Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler
Explorations-Fehler (ExpF)
Zu:
Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen
Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
Eine methodenkritische Untersuchung illustriert
an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl
F. Mollath
mit einem Katalog
der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.
von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
Fazit des wissenschaftlichen, psychopathologischen und gesunden Menschenverstandes. Zur psychiatrischen Exploration in den Fachveröffentlichungen. 44 Beispiele von 1874 bis aktuell: Samt (1874), Krafft-Ebbing (1881), Sommer (1904), Karl Jaspers (1913 ff), Bleuler, Eugen (1923), Witter (1970), Bleuler, Eugen & Manfred (1972, Göppinger (1972), Weitbrecht (1973), Venzlaff (1983), Peters (1984) Kammergericht (1988), Haring (1989), Kind (1990), Dinger, Andrea et al. (1992, Nedopil et al. (1996), Baer (1996) Stieglitz & Freyberger (1999), Kröber, Hans-Ludwig (1999), Foerster (2004) Rasch & Konrad (2004), Huber (2005), Leipziger (2005) Nedopil et al. (2005, S.43), Nedopil et al. (2005, S.204), Kröber, H.-L. (2006a), Kröber, H.-L. (2006b). Kröber, H.-L. (2008). Boetticher et al. (2006), Boetticher, A. et al. (2007), Nedopil (2007), Rothenhäusler, Hans-Bernd & Täschner, Karl-Ludwig (2007), Paulitsch & Karwautz (2008), Haug & Kind (2008), Foerster & Winckler (2009) * Schneider et al. (2010), Payk (2010), Kröber, H.-L. (2010), Streng, Franz (2011), OLG Rostock (2011) * Tondorf (2011) * Neurologen und Psychiater im Netz (2012) Kammergericht(2012) * Fleischhacker & Hinterhuber (2012) * In memoriam: Allgemeines zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler. Überblick Explorations-Fehler ("Vernehmungsfehler") (ExpF).
Links (Auswahl). Glossar, Anmerkungen und Endnoten: Allgemeines und Geschichtliches zur Lehre Exploration - Undeutsch (1983): "3. Qualitative Charakterisierung * Eigener wissenschaftlicher Standort * Geschichte der Explorationsmethode * Psychologische Gesprächsführung / Exploration * Exploration und Gesprächsführung in der Psychiatrieausbildung * Psychopathologische / psychiatrische Ausbildung schon während des Psychologiehauptstudiums * Psychopathologische Fachmeinungen zu Suggestivfragen (Auswahl) * Querverweise. Zitierung und Copyright. Änderungen. |
Fazit
des wissenschaftlichen, psychopathologischen und gesunden Menschenverstandes.
Über Befinden und Verfassung kann in aller Regel und in der Hauptsache
nur die ProbandIn selbst etwas aussagen. Es ist daher nicht möglich,
eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung über ein Befinden oder
eine Verfassung, abzugeben, wenn die ProbandIn nicht bereit oder in der
Lage ist, sich über ihr Befinden und ihre Verfassung zu Tatzeiten
- absolut notwendig bei Fragen der Schuldfähigkeit - oder aktuell
zu äußern. Eine verantwortungsbewusste forensische Sachverständige
wird in solchen Fällen, in denen eine Exploration nicht möglich
ist, den Auftrag als nicht angemessen bearbeitbar zurückgeben und
sich durch die Justizorgane nicht dazu herabwürdigen lassen, bloße
Meinungen, Vermutungen und Phantasien als wissenschaftlich begründetes
Gutachten auszugeben. Leider halten sich auch bekannte Psychiater nicht
an diese zwingenden und elementaren Regeln (Prof.
von Gudden, Münchner
Psychiatrieprofessor), selbst wenn sie in ihren Veröffentlichungen
solche propagieren (Berliner
Gutachter). Das hat in Bayern seit der Entmündigung Ludwigs II.
eine lange Tradition, die offenbar bis in die aktuelle Gegenwart massiv
hineinwirkt. Rechnete man die Daten von Dinger
& Koch (1992, S. 113) hoch, so hat die Schlechtachterindustrie
mit 72% bereits über eine 2/3 Mehrheit. Damit sind Recht und Freiheit
jedes einzelnen extrem bedroht, wenn sich diese unerhörten Missstände
in der forensischen Psychiatrie weiter ungehemmt entfalten können.
Vorgabefehler besonders im forensischen Bereich Zu den schlimmsten fatalen, weil grundsätzlich nicht mehr wieder gut zu machenden Fehlern gehört, dass in der Exploration oder Vernehmung Vorgaben - die immer suggestiv sind - gemacht werden, die vom Exploranden oder zu Vernehmenden selbst nicht aufgebracht worden sind. In strenger Analogie kann man sie mit einem chirurgischen Implantateingriff kognitiver Art vergleichen. Hier wird im Bewusstsein und Gedächtnis des Vernommenen womöglich etwas eingeführt, erzeugt oder hergestellt, was originär und ursprünglich vielleicht nicht da war. Wir wissen es dann nicht und wir werden es niemals mehr wissen können, weil mit der Vorgabe ein für alle Mal die Möglichkeit verloren ist, herauszufinden, ob es den vorgegebenen Sachverhalt oder das vorgegebene Thema ursprünglich und originär im Gedächtnis des Vernommenen gab. Und das ist ein fataler oder verheerender, weil nicht mehr gut zu machender Fehler. Im Grunde genommen sind alle Aussagen zu Vorgaben aussagepsychologisch nicht verwertbar. |
Der
Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 9. Oktober 2001 2
BvR 1523/01
Ich beschränke mich auf die Wiedergabe der entscheidenden Passage
(Rn 1, 20, 21,
22, 23, 24, 25): "
Rn 1
"Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßig- keit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sach- verständigen verweigert." Rn 20
|
Die Passage (Rn 20) des Beschlusses ist in klarem, unmissver-
ständlichem Deutsch, das jede BürgerIn ab einem IQ von 90 verstehen
kann. Hier wird völlig klar und eindeutig gesagt, worauf es bei der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO
zur Beobachtung ankommt, nämlich auf die Mitwirkungsbereitschaft des
Beschuldigten, wenn eine Exploration erforderlich ist.
