Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPTDAS=29.09.2019 Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 26.10.21
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel   Stubenlohstr. 20   D-91052 Erlangen
    Mail:_sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_Auswertung Möllers  Datenschutz_ Rel. Aktuelles _Überblick_Überblick Wissenschaft _Rel. Beständiges_ Titelblatt_Konzept_Archiv_Region_Service iec-verlag__Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Wissenschaft,
    Bereich Rechtswissenschaft und hier speziell zum Thema:

    Auswertung Möllers, Thomas M. J. (2017)
    Juristische Methodenlehre

    Haupt- und Verteilerseite
    Eine kritische wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke
    mit Schwerpunkt Begriffswelt und Methoden
    aus interdisziplinärer Perspektive

    Elemente wissenschaftlicher und sachlicher Texte - Kleines Wissenschaftsvokabular und  -Glossar mit Signierungsvorschlägen.

    Originalarbeit von  Rudolf Sponsel, Erlangen

    __
    Inhalt
    Zusammenfassung - Abstract - Summary.
    Bibliographie:
    Inhaltsverzeichnis.
    Auswertung nach Kategorien und Kriterien (Prüffragen) in den Kategorien.
        Allgemeine wissenschaftliche Kategorien:
            Wissenschaft.
            Wissenschaftstheorie.
            Beweis (Evidence, evidenzbasiert).
            Plausibilität. [Ergänzung 26.10.21]
            Begriffe ( > Begriffsanalyse Begriff.
            Methode.
            Analogie.
            Verstehen.
            Allgemein wissenschaftliche Analogie.
            Erklären.
            Verstehen und Erklären.
            Normen und Werte.
            Werturteilsstreit.
         Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien:
            Recht.
            Rechtswissenschaft.
            Juristische Methodik.
            Juristische Begriffsbildung.
            Unbestimmte Rechtsbegriffe.
            Juristische Logik.
            Juristischer Beweis (juristische Beweismethoden).
            Juristische Plausibilität. [Ergänzung 26.10.21]
            Juristisches Erklären.
            Juristisches Verstehen.
            Auslegen.
            Juristische Analogie.
            Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
            Rechtsfortbildung (Richterrecht).
            Rechtsdogmatik.
            Normen und Werte.
            Norm(en).
            Wert(e, en).
            Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale.
            Juristische Psychologie.
            Freie Beweiswürdigung,  richterliche Überzeugungsbildung, meinen.
            Herrschende Meinung.
            Subsumtion.
            Rang (Konflikte, Probleme).
            Konkurrenzen.
            Lücken.
            Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten.
            Unverträglichkeiten / Widersprüche.
            Sprache des Rechts.
            Kontrolle.
            Rechtsverweigerungsverbot (Entscheidungszwang).
            Gerechtigkeit.
            Sonstiges.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
    Querverweise, Zitierung, Änderungen.



    Zusammenfassung - Abstract - Summary

    Mit 533 Seiten liegt ein umfangreiches und differenziertes Werk mit vielen Entscheidungen zum Thema juristische Methoden vor, dessen 1. Auflage 2017 schnell vergriffen war. Das Werk ist sehr informativ und mit vielen, auch aktuellen Beispielen ausgestattet. Das Buch kann insgesamt als Problemlösungstheorie für juristische Probleme angesehen werden, wie man dem Vorwort entnehmen kann: "Das Ziel des Werkes ist einfach und anspruchsvoll zugleich: Es will den Juristen in die Lage versetzen, die Lösung für bisher ungeklärte Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln, dass sie die Gegenseite - auch im Streitfalle - von dem Gehalt der juristischen Argumentation überzeugt."
        Möllers juristische Methodenlehre wurde mit den entwickelten Prüffragen untersucht, wobei sich zeigte, wie die Auswertung belegt, dass in vielen einzelnen wichtigen Frage nicht genau, lückenlos, Schritt für Schritt gezeigt wird, wie man zu den jeweiligen Ergebnissen kommen kann, wobei es auch an Systematik, klaren vorangestellten Definitionen (kein Eintrag im Sachregister) wenigstens der Grundbegriffe (kein Eintrag im Sachregister) fehlt. Sehr komfortabel ist hingegen der "Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren", das man als wichtiges spezifisches Argumentations-Glossar ansehen kann.
        26.10.21 Aufgrund meiner umfangreichen  Plausibilitätsuntersuchung  wurde Möllers Werk zum Thema plausibel / Plausibilität untersucht und entsprechend ergänzt: Zusammenfassung.
     
    44 Kategorien mit 8 Kriterien
    12 Allgemein-Wissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    Wis-Wissenschaft Ja Ja Ja Ja S.31RN97  Nein Nein Nein Keine
    Wth-WissTheorie Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein erwähnt
    Bew-Beweis Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Pl-Plausibilität [26.10.21 erg] Nein Nein Unklar Nein Nein Nein Nein Nein
    Begr-Begriffe Nein Wittgens Jein Ja Nein Nein Nein Keine
    Meth-Methode Nein Nein Nein Ja Nein Nein Nein Keine
    AAna- Allg,Analogie Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    Verst-Verstehen Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Erkl-Erklären Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    VuE-Verstehen & Erklären Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    NuW-Normen & Werte Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein EthikMor
    WUS-Werturteilsstreit Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Werturt
    32 Rechtswissenschaftliche Kategorien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst
    R-Recht Ja mehrf Ja Ja Ja Nein Jein Nein Ja
    RW-Rechtswissenschaft Ja Nein Ja oft Jein Nein Nein Nein Ja
    jM-jurist. Methodik Ja oft mehrfach oft Ja S2 §1 Jein Ja Nein Keine
    jBB-jurist. Begriffsbildung Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein Sprache
    uRB-unbestimmte Rechtsbegriffe Ja Ja Ja Ja Nein Teils Teils Keine
    jL-jurist. Logik Ja Nein Ja aber Denkges Nein Teils Teils Keine
    jBew-jurist. Beweis Nein Nein Ja Ja Nein Nein obw Teils Keine
    jPl-jurist. Plausibilität [26.10.21] Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Lit
    jErk-jurist. Erklären Ja Ja Ja Teils Nein Teils Ja Keine
    jVerst-jurist. Verstehen Nein Nein Ja Jein Nein Nein Nein Keine
    Ausl-Auslegen Ja Ja Ja Ja Nein Ja aber Nein Keine
    jAna-jurist. Analogie Ja mehrf Ja mehrf Ja vielf Ja mehrf Nein Ja Jein WortGr
    Ges-Gesetze ausl. oder verstehen Ja Ja aber Ja Ja Nein aber Ja Jein WortGr
    RFB-Rechtsfortbildung Ja vielf Ja mehrf Ja oft Ja Nein aber Ja Ja ErsatzGB
    Dog-Rechtsdogmatik  Ja Ja Ja Bsp Ja Bsp Nein aber Ja Ja Keine
    jNW-jur. Normen & Werte Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Keine
    jNorm-jurist. Norm Ja Ja aber Ja Ja Teils Teils Nein Keine
    jWert-jurist. Werte Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein Keine
    STM-Sachverhalt / Tatbestand Ja Ja Ja Ja Nein Nein aber Jein Fußnote
    Psy-jurist. Psychologie Nein Nein Ja (FN) Nein Nein Nein Nein Keine
    FBW-Freie Beweiswürdigung Nein Nein Ja Ja Nein Nein Ja Bsp. Keine
    hMei-Herrschende Meinung Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nein aber Keine
    Sub-Subsumtion Ja Ja Ja Ja Nein obg Ja Ja Keine
    Rg-Rang Ja Ja Ja Ja Nein aber Ja Ja Keine
    Kku-Konkurrenzen Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Keine
    Lue-Lücken Ja Ja Ja viele Ja Nein Fragmen Ja Bsp Keine
    unk-Unklar, mehrdeutig Ja Ja Ja Ja Nein Teils Teils Keine
    unv-unverträglich / Widersprüche Ja Nein Ja Ja Nein Nein Teils Keine
    Spr-Sprache des Rechts Ja Ja Ja Ja Teils Teils Teils Keine
    Kon-Kontrolle Ja Ja Ja Ja aber Nein Nein Nein Keine
    RVV-Rechtsverweigerungsverbot Nein Ja Ja Ja Nein aber Ja Nein Keine
    Ger-Gerechtigkeit, gerecht Ja Ja Ja Ja Nein aber Ja aber Teils Keine
    So-Sonstiges Problembegriff Ja Nein Ja oft Ja Nein Teils Teils Keine
    31 Kategorien mit 8 Kriterien K1-InhVerz K2-Sachreg K3-NurErw K4-InhErw K5-Definit K6-Theorie K7-AnwBsp K8-Sonst


    Bibliographie:
    Möllers, Thomas M. J. (2017) Juristische Methodenlehre, 1. Auflage. München: C.H. Beck



    Inhaltsverzeichnis > Überblick, Detail.

        Inhaltsverzeichnis im Überblick

      1. Teil.  Grundlagen - die Rechtsquellen
        § 1  Juristische Methodenlehre als Begründungs- und Legitimationslehre
        § 2  Rechtsquellen
        § 3  Sekundäre Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen
      2. Teil.  Auslegung
        § 4  Wortlaut, Systematik und Geschichte als klassische Auslegungsmethoden
        § 5  Telos, Logik und folgenorientierte Auslegung
        § 6  Teleologische Gegenfiguren und einfache Formen der Rechtsfortbildung
      3 .Teil.  Vorrang durch Verfassungs- und Europarecht
        § 7  Verfassung als höherrangiges Recht
        § 8  Der Vorrang von Europarecht und Völkerrecht
      4. Teil.  Konkretisierung
        § 9  Konkretisierung von Recht durch Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte
        § 10  Bewegliches System, Fallgruppen und Fallgruppenvergleich als Methoden der Konkretisierung
        § 11  Rechtsdogmatik und allgemeine Rechtsprinzipien
        § 12  Konkretisierung durch Abwägung
      5. Teil.  Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen Methodenlehre
        § 13  Grenzen der Rechtsfortbildung
        § 14  Eine moderne Juristische Methodenlehre
        § 15  Vertiefungsfälle


        Inhaltsverzeichnis im Detail
     

      Vorwort    VII
      Grafiken  XXIX
      Abkürzungsverzeichnis  XXXI
      Literaturverzeichnis   XLI

      1. Teil. Grundlagen - die Rechtsquellen

      § 1 Juristische Methodenlehre als Begründungs- und Legitimationslehre   1
          I. Der Zweck der Juristischen Methodenlehre   2

        1. Sinnerfassung eines juristischen Textes   2
        2. Juristische Methodenlehre als postmoderne Methodenlehre - zum Inhalt des Werkes   3
          a) Die Kritik an der bisherigen Methodenlehre   3
          b) Methodenlehre im Kontext der Nachbardisziplinien - postmoderne Methodenlehre   3
          a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre   4
          b) Zur Notwendigkeit juristischer Interpretationsfiguren und juristischer Dogmatik   5
          a) Juristische Methoden im europäischen und historischen Kontext   6
          II. Methodenlehre als Argumentationslehre   7
        1. Wahrheitsanspruch und die streitbaren Juristen   7
          a) Die vermeintlich richtige Entscheidung: One-right-answer-thesis   7
          b) Das Entscheiden nach einem festen Vorverständnis   8
          c) Die Begründung einer vertretbaren Entscheidung   11
        2. Zweck der Argumentationslehre   12
          a) Widerlegbarkeit falscher Ansichten   12
          b) Begründung vertretbarer Ergebnisse   12
          c) Offenheit, Kreativität und Synthese als Grundlage für überzeugende Lösungen   13
        3. Juristische Argumentations- und Interpretationsregeln   15
          a) Begriff der juristische Argumentations- und Intepretationsregel   15
          b) These, Prämisse und Argument   15
          c) Die juristische Argumentationsfigur als Prämisse für eine These   16
        4. Zur Gewichtung von Argumentationsfiguren   17
          a) Zwingende Vorrangregel   17
          b) Vermutungsregel (prima facie)   17
          c) Argumentationslastregel   17
          d) Abwägungsregel   18
          III. Juristische Methoden als Legitimationslehre   18
        1. Begründungspflicht und Rechtsanwendungsgleichheit   18
          a) Die Begründung von Entscheidungen in Deutschland und der EU  18
          b) Zum Argumentationsstil der Gerichte in Europa   20
          c) Zur Zitierpraxis   21
        2. Verfassungsrechtliche Anforderungen für die Juristische Methodenlehre  22
          a) Das Gewaltenteilungsprinzip   22
          b) Legalismus und Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege)   22
          c) Begründungspflicht, Recht auf rechtliches Gehör und Rechtsanwendungsgleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG  24
          d) Berechtigung des Richters zur Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG)  24
        3. Der Einfluss des europäischen Rechts auf die Rechtsfindung  27
          a) Europa-Artikel und Mehrebenensystem   27
          b) Der nationale Richter als Unionsrichter   27
          IV. Zum inhaltlichen Gerechtigkeitsanspruch juristischer Methoden   28
        1. Juristische Methodenlehre und der Gerechtigkeitsanspruch   28
          a) Das vermeintlich Ungerechte an der Methodenlehre (Rüthers)   28
          b) Diskurstheorien   29
        2. Juristische Methodenlehre als wertgebundene Argumentations- und Legitimationslehre   29
          a) Die Menschenwürde und das Naturrecht als letzter Geltungsgrund   29
          b) Juristische Methodenlehre als rationale Begründungslehre zur Verhinderung ungerechter Ergebnisse   30
          c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft   31
        3. Rechtsfriede und Gerechtigkeit als Rechtsideen   31
          a) Gerechtigkeit nach Aristoteles   31
          b) Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit als Rechtsideen (Radbruch)   32
          c) Menschenwürde und Rechtsgüterschutz   32
          d) Sicherstellung von Freiheitsräumen   33
          Zusammenfassung zu § 1   34

      § 2 Rechtsquellen   35
          I. Recht und Rechtsquellen   36

        1. Kriterien zur Umschreibung von Recht   36
          a) Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen   36
          b) Rechtssätze als Sollensnormen  37
          c) Sanktion und Vollzug von Gesetzen   38
        1. Abgrenzung des Rechts zur Moral, Ethik und political correctness   39
          a) Moral, Ethik und political correctness   39
          b) Abgrenzung zum Recht   40
          c) Die gegenseitige Beeinflussung von Moral und Recht   41
          II. Hierarchie von Rechtsquellen in Deutschland   42
        1. Gesetze als Rechtsquelle in Deutschland  42
          a) Abgrenzung und Überschneidung von öffentlichem und privatem Recht   42
          a) Unterscheidung von Rechtsnormen: Gesetz, Verordnung und Satzung   43
        2. Der Stufenbau des Rechts und der Lex-superior-Satz als Kollisionsregel   44
        3. Der Stufenbau des deutschen Rechts   45
          a) Bundesrecht und Landesrecht   45
          b) Kollision von Bundes- und Landesrecht (Artt. 31, 72 GG)   45
        4. Gesetzesänderung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz   46
          a) Begrifflichkeiten   46
          b) Echte Rückwirkung/Rückbewirkung von Rechtsfolgen   47
          c) Unechte Rückwirkung/tatbestandliche Rückanknüpfung   47
          III. Der heutige Stufenbau in Deutschland unter Einbeziehung des europäischen Rechts   48
        1. Europarecht als supranationales Recht   48
          a) Das Recht der Europäischen Union als eigene Rechtsordnung   49
          b) Europäische Rechtsquellen - Zur Unterscheidung von Primär-, Sekundär- und Tertiärrecht   49
          c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung des europäischen Rechts   51
        2. Die autonome Auslegung des Europarechts   53
          a) Autonome Auslegung durch den EuGH   53
          b) Ausnahmen zur autonomen Auslegung   54
          c) Pflicht zur autonomen Auslegung durch den nationalen Rechtsanwender   55
        3. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung    55
          a) Ausgangspunkt   55
          b) Kompetenzarten   55
          c) Kompetenzausübungsregeln   55
        4. Die unmittelbare Geltung und der Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht   56
          a) Die monistische Perspektive des EuGH: unmittelbare Geltung des europäischen Rechts   56
          b Anwendungsvorrang des Unionsrechts   57
          c) Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts   57
          d) Rechtsfolgen des Anwendungsvorrangs: kein Geltungsvorrang   57
          e) Die dualistische Perspektive des BVerfG: unmittelbare Geltung aufgrund nationalen Verfassungsrechts   59
          IV. Der heutige Stufenbau in Deutschland unter Einbeziehung des internationalen Rechts   60
        1. Rechtsquellen auf internationaler Ebene   60
        2. Die autonome Auslegung von internationalen Abkommen   61
        3. Der Stufenbau des Völkerrechts   62
        4. Völkerrecht und nationales Recht   62
          a) Verhältnis des Völkerrechts zum Grundgesetz   62
          b) Verhältnis der EMRK zum Grundgesetz   63
          V Naturrecht   64
        1. Zur Relevanz des Naturrechts   64
          a) Gegner des Naturrechts   64
          b) Historische Entwicklung des Naturrechts   65
          c) Vermittelnde Ansicht: Enger Bereich des Naturrechts und weiter Bereich übergesetzlicher Rechtsprinzipien   65
        2. Vorrang von Naturrecht gegenüber dem eindeutigen Unrechtsgesetz (Radbruch’sche Formel)   66
        3. Positive Formen von Naturrecht   67
          a) Naturrecht und Anthropologie   67
          b) Rechtsideen und keine unmittelbare Subsumtion   68
      Zusammenfassung zu § 2   68

      § 3 Sekundäre Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen   69
          I. Problemstellung; Rechts(erkenntnis)quellen neben primären Rechtsquellen?   70

        1. Die bisherige dualistische Ansicht: enger Begriff der Rechtsquellen versus Rechtserkenntnisquelle   70
        2. Der weite Rechtsquellenbegriff - vernetzte Rechtsstrukturen als Alternative zum Stufenbau des Rechts   72
        3. Vermittelnde Ansicht: Die Lehre von den sekundären Rechtsquellen   74
          a) Befassungspflicht, subsidiäre Befolgungspflicht und Vermutungswirkung   74
          b) Umfang der Vermutungswirkung   76
        4. Jenseits von Rechtspositivismus und Naturrecht   76
          a) Rechtspositivismus (Kelsen) und der Methodendualismus   76
          b) Erweiterung der Rechtsquellenlehre zur Methodenpolarität   76
          II. Die Bedeutung des Richterrechts für die Rechtsfindung   77
        1. Zur Rolle des Gewohnheitsrechts   77
        2. Lehre von den sekundären Rechtsquellen   78
          a) Befassungs- und Befolgungspflichten sowie Ablehnung von Gewohnheitsrecht   78
          a) Rechtsprechungsänderung: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz versus materielle Gerechtigkeit   79
          a) Rechtsprechungsänderung durch den EuGH, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz   81
        3. Strenge Präjudizienbindung als rechtliche Ausnahme im deutschen Rechtskreis   82
          a) Die stare decisis rule und persuasive authorities im anglo-amerikanischen Rechtskreis   82
          a) Bindungswirkung von Entscheidungen des BVerfG   83
          b) Bindungswirkung zwischen Gerichten   83
          c) Bindungswirkung von EuGH-Entscheidungen   84
          III. Verwaltungsvorschriften und Rechtsvorschriften Privater und europäische Empfehlungen   85
        1. Verwaltungsvorschriften   85
          a) Norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften   85
          b) Verwaltungsvorschriften als sekundäre Rechtsquellen   85
          c) Vertrauensschutz des Bürgers   86
        2. Rechtsnormen Privater und die Abgrenzung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträgen und soft law   87
          a) Verrechtlichung privater Normen   87
          b) Gesetzliche Vermutungswirkung   87
          c) Entsprechenserklärung (comply or explain)   88
          d) Konkretisierung von Generalklauseln durch private Regelwerke   89
        3. Rechtsfolgen   89
          a) Vermutungswirkung und ihre Voraussetzungen   89
          b) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz   90
        4. Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften des EU-Rechts   90
          a) Vermutungswirkung für Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften des EU-Rechts   90
          b) Gesetzliche Beispiele der Befassungs- und Befolgungspflichten   91
          IV. Die Bedeutung ausländischer Urteile für die Rechtsfindung   91
        1. Die Pflicht zur rechtsvergleichenden Auslegung im Europarecht, im internationalen Einheitsrecht und im Völkerrecht   92
          a) Internationales Privatrecht   92
          b) Internationales Einheitsrecht (vgl. Art. 7 UN-Kaufrecht)   92
          c) Grundrechte der EMRK   93
          d) Der nationale Rechtsanwender als europäischer Rechtsanwender   93
        2. Fallgruppen freiwilliger Rechtsvergleichung     94
        3. Rechtsqualität ausländischer Urteile: Zwischen persuasive authority und bloßer Rechtserkenntnisquelle   96
        4. Die Bedeutung der Rechtsvergleichung für den EuGH und den EGMR   97
          a) Pflicht zur Rechtsvergleichung durch den EuGH   97
          b) Freiwillige Rechtsvergleichung durch den EuGH   98
          c) Rechtsvergleichung durch den EGMR   98
          V. Rechtsliteratur   98
      Zusammenfassung zu § 3   99

      2. Teil. Auslegung

      § 4 Wortlaut, Systematik und Geschichte als klassische Auslegungsmethoden   101
          I. Auslegung und Subsumtion   102

        1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion   102
          a) Die Subsumtion als logischer Schluss   102
          b) Die Bausteintechnik   104
          c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern des Blickes und die Fallnormtheorie  105
        2. Der klassische Viererkanon   107
          a) Die Begründung des Auslegungskanons durch von Savigny   107
          b) Die heutige Bedeutung der vier Auslegungsarten und deren Bedeutung in einzelnen Mitgliedstaaten   109
          c) Die Bedeutung des Auslegungskanons für den EuGH   110
        3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und dem Subsumtionsmodell   111
        4. Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung   111
          a) Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung als Rechtsschöpfung   111
          b) Die Wortlautgrenze als Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung   112
          c) Der fließende Übergang zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung   113
          d) Folgerungen - die erhöhte Begründungslast   113
          II. Die grammatische Auslegung   113
        1. Die grammatische Auslegung als Beginn des Auslegungsprozesses   113
        2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts   114
          a) Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch des Gesetzgebers   116
          b) Normative und deskriptive Begriffe   117
          c) Enge (restriktive) und weite (extensive) Auslegung des Tatbestandsmerkmals   117
          d) Allgemeiner Sprachgebrauch   118
        3. Die Eindeutigkeitsregel des Wortlauts (Acte-clair-Doktrin; literal rule) als Auslegungsfigur   118
        4. Wortlautgrenze und Analogieverbot   119
          a) Die vier Ausformungen des Gesetzlichkeitsprinzips   119
          b) Das Analogieverbot (nullum crimen, nulla poena sine lege stricta)   119
          c) Das Verbot unbestimmter Strafgesetze (nullum crimen, nulla poena sine lege certa)   122
          d) Gewohnheitsrechtsverbot (nulla poena sine lege scripta)  124
          e) Das Verbot rückwirkender Bestrafung (nulla poena sine lege praevia)   124
        5. Die Bedeutung des Wortlauts für den EuGH   125
          a) Der Wortlaut bei mehrsprachigen Rechtstexten   125
          b) Die Unterscheidung von juristischem und allgemeinem Sprachgebrauch durch den EuGH   125
          c) Der EuGH und die Wortlautgrenze im Straf- und Steuerrecht   126
          III. Die systematische Auslegung   126
        1. Bedeutung   126
          a) Das Ideal der widerspruchsfreien Rechtsordnung   126
          b) Systematische Auslegung im Stufenbau des Rechts   129
          c) Das äußere System des BGB - Begriffsjurisprudenz: Begriffspyramiden - Bausteintechnik - Verweisungen   129
          d) Das innere System des Gesetzes und die Wertungen des BGB   131
        2. Einzelne systematische Auslegungsfiguren   133
          a) Vergleich der Tatbestandsmerkmale einer Norm  133
          b) Stellung des Tatbestandsmerkmals innerhalb der Gliederung des Gesetzes   133
          c) Ausnahmen dürfen nicht erweiternd ausgelegt werden (singularia non sunt extendenda)   134
          d) Einheit der Rechtsordnung und Einheit der Verfassung   135
        3. Kollisionsregeln   136
          a) Das höhere Gesetz geht dem niedrigeren vor (lex superior derogat legi inferiori)   136
          b) Das spätere Gesetz geht dem früheren vor (lex posterior derogat legi priori)   137
          c) Das besondere Gesetz geht dem allgemeineren vor (lex specialis derogat legi generali)   137
        4. Die systematische Auslegung durch den EuGH   138
          a) Zur Rolle der Systematik   138
          b) Kollisionsregeln   138
          c) Ausnahmen sind eng auszulegen   138
          d) Weitere Argumentationsfiguren   139
      IV. Die historische Auslegung   140
        1. Historische Auslegung im weiteren und engeren Sinne   140
          a) Relevanz und historische Auslegung im weiteren Sinne   140
          b) Begrifflichkeiten   141
          c) Vorläufernormen als Hilfsmittel für die historische Auslegung i.e.S  141
          d) Kontinuität zwischen Vorgängernorm und jetziger Norm (droit constant)   141
          e) Verfassungstradition   142
        2. Der gesetzgeberische Wille in den Materialien der konkreten Norm   143
          a) Die genetische Auslegung  143
          b) Präambel und Programmsatz als gesetzesimmanente Materialien   143
          c) Amtliche Materialien im Gesetzgebungsverfahren als Hilfsmittel   144
          d) Wille der Mehrheit der gesetzgeberischen Körperschaft versus individueller Wille   145
          e) Kontinuitätsargument: eindeutiger Wille gilt heute noch   146
          f) Kumulation von genetischen Quellen   146
        3. Die Bedeutung der Gesetzesgeschichte für den EuGH   146
        a) Die Bedeutung der historischen Auslegung i.w.S. für den EuGH   146
        b) Kontinuität mit der Vorläufernorm als historische Auslegung i. e. S.   147
        c) Verfassungstradition als historische Auslegung i.e.S.   147
        d) Genetische Auslegung - Präambel und Erwägungsgründe als gesetzesimmanente Quellen   147
        a) Amtliche Materialien als Hilfsmittel der genetischen Auslegung   148
          Zusammenfassung zu § 4   149

      § 5 Telos, Logik und folgenorientierte Auslegung   151
          I. Der Gesetzeszweck als teleologische Auslegung   152

        1. Zum Telos, der ratio legis   152
          a) Begriff   152
          b) Der Sinn und Zweck des Primär- und Sekundärrechts der EU   153
          c) Zur vermeintlichen Überflüssigkeit des Telos   154
          d) Der Telos als Prämisse   154
        2. Die Bestimmung des Gesetzeszwecks   155
          a) Interner Gesetzeszweck   155
          b) Ausdrücklicher oder konkludenter Normzweck   155
          c) Auslegungshilfen: In dubio pro libertate, pro consumente, favor laboris   156
        3 . Interessenjurisprudenz versus Wertungsjurisprudenz   157
          a) Von der Interessen- zur Wertungsjurisprudenz   157
          b) Unterscheidung zwischen interessenorientierter und teleologischer Auslegung   158
          II . Einzelne logische Argumentationsfiguren   159
        1. Verstoß gegen Denkgesetze   159
        2 . Zirkelschluss (petitio principii)   160
          a) Des Zirkelschluss (petitio principii)   160
          b) Das argumentum ex silentio   162
        3 . Sprung im Schließen (saltus in concludendo)   163
        4 . Vermeidung einer Gesetzesumgehung   163
        5. Vermeidung von Regelungswidersprüchen, Normangleichung und Erhalt des Anwendungsbereichs einer Norm   164
        6 . Einzelne Argumentationsfiguren des EuGH   165
          III . Folgenorientierte Auslegung   165
        1. Begriff und Relevanz der folgenorientierten Auslegung   166
        2 . Grenzen der folgenorientierten Auslegung   166
        3 . Einzelne Argumentationsfiguren   167
                a) Vermeidung absurder oder unpraktikabler Ergebnisse (argumentum ad absurdum)   167
                b) Wirtschaftliche Betrachtung: Vermeidung einer Übermaßhaftung oder einer unbilligen Härte   169
                c) Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten (de minimis non curat lex)   171
                d) Vermeidung schädlicher Effekte und Ermöglichung praktikabler Ergebnisse   173
                        e)  Rechtssoziologie, allgemeine Lebenserfahrung, normative Kraft des Faktischen   174
                        f) Akzeptanz der Entscheidung und herrschende Meinung   176
                        g) Versuch einer vermittelnden Rechtsansicht   177
                4. Die folgenorientierte Argumentation des EuGH   177
                        a) Vermeidung absurder Ergebnisse (argumentum ad absurdum)   177
                        b) Effet utile   177
                        c) Dynamische Auslegung und die Entwicklung neuer Rechtsbehelfe   179
                        d) Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten aus europäischer Sicht   180
                        e) Praktikables Ergebnis   180

          IV. Ökonomische Analyse des Rechts   180
                 1. Zielsetzung und Methoden des Law and Economics-Ansatzes   181
                          a) Homo oeconomicus und Allokationseffizienz   181
                          b) Cost-benefit analysis und cheapest cost avoider   181
                  2. Grenzen des ökonomischen Ansatzes   183
                          a) Begrenzte Rationalität des Menschen (bounded rationality)   183
                          b) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Wertungen des Gesetzgebers   183
                          c) Unzureichende empirische Daten   184
                 3 . Bedeutung für die juristische Methodenlehre   184
                          a) Relevanz für die juristische Rechtsanwendung   184
                          b) Kosten-Nutzen-Bewertung, cheapest cost avoider und Haftungsrecht   186
                          c) Haftungsrecht und Prävention   187
                          d) Informationsgefälle und cheapest cost avoider   189
                          e) Das Principal-Agent-Problem  190
                          f) Spieltheorien   190
                  4. Ökonomische Überlegungen des EuGH   191
                          a) Ökonomische Fragestellungen im EU-Kartellrecht   191
                          b) Binnenmarkt und effektiver Rechtsschutz   191
      Zusammenfassung zu § 5   192

      § 6 Teleologische Gegenfiguren und einfache Formen der Rechtsfortbildung   193

          I. Teleologische Gegenfiguren zu Formalargumenten   194

        1. Wortlaut   194
          a) Ablehnung der Eindeutigkeitsregel   194
          b) Juristischer Sprachgebrauch   195
          c) Unmöglichkeit der reinen Wortlautauslegung   196
          d) Rechtsfortbildung   196
        2. Systematik   196
          a) Korrektur der systematischen Stellung eines Tatbestandsmerkmals   196
          b) Relativität der Rechtsbegriffe und gespaltene Auslegung   197
          c) Ausnahmen dürfen weit ausgelegt werden   201
          d) Kollisionsregeln: Der Grundsatz der Alternativität verdrängt die Lex-specialis-Regel   202
          e) Relativierung des Lex-posterior-Satzes   202
          f) Grundsätze in dubio pro libertate, favor laboris, pro consumente etc. gelten nicht   202
        3. Historische Auslegung   203
          a) Diskontinuität im Rahmen der genetischen Auslegung: subjektiver Wille der Vorläufernorm gilt nicht mehr   203
          b) Subjektiver Wille ist unklar, mehrdeutig oder widersprüchlich (Perplexität)   203
          c) Maßgeblichkeit eines normativen, subjektiven Willens   204
          d) Redaktionsversehen   204
          e) Die objektive Theorie   206
        4. Telos, Folgenorientierung und ökonomische Analyse   206
          a) Recht darf unlogisch sein   206
          b) Grenzen der folgenorientierten Auslegung und der ökonomischen Analyse   207
          II. Subjektive versus objektive Theorie   208
        1. Der Streitstand als Dauerbrenner der juristischen Methodenlehre   208
        2. Die subjektive Theorie   209
          a) Maßgeblichkeit des Willens des damaligen Gesetzgebers   209
          b) Lücke nicht planwidrig - beredtes Schweigen des Gesetzgebers   210
          c) Kritik an der subjektiven Theorie   211
        3. Die objektive Theorie   212
          a) Die Interpretation des Gesetzes in seinem zeitlichen Kontext   212
          b) Das Gesetz ist klüger als der Gesetzgeber und Altern der Kodifikation - der ursprüngliche Regelungszweck passt nicht mehr   212
          c) Natur der Sache   213
          d) Kritik an der objektiven Theorie   213
        4. Die subjektiv-objektive Theorie als Vereinigungstheorie  215
        5. Subjektive und objektive Auslegung durch den EuGH   215
          III. Einfache Formen der Rechtsfortbildung   216
        1. Der Streit über den Lückenbegriff   216
          a) Der Lückenbegriff   216
          b) Die Lücke als fata morgana?   216
          c) Die planwidrige Lücke als Prämisse   216
        2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie)   217
          a) Methodische Grundlagen - das Ähnlichkeitsargument (argumentum a simile)   217
          a) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Einzelanalogie   218
          c) Argumentationsfiguren: Erst-Recht-Schluss, Umgehungsargument, Unbilligkeit   220
        3 . Teleologische Reduktion   224
          a) Methodische Grundlagen   224
          b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der teleologischen Reduktion   225
          c) Argumentationsfiguren: Umkehrschluss, Unbilligkeit, argumentum ad absurdum   226
        3 . Gesamtanalogie (Rechtsanalogie)   228
        a) Methodische Grundlagen   228
        b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie   228
        c) Argumentationsfigur: Stimmigkeit mit dem inneren System des Gesetzes   230
        3 . Einfache Formen der Rechtsfortbildung auf europäischer Ebene   232
        a) Zum Begriff der „Interpretation“ 232
        b) Einzelanalogie   233
        c) Teleologische Reduktion   234
        d) Gesamtanalogie und das Entwickeln neuer Rechtsinstitute   234
          IV . Die schwierige Suche nach dem Telos   234
        1. Fehlende Anknüpfung an ein Tatbestandsmerkmal   235
        2 . Mehrfache Regelungszwecke   236
          Zusammenfassung zu § 6   237

      3 .Teil. Vorrang durch Verfassungs- und Europarecht

      § 7 Verfassung als höherrangiges Recht   239
          I . Die verschiedenen Funktionen der Verfassung   240

        1. Grundrechte und Grundgesetz als objektive Werteordnung   240
          a) Abwehrrechte gegenüber dem Staat  240
          b) Das Grundgesetz als Werteordnung   241
          c) Grundrechte als Schutzpflichten des Staates gegenüber dem Bürger   241
          d) Übermaß- und Untermaßverbot   242
        1. Wirkung der Grundrechte gegenüber Privaten   243
          a) Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung   243
          b) Lehre von der mittelbaren Drittwirkung   244
          c) Grundrechte als Schutzpflichten   245
        2 . Der Einfluss der Verfassung auf die Rechtsprechung   246
          a) Das Fachgericht als Verfassungsgericht   246
          b) Kontrolle der Rechtsprechung   247
          c) Kontrolle des Gesetzgebers gem. Art. 100 Abs. 1 GG   247
          II .  Verfassungswidrigkeit und Argumentationsfiguren des Verfassungsrechts   248
        1. Nichtigkeit eines verfassungswidrigen Gesetzes   248
        2 . Ausnahmen von der Nichtigkeit   249
          a) Unvereinbarkeitserklärung und Anordnung der befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung   249
          a) Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung   250
        3 . Umstrittene Argumentationsfiguren des Verfassungsrechts   251
          a) Die unpräzise Verwendung der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht   251
          a) Die Dreiteilung von verfassungsorientierter, verfassungskonformer Auslegung und verfassungskonforme Rechtsfortbildung   251
          III. Die verfassungsorientierte Auslegung   251
        1. Die verfassungsorientierte Auslegung als Auslegungsfigur   251
          a) Der Meinungsstreit   251
          b) Die verfassungsorientierte Auslegung als reine Argumentationsfigur   252
        2. Die verfassungsorientierte Auslegung als einfache Abwägungsregel im Zivilrecht   253
          a) Eigentumsfreiheit des Vermieters versus Rechte des Mieters   253
          b) Eingriff in Unternehmen versus Meinungsfreiheit   254
          IV. Verfassungskonforme Auslegung   255
        1. Grundsatzfragen zur verfassungskonformen Auslegung   255
          a) Die Begrifflichkeit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts   255
          b) Vorrang der Verfassung als eigenständige Auslegungsfigur   256
        2. Verfassungskonforme Auslegung im Öffentlichen Recht   256
        3. Verfassungskonforme Auslegung im Zivilrecht   257
          a) Schutz von Rechtsgütern   257
          b) Abwehr von übermäßigen Freiheitsbeschränkungen   257
          V. Verfassungskonforme Rechtsfortbildung   259
        1. Die widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  259
        2. Die verfassungskonforme Rechtsfortbildung als Rechtsfigur   260
        3. Fallgruppen zulässiger verfassungskonformer Rechtsfortbildung   261
        a) Teleologische Reduktion   261
        b) Schutz vor offensichtlichen Grundrechtsverletzungen des Betroffenen   261
        c) Schutz anderer Grundrechte   264
        1. Grenzen der verfassungskonformen Rechtsfortbildung bei Grundrechtsbeeinträchtigungen Dritter - der Streit der Verfassungssenate   264
        a) Zweiter Senat: Rechtsfortbildung unabhängig von Grundrechtspositionen  Dritter   264
        a) Erster Senat: hohe Anforderungen an Rechtsfortbildung bei Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen Dritter   265
        a) Eigene Ansicht: unzulässige Rechtsfortbildung contra legem nur bei schwerer Grundrechtsbeeinträchtigung des Dritten   266
        Zusammenfassung zu § 7   268


      § 8 Der Vorrang von Europarecht und Völkerrecht   269

        I. Unmittelbare Anwendbarkeit als Voraussetzung des Anwendungsvorranges   270
          1. Zum Verhältnis von unmittelbare Anwendbarkeit, Anwendungsvorrang und unionskonformer Auslegung   270
          2. Unmittelbare Anwendbarkeit bzw. unmittelbare Wirkung europäischen Rechts (direct effect)   271
            a) Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung (direct effect)   271
            b) Folgerungen der unmittelbaren Wirkung   272
          3. Drittwirkung des Primärrechts zwischen Privaten   272
            a) Beispiele der unmittelbaren Drittwirkung gegenüber Privaten   272
            b) Unmittelbare und mittelbare Drittwirkung sowie Schutzpflichten   273
            c) Kombinationstheorie   274
        II. Anwendungsvorrang und Pflicht zur unionskonformen Auslegung   274
          1. Europäische Terminologie   274
          2. Die zweistufige primärrechtskonforme Auslegung   275
            a) Primärrechtskonforme Auslegung des abgeleiteten Unionsrechts   275
            b) Primärrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts   275
          3. Verhältnis von Anwendungsvorrang und unionskonformer Auslegung   276
            a) Die ungeklärten Grenzen der primärrechtskonformen Rechtsfortbildung   276
            b) Die nationale Rechtsprechung zur primärrechtskonformen Rechtsfortbildung   277
        III. Sekundärrecht: Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen   278
          1. Vorrangwirkung von Verordnungen und verordnungskonforme Auslegung   278
          2. Vorrangwirkung von Richtlinien und richtlinienkonforme Auslegung i. w. S.   279
            a) Vertikale Wirkung von Richtlinien   279
            b) Fehlende horizontale Drittwirkung von Richtlinien   280
          3. Die horizontale richtlinienkonforme Auslegung i.e.S.   281
            a) Richtlinienkonforme Auslegung als Vermutungsregel   281
            b) Wandel des Sprachgebrauchs   283
          4. Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung   284
            a) Die Vorgaben des EuGH zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung   284
            b) Der Meinungsstreit zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung   285
            c) Eigene Ansicht - die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Teil der nationalen Methodenlehre   286
          d) Die Anerkennung der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung   287
          e) Die Contra-legem-Grenze als Grenze der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung   288
          5. Weitere Umsetzungsfragen von Richtlinien   290
            a) Vorwirkung   290
            b) Überschießende Umsetzung: richtlinienorientierte Auslegung versus gespaltene Auslegung   291
          6. Befassungs- und subsidiäre Befolgungspflicht von Empfehlungen   293
          7. Zusammenfassung   293
            IV. Weitere Mittel zur Durchsetzung des Europäischen Rechts   295
          1. Die Verpflichtung zur eindeutigen Umsetzung von Europäischem Recht   295
            a) Die Verpflichtung zur eindeutigen Umsetzung von Richtlinien   295
            b) Anpassungspflicht von nationalen Gesetzen, die gegen Europarecht verstoßen   296
            c) Pflicht zur effektiven Umsetzung von Richtlinien   297
          2. Vorabentscheidungsverfahren und Vorlageverpflichtung gem. Art. 267 AEUV   297
            a) Vorlagepflicht und Acte-clair-Doktrin   297
            b) Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Vorlageverpflichtung   298
          3. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch   298
            a) Herleitung und Anwendbarkeit   298
            b) Voraussetzungen und Rechtsfolgen   299
          4. Die Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen  300
            V. Völkerrecht   300
          1. Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung   300
          2. Gemeinsamkeiten und Unterschiede   300
          3. Bewertung   302
        Zusammenfassung zu § 8   302


      4. Teil. Konkretisierung

      § 9 Konkretisierung von Recht durch Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte   305
          I. Konkretisierung von Recht   305

        1. Auslegung versus Konkretisierung   305
          a) Die Auslegung als erster Arbeitsschritt   305
          b) Die Konkretisierung als erforderlicher zweiter Arbeitsschritt   306
        1. Generalklauseln - Fluch oder Segen?   307
          a) Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe   307
          b) Delegations-, Rechtsfortbildungs-, Flexibilitäts- und Rezeptionsfunktion von Generalklauseln   308
          c) Generalklauseln im europäischen Recht   310
          II. Konkretisierung durch den Gesetzgeber   310
        1. Generalklauseln und Regelbeispiele im deutschen Recht   310
          a) Systematische und teleologische Auslegung   310
          b) Legaldefinitionen und Regelbeispiele im Zivilrecht   311
        1. Generalklauseln und Regelbeispiele im Strafrecht   312
          a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand   312
          b) Regelbeispiele auf der Rechtsfolgenseite   313
        1. Konkretisierung von Generalklauseln durch den europäischen Gesetzgeber   314
          a) Legaldefinitionen und Regelbeispiele   314
          b) Anhänge   315
          c) Abschließender oder offener Charakter gesetzlicher Konkretisierung   315
          III. Konkretisierung durch die Verwaltung oder private Regelwerke   315
        1. Deutsches Recht   315
          a) Gesetz und Rechtsverordnung   315
          b) Verwaltungsvorschriften   316
          c) Private Regelwerke   316
        2. Europäisches Recht   317
          IV. Die Vergleichsfallmethode als Konkretisierung durch die Gerichte   318
        1. Die Ähnlichkeit zwischen Einzelanalogie und Vergleichsfallmethode   318
          a) Die Vergleichsfallmethode im anglo-amerikanischen Recht   318
          b) Das Denken von Fall zu Fall (Schluss vom Besonderen auf das Besondere)   318
          c) Die Argumente im Rahmen der Vergleichsfallmethode   319
          d) Die Bildung eines verallgemeinerungsfähigen Rechtssatzes durch die Kombination von Induktion und Deduktion   320
        2. Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen   322
        a) Das anglo-amerikanische Recht: tragende Gründe (ratio decidendi), sonstige Erwägungen (obiter dictum), distinguishing und overruling   322
        a) Das deutsche Recht: tragende Gründe (ratio decidendi), sonstige Erwägung (obiter dictum), distinguishing und overruling   324
        3. Die Vergleichsfallmethode des EuGH   326
        4. Einzelne Argumentationsfiguren zum Richterrecht   326
          a) Grundsatzentscheidungen und gefestigte Rechtsprechung als Argumentationsfiguren   326
          b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts   327
        1. Die rechtsvergleichende Methode: Das „wie“   327
          a) Verpflichtende Rechtsvergleichung am Beispiel des Einheitsrechts und im europäischen Recht   328
          b) Freiwillige Rechtsvergleichung   328
          c) Rechtsvergleichung des EuGH und des EGMR   330
          Zusammenfassung zu §9   331

      § 10 Bewegliches System, Fallgruppen und Fallgruppenvergleich als Methoden der Konkretisierung   333
          I. Das Bewegliche System   334

        1. Grundsätzliches   334
          a) Entdecker des Beweglichen Systems   334
          b) Zur Relevanz eines Beweglichen Systems   335
          c) Abschließende Bewertung   335
        2. Anwendungsfälle im deutschen Recht   336
          a) Zurechnungskriterien zur Konkretisierung der Verkehrspflichten im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB   336
          b) Die Zurechnungskriterien für die Sittenwidrigkeit gem. § 138 und § 826 BGB   338
          c) Vorvertragliche und vertragliche Aufklärungspflichten   339
        3. Anwendungsfälle im europäischen Recht   340
          II. Fallgruppen zur Konkretisierung von Generalklauseln   340
        1. Fallgruppen   340
          a) Das Ziel einer Fallgruppe   340
          b) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen einer Fallgruppe   341
          c) Chancen und Risiken   342
        2. Fallgruppennormen im europäischen Recht   342
          III. Die Strukturierung von mehreren Zurechnungskriterien verschiedener Fallgruppen   343
        1. Zurechnungskriterien verschiedener Fallgruppen als Bewegliches System   343
        2. Das Entwickeln neuer Fallgruppen - ein Kommen und Gehen   345
        3. Bildung einer neuen Fallgruppe im europäischen Recht   347
          Zusammenfassung zu § 10   347

      § 11 Rechtsdogmatik und allgemeine Rechtsprinzipien   349
          I. Allgemeine Rechtsprinzipien und Rechtsdogmatik   350

        1. Der Nutzen der Rechtsdogmatik für die Juristische Methodenlehre   350
          a) Ziele der Rechtsdogmatik   350
          b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre   351
          c) Risiken und Chancen der Rechtsdogmatik   352
        2. Zur Differenzierung zwischen Rechtsidee, Rechtsprinzip und Rechtsinstitut   353
          a) Rechtsideen als Werte   353
          b) Rechtsprinzipien   354
          c) Rechtsinstitute als Rechtssätze   355
          II. Die Arbeit mit Rechtsprinzipien in der Fallbearbeitung: Begründung und Konkretisierung des Rechtsprinzips   356
        1. Die Begründung des Rechtsprinzips als erster Schritt: Rückgriff auf Gesetz oder Induktion   356
          a) Die historische Ableitung von Rechtsprinzipien   356
          b) Einzel- oder Gesamtanalogie  356
          c) Verschiedene Wege zur Begründung eines Rechtsprinzips   357
        2. Konkretisierung von Rechtsprinzipen als notwendiger zweiter Schritt   358
          a) Die Konkretisierung von Rechtsprinzipien zum Rechtssatz oder Rechtsinstitut   358
          b) Die Konkretisierung durch Abwägung   358
          III. Rechtsprinzipien im Zivilrecht: Herleitung und Konkretisierung der Privatautonomie   359
        1. Induktive Herleitung von pacta sunt servanda   359
          a) Vertragsfreiheit als Ausfluss der Willensfreiheit   359
          b) Die Begründung der Vertragsbindung (pacta sunt servanda)   360
        2. Vertragsfreiheit und vermeintlich widersprechende Rechtsprinzipien   361
          a) Die umstrittene rechtsdogmatische Begründung des Kontrahierungszwangs   361
          b) Zur umstrittenen Preiskontrolle von Verträgen - die laesio enormis   362
          c) Störung der Geschäftsgrundlage und clausula rebus sic stantibus   363
          IV. Das Selbstbestimmungsrecht als Rechtfertigungsgrund verschiedener Rechtsinstitute   364
        1. Ansätze in der Literatur   364
          a) Privatautonomie und Vertragsgerechtigkeit   364
          b) Die Privatautonomie als Optimierungsgebot   365
          c) Weitere Ansätze zur Begründung der Privatautonomie   365
        2. Privatautonomie als Selbstbestimmung beider Parteien   365
          a) Selbstbestimmung des Einzelnen und beiderseitige Selbstbestimmung  365
          b) Die Herleitung des Selbstbestimmungsprinzips aus dem BGB und der Verfassung   367
          c) Freiheitsbeschränkende Einschränkung der Selbstbestimmung als konkretisierender Maßstab für eine Korrektur des Vertrages   368
        3. Die rechtsdogmatische Begründung der verschiedenen Rechtsinstitute mit dem fehlenden Selbstbestimmungsrecht   368
          a) Kontrahierungszwang und fehlende Selbstbestimmung   368
          b) Preiskontrolle gem. § 138 Abs. 1 BGB bei Verträgen, die stark freiheitsbeschränkend in die selbstbestimmte Lebensführung eingreifen   369
          c) Freiheitsbeschränkende fehlende Äquivalenz als Störung der Geschäftsgrundlage   370
        4. Die Konkretisierung und Begründung von Rechtsinstituten durch das Prinzip   371
          V. Rechtsprinzipien auf europäischer Ebene   372
        1. Herausforderungen bei der Ableitung von Prinzipien auf europäischer Ebene   372
          a) Schwierigkeiten auf europäischer Ebene   372
          b) Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärrecht   372
          c) Verweisung auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze oder Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten   372
          d) Der Einfluss eines europäischen Rechtsprinzips auf das nationale Recht   374
        2. Allgemeine Rechtsprinzipien im europäischen Recht   374
          a) Vereinzelte Kodifizierung europäischer Rechtsprinzipien   374
          b) Rechtsprinzipien des europäischen Zivilrechts   375
          Zusammenfassung zu § 11   375

      § 12 Konkretisierung durch Abwägung   377
          I. Abwägung im Öffentlichen Recht   377

        1. Konkretisierung durch Abwägung   378
          a) Konkretisierung von „offenen“ Verfassungsnormen   378
          b) Abwägung als Prozess zur Konkretisierung kollidierender Rechtsprinzipien   379
        2. Die Struktur der Abwägung   380
          a) Auswahl der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte   380
          b) Abstrakte Gewichtung der Abwägungsgesichtspunkte   381
          c) Konkrete Gewichtung im Einzelfall   381
          d) Abwägungsvorgang im Einzelfall   381
        3. Rechtsdogmatische Schlussfolgerungen aus der Abwägung   382
          a) Zwischenschichten, Stufen, Leitbilder etc.   382
          b) Zwingende Vorrangregeln   383
          c) Vermutungs- und Argumentationslastregeln   384
          d) Abwägungsregel und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz   385
        4. Die Prüfung von Grundrechten als gelungene Konkretisierung von Recht   385
          II. Abwägung von Grundrechten   386
        1. Sachlicher Schutzbereich des Grundrechts   386
        2. Eingriff und Beeinträchtigungen   388
        3. Rechtfertigung des Eingriffs (Schranke)   389
        4. Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranke), insbesondere Verhältnismäßigkeit   391
          III. Abwägung europäischer Grundrechte und Grundfreiheiten   394
        1. Vergleich der Konkretisierung von Grundrechten und Grundfreiheiten   394
        2. Europäische Grundrechte   395
          a) Die Quellen europäischer Grundrechte  395
          b) Rechtfertigung des Eingriffs (Schranken) und Verhältnismäßigkeit   395
        3. Europäische Grundfreiheiten - Unterschiede zum deutschen Recht   396
          a) Die Idee der Grundfreiheiten   396
          b) Beschränkung der Grundfreiheiten und deren Rechtfertigung   396
          c) Verhältnismäßigkeit   398
          IV. Abwägung kollidierender Rechtsprinzipen im Zivilrecht   399
        1. Widerstreitende Prinzipien im Zivilrecht   400
          a) Vorrang eines Prinzips gegenüber dem anderen   400
          b) Abwägung kollidierender Rechtsgüter im Zivilrecht   401
        2. Die Abwägung von Rechtsprinzipien am Beispiel des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Rechtsinstitut widerstreitender Rechtsprinzipien   401
          a) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen der Rechtsprechung   401
          b) Rechtsdogmatische Begründungsversuche   402
          c) Der Ausgleich zwischen Nichtstörungsgebot und Vertragsfreiheit   403
        3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Zivilrecht   405
          a) Die bejahende Rechtsansicht   405
          b) Die grundsätzlich ablehnende Rechtsansicht   406
          c) Vermittelnde Ansicht: begrenzte Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im BGB   407
          Zusammenfassung zu § 12   408

      5. Teil. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen Methodenlehre

      § 13 Grenzen der Rechtsfortbildung   409
          I. Die unsicheren Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung   411

        1. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung als Dauerstreit der Juristischen Methodenlehre   411
        2. Folgen zulässiger oder unzulässiger Rechtsfortbildung   412
        3. Methodischer Blindflug   412
          a) Wider der verdeckten Rechtsfortbildung   412
          b) Unklare Einzelfragen   413
        4. Begriffsbestimmungen zur Grenze zulässiger Rechtsfortbildung   413
          a) Auslegung, Konkretisierung, Rechtsfortbildung und Interpretation   413
          b) Gesetzesimmanente, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung und Rechtsfortbildung contra legem   414
          c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht   416
        5. Argumentationsfiguren zur Vermeidung einer unzulässigen Rechtsfortbildung   416
          II. Erster Schritt: Klassische Argumentationsfiguren   417
        1. Eindeutigkeit und Offenheit des Wortlauts   417
        2. Arbeiten am System - Lücke und geschlossenes System   417
          a) Geschlossenes System und unzulässige Änderung der Grundkonzeption des Gesetzgebers   417
          b) Zulässige Erweiterungen in einem offenen System   419
        3. Wille des Gesetzgebers und der sich im Gesetz wiederfindende Wandel der Lebensverhältnisse (objektive Auslegung)   420
          a) Relevanz des subjektiven Willens   420
          b) Die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung   420
          c) Interpretationsmöglichkeiten auf ein Schweigen des Gesetzgebers   420
        4. Der Zweck als Rechtfertigungsgrund einer Rechtsfortbildung   421
          a) Der Zweck der Norm als Begründung der Rechtsfortbildung   421
          b) Die Relevanz gewandelter Lebensverhältnisse für die Rechtsanwendung   421
          III. Zweiter Schritt: Der Blick auf die Rechtsfolgen   422
        1. Folgenorientierte Überlegungen bei der Rechtsfortbildung   422
        2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke und Untätigkeit des Gesetzgebers   423
          a) Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke   423
          b) Die Untätigkeit des Gesetzgebers   424
          c) Kein anderweitiger Rechtsschutz möglich   425
        1. Konsens, rechtsvergleichende Bestätigung und Erhöhung der Rechtssicherheit   425
          a) Konsens und die allgemeine Rechtsüberzeugung   425
          b) Bestätigung durch ausländische Entscheidungen   426
          c) Praktikabilität und Rechtssicherheit   426
          IV. Dritter Schritt: Die Verfassung als höherrangiges Recht   428
        1. Grundrechtsschutz des Verletzten und Grundrechtsbeeinträchtigung des Dritten   428
        2. Grundrechtsbeeinträchtigungen und schützenswertes Vertrauen   428
        3. Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung   430
        4. Gesetzlichkeitsprinzip als Ausdruck des berechtigten Vertrauens des Bürgers   430
          V. Vierter Schritt: Höherrangiges Europarecht und internationales Recht   431
        1. Die primärrechts- und verordnungskonforme Rechtsfortbildung   431
        2. Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts und ihre Grenzen   431
        3. Das Vertrauen des Einzelnen als Grenze zulässiger Rechtsfortbildung   431
          VI. Fünfter Schritt: Kompetenzgrenzen   432
        1. Gewaltenteilung und die Grenzen der Gerichte   432
          a) Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang und richterliche Selbstbeschränkung (judicial self restraint)   432
          b) Ausnahmen   434
          c) Der Richter als Ersatzgesetzgeber   433
          d) Unzulässige Rechtsgestaltung (judicial activism) gegenüber dem Gesetzgeber   433
        2. Gesetzesvorbehalt und die Kompetenz des Parlaments   435
          a) Allgemeiner Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie zulasten des Gesetzgebers   435
          b) Kein Gesetzesvorbehalt zulasten der Gerichte   436
        3. Kompetenzstreitigkeit zwischen den Gerichten   437
          a) Das BVerfG als Superrevisionsinstanz gegenüber Fachgerichten   438
          b) Das BVerfG als grundsätzlich unzuständiges Europagericht   438
          c) Kompetenzgrenzen des EuGH bei der Rechtsfortbildung   440
        4 . Konkretisierungen und Rechtsfortbildung   441
          a) Rechtsmethodik und Rechtsdogmatik als Mittel der Konkretisierung von Recht   441
          b) Grenzen der gesetzeskonkretisierenden Rechtsfortbildung   441
          VII .Abwägung und Gewichtung verschiedener Argumentationsfiguren im Rahmen der Rechtsfortbildung   442
        1. Vorrang-, Vermutungs- und Argumentationslastregeln   442
        2. Abwägungsregeln   443
        3. Zum Verhältnis vom Fünf Stufen-System und den Abwägungsregeln   443
      Zusammenfassung zu § 13   445

      § 14 Eine moderne Juristische Methodenlehre   447
          I. Auf dem Weg zu einer Modernen Methodenlehre   448

        1. Klassische versus postmoderne Methodenlehre   448
        2. Eine Moderne Methodenlehre   448
          II. Erweiterung der Juristischen Methodenlehre um die Fallhermeneutik   449
        1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt und Rechtsnorm   450
          a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher)   450
          b) Die Normbereichslehre von F. Müller   450
        2. Sachverhaltshermeneutik zur Ermittlung des Fallbereichs   451
          a) Zur Notwendigkeit einer eigenen Sachverhaltshermeneutik   451
          b) Vom Rohsachverhalt und Sachverhalt: Recherchepflichten und Interviewing   452
          c) Die Darstellung des Sachverhalts durch die Gerichte   454
          d) Die Fallhermeneutik am Beispiel eines potentiellen Burkaverbotes   455
        3. Der Normbereich   458
          a) Maßstäbeteil und Subsumtionsteil in den Entscheidungen des BVerfG   458
          b) Stellungnahme   459
          III. Juristische Kreativität   460
        1. Postmoderne Methodenlehre: Rechtserkenntnis versus Rechtsschöpfung   461
          a) Innovationen und juristische Entdeckungen   461
          b) Grenzen der systematisch-deduktiven Entscheidungsbegründung und der Abwägung   461
          c) Dezisionismus und die Paradoxie des Entscheiden   462
        2. Juristische Kreativität - process of discovery   462
        3. Die Lehre von der Topik und Juristische Kreativität   463
          a) Die Lehre von der Topik als Ausgangspunkt der Problemlösung   463
          b) Topoi und Juristische Kreativität   464
          c) Topoi und Rechtsdogmatik   465
          d) Die Typenlehre   466
        4. Die Begrenzung der Kreativität durch Methodenlehre und Rechtsdogmatik   467
          IV. Quellen der Juristischen Methodenlehre   467
        1. Die Grundlagenfächer als Nachbardisziplinen   468
          a) Rechtsgeschichte und der Missbrauch juristischer Methoden   468
          b) Rechtsvergleichung   469
          c) Rechtstheorie   469
          d) Rechtssoziologie   470
        2. Staatstheorie, Rechtsdogmatik und Rechtsphilosophie   471
          a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre   471
          b) Rechtsdogmatik und die Berührung zur Juristischen Methodenlehre   471
          c) Rechtsphilosophie: Auf der Suche nach der gerechten Entscheidung   471
          V. Prüfungsfolge und Rangverhältnis der Auslegungsfiguren   473
        1. Methodenchaos und Methodenpluralismus   473
            a) Die Lehre vom pragmatischen Methodenpluralismus   473
            b) Rationalitätsanspruch durch die Vorgabe einer zwingenden Prüfungsfolge   474
        2. Sechs Prüfungsschritte bei der Rechtslösung   475
          a) Erster Schritt: Sachverhaltshermeneutik   475
          b) Zweiter Schritt: Der Savigny’sche Auslegungskanon und die folgenorientierte Auslegung   476
          a) Dritter Schritt: Konkretisierung von Generalklauseln   476
          b) Vierter Schritt: Prüfung von höherrangigem Recht   476
          c) Fünfter Schritt: Rechtsfortbildung und ihre Grenzen   477
          d) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr   477
        3. Die viergliedrige Gewichtung der Auslegungsfiguren   478
          a) Strikte Vorrangregeln   478
          b) Vermutungsregeln (prima facie)   479
          c) Argumentationslastregeln   480
          d) Abwägungsregeln eines Beweglichen Systems   481
        4. Schlussfolgerungen   482
          a) Eine europäische Juristische Methodenlehre als Ziel oder die Vielfalt unterschiedlicher juristischer Methoden   482
          b) Kombinationstheorie und Gewichtung   482
          c) Jenseits des Systems und der einfachen Deduktion   483
          Zusammenfassung zu § 14   485

      Statt eines Schlusswortes - Zum Wert der Juristischen Methoden   486

      § 15 Vertiefungsfälle   489

      Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren   505
      Rechtsprechungsübersicht   511
      Stichwortverzeichnis   519




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    K5-Wiss
    K6-Wiss
    K7-Wiss
    K8-Wiss
     Möllers 2017
    Ja, 1x
    Ja, 1x
    Ja
    Ja S. 31, Rn 97
    Nein
    Nein
    Nein 
    keine

    Wiss-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaft im allgemeinen Sinne: Das Thema Wissenschaft und wissenschaftlich spielt in dem Werk nur eine untergeordnete Rolle und wird anscheinend als bekannt, selbstverständlich und nicht weiter zu problematisieren vorausgesetzt. S. 31, Rn 97 nennt aber folgende wichtige Kriterien: schrittweises Vorgehen, wohlüberlegte Methoden, rationale Begründung mit dem Ziel, Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Die wissenschaftlichen Kriterien werden nicht näher ausgeführt. Die Ausführungen zur Wissenschaft(lichkeit) sind etwas dünn, ca. 1/2 Seite von 533, das ist 1/2132. > Rechtswissenschaft.
     

