Kerngedankens" aus 202"
K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder
/ und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich
dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
Teils mit zwei wichtigen Beispielen NS-Justiz und DDR Schießbefehl::
S. 66 Rn 115: "Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
v. 25.11.1941 sah beispielsweise vor, dass emigrierten Juden aus rassischen
Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Das
BVerfG lehnt einen strikten Gesetzespositivismus à la Kelsen ab
und zitierte vielmehr die Radbruch'sche Formel:
„Recht und Gerechtigkeit stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers.
Die Vorstellung,
dass ein „Verfassungsgeber alles nach seinem Willen ordnen kann, würde
einen
Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus
bedeuten, wie
sie in der juristischen Wissenschaft und Praxis seit längerem
überwunden ist. Gerade die
Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt,
daß auch der Gesetzgeber
Unrecht setzen kann." (BVerfGE 3, 225 [232]). Daher hat das Bundesverfas[>67]sungsgericht
die Möglichkeit bejaht, nationalsozialistischen „Rechts-" Vorschriften
die Geltung als Recht abzuerkennen, „weil sie fundamentalen Prinzipien
der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der
sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht
sprechen würde" (BVerfGE 3, 58 (1191; 6, 132 [198]).
[...] Die 11. Verordnung verstieß gegen diese fundamentalen Prinzipien.
In ihr hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches
Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden
muß (vgl. BGH, RzW 1962, 563; BGHZ 9, 34 [44]; 10, 340 [342]; 16,
350 [354]; 26, 91 [93]). 1_1
Das zu diesen Grundsätzen gehörende Willkürverbot hat
heute in Art. 3 Abs. 1 und teilweise
auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden.
[...] Die Anerkennung der Rechtswirksamkeit der Ausbürgerungen durch
die 11. Verordnung würde daher gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen.
"203"
S. 67 Rn 118: "Mauerschützen-Entscheidung
Während der DDR-Zeit wurden an der innerdeutschen Grenze insgesamt
mehrere hundert Menschen von Grenzpolizisten erschossen, weil sie das Staatsgebiet
der DDR verlassen wollten. Die Grenzpolizisten beriefen sich dabei auf
§ 27 Abs. 2 S. 1 Grenzgesetz206, wonach die DDR-Bürger notfalls
auch mit Anwendung der Schusswaffe an der Flucht gehindert werden durften.
Nachdem 1990 die DDR der Bundesrepublik Deutschland beigetreten war, hatte
der BGH zu prüfen, ob der Grenzpolizist G wegen Tötung bestraft
werden konnte (§ 2 Rn. 44). Der zuständige Strafsenat kombinierte
die Radbruch'sche Formel mit dem Ausreiserecht des Internationalen Pakts
über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, den die
DDR damals ratifiziert hatte, sodass der Schießbefehl menschenrechtsfreundlich
auszulegen war. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG war
zu relativieren, wenn „die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein
anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet" werden.207"
K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht"
zu Berücksichtigendes? Keine.
Sonstiges
> Problembegriff