Ich merke an: Eine Exploration ist fast immer notwendig (> theoretische Ausnahmen), wenn es um die Beurteilung der §§ 20, 21, 63 StGB zum Zeitpunkt t2 geht, denn hier sind Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten t1, die im Regelfall Monate oder Jahre zurückliegen, zu ergründen. Solche Erkenntnis- se sind aber nur über die forensisch-psychopathologische Exploration zu gewinnen und durch keine - wie auch immer geartete - Beobachtung Monate oder Jahre später. Leider hat die forensische Psychiatrie bis jetzt keine wissen- schaftlich begründete und praktische Methodik vorgelegt, wie die Eingangsmerkmale im Hinblick auf die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit für die Tatzeitpunkte beurteilt werden können. Ihre Methoden erschöpfen sich bislang meist im Meinen, Mutmaßen, Phantasieren, Spekulieren. |
Mittlerweile habe ich in beck-online einen Kammergerichtsbeschluss vom
30.10.2012 gefunden, der den BVerfG Beschluss aus 2001 ernst nimmt und
anwendet:
KG, Beschluss vom 30.10.2012
-
4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12, Normenkette: SPO § 81: Zur Anhörung
des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer
Unterbringung bei endgültiger Weigerung des Beschuldigten zur Mitwirkung
an einer erforderlichen Exploration. Leitsätze:
1. Die vor Anordnung einer Maßnahme nach § STPO § 81
Abs. STPO § 81 Absatz 1 StPO erforderliche Anhörung eines Sachverständigen
erfüllt die Anforderungen nur dann, wenn der Sachverständige
grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung des Beschuldigten
ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur Unerlässlichkeit
der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung
nimmt sowie das konkrete Untersuchungskonzept wie auch dessen Geeignetheit
zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische
Erkrankung darlegt. (amtlicher Leitsatz)
2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von
einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen, wenn von
ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen
Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere
dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber
vom Betroffenen endgültig verweigert wird. Die bloße Möglichkeit,
aus der (längeren) Beobachtung des Beschuldigten im Rahmen des Klinikaufenthalts
Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und Persönlichkeit
zu ziehen, reicht nicht aus. (amtlicher Leitsatz)
OLG Rostock: Beschluss vom
02.12.2011 - I Ws 372/11 [fett-kursiv RS]
"... 3. Die Beauftragung von Dr. O. war zudem zur Sachaufklärung
ungeeignet, da sich der Untergebrachte einer Exploration durch diesen Sachverständigen
widersetzte. Eine verlässliche Feststellung des aktuellen Zustands
des Untergebrachten wird durch die Verweigerung der Exploration erheblich
erschwert. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist daher
die fehlende Bereitschaft des Untergebrachten zur Exploration durch einzelne
Sachverständige mit zu berücksichtigen. Zumindest dann, wenn
der Untergebrachte sich nur der Exploration durch einen bestimmten Sachverständigen
verweigert, entspricht es nicht dem Gebot der bestmögliche Sachaufklärung,
gerade diesen Sachverständigen weiter einzusetzen...."
Samt, Paul (1874), S. 255: "Selbstverständlich gibt erst eine genaue Exploration der psychischen und somatischen Individualität und ihrer Antecedentien im weitesten Sinne sichere Anhaltspunkte dafür, dass Störung der psychischen Processe bestehe."
Krafft-Ebbing (1881), Lehrbuch der Gerichtlichen Psychiatrie, S. 25: "Von grösster Bedeutung ist die persönliche Exploration des Beschuldigten. Wo sie fehlt (Fakultätsgutachten), ist nur selten ein sicheres Gutachten möglich." Und Sommer (1904), Kriminalpsychologie ..., S. 16: "Und selbst wenn man im einzelnen Falle sich bloß mit der Feststellung begnügen wollte, daß Symptome von Geistesstörung vorliegen, so erfordert auch diese beschränkte Aufgabe stets eine genaue persönliche Untersuchung."
Auch Karl Jaspers (1913 ff), der eine neue Phase der Psychiatrie mit seinem großen Wurf einer Allgemeinen Psychopathologie 1913 einleitete, äußert sich klar und eindeutig. Ich zitiere aus der 5. unveränderten Auflage von 1948 die Einleitung zum Abschnitt "b) Die Untersuchungsmethoden", S. 688: "Die erste und für immer wichtigste Untersuchungsmethode ist die Unterhaltung mit dem Kranken."
Bleuler, Eugen (1923), S. 525: "Die Hauptsache nun aber ist die gute Untersuchung. Man hüte sich, gerichtliche Meinungsäußerung abzugeben, ohne den Kranken selbst gesehen und genau untersucht zu haben."
Witter, Hermann (1970, S. 253): "Die allgemeine, an der psychiatrischen Berufserfahrung orientierte Exploration (I.) ist der bei weitem wichtigste Teil der gesamten Untersuchung. Oft genügt schon sie allein zur Beantwortung der gutachtlichen Frage und weitere Untersuchungen sind eigentlich gar nicht mehr erforderlich."
Bleuler, Eugen & Manfred (1972, S. 117), 12. A. bearbeitet von Manfred Bleuler: "F. Die psychiatrische Untersuchung I. Grundsätzliches. Der wichtigste Teil der psychiatrischen Untersuchung ist das ärztliche Zwiegespräch mit dem Kranken."
Göppinger (1972) "2.2.2.1. Psychiatrische Exploration. Vor allem mittels der psychiatrischen Exploration erhebt man den psychischen Befund als Grundlage für die psychiatrische Diagnose. Sie ist für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens unentbehrlich." Und S. 1568 führt er aus, "daß eine psychiatrische Begutachtung ohne Exploration als die wichtigste psychiatrische Untersuchungsmethode (s.o. 2.2.2.1) schlechthin nicht möglich ist."
Weitbrecht (1973), S. 13: " Bei der Schilderung der psychiatrischen Exploration wurde schon darauf hingewiesen, daß es in erster Linie das Gespräch ist, welches Aufschluß darüber bringt, was seelisch in dem Patienten vorgeht. Die Aussage des Patienten ist die Quelle alles Wesentlichen, was wir in der Lehre vom abnormen und vom krankhaft veränderten Seelenleben des Menschen wissen."
Venzlaff(1983) in: Fehler und Irrtümer in psychiatrischen Gutachten, S. 200 [Fett-kursiv RS]: "Obwohl subjektive und objektive Vorgeschichte, psychiatrische Exploration und Verhaltensbeobachtung die zentrale Erfahrungsquelle für eine psychiatrische Diagnose sind, ist in sehr vielen Fällen eine zusätzliche testpsychologische Diagnostik, und zwar sowohl zur Prüfung des kognitiven Bereichs als auch zur Ergänzung der Persönlichkeitsdiagnostik unverzichtbar."
Peters (1984) "Exploration (f). Psychiatrische Form der Untersuchung. ... Es ist gegen die Exploration als Untersuchungsmethode eingewendet worden, daß sie abhängig ist von den Fähigkeiten oder de speziellen Erfahrungen des Explorienden. Die Komplexität der Psyche und ihrer Störungen bringt es jedoch mit sich, daß die Exploration bisher durch keine andere Methode ersetzt werden konnte und auch bei Anwendung von Tests den wesentlichen Bestandteil einer psychologischen Untersuchung darstellt."
Kammergericht Beschluss v. 8.3.1988 - 1 W 880/88. "... Deshalb muß sich aus dem Gutachten regelmäßig ergeben, daß die Feststellungen des das Gutachten erstattenden Arztes auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen, ..."
