Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=23.08.2013 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 18.11.13
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen *
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & Copyright

    Anfang_Akte - Aktenlage_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Akte - Aktenlage - "Gut"achten nach Aktenlage

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    • Abstract - Zusammenfassung - Summary: Akte, Aktenlage.
    • Zu den potentiellen forensischen Gutachtenfehlern.
    • Verstreute Ausführungen zum Thema Gutachten nach Aktenlage:
      • Exkurs: Was heißt eigentlich und ganz konkret "Akte", "Aktenanalyse"?
      • Aktenlage 
      • Kommentar zu Prof. Nedopil in den NN 2.1.13 zur Möglichkeit einer Begutachtung nach Aktenlage. 
      • Kommentar zur Begutachtung überhaupt und nach Aktenlage im Besonderen.
    • Akte, Aktenlage und Gutachten nach Aktenlage in den Fachveröffentlichungen:
      • Persönliche Untersuchung zwingend  - nach einem Kammergerichtsbeschluss aus 1988 zur Geschäftsfähigkeit.
      • Zur Handhabung und Bedeutung der Verweigerung einer persönlichen Untersuchung.
        • Foerster & Dressing 2009 zu besonderen Untersuchungssituationen.
        • Foerster & Winckler in Venzlaff & Förster 2004 zur "Zwangsuntersuchung".
      • Rasch & Konrad zur Aktenkenntnis.
      • Rasch & Konrad zur wichtigen Quelle der Krankenakten.
      • Informationsquellen und Akten bei Prognosegutachten nach Boetticher et al. 2006.
      • Kröber: Beurteilungsrelevante Akteninformationen gehören in das forensisch-psychiatrische Gutachten.
      • Prof. Kröber entdeckt das Meinungsachten im Blitzlicht 1, 2009.
      • Kritische Analyse "Blitzlicht Aktengutachten" von Prof. Dr. Kröber.
    • Literatur * Links * Glossar, Anmerkungen, Endnoten * Querverweise * Zitierung * 

    Zum Geleit:
    § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     

    Abstract - Zusammenfassung - Summary: Akte, Aktenlage
    Hier werden die auf verschiedenen forensischen Seiten der IP-GIPT verstreuten Mitteilungen, Informationen und die Auseinandersetzung zum Thema Akte, Aktenlage, Gutachten nach Aktenlage, Ferndiagnosen, etc. zusammengetragen. Die Berufung auf eine Akte oder Aktenlage ohne nähere Spezifikation sagt gar nichts und ist nur eine Pseudoreferenz. Daher ist grundsätzlich zu fordern, dass bei Bezugnahmen auf eine "Akte" oder "Aktenlage" die relevante Information benannt wird, die man meint. Denn darauf kommt es an.
     
    Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat oder zu den Tatzeitpunkten sind alle Informationen, die sich nicht auf Befinden und Verfassung bei der Begehung der Tat oder auf die Tatzeitpunkte beziehen ohne Bedeutung. Auch wenn nachher noch so lange beobachtet wurde oder sich noch so viele Sachverständige Gedanken gemacht haben. Es kommt einzig und allein auf Informationen an, die den Zustand bei Begehung der Tat oder zu den Tatzeitpunkten beurteilen helfen. In erster Linie sind das natürlich Aussagen der mutmaßlichen TäterIn. 

    Es ist ganz einfach: wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten.
    In ganz seltenen theoretischen Fällen können Videoaufzeichnungen der Taten und des Tatverhaltens, detaillierte ZeugInnenbeobachtungen - deren Glaubhaftigkeit allerdings sorgfältig zu prüfen ist - , Aufzeichnungen (z.B. Tagebücher, Briefe, Arztberichte, wenn der Beschuldigte z.B. kurz vor der Tat oder des Tatzeitpunktes beim Arzt war) zu Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten vorliegen. Aber selbst Videoaufzeichnungen des Tatverhaltens sagen selten etwas über Verfassung oder Befinden, z.B. ob die Tat in und aus einem wahnhaften Zustand heraus erfolgte.
        Es dürfte der Regelfall sein, dass über Verfassung und Befinden der mutmaßlichen TäterIn zu den Tatzeitpunkten unzulängliche, lückenhafte und wenig sichere Informationen vorliegen. Bisher behilft das Recht sich damit, forensischen PsychiaterInnen Meinungsachten zu erlauben. Die forensischen Sachverständigen wissen in der Regel nichts Fundiertes, Solides oder Sicheres und können daher nur meinen, mutmaßen, phantasieren, spekulieren, wähnen. Solche Meinungsachten dürften aber nicht im Titel führen "... wissenschaftlich begründetes forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten ..." (zwei Beispiele), wie oft zu lesen ist. Im Grunde brechen Recht und RichterInnen, die so etwas erlauben, das Gesetz, wenn von einem wissenschaftlichen Gutachten die Rede ist.
     
    Wie zu verfahren ist, wenn nicht genügend zuverlässige Informationen durch die Untersuchung der forensischen Sachverständigen bereit gestellt werden können, ist derzeit ein Rechtsfehler und ein Rechtsproblem, das vom Gesetzgeber gelöst werden muss. Das heißt, es muss, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Sachverständige nichts hinreichend sicher sagen kann, vom Gesetzgeber gelöst werden. Das ist eine Rechtsfrage und keine Sachverständigenfrage. Hier müssen, Gesetz, Rechtsprechung und RichterInnen Verantwortung übernehmen.



    Zu den potentiellen forensischen Gutachtenfehlern
    Fehler in forensisch-psychologischen, forensisch-psychopathologischen, forensisch-psychiatrischen Gutachten.

    Vorbemerkung: Das Einzelfallprinzip gebietet sicherheitshalber nur von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Katalog enthält also überwiegend nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen Einzelfall wirklich ein Gutachten-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein, sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles untersucht und entschieden werden. Und natürlich hängt die Fehler-Diagnose und das Gewicht, das ihr zukommt, auch sehr davon ab, aus welcher wissenschaftlichen Perspektive oder Basis die Betrachtung erfolgt. PsychoanalytikerInnen haben z.B. ein sehr lockeres Verhältnis zu Fantasie und Vermutungen und verwechseln diese oft mit Wissenschaft, Empirie oder Objektivität.
        Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht: fehlerlose Gutachten gibt es nicht. Aber: die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen möglichen Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler mögen auch keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen Einzelfall vielleicht schon. Und es gibt fatale Fehler, die ein Gutachten nicht verwertbar machen (z.B. Oder-Diagnosen, Verfassung und Befinden zu den Tatzeiten nicht exploriert oder, bei keinem Ergebnis hierzu, die Beweisfrage als nicht beantwortbar erklärt, nicht persönlich untersucht, unzulängliche Mittel und Methoden angewendet, ... ... ...)



