Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=28.11.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 01.01.13
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr.20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright

    Anfang_ Erklärung 28.11.2012_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen_ Berichtigung medialer Falschmeldungen_

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg
    vom 27.11.2012 zum Fall Gustl F. Mollath.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen aus dem Unterstützerkreis Gustl F. Mollath,

    1) Der Generalstaatsanwalt Nürnberg scheint mit den Tatsachen der gutachterlichen Stellungnahmen nicht vertraut zu sein. Die letzte Stellungnahme (sie liegt mir vor) aus Bayreuth stammt vom 19.4.2012. Sie enthält einige beachtliche Fehler wie alle anderen.

    2) Diese Stellungnahme aus Bayreuth widerspricht ohnehin elementaren Fairnessvorstellungen und dem Gebot der Unbefangenheit, weil der „Stellungnehmer“ zugleich der zweite, entscheidende „Gut“achter für das falsche Schuldfähigkeitsgutachten und für die darauf aufbauende falsche Unterbringung war.

    3a) Die Bayreuther Stellungnahme vom 19.4.2012 wurde auch dem dubios anmutenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 31.7.2012 (der mir vorliegt) zugrunde gelegt.
    3b) Dubios deshalb, weil die Strafkammersitzung offenbar nicht unter Einbeziehung des Rechtsanwaltes von Gustl F. Mollath in einer Art Hinterzimmer getroffen wurde. Im Unterstützerkreis war zu hören, dass die anberaumte Sitzung „ausfiel“.

    4) Die Presseerklärung spricht von drei „renommierten“ Sachverständigen. Ich zähle nur zwei Professoren, die beide Dutzende von Fehlern gegen die wissenschaftlichen Mindeststandards lieferten. Einer davon scheint ein ganz anderes Spezialgebiet zu haben und von Schuldfähigkeitsprüfung gar nichts zu verstehen. Und der andere versteht anscheinend auch nur theoretisch etwas (ein Veröffentlichungsachter?). Er brachte ja noch nicht einmal eine Vertrauensbasis für eine persönliche Exploration zustande. „Vertrauensbasis“ ist allerdings in  forensisch-psychiatrischen Renommeekreisen ohnehin ein Fremdwort. Sie mögen das Wort „verstehen“ einen wirklichen Begriff davon haben sie nicht, wie sie unermüdlich und ständig durch ihre Pfusch- und Murks-Gutachten tatsächlich beweisen.

    5) Ein guter Ruf allein ist kein sachliches Argument, sondern flüchtet auf die Metaebene. Was einer wirklich kann, zeigt sich ausschließlich in seinem Arbeitsergebnis, an allererster Stelle in seinem Explorat. Und das ist – gerade bei den „Renommierten“ eine wissenschaftliche Katastrophe. Dass Richter so etwas durchgehen lassen ist die zweite Katastrophe. Von der Staatsanwaltschaft ist nichts anderes zu erwarten - leider.

    6) Eine erneute Begutachtung nur nach § 63 StGB ist nicht akzeptabel, weil es hier nur um die Unterbringung geht, die bereits die falsche Schuldunfähigkeitszuweisung und die falsche Wahndiagnose als wahr unterstellt. Im übrigen wundere ich mich ohnehin, wieso hier der § 63 und nicht § 67e StGB genannt wurde. Eine erneute Begutachtung ist nur dann zu befürworten, wenn folgendes gewährleistet ist:
    Anmerkung zu 6: Die Logik zwischen Schuldunfähigkeit und Unterbringung ist einfach. Wird Schuldunfähigkeit angenommen, stellt sich die Frage der (Gemein-) Gefährlichkeit, also ob untergebracht werden soll. Die Unterbringung setzt also meist die Schuldunfähigkeit voraus. Damit ist klar: Ist die Schuldunfähigkeitszuweisung falsch, entfällt auch die Unterbringungsfrage. Schuldunfähigkeitsgutachten, die nicht persönlich untersuchen und explorieren, können über die Verfassung zur Tatzeit nichts wissen. Damit liegt eine paradoxe Situation vor: der Gutachter kann bei Lichte betrachtet in aller Regel nicht gutachten, weil er nichts weiß, aber er tut es häufig doch - mangels Berufsethik oder wissenschaftlichem Format. Damit dokumentiert er dann, dass er über okkulte Erkenntnisquellen verfügen will, die die Gerichte meist motiviert und kritiklos übernehmen und sich damit mitschuldig machen.

