Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=03.04.2013 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.12.19
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Gesammelte RS-Beiträge zum Fall Mollath in blogs, Leserbriefen u.a.
    teilweise fehlerbereinigt und mit zusätzlichen Links angereichert

    Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Übersichtsinhaltsverzeichnis
    Editorial.
    Posts in den beck-blog Mollath.
       Übersicht zensierte (Gelöschte). 
          Bemerkungen zum Verschwinden von Postings.
       Übersicht Beiträge im beck-blog. 
    Posts in den Wolff-blog.
    Leserbriefe an die Nürnberger Nachrichten.
      Gutachter missachteten Standards zu „Justiz handelt bei Schwarzgeld halbherzig“
    Leserbriefe an die Süddeutsche Zeitung.
       Wozu wurde die Berliner Koryphäe benötigt?
    Literatur, Links, Zitierung & Copyright, Querverweise, Änderungen.
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    Editorial Die Seite wurde nach der dritten Zensur eines Beitrags von mir im beck-blog zum Fall Mollath eingerichtet (alle schlechten Dinge sind sozusagen drei). Strafrechtsprofessor Henning Ernst Müller (Uni-Regensburg) hat sich um die kritische rechtliche Begleitung und unabhängige juristische Aufarbeitung des bayerischen Staats- und Justizskandals Mollath - wobei es noch einige andere Fälle gibt - große Verdienste erworben und damit auch beck-online, das hierfür eine Plattform bot und bietet. Das ist das eine, das Gute. Das andere, das Schlechte ist, dass beck-online sehr seltsame, die Menschenwürde arg strapazierende und geheime Moderierungsregeln pflegt. Zwar ist richtig, dass kritische und aufmerksame Beobachtung und Moderation bei diesem Mienenfeld - Justizwillkür, Komplottverdacht und multiple, gulagartige forensische Psychiatrieentgleisung - notwendig ist. Die Frage ist, ob es nicht offener und klarer geschehen sollte. Öffentlich einsehbare und damit orientierende Regeln, Erklärungen oder Erläuterungen gab es bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Enthält ein Posting etwas den verdeckt arbeitenden ModeratorInnen Missliebiges, wird es insgesamt gelöscht, auch Mails, die nach den Gründen oder Erklärungen für die Löschung fragen. Poster werden im beck-blog wie lerntheoretische Labor-Ratten behandelt, die sozusagen durch Versuch und Irrtum herausfinden müssen, wie beck-blog genehm zu posten ist. Nachdem ich zum dritten Mal diese wunderbare Laborrattenbehandlung erfuhr, habe ich mich entschlossen, diese Seite zu machen. Zunächst wollte ich nur meine bis dato drei zensierten Postings hier dokumentieren. Dann kam mir in den Sinn, dass es vielleicht gar nicht so schlecht wäre, all die verstreuten Postings in blogs und Medien mal zu sammeln, um so erstens selber einen Überblick zu haben und zweitens dem einen oder anderen Interessierten einen einfachen Zugang zu ermöglichen. Das soll nun nach und nach geschehen. Als forensischer Psychologe beschäftige ich mich in den Posts hauptsächlich mit der dringend überfälligen forensischen Psychiatriekritik. Gelegentlich habe ich mich als politischer Psychologe zu Wort gemeldet (Plan A, Plan B, Plan C nach der Wiederaufnahmeentscheidung). Der aktuelle Erfassungsstand wird oben, im Übersichtsinhaltsverzeichnis erfasst.

    Zensurthema in der IP-GIPT

    • Zensur in Medienkritik 2013,  2012, 2011, 2010,
    • Zensur von IP-GIPT-Seiten durch Google.
    • Pentagon-Richtlinien für die militärische Zensur im Golfkrieg.


    Andere Fälle z.B.: "Peggy"/ Ulvi Kulac oder der Fall Rupp neben zahlreichen Psychiatriesierungsskandalen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaften.



    Posting in den beck-blog Mollath.
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    Zensierte Postings im beck-blog
    • Justizkritik, insbesondere NS-Nachwehen: Schön, dass wir gegensätzlicher Meinung sind  (13.01.16)
    • So ist es - eine 5fache Schande. (12.03.15)
    • Der Kampf geht weiter - Bayerns Unrechtsstaat führt sich weiter vor (24.7.13)
    • Komplotthypothese vollkommen gerechtfertigt (5.7.13)
    • Absprachen kann man nur mit Vertrauenswürdigen eingehen - Das Recht hat nicht selten drei große Gegner: die Kriminellen, die Mächtigen und die Justiz (26.6.13)
    • Dubiose Begriffsanwendung „Nekrophilie Wahnvorstellungen“ - Aus bloßen Wünschen folgt gar nichts und das ist gut so (20.6.13)
    • Völlig Chaotische oder interessengeleitete Fremdwahrnehmung? (16.6.13)
    • Nürnbergs Justiz kann auch milde: Jahrelanger Missbrauch: Zwei Jahre auf Bewährung (14.6.13)
    • Zur dringenden Reform des § 63 StGB und des Maßregeltandems Unterbringungs-Justiz und forensische Psychiatrie - Wann endlich kommt der UA Forensische Psychiatrie in Bayern? (10.6.13)
    • Sehr gute Idee Vergleichsfälle dieser Art heranziehen (28.5.13)
    • Was bedeutet „sehr viele“ in einem Land mit ca. 80 Millionen Bewohnern? (23.5.13)
      • Trittbrettfahrer oder Championsleague Traumtänzer.
      • Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand.
      • Die Forensische Psychiatriekritik bleibt eine Aufgabe.
      • Abschließend: Was ist in diesem Land los?
    • Sibyllinische Diskreditierungen. (Auseinandersetzung um den Unterstützerkreis)
    • Chefsupervisor Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS (16.5.13)
    • Entwicklung der Aushöhlung des Rechtsstaates: Jeder darf jeden beliebig bei Behörden/ Betreuungsgerichten melden (11.5.13)
    • Zum Sinn und Nutzen der GA Kritik (3.4.13)
    • Zur Erläuterung der Zensur und Erwiderung (4.4.13)
    • Erstmals Beitrag zum Thema ordentliche und demokratische Organisation des blogs zensiert und gelöscht. (22.3.13)
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    ZENSIERT
    12.01.2016 Justizkritik, insbesondere NS-Nachwehen
    "Schön, dass wir gegensätzlicher Meinung sind
     
      Fotobiene schrieb: @ Dr. Sponsel
      "So richtig Ihre Feststellungen auch sein mögen:
      Auch die Nazis haben eine Vorgeschichte.
      Ich versuchte das in #11 darzustellen und mit Quellen zu unterlegen.
      Aus meiner Sicht ist es daher weder notwendig noch sinnvoll, hier die "Nazikeule" zu schwingen.
      Viel sinnvoller ist es doch, diesen alten Ansichten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, da muß man auch gar nicht das Rad neu erfinden oder seine vorherige Nichtexistenz begründen.
      Die Sicht auf (auch psychisch) Behinderte hat sich in der Gesellschaft auf Basis der Menschenrechte (UNHRC) inzwischen verändert. Dem ist das deutsche Recht anzupassen - unabhängig davon, wie es entstand."


    Aus meiner Sicht ist es notwendig und sinnvoll, die NS-Geschichte der Nachkriegsjustiz ins Bewusstsein zu rücken, gerade im Zusammenhang mit dem Maßregelrecht und dem unseligen vierten Kriterium des § 20 StGB,  das ja ein Folgeprodukt der NS-Zeit ist, wenn es seine Wurzeln auch in der Degenerationslehre und im Psychopathiebegriff hat. Hier haben die Nazis, ihre Justiz und die Psychiatrie perfekt zusammengespielt. Und das hat sich nahtlos in die Nachkriegszeit fortgesetzt. So teilt etwa Senfft (1988, S. 175)* mit: "Die Amerikaner beobachteten, daß z.B. der Bamberger Oberlandesgerichtspräsident etwa 90% seiner Richter aus alten Nazis rekrutierte." (Der Bezirk des hochgepriesenen liberalen Thomas Dehler).
    Es wird sich erst etwas verändert haben, wenn im § 20 StGB und in allen anderen die Formulierung "andere schwere seelische Abartigkeit" verschwunden sein wird. Dazu gehört natürlich auch, dass der unselige Begriff "nicht ausschließbar" mit den Akten- und Meinungachten eine ordentliche Grabstätte findet. Hierzu wird auch unumgänglich sein, dass die - nicht nur forensische - Psychiatrische ihr Wolkenkuckucksheim der Diagnostik verlässt und ein solides Fundament des Erlebens und Verhaltens errichtet. Das haben sie bis heute immer noch nicht begriffen, wie das Machwerk DSM-5 beweist. Nicht verkehrt wäre auch, wenn die Richter die entsprechenden Grundlagen in ihrer Ausbildung lernten ... und ... und ...

    *Senfft, Heinrich (1988) Richter und andere Bürger. Delphi Politik. Nördlingen: Greno."
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    12.03.2015
    So ist es - eine 5fache Schande

      "MT schrieb:
        gaestchen schrieb: Es ist schon kurios: erst werden sämtliche Sachverständige aus dem Mollath-Verfahren als "Aktenlagegutachter" beschimpft, wenn dann das Gericht bei bestehender Weigerung Mollaths zu einer Exploration dem Sachverständigen Nedopil wenigstens ein bisschen was an unmittelbarer Wahrnehmung ermöglicht, passt es auch wieder nicht.
      So kurios ist das m.E. nicht. Denn letztendlich geht es um die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Wie diese durch Wahrnehmungen im Rahmen des Prozesses viele Jahre später beurteilt werden soll, ist nicht begreiflich zu machen."


    So ist es. Reiner Okkultismus.
    Das hat weder mit gesundem Menschenverstand, noch mit den (hier empirischen) Denkgesetzen, gar nichts mit Wissenschaft, nichts mit wohlverstandenem Recht und auch nichts mit Berufsethik zu tun. Gelinde gesprochen sind solche Praktiken daher eine Schande: eine 5fache.
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    02.08.2013
    Wie man vermeintliche Eliten knastfrei rechnet, das wurde im Fall Zumwinkel schon eindrucksvoll vorexerziert
    Gast schrieb: Wir sehen ja jüngst im Fall von Ulli Hoe... mit welchen Tricks die nun zur Anklage kommende Geldsumme die sooooo wichtige 1.000.000 € Grenze unterschreitet, damit eine Bewährungsstrafe im Urteil steht.
    Wie man vermeintliche Eliten (etilEn) knastfrei rechnet, das wurde im Fall Zumwinkel schon eindrucksvoll vorexerziert.
    Und wie man mit Freunden in der bayerischen Justiz umgeht, zeigte - exemplarisch - am 24. April 1961 der Fall Zimmermann.
    Es gibt viele Varianten (z.B. Aktenflucht im Bundesarchiv: "Bundeslöschtage") von Staats-, Staatsanwaltschafts- und Richterkriminalität, denen allerdings besonders schwer beizukommen ist.
    Da Staatsbanditen besonders schwer zu erwischen sind, ist die Vermutung, die könnten es noch mehr als der Durchschnittsmensch treiben, nicht ganz von der Hand zu weisen.
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    Der Kampf geht weiter - Bayerns Unrechtsstaat führt sich weiter vor
    24.07.2013, #20
    Ein Grund mehr für die Kundgebung am 27.7.13 in Nürnberg. Hier unser Grußwort
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm
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    Komplotthypothese vollkommen gerechtfertigt
    05.07.2013, #26,
     

      Dr. Alexander Dill schrieb: „es ist an der Zeit, sich Folgendes zu vergegenwärtigen: Dass aber die psychiatrischen Gutachter auch nur im entferntesten Zusammenhang mit einer behaupteten "bayerischen" Verschwörung stehen, ist m.E. völlig auszuschliessen.“


    "Verschwörung" ist als intelektuell-populistischer Kampfbegriff, um Hypothesen zu diskreditieren, kein guter Ausdruck. Deshalb sollte man ihn gar nicht erst verwenden.
    Hingegen ist die Komplotthypothese vollkommen gerechtfertigt
    Wie kommen Sie auf die Idee einer "Verschwörungstheorie"? Das sind doch platt-plumpe Versuche der Untergürtel-Liga Lapp/Lakotta, UnterstützerInnen in die Ecke von nicht ernst zu nehmenden Spinnern zu rücken. Wenn hunderte von Fehlern alle zu Lasten von Mollath gehen, dann sollte selbst der Ungebildetste in Sachen Wahrscheinlichkeiten ins Grübeln kommen.
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    Absprachen kann man nur mit Vertrauenswürdigen eingehen - Das Recht hat nicht selten drei große Gegner: die Kriminellen, die Mächtigen und die Justiz
    26.06.2013, #45, 4.5 (13 Bewertungen)
     

      jobode schrieb: "@Lionel Hutz: Falls die Aufteilung der Wiederaufnahmegründe abgesprochen gewesen sein sollte:
      Weshalb haben dann Dr. Strate und die StA Regensburg noch im Januar 2012 dieselben Gründe abgearbeitet?
      War die Abstimmung vielleicht doch nicht so perfekt abgesprochen oder eingehalten worden?"


    Ich vermute, dass man Dr. Strate linken wollte und will und ich bin mir ziemlich sicher, dass das in die Hosen geht, wie bislang alles was diese verlogene Truppe  an den Tag legt. So wurde in Deutschland und Bayern noch nie ein Komplott aufgedeckt und bloßgestellt. Sie müssten eigentlich dauernd mit Köpfen wie Tomaten durch die Gegend laufen. Doch dann verfügten sie über Scham und Schuldgefühl. Vielleicht ein Indiz für Gerhard Mesenichs Massenwahnhypothese [dass ihre Gesichtsfarbe unauffällig ist]. Eigentlich müssten wir dankbar sein, wie sie sich vorführen, wenn Mollath nicht säße.

    Das Recht hat nicht selten drei große Gegner: die Kriminellen, die Mächtigen und die Justiz



    Dubiose Begriffsanwendung „Nekrophilie Wahnvorstellungen“ - Aus bloßen Wünschen folgt gar nichts und das ist gut so
    Aufgrund unklarer technischer Probleme bislang nicht angenommen (20.6.13, 12.00 Uhr)
     
      Timothyus Grassi] "... Wer sich mit Freud beschäftigt hat, weiss auch, dass der genau davor warnte, da ihm die nekrophilen Wahnvorstellungen vieler seiner Kollegen nicht verborgen blieben."


    Ich weiß das nicht.

    Zunächst zum Nekrophiliebegriff in der Psychiatrie.
    Wörtlich bedeutet das Liebe zur Leiche. In der Psychopathologie werden nach
    Peters, U. H. (1984, 3.A. ff). Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen Psychologie. München: Urban & Schwarzenberg, folgende Varianten unterschieden: „
    Nekromanie (KRAFFT-EBING). Krankhaft gesteigertes Interesse an Leichen, das »einen Ursprung in abnormen sexuellen Wünschen hat.
    Nekrophilie   (KRAFFT-EBING). Wunsch, an einer (weiblichen) Leiche den Koitus zu vollziehen. Seltene Form sexueller Perversion. 2. Bei E. FROMM Prinzip der  Menschen- und Lebensfeindlichkeit, das sich z. B. in Ausbeutung und markanter Verwertung von Menschen ausdrückt. Demgegenüber steht der schöpferisch-produktive Charakter.
    Nekrophobie  Bei gegebenen Anlässen aufschießende Angst und Ekel vor Leichen und allem, was direkt oder indirekt damit in Berührung kommen kann. Oft verbunden mit Wasch- und Badezwang.
    Nekrosadismus (m). Zerstückelung von Leichen aus sexuellen Motiven,
    Nekrotropie Syn. für => Nekromanie.“

    „Nekrophile Wahnvorstellungen vieler seiner Kollegen“ [Freuds]?
    Die Psychoanalyse ist selbst ein guter Kandidat für ein "wissenschaftliches" Wahnsystem (Kandidaten 1). da es bis heute nicht gelungen ist, grundlegende Konzepte empirisch zu sichern (>Kritik 2).
    Der Ausdruck „Nekrophilie“ kommt im übrigen bei Laplanche & Pontalis „Das Vokabular der Psychoanalyse“ nicht vor, auch nicht Nageras Sachregister  Psychoanalytische Grundbegriffe, was dafür spricht, dass die vom Kommentator gewählte Zuweisung an Freud falsch ist. Sie wird auch nicht belegt, wie es für ungewöhnliche Behauptungen zwingend erforderlich wäre. Peters weist Fromm aus, der der „humanistischen Neopsychoanalyse“ zugerechnet wird. Fromm verwendet den Begriff aber auch ziemlich ausgedehnt-schöpferisch, um nicht zu sagen, weit weg vom Kern der Bedeutung, u.a. dann wenn er C. G. Jung (W 3) als nekrophilen Charakter bezeichnet, weil der sehr vergangenheitsorientiert sei.
        Zu Freuds Schriften selbst. Von der Studienausgabe kommen a) Bd. VII Zwang, Paranoia und Perversion sowie b) Totem und Tabu in Bd. IX in Frage. In beiden Sachregistern wird „nekrophiler Wahn“ nicht aufgeführt.

        Anmerkung: In der neueren Arbeit „seltene Wahnstörungen“, Garlipp & Haltehof (2010) wird nekrophiler Wahn im Sachregister ebenfalls nicht ausgewiesen.

    Links:
    1) https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#wissenschaftlicher
    2) https://www.sgipt.org/th_schul/pa/pak_ueb0.htm
    3) https://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Gustav_Jung
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    Völlig Chaotische oder interessengeleitete Fremdwahrnehmung?
    16.06.2013, #41 Neu

        Gast Minoritätsmeinung schrieb: "Mit Entschuldigung an alle hier, die sich ja in hochgeistigen Bereichen unterhalten."
    Ist das ein Plädoyer für niedergeistig? Das könnte manches erklären.
        Gast Minoritätsmeinung schrieb: "D.h. ich finde, er hat eine völlig chaotische Selbstwahrnehmung gehabt, ...."

    Sie finden also. Etwa, was Sie gesucht haben? Nun, das ist ja meist so, wenn man hypothesenorientiertes Vorgehen nicht gelernt hat oder willfährig und gefällig sein will. Man meint, mutmaßt, spekuliert, findet, phantasiert, wähnt.
    Damit stellen Sie sich auf das allgemeine Niveau der ersten drei Mollath-Gutachter. So gesehen sind Ihre Beiträge sehr wertvoll, weil sie noch einmal eindringlich darlegen, wie dieser Teil der Zunft tickt: offenbar auf der Basis einer völlig chaotischen oder sehr interessegeleiteten Fremdwahrnehmung.
        Vielleicht schauen Sie sich mal die ersten 8 Worte des § 20 StGB und finden dann ...?
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    Nürnbergs Justiz kann auch milde: Jahrelanger Missbrauch: Zwei Jahre auf Bewährung
    14.06.2013, #6.

    „Rentner hatte sich an Ministrantinnen vergriffen - Opfer brechen im Gerichtssaal zusammen  NÜRNBERG  - Dramatische Szenen spielten sich am Donnerstag im Amtsgericht Nürnberg ab, als das Urteil über einen Rentner gesprochen wurde. Er war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt. Die Opfer brachen zusammen, die Richterin verließ den Saal. …“
     

      Quelle: https://www.nordbayern.de/region/nuernberg/jahrelanger-missbrauch-zwei-jahre-auf-bewahrung-1.2970318
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    Zur dringenden Reform des § 63 StGB und des Maßregeltandems Unterbringungs-Justiz und forensische Psychiatrie - Wann endlich kommt der UA Forensische Psychiatrie in Bayern?
    #33, 10.06.2013,

        Gastfrau schrieb: "Fall Mollath Die ihr hier eintretet, lasst alle Hoffnung fahren"
        https://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-die-ihr-hier-eintretet-lasst-alle-hoffnung-fahren-1.1692526

    Ein ausgezeichneter Artikel Prantls, der nichts zu wünschen übrig lässt.

    Zufällig fand ich zum Thema eine Arbeit von Dr. Klaus Leipziger für das Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen: [Link]

    Nach Berichten einiger Betroffener scheint in Taufkirchen die Hölle los zu sein, eine Art Frauen-Gulag, in dem Lasst alle Hoffnung fahren noch einmal "optimiert" wird. Ich bin gespannt, wie lange es noch dauert, bis ein Untersuchungsausschuss Forensische Psychiatrie in Bayern eingerichtet wird. Wie es den Anschein hat, brauchen wir keine zugereisten preußischen Murkser und Pfuscher, wir sind selbst bestens davon bestückt. Wahrscheinlich könnten wir abgeben. Hessen ist allerdings auch schon überversorgt.
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    Sehr gute Idee Vergleichsfälle dieser Art heranziehen
     #29, 28.05.2013
     

      AH: Ex-Freund schlägt zu und schlitzt Reifen auf [URL="https://www.merkur-online.de/lokales/ebersberg/vaterstetten/ex-freund-schlaegt-schlitzt-reifen-2927399.html"][B][/B][/URL]
      Wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung erhielt der Eifersüchtling eine Strafe von neun Monaten auf Bewährung. Zudem muss er 500 Euro an den Kinderschutzbund zahlen. Der Angeklagte war bereits wegen Geldfälschung, Drogenhandel und Betrug vorbestraft.


    Danke. Das ist eine wirklich sehr gute Idee, Vergleichsfälle dieser Art heranzuziehen.
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    Was bedeutet „sehr viele“ in einem Land mit ca. 80 Millionen Bewohnern?

    • Trittbrettfahrer oder Championsleague Traumtänzer
    • Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand
    • Die Forensische Psychiatriekritik bleibt eine Aufgabe
    • Abschließend: Was ist in diesem Land los ?


    @stresstest, #2, ZENSIERT am 23.5.13

    Sie fragen: „Was bedeutet: "sehr viele", in einem Land mit ca. 80.000.000 Bewohner?“  Ich verfüge nicht über die Mittel von Meinungsforschungsinstituten. Ich kann also nur das tun, was die forensische Psychiatrie anscheinend am besten kann: vermuten. So schätze ich, wenn ich die Medienreichweiten einbeziehe, mindestens ca. 10-20 Millionen. „Interessieren“ heißt operationalisiert, eine Information aufnehmen und nicht gleich wegblättern oder wegzappen. Von den Medienreichweiten schätze ich ca. 10% intensivere Interessenten, das sind operational solche, die sich öfter aus sich heraus mit dem Fall beschäftigen und mit anderen darüber sprechen („Hast Du schon gehört…?, Was sagst Du zu …?). Das wären dann ca. 1-2 Millionen. Von diesen wiederum schätze ich, dass ca. 1% aktiv wird. Das heißt operational, sie suchen Kontakt, schreiben Briefe, telefonieren, bloggen, treten Unterstützergruppen bei oder gründen welche, demonstrieren. Das sind dann 10 bis 20 Tausend. Die Hälfte davon siedle ich in und um Bayern an. Fazit: ich meine: es sind erfreulicherweise sehr viele.

    Trittbrettfahrer oder Championsleague Traumtänzer
    Konkrete Beispiele könnte ich Ihnen zwar nennen, das verstößt aber gegen die Netiquette, daher werde ich es nicht tun. Die meisten anderen persönlich Betroffenen gehören meiner Ansicht nach aber nicht dazu und agieren akzeptabel und verständlich auch in eigener Sache.

    Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand
    Zur Freilassung: Das kann, wie jeder Kundige wissen sollte, derzeit nur spekulativ vermutet werden. Auch ich verfüge über keine höheren okkulten Erkenntnisquellen ;-) Sie wissen: Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand.  Meine spekulative Vermutung habe ich mitgeteilt. Eine wissenschaftliche Abhandlung wollte ich darüber nicht schreiben. Meine Zeit ist begrenzt und wird daher in diesem Feld sehr fokussiert für GFM eingesetzt.

    Die Forensische Psychiatriekritik bleibt eine Aufgabe
    Nein, es wird nicht knapp, wenn Gustl bald frei sein sollte. Die forensische Gutachtenkritik ist von meiner Seite aus länger angelegt. Den Abschluss des Grundprojektes schätze ich auf noch mindestens ein Jahr. Die Auseinandersetzung wird noch Jahre dauern und wenn es nicht gelingt, mehr Fachleute dafür zu gewinnen, könnte das Projekt auch gut scheitern. Vor allem dann, wenn die spektakulären Fälle ausgehen, was man sich andererseits auch wieder wünschen muss.

    Abschließend: Was ist in diesem Land los ?
    Sie können auf meinen Seiten nachlesen, dass ich die Abteilung „Politische Psychologie“ nach dem 100. politischen Mord im Jahre 2000 aufgemacht habe: „Vorbemerkung: Aufgrund der unglaublichen politischen Entwicklung in Deutschland - aber auch den international vielfältigen Formen politischer Gewalt und des Terrors - mit nie für möglich gehaltenem Fremden-, Ausländerhass und der Restauration neo- nationalsozialistischer Entwicklungen haben wir uns im August 2000 - nach dem rund 100. politischen Mord - entschlossen in unserer Internet-Publikation GIPT, eine neue Abteilung Politische Psychologie zu konzipieren, weil es nunmehr allerhöchste Zeit schien, die Stimme vielfach kritisch zu erheben. …“
        Sie können weiter nachlesen, dass die Seite „Unrecht im Namen des Rechts. Kapitalrecht  - Justizkritik“  am 21.1.2009 ans Netz ging. Dort finden Sie eine Metapher, wie meine Sicht des Landes, besonders der Justiz, ist durch eine Präzisierung der Schweizer-Käse-Metapher.
    Im Großen und Ganzen wird meiner Einschätzung nach in diesem Land durchaus meist Recht gesprochen, wenn nicht  politische, Geld- und Macht-Interessen oder die Unterbringungsjustiz berührt sind. Gemessen an vielen anderen Ländern dieser Welt und der Geschichte, leben wir hier in einem Rechtsstaatsparadies. Genauer betrachtet sieht es mit den oben genannten Einschränkungen anders aus. Wenn sich das Recht von Kritik und demokratischer Kontrolle abschotten oder immunisieren will - im Extrem womöglich Kritik noch strafrechtlich verfolgt - ist der Boden des wohlverstandenen Rechtsstaates für mich verlassen. Es gibt - in unterschiedlichen Varianten und Ausprägungen - offene oder verdeckte Diktaturen, Demokratien, Oligarchien, Monarchien, Theokratien und, wie ich hinzufügen möchte, Justizkratien, in denen Juristen und Bürokraten die Herrschaft anstreben (EU). Aristoteles hatte einige gute Staatsideen, die scheinen allerdings in unseren Gymnasien nicht gelehrt zu werden.
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    Sibyllinische Diskreditierungen  (Auseinandersetzung um den Unterstützerkreis)  [Abschließend im wolff-blog]
    20.05.2013, #11,  RAIner HoFFmann bitte nicht verwechseln mit Reiner Hofmann aus dem Unterstützerkreis.
     

      Rainer Hoffmann schrieb: "Denn es geht dabei nicht um ein Spendenaufkommen, was im direkten Unterstützerkreis ersichtlich ist und dort verwaltet wird."


    Interessant. Es gibt also angeblich ein Spendenkonto, das dem Unterstützerkreis zwar nicht bekannt ist, das ihm Ihrer Meinung nach aber bekannt sein sollte, wobei Sie wiederum nichts Gutes befürchten, wenn es denn so wäre?
    Nun, nicht einmal Gustl F. Mollath erinnerte sich heute [20.5.13]. Sehr wohl erinnert er sich aber an seinen Unterstützerkreis, der 2006 gegründet wurde und seit über 6 Jahren eine enorme Arbeit verrichtet. Und dieser Unterstützerkreis schätzt es überhaupt nicht, wenn Leute wie Sie sich so sibyllinisch-diskreditierend äußern und das auch noch Gustl in die von Ihnen so heiß verehrten Schuhe schieben, um über 6 Jahre Arbeit und Engagement in das Reich Ihrer unguten Befürchtungen zu ziehen.
     

      Rainer Hoffmann schrieb: "Ich habe am 10.05.2013 von ca. 16Uhr30 bis 17Uhr mit Gustl Mollath darüber telefoniert und Gustl Mollath hatte mir bestätigt, dass er nicht darüber informiert war, wie hoch dieses spezielle und "extern verwaltete" Spendenaufkommen im Jahr 2012 gewesen ist. Mir liegt der betreffende "Kassenbericht" von 2012 schriftlich vor und ich habe die Zahl über das Spendenaufkommen für Gustl Mollath im Jahr 2012. Und ich habe Gustl Mollath am 10.05.2013 auch mitgeteilt, daß ich bezüglich der Verwaltung dieses Spendenaufkommens nichts Gutes befürchte."


    Ja, und ich habe heute mit ihm telefoniert. Und warum erinnert er sich heute nicht an Ihren Anruf?
     

      Rainer Hoffmann schrieb: "Den Grund habe ich Gustl Mollath auch mitgeteilt und er hat sich für diese Informationen bei mir sehr bedankt.
      Sehr merkwürdig, Herr Sponsel, wie Sie sich einen Schuh anziehen, der eigentlich für Sie gar nicht bestimmt war. Merkwürdig auch, Herr Sponsel, dass Sie glauben, dass Ihnen der Schuh passen könnte."


    Wenn Sie hier den Unterstützerkreis diskreditieren möchten, dann bin ich auch gern mal Schuster.
     

      Rainer Hoffmann schrieb: "Aber es bestätigt sich abermals: Die Psychiater und Psychologen sind ein in allen Belangen merkwürdiger Menschenschlag !!"


    Vielen Dank für Ihre generalisierte Entwertung. Es geht doch nichts über ein ordentliches Outing.
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    Chefsupervisor Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS
     

      Winfried Sobottka schrieb: "Vielleicht haben Sie bemerkt, dass ich "Unterstützerkreis" in Anführungszeichen setze, vielleicht ist es Ihnen bekannt geworden, dass ich vielen Leuten mangelnde Konsequenz und mangelnde Einsicht vorwerfe."


    Sehr geehrter Herr Sobottka,
    ich sage es mal ganz klar und direkt ohne Anführungszeichen: Ihre anmaßende Chefsupervisorart schätzen wir so wenig wie Ihr spalterisch-destruktives Agieren in Sachen Unterstützerkreis – auch wenn Sie in manchen systemischen Kritikpunkten durchaus richtig liegen mögen. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass unser oberstes Ziel nicht ist, Ihren ideologischen Anliegen zu dienen, sondern Gustl F. Mollath unter würdigen Bedingungen so schnell wie möglich Recht und Freiheit zu ermöglichen. Dazu gehört natürlich, das man über ein Minimum von Realitätskritik verfügt und anwendet, also was diesem Ziel dient, was weniger oder gar schadet.

    [war: https://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-unter-der-lupe?page=23#comment-49611]
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    Entwicklung der Aushöhlung des Rechtsstaates: Jeder darf jeden beliebig bei Behörden/ Betreuungsgerichten melden
    #27, 11.05.2013, DER ZENSUR ZUM OPER GEFALLEN
     

      Gast schrieb: "Das ganze Justiz- Psychiatriesystem sollte gründlichst auf Fehler geprüft werden. Aber das ist Wunschdenken."


    Mir wurden Fälle bekannt, wo Nachbarn, Bekannte oder irgendwer BürgerInnen bei Behörden oder dem Betreuungsgericht melden, ohne dass der Betroffene weiß, wer ihn mit welchen Gründen („Beweisen“) genau gemeldet hat, wodurch er sich natürlich nicht richtig wehren kann.  Das hat mit dem Rechtsstaat wenig, mit dem Blockwartsystem der NS-Zeit viel strukturelle Ähnlichkeit.
        Die praktische Folge: Plötzlich meldet sich bei Ihnen das Gesundheitsamt oder eine PsychiaterIn, die vom Betreuungsgericht beauftragt wurde, um ein Gutachten über Sie zu erstellen. Als bislang unbescholtener Mensch mit Selbstachtung können Sie darüber möglicherweise so in Empörung  geraten, dass vielleicht der – erst mit dieser Begutachtung hergestellte - Eindruck entsteht, mit Ihnen stimme etwas nicht.

    Es gibt leider nicht wenige Zeichen, die mehr als bedenklich stimmen (Auswahl):

    1. Zunehmende missbräuchliche Polizeigewalt in Bayern
    2. Psychiatrisierung missliebiger oder kritischer BürgerInnen durch Behörden, Polizei, Regierungen, Gerichte,
    3. Politische Verwahrlosung durch Vetternwirtschaft und Korruption besonders auch  in den höheren politischen Rängen
    4. Rechtsbrüche wenn höhere CSU-Interessen betroffen sind (es begann am 26.4.1961 mit Old Schwurehand Zimmermann in Bayern)
    5. Zunehmendes Blockwartverhalten: jeder darf jeden offenbar beliebig melden und denunzieren, ohne dass die „BlockwärterInnen“  Konsequenzen zu tragen hätten
    6. Eskalierende und nicht durchdachte SEK Einsätze (z.B. in Herzogenaurach wurde einem 38 cm großen Hund bei einem Einsatz das Bein weggeschossen, wobei der dort nächtens Gesuchte im Gefängnis saß, nicht einmal das konnten sie recherchieren)
    7. Extreme Schonung der Geld-etilE, d.h. das Recht hat sich extrem zu Gunsten der Reichen und Mächtigen entwickelt und verfestigt (z.B. Zumwinkel, Diehl)
    8. Zunehmende Willkür angeblich richterlicher Unabhängigkeit, insbesondere in der Unterbringungs- und Betreuungsjustiz
    9. Extreme Zunahme forensisch-psychiatrischer Inkompetenz und Willkür: okkulte Nichts- und Meinungsachten an der Tagesordnung (hessische Steuerfahnder, Mollath)
    10. Legitimierung psychiatrischer Zwangsbehandlung, also Missachtung der Menschenrechte, der Menschenwürde, faktische Ausübung von Folter.
    11. Historische NS-Belastung der Richter-, Staatsanwälte und Ordnungsbehörden mit der Folge (Nichtanwendung der Antinazigesetze, NSU Debakel, auf dem rechten Auge blind)
    12. Zunehmende schwerwiegende Rechtsbrüche etwa durch Missachtung des GG 26 (Verbot von Angriffskriegen),  „Wiedervereinigung“ durch „Beitritt“ ohne neue Verfassung, Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes, Missachtung GG 14,2 (Eigentum verpflichtet) oder der  Bay. Verfassung Artikel 156, 157, z.B. Artikel 158: Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz)


    Rechtsstaat? Humanität? Berufsethik? Menschenwürde? Anstand? Kompetenz? Gesunder Menschenverstand? Demokratie?

    Ich kann mich nur wiederholen: Wer Vertrauen in die forensische Psychiatrie und Unterbringungsjustiz hat, sollte sich auf seinen Geistzustand untersuchen lassen ;-)


    Zum Sinn und Nutzen der GA Kritik (3.4.13, der Zensur zum Opfer gefallen)

       
      [quote=Gast]
      @ Dr. Sponsel
      Sie geben sich soviel Mühe bezüglich Fehler in Gutachten etc. Aber weshalb haben die Rechtsanwälte von Herrn Mollath und die Staatsanwaltschaft  überhaupt kein Interesse daran ?
      [/quote]


        In die rechtliche Strategie mische ich mich nicht ein. Staatsanwaltschaften sind wohl nur insofern  interessiert, als sie sich auf Argumente einstellen wollen.
        Ich sehe meine angefangene Arbeit langfristig und schmiede nun an den Waffen für Betroffene und ihre RechtsanwältInnen. Ob das was nutzen wird, lässt sich vielleicht erst in 5-10 Jahren beurteilen.
        Die Fälle der hessischen Steuerfahnder und der Fall Mollath haben mir sehr drastisch die Augen geöffnet. Ich hätte das niemals für möglich gehalten, was sich die forensische Psychiatrie, hier erlaubt - gedeckt, gefördert oder gar gefordert von ihren RichterInnen. Ich habe zwar hin und wieder Merkwürdigkeiten mitbekommen, wenn  bei einer Schuldfähigkeitsuntersuchung etwa keine Untersuchungszeit angegeben wurde und ich hinterher von der ProbandIn erfuhr, dass die ganze Untersuchung (zur Schuldfähigkeit!) eine ganze halbe Stunde gedauert haben soll oder … oder … , aber ich habe das nicht als repräsentativ für die Arbeitsweise der forensischen Psychiatrie eingeordnet. Heute weiß ich: der Fehler sind Legion und sie werden immer unverschämter, allen voran die crème de la crème (O-Ton Dr. Merk).  Sie führen sich auf wie die schlimmsten Monarchen zur Zeit des Absolutismus. So sagte ich mir: es muss etwas geschehen, so kann und darf es nicht weiter gehen. Sie haben dem Volk, dem Recht, der Rechtschaffenheit und der Wissenschaft den Krieg erklärt, wir befinden uns im casus belli, es herrschen - ich hoffe nur teilweise -  präfaschistoide Zustände.
        Zwar gibt das verdienstvolle Institut von Dr. Weinberger, der erfreulicherweise auch Prof. Möllers okkulte parapsychopathologische Fehlleistung [AZ 4.2.10; Spiegel 20.12.08], SZ 17.5.10, W, youtube,]  zu Fall brachte, aber eine grundsätzliche Kritik kann wahrscheinlich nur von außen geleistet werden. Den Angebern und Hochstaplern muss man mal klar und deutlich sagen, was sie können, was sie nicht können und was sie falsch, grottenfalsch, ja unerträglich falsch machen.
        Damit der Kampf gegen diese unglaublichen Auswüchse gewonnen werden kann, bedarf es vieler Kräfte, Ansatzpunkte, Formen, Varianten und kreativer Einfälle. Ich allein bin gar nichts, ein winziges Pulverfässchen bei den Wissenschaftsdragonern. Aber ich bin ja nicht allein ;-). Und ich sehe viele Speere, Musketen, Schwerter, Gewehre, Degen, Messer, Pfeile, auch ordentliche Haubitzen wie Kasperowitsch von den NN, eine Flak wie Report Mainz oder gar die dicke Berta SZ, nicht zu vergessen Prof. Müller und diesen blog neben anderen [z.B. Wolff, Garcia,] . In diesem Sinne: konsequent, unbeugsam, klar und deutlich bei der freiwilligen Staatsschutzfeuerwehr mitmachen, denn der Rechtsstaat brennt, lichterloh. Die Justizjuristen sehen das anders, das war im 3. Reich so, da war in der DDR so, und das ist jetzt  so. Wir sind hier nicht im Pinochet Chile, in China oder Rußland, nein, viel schlimmer, wir sind in Deutschland! Auf dem Weg ins vierte Reich?

    Zur Erläuterung der Zensur und Erwiderung (4.4.13 der Zensur zum Opfer gefallen)

      [Zitat] Henning Ernst Müller schrieb [3.4.13]:
      Sehr geehrte Kommentatoren,
      schon mehrfach habe ich auf einige - hier im Beck-Blog strengere - Diskussionsregeln hingewiesen. Da die Moderation keine Beiträge kürzt, sondern insgesamt "unpublished" stellt, trifft es gelegentlich Beiträge, die die Diskussion durchaus bereichern, aber z.B. mit pauschalen Abwertungen (wie z.B. Nazi-Justiz, "Viertes Reich", schlimmer als "Pinochet") verbunden sind. Dies ist hier ein juristischer Fachblog, der Verlag ist daran interessiert, eine sachliche Diskussion aufrechtzuerhalten. Jeder hat da andere Grenzen, hier gelten die des Gastgebers, des Beck-Verlags. Durchgehend sachliche Beiträge, die "on-topic" waren, sind bislang nicht moderiert worden.
      Ich bitte um Ihr Verständnis.
      Henning Ernst Müller [Zitatende]


    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
    schön, dass Sie die Zensur erläutern, ich kann sie nun einerseits nachvollziehen, aber natürlich nicht richtig finden, weil andererseits meine Schlussvergleiche nur in eine Richtung interpretiert und damit falsch verstanden und bewertet wurden. Es sollte jedem klar sein, dass Deutschland nicht das Pinochet-Chile, nicht China, nicht Russland, nicht das 3. Reich und nicht die DDR ist. TROTZDEM geschehen hier solche Fälle (hessische Steuerfahnder, Mollath, Teppichhändler – und das ist nur die Spitze des Eisbergs), und weil das heute eigentlich anders sein sollte, ist es so schlimm, ja sogar, im Kontrast, schlimmer.
        Zum Ausdruck viertes Reich empfehle ich: Brauburger, Stefan (1992). Viertes Reich als ideengeschichtliche Kategorie. In (S. 136-138): Deutsches Reich. In (132-139): Weidenfeld, Werner & Korte, Karl-Rudolf (1992, Hrsg.). Handwörterbuch zur deutschen Einheit. Frankfurt: Campus.

    Anmerkung: Die Antwort auf den Poster, der aus Protest wegen der Zensur den blog verließ. wie auch das Protestposting selbst wurden ebenfalls gelöscht.

    Erstmals Beitrag zum Thema ordentliche und demokratische Organisation des blogs zensiert und gelöscht. In dem Posting habe ich auf Arne geantwortet, der bezweifelt hatte, ob hier alles mit rechten Dingen zuginge. Ursprünglich S. 23, 22.3.13 .
     

      #28
      Dipl.-Psych. Dr. phil. Rudolf Sponsel
      Forensischer und Verkehrs-Psychologe, Psychotherapeut
      22.03.2013

      Vielleicht suchen sich die Kritischen eine neue "Wohnung",  wenn sich die ModeratorInnen und ihre Technik nicht ordentlich und demokratisch erklären mögen
       

        Arne A schrieb:
        Hallo Herr Sponsel,
        neben der schon erwähnten Umstellung von 30 auf 50 Beiträge pro Seite, welche zu der geringeren Anzahl Seiten geführt hat, verschwinden auch immer zensierte Kommentare, welches zu einer Verschiebung der Beitragsnummern führt.
        Das kommentarlose Löschen ist nicht nur frustierend (siehe die Verabschiedung einiger Mitschreiber in den letzten 2 Tagen wie z.B. Tine Peuler), sondern auch unübersichtlich, da ich mir z.B. immer merke, was ich wo gelesen habe und wo ich zuletzt war.
        Die von Ihnen gesuchten Beiträge befinden sich zurzeit(!):
        Seite 15 Beitrag 38  " Analyse von Mollaths Willenserklärungen"
        Seite 19 Beitrag 30  "Aussagepsychologische Analyse"
        Lieben Gruß Arne A


      Danke."



    Bemerkungen zum Verschwinden von Postings im beck-blog
    > Merkwürdige Dinge im beck-blog Mollath.
     
      Sebastian Sobota, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am 20.12.2012, #13  [fett-kursiv RS]
      "... Ich hatte eben schon an einer Antwort an "Herrn Mustermann" gesessen, als dessen Beitrag plötzlich verschwunden ist. Es ging um die Frage, woher man denn wisse, dass ein Großteil der als gefährlich eingestuften Menschen gar nicht so gefährlich ist. ..."



      Prof. Dr. Henning Ernst Müller zu Fragen der Moderation
      02.01.2013, Durchschnitt: 3.8 (10 Bewertungen), #10

      Sehr geehrte Kommentatoren,

      mein Beitrag zu dem Fall Mollath hat eine größere Popularität im Netz bekommen, worüber ich mich freue. So viele Kommentare sind auch hier im diskussionsfreudigen Beck-Blog eine Seltenheit. Zu den gelegentlich vorkommenden Löschungen von Beiträgen möchte ich Folgendes schreiben:

      1. Der Beck-Blog ist sehr offen. Es wird (anders als in anderen Blogs und Foren) keine Registrierung verlangt, bevor Sie und andere posten können. Die Posts werden auch nicht "vor"gefiltert und dann freigeschaltet, wie dies in vielen Blogs üblich ist.

      2. Diese niedrige Zugangsschwelle bringt eine  erhöhte Aufmerksamkeitsschwelle gegenüber posts mit sich, was auch häufigere Löschungen nach sich ziehen kann.

      3. Wer den Beck-Blog regelmäßig verfolgt, weiß, dass es hier anders zugeht als in vielen anderen Kommentarspalten des Internet. Persönliche Angriffe und Gehässigkeiten werden relativ strikt gelöscht. Der Moderation unterliegen sowohl pauschal beleidigende Inhalte als auch unbelegte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Auch pauschalierende Posts wie "die Justiz ist korrupt", "Richter sind Rechtsbeuger" "Entscheidungsträger sind psychisch gestört" o.ä. , werden selbstverständlich gelöscht, und zwar das gesamte Posting, auch wenn darin auch einige vernünftige Sätze stehen mögen. Moderiert werden auch Links zu Werbeplattformen oder (z. B.) Parteiwerbung.

      4. Die Moderation liegt sowohl bei einem Team des Verlags C.H. Beck als auch (bei meinen Beiträgen) bei mir.

      5. Es kann auch dazu kommen, dass durchaus sachliche Kommentare gelöscht werden, wenn sie sich nicht mehr auf den Beitrag beziehen, sondern völlig neue Sachverhalte schildern und Vorwürfe erheben. Die Moderatoren des Verlags (und auch ich) sind  nicht in der Lage, solche anderen Sachverhalte und Vorwürfe angemessen zu prüfen und der Verlag kann deren Publikation deshalb (rechtlich) nicht verantworten. Letztlich wäre es ja der Beck-Verlag, der rechtlich dafür haften müsste, was völlig unbekannte (und regelmäßig anonyme oder pseudonyme) Kommentatoren hier veröffentlichen.

      6.  Wer sich für einen anderen Fall einsetzen möchte, dem ist es ohne Weiteres möglich, selbst ein Blog zu gründen und dies dort zu veröffentlichen und auch selbst zu verantworten.

      7. Zumal dies überwiegend Entscheidungen der Verlagsmoderatoren sind, kann ich nicht im Einzelnen begründen, warum bestimmte posts moderiert wurden. Zumeist wird einer der oben genannten Gründe vorliegen.

      Mit besten Grüßen
      Henning Ernst Müller



      O. García 03.01.2013,  #23
      @M.Deeg
      "Ihr heutiger Beitrag ist leider der Moderation zum Opfer gefallen. Könnten Sie sich per E-Mail mit mir in Verbindung setzen? (https://dejure.org/impressum.html)"


      BA Economics Chris Wagner, Lehrer, 28.01.2013,  #32, Durchschnitt: 5 (9 Bewertungen)
      " ....Hatte in dem geloeschten Beitrag spekuliert, die Auszahlung koennte Jahre - wie bei dem hessischen Lehrer - dauern oder nie erfolgen). ..."




    Beiträge im beck-blog  (Auswahl, wird ergänzt)
    teilweise fehlerbereinigt, Links eingebaut, unbetitelte mit Titeln versehen. Der beck-blog war in der Dokuzeit zwei mal längere Zeit geschlossen (ca. 2 und einmal 1 Woche).
       
    1. Verständliches Recht?
    2. HV01 Wie wird ein schriftliches Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt?
    3. Immer schön den Kontext separieren, beste Schlechtachter Technik.
    4. Protokollierung mündliches Gutachten.
    5. Ergebnis der Beweisaufnahme entspricht dem Befund.
    6. Wirre Konstruktion der Hauptverhandlung und des mündlichen GA.
    7. Desolate Zustände beim rechtlich entscheidenden mündlichen Gutachten.
    8. Reform § 63 StGB.
    9. Rechtsbeugung, Nachweis und Verjährungsfrist.
    10. Präzisierung Anliegen Revision des Revisionsrechts.
    11. Wie könnte eine Revision der Revisionsrechtes aussehen?
    12. Gärtner und Böcke.
    13. Akte - ein völlig unspezifisches und nichtssagendes Wort und vielfältiges Homonym.
    14. Sinn und Zweck der Veröffentlichung zum Blitzlicht.
    15. Aktengutachten - Nachtrag.
    16. Hinweis Fehlurteile in Strafverfahren.
    17. Aktengutachten - Vom Blitz getroffen? Neues von Dr. Strates Homepage.
    18. Rechtsreform: "Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften auf Prüfstand.
    19. Bauspacks Vorschläge viel zu wenig konkret und teilweise auch unzulänglich. Was macht eigentlich das bayerische PsychKG - auf Dauereis?.
    20. Buchpräsentation Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss.
    21. Heute Abend in Panorama, 21.45 ARD: Gutachter: Die heimlichen Richter.
    22. Hypothesenrelevanz in forensischen Gutachten.
    23. Meinungsachter Kröber vom Stern hübsch bestätigt.
    24. Potentielle Beweisfragen-Fehler (BewF) in forensisch-psychiatrischen Gutachten.
    25. Zwischenstand: Zwei von sieben Zielen erreicht.
    26. Dr. Leipziger-Unterbringungsgutachten (update).
    27. Der ,amorph-breiige induktive Tupferstil Dr. Leipzigers ist eine forensisch germanistisch-mediale Herausforderung.
    28. Mollath-Gutachten: Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers "Vergiftungswahn" zu induzieren.
    29. Vereidigen gut, da dann mangelhaftes GA Wiederaufnahmegrund.
    30. Zertifizierungen bringen nichts, wie der Fall Mollath beweist.
    31. Zur Förderung einer breiten öffentlichen Diskussion.
    32. Das gesamte medizinische Gutachterwesen gehört auf den Prüfstand.
    33. Neutralität und Unbefangenheit der Gutachter.
    34. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
    35. Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe schwerer Fehler der Rechtswissenschaft - "schwere andere seelische Abartigkeit" aus Wehrmachtsvorschrift 1944.
    36. Gerichte sind an unabhängigen GutachterInnen nicht interessiert.
    37. Große öffentliche Diskussion zur Reform des § 63 StGB wünschenswert.
    38. Was tun bei Verweigerung der Mitwirkung? Gesetzeslücke mit der Reform des § 63 schließen.
    39. Warum sagt eigentlich die “Neue Richtervereinigung” nichts zum Fall Mollath.
    40. Ferndiagnose Trauma?
    41. Rechtsfehler bei Unterbringung und im Maßregelvollzug besonders hinsichtlich forensisch-psychiatrischer Gutachten. Beiträge, Vorschläge und Anregungen zur Diskussion der Reform um die §§ 63 ff StGB mit einer kritischen Analyse  der letzten Stellungnahme des BZK Bayreuth vom 4.3.13 zu Gustl F. Mollath.
    42. Einige Fragen zu den sog. Anknüpfungstatsachen für die Gutachter?
    43. Reichweite der Unschuldsvermutung.
    44. Es ist gut, auf abenteuerliche Überraschungen eingestellt zu sein.
    45. Was heißt "immer noch"?
    46. Das Meinungsachten in der forensischen Psychiatrie.
    47. ZENSIERT: Wie man vermeintliche Eliten knastfrei rechnet, das wurde im Fall Zumwinkel schon eindrucksvoll vorexerziert
    48. Exclusiv im Ersten: "Ich sag jetzt nichts mehr!" Der ganz normale Wahnsinn am Amtsgericht.
    49. BGH-Strafrichter verlassen sich oft auf Einschätzung eines Kollegen.
    50. Eindrücke von der Mollath-Kundgebung am 27.7.2013.
    51. Ungeheuerlich!
    52. ZENSIERT: Der Kampf geht weiter - Bayerns Unrechtsstaat führt sich weiter vor (24.7.13)
    53. Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe schwerer Fehler der Rechtswissenschaft - "schwere andere seelische Abartigkeit" aus Wehrmachtsvorschrift 1944 (21.7.13)
    54. Die besten Regeln nutzen nichts, wenn sie nicht eingehalten werden (20.7.13)
    55. Kommentar zum Interview Dr. Leipziger im Nordbayernkurier: nichts dazu gelernt (20.7.13)
    56. Zwangsbehandlung durch veränderte Prioritätensetzung verhindern (20.7.13)
    57. Audio- oder Video-Dokumentation ist bei aussagepsychologischen Gutachten Standard und nach dem BGH sogar eine Pflicht (19.7.13)
    58. Ist "klabautern" vielleicht sinnlos?  (18.7.13)
    59. Angeblich fehlende wissenschaftliche Standards? (17.7.13)
    60. Mollaths innere Stimme des Gewissens und Dr. Leipzigers Verarbeitung (18.7.13)
    61. Kritische Anmerkungen zu Kröbers Wahnverständnis im telepolis Interview vom 4.7.13 (17.7.13)
    62. Wer beurteilt sollte gelesen und verstanden haben (17.7.13)
    63. Geschäftsfähigkeit und Schuldfähigkeit sind zweieiige Zwillinge mit Namen Zivil und Strafe (17.7.13)
    64. Stellungnahmen nach § 67e sind nicht unabhängig und in aller Regel nicht wissenschaftlich fundiert, es sind „Meinungsachten“ (16.7.13)
    65. System prüft System? (16.7.13)
    66. Leider ist der Inhalt falsch - Untersuchungskommission über den bayerischen MRV dringend geboten (16.7.13)
    67. Stellungnahmen nach § 67e sind nicht unabhängig und in aller Regel nicht wissenschaftlich fundiert, es sind „Meinungsachten“ (16.7.13)
    68. Gültigkeit der Mindestanforderungen für Prognosegutachten auch für die jährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB? (16.7.13)
    69. Die Entscheidung ist Sache der Kriminalistik (14.7.13)
    70. Betriebsstättennummern in den beiden Attesten gleich: 66/92128 (14.7.13)
    71. Betriebsstättennummern und Zulassungsbezirkskennzeichnungen (13.7.13)
    72. Wischiwaschiblubblubblub - nur eine formale Übung (9.7.13)
    73. ZENSIERT: Komplotthypothese vollkommen gerechtfertigt (5.7.13)
    74. Haben Mollath oder seine Gutachter die "Compliance" verweigert? (4.7.13)
    75. Wahnhafte Entwicklung bei Dr. Leipziger? (4.7.13)
    76. Die Gutachter wurden gefragt, ob die Voraussetzungen des § 63 erfüllt sind, nicht ob Mollath "krank" ist (4.7.13)
    77. Warum durfte die Hypovereinsbank nicht beschädigt werden? (3.7.7)
    78. Zwei Mal Nein (29.6.13)
    79. Möglicherweise Diagnose ist Unfug und nach dem BGH unzulässig (28.6.13)
    80. Permanenzrefrain von Dr. Merk - Murmelsyndrom ;-) (27.6.13)
    81. Forensisch-psychiatrische Gutachten sind meist wertlos, weil vielen der Zunft wissenschaftliches Denken fern ist (27.6.13)
    82. Massenwahnhypothese diskutabel (27.6.13)
    83. ZENSIERT: Absprachen kann man nur mit Vertrauenswürdigen eingehen - Das Recht hat nicht selten drei große Gegner: die Kriminellen, die Mächtigen und die Justiz (26.6.13)
    84. Neue Bayreuther Forensik-Methoden parapsychopathologischer Ausdruckskunde (25.6.13)
    85. DGPPN-Zertifizierter Murks und Pfusch (24.6.13)
    86. Ist bald Artikel 20,4 GG zu diskutieren? (21.6.13)
    87. ZENSIERT: Dubiose Begriffsanwendung „Nekrophilie Wahnvorstellungen“ - Aus bloßen Wünschen folgt gar nichts und das ist gut so (20.6.13)
    88. Dreifacher Unsinn in der Stellungnahme BZK Bayreuth 26.4.13 (17.6.13)
    89. ZENSIERT: Völlig Chaotische oder interessengeleitete Fremdwahrnehmung? (16.6.13)
    90. Wichtige Verstärkung „Jura-Professor Dr. Bernd Schünemann: Strafrichter sind mit ihrer Machtfülle überfordert (15.6.13)
    91. ZENSIERT:  Nürnbergs Justiz kann auch milde: Jahrelanger Missbrauch: Zwei Jahre auf Bewährung (14.6.13)
    92. Zertifikate: Es kommt mehr darauf an, was einer tut oder lässt, nicht was er sagt (12.6.13)
    93. Wenige Stunden vor der Anhörung äußert sich Petra Maske im Nordbayern Kurier (11.6.13)
    94. ZENSIERT:  Zur dringenden Reform des § 63 StGB und des Maßregeltandems Unterbringungs-Justiz und forensische Psychiatrie - Wann endlich kommt der UA Forensische Psychiatrie in Bayern? (10.6.13)
    95. Denn sie wissen nicht was sie tun - oder vielleicht wissen sie ganz genau was sie tun (8.6.13)
    96. Liebe allein genügt nicht, es muss auch passen (6.6.13)
    97. Der Wahn der  Mollath-Justiz und ihrer „Gut“achter (5.6.13)
    98. Daten des Erlebens und Verhaltens  => Symptom => Syndrom => Befund/ Diagnose => Bezug zur Beweisfrage (z.B. bei Begehung der Tat ...) (3.6.13)
    99. Paranoid – Paranoia – Wahn: Erleben und Verhalten (1.6.13)
    100. Begriff Parteigutachten heißt nicht parteiisch (31.5.13)
    101. Wer der Unterbringungsjustiz und forensischen Psychiatrie angesichts der Verhältnisse (Mollath/ Steuerfahnder) vertraut, sollte sich auf seinen Geistzustand untersuchen lassen (30.5.13)
    102. Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten (30.5.13)
    103. Exploration zum Befinden bei Begehung der Tat zwingend  (30.5.13)
    104. Wahrscheinlichkeit und Gefährlichkeit beim Ulmer Gutachter  (30.5.13)
    105. Ohne Mitwirkung des Probanden sind die Voraussetzungen des § 63 StGB in aller Regel nicht feststellbar (theoretische Ausnahmen  (30.5.13)
    106. ZENSIERT: Sehr gute Idee Vergleichsfälle dieser Art heranziehen "Exfreund schlägt ..." (28.5.13)
    107. Zum Realitätsraum der Schuldfähigkeitskriterien. (25.5.13)
    108. Rechtsfrage: In dubio pro reo. (24.5.13)
    109. ZENSIERT: Was bedeutet „sehr viele“ in einem Land mit ca. 80 Millionen Bewohnern?
      • Trittbrettfahrer oder Championsleague Traumtänzer.
      • Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand.
      • Die Forensische Psychiatriekritik bleibt eine Aufgabe.
      • Abschließend: Was ist in diesem Land los? (23.5.13)
    110. Sapere aude! (20.5.13)
    111. ZENSIERT: Sibyllinische Diskreditierungen [Auseinandersetzung um den Unterstützerkreis) (20.5.13)
    112. Mindestanforderungen sind von der Justiz, forensischen Psychiatrie und Psychologie entwickelt worden (20.5.13)
    113. Gustl F. Mollath hat keine der diskreditierenden Aussagen bestätigt (20.5.13)
    114. Katastrophales Ergebnis für die 4-Mollath Prognose-Gutachter und ihre Richter (20.5.13)
    115. Der Auftritt der Richter im UA zeigt: die Justiz gehört im Unterbringungsrecht - wie die forensische Psychiatrie - fundamental neu organisiert. (18.5.13)
    116. Komplotthypothese mehr als gerechtfertigt und keine Verschwörungstheorie (17.5.13)
    117. Nur öffentlich vereidigte und bestellte SV müssen regelhaft Aufträge annehmen - absurde Beweisfragen (16.5.13)
    118. ZENSIERT:  Chefsupervisor Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS (16.5.13)
    119. Rechtstheater: Einfach zu beantworten, schwer zu verstehen und ganz und gar unakzeptabel  (14.5.13)
    120. ZENSIERT: Entwicklung der Aushöhlung des Rechtsstaates: Jeder darf jeden beliebig bei Behörden/ Betreuungsgerichten melden (11.5.13)
    121. Der Wahnsinn der Klassifikationssysteme: fehlende Daten-Grundlage (8.5.13)
    122. Wahrscheinlichkeitsbegriffe und Prognose (7.5.13)
    123. Weshalb das mit der Prognose kaum jemals etwas werden kann (6.5.13)
    124. Die Rechtsfindung ist nicht selten eine Mischung aus Spiel, Theater, Willkür und dumpfem Mittelalter (3.5.13)
    125. Auch Prof. Saß im Fall Zschäpe okkulter Nichtsachter (2.5.13)
    126. Prof. Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik  (30.4.13)
    127. Kritischer Kommentar zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26.4.13, mitgeteilt am 29.4.13  (30.4.13)
    128. Hinweis auf neuen Spiegel-Online Artikel zu Justizirrtümern (26.4.13)
    129. Forensisch-psychiatrische Gutachtenkritik seit ca. 2 Jahren intensiviert (26.4.17)
    130. Unterbringungspsychiatrie mit wohlverstandenem Rechtsstaat, Wissenschaft, Humanität und ordentlicher Berufsethik nicht vereinbar (25.4.13)
    131. Jedes gültige Gutachten braucht Daten, Daten und nochmals Daten ... dann kommen die Symptome, Syndrome, Befunde/ Diagnosen und Beweisfragenantworten (24.4.13)
    132. Ulmer Gutachter findet 2010 keine Allgemeingefährlichkeit und bejaht sie doch (23.4.13)
    133. Prof. Kröbers Beweisfragen für sein Gutachten vom 27.06.2008.
    134. Was heißt eigentlich „Akte“, was bedeutet die Berufung auf Akteninhalte?
    135. Die zwei aktuell gravierenden Fehler Dr. Leipzigers und Das Problem der Anknüpfungstatsachen und das fehlende interlokut
    136. Wer Befunde frisiert gehört eigentlich angeklagt und als Gutachter dauerhaft entsorgt - Zur neuen Stellungnahme Dr. Leipzigers.
    137. Der Duraplex Schnellhefter oder das "Konvolut", das Gustl F. Mollath am 25.09.2003 dem Gericht übergab.
    138. Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen und der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft.
    139. Korrelationen für Profiler hilfreich, ansonsten in Einzelfallfragen wenig - Einzelfallprinzip im Recht hochentwickelt.
    140. Ziel: Recht und Freiheit für Gustl F. Mollath und das möglichst schnell.
    141. Unklarheiten Heindl.
    142. Wahndefinition.
    143. Die Affäre Mollath -Neues Buch bei Knaur.
    144. Merkwürdige Dinge im beck-blog Mollath.
    145. DSM 5.
    146. Neue Überlegungen zur Strategie der bayerischen Mollath-Justiz - Plan B.
    147. StA Nürnberg-Fürth beantragt neues GA.
    148. Hier geht es um Rechts-, Verfahrens- und Gutachtenfehler im Falle Mollath.
    149. Justizirrtümer in Deutschland.
    150. Das Mündlichkeitsprinzip ist ein überholter widerspruchsvoller Zopf.
    151. Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten.
    152. Gutachten Dr. L. basiert auf der Anklageschrift, nicht auf einem Urteil.
    153. Letzte Strafkammerentscheidung 30.7.2012.
    154. Freispruch letzter Klasse.
    155. Exploration als Schlüssel der Begutachtung.
    156. Die Bedeutung fehlerrelevanter Bezugsquellen.
    157. Die Bedeutung fehlerrelevanter Bezugsquellen.
    158. Neue Fundstelle: Beurteilungsaufgaben Wahn und Schuldfähigkeit. Die Beurteilungkriterien des Mitherausgebers Dölling des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.
    159. Forensisch psychiatrische Gutachten ohne Einwilligung verstößt gegen die Menschenwürde – Zum Interview Nedopils mit der NN, Begutachtung nach Aktenlage, Falsch Positive.
    160. Was ist ein Gutachten ganz allgemein?
    161. Beweis, dass die Textmontage des Bayreuther Gutachters den Zweck hatte, einen Vergiftungswahn zu induzieren.
    162. Bedeutung von Diagnosen.
    163. Künstlerische Kritik an der Nürnberger Justiz und zwei Beschlüsse.
    164. Unkritische Medien, Forensische Psychiatriekritik, wirkungsvolle Kontrollen nötig.
    165. Info: Hochstapler Journalismus.
    166. Gutachtenstandards.
    167. Bayreuther BZK versuchte massiv Einfluss auf Dr. Simmerl zu nehmen.
    168. Die neue Strategie des politischen Justizsystems - So könnte der Plan sein [Plan A]
    169. Forensisch psychopathologische Prognostik ist schlechter als eine Münze werfen.
    170. 10 Vorwürfe an die Medien, was sie in ihrer Berichterstattung unterdrücken.
    171. Bild im Internet. [Meta]
    172. Kommentare zu einigen Medienberichten über Gustl F. Mollath.
    173. Wahndiagnose nicht fundiert - Spiegelartikel bringt nichts Neues.
    174. Analyse eines Auftritts. Dr. Merk in der Münchner Runde – 10 Fragen.
    175. GlaubHAFTIGKEIT - nicht GlaubWÜRDIGKEIT.
    176. Nachtrag: BverfG 2001 Einweisung zur Beobachtung.
    177. Dokumentation einer Anfrage zum Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Einweisung zur Beobachtung nach § 81 StPO aus 2001 nur verfassungskonform bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen.
    178. Erklärung zum bayerischen Richterverein in Sachen Mollath. Rückkehr zur Sachlichkeit.
    179. Bedingungen für Psychiatrische Gutachten -Qualitätsregel.
    180. Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012.
    181. Zur Dauer der Unterbringung und zum Wahn.
    182. Anlässe für psychiatrische Gutachten.
    183. Frage an die Juristen: Ignorierung des BVerfG Unterbringung zur Beobachtung.
    184. Häufigkeiten nicht verwertbarer forensisch-psychiatrischer „Gut“achten.
    185. Häusliche Gewalt: Es ist weder fair noch sachkundig ermittelt und befunden worden.
    186. Zu Kosten: Die Fehlleistung der Justiz kostet bis dato die SteuerzahlerInnen ca. 688 422 Euro.
    187. "Gut"achten sind unter aller Kanone (Ausnahme Mainkofener GA).
    188. Zu Gutachten nach Aktenlage.
    189. Der Gutachtenwahnsinn.
    190. Viel schlimmer: rechtswidrig, wissenschaftswidrig, wider die Berufsethik.
    191. Schuldfähigkeitsgutachten nach Aktenlage sind keine Gutachten, sondern forensisch-psychiatrische Kunstfehler.
    192. Nicht hinnehmbare Kardinalfehler bei den forensisch-psychiatrischen Gutachten.
    _



    Verständliches Recht ?
     #8, 21.12.2013, Bewertung: 3.9 (9 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
    vielen Dank für Ihre Ausführungen.
     

      Henning Ernst Müller schrieb: Sehr geehrter Herr Sponsel, ... Daher nur eine knappe Antwort, die Sie sicherlich nicht vollständig befriedigen wird ...
    So ist es. Je mehr ich mich mit der rechtlichen Seite der Gutachten befasse, desto dubioser und undurchsichtiger erscheint mir das Reglement und das ganze System. Recht, das im Kern und Wesentlichen für Nichtjuristen nicht verständlich ist, ist für mich mit der Demokratie nicht vereinbar.



    HV01 Wie wird ein schriftliches Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt?
     #1, 19.12.2013 Bewertung:  3 (2 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
    ich glaube, meine Frage unter #26 ist untergegangen:

    HV01 Wie wird ein schriftliches Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt?
    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
    das dürften in erster Linie zwei Fragen für Sie sein:
    Wie muss ein schriftliches Gutachten eingeführt werden, damit
    1) sämtliche Befund- und Zusatztatsachen,
    2) sämtliche darauf aufbauenden Schlussfolgerungen

    als zum "Inbegriff der Hauptverhandlung" gehörig betrachtet werden dürfen? Ein bloßer Verweis wird ja wohl nicht genügen.
    Mein bisheriges Verständnis ist: nur was explizit ausgesprochen wird  zählt. Aber was explizit ausgesprochen wird, wird nicht protokolliert.


    Immer schön den Kontext separieren, beste Schlechtachter Technik.
    #36, 11.12.2013
     

      Gast schrieb: "Der Focus schreibt, dass Herr Mollath "Horrorfratzen in der Nacht" sieht. Sind womöglich Anzeichen für eine psychische Störung oder nur normale Träume ?"


    Vielleicht bewerben Sie sich bei der DGPPN als Ausbilder für forensische Gutachter. Ein "Eingangsmerkmal" bringen Sie jedenfalls mit.



    Protokollierung mündliches Gutachten
    #47, 06.12.2013

    WR Kolos schrieb: "Ich weiß nicht, wie man das Revisionsgericht dazu bringen könnte, das tatrichterliche Urteil anhand des (Wort-) Protokolls rekonstruieren zu wollen/dürfen."

        Ein Wortprotokoll scheint mir da nicht unbedingt nötig. Aber die wesentlichen Sachverhalte nach der allgemeinen Beweisregel, Schritt für Schritt zu zeigen, wie man vom Anfang zum Ende kommt:
    1) symptomrelevante Daten des Erleben und Verhaltens nach Regeln R1
    2) Symptome nach Regeln R1
    3) Syndrome nach Regeln R2
    4) Befund nach Regeln R4
    5) Diagnose nach Regeln R5
    6) Kausale Beziehung zwischen Befund und mutmaßlichen Tathandlungen nach Regeln R6

        1 und 6 fehlt meistens in den derzeitigen forensisch-psychiatrischen Gutachten, typisch etwa im Fall Mollath. Die ICD-Diagnosen sind in aller Regel unvollständig. Das sollte auf 1-2 Seiten verdichtet darzustellen sein. Die RichterInnen sähen dann auch gleichzeitig, wo die Lücken und Löcher sind, vorausgesetzt, sie wollen es sehen, was aller Wahrscheinlichkeit nicht der Fall ist. RichterInnen wollen urteilen, und da stört die Wissenschaft und der gesunde Menschenverstand. Es ist vermutlich ein Irrtum zu glaube, RichterInnen wollten die Sachverständigen anleiten und kontrollieren. Und wo kein Wille ist, frei nach der Bibel, ist bekanntlich auch kein Weg. Das Rechtssystem ist in einigen wesentlichen Punkten wurmstichig. Ich sehe tendenziell nur eine Lösung: Das Recht darf nicht den Juristen überlassen bleiben. Abschotten, Hinterzimmergeheimniskrämerei, Intransparenz, Inzucht, ... kann wohlverstandenes Recht nicht fördern.
    __



    Ergebnis der Beweisaufnahme entspricht dem Befund
    #38, 03.12.2013

    Vergleicht man das psychopathologische Vorgehen mit dem juristischen, so entspricht dem psychopathologischen Befund das Ergebnis der Beweisaufnahme.
    So gesehen ist doch klar, daß in jedes Urteil, in jeden Beschluss oder in ein Protokoll der HV ein Abschnitt gehört mit dem Titel: "Ergebnis der Beweisaufnahme", und zwar vollständig. Daran schlösse sich dann ganz natürlich die "Beweiswürdigung" an.
    Inwieweit ist das so?
    Ich habe den Eindruck, die Inhalte stehen bislang fragmentarisch im Urteil oder Beschluss, die formalen Verfahrenselemente (bis auf "Verständigungen", d.h. Absprachen, Deals) im Protokoll, wobei es keine obligatorischen Inhalte gibt.
    Ich verstehe nicht, wie etwas so Fundamentales wie Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht explizit und obligatorisch dargelegt werden müssen. Das wäre dann ja wie ein Gutachten ohne Befund.



    Wirre Konstruktion der Hauptverhandlung und des mündlichen GA
    #37, 03.12.2013

    WR Kolos schrieb: "M.E. bleibt der Verteidigung dann nur die Möglichkeit, den Antrag schriftlich zu stellen (bzw. die erfolgte Ablehnung anzufechten) und als Anlage zu Protokoll zu geben. Der Antrag muss dann das mündliche Gutachten wörtlich enthalten und begründet sein. Darauf könnte dann die Verfahrensrüge gestützt werden."

        Die wirre Konstruktion der Hauptverhandlung habe ich erst in jüngster Zeit - mehr nebenbei - entdeckt. Ich wäre nie auf die Idee gekommen, dass das "Recht" tatsächlich so "rechtens" sein kann.  Das bestärkt mich immer mehr in der Haltung, dass man das Recht unter keinen Umständen den JuristInnen überlassen darf.  Die HV erscheint doch in wesentlichen Teilen absurdes, aber viel mehr noch sophistisches Theater. Dass Protokollierung der wesentlichen Inhalte nicht von Gesetzes wegen Pflicht ist erscheint mir ungeheuerlich. Offensichtlich will man bei Revisionen gar keine Kontrolle, man spielt Kontrolle. Das überwiegend rechtlich ungebildete Volk glaubt das auch noch. Das entscheidende mündliche Gutachten bleibt offenbar inhaltlich gänzlich außen vor. Besonders widersinnig ist auch die Konstruktion, das mündliche GA in der HV ohne Untersuchung zu erstellen. Auf das schriftliche kann sich der GA ja nicht berufen, wenn es nicht verlesen oder berichtet wurde. Damit können die ja machen, was sie wollen. Der größte Hohn ist allerdings die Formel "Im Namen des Volkes".
    Wer in Gottes Namen denkt sich nur solch einen sophistischen Unsinn aus!?


    Desolate Zustände beim rechtlich entscheidenden mündlichen Gutachten
    #31, 30.11.2013

    "Randnummer 106 Das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten entzieht sich mangels eines Inhaltsprotokolls der Hauptverhandlung (§ 273 Abs 1 StPO) und wegen der fehlenden Dokumentationsfunktion des tatrichterlichen Urteils (§ 267 Abs 1 S 2 StPO) weit gehend der späteren Rekonstruktion bei einer Rechtskontrolle."
    Quelle: Eschelbach, Beck'scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB § 20), Rn 102 - 106, Hrsg: von Heintschel-Heinegg, Stand: 22.07.2013, Edition: 23

    Frage: was soll das noch mit Rechtssicherheit, mit Wissenschaft oder gesunden Menschenverstand zu tun haben? Da hilft natürlich auch eine Reform des § 63 StGB gar nichts. Das schreit geradezu nach einer Reform der HV.


    Reform § 63 StGB
    #28, 29.11.2013

    Aufklärung bei forensischen Gutachten in Schriftform
    Die Aufklärung bei forensischen Gutachten ist schlecht geregelt. Bestenfalls werden die Probanden informiert, dass sie nicht mitmachen müssen und dass die Schweigepflicht nicht gilt. Es wäre daher wünschenswert dass von Gesetzes wegen eine umfassende Aufklärung über Vor- und Nachteile, Risiken, Rechte und Pflichten, Ablauf und Regeln erfolgt. Am sinnvollsten erscheint hierfür ein Formblatt.


    Rechtsbeugung, Nachweis und Verjährungsfrist
    #9, 26.11.2013

    Die Rechtsbeugung scheint im wesentlichen ein Alibiparagraph zu sein, der Rechtsstaat spielt, aber daran krankt, dass er fast nie zur Geltung kommt, u.a. deshalb, weil die Verjährungsfrist läppische 5 Jahre beträgt.  20 Jahre wären wohl das Mindeste.
    Das andere sind die extremen Nachweishürden.  Das "Recht"  scheint hier so angelegt, dass Rechtsbeuger de facto so gut wie nie verurteilt werden können.
    Das hat natürlich mit wohlverstandenem Recht nicht das Geringste zu tun.
    Auch dieses Thema sollte bei der Diskussion um die Reform des § 63 nicht aus dem Auge verloren werden.
    Auch Tweet:
    Zur Reformdiskussion § 63 StGB: Rechtsbeugung, Nachweis und Verjährungsfrist
    https://blog.beck.de/2013/10/28/reaktion-auf-den-fall-mollath-bayerischer-justizminister-k-ndigt-kurswechsel-an#comment-55566


    Präzisierung Anliegen Revision des Revisionsrechts
    #42, 23.11.2013

    Zunächst mal Danke für Antworten und Anregungen. Meine -  vielleicht unrealistischen - Wünsche gingen allerdings weiter, ich dachte 1) schon an richtige Formulierungen gegenüber der geltenden StPO (333-358) und 2) über neue Formulierungen bezüglich der HV und des erkennenden Verfahrens. Grundvoraussetzung scheint mir eine gründliche Dokumentation des Verfahrens, damit überhaupt eine angemessene Prüfung erfolgen kann. Oder wird das juristisch anders gesehen?
    Gibt es denn überhaupt Gruppierungen, die an einem besseren Revisionsrecht arbeiten?
    Wie funktioniert so eine Gesetzesinitiative?



    Wie könnte eine Revision der Revisionsrechtes aussehen?
    #39, 22.11.2013

    Im Zuge der bayerischen Skandalfälle (Mollath, Kulac) ist hier schon mehrfach angesprochen worden, dass das Revisionsrecht und seine Handhabung durch den BGH erhebliche Mängel aufweist. Ich möchte daher die JuristInnen hier bitten, diese im einzelnen zu benennen und wie Abhilfe geschaffen werden könnte. Danke.


    Gärtner und Böcke
    #26, 19.11.2013 zu @arzt #25

    Dr. Strate handelt in beiden Fällen im Interesse seines Mandanten. Letsch hatte drei Wochen Zeit, zu reagieren. Das hat er nicht gemacht. Es geht ja nicht, dass Mollath erst an sein Spendengeld kommen kann, wenn er einen Scheinvertrag unterschreibt. Der "engste" U-Kreis war von Letsch nicht von den Komplikationen unterrichtet worden, jedenfalls bekennt sich dazu niemand.
    Ein Leserbrief oder eine Gegendarstellung ist bei einer Fachzeitschrift, die nur alle Vierteljahre erscheint, schwierig. Hier kam es darauf an, nicht zu warten, was die Redaktion Dr. Strate einzuräumen gedenkt, sondern es musste sofort nach Bekanntwerden reagiert werden; der Artikel erschien in der letzten Nummer im Nov., das nächste Heft wird wahrscheinlich im Februar 2014 erscheinen.
        Die DGPPN und ihre verwandten Zünfte mauern und igeln sich ein. Wenn in der Kommission Prof. Kröber u.a. sitzen, die genau - bayrisch gesagt - für den Saustall in der forensischen Psychiatrie verantwortlich sind, dann ist das ein Hohn, weil man wieder einmal den Bock zum Gärtner macht.


    Akte - ein völlig unspezifisches und nichtssagendes Wort und vielfältiges Homonym
    #21, 19.11.2013

    Ich recherchiere schon länger in beck-online zum Begriff Akte, finde aber nichts Gescheites. Entscheidend ist aber letztlich, ob zuverlässige Informationen für die Beweisfragen (und ihre Ableitungen) sich in den Akten finden. Was den § 20 StGB betrifft sind das natürlich Störungen bei Begehung der Tat, wie es das Gesetz und klar und trefflich formuliert. Das ist das erste, was zu besorgen ist. Das zweite ist dann, diese Störungen zu den Tathandlungen kausal in Beziehung zu setzen. Das geht natürlich bei Bestreiten der Tat nicht. Dieser Fall muss ebenso eigens bedacht werden wie die Verweigerung der Untersuchung und Exploration. Mehr hier:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm


    Sinn und Zweck der Veröffentlichung zum Blitzlicht
    #17, 19.11.2013, Durchschnitt: 3.7 (6 Bewertungen)

    Es geht hauptsächlich um Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Seltsamheiten in des Professors Wahrnehmung und Erinnerung zum Fall Gustl F. Mollath, die Dr. Strate  gründlich zerlegt und aufspießt. Das ist wichtig und notwendig.
    Quelle:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm#Blitzlicht%20Aktengutachten%...
    Eigene Bewertung: Keine



    Hinweis Fehlurteile in Strafverfahren
    #12; 18.11.2013

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller
    Vielen Dank für Ihren Beitrag:
    "Zur Kontroverse um den Artikel "Aktengutachten" von Hans-Ludwig Kröber (in: Forensische Psychiatrie Psychologie Kriminologie 2013 Vol. 7 S. 302-303, offizieller Link, der z.B. in den Universitätsbibliotheken freigeschaltet ist)."

    Das Heft 4 dürfte für Sie von besonderem Interesse sein, weil das Thema des Heftes "Fehlurteil im Strafverfahren" ist. Im  Editorial führen Kröber & Dölling u.a. aus:
    "Das Schwerpunktthema des vorliegenden Hefts der Zeitschrift Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie sind Fehlurteile im Strafverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur strafprozessualen Verständigung – Urteil vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10 u. a. – die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont.
    Durch Fehlurteile wird die Erfüllung dieser Pflicht verfehlt.
    Falsche Verurteilungen können verheerende Auswirkungen auf den zu Unrecht verurteilten Angeklagten haben, und auch ein fehlerhafter Freispruch kann das Rechtsbewusstsein massiv beeinträchtigen. Gleichwohl ist die Problematik des Fehlurteils in Deutschland erst in jüngster Zeit durch das Bekanntwerden einiger fehlerhafter Urteile stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt. Diese Urteile zeigen auch, dass die Problematik dringend einer intensiveren wissenschaftlichen Behandlung bedarf. Im vorliegenden Heft setzen sich 5 Beiträge mit der Problematik auseinander.
    Jörg-Martin Jehle erörtert den Begriff des Fehlurteils, stellt ausländische Befunde zur Fehlurteilsproblematik dar und befasst sich mit Anhaltspunkten für das Ausmaß von Fehlurteilen in der deutschen Strafrechtspflege. Ein Grund für Fehlurteile können falsche Geständnisse sein. Renate Volbert erörtert in ihrem Beitrag, bei welchen Personengruppen ein besonderes Risiko besteht, ein falsches Geständnis abzulegen, welche Vernehmungsstrategien die Gefahr eines falschen Geständnisses erhöhen, welche Rolle Voreinstellungen der Befragenden spielen und welche Möglichkeiten bestehen, falsche Geständnisse zu erkennen. Hans-Ludwig Kröber schildert anhand von 3 Fällen die Entstehung von Falschbeschuldigungen. Wolfgang Pfister legt die Risiken für ein Fehlurteil dar, die mit einem „Deal“ im Strafverfahren verbunden sind, und zeigt, dass diesen Gefahren durch die sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Regelungen über die Verständigung begegnet werden kann. Aus der Sicht eines Strafverteidigers schildert Johann Schwenn typische Merkmale von Fehlurteilen, die insbesondere auf Falschbeschuldigungen beruhen."
        Das Thema Falschgeständnisse betrifft vor allem den Fall Ulvi Kulac, wo Kröber auch extrem umstrittene Gutachterrolle als "Aussagepsychologe" spielte.


    Aktengutachten - Nachtrag
    #2; 18.11.2013
    Dr. Strate hat noch einmal nachgelegt und dabei den vollen Text des 2-seitigen "Blitzlichtes" online gestellt:
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Nachtrag-zur-Anmerkung-de...
    Ich selbst habe das "Blitzlicht" aus forensisch-psychopathologischer Perspektive unter die Lupe genommen:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm#Blitzlicht%20Aktengutachten%20von%20Prof.%20Dr.%20Kr%C3%B6ber


    Aktengutachten - Vom Blitz getroffen? Neues von Dr. Strates Homepage:
    #47; 17.11.2013
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anmerkung-der-Verteidigun...
    "In der Vierteljahres-Zeitschrift „Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie“, 7. Jahrgang Nr. 4 (2013) erschien im Springer-Verlag (das ist der wissenschaftliche Springer Verlag, der nichts mit dem Axel-Springer-Verlag zu tun hat) unter der Rubrik BLITZLICHT, S. 302-303, im Oktober 2013 eine Glosse zum Thema „Aktengutachten“ von Prof. Dr. Hans -Ludwig Kröber, der am 27.6.2008 ein ebensolches in der Vollstreckungssache gegen Gustl Mollath erstattet hatte. ..."
    Eigene Bewertung: Keine Durchschnitt: 2 (8 Bewertungen)



    Rechtsreform: "Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften auf Prüfstand. Sachsens Justizminister Martens fordert auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14.11.2013 in Berlin die Überprüfung des externen Weisungsrechts der Justizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften. Seit Jahren ist in der Diskussion, ob es noch zeitgemäß ist, dass ein Justizminister im Einzelfall in die Arbeit der   Staatsanwaltschaften durch Weisung eingreifen kann. ...":
    Quelle: (...JUNA131103388: nicht  mehr kostenlos verfügbar, daher Link entfernt)
    Quelle (... jm.nrw.de/JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2013/herbstkonferenz13... : Fehler 404, daher Link entfernt)



    Bauspacks Vorschläge viel zu wenig konkret und teilweise auch unzulänglich
    Was macht eigentlich das bayerische PsychKG - auf Dauereis?
    #42; 15.11.2013

    @Müller "2. "Die Qualität der Gutachten ist in solchen Verfahren von eminent wichtiger Bedeutung. Ich möchte den Einsatz zertifizierter Gutachter in der Praxis fördern."
    Auch diese Forderung geht allgemein in die richtige Richtung. Allerdings lag die Problematik im Fall Mollath nicht an der mangelnden Zertifizierung der Gutachter, sondern eher an den Mängeln in ihren Gutachten und deren unkritische Übernahme durch die Justiz."

        Ihre kritischen Bedenken sind völlig angebracht. Mollath schreibt in seinem Nachwort "Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle" sehr zu Recht:
    "Was helfen die besten Gesetze, wenn diese hintergangen und missachtet werden?"
    Das trifft natürlich auch auf die Gutachten zu. Zertifizierung bringt es überhaupt nicht, unabhängige Kontrollgutachter wäre vielleicht eine Möglichkeit. Vereidigung auf die Gutachten eine andere. Verpflichtende Mindestanforderungen eine weitere.