    Verstreute Ausführungen zum Thema Gutachten nach Aktenlage

    Exkurs: Was heißt eigentlich und ganz konkret "Akte", "Aktenanalyse" ?
    Der bloße Verweis auf eine Akte ist nichtssagend und daher unwissenschaftlich. "Akte", das ist eine Hülle, ein Sammelbecken. Sie enthält nicht selten sehr viel: Dokumente, Aussagen (Z1, Z2, Z3) und Vernehmungen, Atteste, Vorgutachten, Beschlüsse, Urteile, Verfügungen, Berichte, Ermittlungsergebnisse, Anträge, ...
        Wer sich auf einen Akteninhalt beruft, sollte ihn daher ganz konkret benennen, belegen und ausführen, welche Funktion die Berufung haben soll. Im Allgemeinen sollte der Akteninhalt einen wichtigen Sachverhalt für die Begutachtung repräsentieren. Bloße amorphe Aneinanderreihungen von Akteninhalten gehören nicht zu einem wissenschaftlichen Arbeitsstil:

      Konrad S. 31 führt aus: "Mit einer Gesamtlänge von 243 Seiten enthält es 189 Seiten Aktenmaterial. Nach der über drei Seiten geführten Einleitung wird von Seite (künftig S.) 4 bis 59 wörtlich aus dem die Unterbringung gem. § 63 StGB anordnenden Urteil zitiert. Diese Darstellung entspricht nur scheinbar dem in den »Mindestanforderungen« verlangten »umfassenden Aktenstudium«. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit dieser Erkenntnisquelle ist jedoch dadurch nicht belegt. Wörtliches Zitieren ohne Begründung (z.B. zusammenfassende Darstellung der Diagnosen, Herausarbeitung eines kriminologisch relevanten Tatmusters, Herausdestillieren der vom erkennenden Gericht für die Annahme einer negativen Legalprognose entscheidenden Faktoren) und ohne verbindenden Kontext bedeutet letztlich die Wiederholung von bereits Bekannten und ist unter Verweis darauf, dass von dem Urteil Kenntnis genommen wurde, verzichtbar."
          Kritik eines Prognose-Gutachtens weitgehend ohne eigenen Inhalt und anderen grundlegenden Fehlern, die sehr an die Mängel der Mollath-Gutachter erinnern, hat auch das OL Rostock 2011 vorgenommen.


    Aktenlage
    Hier gilt die alte Warnung Mephistos, dass die Verwendung eines Wortes, einen scheinbaren Inhalt suggeriert. Was heißt "Akte", Beurteilung nach "Aktenlage"? Eine Akte kann 1000 Seiten enthalten und doch keine einzige brauchbare Information über das Befinden zu speziellen Tatzeiten, die für Schuldfähigkeitsbegutachtungen (§§ 20, 21 StGB) Grundlage und Voraussetzung für die Unterbringung (§ 63 StGB) sind. Akten bezeichnen eine bloße Hülle, die Papier enthalten, auf dem etwas drauf steht. Eine Beurteilung nach "Aktenlage" suggeriert, als ginge das. Im Falle Gustl Mollath ist als Voraussetzung für die Unterbringung wegen Schuldunfähigkeit der entsprechende Nachweis für die 10 Tatzeiten zu erbringen. Das geht  in seinem Fall weder durch verfassungswidrige Beobachtung - nicht selten Jahre später - noch durch einen Blick in die "Akten". Solche Formulierungen verschleiern das Problem und das ist dem massiven Eingriff Einweisung in den Maßregelvollzug in keinster Weise angemessen. [Quelle Exkurs...  aus: Was ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten?]
     

    Kommentar zu Prof. Nedopil in den NN 2.1.13 zur Möglichkeit einer Begutachtung nach Aktenlage
    Michael Kasperowitsch führte für die Nürnberger Nachrichten ein Interview mit Prof. Nedopil, das am 2.1.2013, S. 18 in den NN abgedruckt wurde: "Gutachter liegen mit ihren Prognosen meist daneben". Übrigens deutlich mehr als die im Interview mitgeteilten 60%. Nach Nedopils Angaben an verschiedenen Stellen sind es rund 85% falsch positive Prognosen, weshalb man das forensisch-psychiatrische Prognoseunwesen mit gruppenstatistischen Risikowerten auch auflösen und stattdessen lieber Nedopils richtigen Grundansatz (aber konsequent dann) folgen sollte.
     
    NN2.1.: "Gustl Mollath gehört zu denjenigen, die jede Behandlung in der Psychiatrie ablehnen. Ist es möglich, ein Gutachten nach Aktenlage anzufertigen?

    Nedopil: Das muss  gehen, auch wenn es nicht optimal oder wün-
    schenswert ist. Wäre das nämlich nicht möglich, dann würden Gerichte zum Spielball von Angeklagten. Wenn ein Betroffener selbst festlegen könnte, von wem er sich begutachten lässt, wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet. Wenn zu mir jemand sagt: Von Ihnen lasse ich mich nicht begutachten; dann antworte ich ihm, dass ich nach Aktenlage vorgehen werde, und dann können Sie Ihre Karten, die Sie vielleicht noch in der Hand haben, nicht ins Spiel bringen."

    Warum sollte das gehen müssen? Es ist nicht die Aufgabe der Sachverständigen, den Gerichten, Gesetzgebern und Recht die Probleme abzunehmen, die ihre problematischen, unrealistischen bis manchmal unsinnigen Rechtskonstruktionen schaffen. Nedopil macht sich hier zum Anwalt der Gerichte, des Gesetzes und des Rechts. 
    Und selbstverständlich müsste vorab geklärt werden, ob eine angemessene Vertrauensbasis - die allerdings für die meisten forensischen Psychiater ein Fremdwort ist, wie die wichtigen Standardwerke beweisen - zustande kommt. Menschen dürfen nicht zum bloßen Objekt von Erkenntnisinteressen gemacht werden und erst recht nicht, wenn die Informations- und Datenbasis in aller Regel nicht ausreichend ist.  ?_
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    Kommentar zur Begutachtung überhaupt und nach Aktenlage im Besonderen
     
    Eine psychopathologische Begutachtung ohne das Einverständnis des Betroffenen verstößt meiner Meinung nach gegen die Menschenwürde (Art 1 GG). Umso mehr, wenn ein nötigender und erpresserischer Wink mit dem Zaunpfahl erfolgt, wenn man nicht mitmache, könne man eben seine "Argumente" nicht einbringen und geltend machen (Nedopil NN S. 18, 2.1.2013. Auf jeden Fall aber wird gegen wichtige Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- (Boetticher et al. 2005: 1.13; 1.17, 1.18, 1.21) oder Prognosegutachten (Boetticher et al. 2006: II.1.1 bis 1.6) und Standardlehrbücher und Kommentare zur psychiatrischen Untersuchung (Explorationserfordernisse, z.B. Lehrmeinungen hier von 1881 - aktuell) verstoßen. Zudem ergibt sich aus der Sache selbst, dass man nur begründet und nachvollziehbar gutachten kann, wenn entsprechende Informationen und Daten zuverlässig und gültig zu den Beweisfragen vorliegen. Und die allgemeine Lebenserfahrung, ebenso wie der gesunde Menschenverstand besagen: worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen und natürlich erst recht nicht gutachten - es sei denn, man ist Para-Psychopathologe mit okkulten Wissensquellen wie die Mollath-"Gut"achter Dr. Lippert, Dr. Leipziger, Prof. Kröber und anscheinend auch Prof. Nedopil. 

     [Quelle Medienberichte Mollath...]