      K1-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja, 1x. "c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft"
      K2-Wiss Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor?
        Ja, 1x. "Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft § 1 97"
      K3-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, wenn auch nicht sehr oft. Die meisten und hier nicht aufgeführten Nennungen kommen in den Fußnoten und Literaturangaben vor. "wissenschaft" in "Rechtswissenschaft" ist unter  Rechtswissenschaft  dokumentiert. Die folgenden Erwähnungen "wissenschaft" im Text werte ich als bloße Nennung:
            S. 85, Rn 56: "bb) Den sog. normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften gesteht die Rechtsprechung im Gegensatz dazu eine Außenwirkung zu, wenn diese Standards in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertung verkörpern. Das soll etwa für die TA-Luft"' und TA-Lärm`" gelten. Aber auch dann können Gerichte prüfen, ob diese Standards nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind."FN
            S. 87, Rn 62: "Bei den normkonkretisierenden Verweisungen ist anerkannt, dass die privaten Regelwerke den Stand der (Wissenschaft und) Technik mit der widerlegbaren Vermutung der Richtigkeit152 umschreiben."
            S. 94 Zitat von Bar.
            S. 105: Rn 9 "c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern des Blickes und die Fallnormtheorie Die Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Subsumtion und im gerichtlichen Prozess Ausgangspunkt jeder richterlichen Sinnermittlung einer Norm." Auslegung heißt zu klären, was der Text bedeutet, also den Gedanken eines Gesetzes oder einer Regelung herauszuarbeiten. Auslegung bedeutet also Klärung der Sprache, der Wertungen und Prinzipien, auf denen das Gesetz beruht. Auch in anderen Geisteswissenschaften müssen Texte ausgelegt werden, etwa in den Geschichtswissenschaften die Textquellen in ihrem historischen Kontext oder die Bibel als zentrale Quelle der katholischen und evangelischen Theologie.""
            S. 147, Rn 147: "... Auch in den anderen Textwissenschaften296 hat sich eine allgemeine Auslegungslehre herausgebildet, die Hermeneutik oder Rezeptionstheorie,297 welche sich mit den Problemen des Textverständnisses im Wandel der Zeit auseinandersetzt.298
            S. 166, Rn 56, Zitat Wacke: "„Da konsequentes Schlußfolgern Voraussetzung für wissenschaftliches Denken ist, ist die Folgenbetrachtungslehre so alt wie die Jurisprudenz."FN
            S. 256, Rn : "Forschungsfreiheit-Entscheidung § 6 HessUnivG"FN
            S. 309, Rn 11: "Der „Stand der Wissenschaft und Technik" gern. § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG verdeutlicht sehr anschaulich die Flexibilität des geltenden Rechts."
            S. 393, Rn 51: "... bei wissenschaftlichen oder anderen Sendungen,... "
      K4-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja: S. 31, Rn 97: "c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft
            Wissenschaft versucht schrittweise, mit wohlüberlegten Methoden, Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Diese Ergebnisse müssen rational begründet werden.200 Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass das Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes201 zu akzeptieren  ist.202 Nach den gerade genannten Funktionen der Juristischen Methodenlehren203 ist ihr auch die Wissenschaftlichkeit nicht abzusprechen.204"
          Fußnoten:
          200 Forschung ist dabei die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, Bundesbericht Forschung III, BT-Drucks. V/4335, S. 4.
          201 von Humboldt, Über die innere und äußere Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin, in: Preußische Akademie der Wissenschaft, W v. Humboldt, Schriften, Bd. 10, 1903, S. 250, 253.
          202 Instruktiv BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71 u.a., BVerfGE 35, 79, 113 - Hochschul-Urteil.
          203 Hierzu Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 9. Aufl. 2016, Rn. 649 ff. sowie Rn. 321 ff. (zur Rechtsdogmatik); Herresthal, Rechtsfortbildung im europarechtlichen Bezugsrahmen, 2006, S. 48 ff.
          204 Bydlinski, Grundzüge der juristischen Methodenlehre, 2. Aufl. 2012, S. 17; Kaufmann, ARSP 72 (1986), 425 ff.; ders., Das Verfahren der Rechtsgewinnung, 1999, S. 38, 42; Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 5. Aufl. 1993, S. 298; Zimmermann, 112 L.Q. Rev. 112 (1996), 576, 585; a.A. von Kirchmann, Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1848, S. 25: „drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zur Makulatur". Kritisch auch Jestaedt, NJW 2014, 1 ff."
      K5-Wiss Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
          Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen:
      • K5.1-Wiss  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert?
      • K5.2-Wiss  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
      • K5.3-Wiss  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt?
      • K5.4-Wiss  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt?
      • K5.5-Wiss  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt?
      K6-Wiss Wird zu der Kategorie Wissenschaft  im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein, aber Merkmale  S. 31, Rn 97  erwähnt.
      K7-Wiss Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaft" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Wiss Sonstiges für diese Kategorie "Wissenschaft" im allgemeinen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Wissenschaftstheorie  im allgemeinen Sinne
    Suchwort "Wissenschaftstheorie" (6 Treffer),  "Wissenschaftslehre" (0 Treffer)
     
    Wissenschafts-
    theorie
    K1-WTh
    K2-WTh
    K3-WTh
    K4-WTh
    K5-WTh
    K6-WTh
    K7-WTh
    K8-WTh
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    erwähnt

    WTh-Zusammenfassung und Kommentar Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne: Das Thema allgemeine Wissenschaftstheorie spielt eine noch geringere Rolle als das Thema Wissenschaft. Aber auch zur Rechtswissenschaft wird keine Wissenschaftstheorie entwickelt oder zitiert.
     

      K1-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-WTh Kommt das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, 5x in Fußnoten und einmal S. 470.
      K4-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-WTh Wird das Kategorien-Wort "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Zu den Begriffsmerkmalen (Kriterien) kann man zählen: Nein.
      • WTh-5.1  Wird das Kriterium Verständlichkeit genannt / erörtert?
      • WTh-5.2  Wird das Kriterium Nachvollziehbarkeit genannt?
      • WTh-5.3  Wird das Kriterium Schlüssigkeit (Folgerichtigkeit, Widerspruchsfreiheit)  genannt?
      • WTh-5.4  Wird das Kriterium Gültigkeit, Prüfbarkeit, Kontrollierbarkeit genannt?
      • WTh-5.5  Wird das Kriterium Belege oder Bestätigungen vorzulegen genannt?
      K6-WTh Wird zu der Kategorie Wissenschaftstheorie im allgemeinen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-WTh Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Wissenschaftstheorie" im allgemeinen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-WTh Wird eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft erörtert oder/ und entwickelt? Erwähnt.
       


    Beweis  (E  Evidence, evidenzbasiert) im allgemein wissenschaftliche Sinne
    Suchwort "beweis" (60 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    Beweis(en)
    K1-Bew
    K2-Bew
    K3-Bew
    K4-Bew
    K5-Bew
    K6-Bew
    K7-Bew
    K8-Bew
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Beweis im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Überraschend und schwer zu glauben, aber das Stichwort "Beweis" erscheint weder im Inhaltsverzeichnis noch im Stichwortregister. Nur bei der Übersicht zu Graphiken gibt es eine Erwähnung, aber nicht methodologischer Natur.
     

      K1-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Bew Kommt das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Bew Wird das Kategorien-Wort "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Bew Wird zu der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
          Ein  Beweis  hat, verdichtet, folgende Struktur: Behauptung, Voraussetzungen (V) , Ableitungsschritte A1 => A2  => .... => Ai .... => An. wie man von einer Stufe zur nächsten gelangt durch Angabe von Sachverhalten (S) und Regeln (R). Am Ende eines erfolgreichen Beweises steht die Behauptung. Formal: Zu einer vollständigen Behandlung gehören:
      • K6.1-Bew  Formulierung der Behauptung oder des zu beweisenden Sachverhaltes (Fragestellung).
      • K6.2-Bew  Formulierung der Voraussetzungen oder Annahmen V1, V2, V3, ... Vi ...  Vn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.3-Bew  Formulierung der Regeln  R1, R2, R3, ... Ri ...  Rn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.4-Bew  Formulierung der Sachverhalte  S1, S2, S3, ... Si ...  Sn, die für den Beweis gebraucht werden.
      • K6.5-Bew  Angabe der einzelnen Beweisschritte  A1 (V, S, R) => A2 (V, S, R) => .... => Ai (V, S, R) .... => An (V, S, R) bis zur Behauptung.
      K7-Bew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Bew Sonstiges für die Kategorie "Beweis" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.
       


    Plausibilität  im allgemein-wissenschaftlichen Sinne > juristische Plausibilität mit 5 Fundstellen.
     
    Plausibilität allg.
    K1-Pl
    K2-Pl
    K3-Pl
    K4-Pl
    K5-Pl
    K6-Pl
    K7-Pl
    K8-Pl
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    unklar
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja

    K1-Pl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
    Nein.
    K2-Pl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Stichwortregister vor?
    Nein.
    K3-Pl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, wobei nicht ganz klar ist, ob allgemein oder juristisch.
    K4-Pl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
    Nein.
    K5-Pl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
    K6-Pl  Wird zu der Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
    Nein.
    K7-Pl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
    Nein.
    K8-Pl  Sonstiges für diese Kategorie Plausibilität im allgemein.-wiss. Sinne zu Berücksichtigendes?
        Der Autor differenziert nicht zwischen den verschiedenen Bedeutungs- und Anwendungsbereichen. Auch der Sinn der Literturhinweise bleibt unklar.
     



    Begriffe  Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  > Begriffsanalyse Begriff.  > Sprache des Rechts. > Begriffsanalyse nach Wittgenstein.
    Suchwort "begriff" (560 Treffer), Begriffsbildung (9 Treffer) meist im juristischen Sinne.
     
    Begriff(e)
    K1-Begr
    K2-Begr
    K3-Begr
    K4-Begr
    K5-Begr
    K6-Begr
    K7-Begr
    K8-Begr
     Möllers 2017
    Nein
    Wittgenstein
    Jein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    keine

    Bew-Zusammenfassung und Kommentar Begriff im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das grundlegend wichtige Thema der Begriffsbildung im allgemeinwissenschaftlichen Sinne wird nur angerissen, aber nicht grundlegend erörtert. Es wird vor allem behauptet und gemeint, aber nichts gezeigt, wie Begriffe in ihrer Bedeutung zu analysieren sind. Das bloße und auch noch sehr problematische bis falsche Hinweisen auf Wittgenstein genügt nicht.
     

      K1-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein.
      K2-Begr Kommt das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
        Eigentlich Nein (aber in >  juristische Begriffsbildung) und indirekt durch Wittgenstein im Stichwortregister § 4 Rn 41, § 6 Rn 11, 66, § 14 Rn 76
      K3-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Jein, z.B.: S. 3 § 1, Rn 3f. Mutter-Kind-Fall
      K4-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S.118 § 4, Rn 62: "d) Allgemeiner Sprachgebrauch
        Zuletzt ist der allgemeine Sprachgebrauch zu prüfen. Er lässt sich beispielsweise durch den Duden oder ein etymologisches Wörterbuch (z.B. Grimms Wörterbuch) feststellen. Der Zweck des Mängelrechts beim Reisevertrag ist es, den Reisenden vor unliebsamen Abweichungen des Reiseprogramms zu schützen. Ob ein Gecko ein Reisemangel darstellt, kann man mit Hilfe von Biologen feststellen.109.
              Fußnote 109:
            Das LG Frankfurt aus Brehms Tierlexikon: „Brehm schreibt: Einen widerwärtigen Eindruck aber rufen Geckos nur bei dem hervor, welcher sich nicht die Mühe gibt, ihr Treiben zu beachten". Brehm bezeichnet
            sie als Haustiere im vollsten Sinne des Wortes, treuer noch als Mäuse und jedenfalls nützlicher. Damit wurde im Ergebnis ein Reisemangel verneint. S. dazu LG Frankfurt, Urt. v. 13. 1.1992, 2/24 S 274/ 91, NJW-RR 1992, 630, 631 — Gecko als Reisemangel."


          Kommentar: Der Duden als erster Schritt ist nicht zu beanstanden, zumal dieser ja den Sprachgebrauch erfasst. Aber es fehlt eine allgemeine Sprachgebrauchsanalyse. Was das Grimm'sche Wörterbuch helfen soll, bleibt rätselhaft. Wie auch immer: die Ermittlung des allgemeinen Sprachgebrauchs wird nicht gezeigt, es wird nur, quasi im Nebenbei, gemeint und behauptet. Das kann wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen.
              Das Beispiel mit dem Gecko [W] mutet abenteuerlich an. Es kann hier ja nicht interessieren, was Brehm zum Gecko meint, dass man mit ihm klarkommt, wenn man sein Treiben beachtet. Der Reisende hat die Reise ja nicht angetreten, um Gecko Treiben zu studieren, sondern um entspannten und erholsamen Urlaub zu machen. Wenn einem da nachts Geckos über das Gesicht huschen können, dann gibt es nur eine Instanz, die daran keinen Mangel erblicken kann: ein deutsches Gericht. Wenigstens hätte in der Reiseortbeschreiben davon etwas stehen müssen, um den Mangel verneinen zu können.


            S. 118 § 4, Rn 64: "3. Die Eindeutigkeitsregel des Wortlauts (Acte-clair-Doktrin; literal rule) als Auslegungsfigur Die Eindeutigkeitsregel besagt: Wenn der Wortlaut eindeutig ist, sind die übrigen Auslegungskriterien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Sie findet sich schon in den Digesten"' und in neuzeitlichen Büchern.'" Historisch betrachtet entfaltete die strenge Wortlautauslegung ihre volle Blüte mit der Begriffsjurisprudenz (§ 4 Rn. 102). Gelegentlich [>119] wird diese Eindeutigkeitsregel vom BVerfG" und von Teilen der deutschen Rechtsliteratur immer noch vertreten."' Ebenso kennt man die Eindeutigkeitsregel in anderen Staaten, etwa in Österreich.'" In Frankreich ist die Eindeutigkeitsregel als Acte-clair oder Sens-clair-Theorie bekannt.' In England existierte ursprünglich die literal rule oder plain meaning rule, wonach der natürliche Wortsinn eines Begriffs im Zweifel vorzugswürdig ist. Das führte dazu, dass am Wortlaut auch festgehalten wurde, wenn er zu absurden Ergebnissen führte."' Es wird aber weiter unten gezeigt, dass die Eindeutigkeitsregel ein schwaches Formalargument darstellt, das durch teleologische Überlegungen leicht zu entkräften ist (§ 6 Rn. 2 ff.)."

          Kommentar: Wie man Eindeutigkeit feststellt, bleibt im Dunkeln. Es wird nicht gezeigt. Das kann wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen.


            S. 114 § 4 Rn 41: "41 b) Eine der wesentlichen Erkenntnisse der Sprachphilosophie ist die Einsicht, dass Worte nicht aus sich heraus ermittelt werden können, sondern nur in dem Zusammenhang, innerhalb dessen der Sprecher das Wort verwendet. Nach Wittgenstein ist die Bedeutung eines Wortes sein Gebrauch in der Sprache." Das Wort muss in seinem systematischen Kontext gelesen werden (§ 4 Rn. 92). Das Verständnis des Wortes kann sich im Laufe der Zeit wandeln (§ 4 Rn. 60)."

            S. 196 " 6 Rn 11: "c) Unmöglichkeit der reinen Wortlautauslegung
        Schon Wittgenstein hat betont, dass es unmöglich ist, den Wortlaut unabhängig von seinem Gebrauchszusammenhang zu ermitteln."

          Kommentar: Hier hätte erstens kritisch untersucht und erörtert werden müssen, ob diese Behauptung in dieser Allgemeinheit überhaupt richtig ist, z.B. "Auf dem Tisch steht ein Glas", "Wer andern Schaden zufügt, muss dafür Ersatz leisten". Und im Anschluss wäre zu zeigen gewesen, wie das geht.


            S. 204 § 6 Rn 45: "Seit Wittgenstein weiß man, dass ein Wort immer auch in seinem historischen Kontext verstanden werden muss. Der Kontext verändert sich somit ständig (§ 4 Rn. 41). Der Kontext verändert sich somit ständig (§ 4 Rn. 41). Den Willen des historischen Gesetzgebers festzustellen, verlangt also auch den entsprechenden Kontext zu kennen. Insoweit ist nicht auf den erklärten, sondern einen normativen Willen abzustellen." Konsequent weitergedacht, dürfen deshalb nicht Aussagen Einzelner, sondern nur der Wille des gesamten Parlamentes Relevanz besitzen.""

          Kommentar: Die Behauptung "historischer Kontext" wird nicht durch Zitat, wie es sich gehörte, belegt. Hier wird Wittgenstein missbraucht, indem die historische Auslegung in ihn heingeschmuggelt wird.  Wittgenstein würde sich Grabe umdrehen, hörte er, dass man seine Sprachgebrauchslehre dazu hernimmt, den normativen Willen des Gesetzgebers herzunehmen. Hier ist Recht bereits zu Unrecht geworden und es zeigt sich, dass man die Rechtsfindung nicht der Rechtswissenschaft un den Gerichten allein überlassen darf. Es wird behauptet und gemeint, aber nichts gezeigt.
            S. 211 " 6 Rn 66: "Wenn nach Wittgenstein Worte im historischen und systematischen Kontext zu verstehen sind (1 4 Rn. 41), spricht viel für eine dynamische Interpretation der Verfassung."
          Kommentar: Hier wird die Einverleibung Wittgensteins zur historischen auf die systematische Auslegung erweitert. Wieder wird behauptet und gemeint, aber nichts gezeigt.


            S. 470 " 14 Rn 76: "Die sprachphilosophischen Erkenntnisse von Wittgenstein (§ 6 Rn. 11)1" bedingen einen bewussteren Umgang mit den einschlägigen Rechtsfiguren, sodass der Rechtstext in dem jeweiligen Zusammenhang und in seinem zeitlichen Kontext zu verstehen ist (§ 6 Rn. 11)."

          Kommentar: Wieder wird behauptet und gemeint, aber nichts gezeigt.


            S. 125 § 4 Rn 86: "b) Die Unterscheidung von juristischem und allgemeinem Sprachgebrauch durch den EuGH  Vergleichbar mit der deutschen Methode kann unterschieden werden zwischen dem vom Gesetzgeber vorgegebenen juristischen Sprachgebrauch, juristischen Begriffen und dem allgemeinen Sprachgebrauch.177 '"
         

      K5-Begr Wird das Kategorien-Wort "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz erkannt, 5.4 Referenz benannt) definiert?
        Nein.
      • K5.1-Begr Name (Zeichen und Lautgestalt)
      • K5.2-Begr Bedeutung oder Inhalt, die Merkmale. die den Begriff ausmachen und bestimmen.
      • K5.3-Begr  Wird erkannt, erörtert und die Notwendigkeit formuliert, dass wissenschaftliche Begriffe einer Referenz bedürfen, also Angaben wie und wo in der Welt man ihre Sachverhaltsrealisationen finden kann.
      • V5.4-Begr Wird der Begriffsinhalt, die Bedeutung referenziert, d.h. wird ausgeführt, wie und wo man den Begriffsinhalt in den Sachverhalten der Welt finden kann?
      K6-Begr Wird zu der Kategorie Begriff im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
        K6.1 Wird insbesondere erkannt und erörtert, dass Begriffe geistige Konstruktionen sind und an die Träger des Geistes, im allgemeinen den Menschen oder, inzwischen, menschenähnliche Maschinen gebunden, sind, und keine selbstständige unabhängige Existenz besitzen (Absage an den Begriffsidealismus z.B. Platons oder Hegels).
      K7-Begr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Begr Sonstiges für die Kategorie "Begriff" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Methode  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne > Methode, Methodologie. > Beweis.
    Suchwort "method" (1280 Treffer) aber nicht im allgemeinwissenschaftlichen Sinne.
     
    Methode
    K1-Meth
    K2-Meth
    K3-Meth
    K4-Meth
    K5-Meth
    K6-Meth
    K7-Meth
    K8-Meth
    Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine
    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben

    Meth-Zusammenfassung und Kommentar Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Bei Möllers findet sich keine Erörterung des allgemein wissenschaftlichen Methodenbegriffs.
     

      K1-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein, denn "Nachbardisziplinen" sind in S. 3, § 1, I, 2, Rn 6 juristisch gemeint, nicht allgemeinwissenschaftlich:,
            "b) Methodenlehre im Kontext der Nachbardisziplinien - postmoderne Methodenlehre
        Auf all diese Einwände muss eine Juristische Methodenlehre, die im 21. Jahrhundert geschrieben wird, reagieren. Das geschieht nicht dadurch, dass eine Rechtstheorie geschrieben wird und die Juristische Methodenlehre als kleine Teilmenge der Rechtstheorie verstanden und kritisiert wird.' Vielmehr ist der umgekehrte Weg zu gehen. Die Juristische Methodenlehre muss die Nachbardisziplinien bewahren. Das gilt etwa für die Rechtsdogmatik, die auf Begriffs-, System- und Prinzipienbildung abzielt und danach fragt, auf welchen Wertungen Teile der Rechtsordnung beruhen (ausführlich § 11 Rn. 2 ff.).9 Zudem gibt es Berührungspunkte zur Rechtssoziologie, weil bei der Auslegung [>4 die Lebenswirklichkeit zu berücksichtigen ist (§ 5 Rn. 91 ff.). Rechtstheoretische und Fragen Fragen der Hermeneutik (§ 1 Rn. 14; § 4 Rn. 10) sind zu beantworten. Damit einhergehend muss die Juristische Methodenlehre auch immer ihren historischen Wurzeln nachgehen, erschließt die Rechtsgeschichte die Bedeutung der einzelnen Rechtsfiguren und Argumente doch viel klarer!' Schließlich überschneidet sich die Methodenlehre auch mit der Rechtsphilosophie, denn jede Entscheidung zielt auch auf ein gerechtes Ergebnis (§ 1 Rn. 87, § 14 Rn. 98 ff.). Am Ende des Werkes ist darauf zurückzukommen (§ 14 Rn. 66 ff.).]"
      K2-Meth Kommt das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?
        Nein
      K3-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Nein
      K4-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, S. 31, Rn 97., implizit (ohne dass das Wort Methode im allgemeinwissenschaftlichen Sinne verwendet wird)
      K5-Meth Wird das Kategorien-Wort "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein
      K6-Meth Wird zu der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Meth  Werden die Methoden (Arsenal, Kanon, Repertoire) ausführlich dargelegt und erklärt?
      • K6.2-Meth  Werden ausführliche und nachvollziehbare exemplarische Anwendungen der Methoden durchgeführt?
      K7-Meth Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Methode im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Meth Sonstiges für die Kategorie "Methode" im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Allgem. wiss. Analogie  im allgemein wissenschaftlichen Sinne
    Suchwort "analog" (275 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    allg. wissenschaft- liche Analogie 
    K1-AAna
    K2-AAna
    K3-AAna
    K4-AAna
    K5-AAna
    K6-AAna
    K7-AAna
    K8-AAna
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    AAna-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Der allgemein wissenschaftliche Analogiebegriff wird nicht erörtert - umso mehr dann der juristische.
     

      K1-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-AAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, nur:
        Analogieverbot § 1 35, 82, § 4 59 ff., 65 ff., 81, § 9 25
        Einzelanalogie § 1 28, § 6 87 ff., 98, 148, 150 ff., 159 ff., § 9 44 ff., § 11 17, § 15 45 f£
      K3-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-AAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-AAna Wird zu der Kategorie Analogie im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-AAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-AAna Sonstiges für die Kategorie Analogie im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen  im allgemeinwissenschaftlichen Sinne   > Erklären, Erklären und Verstehen., > Auslegen, > Gesetze verstehen und auslegen.
    Suchwort "versteh" (48 Treffer) aber nicht im allgemein wissenschaftlichen Sinne.
     
    Verstehen
    K1-Verst
    K2-Verst
    K3-Verst
    K4-Verst
    K5-Verst
    K6-Verst
    K7-Verst
    K8-Verst
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    keine

    Verst-Zusammenfassung und Kommentar Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne: Das Thema wird nur ganz am Rande gestreift.
     

      K1-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-Verst Kommt das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
            S. 9.: "Differenzierter stellte Gadamer in seinem philosophischen Hauptwerk die These auf, dass der Interpret einem Text nicht unbefangen gegenübertrete, sondern mit seinem ,Vor-Urteil" („Vorverständnis"). Dieses Vorverständnis leite den Verstehensvorgang, werde aber im Zuge des Verstehensprozesses laufend korrigiert, worin sich die Zirkelhaftigkeit des hermeneutischen" Vorgangs manifestiere (hermeneutischer Zirkel).34 Dieses Voraus- und Zurückblicken wurde später als hermeneutische Spirale bezeichnet." Esser übertrug diesen Gedanken auf die Rechtswissenschaft: Der Richter entscheide aufgrund außerpositiver Grundlagen, seiner Richtigkeitsüberzeugung, seines Vorverständnisses.36 Der Rechtsanwender versuche, das durch sein Vorverständnis geprägte Ergebnis durch die Wahl seiner juristischen Methoden nachträglich methodisch zu rechtfertigen." Auch heute wird dieser Vorwurf noch mit Vehemenz vertreten: „Methodische Argumente, wenn sie überhaupt vorkommen, dienen in der Regel nur als Fassade, um das vorgefaßte Ergebnis mit einem rationalen Entscheidungsweg zu tarnen." Der Eindruck der Subjektivität der Interpretation im Sinne eines „anything goes"" zeige sich auch daran, dass von den Gerichten vom Ergebnis bestimmte, historische oder grammatische, systematische oder zweckreflektierende Interpretationsmerkmale selektiv benutzt würden.40 Gerade der objektiven Theorie (§ 6 Rn. 69) wird dieser Vorwurf gemacht. Dem US-amerikanischen Supreme Court wird etwa vorgeworfen, mit einem politisch vorgeprägten Vorverständnis Entscheidungen zu fällen."
      K4-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-Verst Wird das Kategorien-Wort "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Verst Wird zu der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Verst Wird verstehen als elementarer und notwendiger Begriff für das Erfassen und Begreifen von Texten erkannt und ausgiebig und gründlich erörtert?
      • K6.2-Verst  Wird eine wissenschaftlich praktikable und prüfbare Verstehenstheorie zitiert oder entwickelt?
      • K6.3-Verst  Wird die Verstehenstheorie anhand von praktischen Beispielen ausführlich und gründlich dargelegt und damit evaluiert?
      • K6.4-Verst  Wird zwischen verstehen und auslegen unterschieden oder nicht? Werden Unterschiede bzw. die Nichtunterscheidung erläutert und begründet?
      K7-Verst  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Verstehen im allgemeinwissenschaftlichen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Verst  Sonstiges für die Kategorie "Verstehen" im allgemeinwissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Erklaeren  (im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne) Vorbemerkungen Erklaeren im allgemeinen Sinne  und Kernbedeutungen.
    Suchwort "erklär" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne (41 Treffer)
     
    Erklären
    K1-Erkl
    K2-Erkl
    K3-Erkl
    K4-Erkl
    K5-Erkl
    K6-Erkl
    K7-Erkl
    K8-Erkl
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    keine

    Erkl-Zusammenfassung und Kommentar Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne: "Erklären" wird nicht erklärt. Der allgemeinwissenschaftliche Begriff hat keinen Abschnitt im Inhaltsverzeichnis und nicht im Stichwortregister. Ansonsten kommen das Wort "erklären", "Erklärung" und Varianten zwar oft vor, aber nur wenig im allgemeinwissenschaftliche Sinne.

       
      K1-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Erkl Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne im Stichwortregister  Nein
      K3-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja
      • S. 8 § 1 Rn 19: "... denn der Richter könne der Partei wohl kaum erklären, er hätte auch anders entscheiden können"
      • S. 20 § 1 Rn 63: "Schweizer Urteile hingegen zeichnen sich insgesamt oft durch eine Fülle von direkt aufeinander folgenden Argumenten aus, sodass sie den Eindruck großer „Bürgerfreundlichkeit" erwecken. Juristische Entscheidungen sollen so verständlich wie möglich erklärt werden."116 Auch österreichische Gerichte bemühen sich, Urteile für den Leser möglichst verständlich abzufassen. So begnügen sie sich nicht nur mit Schlagworten, sondern erklären diese auch und legen den Zweck einzelner Rechtsinstitute dar.117""
      • S. 148 § 4 Rn 177: Zusammenhang erklären
      • S. 317 § sodass der Mitgliedstaat erklären und begründen muss
      • S. 344 § 10 Rn 38: "Diese Rechtsgedanken auf der Makroebene möchten die anderen Zurechnungskriterien nicht negieren. Sie dienen aber dazu, die bisherig wenig strukturierte Fallgruppenbildung des § 138 BGB dadurch besser zu erklären, indem man Rechtsgedanken erkennbar macht, die den verschiedenen Fallgruppen erkennbar zugrunde liegen. Im Idealfall können die Rechtsgedanken bisherige oder neue Fallgruppen besser begründen.78"
      • S. 207 Nichtigkeit der Erklärung, FN 249
          Sozialwissenschaftliche Erklärung
      • S. 459 § 14 Rn 33: "Empirische Daten und Sozialwissenschaften können die Lebenswirklichkeit vielleicht gut erklären und Wertungsprobleme aufdecken, nicht aber eine Lösung von Rechtsfragen bieten.74"

      • S. 419 § 13 Rn 33: "Willenserklärungen nur durch sozialtypisches Verhalten zu erklären, widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen (§ 11 Rn. 43 ff.)."
      K4-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein
      K5-Erkl  Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein
      K6-Erkl  Wird zu der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein
      K7-Erkl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein
      K8-Erkl  Sonstiges für die Kategorie Erklären im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Verstehen und erklaeren  im allgemein wissenschaftstheoretischen Sinne
    • Erklären und verstehen.
    • Bedeutungsspezifikationen für Erklären im allgemein wissenschaftlichen Kontext.
    • Bedeutungsspezifikationen für Erklären im Umfeld verstehen.


    Suchworte "verstehen und erklären" oder "erklären und verstehen" (keine Treffer)
     
    Verstehen & Erklären
    K1-VuE
    K2-VuE
    K3-VuE
    K4-VuE
    K5-VuE
    K6-VuE
    K7-VuE
    K8-VuE
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    keine

    VuE-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Die Dauerkontroverse um "erklären und verstehen" bzw. "verstehen und erklären" spielt bei Möllers keine Rolle.
     

      K1-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-VuE Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor?  Nein.
      K3-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?  Nein.
      K4-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?  Nein.
      K5-VuE Wird das Kategorien-Wort "verstehen" und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?  Nein.
      K6-VuE Wird zu der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?  Nein.
      K7-VuE Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      K8-VuE Sonstiges für die Kategorie verstehen und  erklären im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine




    Normen und Werte  aus allgemein wissenschaftlicher Sicht.
    Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" im allgemeinwissenschaftliche Sinne (keine Treffer).
     
    Normen & Werte
    K1-NuW
    K2-NuW
    K3-NuW
    K4-NuW
    K5-NuW
    K6-NuW
    K7-NuW
    K8-NuW
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Ethik/Moral

    NuW-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne: Das Wortpaar "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" findet sich nicht bei Möller nicht. Und damit auch keine Erörterung des Unterschieds bzw. des Zusammenhangs. Er bespricht nur den Zusammenhang zwischen Recht, Ethik und Moral, worüber unter "Sonstiges" informiert wird.
     

      K1-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-NuW Kommt das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-NuW Wird das Kategorien-Wort "Normen" und "Werte" im allgemein wissenschaftlichen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-NuW Wird zu der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-NuW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-NuW Sonstiges für die Kategorie Normen und Werte im allgemein wissenschaftlichen Sinne zu Berücksichtigendes? Ethik/Moral
       
      • 40, 20 Recht, Ethik und Moral haben gemeinsam, dass sie als soziale Normen Sollenssätze darstellen. Ansonsten unterscheiden sich Recht und Moral aber in doppelter Hinsicht. Zwar kann auch versucht werden, die Verletzung moralischer oder sittlicher Regeln durch sozialen Zwang wie Missachtung, Tadel oder Ausgrenzung durchzusetzen.33 Das funktioniert aber nur in kleinen überschaubaren Gemeinschaften und man wird zweifeln können, ob in einer westlichen pluralistischen Gesellschaft überhaupt noch ein Konsens an verbindlichen Sekundärtugenden existiert. Recht unterscheidet sich somit von Sitte und Sittlichkeit einerseits durch die Art des Zwanges: Nur das Recht kann mit Mitteln des Staates durchgesetzt werden.34"
      • 40, 23 Allerdings kann die Moral gegenüber dem Recht ein „Mehr" schaffen. Inhaltlich regelt das Recht oft weniger als das, was Moral oder die Sittlichkeit fordern; es will nur ein erträgliches Zusammenleben zwischen den Menschen ermöglichen. Der Angeklagte muss [>41] im Strafprozess nicht die Wahrheit sagen; er hat das Recht zu schweigen (§ 136 StPO) und darf in gewissen Grenzen sogar lügen. Moralische Normen verlangen Beachtung unabhängig von dem Androhen von Sanktionen; der moralische Druck folgt aus dem „inneren Schuldgefühl", dem Gewissen.' Bildlich gesprochen bilden Recht und moralische Vorstellungen zwei Kreise, die eine gemeinsame Schnittmenge haben.
      • 41, 25ff c) Die gegenseitige Beeinflussung von Moral und Recht
    .


    Werturteilsstreit
    Suchwort "Werturteilsstreit" (Kein Treffer), "Werturteil" (3 Treffer)
     
    Werturteilsstreit
    K1-WUS
    K2-WUS
    K3-WUS
    K4-WUS
    K5-NuW
    K6-WUS
    K7-WUS
    K8-WUS
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Werturteil

    WUS-Zusammenfassung und Kommentar Kategorie Werturteilsstreit: Der Werturteilsstreit spielt bei Möllers keine Rolle. Zum  Wort "Werturteil" gab es drei Fundstellen, die ich unter Sonstiges dokumentiert habe.
     

      K1-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Inhaltsverzeichnis vor?
      K2-WUS Kommt das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Stichwortregister vor?
      K3-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
      K4-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" im Text auch inhaltlich erörtert?
      K5-WUS Wird das Kategorien-Wort "Werturteilsstreit" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
      K6-WUS Wird zu der Kategorie Werturteilsstreit eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      K7-WUS Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Werturteilsstreit ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      K8-WUS Sonstiges für die Kategorie Werturteilsstreit zu Berücksichtigendes? Werturteil
      Hierzu gibt es einige Fundstellen:
            S. 30 Zitat Esser: "„Damit wird die Rolle der Dogmatik deutlich, als Weg Gerechtigkeitsfragen in ihren Einzelbereichen juristisch operational zu machen. Darunter verstehe ich, daß Werturteile in einer Form vollzogen bzw. nachvollzogen werden, die sich als „Denken" i.S. von Objekt-Erkenntnis und entsprechender Verfeinerung der Lösungsschemata versteht. Ein solcher Umsetzungsprozess von Richtigkeitserwägungen in Denkbarkeitsfragen und Denkaufgaben ist die eigentlich innerste Bestimmung von Rechtsmethodik."191"
            S. 157 FN "Stoll, in: FS Heck/Rümelin/Schmidt, 1931, S. 60, 67: Jeder selbstständige Rechtssatz enthalte „mittelbar ein Werturteil über die ihm zugrunde liegenden Interessensgegensätze"."
            S. 308: "Zum Teil werden Generalklauseln als Tatbestände beschrieben, bei denen die Anwendung stets ein Werturteil des Rechtsanwenders nach einem von ihm selbst erst zu konkretisierenden, ausfüllungsbedürftigen Maßstab voraussetzt.'"
            S. 351: "... Zur normativen Dimension gehört schließlich die Verpflichtung, Wertungsurteile rational zu begründen.10 ..."



    Spezielle rechtswissenschaftliche Kategorien

    Recht    > Grundfragen zum Recht.
    Suchwort "recht" (9894 Treffer)
     
    Recht
    K1-R
    K2-R
    K3-R
    K4-R
    K5-R
    K6-R
    K7-R
    K8-R
     Möllers 2017
    Ja, mehrfach
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Jein
    Nein
    Gewohn-
    heitsrecht * 
    Rechtsquelle

    R-Zusammenfassung und Kommentar Recht: "Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche Normen, die entweder vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den Gerichten angewendet werden." (> K4-R). Den Formulierungen kann man entnehmen, dass kein allgemeiner Konsensus darüber besteht, was Recht "ist", genauer, was Recht heißen soll (hier geht es ja um eine Definition). Hier fehlen auch genaue Referenzierungen besonders bei den Gerichten und die Einbeziehung des Gewohnheitsrechts, wobei es S. 77. Rn 23 mit eigener Überschrift besprochen wird. Es bleibt aber die Gültigkeit des Gewohnheitsrechts und wie man es vor allem feststellt unklar, obwohl genau das eine genuine Aufgabe der Rechtswissenschaft wäre. Das Ausklammern der Rechtsrealität ist mit wissenschaftlichen Ansprüchen nicht vereinbar.
     

      K1-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja, mehrfach.
      K2-R  Kommt das Kategorien-Wort "Recht" im Stichwortregister vor?
      Ja, wie folgt:
        Recht
        - Definition und Abgrenzung von § 2 2 ff., 20 ff.
        - Endzwecke § 11 10
        - öffentliches und privates § 2 28 ff.
        - Sollensnormen § 2 7 ff., § 3 20, § 6 66
        - Stufenbau § 2 51 ff., 97 ff., § 14 96
        s. lex-superior-Regel
        - Vollzug § 211 ff.
      K3-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, mehrfach, hier im einzelnen nicht aufgeführt.
      K4-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B.:
        S. 36, § 2, Rn 2: "a) Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen
            2 aa) „Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden", heißt es in Art. 20 Abs. 3 GG. Bevor man Recht auslegt, interpretiert oder konkretisiert, muss man erst einmal wissen, was unter Recht zu verstehen ist. Die Rechtsquellenlehre fragt also, „ob" ein bestimmter Rechtssatz bei der Rechtsfindung überhaupt berücksichtigt werden kann oder muss. Dabei kann das Recht auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene herangezogen werden. Relevant kann aber auch die Rechtsprechung und Rechtsliteratur sein (§ 3 Rn. 22 ff. und Rn. 100). Davon ist die Rechtsanwendung zu unterscheiden, also die Frage, "wie" Recht anzuwenden ist.
            3 Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche Normen, die entweder vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den Gerichten angewendet werden.1 Inhaltlich lässt sich Recht als Gesamtheit sozialer Normen definieren, deren Wirksamkeit im Großen und Ganzen durch organisierten Zwang garantiert wird, deren Anwendung und Erzeugung einer entsprechenden Ermächtigung bedarf und deren Verbindlichkeitsanspruch die Überzeugung ihrer Legitimität voraussetzt.2 Verlangt man zudem, dass Recht nicht unerträglich ungerecht sein darf,3 kann man Recht als Rechtsregeln beschreiben, die vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den Gerichten angewendet werden, nicht unerträglich ungerecht sind und mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden können.4 Damit umfasst Recht nicht nur das gesetzte Recht (sog. positives Recht), sondern auch Naturrecht (sog. überpositives Recht), Rechtsprinzipien und ungeschriebenes Recht."
      K5-R  Wird das Kategorien-Wort "Recht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, insbesondere fehlen genaue Referenzierungen, die beim Richter- und Gewohnheitsrecht zwar schwierig, aber natürlich keine Rechtfertigung dafür sind, der Referenzierung so konsequent und nachhaltig aus dem Weg zu gehen..
      K6-R  Wird zu der Kategorie Recht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
          Jein.
        Die Suchworte "wie entsteht Recht", "Entstehung des Rechts", "wie entwickelt sich Recht", "Entwicklung des Rechts",  "warum gibt es das Recht" finden keinen Treffer. Die Frage wie es zum Recht kommt, wie Recht tatsächlich entsteht, kann der Rechtssoziologie zugeordnet werden. Das ist keine normative Frage, sondern eine empirische, die übrigens mit dem Schluss vom Sein auf Sollen nichts zu tun hat und von der sich die Rechtswissenschaft nicht abkoppeln sollte.
            Das Sachregister weist aus: Rechtssoziologie § 3 21, § 5 91 ff., § 14 77.
              S. 77 § 3 Rn 21: "... Schließlich wirkt die Lebenswirklichkeit auf die Rechtsquelle, also das Sein auf Sollen, ein. Dies erkannt zu haben, ist der Verdienst der Rechtssoziologie (§ 14 Rn. 22 ff.). Man spricht insoweit von einer Methodenpolarität.63" Das ist viel zu allgemein und zu dünn.
              S. 174  § 5 Rn 91 ff: "aa) Mit dem Begriff „lebendiges Recht" begründete Eugen Ehrlich 1913 die Rechtssoziologie. Sie basiert auf der Annahme, dass die natürlichen Gesetzmäßigkeiten des menschlichen Zusammenlebens aus dem durch Beobachtung Erfahrbaren ableitbar sind.214 Die Erforschung der sozialen Wirklichkeit ist damit Aufgabe der Rechtssoziologie.215 Sehr allgemein und inhaltlich unergiebig.
              92 Den Rückgriff auf empirische Zahlen sieht der Gesetzgeber etwa vor, wenn er auf die
          Verkehrssitte, Handelsbräuche (§§ 151, 157, 242 BGB, 346 HGB) oder die guten Sitten verweist (§§ 138, 817, 826 BGB, 1 UWG).216 Zur Tatsachenfeststellung greift der Richter auch auf seine allgemeine Lebenserfahrung oder auf demoskopische Befragungen zurück. Im Wettbewerbsrecht wird auf die allgemeine Lebenserfahrung oder, wenn eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, um die objektive Verkehrsauffassung zu bestimmen, auf Umfrageforschungen zurückgegriffen.217
          S. 470, § 14 Rn 77: "d) Rechtsoziologie
          Im krassen Gegensatz zu einem strikten Gesetzespositivismus begründete Eugen Ehrlich die Rechtssoziologie, welche die soziale Wirklichkeit erforscht und daraus Folgerungen für das Recht zieht (1 5 Rn. 91 ff ). Stärkeren Einfluss hatte die in den USA von Roscoe Pound entwickelte soziologische Rechtsschule (sociological jurisprudence).'" Gegen die Rechtssoziologie wurde vorgetragen, dass nicht von dem Sein auf das Sollen geschlossen werden kann. Der Geltungsanspruch des Rechts würde damit missachtet:186 Nur weil zu schnelles Fahren, Steuerhinterziehung oder Schwarzfahren populär sind, sind diese Verhaltensweisen noch nicht rechtmäßig." Hier wird auch nicht richtig erklärt, wie das Recht aus der Gesellschaft heraus entsteht.
      K7-R  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Recht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-R  Sonstiges für die Kategorie "Recht" zu Berücksichtigendes?

      Gewohnheitsrecht:

        S. 77, Rn 23: "1. Zur Rolle des Gewohnheitsrechts
        Nach bisher noch vorherrschenden Ansicht soll Richterrecht, das grundsätzlich nur die streitenden Parteien bindet, zu gegenüber jedermann allgemeinverbindlichem Recht, dem sog. Gewohnheitsrecht erstarken können.65 Das Gewohnheitsrecht findet sich schon in den Digesten66 des Codex Justinian.67 Üblicherweise verlangt eine solche Entwicklung ein objektives und ein subjektives Element. Als Gewohnheitsrecht bezeichnet man nach bisheriger Meinung Rechtsregeln, die erstens auf einer lang dauernden tatsächlichen Übung (longa inveterata consuetudo) beruhen und die zweitens durch die allgemeine Überzeugung ihrer Rechtsverbindlichkeit (opinio necessitatis) begründet sind.68 Gewohnheitsrecht soll nicht entstehen, wenn es an der verbindlichen Rechtsüberzeugung fehlt.69 Zum Gewohnheitsrecht werden Rechtsinstitute gezählt, die von der Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung entwickelt wurden, beispielsweise die culpa in contrahendo, die positive Forderungsverletzung oder der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 12 Rn. 82 ff.). Durch den Gesetzgeber soll das Gewohnheitsrecht normiert oder abgeschafft werden können. Auch die Rechtsprechung soll das Gewohnheitsrecht abschaffen können.70"
        S. 78, Rn 24 "Der Gesetzgeber hat durch die Schuldrechtsreform die Rechtsinstitute Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2
        BGB) und die positive Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB) positiv
        normiert. Vor dieser Kodifikation galten diese Institute anerkanntermaßen als Gewohnheitsrecht.71
        - Das Züchtigungsrecht der Lehrer, in den 50er Jahren noch als Gewohnheitsrecht anerkannt, ist dagegen heute in den meisten Bundesländern durch Gesetz verboten.72"
        Rechtsquelle
        S. 36, § 2, 4: "bb) Der Begriff „Rechtsquelle" ist wenig geklärt.5 Er umschreibt Erscheinungsformen, in denen das objektive Recht auftritt: alle Rechtsnormen der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen. Im weiteren Sinne umfasst der Begriff alle Einflussfaktoren, die für das Recht maßgeblich sind, etwa die rechtswissenschaftliche Literatur, die Verwaltungsübung oder die Gerichtspraxis. Die vorherrschende Ansicht verwendet den Begriff "Rechtsquelle" allerdings enger. Als Rechtsquelle wird nur anerkannt, was für den Rechtsanwender einen verbindlichen Rechtssatz darstellt.6"
          Fußnoten:
          5 Zu den unterschiedlichen Begriffen s. etwa Ruffert, in: Hoffrnann-Riehm/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, § 17 Rn. 1; Canaris, in: Basedow, Europäische Vertragsvereinheitlichung und deutsches Recht, 2000, S. 5 ff.
          6 Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 9. Aufl. 2016, Rn. 217.




    Rechtswissenschaft  (Jurisprudenz) > Zum Wissenschaftsbegriff; Zum allgemeinen Wissenschaftsbegriff.
    Suchworte: Wissenschaft im juristischen Sinne (), Rechtswissenschaft (), Jurisprudenz ().
     
