Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=12.11.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung:  25.11.17
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Katalog: Explorations-Fehler  (ExpF)_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler

    Explorations-Fehler  (ExpF)

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Überblick
    Abstract - Zusammenfassung - Summary:
       Fazit des wissenschaftlichen, psychopathologischen und gesunden Menschenverstandes. 
       Zur psychiatrischen Exploration in den Fachveröffentlichungen. 
          44 Beispiele von 1874 bis aktuell: 
          Samt (1874), Krafft-Ebbing (1881), Sommer (1904), Karl Jaspers (1913 ff),
          Bleuler, Eugen (1923),  Witter (1970), Bleuler, Eugen & Manfred  (1972, Göppinger (1972),
          Weitbrecht (1973),  Venzlaff (1983), Peters (1984) Kammergericht (1988), Haring (1989), 
          Kind (1990), Dinger, Andrea et al. (1992,  Nedopil et al. (1996), Baer (1996)
          Stieglitz & Freyberger (1999),  Kröber, Hans-Ludwig (1999), Foerster (2004)
          Rasch & Konrad (2004), Huber (2005), Leipziger (2005) Nedopil et al. (2005, S.43), 
          Nedopil et al. (2005, S.204),  Kröber, H.-L. (2006a), Kröber, H.-L. (2006b). 
          Kröber, H.-L. (2008). Boetticher et al. (2006), Boetticher, A. et al. (2007), 
          Nedopil (2007), Rothenhäusler, Hans-Bernd & Täschner, Karl-Ludwig  (2007), 
          Paulitsch & Karwautz (2008),  Haug & Kind (2008), Foerster & Winckler (2009) * 
          Schneider et al. (2010), Payk (2010), Kröber, H.-L. (2010), Streng, Franz (2011), 
          OLG Rostock (2011) *  Tondorf (2011) *  Neurologen und Psychiater im Netz (2012)
          Kammergericht(2012) * Fleischhacker & Hinterhuber (2012) * 

    In memoriam: Allgemeines zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler.

    Überblick Explorations-Fehler ("Vernehmungsfehler") (ExpF).

    • ExpF01  Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht erkannt.
    • ExpF02  Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht geschaffen.
    • ExpF03  Obwohl die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration nicht vorliegen, wird exploriert.
    • ExpF04  Sachverhalte, die erst ermittelt werden sollen, werden schon vorausgesetzt.
    • ExpF05  Suggestivfragen jeglicher Art stellen, Vorgaben nahelagen, die erst ermittelt werden sollen.
    • ExpF06  Gebrauch einer für die ProbandIn fremden oder gar unverständlichen Sprache (Fremdworte, mißverständliche oder nicht zeugengemäße Worte und Beschreibungen).
    • ExpF07  Fragewiederholungen („insistieren"), die verunsichern, weil sie bei der ProbandIn den Eindruck erwecken, man akzeptiere ihre Einlassung nicht.
    • ExpF08  Ent- / Wertende sprachliche Kommentare (das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form, das heftige Bestreiten), die der ProbandIn den Weg weisen, was erwünscht und unerwünscht ist.
    • ExpF09  Ent- / Wertendes Ausdrucksverhalten (Kopfschütteln, nicken, grimassieren, Augenbrauen hochziehen, Augen verdrehen, drohen, nötigen, schreien, anschreien, niederbrüllen, entwertende Gesten wie z.B. wegwerfende Handbewegung usw.).
    • ExpF10  Ungeduld (Finger trommeln, erwartungsvolles schauen, auffordern, drängen, womöglich auch noch entwertend "Na, wird's heute noch was?").
    • ExpF11  Aussagehemmende Faktoren zulassen (hemmende Anwesende, Störungen, Unterbrechungen, Ablenkungen, Zeitdruck).
    • ExpF12  Unkontrollierte Reaktionen (Hm, aha, soso, na so was, lachen, grimmig schauen, ...).
    • ExpF13  Einseitiges - nicht zu allen in Frage kommenden Hypothesen - Vernehmen (Explorieren).
    • ExpF14  Wichtige Sachverhalte nicht gründlich genug erforschen.
    • ExpF15  Andere oder fremde Einflüsse nicht genügend erforschen und erheben.
    • ExpF16  Eine persönliche Exploration wurde ohne nähere Angabe nicht durchgeführt.
    • ExpF17  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil ProbandIn nicht explorierbar war (z.B. Amnesie, Delirum, psychotisch).
    • ExpF18  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil nicht für nötig erachtet.
    • ExpF19  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil sich ProbandIn verweigerte.
    • ExpF20  Irritierende, widersprüchliche Botschaften / Fragen.
    • ExpF21  Fürsorgepflichten für die Aussagende werden nicht erkannt oder hinreichend beachtet.
    • ExpF22 Die Fragestellung oder ihr Hintergrund ist nicht klar.
    • ExpF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Exploration zuzuordnen ist.
    Literatur (Auswahl): Historische, Neuere Literatur zur Exploration.
    Links (Auswahl).
    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    Allgemeines und Geschichtliches zur Lehre Exploration - Undeutsch (1983): "3. Qualitative Charakterisierung * 
     Eigener wissenschaftlicher Standort  * Geschichte der Explorationsmethode * Psychologische Gesprächsführung / Exploration * Exploration und       Gesprächsführung in der Psychiatrieausbildung * Psychopathologische / psychiatrische Ausbildung schon während des Psychologiehauptstudiums * Psychopathologische Fachmeinungen zu Suggestivfragen (Auswahl) * 
    Querverweise.
    Zitierung und Copyright.
    Änderungen.



    Abstract - Zusammenfassung - Summary:
     
    Fazit des wissenschaftlichen, psychopathologischen und gesunden Menschenverstandes. Über Befinden und Verfassung kann in aller Regel und in der Hauptsache nur die ProbandIn selbst etwas aussagen. Es ist daher nicht möglich, eine fundierte wissenschaftliche Beurteilung über ein Befinden oder eine Verfassung, abzugeben, wenn die ProbandIn nicht bereit oder in der Lage ist, sich über ihr Befinden und ihre Verfassung zu Tatzeiten - absolut notwendig bei Fragen der Schuldfähigkeit - oder aktuell zu äußern. Eine verantwortungsbewusste forensische Sachverständige wird in solchen Fällen, in denen eine Exploration nicht möglich ist, den Auftrag als nicht angemessen bearbeitbar zurückgeben und sich durch die Justizorgane nicht dazu herabwürdigen lassen, bloße Meinungen, Vermutungen und Phantasien als wissenschaftlich begründetes Gutachten auszugeben. Leider halten sich auch bekannte Psychiater nicht an diese zwingenden und elementaren Regeln (Prof. von Gudden, Münchner Psychiatrieprofessor), selbst wenn sie in ihren Veröffentlichungen solche propagieren (Berliner Gutachter). Das hat in Bayern seit der Entmündigung Ludwigs II. eine lange Tradition, die offenbar bis in die aktuelle Gegenwart massiv hineinwirkt. Rechnete man die Daten von Dinger & Koch (1992, S. 113) hoch, so hat die Schlechtachterindustrie mit 72% bereits über eine 2/3 Mehrheit. Damit sind Recht und Freiheit jedes einzelnen extrem bedroht, wenn sich diese unerhörten Missstände in der forensischen Psychiatrie weiter ungehemmt entfalten können.
      Vorgabefehler besonders im forensischen Bereich Zu den schlimmsten fatalen, weil grundsätzlich nicht mehr wieder gut zu machenden Fehlern gehört, dass in der Exploration oder Vernehmung Vorgaben - die immer suggestiv sind - gemacht werden, die vom Exploranden oder zu Vernehmenden selbst nicht aufgebracht worden sind. In strenger Analogie kann man sie mit einem chirurgischen Implantateingriff kognitiver Art vergleichen. Hier wird im Bewusstsein und Gedächtnis des Vernommenen womöglich etwas eingeführt, erzeugt oder hergestellt, was originär und ursprünglich vielleicht nicht da war. Wir wissen es dann nicht und wir werden es niemals mehr wissen können, weil mit der Vorgabe ein für alle Mal die Möglichkeit verloren ist, herauszufinden, ob es den vorgegebenen Sachverhalt oder das vorgegebene Thema ursprünglich und originär im Gedächtnis des Vernommenen gab. Und das ist ein fataler oder verheerender, weil nicht mehr gut zu machender Fehler. Im Grunde genommen sind alle Aussagen zu Vorgaben aussagepsychologisch nicht verwertbar.  

    Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 9. Oktober 2001 2 BvR 1523/01
    Ich beschränke mich auf die Wiedergabe der entscheidenden Passage (Rn 1, 20, 21, 22, 23, 24, 25): "
     
       Rn 1
    "Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßig- keit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sach- verständigen verweigert."
     

       Rn 20
    Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248)." 
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    Die Passage (Rn 20) des Beschlusses ist in klarem, unmissver- ständlichem Deutsch, das jede BürgerIn ab einem IQ von 90 verstehen kann. Hier wird völlig klar und eindeutig gesagt, worauf es bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO zur Beobachtung ankommt, nämlich auf die Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten, wenn eine Exploration erforderlich ist. 
       Ich merke an: Eine Exploration ist fast immer notwendig (> theoretische Ausnahmen), wenn es um die Beurteilung der §§ 20, 21, 63 StGB zum Zeitpunkt t2 geht, denn hier sind Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten t1, die im Regelfall Monate oder Jahre zurückliegen, zu ergründen. Solche Erkenntnis- se sind aber nur über die forensisch-psychopathologische Exploration zu gewinnen und durch keine - wie auch immer geartete - Beobachtung Monate oder Jahre später. 
       Leider hat die forensische Psychiatrie bis jetzt keine wissen- schaftlich begründete und praktische Methodik vorgelegt, wie die Eingangsmerkmale im Hinblick auf die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit für die Tatzeitpunkte beurteilt werden können. Ihre Methoden erschöpfen sich bislang meist im Meinen, Mutmaßen, Phantasieren, Spekulieren.

    Mittlerweile habe ich in beck-online einen Kammergerichtsbeschluss vom 30.10.2012 gefunden, der den BVerfG Beschluss aus 2001 ernst nimmt und anwendet:
    KG, Beschluss vom 30.10.2012 - 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12, Normenkette: SPO § 81: Zur Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei endgültiger Weigerung des Beschuldigten zur Mitwirkung an einer erforderlichen Exploration. Leitsätze:
    1. Die vor Anordnung einer Maßnahme nach § STPO § 81 Abs. STPO § 81 Absatz 1 StPO erforderliche Anhörung eines Sachverständigen erfüllt die Anforderungen nur dann, wenn der Sachverständige grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung des Beschuldigten ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur Unerlässlichkeit der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung nimmt sowie das konkrete Untersuchungskonzept wie auch dessen Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung darlegt. (amtlicher Leitsatz)
    2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen endgültig verweigert wird. Die bloße Möglichkeit, aus der (längeren) Beobachtung des Beschuldigten im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und Persönlichkeit zu ziehen, reicht nicht aus. (amtlicher Leitsatz)

    OLG Rostock: Beschluss vom 02.12.2011 - I Ws 372/11 [fett-kursiv RS]
    "... 3. Die Beauftragung von Dr. O. war zudem zur Sachaufklärung ungeeignet, da sich der Untergebrachte einer Exploration durch diesen Sachverständigen widersetzte. Eine verlässliche Feststellung des aktuellen Zustands des Untergebrachten wird durch die Verweigerung der Exploration erheblich erschwert. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist daher die fehlende Bereitschaft des Untergebrachten zur Exploration durch einzelne Sachverständige mit zu berücksichtigen. Zumindest dann, wenn der Untergebrachte sich nur der Exploration durch einen bestimmten Sachverständigen verweigert, entspricht es nicht dem Gebot der bestmögliche Sachaufklärung, gerade diesen Sachverständigen weiter einzusetzen...."