    7 Die Beweisfragen werden explizit erweitert: Überprüfung der Wahndiagnose
    7.1. Aufgrund der neuen Erkenntnisse durch den HypoVereinsbankbericht und der aufgekommenen Gutachtenkritik, ist die Wahndiagnose als Voraussetzung der Eingangsmerkmale zu überprüfen.

    7.2  Aufgrund der furchtbaren Erfahrungen, die Gustl F. Mollath mit der forensischen Psychiatrie machen musste, ist sein Vertrauen in die forensische Psychiatrie schwer und nachhaltig gestört. Das ist nicht etwa als Wahnzeichen zu werten, sondern als ein Zeichen von Gesundheit und gesundem Menschenverstand. Deshalb sind besondere Vorkehrungen zu treffen, die diesem Umstand fachkundig und kompetent Rechnung tragen, nämlich:

    7.2a) Es ist größte Sorgfalt und hinreichend Zeit aufzuwenden, um eine Vertrauensbeziehung herzustellen („tragfähiges Arbeitsbündnis“ nennt man das in der Psychotherapie). Da das Thema „Vertrauensbasis“ in den forensisch-psychiatrischen Fachveröffentlichungen wie z.B. auch bei den Mindestanforderungen ein Fremdwort ist (das Wort „Vertrauen“ kommt z.B. in Venzlaff & Foersters Psychiatrische Begutachtung und auch nicht im Handbuch der Forensischen Psychiatrie (Bd. I, II, Strafrecht)  - also bei der sog. crème de la crème nach Dr. Merk - im Register gar nicht vor), sollte erwogen werden, eine forensische PsychologIn  mit besonderer Explorationserfahrung mit der Begutachtung zu beauftragen.

    7.2b) Gustl F. Mollath hat des Öfteren seine Bereitschaft zu einer Begutachtung erklärt unter der Bedingung, dass ein vertrauenswürdiger Zeuge dabei ist oder dass eine Tonbandaufnahme zur Kontrolle und Dokumentation gemacht wird. Das ist z.B. in der Aussagepsychologie Standard und wird auch vom BGH gefordert, nur die forensische Psychiatrie scheint davon noch nichts gehört zu haben. Die Forderung Gustl F. Mollaths nach Sicherheit ist auch vollkommen vernünftig und keineswegs ein paranoides, sondern ein gesundes Zeichen, weil er nachweislich vom Bayreuther Gutachter angelogen und auch insgesamt reingelegt wurde.

    7.3 Aufgrund der unglaublich vielen Fehler in den ca. 12 Gutachten und Stellungnahmen  (Ausnahmen Straubing / Mainkofener Gutachten und Dr. Weinberger) sind diese Gutachten einer fair und kompetent zusammengesetzten Kommission, z.B. Nedopil (Psychiater), Köhnken (Psychologe), Menschenrechtsbeauftragte der bayerischen Ärztekammer zur Überprüfung vorzulegen. Der Unterstützerkreis wird hierbei seine Fehlerdokumentation zur Verfügung stellen.

    7.4 Es ist aufgrund der dramatischen Entwicklung in der letzten Zeit zu befürchten, dass Gustl F. Mollaths Sicherheit in der Bayreuther Forensik nicht mehr gewährleistet ist. Diese Institution dürfte extrem befangen sein. Er sollte also baldmöglichst an einem sicheren und neutraleren Ort untergebracht werden.
     



    27.11.2012: "Der Generalstaatsanwalt in Nürnberg gibt folgende Erklärung ab:
    Aufgrund der zum Teil einseitigen Medienberichterstattung in der Sache Mollath droht das Vertrauen in die Justiz Schaden zu nehmen. Die Justiz hat sich in dieser Angelegenheit stets um optimale Aufklärung bemüht. U.a. sind drei renommierte Sachverständige mit der Begutachtung von Herrn Mollath beauftragt worden. Um ein Übriges zu tun, hat die Staatsanwaltschaft in der letzten Woche den Revisionsbericht der HVB dem Gericht zugeleitet, das über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden hat. Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zur umfassenden Klärung des Fortbestehens der Voraussetzungen einer Unterbringung Herrn Mollaths nach § 63 StGB, bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer beantragen, die Frage der Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung durch ein weiteres psychiatrisches Gutachten erneut zu prüfen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung und im Hinblick darauf, dass die letzte gutachterliche Stellungnahme zu den Voraussetzungen der Unterbringung aus psychiatrischer Sicht länger als ein Jahr zurückliegt.
    Dr. Michael Hammer
    Richter am Oberlandesgericht
    Justizpressesprecher"

    Stellungnahme zur Wiederaufnahme (1.12.12)


    Literatur (Auswahl)



    Links (Auswahl: beachte) > Querverweise.



