Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=03.11.2013
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 21.11.17
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052
Erlangen *
Mail:
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Zitierung
& .Copyright
Anfang_
MKEA
Kröber (Ulvi Kulac)_
Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachtenkritik,
und hier speziell zum Thema:
Methodenkritische Erst-Analyse
des von Prof. Dr. K.-L. Kröber
am 19. Oktober 2002 erstellten
"psychiatrischen und aussagepsychologischen
Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des Beschuldigen ULVI KULAC im Hinblick
auf den Vorwurf, dass er am 07.05.2001 das neunjährige Kind Peggy
Knobloch in Lichtenberg aus Angst vor Entdeckung von ihm zuvor an dem Kind
begangener Sexualstraftaten getötet habe, und zur Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen im Juli 2002."
von Rudolf
Sponsel, Erlangen
In eigener Sache Meine verschiedenen
Rollen in der Auseinandersetzung.
Inhaltsüberblick
I. Inhaltsverzeichnis Methodenkritische Erst-Analyse.
Ende der methodenkritischen Erst-Analyse.
II. Zur Wiederaufnahme.
Exkurs (Querverweis): Zu den in den Gerichtsakten
nicht auffindbaren anderen Spuren.
III. Neues zum Fall Peggy.
IV
Inhaltsverzeichnis Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
Abstract
- Zusammenfassung - Summary
Vorbemerkung Eine vollständige methodenkritische Analyse
setzt die Einbeziehung aller dem Gutachten vorliegender Daten voraus. Deshalb
spreche ich hier von einer Erstanalyse des Gutachtens, die aber, wie dargelegt
wird, schon ausreicht, um zu einer ersten fundiert-kritischen Bewertung
zu gelangen.
Das Gutachten entspricht - selbst bei nur grober
Sichtung - nicht den Mindestanforderungen für aussagepsychologische
Gutachten, weder formal, noch methodisch und praktisch. Es zeigt auf allen
Ebenen solch gravierende Mängel, dass es als Beweismittel nicht in
Frage kommt. Ich fasse das Wichtigste der groben Fehler und Mängel
der Begutachtung und des Gutachtens in den Ergebnissen der Erstanalyse
zusammen. Einige der schlimmstens Fehlleistungen sind (Auswahl):
-
eine Suggestivfragerate von 68%
bei der nach Konzeption entscheidenden Nacherzählung (Fragen 1-129)
am 14.10.2002.
-
Erfindung neuer, nicht belegter und begründeter Kriterien:
-
Eine falsche Geschichte ist wahr, wenn sie richtig nacherzählt
werden kann. (Kröber'scher Hauptsatz
für seine Nacherzählungsmethode)
-
Geschehnisse ohne Funktion sprächen für Realerlebnisbegründetheit.
-
Das gänzliche Fehlen einer gründlichen Analyse der wichtigen
Handlungssequenzen am 7.5.2001 und ihre differenzierte Zuordnung zu realerlebnisbegründet
und durch Zeugenaussagen gestützt gegenüber anderen (z.B. Verschachtelung
mit ähnlichen Erlebnissen), Erfindung unter Druck, frei erfundene
Geschichte.
-
Überforderung durch komplizierte Aufgaben, Mehrfachfragen und akademische
Intellektualisierungen (bei einem festgestellten IQ-Bereich von 54-85)
-
Fehlende Kontrolle und Evaluation der wichtigen Befunde.
-
Falschbewertung der vorangehenden Vernehmungen.
Hintergrund und
Entstehung dieser methodenkritischen Erst-Analyse [11.4.14]
Ich lernte Gudrun Rödel und ihren Ehemann anläßlich
meines ersten Besuches mit Gerhard Dörner bei Gustl F. Mollath am
12.04.2012
in
Bayreuth kennen. Gudrun Rödel wurde dann auch Mitglied im Unterstützerkreis
Gustl F. Mollath und die beiden Unterstützerkreise arbeiteten gelegentlich
zusammen. Aufgrund der Veröffentlichungen war mir als Aussagepsychologe
klar, dass Ulvi Kulac, die Bürgerinitiative und seine Rechtsvertretungen
dem Gutachtern von Prof. Dr. Kröber ziemlich hilflos ausgeliefert
waren. Dabei war es als einziges Beweismittel von großer, ja entscheidenter
Bedeutung für die Verurteilung. Aber ich wusste damals nicht, wie
seine qualitative Güte einzuschätzen war. Ich bot dann am 6.9.2013
an, das Gutachten Prof. Kröber methodenkritisch zu untersuchen und
stellte mein Erstergebnis RA Euler und der Bürgerinitiative am 02.10.2013
zur Verfügung. Die Analyse umfasste mit den Anlagen
1,
2,
3
insgesamt 31 Seiten (Inhaltsverzeichnis
hier).
Die Originalversion enthält in Anlage 2 die durchnumerierten und aussagepsychologisch
kommentierten 226 Fragen und Aussagen sowie Anlage 3, die 23 Handlungssequenzen
der Kerngeschichte der Nacherzählung, die Ulvi Kulac der Polizei berichtet
hat. Eine vollständige Veröffentlichung meiner Erstanalyse erschien
mir zum damaligen Zeitpunkt vorgreifend nicht vertretbar und hätte
natürlich auch erst der Genehmigung durch den Rechtsanwalt und die
Bürgerinitiative bedurft. Ich erstellte daher eine in meinen Augen
vertretbare Internetversion, die ich am 15.10.2013 fertig hatte. Die Freigabe
hat RA Euler am 3.11.2013 erteilt, so dass die Seite am selben Abend noch
ins Netz ging. Zwischenzeitlich hatte ich noch durch RA Euler erfahren,
dass er meine methodenkritische Analyse an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet
habe. Am 3.12.2013 erhielt ich Zugang zum Tathergangsvideo vom 30.07.2002.
Auf der Homepage Ulvi
Kulac findet sich auch eine (der ersten) PDF-Versionen.
Ergebnisse
der Erstanalyse
1. Mängel der Konzeption
Das gesamte Konzept der Untersuchung wird nicht erläutert, so
dass die Nachvollziehbarkeit der Konzeption, Hypothesen und Untersuchungsideen
dunkel bleibt und mühsam erschlossen werden muss. Man weiß nicht,
welcher Sachverhalt genau im Rahmen welcher Hypothese untersucht und weshalb
gerade was gemacht wird.
2. Mängel der Darstellung
Nicht nur für einen aussagepsychologischen Laien ist der gesamte
Aufbau der Untersuchung Ulvi Kulacs unklar und nicht nachvollziehbar ausgewiesen.
Es fehlt ein Inhaltsverzeichnis, was den Überblick, Nachvollziehbarkeit
von Aufbau und Begutachtungslogik sehr erschwert. Ich habe daher als erstes
Hilfsmittel die inhaltliche Struktur des Gutachtens erfasst und übersichtlich
fortlaufend dargestellt (> Anlage 1).
3. Mängel der Dokumentation
Wie Prof. Dr. Kröber richtig feststellt, hat der BGH mit seinem
bahnbrechenden Urteil vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98) "Wissenschaftliche
Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten)"
klare Richtlinien formuliert, was die Sachverständigen bei aussagepsychologischen
Begutachtungen zu beachten haben, nämlich u.a. eine Tonband- oder
Videodokumentation. Das ist bei drei der vier Explorationen nicht
erfolgt, was nicht erklärt und nicht erläutert wird.
In einem Fall, wo das aussagepsychologische GA einen solchen Beweiswert
bekommt, ist das nicht nur gänzlich unverständlich sondern auch
vollkommen inakzeptabel. Dieses Vorgehen, abgesehen davon, dass es falsch
ist und den BGH-Richtlinien widerspricht, ist wie folgt zu interpretieren.
Um den Schein zu wahren, korrekt und vollständig zu dokumentieren,
bedurfte es einer Audiodokumentation. Nachdem die vierte Exploration für
die Audiodokumentation gewählt wurde, bei der es wesentlich (Aussagen
1-129 nach meiner Nummerierung) um die Nacherzählung der widerrufenen
Geschichte im Juli ging, heißt das, das dieser Nacherzählung
offenbar besonderes Gewicht beigemessen wurde, was an anderer Stelle noch
genauer untersucht und erklärt wird (> Hauptsatz
des Kröber'schen Ergebnisses).
4. Mängel der Exploration ("Vernehmung")
4.1 Erste drei Explorationen
nicht audiodokumentiert
Tatsächlich hat Prof. Dr. Kröber die ersten drei Explorationen
(22.8, 23.8, 10.9.2002) von Ulvi Kulac entgegen der BGH-Richtlinien
nicht auf Tonband dokumentiert, so dass sich die Fehler und Mängel
dieser ersten drei Explorationen gar nicht überprüfen und feststellen
lassen. Weiter fällt auf:
4.2 Fehlende Zeitangaben bei
den Explorationen: Beginn, Ende, Pause, Dauer.
4.3 Verständnis der schwierigen Hauptaufgabe
nicht abgesichert und evaluiert
Hier wird in der Exploration am 14.10.2002 die folgende Aufgabe gestellt:
"Herr Kulac, ich würde gerne von Ihnen noch mal genau haarklein erzählt
bekommen, was Sie der Polizei im Juli erzählt haben. Da ist ja sowohl
bei der Polizei zweimal ein Gespräch gewesen oder sogar dreimal, wo
Sie gesagt haben, dass Sie die Peggy an dem Montag getroffen haben."
4.4 Extrem suggestive
Fragestellungen
Richtig vernehmen und explorieren will gelernt sein. Prof. Dr. Kröber
tut es hier jedenfalls nicht, wie nun gezeigt wird. Für eine genaue
aussagepsychologische Prüfung ist es notwendig, die Fragen und Antworten
(Teilaussagen) der 4., audiodokumentierten, Exploration, zur leichteren
Bezugnahme und Erörterung zu numerieren (siehe
bitte Anlage 2: Numerierte Aussagen der 4. Exploration).
In der Exploration am 14.10.2002 gibt es insgesamt 226 Fragen mit einigen
umfangreicheren, teils komplizierten, die dem kognitiven Niveau Ulvi Kulac
nicht angemessen sind. Bezogen auf alle 226 Fragen sind es insgesamt 144
Suggestivfragen
(Zeugen richtig befragen, Vernehmungsfehler,),
also 64%. Wer explorieren kann, sollte nicht mehr als 5% Suggestivfragen
und vor allem keine fatalen (nicht reparierbare) aufweisen, wie z.B. Themen
einbringen (extrem fatal z.B. Begegnung mit Peggy am Montag).
4.4.1 Nacherzählte Geschichte bei
der Polizei : 68% Suggestivrate
Die Aussage im Juli bei der Polizei, die Ulvi Kulac auf Wunsch Kröbers
bei der Exploration am 14.10.2002 "haarklein" erzählen sollte, geht
bis Frage 129. Von diesen 129 Fragen, teilweise Mehrfachfragen oder Mehrfachsachverhalte,
sind 88 (88/129)*100 = 68%) Suggestivfragen. Das sind Raten, die
selbst die schlimmsten von mir gefundenen bei der bayerischen KRIPO noch
übertreffen. Kröber leitet die Exploration mit seiner ersten
von 226 Fragen wie folgt ein (S. 70):
Kröber-01: "Herr Kulac, ich würde
gerne von Ihnen noch mal genau haarklein erzählt bekommen, was Sie
der Polizei im Juli erzählt haben. Da ist ja sowohl bei der Polizei
zweimal ein Gespräch gewesen oder sogar dreimal, wo Sie gesagt haben,
dass Sie die Peggy an dem Montag getroffen haben. Und dann haben Sie es
ja auch mal mit der Polizei mit Videoaufnahmen gemacht, dass Sie da gezeigt
haben, was da geschehen ist. [S. 70] Ich weiß, dass Sie inzwischen
sagen, das war 'ne falsche Angabe gegenüber der Polizei, das
sagen, das war 'ne falsche Angabe gegenüber der Polizei, das stimmt
in Wirklichkeit nicht so.
Aber ich würde gerne wisse, was Sie jetzt noch genau erinnern
von dem, was Sie der Polizei erzählt haben, was Sie damals gesagt
haben.
Und das will ich gerne noch mal haarklein von Anfang von Ihnen erzählt
bekommen, also diese Geschichte, die Sie damals der Polizei gesagt haben
über das, was an dem Montag, dem 7. Mai 2001 da gelaufen ist, ja?
Vielleicht fangen wir gleich morgens an mit dem Aufstehen, was da geschehen
ist und wie es dann weitergegangen ist."
Als erstes wäre es natürlich notwendig,
sorgfältig zu prüfen (evaluieren) gewesen, ob Ulvi Kulac diese
Fragenkaskade "richtig" verstanden hat. Eine solche Prüfung hielt
Kröber offenbar für unnötig.
Die erste Antwort von Ulvi Kulac ist ungewöhnlich
ausgiebig und lange, beginnt früh morgens bis Abends und umfasst -
nach meiner Analyse 23 Handlungssequenzen (> Anlage
3) - den ganzen Tagesablauf (> Homepage):
Das legt die Frage nahe, die sorgfältig zu untersuchen gewesen
wäre: Wieso kann der minderintelligente Ulvi Kulac den ganzen Tagesablauf
am Stück ohne Hilfe oder Unterbrechung erzählen? Es bieten sich
die Hypothesen, die sorgfältig zu prüfen wären, an:
-
H0: Weil er die - nach Kröber richtige, aber widerrufene ("falsche")
- Geschichte so gut gelernt hat?