    Akte, Aktenlage und Gutachten nach Aktenlage in den Fachveröffentlichungen
    > Zur Bedeutung der persönlichen Untersuchung und Exploration.

    Persönliche Untersuchung zwingend  - nach einem Kammergerichtsbeschluss aus 1988 zur Geschäftsfähigkeit
    Primärquelle: KG, Beschluß v. 8.3.1988 - 1 W 880/88. Sekundär-Quelle NJW-RR 1988, anläßlich zur Frage Rechtsgarantien bei vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsgenehmigung  BGB §§ 104, 1631b, 1800, 1915; FGG §§ 19, 27, 64a.
        Hieraus (fett-kursiv RS): "Ärztliche Gutachten dürfen sich schon insoweit nicht darauf beschränken, dem Gericht nur Untersuchungsergebnisse mitzuteilen und damit pauschale Wertungen zu verbinden; vielmehr muß das Gutachten ausreichende Tatsachen enthalten, die dem Gericht eine eigene Prüfung des Ergebnisses der Untersuchungen ermöglicht (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1970, 180 (181); Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung, 2. Aufl. (1975), III, Rdnr. 391). Das somit erforderliche, erkennbar von einem Arzt mit psychiatrischer Vorbildung und Erfahrung erstattete Gutachten muß ein ausführliches und überzeugendes Bild vom Geisteszustand des Betroffenen vermitteln (BayObLG, Rpfleger 1987, 20; Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung, III, Rdnrn. 260, 389).  Dazu gehört auch, daß sich der betreffende Arzt ein möglichst deutliches Bild von der derzeitigen Verfassung des Betroffenen verschafft (Saage-Göppinger, III, Rdnr. 263). Deshalb muß sich aus dem Gutachten regelmäßig ergeben, daß die Feststellungen des das Gutachten erstattenden Arztes auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen, die eine möglichst kurze Zeit zurückliegt (vgl. Saage-Göppinger, III, Rdnrn. 261, 381)."

    Betreuung: Gutachten nach Aktenlage FGG § 68b I, OLG Brandenburg: Beschluss vom 08.05.2000 - 9 Wx 7/00
    "Die gem. § 68b I S. 4 FGG vorzunehmende Untersuchung erfordert einen persönlichen Kontakt zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen und darf nur in einem zeitlich geringen Abstand vor der Erstattung liegen; eine Begutachtung allein nach Lage der Akten genügt nicht. Bei der Vorbereitung und Abfassung des Gutachtens ist der Sachverständige befugt, Hilfskräfte hinzuzuziehen, wenn er für ihre Tätigkeit die Verantwortung übernimmt." FamRZ 2001, 40 [fest-kursiv RS]


    Zur Handhabung und Bedeutung der Verweigerung einer persönlichen Untersuchung

    Unterbringungsanordnung zur Beobachtung setzt Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraus (2001)
    BVerG  - 2 BvR 1523/01. Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).  ...."

    Nur wenige forensischer Psychiater gehen auf die Probleme der Mitwirkungsverweigerung ein. Eine Ausnahme ist hier (aus UntF):
     
    Handhabung der Verweigerung der Untersuchung nach Foerster & Dreßing in Venzlaff & Förster (2009), S. 30

    "2.11 Besondere Untersuchungssituationen
    2.11.1  Untersuchung gegen den Willen des Probanden?
    Eine psychiatrische Untersuchung gegen den ausdrücklichen Willen eines Betroffenen ist nur sehr eingeschränkt möglich. Liegen massive psychopathologische Symptome vor, etwa ein psychotisches Verhalten, das durch Sinnestäuschungen, Wahninhalte oder Realitätsverlust determiniert ist, so ist dies häufig einer Verhaltensbeobachtung zugänglich, was auch bei der Einschätzung eines demenziellen Syndroms der Fall sein kann. Bei der forensisch-psychiatrischen Untersuchung geht es jedoch in der Regel nicht um die Beurteilung derartiger akuter [>30] psychopathologischer Auffälligkeiten, sondern um die Klärung länger zurückliegender Symptome, die Beurteilung von Persönlichkeitsauffälligkeiten oder prognostische Einschätzungen. All dies ist nur im eingehenden Gespräch möglich. Ist ein Proband zu einem solchen Gespräch nicht bereit, so kann die Begutachtung entweder gar nicht oder nur auf der Basis rudimentärer Informationen durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich neben der Verhaltensbeobachtung um die Kenntnis der Akten, die Verwertung von Fremdinformationen und gegebenenfalls den Eindruck und die Angaben des Probanden in der Hauptverhandlung, sofern eine solche stattfindet. Schlussfolgerungen aus einem unauffälligen Verhalten eines Probanden in der Hauptverhandlung sind dabei nur begrenzt möglich, da es sich auch um die Dissimulation möglicherweise vorhandener psychopathologischer Phänomene handeln könnte (s. Kap. 2.10).
        Immer wieder ergibt sich die Frage, ob es zweckmäßig ist, einen Probanden zur gutachtlichen Untersuchung im strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Rahmen vorführen zu lassen. Durch eine solche Vorführung kann die Begutachtung von vornherein so erheblich belastet sein, dass die Untersuchung nicht durchgeführt werden kann, zumal auch in diesen Fällen der Proband selbstverständlich über seine Rechte, insbesondere das Schweigerecht zu informieren und zu belehren ist. Stehen hinter der Weigerung des Probanden jedoch mangelnde Informationen oder Ängste vor der Untersuchung, so kann eine entsprechende Aufklärung dazu führen, dass der Proband trotz der Vorführung zur Untersuchung bereit ist.

    2.11.2 Verweigerung der Untersuchung 
    Verweigert ein Proband seine Mitarbeit grundsätzlich, so ist eine gutachtliche Aussage nur in sehr engen Grenzen möglich; zum Vorgehen bei der Untersuchung gegen den Willen des Probanden siehe Kapitel 2.11.1.
        Eine subtile Art der Verweigerung kann bei der strafrechtlichen Begutachtung auch das Schweigen des Probanden zum Tatvorwurf bedeuten. Die in solchen Fällen gelegentlich zu hörende Argumentation, auch bei schweigenden Probanden müsse der psychiatrische Sachverständige ein Gutachten abgeben, ist differenziert zu betrachten. Selbstverständlich hat der Proband das Recht, keine Angaben zu machen. Insoweit kann sich eine sachverständige Äußerung nur auf andere Datenquellen beziehen, beispielsweise auf Zeugenaussagen zum Zustand eines Probanden zum Tatzeitpunkt oder auf Befunde, die bei einer tatzeitnahen Untersuchung oder stationären Aufnahme erhoben wurden. In einem solchen Fall ist es denkbar, dass ein Gutachten nach Aktenlage erstattet oder eine solche gutachtliche Stellungnahme abgegeben wird.
        Der Proband hat auch das Recht, im Verlauf einer begonnenen Untersuchung diese abzubrechen und weitere Angaben zu verweigern. Eine solche Verweigerung kann auf Kalkül beruhen, sie kann Resultat eines Missverständnisses sein, kann aus der Interaktion zwischen Sachverständigem und Proband entstehen und sie kann auch einmal Ausdruck einer gravierenden psychischen Störung sein. In solchen Fällen sollte der Sachverständige die Untersuchung erst dann beenden, wenn eindeutig klar ist, dass eine weitere Mitarbeit des Probanden nicht zu erwarten ist (Nedopil 2007).
        Insgesamt ist festzuhalten, dass bei zum Tatvorwurf schweigenden Probanden die Möglichkeiten eingeschränkt sind, eindeutige gutachtliche Aussagen zu treffen.
        Nimmt ein Proband ambulante gutachtliche Termine nicht wahr, so kann eine stationäre Begutachtung erwogen werden. [RS: Nein, denn] Diese darf maximal 6 Wochen dauern (§81 StPO, § 68b FGG). Dabei ist die Frage der Verhältnismäßigkeit einer solchen stationären Begutachtung zu beachten und diese gegebenenfalls mit dem Auftraggeber zu erörtern."