    Rechtswissen-
    schaft
    K1-RW
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     Möllers 2017
    Ja
    Nein
    Ja, oft
    Jein
    Nein
    Nein
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    Rechtstheorie

    Zusammenfassung und Kommentar Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz:
     

      K1-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Inhaltsverzeichnis vor? Ja.
        S. 31: "c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft"
      K2-RW Kommt das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Stichwortregister vor? Nein.
        "Rechtswissenschaft" im Stichwortverzeichnis: kein Eintrag.
      K3-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, oft.
            S. 8, § 1, Rn 24: "Die Rechtswissenschaft ist gerade keine Naturwissenschaft mit strengen Naturgesetzen. Stattdessen gelten die Gesetze der Juristen, selbst wenn sie der Lebenswirklichkeit widersprechen (§ 4 Rn. 54 f.)."
            S. 9, § 1, Rn 25: "Dieses Voraus- und Zurückblicken wurde später als hermeneutische Spirale bezeichnet." Esser übertrug diesen Gedanken auf die Rechtswissenschaft: Der Richter entscheide aufgrund außerpositiver Grundlagen, seiner Richtigkeitsüberzeugung, seines Vorverständnisses.36"
            S. 36, Rn 4 "bb) Der Begriff „Rechtsquelle" ist wenig geklärt.' Er umschreibt Erscheinungsformen,
        in denen das objektive Recht auftritt: alle Rechtsnormen der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen. Im weiteren Sinne umfasst der Begriff alle Einflussfaktoren, die für das Recht maßgeblich sind, etwa die rechtswissenschaftliche Literatur, die Verwaltungsübung oder die Gerichtspraxis. Die vorherrschende Ansicht verwendet den Begriff "Rechtsquelle" allerdings enger. Als Rechtsquelle wird nur anerkannt, was für den Rechtsanwender einen verbindlichen Rechtssatz darstellt.'"
            S. 127, Rn 92: "Zu dieser Systematik trägt im Idealfall nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Rechtswissenschaft bei."
            S. 127, Rn 95: "Die systematische Interpretation ist keine Besonderheit der Rechtswissenschaft, sondern in der geisteswissenschaftlichen Hermeneutik gut bekannt.'" Die systematische Argumentation wird am Trierer Weinversteigerungsfall deutlich:"
            S. 129f, Rn 102: "Die Begriffsjurisprudenz verstand Rechtswissenschaft als logisches System: Richterliche Rechtsanwendung beschränke sich auf die Deduktion, die Schlußfolgerung, aus vorformulierten oder „rein logisch" zu gewinnenden Sätzen?" Nach der sog. naturhistorischen Methode bestand nach dem Frühwerk von Jhering das Wesen der juristischen Konstruktion, die Rechtssätze mittels Definitionen in Rechtsbegriffe zu verwandeln und dadurch in einen höheren Aggregatszustand („Geist") zu erheben. So schrieb er: „Die Begriffe sind produktiv, sie paaren sich und zeugen sich neu."210 Die Pandektenwissenschaft2" systematisierte das römische Recht. Ihr und auch der Begriffsjurisprudenz des vorletzten Jahrhunderts ist das klare Strukturdenken im Gesetz, die scharfe Bildung von Begriffen und Begriffspyramiden zu verdanken."' Das BGB mit seinem prägnanten äußeren System ist insoweit ein Kind der [>130] Pandektenwissenschaft.213 Diese strenge Schlussfolgerung aus systemlogischen Sätzen gilt sicherlich als überwunden, weil inzwischen anerkannt ist, dass Recht nicht nur aus Erkenntnis und Gewinnen besteht, sondern ein gewisses schöpferisches Element innewohnt (§ 4 Rn. 34 f., § 14 Rn. 39 ff.)."
      K4-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft" oder "Jurisprudenz" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Jein. Erörtert geht zu weit, vor allem nicht systematisch, aber es werden immer wieder rechtswissenschaftliche Aspekte erwähnt.
            S. 8, § 1, Rn 20: "bb) Sicherlich gibt es auch in der Rechtswissenschaft Antworten auf Rechtsfragen, die eindeutig als „richtig" oder „falsch" qualifiziert werden können. Das gilt für alle Fälle, in denen eine Subsumtion zu keinerlei Schwierigkeiten führt, es also keine Burteilungsalternativen gibt."
            S. 29: "Von Celsus stammt die Formulierung „Recht ist die Wissenschaft dessen, was recht und billig ist".'84"
            S. 30, Rn 92: "Die Rechtswissenschaft ist frei; sie entscheidet nicht. Im Rahmen der Verfassung darf nur die Politik rechtspolitisch frei entscheiden."
            S. 31, Rn 97: "c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft
        Wissenschaft versucht schrittweise, mit wohlüberlegten Methoden, Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Diese Ergebnisse müssen rational begründet werden 200 Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass das Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes"201  zu akzeptieren ist.202 Nach den gerade genannten Funktionen der Juristischen Methodenlehren202 ist ihr auch die Wissenschaftlichkeit nicht abzusprechen 204"
            S. 76 Rn 20: "Hauptvertreter des Rechtspositivismus war  Kelsen, mit seinem Werk »Reine Rechts- lehre". Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem Sollen, nicht mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Folglich formulierte er einen strikten Methodendualismus." Daraus folge eine logische Trennung von Sollen und Sein."
            S. 185, Rn 135: "Während die traditionelle Rechtswissenschaft vorrangig prüft, ob eine Handlung rechtskonform ist, befasst sich die Wirtschaftswissenschaft mit den Kosten und Nutzen einer Handlung."FN
            S. 328, Rn 80: "Im Zweifel wird man auch auf rechtsvergleichende Untersuchungen der Wissenschaft zurückgreifen können."
            S. 330, Rn 87: "aa) Auch der EuGH praktiziert die Rechtsvergleichung (§ 3 Rn. 96 f.).184 Er nutzt dafür einen umfangreichen wissenschaftlichen Dienst.185 ..."
            S. 334, Rn 3: "Das Bewegliche System wurde von Walter Wilburg in seiner berühmten Grazer Rektoratsrede 1950 prägnant auf den Punkt gebracht. Hier formuliert er für das Schadensrecht: „Demgegenüber habe ich versucht, eine innere Ordnung des Schadensrechts in der Annahme zu finden, daß die Haftung sich nicht auf einen einheitlichen Gedanken, sondern auf ein Zusammenspiel von Gesichtspunkten zurückführen läßt, die als Elemente oder, wie ich nunmehr formulieren möchte, als bewegende Kräfte wissenschaftlich und gesetzlich erfasst werden können."
            S. 346, Rn 45: "(2) Die Konkretisierung der Generalklausel des § 826 BGB durch die Rechtsprechung und die daran anknüpfende systematisierende Arbeit der Rechtswissenschaft hat zur Herausbildung von Fallgruppen geführt."
            S. 351, Rn 3: "aa) Der Begriff der Rechtsdogmatik ist noch wenig geklärt.7 Nach der hier vertretenen Auffassung zeichnet sich die Rechtsdogmatik durch drei wesentliche Elemente aus. Sie kann als System von Sätzen (wie Definitionen, Prinzipien etc.) erstens mit normativem Gehalt beschrieben werden, die zwar zweitens Bezug zum positiven Recht und zur Rechtsprechung aufweisen, aber mit diesen nicht zwingend identisch sind. Kennzeichnend für die Rechtsdogmatik ist darüber hinaus, dass die genannten Rechtssätze drittens von Wissenschaft und Rechtsprechung aufgestellt und diskutiert werden.8 Rechtsdogmatik ist damit mehr als Gesetzestext. Man kann sie mit der Grammatik vergleichen: Die Sprache - hier die Rechtsnormen - kann ohne Kenntnis der Grammatik weder verstanden noch angewendet werden.9 Zur normativen Dimension gehört schließlich die Verpflichtung, Wertungsurteile rational zu begründen10 Die Dogmatik gibt dem Recht eine Struktur und innere Schlüssigkeit, indem sie Prinzipientreue postuliert. Der Beitrag der Dogmatik zur Schaffung von Gerechtigkeit besteht darin, dass Gleichheit, Ungleichheit und Ähnlichkeit sowie deren jeweils entsprechende Behandlung transparent werden sollen).11"
            S. 375, Rn 71: "I. Rechtsdogmatik kann als System von Sätzen mit normativem Gehalt beschrieben werden, die zwar einen Bezug zum positiven Recht und zur Rechtsprechung aufweisen, aber mit diesen nicht zwingend identisch sind. Kennzeichnend für die Rechtsdogmatik ist darüber hinaus, dass die genannten Rechtssätze von Wissenschaft und Rechtsprechung aufgestellt und diskutiert werden."
            S. 385, Rn 25: "Dieser Vorwurf geht aber zu weit. Die Prüfung der Grundrechte zeigt vielmehr, wie Wissenschaft und Praxis rechtsdogmatisch Zwischenschritte und Prüfungsstufen entwickelt haben, um die Grundrechte als Blankettnormen so zu konkretisieren und dass damit ein hohes Maß an Rationalität einhergeht."
            S. 414, Rn 13: "In der deutschen Rechtswissenschaft wird grundsätzlich zwischen den Begriffen Auslegung und Rechtsfortbildung unterschieden."
            S. 452, Rn 15 : "Damit muss die Rechtswissenschaft die Realfolgen berücksichtigen und ist insofern Realwissenschaft." Dies verlangt ein stärkeres intra- und interdisziplinäres Arbeiten." Vor allem ist eine Methode der Tatsachenfeststellung, eine Fallhermeneutik, zu entwickeln,' damit der Jurist auch Situationen, Geschehnisse und Äußerungen deuten kann." Die Rechtsfindung anhand von Gesetzen und Gerichtsurteilen ist erst der zweite Schritt, um eine Lösung des Falls zu entwickeln. Dabei erleichtert ein guter Sachverhalt stets die Rechtsanwendung."
            S. 161, Rn 37: "... In der Rechtswissenschaft finden sich unzulässige Zirkelschlüsse zu Hauf. Der bloße Hinweis, „der Anspruch ergibt sich aus § ..." ist ebenso unzulässig, wie der Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, wenn die bisherige Rechtsprechung die Begründung noch gar nicht geliefert hat. Vergleichbares gilt für die herrschende Meinung (§ 5 Rn. 103). Der Verweis, eine Auslegung sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich (§ 4 Rn. 64), verzichtet auf die notwendige Beweisführung (§ 6 Rn. 3 ff.). Oft wird der teleologischen Auslegung vorgeworfen, vorschnell einen Zirkelschluss zu unterstellen." So schreibt das LAG:
           
          Rn 38  „Die §§ 651a bis 651k BGB regeln nur bei einem auf eine Gesamtheit von Reiseleistungen gerichteten Vertrag die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden (Palandt, 44. Aufl. Einführung 3 vor §§ 651a ff. BGB). Bereits aus diesem Grunde verbietet sich eine analoge Anwendung und damit auch des § 651f Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall."FN


            S. 459, Rn 33: "b) Stellungnahme
        aa) Der Kritik gegenüber Fikentscher, F. Müller und dem BVerfG ist dahingehend Recht zu geben, dass empirische Daten außerhalb der Norm keine Rechtsqualität begründen können. Vielmehr gilt es weiterhin zwischen bindender Rechtsnorm und anderen empirischen, präjudiziellen, dogmatischen und anderen Argumenten zu unterscheiden.' Die Sozialwissenschaften ähneln der ökonomischen Analyse des Rechts. Sie können eine Rechtslösung verstärken, aber das Recht nicht ersetzen. Empirische Daten und Sozialwissenschaften können die Lebenswirklichkeit vielleicht gut erklären und Wertungsprobleme aufdecken, nicht aber eine Lösung von Rechtsfragen bieten.' Klar ist zwischen primären und sekundären Rechtsquellen sowie Rechtserkenntnisquellen zu trennen (ausführlich oben § 3). Ansonsten gerät man schnell in den Bereich unzulässiger Rechtspolitik (§ 13 Rn. 83 ff.)."
            S. 459, Rn 34 : "Brown v. Board of Education: In Brown v. Board of Education entschied der Supreme 34 Court 1954, ob die Rassentrennung in staatlichen Schulen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des 14. Zusatzartikels der US-Verfassung darstellte. Bei der Beurteilung stellte der Supreme Court darauf ab, ob durch die Rassentrennung schwarze Schüler faktisch diskriminiert wurden. Entscheidend für eine solche Feststellung war, dass speziell die Rassentrennung in Schulen erwiesenermaßen zu geringeren Berufschancen und psychischen Beeinträchtigungen der Kinder führte, da diese sich minderwertig fühlten. Mit diesem sozialwissenschaftlichen Ansatz begründete der Supreme Court nun die Unzulässigkeit der Rassentrennung in Schulen." Daran wurde kritisiert, dass der Supreme Court unmittelbar mit der Verfassung hätte argumentieren müssen. Dies war möglich, da der gesetzgeberische Wille unmittelbar nach Verabschiedung des 14. Zusatzartikels implizierte, dass die Rassentrennung in öffentlichen Schulen einen Verfassungsverstoß darstellt.' Dieses historische Argument hätte anstatt der empirischen Daten herangezogen werden sollen.77"
            S. 459, Rn 35: "Mit anderen Worten: aus dem Gesetz selbst müssen sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsanwender unmittelbar auf die Sozialwissenschaften zurückgreifen darf, ansonsten kann der Bezug zur Realität oder Akzeptanz nur verstärkend wirken. Im Einzelnen ist deshalb genau zu begründen, wann außerrechtliche Quellen zu einer Rechtslösung herangezogen werden dürfen. Das ist rechtlich ohne Weiteres zulässig, wenn das Gesetz unmittelbar die Auswertung von Fakten erzwingt, z.B. bei der Frage, wann im Asylverfahren ein „sichere [s] Herkunftsland" vorliegt und wann insoweit eine Abschiebung rechtlich zulässig ist." Rechtsfragen müssen vor der Wirklichkeit bestehen. Der Sachverhalt verlangt eine kulturwissenschaftliche Analyse des Rechts.""
            S. 466, Rn 58: "Die Rechtsdogmatik bettet die Topoi dann in einem zweiten Schritt in das geltende Recht ein, dass sich aus Gesetz, Rechtsprechung und Lösungsvorschlägen der Wissenschaft zusammensetzt. Im Idealfall ergibt sich ein Prüfungssystem für die jeweilige Norm oder das durch Richterrecht entwickelte Rechtsinstitut."
            S. 470, Rn 76: "Im engeren Sinne beschäftigt sie sich analytisch mit der logischen Struktur von Normen, im weiteren Sinne mit der Normentheorie, der Wissenschaftstheorie, der Theorie der Sprache und der Argumentationstheorie.'" Im Unterschied zur Juristischen Methodenlehre konzentriert sich Rechtstheorie nicht auf eine bestimmte geltende Rechtsordnung.'" Die Rechtstheorie bemüht sich um den Rechtsquellenbegriff. Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem Sollen, nicht mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Daraus folge eine logische Trennung von Sollen und Sein (1 3 Rn. 20).18' Folglich gelte eine Norm, wenn sie nur ordnungsgemäß gesetzt wurde."' Allerdings wird in diesem Werk ein enger Rechtsquellenbegriff abgelehnt (§ 3 Rn. 3 ff.) und auch die scharfe Trennung von Sein und Sollen gelegentlich aufgelöst (§ 14 Rn. 7 ff.). Die sprachphilosophischen Erkenntnisse von Wittgenstein (§ 6 Rn. 11)1" bedingen einen bewussteren Umgang mit den einschlägigen Rechtsfiguren, sodass der Rechtstext in dem jeweiligen Zusammenhang und in seinem zeitlichen Kontext zu verstehen ist (§ 6 Rn. 11). Wichtige Impulse gaben die rechtstheoretischen Arbeiten von Esser zum Vorverständnis. 184 Ein solches subjektives Vorverständnis ist dann unproblematisch, wenn es durch Juristische Methodenlehre ergänzt oder korrigiert wird (§ 1 Rn. 27 f.)."
            S. 472, Rn 83: "Negativ gesehen verbietet dies, eine Entscheidung mit Leerformeln zu begründen. Der Hinweis auf die „Billigkeit" oder die Gerechtigkeit ist zu abstrakt und zu allgemein, um ein juristisches Ergebnis abzuleiten (§ 13 Rn. 10 f.). Ansonsten würde im Sinne eines Zirkelschlusses vorausgesetzt, was es zu beweisen gilt' und dem eigenen subjektiven Vorverständnis gehuldigt. Es handelt sich nicht mehr um Wissenschaft, wenn man nur auf die „billige" Entscheidung abstellt.'" Positiv gesehen entwickelte auch die Rechtsphilosophie Interpretationsfiguren, welche mehr sind als reine Leerformeln, z.B. die Radbruch'sche Formel (§ 2 Rn. 112 ff.), die aufzeigt, wann ungerechte Ergebnisse zu vermeiden sind. Damit will und kann die Methodenlehre „Unrechtentscheidungen" verhindern.194 Man denke an die Kontrollüberlegung, unbillige Ergebnisse zu vermeiden (§ 5 Rn. 71 ff.), die auch Auslöser für eine Rechtsfortbildung sein kann (§ 13 Rn. 48 ff.). Gerade im Rahmen der Juristischen Kreativität gilt es, das „Irrationale an der Entscheidung aufzudecken, also nicht, die Gerechtigkeitsfrage zu suspendieren, sondern die Anforderungen an Gerechtigkeit zu
        intensivieren."'" Das verlangt vor allem die Anforderungen an den Begründungsaufwand zu erhöhen (s. sogleich)."
            S. 493, Rn 16: "Interessanterweise finden sich auch im ProdHaftG Verschuldenselemente, obwohl die 16 Haftung als Gefährdungshaftung konzipiert ist So werden der Fehlerbegriff und damit verhaltensbezogene Sorgfaltspflichten in § 823 BGB und § 1 ProdHaftG einheitlich definiert. Zudem schließt § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG die Haftung aus, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Die Regelung ist effizient, weil insoweit beide Seiten schadensvermeidende Handlungen vornehmen müssen, um nicht zu haften.""
            S. 470, Rn 78: "Allerdings lassen sich durchaus Wechselwirkungen zwischen dem Recht und der Lebenswirklichkeit feststellen. Das gilt einerseits für die Sachverhaltshermeneutik und ihre Grenzen (1 14 Rn. 7 ff.), den Rückgriff auf Handelsbräuche oder die allgemeine Lebenserfahrung, aber auch für Interpretationsregeln, wie die normative Kraft des Faktischen oder die Akzeptanz der Entscheidung. Die in der Wissenschaft erarbeiteten Gedanken treffen dann auf breite Anerkennung, wenn sie von der Rechtsprechung aufgenommen wurden, um Lücken zu füllen. Umgekehrt finden Urteile wiederum mehr Anerkennung, wenn sie Rechtsinstitute nicht frei erfinden, sondern sich auf bisher bestehende Rechtsansichten berufen können (§ 5 Rn. 101 ff.)."

      K5-RW Wird das Kategorien-Wort "Rechtswissenschaft"  oder "Jurisprudenz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-RW Wird zu der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe in einem Glossar erfasst?
      • K6.2-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text erläutert oder sogar definiert?
      • K6.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden genannt und erläutert?

      • Nein, es werden das ganze Buch hindurch zwar viele Aspekte genannt, aber eine Wissenschaftstheorie der Rechtswissenschaft wird nicht geliefert.
      K7-RW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
      • K7.1-RW  Werden die rechtswissenschaftlichen Grund- und Standardbegriffe im Text gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd)  mit Beispielen dargestellt?
      • K7.3-RW  Werden die allgemein rechtswissenschaftlich anerkannten Methoden gründlich ( nicht weitschweifig und ausufernd) mit Beispielen dargestellt?
      Nein, wenn auch sehr viele Aspekte und Teile behandelt werden.
      K8-RW Sonstiges für die Kategorie Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz zu Berücksichtigendes? Rechtstheorie.
       
             S. 470, Rn 76 "c) Rechtstheorie
        Die Rechtstheorie177 will Recht beobachten und theoretisch reflektieren, ohne, wie die Rechtsdogmatik, den Rechtsstoff zu sichten, zu bearbeiten und zu ordnen (§ 11 Rn. 2).178  Im engeren Sinne beschäftigt sie sich analytisch mit der logischen Struktur von Normen, im weiteren Sinne mit der Normentheorie, der Wissenschaftstheorie, der Theorie der Sprache und der Argumentationstheorie.179 Im Unterschied zur Juristischen Methodenlehre konzentriert sich Rechtstheorie nicht auf eine bestimmte geltende Rechtsordnung.180 Die Rechtstheorie bemüht sich um den Rechtsquellenbegriff. Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem Sollen, nicht mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Daraus folge eine logische Trennung von Sollen und Sein (1 3 Rn. 20).181 Folglich gelte eine Norm, wenn sie nur ordnungsgemäß gesetzt wurde.182 Allerdings wird in diesem Werk ein enger Rechtsquellenbegriff abgelehnt (§ 3 Rn. 3 ff.) und auch die scharfe Trennung von Sein und Sollen gelegentlich aufgelöst (§ 14 Rn. 7 ff.). Die sprachphilosophischen Erkenntnisse von Wittgenstein (§ 6 Rn. 11)183 bedingen einen bewussteren Umgang mit den einschlägigen Rechtsfiguren, sodass der Rechtstext in dem jeweiligen Zusammenhang und in seinem zeitlichen Kontext zu verstehen ist (§ 6 Rn. 11). Wichtige Impulse gaben die rechtstheoretischen Arbeiten von Esser zum Vorverständnis.184  Ein solches subjektives Vorverständnis ist dann unproblematisch, wenn es durch Juristische Methodenlehre ergänzt oder korrigiert wird (§ 1 Rn. 27 f.)."




    Juristische Methodik
    Suchworte: "method" (1280 Treffer), erfasst auch: "Methode" (1070 Treffer), "Methodik" (134 Treffer), Methodologie" (1 Treffer), "methodologisch" (3 Treffer),
     
    jur. Methodik
    K1-jM
    K2-jM
    K3-jM
    K4-jM
    K5-jM
    K6-jM
    K7-jM
    K8-jM
     Möllers 2017
    vielfach
    mehrfach
    oft
    Ja. S. 2, § 1, Rn 1
    Jein
    Ja
    Nein
    keine

    jM-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne:  Das ganze Buch handelt von juristischer Methodik und es erörtert auch sehr viele Aspekte, aber nirgendwo wirklich genau a fundamentis. Es bleibt an der Oberfläche für den, der genau wissen will, wie die juristische Methodik nun ihre rechtswissenschaftlichen Fragen von Anfang bis Ende, Schritt für Schritt angeht und löst. Juristisches wissenschaftliches Arbeiten darf man anscheinend nicht in rechtswissenschaftlichen oder Methoden-Büchern suchen, sondern muss auf Bücher zur Arbeitstechnik und Fallbearbeitungen ( z.B. Bringewat (2017), Mann (2015), Möllers(2018)) zurückgreifen, in denen zwar gezeigt wird, wie wissenschaftliches juristisches Arbeiten geht, aber nur sehr begrenzt, so kommt z.B. in Möllers (2014) Juristische Arbeitstechnik im Stichwortverzeichnis "Lücke", "Kollision" oder "Rangfolge" bzw. "Vorrang" gar nicht vor.
     

      K1-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne Kategorie" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja, vielfach, vom Anfang (Titel) bis zum Ende (S.486):
        § 1 Juristische Methodenlehre als Begründung  s- und Legitimationslehre  1
            I. Der Zweck der Juristischen Methodenlehre   2
          2. Juristische Methodenlehre als postmoderne Methodenlehre - zum Inhalt des Werkes  3
            a) Die Kritik an der bisherigen Methodenlehre 3
            b) Methodenlehre im Kontext der Nachbardisziplinien - postmoderne Methodenlehre  3
            a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre  4
            b) Zur Notwendigkeit juristischer Interpretationsfiguren und juristischer Dogmatik  5
            a) Juristische Methoden im europäischen und historischen Kontext   6
            II. Methodenlehre als Argumentationslehre  7
            III. Juristische Methoden als Legitimationslehre  18
                2. Verfassungsrechtliche Anforderungen für die Juristische Methodenlehre  22
            IV. Zum inhaltlichen Gerechtigkeitsanspruch juristischer Methoden   28
          1. Juristische Methodenlehre und der Gerechtigkeitsanspruch   28
            a) Das vermeintlich Ungerechte an der Methodenlehre (Rüthers)   28
            b) Diskurstheorien  29
          2. Juristische Methodenlehre als wertgebundene Argumentations- und Legitimationslehre   29
            a) Die Menschenwürde und das Naturrecht als letzter Geltungsgrund   29
            b) Juristische Methodenlehre als rationale Begründungslehre zur Verhinderung ungerechter Ergebnisse   30
            c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft   31
                     a) Rechtspositivismus (Kelsen) und der Methodendualismus   76
                     b) Erweiterung der Rechtsquellenlehre zur Methodenpolarität   76
                § 4 Wortlaut, Systematik und Geschichte als klassische Auslegungsmethoden   101
            3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und dem Subsumtionsmodell  111
        1. Zielsetzung und Methoden des Law and Economics-Ansatzes   181
        3 . Bedeutung für die juristische Methodenlehre   184
                  1. Der Streitstand als Dauerbrenner der juristischen Methodenlehre  208
        a) Methodische Grundlagen - das Ähnlichkeitsargument (argumentum a simile)  217
        3 . Teleologische Reduktion   224   a) Methodische Grundlagen  224
        3 . Gesamtanalogie (Rechtsanalogie)   228    a) Methodische Grundlagen  228
        c) Eigene Ansicht - die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Teil der nationalen Methodenlehre  286
        IV. Die Vergleichsfallmethode als Konkretisierung durch die Gerichte  318
                       a) Die Vergleichsfallmethode im anglo-amerikanischen Recht  318
                       c) Die Argumente im Rahmen der Vergleichsfallmethode  319
        3. Die Vergleichsfallmethode des EuGH  326
        1. Die rechtsvergleichende Methode: Das „wie“  327
        § 10 Bewegliches System, Fallgruppen und Fallgruppenvergleich als Methoden der Konkretisierung  333
                  1. Der Nutzen der Rechtsdogmatik für die Juristische Methodenlehre 350
                    b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre  351
        5. Teil. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit als Ziele der Juristischen Methodenlehre
            1. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung als Dauerstreit der Juristischen Methodenlehre  411
            3. Methodischer Blindflug  412
            a) Rechtsmethodik und Rechtsdogmatik als Mittel der Konkretisierung von Recht   441
          § 14 Eine moderne Juristische Methodenlehre  447
                 I. Auf dem Weg zu einer Modernen Methodenlehre  448
                   1. Klassische versus postmoderne Methodenlehre  448
                   2. Eine Moderne Methodenlehre  448
                 II. Erweiterung der Juristischen Methodenlehre um die Fallhermeneutik 449
                   1. Postmoderne Methodenlehre: Rechtserkenntnis versus Rechtsschöpfung  461
                   4. Die Begrenzung der Kreativität durch Methodenlehre und Rechtsdogmatik  467
                 IV. Quellen der Juristischen Methodenlehre  467
                    a) Rechtsgeschichte und der Missbrauch juristischer Methoden  468
                    a) Methodenlehre als Argumentations- und Legitimationslehre  471
                    b) Rechtsdogmatik und die Berührung zur Juristischen Methodenlehre  471
                      1. Methodenchaos und Methodenpluralismus  473
                            a) Die Lehre vom pragmatischen Methodenpluralismus  473
                     a) Eine europäische Juristische Methodenlehre als Ziel oder die Vielfalt unterschiedlicher juristischer Methoden  482
                Statt eines Schlusswortes - Zum Wert der Juristischen Methoden  486
      K2-jM Kommt das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Ja, mehrfach:
        Methodenchaos § 14 86
        Methodenehrlichkeit § 1 59
        Methodenlehre
        - Begriff § 11 4 ff.
        - klassische Methodenlehre § 14 1
        - moderne Methodenlehre § 14 3 f., 47
        - postmoderne Methodenlehre § 14 2, 40 ff.
        - Quellen § 14 65 ff. 84
      K3-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, oft.
            Vorwort: "Das Ziel des Werkes ist einfach und anspruchsvoll zugleich: Es will den Juristen in die Lage versetzen, die Lösung für bisher ungeklärte Rechtsprobleme Schritt für Schritt so zu entwickeln, dass sie die Gegenseite - auch im Streitfalle - von dem Gehalt der juristischen Argumentation überzeugt."
            S. 351 § 11, 3f: [Übergeordnet: Ziele der Rechtsdogmatik]
        "b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre
        aa) Der Begriff der Rechtsdogmatik ist noch wenig geklärt.7 Nach der hier vertretenen Auffassung zeichnet sich die Rechtsdogmatik durch drei wesentliche Elemente aus. Sie kann als System von Sätzen (wie Definitionen, Prinzipien etc.) erstens mit normativem Gehalt beschrieben werden, die zwar zweitens Bezug zum positiven Recht und zur Rechtsprechung aufweisen, aber mit diesen nicht zwingend identisch sind. Kennzeichnend für die Rechtsdogmatik ist darüber hinaus, dass die genannten Rechtssätze drittens von Wissenschaft und Rechtsprechung aufgestellt und diskutiert werden.8 Rechtsdogmatik ist damit mehr als Gesetzestext. Man kann sie mit der Grammatik vergleichen: Die Sprache - hier die Rechtsnormen - kann ohne Kenntnis der Grammatik weder verstanden noch angewendet werden.9 Zur normativen Dimension gehört schließlich die Verpflichtung, Wertungsurteile rational zu begründen.10 Die Dogmatik gibt dem Recht eine Struktur und innere Schlüssigkeit, indem sie Prinzipientreue postuliert. Der Beitrag der Dogmatik zur Schaffung von Gerechtigkeit besteht darin, dass Gleichheit, Ungleichheit und Ähnlichkeit sowie deren jeweils entsprechende Behandlung transparent werden sollen.11"
            Rn 4 Eine Abgrenzung von Rechtsdogmatik und Juristischer Methodenlehre wird nur selten versucht. Zum Teil wird behauptet, die Juristische Methodenlehre begrenze sich auf die Auslegung, Anwendung und ggf. Fortbildung des Rechts; zur rechtsdogmatischen Begriffsbildung käme sie nur am Rande.'' Dieser Ansatz erscheint jedoch zu eng. Die Juristische Methodenlehre sucht im Rahmen der systematischen Auslegung die innere Systematik, d.h. den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes (§ 4 Rn. 109 ff.). Bei der Konkretisierung von Generalklauseln arbeitet das Bewegliche System nach systematischen Zurechnungskriterien auf der Mikro- und Makroebene (§ 10 Rn. 37). Die Juristische Methodenlehre bedient sich zudem der Rechtsdogmatik, wenn sie auf allgemeine Rechtsprinzipien zurückgreift (§ 11 Rn. 23 ff.). Darüber hinaus werden Rechtsprinzipien, wie die Grundrechte und Grundfreiheiten, durch eine Abwägungslehre mit zahlreichen Zwischen- und Prüfungsschritten konkretisiert und strukturiert (§ 12 Rn. 4 ff.).
            Rn 5 Bei der Rechtsgewinnung bedarf es eines rational nachvollziehbaren Erarbeitungsprozesses aus dem Recht als Gesamtheit heraus. Durch die damit verbundene Integration in die Struktur der Rechtsordnung und die Rückanknüpfung an das Gesetz befreit sich die Konkretisierung, aber auch die Rechtsfortbildung vom Vorwurf der Beliebigkeit im Sinne einer bloßen Billigkeitsentscheidung. Dieser Erarbeitungsprozess muss sich auch aus der Urteilsbegründung ergeben, wobei erhöhte Anforderungen an die Argumentation bei einer Rechtsfortbildung zu beachten sind. Daran zeigt sich außerdem: Je größer der schöpferische Anteil des Richters an der Rechtsfindung ist, desto bedeutsamer wird die Überprüfung der dogmatischen Stimmigkeit und Einpassung des Rechtsfindungsergebnisses in Bezug auf das System (§ 14 Rn. 64)."
            S. 449: "Eine moderne Juristische Methodenlehre baut auf der klassischen Methodenlehre auf, ergänzt sie um moderne Auslegungsfiguren, berücksichtigt höherrangiges Recht und spart vor allem den wichtigen (und schwierigen) Bereich der Konkretisierung nicht aus. Genau das ist die Struktur dieses Buchs. Daher wurden in diesem Werk zahlreiche Argumentationsfiguren zusammengetragen, welche der Jurist für die Lösung eines Rechtsproblems verwenden kann.'"
            S. 448  klassische Methodenlehre § 14 1
        "Der Gehalt der Juristischen Methodenlehre ist höchst umstritten. Die klassische Methodenlehre des letzten Jahrhunderts hatte zwar die Auslegungsfiguren von Savigny präzisiert. Sie wird zum Teil aber als überholt erachtet. Die Auslegungsfiguren seien wenig
        relevant (§ 4 Rn. 57), Telos (§ 5 Rn. 7 ff.) und Lücke (§ 6 Rn. 83) reine Behauptungen und die objektive Auslegung jeweils subjektive Ansicht des Rechtsanwenders (§ 6 Rn. 73)."
            S. 448  moderne Methodenlehre § 14 3 f., 47
            Rn 3 "2. Eine Moderne Methodenlehre
            Wie entwickelt man eine gute Rechtslösung, wenn das Recht nicht eindeutig ist oder es komplett schweigt? Ist es ein Zu-Ende-Denken der Interessen- und Wertungsgrundlagen der einschlägigen Gesetze6 oder aber ein Widerstreit von Rechtsprinzipien der Rechtsordnung?7 Verlangt die Rechtslösung eine argumentative Rationalität oder entscheidet der Richter rechtsschöpferisch kraft seiner Autorität? Sowohl die klassische als auch die postmoderne Methodenlehre haben Stärken und Schwächen. Die klassische Methodenlehre versagt bei der Konkretisierung; hier gibt es große Teile schöpferischer Tätigkeit des Rich[> 449]ters, die sie nur unzureichend erklären kann. Umgekehrt gibt es zahlreiche Fälle, bei denen der Savigny'sche Kanon weiterhilft, auch im Öffentlichen Recht (§ 12 Rn. 4). Umgekehrt zielt die postmoderne Methodenlehre in vielen Bereichen über ihr Ziel hinaus, wenn sie der Beliebigkeit und freien Gestaltung das Wort redet. Zielführend erscheint eine Verbindung beider Ansätze, um die jeweiligen Vorteile zu nutzen: Eine moderne Juristische Methodenlehre baut auf der klassischen Methodenlehre auf, ergänzt sie um moderne Auslegungsfiguren, berücksichtigt höherrangiges Recht und spart vor allem den wichtigen (und schwierigen) Bereich der Konkretisierung nicht aus. Genau das ist die Struktur dieses Buchs. Daher wurden in diesem Werk zahlreiche Argumentationsfiguren zusammengetragen, welche der Jurist für die Lösung eines Rechtsproblems verwenden kann.8"
            Rn 47: "Sachgerecht erscheint es, klassische und postmoderne Methodenlehre zu einer modernen Methodenlehre zu verbinden. Die klassische Methodenlehre ist nicht in Bausch und Bogen zu verdammen, weil es große Bereiche gibt, mit denen die Erkenntnis des Rechts gelingt. Umgekehrt gestaltet der Richter in weiten Bereichen auch Recht.""
            S. 448  postmoderne Methodenlehre § 14 2, 40 ff.
        Rm 2 "Die sog. postmoderne Methodenlehre hat starke Kritik parat.' Sie wirft der klassischen Methodenlehre vor, die Idee der Subsumtion, der Rechtsfindung durch Deduktion (§ 14 Rn. 42 f.), diene nur der Aufrechterhaltung eines schönen Scheins;2 die logische Ableitung eines Rechtssatzes vom Allgemeinen zum Konkreten' sei Fiktion. Das Anwendungs- und Subsumtionsmodell sei schon wegen der Unbestimmtheit der Normen überholt.' Zahlreiche weitere Angriffe folgen: Der Rechtsquellenbegriff sei überholt (§ 3 Rn. 9 ff.), die Idee der Rechtsfindung sei obsolet, wie das Eingangszitat von Goethe verdeutlicht: Wo nichts ist, könne man auch nichts finden. Stattdessen solle man den schöpferischen Willensakt des entscheidenden Richters anerkennen und von Rechtsschöpfung sprechen. Der Richter entscheide kraft Amtes oder nach seinem Vorverständnis. Es herrsche ein „pragmatischer Methodenpluralismus", d.h. der Richter nutze die Argumentationsfiguren, die ihm gerade gefielen (§ 14 Rn. 86). Wenn der Richter aber Recht frei erfände, müsse man sich fragen, ob die Juristische Methodenlehre in ihrer bisherigen Form für die Praxis, aber auch in der Ausbildung nicht eigentlich bedeutungslos sei, wie jüngst Simon fragte.'"
            Rn 40ff: "a) Innovationen und juristische Entdeckungen Entscheidungen, die das Recht weiterentwickeln, sind immer auch innovativ. Der rechtsschöpferische Akt lässt sich aber unschwer nachweisen, wenn man schon das Überschreiten des Wortlauts, die Konkretisierung mit neuen rechtsdogmatischen Zwischenschichten oder die Rechtsprechungsänderung zur Rechtsfortbildung zählt." Man spricht von Grundrechtsinnovationen, wenn das BVerfG durch Rechtsfortbildung neue Grundrechte entwickelt,' wie den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums,' das allgemeine Persönlichkeitsrecht" oder als dessen Unterfall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Menschenwürde abgeleitet wurde." Auch Zwischenschichten und die Schritte zur Konkretisierung im Rahmen der Abwägung sind Grundrechtsinnovationen (§ 12 Rn. 17 f.).
            Rn 41 Ebenso bedeutsam wie die Lösung eines neuen Falls ist die Entwicklung von Rechtsprinzipien und Rechtsinstituten. Im Zivilrecht denkt man an die positive Vertragsverletzung von Staub,' die culpa in contrahendo von Jhering (§ 6 Rn. 141),96 die Störung der Geschäftsgrundlage von Oertmann" oder die Anerkennung des Persönlichkeitsrechts." Sie alle sind juristische Entdeckungen." Zudem wurden Kontrahierungszwang, Preiskontrolle und Störung der Geschäftsgrundlage als innovative Rechtsinstitute vorgestellt (§ 11 Rn. 51 ff.). Konsequent formuliert auch das BVerfG: Die „Befugnis zu „schöpferischer Rechtsfindung" ist dem Richter - jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes - im Grundsatz nie bestritten worden".
            ...'"
            S. 473 § 14, Rn 86: "1. Methodenchaos und Methodenpluralismus
        a) Die Lehre vom pragmatischen Methodenpluralismus
            aa) Der Streit über die Gewichtung der Argumentationsfiguren besteht seit Jahrzehnten und gehört zu den Klassikern der Juristischen Methodenlehre.196" Die immer noch prominent vertretene Ansicht geht davon aus, dass es kein Rangverhältnis, keine Metatheorie der Auslegungsmethoden gibt, sondern dass die Auslegungsmethoden in einem Verhältnis der Konkurrenz zueinander stehen.197 Sie berufen sich dabei auch auf von Savigny, der die Auslegungsfiguren als „verschiedene Thätigkeiten" darstellt, von denen „bald die eine bald die andere wichtiger sein und sichtbarer hervortreten" wird.198 So lehnen Larenz und Canaris ein „festes Rangverhältnis ab": „das jeweilige Gewicht der verschiedenen Kriterien hänge nicht zuletzt davon ab, was sie im Einzelfall hergeben".199 Brugger spricht von einem „flexiblen Argumentationsgerüst" und möchte Rechtsziele, Auslegungsziele und [> 474] Auslegungsmethoden kombinieren.200 Ein solcher Methodenpluralismus findet sich auch in Entscheidungen des BVerfG mit der Formulierung, dass bei der Auslegung „alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung [helfen] Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen."201 Das schweizerische Bundesgericht spricht deutlich von einem „pragmatischen Methodenpluralismus".202 Herrscht vielleicht sogar ein Methodenchaos"' oder Methodenwirrwarr204?"
            S. 486:                                           "Statt eines Schlusswortes -
                                                           Zum Wert der Juristischen Methoden
        Für was ist die Juristische Methodenlehre gut? Schon vor rund 400 Jahren nannte Thomasius als Ziele der Juristischen Methodenlehre, wohlbegründete Handgriffe zu erlernen, in seinem Kopfe aufzuräumen, die Wahrheit zu erforschen und Irrtümer zu widerlegen.271 Die hier vorgestellten juristischen Argumentationsfiguren können zwar nur selten das einzig richtige Ergebnis begründen, was vielleicht auf den ersten Blick frustrierend erscheint (§ 1 Rn. 29).272 Gerichte schaffen aber Vertrauen,273 indem sie ihre Autorität im [>487] Verhältnis zum Parlament und zur Verwaltung begründen und begrenzen. Sie schaffen vor allem Vertrauen gegenüber Rechtssuchenden und anderen Juristen, indem sie sich mit den einschlägigen Argumenten auseinandersetzen, um letztlich die Parteien zu befrieden. Mit ihren Argumentationsfiguren kann die Juristische Methodenlehre die Überzeugungskraft juristischer Begründungen deutlich erhöhen, indem sie schlechter begründete Lösungsansätze ausscheidet. Das ist nicht wenig.
            Im Alltag gehört zur anspruchsvollen juristischen Arbeit auch, auf unbekannte Fragen des zwischenmenschlichen Lebens Antworten zu geben, die sich u. a. in Politik und Wirtschaft stellen. Dabei sind Argumente und Interessen abzuwägen, Streitstände zu erörtern. Und damit schließt sich der Kreis oder genauer formuliert: erkennt man die Spirale.274 Die Juristische Methodenlehre ist mehr als juristische Arbeits- oder Falltechnik; sie dringt - wie das Werk von Flammarion bildhaft anhand des Missionars zeigt275 - in immer tiefere Schichten vor, wenn das Gesetz keine (einfachen) Antworten bereit hält. Wenn man der Juristischen Methodenlehre vertraut, lässt sich bei der Lösung unbekannter Fälle doch eine relative Sicherheit gewinnen.276
            Solange der Mensch und nicht die Maschine juristische Entscheidungen fällt, sind die hier vorgestellten Argumentationsfiguren die beste Möglichkeit, umstrittene Fragestellungen mit den Mitteln des Rechts zu lösen - im Idealfall abgewogen, wohlbegründet, überzeugend und alle Betroffenen zufriedenstellend. Mit ihrem Rationalitätsanspruch277 schafft die Juristische Methodenlehre Vertrauen und dient damit den drei Rechtsideen: Zweckmäßigkeit, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit (§ 1 Rn. 100 ff.).278 Dieses Werk wollte hierbei helfen."
      K4-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja: S. 2, § 1.1.Rn1: "Methode' ist das systematische Verfahren zur Gewinnung von Erkenntnissen. Es stellt damit den Weg zum Ziel in den Vordergrund, das Juristische Begründen, so dass im Englischen auch von „legal reasoning" gesprochen wird." Anmerkung: diese wichtige Stelle wird im SWR nicht angeführt.
      K5-jM Wird das Kategorien-Wort "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Jein. Es werden viele Merkmale angeführt, aber es fehlen genaue Definitionen, insbesondere Referenzierungen.
      K6-jM Wird zu der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne eine Theorie Kategorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja:
        "Die Methodenlehre zielt also auf eine verfassungsgemäße, rational kontrollierte und kontrollierbare Anwendung von Rechtsnormen auf konkrete Sachverhalte." Möllers (2017), S. 30 Rn. 92. Weiter wird S. 31, Rn 97 ausgeführt:
            "c) Juristische Methoden und der Anspruch der Rechtswissenschaft als Wissenschaft
        Wissenschaft versucht schrittweise, mit wohlüberlegten Methoden, Wissen über einen Gegenstand zu gewinnen. Diese Ergebnisse müssen rational begründet werden200 Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass das Bemühen um Wahrheit als „etwas noch nicht ganz Gefundenes und nie ganz Aufzufindendes"201 zu akzeptieren ist.202 Nach den gerade genannten Funktionen der Juristischen Methodenlehren203 ist ihr auch die Wissenschaftlichkeit nicht abzusprechen204"
            Abschließend kommt Möllers 2017, S. Rn 103 zu folgender "Zusammenfassung zu § 1
            I. Die Juristische Methodenlehre umfasst die Rechtsquellenlehre (1. Teil), die Auslegung (2. Teil) und den Umgang mit dem höherrangigen Recht (3. Teil). Die Konkretisierung findet im Rahmen der Vergleichsfallmethode und mit Fallgruppen und Rechtsprinzipien statt (4. Teil). Die Juristische Methodenlehre zielt auf Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Insoweit sind die Grenzen der Rechtsfortbildung ebenso zu erörtern
        wie die Fallhermeneutik, eine Prüfungsfolge und die Hierarchie der Interpretationsfiguren (5. Teil).
            II. Die Juristische Methodenlehre ist eine Argumentations- und Begründungslehre. Sie will falsche Ansichten widerlegen, eine vertretbare Ansicht begründen und von mehreren Ansichten die überzeugendste Ansicht herausarbeiten.
            III. Die Juristische Methodenlehre ist auch eine Legitimationslehre. Sie zielt auf Rechtsanwendungsgleichheit, Sicherung der Gewaltenteilung, des Gesetzesvorbehaltes und des Gesetzlichkeitsprinzips.
            IV. Die Juristische Methodenlehre ist gerade nicht wertfrei. Sie bezweckt die rationale Nachprüfung ihrer Begründung und zielt damit auf Gerechtigkeit durch Verfahren ab."
      K7-jM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Methodik oder Methodik im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein.
      K8-jM Sonstiges für die Kategorie "juristische Method*" oder Methodik im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine



    Juristische Begriffsbildung
    Suchwort "begriff" (560 Treffer), Begriffsbildung (9 Treffer)
     
    juristische Begriffsbildung
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    Sprache

    jBB-Zusammenfassung und Kommentar Juristische Begriffsbildung oder Begriffsbildung im juristischen Sinne: Die über das Inhalts- und Stichwortverzeichnis erfassten Textstellen zeigen, dass Möllers kein klares und vollständiges Begriffskonzept (> K5) hat oder zumindest nicht mitteilt. Damit scheint ihm auch die tiefe und grundlegende Problematik der rechtlichen Begriffsbildung, insbesondere des Referenzproblems, unbekannt. Das Wort selbst hat mit dem Begriff nichts zu tun, es ist ein bloßer und letztlich beliebiger Name für den Begriffsinhalt. Auch die Formulierung im "systematischen Kontext gelesen werden" ist eine Verbiegung und Verkürzung der Wittgenstein'sche Idee, den Wortgebrauch zu studieren. Möllers zeigt auch einen Sprachstil, der gelegentlich erkennen lässt, dass er Begriffssachverhalten falsche Autonomie verleiht (>Sprache des Rechts)
     

      K1-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Im Inhaltsverzeichnis finden sich 18 Einträge mit Begriff:
        3. Juristische Argumentations- und Interpretationsregeln   15
            a) Begriff der juristische Argumentations- und Intepretationsregel   15
        a) Begrifflichkeiten  (Gesetzesänderung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz) 46
        1. Die bisherige dualistische Ansicht: enger Begriff der Rechtsquellen versus 70
        Konkretisierung des Begriffs der Gesundheitsschädigung durch (Graphik) 106
        Begriffskern/Begriffshof und Drei-Bereiche-Modell anhand des Beispiels Wald (Graphik) 115
        b) Normative und deskriptive Begriffe 117
        c) Das äußere System des BGB - Begriffsjurisprudenz: Begriffspyramiden 129
        b) Begrifflichkeiten (historische Auslegung) 141
        a) Begriff (Zum Telos, der ratio legis) 152
        1. Begriff und Relevanz der folgenorientierten Auslegung 166
         b) Relativität der Rechtsbegriffe und gespaltene Auslegung 197
        1. Der Streit über den Lückenbegriff 216
        a) Zum Begriff der „Interpretation"  232
        a) Die Begrifflichkeit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 255
        a) Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe 307
        a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand 312
        b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre (der Rechtsdogmatik) 351
        4. Begriffsbestimmungen zur Grenze zulässiger Rechtsfortbildung 413
      K2-jBB Kommt das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung" oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Stichwortregister vor?
          Ja:
        Begriffs
        - hof § 4 43 ff:, 65
        - kern § 4 38, 43 ff., 65
        - pyramiden § 4 102, 107 f.
        Begriffsjurisprudenz § 4 34, 64, 102, § 5 19, § 6 34
      K3-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
         
      K4-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Nein, obzwar:
        S. 114, Rn 41: "b) Eine der wesentlichen Erkenntnisse der Sprachphilosophie ist die Einsicht, dass
        Worte nicht aus sich heraus ermittelt werden können, sondern nur in dem Zusammenhang, innerhalb dessen der Sprecher das Wort verwendet. Nach Wittgenstein ist die Bedeutung eines Wortes sein Gebrauch in der Sprache." Das Wort muss in seinem systematischen Kontext gelesen werden (§ 4 Rn. 92). Das Verständnis des Wortes kann sich im Laufe der Zeit wandeln (§ 4 Rn. 60)."
      K5-jBB Wird das Kategorien-Wort "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein.
      K6-jBB Wird zu der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein.  Im Text wurden keine der folgenden Ausführungen gefunden:
        "Begriffstheorie" nicht gefunden.
        "Begriffslehre" nicht gefunden.
        "Lehre vom Begriff" nicht gefunden.
      K7-jBB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Juristische Begriffsbildung  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein.
      K8-jBB Sonstiges für die Kategorie "Juristische Begriffsbildung"  oder Begriffsbildung im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes?
        Ja: siehe bitte Sprache des Rechts.




    Unbestimmte Rechtsbegriffe     > juristische Begriffsbildung  > Begriffbildung  > Sprache des Rechts.
    Suchworte: unbestimmte Rechtsbegriffe (17 Treffer), unbestimmter Rechtsbegriff (4 Treffer), Rechtsbegriff (131 Treffer), Generalklausel (154 Treffer).
     
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    uRB-Zusammenfassung und Kommentar unbestimmte Rechtsbegriffe: Das Thema wird mehrfach erwähnt und erörtert, aber nicht klar und tief genug, so dass man am Ende immer noch nicht weiß, worin nun genau ein unbestimmter Rechtsbegriff oder eine Generalklausel besteht.
     

      K1-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        a) Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe 307
        a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand 312
      K2-uRB Kommt das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Stichwortregister vor? Ja
        Rechtsbegriffe
          unbestimmte § 9 5 ff., 24 ff., § 10 1, 6,
          26 f., 31, s. Generalklausel
      K3-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
            S. 5, § 1, Rn 13 "Ein vierter Teil befasst sich mit der Konkretisierung von Recht, etwa bei unbestimmten
        Rechtsbegriffen und Generalklauseln. Hier hilft teilweise der Gesetzgeber mit Regelbeispielen oder Rechtsverordnungen (§ 9). Ansonsten können Rechtsprechung, die darauf aufbauende Vergleichsfallmethode, das Herausarbeiten von Fallgruppen und das Bewegliche System zur Konkretisierung beitragen (§ 10)."
            S. 7. § 1, Rn 17 (Graphik): Struktur des Lehrbuchs): "Wortlautgrenze versagt weitgehend bei unbestimmten Rechtsbegriffen, Generalklauseln, Rechtsprinzipien"
            S. 96, § 3, Rn 93: "cc) Schließlich arbeitet das BVerfG bei der Konkretisierung der Grundrechte immer
        wieder auch rechtsvergleichend. Die Verfassungsrechtsprechung ist für Rechtsvergleichung schon deshalb besonders „anfällig", weil eine Verfassung kraft Natur der Sache besonders viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die der Konkretisierung bedürfen."
            Weitere Erwähnungen: S. 104, 111, 115, 122, 123, 144 (FN), 149, 177, 244, 255, 283, 295, 305, 306, 307, 308, 311.
            Weitere Erwähnungen: S. 315, 317 (EU), 318 (Anglo-USA), 321 (Graphik),
      K4-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, S. 331, § 91, Rn : "Zusammenfassung zu § 9
        I. Generalklauseln sind Begriffe ohne eindeutig fassbaren Begriffskern. Unbestimmte Rechtsbegriffe verfügen über einen Begriffskern, den es allerdings weiter zu präzisieren gilt. Die Grenzen zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und der Generalklausel sind fließend. Sie haben eine Delegations-, Rechtsfortbildungs-, Flexibilitäts- und Rezeptionsfunktion.
        II. Der Gesetzgeber kann Generalklauseln durch Regelbeispiele konkretisieren. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob diese abschließend sind.
        III. Generalklauseln können durch die Verwaltung, z.B. durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Auch private Regelwerke können zur Konkretisierung beitragen, soweit sie Bindungswirkung entfalten.
        IV. Die Vergleichsfallmethode erlaubt die Konkretisierung durch die Gerichte. Wie bei der Einzelanalogie muss die Vergleichbarkeit des ähnlichen Falls mit verschiedenen Argumenten belegt werden. Bindungswirkung kommt nur Entscheidungen des BVerfG zu.
        Hier ist zwischen tragenden Gründen und sonstigen Erwägungen zu unterscheiden.
            Die Rechtsvergleichung ist oft nur freiwilliger Natur und eine Rechtserkenntnisquelle. Es ist darzutun, warum die Argumentation des ausländischen Falls für die Rechtslösung herangezogen werden kann."
      K5-uRB Wird das Kategorien-Wort "unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e)" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-uRB Wird zu der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Teils > K4-uRB
      K7-uRB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils mit reichlich Beispielen und höchstrichterlichen Entscheidungen.
            S. 88 § 3, Rn 64: "Deutscher Corporate Gonverance Kodex: Der Vorstand erhält nach der Neufassung des § 87 Abs. 1 AktG die „übliche Vergütung".'62 Die Empfehlung des DCGK konkretisiert diesen
        unbestimmten Rechtsbegriff in Ziff. 4.2.2. Abs. 2 dahingehend, dass nicht nur die Branchenüblichkeit
        (horizontaler Vergleich) sondern auch die Vergütungsstruktur innerhalb der Gesellschaft (vertikaler Vergleich) berücksichtigt werden soll.FN "
            S. 312, § 9, Rn 24: "a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand
        24 Wenn sich der Gesetzgeber im Strafrecht auf Tatbestandsebene der Technik der Generalklauseln
        und unbestimmten Rechtsbegriffe bedient, sind solche unbestimmten Rechtsbegriffe zwar nicht per se verfassungswidrig.FN Jedoch ist zu prüfen, ob sie gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot verstoßen (§ 4 Rn. 65 ff.). Ein anschauliches Beispiel für das Bestimmtheitsgebot stellt der Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) dar. Maßgebliche Tathandlung ist dem Wortlaut nach das unbefugte beharrliche Nachstellen; in den nachfolgenden enumerativ aufgelisteten Tatbestandsvarianten Nr. 1 bis 4 wird dieser Oberbegriff präzisiert („indem er beharrlich ...") und es werden verschiedene Ausprägungsformen eines strafbaren Nachstellens aufgezeigt (Kontaktaufnahme, Bestellung von Waren und Dienstleistungen, Bedrohung)."
      K8-uRB Sonstiges für die Kategorie unbestimmte(r) Rechtsbegriff(e) zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Logik
    Suchworte juristische Logik (9 Treffer), Logik (60 Treffer), Rechtslogik (Treffer Lit), Normenlogik (0 Treffer)
     
    jur.  Logik
    K1-jL
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     Möllers 2017
    Ja
    Nein
    Ja, aber
    Denkgesetze
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    jL-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie juristische Logik:  Die Worte "Logik" oder "juristische Logik" spielen bei Möllers keine Rolle, aber es gibt einen Abschnitt "II. Einzelne logische Argumentationsfiguren", S. 159-163, in dem 1. Verstoß gegen Denkgesetze, 2. der Zirkelschluss (petitio principii) und 3. der Sprung im Schließen (saltus in concludendo) zur Sprache kommen. Eine Erörterung und Darstellung der eigentlich spezifisch juristischen Normenlogik konnte ich nicht finden. Es gibt aber einen umfangreichen "Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren", S. 505-510.
     