-
H1: Weil sich die Geschichte so zugetragen hat?
-
H2: Weil er diese Geschichte schon oft erzählt hat?
-
H3: Weil er ein außergewöhnliches Gedächtnis hat?
-
H4: Weil er in dieser Sache ein außergewöhnliches Gedächtnis
hat?
-
HX sonstiges bislang nicht Berücksichtigtes.
4.5 Komplizierte Mehrfachvorgaben
- mindestens zwei - , die miteinander nicht in direktem, unmittelbaren
Zusammenhang stehen, die überwiegend auch zudem noch Suggestivfragen
beinhalten. Ein ganz fatales Beispiel (siehe auch oben Kröber-01):
"Kröber-02.2: Jetzt haben wir uns das
angehört, das letzte Stückchen, und das ist soweit okay. Nun
haben Sie ja eine Geschichte erzählt, die noch nicht ganz dem entspricht,
was Sie bei der Polizei erzählt haben. [S. 74] Da fehlt mittags rum
ein Stück. Dieses Stück würde mich noch mal interessieren,
was Sie da der Polizei erzählt haben, daß Sie der Peggy begegnet
sind. Ich weiß, daß Sie jetzt sagen, Sie sind der Peggy an
dem Montag nicht begegnet. Aber damals haben Sie der Polizei was anderes
erzählt. Das würde ich gerne noch einmal von Ihnen hören,
was Sie damals der Polizei erzählt haben, als Sie da am Henri-Marteau-Platz
sitzen, auf der Rentnerbank, glaube ich."
Kulac-02: Das war nicht die Rentnerbank."
Wie hätte an dieser Stelle richtig gefragt werden können und
müssen? Nun, z.B.
-
Gibt es noch was oder ist diese Geschichte fertig? Falsch suggestiv wären:
Gibt
es noch was? ebenso wie Ist die Geschichte fertig? Oder:
Fehlt
noch was?
-
Hm. Ist das haarklein die Geschichte, die Sie der Polizei erzählt
haben oder ist das noch nicht haarklein die Geschichte, die Sie der Polizei
erzählt haben?
-
Haben Sie etwas vergessen oder fehlt nichts mehr? Falsch suggestiv wäre:
Haben Sie etwas vergessen? Oder: Fehlt vielleicht noch was?
Völlig unmöglich sind natürlich Kröbers Suggestionen:
1) entspricht nicht der Geschichte bei der Polizei. 2) Es fehlt mittags
rum ein Stück. Und völlig fatal 3) Peggybegegnung. 4) Henri-Marteau-Platz,
5) sitzen, 6) Rentnerbank - von Ulvi Kulac übrigens zurückgewiesen.
Kröber gibt hier - wie der allerschlimmste Anfänger - genau das
vor, was Ulvi erzählen soll, um anschließend zu schlussfolgern,
dass Ulvi die "falsche" Geschichte gut nacherzählen konnte - bei einer
Suggestivfragenrate von 68%. Tatsächlich erzählte Ulvi Kulac
bereits in seiner ersten umfassenden Antwort weitgehend die seiner Meinung
nach richtige (Erst)- Geschichte (Rekonstruktion siehe bitte Homepage).
"
4.6 Unangemessene akademische,
intellektuelle Worte
z.B. "Argument, Position, Version, Rekonstruktion". Auch diese Fehlleitungen
sprechen für geringe Erfahrung und mangelhafte explorative Selbstkontrolle.
5. Methodische
Mängel und Fehler
5.1 Intransparenz der
Methodik
Was sind genau die einzelnen Hypothesen und wie werden sie aus welchem
Grunde so untersucht? Das GA erweckt den Eindruck, als würden die
Aussagen intuitiv nach globalen Eindrücken bewertet, weil die einzelnen
aussagepsychologischen Bewertungen nicht zu Aussagesachverhalten und Handlungssequenzen
in vergleichende Beziehung gesetzt werden.
5.2 Mangelhafte
Aussagenaufbereitung für aussagenpsychologische Vergleiche
Bei den vielen Geschichten und Varianten, wäre es notwendig gewesen,
die Aussagen der verschiedenen Geschichten und Varianten genau aufzuführen,
in ihre Handlungssequenzen zu zerlegen (> siehe
Beispiel "Anlage 3: Zerlegung der Montagsgeschichte in der Exploration
am 14.10.2002 in Handlungssequenzen). Eine detaillierte Aufbereitung, hypothesengeleitete
und kritische Erörterung findet überhaupt nicht statt, nur vage,
kursorische und globale Bewertungen in der Zusammenfassung und Beurteilung.
5.3 Keine
Evaluation und Kontrolle einzelner Aufgaben in der Exploration am 14.10.2002
1. Teil
(Teil-Aussagen 1-129 zum nacherzählten Montagsgeständnis)
Es werden keine Ausführungen gemacht, wie bei Ulvi Kulac - dessen
IQ die hier leider auch nicht überzeugenden Psychologen zwischen 54
und 85 ansiedeln - geprüft wurde, dass er 5.3.1 die Aufgabe
wirklich versteht und 5.3.2 auch leisten kann. Das sind zwei gravierende
und unverständliche Fehler. 5.3.2 Das Mindeste wäre gewesen,
sich nach Aufgabenstellung noch einmal von Ulvi Kulac erklären
zu lassen, was nun von ihm erwartet und gewünscht wird. 5.3.4 Nachdem
es hier mindestens drei Geschichten und Varianten gibt, deren Handlungssequenzen
teilweise gleich sind, wäre es selbst für einen überdurchschnittlich
kognitiv ausgerüsteten Menschen schwierig, das auseinander zu halten,
geschweige denn für einen kognitiv Beeinträchtigten und Geschichtenerfinder.
5.4
Wichtige Sachverhalte nicht exploriert
Die Untersuchung der moralischen Einstellung und Entwicklung, insbesondere
in Bezug auf seine sexuellen Neigungen und Handlungen, wird offenbar von
niemanden für erforderlich gehalten.
5.5 Widersprüche nicht beachtet
Witterung am besagten Montag, den 7.5.2001 (Buch
S.
187)
5.6 Wichtige
oder problematische Sachverhalte nicht aufgeklärt
Stichworte: Mordmotiv, Zeit für den Mord, Verschwinden lassen
der Leiche.
In der Montagsexploration erscheinen in den Aussagen von Ulvi Kulac
durchweg solche, die durch Zeugen und Rekonstruktion bestätigt werden
können, vor allem fehlt in der ersten (freien) Darstellung zu Beginn
der Exploration die Begegnung mit Peggy. Sie wird erst durch suggestives
Anmahnen Kröbers nachgeliefert.
5.7 Geschichten erfinden
Dass er Geschichten erfinden kann, zeigt die Variante mit Manuel Schmidt.
Besonders aber die Aussagen der Behandler (Buch
S. 187)
5.8 Falsche
Bewertung und Schlussfolgerungen der Nacherzählung der Montagsgeschichte
5.8.1 Der Nacherzählung fehlt die Begegnung mit Peggy. Sie
wird erst auf suggestives Anmahnen geliefert. Das ist ein aussagepsychologisch
bedeutsamer Sachverhalt, der weder erörtert noch gewürdigt wird.
5.8.2 Die hohe Übereinstimmung der Nacherzählung ist
ziemlich sicher ein Artefakt aus Realerlebnisfundierung einerseits und
suggestiver Steuerung (68% Suggestivfragenrate) andererseits. Hier wären
die einzelnen Handlungssegmente alle sorgfältig vergleichend mit früheren
Aussagen zu prüfen.
5.9
Mit Aussageentstehung nicht differenziert und kritisch auseinandergesetzt
Zu den klassischen Aufgaben eines aussagepsychologischen Gutachtens
gehört die Geschichte der Aussage, also die Aussageentstehung
vom ersten Aufkommen über die verschiedenen Vernehmungen, so dass
man das Werden
der Aussage und ihre Entwicklung nachverfolgen und kritisch überprüfen
kann. Ein Abschnitt zum Thema Aussageentstehung findet sich nicht, was
als fataler Fehler zu bewerten ist.
Zusatz 14.4.14 Nach den von Prof.
Dr. Kröber ausgewiesenen Daten hatte
er Einsicht in die Vorvernehmungen.
6. Zu Prof. Dr. Kröbers "Zusammenfassung
und Beurteilung" (S. 109 ff)
Den Zusammenfassungen und Bewertungen fehlt eine detaillierte nachvollziehbare
Erörterung und Begründung. Überschriften bei den Punkte
6.2.a - h von mir.
6.1 Aussagetüchtigkeit
Ulvi Kulac ist mit gewissen kognitiven Einschränkungen aussagetüchtig,
aber sein Verständnis von den Aufgaben muss kontrolliert werden. Das
hat Prof. Dr. Kröber nicht gemacht und das ist ein schwerer aussagepsychologischer
Kunstfehler. Herr Kulac darf auch nicht mit Mehrfachfragen, akademisch-intellektuellen
oder komplizierten Fragen überfordert werden. Auch das sind aussagepsychologische
Kunstfehler. Und selbstverständlich sind die bekannten Vernehmungsfehler
zu vermeiden.
6.2 Die Geständnisse
Entwicklung und Verlauf des Gestehensprozesses und der Widerruf, wie
auch Ulvi Kulac selbst, zeigen einige Besonderheiten, die bei der aussagepsychologischen
Untersuchung entsprechend konzeptionell hätten berücksichtigt
werden müssen:
-
minderbegabt, auch als leicht geistig
behindert bezeichnet
-
in seinem Entwicklungsstand kann er teilweise einem Kind gleichgesetzt
werden
-
er ist teilweise leicht beeinflussbar und nachgiebig in sehr folgenreichen
Vernehmungssituationen
-
er war nicht in der Lage, die komplizierte und gefährliche Vernehmungssituation
realistisch einzuschätzen
-
er ist sehr oft und sehr lange vernommen worden
-
er ist durch Vorgabe falscher Blutspuren auch getäuscht worden
-
er ist sehr lange und sehr oft suggestiv befragt worden
-
den Vernehmungen lag die unzulässige Reid-Methode
zugrunde (Druck, Täuschung)
-
die Vernehmungen zumindest der Soko Peggy II. vor dem widerrufenen Geständnis
folgten der Tathergangshypothese eines Profilers
-
bei der Tatrekonstruktion sind wichtige Elemente nicht geprüft worden,
z.B. wie lange Ulvi Kulac überhaupt rennen kann
-
die Umstände des Geständnis sind mehr als dubios: das "Geständnis"
findet genau dann statt, als der Anwalt weg und das Tonband kaputt war
-
Die verschiedenene Varianten und Widersprüche z.B. die Beseitigung
der angeblichen Leiche werden nicht kritisch und gründlich aufgearbeitet
und erklärt.
-
Geständniswiderrufe erfordern eine besonders sorgsame Prüfung
der Umstände, Aussagegeschichte und Einflussnahmen (s.a. Volbert
2013)
6.2.a Kein Motiv für falsches
Geständnis
Vollkommen falsch. Druck und Verhörtechnik der Vernehmer. Auch
die "Berufung" auf Wegener
und insbesondere Gudjonsson
ist nicht nur unzulänglich, sondern vollkommen falsch. Unter Punkt
2, "Coerced-compliant False Confessions", der Gründe für Falschgeständnisse
führt Gudjonsson explizit an (S. 227) "1. Being allowed to go home
after confessing; 2. Bringing the interview to an end;". Das entspricht
ziemlich genau dem, wie Ulvi Kulac sein Geständnis unter Druck begründet
hatte. Wie Prof. Kröber dazu kommt, zu behaupten (S. 115): "Alle in
der wissenschaftlichen Literatur genannten Gründe für ein
unwahres Geständnis FN3 treffen bei ihm nicht zu." ist nicht nachvollziehbar.
Und Wegener arbeitet sehr detailliert heraus, was bei Geständnisprüfungen
und -dokumentationen zu beachten ist, was Prof. Kröber ignoriert.
Das wurde auch in der vernichtenden Kritik von Eisenberg
(2013) bemängelt.
6.2.b. Keine
Einflussnahme der Vernehmer [Vernehmungsfehler
Kripo Zusatz 13.4.14]
Diese Wertung ist vollkommen widersinnig schon allein durch die Verwendung
der Reid-Methode, bei der sich jedem Aussagepsychologen
die Haare sträuben (wahrscheinlich auch sehr leicht und unzweideutig
nachweisbar durch Analyse der Fragen der Vernehmer). S. 115 führt
Prof. Dr. Kröber aus:
"Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Inhalt des Geständnisses
Herrn Kulac durch die vernehmenden Kriminalbeamten suggeriert wurde. Dies
ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines der Polizei bekannten Tatortes
und eines aus der Untersuchung des Opfers ableitbaren Tatgeschehens die
Kriminalbeamten selbst kein unterstelltes Tatgeschehen hatten, das sie
Herrn Kulac hätten einreden können.
Aus den Vernehmungsprotokollen ergeben sich auch
keine Hinweise darauf, dass man versucht hätte, Herrn Kulac auf ein
von der Polizei unterstelltes Tatgeschehen festzulegen. Des weiteren ist
es nicht so, dass Herr Kulac erhöht suggestibel wäre, dass man
ihm falsche Geschehensabläufe leicht einreden könnte. ..."