    Buchpräsentation Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss
    #29; 07.11.2013; Durchschnitt: 1.9 (14 Bewertungen)
    https://www.sgipt.org/lit/westend/MollathWE.htm
    Leseprobe: Gustl F. Mollath
    »Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle«
    Der Verlag hat eine Zitatensammlung aus den Beiträgen, die man als Ergebnisse aus seiner Sicht betrachten kann, dem Buch vorangestellt.


    Heute Abend in Panorama, 21.45 ARD: Gutachter: Die heimlichen Richter
    #18; 31.10.2013; Durchschnitt: 2.5 (13 Bewertungen)

    “Das Problem: In Deutschland darf sich jeder Gutachter nennen. Und ein Gericht darf wegen der richterlichen Unabhängigkeit jeden zum Gutachter oder Sachverständigen ernennen, wie beispielsweise an Familiengerichten. “Wenn der Richter meint, seine Oma sei sachkundig und der Richter sie bestellt, dann ist sie sachkundig”, sagt Elmar Bergmann, ein pensionierter Familienrichter. … Fehlende Kontrolle durch Richter
    Dass die Qualität von Gutachten auch desaströs sein kann, merken Richter häufig nicht. Der pensionierte Familienrichter Elmar Bergmann hat dafür eine einfache Erklärung: “In aller Regel wird die Zusammenfassung gelesen und damit hat es sich. Und das wird auch übernommen.” Dabei müsse der Richter eigentlich jede Seite des Gutachtens überprüfen.”
    https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/gutachter103.html

        Anmerkung: Die Sektion der RechtspsychologInnen hat – wie die DGPPN – auch ein Zertifikat geschaffen. Die Zertifikate scheinen allerdings nicht viel zu nützen – außer dass die Kassen der Zertifzierer klingeln. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, den es auch in Bayern gibt, muss allerdings gut aufpassen, richtig zu arbeiten, weil er ganz anders belangt werden kann. Derzeit sind für Deutschland 8631 hier erfasst: https://svv.ihk.de/content/home/home.ihk
    Für die Reform des § 63 StGB ist m.E. auch unbedingt die Vereidigung auf das Unterbringungsgutachten zu fordern. Wer Menschen womöglich für Jahrzehnte in der Maßregelvollzugspsychiatrie verschwinden lassen hilft, sollte sich seiner Sache wirklich sicher sein und das mit seinem Eid auch bekräftigen.



    Hypothesenrelevanz in forensischen Gutachten
    #14, 24.09.2013
    Ich habe kürzlich fälschlich ein Urteil dem 2. Senat des BGH zugeordnet. Richtig ist der 2. Senat des BVerfG -  also noch bedeutsamer - mit seinem Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01. Die Besprechungsquelle war allerdings, richtig, aber unvollständig angegeben: Boetticher: Aktuelle Entwicklungen im Maßregelvollzug und bei der Sicherungsverwahrung - Ambulante Nachsorge für Sexualstraftäter ist Aufgabe der Justiz! - NStZ 2005, 417,  Zitat S. 419:
    "... (1) Bei jeder forensischen Begutachtung müssen vor Beginn der diagnostischen Untersuchungen zunächst Hypothesen über die zu prüfenden Sachverhalte aufgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Hypothesen sind diagnostische Methoden auszuwählen und anzuwenden, welche geeignet sind, zwischen den Hypothesen zu entscheiden.  ..."
    Kontext: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Alternativhypothesen


    Meinungsachter Kröber vom Stern hübsch bestätigt
    #18, 03.09.2013
    Gast schrieb: ... Seiner Meinung nach können sich Menschen, die sich in einer lebensbedrohlichen Lage befanden, gerade an die gefährlichen und entscheidenden Momente klar und deutlich erinnern. ...
    Das ist mit der interessanteste Satz: "Seiner Meinung nach ..."


    Potentielle Beweisfragen-Fehler (BewF) in forensisch-psychiatrischen Gutachten
    #9, 01.09.2013
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm
        Aus der Zusammenfassung
    Die Beantwortung der Beweisfragen ist das Herz- und Kernstück jedes forensisch psychologischen, psychopathologischen und psychiatrischen Gutachtens. Schon deshalb sollte man erwarten, dass die forensische Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie zu diesem Kernkomplex eine umfangreiche und fundierte Literatur ausweisen kann. Leider ist das Gegenteil der Fall: es gibt so gut wie keine Literatur, wie beweisen und Beantwortung von Beweisfragen in der Forensik geht (> Belege Beweisleere in der Forensik). Aus dieser – wissenschaftlich gesehen – zugleich ernüchternden wie erschütternden Tatsache ergibt sich unmittelbar die Hypothese, dass das derzeitige forensisch-psychopathologische System selbst ein Kandidat für ein “wissenschaftliches” Wahnsystem ist, weil beweisen oder beweisartiges Begründen weder vorgesehen noch für notwendig erachtet wird, stattdessen begnügt man sich bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Nedopil) mit dem bloßen Meinen und erstellt statt Gutachten Meinungsachten (Fall Mollath). Es gibt aber auch entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, die hier nicht vorenthalten werden sollen. Im 2720 Seiten umfassenden 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie, hrsg. von Kröber, Dölling, Leygraf & Saß (2006-2010) findet sich weder in den Inhaltsverzeichnissen zum Thema, wie beantworten von Beweisfragen in der Forensischen Psychiatrie geht bzw. gehen soll, noch in den Sachregistern ein Eintrag “Beweisfrage”. …


    Zwischenstand: Zwei von sieben Zielen erreicht
    #2, 29.08.2013
    1. Freiheit (aus der Psychiatrie)
    2. Wiederaufnahme stattgegeben
    3. Neues faires Verfahren: auf dem Weg
    4. Entschädigung: in mittlerer Ferne.
    5. Bestrafung der Verantwortlichen: in mittlerer Ferne
    6. Reform des § 63 StGB: auf dem Weg
    7. Überprüfung der Untergebrachten in Bayern: derzeit offen.


    Dr. Leipziger-Unterbringungsgutachten (update)
    #42, 28.08.2013
    Überarbeitung der Farbmarkierungen zum schnelleren und leichteren Erkennen nach Vorschlag "Kogni-Tief" (Wolff-Blog)
    Neu eingefügt: Beweismethode: Die Saat geht auf.
    Neu eingefügt: Ideen zu Dr. Leipzigers-Einerlei und Induktiver Einstreutechnik – Absicht oder Autosuggestion?
    Ergänzungen bei den Wahnanmerkungen
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#%C3%84nderungen


    Der ,amorph-breiige induktive Tupferstil Dr. Leipzigers ist eine forensisch germanistisch-mediale Herausforderung
    #40 27.08.2013
    Bille schrieb: "Erhebliche geistige Schöpfungshöhe sicher nicht, aber sehr viel Phantasie: Wie Leipziger das Gewissen, die innere Stimme, als Indiz für eine Geisteskrankheit macht, hat schon was. Oder sollte ihm das etwas total Unbekanntes sein?"

        Wir haben doch gute Germanisten und Medienfachleute in Deutschland. Könnten sich da nicht mal welche drüber machen, diesen speziellen Dr- Leipziger-Stil "Amorpher Brei und Tupferinduktionen" und seine Wirkung auf psychiatrische Laien (JuristInnen) untersuchen?
        Diese auffällige Strukturlosigkeit könnte auch Methode sein. Da ein bißchen Schweiß, dort ein wenig Alp, und noch ein bisserl Gift und Hilfe ... und Schwuppdiwupp hängt da doch ganz plötzlich ein Vergiftungswahn in der Bayreuther Luft von der sich dann auch noch die Berliner Luft schwängern lässt und schließlich auch Straubing noch einnebelt.
    Wenigstens Prof. Pfäfflin hat diese Erbärmlichkeit nicht mitgemacht.


    Mollath-Gutachten: Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers "Vergiftungswahn" zu induzieren
    #38 Neu, 27.08.2013
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Weiterer%20Bewei...
    Angewandtes Beweisprinzip: Die Saat geht auf, d.h. die vermutete Intention wird dadurch bestätigt, dass sie bei anderen genau so ankommt und greift (Hier erst Prof. Kröber und nun in einem Schreiben des Bezirks Niederbayern aus den Betreuungsunterlagen).


    Falsch: Parteigutachten vom BGH seit 2009 als beachtlich gestärkt
    #29, 27.08.2013
    Closius schrieb: "Abweichende, vom Beklagten beigebrachte, Fachgutachten werden, entgegen den Vorgaben des BGH, als unbeachtliche Parteigutachten verunglimpft. Aber das ist nichts Neues sondern gängige Justizpraxis, die richterliche Unabhängigkeit."

        Vom BGH wurde ein wichtiger Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten gefasst: "... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert.
    Mehr hier: https://www.sgipt.org/prax_irs/forpsy/svrs.htm
    __
    Vereidigen gut, da dann mangelhaftes GA Wiederaufnahmegrund
    #25 Neu, 26.08.2013
        Walter Keim schrieb: Danke für die Antwort. Ist "Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren und neben der Zertifizierung auch auf wissenschaftlich Begründung vereidigen und Mindestanforderungen für Gutachten einzufordern." besser?
        Hallo Herrn Keim.
    ich denke ja, weil bei Vereidigung ein mangelhaftes Gutachten zum Wiederaufnahmegrund werden kann. Siehe:
    https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__359.html
    Hier heißt es in :"2.
    wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;"
     
     
     
     
     



    Zertifizierungen bringen nichts, wie der Fall Mollath beweist
    26.08.2013
     
      Walter Keim schrieb: - Gerichte sollten Qualitätskontrolle bei den Experten praktizieren und nur zertifizierte Forensiker beauftragen. 2000 wurde eine Zertifizierung zum forensischen Psychiater eingeführt, für die sich ein Facharzt für Psychiatrie zusätzlich drei Jahre ausbilden lassen muss.
      https://home.broadpark.no/~wkeim/files/Mollath.htm"
    Die Mollath Gutachter waren oder sind alle zertifiziert. Das bringt also nichts und schützt nur Qualität vor, wo keine ist.
    Vereidigung wäre viel wirkungsvoller. Dann gäbe es nämlich echte Sanktionsmöglichkeiten, wenn sie die beliebte Eingangsformel verwenden: "erstatte ich ein wissenschaftlich begründetes psychiatrischen Sachverständigengutachten". Zwei Beispiele hier.



    Zur Förderung einer breiten öffentlichen Diskussion
    #50, 20.08.2013
    Im Zuge der Beschäftigung mit dem Thema ist mir die Idee von “Internet-Mahnwachen” gekommen. Das könnte vielleicht für eine gewisse permanente Öffentlichkeit sorgen, wenn sich viele beteiligen. Noch besser wäre natürlich, wenn sich jeweils vor Ort ein paar Aktivisten, die einmal die Woche 1-2 h eine reale Mahnwache evtl. unter Begleitung von Medien vor den Gerichtsgebäuden abhalten. Am dringendsten scheint mir im Moment das Landgericht Frankfurt Bedarf zu haben. Hier eine Realisation:
    Internet Mahnwachen zur Reform des Rechtswesens, der forensischen Psychiatrie und des Maßregelvollzuges.



    Das gesamte medizinische Gutachterwesen gehört auf den Prüfstand
    #50, 20.08.2013
      Robert Stegmann schrieb: Sag ich doch. Es darf nicht nur um den § 63 gehen, sondern Begutachtungen im Allgemeinen.


    Ich stimme Ihnen zu. Dennoch sollten wir uns hier vielleicht erstmal auf die Entwicklung eines akzeptablen neuen § 63 StGB kümmern. Das ist ein wichtiger Brückenkopf.
    Wenn wir z.B. das Fass zivilrechtliche Unterbringung und Betreuungsrecht aufmachten, würde es total uferlos.



    Neutralität und Unbefangenheit der Gutachter
    #21, 18.08.2013

    Vielen Dank für die Einrichtung dieser Seite zur Reform des § 63 StGB. Ich hoffe, es gelingt, an vielen Orten und auf vielen Ebenen die Reform zu diskutieren.
    Der Bereich ist aus meiner Sicht inzwischen recht komplex. Aber ich denke und hoffe, dass wir während des Diskussionsprozesses lernen werden, ihn angemessen zu gestalten. Ich arbeite derzeit auch an einer FAQ-Seite mit inzwischen 30 Fragen zum Thema.
    Am sinnvollsten scheint mir im Moment, einen Themenkomplex nach dem andern abzuhandeln. Wie dem Titel entnehmbar fange ich einfach mal mit dem Problemkomplex Neutralität und Unbefangenheit der Gutachter an.
    Hierzu scheinen einige Fallunterscheidungen förderlich. Meine Vorschläge lauten:
    UntGA: Unterbringungsgutachten (§ 63 StGB)
    PrüGA: Überprüfungsgutachten (§ 67e StGB)
    ExtGA: Externes Gutachten (§ 463 Abs 4 StPO)
    MRVE: Maßregelvollzugseinrichtung, in der sich der Untergebrachte befindet.
    Hierzu möchte ich folgende Vorschläge / Thesen in die Diskussion bringen, um fehlende oder mangelnde Neutralität und Befangenheit im Vorfeld schon zu begrenzen:
    (1) Der UntGA darf nicht in die eigene MRVE einweisen
    (2) Der PrüGA darf nicht aus der MRVE sein
    (3) Der PrüGA muss wechseln
    (4) Der ExtGA (§ 463 Abs 4 StPO) muss enger gefasst werden, so dass es z.B. nicht möglich ist, dass der Chef von Taufkirchen jemand aus dem 70 km entfernten Straubing "extern" begutachten kann. Das ist kein "Externer", sondern einer aus dem engsten System.
    So viel erst mal.


    Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg
    #13, 21.08.2013
     

      Gast schrieb: "@ Dr. Sponsel Irgendwo glaube ich gelesen zu haben , dass es nur ca. 150 Gutachter gibt.
      Im SPD Vorschlag steht, dass ca. 6000 Menschen in der Forensik derzeit sind.
      Wenn von den 150 Gutachtern, dann noch weniger eingesetzt werden dürfen, die nicht abhängig von den Gerichten sein dürfen, wie soll das organisatorisch gehen ?
    6000 / 150 = 40. Nach einem Artikel von Ulrike Löw in den NN fertigt ein Landgerichtsarzt allein ca. 3-4 Gutachten pro Woche. Bei 44 Arbeitswochen ergibt das 132-176 pro Jahr. Das ist sozusagen  ist die Akkordabteilung, wobei die Qualität zu hinterfragen wäre (was aber überhaupt gilt)
    Ich sehe da kein Problem sozusagen frei nach der Bibel: wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. Bayern kann relativ einfach Gutachter aus Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, sogar Österreich bestellen.
    Auch von den forensischen Psychologen könnten sicher viel mehr einbezogen werden.
    Vor der Frage der Organisation und Technik stellt sich immer erst das Grundsätzliche. Und das ist klar: so kann und darf es auf keinem Fall weiter gehen.

    P.S. Habe vorhin die Internet-Mahnwachen um das Landgericht München ergänzt:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Mahnwache/Mahnwa01.htm#Landgericht%20...



    Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe schwerer Fehler der Rechtswissenschaft - "schwere andere seelische Abartigkeit" aus Wehrmachtsvorschrift 1944
    21.07.2013, #35, 5 (4 Bewertungen)
     
      Auch Arzt schrieb: "... Aus meiner Sicht ist untragbar, dass ein z.B. ein kernpädophiler Täter eines sexuellen Kindesmissbrauchs im Landgerichtsbezirk A bei Gutachter X für voll schuldfähig befunden wird, während er für die selbe Tat im Landgerichtsbezirk B und Gutachter Z §§ 21/63 erhält.
      Gleiches kann bei schweren Persönlichkeitsstörungen passieren. Es müssen nicht mal unterschiedliche Bundesländer sein. Und auch der BGH und das BVerfG können hier offenbar keine einheitlichen Maßstäbe durchsetzen.
      Diese Beliebigkeit ist der eigentliche Skandal der nach gesetzlicher Veränderung ruft. Es gibt zu viele unbestimmte und extrem "dehnbare" Rechtsbegriffe wie. z.B "schwere andere seelische Abartigkeit".
      Auch der "Hang" im Sinn des § 64 StGB ist unterdessen (auch durch die BGH Rechtsprechung) so unscharf geworden, dass seine Feststellung oft zum Lotteriespiel mutiert. "


    Sie treffen mit Ihrer Kritik ins Schwarze und der Hauptadressat ist m.E. die Rechtswissenschaft, die sich hier ziemlich unterentwickelt zeigt.  Wie man es machen könnte, habe ich hier (mit Link auf Anwendung) dargelegt.
    Eine außerordentliche Fehlleistung und sehr ärgerlich ist auch die Formulierung im § 20 StGB  "schwere andere seelische Abartigkeit", die ja direkt aus einer Wehrmachtsvorschrift der Nazis entnommen wurde. Eine solche Formulierung ist vollkommen daneben.
    Im Übrigen könnte man den § 20 StGB vereinfachen und auf ein Eingangsmerkmal beschränken (schwere seelische Störung), alles andere verkompliziert und verwirrt ja nur). Ansonsten ist er perfekt formuliert, für die forensische Psychiatrie aber im allgemeinen zu schwer. Die kommen hinten und vorne mit der Einsichtsfähigkeit nicht zurecht.



    Gerichte sind an unabhängigen GutachterInnen nicht interessiert
    #8, 21.08.2013
     
      Zitat: schneidermeister schrieb: "Herr Professor Müller: Dass Frau Ziegert die angebliche Bevorzugung anderer Gutachter (als Frau Ziegert ?) kritisiert, dürfte daran liegen, dass sie sich Ende der 90er Jahre durch ihre psychoanalytischen  Eskapaden bei Gerichten die Reputation etwas ramponiert hat. Lässt sich auf der Spiegel-Homepage finden (Artikel vom 15.12.1997 und 3.5.1999)."


    Wie kommen Sie auf diese falsche Deutung? Sie hat sich nicht beschwert, dass andere ihr vorgezogen wurden, sondern sie hat erklärt, dass Gerichte für ihre verschiedenen Wunschergebnisse ihre Hausgutachter haben. Außerdem, dass man, wenn man als Berufsgutachter von seinen Auftraggebern sehr abhängig ist. Das heißt im Klartext: An nichts sind Gerichte weniger interessiert als an selbständig denkenden und unabhängigen Gutachtern. Da weiß man ja nie, was raus kommt ...
    Im übrigen sollte man gerade den Spiegel sehr kritisch lesen, obwohl er damals noch nicht das miserable Yellopress-Niveau hatte, das ihm inzwischen Beate Lakotta verleiht. Strate hat diese Woche ja einen schönen Leserbrief geschrieben, der allerdings noch ergänzt werden müsste: von forensischer Psychologie und Psychopathologie hat sie ebenfalls keine Ahnung.
    Bei der Reform des § 63 sollte berücksichtigt werden, dass Gutachter wenigstens formal neutral, unbefangen und interessenoffen zu bestellen sind.  D.h. die Gutachter dürfen nicht aus der Unterbringungseinrichtung oder einer verwandten Einrichtung (Bsp. Forensik Taufkirchen, Forensik Straubing) kommen. Und sie müssen bei den vorgeschrieben Stellungnahmen (67e) wechseln. Das bedeutet, dass auch der § 463 Abs 4 StPO hinsichtlich des Begriffs externer Gutachter enger und schärfer gefasst werden muss.



    Große öffentliche Diskussion zur Reform des § 63 StGB wünschenswert
    #42, 17.08.2013, #42, 17.08.2013

    Den Reformbestrebungen um den § 63 StGB - sicher ein Verdienst der kritischen Bewegung zum Fall Mollath - kommt m.E. große Bedeutung zu. Es ist wichtig, dass eine breite Öffentlichkeit daran teilnimmt, damit die Reform nicht zu einem Alibi-Reförmchen wird – in den Hinterzimmern der Interessierten ausgemauschelt. Ich habe heute damit begonnen, die von der Reform berührten Organisationen, Institutionen und Verbände ein wenig zu systematisieren:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Von%20der%20%C2%A7%2063%20StGB%20Reform%20ber%C3%BChrte
    Ergänzungsvorschläge, Anregungen und Kritik willkommen.
    4.3 (6 Bewertungen)



    Was tun bei Verweigerung der Mitwirkung? Gesetzeslücke mit der Reform des § 63 schließen
    4.5 (15 Bewertungen
     
      Zitat: "Wenn ein Beschuldigter sich nicht untersuchen lassen will, wird nun mal nach Aktenlage ein Gutachten erstellt. Anders geht es ja nicht." Nun ja. Dann aber wäre wichtig, dass, anders als im Fall Mollath, man schon prinzipiell 2, vielleicht sogar 3, Gutachten braucht und dass, => sehr wesentlich, auf keinen Fall der Richter seinen Kumpel X damit beauftragen kann. Auch die Auswahl der weiteren Gutachter muss so sein, dass solche widerlichen Cliqueneffekte wie hier im Fall Mollath auszuschließen sind: Kröber begutachtet falsch um seinen Kollegen Leipziger zu unterstützen und und und. Es darf nicht so weit kommen dass man am Ende eine Figur wie Lakotta braucht um die öffentliche Meinung zu glätten."


    Nein. Das Gesetz sagt klipp und klar im § 20 StGB "...bei Begehung der Tat ...". Die Erforschung des Erlebens bei Begehung der Tat ist durch keine Beobachtung, noch dazu im Nachhinein, erforschbar. Auch nicht durch eine noch so dicke Akte. Es ist eine fatale Gesetzeslücke, die von den Richtern und psychiatrischen Meinungsachtern missbraucht wird. Gesetz und Recht soll - und das sage ich jetzt ganz bewusst ruppig - gefälligst selbst Verantwortung übernehmen. Gutachten nach Aktenlage sind in aller Regel Verbrechen gegen den gesunden Menschenverstand, Verbrechen gegen die Wissenschaft und Verstöße  gegen die Mindestanforderungen und Berufsethik. Hierzu (hauptsächlich zum Missbrauch des § 81 StPO):
    Rechtsfehler keine klare Regelung bei Verweigerung der Mitwirkung an der Untersuchung
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20keine%20klare%20Regelung%20bei%20Verweigerung


    Warum sagt eigentlich die “Neue Richtervereinigung" nichts zum Fall Mollath
    #32, 16.08.2013, 4.6 (10 Bewertungen)

    Warum sagt eigentlich die “Neue Richtervereinigung" nichts zum Fall Mollath und der Reform des § 63 StGB? Gelten die nicht als fortschrittlich? Ich habe mal bei suchen <Mollath> eingegeben und nichts gefunden. Auch bei Eingabe <Reform § 63 StGB>  kam nichts.


    Ferndiagnose Trauma ?
    #14, 15.08.2013,  4.5 (10 Bewertungen)
     

      Zitat: "Er braucht Hilfe, um das Trauma zu überwinden. Aber erst dann, wenn er selber erkennt, dass er Hilfe braucht. Ihm jetzt wieder etwas aufdrängen zu wollen, das er verabscheut, würde genau das Gegenteil bewirken. Robert Stegmnann"


    Auch gut gemeinte Ferndiagnosen sind eben solche und möglicherweise gar nicht hilfreich. Sollte man Gustl F. Mollath nicht erst einmal etwas Zeit geben, sich in die neue Situation einzufinden?



    Rechtsfehler bei Unterbringung und im Maßregelvollzug besonders hinsichtlich forensisch-psychiatrischer Gutachten. Beiträge, Vorschläge und Anregungen zur Diskussion der Reform um die §§ 63 ff StGB mit einer kritischen Analyse  der letzten Stellungnahme des BZK Bayreuth vom 4.3.13 zu Gustl F. Mollath.
    4.4 (21 Bewertungen)

    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/RechtsF.htm

    Begriffliches: Manche - auch grundlegende oder absolute - Fehler bei forensisch-psychiatrischen Gutachten sind nur möglich, weil es  Recht und Gesetz ermöglichen. Rechtsfehler heißt hier Lücke (es fehlt eine Regelung), unklar, unscharf, unzweckmäßig, im Widerspruch zur Idee (z.B. externer Gutachterbegriff), regelrecht falsch oder unsinnig, sonstig Fehlerhaftes.

    Zusammenfassung der besprochenen Rechtsfehler: fehlende Neutralität und Unbefangenheit der verschiedenen Gutachter oder alljährlichen Stellungnehmer, extrem im Fall Mollath etwa bei Dr. Klaus Leipziger, der in Personalunion sowohl das Unterbringungsgutachten als auch viele alljährliche Stellungnahmen verfasste und zugleich der Chef-Verwahrer - bei von Anfang bis zur Entlassung vorliegender negativer Arbeitsbeziehung und Totalablehnung - war. Danach wird die unzulängliche Definition der externen Sachverständigen kritisiert, dann die fehlende Anbindung an elementare methodische Standards kritisiert, auf eine einfache, dem gesunden Menschenverstand leicht zugängliche allgemeine Beweisstruktur hingewiesen, sowie die rechtliche Unerbittlichkeit der vorliegenden Mindestanforderungen aufs Korn genommen. Im Anschluss wird die schwer erträgliche Rechtslücke einer fehlenden Regelung bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft an der psychopathologischen Untersuchung  kritisch dargestellt. Es folgt die Kritik, dass das weitere Vorgehen bei nicht-beantwortbarer Beweisfrage nicht klar geregelt ist. Zwingend erforderlich ist ebenfalls ein klares Gebot, die Interessenbeziehungen der GutachterInnen offen zu legen. Nicht minder wichtig ist ein unabhängiges Kontrollsystem für forensische GutachterInnen und den Maßregelvollzug. Als unerträglicher Kunstfehler erscheint auch, dass keine Vorprüfung besonders im Hinblick auf die zwingend gebotene Vertrauensbeziehung vorgesehen ist. Sehr wichtig ist auch eine gründliche, schriftliche Aufklärung und Risikoinformation wie eine audio- oder videodokumentierte Exploration. Eine UnterbringungsgutachterIn hat extreme Macht und deshalb ist auch besondere Kontrolle geboten. Deshalb ist in solchen Fällen die Vereidigung der Sachverständigen gefordert. Völlig unklar sind auch die sog. Anknüpfungstatsachen, insbesondere wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bis dorthin sollte die Unschuldsvermutung gelten. Wie ist dann aber mit Tatanschuldigungen zu verfahren? Unerträglich falsch ist jedenfalls, der ProbandIn Taten zu unterstellen, die rechtskräftig noch gar nicht festgestellt sind. Hier ist hypothesengeleitetes Vorgehen ohne Alternative. Dabei muss auch dem besonderen Problem Rechnung getragen werden, dass Angeklagte oder auch schon Verurteilte die Tat abstreiten, wie es bei der Mehrzahl der falsch Verurteilten (Mollath) auch zu erwarten ist. Es kann und darf ja wohl nicht sein, dass Abstreiten als ein besonderes Krankheitszeichen oder Wahn gegen den Betroffenen verwendet wird (Methode Dr. Leipziger im Falle Mollath). Dazu gehört auch, dass die Ablehnung der Krankenrolle als besonders hartnäckiges oder stabiles Symptom für eine psychische Erkrankung gewertet wird. Ganz allgemein führt das zu einem Regelungsbedarf für den Fall, dass Fehler gemacht wurden oder Fehler im Nachhinein offenbar werden. Nicht nur aus dem Fall Mollath ergibt sich, das in einigen Strafvollstreckungskammern extreme fachliche Defizite vorliegen, die zu krassen Fehlbeschlüssen führen. Das verlangt dringend eine Kompetenzregelung insbesondere für StrafvollstreckungsrichterInnen. Völlig unerträglich ist, dass Gerichte offensichtlich die Möglichkeit haben, so lange Gutachten zu beauftragen, bis ein genehmes dabei ist. Der Fall Mollath hat abermals gezeigt, dass die Ahndung der Justiz-, insbesondere der  Richterkriminalität vollkommen unzulänglich geregelt ist. Dazu gehören vor allem auch die viel zu kurzen Verjährungsfristen z.B. bei der Rechtsbeugung. Ein weiteres schwieriges, aber vielfach unbekanntes Kapitel grundlegender Rechtsfehler betrifft das Gebiet der unbestimmten Rechtsbegriffe und ihrer Entsprechungen in Wissenschaft und Leben. In der Praxis gehört hier vor allem verboten, dass RichterInnen aus ihrer Verantwortung flüchten, wenn Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen gefragt werden, z.B. ob Schuldunfähigkeit "nicht ausschließbar" sei.

    Zusammenfassung der Analyse der letzten Stellungnahme Dr. Leipzigers vom 4.3.13
    Hier liegt der oben beschriebene Dreifach-Fehler vor:

    1. Dr. Leipziger, in dessen Klinik sich der untergebrachte Mollath befindet, erstellt den alljährlichen Bericht nach §   67e StGB, der nicht unbefangen, neutral und nicht unabhängig sein kann.
    2. Dr. Leipziger, der das Unterbringungsgutachten am 25.7.2005 erstellt hatte, erstellt zugleich vielfach den  alljährlichen Bericht nach § 67e StGB, wobei ihm naturgemäß - wie anderen in ähnlicher Konstellation auch - die entsprechende Distanz, Neutralität und Unbefangenheit fehlt.
    3. Dr. Leipziger und das "Behandlungs"-, besser Verwahrungspersonal, wird von Mollath von Anfang an nachhaltig und konsequent  abgelehnt. Zwischen beiden, Mollath und Klinik, besteht eine negative Beziehung, der sich die Stellungnehmenden nicht entziehen können. Unter solchen Umständen kann eine faire und unbefangene Stellungnahme nicht erwartet werden, was man auch den Stellungnahmen selbst und ihren Ergebnissen ohne Mühe entnehmen kann.
    4. Dr. Leipziger setzt seine grundlegenden logischen Fehler von Anfang an, 2005, bis zum 4.3.2013, seiner letzten Stellungnahme, ununterbrochen fort: Analysiert man das angewandte logische Modell, ergibt sich folgendes: Es gehören zu Mollaths Persönlichkeit die Merkmale M1, M2, M3, ...   Mi, ... Mn. Nun habe sich Mi nicht geändert (Mollath verweigert sich). Also haben sich auch alle anderen Merkmale Mj (fehlende  Krankheitseinsicht, Abstreiten der Taten, Wahn, Gefährlichkeit, Wahrscheinlichkeit künftig erheblicher Straftaten, ...) ungleich Mi  nicht geändert. Formalisiert sieht man sofort, dass dieser Analogieschluss mehr Ähnlichkeit mit einem Wahngebilde denn mit Logik hat. Die tatsächliche Schlussfigur, die Dr. Leipziger verwendet, lautet: Solange Mollath nicht willfährig mitmacht, wie erwünscht, kann keine Veränderung bescheinigt werden. Und diese Schlussfigur erklärt sich am besten durch den Dreifach-Fehler. Beugehaft? Lebenslang? Hatten sie das vor? Was Dr. Leipziger bestenfalls sagen könnte: Er könne gar nichts sagen, weil Mollath sich der Exploration verweigere, aber dann kann er natürlich auch keine inhaltlichen Festschreibungen über 7 Jahre "erschließen".
    5. Grundwiderspruch: Während Dr. Leipziger keine Skrupel und Probleme hatte, ohne persönliche Untersuchung und  Exploration - obwohl er sie für notwendig erklärte - das entscheidende Unterbringungsgutachten zu fertigen,  macht er in den Stellungnahmen immer geltend, dass er nichts sagen könne, weil sich Mollath nicht explorieren lasse. Das hat er beim Unterbringungsgutachten ja auch nicht.
    6. Angemerkt sei noch, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht diese extremen Denk- und Methodenfehler kritiklos hinnehmen. Dies zeigt auch, dass die Strafvollstreckungskammer Bayreuth offensichtlich massive Kompetenzprobleme hat.



    Einige Fragen zu den sog. Anknüpfungstatsachen für die Gutachter?
    11.08.2013
     

      WR Kolos schrieb: "Die Unschuldsvermutung kann erst durch einen rechtskräftigen Schuldspruch widerlegt werden. Darüber dürfte es keine zwei Meinungen geben."


    Danke.
    Mollaths Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch den BGH mit dem 14.02.2007 rechtskräftig. Bis dorthin hätte demnach die Unschuldsvermutung reichen müssen?

    Frage1: ergibt sich hieraus rechtlich - wie zwingend? - , dass Dr. Leipziger die Beschuldigungen der Anklage gar nicht als wahr hätte unterstellen dürfen, wenigstens aber die Alternativhypothese einbeziehen müssen?
    Frage2: Von den rechtskräftigen Urteilen müssen die Sv bislang "nur" den "Tenor" als Anknüpfungstatsache zu Grunde legen. Ist der "Tenor" in einem Urteil genau definiert, mit Anfang und Ende?

    Hintergrund: Ich bin derzeit dabei, eine Seite zu den Reformen der §§ 63 ff StGB auszuarbeiten.
    In diesem Zusammenhang spielen neben vielem anderen auch der Status des jeweils Betroffenen eine Rolle.
    Frage3: Für Betroffene gibt es verschiedene Status (Fallunterscheidungen Abstreiten der Tat nicht berücksichtigt): sind die folgenden Unterscheidungen so richtig?

    1. Verdächtiger: gegen einen solchen wird verdeckt (der Betroffene weiß es nicht) oder offen (der Betroffene wird in Kenntnis gesetzt) ermittelt, wenn es einen hinreichenden Anfangsverdacht gibt (unklar, dehnbar > Mollath).
    2. Beschuldigter:  hier ist das Belastungsmaterial so weit fortgeschritten, dass beschuldigt werden kann, wobei noch keine Anklage erhoben wurde.
    3. Angeklagter1: Das Belastungsmaterial reicht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für eine Anklage aus.
    4. Angeklagter2: Die Anklage wird vom Gericht zugelassen und die Hauptverhandlung vorbereitet.
    5. Verurteilter: Das Gericht kommt zu einem Urteil: Freispruch aus erwiesener Unschuld, Freispruch mangels Beweisen, Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in der Regel mit Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug, Schuldspruch nach dem Strafrecht.
    6. Rechtskräftig Verurteilter, wobei für Sachständige nach der derzeitiger Rechtslage gilt, dass der Tenor des Urteils als Anknüpfungstatsache z.B. bei Prognosegutachten zu Grunde gelegt werden muss. Mollaths Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch den BGH mit dem 14.02.2007 rechtskräftig. Bis dorthin bestand eine Gesetzeslücke bezüglich der Anknüpfungstatsachen der Anklage und des Urteils.
    7. Bewährung.
    8. Tilgung aus dem Strafregister, wie vor der Verurteilung.
    Danke für sachkundige Hinweise.



    Reichweite der Unschuldsvermutung
    #48, 11.08.2013, 5 (3 Bewertungen)

    Welche Reichweite hat die Unschuldsvermutung? Gilt die bis zur Verurteilung oder reicht sie sogar bis zur rechtskräftigen Verurteilung?
    Danke für sachkundige Auskunft.
    Durchschnitt:



    Es ist gut, auf abenteuerliche Überraschungen eingestellt zu sein
    #29, 09.08.2013, 4.8 (22 Bewertungen)
     
      Max Mustermann schrieb: "Im Übrigen halte ich Frau Lorenz-Löbleins Haltung sich auf abenteuerlichste Überraschungen vorbereiten zu müssen, für unvorstellbar."


    Es ist meist nicht gut, etwas für unvorstellbar zu halten. Und in diesem Fall, der aus so viel "Unvorstellbarem" besteht, schon zwei mal nicht.  Wie hier Recht und Wissenschaft misshandelt und ausgehebelt wurden, ist nicht unvorstellbar, sondern offenbar sehr realistisch, wenn Machtinteressen der scheinbaren Eliten mit im Spiel sind.
    Was sich die Justiz, insbesondere das Augsburger und Regensburger Gericht geleistet haben, ist ungeheuerlich und sagt mir, die Rollen sind vertauscht. Recht wird nicht dort gepflegt, wo man es erwartet und wünscht.


    Was heißt "immer noch" ?
    07.08.2013, 4.6 (30 Bewertungen)
     

      Nico Frank schrieb: "Leidet Gustl Mollath immer noch an einem Wahn?"


    Bislang liegen nur Unterstellungen, Phantasien, Wähnungen von Meinungsachtern vor, also nichts Verwertbares. Wahn wurde nie nachgewiesen. Und jetzt mal ganz spitz: das geht eigentlich schon deshalb nicht, weil die Psychiatrie sich seit Jahrhunderten auf keine Wahndefinition einigen konnte. Wie will man also etwas nachweisen, das man noch nicht einmal definieren kann?
    Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, aber das weiß ich ganz genau?


    Das Meinungsachten in der forensischen Psychiatrie
    03.08.2013, 3.8 (10 Bewertungen)

    - ein schwieriger Text nur für besonders Interessierte, nichts für ungeduldig-cäsarische Naturen (ich kam, sah und verstand auf Anhieb). Ich habe selber lange gebraucht, bis ich das System der Meinungsachten begriffen habe.
    U.a. wird eine Regel für beweisartige Begründungen im psychologisch-psychopathologischen Bereich vorgeschlagen und auf den Fall Mollath und einige Gutachten über ihn angewendet. Das Ergebnis ist erschütternd.
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/MeinGA.htm
    Die Seite gehört systematisch zur Beweis-Fehlerseite, die als nächste in Angriff genommen wird.



    ZENSIERT: Wie man vermeintliche Eliten knastfrei rechnet, das wurde im Fall Zumwinkel schon eindrucksvoll vorexerziert

    Exclusiv im Ersten: "Ich sag jetzt nichts mehr!" Der ganz normale Wahnsinn am Amtsgericht
    #14, 29.07.2013

    Heute Abend: 21.50 Uhr
    https://programm.ard.de/?list=themenschwerpunkt&sendung=2810610361372147&...
    Hier wird - wie meist - auf das Klischee der Überbelastung der Richter hingewiesen. Sonderlich kritisch hört es sich nicht an, wenn etwa beklagt wird: ... Angeklagte, denen der Respekt und die Einsicht fehlen. Und eine Justiz, die unterbesetzt ist. ..."
    Vielleicht sollte man mal umorganisieren und die vielen Statisten in den höheren Gerichten delegieren.



    28.07.2013
    BGH-Strafrichter verlassen sich oft auf Einschätzung eines Kollegen
    https://www.spiegel.de/spiegel/vorab/bgh-strafrichter-verlassen-sich-oft-...
    Hieraus: "In den meisten Strafverfahren am Bundesgerichtshof (BGH) setzt sich offenbar typischerweise ein einziger Richter mit seiner Meinung durch, der sogenannte Berichterstatter. Er ist neben dem Vorsitzenden in der Regel der einzige Richter, der die Akten gelesen hat. Wie der SPIEGEL unter Berufung auf eine noch unveröffentlichte Studie des BGH-Richters Thomas Fischer schreibt, hat dieser Berichterstatter, der den Fall seinen Kollegen vorträgt, in der großen Masse der Strafrechtsfälle des höchsten deutschen Strafgerichts "einen signifikanten Einfluss auf das Ergebnis des Revisionsverfahrens". Die vom Gesetz vorgesehene wechselseitige Kontrolle aller fünf Richter eines Senats versage in der Praxis offenbar regelmäßig, so der SPIEGEL. ... ..."
    Da fragen sich natürlich die Steuerzahler, wozu sie fünf bezahlen, wenn nur einer arbeitet und die andern offenbar mehr Statisten und Staffage sind. Unglaublich, was sich da für ein Irrsinnssystem entwickelt hat.
    Durchschnitt: 5 (6 Bewertungen)



    Eindrücke von der Mollath-Kundgebung am 27.7.2013
    #48, 28.07.2013, 5 (15 Bewertungen)

    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm#Eindr%C3%BCcke%2...
    Das ist empörend - eine nicht gehaltene Ersatzrede zur Mollath-Kundgebung am 27.7.13
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm#Das%20ist%20emp%...
    Bilder von der Mollath-Kundgebung am 27.7.2013
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm#Ein%20paar%20Bil...


    Ungeheuerlich!
    #44, 27.07.2013, 5 (36 Bewertungen)
     

      Bille schrieb: "Lorenz-Löblein: Wie ich sagte: Der Gutachter hat mehrfach bei Gericht und Staatsanwaltschaft nachgefragt"
      ...nicht zu vergessen: Nachgefragt, nachdem Mollath aus der Klinik bereits entlassen war
      21.3.05 Entlassung
      Kein Gutachten!
      26.4.05 Erste Nachfrage
      4.5.05 Weitere Nachfrage
      2.6.05 Die Staatsanwaltschaft schickt zusammengesuchte, von der Polizei bereits eingestellte Sachbeschädigungen.
      25.7.05 Leipziger schreibt 4 Monate nach der Entlassung sein Gutachten
      11.8.05 Auch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein."


    Ungeheuerlich!



    Der Kampf geht weiter - Bayerns Unrechtsstaat führt sich weiter vor
    #20, 24.07.2013

    Ein Grund mehr für die Kundgebung am 27.7.13 in Nürnberg. Hier unser Grußwort
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm



    Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe schwerer Fehler der Rechtswissenschaft -
    "schwere andere seelische Abartigkeit" aus Wehrmachtsvorschrift 1944
    21.07.2013
     
      Auch Arzt schrieb: "... Aus meiner Sicht ist untragbar, dass ein z.B. ein kernpädophiler Täter eines sexuellen Kindesmissbrauchs im Landgerichtsbezirk A bei Gutachter X für voll schuldfähig befunden wird, während er für dieselbe Tat im Landgerichtsbezirk B und Gutachter Z §§ 21/63 erhält.
      Gleiches kann bei schweren Persönlichkeitsstörungen passieren. Es müssen nicht mal unterschiedliche Bundesländer sein. Und auch der BGH und das BVerfG können hier offenbar keine einheitlichen Maßstäbe durchsetzen.
      Diese Beliebigkeit ist der eigentliche Skandal der nach gesetzlicher Veränderung ruft. Es gibt zu viele unbestimmte und extrem "dehnbare" Rechtsbegriffe wie. z.B "schwere andere seelische Abartigkeit".
      Auch der "Hang" im Sinn des § 64 StGB ist unterdessen (auch durch die BGH Rechtsprechung) so unscharf geworden, dass seine Feststellung oft zum Lotteriespiel mutiert."


    Sie treffen mit Ihrer Kritik ins Schwarze und der Hauptadressat ist m.E. die Rechtswissenschaft, die sich hier ziemlich unterentwickelt zeigt.  Wie man es machen könnte, habe ich hier (mit Link auf Anwendung) dargelegt.
    Eine außerordentliche Fehlleistung und sehr ärgerlich ist auch die Formulierung im § 20 StGB  "schwere andere seelische Abartigkeit", die ja direkt aus einer Wehrmachtsvorschrift der Nazis entnommen wurde. Eine solche Formulierung ist vollkommen daneben.
    Im Übrigen könnte man den § 20 StGB vereinfachen und auf ein Eingangsmerkmal beschränken (schwere seelische Störung), alles andere verkompliziert und verwirrt ja nur). Ansonsten ist er perfekt formuliert, für die forensische Psychiatrie aber im allgemeinen zu schwer. Die kommen hinten und vorne mit der Einsichtsfähigkeit nicht zurecht.



    Die besten Regeln nutzen nichts, wenn sie nicht eingehalten werden
    20.07.2013, #22, 4.3 (11 Bewertungen)
     
      "Beobachter aus dem Norden. schrieb: Was war bei den Gutachten falsch?
      - Diagnose ?
      - Gefährlichkeit ?
      - Zuordnung zu Eingangsmerkmalen ?
      - nur § 63 oder auch § 64 StGB
      - wer legte mit welchen Methoden fest, was falsch oder richtig war?


    Alle vier: Diagnose, Gefährlichkeit, Zuordnung zu den Eingangsmerkmale (Oder-Orgie Dr. Leipzigers), § 63 (64 ist ja Sucht).
    Die Kriterien gehen für Schuldfähigkeit (2005) und Prognosegutachten (2006) auf zwei Arbeitsgruppen um den BGH zurück.
    Die forensische Psychiatrie hat eine lange Tradition - hier dokumentiert - der Selbstkritik mit ihren Gutachten. Aber das ändert eben nichts. Es scheint so ähnlich zu sein, wie die Compliance, Berufsethiken, Schieds- und Ehrengerichte oder sonstigen "freiwilligen" Empfehlungen zu sein. Man hat ein Feigenblatt auf das man ab und zu deuten kann.
        Kröber hat gute Regeln veröffentlicht. aber er hält sich nicht daran. Die machen, was sie wollen. Und so kann und darf es nicht weitergehen. Jetzt ist das Fass übergelaufen. Und jetzt muss man ihnen nicht nur streng auf die Finger schauen, sondern kräftig draufklopfen. Die gesamte forensisch-psychiatrische Gutachterei gehört auf den Prüfstand der Wissenschaft und des gesunden Menschenverstandes. Man könnte beispielsweise ein Gremien aus anderen WissenschaftlerInnen (1 Mathematiker, 1 Physiker, 1 Wissenschaftstheoretiker, ), 2 forensischen PsychiaterInnen und 1 PsychologIn sowie 3 Leute mit gesundem Menschenverstand aus dem Volk und die mal ein Dutzend per Zufall ausgewählte forensisch-psychiatrische Gutachten unter die Lupe nehmen lassen.



    Kommentar zum Interview Dr. Leipziger im Nordbayernkurier: nichts dazu gelernt
    20.07.2013, #20, 5 (6 Bewertungen)

    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Nichts%20dazugel...



    Zwangsbehandlung durch veränderte Prioritätensetzung verhindern
    20.07.2013, #17, 4.5 (2 Bewertungen)

    Aus einer aktuellen Information des idw: https://idw-online.de/de/news544469
    Jürg Beutler Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)

    "... Was tun, wenn psychisch erkrankte Menschen eine notwendige medizinische Behandlung ablehnen und sich dadurch selbst gefährden? Wie sollen sich Ärztinnen und Ärzte in einer solchen Situation verhalten? Dem Willen der Patienten folgen und zulassen, dass sie sich gesundheitlich schaden? Oder dem ärztlichen Auftrag zur Heilung bzw. Gefahrenabwehr nachkommen und die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung prüfen? Grundlage jedes ärztlichen Handels ist die „Patientenautonomie“. Das heißt: Niemals darf gegen den frei bestimmten Willen eines einwilligungsfähigen Patienten gehandelt werden, auch nicht gegen den vorsorglich erklärten Willen (Patientenverfügung). Doch psychische Erkrankungen können unsere Fähigkeiten zu verstehen, entscheiden und handeln beeinträchtigen – auch in Bezug auf die eigene Gesundheit. Wie verfahren, wenn für diese Situation keine gültige Patientenverfügung vorliegt? Psychisch erkrankte Menschen sind manchmal auch nach intensiver Beratung nicht von der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung zu überzeugen. In solchen Situationen können Zwangsmaßnahmen für die nicht einwilligungsfähigen Patienten traumatisierend und lebenslang belastend wirken. Doch sobald sie wieder zustimmungsfähig sind, bedauern manche Patienten im Rückblick ihre Ablehnung. Oft billigen sie nachträglich die Entscheidung zur Zwangsbehandlung. ... "


    Audio- oder Video-Dokumentation ist bei aussagepsychologischen Gutachten Standard und nach dem BGH sogar eine Pflicht
    19.07.2013, #16, 5 (10 Bewertungen)
     

      Closius schrieb: "Psychiatrische und auch psychologische Gutachter lehnen i.d.R. eine Audio- oder Video-Aufzeichnung, die der Explorierte erhält, aus dem gleichen Grund ab, weshalb Richter eine Dokumentation der Verhandlung nicht zulassen:
      Man könnte ihnen sonst Fehler nachweisen, das würde dem Ansehen (der Psychiater, der Psychologen, der Richter, der Justiz) schaden, und sie könnten nicht nach Gutdünken manipulieren."


    Mit der Reform zum 63 sollte das u.a. auch angegangen werden.  Die forensischen Psychiater scheuen die Dokumentation, weil dann nämlich rauskäme, worauf ihre Diagnosen und Befunde hauptsächlich beruhen: auf bloßer Meinung und sonst gar nichts. Da läuft auch mit dem DGPPN-Zertifikat und mit der ganzen forensischen Ausbildung etwas falsch. Die lernen Grundlegendes gar nicht oder falsch.


    Ist "klabautern" vielleicht sinnlos ?
    18.07.2013 .#24, 5 (8 Bewertungen)
     

      klabauter schrieb: @Dr. Sponsel: "Ihre  Fragen an mich sind sinnlos, 1. die Quellen für Qualitätsstandards haben Sie ohnehin schon mehrfach verlinkt, so what?"


    Schon, aber was davon ist bei Ihnen angekommen. So lange Sie hier nicht klipp und klar zu erkennen geben, welche Gutachtenfehler (von der Zunft, nicht von mir) Sie kennen, werde ich Ihre Beiträge zu diesem Thema nicht weiter verfolgen.
     

      klabauter schrieb: "2. Die  "allgemein bekannte Kritik"  (meinen Sie damit Ihre ?) mag allgemein bekannt sein, die Frage ist, ob sie zutrifft. Und ich weigere mich schlichtweg, aufgrund der von Ihnen und anderen veröffentlichten Fragmente die bisherigen Gutachten als Schlechtachten zu bezeichnen und mich darauf zu verlassen, dass Ihre Behauptungen schon zutreffen werden."


    Schön, dann weigern Sie sich mal.
     

      klabauter schrieb: "Das einzige, was man an den Gutachten (bis zu den Wiederaufnahmeanträgen) nach derzeitiger Veröffentlichungslage kritisieren könnte, ist, dass die Sachverständigen nicht akribisch die Akten danach durchforstet haben, ob z.B. die angenommenen Tatzeiten und Tatorte, Attest und Zeugenaussage P. Mollath,  Festnahmebericht, Anklagen und Urteil inhaltlich übereinstimmen, zusammenpassen und man die Anlasstaten als  erwiesen ansehen kann. Ob das aber zu einer Gutachtenserstellung  gehört, darüber kann man gut und gerne streiten.
    "man", "könnte". Dann haben Sie die Probleme und insbesondere die Beweisfragenproblematik nicht verstanden.

    Der Weg, wie Sie an die von Ihnen gewünschten Informationen gelangen können, ist auf meiner Unterstützerseite beschrieben: 1) Mollath anschreiben, 2. AnwältInnen anschreiben. 3) Falls 1) und 2) positiv, jemanden finden, der die Operatortätigkeit für Sie verrichtet.

    Quelle: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Unterst.htm#Wie%20kann%20man%...
    Und warum nicht alles veröffentlicht ist können Sie dieser Stelle auch entnehmen.
     



    Angeblich fehlende wissenschaftliche Standards ?
    18.07.2013 .#24, 5 (10 Bewertungen)
     
      klabauter schrieb: "Wenn man wie Sie permanent die angeblich fehlende Einhaltung wissenschaftlicher Standards kritisiert, sollte man auch akzeptieren, dass eine ernsthafte Diskussion ohne  "Nebeldreher"-Vorwürfe nur auf einer offenen, allen bekannten  Faktenlage stattfinden kann.


    Drei Fragen:
    1) Können Sie Quellen für wissenschaftliche Standards für forensische Gutachten angeben?
    2) Können diese Standards mit der allgemein bekannten Kritik an den Gutachten vergleichen?
    3) Können das Ergebnis hier mitteilen?
    Eine Hilfe: Persönliche Untersuchung.

    P.S. Kennen Sie die Beweisfragen zum Simmerlgutachten inzwischen?


    Mollaths innere Stimme des Gewissens und Dr. Leipzigers Verarbeitung
    18.07.2013 .#24, 5 (8 Bewertungen)

    Ich habe auf der Kritikseite zu Dr. Leipzigers Gutachten eine Ergänzung plaziert, die vielleicht die eine oder andere interessieren mag:
    Stimmen hören in Mollath GA: Die Umdeutung der inneren Gewissensstimme - Der Fehler breittreten von Möglichkeiten als suggestive Induktion Symptome 1. Ranges nahezulegen.
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Die%20Umdeutung%...


    Kritische Anmerkungen zu Kröbers Wahnverständnis im telepolis Interview vom 4.7.13
    18.07.2013 .#24, 4.2 (5 Bewertungen)

    Abstract - Zusammenfassung - Summary
    Eine kleine Vor-Studie zum Meinungsachten und der Unbrauchbarkeit des Gruhlschen Kriteriums - erst recht bei unzulänglicher Anwendung Kröbers. Es wird deutlich gemacht, dass Kröber auch jetzt noch nicht in der Lage ist, Mollaths angeblichen Wahn nachvollziehbar zu belegen und zu begründen.
    Mehr hier:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/WahnVMGA.htm#Kritische%20Anme...
    Eigene Bewertung: Keine Durchschnitt:


    Wer beurteilt sollte gelesen und verstanden haben
    18.07.2013 .#24, 4.7 (15 Bewertungen)

    Im Fall Mollath scheinen diese Regel weder "Gut"achter noch Richter besonders befolgt zu haben.
    ab und zu hier schrieb:
    Welche Wirkung hat die Wahl des Begriffs auf die Meinungsbildung?
    Ist vielleicht ein Dissertationsthema. Entscheidend ist, dass Leute, die über das "Konvolut" urteilen es gelesen und verstanden haben sollten. Mehr zum Inhalt finden Sie hier.
    Der LaLa-Journalismus ist hierbei keine gute Bezugsadresse.


    Geschäftsfähigkeit und Schuldfähigkeit sind zweieiige Zwillinge mit Namen Zivil und Strafe
    17.07.2013, #42, 4.5 (8 Bewertungen)
     

      klabauter schrieb: "@ O Garcia: Denn Ihnen ist sehr wohl klar, dass Simmerl eine anderes Gutachtensthema hatte und eben die Frage der Betreuungsbedürftigkeit eine ganz andere ist als die der Schuldfähigkeit und der Voraussetzungen der Unterbringung."


    Vielleicht lesen Sie die Beweisfragen (implizit hier) zum Simmerl-GA erst einmal nach, bevor Sie Ihre tendenziösen Nebeldreher streuen.


    Stellungnahmen nach § 67e sind nicht unabhängig und in aller Regel nicht wissenschaftlich fundiert, es sind „Meinungsachten“
    16.07.2013,#31, 4.4 (7 Bewertungen)

    Es ist natürlich vollkommener Schwachsinn, eine Einrichtung, die an einem „63er“ verdient und wo das Eintritts“gut“achten vom Chef der Einrichtung verfasst wurde, mit der jährlichen Stellungnahme zu beauftragen. Diese muss per Konstruktion zwingend befangen sein und ist überhaupt nicht in der Lage eine objektive Stellungnahme abzugeben.  Das hat weder mit wohlverstandenem Recht noch mit Wissenschaft noch  mit gesundem Menschenverstand etwas zu tun. Es ist der blanke Hohn.
    Anmerkung zu #3: Es waren nicht 28 Mitglieder in der BGH-Arbeitsgruppe (die ich anschrieb), sondern 27. Es  waren 28 Kriterien.


    System prüft System ?
    16.07.2013, #30, 4.7 (12 Bewertungen)

    Zitat: In Bayern das Sozialministerium.
    Hm, die Modellauto-Innovationsgattin?
    Ein Systemangehöriger prüft also einen anderen Systemangehörigen? Was soll denn dabei herauskommen? Wer in Gottesnamen denkt sich solche "Kontrollstrukturen" aus?


    Leider ist der Inhalt falsch - Untersuchungskommission über den bayerischen MRV dringend geboten
    16.07.2013, #30, 4.8 (21 Bewertungen)
     

      klabauter schrieb: "Interessanter Satz von Simmerl in dem Interview: "Aber – hier ist auch der Fall Mollath ein gutes Beispiel – wenn jemand vom Denken überhaupt nicht beeinträchtigt ist, hilft er sich selbst am meisten, wenn er mit den Psychiatern redet. Am besten ist es, sich einfach ganz normal zu unterhalten – wie mit einem Bekannten. Ein Psychiater wird sehr schnell merken, wenn Sie gesund sind."


    Mir liegen inzwischen so viele Informationen über den Maßregevollzug in Bayern vor, dass ich eine Untersuchungskommission über die Zustände der Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern für zwingend erforderlich halte.  Es geht ja nicht nur um Fehleinweisungen wie im Fall Mollath. Menschenrecht und Menschenwürde scheinen in einigen Einrichtungen zumindest partiell keine Bedeutung zu haben.
    Wer kontrolliert hier eigentlich? Gibt es über die Kontrollen offizielle Berichte?


    Stellungnahmen nach § 67e sind nicht unabhängig und in aller Regel nicht wissenschaftlich fundiert, es sind „Meinungsachten“
    16.07.2013, #30, 4.3 (12 Bewertungen)

    Es ist natürlich vollkommener Schwachsinn, eine Einrichtung, die an einem „63er“ verdient und wo das Eintritts“gut“achten vom Chef der Einrichtung verfasst wurde, mit der jährlichen Stellungnahme zu beauftragen. Diese muss per Konstruktion zwingend befangen sein und ist überhaupt nicht in der Lage eine objektive Stellungnahme abzugeben.  Das hat weder mit wohlverstandenem Recht noch mit Wissenschaft noch  mit gesundem Menschenverstand etwas zu tun. Es ist der blanke Hohn.
    Anmerkung zu #3: Es waren nicht 28 Mitglieder in der BGH-Arbeitsgruppe (die ich anschrieb), sondern 27. Es  waren 28 Kriterien.


    Gültigkeit der Mindestanforderungen für Prognosegutachten auch für die jährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB?
    16.07.2013, #3, 5 (6 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
    Sie haben auf Ihre bekannten persönlichen Kontaktdaten im Posting zur Moderation hingewiesen. Das habe ich vor einiger Zeit (22.5.13; Nachfrage 6.6.13 ) zu den jährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB im Hinblick auf die Gültigkeit der Mindestanforderungen genutzt. Eine Antwort habe ich bislang nicht registrieren können.
        Obwohl die Frage für den öffentlichen beck-blog auch bestens geeignet war, wollte ich das zunächst nicht, um andere Angefragte nicht zu beeinflussen (ich hatte alle 27 der AG angeschrieben und - quasi als Kontrollgruppe - noch ein paar "Externe", u.a. Sie, Herr Prof. Müller).  Nachdem ich nun mit keinen weiteren Eingängen mehr rechne, kann die Frage hier auch öffentlich gestellt werden, weil sie ja bestens zum Fall Mollath passt. Meine Anfragen hatte folgenden Inhalt:
     

      "Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,
      im Jahre 2006 wurden vom interdisziplinären Arbeitskreises um den BGH die Mindestanforderungen für Prognose-Gutachten (2006) veröffentlicht.
      Ich bin als forensischer Psychologe dabei, die eigene Zunft, besonders auch die psychiatrischen Kollegen kritisch unter die Lupe zu nehmen: Schwerpunkt Voraussetzungen der Unterbringung und Prognose.
      Meine spezielle Frage an Sie ist: Halten Sie die Mindestanforderungen für Prognosegutachten auch für geeignet oder notwendig für die alljährlichen Stellungnahmen gemäß § 67e StGB oder einen Teil der 28 Kriterien oder müsste für den § 67e eine neue Ausarbeitung erfolgen?
      Sehr interessant wäre für mich auch noch Ihre Einschätzung im Rückblick, ob die Erarbeitung und Veröffentlichung der Mindestanforderungen die Qualität der Prognosegutachten verbessert hat und, ob aus Ihrer Sicht etwas dagegen spräche, wenn die auftraggebenden Gerichte / Staatsanwaltschaften bei ihrer Auftragserteilung auf die Mindestanforderungen hinwiesen?
      Mit freundlichen Grüßen: Rudolf Sponsel"


    Anmerkung: Herr Prof. Müller hat inzwischen auf meine Anfrage vom 22.5.13 geantwortet (danke).


    ZENSIERT Nachfrage: Wird jedes Posting mit einem Link zu einer externen Seite gelöscht?
    #3,

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
    Henning Ernst Müller schrieb: Hier werden pauschale Beleidigungen ganzer Berufsgruppen, abwertende Urteile, off-Topic-Themen, Links zu nicht vom Verlag zu kontrollierenden Seiten, Beleidigungen anderer Kommentatoren, der Moderatoren etc. "unpublished" gestellt.


    Die Entscheidung ist Sache der Kriminalistik [Betriebsstättennummern]
    14.07.2013, #8, 5 (8 Bewertungen)
     

      F-M schrieb: „Haben Sie einen anderen Scan als den von Herrn Strate (S. 13)?“


    Für mein Auge - unter Zuhilfenahme einer Lupe mit 8facher Vergrößerung - ist es so, wie berichtet. Die Sache ist viel zu wichtig und muss daher mit kriminalistischen Mitteln untersucht werden.
    Mein Anliegen an dieser Stelle war, nicht vorschnell von unterschiedlichen Betriebsstättennummern auszugehen. Das verbreitet sich mit rasender Geschwindigkeit im Internet und für viele ist es plötzlich eine Tatsache. Wenn die Wahrnehmungen von uns schon so unterschiedlich sind, dann ist kriminalistische Laborarbeit gefordert. Deren Ergebnisse möchte ich in aller Ruhe abwarten, bevor ich weitergehende Schlüsse anstelle.


    Betriebsstättennummern in den beiden Attesten gleich: 66/92128
    14.07.2013, #4, 5 (8 Bewertungen)

    Wer hat sich denn da verlesen?
    Ich lese im Attest vom 6.3.2002 die Nummer 66/92128
     auch im Attest vom 14.8.2001 die Nummer 66/92128


    Betriebsstättennummern und Zulassungsbezirkskennzeichnungen
    13.07.2013, #1, 4.7 (3 Bewertungen)
     

      S. P. schrieb: "Kann mir jemand erklären, was die Nummer unten rechts im Stempel bei dem jeweiligen Attest bedeutet?
      Ist das eine Seriennummer?
      Wenn ja: Warum steht beim neueren Dokument (von 2002) 65/ und beim älteren (von 2001) 66/  ?
      Kann natürlich was anderes als eine Seriennummer sein...
      Grüße S.


    Es handelt sich wahrscheinlich um die sog. Betriebsstättennummer.
    Die ersten zwei Ziffern sind bei den Arztnummern Zulassungsbezirkskennzeichnungen.
    "66" steht für Mittelfranken.
    "65" steht vermutlich für Oberfranken.
    Eine Sache, der man jedenfalls nachgehen sollte.



    Wischiwaschiblubblubblub - nur eine formale Übung
    09.07.2013,  #41, 5 (9 Bewertungen)
     
      Gast schrieb: "Ob sich damit das Verfassungsgericht zufriedenstellt ?"


    Jedenfalls weiß es jetzt, was es schon immer wusste und beschlossen hatte.
    Wischiwaschiblubblubblub. Mehr war wohl kaum zu erwarten.

    Bezug:
    https://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/180.php
     



    ZENSIERT: Komplotthypothese vollkommen gerechtfertigt (5.7.13)


    Haben Mollath oder seine Gutachter die "Compliance" verweigert?
    Anmerkungen zum "Compliance-Begriff" in der Psychiatrie
    04.07.2013, #28 Neu,  4.4 (7 Bewertungen)

    Anmerkungen zum "Compliance-Begriff" in der Psychiatrie
    Aktueller Bezug: Prof. Kröber Interview Telepolis

    In der Psychiatrie herrscht teilweise noch ein autoritär-untherapeutisches Verständnis von "Compliance" vor.
    Nach Peters (Hervorhebungen RS): "Es bedeutet soviel wie *Hörigkeit, mit dem Unterton der Erfüllung der Wünsche anderer bis zur Selbstverleugnung." Mit einer wohlverstandenen psychotherapeutischen Zusammenarbeitsbeziehung hat das nichts zu tun. Es mutet, metaphorisch gesprochen,  eher an wie aus der Frühsteinzeit der Psychiatrie.

        Quelle: Peters, U. H. (1984, 3.A. ff). Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen Psychologie. München: Urban & Schwarzenberg

        "Compliance (f). 1. Zusammenarbeit. Mitarbeit. Positive oder negative Haltung des Patienten beim Befolgen therapeutischer Anweisungen, z.B. Medikamenteneinnahme, Verhaltensvorschriften. Allgemein fühlen sich Kranke zunehmend für die Kontrolle und Beeinflussung gesundheitsschädigender Faktoren mitverantwortlich. Bei Verordnung von *Psychopharmaka ist die Compliance auch von der Art des Medikaments abhängig (Hauptwirkungen sind Begleitwirkungen): z.B. für *Neuroleptika viel geringer als für *Tranquilizer. 2. Willfährigkeit. In der Psychologie: relativ konfliktloses Sichfügen in Verhaltensvorschriften, die der eigenen inneren Tendenz widersprechen. - Für das engl. compliance gibt es keine genaue dt. Entsprechung. Es bedeutet soviel wie *Hörigkeit, mit dem Unterton der Erfüllung der Wünsche anderer bis zur Selbstverleugnung. Compliance ist daneben auch die freundliche Übereinstimmung zwischen zwei Menschen. - Es gibt bisher keine Eindeutschung für diese engl. Bez. e: compliance."


    Wahnhafte Entwicklung bei Dr. Leipziger ?
    04.07.2013,  #27, 4.6 (12 Bewertungen)
     

      Gast schrieb: "Zu diesem Schriftstück hätte ich gern die Meinung von Dr. Sponsel und Prof. Müller gehört.
      https://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/forensik/Stellungnahme_zum_Fall_Mollath_2013.07.03.pdf"


    Für alle Welt, jeden Laien, jeden Fachmann, ist ersichtlich, dass er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, was er ja selbst so und so oft beklagt hat (Beleg-Quelle). Wenn Dr. Leipziger nun behaupten sollte oder behaupten lassen sollte, er habe Mollath persönlich untersucht und exploriert und er daran mit unkorrigierbarer Gewissheit festhalten sollte, dann würde er einen Wahn ausbilden, den man als einen "Explorationswahn" (ich habe exploriert, ohne exploriert zu haben) bezeichnen könnte oder "Ich kann wissen, auch wenn ich nichts weiß*" oder auch verallgemeinert den okkulten Nichtsachterwahn. Ich habe diesen Wissenschaftswahn, der offenbar bei nicht wenigen DGPPN-Zertifizierten eine gute Arbeitshypothese bildet, hier beschrieben:

    Man sehe sich die Voraussetzung des § 20 genau an: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat ..."
    Und man vergegenwärtige sich die Voraussetzungen des § 63:
     



    Die Gutachter wurden gefragt, ob die Voraussetzungen des § 63 erfüllt sind, nicht ob Mollath "krank" ist
    04.07.2013, #22, 5 (13 Bewertungen)
     
      Bille schrieb: "Wow, Mollath ist grundlos in der Forensik:
      Heise: “Nun ist es ja so, dass die Justiz das zurückspielt, indem sie sagt: Die Gutachter haben doch bescheinigt, dass Mollath weiterhin gefährlich ist.
      Hans-Ludwig Kröber: NEIN, die Gutachter haben bescheinigt, dass Mollath krank ist.”
      https://www.heise.de/tp/artikel/39/39441/1.html"


    "Krank" wäre viel zu wenig, obwohl natürlich auch das falsch ist, weil es nicht durch Daten belegt wurde. Die Gutachter wurden gefragt, ob die Voraussetzungen des § 63 erfüllt sind. "Krank" allein genügt längst nicht. Und das haben sie ohne Mollath persönlich zu untersuchen und zu explorieren - neben vielen anderen Fehlern - bejaht (Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Dr. Kröber). Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass sie über parapsychopathologische Fähigkeiten verfügen müssen, die allerdings in ihren DGPPN-Zertifikaten nicht ausgewiesen werden. Wie immer auch: mit wissenschaftlich begründeten psychiatrischen Gutachten hat das nichts zu tun.



    Warum durfte die Hypovereinsbank nicht beschädigt werden?
    03.07.2013,#49, 5 (4 Bewertungen)
     
      Helmuth schrieb: "Um die Rechtsbrüche in der Causa Mollath zu verschleiern, sei ein Schweige-, Vertuschungs- und Lügenkartell in der bayerischen Justiz und Politik entstanden."


    Eine wichtige und verständliche Erklärungshypothese hat Dr. Strate ins Spiel gebracht. Die HypoVereinsbank sollte an die UniCredit verkauft werden (und wurde 2005 übernommen). Da brauchte man keinen Skandal, der die Übernahme oder den Verkauf hätten stören können.
        Hinzu kommt natürlich, dass HypoVereinsbank in Richtung bayerische Haus- Staatsbank ging.
    Aus der Homepage, Geschichte der Bank:
    "Die HypoVereinsbank bildet den Mittelpunkt des Bankenstandortes München. Im Jahr 2005 wird die HypoVereinsbank Mitglied der europäischen Bankengruppe UniCredit."
        Und:
    "Die UniCredit Bank AG blickt in Deutschland auf eine Vergangenheit, die sich bis ins 18. Jahrhundert zurückverfolgen lässt. Die Geschichte der Bank wird geprägt von vier Ästen: die Bayerische Vereinsbank, die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, die Bayerische Staatsbank und die Vereins- und Westbank Hamburg."



    Zwei Mal Nein
    29.06.2013, #28, 4.6 (22 Bewertungen)
     
      einWissender schrieb: "Hat Herr Mollath sich eigentlich mal geäußert oder wurde in den Medien erwähnt, ob er sich jemals "Strahlenwaffen" oder ähnlichem ausgesetzt fühlte? Meine mal so etwas irgendwo gelesen zu haben. Die 100seitige Beweissammlung des Herrn M., ist die irgendwann schonmal online aufgetaucht?"


    Wenn Sie so schlecht informiert sind, sollten Sie sich vielleicht besser mehr zurückhalten.
        Das ist keine Beweissammlung, sondern eine 8seitige Verteidigungsschrift ("Was mich prägte" mit einer reichhaltigen Belege-Anlage). Kundig machen über den Inhalt können Sie sich hier. Ich habe das gesamte Konvolut inhaltlich auf fünf Seiten katalogisiert. Beides steht nicht im Netz. Das ginge nur, wenn Mollath und seine AnwältInnen damit einverstanden wären.
    Angesichts der Lakottas und Lapps dieser Welt, würde ich davon abraten. Misstrauen an manchen Stellen ist nicht paranoid, sondern Ausdruck von Intelligenz, Lebensklugkeit und Gesundheit.
        Um es es mal zwischendurch an zwei Beispielen zu sagen: Der Brief an den Papst ist völlig verständlich und vernünftig wie auch der an den Dalai Lama.
    __
    Möglicherweise Diagnose ist Unfug und nach dem BGH unzulässig
    28.06.2013, #14,  5  (24 Bewertungen)
     

      Gast schrieb: „Ich hoffe nicht , dass Herr Mollath bei einer möglichen Aussage im Wiederaufnahmeverfahren dann anfängt sich über eine Terroreinheit zu beschweren.
      Dann könnte ein neuer unabhängiger Richter zu der Erkenntnis kommen, dass Herr Mollath möglicherweise doch krank ist.“


    Das ist ja mehrfacher Unsinn, den Sie hier von sich geben.
    Eine disparate Bemerkung ist meist kein Zeichen von Krankheit, sondern eine Fehlleistung, die tagtäglich von mehreren Milliarden Menschen produziert wird.

    Einem Richter steht es nicht zu, Diagnosen über Krankheiten zu stellen.
    Und schon gar nicht steht es ihm zu, Möglicherweise-Diagnosen zu stellen. Das hat schon der BGH festgestellt, was bei einigen Lesern allerdings nicht ins Großhirn vordringen und dort bleiben will, wie schon nicht bei den Mollath-Fallstümpern. Unnachahmlich und kaum toppbar die Diagnose-Wirrungen des DGPPN zertifizierten Dr. Leipzigers.

    "Möglicherweise" passt aber gut zu den zig-diagnostischen Fehlleistungen im Mollath-Fall, in die sich das zitierte Posting gut einreiht.
    __
    Permanenzrefrain von Dr. Merk - Murmelsyndrom ;-)
    27.06.2013, #41, 5 (7 Bewertungen)
     

      Gast schrieb: "Gibt es überhaupt in der Justiz ein :" Wir haben alles richtig gemacht ?"
    Das ist jedenfalls der Permanenzrefrain von Dr. Merk. Vielleicht spricht sie die Formel "Wir haben alles richtig gemacht" schon im Schlaf (was sich ihr natürlich nicht wünsche). Kritisch wird es für sie in Bayern aber erst, wenn sie ununterbrochen murmeln sollte, auch im Kabinett. Prof. Kröber könnte dann in seinem Seminar im September ein neues DSM 5 Syndrom kreieren und damit weltberühmt werden. Nicht Stimmen hören, sondern Murmelstimmen produzieren (nicht zu verwechseln mit einfachen Sprechgeräuschen, die ans eigene Ohr zurückschallen).
        SM 5, 9999.1a)  Murmelstimmen fortlaufend, b) Murmelstimmen abreißend, c) Murmelstimmen in der  Vermurmelungstonhöhe sich steigernd mit ferndiagnostischen kleinen Löchern analog mikroskopischer Reifenstiche, d) grillen-sirenisch, e) in der Melodie des Schwarzgeldliedes [in Bayern verboten], f) nicht exakt klassifizierbare Murmelung, g) anderweitiges Murmeln ... ;-)


    Forensisch-psychiatrische Gutachten sind meist wertlos, weil vielen der Zunft wissenschaftliches Denken fern ist
    27.06.2013, #35, 5 (9 Bewertungen)

        Closius schrieb: Interessante Meinung eines Verfassungsrechtlers aus Österreich:
        Psychiatrische Gutachten in der Kritik, Gutachten sind "oft wertlos".
        https://oe1.orf.at/artikel/343644

    Nur "oft". Da müssen die in Österreich hohe praktizierte Qualitätsstandards haben.
    Forensisch-psychiatrische Gutachten sind meist wertlos. Dass das so klar und deutlich offenbar wurde, ist das Gute am Schlechten des Falles Mollath und der hessischen Steuerfahnder.
    Es muss aber auch richtig kritisiert werden. Man muss die Fehler a fundamentis erkennen. Aber das ist trockene, harte Arbeit.
    Der forensischen Psychiatrie - im Gegensatz zu ihrer Schwester Gerichtsmedizin - ist wissenschaftliches Grundverständnis fern. Vielleicht lieben sie deshalb die Ferndiagnosen so sehr. Da kann ja auch der Inkompetenteste mithalten. Oder leben sie da ihre literarischen Sehnsüchte aus?
    Heute erst wieder schreibt Ulrike Löw in den NN "Zwei Prostituierte übel gequält", S. 9 (Hervorhebung RS):
    "Seit gegen ihn ermittelt wird, hat er sich geweigert, mit dem Gerichtsgutachter auch nur ein Wort zu sprechen. Das Verfahren verfolgt Psychiater Michael Wörthmüller gleichwohl, schließlich müssen sich die Richter der 2. Strafkammer einen Reim darauf machen, was im Innersten des Angeklagten  Stefan J. (Name geändert) vor sich geht.“
    Das Unbewusste der Journalistin sagt sehr trefflich und auch verräterisch, um was es hier bei der 2. Strafkammer in Nürnberg geht: "einen Reim darauf machen". Genau so ist es.  Diese Helden der Wissenschaft und des Rechts müssen sich "einen Reim darauf machen".



    Massenwahnhypothese diskutabel
    27.06.2013,  #33, 5 (9 Bewertungen)
     
      Gerhard Mesenich schrieb: "Reifenwahn - zum Hintergrund. Bezüglich meines jetzigen Beitrags bestanden bei der internen Debatte lediglich unterschiedliche Sichten der Schwerpunkte, was sicherlich diskussionswürdig ist. Meine Arbeitshypothese des 'Massenwahns' kann ich dabei jedoch problemlos verteidigen und bestens belegen."


    Ich muss gestehen, dass ich "Massenwahn" in den Komplotthypothesenraum nicht einbezogen hatte.  Ich habe mir meine Arbeit hierzu noch mal angeschaut und meine inzwischen, dass die Massenwahnhypothese dort nicht hineinpasst. Es ist eine eigene.

    Die beiden übergeordnete Hypothese heißt: Erklärung für das unkorrigierbare Beharren auf Richtigkeit und Recht. Erinnern wir uns: was heißt Wahn?
     

      Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.


    Unterstellt man, dass die Fehl-Richter und Falschgutachter eingedenk des Prinzips, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, tatsächlich mit unkorrigierbarer Gewissheit die Richtigkeit ihrer Sichtweise vertreten, dann könnte man von Massenwahn sprechen. Es fällt mir allerdings schwer zu glauben, dass dem so ist, weil ziemlich offensichtlich ziemlich viel gelogen wird. Das muss Wahn natürlich nicht ausschließen; ein interessantes psychopathologisches Thema: Wahn und Lüge. Man beachte hier bitte, dass lügen bedeutet, mit Absicht und Wissen die Unwahrheit sagen. Die Unwahrheit sagen darf nicht mit lügen gleich gesetzt werden. Lügen sind unwahr, aber Unwahres ist nicht zwingend Lüge.

    Der unbeirrbare Wahn könnte so formuliert werden:  wir haben - im Prinzip oder im Großen und Ganzen - alles richtig gemacht.  Das bisherige Verhalten und die Verlautbarungen der Gerichte und Gutachter scheint dies im hohen Maße zu bestätigen. Prantls markante Erstäußerung [SZ 27.11.12] erhält dadurch eine interessante Neubestätigung: "Der Fall zeigt: Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, ist selbst wahnsinnig."

    Manchmal müssen eben Außenstehende hinzukommen, um den Fachleuten neue Anregungen zu geben. Ich werde mich, wenn ich etwas mehr Zeit habe, tiefer damit auseinandersetzen. Erst mals vielen Dank für die neue, bereichernde und sicher diskutable Idee.



    Neue Bayreuther Forensik-Methoden parapsychopathologischer Ausdruckskunde
    25.06.2013,  #20, 5 (14 Bewertungen)

        Bille schrieb: "Eben. Molath lächelt ja auch nicht, sondern "lächelt zynisch und hasserfüllt", wie die Klinik festgestellt hat."

    Ein schönes Beispiel für die Art forensisch-psychiatrischer "Wissenschaft", wie man sie in Bayreuth offenbar unter dem Einfluss ihres DGPPN-zertifizierten Chefs Dr. Leipziger, pflegt. Eindrücke, Mutmaßungen, Spekulationen, Phantasien genügen. Empathie ist genau das, was der forensische Psychiater wähnt.

    Vielleicht sollte er noch eine Habilitation bei Prof. Kröber schreiben zum Thema:
     

      Die Bedeutung der Mimik, insbesondere des zynisch-hasserfüllten Lächelns für die parapsychopathologische Diagnose paranoider Persönlichkeiten, exemplifiziert an der Figur des Gustav Ferdinand Mollath anno 2013 in der besonderen Konfliktsituation der Bayreuther Forensik, ob ein T-Shirt mit kyrrilischem  Schriftzug "Omon" nur bei Vollmond mit Kernseife gewaschen werden darf, wenn der Ascendent der Markgräfin zu dem von PM in konjugiert doppelt-dreifacher Opposition steht. während das Haus der Fische lautstark, aber geräuschlos wiehert.



    DGPPN-Zertifizierter Murks und Pfusch
    24.06.2013, #45, 4.8 (20 Bewertungen)
     

      auchGast schrieb: "Und was ist jetzt der Erkenntniswert des Artikels? [SZ]
      Mollath hat im Januar 2013 Mitarbeiter der Klinik als faschistische Terrortruppe beschimpft, weil ein Pfleger im Jahr 2009 ein T-Shirt mit einem zweifelhaften Ausdruck getragen hat. Den SZ-Redakteuren gehen wohl die täglichen Mollath-Themen  aus."


    Sie scheinen die elementarsten Sachen nicht zu begreifen und auch obendrein noch falsch zu generalisieren.
    Der Artikel zeigt, und das ist sehr wichtig, wie das BZK-Bayreuth bei seinen Stellungnahmen zu Mollath arbeitet. Nämlich im höchsten Maße unsauber, um es höflich auszudrücken. Tatsächlich handelt sich  aus methodenkritischer Sicht ziemlich sicher um eine Fälschung. Fast in der Güteklasse des Leipziger-"Gutachtens", wo der parapsychopathologische Murkser und Pfuscher sogar einen Befund fälscht, um Mollath einen Vergiftungswahn anzuhängen, was Prof. Kröber - in seiner einzigartigen Einfalt oder Bosheit bei diesem Sachverhalt? -  in seinem okkulten Nichtsachten auch noch bestätigt. So arbeiten also einige DGPPN zertifizierte Koryphäen der Zunft.



    Ist bald Artikel 20,4 GG zu diskutieren ?
    21.06.2013,  #33, 5 (16 Bewertungen)

        Tringana schrieb: "Es ist einfach nur schäbig was da abläuft."

    Das ist es zwar auch im höchsten Maße. Aber es ist mehr. Die Mollath-Justizwillkür zeigt ihr wahres Gesicht, und das könnte repräsentativ für Bayern sein, denkt man an die sechs beteiligten Städte: Augsburg, Bamberg, Bayreuth, München, Nürnberg, Regensburg.

    Das hat mit Recht nicht nur nichts mehr zu tun, sondern mit dem Gegenteil. Das System scheint grundlegend angefault. Und das ist eine ernste, eine sehr ernste Sache, so dass sich in Bayern und Hessen so manche inzwischen die Frage nach Artikel 20,4 GG stellen.

    Vielleicht sollte dieser Artikel hier auch einmal diskutiert werden. Wie sehen Juristen seine Anwendung?



    ZENSIERT: Dubiose Begriffsanwendung „Nekrophilie Wahnvorstellungen“ - Aus bloßen Wünschen folgt gar nichts und das ist gut so (20.6.13)


    Dreifacher Unsinn in der Stellungnahme BZK Bayreuth 26.4.13
    17.06.2013,  #38, Durchschnitt: 5 (17 Bewertungen)
     
      WR Kolos schrieb: "Die StVK hat die Erklärung des Oberarztes Dr. Zappe von BKH Bayreuth in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 wie folgt festgehalten (meine Hervorhebung):
      "Die Grunderkrankung habe in keiner Weise therapeutisch beeinflusst werden können, der krankhafte Mechanismus überdaure und sei nach wie vor übertragbar auf jeden, der bzw. dessen Verhalten den Vorstellungen des Untergebrachten nicht entspreche mit der Folge, dass eine Gefährlichkeit - zu erwarten seien Delikte im Bereich der Anlasstaten - unverändert zu bejahen sei."


    Unsinn 1: Viele psychopathologischen Symptome, auch Wahn verschwindet im Laufe der Zeit mit, ohne oder sogar gegen Behandlungen. Das ist elementares Wahn-Standardwissen, nicht erst seit der großen Norwegenstudie (Langzeitverläufe von Wahnerkrankungen): "Ein Drittel dieser Kranken wies bei der letzten Nachuntersuchung keine psychotischen Symptome mehr auf; ... Der alte Grundsatz „einmal Paranoia, immer Paranoia" ist offensichtlich nicht mehr stichhaltig.

    Unsinn 2: Ob die angebliche Grunderkrankung therapeutisch beeinflusst werden konnte, könnte nur durch entsprechende Explorationen festgestellt werden. Die waren und sind aber nicht durchführbar.

    Unsinn 3: Ergiebige Explorationen setzen ein Vertrauensverhältnis zwischen Psychiater und Proband voraus. Das ist hier nicht nur völlig zerrüttet, sondern war von Anfang an nicht gegeben. Mollath hätte längst wegen fehlender Compliance nach Konsens abgegeben werden müssen.

    Beugehaft und Folter. Mollath befindet sich ein einer Art rache- und machtmotivierter Beugehaft, die man mit Folter gleichsetzen kann. Er ist längst kein Fall mehr für die bayerische oder die deutsche Justiz, sondern für den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.  Was ist hier an Rechtsbrüchen und abgefeimtester, vertuschender und bagatellisierender Lügerei stattfindet, ist kaum fassbar. Auch was nun über Meindl und seine erste WA-Schrift Kasperowitsch von der NN zutage gefördert hat, ist ungeheuerlich. Dr. Merk weiß natürlich wie üblich von nichts, obwohl es zu den verschiedenen WA-Varianten eine einstündige Konferenz in ihrem Haus gegeben haben soll.  Ich glaube nicht, dass allein Nerlich für das Umschreiben verantwortlich ist. Dazu ist die Sache inzwischen zu groß.



    Wichtige Verstärkung
    15.06.2013, #37,

    „Jura-Professor Dr. Bernd Schünemann: Strafrichter sind mit ihrer Machtfülle überfordert

    Gustl Mollath, Justizopfer und gegenwärtig prominentester Psychiatriepatient in Deutschland, hat während der letzten Monate Tausende Unterstützer gefunden; die hoch emotionale, täglich anwachsende Kampagne der Justizkritik speist sich zum großen Teil aus eigenen schmerzlichen Erfahrungen vieler Akteure. "Der deutsche Strafprozess ist krank an Haupt und Gliedern", diagnostiziert Professor Dr. Bernd Schünemann, Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie an der Universität München.

    Der Jurist sieht den Strafrichter zu einer "furchtbaren Gewalt" avanciert. "Dass ein Mensch eine so ungeheure Macht nahezu unkontrolliert in seinen Händen hält, ist in einem liberalen, demokratischen Rechtsstaat schon an und für sich inakzeptabel. Geradezu unerträglich wird es, wenn der betreffende Personenkreis weder eine spezifische demokratische Legitimation aufweist, noch sich zuvor durch herausragende Lebensleistungen ein besonderes Vertrauen verdient hat.