      [Oberthema: "Leitsatz: War der im Zuge der Prognosebegutachtung nach § 463 Abs. 4 StPO beauftragte Sachverständige während der einstweiligen Unterbringung des Verurteilten als Anstaltsarzt mit dessen Behandlung und/oder Begutachtung in der Maßregelvollzugsanstalt befasst, kann er nicht als "externer Sachverständiger" angesehen werden. (amtlicher Leitsatz)"]




    Zur psychiatrischen Exploration in den Fachveröffentlichungen
    Die persönliche Exploration ist die wichtigste und unverzichtbare Methode einer forensisch-psychopathologischen Untersuchung. Das war bereits zu Beginn der forensischen Psychiatrie wissenschaftliches Standardwissen und oberstes Gebot forensisch-psychiatrischer Kunst, obwohl es nicht selten missachtet wurde und nach wie vor - rechts- und fachwidrig - missachtet wird, wie z.B. beim Berliner Gutachter oder dem Münchner Psychiatrieprofessor, was diese Seite ausführlich belegt. Der eklatanteste Fall ist sicher das Entmündigungsverfahren Ludwig II., König von Bayern 1886. Denn historisch galt schon damals (ausführlich hier Forensik um die Zeit 1870-1895) der allgemeine forensisch-psychiatrischer Grundsatz, dass eine Diagnose, noch dazu in einem Fall von möglicher oder drohender Entmündigung, eine genaue persönliche Untersuchung und Beobachtung erfordert und nicht allein auf Kenntnis von Akten oder fremdanamnestischen Angaben erfolgen kann und darf.

    Samt, Paul (1874), S. 255: "Selbstverständlich gibt erst eine genaue Exploration der psychischen und somatischen Individualität und ihrer Antecedentien im weitesten Sinne sichere Anhaltspunkte dafür, dass Störung der psychischen Processe bestehe."

    Krafft-Ebbing (1881), Lehrbuch der Gerichtlichen Psychiatrie, S. 25:  "Von grösster Bedeutung ist die persönliche Exploration des Beschuldigten. Wo sie fehlt (Fakultätsgutachten), ist nur selten ein sicheres Gutachten möglich." Und Sommer (1904), Kriminalpsychologie ..., S. 16: "Und selbst wenn man im einzelnen Falle sich bloß mit der Feststellung begnügen wollte, daß Symptome von Geistesstörung vorliegen, so erfordert auch diese beschränkte Aufgabe stets eine genaue persönliche Untersuchung."

        Auch Karl Jaspers (1913 ff), der eine neue Phase der Psychiatrie mit seinem großen Wurf einer Allgemeinen Psychopathologie 1913 einleitete, äußert sich klar und eindeutig. Ich zitiere aus der 5. unveränderten Auflage von 1948 die Einleitung zum Abschnitt "b) Die Untersuchungsmethoden", S. 688: "Die erste und für immer wichtigste Untersuchungsmethode ist die Unterhaltung mit dem Kranken."

    Bleuler, Eugen (1923), S. 525: "Die Hauptsache nun aber ist die gute Untersuchung. Man hüte sich, gerichtliche Meinungsäußerung abzugeben, ohne den Kranken selbst gesehen und genau untersucht zu haben."

    Witter, Hermann (1970, S. 253): "Die allgemeine, an der psychiatrischen Berufserfahrung orientierte Exploration (I.) ist der bei weitem wichtigste Teil der gesamten Untersuchung. Oft genügt schon sie allein zur Beantwortung der gutachtlichen Frage und weitere Untersuchungen sind eigentlich gar nicht mehr erforderlich."

    Bleuler, Eugen & Manfred (1972, S. 117), 12. A. bearbeitet von Manfred Bleuler: "F. Die psychiatrische Untersuchung I. Grundsätzliches. Der wichtigste Teil der psychiatrischen Untersuchung ist das ärztliche Zwiegespräch mit dem Kranken."

    Göppinger (1972)  "2.2.2.1. Psychiatrische Exploration. Vor allem mittels der psychiatrischen Exploration erhebt man den psychischen Befund als Grundlage für die psychiatrische Diagnose. Sie ist für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens unentbehrlich." Und S. 1568 führt er aus, "daß eine psychiatrische Begutachtung ohne Exploration als die wichtigste psychiatrische Untersuchungsmethode (s.o. 2.2.2.1) schlechthin nicht möglich ist."

    Weitbrecht (1973), S. 13: " Bei der Schilderung der psychiatrischen Exploration wurde schon darauf hingewiesen, daß es in erster Linie das Gespräch ist, welches Aufschluß darüber bringt, was seelisch in dem Patienten vorgeht. Die Aussage des Patienten ist die Quelle alles Wesentlichen, was wir in der Lehre vom abnormen und vom krankhaft veränderten Seelenleben des Menschen wissen."

    Venzlaff(1983) in:  Fehler und Irrtümer in psychiatrischen Gutachten, S. 200 [Fett-kursiv RS]: "Obwohl subjektive und objektive Vorgeschichte, psychiatrische Exploration und Verhaltensbeobachtung die zentrale Erfahrungsquelle für eine psychiatrische Diagnose sind, ist in sehr vielen Fällen eine zusätzliche testpsychologische Diagnostik, und zwar sowohl zur Prüfung des kognitiven Bereichs als auch zur Ergänzung der Persönlichkeitsdiagnostik unverzichtbar."

    Peters (1984) "Exploration (f). Psychiatrische Form der Untersuchung. ...  Es ist gegen die Exploration als Untersuchungsmethode eingewendet worden, daß sie abhängig ist von den Fähigkeiten oder de speziellen Erfahrungen des Explorienden. Die Komplexität der Psyche und ihrer Störungen bringt es jedoch mit sich, daß die Exploration bisher durch keine andere Methode ersetzt werden konnte und auch bei Anwendung von Tests den wesentlichen Bestandteil einer psychologischen Untersuchung darstellt."

    Kammergericht Beschluss v. 8.3.1988 - 1 W 880/88. "... Deshalb muß sich aus dem Gutachten regelmäßig ergeben, daß die Feststellungen des das Gutachten erstattenden Arztes auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen beruhen, ..."

    Haring (1989). Psychiatrie, S. 113: "Das Gespräch ist die Grundlage der psychiatrischen Untersuchung. ... Zunächst müssen wir die Mitarbeit des Patienten gewinnen."

    Kind (1990) Psychiatrische Untersuchung, S. 5: "Die wichtigste psychiatrische Untersuchungsmethode ist das Gespräch mit dem Patienten."

    Dinger, Andrea et al. (1992, S. 113) teilen zu den Häufigkeiten einleitend mit: "Eine Exploration - nach gutachtentechnischen Empfehlungen ein unabdingbarer Bestandteil jeder Begutachtung - wurde nur in 5 Fällen [RS: von 18, das sind nur 28%] durchgeführt. Zwei Gutachten scheinen ausschließlich auf der Basis von Aktenmaterialien und früheren Gutachten erstellt worden zu sein."

    Baer (1996) Rn "56 a) Exploration. Der wesentliche Bestandteil der psychiatrischen Untersuchung ist die Exploration. ... [Rn 76] Die psychiatrische Diagnose stützt sich somit im Bereich der endogenen Psychosen in hohem Maße auf die subjektive Seite des Erlebens des Kranken, verdeutlicht in der Selbstschilderung. 77 Diese wiederum wird angeregt durch die methodisch gezielte Befragung, die Exploration. Dabei sind drei Grundvoraussetzungen kompromißlos zu fordern. Fehlt eine, so ist die Diagnose wertlos:
    - der Psychiater muß selbst verstanden haben, was er fragt. Das ist bei jungen oder wissenschaftlich uninteressierten älteren Kollegen nicht immer vorauszusetzen.
    - Der Kranke muß die Fragen uneingeschränkt verstanden haben.
    - Der Kranke muß zu einer offenen Antwort bereit sein.
    78 Eine andere als diese Beweisführung für das Vorhandensein einer Schizophrenie gibt es nicht." [fett-kursiv RS]

    Nedopil et al. (1996), Exploration zum Delikt, S. 198f: "Aufgrund dieser „Screening-Untersuchung" können Hypothesen entwickelt werden, die in einem zweiten Schritt durch eine vertiefte Exploration zu überprüfen sind. ... Die wesentlichen Informationen über Tatvorfeld, Tatgeschehen und Nach-Tat-Verhalten sind explorativ zu sammeln. ... Man sollte sich vergegenwärtigen, daß in einem Gutachten zur Schuldfähigkeit nicht der psychische Status zum Zeitpunkt der Untersuchung ausschlaggebend ist, sondern jener zum Tatzeitpunkt."

    Stieglitz & Freyberger (1999), S. 4: ""Dem ärztlichen Gespräch kommt bei der Behandlung psychiatrischer Krankheiten eine besondere Bedeutung zu. ... Von zentraler Bedeutung ist das psychiatrische Erstgespräch."

    Kröber, Hans-Ludwig (1999), Gang und Gesichtspunkte der kriminalprognostischen psychiatrischen Begutachtung, S. 595: "2. Untersuchung des Verurteilten–Untergebrachten. Die Untersuchung des Probanden erfolgt vorangekündigt an mindestens 2 Terminen, je nach Schwierigkeitsgrad der Fragestellung mit einer Dauer ca. 5-7 Stunden, bisweilen auch länger, kaum einmal kürzer. Spätestens bis zum zweiten Gespräch muß der Sachverständige alles Aktenmaterial durchgearbeitet und geistig präsent haben. Ich selbst schätze das Vorgehen, 2 Tage lang von morgens bis spätabends in Aktenstudium und Untersuchungsgespräch ausschließlich mit diesem Probanden beschäftigt zu sein.“

    Foerster, Klaus (2004), S.511: "Das psychiatrische Gutachten im Rahmen der Anordnung einer Unterbringung setzt die persönliche Untersuchung und Befragung des Betroffenen durch den Sachverständigen voraus - eine selbstverständliche Tatsache im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen (abgesehen von der Beurteilung verstorbener Probanden bei der Beurteilung der Testierfähigkeit; s. Kap. 24.5)."

