Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=28.11.2012
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 01.01.13
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr.20 D-91052 Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& .Copyright
Anfang_
Erklärung
28.11.2012_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen_ Berichtigung
medialer Falschmeldungen_
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Erklärung zur Pressemitteilung
des Generalstaatsanwalts Nürnberg
vom 27.11.2012 zum Fall Gustl
F. Mollath.
von Rudolf
Sponsel, Erlangen aus dem Unterstützerkreis Gustl F. Mollath,
1) Der Generalstaatsanwalt Nürnberg scheint mit den Tatsachen
der gutachterlichen Stellungnahmen nicht vertraut zu sein. Die letzte
Stellungnahme (sie liegt mir vor) aus Bayreuth stammt vom 19.4.2012. Sie
enthält einige beachtliche Fehler wie alle
anderen.
2) Diese Stellungnahme aus Bayreuth widerspricht ohnehin elementaren
Fairnessvorstellungen und dem Gebot der Unbefangenheit, weil der „Stellungnehmer“
zugleich der zweite, entscheidende „Gut“achter für das falsche Schuldfähigkeitsgutachten
und für die darauf aufbauende falsche Unterbringung war.
3a) Die Bayreuther Stellungnahme vom 19.4.2012 wurde auch dem
dubios anmutenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 31.7.2012
(der mir vorliegt) zugrunde gelegt.
3b) Dubios deshalb, weil die Strafkammersitzung offenbar nicht unter
Einbeziehung des Rechtsanwaltes von Gustl F. Mollath in einer Art Hinterzimmer
getroffen wurde. Im Unterstützerkreis war zu hören, dass die
anberaumte Sitzung „ausfiel“.
4) Die Presseerklärung spricht von drei „renommierten“ Sachverständigen.
Ich zähle nur zwei Professoren, die beide Dutzende von Fehlern
gegen die wissenschaftlichen Mindeststandards lieferten. Einer davon scheint
ein ganz anderes Spezialgebiet zu haben und von Schuldfähigkeitsprüfung
gar nichts zu verstehen. Und der andere versteht anscheinend auch nur theoretisch
etwas (ein Veröffentlichungsachter?). Er brachte ja noch nicht einmal
eine Vertrauensbasis für eine persönliche
Exploration zustande. „Vertrauensbasis“ ist allerdings in forensisch-psychiatrischen
Renommeekreisen ohnehin ein Fremdwort. Sie mögen das Wort „verstehen“
einen wirklichen Begriff davon haben sie nicht, wie sie unermüdlich
und ständig durch ihre Pfusch- und Murks-Gutachten tatsächlich
beweisen.
5) Ein guter Ruf allein ist kein sachliches Argument, sondern flüchtet
auf die Metaebene. Was einer wirklich kann, zeigt sich ausschließlich
in seinem Arbeitsergebnis, an allererster Stelle in seinem Explorat. Und
das ist – gerade bei den „Renommierten“ eine wissenschaftliche Katastrophe.
Dass Richter so etwas durchgehen lassen ist die zweite Katastrophe. Von
der Staatsanwaltschaft ist nichts anderes zu erwarten - leider.
6) Eine erneute Begutachtung nur nach § 63 StGB ist nicht akzeptabel,
weil es hier nur um die Unterbringung geht, die bereits die falsche Schuldunfähigkeitszuweisung
und die falsche Wahndiagnose als wahr unterstellt.
Im übrigen wundere ich mich ohnehin, wieso hier der § 63 und
nicht § 67e StGB genannt wurde. Eine erneute Begutachtung ist nur
dann zu befürworten, wenn folgendes gewährleistet ist:
Anmerkung zu 6: Die Logik zwischen Schuldunfähigkeit
und Unterbringung ist einfach. Wird Schuldunfähigkeit angenommen,
stellt sich die Frage der (Gemein-) Gefährlichkeit, also ob untergebracht
werden soll. Die Unterbringung setzt also meist die Schuldunfähigkeit
voraus. Damit ist klar: Ist die Schuldunfähigkeitszuweisung falsch,
entfällt auch die Unterbringungsfrage. Schuldunfähigkeitsgutachten,
die nicht persönlich untersuchen und explorieren, können über
die Verfassung zur Tatzeit nichts wissen. Damit liegt eine paradoxe Situation
vor: der Gutachter kann bei Lichte betrachtet in aller Regel nicht gutachten,
weil er nichts weiß, aber er tut es häufig doch - mangels Berufsethik
oder wissenschaftlichem Format. Damit dokumentiert er dann, dass er über
okkulte
Erkenntnisquellen verfügen will, die die Gerichte meist motiviert
und kritiklos übernehmen und sich damit mitschuldig machen.