_
Tatsächlich gab es ein "Konzept für die Vernehmung
des Ulvi Kulac", das am 2.5.2002 aus München der Soko Peggy 2
in Hof (offiziell eingesetzt am 25.2.2002) schriftlich zur Verfügung
gestellt wurde. Unter Punkt 1 wird die "Tathergangshypothese" dargelegt.
Das ist ein klarer zusätzlicher Beweis für die Beeinflussung
durch die Vernehmer. Hinzu kommt natürlich, dass weder die Beamten
noch die Psychiater die hier erforderlichen psychologischen Kompetenzen
für eine fachgerechte Vernehmung und Explo- ration mitbrachten.
Rechts: Gif-Faksimile
|
|
_
6.2.c Geständnisvergleiche
Ulvi Kulac wird aufgefordert dem Gutachter "haarklein" zu erzählen,
was er im Juli der Polizei erzählt hat. Die Konstanz bezieht sich
auf das widerrufene Geständnis und damit auf die Nacherzählung
einer falschen Geschichte, die noch dazu eine ganze Reihe durch Zeugenaussagen
und Rekonstruktion bestätigbarer Aussageteile enthält. Was soll
das für einen Beweiswert haben? Die Schlusslogik ist mir aus der aussagepsychologischen
Literatur auch nicht bekannt. Grundidee und
Hauptsatz des Kröber'schen Ergebnisses:
Eine falsche Geschichte ist wahr, wenn sie richtig nacherzählt
werden kann. Ein solches Kriterium findet sich nicht unter den
19 Kriterien, die der BGH in seinem aussagepsychologischen Urteil 1999
ausweist. [11.4.14 Zusatzerklärung]
6.2.d Peggys Sturz
als Argument für Glaubhaftigkeit
Hier erfindet Prof. Dr. Kröber ein - gegenüber den 19 Kriterien
des BGH - bislang unbekanntes und neues aussagepsychologisches Kriterium,
nämlich die "Geschehnisse ohne Funktion".
6.2.e
Argument der gut klappenden Rekonstruktionen
Lange genug eingeübt und trainiert durch die "Vernehmer" und die
zahlreichen Vernehmungen. Suggestive Fragetechnik. Die Erfindung Kröbers,
eine falsche Geschichte muss wahr sein, wenn sie richtig nacherzählt
werden kann, entbehrt jeder Logik.
6.2.f Schlüssiges Motiv für Kontakt
zu Peggy am Montag
Das Motiv ist schon deshalb nicht schlüssig, weil ein wirkliches
Unrechtsbewusstsein für die sexuellen Handlungen fehlte (im übrigen
durch den Freispruch für eben diese belegt).
6.2.g Keine Anhaltspunkte für frühere
Parallelerlebnisse
Hier bleibt unklar, welche Parallelerlebnisse genau gemeint sind. Andere
"Morde"? Oder andere sexuelle Erlebnisse? Von denen gibt es genug.
6.2.h
Falsche oder fehlende Angaben: alles kein Problem
Falschangaben gehören so weit wie möglich aufgeklärt
und nicht einfach hingenommen. Der Kröber'sche Tenor hingegen: alles
kein Problem, alles ganz normal und üblich. Das ist wenig überzeugend
und erweckt den Eindruck von Bagatellisierung.
7. Zur Qualifikation Prof. Dr. Kröbers
S. 3 seines Gutachtens wird ausgeführt: ""In der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Einlassungen von Herrn Kulac bei den Vernehmungen am
2. Juli 2002, 23.07.2002 und 24.07.2002 sowie den Video-Rekonstruktionen
vom 30.07 und 01.08.2002 stützt sich das Gutachten auf die Kriterien
und Qualitätsmaßstäbe zur aussagepsychologischen Beurteilung,
wie sie von Max Steller und Renate Volbert, Institut für Forensische
Psychiatrie der Freien Universität Berlin, in ihrem Gutachten für
den Bundesgerichtshof dargelegt wurden. Dieses Gutachten bildete eine wesentliche
Grundlage des Urteils des BGH vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98)2 "Wissenschaftliche
Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsgutachten
).
Der Sachverständige ist als Leiter dieses
Instituts in ständiger Diskussion mit Prof. Dr. Max Steller, Frau
Dr. Renate Volbert und weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen des
Instituts im Hinblick auf die fortlaufende Forschung zu Realkennzeichen
und Qualitätskriterien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung; der konkrete
Fall wurde vom Sachverständigen auch eingehend mit Prof. Steller diskutiert."
Prof. Kröber versucht also den Eindruck zu
erwecken, dass er, weil Prof. Max Steller und Dr. Renate Volbert, an seinem
Forensischen Institut tätig sind, man quasi Tür an Tür arbeitet,
ein besonders qualifizierter aussagepsychologisch geschulter Psychiater
sei. Tatsächlich erfährt man nichts darüber, in welcher
Weise zu welchem Thema mit welchem Ergebnis "diskutiert" oder "supervidiert"
wurde. Es entsteht der Eindruck, dass hier mit dem Renommee, das Prof.
Dr. Max Steller und [inzwischen Prof.] Dr. Renate Volbert genießen,
gewuchert werden soll.
Tatsächlich ergibt die erste Analyse des "aussagepsychologischen
Gutachtens" von Prof. Dr. Kröber, dass es teilweise sogar extreme
Mängel in der Konzeption, Durchführung, Dokumentation, Untersuchung,
Exploration
und Beweisfragenbegründung aufweist. Es sollte daher bei Prof. Dr.
Max Steller und Dr. Renate Volbert nachgefragt werden, in welcher Weise
sie mit dem Fall und seiner Supervision befasst waren.
Anmerkung zur
Bedeutung der Exploration bei aussagepsychologischen Gutachten nach
Köhnken:
"4. Ungeeignete Befragungsformen
Eine fachgerecht durchgeführte aussagepsychologische Exploration
ist ein wesentlicher Bestandteil der Begutachtung. Die Exploration produziert
das Aussagematerial, welches schließlich Gegenstand der Realkennzeichenanalyse
ist. Das Ergebnis dieser Analyse ist somit entscheidend von der Qualität
der Exploration abhängig. Unzulängliche Befragungsformen können
dazu führen, dass der Fokus nicht auf die diagnostisch relevanten
Sequenzen gerichtet wird und somit schließlich zu wenig Aussagematerial
vorhanden ist.”
Querverweise: Exploration,
Vernehmungs-
und Explorationsfehler.
Anmerkung2 Warum wurde Prof. Dr. Kröber
überhaupt ausgewählt, vergegenwärtigt man sich folgenden
Beschluss des BGH vom 19. 2. 2002 - 1 StR 5/02 (LG Mannheim).
"Wahl zwischen psychologischem oder psychiatrischem
Sachverständigen zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung, NStZ 2002, 490.
StPO § 244 StPO § 244 Absatz II.
Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für
geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn „normalpsychologische”
Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt
auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen. Der
besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allenfalls dann, wenn
die Zeugentüchtigkeit dadurch in Frage gestellt ist, dass der Zeuge
an einer geistigen Erkrankung leidet oder sonst Hinweise darauf vorliegen,
dass die Zeugentüchtigkeit durch aktuelle psychopathologische Ursachen
beeinträchtigt sein kann.
Rn 1: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der
infolge einer frühkindlichen Hirnblutung geistig behinderten Geschädigten
konnte (allein) ein psychologischer Sachverständiger herangezogen
werden.
Rn 2: Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters
bedurfte es nicht, weil ein aktueller, die Zeugentüchtigkeit unmittelbar
beeinflussender hirnorganischer Befund nach den Feststellungen nicht vorlag."
Literatur (Auswahl)
Siehe bitte Literatur: > Aussagepsychologie,
Suggestivfragen,
Potentielle
Fehler in psychologisch-psychopathologischen Gutachten,
Literatur des Gutachtens
-
BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999 (LG Ansbach): Urteil zur Aussagepsychologie.
Quellenangaben Kröber: BGH, Urteil vom 30.07.1999
- 1 StR 618/98, abgedruckt in: NJW 1999, S. 2746-2751, Strafverteidiger
9199, S. 473-478, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2000, S.
100-105, sowie Praxis der Rechtspsychologie 9 (1999) 113-125 sowie 10 (Sonderheft
Glaubhaftigkeitsbegutachtung) S. 117-130.
-
Gudjonsson, G.H. (1992) The causes of False Confessions, in: ders. The
Psychology of Interrogations, Confessions and Testimony. J Wiley &
Sons, Chichester New Yorlt Brisbane, p. 224-233. Lit-Angabe Kröber]
-
Jung, Ina & Lemmer,
Christoph (2013) Der Fall Peggy. Die Geschichte eines Skandals. München:
Droemer.
-
Kröber, H.-L. (19.10.2002)
Psychiatrisches und aussagepsychologisches Gutachtens
zur Aussagetüchtigkeit des Beschuldigen ULVI KULAC im Hinblick auf
den Vorwurf, dass er am 07.05.2001 das neunjährige Kind Peggy Knobloch
in Lichtenberg aus Angst vor Entdeckung von ihm zuvor an dem Kind begangener
Sexualstraftaten getötet habe, und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
im Juli 2002."
-
Steller, M. & Volbert, R. (1999) Wissenschaftliches
Gutachten Forensisch-aussagepsychologische Begutachtung (Glaubwürdigkeitsbegutachtung).
Praxis der Rechtspsychologie 9: 46-112. Quellenangabe Kröber
-
Steller, M. & Volbert, R. (2000) Anforderungen
an die Qualität forensisch-psychologischer Glaubhaftigkeitsbegutachtungen.
Praxis der Rechtspsychologie 10, Sonderheft 1, 102-116: 46-112. Quellenangabe
Kröber
-
Wegener, H. (1991) Die Gestandnissituation im Lichte psychologischer Theorien.
In: H. Schlltz et al. (Hrsg) Medizinrecht - Psychopathologie - Rechtsmedizin.
Festschrift für Günter ScheINe. Springer, Berlin Heidelberg,
S. 309-319. Quellen-Angabe Kröber.
_
Ergänzte
Literatur nach der Erstanalyse
-
Eisenberg, Ulrich (2011) III. Verbotene Vernehmungsmethoden in: Zweiter
Teil. Beschuldigter,
Eisenberg, StPO, 7.
Auflage 2011, beck-online.
-
Eisenberg, Ulrich (2013) Ausfall revisionsgerichtlicher
Kontrolle. Editorial. Juristische Arbeitsblätter, 10. [Online]
-
Eisenberg, Ulrich (2013) Geständnis und Widerruf,
dargestellt anhand eines Einzelfalls. Juristische Arbeitsblätter 11,
860-865.
-
Jansen, Gabriele (2004, 2012). Zeuge und Aussagepsychologie. Praxis der
Strafverteidigung. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 2012. Heidelberg:
Müller. [GB]
-
Habschick, Klaus (2012) Die
Vernehmung leicht geistig Behinderter. In Kapitel 17 (648f): Die Vernehmung
von Personen mit Handicap. In: Habschick, Klaus (2012) Erfolgreich Vernehmen.
Kompetenz in der Kommunikations-, Gesprächs- und Vernehmungspraxis.
3. A. Heidelberg: Kriminalistik. [GB]
-
Köhnken, Rn
112, in Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, §
62 Glaubwürdigkeitsbegutachtung, 1. Auflage 2006, Rn 1 – 148.
-
Kröber HL (1995) Geständnis und Auseinandersetzung mit der Tat
als Gesichtspunkte der Individualprognose nach Tötungsdelikten. In:
Dölling D (Hrsg) Die Täterindividualprognose. Beiträge zu
Stand, Problemen und Perspektiven der kriminologischen Prognoseforschung.
Kriminalistik Verlag, Heidelberg, S 63-81.
-
Lindner, Bernd (1988) Täuschungen in der Vernehmung des Beschuldigten.
Ein Beitrag zur Auslegung des § 136a StPO. Dissertation JurFak Tübingen.
-
Milne, Rebecca & Bill, Ray (dt. 2003) Psychologie der Vernehmung. Die
Befragung von Tatverdächtigen, Zeugen und Opfern. Bern: Huber. [darin
auch Vernehmungsprobleme mit geistig Behinderten]
-
Peters,
Karl (1972) Fehlerquellen im Strafprozeß. Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren
in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Bde. Karlsruhe: C.F. Müller.
-
Volbert, R. (2013) Falsche Geständnisse:
Über die möglichen Auswirkungen von Voreinstellung, Vernehmung
und Verständigung. Forens Psychiatr Psychol Kriminol. 2013. Forensische
Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2013/4: 230-239.
Links (Auswahl:
beachte)
Veränderte URLs ohne Weiterleitung entlinkt.
Zur Wiederaufnahme
Geplante Termine nach PM:
-
Donnerstag, 10. April 2014, 8:30 Uhr
-
Freitag, 11. April 2014, 8:30 Uhr
-
Dienstag, 15. April 2014, 8:30 Uhr
-
Montag, 5. Mai 2014, 8:30 Uhr
-
Dienstag, 6. Mai 2014, 8:30 Uhr
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Mittwoch, 7. Mai 2014, 8:30 Uhr
-
Dienstag, 13. Mai 2014, 8:30 Uhr
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Mittwoch, 14. Mai 2014, 8:30 Uhr
-
Montag, 2. Juni 2014
_
Landgericht
Bayreuth ordnet Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Fall „Peggy"an
[PDF]
"Die 1. Jugendkammer des Landgerichts Bayreuth hat mit Beschluss vom
09.12.2013 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Fall „Peggy" angeordnet.