    Rasch & Konrad (2004) Die Bedeutung der Exploration ergibt implizit S. 335 aus der Bewertung der Mitwirkungsweigerung: "Sofern ein Beschuldigter zu einer psychiatrisch-neurologischen Untersuchung nicht bereit ist, lässt sich die Untersuchung ohnehin nicht durchführen. Überdies würde, darin ist Barbey beizupflichten, eine Zwangsbegutachtung nur in seltenen Ausnahmefällen mit dem ärztlichen Ethos zu vereinbaren sein." Sofern Taten eine Rolle spielen, wie z.B. bei den §§ 20, 21, 63, wird ausgeführt: "Bei der Exploration kommt es darauf an, bei der Tatschilderung möglichst viel vom subjektiven Erleben einzufangen. Die aktuelle Tatsituation wurde subjektiv möglicherweise ganz anders definiert, als es sich der Betrachtung nach Ablauf einiger Wochen und fern der damaligen Problematik darstellt. Insofern kommt es darauf an, das begleitende Erleben zu erfassen, das in kühler Distanz, Planung und kritischer Überlegung gelegen haben mag, aber auch in Verzweiflung, Ratlosigkeit und unklarem Handlungsbedürfnis. Versucht werden sollte, die zur Tatzeit bestehende Gestimmtheit abzuschätzen und das zur Verfügung stehende Maß an Reflexionsmöglichkeit."

    Huber, Gerd (2005) in Psychiatrie: Lehrbuch für Studium und Weiterbildung, S. 2: "Die wichtigste Untersuchungsmethode ist das ärztliche Gespräch, die planmäßig nach bestimmten Gesichtspunkten geleitete, gezielte psychopathologische Exploration des Patienten."

    Leipziger (2005). Im Schuldfähigkeits- und Unterbringungsgutachten vom 25.7.2005 über Gustl F. Mollath, S. 21: "Dem Angeklagten wurde auch erläutert, dass im Rahmen der Begutachtung Gespräche und Untersuchungen u.a. durch den Sachverständigen erforderlich seien.“ S. 23a: „Daraufhin begab sich der Unterzeichnete vom Patientenaufenthaltsraum auf der Station FP 6, in dem sich der Angeklagte aktuell befand, und erklärte ihm die Notwendigkeit des anstehenden Gespräches.“ S. 23b: "(2) „Beim Versuch, den Angeklagten doch noch von der Notwendigkeit des Gesprächs in einer geordneten Untersuchungssituation zu überzeugen, erregte sich der Angeklagte zusehends.“
        Anmerkung: Diese Bekundungen hinderten Dr. Leipziger offenbar nicht, auch ohne persönliche Untersuchung und Exploration, sein Gutachten zu verfassen. Ist das Gespräch also doch nicht "erforderlich" und "notwendig"? Hat Mollath nicht volkkommen recht, wenn er diesen Leuten nicht traut und auf einem Zeugen bzw. einer Audiodokumentation beharrt? Dieses Misstrauen hat mit Paranoia sicher gar nichts zu tun und ist als ausgesprochen gesundes Zeichen zu bewerten.

    Nedopil et al. (2005, S. 43): "Unter forensischen Psychiatern wurde die sog. klinische Kriminalprognose bevorzugt, die eine individualprognostische Erfahrung des Gutachters und eine möglichst sorgfältige individuelle Exploration und Untersuchung in den Vordergrund stellte (Leferenz, 1972)."

    Nedopil et al. (2005, S. 204): "2. Inhaltliche Mindestanforderungen: - Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei Paraphilie, detaillierte Darlegung der Tatbegehung)"

    Kröber, H.-L. (2006a). I  Inhaltliche Mindestanforderungen in: Kröber, H.-L. et al. (2006). Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie, Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. 3, S. 175: "Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen ...."

    Kröber , H.-L. (2006b). Praxis der kriminalprognostischen Begutachtung: handwerkliche Mindeststandards und kasuistische Illustration. In: Kröber, H.-L. et al. (2006). Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie, Handbuch der Forensischen Psychiatrie Bd. 3, S. 186: "Gerade für die Kriminalprognose sind standardisierte Persönlichkeitstests, Aggressionsfragebogen etc. von nur begrenztem Wert. Allemal können sie die eingehende Exploration weder abkürzen noch gar ersetzen."

    Boetticher et al. (2006), Mindestanforderungen Prognosegutachten, S. :" II.1.3 Angemessene Untersuchungsdauer unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads, ggf. an mehreren Tagen. Die Exploration ist für den Probanden möglicherweise für Jahre die letzte Chance, seine Person und seine Sicht der Dinge darzustellen. Dafür sollte ihm angemessen Raum gegeben werden. Bei begrenzten Fragestellungen oder bei ausführlichen vorangegangenen Begutachtungen kann ein einziger Untersuchungstermin ausreichend sein. Bei komplexen Fragestellungen und einem bislang unbekannten Probanden wird der Sachverständige schon wegen der Fülle der zu besprechenden Themen (siehe II.1.5) meist mehrere Termine wahrnehmen müssen. ... ... ...
        Unter „mehrdimensionaler Untersuchung" ist zu verstehen, dass themenbezogene 3 elementare Bereiche exploriert werden: Person - Krankheit - Delinquenz. Eine Reduktion auf nur 2 oder eines dieser Themen macht das Gutachten insuffizient. Die 3 Bereiche sind im individuellen Lebensverlauf zeitlich und sachlich verzahnt, was im Gespräch oft ein chronologisches Vorgehen nahe legt. Wenn die Prognosebegutachtung die erste forensische Begutachtung des Probanden ist, sollte man sich hinsichtlich der zu erhebenden Informationen an den „Mindestanforderungen für die Schuldfähigkeitsbegutachtung" orientieren. Dies betrifft insbesondere die delikt- und diagnosenspezifische Exploration. ... ... ... "

    Boetticher, A. et al. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, S. 6: "II. Inhaltliche Mindestanforderungen. 1.13.  Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung)."

    Nedopil (2007), S. 337: "Bei der Untersuchung des Probanden sind im Grunde die Regeln der psychiatrischen Explorationstechnik zu beherzigen."

    Rothenhäusler, Hans-Bernd & Täschner, Karl-Ludwig  (2007), Kompendium Praktische Psychiatrie, S. 12f: "2.2 Psychiatrische Exploration. Unter psychiatrischer Exploration wird das psychiatrische Untersuchungsgespräch verstanden. ...  Tabelle 2. Die obligaten und fakultativen Bestandteile der psychiatrischen Diagnostik. Obligat  Exploration des Patienten ...."

    Haug & Kind (2008), Kap. 2, S. 8: "Wesentliche Abweichungen vom Normalfall wäre der Auftrag von dritter Seite zur Abklärung eines seelischen Tatbestandes oder zur eigentlichen Begutachtung. In diesen Fällen wird, wie bereits erwähnt, das Hauptgewicht auf Exploration und Anamnese gelegt."

    Kröber (2008) S. 168: "In diesem ganzen Geschehensablauf ist die Exploration das Kernstück, ..." Kritische Anmerkung zur Möglichkeit der Exploration in der Begutachtungssituation nach Kröber.

    Paulitsch, Klas & Karwautz, Andreas (2008). 4 Krankheitsanamnse und Exploration, S. 99: "Das Gespräch mit einem Patienten ist nach wie vor die wichtigste Untersuchungsmethode in der Psychiatrie."

    Foerster & Winckler (2009): "Bei der forensisch-psychiatrischen Untersuchung geht es jedoch in der Regel nicht um die Beurteilung derartiger akuter [>30] psychopathologischer Auffälligkeiten, sondern um die Klärung länger zurückliegender Symptome, die Beurteilung von Persönlichkeitsauffälligkeiten oder prognostische Einschätzungen. All dies ist nur im eingehenden Gespräch möglich." Anmerkung: BVerG (2001) Unterbringungsanordnung zur Beobachtung setzt Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraus (2001).

    Payk (2010), S. 82: "Als Standardmethode zur Ermittlung des psychischen Befundes vermittelt die Exploration (lateinisch: explorare = erforschen) in allen ihren Varianten die wichtigsten diagnostischen Bausteine; ihr Medium ist die Sprache."

    Schneider et al. (2010, S. 64) "Das wichtigste psychiatrische Instrument ist das Gespräch mit dem Probanden."

    Kröber, H.-L. (2010), Die psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren. In: Bd. 2 Handbuch der Forensischen Psychiatrie, S. 197.: "Das psychodiagnostische Gespräch spielt in der forensisch-psychologischen Begutachtung nicht nur gemessen an seinem zeitlichen Umfang in Relation zu anderen Verfahren eine herausragende Rolle."

    Franz Streng (2011) kommt im Münchener Kommentar zu StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, 2. Auflage 2011, zu dem Ergebnis: "Randnummer 171 Den Kern jeder forensischen Begutachtung stellt die psychiatrische und/oder psychologische Exploration dar." Davor schon in "Randnummer 169 Bei der anschließenden Untersuchung des Probanden [FN7] sind das umfassende psychiatrische bzw. psychologische Interview (mit Anamneseerhebung und Exploration) als zentraler Bestandteil, daneben die testpsychologische und die körperliche Untersuchung zu unterscheiden"

    Tondorf & Tondorf (2011)  in "12. Keine Diagnose ohne Exploration, Fragwürdigkeit der Verhaltensbeobachtung. Grundlage der Diagnoseerstellung ist die psychiatrische Untersuchung, die Exploration. Ein Sachverständiger sollte sich nicht dazu hergeben, ein wissenschaftlich begründetes Gutachten über den Seelenzustand des Angeklagten vorzutragen, den er nicht selbst exploriert hat, von dem er keine eigene Anamnese erhoben hat. In der Psychiatrie ist eine Exploration ohne Aufnahme einer Beziehung mit dem Explorierten nicht möglich."

    OLG Rostock (2011) "Eine verlässliche Feststellung des aktuellen Zustands des Untergebrachten wird durch die Verweigerung der Exploration erheblich erschwert."

    Neurologen und Psychiater im Netz (Abruf 28.6.12): "Das direkte Gespräch zwischen Arzt und Patient stellt das Kernstück einer psychiatrischen Untersuchung dar und ist für die Diagnosestellung unerlässlich."

    Kammergericht (2012) "Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen endgültig verweigert wird."

    Fleischhacker & Hinterhuber (2012) "Tragende Säule der psychiatrischen Untersuchung ist das ärztliche Gespräch: ..."