    Zwangsuntersuchung nach Foerster & Winckler in Venzlaff & Förster (2004), S. 19

    "2.1.3    „Zwangsuntersuchung"?
    Eine psychiatrische Untersuchung gegen den ausdrücklichen Willen eines Probanden ist nur sehr eingeschränkt möglich. Geht es um massive psychopathologische Symptome, etwa um ein durch Sinnestäuschungen, Wahninhalte oder Realitätsverlust determiniertes psychotisches Verhalten, so ist dieses oft auch einer Verhaltensbeobachtung auf einer psychiatrischen Station zugänglich. Dagegen ist die Klärung von neurotischen Konflikten, Beziehungsaspekten oder einer schwierigen persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeit nur im eingehenden Gespräch möglich. Verweigert in solchen Fällen der Proband seine Mitarbeit, kann die Begutachtung entweder gar nicht oder nur auf der Basis sehr reduzierter Informationen durchgeführt werden. Zu nennen sind hier neben der Verhaltensbeobachtung die Kenntnis der Aktenlage (s. Kap. 2.1.4), die Verwertung von Fremdinformationen und ggf. der Eindruck des Probanden in der Hauptverhandlung. In solchen Fällen können aller-
    dings nur Auffälligkeiten in der Hauptverhandlung berücksichtigt werden, während Schlussfolgerungen aus einem unauffälligen Verhalten nicht möglich sind, da es sich hier auch um Dissimulation (s. Kap. 2.8) etwa vorhandener psychopathologischer Phänomene handeln könnte.
         Die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Probanden zur gutachtlichen Untersuchung vorführen zu lassen, sei es im strafrechtlichen oder im zivilrechtlichen Rahmen, ist nicht generell zu beantworten. Durch eine solche Vorführung kann die psychiatrische Begutachtung von vornherein erheblich belastet sein, was zur praktischen Unmöglichkeit einer Untersuchung führen kann, zumal auch in diesen Fällen der Proband selbstverständlich über seine Rechte, insbesondere das Recht zu schweigen, zu informieren ist. Stehen hinter der Weigerung des Probanden jedoch mangelnde Informationen oder Ängste vor der Untersuchung, so kann eine entsprechende Information auch dazu führen, dass der Proband trotz Zwangsvorführung zu einer Untersuchung bereit ist. Hilfreich kann in solchen Fällen ein Vorgespräch mit dem Verteidiger bzw. Rechtsvertreter sein oder auch die Möglichkeit, eine Teilexploration durchzuführen, beispielsweise die Biographie zu erörtern, aber über den Tatvorwurf nicht zu sprechen."

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    Aktenkenntnis (R&K2004)
    S. 331: "Die Durchführung einer Begutachtung sollte nicht ohne Kenntnis der Akten erfolgen. Von juristischer Seite werden mitunter Bedenken gegen die Übersendung der Akten an den Sachverständigen vorgebracht." Quelle Die Durchführung der Begutachtung nach Rasch & Konrad (2004)

    Krankenakten  (R&K2004)
    S. 337: "Eine andere wichtige zusätzliche Quelle sind Krankenakten über den Untersuchten oder die Auskünfte behandelnder Ärzte. Die Informationen über früher durchgemachte Erkrankungen oder erlittene Verletzungen lassen u.U. das Ausmaß einer verbliebenen Schädigung besser abschätzen. Mitunter befand sich der Täter in der Zeit vor der Tat in ärztlicher Behandlung. Die Ärzte sind - unabhängig von der Schwere des Anklagevorwurfs - nur dann berechtigt, Auskunft zu geben, wenn sie ihr früherer Patient von der Verschwiegenheitspflicht entbindet." [Quelle Die Durchführung der Begutachtung nach Rasch & Konrad (2004)]



    Informationsquellen und Akten bei Prognosegutachten nach Boetticher et al. 2006
    Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf: Mindestanforderungen für Prognosegutachten. NStZ 2006 Heft 10, 537- [PDF1, ]

    II.1 Mindestanforderungen bei der Informationsgewinnung [MAPG-II-InformatGewinnung]

    Abschnitt II beleuchtet die Notwendigkeiten bei der Durchführung der Begutachtung, der Erschließung der schriftlich dokumentierten Informationen und der Untersuchung des Probanden selbst. Ziel dieser Informationserschließung ist es, ein möglichst exaktes, durch Fakten gut begründetes Bild der Person des Probanden, seiner Lebens- und Delinquenzgeschichte, der in seinen Taten zutage getretenen Gefährlichkeit und seiner seitherigen Entwicklung zu gewinnen. Ohne die Rekonstruktion der Persönlichkeitsproblematik, der Lebens- und Delinquenzgeschichte fehlt einer in die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung das entscheidende Fundament.

    Es ist nicht ausreichend, sich allein auf die Angaben des Probanden oder das Vollstreckungsheft zu stützen, zumal sich das Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren nicht darin befindet; in der Regel ist also die Einsichtnahme in die Verfahrensakten erforderlich, zudem sind Vorstrafakten, Krankenakten oder Gefangenen-Personalakten bedeutsam. Für eine problemorientierte Exploration des Probanden ist es unerlässlich, dass der Sachverständige über ein sicheres Faktenwissen über die Ereignisse in der Vergangenheit verfügt, aber auch über Zeugenaussagen und frühere Einlassungen des Probanden. Der Sachverständige hat ggf. eigenständig die relevanten Akten anzufordern.

    II.1.1 Umfassendes Aktenstudium (Sachakten, Vorstrafakten, Gefangenenpersonalakten, Maßregelvollzugsakten) [MAPG-II-1.1 UmfassAktenstudium]
    Zur Rekonstruktion der Ausgangsproblematik sind die Sachakten des zu Grunde liegenden Verfahrens und ggf. die Akten zu früheren relevanten Strafverfahren wichtig. Für die Rekonstruktion des Verlaufs seit der Verurteilung sind die Stellungnahmen der Haftanstalten und Maßregeleinrichtungen (im Vollstreckungsheft) sowie die Anstaltsakten grundlegend. Zur Einsichtnahme in diese Akten vgl. B.II.4).
        Die wesentlichen, beurteilungsrelevanten Ergebnisse der Aktenauswertung sind im Gutachten schriftlich darzustellen, so dass das Gutachten aus sich heraus verständlich [>543] und auch in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar wird.