    Und ein Skandal wird daraus, wenn die betreffenden Personen von jedem seriösen Lerneffekt bezüglich der Richtigkeit ihrer Machtausübung abgeschnitten werden - abgekapselten Despoten vergleichbar, die nur die Einflüsterungen der eigenen Kamerilla vernehmen und den Kontakt zu den Bewährungskriterien der sozialen Realität verloren haben...

    Dieser ohne nennenswerte Lebenserfahrung mit den schweren Richteraufgaben von Beginn an überforderten Figur eine so absolute und unkontrollierte Macht anzuvertrauen, erscheint geradezu abwegig. Ein hierauf gegründetes Strafverfahren kann nur als krank qualifiziert werden ..."

    B. Schünemann: Der deutsche Strafprozess - krank an Haupt und Gliedern. In: H. Schüler-Springorum, N. Nedopil (Hrsg.) Blick über den Tellerrand: Dialog zwischen Recht und Empirie. Pabst Science Publishers, 176 Seiten, ISBN 978-3-89967-439-2"

    Quelle Papst-Publishers.



    ZENSIERT:  Nürnbergs Justiz kann auch milde: Jahrelanger Missbrauch: Zwei Jahre auf Bewährung (14.6.13)


    Zertifikate: Es kommt mehr darauf an, was einer tut oder lässt, nicht was er sagt
    12.06.2013, #28, 4.9 (10 Bewertungen)

    Es ist nach der Zertifizierung forensischer PsychiaterInnen gefragt worden. Hierzu ein paar Informationen und Bemerkungen. Zunächst eine neuere Quelle:
    Müller, Jürgen L. &  Saimeh, N. (2012). Das DGPPN-Zertifikat Forensische Psychiatrie. Entwicklung, gegenwärtige Situation, Perspektive. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2012) 6:266–272. Hieraus:

    „Zusammenfassung Die Einführung des Zertifikats Forensische Psychiatrie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) trug wesentlich zur Qualitätsverbesserung forensisch psychiatrischer Expertisen bei. Seit 2004 sind die entsprechenden Schwerpunktbezeichnungen der Landesärztekammern geschaffen und inzwischen etabliert. Gegenwärtig stehen zwei Nachweise über eine durchlaufene forensisch psychiatrische Qualifizierung nebeneinander. Dies eröffnet die Chance, das Zertifikat fortzuentwickeln und Standards für die Qualitätssicherung zu setzen. Diskutiert werden insbesondere Maßnahmen der Qualitätskontrolle, Möglichkeiten auf gravierende Qualitätsmängel zu reagieren und die Weiterbildung im Sinne eines Continuing-Medical-Education (CME)-Prozesses zu verstetigen. Bei Verankerung und Durchsetzung dieser Standards kommt der DGPPN eine Schlüsselposition zu.“

    Beurteilungsregel: Für die Beurteilung eines menschlichen Verhaltens kann man zwei Hauptsätze der Motivationspsychologie hernehmen: (1) Was einer ist, erkennt man nicht an dem was er sagt, sondern vor allem daran, was er tut oder lässt. Bei einer echten Selbstdarstellung eines Menschen, sollte also Reden und Handeln übereinstimmen (Kongruenz, Authentizität). (2) Was einer gemacht (oder nicht gemacht) hat, dazu muss er in der Regel mindestens motiviert gewesen sein.

    Warnung: Bei der Beurteilung des DGPPN-Zertifikates Forensische Psychiatrie oder auch eines anderen kommt es also wesentlich nicht darauf an, ob einer dieses Zertifikat hat, sondern entscheidend ist, ob er sich an die wissenschaftlichen Regeln und Mindestanforderungen auch praktisch und faktisch hält.

    Es gibt forensische Psychiater, die Gutes und Richtiges schreiben können, sich aber selbst in ihrem Tun und Lassen nicht daran halten (Prototyp Prof. Kröber im Fall Mollath). Zertifikate, Artikel, Bücher sind dann also nur Schein und Werbung. Das passt aber voll in unsere Zeit: Du bist nur, was Du scheinst. Image ist (fast) alles.

    Die Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten sind Legion. Der zweifellos schlimmste, der Gutachten völlig wertlos macht, sind mangelnde Basisdatenausweise. Denn dadurch ist weder ein Fachmann, geschweige denn ein Gericht in der Lage, die psychiatrischen Befunde nachvollziehbar kontrollieren und  prüfen zu können - was aber vielleicht genau der tiefere Sinn ist. Es wäre also ein schwerer Fehler, die Psychopathologie allein den PsychiaterInnen zu überlassen: sie können oder wollen nicht, was im Ergebnis gleich unakzeptabel ist.

    [Link Daten-Fehler]



    Wenige Stunden vor der Anhörung äußert sich Petra Maske im Nordbayern Kurier (11.613)
    11.06.2013, #27, 5 (4 Bewertungen)

    Strategie und Taktik sind sehr durchsichtig. Öffentlichkeit, Untersuchungsausschuss und Gustl F. Mollath sollen wohl verwirrt und gestört werden und auch keine Zeit haben, sich auf die teils extremen Vorwürfe einzustellen. Vielleicht möchte sich Petra Maske aber auch um eine Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss bewerben.
        Die finanziellen Probleme und Verhältnisse sind nicht neu und von Gustl F. Mollath in seiner Verteidigungsschrift "Was mich prägte" auch eingeräumt, wenngleich natürlich nicht in dieser extremen und einseitigen Zuspitzung, wie im Nordbayernkurier dargelegt.  Joachim Braun sagt im "Standpunkt":

    "Unsere Recherchen in Mollaths früherem Umfeld, die Gespräche mit dessen Ex-Frau, stellen nur einen Teil der Wahrheit dar, aber einen, der bisher verschwiegen wurde."

    Woher weiß Joachim Braun, dass es sich um "einen Teil der Wahrheit" handelt. Bislang ist das nur eine Aussage, deren Wahrheitsgehalt zu prüfen ist und keineswegs klar ist oder gar schon feststeht. Die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ist ja immerhin ein Wiederaufnahmegrund. Warum sollte sie auf einmal, wenige Stunden vor Mollaths Vernehmung im Untersuchungsausschuss des Landtags, glaubwürdig sein?
        Weit unter der Gürtellinie ist die Passage:
    "Und sie bestätigt das Gerücht, Mollath habe 'schon seine Mutter geschlagen':  'das ist richtig.'"
    Hier wird also ein Gerücht bestätigt.



    ZENSIERT:  Zur dringenden Reform des § 63 StGB und des Maßregeltandems Unterbringungs-Justiz und forensische Psychiatrie - Wann endlich kommt der UA Forensische Psychiatrie in Bayern? (10.6.13)



    Denn sie wissen nicht was sie tun - oder vielleicht wissen sie ganz genau was sie tun
    08.06.2013, #38,  Durchschnitt: 4.5 (15 Bewertungen)
     
      drdwo schrieb: "Was muss sich an der Ausbildung/Weiterbildung der Juristen ändern, damit Gutachten wie https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf und https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf rechtlich korrekt eingeschätzt werden? Die zuständigen Richter sind hierbei offensichtlich überfordert, obwohl diese Aufgabe jedem Aussenstehenden überschaubar erscheint. Was muss sich an der Ausbildung/Weiterbildung der Psychiater ändern, damit solche Gutachten gar nicht erst geschrieben werden? Was kann man tun, damit die wissenschaftliche Fachwelt derartige Ergüsse öffentlich ähnlich kritisch diskutiert wie z.B. die Dissertation von Guttenberg? Schließlich schaden sie massiv dem Ruf der gesamten Psychiatrie, worauf ich einen Aufschrei der Entrüstung im Kollegenkreis erwarten würde."


    Ein berühmter Film mit James Dean hieß: Denn sie wissen nicht, was sie tun. Ist es wirklich ein Bildungsproblem der Unterbringungsjustiz und Strafvollstreckungskammern? Wissen sie wirklich nicht, was sie tun? Oder sind es zu viele grausame und/oder hochgradig befangene Schergen, die ganz genau wissen, was sie tun. Und nicht nur das: nicht wenige finden womöglich ihre grausame und hochgradig befangenen "Rechtsprechungen" auch noch für richtig und rechtens. Mir liegen schon wieder "wissenschaftliche begründete" psychiatrische "Gut"achten vor, die mangels Datenunterlegung überhaupt nicht kontrollierbar sind, nicht einmal für mich als Spezialisten auf diesem Gebiet und natürlich erst recht nicht für RichterInnen. Das große Problem ist: sie winken diese pseudowissenschaftlichen "Gut"achten durch. Und ich fürchte: nicht wenige wissen ganz genau, was sie tun. Und das ist das eigentlich Furchtbare. Wären es nur Bildungsmängel, könnte man sie reparieren. Doch wie kann man eine grausame und befangene Grundeinstellung "reparieren"? Wie sollte so ein grundübler Missstand reformierbar sein?



    Liebe allein genügt nicht, es muss auch passen
    06.06.2013, #47, Durchschnitt: 4.3 (8 Bewertungen)
     
      Gast Minoritätsmeinung schrieb: "Was, bitte, hat das mit Mollath zu tun, wenn er seine eigene Ehefrau denunziert? Da muss man doch erst einmal daraufkommen, wenn man nicht verrückt ist, salopp gesagt, oder was soll das? Wenn man also all diese Machenschaften auf Hunderten Seiten belegt, dann denunziert man seine eigene Ehefrau, mit der man 25 Jahre verheiratet war?? Mollaths Wahn oder was er sonst noch haben mag, erkennt man nicht an (realistischen) Kommentaren zu Rätseln der Finanzwelt, sondern in der Weise wie er mit seiner einzigen engsten Angehörigen umgegangen ist. Was passierte, als er auch seinen Schwager miteinbeziehen wollte  - der hat ihm sofort eine geknallt, was Mollath wiederum dazu brachte, ihn anzuzeigen."


    Wir waren beim Thema Wahn. Und der muss gemäß den Kriterien der Definition nachgewiesen werden. Wenn Ihnen hierzu die Kompetenz, der Wille oder die Erfahrung fehlt, wäre vielleicht Zurückhaltung nicht am Verkehrtesten - was sich aber mit Ihren Provokationswünschen nicht gut verträgt.

    Aus dem tragischen Umgang der beiden, eines einst wohl sehr hoffnungsvollen Paares, ziehe ich den partnerschaftstherapeutischen  Schluss, dass weltanschaulich-politisch-ethisches  Zusammenpassen auch ein sehr wichtiger Faktor sein kann und hier vermutlich war.
    Liebe allein genügt nicht, es muss auch passen. Das weiß nicht nur jeder erfahrene Partnerschaftstherapeut, sondern jeder einigermaßen lebenserfahrene oder lebenskluge Mensch.


    Der Wahn der  Mollath-Justiz und ihrer „Gut“achter
    05.06.2013, #18, Durchschnitt: 5 (14 Bewertungen)
     
      Gast Minoritätsmeinung: "Der Experte Kröber geht ja einen Schritt weiter: selbst wenn alle Schwarzgeldsachen seiner Frau gelöst und bestraft wären, würde Mollath, ich rede nicht selbst, sondern zitiere bloß, seinen Wahn immer noch haben. Ich nehme an, das ist die Erfahrung eines Experten mit solchen Krankheiten."


    Wenn eines sicher ist, dann, dass Prof. Kröber - wie die anderen - kein Wahnexperte ist, wie sein - und das der anderen - Mollath-"Gut"achten zeigt.
     

      Bille schrieb: "Kröber hat das so nicht gesagt, sondern nur, dass Mollath auch dann einen Wahn haben kann, wenn die Schwarzgeldgeschäfte stimmen. Stimmt, sowas ist aber ein Totschlagargument, denn jeder kann einen Wahn haben, auch wenn der sich an Tatsachen orientiert."


    Es ist zwar richtig, dass Wahn auch bei richtigen Aussagen über die Wirklichkeit vorliegen kann, aber nur dann, wenn der Erkenntnisweg kulturunüblich ist. Beispiel: Jemand "erkennt", dass ein Passant homosexuell sei, weil er einen grünen Hut auf hat. Nehmen wir an, der Passant ist tatsächlich homosexuell. Dann ist die Erkenntnis zwar richtig, aber auf einem völlig kulturunüblichen Erkenntnisweg gewonnen. Ist die BehaupterIn unkorrigierbar (Logik, Erfahrung) gewiss, dass ihr Erkenntnisweg richtig ist, dann liegt Wahn vor, obwohl die Sachaussage in diesem Fall richtig ist.

    Noch einmal zur Wahndefinition:
    Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.

    Mollaths Aussagen sind vollkommen kulturüblich gewonnen worden und gründen sogar auf prüfbaren Fakten.  Mehr geht gar nicht.  So vieler Fakten hätte es keineswegs bedurft (bei richtig funktionierendem Staats- und Justizsystem).

    Was im Finanzbereich alles los ist, kann man auf meiner Dokumentation der Finanz-, Schulden-, Staats- und Wirtschaftskrisen seit 2007 nachlesen. Und die Steueroasen- und Offshoretricks sind hier dokumentiert.

    Das alles hat mit Wahn nicht das geringste zu tun. Viel besser passt da Prantls Einschätzung: Die Mollath-Justiz und ihre psychiatrische Hilfstruppe ist selber wahnsinnig.


    Daten des Erlebens und Verhaltens  => Symptom => Syndrom => Befund/ Diagnose => Bezug zur Beweisfrage (z.B. bei Begehung der Tat ...)
    03.06.2013, #20, 4.2 (5 Bewertungen)
     

      WM schrieb: "Das stimmt insofern gerade nicht, als daß es sich bei (personenbezogenen) Daten definitionsgemäß um personenbezogene Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) handelt (§ 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).
      Diese Klarstellung ist sehr wichtig."


    Hier sind nicht (personenbezogene) Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, sondern Daten des Erlebens und Verhaltens als Grundlage für Symptom-, Syndrom-, Befund-/ Diagnosezuweisungen gemeint. Mehr und genauer erläutert hier:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/DatF.htm


    Paranoid – Paranoia – Wahn: Erleben und Verhalten
    01.06.13, #14, 4 (8 Bewertungen)

    Psychologie wird kurz und bündig definiert als die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten. Psychopathologie könnte man analog kurz und bündig als die Wissenschaft vom gestörten oder kranken Erleben und Verhalten definieren.  Geht es um die Frage, ob paranoides Erleben oder Verhalten vorliegt, hilft im allgemeinen eine einfache Datentabelle mit positiven und negativen Beispielen  (in bester Tradition der logischen Propädeutik der Erlanger Konstruktivistenschule):

                        Erleben      Verhalten (Tun und Lassen)
    Paranoides           11              12
    Nicht paranoides     21              22

    Grundlage jeder wissenschaftlich begründeten Diagnostik sind immer die Basisdaten.  Die forensische Psychiatrie krankt maßgeblich daran, dass ihre Diagnostik meist datenlos ist. Sie fangen gewöhnlich mit Symptombefunden an. Ein Symptombefund ist z.B. die Klassifikation „paranoid“, „wahnhaft“, „misstrauisch“, „unrealistisch“ , „krankhaft eifersüchtig“. Mir liegen zahlreiche forensisch-psychiatrische „Gutachten“ vor, wo das so ist. Damit ist dem unkontrollierbaren Meinen, Vermuten, Spekulieren, Phantasieren Tür und Tor geöffnet. Einer der größten Fehler der Unterbringungsjustiz ist es, das nicht nur hinzunehmen, sondern sogar noch zu akzeptieren.

    Der Fall Mollath ist ein Paradebeispiel für datenlose forensische Psychiatrie. Etwas pathetisch formuliert kann man durchaus sagen: hier werden Verbrechen gegen die Wissenschaft begangen. Und die finden sich zuhauf, besonders auch in bayerischen forensisch-psychiatrischen „Gutachten“. Das muss schon mit der Ausbildung in forensischer Psychiatrie zusammenhängen, indem es bereits an fundamentaler Stelle gar nicht oder falsch gelehrt und gelernt wird. Sonst könnte sich das nicht wie ein roter Faden durch tausende von forensisch-psychiatrischen „Gutachten“ ziehen. Und das schreit wiederum nach einer grundlegenden (Zensus) Überprüfung. Denn Recht kann nicht auf einem datenlosen und unkontrollierbaren Informationssumpf gesprochen werden – wie es zur Zeit offenbar vielfach der Fall ist.

    Beispiel a: 11 „Der Nachbar hat was gegen mich, weil er mich nicht gegrüßt hat“. 12 Einziehen von Erkundigungen, was der Nachbar gegen ihn haben und im Schilde führen könnte.“
    Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung: 21 Der Nachbar hat mich wohl nicht gesehen, weil er nicht gegrüßt hat. 22 Keine weiteren Aktionen (lassen als nichtparanoides Verhalten).

    Beispiel b: 11 Wahneinfall am Vormittag: Ich muss den Schwarzgeld-Frevlern ein Zeichen setzen. Der große Gerechte – mit Schweizer Akzent – hat mir das heute Nacht im Traum mitgeteilt: steche ihre Reifen, damit sie sich dies zur Warnung dienen lassen! Alle sieben Sekunden verhungert ein Kind!“  12 die Ausführung erfolgt.
    Gegenbeispiel für nichtparanoide Verarbeitung  21 Was für ein merkwürdiger Traum. Na ja, Träume sind Schäume. 22 es erfolgt nichts weiter (lassen als nicht paranoides Verhalten).

    Ausführlicher und genauer habe ich das auf meiner Seite Daten-Fehler in forensisch-psychiatrischen Gutachten dargelegt und belegt an den Mollath-„Gutachten“: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/DatF.htm

    Man beachte auch die Wahndefinition: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm#Wahn


    Begriff Parteigutachten heißt nicht parteiisch
    31.05.2013, #40,  4.5 (11 Bewertungen)

    Parteigutachten heißt nur, dass das Gutachten von einer Partei – gewöhnlich gibt es zwei vor Gericht – in Auftrag gegeben wurde. Es heißt nicht, dass ein Parteigutachten parteiisch ist.
    Parteigutachten sind im übrigen vom BGH deutlich aufgewertet worden, nämlich im Beschluss (IV ZR 57/08 vom 18.05.2009) zum Beweiswert von Parteigutachten (fett RS):

         „... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI  ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. ..."
        Siehe bitte auch: IHK Karlsruhe: Parteigutachten im Gerichtsverfahren muss bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
        Im Fall Mollath heißt das, dass das Gutachten Dr. Weinberger zwar ein Gutachten im Auftrag einer Partei war, nicht aber, dass es parteiisch ist. Das gilt auch oft für methodenkritische Gutachten, wie etwa die methodenkritische Stellungnahmen von Prof. Dr. Dieckhöfer zu Gunsten Mollaths.


    Wer der Unterbringungsjustiz und forensischen Psychiatrie angesichts der Verhältnisse (Mollath/ Steuerfahnder) vertraut, sollte sich auf seinen Geistzustand untersuchen lassen
    30.05.2013, #24, 4.4 (9 Bewertungen)
     

      HB schrieb: „anderen Fällen wird man es nicht können. Dann war die Verteidigungsstrategie möglicherweise sinnvoll. Es aber zu unterlassen, über eine Begutachtung eine Klärung des psychischen Zustands bei Begehung der Tat zu versuchen, ist m.M. nach rechtswidrig.“


    Es ist nicht unbedingt eine Strategie. Sich begutachten lassen, bedeutet sich ausliefern. Dies wird ein halbwegs lebenskluger Mensch nur dann tun, wenn er erwarten darf, dass er anständig und sachkundig behandelt wird. Dies setzt Vertrauen voraus. Ein völliges Fremdwort für die allermeisten forensischen Psychiater. Es kommt ja noch nicht einmal in ihren grundlegenden Werken vor
    Versuchen ja, aber wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, Rückgabe des Auftrags.
    Es gibt Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine und besondere Erfahrungssätze, worauf sich das Rechtswesen ja gern beruft. Die Welt ist nicht so, wie sie sich der Unterbringungsjurist zusammenphantasiert und wünscht, sondern sie ist so wie sie ist. Und diese Realität muss man derzeit den Juristen offenbar von früh bis spät nahebringen. Es ist allerdings mehr als zweifelhaft, ob sie das in ihrer metaphysisch-universalistischen Konstruktionswelt erreicht. Es ist ganz einfach: wenn man etwas nicht hinreichend sicher feststellen kann, dann darf man daraufhin kein Urteil über jahre-, womöglich jahrzehntelange Freiheitsentziehung gründen. So wird ständig Unrecht im Namen des Rechts gesprochen, u.a. auch deshalb, weil sich das Juristenrecht von wohlverstandenen Recht sehr weit entfernt hat.
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm#Vertrauensbeziehung,%20Vertrauen,%20Vertrauensbasis



    Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten.
     30.05.2013, #17, 4.7 (12 Bewertungen)
     
      Heinz B.: "kein Angeklagter muss gegenüber Polizei, StA, Ermittlungsrichter, Gutachter und Gericht im Erkennungsverfahren und auch im Vollstreckungsverfahren irgendwelche Angaben zur Tat und seiner Befindlichkeit bei Begehung der Tat machen. Dies ist ein zentrales Prinzip unseres Rechtsstaats. Nach Ihrer Logik wäre es damit bei einem schweigenden Angeklagten unmöglich, die Voraussetzungen von §§ 20,21 StGB und in der Konsequenz von § 63 StGB ggf. auch § 64, 66 StGB festzustellen."


    So ist es. Noch einmal, es ist wirklich ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Wer das nicht akzeptiert verstößt gegen die Denkgesetze und die allgemeinen wie besonderen Erfahrungssätze der psycho(patho)logischen) Wissenschaften. Alles, was Sie können, wenn sich jemand nicht explorieren lässt oder auch keine Auskünfte, selbst wenn er wollte, geben kann, ist: vermuten, spekulieren, phantasieren, wähnen, meinen. Herauskommen dann eben okkulte Nichts- oder Geschäftsachten, die mittlerweile ja schon an die 10.000 Euro herangehen. Parapsychopathologie hat sozusagen seinen Preis. Der Unterbringungsjustiz genügt das und deshalb hat dieses Theater nichts mit wohlverstandenem Recht und nichts mit wohlverstandenen wissenschaftlich begründeten Gutachten zu tun.


    Exploration zum Befinden bei Begehung der Tat zwingend
    30.05.2013, #11, 4.4 (9 Bewertungen)
     
      Heinz B.: "Wenn ich als Gutachter, die Erstattung von Gutachten im Rahmen der geltenden Gesetze und der Entscheidungen der Obergerichte nicht mit meinem "ärztlichen, psychologischen oder allgemein- wissenschaftlichen Gewissen" vereinbaren kann, dann fertige ich halt keine Gutachten. Niemand wir zur Gutachtertätigkeit gezwungen."


    Das ist nicht nur eine Gewissensfrage, sondern das erfordern die Mindestanforderungen (Schuldfähigkeit, bes. 1.13, 1.17, 1.18,  1.21; Prognose bes. II.1.3, 1.4, 1.5, 1.6., 3.2, 3.3, 3.5, 3.7, ) UND der Sachverhalt. Im § 20 StGB heißt ganz klar und deutlich: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."

    Also bitte beachten: ... wer bei Begehung der Tat ...


    Wahrscheinlichkeit und Gefährlichkeit beim Ulmer Gutachter
    30.05.2013, #15,  5 (5 Bewertungen)
     

      Maresa: "Ich erinnere mich im Moment nur dem Sinne nach, dass einmal in einem Gutachten nachträglich aus „vermutlich“ ein „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ gemacht wurde, damit es zu den weiteren Freiheitsberaubungswünschen des Gerichtes passte. (Wer den genauen Wortlaut findet, könnte ihn ja nochmals hier nennen."


    Die Information kann der Verfassungsbeschwerde (> gustl-for-help) entnommen werden. Dort wird zitiert, dass Prof. Pfäfflin in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage der Verteidigung  sich zur Qualifizierung der Wahrscheinlichkeit / Gefährlichkeit entschloss. Auch hier zu finden.

    Zu den Widersprüchen bezüglich der Gefährlichkeit siehe bitte:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm#Prof.%20Pf%C3%A4fflins%20Auseinandersetzung%20mit%20dem



    Ohne Mitwirkung des Probanden sind die Voraussetzungen des § 63 StGB in aller Regel nicht feststellbar (theoretische Ausnahmen)
    30.05.2013, #1,  4.5 (12 Bewertungen)
     
      Heinz B. schrieb: "Ihre Feststellung ist sachlich falsch. Natürlich kann und MUSS es - insbesondere bei der Frage zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 63 und 66 StGB - Begutachtungen auch ohne Mitwirkung des Beschuldigten/Angeklagten geben. Ansonsten wäre die Unterbringung nach § 63/66 StGB bei Probanden, die die Exploration verweigern nicht mehr möglich."


    Es ist ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nicht nichts sagen und erst nicht gutachten. Die forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie hat sich bislang von der Unterbringungs-Justiz korrumpieren lassen. Und das muss natürlich keineswegs sein. Wenn die Justiz unterbringen will, ohne dass die forensisch-psychoapathologische Grundlage hierfür ausreichend ist, dann soll sie dafür selbst die Verantwortung übernehmen und entsprechend gesetzliche Voraussetzungen dafür anregen.  Ich habe jüngst erst die 81 Varianten bei der Schuldunfähigkeitsprüfung aufgezeigt und bin hierbei auf eine Menge Lücken gestoßen. Prof. Müller hat bislang darauf nicht geantwortet, obwohl die non liquet (hier nicht entscheidbar) Situationen hier schon öfter Thema war.



    ZENSIERT: Sehr gute Idee Vergleichsfälle dieser Art heranziehen "Exfreund schlägt ..." (28.5.13)


    Zum Realitätsraum der Schuldfähigkeitskriterien
    25.05.2013, #25, 4.7 (3 Bewertungen)
     
      Henning Ernst Müller schrieb: Sehr geehrter Herr Sponsel,
      "Diese Frage (Maßregel oder Strafvollzug?) stellt sich SO nicht. Für die Freiheitsstrafe muss die Schuld (und als deren Voraussetzung die Schuldfähigkeit) bewiesen sein. Lässt sie sich nicht beweisen (ist alos SchuldUNfähigkeit nicht ausgeschlossen), dann kann der Angeklagte nicht zur Strafe verurteilt werden.
      Für die Unterbringung im  Maßregelvollzug muss hingegen die Störung nach § 20 StGB, zumindest im Umfang von  § 21 StGB bewiesen werden. Wenn hieran Zweifel bestehen, kann der Angeklagte nicht untergebracht werden. Theoretisch gibt es also einen Bereich, nach dem jemand, dem weder die eine noch die andere Voraussetzung nachweisbar ist, nicht belastet werden kann.
      ... " [Anwendung Mollath]


    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

    Vielen Dank für Ihre Erläuterung.  Was mir nicht ganz klar ist: Warum muss, wie Sie sagen, die Schuldfähigkeit bewiesen werden, wenn das Recht doch davon ausgeht, dass von jedem Erwachsenen zunächst einmal die Schuldfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) vorliegt? Ich nehme an, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass dem nicht so sein könnte. In diesem Zusammenhang habe ich mir die Frage gestellt: wie viele Fälle gibt es denn, die insgesamt, wenn der gesamte Realitätsraum ausgeschöpft werden soll, berücksichtigt werden müssen?

    Mir scheint der Realitätsraum der Justiz hinsichtlich der Schuldfähigkeitskriterien sehr lückenhaft (also ein Horror aus beweistechnischer Sicht). Ich habe daher noch mal den gesamten Realitätsraum der Schuldfähigkeit unter die Lupe genommen - ausgehend von Schüler-Springorums Systematik ("Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht" in der Festschrift für Joachim Schneider, 1998, S. 929; auch hier eine Zusammenfassung).

    Dabei bin ich auf 81 relevante Fallunterscheidungen gekommen, und zwar durch folgende Überlegungen: Es werden je drei Ausprägungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erfasst: voll, gar nicht und erheblich vermindert. Nur vermindert wird als juristisch nicht relevant nicht beachtet. Die drei Ausprägungen können mit drei Feststellungsqualitäten, sicher, unsicher und nicht feststellbar, kombiniert werden. Dann gibt es 3 * 3 = 9 Kombinationen zwischen Ausprägungsgraden und Feststellungsqualitäten. Und das gibt es jeweils für die beiden Kriterien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Damit gibt es 9 * 9 = 81 Möglichkeiten im gesamten Realitätsraum, den ich derzeit für formal lückenlos halte. Hierbei ist allerdings angenommen, dass forensischer Befund und die Wertung des Gerichts übereinstimmen, was nicht der Fall sein muss, weil das Gericht davon abweichen kann. Ich habe dann unter den Überschriften Folge, Urteil, Kürzel, Die juristische Wertung in Worten, Der forensische Befund in Worten, zur Kontrolle eine Excel-Tabelle angelegt und alle 81 Möglichkeiten eingetragen. Hierbei sind viele Lücken aufgetreten, also eine Horrorsituation aus beweisorientierter Sicht.

    Bei Interesse und Bedarf kann ich die Tabelle zur Information, Diskussion und Kritik ins Netz stellen. Hier würde Sie wohl den Rahmen sprengen.



    Rechtsfrage: In dubio pro reo
    24.05.2013, #5, 4.2  von 6 Bewertungen

    Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?
    Nach meinem intuitiven Verständnis kann die Antwort nur lauten: Strafvollzug.

    Eine Bestätigung meine ich, in folgendem BGH-Urteil gefunden zu haben:
    BGH: Beschluss vom 06.05.1997 - 1 StR 17/97  [fett-kursiv RS]
     "2. Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, so liegt ein Rechtsfehler dann vor, wenn der Tatrichter "deshalb" "zugunsten" des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht."



    ZENSIERT: Was bedeutet „sehr viele“ in einem Land mit ca. 80 Millionen Bewohnern?
    • Trittbrettfahrer oder Championsleague Traumtänzer.
    • Vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand.
    • Die Forensische Psychiatriekritik bleibt eine Aufgabe.
    • Abschließend: Was ist in diesem Land los? (23.5.13)




    Sapere aude!
    20.05.2013, #9, 2.6 aus 5 Bewertungen
     
      Gast schrieb: " Die größte Schuld/ Macht ist in den oberen Etagen zu finden, aber selber zu denken, ist auch nicht verboten."


    Kant ging weiter, er meinte sogar, es sei geboten: sapere aude! - Habe den Mut Dich Deines eigenes Verstandes zu bedienen lautete sein Schlachtruf der Aufklärung.



    ZENSIERT: Sibyllinische Diskreditierungen (Auseinandersetzung um den Unterstützerkreis)


    Mindestanforderungen sind von der Justiz, forensischen Psychiatrie und Psychologie entwickelt worden*
    20.05.2013,  5 aus 3 Bewertungen.
     
      jobode schrieb: "Für die beteiligten Volljuristen (Abitur und 2 Staastsexamina nach rund 10 Semestern Studium und über 2 Jahre Referendariat, einige sogar mit Doktor-Grad ausgestattet)  müßte man so eine Bewertungsskala, wie von Dr. Sponsel für die Gutachten-Qualität entwickelt, herstellen und anwenden. Welch erbärmliches Jammer-Bild dabei sichtbar würde!"


    Sehr geehrter Herr Bode,
    ich bin nicht ganz sicher, ob eine Formulierung nicht ein wenig missverständlich ist. Gestatten Sie mir daher bitte eine zusätzliche Erläuterung. Die Kriterien wurden um 2005 von einem um den BGH gebildeten interdisziplinären Arbeitskreis* entwickelt, dem Juristen, forensische PsychiaterInnen und ein forensischer Psychologe, ein hervorragender Mann des Faches, Prof. Köhnken aus Kiel, angehörte. Sie wurden 2006 erstmals veröffentlicht. Ich habe diese vom Arbeitskreis entwickelten Kriterien nur angewendet. D.h. ich habe die 28 Kriterien mit ihren Differenzierungen auf die vier Gutachten angewandt bewertet. Da ich mir nicht sicher war, ob und wie unterschiedliche Gewichtungen bei der (sog. multivariaten) Verarbeitung sich auswirken würden, habe ich mit verschiedenen Varianten gerechnet (um mich von der Relationentreue zu überzeugen, was grob bedeutet, wenn ein Messverfahren A zum Ergebnis kommt, "Herbart ist groß", dann sollte eine Transformation der Daten nicht zu dem Ergebnis kommen, "Herbart ist klein", sondern ebenfalls zu "Herbart ist groß").
    Von mir stammt also nur die Anwendung, die Entwicklung und Ausformulierung hat der interdisziplinäre Arbeitskreis erbracht. Deshalb erscheint es auch - zumindest für gutgläubige Zeitgenossen - verwunderlich, warum diese Kriterien nicht angewendet werden.

    *Mitglieder des interdisziplinären Arbeitskreises: "Die aus Richtern am BGH, Bundesanwälten, forensischen Psychiatern und Psychologen, Sexualmedizinern und weiteren Juristen bestehende interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die sich bereits mit Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten befasst hat1, hat nun auch die nachfolgenden Empfehlungen für die vielfältig zu erstattenden forensischen Prognosegutachten erarbeitet. Wegen der Häufigkeit und der Bedeutung dieser Gutachten in der Strafvollstreckung ist die Arbeitsgruppe um 3 erfahrene Vollstreckungsrichter erweitert worden. Die Mitglieder waren: VRinBGH Dr. Rissing-van Saan, VRiBGH Nack, VRiBGH Basdorf, RiBGH Dr. Bode, RiBGH Dr. Boetticher, RiBGH Maatz, RiBGH Pfister, VRiBGH a.D.Dr. Schäfer, die Bundesanwälte Hannich und Altvater, die Vollstreckungsrichter RiOLG Böhm, Karlsruhe, RiOLG Dr. Müller-Metz, Frankfurt a.M., VRiLG Dr. Wolf, Marburg, der Kriminologe Prof. Dr. Schöch, München, der Rechtsanwalt Dr. Deckers, Düsseldorf, die forensischen Psychiater Prof. Dr. Berner, Hamburg, Prof. Dr. Dittmann, Basel, Prof. Dr. Foerster, Tübingen, Prof. Dr. Kröber, Berlin, Prof. Dr. Leygraf, Essen, Dr. Müller-Isberner, Gießen, Prof. Dr. Nedopil, München, Prof. Dr. Saß, Aachen, Dr. Habermeyer, Rostock, die Sexualmediziner Prof. Dr. Dr. Beier, Berlin, Prof. Dr. Bosinski, Kiel und der Rechtspsychologe Prof. Dr. Köhnken, Kiel."

    Quelle: https://bios-bw.de/images/stories/pdfs/mindestanforderungen-feur-prognosegutachten.pdf



    Gustl F. Mollath hat keine der diskreditierenden Aussagen bestätigt [Abschließend im wolff-blog]
    20.05.2013, #49, 4.2  aus 5 Bewertungen
     
      [quote=Rainer Hoffmann] "Aber dem ist wohl nicht so, was ich mit einem Telefonat mit Gustl Mollath in diesen Tagen feststellen konnte. Gustl Mollath hat mit seinen angeblichen Unterstützern so gut wie überhaupt keinen Kontakt. Gustl Mollath ist z.B. auch nicht darüber informiert worden, wie hoch das Spendenaufkommen im Jahr 2012 für ihn gewesen ist. Mir liegt nämlich die Zahl über das Spendenaufkommen für G. Mollath im Jahr 2012 vor. Merkwürdig, daß Gustl Mollath über diese Zahl nicht informiert worden ist.
      [/quote]


    Ich habe heute mit Gustl F. Mollath telefoniert. Er kann sich an einen RAIner HoFFmann – der nichts mit dem wirklichen Unterstützer Reiner Hofmann zu tun hat - nicht erinnern. Er habe auch zu niemandem gesagt, dass er so gut wie keinen Kontakt zu seinem Unterstützerkreis habe und nicht über das Spendenaufkommen informiert werde. Ich bitte also festzuhalten: Gustl F. Mollath hat keine der diskreditierenden Aussagen bestätigt..
    __



    Katastrophales Ergebnis für die 4-Mollath Prognose-Gutachter und ihre Richter
    20.05.2013, #38, 4.2 aus 5 Bewertungen

    Es wurden die vier Mollathgutachten aus Nürnberg, Bayreuth, Berlin und Ulm auf die Erfüllungsgüte nach den 28 Kriterien der Mindestanforderungen für Prognosegutachten auch mit verschiedenen Gewichtungen und für die vier Untergruppen untersucht.
     

    • Bei Gleichgewichtung (Wertebereich -28 bis + 28) ergab sich: Nbg =  -16, Bay = -19, Ber = -21.5, Ulm = -9.
    • Bei  einfacher Gewichtung (Wertebereich -35 bis +35) ergab sich: Nbg =  -22,  Bay = -26, Ber = -27.5, Ulm = +1.5.
    • Bei m.E. angemessenerer Gewichtung (Wertebereich – 80 bis + 80) ergab sich: Nbg =  -52, Bay = -64.5, Ber = -69, Ulm =  -27.5.


    Weitere methodische Analysen (nur für methodisch Versierte und Interessierte) ergaben, dass die Ergebnisse weitgehend unabhängig („relationentreu“) von der Gewichtung der 28 Kriterien sind und dass die drei ersten „Gut“achter eine Gruppe bilden, die sich vom 4., dem Ulmer durch hohe typische Übereinstimmung unterschieden. Dies kann einerseits darauf zurückgeführt werden, dass die ersten drei Gutachter nicht persönlich untersucht und exploriert haben, aber auch andere Faktoren wie abschreiben, unkritisch oder motiviert übernehmen, stützen, Oberflächlichkeit oder Ähnliches können eine Rolle gespielt haben.
    Das ist insgesamt als katastrophales Ergebnis zu werten. Nicht „nur“ für die „Gut“achter und ihr bedauernswertes Justizopfer Gustl F. Mollath, sondern auch und besonders für die Richter, die solche okkulte Nichtsachten durchgehen lassen.

    Die ganz konkrete und praktische Anwendung der Mindestanforderungen wird damit an einem aktuellen und realistischen Beispiel gezeigt in der Hoffnung, Betroffenen und ihren RechtsanwältInnen zu mehr Waffengleichheit in diesem fürchterlichen und unfairen Kampf um Redlichkeit, Wissenschaft, Berufsethik und gesunden Menschenverstand (wer nichts weiß, der kann nichts sagen und erst recht nicht gutachten) mit der forensischen Psychiatrie und Unterbringungsjustiz zu verhelfen.

    Fazit: (1) Die Gutachten sind sämtlich unbrauchbar. (2) Als Sofortmaßnahme zur Qualitätssicherung empfehle ich, dass bei sämtlichen forensisch-psychiatrischen Begutachtungsaufträgen die Vorgabe erfolgt, nach den Mindestanforderungen zu untersuchen, darzustellen und zu beurteilen (Kostenaufwand: 20 Cent Kopierkosten der Mindestanforderungen pro Auftrag).

    Mindestanforderungen für forensische Prognosegutachten und ihre Einhaltung bei den 4 Mol-lath Gutachtern.
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/MS-Prog.htm

    Nur für methodisch Versierte und Interessierte: Eigenwert-Analysen der Korrelations-Matrizen zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten der 4 Mollath-Gutachter.
    https://www.sgipt.org/wisms/EWA/MS-Prog4.htm

    __
    [Anmerkung Relationentreue  Darunter versteht man, die Größenordnung der Beziehungen zwischen Größen bei Transformationen erhalten bleibe. Kommt etwa eine Mess-Methode zu dem Ergebnis "X ist groß", so sollte bei einer Datentransformation nicht herauskommen "X ist klein", sondern ebenfalls "X ist groß". Übertragen auf eine typische Gerichtsproblematik sind Zeugenaussagen oft nicht relationentreu, wenn der eine Zeuge z.B. sagt "er trug eine Tasche" und der andere "er trug keine Tasche". Bei abgebrühten Ganoven, die ihre Aussagen abgesprochen haben, kann indessen eine ungewöhnliche Relationentreue Anlass zu Misstrauen geben. Mehr methodisch anspruchsvoll zur Relationentreue hier].


    Der Auftritt der Richter im UA zeigt: die Justiz gehört im Unterbringungsrecht - wie die forensische Psychiatrie - fundamental neu organisiert.
    18.05.2013, #1,

    Am besten schafft man im Unterbringungsrecht neue Instanzen, etwa Bürgergerichte und Bürgerstaatsanwaltschaften mit juristischer Beratung, wobei die VertreterInnen vom Volk zu wählen sind.

    Was sich im übrigen der UA von diesen Leuten gefallen ließ, ist mehr als erstaunlich. Da genierte man sich nicht einmal, den Dreijahreszeitraum mit Problemen eines Mitarbeiters mit der Schreibmaschine zu "erklären". Deutlicher kann man wohl nicht zum Ausdruck bringen, was diese Mollath-Justiz von den gewählten Volksrepräsentanten im Landtag hält.

    Bedauerlich erscheint zudem, dass der UA nicht mit wünschenswerten, effektive Vernehmungsqualitäten gesegnet zu sein scheint (sitzen da keine AnwältInnen drin?)

    Im Zuge der dringend notwendigen Reform sollte auch das gesamte forensisch-psychiatrische "Gut"achterverfahren auf den Prüfstand. Die einfachste und billigste (20 Cent pro Gutachten) Reform-Methode wäre, dass die Gutachtenaufträge mit Formblättern der Mindestanforderungen versehen werden, nach denen das Gutachten durchzuführen und darzustellen ist.  Auch die gänzliche Abschaffung erscheint eine diskutierbare Option.

    [https://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-unter-der-lupe?page=24#comment-49683]



    Komplotthypothese mehr als gerechtfertigt und keine Verschwörungstheorie
    17.05.2013, #38,

    Der Begriff „Mysterisches“ (#34) gehört mehr in die Grenzwissenschaften und gefällt mir an dieser Stelle so wenig wie der populistische Totschlagbegriff „Verschwörungstheorie“ (die es auch geben mag), um legitime Hypothesen zu diskreditieren.
        Nun, aufzuklären ist, wie hunderte von Fehlern alle zu Lasten Mollaths zustande gekommen sein können. Ich spanne mal den Hypothesenraum auf, wobei zunächst die möglichen Akteure zu bestimmen sind: (1) Ärzte (die oft durch einseitig-parteiliche fremdanamnestische Atteste unangenehm auffallen), (2) Bank (betroffene), (3) Behörden, (4) Ehefrau und ihre Verbündeten, (5) falsche Freunde, (6) forensische Gutachter (Psychiater),  (7) Justiz (Richter, Gerichte), (8) Justiz (Staatsanwaltschaft), (9) Nachbarn/ Bekannte (10) Politik, (11) Polizei, (12) sonstige.

    H0: Es gab kein Interesse, den Fall abzuwiegeln, sondern ihn rechtsstaatlich korrekt und fair zu behandeln. Alle Eindrücke, die dem entgegenstehen sind durch reinen Zufall zu erklären (ursprüngliche Position Dr. Merk, Richterbund, Gerichte, Staatsanwaltschaften).

    H1 Schwarminteressenhypothese: Es gab Interessen, den Schwarzgeldfall abzuwiegeln, die ohne zentrale Steuerung zusammenwirkten: H1.1 bis H1.12.

    H2 Komplotthypothese mit einem Zentrum: Es gab Interessen, den Schwarzgeldfall abzuwiegeln, die von einem Zentrum ausgingen: H2.1 bis H2.12

    H3 Komplotthypothese mit sich ausweitenden Zentren: Es gab Interessen, den Schwarzgeldfall abzuwiegeln, das von einem Zentrum ausging, das weitere Zentren (durch Identifikation, Übernahme) hervorrief, die im gleichen Sinne gewirkt haben, wie das ursprüngliche Zentrum: H3.1 bis H3.12

    Hx: Sonstige Hypothesen  Rest- und Auffangkategorie, die uns immer mahnen sollte, es könnte auch noch was übersehen oder nicht bedacht worden sein.

    Insgesamt sind auch Kombinationen aus den vier Hypothesen-Teilräumen möglich und m.E. auch realistisch. Es kann das eine oder andere Zufall, Schwarminteresse, zentrales oder ausgeweitetes Komplottinteresse sein. Die Dinge sind im Leben oft verwoben und kaum ein forensischer Sachverhalt ist eindeutig. Fast immer gibt es Indizien oder Gründe für eine Hypothese wie auch für die Alternativhypothesen. Deshalb ist einseitiges Ermitteln, Prüfen, Hypothesendenken ja so ein kardinaler und unverzeihlicher Kunstfehler, was niemand besser wissen sollte als ein Richter. Doch was nutzen wissende Kundige, die sich nicht an ihre Pflichten, Wissenschaft, Erfahrung oder den gesunden Menschenverstand halten?
        Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass bei Überschreitung bestimmter Schwellen, Systeme eine Eigendynamik („Selbstläufer“) entfalten können (man kann nicht mehr zurück, will das Gesicht nicht verlieren, …).
     


    Nur öffentlich vereidigte und bestellte SV müssen regelhaft Aufträge annehmen - absurde Beweisfragen
    16.05.2013, #33, 5 aus 5 Bewertungen.
     

      Gast schrieb: "Hier wurde mitgeteilt, dass Dr. Pfäfflin den Gutachtenauftrag annehmen Muss, er darf nicht ablehnen. Wie lange Zeit darf er berechnen?"


    Da bin ich nicht sicher. Aufträge müssen in der Regel nur öffentlich vereidigte und bestellte Sachverständige annehmen. Falls Prof. Pfäfflin öffentlich vereidigter und bestellter Sachverständiger ist, muss er, wiewohl natürlich auch hier begründete Ausnahmen möglich sind wie z.B. Krankheit, Überlastung, Abwesenheit.

    An dieser Stelle wäre vielleicht mal eine Information oder Nachforschung lohnend, weshalb so viele Sachverständige nicht vereidigt werden, wenn sie keine öffentlich bestellten und vereidigten sind. Herr Prof. Müller: wie wär's?

    Im übrigen sind die Beweisfragen absurd - weil so nicht beantwortbar - und zeigen, was der vorsitzende Richter Kahler von der Sachlage versteht. Vermutlich geht es aber "nur" darum, die überfällige Entscheidung hinauszuzögern, Zeit gewinnen mit dem Nebeneffekt, die strafende Beugehaft möglichst lange aufrecht zu erhalten. Dazu passen dann auch die neuen Schikanen: ein System führt sich vor.



    ZENSIERT:  Chefsupervisor Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS (16.5.13)



    Rechtstheater: Einfach zu beantworten, schwer zu verstehen und ganz und gar unakzeptabel
     #47, 14.05.13,
     
      M.D. schrieb: Die Frage ist doch vor allem, wieso die Justiz sinnwidrige Gutachten an sog. Sachverständige vergibt!


    Die Frage ist einfach zu beantworten, schwer zu verstehen und ganz und gar nicht akzeptabel. Die beste Wirklichkeitsanalyse ist immer noch die, die an eben dieser ansetzt (allgemeines Maximum Likelihoodprinzip: das faktisch Verwirklichte hat die höchste Wahrscheinlichkeit). Das, was ist, hat schon seinen Sinn – und wenn er, von einer anderer Perspektive aus betrachtet, in Sinnwidrigkeit besteht.

    Der - forensische - Sachverständigenbeweis (klassisches Beweismittel) ist an vielen Stellen rechtlich geboten. Der Richter braucht irgend etwas, auf  das er seine freie Beweiswürdigung, seine richterliche Überzeugungsbildung stützen kann, im theoretisch einfachsten Fall ein Nicken des Sachverständigen als mündliches Gutachten. Nachdem der Richter unabhängig ist, kann er letztlich machen, was er will. Er kann auch 11 Gutachten beantragen, wie kürzlich im Fall des SS-Mannes Bikker bekannt wurde, bis eines dabei ist, das ihm zusagt. Das alles hat mit wohlverstandenem Recht, Logik, Wissenschaft weitgehend nichts zu tun. Es ist gewöhnlich ein Spiel und ein Rechtstheater. Und wer gegen die Spielregeln des Rechtstheaters spielen will, hat gewöhnlich sehr schlechte Karten. Mollath hat die Nerven, die Überzeugung und die Stärke dagegenzuhalten. Daher bringt er alles durcheinander.

    Die wirklich Bösen sind daher auch nicht die forensischen Sachverständigen, sie funktionieren nur als Vorwand und manchmal als willfährige Büttel, wenngleich die meisten freiwillig mitmachen. Die forensische Schlechtachterindustrie versteht sich  bestens mit der Unterbringungs- und Betreuungsjustiz. Und das ist nicht nur in totalitären Staaten so, wie man Lieschen Müller glauben machen will.



    ZENSIERT: Entwicklung der Aushöhlung des Rechtsstaates: Jeder darf jeden beliebig bei Behörden/ Betreuungsgerichten melden (11.5.13)

    Der Wahnsinn der Klassifikationssysteme: fehlende Daten-Grundlage (> Daten-Fehler, Symptom- u. Syndromlisten, Fehler-Übersicht)
    #1,8.5.13, Durchschnitt: 5 (14 Bewertungen)

    ICD, DSM, AMDP, PSE u.a. Klassifikationssysteme kranken daran, dass die Kriterien summarisch, allgemein und nicht durch konkrete und praktische Daten aus der Lebenspraxis beispielhaft normiert sind (das kommt dem klassifikatorischen, universalistisch-metaphysischen Denken im Rechtswesen entgegen). Das fördert natürlich das Meinen, Mutmaßen, Spekulieren, Glauben und Dafürhalten extrem. Von den Mollathpsychiatern (Nbg, Bay, Berl, Ulm) war keiner in der Lage oder willens, Mollaths angeblichen Wahn mit ordentlichen Daten zu unterlegen. Das ist sehr praktisch, weil man dann nichts begründen muss. Man meint halt. Mit Wissenschaft hat das natürlich gar nichts zu tun. Es ist das pure Gegenteil.

    Also: Die Kriterienkataloge taugen letztlich nichts, weil sie auf der Subsumtionsebene, bei allgemeinen Klassenbegriffen aufsetzen, die beliebig mit Daten bephantasiert werden können, wenn sich ein forensischer Psychiater jemals bemüßigt fühlen sollte, solche überhaupt zu liefern. Diesen Kriterien fehlt das Datenfundament, das sie verbindlich machen könnte.

    Beispielhaft sei dies am ICD-10 F60.0 (mindestens 4 Kriterien müssen erfüllt sein) illustriert, wobei ich alle unbestimmten Begriffe, die man so und so oder anders mit Daten unterlegen kann oder auch nicht, kursiv-fett markiert und für jedes Kriterium die Anzahl in eckigen Klammern [] vermerkt habe:
     

      "F60.0    paranoide Persönlichkeitsstörung
      Persönlichkeitsstörung mit folgenden Merkmalen:
       
      1. Übertriebene Empfindlichkeit auf Zurückweisung und Zurücksetzung. [4]
      2. Nachtragend bei Kränkungen oder Verletzungen mit Neigung zu ständigem Groll. [6]
      3. Mißtrauen und eine starke Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich mißgedeutet werden. [9]
      4. Streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten. [5]
      5. Neigung zu pathologischer Eifersucht. [3]
      6. Tendenz zu überhöhtem Selbstwertgefühl in Verbindung mit ständiger Selbstbezogenheit. [6]
      7. Inanspruchnahme durch Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse in der näheren Umgebung und in aller Welt. [2]


      [Summe4+6+9+5+3+6+2 = 35 unklare, mit Daten nicht normierte Begriffe]

      Dazugehörige Begriffe:
      -   fanatisch expansiv paranoide Persönlichkeit(sstörung)
      -   sensitiv paranoide Persönlichkeit(sstörung)
      -   querulatorische Persönlichkeit(sstörung) [>214]

      Ausschluß:
      - paranoide Schizophrenie (F20.x)
      - wahnhafte Störung (F22.x)" *Quelle


    Fazit: Die sog. Paranoide Persönlichkeitsstörung enthält in den sieben Kriterien allein 35 unbestimmte subsumtive Begriffe, die einen ungeheuren Spielraum für Phantasien, Spekulationen, Mutmaßungen, Meinungen bieten. Wendet man dieses Instrument an, so würde man bei 30 PsychiaterInnen 30 verschiedene Begründungen finden, falls sie überhaupt begründen, was sie gewöhnlich (wohlweislich) nicht tun.

    Anmerkung; Prof. Pfäfflin fand mit dem SKID II (das Nobelinstrument) keinerlei Hinweise für eine paranoide PS bei Gustl F. Mollath. Darüber geriet weder er noch Richter Kahler ins Stutzen. Anscheinend echte Koryphäen.

    Wissenschaft? Recht? Fair? Berufsethik? Gesunder Menschenverstand?

    *Quelle: ICD-10 (1991). Internationale Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapitel V (F). Klinisch diagnostische Leitlinien. Bern: Huber.



    Wahrscheinlichkeitsbegriffe und Prognose
     #27, 07.05.2013, 5 aus 5 Bewertungen.

    Das mit der Wahrscheinlichkeit ist „objektiv“, für fast alle Gutachter schwierig und im notorisch unklaren Rechtswesen ohnehin. Man denke nur an die unsinnige Formel „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, die nirgendwo ausreichend erklärt, geschweige denn normiert wird. Zu den verschiedenen Wahrscheinlichkeitsbegriffen
     

    1. W1 Subjektives Dafürhalten (glauben, meinen, Überzeugungs- oder Gewissheitsgrade) in den Hauptvarianten: W1a) einfach so, aus dem Bauch heraus (Methode Mollath Gutachter Nbg, Bay, Berl, Ulm),  W1b) auf  mehr oder minder nachvollziehbare Gründe gestützt. Transparenz durch Anwendung des Bayes-Theorems. Anwendbar (auch gefordert z.B. von Köller et al., 2004*) in der Forensik, aber schwierig.
    2. W2: Häufigkeit als Grenzwertschätzung durch lange Ereignisreihen begründet. In der forensischen Prognostik im Einzelfall nicht anwendbar, weil man keine langen Reihen des Einzelfalles hat und wenn man sie hätte, sie gewöhnlich nicht vergleichbar wären.
    3. W3: Verteilungswahrscheinlichkeit: durch ein mathematisches Modell begründet, z.B. klassischer Ansatz Anzahl der günstigen Fälle dividiert durch Anzahl der möglichen Fälle (die dann als gleichwahrscheinlich angenommen werden, wodurch man in ein Basis-Zirkularitätsproblem rutscht). Kommt für die forensische Prognostik selten in Frage, in anderen Bereichen schon (z.B. genetischer Fingerabdruck, Vaterschaft).
    4. W4 Modellwahrscheinlichkeit (kausale Wahrscheinlichkeit): durch eine Theorie und ein Modell begründet (Wettervorhersage), z.B. durch eine individuelle Delinquenztheorie. In der forensischen Prognostik m.E. DIE gebotene Methode der Wahl. Das ist im wesentlichen auch die Position der besseren Gutachter, z.B. Nedopil: "Um zu wissenschaftlich begründeten individuellen Risikoabschätzungen zu kommen, bedarf es einer wissenschaftlichen Theoriebildung und der Entwicklung von Hypothesen zur Genese der Delinquenz des zu begutachtenden Patienten (Pollock, 1990; Rubin, 1972)." Sie kann auch mit 1b verknüpft werden und erreichte damit höchstes angewandtes wissenschaftliches Niveau (W4-W1b).
    5. W5: Erfahrungswahrscheinlichkeit: durch Erfahrung begründet (> Kausalität und Korrelation, Induktive Logik [Carnap/ Stegmüller],) Interpretation: Bestätigungsgrad von Hypothesen. Prototyp naturwissenschaftliche Gesetze und Regelhaftigkeiten.
    6. Wx: Sonstiger Wahrscheinlichkeitsbegriff (Rest- und Auffangkategorie)


    Drei Anmerkungen: (I) die schwierigen Prognoseprobleme erfordern grundlegende und meist aufwändige Einarbeitung in die Problematik. Bewertungsschnellschüsse im Nebenbei aus der Hypersupervisor-Position sollten hier tunlichst vermieden werden.  II. (2) und (3) meinen Wahrscheinlichkeit im engeren mathematischen Sinne, (4) und (5) sind ganz anderen, empirischen Typs. Und (1) spielt in beide Bereiche hinein.  III. Wer also von Wahrscheinlichkeit spricht, sollte genau sagen, welche er meint. Damit wäre schon viel gewonnen.

    *Köller, Norbert; Nissen, Kai; Rieß, Michael & Sadorf, Erwin (2004) Probabilistische Schlussfolgerungen in Schriftgutachten. Zur Begründung und Vereinheitlichung von  Wahrscheinlichkeitsaussagen im Sachverständigengutachten. München: Luchterhand & Bundeskriminalamt (BKA).



    Weshalb das mit der Prognose kaum jemals etwas werden kann
     #10, 06.05.2013,

        I. Die Unterbringungs-Rechtsprechung erfolgt unabhängig von Wissenschaft, Logik und dem  gesundem Menschenverstand und ist damit weitgehend willkürlich. Das scheint im wesentlichen das Ergebnis von fünf juristischen Prinzipien: (1) Eigene Selbstkontrolle (die in der Regel keine ist und sein kann); (2) freie Beweiswürdigung, also Anarchie, keiner muss etwas wissen, keiner muss sich fortbilden, alles streng nach dem Motto wie es beliebt; (3) richterliche Überzeugung als Maßstab, also ein rein- metaphysischer, quasi-religiöser Glaube und (4) richterliche Unabhängigkeit als Freifahrtschein für richterliche Willkür und Irrationalität, (5) die überwertige Idee der Rechtssicherheit, in Wirklichkeit nur Schein (wenn Unrecht aus Rechtssicherheitsmotiven Recht bleibt). Schaut man sich z.B. an, was für Beschlüsse und Urteile im Falle Mollath inzwischen auf dem Tisch liegen, so findet man diese Prinzipien hier in höchster Form vollendet. Das alles hat mit wohlverstandenem Recht gar nichts zu tun und – es ist ein systemischer Fehler.
       II. In der forensischen Psychiatrie ist es mindestens so schlimm wie bei den RichterInnen und deshalb versteht man sich wahrscheinlich auch so gut. Dort gilt offenbar sogar für alle das crème de la crème Prinzip: (1) wir wissen, können und wir dürfen alles, auch wenn wir gar nichts wissen und können; (2) insbesondere dürfen wir datenlos befunden und diagnostizieren; und ganz besonders praktisch:  (3) wir müssen die Beweisfragenantworten nicht begründen, herleiten, pro und contra erörtern und nachvollziehbar zu einem Ergebnis kommen. Nein, uns und unseren RichterInnen genügt es vollkommen, zu meinen, zu phantasieren, zu spekulieren.
        Rechtsstaat? Wissenschaft? Gesunder Menschenverstand? Berufs-Ethik?
    Anmerkung: Die Mindestanforderungen für Prognosegutachten - an die sich niemand zu halten braucht - finden Sie hier.



    Die Rechtsfindung ist nicht selten eine Mischung aus Spiel, Theater, Willkür und dumpfem Mittelalter
     #29, 03.05.2013, 5 aus 17 Bewertungen.
     
      Gast schrieb: "Frage: Muss Prof. Dr. Pfäfflin den Gutachtenauftrag ablehnen? Hat er nicht im Jahr 2011 bewiesen, dass er die Aufgabe nicht mächtig ist?"


    Wenn Sie sich ansehen, was sich die Richter und Schlechtachter im Fall Mollath – und vermutlich noch in vielen anderen Fällen – erdreisten (zuletzt erst wieder der crème de la crème Gutachter Prof. Henning Saß im Fall Zschäpe), dann werden Sie auch feststellen müssen, dass alles geht. Es gibt faktisch, realiter keine Pflicht zur Wahrheit, zu korrekter Methodik, zur Beachtung der Natur- und Sozialgesetze, des gesunden Menschenverstandes. Das ethische und wissenschaftliche Niveau der Mollath Justiz ist vergleichbar der dumpfen Geisteshaltung im Mittelalter mit der nach Prantl gut vertretbaren Option, selbst wahnsinnig zu sein. Die kritische Aufklärung scheint an der Justiz so vorübergegangen zu sein wie an den Kirchen (wo es nicht so verwundert). Pfäfflin muss gar nichts. Kahler muss gar nichts. Leipziger muss gar nichts. Brixner muss gar nichts. Die müssen alle offensichtlich gar nichts. Und so zeigt sich abermals: Die Rechtsfindung ist nicht selten eine Mischung aus Spiel, Theater, Willkür und dumpfem Mittelalter. Ein alter Freund und Rechtsanwalt sagte mir kürzlich: Vor Gericht kriegt man nicht Recht, sondern ein Urteil. Immerhin: Das Gute am Schlechten: Mollath und viele seiner kompetenten Helfer führen das System vor, wie es offenbar ist. In dieser Intensität und Breite dürfte es einen solchen Aufstand der Kritischen, Anständigen und Zivilcouragierten in Deutschland noch nicht gegeben haben: Recht und Freiheit für Gustl F. Mollath – und alle anderen!
     

    • Zur mittelalterlichen Verfassung des juristischen Denkens.




    Auch Prof. Saß im Fall Zschäpe okkulter Nichtsachter
    #42, 02.05.2013,  5 aus 5 Bewertungen)

    Nach einem Bericht der SZ vom 2.5.13 reiht sich nun auch Prof. Saß unter die okkulten Nichtsachter ein. Die Frage der Schuldfähigkeit ist - auch im Falle von Zschäpe - nicht ohne persönliche Untersuchung und Exploration wissenschaftlich und berufsethisch begründet beurteilbar. Ein klarer Verstoß gegen die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten:
    https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm



    Prof. Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik
     #13, 30.04.2013,  5 aus 11 Bewertungen

    Abstract - Zusammenfassung – Summary: Das Wort "Prognose" taucht an vier Stellen im Gutachten vom 12.2.2011 (Untersuchungstermin 30.11.2010) auf: (1) Zitat "Prognosegutachten Kröber, (2) Zitat Stellungnahme Bayreuth (2009), (3) Zitat Mindestanforderungen, (4) Bedeutung Gehör zu finden für die Prognose. Nur in (4) kommt es zu einer persönlichen Stellungnahme. Ansonsten wird das Problem gar nicht erörtert, weder allgemein noch fallspezifisch. Trotzdem fällt unvermittelt am Ende eine unveränderte Gefährlichkeitsprognose aus den Wolken, ohne jede kritische Erörterung, ohne jede Begründung, obwohl auch noch die Ausführungen unter 7.2 massiv gegen eine Allgemeingefährlichkeit sprechen [Beleg DatF04-02-04]

       Das Wort "wahrscheinlich" kommt im Gutachten drei mal vor:  (1) in der Beweisfrage des Gerichts. (2) in einer hochdifferenzierten Aussage Mollaths und (3) in der Beantwortung der Beweisfrage 2: "Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren. Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 [RS: Biographische Skizze] gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen wird. Alles sehr vage, wenig sachkundig und darüberhinaus auch noch insgesamt widersprüchlich.

         In der mündlichen Anhörung am 9.5.11 stellt sich heraus, wie der Verfassungsbeschwerde S. 21 zu entnehmen ist, dass Prof. Pfäfflin gar keine Ahnung hatte, welche Anforderungen das Recht an die Gefährlichkeit stellt: "(aa) Diese Prognose wurde allerdings erst plötzlich und ohne jede Begründung nach dem Hinweis des Bv. des Bf. gestellt, die bloße Möglichkeit weiterer Taten sei für eine Unterbringung nicht ausreichend, vielmehr sei eine hohe Wahrscheinlichkeit nötig. In dem schriftlichen Gutachten sprach Prof. Dr. Pfäfflin nämlich nur von der Möglichkeit. (Anlagen Gutachten und Protokoll HV)"

       Fazit: Prof. Pfäfflin ist mit individuellen Wahrscheinlichkeitsaussagen und Gefährlichkeitsprognosen völlig überfordert.
     

    • Quelle und Belege, aktualisiert und korrigiert.


    Querverweise Prognose

    • Nedopils (2005, S. 195) richtiger Grundansatz und Inkonsequenz. * cut off * PCL-R *
    • Buchpräsentation: Nedopil et al. Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis.
    • Bewertung zur foensisch-psychiatrischen Prognostik.
    • Buchpräsentation Hake: Statistische Falschschlüsse Gruppe / Einzelfall.

    • Mindestanforderungen für Prognosegutachten.




    Kritischer Kommentar zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26.4.13
     #12, 30.04.2013, 4.8 aus 16 Bewertungen.

    Prof. Pfäfflin hat schon sehr eindrucksvoll und nachhaltig gezeigt, dass er - neben vielen Fehlern in seinem Gutachten vom 12.2.2011 - besonders von individuellen Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie auch die meisten forensisch-psychiatrischen GutachterInnen (Ausnahme Nedopil) und ihre Richter, nichts versteht. Das wissenschaftliche Grundproblem, dass es bei Unterbringungs- und Maßregelvollzugsfragen überhaupt keine wissenschaftlich begründbare individuelle Wahrscheinlichkeitsbestimmung zur Gefährlich- und Erheblichkeits-Prognose geben kann, scheint an den allermeisten forensischen GutachterInnen, auch PsychologInnen (Ausnahme Dahle), vorbeizugehen.

         Prof. Pfäfflins Gutachten enthält nicht die Spur einer Erörterung der Problematik individueller Wahrscheinlichkeitsprognosen, was die Strafvollstreckungskammer aber nicht gestört hat und auch weiterhin nicht zu stören scheint. Dem vorsitzenden Richter Kahler fehlt offensichtlich jedes Verständnis für die Problemsachlage - sonst würde er eine solch irre Beweisfrage "Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird?" unter der Vorgabe, dass der persönliche Kenntnisstand des Sachverständigen vom 30.11.2010 ausreicht und von den Phantasietatsachen des Urteils von Schreirichter-Brixner auszugehen ist. Hinzu kommt obendrein, dass sich Prof. Pfäfflin für die angeblichen Tathandlungen und Mollaths Verfassung und Befinden hierbei nie interessiert hat. Er soll also nun zur Prognose krimineller Handlungen Stellung nehmen, die er im Hauptgutachten schon ignoriert hat? Man sieht hier direkt und unmittelbar: das mit gesundem Menschenverstand, mit Wissenschaft und mit Recht nicht das geringste zu tun. Da scheint die Teilnahme an den Bayreuther forensischen Fortbildungsveranstaltungen wenig bewirkt zu haben. Wie der  mündlichen Anhörung zu entnehmen war, kannte er noch nicht einmal die Kriterienanforderungen für eine weitere Gefährlichkeitsprognose, die er erst anläßlich Konfrontation durch Verteidigung gerichtswunschkonform nachge"bessert" hat.

         Als ein besonderer Treppenwitz der Bayreuther Justizgeschichte darf vermerkt werden, dass Prof. Pfäfflin zur aktuellen und künftigen Gefährlichkeit im ergänzenden schriftlichen Verfahren Stellung nehmen soll, ohne Mollath erneut zu untersuchen und zu explorieren. Das ist die offene Aufforderung, die Kristallkugel, Kaffeesatz und freie Phantasie - zu der Psychoanalytiker allerdings besonders befähigt sind - zu gebrauchen. Schlecht für Mollath, aber gut für alle diejenigen, die immer noch davon träumen, in Bayern herrsche im Großen und Ganzen Recht und Ordnung. Das ist, wenn höhere CSU-Interessen oder die Justizmacht selbst betroffen ist, spätestens seit dem 26. April 1961 vorbei. Vermutlich ist es inzwischen sogar durchaus  begründet, vom einem Justizwahnsystem zu sprechen. Heribert Prantl [SZ 27.11.12] hat es wirklich auf den Punkt gebracht: "Der Fall zeigt: Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, ist selbst wahnsinnig."
     

    • Quelle und korrigierte Version.




    Hinweis auf neuen Spiegel-Online Artikel zu Justizirrtümern
     #42, 26.04.2013, 4.3 (6 Bewertungen)

    "Justizirrtümer: Blind vor der Wahrheit. Justizirrtümer: Zu Unrecht verurteilt.
    Horst Arnold und Harry Wörz - zwei Namen, die für fatale Justizirrtümer stehen: Fehlurteile zerstörten ihr Leben. Im Mordfall Peggy könnte ein Skandal bevorstehen,         das Schicksal von Gustl Mollath empört seit langem. Glaubt man einem hohen Richter, ist die Zahl falscher Schuldsprüche riesig. ..."
        Eine angenehme Überraschung: [Link]



    Forensisch-psychiatrische Gutachtenkritik seit ca. 2 Jahren intensiviert
     #37, 26.04.2013, 4.6 (10 Bewertungen)
     
      Praktiker schrieb: "da Sie offenbar über große eigene Erfahrung als Gutachter in strafrechtlichen Erkennungs- und Vollstreckungsverfahren verfügen, würde es sich doch empfehlen anonymisierte "Mustergutachten" aus Ihrem eigenen Schaffen auf Ihrem Blog zu veröffentlichen."


    Damit keine falschen Meldungen durchs Netz gehen. Mit der forensisch-psychiatrischen Gutachtenkritik befasse ich mich erst seit ca. 2 Jahren intensiver. Auslöser: Falschgutachten hessische Steuerfahnder. Richtig eingestiegen bin ich mit dem Fall Mollath, flankiert von Ulvi Kulac und ein paar anderen. Da ging mir die Hutschnur hoch, da platzte mir der Kragen und der Rubikon war unwiderruflich überschritten. Mir war klar: jetzt muss konsequent, klar deutlich, kompromisslos gehandelt werden. So kann und darf es nicht weiter gehen.
        Ich hätte es niemals für möglich gehalten, was die forensisch-psychiatrischen KollegInnen für einen Murks und Pfusch verzapfen. Und ich hätte auch niemals für möglich gehalten, dass dieser Murks von Pfusch von Richtern, die das Gesetz vertreten und Recht sprechen sollen, in diesem Ausmaß nicht nur gedeckt, sondern offenbar gewollt wird.
        Weiteres zu meiner Gutachtertätigkeit bitte ich meiner Berufsbiographie oder meiner Sachverständigenhomepage zu entnehmen.
    Anmerkung: ich betreibe keinen blog, sondern eine Internet-Zeitschrift: www.sgipt.org


    Unterbringungspsychiatrie mit wohlverstandenem Rechtsstaat, Wissenschaft, Humanität und ordentlicher Berufsethik nicht vereinbar
    #18, 25.04.2013, 5 aus 13 Bewertungen (27.4.13).
     

      Gast schrieb: "Finden Sie es gerecht, dass Sie Menschen, z.B. wegen falsch parken, Steuerbetrug, Ehestreit, Nachbarstreit, Sachbeschädigung, bei weitem noch nicht bewiesene Mord- od. Vergewaltigungsvorwürfe - psychologisch/psychiatrisch unter der Lupe nehmen und vorverurteilen?"


    Es kommt auf den Einzelfall an. Vorverurteilung ist natürlich nahezu immer falsch.

    Insgesamt meine ich, dass die forensische Unterbringungspsychiatrie mitsamt ihren RichterInnen fortlaufend versagt, und daher mit wohlverstandenem Rechtsstaat, Wissenschaft, Humanität und ordentlicher Berufsethik nicht zu vereinbaren ist,  weshalb sie am besten mittelfristig (5-10 Jahres Plan) abgeschafft wird. In den Gefängnissen können Sonderabteilungen eingerichtet werden wie etwa in Bayreuth für sexuelle Missbrauchstäter.
     

      Gast schrieb: "Kann der Mensch sich weigern, ein Explorationsgespräch durchzuführen, ohne dass diese Sperre gegen ihn verwendet wird?"


    Er kann sich nicht nur weigern, er sollte sich angesichts der Verhältnisse in der forensischen Unterbringungspsychiatrie auch verweigern. Aber, noch ist der wohlverstandene Rechtsstaat nicht intakt und wieder hergestellt. Daher werden Verweigerer, die von ihrem gesunden Menschenverstand Gebrauch machen, damit rechnen müssen, dass sie trotzdem begutachtet werden. Der nicht wohlverstandene Rechtsstaat und die forensische  Unterbringungspsychiatrie, gedeckt durch die RichterInnen, handeln nach dem faktischen Grundsatz: begutachtet wird immer, wenn wir ein Gutachten haben wollen, auch wenn die Datengrundlage hinten und vorne aus dem Niveau einen hochvakuumisierten  Schweizer Lochkäse, d.h. aus viel Loch und Nichts besteht. Wissenschaft? Recht? Humanität? Gesunder Menschenverstand? Ethik?
     

      Gast schrieb: "Wenn Sie als Fachmensch ohne Gespräch nicht fündig wird, dann sind auch keine Auffälligkeiten vorhanden - oder?"


    Nein, das kann man nicht sagen. Es ist ganz einfach: wenn man nichts weiß, dann kann man nichts sagen und natürlich erst recht nicht gutachten. Ich kann dann Aussagen weder bejahen noch verneinen. Ich muss sagen: mir fehlen die Daten. Ohne ausreichende Datengrundlage kann ich nicht gutachten. Ich kann nur meinen, wähnen, vermuten, phantasieren, spekulieren, … Und so macht man es ja auch. Wenn dann auf dem Briefkopf ein Dr. oder gar ein Prof. steht, schon ist der größte Unsinn ein „Gutachten“. Es passt perfekt in unsere Zeit der großen Plagiateure und HochstaplerInnen.
     

      Gast schrieb: "Bin ehrlich geschockt, was hier in D. psychologisch/psychiatrisch abläuft. Das es auch noch von den Gerichten abgesegnet wird, macht es alles noch schlimmer."


    So ist es. Die mindestens eben so Schlimmen sind die RichterInnen der Unterbringungspsychiatrie. Ohne sie ginge es nicht. Die wollen das. Man versteht sich bestens.
     

      Gast schrieb: "Sie versuchen, mit ihren fachkritischen Gutachten den Ruf ihrer Zunft zu retten. Tut mir leid, bei mir funktioniert es nicht. Gruss Gast"


    Ich versuche nicht den Ruf zu retten, ich beschädige ihn gerade nachhaltig mit meinen Arbeiten, die,  so hoffe ich, an Klarheit, Deutlichkeit und Begründetheit nichts zu wünschen übrig lassen.

    Sie unterscheiden nicht zwischen Psychiatrie und Psychologie. Ob allerdings meine, die psychologische Zunft besser wäre, wenn sie die Praxismacht hätte, steht dahin (ca. 5-10% der Schuldfähigkeitsgutachten werden von Psycholog- , 90-95% von PsychiaterInnen gemacht.

    Die Sektionen Rechtspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen halten sich bislang auffällig zurück, obwohl sie natürlich wissen, was hier für ein Murks- und Pfusch am Fließband fabriziert wird. Nun ja, unsere crème de la crème (Bsp. Max Steller, BGH Gutachter, Berlin) und Kröber (Berlin) sind veröffentlichungs- und kongressverwoben.

    Leider gilt wohl der Zwillingsgrundsatz: Eine Krähe hackt der andern kein Auge aus und Wes Brot ich ess', des Lied ich sing. Wissenschaft? Recht? Humanität? Gesunder Menschenverstand? Ethik?


    Jedes gültige Gutachten braucht Daten, Daten und nochmals Daten ... dann kommen die Symptome, Syndrome, Befunde/ Diagnosen und Beweisfragenantworten
        #5, 24.04.2013, 5  aus 7 Bewertungen
     

      astroloop schrieb: "Sehr geehrter Herr Sponsel, wäre eine solche (ungeprüfte) Übernahme von Wertungen aus dem Verlaufsbericht der Klinik bei einem GA, dessen Auftrag und Zielsetzung lautet sich selbst zur Allgemeingefährlichkeit zu äussern, überhaupt zulässig?"


    1. Hier handelt es sich nicht um eine Wertung, sondern um die Schilderung einer Tatsächlichkeit: „Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos verlaufen …“ Die weitere Ausführung „in der Lockerungskonferenz vom 02.11.2010 habe man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr" ist eine abgeleitete Beurteilung. „Zulässig“ hört sich nach juristisch an. Dafür bin ich nicht zuständig.

    2. Ein Gutachter braucht Daten, Daten und nochmals Daten. Das ist überhaupt die Grundlage für alles weitere.

    3. Zu den Daten gehören auch die Dokumentationen der Klinik.

    4. Ungeprüfte Übernahmen sind für ein - besonders wissenschaftliches - Gutachten immer falsch.

    5. Eine besondere Validität (Gültigkeit) hat aber der Inhalt des Zitats, weil sich die Klinik mit dieser Aussage selbst belastet. Der „Allgemeingefährliche“ hat Ausgang ohne Fluchtbefürchtungen. Denken Sie bitte an das aussagepsychologische Kriterium der Selbstbelastung, das im allgemeinen als Glaubhaftigkeitszeichen gilt, Da sich die Klinik hier selbst belastet, liegt ein starkes Indiz für den Realitätsgehalt vor.
     

      astroloop schrieb: "Oder andersrum gefragt: Im hypothetischen Fall, dass der GA an dieser Stelle eine positive Ausfällung fortgeschrieben hätte, wären Sie nicht der Erste, der ruft: "Unstatthafte Übernahme von blossem Hörensagen! Schwerer handwerklicher Fehler...!" ? Gruss"


    Er hat sie ja fortgeschrieben. Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass sämtliche Äußerungen dieses crème de la crème Gutachters zur Gefährlichkeit im Schlussteil 7.2 positiv für Mollath ausfallen? Es ist wie beim SKID II. Er stellt fest: Mollath hat nach dem SKID II keinen Wahn, aber er hat ihn doch irgendwie. Mollath ist nach 7.2 nicht allgemeingefährlich, aber doch irgendwie.

    Solch selbstwidersprüchliche Kapriolen im Gutachten wie in der richterlichen „Würdigung“  dürfen in einem wohlverstandenen Rechtsstaat einfach nicht durchgehen. Weil das aber massenhaft (72% Schätzung) leider so ist, diskutiert die Republik zu Recht und erfreulicherweise kritisch darüber. Sie nicht?

    Anmerkung: die Seiten Daten-Fehler ist im Netz: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DatF.htm
     



    Ulmer Gutachter findet 2010 keine Allgemeingefährlichkeit und bejaht sie doch (23.4.13)
    #31,23.04.2013,  4.6 aus 11 Bewertungen

    Zu: psychofan schrieb: ... Dies zeigt sich sehr schön am Gutachten Pfäfflins, der gerade die besondere Gefährlichkeit Mollaths darin sieht, dass dieser gewissermaßen aus heiterem Himmel gefährlich wurde und Straftaten beging, ohne dass dies vorher oder nachher in seiner Persönlichkeitsstruktur zu erkennen gewesen wäre und ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen wäre. ...

    Können Sie für die gefettete Behauptung einen Beleg angeben? Ich habe gerade im Rahmen meiner Seite "Daten-Fehler", die bei geglückter Korrektur im Laufe des morgigen Tages ans Netz gehen kann, das Ulmer Gutachten auf Datenverarbeitungsfehler noch mal durchgearbeitet. Merkwürdigerweise kommt der Gutachter auf lauter positive Befunde hinsichtlich der Allgemeingefährlichkeit, ums sich dann doch letztlich selbstwidersprüchlich für die Allgemeingefährlichkeit zu entscheiden. Einige Kostproben (S. 42f):

    „Immerhin äußerte er während der Untersuchung an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderer bestimmter Personen, ...

    '... und wurde nicht müde, seine Erfahrungen und Beobachtungen im Maßregelvollzug als Folter zu bezeichnen, ohne dabei persönlich gefärbte Ranküne oder gar konkrete Absichten zur Sprache zu bringen, ...

    An keiner Stelle seiner Ausführungen leitete er aus entsprechend bewerteten Erfahrungen und Beobachtungen die Rechtfertigung rechtswidriger Handlungen ab.

        Trotz der diagnostizierten anhaltenden wahnhaften Störung sind seine Stimmung und sein Verhalten im Stationsalltag inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster als während der Zeit seiner ersten Unterbringung im BKH Bayreuth anlässlich der Begutachtung durch Dr. Leipziger
    ...
    Hinweise auf eine spezifische Gefährlichkeit lassen sich daraus sicherlich nicht ableiten. [<47] Anhaltende wahnhafte Störungen können zwar, müssen aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten liegen nicht vor."

    In diesem Zusammenhang ist auch noch folgendes sehr wichtig und interessant: Der GA zitiert aus der Dokumentation der Bayreuther Forensik:

    "Ausführlicher Verlaufseintrag von 6 Seiten (26.11.2010). Darin heißt es, Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos verlaufen und in der Lockerungskonferenz vom 02.11.2010 habe man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr."

    Dieser für Mollath sehr wichtige negative Befund zur sog. Allgemeingefährlichkeit geht in der Daten-Verarbeitung zwar nicht ganz unter, wird aber  später aber nur summarisch berücksichtigt und völlig unkenntlich verwässert  (S.47: "Die ihm gewährten Lockerungen verliefen ohne Zwischenfälle"). Die fehlende und bislang so  wichtige "Allgemeingefährlichkeit" ist in dieser "Berücksichtigung" verschwunden.

    Anmerkung: Der Ulmer Gutachter zeigt schon Fehler bei der Anwendung des SKID, dokumentiert hier:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm



    Prof. Kröbers Beweisfragen für sein Gutachten vom 27.06.2008
    04.04.2013, Durchschnitt 4.7, 15 Bewertungen (6.4.)

    Im beck-blog hat eine interessante Thematisierung der Mindestanforderungen für Prognosegutachten begonnen. Hierzu erscheint es mir hilfreich, die Beweisfragen der jeweiligen Prognose“gut“achten  zu kennen. Hier zunächst die Beweisfragen an Prof. Dr. Kröber, wie er sie in seinem „Gut“achten vom 27.06.2008 zitiert: „über den Untergebrachten GUSTL MOLLATH gemäß § 454 Abs. 2 StPO insbesondere zu den Fragen,
     

    • ob die Voraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum jetzigen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht noch vorliegen;
    • ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, d. h., ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
    Weiter zu beantworten seien die Fragen,
    • ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Ermöglichung oder Vorbereitung einer bedingten Entlassung notwendig erscheinen, und
    • ob und gegebenenfalls welche Weisungen dem Verurteilten im Fall der bedingten Entlassung zu erteilen sind,
    • und welcher Zeitraum für die noch erforderlichen Entlassungsvorbereitungen bei komplikationslosem Verlauf voraussichtlich erforderlich sein wird. Es wird auch gebeten, sich diesbezüglich mit dem Gutachten des Sachverständigen DR. SlMMERL vom 26.09.2007 auseinanderzusetzen.


    Das Gutachten stützt sich auf die Kenntnis des übersandten Sonderbandes und des Sammelbandes in dieser Sache sowie auf den vergeblichen Versuch psychiatrischer Untersuchung des Probanden am 04.06.2008 im Bezirkskrankenhaus Straubing; Herr Mollath lehnte bei dieser Gelegenheit wie auch am Folgetag ein Gespräch mit dem Sachverständigen ab. Das Gutachten wird daher notgedrungen anhand der Aktenlage erstattet.“

    Man beachte die merkwürdige Zusatzfrage (Sprung zum Zivilrecht; fett-kursiv RS) in Punkt 5, die allerdings erklären könnte, warum man die „Koryphäe“ aus Berlin überhaupt brauchte. Nicht nur die Mollath“gut“achter scheinen alle möglichen Sprünge zu beherrschen, auch der Richter beherrscht den Sprung, quasi eine echte Springerstaffel.

    P.S. Für meine „verschwundenen“ Beiträge habe ich eine eigene Seite eingerichtet. [DIESE]


    Was heißt eigentlich „Akte“, was bedeutet die Berufung auf Akteninhalte  ?
    bb 01.04.2013, Durchschnitt: 5 (13 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

    zunächst ein großes Dankeschön für Ihre vergleichenden Kommentare zu den Wiederaufnahmeanträgen, eine für uns rechtliche Laien außerordentlich wertvolle Orientierungshilfe.

    Zur Frage der Aktenhandhabung nach Meinung Kröbers*.

    (1) Hier liegen zwei Probleme, nämlich erstens, was heißt eigentlich „Akte“, „Auswertung der Akten“, „Aktenanalyse“ oder die Berufung auf „Akteninhalte“?  Nun eine Akte ist eine Hülle, in der etwas drinnen ist, meist viele Blätter ganz unterschiedlicher Bedeutung für eine Beweisfrage. M.E. ist es nicht die Aufgabe von Sv, Auswertungen von Akten vorzunehmen, in vielen Gerichtsaufträgen steht auch, man bitte von Zusammenfassungen der Akteninhalte abzusehen. So weit, so schlecht.  Die Gutachten-Auftraggeber sind m.E., ich glaube auch rechtlich, verpflichtet, dem Sv die Anknüpfungstatsachen, auch so ein unklarer Rechtsbegriff (ich bevorzuge den Ausdruck Anknüpfungssachverhalte) zu den Beweisfragen mitzuteilen. Das könnte sinnvollerweise etwa in der Form geschehen, in dem der GutachterIn nur die Teile mit der Auftragserteilung geschickt werden, die eben diese Anknüpfungssachverhalte enthalten, dann müssen die SV nicht rätseln (interlokut-Problem).

    (2) Ich teile Ihre Ansicht, dass es Kröber bei der Aktenauswertung an kritischer Distanz fehlt.