      K1-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
        § 5 Telos, Logik und folgenorientierte Auslegung 151
      K2-jL Kommt das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein, auch nicht "Normenlogik".
      K3-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, aber oft nur in Fußnoten oder in Literaturangaben, selbst im Kapitel "§ 5 Telos, Logik und folgenorientierte Auslegung" findet sich nur eine Textstelle "Logik".
        S. 126 "„Auch wenn die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der Logik des Währungsausgleichssystems entspräche, ..."
        S. 151 Literatur
        S. 168 "... Logik ..."
        S. 202: "Der Lex-specialis-Grundsatz (§ 4 Rn. 134 ff.) ist zu relativieren. Er gehört nicht zu den Sätzen der Logik.62 Teleologische Überlegungen müssen maßgeblich sein, um festzustellen, ob eine Spezialität zwischen zwei Normen vorliegt.63 Ansonsten wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass dem Rechtsanwender im Wege der Alternativität Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Normen oder Anspruchsgrundlagen zukommt. Auch im anglo-amerikanischen Recht wurde deshalb der Lex-specialis-Grundsatz relativiert.64"
        S. 472 Graphik "... Logik der Griechen ..."
      K4-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne  im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, im Abschnitt "II. Einzelne logische Argumentationsfiguren", S. 159-163, in dem 1. Verstoß gegen Denkgesetze, 2. der Zirkelschluss (petitio principii) und 3. der Sprung im Schließen (saltus in concludendo) zur Sprache kommen.
            S. 159, Rn 31: "1. Verstoß gegen Denkgesetze
        Im Unterschied zu den bisherigen Argumentationsfiguren geht es hier nicht um die Auslegung von Gesetzestexten. Es soll vielmehr ein konkreter Gedankengang angegriffen werden. Der Satz vom ausgeschlossenen Dritten besagt, dass zwei einander entgegengesetzte Urteile nicht beide falsch sein können, sondern eines notwendig wahr sein muss. Eine dritte Möglichkeit scheidet aus. Ein solcher kontradiktorischer Gegensatz besteht beispielsweise zwischen „alle" und „nicht alle.77"
            S. 160, Rn 34: "Der BGH hat die Denkgesetze als „Normen des ungeschriebenen Rechts" bezeichnet" Denkfehler unterliegen anerkanntermaßen der Revision." Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist es, den Angeklagten zu verurteilen, eine Tat in München begangen zu haben, wenn er ein Alibi hat, zur Tatzeit in Hamburg gewesen zu sein. - Oder: Ein  Blutgruppengutachten zur Bestimmung der Vaterschaft lässt den Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich nicht zu.85"
         "2. Zirkelschluss (petitio principii)
        35 Zum Teil wird die petitio principii,86 zum Teil der Zirkelschluss87 als Oberbegriff verwendet.
        Andernorts werden petitio principii und Zirkelschluss als Synonym88 verwendet. Es ist eine häufig verwendete Argumentationsfigur.89  Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist beim Zirkelschluss anzunehmen, weil etwas vorausgesetzt wird, was es erst zu beweisen gilt.90"
        a) Der Zirkelschluss (petitio principii)
        36 aa) Mit dem Zirkelschluss in der Form der petitio principii91 wird die These als bewiesen vorausgesetzt.92  Die These trägt sich selbst; auf die Prämisse wird verzichtet.93 Damit liegt der Fehlschluss einer petitio principii vor, wenn man einen Satz als bewiesen annimmt, der gerade bewiesen werden muss.94 Der Zirkelschluss fand sich schon bei Aristoteles95 und Kant Kant sagte in seiner Vorlesung: „Unter einer petitio principii versteht man die Annehmung eines Satzes zum Beweisgrunde als eines unmittelbar gewissen Satzes, obgleich er noch eines Beweises bedarf. Und ein Zirkel im Beweisen begeht man, wenn man denjenigen Satz, den man hat beweisen wollen, seinen eigenen Beweise zum Grunde legt.96  ...
        S. 162, Rn 45: "b) Das argumenturn ex silentio
        Ein Sonderfall des Zirkelschlusses ist die Folgerung aus dem Nichts, dem Schluss aus dem Schweigen (argumentum ex silentio). Aus dem Schweigen wird etwas gefolgert, dessen Äußerung nicht grundlos unterblieben sein kann.'" Allerdings folgt aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu einem bestimmten Rechtsproblem zuerst einmal nichts, denn nur ein konkreter Hinweis in den Gesetzesmaterialien zählt.m Schluss Damit sind Argumentationsfiguren, die aus dem Schweigen eine Schlussfolgerung ziehen, dann angreifbar, wenn sie als Prämissen nicht weiter begründet werden. Das gilt beispielsweise für die Figur des [>163] beredten Schweigens (§ 6 Rn. 67) oder das Dulden der Rechtsprechung durch den Gesetzgeber
        (§ 13 Rn. 39 ff.)."
            Rn 46: "3. Sprung im Schließen (saltus in concludendo)
            Kant formulierte schon: »Ein Sprung (saltus) im Schließen oder Beweisen ist die Verbindung Einer Prämisse mit der Conclusion, so daß die andre Prämisse ausgelassen wird. — Ein solcher Sprung ist rechtmäßig (legitimus), wenn ein Jeder die fehlende Prämisse leicht hinzudenken kann; unrechtmäßig (illegitimus) aber, wenn die Subsumtion nicht klar ist. — Es wird hier ein entferntes Merkmal mit einer Sache ohne Zwischenmerkmal (nota intermedia) verknüpft."111 Bei einem Sprung im Schließen, dem saltus in concludendo, ist also die Beweisführung lückenhaft, d.h. Obersatz und Untersatz passen nicht zusammen. Umgekehrt formuliert, besteht ein Prämissenmangel, weil Begriffe nicht begründet werden.112 Ein Sprung im Schließen liegt auch vor, wenn man zu hoch greift, beispielsweise unmittelbar auf Grundrechte abstellt, ohne die erforderliche Konkretisierung vorzunehmen.113 Unrichtig ist es, den Anspruch einer getrennt lebenden Ehefrau direkt aus Art. 6 Abs. 1 GG114 oder die Unpfändbarkeit eines Fernsehers aus der Menschenwürde bzw. dem Sozialstaatprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ableiten zu wollen.115
          Rn 47 Nichtraucher-Entscheidung: Bei der Frage, ob eine Stewardess einen Anspruch auf einen Nichtraucherflug hat, weil der Arbeitgeber sie vor Gesundheitsgefahren gern. § 618 BGB schützen müsse, argumentierte das BAG, dass das Passivrauchen nach speziellen öffentlichrechtlichen Normen nicht verboten sei. Das Gericht springt gedanklich, indem es ohne weitere Begründung vom zivilrechtlichen auf den öffentlich-rechtlichen Pflichtenstandard schließt. Dabei wird übersehen, dass öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Pflichten nicht parallel laufen müssen, sondern zivilrechtliche Pflichten strenger sein können als die öffentlich-rechtlichen Vorschriften.116"
      K5-jL Wird das Kategorien-Wort "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jL Wird zu der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne eine Theorie  zitiert oder / und entwickelt?
          Teils, z.B. Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren", S. 505 - 510.
      K7-jL Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristische Logik oder Logik im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Teils > K4-jL.
      K8-jL  Sonstiges für die Kategorie "juristische Logik" oder "Logik" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristischer Beweis  (juristische Beweismethoden). >  jur.Logik,  > Freie Beweiswürdigung.
    Suchwort "juristischer Beweis" (keine Treffer), "beweis" (60 Treffer).
     
    jur. Beweis
    K1-jBew
    K2-jBew
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    K5-jBew
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    K7-jBew
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     Möllers 2017
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    Nein
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein, obwohl
    Teils
    Keine

    jBew-Zusammenfassung und Kommentar juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne: Das Thema spielt keine besondere Rolle. Aber es gibt einen 5seitigen Anhang, ein Sachregister zu juristischen Argumentationsfiguren.
     

      K1-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-jBew Kommt das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor? Nein
      K3-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, hier einige Beispiele:
        S. XXIX (Graphiken): § 15 Beweislasterleichterung im Rahmen der Produzentenhaftung 494
        S. 9f, § 1, 27: "bb) Wenn wir durch unser Vorverständnis geprägt werden, ist es schwer, ja praktisch unmöglich, diese Ansicht zu beweisen oder zu widerlegen." An der Theorie vom Vorverständnis ist zutreffend, dass jeder Rechtsinterpret in seinen jeweiligen Kontext [>10] und „Zeitgeist" eingebettet ist. Insoweit ist es ein wichtiger Schritt, dass sich der Rechtsanwender bewusst wird, dass er mit einem Vorverständnis handelt."
            S.11, § 1, 30 (Mutter-Kind-Fall): "Wer also auf die Schutzbedürftigkeit der Reisenden abstelle, begehe eine petitio principii, weil er etwas behaupte, was eigentlich erst darzulegen und zu beweisen wäre (§ 5 Rn. 36 ff.)."
            S.12, § 1, 34: "Die einzig richtige Gesetzesinterpretation lässt sich zwar nicht verifizieren (beweisen), aber nicht vertretbare Interpretationen lassen sich durchaus falsifizieren (widerlegen);FN die Methodenlehre will damit vertretbare von falschen Entscheidungen trennen." Werden bestimmte Methoden nicht eingehalten, ist dies ein Rechtsfehler, beispielsweise wenn ein Gericht eine Vorschrift analog anwendet, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen."
            S. 67: "Die negative Beweisführung mit Hilfe der Radbruch'schen Formel ist auf Extremfälle117
        beschränkt.204 ..."
            S. 88: "... Beweislastverteilung ..."
            S. 95: "... Beweisverwertungsverbot ..."
            S. 116: "Bei einer widerlegbaren Vermutung wird das Vorliegen der anspruchsbegründenden
        Tatsachen vermutet, deren Beweis grundsätzlich dem Kläger obliegt.95 Kann der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegen, unterliegt er im Prozess. Mit anderen Worten: Dem Beklagten wird die Beweislast für das Nichtvorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen auferlegt.
        ... Der Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig. ..."
            S. 155: "... was es zu beweisen gilt ..."
            S. 158: "Die Pflicht zur notariellen Beurkundung (§ 311b BGB) hat Warn-, Übereilungs-, Beweis und
        Belehrungsfunktion (§ 6 Rn. 107). ..."
            S. 160: "... Ein Blutgruppengutachten zur Bestimmung der Vaterschaft lässt den Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln grundsätzlich nicht zu.""
            S. 161: "... Der Verweis, eine Auslegung sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich (§ 4 Rn. 64), verzichtet auf die notwendige Beweisführung (§ 6 Rn. 3 ff.). ..."
            S. 162: "... Eine „Verletzung des Grundgesetzes" setzt wiederum die zu beweisende Prüfungspflicht voraus.108"
            S. 163, Rn 46: "Kant formulierte schon: »Ein Sprung (saltus) im Schließen oder Beweisen ist die Verbindung einer Prämisse mit der Conclusion, so daß die andre Prämisse ausgelassen wird."
      K4-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Ja  > K4-jL.
            S. 167, Rn 62: "Das argumentum ad absurdum"' findet sich schon bei Platon" und im römischen Recht'" und ist auch im anglo-amerikanischen Recht FN und in Frankreich' bekannt. Das argumentum ad absurdum ist für die juristische Anwendung noch wenig geklärt. Zum [>168] Teil wird es der Logik,FN zum Teil dem Telos,156 zum Teil der Billigkeit zugeordnet oder gleich als Kunstgriff" abgetan. Drei Bereiche lassen sich abgrenzen:
            63 aa) Das argumentum ad absurdum158 als folgenorientiertes Argument159 beweist nicht die eigene These, sondern die Falschheit der Gegenthese, indem Konsequenzen aufgezeigt werden, die offensichtlich inakzeptabel und deshalb absurd sind.FN Das argumentum ad absurdum ist verwandt mit dem Erst-Recht- bzw. Umkehrschluss (§ 6 Rn. 122 ff.), konzentriert sich aber auf die Rechtsfolgen. Damit das argumentum ad absurdum nicht entkräftet werden kann, verlangt es fünf Voraussetzungen, die alle kumulativ vorliegen
        müssen: Die aufgezeigten Folgen der Gegenansicht müssen (1) absurd, also widersinnig und nicht bloß unerwünscht sein, (2) die absurde Konsequenz muss folgerichtig und nicht nur behauptet sein, (3) es darf keine dritte Ansicht vertreten werden, (4) die absurde These darf nicht bei der eigenen Ansicht eintreten und (5) das absurde Ergebnis kann nur verhindert werden, indem man die Gegenthese aufgibt.161"
      K5-jBew Wird das Kategorien-Wort "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein.
      K6-jBew Wird zu der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein, obwohl auch ein paar wichtige Fragmente vorgestellt werden.
      K7-jBew Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie juristischer Beweis oder "Beweis" im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils, siehe bitte K4-jL.
      K8-jBew Sonstiges für die Kategorie "juristischer Beweis" oder "Beweis" im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.



    Juristische Plausibilität [Ergänzung 26.10.21] > Plausibilität im allgem.-wiss. Sinne.

    Zusammenfassung Plausibilität bei Möllers.
    Plausibel / Plausibilität hat keinen Eintrag im Sachregister. Das passt dazu, dass es auch keinen entsprechenden Abschnitt im Inhaltsverzeichnis gibt. Durchsucht man nach "plausib" ergeben sich 5 Fundstellen: S.4., 14, 218, 471, 477. Der Plausibilitätsbegriff wird in diesen 5 Fundstellen weder erklärt noch begründet, auch nicht durch Querverweise, Fußnoten, Anmerkungen oder Literaturhinweise. Es ist auch unklar, ob Plausibilität im allgemein-wissenschaftlichen Sinne oder im juristischen Sinne verstanden werden soll.
     
    Jur. Plausibilität 
    K1-jPl
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     Möllers 2017
    Nein
    Nein
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    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Lit
     
    K1-jPl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
    K2-jPl  Kommt das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Stichwortregister vor? Nein.
    K3-jPl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
    Ja.

      S.4, Rn8 "Die Juristische Methodenlehre, so Esser, strukturiert einen Teil jeder argumentativen Figuren, in denen wir [Mö-S.4] „Plausibilität von Begründungszusammenhängen zumindest für Juristenkreise konsensfähig machen"14 "
      FN14 Esser, JZ 1975, 555; s. unten § 14 Rn. 79.
          Kommentar-Mö-S.4: Zitat Esser ohne Begriffserklärung.

      S.14, Rn44 Ähnlich wird zum Teil gefordert, dass der Lösungsweg auch aufzeigt, welche von den möglichen Entscheidungsoptionen die überzeugendste ist. Von mehreren Lösungen hat der Rechtsanwender die sachgerechteste und  [Mö-S.14]  plausibelste zu wählen." Sie verlangt vom Juristen in besonderem Maße, die verschiedenen Positionen aufzudecken und den Normzweck zu ermitteln (§ 5 Rn. 8 ff., § 6 Rn. 159 ff.). Gegebenenfalls müssen folgenorientierte Überlegungen vorgetragen werden. Damit ist auch darzutun, dass es keine besser begründbare andere Entscheidung gibt."
          Kommentar-Mö-S.14: Aus "plausibelste" fiolgt, dass ein quantitativer Plausibilitätsbegriff vertreten wird, ohne diesen zu erklären, auch nicht durch Verweis, Fußnote, Anmerkung, Literaturhinweis, oder begründen.

      S.218, Rn88 Es wird die Prämisse aufgestellt, dass der Sachverhalt dem gesetzlich geregelten Fall ähnlich ist, weil eine Teilgleichheit existiert. Man spricht vom argumentum a simile (Ähnlichkeitsargument).182 Logisch gesehen handelt es sich um eine Prämisse, die es zu begründen gilt (§ 1 Rn. 50): Die Gleichheit lässt sich nicht nachweisen, sondern nur die Ähnlichkeit [Mö-S.218] plausibel rechtfertigen. Je nachdem, ob man die Gemeinsamkeiten oder die Unterschiede betont, gelangt man zu einem Erst-Recht-Schluss oder dem Gegenteil, dem Umkehrschluss.'" Plastisch formuliert Kaufmann: „Ob die Frau dem Mann, der Bär dem Hund, das Flugzeug dem Schiff ähnlich oder unähnlich ist, lässt sich logisch nicht ausmachen; es kommt auf den Aspekt an, unter dem sie verglichen werden sollen."183'"
      FN183Alexy, ARSP Beiheft 119 (2010), 9, 11 ff.; Martens, Methodenlehre des Unionsrechts, 2013, S. 318 f.
          Kommentar-Mö-S.218: plausibel wird nicht erklärt und begründet, auch nicht durch Querverweis, Fußnote, Anmerkung oder Literurhinweis. Weiter fehlt, wie eine solche Rechtfertigung aussieht.

      S.471 Rn79 Juristische Methodenlehre strukturiert nach Esser „einen Teil jener argumentative[r] Figuren [...], in denen wir [Mö-S.471] Plausibilität von Begründungszusammenhängen zumindest für Juristenkreise konsensfähig machen."187'
      FN187 Und weiter Esser, JZ 1975, 555: „Mit der Erkenntnis der Bedingtheit durch Vorverständnisse entfällt
      nicht die Möglichkeit, ausreichende Argumentationsleistung und abruptes Zurechtbiegen zu unterscheiden."
          Kommentar-Mö-S.471: Wie [Mö-S.4] Zitat Esser ohne Begriffserklärung.

      S.477 Rn98 f) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr
      Das geht einher mit der Erkenntnis, dass juristische Entscheidungen nicht immer restlos abgesichert, sondern nur „flankierend methodisch eingerahmt" werden können225 Das ist zu akzeptieren, wenn folgende Parameter gesichert sind: Formal bedarf die Entscheidung der Begründung.226 In der Literatur werden Mindeststandards einer rationalen Begründung verlangt, eine völlige Offenlegung der Deduktion bis hin zur Letztbegründung, die [Mö-S.477] Plausibiltät der Schlussfolgerung und die Vereinbarkeit mit normativ abgesicherten Präferenzen.227 Zudem sind die Grenzen der Rechtsfortbildung aufzuzeigen und eine Prüfungsfolge und Gewichtung der Argumentationsfiguren zu entwickeln (§ 14 Rn. 93 ff.).
      225 Zu der überzeugenden, aber nicht einzig möglichen Entscheidung, s. § 1 Rn. 26 ff. sowie Laudenklos/
      Rohls/W. Wolf, in: Rückert/Seinecke, Methodik des Zivilrechts — von Savigny bis Teubner, 2. Aufl. 2012,
      Rn. 1531, 1549.
      226 Fischer-Lescano/Christensen, Der Staat 44 (2005), 213, 224; ausführlich § 1 Rn. 59 ff.
      227 Herdegen, JZ 2004, 873, 877.
          Kommentar-Mö-S.477: Plausibilität wird weder erklärt noch begründet, auch nicht durch Querweis, Fußnote, Anmerkung oder Literaturhinweis. Auch nicht, was eine Schlussfolgerung plausibel macht.
       

    K4-jPl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
    K5-jPl  Wird das Kategorien-Wort Plausibilität im jur. Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
    K6-jPl  Wird zu der Kategorie Plausibilität im jur. Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
    K7-jPl  Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Plausibilität im jur. Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
    K8-jPl  Sonstiges für diese Kategorie Plausibilität im jur. Sinne zu Berücksichtigendes?
        Möllers gibt einige Literaturhinweise in Fußnoten, aber ohne nähere Erläuterung, so dass man nicht weiß, wozu der Literaturhinweis erfolgt. 



    Juristisches Erklaeren  >  Grundfragen zum Erklären im Recht und in der Rechtswissenschaft.
    Suchwort "erklär" (184 Treffer), erfasst auch Erklärung, andere Bedeutungen und die grammatischen Varianten.
     
    Jur. Erklaeren 
    K1-jErkl
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    K3-jErk
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    jErk-Zusammenfassung und Kommentar juristisches Erklären: Juristisches Erklären heißt hier erklären von juristischen Sachverhalten: Die drei allgemeinen Kernbedeutungen von Erklären   (Mitteilung, Bedeutung, Zusammenhang) gelten auch im Recht. Eine besondere Bedeutung kommt bei der Kernbedeutung eine Mitteilung machen der Willenserklärung zu. Eine Systematik der Erklärung findet sich bei Möllers nicht, weder im Allgemeinen noch im Juristischen.
     

      K1-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
      • c) Entsprechenserklärung (comply or explain) 88
      • a) Unvereinbarkeitserklärung und Anordnung der befristeten Fortgeltung 249
      K2-jErk Kommt das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Ja:
      • Erklärungsfahrlässigkeits-Theorie § 5 30
      • Erklärungstheorie § 4 98, § 5 29
      K3-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja:
          Erklären
      • S. 68 § 2 Rn 122: "V. Inwieweit Naturrecht existiert, ist umstritten. Die Radbruch'sche Formel umschreibt, was grobes Unrecht ist. Positiv kann man bestimmte, dem Menschen angeborene Fähigkeiten zum Naturrecht erklären."
      • S. 88 § 3 Rn 63: "Aktionären zu erklären"
      • S.171 § 5 Rn 77: "Dieser Hinweis würde methodisch den hypothetischen Willen von 1896 als maßgeblich erklären,"
      • S. 175 § 5 Rn 97: "für unverbindlich erklären"
      • S. 227 § 6 Rn 127: die Annahme erklären müssten
      • S. 255 § 7 Rn 48: für verfassungswidrig zu erklären, auch 268 Rn 93 "unvereinbar mit der Verfassung zu erklären."
      • S. 350 § 11 Rn 1 "als Teil der Privatautonomie erklären"
      • S. 373 § 11 Rn 71 (Zusammenfassung) "die Preiskontrolle oder die Störung der Geschäftsgrundlage erklären."
      • S. 401 §12 Rn 81: "Das Rechtinstitut Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" lässt tatbestandsähnliche Voraussetzungen erkennen, die sich aus der Vertragsfreiheit einerseits und dem Nichtstörungsgebot andererseits erklären lassen."
      • S. 413 § 13 Rn 12: "Der Ansatz, die subjektive Auslegung für maßgeblich zu erklären, ist aber zu eng"
      • S. 146 § 13 Rn 22: "Eine Rechtsfortbildung als contra legem zu bezeichnen, sie dann aber doch für ausnahmsweise zulässig zu erklären, ist irreführend."
      • S. 424 § 13 Rn 51: "- Den Gedanken der Rechtsschutzlosigkeit erklären auch Beweiserleichterungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB (§ 7 Rn. 56). -"
      • S. 449 § 14 Rn 3: "Die klassische Methodenlehre versagt bei der Konkretisierung; hier gibt es große Teile schöpferischer Tätigkeit des Rich[449]ters, die sie nur unzureichend erklären kann."

      • S. 466 FN "dunkle Gesetzesstellen zu erklären" (Ihering)
        Erklärung(en)
        • S. 40 "... wenn die Form nicht gewahrt ist, die Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht verpflichtet."""
        • S. 48: "für einen ersten Erklärungsversuch hilfreich"
        • S. 50: "Mitteilungen oder Erklärungen europäischer Organe sind jeweils rechtlich nicht verbindlich"
        • S. 57: "Erklärung Nr. 17 zum Lissaboner Vertrag"
        • S. 88 "c) Entsprechenserklärung (comply or explain)"
        • S. 90: "oder aber sie mit ausreichender Erklärung zurückzuweisen."
        • S. 128-2: "Beim Inhalts- und Erklärungsirrtum", auch 400
        • S. 128-4: Scherzerklärung
        • S. 148-1: "amtlichen Erklärungen",
        • S. 148-2 einseitige Erklärungen
        • S. 149 Rn 182: Das gilt gleichermaßen für Erklärungen von Rat und Kommission.
        • S. 159 Erklärungsempfänger
        • S. 159 Theorie der Erklärungsfahrlässigkeit
        • S. 197 Erklärungsempfänger
        • S. 222-2 Erklärungstatbestand
        • S. 249: Unvereinbarkeitserklärung
        • S. 258 Bürgschaftserklärung
        • S. 361 "Der Irrtum, das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung, ist für die Bindungswirkung zunächst unerheblich."
        • S. 455 "Im Kruzifix-Urteil ging es um die Frage, welchen Erklärungswert das Kruzifix hat"
        Erklärender(e, en)
        • S. 128 § 4 Rn 98f:  Erklärender
        • S. 159 § 5 Rn 28ff:  Erklärenden
        • S. 197 § 6 Rn 16: Erklärenden
        Erklärungsbewusstsein
        • S. 128-1: "Aber der Handelnde kann wegen Irrtums anfechten. Umstritten ist nun, ob das Erklärungsbewusstsein fehlen kann.
        • S. 222-1 Erklärungsbewusstsein
        Erklärungsfahrlässigkeits-Theorie § 5 30
        Erklärungstheorie
        • S. 128-3: Erklärungstheorie
        • S. 159 Erklärungstheorie,
        • S. 177 Erklärungstheorie,
        Menschenrechte
        • S. 23 FN Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
        • S. 65 Menschenrechtserklärung
        nichtig erklären
        • S. 51 § 2 Rn 65: für nichtig erklären
        • S. 82 § 3 Rn 42: für nichtig erklären
        • S. 76 § 3 Rn 21: "grob ungerechtes Recht für unwirksam zu erklären"
        • S. 249 § 7 Rn 30: für nichtig erklären, auch S. 250, auch 260,
        Willenserklärung
        • 16, 104 FN, 128, 131, 159, 177, 197, 198, 221, 222, 227, 360 FN, 369, 370, 419, 499 FN,

        • S. 360 FN Privatwillenserklärung
      K4-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Teils, siehe bitte auch K7-jErk.
            S. 128, § 4 98: "(2) Nach der objektiven oder Erklärungstheorie ist das Erklärungsbewusstsein kein konstitutives Erfordernis der Willenserklärung, denn nur so könne der Rechtsverkehr in ausreichendem
        Maße geschützt werden."
            S. 159, § 5 29 "(1) Der historische Gesetzgeber hat sich weder für die Willens- noch für die Erklärungstheorie entschieden.73 Deshalb können beide Ansichten neben Interessen auch die Wertungen verschiedener Gesetzesnormen für ihre Ansicht vortragen. Der Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs und die Selbstbestimmung als Teil der Privatautonomie sind beide anerkennenswerte, sich hier allerdings gegenseitig ausschließende Rechtsprinzipien.
            73 Schermaier, in: HKK-BGB, 2003, §§ 116 -124 Rn. 7 ff."
      K5-jErk Wird das Kategorien-Wort "Erklären" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jErk Wird zu der Kategorie Erklären im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Teils > K7-Erk.
      K7-jErk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Erklären im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, z.B.
            S. 128: "Trierer-Weinversteigerung-Fall: Stephan Schulze hat sich mit seinem Freund Werner
        Wunkelmann auf einer Weinversteigerung verabredet. Als Schulze Wunkelmann sieht, winkt er ihm zu. Zu spät merkt er, dass kurz davor der Auktionator „erstens, zweitens" gerufen hat. Mit dem Ruf »drittens" erhält er den Zuschlag für eine Flasche der 92-er Oppenheimer Krötenbrunnen Trockenbeerenauslese zu 2700 EUR. Ist der Vertrag wirksam?'"
        97 Lösung: (1) Bei den subjektiven Voraussetzungen einer Willenserklärung ist zu unterscheiden
        zwischen Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Unstrittig notwendig für eine Willenserklärung ist der Handlungswille; dagegen kann der Geschäftswille, also der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge auszulösen, fehlen. Aber der Handelnde kann wegen Irrtums anfechten. Umstritten ist nun, ob das Erklärungsbewusstsein fehlen kann. (2) ... (3) ..."
            Anmerkung: Nach dem gesunden Menschenverstand ist der Fall allerdings klar, weil das Erklärungsbewusstsein fehlt. Allerdings ist natürlich fraglich, ob die Konstruktion "Erklärungsbewusstsein" überhaupt rechtlichen Bestand haben kann, wenn der Tatbestand Erklärungsbewusstsein in keinem Gesetz niedergelegt und erklärt ist. S. 159, Rn 30 findet sich die Lösung des BGH.
      K8-jErk Sonstiges für die Kategorie Erklären im juristischen Sinne zu Berücksichtigendes? Keine.




    Juristisches Verstehen   > verstehen (allgemein)  > interpretieren = verstehen,  auslegen, exegieren, Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "versteh"  (48 Treffer)
     
    Jur. Verstehen 
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    Jein
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    Nein
    Nein
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    jVerst-Zusammenfassung und Kommentar verstehen im juristischen Sinne: Der juristische Verstehensbegriff ist meist mit dem Auslegen verbunden und wird vielfach sogar mit dem verstehen gleichgesetzt, so auch von Möllers. So bleibt das Thema juristisches verstehen noch nicht einmal ein Stiefkind dieser Arbeit. Das Recht "als Ganzes anwenden können" oder "Maßgeblich ist somit die gesamte Rechtsordnung" sind ebenso anspruchsvolle wie nicht erklärte Forderungen. Es wird auch nicht gezeigt, wie das geht "das Recht "als Ganzes anwenden können". Die Verstehensproblematik wird im wesentlichen nicht erkannt und erörtert.
     

      K1-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-jVerst Kommt das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Stichwortregister vor? Nein
      K3-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Text-Beispiele zum Gebrauch von "verstehen" (Suchbegriff "versteh")
            S. 4.: "... Ein guter Jurist muss das Recht verstehen, er muss das Recht als Ganzes anwenden können, vor allem aber muss er in der Lage sein, es beurteilen, analysieren und in Frage stellen zu können.11"
            S. 23: "... Das Gesetzlichkeitsprinzip versteht sich als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), ..."
            S. 26: "... Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind Gerichte an „Gesetz" und „Recht"163 gebunden. Das bedeutet einmal einen Gesetzesvorrang, also den Vorrang des Gesetzes gegenüber dem Richter (§ 13 Rn. 93), zum anderen aber auch die Bindung des Richters gegenüber dem Recht und nicht nur gegenüber dem Gesetz. Wenn der Gesetzgeber nicht tautologisch formulieren wollte, muss Recht also weiter zu verstehen sein als das Gesetz.164 Maßgeblich ist somit die gesamte Rechtsordnung. ..."
            S. 30 oben: Zitat Esser "Damit wird die Rolle der Dogmatik deutlich, als Weg Gerechtigkeitsfragen in ihren Einzelbereichen juristisch operational zu machen. Darunter verstehe ich, daß Werturteile in einer Form vollzogen bzw. nachvollzogen werden, die sich als „Denken" i.S. von Objekt-Erkenntnis und entsprechender Verfeinerung der Lösungsschemata versteht. ..."
            S. 36, Rn 2: "aa) „Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden", heißt es in Art. 20 Abs. 3 GG. Bevor man Recht auslegt, interpretiert oder konkretisiert, muss man erst einmal wissen, was unter Recht zu verstehen ist. ..."
        [Anmerkung: Das spricht für implizite Unterscheidung zwischen auslegen und verstehen]
            S. 36, Rn 2: "Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche Normen, die entweder vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den Gerichten angewendet werden.1 ..."
            S. 62: "... So spricht Art. 25 GG nur davon, dass den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gegenüber den Gesetzen Vorrang eingeräumt wird - hierunter versteht man nicht das Verfassungsrecht. Billigt man ihnen jedenfalls Verfassungsrang zu, führt dies zu einem schleichenden Verfassungswandel, der gegen das Textänderungsgebot des Art. 79 Abs. 1 GG verstößt. ..."
            S. 91: "Viele Lehrbücher zur Methodenlehre sprechen die Rechtsvergleichung nicht an, was vor dem Hintergrund der zunehmenden Europäisierung und Internationalisierung des Rechts nicht mehr zeitgemäß erscheint.'" Unter Rechtsvergleichung versteht man die [> 92] Frage, wie ein Rechtsproblem in einer anderen Rechtsordnung gelöst wird."
            S. 106: "... Unter einer Gesundheitsschädigung versteht die Rechtsprechung grundsätzlich das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes.21"
           S. 115: "... Ähnlich verhält es sich bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie „zumutbar", „verhältnismäßig", „angemessen" oder der Frage, was unter „Gewalt"89 zu verstehen ist."
            S. 121: "Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist „Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht."134"
            S. 126: "Die systematische Auslegung „geht von der Grundeinsicht aus, dass der einzelne Rechtssatz nicht isoliert ausgelegt werden darf, sondern im Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu verstehen ist".1""
            S. 134: "So wird man den Begriff „Besitz" in § 854 BGB nur im Zusammenhang mit den §§ 855, 868 BGB verstehen können..239 ..."
            S. 143, Rn 143: "Unter den Gesetzesmaterialien sind die im Gesetzgebungsverfahren anfallenden, amtlich bekundeten und der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Dokumente zu verstehen.323"
            S. 146 Rn 170: "... Eine Variante lautet: Lässt sich eine Norm unter Zuhilfenahme aller übrigen Auslegungselemente vernünftigerweise gar nicht anders verstehen, als in einem Sinn, den der historische Gesetzgeber der Norm zugedacht hat, so habe es de lege lata damit sein Bewenden, auch wenn sich dieser Sinn heute als antiquiert oder unzweckmäßig erweisen sollte.355 ..."
            S. 158: Westermann-Zitat "...Die terminologische und wesensgemäße Trennung ist notwendig, um das Wesen der Norm und ihre Anwendung auf den Einzelfall richtig zu verstehen"66."
            S. 160, : Zitat Kant " ... Unter einer petitio principii versteht man die Annehmung eines Satzes zum Beweisgrunde als eines unmittelbar gewissen Satzes, obgleich er noch eines Beweises bedarf. ..."
            S. 175: "Feuerwerkskörper-Entscheidung: Als ein Händler Feuerwerkskörper an achtjährige Kinder verkaufte und diese sich daraufhin schwer verletzten, lehnte der BGH einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Verkehrspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB ab, weil der Händler auf die Ungefährlichkeit der Feuerwerkskörper vertrauen durfte und zudem davon ausgehen durfte, dass die Kinder die Gebrauchsanweisung lesen und verstehen. Das erscheint wenig stimmig, müsste doch umgekehrt der Händler die Gebrauchsanweisung lesen und achtjährige Kinder dürften darauf vertrauen, dass ein Produkt nicht gefährlich ist. M.E. wird hier gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen.329" [RS: Sehr richtig]
            Weitere Textstellen nicht mehr über Zitat erfasst:  207, 211, 212, 241, ... 318, 335, ... 470, 471,
      K4-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
        Jein, wie man den Text-Beispielen aus K3-jV entnehmen kann. Ja, wenn man den Verstehensbegriff weiter fasst, wodurch dann noch mehr Unschärfe und Unklarheit hereinkommt:
            S. 15 Rn 48"a) Begriff der juristische Argumentations- und Intepretationsregel
            Der kontinentaleuropäisch geschulte Jurist zieht zur Lösung eines Falls stets zuerst das Gesetz heran und betrachtet die einschlägige Rechtsprechung. Eine Lösung gestaltet sich unter anderem dann schwieriger, wenn eine Einzelfrage umstritten, der Wortlaut der Norm unklar oder wenig ergiebig ist. Im Folgenden werden mehr als 100 verschiedene Argumentationsfiguren" vorgestellt. Sie werden auch als „Elemente"74, „Argumente"75, „Argumentationsformen"76, „Hilfsmittel"77, „Auslegungsmittel"78, „Auslegungskritierien"79, „Auslegungskanones"80, „Auslegungstopoi"81, „Interpretationsmittel"82 oder „Interpretationsregeln"83 bezeichnet. Schließlich ist auch noch auf „allgemeine Rechtsprinzipen" oder gleichbedeutend „Prinzipen" bzw. „Grundsätze" abzustellen (§ 11 Rn. 11 f.). Die Begriffe werden oft als Synonym verwendet. Hier soll nur die Auslegungsfigur oder -regel von der Interpretation unterschieden werden. Die Interpretationsregel geht weiter als die Auslegungsregel, weil sie neben der Auslegung auch den Bereich der Konkretisierung und der Rechtsfortbildung abdeckt." Die besseren Juristen kennen die eine oder andere Argumentationsfigur und nutzen sie zur Problemlösung. Das kann etwa der Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift, der Erst-Recht-Schluss oder das Bilden einer Analogie sein."
      K5-jVerst Wird das Kategorien-Wort "verstehen" im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein
      K6-jVerst Wird zu der Kategorie verstehen im juristischen Sinne eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein
      K7-jVerst Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie verstehen im juristischen Sinne  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein
      K8-jVerst Sonstiges für die Kategorie verstehen im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Keine.




    Auslegen      >  Grundfragen der Auslegung >  verstehen, > Gesetze verstehen und/ oder auslegen.
    Suchwort "ausleg" (1405 Treffer), "Auslegung (1385 Treffer )
     
    Auslegen
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    Ja
    Ja
    Ja
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    Ja, aber
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    Ausl-Zusammenfassung und Kommentar Auslegen: Auslegen ist ein großen Thema der Rechtswissenschaft und wird von Möllers vielfach erörtert. Der ganze II. Teil ist mit der Überschrift Auslegung versehen. Die  Grundfrage  lautet: wozu braucht man auslegen, warum kann man Gesetzestexte nicht nur verstehen? Man sollte annehmen, dass die Grundfrage zu Beginn des 2. Teils (101-180, 193-238) erörtert und geklärt wird. Aber die Grundfrage wird noch nicht einmal angesprochen, woraus ich den Schluss ziehe, dass sich für Möllers die Grundfrage gar nicht stellt. Auslegung ist in seinen Augen die ureigenste, notwendige und selbstverständliche Aufgabe von JuristInnen. So steigt er sofort in den ersten Abschnitt "Auslegung und Subsumtion ein".
        S. 104, Rn 9: "Auslegung heißt zu klären, was der Text bedeutet, also den Gedanken eines Gesetzes oder einer Regelung herauszuarbeiten. Auslegung bedeutet also Klärung der Sprache, der Wertungen und Prinzipien, auf denen das Gesetz beruht." Das entspricht dem allgemeinen oder allgemeinwissenschaftlichem Verstehen.
     

      K1-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Inhaltsverzeichnis vor? Ja:
        § 2, III.
              1. c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung 51
              2. Die autonome Auslegung des Europarechts   53
          a) Autonome Auslegung durch den EuGH   53
          b) Ausnahmen zur autonomen Auslegung   54
          c) Pflicht zur autonomen Auslegung durch den nationalen Rechtsanwender   55
            IV, 2. Die autonome Auslegung von internationalen Abkommen   61

        Gesamter Teil 2 "Auslegung", 101-180, 193-238

        a) Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung   250

            a) Die unpräzise Verwendung der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht   251
            a) Die Dreiteilung von verfassungsorientierter, verfassungskonformer Auslegung und verfassungskonforme Rechtsfortbildung   251
            III. Die verfassungsorientierte Auslegung   251
          1. Die verfassungsorientierte Auslegung als Auslegungsfigur   251
            a) Der Meinungsstreit   251
            b) Die verfassungsorientierte Auslegung als reine Argumentationsfigur   252
          2. Die verfassungsorientierte Auslegung als einfache Abwägungsregel im Zivilrecht   253
            a) Eigentumsfreiheit des Vermieters versus Rechte des Mieters   253
            b) Eingriff in Unternehmen versus Meinungsfreiheit   254
            IV. Verfassungskonforme Auslegung   255
          1. Grundsatzfragen zur verfassungskonformen Auslegung   255
            a) Die Begrifflichkeit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts   255
            b) Vorrang der Verfassung als eigenständige Auslegungsfigur   256
          2. Verfassungskonforme Auslegung im Öffentlichen Recht   256
          1. Auslegung versus Konkretisierung   305
            a) Die Auslegung als erster Arbeitsschritt   305
            a) Systematische und teleologische Auslegung   310
        a) Auslegung, Konkretisierung, Rechtsfortbildung und Interpretation   413
        3. Wille des Gesetzgebers und der sich im Gesetz wiederfindende Wandel der Lebensverhältnisse (objektive Auslegung)   420
        V. Prüfungsfolge und Rangverhältnis der Auslegungsfiguren   473
        b) Zweiter Schritt: Der Savigny’sche Auslegungskanon und die folgenorientierte Auslegung   476
        3. Die viergliedrige Gewichtung der Auslegungsfiguren   478
      K2-Ausl Kommt das Kategorien-Wort "Auslegen" im Stichwortregister vor?  Ja:
        Auslegung
        - Abgrenzung § 4 34 ff., § 9 1 ff.,
        - dynamische § 5 116, § 6 66, 80
        - extensive § 4 59 ff.
        - folgenorientierte s. Folgenorientierte Auslegung
        - gemeinschaftskonforme s. Auslegung, europäische
        - genetische § 4 148, 156 ff., § 6 41 ff., 163
        - gespaltene § 6 27 f., § 8 90 ff.
        - grammatische s. Wortlautauslegung
        - historische s. Historische Auslegung, s. Wille des Gesetzgebers
        - im engeren Sinn § 8 17, 23, 46, 48, 53
        - im weiteren Sinn § 4 37, § 6 149, § 8 17, 35, 45
        - interessenorientierte s. Interessenjurisprudenz
        - objektive § 6 69, § 13 37
        - restriktive § 4 59 ff., § 6 115
        - subjektive § 4 148 ff.
        - systematische s. Systematische Auslegung
        - teleologische s. Teleologische Auslegung
        - überschießende § 8 92
        - verfassungskonforme § 2 40, § 7 35 ff., 47 ff., 52 ff.
        - verfassungsorientierte § 7 36 ff.
        - von Ausnahmen s. Ausnahmen sind eng auszulegen, s. Ausnahmen dürfen weit ausgelegt werden
        - wertende s. Wertungsjurisprudenz
        Auslegung, europäische
        - autonome § 1 85 § 2 71 ff., § 3 83 f., 97, § 4 184
        - der Sprachfassungen § 3 97
        - grundfreiheitenkonforme § 2 66
        - grundrechtskonforme (GRCh) § 2 66
        - primärrechtskonforme § 2 63 ff., § 8 20 ff.
        - richtlinienkonforme § 2 60, § 3 83, § 5 115, * 8 46, 90 ff.
        - unionskonforme § 2 40, § 8 2 ff.
        - verfassungskonforme § 7 35 ff., 47 ff., 52 ff.
        Auslegung, völkerrechtliche
        - autonome § 2 99, § 3 79, 98
        - völkerrechtsfreundliche § 2 103, § 8 126 ff.
        Auslegungsfigur § 1 48
        - Gewichtung § 14 99
        - rechtsdongsfolge § 14 85 ff. [vermutlich Druckfehler, Bedeutung konnte bislang nicht geklärt werden]
        - Rangverhältnis § 14 85 ff.
        Auslegungskanon § 1 48, § 4 17 ff., 27 ff., § 11 6, § 12 3, § 14 94
        - Begründung § 4 15 ff.
        - Bedeutung § 4 22 ff.
        - beim EuGH § 2 71 f., § 4 27 ff.
        - im Ausland § 4 24 ff.
        - Kritik § 4 30 ff.
        Auslegungsmöglichkeiten § 7 47
        Auslegungsregel s. Auslegungsfigur


      K3-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?

        Ja, vielfach.
      K4-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja.
            S. 105, Rn 9: "c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern
        des Blickes und die Fallnormtheorie Die Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Subsumtion und im gerichtlichen Prozess Ausgangspunkt jeder richterlichen Sinnermittlung einer Norm." Auslegung heißt zu klären, was der Text bedeutet, also den Gedanken eines Gesetzes oder einer Regelung herauszuarbeiten. Auslegung bedeutet also Klärung der Sprache, der Wertungen und Prinzipien, auf denen das Gesetz beruht. Auch in anderen Geisteswissenschaften müssen Texte ausgelegt werden, etwa in den Geschichtswissenschaften die Textquellen in ihrem historischen Kontext oder die Bibel als zentrale Quelle der katholischen und evangelischen Theologie." "

        S. 154, 7: "In der Literatur wird zum Teil behauptet, die teleologische Argumentation sei zirkulär und damit überflüssig." So heißt es bei Höpfner und Rüthers: »Eine teleologische Auslegung als solche existiert nicht. Denn der Telos einer Norm ist das Ziel jeder Auslegung. Er kann damit nicht zugleich Auslegungsmittel sein."" Ist dem so?

          Eindruck: Ausufernd unklare Ausführungen zum "telos" S. 154-157. Das nicht Ernst nehmen von Gesetzestexten und der Anspruch, den Gesetzeszweck interpretieren zu müssen und zu dürfen ist eine  Anmaßung ohnegleichen und ein nicht akzeptabler Angriff auf die Gewaltenteilung und die Konstituierung eines Juristenstaates, hier fehlen offensichtlich Ephoren, die die maßlosen Ansprüche der Juristen in die Schranken weisen.
      K5-Ausl Wird das Kategorien-Wort "Auslegen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein.
      K6-Ausl Wird zu der Kategorie Auslegen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, aber wissenschaftlich unbefriedigend, im hermeneutischen Sumpf verstrickt.

        Die Kanones von F. C. v.  Savigny  (1840) nach Möllers 2017, S. 108, § 4, Rn 19
        "„Das ist das Geschäft der Auslegung, die wir daher bestimmen können als die Reconstruction des dem Gesetz inwohnenden Gedankens (...) So müssen wir in ihr (sic. der Auslegung) Vier Elemente unterscheiden: ein grammatisches, logisches, historisches und systematisches.
            Das grammatische Element der Auslegung hat zum Gegenstand das Wort, welches den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt. Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze.
            Das logische Element geht auf die Gliederung des Gedankens, also auf das logische Verhältniß, in welchem die einzelnen Theile desselben zu einander stehen.
            Das h i s t o r i s c h e Element hat zum Gegenstand den zur Zeit des gegebenen Gesetzes für das vorliegende Rechtsverhältniß durch Rechtsregeln bestimmten Zustand.
        In diesen Zustand sollte das Gesetz auf bestimmte Weise eingreifen, und die Art dieses Eingreifens, das was dem Recht durch dieses Gesetz neu eingefügt worden ist, soll jenes Element zur Anschauung bringen.
            Das systematische Element endlich bezieht sich auf den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft (4 5). Dieser Zusammenhang, so gut als der historische, hat dem Gesetzgeber gleichfalls vorgeschwebt, und wir werden also seinen Gedanken nur dann vollständig erkennen,
        wenn wir uns klar machen, in welchem Verhältniß dieses Gesetz zu dem ganzen Rechtssystem steht, und wie es in das System wirksam eingreifen soll (b).
            Mit diesen vier Elementen ist die Einsicht in den Inhalt des Gesetzes vollendet."
        In der Aufzählung fehlen die Rechtsprechung der höheren Gerichte, die ja fast immer zu Rate gezogen werden:
            "Der kontinentaleuropäisch geschulte Jurist zieht zur Lösung eines Falls stets zuerst das Gesetz heran und betrachtet die einschlägige Rechtsprechung." Möllers 2017, S.15, § 1, Rn 48

      K7-Ausl Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Auslegen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Nein
      K8-Ausl Sonstiges für die Kategorie "Auslegen" zu Berücksichtigendes? Keine




    Juristische Analogie  (Analogieanwendung, Analogieschluss)  > Allgemein wissenschaftliche Analogie.
    Suchwort "analog" (275 Treffer)
     
    jur. Analogie
    K1-jAna
    K2-jAna
    K3-jAna
    K4-jAna
    K5-jAna
    K6-jAna
    K7-jAna
    K8-jAna
     Möllers 2017
    Ja, mehrfach
    Ja, mehrfach
    Ja, vielfach
    Ja, mehrfach
    Nein
    Ja
    Jein
    Wortlautgr.

    jAna-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Analogie: Analogie bedeutet Ähnlichkeit. Eine Theorie der Analogieanwendung oder der Analogieschlüsse beruht daher auf einer Ähnlichkeitstheorie. Eine solche wird von Möllers nicht vorgelegt. Ansonsten nimmt das Thema Analogie großen Raum ein und wird vielfach mit zahlreichen Beispielen beleuchtet. Möllers gibt jeweils vier Prüfungsschritte an:

    • S. 218, Rn 92: b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Einzelanalogie mit einer Beispiellösung
    • S. 228, Rn 132: b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie.
    Verallgemeinert ergibt sich aus dem Beispiel "Lösung" S. 219, Rnn 95-96 : (1) Planwidrige Lücke aufzeigen. 2) Zweck der Norm ("Telos") feststellen. 3) Zeigen, dass der  Zweck für die Tatbestandsmerkmal(e) A erfüllt ist, aber die Tatbestandsmerkmal(e) B nicht aufgeführt werden = Lücke. (4) Ähnlichkeit zwischen Tatbestandsmerkmalen A und B feststellen und begründen. (5) Aus der Ähnlichkeit der Tatbestandsmerkmale  A und B die Gleichbehandlung folgern und damit die Lücke schließen.
        Wissenschaftstheoretisches Probleme:
    • 1. die Ähnlichkeit zwischen den Tatbestandsmerkmal(e) zeigen. Wie macht man das? Das ist die Aufgabe der Ähnlichkeitstheorie und Ähnlichkeitslogik, hier speziell einer juristischen. Eine solche wird von Möllers nicht entwickelt oder zitiert.
    • 2. Warum und wann darf von ähnlichen Tatbestandsmerkmalen auf gleiche Rechtsfolgen geschlossen werden?
    • 3. Letztbegründung. Sie ergibt sich u.U. mit folgender Überlegung: Obwohl die Menschen nicht gleich, aber einander ähnlich sind, sollen sie nach 3, 1 GG "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" gleich behandelt werden. So betrachtet kann man sagen, dass das Analogieprinzip bereits im Grundgesetz (implizit) verankert ist (Anmerkung-GG.).
        Rechtspolitische und methodologische Probleme:
    • Es ist natürlich ein Systemfehler, dass Gesetze so formuliert werden können und dürfen, dass sie Lücken enthalten können. Z.B. könnten alle aufgeführten Tatbestandsmerkmale wie folgt ergänzt werden: Die Rechtsfolgen gelten auch für ähnlich gelagerte Sachverhalte. Hierzu müsste auch nicht jedes einzelne Gesetz neu formuliert werden. Das könnte problemlos durch ein Einzelgesetz begradigt werden: Jedes Gesetz, das einzelne Tatbestandsmerkmale aufführt, die nicht vollständig sind und Lücken enthalten können, erhalten die Ergänzungsregelung: Die Rechtsfolgen gelten auch für ähnlich gelagerte Sachverhalte. Da das Prinzip ständig angewandt wird, also ohnehin faktisches Richtergewohnheitsrecht ist, kann es auch direkt und klar vom Gesetzgeber erlassen werden.
    • Sobald Richterrecht, die das Gesetz ergänzt und Lücken ausfüllt, wird das Prinzip der Gewaltenteilung verletzt.