Damit kommt es gegen den am 30.04.2004 vom Landgericht Hof wegen Mordes
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Ulvi K. zu einer neuen
Hauptverhandlung. Der Angeklagte befindet sich derzeit wegen anderer Taten
in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Unterbringung ist von der heutigen
Entscheidung nicht betroffen.
Die Jugendkammer stützt sich auf zwei Gründe, welche die Wiederaufnahme
notwendig machen.
So habe sich ein - zwischenzeitlich verstorbener - Zeuge mit seiner
Aussage vor dem Landgericht Hof einer vorsätzlichen falschen uneidlichen
Aussage zu Ungunsten des Angeklagten schuldig gemacht. Dieser Zeuge hat
seine Falschaussage im Jahr 2010 vor dem Ermittlungsrichter eingeräumt.
Es könne auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Aussage
dieses Zeugen auf die Urteilsfindung Einfluss hatte. Die Aussage dieses
Zeugen habe auch als Tatsachengrundlage für das seinerzeitige psychiatrische
Sachverständigengutachten gedient.
Als weiteren Grund für die Wiederaufnahme führt die Jugendkammer
das Vorliegen einer sogenannten Tathergangshypothese vom 30.04.2002 an,
welche dem Gericht in Hof nicht bekannt gewesen sei. Diese Tathergangshypothese
sei erheblich, weil der Sachverständige, der im Verfahren vor dem
Landgericht Hof die Glaubhaftigkeit der Geständnisse des Angeklagten
zu beurteilten hatte, ausgeschlossen habe, dass deren Inhalt ihm durch
vernehmende Kriminalbeamte suggeriert worden sei. Der Sachverständige
begründete dies damit, dass den Beamten selbst zum Zeitpunkt der Geständnisse
am 02.07.2002 ein hypothetisches Tatszenario gefehlt habe, das sie dem
Angeklagten hätten vorhalten können. Eine solche Tathergangshypothese
hat es aber, wie sich im Wiederaufnahmeverfahren herausgestellt hat, tatsächlich
gegeben.
Auf die weiteren von der Verteidigung vorgetragenen möglichen Wiederaufnahmegründe
kam es nicht an.
Über Einzelheiten zur neuerlichen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten
Ulvi K. werden wir zu gegebener Zeit informieren.
I. A.
gez. Goger, Richter am Landgericht Pressesprecher"
Kommentar vom Buchautor
Der Buchautor - zusammen mit Ina Jung - Christoph Lemmer kommentiert
die Wiederaufnahme auf seiner Seite "bitterlemmer" (10.12.13)
Der Verdacht auf massive
Staatskriminalität
muss untersucht werden, und zwar gründlich
Was hier im Hintergrund durch den Frömmler Beckstein und seine
Zöglinge inszeniert wurde, ist ungeheuerlich und gehört nunmehr
grundlegend auf den Prüfstand. Selbst die Kommentatorin in den Nürnberger
Nachrichten (10.12.13) sagt am Ende sehr vorsichtig, aber doch klar: "Die
Justiz wird auch die Rolle der Ermittlungsbehörden in Franken thematisieren
müssen."
Es wird höchste Zeit, dass eine wirklich unabhängige
Untersuchung die verfilzten, konfusen und verleugneten Missstände
im Recht gründlich und schonungslos unter die Lupe nimmt und damit
den Boden für eine grundlegende Justizreform aufbereitet. Eine Demokratie,
die den Rechtsstaat den Juristen überlässt, hat sich aufgegeben.
Im
Namen des Volkes verpflichtet alle.
Als erste Hilfemaßnahme wäre es sicher gut,
der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie (DGPPN) das forensische
Zertifizierungsrecht so lange zu entziehen, bis sie den okkultistischen
Meinungsachterspuk
prüf- und kontrollierbar beendet hat.
-
Rechtsfehler bei
Unterbringung und im Maßregelvollzug.
-
Unrecht
im Namen des Rechts.
-
Nachrichten aus der
Psychiatrie.
-
Internetmahnwachen.
-
Stellungnahmen
zum Fall Mollath.
-
Potentielle Fehler
in forensisch-psychopathologischen Gutachten.
|
Exkurs:
Zu den in den Gerichtsakten nicht auffindbaren anderen Spuren.
Medienkritik Gerichtsberichterstattung
Frau Friedrichsen hat einen lesenswerten Kommentar für Spiegel-Panorama
am 7.5.14
unter dem Titel "Prozess zum Fall Peggy: Schwere Umkehr" verfasst, wo sie
u.a. kritisch bemerkt: "Wenn man in der schriftlichen Urteilsbegründung
gegen Ulvi K. die Bekundungen der Hofer Richter zusammenzählte, wie
oft sie "zweifelsfrei überzeugt" waren von der Schuld des Angeklagten
- man käme auf eine stattliche Zahl. Der Eindruck täuscht wohl
nicht, dass diese Affirmationen dem Zweck dienten, einer höchst fragwürdigen
Beweisaufnahme wenigstens mit starken Worten den Glanz richterlicher Überzeugungskraft
zu verleihen." Ich habe daraufhin das Urteil noch einmal nach dem Wörtchen
"zweifelsfrei" durchsucht und das Suchprogram ist dabei auf 19 Nennungen
gestoßen:
19 mal bedient sich das Hofer Gericht
der Floskel "zweifelsfrei", nämlich auf den Seiten: 36, 38,
39, 41, 44, 44 (2x), 51, 78, 82, 84, 85, 91, 91 (2x), 96, 98, 106, 107,
109, 110 von insgesamt 131 Seiten.
|
Dass Prof. Dr. Kröber vielfach nicht in der Lage war und ist, zwischen
seiner Aufgabe, die psychopathologischen Entsprechungen der Rechtsbegriffe
zu erarbeiten und dafür jüngst erst noch eine Zurechtweisung
durch das Gericht erhält, verwundert wohl nur noch wenige. Frau Friedrichsen
dürfte leider zu denen gehören, die wie Lakotta oder Rückert
immer noch dem Blendwerk seiner Funktion verfallen sind und nicht begreifen,
dass in unserer Gesellschaft Funktions-
und Statuseliten nichts über wirkliche Qualität aussagen.
Eine Zeit, die so sehr Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle
und Zertifzierung fokusiert, drückt ja damit aus, dass es daran fehlt.
Aber der Fisch stinkt bekanntlich vom Kopf her. Die gesamte Psychiatrie
steht auf dem Prüfstand, und zwar allein schon durch das Machwerk
DSM V, das man selbst als Produkt einer Geistesstörung bezeichnen
muss. Der besondere Murks- und Pfusch, das Hochstapler-Gutachterunwesen
der forensischen Psychiatrie kommt hinzu.
Doch auch die Medien sind nachhaltig zu kritisieren, wenn sie sich -
wie Prof. Dr. Kröber an nicht wenigen Stellen auch - vollkommen unfähig
zeigen, zwischen Glaubwürdigkeit, ein Personenmerkmal, und Glaubhaftigkeit,
ein Aussagemerkmal zu unterscheiden. Das zumindest hätte der Fall
Ulvi Kulac und Kröber der Öffentlichkeit beibringen müssen.
Also noch einmal: Glaubwürdigkeit ist ein Personenmerkmal
(Ruf, Leumund), Glaubhaftigkeit ein Aussagemerkmal (Stimmigkeit,
realerlebnisbegründet). Man begriff - und begreift auch heute oft
noch nicht - dass Menschen mit einem hervorragenden Ruf und Leumund,
wie z.B. Richter, Staatsanwälte, Polizisten. Ärzte, Psychiater,
Beamte, Akademiker, ranghohe Gesellschaftsmitglieder, ebenso lügen,
tricksen, täuschen wie Milieugeschädigte, Obdachlose, Psychiatrieinsassen,
Prostituierte, Verwahrloste, Kriminelle die Wahrheit sagen können.
Pressemitteilung
der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 13. Mai 2014
https://www.justiz.bayern.de/sta/sta/bt/presse/archiv/2014/04363/index.php
"Im Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Angeklagten K. wegen Mordes
an Peggy Knobloch hat die Staatsanwaltschaft Bayreuth vor dem Landgericht
Bayreuth einen Freispruch beantragt.
Der tragende Grund für die seinerzeitige Verurteilung
des Angeklagten wegen Mordes am 30.04.2004 durch das Landgericht Hof war
das zunächst von ihm abgelegte, später aber widerrufene Geständnis,
er habe Peggy getötet, ihr Mund und Nase zugehalten, bis sie sich
nicht mehr gerührt habe.
Der Sachverständige Prof. Dr. Kröber hat
nach der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Bayreuth in seinem ergänzenden
mündlichen Gutachten vom 06.05.2014 in der Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren
- erstmals anders als bisher - ausgeführt, dass nach wie vor eine
hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme spreche, das Geständnis
des Angeklagten sei erlebnisbegründet, es könne aber heute aussagepsychologisch
nicht mehr sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte ein falsches
Geständnis abgelegt habe.
Sonstige Beweise für eine Täterschaft
des Angeklagten, unmittelbare Tatzeugen, beweiskräftige Spuren oder
ein Tatort mit Leiche sind trotz der umfangreichen Ermittlungen bis heute
nicht bekannt.
Bei dieser Sachlage ist - wenn aussagepsychologisch
nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte ein falsches
Geständnis abgelegt hat - im Zweifel für den Angeklagten auf
Freispruch zu plädieren.
Die mit Urteil des Landgerichts Hof verhängte
lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, die den Gegenstand des vorliegenden
Wiederaufnahmeantrags bildet, ist bislang nicht vollstreckt worden. Derzeit
befindet sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in
einem psychiatrischen Krankenhaus."
Neues zum Fall Peggy
- Wiederaufnahmeverfahren
Veränderte URLs ohne Weiterleitung wurden entlinkt.
-
Prof. Dr. Henning Ernst Müller hat einen Blog
zum Wiederaufnahmeverfahren eingerichtet.131 Seiten.
-
Der Buchautor Christoph
Lemmer berichtet auf seiner Seite "bitterlemmer" vom Prozess.
-
Der Fall Peggy - Die Wiederaufnahme: ein Buch mit Folgen [Auszüge
des Knaur eBbook GB]
-
TV BAYERN Regionalfernsehen Online [einige
ursprüngliche URLs]:
-
Bericht vom 8. Verhandlungstag. (14.5.): Urteil. FREISPRUCH -
nach einem langen Kampf.
-
Bericht vom 7. Verhandlungstag. (13.5.): Plädoyers. Das letzte Wort
des Angeklagten: "Ich habe Peggy nicht umgebracht und mein Wunsch ist,
dass sie noch lebend gefunden wird."
-
Bericht vom 6. Verhandlungstag. (7.5.) "Keine Leiche, kein Tatort – kein
Schuldiger. Die Beweisaufnahme im Mordprozess gegen Ulvi Kulac ist abgeschlossen,
der Freispruch nur noch Formsache. Das Wiederaufnahmeverfahren war wichtig,
doch die Aufklärung bleibt auf der Strecke. ... Paukenschlag am sechsten
Verhandlungstag. Überraschend will der Richter die Beweisaufnahme
im Wiederaufnahmeverfahren gegen Ulvi Kulac heute abschließen. Alles
deutet auf einen Freispruch hin. Neben dem Geständnis gebe es keinen
Sachbeweis, dass Ulvi Kulac Peggy ermordet hat. ... "
-
Bericht vom 5. Verhandlungstag. (6.5.). SZ,
BL,
BL2,
MP,
-
Bericht vom 4. Verhandlungstag (5.5.)
-
Bericht vom 3. Verhandlungstag. (15.4.)
-
Bericht vom 2. Verhandlungstag. (11.4.) * TVO.
-
Bericht vom 1. Verhandlungstag. (10.4.)
-
Chronologie Teil 2.
-
Chronologie Teil 1.
-
https://www.tvbayern.tv/tvo/nachrichten/fall-peggy-tag-3-im-wiederaufnahmeverfahren.html
-
Und natürlich diskutiert der Wollf-Blog
den Fall kritisch.