    Allgemeine und nicht differenziert ausgewiesene Berufungen auf „Akten“ sollten überhaupt nicht mehr akzeptiert werden, ähnlich wie der Hochstaplerzitierstil, der sich in der Psychologie eingebürgert hat (das gibt es bei den JuristInnen nicht). Es sollten nur noch genau beschriebene Akteninhalte angenommen werden.

    Kröber versteckt sich im Mollath-Fall hier hinter "den Akten" und tut so, als ob da inhaltlich wesentliches für die Beweisfragen §§ 20, 21, 63f StGB zu finden wäre, weil er eben sonst nichts hat. Im übrigen habe ich den Eindruck als maßte er sich richterliche Bewertungsbefugnisse an, das können Sie aber besser beurteilen. Ich bringe mal einen Auszug:

    *Im vorzüglichen beck-online findet man den Artikel Kröbers (fett-kursiv RS):

    Kröber: Beurteilungsrelevante Akteninformationen gehören in das forensisch-psychiatrische Gutachten, NStZ 1999, 170ff:

    „Ein psychiatrisches Gutachten, das der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts erstellt, muß auch in seiner vorläufigen schriftlichen Fassung ein aus sich selbst heraus verständlicher, stimmiger Text sein. Es benennt Anknüpfungstatsachen, aus denen sich dann im Rahmen einer wissenschaftlichfundierten psychiatrischen Bewertung die Beurteilung ergibt. Diese Anknüpfungstatsachen sind zum einen Befunde, die sich bei der aktuellen Untersuchung und aus den Angaben des Probanden ergeben. Diese Befunde sind für eine [>171]kompetente Beurteilung im Regelfall aber nicht ausreichend: entscheidend ist nicht der psychische Befund zum Untersuchungs-, sondern zum Tatzeitpunkt. Entscheidend kann nicht allein die Sichtweise des Probanden über die Abläufe vor, während und nach der Tat sein, vielmehr müssen auch die objektiven Indizien und Zeugenaussagen berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie im Widerspruch zu den Angaben des Probanden stehen oder diese wesentlich ergänzen. Insofern ist das vorläufige Gutachten wertlos, wenn es nicht alle zu diesem Zeitpunkt erhältlichen beurteilungsrelevanten Informationen berücksichtigt. Zudem muß das schriftliche Gutachten die vorgeworfene Tat und den querschnittlichen psychischen Befund einordnen in den Längsschnitt der Lebensgeschichte und der aus ihr ableitbaren psychischen Anfälligkeiten wie auch delinquenten Verhaltensbereitschaften und Verhaltensmuster. All das ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus einem sorgfältigen Studium der Ermittlungs- und der Vorstrafakten unter speziellen forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten.

    Wie soll man Schlußfolgerungen aus Anknüpfungstatsachen ziehen, ohne sie ins schriftliche Gutachten einzuführen? In einem nach den Regeln der forensischen Psychiatrie ordnungsgemäßen Gutachten wird zunächst die Beweisfrage benannt und angegeben, auf welche Erkenntnisquellen sich das Gutachten stützt. Es folgt, was jahrzehntelang ungestraft „Aktenlage“ überschrieben wurde und wohl besser durch die Überschrift „Psychiatrisch relevante Akteninformationen“ ersetzt wird. Da das Gutachten Stellung nehmen soll zur Frage der Schuldfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Tat, ist es schlechterdings unmöglich, diese vorgeworfene Tat und psychiatrisch relevante Tatumstände (wie festgestellte Alkoholisierung, wichtige Beobachtungen von Zeugen über die psychische Verfassung des Beschuldigten etc.) nicht zunächst zu benennen. Bei Beziehungstaten ist es wichtig, relevante zeugenschaftliche Angaben des geschädigten Beziehungspartners zur Konfliktvorgeschichte zu vermerken, usw. Dies sind Einzelbeispiele, je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Materialien von Bedeutung.

    Bei nicht erstmalig Straffälligen ist schließlich die psychiatrische Auswertung der Delinquenzvorgeschichte im Hinblick auf eine klinisch-kriminologische Diagnose von enormer Bedeutung. Anders als beim schriftlichen Urteil eines Richters oder einer Kammer sind hier keineswegs schematisch frühere Urteile auszugsweise wiederzugeben, vielmehr ist gezielt überdauernden Verhaltensbereitschaften, Tatmustern und dem Persönlichkeitsbild des Untersuchten nachzugehen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Diskussion steht.“

    Anmerkung: Kröber hat auch interessante Ausführungen zum Thema „Leugnen der Tat und Tatbearbeitung in der prognostischen Begutachtung“ gemacht:

    Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:32–38


    Die zwei aktuell gravierenden Fehler Dr. Leipzigers und Das Problem der Anknüpfungstatsachen und das fehlende interlokut
    30.03.2013, #42,  Durchschnitt: 4.8 (22 Bewertungen)
     

      jobode schrieb: @Psychofan#28: Soll der Arzt ein Gutachten unter Zugrundelegung der Unschuld des Probanden erstatten, entfällt die Gutachtenerstattung schon mangels des Haupt-Anknüpfungspunkts für eine Bewertung.
      Oder sehe ich das falsch, Herr Dr. Sponsel?


    Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, muss der Sachverständige von diesem  Urteil als Anknüpfungstatsache ausgehen, vor allem in den alljährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB. Die Frage ist allerdings, was alles genau er davon übernehmen muss, vor allem angesichts neuer Erkenntnisse. Er kann immer sagen, er kann mit seinem wissenschaftlichen Ethos nicht vereinbaren, von diesem oder jenem, das er für zutiefst fragwürdig hält, auszugehen. Ein solches Ethos dürfte in der Schlechtachterindustrie nicht sehr verbreitet sein.

    Tatsache ist, dass Dr. Leipziger Mollath gar nicht beurteilen kann, weil Mollath ihm zu Recht nicht vertraut und jegliche Untersuchung seit 8 Jahren verweigert. Das ist das eine.

    Das andere ist, dass seit einigen Monaten neue Tatsachen auf dem Tisch sind, die das ganze Geschehen und auch das rechtskräftige Urteil massiv in Frage stellen.

    Das Gericht kann nicht nur, es muss immer selbst entscheiden. Einen Sv hören heißt aber nicht, ihm folgen müssen. Zumal ja klar ist, um was für einen Sv es sich hier handelt. Aber der Richter der Strafvollstreckungskammer ist sicher nicht besser.  Das ist ein Team. Die Mollath-Justiz und ihre Schlechtachter kämpfen mit allen Mitteln um ihren längst verlorenen Ruf.

    Das Problem der Anknüpfungstatsachen ist vom Recht nie angemessen gelöst worden - so wenig wie das Problem der Rechtsbegriffe und ihrer Entsprechungen oder vor dem Gesetz sind alle gleich [Z1, Z2. Z3]  oder Eigentum verpflichtet oder Angriffskriege sind nach Artikel 26 GG verboten oder ... ... . Im Fall Mollath hat das Problem der Anknüpfungstatsachen bis zum rechtskräftigen Urteil (2007!) eine extrem fatale Rolle gespielt. Für das fatale erste Falschgutachten Dr. Leipzigers lag ja nur die Anklageschrift und kein rechtskräftiges Urteil vor. Er hätte schon aus diesem Grund auch die Arbeitshypothese unterlegen müssen, Mollath war es nicht. Dr. Leipziger war damals und ist heute völlig überfordert: es weiß nicht oder will nicht wissen, was ein wissenschaftliches Gutachten ist, aber bedient seine Herrschaften wie gewünscht.  Das scheint karriereförderlich - vermutlich nicht nur in Bayern.

    Ich denke, man sollte realisieren, dass der Justizrechtsstaat nicht der ist, den sich normale, rechtschaffene und klar denkende BürgerInnen vorstellen.


    Wer Befunde frisiert gehört eigentlich angeklagt und als Gutachter dauerhaft entsorgt - Zur neuen Stellungnahme Dr. Leipzigers [Telepolis 30.3.13]
    30.03.2013, #26, Durchschnitt: 4.8 (20 Bewertungen)

         Dr. Leipziger hat wahrscheinlich eine Stellungnahme zur Frage weiterer Unterbringung nach  § 67e StGB abgegeben. Auf seine Meinung sollte es aber nicht weiter ankommen, zumal ja ohnehin klar ist, dass er sich als forensischer Gutachter im Fall Mollath vollkommen disqualifiziert hat, ebenso wie die seine "Gut"achten "kontrollierenden und prüfenden" Richter. Seine Fehlerliste ist lang, ich bin bei einfacher Zählung bei seinem entscheidenden Gut"achten vom 25.7. 2005 auf 41 Fehler gekommen, darunter viele schwere, von denen jeder für sich allein es unbrauchbar macht. Ich nehme an, er bleibt aus juristischen Gründen bei seiner hanebüchenen „Haltung“ - bis zum bitteren Ende. Wer Befunde frisiert - das kommt mir so ähnlich vor wie Urkundenfälschung (wie beurteilen dies JuristInnen?)  -  gehört eigentlich angeklagt und wenigstens als "Gut"achter dauerhaft entsorgt. Aber vielleicht kommt das ja noch, wenn die nicht-bayerische Mollath-Justiz sich der Sache annimmt.

        Anmerkung: Zur Befundkompetenz der Psychiatrie macht Margraf (1994, S.7, Mini-DIPS) eine interessante Mitteilung: "Rosenhan (1973) ließ zwölf freiwillige Versuchspersonen ohne jegliche psychische Störungen in verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Bei der Aufnahme sollten die Pseudopatienten lediglich ein Symptom berichten, ansonsten jedoch völlig zutreffende Angaben über sich und ihre Lebensumstände machen. Als Symptom wählte der Autor ein Verhalten aus, das noch nie in der Fachliteratur beschrieben worden war: Die Versuchspersonen sollten angeben, sie hörten Stimmen, die (in deutscher Übersetzung) "leer", "hohl" und "bums" sagten. Unmittelbar nach der Aufnahme berichteten die "Patienten" nicht mehr von diesem Symptom und verhielten sich auch ansonsten völlig normal. Trotzdem wurden alle Patienten als psychotisch diagnostiziert (elfmal als schizophren, einmal als manisch-depressiv). Es lag also ein außerordentlich hohes Ausmaß an diagnostischer Übereinstimmung vor. Dennoch waren alle Diagnosen falsch, sie besaßen also keine Validität."
        Inzwischen sind Zweifel an der Studie geäußert geworden (22.6.2018, updated 2.11.2019 New York Post). Cahalan,
    Susannah  (2019) The Great Pretender: The Undercover Mission That Changed Our Understanding of Madness. Hachette
    Nashville: Grand Central Publishing.
     

    Quelle: Stellungnahmen.



    Der Duraplex Schnellhefter oder das "Konvolut", das Gustl F. Mollath am 25.09.2003 dem Gericht übergab
    bb  08.03.2013 Durchschnitt: 5 (29 Bewertungen)

          Mein Exemplar (PDF) umfasst 161 Seiten (zum Abgleich: Das ärztliche Attest findet sich auf S. 80) :

        1 Deckblatt mit der Aufschrift "Wurde vom Angeklagten in der Sitzung v. 25.09.03 übergeben. AG:"
        Blatt 2, überschrieben mit "Meine Verteidigung in der Strafsache mit der Geschäftsnummer 41 Ds 802 Js 4743 / 03 und 41 Cs 802 Js 4726 / 03. Die Seite benennt Ort und Datum: "Nürnberg, den 24.9.2003". Sie beginnt mit der Überschrift "Was mich prägte" Die Anordnung ist chronologisch und beginnt mit dem Geburtstag: "1956 geboren am 7.11". Dieses Kapitel       umfasst 8 DIN A 4 Seiten, ziemlich dicht beschrieben.
        Die Blätter 10 bis 161 sind als Anlage mit Belegen für die ersten 8 Seiten der Verteidigungsschrift und Was mich prägte anzusehen. Die Anlage ist weitgehend absteigend chronologisch geordnet und enthält, wie die amorphen Gutachten Dr. Leipzigers und Prof. Kröbers, keine Inhaltsübersicht. Die Anlage beginnt auf S. 10 mit einem Zeitungsartikel "Hypo: Noch 2000 Jobs weg" und endet auf S. 161 mit dem Zeitungsartikel "Araber drehen den Ölhahn zu." Ich habe eine Themenübersicht erstellt, wonach die 153-seitige Anlage aus 101 Belegen (teils mehrseitig) besteht, die allesamt gut erklärbar und verständlich sind, wie etwa der Brief an den Papst oder an den Dalai Lama. Nur bei dem Brief an Heuss hatte ich eine Anfangsschwierigkeit, bis ich die ironisch-metaphorische Absicht verstand. Alle Themenkomplexe sind hilfreich bis wichtig, um den Menschen Gustl F. Mollath und seine damalige Verfassung und Not zu verstehen. Die Themenkomplexe sind: (1) Ehestreit um die Schwarzgeldschiebereien, (2) der Kampf um die Aufdeckung und um Gehör zu finden, (3) die fundamentalen Ungerechtigkeiten und Nöte dieser Welt (Ziegler: alle 7 Sekunden verhungert ein Kind; Unicef). (4) Auswüchse des Kapitalismus (z.B. Seveso, Steuerhinterziehung, Geldgier, ungehemmte Plünderung des Planeten,  Abholzung des Regenwaldes) im Kontrast zu den Ausgebeuteten und Unterdrückten, (5) das Furchtbare des Krieges, (5a) der Vietnamkrieg, (5b) der Jugoslawienkrieg mit deutscher Beteiligung trotz der schrecklichen Erfahrungen mit dem 2.  Weltkrieg, (5c) Landminen, (5d) Rüstungskonzerne (Bsp. Diehl), (5e) Leukämieopfer unter den Soldaten, (5f) Probleme mit der kath. Kirche, die zum Krieg schweigt, (5g) Situation in Nahost; (5h) Terrorismus; (5i) Bürgerkrieg in Angola,  Kambodscha, ... ... (6) Politische Themen um das Weltgeschehen, das ihn bewegte (Apartheid, Ölkrise, Watergate,  Beinahe-GAU in Harrisburg,  ...). Die Anlagen lassen ein tiefes Verständnis des Menschen Gustav F. Mollath in seiner Entwicklung ("was mich  prägte") und in den letzten Jahren bis zu seiner Verfassung im September 2003 zu. Um das zu verstehen, muss man auch gar kein Psychologe oder Psychotherapeut sein. Es bedarf nur genügend Zeit, etwas politische Bildung,  Einfühlung und Verständnismotivation.
        Aus den Datierungen lässt sich entnehmen, dass die Verteidigungsschrift einen Tag vor der Übergabe zusammengestellt  wurde. Dies macht verständlich, dass für besondere Ordnungsstrukturen schlicht und einfach nicht genügend Zeit war.

    Quelle: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Abstract%20-%20Zus...
    Rudolf Sponsel, Erlangen





    Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen und der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft. (Montage aus dem verlinkten Original)
    bb 08.03.2013 Durchschnitt: 5 (54 Bewertungen)

    Abstract - Zusammenfassung - Summary
    Aussagepsychologische Analyse von Willenserklärungen. Die Aussagepsychologie untersucht die Glaubhaftigkeit von Aussagen, nicht die Glaubwürdigkeit von Persönlichkeiten. Mit dieser Arbeit wird eine neue Spezifikation aussagepsychologischen Beweisfragen eingeführt, nämlich die aussagepsychologische Analyse der Glaubhaftigkeit von Willenserklärungen. Das erscheint nicht nur geboten, sondern notwendig, wenn man sich mit der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, weil diese den Willen Mollaths, sich einer psychiatrischen Zwangseinweisung vollständig und dauerhaft zu widersetzen, in Frage stellt. Willenserklärungen werden gewöhnlich auf dreierlei Weise ausgedrückt: mündlich, schriftlich und durch - sogenanntes konkludentes - Verhalten. Im Falle Mollath liegt das Analysematerial schriftlich (Akten) vor, aber die Inhalte der Dokumente betreffen natürlich alle drei Äußerungsformen.

    Zwischen dem 25.9.2003 und dem 21.3.2005 liegen 29 belegte klare und unmissverständliche Willensäußerungen Mollaths vor, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen. Von den 29 sind 22 unbedingte Willensäußerungen (unter keinen Umständen und auf keinen Fall) und 7 bedingte Willensäußerungen, dass Mollath nur unter der Bedingung, dass Zeugen zugegen sind, zu einem Gespräch bereit gewesen wäre, womit aber noch gar nichts über die Inhalte, die Mollath zugelassen hätte, gesagt ist.

    Außerdem sind 4 mit M01-M04 gekennzeichnete Willens- und BVerfG-Beschluss Missachtungen erfasst. Missachtungen deshalb, weil entgegen dem BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2001 nicht geprüft wurde, ob bei Mollath bezüglich der Beweisfragen zu §§ 20, 21, 63 StGB eine zweckangemessene Mitwirkungsbereitschaft vorliegt oder nicht. Es wurde gedanken-, kenntnislos bzw. kenntnisverachtend verfügt und beschlossen. Dabei ist völlig klar, dass weder die §§ 20,21 (Schuldunfähigkeit) noch der § 63 (Unterbringung), der die §§ 20, 21 zur Voraussetzung hat, geprüft werden kann, wenn die ProbandIn keine Exploration zu Verfassung, Befinden, und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, Vor- und Nachtatverhalten zulässt. Hierbei kann auch keine noch so lange Beobachtungszeit helfen. Aus einer Beobachtung der Lebensäußerungen eines Menschen zum Zeitpunkt t2 ergibt sich keinerlei - und schon gar keine wissenschaftliche, höchstens parapsychopathologische - Möglichkeit auf Verfassung, Befinden und Verhalten zu einem früheren Tatzeitpunkt t1 zu schließen. Das gilt bereits für wenige Stunden und erst recht, wenn, wie in so vielen Fällen, Monate oder Jahre zwischen t1 und t2 liegen. Das gilt unabhängig davon, dass die forensische Psychiatrie bislang über kein wissenschaftliches Untersuchungskonzept zu den §§ 20, 21 StGB verfügt. Und es fehlt ihr schon am grundlegenden Verständnis für die notwendige Schaffung einer Vertrauensbeziehung.

    Strafgesetz, Einweisungsjustiz und forensische Psychiatrie haben mit dem BVerfG-Beschluss zum § 81 StPO ein zusätzliches großes Problem bekommen, dem sie bislang überwiegend mit Verleugnung, Umdeutung und Sophistik begegnen: neuer Höhepunkt: die Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft (> Kommentar). So ist es einigen Standardwerken der forensischen Psychiatrie z.B. gelungen, den BVerfG Beschluss zu "übersehen".

    Kommentar: Die hanebüchenen Verdrehungen und Verbiegungen der Augsburger Staatsanwaltschaft: Falsches, Widersprüche und Sophistik in Potenz.

    Ich hätte es niemals für möglich gehalten, dass ein offizielles rechtsstaatliches Dokument einer bayerischen Staatsanwaltschaft in solch einem brisanten und allseits beobachteten Fall für jedefrau öffentlich einsehbar dermaßen offensichtlich widersprüchlich, falsch und sophistisch verdreht sein könnte. Wenn es den Begriff der Rechtsverdreherei nicht schon seit Jahrtausenden gäbe, so könnte man ihn nun mit dieser Einstellungsverfügung gut begründen. Wenn ein hoher Repräsentant der bayerischen Staatsanwaltschaften gesagt haben soll, ein Freispruch Mollaths sei eine Katastrophe für das bayerische Volk, so möchte ich dem entgegenhalten: Diese mit Mollath befasste bayerische Justiz bis hinauf zu Dr. Merk ist eine Katastrophe für das bayerische Volk.

    Mit dieser Einstellungsverfügung demütigt, entwertet und entwürdigt man Mollath auf eine ganz besonders perfide Weise, wenn man ihm quasi Kollaboration mit der forensischen Psychiatrie unterstellt. Es fehlt nur noch, dass man Mollath vorwirft, er habe sich bei den Zwangseinweisungen nicht "überzeugend" (Richterjargon) gewehrt und deshalb sei er im Grunde einverstanden gewesen. Ich denke, der Fall Mollath ist kein Fall mehr für die übliche Justiz - und für die bayerische schon gar nicht - sondern ein Fall für den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof.

    Mit Links a.a.O.


    Korrelationen für Profiler hilfreich, ansonsten in Einzelfallfragen wenig - Einzelfallprinzip im Recht hochentwickelt
    01.04.2013, #48, Durchschnitt: 4.5 (8 Bewertungen)

    Aus Korrelationen (1) wie überhaupt aus Kennwerten, die für Gruppen/ Stichproben gewonnen wurden, folgt für den Einzelfall gar nichts (2). Das wissen auch alle besseren Prognosegutachter, wie etwa Nedopil oder Dahle (3). Die gerichtsbestellten Mollath-"Gut"achter gehören  natürlich nicht dazu . Falls die etwas wissen sollten, so haben sie ihr Wissen jedenfalls nicht angewendet. Prof. Kröber schreibt z.T. wichtige und richtige Sachen, an die er sich in seiner Gutachtenpraxis im Falle Mollath allerdings überhaupt nicht gehalten hat, sondern ein „Gut“achten abgeliefert hat, das hinten und vorne keinerlei Ansprüchen genügt, und damit natürlich auch nicht den Mindestanforderungen. Damit demonstriert Prof. Kröber  natürlich auch, was er von – auch seinen eigenen - Leitlinien und Mindestanforderungen in seiner Mollath-Praxis hält, nämlich gar nichts. Wir dürfen daraus den Schluß ziehen, dass für die crème de la crème (O-Ton Dr. Merk,4) „Gut“achter eigene Gesetze gelten, ein sattsam bekanntes und uraltes netilE-Syndrom (5), strukturell womöglich besonders verbreitet in der Medizin (Klinikchefs, Lehrstuhlinhaber).
    Vielleicht schauen Sie sich mal die Anforderungen an forensische  Gutachten an, sie sind ja mehrfach veröffentlicht. Eine Zusammenstellung finden Sie unter (6). Die Einzelfallproblematik scheint mir am besten beim Prognosethema entwickelt:

    1) https://www.sgipt.org/wisms/statm/kor/kurkor.htm
    2) https://www.sgipt.org/lit/pabst/Hake.htm
    3) https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/UntF.htm#Die%20forensich-psychiatrische%20Untersuchung%20bei
    4) https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Merk.htm
    5) https://www.sgipt.org/soziol/LL_elite.htm
    6) https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Mindestanforderungen%20f%C3%BCr%20Prognosegutachten


    Ziel: Recht und Freiheit für Gustl F. Mollath und das möglichst schnell
    29.03.2013, #27, Durchschnitt: 4.6 (12 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Sobottka,
    Winfried Sobottka schrieb: Last not least kommt es darauf an, was man erreichen will.

    Genau - das finden Sie fett im Titel.

    Hierbei erscheint es uns notwendig, die gfh-Seite nicht zu gefährden, indem dort waghalsige und justiziable Texte angeboten werden.  Und es erscheint uns auch wünschenswert, dass unsere Mitteilungen richtig gelesen und respektiert werden. Falls Sie da anderer Auffassung sind, können Sie diese Texte ja auf Ihre Seiten stellen, wenn der Verfasser einverstanden sein sollte.

    Hinz und Kunz ist nur eine Metapher, die Relationen nicht aus dem Auge zu verlieren. Es gibt rund um den Komplex Mollath viele andere interessante Themen (z.B. die hervorragenden Ideen der großen Anarchisten William Godwin oder Peter Kropotkins für eine bessere Welt), aber wir alle sind übereingedeckt mit Arbeit und fast alle tun es ehrenamtlich. Daher bitten wir um Verständnis, dass unser Oberziel – Recht und Freiheit für Gustl F. Mollath und das möglichst schnell – nicht in der Vielfalt anderer Aspekte aus dem Zentrum fällt.

    Ihre Vertrauensfrage erscheint mir wieder rhetorisch – und ich verstehe sie nicht. In unserer Praxis gilt die Losung, denjenigen zu vertrauen, von denen erwartet werden darf, dass sie wohlwollend und angemessen damit umgehen. Einen sehr guten Orientierungsvorschlag zum Vertrauensproblem hat allerdings schon Wilhelm Busch in seinem Gedicht Die Nachbarskinder vorgeschlagen. Sie finden es auf meiner Heilmittelmonographieseite zum Vertrauen.

    Wer allerdings der bayerischen Mollath-Justiz und forensischen Schlechtachtern traut, der sollte sich schleunigst auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen ;-)))


    Unklarheiten Heindl
    28.03.2013, #40, Durchschnitt: 4.5 (17 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Sobottka, Interessierte,
    es ist ein Text von Rudolf Heindl von der Seite gustl-for-help Seite genommen worden und das hat nach Auffassung der UnterstützerInnen einer Erklärung bedurft.
     

      Winfried Sobottka schrieb: Weshalb haben die Unterstützer das Folgende geschrieben ?


    [Es gibt derzeit einige Unklarheiten über Rudolf Heindls (Richter i. R.) Darstellungen, so dass der Unterstützerkreis bis zur Klärung diese assoziierte Unterstützung ruhen lässt, um die Bemühungen um Gustl Mollaths Freilassung zu erleichtern.]

    Ihre Frage ist rhetorisch, weil der Text auf der Seite des Unterstützerkreises genau erklärt, wonach Sie fragen:
     

      "Es gibt derzeit einige Unklarheiten über Rudolf Heindls (Richter i. R.) Darstellungen, so dass der Unterstützerkreis bis zur Klärung diese assoziierte Unterstützung ruhen lässt, um die Bemühungen um Gustl Mollaths Freilassung zu erleichtern."


    An dieser Stelle möchte ich noch einmal sagen, dass nicht alles sogleich der Öffentlichkeit in allen Einzelheiten bekannt gegeben und von Hinz und Kunz diskutiert und kommentiert werden muss. Es ist auch gar nicht ersichtlich, welche Klärungskompetenz die Öffentlichkeit hier mitbrächte.

    Im Fall Mollath geht es teilweise um sehr schwierige und komplexe Probleme, die gründliche Auseinandersetzung, die viel Arbeit macht, erfordert. Diese Auseinandersetzung wird von Mollath selbst, seinen RechtsanwältInnen, dem Unterstützerkreis, assoziierten Fachkundigen aus dem Recht, Forensischen Psychopathologie und einigen Medien (NN, SZ, Report Mainz) auf verschiedenen Ebenen und einigen einzelnen Persönlichkeiten geleistet.

    Ich bitte daher alle an der baldigen Freilassung Mollaths Interessierten, sich genau an diesem Ziel zu orientieren und die Relationen zu bedenken.


    Wahndefinition
    22.03.2013, #33, Durchschnitt: 5 (7 Bewertungen)
     

      Winfried Sobottka schrieb: Nun sagt Strate, dass von einer Verschwörung sicherlich keine Rede sein könne. Demnach scheint Mollath nach Strate doch einer Wahnidee aufzusitzen? Oder was habe ich jetzt falsch verstanden?


    Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
       Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
        Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind.
       Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkentnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch    keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts. Mehr zum Wahn hier:
     



    Die Affäre Mollath -Neues Buch bei Knaur
    22.03.2013, #23, Durchschnitt: 4.3 (11 Bewertungen)

    "Olaf Przybilla und Uwe Ritzer, Journalisten der Süddeutschen Zeitung, kannten lange Gerüchte über den Fall Mollath. Als sie bei ihren ...

    Olaf Przybilla und Uwe Ritzer, Journalisten der Süddeutschen Zeitung, kannten lange Gerüchte über den Fall Mollath. Als sie bei ihren Recherchen auf ein internes Dokument der Hypovereinsbank stießen, begannen sie einen der größten Justiz-, Psychiatrie-, Banken- und Politskandale der Bundesrepublik aufzudecken:

    Gustl Mollath beschuldigt seine Frau und andere Banker, illegaler Geldgeschäfte. Niemand schenkt ihm Gehör. Stattdessen wird er in die Psychiatrie eingewiesen, wo er seit sieben Jahren sitzt. Mollath wird von Psychiatern weggesperrt, die ihn nie untersucht haben.
    Das interne Dokument der Hypovereinsbank beweist, dass Mollaths Anschuldigungen zutreffen. Man verheimlicht die Akte und lässt ihn in der Anstalt schmoren. Und wer den Fall kennt, glaubt nicht an ein zufälliges Versagen von Justiz und Psychiatrie.
    Dieses Buch erzählt die ganze Affäre Mollath und prangert das skandalöse Versagen des Rechtsstaats an."

    https://www.droemer-knaur.de/buecher/Die+Aff%C3%A4re+Mollath.7892958.html



    Merkwürdige Dinge im beck-blog Mollath
    21.03.2013, #12, Durchschnitt: 4.7 (18 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller, ModeratorInnen,
    es scheinen hier im Mollath-blog merkwürdige Dinge zu geschehen. Wenn ich MEINE BEITRÄGE (ANZEIGEN) anklicke, sind einige nicht mehr da, u.a. der wichtige „Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen“ oder „Bloße psychopathologische Diagnosen genügen nicht - Der häufigste forensisch-psychopathologische Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung“. Von den kürzlich 35 Seiten im Mollath blog, scheinen inzwischen nur noch 23 da zu sein. Links auf blog-Kommentare stimmen nicht mehr. Ist das eine technische Panne, Unvermögen oder verdeckte und subtile Zensur? Ich habe auch von einigen gehört, die sich über Zensur beschwert haben. Es gefällt mir nicht, das das nicht offen und klar gemacht wird – wenn es denn so sein sollte.


    DSM 5
    21.03.2013, #36, Durchschnitt: 5 (4 Bewertungen)
     

      [quote=Gast] Frage für Dr. Sponsel: Was halten Sie von dem neuen DSM 5 ? /quote]


    Den sehe ich sehr kritisch.  Aber ich muss mir erst noch ein genaueres eigenes Bild machen und werde ihn dann wahrscheinlich auch kritisch besprechen.
    Die Psychische Krankheits-Erfindungs-Lobby (PKEL) scheint hier und überhaupt eine zunehmend unheilvolle Rolle zu spielen.
     



    Neue Überlegungen zur Strategie der bayerischen Mollath-Justiz - Plan B
    20.03.2013,  #27, Durchschnitt: 4.6 (19 Bewertungen)

    Plan B lautet kurz und bündig: relativ zu den damaligen Erkenntnissen hat die bayerische Mollath-Justiz alles richtig gemacht.

         Nachdem Plan A, das Kippen der öffentlichen Meinung trotz beachtlicher medialer Assistenz nicht geglückt ist, greift nun evtl. Plan B. Der könnte wie folgt gedacht sein. Nachdem der Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft ausschließlich auf "neuen Tatsachen" beruhen soll, kann eigentlich nichts schief gehen, selbst wenn die neue Hauptverhandlung nach Wiederzulassung zu einem Freispruch Mollaths führen würde, wovon man nicht  voreilig und unkritisch ausgehen sollte, weil wir es bei der Mollath-Justiz möglicherweise mit hochgradig starrsinniger und sophistischer Rabulistik (Rechthaberei um jeden Preis) zu tun haben. Einen überzeugenden Vorgeschmack hat ja bereits die Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin geliefert. Die bayerische Mollath-Justiz könnte sich mit dem einfachen Argument aus dem Schneider mogeln: ja, wenn das damals schon bekannt gewesen wäre, dann hätte auch das damalige Verfahren ganz sicher einen anderen Verlauf genommen. Damit hätten sie  - bei den seinerzeit  nicht bekannten falschen Kenntnissen - alles richtig gemacht und die bayerische Mollath-Justiz stünde in ihrem Selbstbild einigermaßen ordentlich da. Dann gibt es aber noch Dr. Strates irgendwie störenden Wiederaufnahmeantrag. Wohin dessen Reise gedacht sein könnte, kann man vielleicht der schon erwähnten Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwältin zu Dr. Strates Anzeige entnehmen.
     
     
     



    StA Nürnberg-Fürth beantragt neues GA
    24.01.2013, #42, Durchschnitt: 1.9 (9 Bewertungen), [Anmutung: hier waren antipsychiatrische Hilfskolonnen unterwegs]

    wie der BR heute meldet:
     

      "Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer in Bayreuth beantragt."


    https://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/gustl-mollath-gutachten-102.html


    Hier geht es um Rechts-, Verfahrens- und Gutachtenfehler im Falle Mollath
    22.01.2013, #22, Durchschnitt: 1.9 (27 Bewertungen), [Anmutung: hier waren antipsychiatrische Hilfskolonnen unterwegs]

    [Zu Heine #11]

    Sie zitieren weder genau noch richtig. Bei meinem Zitat ging es um die Expertenkritik, bei Ihrem offenbar um etwas ganzes anderes, noch dazu Falsches ("Vertreibung der Seele"): das war vielleicht vor 100 Jahren (Elementenpsychologie) richtig; und noch weniger seit 1967.

    Zugeben will ich indessen, dass ich über eine hypothesengeleitete wissenschaftliche Grundeinstellung nicht diskutiere. Wissenschaft -  vor allem wohlverstandene - und Kritik gehören - fast wie eineiige Zwillinge - zusammen, daher ist auch Feyerabend und seine Argumente sehr wichtig. Er ist aber natürlich nicht alles, so wenig wie Holzkamp.

    Es geht hier auch nicht um fundamentale Psychokritik, sondern um die Rechts- und Verfahrensfehler, sowie um die damit verbundenen zahlreichen forensisch-psychiatrischen Gutachtenfehler im Falle Mollath. Daher werde ich auch nur noch auf Fragen oder Diskussionsbeiträge eingehen, die diesen Bezug erkennbar haben.


    Justizirrtümer in Deutschland
    21.01.2013, #8, Durchschnitt: 5 (6 Bewertungen)

    Info: 22:45 - Die Story im Ersten: Unschuldig in Haft (ARD)
    Justizirrtümer in Deutschland

    Externer Querverweis: Justizirrtum (Unrecht im Namen des Rechts)


    Das Mündlichkeitsprinzip ist ein überholter widerspruchsvoller Zopf
    21.01.2013, #2, Durchschnitt: 4.5 (10 Bewertungen)
     

      Chris Wagner schrieb: Wäre ein erst in der HV vorgelegtes Gutachten nicht ein Grund, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen und wenn dem nicht stattgegeben wird ein Revisionsgrund?


    Sehr geehrter Herr Wagner,
    das mündliche Gutachten in der HV ist dem Recht, Rechtsprechung und Fachliteratur nach das Entscheidende. Das Erschütternde ist, dass es anscheinend keine Verpflichtung gibt, die Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll genau zu erfassen, insbesondere Abweichungen vom schriftlichen Gutachten und Begründungen, warum welchem Argument gefolgt wird. Damit wird jede Revision zur Glücks- oder Pechsache (Mollath) und zur Lotterie. Das hat mit Recht nicht das Geringste zu tun. Und das rührt wahrscheinlich von dem nach außen abgeschirmten „Inzuchtsystem der Kontrolle“, das man mit richterlicher Unabhängigkeit scheinbegründet. Man ist überhaupt nicht daran interessiert, das Volk an der Ausübung und Kontrolle des Rechts wirkungsvoll zu beteiligen. Das Ganze ist zu nicht geringen Teilen Spiel, Inszenierung und Theater – nicht selten mit erheblichen tragikkomischen Folgen. Nähme man den überholten Zopf des Mündlichkeitsprinzips der HV wirklich ernst, müsste alles verlesen werden. Tut man aber nicht. Widerspruch! Aber selbst wenn alles verlesen würde, wenn es nicht kontrollierbar aufgeschrieben würde, hülfe das auch nichts. Recht? Gesunder Menschenverstand? Sachgerecht? Vernunft?


    Mollaths Grundüberzeugung: ich bin nicht krank, ich will und brauche daher auch keine Behandlung, ich bin kein Fall, sondern zu Unrecht ein Gefangener
    19.01.2013
     

      Zitat: "Neben all diesen Aspekten habe ich auch noch eine Frage an Sie: Sie beschäftigen sich sehr intensiv mit der Diagnostik. Eine grundlegende Stellungnahme zu den Therapiemitteln der Psychiatrie vermisse ich bei Ihnen. Dort folge ich (vermutlich) auch Frau Peuler, denn die mir bekannten "ärztlichen" Massnahmen sind m.E. durchgängig invasiver Natur (Chemie, E-Schock, Fixation etc. pp.)."


    Die Behandlungsfrage steht hier nicht zur Debatte, außer dass Mollath sie zu Recht grundsätzlich ablehnt. Ansonsten darf ich meine Überzeugung wiederholen: Diagnose, Behandlung oder Begutachtung setzen das Einverständnis des Betroffenen voraus, sonst verstoßen sie meiner Meinung gegen die Menschenwürde - ganz so, wie es Jaspers meinte.
    Mit Compliance vermag eine recht verstandene Psychiatrie sehr viel Positives zu bewirken und das tut sie auch, um keine Einseitigkeiten aufkommen zu lassen. In der Praxis arbeiten Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten meist sehr kooperativ und gut zusammen.
    Der dunkle Ort des Rechts, die Forensik, ist ein besonderer Fall, wenngleich es dort neben Schatten natürlich auch einiges Licht gibt.
     
     


    Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten
    19.01.2013, #23, Durchschnitt: 4.2 (9 Bewertungen)
     

      heine schrieb: "Dann müssen die Ärztekammern das Erlöschen ihrer Approbationen beantragen. “


    Berufsverbot sollte das letzte Mittel sein. Wirksame Strafen müssen aber weh tun und möglichst schnell erfolgen. Ich habe hierzu mal ein paar Überlegungen auf einer ersten Brainstormingsebene angestellt (bitte um Kritik und Anregungen):

    Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten

    Der Mensch ist zum Guten wie zum Schlechten befähigt und die forensischen Psycholog-  und PsychiaterInnen natürlich auch. In guten Gesellschaften paßt daher am besten jeder auf jeden auf; dies umso mehr, je mehr Macht jemand hat, denn die Macht ist gefährlich und wir alle sind anfällig. Supervision und Kontrolle ist nirgendwo notwendiger als in den Lebensbereichen, in denen Menschen sehr viel Macht über andere haben, die ihnen mehr oder minder ausgeliefert sind [> Integratives Manifest]

    Bevorzugte dunkle Orte der Machtmissbrauchsmöglichkeiten sind daher: Forensische Psychiatrie, Strafvollzug und Maßregelvollzug, Alten- und Pflegeheime, geschlossene Abteilungen in der Psychiatrie, Krankenhäuser, insbesondere bei Anästhesieanwendungen, Pflege und Dienstleistungsverhältnisse mit starkem Kompetenzgefälle (Arzt-Patient-Beziehung), Gerichte, Polizei, Militär, Kindertages-, Erziehungsstätten wie auch Schulen, kirchliche, religiöse und Sekten-Umfelder oder Einrichtungen u.a.

    Alle Organisationen und Institutionen neigen von Natur aus zur Oligarchisierung, Immunisierung, Abschottung, Chorgeist und Seilschaftsverhalten. Das ist im extremen Maße bei den staatlichen Institutionen, Politik, Justiz, Polizei, Militär, Verfassungsschutz, Geheimdienste der Fall. Was sich hier abspielt, spottet jeder Beschreibung und stellt die Rechtsstaatsidee völlig auf den Kopf. Nicht, weil diese Leute besonders böse oder schlecht wären. Es liegt in der Natur des Menschen, sich Vorteile zu sichern und sich gegen Nachteile abzusichern. Wir sind fast alle so, deshalb sollten wir alle aufeinander ein wenig aufpassen,  wenigstens gelegentlich wachsam und sensibel sein. Das gilt für Psychologenverbände ebenso wie für die Handwerkskammern, die Apotheker oder Rechtsanwaltsvereinigungen. Und weil das allgemein so ist, müssen allgemeine Vorkehrungen getroffen werden, denn die meisten wehren sich sich gegen Aufsicht und Kontrolle. Und eine der beliebtesten und oft erfolgreichen Methoden ist das abwiegelnde Gerede von der freiwilligen Selbstkontrolle. Das geht so gut wie immer schief und ist in aller Regel weitgehend wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv.

    Kontrollen müssen wie Belohnungen oder Strafen wirksam sein, sonst haben sie keinen Wert, kosten nur Zeit, Geld, Nerven, frustrieren und führen zur Anwendung und Resignation. Sie müssen aber auch leist- und finanzbar sein. Daher ist das wirkungsvollste und finanzierbare Kontrollprinzip - analog den Ephoren in Sparta - eine mit Sondervollmachten - ähnlich wie die Steuerfahnder - ausgestattete Ombudseinheit, die jederzeit ohne Vorwarnung ihren  Prüfaufgaben stichprobenmäßig nachgehen kann. Sie müssen z.B. Politiker, Bürgermeister, Krankenkassen, Psychotherapeuten, Richter, Staatsanwälte, Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Psychologen, Arztpraxen,  Finanzberater, Gutachter unter ihre Kontroll-Lupe nehmen können.

    Niederschwelliger wären Beschwerde- und Ombudseinrichtungen.

    Brainstorming Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten

    Die schärfsten Waffen gegen Fehlverhalten von Gutachtern sind Freiheitsstrafen, saftige Bußgelder - nicht solche läppischen Beträge wie im hessischen Steuerfahnderskandal - , Entzug der Erlaubnis zur Begutachtung befristet oder dauernd, Berufsverbot durch Entzug der sozialrechtlichen Zulassung oder sogar der Approbation.

    Andere Möglichkeiten sind die Veröffentlichung von Gutachten auf verschiedenen Ebenen: Internet ohne Einschränkung bis auf Unkenntlichmachung von Namen, in einem geschützen entsprechenden Sachverständigenforum, oder auch Einrichten einer Gutachterpunktekartei für schwerwiegendere Fehler ähnlich wie bei den "Verkehrssündern", z.B.

        1-3 Punkte Mahnung und Honorar zurück
        4-6 Punkte Eindringliche Mahnung und doppeltes Honorar zurück.
        7-10 Punkte Scharfe Mahnung 3-5 faches Honorar zurück.
        10 Punkte Entzug der Begutachtungserlaubnis (partielles Berufsverbot) für 1 Jahr und 10x Honorar zurück

       Erneute Zulassung nur nach erfolgreicher Bearbeitung von drei Mustergutachten. Bei Wiederholung nach erneuter Zulassung zur Begutachtung endgültiger, lebenslanger Entzug der Begutachtungserlaubnis.

       Werden Unregelmäßigkeiten gefunden, könnte ein analoges System greifen. Nur wenn Unregelmäßigkeiten nachhaltig teurer sind als der Gewinn würde schnell Recht und Ordnung herrschen. Ab einer bestimmten Punktezahl könnten Gutachter von Aufträgen durch Gerichte ausgeschlossen werden.

    Quelle mit Links und Querverweisen:
    https://www.sgipt.org/forpsy/PsyMissbr/FGAK.htm
     
     


    Gutachten Dr. L. basiert auf der Anklageschrift, nicht auf einem Urteil
    18.01.2013, #13, Durchschnitt: 4.9 (15 Bewertungen)
     
      Zitat: "Welche Motive Dr. Leipziger gehabt hat, wissen wir nicht. Vielleicht hat er einfach das Urteil geglaubt. Tine Peuler"


    Das Gutachten beginnt sofort auf der ersten Seite (Deckblatt) mit den Sachdaten: Aktenzeichen 802 Js 4743/03, Beweisbeschluss vom 16.09.2004 und den Beweisfragen, S.1:
     

      „zu der Frage, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2000,  31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB (Schuldfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit) bzw. von § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus forensisch-psychiatrischer Sicht vorlagen.“


    S.3 führt aus: „Das Gutachten wird erstattet aufgrund
     

      Kenntnis der übersandten Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth 509 Js 182/04,     eines vom Angeklagten dem Gericht in der Sitzung: vom 25.09.2003 übergebenen Ordners Duraplus, und der Erkenntnisse, die im Rahmen der  Unterbringung zur Beobachtung im Bezirkskrankenhaus Bayreuth gemäß § 81 StPO vom 14.02. bis 21.03.2005 erlangt werden konnten.“


    Dadurch, dass noch kein Urteil vorlag und Dr. L. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugrundelegte, ergibt sich, soweit ich das als juristischer Laie zu übersehen vermag, eine noch höhere Verpflichtung der Hypothesenprüfung als sie ohnehin schon zwingend geboten ist. Denn es sollte in diesem Stadium auch noch die Unschuldsvermutung gelten. Das Gutachten von Dr. L. enthält hier möglicherweise einen gravierenden Doppelfehler.

        Externer Querverweis (8.4.13): Interlokut, Schuldinterlokut, Tatinterlokut und Anknüpfungs- und Befundtatsachen.



    Letzte Strafkammerentscheidung 30.7.2012
    15.01.2013, #31, Durchschnitt: 5 (4 Bewertungen)

    Henning Ernst Müller schrieb:
    ... sondern auf die Entscheidung der StVK - das genaue Datum dieser Entscheidung  kenne ich nicht.

    Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
    die Strafvollstreckungskammerentscheidung Bayreuth scheint im schriftlichen Verfahren unter dubios-undurchsichtigen Umständen am 30.7.2013 erfolgt zu sein.  Genaues weiß man nicht, außer dass es für Mollath optimal schief lief.



    Freispruch letzter Klasse
    15.01.2013, #21, Durchschnitt: 4.8 (18 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Stegmann,
     

      "Einen Freispruch hat er ja schon deswegen in der Tasche. Aber eben einen Freispruch 2. Klasse. Er will aber einen Freispruch 1. Klasse"


    Sehr geehrter Herr Stegmann,
    ich verstehe Ihren „Freispruch 2. Klasse“ nicht. 2. Klasse war für mich bislang immer „aus Mangel an Beweisen“ im Gegensatz zu erwiesener Unschuld. Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit scheint mir besser charakterisierbar als „Freispruch letzter Klasse“, weil man mit unabsehbaren Folgen im dunklen Ort des Rechts, der forensischen Psychiatrie verschwindet. Was dort geschieht, hat mit Rechtsstaat oft nicht das Geringste zu tun. Es ist nicht selten ein Rechtsstaatsspiel von zynischen Rechtsbrechern oder gedankenlosen Bürokraten und Apparatschiks. Wenn Sie sich den Fall Franz Xaver Einhell ansehen, der nunmehr seit 18 Jahren wegen Exhibitionismus in dunklen Orten der Psychiatrie Bayerns verschwunden ist – bis ihn die SZ verdienstvoll am 14.12.12 unter dem Titel "Der nackte Wahnsinn" erschütternd auspackte - so werden Sie feststellen, dass viele forensische PsychiaterInnen nicht nur nicht gutachten können, schon weil ihnen das grundlegende Wissenschaftsverständnis fehlt, sie können oder wollen auch nicht richtig behandeln. Als praktisches „Rechtsstaatsprinzip“ könnte sich vielfach erweisen: wer in der Psychiatrie ist und keine „Lobby“ hat,  der ist schlicht und einfach verratzt. Menschenwürde? Recht? Humanität? Medizinische Kunst? Hier werden noch in großer Anzahl erschütternde und kaum glaubliche Fakten auf den Tisch kommen, wenn erstmal der Bereich „Pflege“ in den Fokus rückt.



    Exploration als Schlüssel der Begutachtung
    10.01.2013, #26, Durchschnitt: 4.8 (17 Bewertungen)

    Richtig, Herr Sobota. Und die Exploration ist deshalb unverzichtbar, weil  erstens zu den Voraussetzungen des § 63 StGB die Schuldunfähigkeit gehört. Und für deren Feststellung gilt zweitens: :

    Es ist grundsätzlich nicht möglich durch eine Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und dauere sie auch noch so lange - Erkenntnisse über Verfassung und Befinden zu Tatzeiten zu gewinnen, die länger zurückliegen, wenn der Proband die persönliche Exploration verweigert.

    Es gibt keinen Weg [> theoretische Ausnahmen], Erkenntnisse über das Erleben eines Menschen zu gewinnen, wenn er die Mitwirkung verweigert. Daher ist es nicht nur aus rechtlicher Sicht ein verbotener Weg, er ist auch aus forensisch-psychopathologischer Sicht unmöglich. Sofern schriftliche Aufzeichnungen, Tagebucheinträge, Briefe über Befinden und Verfassung zu den Tatzeiten vorlägen, wäre eine Einweisung unnötig.

    Es sollte eigentlich jedem einleuchten: worüber man nichts weiß, davon kann man auch nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Fast jeder Mensch mit einem IQ >90 weiß das, nur die meisten unserer para-psychopathologischen forensischen Psychiater nicht.



    Die Bedeutung fehlerrelevanter Bezugsquellen
    07.01.2013, #41, Durchschnitt: 4.2 (10 Bewertungen)

    Die Fehler können in vier absteigende Rangklassen gruppiert werden, je weiter es runter geht, desto mehr muss man denken, belegen, argumentieren und schlüssig beweisen:

    a)  Fehler, die nach der höheren Rechtsprechung (BverfG [a1], BGH [a2], Kammer/ OLG festgestellt [a3] sind
    b)  Fehler, die klar gegen die interdisziplinären Mindestanforderungen verstoßen. Das tun z.B. alle vom Gericht bestellten vier strafrechtlichen GA im Fall Mollath.
    c)  Fehler, die sich einigermaßen klar aus der Fachliteratur ergeben
    d)  Spezifische Fehler, die nachvollziehbar aufgezeigt werden können und müssen [d].

    Die stärkte rechtliche Bindung haben a, gefolgt von b, dann c und d, wobei im Einzelfall dem einen oder anderen Fehler auch ein hoher Rang zukommen kann.

    [a1] Verfassungswidrige Einweisung zur Beobachtung.

    [a2.1] Hypothesengeleitetes Vorgehen nach dem BGH (Aussagepsychologie) erforderlich: BGH mit Urt. vom 30. Juli 1999 - I StR 618/98 - LG Ansbach (StPO § 244 Abs. 4 Satz 2)

    [a2.2] Diagnosesicherheit nach dem BGH Beschluss vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 (LG Koblenz), in: BGH: Anforderungen an ein psychiatrisches  Sachverständigengutachten NStZ 2005, 205. Randnummer 2 a) Aus den Gründen des BGH-Beschlusses: “Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt."

    [a3] Persönliche Untersuchung. Kammergericht: Beschluss v. 8.3.1988 - 1 W 880/88. "... Deshalb muss sich aus dem Gutachten regelmäßig ergeben, dass die Feststellungen des das Gutachten erstattenden Arztes auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen, ..."

    [b]  Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten liegen vor.
    c1) z.B. die falsche Behauptung, dass Progredienz beim Wahn eintritt, wenn er nicht behandelt wird.
    c2)  oder die seit 1881- aktuell belegbare Fachmeinung zur Bedeutung der Exploration als der einzigen Methode  für das Erleben.
    [d1] Manipulative Textmontage Dr. Leipziger Induktion Vergiftungswahn (Beweis durch Prof. Kröber), ziemlich wasserdicht und ein Kandidat für höchstrichterlich verbotsfähig.
    [d2] Sprungbefund Dr. Leipziger.
    [d3] SKID-Fehler bei Pfäfflin.



    Neue Fundstelle: Beurteilungsaufgaben Wahn und Schuldfähigkeit. Die Beurteilungkriterien des Mitherausgebers Dölling des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.
    06.01.2013, #37, Durchschnitt: 4.1 (9 Bewertungen)

    Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.*

       "Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."

        Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.“ **

    * Dölling, Dieter  (2010) Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI 10.1007/s11757-010-0057-4]
    ** In Medienberichte: Zur Bedeutung des Wahns und Wahnformen:



    Forensisch psychiatrische Gutachten ohne Einwilligung verstößt gegen die Menschenwürde – Zum Interview Nedopils mit der NN, Begutachtung nach Aktenlage, Falsch Positive.
    03.01.2013, #20, Durchschnitt: 4.9 (12 Bewertungen)

    Michael Kasperowitsch führte für die Nürnberger Nachrichten ein Interview mit Prof. Nedopil, das am 2.1.2013, S. 18 in den NN abgedruckt wurde: "Gutachter liegen mit ihren Prognosen meist daneben". Übrigens deutlich mehr als die im Interview mitgeteilten 60%.

    Nach Nedopils Angaben an verschiedenen Stellen sind es rund 85% falsch positive Prognosen, weshalb man das forensisch-psychiatrische Prognoseunwesen mit gruppenstatistischen Risikowerten auch auflösen und stattdessen lieber Nedopils richtigen Grundansatz (aber  konsequent dann) folgen sollte.

    Eine psychopathologische Begutachtung ohne das Einverständnis des Betroffenen verstößt meiner Meinung nach gegen die Menschenwürde (Art 1 GG). Umso mehr, wenn ein nötigender und erpresserischer Wink mit dem Zaunpfahl erfolgt, wenn man nicht mitmache, könne man eben seine "Argumente" nicht einbringen und geltend machen (Nedopil NN S. 18, 2.1.2013. Auf jeden Fall aber wird gegen wichtige Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- (Boetticher et al. 2005: 1.13; 1.17, 1.18, 1.21) oder Prognosegutachten (Boetticher et al. 2006: II.1.1 bis 1.6) und Standardlehrbücher und Kommentare zur psychiatrischen Untersuchung (Explorationserfordernisse, z.B. Lehrmeinungen hier von 1881 - aktuell) verstoßen. Zudem ergibt sich aus der Sache selbst, dass man nur begründet und nachvollziehbar gutachten kann, wenn entsprechende Informationen und Daten zuverlässig und gültig zu den  Beweisfragen vorliegen. Und die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wie der gesunde Menschenverstand besagen: worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und natürlich erst recht nicht gutachten - es sei denn, man ist Para-Psychopathologe mit okkulten Wissensquellen wie anscheinend die Mollath-"Gut"achter Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Kröber und anscheinend auch Prof.  Nedopil.

    Mehr mit Links und Nachweisen:
    Forensik: Kommentar zu Prof. Nedopil in den NN 2.1.13 zur Möglichkeit einer Begutachtung nach Aktenlage.
    Forensik: Kommentar zur Begutachtung überhaupt und nach Aktenlage im Besonderen.

    Interner Querverweis-1: Was heißt eigentlich „Akte“, was bedeutet die Berufung auf Akteninhalte?

    Externer Querverweis: Akten, Aktenlage, Aktenanalyse
    Der bloße Verweis auf eine Akte ist nichtssagend und daher unwissenschaftlich. "Akte", das ist eine Hülle, ein Sammelbecken. Sie enthält nicht selten sehr viel: Dokumente, Aussagen (Z1, Z2, Z3) und Vernehmungen, Atteste, Vorgutachten, Beschlüsse, Urteile, Verfügungen, Berichte, Ermittlungsergebnisse, Anträge, ...  Wer sich auf einen Akteninhalt beruft, sollte ihn daher ganz konkret benennen, belegen und ausführen, welche Funktion die Berufung haben soll. Im Allgemeinen sollte der Akteninhalt einen wichtigen Sachverhalt für die Begutachtung repräsentieren. Bloße amorphe Aneinanderreihungen von Akteninhalten (> Konrad) gehören nicht zu einem wissenschaftlichen Arbeitsstil.


    Was ist ein Gutachten ganz allgemein ?  > wissenschaftliches Gutachten.
    26.12.2012, #27, Durchschnitt: 4.8 (13 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Albrecht,

    Ein schriftliches Gutachten ist ein Text, der auf der ersten oder zweiten Seite über sich selbst behauptet, ein Gutachten zu sein. Akzeptiert das eine RichterIn – was ziemlich in ihr Belieben gestellt ist - so handelt es sich juristisch um ein Gutachten.

    Entscheidend im Strafrecht ist aber das mündliche Gutachten*. Ein mündliches Gutachten ist ein Vortrag, der auf entsprechende richterliche Aufforderung „Erstatten Sie bitte Ihr Gutachten“ durch eben diese Aufforderung und Erstattung zum Gutachten wird.

    Die Frage, was ist ein Gutachten, ist höchstrichterlich eingegrenzt worden, zweitens durch viele juristische Kommentare, die man vielfach im vorzüglichen beck-online nachlesen kann, drittens durch die teilweise interdisziplinär verfassten Mindestanforderungen und viertens durch die Fachliteratur.

    Gutachten, die den ersten drei Anforderungen genügen, heißen inhaltlich zu Recht Gutachten. Aber was sind die anderen, die die ersten drei Anforderungen in erheblicher und nicht zu korrigierender Weise nicht erfüllen? Neutral könnte man sie als nicht-akzeptable Gutachten bezeichnen, die ihren Beweiszweck nicht erfüllen. Inhaltlich am nächsten kommt wohl die Interpretation: Meinungsachten: ein Sachverständiger äußert seine Meinung und ist damit ein Meinungsachten, das durch richterliche Akzeptanz zum Gutachten werden kann.

    *Kritische Anmerkung: Da  es offenbar zum „Strafrechtsstaat“ gehört, dass nicht gescheit dokumentiert und begründet werden muss, ist der Willkür und dem Unrecht Tür und Tor geöffnet und ungeeignete RichterInnen und Rechtsbrecher können weiter ihren Dienst verrichten bis sie ihre Pensionen erhalten völlig unabhängig davon, wie sie arbeiten. Das scheint der eigentliche Sinn der richterlichen „Unabhängigkeit“ zu sein: uns kann keiner, was immer wir auch vermurksen. Pfuschen und Recht brechen. Da war Sparta mit seinen Ephoren erheblich weiter:



    Beweis, dass die Textmontage des Bayreuther Gutachters den Zweck hatte, einen Vergiftungswahn zu induzieren
    26.12.2012, #24, Durchschnitt: 4.8 (17 Bewertungen)

    Prof. Dr. Kröber schreibt in seinem Gutachten S. 14 vom 27.06.2008 (fett-kursiv RS):

    "In der Beurteilung erklärte DR. LEIPZIGER, Herr Mollath habe in mehreren Bereichen ein  paranoides Gedankensystem entwickelt. Ein zentrales Thema seien die vermeintlichen  Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, an denen seine einstige Ehefrau mitgewirkt habe. Auffällig und für die Krankheit bezeichnend sei, dass er inzwischen weitere Personen in dieses Wahnsystem einbeziehe, z. B. den Sachverständigen Dr. (Name). [>14]

    Weitere Bereiche seines paranoiden Systems seien die krankhaft überzogene Sorge um seine  Gesundheit, die Ablehnung der meisten Körperpflegemittel und von Nahrungsmitteln aus nicht  biologisch-dynamischem Anbau und auch die Angabe, u. a. eine Bleivergiftung erlitten zu haben."

          Die Textmontage im Beurteilungsteil Dr. Leipzigers trägt also die beabsichtigten paranoiden Früchte, was die Interpretation Prof. Dr. Kröbers beweist. Weiter wird damit bewiesen, dass Prof. Dr. Kröber sich mit dem Gutachten Dr. Leipziger nicht kritisch auseinandergesetzt, sondern es nur sehr oberflächlich und unkritisch gelesen hat.

    Anmerkung: Die Textmontage fand im Beurteilungsteil statt.



    Bedeutung von Diagnosen
    24.12.2012, #22, Durchschnitt: 4.8 (13 Bewertungen)

    Sehr geehrter Herr Dr. Albrecht,
    Ihren Hinweis auf ICD-10 F 91.3 verstehe ich nicht so recht, weil alle F9 Diagnosen sich auf Kindheit und Jugend beziehen.

    Allgemein gilt:
    a) Aus Diagnosen folgt grundsätzlich nichts für die Frage der Schuldfähigkeit (Gefährlichkeit und Unterbringung) oder Geschäftsfähigkeit. Das ist auch höchstrichterlich inzwischen Standard. Es muss im Einzelfall genau gezeigt, d.h. lückenlos abgeleitet werden, wie eine Störung auf eine Handlung zu einem konkreten Tatzeitpunkt eingewirkt hat, und zwar b) so, dass es ein gebildeter Laie, wie z.B. eine RichterIn, Staatsanwalt oder Anwalt nachvollziehen kann.

    Hier hat sich das Recht aus meiner Perspektive hervorragend entwickelt und dem Treiben forensischer Schlechtachterindustrie – in der Theorie - ein klares Ende gesetzt. Früher war alles ganz einfach für die PsychiaterInnen: sie schauten nur, ist der Patient psychotisch und falls ja lautete ihr Urteil geschäfts- oder schuldunfähig. So einfach war das. Mit echter wissenschaftlicher Arbeit war da nichts. Jetzt ist Standard, auch ein Psychotiker kann natürlich schuldfähig oder geschäftsfähig sein. Das eben ist im Einzelfall genau zu klären. Der einzige, der genau hin- und auf seinen Auftrag schaute, war Dr. Simmerl, der sein Erfahrungsgut mit Wahnkranken im hervorragenden SZ-Artikel vom 22.12.12 mit 5000 angab. Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber zeigten sich völlig unfähig oder unwillig genau hinzuschauen. Und Prof. Pfäfflin versagte trotz seiner Explorationschance auch. Sein Testergebnis mit dem SKID II, besagte: Mollath hat keinen Wahn. Sein Urteil, beruhend auf den okkulten Nichtsachten ohne persönliche Untersuchung und Exploration, übernahm dennoch deren Wahndiagnose. Dieser eklatante Widerspruch wurde nicht einmal kritisch erörtert, nur (implizit) mitgeteilt. Der Richter der Strafvollstreckungskammer merkte es nicht oder wollte es nicht bemerken. Wie immer auch: er ist seiner Aufgabe nicht gewachsen – wie anscheinend so viele nicht.

    Fazit: Wir haben also überwiegend ein hochentwickeltes Recht zu den forensischen Beweisfragen, das aber nicht eingehalten wird. Das zeigte ja auch schon darin, dass der BVerfG Beschluss aus 2001, dass nicht zur Beobachtung eingewiesen werden darf, wenn die Mitwirkungsbereitschaft fehlt. Es ist ein ungeheurlicher Vorgang, dass wichtige Standardwerke der forensischen Psychiatrie diesen Beschluss seit 11 Jahren ignorieren. Versehen? Zufall?
     


    Künstlerische Kritik an der Nürnberger Justiz und zwei Beschlüsse
    24.12.2012, #19, Durchschnitt: 4.7 (6 Bewertungen)

    Der große Nürnberger Albrecht Dürer hat 1521 ein kritisches Kunstwerk zur Justiz verfasst.  Ich habe es mal auf meine Seite Stellungnahmen und dort auf die interessante Quelle im NürnbergWiki verlinkt:

    Zwei wichtige Ergänzungen zu Diagnosesicherheit und Erfordernis persönlicher Untersuchung

    Ich habe noch zwei interessante Urteile/ Beschlüsse zur Erfordernis der persönlichen Untersuchung gefunden und einen Vorläufer aus 1992 zur Diagnosesicherheit (Kontext Geschäftsfähigkeit).

    Vorläuferbeschluss BayObLG zur Diagnosesicherheit (BGH 2004) schon 1992 zur Beweisfrage Geschäftsfähigkeit
    Kammergericht: persönliche Untersuchung bei Geschäftsunfähigkeit (im Strafrecht Schuldunfähigkeit) notwendig:
    Allen eine Gute Zeit  Rudolf Sponsel, Erlangen
     


    Unkritische Medien, Forensische Psychiatriekritik, wirkungsvolle Kontrollen nötig
    22.12.2012, #11, Durchschnitt: 4.8 (21 Bewertungen)

    Herr Albrecht, Interessierte,
    Differenzierung ist natürlich meist besser, da haben Sie völlig recht. Lakotta erscheint im Fall Mollath als führender Hochstapler-Prototyp einer forensischen Auftrags-Berichterstattung. Was die da treibt, das wirkt auf einige ja fast wie gedungen.

    Ich frage mich mit manchem andern Zeitgenossen, was ist da passiert? Eine dermaßen jedes Basis- und Faktenwissen negierende konzertierte Aktion einst als Qualitätspresse bekannter Medien lässt ahnen, dass irgendwo die Sicherungen durchgebrannt sein müssen. Wie kritische Intellektuelle und Journalisten nicht mitbekommen wollen, was in der forensischen Psychiatrie und den Richtern, die das fördern und durchwinken, los ist, ist kaum zu glauben (dabei haben wir den teilweise präfaschistoiden Pflegebereich noch gar nicht angesprochen). Mächtige Interessengruppen scheinen zu fürchten, dass ihr jahrzehntelanges tendenzielles Gulagsystem, das sie als Rechtsstaat verkaufen möchten, bedroht ist. Es wäre schön, wenn der Unrechtsstaat in seiner Rechtsstaatsverkleidung bedroht wäre. Dann könnten wir uns nämlich endlich mal daran begeben, einen richtigen Rechtsstaat auf den Weg zu bringen. Und als erstes muss die richterliche "Unabhängigkeit", sprich Willkür und Unangreifbarkeit auf den Prüfstand. Das ganze Selbstkontrollsystem taugt keinen Schuss Pulver, was eine Revision im Fall Mollath, die beim BGH einfach so glatt abgewiesen wird und anscheinend noch nicht einmal dokumentiert und kontrollierbar ist, beweist. Wir brauchen ganz neue und wirkungsvolle Kontrollstrukturen und damit eine Überwindung, ich sag's mal metaphorisch, des Inzuchtsystems, das immer kränker wird und sozusagen dringend frisches Blut von außen braucht.


    Info: Hochstapler Journalismus
    22.12.2012, #6, Durchschnitt: 5 (13 Bewertungen)

    Ich habe auf einer meiner Hochstaplerseiten mal die Medien - Forensische Berichterstattung untergebracht:
    https://www.sgipt.org/gipt/diffpsy/devianz/hochstap/lebbel_hs.htm#Medien

    "Beispiel (Antwort an Garcia):  " Ich habe viele Quellen ausgewertet: Das Urteil, sämtliche Gutachten (auch die fachlich indiskutablen wie Weinberger), ...". Mit dieser Aussage - vermutlich von Pfäfflin eingeflüstert - drückt sie aus, dass sie meint, sie könne sämtliche -  wie viele waren es denn genau? - psychiatrischen Gutachten bewerten und auch beurteilen, welche akzeptabel und nicht akzeptabel sind. Sie maßt sich damit die Position einer methodenkritischen Obergutachterin an, steht sozusagen über den Gutachtern, ohne das an irgendeiner Stelle sachlich zu unterfüttern (Kenntnis der Kriterien an wissenschaftliche Gutachten, höchstrichterliche Urteile zum Thema, Mindestanforderungen oder nur schlicht, welches Gutachten auf welchen aufbaut und was die jeweiligen Voraussetzungen sind). Und genau damit macht sie sich zur Hochstaplerin.

    Ich denke, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen DünnbrettbohrerInnen lohnt nicht, weil sie gar nicht möglich ist, wertet sie im Grunde nur auf. Den Fehler machen m.E. einige potente Rechtskundige aus verschiedenen blogs.

    Schade allerdings, dass auch Sabine Rückert dabei ist., die ja ein wirklich gutes und aufrüttelndes Buch – Unrecht im Namen des Volkes – geschrieben hat.


    Gutachtenstandards
    bb 21.12.2012  Durchschnitt: 5 (10 Bewertungen)

    Nein, die Standards fehlen nicht. Ganz im Gegenteil. Was fehlt ist, dass man die Standards einhält (für wissenschaftliche Kompetente und berufsethisch Aufgeklärte sollte sich das von selbst verstehen).
    Das sollten die RichterInnen kontrollieren.
    Aber das wollen oder können sie nicht. Deshalb wird hier seit Jahrzehnten ununterbrochen vielfach Recht gebrochen. Das hat mit Rechtsstaat nicht mehr das mindeste zu tun.

    Auf meiner Seite Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    finden Sie folgende Standards oder Fehler- und Mängellisten  mitgeteilt:

    1.   Foerster & Dreßing: Fehlermöglichkeiten beim psychiatrischen Gutachten. (2009).
    2.   Zum richtigen Umgang mit Prognoseinstrumenten (2009).
    3.   Mindestanforderungen für Prognosegutachten. (2006).
    4.   Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. (2005).
    5.   Rasch & Konrad: Mängel in psychologisch-psychiatrischen Gutachten. (2004).
    6.   Nedopils Gutachten-Fehler-Liste (1996).
    7.   Fehler- und Mängelliste Venzlaff. (1983).
    8.   Witters Entgegnung auf Raschs grundsätzliche Bedenken (1983).
    9.   Die grundsätzlichen Bedenken von Rasch. (1982).
    10.  Heinz: Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten. (1982).
    11.  Gschwind et al.: Beurteilungskriterien psychiatrischer Gutachten. (1982).
    12.  Seyfferts Untersuchung zu Gutachten der Heidelberger Klinik (1951).

    Diese Ausarbeitungen der forensischen Psychiatrie seit 1951 liegen meiner Gesamtschau mit bislang 136 potentiellen Gutachterfehlern und 13 Richterfehlern (wird noch ergänzt) neben eigenen Analysen und Kenntnissen, die ich mir in über 30 Jahren forensischer Tätigkeit aneignen konnte, zugrunde. Die Regeln passen überwiegend, aber die Beachtung und Anwendung ist verwahrlost, jedenfalls in der forensischen Schlechterindustrie und den sie unterstützenden RichterInnen.


    Die neue Strategie des politischen Justizsystems - So könnte der Plan sein [Plan A]
    21.12.2012, #44, Durchschnitt: 5 (17 Bewertungen)

    Ich melde mich heute mal auch als politischer Psychologe*, Original mit Links und Querverweisen:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Die%20neue%20Strategie%20des%20politischen%20Justizsystems

    Die Strategie ist einfach zu durchschauen. Unter dem extremen öffentlichen Druck wurde ein Wiederaufnahmeverfahren von der Staatsanwaltschaft - ein einmaliger Vorgang in der deutschen Rechtsgeschichte - durch "Anregung" von Ministerpräsident Seehofer über die Justizministerin auf den Weg gebracht. Zugleich wurde eine enorme konzertierte Aktion bei den Herausgebern und Chefredaktionen der Medien gestartet, um die öffentliche Meinung zu kippen. Federführend waren hier ZEIT-ONLINE, SPIEGEL-ONLINE, DER SPIEGEL und DER TAGESSPIEGEL. Es folgten einige andere Blätter. U.a. die Nürnberger Nachrichten [1, 2], wo Kasperowitsch, der den Fall nach der Pressekonferenz Dr. Schlötterer (März 2011) am 7.10 2011 durch einen ganzseitigen Artikel ins Rollen brachte, nun durch die willfährigere Ulrike Löw "abgelöst" wurde.  Die Talkshows werden nun mit der crème de la crème forensischer Psychiater geflutet, um ihre Kompetenz und Humanität unter die Leute zu bringen, Lanz hat bereits subtil begonnen. Gelingt es, die öffentliche Meinung nachhaltig zu kippen, wird sich nach "aller gründlichster, aller sorgfältigster und strengster rechtsstaatlicher Prüfung" herausstellen, dass es mit dem größten Bedauern leider nicht reicht, das Wiederaufnahmeverfahren durch das Gericht zu beschließen. Aber, man weiß natürlich, was man dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit schuldig ist, Mollath darf nicht ewig schmoren, also muss er raus, also braucht es ein neues Gutachten, das nach zahlreichen Windungen, Biegungen, Verkrümmungen erkennen wird, so ganz reiche die "streng wissenschaftliche Basis" nicht mehr, um einen sooo langen Aufenthalt in der Verwahrung (er wurde nie behandelt) zu rechtfertigen. Das geplante Ende vom Lied: na, seht doch, der Rechtsstaat funktioniert. Gell! Und wie - Fei wergli!

    Ich hoffe, es kommt so, wie es Brecht singt: "Ja mach nur einen Plan, sei nur ein großes Licht. Und mach dann noch 'nen zweiten Plan. Geh'n tun sie beide nicht."

    Bertolt Brecht - Das Lied von der Unzulänglichkeit des menschlichen Strebens aus der Dreigroschenoper: https://www.youtube.com/watch?v=WENkquBHchM.

    *Aufgrund der unglaublichen politischen Entwicklung in Deutschland - aber auch den international vielfältigen Formen politischer Gewalt und des Terrors - mit nie für möglich gehaltenem Fremden-, Ausländerhass und der Restauration neo- nationalsozialistischer Entwicklungen habe ich mich im August 2000 - nach dem  rund 100. politischen Mord - entschlossen in der Internet-Publikation GIPT, eine neue Abteilung Politische Psychologie zu konzipieren, weil es nunmehr allerhöchste Zeit schien, die Stimme vielfach kritisch zu erheben. Quelle Vorbemerkung Politische Psychologie: https://www.sgipt.org/politpsy/ueb0.htm


    Forensisch psychopathologische Prognostik ist schlechter als eine Münze werfen
    20.12.2012, #47, Durchschnitt: 4.9 (9 Bewertungen)

    Prof. Müller "... immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können ..."

    Nicht einmal das. Es gibt bestenfalls eine subjektive, gutachterliche Wahrscheinlichkeitsmeinung oder -überzeugung, die aber mit Wahrscheinlichkeitstheorie wie man sie aus der Statistik kennt, nichts zu tun hat.

    Es gibt auch noch keine idiographische Wissenschaftstheorie, also Wissenschaftstheorie des Einzelfalls (meine eigene existiert auch erst nur als konzeptioneller Entwurf), und schon gar keine einigermaßen allgemein anerkannte.

    Der Artikel von Ulrike Löw in der NN beschreibt es mit an der Grenze des Hokuspokus ganz richtig, allerdings nimmt sie es zwei Zeilen später selbstwidersprüchlich wieder zurück und fabuliert davon, die Forensik sei keine Kristallkugel. Doch, das ist sie Jahrzehnten - leider.

    Als Nedopil - vermutlich die erste Adresse in Bayern -  im Rechtspsychologischen Kolloquium am Psychologischen Institut der FAU Erlangen seinen Prognose-Vortrag  hielt, wurde das ganze Elend der forensischen Prognostik überdeutlich.

    Ich notierte: „So habe ich die Daten im Vortrag am 26.6.6 ab- bzw. mitgeschrieben. Möglich, dass die eine oder andere Nachkommastelle nicht ganz stimmt. Weil ich die Daten nicht glauben konnte, habe ich in der Diskussion nachgefragt. Prof. Nedopil bestätigte, dass es in der zitierten Literatur rund 85% Falsch Positive Rückfallprognosen sind. Ich werde bei Gelegenheit aber die Originalliteratur noch einsehen und die Werte überprüfen. Jedenfalls können solche Falsch-Positiven-Zahlenbefunde nicht einfach so mitgeteilt werden, ohne dass darüber ausführlich diskutiert wird.“

    Quelle: Buchpräsentation: Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis (Nedopil et al.).
    Bewertung (mit Links a.a.O):

    „Ein sehr informatives, sehr wichtiges und auch mutiges Buch. Aus den Daten folgt: so kann es nicht weitergehen: die traditionelle psychiatrische Rückfall-Prognose-Methode muss schnellstmöglich abgeschafft werden, denn über 80% falsch positive psychiatrische Rückfall-Prognosen sind eine unerträgliche Katastrophe für eine anspruchsmäßig wissenschaftlich fundierte Prognostik. Wenn die idiographische Prognostik zu komplex und zu schwierig ist, dann muss man sie aufgeben. Gesellschaft und Justiz sollten sich nicht länger hinter Sachunverständigen verstecken dürfen. Wenn sie konservative Sicherungsverwahrung oder

    Maßregelvollzug wollen, dann sollten sie das selbst verantworten (was sie natürlich nicht tun werden). Viel bequemer ist es natürlich, sich auf scheinwissenschaftliche falsch-positive PrognoselieferantInnen zu stützen. Wieder einmal gerät die Psychiatrie in Verruf, der politischen und justiziablen Macht als allzu willfährige Büttel zu dienen. Eine Mathematik und Statistik des idiographischen Einzelfalles ist bislang offenbar nicht angemessen entwickelt. Kein Wunder dass man sich hinter schwierig verständlichem Zahlenmaterial (z.B. ROC-Kurve) gerne versteckt. Es scheint an der Zeit, unser "Putzfrauen-Kriterium" (PUK)

    ins Spiel zu bringen: man muss klar und deutlich kritisieren: wer statistische Größen nicht klar und verständlich - z.B. seiner Putzfrau oder seinem Hausmeister - erklären kann, sollte solche Methoden zumindest in Gerichten nicht anwenden und darstellen (hier könnten z.B. die Schöffen bei den Sachverständigen durch unerschrockenes sich erklären lassen viel Gutes bewirken). Die Vorschläge Nedopils, reine Risikoziffern mitzuteilen, sind zwar besser als das Falsch-Positiv-Desaster, aber die Sachverständigen dürfen Gesellschaft und Justiz auch nicht alleine lassen. Die Wahrheit, und nichts als die ganze wissenschaftliche Wahrheit der idiographischen Einzelfallproblematik ist nötig (hier versagen die nomothetisch orientierten Wissenschaftseinrichtungen meist). Gesellschaft und Justiz müssen dieser Wahrheit ins Gesicht schauen. Von Sachverständigen darf nicht gefordert werden, was aufrichtig und real betrachtet nicht erfüllbar ist.“
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    10 Vorwürfe an die Medien, was sie in ihrer Berichterstattung unterdrücken.
    19.12.2012, #27, Durchschnitt: 5 (5 Bewertungen)

    Den Artikel in den NN vom 18.12.12 habe ich inzwischen kommentiert und ganz aktuell auch den Lakotta Kommentar im Spiegel 51, 2012, S. 19.

    Fazit: Nun, richtig an diesem Kommentar ist, dass der Generalverdacht in der Tat das Vertrauen in die Institutionen des Rechtsstaats untergräbt. ...
    Es ist richtig, der Generalverdacht ist furchtbar. Das Vertrauen ist in der Tat erschüttert. Aber verleugnen und weglügen ist noch furchtbarer und hilft überhaupt nichts. Die jüngst bekannt geworden Fälle (z.B. Franz Einhell, SZ 14.12.12, S. 3 "Der nackte Wahnsinn"; Polipsychologenpsychiatrisierung in Hessen) begleiten die Welle der Empörung. Und es werden mehr und mehr werden.

    Rudolf Sponsel, Erlangen.



    BILD IM INTERNET
    17.12.2012, #11, Durchschnitt: 4.8 (5 Bewertungen)

    Ja, das wäre sicher gut. Aber das müssten andere machen, ich gehörte dann nur zu den Lieferanten oder, noch einfacher, man holt sich einfach von meinen Seiten, was man brauchen kann und vermerkt in einer Fußnote die Quelle.
    Rudolf Sponsel, Erlangen:



    Information über eine neue Seite zum Thema:
    Kommentare zu einigen Medienberichten über Gustl F. Mollath.
    17.12.2012, #6, Durchschnitt: 5 (5 Bewertungen)

    Inhaltsübersicht
    Basisinformationen:
         Abstract - Zusammenfassung - Summary
                 zur Wirr-Hypothese zum "Konvolut".
         Der Hypothesenraum der Wirr-Hypothese  - oder
                 wie kommt es zu Wirr-Bewertungen?
         Mindeststandards für Schuldfähigkeitsgutachten.
         Die Schuldfähigkeitsprüfungserfordernisse im Fall Mollath.
         Kriterien für ein wissenschaftliches forensisches Gutachten.
    Kritik einiger Medien Artikel:
         Zeit Artikel 14.12.12.
         Spiegel Artikel 14.12.12.
         Tagesspiegel Artikel 15.12.12.
    ...
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    Wahndiagnose nicht fundiert – Spiegelartikel bringt nichts Neues
    [14.12.13] Durchschnitt der 7 Bewertungen 5.

    Die Wahndiagnose hängt völlig in der Luft, und zwar von Anfang an, also (1) bei der Ärztin im BZK Erlangen, (2) Dr. Lippert, (3) Dr. Leipziger, (4) Prof. Dr. Kröber und (5) Prof. Dr. Pfäfflin. Bezogen auf die Tatzeiten, wie es der § 20 StGB fordert, zeigten sich sämtliche Gutachten unfähig, nachvollziehbare Bezüge zwischen Wahn und Tat abzuleiten. Sie versuchen es nicht einmal. Pfäfflin konnte zwar untersuchen, zeigte sich aber nicht in der Lage, die Dürftigkeit des bisherigen Fundaments zu erkennen und der Notwendigkeit nachzukommen, die Lücken explorativ zu schließen. (1), (2), (3) (4) haben nicht persönlich untersucht, wie es nach 1.13 der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten notwendig gewesen wäre. Es heißt dort nämlich:
     

      „Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung).“


    Pfäfflin leistet sich zudem einen unentschuldbaren Fehler, wenn er z.B. beim aufwendigen SKID II Verfahren, keinerlei Auffälligkeit bei der Paranoiaskala konstatiert, diesen eklatanten Widerspruch aber nicht einmal erörtert, sondern schlicht übergeht. SKID II sagt: kein Wahn. Pfäfflin aus der Luft: Wahn.

    Diese Gutachten sind wegen erheblicher und zahlreicher Mängel und Fehler nicht verwertbar. Dem gegenüber stehen außerdem die Gutachten mit persönlicher Untersuchung von Dr. Simmerl, der nichts findet und das Gutachten Dr. Weinberger vom April 2011, der weder Wahn noch Gemeingefährlichkeit findet.

    Die Komplotthypothese ist jedenfalls auch im Wiederaufnahmeverfahren zu berücksichtigen. Und hier wird man auch die Beziehungen Dr. Leipziger, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin näher unter die Lupe nehmen müssen, etwa Einladungen zu Dienstleistungen bei den Bayreuther Forensiktagungen oder ähnliches.

    Insgesamt wird hier auch die Frage aufgeworfen, wie ein wissenschaftliches forensisch-psychiatrisches Gutachten aussehen muss, damit man einen Menschen für Jahre, inzwischen sind es bald 7, verwahren kann. Hierzu können sich Interessierte hier informieren:
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    Analyse eines Auftritts. Dr. Merk in der Münchner Runde – 10 Fragen.
    13.12.2012, #16, Durchschnitt: 5 (11 Bewertungen)



    Nachtrag: BverfG 2001 Einweisung zur Beobachtung
    10.12.2012, #26, Durchschnitt: 4.6 (5 Bewertungen)

    Ich habe die neueste Auflage von Nedopil & Müller (2012) Forensische Psychiatrie  über Google Books* eingesehen (S.94). Daraus geht hervor, dass auch die erste forensische Adresse Bayerns, Nedopil, dieses Beschluss nicht kennt (H1), ihn zwar kennt aber nicht für erwähnenswert hält (H2), motiviert verschweigt (H3), vergessen hat (H4) oder aus  sonstigen Gründen (H5) nicht enthält. Hypothesenraum: 5.
    Rudolf Sponsel, Erlangen


    GlaubHAFTIGKEIT - nicht GlaubWÜRDIGKEIT
    11.12.2012, #40, Durchschnitt: 4.5 (8 Bewertungen)

    Es ist sehr wichtig, dass man den grundlegenden Unterschied zwischen Glaubwürdigkeit (Persönlichkeit des Probanden) und Glaubhaftigkeit (Merkmal der Aussagen) streng unterscheidet. AussagepsychologInnen erforschen nicht die GlaubWÜRDIGKEIT einer Persönlichkeit - das ist ein wissenschaftlich alter Hut - sondern die GlaubHAFTIGKEIT von Aussagen. Und das, spätestens seit dem BGH-Urteil 1999, hypothesenorientiert.

    Dies trägt der Lebenserfahrung und dem Wissen Rechnung, dass RichterInnen, StaatsanwältInnen, PsychiaterInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen, Rechtsanwälte, ... kurz alles was einen gewissen Rang und Status hat, genauso lügen können wie alle anderen Menschen und dass Kriminelle, Verwahrloste, Minderbemittelte, Proleten, Huren ...  im Einzelfall die Wahrheit sagen können.

    Jede forensische PsychologIn weiß das, in Rechtskreisen, insbesondere bei der Richterschaft scheint hier aber ein gewisser Nachholbedarf zu bestehen. Die Gerichte, selbst eine Inszenierung, fallen viel zu oft auf Theater herein. Damit liegen sie allerdings im Trend. Nicht die Wahrheit zählt, sondern der Schein.

    Das machte übrigens die hervorragende Sendung gestern Abend im MDR, Fakt Ist, auch klar:

     „Rechtsexperten gehen davon aus, dass bis zu 25 Prozent aller Urteile falsch sind. Allein im vergangenen Jahr wurden in Deutschland Haftentschädigungen für Fehlurteile in Strafverfahren von mehr als 1,2 Millionen Euro bezahlt: Für mehr als 47.000 Tage, die Unschuldige in Haft saßen. Oftmals haben die Betroffenen einen jahrelangen Kampf hinter sich, um ihre Unschuld endlich zu beweisen. Aber auch in Streitigkeiten mit Gerichtsvollziehern, Versicherungen oder Banken ergehen häufig falsche Urteile, weil geltende gesetzliche Bestimmungen einfach außer Acht gelassen werden. Daneben entsteht oftmals der Eindruck, dass prominente Rechtsfälle bei umfangreicher medialer Begleitung auch die Entscheidung des Gerichts beeinflussen können. Ist das wirklich so? Warum kommt es immer wieder zu Fehlurteilen? Wie kann man sich dagegen wehren? Fehlt eine Kontrollaufsicht für Richter?