    • Richterrecht entmündigt den Gesetzgeber und führt ihn vor. Das ist nicht gut für die Rechtsgemeinschaft und Gesellschaft.
        Querverweise: Analogie-Gesetz erforderlich;  BGB 119 (3) Vorschlag.
      _
      K1-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Inhaltsverzeichnis vor?
          Ja, mehrfach:
        Analogieverbot § 1 35, 82, § 4 59 ff., 65 ff., 81, § 9 25
        4. Wortlautgrenze und Analogieverbot 119
        [unter: III. Einfache Formen der Rechtsfortbildung]
          2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie) 217
        b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Einzelanalogie 218
        4. Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) 228
        b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie 228
        5. Einfache Formen der Rechtsfortbildung auf europäischer Ebene
          b) Einzelanalogie 233
          d) Gesamtanalogie und das Entwickeln neuer Rechtsinstitute 234
        1. Die Ähnlichkeit zwischen Einzelanalogie und Vergleichsfallmethode 318
        [unter: II. Die Arbeit mit Rechtsprinzipien in der Fallbearbeitung: Begründung und Konkretisierung des Rechtsprinzips]
          b) Einzel- oder Gesamtanalogie 356
        [Graphiken] Rechtsfindung im Rahmen der Einzelanalogie (Gesetzesanalogie 226
        [Graphiken] Rechtsfindung im Rahmen der Gesamtanalogie (Rechtsanalogie)  229
      K2-jAna Kommt das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne  im Stichwortregister vor?
       Ja, mehrfach:
        Einzelanalogie § 1 28, § 6 87 ff., 98, 148, 150 ff., 159 ff., § 9 44 ff., § 11 17, § 15 45 f£
        Rechtsanalogie s. Gesamtanalogie
        Gesamtanalogie § 6 101, 130 ff., 156 ff., § 11 17 f.
        Gesetzesanalogie s. Einzelanalogie
        [unter Rechtsfortbildung]
        - Einzelanalogie s. Einzelanalogie
        - folgenorientierte Überlegungen § 13 47
        - Gesamtanalogie s. Gesamtanalogie
      K3-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinnei im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, vielfach:
        5, 7, 15, 23 (FN Constitutio Criminalis Caroline), 27 (Analogieverbot), 102 (4. Wortlautgrenze und Analogieverbot), 117 (Analogieverbot), 118 (Eine weite Auslegung ist noch zulässig, während die den Wortlaut übersteigende Analogie nicht mehr möglich ist.), 124 Rn 81, 126 (EuGH bekennt sich zum Analogieverbot im Strafrecht und Steuerrecht), 132 (FN), 135, 151 (teleologische Reduktion), 193 (Lit; Rn Übersicht), 194, 199, 200 (gültig auch im Verwaltungsverfahren?), 208 (Graphik), 209 (3. Reich), 210, 213 (FN), 214, 216,  232, 236,326 Rn 72;  289 (FN), 305, 312, 315 Rn 34, 318 Rn 44, 319 Rnn 45,47, 48;  320, Rn 52; 329 Rn 83 (Rechtsanalogie); 331 Rn 91; 356 Rn 17 (b) Einzel- oder Gesamtanalogie), 18; 362 Rn 34; 389 (FN); 409 (Lit); 411 Rn 5; 414 Rn 17; 417 Rnn 27, 29 ; 418 Rn 30 (Gesamtanalogie BGH); 421 Rn 43; 422 Rn 45; 427 Rn 64; 436 Rn 91 (Analogieverbot); 448 (FN); 464 Rn 53 (Analogieverbot); 468 Rn 67; 469 Rn504 Rn 54; n 72, 74; 481 Rn 115, (FN); 501f, Rn 49;  502 Rn 50; 503 Rn 53; 504 Rn 55; 505 (die wichtigsten Argumentationsfiguren);
        506 (die wichtigsten Argumentationsfiguren Einzelanalogie/ Gesetzesanalogie (§ 6 Rn. 87 ff.), 506 Gesamtanalogie/Rechtsanalogie (§ 6 Rn. 130 ff.), 506 Gesetzesanalogie/Einzelanalogie (§ 6 Rn. 87 ff.), 508 Rechtsanalogie/Gesamtanalogie (§ 6 Rn. 130 ff.));
      K4-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie" im juristischen Sinne im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, mehrfach:
        S. 16: Wer dann behauptet, die Lücke mittels Einzelanalogie schließen zu dürfen, muss darlegen, dass das zu ergänzende Tatbestandsmerkmal mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Hierfür sind Argumente vorzutragen (§ 6 Rn. 87 ff.).
        S. 217, Rn 87: "2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie)
        a) Methodische Grundlagen - das Ähnlichkeitsargument (argumentum a simile) Einzelanalogie und teleologische Reduktion haben gemein, dass der Wortlaut der Norm den Sachverhalt nicht erfasst, dafür aber der Zweck der Norm den Sachverhalt trifft. In diesen Fällen muss der Wortlaut der Norm korrigiert werden, um der ratio der
        Norm Rechnung zu tragen.'' Die These (§ 1 Rn. 49) lautet, dass der Fall mit der Norm nicht gelöst werden kann, weil eine planwidrige Lücke vorliegt. Weil der Normzweck für den Fall aber eingreift, dürfe man eine Einzelanalogie bejahen."
      K5-jAna Wird das Kategorien-Wort "Analogie"  im juristischen Sinne vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein.
      K6-jAna Wird zu der Kategorie Analogie eine Theorie im juristischen Sinne zitiert oder / und entwickelt?
          Ja.
            S. 218, Rn 92: "b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Einzelanalogie ...
            (1.) Zunächst ist festzustellen, dass der konkrete Sachverhalt nicht unter die Norm subsumiert werden kann und damit eine Lücke vorliegt. Zudem muss die Lücke planwidrig
        sein, also geschlossen werden können. Das Bestehen einer Lücke ist damit zu[>219]nächst nur eine Prämisse, deren Ergebnis noch offen ist. Sollte die Planwidrigkeit weniger eindeutig sein, ist sie an das Ende der Prüfung zu setzen. Dann bietet sich eine Diskussion der Planwidrigkeit in einem separaten fünften Prüfungspunkt an.'"
            (2.) Dann ist in einem zweiten Schritt der Zweck der anzuwendenden Norm zu erforschen.
        Wer die Einzelanalogie begründet, trägt die Argumentationslast (§ 1 Rn. 56). 93
            (3.) Drittens muss die Ähnlichkeit festgestellt werden, die es rechtfertigt, den Tatbestand um
        den gesetzlich nicht geregelten Fall zu erweitern. Hier ist darzulegen, dass der Zweck auch
        für den gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt passt. Dazu ist die Teilgleichheit zwischen
        dem gesetzlich geregelten Tatbestandsmerkmal und dem fehlenden Tatbestandsmerkmal
        darzustellen. Dies geschieht mit dem Schluss vom Besonderen auf das Besondere oder einem
        verallgemeinerten Rechtsgedanken das tertium comparationis (§ 6 Rn. 99 f.). Argumentativ
        sind der Erst-Recht-Schluss (argumentum a fortiori) und das Umgehungsargument
        heranzuziehen (§ 6 Rn. 102 ff.). Negativ muss der Umkehrschluss ausgeschlossen
        werden, also dargestellt werden, dass der Unterschied zwischen geregeltem und vorliegendem
        Sachverhalt für die Norm und ihren Zweck nicht relevant ist.
            (4.) Erst danach kann viertens die Lücke durch Einzelanalogie geschlossen werden. 94
        Während bei der teleologischen Reduktion der Anwendungsbereich eingeschränkt wird,
        wird er bei der Einzelanalogie über den Wortlaut der Norm hinaus erweitert. Schließlich
        ist zu betonen, dass das Ergebnis der Analogie nicht gegen die Verfassung verstoßen
        darf. 194"
            S. 219. Die "Lösung" S. 219, Rnn 95-96 kann als angewandte Theorie interpretiert werden. Verallgemeinert ergibt sich aus dem Beispiel: (1) Lücke aufzeigen. (2) Zweck der Norm feststellen. (3) Ähnlichkeit zwischen Fall A und B feststellen. (4) Aus der Ähnlichkeit die Gleichbehandlung folgern und damit die Lücke schließen.
            S. 220 Rn 99 f: "c) Argumentationsfiguren: Erst-Recht-Schluss, Umgehungsargument, Unbilligkeit
        99 aa) Die logischen Grundlagen des juristischen Analogieschlusses sind umstritten: Während der deduktive Schluss vom Allgemeinen auf das Besondere geht und der induktive Schluss vom Besonderen auf das Allgemeine, stellt nach überwiegender Ansicht der juristische Analogieschluss formal-logisch eine Kombination aus Induktion und Deduktion dar. Zunächst wird aus der besonderen, gesetzlich geregelten Erscheinung ein allgemeiner Gedanke abstrahiert (Induktion). Dieser verallgemeinerte Rechtsgedanke wäre das Vergleichsmoment (das tertium comparationis).197
        ..."
            S. 222, Rn 107: "107 cc) Häufig wird auch das Umgehungsargument vorgetragen. Ohne die Analogie würde die Anwendung der Vorschrift umgangen und der Schutzzweck vereitelt. Dies deckt sich mit der Überlegung, dass im Zweifel Normen so auszulegen sind, dass ihr Anwendungsbereich nicht leerläuft, sie also nicht überflüssig werden (§ 5 Rn. 53). Bei einem Grundstückskauf bezweckt § 311b Abs. 1 S. 1 BGB Käufer und Verkäufer vor dem Geschäftsabschluss zu warnen, sie also vor Übereilung eines bedeutenden Geschäfts zu
        schützen.214 Daneben soll das Geschäft beurkundet und schließlich sollen die Parteien durch den Notar beraten werden.'"
            S. 224 Rn 116: "Die These (§ 1 Rn. 49) lautet, dass der Fall mit der Norm gelöst werden kann, aber der Normzweck für den Fall nicht passt. Als Prämisse muss die fehlende Vergleichbarkeit zwischen dem Normalfall und dem Fall behauptet werden. Genau wie die Analogie folgt der Umkehrschluss (argumentum e contrario) aus dem Gebot der Gerechtigkeit.232 Während beim Erst-Recht-Schluss im Rahmen der Analogie Gleiches gleich behandelt werden soll, erfordert der Umkehrschluss bei der teleologischen Reduktion, dass Ungleiches ungleich behandelt wird. Die teleologische Reduktion erfordert logisch dieselben Schritte wie die Analogie. Entscheidend sind wiederum argumentativ, die Wertungen des Gesetzes herauszuarbeiten, warum trotz Eingreifens des Wortlauts die Norm auf den Fall nicht angewendet darf."
            S. 228 Rn 130ff: "4. Gesamtanalogie (Rechtsanalogie)
        a) Methodische Grundlagen
        130 Die Gesamtanalogie oder Rechtsanalogie wird im Gegensatz zur Einzelanalogie aus einer Vielzahl einzelner Rechtsvorschriften gewonnen.'" Formallogisch erfolgt dies im Wege eines Induktionsschlusses. Aus einer Vielzahl von Vorschriften wird ein allgemeiner Gedanke abstrahiert, der anschließend zu einem allgemeinen Rechtssatz erklärt und auf einen im Gesetz nicht geregelten Tatbestand angewendet wird, weil er wertungsmäßig ebenso zutrifft, wie die gesetzlich geregelten Tatbestände. Dieser allgemeine Rechtssatz wird auch als tertium comparationis bezeichnet.'" Dann erfolgt die Deduktion auf den vom Gesetz nicht umfassten Fall.'" Zum Teil wird dieses Verfahren auch bei der Einzelanalogie vertreten (§ 6 Rn. 99 f.). Maßgebend für die Gesamtanalogie ist somit die Herausarbeitung einer gemeinsamen ratio legis aus einer Vielzahl von Einzelvorschriften sowie deren Verallgemeinerung."' Dabei muss jedes Mal aufs Neue geprüft werden, ob diese gemeinsame ratio legis tatsächlich verallgemeinerungsfähig ist, und es sich bei den Einzelvorschriften nicht lediglich um eine Aneinanderreihung von Sondertatbeständen handelt.
        131 Quasinegatorischer-Unterlassungsanspruch-Fall: Im Oktober 1902 erschien ein von dem Beklagten verfasstes Buch, das Behauptungen enthält, die geeignet waren, den Kredit der Klägerin zu gefährden und Nachteile für ihren Erwerb herbeizuführen. Kann die Klägerin dagegen vorgehen?
        b) Vier Prüfungsschritte zur Begründung der Gesamtanalogie
        132 Im Einzelnen sind vier Prüfungsschritte erforderlich, um eine Gesamtanalogie zu begründen:
            (1.) Es ist erstens zunächst im Sinne einer Arbeitshypothese festzuhalten, dass der Fall nicht unter eine Rechtsnorm subsumiert werden kann, also eine Lücke vorliegt. Diese Lücke muss planwidrig sein (§ 6 Rn. 84 ff.).
            (2.) Daraufhin ist darzulegen, dass mehreren Normen ein Rechtssatz zugrunde liegt,  der verallgemeinerungsfähig ist.
            (3.) Drittens ist zu begründen, inwiefern der allgemein gewonnene Rechtssatz auch auf den vorliegenden Sachverhalt, den gesetzlich nicht geregelten Fall angewendet werden kann. Hier muss die Vergleichbarkeit mit Hilfe des inneren Systems des Gesetzes (1 4 Rn. 102 ff.) begründet werden.
            (4.) Schließlich kann im Wege der Gesamtanalogie die Rechtsfolge eingreifen. Grafisch lässt sich dies wie folgt am Beispiel des quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellen: "
            S. 229: Grafik: Rechtsfindung im Rahmen der Gesamtanalogie (Rechtsanalogie)
            S. 237, Rn 168: "Zusammenfassung zu § 6
            I. Formalargumente können Wertungen nicht ersetzen. Werden die Schlussfolgerungen aber mit den Interessen der Parteien und den Wertungen des Gesetzes unterlegt, so bieten die Formalargumente einen kaum zu überschätzenden Wert, dem Gedankengang eine sinnvolle und nachvollziehbare Struktur zu geben.'"
            II. Auslegung und Rechtsfortbildung sind zu unterscheiden, da für die Rechtsfortbildung der Begründungsaufwand steigt.
            III. Die inzwischen herrschende Vereinigungstheorie vermeidet die Nachteile der subjektiven bzw. objektiven Theorie, indem zuerst auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt wird, den es dann zu korrigieren gilt.
            IV. Für eine Rechtsfortbildung ist die Lücke einer Rechtsnorm zu begründen. Einfache
        Formen der Rechtsfortbildung sind Einzelanalogie, Gesamtanalogie und teleologische Reduktion.
            V. Die Analogie ist schwieriger zu bestimmen, wenn Bezugsgrößen zur Lückenfüllung fehlen. Auch der Telos ist schwierig zu bestimmen, wenn der Rechtsnorm mehrere Regelungszwecke zugrunde liegen."
          Hilfsfrage:
      • K6.1 Wird eine Theorie der Ähnlichkeit zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-jAna Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Analogie  im juristischen Sinne ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jAna Sonstiges für die Kategorie "Analogie" im juristischen Sinne  zu Berücksichtigendes? Wortlautgrenze.
      • Wortlautgrenze wird hier nicht genau erklärt und mit Beispielen belegt (Querverweis wünschenswert).
      • Die grundlegende wissenschaftstheoretische Arbeit von Herberger & Simon (1980) wird nicht zitiert.




    Gesetze verstehen oder/ und auslegen   > verstehen (=interpretieren), > auslegen, exegieren.
    Suchworte "Gesetze verstehen" (kein Treffer), "Gesetze auslegen" (kein Treffer), "Problem auslegen" (kein Treffer), Gesetz (2194 Treffer), "was ist ein Gesetz" (keine Treffer).
     
    Gesetz verstehen
    oder/und auslegen
    K1-Ges
    K2-Ges
    K3-Ges
    K4-Ges
    K5-Ges
    K6-Ges
    K7-Ges
    K8-Ges
     Möllers 2017
    Ja
    Ja, aber 
    Ja
    Ja
    Nein, aber
    Ja
    Jein
    Wortlaut-
    grenze

    Ges-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gesetz(e) verstehen oder/ und auslegen: Obwohl das Wort "Gesetz" an sehr vielen Stellen des Werkes vorkommt, wird der Begriff Gesetz merkwürdigerweise nicht erklärt. Auch im Sachregister hat "Gesetz" keinen eigenen Eintrag, sondern kommt nur verbunden vor (K2-Ges). Andererseits kann man aber davon ausgehen, dass allgemein klar ist, was ein Gesetz ist, nämlich das, was in Gesetzessammlungen steht (GG, BGB, STGB, ...).
        Bei dieser Kategorie geht es aber um das Problem verstehen oder auslegen. Eine Erörterung dieses Problems konnte ich bei Möllers nicht finden. "Verstehen" kommt im Sachregister nicht vor, auch nicht unter dem häufig eingetragenen Wort "ausleg...". Es sieht für mich so aus, also falle bei Möllers der Verstehensbegriff mit dem Auslegungsbegriff  zusammen.
     

      K1-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja (auch Umfeldworte wie z.B. Gesetzgeber oder Gesetzlichkeitsprinzip einbezogen):
        Vorwort,
        b) Legalismus und Gesetzlichkeitsprinzip (nullum crimen sine lege) 22
        c) Sanktion und Vollzug von Gesetzen 38
        1. Gesetze als Rechtsquelle in Deutschland 42
        b) Unterscheidung von Rechtsnormen: Gesetz, Verordnung und Satzung 43
        4. Gesetzesänderung, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz 46
        a) Verhältnis des Völkerrechts zum Grundgesetz 62
        b) Verhältnis der EMRK zum Grundgesetz 63
        c) Vermittelnde Ansicht: Enger Bereich des Naturrechts und weiter Bereich übergesetzlicher Rechtsprinzipien 65
        b) Gesetzliche Vermutungswirkung 87
        b) Gesetzliche Beispiele der Befassungs- und Befolgungspflichten 91
        a) Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch des Gesetzgebers 116
        a) Die vier Ausformungen des Gesetzlichkeitsprinzips 119
        c) Das Verbot unbestimmter Strafgesetze (nullum crimen, nulla poena sine lege certa) 122
        d) Das innere System des Gesetzes und die Wertungen des BGB 131
        b) Stellung des Tatbestandsmerkmals innerhalb der Gliederung des Gesetzes 133
        a) Das höhere Gesetz geht dem niedrigeren vor (lex superior derogat legi inferiori) 136
        b) Das spätere Gesetz geht dem früheren vor (lex posterior derogat legi priori) 137
        c) Das besondere Gesetz geht dem allgemeineren vor (lex specialis derogat legi generali) 137
        2. Der gesetzgeberische Wille in den Materialien der konkretenden Norm  143
        b) Präambel und Programmsatz als gesetzesimmanente Materialien 143
        c) Amtliche Materialien im Gesetzgebungsverfahren als Hilfsmittel 144
        d) Wille der Mehrheit der gesetzgeberischen Körperschaft versus individueller Wille 145
        3. Die Bedeutung der Gesetzesgeschichte für den EuGH 146
        d) Genetische Auslegung - Präambel und Erwägungsgründe als gesetzesimmanente Quellen 147
        I. Der Gesetzeszweck als teleologische Auslegung 152
        2. Die Bestimmung des Gesetzeszwecks 155
        a) Interner Gesetzeszweck 155
            [1. Verstoß gegen Denkgesetze 159]
        4. Vermeidung einer Gesetzesumgehung 163
        b) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Wertungen des Gesetzgebers 183
        a) Maßgeblichkeit des Willens des damaligen Gesetzgebers 209
        b) Lücke nicht planwidrig — beredtes Schweigen des Gesetzgebers 210
        a) Die Interpretation des Gesetzes in seinem zeitlichen Kontext 212
        b) Das Gesetz ist klüger als der Gesetzgeber und Altern der Kodifikation — der ursprüngliche Regelungszweck passt nicht mehr 212
        2. Einzelanalogie (Gesetzesanalogie) 217
        c) Argumentationsfigur: Stimmigkeit mit dem inneren System des Gesetzes 230
        1. Grundrechte und Grundgesetz als objektive Werteordnung  240
        b) Das Grundgesetz als Werteordnung 241
        c) Kontrolle des Gesetzgebers gern. Art. 100 Abs. 1 GG  247
        1. Nichtigkeit eines verfassungswidrigen Gesetzes  248
        b) Anpassungspflicht von nationalen Gesetzen, die gegen Europarecht verstoßen 296
        § 9 Konkretisierung von Recht durch Gesetzgeber, Verwaltung und Gerichte 305
        II. Konkretisierung durch den Gesetzgeber 310
        3. Konkretisierung von Generalklauseln durch den europäischen Gesetzgeber 314
        c) Abschließender oder offener Charakter gesetzlicher Konkretisierung 315
        a) Gesetz und Rechtsverordnung 315
        1. Die Begründung des Rechtsprinzips als erster Schritt: Rückgriff auf Gesetz oder Induktion 356
        b) Gesetzesimmanente, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung und Rechtsfortbildung contra legem 414
        c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht 415
        a) Geschlossenes System und unzulässige Änderung der Grundkonzeption des Gesetzgebers 417
        3. Wille des Gesetzgebers und der sich im Gesetz wiederfindende Wandel der Lebensverhältnisse (objektive Auslegung) 420
        b) Die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung 420
        c) Interpretationsmöglichkeiten auf ein Schweigen des Gesetzgebers 420
        2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke und Untätigkeit des Gesetzgebers 423
        b) Die Untätigkeit des Gesetzgebers 424
        4. Gesetzlichkeitsprinzip als Ausdruck des berechtigten Vertrauens des Bürgers 430
        a) Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang und richterliche Selbstbeschränkung (judicial self restraint) 432
        c) Der Richter als Ersatzgesetzgeber 433
        2. Gesetzesvorbehalt und die Kompetenz des Parlaments 435
        a) Allgemeiner Gesetzesvorbehalt und Wesentlichkeitstheorie zulasten des Gesetzgebers 435
        b) Kein Gesetzesvorbehalt zulasten der Gerichte 436
        b) Grenzen der gesetzeskonkretisierenden Rechtsfortbildung 441
      K2-Ges Kommt das Kategorien-Wort "Gesetz" im Stichwortregister vor?
        Ja, aber "Gesetz" nicht für sich, sondern verbunden:
          Gesetzesanalogie s. Einzelanalogie
          Gesetzesgeschichte s. Historische Auslegung
          Gesetzesmaterialien § 4 146 ff., 156 ff., 161 ff., 171 f., 179 ff.
          Gesetzespositivismus § 1 77, § 2 115 f.
          Gesetzesumgehung § 5 48 ff., 55, § 6 5
          Gesetzesvorbehalt § 3 11, § 4 72, § 11 8, § 12 37 f.
          - allgemeiner § 13 90, 95
          Gesetzesvorrang § 13 83
          Gesetzeszweck § 4 20 ff., § 5 1 ff., § 6 87 ff., 115 ff., § 13 43
          - als Prämisse § 5 8 ff.
          - ausdrücklicher § 5 13 f.
          - Begriff § 5 2 ff.
          - interner § 5 12
          - konkludenter  § 5 15 f.
          - Kritik § 5 7
          - mehrfach § 6 166 f.
          - normsystemimmanenter § 5 9
          Gesetzgebung § 1 72, § 3 17
          - symbolische § 2 11
          Gesetzgebungskompetenz § 2 79 f.
          Gesetzgebungsverfahren § 2 32 f., § 4 156 f., 161 ff.
          Gesetzlichkeitsprinzip § 1 74, § 2 44, 109, § 4 42, 66 f£
      K3-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, sehr oft.
      K4-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Jein.  Ja, indem die Auslegung einen sehr großen Raum einnimmt, nein, weil nicht im Detail, Schritt für Schritt gezeigt wird, wie man ein Gesetz in seiner Bedeutung rekonstruiert (wie K7-Ges).
      K5-Ges Wird das Kategorien-Wort "Gesetz" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, aber: Das sollte kein Problem sein, weil der Begriff Gesetz allgemein klar ist, nämlich was was in den Gesetzessammlungen steht, wodurch es auch zugleich referenziert ist, z.B. BGB § 119. Sämtliche Gesetze sind einfach referenziert. Auch in den Entscheidungen sind die Normen, zu denen die Entscheidung sich äußert, referenziert.
      K6-Ges Wird zu der Kategorie Gesetz eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      • K6.1-Ges  Wird erläutert, was es heißt, ein Gesetz zu verstehen? Nein.
      • K6.2-Ges  Wird die These vertreten, dass verstehen immer auch auslegen bedeutet? Nein.
      • K6.3-Ges  Wird erkannt, dass der Auslegungsanspruch bedeutet, den Gesetzestext, so wie er formuliert ist, in Frage zu stellen? Nein.
      K7-Ges Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gesetz ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Jein. Ja, indem die Auslegung einen sehr großen Raum einnimmt, nein, weil nicht im Detail, Schritt für Schritt gezeigt wird, wie man ein Gesetz in seiner Bedeutung rekonstruiert (wie K4-Ges).
      K8-Ges Sonstiges für die Kategorie "Gesetz" zu Berücksichtigendes? Wortlautgrenze.
        "4. Wortlautgrenze und Analogieverbot
        a) Die vier Ausformungen des Gesetzlichkeitsprinzips
        65 In Anlehnung an das Begriffskern- und Begriffshofmodell (§ 4 Rn. 43) kann der Bereich des möglichen Wortlauts dabei in zweierlei Ausprägung verlassen werden. Zum einen kann die Wortlautgrenze - auch bildlich gesprochen - nach außen hin überschritten werden, indem ein Sachverhalt unter die Norm gefasst wird, der außerhalb des Begriffshofs liegt; zum anderen kann die Wortlautgrenze unterschritten werden, indem ein Sachverhalt, der im Bereich des Begriffshofs liegt, aus dem Anwendungsbereich der Norm herausgenommen wird.'" In beiden Fällen wird insoweit der sprachliche Bedeutungskern
        der Norm korrigiert, einmal erweiternd, einmal einschränkend."9
            S. 119 RN 66: "Das Gesetzlichkeitsprinzip wurde als wichtiger Grundsatz schon eingangs vorgestellt (§ 1 Rn. 74 ff.). Aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck des Art. 103 Abs. 2 GG haben sich im Einzelnen vier eng miteinander verbundene Ausformungen120 des Gesetzlichkeitsprinzips eingebürgert. Mit dem Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta) und dem Gewohnheitsrechtsverbot (nulla poena sine lege scripta) wird über das „ob" einer formellgesetzlichen Grundlage für eine Bestrafung eine Aussage getroffen. Sie sind in erster Linie an die Gerichte adressiert. Die anderen beiden Ausformungen richten sich zuvorderst an den Gesetzgeber:121 Der Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa) stellt Anforderungen an das „wie" des zu schaffenden Strafgesetzes auf, d.h. er regelt die Reichweite des strengen Gesetzesvorbehalts des Art. 103 Abs. 2 GG. Schließlich gilt das Verbot rückwirkender Bestrafung (nulla poena sine lege praevia)."
            S. 119 RN 67: "b) Das Analogieverbot (nullum crimen, nulla poena sine lege stricta)
        67 aa) Im Strafrecht ist die Wortlautgrenze wegen des Gesetzlichkeitsprinzips von entscheidender Bedeutung. Ohne gesetzliche Grundlage darf ein Täter nicht bestraft werden [>119] ..."




    Rechtsfortbildung  (Richterrecht)      > Lücken, Analogie.
    Suchworte "Rechtsfortbildung" (663 Treffer) "Fortbildung" (682 Treffer), "Richterrecht" (88 Treffer).
     
    Rechtsfortbildung
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     Möllers 2017
    Ja, vielfach
    Ja, mehrfach
    Ja, oft
    Ja
    Nein, aber
    Ja
    Ja
    Ersatzge-
    setzgeber

    RFB-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Rechtsfortbildung (Richterrecht): Rechtsfortbildung oder Richterrecht nimmt im Werk Möllers einen großen Raum ein. Er erwähnt zwar auch das  Problem mit der Gewaltenteilung, aber nicht genügend kritisch und erörtert auch keine Alternativen. Die großen Widersprüche der Rechtsordnung  werden einfach so hingenommen. Das ist zu wenig.

       
      K1-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht)" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        "Rechtsfortbildung"
          Vorwort,
          d) Berechtigung des Richters zur Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG)   24
          4. Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung  111
          a) Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung als Rechtsschöpfung 111
          b) Die Wortlautgrenze als Grenze zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung 112
          c) Der fließende Übergang zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung 113
          § 6 Teleologische Gegenfiguren und einfache Formen der Rechtsfortbildung 193
          d) Rechtsfortbildung 196
          III. Einfache Formen der Rechtsfortbildung 216
          5. Einfache Formen der Rechtsfortbildung auf europäischer Ebene 232
          Auslegung und verfassungskonforme Rechtsfortbildung 251
          V. Verfassungskonforme Rechtsfortbildung 259
          2. Die verfassungskonforme Rechtsfortbildung als Rechtsfigur 260
          3. Fallgruppen zulässiger verfassungskonformer Rechtsfortbildung 261
          4. Grenzen der verfassungskonformen Rechtsfortbildung bei Grundrechtsbeeinträchtigungen Dritter - der Streit der Verfassungssenate 264
          a) Zweiter Senat: Rechtsfortbildung unabhängig von Grundrechtspositionen Dritter 264
          b) Erster Senat: hohe Anforderungen an Rechtsfortbildung bei Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen Dritter 265
          c) Eigene Ansicht: unzulässige Rechtsfortbildung contra legem nur bei schwerer Grundrechtsbeeinträchtigung des Dritten 266
          a) Die ungeklärten Grenzen der primärrechtskonformen Rechtsfortbildung 276
          b) Die nationale Rechtsprechung zur primärrechtskonformen Rechtsfortbildung 277
          4. Die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung 284
          a) Die Vorgaben des EuGH zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung 284
          b) Der Meinungsstreit zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung 285
          c) Eigene Ansicht - die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung als Teil
          der nationalen Methodenlehre 286
          d) Die Anerkennung der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung 287
          e) Die Contra-legem-Grenze als Grenze der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung 288
          b) Delegations-, Rechtsfortbildungs-, Flexibilitäts- und Rezeptionsfunktion von Generalklauseln 308
          § 13 Grenzen der Rechtsfortbildung 409
          I. Die unsicheren Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung 411
          1. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung als Dauerstreit der Juristischen Methodenlehre
          2. Folgen zulässiger oder unzulässiger Rechtsfortbildung   412
          3. Methodischer Blindflug   412
          a) Wider der verdeckten Rechtsfortbildung   412
          b) Unklare Einzelfragen   413
          4. Begriffsbestimmungen zur Grenze zulässiger Rechtsfortbildung   413
          a) Auslegung, Konkretisierung, Rechtsfortbildung und Interpretation   413
          b) Gesetzesimmanente, gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung und Rechtsfortbildung contra legem   414
          c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes   Richterrecht   416
          5. Argumentationsfiguren zur Vermeidung einer unzulässigen Rechtsfortbildung   416
          4. Der Zweck als Rechtfertigungsgrund einer Rechtsfortbildung   421
          a) Der Zweck der Norm als Begründung der Rechtsfortbildung   421
          1. Folgenorientierte Überlegungen bei der Rechtsfortbildung   422
          1. Die primärrechts- und verordnungskonforme Rechtsfortbildung   431
          2. Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des nationalen Rechts und ihre Grenzen   431
          3. Das Vertrauen des Einzelnen als Grenze zulässiger Rechtsfortbildung   431
          c) Kompetenzgrenzen des EuGH bei der Rechtsfortbildung   440
          4 . Konkretisierungen und Rechtsfortbildung   441
          b) Grenzen der gesetzeskonkretisierenden Rechtsfortbildung   441
          VII .Abwägung und Gewichtung verschiedener Argumentationsfiguren im Rahmen der Rechtsfortbildung   442
          c) Fünfter Schritt: Rechtsfortbildung und ihre Grenzen   477
        "Richterrecht":
          II. Die Bedeutung des Richterrechts für die Rechtsfindung   77
          4. Einzelne Argumentationsfiguren zum Richterrecht   326
          b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts   327
          c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes   Richterrecht   416
      K2-RFB Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Stichwortregister vor?
        Ja:
            Rechtsfortbildung:
          Rechtsfortbildung § 1 77 ff., § 6 13, 81 ff., 149 ff., § 11 23, § 14 97, 103 f.
          - Abgrenzung § 4 34 ff., § 6 13
          - als Gewohnheitsrecht § 3 23 f.
          - contra legem § 1 58, § 7 86 ff., § 8 76 ff., § 13 21 f.
          - Einzelanalogie s. Einzelanalogie
          - folgenorientierte Überlegungen § 13 47
          - Gesamtanalogie s. Gesamtanalogie
          - gesetzesimmanente § 13 17
          - gesetzeskonkretisierende § 1 77 ff., § 6 81 ff.
          - gesetzesübersteigende § 13 18 f.
          - Grenzen § 7 79 ff., § 13 4 ff., 81, 110 ff.
          - praeter legem s. Rechtsfortbildung, gesetzesübersteigende
          - primärrechtskonforme § 8 24 ff., § 13 79
          - richtlinienkonforme § 8 55 ff., 60 ff., § 13
          80
          - teleologische Reduktion s. Teleologische Reduktion
          - unzulässige § 13 8, 24 ff.
          - verdeckte § 13 9 ff.
          - verfassungskonforme § 7 64 ff.
          - zulässige § 13 8
          Rechtsfortbildungsfunktion § 9 10
            Richterrecht:
          Richterrecht § 2 5, § 3 3 ff., 14 f., 22 ff., 28, 75, § 10 3 ff., § 13 23
          - als Gewohnheitsrecht § 3 23 f.
          - Hierarchie des § 9 75 ff.
      K3-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Ja, oft.
      K4-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
        S. 326, Rn  75ff "b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts
            aa) Die Rechtsprechung lässt sich auch zueinander ins Verhältnis setzen. Dies kann relevant sein, wenn verschiedene Präjudizien für den Fall einschlägig sind.159 Die Gewichtigkeit der Entscheidungen lässt sich nach dem Gerichtsaufbau gliedern, also AG, LG, OLG, BGH oder VG, OVG, BVerwG etc. Damit hat das höherrangige Präjudiz mehr Gewicht als das niedrigere (judicium superius derogat judicio inferiori).16° Demgegenüber haben die Entscheidungen des BVerfG gern. § 31 BVerfGG eine strikte Bindungswirkung;
        sie heben gegebenenfalls Entscheidungen der anderen Bundesgerichte auf. '6' Die obersten Bundesgerichte setzen sich auch dann mit Entscheidungen des BVerfG auseinander, wenn einer Passage mangels tragender Gründe keine Bindungswirkung zukommt (§ 9 Rn. 68 f.). Die Entscheidungen der obersten Bundesgerichte sind wiederum den Entscheidungen der jeweiligen Großen Senate bzw. dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 3 Rn. 48 ff.) untergeordnet.
            bb) Das jüngere Präjudiz hat mehr Gewicht als das ältere (judicium posterius derogat judicio priori).'" Beispielsweise knüpft der BGH öfters an seine eigenen Entscheidungen und nicht an Entscheidungen des Reichsgerichts an. Gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, steigt die Überzeugungskraft, wenn jüngere Urteile zu der einschlägigen Problematik existieren, weil dann nicht argumentativ nachgewiesen werden muss, dass die Umstände unverändert geblieben sind (§ 3 Rn. 14 f.).
            cc) Zudem geht das speziellere Urteil dem allgemeineren vor (judicium speciale derogat judicio generali).1" Damit sind die Entscheidungen, die einen spezielleren, einschlägigeren Rechtssatz enthalten und damit für den Vergleichsfall (§ 9 Rn. 45 ff.) geeignet sind, von höherem Gewicht als diejenigen, die ausschließlich allgemein argumentieren." Auch
      K5-RFB Wird das Kategorien-Wort "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, aber der Begriff ist in seiner Grundbedeutung einigermaßen klar: es handelt sich um Recht, das nicht in einem Gesetz steht, sondern durch Gerichtsentscheidungen geschaffen wird. Unklar bleibt, was zählt, wenn unterschiedliche oder gar gegensätzliche Entscheidungen vorliegen oder ob nur höhere Instanzen (welche?) zählen.
      K6-RFB Wird zu der Kategorie eine Theorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, z.B.:
        S.70, Rn 3f: "1. Die bisherige dualistische Ansicht: enger Begriff der Rechtsquellen versus
        Rechtserkenntnisquelle
        3 a) In der bisherigen Rechtsliteratur wurden Rechtsquellen eng definiert (§ 2 Rn. 5); Richterrecht, Verwaltungsvorschriften und private Rechtssetzung zählen jeweils nicht dazu. Ihnen wurde regelmäßig nur eine faktische Bindungswirkung zugesprochen, sie seien reine Rechtserkenntnisquellen.1 Für Richterrecht wird dies damit begründet, dass Entscheidungen nur zwischen den Parteien (inter partes) wirken, den Entscheidungen der Gerichte somit grundsätzlich keine dem Gesetzesrecht vergleichbare generelle Wirkung
        zukommt.2 So formuliert das BVerfG: „Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung.3 Jegliche subsidiäre Bindung an eine ratio decidendi4 sei im deutschen Recht unzulässig.5 Man spricht von einer dualistischen Ansicht.
            1 Für das Richterrecht: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 432; Picker, JZ 1988, 62, 72 f.; Köhler, JR 1984, 45, 48. Für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urt. v. 6.11.1986, 3 C 72/84, BVerwGE 75, 109, 115, 117 f.; BVerwG, Beschl. v. 25.11.1993, 5 N 1/92, BVerwGE 94, 335, 340; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 24 Rn. 20. Für privater Rechtssetzung: Wagner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 445, 659. Zum Folgenden Möllers, in: FS Buchner, 2009, S. 649 ff.
            2 Vogel, Juristische Methodik, 1998, S. 84.
            3 BVerfG, Beschl. v. 26.6.1991, 1 13\42 779/85, BVerfGE 84, 212, 227 - Aussperrung.
            4 Ratio decidendi sind die für eine Gerichtsentscheidung tragenden Gründe, die im anglo-amerikanischen
        Bereich für die nachrangigen Gerichte bindend sind. Im Gegensatz dazu steht das obiter dictum
        (nebenbei Gesagte). Ms Exkurs kann es wegfallen, ohne dass die Begründung entfiele. Es hat folglich für
        andere auch keine Bindungswirkung, s. genauer unten § 9 Rn. 68.
            5 Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. 1991, S. 434 f.; Picker, JZ 1988, 62, 72 f. und Köhler, JR 1984, 45, 48."
      K7-RFB Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, z.B.:
            S. 327 Rn 75ff: "b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts
        75 aa) Die Rechtsprechung lässt sich auch zueinander ins Verhältnis setzen. Dies kann relevant sein, wenn verschiedene Präjudizien für den Fall einschlägig sind.159 Die Gewichtigkeit der Entscheidungen lässt sich nach dem Gerichtsaufbau gliedern, also AG, LG, OLG, BGH oder VG, OVG, BVerwG etc. Damit hat das höherrangige Präjudiz mehr Gewicht als das niedrigere (judicium superius derogat judicio inferiori).16° Demgegenüber haben die Entscheidungen des BVerfG gern. § 31 BVerfGG eine strikte Bindungswirkung;
        sie heben gegebenenfalls Entscheidungen der anderen Bundesgerichte auf. '6' Die obersten Bundesgerichte setzen sich auch dann mit Entscheidungen des BVerfG auseinander, wenn einer Passage mangels tragender Gründe keine Bindungswirkung zukommt (§ 9 Rn. 68 f.). Die Entscheidungen der obersten Bundesgerichte sind wiederum den Entscheidungen der jeweiligen Großen Senate bzw. dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 3 Rn. 48 ff.) untergeordnet.
        76 bb) Das jüngere Präjudiz hat mehr Gewicht als das ältere (judicium posterius derogat judicio priori).'" Beispielsweise knüpft der BGH öfters an seine eigenen Entscheidungen und nicht an Entscheidungen des Reichsgerichts an. Gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, steigt die Überzeugungskraft, wenn jüngere Urteile zu der einschlägigen Problematik existieren, weil dann nicht argumentativ nachgewiesen werden muss, dass die Umstände unverändert geblieben sind (§ 3 Rn. 14 f.).
        77 cc) Zudem geht das speziellere Urteil dem allgemeineren vor (judicium speciale derogat judicio generali).1" Damit sind die Entscheidungen, die einen spezielleren, einschlägigeren Rechtssatz enthalten und damit für den Vergleichsfall (§ 9 Rn. 45 ff.) geeignet sind, von höherem Gewicht als diejenigen, die ausschließlich allgemein argumentieren."
      K8-RFB Sonstiges für die Kategorie "Rechtsfortbildung" oder "Richterrecht" zu Berücksichtigendes? Ja: Ersatzgesetzgeber.
        S. 25, Rn 79: "bb) Heutzutage finden sich immerhin im Prozessrecht zahlreiche Vorschriften, die die großen Senate der höchsten Gerichte ausdrücklich zur Rechtsfortbildung ermächtigen.162
            162 §§ 132 Abs. 4 GVG, 45 Abs. 2 S. 2 ArbGG, 11 Abs. 4 VwGO, 41 Abs. 4 SGG, 11 Abs. 4 FGO: „Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist" Hierzu Wiedemann, NJW 2014, 2407."
            S. 434 Rn 88: "c) Der Richter als Ersatzgesetzgeber
        Am Amtsgericht oder Landgericht behilft sich der Richter mit den einfachen Formen der gesetzesimmanenten Rechtfortbildung, wie Einzelanalogie oder teleologischer Reduktion. Die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung gehört damit üblicherweise nicht zum täglichen Brot des Richters am AG oder am LG, sondern ist eher die Ausnahme.'" Allerdings ist er zur Rechtsfortbildung bereits dann verpflichtet, wenn dies die Verfassung (§ 7 Rn. 68 ff.) oder das Europarecht (§ 1 Rn. 84 ff.) fordern. Faktisch findet die gesetzesergänzende und gesetzeskorrigierende Rechtsfortbildung oft nur durch die höchsten Gerichte statt. Das ist nicht verwunderlich, weil der deutsche Gesetzgeber den großen Senaten der Bundesgerichte ausdrücklich die Rechtsfortbildungskompetenz auferlegte (§ 1 Fn. 79). Der Richter wird zum „Ersatzgesetzgeber".'" Bedenkt man, dass Rechtsfortbildung regelmäßig durch die höchsten Gerichte stattfindet, also den BGH (oft als Großer Senat), das BVerfG und den EuGH, so ist einleuchtend, dass auf dieser Ebene auch politisch entschieden wird.'" Damit ist auch nicht das Dilemma von der Hand zu weisen, dass das BVerfG und der EuGH interpretarisch über ihre Anwendung entscheiden, ohne ihrerseits einer weiteren Kontrolle unterworfen zu sein.'" Plastisch formulierte der Supreme Court Richter Hughes: „We are under a Constitution, but the Constitution is what the judges say it is."`" Damit gilt auch hier die normative Kraft des Faktischen (§ 5 Rn. 95 ff.) oder das klassische Principal-Agent-Problem (§ 5 Rn. 150)"




    Rechtsdogmatik   > Grundfragen Rechtsdogmatik.
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    Rechtsdogmatik
    K1-Dog
    K2-Dog
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    K8-Dog
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja (Bspe.)
    Ja (Bspe.)
    Nein, aber
    Ja
    Ja
    Keine

    Dog-Zusammenfassung und Kommentar zur Rechtsdogmatik: Das Thema nimmt beachtlichen Raum ein (ca. 120 Seiten) und hat einen eigenen Paragraphen § 11, woran man die Bedeutung, die Möllers der Rechtsdogmatik gibt, auch schon erkennen kann. Das Thema wird ziemlich umfassend, informativ und auch mit Beispielen abgehandelt. Neu für mich war, dass Möllers der Rechtsdogmatik eine Rechtsschöpfung zuerkennt, S. 350: "Sie hat damit auch eine Rechtserzeugungsfunktion im Sinne von Rechtsfortbildung extra legem, intra ius  (§ 13 Rn. 18)." (> K5-Dog). Das ist eine ungewöhnliche Ansicht über eine neue Rechtsquelle und hätte von daher einer ausführliche Begründung bedurft.
     

      K1-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        Vorwort
        d) Zur Notwendigkeit juristischer Interpretationsfiguren und juristischer Dogmatik 5
        § 11 Rechtsdogmatik und allgemeine Rechtsprinzipien   349
            I. Allgemeine Rechtsprinzipien und Rechtsdogmatik   350
               1. Der Nutzen der Rechtsdogmatik für die Juristische Methodenlehre   350
                   a) Ziele der Rechtsdogmatik   350
                   b) Begriff und Abgrenzung zur Juristischen Methodenlehre   351
                   c) Risiken und Chancen der Rechtsdogmatik   352
        a) Die umstrittene rechtsdogmatische Begründung des Kontrahierungszwangs   361
        3. Die rechtsdogmatische Begründung der verschiedenen Rechtsinstitute mit dem fehlenden Selbstbestimmungsrecht   368
        3. Rechtsdogmatische Schlussfolgerungen aus der Abwägung   382
        b) Rechtsdogmatische Begründungsversuche   402
        a) Rechtsmethodik und Rechtsdogmatik als Mittel der Konkretisierung von Recht   441
        c) Topoi und Rechtsdogmatik   465
        4. Die Begrenzung der Kreativität durch Methodenlehre und Rechtsdogmatik   467
        2. Staatstheorie, Rechtsdogmatik und Rechtsphilosophie   471
        b) Rechtsdogmatik und die Berührung zur Juristischen Methodenlehre   471
      K2-Dog Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Stichwortregister vor?
        Ja:
        Rechtsdogmatik § 11 2 § 12 26, § 13 108 ff., § 14 57, 80
        - Dimensionen § 11 2
        - Elemente § 11 3
        - Funktionen § 11 8
      K3-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
        Vorwort: "... Deshalb ist es unabdingbar, die rechtsdogmatischen und methodischen Grundlagen zu beherrschen. ... Dieses Buch möchte nicht nur die klassischen Auslegungsfiguren vorstellen, sondern
        geht - in einem fächerübergreifenden und rechtsdogmatischen Kontext - darüber hinaus. ..."
        S. 2, Rn 1: "Die Juristische Methodenlehre und die Rechtsdogmatik ermöglichen es, Rechtsprobleme
        rational überzeugend zu begründen. ..."
        S. 5, Rn 13: "... Anschließend soll die Rolle der Rechtsdogmatik bei der Rechtsfindung beleuchtet werden. ..."
        S. 81 Rn 38: "... Ist im Ergebnis das Vertrauen relevant, handelt es sich dogmatisch um einen entschuldbaren Rechtsirrtum."
      K4-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja > K5-Dog, K6-Dog, K7-Dog.
      K5-Dog Wird das Kategorien-Wort "Rechtsdogmatik" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, aber doch vielfältig beschrieben, z.B.
            S. 350, Rn 2:                             "I. Allgemeine Rechtsprinzipien und Rechtsdogmatik

        1. Der Nutzen der Rechtsdogmatik für die Juristische Methodenlehre

        a) Ziele der Rechtsdogmatik
        2 Rechtsdogmatik, so wurde eingangs formuliert, zielt auf Begriffs-, System- und Prinzipienbildung, indem sie fragt, welche Teile des Rechts auf welchen Wertungen beruhen (§ 1 Rn. 6). Diese erste Begriffsbildung muss nun weiter vertieft werden, denn die Rechtsdogmatik kann bei der Konkretisierung von Recht helfen. Dabei verfolgt die Rechtsdogmatik drei Ziele: Sie richtet sich erstens auf das Sammeln und Sichten des Rechtsstoffs als empirische Dimension, sie will zweitens die begrifflich-systematische Durchdringung des Rechtsstoffs als analytische Dimension erreichen und drittens den Bezug zur praktischen Vernunft2 als normativ-rechtsethische Dimension sicherstellen.3 Sie setzt den Richtigkeitsanspruch des positiven Rechts voraus.4 Mit der Rechtsdogmatik werden neue Lehrsätze erarbeitet, die über die Vorgaben einzelner Normen hinausgehen.5 Sie hat damit auch eine Rechtserzeugungsfunktion6 im Sinne von Rechtsfortbildung extra legem, intra ius (§ 13 Rn. 18).
           1 BVerfG, Urt. v. 6.2.2001, 1 BvR 12/92, BVerfGE 103, 89, 100 ff. - Unterhaltsverzichtsvertrag; vgl. auch § 7 Fn. 104.
            2 Bumbke, JZ 2014, 641. Die Rechtsdogmatik im anglo-amerikanischen Recht ist weitgehend von den Gesetzbüchern unbelastet geblieben, s. Fikentscher, Methoden des Rechts, Bd. II, 1975, S. 462 ff.
            3 R. Dreier, in: ders., Recht - Staat - Vernunft, 1991, S. 211, 217; ihm folgend Alexy, Theorie der Grundrechte, 1986, S. 22 ff.; Stürner, JZ 2012, 10 f.
            4 Bumke, JZ 2014, 641, 647.
            5 Jansen, ZEuP 2005, 750, 755.
            6 Voßkuhle, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn. 6; zustimmend Lepsius, in: Jestaedt/Lepsius, Rechtswissenschaftstheorie, 2008, S. 1, 18."

      K6-Dog Wird zu der Kategorie Rechtsdogmatik eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, z.B.:
            S. 357, Rn 19f: "c) Verschiedene Wege zur Begründung eines Rechtsprinzips
        Die systematische Herleitung eines allgemeinen Rechtsprinzips kann auf mindestens drei Wegen geschehen: Erstens findet sich ein Prinzip manchmal in einer Vorschrift, die zu eng gefasst ist. Es kann dann über den eigentlichen Anwendungsfall der Norm hinaus auf andere Fälle erweitert werden. Anerkanntermaßen wird die Vorschrift des § 254 BGB zum Mitverschulden im Schadensrecht als Rechtsprinzip angesehen und der Begriff des Mitverschuldens untechnisch verstanden. Derjenige, der bei der Entstehung eines Schadens
        an einem seiner Rechtsgüter neben dem eigentlichen Schädiger die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, verletzt eine Obliegenheit. Vorzuwerfen ist ihm dann ein ,Verschulden gegen sich selbst", sodass es treuwidrig wäre, den vollen Schadensersatz zu fordern.70 Die Vorschrift kommt auch bei der Gefährdungshaftung,71 die überhaupt kein Verschulden erfordert, zur Anwendung. Darüber hinaus wird sogar außerhalb des Schadensrechts, z.B. beim nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB" oder beim Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB, auf die Vorschrift des § 254 BGB72 zurückgegriffen.73 Der Grundsatz gilt ferner auch im Öffentlichen Recht.74
            20 Zweitens kann das Prinzip schon aus einer einzigen Vorschrift gewonnen werden.75 Das gilt etwa für den Grundsatz von Treu und Glauben gern. § 242 BGB.76 Grundrechte werden als Rechtsprinzipien bezeichnet und ergeben sich ebenfalls aus einer einzigen Rechtsvorschrift (§ 11 Rn. 12).
            21 Im Gegensatz zu anderen Kodifikationen der Neuzeit verzichtet das BGB aber meistens auf die Nennung von Prinzipien und Lehrsätzen, sondern setzt diese einfach voraus. Prinzipien wie Vertragsfreiheit, pacta sunt servanda, das Abstraktionsprinzip oder Argumentationsfiguren, wie das Recht auf Rechtsfortbildung hat der deutsche Gesetzgeber nicht in das BGB oder GG aufgenommen, sondern vorausgesetzt.77 Als eines der wenigen Prinzipien ist der Begriff des Eigentums, als Recht mit der Sache nach Belieben verfahren zu können, in § 903 S. 1 BGB aufgenommen worden.78 Damit ist drittens im Wege der Induktion der Schluss vom Besonderen auf das Allgemeine möglich, um Rechtsprinzipien zu
        begründen79 (§ 11 Rn. 17). So finden sich Prinzipien, die sich nur indirekt aus dem Gesetz [>358] erschließen lassen. Diese Ableitung gehört zu den schwierigsten Fällen der Rechtsfindung. Deshalb sind Prinzipien wie pacta sunt servanda näher zu begründen (s. sogleich).
            22 Weiter unten wird dann noch die Juristische Kreativität thematisiert (§ 14 Rn. 39 ff.), die ebenfalls eine Rolle bei der Herleitung von Prinzipien spielen kann. Von Jhering entdeckte die culpa in contrahendo, die inzwischen sogar gesetzlich geregelt ist."
      K7-Dog Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsdogmatik ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, z.B.:
            S. 359 Rn 28f  "III. Rechtsprinzipien im Zivilrecht:
        Herleitung und Konkretisierung der Privatautonomie
        28 Im Zivilrecht sind die Gesetzestexte regelmäßig konkreter als im Verfassungsrecht, der Bedarf an Rechtsprinzipien weniger intensiv. Aber auch hier gibt es Prinzipien, die weiter konkretisiert werden müssen. Man spricht von dem Rechtsprinzip, das durch Unterprinzipien und Einzelwertungen konkretisiert werden muss." Im Öffentlichen Recht werden dann die Prinzipien in Zwischenstufen, Prüfungsschritten, Leitbildern konkretisiert (§ 12 Rn. 4 ff.). Die Privatautonomie wird als unverzichtbare Grundstruktur des Vertragsrechts bezeichnet." Als Rechtsprinzipien werden für das Vertragsrecht ein subtiles Zusammenspiel"
        von Willensprinzip, Vertrauensprinzip und Vertragsgerechtigkeit als Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung" sowie der Grundsatz der Vertragsbindung (pacta sunt servanda) genannt. Erscheinungsform der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit. Vieles ist noch wenig präzise.
        1. Induktive Herleitung von pacta sunt servanda
        a) Vertragsfreiheit als Ausfluss der Willensfreiheit
        29 Zur Privatautonomie gehören die Vertragsfreiheit, aber auch die Eigentumsfreiheit (§ 903 BGB), die Eheschließungsfreiheit (§ 1297 BGB) und die Testierfreiheit, also das Recht, frei über sein Vermögen für den Fall des Todes zu verfügen (§ 1937 BGB)." Zur [>360] Vertragsfreiheit zählen wiederum die Abschlussfreiheit, die Partnerfreiheit, die Inhaltsfreiheit und grundsätzlich die Formfreiheit, aber auch die Änderungs- und Aufhebungsfreiheit.90 Der Begriff der Vertragsfreiheit wurde erst Mitte des 19. Jahrhunderts eingeführt?91 Die Vertragsfreiheit fußt auf dem Willen der Parteien.92 Die Parteien können ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Ermessen unter sich bestimmen, soweit nicht Gesetzesvorschriften
        entgegenstehen.
        ...
        b) Die Begründung der Vertragsbindung (pacta sunt servanda)
        31 Das Pendant zur Vertragsfreiheit ist die Vertragsbindung bzw. Vertragstreue (pacta sunt servanda). Der Grundsatz der Vertragsbindung ist nicht römischen Ursprungs," sondern wurde erst durch das kanonische Recht, die Spätscholastik und das Naturrecht100 [>361] sowie deutsche Rechtsquellen101 für alle Vertragstypen entwickelt. Man findet den Grundsatz zwar ausdrücklich noch in den Motiven,102 nicht aber im BGB, weil die Regelung, dass die Willensübereinstimmung vertraglich bindet, von der zweiten Kommission als bekannt vorausgesetzt und deshalb gestrichen wurde.103"
      K8-Dog Sonstiges für die Kategorie "Rechtsdogmatik" zu Berücksichtigendes? Keine.



    Normen und Werte im juristischen Sinne  > Normen,  > Werte
    Normen und Werte werden noch gesondert erfasst. Hier geht es um das Wortpaar "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (keine Treffer) und ihre gemeinsame, zusammenfassende Behandlung.
    Suchworte "Normen und Werte" bzw. "Werte und Normen" (0 Treffer).
     
    jNormen & jWerte
    K1-jNW
    K2-jNW
    K3-jNW
    K4-jNW
    K5-jNW
    K6-jNW
    K7-jNW
    K8-jNW
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    jNW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm & Wert:  Das Thema spielt in Möllers Methodenwerk so gut wie keine Rolle.

       
      K1-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein.
      K2-jNW Kommt das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung? Nein.
      K4-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein.
      K5-jNW Wird das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-jNW Wird zu dem Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
      • K6.1-NW  Werden Wesen der Normen und Werte ausführlich und gründlich erfasst, dargelegt, erörtert und unterschieden? Nein.
      • K6.2-NW   Wird dargelegt, dass jeder normative Satz zwei kategorial unterschiedliche Elemente enthält: a) die Norm (Gebote,  Verbote, Gewährung) und b) den Sachverhalt, den die Norm regelt (gebietet oder verbietet). Nein.
      • K6.3-NW   Wird deutlich gemacht, dass Normen nicht wahr oder falsch, sondern gesetzt oder nicht gesetzt, gültig oder nicht gültig sind, z.B. dadurch dass sie im Gesetz stehen oder sich aus den Gesetzen ergeben? Nein.
      K7-jNW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie des Kategorien-Wortpaares Normen und Werte ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert, z.B. ein Recht? Nein.
      K8-jNW Sonstiges für das Kategorien-Wortpaar "Normen und Werte" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Norm(en)  > Zur Unterscheidung Normen und Werte. > Werte  > Juristische Normentheorie >  Grundfragen an Rechtsnormen bei der Analyse.
    Suchwort "norm" (925  Treffer), "Rechtsnorm" (96 Treffer), "Normbegriff" (0 Treffer), "Tatbestand" (226 Treffer), "Rechtsfolge"  (90 Treffer).
     