     
    Ueberblick Explorations-Fehler ("Vernehmungsfehler") (ExpF)
    1. ExpF01  Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht erkannt.
    2. ExpF02  Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht geschaffen.
    3. ExpF03  Obwohl die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration nicht vorliegen wird exploriert.
    4. ExpF04  Sachverhalte, die erst ermittelt werden sollen, werden schon vorausgesetzt.
    5. ExpF05  Suggestivfragen jeglicher Art stellen, Vorgaben nahelagen, die erst ermittelt werden sollen.
    6. ExpF06  Gebrauch einer für die ProbandIn fremden oder gar unverständlichen Sprache (Fremdworte, mißverständliche oder nicht zeugengemäße Worte u. Beschreibungen).
    7. ExpF07  Fragewiederholungen („insistieren"), die verunsichern, weil sie bei der ProbandIn den Eindruck erwecken, man akzeptiere ihre Einlassung nicht.
    8. ExpF08  Ent- / Wertende sprachliche Kommentare (das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form, das heftige Bestreiten), die der ProbandIn den Weg weisen, was erwünscht und unerwünscht ist.
    9. ExpF09  Ent- / Wertendes Ausdrucksverhalten (Kopfschütteln, nicken, grimassieren, Augenbrauen hochziehen, Augen verdrehen, drohen, nötigen, schreien, anschreien, niederbrüllen, entwertende Gesten wie z.B. wegwerfende Handbewegung usw.).
    10. ExpF10  Ungeduld (Finger trommeln, erwartungsvolles schauen, auffordern, drängen, womöglich auch noch entwertend "Na, wird's heute noch was?").
    11. ExpF11  Aussagehemmende Faktoren zulassen (hemmende Anwesende, Störungen, Unterbrechungen, Ablenkungen, Zeitdruck).
    12. ExpF12  Unkontrollierte Reaktionen (Hm, aha, soso, na so was, lachen, grimmig schauen, ...).
    13. ExpF13  Einseitiges - nicht zu allen in Frage kommenden Hypothesen - vernehmen (explorieren).
    14. ExpF14  Wichtige Sachverhalte nicht gründlich genug erforschen.
    15. ExpF15  Andere oder fremde Einflüsse nicht genügend erforschen und erheben.
    16. ExpF16  Eine persönliche Exploration wurde ohne nähere Angabe nicht durchgeführt.
    17. ExpF17  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil ProbandIn nicht explorierbar war (z.B. Amnesie, Delirum, psychotisch).
    18. ExpF18  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil nicht für nötig erachtet.
    19. ExpF19  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil sich ProbandIn verweigerte.
    20. ExpF20  Irritierende, widersprüchliche Botschaften / Fragen.
    21. ExpF21  Fürsorgepflichten für die Aussagende werden nicht erkannt oder hinreichend beachtet.
    22. ExpF22  Die Fragestellung oder ihr Hintergrund ist nicht klar.
    23. ExpF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Exploration zuzuordnen ist.



    In memoriam: Allgemeines zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler
    Fehler in forensisch-psychologischen, forensisch-psychopathologischen, forensisch-psychiatrischen Gutachten.

    Vorbemerkung: Das Einzelfallprinzip gebietet, sicherheitshalber nur von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Katalog enthält also überwiegend nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen Einzelfall wirklich ein Gutachten-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein, sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles untersucht und entschieden werden. Und natürlich hängt die Fehler-Diagnose und das Gewicht, das ihr zukommt, auch sehr davon ab, aus welcher wissenschaftlichen Perspektive oder Basis die Betrachtung erfolgt. PsychoanalytikerInnen haben z.B. ein sehr lockeres Verhältnis zu Phantasie und Vermutungen und verwechseln diese oft mit Wissenschaft, Empirie oder Objektivität.
        Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht: fehlerlose Gutachten gibt es nicht. Aber: die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen möglichen Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler mögen auch keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen Einzelfall vielleicht schon. Und es gibt fatale Fehler, die ein Gutachten nicht verwertbar machen (z.B. Oder-Diagnosen, Verfassung und Befinden zu den Tatzeiten nicht exploriert oder, bei keinem Ergebnis hierzu, die Beweisfrage als nicht beantwortbar erklärt, nicht persönlich untersucht, unzulängliche Mittel und Methoden angewendet, ... ... ...)
    Kleine Fehlertaxonomie: (1) Fatale, nicht mehr reparierbare Fehler. (2) Fatale Fehler ohne nähere Spezifikation. (3) Fatale, aber grundsätzlich noch reparierbare Fehler ("Nachbesserung", weiteres Ergänzungsgutachten).  (4) Fehler ohne bedeutsame Auswirkung auf die Beantwortung der Beweisfrage. (5) Sonstiger in seiner Bedeutsamkeit nicht richtig oder zuverlässig einschätzbarer Fehler.
        Sonderfall: Fehlerhaftes Gutachten, aber im Ergebnis nachvollziehbar und - wenn auch mit anderem Vorgehen - zum gleichen Ergebnis gelangend.



    Beschreibung, Beispiele und Belege für Explorationsfehler
    Wie oben ausgeführt, ist die psychiatrische Exploration das unverzichtbare und zentrale Mittel der klinischen Informationsbeschaffung. Ohne gründliche und fachkundige Explorationsergebnisse kann es keine solide und tragfähige Basis für die Befundtatsachen geben. Explorationsfehler sind damit oft sehr ernst zu nehmende Fehler, nicht selten sogar fatale, d.h. nicht mehr gutzumachende Fehler.
        Die Nummerierung ist weder logisch noch systematisch, sondern dient nur einer Unterscheidung und Zitierung, sie hat sich während der Arbeit fortentwickelt. Neue Fehler werden einfach weiter gezählt.



    ExpF01 Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht erkannt.

    Nirgendwo ist der Aufbau einer positiven, vertrauensvollen Arbeitbeziehung wichtiger als im forensisch psychologisch-psychopathologischen Bereich. Eine positive, vertrauensvolle Arbeitsbeziehung ist Grundvoraussetzung für die Öffnung einer Probandin, so dass mit zuverlässigen (reliablen), stimmigen (validen) und damit verwertbaren Angaben gerechnet werden kann. Obwohl - oder vielleicht weil? - das von solch grundlegender Bedeutung ist, finden sich in den Veröffentlichungen, Lehrbüchern und Fachartikeln der forensischen Psychiatrie hierüber so gut wie keine Angaben.
     
     
    Die notwendigen Bedingungen für eine verwertbare (valide) Exploration

    So wichtig eine Exploration ist, so darf man doch nicht übersehen, dass sie im günstigen Fall eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung vorstellt.  Ob man mündlich oder schrift-lich exploriert, spielt hinsichtlich der Voraussetzungen keine Rolle. Die direkte mündliche Exploration hat aber den Vorteil, dass detailliert und sofort Verständnis- oder Ausdrucksprobleme besprochen werden können. Bei genauer Betrachtung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. dass die Befragten ihre innere Befindlichkeit wahrnehmen (Siehe: "Wie geht es Ihnen?") können
    2. dass die Befragten ihre inneren Wahrnehmungen angemessen beurteilen und bewerten können
    3. dass die Erfassung der inneren Befindlichkeit diese auch tatsächlich repräsentiert
    4. dass die Befragten den Sachverhalt einräumen können
    5. dass die Befragten den Sachverhalt auch einräumen wollen
    6. dass die Befragten den Sachverhalt ihrer inneren Wahrnehmungen angemessen ausdrücken (verbalisieren) können
    7. dass die Untersucherin angemessen exploriert (> Fehler)
    8. dass die Untersucherin die Äußerungen der Befragten so wie gemeint versteht
    9. dass die Untersucherin die Äußerungen der Befragten angemessen beurteilt und bewertet
    _
    In den bisherigen - rein formalistisch orientierten - Testtheorien werden 1) 2) 3) 4) 5) 6) unkritisch vorausgesetzt und gewöhnlich nicht weiter thematisiert,  was ich für einen schweren methodischen Fehler - auch der Psychologen - halte, weil hier das Fundament, die Basis, betroffen ist. Stimmt schon die Basis nicht, ist der gesamte Überbau in Frage gestellt und sei er mathematisch noch so eloquent ausgearbeitet. Bevor wir zum Quantitativen vorrücken können, muss das Qualitative der Datenerfassung angemessen geregelt und aufbereitet sein.

    Zu den einigermaßen sicheren Methoden gehört eine inhaltlich gehaltvolle Exploration, die im Allgemeinen eine zu schaffende Vertrauensbasis voraussetzt und  am besten mit einem subjektwissenschaftlichen Ansatz einhergeht. Nachdem das Vertrauen oder die Vertrauensbasis in den Sachregistern der großen Forensischen Standwerke keine Rolle spielt, wundert es  keinen Fachkundigen, dass die forensische Psychiatrie hier nichts zustande bringt. Sie wissen Wesentliches nicht (Differentielle Psychologie der Persönlichkeit, Entwicklungs-, Sozialpsychologie, Exploration, wissenschaftliche Methodik)  und wenn sie etwas wissen, wenden sie es nicht an und beachten die elementaren Voraussetzungen für eine Begutachtung nicht.

    In dem 5bändigen Werk Handbuch der forensischen Psychiatrie (2767 Seiten ohne Literatur und Sachregister) gibt es kein einziges psychiatrisches Kapitel zur Exploration, was hier zu beachten ist, worauf es ankommt und wie es geht. Forensischen Psychiater scheinen Explorationen nicht lernen müssen. Und genau so sehen ihre Gutachten auch meist aus. Die oben genannten 9 Punkte findet man in keiner (forensisch-) psychiatrischen Veröffentlichung. 

    Man beachte darüber hinaus, dass auch mit einer methodisch gut durchgeführten Exploration, die Informationsbasis für die Beweisfragen nicht ausreichen können, weil es zu wenig oder zu unsichere beweisfragenrelevante Informationen sind. 
      Und für alle Beweisfragen zu den §§ 20, 21 StGB gilt: Selbst wenn ein klarer und gut begründeter und  gesicherter psychopathologischer Befund vorliegt, muss der Kausalzusammenhang zwischen Bef und und Tatzeiten begründet und hergeleitet werden . 
     

    Thema Voraussetzungen einer ergiebigen Exploration in den Fachveröffentlichungen.
    Fehlende Einträge zur Arbeitsbeziehung oder zum Beziehungsaufbau in den Lehrbüchern, insbesondere im 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie.
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF01: Es finden sich keine Angaben zum Aufbau einer positiven und vertrauensvollen Arbeitsbeziehung.
    Beleg ExpF01 Belege: Fehlende, prüfbare Angaben zur Arbeitsbeziehung im Gutachten.
     
     



    ExpF02 Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht geschaffen.

    Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: (1) Liegt bereits ExpF01 vor, so folgt daraus, dass natürlich, was schon gar nicht erkannt wird, auch nicht berücksichtigt oder hergestellt wird. (2)  Hier wird zwar erkannt, dass eine positive, vertrauensvolle Arbeitsbeziehung erforderlich ist, aber sie wird faktisch nicht aufgebaut.

    Thema wie die Voraussetzungen einer ergiebigen Exploration in den Fachveröffentlichungen geschaffen werden können.
    Fehlende Einträge zur Arbeitsbeziehung oder zum Beziehungsaufbau in den Lehrbüchern, insbesondere im 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie.
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF02: Es finden sich keine Angaben, was gemacht wurde, um eine positive und vertrauensvolle Arbeitsbeziehung aufzubauen.
    Beleg ExpF02 Belege: Fehlende, prüfbare Angaben im Gutachten, was zum Aufbau einer positiven, vertrauensvollen Arbeitsbeziehung unternommen wurde.