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Fehler. Aufgrund meiner Erfahrungen als forensischer Psychologe (Schwerpunkte: Familien- und vormundschaftsgerichtliche Fragestellungen, Glaubhaftigkeitsbegutachtungen) bot sich an, dass ich mich im Unterstützerkreis speziell um die Gutachten, ihre Analyse und Kritik kümmere. Es liegen rund ein Dutzend Gutachten oder Stellungnahmen vor.
    Ich habe bislang intensiv seit über einem halben Jahr an den potentiellen Fehlern in forensisch-psychiatrischen Gutachten gearbeitet. Bislang habe ich 136 neben 13 Fehlermöglichkeiten bei Richtern nach den forensisch psychologisch-psychopathologischen  Fachveröffentlichungen erfasst.
     
      Wichtigste Gutachtenkritik:
      Erstens: Die ca. 12 Gutachten und Stellungnahmen erfüllen die wissenschaftlichen Standards in vielfältiger Weise nicht. Nach einer ersten kritischen Schätzung enthalten sie ca. 200 bis 300 Fehler, die Professoren eingeschlossen.
      Zweitens: Insbesondere beruhen die ersten drei Gutachten nicht auf persönlicher Untersuchung, wie es die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (Nr. 1.13) verlangen und sind auch noch auf verfassungswidrige Weise eingeleitet worden, nämlich die Einweisung zur Beobachtung gegen den erklärten Willen Gustl F. Mollaths und seine Weigerung zur Mitwirkung.
      Drittens: Alle Gutachten verstoßen gegen das vom Bundesgerichtshof 2004 verlangte Gebot der Diagnosensicherheit, indem „vermutet“, dieses oder jenes bei den sog. Eingangsmerkma-len des § 20 StGB für möglich erachtet wird.
      Viertens: Alle Gutachten verstoßen gegen das vom Bundesgerichthof 1999 erlassene Gebot einer hypothesengeleiteten Untersuchung, d.h. man muss alle Hypothesen von vorneherein einbeziehen und darf nicht einseitig in nur eine Richtung ermitteln und forschen. Sämtliche Gutachten entsprechen nicht diesen wissenschaftlichen Minimalerfordernissen, die sich auch ohne akdemische Bildung dem gesunden Menschenverstand unmittelbar erschließen.
      Fünftens: Der Ulmer Gutachter, der Gustl F. Mollath als einziger der von der Justiz bestellten Gutachter explorieren durfte und konnte, hat es aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt, die Grundlagen der Unterbringung, insbesondere die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit zu untersuchen (Eisenberg-1). Ein weiterer mehrfacher Kardinalfehler seines Gutachtens, besteht darin dass er eines der besten Instrumente (SKID II) zur Erfassung psychopathologischer Merkmale, hier in erster Linie der Wahndiagnose, nicht richtig einsetzte. Zitat ( fett-kursiv RS), S. 39: „Allein bei den Antworten auf die Fragen nach Symptomen der zwanghaften Persönlichkeitsstörung fand sich eine gering ausgeprägte, jedoch in Bezug auf die Vergabe der Diagnose deutlich unterschwellige Antworttendenz in Richtung zwanghafter Symptomatik, Züge einer paranoiden oder anderweitigen Persönlichkeitsstörung ließen sich mit diesem Instrument nicht objektivieren.“ Das ist ein ganz offensichtlicher Widerspruch zur Wahndiagnose, der noch nicht einmal kritisch erörtert und geklärt wird, wie es z.B. Eisenberg-2 fordert und ist damit ein schwerer Sachverständigen-Fehler (DarF09, MethF13). Im wesentlichen beruft sich der Ulmer Gutachter auf den Bayreuther und Berliner Gutachter, die alle nicht exploriert haben, statt selbst die Inhalte aus seiner Exploration - die er ja nun teilweise hat und wenn er seine Arbeit richtig gemacht vielleicht auch ganz hätte - abzuleiten.
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    Vertrauen, Vertrauensbasis.