7 Die Beweisfragen werden explizit erweitert: Überprüfung
der Wahndiagnose
7.1. Aufgrund der neuen Erkenntnisse durch den HypoVereinsbankbericht
und der aufgekommenen Gutachtenkritik, ist die Wahndiagnose
als Voraussetzung der Eingangsmerkmale zu überprüfen.
7.2 Aufgrund der furchtbaren Erfahrungen, die Gustl F.
Mollath mit der forensischen Psychiatrie machen musste, ist sein Vertrauen
in die forensische Psychiatrie schwer und nachhaltig gestört. Das
ist nicht etwa als Wahnzeichen zu werten, sondern als
ein Zeichen von Gesundheit und gesundem Menschenverstand. Deshalb sind
besondere Vorkehrungen zu treffen, die diesem Umstand fachkundig und kompetent
Rechnung tragen, nämlich:
7.2a) Es ist größte Sorgfalt und hinreichend Zeit
aufzuwenden, um eine Vertrauensbeziehung herzustellen
(„tragfähiges Arbeitsbündnis“ nennt man das in der Psychotherapie).
Da das Thema „Vertrauensbasis“ in den forensisch-psychiatrischen
Fachveröffentlichungen wie z.B. auch bei den Mindestanforderungen
ein Fremdwort ist (das Wort „Vertrauen“ kommt
z.B. in Venzlaff & Foersters Psychiatrische Begutachtung und
auch nicht im Handbuch der Forensischen Psychiatrie (Bd. I, II,
Strafrecht) - also bei der sog. crème de la crème nach
Dr. Merk - im Register gar nicht vor), sollte erwogen werden, eine forensische
PsychologIn mit besonderer Explorationserfahrung mit der Begutachtung
zu beauftragen.
7.2b) Gustl F. Mollath hat des Öfteren seine Bereitschaft
zu einer Begutachtung erklärt unter der Bedingung, dass ein vertrauenswürdiger
Zeuge dabei ist oder dass eine Tonbandaufnahme zur Kontrolle und Dokumentation
gemacht wird. Das ist z.B. in der Aussagepsychologie Standard und wird
auch vom BGH gefordert, nur die forensische Psychiatrie scheint davon noch
nichts gehört zu haben. Die Forderung Gustl F. Mollaths nach Sicherheit
ist auch vollkommen vernünftig und keineswegs ein paranoides, sondern
ein gesundes Zeichen, weil er nachweislich vom Bayreuther Gutachter angelogen
und auch insgesamt reingelegt wurde.
7.3 Aufgrund der unglaublich vielen Fehler
in den ca. 12 Gutachten und Stellungnahmen (Ausnahmen Straubing
/ Mainkofener Gutachten und Dr. Weinberger) sind diese Gutachten einer
fair und kompetent zusammengesetzten Kommission, z.B. Nedopil (Psychiater),
Köhnken (Psychologe), Menschenrechtsbeauftragte der bayerischen Ärztekammer
zur Überprüfung vorzulegen. Der Unterstützerkreis wird hierbei
seine Fehlerdokumentation zur Verfügung stellen.
7.4 Es ist aufgrund der dramatischen Entwicklung in der letzten Zeit
zu befürchten, dass Gustl F. Mollaths Sicherheit in der Bayreuther
Forensik nicht mehr gewährleistet ist. Diese Institution dürfte
extrem befangen sein. Er sollte also baldmöglichst an einem sicheren
und neutraleren Ort untergebracht werden.
27.11.2012:
"Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg gibt folgende Erklärung
ab:
Aufgrund der zum Teil einseitigen Medienberichterstattung in der Sache
Mollath droht das Vertrauen in die Justiz Schaden zu nehmen. Die Justiz
hat sich in dieser Angelegenheit stets um optimale Aufklärung bemüht.
U.a. sind drei renommierte Sachverständige mit der Begutachtung von
Herrn Mollath beauftragt worden. Um ein Übriges zu tun, hat die Staatsanwaltschaft
in der letzten Woche den Revisionsbericht der HVB dem Gericht zugeleitet,
das über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden hat. Darüber
hinaus wird die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur umfassenden
Klärung des Fortbestehens der Voraussetzungen einer Unterbringung
Herrn Mollaths nach § 63 StGB, bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer
beantragen, die Frage der Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung
durch ein weiteres psychiatrisches Gutachten erneut zu prüfen. Dies
gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
der Dauer der Unterbringung und im Hinblick darauf, dass die letzte gutachterliche
Stellungnahme zu den Voraussetzungen der Unterbringung aus psychiatrischer
Sicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Dr. Michael Hammer
Richter am Oberlandesgericht
Justizpressesprecher"
Stellungnahme zur Wiederaufnahme
(1.12.12)
Literatur
(Auswahl)
Links (Auswahl: beachte)
> Querverweise.