Haring (1989). Psychiatrie, S. 113: "Das Gespräch ist die Grundlage der psychiatrischen Untersuchung. ... Zunächst müssen wir die Mitarbeit des Patienten gewinnen."
Kind (1990) Psychiatrische Untersuchung, S. 5: "Die wichtigste psychiatrische Untersuchungsmethode ist das Gespräch mit dem Patienten."
Dinger, Andrea et al. (1992, S. 113) teilen zu den Häufigkeiten einleitend mit: "Eine Exploration - nach gutachtentechnischen Empfehlungen ein unabdingbarer Bestandteil jeder Begutachtung - wurde nur in 5 Fällen [RS: von 18, das sind nur 28%] durchgeführt. Zwei Gutachten scheinen ausschließlich auf der Basis von Aktenmaterialien und früheren Gutachten erstellt worden zu sein."
Baer (1996)
Rn "56 a) Exploration. Der wesentliche Bestandteil der psychiatrischen
Untersuchung ist die Exploration. ... [Rn 76] Die psychiatrische
Diagnose stützt sich somit im Bereich der endogenen Psychosen in hohem
Maße auf die subjektive Seite des Erlebens des Kranken, verdeutlicht
in der Selbstschilderung. 77 Diese wiederum wird angeregt durch die methodisch
gezielte Befragung, die Exploration. Dabei sind drei Grundvoraussetzungen
kompromißlos zu fordern. Fehlt eine, so ist die Diagnose
wertlos:
- der Psychiater muß selbst verstanden haben, was er fragt. Das
ist bei jungen oder wissenschaftlich uninteressierten älteren Kollegen
nicht immer vorauszusetzen.
- Der Kranke muß die Fragen uneingeschränkt verstanden haben.
- Der Kranke muß zu einer offenen Antwort bereit sein.
78 Eine andere als diese Beweisführung für das Vorhandensein
einer Schizophrenie gibt es nicht." [fett-kursiv RS]
Nedopil et al. (1996), Exploration zum Delikt, S. 198f: "Aufgrund dieser „Screening-Untersuchung" können Hypothesen entwickelt werden, die in einem zweiten Schritt durch eine vertiefte Exploration zu überprüfen sind. ... Die wesentlichen Informationen über Tatvorfeld, Tatgeschehen und Nach-Tat-Verhalten sind explorativ zu sammeln. ... Man sollte sich vergegenwärtigen, daß in einem Gutachten zur Schuldfähigkeit nicht der psychische Status zum Zeitpunkt der Untersuchung ausschlaggebend ist, sondern jener zum Tatzeitpunkt."
Stieglitz & Freyberger (1999), S. 4: ""Dem ärztlichen Gespräch kommt bei der Behandlung psychiatrischer Krankheiten eine besondere Bedeutung zu. ... Von zentraler Bedeutung ist das psychiatrische Erstgespräch."
Kröber, Hans-Ludwig (1999), Gang und Gesichtspunkte der kriminalprognostischen psychiatrischen Begutachtung, S. 595: "2. Untersuchung des Verurteilten–Untergebrachten. Die Untersuchung des Probanden erfolgt vorangekündigt an mindestens 2 Terminen, je nach Schwierigkeitsgrad der Fragestellung mit einer Dauer ca. 5-7 Stunden, bisweilen auch länger, kaum einmal kürzer. Spätestens bis zum zweiten Gespräch muß der Sachverständige alles Aktenmaterial durchgearbeitet und geistig präsent haben. Ich selbst schätze das Vorgehen, 2 Tage lang von morgens bis spätabends in Aktenstudium und Untersuchungsgespräch ausschließlich mit diesem Probanden beschäftigt zu sein.“
Foerster, Klaus (2004), S.511: "Das psychiatrische Gutachten im Rahmen der Anordnung einer Unterbringung setzt die persönliche Untersuchung und Befragung des Betroffenen durch den Sachverständigen voraus - eine selbstverständliche Tatsache im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen (abgesehen von der Beurteilung verstorbener Probanden bei der Beurteilung der Testierfähigkeit; s. Kap. 24.5)."
Rasch & Konrad (2004) Die Bedeutung der Exploration ergibt implizit S. 335 aus der Bewertung der Mitwirkungsweigerung: "Sofern ein Beschuldigter zu einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung nicht bereit ist, lässt sich die Untersuchung ohnehin nicht durchführen. Überdies würde, darin ist Barbey beizupflichten, eine Zwangsbegutachtung nur in seltenen Ausnahmefällen mit dem ärztlichen Ethos zu vereinbaren sein." Sofern Taten eine Rolle spielen, wie z.B. bei den §§ 20, 21, 63, wird ausgeführt: "Bei der Exploration kommt es darauf an, bei der Tatschilderung möglichst viel vom subjektiven Erleben einzufangen. Die aktuelle Tatsituation wurde subjektiv möglicherweise ganz anders definiert, als es sich der Betrachtung nach Ablauf einiger Wochen und fern der damaligen Problematik darstellt. Insofern kommt es darauf an, das begleitende Erleben zu erfassen, das in kühler Distanz, Planung und kritischer Überlegung gelegen haben mag, aber auch in Verzweiflung, Ratlosigkeit und unklarem Handlungsbedürfnis. Versucht werden sollte, die zur Tatzeit bestehende Gestimmtheit abzuschätzen und das zur Verfügung stehende Maß an Reflexionsmöglichkeit."
Huber, Gerd (2005) in Psychiatrie: Lehrbuch für Studium und Weiterbildung, S. 2: "Die wichtigste Untersuchungsmethode ist das ärztliche Gespräch, die planmäßig nach bestimmten Gesichtspunkten geleitete, gezielte psychopathologische Exploration des Patienten."
Leipziger (2005). Im Schuldfähigkeits-
und Unterbringungsgutachten vom 25.7.2005 über Gustl F. Mollath, S.
21: "Dem Angeklagten wurde auch erläutert, dass im Rahmen der Begutachtung
Gespräche
und Untersuchungen u.a. durch den Sachverständigen
erforderlich
seien.“ S. 23a: „Daraufhin begab sich der Unterzeichnete vom Patientenaufenthaltsraum
auf der Station FP 6, in dem sich der Angeklagte aktuell befand, und erklärte
ihm die Notwendigkeit des anstehenden Gespräches.“ S.
23b: "(2) „Beim Versuch, den Angeklagten doch noch von der Notwendigkeit
des Gesprächs in einer geordneten Untersuchungssituation zu
überzeugen, erregte sich der Angeklagte zusehends.“
Anmerkung: Diese Bekundungen hinderten Dr. Leipziger
offenbar nicht, auch ohne persönliche Untersuchung und Exploration,
sein Gutachten zu verfassen. Ist das Gespräch also doch nicht "erforderlich"
und "notwendig"? Hat Mollath nicht volkkommen recht, wenn er diesen Leuten
nicht traut und auf einem Zeugen bzw. einer Audiodokumentation beharrt?