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    Ziele im "Fall" Gustl F. Mollath anläßlich des Besuchs des Bayerischen Fernsehens (Abendschau) am 28.11.2012
    Das Team suchte einen Einstieg und bat mich, am FlipChart aus dem Stegreif Ziele in Sachen Gustl F. Mollath anzuschreiben. Dabei ist folgendes herausgekommen:
     

     

    Ziel: Recht und Freiheit für GFM und alle anderen
    in ähnlichen Situatuionen
    1. Volle Rehabilitierung (Wiederaufnahme)
    2. Volle Entschädigung
    3. Fehlentscheidungen öffentlich machen
    4. Falschgutachter zur Rechenschaft ziehen
    5. Überprüfung aller Schuldfähigkeitsgutachten und Unterbringungsgutachten in Bayern (letzte 10 Jahre)
    6. Einrichten von wirkungsvollen Kontrollgremien mit unabhängigen Geistern und Köpfen
    7. Reformierung der forensischen Psychiatrie und Maßregeljustiz mit der Option der Auflösung
    (das reichte dem Team)
      Im Nachgang fiel mir noch ein:
    • Strengere Auswahl, Kontrolle und forensisch-psychopathologische Bildung in Gutachtenfragen der Richter, strenge Verpflichtung zur Kontrolle der Sachverständigen, was bei Schuldfähigkeitsprüfungen ganz leicht und äußerst billig möglich wäre.
    • Rechtswissenschaft, Justiz und Fachwissenschaften sollten endlich zu verständlichen Entsprechungs- und Korrespondenzregeln zwischen Rechtsbegriffen und Fach-, bildungssprachlichen und Alltagsbegriffen finden: Das sprachliche Grundproblem zwischen Juristen und Nicht-Juristen und seine Lösung . 
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    Schuldfähigkeitsprüfungen. Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
     
    (1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben. Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    (2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. 
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    Wahn.
    Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
        Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
        Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind.
        Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkentnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkentnnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
        Infos zum Wahn in der IP-GIPT:

    • Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten (Diagnostik).
    • Wahnformen.
    • Wahnfälle.
    • Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter).
    • "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
    • Unterscheiden Wahn und Glauben.
    • Mehr zum Wahn > Überblick Wahn.
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    Eisenberg-1:  Hierzu: Vierter Teil. Sachverständiger, Eisenberg 7. Auflage 2011 Rn 1811-1813a, Randnummer 1812a: „Ein Mangel liegt regelmäßig auch dann vor, wenn dem Gutachten eine Wiedergabe der Entstehungszusammenhänge der vorgeworfenen Tat iS der Version des Pb fehlt.“
    Eisenberg-2. Hierzu: Vierter Teil. Sachverständiger, Eisenberg, 7. Auflage 2011 Rn 1811-1813a, Randnummer 1813cc): „Ebenso ist ein Gutachten dann fehlerhaft, wenn diejenigen Befunde, die sich in das Ergebnis nicht einfügen, aus der Interpretation herausgelassen werden bzw wenn zu offensichtlichen Widersprüchen zwischen den Informati-onen aus verschiedenen Quellen (vgl 1801) nicht Stellung genommen wird.“
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    Querverweise
    Standort: Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012..
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    Stellungnahme zur Wiederaufnahme (1.12.12)
    Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.
      Katalog der potentiellen Explorations-Fehler  (ExpF) zu Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten ...
    Einsicht und Einsichtsfähigkeit in Recht, Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
    Forensisch psychologisch-psychopathologische Schuldfähigkeitsprüfung.
    Juristisches Denken. Gibt es eine kognitive Eigenwelt der Rechtswissenschaft? Erörtert am Beispiel Betreuung und Geschäftsfähigkeit.
    Beweis und beweisen in der Kriminologie und im Recht.
    Unrecht im Namen des Rechts.
    Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012 zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Erklärung zur Pressemitteilung des Generalstaatsanwalts Nürnberg vom 27.11.2012 zum Fall Gustl F. Mollath. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/mollath/ipgipt/E121128.htm
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    korrigiert:



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    01.01.13    SKID II Verlinkung, eine Präzisierung.
    30.11.12   Zwei kardinale Fehler des Ulmer Gutachters unter Fünftens angefügt. Anmerkung Schuldunfähigkeit und Unterbringung.
    29.11.12    Eine einfache und billige Qualitätssicherungsmaßnahme für Schuldfähigkeitsgutachten.
    29.11.12    Ziele im Fall  "Fall" Gustl F. Mollath anläßlich des Besuchs des Bayerischen Fernsehens.