    ExpF03 Obwohl die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration nicht vorliegen wird exploriert.

    Hier ergibt sich fast zwingend, dass keine zuverlässigen (reliablen) und stimmigen (validen) Ergebnisse erzeugt werden, das "Gutachten" also sich auf keine hinreichend begründeten Befundtatsachen stützen kann. Das Fundament gleicht einem Schweizerkäse, wobei die Sachverständige nicht weiß, ob sie sich gerade in einem Loch oder auf festem Boden befindet.

    Thema Explorieren, obwohl die Voraussetzungen für eine ergiebige und verwertbare Exploration nicht vorliegen.
    Fehlende Einträge zur Arbeitsbeziehung oder zum Beziehungsaufbau in den Lehrbüchern, insbesondere im 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie.
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF03:
    Beleg ExpF03



    ExpF04 Sachverhalte, die erst ermittelt werden sollen, werden schon vorausgesetzt

    Thema Explorieren auf der Basis von Voraussetzungen, die erst ermittelt werden sollen
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF04:
    Beleg ExpF04



    ExpF05 Suggestivfragen jeglicher Art stellen, Vorgaben nahelagen, die erst ermittelt werden sollen.
    Eine ausführliche Dokumentation zu den Suggestivfragen in der forensischen Psychologie finden Sie hier. Eine Auswahl psychopathologischer Fachmeinungen habe ich hier dokumentiert.

    Thema Suggestiv Explorieren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF05:
    Beleg ExpF05
     



    ExpF06  Gebrauch einer für die ProbandIn fremden oder gar unverständlichen Sprache (Fremdworte, mißverständliche oder nicht zeugengemäße Worte u. Beschreibungen).

    Thema unverständlich Explorieren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF06:
    Beleg ExpF06



    ExpF07  Fragewiederholungen („insistieren"), die verunsichern, weil sie bei der ProbandIn den Eindruck erwecken, man akzeptiere ihre Einlassung nicht.

    Thema insistierendes Explorieren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF07:
    Beleg ExpF07



    ExpF08  Ent- / Wertende sprachliche Kommentare (das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form, das heftige Bestreiten), die der ProbandIn den Weg weisen, was erwünscht und unerwünscht ist.

    Thema Explorieren mit wertenden Kommentaren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF08:
    Beleg ExpF08
     



    ExpF09  Ent- / Wertendes Ausdrucksverhalten (Kopfschütteln, nicken, grimassieren, Augenbrauen hochziehen, Augen verdrehen, drohen, nötigen, schreien, anschreien, niederbrüllen, entwertende Gesten wie z.B. wegwerfende Handbewegung usw.).

    Nach Angaben von G. F. Mollath sei er im Landgericht Nürnberg vom Richter niedergebrüllt worden.

    Thema Explorieren mit wertendem Ausdrucksverhalten
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF09:
    Beleg ExpF09



    ExpF10  Ungeduld (Finger trommeln, erwartungsvolles schauen, auffordern, drängen, womöglich auch noch entwertend "Na, wird's heute noch was?").

    Thema ungeduldiges Explorieren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF10:
    Beleg ExpF10
     



    ExpF11 Aussagehemmende Faktoren zulassen (hemmende Anwesende, Störungen, Unterbrechungen, Ablenkungen, Zeitdruck).

    Thema Explorieren unter aussagehemmenden Rahmenbedingungen
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF11:
    Beleg ExpF11



    ExpF12  Unkontrollierte Reaktionen (Hm, aha, soso, na so was, lachen, grimmig schauen, ...).

    Thema Explorieren mit unkontrollierten Reaktionen
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF12:
    Beleg ExpF12



    ExpF13 Einseitig - nicht zu allen in Frage kommenden Hypothesen - vernehmen (explorieren).

    Thema Einseitiges Explorieren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF13:
    Beleg ExpF13



    ExpF14 Wichtige Sachverhalte nicht gründlich genug erforschen.

    Thema wichtige Sachverhalte nicht gründlich genug explorieren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF14:
    Beleg ExpF14
     



    ExpF15 Andere oder fremde Einflüsse nicht genügend erforschen und erheben.

    Thema Andere oder fremde Einflüsse nicht genügend explorieren
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF15:
    Beleg ExpF15



    ExpF16  Eine persönliche Exploration wurde ohne nähere Angabe nicht durchgeführt.

    Thema Persönliche Exploration ohne Angabe von Gründen nicht durchgeführt
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF16:
    Beleg ExpF16
     



    ExpF17  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil ProbandIn nicht explorierbar war (z.B. Amnesie, Delirum, psychotisch).

    Thema Persönliche Exploration nicht durchführbar
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF17:
    Beleg ExpF17



    ExpF18  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil nicht für nötig erachtet.

    Thema Persönlich Exploration durchgeführt, weil nicht für nötig erachtet
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF18: Es wird ein Attest, eine gutachterliche Äußerung oder Stellungnahme oder gar ein "richtiges" Gutachten ohne persönliche Exploration, sozusagen nach Aktenlage oder aufgrund fremder Behauptungen oder Informationen erstellt.

    Beleg ExpF18-01 Die Entmündigung Ludwigs II. ohne jede persönliche Exploration.
    Ludwig II, ist wohl der spektakulärste Fall eines Patienten in Bayern, der ohne jede persönliche Exploration und Untersuchung, nur nach Aktenlage für verrückt und geschäftsunfähig erklärt wurde. Und dies, obwohl bereits zu seiner Zeit der Mindeststandard persönliche Untersuchung in der forensischen Psychiatrie allgemein bekannt und "anerkannt" war.

    Beleg ExpF18-02  Teppichhändler Ferndiagnose eines Münchner Psychiatrieprofessors ohne jede persönliche Exploration.
     

    Beleg ExpF18-03 Nürnberger Schuldfähigkeitsgutachten ohne persönliche Exploration Gustl F. Mollaths (Nürnberg)
    Obwohl keinerlei persönliche Untersuchung und Exploration möglich war, weil sie der Proband verweigerte, kam der Nürnberger Gutachter nach Meinung des Richters in der Verhandlung am 22.4.2004 "nachvollziehbar und überzeugend zu dem - vorbehaltlich einer bislang noch nicht möglichen ausführlichen Exploration - vorläufigen Ergebnis, dass beim Angeklagten eine gravierende psychische Erkrankung, vermutlich eine Psychose vorliegt. Obwohl also der Sachverständige aus Nürnberg Gustl F. Mollath nicht persönlich untersuchen und explorieren konnte, weil dieser sich weigerte, hinderte ihn das nicht, eine Vermutungsdiagnose - nach dem BGH-Beschluss vom 12.11.2004 unzulässig, weil Diagnosesicherheit und eindeutige Zuordnung gefordert wird - auszusprechen, statt den Auftrag wissenschaftlich als nicht erfüllbar zurückzugeben. Und es hinderte auch den Richter nicht, eine völlig widersprüchliche und unbegründet positive Bewertung des mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung ohne Anwaltsschutz abzugeben.


    Quelle: https://www.gustl-for-help.de/download/2004-05-05-Mollath-Amtsgericht-Einweisungsbeschluss.pdf
     

    Beleg ExpF18-04 Schuldfähigkeitsgutachten aus dem BKH Bayreuth ohne Exploration Gustl F. Mollaths
    Nachdem sich ein Arzt des BKH Erlangen für befangen erklärte, wurde der Fall an das BKH Bayreuth abgegeben. Der Bayreuther Gutachter legte am 25.7.2005 sein schriftliches Gutachten zu den Beweisfragen "Zu klären ist die Schuldfähigkeit bezüglich der unterstellten, nicht näher beschriebenen oder benannten Vorfälle am 12.8.2001, 31.05.2002 und am 23.11.2002." vor. Hier führt der Sachverständige aus:
     

      „Wie im Vorfeld der durch das Amtsgericht Nürnberg für den Angeklagten angeordneten Unterbringung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO bereits anlässlich anstehender Begutachtungen gezeigt, war der Angeklagte auch im Rahmen der stationären Beobachtung und Untersuchung vom 14.02.2005 bis zum 21.03.2005 nicht bereit, an Untersuchungen oder explorativen Gesprächen im Engeren mitzuwirken.
      Von daher muss die Begutachtung im Wesentlichen sich auf die Bewertung des vom Akteninhaltes und der vom Angeklagten verfasstem Schreiben sowie auf die Erkenntnisse der Beobachtung während der stationären Begutachtung vom 14.02.2005 bis zum 21.03.2005 stützen.“


    Der Sachverständige erkennt nicht, dass er bei Weigerung des Probanden, sich explorieren und untersuchen zu lassen, die Beweisfragen nicht angemessen beantworten und infolgedessen den Gutachtenauftrag wissenschaftlich nicht korrekt erledigen kann.

    Beleg ExpF18-05 Berliner Prognosegutachten ohne persönliche Exploration Gustl F. Mollaths.
     



    ExpF19 Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil sich ProbandIn verweigerte.

    Thema Persönliche Exploration nicht durchgeführt, weil ProbandIn sich weigerte
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF19:
    Beleg ExpF19



    ExpF20  Irritierende, widersprüchliche Botschaften / Fragen.
    Dieser potentielle Fehler wurde bei der Vernehmungs- und Aussageanalyse des LG Regensburg der Vernehmung von Gustl Mollath am 8.8.2014, dem 15. Verhandlungstag, zum 12.08.2001 entdeckt  (Beleg hier).



    ExpF21  Fürsorgepflichten für die Aussagende werden nicht erkannt oder hinreichend beachtet.
    Dieser potentielle Fehler wurde bei der Vernehmungs- und Aussageanalyse des LG Regensburg der Vernehmung von Gustl Mollath am 8.8.2014, dem 15. Verhandlungstag, zum 12.08.2001 entdeckt  (Beleg hier)



    ExpF22 Die Fragestellung oder ihr Hintergrund ist nicht klar.
    Dieser potentielle Fehler wurde bei der Vernehmungs- und Aussageanalyse des LG Regensburg der Vernehmung von Gustl Mollath am 8.8.2014, dem 15. Verhandlungstag, zum 12.08.2001 entdeckt  (Beleg hier)


    ExpF-X: Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Exploration zuzuordnen ist.

    Thema sonstiger Explorationsfehler
    Prototypische Fehlerstruktur ExpF-X:
    Beleg ExpF-X

    Die bisherig erfassten potentiellen Fehlermöglichkeiten waren genau auf die forensisch-psychopathologische Exploration zugeschnitten. Tatsächlich gibt es aber eine lange Forschungstradition zu Fehlern in Befragungen, die man auch nicht aus den Augen verlieren sollte, insbesondere, wenn Fragebögen oder psychologisch-psychopathologische Tests verwendet werden.
     