Dieses Misstrauen hat mit Paranoia sicher gar nichts zu tun und ist als
ausgesprochen gesundes Zeichen zu bewerten.
Nedopil et al. (2005, S. 43): "Unter forensischen Psychiatern wurde die sog. klinische Kriminalprognose bevorzugt, die eine individualprognostische Erfahrung des Gutachters und eine möglichst sorgfältige individuelle Exploration und Untersuchung in den Vordergrund stellte (Leferenz, 1972)."
Nedopil et al. (2005, S. 204): "2. Inhaltliche Mindestanforderungen: - Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei Paraphilie, detaillierte Darlegung der Tatbegehung)"
Kröber, H.-L. (2006a). I Inhaltliche Mindestanforderungen in: Kröber, H.-L. et al. (2006). Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie, Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. 3, S. 175: "Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen ...."
Kröber , H.-L. (2006b). Praxis der kriminalprognostischen Begutachtung: handwerkliche Mindeststandards und kasuistische Illustration. In: Kröber, H.-L. et al. (2006). Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie, Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. 3, S. 186: "Gerade für die Kriminalprognose sind standardisierte Persönlichkeitstests, Aggressionsfragebogen etc. von nur begrenztem Wert. Allemal können sie die eingehende Exploration weder abkürzen noch gar ersetzen."
Boetticher
et al. (2006), Mindestanforderungen Prognosegutachten, S. :"
II.1.3 Angemessene Untersuchungsdauer unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads,
ggf. an mehreren Tagen. Die Exploration ist für den Probanden
möglicherweise für Jahre die letzte Chance, seine Person und
seine Sicht der Dinge darzustellen. Dafür sollte ihm angemessen
Raum gegeben werden. Bei begrenzten Fragestellungen oder bei ausführlichen
vorangegangenen Begutachtungen kann ein einziger Untersuchungstermin ausreichend
sein. Bei komplexen Fragestellungen und einem bislang unbekannten Probanden
wird der Sachverständige schon wegen der Fülle der zu besprechenden
Themen (siehe II.1.5) meist mehrere Termine wahrnehmen müssen.
... ... ...
Unter „mehrdimensionaler Untersuchung" ist zu verstehen,
dass themenbezogene 3 elementare Bereiche exploriert werden: Person - Krankheit
- Delinquenz. Eine Reduktion auf nur 2 oder eines dieser Themen macht das
Gutachten insuffizient. Die 3 Bereiche sind im individuellen Lebensverlauf
zeitlich und sachlich verzahnt, was im Gespräch oft ein chronologisches
Vorgehen nahe legt. Wenn die Prognosebegutachtung die erste forensische
Begutachtung des Probanden ist, sollte man sich hinsichtlich der zu erhebenden
Informationen an den „Mindestanforderungen für die Schuldfähigkeitsbegutachtung"
orientieren. Dies betrifft insbesondere die delikt- und diagnosenspezifische
Exploration. ... ... ... "
Boetticher, A. et al. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, S. 6: "II. Inhaltliche Mindestanforderungen. 1.13. Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung)."
Nedopil (2007), S. 337: "Bei der Untersuchung des Probanden sind im Grunde die Regeln der psychiatrischen Explorationstechnik zu beherzigen."
Rothenhäusler, Hans-Bernd & Täschner, Karl-Ludwig (2007), Kompendium Praktische Psychiatrie, S. 12f: "2.2 Psychiatrische Exploration. Unter psychiatrischer Exploration wird das psychiatrische Untersuchungsgespräch verstanden. ... Tabelle 2. Die obligaten und fakultativen Bestandteile der psychiatrischen Diagnostik. Obligat Exploration des Patienten ...."
Haug & Kind (2008), Kap. 2, S. 8: "Wesentliche Abweichungen vom Normalfall wäre der Auftrag von dritter Seite zur Abklärung eines seelischen Tatbestandes oder zur eigentlichen Begutachtung. In diesen Fällen wird, wie bereits erwähnt, das Hauptgewicht auf Exploration und Anamnese gelegt."
Kröber (2008) S. 168: "In diesem ganzen Geschehensablauf ist die Exploration das Kernstück, ..." Kritische Anmerkung zur Möglichkeit der Exploration in der Begutachtungssituation nach Kröber.
Paulitsch, Klas & Karwautz, Andreas (2008). 4 Krankheitsanamnse und Exploration, S. 99: "Das Gespräch mit einem Patienten ist nach wie vor die wichtigste Untersuchungsmethode in der Psychiatrie."
Foerster & Winckler (2009): "Bei der forensisch-psychiatrischen Untersuchung geht es jedoch in der Regel nicht um die Beurteilung derartiger akuter [>30] psychopathologischer Auffälligkeiten, sondern um die Klärung länger zurückliegender Symptome, die Beurteilung von Persönlichkeitsauffälligkeiten oder prognostische Einschätzungen. All dies ist nur im eingehenden Gespräch möglich." Anmerkung: BVerG (2001) Unterbringungsanordnung zur Beobachtung setzt Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraus (2001).
Payk (2010), S. 82: "Als Standardmethode zur Ermittlung des psychischen Befundes vermittelt die Exploration (lateinisch: explorare = erforschen) in allen ihren Varianten die wichtigsten diagnostischen Bausteine; ihr Medium ist die Sprache."
Schneider et al. (2010, S. 64) "Das wichtigste psychiatrische Instrument ist das Gespräch mit dem Probanden."
Kröber, H.-L. (2010), Die psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren. In: Bd. 2 Handbuch der Forensischen Psychiatrie, S. 197.: "Das psychodiagnostische Gespräch spielt in der forensisch-psychologischen Begutachtung nicht nur gemessen an seinem zeitlichen Umfang in Relation zu anderen Verfahren eine herausragende Rolle."
Franz Streng (2011) kommt im Münchener Kommentar zu StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, 2. Auflage 2011, zu dem Ergebnis: "Randnummer 171 Den Kern jeder forensischen Begutachtung stellt die psychiatrische und/oder psychologische Exploration dar." Davor schon in "Randnummer 169 Bei der anschließenden Untersuchung des Probanden [FN7] sind das umfassende psychiatrische bzw. psychologische Interview (mit Anamneseerhebung und Exploration) als zentraler Bestandteil, daneben die testpsychologische und die körperliche Untersuchung zu unterscheiden"
Tondorf & Tondorf (2011) in "12. Keine Diagnose ohne Exploration, Fragwürdigkeit der Verhaltensbeobachtung. Grundlage der Diagnoseerstellung ist die psychiatrische Untersuchung, die Exploration. Ein Sachverständiger sollte sich nicht dazu hergeben, ein wissenschaftlich begründetes Gutachten über den Seelenzustand des Angeklagten vorzutragen, den er nicht selbst exploriert hat, von dem er keine eigene Anamnese erhoben hat. In der Psychiatrie ist eine Exploration ohne Aufnahme einer Beziehung mit dem Explorierten nicht möglich."