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
___
Fehler. Aufgrund meiner Erfahrungen als
forensischer
Psychologe (Schwerpunkte: Familien- und vormundschaftsgerichtliche
Fragestellungen, Glaubhaftigkeitsbegutachtungen) bot sich an, dass ich
mich im Unterstützerkreis speziell um die Gutachten, ihre Analyse
und Kritik kümmere. Es liegen rund ein Dutzend Gutachten oder Stellungnahmen
vor.
Ich habe bislang intensiv seit über einem halben Jahr an den potentiellen
Fehlern in forensisch-psychiatrischen Gutachten gearbeitet. Bislang
habe ich 136 neben 13 Fehlermöglichkeiten bei Richtern nach den forensisch
psychologisch-psychopathologischen Fachveröffentlichungen erfasst.
Wichtigste Gutachtenkritik:
Erstens: Die ca. 12 Gutachten und Stellungnahmen
erfüllen die wissenschaftlichen Standards in vielfältiger Weise
nicht. Nach einer ersten kritischen Schätzung enthalten sie ca. 200
bis 300 Fehler, die Professoren eingeschlossen.
Zweitens: Insbesondere beruhen die ersten
drei Gutachten nicht auf persönlicher Untersuchung, wie es
die Mindestanforderungen
für Schuldfähigkeitsgutachten (Nr. 1.13) verlangen und sind
auch noch auf verfassungswidrige
Weise eingeleitet worden, nämlich die Einweisung zur Beobachtung
gegen den erklärten Willen Gustl F. Mollaths und seine Weigerung zur
Mitwirkung.
Drittens: Alle Gutachten verstoßen
gegen das vom Bundesgerichtshof
2004 verlangte Gebot der Diagnosensicherheit, indem „vermutet“,
dieses oder jenes bei den sog. Eingangsmerkma-len des § 20 StGB für
möglich erachtet wird.
Viertens: Alle Gutachten verstoßen
gegen das vom Bundesgerichthof
1999 erlassene Gebot einer hypothesengeleiteten Untersuchung, d.h.
man muss alle Hypothesen von vorneherein einbeziehen und darf nicht einseitig
in nur eine Richtung ermitteln und forschen. Sämtliche Gutachten entsprechen
nicht diesen wissenschaftlichen Minimalerfordernissen, die sich auch ohne
akdemische Bildung dem gesunden Menschenverstand unmittelbar erschließen.
Fünftens: Der Ulmer Gutachter,
der Gustl F. Mollath als einziger der von der Justiz bestellten Gutachter
explorieren durfte und konnte, hat es aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen
versäumt, die Grundlagen der Unterbringung, insbesondere die Voraussetzungen
der Schuldunfähigkeit zu untersuchen (Eisenberg-1).
Ein weiterer mehrfacher Kardinalfehler seines Gutachtens, besteht darin
dass er eines der besten Instrumente (SKID II)
zur Erfassung psychopathologischer Merkmale, hier in erster Linie der Wahndiagnose,
nicht richtig einsetzte. Zitat ( fett-kursiv RS), S. 39: „Allein bei den
Antworten auf die Fragen nach Symptomen der zwanghaften Persönlichkeitsstörung
fand sich eine gering ausgeprägte, jedoch in Bezug auf die Vergabe
der Diagnose deutlich unterschwellige Antworttendenz in Richtung zwanghafter
Symptomatik, Züge einer paranoiden oder anderweitigen Persönlichkeitsstörung
ließen sich mit diesem Instrument nicht objektivieren.“ Das
ist ein ganz offensichtlicher Widerspruch zur Wahndiagnose, der
noch nicht einmal kritisch erörtert und geklärt wird, wie es
z.B. Eisenberg-2 fordert und ist damit ein
schwerer Sachverständigen-Fehler (DarF09,
MethF13).
Im wesentlichen beruft sich der Ulmer Gutachter auf den Bayreuther und
Berliner Gutachter, die alle nicht exploriert haben, statt selbst
die Inhalte aus seiner Exploration - die er ja nun teilweise hat und wenn
er seine Arbeit richtig gemacht vielleicht auch ganz hätte - abzuleiten.