    Diese und weitere Fragen diskutiert Moderatorin Ines Krüger mit ihren Gästen:

    * Dr. Andreas Geipel, Rechtsanwalt aus München
    * Prof. Dr. Martin Schwab, Dekan Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin
    * Gisela Friedrichsen, Journalistin und Gerichtsreporterin
    * Horst Trieflinger, Vorsitzender des Vereins gegen Rechtsmissbrauch e.V.“

    https://www.mdr.de/tv/programm/sendung199610.html
    Rudolf Sponsel, Erlangen
    Information zur Aussagepsychologie.


    Dokumentation einer Anfrage zum Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Einweisung zur Beobachtung nach § 81 StPO aus 2001 nur verfassungskonform bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen.
    08.12.2012, #11, Durchschnitt: 5 (4 Bewertungen)

     Meine Anfrage vom 26.11.2012 wurde von der Pressestelle des BVerfG beantwortet. Das Schreiben ging heute ein und ich habe die Sache dokumentiert unter der Adresse:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/VerfG2001.htm

    Abstract - Zusammenfassung - Summary: Es sieht so aus, als hätte sowohl die forensische  Psychiatrie, insbesondere ihre "wissenschaftliche" Führung, in den maßgeblichen Standardwerken  (z.B. Venzlaff, Foerster, Kröber, Leygraf, Dölling, Saß, ...), als auch die einweisenden Gerichte  diesen Beschluss zu einem Phantom gemacht, indem sie ihn verschwiegen, verbargen oder ignorierten und damit Berufsethik oder Recht gebrochen haben.
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    Erklärung zum bayerischen Richterverein in Sachen Mollath. Rückkehr zur Sachlichkeit.
    5.12.13, #14, Durchschnitt: 4.9 (9 Bewertungen)


    Bitte um juristische Bewertung: Bayreuther BZK versuchte massiv Einfluss auf Dr. Simmerl zu nehmen (fett-kursiv RS)
    05.12.2012, #27, Durchschnitt: 3.9 (7 Bewertungen)

    Dr. Simmerl (S. 2f): „In einem Schreiben der Forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 05.04.2006 wird bei Herrn Mollath ein "paranoider Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, zumindest  aber eine wahnhafte Störung mit paranoiden Inhalten" diagnostiziert. Die Störung führe dazu, dass sich der Betroffene im Umgang mit anderen Menschen unbegründet bedroht fühle u. den Kontakt verweigere. Im Rahmen der paranoiden Verkennung der Wirklichkeit sei Herr Mollath nicht dazu in der Lage seine Krankheit einzusehen oder die Notwendigkeit der Behandlung der Erkrankung begreifen zu können. Eine Betreuung wird für die Bereiche Gesundheitsfürsorge bzw. Behandlung, sozialrechtliche  Angelegenheiten einschließlich  der Geltendmachung von Ansprüchen  u. Vermögensangelegenheiten, sowie gerichtliche Vertretung insbesondere auch strafrechtlicher u. sozialrechtlicher Vertretung für notwendig erachtet. Eine Anordnung einer Betreuung sei auch gegen den Willen des Betroffenen notwendig. Er sei nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig.“

    Quelle (vor kurzen eingestellt):
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm



    Bedingungen für Psychiatrische Gutachten -Qualitätsregel
    30.11.2012  Durchschnitt: 4.1 (11 Bewertungen)

    Ich gehe noch weiter, indem ich auch die Auflösung der forensischen Psychiatrie für eine Option halte. Jetzt gehört zuerst alles auf den Prüfstand: was ist los mit der bayerischen forensischen Psychiatrie? Was sind eigentlich die Ziele? Wie können Sie erreicht werden? So weit ich weiß hat die JVA Bayreuth z.B. eine Spezialabteilung für Sexualstraftäter. Das scheint mir grundsätzlich ein überlegenswerter Ansatz: ganz normaler Knast mit Spezifikationen und Optionen.

    Wenn ich das BVerfG Urteil aus 2001 zum Thema Einweisung zur Beobachtung nur bei Mitwirkungsbereitschaft des Probanden, richtig verstehe, dann impliziert dies das.

    Ich habe übrigens eine einfache, kostenfreie Methode vorgeschlagen, wie man (einstweilen) dafür sorgen kann, dass  Schuld-un-fähigkeitsgutachten die Kernfragen nicht mehr übergehen können.

    Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:

    1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist.
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012
    28.11.2012  bb Durchschnitt: 5 (7 Bewertungen)



    Zur Dauer der Unterbringung und zum Wahn
    29.11.2012 Durchschnitt: 5 (2 Bewertungen)

     (1) "Dauer der Unterbringung und Verhältnismäßigkeit
    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hieraus sich ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.
    BVerfG, Beschluß vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82"

     (2) Wahn gibt es natürlich und er ist je nachdem auch gut und sicher diagnostizierbar

    Definition Wahn: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.

    Beispiel: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht. Ein Wahn liegt für fast jedermann ersichtlich vor.
    Infos zum Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten:
    https://www.sgipt.org/wisms/geswis/psychiat/wahn/diagsys.htm
    Wahnformen: https://www.sgipt.org/gipt/psypath/wahnform.htm
    Wahnfälle: https://www.sgipt.org/wisms/geswis/psychiat/wahn/FaelleW.htm
    Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN: https://www.sgipt.org/gipt/psypath/et_wahn0.htm
    Überblick Wahn: ttp://www.sgipt.org/gipt/psypath/ueb_wahn.htm
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    Anlässe für psychiatrische Gutachten
    27.11.2012, #32, Durchschnitt: 5 (5 Bewertungen)

    Im Recht ist es leider so wie bei Alkoholikern: es findet sich immer ein Grund, wenn einer gebraucht wird – jedenfalls in Rechtsstaatssystemen vom Typ Schweizer Käse (mit vielen Löchern), wie bei uns. Es gibt hervorragende Richter und gegenüber vielen Ländern dieser Erde leben wir in einem Rechtsstaatsparadies, das sich allerdings bei genauerer Betrachtung in nicht wenigen Fällen als Höllenparadies entpuppt. Deshalb ist kritische Öffentlichkeit ja so wichtig. Aber auch die renommierten Gerichtsreporter trauen sich an die Richter nicht so richtig ran. Dabei sind die Richter mindestens so verantwortlich wie die psychiatrische Schlechtachterindustrie, die sie kontrollieren sollten, aber nicht tun. Nun sind Juristen oft blitzgescheite und hochgebildete Menschen, so dass ziemlich offensichtlich ist, dass sie es etwa mangels Intelligenz oder Bildung nicht könnten, sondern sie wollen nicht. Sie wollen nicht nur nicht, sie haben ein genuines Interesse an pflegeleichten „Gut“achten, auf die sich stützen können. Und das ist aus meiner Laiensicht klarer Rechtsbruch, der tagtäglich massenweise aber stattfindet. Und das alles funktioniert, weil die kritische Masse an kritischer Öffentlichkeit fehlt. Im Fall Mollath ist das nun glücklicherweise durchbrochen worden. Dennoch schweigen noch viel zu viele vor allem aus der Strafrechtswissenschaft (rühmliche Ausnahme Prof. Müller: danke).

    Ein gibt über den § 56 ZPO eine ganz einfache juristische Methode jemanden zu psychiatrisieren, Sie besteht schlicht darin, einen immer wie gearteten Prozess wegen einer Nichtigkeit gegen jemanden zu beginnen und die Prozeßfähigkeit in Frage zu stellen. Darüber berichtet die sehr informative Homepage* von Gerhard Zollenkopf, selbst Opfer, aufmerksam: "Der § 56 ZPO nun ermöglicht es Richtern, mißliebige Parteien mittels "Zweifel" an deren Prozeßfähigkeit zu "psychiatrisieren". Gegen einen derartigen Anwurf existiert kein unmittelbares Rechtsmittel, weshalb die Zweifel in dem Beweisbeschluss zwecks psychiatrischer Begutachtung regelmäßig nicht hinreichend begründet/konkretisiert werden."
    Rudolf Sponsel, Erlangen.
     

    •  § 56 ZPO - Einfallstor für willkürliche Psychiatrisierung?

    Frage an die Juristen: Ignorierung des BVerfG Unterbringung zur Beobachtung.
    25.11.2012, #8, Durchschnitt: 5 (8 Bewertungen)

    Wie konnte Mollath gegen seinen unzweifelhaft erklärten Willen, sich nicht untersuchen und explorieren zu lassen, dennoch über einen Einweisungsbeschluss in die Unterbringung zur Beobachtung verbracht werden, obwohl das BVerG bereits 2001 folgenden Beschluss bekannt gab: BVerfG  - 2 BvR 1523/01. Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).  ...."

    Werden in Bayern solche Beschlüsse nicht gelesen oder missachtet? Und falls, wie kann man das verstehen?

    In diesem Zusammenhang ist mir auch aufgefallen, dass Lehrbücher der forensischen Psychiatrie diesen Beschluss unterschlagen. Foerster und Winckler wären im Venzlaff 2004 und erst recht 2009 (Foerster & Dreßing) verpflichtet gewesen im Abschnitt 2.11.1 und 2.11.2 (Untersuchung gegen den Willen des Probanden) darüber zu berichten. Rudolf Sponsel, Erlangen



    Häufigkeiten nicht verwertbarer forensisch-psychiatrischer „Gut“achten
    21.11.2012, #34, Durchschnitt: 4 (6 Bewertungen)

    Auf  meiner Seite* zu den bislang erfassten 19 Explorationsfehlern (bei den JuristInnen heißt es Vernehmung, was die allerdings leider nicht eigens lernen) zur Bedeutung und Notwendigkeit persönlicher Exploration (Literatur 1881-201l) habe ich die Untersuchung von Dinger & Koch aufgeführt:

    Dinger, Andrea; Koch, Uwe et al. (1992). Querulanz in Gericht und Verwaltung. München: Beck teilen (S. 113)  zu den Häufigkeiten einleitend mit: "Eine Exploration - nach gutachtentechnischen Empfehlungen ein unabdingbarer Bestandteil jeder Begutachtung - wurde nur in 5 Fällen [RS: von 18, das sind nur 28%] durchgeführt. Zwei Gutachten scheinen ausschließlich auf der Basis von Aktenmaterialien und früheren Gutachten erstellt worden zu sein."

    Nachdem die Justizministerien Evaluations-Statistik wohl eher für hinderlich als hilfreich oder gar nötig erachten, kann man nur solche Zahlen für Schätzungen hernehmen, vielleicht auch Schätzungen von Venzlaff 1983***. Hochgeschätzt wären demnach 72% schlechtachterindustrielle Fantasieprodukte anzunehmen und 28% zumindest einmal nach Kriterium 1.13** der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten formal korrekte. Hier wäre natürlich zwingend eine Untersuchungskommission gefordert, wenn sie denn richtig besetzt würde und nicht nur zum Verschleppen und Zeit gewinnen diente – eine äußerst beliebte politische Methode.

    *
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/ExpF.htm
    **1.13.  Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung)
    ***"Das Gesamt der Gerichten überreichten psychiatrischen Gutachten weist nicht nur ein erhebliches Qualitätsgefälle auf sondern ist zu einem nicht geringen Prozentsatz wegen grundsätzlich vermeidbarer sachlicher Fehler oder Irrtümer im Bereich von Diagnostik und Befundauswertung unbrauchbar." Venzlaff: Fehler und Irrtümer in psychiatrischen Gutachten NStZ 1983, 199
    Rudolf Sponsel, Erlangen
     


    Häusliche Gewalt: Es ist weder fair noch sachkundig ermittelt und befunden worden
    21.11.2012, Durchschnitt: 4.4 (7 Bewertungen), #28,

    In Blatt 7 "Meine Verteidigung" schreibt GFM:
     

      "Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören. Wie schon mal passiert. Sie ging auf mich los. Tritte und Schläge. Leider wehrte ich mich."


    Diese Version hat offenbar nie jemanden interessiert. Nun ja, man hat seine Theorie und daraus ergibt sich eine selektive Einstellung - man nennt es auch Vorurteil - wonach alles Material gefiltert wird. Entlastendes fällt durch den Abwehrfilter* Belastendes häuft sich. Das Nürnberger Landgerichtsurteil strotzt vor dieser Einseitigkeit. Und so sehen alle Urteile aus, und so sehen die NICHTSachten ohne persönliche Untersuchung und Exploration aus. Ich schätze mal, dass eine genaue forensisch-PSYCHOLOGISCHE Untersuchung gute Chancen hat, 200-300 Fehler zu finden. Nicht alle sind freilich von gleicher Relevanz. Aber ich vermute, dass 20-30 Kardinalfehler deutlich machen werden, dass auf der ganzen Linie ein einzigartiger Pfusch und Murks vorliegt, der es niemals rechtfertigen kann, einen Menschen nun bald 7 Jahre in der forensischen Psychiatrie wegzuverwahren. Behandelt wurde und wird er ja nicht, auch wenn es die Bayreuther ständig und alljährlich falsch deklarieren.

    Das System ist von einfacher, geradezu schwachsinniger Perfidie / Gemeinheit: Wer seinen aufgezwungenen und angedichteten Wahn nicht zugibt, hat keine Krankheitseinsicht und muss daher weiter in folterähnlicher Beugehaft verwahrt werden – so lange bis er widerruft oder stirbt. Ein falsch Diagnostizierter kann daher niemals entkommen. Ein solches System muss abgeschafft werden, es höhlt Demokratie und Rechtsstaat von innen her aus, es ist in der Tiefe verfault und morbide, es ist inhuman und antiwissenschaftlich.

    Obwohl das BVerG** und andere Obergerichtete mehrfach seit langem deutlich gemacht haben: je länger eine Verwahrung dauert, desto sorgfältiger und anspruchsvoller muss geprüft werden, weil das der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, wird von Jahr zu Jahr nachlässiger, oberflächlicher, parteiischer und ununterbrochen falsch befunden.

    Rudolf Sponsel, Erlangen

    *https://www.sgipt.org/forpsy/gewtyp0.htm
    ** BVerfG, Beschluß vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82
    Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
    GG Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz II; StGB §§ STGB § 63, STGB § 67d STGB § 67D Absatz II
    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das hieraus sich ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.
     



    Zu Kosten: Die Fehlleistung der Justiz kostet bis dato die SteuerzahlerInnen ca. 688 422 Euro
    20.11.2012, Durchschnitt: 4.2 (6 Bewertungen), #24
    Zu den Kosten des Berliner Gutachtens Verfahrens (Frage Albrecht, #23 )

    Ich weiß es nicht. Die Rechnung liegt ja nicht im Gutachten, sondern ergeht gewöhnlich mit gesonderter Post.  Ich kann nur vermuten, dass mehrere Tausend Euro drauf gegangen sind. Aber für was soll das denn wichtig sein? Vielleicht schreiben Sie die Homepage an.

    Die Gutachterkosten sind gar nichts gegen die Verwahrungskosten: Gustl kostet die Steuerzahlerinnen nach der Homepage (Chronologie ganz unten) bis dato ca. 688 422 Euro.

    Und die Verwahrungskosten sind wiederum gar nichts gegen die Kosten durch den Krieg gegen seine Seele, persönliche Integrität und fast 10 Jahre stark beeinträchtigte Lebensqualität. Die wirklichen Kosten sind aber in Euro schwer zu beziffern, ich schätze sie aber wenigstens auf ein zwei oder mehr Millionen.

    Wenn Gustl nicht so eine starke und ungewöhnliche Persönlichkeit hätte, wäre die Rechnung der Schwarzgeldbande und ihrer mehr oder minder willfährigen Helfer aufgegangen. Inzwischen scheint sich aber das Blatt zu wenden. Ich bin gespannt, wann man die im Hypo Vereinsbankbericht genannte prominente weibliche Persönlichkeit aus Nürnberg enttarnt. Wahrscheinlich sind noch mehr Prominente betroffen, sonst wäre diese geradezu prästabilierte Harmonie der Fehlerpotenzen kaum zu verstehen. Das herauszufinden gelingt wahrscheinlich nur großen Medien, die über genügend Geld verfügen, um solche Daten zu erstehen oder Spezialisten, wie man sie vielleicht beim Chaos Computer Club oder Wikileaks findet.
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    "Gut"achten sind unter aller Kanone (Ausnahme Mainkofener GA)
    20.11.2012, Durchschnitt: 4.3 (6 Bewertungen), #18

    Zu Herrn Prof. Dr. H.E. Müller:
    Besten Dank für Ihre Bereitschaft, den Fall kritisch unter die Lupe zu nehmen und entsprechend zu würdigen. Ich hoffe, Sie bleiben dabei. Die gerichtsbeauftragten "Gut"achten sind unter aller Kanone - bis auf den Straubinger Gutachter, der auch persönlich untersucht und exploriert hat, wie es die Mindestanforderungen (Nr. 1.12) auch vorschreiben im Gegensatz zum Nürnberger, Bayreuther und Berliner Gutachter.  Sehr interessant ist übrigens auch, dass Mollaths großes und langes Engagement in der Friedensbewegung in den Gutachten, Beschlüssen und Urteilen gar nicht berücksichtigt wurde, obwohl dies in seiner Verteidigungsschrift unter der autobiografischen Überschrift "Was mich prägte" mehrere eindrucksvolle Seiten einnimmt. Es passte nicht ins Bild eines angeblich aggressiven Verrückten. Ein hochsensibler, mitfühlend und anteilnehmender Friedensfreund, ethisch hochstehend, Zivilcourage und Mut im Eintreten für Gerechtigkeit und Solidarität mit den Unterdrückten:

    "Ich musste diese Bande stoppen. Seit Jahren habe ich Alpträume, wache schweißgebadet auf. Ich kann Jean Ziegler nicht vergessen: 'alle 7 secunden verhungert ein Kind'“ (Bl. 8)

    All diese wichtigen autobiografischen Daten mussten ausgeblendet werden. Recht? Fairneß? gutachterliche Kompetenz?
    Rudolf Spnsel, Erlangen



    Zu Gutachten nach Aktenlage
    19.11.2012, Durchschnitt: 4.2 (9 Bewertungen), #13

    Die "gängige Praxis" muss eben scharf, kompromisslos und anhaltend kritisiert werden. Ich sehe hier gute Chancen etwas zu verändern, wenn ein Schlechtachten nach dem anderen analysiert und fehlersigniert im Netz steht -  Frage an die Runde: wie kann das gemacht werden, damit es rechtens ist? - einschließlich der unglaublichen Schlechturteile, die es vermutlich  massenweise gibt. Wir haben ja gerade erst angefangen. Die forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie hat den Bogen überspannt, die Würfel sind gefallen. Ich stelle mich mal auf ein paar Jahre ordentliche Auseinandersetzung ein.

    Die Mindestanforderungen und andere Arbeiten zu Fehlern in der Psychiatrie finden Sie auf meiner Seite:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/PFFPGMRJ.htm

    Vielleicht hilft sie ja AnwältInnen, die sich dort frei bedienen können, mehr Waffengleichheit herzustellen, im Moment ist das Verhältnis ja völlig unerträglich zugunsten der Staatsanwaltschaft, forensischen Psychiatrie und der Richter.  Das darf nicht so bleiben.

    Renommiert ist bei mir, wer sehr gut arbeitet und dies faktisch unter Beweis stellt, sonst niemand. Wer hier grob die Regeln der Wissenschaft, der Berufsethik, Recht und Humanität missachtet, mag er der Kaiser von China, der Papst oder sonstwer sein, wird angegriffen. Leider scheint es unter den Professoren einige besondere Fehlleister zu geben.
    Rudolf Sponsel, Erlangen
     



    ZU: Der Gutachtenwahnsinn
    18.11.2012, Durchschnitt: 5 (13 Bewertungen), #44

    1. Die Schuldfähigkeitsgutachten, Grundlage des Ganzen, beruhen auf NICHTS, weil verfassungs- und sachwidrig nach den MINDESTanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (1.13) nicht persönlich untersucht und zu den Tatzeiten exploriert wurde. Und sie enthalten auch sonst viele, z.T. ganz gravierende Fehler, u.a. grobe und nicht akzeptable Diagnoseunsicherheiten. Außerdem hätte Mollath nach einem Urteil des BVerG aus 2001 (2 BvR 1523/01), wonach eine Unterbringungsanordnung zur Beobachtung Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraussetzt, gar nicht zur Begutachtung eingewiesen werden dürfen. Das scheint in Bayern unbekannt zu sein oder jedenfalls nicht verbindlich und akzeptiert.

    2. Deshalb beruhen auch die weiteren Gutachten, die auf den Schuldfähigkeitsgutachten aufsetzen, auf NICHTS, also auch alle Unterbringungsgutachten.

    3.  Das Betreuungs- und Geschäftsfähigkeitsgutachten (andere Beweisfrage) ergab ohnehin, dass GFM nichts fehlte, er weder geschäftsunfähig noch betreuungsbedürftig war (im übrigen gestützt durch Prof. Dieckhöfer und besonders Dr. Weinberger). Um an Mollaths Vermögen zu gelangen, sein Haus zu verkaufen und seine persönliche Habe komplett einzuziehen, schien Interessierten eine Betreuung und Geschäftsunfähigkeit offenbar zweckmäßig. Nachdem aber der unabhängige Straubinger Gutachter nicht mitspielte, war es offenbar nötig, sein Gutachten zu neutralisieren. Vielleicht bekam die Schein-Koryphäe aus Berlin auch deshalb einen Auftrag mit einer sehr aufschlussreichen, zusätzlichen Beweisfrage (Nr. 5), ich zitiere:
     

      „Es wird auch gebeten, sich diesbezüglich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. STRAUBING vom 26.09.2007 auseinanderzusetzen.“


    Man fragt sich an dieser Stelle natürlich, was diese Beweisfrage aus dem Kontext Geschäftsfähigkeit und Betreuung urplötzlich im Kontext Unterbringung und Gefährlichkeit soll? Machen wir es kurz: Es scheint, dass das kompetente und positive Straubinger [Mainkofener] Gutachten durch den Herrn Professor - der sich selbst grundlegend widerspricht und sich an die von ihm mitgetragenen Mindeststandards nicht hält, ja, der noch nicht einmal einen Beziehungsaufbau für eine persönliche Untersuchung und Exploration zustande bringt, und sein Fantasieprodukt dennoch ein Gutachten nennt - das Straubinger positive Gesundheitszeugnis neutralisieren sollte.

    4. Von den über 100 Fehlermöglichkeiten in forensisch psychiatrischen Gutachten wurden hier sehr viele gemacht und wiederholt, darunter kardinale und nicht hinnehmbare.

    5. FAZIT: es hat sich eine forensisch-psychiatrische Schlechtachterindustrie (Schätzung nach Dinger et al. 1992: 72% gegenüber 28% ordentlichen) etabliert, die grob gegen Berufsethik, die Wissenschaft, das Recht und die Menschenrechte verstößt, aber mit weitgehender Billigung des Rechts - in meinen juristisch laienhaften Augen Rechtsbeugung auf ganzer Linie - und das bewerte ich als  ein ganz großes Problem. Diesem wüsten Treiben muss kompromisslos und aufklärerisch entgegengetreten werden. Evtl. könnte dieser Skandal  ein Anlass sein, eine Überprüfung ALLER Schuldfähigkeits- und Unterbringungsgutachten (zunächst) in Bayern anzuregen (das wäre vielleicht etwas für die Walter-von-Baeyer-Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie e.V. ). Und man sollte im Nürnberger Gerichtsbezirk anfangen.
    Rudolf Sponsel, Erlangen
     



    Viel schlimmer: rechtswidrig, wissenschaftswidrig, wider die Berufsethik
    16.11.2012, Durchschnitt: 4.6 (17 Bewertungen), #29, Zu Gast:

    Viel schlimmer: a) Es ist rechtswidrig. b) Es ist wissenschaftswidrig. c) Es verstößt gegen die Berufsethik, wenn die Mindestanforderungen an forensische Gutachten souverän ignoriert und wissenschaftsfremde, okkulte Methoden angewendet werden.

    Es ist in jeder Hinsicht untragbar und falsch.
    1) Die Kripo hat einseitig ermittelt.
    2) Die Staatsanwalt ebenso, hat also völlig versagt und tut es heute noch.
    3) Die Gutachter haben völlig versagt - bis auf den Straubinger Gutachter, der offenbar Kants sapere aude, d.h. den Mut haben, seinem eigenen Verstand zu gebrauchen, praktiziert hat und Dr. Weinberger von der Walter-von-Baeyer-Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie e.V.
    4) Und die Richter haben in der Führung und Kontrolle der Sachverständigen auch völlig versagt und scheinen es immer noch zu tun.
    5) Dass es der Politik und einigen anderen "Eliten" – die möglicherweise verstrickt sind und einiges an Schwarzgeldgeschichten – hier im Nürnberger Raum - zu verbergen haben - an subtanzieller Kompetenz und Rückgrat fehlt, ist nicht verwunderlich und zu erwarten.

    Jetzt kann man also fragen: wie kann man so viel Versagen auf einem Haufen verstehen? Zufall? Haben hier etwa schwarmintelligente Phänomene zugeschlagen nach dem Motto Blödheit optimiert sich unabhängig wechselseitig? Oder waren hier sowohl mächtige als auch kleinkarierte Interessen im Spiel?

    Die Öffentlichkeit ist glücklicherweise nicht mehr bereit, diesen einzigartigen, konzertierten Saustall an Sumpf, Murks und Pfusch hinzunehmen. Das ist gut so, denn das Zusammenwirken forensischer Psychiatrie und Justiz bedroht Recht und Freiheit jedes einzelnen. Und das ist in Bayern seit der Entmündigung des Kinis, Ludwigs II., so und hat sich bis auf den heutigen Tag, wie man an Mollath sieht, nicht geändert. Aber jetzt ändert sich hoffentlich was.
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    Schuldfähigkeitsgutachten nach Aktenlage sind keine Gutachten, sondern forensisch-psychiatrische Kunstfehler
    15.11.2012, #20, [quote=Hexxer], Durchschnitt: 4.4 (11 Bewertungen)

    Schuldfähigkeitsgutachten nach Aktenlage sind keine Gutachten, sondern forensisch-psychiatrische Kunstfehler.  In der forensischen Psychiatrie hat es sich bei den schwierigen Schuldfähigkeitsgutachten, denen die Mehrzahl der forensischen PsychiaterInnen - besonders bei Prüfung der Einsichtsfähigkeit - anscheinend nicht gewachsen ist, eingebürgert, sogar ohne persönliche Untersuchung und Exploration ein Gutachten abzugeben - im Widerspruch zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (Nr. 1.13). Das ist ein interessantes Phänomen, bedeutet es doch, dass diese forensischen PsychiaterInnen über verborgene (okkulte) Erkenntnisquellen verfügen müssen. Sie haben nicht persönlich untersucht und exploriert, haben also NICHTS, aber nach ihrem Selbstverständnis doch etwas, sonst würden sie ja kein "Gut"achten vorlegen, wie z.B. mehrfach geschehen im Falle Gustl F. Mollath. Was sie vorlegen ist genau betrachtet ein okkultes NICHTSachten. Sind sie von ihrem okkulten NICHTSachten dann noch unkorrigierbar überzeugt, was sich in ihrem darauf Beharren äußern konnte, so liegt ein wissenschaftliches Wahnsystem vor vom Typ: Wissen durch Nichtwissen. Es wurde zwar nie persönlich untersucht und exploriert (befragt), aber man weiß trotzdem über Befinden und Verfassung der ProbandIn zu den Tatzeitpunkten Bescheid. Man weiß und diagnostiziert also auf der Basis Nichtwissen. Und das nennt man Wahn, genauer, einen wissenschaftlichen Wahn. Eine delikate Konstellation, wenn ein Wahnsystem auf einen möglicherweise Wahnhaften trifft. Welche spezifisch bekannten Wahnformen sind hier nun am Werk? Nun, es scheint eine Kombination aus Größenwahn und Verhältnisblödsinn (maßlose Selbstüberschätzung) zu sein.
    Mit Links und Querverweisen: https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Wissenschaftliches%20Wahnsystem%20in%20der%20forensischen
    Rudolf Sponsel, Erlangen



    Nicht hinnehmbare Kardinalfehler bei den forensisch-psychiatrischen Gutachten
    bb 14.11.2012, Durchschnitt: 5 (22 Bewertungen), #3

    Bei den forensisch-psychiatrischen Gutachten sind nicht hinnehmbare Kardinalfehler gemacht worden. Die Schuldfähigkeitsgutachten, auf denen die Unterbringung aufbaut, sind Akten- und Fantasieachten, weil sie auf keiner persönlichen Untersuchung und Exploration beruhen. Der Hypothesenraum wurde, obwohl dies der BGH seit 1999 verlangt, nicht einmal in der allerprimitivsten Form ausgeschöpft, zudem herrschte entgegen der BGH Forderung keine Diagnosensicherheit ("vermutlich", "könnte", unzulässige Oder-Verknüpfungen bei den 4 Eingangsmerkmalen des § 20 StGB). Der Straubinger Gutachter (Geschäftsfähigkeit) fand nichts, deshalb musste die Berliner "Koryphäe" ran, um das Straubinger Gutachten zu neutralisieren. Und der einzige vom Gericht bestellte Gutachter, dem Mollath eine Exploration gewährte, nutzte die Chance nicht, die Befindlichkeit zu den Tatzeiten zu erforschen, wie es zwingend erforderlich gewesen wäre, was aber keiner machte. Hier wurde mannigfach gegen die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten verstoßen. Das geht nur, wenn die RichterInnen mitspielen und das stellt sich aus Laiensicht als Rechtsbeugung im großen Stil dar. Ich habe diesen Fall zum Anlass genommen, die potentiellen Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten zu erfassen. Dort auch die Belege. Rudolf Sponsel, Erlangen



    Posts in den Wolff-blog
    1. Potentieller Missbrauch forensisch-psychiatrischer “Behandlung” und Verwahrung.
    2. Mollaths Posting authentisch?
    3. Strafanzeige Verbrechen gegen die Menschlichkeit in deutschen Krankenhäusern.
    4. Steueroasen, USA und Delaware.
    5. Kriminalität ist normal und sie steckt potentiell in uns allen.
    6. Sommer wegen Steuerhinterziehung angeklagt.
    7. Pauli mal ganz anders - Leistungsvergleich Pauli-Stoiber beim Wirtschafts- und beim Schuldenwachstum.
    8. Wer sich über die Gutachter und die Gutachten beim Kini informieren will.
    9. Ja ist denn dieses Land völlig durchgeknallt !?
    10. Prof. Kröber ist für diesen Fall nicht einfach unqualifiziert, genau betrachtet ist er inzwischen mindestens vierfach unqualifiziert.
    11. Zur Bibel und der Überwindung der Dummheit.
    12. Gibt es bei Wiederaufnahme ein "früheres", zu "ergänzendes" Gutachen?
    13. Absolute Fehler in forensisch-psychologischen und -psychopathologischen Gutachten abgeschlossen.
    14. “Bayerische Tradition seit 1930?”
    15. Befangenheit bei höchster Inkompetenz.
    16. Zweite Chance für Gutachter. Fall Peggy: Berliner Professsor darf Ulvi K. erneut beurteilen.
    17. Noch ein Beitrag zur Bayerischen Rechtsgeschichte: Bayerns Rechtsstaat hat am 24. April 1961 bereits das Zeitliche gesegnet, wenn …
    18. Konsequenzen aus dem »Fall Gustl Mollath«
    19. Autismus – krank, gestört, normal, gesund oder ANDERS*?
    20. Unterbringungsentwicklung 1995-2009 in Deutschland mit Wachstumsraten.
    21. Das Krankheitskonzept des ICD und in den Psychotherapierichtlinien.
    22. Taufkirchen Fixierungen.
    23. AUSDUCKSHEILMITTEL ANTAGONISTENBAHNUNG.
    24. ARBEITSTHERAPIE, SPORTTHERAPIE, X-THERAPIE.
    25. Eisenberg Kritik an den Mindestanforderungen.
    26. Prof. Eisenbergs Kritik an den Gutachten und am Urteil im Fall Ulvi Kulac (Peggy).
    27. VERSTÄNDLICHKEIT ALS BÜRGERRECHT.
    28. Mündliches Gutachten und HV-Protokoll.
    29. Zwei neue Artikel in den NN zum Justizansehen und Psychiatrischen Gutachten.
    30. Wissenschaft und Pseudowissenschaften: Frag den Lesch.
    31. Schlechtes Gewissen setzt Gewissen voraus.
    32. Wirren in der Strafprozessordnung.
    33. Ob es die Vorfälle gab ist im Wiederaufnahmeverfahren neu zu klären - Haddenbrock.
    34. Mollath macht hier nach meinem Eindruck eine gute Figur.
    35. Gründliche Prozessvorbereitung Regensburg (Wiederaufnahme).
    36. Kritik an Mollaths Äußerungen muss zulässig sein.
    37. Urteil: Ärztin muss 18.000 Euro Strafe zahlen.
    38. Tathergangshypothese Prof. Kröber vorgelegen?
    39. Ergänzung Zwischenbericht Soko Peggy zu Gutachten Aussagefähigkeit vom 20.8.2002?
    40. Viele Schwächen und Mängel im Prof. Kröber GA zu Ulvi Kulac.
    41. Nicht nur Exploratiuon sondern drei Grundvoraussetzungen sind nach Baer kompromisslos zu fordern.
    42. Reid-Methode und Ausbildung in Vernehmung in der Justiz.
    43. Unklarheit im Fall Ulvi Kulac.
    44. Nachfrage zur schriftlichen Vorbereitung der Vernehmung Ulvi Kulacs.
    45. Auch Psychologen sind keine Hellseher.
    46. Beweis von Prof. Dr. Kröbers Falschbewertung der Beeinflussung von Ulvi Kulac.
    47. Wörthmüller-Vortrag in der Straßenkreuzer-Uni Nürnberg.
    48. Nachrichten aus der Psychiatrie.
    49. Aus dem Grundtext: Grundsatzproblem mündliches Gutachten.
    50. Die drei Unterbringungsarten, Sicherungsverwahrte und Lebenslängliche.
    51. Kröber: Die Begegnung zwischen Gutachter und Proband.
    52. Zwei wichtige BGH-Urteile aus 2004.
    53. Eigenwelt Prof. Kröbers.
    54. Mehr als Wahn?
    55. Die DGPPN hat Grundlegendes nicht begriffen.
    56. Restrisiko ... Sehenswerte Dokumentation aus Eickelborn im bayerischen Fernsehen.
    57. Paradoxie der Macht: wer sie hat, nutzt sie nicht richtig.
    58. Der Fall Dirk Lauer aus Hessen.
    59. Printpreise DGPPN an ZEIT und SPIEGEL - wer wundert sich also noch?
    60. Wieder auf die wichtigen Ziele besinnen.
    61. Es mordet der schizophrene Schub, nicht der Mensch, er ist "nur" Werkzeug.
    62. Willkür vor der Haustür Politische Justiz?
    63. Zur Frage der Verordnung von Psychopharmaka.
    64. Zum informativen Bericht von Horst Pachulke zu Dennis Stephan, LG Gießen.
    65. Die Rechtspsychologen scheinen aufzuwachen.
    66. Qualitäten und Qualifikation Prof. Kröbers.
    67. Warum wurde Prof. Kröber überhaupt ausgewählt?
    68. Die Besonderheit bei Ulvi Kulac.
    69. Quelle Honorarspende.
    70. Originalzitat Prof. Dr. Kröber.
    71. Kleiner Nachtrag zur Bedeutung der Exploration nach Köhnken.
    72. Ulvi Kulac: Die Richter haben offensichtlich keine Ahnung wollen keine haben.
    73. Das “aussagepsychologische Gutachten” im Fall Kulac ist auch eine Katastrophe.
    74. Einführung der manipulativen Reid-Methode durch Beckstein, den Frömmler.
    75. Ohne Leiche, ohne Spuren, ohne Beweise: Anklage gegen Ulvi Kulac.
    76. Der Okkultismus in der Forensischen Psychiatrie – natürlich DGPPN zertifiziert.
    77. Das Land der Richter und Henker.
    78. Schnelle Präsentation, weil Gustl F. Mollath Geburtstag hatte.
    79. Bayern: Keine Spitzenjuristen, sondern Spitzensophisten.
    80. Leseprobe: Gustl F. Mollath: »Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle«.
    81. Differenzierung Herr Stephany.
    82. Grundlage jedes Psycho-Gutachtens ist die Exploration des Erlebens und Verhaltens.
    83. Anfrage bei der DGPPN zu Beschwerden über forensisch-psychiatrische Gutachten.
    84. Stephan/ LG Gießen: Öffentlichkeit und Transparenz bewirken also was.
    85. Neutralität und Sachkunde.
    86. Auseinandersetzung mit Herrn Stephany.
    87. Sema Altunkaynak über Nacht vom BZK Bayreuth nach Taufkirchen verlegt.
    88. Methodenkritische Erst-Analyse GA von Prof. Dr. K.-L. Kröber über Ulvi Kulac.
    89. Immerhin: Einstimmige Resolution beim UnterstützerInnen-Treffen in Bamberg.
    90. Kurze Erstmitteilung vom Bamberger UnterstützerInnen-Treffen.
    91. Zur Großkundgebung aus meiner Sicht.
    92. Vereidigen als Erleichterung für Wiederaufnahme.
    93. Wer entdeckte das Unbewusste?
    94. Gutachter: Die heimlichen Richter - heute Abend in Panorama, 21.45 ARD.
    95. Entgegnung Prof. Müller zu ELL.
    96. Zum Scheitern der Hospitation in Taufkirchen.
    97. Hospitation in Taufkirchen gescheitert.
    98. Fragen an Fritz Letsch.
    99. Info: Erstanalyse Prof. Kröber-GA zu Ulvi Kulac.
    100. Entscheidung und Entschluss.
    101. Spendendebakel Kalendarische Eingrenzung.
    102. Spendendebakel. Sie reden sich hinterher ein bißchen leicht und altklug.
    103. Turm der Sinne – Bewusstsein, Ich, Selbst.
    104. Heißes Eisen Evolution und Bewusstsein.
    105. Eindrücke vom Symposium des Turms der Sinne 2013.
    106. Danke für Ihr Engagement. Transparenz ist unsere Waffe.
    107. Nachvollziehbarkeit und Transparenz.
    108. Info: Wie unabhängig sind Gerichtsgutachter?
    109. Eindrücke vom Symposium des Turms der Sinne (HVD).
    110. Eröffnungsvortag 19:30-21:30 Prof. Dr. Cristof Koch.
    111. Zusammenfassung Eindrücke Symposium Turm der Sinne.
    112. Empfehlungen zum Lesen der Diagnose-Fehler-Seite.
    113. Die besten Regeln nutzen nichts, wenn sie nicht praktiziert werden.
    114. Die Justiz-, Polizei- und Staatskriminalität in diesem Land ist unerträglich.
    115. Wert des Dr. Weinberger Gutachtens.
    116. Hospitation in Taufkirchen.
    117. Zur Organisation des Blogs.
    118. Blockupy-Proteste vom 1. Juni in Frankfurt - Staatsanwaltschaft ermittelt.
    119. Mindeststandards bereits im Februar 2004 Thema.
    120. Urteil 2. Senat BVerfG Urteil vom 5. 2. 2004 (2 BvR 2029/01).
    121. Hypothesenrelevanz in forensischen Gutachten.
    122. Dauer der Zwangseinweisung, Zustände, Kontrollen.
    123. BGH zur Hypothesenorientierung.
    124. Des Pudels Hypothesenkern.
    125. Hypothetischer Fall.
    126. Widersprüche und Probleme um die Anknüpfungs"tatsachen".
    127. Hypothesen geleitet heißt doch nur mehrere Seiten einbeziehen - völlig normale Denkweise.
    128. Widersprüche, Interlokut, Unschuldsvermutung und Anknüpfungstatsachen.
    129. Hypothesengeleitetes Vorgehen auch juristischer Standard.
    130. Nochmals Objektivität, Reliabilität, Validität.
    131. Delphi-Variante und non-liquet Lösung nötig.
    132. Abgrenzung.
    133. Dumm stellen u.a. als Strategie und Taktik der Abwehr.
    134. Exploration.
    135. Objektivität, Reliabilität, Validität.
    136. Versuch einer Klärung: brauchen wir forensische Gutachter?
    137. Hochgradige Suggestivfragen.
    138. Besser keins als so ein System.
    139. Was heißt hypothesenorientiert und wissenschaftlich im Gerichtssaal?
    140. Unbeantwortete Fragen.
    141. Gefährlichkeit und Schuldunfähigkeit: zwei paar Explorationsstiefel.
    142. Eindrucksvolles Interview.
    143. Als Jongleur und Meister der Diagnoseunsicherheit ist Dr. Leipziger unübertrefflich.
    144. BGH zur Verwerfung von “Oder-Diagnosen” bei den Eingangsmerkmalen.
    145. Haldieren ;-).
    146. Leitsatz der Vernunft - doch in der forensischen Psychiatrie ist alles anders.
    147. Blubbergäste und Zeitdiebe.
    148. “Wahnhaftes Erleben der Realität” = nebulöser Schwamm/ Leerformel.
    149. Folgen der anitpsychiatrischen Leugnung psychischer Krankheiten.
    150. Wahn, Anlasstat, Interlokutproblem.
    151. Dr. Leipzigers "Diagnosen" Chaos.
    152. Beweisfragen-Fehler.
    153. So ist es: WischiWaschi.
    154. Rasch fordert Recht auf Sachverständigen des Vertrauens.
    155. Verbesserung der Darstellung bei der Befundfälschung.
    156. Wirkungsvolle Waffe: Transparenz und Öffentlichkeit.
    157. Mollath-Gutachten: Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers “Vergiftungswahn” zu induzieren.
    158. Thema Familenrechtspsychologische Gutachten: ZDF-zoom Kampf ums Kind.
    159. Befundfälschung Vergiftungswahn.
    160. Allgemeine Beweisregel.
    161. Begriff Proband.
    162. Todesfallbehauptungen.
    163. Thema Prognosen.
    164. Wahn, Psychosen, GlaubWÜRDIKEIT und GlaubHAFTIGKEIT.
    165. Gutachten nach Aktenlage.
    166. Allein die Wortschöpfung “Schwarzgeldwahn” zeigt angesichts der Realität schon Vorsatz und Absicht einer Falschkonstruktion.
    167. Frage der Betreuung: auf den Einwilligungsvorbehalt (=faktische Entmündigung) kommt es an.
    168. Psychiatriereform.
    169. Die Psychiatrie hat erst vor wenigen Jahren mit der Aufarbeitung begonnen.
    170. Zur Antipsychiatrie HU Gresch' 2.
    171. Es kann kein wissenschaftliches Gutachten ohne Daten zulässig sein.
    172. Doktorvater Leipziger.
    173. Fernbegutachtung 2.
    174. Zur Antipsychiatrie HU Gresch 1.
    175. Fernbegutachtung 1.
    176. Fernbegutachtung bei Begehung der Tat.
    177. Internet Mahnwachen zur Reform des Rechtswesens, der forensischen Psychiatrie und des Maßregelvollzuges.
    178. Angefaultes Rechtssystem besonders in Bayern.
    179. Bei Begehung der Tat erfordert Information zu eben diesem Zeitpunkt.
    180. Breite Öffentlichkeit in die Reform des § 63 StGB einbeziehen.
    181. Thema Prognosen.
    182. Wahn, Psychosen, GlaubWÜRDIKEIT und GlaubHAFTIGKEIT.
    183. Gutachten nach Aktenlage.
    184. Allein die Wortschöpfung “Schwarzgeldwahn”...
    185. Frage der Betreuung: auf den Einwilligungsvorbehalt (=faktische Entmündigung) kommt es an.
    186. Psychiatriereform.
    187. Die Psychiatrie hat erst vor wenigen Jahren mit der Aufarbeitung begonnen.
    188. Zur Antipsychiatrie HU Gresch' 2.
    189. Es kann kein wissenschaftliches Gutachten ohne Daten zulässig sein.
    190. Fernbegutachtung 2.
    191. Zur Antipsychiatrie HU Gresch' 1.
    192. Fernbegutachtung 1.
    193. Fernbegutachtung bei Begehung der Tat.
    194. Internet Mahnwachen zur Reform des Rechtswesens, der forensischen Psychiatrie und des Maßregelvollzuges.
    195. Angefaultes Rechtssystem besonders in Bayern.
    196. Bei Begehung der Tat erfordert Information zu eben diesem Zeitpunkt.
    197. Breite Öffentlichkeit in die Reform des § 63 StGB einbeziehen.
    198. Kriterien ICD-10 bei Mollath nicht angewendet.
    199. Mindeststandards seit 2005.
    200. Man täusche sich ja nicht in der Justiz.
    201. Meinungsachten.
    202. Wahndefinition und Kriterien (schwierig zu verstehen).
    203. Hilfeersuchen an die Unterstützerszene Projekt: Netzwerk Forensische Psychiatrie (NFP).
    204. Weder ist die Justiz in Bayern “unabhängig”, noch taugen die Gesetze, z.B. Rechtsbeugung durch Richter.
    205. Abschließende Erklärung zur Auseinandersetzung mit RAIner HoFFmann ("Solarkritiker").
    206. Nachtrag zum Vorwurf der Lüge.
    207. Mollath, Kafkas Process und Kohlhaas.
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 30. Januar 2014 um 17:25 :
    Potentieller Missbrauch forensisch-psychiatrischer “Behandlung” und Verwahrung
    Liste Potentieller Missbrauch forensisch-psychiatrischer “Behandlung” und Verwahrung auf den Weg gebracht: Ergänzungen erwünscht
    https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Potentieller%20Missbrauch
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 30. Januar 2014 um 09:23 :
    Mollaths Posting authentisch ?
    besonders sunih "Grußwort von Mollath" mit Hinweis auf: https://pastebin.com/y8NBEMBM
    Aus zuverlässiger Quelle, die auch auf Artikel  GG 104,1, Satz 2 hinwies, wurde berichtet, dass das Posting mit Wissen und Billigung Mollaths platziert wurde.
    Ich habe zu diesem schrecklichen Thema heute morgen einen Leserbrief an die NN abge-schickt, mal sehen ob sie ihn bringen.
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 28. Januar 2014 um 10:27 :
    Strafanzeige Verbrechen gegen die Menschlichkeit in deutschen Krankenhäusern
    Ich halte diese Anzeige für mutig, wichtig, richtig und gut. Denn die Anzeige bringt den Vor-halt auf den Punkt: Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das ist in der Tat zu klären.
    Dass so was durchs Fenster übergeben werden muss, ist eine nord-bayerische Posse unglaub-licher Art. Wurde das fotografiert oder gefilmt? Das gehört ja dringend auf youtube.
    __
    Steueroasen, USA und Delaware
    Rudolf Sponsel sagte am 28. Januar 2014 um 10:17 :
    Die USA sind in jeder Hinsicht unglaubwürdig und auch nicht besser als die Russen oder Chinesen. Delaware ist neben vielen anderen, aber in dieser Sache ein besonders trefflicher Beweis.
    Zu den Steuerparadiesen hat attac einiges gemacht, u.a. auch wir in Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/finanz/steuer/SteuOas0.htm
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 24. Januar 2014 um 09:49 :
    Kriminalität ist normal und sie steckt potentiell in uns allen
    Diese These ist sogar Gegenstand eines Buches geworden: Haferkamp, Hans (1972). Kriminalität ist normal. Stuttgart: Enke.
    Allerdings scheint mit dem globalisierten Kapitalismus die Betrugsstatistik zu steigen, ich sollte das mal aktualsieren, die alten Zahlen und Wachstumsraten hier: Kriminelle Formen der Hochstapelei (Betrug, Schwindel, Untreue)
    https://www.sgipt.org/gipt/diffpsy/devianz/hochstap/krim_hs.htm
     


    Und weil Kriminalität und abweichendes Verhalten so “normal”  sind, lautet die Losung der Integrativen auch: “In guten Gesellschaften paßt daher am besten jeder auf jeden auf; dies umso mehr, je mehr Macht jemand hat, denn die Macht ist gefährlich und wir alle sind anfällig. Supervision ist uns daher wie Fortbildung ein Lebensprinzip.”
    Quelle: https://www.sgipt.org/gipt/manif.htm.
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 24. Januar 2014 um 00:17 :
    “Sommer wegen Steuerhinterziehung angeklagt.
    Theo Sommer, der frühere „Zeit“-Chefredakteur, steht unter dem Verdacht der Steuerhinter-ziehung. Der Journalist und Buchautor spricht in einem Zeitungsbericht von „Schusseligkeit oder Schlamperei“, die er bereue.
    Hamburg Der frühere „Zeit“-Chefredakteur Theo Sommer muss sich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung vor Gericht verantworten. Er werde wegen Einkommenssteuerver-kürzung in neun Fällen angeklagt, sagte die Hamburger Oberstaatsanwältin Nana Frombach am Samstag der Nachrichtenagentur dpa. „Ihm wird vorgeworfen, nicht alles, was er an Ein-kommen hatte, ordnungsgemäß versteuert zu haben.“ Zuvor hatte das „Hamburger Abendblatt“ (Samstag) darüber berichtet. …
    https://www.handelsblatt.com/panorama/aus-aller-welt/ex-zeit-chefredakteur-sommer-wegen-steuerhinterziehung-angeklagt/9352718.html
    https://www.handelsblatt.com/panorama/aus-aller-welt/ex-zeit-herausgeber-theo-sommer-als-steuerhinterzieher-verurteilt/9370752.html
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 23. Januar 2014 um 14:45 :
    Pauli mal ganz anders: Leistungsvergleich mit Stoiber beim Wirtschaftswachstum und beim Schuldenwachstum – klare Siegerin mit Abstand Pauli (Werte in der Zusammenfassung):
    https://www.sgipt.org/politpsy/finanz/schuldp/fuerthL.htm
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 23. Januar 2014 um 12:31 :
    Wer sich über die Gutachter und die Gutachten beim Kini informieren will:
    https://www.sgipt.org/medppp/zwang/ludwig2/uebl.htm
    Etwas scrollen, dann kommt der Abschnitt:
    Die Gutachter, die Gutachten und das Dilemma der Psychiatrie …
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 21. Januar 2014 um 21:00 :
    Ja ist denn dieses Land völlig durchgeknallt !?
    Bei der Erarbeitung der Seite zu den absoluten Fehlern ist mir aufgefallen, dass es im Zivilrecht strenger, fairer und klarer zuzugehen scheint. Das Strafrecht, besonders wenn es mit forensischer Psychiatrie zusammenhängt, scheint irgendwie mehr schmierig, schmuddelig. Das ist an dieser Stelle natürlich nur ein subjektiver Eindruck. Lässt sich der erhärten?
    Am schlimmsten sind hier die Richter. Die tragen die Verantwortung für die Berufung Kröbers. Und damit zeigen sie, dass nicht geringste Ahnung haben oder, vermutlich realistischer, Fachkunde und Befangenheit sie einen Deut kümmert. Diese Verhöhnung der Rechtsidee ist die eigentliche Katastrophe. Im Lichte des gesunden Menschenverstandes gehörten die sofort entlassen. Aber das geht “natürlich” bei Richtern nicht (und natürlich ist das gar nicht natürlich),
    Es ist unglaublich, was sich hier öffentlich abspielt. Und die Medien tun so, als wäre nichts: alles ganz normal, gehört sich so. Ja ist denn dieses Land völlig durchgeknallt !?

    __
    Rudolf Sponsel sagte am 21. Januar 2014 um 11:44 :
    Prof. Kröber ist für diesen Fall nicht einfach unqualifiziert, genau betrachtet ist er mindestens vierfach unqualifiziert

    1. Er ist kein Aussagepsychologe.
    2. Er ist kein Kundiger für Geständniswiderrufe.
    3. Er ist kein Kundiger für geistige Behinderte/ Retardierte.
    4. Er ist in mehrfacher Weise durch sein vielfältig falsches Vorgutachten befangen (jeder andere wäre das mit dieser Vorgeschichte auch)

    Es gibt also bereits mindesten zwei absolute Fehler: fehlende Sachkunde (AbsF01) und Befangenheit (AbsF04):
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/AbsF.htm

    Eine richtige Berufung wäre z.B. Prof. Köhnken gewesen, der alle vier Prüfkriterien erfüllt.

    Die beiden absoluten Fehler werden sowohl vom Gericht als auch von ihm selbst gemacht, wenn er den Auftrag annimmt.

    Zur Kritik des Gutachten Prof. Kröbers (und der blog hier natürlich):
    Eisenberg, Ulrich (2013) Ausfall revisionsgerichtlicher Kontrolle. Editorial. Juristische Arbeitsblätter, 10 [Online]:
    Eisenberg, Ulrich (2013) Geständnis und Widerruf, dargestellt anhand eines Einzelfalls. Juristische Arbeitsblätter 11, 860-865.
    Sponsel: https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKröb.htm
    __
    Zur Bibel und der Überwindung der Dummheit
    Rudolf Sponsel sagte am 16. Januar 2014 um 14:20 :
    “Das Wort der Bibel, daß die Furcht Gottes der Anfang der Weisheit sei (Psalm 111, 10), sagt, daß die innere Befreiung des Menschen zum verantwortlichen Leben vor Gott die einzige wirkliche Überwindung der Dummheit ist.” ist sicher falsch – auch wenn es Dietrich Bonhoeffer zitiert.
    __
    Gibt es bei Wiederaufnahme ein "früheres", zu "ergänzendes" Gutachen?
    Rudolf Sponsel sagte am 15. Januar 2014 um 09:09 :
    Zitat: “Für die Jugendkammer des Landgerichts, wo der neue Prozess gegen Ulvi im April starten wird, stellt der Berliner Universitätsprofessor als Gutachter kein Problem dar. „Er hat den gerichtlichen Auftrag bekommen, sein früheres Gutachten zu ergänzen“, erklärt Behördensprecher Thomas Goger die juristische Ebene.”
        Sehr geehrte Frau Wolff, das verstehe ich nicht. Die Begründung liest sich als ob die Wiederaufnahme eine Fortsetzung sei, wo es etwas zu ergänzen gäbe. Ich habe Wiederaufnahme hingegen so verständen: es beginnt völlig neu. Dann gibt es in meiner Logik aber auch kein “ergänzen”. Wie ist das rechtlich zu bewerten?
    __
    Absolute Fehler in forensisch-psychologischen und -psychopathologischen Gutachten abgeschlossen
    Rudolf Sponsel sagte am 13. Januar 2014 um 09:59 :

    Die Seite ist wie alle anderen Seiten zu den potentiellen Fehlern in forensisch-psychopathologischen Gutachten gleich aufgebaut: zu den bislang erfassten sechs absoluten Fehlern, das sind solche, die ein Gutachten wertlos machen, werden im 1. Teil Aussagen aus dem Recht, im 2. Teil fachwissenschaftliche Aussagen und im dritten 3. Teil Beispiele aus forensischen Gutachten dokumentiert. Der 4. Teil dokumentiert den wissenschaftlichen Apparat.
    Von jedem Abschnitt der sechs Fehlerkategorien ist zu den jeweils anderen zweien verlinkt, was bei der doch ziemlich langen Seite praktisch erleichternd sein sollte.

    Die sechs absoluten Fehler sind (in Kürze):
    1) Mangelnde Sach- oder Fachkunde
    2) Falsches Verständnis der eigenen Rolle
    3) Unzureichende Aufklärung
    4) Befangenheit
    5) Mangelnde Daten- und Informationsbasis
    6) Fehlende Mitwirkung

    Damit sind inzwischen folgende Fehler-Seiten (vorläufig) abgeschlossen:
    Absolute Fehler, Daten-Fehler, Explorations-Fehler, Diagnose-Fehler, Befund-Fehler
    Untersuchungs-Fehler neben einigen Extraausarbeitungen. Als nächstes ist die Ausarbeitung der Methoden-Fehler vorgesehen: die Fertigstellung ist bis Ostern projektiert.
    Den ganzen Plan und die bisherigen Seiten finden Sie hier.
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 12. Januar 2014 um 16:33 :
    “Bayerische Tradition seit 1930?”
    Ich schlage 1886 vor. Daran erinnert auch Mollaths neuer Button, von der SZ etwas verwundert erkundet.
    __
    Kontrollen in den Forensiken in Bayern eine Farce  – unveröffentlichter Leserbrief an die NN vom 2.1.14
    Rudolf Sponsel sagte am 12. Januar 2014 um 12:37 :
    Nachrichten aus der Psychiatrie: Taufkirchen in der Kritik
    Trotzdem schönen Sonntag
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 11. Januar 2014 um 14:59 :
    Befangenheit bei höchster Inkompetenz [erneute Beauftragung Prof. Kröbers]
    Ich kann es auch kaum glauben, finde es aber insofern gut, als deutlich wird, mit welcher unheuren Chuzpe das Gericht vorgeht, denn der Sachverhalt schreit geradezu nach Befangenheit bei höchster Inkompetenz. Die trauen sich wirklich was.
    Zur Erinnerung:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKröb.htm
    Die Behauptung, er habe 2002 nicht persönlich untersucht ist ziemlich sicher ein Fehler der Journalistin.
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 11. Januar 2014 um 10:53 :
    Die Nürnberger Nachrichten melden heute, S. 16:
    “”Zweite Chance für Gutachter. Fall Peggy: Berliner Professsor darf Ulvi K. erneut beurteilen ….”
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 9. Januar 2014 um 18:09 :
    Noch ein Beitrag zur Bayerischen Rechtsgeschichte: Bayerns Rechtsstaat hat am 24. April 1961 bereits das Zeitliche gesegnet, wenn …
    Bei strenger Betrachtung könnte man sagen, dass mit dem Urteil der 5. Strafkammer des Münchner Landgerichts vom 24. April 1961 zum Meineid des Dr. Zimmermann durch die Richter Speidel, Müller und Rieder der Rechtsstaat in Bayern aufgehoben worden war, wenn CSU-Parteiinteressen eine Rolle spielten. Ein solches unglaubliches Urteil passt zu Ba-nenrepubliken, Diktaturen und Gulagsystemen. Bayern wurde mit diesem Urteil zu einem Land mit politischer CSU-Justiz.

    Senfft (1991) berichtet:
    “Am 20. April 1961 beginnt vor der 5. Strafkammer des Landgerichts München I die zweite Verhandlung gegen Zimmermann wegen Meineids, nachdem der Bundesgerichtshof das erste Urteil vom 28. Juni 1960 aufgehoben und an das Landgericht München zurückverwiesen hat-te. Am 20., 21. und 25. April wird verhandelt: Der Spielbankenprozeß des Jahres 1959 wird noch einmal lebendig.
    Aber längst hatten die Ärzte in der Anstalt in Haar dem suspendierten CSU-Generalsekretär bescheinigt, er habe an jenem 10. Juli 1959 wegen Unterzuckerung des Blu-tes unter »verminderter geistiger Leistungsfähigkeit« gelitten – und auch Gembicki kann sich jetzt kaum noch an sein Gespräch mit Zimmermann im März 1958 erinnern, ein Gespräch, das Zimmermann bei seiner damaligen Vernehmung in die zweite Hälfte des Jahres 1958 ver-legt hatte.
    Und so ist denn alles vorbereitet für den 24. April 1961-, an .dem die Richter Speidel, Mül-ler und Rieder das Urteil verkünden, der Zimmermann, Dr, Friedrich, geboren am 18.7. 1925 in München, verheirateter Generalsekretär, Reg.Rat a.D., deutscher Staatsangehöriger, wohn-haft in München, Hengeler Straße 7/1., Eltern: Josef Zimmermann und Luise, geb. Wenger, sei »auf Kosten der Staatskasse freigesprochen«.”
    Dem Spiegel 20, 1976 kann entnommen werden: “medizinische Gutachter, darunter der Parteifreund und damalige Sanatoriumsbesitzer Schlemmer am Tegernsee, hatten ihm zeit-weilige Verwirrungszustände des Geistes attestiert.”
    Ein solches “Gut”achten, bei dem ein Parteifreund mitwirkte, hätte niemals vom Gericht anerkannt werden dürfen und Dr. Schlemmer hätte sich zwingend für befangen erklären müssen (ein sog. absoluter Gutachtenfehler). Es sieht so aus, als ob die Verwahrlosung der forensischen Psychiatrie sich aus dem 3. Reich nahtlos fortgesetzt hat – und es ist zu befürchten: bis in die Gegenwart hinein. Immer-hin: 65 Jahre nach Ende des Dritten Reichs stellt sich die Deutsche Fachgesellschaft der Psychiater ihrer dunklen Geschichte – endlich.
    Erst heute bittet sie um Entschuldigung für ihre Verbrechen im Nationalsozialismus.” [Fo-cus 26.11.10] Ich fürchte, die Vergangenheit ist im Prinzip noch äußert lebendig.

    Quellen hier: Unrecht im Namen des Rechts, Stichwort Zimmermann (“Old Schwurehand”).
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 9. Januar 2014 um 16:54 :
    “Konsequenzen aus dem »Fall Gustl Mollath«
    In einer ersten Einschätzung erörtert der Vorstand der DGSP Konsequenzen zur Weiterentwicklung der psychiatrischen Behandlung und Versorgung, die sich aus dem Fall Mollath ergeben. ….”
    https://www.dgsp-ev.de/stellungnahmen/konsequenzen-aus-dem-fall-gustl-mollath.html-Linkfehler 404
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 2. Januar 2014 um 11:47 :
    Autismus – krank, gestört, normal, gesund oder ANDERS*?
    Die Autisten haben die Diskussion um den Krankheitsbegriff sehr angeregt und eine neue, m.E. wichtige und richtige Kategorie ins Spiel gebracht (danke). Das ANDERS SEIN – jenseits von Krankheit und der sog. “Normalität” *

    Hierzu ist vielleicht meine Buchpräsentation interessant. Ein guter Tag ist ein Tag mit Wirsing. Das Asperger-Syndrom aus der Sicht einer Betroffenen. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/lit/sonstige/Wirsing.htm
    https://www.sgipt.org/wisms/norm0.htm#Normal,%20Anders,%20Fehler,%20Gest%C3%B6rt,%20Krank,
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 2. Januar 2014 um 10:53 :
    Unterbringungsentwicklung 1995-2009 in Deutschland mit Wachstumsraten, Eigenwert- und Hauptkomponenten-Faktorenanalyse nach Daten von Valdes-Stauber, J.; Deinert, H. & Kilian, R. (2012) und dem Statistischen Bundesamt.
    https://www.sgipt.org/wisms/EWA/Unterbr/UnterEAW.htm
        Es gibt nach dem deutschen Recht drei Unterbringungsarten: zivilrechtliche (Betreuung), öffentlich-rechtliche (Selbst-/ Fremdgefährdung) und strafrechtliche (psychisch kranke Straftäter oder Sucht).
        Fazit: Die Unterbringungsraten (Tabelle Entwicklung) nach dem Betreuungsgesetz (Spalte 1) zeigen eine stetige Wachstumsrate von 3,22%, diskret 3,27%. Die stärkste stetige Wachstumsrate mit 5,69%, diskret 5,86% gibt es bei Unterbringungen nach § 63 StGB, also bei Straftätern mit psychischen Erkrankungen (Spalte 8), gefolgt von § 64 StGB (Spalte 9), Un-terbringung wegen Sucht mit 5,12 stetiger und 5,25% diskreter Wachstumsrate. Die absoluten Werte betrugen 1995 bei § 63 2902 und 2009 6440, haben sich in 14 Jahren also mehr als verdoppelt.
    Dass die straftrechtlichen Unterbringungen so extrem angestiegen sind hat wahrscheinlich zwei Hauptgründe: erstens der irrationale Sicherheitsperfektionismus ("wegsperren für im-mer") und zweitens ein Riesengeschäft* - so scheint es zumindest in Bayern - für privatisierte Maßregelvollzugs-Kommunalunternehmen, weil die "63er" und die "64er" aus Steuermitteln bezahlt werden. Der Wirtschaftswert eines "63er" beträgt ca: 100.000 Euro/Jahr. (Vielleicht sollten die Medien, SZ?, diesen Gesichtspunkt mal näher unter die Lupe nehmen - besonders in Bayern!).
        Die Unterbringungsentwicklungen unterschieden sich nur wenig oder kaum, wie aus den Ana-lysen folgt, d.h. die Spezifikationen spielen nur eine geringe Rolle, sind also weitgehend redundant. Diese Synchronizität der Entwicklung ist schon erstaunlich: zivilrechtliche, öffent-lich-rechtliche oder strafrechtliche Unterbringung zeigen nach der Eigenwert-Analyse eine ziemlich gleichartige Entwicklung. Man könnte von einem regelrechten Trend sprechen.
        *P.S. Die Privatisierung des Gesundheitssektors war keine gute Idee: Kliniken und Ambulanzen als Geschäft, der Heilfachkundige als Unternehmer und der Patient als Kunde oder Ware ...
    __
    Rudolf Sponsel sagte am 1. Januar 2014 um 23:42 :
    Das Krankheitskonzept des ICD und in den Psychotherapierichtlinien
    Das Krankheitskonzept ist bereits mit dem ICD-10 aufgegeben – und die Komorbidität einge-führt – worden, also vor rund 22-23 Jahren. Es wurde ersetzt durch das Störungskonzept. Das sollte man wissen, wenn man das Thema psychische Krankheit und Störungen, denen ein Krankheitswert zuerkannt wird, z.B. schweren Angstzuständen, Zwängen, Impulsstörungen, Orgasmusstörungen, …. kritisch diskutiert. Die Natur kennt keine Krankheiten. Der Krank-heitsbegriff ist eine bio-psycho-soziale Konstruktion und die Wertzuweisung “Krankheitswert” etwas speziell Menschliches. Nicht jede psychische Störung ist im Sinne von Kostenerstattung anerkannt.
    Angesicht der irrsinnigen Auswüchse, die mit dem DSM 5 einhergehen, ist eine kritische Hal-tung natürlich sehr wünschenswert und richtig, auch dass der psychische Störungsbegriff mit Krankheitswert immer wieder auf den Prüfstand gestellt wird.
    Ob Germanisten, Literaturwissenschaftler oder entrückte Antipsychiatrische hier die ersten Adressen sind, obwohl natürlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, bezweifle ich, wenn-gleich die besten Ideen manchmal von außen kommen (z.B. Piaget in der Psychologie).
    Zum Krankheitsbegriff der Psychotherapierichtlinien.
    __
    Taufkirchen Fixierungen
    Rudolf Sponsel sagte am 22. Dezember 2013 um 00:35 :
    Der Unterstützerkreis um die Arbeitsgemeinschaft Solidarität mit Gustl Mollath um die Homepage gustl-for-help und auch der angeschlossene eUK war in diese Aktion nicht eingebunden. Es diente der Klarheit, wenn sich der genannte Unterstützerkreis näher deklarieren würde. fotobiene hat die Quelle (Martin Heidingsfelder) aber ja schon recherchiert.
    __
    AUSDUCKSHEILMITTEL ANTAGONISTENBAHNUNG
    Rudolf Sponsel sagte am 20. Dezember 2013 um 14:34 :
    Der pfiffige Ansatz ist ziemlich genau 100 Jahre alt. Das Ausdrucks-Heilmittel wurde m.W. von Hugo Münsterberg entdeckt und 1913/1920 als “Antagonistenbahnung” beschrieben: https://www.sgipt.org/hm/gesch/muenstb.htm
    (ein bisschen runter scrollen)
    Quelle: MÜNSTERBERG, H. (1913, 2.A. 1920) Psychotherapie. In: Grundzüge der Psycho-technik. Leipzig: Barth. Aus: S. 329 – 341.
    __
    ARBEITSTHERAPIE, SPORTTHERAPIE, X-THERAPIE
    Rudolf Sponsel sagte am 20. Dezember 2013 um 10:21 :
    Es ist in der Psychiatrie üblich, an irgendwelche Worte “…therapie” dran zu kleben und das ganze dann auch noch für Therapie zu halten, weil man das Wort angeheftet hat: Arbeitstherapie, Beschäftigungstherapie, Bewegungstherapie, Kunsttherapie, Singtherapie, Spieltherapie, Sporttherapie, ...
        Das ist einerseits bequem und einfach, aber auch dümmlich und falsch. Ausbeutung, Entwürdigung und Versimplifizierung bekommt eine euphemistische Note: aus Simplem, Alltäglich wird plötzlich “Therapie”.
    Andererseits ist die konstruktive und positive Idee, die dahintersteckt, dass arbeiten, beschäftigen (“Beschäftigungstherapie”), bewegen, Sport treiben, spielen, singen (als Antidepressivum) nützlich für Besserung oder Stabilisierung sein kann statt bloß rum- oder wie es nunmehr heißt – abzuhängen. Hermann Simon (1867-1947) gilt als (einer) der Entdecker.*
        Das BZK Bayreuth sprach in seinen Berichten über Mollath auch immer wieder von “Sporttherapie”, ohne auch nur ein einziges Mal zu erklären, wieso Sportbeteiligung Wahnvorstellungen eindämmen soll. Aber erklären können die ohnehin so gut wie nichts. Da-zu müsste wenigstens ein Hauch von wissenschaftlichem Grundanspruch entwickelt werden. Wenn man dieser Zunft ihre Fremdworte nimmt, dann sieht es sehr kahl und mondig aus.
        Es fehlt nur noch, dass sie FRÜHSTÜCKSTHERAPIE, TRINKTHERAPIE, ANZIEHTHERAPIE, ZÄHNEPUTZTHERAPIE, GEHTHERAPIE, GRÜSS-GOTT-THERAPIE, GUTEN-MORGEN-THERAPIE, FENSTER-AUF-MACH-THERAPIE, AUGENZUTHERAPIE, SCHLAFTHERAPIE (wer in einem psychiatrischen Kranhaus schläft, schläft nicht einfach nur, sondern befindet sich sozusagen in SCHLAFTHERAPIE), … na ja, jetzt reichts aber
    *Zur Geschichte der “Arbeitstherapie” in der Psychiatrie u.a.:
    https://www.sgipt.org/medppp/antips1.htm#Simon,%20Hermann%20%281867-1947%29
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    Eisenberg Kritik an den Mindestanforderungen * DGPPN Zertifikat Blendwerk
    Rudolf Sponsel sagte am 17. Dezember 2013 um 15:51 zu @Heinz B.
    Ja, das scheint der einzige geblieben zu sein. Im HBFP wird kurz auf seine Kritik (ablehnend) eingegangen. Ich finde seine Ausführungen, die ich mir inzwischen besorgt habe, trotzdem interessant. Kritische Auseinandersetzung und Ringen um bessere Lösungen sind fast immer gut.
    Von “Allgemeingültigkeit” hat aber nie jemand geredet. Es geht um Beachtlichkeit. Aber die findet ja ohnehin nicht statt.
    In der Schlechtachterindustrie herrscht Meinungsanarchie.
    Das DGPPN Zertifikat ist Blendwerk und ohne jede qualifizierende effektive Bedeutung, viel-leicht ein Geschäft für die Zertifizierer und die Innehaber (Begrenzung der Konkurrenz).
    Erinnert mich immer wieder an Eugen Bleulers große Programmatik von 1921: “Das autis-tisch-undisziplinierte Denken in der Medizin und seine Überwindung.”*
    *https://www.sgipt.org/hm/gesch/bleuler.htm
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    Prof. Eisenbergs Kritik an den Gutachten und am Urteil im Fall Ulvi Kulac (Peggy)
    Rudolf Sponsel sagte am 16. Dezember 2013 um 10:11 :
    Vielen Dank für die prompte Übermittlung. Dabei muss ich gestehen, dass ich Ihre erste Mitteilung über Prof. Eisenbergs Editorial glatt übersehen hatte, so dass ich quasi erst gestern von den beiden Eisenberg-Arbeiten erfuhr. Für meine methodenkritische Analyse, die ich RA Eu-ler am 2.10.2013 übersandte wären sie auch zu spät gekommen. Im übrigen ist meine methodenkritische Analyse natürlich nicht davon abhängig, was ein Rechtsprofessor ausführt, wenngleich ich mich natürlich sehr freue, dass so ein “Pfund” wie Prof. Dr. Eisenberger sol-che eindeutig klaren und geradezu vernichtend kritische Worte findet. Als erste Schnellreaktion, habe ich die beiden Arbeiten ins Literaturverzeichnis (2. Teil) aufgenommen. Eine inhaltliche Präsentation steht noch aus und kann aufgrund meiner derzeitigen Verpflich-tungen in der Vorweihnachtswoche auch erst gegen Ende der Woche präsentiert werden (morgend Abend ist übrigens Veranstaltung in Nürnberg).
    Nachdem der Mord durch die Wiederaufnahme erst mal vom Tisch ist, werden nun die sexu-ellen Tatvorwürfe und die Gutachten (§ 63 StGB) und Stellungnahmen (§ 67e StGB) die nächsten wichtigen Aufgaben. Rechtsanwalt Euler und Betreuerin Gudrun Rödel haben schon grünes Licht gegeben, dass ich diese Werke unter die methodenkritische Lupe nehme. Inso-fern passt Ihre Frage zu den sexuellen Tatvorwürfen bestens in meine Vorbereitung (ich bin ja im Februar bei der geplanten Veranstaltung mit Gustl Mollath in Bayreuth mit dabei). Nun aber zu Ihrer Frage.
    Im Urteil (131 Seiten) heißt es S. 126f.;
    “III. Fälle BI., III., V.4. und VI. (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus):
    Gegen den Angeklagten war die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen.
    1. Der Angeklagte hat sämtliche unter B. I. bis V.4. und VI. festgestellten Taten aufgrund der bei ihm bestehenden Minderbegabung mit Retardierung im psychosozialen und psychosexuel-len Bereich im Zustand der sicher verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, nicht ausschließbar auch der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB begangen.
    2. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge sei-nes Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
    Insoweit hat die Jugendkammer allerdings nur die unter B I., 111., V.4. und VI. festgestellten Taten, bei denen es zu weit über exhibitionistische Handlungen hinausgehende Sexualstrafta-ten an Kindern mit körperlichen Berührungen bzw. dem Versuch hierzu kam, berücksichtigt, wobei diese Taten zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.”
    Die einzelnen sexuellen Tatvorwürfe werden S. 118 aufgeführt, können hier aber aus daten-schutz- bzw. persönlichkeitsrechtlichen Gründen (die Namen der Betroffenen und ihrer Familien wären erst zu kodieren) nicht so einfach ausgebreitet werden. Es gab Verurteilun-gen, Teilfreispruch und Freispruch. Man darf die sexuellen Tatvorwürfe also nicht über einen Kamm scheren.
    Die rechtliche Wertung der sexuellen Tatvorwürfe ist darüber hinaus auch nicht mein Kompe-tenzbereich. Das ist sozusagen Ihr Job
    Die wesentliche Wertung des Gerichts zur Anwendung des § 63 StGB ist in meiner Interpre-tation:
    “… wobei diese Taten zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.”
    Ich habe angefragt, ob Sie das “Gut”achten Prof. Kröber und das Urteil bekommen können – was ich sehr gut fände – aber noch keine Antwort erhalten. Ich will derzeit auch nicht drän-gen, weil RA Euler*, die Betreuerin und Bürgerinitiative-Chefin Frau Rödel übereingedeckt sind.
    * Nach Prof. Kröber nicht der “renommierte” Wolfgang, sondern quasi nur der unbedeutende Michael, der zwar den WA durchgebracht hat, aber was heißt das schon fürs Renommee …
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    VERSTÄNDLICHKEIT ALS BÜRGERRECHT
    Rudolf Sponsel sagte am 14. Dezember 2013 um 23:15 :
    Die Duden-Redaktion hat sich zusammen mit der Gesellschaft für deutsche Sprache 2008 höchste Verdienste erworben mit der Herausgabe des bahnbrechenden Werkes “VERSTÄNDLICHKEIT ALS BÜRGERRECHT. Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen Diskussion”.
    Eine kleine Literatur-Auswahl zum Thema “Sprache, Kommunikation und (Un-) Verständ-lichkeit des Rechts” findet sich hier:
    https://www.sgipt.org/wisms/gb/beweis/b_krire.htm#Literatur%20Kriminologie,%20Rechtswissenschaft%20und
    Ergänzungen willkommen.
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    Mündliches Gutachten und HV-Protokoll
    Rudolf Sponsel sagte am 14. Dezember 2013 um 12:50 zu @D7:
    Sie sind leider sehr rechtserheblich und genau das ist das Problem.
    Ich wiederhole noch einmal: Wenn die RichterIn den Gutachter um die Erstattung seines mündlichen Gutachtens – das Entscheidende – bittet, dann kann sie ihn fragen, ob er die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt sieht. Der Gutachter kann “Ja” sagen und fertig, vielleicht genügt sogar konkludentes Nicken. Das wars. Im Protokoll der HV wird dann lediglich vermerkt sein, dass der Sachverständige sein Gutachten erstattet hat. Im Urteil wird sich die Formel finden, dass der dem Gericht seit vielen Jahren bekannte, sehr zuverlässige und erfahrene Sachverständige sein Gutachten zur vollen Überzeugung des Gerichts erstattete, so dass es sich das Gutachten zu eigen machen konnte.
    Der BGH wird nichts daran aussetzen können, weil das Protokoll nur formal ist.
    Mit wohlverstandenem Recht und gesundem Menschenverstand hat das alles nichts zu tun. Es ist von der Anlage her eine ziemliche Farce, wenngleich es natürlich oft nicht solch extreme Züge annehmen muss, wie ich geschildert habe. Aber es ist möglich und das ist der Skandal, der nach einer Reform des Revisionsrechtes geradezu schreit. Die fehlende inhaltliche Dokumentationsverpflichtung der HV ist wirklich unerträglich. Aber das weiß das Volk nicht und auch die Medien tun alles, damit es über den wirklichen Rechtsstaat uninformiert bleibt. Das sollten wir ändern. Unsere Waffen sind Information, Transparenz und Öffentlichkeit.
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    Zwei neue Artikel in den NN zum JUstizansehen und Psychiatrischen Gutachten
    Rudolf Sponsel sagte am 14. Dezember 2013 um 09:19 :
    In den Nürnberger Nachrichten sind heute zwei große Artikel:
    “Justiz bangt um ihr Ansehen” von Kasperowitsch S. 16
    “Psychiatrische Gutachten haben mit Gefühlen nichts zu tun”, S. 13 von Ulrike Löw über den Straßenkreuzer-Uni Vortrag von Dr. Wörthmüller, der hier entgegen Nedopil behauptet: “’80 Prozent’, sagt Wörthmüller, ‘ist unsere Trefferquote.” Umgekehrt wird für die Falsch-Positiven ein Schuh daraus.
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Nedopils%20%282005,%20S.%20195%29%20richtiger%20Grundansatz
    Siehe auch unter Anmerkungen: Falsch positive Rückfall-Prognosen.
    https://www.sgipt.org/lit/pabst/nedopil5.htm
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    Wissenschaft und Pseudowissenschaften: Frag den Lesch
    Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 18:14 :
    Wissenschaft
    Einen guten und kurzen Einblick in das wissenschaftliche Denken vermittelt die neue Ausga-be von “Frag den Lesch” zum Thema “Pseudowissenschaften auf dem Prüfstand”. Die hier von Lesch entwickelten Kriterien kann man gut auch auf die forensische Psychiatrie anwen-den.
    https://fragdenlesch.zdf.de/Leschs-Kosmos/Frag-den-Lesch-5989778.html
    Könnten wir hier mal durchspielen bei Interesse …
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    Schlechtes Gewissen setzt Gewissen voraus
    Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 15:27 :
    @Joachim Bode sagte “Auch das schlechte Gewissen setzt ein Gewissen voraus.”
        Ich verschärfe noch: nicht auch, sondern wirklich. Menschen ohne Gewissen sollten daher daher schuldunfähig sein. Ich mutmaße allerdings: die Rechtssprechung sieht das anders. Na ja, der Einsichtsbegriff hat es wirklich in sich. Nedopil weiß das, aber er sagt leider nicht: än-dert den § 20 StGB, macht ihn mit dem Leben, der Erfahrung und den wissenschaftlichen Möglichkeiten kompatibel.
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    Wirren in der Strafprozessordnung
    Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 13:18 zu @Heinz B

    (1) “Daher ist es logisch, dass die Begutachtung zur Schuldfähigkeit idealerweise nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und vor der Anklageerhebung stattzufinden hat. Ersatzweise hat sie vor der Hauptverhandlung und spätetestens vor dem Schuldspruch stattzufinden.”
        Nein, es ist im höchsten Maße anti-ideal und unlogisch, weil zur Schuld-un-fähigkeit und zum § 63 StGB nämlich eine TAT gehört, und zwar eine wirkliche und keine mutmaßliche oder virtuelle. Die Tat steht aber erst nach einem rechtskräftigen Urteil fest. Im Fall Mollath gab es erst nach der Abweisung der Revision durch den BGH ab dem 14.02.2007 ein rechtskräftiges Urteil. Bis dorthin muss die Unschuldsvermutung gelten. Das ist der Widerspruch zu den Anknüpfungs”tatsachen” bei der Begutachtung.

    (2) “Wer etwas anders will, soll seinen Volksvertretern nahelegen die StPO bzw. das StGB zu ändern.”
        Das zwar auch, aber zunächst ist es wichtig, auf die Widersprüche und Unsinnigkeiten der Gesetze und der Rechtssprechung hinzuweisen. Das bereitet nämlich den Boden für eine Re-form. Und derlei Widersprüche, Unlogiken bis hin zu Absurditäten gibt es einige. Das Recht posaunt zwar, der Richter sei den Denkgesetzen und allgemeinen wie wissenschaftlichen Er-fahrungssätzen verpflichtet. Aber das sind offensichtlich nur hohle Worte. Daher:
    Eine Demokratie, die den Rechtsstaat den Juristen überlässt, hat sich aufgegeben. Im Namen des Volkes verpflichtet alle.
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    Ob es die Vorfälle gab ist im Wiederaufnahmeverfahren neu zu klären - Haddenbrock
    Rudolf Sponsel sagte am 13. Dezember 2013 um 08:52 ZU @Heinz B. “Verfahrensgegenständliche Vorfälle”
        Ob es diese (10) “Vorfälle” gab, ist ungewiss, Das soll das Wiederaufnahmeverfahren ja klären. Was man sicher immer machen kann als forensischer Gutachter ist, Befindlichkeit und Verfassung zu den Tatzeiten zu erkunden versuchen. Aber wie soll ein Gutachter diese Be-findlichkeiten, sofern sie denn überhaupt erkundbar sind, zu Taten in Beziehung setzen, die noch gar nicht rechtskräftig existieren? Das Recht ist hier unsinnig verfasst.
        Haddenbrock hat diese Problematik für die Sachverständigen sehr schön herausgearbeitet:
    Haddenbrock, Siegfried (1981) Das Sachverständigendilemma im deutschen Strafprozeß ohne Tat- oder Schuldinterlokut. NJW 1981, 1302
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    Mollath macht hier nach meinem Eindruck eine gute Figur
    Rudolf Sponsel sagte am 12. Dezember 2013 um 16:44 zu BR3, 10.12.13, Abendschau, 18.00, hat ca. 3.5 Minuten.
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    Gründliche Prozessvorbereitung Regensburg (Wiederaufnahme)
    Rudolf Sponsel sagte am 12. Dezember 2013 um 11:23 :
    In den heutigen NN gibt es einen Bericht der Prozeßvorbereitungen in Regensburg. Es soll gründlich und in die Tiefe verhandelt werden. Mollath wird auf jeden Fall neu begutachtet werden, ob er mitwirkt oder nicht.
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    Kritik an Mollaths Äußerungen muss zulässig sein
    Rudolf Sponsel sagte am 11. Dezember 2013 um 11:25 zu  @Fotobiene “Kritik an Mollaths Äußerungen muß zulässig sein, Argumentationskeulen wie man sie bis-weilen liest: “DU hast gut reden, schließlich war der Mann 7 Jahre in der Psychiatrie” würden ihn ein zweites Mal psychiatrisieren.”
        So sehe ich das auch, wobei wohl praktisch entscheidend ist, wie man es macht und hoch-kocht oder im Rahmen hält.
    Kritik ist ein sehr wichtiges sozialpsychologisches Heilmittel. Und weil es so wichtig ist, habe ich für meine PatientInnen – besonders für die Hypersensiblen – deshalb sogar einen Unter-stützungstext entwickelt. Wer Interesse hat, mag mal drauf spitzen (für Anregungen und Kritik ;-.) offen): https://www.sgipt.org/hm/hm_kritik.htm
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    Urteil: Ärztin muss 18.000 Euro Strafe zahlen
    Rudolf Sponsel sagte am 10. Dezember 2013 um 20:58 :
    Das Lübecker Landgericht hat heute eine 54-jährige Oberärztin der Psychiatrie in Geesthacht (Kreis Herzogtum Lauenburg) wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 18.000 Eu-ro verurteilt. Die Medizinerin stand seit Anfang Dezember in Lübeck vor Gericht, weil sie im Januar dieses Jahres einen Patienten beurlaubt hatte. Kurz darauf erstach der Mann seine Mut-ter. Nach Ansicht des Gerichts trägt die Ärztin eine Mitschuld an dem Tod der Frau, weil sie den Mann aus der Klinik gehen ließ, ohne ihn vorher noch einmal zu untersuchen. …”
    https://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/prozess1853.html
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    Tathergangshypothese Prof. Kröber vorgelegen?
    Rudolf Sponsel sagte am 10. Dezember 2013 um 12:22 zu @Wolff: “Er meint also nicht, daß Kröber seinerzeit das konkrete Szenario des Profilers Horn oder die Vernehmungsvorbereitung der Polizei zur Besprechung vom 30.4.2002 vorgelegen habe, sondern daß sich aus dem Geier-Vermerk vom 20.8.2002 als Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen (!) jener Tathergang ergebe, den Ulvi Kulac dann schließlich “gestanden” hatte. Können Sie das verifizieren?”