-
Wiederaufnahmeverfahren
Live
Ticker Focus Online
Kurz-Kommentar:
Neues Gutachten Kröber (6.5.14)
Trotz aller Vorabmeldungen der Medien rückte Kröber
nun doch von seinem ersten "aussagepsychologischen" Gutachten ab. Mit seinem
neuen Gutachten kreiert er sich und dem Gericht ein neues Schlupfloch:
die "Nicht ausschließbare Denkmöglichkeit" (SZ)
eines falschen Geständnisses, die psychiatrische Entsprechung des
Rechtsbegriffs "nicht
ausschließbar". Das ist ein trivialer 0-Satz, denn Denken
- Falsches, Widersinniges, Widersprüchliches, Irreales - kann man
in der Tat alles Im Denken ist sozusagen alles möglich. So beweist
Kröber mit seinem neuen "aussagepsychologischen" Gutachten abermals,
dass er nichts von seiner Aufgabe verstanden hat und ihr auch gar nicht
gewachsen ist. Aber durch seine Relativierung muss sich das Gericht wenigstens
nicht mehr gegen sein unsägliches "Gutachten" quälen. Dem könnte
aber auch die Aufklärung der Staatskriminalität
zum Opfer fallen, falls denn überhaupt einer so naiv war, zu glauben,
dass das ein bayerisches Gericht vorhaben könnte. So nebenbei: Erst
hieß es, das Tonband sei beim Geständnis kaputt gewesen. Dann
hieß es, das Tonband sei schon abgebaut gewesen. Heute sollen es
plötzlich Stenoretten gewesen sein. Nun, morgen waren vielleicht die
Batterien gerade leer. Und übermorgen ... verlegt, vergessen, nicht
eingeschaltet, runtergefallen? |
Gutachten Kröber
völlig unbrauchbar unabhängig von der Tathergangshypothese -
2. Kommentar zur Wiederaufnahme
Es ist völlig falsch, wie das Gericht und die gewogenen
Medien kolportieren, dass das Gutachten von Prof. Dr. Kröber nur deshalb
falsch sei, weil es von der sog. Tathergangshypothese angeblich nichts
wusste. Dieses Gutachten ist völlig unabhängig von der Tathergangshypothese
dermaßen fehlerbehaftet, stümperhaft und geradezu grotesk falsch
in seiner Grundidee (eine falsche Geschichte, die richtig nacherzählt
werden kann, muss wahr sein). Allein das Tathergangsvideo vom 30.7.2002,
das dem Gutachter vorlag, muss selbst einem Anfänger, ja Laien deutlich
machen, dass hier keinesfalls ein Tathergang wiederholt wurde, denn dann
hätte Ulvi Kulac rennen müssen - 800 m mit 20% Steigung! - und
nach wenigen Metern keine Luft mehr bekommen, er schnaufte ja bereits beim
bloßen Gehen deutlich. Wenn selbst solche simplen Dinge nicht wiederholt
werden, dann kann das nur so verstanden werden, alles, was die Täterschaft
in Frage stellen konnte, wurde wohlweislich nicht wiederholt und unter
den Teppich gekehrt. Das passt dann gut zum falschen Zeugen kaufen, Spuren-
und Zeugenmanipulationen, zu verbotenen Vernehmungsmethoden mit Foltermerkmalen,
zur Reid-Methode. Das Tollste ist aber ohne
Zweifel, dass genau dann, als das Geständnis erfolgte, das Tonband
kaputt gegangen sein soll und der Anwalt gerade weg war. Eine Kriminalpolizei,
die sich zu so etwas hergibt, sollte wie die verantwortlichen Vorgesetzten
einschließlich des Frömmlers Beckstein suspendiert werden. Solche
Innenminister, Richter, Staatsanwälte, Kriminalbeamte und pseudosachverständigen
forensischen Psychiater sind die eigentliche Gefahr für den wohlverstandenen
Rechtsstaat - nicht Ulvi Kulac, Mollath oder die hessischen Steuerfahnder
oder die Kritiker, die diese unglaublichen Zustände von Staatsversagen
auf der ganzen Linie anprangern. |
Analyse zum Tötungsgeschehen
nach dem 2. Tathergangsvideo vom 30.07.2002, 9.25 Uhr [13.4.14]
(ungefähr um 2/3)
Geht man die Angaben durch, kann hier von Mord keine Rede sein, noch
nicht einmal Tötungsabsicht ist erkennbar. Die folgende Schilderung
hört sich mehr wie ein Unfall an (schubsen mit Folgen) - mit zahlreichen
Ungereimtheiten wie z.B. UK15 "und dann hat sie die Augen zu fallen lassen"
(was UK nach seinen Stellungsangaben gar nicht sehen konnte).
UK01 An der zweiten Treppe war die Peggy gestanden.
UK02 Und dann hab ich sie überholt.
Kripo: Machen Sie's mal zeigen Sie's vor, Ulvi geht ..., überholt
Peggy, steht vor ihr
UK03 Und dann hab ich sie rumgedreht.
Kripo: wie, demonstrieren Sie's mal; Ulvi dreht Peggy um, so dass sie
treppabwärts steht
UK04 Und dann runtergeschubst (Peggy fällt auf ihr Gesicht in
der Demo)
Kripo: Haben Sie vorher noch irgend was anderes gemacht? [Suggestiv]
UK05 Ne (legt Schulkoffer dazu)
Kripo: Ok, was ist dann passiert?
UK06 Und dann bin ich so hin (links von Peggy) und mich nach unten
gebeugt und vorher hat sie noch um Hilfe geschrien (Gesicht auf dem Boden)
Kripo: Jawohl. Hat sie sonst noch was gesagt? [Suggestiv]
UK07 Nein, nur um Hilfe geschrien.
Kripo: Nach dem ersten Sturz bis hierher? Hat sie da gesprochen? [Suggestiv]
UK08 Nein.
Kripo: Überlegen Sie mal genau, Sie haben schon mal was angegeben
[Insistierend, suggestiv]
UK10 (richtet sich wieder aus der Beuge auf) Ich hab zu ihr gesagt,
sie soll stehen bleiben, ich will mich entschuldigen, ..., dann hat sie
... gesagt, das glaubt sie mir nicht ...
Kripo: Hat sie noch irgendwas gesagt? [Suggestiv]
UK11 (schüttelt den Kopf) Kann ich mich nicht dran erinnern
Kripo: Sie haben einmal angegeben während der Vernehmungen, dass
die Peggy was gesagt hätte, wovor Sie Angst hätten [Suggestiv]
UK12 (überlegt) Das weiß ich nicht mehr (schüttelt
den Kopf)
Kripo: Zeigen Sie mal wie es weiter gegangen ist
UK13 Dann habe ich die linke Hand an ihrem Nacken gehabt (zeigt es)
und die rechte Hand, hebt Peggy an, auf den Mund und die Nase
Kripo: Machen Sie's mal so kräftig oder so schwach wie es damals
wirklich war. ... Wie lange hat das ungefähr gedauert?'
UK14 10 Minuten
Kripo: Ok. Und was ist dann passiert?
UK15 Dann hat sie die Augen zufallen lassen und dann hab ich sie genommen,
so hochgehoben und dann so nach hinten ...
_
Ergebnis Da es um Mordvorwurf geht, ist
dieses Aussagesegment natürlich wesentlich. Zwingend hätte sich
Kröber im Detail, mindestens so wie ich jetzt hier, damit auseinandersetzen
müssen. Wenn Kröber nicht auffiel, dass die Vernehmungen hochgradig
suggestiv waren - was gut möglich ist, weil er selbst ja eine Suggestivrate
von 68% aufbringt -, dann war er auf jeden Fall der falsche Gutachter.
Prof. Köhnken wäre an dieser Stelle durch die Dreifachanforderung
Aussagepsychologie,
geistige
Behinderung,
Geständniswiderruf wahrscheinlich
der beste Mann gewesen.
Inhaltlich ist der Mordvorhalt in dieser Sequenz
nicht nachvollziehbar. Der Schilderung nach erscheint es eher wie ein Unfall
(Schubsen mit Folgen). An dieser Stelle ist aber auch zu bedenken, dass
Ulvi Kulac wegen der sexuellen Delikte Schuldunfähigkeit zuerkannt
wurde. Wenn er also gar nicht wusste, dass er hier Unrecht tat: wieso sollte
er sich entschuldigen und es verdecken wollen? Hier erscheint die Mordmotivkonstruktion
in sich widersprüchlich.
_
Peggy-Prozess:
Wurde Ulvi Kulac gefoltert ?
"Vorwurf seines Verteidigers - Peggys Vater glaubt nicht an ihren Tod
- vor 40 Minuten. BAYREUTH - Seit 8.30 Uhr läuft die Verhandlung im
Bayreuther Gerichtssaal. Rund 40 Journalisten sind angereist, um über
einen der spektakulärsten Gerichtsprozesse zu berichten. ... Insgesamt
sind drei Berufsrichter, zwei Schöffen und zwei Sachverständige
aus dem Prozess von 2004 vor Ort. Die beiden Psychiater Norbert Nedopil
und Professor Hans-Ludwig Kröber erstellten im Zuge der letzten Verhandlung
ein psychologisches Gutachten über den 36-Jährigen. ...
[NB 10.4.14] * Fall der vermissten Peggy: Ulvi K. bestreitet Mord. Wiederaufnahmeverfahren
um Tötung von Neunjähriger [DW 10.4.14]
Wahrheit, Irrtum, Lüge
Was ist ein Geständnis wert? mdr 9.4., 20.45
“2004 wurde Ulvi Kulac wegen Mordes an Peggy Knobloch verurteilt. Ein
Urteil ohne Leiche, denn Peggy ist seit Mai 2001 spurlos verschwunden.
Jetzt, genau zehn Jahre nach seiner Ver-urteilung, wird der Fall wieder
aufgerollt. Ab dem 10. April soll in einem neuen Verfahren geprüft
werden, ob Ulvi wirklich der Mörder von Peggy ist. …” mdr: Chronik
zum Fall Peggy.
Fehlstart des
Wiederaufnahmeverfahrens im Fall Peggy noch vor dem ersten Verhandlungstag
"Das Wiederaufnahmeverfahren im Fall Peggy hätte eine schöne
Gelegenheit bieten können, den angekratzten Ruf der bayerischen Justiz
ein bisschen zu polieren. Und über eine längere Strecke haben
Staatsanwaltschaft und Landgericht in Bayreuth auch eine gute Figur abgegeben.
Die Staatsanwaltschaft war so mutig, alle verwertbaren Spuren noch einmal
neu zu untersuchen und formelle Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts
gegen neue Verdächtige einzuleiten, obwohl das Urteil gegen den verurteilten
Ulvi Kulac nach wie vor gültig ist. Aber der Hang zum Mauscheln und
Kungeln ist in der Justiz offenbar derart tief verwurzelt,
dass der Prozess schon vor dem ersten Verhandlungstag am 10. April von
neuen Affären überschattet wird. ... " [bitterlemmer 3.4.14]
Lemmer bleibt bei
seinen Vorwürfen "Fall Peggy: Landgericht Bayreuth weist Mauschelvorwurf
zurück – wortreich.
Das Landgericht Bayreuth hat soeben in einer Pressemitteilung den Vorwurf
zurückgewiesen, der Vorsitzende Richter im Peggy-Wiederaufnahmeprozess
habe mit Gutachter Hans-Ludwig Kröber im Vorhinein das Ergebnis seines
Gutachtens besprochen. “Dieser Vorwurf trifft nicht zu”, schreibt Justizsprecher
Thomas Goger. Allerdings folgt danach eine recht detaillierte Beschreibung
des Prozedere zwischen Richter und Gutachter, das dem Dementi die Klarheit
nimmt. ... Wir bleiben dennoch bei unserer Darstellung." [bitterlemmer
3.4.14]
Presseerklräung
LG Bayreuth zu den Vorwürfen [3.4.14 PDF]
"...Der Vorsitzende hat dem Sachverständigen, welchem zum Zeitpunkt
der vorbereitenden Telefonate die Akten und der Wiederaufnahmebeschluss
noch nicht vorlagen, deutlich gemacht, weshalb es sich bei der Existenz
der Tathergangshypothese aus Sicht der Kammer um eine wesentliche Änderung
der Tatsachengrundlage seines vormals erstatteten Gutachtens handelt. Zu
keinem Zeitpunkt hat der Vorsitzende dem Sachverständigen inhaltliche
Vorgaben für das von ihm zu erstattende Gutachten gemacht oder gar
ein Ergebnis vorgegeben. Der Vorsitzende hat dies auch den Verfahrensbeteiligten
heute so mitgeteilt. ..."
Wirbel vor dem
Peggy-Prozess um neues Gutachten
"Fall Peggy: Schwere Vorwürfe gegen das Gericht. Zwei Buchautoren
werfen dem Vorsitzenden Richter im Verfahren Ulvi Kulac die Beeinflussung
eines Gutachters vor. Der zuständige Staatsanwalt lässt sich
vom Fall entbinden. ...[FP 3.4.14]
Staatsanwalt im
Fall Peggy abgelöst
"Vor neuem Prozess: Staatsanwalt im Fall Peggy abgelöst. Um das
Wiederaufnahmeverfahren im Mordfall Peggy K. wird sich ein neuer Staatsanwalt
kümmern. Der bislang verantwortliche Beamte wird abgelöst, weil
er den Wunsch eines Verdächtigen nach einem Anwalt ignoriert haben
soll. ..." [SPON 3.4.14]
Peggy Dokumentation
in Kontrovers
" Die Kontrovers-Story Der Fall Peggy wird neu aufgerollt. Vor 13 Jahren
verschwindet Peggy aus Lichtenberg spurlos. Eine Leiche wird nie gefunden.
Trotzdem wird Ulvi K. als Mörder verurteilt. Doch es gibt Zweifel
an seiner Schuld. Jetzt wird der Fall neu aufgerollt. ... Kontrovers-Reporter
Christian Stücken hat bereits 2012 in einer Dokumentation nachgewiesen,
dass Ulvi K. den Mord nicht so begangen haben kann, wie es das Gericht
im Urteil darstellt. Nicht zuletzt aufgrund seiner Recherchen wird der
Fall Peggy neu aufgerollt. 13 Jahre nach dem Verschwinden des Mädchens
überprüfen Ermittler noch einmal jede Spur, graben Grundstücke
um auf der Suche nach ihrer Leiche, vernehmen Verdächtige und Zeugen.