OLG Rostock (2011) "Eine verlässliche Feststellung des aktuellen Zustands des Untergebrachten wird durch die Verweigerung der Exploration erheblich erschwert."
Neurologen und Psychiater im Netz (Abruf 28.6.12): "Das direkte Gespräch zwischen Arzt und Patient stellt das Kernstück einer psychiatrischen Untersuchung dar und ist für die Diagnosestellung unerlässlich."
Kammergericht (2012) "Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen endgültig verweigert wird."
Fleischhacker & Hinterhuber (2012) "Tragende Säule der psychiatrischen Untersuchung ist das ärztliche Gespräch: ..."
Ueberblick
Explorations-Fehler ("Vernehmungsfehler") (ExpF)
|
Vorbemerkung: Das Einzelfallprinzip gebietet, sicherheitshalber nur
von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Katalog enthält also überwiegend
nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen
Einzelfall wirklich ein Gutachten-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein,
sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles
untersucht und entschieden werden. Und natürlich hängt die Fehler-Diagnose
und das Gewicht, das ihr zukommt, auch sehr davon ab, aus welcher wissenschaftlichen
Perspektive oder Basis die Betrachtung erfolgt. PsychoanalytikerInnen haben
z.B. ein sehr lockeres Verhältnis zu Phantasie und Vermutungen und
verwechseln diese oft mit Wissenschaft, Empirie oder Objektivität.
Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht:
fehlerlose Gutachten gibt es nicht. Aber: die Problemlösung beginnt
bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen
möglichen Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler
mögen auch keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen
Einzelfall vielleicht schon. Und es gibt fatale Fehler, die ein Gutachten
nicht verwertbar machen (z.B. Oder-Diagnosen, Verfassung und Befinden zu
den Tatzeiten nicht exploriert oder, bei keinem Ergebnis hierzu, die Beweisfrage
als nicht beantwortbar erklärt, nicht persönlich untersucht,
unzulängliche Mittel und Methoden angewendet, ... ... ...)
Kleine Fehlertaxonomie: (1) Fatale,
nicht mehr reparierbare Fehler. (2) Fatale Fehler ohne nähere Spezifikation.
(3) Fatale, aber grundsätzlich noch reparierbare Fehler ("Nachbesserung",
weiteres Ergänzungsgutachten). (4) Fehler ohne bedeutsame Auswirkung
auf die Beantwortung der Beweisfrage. (5) Sonstiger in seiner Bedeutsamkeit
nicht richtig oder zuverlässig einschätzbarer Fehler.
Sonderfall: Fehlerhaftes Gutachten, aber im Ergebnis
nachvollziehbar und - wenn auch mit anderem Vorgehen - zum gleichen Ergebnis
gelangend.
Nirgendwo ist der Aufbau einer positiven, vertrauensvollen
Arbeitbeziehung wichtiger als im forensisch psychologisch-psychopathologischen
Bereich. Eine positive, vertrauensvolle Arbeitsbeziehung ist Grundvoraussetzung
für die Öffnung einer Probandin, so dass mit zuverlässigen
(reliablen), stimmigen (validen) und damit verwertbaren Angaben gerechnet
werden kann. Obwohl - oder vielleicht weil? - das von solch grundlegender
Bedeutung ist, finden sich in den Veröffentlichungen, Lehrbüchern
und Fachartikeln der forensischen Psychiatrie hierüber so gut wie
keine Angaben.
Die notwendigen
Bedingungen für eine verwertbare (valide) Exploration
So wichtig eine Exploration ist, so darf man doch nicht übersehen, dass sie im günstigen Fall eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung vorstellt. Ob man mündlich oder schrift-lich exploriert, spielt hinsichtlich der Voraussetzungen keine Rolle. Die direkte mündliche Exploration hat aber den Vorteil, dass detailliert und sofort Verständnis- oder Ausdrucksprobleme besprochen werden können. Bei genauer Betrachtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
In den bisherigen - rein formalistisch orientierten - Testtheorien werden 1) 2) 3) 4) 5) 6) unkritisch vorausgesetzt und gewöhnlich nicht weiter thematisiert, was ich für einen schweren methodischen Fehler - auch der Psychologen - halte, weil hier das Fundament, die Basis, betroffen ist. Stimmt schon die Basis nicht, ist der gesamte Überbau in Frage gestellt und sei er mathematisch noch so eloquent ausgearbeitet. Bevor wir zum Quantitativen vorrücken können, muss das Qualitative der Datenerfassung angemessen geregelt und aufbereitet sein. Zu den einigermaßen sicheren Methoden gehört eine inhaltlich gehaltvolle Exploration, die im Allgemeinen eine zu schaffende Vertrauensbasis voraussetzt und am besten mit einem subjektwissenschaftlichen Ansatz einhergeht. Nachdem das Vertrauen oder die Vertrauensbasis in den Sachregistern der großen Forensischen Standwerke keine Rolle spielt, wundert es keinen Fachkundigen, dass die forensische Psychiatrie hier nichts zustande bringt. Sie wissen Wesentliches nicht (Differentielle Psychologie der Persönlichkeit, Entwicklungs-, Sozialpsychologie, Exploration, wissenschaftliche Methodik) und wenn sie etwas wissen, wenden sie es nicht an und beachten die elementaren Voraussetzungen für eine Begutachtung nicht. In dem 5bändigen Werk Handbuch der forensischen Psychiatrie (2767 Seiten ohne Literatur und Sachregister) gibt es kein einziges psychiatrisches Kapitel zur Exploration, was hier zu beachten ist, worauf es ankommt und wie es geht. Forensischen Psychiater scheinen Explorationen nicht lernen müssen. Und genau so sehen ihre Gutachten auch meist aus. Die oben genannten 9 Punkte findet man in keiner (forensisch-) psychiatrischen Veröffentlichung. Man beachte darüber hinaus, dass auch mit einer methodisch gut
durchgeführten Exploration, die Informationsbasis für die Beweisfragen
nicht ausreichen können, weil es zu wenig oder zu unsichere beweisfragenrelevante
Informationen sind.
|
Thema Voraussetzungen einer ergiebigen Exploration in den Fachveröffentlichungen.
Fehlende Einträge zur Arbeitsbeziehung oder zum Beziehungsaufbau
in den Lehrbüchern, insbesondere im 5-bändigen Handbuch der Forensischen
Psychiatrie.
Prototypische Fehlerstruktur ExpF01:
Es finden sich keine Angaben zum Aufbau einer positiven und vertrauensvollen
Arbeitsbeziehung.