    Ja, so lese ich die 18 Seiten auch. Sehr dicht, sehr informativ; und, wie Lemmer m.E. richtig deutet, ziemlich genau das, was in der Tathergangshypothese ausgedacht wurde. Es könnte sein, dass Kröber wie auch, wie es nun heißt, auch das Gericht von der Soko Peggy 2 ge-täuscht wurde.
    Zum inzwischen verstorbenen Mithäftling Peter hoffmann (nicht Hermann), dessen Aussage wird im Bericht vom 20.8.2, S. 14 zitiert.
    Prof. Kröber erwähnt den “Zeugen” drei mal:
    S. 13 seines GA: “07.12.: “Herr Kulac beantragte schriftlich eine Verlegung in die Wohn-gruppe, er begründete dies mit den Worten, dass Herr Hoffmann ihn immer wieder ausfragen würde.”
    Und S. 27: “(Auf Nachfrage zum Konflikt mit dem Patienten, der eine Zeitlang entwichen war?) Ja, das sei der PETER HOFFMANN. Der habe behauptet, er hätte gesagt, dass er die Peggy mit eigenen Händen gewürgt habe. Und sein Vater solle die Peggy “verräumt” haben.
    (Verräumt?) Halt woanders hingebracht. Er habe das zu der Kripo gesagt, der habe ihn ver-leugnet (gemeint wohl: verleumdet). Er habe dann zu dem Kripobeamten gesagt, das stimme gar nicht.”
    Und S. 33: “Untersuchungsgespräch am 10.09.2002
    Am 10. September 2002 wurde Herr Kulac nach Vorankündigung erneut aufgesucht. Er wur-de gefragt, was es mit dem Herrn Hoffmann auf sich habe. Herr Kulac berichtete: Er solle angeblich dem Peter Hoffmann gesagt haben, dass er die Peggy mit eigenen Händen erwürgt habe und dass sein Vati die Peggy verräumt habe. Aber das habe er dem nicht gesagt, dem Pe-ter Hoffmann.”
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    Ergänzung Zwischenbericht Soko Peggy zu Gutachten Aussagefähigkeit vom 20.8.2002?
    Rudolf Sponsel sagte am 10. Dezember 2013 um 00:25 zu @Wolff :
    Der Bericht ist 18 Seiten lang und enthält m.E. keinen Hinweis auf die Ausarbeitung einer Tathergangshypothese. Aber die ersten beiden Blätter lassen eine Doppelpaginierung erken-nen: 287 durchgestrichen (300.), die nächste Seite 287 (nicht gut lesbar) und 3001.
    Kann man sich denn überhaupt auf die Akten verlassen? Wird nicht so manches undokumen-tiert telefonisch oder sonst wie außerhalb der Dokumenation?
    Zur falschen Geständnisproblematik. Ich schau mir die Arbeit von Prof. Volbert noch mal an. Aber alle Kommentare, die ich bisher zum falschen Geständnis berichten als einen Klassiker Vernehmungsdruck; meist ist der 136a StPO im Spiel. Erst heute habe ich bei meiner Recher-che in der UB des neuen Geipel (2013) “Handbuch der Beweiswürdigung” erschreckende Ausführungen gefunden. Ich zitiere aus Teil 3:
    “D. Exkurs 1: Wert eines Geständnisses
    32  Gerade das Geständnis (vgl. hierzu Kap. 33 Rdn. 1?ff.) ist eine Quelle vieler Fehlurteile.120 Nach einer Untersuchung von Brandon und Davies sogar die Hauptfehlerquelle im Strafpro-zess neben der fehlerhaften Personenidentifizierung.121 Das Erzielen eines Geständnisses ist ein Ziel von Polizeibeamten, das allerdings explizit oft ungenannt bleibt. Dieses Ziel wird in der Praxis überwertig und provoziert die Gefahr falscher Geständnisse.122 Die Warnungen vor falschen Geständnissen sind zahlreich und zeitlos.123 Die Dunkelziffer der falschen Ges-tändnisse (auch hinsichtlich schwerster Straftaten wie Mord und Totschlag124) dürfte durch die Praxis des Deals125 um ein Vielfaches gestiegen sein.126 Wenn es zu einem Geständnis gekommen ist, das unverwertbar ist, kommt es dennoch zu einem Suggestiveffekt, durch das zwar rechtlich unverwertbare, aber den Richtern dennoch bekannte Geständnis. Allein schon die Erörterung einer Verständigungslösung kann einen „point of no return“ (Verständigungs-bereitschaft als Schuldindiz) auslösen.127 Dieses -laut nicht wenigen Justizjuristen- „Indiz für die Schuld des Angeklagten“ potentiert durch die Verbindung mit dem Perseveranz- und Schulterschlusseffekten das per se unfaire deutsche Strafverfahren.128?"
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    Viele Schwächen und Mängel im Prof. Kröber GA zu Ulvi Kulac
    Rudolf Sponsel sagte am 9. Dezember 2013 um 18:58
    Das Prof. Kröber GA hat sehr viele Schwächen und Mängel - im Spiegel wird, wie mir scheint, der Name "rücksichtsvoll" verschwiegen. Da er aber das Tatrekonstruktionsvideo bei seinen Anknüpfungstatsachen hatte, hätte er auf jeden Fall den Murks und Pfusch dieses "Tathergangs" erkennen und problematisieren müssen. Nicht nur, dass er das nicht gemacht hat, was elementare Sachverständigenpflicht ist, sondern in einer offenbar grenzenlosen An-wandlung von Eitelkeit hat er sich auch noch als aerodynamischer Schulranzen-Flugbahnexperte versucht, was das Gericht in einer nicht minder grenzenlosen Anwandlung von Einfalt in seinem Urteil auch noch rühmend hervorhob. Worum ging es?
    Peggy rennt mit dem Schulranzen in der rechten Hand (sie ist Rechtshänderin) auf dem an-schüssigen - insgesamt 800 m, 21% Steigung - 500 m bis zu dem Stein wo sie angeblich stolpert und hinfällt. Ulvi gibt nach dem Sturz die Lage des Schulranzen vor dem Körper und vor dem Kopf von Peggy - in Laufrichtung -  liegend an. Und er meinte, das müsse nach den Naturgesetzen auch so sein und deshalb sei dies ein besonders Glaubhaftigkeitskennzeichen. Wenn das eine wirkliche Tatrekonstruktion gewesen wäre, dann hätten zumindest zwei Sach-verhalte nachgestellt werden müssen:
    1) wie ein Schulranzen beim Sturz aus der rechten Hand vor den Kopf des Mädchens fliegen kann. Wer stürzt, lässt fallen und versucht die Hände zum Abfangen frei zu bekommen, so je-denfalls der gesunde Menschenverstand und die alltägliche Erfahrung.
    2) Man hört auf dem 800 m Weg zunehmend deutlicher in dem Video, dass Ulvi Kulac schnauft wie ein Walross. Wohlgemerkt beim bloßen Gehen der Strecke. Er will aber 800 (21% Steigung) Meter hinter Peggy her gerannt sein. Es ist völlig klar, warum man ihn nicht laufen ließ, wie es korrekt gewesen wäre: jeder Kripobeamte wusste, der schafft keine 100 m. Damit stellt sich die Frage, ob die Tatrekonstruktion durch Unterlassen nicht teilweise vor-sätzlich falsch angelegt war? Hier sehe ich Frau Wolff gefordert.
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    Nicht nur Exploratiuon sondern drei Grundvoraussetzungen sind nach Baer kompromisslos zu fordern
    8. Dezember 2013 um 16:33 :
    Der 39. Quellenbeleg von 1881 bis jetzt ist die bislang stärkste Aussage zur Bedeutung der Exploration. Prof. Baer hat lange Zeit im nordbayerischen Raum Gutachten zusammen mit dem Psychologen Dr. Hartung gemacht.
    Prof Baer (1996) Rn “56 a) Exploration. Der wesentliche Bestandteil der psychiatrischen Untersuchung ist die Exploration. … [Rn 76]
    Die psychiatrische Diagnose stützt sich somit im Bereich der endogenen Psychosen in ho-hem Maße auf die subjektive Seite des Erlebens des Kranken, verdeutlicht in der Selbstschilderung. 77 Diese wiederum wird angeregt durch die methodisch gezielte Befragung, die Exploration.
    Dabei sind drei Grundvoraussetzungen kompromißlos zu fordern. Fehlt eine, so ist die Diagnose wertlos:
    – der Psychiater muß selbst verstanden haben, was er fragt. Das ist bei jungen oder wissen-schaftlich uninteressierten älteren Kollegen nicht immer vorauszusetzen.
    – Der Kranke muß die Fragen uneingeschränkt verstanden haben.
    – Der Kranke muß zu einer offenen Antwort bereit sein.
    Rn 78 Eine andere als diese Beweisführung für das Vorhandensein einer Schizophrenie gibt es nicht.”
    Originalquelle:
    Baer, Rolf (1996) Das psychiatrisch-psychologische Gutachten. In (857-885) Bayerlein, Wal-ter (Redaktion) Praxishandbuch Sachverständigenrecht. München: C.H. Beck.
    Sekundärquelle:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/ExpF.htm#Baer%20%281996%29
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    Reid-Methode und Ausbildung in Vernehmung in der Justiz
    8. Dezember 2013 um 12:57 :

    Danke für den interessanten Hinweis. Die Reid-Methode ist im KrimLex auch kritisch beschrieben:
    https://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=224

    Das weitergehende Problem ist aber, dass Richter selten in Vernehmung ausgebildet werden und das offenbar auch für unnötig erachten (schon von Peters kritisiert). Ein schwerer Fehler der Rechtswissenschaft und juristischen Fakultäten.

    Forensisch-wissenschaftlich bewertet kann man die Einführung der Methode in Bayern durch den Frömmler Beckstein ruhig als Wissenschaftsverbrechen bewerten.

    Die Kripo überhaupt ist Gottseidank auf dem Weg einer angemessenen Vernehmungslehre:
    https://www.sgipt.org/lit/Boorberg/HL_VTP.htm

    Hoffentlich spricht sich das auch bei Richter- und StaatsanwältInnen rum.
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    Unklarheit im Fall Ulvi Kulac
    5. Dezember 2013 um 09:47 zu @Wolff:

    1) ok: Interviewhinweis statt Buchhinweis (Lemmer)
    2) Abweichung Buch-Interview (Lemmer) habe ich nicht untersucht. Hier müsste Lemmer gefragt werden.
    3) Was K. inhaltlich genau hatte, weiß ich nicht, da es aus seinem GA nicht klar hervorgeht. Ich vermute es aber, denn er gibt ja (formal) reichlich Quellen an (wie ich dokumentiert habe):
    - Aktenunterlagen (3 Leitzordner)
    - Psychiatrisches Gutachten der Landgerichtsärztin Janovsky
    - Sozialakte über Herrn Kulac
    - Schlußbericht Kriminalpolizei vom 8.10.2002 über den Verlauf der Vernehmungen
    - Zusatzgutachten Dipl.-Psych. Paul Keller vom 27.12.2001
    - Ergänzung Zwischenbericht Soko Peggy zu Gutachten Aussagefähigkeit vom 20.8.2002
    - Durchgesehen weitere Vernehmungen des Vaters Erdal Kulac
    - Drei Videobänder zur Tatrekonstruktion vom 2.7.2, 30.7.2, 1.8.2
    - Einbändige Ermittlungsakte (Duplo) 242 Js 10292/00 und der zweibändigen Ermittlungsakten (Duplo) aus dem Verfahren 22 Js 12451/01 der Staatsanwaltschaft Hof.
    Hier geht Lemmer evtl. im Buch zu weit (“Kröber wusste offenbar weder davon,…”).
    4) Die Steingeschichte bedarf noch weiterer Aufklärung.
    5) Über die Aktenauswahl der Ermittlungsakte kann ich nichts sagen (sehe das auch als Rechtsanwaltsarbeit, nicht meine).

    6) @Wollf: “Es ist nun leider so: Schlamperei ist an der Tagesordnung. Kritische Analysen sollten sich davon abheben.
    Und daher erwarte ich von Ihnen, Herr Dr. Sponsel, mehr.
    Welche Akten lagen Ihnen vor?
    Welches Video der drei vorhandenen haben Sie gesichtet?
    Woher stammt die erste Seite des Faksimiles, das Sie auf ihrer Website gepostet haben: aus einem Band der Akte mit Paginierung oder aus diesem ominösen polizeilichen Vermerk, der allein dem Gutachter Kröber zuging?”

        Ihre Erwartungen in Ehren. Aber mein Ziel Erstanalyse und meine Grundlagen sind auf meiner Seite klar ausgewiesen. Die Aktualisierung 6.2.b zur Frage des Vernehmereinflusses hat nun drei handfeste und nicht zu erschütternde objektive Argumente, von denen jedes einzelne allein ausreichen sollte: a) Reid-Methode, b) Tathergangshypothese, c) inkompetente Vernehmungen und Tatrekonstruktion (Video 30.7.2002). b) und c) waren der Grund für die Aktualisierung. Was genau K. wusste, ist für mich unklar, aber auch nicht so wichtig für die Frage der Beeinflussung nur für das, was man ihm vorhalten kann.
    Auf dem dreiseitigen Brief vom 2.5.2002 zum Vernehmungskonzept mit der Tathergangshypothese habe ich keine Paginierung erkennen können. Wo der überall abgelegt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass es ihn gibt, für meine 6.2.b Fragestellung nebensächlich.
    Meine Aufgabe sehe ich in erster Linie in der methodenkritischen Prüfung des “aussagepsychologischen” K-Gutachtens. Erst bei einer Vollprüfung sind alle die Akten, die dem K.-GA zu Grunde lagen, förderlich. Da es sich bei aussagenpsychologischen GA-Überprüfungen um sehr aufwändige Arbeit handelt, muss erst abgewartet werden, ob der RA eine solche für nötig erachtet (ich frage mal nach).
        Das selektive Aktenchaos, das das Gesetz offenbar hergibt, ist unerträglich. Auch die fehlende inhaltliche Dokumentation gehört dazu. “Akte” sagt ja inhaltlich gar nichts. Ich entsinne, dass es im Fall Mollath extrem schwierig war, die verstreuten Akten zusammen zu bekommen. Das ist im Zeitalter der Elektronik natürlich ein Unding ohnegleichen.
    __
    Nachfrage zur schriftlichen Vorbereitung der Vernehmung Ulvi Kulacs
    4. Dezember 2013 um 17:03 :
    @wolff “Befand sich die schriftliche Vorbereitung der Vernehmung bei den Unterlagen, die dem Kröber-Gutachten zugrundelagen?”

        Das weiß ich nicht genau, weil sich K. im GA nur summarisch äußert, so dass man inhaltlich nichts Genaues weiß.
    Aber er wenn er eine Minimalahnung von Exploration (Vernehmung) hätte, dann hätte er aufgrund des Tatrekonstruktionsvideos – das ich kürzlich einsehen konnte – erkennen müssen, dass diese Beamten völlig überfordert waren. Aus zwei Einäugigen wurde hier kein Ganzseher, sondern offenbar ein Vollblinder.
    Wenn K. es allerdings wusste, dann ist es eine glatte Falschaussage. Aber vermutlich ohne Folgen, da Vorsatz nicht einfach nachweisbar ist und unsere crème de la crème Koryphäen natürlich nicht auf ihre Gutachten vereidigt werden. § 359 (2) StPO kann also nicht greifen – oder doch? – und deshalb sollte künftig obligatorisch vereidigt werden, wenn Menschen für Jahre oder Jahrzehnte in der Psychiatrie verschwinden sollen.
    Anmerkung @Helga Steckhan: Danke für den Buchhinweis (Lemmer ist der Buchautor, nicht der Anwalt, der heißt Euler).
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    Auch Psychologen sind keine Hellseher
    4. Dezember 2013 um 16:10 :
    Leserbrief an die Nürnberger Nachrichten. Heute 4.12.13. erschienen.
    Kürzungen in [eckigen] Klammern zu NN Sa/So 30.11.12, S. 17 “Fall Mollath: Man kann nicht hineinschauen”

    Nachdem sich Kollege Dr. Rose zur Frage, ob man denn ein Gutachten erstellen könne, wenn die Mitwirkung des Probanden fehle, nicht klar äußerte, darf ich als forensischer Psychologe nachsetzen: Auch PsychologInnen sind keine besseren Hellseher als Psychiater[Innen}. Es ist ganz einfach: Worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Das versteht jede Handwerker[In, jede Kauffrau, jede HauptschülerIn], nur unsere Akademiker[Innen], besonders in der Unterbringungspsychiatrie und – justiz, scheinen mit solchen elementaren Denk- und Lebensgesetzen extreme Schwierigkeiten zu haben. Manchen scheint das Studium geradezu das Hirn zu vernebeln. [Die kritisch-ironische "Volksexpertise"-Idee des Professors aus Berlin, der offenbar nur Professor und sonst nichts kann, ist deshalb gar nicht so schlecht]. Dieses verrückte System braucht dringend gesunden Menschenverstand.
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    Beweis von Prof. Dr. Kröbers Falschbewertung der Beeinflussung von Ulvi Kulac
    Rudolf Sponsel sagte am 4. Dezember 2013 um 09:49 :
    Beweis von Prof. Dr. Kröbers Falschbewertung der Beeinflussung von Ulvi Kulac (Fall Peggy) durch seine Vernehmer https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKr%C3%B6b.htm#6.2.b.%20Keine%20Einflussnahme%20der%20Vernehmer
    Nach Einsichtnahme in die belegte Tathergangshypothese habe ich den Punkt 6.2.b ergänzt und neu gefasst.
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    Wörthmüller-Vortrag in der Straßenkreuzer-Uni Nürnberg
    3. Dezember 2013 um 09:40 :
    Nach Nürnberg fahren ist mir heute zu aufwändig. Ich war gestern Abend erst im Rechtspsychologischen Kolloquium – habe ihn da nicht gesehen – zum Thema Gewalt im Strafvollzug und habe zudem eine Erhebung zur Psychodiagnostik auf dem Weg (neben zwei halbfertigen Ausarbeitungen zu absoluten und Methodenfehlern …). Außerdem entsinne ich mich an ein GA von ihm, das jenseits des amorph-strukturlosen Leipziger Allerleis mit einem Inhaltsverzeichnis hervorstach, wie man es wünscht und erwartet.
    Grundsätzlich aber eine gute Sache, die “Straßenkreuzer Uni”* mit einem solchen Vortrag zu bedenken und zu respektieren. Den nächsten “Straßenkreuzer” (Zeitung der Obdachlosen) werde ich aber genauer unter die Lupe nehmen. Vielleicht wird da ja berichtet.
    *https://www.strassenkreuzer.info/das-projekt.html
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    Nachrichten aus der Psychiatrie
    Rudolf Sponsel sagte am 1. Dezember 2013 um 12:45 :
    Informativ: Nachrichten aus der Psychiatrie und von der Würde

    Nachrichten aus der Psychiatrie: Neue Rubrik: Alternative Psychiatrie
    https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Alternative%20Psychiatrie

    Statt Psychiatrie 2: Wichtiges und informatives Werk zur Alternativen Psychiatrie
    https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Hierzu%20ist%20ein%20wichtiges

    Medienkritik 3sat Sternstunde Philosophie Peter Bieri über ein würdevolles Leben – ausgezeichnet
    https://www.sgipt.org/medien/kritik/mk_13.htm#Peter%20Bieri%20%C3%BCber%20ein%20w%C3%BCrdevolles%20Leben
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    Aus dem Grundtext: Grundsatzproblem mündliches Gutachten
    30. November 2013 um 12:37 :
    "Grundlage für die richterliche Urteilsfindung ist allein das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten." (Punkt 5. Mindestanforderungen)

    Hier stellen sich ein paar Fragen:
    1) Gelten die Mindestanforderungen auch für das - rechtlich entscheidende - mündliche Gutachten? Es ist ja sozusagen völlig irre, wenn für das nicht ausschlaggebende schriftliche GA strenge Anforderungen gelten, hingegen für das entscheidende mündliche GA keine.

    2) Wie steht es um die Dokumentationspflicht des mündlichen Gutachtens? Damit der SV-Beweis überhaupt rechtlich geprüft werden kann, müsste er im Protokoll ausreichend fundiert dargestellt werden. Im Zivilrecht zumindest wird das von einigen Gerichten gefordert, z.B. vom Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, 1 W 446/05. Der Bundesanzeiger Betreuungsrecht fast zusammen*
         "Wird ein Gutachten zur Unterbringung des Betroffenen nur mündlich erteilt, so kann dies im weiteren Verfahren nur dann verwertet werden, wenn die Ausführungen des Sachverständigen in der Art und Weise aktenkundig gemacht werden, die den Anforderungen an ein schriftliches Gutachten entsprechen. Es muss der Untersuchungsbefund, aus dem der Sachverständige seine Diagnosen ableitet, im Einzelnen festgehalten und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar dargestellt werden.
        Hat das Vormundschaftsgericht ein für die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme ausreichendes Gutachten nicht eingeholt und beantragt der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach seiner Entlassung die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen, so kann der Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden."

    3) Steht ein schriftliches GA nicht im Widerspruch zum Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsprinzip der HV?

    4) Wie soll denn der forensisch-psychopathologische Sachverständige in der extrem theatralisch-ritualisiereten HV eine begründete Untersuchung vornehmen können? Wir wissen alle, das ist fast unmöglich. Also wird und muss er auf seine schriftliche Begutachtung vor der HV zurückgreifen, die aber ja nicht "unmittelbar" und direkt "mündlich" ist.

    Ich habe den Eindruck, die HV scheint sehr stark von der Vorzeit geprägt. Nichts ist klar, vieles unzulänglich oder widersprüchlich, jedenfalls was den forensisch-psychiatrischen Sachverständigenbeweis betrifft. Ich gewinne mehr und mehr den Eindruck, dass hier das Recht hinsichtlich der HV hochgradig wirr, artefiziell und sophistisch basiert ist. Ich kann da wenig gesunden Menschenverstand, oder gar wissenschaftsbasiertes Denken erkennen.

    Rechtssicherheit?
    *https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Rechtsprechung_zum_Sachverst%C3%A4ndigengutachten
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    Die drei Unterbringungsarten, Sicherungsverwahrte und Lebenslängliche
    29. November 2013 um 12:30 :
    Leider werden in der ganzen Diskussion die verschiedenen Unterbringungs- und Sicherungs-sachverhalte oft vermischt. Wir haben:
    1) zivilrechtliche Unterbringung (meist Pflege/Betreuung, §§ 1896 ff BGB), aber auch so seltsame Anlässe wie Prozeßfähigkeit (§ 56 ZPO)*
    2) öffentlich-rechtliche Unterbringung (z.B. Selbst-/ Fremdgefährdung)
    3) Strafrechtliche Unterbringung (§ 126a StPO, § 63 StPG)
    Die Beurteilung der Gefährlichkeit spielt zudem eine Rolle bei
    4) Sicherungsverwahrung und
    5) Lebenslänglichen.
    Das ging leider auch in der Diskussion Alpha Wissenschaft durcheinander und wurde dort nicht deutlich klargelegt.
    Sekundärquelle:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Unterbringung
    *https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#%C2%A7%2056%20ZPO
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    Kröber: Die Begegnung zwischen Gutachter und Proband
    29. November 2013 um 00:36  zu @Albert A.:
        Kröber lässt sich zur Möglichkeit der Exploration, die er zum Kernstück der Untersuchung erklärt, wie folgt aus*:
    “Das nun ist die Sensation: dass dies immer wieder funktioniert, dass in einer so unwahrscheinlichen Situation der [>169] erstmaligen Begegnung von völlig fremden Menschen, zudem oft stark unterschiedlicher sozialer Herkunft, gleichwohl sehr schnell sehr ernsthaft und ergiebig über die ganz wichtigen Dinge des Lebens gesprochen wird. Sicherlich funktioniert dies primär durch die Rollenvorgabe, wie sie auch in der allgemeinen ärztlichen Situation vorgegeben ist mit der Arzt- und der Patientenrolle: der Arzt sieht, fragt, hört und schweigt, bis er dann handelt oder redet. Der Patient berichtet und bemüht sich im eigenen Interesse, alles Wichtige vorzutragen, auch möglicherweise beschämende Dinge. Es ist nicht viel Zeit zu verlieren durch einleitenden Small Talk, der weiße Kittel des Arztes und der entblößte Oberkörper des Patienten markieren deutlich Situation und Spielregeln. Wesentlich ist sicherlich, dass lange soziale Praxis das Vertrauen geschaffen hat, dass das, was in einer solchen Situation geäußert wird, der Schweigepflicht unterliegt und diesen Raum nicht verlässt.
    Diese Grunderfahrung wirkt sicherlich in die forensische Explorationssituation hinein, auch wenn der Sachverständige keinen Kittel trägt und der Ort nicht die ärztliche Praxis, sondern eine Zelle im Besuchertrakt ist. Die Kargheit des Ortes ist nicht schlecht: verdeutlicht wird, es geht nur um das Gespräch, nur um das, was der Proband sagt. Konzentration auf das Wesentliche
        Anmerkung: Das ist für die Begutachtungssituation gerade falsch. Sie unterliegt eben nicht der Schweigepflicht.
    * Kröber H-L (2008) Die Begegnung zwischen Gutachter und Proband – Explorationssituation und psychischer Befund. Die Psychiatrie 5:167-171. Hier S. 168f
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    Zwei wichtige BGH-Urteile aus 2004
    27. November 2013 um 23:17 :
    Nein, das sind zwei verschiedene Urteile aus 2004, aber beide sehr wichtig:
    Das von Ihnen gepostete (Nov 2004) betrifft die Diagnosesicherheit. Das von mir heute gepostete (Jan 2004) betrifft die Nachvollziehbarkeit, Transparenz und das Gebot, den Weg aufzuzeigen.
    BGH, Beschluß vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04 – Landgericht – Schwurgerichtskammer – Koblenz
    BGH, Urteil vom 21. 1. 2004 – 1 StR 346/03 (LG Stuttgart)
    Ich habe aber schon gleichlautende Formulierungen bei BGH-Entscheidungen gefunden. Schätze, die verwenden auch Textbausteine.
    Entschuldigung für den Link und Danke an den Reparateur.
        Präzisierend zu:
    27. November 2013 um 20:48 :
    Wichtiges BGH Urteil vom 22.1.2004 zu Diagnose-Fehlern Forensik: Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Weg angeben geboten
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DiagF.htm#Nachvollziehbarkeit,%20Tran…
    Vom Datum her ist es bereits für das Dr. Leipziger “GA” bedeutsam.
    (Erstmals bei Tondorf 2011, S. 58 gefunden)
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    Eigenwelt Prof. Kröbers
    27. November 2013 um 18:31 :
    Danke. Sehr interessanter Bericht, der überdeutlich macht, dass Prof. Kröber offenbar in einer Eigenwelt lebt, die mit der Realität nicht übermäßig viel zu tun hat. Dazu passt dann das schlimme Wort Verhältnisblödsinn von Eugen Bleuler:
    https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Verh%C3%A4ltnisbl%C3%B6dsinn
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    Mehr als Wahn ?
    Am 27. November 2013 um 17:34 zu @Bach “Hier scheint mir mehr als ein Wahn vorzuliegen.”
    Was ist denn damit gemeint?
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    Die DGPPN hat Grundlegendes nicht begriffen
    27. November 2013 um 11:16 :
    Die Frage ist, ob die anderen “Koryphäen” bis auf wenige Ausnahmen tatsächlich besser sind. Die haben in der DGPPN nämlich Grundlegendes nicht begriffen … und die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Ich sehe hier vor allem Abwehr, Abwehr, blinde Flecken noch und nöcher.
    Sie haben über 60 Jahre gebraucht, um ihre NS-Schandtaten zu registrieren. Man darf also davon ausgehen, dass es dauern wird. Vermutlich gilt hier die treffliche Sentenz von Max Planck: “Eine neue wissenschaftliche Wahrheit pflegt sich nicht in der Weise durchzusetzen, daß ihre Gegner überzeugt werden und sich als belehrt erklären, sondern vielmehr dadurch, daß ihre Gegner allmählich aussterben und daß die heranwachsende Generation von vornherein mit der Wahrheit vertraut gemacht ist.” Das wäre allerdings die Lichtblickvariante, denn die crème de la crème ist ja nicht mehr die jüngste.
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    Restrisiko ... Sehenswerte Dokumentation aus Eickelborn im bayerischen Fernsehen
    27. November 2013 um 00:29 :
    https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Restrisiko
    War sehr interessant, wenn auch die Auswahl der drei Täter recht einseitig war.
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    Paradoxie der Macht: wer sie hat, nutzt sie nicht richtig
    26. November 2013 um 11:16 :
    Man wird in Bayern wie wohl andernorts auch nicht Justizminister, wenn man Sauställe ausmisten will, eher, wenn man sie als heilsame und fruchtbare Düngemittel zu verkaufen vermag. Das System ist vermutlich faul und kann sich aus sich heraus nicht regenerieren. Falls: was dann?
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    Der Fall Dirk Lauer aus Hessen
    5. November 2013 um 15:03 :
    Ist der Fall des Polizisten Dirk Lauer (Hessen) hier schon diskutiert worden?
    “Gutachtenskandal bei der hessischen Polizei – Mollath lässt grüßen.
    Der Polizist Dirk Lauer berichtet darüber wie er durch medizinisch-psychologische Gutachten aus dem Polizeidienst entsorgt wurde. …”
    https://diw.adpo.org/tag/mollath/
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    Printpreise DGPPN an ZEIT und SPIEGEL - wer wundert sich also noch?
    25. November 2013 um 10:06 :
    Ich lese gerade die Pressemeldung der DGPPN über ihre Medienpreise. Zwei Printpreise – neben einer Film-Doku – wurden vergeben: DIE ZEIT und DER SPIEGEL “gewinnen”, aber wenigstens nicht Rückert und Lakotta, aber immerhin: man weiß wohl, was man aneinander hat.
    https://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/pressemitteilungen/2013/DGPPN-Medienpreis_f%C3%BCr_Wissenschaftsjournalismus.pdf
    __
    Wieder auf die wichtigen Ziele besinnen
    25. November 2013 um 10:20 :
    Sehe ich auch so.
    Ich sag’s mal bayerisch: Es ist wirklich an der Zeit, sich aus dem Elendsviertel der Unterstützerhacke und -kacke zu entfernen und dem Wesentlichen zuzuwenden.
    Nicht wenige dieser “Unterstützer” scheinen aber nicht willens oder fähig, hierzu ordentliche und zielgerichtete Beiträge zu leisten. Ich darf daher noch einmal an die 7 Ziele, von denen die ersten zwei mit vereinten Kräften erreicht werden konnten, erinnern:
    1. Freiheit,
    2. Wiederaufnahme,
    3. neues faires Verfahren,
    4. Entschädigung,
    5. Bestrafung der Verantwortlichen,
    6. Reform des § 63 StGB,
    7. Überprüfung der Untergebrachten mindestens in Bayern.
    __
    Es mordet der schizophrene Schub, nicht der Mensch, er ist "nur" Werkzeug
    24. November 2013 um 23:15 :
    @Mustermann  Zitat Ankündigung: “Hans-Ludwig Kröber ist forensischer Psychiater, seine Aufgabe als Kriminalgutachter ist es, in die Seele der Verbrecher zu schauen und die Geschichte der Tat herauszufinden.”

        Zwei Anmerkungen:
    1) “Mordet” jemand schuldunfähig im schizophrenen Schub, so sollte man diesen Menschen nicht als Verbrecher bezeichnen, denn Täter ist nicht der Mensch, sondern der Schub, der sich seiner bemächtigte. Der Mensch kann in einem solchen Fall als “Werkzeug” betrachtet werden. Hier hat der § 20 StGB seine volle Berechtigung.
    2) In die Seele schauen und die Geschichte der Tat herausfinden, geht nicht durch Beobachten in einer Klinik, es geht auch nicht mit Aktenstudium, in aller Regel bedarf es hierzu einer intensiven, sachgemessenen, nicht suggestiven Exploration.
    __
    Willkür vor der Haustür Politische Justiz ?
    23. November 2013 um 21:44 :
    Gibt es nur in Unrechtsstaaten? Von wegen:       Die gibt es auch in Deutschland, gerade vor der Stuttgarter Haustür. Und verkörpert wird sie nicht nur durch den umstrittenen und mittlerweile in den vorzeitigen Ruhestand verabschiedeten Oberstaatsanwalt Bernhard Häußler. Ein neues Kontext-Buch, das Anfang Dezember erscheint, zeigt "Beispiele politischer Justiz in unserem Land" auf. Sie reichen zurück bis in die 1970er-Jahre. ..."
    https://www.kontextwochenzeitung.de/macht-markt/138/willkuer-vor-der-haustuer-1853.html
    __
    Zur Frage der Verordnung von Psychopharmaka
    22. November 2013 um 16:49:
    Das dürfen alle ÄrztInnen und viele tun es auch. Zur PsychiaterIn muss nur dann geschickt werden, wenn man glaubt, es sei nötig und man könne es selber nicht.
    __
    Zum informativen Bericht von Horst Pachulke zu Dennis Stephan, LG Gießen
    22. November 2013 um 16:24 :
    Danke, ein sehr informativer und wichtiger Bericht, der einiges aus der Vorfeldberichterstattung relativiert.
    __
    Die Rechtspsychologen scheinen aufzuwachen
     21. November 2013 um 18:24
    Der Vorsitzende der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen reibt sich verwundert die Augen als er sich folgendes Buch zur Rezension in der Verbandszeitschrift "Praxis der Rechtspsychologie", 1, 2013,  S. 227f "* vornimmt:

    Müller, J. L., Nedopil, N., Saimeh, N. Habermeyer, E. & Falkai (2012). Sicherungsverwahrung - wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmung. Was folgt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011?
    Berlin: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft. 263 S., 69,95 €. ISBN 978-3-941468-68-9.

    Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich um die Aufarbeitung eines rechtspsychologisch sehr aktuellen und bedeutsamen Themas. Zunächst muss aber ernüchternd festgestellt werden, dass das Herausgebergremium ausschließlich aus Psychiatern besteht. Es ist kein einziger Psychologe vertreten. Das ist verwunderlich, da sich die Rechtspsychologie hätte sicherlich gewinnbringend fachlich beteiligen können. Zudem widerspricht das der Praxis im Strafvollzug bzw. im Strafvollzugssystem, sind hier doch schließlich die Mehrzahl der Praktiker Psychologen und nicht Mediziner. Ein Schelm, der Böses denkt. ... Bereits im Titel werden das medizinische Verständnis und Menschenbild des Herausgeberwerkes deutlich. Anstatt von Inhaftierten zu sprechen, wird der Begriff Patient verwendet, dem wohl eine implizite Tendenz zur Pathologisierung innewohnt. ... Auf Probleme  sowie Unzulänglichkeiten wurde bereits aufmerksam gemacht. Insbesondere erscheint es aus Sicht des Rezensenten geradezu störend oder „nervend", dass rechtspsychologische Befunde, Arbeiten und Ansätze nicht referiert bzw. genannt werden. Selbst die Begriffe „Psychologie", „psychologisch oder „psychologische Diagnostik" tauchen nicht auf. Zumindest hat der Rezensent sie nicht gefunden. Vielleicht ist das aber auch nur eine selektive Wahrnehmung. Die „Ausblenden" unserer Profession entspricht nicht meiner Einschätzung der Bedeutsamkeit der wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse der Rechtspsychologie zu diesem Thema. ... "

    *https://www.praxisderrechtspsychologie.de/themenschwerpunkte.html
    aus PdRP 23, 1, 2013,  S. 227f
    __
    Warum wurde Prof. Kröber überhaupt ausgewählt ?
    18. November 2013 um 22:38 :

    Ulvi Kulac (Fall Peggy): Anmerkung2 Warum wurde Prof. Dr. Kröber überhaupt ausgewählt …?
    https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKr%C3%B6b.htm#Anmerkung2, hier direkt:

    "BGH: Wahl zwischen psychologischem oder psychiatrischem Sachverständigen zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung, NStZ 2002, 490
    Wahl zwischen psychologischem oder psychiatrischem Sachverständigen zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung StPO § STPO § 244 STPO § 244 Absatz II
    Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn „normalpsychologische” Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, dass der Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen, dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen beeinträchtigt sein kann.
     BGH, Beschluß vom 19. 2. 2002 - 1 StR 5/02 (LG Mannheim)
    Rn 1: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der infolge einer frühkindlichen Hirnblutung geistig behinderten Geschädigten konnte (allein) ein psychologischer Sachverständiger herangezogen werden.
    Rn 2: Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedurfte es nicht, weil ein aktueller, die Zeugentüchtigkeit unmittelbar beeinflussender hirnorganischer Befund nach den Feststellungen nicht vorlag."
    __
    Qualitäten und Qualifikation Prof. Kröbers
    17. November 2013 um 13:53  zu @Suni:
    "Prof. Kröber hatte sich über Jahre hinweg einen ausgezeichneten Ruf erarbeitet, ein Meister seines Faches, intelligent, seine Veröffentlichungen unterstrichen seine Brillanz."

        Einspruch1:  Das mit dem Ruf stimmt, den hat er sich erarbeitet. Hierbei sollte aber auch gefragt werden: wie (Gefälligkeit, Willfährigkeit?)? Ich habe genauer hingeschaut und muss leider feststellen, die "Brillanz" ist weitgehend nur Marketing-Oberfläche. Sobald Tiefe und Gründlichkeit in Sachfragen anstehen, ist da wenig bis nichts, schon gar nicht in der forensischen Königsdisziplin, das kausale in Beziehung setzen der Befunde und Beweisfragensachverhalte.
        Einspruch2:  Theorie ist das eine, Praxis das andere und die Einheit von Theorie und Praxis, also auch die Konsequenz, ist noch einmal ein Drittes, aber entscheidend. Typisch für Kröber - wie auch für Leipziger - ist, dass er sich an seine eigenen Regeln nicht hält und das Wesentliche gar nicht erkennt oder kennen will. Er ist abgehoben, übermütig geworden, er meint er kann alles aus dem Ärmel schütteln, kann sich alles leisten. Ich hoffe, dass wir ihm und einigen seiner Zunftgenossen diesen Zahn ziehen. Im Fall Ulvi Kulac zeigt er ja u.a. dramatisch, dass er noch nicht einmal richtig explorieren kann oder will. Manche können eben nur Professor.
        Anmerkung: Der typisch schmierig-amorphe Gutachtenstil scheint übrigens Ausbildungsgepflogenheit bei der DGPPN zu sein. Dieser Club leidet anscheinend an einer Transparenz-, Struktur- und Beweisphobie. Beim Stichwort Nachvollziehbarkeit sieht man nur noch Staubwolken, wenn nicht gar eine Stampede anhebt.
    __
    Die Besonderheit bei Ulvi Kulac
    14. November 2013 um 12:11 zu @Wolff  Ulvi/Peggy, Kröber-GA

    (1) "... mit dem Fall eines widerrrufenen Geständnisses durch einen geistig Behinderten korreliert, nämlich gar nicht:"
    Sie greifen zwei besondere Problemstellen trefflich heraus. Den Fall kann man vielleicht wie folgt kurz-charakterisieren: Es geht 1.1 um sexuellen Missbrauch, 1.2. um mutmaßlichen Mord (ohne Leiche), 1.3 um Aussagen, 1.4 eines Minderintelligenten, 1.5 Geständnis mit 1.6 Widerruf (Hypothesen falsches Geständnis). Kröber hat ein Buch über Mörder geschrieben, so belegt kann man sagen; Mord ist zwar sein Geschäft, aber die anderen 5 Punkte nicht so ausgewiesen.
    (2) "Steiler" statt "Steller" ist wahrscheinlich ein simpler Scanfehler (i statt l), hatte ich auch schon.
    (3) Der Schulranzen muss nicht zwingend nach vorne fliegen, das ist nur eine Möglichkeit. Es ist schon fraglich ob er beim Sturz überhaupt fliegen kann.
    (4) Das "Geständnis" erfolgte unter extrem dubiosen Umständen: a) just als der Anwalt weg, soll Ulvi gestehen wollen und b) just zu genau diesem Zeitpunkt soll das Aufnahmegerät seine Funktionsfähigkeit verloren haben. Sachen gibt's.
    (5) Duplo. Ich kenne die Bedeutung auch nicht, vermute aber, dass es sich um eine Bezeichnung oder Kennzeichnung für einen Aktensammler (Hefter) handelt (bei Mollath "Duraplex").
    (6) 242 Js 10292.  Danke für den Hinweis. Ich vermute Scanfehler. Ich werde der Sache nachgehen.
    __
    Quelle Honorarspende
    14. November 2013 um 10:20 :
    @fotobiene Kritik an Gustl F. Mollath & Wirtschaftslage, “Unterstützer”

        Die Anmerkung zur Honorarspende ist nicht von mir, sondern vom Verlag. Ich habe sie nur zitiert.
    Gustl F. Mollath ist erst mal “frei”. Bei aller Sympathie und Unterstützung ist er doch keine sakrosankte Figur. Ich halte es für normal, dass auch Kritik geübt wird. Und in der Sache hat die Kritik auch eine akzeptable Logik. Denn seine wirtschaftliche Situation ist ja nun wirklich nicht so, dass er großzügig spenden könnte. Das ist aber nur der reine Wirtschaftsaspekt. Positiv sollte man als Deutungsmöglichkeit auch einbeziehen, dass hier mit einer noblen Geste zum Ausdruck gebracht werden soll, dass er, in meinen Augen akzeptable Probleme damit hat, an der Vermarktung seines Falles zu verdienen und dass er dass eigentlich nicht will, zumindest nicht mit diesem staats- und psychiatriekritischen Buch. Man bedenke auch, dass jemand, dem 7,5 Jahre so übel mitgespielt wurde, der nichts hatte außer das, was er quasi am Leibe trug, der auf andere extrem angewiesen war, es auch einmal genießen will und darf, selbst etwas zu geben und großzügig zu sein – trotz prekärer Wirtschaftslage, die ja nun auch noch durch das Spendenkontodebakel für alle unverständlich verschärft wurde.
        Nun, es wäre andererseits auch kein Fehler, zur Wirtschaftslage mal was Genaueres zu sagen. Auch andere Posten sind unverständlich offen, z.B. was mit der Habe bei seiner Ex und seinem dort gebunkerten FS ist. Es ist mir selbst rätselhaft, wieso man bei seiner Ex nicht jemand, z.B. den Gerichtsvollzieher aus meiner laienhaften Perspektive, vorbeischicken dann, der seine Habe dort abholt. Wie lange soll das denn noch dauern? Die hochgradig absurd-kafkaesken Züge scheinen kein Ende zu nehmen.
        Gut am Schlechten der Situation ist, dass sich in der Unterstützerszene immer klarer und deutlicher die Spreu vom Weizen trennt. Man kennt sich zunehmend besser aus, wer welches Süppchen kocht und was von wem zu halten ist.
    __
    Originalzitat Prof. Dr. Kröber
    13. November 2013 um 20:27 :
    Ich habe mal das Originalzitat als Beleg hinzugefügt:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKr%C3%B6b.htm#7.%20Zur%20Qualifikation%20Prof.%20Dr.%20Kr%C3%B6bers
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    Kleiner Nachtrag zur Bedeutung der Exploration nach Köhnken
    13. November 2013 um 09:15 :
    Kleiner Nachtrag zur Bedeutung der Exploration nach Köhnken
    "4. Ungeeignete Befragungsformen
    Eine fachgerecht durchgeführte aussagepsychologische Exploration ist ein wesentlicher Bestandteil der Begutachtung. Die Exploration produziert das Aussagematerial, welches schließlich Gegenstand der Realkennzeichenanalyse ist. Das Ergebnis dieser Analyse ist somit entscheidend von der Qualität der Exploration abhängig. Unzulängliche Befragungsformen können dazu führen, dass der Fokus nicht auf die diagnostisch relevanten Sequenzen gerichtet wird und somit schließlich zu wenig Aussagematerial vorhanden ist.”
    Quelle: Köhnken, Rn 112, in Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, § 62 Glaubwürdigkeitsbegutachtung, 1. Auflage 2006, Rn 1 – 148.
    Anmerkung: der Ausdruck “Glaubwürdigkeitsbegutachtung” ist nicht ganz glücklich, hierzu:
    Aussagepsychologie: Grundlegende Unterscheidung zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit
    https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Grundlegende%20Unterscheidung
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    Ulvi Kulac: Die Richter haben offensichtlich keine Ahnung wollen keine haben
    12. November 2013 um 18:44 :
    @Wolff : “Wenn Ulvi Kulac in seiner Antwort auf die Frage, ob er sein widerrufenes Geständnis noch einmal wiederholen könnte, wegläßt, daß er Peggy überhaupt getroffen hat, und weitgehend sein Alibi wiederholt: wie kann denn dann behauptet werden, er könne sich trotz Intelligenzminderung derartig gut an das widerrufene Geständnis erinnern, daß es wahr sein müsse?
    Der “Rest” ist ja erst suggestiv herausgefragt worden.”

        Danke. Ihre Feststellung trifft genau ins Schwarze. Es ist kaum zu glauben, wie dieses “Gutachten” und seine fürchterlichen – besonders Explorations – Fehler durchgehen konnte. Die Richter haben offensichtlich keine Ahnung oder wollen keine haben oder/und Kröber hat einen solch überragenden Ruf, dass bei ihm keiner mehr hinschaut oder sich hinzuschauen traut. Ich verstehe gar nicht, wie man Kröber berufen konnte. Oder ist er der Staatsgutachter fürs Grobe im Süden der Republik? Der richtige Mann wäre Prof. Köhnken* gewesen, Deutschlands erste Adresse bei schwierigen Aussagefragen, der zudem noch Kompetenzen mit falschen Geständnissen mitbrächte und nicht nur zwei mikrige Literaturquellen mit globalen Verweis ohne jede nähere Ausführung.
        *Wenn Sie Zugang zu beck-online haben, empfehle ich die Arbeit zur Aussagepsychologie von Köhnken im Münchener Anwaltshandbuch (§ 62) aus 2006.
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    Das “aussagepsychologische Gutachten” im Fall Kulac ist auch eine Katastrophe
    12. November 2013 um 10:41 :
    Das “aussagepsychologische Gutachten” im Fall Kulac ist auch eine Katastrophe:
    Ich bin zwar kein Kollege, da kein Psychiater, aber immerhin forensischer Psychologe (Vormundschaftsfragen, Aussagepsychologie, FamRecht) und habe die Hauptgutachten anhand der Mindestanforderungen hier kritisch unter die Lupe genommen:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/MS-Prog.htm
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    Einführung der manipulativen Reid-Methode durch Beckstein, den Frömmler
    10. November 2013 um 22:50 :
    Und in die kriminalpolizeiliche Vernehmung führte der Frömmler die wissenschaftskriminelle Reid-Methode in Bayern ein, womit der minderintelligente Ulvi Kulac traktiert wurde (Buch Kapitel 26, S. 237-245), Info hier:
    https://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=&KL_ID=224
    Hatten wir es nicht ernst jüngst von den Böcken, die zu Gärtnern mutierten?
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    Ohne Leiche, ohne Spuren, ohne Beweise: Anklage gegen Ulvi Kulac
    10. November 2013 um 10:20 :
    Laut Homepage Ulvi Kulac war die Anklage am 28.2.2003: “Ohne eine Leiche, ohne jegliche Spuren und Beweise wurde am 28. Februar 2003 Anklage gegen Ulvi erhoben wegen Mordes an Peggy Knobloch.”
    Quelle: https://www.ulvi-kulac.de/ermittlungen.html
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    Der Okkultismus in der Forensischen Psychiatrie – natürlich DGPPN zertifiziert
    9. November 2013 um 19:06 :
    Der Okkultismus in der Forensischen Psychiatrie – natürlich DGPPN zertifiziert
    https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Der%20Okkultismus%20in%20der%20Forensischen%20Psychiatrie
    Wir sollten den DGPPN-Kongress von 27.-30.11.2013 mit ein paar Fragen anregen …
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    Das Land der Richter und Henker
    9. November 2013 um 12:56 :
    @Wolff “Es geht doch nur um Wiederherstellung des Rechtsstaats…”

        “nur”?
    Wenn aus dem Land der Dichter und Denker ein Land der Richter und Henker werden konnte, was nie angemessen aufgearbeitet wurde und der Rechtsstaat so fürchterlich verwahrlosen konnte, dann kann ich nur noch Adenauer zitieren: Die Lage war noch nie so ernst.
    Ich hänge nicht an dem Wort Revolution, aber einen richtigen Rechtsstaat könnte ich für mich als als Revolution feiern. Dazu wird es aber leider nicht kommen – und ich wüsste kaum etwas, worüber mich lieber irren würde.
    Unsere Gesellschaft leidet an einem schrecklichen Bock-Gärtner-Syndrom:
    https://www.sgipt.org/politpsy/finanz/mpKemmM.htm#Bock-G%C3%A4rtner-Regel
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    Schnelle Präsentation, weil Gustl F. Mollath Geburtstag hatte
    9. November 2013 um 10:01 :
    Danke. Mein Belegexemplar kam am 7.11. früh rein. So schnell habe ich noch nie nie eine Buchpräsentation gemacht, denn Gustl F. Mollath hatte just an diesem Tag, am 7.11., Geburtstag, den ersten in Freiheit seit 2005, wenn ich es richtig sehe. Das schien mir doch sehr passend und motivierend.
    Schönen Urlaub noch. Danach gehts weiter!
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    Bayern: Keine Spitzenjuristen, sondern Spitzensophisten
    8. November 2013 um 08:45 :
    @Wolff Zitat Richter Straßer: „Da die bayerische Justiz mit Spitzenjuristen besetzt ist, überrascht mich ein derartiges Versäumnis.“
        Ich sehe in Bayern keine Spitzenjuristen, sondern hauptsächlich Spitzensophisten (Paradebeispiel Augsburger Staatsanwaltschaft*). Die haben nichts begriffen, die werden nichts begreifen, ja, schlimmer noch: die wollen nichts begreifen. Und das ist seit Jahrtausenden in fast allen Ländern der Welt so. Recht und Gerechtigkeit im Namen des Volkes sieht ganz anders aus. Das Rechtssystem selbst ist wurmstichig. Es ist fast immer Herrschaftsjustiz.
    *https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm
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    Leseprobe: Gustl F. Mollath: »Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle«
    7. November 2013 um 19:49 :
    Buchpräsentation Staatsversagen auf höchster Ebene. Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss
    https://www.sgipt.org/lit/westend/MollathWE.htm
    Leseprobe: Gustl F. Mollath
    »Macht braucht Kontrolle, wirksame Kontrolle«
    Der Verlag hat eine Zitatensammlung aus den Beiträgen, die man als Ergebnisse aus seiner Sicht betrachten kann, dem Buch vorangestellt:
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    Differenzierung Herr Stephany
    7. November 2013 um 11:42 :
    Herr Stephany legt Wert auf eine ihm wichtige Unterscheidung und Präzisierung: “Wenn ich Sie bitten darf zu realisieren, dass ich nicht gesagt habe,
    “Herr Mollath wäre ein Fundamentalist”, sondern ich habe geäußert, Herr Mollath “Sie haben e t w a s Fundamentalistisches. Ein himmelweiter
    Unterschied, wie Sie wissen.”
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    Grundlage jedes Psycho-Gutachtens ist die Exploration des Erlebens und Verhaltens
    7. November 2013 um 09:26 :
    Grundlage jedes Psycho-Gutachtens ist die Exploration des Erlebens und Verhaltens. Daher ist richtig explorieren können Grundvoraussetzung. Richtig explorieren wird aber häufig nicht gelehrt, und auch die DGPPN habe ich im Verdacht, dass sie sich der Bedeutung kunstgerechter Exploration gar nicht bewusst ist.
    Da haben es die okkulten Nichtsachter nach Aktenlage ohne persönliche UNtersuchung und Exploration natürlich gut. Sie können keine Explorationsfehler machen, weil sie gar nicht exploriert haben. Das allerdings ist die dicke Berta unter den Explorationsfehlern. Mehr hier:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/ExpF.htm
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    Anfrage bei der DGPPN zu Beschwerden über forensisch-psychiatrische Gutachten
    6. November 2013 um 21:30 :
    https://www.sgipt.org/medppp/NadP.htm#Anfrage%20bei%20der%20DGPPN
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    Stephan/ LG Gießen: Öffentlichkeit und Transparenz bewirken also was.
    6. November 2013 um 21:35 :
    Öffentlichkeit und Transparenz bewirken also was. Sehr schön. Danke auch speziell an Gustl F. Mollath und seinen Einsatz vor Ort durch Präsenz. Hessen ist ja in Sachen Unterbringung Bayern sehr vergleichbar.
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    Neutralität und Sachkunde
    6. November 2013 um 12:11 :
    @Wolff “Neben der Sachkunde zeichnet einen kompetenten Gutachter eine unvoreingenommene Neutralität aus. Er sollte Unabhängigkeit vom Auftraggeber wie auch objektive Distanz zum Untersuchungsgegenstand bzw., wie im Fall eines psychiatrischen Gutachtens, zum Probanden zeigen.”

        Sehr richtig. Dieser Einstieg kommt mir sehr entgegen, weil ich derzeit die beiden Seiten Absolute und Methoden-Fehler bearbeite. Die mangelnde Neutralität, Vorurteil und Befangenheit zähle ich zu den absoluten Fehlern (Übersicht hier*).
        Der AbsF04 ist aber auch im Rechtssystem schon systemisch angelegt (das sollte bei einer Reform des § 63 berücksichtigt werden).
        Im Fall Mollath dadurch drastisch sichtbar, weil verfassungswidriger Einweisungschefbeobachter (über Beobachtung zum Zeitpunkt t2 kann man über das Erleben zum Zeitpunkt t1 nach Monaten oder Jahren nichts herausfinden; Mitwirkungsbereitschaft muss gegeben sein) = Unterbringungsgutachter = Verwahrer = vielfacher Überprüfungsgutachter (des eigenen Unterbringungsgutachtens) nach § 67e StGB in Personalunion war. Und das bei einer negativen Grundbeziehung ohne persönliche Untersuchung und Exploration (in meinen Augen ein Verbrechen gegen die forensisch-psychopathologische Wissenschaft).
    *Absolute Fehler (AbsF)
    AbsF01 Ungeeignet hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung oder Erfahrung, d.h. der Auftrag hätte gar nicht angenommen werden dürfen.
    AbsF02 Keine richtiges Verständnis der sachverständigen und der Aufgabe der Justizorgane (Gericht, Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft, Polizei) z.B. keine strikte Unterscheidung der psychiatrischen und der Rechtsbegriffe. Dazu kann auch gerechnet werden, wenn der Auftrag in den Hauptsachen gar nicht persönlich ausgeführt, sondern weitergereicht wird.
    AbsF03 Mangelhafte oder ungenügend Datengrundlage, die kein angemessenes Fundament für eine wissenschaftlich fundierte Begutachtung liefern.
    AbsF04 Befangenheit, Voreingenommenheit, Einseitigkeit, Vorurteile.
    AbsF05 Keine angemessene Aufklärung über Rechte, Pflichten, Folgen, Risiken einer – verweigerten – Begutachtung.
    AbsF06 Es wird gegen den erklärten Willen und ohne Mitwirkung der ProbandIn gegutachtet, obwohl diese zur wissenschaftlich fundierten Beantwortung der Beweisfrage(n) notwendig ist.
    AbsF-X Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Absolut zuzuordnen ist.
    Aus:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/PFFPGMRJ.htm
    P.S. Ich versuche, die Seite über die absoluten Fehler bis nächste Woche fertig zu stellen.

    **
    Auseinandersetzung mit Herrn Stephany
    5. November 2013 um 09:52 :
    @Stephanie “Niemand kam auf die Unterstellung von Frau Wolff, dass ich Herrn Fritz Letsch “verteidigen” würde, sondern es wurde gemeinsam nach einem A u s w e g gesucht und auch gefunden.”

        Das ist falsch. Sie gehören selbstverständlich durch ihre “differenzierten” Äußerungen (Mollath ein “Fundamentalist”?) zu denen, die viel Verständnis für Letsch und viel weniger für Mollath zeig(t)en. Sie sind gleich mit ihren ersten Wortmeldung nach der Eröffnung durch Gustl F. Mollath und Dr. Strate, äußerst unangenehm aufgefallen, weil Sie sich statt auf ihre 1 Minute (für alle zur Befindlichkeit) zu beschränken, sofort in die vollen gegangen sind, wo es wesentlich um ihre eigenen negativ und falsch erlebten Bewertungen im Wolff-Blog und durch Frau Prem ging. Sie haben damit vor allem in eigener Sache agiert und keineswegs zum Kern der Zusammenkunft. Die Versammlungsleiterin konnte Sie leider nicht bremsen. Und so machen Sie offenbar nun auch im Nachgang hier weiter. Ich frage mich inzwischen, ob ich seinerzeit (Vorbereitung Kundgebung) nicht den Falschen unterstützt habe.
    Begreifen Sie endlich: es geht hier in erster Linie nicht um Sie, sondern um Mollath, und zwar jetzt genau um die Ziele 3-7: 1. Freiheit, 2. Wiederaufnahme, 3. neues faires Verfahren, 4. Entschädigung, 5. Bestrafung der Verantwortlichen, 6. Reform des § 63 StGB, 7. Überprüfung der Untergebrachten mindestens in Bayern.
    Es gibt im UK immer noch einen starken Letsch-Flügel. Um das genauer zu klären, habe ich gestern Abend im eUK (Mailingliste) folgenden Antrag gestellt:
    1. Frau Erika Lorenz-Löblein wird aus dem Verteiler genommen.
    2. Fritz Letsch wird von der öUK Liste genommen a) mindestens so lange, wie die befriedigende Spendenkontoabwicklung dauert und b) bis er sich einer Aussprache im UK gestellt hat, in der dann über seine Wiederaufnahme in die öUK-Liste entschieden werden kann.
    Begründung: Verhalten und strikte Ablehnung durch Gustl F. Mollath.
    Die einstimmige Resolution bei 23 TeilnehmerInnen war aber in der Tat eine hervorragende Sache. Dem zbb und Letsch wurde eine Brücke gebaut. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sie begangen wird, denn die erste Brücke von drei Wochen Zeit, sich zu äußern, haben Letsch/zbb nicht genutzt. Deshalb musste es ja zur Anzeige kommen, wenn Gustl F. Mollaths Integrität und seine Ziele (3-7) nicht nachhaltig beschädigt werden sollten.
    __
    Sema Altunkaynak über Nacht vom BZK Bayreuth nach Taufkirchen verlegt
    Letzte Woche erreichte mich die Nachricht, dass Frau Sema Altunkaynak, Gustl F. Mollath bekannt,  über Nacht vom BZK Bayreuth nach Taufkirchen verlegt worden sei, offenbar ohne Anhörung, was sie bei meinem Anruf am 1.11.13 bestätigte.
    Ich habe sie gefragt, ob ich diesen Sachverhalt im Wolff-Blog und Internet bekannt machen darf/ soll. Ihre Freigabe über einen Vertrauten hat mich heute morgen erreicht.
    Bitte an die Runde: mir ist die Rechtslage zu diesen Ratzfatz-Übernachtverlegungen nicht ganz klar. Es scheint davon nicht wenige zu geben. Wenn es mal passen sollte, bitte ich daher um Information und Diskussion.
        Dazu auch: Twitter: Mahnwache öffentlicher Aufmerksamkeit: Sema Altunkaynak, Gustl Mollath bekannt, über Nacht vom BZK Bayreuth nach Taufkirchen/ Vils verlegt.
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    Methodenkritische Erst-Analyse GA von Prof. Dr. K.-L. Kröber über Ulvi Kulac
    3. November 2013 um 19:12 :
    Methodenkritische Erst-Analyse des von Prof. Dr. K.-L. Kröber am 19. Oktober 2002 erstellten “psychiatrischen und aussagepsychologischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des Beschuldigen ULVI KULAC im Hinblick auf den Vorwurf, dass er am 07.05.2001 das neun-jährige Kind Peggy Knobloch in Lichtenberg aus Angst vor Entdeckung von ihm zuvor an dem Kind begangener Sexualstraftaten getötet habe, und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Juli 2002.”
    https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKröb.htm
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    Immerhin: Einstimmige Resolution beim UnterstützerInnen-Treffen in Bamberg
    Rudolf Sponsel sagte am 3. November 2013 um 10:55 :
    Immerhin endete das 4-stündige Aussprachemarathon (15.20-19.20) mit einer EINSTIMMIGEN Resolution zum Spendendebakel und einer konstruktiven Empfehlung an den zbb. Und das bei über 20 teilnehmenden UnterstützerInnen, wovon sich bekanntlich einige nicht sehr grün sind. Das werte ich als großen Erfolg. Ich denke, die Resolution wird in Bälde bekannt gegeben werden.
    __
    Kurze Erstmitteilung vom Bamberger UnterstützerInnen-Treffen
    2. November 2013 um 21:11 :
    Ich bin gerade vom großen Treffen Mollath, Dr. Strate und Unterstützerkreis aus Bamberg heimgekommen. In über vier Stunden konnte ziemlich viel ausgesprochen, ab- und geklärt werden. Es wurde auch eine Resolution verfasst, die dem zbb annehmbar sein sollte. Tendenz: positiv, wenn auch mit Blessuren. So viel erst mal auf die Schnelle.
    __
    Zur Großkundgebung aus meiner Sicht
    @wolff  "Für alle, die in diesem Dickicht nicht mehr mitkommen: die Demonstration war von Gustl Mollath und seinem Unterstützerkreis nicht gebilligt worden, weshalb Fritz Letsch und Manfred Riebe getrennt voneinander zu speziellen Demo-Spenden aufriefen"

        So stimmt es auch nicht ganz. Der U-Kreis - auch der kundgebungserfahrene Mollath wurde befragt ("lieber nicht") -  war zu dieser Zeit sehr beansprucht und konnte und wollte weder Energie und Geld investieren, was für die Veranstalter nicht ganz leicht war, anzunehmen.
        Die Veranstalter hätten nach Bayreuth fahren sollen und sich bei GFM vorstellen und für die Kundgebung bei ihm werben sollen (das sagte ich den Veranstaltern auch).
        Die Idee einer "Großkundgebung" ging meines Wissens von Gerhard Dörner (UK-Pionier) aus, der sich vom eUK abgewandt und seinen eigenen Sa-Mollath-Stammtisch aufgemacht hatte, weil er sich im UK mit einigen Ideen nicht durchsetzen konnte.
        Im Vorfeld der Veranstalter gab es massive Konflikte und Probleme und einen Kampf zwischen der Dörner und Stephany/Riebe Veranstaltergruppe. Ich unterstützte in der Endvorbereitungsphase seinerzeit Stephany-Riebe, weil ich fürchtete, dass Gerhard Dörner, wenn er sich an irgendeiner Stelle nicht durchsetzen kann, kurz vor dem Kundgebung alles hinschmeißt (dazu neigt er gelegentlich). Das wollte ich unter keinen Umstände riskieren, denn  da buchen Leute Züge, Busse oder Fahrgemeinschaften und plötzlich alles vergeblich, weil Gerhard Dörner irgendwas nicht passt.
        Richtig ist, dass der U-Kreis zurückhaltend bis skeptisch war, aber im Grundsatz gewährend. Richtig ist, dass die Veranstalter es versäumten, sich und ihr Projekt bei GFM in Bayreuth vorzustellen. Richtig ist, das der UK sagte, wir wollen uns an der Finanzierung und an der Organisation nicht beteiligen. Alles wir derzeit wollen und können ist öffentliche Unterstützung durch Hinweise. So kam es auch. Ich habe ja auch eine Seite* dazu gemacht und einige Stunden nebst Teilnahme mit meiner Frau investiert.
        Ich glaube nicht, dass Stephany sich in irgendeiner Weise "bereichern" wollte. Solche Verdächtigungen erscheinen mir völlig abwegig. Ich halte ihn in dieser Hinsicht für einen Ehrenmann und so manche Verdächtigung für diffamierend.
        Er wollte mit Riebe - der natürlich sein NürnbergWiki herausstellte -  u.a. eine Großkundgebung" für Gustl F. Mollath.  Und letztendlich war die Kundgebung auch ein sehr schöner Erfolg. Einziger Schönheitsfleck: es fehlte ein Grußwort von GFM. Na ja, sie hatten es falsch angefangen, wie Letsch, der es auch nicht für nötig fand, nach Bayreuth zu fahren und sich vorzustellen.
        Ich glaube, es ist allmählich an der Zeit, die U-Szene mal psychologisch kritisch zu beleuchten, insbesondere die präparanoid anmutenden Superultrabesserwisser, die die Weisheit nicht nur mit dem Löffel, sondern offenbar mit dem Schaufelradbagger gefressen haben und sich erdreisten Menschen zu zuchtmeistern, die jahrelang, seit 2006,  als niemand von GFM wusste, diesen bis zuletzt besucht, geschrieben, telefoniert und mannigfaltig ge- und unterstützt haben.
        Der UK hat natürlich auch Fehler gemacht. Vor dem letzten großen stehen wir gerade einigermaßen fassungslos.
    Doch lassen Sie uns bitte eines nicht vergessen: Die ursprünglichen Ziele des UnterstützerInnenkreises waren: 1. Freiheit, 2. Wiederaufnahme, 3. neues faires Verfahren, 4. Entschädigung, 5. Bestrafung der Verantwortlichen, 6. Reform des § 63 StGB, 7. Überprüfung der Untergebrachten mindestens in Bayern. Der Unterstützerkreis hat mit viel Hilfe der Öffentlichkeit und engagierter BürgerInnen seit dem Notruf Gustl F. Mollaths an Gerhard Dörner aus der Straubinger Forensik vom 22.9.2006 seine wichtigsten zwei Ziele und Aufgaben erreicht. Aber es stehen noch die Ziele 3-7 an. Damit das gelingt, müssen wir das Spendenkontodebakel, das wie eine Bombe in den UK einschlug, gründlich und transparent aufarbeiten. Dabei sind wir.
    * https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/KD130727.htm
    __
    Vereidigen als Erleichterung für Wiederaufnahme
    1. November 2013 um 00:05 zu @Nils
    Ich denke vor allem an den Wiederaufnahmegrund § 359, 2 StPO: “wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; ”
    Da die meisten forensischen Sachverständigen nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind oder auf ihr Gutachten vereidigt werden, entfällt also die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 359, 2 StPO. Ich denke, das ist auch so gewollt und sollte deshalb bei der Diskussion zur Reform des § 63 StGB ausgiebig diskutiert und eingebracht werden – natürlich mit dem Ziel der Vereidigung.
    Auf der angegebenen Seite des Sachverständigenverzeichnis wird mitgeteilt, dass es derzeit dort 8631 registrierte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt. Was ist denn an dieser Zahl unverständlich? Natürlich wäre eine Vergleichszahl wünschenswert, wie viele Gutachter haben wir in denn überhaupt? Weiß da vielleicht wer was?
    Danke für die Links.
    __
    Wer entdeckte das Unbewusste ?
    31. Oktober 2013 um 19:36 :
    Das Märchen der Entdeckung des Ubw wurde und wird von Freud und seinen Anhängern gern gepflegt. Es ist aber falsch. Zur wirklichen Geschichte des Ubw finden Sie hier wichtige und vor allem auch richtige Quellen:
    https://www.sgipt.org/gipt/ubw/carus.htm
    Richtig ist nur, dass Freud und die Psychoanalyse “das” Ubw populär gemacht haben. Wissenschaftlich ist da nicht viel – bis heute, das ist das eigentlich Merkwürdige. Ich kenne nur eine – vermutlich gibt es aber mehr – Ausnahme: Walter Toman.
    __
    Gutachter: Die heimlichen Richter - heute Abend in Panorama, 21.45 ARD
    31. Oktober 2013 um 18:51 :
    “Das Problem: In Deutschland darf sich jeder Gutachter nennen. Und ein Gericht darf wegen der richterlichen Unabhängigkeit jeden zum Gutachter oder Sachverständigen ernennen, wie beispielsweise an Familiengerichten. “Wenn der Richter meint, seine Oma sei sachkundig und der Richter sie bestellt, dann ist sie sachkundig”, sagt Elmar Bergmann, ein pensionierter Familienrichter. … Fehlende Kontrolle durch Richter
    Dass die Qualität von Gutachten auch desaströs sein kann, merken Richter häufig nicht. Der pensionierte Familienrichter Elmar Bergmann hat dafür eine einfache Erklärung: “In aller Regel wird die Zusammenfassung gelesen und damit hat es sich. Und das wird auch übernommen Dabei müsse der Richter eigentlich jede Seite des Gutachtens überprüfen.”
    Anmerkung: Die Sektion der RechtspsychologInnen hat – wie die DGPPN – auch ein Zertifikat geschaffen. Die Zertifikate scheinen allerdings nicht viel zu nützen – außer dass die Kassen der Zertifzierer klingeln. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, den es auch in Bayern gibt, muss allerdings gut aufpassen, richtig zu arbeiten, weil er ganz anders belangt werden kann. Derzeit sind für Deutschland 8631 hier erfasst:
    https://svv.ihk.de/content/home/home.ihk
    Für die Reform des § 63 StGB ist m.E. auch unbedingt die Vereidigung auf das Unterbringungsgutachten zu fordern. Wer Menschen womöglich für Jahrzehnte in der Maßregelvollzugspsychiatrie verschwinden lassen hilft, sollte sich seiner Sache wirklich sicher sein und das mit seinem Eid auch bekräftigen.
    __
    Entgegnung Prof. Müller zu ELL
    31. Oktober 2013 um 15:48 :
    @Müller: https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/19/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-1/comment-page-3/#comment-28286
        Sehr geehrter Herr Prof Müller,
    Sie schreiben: ” Möglicherweise haben Sie, Herr Sponsel, irgendwelche Gründe, Frau Lorenz-Löblein nicht mehr zu vertrauen, das mag Ihnen unbenommen bleiben. Sie mag auch nicht immer alles richtig gemacht haben (werfen Sie ruhig den ersten Stein). Jetzt aber der Anwältin im nachhinein vorzuwerfen, dass Sie den Willen Herrn Mollaths respektiert hat (nämlich NICHT über § 67e StGB herauszukommen), erscheint mir schlicht unsachlich und unfair.”
        Ich habe nicht “irgendwelche” Gründe, sondern meine Gründe klar benannt, hier noch einmal die wichtigsten aufgezählt: 1) Kuschel- und 2) Mauschelkurs, 3) Anhörungstermin 30.7.2012 nicht genutzt, 4) nicht zur Verfügung stellen wichtiger Unterlagen trotz expliziter GFM-Erlaubnis, erst ganz zuletzt – um Ihr “jetzt” zu konkretisieren – kommt 5) die undurchsichtige Rolle bei der Spendenkontoaffäre hinzu.
    Ein angemessener Antrag zur Anhörung zum 30.7.2012 hätte natürlich die sofortige Freilassung zum Ziel haben müssen. Hierzu wäre es natürlich nötig gewesen, die “Gutachten” und gutachtlichen Stellungnahmen der Unterbringungsgrundlage fundamental anzugreifen und auch als falsch nachzuweisen. ELL hat gar nichts gemacht, was sie nicht einmal erklärte. (Ich war übrigens nicht der einzige, der entsetzt war). Es musste auch erst nachhaltig eingefordert werden, was da überhaupt los war. Ich hoffe, das geht nicht auf Ihre Beratung ELLs zurück (es wird ja immer wieder gemunkelt, dass Ihr Engagement für den Fall Gustl F. Mollaths ELL zu verdanken sei).
        Ich habe meine Kritik um und nach der Zeit der Anhörung 2012 formuliert, und nicht erst “jetzt”, wie Sie falsch schreiben. Jetzt habe ich das unter dem Eindruck der jüngsten Ereignisse nur öffentlich gemacht und dokumentiert (nachdem im opablog eUK-Postings öffentlich gemacht wurden).
        Es ist auch falsch, wenn Sie sagen, GFM hätte über den 67e gar nicht rauskommen wollen. Ich weiß nicht, woher Sie das haben (ELL?). Die inhaltliche Grundlage, was zu prüfen ist, liefert ja der § 63 StGB. Wenn dort nur eine Voraussetzung entfällt … Sie haben es selbst im beck-blog dargelegt.
        Ich denke, es ist an der Zeit, Transparenz zu schaffen. Daran hat die Mauschelfraktion aber offenbar bis jetzt kein Interesse. Ich denke, die Wege der UnterstützerInnen werden sich ausdifferenzieren.
    __
    Zum Scheitern der Hospitation in Taufkirchen
    23. Oktober 2013 um 22:30 :
    Ich bin nicht “abschlägig” beschieden worden, sondern ich habe nach rund 6 Wochen Mail-”Verhandlungen” das gesagt, was ich oben mitgeteilt habe. Man kann auch sagen: ich habe die Verhandlungen erst mal aufgegeben. Über den Knackpunkt “Veröffentlichung” konnten wir uns nicht einigen. Das wird vielleicht verständlicher, wenn man meinen klar geäußerten Hintergrund* und meine erklärten Ziele kennt:
    “Im Prinzip interessiert mich: was ist in Taufkirchen “wirklich” los? Hierzu sollte meine “Hospitation” beitragen. Ich bin natürlich nicht nur daran interessiert, mir einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, der ja mit einer Woche Lebenszeit und Kosten verbunden ist, sondern auch daran, meine Eindrücke zu veröffentlichen (“Eindrücke von einer Woche Hospitation im Maßregelvollzug Taufkirchen”) unter Berücksichtigung der Interessen der Auskunfterteilenden aber auch natürlich der Klinik. Das ist das heikle und sensible Gebiet zu dem ich Ihnen Beispiele nennen wollte:
    Ich dachte daran, einen halben Tag Eindrücke vom Tagesgeschäft zu gewinnen und den anderen halben Tag mit Patienten sprechen zu können, etwa ausgemacht oder auf dem Gelände und Umfeld, wo Lockerungen genutzt werden. Hierbei könnte mir z.B. von Fixierungen, Zwangsbehandlungen, Überdosierungen, Schikanierungen erzählt werden. Die Sachverhalte selbst müsste ich, ohne dass Personen identifiziert werden, nutzen dürfen. Selbstverständlich würde ich diese Sachverhalte Ihnen vorlegen und Ihren Kommentar hierzu mit veröffentlichen.
    Wenn wir zusammen kommen, strebe ich eine offene, faire Begegnung unter Berücksichtigung Ihrer Interessen an.”
    Mit solchen Zielen einen hospitieren zu lassen ist wohl nicht ganz so einfach, das möchte ich der Klinik zugestehen. Noch mal: es war ein Anfang.
    *ja, ich bin beruflich auch mit Forensik befasst und habe mich im Fall Mollath sehr engagiert. Meine Berufsbiographie finden Sie bei Interesse hier:
    https://www.sgipt.org/org/bbiogr/rs.htm
    __
    Hospitation in Taufkirchen gescheitert
    Ein bißchen was zum Verlauf (chronologisch):
    Ich nahm am 5.9.13 - unter Berufung auf die öffentlich bekanntgegebene Möglichkeit - Kontakt mit Prof. Dose zwecks einer möglichen Hospitation auf.  Er schickte mir eine Antwort an einen anderen Interessenten, aus der u.a. hervorging:

    "Sollten Sie Interesse an einer Hospitation haben, so wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie dazu (einschließlich der oben gestellten Fragen)
     ein kurzes „Bewerbungsschreiben“ an mich/uns schicken würden und
    uns auch Ihre Gedanken über den Ablauf einer solchen Hospitation mitteilen würden."