Am 10. April beginnt das Wiederaufnahmeverfahren. ... " [BR 3.4.14]
RA Euler und
Gudrun Rödel in stern-tv
"Der Fall Peggy Wiederaufnahmeverfahren: Wer steckt wirklich hinter
Peggys Verschwinden? Der Fall Peggy: Vor fast 13 Jahren verschwand Peggy
spurlos. Seitdem sitzt der mutmaßliche Mörder, Ulvi Kulac in
Haft. Mittlerweile wird vermutet, dass er zu Unrecht in Haft sitzt. Denn
es drängt sich immer mehr ein anderer Verdacht auf. ..." [sterntv
2.4.14]
Geständnis sexueller
Missbrauch wenige Tage vor dem Verschwinden Peggys
Die Abendzeitung München berichtet am 5.3.14: "... Der wegen sexuellen
Kindesmissbrauchs bereits in Haft sitzende Holger E. (29), gegen den die
Staatsanwaltschaft Bayreuth auch im Fall Peggy ermittelt, hat gegenüber
den Ermittlern zugegeben, das Mädchen wenige Tage vor ihrem Verschwinden
im Mai 2009 ebenfalls missbraucht zu haben. ...Rechtsanwalt Michael Euler,
der den verurteilten Gastwirtssohn Ulvi K. (35) vertritt, reagiert auf
die Nachricht von dem Teilgeständnis dagegen eher kühl. „Wirklich
überraschend ist das nicht. Es gab ja bereits genügend Hinweise
darauf, dass Holger E. Peggy missbraucht haben könnte. Ob er sie auch
ermordet hat, steht auf einem ganz anderen Blatt“, sagte er zur AZ. ...
" [AZM 5.3.14]
Hierzu aber:
"Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 05.03.2014 zur
vermeintlichen neuen Entwicklung im Mordfall Peggy
Seit Mitte 2012 ermittelt die Staatsanwaltschaft Bayreuth unabhängig
vom Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten Ulvi K. im Zusammenhang mit dem
Verschwinden von Peggy K..
Zu heute erschienenen Presseberichten, wonach es
zwischen dem Verdächtigen Holger E. und Peggy K. zu Zärtlichkeiten
gekommen sein soll, ist Folgendes klarzustellen:
Es handelt sich hierbei nicht um neue Erkenntnisse.
Bereits am 27.02.2013 ? also vor über einem Jahr - hat Holger E. im
Rahmen einer anderweitigen Vernehmung mitgeteilt, dass es zwischen ihm
und Peggy K. zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen sein soll.
Dies war Anlass für weitere umfangreiche Ermittlungen.
Ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage hat sich aber nicht
ergeben.
Es wird um Verständnis dafür gebeten,
dass aus ermittlungstaktischen Gründen zunächst keine weiteren
Einzelheiten bekannt gegeben werden können."
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Überblick Stichworte Glossar und Anmerkungen:
__
Inhaltsverzeichnis
der originalen methodenkritischen Erstanalyse vom 2.10.2013
Ergebnis der Erstanalyse 2
1. Mängel der Konzeption 2
2. Mängel der Darstellung 2
3. Mängel der Dokumentation 2
4. Mängel der Exploration ("Vernehmung")
2
4.1 Erste drei Explorationen nicht audiodokumentiert
2
4.2 Fehlende Zeitangaben bei den Explorationen:
Beginn, Ende, Pause, Dauer 3
4.3 Verständnis der schwierigen Hauptaufgabe
nicht abgesichert und evaluiert 3
4.4 Extrem suggestive Fragestellungen 3
4.4.1 Nacherzählte Geschichte bei
der Polizei : 68% Suggestivrate 3
4.4.2 Der zweite Teil 130-226 enthält
96 Fragen, davon 56 suggestive = 58% 4
4.6 Unangemessene akademische, intellektuelle
Worte 4
5. Methodische Mängel und Fehler 4
5.2 Mangelhafte Aussagenaufbereitung für
aussagenpsychologische Vergleiche 4
5.3 Evaluation und Kontrolle einzelner
Aufgaben in der Exploration am 14.10.2002 1. Teil (Teil-Aussagen
1-129 zum nacherzählten Montagsgeständnis) 4
5.4 Wichtige Sachverhalte nicht exploriert
4
5.5 Widersprüche nicht beachtet 5
5.6 Wichtige oder problematische Sachverhalte
nicht aufgeklärt 5
5.7 Geschichten erfinden 5
5.8 Falsche Bewertung und Schlussfolgerungen
der Nacherzählung der Montagsgeschichte 5
6. Zu Prof. Dr. Kröbers "Zusammenfassung
und Beurteilung" (S. 55 ff) 5
6.1 Aussagetüchtigkeit 5
6.2 Die Geständnisse 5
6.2.a Kein Motiv für falsches Geständnis
5
6.2.b. Keine Einflussnahme der Vernehmer 5
6.2.c Geständnisvergleiche 5
6.2.d Peggys Sturz als Argument für
Glaubhaftigkeit 6
6.2.e Argument der gut klappenden Rekonstruktionen
6
6.2.f Schlüssiges Motiv für
Kontakt zu Peggy am Montag 6
6.2.g Keine Anhaltspunkte für frühere
Parallelerlebnisse 6
6.2.f2 Erklärung für einige Falschangaben
und wo die Leiche geblieben ist 6
6.2.h Falsche oder fehlende Angaben: alles
kein Problem 6
7. Zur Qualifikation Prof. Dr. Kröbers 6
Anlagen 8
Anlage 1 Die Gliederung und Struktur des
Gutachtens von Prof. Dr. Kröber 8
Anlage 2 [Kommentiertes] Transkript des
Gespräches mit Ulvi Kulac am 14.10.2002 im BKH Bayreuth ab 8.40 Uhr
10
Anlage 3 Kerngeschichte der Nacherzählung
die Ulvi Kulac der Polizei erzählt hat 28
__
Ausgewiesene Daten auf die sich
das GA vn Prof. Dr. Kröber stützt
Aus ihnen geht klar hervor, dass Prof. Dr. Kröber die früheren
Vernehmungen vorlagen und damit die Geschichte der Aussageentstehung:
"Das Gutachten stützt sich auf die Kenntnis der übersandten
drei Leitz-Ordner mit Vernehmungsprotokollen mit Herrn Kulac, der [>2]
psychiatrischen Gutachten der Landgerichtsärztin Frau J
über Herrn Kulac, der Sozialakte über Herrn Kulac sowie auf einen
zusammenfassenden Bericht der Kriminalpolizei vom 05.08.2002 über
den Verlauf der Vernehmungen und die dort gesehene Problematik. Diese Unterlagen
wurden vervollständigt durch das Zufaxen des psychologischen Zusatzgutachtens
vom 27.12.01 des Herrn Dipl.-Psych. P .. K ..
sowie eine Ergänzung zum Zwischenbericht der Kriminalpolizeiinspektion
Hof, Soko Peggy, zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Aussagefähigkeit
vom 20.08.2002, der am selben Tage zugefaxt wurde.
Durchgesehen wurden des weiteren die Vernehmungen
des Vaters E Kulac und die dazugehörigen Vermerke.
Durchgesehen wurde zuletzt der Schlußbericht
der Kriminalpolizei vom 08.10.2002.
Weiter basiert das Gutachten auf der Kenntnis der drei zugesandten
Videobänder zur Tatrekonstruktion vom 02.07.2002 sowie vom 30.07.
und 01.08.2002; das erstgenannte, ca. zwanzigminütige Video-Band (2.7.02)
konnte aus technischen Gründen (ständige Bildverzerrungen) nur
akustisch wahrgenommen werden werden.
Das Gutachten erfolgt des weiteren in Kenntnis der
einbändigen Ermittlungsakte (Duplo) 242 Js 10292 und der zweibändigen
Ermittlungsakten (Duplo) aus dem Verfahren 22 Js 12451/01 der Staatsanwaltschaft
Hof. [>3]
Schließlich basiert das Gutachten auf der
psychiatrischen Exploration und Untersuchung des Beschuldigten am 22. und
23.08.2002 und am 10.09. sowie 14.10.2002 auf der Station FP 6 des Be[>4]zirkskrankenhauses
Bayreuth. Bei der Exploration vom 14.10.02 zum einstigen Geständnis
wurde das Gespräch mit Einverständnis von Herrn Kulac auf Tonband
aufgezeichnet."
Es folgen die eigenen Untersuchungsdaten und die Bezugnahme
auf Prof. Steller & Dr. Volbert.
__
Aussageentstehung
Jansen (2004), Rn 414: "Entstehungsgeschichte der Aussage
Undeutsch FN308 hat schon in seiner grundlegenden Veröffentlichung
im Jahr 1967 auf die Bedeutung der „Geschichte der Aussage" hingewiesen
und ausführliche Ausführungen zur „Geburtsstunde der Aussage",
der „Erstbefragung", der „Entwicklung der Aussage" und „Zurücknahme
- Widerruf gemacht.
In der Grundsatzentscheidung zu aussagepsychologischen
Gutachten hat der BGffi09 klargestellt: BGH [1 StR 618/98]
'Im Rahmen der Fehlerquellenanalyse wird es in Fällen, bei denen
- wie hier - (auch unbewußt) fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung
zu ziehen sind, in aller Regel erforderlich sein, die Entstehung und Entwicklung
der Aussage aufzuklären (vgl. Steller/Volbert aaO S. 24, 31 f.; Köhnken
aaO 297). ...
Die Feststellung der Aussagegenese stellt insofern einen zentralen
Analyseschritt dar (Gutachten Prof. Dr. Steller). Besonders dann, wenn
es sich bei dem möglichen Tatopfer um ein (jüngeres) Kind handelt,
werden zu diesem Zweck die Angaben der Personen, denen gegenüber es
sich zu den Tatvorwürfen geäußert hat (z.B. Eltern, Lehrer),
zu berücksichtigen sein (BGH StV 1995,451 f.; Scholz/Endres NStZ 1995,
6, 10).'"
Das gilt natürlich nicht nur für Opfer, sondern
auch für Beschuldigte und Angeklagte, erst recht, wenn sie minderbegabt,
eigen und einer kindlichen Entwicklungsstufe gleichzusetzen sind.
Die Geschichte der Aussageentstehung beginnt mit
ihrem ersten Aufkommen. Von großer Bedeutung ist die Erstausage,
wie Stern schon 1926 formulierte: "Von den ersten Vernehmungen hängt
also geradezu die ganze Zukunft des Prozesses ab: In ihnen wird eigentlich
fast immer der Sachverhalt endgültig geklärt oder endgültig
verschleiert" (1926,47)."
> Die Bedeutung
der Erstaussage.
__
BGH 1 StR 618/98 - Urteil v.
30. Juli 1999 (LG Ansbach)
Rn 55 "bb) Entsprechende Maßstäbe gelten für
die Mitschriften und die - mit dem Einverständnis des Untersuchten
- im Interesse einer besseren Dokumentation in der Regel zu erstellenden
Audio- und ggf. Videoaufnahmen (kritisch Arntzen aaO S. 141) der Exploration
zur Sache, die zur Vermeidung von Erinnerungsverfälschungen bei der
Analyse und Bewertung der Bekundungen anzufertigen sind, weil jedenfalls
die Durchführung der Aussageanalyse bei komplexen Sachverhalten ohne
verwendbare Aufzeichnung des Ablaufs der Exploration als nicht möglich
erscheint (Gutachten Prof. Dr. Steller; Eisenberg aaO Rdn. 1798; Greuel/Offe/
Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler aaO S. 68, 251; Steller/Volbert aaO
S. 27; Deckers aaO S. 1369 f.). "Rn 56: Das bedeutet aber nicht, daß
das Explorationsgespräch im Gutachten unbedingt vollständig wiederzugeben
ist. Ausreichend und wegen der größeren Übersichtlichkeit
vorzugswürdig ist ein Bericht, der das Gespräch nur insoweit
wörtlich - ggf. unter Schilderung von Ablauf und Begleitumständen
- darstellt, wie es für die Bearbeitung des Gutachtenauftrags von
Bedeutung ist. Insofern gilt nichts anderes als für die entsprechende
Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen (vgl. BGH, Urt. Vom
7. März 1996 - 1 StR 707/95). Im übrigen sind die bezeichneten
Materialien - wenigstens bis zur Rechtskraft des Urteils, im Hinblick auf
eine eventuelle Wiederaufnahme des Verfahrens besser darüber hinaus
- aufzubewahren und bei Bedarf in der Hauptverhandlung nach den Maßstäben
der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorzulegen (s. auch Zuschlag
aaO S. 123)."