      Uebersicht der Fehler- und Verfälschungstendenzmöglichkeiten in Befragungen
      • Aggravationstendenz
      • Antworttendenz (response sets Kriz & Lisch 1988, S. 177)
        • Mittenwahlen, Tendenz zur Mitte
        • Übertreiben > Extremwahl
        • Untertreiben  > Extremwahl (understatement)
        • Ausweichen
          • „vergessen“ (> Missing data)
          • nicht bearbeiten (unklar warum > Missing data)
          • Weiß nicht
          • Sowohl als auch
          • Weder-noch
          • teils-teils
        • Ja-Sagen-Tendenz
        • Nein-Sagen-Tendenz
      • Dissimulations-Motivation (eine Störung verleugnen, herunterspielen)
      • Einene spezifischen Eindruck hervorrufen wollen
      • Einstellung
      • Erinnerungstäuschung (nicht bewußt)
        • Plus-Täuschung: hinzuerinnert, hinzugefügt, erzeugt, obwohl nicht erlebt.
        • Minus-Täuschung: wegerinnert, weggelassen, obwohl erlebt
        • Vertauscht: ein Erlebnis aus einem anderen Zusammenhang wird falsch zugeordnet
        • andere Erinnerungstäuschungen.
      • Erwartungseffekt (Kriz & Lisch 1988, S. 113): eine Erwartung erfüllen wollen.
      • Extrem-Antwortneigung: Über- und Untertreibungsfehler.
      • Konfabulation: Erinnerungslücken mit spontan einfallendem Phantasiestoff schließen, ohne es zu bemerken.
      • Halo-Effekt (Kriz & Lisch 1988, S. 177)
      • Übertragungs-Vorurteil, ein Ergebnis in a wird auf b unzulässig ausgeweitet und übertra-gen (x ist  schön, also ist auch gut; er einmal lügt, dem glaubt man [überhaupt] nicht [mehr]), oft auch als unzulässige Generalisierung
      • Hawthorne-Effekt (positive Reaktion infolge der Zuwendung, die sich durch die Aufmerksamkeit der Forschung oder Exploration ergibt).
      • Hypothesen: sie lenken und filtern die Aufmerksamkeit und Erfassung in eine bestimmte Richtung. Siehe auch Theorie, Einstellung, Erwartungen, Vorurteil, Ideologie.
      • Ideologie
      • Illusion („Einbildung“), illusionäre Verkennung
      • Interesse der ProbandIn (AD-H-D haben zu wollen oder gerade nicht; Ritalin verschrieben haben zu wollen oder gerade nicht)
      • Interviewer-Effekt (Kriz & Lisch 1988, S. 128)  > Versuchsleiter-Effekt
      • Irrtum
      • Lüge
      • Missing data fehlende Daten durch Vergessen, nicht wissen, nicht mögen, ...
      •  Ein großes Problem im sozialwissenschaftlichen Bereich
      • Münchhausensyndrom:
      • Placebo-Effekt (Kriz & Lisch 1988, S. 199)
      • Protokollfehler (Kriz & Lisch 1988, S. 178)
      • Erfassungsfehler im Sinne der Erwartungen und Hypothesen
      • Pseudologia phantastica.
      • Pygmalion-Effekt  (Kriz & Lisch 1988, S. 208)
      •  Sonderfall des Versuchsleitereffrektes im Sinne der sich selbst erfüllenden Prophezeiung (self fulfilling prophecy), z.B. jemand wird gesagt. daß er in einem test sehr intelligent ab-geschnitten hat, obwohl das gar nicht stimmt und nach einem Jahr stellt man dann fest, daß der betreffende signifikant besser Leistungen erzielt als ebenfalls falsch informierte Kon-trollpersonen, denen aber gesagt wurde, sie hätten nicht besonders intelligent abgeschnitten (ethisch natürlich sehr problematisch).
      • Rentenbegehren > Interesse der ProbandInnen
      • Response Sets  > Antworttendenz
      • Rosenthaleffekt > Versuchsleiter-Effekt
      • Scheinvalidität > Interesse der ProbandInnen
      • Eine Bearbeitung erfolgt nach der Interpretation, wie ein Ergebnis bewertet wird, also meist was die Probandin bezüglich ihrer Interessen für günstig erachtet wird. Fragt man ei-ne Zeugin [suggestiv], ob sie Angst hatte, so kann sie interpretieren, daß sie in dieser Situation hätte Angst haben sollen und sagt deshalb ja, obwohl sie gar keine Angst hatte.
      • Self-destroying prophecy (Kriz & Lisch 1988, S. 226)
      • Eine Prognose trifft nicht ein, weil sie bekannt wurde.
      • Self-fulfilling prophecy (Kriz & Lisch 1988, S. 226-227)
      • Soziale Erwünschtheit  (Social Desirability; Kriz & Lisch 1988, S. 178)
      • Sozio-demographische Effekte  (Kriz & Lisch 1988, S. 178)
      • Alter, Geschlecht, soziale Herkunft, Sprache usw. erzeugen spezifische Merkmals-Fehler.
      • Thomas-Theorem (unter Self-fulfilling/ destroying prophecy; Kriz & Lisch 1988, S. 227)
      • Menschen handeln entsprechend ihrer Definition einer Situation.
      • Versuchsleiter-Effekt  (Kriz & Lisch 1988, S. 178)
      • Beinflussung des Untersuchten durch den Versuchsleister in Richtung dessen Hypothesen und Erwartungen.
      • Vorurteil
      • X (sonstiger in der Liste nicht erfasster)




    Literatur (Auswahl)

    Historische psychiatrische Literatur zur Frage der persönlichen Exploration, Gesprächsführung und Untersuchung

    • Bleuler, Eugen (1923). Gutachtentätigkeit. In (525ff): Lehrbuch der Psychiatrie. Berlin: Springer.
    • Jaspers, Karl (1948). Allgemeine Psychopathologie. Berlin: Springer.
    • Krafft-Ebing, Richard von (1882, 2.A.). Grundzüge der Criminalpsychologie auf Grundlage der deutschen und österreichischen Strafgesetzgebung für Juristen. Stuttgart: Enke.
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      • 2010: HBFP Band 2 Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psychiatrie im Strafrecht.
      • 2006: HBFP Band 3 Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie.
      • 2009: HBFP Band 4 Kriminologie und Forensische Psychiatrie.
      • 2009: HBFP Band 5 Forensische Psychiatrie im Privatrecht und Öffentlichen Recht.
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    _
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    • Lipmann, O. (1905). Reformvorschläge zur Zeugenvernehmung vom Standpunkt des Psychologen. Archiv für Kriminologie, .
    • Milne, Rebecca & Bull, Ray (2003) Psychologie der Vernehmung. Die Befragung von Tatverdächtigen, Zeugen und Opfern. Bern: Huber.
    • Prasch, Volker (2002) Die List in der Vernehmung und Befragung des Beschuldigten. Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Täuschungsverbots des § 136a StPO. Dissertation Rechtsiwssenschaftliche Fakultät Köln.
    • Schwindt, R (1989). Die polizeiliche Vernehmung. Kriminalistik, 43 (2), 89-92.
    • Strafprozessordnung (StPO): Vernehmung des Beschuldigten 10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133 - 136a): § 133 (Ladung), § 134 (sofortige Vorführung), § 135 (Dauer),  § 136 (Vernehmung), § 136a (Verbotene Methoden),
    • Zivilprozessordnung (ZPO): Zeugenbeweis (§§ 373 - 401), Vernehmung zur Sache Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455)


    Links (Auswahl: beachte)
    • Buchpräsentation: Anleitung der psychiatrischen Exploration.
    • Neurologen und Psychiater im Netz.
    • Kommunikationsregeln der Psychotherapieschulen.
    • Die 12 'Verbote' (‘Hauptsünden’) in der Vernehmung (Exploration).
    • Suggestivfragen in der Diagnostik.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Stichworte: Allgemeines und Geschichtliches zur Lehre Exploration - Undeutsch (1983): "3. Qualitative Charakterisierung *  Eigener wissenschaftlicher Standort  *  Geschichte der Explorationsmethode * Psychologische Gesprächsführung / Exploration * Exploration und       Gesprächsführung in der Psychiatrieausbildung * Psychopathologische / psychiatrische Ausbildung schon während des Psychologiehauptstudiums * Psychopathologische Fachmeinungen zu Suggestivfragen (Auswahl) *
    Eigener wissenschaftlicher Standort
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    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur. 
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
    _
    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." 
    _
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
    ___
    Allgemeines und Geschichtliches zur Lehre Exploration
    Exploration heißt wörtlich Erkundung, Erforschung. In der Psychologie, Psychopathologie, Psychiatrie und Medizin ist sie das wichtigste Mittel, Informationen für die entsprechenden Ziele und Zwecke je nach Beweisfragen zu gewinnen. Gut explorieren können, ist eine hohe Kunst, deren Handwerk man unter Supervision lernen, üben und trainieren muss. So wurde zu Zeiten des wissenschaftlichen Tiefenpsychologen Walter Toman am Psychologischen Institut Erlangen ein zweisemestriger Kurs (Exploration I. und Exploration II.) angeboten und die Ausbildung in psychologischer Gesprächsführung / Exploration auch beibehalten. Obwohl der Terminus von der Psychiatrie entwickelt wurde (> Geschichte der Explorationsmethode), scheint Explorationsmethodik und -technik in der Mediziner- und Psychiatrieausbildung doch ein rechtes Stiefkind zu sein, was man vielfach gleich bemerkt, wenn man psychiatrische Gutachten liest, die einen Explorationsteil enthalten - was selten vorkommt. Exploration ist nun nicht einfach ein Gespräch, sondern sie ist ein ganz besonderes Gespräch, das wichtige Grundregeln zu beachten hat.
    Eine persönliche Exploration ist unabdingbarer Bestandteil einer fundierten wissenschaftlichen psychiatrischen Begutachtung. Ist sie nicht möglich, ist eine wissenschaftlich fundierte Gutachtenerstattung nicht möglich (ExpF16).
    ___
    Undeutsch (1983): "3. Qualitative Charakterisierung
    Die Exploration gehört zu den qualitativen Methoden par excellence. Deren methodische Eigentümlichkeiten sind herausgearbeitet z.B. in den Artikeln von W. Salber (1960, 1969). Die dort herausgestellten methodischen Grundzüge der qualitativen Methoden haben samt und sonders auch für alle explorativen Verfahren Geltung. [>326] " Udo Undeutsch (1983, S. 325) ...  ... ...
        Thomae führt zusammenfassend aus:
    „Die Gewinnung dieser Verhaltens-Daten hat dem ideographischen Prinzip zu folgen, das möglichst die ,unverzerrte' psychische Wirklichkeit zu erfahren und zu erfassen strebt. Deshalb können Tests und Fragebögen nicht die primäre Quelle dieser Forschung sein, da sie in jedem Falle ja eine Veränderung des realen Verhaltens (Umschaltung von einer sinnbezogenen ,erfüllten' Situation auf eine relativ sinnarme, nur durch Zusatzmotivationen zu stabilisierende) darstellen" (1968, 106).
        Am schwierigsten ist naturgemäß die Abgrenzung der Exploration gegen das Interview. Thomae (1968; 112) stellt zunächst die Gemeinsamkeiten heraus: Beide stellen eine Form der verbalen Kommunikation dar. Gemeinsam ist beiden weiterhin, daß Auslösereize (z.B. Fragen) verwendet werden, die einer beiden Partnern in ähnlicher Weise vertrauten Erlebnissphäre angehören. Dennoch besteht zwischen Interview und Exploration ein Unterschied, den es mit Wellek (1958) und Thomae (1968, 112) festzuhalten gilt. Nicht nur ist das Interview in seinen verschiedenen Formen mehr oder minder standardisiert, sondern es ist auch ausschließlich oder doch vorwiegend auf Wissen, Meinungen, Vorstellungen von außerhalb des befragten Subjekts gelegenen „Dingen" ausgerichtet. Demgegenüber ist es für die Exploration typisch, daß sie auf den befragten Menschen selbst gerichtet ist, der nicht nur als Reflektor, sondern in seiner Eigenschaft als Subjekt, als Mitmensch, als Partner Gegenstand des ganzheitlichen explorativen Interesses ist.
        Von allen anderen Datenerhebungsverfahren unterscheidet sich die Exploration dadurch, daß sie nicht wie diese die Antwortmöglichkeiten des Untersuchten auf ein Konzept einengt, das den Erwartungen einer bestimmten Theorie oder den Erfordernissen einer bestimmten Methodologie entspricht. Dadurch bleibt den anderen Verfahren der Zugang zur vollen Breite menschlichen Verhaltens verschlossen.
        „Da eine Fremdbeobachtung dieses Verhaltens aus äußeren Gründen meist nicht möglich ist, stellt die Exploration einen der wenigen Zugänge zu einer durch den methodologischen Zugriff noch nicht veränderten seelischen Wirklichkeit dar" (Thomae 1968, 113)." Udo Undeutsch (1983, S. 327)
    ___
    Geschichte der Explorationsmethode. Zur Geschichte des Explorationsbegriffs informiert Udo Undeutsch (1983, S. 323): "2. Geschichte
    Es läßt sich die Annahme begründen, daß das Erkundungsgespräch im Alltagsleben so alt ist wie der menschliche Sprachgebrauch selbst. Die Frage des Diomedes an seinen Gegner auf dem Schlachtfeld