    Meine erste "Bewerbung" gestaltete ich wie folgt:
    " Mein Hauptinteresse für eine "Hospitation" ist, herauszufinden, wie es, salopp gesprochen, in Taufkirchen "zugeht". Hierzu wäre es aus meiner Sicht erforderlich, dass PatientInnen die Möglichkeit erhielten, frei und unbeaufsichtigt mit mir zu sprechen, wenn sie das wünschen und aus Ihrer bzw. Sicht des Behandlungsteams nichts dagegen spräche. Das Klientel, an das ich denke, sind langjährig Untergebrachte bzw. solche mit langjähriger Unterbringungserwartung ("63er").
    Bezüglich Inhalt und Form einer möglichen Veröffentlichung kann ich mich verpflichten, dass das natürlich nur unter der Voraussetzung des doppelten Einverständnisses, sowohl PatientIn als auch Klinik möglich wäre."
    Eine Nachfrage zu meinem Hintergrund
    "Ich verstehe Ihr Interesse, bitte Sie aber, auch noch die Frage zu Ihrem „Hintergrund“ (sind Sie beruflich befasst? Sind Sie Angehöriger, Mitglied einer Selbsthilfegruppe? Etc) zu beantworten."
    beantwortete ich wie folgt:
    ja, ich bin beruflich auch mit Forensik befasst und habe mich im Fall Mollath sehr engagiert.
    Meine Berufsbiographie finden Sie bei Interesse hier:
    https://www.sgipt.org/org/bbiogr/rs.htm

    Absage Hospitation
    21.10.13 Sehr geehrte Frau Klein,
    ich entnahm unserem Mailwechsel und Ihrem letzten Statement, dass Sie zwar Transparenz, aber keine Veröffentlichung wollen.
    Ihr Angebot einer Hospitation "an sich", quasi um der bloßen "Selbsterfahrung" willen, ist mir für den Aufwand zu wenig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Rudolf Sponsel
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    Fragen an Fritz Letsch
    21. Oktober 2013 um 17:51 :
    Ich habe mich dort angemeldet und folgenden Beitrag gesendet, der bislang noch nicht veröffentlicht wurde:
    Ich habe einige Fragen:
    Die Entscheidung für das Spendenkonto muss zwischen dem 11.12.2012 und seiner Einrichtung am 20.12.2012 gefallen sein.
    1) Wer vom Unterstützerkreis genau hat diese Entscheidung vorgenommen oder wurde das “nur” mit der Rechtsanwältin abgesprochen, oder …?
    2) Wie waren die entscheidenden UnterstützerInnen von den Problemen dieses Spendenkontos informiert worden oder wurden sie gar nicht informiert?
    3) Falls sie informiert wurden: gibt es von dieser Information Belege? Falls nein: warum nicht?
    4) Nachdem jeder, der mit GFM zu tun hatte, um seine Sensibilität für Korrektheit vor allem in Finanzdingen wusste: weshalb ist GFM nicht schriftlich mit ausreichender Erklärung des Vorhabens vorher gefragt worden? Seine Adresse in Bayreuth war ja bekannt.
    5) Warum hat man auf einen Besuch mit Vorstellung verzichtet?
    6) Warum wurde nicht unmittelbar nachdem bekannt wurde, das GFM frei gelassen wird, Kontakt mit oder seinen Anwälten aufgenommen, um eine finanzielle Soforthilfe zu besprechen?
    7) Warum wurden der Unterstützerkreis, GFM und seine Anwälte nie davon unterrichtet, welche Komplikationen es mit diesem Spendenkonto gibt?
    Ich stelle diese Fragen hier öffentlich, weil sie bisher in der Mailingliste des Unterstützerkreises nicht beantwortet wurden.
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    Info: Erstanalyse Prof. Kröber-GA zu Ulvi Kulac
    Rudolf Sponsel sagte am 18. Oktober 2013 um 19:11 :
    Ich habe inzwischen das Kröber-Gutachten für RA Euler und Ulvis Betreuerin, Frau Rödel, erst-analysiert und eine Ergebnisfassung (rund 20 000 Zeichen) für das Internet erstellt. Den Link und die Zusammenfassung werde ich mitteilen, sobald diese Ergebnisfassung für das Internet von RA Euler freigegeben wurde.
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    Entscheidung und Entschluss
    18. Oktober 2013 um 14:54 :
    Meine Frau und ich haben heute morgen entschieden, dass wir mittags in den Frankenhof gehen. Stunden später als wir uns mittags anschickten, dorthin zu gehen, fällten wir den Entschluss.
    Im allgemeinen Handlungsmodell kann man etwa unterscheiden: Anlass/ Auslöser (Motivbildung) => Entscheidungsreifung => Entscheidung => Entschluss => Steuerung => Handlungsausführung:
    https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm#Allgemeines%20psychologisches%20und%20forensisches
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    Spendendebakel Kalendarische Eingrenzung
    8. Oktober 2013 um 11:06 :
    Die überaus missliche und ärgerliche Angelegenheit ist noch nicht aufgeklärt. Aber inzwischen habe ich sie kalendarisch eingrenzen können: Die Entscheidung muss zwischen dem 11.12.2012 und dem 20.12.2012 für den Entschluss* (Einrichtung des Kontos) erfolgt sein. In diesem Zeitraum liegt keine Mail – jedenfalls keine, die auch ich erhielt – im eUK vor, in der das neue Spendenkonto Thema war, angemessen problematisiert, zur Diskussion und Abstimmung gestellt wurde. Die Entscheidung muss also im Hintergrund (Sprachregelung: Insiderkreis) getroffen worden sein. Genau aufklären könnte dies Fritz Letsch, was ich auch von ihm fordere.
    Nach den bisherigen Erklärungsauftritten – Frau Prem hat sie zurecht gegeißelt – von Fritz Letsch bin ich ziemlich pessimistisch. Der U-Kreis ist vermutlich nachhaltig beschädigt.
    *Kleine Anmerkung. weil’s gerade so schön passt: Die Hirnforscher, insbesondere auch Libet, unterscheiden bislang nicht klar zwischen Entscheidung und Entschluss (sehr wichtig auch für Schuldfähigkeitsfragen). Der alte Willenspsychologe Heinrich Düker konnte das noch.
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    Spendendebakel. Sie reden sich hinterher ein bißchen leicht und altklug
    16. Oktober 2013 um 19:25 zu @gabrielewolff.
    Im UK hat nicht jeder jeden überwacht und geprüft. Fritz Letsch war und ist (noch) im Unterstützerkreis (öUK *). Keiner hat ihn verdächtigt, mit unlauteren Mitteln zu kommunizieren und zu operieren.
    Hintergrund: Es wurde seinerzeit ein neues Spendenkonto nach der gep gesucht, weil dort zu viele Spenden den Verwendungszweck nicht angaben und infolgedessen nicht alles für Gustl Gedachte dort auch entsprechend verbucht werden konnte. Fritz Letsch bot dann ein neues Spendenkonto an. Dabei hat er mit keinem Wort erwähnt, dass hier spezielle Bedingungen gelten und die Spenden für Gustl Mollath diesem gar nicht direkt ausbezahlt werden können. Jeder im Unterstützerkreis ging davon aus, dass das Konto genau und nur dem Zweck diente, wie es ausgewiesen war.
    Die Darstellung der dubiosen Zweckgebundenheit steht außerdem in Widerspruch, dass Gelder an die Anwältin geflossen sein sollen.
    Ich (eUK *) habe daher Fritz Letsch heute aufgefordert, binnen 48 Stunden (Freitag, den 18.10.13, 18.00 Uhr) Gustl Mollath jede Spende bis auf den Cent genau auszuzahlen, andernfalls mein Antrag steht, ihn von der Unterstützerliste auszuschließen und juristische Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Das ist außerordentlich schade, weil Fritz Letsch eine engagierte Arbeit für Gustl Mollath hingelegt hat. So aber geht es nun wirklich nicht. Dieses Verhalten beschädigt den gesamten Unterstützerkreis.
    *https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Unterst.htm
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    Turm der Sinne – Bewusstsein, Ich, Selbst
    13. Oktober 2013 um 11:36  zu @pommrenke
    Mein etwas provokatives subjektive Geleit zielt auf Singers Jammerei, er finde kein ICH im Gehirn (wie weiland Virchow keine Seele bei seinen Leichensektionen ;-) , Daraus hat er ja ein neues neurowissenschaftliches Prinzip gemacht: Was “die” – tatsächlich seine – Hirnforschung nicht findet, gibt es nicht.
    Ich bin noch nicht ganz durch, neige aber zur Identitätstheorie (Spinoza nach Bischof). Nach dieser wäre es geradezu simpel, wenn man schon ein ICH oder SELBST sucht, dieses nicht im Gehirn zu suchen, sondern es mit dem Gehirn gleichzusetzen. Das würde die Psychosomatik und Wirkung der Psychotherapie einfach und gut erklären (sogar Singer spricht von der Macht des Wortes). Ungeklärt ist für mich das Erleben des Erlebens. Für den Menschen und Psychologen ist es eine sehr nahe, unmittelbare und selten in Zweifel gezogene Erfahrung. Für den Neurowissenschaftler sind es physikalisch-chemische Prozesse. Für den Identitätstheoretiker ist das “nur” ein Perspektivenunterschied.
    Was vertritt Norbert Elias in Bezug auf das Leib-Seele-Problem?
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    Heißes Eisen Evolution und Bewusstsein
        @wolff
    Da sprechen Sie ein weiteres heißes Thema an. Die NeuroBios reden immer so, als ob DIE EVOLUTION eine Naturkraft sei, die etwas gestalte – manchmal falle ich selbst in diesen unglücklichen Jargon. Dabei heißt es doch “nur”: Anpassungs- und Entwicklungsfähigkeit fördern das Überleben, was Lebewesen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nutzen. Sprachkritisch gesehen ist das Konzept “Evolution” von den NeuroBios bislang nicht ordentlich erklärt. So wie sie gerne reden, also in sie eingedacht, sollte aber doch klar sein, dass sich “DIE EVOLUTION” sicher nicht die Mühe macht, Bewusstsein als bloßes Epiphänomen durch die Entwicklung mitzuschleppen.
        Was Bewusstsein leistet, kann man vielleicht gut verstehen, wenn man die AUTOPILOT-PILOT-Metapher betrachtet. Die geniale Notlandung der zwei PILOTen kürzlich im Hudson-River wäre mit der AUTO-PILOT Funktion sicher nicht gelungen. Bewusstsein schafft so gesehen Freiheitsgrade, erweitert das Repertoire der Möglichkeiten: wenn das kein Überlebensvorteil ist …
    “Mach dir die Erde untertan” gefiel mir schon in der Bibel nicht. Ich sehe mit Schrecken wie sie geplündert, geschändet und gequält wird und wie viel Kriege, Leid und Elend sie hervorgebracht hat*. Ich halte es lieber mit Camus, der heute in der Sternstunde Philosophie (3sat) sein 100jähriges Comeback feiern durfte.
    *105 Kriege im Alten Testament:
    https://www.sgipt.org/sonstig/metaph/bibel/ATkriege.htm
        @Hartlieb
    Sie haben schöne Stellen ausgesucht, denen ich mich weitgehend anschließen kann. Ohne präzise Erlebenspsychologie und brauchbare operationale Definitionen wird es wohl kaum gehen. Davor haben vor 100 Jahren schon die BehavioristInnen kapituliert. Aber Kapitulation ist keine Lösung. Es ist schwierig, aber machbar. Vielleicht sollte man mal brutal-ketzerisch fragen, ob die PsychologInnen an dieser Stelle arbeitsscheu oder einfallslos sind.
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    Eindrücke vom Symposium des Turms der Sinne 2013
    12. Oktober 2013 um 18:14 :
    Eindrücke vom Symposium des Turms der Sinne 2013: Bewusstsein–Selbst–Ich. Die Hirnforschung und das Subjektive
    https://www.sgipt.org/gipt/diffpsy/TdS2013.htm
        Zum subjektiven Geleit:
    Das ICH “ist” nichts anderes als die psychologische Erscheinung des biologischen Gehirns. Das ICH sitzt nicht im Gehirn, es ist das Gehirn. Das ICH und sein Gehirn ist die Steuerzentrale. Wer das nicht versteht, wird ewig suchen und bestenfalls Ich-Teile finden.
        Mit einigen Eindrucks-Berichten bin ich noch nicht zufrieden (z.B. Windt), vielleicht kann ich einiges nachbessern, wenn die Vortragsfolien vorliegen.
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    Danke für Ihr Engagement. Transparenz ist unsere Waffe.
    12. Oktober 2013 um 12:48.
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    Nachvollziehbarkeit und Transparenz
    BVerfG  Urteil (2 BvR 2029/01) vom 05.02.2004
    Fundstelle: BVerfGE 108, 133; DVBl 2004, 521; JuS 2004, 527; NVwZ 2004, 851; StV 2004, 267
    "Rn 121  Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent sein (vgl. zum Aufbau des Prognosegutachtens aus der kriminologischen Literatur Kaiser, Kriminologie: ein Lehrbuch, 3. Aufl., Rn. 1802 ff.). ..."
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    Info: Wie unabhängig sind Gerichtsgutachter?
    9. Oktober 2013 um 19:26 :
    Kontrovers am 9. Oktober Wie unabhängig sind Gerichtsgutachter? BR3 21.00
    Hanna Ziegert gehört zum Kreis der Sachverständigen, die in Strafverfahren als psychiatrische Gutachter bestellt werden. Seitdem sie die Unabhängigkeit von Gutachten und Sachverständigen anzweifelte, kommen kaum mehr Aufträge.
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    Eindrücke vom Symposium des Turms der Sinne (HVD)
    8. Oktober 2013 um 11:53 :
    Vortrag Prof. Dr. Wolf Singer (09:00-09:45): In unserem Kopf geht es anders zu, als es uns scheint Das Gehirn – ein sich selbst organisierendes System
        Zusammenfassung: “Unsere Intuition legt nahe, dass es in unserem Gehirn eine Instanz gibt, die über alle im Gedächtnis gespeicherten und durch Sinnessignale ergänzten Informationen verfügt. Dieser Instanz obläge es, das Geschehen im Körper und der Welt draußen zu interpretieren, daraus Schlüsse zu ziehen, Entscheidungen zu fällen und zukünftiges Handeln zu strukturieren. Die Ergebnisse der Hirnforschung widersprechen dieser so plausibel erscheinenden Vermutung. Sie verneinen die Existenz einer zentralen Instanz und zeichnen das Bild eines in hohem Maße distributiv organisierten Systems, in dem ständig eine Vielzahl sensorischer und exekutiver Prozesse parallel abläuft. Es wird diskutiert, auf welche Weise diese verteilten Funktionen sich selbst organisieren und so verbinden können, dass sie zu kohärenten Wahrnehmungen, Entscheidungen, Aktionen und bewussten Zuständen führen. Auf mögliche Parallelen zur Organisation von komplexen sozialen Systemen wird verwiesen.”
        Singer führt zunächst aus, dass “das” Gehirn unsere kognitiven Leistungen begrenzt, es ist ein Ergebnis evolutionärer Anpassung, erfasst nur einen winzigen Ausschnitt der Welt und ist eklektisch. All unser Wissen residiert in der Architektur unseres Gehirns, auch die Regeln des Erkennens, auch das Mentale und alle neuronalen Prozesse gehorchen den Naturgesetzen. Sodann geht er auf die Natur der Erkenntnis, das Leib-Seele-Problem, die Frage des ICHs und den freien Willen ein – der im deterministischen Weltbild mit Kausalitätspostulat natürlich keinen Platz hat. Anschließen nennt er eine Taxonomie der Wissensformen: durch die Evolution vermitteltes, tradiertes implizites Wissen, durch Erfahrung erworbenes, epigenetisches, teilweise implizites Wissen und lebenslange Lernprozesse als explizites Wissen. Die Grundfrage: Gibt es einen verorteten Beobachter, verneint er wie immer schon.
        Das ist der (vorläufige) Befund Singers. Hier fehlt es der Hirnforschung offenbar einerseits an Fantasie und Kreativität, andererseits an einer klar definierten, standardisierten erlebens-psychologischen Terminologie und Methodologie – die die Psychologie anzubieten bislang leider auch nicht in der Lage ist – um an dieses Problem angemessen heranzukommen. Zwar mag es richtig sein, dass das Gehirn ein hochdimensionales, nicht-lineares System ist, das grundsätzlich keine Voraussagen ermöglicht und in seiner Komplexität nur schwer naturwissenschaftlich erfasst werden kann, aber es fragt sich dann natürlich umso mehr, wenn man so wenig klar wissen kann, wieso man dann andererseits alle Grundfragen so leicht und locker, quasi im Nebenbei, meint beantworten zu können. Es gibt nicht den geringsten Zweifel, dass es Selbstbilder und Ich-Identitätserleben – das auch gestört sein kann – gibt. Und so wie die mentale Organisation des Begriffes “Hund” – wie eindrucksvoll in einer Graphik in dieser Tagung gezeigt wurde – so ist natürlich auch die vielfältiges Bedeutung des Begriffes ICH im Gehirn repräsentiert. Aufgrund der enormen Vielfalt an Knotenpunkten (Neuronen), Schaltstellen (Synapsen) und ihren Verbindungen (Axone, Dendriten), dürfte hier allerdings außer einem riesigen dunklen Flecken nichts mehr erkennbar sein. Man müsste “das” ICH zerlegen, z.b. in Wahrnehmungs-Ich, autobiographisches Gedächtnis-Ich, Wunsch-Ich, … Dass die Hirnforschung kein Zentrum finden kann, spricht nicht gegen ein Zentrum, sondern nur gegen die Fähigkeiten und Konzepte dieser Hirnforschung. Um hier diskutable Aussagen machen zu können, wäre es natürlich zu allererst notwendig, “Zentrale”, “Zentrum”, “zentrale Steuerung – gegenüber anderen Steuerungen, wie z.B. die von Schwärmen – klar zu definieren.
    Sodann formuliert Singer zwei wichtige grundlegende Fragen: wie wird gebunden, was zusammengehört und wie wird getrennt, was nicht, illustriert durch einige schöne Beispiele unvollständiger Bilder (4 Pferde). Das sind alten Fragen der Gestaltpsychologie von Gestaltbildung, Figur und Hintergrund. Die Aussage, dass Inhalte durch Assembles kodiert werden, erhellt so wenig wie alle Prozesse äußerten sich in komplexen Mustern. Die Ausführung, aus der Paradoxie zwischen Kausalität einerseits, andererseits Nichtvorhersagbarkeit aufgrund hochdimensionaler, nicht linearer Komplexität, ergäbe sich Raum für Kreativität und Veränderung, bleibt etwas dunkel. Die Fragen zu den großen psychiatrischen Erkrankungen (Schizophrenie, Autismus, Alzheimer) seien immer noch ungeklärt, ja hier befinde man sich sogar erst am Anfang.
        Nun, das stimmt wohl überhaupt.
    Ende 09.39. Im Anschluss können vier Fragen gestellt werden:
    Das Wort sei sehr mächtig und könne die Gehirnarchitektur verändern. Nicht nur die kognitive Verhaltenstherapie, alle Therapien seien hier gleichwertig. Zum Identifizieren beim Sehen wird auf die Gestaltregeln verwiesen. Zum Widerspruch zwischen Determiniertheit von Entscheidungen und Raum für Veränderungen, bekräftigt Singer, das es unendlich viele Bifurkationsmöglichkeiten [W] gäbe und nichtlineare Dynamik grundsätzlich nicht vorhersagbar sei. Er schließt mit der Empfehlung für die jungen NachwuchswissenschaftlerInnen, dass sie mehr Mathematik lernen sollen, wenn sie weiter kommen wollen. Ende der Nachfragen 9.46 Uhr.”
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    Eröffnungsvortag 19:30-21:30 Prof. Dr. Cristof Koch
    7. Oktober 2013 um 09:55 :
    Das Leib-Seele-Problem im 21. Jahrhundert Die biologischen Grundlagen des Bewusstseins
    Zusammenfassung: “Zu Beginn des dritten Jahrtausends versuchen Wissenschaftler zu verstehen, wie subjektive, phänomenale bewusste Empfindungen von hochorganisierter Gehirnmaterie hervorgebracht werden. Ich werde den Kenntnisstand der Anatomie und Physiologie des Bewusstseins zusammenfassen, die Grenzen unseres Wissens aufzeigen und aktuelle Experimente mit Menschen, Affen und Mäusen vorstellen, die die neuronalen Korrelate von Bewusstsein dingfest machen sollen. Ich werde den vielversprechendsten theoretischen Zugang beschreiben, der auf Schaltkreiskomplexität und Informationstheorie beruht, und daraus Folgerungen für Bewusstsein bei natürlichen und künstlichen Systemen ziehen.”
    Koch, der mit Crick forschte, fing gut an als er das Wissen um “das” Bewusstsein darlegte und dabei Funktionsbereich um Funktionsbereich als Grundlage des Bewusstseins oder wichtig bzw. bedeutsam für es, (C im folgenden) einen nach dem andern ausschloss:
    C gibt es auch ohne Verhalten..
    C erfordert keine Bewusstheit.
    C erfordert kein Sprache.
    C brauche keine Affekte / Emotionen.
    C erfordert kein Selbstbewusstsein.
    C braucht kein Langzeitgedächtnis.
    C braucht braucht keine verbundenen Hirnhälften, es existiert auch nach Durchtrennung des corpus callosum in beiden Hemisphären (split brain).
    C wird in seinen Inhalten durch Destruktion bestimmter Hirnteile betroffen.
    C ist etwas anderes als Aufmerksamkeit, die auf etwas gerichtet sein kann, ohne dass es bewusst ist oder wird.
    C braucht kein Kleinhirn (86 Mrd. Neuronen), auch Selbstbewusstsein braucht es nicht.
    Augen nicht notwendig zum bewussten Sehen [RS: Koch unterscheidet nicht zwischen sehen, wahrnehmen und vorstellen*)
    Bei mir hat diese einleuchtende Methode und Aufzählung beeindruckender Sachverhalte, was alles nicht erforderlich ist für "das" Bewusstsein, die Erwartung erzeugt, dass am Ende des Ausschlussverfahrens nun gesagt wird, welche neuronalen Zellen und Gebiete die Grundlage des Bewusstseins bilden. Aber das kam nicht. Stattdessen die Hoffnung, dass man in 10, 20, 30, ... Jahren, irgendwann wird man genau zeigen können, welche Zellen mit welchen Bewusstseinszuständen zusammenhängen und welche Strukturen in der Lage sind, Bewusstseinszustände herbeizuführen. Nun gut, ich hatte eine falsche Erwartung ausgebildet.
    Fazit: wir wissen nicht, wie und wodurch "das" Bewusstsein erzeugt und gesteuert wird.
    Sodann geht Koch auf die Bewusstseins-Theorie ("Das Bewusstsein ist eine grundlegende Eigenschaft, wie Masse oder Ladung.") von Tononi [> Wikipedia] ein. Die beiden Kernbegriffe sind hier Differenzierung und Integration/Integrität. Eiche wichtige Rolle spielt hier ein mathematischer Ansatz, mit dem die Integration/Integrität gemessen werden kann, wobei mir nicht klar wurde, was da genau wie gemessen wird.
        Wie wichtig, ja unverzichtbare gemeinsame Größen von Bewusstsein und seinen Inhalten (Geist) und neuronaler Materie sind, wurde erst später durch die Physikerin, Wissenschaftstheoretikerin und Philosophin Brigitte Falkenburg sehr eindringlich deutlich gemacht: ohne gemeinsame Messgrößen (vereinfacht zwischen Materie und Geist) gibt es kein naturwissenschaftliches Erkenntnisniveau.
    Ende 21.16. Es folgt eine rege und lange Diskussion mit 19 Beiträgen. Aus einigen Antworten ergibt sich die Frage:
    Die Quantentheorie braucht man für die Theorie des Bewusstseins (B) nicht. Eines Tages wird man eine Maschine, die B. hat, bauen können. Unterschiedliche soziale Umwelten haben Auswirkungen auf das B. Die Variabilität des Gehirn ist sehr hoch. Seele wird informationstheoretisch interpretiert. Hinsichtlich der Nahtoderfahrungen verweist Koch auf ein Experiment von 1943, wo man feststellte, wie lange es dauert, eine Ohnmacht durch Unterbindung der Sauerstoffzufuhr herbeizuführen (7 sec.); die meisten berichteten hierbei Erlebnisse ähnlich wie die Nahtoderfahrungen. Einfache Strukturen z.B. beim Wurm mangels Aktionspotentialen praktisch nicht machbar. Er habe sich die ersten 20 (seiner 30) Forscher-Jahre viel von Emergenz versprochen. Jetzt denke er, das physikalische Universum (Raum, Zeit, Masse, Energie) müsse erweitert werden. Meta-Gedanken seien essentiell für den Menschen und zeichne ihn gegenüber seinen biologischen Verwandten aus. Je höher die Selbstorganisation, desto höher das phi (Integrität des B.). Die schlechten Meßmethoden sehe er als Herausforderung, er möge nicht in einer Endzeitwelt leben, in der man schon alles wisse. B. brauche keine Emotionen, Damasio habe hier nicht recht. Es sei gesichert, dass es B. gibt, wenn Affekte fehlen. Über die langsamen Gliazellen wisse man zu wenig. Zum B. des Internets: jedes integrierte System habe ein phi > 0. Verbindungen erfassen sei Integration.
    Anmerkung: Die Koch’sche Position wurde am Sonntag von Norbert Bischof angegriffen.
        *Zum Vorstellen:
    https://www.sgipt.org/faelle/legasth0.htm
    __
    Zusammenfassung Eindrücke* Symposium Turm der Sinne
    Es war ein sehr anregendes, interessantes und anstrengendes Wochenende, weil ich alle 14 Veranstaltungen nicht nur erleben, sondern einschließlich der Diskussion auch mit Notizen erfassen wollte, da ich mir so viel nicht merken kann, so kam ich denn auf 29 Seiten Notizen (die auch entziffert sein wollen).
        Die Atmosphäre war sehr gut und es schien mir, als ob bei den neurowissenschaftlichen Vertretern etwas mehr Bescheidenheit neben einer gewissen Ernüchterung einkehrte, wie weit man in den letzten 20 Jahren gekommen ist. Schon die unbekümmerte und naive Sprachweise von “dem” Bewusstsein**, als ob klar wäre, was darunter zu verstehen ist, zeigt, dass die NeurowissenschaftlerInnen teilweise immer noch auf dem sprachkritischen Niveau früherer Zeiten verharren. Selbst so einfache Fragen, ob man zwischen Entscheidung und Entschluss unterscheide (Diskussion Haynes), zeigte, dass selbst auf dieser grundlegenden Ebene immer noch nicht viel geschehen ist. Dabei sollte jedem klar sein, dass man ohne eine klare operationale und normierte Sprache des Erlebens nicht sehr viel weiterkommen wird. Das alljährliche Symposium im Turm der Sinne, Träger Humanistischer Verband, ist so gesehen, eine ganz hervorragende Einrichtung, die interdisziplinäre Entwicklung voranzubringen, und das auch noch bei 500-600 TeilnehmerInnen aus allen Bildungs- und Fachbereichen.
        Obwohl es auch erfreuliche und bedeutsame Fortschritte im einzelnen gibt, tritt doch immer klarer und deutlicher hervor, dass es am grundlegenden Verständnis und an einer geeigneten Sprache zu seiner Formulierung fehlt. Hier wäre eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die sich an die grundbegriffliche Basisarbeit macht, sehr wünschenswert und für weitere Entspannung und konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Fronten hilfreich und nützlich.
    Meine Eindrücke zu den einzelnen Vorträgen sind an Ort und Stelle vermerkt. Auf der Homepage des Turms der Sinne werden ab nächste Woche die Vorträge (Powerpoint/ PDF), soweit die AutorInnen das zulassen (können), zum Download angeboten. Ich werde das gelegentlich mitteilen (und dokumentieren).
        Ich habe nach zwei Besuchen heute nur den Anfang geschafft. Ist aber vielleicht ohnehin besser, wenn die einzelnen Vorträge jeweils gesondert diskutiert werden, fall sie hier interessant sind (ansonsten einfach löschen oder ignorieren).
    * Eindrücke sind immer subjektiv. Niemand sollte dies besser wissen als ein Psychologe. Andere werden andere Eindrücke haben. Und natürlich fließen in Eindrücke auch Vorannahmen, Voreinstellungen, Vorurteile und Bewertungen ein. Dazu gehört, dass ich der modernen Hirnforschung und biologisch orientierten Neurowissenschaft kritisch gegenüberstehe. Da sind mir zu viel Oberfläche, Naivität, Optimismus und unangemessener Führungsanspruch am Werk. In meine subjektiven Eindrücke fließt also diese kritische Grundhaltung ein. Selbstverständlich verknüpfe ich mit meinen Eindrücken keinerlei Ansprüche oder Verbindlichkeiten. Und ich habe trotz Motivation und Anstrengung natürlich nicht alles bzw. auch nicht alles richtig mitbekommen, so wie es vielleicht gedacht oder beabsichtigt war.
    **https://www.sgipt.org/gipt/bewu2.htm
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    Empfehlungen zum Lesen der Diagnose-Fehler-Seite
    2. Oktober 2013 um 10:58 :
    Das ist der Direktlink.
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/DiagF.htm
    Die Seite zu den Diagnose-Fehlern enthält viel Text. Daher gibt es zum Zurechtfinden das Inhaltsverzeichnis.
    Wem das Ganze zu viel ist, empfehle ich nur die Zusammenfassung am Anfang. Und wer nur direkt die Anwendung auf den Fall Mollath lesen möchte, findet dies im III. Teil. Dort findet sich am Anfang eine Zusammenstellung in 16 Punkten des Werdegangs und der Entwicklung der Diagnosen (2001-2013). Danach werden die 8 Diagnose-Fehlertypen belegt und abgearbeitet.
    Die Fehlermöglichkeiten bei forensischen Gutachten sind enorm. Bislang habe ich in 18 Kategorien 162 potentielle Fehlermöglichkeiten erfasst. Eine Übersicht findet man auf der Verteiler- und Überblicksseite, wo nun auch die Diagnose-Fehler-Seite verlinkt wurde:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/PFFPGMRJ.htm
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    Die besten Regeln nutzen nichts, wenn sie nicht praktiziert werden
    27. September 2013 um 16:56 :
    Zertifikate, Mindestanforderungen, höchstrichterliche Sätze, theoretische Einsichten … das nutzt alles gar nichts, wenn es nicht praktiziert und streng kontrolliert und Fehlverhalten empfindlich bestraft wird. Mist darf sich nicht lohnen. In Deutschland hat man dieses vernünftige Prinzip umgekehrt: wer Bockmist macht, besonders auf höherer Ebene, wird gnadenlos belohnt. Wir bräuchten längst eine Art Gesundheits-FBI mit Vollmachten wie die Steuerfahndung. Dann wäre der Spuk schnell zu Ende. Doch wann immer ein guter Vorschlag in Sicht ist, spätestens die Justiz wird ihn zu Fall bringen.
    __
    Die Justiz-, Polizei- und Staatskriminalität in diesem Land ist unerträglich.
    27. September 2013 um 15:06 :
    Der Mann spricht mir aus der Seele. Bald wird sich herausstellen, dass Kröber von Aussagepsychologie keine Ahnung hat, auch wenn er mit Steller und Volbert nur so angibt und wuchert als ob er vor Kompetenz kaum laufen könnte.
    Die Justiz-, Polizei- und Staatskriminalität in diesem Land ist unerträglich. Daher ist Dr. Strates Transparenzoffensive ein einzigartiger und hoffnungsvoller Lichtblick in diesem fürchterlichen Morast. Damit sind sie in die Knie zu zwingen, nämlich mit der Waffe Transparenz, indem ihre elenden Machenschaften endlich ins helle Licht des Tages rücken.
    Der Beckstein muss ja völlig bescheuert gewesen sein, die Reid-Methode in Bayern einzuführen: bei einem geistig Behinderten! Diese Bande hat wirklich vor nichts, aber auch vor gar nichts Respekt. Dabei hilft natürlich christliche Verkleidung ungemein – und da fällt mir glatt ein Wort zum Sonntag ein:
    Den engen Zusammenhang zwischen Religion, Wahn und Verbrechen sah der aufgeklärte Karl Wilhelm Ideler schon 1838, wenn er S. 461 in seinem 2. Band Grundriss der Seelenheilkunde klar und unzweideutig ausführt:
    “Der schlechteste Spitzbube erwarb sich Ansehen durch ein Mönchskleid, und den größten Verbrecher verehrte man als einen Heiligen, sobald er die Kaputze aufsetzte.”
    __
    Wert des Dr. Weinberger Gutachtens
    @wolff: "Die Tragik liegt darin, daß das Weinberger-Gutachten, das wissenschaftlich angreifbar ist, aber eben auch besondere Stärken hat, überhaupt gar keine Auswirkungen hatte."

        Das bewerte ich anders. Dr. Weinbergers Gutachten, was immer man daran aussetzen kann, war von großer Bedeutung, weil ein Psychiater widersprach. M.W. hat er sich u.a. auch große Verdienste in der Sache Möller/ Teppichhändler erworben und geht mit seiner Truppe erfreulicherweise gegen diesen unerträglichen Sumpf vor.
        In der Öffentlichkeit ist wenig bekannt, dass §§ 20, 21, 63, 64 StGB Gutachten auch von forensischen PsychologInnen gemacht werden können. Aufgrund ihrer methodischen Stärken fassen sie im Prognosebereich zwar mehr Fuß. Aber insgesamt sind die PsychiaterInnen ca. mit 90%, die PsychologInnen höchsten mit 10% der Gutachten betraut. Ob es besser würde, wenn die PsychologInnen, wie sie Rasch ja ermutigte, mehr zu Wort kämen, ist auch ungewiss. Immerhin hatten wir im dritten Reich wenigsten einen (Köhler), der es wagte, den Mund aufzumachen, wobei das allerdings lebensgefährlich war. Und bei den jüngsten Skandalen (z.B. hessische Steuerfahnder, Mollath, Ulvi Kulac, Rosenheim) halten sich die RechtspsychologInnen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und der Sektion der Rechtspsychologie des Berufsverbandes deutscher Psychologinnen und Psychologen geradezu unerträglich mutistisch zurück. Eine wohltuende Ausnahme, wenn auch kein Forensiker, ist der ehemalige Bezirkspräsident von Unterfranken, Alfred Spall aus Würzburg.
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    Hospitation in Taufkirchen
    27. September 2013 um 08:57 :
    Ich bin seit einiger Zeit am Verhandeln über meine “Hospitation” in Taufkirchen.
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    Zur Organisation des Blogs
    26. September 2013 um 10:22 :
    Gelegentlich wurde Kritik geäußert, dass der Blog unübersichtlich oder mit zu vielen Themen überbordet sei. Eine einfache Möglichkeit wäre, verschiedene Themen aufzumachen, z.B.
    Mollath, Peggy, Forensische Psychiatriekritik & Reform § 63 StGB, … Forensische Psychiatriekritik, die nicht direkt mit dem Fall Mollath zu tun hätte, würde dann in der zutreffenden Rubrik unterzubringen  sein. Der Fall Peggy / Ulvi Kulac hätte es auf jeden Fall verdient, eigens behandelt zu werden. Kröber hat sich auch hier Schlimmes “geleistet” und selbst Nedopil macht da leider ebenfalls keine gute Figur.
    Der schlimmste von allen scheint aber Beckstein zu sein: ein Wolf im Schafspelz.
    P.S. Der beck-blog scheint übrigens weitgehend im Koma versunken.
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    Blockupy-Proteste vom 1. Juni in Frankfurt - Staatsanwaltschaft ermittelt
    25. September 2013 um 12:32 :
    Es ist wohl für viele nicht ganz einfach, zu realisieren, dass Polizei, Staatsanwaltschaften und Richter kriminelles Verhalten an den Tag legen, das durch die Macht des Staates und seiner Organe gut geschützt wird.
    Und bis zu den großen Skandalen (Hessen, Bayern) wurden Justiz- und Polizei-Kritiker ziemlich rabiat juristisch verfolgt. Dass Rechtsbeugung schon nach 5 Jahren verjährt, spricht ja schon Bände.
    Man sehe nur, was in Frankfurt derzeit passiert: “Blockupy-Proteste vom 1. Juni in Frankfurt: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen alle knapp 1000 Eingekesselten. Gespräch mit Daniel Werner”:
    https://www.jungewelt.de/2013/09-23/055.php
    Die große Frage ist, wie kann man bei Staatskriminalität vorgehen? Das Disziplinierungsmittel “Psychiatrisierung” ist ja glücklicherweise derzeit hervorragend unter Beschuss. Doch das Imperium wird nicht so leicht aus Besserung umschwenken … Der Staatsapparat ist nicht zu unterschätzen.
    __
    Mindeststandards bereits im Februar 2004 Thema
    Wie ich in meinem letzten Posting dargelegt habe, geht es um das Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01. Das muss also nicht mehr ertippt werden. Und da steht ja auch genug unter VI. zur Frage der Prognose (Randnummern 66 und  95 bis 126).
        Interessant ist wie erwähnt, dass bereits im Februar 2004 von Mindeststandards gesprochen wird. Nach den Fundstellen hätte Leipziger davon wissen können, vielleicht sogar müssen: Fundstelle: BVerfGE 108, 133; DVBl 2004, 521; JuS 2004, 527; NVwZ 2004, 851; StV 2004, 267
        In Rn 121 wird sehr schön ausgeführt: "Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent sein (vgl. zum Aufbau des Prognosegutachtens aus der kriminologischen Literatur Kaiser, Kriminologie: ein Lehrbuch, 3. Aufl., Rn. 1802 ff.). ..."
        Auch der Verweis auf Kaiser (1996) hat es sich, betrachtet man sich die 21 Kriterien, von denen Mollath keines aufweisen dürfte.
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    Urteil 2. Senat BVerfG Urteil vom 5. 2. 2004 (2 BvR 2029/01)
    24. September 2013 um 15:11 :
    Boetticher leitet den zitierten Artikel ein:
    ” Zu diesem Wandel in der Kriminalpolitik passt, dass der 2. Senat des BVerfG in seinem Urteil vom 5. 2. 2004 (2 BvR 2029/01) im Blick auf die Gruppe der Sexual- und Gewaltstraftäter, … ”
    Es scheint also schon das Urteil zu sein, das wir oben besprochen haben. Ich habe mir natürlich dieses bedeutsame BVerfG-Urteil auch angeschaut. Da ist zwar das Thema Sicherungsverwahrung der Anlass, behandelt wird aber viel mehr, so wie es m.E. Boetticher dargestellt. Und Boetticher ist ja auch nicht irgendwer, sondern ehemaliger BGH-Richter, Mitglied der Arbeitsgruppen und Mitherausgeber der Mindestanforderungen zu Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten, also ein ausgewiesen hochkompetenter Mann.
    Besonders beachtlich scheint mir, das Datum des Urteils: 5.2.2004. Das sollte also auch schon für das Leipziger-GA gelten bzw. orientierend sein.
        Dazu noch:
    Was bedeuten dann die Ausführungen von Boetticher (NStZ 2005, 419)  oder bezieht der sich auf ein andere Urteil?:
    "b) Der 2. Senat hat hohe Anforderungen an die Prognosegutachten und an die Qualifikation der Gutachter formuliert. Die Standards sind denen nachgebildet, die der 1. Strafsenat des BGH in seinem Urteil vom 30. 7. 1999 für aussagepsychologische Gutachten aufgestellt hat [FN16] war verbietet es sich, die für diesen eng begrenzten Bereich der Aussagepsychologie entwickelten Standards vollständig auf Prognosegutachten zu übertragen. Eingang in die Prognosebeurteilung können allerdings die beiden wichtigsten methodischen Prinzipien aus dieser Entscheidung finden, die als generalisierbare Maßstäbe für alle forensischen Gutachten gelten sollten: (1) Bei jeder forensischen Begutachtung müssen vor Beginn der diagnostischen Untersuchungen zunächst Hypothesen über die zu prüfenden Sachverhalte aufgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Hypothesen sind diagnostische Methoden auszuwählen und anzuwenden, welche geeignet sind, zwischen den Hypothesen zu entscheiden. Gegebenenfalls müssen die eingangs aufgestellten Hypothesen modifiziert oder ergänzt werden, was weitere Datenerhebungen zur Prüfung dieser neuen oder modifizierten Hypothesen erforderlich machen kann. Mit der Widerlegung der Ausgangshypothese, der „Nullhypothese” wird vom forensischen Sachverständigen ein Vorgehen verlangt, das sich in der allgemeinen Wisssenschaftstheorie seit langem durchgesetzt hat [FN17] Dieses gedankliche Vorgehen bedeutet aber nicht, dass jeder Sachverständige nur einer einzigen Prüfstrategie folgen und jedes Gutachten einen einheitlichen Aufbau haben muss [FN18] (2) Die Aufbereitung des forensischen Gutachtens steht unter dem Vorbehalt der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens: Für die Verfahrensbeteiligten muss überprüfbar sein, wie der Sachverständige zu seinem Ergebnis gelangt ist. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Hypothesen der Sachverständige während des diagnostischen Prozesses ausgegangen ist. Die angewandten diagnostischen Verfahren müssen zumindest einzeln benannt werden. Der Befundbericht, also die deskriptive, noch nicht Bewertungen und Schlussfolgerungen enthaltende Darstellung der mit den eingesetzten Methoden erhobenen Befunde, ist von den hieraus abgeleiteten diagnostischen Schlussfolgerungen zu trennen."
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    Hypothesenrelevanz in forensischen Gutachten
    Ich habe kürzlich fälschlich ein Urteil dem 2. Senat des BGH zugeordnet. Richtig ist der 2. Senat des BVerfG -  also noch bedeutsamer - mit seinem Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01. Die Besprechungsquelle war allerdings, richtig, aber unvollständig angegeben: Boetticher: Aktuelle Entwicklungen im Maßregelvollzug und bei der Sicherungsverwahrung - Ambulante Nachsorge für Sexualstraftäter ist Aufgabe der Justiz! - NStZ 2005, 417,  Zitat S. 419:
     

      "... (1) Bei jeder forensischen Begutachtung müssen vor Beginn der diagnostischen Untersuchungen zunächst Hypothesen über die zu prüfenden Sachverhalte aufgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Hypothesen sind diagnostische Methoden auszuwählen und anzuwenden, welche geeignet sind, zwischen den Hypothesen zu entscheiden.  ..."
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    Dauer der Zwangseinweisung, Zustände, Kontrollen.
    Zu @Euler Hartlieb vom 15. September 2013 um 12:16.
    Die Dauer hängt der von (1) der Gefährlichkeit, (2) der weiterhin bestehenden wahrscheinlichen Gefahr erneuter erheblicher Straftaten und (3) der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf sich selbst ab.
        Die Zustände müssen natürlich ganz anders kontrolliert werden als bislang. In Bayern schaut da eine Haderthauer-Kommission alle zwei Jahre vorbei und die Kontrollergebnisse sind nicht einmal öffentlich. Das sind natürlich keine Kontrollen, sondern Spiele oder Theater wie so oft in der Unterbringungsjustiz. Bayern bewegt sich hier auf Mittelalter- und totalitären-Staaten-Niveau.
        Vielleicht kann Walter Keim etwas dazu sagen, wie das in Norwegen gehandhabt wird.
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    BGH zur Hypothesenorientierung
    15. September 2013 um 11:21 :
    zu @Heinz B.
    “Nullhypothese” ist doch nur ein Name, ein Wort. Kommt bei mir oben auch nicht vor. Das Wort ist vom BGH auch ein wenig unglücklich entgegen der signifikanzstatistischen Tradition (H0: es gibt keinen Unterschied) verwendet worden. Darauf kommt es aber nicht an, nur auf die wohlverstandene Intention und Bedeutung der Ausführungen des BGH.
        Die Botschaft des BGH (1. Senat 1999 und noch mehr 2. Senat 2005) ist klar und richtig: Es müssen mehrere Möglichkeiten (Hypothesen) bedacht und nacheinander so lange untersucht werden, bis nur noch eine übrig bleibt. Was man wie nennt, H0, H1 usw., ist m.E. unerheblich. Es muss nur klar sein, was mit welchem Namen gemeint ist und dass man die – m.E wissenschaftliche – Methode anwendet.
        Ich ergänze: Gibt es Lücken, die durch Annahmen geschlossen werden müssen, was öfters der Fall sein dürfte, sind diese klar auszuweisen, zu benennen und nicht mit Schwurbelungen zu verdecken.
        Ihrer Ergebniswertung kann ich mich anschließen.
    P.S. Die forensische Psychiatrie ist bislang nicht in der Lage, das 2. Stockwerk – das psychologische Stockwerk – angemessen zu bearbeiten, insbesondere versagt sie nahezu vollständig bei der Frage der Einsicht, selbst Nedopil kapituliert hier..
    https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/Einsicht.htm
    https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm
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    Des Pudels Hypothesenkern
    Rudolf Sponsel sagte am 14. September 2013 um 23:36 :
    Die jeweiligen Schlussfragen bei den Hypothesen 1,2,3,4,5 sind des Pudels Hypothesenkern
    Als Intention interpretiere ich: was tun, um es dem Unterbringungssystem künftig zu erschweren? Ich bringe nur einen wichtigen Punkt: Gutachter sollten auf ihr Werk vereidigt werden.
    *P.S. Erklären und Verstehen in der Psychiatrie wird in einigen Ausführungen hier nicht so verwendet, wie z.B. Jaspers es sah Man sollte vielleicht solche komplizierten, schwierigen, auch wichtigen Wissenschaftstheoriefragen doch etwas mehr unterfüttern/ belegen.
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    Hypothetischer Fall
    @Heinz B. sagte am 14. September 2013 um 16:35:
      "Hypothetischer Fall
      Heroinabhängiger Täter überfällt im Heroinentzug alte Dame und raubt Handtasche. Dame bricht sich dabei den Oberschenkel. Vorfall wird von mehreren Zeugen beobachtet.
      Es handelt sich um einen typischen Standardfall einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung im Strafverfahren.
      Fragestellung: Schuldfähigkeit und Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung nach §§ 63,64 StGB.
      Skizzieren Sie bitte wie hier nach hypothesengeleiteter Methode vorgegangen werden muss.
      Beschuldigter ist geständig. Toxikologische Blut-, Urin- und Haaranalysen (positiv auf Opiate und Benzodiazepine) liegen vor."


    Vielen Dank für die Aufgabe. Ich gehe mal einen Zweig durch.
    Grundorientierung: Vorgehen nach den Mindestanforderungen für Schuldunfähigkeits- und Prognosegutachten.

    H1: Kann der  Angeklagte einer Eingangsgruppe des § 20 StGB zugeordnet werden?
    Die Frage beinhaltet bereits eine hypothesenorientierte wissenschaftliche Grundeinstellung, weil die Antwort auch Nein oder nicht feststellbar sein kann (ein Typus Dr. L. käme gar nicht auf diese Idee, für ihn wäre klar, wonach er zu suchen hätte).
    Bei der Vorgeschichte und Anlasstat, ist die Frage nach dem 1. Stockwerk, ob eines oder zugleich mehrere Eingangsmerkmale vorliegen sehr wahrscheinlich, da Drogensucht vorzuliegen scheint. Unklar ist wie lange und wie stark (Hang, Abhängigkeit). So weit, so einfach.

    Aber nun geht es los:
    H2: welche Störung lag bei Begehung der Tat genau vor? H2.1 Starker Suchtdruck durch Entzugssituation mit starkem Stoffbeschaffungsmotiv. H2.2 = H2.1 Nein.  H2.3 nicht hinreichend klar oder sicher feststellbar.

    H3: Falls die Störung H2.1. vorlag, welche Auswirkungen hatte die Störung auf die Einsicht des Angeklagten? Hier gibt es drei Möglichkeiten: H3.1 Einsicht ausgeschaltet, falls: Ende mit dem Ergebnis Voraussetzung schuldunfähig erfüllt. H3.2 Einsicht nicht ausgeschaltet. H3.3 fraglich, ob und in wieweit die Einsicht ausgeschaltet war.

    Bei H3.2 und H3.3 stellt sich Frage nach der Steuerungsfähigkeit und des § 21 StGB mit den drei Möglichkeiten: vermindert (H3.2.1; H3.3.1), nicht vermindert (H3.2.2; H3.3.2), nicht klar feststellbar (H3.2.3; H3.3.3).

    Im Falle H3.1 - und (H3.2.1; H3.3.1) -  ist die zweite Voraussetzung (Schuldunfähigkeit) der Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt und es geht dann weiter unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zum Zeitpunkt der HV, ob die Voraussetzungen der Gefährlichkeit vorliegen. Hier gibt es wieder drei Möglichkeiten: ja (H3.1.1), nein (H3.1.2), unklar oder nicht feststellbar (H3.1.3). Bei dieser Frage wird der "Hang" (Abhängigkeit) im Rahmen der individuellen Drogensuchtanamnese eine besondere Rolle spielen.

    Im Falle H3.1.1, Gefährlichkeit gegeben, stellt sich die nächste Frage, ob künftig wahrscheinlich mit erheblichen Straftaten zu rechnen ist. Hier gibt es wieder drei Möglichkeiten: ja, nein, unklar oder nicht feststellbar.

    Hatten Sie das ungefähr so gewünscht/ erwartet?
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    Widersprüche und Probleme um die Anknüpfungs"tatsachen"
    14. September 2013 um 16:23 :
    Vielen Dank für die zwei BGH-Hinweise, die allerdings nicht das hypothesengeleitete Vorgehen betreffen, sondern die Anknüpfungs”tatsachen” – im Gutachten geht es hauptsächlich um die sog. “Befund’tatsachen’”. Sowohl die BGH-Entscheidungen, die Sie zitieren, als auch Sie selbst, drücken sich um die hier gemeinte wesentliche Problemerörterung herum:
    1. Die Anknüpfungstatsachen werden häufig weder von den Staatsanwaltschaften noch von den Gerichten mitgeteilt. Es werden ganze Akten übersandt und – nicht selten vage – Beweisfragen formuliert.
    2. geben auch Staatsanwaltschaften Gutachtenaufträge, oft mit falschem Auftrag (z.B. “mit der Bitte, ein Schuldfähigkeitsgutachten zu erstellen”). Da spielt der Richter und das Beweisergebnis noch gar keine Rolle.
    3. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil. Damit gibt es einen Widerspruch zwischen einer vorgegebenen Anknüpfungs”tatsache”, der Angeklagte / Verurteilte (noch nicht rechtskräftig) habe dies oder das gemacht und der Unschuldsvermutung. Ob eine Tat rechtlich begangen wurde, weiß man also rechtlich erst nach der Rechtskraft eines Urteils.
    4. Zirkularität und Widersprüchlichkeit der wechselseitigen Berufung Sv und Gerichtsurteil.
    Zu den mitgeteilten Entscheidungen:
    Die erste Entscheidung 1985, die vom zugrundelegenden “Beweisergebnis” spricht, setzt in meiner Logik voraus, dass das “vollständige Beweisergebnis” schon vorliegt. Das ist aber beim schriftlichen Gutachten regelmäßig nicht der Fall.
    Die zweite Entscheidung gefällt mir viel besser, da hier von “… auseinanderzusetzen und sie in seine Beurteilung einzubeziehen …” die Rede ist und nicht von als “Tatsache” voraussetzen.
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    Hypothesen geleitet heißt doch nur mehrere Seiten einbeziehen - völlig normale Denkweise
    13. September 2013 um 17:46 :
    @gelegentlich; und @wikileaks sagte am 13. September 2013 um 13:50.

        Natürlich ist das nicht alles, aber für die Grundhaltung, mit der man an eine strittige Sache herangeht schon sehr wichtig, nämlich: Geht man von vornherein von mehreren Möglichkeiten aus und ist man gewillt, sorgfältig abzuwägen und zu prüfen? Das braucht derjenige natürlich nicht, der nur eine Einbahnstraße im Kopf hat: Mollath spinnt, ganz klar. Wer aus der Kirche austritt und damit beim Papst gegen den die Haltung der kath. Kirche im Kosovokrieg protestiert oder als überzeugter Friedensaktivist an Kofi Anan schreibt, kann doch nicht ganz dicht sein … usw. usf.
        Ich glaube, der eine oder andere überbewertet einfach das Wort “Wissenschaft”. Jeder Elektriker, Busfahrer oder Verkäufer, ja fast jeder Mensch mit einem Durchschnitts-IQ versteht, dass man bei strittigen Sachverhalten immer beide Seiten oder, falls, mehrere Möglichkeiten bedenken und berücksichtigen muss. Das ist eigentlich alles und das ganze “Geheimnis” des hochtrabend klingendes Wortes “hypothesengeleitetes Vorgehen”. Nun ja, es heißt halt so.
        Ich habe lediglich zwei wichtige BGH-Entscheidungen zum hypothesengeleiteten Vorgehen und zwei fachliche Arbeiten, die eine von Kröber (den wollte ich nicht gleich nennen, um nicht sofort große Ablehnung aufkommen zu lassen), die andere von Max Steller, forensischer Psychologe, weil eine Bloggerin, die sich inzwischen den vollen b-Status bei mir erarbeitet hat, meinte, das bestreiten zu müssen ohne die geringste Ahnung zu haben und sich gebärdet als sei sie bei Leipziger oder Lakotta in die Schule gegangen.
    Es dauert eben alles sehr lange, vor allem bis es sich an der Basis durchsetzt. Aber die Erkenntnis verschafft sich zunehmend mehr Raum, ich habe heute wieder einige schöne, ergänzende Beiträge in beck-online zum Thema gefunden.
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    Widersprüche, Interlokut, Unschuldsvermutung und Anknüpfungstatsachen
    13. September 2013 um 17:52 :
    @ Themis Zwei Fragen
        1. Ich interpretiere dies wie Sie als eine puristische wissenschaftliche Position, die aber praktisch vielleicht eher verunsichert als nutzt. Letzte (“absolute”) Sicherheit gibt es in der Empirie nicht. Ich übersetze sie mir praktisch wie folgt: bleibe kritisch, sei nicht zu sicher, neue Erkenntnisse und Methoden könnten das Bisherige in Frage stellen – so war es im Falle Mollath ja auch  .
    Grundsätzlich ist diese puristische These mit subjektiven Wahrscheinlichkeitsbekundungen wie “ich glaube mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit xyz” verträglich. Der Sv sollte nicht sagen, er sei sich absolut gewiss oder sicher, damit rückte er in Wahnnähe
    2. Schwierig, weil das Interlokutproblem* in Deutschland nicht gelöst ist.
    Die bisherige Rechtslage verlangt vom Sv “nur”, dass er bei einem rechtskräftigen Urteil – im Fall Mollath seit dem 14.02.2007 – vom TENOR oder der URTEILSFORMEL als Anknüpfungstatsache ausgehen muss, also nicht z.B. von den Urteilsgründen. Bis zu diesem Zeitpunkt der Rechtskraft (Zeit der Anklage, Hauptverhandlung, Berufung, Revision) besteht eine Gesetzes- und Rechtslücke, die Interlokut(problem)* heißt und die Frage der Anknüpfungstatsachen betrifft, weil ja bis zur Rechtskraft die Unschuldsvermutung gelten soll. Wenn der Sv wie die Dr. L.s die Taten einfach als gegeben annehmen, haben sie ja dem Abschluß der Beweisaufnahme bzw. der Rechtskraft des Urteils vorgegriffen. Zirkel! Das Gericht beweist mit ihrer Hilfe die Schuldunfähigkeit und der Sv beweist sie mit der als erwiesen betrachteten Tat.
        Eine zusätzliche Erschwernis ist natürlich, wenn der Angeklagte/ Verurteilte die Tat bestreitet. Hier versagt die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft seit Jahrzehnten. Auf der internationalen Konferenz vor Jahrzehnten sollen auch zwei deutsche Strafrechtler gewesen sein, die sich für ein Interlokut in Deutschland zwar ausgesprochen haben, aber passiert ist gar nichts.
    Wenn ich Gutachter in so einem Fall wie Mollath sein würde, würde ich Hypothesenabwägungen auch hinsichtlich der Taten genau dann machen, wenn ich denke, das muss für ein tragfähiges, wissenschaftlichen Ansprüchen genügendes Gutachten so sein. Selbständiges Denken gehört zum Gutachten dazu. Es würde dann vermutlich mein letztes Gutachten vor Gericht gewesen sein (deshalb arbeite ich heute fast nur für RechtsanwältInnen).
    *
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/UntF.htm#Interlokut
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    Hypothesengeleitetes Vorgehen auch juristischer Standard
    Einspruch Frau Wolff: https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/06/der-fall-mollath-das-bundesverfassungsgericht-hat-gesprochen/comment-page-1/#comment-25204

    Fazit: Sowohl höchstrichterlich als auch forensisch-psychiatrisch sowie forensisch-psychologisch gilt das wissenschaftliche Grundprinzip hypothesengeleiteten Vorgehens

    Erstens:
    (1) Der BGH hat das hypothesengeleitete Vorgehen 1999 allgemein postuliert, wie folgender Formulierung entnommen werden kann: "a) Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden  Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu  negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar  ist." Dass dies allgemein gelten soll, ergibt sich aus der Formulierung in der Klammer "(hier: ..)"

    (2)  Und der 2. Strafsenat des BGH bekräftigt noch einmal nach NStZ 2005, 417, aus 2. Die Anforderungen an die Prognoseentscheidungen: "... Eingang in die Prognosebeurteilung können allerdings die beiden wichtigsten methodischen Prinzipien aus dieser Entscheidung finden, die als generalisierbare Maßstäbe für alle forensischen Gutachten gelten sollten: (1) Bei jeder forensischen Begutachtung müssen vor Beginn der diagnostischen Untersuchungen zunächst Hypothesen über die zu prüfenden Sachverhalte aufgestellt werden. Auf der Grundlage dieser Hypothesen sind diagnostische Methoden auszuwählen und anzuwenden, welche geeignet sind, zwischen den Hypothesen zu entscheiden."

    Zweitens:
    Hypothesengeleitetes Vorgehen ist in der Wissenschaft die grundsätzlich übliche Methode. Ich bringe zwei klare Belege aus dem Handbuch für Forensische Psychiatrie, Bd. 2, Kapitel 2 Praxis der psychiatrischen und psychologischen Begutachtung.

    (1) Im Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, S. 159 wird ausgeführt:
    "Der erste Schritt verbleibt im rein erfahrungswissenschaftlichen Bereich; die Suchrichtung allerdings ist vorgegeben durch die juristische Fragestellung. Er beinhaltet zunächst die Auswertung der vorhandenen Akteninformationen daraufhin, welche Informationen bereits vorliegen. Aus diesen lassen sich erste Arbeitshypothesen ableiten, die dann Schritt für Schritt geprüft und eingeengt werden (im Sinne des in Kap. 2.2 erläuterten „hypothesenprüfenden Verfahrens“)."

    (2) Im Handbuch findet sich zu dieser wichtigen Grundsatzmethodik (im oben angesprochen Kapitel 2.2, S.196):

    "Das dargestellte Modell forensisch-psychologischer Diagnostik ist zugleich deskriptiv, da es den Ist-Zustand von Abläufen gutachterlichen Denkens und Handelns erfasst, es ist aber auch normativ in dem Sinne, dass es einen Soll-Zustand formuliert: Statt implizit ablaufender Hypothesenbildungen und Inferenzen sind explizite, begründbare systematische und vollständige Hypothesenbildungen und -prüfungen zu fordern, die im Gutachten transparent darzustellen sind. Nur auf diese Weise können Unabhängigkeit von gutachterlichen „Vorurteilstrukturen“ (Pfäfflin 1978) und Gutachterübereinstimmung wenigstens annäherungsweise erreicht werden.
     Anhand des Modells lässt sich auch belegen, dass eine diagnostische Aussage immer nur das vorläufige Endergebnis einer Verknüpfung von Einzeldaten zu Hypothesen darstellt. Eine diagnostische Aussage behält zu jedem Zeitpunkt den Charakter einer Hypothese. Da formalisierte oder gar quantifizierbare Entscheidungsregeln zur Beendigung notwendiger Datenbeschaffungen nicht existieren, können keine verbindlichen Regeln für Art und Umfang sowie für die Beendigung eines diagnostischen Prozesses im Einzelfall formuliert werden. Dennoch herrscht diesbezüglich keine Willkür: Mit dem Modell hypothesengeleiteter forensisch-psychologischer Begutachtung lässt sich unnötige Breitbanddiagnostik identifizieren."

    Fazit: Sowohl höchstrichterlich als auch forensisch-psychiatrisch sowie forensisch-psychologisch gilt das wissenschaftliche Grundprinzip hypothesengeleiteten Vorgehens. Jedem, der Wissenschaft praktiziert, sollte dies selbstverständlich sein.

    Anmerkung: Das Thema "Hypothesen und hypothesengeleitetes Vorgehen" wird auf einer eigenen Fehlerseite vermutlich nach Fertigstellung der Diagnose-Fehlerseite behandelt.
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    Nochmals Objektivität, Reliabilität, Validität
    @wikileaks sagte am 12. September 2013 um 20:10 :
    " ....Und verstehe es jetzt hingegen so, dass Sie den Extremfall beschreiben, dass fünf Beurteiler sich auf fünf verschiedene Diagnosen festgelegt haben. Ist es das letztere, was Sie gemeint haben?... "
        Ja.
    Es ging mir um die Bedeutung der Begriffe Objektivität (Übereinstimmung), Reliabilität (Genauigkeit) und Validität (Treffsicherheit)  für beliebige Sachverhalte. Im Zusammenhang Forensik stellt sich die Frage, wie viel Übereinstimmung, Genauigkeit und Treffsicherheit zu fordern ist. In der Diskussion schien es mal, als wäre die Forderung, das zwei forensische Beurteiler übereinstimmen müssten, schon zu viel. Denkt man an den Rosenhan-Versuch, kann es eine sehr hohe Übereinstimmung und Genauigkeit geben - aber bei (nicht validen) Falschdiagnosen. Bei den drei persönlich Untersuchenden Mollaths stimmen zwei hinsichtlich Nicht-Wahn und Nicht-Psychose überein
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    Delphi-Variante und non-liquet Lösung nötig
    Rudolf Sponsel sagte am 10. September 2013 um 17:43 :
    @Sascha Pommrenke
    Der “erste GA” besorgt nur die Datenbasis. Die beiden anderen werten diese aus: Am Beispiel Schuldfähigkeit: [Daten vom Erst-GA besorgt] 2. und 3. GA: Symptom, Syndrom, Diagnose, Befund, Kausalität zwischen Befund und Tathandlungen (bei Abstreiten Zeitpunkte). Vielleicht sollte man aussagepsychologisch und psychopathologisch Gebildete die Datenaufbereitung machen lassen.
    Analogie: Videovernehmung von kindlichen Zeugen in Missbrauchsfällen. Wird einmal, möglichst zeitnah und fachkundig, die Aussageerhebung durchgeführt, kann dem Kind die unsinnige Tortur* durch Verfahrensinstitutionen erspart werden. Das verschlimmbessert alles.
    Falls die Sachverständigen – vielleicht sollte man aussagepsychologisch und psychopathologisch Gebildete die Datenaufbereitung machen lassen.
    Falls sich herausstellen sollte, dass die Auswerter zu keinen übereinstimmenden Beurteilungen gelangen können, sollte man das ganze System für einige Jahrzehnte oder Jahrhunderte abschaffen bis die elementaren und unverzichtbaren Entwicklungen vorliegen.
    Man sieht, wir brauchen eine Lösung für den Fall, dass die Sachverständigen nicht in der Lage sind, zu einer übereinstimmenden Beurteilung zu gelangen. Und das brauchen wir ja auch für den Fall, dass die Mitwirkung verweigert wird oder nicht wie erforderlich erfolgen kann.
    Non liquet Lösung im Zuge der Reform des § 63 StGB zwingend erforderlich.
    *Der Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren und die Verwendung von Videotechnologie. Die Dissertation von Kipper. Mit einem kritischen Kommentar und Aufruf von Rudolf Sponsel: Mauern Staatsanwaltschaften und Justiz zum Schaden unserer Kinder?
    https://www.sgipt.org/forpsy/opfer/oskstpo.htm
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    Abgrenzung
    10. September 2013 um 17:46 :
    @Susanne Stetter sagte am 10. September 2013 um 13:42: “Der Satz von Herrn Sponsel ist doch nur so zu verstehen, dass er nicht echt weiß, was eine Hypothese ist.”
        Es wäre mir recht, wenn Sie meine Position nicht interpretieren, ...
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    Dumm stellen u.a. als Strategie und Taktik der Abwehr
    7. September 2013 um 11:01
    Dumm stellen ist eine weit verbreitete rhetorische Strategie oder Taktik. Würde ich nicht unterschätzen. Auf welche trickreichen Weisen Behörden, Ethik-Kommissionen, Berufs- und Schiedsgerichte mauern können, habe ich in einer Patienten-Information: “Abwehr und Widerstand von Kritik betroffener PsychotherapeutInnen, Schlichtungsstellen, Ethik”-Kommissionen und Verbände. Strategien und Taktiken der Verschleppung, Abwiegelung und Entmutigung” ausgeführt (hier nur die Stichworte, Ergänzungen erwünscht):
    Abern * Abstreiten. * Auseinandersetzung. * Bagatellisieren. * Bearbeitung nicht/ bestätigt. * Bearbeitungszeitraum. * Befassen/ Nicht befassen. * Beschwerden formulieren * Bestätigung unterbleibt. * Beweise.* Beweismittel verschwinden (“Bundeslöschtage”) * Dokumentation fehlt Eingehen, scheinbares. * Einreichen und Dokumentieren von Unterlagen * Formal und förmlich korrektes Reagieren. * Fristen. * Gegenangriff > umdrehen. * Geschäftsmäßiges Gebaren. * Glaubhaftigkeit. * GutachterIn beauftragen. * Ignorieren > Totstellreflex. * Kan-Niet-Verstaan (holländisch: nicht verstehen mimen, dumm stellen). * Kommissionen. Kommunikation. * Kunstfehler: [1,2,3,4,] Medien. * Missverständnis. * Nachfordern. * Nicht reagieren > Totstellreflex. * Nicht zuständig. * PatientInnen-Fehler. * Professionelle Haltung. * Prüfung in Aussicht gestellt. * Pseudo-Mitfühlen. * Rechtsgrundlage, angeblich fehlende. * Rechtsmittelbelehrung. * Schein-Interesse. * So-wars-nicht-Haken. * Stellungnahmen einholen. * Subjektivität. * Totstellreflex. * Umdeuten * Umdrehen. * Unklarheiten beseitigen. * Untergegangen. * Unterlagen beschaffen, nicht erhalten, unvollständig. * Unwissen vorspiegeln > Kan niet verstaan (dumm stellen). * Verdrehen. > umdrehen (Spezialist: Staatsanwaltschaft Augsburg). * Verloren gegangen. * Verstehen, Verständnis mimen.* Verzögerung. * Vorstände * SachbearbeiterIn auf Ihre Beschwerde an und läßt sich eine Wahrnehmung, selektive. * Widerspruch. * Zeit gewinnen, verschleppen. * Zuständigkeit.
    Ausgeführt finden Sie die Stichworte hier:
    https://www.sgipt.org/th_schul/pkrit/abstrat0.htm
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    Exploration
    6. September 2013 um 18:22 :
    Eine wortgetreue und vollständige Exploration ist zu wünschen, da diese im allgemeinen die Datenbasis zum Erleben und Verhalten liefert. Symptome, Syndrome, Diagnosen, Befunde beruhen weitgehend auf Exploration. Die Daten müssen vollständig ausgewiesen werden, bevor man einen Menschen für Jahre oder Jahrzehnte in der Maßregel verschwinden lässt. Das ist ja wohl das allermindeste.
    Dr. Simmerls Exploration ist übrigens 26.789 Zeichen (mit Leerzeichen) lang,
    Prof. Pfäfflins 54.712 Zeichen. Sie ist also doppelt so zeichenreich, aber es fehlt viel (am Richtigen).
    Im allgemeinen können Psychoanalytiker – auch Psychiater – gut explorieren, aber mit Wissenschaft ist bei den PsychoanalytikerInnen in der Regel nicht so viel (Ausnahmen bestätigen die Regel), das liegt z.T. an dem unseligen Junktim-Theorem*. Sie sind im Prinzip seit 100 Jahren nicht weiter gekommen und hoffen jetzt von den NeurowissenschaftlerInnen** gerettet zu werden.
    Wahrscheinlich brauchen wir viel mehr subjektwissenschaftliche Grundorientierung (der Proband als Forschungs-PARTNER) und natürlich Vertrauen. Dafür ist die Psychiatrie denkbar schlecht ausgerüstet.

    *Junktim-Theorem
    https://www.sgipt.org/th_schul/pa/glossar/junktim.htm
    ** Das sind die, die seit Jahren vergeblich das ICH im Gehirn zu scannen versuchen und weil sie es nicht finden, meinen, das gäbe es gar nicht. Die reden nicht mit sich oder uns, sondern sie meinen, es sei ein besonderer wissenschaftlicher Fortschritt, wenn sie sagen, ihre Gehirne kommunizierten miteinander. Die denken auch nicht, sondern ihr Gehirn denkt … Auch eine sonderbare wissenschaftliche Grille, nicht ganz unverwandt der Antipsychiatrie. Für die einen ist die Psyche ohne Biomarker nicht existent, für die andern ist das ICH eine bloße Illusion und nur die Gehirne real.



    Objektivität, Reliabilität, Validität
    12. September 2013 um 17:53 :
    Der Ansatz ist folgender: Stimmten alle 5 BeurteilerInnen überein, wäre die Objektivität 100%, bei vier Übereinstimmungen 80%, …, bei keiner Übereinstimmung, jeder der fünf nur mit sich selbst, also 1/5 sind 20%. Hierbei ist nicht berücksichtigt, dass es auch ganz was anderes sein kann.
    Zum Thema Objektivität, Reliabilität und Validität habe ich gerade bei den Psychos etwas mit der Bitte um kritische Diskussion eingestellt. Kann vielleicht auch hier interessieren:
    Die drei Begriffe werden nicht selten verwechselt oder durcheinandergebracht. Es lohnt daher eine etwas genauere und mit Beispielen ausgestattete Betrachtung.
    Die Objektivität gibt an, wie sehr unterschiedliche Beurteiler, ob ein Sachverhalt besteht oder nicht, übereinstimmen. Kommen z.B. von 10 BeurteilerInnen 5 zum gleichen Ergebnis, ist die Objektivität 50%. Die ideale Erwartung ist 100%. Das Methoden-Ideal besagt: Ist eine Feststellung unabhängig vom Feststeller, heißt sie objektiv. Das sollte natürlich – aus meiner Sicht – in der Wissenschaft immer angestrebt werden.
    Die Reliabilität gibt die Genauigkeit – ein Begriff, der seit geschätzt oder gemessen wird, bekannt ist – einer Feststellung an. Misst man die Länge seiner Tastatur 5 mal: 45, 44, 46, 44.5, 45.5 cm, so beträgt die Spanne der Ungenauigkeiten dieser 5 Messungen 2 cm, ganz schön viel. Nähme man als “wahren Wert” den Mittelwert, also 45 cm, könnte man die Ungenauigkeit in % so schätzen: (2 / 45)*100 = 4.44%. Geht man davon aus, dass die maximale Genauigkeit 100% ist, so könnte man die Reliabilität hier mit 100% – 4.44% = 95.56% angeben. Die Genauigkeit bei Ja/Nein-Entscheidungen entspricht der Objektivität. Sagen von 10 BeurteilerInnen 7 Ja, 3 Nein, kann die Genauigkeit mit 70% geschätzt werden. Bei quantitativen Schätzungen oder Messungen ist die Streuung der Werte ein Maß für die Genauigkeit. Beispiel spürbare Beschwernis im Alltag durch eine Krankheit: keine (Wert 0), bisschen (Wert 1), deutlich (Wert 3), ziemlich (Wert 6), stark (Wert 8), extrem (Wert 10). Nehmen wir 30 Selbst- oder Fremdbeurteilungen mit folgender Verteilung: 10 keine, 15 bisschen, 4 deutlich, 1 ziemlich. Damit ist die Genauigkeit “exakt” bestimmt. Ideal oder bestmöglich wäre die Genauigkeit, wenn alle BeurteilerInnen zum gleichen Beurteilungswert kämen. Die Ungenauigkeit wäre maximal oder schlechtestmöglich wenn 15 BeurteilerInnen “keine” (0) und 15 “extrem” (10) wählten.
    Validität ist eine merkwürdige Erfindung der Testpsychologen, wonach auch tatsächlich zu messen ist, was gemessen werden soll. Schon die Erfindung dieses Begriffs bedeutet offensichtlich, dass dies in der Testpsychologie nicht selbstverständlich ist. Will man wissen, wie viel Suppentassen in einem Hausrat sind, ist die Zählerin valide, wenn sie keine Teller, Töpfe, Salatschüsseln oder Puddingschalen, Tee- oder Kaffeetassen, sondern ausschließlich Suppentassen erfasst. Ein Spargelstecher sticht sozusagen valide, wenn er nur Spargel und nicht Löwenzahn oder Rettiche erwischt. Eine Aufgabe ist für Intelligenz valide, wenn sie nicht auch für Wissen, Bildung oder Eigensinn gewertet werden kann. Will man die Umfänge von Fichtenstämmen in einer Region messen, so sollten die “Messer” nur Fichten und nicht fälschlich Buchen, Birken oder Eichen erfassen. Vernünftig betrachtet heißt Validität nur, dass der Sachverhalt, der zu erfassen ist, klar definiert ist (Bresser: “Beweisen lässt sich nur das bestmöglich Definierte”) und sich von anderen ebenso klar unterscheiden lässt. Klare Definitionen sind allerdings nicht die Stärke der Psychowissenschaften (wobei es das auch nicht einfach ist) und möglicherweise haben sie ja gerade deshalb das Validitätskonzept erfunden. So gesehen ist das Konzept der Validität vielleicht aber auch gar nicht so schlecht. Man muss bei den Psychos sozusagen immer fragen: wissen die, was sie tun und was es bedeutet?
    P.S. Hintergrund: schreibe gerade an der Diagnose-Fehlerseite, da möchte ich die testpsychologischen Kriterien miteinbinden.
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    Versuch einer Klärung: brauchen wir forensische Gutachter?
    @gabrielewolff sagte am 11. September 2013 um 21:16
    @wikileaks u.a.

    Ich möchte schon klar trennen zwischen forensischer Psychiatrie und allgemeiner Psychiatrie. Ich bin kein Anhänger der Antipsychiatrie. Ethisch verstehe ich mich als linksliberaler wertkonservativer, d.h. Wahrhaftigkeit, Solidität, Kompetenz, gesunder Menschenverstand, Vernunft, Wissenschaft sind z.B. wichtige Werte in meiner Einstellung. Es genügt nicht, dass ein Fach vermeintlich etwas kann, es muss sich auch immer wieder bewährend zeigen.

    Hintergrund: Aufmerksam auf den Fall Mollath wurde ich durch einen Zeitungsartikel Okt/Nov 2011 von Michael Kasperowitsch (NN). Am nächsten Tag habe ich Kontakt zum U-Kreis gesucht, um meine Hilfe als forensischer Psychologe anzubieten. GFM gab im April die Gutachten, Stellungnahmen, Atteste frei zur Fehleranalyse, später auch zur Veröffentlichung.

    Ab Frühjahr 2012 arbeite ich mich in das Material zunehmend intensiver ein, wobei ich zunächst gar nicht glauben konnte, dass ohne persönliche Untersuchung und Exploration solche Machwerke entstehen konnten. Ich habe mich dann gründlich hineingekniet, die Mollath Gutachten, Stellungnahmen, andere GA und die forensisch-psychiatrische Fachliteratur, insbesondere auch ihre beachtliche Selbstkritik - leider mit wenig praktischen Konsequenzen - studiert und daraus die potentiellen forensischen Fehler mit 18 Kategorien und 160 Fehlern entwickelt [1]. Mit diesen Hilfen hat es dann noch über ein Jahr gedauert bis ich nach dieser langen "Inkubationszeit" schlagartig begriff, was Kern und Wesen dieser Schlechtachterei ist: das Meinungsachten. Und schließlich erkannte ich, Sommer dieses Jahres, die denken tatsächlich, es gehört so, wie sie es machen. Die haben weder ein Fehler- noch ein richtiges Problembewusstsein. Mit dieser Konzeption (Meinungsachten und das ist richtig so in den Augen der DGPPN) konnte ich mir fast alle Fehlleistungen - die kriminellen Verhaltensweisen stehen auf einem anderen Blatt - erklären. Das erklärt auch im Rückblick die extrem negativen Ergebnisse psychiatrischer Diagnostik, wie sie Kendell (dt.. 1978, engl. 1974) bis auf seine falschen Ausführungen zur Reliabilität (das ist aber nur ein Wort) so hervorragend analysiert und beschreibt.

    Das Meinungswesen in der Psychiatrie ist der tiefere Kern für den erschreckenden Mangel an Objektivität. Mit Objektivität bezeichnet man in der psychologischen Testtheorie durchaus nahe am gesunden Menschenverstand die Übereinstimmung verschiedener BeurteilerInnen zur Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt oder nicht. (Reliabilität betrifft die Genauigkeit einer Ausprägungsbestimmung, Validität ist ein etwas dubioses Konzept der psychologischen Testtheorie, das besagt, es soll das gemessen werden, was man messen will - ja was denn sonst!). Will man etwa Wahn feststellen, dann soll man nicht Angst, Hypochondrie, Misstrauen, Sorgen, Selbstüberschätzung oder Halluzinationen oder ... feststellen, sondern eben Wahn und - idealiter - nichts als Wahn).

    Ein Beispiel für 5 BeurteilerInnen:
    Objektivität: (1) Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, (2) Größenwahn, (3) Größenidee, (4) überwertige Idee, (5) narzißtische Persönlichkeitsstörung. Das sind fünf verschiedene Diagnosen:  höchstens 20% Objektivität, also ab in die Mülltone.
    Reliabilität: die stellt sich bei den fünf Diagnosen (Ja/Nein) nicht (höchstens für die jeweiligen Ausprägungen, so sie denn vorlägen, z.B. eben merklich, deutlich, mittel, stark, extrem).
    Validität: hier wie die Objektivität, höchstens 20%, also ab in die Mülltone.

    Wenn Daten des Erleben und Verhaltens (die oft fehlen), Symptome, Syndrome, Störungs-Diagnosen, Befunde und ihr Bezug zu den Taten im Wesentlichen Resultat der bloßen MEINUNG eines Psychiaters sind, und viele viel Verschiedenes damit MEINEN, dann taugt das ganze System nichts und das Beste, was passieren kann, ist, dass man es aufhebt.

    Woran könnte man das sehen? Natürlich an der Objektivität. Ist ein klinischer Sachverhalt so schwierig für die Zunft, dass z.B. zwei von drei nicht zur gleichen Beurteilung gelangen können, dann sollte auf die forensische Psychiatrie schnellstens verzichtet werden. Sie spielt dann  nur Kompetenz und Wissenschaft. Auf Lotterie und Hochstapelei  kann man - aus meiner linksliberal wertkonservativen Sicht - keine Rechtsprechung aufbauen und schon gar keinen jahrelangen Freiheitsentzug im MRV.

    Meine anderen Vorschläge (Delphi, BürgerInnen) waren mehr im Rahmen eines brainstormings, also Diskussionsstoff und nicht abschließend oder gar als der Weisheit letzter Schluss gemeint. Selbstkritisch sei angemerkt, das habe ich wahrscheinlich nicht deutlich genug gemacht.

    Experten richten bislang auf vielen Gebieten der Gesellschaft großen Schaden an. Sachverständige sind oft eitel, übermäßig von sich eingenommen und nicht selten fernab der Lebensrealität. Nicht selten sind sie willfährig (wes Brot ich des, des Lied ich sing), gekauft durch die Pharmaindustrie und Lobbyisten. Ich möchte daher durchaus ernsthaft diskutieren, ob nicht ganz gewöhnliche DurchschnittsbürgerInnen bei rein psychischen Befunden forensischen PsychiaterInnen nicht deutlich überlegen sind, weil sie nämlich den großen Vorteil des gesunden Menschenverstandes und der Einbindung in Lebensrealität mitbringen. Ein Durchschnittsbürger wäre in einer sehr überschaubaren Zeit gut für die Beurteilung psychischer Störungen zu schulen. Vielleicht könnte Walter Keim noch mal was dazu sagen, wie das in Norwegen läuft. Das müsste natürlich erstmal gründlich beforscht werden.

    Ich plädiere in der Tat dafür, auf schlechte Systeme lieber zu verzichten und sie abzuschaffen, als sich in Illusionen und Selbstbetrügereien zu flüchten. Vielleicht täte der forensischen Psychiatrie eine Auszeit mal gut. Der alte Reil wollte die Anstalt für psychische Kuren um 1803 durch einen Arzt, Psychologen und Verwalter organisieren. Ich schlage als vierte Kraft eine BürgerIn als Ombudsmann und Kontrolleur vor. Die bisherigen Kontrollen in Bayern sind keine, nachgerade ärgerlich und lächerlich. In die dunklen Orte des Rechts muss endlich Licht gebracht werden. Nirgendwo ist Supervision und Kontrolle wichtiger als dort, wo Menschen große Macht über andere haben: Pflegeheime, Psychiatrie, Krankenhäuser, Gefängnisse, ...

    [1] https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/PFFPGMRJ.htm
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    Hochgradige Suggestivfragen
    @gabrielewolff sagte am 11. September 2013 um 10:24 :

    Vier Zitate aus der „Exploration“

      01 A.: Also Du hast das, was Du jetzt gesagt hast, das stimmt, das entspricht der Wahrheit?
      Lena: Ja.
      02 A.: Da ist nichts gelogen und nichts erfunden?
      Lena: Ja.
      03 A.: Und es ist auch nicht so, wie Du sagst, dass Dir das jemand in den Mund gelegt hat und gesagt hat, jetzt sag das mal.
      Lena: Ja.
      04 A.: Ganz ehrlich, ganz wirklich.
      Lena: Ja.


    Vier hochgradige Suggestivfragen [1]. Der Kollege hat leider nicht die geringste Ahnung, wie man explorieren muß. Schrecklich. Läuft übrigens bei den potentiellen Fehlern unter „absolute Fehler“[2], einen Auftrag annehmen, obwohl man gar nicht hierfür ausgebildet ist.

    [1] Zu Suggestivfragen und Vernehmung:
    Suggestion und Suggestivfragen. Aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler.
    https://www.sgipt.org/forpsy/sugg/sfragen.htm

    Kinder und ZeugInnen richtig befragen bei Verdacht auf sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung.
    https://www.sgipt.org/forpsy/zeubef0.htm

    Grundsätze der Vernehmungspsychologie bei kindlichen ZeugInnen. https://www.sgipt.org/forpsy/vernehm0.htm

    [2] Absolute Fehler bei forensischen Gutachten:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Absolute%20Fehler
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    Besser keins als so ein System
    10. September 2013 um 23:21 :
    Wenn das System so zufällig oder willkürlich erscheinende, also unfähige Beurteiler liefert, dann brauchen wir so ein System nicht. Gutachterlotterie ist menschenunwürdig und unwissenschaftlich. Besser keines als so eines.
    __
    Was heißt hypothesenorientiert und wissenschaftlich im Gerichtssaal?
    10. September 2013 um 10:54 :
    (1) Bei Beschuldigungen ist immer zu prüfen, stimmen sie, was spricht dafür, was spricht dagegen. Das sagt im Grunde schon der gesunde Menschenverstand. Und dazu, nämlich auch entlastendes Material einzubeziehen, ist schon die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sie es auch oft nicht gut macht (Fall Mollath). Umso mehr gilt das für ein Gericht. Also: hypothesenorientiertes Vorgehen heißt im allgemeinen Sinne, alle realistischen Möglichkeiten berücksichtigen und nicht nur in eine Richtung ermitteln, forschen oder explorieren. Im Falle Aussagepsychologie ist es vom BGH 1999 noch eingegrenzt und spezifiziert worden.
    (2) Wissenschaftlich unterscheidet sich vom bloßen meinen durch drei wichtige Kriterien: 2.1) begründete Aussagen, 2.2) keine offenen oder nicht erklärten Lücken und 2.3) verständlich ausgeführt, nachvollziehbar, prüfbar durch das Gericht. Natürlich geht es im Gerichtssaal nicht um reine Lehren, sondern wie schon auch im schriftlichen Gutachten um angewandte Wissenschaft. Zum Meinen braucht man keine Gutachter, das kann jeder.
    (3) Was heißt nun einfach praktisch? Wenn z.B. Wahn behauptet wird, muss 3.1 gezeigt werden, welche Erlebens- oder Verhaltensäußerungen diesen Wahn repräsentieren sollen (Stichwort Datenbasis für das Symptom Wahn). 3.2 Falls ein Syndrom behauptet wird, ist darzulegen, aus welchen Symptomen es besteht (Stichwort Symptom-Syndrom-Zuweisungen). 3.3 Wenn ein Syndrom festgestellt ist, muss dargelegt werden, welche psychische Störung dahinter steckt (Stichwort Diagnose), im Fall Mollath kommen dafür gut ein Dutzend Diagnosen potentiell in Frage (und tatsächlich auch keine, d.h. dann “ohne Befund”). Nach dem Beschluß des BGH vom 12.11.2004 – 2 StR 367/04 muss die Diagnose sicher sein und es kann “regelmäßig nicht offen bleiben”, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt. Sodann ist 3.4 der gesamte, beweisfragenrelevante Befund darzulegen und die Kausalität zu den Tatvorwürfen differenziert zu begründen. Das ist wohlverstandene angewandte Wissenschaft im Gegensatz zum bloßen Meinen. Und so verstehen sich auch die meisten Sachverständigen, wie Sie hier an zwei Beispielen sehen können:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm#Zwei%20Beispiele%20zum%20wissenschaftlichen%20Anspruch
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    Unbeantwortete Fragen
    9. September 2013 um 14:13 :
    I. Hatte GFM zu den Tatzeiten (10 an der Zahl) eine psychische Störung, die ihn zu diesen Straftaten so veranlasst haben, dass er sich gar nicht dagegen (§ 20) oder nicht ausreichend (§ 21) dagegen wehren konnte. (Voraussetzung des § 63)
    II. War GFM unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zur Zeit der HV noch für die Allgemeinheit (das kann auch nur eine Person sein, wird oft übersehen) noch so gefährlich, dass weiterhin wahrscheinlich mit erheblichen Straftaten zu rechnen sein müsste. (Voraussetzung des § 63) ?
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    Gefährlichkeit und Schuldunfähigkeit: zwei paar Explorationsstiefel
    9. September 2013 um 09:41 :
    Sie bringen zwei Sachen durcheinander. Bei den Voraussetzungen des § 63 geht es einmal um die Gefährlichkeit, die ist für den ZEITPUNKT DER HV der HV unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit festzustellen.
    Anders die Voraussetzung der Schuldunfähigkeit, die für die ZEITPUNKTE BEI BEGEHUNG der Tat(en) festzustellen ist.
    Letzteres geht nur mit ausführlichen Informationen über Befinden und Verfassung zu den zu den Zeitpunkten der Tat(en), die Taten selbst können prinzipiell außen vor bleiben (sonst ist der Schluss eh zirkulär: ein Mörder ist aggressiv und gefährlich, weil er gemordet hat, dazu braucht man keinen Gutachter). Aber die Gefährlichkeit ist ja aus der psychischen Erkrankung herzuleiten. In der HV braucht man natürlich auch ausreichend Informationen vom Angeklagten, aber nicht zwingend die BEI BEGEHUNG der Tat(en).
    Diese Informationen sind in aller Regel nur über eine Exploration zu erheben, wenn nicht z.B. nicht Tagebuchaufzeichnungen, Briefe, Erklärungen vorliegen.
    Da die Beweisaufnahme ist vielen Fällen noch gar nicht abgeschlossen ist bzw. ein rechtskräftiges Urteil noch gar nicht vorliegt, stellt sich das Problem hinsichtlich der Anknüpfungs”tatsache” Taten (Interlokut-Problem) und mit der sog. Unschuldsvermutung. Hier hat das Recht erhebliche Lücken und die sollten mit der § 63 Reform ordentlich geschlossen werden, damit wir vom Meinungsachten wegkommen. Es ist jetzt eine einmalige Chance. Wird die vertan, ist es wieder für Jahrzehnte vorbei.
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    Vorschlag zur Neuformulierung des § 63 StGB
    8. September 2013 um 19:52 :
    @Justine zu @gelegentlich “… Dies hätte zur Folge, dass man den Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung komplett abschaffen müsste.”
        Es ist ein Rechtsfehler und Gesetzesmangel, die Sachlage bei Verweigerung der ProbandInnen zu einer psychiatrischen Untersuchung nicht klar geregelt zu haben. Das bisherige System hilft sich damit, Meinungsachten einzuholen mit allen nun massiv in Erscheinung getretenen Folgen. Das findet die forensische Psychiatrie prima. Nichts ist für sie einfacher als das. Und ein bisschen Rache und Schadenfreude darf man ja auch fühlen, man gönnt sich ja sonst nicht so viel.
        Echte Gutachter mit gesundem Menschenverstand, Berufsethik und der Wissenschaft verpflichtet, wissen natürlich, dass das in aller Regel nicht geht. Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und natürlich erst recht nicht gutachten. Schon gar nicht, wenn es um den § 20 geht (Ohne Schuld handelt, wer BEI BEGEHUNG der Tat …).
    Das Recht hat hier natürlich ein Problem. Aber es ist nicht das Problem der Sachverständigen. Daher ist das Problem gesetzlich im Rahmen der Reform des § 63 ordentlich zu lösen, etwa als Diskussionsvorschlag wie folgt:
     

      § 63 Abs 1 (wie gehabt)
      Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
      Abs 2
      1. Eine Annahme der Tatvorwürfe durch den Probanden ist zur Erkundung des Befindens und der Verfassung zu den Tatzeiten nicht notwendig. Die Begutachtung ist daher hypothesenorientiert unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten durchzuführen.
      2. Weigert sich ein Proband, an einer forensisch-psychiatrischen Untersuchung mitzuwirken, und liegen ausreichend zuverlässige Informationen über Befinden und Verfassung zu den Tatzeiten nicht vor, ist eine Feststellung zur Schuldunfähigkeit nicht möglich.
      3. Soweit die Gefährlichkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit in der Hauptverhandlung ausreichend zuverlässig festgestellt werden konnte, kann ein Klärungsaufenthalt im MRV, der ein Jahr nicht überschreiten darf, angeordnet werden.
      4. Ist auch nach einem Jahr im MRV eine Klärung – trotz mehrerer Versuche, eine Vertrauensbeziehung aufzubauen – einer psychischen Erkrankung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu den Tatzeiten nicht möglich, ist der Verurteilte in den Strafvollzug zu überführen oder, bei Bedarf unter geeigneter Führungsaufsicht, zu entlassen.
      Abs. 3 (Überprüfungen)
      …
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    Eindrucksvolles Interview
    8. September 2013 um 16:31 :
    Ein eindrucksvolles Interview. Ich habe dem Interview keinen Hinweis auf irgendeine Krankheit entnehmen können. Wenn diese junge Frau nun über 8 Jahre untergebracht ist, scheint mir das Interview ausreichend, eine nähere kritische Befassung und Untersuchung mit diesem Fall anzuregen oder zu unterstützen.
    __
    Als Jongleur und Meister der Diagnoseunsicherheit ist Dr. Leipziger unübertrefflich
    8. September 2013 um 01:28 :
    @sol1 Pfäfflin.
    Als Jongleur ist Dr. Leipziger unübertrefflich. Keiner odert, vermutet, hält für möglich, kann nicht ausschließen, so-wennt, fallst, vielleichtet so exzessiv wie er. Ich glaube, ich habe 12-13 Diagnoseunsicherheiten gezählt. Vielleicht ist das eine b-Regel: je oderiger, desto weniger moderiger, also valider (treffsicherer). Ist das nicht auch logisch, wer den ganzen Diagnostikraum für möglich hält, liegt immer richtig? Wer in der dunklen Nacht schießt, trifft sozusagen immer ins Schwarze – erst recht mit Dr. Leipzigers Super-Schrotflinte. Wir haben hier verschiedene Meister: Meister des Oder-Breis (je mehr ich odere, desto mehr erfasse ich), Meister der Nichts-Paradoxie (je weniger ich weiß, desto mehr weiß ich: ist doch klar, wenn ich gar nichts weiß, dann kann ich das ganze Nichts mit meiner Meinung füllen, nichts kann mehr aufnehmen als das Nichts, nur die Fülle ist beschränkt, aber eben nicht unser Hans-Ludwig), Meister des Widerpruchs (M. ist gefährlich und nicht gefährlich: das muss so sein, denn keiner ist andauernd gefährlich, also ist der Gefährliche auch ungefährlich, sagte P. doch), Meister des Schwarzgeldwahnes, der offenbar unvermindert anhält, möglicherweise sich bereits in der DGPPN progredient ausdehnt
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    BGH zur Verwerfung von “Oder-Diagnosen” bei den Eingangsmerkmalen.
    7. September 2013 um 22:01 :
    Beschluß vom 12.11.2004 – 2 StR 367/04 (LG Koblenz), in:BGH: Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten NStZ 2005, 205.
    “Randnummer 2 a) Aus den Gründen des BGH-Beschlusses: “Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § STGB § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, NSTZ-RR Jahr 2003 Seite 232; StraFo 2003, 282; Beschl. v. 21. 9. 2004 – 3 StR 333/04), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betr. voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, BGHST Jahr 34 Seite 24, BGHST Jahr 34 Seite 28; 42, BGHST Jahr 42 Seite 385, BGHST Jahr 42 Seite 388; BGH NStZ 1991, NSTZ Jahr 1991 Seite 528; NStZ-RR 1997, NSTZ-RR Jahr 1997 Seite 166; 2000, NSTZ-RR Jahr 2000 Seite 298; LK-Hanack 11. Aufl., § 63 Rn 66; Tröndle/Fischer 52. Aufl., § 63 Rn 6f., 12 – jew. mwN). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen diagnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § STGB § 20 StGB schwierig sein mögen, weil z.B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder keines in „reiner” Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § STGB § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Angekl. und der Anlasstat in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der [<205] „Zustand” des Beschuldigten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § STGB § 63 StGB gebieten. Die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder DSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § STGB § 20 StGB noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands i.S.d. § STGB § 63 StGB (vgl. BGH Beschl. v. 21. 9. 2004 – 3 StR 333/04 mwN).“ Dies wird in Randnummer 9 bekräftigt. Überdies Randnummer 11 ee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen nicht deren strafrechtliche Relevanz."
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    Haldieren ;-)
    7. September 2013 um 15:26 :
    Danke für die Vorschläge:
      @ wikileaks Wunder-Punkt-Bluff
      @ wikileaks Mir sind noch zwei besonders schöne Tricks eingefallen: das überspezifische Dementi (vgl. Pofalla) und das sogenannte Strohmann-Argument.
      @ wikileaks Gegenteilregel auch sehr gut
        Einen Ergänzungsvorschlag habe ich in dieser ironiefesten Runde allerdings vermisst: Fehlende Büroausstattung, z.B. mangelnde Schreibmaschine  ))
        Ich muss also meine Seite überarbeiten. Darauf war ich wirklich noch nicht gekommen, was sich da ein Richter dem Landtagsausschuss gegenüber zu sagen traute.
        Sehr geehrte BeschwerdeführerIn,
    wir bedanken uns sehr für Ihre Aufmerksamkeit und können Ihnen versichern, dass wir Ihre Beschwerde sehr sorgfältig prüfen werden, sobald die erforderlichen Ressourcen – die im Moment noch haldiert* sind – uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies noch ein wenig Zeit beanspruchen wird, da derzeit alle Schreibmaschinen bei der Revision sind. Danach kann es leider zu weiteren Verzögerungen kommen, weil die Sachbearbeiterin in den Schwangerschaftsurlaub geht und ein Ersatz erst in einer Vorstandssitzung, sofern diese beschlussfähig sein wird und das Protokoll nicht angefochten wird, gefunden werden muss. Wir werden uns zu gegebener Zeit selbstverständlich unaufgefordert wieder bei Ihnen melden und bitten einstweilen von Nachfragen abzusehen. Wir hoffen auf Ihr vollstes Verständnis und danken Ihnen nochmals sehr für das Vertrauen, das Sie uns mit Ihrer Beschwerde entgegenbringen. Das zeichnet Sie als engagierte und aufmerksame BürgerIn aus – was unsere Demokratie so lebendig und niveauvoll macht. Hochachtungsvoll: deutsche Institution.
    *Man beachte die neokreative Bürokratieform “haldiert” von “auf Halde liegen”. Hoffentlich entdecken die Mollathgutachter da nicht das schizophrene Symptom eines Neologismus.
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    Leitsatz der Vernunft - doch in der forensischen Psychiatrie ist alles anders
    @Silke Jansen
    Interessant ist auch die Formulierung Leygrafs: "Das deute auf eine "histrionische Persönlichkeitsstörung erheblichen Ausmaßes" hin."
        Da ist also kein Wissen, sondern es "deutet" was hin ... nicht mehr einfach nur Meinung, sozusagen potenzierte Meinung, Meinung hoch d.
        Trotz der Vagheit des Hindeutens, meint Leygraf doch ein "erhebliches Ausmaßes" aus der Hindeutung zu erkennen. Hier kröbert es gewaltig. Wir wissen zwar nicht, was Mollath hat, aber gescheit und deftig hat er's, das ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewiss.
        Wie also lautet der Leitsatz der Vernunft?
    Bevor wir sagen können, wie sehr jemand etwas hat, müssen wir wissen, ob er es überhaupt hat.
        Das versteht zwar jeder durchschnittliche Mensch, aber sicher kein Professor der Psychiatrie, der ist einfach zu gescheit dafür.
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    Blubbergäste und Zeitdiebe
    4. September 2013 um 17:12 :
    Ok, b meint halt seine vier blubs und reiht sich damit gut ein. Nach der Fülle an belegter und nachweisbar berechtigter Kritik bis hin zur Befundfälschung von Dr. L. möchte ich mich mit solchen blubs nicht auseinandersetzen. Der läuft bei mir unter Zeitdieb, Agent, agent provocateur oder ähnliches. Am besten lässt man ihn/sie ins Leere – passt auch gut zur Truppe der Erbärmlichen – laufen, und beachtet ihn nicht weiter. Wenn einer nicht verstehen will, dann will er eben nicht. Da hilft kein Kraut, keine Logik, keine Empirie, kein Argument, fast ein bißchen wie wahnhaft. Das Netz ist voll solcher ZeitgenossInnen. Argumentatives Pingpongspielen mag für den einen oder anderen schön sein, ich spiel dann lieber richtiges Tischtennis.
        @ thomas franken. Zu Ihrer Frage: "Könnten Sie in Kurzform etwas zu der Behauptung von bayle sagen, die Gutachten sind in sich konsistent, valide, wissenschaftlich und unvoreingenommen?" Das ist natürlich vierfach falsch, allenfalls konsistent in ihrer Erbärmlichkeit. Vielleicht war es aber auch ironisch gemeint.
        @ Helmut Mayr: "Ist es denn nicht völlig normal, dass ein Mensch, der besonderem Druck ausgesetzt ist, für den objektiven Beobachter etwas irrational reagiert?"
        Ja, natürlich. Im übrigen ist es natürlich von Bedeutung, auch wenn jemand im Sinne einer Störung von Krankheitswert reagiert, ob diese die §§ 20, 21, 63 StGB erfüllt, meistens nämlich nicht. Die richtige Wende hat die Rechtsprechung eigentlich schon lange eingeleitet. Ich entsinne mich, als ich bei meinen ersten Geschäftsfähigkeitsgutachten um 1995 die Rechtsprechung recherchiert habe, an folgenden (für mich bahnbrechenden) BGH Beschluss v. 5.12.1991  - BReg. 3 Z 182/91. Sekundär-Quelle: NJW 1992, 2100 (ich bringe nur 2.):
        "2. Ein Sachverständigengutachten, das für eine Schlussfolgerung, der Betroffene sei geschäftsunfähig i. S. von § 104 Nr. 2 BGB, als Anknüpfungstatsachen formale und inhaltliche Denkstörungen anführt und offen lässt, ob es sich um eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis handelt oder ob diese Störungen Ausdruck einer organischen Erkrankung des Gehirns sind, aber nicht darlegt, wie sich diese Erkrankung auf die Willensbildung des Betroffenen auswirkt, ist regelmäßig keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Annahme-, der Betroffene sei geschäftsunfähig. In einem solchen Fall ist dem Richter die gebotene selbständige Würdigung des Gutachtens verwehrt. ..."
         Spätestens mit diesem Beschluss aus 1991 schienen die schönen Zeiten für die forensischen PsychiaterInnen vorbei. Wie wir heute leider wissen, ist diese Weisheit des BGH noch immer nicht durchgesetzt.