__
siehe Anlage 1 Die Gliederung und
Struktur des Gutachtens von Prof. Dr. Kröber
Ein Inhaltsverzeichnis mit übersichtlicher Gliederung gibt es
nicht. Ich habe daher die Gliederung aus dem Text entnommen:
-
Einführung S.1
-
Beweisfrage Aussagetüchtigkeit S.1
-
Anknüpfungsachverhalte
-
Aktenunterlagen (3 Leitzordner)
-
Psychiatrisches Gutachten der Landgerichtsärztin Janovsky
-
Sozialakte über Herrn Kulac
-
Schlußbericht Kriminalpolizei vom 8.10.2002 über den Verlauf
der Vernehmungen
-
Zusatzgutachten Dipl.-Psych. Paul Keller vom 27.12.2001
-
Ergänzung Zwischenbericht Soko Peggy zu Gutachten Aussagefähigkeit
vom 20.8.2002
-
Durchgesehen weitere Vernehmungen des Vaters Erdal Kulac
-
Drei Videobänder zur Tatrekonstruktion vom 2.7.2, 30.7.2, 1.8.2
-
Einbändige Ermittlungsakte (Duplo) 242 Js 10292/00 und der zweibändigen
Ermittlungsakten (Duplo) aus dem Verfahren 22 Js 12451/01 der Staatsanwaltschaft
Hof.
-
Eigene Explorationen 2. und 23.8., 10.9, und 14.10.2002 auf Station FP6.
-
Berufung auf die Methodik, wie sie der BGH 1999 vorgegeben hat.
-
Berufung auf ständige Diskussion mit Prof. Steller und Dr. Volbert
u.a. auch des konkreten Falles.
-
PSYCHIATRISCH RELEVANTE AKTENINFORMATIONEN
-
Jetzige Tatvorwürfe S. 3
-
Peggy Knobloch S. 3
-
Sexueller Übergriff auf Peggy Knobloch am Donnerstag, 3.5.2001 S.
3
-
Akteninformationen zur Person Ulvi Gürcan Kulac S. 4
-
Kinderkrankheiten S. 5
-
Schulschwierigkeiten S.5
-
Ulvi Kulac als Heranwachsender und Erwachsener S. 7
-
Frühere Delikte S.8
-
Bisherige psychiatrische Gutachten
-
Janovsky S. 10
-
Dipl.-Psych. Paul Keller Intelligenz S. 11
-
Krankenakte des BKH Bayreuth S. 12
-
[RS zu Sex und Peggy S. 14f]
-
Aus den Vernehmungsakten S. 15
-
Video-Rekonstruktionen S. 21
-
1. Video vom 02.07.2002 Tatablauf 7.5.2001
-
2 Video vom 30.07.2002, 53 Min, Tatablauf 7.5.2001.
-
3. Video vom 01.08.2002, 59 Min, überwiegend Tatrekonstruktion
3.5.2001
-
Angaben aus einer Vernehmung des Vaters EK S. 21
-
JETZIGE UNTERSUCHUNGEN S. 23
-
Aktuelle Situation S. 23
-
Angaben zu den Tatvorwürfen S. 27
-
Eigene Angaben zur Lebensgeschichte S. 29
-
Himmelfahtsausflug S. 31
-
Sexuelle Erfahrungen S. 31
-
Tat gegenüber Peggy Knobloch am 3. Mai 2001 S. 32
-
Untersuchungsgespräch am 10.09.2002 S. 33
-
Zu den Tatvorwürfen im Gespräch am 10.09.2002 S. 33
-
Transkript des Gespräches mit Ulvi Kulac am 14.10.2002 im BKH
Bayreuth ab 8.40 Uhr S. 35
-
Psychischer Befund S. 53
-
Diagnosen S. 55
-
ZUSAMMENFASSUNG UND BEURTEILUNG S. 55
[Überschriften in eckigen Klammern von RS]
-
1. Aussagetüchtigkeit S. 55
-
2. Glaubhaftigkeit der Geständnisse S. 58 [Überschriften
von RS]
-
2.a [RS: Kein Motiv für falsches Geständnis] S. 58
-
2.b [RS: Keine Einflussnahme der Vernehmer]
-
2.c [RS: Geständnisvergleiche] S. 59
-
2.d [RS: Peggys Sturz als Argument für Glaubhaftigkeit]
S. 60
-
2.e [RS: Argument der gut klappenden Rekonstruktionen] S. 61
-
2.f [RS Schlüssiges Motiv für Kontakt zu Peggy
am Montag] S. 62
-
2.g [RS Keine Anhaltspunkte für frühere Parallelerlebnisse]
S. 62
-
2.h. [RS Falsche oder fehlende Angaben kein Problem] S. 63
__
siehe bitte Anlage 2
Numerierte Aussagen der 4. Exploration: durchgezählt und Besonderheiten
Aussage für Aussage signiert, kommentiert und dokumentiert in der
Ausarbeitung für den Rechtsanwalt.
__
siehe Beispiel Anlage 3
in der Ausarbeitung für den Rechtsanwalt dokumentiert (Grundlage für
eine systematische und differenzierte Aussagenanalyse).
__
das sagen So stand es in dem mir
übermittelten Text. Es kommt in natürlichen Explorationen immer
wieder zu sprachlichen Ungereimtheiten, z.B. Füllwörtern oder
Wiederholungen. Sofern man versteht, worum es gehen soll, spielt das keine
Rolle und ist auch nicht als Fehler zu werten.
__
§
136a StPO Vernehmung > Vernehmung
in Bayern.
__
Reid-Methode
> KrimLex.
> Buch 26. Kapitel:
Wie die Kripo Geständnisse produziert, S. 237-245. Die Einführung
und Erprobung dieser hochgradig manipulativen Methode in Bayern geht offenbar
auf Inititiative Becksteins zurück.
__
Suggestivfragen
>
Vernehmungsfehler.
> Vernehmung in Bayern.
sind eine Todsünde der Exploration und Vernehmung mit einer Ausnahme,
wenn nämlich die Suggestibilität getestet werden soll. Das Wesen
der Suggestivfrage ist, dass ein Wissen oder eine Erinnerung vorgegeben,
statt offen erfragt wird. Ic h habe schon Fälle erlebt, wo die VernehmerIn
mit der ersten Frage "Wie war das mit dem Missbrauch?" einstieg. Damit
wurde bereits am Anfang vorgegeben, was überhaupt erst ermittelt werden
soll. Es gibt ein paar unterschiedliche Arten von Suggestivfragen, z.B.:
(1) Ja-Nein-Fragen, (2) Geschlossene Vorgabe, (3) Zweifeln oder In-Frage-stellen,
(4) Bekräftigen oder gar Belohnungen oder das Gegenteil, (5) Vorgabe,
was erst herausgefunden werden soll, (6) Wiederholungen und Instierungen,
(7) Wertungen und Entwertungen von Antworten, (8) Falschinformationen und
Täuschungen ...
Richtig explorieren
und befragen ist eine hohe Kunst, die im Prinzip fast jeder lernen kann,
aber auch muss. Sie fällt niemand in den Schoß und wird auch
nicht vererbt. Peters führt hierzu (1972,
2.Bd. S. 142) aus: "Es ist eigentlich erstaunlich, daß offenbar
bei Juristen weithin die Vorstellung herrscht, daß die Beherrschung
der Vernehmungsmethoden und der Grundfragen der Zeugenpsychologie sich
in der Praxis von selbst ergibt."
__
Volbert
2013 "Warum legen Beschuldigte falsche Geständnisse ab?
Grundsätzlich lassen sich 2 Gruppen von falschen Geständnissen
unterscheiden [20], nämlich freiwillige falsche Geständnisse,
also solche, die ohne Zutun von Ermittlungsbehörden zustande kommen,
und solche, die erst im Laufe von Vernehmungen abgelegt werden.
Als Gründe für freiwillige falsche Geständnisse
werden ein pathologisches Streben nach Berühmtheit, ein bewusstes
oder unbewusstes Bedürfnis nach Selbstbestrafung aufgrund von Schuldgefühlen
oder eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Realitätskontrolle
diskutiert [17]. In einem nicht unerheblichen Teil dieser Fälle erscheinen
die Hintergründe aber auch rationaler. Freiwillige Geständnisse
werden beispielsweise abgelegt, um den eigentlichen Täter zu decken
oder auch um von einer tatsächlich begangenen eigenen schwerwiegenderen
Tat abzulenken [9, 30]. In Befragungen gab jeweils mehr als die Hälfte
den Schutz eines anderen als Grund für ein Falschgeständnis an.
Erst an zweiter Stelle wurde der polizeiliche Befragungsdruck genannt.
Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Angaben sich überwiegend
auf nicht schwerwiegende Delikte bezogen [10].
Im Fokus der meisten Untersuchungen stehen aber
die auf Befragungsdruck abgelegten falschen Geständnisse. Dies hat
vermutlich nicht zuletzt damit zu tun, dass Fälle nachgewiesener Fehlurteile
v. a. Konstellationen aufweisen, bei denen erst nach längerer polizeilicher
Befragung ein Geständnis abgelegt wurde.
Diese falschen Geständnisse werden in der Regel
nicht durch einzelne, sondern durch eine Kombination von Faktoren ausgelöst
[25]. Hierbei kommt der Kombination von personenspezifischer Vulnerabilität
und unangemessenen Vernehmungsmethoden besonderes Gewicht zu."
An personenbezogenen Risikofaktoren benennt Volbert:
Jugendliches Alter, Intellektuelle Beeinträchtigungen, Psychische
Störung. Sie kommt hinsichtlich der Untersuchung zu dem Ergebnis (S.
235): "Hierbei ist allerdings zu beachten, dass andere Rahmenbedingungen
vorliegen als bei der Begutachtung von Zeugenaussagen und dass eine schematische
Übertragung der Methode von der einen auf die andere Fragestellung
zu falschen Ergebnissen führen kann (ausführlich dazu [48])."
Die Arbeit schließt mit dem wichtigen Abschnitt
"Zusammenfassung und Schlussfolgerungen für die Praxis".
__
Wegener
(1991),
S. 317f (fett-kursiv RS): "Folgerungen und Desiderata
Die exemplarisch ausgewählten, empirisch-experimentell
gewonnenen Theorien und Modelle erscheinen geeignet, die besonderen psychischen
Bedingungen von Geständnissituationen unter starkem Druck abzubilden.
Der Gefahr, privat ausgedachte, unrichtige theoretische Annahmen über
das Beschuldigtenverhalten durch Berufserfahrung vermeintlich zu bestätigen,
kann nur durch Grundlagenforschung begegnet werden. Theorielosigkeit oder
ungeprüfte Alltagspsychologie entsprechen nicht den hohen Anforderungen
an eine Geständnisvernehmung; Engagement und gute Vorsätze des
Fragenden allein verhindern keine Irrtümer und Vernehmungsmängel.
Beide können aber durch Beachtung psychologischer Erkenntnisse der
genannten Art reduziert werden.
Ein eindringliches Desiderat
soll der Praxis gelten: Die akribische Dokumentation jeder Beschuldigtenvernehmung
zum Zwecke der Rekonstruktion möglicher Positionseffekte, Suggestionen,
Gratifikationen, Sanktionen, Selbstformulierungen des Beamten, Denaturierung
des Protokolls durch Einfügung polizeilicher oder juristischer Gesichtspunkte
oder Begriffe, des Freezingeffekts und v.a. der entscheidenden Phase des
„Shifting" vom Leugnen zum Geständnis muß angestrebt werden.
Bei voller Anerkennung der Schwierigkeiten für die ermittelnden Beamten
muß ein nicht genau protokolliertes (oder besser elektronisch aufgenommenes)
„informelles" Vorgespräch als ungeeignetes Mittel, ja als drohende
Fehlerquelle für die Wahrheitsfindung beurteilt werden. Hier fallen
in der Regel die entscheidenden Worte, nicht jedoch in der nachher formell
protokollierten Vernehmung, in die naturgemäß die Effekte der
vorher (ohne Protokollierung!) gestellten Fragen mit Antwor-[>318] ten
eingehen. Die später in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung
der Vernehmungsperson, daß der Inhalt des Vorgesprächs dem der
schriftlich formulierten Vernehmung entsprochen habe, kann aus zahlreichen
psychologischen Gründen nicht ausreichen. Neben anderen haben Rasch
u. Hinz (1980) sowie Hannover (1989), allerdings in einem anderen Zusammenhang,
zu Recht auf die Problematik dieses Vorgesprächs hingewiesen. Hier
sollte endlich der heutige Stand psychologischer Forschung und technischer
Möglichkeiten zu seinem Recht kommen.
Auch im Bereich der anwendungsorientierten
Grundlagenforschung bedarf es weiterer und umfangreicher Projekte, um die
vorhandenen Theorien auszuweiten, empirisch zu prüfen, ggf. zu falsifizieren
und durch bessere zu ersetzen. Diese Forderung entspricht sowohl dem grundlegenden
methodischen Vorgehen empirischer Wissenschaft als auch den berufsethischen
und rechtsstaatlichen Zielen einer Humanisierung und Optimierung des Strafverfahrens.
„Sicherlich ist nicht immer
unschuldig, wer unter Zwang ein Geständnis abgelegt hat" (Altavilla
1955, S. 354). Auch sollte psychologische Methodenkritik nicht Anlaß
geben zu einer pauschalen Diffamierung des Ermittlungsverfahrens. Die Darstellung
psychologischer Erkenntnisse in diesem Zusammenhang rechtfertigt sich jedoch
aus der Hoffnung, daß durch vermehrte Beachtung der psychophysischen
Situation des Beschuldigten Fehlerquellen auf beiden Seiten verringert
werden können."
__
Titelbilder
Gudjonsson, Schütz et al.