Beleg ExpF01 Belege: Fehlende,
prüfbare Angaben zur Arbeitsbeziehung im Gutachten.
Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: (1) Liegt bereits ExpF01 vor, so folgt daraus, dass natürlich, was schon gar nicht erkannt wird, auch nicht berücksichtigt oder hergestellt wird. (2) Hier wird zwar erkannt, dass eine positive, vertrauensvolle Arbeitsbeziehung erforderlich ist, aber sie wird faktisch nicht aufgebaut.
Thema wie die Voraussetzungen einer ergiebigen Exploration in den
Fachveröffentlichungen geschaffen werden können.
Fehlende
Einträge zur Arbeitsbeziehung oder zum Beziehungsaufbau in den
Lehrbüchern, insbesondere im 5-bändigen Handbuch der Forensischen
Psychiatrie.
Prototypische Fehlerstruktur ExpF02:
Es finden sich keine Angaben, was gemacht wurde, um eine positive und vertrauensvolle
Arbeitsbeziehung aufzubauen.
Beleg ExpF02 Belege: Fehlende,
prüfbare Angaben im Gutachten, was zum Aufbau einer positiven, vertrauensvollen
Arbeitsbeziehung unternommen wurde.
Hier ergibt sich fast zwingend, dass keine zuverlässigen (reliablen) und stimmigen (validen) Ergebnisse erzeugt werden, das "Gutachten" also sich auf keine hinreichend begründeten Befundtatsachen stützen kann. Das Fundament gleicht einem Schweizerkäse, wobei die Sachverständige nicht weiß, ob sie sich gerade in einem Loch oder auf festem Boden befindet.
Thema Explorieren, obwohl die Voraussetzungen für eine ergiebige
und verwertbare Exploration nicht vorliegen.
Fehlende Einträge zur Arbeitsbeziehung oder zum Beziehungsaufbau
in den Lehrbüchern, insbesondere im 5-bändigen Handbuch der Forensischen
Psychiatrie.
Prototypische Fehlerstruktur ExpF03:
Beleg ExpF03
Thema Explorieren auf der Basis von Voraussetzungen, die erst ermittelt
werden sollen
Prototypische Fehlerstruktur ExpF04:
Beleg ExpF04
Thema Suggestiv Explorieren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF05:
Beleg ExpF05
Thema unverständlich Explorieren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF06:
Beleg ExpF06
Thema insistierendes Explorieren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF07:
Beleg ExpF07
Thema Explorieren mit wertenden Kommentaren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF08:
Beleg ExpF08
Nach Angaben von G. F. Mollath sei er im Landgericht Nürnberg vom Richter niedergebrüllt worden.
Thema Explorieren mit wertendem Ausdrucksverhalten
Prototypische Fehlerstruktur ExpF09:
Beleg ExpF09
Thema ungeduldiges Explorieren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF10:
Beleg ExpF10
Thema Explorieren unter aussagehemmenden Rahmenbedingungen
Prototypische Fehlerstruktur ExpF11:
Beleg ExpF11
Thema Explorieren mit unkontrollierten Reaktionen
Prototypische Fehlerstruktur ExpF12:
Beleg ExpF12
Thema Einseitiges Explorieren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF13:
Beleg ExpF13
Thema wichtige Sachverhalte nicht gründlich genug explorieren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF14:
Beleg ExpF14
Thema Andere oder fremde Einflüsse nicht genügend explorieren
Prototypische Fehlerstruktur ExpF15:
Beleg ExpF15
Thema Persönliche Exploration ohne Angabe von Gründen nicht
durchgeführt
Prototypische Fehlerstruktur ExpF16:
Beleg ExpF16
Thema Persönliche Exploration nicht durchführbar
Prototypische Fehlerstruktur ExpF17:
Beleg ExpF17
Thema Persönlich Exploration durchgeführt, weil nicht für
nötig erachtet
Prototypische Fehlerstruktur ExpF18:
Es wird ein Attest, eine gutachterliche Äußerung oder Stellungnahme
oder gar ein "richtiges" Gutachten ohne persönliche Exploration, sozusagen
nach Aktenlage oder aufgrund fremder Behauptungen oder Informationen erstellt.
Beleg
ExpF18-01 Die Entmündigung Ludwigs II. ohne jede persönliche
Exploration.
Ludwig II, ist wohl
der spektakulärste Fall eines Patienten in Bayern, der ohne
jede persönliche Exploration und Untersuchung, nur nach Aktenlage
für verrückt und geschäftsunfähig erklärt wurde.
Und dies, obwohl bereits zu seiner Zeit der Mindeststandard
persönliche Untersuchung in der forensischen Psychiatrie allgemein
bekannt und "anerkannt" war.
Beleg
ExpF18-02 Teppichhändler Ferndiagnose eines Münchner
Psychiatrieprofessors ohne jede persönliche Exploration.
Beleg
ExpF18-03 Nürnberger Schuldfähigkeitsgutachten ohne persönliche
Exploration Gustl F. Mollaths (Nürnberg)
Obwohl keinerlei persönliche Untersuchung und Exploration möglich
war, weil sie der Proband verweigerte, kam der Nürnberger Gutachter
nach Meinung des Richters in der Verhandlung am 22.4.2004 "nachvollziehbar
und überzeugend zu dem - vorbehaltlich einer bislang noch nicht möglichen
ausführlichen Exploration - vorläufigen Ergebnis, dass beim Angeklagten
eine gravierende psychische Erkrankung, vermutlich eine Psychose vorliegt.
Obwohl also der Sachverständige aus Nürnberg Gustl F. Mollath
nicht persönlich untersuchen und explorieren konnte, weil dieser sich
weigerte, hinderte ihn das nicht, eine Vermutungsdiagnose - nach dem
BGH-Beschluss
vom 12.11.2004 unzulässig, weil Diagnosesicherheit und eindeutige
Zuordnung gefordert wird - auszusprechen, statt den Auftrag wissenschaftlich
als nicht erfüllbar zurückzugeben. Und es hinderte auch den Richter
nicht, eine völlig widersprüchliche und unbegründet positive
Bewertung des mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung ohne Anwaltsschutz
abzugeben.
Quelle: https://www.gustl-for-help.de/download/2004-05-05-Mollath-Amtsgericht-Einweisungsbeschluss.pdf
Beleg
ExpF18-04 Schuldfähigkeitsgutachten aus dem BKH Bayreuth ohne Exploration
Gustl F. Mollaths
Nachdem sich ein Arzt des BKH Erlangen für
befangen erklärte, wurde der Fall an das BKH Bayreuth abgegeben. Der
Bayreuther Gutachter legte am 25.7.2005 sein schriftliches Gutachten zu
den Beweisfragen "Zu klären ist die Schuldfähigkeit bezüglich
der unterstellten, nicht näher beschriebenen oder benannten Vorfälle
am 12.8.2001, 31.05.2002 und am 23.11.2002." vor. Hier führt der Sachverständige
aus:
Der Sachverständige erkennt nicht, dass er bei Weigerung des
Probanden, sich explorieren und untersuchen zu lassen, die Beweisfragen
nicht angemessen beantworten und infolgedessen den Gutachtenauftrag wissenschaftlich
nicht korrekt erledigen kann.