    „Wer doch bist Du, Edler, der sterblichen Erdenbewohner?" (Homer: Ilias, 6. Ges., Z. 123)

    (die damals dazu führte, daß die Gegner sich als Freunde aus Väterzeiten erkannten und ihre Freundschaft erneut beschlossen, statt gegeneinander zu kämpfen) ist in dieser und ähnlicher Form (freilich nicht immer mit dem damaligen erfreulichen Erfolg) eine der Grundfragen des menschlichen Alltags. Als terminus technicus ist der Begriff „Exploration" in der klassischen Psychiatrie entstanden, wo darunter das Eruieren psychopathologischer Phänomene beim Patienten verstanden wurde. Der Begriff wurde in weiterer Bedeutung in die Psychologie übernommen von Binet und Piaget.
    Die ersten thematischen Ansätze zur Erforschung von Individuen und ihrer Welten durch Befragung und andere biographischen Methoden finden sich bei W. Stern (1900, 3. Aufl. 1921) und seinen Mitarbeitern (Baade und Lipmann 1909, Margis 1911). In der wissenschaftlichen Forschung ist die Erhebungsmethode der Exploration intensiv angewandt worden etwa innerhalb der Child-Guidance-Untersuchung von MacFarlane (1938), in den Jahren 1938 bis 1947 von Kinsey und seinen Mitarbeitern (1948 und 1953) zur Erforschung des sexuellen Verhaltens des Menschen. Bezüglich des Einsatzes der Exploration in der Persönlichkeitsforschung verdient Pfahler (1939) der Vergessenheit entrissen zu werden. Sodann ist aber vor allem auf Thomae zu verweisen, der durch die Art des Einsatzes der Exploration und der Auswertung von Explorationsbefunden gerade jene Gebiete der Persönlichkeitserforschung erschlossen hat, die bisher von der Wissenschaft beiseite gelassen worden waren, nämlich das „alltägliche" wie auch das „krisenhafte" Verhalten des Menschen in „natürlichen" Situationen (1968). Nach Thomae bildet die Exploration „einen der wenigen Zugänge zu einer durch den methodischen Zugriff noch nicht veränderten seelischen Wirklichkeit" (1968, 113). [>324]
        Sein Hauptwerk „Das Individuum und seine Welt" (1968) kann man nach seinen eigenen Worten „als einen Beitrag zur Technik der Auswertung von systematisch gewonnenen Explorationsprotokollen und von Protokollen über Verhaltensbeobachtungen aus unterschiedlich langen biographischen Einheiten ansehen" (117).
        Für charakterdiagnostische Zwecke hat die Exploration eine zentrale Rolle gespielt in der deutschen Wehrmachtspsychologie (1927—1945; s. hierzu Kreipe 1936, Walther 1941, Beck 1942, Kröber 1942, Mierke 1944, 66—70). In abgewandelter Form wurde die Exploration von der US-amerikanischen Militärpsychologie übernommen (Assessment 1948). Seit Herbst 1944 wurde die Exploration zusätzlich zu einer Serie von Fähigkeitstests und einem Persönlichkeitsfragebogen bei der Auswahl von Militärpiloten der schwedischen Luftwaffe (Trankell 1956) und seit 1951 bei der Auswahl der Piloten der SAS (Trankell 1959) verwendet.
        Der Wert der wissenschaftlich ausgestalteten Exploration für die Beurteilung der Eignung von Bewerbern wurde natürlich auch für Berufe der freien Wirtschaft entdeckt. In England hatte schon vor dem Zweiten Weltkrieg Oldfield im Auftrag des National Institute for Industrial Psychology die Erfahrungen aus Einstellungsgesprächen gesammelt und ausgewertet und daraus eine Methodik des Einstellungsgesprächs entwickelt (1951). Parkinson (1957) schrieb eine geistreiche Parodie über das in England bei Behörden wie Industrieunternehmen übliche Bewerbergespräch. Eine noch größere Rolle spielte das Bewerberinterview (employment interview, selection interview) im US-amerikanischen Wirtschaftsleben, weil dort — wegen des geringen Ausleseeffekts des dortigen Schul- und Bildungssystems — die Bewerber viel weniger durch Schulbildung und Berufsausbildung vorsortiert sind, weil eine viel größere Fluktuation der Arbeitskräfte besteht und weil, vor allem in den unteren Bevölkerungsschichten, Ehrlichkeit und Redlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber sehr zu wünschen übrig lassen. Nach einer Erhebung von Spriegel und James (1958) gaben im Jahre 1930 93% von 236 befragten Firmen an, daß sie ihre Bewerber vor der Einstellung einem Interview unterziehen. Bellows und Estep schätzten 1954 die Zahl der jährlich in den USA zur Bewerberauslese durchgeführten Interviews auf 150 Millionen. Dort ist deshalb schon seit Jahrzehnten eine reiche Literatur über Explorationstechnik in Monographien (Kephart 1952, Bellows & Estep 1954, Fear 1953, 2. Aufl. 1978, The McGraw Hill course in effective interviewing, 1973) sowie in Handbüchern der Industriepsychologie (Roethlisberger und Dickson 1939, Bellows 1949, 3. Aufl. 1961) vorhanden.
        Eine andere Entwicklungslinie leitet sich her aus der sehr viel älteren Kriminaltaktik, die mit der Vernehmungpsychologie (H. Gross 1893, 1898) und Aussagepsychologie (W. Stern 1902) wichtige Beiträge zur Explorationstechnik ver-[>325]heimlichter  Sachverhalte und zur Bewertung von Explorationsdaten geliefert hat. Auf die Bedeutung der „experimentell gestalteten" „Exploration zur Sache" hat Undeutsch für die Aussagepsychologie (1954, 15 und 1967, 117) und für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (1965, ebenso Thomae und Schmidt 1967, 354—356) hingewiesen. Ebenso hat Undeutsch zu wiederholten Malen auf die Bedeutung der Exploration in der Fahrereignungsdiagnostik (für die Abschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit bei Verkehrsdelinquenten unter Alkoholeinfluß sowie bei mehrfach durch Verstöße in nüchternem Zustand auffällig gewordenen Verkehrsdelinquenten) hingewiesen.
        Welche Bedeutung die Exploration im methodischen Arsenal der Psychologie heute erlangt hat, kann man am besten daran erkennen, daß im „Handbuch der Psychologie" in den bisher erschienenen Bänden keine andere Methode der Datengewinnung so häufig behandelt worden ist wie sie. Es sind ihr vier umfassende Artikel gewidmet worden:

        In ihrer allgemeinsten Form, aber ausschließlich im Hinblick auf ihre Verwendung in den Sozialwissenschaften, behandelt die Befragung der Artikel von

    • Anger: Befragung und Erhebung. 1969. 7/1, 567—617.


    Die Bedeutung der Exploration in der Persönlichkeitsdiagnostik behandelt der Artikel von

    • Schraml: Das psychodiagnostische Gespräch. (Exploration und Anamnese). 1964, 6, 868—897.


    Ihre Bedeutung in der Form der Anamnese für die Klinische Psychologie der Artikel von

    • Kemmler und Echelmeyer: Anamnese-Erhebung. 1978. S/2, 1628—1648.


    Ihre Bedeutung für die Forensische Psychologie der Artikel von

    • Friedrichs: Die aussagepsychologische Exploration. 1967, 11, 3—25.


    Die Zahl der empirischen Untersuchungen zur Methode der Exploration ist rund um die Welt in den letzten Jahren gewaltig angewachsen."
    ___
    Psychologische Gesprächsführung/ Exploration
    Die Ausbildung in Exploration und Gesprächsführung gehört zum Standardkanon in der Psychologie. Vertieft wird diese Ausbildung noch in der psychologischen Psychotherapie und in der forensischen Psychologie, die jeweils mehrere Jahre dauert.
     