    II.1.2 Adäquate Untersuchungsbedingungen  [MAPG-II-1.2 AdäqUntBeding]
    Die Exploration sollte unter fachlich akzeptablen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen ein diskretes, ungestörtes und konzentriertes Arbeiten möglich ist.

    II.1.3 Angemessene Untersuchungsdauer  [MAPG-II-1.3 AngUntDauer] unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads, ggf. an mehreren Tagen
    Die Exploration ist für den Probanden möglicherweise für Jahre die letzte Chance, seine Person und seine Sicht der Dinge darzustellen. Dafür sollte ihm angemessen Raum gegeben werden. Bei begrenzten Fragestellungen oder bei ausführlichen vorangegangenen Begutachtungen kann ein einziger Untersuchungstermin ausreichend sein. Bei komplexen Fragestellungen und einem bislang unbekannten Probanden wird der Sachverständige schon wegen der Fülle der zu besprechenden Themen (siehe II.1.5) meist mehrere Termine wahrnehmen müssen.

    II.1.4 Mehrdimensionale Untersuchung  [MAPG-II-1.4 MehrdimUnt]
    - Entwicklung und gegenwärtiges Bild der Persönlichkeit
    - Krankheits- und Störungsanamnese
    - Analyse der Delinquenzgeschichte und des Tatbildes

    Unter „mehrdimensionaler Untersuchung" ist zu verstehen, dass themenbezogene 3 elementare Bereiche exploriert werden: Person - Krankheit - Delinquenz. Eine Reduktion auf nur 2 oder eines dieser Themen macht das Gutachten insuffizient. Die 3 Bereiche sind im individuellen Lebensverlauf zeitlich und sachlich verzahnt, was im Gespräch oft ein chronologisches Vorgehen nahe legt. Wenn die Prognosebegutachtung die erste forensische Begutachtung des Probanden ist, sollte man sich hinsichtlich der zu erhebenden Informationen an den „Mindestanforderungen für die Schuldfähigkeitsbegutachtung" orientieren. Dies betrifft insbesondere die delikt- und diagnosespezifische Exploration.

    II.1.5 Umfassende Erhebung der dafür relevanten Informationen  [MAPG-II-1.5 UmfErheb]
    Hierzu gehören insbesondere: Herkunftsfamilie, Ersatzfamilie, Kindheit (Kindergartenalter, Grundschulalter), Schule/Ausbildung/Beruf, finanzielle Situation, Erkrankungen (allgemein/psychiatrisch), Suchtmittel, Sexualität, Partnerschaften, Freizeitgestaltung, Lebenszeit-Delinquenz (evtl. Benennung spezifischer Tatphänomene sowie Progredienz, Gewaltbereitschaft, Tatmotive etc.), ggf. Vollzugs- und Therapieverlauf, soziale Bezüge, Lebenseinstellungen, Selbsteinschätzung, Umgang mit Konflikten, Zukunftsperspektive. Ausführliche Exploration insbesondere in Bezug auf die Lebenszeitdelinquenz (Delikteinsicht, Opferempathie, Veränderungsprozesse seit letztem Delikt, Einschätzung von zukünftigen Risiken und deren Management)
     

    • Erörterung von faktischen Diskrepanzen mit dem Probanden
    • Überprüfung der Stimmigkeit der gesammelten Informationen
    • Ansprechen von Widersprüchen zwischen Exploration und Akteninhalt


    Wenn der Proband rechtskräftig abgeurteilt ist, kann und muss der Sachverständige von den Urteilsfeststellungen ausgehen (vgl. oben unter B. IV) und darf den Probanden mit den zu Grunde liegenden Sachverhalten konfrontieren, ohne dass er sich damit dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt. Einzelne Sachverhalte, insbesondere zur Delinquenzgeschichte, müssen gezielt erfragt werden, was Aktenkenntnis des Sachverständigen voraussetzt. Wenn der Proband Angaben macht, die deutlich von früheren Einlassungen oder von relevanten Akteninformationen abweichen, so sind diese Diskrepanzen anzusprechen. Wie die Probanden darauf reagieren, ist ein weiterer wichtiger Teil der Informationsgewinnung.
        Informativ ist eine Wiedergabe der Äußerungen im Gutachten, aus der die Gesprächs- und Argumentationshaltung des Probanden deutlich wird. Die möglichst getreue Dokumentation von Kernaussagen erleichtert es, sie einem späteren Vergleich zugänglich zu machen.

    II.1.6 Beobachtung des Verhaltens während der Exploration, psychischer Befund, ausführliche Persönlichkeitsbeschreibung [MAPG-II-1.6 BeobBeschr]
    Unverzichtbar im Gutachten ist eine ausführliche und anschauliche Beschreibung des psychischen Ist-Zustandes des Probanden. Der Sachverständige soll das Interaktionsverhalten, die Selbstdarstellungsweisen, die emotionalen Reaktionsweisen, den Denkstil des Probanden in der Untersuchungssituation wahrnehmen, beschreiben und (persönlichkeits-)diagnostisch zuordnen. Es ist also wichtig, sich bald nach den Gesprächen nochmals alle Wahrnehmungen zu vergegenwärtigen und sie sprachlich zu fassen. Bei einem zweiten Untersuchungsgespräch können erste Eindrücke überprüft und eventuell korrigiert werden. Der „Psychische Befund" ist durch die Wiedergabe testpsychologischer Ergebnisse nicht ersetzbar (s. II.1.8).


    Kröber: Beurteilungsrelevante Akteninformationen gehören in das forensisch-psychiatrische Gutachten, NStZ 1999, 170ff:

    „Ein psychiatrisches Gutachten, das der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts erstellt, muß auch in seiner vorläufigen schriftlichen Fassung ein aus sich selbst heraus verständlicher, stimmiger Text sein. Es benennt Anknüpfungstatsachen, aus denen sich dann im Rahmen einer wissenschaftlich fundierten psychiatrischen Bewertung die Beurteilung ergibt. Diese Anknüpfungstatsachen sind zum einen Befunde, die sich bei der aktuellen Untersuchung und aus den Angaben des Probanden ergeben. Diese Befunde sind für eine [>171]kompetente Beurteilung im Regelfall aber nicht ausreichend: entscheidend ist nicht der psychische Befund zum Untersuchungs-, sondern zum Tatzeitpunkt. Entscheidend kann nicht allein die Sichtweise des Probanden über die Abläufe vor, während und nach der Tat sein, vielmehr müssen auch die objektiven Indizien und Zeugenaussagen berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie im Widerspruch zu den Angaben des Probanden stehen oder diese wesentlich ergänzen. Insofern ist das vorläufige Gutachten wertlos, wenn es nicht alle zu diesem Zeitpunkt erhältlichen beurteilungsrelevanten Informationen berücksichtigt. Zudem muß das schriftliche Gutachten die vorgeworfene Tat und den querschnittlichen psychischen Befund einordnen in den Längsschnitt der Lebensgeschichte und der aus ihr ableitbaren psychischen Anfälligkeiten wie auch delinquenten Verhaltensbereitschaften und Verhaltensmuster. All das ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus einem sorgfältigen Studium der Ermittlungs- und der Vorstrafakten unter speziellen forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten.