    Normen
    K1-jNorm
    K2-jNorm
    K3-jNorm
    K4-jNorm
    K5-jNorm
    K6-jNorm
    K7-jNorm
    K8-jNorm
     Möllers 2017
    Ja
    Ja, aber
    Ja
    Ja
    Teils
    Teils
    Nein
    Keine

    jNorm-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Norm(en): Norm(en): Normen können dem Gesetzestext nach gelten oder durch Rechtsfortbildung (Richterrecht)  durch Analogie mit der Schließung einer Lücke erweitert oder durch teleologische Reduktion eingeschränkt werden. Möllers sieht auch die Rechtsdogmatik, wie oben dargelegt, als Rechts- und damit als Normenquelle an.  S. 102, § 4, Rn. 2.: "Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge (§ 2 Rn. 7 ff.)." Das ist zu ungenau, eine vollständige Rechtsnorm sollte er aus  6 Elementen  bestehen.
     

      K1-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        b) Rechtssätze als Sollensnormen  37
        a) Unterscheidung von Rechtsnormen: Gesetz, Verordnung und Satzung   43
        c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung des europäischen Rechts   51
        a) Norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften   85
        2. Rechtsnormen Privater und die Abgrenzung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträgen und soft law   87
        a) Verrechtlichung privater Normen   87
        c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern des Blickes und die  Fallnormtheorie  105
        b) Normative und deskriptive Begriffe   117
        a) Vergleich der Tatbestandsmerkmale einer Norm  133
        c) Vorläufernormen als Hilfsmittel für die historische Auslegung i.e.S  141
        d) Kontinuität zwischen Vorgängernorm und jetziger Norm (droit constant)   141
        2. Der gesetzgeberische Wille in den Materialien der konkreten Norm   143
        b) Kontinuität mit der Vorläufernorm als historische Auslegung i. e. S.   147
        b) Ausdrücklicher oder konkludenter Normzweck   155
        5. Vermeidung von Regelungswidersprüchen, Normangleichung und Erhalt des Anwendungsbereichs einer Norm   164
            [e)  Rechtssoziologie, allgemeine Lebenserfahrung, normative Kraft des Faktischen   174]
        a) Diskontinuität im Rahmen der genetischen Auslegung: subjektiver Wille der Vorläufernorm gilt nicht mehr   203
        c) Maßgeblichkeit eines normativen, subjektiven Willens   204
        2. Fallgruppennormen im europäischen Recht   342
        b) Zur umstrittenen Preiskontrolle von Verträgen - die laesio enormis   362
        a) Konkretisierung von „offenen“ Verfassungsnormen   378
        a) Der Zweck der Norm als Begründung der Rechtsfortbildung   421
        1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt und Rechtsnorm   450
            a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher)   450
            b) Die Normbereichslehre von F. Müller   450
        3. Der Normbereich   458
      K2-jNorm Kommt das Kategorien-Wort "Norm" im Stichwortregister vor?
        Ja, aber (das Wort "Norm" allein hat keinen Eintrag, "Rechtsnorm" und "Rechtsfolge" auch nicht):
          Normangleichung § 5 52 ff.
          Normative Kraft des Faktischen § 5 95 ff., § 6 57
          Normative Richtigkeitserwartung § 14 99
          Normbereichslehre § 12 1 ff., § 14 30 ff.
          Normenkontrollverfahren
          - abstraktes § 7 26
          - konkretes § 7 26 ff.
          Normerhaltung s. Erhaltung der Norm
          Normerschleichung § 5 55
          Normoptimierung § 7 38, 42
          Normquelle
          - außerrechtliche § 9 13
            Keine Einträge zu:
          Begriff der Norm
          Normbegriff
          Definition der Norm
          Definition Norm
          Normdefinition
          Normentheorie (obwohl 470, 76 erwähnt)
          Normenlogik (kommt auch im Text nicht vor)
          Normlogik (kommt auch im Text nicht vor)
      K3-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
            S. 5, 11 Geschichte der Norm
            S. 5 Rn 11: "Der zweite Teil beginnt mit der Auslegung. Nachdem die Frage geklärt ist, was zum Recht gehört, ist auf die klassischen Auslegungsfiguren einzugehen, also Wortlaut, Systematik und Geschichte der Norm (§ 4). ..."
            S. 6, 13 gesetzlich normiert
            S. 8 Rn 24: "... Der Wortlaut einer Norm ist oft weniger eindeutig als man denkt (§ 6 Rn. 3 ff.). ..."
            S. 9 Rn 25: "... Die Ansicht der Freirechtsschule bestand in der Vorstellung, dass Entscheidungen
        irrational getroffen würden und die Normen lediglich zur nachträglichen Begründung der in Wahrheit schon getroffenen Entscheidung dienten." ..."
            S. 9, FN Lit Rechtsnorm
            S. 10, Rn 27: "... Der Richter bezieht damit die Rechtsnorm auf die sozialen Zusammenhänge, die Strukturen der Rechtsverhältnisse, auf die sich die Rechtsnormen beziehen; Friedrich Müller spricht vom Normbereich. ..."
            S. 10f, Rn 28: "Die Norm muss im Lichte der Verfassung ausgelegt werden, weil die Verfassung höherrangig ist (§ 7 Rn. 47).
            S. 14 Rn 44: "... Von mehreren Lösungen hat der Rechtsanwender die sachgerechteste und plausibelste zu wählen." Sie verlangt vom Juristen in besonderem Maße, die verschiedenen Positionen aufzudecken und den Normzweck zu ermitteln (§ 5 Rn. 8 ff., § 6 Rn. 159 ff.). ..."
            S. 15, Rn 48:  "Der kontinentaleuropäisch geschulte Jurist zieht zur Lösung eines Falls stets zuerst das Gesetz heran und betrachtet die einschlägige Rechtsprechung. Eine Lösung gestaltet sich unter anderem dann schwieriger, wenn eine Einzelfrage umstritten, der Wortlaut der Norm unklar oder wenig ergiebig ist."
            S. 16, Rn 51: "... Zweck der Norm ..."
            S. 17, Rn 55f: "... Wortlaut der Norm ..."
            S. 18, Rn 57: "... Norm (Abwägungsregel) ..."
            S. 21, Rn 67: "... nationale Norm ..."
            S. 22, Rn 71: "... Normenhierarchie ..."
            S. 22, Rn 72: "... Normsetzungsprimat des Gesetzgebers ..."
            S. 23, Rn 75: " ... positivrechtlich normierte Schranke der richterlichen Rechtsfortbildung ..."
            S. 25, Rn 78: "... explizite Normen zur Rechtsfortbildung ..."
            S. 28, Rn 85: "...  unabhängig von seinem nationalen Normverständnis auslegen ..."
            S. 29, Rn 88: "... Nach diesen Theorien soll man unter bestimmten Diskursbedingungen und -regeln einen Konsens mit einem normativen Geltungs- und Richtigkeitsanspruch ableiten können.188 ..."
            S. 30, Rn 92: "... Die Methodenlehre zielt also auf eine verfassungsgemäße, rational kontrollierte und kontrollierbare Anwendung von Rechtsnormen auf konkrete Sachverhalte."
            S. 32, Rn 100: " ... Radbruch nimmt diese Gerechtigkeit von Aristoteles auf und nennt als weitere allgemeine Rechtsideen die Zweckmäßigkeit und den Rechtsfrieden.213 Rechtssicherheit und Rechtsfrieden werden dadurch erreicht, dass der Staat verbindliche Regelungen für das Zusammenleben, also Rechtsnormen, setzt. Bürger wissen dann, wozu die einzelnen Rechtsnormen verpflichten oder berechtigen. ..."
            S. 33 FN 219: "... ähnlich auch Rüthers, Die Wende-Experten, 2. Aufl. 1995, S. 184: „Recht ist zu allen Zeiten nichts anderes als der Versuch, als wertvoll angesehene Rechtsgüter durch Normen zu schützen.""
            S. 35, "Literatur: ... Hilbert, Patrick, An welche Normen ist der Richter gebunden? ..."
            S. 36, Rn 3: "Formal versteht man unter Recht allgemeinverbindliche Normen, die entweder vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den Gerichten angewendet werden.1 ..."
            S. 36, Rn 4: "bb) Der Begriff „Rechtsquelle" ist wenig geklärt.5 Er umschreibt Erscheinungsformen, in denen das objektive Recht auftritt: alle Rechtsnormen der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen. ..."
            S. 37, Rn 5: "... Nach der hier vertretenen Ansicht gibt es zudem sekundäre Rechtsquellen, wie Richterrecht, Verwaltungsvorschriften und private Normsetzung, die eine geringere Form von Verbindlichkeit aufweisen.
            S. 37, Rn6: "b) Rechtssätze als Sollensnormen"
            S. 38, Rn 10:     "cc) Der Amerikaner Llewellyn arbeitete heraus, dass Recht nicht nur der Verhaltenssteuerung dient, sondern eine Ordnungsfunktion erfüllt, indem einzelne Normen, ohne Pflichten zu begründen, etwa subjektive Rechte begründen (wie beispielsweise das Eigentum in § 903 BGB) oder Legaldefinitionen umfassen.16 ..."
            S. 38, Rn 11: "Ohne solche Sanktionen besteht die Gefahr, dass die Rechtsnorm vom Bürger nicht als verbindlich angesehen wird und damit auch kein entsprechendes Rechtsbewusstsein schafft.21"
         

              S. 40, 20: "Recht, Ethik und Moral haben gemeinsam, dass sie als soziale Normen Sollenssätze darstellen. Ansonsten unterscheiden sich Recht und Moral aber in doppelter Hinsicht. Zwar kann auch versucht werden, die Verletzung moralischer oder sittlicher Regeln durch sozialen Zwang wie Missachtung, Tadel oder Ausgrenzung durchzusetzen.33 Das funktioniert aber nur in kleinen überschaubaren Gemeinschaften und man wird zweifeln können, ob in einer westlichen pluralistischen Gesellschaft überhaupt noch ein Konsens an verbindlichen Sekundärtugenden existiert. Recht unterscheidet sich somit von Sitte und Sittlichkeit einerseits durch die Art des Zwanges: Nur das Recht kann mit Mitteln des Staates durchgesetzt werden.34"
            S. 43, 31ff: "b) Unterscheidung von Rechtsnormen: Gesetz, Verordnung und Satzung"

            S. 44, 36: Rechtsnormen im Stufenbau des Rechts (Merkl),
            S. 44, 37: "... Normkollision. ..."
            S. 45, 39f: "... höherrangige Norm ..."
            S. 45, 42: " b) Kollision von Bundes- und Landesrecht (Artt. 31, 72 GG)"
            S. 46, 46f thematisiert echte und unechte Rückwirkung
            S. 48, 52 (unten): "... europäischen Rechtsnormen ..."
            S. 49, FN 78 Lit: "... Normenhierarchie ..."
            S. 50, 56f: "... ungeschriebenen Rechtsnormen des Primärrechts ...."
            S. 50, 61: "Empfehlungen und Stellungnahmen sind nach dem Wortlaut der Norm nicht verbindlich. Der EuGH misst ihnen allerdings Rechtsnormcharakter mit gewissen rechtlichen Pflichten bei (§ 3 Rn. 71 f.). Resolutionen, Entschließungen", Mitteilungen oder Erklärungen europäischer Organe sind jeweils rechtlich nicht verbindlich."
            S. 50, 62: "cc) Inzwischen sehen immer mehr Verordnungen und Richtlinien Ermächtigungsnormen vor, die zum Erlass von delegierten Rechtsakten, wie Verordnungen oder Richtlinien, durch die Verwaltung berechtigen (sog. Komitologieverfahren) ..."
            S. 51, 63: "c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung des europäischen Rechts
            S. 53, 70: "Normenhierarchie
            S. 54, FN 117 "... Normen ..."
            S. 56, 82: "... Eine europäische Norm gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer konkreten Zustimmung des Mitgliedstaates bedarf.122  ..."
            S. 57, 85: "... Gemeinschaftsnormen ..."
            S. 57, 87 : "Europäische Normen ..."; "... Normenkollision ..."
            S. 57, 88ff: "aa) Verstößt eine nationale Norm gegen Europarecht ..."
            S. 61f, 101f: "... Vertragsnorm ..."
            S. 64, 108 Grafik Überschrift: "Hierarchie von Rechtsquellen im heutigen Mehrebenensystem"
            S. 64, 109 (Abschnitt Naturrecht): "... Rechtsqualität von Normen ..."
            S. 65, 111: "... Selbst in demokratischen Rechtsordnungen erfahren einzelne Rechtsnormen eine unterschiedliche Wertung, wie die Frage nach der Zulässigkeit der Todesstrafe verdeutlicht."
            S. 67 FN 207: "... Norm ..."
            S. 68, 120: "Inzwischen haben zahlreiche dieser Ideen und Regeln in Gestalt von Rechtsprinzipien oder Rechtsnormen Eingang in Gesetze gefunden, sind also positivrechtlich formuliert worden. ..."
            S. 69: "Übersicht: 2. Rechtsnormen Privater und die Abgrenzung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verträgen und soft law 60"
            S. 70,1: "... Private Rechtsnormen ..."
            S. 72, 7: "... numerus clausus der Rechtsnormen, ..."
            S. 72, 8: "... normkonkretisierend, ..."
            S. 72, 9: "... staatliche Normen ..."
            S. 73, 11: "b) Diesen Literaturansichten ist zuzugeben, dass eine faktische Bindungswirkung im Gegensatz zur rechtlichen Bindung nur unzureichend die Rechtswirkungen von Urteilen, Verwaltungsvorschriften und privater Normsetzung umschreibt. ..."
            S. 74, 12: "... private Normsetzung ..."; FN 39 und 44 Lit
            S. 75, 18: "... inkorporierte private Normen ..." (in Grafik: Primäre Rechtsquellen - Sekundäre Rechtsquellen - soft law unter "sekundäre Rechtsquellen" aufgeführt)
          ... .... ....
        K4-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" im Text auch inhaltlich erörtert?
          Ja, z.B.:
              S. 117 Rn 56ff: "b) Normative und deskriptive Begriffe
          Wenn der Gesetzgeber auf Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen verzichtet hat, ist der Rechtsbegriff auszulegen. Dies geschieht mit Hilfe der Rechtsliteratur und Rechtsprechung sowie den einschlägigen Auslegungsfiguren. Generell wird zwischen normativen und deskriptiven Begriffen unterschieden. Normative Begriffe sind juristische Fachausdrücke (termini technici), die sich auf Wertungen oder Abstraktionen beziehen und unabhängig von einer Wirklichkeitsebene sind.100 Normative Begriffe weichen oft vom allgemeinen Sprachgebrauch ab und sind durch das Gesetz selbst ausgefüllt. Der juristische Laie verwechselt regelmäßig Besitzer und Eigentümer oder setzt diese gleich. Eine „Leihgebühr" wird erhoben, obwohl juristisch eine Verwahrung oder eine Miete vorliegt."
              S. 117 Rn 57: "Normative Begriffe sind beispielsweise Gestaltungsrechte wie Kündigung, Aufrechnung, Rücktritt. Der juristische Begriff des „Schadens" ist vielfältig besetzt und kennt etwa den materiellen und immateriellen oder den natürlichen und den normativen Schadensbegriff.101  Der Werkunternehmer schuldet nach § 631 BGB den Erfolg seines Werkes. Jedem Juristen ist bekannt, dass die Leihe unentgeltlich ist (§ 598 BGB) und dass Besitz (§ 854 BGB) und Eigentum (§ 903 BGB) zu unterscheiden sind."
            S. 117 Rn 58: "Deskriptive Begriffe sind Begriffe, die auf einen Wirklichkeitssachverhalt102  verweisen, also wirkliche oder wirklichkeitsartige, grundsätzlich wahrnehmbare oder erfahrbare Objekte beschreiben. Ihr Sinn ergibt sich bereits aus ihnen selbst heraus. Engisch  nennt Mensch, Tod, Dunkelheit oder Geschwindigkeit. Zu prüfen ist dann, ob das Gesetz auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgreift.103 Schnell wird man aber merken, dass auch für diese Begriffe der rechtliche Kontext maßgeblich ist, z.B. wann der Tod oder die Geburt eines Menschen eintritt (§ 6 Rn. 17 ff.). Überspitzt könnte man sagen, dass alle Tatbestandsmerkmale normativ sind.104"
            S. 116 Rn 49 "a) Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch des Gesetzgebers
            Gesetze sind regelmäßig Sollensnormen (§ 2 Rn. 7 ff.), deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, Regeln aufzustellen, die unabhängig davon gelten, ob sich etwas wirklich zugetragen hat und damit wahr ist oder nicht. Der Gesetzgeber kann somit nach Belieben Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen aufstellen. Legaldefinitionen finden sich häufig in neueren Gesetzen, vorrangig in den ersten Paragaraphen,92 und vor allem in europäischen Richtlinien und Verordnungen. Mit ihnen gibt der Gesetzgeber erst einmal den Inhalt des Begriffes verbindlich vor. In § 192 BGB wird die Mitte des Monats als der 15. Tag des Monats im Gesetz definiert. Das mag in der Regel stimmen, nicht aber für den Monat Februar. Trotzdem ist der Jurist an diese Vorgaben gebunden."
      K5-jNorm Wird das Kategorien-Wort "Norm" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Teils, es fehlen an dieser Stelle Operationalisierungen (Beispiele) und die Referenzierung(en).
            S. 102, § 4, Rn. 2.: "Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge (§ 2 Rn. 7 ff.)."
            S. 68, 122 Zusammenfassung zu § 2
            I. Recht lässt sich als Rechtsregeln beschreiben, die vom Gesetzgeber erlassen oder zumindest anerkannt werden oder von den Gerichten angewendet werden, nicht unerträglich ungerecht sind und mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden können. Im Unterschied zu Moral und Sitte gilt Recht aufgrund staatlicher Sanktion.
            II. Es gilt ein Stufenbau des Rechts, mithin höherrangiges Recht, das sich gegenüber dem niedrigrangigeren Recht durchsetzt.
            III. Auch im europäischen Recht existiert eine Normenhierarchie. Zudem kann das europäische gegenüber dem nationalen Recht einen Vorrang genießen.
            IV. Schließlich existiert auch im internationalen Recht eine Normenhierarchie. Zudem kann das internationale gegenüber dem nationalen Recht einen Vorrang genießen.
            V. Inwieweit Naturrecht existiert, ist umstritten. Die Radbruch'sche Formel umschreibt, was grobes Unrecht ist. Positiv kann man bestimmte, dem Menschen angeborene Fähigkeiten zum Naturrecht erklären.
      K6-jNorm Wird zu der Kategorie Norm eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Teils, es fehlt es Abschnitt wie Normen bzw. Rechtsnormen tatsächlich entstehen.
            S. 76, 20 a) Rechtspositivismus (Kelsen) und der Methodendualismus
        Hauptvertreter des Rechtspositivismus war Kelsen, mit seinem Werk »Reine Rechtslehre". Die Rechtswissenschaft habe es mit Normen, also mit einem Sollen, nicht mit einem faktischen Geschehen (dem Sein) zu tun. Folglich formulierte er einen strikten Methodendualismus." Daraus folge eine logische Trennung von Sollen und Sein." Folglich gelte eine Norm, wenn sie nur ordnungsgemäß gesetzt wurde." Vorher hatten schon Hume" und Kant" zwischen Sollen und Sein getrennt Der Gesetzgeber ist frei, ein Sollen anzuordnen; dieses gilt erst einmal unabhängig vom Sein (§ 2 Rn. 9). Daran ist auch richtig, dass Regeln gelten müssen und Sanktionen bedürfen, um durchgesetzt zu werden (§ 2 Rn. 12 ff.). Allerdings ist diese Trennung von Sein und Sollen oft durchbrochen (§ 3 Rn. 20).; FN
      • K6.1-Norm  Wird eine Normenlogik und normative Satzlogik entwickelt und begründet (Subsumtion)? Nein.
      • K6.2-Norm  Wird das Rangproblem bei Normen ausführlich und gründlich erfasst und erörtert? Teils.
      • K6.3-Norm  Wird eine Normlogik erörtert, zitiert oder entwickelt? Nein.
      K7-jNorm Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Norm ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-jNorm Sonstiges für die Kategorie "Norm" zu Berücksichtigendes? Keine




    Wert(e, en)> Zur Unterscheidung Normen und Werte, > Normen. > Grundfragen zum juristischen Werten. > Grundtatsachen zu Sach-, Wert- und Normaussagen ohne Berücksichtigung der Urteilsbasis.
    Suchwort "wert" (viele Treffer)
     
    Wert(e, en)
    K1-jWert
    K2-jWert
    K3-jWert
    K4-jWert
    K5-jWert
    K6-jWert
    K7-jWert
    K8-jWert
     Möllers 2017
    Ja
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    Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Wert(e,en):
     

      K1-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        Vorwort: "... Wertungsgrundlagen ..., ... Mehrwert ..."
        2. Juristische Methodenlehre als wertgebundene Argumentation- und Legitimationslehre 29
        d) Das innere System des Gesetzes und die Wertungen des BGB  131
        3. Interessenjurisprudenz versus Wertungsjurisprudenz 157
            a) Von der Interessen- zur Wertungsjurisprudenz 157
        b) Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Wertungen des Gesetzgebers 183
        b) Kosten-Nutzen-Bewertung, cheapest cost avoider und Haftungsrecht 186
        1. Grundrechte und Grundgesetz als objektive Werteordnung 240
        b) Das Grundgesetz als Werteordnung 241
        3. Bewertung (Völkerrecht)  302
        c) Abschließende Bewertung  (Bewegliches System, Fallgruppen und Fallgruppenvergleich als Methoden der Konkretisierung) 335
        a) Rechtsideen als Werte 353
        2. Grundrechtsbeeinträchtigungen und schützenswertes Vertrauen 428
        Statt eines Schlusswortes - Zum Wert der Juristischen Methoden 486
      K2-jWert Kommt das Kategorien-Wort "Wert" im Stichwortregister vor?
        Ja:
        Werte s. Rechtsideen
        Werteordnung s. Rechtsordnung
        - objektive § 7 3 ff.
        Wertungsjurisprudenz § 1 89, § 4 22, 35, 56, 92, 109 ff., § 5 19 ff.
        Wertungsparallelität § 4 127, § 6 17, 66, 89
        Wertvorstellungen
        - Wandel der § 7 75, § 9 10
      K3-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
            S. 3, Rn 6 : "... Das gilt etwa für die Rechtsdogmatik, die auf Begriffs-, System- und Prinzipienbildung abzielt und danach fragt, auf welchen Wertungen Teile der Rechtsordnung beruhen (ausführlich § 11 Rn. 2 ff.).9"
            S. 4 Rn 7: "... Die Juristische Methodenlehre zielt darauf ab, Ergebnisse möglichst ohne Wertungswidersprüche mit der Rechtsordnung zu begründen. ..."
            S. 13 Rn 38: "... Zudem gibt es Argumente höherer Wertigkeit (§ 6). ..."
            S. 13 Rn 42 :"... Es muss daher auf Wertungen zurückgegriffen werden, die, wie der Mutter-Kind-
        Fall zeigt, oft mehrdeutig sind. ..."
        S. 13 Rn 42: "... Die Methodenlehre kann helfen, wenn es etwa um die Auslegung eines einzigen Wortes geht' oder Wertungen verschiedener Gesetze im Widerspruch stehen. ..."
            S. 16 Rn 49: "... (etwa dass das Zuwinken während einer Auktion als Willenserklärung zu werten ist") ..."
            S. 26 Rn 79: "... Die juristischen Methoden erlauben Ergänzungen und Korrekturen des Gesetzesrechts, um mithilfe der Verfassung, des Europarechts und der gesamten Rechtsordnungen die Wertungen des Gesetzes aufzuzeigen...."
            S. 29 Rn 89 Überschrift: "2. Juristische Methodenlehre als wertgebundene Argumentations- und
        Legitimationslehre ...; ... Jede Jurisprudenz ist notwendigerweise Wertungsjurisprudenz, indem auf die Wertungen des Gesetzes und der gesamten Rechtsordnung abgestellt wird (§ 5 Rn. 22 ff.). ..."
            S. 30 Rn 94: "Die Methodenlehre zielt zweitens darauf, Ergebnisse möglichst ohne Wertungwidersprüche mit der Rechtsordnung zu begründen. ..."
      K4-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B.:
            S. 8 Rn 24: "... Recht bildet die gesellschaftlichen Verhältnisse ab; zahlreiche Wertungen fließen in das Recht ein, wobei Abwägungen von verschiedenen Rechtspositionen vorgenommen werden müssen. ..."
            S. 39 Rn : "... Moral (lat. moralis), Sittlichkeit oder Sitten bezeichnen die Grundsätze und Werte, die das zwischenmenschliche Verhalten in einer Gesellschaft bestimmen und von Einzelnen oder dem überwiegenden Teil der Gesellschaft als verbindlich akzeptiert oder zumindest hingenommen werden.26 ..."
            S. 40 Rn 18: "Schließlich gibt es auch eine Reihe politischer Wertvorstellungen, welche die Kultur eines
        Landes prägen, wie etwa die Diskussion über die „deutsche Leitkultur" verdeutlicht.31 In diesem Bereich lässt sich auch die „political correctness" einordnen, die einem Ausländer oft auffällt, weil bestimmte Themen (nur) in diesem Land als besonders sensibel gelten. Sie sind oft auf die kulturellen und historischen Besonderheiten einer Nation bezogen. Ein Verstoß gegen die „political correctness" führt zwar regelmäßig nicht zu einem Strafverfahren; gerade Politikern kann ein solcher Verstoß aber schnell die Karriere kosten.
        Beispielsweise muss in Deutschland mit allen Bezügen zu unserer nationalsozialistischen Vergangenheit vorsichtig umgegangen werden. In den USA hingegen haben sexuelle Moralvorstellungen eine besondere Wichtigkeit.   ...
            20 b) Abgrenzung zum Recht
        Recht, Ethik und Moral haben gemeinsam, dass sie als soziale Normen Sollenssätze darstellen. Ansonsten unterscheiden sich Recht und Moral aber in doppelter Hinsicht. Zwar kann auch versucht werden, die Verletzung moralischer oder sittlicher Regeln durch sozialen Zwang wie Missachtung, Tadel oder Ausgrenzung durchzusetzen.33 Das funktioniert aber nur in kleinen überschaubaren Gemeinschaften und man wird zweifeln können, ob in einer westlichen pluralistischen Gesellschaft überhaupt noch ein Konsens
        an verbindlichen Sekundärtugenden existiert. Recht unterscheidet sich somit von Sitte und Sittlichkeit einerseits durch die Art des Zwanges: Nur das Recht kann mit Mitteln des Staates durchgesetzt werden.34"
      K5-jWert Wird das Kategorien-Wort "Wert" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein.
      K6-jWert Wird zu der Kategorie "Wert" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein, eine juristische Werttheorie wird nicht vorgelegt.
      K7-jWert Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Wert ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?  Nein.
      • K7.1-jWert Wird eine Satzlogik der Werte entwickelt und begründet? Nein.
      K8-jWert Sonstiges für die Kategorie "Wert" zu Berücksichtigendes?  Keine
       




    Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale  > Grundfragen an Sachverhalte oder Tatbestände.
    Suchworte "Sachverhalt" (218 Treffer), "Tatbestand" (226 Treffer), Tatbestandsmerkmal (82 Treffer)
     
    Sachverhalt
    K1-STM
    K2-STM
    K3-STM
    K4-STM
    K5-STM
    K6-STM
    K7-STM
    K8-STM
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein, aber
    Jein
    Fussnote

    STM-Zusammenfassung und Kommentar zum Sachverhalt (Tatbestand, Tatbestandsmerkmale): Eine systematische Sachverhaltslehre wird weder zitiert noch vorgetragen. Die Grundfragen zum Sachverhalt / Tatbestand werden nicht erörtert, obwohl das Thema Sachverhalt / Tatbestand und einige Probleme schon zur Sprache kommen. Hier fällt auch besonders auf, dass Möllers seine Begriffe nicht dann einführt und klärt, wenn er sie das erste Mal benutzt, sondern irgendwann, falls überhaupt. Das erscheint gerade nicht methodisch und passt ganz und gar nicht zu einem Lehrbuch über juristische Methodenlehre, was mich an eigene Missgeschicke nach dem Motto der Schuster hat die schlechtesten Schuhe erinnert ;-).
     

      K1-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" im Inhaltsverzeichnis in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Sachverhalt
        c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern des Blickes und die   Fallnormtheorie  105
        1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt und Rechtsnorm   450
            a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher)   450
           b) Die Normbereichslehre von F. Müller   450
        2. Sachverhaltshermeneutik zur Ermittlung des Fallbereichs   451
           a) Zur Notwendigkeit einer eigenen Sachverhaltshermeneutik   451
           b) Vom Rohsachverhalt und Sachverhalt: Recherchepflichten und Interviewing   452
           c) Die Darstellung des Sachverhalts durch die Gerichte   454
         a) Erster Schritt: Sachverhaltshermeneutik   475
          Tatbestand
        c) Unechte Rückwirkung/tatbestandliche Rückanknüpfung   47
        c) Enge (restriktive) und weite (extensive) Auslegung des Tatbestandsmerkmals   117
        a) Vergleich der Tatbestandsmerkmale einer Norm  133
        b) Stellung des Tatbestandsmerkmals innerhalb der Gliederung des Gesetzes   133
        a) Korrektur der systematischen Stellung eines Tatbestandsmerkmals   196
        1. Fehlende Anknüpfung an ein Tatbestandsmerkmal   235
        a) Unbestimmte Rechtsbegriffe im Tatbestand   312
        b) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen einer Fallgruppe   341
        a) Tatbestandsähnliche Voraussetzungen der Rechtsprechung   401
      K2-STM Kommt eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale"  im Stichwortregister in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vor?
          Sachverhalt § 4 3 ff.
        - Rohsachverhalt § 14 16 ff.
        - Sachverhaltshermeneutik s. Hermeneutik, Sachverhaltshermeneutik
        - Sachverhaltsquetsche § 14 11
          Tatbestand
        Tatbestandliche Rückanknüpfung s. Rückwirkung unechte
        Anmerkung: Tatbestand hat keinen eigenen Sachregistereintrag
      K3-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
          Ja, z.B.:
        Sachverhalt, z.B.:
              S. 58 Rn 88: "... Bleibt die nationale Norm in ihrer Gültigkeit bestehen, so kann sie für Sachverhalte ohne Unionsrechtsbezug weiterhin uneingeschränkt angewendet werden.134 ..."
              S. 77 Rn 21: "... Drittens stehen Sachverhalt und Recht in einer Wechselwirkung. Das
          Hin- und Herwandern des Blickes und die Sachverhaltshermeneutik zeigen, dass Fall und
          Norm sich gegenseitig bedingen.62..."
              S. 81: "... weil das Urteil über einen abgeschlossenen Sachverhalt getroffen wird.96 ..."
              S. 450 Rn 7: "... Auch nach Friedrich Müller ist die Norm nicht ohne Weiteres auf den Sachverhalt anwendbar: Textaussage und Sachverhalt seien zu einer Rechtsnorm zu verdichten und dann auf den Sachverhalt anzuwenden...."
        Tatbestand, z.B. (die folgenden Erwähnungen sind bis S. vollständig der Reihe nach, um zu zeigen, dass Möllers seine Begriffe nicht dann klärt, wenn er sie benutzt, sondern irgendwann, falls überhaupt):
              S. 1, 9 FN,
              S. 16 Rn 50: "... Wer dann behauptet, die Lücke mittels Einzelanalogie schließen zu dürfen, muss darlegen, dass das zu ergänzende Tatbestandsmerkmal mit dem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist. Hierfür sind Argumente vorzutragen (§ 6 Rn. 87 ff.). ..."
              S. 20 Rn 62:  "aa) In Deutschland werden der Sachverhalt und die Stellungnahme der Parteien und Dritter bei Entscheidungen des BVerfG umfangreich wiedergegeben."' Knapper sind
          dagegen die Ausführungen in zivilrechtlichen Streitigkeiten, weil es nach § 313 Abs. 2 ZPO ausreicht, dass im Tatbestand nur die wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel genannt und ansonsten auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen wird. ..."
              S. 23 Rn 74: "bb) Das Gesetzlichkeitsprinzip bedeutet, dass keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage erfolgen darf. Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Tat ein hinreichend bestimmtes förmliches Gesetz in Kraft sein muss, das die im Tatbestand umschriebene Verhaltensweise mit Geld- oder Freiheitsstrafe137 sanktioniert (nullum crimen, nulla poena sine lege). ..."
              S. 37 Rn 7: "... Die Rechtsnorm besteht regelmäßig aus Tatbestand, Kopula und Rechtsfolge. Zum Tatbestand gehört alles, was die zu regelnde Situation kennzeichnet. Zur Rechtsfolge gehört alles, was den Inhalt des Gebotes oder Verbotes näher bestimmt, wie etwa Erfüllung, Unterlassung oder Schadensersatz. Die Kopula (lateinisch für Band) verbindet Tatbestand und Rechtsfolge und enthält die Sollenspflicht...."
              S. 41 Rn 26: "... Zahlreiche Tatbestände, die früher als sittenwidrig galten, sind weggefallen und prägen dadurch die Moralvorstellungen nicht mehr. ..."
              S. 46 "... tatbestandlicher Rückanknüpfung.68 ..." (mehrfach)
          S. 113 Rn 39: "a) Die grammatische Auslegung ist gleichbedeutend mit der Auslegung des Wortlauts, also des Wortsinns eines Tatbestandsmerkmals."
      K4-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung  im Text auch inhaltlich erörtert?
        Sachverhalt
              S. 103 Rn  3: "Bekannter ist der Begriff der Subsumtion: Spiegelbildlich zum Syllogismus bedeutet Subsumtion4 die Unterordnung des Besonderen unter das Allgemeine, also die Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt.5 Die Subsumtion
          stellt sich im rechtslogischen Sinne als „Schlussverfahren" dar. Ihre beiden Bestandteile heißen Obersatz und Untersatz. Der gesetzliche Tatbestand bildet den Obersatz. Aus den
          entscheidenden Angaben im Sachverhalt ergibt sich der Untersatz."
              S. 450 Rn 6: "1. Zur Wechselwirkung von Sachverhalt und Rechtsnorm
              a) Bisherige Ansichten (Engisch, Fikentscher)
              Das juristische Wechselspiel von Sachverhalt und Rechtslösung ist eine notwendige Bedingung, um eine Entscheidung rational begründen zu können. Eingangs wurde schon das Hin- und Herwandern des Blickes von  Engisch  thematisiert (§ 4 Rn. 10). Die jeweilige Kenntnis des Sachverhalts präzisiert und erweitert im Zweifel auch die Rechtsausführungen. Insoweit erfuhr dieser methodische Ansatz viel Zustimmung.9 Zudem wurde die Fallnormtheorie von Fikentscher beschrieben. Daran ist überzeugend, dass die Rechtsnorm regelmäßig konkretisiert werden muss, bevor sie angewendet werden kann. Demnach stellen Gesetzesrecht und Richterrecht die Rechtsquellen dar, aus welchen das objektive Recht (die Fallnormen) erst hergestellt wird (§ 4 Rn. 11).10 Allerdings bildet immer nur die Norm und nicht der Fall die entscheidende Rechtsquelle.11 Der feststehende Sachverhalt ist ein Unikum der juristischen Ausbildung; die spätere Praxis ist eine andere."
              S. 451, Rn 11: "a) Zur Notwendigkeit einer eigenen Sachverhaltshermeneutik
          aa) In der juristischen Ausbildung bis hin zum Ersten Staatsexamen geht es ausschließlich darum, die Fallfragen zu beantworten und möglichst keinen Teil des fest vorgegebenen Sachverhalts zu übersehen.17 Dabei muss stets beachtet werden, dass in der Klausur der Sachverhalt - so banal es klingen mag - niemals verändert werden darf. Vielen Studenten wird eine sog. „Sachverhaltsquetsche" vorgeworfen, weil sie versuchen, den Sachverhalt so „hinzubiegen", dass sie die entsprechende Norm anwenden können. Ein solches Vorgehen ist ein schwerwiegender juristischer Kunstfehler.18 Im Zweiten Juristischen Staatsexamen hingegen wird zum Teil auch eine Beweiswürdigung verlangt, um den Sachverhalt zu ermitteln. Auch die Juristische Methodenlehre ist regelmäßig auf die Rechtsanwendung beschränkt; sie konzentriert sich auf Recht und Gesetz und ist damit Rechtsanwendungslehre. Damit geht der Vorwurf einher, die bisherige klassische Methodenlehre sei reine Texthermeneutik, also die Kunst, den Gesetzestext oder das Richterrecht zu verstehen.19
              Fußnoten:
            37 Sehr kritisch zur einseitigen Ausbildung etwa J. Wolf, in: FS Schnapp, 2008, S. 873 ff.
            38 Müllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 8. Aufl. 2016, § 2 Rn. 8.
            39 Die Hermeneutik (Griech: ..., hermeneúein) ist die ,Wissenschaft oder Kunst des Sinnverstehens, des Verstehens menschlicher Äußerungen"."
              S. 452 Rn 15 : "Damit muss die Rechtswissenschaft die Realfolgen berücksichtigen und ist insofern Realwissenschaft.22 Dies verlangt ein stärkeres intra- und interdisziplinäres Arbeiten.23
          Vor allem ist eine Methode der Tatsachenfeststellung, eine Fallhermeneutik, zu entwickeln,24
          damit der Jurist auch Situationen, Geschehnisse und Äußerungen deuten kann.25 Die Rechtsfindung anhand von Gesetzen und Gerichtsurteilen ist erst der zweite Schritt, um eine Lösung des Falls zu entwickeln. Dabei erleichtert ein guter Sachverhalt stets die Rechtsanwendung.
              26 b) Vom Rohsachverhalt und Sachverhalt: Recherchepflichten und Interviewing
          aa) Wie erstellt man nun den eigentlichen Sachverhalt, der erst die Subsumtion ermöglicht?
          Vor der eigentlichen Subsumtion sind zahlreiche Arbeitsschritte erforderlich, die oft (weit mehr als) 50% der tatsächlichen Arbeit ausmachen: Die Aufbereitung des Sachverhalts ist die entscheidende Arbeit." Am Anfang steht oft ein Bericht, eine Erzählung aus der Laiensphäre, die als „Rohsachverhalt" bezeichnet wird." Naheliegenderweise ist dieser Sachverhalt unvollständig. Der Jurist hat den Mandanten zu interviewen, fehlende Informationen zu ergänzen und zu prüfen, was überzeugend und gegebenenfalls im Prozess beweisbar ist bzw. welche Informationen unglaubwürdig sind. Folglich ist man nicht selten zu einer umfangreichen Recherche verpflichtet." Der Anwalt arbeitet in dieser Phase gutachterlich, indem er wie der Student nach dem ersten Eindruck des Sachverhalts bestimmte Rechtsnormen assoziiert und auf deren Tatbestandsmerkmale ausgerichtet beim Mandanten nachfragen wird.  ..."
              S. 470 Rn 78: "... Das gilt einerseits für die Sachverhaltshermeneutik und ihre Grenzen (1 14 Rn. 7 ff.), den Rückgriff auf Handelsbräuche oder die allgemeine Lebenserfahrung, aber auch für Interpretationsregeln, wie die normative Kraft des Faktischen oder die Akzeptanz der Entscheidung. Die in der Wissenschaft erarbeiteten Gedanken treffen dann auf breite Anerkennung, wenn sie von der Rechtsprechung aufgenommen wurden, um Lücken zu füllen. Umgekehrt finden Urteile wiederum mehr Anerkennung, wenn sie Rechtsinstitute nicht frei erfinden, sondern sich auf bisher bestehende Rechtsansichten berufen können (§ 5 Rn. 101 ff.)
              S. 475 Rn 93: "2. Sechs Prüfungsschritte bei der Rechtslösung
          a) Erster Schritt: Sachverhaltshermeneutik
          Die Sachverhaltshermeneutik muss am Anfang der Prüfung stehen, denn nur wenn der Sachverhalt vollständig ist, kann die Rechtslösung entwickelt werden. Die Sachverhaltshermeneutik verlangt ein Hin- und Herwandern des Blickes zwischen Sachverhalt [>476] und Norm. Dazu gehört die Normbereichslehre und die Einbeziehung weiterer Umstände (§ 14 Rn. 7 ff.)."8"
              S. 482 Rn 117: "... Ansonsten bleibt es aber dabei: Viele Interpretationsregeln sind abhängig vom Sachverhalt (§ 14 Rn. 7 ff.), abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet (§ 13 Rn. 28, 90 ff.) und letztlich auch abhängig von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung. ..."
        Tatbestand
            S. Rn : ""
      K5-STM Wird eines der Kategorien-Worte "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" in allgemeiner und nicht spezifischer Bedeutung vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, es fehlt regelhaft an den Referenzen. Die Sachverhalte schwirren im Raum herum. Die Grundbegriffe Sachverhalt und Tatbestand werden bei Erstbenutzung und auch später nicht eingeführt.
      K6-STM Wird zu den Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein, aber 6.1
      • K6.1-STM  Wird die Ermittlung des Sachverhalts (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) als Problem erkannt und erörtert? Ja.
      • K6.2-STM   Wird erkannt und erörtert, dass die Ermittlung der Sachverhalte (Tatbestands, der Tatbestandsmerkmale) universales Wissen bzw. Methoden benötigt? Nein.
      • K6.3-STM   Wird eine juristische Sachverhaltstheorie (Tatbestand,  Tatbestandsmerkmale) erörtert und entwickelt? Nein.
      K7-STM Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien-Worte   "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Jein: Nein, weil keine systematische Darstellung erfolgt, Ja, weil doch einige Beispiele gebracht werden, z.B.:
            S. 458 Rn 32 (BVerfG): "„Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwendete Begriff „Rundfunk" läßt sich nicht in einer ein für allemal gültigen Definition erfassen. Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln (vgl. BVerfGE 73, 118 [154]). Das gilt auch für den Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte."72


      K8-STM Sonstiges für die Kategorien "Sachverhalt, Tatbestand, Tatbestandsmerkmale" zu Berücksichtigendes? Fussnotenpruefung.
       

      Fussnotenpruefung 73. Schermaier
      Zitat: "(1) Der historische Gesetzgeber hat sich weder für die Willens- noch für die Erklärungstheorie entschieden.73" FN 73: Schermaier, in: HKK-BGB, 2003, §§ 116 -124 Rn. 7 ff."
          Wir sollten nach Fußnote in den Rnn 7ff einen Beleg dafür finden, dass sich der historische Gesetzgeber hat weder für die Willens- noch für die Erklärungstheorie entschieden hatte:

        "Die Erklärungstheorie hatte ihre liebe Not mit § 118 und § 13068, die Willenstheorie mit § 164 II, vor allem aber mit § 116. Manche machten aus der Not eine Tugend und resümierten, das BGB habe einen Kompromiß zwischen Willens- und Erklärungstheorie gefunden69. Doch alle Versuche, aus den §§ 116 ff. eine grundsätzliche Stellungnahme zum Theorienstreit abzulesen, waren müßig, weil die 2. Kommission eine Stellungnahme ausdrücklich vermieden hatte70."

        "IV. Die Bedeutung im BGB
        7 Nicht nur die Frage, wie der Irrtum bei Abgabe einer Willenserklärung zu regeln sei, war von der Auseinandersetzung zwischen der Vertrauens- und der Willenstheorie [>410] überschattet. Dasselbe galt für die Auslegung einer Willenserklärung59, ihren Zugang bei Abgabe unter Abwesenden" oder die Behandlung konkludenter Erklärungen61. In der Gesetzgebung konnte sich keine Auffassung entscheidend gegenüber der anderen durchsetzen. Im 1. Entwurf dominierte Windscheids Lösung die Irrtumsregelung62, während man sich bei der Erklärung unter Abwesenden darauf einigte, daß die Willenserklärung erst mit Zugang an den Empfänger wirksam wird63. Die im 1. Entwurf getroffene Auslegungsregel des späteren § 133 fand nicht einmal bei den Vertretern der Willenstheorie Beifall; dieser Satz, urteilte Zitelmann, sei, »soweit er richtig verstanden wird, überflüssig, soweit er nicht richtig verstanden wird, vom Uebel«64. Der Entwurf »theilt sich also zwischen den verschiedenen Lehren; ähnlich wie der Spruch Salomonis vorschlug, das streitige Kind mitten durch zu schneiden«, urteilte Bähr65 drastisch.
            8 Dabei blieb auch der 2. Entwurf, wenn man davon absieht, daß die Irrtumslösung nicht mehr Windscheids Konzept, sondern dem Eiseles entsprach, der sich deutlich der Vertrauenstheorie angenähert hatte66. Die Auseinandersetzungen um Natur und [<411] Rolle der Willenserklärung wurden mit der Kodifikation also nicht behoben; sie wurden nur nicht mehr darüber geführt, ob sich Willenstheorie oder Vertrauenstheorie besser aus den Quellen begründen ließen, sondern darüber, auf welcher Seite das BGB stünde67. Die Erklärungstheorie hatte ihre liebe Not mit § 118 und § 13068, die Willenstheorie mit § 164 II, vor allem aber mit § 116. Manche machten aus der Not eine Tugend und resümierten, das BGB habe einen Kompromiß zwischen Willens- und Erklärungstheorie gefunden69. Doch alle Versuche, aus den §§ 116 ff. eine grundsätzliche Stellungnahme zum Theorienstreit abzulesen, waren müßig, weil die 2. Kommission eine Stellungnahme ausdrücklich vermieden hatte70.

        V. Die Diskussion seit 1900
        1. Theorien der Willenserklärung
        9 Bei der Auseinandersetzung zwischen Willens- und Erklärungstheorie blieb es nicht71; beide haben vor und nach der Kodifikation verschiedene Ausprägungen und Abwandlungen erfahren72. Die Auseinandersetzung zwischen Rechtsfolgen- und Grundfolgentheorie73 oder Bülows Entwurf einer »Sollenstheorie«74 sind die bekanntesten. [>412] Die Grundfolgentheorie knüpfte an die Beobachtung, daß eine Willenserklärung auch vom Erklärenden nicht gewollte Wirkungen entfalten kann, den Schluß, die Rechtsfolgen lasse nicht der erklärte Wille, sondern das Gesetz eintreten, indem es einen auf tatsächliche Wirkungen gerichteten Willen sanktioniere75. Die Sollenstheorie, die in Larenz' Geltungstheorie weiterlebt", legt den Schwerpunkt auf das in der Willenserklärung zum Ausdruck gebrachte rechtliche Sollen"; nicht der Wille des Erklärenden, sondern der in der Erklärung zur Geltung gebrachte Wille sei Anknüpfungspunkt für die gewollte Rechtsfolge. Die Grundfolgentheorie war zwar angetreten, das Willensdogma in Frage zu stellen, operiert aber selbst mit dem Willenselement der von Zitelmann so genannten »Absicht«. Auch die Sollenstheorie (Geltungstheorie) trifft keine Entscheidung für oder gegen die Willenstheorie; auch sie läßt nämlich die Frage offen, ob das »Gerollte« nur erklärt oder auch gewollt ist".
            Beide Modelle sind sich darin einig, daß es für die Geltung einer Willenserklärung nicht genüge, Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen. Beide setzen dabei an der Funktion der Willenserklärung an, durch erlaubtes Handeln Rechtsfolgen auszulösen, beide sind allerdings dem Denken in verschiedenen Willenselementen verhaftet" und verraten so ihre Herkunft aus der pandektistischen Willenstheorie". Noch heute ist diese, vor allem durch Zitelmann geprägte Sichtweise nicht überwunden; im Gegenteil, sie dominiert nach wie vor die Lehre von der Willenserklärung:"

            Ergebnis Fußnotenprüfung: Die Schermaier-Fußnote belegt die Behauptung.
            Kritische Anmerkung: Der historische Gesetzgeber ist hier nicht definiert. Auch nicht, woran seine Entscheidung erkannt werden kann. Aus der Fußnote Schermaier geht hervor, dass die 2. Kommission eine Entscheidung ausdrücklich vermied. Aber die 2. Kommission ist nicht der Gesetzgeber.

         




    Juristische Psychologie
    Handlungstheorie (0 Treffer), Psychologie (2 Treffer), juristische Psychologie (0 Treffer), im einzelnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:: Absicht (11 Treffer), Affekt (0 Treffer), Aufmerksamkeit (1 Treffer), Befinden (4 Treffer), bewusst (41 Treffer), Bewusstsein (14 Treffer), Denken (129 Treffer), Empfind (13  Treffer), Erinner (15 Treffer), Fähig (99 Treffer, auch Fehltreffer wie z.B. subsumtionsfähig), Gedächtnis ( Treffer), Fühl (19 Treffer), Handlung (125 Treffer), Irren (2 Treffer), Irrtum (31 Treffer), Können (365 Treffer), Motiv (20 Treffer), Plan (46 Treffer), Steuerung (14 Treffer), Vermeiden (41 Treffer), Vorsatz (29 Treffer), Wahrnehm (4 Treffer), Wollen (28 Treffer), Wille (313 Treffer), Wissen (295 Treffer), Ziel (207 Treffer)
     
    Jur. Psychologie
    K1-Psy
    K2-Psy
    K3-Psy
    K4-Psy
    K5-Psy
    K6-Psy
    K7-Psy
    K8-Psy
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Ja (FN)
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Psy-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Juristische Psychologie:  Juristische Psychologie wird zwar unterbrochen betrieben, aber meist nicht offen thematisiert. Und so spielt das Thema auch bei Möllers wie bei den allermeisten seiner Fachgenossen keine Rolle.
     

      K1-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Psy Kommt das Kategorien-Wort "Psychologie" im Stichwortregister vor? Nein
      K3-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, aber nur zwei Mal in Fußnoten: S. 76, S. 470.
      K4-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-Psy Wird das Kategorien-Wort "Psychologie" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Psy Wird zu der Kategorie Psychologie eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-Psy Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Psychologie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Psy Sonstiges für diese Kategorie "Psychologie" zu Berücksichtigendes? Keine



    Freie Beweiswürdigung  (richterliche Überzeugungsbildung, meinen)   > Allgem. Beweis, > jur. Beweis.
    Suchworte: freie beweiswürdigung (2 Treffer), Überzeugungsbildung (0 Treffer), richterliche Überzeugungsbildung (0 Treffer), meinen (137 Treffer), schlüssige Argumentation (0 Treffer), Argumentation (325 Treffer),
     
    Freie Beweis- würdigung
    K1-FBW
    K2-FBW
    K3-FBW
    K4-FBW
    K5-FBW
    K6-FBW
    K7-FBW
    K8-FBW
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Ja
    Ja>K7
    Nein
    Nein
    Ja (Bspe.)
    Keine

    FBW-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Meinen: Das Thema spielt nur am Rande eine Rolle. Aber es gibt einen umfangreichen "Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren", S. 505-510.
     