    Leistungsnachweis Exploration I (Sponsel)

    Gutachtentechnik

    ___
    Exploration und Gesprächsführung in der Psychiatrieausbildung
        [1] Auf der Seite [PDF] der Rheinhessen-Fachklinik Alzey findet sich weder ein Eintrag "Exploration" noch "Gesprächsführung". Unter der Rubrik Forensik (15h) wird gleich "Gutachten Erstattung" gelehrt, sozusagen nach dem alten DDR-Motto "überholen ohne einzuholen".
        [2] Im  [PDF] Weiterbildungscurriculum Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Leipzig findet sich weder [1] "Exploration" noch "Gesprächsführung". Das scheint in der Psychiatrie wie bei den Juristen und Richtern zu sein: die müssen das alle nicht lernen, das scheint denen in die Gene gelegt zu sein, also Naturgenies von Anfang an.
        [3] Ausbildungsinstitut Falkenried (Hamburg):

        [4a] Abruf und Suche nach "Exploration" [PDF] im "Weiterbildungsbuch 2009/2010 (241 KB) für Fachärzte und Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie des Weiterbildungsverbundes Rheinhessen-Pfalz" [Homepage]:

        [4b] Aber Gesprächsführung wird angeboten:

    __
    Möglichkeit der Exploration nach Kröber (2008) S. 168f (fett-kursiv RS): "Das nun ist die Sensation: dass dies immer wieder funktioniert, dass in einer so unwahrscheinlichen Situation der [>169] erstmaligen Begegnung von völlig fremden Menschen, zudem oft stark unterschiedlicher sozialer Herkunft, gleichwohl sehr schnell sehr ernsthaft und ergiebig über die ganz wichtigen Dinge des Lebens gesprochen wird. Sicherlich funktioniert dies primär durch die Rollenvorgabe, wie sie auch in der allgemeinen ärztlichen Situation vorgegeben ist mit der Arzt- und der Patientenrolle: der Arzt sieht, fragt, hört und schweigt, bis er dann handelt oder redet. Der Patient berichtet und bemüht sich im eigenen Interesse, alles Wichtige vorzutragen, auch möglicherweise beschämende Dinge. Es ist nicht viel Zeit zu verlieren durch einleitenden Small Talk, der weiße Kittel des Arztes und der entblößte Oberkörper des Patienten markieren deutlich Situation und Spielregeln. Wesentlich ist sicherlich, dass lange soziale Praxis das Vertrauen geschaffen hat, dass das, was in einer solchen Situation geäußert wird, der Schweigepflicht unterliegt und diesen Raum nicht verlässt.
        Diese Grunderfahrung wirkt sicherlich in die forensische Explorationssituation hinein, auch wenn der Sachverständige keinen Kittel trägt und der Ort nicht die ärztliche Praxis, sondern eine Zelle im Besuchertrakt ist. Die Kargheit des Ortes ist nicht schlecht: verdeutlicht wird, es geht nur um das Gespräch, nur um das, was der Proband sagt. Konzentration auf das Wesentliche."
        Anmerkung: Das ist für die Begutachtungssituation gerade falsch. Sie unterliegt eben nicht der Schweigepflicht.
    __
    Psychopathologische/ psychiatrische Ausbildung schon während des Psychologiehauptstudiums.
    In meinem Hauptstudium war 1974/75 die Neuropsychiatrische Klinik und Neurochirurgie Vorlesung von Wieck [im Beleg Buchstabendreher WEICK] und Schiefer 5 stündig angesetzt. In jeder Stunde wurden mehrere aufgerufen, was das Zugegensein derer, die einen Schein wollten, sehr förderte:

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    Psychopathologische Fachmeinungen zu Suggestivfragen (Auswahl)
    Haug, H.-J.  & Kind, H. (2008) führen aus (S. 15f): "Zu beachten ist, in welcher Art Fragen an den Kranken gerichtet werden.
    Kretschmer (1963, S. 275) unterscheidet vier Typen von Fragestellungen, die bzgl. der Suggestivkraft verschieden sind:

    • Offene, allgemeine Fragen: Sie sollen den Patienten anregen, eigene Eindrücke und Erlebnisweisen zu schildern, so wie das bei der Eröffnung des Gesprächs bereits geschehen ist. Jedoch wird es in diesem Stadium darum gehen, bestimmte Themen zu nennen, zu denen sich der Patient noch gar nicht geäußert hat, z. B. »Welche Erinnerungen haben Sie aus Ihrer Kindheit an Ihre Mutter?« - »Welche Beziehungen haben Sie heute zu Ihren Geschwistern?«.
    • Alternative Fragen: Sie bieten dem Kranken zwei, meist gegensätzliche Möglichkeiten an. »Waren Sie ein guter oder schlechter Schüler?« - »Haben Ihre Eltern strenge oder eher gewährende Erziehungsprinzipien vertreten?« - Der Suggestivgehalt solcher Alternativfragen kann bereits recht groß sein, weil sich die Antwort des Kranken leicht nur auf die angebotene Alternative beschränkt und andere Möglichkeiten weniger in Betracht gezogen werden. [>16]
    • Passive Suggestivfragen: »Hatten Sie oft Streit mit Ihrem Bruder?« -»Kommen Sie mit Ihrer Frau gut aus?« u. Ä. nehmen unter Umständen die Antwort bereits vorweg, je nachdem, ob der Patient bestimmte Erwartungen des Arztes spürt bzw. dessen Vorurteile wahrnimmt. Auch verleiten solche Fragen zu bloßen Ja-oder-Nein-Antworten und regen nicht zu eigenen Schilderungen an. Es gibt allerdings Situationen, in denen direkt nach Symptomen gefragt werden muss. Dann ist es aber meist besser, Alternativfragen zu stellen oder dem Patienten eine mehrgliedrige Liste von Verhaltensweisen oder Eigenschaften anzubieten: Arzt:  »Wie häufig treten die eben genannten Beschwerden auf?« Pat.:   »Das kann wechseln, einmal häufiger, einmal seltener.« Arzt:  »Kommen sie etwa einmal im Monat, einmal alle 14 Tage, wöchentlich, mehrmals wöchentlich, täglich oder wie sonst?«
    • Aktive Suggestivfragen: »Nicht wahr, Sie trinken öfter mehr Alkohol, als Ihnen gut tut?« - »Was sagen die Stimmen, die jeweils zu Ihnen reden, wenn Sie allein in Ihrem Zimmer sind?« - Solche Fragen unterstellen dem Kranken bereits den Sachverhalt, nach dem gefragt wird. Auf diese Weise kann man einerseits fragen, wenn man seiner Sache sicher ist und sich nur noch einmal durch eine Aussage des Patienten den eigenen Eindruck bestätigen lassen will. Dies kann durch die Offenheit, mit der ein bestimmtes Faktum als selbstverständlich vorausgesetzt wird, durchaus auch Vertrauen schaffen. Der Patient erfährt, dass man seine Situation versteht. Andererseits können solche suggestiven Fragen hilfreich sein, wenn der Eindruck vorliegt, dass Patienten etwas für Sie unangenehmes bewusst aussparen. Nachdem ein Patient die suggestiv gestellte Frage eventuell bejahend beantwortet hat, sollte man nach den genaueren Umständen fragen, sich Beispiele nennen lassen und so die Frage wieder öffnen. Grundsätzlich sollte man mit dieser Frageart aber sehr vorsichtig umgehen."


    Bereits Karl Jaspers (1948, S. 690) äußert sich in seiner Allgemeinen Psychopathologie - wie auch schon Eugen Bleuler - kritisch zum Problem der Suggestivfragen:

      "Bei der Untersuchung des Kranken spielen eine besondere Rolle die Suggestivfragen. Das sind die Fragen, die in ihrem Inhalt schon enthalten, was man wissen will, auf die nur mit ja oder nein geantwortet werden braucht (z. B. Haben sie manchmal beim Aufwachen das Gefühl, als ob Sie von jemand geweckt worden seien?). Im engeren Sinne sind es solche Fragen in denen schon die Antwort Ja oder Nein nahegelegt wird (z. B.: Sie haben doch Kopfschmerzen?). Man hat solche Suggestivfragen geradezu verboten. Man hat gefordert, es solle nur allgemein gefragt werden: wie dem Kranken zumute gewesen sei, was er erlebt habe, wie es war, was dann weiter kam usw., und jedesmal, wenn der Kranke etwas Positives angibt, solle man ihn durch solche allgemeinen Fragen nur anreizen, weiter zu erzählen. Das ist sicher in zahlreichen Fällen das einzig probate Untersuchungsmittel. Aber nicht in allen. Hier wie oft ist nicht die völlige Meidung eines gefährlichen Werkzeuges das Richtige, sondern seine zweckentsprechende Benutzung. Man muß es wissen, wenn man Suggestivfragen stellt, und muß die Antworten darauf kritisch bewerten. Wollte man aber ohne Suggestivfragen untersuchen, würde man eben viel weniger erfahren. Abgesehen von dem Fall, daß man direkt die Suggestibilität untersuchen will, kann man in vielen Fällen, z. B. bei Schizophrenen, ruhig nach den verschiedenen Phänomenen unter den Trugwahrnehmungen, überhaupt des Gegenstandsbewußtseins, nach Gefühlen usw. fragen, ohne befürchten zu müssen, daß man suggerierte Antworten bekommt. Viele Kranke sind einfach nicht suggestibel und je nach dem Grade der Suggestibilität wird man mehr oder weniger vorsichtig sein. Bei ausgesprochen suggestiblen Menschen, insbesondere den Hysterischen, wird man natürlich Suggestivfragen fast ganz vermeiden."
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    Querverweise
    Standort: Katalog: Explorations-Fehler (ExpF).
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    Haupt- und Verteilerseite: Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitieren
    Rudolf Sponsel (DAS). Katalog der potentiellen Explorations-Fehler  (ExpF) zu Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/ExpF.htm
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    korrigiert: irs 11.11.12



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    25.11.17    Vorgabefehler.
    24.11.16    Übersicht der Fehler- und Verfälschungstendenzmöglichkeiten in Befragungen.
    10.03.15    Nr. 44: Payk, T. R. (2010) * Linkfehler geprüft und korigiert.
    13.12.14    Drei neue potentielle Explorationsfehler aufgenommen: ExpF20, ExpF21, ExpF22.
    06.,08.14   Die notwendigen Bedingungen für eine verwertbare (valide) Exploration.
    23.06.14    43. Beleg Fleischhacker, Wolfgang  & Hinterhuber, Hartmann (2012, Hrsg.) Lehrbuch Psychiatrie. Wien: Springer.
    13.06.14    42. Beleg Kind (1990).
    27.05.14    41. Beleg: Paul Samt (1874).
    04.04.14    40. Beleg für die Notwendigkeit einer Exploration: Foerster (2004).
    08.12.13    Starke Aussagen von Baer (1996).
    06.12.13    Exkurs Literatur zur Vernehmungslehre.
    28.11.13    Kröber (2008).
    03.08.13    Eigener wissenschaftlicher Standort
    28.07.13    37. Nachweis, Peters (1984), zur Bedeutung der Exploration.
    24.05.13    Bedeutung der Exploration nach OLG Rohstock.
    24.03.13    Rasch & Konrad (2004) als 34. Beleg eingefügt.
    23.12.12    Kammergerichtsbeschluss fordert persönliche Untersuchung bei zivilrechtlicher Beweisfrage Geschäftsunfähigkeit (entspricht im Strafrecht der Schuldunfähigkeit).
    12.12.12    Göppinger: Psychiatrische Exploration für Gutachten unentbehrlich.
    11.12.12    Nachtrag Tondorf & Tondorf (2011)
    04.12.12    Nachtrag Rn 169 aus Streng.
    24.11.12    Nachtrag Leipziger (2005), Foerster & Winckler (2009).
    14.11.12    Nachtrag Paulitsch & Karwautz
    13.11.12    Nachtrag Witter.