    Wie soll man Schlußfolgerungen aus Anknüpfungstatsachen ziehen, ohne sie ins schriftliche Gutachten einzuführen? In einem nach den Regeln der forensischen Psychiatrie ordnungsgemäßen Gutachten wird zunächst die Beweisfrage benannt und angegeben, auf welche Erkenntnisquellen sich das Gutachten stützt. Es folgt, was jahrzehntelang ungestraft „Aktenlage“ überschrieben wurde und wohl besser durch die Überschrift „Psychiatrisch relevante Akteninformationen“ ersetzt wird. Da das Gutachten Stellung nehmen soll zur Frage der Schuldfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Tat, ist es schlechterdings unmöglich, diese vorgeworfene Tat und psychiatrisch relevante Tatumstände (wie festgestellte Alkoholisierung, wichtige Beobachtungen von Zeugen über die psychische Verfassung des Beschuldigten etc.) nicht zunächst zu benennen. Bei Beziehungstaten ist es wichtig, relevante zeugenschaftliche Angaben des geschädigten Beziehungspartners zur Konfliktvorgeschichte zu vermerken, usw. Dies sind Einzelbeispiele, je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Materialien von Bedeutung.

    Bei nicht erstmalig Straffälligen ist schließlich die psychiatrische Auswertung der Delinquenzvorgeschichte im Hinblick auf eine klinisch-kriminologische Diagnose von enormer Bedeutung. Anders als beim schriftlichen Urteil eines Richters oder einer Kammer sind hier keineswegs schematisch frühere Urteile auszugsweise wiederzugeben, vielmehr ist gezielt überdauernden Verhaltensbereitschaften, Tatmustern und dem Persönlichkeitsbild des Untersuchten nachzugehen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Diskussion steht.“

    Anmerkung: Kröber hat auch interessante Ausführungen zum Thema „Leugnen der Tat und Tatbearbeitung in der prognostischen Begutachtung“ gemacht: Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:32–38



    Prof. Kröber entdeckt das Meinungsachten im Blitzlicht 1, 2009: Darstellung nach Aktenlage
    "Man möchte keine starken, durch innigen Realitätsbezug argumentativ gut unterbauten Gutachten, welche dann zwangsläufig auch die kriminologischen Aspekte des Falles beleuchten, sondern man möchte eine scheue Meinungsäußerung allein zur Frage der psychischen
    Gestörtheit – die Einordnung in den Fall, die Bezugnahme auf das Tatgeschehen, auf die lebenslangen kriminellen Verhaltenstendenzen
    soll allein den Juristen vorbehalten bleiben." Quelle: Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2009) 3:76–77.



    "Blitzlicht Aktengutachten" von Prof. Dr. Kröber Okt 2013 - Kritische Analyse
     
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    "In der Vierteljahres-Zeitschrift „Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie“, 7. Jahrgang Nr. 4 (2013) erschien im Springer-Verlag (das ist der wissenschaftliche Springer Verlag, der nichts mit dem Axel-Springer-Verlag zu tun hat) unter der Rubrik BLITZLICHT, S. 302-303, im Oktober 2013 eine Glosse zum Thema „Aktengutachten“ von Prof. Dr. Hans -Ludwig Kröber, der am 27.6.2008 ein ebensolches in der Vollstreckungssache gegen Gustl Mollath erstattet hatte. ..."
        So leitet Rechtsanwalt Dr. h.c. Strate seine "Anmerkung der Verteidigung" vom 16.11.13 ein (PDF), in der er die Halbwahrheiten, Unwahrheiten und Seltsamheiten in des Professors Wahrnehmung und Erinnerung zum Fall Gustl F. Mollath gründlich zerlegt und aufspießt, unterstützt und kritisch begleitet vom Wolff-Blog und Ursuala Prem. Ich will mich hier daher nur noch auf die rein forensisch-psychiatrischen Ausführungen zum "Aktengutachten" beschränken.
        Inzwischen hat sich Dr. Strate aus Gründen der Verteidigung und des Gesamtverständnisses dazu entschlossen, das gesamte "Blitzlicht" auf seiner Homepage einzustellen.

    01 Gutachter müssen immer gutachten, wenn sie berufen werden
     
    Kröber01 "Offenbar wird übersehen, dass dies gesetzlich gere- gelt ist. Dazu geeignete Fachleute oder allgemein beeidete Sachverständige sind verpflichtet, Gutachtenaufträge anzunehmen, wenn nicht wichtige Hinderungsgründe vorliegen (§ 75 StPO). Einen einmal angenommenen Gutachtenauftrag kann man nicht einfach zurückgeben, wenn sich das [>303] Aktengutachten Gutachten als schwierig erweist, bestimmte Akteninformationen beispielsweise nicht beschaffbar sind, oder der Proband sich einer Untersuchung verweigert. Der Gutachtenauftrag wird damit nicht hinfällig. Eine Entpflichtung des Gutachters durch das Gericht kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der ersatzweise zu berufende Sachverständige vor exakt den gleichen Problemen stünde, ein Verzicht auf die Begutachtung aber nicht möglich ist, weil zwingend eine gerichtliche Entscheidung zu treffen ist und die Sachkunde der Richter fraglos nicht ausreicht." (S. 302f)_ Sponsel01 Da es sich hier im Kern um eine Rechtsfrage handelt, genügt es hier, der Argumentation Dr. Strate zu folgen: "Wenn wegen unzulänglicher Aktenlage ohne Exploration ein Gutachten lege artis nicht zu erstatten ist, dann muss ein Sachverständiger, der die Qualitätsstandards seines Fachs nicht unterschreiten will, dies dem Gericht mitteilen und den Auftrag ablehnen. ... Niemand kann von einem Gericht gezwungen werden, die Regeln der Kunst seines Fachs zu vernachlässigen. Dubiose oder nicht erfüllbare Aufträge müssen zu jedem Zeitpunkt, ob vor oder nach der Auftragsübernahme, abgelehnt werden. Generell steht die Pflicht zur Gutachtenerstattung unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Sind die tatsächlichen und methodischen Voraussetzungen einer Gutachtenerstattung nicht gegeben, kann der Gutachter sich auf eine bloße sachverständige Stellungnahme beschränken und auf deren zweifelhaften Beweiswert hinweisen."
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    02 Geht es nur um eine Gegenprüfung im Gespräch oder Aktuelles?
     