      K1-FBW Kommt die Kategorien-Worte "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Nein.
        Nicht gewertet:
          "Akzeptanz der Entscheidung und herrschende Meinung  176"
          a) Der Meinungsstreit 251
          b) Eingriff in Unternehmen versus Meinungsfreiheit 254
          b) Der Meinungsstreit zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung 285
      K2-FBW Kommt das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Stichwortregister vor?
      K3-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja - Beweiswürdigung:
          S. 151: Lit
          S. 451, Rn 11: "a) Zur Notwendigkeit einer eigenen Sachverhaltshermeneutik
          aa) In der juristischen Ausbildung bis hin zum Ersten Staatsexamen geht es ausschließlich darum, die Fallfragen zu beantworten und möglichst keinen Teil des fest vorgegebenen Sachverhalts zu übersehen." Dabei muss stets beachtet werden, dass in der Klausur der Sachverhalt - so banal es klingen mag - niemals verändert werden darf. Vielen Studenten wird eine sog. „Sachverhaltsquetsche" vorgeworfen, weil sie versuchen, den Sachverhalt so „hinzubiegen", dass sie die entsprechende Norm anwenden können. Ein solches Vorgehen ist ein schwerwiegender juristischer Kunstfehler." Im Zweiten Juristischen Staatsexamen hingegen wird zum Teil auch eine Beweiswürdigung verlangt, um den Sachverhalt zu ermitteln. Auch die Juristische Methodenlehre ist regelmäßig auf die Rechtsanwendung beschränkt; sie konzentriert sich auf Recht und Gesetz und ist damit Rechtsanwendungslehre. Damit geht der Vorwurf einher, die bisherige klassische Methodenlehre sei reine Texthermeneutik, also die Kunst, den Gesetzestext oder das Richterrecht zu verstehen.19"
              S. 454 Rn 22: "c) Die Darstellung des Sachverhalts durch die Gerichte
          aa) Die Beweisaufnahme nimmt eine zentrale Stellung im Prozess ein - diese Verfahrensphase wird von der Juristischen Methodenlehre regelmäßig ignoriert." Das beginnt bei der Auswahl der Sachverständigen und geht bis zur Überzeugungskraft bestimmter Beweismittel. Damit wird der Sachverhalt auch davon bestimmt, was im Prozess bewiesen werden kann. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz (insbesondere § 282 ZPO)." Danach steht es den Parteien frei, welche Tatsachen sie in den Prozess einführen, bestreiten oder zugestehen wollen. Grundsätzlich muss jede Partei die ihr günstigen Voraussetzungen des Anspruchs beweisen."
        Ja, Meinen/ Meinung im Sinne von für wahr halten:
          S. 8f, Rn 25: "aa) Eine zweite Meinung behauptet das Gegenteil: Die juristischen Methoden könnten gar nichts begründen. Mit ihnen ließe sich alles behaupten; sie seien in Wirklichkeit über[>9]flüssig."
              S. 14, Rn 45: "Mutter-Kind-Fall - Vermittelnde Ansicht und Abwägung verschiedener Interessen: Neben den zwei Meinungen könnte man noch an weitere Ansichten denken. ..."
              S. 17, Rn 53: "a) Zwingende Vorrangregel
          Ob es einen Vorrang von einzelnen Auslegungsfiguren gibt, ist heftig umstritten. Zum Teil wird behauptet, ein Vorrang wäre nie möglich, weil sich der Vorrang einer Argumentationsfigur erst nach Abwägung der Argumente ergäbe." Diese Meinung übersieht allerdings, dass bereits auf abstrakter Ebene Argumentationsfiguren existieren, wie etwa die
          Wortlautgrenze im Strafrecht, die zwingend ist und eine Abwägung nicht zulässt (§ 4 Rn. 65 ff.)."
              S. 165: "Der in § 133 BGB genannte Begriff des „wirklichen Willens" kann nicht den inneren Willen meinen, denn sonst würde § 119 BGB überflüssig. ..."
              S. 397 FN 168: "Die Begrifflichkeiten gehen hier teils auseinander, meinen aber dasselbe und können synonym verwendet werden."
              S. 26, Rn 780: "... Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. ..."
              S. 53, Rn 69: "... öffentliche Meinung ..."
              S. 58, Rn 88: "... Damit existiert nach ganz herrschender Meinung und Rechtsprechung des EuGH'" trotz unmittelbarer Geltung des Unionsrechts gerade kein Geltungsvorrang. ..."
              S. 68, Rn : "Von der ganz herrschenden Meinung ist anerkannt, dass aus den Grundwerten oder Rechtsideen wie Gerechtigkeit oder Frieden nicht unmittelbar der einzelne Fall entschieden werden kann und damit nicht unmittelbar subsumiert werden können.211 ..."
              S. 75, Rn 16: "Inzwischen geht auch die überwiegende Meinung von einer solchen subsidiären Befolgungspflicht oder Präjudizienvermutung aus.52"
      K4-FBW Wird das Kategorien-Wort im Text "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" auch inhaltlich erörtert?
        Ja > K7.
            S. 4: "Dieses Lehrbuch zur Juristischen Methodenlehre will dem Juristen folglich einen Apparat von Argumentationsfiguren an die Hand geben, um Meinungen zu entwickeln, gegenüberzustellen und gut zu begründen. Methodenlehre ist damit Argumentationslehre und soll vor allem lehren, wichtige von unwichtigen, überzeugende  [>5] von nicht überzeugenden und vertretbare von nicht vertretbaren Argumenten zu unterscheiden."
            S. 8, Rn 24: "... Vor allem: Wenn es immer die richtige Meinung gibt, warum zeichnet sich die Rechtwissenschaft auch dadurch aus, dass die „richtige" Lösung vieler Rechtsprobleme so heftig umstritten ist? Dies gilt gerade im Bereich der Rechtsfortbildung. Mit der Ansicht, dass es nur eine richtige Lösung gebe, verengt sich der Blick frühzeitig auf eine vorgefasste Meinung wie der Mutter-Kind-Fall verdeutlicht."
            S. 14. Rn 43: "...Wer mit einem Wahrheitsanspruch ausgestattet die einzig richtige Meinung verficht (§ 1 Rn. 19), wird oft weniger offen für alternative Lösungen sein und damit die überzeugendste Lösung verfehlen."
      K5-FBW Wird das Kategorien-Wort "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-FBW Wird zu der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
          Hilfsfragen:
      • K6.1-FBW  Wird das bloße "meinen" als wissenschaftsfremdes Problem kritisch erörtert? Nein.
      • K6.2-FBW  Werden Kriterien für die freie Beweiswürdigung erörtert? Nein.
      • K6.3-FBW  Werden Kriterien für die richterliche Überzeugungsbildung erörtert? Nein.
      K7-FBW Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, Beispiele durch den "Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren", S. 505-510.
      K8-FBW Sonstiges für die Kategorie "Freie Beweiswürdigung" oder "richterliche Überzeugungsbildung" oder "meinen" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Herrschende Meinung  >  Grundfragen zur "herrschenden Meinung = herrschende Ansicht (Österreich)
    Suchwort "herrschende Meinung" (13 Treffer ), h.M. (27 Treffer).
     
    herrsch. Meinung
    K1-hMei
    K2-hMei
    K3-hMei
    K4-hMei
    K5-hMei
    K6-hMei
    K7-hMei
    K8-hMei
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein, aber
    Keine

    hMei-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie herrschende Meinung (hM): Das Thema wird mehrfach berührt. Von den vier  Grundfragen zur herrschenden Meinung  konnte ich nur zur 3. Grundfrage (Feststellung) ein Beispiel  finden (K4-hMei). Am Anfang wird nicht erklärt (> Grundfragen zur juristischen Begriffsbildung), was genau herrschende Meinung heißen soll; auch wie sie festgestellt werden kann, wird erst sehr spät mit einem Beispiel erwähnt (S. 425) > K4-hMei. Die Problematik und Alternativen werden überhaupt nicht erörtert.
     

      K1-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        f) Akzeptanz der Entscheidung und herrschende Meinung   176
      K2-hMei Kommt das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Stichwortregister vor?
        Ja:
        Herrschende Meinung § 5 101, § 6 57
      K3-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            S. 97 Rn 95: "... Die herrschende Meinung im deutschen Recht möchte ausländischer Rechtsprechung im internationalen Einheitsrecht eine Wirkung zugestehen, die höchstrichterlichen Präjudizen im deutschen
        Recht gleichkommt. ..."
            S. 161: " ... Vergleichbares gilt für die herrschende Meinung (§ 5 Rn. 103). ..."
            S. 176 Rn 101ff: "f) Akzeptanz der Entscheidung und herrschende Meinung
        aa) Der Richter hat seine Entscheidung zu begründen (§ 1 Rn. 59 ff.). Wenn Gerichte mit ihren Urteilen befrieden wollen, dann ist es naheliegend, dass der Richter darauf achtet, dass seine Entscheidung auf Akzeptanz stößt. Akzeptanz ist damit ein Kriterium zur Begründung der Rechtsfortbildung (§ 13 Rn. 58 f.).2" Gerade im Rahmen der Rechtsfortbildung wird das Gericht darauf achten, Konsensfähigkeit zu erzielen. Ähnlich wird oft auf die herrschende Ansicht abgestellt, um eine bestimmte Rechtsansicht zu stützen. Für die herrschende Ansicht spricht die auf Kontinuität ausgerichtete Rechtssicherheit. Dem
        ersten Anschein nach ist die herrschende Meinung im Recht; wer diese bestreitet, trägt die Argumentationslast (§ 1 Rn. 56)2" Schließlich können für die Akzeptanz auch ausländische Urteile herangezogen werden (§ 9 Rn. 81 ff.)."'
            102 Die Anerkennung des Persönlichkeitsrechts (§ 7 Rn. 72 ff.) und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 6 Rn. 74 ff.) durch BGH und BVerfG wurde u. a. damit begründet, dass dieses Recht bzw. die Lebensform praktisch schon Anerkennung gefunden hatte."'
            103 bb) Allerdings besteht die Gefahr, dass statt der Begründung nur pauschal auf eine herrschende Meinung verwiesen wird, die ihrerseits keine Begründung gibt. Zudem ist die langandauernde Übung als Kriterium des Gewohnheitsrechts wenig überzeugend (§ 3 Rn. 25). Somit ist die „konsensfähige Gerechtigkeitsvorstellung" ein problematischer Maßstab, kann sie doch schnell manipuliert sein und ist zudem oft nur schwer feststellbar."' Grundrechte dienen auch immer dem Schutz von Minderheiten.234 Folglich findet man Gegenbeispiele, die zeigen, dass höchste Gerichte bereit waren, höchst unpopuläre
        Entscheidungen zu treffen."
            S. 503 Rn 52: "(c) Während die herrschende Meinung auch eine Änderung de lege ferenda fordert," 52
        lässt sich diese schon de lege lata begründen."
      K4-hMei Wird das Kategorien-Wort im Text "herrschende Meinung" auch inhaltlich erörtert?
        Nein, es wird nirgendwo erklärt, was genau "herrschende Meinung" ist und erst sehr spät, wie sie zum Beispiel festgestellt wird.
              S. 425: "... Schon in der Soraya-Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht als Argumentationsfigur die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung herangezogen, die für die Rechtsfortbildung sprechen könne, wenn sich eine solche herrschende Meinung schon herausgebildet habe." So wurde mehrmals der Deutsche Juristentag, der sich für eine bestimmte Rechtsansicht ausgesprochen hatte, angeführt."
      K5-hMei Wird das Kategorien-Wort "herrschende Meinung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-hMei Wird zu der Kategorie herrschende Meinung eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-hMei Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie herrschende Meinung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein, aber.
      K8-hMei Sonstiges für die Kategorie herrschende Meinung zu Berücksichtigendes? Keine.




    Subsumtion     > Subsumtion im Glossar.
    Suchwort "Subsumtion" (98 Treffer)
     
    Subsumtion
    K1-Sub
    K2-Sub
    K3-Sub
    K4-Sub
    K5-Sub
    K6-Sub
    K7-Sub
    K8-Sub
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein, obgl.
    Ja
    Ja
    Keine

    Sub-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie der Subsumtion: Der Begriff wird oft verwendet. Hierbei wird auch zwischen einfacher und komplizierter Subsumtion unterschieden. Die Subsumtionsbegrifflichkeit wird nicht nach den  Grundfragen zur juristischen Begriffsbildung) entfaltet, obschon mehrfach und an Beispielen erörtert.
     

      K1-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        b) Rechtsideen und keine unmittelbare Subsumtion   68
        I. Auslegung und Subsumtion   102
           1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion   102
               a) Die Subsumtion als logischer Schluss   102
        Graphik Subsumtionstechnik 103
        3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und dem Subsumtionsmodell   111
        a) Maßstäbeteil und Subsumtionsteil in den Entscheidungen des BVerfG   458
      K2-Sub Kommt das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Stichwortregister vor?
        Ja: Subsumtion § 4 2 ff.
      K3-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
            S. 8 Rn 20: "bb) Sicherlich gibt es auch in der Rechtswissenschaft Antworten auf Rechtsfragen, die
        eindeutig als „richtig" oder „falsch" qualifiziert werden können. Das gilt für alle Fälle, in denen eine Subsumtion zu keinerlei Schwierigkeiten führt, es also keine Beurteilungsalternativen gibt. ..."
            S. 11 Rn 29: "Ganz überwiegend wird in der Rechtsliteratur und Rechtsprechung einer dritten An- 29
        sicht gefolgt. Nur bei einer einfachen Subsumtion gibt es die „einzig" richtige Entscheidung." Bei schwierigeren Fällen kann die Methodenlehre eine einzige richtige Ansicht jedoch nicht herleiten, sondern nur eine vertretbare Entscheidung begründen."
            S. 18 FN (Lit)
            S. 30 FN (Lit)
            S. 68 Rn 120 b) Rechtsideen und keine unmittelbare Subsumtion
            S. 101 (Lit)
            S. 102 (IV)
          I Auslegung und Subsumtion 2
            1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion 2
            2. Der klassische Viererkanon 17
            3. Die Kritik an den vier Auslegungsmethoden und dem Subsumtionsmodell 30
            4. Auslegung, Konkretisierung und Rechtsfortbildung 34
            S. 104 FN (Lit)
      K4-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B. :
            S. 16 Rn 50: "Bei einer einfachen Subsumtion gibt es Raum für die „One-right-answerthesis". Die These, dass etwa der 23-jährige Student Bundespräsident werden kann, lässt sich sehr schnell mit der Prämisse des Art. 54 Abs. 1 S. 2 GG widerlegen, wonach man für dieses Amt 40 Jahre alt sein muss. Der Wortlaut ist als Argumentationsfigur hier eindeutig (§ 1 Rn. 19)."
            S. 20 Rn 62: "... Der Urteilsstil folgt grundsätzlich dem Subsumtionsstil (§ 4 Rn. 2 ff.). ..."
      K5-Sub Wird das Kategorien-Wort "Subsumtion" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein, obgleich mehrfach auch an Beispielen erörtert.
      K6-Sub Wird zu der Kategorie Subsumtion eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja:
             S. 102 Rn 2 Abschnittüberschrift: "I. Auslegung und Subsumtion
        1. Deduktiver Syllogismus und Subsumtion
        a) Die Subsumtion als logischer Schluss
        2 Als Imperative bestehen Rechtsnormen regelmäßig aus Tatbestand, Kopula und
        Rechtsfolge (§ 2 Rn. 7 ff.). Der Syllogismus2 findet sich schon bei Aristoteles.3 Er wendet [>103] das Gesetz auf den Fall an, der deduktive Schluss wird durch Ableitung vom allgemeinen auf den engeren Begriff gezogen, das logisch zwingende Verfahren wird von „oben" nach „unten" durchgeführt, vom Obersatz zum Untersatz.
             S. 103 Rn  3: "Bekannter ist der Begriff der Subsumtion: Spiegelbildlich zum Syllogismus bedeutet Subsumtion4 die Unterordnung des Besonderen unter das Allgemeine, also die Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt.5 Die Subsumtion stellt sich im rechtslogischen Sinne als „Schlussverfahren" dar. Ihre beiden Bestandteile heißen Obersatz und Untersatz. Der gesetzliche Tatbestand bildet den Obersatz. Aus den entscheidenden Angaben im Sachverhalt ergibt sich der Untersatz."
            Es folgt eine informative "Graphik: Subsumtionstechnik"
            "5 Im Rahmen der Subsumtion ist zu prüfen, ob alle Tatbestandsmerkmale einer Norm durch Angaben im Sachverhalt gedeckt sind. Der Sachverhalt wird gewissermaßen unter die Norm bzw. die einzelnen Normbestandteile gezogen.6 Dies bildet die Grundlage für die logische Schlussfolgerung (conclusio). Liegt eine vollständige Deckung zwischen [>104] Ober- und Untersatz vor, ist die Norm einschlägig und die angeordnete Rechtsfolge tritt ein: Berühmtes Beispiel ist der Obersatz „Alle Menschen sind sterblich", der Untersatz „Sokrates ist ein Mensch" und die Schlussfolgerung „Sokrates ist sterblich".7 Gehen Sachverhalt
        und Norm aber schon in einem einzigen Punkt auseinander, tritt die Rechtsfolge nicht ein. Wenn einzelne Tatbestandsmerkmale unklar sind, bedarf es der Auslegung. Dazu kann auch die Präzisierung des Sachverhalts dienen." [Anmerkung: Das Beispiel ist zwar berühmt, aber für den Rechtssyllogismus schlecht, weil keine Norm bzw. Rechtsfolge darin vorkommt]
            "6  Logisch an diesem Verfahren ist die Tatsache, dass jede Aussage eines hinreichenden Grundes bedarf.8 Notwendig sind also Ableitungen; ohne Zwischenschritte wird das Ergebnis nicht schlüssig. Rechtsfindung muss deshalb den vertretbaren Lösungsweg aufzeigen. Der Rechtsanwender muss also Gesetze und Sachverhalt zusammenbringen. Subsumtion ist damit ein Leitfaden, um den Zusammenhang zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm zu entdecken oder herzustellen.9 Diese Arbeitsweise liegt auch einer erfolgreichen Klausurbearbeitung zu Grunde. Vom Sachverhalt ausgehend muss der Student  möglicherweise passende Normen heranziehen (Anspruchsgrundlagen, Straftatbestände,
        Rechtsbehelfe), anschließend die einzelnen Angaben des Sachverhalts den jeweiligen  Tatbestandsmerkmalen oder Prüfungspunkten zuordnen und darunter subsumieren und abschließend anhand der vom Gesetz vorgegebenen Struktur (= Prüfschema) das Ergebnis in der Klausur darstellen.10
              2 Griech. Syllogizethai — zusammenrechnen.
              3 Aristoteles, Analytica Priora, 2. Buch Kap. 24; ders., Topik, 1. Buch Kap. 1 Rn. 100a 18; hierzu Gröschner, in: Gabriel/Gröschner, Subsumtion, 2012, S. 421, 422 ff.
              4 Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 271; abweichend: Engisch/Otto/
          Würtenberger, Einführung in das juristische Denken, 11. Aufl. 2010, S. 104 ff., 123 f.
              5 So bereits Kant, Kritik der reinen Vernunft, 2. Aufl. 1787, zitiert nach der Akademie Ausgabe, Bd. III, 1911, S. 131: ‚Wenn der Verstand überhaupt als das Vermögen der Regeln erklärt wird, so ist Urteilskraft das Vermögen, unter Regel zu subsumieren, d.i. zu unterscheiden, ob etwas unter einer gegebenen Regel (casus datae legis) stehe, oder nicht."
              6 Lat. sub + sumere = unter + annehmen.
              7 Lege, in: Gabriel/Gröschner, Subsumtion, 2012, S. 259, 260.
              8 Schnapp, Logik für Juristen, 7. Aufl. 2016, S. 101 f.
              9 Gast, Juristische Rhetorik, 5. Aufl. 2015, Rn. 59 Fn. 1. "
            S. 105, Rn 9: "c) Wechselwirkung von Norm und Sachverhalt - Das Hin- und Herwandern des Blickes und die Fallnormtheorie Die Auslegung ist Ausgangspunkt jeder Subsumtion und im gerichtlichen Prozess Ausgangspunkt jeder richterlichen Sinnermittlung einer Norm." Auslegung heißt zu klären, was der Text bedeutet, also den Gedanken eines Gesetzes oder einer Regelung herauszuarbeiten. Auslegung bedeutet also Klärung der Sprache, der Wertungen und Prinzipien,
        auf denen das Gesetz beruht. Auch in anderen Geisteswissenschaften müssen Texte ausgelegt werden, etwa in den Geschichtswissenschaften die Textquellen in ihrem historischen Kontext oder die Bibel als zentrale Quelle der katholischen und evangelischen Theologie." "
      K7-Sub Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Subsumtion ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, es gibt einen ganzen Abschnitt zum Thema im 2. Teil "Auslegung und Subsumtion". Ein ausführliches Beispiel findet sich darin in der Graphik auf S. 103.
      K8-Sub Sonstiges für die Kategorie "Subsumtion" zu Berücksichtigendes? Keine




    Rang  (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Probleme)  > Grundfragen zum Rang der Normen.
    Suchworte "Rang" (550 Treffer), "Rangfolge" (1 Treffer), "Normenrang" (0 Treffer), "Hierarchie" (43 Treffer), Normenhierarchie (18 Treffer), "Konflikt" (21 Treffer), "Normkonflikt" (0 Treffer), "Normenkonflikt" (0 Treffer), "Anwendungsvorrang" (84 Treffer), "Normenpyramide" (0 Treffer),  "Verfassungsrang" (13 Treffer). "Instanzen" (3 Treffer), "Bundesverfassungsgericht" (67 Treffer)
     
    Rang (Konflikte)
    K1-Rg
    K2-Rg
    K3-Rg
    K4-Rg
    K5-Rg
    K6-Rg
    K7-Rg
    K8-Rg
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein, aber
    Ja
    Ja
    Keine

    Rg-Zusammenfassung und Kommentar zum Rang (Rangfolge, Hierarchie, Konflikte, Rangprobleme): Hier gibt es verschiedene Ebenen: Viele der  Grundfragen zum Rang der Normen  werden an vielen Stellen angesprochen, aber mehr informierend und feststellend und ohne Begründung, warum z.B. eine höhere Instanz oder eine Verfassungsnorm ein höheres Gewicht haben soll. Das mag sich zwar alles sehr plausibel und vertraut anhören, von Wissenschaft muss aber mehr verlangt werden.
     

      K1-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja (auch Hierarchie, Konflikt, Abwägung und Kollision einbezogen):
        a) Zwingende Vorrangregel   17
        d) Abwägungsregel 18
        2. Der Stufenbau des Rechts und der Lex-superior-Satz als Kollisionsregel 44
        b) Kollision von Bundes- und Landesrecht (Artt. 31, 72 GG)  45
            [II. Hierarchie von Rechtsquellen in Deutschland 42, dazu auch Graphik 46]
        c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung 51
        4. Die unmittelbare Geltung und der Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gegenüber dem nationalen   Recht   56
        b Anwendungsvorrang des Unionsrechts   57
        c) Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts   57
        2. Vorrang von Naturrecht gegenüber dem eindeutigen Unrechtsgesetz (Radbruch’sche Formel)   66
        3. Kollisionsregeln 136
        a) Das höhere Gesetz geht dem niedrigeren vor (lex superior derogat legi inferiori) 136
        b) Das spätere Gesetz geht dem früheren vor (lex posterior derogat legi priori)  137
        b) Kollisionsregeln (EuGH)  138
        c) Das besondere Gesetz geht dem allgemeineren vor (lex specialis derogat legi generali) 137
        3 .Teil. Vorrang durch Verfassungs- und Europarecht 239
        d) Kollisionsregeln: Der Grundsatz der Alternativität verdrängt die Lex-specialis-Regel 202
        § 7 Verfassung als höherrangiges Recht   239
        2. Die verfassungsorientierte Auslegung als einfache Abwägungsregel im Zivilrecht 253
        § 8 Der Vorrang von Europarecht und Völkerrecht   269
           I. Unmittelbare Anwendbarkeit als Voraussetzung des Anwendungsvorranges   270
          1. Zum Verhältnis von unmittelbare Anwendbarkeit, Anwendungsvorrang und unionskonformer        Auslegung   270
        II. Anwendungsvorrang und Pflicht zur unionskonformen Auslegung   274
        3. Verhältnis von Anwendungsvorrang und unionskonformer Auslegung   276
        1. Vorrangwirkung von Verordnungen und verordnungskonforme Auslegung   278
        2. Vorrangwirkung von Richtlinien und richtlinienkonforme Auslegung i. w. S.   279
        b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts 327
        b) Die Konkretisierung durch Abwägung 358
        § 12 Konkretisierung durch Abwägung   377
           I. Abwägung im Öffentlichen Recht   377
               1. Konkretisierung durch Abwägung   378
                    a) Konkretisierung von „offenen“ Verfassungsnormen   378
                   b) Abwägung als Prozess zur Konkretisierung kollidierender Rechtsprinzipien   379
               2. Die Struktur der Abwägung   380
                   a) Auswahl der abwägungsrelevanten Gesichtspunkte   380
                   b) Abstrakte Gewichtung der Abwägungsgesichtspunkte   381
                   c) Konkrete Gewichtung im Einzelfall   381
                   d) Abwägungsvorgang im Einzelfall   381
                3. Rechtsdogmatische Schlussfolgerungen aus der Abwägung   382
                    a) Zwischenschichten, Stufen, Leitbilder etc.   382
                        b) Zwingende Vorrangregeln   383
                       c) Vermutungs- und Argumentationslastregeln   384
                      d) Abwägungsregel und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz   385
                4. Die Prüfung von Grundrechten als gelungene Konkretisierung von Recht   385
            II. Abwägung von Grundrechten   386
                 1. Sachlicher Schutzbereich des Grundrechts   386
            III. Abwägung europäischer Grundrechte und Grundfreiheiten   394
                 1. Vergleich der Konkretisierung von Grundrechten und Grundfreiheiten   394
                 2. Europäische Grundrechte   395
            IV. Abwägung kollidierender Rechtsprinzipen im Zivilrecht   399
                 1. Widerstreitende Prinzipien im Zivilrecht   400
                     a) Vorrang eines Prinzips gegenüber dem anderen   400
                     b) Abwägung kollidierender Rechtsgüter im Zivilrecht   401
                 2. Die Abwägung von Rechtsprinzipien am Beispiel des Vertrags
                     mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Rechtsinstitut widerstreitender
                     Rechtsprinzipien   401
        IV. Dritter Schritt: Die Verfassung als höherrangiges Recht   428
        V. Vierter Schritt: Höherrangiges Europarecht und internationales Recht   431
        a) Gewaltenteilung, Gesetzesvorrang und richterliche Selbstbeschränkung (judicial self restraint)  432
        1. Vorrang-, Vermutungs- und Argumentationslastregeln   442
        2. Abwägungsregeln   443
        3. Zum Verhältnis vom Fünf Stufen-System und den Abwägungsregeln   443
        Zusammenfassung zu § 13   445
        V. Prüfungsfolge und Rangverhältnis der Auslegungsfiguren   473
        b) Vierter Schritt: Prüfung von höherrangigem Recht   476
        a) Strikte Vorrangregeln  [Auslegung]  478
        d) Abwägungsregeln eines Beweglichen Systems   481
      K2-Rg Kommt das Kategorien-Wort "Rang" im Stichwortregister vor?
        Ja:
        Rang
          Vorrangregeln, § 13 113
          - komparative § 12 22
          - zwingende § 1 53 f., § 12 19
          Vorrang der Verfassung § 7 50 f.
        Abwägung:
          Abwägung(s)
          - als Konkretisierung § 11 25
          - parameter s. Abwägungsgesichtspunkte
          - regel § 1 57, § 7 40 £, 43 ff., § 12 23
          - verbot § 12 9
          - vollständigkeit § 12 8
          - vorgang s. Abwägungsgesichtspunkte,
          Gegenüberstellung
          Abwägungsgesichtspunkte § 12 8
          - abstrakte Gewichtung § 12 11
          - Gegenüberstellung § 12 13 ff.
          - konkrete Gewichtung § 12 12
        Hierarchie: kein Eintrag.
        Kollision: Kollisionsregel § 2 36 ff., 88 ff., § 4 130 ff.
        Konflikt: kein Eintrag, auch nicht Normkonflikt.
      K3-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja z.B.:
            S. 57 Rn 86: "Diese Regel ist in den Verträgen zwar nicht kodifiziert, ist aber schon deshalb zwingend, weil ansonsten die EU handlungsunfähig würde.128 Der Anwendungsvorrang findet sich nun auch in der Erklärung Nr. 17 zum Lissaboner Vertrag129 und ist eine der wichtigsten Kollisionsregeln im Rahmen von Konflikten zwischen nationalem und europäischem Recht.130'
      K4-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja:
            S.17 Rn (Auslegungsregeln) 53f: "a) Zwingende Vorrangregel
        Ob es einen Vorrang von einzelnen Auslegungsfiguren gibt, ist heftig umstritten. Zum Teil wird behauptet, ein Vorrang wäre nie möglich, weil sich der Vorrang einer Argumentationsfigur erst nach Abwägung der Argumente ergäbe.90 Diese Meinung übersieht allerdings, dass bereits auf abstrakter Ebene Argumentationsfiguren existieren, wie etwa die Wortlautgrenze im Strafrecht, die zwingend ist und eine Abwägung nicht zulässt (§ 4 Rn. 65 ff.).
            54 Von einem strikten oder absoluten Vorrangverhältnis zwischen zwei Auslegungskriterien kann man nur sprechen, wenn sich die Argumentationsfigur in allen Konfliktfällen durchsetzt.91 In dem hier verstandenen Sinne führen Vorrangargumente zu einer eindeutigen Rechtsfolge, sie bedingen ein bestimmtes Ergebnis. Es gilt dann ausnahmsweise die One-right-answer-thesis": nur eine Antwort ist richtig - eine Gegenauffassung wäre falsch und nicht vertretbar (§ 1 Rn. 19 f.). Solche Vorrangregeln treten etwa bei der Frage der Rechtsfortbildung auf. Sie können einer zulässigen Rechtsfortbildung zwingend entgegenstehen oder auch umgekehrt die Rechtsfortbildung zwingend erfordern (§. 13 Rn. 79)."
            S. 66 Rn 113: "„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als „unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur „unrichtiges Recht", vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren, denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen. An diesem Maßstab gemessen sind ganze Partien nationalsozialistischen Rechts niemals zur Würde geltenden Rechts gelangt." 201
            201 Radbruch, Süddeutsche JZ 1946, 105, 107. Vorher ähnlich schon Reichel, Gesetz und Richterspruch, 1915, S. 142; s. RG, Urt v. 28.11.1923, V 31/23, RGZ 107, 78, 87 ff."
            S. 136 Rn 129 (BVerfG): "„Nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte sind mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen. Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat (BVerfGE 2, 1 [72 f.]). Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch und systematisch
        zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in jedem Fall respektiert werden.265
            265 BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970, 1 BvR 83/69 u.a., BVerfGE 28, 243, 261 - Dienstpflichtverweigerung. "
            S. 155 Rn : "... Die Konflikte zwischen den Argumentationsfiguren gilt es dann aufzulösen. ..."
      K5-Rg Wird das Kategorien-Wort "Rang" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, aber der Begriff hat eine unmittelbar verständlich Bedeutung. Das Problem hier sind die Referenzierungen.
      K6-Rg Wird zu der Kategorie Rang eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, Richterrecht
          S. 326, Rn  75ff "b) Argumentationsfiguren zur Hierarchie des Richterrechts
              aa) Die Rechtsprechung lässt sich auch zueinander ins Verhältnis setzen. Dies kann relevant sein, wenn verschiedene Präjudizien für den Fall einschlägig sind.159 Die Gewichtigkeit der Entscheidungen lässt sich nach dem Gerichtsaufbau gliedern, also AG, LG, OLG, BGH oder VG, OVG, BVerwG etc. Damit hat das höherrangige Präjudiz mehr Gewicht als das niedrigere (judicium superius derogat judicio inferiori).16° Demgegenüber haben die Entscheidungen des BVerfG gern. § 31 BVerfGG eine strikte Bindungswirkung; sie heben gegebenenfalls Entscheidungen der anderen Bundesgerichte auf. '6' Die obersten Bundesgerichte setzen sich auch dann mit Entscheidungen des BVerfG auseinander, wenn einer Passage mangels tragender Gründe keine Bindungswirkung zukommt (§ 9 Rn. 68 f.). Die Entscheidungen der obersten Bundesgerichte sind wiederum den Entscheidungen der jeweiligen Großen Senate bzw. dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 3 Rn. 48 ff.) untergeordnet.
              bb) Das jüngere Präjudiz hat mehr Gewicht als das ältere (judicium posterius derogat judicio priori).'" Beispielsweise knüpft der BGH öfters an seine eigenen Entscheidungen und nicht an Entscheidungen des Reichsgerichts an. Gibt es eine gefestigte Rechtsprechung, steigt die Überzeugungskraft, wenn jüngere Urteile zu der einschlägigen Problematik existieren, weil dann nicht argumentativ nachgewiesen werden muss, dass die Umstände unverändert geblieben sind (§ 3 Rn. 14 f.).
              cc) Zudem geht das speziellere Urteil dem allgemeineren vor (judicium speciale derogat judicio generali).1" Damit sind die Entscheidungen, die einen spezielleren, einschlägigeren Rechtssatz enthalten und damit für den Vergleichsfall (§ 9 Rn. 45 ff.) geeignet sind, von höherem Gewicht als diejenigen, die ausschließlich allgemein argumentieren."
        Gesetzesrang:
              S. 51 Rn 63f: "c) Normenhierarchie und primärrechtskonforme Auslegung des europäischen
          Rechts
          aa) Der EuGH erkennt eine Normenhierarchie im Sinne des Lex-superior-Grundsatzes an (§ 2 Rn. 38 ff.). Zum Primärrecht zählen der EUV, der AEUV und die GRCh, die nur von den Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge" erlassen bzw. geändert werden können. Art. 6 Abs. 1 Hs. 2 EUV spricht von der Gleichrangigkeit zwischen diesen drei Verträgen. Ein Staat kann der Europäischen Union nur dann beitreten, wenn er diese Werte achtet, Art. 49 EUV. Nach Art. 7 EUV kann ein Sanktionsverfahren gegen einen Mitgliedstaat eingeleitet werden, wenn er diese Werte missachtet. Die europäischen Werte stellen insoweit eine Geschäftsgrundlage dar.90 Vielleicht sollte man aber noch deutlicher die in Art. 2 EUV genannten Werte zu den änderungsfesten Rechtssätzen zählen.91 Dafür spricht, dass der EuGH sich ausdrücklich gegen eine Abweichung von diesen Werten ausgesprochen hat.92 Das Primärrecht umfasst darüber hinaus allgemeine Rechtsprinzipien. Diese Rechtsprinzipien müssen nicht zwingend kodifiziert sein.93 Sie können auch ungeschrieben sein, wie etwa der Vertrauensgrundsatz (§ 11 Rn. 11).
              Das Primärrecht geht dem Sekundärrecht vor.94 Völkerrechtliche Verträge der EU mit 64 Dritten stehen unter dem Primärrecht, jedoch über dem Sekundärrecht.95 Von europäischem Sekundärrecht spricht man bei Recht, das die EU aufgrund ihrer Kompetenzen setzt, üblicherweise Verordnungen und Richtlinien. Das Sekundärrecht muss im Lichte des Primärrechts ausgelegt werden.96 Das Tertiärrecht muss den Vorgaben des Sekundärrechts entsprechen.97"
      K7-Rg Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rang ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Ja, z.B.:
            S. 212f Rn 71: "In der Soraya-Entscheidung aus dem Jahre 1973 formulierte das BVerfG ganz ähnlich:
          „Hier sieht sich der Richter der großen Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber, die seit über 70 Jahren in Kraft steht. Das ist in doppeltem Sinn von Bedeutung: einmal wächst mit dem „Altern der Kodifikationen" (Kübler, JZ 1969, S. 645), mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts. Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muß sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine [>213] Aufgabe, „Recht" zu sprechen, verfehlen will. Zum anderen stoßen, wie die Erfahrung zeigt, gesetzgeberische Reformen gerade dann auf besondere Schwierigkeiten und Hemmnisse, wenn sie zu Änderungen eines der großen Gesetzgebungswerke führen sollen, die das Bild der Rechtsordnung im ganzen so prägen wie die Kodifikation des Privatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.136
              136 BVerfG, Beschl. v. 14.2.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, 288 — Soraya."
      K8-Rg Sonstiges für die Kategorie "Rang" zu Berücksichtigendes?




    Konkurrenzen
    Suchwort  "Konkurrenz" (5 Treffer).
     
    Konkurrenzen
    K1-Kku
    K2-Kku
    K3-Kku
    K4-Kku
    K5-Kku
    K6-Kku
    K7-Kku
    K8-Kku
     Möllers 2017
    Nein
    Nein
    Ja
    Nein
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kku-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Konkurrenzen: Das Thema wird nur am Rande erwähnt und erhält keine eigene theoretische Durchdringung.
     

      K1-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Inhaltsverzeichnis vor? Nein
      K2-Kku Kommt das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Stichwortregister vor?
      K3-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.
            S. 137 Rn 135: "... Der Räuber wird im Wege der Konkurrenzen nur wegen Raubes (mit höherer Strafandrohung) bestraft und nicht wegen Nötigung und Diebstahls, obwohl der Raub deren Tatbestandsmerkmale vollständig enthält.275"
      K4-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" im Text auch inhaltlich erörtert? Nein
      K5-Kku Wird das Kategorien-Wort "Konkurrenzen" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein
      K6-Kku Wird zu der Kategorie Konkurrenzen eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein
      K7-Kku Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein
      K8-Kku Sonstiges für die Kategorie "Konkurrenzen" zu Berücksichtigendes? Keine




    Luecken     > Grundfragen zu Luecken.
    Suchwort "Lücke" (225 Treffer).
     
    Lücke(n)
    K1-Lue
    K2-Lue
    K3-Lue
    K4-Lue
    K5-Lue
    K6-Lue
    K7-Lue
    K8-Lue
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja, viele
    Ja
    Nein
    Fragmentar.
    Bsp. ja.
    keine

    Lue-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Lücke(n):  Lücken können (1) durch Fehlen von Gesetzen für gewisse Lebenssachverhalte oder (2) durch Fehlen von Tatbestandsmerkmalen in Gesetzen und dann notwendigerweise auch in der Rechtsfolge für die fehlenden Tatbestandsmerkmale bestehen. Auch Begriffe, Methoden, Theorien und Modelle und vieles andere mehr können Lücken ausweisen, die die Rechtsanwendung erschweren oder verunmöglichen.
     

      K1-Lue Kommt das Kategorien-Wort Lücke im Inhaltsverzeichnis vor? Ja
        b) Lücke nicht planwidrig — beredtes Schweigen des Gesetzgebers 210
        1. Der Streit über den Lückenbegriff 216
        a) Der Lückenbegriff 216 a) Die unpräzise Verwendung der verfassungskonformen Auslegung durch
        b) Die Lücke als fata morgana? 216
        c) Die planwidrige Lücke als Prämisse 216
        c) Lückenfüllendes, gesetzeskonkretisierendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht 416
        2. Arbeiten am System - Lücke und geschlossenes System 417
        2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke und Untätigkeit des Gesetzgebers 423
        a) Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke 423
      K2-Lue Kommt das Kategorien-Wort "Lücke" im Stichwortregister vor? Ja:
          Lücke § 6 82 ff.
          - anfängliche § 6 82
          - bewusste § 4 170, § 6 64 f., 67, 73, 82
          - nachträgliche § 6 82
          - planwidrige § 6 84 f£, 92, 132, 140, 145, § 15 49 ff.
          - unbewusste § 6 82
          - unechte § 6 115
          Lückenhaftigkeitsargument § 6 42
      K3-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, vielfach: 16, Rn 50; 28, Rn 8; 27, Rn 82; 68, Rn 121; 106, Rn 13; 107, Rn 16; 122, Rn 74; 123, Rn 78; 141, Rn 150; 146 Rn 170; 157 Rn 19;  ...
      K4-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja.
      K5-Lue Wird das Kategorien-Wort "Lücke" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein
      K6-Lue Wird zu der Kategorie Lücke eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Fragmentarisch.
             S, 210, Rn 64: "b) Lücke nicht planwidrig - beredtes Schweigen des Gesetzgebers
        Als Rechtsfigur wird unter anderem die bewusste Lücke herangezogen: Das Gesetz kann auch bewusste Regelungslücken aufweisen, „indem der zu entscheidende Fall von keiner Norm ihrem Regelungsplan nach erfasst wird, [sog.] Lücken praeter legem."'" Möglicherweise hat der Gesetzgeber ein Rechtsinstitut oder eine Rechtsfolge nicht erwähnt, weil er sie nicht zulassen will; man spricht von beredtem oder qualifiziertem Schweigen bzw. einer unechten Lücke."' In diesem Fall fehle es an der für einen Analogieschluss erforderlichen Planwidrigkeit der Lücke"
      K7-Lue Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Lücken ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Beispiele ja, Theorie keine, aber es wird des öfteren auf die Monographie von Canaris "Die Feststellung von
        Lücken im Gesetz" verwiesen. >  Beispielliste Canaris (1964).
      K8-Lue Sonstiges für die Kategorie "Lücke" zu Berücksichtigendes?  Keine
       


    Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten   > verstehen, juristisches verstehen, auslegen, juristische Begriffsbildung, Unverträglichkeiten / Widersprüche. >  Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit.
    Suchworte "unklar" (28 Treffer), "mehrdeutig" (12 Treffer).
     
    unklar, 
    mehrdeutig
    K1-unk
    K2-unk
    K3-unk
    K4-unk
    K5-unk
    K6-unk
    K7-unk
    K8-unk
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    unk-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unklar, mehrdeutig: Das ist ein das gesamte Recht durchziehendes Phänomen und Problem, das auch von Möllers öfter behandelt wird. Eine systematische Theorie,  die z.B. die  Grundfragen zur Unklarheit und Mehrdeutigkeit  beantwortet, wird nicht vorgelegt oder zitiert.
     

      K1-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts 102, Rn 43
        2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts   114
        b) Subjektiver Wille ist unklar, mehrdeutig oder widersprüchlich (Perplexität)   203
        b) Unklare Einzelfragen   413
      K2-unk Kommt eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  im Stichwortregister vor?
        Ja:
        Eindeutigkeit § 4 43 ff., 64, § 6 3 ff., § 13 28
        - Mehrdeutigkeit § 4 43 ff.
      K3-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.
            S. 13 Rn 42: "... Es muss daher auf Wertungen zurückgegriffen werden, die, wie der Mutter-Kind-
        Fall zeigt, oft mehrdeutig sind. ..."
            S. 102 Rn Übersicht: "2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts"
            S. 155 Rn 11: "cc) Komplizierter wird es, wenn sich die ersten drei Auslegungsarten und der Telos 11
        widersprechen oder, wenn der Telos mehrdeutig ist. Die Konflikte zwischen den Argumentationsfiguren
        gilt es dann aufzulösen." Das wird im Einzelnen an vielen Stellen durchgeführt.41 ..."
            S. Rn: ""
      K4-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, wenn auch nur oberflächlich:
            S. 114 Rn 43f: "2. Hilfsmittel zur Bestimmung eines eindeutigen und mehrdeutigen Wortlauts
        43 In der Literatur werden zwei Modelle unterschieden, um eindeutige von schwierigen Fällen zu unterscheiden. Heck hat das plastische Bild von Begriffskern und Begriffshof geprägt. Fällt der Sachverhalt eindeutig unter das Tatbestandsmerkmal, liegt er im Begriffskern, andernfalls im Begriffshof " Koch entwickelte dagegen ein Drei-Bereiche-Modell: Er unterscheidet zwischen Begriffen, bei denen der fragliche Ausdruck eindeutig angewendet (positiv) oder eindeutig abgelehnt (negativ) werden kann und neutralen Begriffen, bei denen eine sprachliche Zuordnung nicht eindeutig möglich ist.82
            44 Bei der Frage, was als ;Waffe" i. S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB zu bezeichnen ist, wird
        man wohl das Gewehr und die Pistole positiv unter den Begriff >Waffe" fallen lassen, den in den Rücken gebohrten Zeigefinger dagegen nicht. Neutrale Tatmittel sind nach dem Drei-Bereiche-Modell wohl das Tier oder die Salzsäure.83"
            S. 194 Rn 3ff "a) Ablehnung der Eindeutigkeitsregel
            3 aa) Die oben genannte Eindeutigkeitsregel, wonach bei einem eindeutigen Wortlaut der Begriff nicht auszulegen ist (§ 4 Rn. 64), ist schon deshalb fragwürdig, weil der Wort- laut oft nur vermeintlich eindeutig ist.
            4 So dauert eine Stunde nicht zwingend 60 Minuten. Im akademischen Bereich ist die Stunde nur 45 Minuten lang.3 Auch beginnt diese Stunde je nach den üblichkeiten nicht etwa zur vollen Stunde, sondern 15 Minuten später (cum tempore, c.t.). - Oder die Mitte des Monats ist auch im Februar immer der 15.4 Die Feststellung, dass etwas eindeutig ist, setzt damit die Auslegung voraus. Das Postulat, nur bei einem mehrdeutigen Wortlaut sei eine weitergehende Auslegung zulässig,5 beruht auf einer unzulässigen petitio principii.6 Vermeintlich eindeutig definiert der Gesetzgeber einen Begriff durch Legaldefinition. Taucht derselbe Begriff aber an anderer Stelle auf, kann die Legaldefinition nicht vorbehaltslos angewendet werden. Es besteht die Gefahr, dass die Legaldefinition unter Berufung auf die Eindeutigkeitsregel aus dem Gesetzeszusammenhang herausgerissen wird, ohne zu prüfen, oh sie sich in den neuen Kontext einfügt.7  Der Sprachgebrauch kann sich wandeln (§ 4 Rn. 60). Das Abstellen auf den vermeintlich eindeutigen Wortlaut verengt den im Recht erforderlichen Diskurs und [>195] überhöht die eigene Ansicht vorschnell als die einzig richtige (§ 1 Rn. 46). Zudem muss ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers korrigiert werden können, auch wenn der Wortlaut eindeutig erscheint (§ 6 Rn. 46 ff.). Auch unzulässige Gesetzesumgehungen (§ 5 Rn. 48 ff.) lassen sich mit der Eindeutigkeitsregel nicht erfassen.
            Schon in den Digesten findet sich das Fragment von Celsus: „Die Gesetze kennen heißt 6 nicht, an ihren Worten zu haften, sondern an ihrem Sinn und Zweck.FN In der Rechtsprechung finden sich zwar Urteile, die der Eindeutigkeitsregel folgen, überwiegend lehnt die Rechtsprechung die Regel aber ab, beispielsweise mit den Worten:
          „Demgemäß ist die Auslegung nach Sinn und Zweck8 des Gesetzes auch gegenüber einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen; denn die Worte sind nur der möglicherweise unvollkommene Ausdruck der maßgebenden Gedanken."'
            8 Folgerichtig lehnt die herrschende Literaturansicht die Eindeutigkeitsregel ab.10 Vergleichbares gilt für den anglo-amerikanischen Bereich.11 Schließlich muss auch die Eindeutigkeitsregel ignoriert werden, um absurde Ergebnisse zu vermeiden (§ 5 Rn. 62 ff.). Im Ergebnis handelt es sich bei der Regel um ein bequemes Formalargument, das die sachliche Begründung abschneidet.
            9 bb) Überwiegend klebt der EuGH nicht am Wortlaut. Er betont, dass er sich nicht mit einer wörtlichen Auslegung begnügen kann. „Es ist daher notwendig zu prüfen, ob diese Auslegung durch andere Gesichtspunkte, insbesondere den gemeinsamen Willen der Vertragschließenden und die ratio legis, bestätigt wird.12 In der C.I.L.F.I.T.-Entscheidung hat der EuGH die Acte-claire-Doktrin nahezu aufgegeben und betont, dass Auslegungsfragen zum europäischen Recht immer dem EuGH vorzulegen sind (§ 8 Rn. 115 ff.). Damit kann im nationalen und europäischen Recht der vermeintlich klare Wortlaut durch
        andere Auslegungsschritte korrigiert werden."
      K5-unk Wird eines der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein.
      K6-unk Wird zu den Kategorie-Worten "unklar, mehrdeutig"  eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Teils > K4-unk. Eine systematische Theorie wird nicht vorgelegt.
      K7-unk Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der der Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig"  ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils > K4-unk.
      K8-unk Sonstiges für die Kategorien-Worte "unklar, mehrdeutig" zu Berücksichtigendes? Keine
       


    Unvertraeglichkeiten / Widersprüche   >  Widersprüche der Rechtsordnung (Deutschland).
    Suchworte "ungereimt" (1 Treffer), "unverträglich" (0 Treffer) = "nicht verträglich" (0 Treffer), "widerspr" (94 Treffer).
     
    unverträglich
    widersprüchlich
    K1-unv
    K2-unv
    K3-unv
    K4-unv
    K5-unv
    K6-unv
    K7-unv
    K8-unv
     Möllers 2017
    Ja
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    Ja
    Ja
    Nein
    Nein
    Teils
    Keine

    unv-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie unverträglich, widersprüchlich: Das Suchwort "widerspr" wird zwar 94 gefunden und es gibt auch einen Abschnitt "a) Das Ideal der widerspruchsfreien Rechtsordnung"
     

      K1-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:   a) Das Ideal der widerspruchsfreien Rechtsordnung   126
      K2-unv Kommt eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Stichwortregister vor?
        Nein.
      K3-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.
            S. 4 Rn 7: "... Die Juristische Methodenlehre zielt darauf ab, Ergebnisse möglichst ohne Wertungswidersprüche mit der Rechtsordnung zu begründen. ..."
            S. 8 Rn 24: "... Die Rechtswissenschaft ist gerade keine Naturwissenschaft mit strengen Naturgesetzen.
        Stattdessen gelten die Gesetze der Juristen, selbst wenn sie der Lebenswirklichkeit widersprechen
        (§ 4 Rn. 54 f.). ..."
            S. 13 Rn 42: "... Die Methodenlehre kann helfen, wenn es etwa um die Auslegung eines einzigen Wortes geht' oder Wertungen verschiedener Gesetze im Widerspruch stehen." [hier fehlen Angaben mit Beispielen wie genau das gehen kann oder soll]
            S. 28 Rn 85: "... Die autonome Auslegung kann dazu führen, dass sie nationalem Recht widerspricht, aber als höherrangiges Recht dem nationalen Recht vorgeht (§ 2 Rn. 84 ff.). ..."
            S. 30 Rn 94: "Die Methodenlehre zielt zweitens darauf, Ergebnisse möglichst ohne Wertungwidersprüche mit der Rechtsordnung zu begründen. ..."
            S.  32 Rn 99: "... widersprüchliches Verhalten ist unzulässig ..."
            S. 44 Rn 37: "... Eine Normkollision liegt bei einem unmittelbaren Widerspruch zwei an sich gültiger Normen vor, die unterschiedlichen Quellen entspringen und dieselbe Rechtsfrage regeln.58 ..."
            S. 51 Rn 65: "... Widerspricht dabei das niedrigrangigere Recht dem höherrangigen, muss es vorab im Lichte des höherrangigen Rechts ausgelegt werden. ..."
            ... ...
            S. 195 Rn 10: "... Fiktionen können der Lebenswirklichkeit widersprechen (§ 4 Rn. 54 f.). ..."
            S. 202 Rn 39: "... Auch kann das ältere Gesetz lex specialis sein, das neuere Gesetz lex generalis, sodass hier ein Widerspruch mit einer anderen Kollisionsregel entsteht." ..."
            S. 203 Rn 42: "b) Subjektiver Wille ist unklar, mehrdeutig oder widersprüchlich (Perplexität)"
            S. 207 Rn 57: "Bestimmte Figuren der folgenorientierten Auslegung kennen Einschränkungen und
        Ausnahmen. Sie provozieren den Widerspruch, etwa wenn das Faktische nicht entscheidend sein (§ 5 Rn. 95 ff.) oder die Mehrheitsmeinung nicht eine Entscheidung vorgeben darf (§ 5 Rn. 101 ff.). ..."
            S. 211: "... Es kann bei einem Schweigen, einem Unterlassen, immer nur um einen hypothetischen Willen gehen. Dieser kann perplex sein und sich selbst widersprechen (1 6 Rn. 42 ff.). ..."
            S. 215 Rn 79: "Sinnvoll erscheint es daher, mit der herrschenden Ansicht subjektive und objektive Theorie zu verbinden (sog. Vereinigungstheorie),'" um damit sicherzustellen, dass man die Argumente der widersprechenden Ansichten erfasst. Damit wird der Rechtsgrundsatz audiatur et altera parsi" verwirklicht. Er ähnelt dem Gedanken, Gerechtigkeit durch Verfahren zu gewährleisten (§ 1 Rn. 88 f.)."
            S. 216 Rn 83: "... Am Anfang einer Prüfung könne man deshalb keine Lücke, sondern nur die Widersprüchlichkeit des Gesetzes feststellen.167 ..."
            S. 231 Rn : "bb) Gegen eine Gesamtanalogie ließe sich vortragen, dass ein Ergebnis dem inneren 145
        System widerspricht. ..."
            S. 259 Rn 64: "1. Die widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"
            S. 279 Rn 3: "... Neben der unmittelbaren Geltung existiert der Anwendungsvorrang (supremacy),3 d.h. widersprechendes nationales Recht darf nicht angewendet werden (§ 2 Rn. 84 ff.). ..."
        ... ...
            S. 369 Rn 52: "... Systematisch ungereimt wäre es zudem, wenn ..."
      K4-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B.:
            S. 126 Rn 92 "a) Das Ideal der widerspruchsfreien Rechtsordnung
        92 Die systematische Auslegung „geht von der Grundeinsicht aus, dass der einzelne Rechtssatz nicht isoliert ausgelegt werden darf, sondern im Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu verstehen ist187. Überspitzt formuliert schließt die Auslegung eines Wortes [>127] die Auslegung der ganzen Rechtsordnung ein.188. Ziel der systematischen Auslegung ist, die Bedeutung des fraglichen Begriffs aus der systematischen Stellung und dem jeweiligen Zusammenhang zu erschließen. Damit sollen Wertungswidersprüche und inkonsistente
        Interpretationen vermieden werden.189. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass mit dem Kodifikationsgedanken das Gesetz, ja die gesamte Rechtsordnung als Einheit zu betrachten ist.190. Zu dieser Systematik trägt im Idealfall nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Rechtswissenschaft bei. Auch die Gerichte gehen davon aus, dass der Gesetzgeber eine sachliche Übereinstimmung zwischen den Vorschriften herstellen wollte. So formuliert das BVerfG: ..."
            Anmerkung: Gibt es jemand, der die gesamte Rechtsordnung im Kopf hat?
      K5-unv Wird eines der Kategorien-Worte "Unverträglich / Widerspruch"  vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, Widerspruch wird nicht näher definiert sondern als bekannt vorausgesetzt.
      K6-unv Wird zu den Kategorien Unverträglich / Widerspruch eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Nein. Eine Theorie zu den Widersprüchen im Recht scheint es nicht geben.
      K7-unv Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorien  "Unverträglich / Widerspruch" ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils, meist aber formal.
            S. 204 Rn 44: "Ein Unterfall, bei dem sich der gesetzgeberische Wille widerspricht, findet sich auch im
        europäischen Recht bei der Umsetzung von Richtlinien. Hier wurde festgestellt, dass der konkrete Wille für eine bestimmte Regelung im Widerspruch stand mit dem allgemeinen Willen des Gesetzgebers, europäisches Recht korrekt umzusetzen (§ 8 Rn. 68)."
      K8-unv Sonstiges für die Kategorie "Unverträglich / Widerspruch" zu Berücksichtigendes? Keine
         


    Sprache des Rechts> allgemein wissenschaftliche Begriffsbildung, juristische Begriffsbildung, [Rechtsbegriffe], unbestimmte Rechtsbegriffe, allgemein verstehen, juristisch verstehen, auslegen, Die großen Übel der Sprache des Rechts, > Sprachkritik.
    Suchworte "sprach" (114 Treffer), Rechtssprache (1 Treffer S. 126),  "verständlich" (14 Treffer),
     
    Sprache
    K1-Spr
    K2-Spr
    K3-Spr
    K4-Spr
    K5-Spr
    K6-Spr
    K7-Spr
    K8-Spr
     Möllers 2017
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    Spr-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Sprache: Das Problemfeld Sprache wird erkannt und benannt. Es wird an mehreren Stellen erwähnt, wobei es an Systematik, Methodik und durchgängig an Belegen fehlt. Die Behauptung "Das grammatische Element der Auslegung hat zum Gegenstand das Wort, welches den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt. Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze." wird nicht näher erläutert. Insbesondere wird nicht angegeben , wo man die "Sprachgesetze" des Gesetzgebers einsehen kann. Wittgenstein sagt nicht: "Das Wort muss in seinem systematischen Kontext gelesen werden (§ 4 Rn. 92)." Wittgenstein sagt, dass die Bedeutung aus dem Sprachgebrauch erschlossen werden muss. "Systematischer Kontext" ist eine typisch juristische Konstruktion. Es fehlen auch Belege, Beispiele und Gegenbeispiele, die für ein richtiges Verständnis unverzichtbar sind. Es bleibt unklar, was "Der normale Sprachgebrauch kann schon durch den juristischen Sprachgebrauch korrigiert werden." heißen soll (S. 195 Rn 10). Der juristische Sprachgebrauch hat sicher nicht die Funktion, den allgemeinen Sprachgebrauch zu "korrigieren". Ebenso unklar ist die folgende Aussage: "Fiktionen können der Lebenswirklichkeit widersprechen" (S. 195 Rn 10) heißen und an der Stelle bedeuten soll.
     