Beleg
ExpF18-05 Berliner Prognosegutachten ohne persönliche Exploration
Gustl F. Mollaths.
Thema Persönliche Exploration nicht durchgeführt, weil
ProbandIn sich weigerte
Prototypische Fehlerstruktur ExpF19:
Beleg ExpF19
Thema sonstiger Explorationsfehler
Prototypische Fehlerstruktur ExpF-X:
Beleg ExpF-X
Die bisherig erfassten potentiellen Fehlermöglichkeiten waren genau
auf die forensisch-psychopathologische Exploration zugeschnitten. Tatsächlich
gibt es aber eine lange Forschungstradition zu Fehlern in Befragungen,
die man auch nicht aus den Augen verlieren sollte, insbesondere, wenn Fragebögen
oder psychologisch-psychopathologische Tests verwendet werden.
Historische psychiatrische Literatur zur Frage der persönlichen Exploration, Gesprächsführung und Untersuchung
Neuere
Literatur zur persönlichen psychiatrischen Exploration, Gesprächsführung
und Untersuchung
. | einheitswissenschaftliche
Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen
Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus
auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener
Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen
wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch
und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener
Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine
Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen
Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer
einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt
an die allgemeine
formale Beweisstruktur.
Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono). Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI. |
Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." |
Allgemeine
wissenschaftliche
Beweisstruktur
und beweisartige Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0 => A1 => A2 => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. |
„Wer doch bist Du, Edler, der sterblichen Erdenbewohner?" (Homer: Ilias, 6. Ges., Z. 123)
(die damals dazu führte, daß die Gegner sich als Freunde
aus Väterzeiten erkannten und ihre Freundschaft erneut beschlossen,
statt gegeneinander zu kämpfen) ist in dieser und ähnlicher Form
(freilich nicht immer mit dem damaligen erfreulichen Erfolg) eine der Grundfragen
des menschlichen Alltags. Als terminus technicus ist der Begriff „Exploration"
in der klassischen Psychiatrie entstanden, wo darunter das Eruieren psychopathologischer
Phänomene beim Patienten verstanden wurde. Der Begriff wurde in weiterer
Bedeutung in die Psychologie übernommen von Binet und Piaget.
Die ersten thematischen Ansätze zur Erforschung von Individuen
und ihrer Welten durch Befragung und andere biographischen Methoden finden
sich bei W. Stern (1900, 3. Aufl. 1921) und seinen Mitarbeitern (Baade
und Lipmann 1909, Margis 1911). In der wissenschaftlichen Forschung ist
die Erhebungsmethode der Exploration intensiv angewandt worden etwa innerhalb
der Child-Guidance-Untersuchung von MacFarlane (1938), in den Jahren 1938
bis 1947 von Kinsey und seinen Mitarbeitern (1948 und 1953) zur Erforschung
des sexuellen Verhaltens des Menschen. Bezüglich des Einsatzes der
Exploration in der Persönlichkeitsforschung verdient Pfahler (1939)
der Vergessenheit entrissen zu werden. Sodann ist aber vor allem auf Thomae
zu verweisen, der durch die Art des Einsatzes der Exploration und der Auswertung
von Explorationsbefunden gerade jene Gebiete der Persönlichkeitserforschung
erschlossen hat, die bisher von der Wissenschaft beiseite gelassen worden
waren, nämlich das „alltägliche" wie auch das „krisenhafte" Verhalten
des Menschen in „natürlichen" Situationen (1968). Nach Thomae bildet
die Exploration „einen der wenigen Zugänge zu einer durch den methodischen
Zugriff noch nicht veränderten seelischen Wirklichkeit" (1968, 113).
[>324]
Sein Hauptwerk „Das Individuum und seine Welt" (1968)
kann man nach seinen eigenen Worten „als einen Beitrag zur Technik der
Auswertung von systematisch gewonnenen Explorationsprotokollen und von
Protokollen über Verhaltensbeobachtungen aus unterschiedlich langen
biographischen Einheiten ansehen" (117).
Für charakterdiagnostische Zwecke hat die Exploration
eine zentrale Rolle gespielt in der deutschen Wehrmachtspsychologie (1927—1945;
s. hierzu Kreipe 1936, Walther 1941, Beck 1942, Kröber 1942, Mierke
1944, 66—70). In abgewandelter Form wurde die Exploration von der US-amerikanischen
Militärpsychologie übernommen (Assessment 1948). Seit Herbst
1944 wurde die Exploration zusätzlich zu einer Serie von Fähigkeitstests
und einem Persönlichkeitsfragebogen bei der Auswahl von Militärpiloten
der schwedischen Luftwaffe (Trankell 1956) und seit 1951 bei der Auswahl
der Piloten der SAS (Trankell 1959) verwendet.
Der Wert der wissenschaftlich ausgestalteten Exploration
für die Beurteilung der Eignung von Bewerbern wurde natürlich
auch für Berufe der freien Wirtschaft entdeckt. In England hatte schon
vor dem Zweiten Weltkrieg Oldfield im Auftrag des National Institute for
Industrial Psychology die Erfahrungen aus Einstellungsgesprächen gesammelt
und ausgewertet und daraus eine Methodik des Einstellungsgesprächs
entwickelt (1951). Parkinson (1957) schrieb eine geistreiche Parodie über
das in England bei Behörden wie Industrieunternehmen übliche
Bewerbergespräch. Eine noch größere Rolle spielte das Bewerberinterview
(employment interview, selection interview) im US-amerikanischen Wirtschaftsleben,
weil dort — wegen des geringen Ausleseeffekts des dortigen Schul- und Bildungssystems
— die Bewerber viel weniger durch Schulbildung und Berufsausbildung vorsortiert
sind, weil eine viel größere Fluktuation der Arbeitskräfte
besteht und weil, vor allem in den unteren Bevölkerungsschichten,
Ehrlichkeit und Redlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber sehr zu wünschen
übrig lassen. Nach einer Erhebung von Spriegel und James (1958) gaben
im Jahre 1930 93% von 236 befragten Firmen an, daß sie ihre Bewerber
vor der Einstellung einem Interview unterziehen. Bellows und Estep schätzten
1954 die Zahl der jährlich in den USA zur Bewerberauslese durchgeführten
Interviews auf 150 Millionen. Dort ist deshalb schon seit Jahrzehnten eine
reiche Literatur über Explorationstechnik in Monographien (Kephart
1952, Bellows & Estep 1954, Fear 1953, 2. Aufl. 1978, The McGraw Hill
course in effective interviewing, 1973) sowie in Handbüchern der Industriepsychologie
(Roethlisberger und Dickson 1939, Bellows 1949, 3. Aufl. 1961) vorhanden.