    Kröber02 "Es ist mithin seit Jahrzehnten ständige und sachgerech- te Praxis, dass in solchen Fällen die Akten besonders sorgfältig ausgewertet werden, also frühere Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen von Zeugen, dass die Tatrekonstruktionen durchdacht werden, bei Untergebrachten die Berichte von Pflegepersonal und sonstigen fachkundigen Personen studiert werden. Die Aussagekraft jedes Gutachtens ist begrenzt, hier in der besonderen Weise, dass die Gegenprüfung der aus den Akten gewonnenen Schlussfolgerungen im Gespräch nicht möglich war und die aktuelle Sichtweise des Probanden nicht erfasst werden konnte."_
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    Sponsel02 Hier wird das Grundproblem bei Gutachten nach §§ 20, 21, 63 StGB der Unterbringung weggeblendet. Es ist nämlich die psychische Störung zu den Tatzeitpunkten ("bei Begehung der Tat" heißt es im § 20 StGB) zu den mutmaßlichen Tathand- lungen kausal in Beziehung zu setzen. Solche Informationen kann man nur durch persönliche Angaben des Probanden zu dem Zeitraum erhalten, in aller Regel nur im persönlichen Gespräch (> theoretische Ausnahmen), da hilft auch keine noch so lange Beobachtung oder Aktenanalyse. Der aktuelle Zustand ist nur für den Befund der Gefährlichkeit und für einen Teil zur Gesamt- würdigung der Persönlichkeit bedeutsam. 
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    03 Das A und O jeder Begutachtung
     
    Kröber03 "Allerdings ist bei Begutachtung und auch bei Straf- verteidigung sorgfältiges Aktenstudium ohnehin das A und O und mehr als die halbe Miete."_
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    Sponsel03 Das ist sicher falsch. Das A und O ist die persönliche Untersuchung und Exploration zu den Beweissachverhalten, insbesondere bei Fragen zu den §§ 20, 21 StGB ("bei Begehung der Tat"). Hierzu sind natürlich die Beweisfragensachverhalte wichtig. 
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    04 Was entwickelt sich aus dem "Aktenmaterial" ?
     
    Kröber04 "Aus dem Aktenmaterial entwickeln sich die zu  überprüfenden Hypothesen zu den persönlichkeitsimmanenten  Voraussetzungen des sozialen Geschehens und der Straftat."_ Sponsel04  Aus dem Aktenmaterial entwickelt sich gar nichts, wenn es nicht entsprechende Inhalte und Informationen enthält. Daher sagt der Allerweltsbegriff "Akte" für sich gar nichts. 
    _

    05 Die Exploration stellt Informationen für die Hypothesenprüfung bereit
     
    Kröber05 "In der Exploration werden diese Hypothesen überprüft und ggf. falsifiziert. Insofern ist es schade, wenn der Proband nicht mitmacht, weil er damit einen wichtigen Überprüfungsschritt verweigert."_
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    Sponsel05  Das ist nicht ein "Überprüfungsschritt", sondern der in der Regel alles entscheidente, wenn es um psychische Störungen "bei Begehung der Tat" geht oder die Entwicklung und Beweisfrage, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB noch erfüllt sind (§ 67e StGB). 
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    06 Falscher Wurstzipfel Revision rechtskäftiges Urteil durch Exploration möglich
     
    Kröber06 "Ist er rechtskräftig verurteilt, gereicht dies zu seinem Nachteil, weil dann die Sichtweise des rechtskräftigen Urteils nicht revidiert werden kann." _
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    Sponsel06  Wieso? Die Urteilsformel oder der Tenor sind nach derzeitiger Rechtslage verpflichtend,wohinter sich ja alle gerichtsbestellten Mollath-Gutachter (Ausnahme Dr. Simmerl) verstecken konnten und taten. 
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    07 Das A und O der Begutachtung sind beweisfragenrelevante Informationen
     
    Kröber07 "Geht es um die grundsätzliche Frage, ob jemand psychisch gestört ist oder gar eine sehr markante psychische Krankheit hat, ist dies ohne Exploration ganz schwer einzu- schätzen, wenn es nur sehr wenige Akteninformationen gibt." _ Sponsel07  So ist es. Aber: es geht gar nicht um die Quantität von Akteninformationen, sondern um die Qualität. Da mag die Akte 1000 Seiten, aber keine relevanten Information zum psychischen Befinden "bei Begehung der Tat" haben, dann ist sie wertlos.
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    08  Eine zuverlässige und gültige Datenbasis ist ein weiteres A und O der Begutachtung
     
    Kröber08 "Wenn es aber viele Krankenhausberichte, anschauliche Zeugenaussagen, charakteristische Einlassungen, Tagebücher, Briefe, Schriftsätze, Flugblätter gibt, kann man bisweilen die Frage nach einer psychischen Störung der Belastungszeugin, des Angeklagten, des verstorbenen Erblassers recht zuverlässig beantworten."_ Sponsel08  Entscheidend sind in dieser Ausführung die Worte: wenn ... charakteristische ... bisweilen. 
    Es fehlt die Beziehungssetzung zu den beweisrelevanten Sachverhalten, die Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Informationen. _
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    09 Was üblich ist muss nicht richtig sein
     
    Kröber09  "Testierfähigkeitsgutachten sind stets reine Aktengutachten, ..."_
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    Sponsel09  Das muss zwar nicht zwingend immer so sein, aber häufig. Daher sind solche Gutachten besonders gründlich und kritisch zu prüfen, da die meisten bloße Meinungsachten sind.
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    10 Man muss Gutachten immer dann verweigern, wenn sie nicht verantwortlich erstellbar sind
     
    Kröber10 "Und man kann doch einem resignierten oder unstreitig sehr kranken Untergebrachten, der sich jeder Kooperation verweigert, nicht grundsätzlich eine psychiatrische Beurteilung verweigern."_
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    Sponsel10  Doch, muss man sogar, wenn klar ist, dass die In- formationsbasis für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten nicht reicht. Es gibt viele non-liquet-Fälle. Wenn das Recht hierfür eine vertretbare Lösung will, dann soll sie im Zuge der Reform des § 63 StGB für das Meinungsachten eine Basis schaffen. 
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    11 Das A und O sind die Voraussetzungen für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten
     
    Kröber11 "Wer sich dafür zu fein ist, macht halt methoden- kritische Gutachten oder bewilligt ausführliche schriftliche Psychotherapieanträge, ohne Exploration."
    __
    Sponsel11  Es geht hier nicht um "zu fein sein", es geht hier um die Voraussetzungen für ein wissenschaftlich begründetes Gutachten. Beim Maßregelvollzug geht es um viel mehr als bei einem Psychotherapieantrag.
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    12 Volksexpertisen als Alternative? - Nein, aber Transparenz!
     