      K1-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Rechtssprache: Nein
        Suchwort "Sprach" Ja
          a) Legaldefinitionen, Vermutungen und Fiktionen als juristischer Sprachgebrauch des Gesetzgebers 116
          d) Allgemeiner Sprachgebrauch   118
          a) Der Wortlaut bei mehrsprachigen Rechtstexten   125
          b) Die Unterscheidung von juristischem und allgemeinem Sprachgebrauch durch den EuGH   125
          b) Juristischer Sprachgebrauch   195
          b) Wandel des Sprachgebrauchs   283
        Verständlich: Nein
      K2-Spr Kommt das Kategorien-Wort "Sprache" im Stichwortregister vor?
        Suchwort "Sprach"
            Sprachgebrauch: Ja
          Sprachgebrauch § 4 48
          - allgemeiner § 4 48, 56 f£, 62 ff., 73, 86 ff.
          - geltungszeitlicher § 6 11
          - juristischer § 4 48 ff., 86 ff., * 5 2, * 610
          - nationaler § 2 73
          - mehrsprachig § 4 85 f.
        Rechtssprache: Nein
        Verständlich: Nein
      K3-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
            Suchwort "Sprach":
              S. 54 Rn 73: "73 Widerspricht diese autonome Begrifflichkeit dem nationalen Sprachgebrauch, geht diese autonome Auslegung der Auslegung in den Mitgliedstaaten vor."
              S. 96 Rn 83: "... Wegen der gemeinsamen Sprache und den gemeinsamen Rechtsinstituten ist die Rechtsvergleichung hier besonders leicht zu handhaben. ..."
              S. 105 Rn 9: "... Auslegung bedeutet also Klärung der Sprache, der Wertungen und Prinzipien,
          auf denen das Gesetz beruht. ...
              S. 109 Rn 22: "Vor allem den Methodenlehren von Engisch und Larenz ist die massive Verbreitung und Fortentwicklung des Viererkanons im deutschen Sprachraum zu verdanken. ..."
            Rechtssprache:
            Verständlich
          Ja:
              S. 20 Rn 63: "Schweizer Urteile hingegen zeichnen sich insgesamt oft durch eine Fülle von direkt aufeinander folgenden Argumenten aus, sodass sie den Eindruck großer „Bürgerfreundlichkeit"
          erwecken. Juristische Entscheidungen sollen so verständlich wie möglich erklärt werden.116 Auch österreichische Gerichte bemühen sich, Urteile für den Leser möglichst verständlich abzufassen. So begnügen sie sich nicht nur mit Schlagworten, sondern erklären diese auch und legen den Zweck einzelner Rechtsinstitute dar.'"
      K4-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B.
            S. 106 Rn 14: "... Die Formel der Rechtsprechung erlaubt noch nicht die Subsumtion, weil ein Rausch im natürlichen Sprachgebrauch her zunächst einmal keine Krankheit ist. ..."
            S. 108 Rn 19: "Das grammatische Element der Auslegung hat zum Gegenstand das Wort, welches
        den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt. Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze."
            S. 114 Rn 41: "b) Eine der wesentlichen Erkenntnisse der Sprachphilosophie ist die Einsicht, dass
        Worte nicht aus sich heraus ermittelt werden können, sondern nur in dem Zusammenhang, innerhalb dessen der Sprecher das Wort verwendet. Nach Wittgenstein ist die Bedeutung eines Wortes sein Gebrauch in der Sprache." Das Wort muss in seinem systematischen Kontext gelesen werden (§ 4 Rn. 92). Das Verständnis des Wortes kann sich im Laufe der Zeit wandeln (§ 4 Rn. 60)."
            S. 114 Rn 43: "In der Literatur werden zwei Modelle unterschieden, um eindeutige von schwierigen
        Fällen zu unterscheiden. Heck hat das plastische Bild von Begriffskern und Begriffshof geprägt. Fällt der Sachverhalt eindeutig unter das Tatbestandsmerkmal, liegt er im Begriffskern, andernfalls im Begriffshof 81 Koch entwickelte dagegen ein Drei-Bereiche-Modell: Er unterscheidet zwischen Begriffen, bei denen der fragliche Ausdruck eindeutig angewendet (positiv) oder eindeutig abgelehnt (negativ) werden kann und neutralen Begriffen, bei denen eine sprachliche Zuordnung nicht eindeutig möglich ist.82"
            S. 195 Rn 10: "b) Juristischer Sprachgebrauch
        Der normale Sprachgebrauch kann schon durch den juristischen Sprachgebrauch korrigiert werden. Fiktionen können der Lebenswirklichkeit widersprechen (§ 4 Rn. 54 f.). Auch die Rechtsprechung kann juristische Begriffe entwickeln, die vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen, z.B. wenn die Signatur eines Malers oder die Ohrenmarke eines Tieres eine Urkunde sein kann" oder die Staatsanwaltschaft Papiere gem. § 110 Abs. 1 StPO durchsuchen darf und darunter auch elektronische Datenträger und Notebooks fallen. Das BVerfG beruft sich hier auf den gesetzgeberischen Willen und systematisch auf
        § 94 StPO, der von „Gegenstand" und nicht nur von „Sache" i. S.v. § 90 BGB spricht. Zu- [>196] dem verwendet der Gesetzgeber den Begriff des „elektronischen Speichermediums" in § 110 Abs. 3 StPO.'
      K5-Spr Wird das Kategorien-Wort "Sprache" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Teils, wenn auf Wörterbuch / Lexika als Referenz verwiesen wird, das ist aber zu wenig, insbesondere weil keine Referenzen zu den so wichtigen Rechtsbegriffen, erst recht den unbestimmten, angegeben wird.
      K6-Spr Wird zu der Kategorie Sprache eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Teils, wenn z.B. auf Wittgensteins Theorie verwiesen wird.
              S. 196 Rn 11: "c) Unmöglichkeit der reinen Wortlautauslegung
              11 Schon Wittgenstein hat betont, dass es unmöglich ist, den Wortlaut unabhängig von seinem Gebrauchszusammenhang zu ermitteln. Historische, systematische und teleologische Überlegungen sind damit immer mit zu berücksichtigen (§ 4 Rn. 41). Anerkannt ist, dass sich der Wortlaut der Norm aus dem heutigen Kontext ergibt, der sog. geltungszeitliche Sprachgebrauch entscheidend für die Auslegung ist." Dieser kann vom Willen und Kontext des damaligen Gesetzgebers abweichen.
              12 Salzsäure-Fall: Im Gegensatz zum RG hat es der BGH für zulässig erachtet, Salzsäure unter den Begriff der ,Waffe" gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt 1 StGB zu subsumieren. Maßgeblich hierfür war, dass auch in der Umgangssprache der Begriff der chemischen Waffe bekannt ist und der Sprachgebrauch sich seit dem Inkrafttreten des StGB gewandelt hat.""
              S. 118  Rn 62: "d) Allgemeiner Sprachgebrauch
          Zuletzt ist der allgemeine Sprachgebrauch zu prüfen. Er lässt sich beispielsweise durch den Duden oder ein etymologisches Wörterbuch (z.B. Grimms Wörterbuch) feststellen. Der Zweck des Mängelrechts beim Reisevertrag ist es, den Reisenden vor unliebsamen Abweichungen des Reiseprogramms zu schützen. Ob ein Gecko ein Reisemangel darstellt, kann man mit Hilfe von Biologen feststellen.109 [RS: Sicher nicht: Kritik]
           
            S. 118 Rn 63 Vertiefung - Viren: In der Tierärztlichen Hochschule wurde mit Viren des Typs leptospira bratislava experimentiert. Eine Studentin infizierte sich mit dem Virus und erkrankte schwer. Sie möchte Schadensersatz nach § 833 S. 1 BGB. Zu Recht?'"


              S. 118  Rn 64: 3. Die Eindeutigkeitsregel des Wortlauts (Acte-clair-Doktrin; literal rule) als Auslegungsfigur
          Die Eindeutigkeitsregel besagt: Wenn der Wortlaut eindeutig ist, sind die übrigen Auslegungskriterien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Sie findet sich schon in den Digesten111 und in neuzeitlichen Büchern.112 Historisch betrachtet entfaltete die strenge Wortlautauslegung ihre volle Blüte mit der Begriffsjurisprudenz (§ 4 Rn. 102). Gelegentlich [>119] wird diese Eindeutigkeitsregel vom BVerfG113 und von Teilen der deutschen Rechtsliteratur immer noch vertreten.114 Ebenso kennt man die Eindeutigkeitsregel in anderen Staaten, etwa in Österreich.115 In Frankreich ist die Eindeutigkeitsregel als Acte-clair oder Sens-clair-Theorie bekannt.116 In England existierte ursprünglich die literal rule oder plain meaning rule, wonach der natürliche Wortsinn eines Begriffs im Zweifel vorzugswürdig ist. Das führte dazu, dass am Wortlaut auch festgehalten wurde, wenn er zu absurden Ergebnissen führte.117 Es wird aber weiter unten gezeigt, dass die Eindeutigkeitsregel ein schwaches Formalargument darstellt, das durch teleologische Überlegungen leicht zu entkräften ist (§ 6 Rn. 2 ff.).

            Kritik: Wann ist denn ein Wortlaut "eindeutig"? Hier wird eine wichtige wissenschaftlich-methodische Aufgabe nicht erfüllt. Der Verweis auf § 6, Rn 2ff hilft auch nicht weiter, so lange nicht geklärt ist, was "eindeutig" heißen soll und wie man sie feststellt. Auch Beispiel dort S. 194 Rn 4 "So dauert eine Stunde nicht zwingend 60 Minuten." ist falsch. Eine Stunde dauert weltweit 60 Minuten, nicht 59, nicht 61, nicht 45, nicht 50. Sitzungseinheiten in der Psychotherapie dauern gewöhnlich 50 Minuten, Schul- oder Fahrstunden 45 Minuten. Aber das sind keine Stunden, auch wenn sie so genannt werden. Der Begriff Stunde fasst 60 Minuten und nichts anderes. Die grundlegende Frage ist natürlich die nach der Zeit. Schulstunden sind keine Stunden, sondern Schulstunden. Psychotherapiestunden sind keine Stunden, sondern Psychotherapiestunden. Sobald man konkret und präzise spricht, gibt es kein Auslegungsproblem. Möllers leugnet, wie viele Rechtswissenschaftler - meist sind es ja Männer - dass Texte klar und eindeutig sein können.
              S. 121  Rn 73: "cc) Aufgrund des Analogieverbots bildet der allgemeine Sprachgebrauch die Grenze für die Auslegung im Strafrecht. Art. 103 Abs. 2 GG garantiert die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten, deshalb ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen.135 Aufgrund des abschließenden Charakters der im StGB niedergeschriebenen Verbotsnormen und der daraus folgenden Straflosigkeit aller nicht ausdrücklich pönalisierten Verhaltensweisen spricht man auch von der Fragmentarität des Strafrechts136 bzw. vom Strafgesetzbuch als „magna charta des Verbrechers137. Dies ist Ausfluss des ultima ratio-Gedankens und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.138"
            Anmerkung: Wenn der allgemeine Sprachgebrauch die Grenze der Auslegung im Strafrecht bildet, wieso sollte dies nicht auch im Zivil- und öffentlichen Recht gehen?
      • K6.1-Spr Wird erkannt und gefordert, dass die Rechtssprache für Durchschnittsmenschen verständlich und nachvollziehbar sein muss? Nein
      • K6.2-Spr Wird der Gebrauch vieler abstrakt-allgemeiner Worthülsen, deren Bedeutung unklar bleibt, auch dann, wenn auf weitere unklare Worthülsen verschoben wird, vermieden und gerügt? (_aaA) Nein
      • K6.3-Spr Werden konstruierte Begriffe wie selbständig handelnde Subjekte (BMautonS) (Geister einer Geisterwelt) gebraucht? (hypostasisch-homunkulusartiger Gebrauch). Ja
        • Hypostasierende homunkuleske Sprache  (>Sprachkritik)
              S. 203 "Die Bedeutung des historischen Willens relativiert sich oft, weil der Gesetzgeber  entweder schweigt (sog. Lückenhaftigkeitsargurnent) oder sich bei der Gesetzgebung über das relevante Problem gar keine Gedanken macht."
            Kritik: Der "historische Wille" ist eine nebelhafte metaphysische Konstruktion, die einer ganz genauen und gründlichen Definition bedürfte. Das wird von Möllers - und eigentlich niemand - geleistet. Das gleiche gilt für den Begriff  "Gesetzgeber" und wie man denn feststellt, ob sich der Gesetzgeber Gedanken macht?
              S. 395: "Die europäische Union versteht sich als Wertegemeinschaft.154"
            Kritik: Die europäische Union versteht gar nichts, weil sie kein verständnisbegabtes Subjekt ist. Der Autor Möllers interpretiert das der EU zugeordnete Merkmal "Wertegemeinschaft" so. Hier stellt sich natürlich die Definitionsfrage: was für eine Konstruktion "ist" "die" EU, was ist der Inhalt des Begriffs und wie und wo findet man diesen Begriffsinhalt in der Welt, wie also wird der Begriff  referenziert?
              S. 430: "Das Gesetzlichkeitsprinzip versteht sich als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), für welches speziell im Bereich des Strafrechts besondere Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt, dessen Reichweite, die Bestimmtheit und die Rückwirkung bestehen."
            Kritik: Das Gesetzlichkeitsprinzip versteht sich gar nicht, weil es kein verständnisbegabtes Subjekt ist. Der Autor Möllers interpretiert den (Art. 20 Abs. 3 GG) so.
              S. 471: "Das vorliegende Werk versteht die Juristische Methodenlehre nicht nur als reine Argumentationslehre, sondern zugleich als Legitimationslehre."
            Kritik: Das vorliegende Werk kann nichts verstehen, weil es kein verständnisbegabtes Subjekt ist. Der Autor Möllers versteht sein Werk so.
      K7-Spr Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Sprache ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils, z.B.
            S. 114 Rn 44: "Bei der Frage, was als ;Waffe" i. S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB zu bezeichnen ist, wird man wohl das Gewehr und die Pistole positiv unter den Begriff >Waffe" fallen lassen, den in
        den Rücken gebohrten Zeigefinger dagegen nicht. Neutrale Tatmittel sind nach dem Drei-
        Bereiche-Modell wohl das Tier oder die Salzsäure.83"
            S. 118 Rn 63 Vertiefung - Viren: In der Tierärztlichen Hochschule wurde mit Viren des Typs leptospira bratislava experimentiert. Eine Studentin infizierte sich mit dem Virus und erkrankte schwer. Sie möchte Schadensersatz nach § 833 S. 1 BGB. Zu Recht?'"
      K8-Spr Sonstiges für die Kategorie "Sprache" zu Berücksichtigendes? Gedanken des Gesetzgebers
          S. 203 Die Bedeutung des historischen Willens relativiert sich oft, weil der Gesetzgeber entweder schweigt (sog. Lückenhaftigkeitsargurnent) oder sich bei der Gesetzgebung über das relevante Problem gar keine Gedanken macht."
       




    Kontrolle
    Suchworte "Berufung" (8 Treffer), "Ephor" (0 Treffer), "Kontroll" (107 Treffer),  "Öffentlichkeit" als Kontrollinstanz (2 Treffer), "Revision", (26 Treffer), "Volk", erfasst auch Volksabstimmung, Volksentscheid als Kontrollinstanz (203 Treffer),
     
    Kontrolle
    K1-Kon
    K2-Kon
    K3-Kon
    K4-Kon
    K5-Kon
    K6-Kon
    K7-Kon
    K8-Kon
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja, aber
    Nein
    Nein
    Nein
    Keine

    Kon-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Kontrolle: Das Thema Kontrolle des Rechts, vor allem der Gerichte spielt bei Möllers eine untergeordnete Rolle.
        Die Erfindung einer rechtsdogmatischen "Absicherung" für ein Volksabstimmung zeigt, was Möllers vom Souverän hält,  S. 438f Rn 101:

      "Wenn für die dauerhafte Kompetenzübertragung an die EU eine Volksabstimmung'" vom BVerfG gefordert würde, fehlt es an der erforderlichen [>439] rechtsdogmatischen Absicherung einer solchen Prämisse. Denn damit würde auf einmal das deutsche Volk als Souverän über das Grundgesetz entscheiden, obwohl es bisher noch nie über die Verfassung abstimmen durfte.175
          175 Kritisch Ukrow, ZEUS 2009, 717, 725; Calliess, ZEuS 2009, 559, 574 f.; Härte!, in: ders., Handbuch Föderalismus, Bd. I, 2012, § 16 Rn. 139."
    Interessanterweise wird auch die abenteuerliche und absurde  Behauptung der Erforderlichkeit einer rechtsdogmatischen Absicherung weder begründet noch mit einem Querverweis versehen - trotz seines sonstigen Fußnotenfurors. Die Abstimmung über eine Verfassung steht im Grundgesetz und braucht keine "rechtsdogmatische Absicherung" schon gar nicht 70 Jahre danach:
      "Art 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
    _
      K1-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja
        b) Kontrolle der Rechtsprechung  247
        c) Kontrolle des Gesetzgebers gern. Art. 100 Abs. 1 GG  247
        f) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr  477
      K2-Kon Kommt das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Stichwortregister vor?
        Berufung: Nein
        Ephoren: Nein.
        Kontrolle Ja
          - des Gesetzgebers § 7 26 ff.
          - der Rechtsprechung§ 7 23 ff.
          Kontrollfunktion § 1 95
        Öffentlichkeit: Nein.
        Revision: Nein.
        Volk (als Kontrollinstanz): Nein. Auch Volksabstimmung, Volksentscheid kommen nicht vor. Hier scheint bei Möllers ein schweres Defizit vorzuliegen
      K3-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja.
            S. 80 Rn 35: "... In diesem Rahmen wird die Bedeutung des Gerichts gewichtig sein," denn solange Entscheidungen noch per Berufung oder Revision angefochten werden können, ist ein Vertrauensschutz nur in engen Grenzen möglich."
            S. 171 Rn : "... indem im Prozess die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird ..."
            S. 389 Rn 37: "... Daher verlangte schon die französische Menschenrechtsdeklaration, Beschränkungen nur durch Gesetze anzuordnen, die ihrerseits nur durch die Volksvertreter beschlossen werden dürfen.110 ..."
            S. 438 Rn 101: "Wenn für die dauerhafte Kompetenzübertragung an die EU eine Volksabstimmung'" vom BVerfG gefordert würde, fehlt es an der erforderlichen [>] rechtsdogmatischen Absicherung einer solchen Prämisse. Denn damit würde auf einmal das deutsche Volk als Souverän über das Grundgesetz entscheiden, obwohl es bisher noch nie über die Verfassung abstimmen durfte.175"
      K4-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, aber nur wenig
            Öffentlichkeit:
              S. 393 Rn 51: "„Wägt man das umschriebene Informationsinteresse an einer entsprechenden Berichterstattung
          im Fernsehen generell gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab, so verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im allgemeinen den Vorrang. [...] Freilich gilt dieser Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos. Die zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts verlangt neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich (vgl. BVerfGE 32, 373 [379] mit weiteren Nachweisen) die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation der Täter keineswegs immer zulässig.[...] Insgesamt ist somit eine wiederholte, nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse gedeckte Fernsehberichterstattung über eine schwere Straftat jedenfalls dann unzulässig, wenn sie die Resozialisierung des Täters gefährdet. Die für die soziale Existenz des Täters lebenswichtige Chance, sich in die freie Gesellschaft wieder einzugliedern, und das Interesse der Gemeinschaft an seiner Resozialisierung gehen grundsätzlich dem Interesse an einer weiteren Erörterung der Tat vor. Ob und wieweit hier Ausnahmen denkbar sind, etwa bei einem überragenden historischen Interesse, bei wissenschaftlichen oder anderen Sendungen, die sich nur an einen begrenzten Zuschauerkreis wenden, bedarf keiner Prüfung, weil diese Voraussetzungen hier fehlen.145"
      K5-Kon Wird das Kategorien-Wort "Kontrolle" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert? Nein.
      K6-Kon Wird zu der Kategorie Kontrolle eine Theorie zitiert oder / und entwickelt? Nein.
      K7-Kon Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Kontrolle ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert? Nein.
      K8-Kon Sonstiges für die Kategorie "Kontrolle" zu Berücksichtigendes? Es kann immer etwas übersehen worden oder neu hinzugekommen sein, so dass eine Rest- und Auffangkategorie nützlich ist. Keine.




    Rechtsverweigerungsverbot  (Entscheidungszwang)
    Suchwort "rechtsverweigerungsverbot" (0 Treffer), Entscheidungszwang (0 Treffer), aber dem Begriffe nach, dass der Richter entscheiden muss (S. 26 und 412)
     
    Rechtsverweige-
    rungsverbot
    K1-RVV
    K2-RVV
    K3-RVV
    K4-RVV
    K5-RVV
    K6-RVV
    K7-RVV
    K8-RVV
     Möllers 2017
    Nein
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein, aber
    Ja
    Nein
    Keine

    RVV-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie:  Möllers sieht die Problematik S. 412 Rn 8, aber er stellt das Rechtsverweigerungsverbot nicht in Frage und erörtert auch keine alternativen Lösungen, z.B. auch nicht die sauberste: Wenn Rechtsgrundlagen fehlen, kann man nicht entscheiden und daher darf es vernünftigerweise auch keinen Entscheidungszwang geben, sofern sich die Entscheidungen nicht aus dem Prozeßrecht ergeben (es verliert, wer seine Prozesspflichten nicht erfüllt).
        Die Behauptung: " Das [>27] Rechtsverweigerungsverbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ..." wird nicht eingelöst. Außerdem ist die Behauptung  falsch, wie jeder vernünftige und des Deutschen mächtige Leser leicht nachprüfen kann:

      "Art 103. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör."
    Von Entscheidung steht da nichts. Und deshalb kann sich aus dieser klaren Formulierung auch kein Recht auf Entscheidung ergeben. Es gibt kein Gesetz, das die Gerichte zum Entscheiden zwingt und es folgt auch ganz sicher nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Und das genau ist wieder einmal ein Beleg dafür, dass die Rechtswissenschaft an manchen Stellen keine Wissenschaft ist, sondern ein Phantasie, Meinungs- und Behauptungssumpf. Wie man dem Civil Code bzw. dem Kodex Napoleon auch entnehmen kann, steht dort auch klipp und klar ohne jede "Auslegung" etwas anderes als in unserem GG Art 103. (1):


    Quelle: F.G. von  Lassaulx Kodex Napoleon Koblenz 1807, S. 8.

    __
      K1-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Rechtsverweigerungsgebot: Nein.
        Entscheidungszwang: Nein
      K2-RVV Kommt das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Stichwortregister vor?
        Rechtsverweigerungsgebot: Ja: Rechtsverweigerungsverbot § 1 1, 81, § 2 81, § 5 73, § 6 73
        Entscheidungszwang: Nein
      K3-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Rechtsverweigerungsgebot:
              S. 170 Rn 73: "... In einem solchen Fall kann auch das Rechtsverweigerungsverbot als Begründung herangezogen werden, sodass der Richter, will er nicht gegen dieses verstoßen, zwingend Gerechtigkeitsargumente anführen muss (§ 1 Rn. 81). Es erinnert an die Radbruch'sche Formel des „unerträglichen Unrechts" (§ 2 Rn. 111).
              S. 214 Rn 73: "Das „Rechtsverweigerungsverbot" bedeutet erst einmal nur, dass der Richter zu entscheiden hat: Im Zweifel ist die Klage abzuweisen, wenn wegen der Lücke eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt (§ 1 Rn. 81).
              S. 425 Rn 55: "Hier kommt das oben genannte Rechtsverweigerungsverbot ins Spiel (§ 1 Rn. 81)."
        Entscheidungszwang:
      K4-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Rechtsverweigerungsgebot:
              S. 412 Rn 8: "Der Richter muss entscheiden. Dazu verpflichtet ihn das Rechtsverweigerungsverbot (§ 1 Rn. 81). Die Folgen, die der Richter zu bedenken hat, sind gewichtig; oft steht er zwischen Skylla und Charybdis,10 zwei auswegslosen Übeln: Bejaht er eine Rechtsfortbildung, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, er überschreite seine Grenzen, wenn er z.B. die Wortlautgrenze im Strafrecht und damit das vom Grundgesetz abgesicherte  Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege) verletzt oder sich die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments anmaßt (§ 13 Rn. 83 ff.). Aber auch die gegenteilige Entscheidung kann in hohem Maße unbefriedigend sein: Die Untätigkeit des Gesetzgebers kann zu einer offensichtlichen Lücke führen, die für den Betroffenen höchst unbillig sein kann. Lehnt der Richter die Rechtsfortbildung ab, nimmt er in Kauf, dass der Kläger für entstandene Schäden nicht kompensiert wird und damit die Unbilligkeit zu tragen hat (§ 13 Rn. 48 ff.)."
        Entscheidungszwang: Nein.
      K5-RVV Wird das Kategorien-Wort "Rechtsverweigerungsverbot" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Rechtsverweigerungsgebot:
          Nein, aber  S. 508 im Anhang: Die wichtigsten Argumentationsfiguren findet sich der Eintrag: Rechtsverweigerungsverbot (§ 1 Rn. 81, § 5 Rn. 73, § 6 Rn. 73)
        Entscheidungszwang: Nein.
      K6-RVV Wird zu der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Rechtsverweigerungsgebot:
            Ja, aber
              S. 26, Rn 81: "cc) Ein weiteres, wichtiges Argument ist schließlich das schon alte166 Rechtsverweigerungsverbot.
          Der Richter darf die Entscheidung nicht verschieben, sondern er muss den Fall entscheiden. Es gibt folglich auch keine unentschiedenen gerichtshängigen Rechtsfragen.167 Schon 1804 hatte Napoleon dies ausdrücklich im code civil geregelt.168 Das [>27] Rechtsverweigerungsverbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 47 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh). Allerdings sind auch hier die Grenzen umstritten: Daraus wird bei Lücken des Gesetzes die Berechtigung abgeleitet, diese durch Richterrecht zu schließen.'" Die Gegenansicht schlussfolgert aus dem Rechtsverweigerungsverbot nur, dass es unzulässig ist, eine Entscheidung überhaupt zu verweigern. Jederzeit könne der Richter den geltend gemachten Anspruch aber ablehnen, wenn das Gesetz lückenhaft ist und eine positive Regelung zugunsten des Klägers nicht vorgesehen ist.'" Darauf wird zurückzukommen sein (§ 6 Rn. 66 ff. sowie § 13)."
        Entscheidungszwang: Nein.
      K7-RVV Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Rechtsverweigerungsverbot ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Rechtsverweigerungsgebot: Nein.
        Entscheidungszwang: Nein.
      K8-RVV Sonstiges für die Kategorie "Rechtsverweigerungsverbot" zu Berücksichtigendes? Keine




    Gerechtigkeit, gerecht
    Suchworte "gerecht" (260 Treffer), "billig" (116 Treffer), Billigkeit (42 Treffer).
     
    Gerecht
    K1-Ger
    K2-Ger
    K3-Ger
    K4-Ger
    K5-Ger
    K6-Ger
    K7-Ger
    K8-Ger
     Möllers 2017
    Ja
    Ja
    Ja
    Ja
    Nein, aber
    Ja, aber
    Teils
    Keine

    Ger-Zusammenfassung und Kommentar zur rechtswissenschaftlichen Kategorie Gerecht, Gerechtigkeit:  Das Thema nimmt beachtlichen Raum ein. "Gerechtigkeit ist der unwandelbare und dauerhafte Wille, jedem sein Recht zukommen zu lassen".183 (" I. 1,1, pr.: Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuens.") Möllers (2017), S. 29 Rn. 87. Das Zitat reduziert gerecht auf Recht, im Grunde eine Verschiebung und umgeht damit die Gretchenfrage.
     

      K1-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Inhaltsverzeichnis vor? Ja.
        Vorwort
        IV. Zum inhaltlichen Gerechtigkeitsanspruch juristischer Methoden 28
        1. Juristische Methodenlehre und der Gerechtigkeitsanspruch 28
        a) Das vermeintlich Ungerechte an der Methodenlehre (Rüthers) 28
        Verhinderung ungerechter Ergebnisse 30
        3. Rechtsfriede und Gerechtigkeit als Rechtsideen   31
            a) Gerechtigkeit nach Aristoteles   31
            b) Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit als Rechtsideen (Radbruch)   32
        a) Rechtsprechungsänderung: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz versus materielle Gerechtigkeit   79
        a) Privatautonomie und Vertragsgerechtigkeit  364
        c) Rechtsphilosophie: Auf der Suche nach der gerechten Entscheidung   471

        billig(keit)
        b) Wirtschaftliche Betrachtung: Vermeidung einer Übermaßhaftung oder einer unbilligen Härte   169
        d) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr   477
        c) Argumentationsfiguren: Erst-Recht-Schluss, Umgehungsargument, Unbilligkeit   220
        c) Argumentationsfiguren: Umkehrschluss, Unbilligkeit, argumentum ad absurdum   226
        2. Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke und Untätigkeit des Gesetzgebers   423
            a) Unbillige Härte bei offensichtlicher Rechtsschutzlücke   423
        d) Sechster Schritt: Billigkeitskontrolle und Richtigkeitsgewähr   477
         

      K2-Ger Kommt das Kategorien-Wort "Gerecht" im Stichwortregister vor?
        Ja:
        Gerechtigkeit § 1 98 ff., § 2 113 ff., § 3 32 ff., 58 f., § 5 79, § 6 136, § 11 3, 8, 10, § 12 23
        - prozedurale s. Verfahrensgewährleistung
        Billigkeitskontrolle § 5 73 ff., § 6 97, 111, 115, 118, 123, 135, § 14 98
      K3-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja, z.B.:
            S. 1 Lit: "Dreier, Ralf, Was ist Gerechtigkeit?, JuS 1996, 580-584;"
            S. 4 Rn 6: "... Schließlich überschneidet sich die Methodenlehre auch mit der Rechtsphilosophie, denn jede Entscheidung zielt auch auf ein gerechtes Ergebnis (§ 1 Rn. 87, § 14 Rn. 98 ff.)."
            S. 16 Rn 50: "... Deshalb sollte man von Anfang an zwei Gefahren erkennen: Nur zu oft wird ein Lösungsvorschlag mit dem Hinweis auf die Billigkeit, die Gerechtigkeit oder die Natur der Sache verbunden. ..."
            S. 18 Rn 58: "Ein vertretbares Ergebnis finden wir nicht immer überzeugend; ein überzeugendes Ergebnis ist nicht immer gerecht. ..."
            ...  ...
      K4-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, siehe bitte auch K6-Ger.
      K5-Ger Wird das Kategorien-Wort "Gerecht" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
        Nein, aber das ist auch objektiv sehr schwierig
      K6-Ger Wird zu der Kategorie Gerecht eine Theorie zitiert oder / und entwickelt?
        Ja, aber ziemlich unverbindlich.:
            S. 31 Rn 98: "a) Gerechtigkeit nach Aristoteles
        Aristoteles unterschied zwischen der ausgleichenden Gerechtigkeit und der verteilenden Gerechtigkeit."' Die ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa) bestimmt, was einem jeden durch das Prinzip der Gegenseitigkeit (Reziprozität) zukommt. Sie ist damit eine Fortentwicklung der Figur des Talions, der Vergeltung von Gleichem mit Glei-[>32]chem.206 Eine weitere Ausprägung der ausgleichenden Gerechtigkeit findet sich in der liberalen Marktwirtschaft in dem Gedanken der Tauschgerechtigkeit, der synallagmatischen Verträgen zu Grunde liegt. Eine Variante ist das do ut des. Niemand braucht vorzuleisten;207 das ohne Grund Geleistete kann zurückgefordert werden;208 fordern darf man nur bei eigener Vertragstreue;209 widersprüchliches Verhalten ist unzulässig.'"
            S. 32 Rn 100: "b) Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit als Rechtsideen
        (Radbruch)
            Radbruch nimmt diese Gerechtigkeit von Aristoteles auf und nennt als weitere allgemeine Rechtsideen die Zweckmäßigkeit und den Rechtsfrieden.213 Rechtssicherheit und Rechtsfrieden werden dadurch erreicht, dass der Staat verbindliche Regelungen für das Zusammenleben, also Rechtsnormen, setzt. Bürger wissen dann, wozu die einzelnen Rechtsnormen verpflichten oder berechtigen. So können unnötige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Der Rechtsfrieden wird aber auch erreicht, indem der Staat jedem
        Einzelnen Mittel zur Verfügung stellt, um seine Rechte durchzusetzen; in diesem Fall wird der Rechtsfriede durch die gerichtliche Klärung des streitigen Sachverhalts erreicht. Mit Hilfe staatlicher Gerichte wird dem Einzelnen zu seinem Recht verholfen, denn Selbstjustiz und Faustrecht sind verboten. Dies schließt die Anarchie aus. Auch die Rechtskraft von Urteilen (§§ 322, 705 ZPO) und die Verjährungsregelungen dienen dem Rechtsfrieden (§§ 194 ff. BGB etc.). Außerhalb des Prozesses kann die außergerichtliche
        Streitbeilegung zum Rechtsfrieden beitragen."
            S. 66 Rn 113 (Radbruch'sche Formel): "„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als „unrichtiges Recht" der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen; eine andere Grenzziehung aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden: Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur „unrichtiges Recht", vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren, denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen. An diesem Maßstab gemessen sind ganze Partien nationalsozialistischen Rechts niemals zur Würde geltenden Rechts gelangt.201"
            S. 32 Rn 101: "c) Menschenwürde und Rechtsgüterschutz
        Zur Gerechtigkeit gehören der Rechtsgüterschutz und Fragen der Gleichheit. Wegen der menschlichen Verletzbarkeit sind persönliche Rechtsgüter und die Menschenwürde besonders geschützt.214 In Deutschland werden diese Rechtsgüter über Art. 2 Abs. 2 GG, die §§ 823 ff. BGB und die §§ 211 ff. StGB geschützt.215  Die Anerkennung der Men[>33]schenwürde in Art. 1 GG führt beispielsweise zur Begrenzung des Strafanspruchs216 und zur Ablehnung der Todesstrafe.217  Das Verbot, den anderen zu schädigen, ist ein uralter römischrechtlicher Satz (alterum non laedere).218 Zum Teil wird die Ansicht vertreten, die gesamte Rechtsordnung diene nur dazu, die Rechtsgüter des Menschen zu schützen.
        219 Schaden ist demnach ein ,Weniger" als das, was dem Geschädigten gehört. Was dem Geschädigten gehört, lässt sich daran erkennen, was ihm bereits von der Natur her zukommt: Das sind Leben, Körper, Gesundheit, also die persönlichen Rechtsgüter.'" (Schuldhafte) Schadenszufügung verlangt wiederherstellende Gerechtigkeit (iustitia restitutiva); eine Verletzung der Rechtsgüter ggf. strafende Gerechtigkeit (iustitia vindicativa).221"
            S. 66 Rn 114: "2. Vorrang von Naturrecht gegenüber dem eindeutigen Unrechtsgesetz
        (Radbruch'sche Formel) 114 Die Radbruch'sche Formel kann dazu verhelfen, auch positives Recht als schwerwiegendes gesetzliches Unrecht zu erkennen. Das gilt zumindest dann, wenn Menschenrechte
        unübersehbar und offensichtlich entgegenstehen. Voraussetzung für eine solche Erkenntnis ist nicht ein umfassendes Wissen zu den Inhalten von Gerechtigkeit, richtigem Recht oder Menschenrechten. Vielmehr reicht eine „unspezifische Erfassung des Kerngedankens" aus 202"
      K7-Ger Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Gerecht ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils mit zwei wichtigen Beispielen NS-Justiz und DDR Schießbefehl::
            S. 66 Rn 115: "Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz v. 25.11.1941 sah beispielsweise vor, dass emigrierten Juden aus rassischen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Das BVerfG lehnt einen strikten Gesetzespositivismus à la Kelsen ab und zitierte vielmehr die Radbruch'sche Formel:
          „Recht und Gerechtigkeit stehen nicht zur Disposition des Gesetzgebers. Die Vorstellung,
          dass ein „Verfassungsgeber alles nach seinem Willen ordnen kann, würde einen
          Rückfall in die Geisteshaltung eines wertungsfreien Gesetzespositivismus bedeuten, wie
          sie in der juristischen Wissenschaft und Praxis seit längerem überwunden ist. Gerade die
          Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland hat gelehrt, daß auch der Gesetzgeber
          Unrecht setzen kann." (BVerfGE 3, 225 [232]). Daher hat das Bundesverfas[>67]sungsgericht die Möglichkeit bejaht, nationalsozialistischen „Rechts-" Vorschriften die Geltung als Recht abzuerkennen, „weil sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde" (BVerfGE 3, 58 (1191; 6, 132 [198]).
          [...] Die 11. Verordnung verstieß gegen diese fundamentalen Prinzipien. In ihr hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß (vgl. BGH, RzW 1962, 563; BGHZ 9, 34 [44]; 10, 340 [342]; 16, 350 [354]; 26, 91 [93]). 1_1
          Das zu diesen Grundsätzen gehörende Willkürverbot hat heute in Art. 3 Abs. 1 und teilweise
          auch in Art. 3 Abs. 3 GG seinen positiv-rechtlichen Ausdruck gefunden. [...] Die Anerkennung der Rechtswirksamkeit der Ausbürgerungen durch die 11. Verordnung würde daher gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen. "203"
              S. 67 Rn 118: "Mauerschützen-Entscheidung Während der DDR-Zeit wurden an der innerdeutschen Grenze insgesamt mehrere hundert Menschen von Grenzpolizisten erschossen, weil sie das Staatsgebiet der DDR verlassen wollten. Die Grenzpolizisten beriefen sich dabei auf § 27 Abs. 2 S. 1 Grenzgesetz206, wonach die DDR-Bürger notfalls auch mit Anwendung der Schusswaffe an der Flucht gehindert werden durften. Nachdem 1990 die DDR der Bundesrepublik Deutschland beigetreten war, hatte der BGH zu prüfen, ob der Grenzpolizist G wegen Tötung bestraft werden konnte (§ 2 Rn. 44). Der zuständige Strafsenat kombinierte die Radbruch'sche Formel mit dem Ausreiserecht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, den die DDR damals ratifiziert hatte, sodass der Schießbefehl menschenrechtsfreundlich auszulegen war. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG war zu relativieren, wenn „die in der Völkerrechtsgemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise mißachtet" werden.207"
      K8-Ger Sonstiges für die Kategorie "Gerecht" zu Berücksichtigendes? Keine.




    Sonstiges   > Problembegriff
    Vorbemerkung: Ein Problem, psychologisch betrachtet, liegt, vor, wenn der Weg zu einem Ziel unbekannt, nicht klar oder praktikabel genug ist. Ist die Lösung klar, dann ist das Problem zur Aufgabe geworden, die allerdings noch durchgeführt werden muss. Nicht wenige Menschen nehmen irrtümlich an, dass ein Problem bereits gelöst ist, wenn sie die Lösung kennen, denn mit der bloßen Kenntnis um die Lösung, ist der Weg nicht frei, aber klar wie man ihn frei machen kann - und auch muss, also die Arbeit muss noch verrichtet werden. (> Psychologie der Problemlösung)
     
    Sonstiges 2
    K1-So
    K2-So
    K3-So
    K4-So
    K5-So
    K6-So
    K7-So
    K8-So
    Möllers 2017
    Rechts-/Probleme
    Ja
    Nein
    Ja, oft
    Ja
    Nein
    Teils
    Teils
    Keine

    Prob-Zusammenfassung und Kommentar zu Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung bei Möllers: Möllers thematisiert an vielen Stellen Probleme, aber nicht den Problembegriff selbst, daher K5-So = Nein. Leider wird das Standardproblem im Recht, Normen zu Lebenssachverhalten zu finden, nicht so aufbereitet, wie man sich das vom rechtswissenschaftlichen Methodenbuch wünscht. Aber er bespricht ein weites Spektrum und gewährt damit Einblick in sein Problemverständnis. Wenn er S. 212 sagt: "Vor allem müssen Gesetze Antworten auf heutige Probleme geben.133  Damit ist einzugestehen, dass Kodifikation nun einmal altern." Hier möchte man natürlich wissen, wie ein solcher Alterungsprozess festgestellt wird, wie ein dynamischer Rechtsgrundsatz beschaffen sein könnte und sollte.
     

      K1-So Kommt das Kategorien-Wort "Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung" im Inhaltsverzeichnis vor?
        Ja:
        IV "I. Problemstellung: Rechts(erkenntnis)quellen neben primären Rechtsquellen? " 70
        IV Das Principal-Agent-Problem  190
        IV a) Die Lehre von der Topik als Ausgangspunkt der Problemlösung  463
      K2-So Kommt das Kategorien-Wort "Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung" im Stichwortregister vor? Nein.
      K3-So Wird das Kategorien-Wort "Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung" im Text genannt, aber ohne nähere inhaltliche Erörterung?
        Ja:
            Vorwort,
            S.2, 3, 4, 8, 11 (FN), 12, 15, 29 (FN), 30, 44, 65, 69 (IV), 70 (Ü), 71 (KZ), 73 (KZ), 75 (KZ), 77 /FN), 92, 115, 116, 129,  130, 135 (FN), 140, 154 (FN), 155, 158 (FN), 162, 176, 180 (L), 188 L).
            193 (L), 200, 201, S. 232 /FN),
            S. 236, 239 (L), 240, 259 (Problem gestörter Vertragsparität),     S. 266 (problemlos), 267, 272 (unproblematisch), 283 (unproblematisch), 292, 302 (FN), 307 (FN), 312 (Die Problematik, dass der Gesetzgeber nicht alle Sachverhalte mit bestimmten Tatbestandsmerkmalen erfassen kann, tritt naturgemäß auch im Strafrecht auf.), 313, 327 (auch FN), 328 mehrfach (Dies ist problematisch, wenn die Urteile in fremder Sprache abgefasst oder schwer zugänglich sind), 330, 331, 353, 362 (FN), 364 (FN), 383 (FN),
            S. 388 (FN), 409 (L), 411 (Im Rahmen der Gewaltenteilung stellt sich ganz offensichtlich die Problematik, in welchem Umfang der Richter anstelle des Parlaments Recht setzen darf.'), 412,
            419 (nichteheliche Lebensgemeinschaft), 421 (Schweigen des Gesetzgebers; untätig sein), 423, 424 (Nicht selten ist der Gesetzgeber überfordert oder einfach nicht Willens, einschlägige Probleme durch Rechtsnormen in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zu verabschieden. Normen), 429 (c) Schließlich gibt es höchst strittige Fälle. Problematisch ist die Rechtsprechung zu Absprachen im Strafprozess."), 434, 438 (Diese Problematik existiert zwischen Fachgerichten und dem BVerfG und wird anschaulich mit dem Begriff des BVerfG als Superrevisionsinstanz beschrieben.), 442 (FN),
        450 (Im Öffentlichen Recht gibt es Versuche, die Sachverhaltshermeneutik stärker zu strukturieren: Man unterscheidet zwischen dem Problemlösungsbereich, dem Normprogrammbereich und dem Entscheidungsbereich»),
        455 (Bei Verfahren vor den europäischen Gerichten ergibt sich das Problem, dass die nationalen Normen des beteiligten Mitgliedstaats, den Rechtsanwendern anderer Mitgliedstaaten nicht bekannt sind.),
        463 (a) Die Lehre von der Topik als Ausgangspunkt der Problemlösung),
        466 (Die Lehre von den Typen stellt einen Unterfall des problemgebundenen, topischen Denkens dar.
        469, 470 (Wichtige Impulse gaben die rechtstheoretischen Arbeiten von Esser zum Vorverständnis.
        471 (FN), 473, 474, 477 (FN), 480 (FN), 500, 526 SWR  (Moral hazard-Problematik § 5 150),
        527 SWR (Principal-Agent Problem § 5 150 f.)
      K4-So Wird das Kategorien-Wort "Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung" im Text auch inhaltlich erörtert?
        Ja, z.B.:
            S. 190 Rn 150: "e) Das Principal-Agent-Problem
        Der Auftraggeber (Principal) beauftragt den Vertreter (Agent) mit der Durchführung eines Geschäfts. Hat der Agent ein gewisses Ermessen, so besteht die Gefahr, dass er eigene Interessen verfolgt, die nicht notwendigerweise mit denen des Auftraggebers übereinstimmen. Zudem besteht zwischen Agent und Principal nach Vertragsschluss ein Informationsgefälle bezüglich der Qualität seiner Arbeit, welches der Agent zu Ungunsten des Principals für seine eigenen Zwecke ausnutzen kann Moral-hazard-Problematik)."
            S. 212 : "Vor allem müssen Gesetze Antworten auf heutige Probleme geben.133  Damit ist einzugestehen, dass Kodifikation nun einmal altern. Damit kann sich der Telos der Norm gegenüber allen anderen Auslegungsfiguren durchsetzen.134"
            S. 459 (aa) Der Kritik gegenüber Fikentscher, F. Müller und dem BVerfG ist dahingehend 33
        Recht zu geben, dass empirische Daten außerhalb der Norm keine Rechtsqualität begründen können. Vielmehr gilt es weiterhin zwischen bindender Rechtsnorm und anderen empirischen, präjudiziellen, dogmatischen und anderen Argumenten zu unterscheiden.' Die Sozialwissenschaften ähneln der ökonomischen Analyse des Rechts. Sie können eine Rechtslösung verstärken, aber das Recht nicht ersetzen. Empirische Daten und  Sozialwissenschaften können die Lebenswirklichkeit vielleicht gut erklären und Wertungsprobleme aufdecken, nicht aber eine Lösung von Rechtsfragen bieten.' Klar ist zwischen primären und sekundären Rechtsquellen sowie Rechtserkenntnisquellen zu trennen (ausführlich oben § 3). Ansonsten gerät man schnell in den Bereich unzulässiger Rechtspolitik (§ 13 Rn. 83 ff.).),
      K5-So Wird das Kategorien-Wort "Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung" vollständig in allen drei Dimensionen (5.1 Name, 5.2 Begriffsinhalt oder Bedeutung, 5.3 Referenz) definiert?
          Nein
      K6-So Wird zu der Kategorie eine Theorie Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung zitiert oder / und entwickelt?
        Teils, aber nicht grundlegend und systematisch:
            S.2, § 1, I, Rn 1: "Die Juristische Methodenlehre und die Rechtsdogmatik ermöglichen es, Rechtsprobleme rational überzeugend zu begründen."
            [Anmerkung RS: An dieser Stelle eine Behauptung oder ein Versprechen, wobei es bei Problemen meist auch um eine Lösung und nicht um eine Begründung geht]
            S. 184 "Ein solches subjektives Vorverständnis ist dann unproblematisch, wenn es durch Juristische Methodenlehre ergänzt oder korrigiert wird (§ 1 Rn. 27 f.).)"
            S. 194, § 6, Rn 1 (in Hauptproblem der Juristischen Methodenlehre ist die Frage, ob der damalige Wille des Gesetzgebers durch ein heutiges Verständnis der Norm ersetzt werden soll, sog. objektive Theorie (II.).).
            S. 203 Die Bedeutung des historischen Willens relativiert sich oft, weil der Gesetzgeber entweder schweigt (sog. Lückenhaftigkeitsargurnent) oder sich bei der Gesetzgebung über das relevante Problem gar keine Gedanken macht."
            S. 216 Rn 82: "a) Der Lückenbegriff
        Gemeinhin wird die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Rechts bezeichnet.163 Von anfänglicher Lücke spricht man, wenn schon der Gesetzgeber das Problem nicht erkannte. Bei § 904 S. 2 BGB wurde z.B. nicht erkannt, dass die Vorschrift den Anspruchsgegner nicht regelt. Bei der nachträglichen Lücke tritt ein Problem erst später auf. Bei der bewussten Lücke wusste der Gesetzgeber schon bei Erlass des Gesetzes, dass er einen Teilbereich, etwa die Problematik des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nicht regeln wollte. Bei der unbewussten Lücke ist dem Gesetzgeber die Lücke nicht bekannt.164"
            S. 449 Rn 3: "... Eine moderne Juristische Methodenlehre baut auf der klassischen Methodenlehre auf, ergänzt sie um moderne Auslegungsfiguren, berücksichtigt höherrangiges Recht und spart vor allem den wichtigen (und schwierigen) Bereich der Konkretisierung nicht aus. Genau das ist die Struktur dieses Buchs. Daher wurden in diesem Werk zahlreiche Argumentationsfiguren zusammengetragen, welche der Jurist für die Lösung eines Rechtsproblems verwenden kann.8".
            S. 464 Rn 52: "Topisches Denken hat eine jahrtausendelange Tradition: Das Verfahren der Topik ist eine „Technik des Problemdenkens127 und Problemlösens, die von Aristoteles128 und Cicero129 entwickelt wurde. In der frühen Neuzeit entstanden zahlreiche Topoi-Kataloge, die loci argumentorum (die Orte, wo die Beweise ihren Sitz haben).130 Ziel war es, alle entscheidungserheblichen Argumente zusammenzutragen. Im letzten Jahrhundert machte Viehweg diese Lehre wieder populär131 und fand dabei viel Zustimmung.132"
           S. 472 Rn 82 „Wir können an die Lösung eines Rechtsproblems nicht anders herangehen, als indem wir gerechtigkeitsorientierte Normhypothesen bilden.191"
      K7-So Wird die Anwendbarkeit der Definition oder / und Theorie der Kategorie Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung ausführlich und gründlich dargestellt sowie anhand von Beispielen demonstriert?
        Teils:
             S. 235 (1. Fehlende Anknüpfung an ein Tatbestandsmerkmal  Bei der Einzelanalogie begründet der Ähnlichkeitsschluss einen Vergleich zwischen dem gesetzlich geregelten Sachverhalt und dem gesetzlich nicht geregelten Sachverhalt. Ein Problem kann auftreten, wenn jedweder Bezugspunkt für die Lückenschließung, das Vergleichsmoment, das tertium comparationis (§ 6 Rn. 99) fehlt. So etwa bei der Frage nach dem Anspruchsgegner im gerade erwähnten § 904 S. 2 BGB. In diesem Fall wird die
        Lücke folglich nicht durch eine Einzelanalogie geschlossen, sondern mit Hilfe der Auslegungsfiguren,
        die wir in §§ 4 und 5 kennengelernt haben.)"
            S. 415 („Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren. Der Richter muß sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den „fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (BVerfGE 9, 338 [349]). Diese Aufgabe und Befugnis zu „schöpferischer Rechtsfindung" ist dem Richter — jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes — im Grundsatz nie bestritten worden.')."
      K8-So Sonstiges für die Kategorie "Problem / Problembearbeitung/ Problemlösung" zu Berücksichtigendes? Keine




    Notizen am Rande

    Platon § 1 87, § 2 110
        Erwähnungen im Text:

       
    Hegel kein Eintrag im Stichwortregister, obwohl im Text mehrfach erwähnt.
     





    Glossar, Anmerkungen und Fußnoten > Eigener wissenschaftlicher Standort. > weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Stichworte Glossar:
    __
    akzeptieren Hinnehmen ja, aber akzeptieren?
    __
    argumentum a simile
    _
    argumentum ad absurdum
    __
    Rechtsverweigerungsverbot (§ 1, Rn 81):
        "cc) Ein weiteres, wichtiges Argument ist schließlich das schon alte' Rechtsverweigerungsverbot. Der Richter darf die Entscheidung nicht verschieben, sondern er muss den Fall entscheiden. Es gibt folglich auch keine unentschiedenen gerichtshängigen Rechtsfragen.167 Schon 1804 hatte Napoleon dies ausdrücklich im code civil geregelt.' " Das [>]Rechtsverweigerungsverbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip sowie Art. 47 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh). Allerdings sind auch hier die Grenzen umstritten: Daraus wird bei Lücken des Gesetzes die Berechtigung abgeleitet, diese durch Richterrecht zu schließen.'" Die Gegenansicht schlussfolgert aus dem Rechtsverweigerungsverbot nur, dass es unzulässig ist, eine Entscheidung überhaupt zu verweigern. Jederzeit könne der Richter den geltend gemachten Anspruch aber ablehnen, wenn das Gesetz lückenhaft ist und eine positive Regelung zugunsten des Klägers nicht vorgesehen ist.'" Darauf wird zurückzukommen sein (§ 6 Rn. 66 ff. sowie § 13).
        82 Die grundsätzliche Berechtigung der Gerichte zur Rechtsfortbildung ist damit gegeben. Ihre Grenze findet diese Berechtigung im Strafrecht vor allem durch das Gesetzlichkeitsprinzip bzw. Analogieverbot. Weitere Grenzen sind schwieriger festzulegen. Die Frage, ab wann der Richter das Gesetz unzulässig weiterentwickelt, wann er contra legem entscheidet, gehört zu den schwierigsten der juristischen Methodik und wird ausführlich in § 13 behandelt."
    __
     


    Querverweise
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    Kritik des Sprachgebrauchs in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften: Allgemeine, abstrakte, unklare, hypostase-homunkulusartige autonome Begrifflichkeiten und Geisterwelten.
    Funktionen der Sprache: Ziele, Zwecke, Mittel. Eine sprachpsychologische Studie aus allgemeiner und integrativer Sicht.
    Überblick Arbeiten zur Theorie, Definitionslehre, Methodologie, Meßproblematik, Statistik und Wissenschaftstheorie besonders in Psychologie, Psychotherapie und Psychotherapieforschung.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Wissenschaft site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Auswertung Thomas Möllers Juristische Methodenlehre. Eine wissenschaftstheoretische Analyse rechtswissenschaftlicher Werke aus interdisziplinärer Perspektive. Internet Publikation  für Allgemeine und Integrative Psychotherapie  IP-GIPT Erlangen:  https://www.sgipt.org/wisms/wistheo/WisSig/Recht/RAW/RAW_Moell.htm
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    Ende
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    korrigiert: 29.09.2019 nur teilweise Zitateprüfung, nicht vollständig / 07.09.2019 Rechtschreibprüfung / 06.09.2019 nur Tabelle / 17.03.2019 IV



    Aenderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    26.10.21     Plausibilität ergänzt.
    29.09.19     Erstmals ins Netz gestellt.
    28.08.19    Abgeschlossen bis auf die Korrekturlesung.
    27.02.19    Angelegt.



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