___
Vertrauen, Vertrauensbasis.
___
Ziele
im "Fall" Gustl F. Mollath anläßlich des Besuchs des Bayerischen
Fernsehens (Abendschau) am 28.11.2012
Das Team suchte einen Einstieg und bat mich, am FlipChart aus dem Stegreif
Ziele in Sachen Gustl F. Mollath anzuschreiben. Dabei ist folgendes herausgekommen:
|
Ziel: Recht und Freiheit für GFM und
alle anderen
in ähnlichen Situatuionen
-
Volle Rehabilitierung (Wiederaufnahme)
-
Volle Entschädigung
-
Fehlentscheidungen öffentlich machen
-
Falschgutachter zur Rechenschaft ziehen
-
Überprüfung aller Schuldfähigkeitsgutachten
und Unterbringungsgutachten in Bayern (letzte 10 Jahre)
-
Einrichten von wirkungsvollen Kontrollgremien mit unabhängigen
Geistern und Köpfen
-
Reformierung der forensischen Psychiatrie und Maßregeljustiz
mit der Option der Auflösung
(das reichte dem Team)
|
___
Schuldfähigkeitsprüfungen.
Die
einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre
bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit
zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten
alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei
wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
(1) Geben Sie bitte genau und lückenlos
an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit
aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung
eingewirkt haben. Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern
Sie pro und contra.
(2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie
die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie
das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen
Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien
nachvollziehbar und verständlich ist. |
___
Wahn.
Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer
(Logik,
Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit
oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen
Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant
gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr.
Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“.
Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen
Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht
daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten
beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft
anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich
ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind.
Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus
dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkentnisquellen
entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine
Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem
Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie
offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich,
dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkentnnisse ablehnen, er
entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen
für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn
in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt
sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
Infos zum Wahn in der IP-GIPT:
___
Eisenberg-1:
Hierzu: Vierter Teil. Sachverständiger, Eisenberg 7. Auflage 2011
Rn 1811-1813a, Randnummer 1812a: „Ein Mangel liegt regelmäßig
auch dann vor, wenn dem Gutachten eine Wiedergabe der Entstehungszusammenhänge
der vorgeworfenen Tat iS der Version des Pb fehlt.“
Eisenberg-2.
Hierzu: Vierter Teil. Sachverständiger, Eisenberg, 7. Auflage 2011
Rn 1811-1813a, Randnummer 1813cc): „Ebenso ist ein Gutachten dann fehlerhaft,
wenn diejenigen Befunde, die sich in das Ergebnis nicht einfügen,
aus der Interpretation herausgelassen werden bzw wenn zu offensichtlichen
Widersprüchen zwischen den Informati-onen aus verschiedenen Quellen
(vgl 1801) nicht Stellung genommen wird.“
___
Querverweise
Standort: Erklärung zur Pressemitteilung
des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012..
*
Stellungnahme zur Wiederaufnahme
(1.12.12)
Potentielle
Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und
Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung
illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem
Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.
Einsicht
und Einsichtsfähigkeit
in Recht, Psychologie, Psychopathologie
und Psychiatrie.
Forensisch psychologisch-psychopathologische
Schuldfähigkeitsprüfung.
Juristisches
Denken. Gibt es eine kognitive Eigenwelt der Rechtswissenschaft?
Erörtert am Beispiel Betreuung und Geschäftsfähigkeit.
Beweis und beweisen
in der Kriminologie und im Recht.
Unrecht im Namen des
Rechts.
Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts
Nürnberg vom 27.11.2012 zum Fall Gustl F. Mollath.
Überblick
Forensische Psychologie.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Erklärung
zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012
zum Fall Gustl F. Mollath. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/mollath/ipgipt/E121128.htm
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es um (längere) Zitate aus ... geht, sind die Rechte bei/m
... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.
Ende_
Erklärung
28.11.2012_
Überblick_Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag_
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen_ Berichtigung
medialer Falschmeldungen_
korrigiert:
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
01.01.13 SKID
II Verlinkung, eine Präzisierung.
30.11.12 Zwei kardinale
Fehler des Ulmer Gutachters unter Fünftens
angefügt. Anmerkung Schuldunfähigkeit
und Unterbringung.
29.11.12 Eine
einfache und billige Qualitätssicherungsmaßnahme für Schuldfähigkeitsgutachten.
29.11.12 Ziele
im Fall "Fall" Gustl F. Mollath anläßlich des Besuchs
des Bayerischen Fernsehens.