    Kröber12 "Eine Alternative zum Aktengutachten wäre die Volksexpertise, die sich allein auf Internet- und Zeitungslektüre stützt und weder Exploration noch Aktenkenntnis braucht. ..."_
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    Sponsel12  Die Frage ist natürlich nicht ernst gemeint, da die Polemik allzu offensichtlich ist. Aber einen diskutierbaren guten Kern enthält die Polemik trotzdem: das Volk an den Begutach- tungen transparent teilhaben lassen (Musterbeispiel Dr. Strate) 
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    Literatur (Auswahl) zum Thema Akte und Gutachten nach Aktenlage
    • Boetticher A, Nedopil N, Bosinski  HAG, Saß H (2005) Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ). 25: 57–62.
    • Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf (2006) Mindestanforderungen für Prognosegutachten. NStZ 26, 10, 537-544.
    • Foerster & Dreßing (2009). Handhabung der Verweigerung der Untersuchung. In (S. 30) Venzlaff & Förster (2009)
    • Foerster & Winckler (2004) Zwangsuntersuchung. In (S. 19) Venzlaff & Förster (2004).
    • Konrad, Norbert  (2010). Schlechtachten trotz Einhaltung der »Mindestanforderungen an Prognosegutachten« Recht und Psychiatrie, 28,1,.30-32.
    • Kröber, Hans-Ludwig (1999) Beurteilungsrelevante Akteninformationen gehören in das forensisch-psychiatrische Gutachten, NStZ 1999, 170ff.
    • Kröber, Hans-Ludwig (2009) Blitzlicht Darstellung der Aktenlage. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie“, 3,1, 76-77
    • Kröber, Hans-Ludwig (2013) Blitzlicht Aktengutachten. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie“ 7, 4, 302-303.
    • Nedopil, Norbert & Krupinski, Martin (2001, Hrsg.) Beispielgutachten aus der Forensischen Psychiatrie. Unter Mitarbeit von Wittmann, J.; Doerr, Robert; Froschmayr, Sabine; Hollweg, Matthias & Steinwachs, Antje. Suttgart: Thieme.
    • Nedopil, Norbert (2.1.2013) zu Gutachten nach Aktenlage in einem Interview mit Michael Kasperowitsch für die Nürnberger Nachrichten.
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      Gutachten nach Aktenlage (Auswahl)
      • Beispielgutachten aus der Forensischen Psychiatrie in Nedopil, Norbert & Krupinski, Martin (2001, Hrsg.)
        • Kasuistik Z-12   Testierunfähigkeit bei Demenz. Begutachtung nach Aktenlage bei widersprüchlichen Befunden und bereits verstorbenem Erblasser, 119
        • Kasuistik Z-13  Verschlimmerung eines als verfolgungsbedingt anerkannten Leidens. Begutachtung nach Aktenlage mit Quantifizierung der MdE bei einem Überlebenden der NS-Verfolgung, 129
        • Kasuistik St-15  Verdacht auf fahrlässige Tötung wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. Begutachtung nach Aktenlage bei Kliniksuizid,  145.
      • Gustl F. Mollath
        • Dr. Th. L.  mündliches Gutachten 22.04.2004 wie im Urteil dargestellt. [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
        • Dr. Klaus Leipziger, zitiert im schriftlichen GA vom 25.7.2005:„Forensisch-Psychiatrisches Gutachten zu der Frage, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2001, 31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB (Schuldfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit) bzw. von § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus forensisch-psychiatrischer Sicht vorlagen.“
        • Dr. Zappe, BZK Bayreuth, Gutachten oder gutachtlichen Stellungnahme vom 05.04.2006.
        • Dr. Klaus Leipziger mündliches GA in der HV am  26.8.2006.
        • Stellungnahme des BKH Straubing vom 8.1.2008gemäß § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
        • Beweisfragen an Prof. Dr. H.-L. Kröber für sein schriftliches Gutachten vom 27.06.2008
        • Dr. K. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt, M. Schmid Stellungnahme vom 3.11.2009 gem. § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
        • Dr. K. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt, P. Rümenapp in der Stellungnahme vom 15.1.2010 zum beantragten externen Prognosegutachten
        • BKH Bayreuth der Ergänzenden Stellungnahme vom 27.4.2010 gem. § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
        • Dr. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt,  Stellungnahme vom 19.4.2012 gemäß § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
        • Dr. Leipziger und Oberärztin ergänzende Stellungnahme vom 27.7.2012
        • Dr. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt in der  Stellungnahme vom 04.03.2013 zum zurückliegenden Berichtszeitraum seit dem 18.12.2012.  [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]


      Rechtsprechung

      • KG, Beschluß v. 8.3.1988 - 1 W 880/88. Sekundär-Quelle NJW-RR 1988, anläßlich zur Frage Rechtsgarantien bei vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsgenehmigung. Persönliche Untersuchung zwingend.
      • Betreuung: Gutachten nach Aktenlage FGG § 68b I, OLG Brandenburg: Beschluss vom 08.05.2000 - 9 Wx 7/00. Persönliche Untersuchung zwingend.
      • BVerG  - 2 BvR 1523/01. Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28).Unterbringungsanordnung zur Beobachtung setzt Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraus (2001)


      Weitere Literatur in den jeweiligen Literaturlisten

      • Literatur potentielle Fehler.
      • Literatur Meinungsachten.
      • Literatur Geschäfts-un-Fähigkeit, Schuld-un-fähigkeit, ...
      • Literatur Explorations-Fehler.
      • Literatur Untersuchungs-Fehler.
      • Literatur Daten-Fehler.
      • Literatur Befund-Fehler.
      • Literatur Beweis und beweisen in Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie.
      • Literatur Beweis und beweisen in Wissenschaft und Leben.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Exkurs: Was heißt eigentlich und ganz konkret "Akte", "Aktenanalyse"?
    • Kommentar zu Prof. Nedopil in den NN 2.1.13 zur Möglichkeit einer Begutachtung nach Aktenlage.
    • Kommentar zur Begutachtung überhaupt und nach Aktenlage im Besonderen.
    • Aktenlage  [Quelle Glossar Medienberichte Mollath...]




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and IntegrativePsychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Eigener wissenschaftlicher Standort
    __
    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur. 
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
    _
    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." 
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    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel 
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
    __
    Testierfähigkeit
    Die Fähigkeit ein gültiges Testament zu verfügen. "Nach der Rechtsprechung (BayObLG,1997; OLG Düsseldorf 1998) kann bei einer Demenz nur aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit zur Zeit der Testamentserrichtung beurteilt werden, ob der Erblasser Inhalt und Reichweite seiner letztwilligen Verfügung noch beurteilen und hiernach handeln konnte." [TFI]
    __
    theoretische Ausnahmen
      In ganz seltenen Fällen können Videoaufzeichnungen der Taten und des Tatverhaltens, detaillierte ZeugInnenbeobachtungen - deren Glaubhaftigkeit allerdings sorgfältig zu prüfen ist - , Aufzeichnungen (z.B. Tagebücher, Briefe, Arztberichte, wenn der Beschuldigte z.B. kurz vor der Tat beim Arzt war) zu Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten vorliegen. Aber selbst Videoaufzeichnungen des Tatverhaltens sagen selten etwas über innere Verfassung oder Befinden, z.B. ob die Tat in und aus einem wahnhaften Zustand heraus erfolgte: Wahn sieht man nicht, ist nicht beobachtbar.
    __
    Zwei Beispiele (Identitäten geschwärzt)
    In beiden Fällen, erst aus der Forensik Straubing, dann aus Rosenheim, wird Wissenschaft beansprucht und versprochen
      Aus Rosenheim:

    __

    Und nicht vergessen:
    § 278 StGB Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
    Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Querverweise
    Standort: Akte - Aktenlage.
    *
    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
    Überblick Stellungnahmen zum Fall Gustl. F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Akte, Aktenlage, Aktenanalyse. Zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Akte.htm
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     Ende_ Akte - Aktenlage_Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert:



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    18.11.13    15.05: Konrad * Prof. Kröber entdeckt das Meinungsachten  * Quellen- und Literaturerg, Beispiele Gutachten nach Aktenlage *
    17.11.13    "Blitzlicht Aktengutachten" von Prof. Dr. Kröber Okt 2013
    26.08.13    Foerter et al. interne Herkunftsquelle.
     
     
     
     
     
     
     



     
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