Eine andere Entwicklungslinie leitet sich her aus
der sehr viel älteren Kriminaltaktik, die mit der Vernehmungpsychologie
(H. Gross 1893, 1898) und Aussagepsychologie (W. Stern 1902) wichtige Beiträge
zur Explorationstechnik ver-[>325]heimlichter Sachverhalte und zur
Bewertung von Explorationsdaten geliefert hat. Auf die Bedeutung der „experimentell
gestalteten" „Exploration zur Sache" hat Undeutsch für die Aussagepsychologie
(1954, 15 und 1967, 117) und für die Beurteilung der Schuldfähigkeit
(1965, ebenso Thomae und Schmidt 1967, 354—356) hingewiesen. Ebenso hat
Undeutsch zu wiederholten Malen auf die Bedeutung der Exploration in der
Fahrereignungsdiagnostik (für die Abschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit
bei Verkehrsdelinquenten unter Alkoholeinfluß sowie bei mehrfach
durch Verstöße in nüchternem Zustand auffällig gewordenen
Verkehrsdelinquenten) hingewiesen.
Welche Bedeutung die Exploration im methodischen
Arsenal der Psychologie heute erlangt hat, kann man am besten daran erkennen,
daß im „Handbuch der Psychologie" in den bisher erschienenen Bänden
keine andere Methode der Datengewinnung so häufig behandelt worden
ist wie sie. Es sind ihr vier umfassende Artikel gewidmet worden:
In ihrer allgemeinsten Form, aber ausschließlich im Hinblick auf ihre Verwendung in den Sozialwissenschaften, behandelt die Befragung der Artikel von
Die Bedeutung der Exploration in der Persönlichkeitsdiagnostik
behandelt der Artikel von
Ihre Bedeutung in der Form der Anamnese für die Klinische Psychologie
der Artikel von
Ihre Bedeutung für die Forensische Psychologie der Artikel
von
Die Zahl der empirischen Untersuchungen zur Methode der Exploration
ist rund um die Welt in den letzten Jahren gewaltig angewachsen."
___
Psychologische
Gesprächsführung/ Exploration
Die Ausbildung in Exploration und Gesprächsführung gehört
zum Standardkanon in der Psychologie. Vertieft wird diese Ausbildung noch
in der psychologischen Psychotherapie und in der forensischen Psychologie,
die jeweils mehrere Jahre dauert.
Leistungsnachweis
Exploration I (Sponsel)
Gutachtentechnik
___
Exploration
und Gesprächsführung in der Psychiatrieausbildung
[1] Auf der Seite [PDF]
der Rheinhessen-Fachklinik Alzey findet sich weder ein Eintrag "Exploration"
noch "Gesprächsführung". Unter der Rubrik Forensik (15h) wird
gleich "Gutachten Erstattung" gelehrt, sozusagen nach dem alten DDR-Motto
"überholen ohne einzuholen".
[2] Im [PDF]
Weiterbildungscurriculum Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie der Universität Leipzig findet sich weder [1] "Exploration"
noch "Gesprächsführung". Das scheint in der Psychiatrie wie bei
den Juristen und Richtern zu sein: die müssen das alle nicht lernen,
das scheint denen in die Gene gelegt zu sein, also Naturgenies von Anfang
an.
[3] Ausbildungsinstitut Falkenried (Hamburg):
[4a] Abruf und Suche nach "Exploration" [PDF]
im "Weiterbildungsbuch 2009/2010 (241 KB) für Fachärzte und Fachärztinnen
für Psychiatrie und Psychotherapie des Weiterbildungsverbundes Rheinhessen-Pfalz"
[Homepage]:
[4b] Aber Gesprächsführung wird angeboten:
__
Möglichkeit
der Exploration nach Kröber (2008) S. 168f (fett-kursiv RS): "Das
nun ist die Sensation: dass dies immer wieder funktioniert, dass in einer
so unwahrscheinlichen Situation der [>169] erstmaligen Begegnung von völlig
fremden Menschen, zudem oft stark unterschiedlicher sozialer Herkunft,
gleichwohl sehr schnell sehr ernsthaft und ergiebig über die ganz
wichtigen Dinge des Lebens gesprochen wird. Sicherlich funktioniert dies
primär durch die Rollenvorgabe, wie sie auch in der allgemeinen ärztlichen
Situation vorgegeben ist mit der Arzt- und der Patientenrolle: der Arzt
sieht, fragt, hört und schweigt, bis er dann handelt oder redet. Der
Patient berichtet und bemüht sich im eigenen Interesse, alles Wichtige
vorzutragen, auch möglicherweise beschämende Dinge. Es ist nicht
viel Zeit zu verlieren durch einleitenden Small Talk, der weiße Kittel
des Arztes und der entblößte Oberkörper des Patienten markieren
deutlich Situation und Spielregeln. Wesentlich ist sicherlich, dass
lange soziale Praxis das Vertrauen geschaffen hat, dass das, was in einer
solchen Situation geäußert wird, der Schweigepflicht unterliegt
und diesen Raum nicht verlässt.
Diese Grunderfahrung wirkt sicherlich in die forensische
Explorationssituation hinein, auch wenn der Sachverständige keinen
Kittel trägt und der Ort nicht die ärztliche Praxis, sondern
eine Zelle im Besuchertrakt ist. Die Kargheit des Ortes ist nicht schlecht:
verdeutlicht wird, es geht nur um das Gespräch, nur um das, was der
Proband sagt. Konzentration auf das Wesentliche."
Anmerkung: Das ist für die Begutachtungssituation
gerade falsch. Sie unterliegt eben nicht der Schweigepflicht.
__
Psychopathologische/
psychiatrische Ausbildung schon während des Psychologiehauptstudiums.
In meinem Hauptstudium war 1974/75 die Neuropsychiatrische Klinik und
Neurochirurgie Vorlesung von Wieck [im Beleg Buchstabendreher WEICK] und
Schiefer 5 stündig angesetzt. In jeder Stunde wurden mehrere
aufgerufen, was das Zugegensein derer, die einen Schein wollten, sehr förderte:
___
Psychopathologische
Fachmeinungen zu Suggestivfragen (Auswahl)
Haug, H.-J. & Kind, H. (2008) führen aus (S. 15f): "Zu
beachten ist, in welcher Art Fragen an den Kranken gerichtet werden.
Kretschmer (1963, S. 275) unterscheidet vier Typen von Fragestellungen,
die bzgl. der Suggestivkraft verschieden sind:
Bereits Karl Jaspers (1948, S. 690) äußert sich
in seiner Allgemeinen Psychopathologie - wie auch schon Eugen Bleuler
- kritisch zum Problem der Suggestivfragen:
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. |