    Ich sehe in der Rechtsprechung wie in der forensischen Psychiatrie inzwischen folgendes Riesenproblem: Die Theorie (bis auf Beweisfragen beantworten, da ist nur tiefe Leere) ist gar nicht so schlecht. Aber es halten sich nur wenige daran. Wir bräuchten noch ein Dutzend vom Format eines Fritz Bauer (eine haben wir hier ja schon) - und Strates natürlich. Auch das beste Recht, die beste Wissenschaft, ist nur so gut, wie die Faust stark und willig ist, es durchzusetzen. Die Anständigen sind immer im Nachteil, das weiß schon Angela Merkel, wenn sie sagt:  »Eigentlich gewinnt immer der, der sich nicht an die Spielregeln hält.« * Es ist einfach zum Mäuse melken (seufz).
    *
    https://www.sgipt.org/politpsy/finanz/schuldp/merkelA.htm
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    “Wahnhaftes Erleben der Realität” = nebulöser Schwamm/ Leerformel
    4. September 2013 um 10:43 :
    In der traditionellen Psychiatrie gibt es hinsichtlich Wahn die Wahnwahrnehmung (eine Wahrnehmung wird mit einer abnormen Bedeutung versehen, z.B. Passant gähnt, ist also einer vom Geheimdienst) oder den sog. Wahneinfall (plötzlicher Gedanke z.B. die HypoVereinsbank verschiebt Schwarzgelder ohne jeden Anlass, der aber z.B. bei Mollath vielfach rational völlig nachvollziehbar gegeben war).
    Entscheidend ist, dass zur Wahndiagnose eine klare Definition des Wahns vorliegt. Dazu ist die Psychiatrie bis heute anscheinend nicht in der Lage, obwohl es m.E. gar nicht so schwer ist. Ich habe ja aus vielen Wahnarbeiten der letzten 100 Jahre auch eine Definition formulieren können, mit der sich gut praktisch arbeiten lässt und die sogar das Matussek-Problem* (Wahn trotz richtigen Inhalts) einbezieht.
    Man muss aber auch klare Definitionen einfordern, eingedenk Bressers trefflicher Aussage: “Beweisen lässt sich nur das bestmöglich Definierte.”
    Paul H. Bresser (1990). Die Krise des Sachverständigenbeweises, S. 41
    Und da hapert es bei der forensischen Psychiatrie immer noch gewaltig. Allerdings gibt es auch Nedopil, der übrigens, auch denkwürdig, im 5bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie kein Mitautor ist.
    * Matussek-Problem
    https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Auch%20wahre%20Inhalte%20k%C3%B6nnen%20wahnhaft%20sein%20und%20was
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    Folgen der anitpsychiatrischen Leugnung psychischer Krankheiten
    4. September 2013 um 09:03 :
    Die antipsychiatrische Leugnung psychischer Krankheiten würde z.B. dazu führen, dass Schizophrene für ihre Schübe und die Taten innerhalb dieser selbst verantwortlich gemacht würden. Praktisch kann dies darauf hinaus laufen, dass ein Schizophrener, dessen Schub ihn zum Werkzeug des Tötens gemacht hat, nach antipsychiatrischer Rechtsprechung für 20-30 Jahre im Strafvollzug und in der Sicherungsverwahrung verschwindet, während er im Maßregelvollzug bei erfolgreicher Therapie nach einigen Jahren ohne größere Risiken entlassen werden könnte. Es dürfte kaum jemand geben, der einen schizophrenen Schub miterlebt hat, der nicht davon überzeugt ist, dass der wohlverstandene und richtig angewandte § 20 StGB in seiner Grund-Idee ein humanes und gerechtes Institut ist.
    Die echte Problemgruppe, über deren Streichung man diskutieren kann und sollte, ist die vierte Eingangs-Gruppe SASA. Auch schwierig und ganz schön problematisch ist auch die zweite Gruppe, vereinfacht und verständlich gesagt, die Gruppe der Affekttäter (Rechtsbegriff “tiefgreifende Bewusstseinsstörung”). Ein Sonderfall, auch hier scheint Kröber “Spezialist”, wie sein Wirken im Falle Ulvi Kulac zeigt, ist die dritte Gruppe der Minderbegabten.
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    Wahn, Anlasstat, Interlokutproblem
    3. September 2013 um 12:12 :
    @m.hoermann: zwei Fragen: Wahn, Anlasstat, Wie ist das möglich?
    Sie haben natürlich sehr recht, wenn Sie auf das grundlegend ungelöste Interlokut-Problem (Beweisaufnahme bei Begutachtung nicht abgeschlossen, Rechtskraft des Urteils noch nicht gegeben, Abstreiten der Tat), Unschuldsvermutung und die Anknüpfungstatsachen hinweisen. M.E. muss das bei einer Reform des § 63 StGB berücksichtigt werden.
    Zu 1: Aber nun etwas genauer zu Ihrer Frage: Wahndiagnose & Anlasstaten.
    Beide sind prinzipiell unabhängig voneinander. Beim Dr. L. GA waren die Voraussetzungen §§ 20, 21, 63 zu untersuchen. Hierbei ist wesentliche Aufgabe aus Daten des Erlebens und Verhaltens nachvollziehbar Symptome (z.B. Wahn) zu bestimmen, aus den Symptomen evtl. ein Syndrom (paranoides Syndrom), für das Syndrom (paranoid) eine zugrunde liegende Störung, da kommen ja rund ein Dutzend in Frage, zuordnen (Diagnose) und aus den relevanten Befunden (die mehr als die Diagnose sind) eine Beziehung zu den 10 Tatzeitpunkten differenziert herzustellen.
    M.E. gibt es hier nur ein einziges wissenschaftliches vertretbares und richtiges, nämlich das hypothesengeleitete Vorgehen: Hypothese, er war es, Hypothese er war es nicht, Hypothese nicht entscheidbar.
    Was aber in jedem Fall zu leisten gewesen wäre, damit man überhaupt bis zur Antwort der Beweisfrage kommt, ist, Erleben und Verhalten zu den Tatzeiten zu erkunden. Das geht natürlich auch ohne die vermeintlichen Anlasstaten als richtig zu unterstellen. Es geht aber nicht, nie, mit keiner Koryphäe der Welt, auch nicht mit monatelangen Beobachtungen DANACH ohne Exploration zu Erleben und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, es sei denn es liegen ausführliche Tagebuchaufzeichnungen, Briefe, Äußerungen glaubhafter ZeugInnen gegenüber zu den Tatzeitpunkten vor.
    Fazit: Dr. Leipziger hat kein Gutachten abgegeben, sondern einen amorphen Brei, Montagefetzen, Vermutungen, Phantasien, die er aus seiner Interessenlage zu einem Meinungsachten vermantscht hat. Der Mann zeigt mit seinem Mollath “Gut”achten, dass er überhaupt nichts davon weiß, kann und versteht, was forensisch-wissenschaftliche Gutachtenarbeit ist. Das braucht er auch nicht, weil unfähige oder unwillig-motivierte RichterInnen das gerade so haben wollen. Prof. Kröber ist praktisch nicht besser, geht man z.B. in die Beweisfragen-Tiefe, ist da nichts, was er aber überaus erfolgreich zu verpacken und zu verstecken weiß.
    Zu 2: Für mich sieht es sehr fundiert danach aus, dass Dr. Leipziger und Prof. Kröber willfährige Meinungsachten im Sinne der Gerichtswünsche wie Dr. Holzmann bei den hessischen Steuernfahnder-Schlechtachten fabriziert haben. Das System ist also schwer angefault. Jetzt haben sie den Bogen überspannt und den casus belli herbeigeführt. Und das ist gut so, damit sich etwas zum Besseren ändern kann.
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    Dr. Leipzigers "Diagnosen" Chaos
    @fotobiene
    Dr. Leipzigers "Diagnosen" Chaos
    wird hier analysiert und dargelegt:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm#BefF08%20Die%20Erkrankungen%20oder%20St%C3%B6rungen
        P.S. Nachdem die Beweis-Fehler Seite, die wichtigste von allen vorläufig abgeschlossen ist, mache ich mich nun an die Diagnosen-Fehler, würde ja gerade passen ;-)
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    Beweisfragen-Fehler
    1. September 2013 um 22:36 :
    Potentielle Beweisfragen-Fehler (BewF) in forensisch-psychiatrischen Gutachten
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm
    Aus der Zusammenfassung
    Die Beantwortung der Beweisfragen ist das Herz- und Kernstück jedes forensisch psychologischen, psychopathologischen und psychiatrischen Gutachtens. Schon deshalb sollte man erwarten, dass die forensische Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie zu diesem Kernkomplex eine umfangreiche und fundierte Literatur ausweisen kann. Leider ist das Gegenteil der Fall: es gibt so gut wie keine Literatur, wie beweisen und Beantwortung von Beweisfragen in der Forensik geht (> Belege Beweisleere in der Forensik). Aus dieser – wissenschaftlich gesehen – zugleich ernüchternden wie erschütternden Tatsache ergibt sich unmittelbar die Hypothese, dass das derzeitige forensisch-psychopathologische System selbst ein Kandidat für ein “wissenschaftliches” Wahnsystem ist, weil beweisen oder beweisartiges Begründen weder vorgesehen noch für notwendig erachtet wird, stattdessen begnügt man sich bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Nedopil) mit dem bloßen Meinen und erstellt statt Gutachten Meinungsachten (Fall Mollath). Es gibt aber auch entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, die hier nicht vorenthalten werden sollen. Im 2720 Seiten umfassenden 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie, hrsg. von Kröber, Dölling, Leygraf & Saß (2006-2010) findet sich weder in den Inhaltsverzeichnissen zum Thema, wie beantworten von Beweisfragen in der Forensischen Psychiatrie geht bzw. gehen soll, noch in den Sachregistern ein Eintrag “Beweisfrage”. ….
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    So ist es: WischiWaschi
    31. August 2013 um 23:50 :
    Gruhles bekannte Charakterisierung des Wahns als Beziehungssetzung ohne Anlass stammt aus dem Jahre 1932 (>Lit). Eine kurze und knappe Fassung seiner Wahntheorie findet sich in seiner Arbeit “Über den Wahn” im Nervenarzt 22, 1951, 125-126.
    Beziehungssetzung ohne Anlass ist ein schlechtes Kriterium, weil es kaum prüfbar ist und damit ausschließlich dem Meinen der PsychopathologIn anheim fällt. Vielleicht gefällt es Kröber ja deshalb so gut. Völlig außerhalb nahezu aller Wahnforscher lehrt Gruhle, dass die Unbelehrbarkeit (Unkorrigierbarkeit) kein Wahncharakteristikum sei. Wieso er z.B. dann meint, Jaspers sei seiner Auffassung nahe, ist mir unverständlich (> Jaspers Wahnkriterien).
    Gruhles – und damit Kröbers grundlegende Fehler – werden hier dargelegt:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/WahnVMGA.htm
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    Rasch fordert Recht auf Sachverständigen des Vertrauens
    30. August 2013 um 12:23 :
    Bei Recherchen zu Beweisfragen-Fehlern gefunden:
    Rasch (1986, 2004): “Jeder Angeklagte sollte das Recht haben – zumindest auch – von einem Sachverständigen seines Vertrauens untersucht zu werden.”
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm#Rasch
    Rasch galt als Großer unter den ForensikerInnen (u.a. auch psychologen-freundlich). Leider hat sich seine Haltung und Forderung nicht durchgesetzt, obwohl noch 2004 in der 3. Auflage zusammen mit Konrad* bekräftigt. Nun kann sich GFM mit seiner Grundhaltung, wenn er denn mag, auch auf einen großen forensischen Psychiater berufen.
    *Anmerkung Konrad: Er fand Schlechtachten trotz Einhaltung der »Mindestanforderungen an Prognosegutachten« mit 189 Seiten Aktenzitaten (!):
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/WisArbFP.htm#Konrad
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    Verbesserung der Darstellung bei der Befundfälschung
    28. August 2013 um 11:04 :
    Überarbeitung der Farbmarkierungen zum schnelleren und leichteren Erkennen nach Vorschlag Kogni-Tief
    Neu eingefügt: Beweismethode: Die Saat geht auf.
    Neu eingefügt: Ideen zu Dr. Leipzigers-Einerlei und Induktiver Einstreutechnik – Absicht oder Autosuggestion?
    Ergänzungen bei den Wahnanmerkungen
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#%C3%84nderungen
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    Wirkungsvolle Waffe: Transparenz und Öffentlichkeit
    28. August 2013 um 00:32 :
    Es ist geradezu typisch für die forensische Gutachten-Psychiatrie, dass sie fast nur Meinungen äußert, aber keine Daten, aufgrund derer sich Symptom-, Syndrom-, Diagnosezuweisungen, Befunde und Beweisfragenantworten nachvollziehen lassen. Genau das macht sie letztlich, de facto so unangreifbar und ihr Tun so leicht. Und deshalb muss die Kritik gerade dieses Herz- und Kernstück forensisch-psychiatrischer Fehlleistung immer wieder und wieder deutlich machen:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/MeinGA.htm
    Ich fürchte, die haben gar kein Fehlleistungsbewusstsein, wundern sich und schütteln den Kopf über ihre Kritiker. Unterstellt, dies sei so, handelt es sich um einen sog. blinden Fleck, den sie gar nicht bearbeiten können, weil man einen blinden Fleck per definitionem natürlich nicht sieht.
    Sie haben 65 Jahre gebraucht, sich mit ihren Nazischandtaten auseinanderzusetzen. Ich hoffe, wir müssen nicht wieder 65 Jahre warten, bis sie sich mit ihren Meinungsachtenschandtaten auseinandersetzen.
    Wie der Fall Mollath positiv zeigt gibt es eine tolle und wirkungsvolle Waffe: Transparenz und Öffentlichkeit.
    Dr. Strate könnte hier Rechtsstaatsgeschichte zu unser aller Wohl schreiben. Wir sollten ihn unterstützen. Wir müssen die dunklen Hinterzimmeroligarchen ins grelle Licht der Transparenz und Öffentlichkeit für alle stellen.
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    Mollath-Gutachten: Weiterer Beweis zur Intention Dr. Leipzigers “Vergiftungswahn” zu induzieren
    27. August 2013 um 18:08 :
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm#Weiterer%20Beweis%20zur%20Intention%20Dr.%20Leipzigers
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    Thema Familenrechtspsychologische Gutachten: ZDF-zoom Kampf ums Kind
    27. August 2013 um 17:33 :
    Auslöser: https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/08/18/der-fall-mollath-etappensieg-und-raumgewinn/comment-page-1/#comment-22938
    Hier werden einige äußerst bedenkliche, teilweise erschütternde familienrechtspsychologische “Gut”achten zu Recht attackiert. Und Salzgeber, der Chef der GWG, macht eine denkbar schlechte und widersprüchliche Figur. Wenn sein Verein dazu gegründet wurde, Qualität zu sichern, dann scheint er nach der Doku das gerade nicht zu tun. Und er scheint es noch nicht einmal zu bemerken – oder bemerken zu wollen. Mein Name-ist-Hase-Psychologie ist natürlich keine gute.
    Manches wird im Video aber auch völlig falsch dargestellt. Vom Gesetz und Recht gab und gibt es schon immer Kriterien, die grundsätzlich zu beachten sind: (1) die Bindungsbeziehung, (2) die Kontinuität, (3) das Förderungsprinzip (a. Betreuung, Versorgung, b. Erziehung). Mehr dazu findet man hier: Kindeswohl-Kriterien.
    https://www.sgipt.org/forpsy/kw_krit0.htm
    So betrachtet ist das “Gut”achten im Falle Daniel G. , wenn die Angaben stimmen, falsch und geht an der Gesetzgebung auch völlig vorbei. Es widerspricht allen drei Hauptkriterien: Der gewachsenen Bindungsbeziehung zum Vater, der Kontinuität der Lebenssituation des Kindes. Und dem dritten, wenn der allgemeine Erfahrungssatz, berücksichtigt wird, dass konkreten, praktischen Erziehungsleistungen der Vorzug vor bloßen Möglichkeiten oder Absichtserklärungen zu geben ist (schadet oft den Vätern, die das Geld verdienten und nicht “da” waren).
    Der lösungsorientierte Grundansatz (seit 2009) ist zweifellos zu begrüßen. Dazu gehören aber auch mitwirkungsbereite Eltern (ich denke an den bitterbösen Satz von Goethe). Das geht, besonders wenn PAS* eine Rolle spielt, leider nicht immer. Mit dem Ansatz ist aber auch ein Rollenkonflikt des Gutachters einprogrammiert. Er soll einerseits mediatorisch-psychoedukativ die Eltern dazu bringen, kooperativ zu Gunsten ihrer Kinder mitzuwirken, anderseits soll er gutachten. Ich halte das für falsch und bin für eine klare Trennung der Rollen. Erst das eine, dann das andere.

    *PAS: https://www.sgipt.org/forpsy/pas01.htm
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    Befundfälschung Vergiftungswahn
    27. August 2013 um 10:45 :
    Ich vermisse besonders zum Leipziger Unterbringungsgutachten eine Kritik der Befundfälschungen: Induktion eines Vergiftungswahnes durch Textmontage (den Kröber als tatsächlich aufgreift und damit die Intention bestätigt), Progredienzvermutung zur Progredienzgewissheit, Stimme des Gewissens zum Stimmen hören. Mehr hier:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm
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    Allgemeine Beweisregel
    27. August 2013 um 12:39 :
    Solche, die auch aussagepsychologischen Kriterien standhalten, in jedem Fall aber der allgemeinen Beweisregel folgen, Schritt für Schritt unter Angabe der Regel vom Anfang bis zur Antwort der Beweisfrage zu gelangen.
    Minimalvoraussetzung ist natürlich, dass überhaupt Informationen zu Befinden und Verhalten zu den Tatzeitpunkten vorliegen, die dann natürlich entsprechend kritisch auf Herz und Nieren zu prüfen sind. Falls solche Informationen nicht vorliegen, weil der Beschuldigte z.B. mangels Psychose oder Drogenrausches oder … gar nicht zugänglich ist, oder nicht mitwirken will, gibt es in aller Regel keinerlei Möglichkeit, die Schuld-un-fähigkeit wissenschaftlich begründet zu beurteilen. Es sind dann nur Phantasie- und Meinungsachten möglich. Diese Gesetzeslücke sollte daher mit der Reform des § 63 StGB auch geschlossen werden, am besten auch gleich mit einer vernünftigen Interlokut-Lösung.
    Mehr zu den Gesetzeslücken und Rechtsfehlern hier:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/RechtsF.htm
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    So ist es. Die Wahrheitsfindung ist oft ein äußerst schwieriger Prozess  Umso mehr, wenn Psychopathologie im Spiel ist. Da sollten in der Tat nur ausgewiesene SpezialistInnen ran.
    27. August 2013 um 12:30
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    Begriff Proband
    27. August 2013 um 10:31: Proband heißt “nur” jemand, der an einer Untersuchung, Befragung, an einem Experiment teilnimmt. Es ist eine wertneutrale Bezeichnung, etwas schöner als “Patient, Untergebrachter, Verurteilter”. Tenormäßig würde ich das eher positiv bewerten.

    Todesfallbehauptungen
    27. August 2013 um 10:34: Hier sind die Psychiatrieerfahren und ausnahmsweise auch die Antipsychiatrischen eine gute Quelle (die man allerdings, wie immer, kritisch gegenprüfen muss). Todesfall-Behauptungen wollen sorgfältig überlegt sein, man hat da schnell eine Klage am Hals.
    __
    Thema Prognosen
    Die antipsychiatrischen Generalisierungen sind wie üblich falsch und nicht hilfreich. Manche Prognosen sind sogar ganz einfach und ziemlich sicher, nämlich bei der Gruppe, in der sich ein schizophrener Schub des Beschuldigten bemächtigte und ein Verbrechen beging, etwa aufgrund von Stimmen, die einen Mord befehlen.
    In Bayern ist die forensische Forschungssituation dank des Münchner Prognoseprojekts ganz gut. So teilt Nedopil (2005, S. 155) mit, dass es im Münchner Prognoseprojekt von 25 schizophrenen Probanden nur einen gewalttätigen Rückfall (4%) gab. Nicht alle arbeiten nachlässig oder schlecht, so hat z.B. auch die Forensik Regensburg ihre Arbeit evaluiert.

    Der amerikanische Unsinn, aufgrund von Risiko-Checklisten-Werten, die unkritisch und falsch auf den Einzelfall übertragen werden, bewährt sich natürlich nicht. Man sollte ihn sein lassen.

    Stattdessen ist eine individuelle Delinquenztheorie - die im übrigen auch die Mindestanforderungen in II. 3.2 für einen Probanden verlangen -, wie sie von Nedopil oder Dahle dargestellt und erörtert wird, der wissenschaftlich richtige, nachvollziehbare und zu bevorzugender Ansatz. Die Grundidee ist ebenso einfach wie bestechend: hat man verstanden, wie ein Verbrechen individuell-idiographisch zustande kam, dann kann natürlich auf dieser Basis auch ein Behandlungsplan erstellt und bei geeigneter Mitwirkung auch realisiert werden.

    Der § 20 StGB beschreibt vier Tätergruppen. Mit der Falscheinweisung, Prototyp Mollath, sind es dann fünf. Sie alle erfordern eine differenzierte Betrachtung. Am schwierigsten ist die Prognose mit den allermeisten Fehlern zweifellos bei der vierten Gruppe, SASA,  der Schweren Anderen Seelischen Abartigkeit - ein fürchterliches Nazi-Wort* - am leichtesten ist sie bei den Schizophrenen, wenn der schizophrene Schub zum Täter wurde. Hier haben sich die pessimistischen Irrlehren inzwischen weitgehend aufgelöst.

    Man sieht allerdings am Fall Mollath - und er dürfte kein Einzelfall sein -  dass, aus wissenschaftlicher Sicht, mit erheblicher krimineller Energie oder Dummheit falsch begutachtet wurde. Und ich habe große Zweifel, dass die Verantwortlichen nicht wussten, was sie da treiben. Allerdings ist Nietzsches Wort zu bedenken:  "«Das habe ich getan», sagt mein Gedächtnis. «Das kann ich nicht getan haben», sagt mein Stolz und bleibt unerbittlich. Endlich - gibt das Gedächtnis nach. Friedrich Nietzsche, Werke III - Jenseits von Gut und Böse"

    Anmerkungen:
    *Die extrem entgleiste Wortschöpfung riecht nicht nur nach NS-Ideologie und Nationalsozialismus, sie stammt auch tatsächlich von den Nazis.
    Tondorf  & Tondorf (GB): "Die Gesetzesformulierung beruht auf der überholten wissenschaftlichen Theorie der sog. Degenerationslehre [48] und ist in den "Mustervorschriften der deutschen Wehrmacht im Kriege" vom 1.4.1944 entnommen. Die "schwere seelische Abartigkeit" wurde darin als "Fehler" Nr. 15,3 und damit als bedingte Wehruntauglichkeit [49] aufgeführt."

    **Verhältnisblödsinn
    https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Verh%C3%A4ltnisbl%C3%B6dsinn
    __
    Wahn, Psychosen, GlaubWÜRDIKEIT und GlaubHAFTIGKEIT
    Rudolf Sponsel sagte am 25. August 2013 um 01:04 zu : @franken: “Was tue ich, wenn ein Wahnkranker eine reale Tat/Situation schildert?”

    Wahnhafte, PsychotikerInnen, notorische LügnerInnen, VerbrecherInnen, Drogen- und Alkoholsüchtige, Minderbegabte, Milieugeschädigte … sagen auch die Wahrheit, während RichterInnen, StaatsanwältInnen, Ärzte, Psychologen, Pfarrer … auch lügen. Das hat schon die Bibel* so gesehen und die moderne Aussagepsychologie geht grundsätzlich davon aus. Das heißt, man muss streng unterscheiden zwischen GlaubWÜRDIGKEIT, ein Personenmerkmal und GlaubHAFTIGKEIT, ein Aussagemerkmal. Noch einmal vereinfacht, Glaubwürdige können im Einzelfall lügen, egal wie gut ihr Ruf ist und Unglaubwürdige, egal wie schlecht ihr Ruf ist, können im Einzelfall die Wahrheit sagen. Das muss man wissen und das macht die Arbeit schwierig, besonders wenn Psychopathologie im Spiel ist. Kröber ist ja im Falle des Ulvi Kulac als Aussagesachverständiger aufgetreten und hätte es daher besonders wissen müssen. Gerade Paranoide – zu denen Mollath nicht gehört – hören bekanntlich das Gras wachsen** und sie liegen (VORSICHT MEINUNG!) oft genug richtig, was sie natürlich bestärkt und Untersucher verunsichert. Und man bedenke das sinnige Wort, das dem großen Schizophrenieforscher Huber zugeschrieben wird: Die meisten schizophrenen Menschen sind die meiste Zeit ihres Lebens nicht schizophren. Die Wahrheitsforschung ist ein äußerst schwieriges Geschäft und daher genießen Institutionen, die für sie sorgen und kämpfen, meine Hochachtung. Der Mollathfall ist diesbezüglich in fast jeder Hinsicht leider nur zum Kotzen. Dank Dr. Strate, der Medien (wie Dr. Schlötterer jüngst zurecht bemerkte) und vieler UnterstützerInnen – z.B. dieses blogs – sind die zwei ersten der sieben Ziele (1. Freiheit, 2. Wiederaufnahme, 3. neues faires Verfahren, 4. Entschädigung, 5. Bestrafung der Verantwortlichen, 6. Reform des § 63 StGB, 7. Überprüfung der Untergebrachten mindestens in Bayern) aber erreicht.

      *Zitat hier:
      https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm
      https://www.sgipt.org/wisms/geswis/psychiat/wahn/FaelleW.htm#Beziehungswahn%20%28sensitiver%29
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    Gutachten nach Aktenlage
    Rudolf Sponsel sagte am 25. August 2013 um 12:02 :
    Mit zwei Belegen aus der Forensik Straubing und aus Rosenheim zum wissenschaftlichen Anspruch und Versprechen: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm

    Hier: Abstract – Zusammenfassung – Summary: Akte, Aktenlage
    Hier werden die auf verschiedenen forensischen Seiten der IP-GIPT verstreuten Mitteilungen, Informationen und die Auseinandersetzung zum Thema Akte, Aktenlage, Gutachten nach Aktenlage, Ferndiagnosen, etc. zusammengetragen. Die Berufung auf eine Akte oder Aktenlage ohne nähere Spezifikation sagt gar nichts und ist nur eine Pseudoreferenz. Daher ist grundsätzlich zu fordern, dass bei Bezugnahmen auf eine “Akte” oder “Aktenlage” die relevante Information benannt wird, die man meint. Denn darauf kommt es an.
    Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat oder zu den Tatzeitpunkten sind alle Informationen, die sich nicht auf Befinden und Verfassung bei der Begehung der Tat oder auf die Tatzeitpunkte beziehen ohne Bedeutung. Auch wenn nachher noch so lange beobachtet wurde oder sich noch so viele Sachverständige Gedanken gemacht haben. Es kommt einzig und allein auf Informationen an, die den Zustand bei Begehung der Tat oder zu den Tatzeitpunkten beurteilen helfen. In erster Linie sind das natürlich Aussagen der mutmaßlichen TäterIn.
    Es ist ganz einfach: wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten.
    In ganz seltenen theoretischen Fällen können Videoaufzeichnungen der Taten und des Tatverhaltens, detaillierte ZeugInnenbeobachtungen – deren Glaubhaftigkeit allerdings sorgfältig zu prüfen ist – , Aufzeichnungen (z.B. Tagebücher, Briefe, Arztberichte, wenn der Beschuldigte z.B. kurz vor der Tat oder des Tatzeitpunktes beim Arzt war) zu Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten vorliegen. Aber selbst Videoaufzeichnungen des Tatverhaltens sagen selten etwas über Verfassung oder Befinden, z.B. ob die Tat in und aus einem wahnhaften Zustand heraus erfolgte.
    Es dürfte der Regelfall sein, dass über Verfassung und Befinden der mutmaßlichen TäterIn zu den Tatzeitpunkten unzulängliche, lückenhafte und wenig sichere Informationen vorliegen. Bisher behilft das Recht sich damit, forensischen PsychiaterInnen Meinungsachten zu erlauben. Die forensischen Sachverständigen wissen in der Regel nichts Fundiertes, Solides oder Sicheres und können daher nur meinen, mutmaßen, phantasieren, spekulieren, wähnen. Solche Meinungsachten dürften aber nicht im Titel führen “… wissenschaftlich begründetes forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten …” (> zwei Beispiele an der Quelle), wie oft zu lesen ist. Im Grunde brechen Recht und RichterInnen, die so etwas erlauben, das Gesetz, wenn von einem wissenschaftlichen Gutachten die Rede ist.
    Wie zu verfahren ist, wenn nicht genügend zuverlässige Informationen durch die Untersuchung der forensischen Sachverständigen bereit gestellt werden können, ist derzeit ein Rechtsfehler und ein Rechtsproblem, das vom Gesetzgeber gelöst werden muss. Das heißt, es muss, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Sachverständige nichts hinreichend sicher sagen kann, vom Gesetzgeber gelöst werden. Das ist eine Rechtsfrage und keine Sachverständigenfrage. Hier müssen, Gesetz, Rechtsprechung und RichterInnen Verantwortung übernehmen.
          Wie zu verfahren ist, wenn nicht genügend zuverlässige Informationen durch die Untersuchung der forensischen Sachverständigen bereit gestellt werden können, ist derzeit ein Rechtsfehler und ein Rechtsproblem, das vom Gesetzgeber gelöst werden muss. Das heißt, es muss, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Sachverständige nichts hinreichend sicher sagen kann, vom Gesetzgeber gelöst werden. Das ist eine Rechtsfrage und keine       Sachverständigenfrage. Hier müssen, Gesetz, Rechtsprechung und RichterInnen Verantwortung übernehmen.
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    Allein die Wortschöpfung “Schwarzgeldwahn” zeigt angesichts der Realität schon Vorsatz und Absicht einer Falschkonstruktion.
    25. August 2013 um 00:46:
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    Frage der Betreuung: auf den Einwilligungsvorbehalt (=faktische Entmündigung) kommt es an
    Rudolf Sponsel sagte am 24. August 2013 um 12:37 :
    Das hängt von der Art der Betreuung ab. War es nur eine “einfache” rechtliche Betreuung, konnte GFM auch in eigener Sache handeln. War es eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, nur das sind die gefährlichen, die praktisch einer Entmündigung gleichkommen, auch wenn das von BetreuungsrechtkommentatorInnen hartnäckig geleugnet wird*. Wenn Einwilligungsvorbehalt vorlag, durfte der Betreuer nach meiner Intuition von Recht und Gerechtigkeit GFM nicht allein lassen. Da meine Intuition von Recht und Gerechtigkeit aber oft falsch ist, halte ich es für gut möglich, dass es “rechtens” war, was nur wieder einmal (mir) bewiese, dass Justizrecht und wohlverstandenes Rechts nicht miteinander zu tun haben müssen.
        *Siehe bitte: https://www.sgipt.org/gipt/allpsy/denk/JurDenk.htm
    __
    Psychiatriereform
    Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 19:26 :

    Danke für die Anregungen. Ich habe sie mal auf meiner Seite zur Reform des § 63 StGB erfasst:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Walter%20Keim%20Vorschl%C3%A4ge

    Wir sollten auch unbedingt vorsehen, dass die Gutachter unabhängig sind.
    (1) Der Unterbringungsgutachter darf nicht in die eigene Maßregelvollzugseinrichtung (MRVE) einweisen
    (2) Der Prüfgutachter (§ 67e) darf nicht aus der MRVE sein
    (3) Der Prüfgutachter muss wechseln
    (4) Der Begriff Externer Gutachter (§ 463 Abs 4 StPO) muss enger gefasst werden, so dass es z.B. nicht möglich ist, dass z.B. der Chef von Taufkirchen jemand aus dem 70 km entfernten Straubing “extern” begutachten kann. Das ist kein “Externer”, sondern einer aus dem engsten System.
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    Die Psychiatrie hat erst vor wenigen Jahren mit der Aufarbeitung begonnen
    Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 19:40 :

    https://www.dgppn.de/dgppn/geschichte/nationalsozialismus.html

    Die Psychiatrie verstand sich bestens mit den Nazis, wie z.B. erschütternd Häfner berichtet:
    Tod durch Formblatt für 5 bis 10 Pfennig
    “…. Die Entscheidung über Leben oder Tod fiel durch ein Kreuzchen auf dem Formblatt, das mit jeweils fünf Pfennig – bei weniger als 500 Fragebögen pro Monat mit zehn Pfennig – vergütet wurde. Danach wurden die Kranken, die überwiegend an geistiger Behinderung und an Schizophrenie litten – unter der mindestens für die Schizophrenen nicht voll zutreffenden Annahme der Unheilbarkeit – in die Tötungsanstalten verlegt. …”
        Quelle: https://www.sgipt.org/politpsy/3reich/haefn2.htm
    __
    Zur Antipsychiatrie HU Gresch' 2
    Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 15:31 :
    @gresch. Die Gretchenfragen 1a und 1b sind völlig unabhängig von “Biomarkern”, zumal ohnehin klar ist, dass alles Seelisch-Geistige an ein lebendes Gehirn gebunden sind.
    Bevor man fragen kann, ob “Krankhaftes” mit einem “Biomarker” korreliert, muss “Krankhaftes” schon definiert sein. Die Diagnose eines schizophrenen Schubes ist glücklicherweise derzeit nicht davon abhängig, ob ein “Biomarker” “korreliert” (wie hoch soll der Korrelationskoeffizient denn sein?). Gemeint ist wohl, von Krankheit soll nur gesprochen werden dürfen, wenn sich auch ein biologischer Nachweis finden lässt. Das ist zwar ein legitimer Definitionsvorschlag, genauer, für ein notwendiges Kriterium, um nach antipsychiatrischer Auffassung von Krankheit sprechen zu dürfen, den aber die Mehrzahl der Fachkundigen ablehnt – wie ich persönlich auch.
    Kriterium für Definitionen, die ja nicht einfach wahr oder falsch sind, sind ihre Zweck(un)angemessenheit. Krankheit ist in unseren Breitengraden ein sozialrechtlicher Begriff und natürlich eine Konstruktion. Die Antipsychiatrie möchte offenbar sämtliche seelisch-geistig-sozialen Störungen vom Krankheitsbegriff ohne “Biomarker” “befreien”.
    https://www.sgipt.org/diagnos/wif2.htm
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    Es kann kein wissenschaftliches Gutachten ohne Daten zulässig sein
    Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 14:58 :
    Genau das fordere ich. Ein Gutachten kann nur auf entsprechenden Daten basieren und nicht auf Meinungen, Mutmaßungen, Phantasien. Ich sehe das Problem, aber auch die Gesetzeslücke.
    Es ist ganz einfach: wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Es ist ein Rechtsfehler und ein Rechtsproblem. Dieser sollte im Zug der § 63 Reform beseitigt werden – wie viele andere auch.
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20Weiteres%20Vorgehen%20bei
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    Doktorvater Leipziger
    Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 14:39 :
    @mustermann. Doktorvater Dr. Leipziger. Das stimmt ja auch nicht. Er promovierte zwar in Ulm, aber nicht bei Prof. Pfäfflin.
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    Fernbegutachtung 2
    Rudolf Sponsel sagte am 23. August 2013 um 12:23 :
    Das sehe ich inhaltlich nicht. Es geht mir immer noch um die Klärung der Aussage Dr. Strates: “Es ist Nonsens, die Abschaffung der Fernbegutachtung zu fordern”
    Die ganz entscheidende Frage im Umfeld der Voraussetzungen des § 63 betrifft die Frage der Verfassung BEI BEGEHUNG der Tat (§ 20). Ich bestreite, dass es in aller Regel irgendeine Methode gibt, hierzu verlässliche Informationen zu erhalten, die nicht von der ProbandIn selbst sind, d.h. die Exploration ist in aller Regel unverzichtbar. Hier gibt es eine Gesetzeslücke, die von willfährigen forensischen PsychiaterInnen bereitwillig durch ihre Meinungsachten geschlossen wird. Keine Beobachtung, noch dazu im Nachhinein, und sei sie auch noch so lange, kann hier helfen.
        https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Rechtsfehler%20Weiteres%20Vorgehen%20bei
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    Zur Antipsychiatrie HU Gresch' 1
    23. August 2013 um 11:20 :

    Die wissenschaftliche Gretchenfrage 1a ist einfach: gibt es Daten des Erlebens oder Verhaltens von Menschen, die die Definitionskriterien von psychopathologischen Symptomen, Syndromen oder Störungen (mit oder ohne Krankheitswert) erfüllen oder nicht?
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/DatF.htm

    Daraus ergibt sich unmittelbar die wissenschaftliche Gretchenfrage 1b: Lassen sich solche Daten des Erlebens oder Verhalten bei Menschen feststellen?
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/BefuF.htm

    Die angewandte Methode ist fast immer die Exploration, das psychologische Erkundungs-Gespräch (Ausnahme z.B. Mutismus ["Schweigekrankheit"], katatone Phänomene). Ich arbeite seit 35 Jahren mit solchen Menschen und habe in der Regel kein Problem damit, festzustellen, ob eine solche Störung vorliegt (was zahlende Krankenkassen im übrigen auch zu Recht erwarten). Die Psychiatrie unterscheidet sich in diesem Grundlagenpunkt nicht von der Psychologie und nicht von der Psychotherapie.
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/ExpF.htm

    Es gibt nicht den geringsten Zweifel, dass es Wahn oder Psychosen gibt und dass manche Menschen, denen sich ein schizophrener Schub bemächtigt, durch eben diesen zum Werkzeug von Verbrechen gemacht werden, für die der § 20 StGB dann glücklicherweise existiert, so dass sie bei entsprechend positiven Therapieverlauf nach wenigen Jahren aus dem MRV entlassen werden könn(t)en, falls die forensischen Gutachter ihr Geschäft verstehen und nicht zu sehr populistischen Strömungen (“wegsperren für immer”) erliegen. Die unkorrigierbare Leugnung dieser Phänomene durch die Antipsychiatrie ist selbst ein sehr guter Kandidat für ein Wahnsystem.
    https://www.sgipt.org/gipt/psypath/ueb_wahn.htm

    Der langen Rede kurzer Sinn: Es ist natürlich von Bedeutung, ob man Störungen mit Krankheitswert – seit dem ICD-10 1991 wurde das Krankheitskonzept zu Gunsten des Störungskonzeptes aufgegeben – als Realität anerkennt oder nicht.
    Ich gebe zu, die forensische Psychiatrie tut viel, um sie grundsätzlich in Frage zu stellen. Ich zähle mich ja selbst zu ihren schärfsten Kritikern.
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/PFFPGMRJ.htm
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/MeinGA.htm

    Doch nicht alle arbeiten schlecht und ich stelle sie nicht grundsätzlich in Frage. Denn die Psychiatrie ist viel mehr und die allermeisten PsychiaterInnen, mit denen ich in der Praxis kooperiere, arbeiten datengestützt ordentlich. Ein zu beobachtender Mangel ist allerdings die Bereitschaft von ÄrztInnen fremdanamnestische “Atteste” auszustellen. Im Fall Mollath war das Attest von Frau Dr. Krach geradezu falsch wegweisend sehr verhängnisvoll.
    __
    Fernbegutachtung 1
    Rudolf Sponsel sagte am 22. August 2013 um 23:59 :
    @gabrielewolff: “auf welche konkrete Aussage von RA Strate nehmen Sie Bezug?”
    ” Es ist Nonsens, die Abschaffung der Fernbegutachtung zu fordern”
    Sekundär-Quelle: https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/08/18/der-fall-mollath-etappensieg-und-raumgewinn/comment-page-1/#comment-22595
    Die Aussage sollte m.E. so allgemein nicht stehen bleiben, sondern erläutert werden. Dr. L. und Prof. K. könnten sich sonst bestätigt sehen.
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    Fernbegutachtung bei Begehung der Tat
    Rudolf Sponsel sagte am 22. August 2013 um 20:50 :
    Welches Pferd Dr. Strate bei dieser Aussage geritten hat, möge er vielleicht selbst noch einmal näher erläutern, wenn möglich am Beispiel der Schuldunfähigkeit (… bei Begehung der Tat …).
    Anderes Thema
    Obwohl Frau Wolff schon erfreulich klar Position bezogen hat: Die auf den Seiten des Kollegen Gresch geäußerten Ansichten sind mit Vorsicht zu genießen, da er einen radikal antipsychiatrischen Standpunkt vertritt, der psychopathologische Symptome wie z.B. Wahn oder Psychosen in Anlehnung an Thomas Szasz leugnet, also völlig abwegig an der psychopathologischen Realität vorbei. Eine Kritik der antipsychiatrischen Kritiker findet man hier: https://www.sgipt.org/medppp/antips1.htm
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    Internet Mahnwachen zur Reform des Rechtswesens, der forensischen Psychiatrie und des Maßregelvollzuges
    Rudolf Sponsel sagte am 20. August 2013 um 17:11 :
    https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Mahnwache/Mahnw01.htm

    Im Zuge der Beschäftigung mit dem Thema, ist mir die Idee von “Internet-Mahnwachen” gekommen. Das könnte vielleicht für eine gewisse permanente Öffentlichkeit sorgen, wenn sich viele beteiligen. Noch besser wäre natürlich, wenn sich jeweils vor Ort ein paar Aktivisten, die einmal die Woche 1-2 h eine reale Mahnwache evtl. unter Begleitung von Medien vor Gericht abhalten. Am dringendsten scheint mir im Moment das Landgericht Frankfurt Bedarf zu haben.
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    Angefaultes Rechtssystem besonders in Bayern
    Rudolf Sponsel sagte am 19. August 2013 um 19:05 :
    Das Rechtssystem scheint grundsätzlich angefault, besonders in Bayern, vor allem dann, wenn höhere Machtinteressen der Eliten berührt sind. Ich fürchte, wir bräuchten so etwas wie drei Tage Räterepublik, um den ungeheueren Saustall auszumisten. Nachdem dies einigermaßen utopisch erscheint, stellt sich die Frage: was kann man wirkungsvoll tun, um diese unerträglichen Zustände zu verändern? Dr. Strate klonen geht leider auch noch nicht. Vielleicht ist eine reale Möglichkeit, die permanente, wachsame öffentliche Begleitung durch das Internet. Wo immer sie ihr dunkles Hinterzimmerrecht betreiben: ins scharfe, grelle Licht der Öffentlichkeit stellen. Das Kampfmittel heißt also Transparenz und Öffentlichkeit.
    Doch ficht das wirklich an? Schmenger hat in seiner großen Rede in Nürnberg mitgeteilt, das der Falschgutachter der vier Steuerfahnder in Hessen, weiterhin durch die hessische Justiz beschäftigt wird und sein Unwesen treibt. Hier steht dringend eine konzertierte Aktion an. Frau Wolff: was können Sie hier raten?
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    Bei Begehung der Tat erfordert Information zu eben diesem Zeitpunkt
    Rudolf Sponsel sagte am 17. August 2013 um 18:23 :

    Beobachtung würde auch überhaupt nicht helfen. Zu den Voraussetzungen des § 63 StGB gehört die (wenigstens verminderte) Schuldunfähigkeit. Nun sagt der § 20 StGB klipp und klar, “Ohne Schuld handelt, wer BEI Begehung der Tat …” Daraus ergibt sich zwingend, dass das psychopathologische Befinden zum Zeitpunkt der Tat auf Psychopathologie hin zu untersuchen ist. Das geht nicht mit Beobachtung. Und es geht auch nicht ohne Exploration, auch wenn 100 “Sachverständige” die Akten durchforsten. Es geht in aller Regel bis auf wenige rein theoretische Ausnahmen NUR über die Exploration. Wenn also Leipziger und Kröber ohne Exploration auskommen, müssen sie über okkulte, parapsychopathologische Fähigkeiten verfügen, nämlich ohne Wissen, ohne Daten, ohne nachvollziehbare Tatsachen, trotzdem etwas zu wissen. Diese Methode erfüllt selbst alle Voraussetzungen eine Wahns, wenn unkorrigierbar an dieser Methode festgehalten wird. Prantls hartes Wort von einer Justiz, die selbst wahnsinnig ist, ist also durchaus richtig. Man muss es nur noch ergänzen und die forensischen Psychiater, die sich anmaßen, ohne Exploration einen Menschen für 5, 10 oder 20 Jahre an den dunklen Ort des Rechts verräumen zu können, einbeziehen. Eugen Bleuer, der Erfinder des Wortes Schizophrenie, prägte für solche Anmaßungen das ebenso hässliche wie treffliche Wort des Verhältnisblödsinns (Selbstüberschätzung, oder in der Sprache Leipzigers und Kröbers: Größenwahn, vielleicht muss man auch noch ein Stück Verwahrlosung einbeziehen).
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    Breite Öffentlichkeit in die Reform des § 63 StGB einbeziehen
    Rudolf Sponsel sagte am 17. August 2013 um 12:29 :
    Deshalb kommt den Reformbestrebungen um den § 63 StGB große Bedeutung zu. Es ist wichtig, dass eine breite Öffentlichkeit daran teilnimmt, damit die Reform nicht zu einem Alibi-Reförmchen wird – in den Hinterzimmern der Interessierten ausgemauschelt. Ich habe heute damit begonnen, die von der Reform berührten Organisationen, Institutionen und Verbände ein wenig zu systematisieren:
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm#Von%20der%20%C2%A7%2063%20StGB%20Reform%20ber%C3%BChrte
    Ergänzungsvorschläge, Anregungen und Kritik willkommen.
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    Kriterien ICD-10 bei Mollath nicht angewendet
    Rudolf Sponsel sagte am 15. August 2013 um 00:07 :
    Weder Dr. Leipziger, Prof. Kröber oder Prof. Pfäfflin (Skid II ist DSM-4, nicht ICD-10 und Skid I hätte es dringend gebraucht) haben sich der – relativ einfachen – Mühe unterzogen, die Regeln und Kriterien des ICD-10 anzuwenden. Hier wurde ein haarsträubendes Arbeitsverständnis praktiziert. Am verblüffendsten ist für mich, mit welch ungeheurer und geradezu selbstverständlichen Chuzpe man vorging. Ohne jeden Hauch von Selbstkritik und Skrupel. Und deshalb wäre für diese Schlechtachter ein Berufsverbot als Gutachter auf wenigstens 5 Jahre das MIndeste, was zu fordern ist. Dr. Strate gebrauchte im ZAPP-Interview übrigens den Begriff trefflichen “Bagage”.
    Rudolf Sponsel sagte am 14. August 2013 um 19:10 :
    Fehlende Krankheitseinsicht gibt es schon, hauptsächlich bei Wahn und Psychosen. Meine Idee hier ist, sie im Bereich der Forensik als Argument auszuschließen (selbst, wenn sie theoretisch richtig wäre), um der Endlosfalle bei Fehldiagnosen zu entgehen wie im Falle Mollath. Letztlich müssen ja Diagnosen durch mehr als nur ein Symptom begründet werden können, die sog. fehlende Krankheitseinsicht sollte also grundsätzlich entbehrlich sein. Dr. Leipziger hat ja noch viele schlimmere Fehler begangen, wenn er schließt, weil sich Mollath verweigere wie eh und je, deshalb habe sich auch ansonsten nichts verändert. Das ist ja vollendeter Blödsinn. Aber dieser Blödsinn geht vor den Staatsanwaltschaften und der Strafvollstreckungskammer durch. Dass Leipziger mit dieser “Logik” spinnt, geht ja noch, aber das er alle andern ansteckt, wie bei einer Folie à deux, insbesondere den Vorsitzenden Richter, ist schon einigermaßen ungewöhnlich. Solche Richter brauchen wir nicht.
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    Mindeststandards seit 2005
    Rudolf Sponsel sagte am 13. August 2013 um 23:40 :
    Es gibt die Mindeststandards für Schuldfähigkeitsgutachten seit 2005 und die für Prognosegutachten seit 2006. Das Problem: weitgehend hält sich niemand daran. Leipziger hat die vermutlich noch nie gesehen, Kröber aber schon, doch der hat die höheren Meinungsweihen. Für den scheint gar nichts zu gelten. Die DGPPN hat ein Grundproblem, aber das sieht sie nicht. Da sitzt sozusagen der berüchtigte blinde Fleck.
    Nachdem die BJMin erfreulicherweise die Reform des 63 angestoßen hat, habe ich mich mal daran gemacht, ausgehend vom Fall Mollath, die ganzen Rechtsfehler dieses Steinzeitsystem zusammenzutragen. Bisher bin ich auf rund 22 gekommen, die ich der Kritik vorstellen möchte. In diesem Zusammenhang sollte vielleicht sogar überlegt werden, ob speziell zur 63er Reform nicht ein eigener Blog oder in Wikipediamanier eine entsprechende zentrale Seite eingerichtet werden sollte. Vielleicht könnte man mal Manfred Riebe vom NürnbergWiki ansprechen der hat die entsprechende technischen Ressourcen.
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    Man täusche sich ja nicht in der Justiz
    Zwar sind die ersten beiden großen Ziele Ziele erreicht (Freiheit, Wiederaufnahme). Aber es ist noch lange nicht vorbei.  Man täusche sich ja nicht auch nur eine Sekunde besonders in der bayerischen oder hessischen Justiz. Das OLG Nürnberg hat lediglich unter dem extremen Druck so entschieden, aber noch vor wenigen Tagen in der Frage der Befangenheit restriktiv falsch. Ich vermute da leider keinerlei Einsicht. Mehr aus meiner Sicht:
    Stellungnahme: Plan D OLG Nürnberg lässt Wiederaufnahme zu - Mollath ist frei
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Plan%20D%20%20%20OLG%20N%C3%BCrnberg
    __
    Meinungsachten
    6.8.13 @Garcia "Denn das Problem ist, daß Richter sich nicht an das Hinterfragen psychiatrischer Erkenntnisse herantrauen, obwohl es unbestritten ihre Pflicht ist."

    Solche RichterInnen mag es auch geben. Ich fürchte, die Mehrzahl paktiert. Gar nicht einmal sehr absichtsvoll und bewusst. Die verstehen sich in Ihrem Meinen. Es hat lange gedauert, bis ich das System forensische Unterbringung, also das Zusammenspiel Forensische Psychiatrie und Unterbringungsjustiz - wobei wir ja drei Hauptformen haben: zivilrechtliche (Prototyp Geschäftsfähigkeit), strafrechtliche (Prototyp §§ 20,21, 63, 64) und öffentlich-rechtliche (Prototyp Selbst- oder Fremdgefährdung) verstanden habe.

    Das Geheimnis dieser merkwürdigen und nicht nachvollziehbaren „Gutachten“ glaube ich inzwischen vollkommen verstanden zu haben. Es liegt am Meinen im Gegensatz zum systematischen und lückenlosen Begründen. In der forensischen Psychiatrie hat sich weitgehend durchgesetzt, dass man meint, nicht begründet, entwickelt, herleitet, also das, was man gewöhnlich beweisartiges Argumentieren nennen könnte.

    Meinungsachten sind in der forensischen Psychiatrie außerordentlich beliebt und extrem verbreitet. Hier ist nämlich keine wissenschaftliche Arbeit erforderlich, sondern die Aufgabe besteht einzig und allein darin, zu meinen. Das kann mit oder sogar ohne Sachverhaltsbezug der Fall sein. Das ist sehr einfach und elegant. Denn dazu muss man nicht persönlich untersuchen oder explorieren, man muss sich auch nicht anstrengen, man muss noch nicht einmal besonders nachdenken, man muss nicht begründen, argumentieren, her- oder ableiten oder gar beweisen, nein, es ist ganz wunderbar einfach: man meint, nichts weiter.
         Das Gutachten, das man schriftlich oder mündlich erstattet, besteht aus einer bloßen Meinung oder Ansammlung von Meinungen Das kommt den RichterInnen womöglich sehr entgegen, denn ihr Hauptgeschäft ist ebenfalls das Meinen (freie Beweiswürdigung, richterliche Überzeugungsbildung, Exegese von zig unbestimmten Rechtsbegriffen und Universalien, rechtliche Beurteilungen).*

    Noch mal zurück: Mollaths Schwarzgeldverdacht war schon immer, von Anfang an mehr als begründet. Dass der HypoVereinsbankbericht Mollaths Angaben bestätigt hat und es nun mehr allein aufgrund seiner Angaben zu 24 Ermittlungsverfahren kam, ist ein Beweis für die Richtigkeit seines Wirklichkeitsmodells. Aber auch ohne diesen Bericht lässt sich die Wahnzuweisung überhaupt nicht begründen. Es ist jetzt nur viel einfacher und einleuchtender für viele.
    Hierzu noch eine persönliches Wort zum Wahn bei richtigen Modellen. Ich wurde damit das erste Mal 1992 anlässlich eines Gutachtens konfrontiert und  habe zunächst nur noch mit dem Kopf geschüttelt. Meine Irritation damals war: wie kann etwas Wahn sein, was richtig ist? Das gibt’s doch gar nicht! Daher kann ich jeden, der hier mit dem Kopf schüttelt, gut verstehen: ging es mir doch selber so. Es hatte mir ziemliche Kopfschmerzen bereitet bis ich mich durch entsprechende Vertiefung und Auseinandersetzung durchrang: der Psychiater Matussek (1963) ** hat im Grundsatz recht, auch wenn mich sein Beispiel nicht ganz überzeugte. Mein Beispiel in dem Posting vorher sollte es aber verständlich machen.

    *Ausführlicher hier: Das Meinungsachten in der forensischen Psychiatrie
    https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/MeinGA.htm
    **Auch wahre Inhalte können wahnhaft sein und was wahnhaft ist muss nicht falsch sein
    https://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Auch%20wahre%20Inhalte%20k%C3%B6nnen%20wahnhaft%20sein%20und%20was
    __
    Wahndefinition und Kriterien (schwierig zu verstehen)
    5.8.13
    Was leider immer wieder nicht verstanden wird ist, dass Wahn auch dann vorliegen kann, wenn der Inhalt richtig ist. Das ist dann der Fall, wenn die inhaltliche Aussage auf soziokulturell unübliche Weise gewonnen wird.
        Def: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
      Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“.
         Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
      Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und  ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der      Wirklichkeit sind.
        Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Er hat viele reale Anknüpfungstatsachen vorgelegt und war sogar als Augenzeuge in der Schweiz dabei. Hieraus etwas Wahnhaftes konstruieren zu wollen, ist selber wahnhaft, idiotisch oder bösartig.
         Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen  Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich  ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines,  sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
       Im übrigen gehört Progredienz nicht unbedingt zum Wahn. Will man von einem System sprechen, so wäre dies von Anfang an dagewesen.
    __
    Hilfeersuchen an die Unterstützerszene Projekt: Netzwerk Forensische Psychiatrie (NFP)
    Ein großer Vorteil des Inter- und Usenets ist, dass eine Vielzahl Engagierter natürlich eine ganz andere, auch kreative Leistungskapazität hat als ein einzelner. Daher bitte ich das Netz um Hilfe für das Projekt, das Netzwerk Forensische Psychiatrie zu durchleuchten. Vielleicht wäre hier sogar eine ähnliche Seite wie lobbyplag sinnvoll, um das NFP öffentlich zu machen. Bis dahin werde ich demnächst erstmal hierzu eine Seite anlegen. Zielführende Fragen sind z.B.:
     

    • Wer hat bei wem promoviert oder habilitiert?
    • Wer hat mit  oder beim wem mit/veröffentlicht?
    • Wer wurde von wem für welche Veranstaltung eingeladen?
    • Wer ist mit wem verwandt, verschwägert?
    • Wer empfiehlt wen?
    • Welche Pharmafirmen haben welche Kongresse, Workshops, Veranstaltungen (mit) finanziert?
    • Wer … … ?


    Beispiel: Gestern teilte Pelzig in Neues aus der Anstalt mit, dass Pfäfflin zusammen mit Kröber ein Buch veröffentlicht hat: Pfäfflin, F.; Kröber, H.L & Rauchfleisch, U. (1997) Persönlichkeitsstörungen PTT / Forensische Aspekte. Stuttgart: Schattauer.

    Wer hier etwas weiß oder Sachdienliches mitteilen kann bitte auch Mail an
    Rudolf-Sponsel@sgipt.org

    Danke.
    https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/06/20/der-fall-mollath-eine-hangepartie-ii/comment-page-2/#comment-13289
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    Weder ist die Justiz in Bayern “unabhängig”, noch taugen die Gesetze, z.B. Rechtsbeugung durch Richter
     

      Volker Rockel: “Die „Unabhängigkeit der Rechtsprechung“ ist ein hohes Gut das den Rechtsstaat auszeichnet!”


    So wie es bislang verfasst ist, ganz offensichtlich nicht. Es gilt offenbar das Toyota-Prinzip: Alles ist möglich und zur Rechenschaft gezogen wird so gut wie nie ein Richter. Das passt auch zur Geschichte der Richter- und Staatsanwaltschaft in der BRD: von den 570 Richtern und Staatsanwälten des Volksgerichtshofes wurde nur einer angeklagt und verurteilt (Lautz) und schon nach wenigen Jahren begnadigt. Frau Freislers Witwenrente wurde erhöht mit der Begründung, der wackere Jurist hätte, wenn ihn nicht ein Bombensplitter erledigt hätte, sicher in der BRD noch Karriere gemacht, mehr vom Unrecht im Namen des Rechts finden Sie hier:
    https://www.sgipt.org/politpsy/recht/KapRech0.htm

    Weder ist die Justiz in Bayern “unabhängig”, noch taugen die Gesetze, z.B. Rechtsbeugung durch Richter. Denn was praktisch so gut wie nie angewendet wird, hat lediglich Alibifunktion, ist im Grunde verlogen.

    Der Rechtsstaat hat in Bayern seit 24. April 1961 aufgehört zu existieren, wenn höhere politische Interessen im Spiel sind:

    __
    Abschließende Erklärung zur Auseinandersetzung mit RAIner HoFFmann ("Solarkritiker")
    mit zwei kleinen Berichtigungen und einem Nachtrag [Quelle]

    Die Sache mit RAIner HoFFmann hat folgenden Hintergrund. [Anm0]
    Er hat im beck-blog den Tenor verbreitet, (1) der originäre, erste Unterstützerkreis Mollaths – den Gerhard Dörner aufgrund des Hilferufes [Anm1] von Gustl F. Mollath aus dem Straubinger Maßregelvollzug am 22.8.2006 ins Leben rief – unterrichte Mollath nicht richtig über eingegangene Spendenbeträge eines externen Kontos (gemeint ist wahrscheinlich das Konto der GEP (Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie), wo teilweise unklar war, für wen welche Spende dort einging, weshalb das Spendenkonto neu organisiert wurde), (2) Gustl Mollath habe gesagt, er habe kaum Kontakt zu seinem originären, ersten Unterstützterkreis und werde (3) offenbar durch diesen auch nicht richtig unterstützt. Drei Aussagen, die mich empörten.
        Ich habe – auch deswegen – Gustl F. Mollath am Pfingstmontag angerufen und habe ihn gefragt, ob er sich an ein Telefonat mit einen RAIner HoFFmann erinnern könne, was GFM verneinte, auch, dass er diese Äußerungen gemacht haben solle. Das habe ich dann im beck-blog, mitgeteilt [Anm2], was RAIner HoFFmann veranlasste, am Dienstag bei Gustl Mollath erneut anzurufen und ihn mit seinem Telefonat, das am 10.5.2013 stattgefunden haben soll zu konfrontieren. Um das zu belegen, hat sich Rainer Hoffmann vorgenommen, das Telefonat heimlich aufzuzeichnen. In diesem Telefonat bestätigte Gustl F. Mollath, dass er sich an das Telefonat (10.5.2013) erinnere. Damit ist lediglich bestätigt, dass es ein Telefonat gab, in dem RAIner HoFFmann ihn zum Thema externes Spendenkonto „informiert“ hat. Dem Unterstützerkreis vorzuwerfen, dass er nicht wusste, was er gar nichts wissen konnte, nämlich die Kontobewegungen auf dem externen Konto, erscheint einigermaßen konfus. Unsauber ist auch, dass nicht das ganz Telefonat mitgeteilt wurde. Mir schickte er einen Ausschnitt zur Frage Anruf/ Spendenkonto. Bei Youtube fehlte dieser Ausschnitt, hier wurde Mollaths Klage über die unerträglichen Zustände geschnitten.
        Fazit: Die Motivation ist klar: er beansprucht für sich eine Chef-Supervisor-Position; gleichzeitig diskreditiert er den originären, ersten Unterstützerkreis durch Induzieren falscher Informationen: der U-Kreis enthalte Gustl Mollath Spendengelder vor, kümmere sich gar nicht um ihn und es fänden kaum Kontakte statt. Wie diese Motivation entstand, wissen wir nicht (wahrscheinlich gibt es auch einen Zusammenhang zum auf Video aufgenommenen Vortrag von Richter i.R. Heindl in München).
        Ich werte die Aktivitäten RAIner HoFFmanns als spalterisch-destruktiv und kontraproduktiv für Gustl F. Mollath. Der originäre, erste Unterstützerkreis will mit solchen Aktivitäten nichts zu tun haben, auch wenn der als Solarkritiker bekannte RAIner HoFFmann politisches Justizopfer ist [Anm3] und selbst ein beklagenswertes und ungerechtes Schicksal erlitten hat. Er hat in der Solarkritik gute Arbeit geleistet und wurde damit politisch missliebig; auch ihn wollte man offenbar psychiatrisieren. Schade, dass es sich so entwickelt hat.
     

      [Anm0] nicht zu verwechseln mit Reiner Hofmann, der die Homepage gustl-for-help managt.
      __
      [Anm1] Hilferuf Gustl Mollaths vom 22.8.2006 aus Straubing, zitiert  im Stern 48, 22.11.2012, S. 106):
        „Hallo Gerhard,
        in höchster Not schreibe ich Dir und bitte Dich um Hilfe und Beistand.
        Unglaubliche Umstände haben mich in diese Anstalt der Irren verschlagen.
        Ich werde seit 2002 nach allen Regeln der Kunst fertig gemacht und wenn sich jetzt nicht viele Menschen um Kontakt zu mir bemühen, bin ich verloren.
        Es wäre zu lange, Dir alles zu erklären, aber bitte glaube mir, ich bin in keinster Weise verrückt. …“
      __
      [Anm2 aus dem beck-blog, inzwischen entfernt] Gustl F. Mollath hat keine der diskreditierenden Aussagen bestätigt
       
        Rainer Hoffmann schrieb: „Aber dem ist wohl nicht so, was ich mit einem Telefonat mit Gustl Mollath in diesen Tagen feststellen konnte. Gustl Mollath hat mit seinen angeblichen Unterstützern so gut wie überhaupt keinen Kontakt. Gustl Mollath ist z.B. auch nicht darüber informiert worden, wie hoch das Spendenaufkommen im Jahr 2012 für ihn gewesen ist. Mir liegt nämlich die Zahl über das Spendenaufkommen für G. Mollath im Jahr 2012 vor. Merkwürdig, daß Gustl Mollath über diese Zahl nicht informiert worden ist.“


      Ich habe heute mit Gustl F. Mollath telefoniert. Er kann sich an einen RAIner HoFFmann – der nichts mit dem wirklichen Unterstützer Reiner Hofmann zu tun hat – nicht erinnern. Er habe auch zu niemandem gesagt, dass er so gut wie keinen Kontakt zu seinem Unterstützerkreis habe und nicht über das Spendenaufkommen informiert werde. Ich bitte also festzuhalten: Gustl F. Mollath hat keine der diskreditierenden Aussagen bestätigt.
      __
      [Anm3] Siehe: https://wikimannia.org/Rainer_Hoffmann


    Nachtrag zum Vorwurf der Lüge  (26.5.13)
    Aus der Tatsache, dass GFMs Angabe zum Spendenkonto mir gegenüber von der ihm gegenüber abweicht, lässt sich natürlich nicht schließen, dass ich gelogen hätte. Es lässt sich bestenfalls feststellen, beide Angaben stimmen nicht überein. Lügen heißt, mit Wissen und Absicht, die Unwahrheit sagen. Aus dem Sachverhalt, die Unwahrheit sagen, lässt sich nun gar nicht auf Lüge schließen und schon gar nicht durch unterschiedliche Angaben in verschiedenen Situationen zu verschiedenen Zeiten. Die Verleumdung durch den Solarkritiker passt allerdings ins Gesamtbild: den originären Unterstützerkreis durch seine drei haltlosen Behauptungen zu diskreditieren: (1) der originäre Unterstützerkreis (oUK) enthalte Gustl Mollath vor, (2) kümmere sich nicht um ihn und (3) habe so gut wie keinen Kontakt. Das erinnert doch sehr stark an die spalterisch-destruktiven Aktionen Sobottkas.
        Leider ist festzustellen, das es neben den unglaublich vielen engagierten und konstruktiven UnterstützerInnen auch andere gibt, die destruktiv-egozentrisch ihr ureigenstes Süppchen kochen und Gustl F. Mollaths Fall in erster Linie für ihre eigenen Zwecke zu instrumentalisieren trachten. Von diesen schwarzen UnterstützerInnen ist klare und konsequente Abgrenzung zwingend erforderlich.
         P.S. Ich habe im übrigens die Löschung seiner heimlichen Aufnahme nicht veranlasst, wenngleich ich das begrüße. Beifall und "Unterstützung" von der falschen Seite kann sehr kontraproduktiv wirken.


    Mollath, Kafkas Process und Kohlhaas
    Rudolf Sponsel sagte am 4. Mai 2013 um 18:40 :

    Der Vergleich mit Kafka – und seinem “Process” – ist reizvoll. Wir haben uns erst jüngst mit ihm befasst und das Grundproblem K.s wie folgt gedeutet:

    a) Wie kann man ein aufgezwungenes, willkürliches Spiel des Lebens gewinnen, dessen Züge und Regeln einem unbekannt sind?
    b) Die Lösung ist eben so einfach wie schwer: man spielt es nicht mit und sprengt damit den Bezugsrahmen des Systems – sonst verliert man, im schlimmsten Falle sogar sein Leben, wie K., der abgemurkst wird wie ein Hund, einfach so, sinnlos.

    Gustl F. Mollath aber lebt und seine ungebrochene Lebenskraft könnte genau darauf zurückzuführen sein, dass er nicht mitgespielt und damit den Bezugsrahmen dieses präfaschistoiden Systems gesprengt hat. Er hat sie mit Hilfe seiner Anwälte und UnterstützerInnen alle vorgeführt und die Vorführung geht dank der Borniertheit und Machtbesessenheit des Mollath-Justiz-Systems auch noch munter weiter. Entwicklungspsychologisch scheint das psychiatrische Justizsystem über die Trotzphase noch nicht hinausgekommen zu sein. Es kann also noch ein paar tausend Jahre dauern, bis es auf Vorschulniveau vorrückt. Im Jahre 20 000 ist es dann vielleicht in der Vorpubertät. Ob die Menschheit das alles oder gar die Volljährigkeit noch erleben kann, erscheint – angesichts der Verhältnisse auf dieser Erde und wie die Krone der Schöpfung mit ihr umspringt – fraglich. Aber das ist ein anderes Fass
    Rudolf Sponsel, Erlangen

    P.S.: Auch Kohlhaas ist spannend, aber auch mit ihm kann man GFM nicht vergleichen. Interessant ist aber die soziopathische Entwicklungstheorie, die Kleist implizit am Kohlhaas entwickelt:





    Leserbriefe an die Nürnberger Nachrichten

    Kontrollen in den Forensiken eine Farce > Taufkirchen in der Kritik.
    Der Bericht über die 60-Tage Fixierung von R. ist ebenso erschütternd wie empörend. Das ist Folter pur und durchaus vergleichbar mit Guantanamo oder Gulags. Es ist nur möglich, weil die Kontrollen der Forensiken in Bayern eine Farce sind und mit vernünftiger Prüfung und Rechtsstaat nichts zu tun haben. Die Privatisierung des Gesundheitssektors war keine gute Idee: der Mensch als Kunde und Ware. Der gute alte Arzt unseres Vertrauens wurde durch die neoliberale Verirrung weitgehend abgeschafft. So sollte auch mal daran gedacht werden, den "63er" als Wirtschaftsfaktor zu sehen. Er ist pro Jahr gute 100.000 Euro "wert" und ein Rie-sengeschäft für die privatisierten Kliniken, weil die Kosten aus Steuermitteln erbracht werden. Wir brauchen richtige Kontrollen, eine Art Gesundheits-FBI, das jederzeit, wie die Steuer-fahndung, unangemeldete Kontrollen vornehmen kann - überall. Rudolf Sponsel, Erlangen.
        Bis 12.1.14 unveröffentlichter Leserbrief zu NN 31.12.2013, S. 15 "Wochenlang an neun Körperstellen fixiert" am 2.1.14 abgeschickt mit Eingangsbestätigung vom 2.1.14.

    Auch Psychologen sind keine Hellseher Gutachterstreit im Fall Mollath [4.12.13, leicht gekürzt]
    Nachdem sich Kollege Dr. Rose zur Frage, ob man denn ein Gutachten erstellen könne, wenn die Mitwirkung des Probanden fehlt, nicht klar äußerte, darf ich als forensischer Psychologe nachsetzen: Auch Psychologen sind keine besseren Hellseher als Psychiater.
        Es ist ganz einfach: Worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Das versteht jeder Handwerker, nur unsere Akademiker, besonders in der Unterbringungspsychiatrie und -justiz, scheinen mit solchen elementaren Denk- und Lebensgesetzen Schwierigkeiten zu haben. Manchen scheint das Studium geradezu das Hirn zu vernebeln. Dieses verrückte System braucht dringend gesunden Menschenverstand.

    "Gutachter missachteten Standards [14.11.12, gekürzt]
    Das Kernproblem betrifft uns alle, es bedroht unsere Freiheit: Gemeint ist das unglaubliche Zusammenspiel zwischen forensischen PsychiaterInnen, die ihr Handwerk nicht verstehen wollen oder können, und RichterInnen, die das decken und mitmachen.
      Im Fall Ferdl wurde in einer Weise schlechtgeachtet, dass sich die Rechts-Balken nicht mehr biegen, sondern längst gebrochen sind. Es wurden zentrale Grundsätze der Wissenschaft, des Rechts oder der Berufsethik missachtet, wenn vom Nürnberger, Bayreuther und Berliner Gutachter noch nicht einmal persönlich untersucht und exploriert wurde, wie es das Recht und die Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten zwingend erfordern.
      Allen Schuldfähigkeitsgutachten fehlt die Sachgrundlage, sie beruhen auf nichts, sind okkulte Nichtsachten."

    Original: Leserbrief an die NN vom 10.11.12, zu S. 17: „Justiz handelt bei Schwarzgeld halbherzig“
    Zunächst Danke an Herrn Kasperowitsch für die mutige und nachhaltige Berichterstattung. Der jüngste Artikel „Justiz handelt bei Schwarzgeld halbherzig“ trifft ein Kernproblem. Das 2. Kernproblem betrifft uns alle aber noch viel stärker, weil es unsere Freiheit und unser Recht aushebelt, nämlich das unglaubliche Zusammenspiel zwischen forensischen PsychiaterInnen, die ihr Handwerk nicht verstehen wollen oder können, und RichterInnen, die solches decken und hier mitmachen. Im Fall GFM wurde in einer Weise schlechtgeachtet, dass sich die Rechts-Balken nicht mehr biegen, sondern längst gebrochen sind. Es wurden zentrale Grundsätze der Wissenschaft, des Rechts oder der Berufsethik missachtet, wenn z.B. vom Nürnberger und Bayreuther Gutachter und der Pseudokoryphäe aus Berlin noch nicht einmal persönlich untersucht und exploriert wurde, wie es das Recht und die Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten (Nr. 1.13) zwingend erfordern. Allen Schuldfähigkeitsgutachten fehlt die Sachgrundlage, sie beruhen auf NICHTS, sind okkulte NICHTSachten und damit auch die darauf aufsetzenden Unterbringungsgutachten. Nur der Gutachter aus Straubing liess sich nicht beeindrucken, so wenig wie die Walter-von-Baeyer-Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie e.V: er konnte bei GFM nichts finden, weshalb ja auch die Berliner Pseudokoryphäe bestellt werden musste. Es begann und wird mit GFM nicht enden, wenn wir jetzt nicht kompromisslos dagegenhalten. Im Grunde sollten ALLE  Schuldfähigkeits- und Unterbringungsgutachten in Bayern überprüft werden. Die willfährige Schlechtachterindustrie, hochgerechnet aus Daten von Dinger & Koch hat mit 72% inzwischen die absolute Mehrheit. Hier gehört gründlich ausgemistet, damit sich Recht und Freiheit wieder regenerieren können. Fangen wir endlich damit an. Die Stadt der Menschenrechte erscheint hier ein besonders geeigneter Ort.
    Dr. Rudolf Sponsel, Stubenlohstr. 20, 91052 Erlangen
     





    Leserbriefe an die Süddeutsche Zeitung

    Wozu wurde die Berliner Koryphäe benötigt ?
    Gratulation, ein ausgezeichneter Artikel. Besonders gelungen ist die Deutlichmachung der manipulativen und süffisant-dümmlichen Arroganz der Berliner Koryphäe: „Dessen Gutachten stützte sich im Wesentlichen „auf die einmalige Exploration"“ mit dem Tenor, zwei- oder dreimalig wäre wohl besser. Seines stützte sich offenbar auf die kein- oder 0-malige Exploration. Welch ein Unterschied. Um den ganzen hintergründigen Sinn dieser Koryphäenbemühung zu verstehen, muss man aber die 5 Beweisfragen kennen und hier insbesondere den 2. Teil der Beweisfrage 5 (4.5 beziehen sich auf strafrechtliche Fragen), die da lauteten:
    5a und welcher Zeitraum für die noch erforderlichen Entlassungsvorbereitungen bei komplikationslosem Verlauf voraussichtlich erforderlich sein wird. 5b Es wird auch gebeten, sich diesbezüglich mit dem Gutachten des Sachverständigen DR. SlMMERL vom 26.09.2007 auseinanderzusetzen.

    Die Koryphäe wurde also im wesentlich gebraucht, um Dr. Simmerl zu neutralisieren – dessen Erfahrungsschatz auf der Begegnung von 5000 Wahnkranken beruht.

    Weiter ist wichtig, dass es offenbar mit Übermittlung der Betreuungsakten ein Begleitschreiben der Forensik Bayreuth gab, in dem Dr. Simmerl klar gesagt wurde, was rauskommen sollte. Einen Faksimile-Beleg finden Sie hier:

    Der Standpunkt der Bayreuther Forensik lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Von daher ist es auch Unsinn, wenn die Koryphäe bemeckert, Dr. Simmerl habe die Strafakten nicht beigezogen. Wozu? Die okkulten Nichtsachten liefern keine Basis. Außerdem war im Begleitschreiben alles gesagt.

    Rudolf Sponsel, Erlangen




    wird im Laufe der Zeit ergänzt (fehlerbereinigt)


    Literatur (Auswahl)

    SZ Artikelserie.



    Links (Auswahl: beachte)
    • Beck-blog Mollath und seine Teile (Beginn um den 14.11.12):
      • Was sind die Fehler der bayerischen Justiz?
      • Fall Mollath – wie geht es weiter?
      • Die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe.
    • Politischer Blog: Beck-Blog zu Mollath und die politische Zensur, Beispiele Teil 1, Teil 2, Teil 3.
    • apokalypse20: Top Kommentar ...




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Moderationsregeln: Im April hat Beck Moderationshinweise bekannt gegeben. https://blog.beck.de/moderationshinweise.
    ___

    Querverweise
    Standort: RS-Beiträge Mollath (blogs, Leserbriefe, ...).
    *
    * Stellungnahmen zu Mollath * Kommentare zu Medienberichte *
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org.
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Gesammelte RS-Beiträge zum Fall Mollath in blogs, Leserbriefen u.a. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/rsbbm.htm
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    noch nicht korrigiert:



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.12.19    Zweifel am  Rosenhanversuch  vermerkt.
    13.06.18    Linkfehler korrigiert.
    13.01.16    Zensiert im beck-blog: Justizkritik, insbesondere NS-Nachwehen.
    12.03.15    Zensiert im beck-blog: So ist es - eine 5fache Schande. * Linkfehler geprüft und korrigiert.
    30.01.14    Nachträge Wolff-Blog Mollaths Posting authentisch? u.a.
    24.01.14    Nachträge wolff-blog.
    12.01.14    Kontrollen in den Forensiken eine Farce.
    27.12.13    19 Wolff-Blog und 3 Beck-Blog Beiträge nachgetragen.
    08.12.13    Reid, Prof. Bayer zur Exploration. Korrekturen Gesamttext.
    07.12.13    Korrektur Zensur beck-blog. Ca. 137 Beiträge im Wolff- Blog, 26 Beiträge im beck-blog und ein Leserbrief NN nachgetragen.
    26.08.13    Über 40 Beiträge im Beck- und  Wolff-Blog nachgetragen, .
    28.05.13    ZENSIERT: Sehr gute Idee Vergleichsfälle dieser Art heranziehen "Exfreund schlägt ..." (28.5.13)
    26.05.13    Zum Realitätsraum der Schuldfähigkeitskriterien. * Rechtsfrage: In dubio pro reo. *
           Abschließende Erklärung zur Auseinandersetzung mit RAIner HoFFmann ("Solarkritiker") *
    17.05.13    Komplotthypothese mehr als gerechtfertigt und keine Verschwörungstheorie.
    14.05.13    Rechtstheater: Einfach zu beantworten, schwer zu verstehen und ganz und gar unakzeptabel.
    11.05.13    [ZENSIERT] Entwicklung der Aushöhlung des Rechtsstaates: Jeder darf jeden beliebig bei Behörden/ Betreuungsgerichten melden.
    08.05.13    Der Wahnsinn der Klassifikationssysteme: fehlende Daten-Grundlage.
    07.05.13    Wahrscheinlichkeitsbegriffe und Prognose
    06.05.13    Weshalb das mit der Prognose kaum jemals etwas werden kann.
    03.05.13    Die Rechtsfindung ...  * Auch Prof. Saß im Fall Zschäpe okkulter Nichtsachter. *
    01.05.13    Analyse Pfäfflins Kompetenz für Prognosegutachten * Kritischer Kommmentar SVKammer Beschluss 26.4.13 *
    26.04.13    Neue Postings * Moderationsregeln April 1203 Beck.
    23.04.13    Ulmer Gutachter findet 2010 keine Allgemeingefährlichkeit und bejaht sie doch.
    07.04.13    Fortsetzung Doku ... Frage an die Juristen zum BVerfG Beschluss 2001 u.a.
    06.04.13    Erweitertes Seitenkonzept.
    04.04.13    Prof. Kröbers Beweisfragen * Letzte Zensur.