__
Gudjonsson
(1992), S. 226-228 Markierungn von RS
Zusammenfassung
der Hauptgründe für Falschgeständnisse nach Gudjonsson 1992:
-
Freiweilige falsche Geständnisse ("voluntary
falce confessions")
-
Aufmerksamkeits- oder Mittelpunktstreben
-
Selbstbetrafungsmotive
-
Probleme Phantasie und Wirklichkeit auseinanderzuhalten
-
Erzwungene falsche Geständnisse ("coerced-compliant
false confessions") aufgrund spezieller, langer Vernehmungsmethoden und
besonders zunehmenden Druck
-
Es hinter sich bringen wollen
-
Endlich seine Ruhe haben wollen
-
Verinnerlichte Falschgeständnisse ("coerced
internalzed false confessions") bei unklaren oder fehlenden Erinnerungen
an die Tat (die ja nicht begangen wurde) werden die (suggestiven) Vorgaben
der Vernehmer mehr und mehr verinnerlicht.
_
Eisenberg (2013)
Einleitend fett: "Der Fall ist geeignet, das
Zusammenwirken von (unter politischem Druck stehender) Polizei, einem von
der Staatsanwaltschaft beauftragten (nicht kompetenten) psychiatrischen
Sachverständigen und der Strafkammer eines Landgerichts mit dem Ergebnis
einer allem Anschein nach falschen Verurteilung zu veranschaulichen. Im
Einzelnen sind sowohl strafverfahrensrechtlich als auch kriminalistisch
und aussagepsychologisch unterlaufene Fehler nicht zu verkennen." Und,
S. 863:
"1. Verdeckung möglicher Widerrufsgründe
Zum Widerruf findet sich schon eingangs des Gutachtens
FN37 folgende Äußerung: „alle in der wissenschaftlichen Literatur
angegebenen Gründe für ein falsches Geständnis treffen bei
dem Beschuldigten nicht zu" - zitiert werden hierzu pauschal Wegener und
Gudjonsson, obwohl gerade diese Forscher auf dem Gebiet der Vernehmungs-
und Aussagepsychologie die Konstellationen des inhaltlich zutreffenden
Widerrufs eines durch Vernehmungsdruck zustande gekommenen Geständnisses
nachgewiesen haben und in dem hier erörterten Einzelfall zumindest
nach den vom Beschuldigten angegebenen Gründen FN38 eine solche Entstehung
nicht fern liegt. Der Sachverständige wertete diese Gründe ohne
nähere Darlegung als „keine Gründe" FN39 bzw., schon vorweg,
es liege kein überzeugendes „Motiv" für den Widerruf vor. FN40
Laut Urteil blieb der Sachverständige X in der Hauptverhandlung bei
seiner Position, obwohl im Gutachten Y vergleichbare Angaben des Beschuldigten
referiert sind, FN41 die dieser dem Sachverständigen Y gegenüber
machte."
__
Berichtigung
der Seitenzahlen nach dem PDF-Original
Mir lag zunächst das Gutachten im seitenkomprimierten
Word.doc-Format vor (Unterschrift S. 64). Inzwischen habe ich die Seitenzahl-Originalfassung
im PDF-Format erhalten (Unterschrift S. 128). Ich habe die entsprechenden
Seitenangaben korrigiert, so dass man nun auch mit Zitatfundstellen anderer
Autoren (z.B. Eisenberg) leichter vergleichen kann.
__
Zusatzerklärung
zu 6.2c Geständnisvergleiche 11.4.14
Im beck-blog argumentierte am 11.4.14 ein Gast, der schrieb: "@ Dr.
Sponsel: Ich lese das jetzt nicht zum ersten Mal bei Ihnen: 'Dieses Gutachten
ist […] geradezu grotesk falsch in seiner Grundidee (eine falsche Geschichte,
die richtig nacherzählt werden kann, muss wahr sein)." Damit unterstellen
Sie, dass Prof. Kröber wusste, dass die Geschichte falsch ist. Können
Sie das belegen?'
Unter dem Titel "Suggestiv induzierte Konstanz als
Argument - Kröber erfindet ein neues aussagepsychologisches Kriterium"
ging ich wie folgt auf die Kritik ein (bb 11.4.14, #24):
"Sie werden es auch nicht zum letzten Mal lesen. Ich unterstelle gar
nichts, sondern analysiere, was Kröber gemacht hat und ziehe daraus
meine Schlüsse. Kröbers Untersuchungskonzept liegt ja nicht vor
und ist sein Geheimnis; auch das ist ein schwerer Gutachtenfehler. Seine
Logik und Methodik muss also erschlossen werden. Aber ich gebe zu, der
Sachverhalt hat seine Tücken. Daher noch einmal ausführlicher.
Der hier entscheidende Punkt mit unerträglichen Mehrfachfehlern ist,
Zitat Kröber (bei mir in 4.3, 4.4.1):
'Herr Kulac, ich würde gerne von Ihnen noch
mal genau haarklein erzählt bekommen, was Sie der Polizei im Juli
erzählt haben. Da ist ja sowohl bei der Polizei zweimal ein Gespräch
gewesen oder sogar dreimal, wo Sie gesagt haben, dass Sie die Peggy an
dem Montag getroffen haben.'
Abgesehen davon, dass hier mehrere Geschichten -
bei einem geistigen Behinderten!
(Verständnis nicht einmal evaluiert) - ineinander greifen, geht es
um das - später widerrufene - Geständnis. Das Geständnis
soll nacherzählt werden. Gelänge dies, so wertet Kröber
dies als entscheidendes Konstanz- und Glaubhaftigkeitsmerkmal. Obwohl nur
suggestiv-induziert und durch extrem viele Wiederholungen und Insistierungen
im Vorfeld - in Kröbers Augen es - "gelingt", ist die grundlegende
Logik: eine so gut nacherzählte, konstante, Geschichte, kann nicht
falsch, also muss der Widerruf falsch sein. Es ist hierbei gleich, ob
die nacherzählte Geschichte wahr oder falsch ist, sie wird als wahr
bewertet, wenn sie konstant nacherzählt wird. In Ulvi Kulacs Augen
war das Geständnis bei der Begutachtung falsch, also eine falsche
Geschichte. Kann diese falsche Geschichte aber konstant nacherzählt
werden, so muss sie nach Kröbers Logik richtig sein. Falsche Geschichte
heißt an dieser Stelle: in Ulvis Augen zum Untersuchungszeitpunkt.
Zwei ganz wichtige Sachverhalte sind hier zu berücksichtigen.
Erstens ist das Erscheinen Peggys am Montag suggestiv induziert
durch Kröber hereingebracht worden. Zweitens hat es extrem viele
Wiederholungen und suggestive Insistierungen im Vorfeld gegeben.
Es ist ein ungeheurerer Vorgang, wenn der Gutachter,
den entscheidenden Sachverhalt, den Ulvi Kulac nicht von sich aus berichtet,
nun plötzlich selber suggestiv induziert (unten 2.1). Spätestens
hier hätte man sagen müssen: 6, setzen, Honorar zurückerstatten.
Nachdem Ulvi sehr lange den Tagesablauf - ohne Peggybegegnung
- geschildert hat (71 Zeilen. 731 Wörter) greift Kröber gleich
zu Beginn mit seiner 2.1 Einlassung ein:
'Kröber-02.1: Jetzt haben wir uns das angehört,
das letzte Stückchen, und das ist soweit okay. Nun haben Sie ja eine
Geschichte erzählt, die noch nicht ganz dem entspricht, was Sie bei
der Polizei erzählt haben Da fehlt mittags rum ein Stück. Dieses
Stück würde mich noch mal interessieren, was Sie da der Polizei
erzählt haben, daß Sie der Peggy begegnet haben. Ich weiß,
daß Sie jetzt sagen, Sie sind der Peggy an dem Montag nicht begegnet.
Aber damals haben Sie der Polizei was anderes erzählt. Das würde
ich gerne noch einmal von Ihnen hören, was Sie damals der Polizei
erzählt haben, als Sie da am Henri-Marteau-Platz sitzen, auf der Rentnerbank,
glaube ich.' (S. 74)
Das zeigt: Kröber kann von fachgerechter aussagepsychologischer
Exploration nicht die geringste Ahnung haben oder er verfolgte andere Ziele.
Kröber
war an Ulvi Kulacs Geschichte ganz offensichtlich gar nicht interessiert,
wie bereits seine zweite (von 226) Einlassung zeigt. Er will seine Nacherzählung
auf Teufel komm raus. Also, schließe ich, ist seine grundlegende
Idee: Kann das falsche Geständnis richtig nacherzählt werden,
kann es nicht falsch, sondern muss es richtig sein."
__
Staatskriminalität
> Literatur.
> > Unrecht im Namen
des Rechts.
Staatskriminalität ist einfach zu definieren: das sind im engeren
Sinne die Straftaten, die Menschen im Staatsdienst begehen und im weiteren
Sinne alle die, die im Auftrag des Staates Dienstleistungen verrichten.
Kurz: Straftaten von Staatsbediensteten bilden die Staatskriminalität.
In der Hauptsache sind das Beamte, Angestellte und Freiberufler im Dienste
des Staates. Von oben nach unten sind das Kanzler, Präsidenten Minister,
Ministerialbeamte, Abgeordnete, Professoren, Richter, Staatsanwälte,
Polizisten, Geheimpolizei, Staats- und Verfassungsschutz, Spione, Militärs,
Vollzugsbeamte, Ärzte, Lehrer, Erzieher, Krankenpfleger, Verwaltungsbedienste
u.a.m. Staatskriminalität ist ein normales Phänomen, wenn man
unterstellt, dass Staatsbedienstete keine besondere und höhere Menschenart
darstellen. Aber die Immunisierungs-, Schutz- und Deckungsmechnismen innerhalb
des Staatsapparates sind sehr ausgeprägt und daher Aufdeckung und
Verfolgung nicht sehr zugänglich. Bedenkt man, dass die Verjährungsfrist
von Rechtsbeugung bei RichterInnen ganze 5 Jahre beträgt, so dürfte
allein dieser Umstand nur ganz selten zur angemessenen Verfolgung führen.
Mit Staatskriminalität befasst man sich bevorzugt, wenn es um andere
Staaten geht oder man weicht auf historische Betrachtungen aus. Ein einfacher
Beleg hierfür ist, wie wenig Literatur, Forschung und investigative
Arbeiten - Ausnahme z.B. Jürgen
Roth - man hierzu findet. Die allgemeine selbstzufriedene Lebenslüge
lautet: das war einmal, das gibt es bei uns nicht, das gibt es bei den
anderen.
Wer Staats-, Regierungs-, Polizei- oder Justizkriminalität anegeht,
läuft u.a. Gefahr, ganz schnell kriminalisiert oder psychiatrisiert
zu werden.
Das
Online-Lexikon
Kriminologie führt aus:
"Regierungskriminalität
Unter Regierungskriminalität werden Straftaten verstanden, die
von Regierungen oder ihren ausführenden Organen verübt, unterstützt,
vorbereitet oder gedeckt werden oder zu denen von diesen angestiftet wird.
Die Regierungskriminalität bezieht sich auf Straftaten, deren
Ziel die Vergrößerung oder Erhaltung politischer und ökonomischer
Macht ist. Dazu gehören Straftaten, wie beispielsweise der Stimmkauf,
die Wahlfälschung oder die Korruption.
Die Regierungskriminalität wird von der Makrokriminalität
abgegrenzt, zu der Straftaten wie Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen
oder der Genozid zählen. Beide, Regierungs- und Makrokriminalität,
bilden gemeinsam die sogenannte Staatskriminalität. ..."
Folgendes Beispiel aus dem 3. Reich: Carl Schmitt »Der
Führer schützt das Recht« bringt man z.B. gerne:
"... Auch daraus mag man etwas lernen, etwa wie stark Recht von Ideologien
beeinflusst wird. Im Vordergrund steht aber die zeitgeschichtliche Bedeutung
der Darstellung. Manches sollte jungen Juristen schlechthin bekannt sein.
So etwa, dass Carl Schmitt unmittelbar nach der Ermordung von etwa 85 Menschen
am 30. Juni 1934 – Staatskriminalität, für die die NSPropaganda
die Bezeichnung »Röhm-Putsch« verbreitete – einen Aufsatz
schrieb mit dem Titel »Der Führer schützt das Recht«
(Deutsche Juristenzeitung v. 30.8.1934, Sp. 945). Die Pe:rvertierung des
Rechts war Teil der durch den Nationalsozialismus herbeigeführten
Katastrophe. Das kann im Einzelnen bei Michael Stolleis nachgelesen werden.
..." [ja-aktuell:
Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland
C.H. Beck, Vier Bände]
Graue Staatskriminalität Mit grauer Staatskriminalität
ist Abwiegelungsverhalten gemeint, das nur schwer zu greifen ist. Sachen
bleiben liegen, werden verräumt, verschwinden, Zuständige sind
nicht klar, es wird vorbei geantwortet, gar nicht geantwortet, verspätet
gewantwortet; unötig wird nachgefragt, Zeit geschunden; man stellt
sich dumm, versteht nicht recht. All diese Machenschaften dienen der Verzögerung,
Entnervung, der Behinderung von Aufklärung und angemessener Abarbeitung.
__
Vernehmung von
geistig Behinderten (15.4.14)
Prof. Dr. Kröbers
Beurteilung von Ulvi Kluac's geistiger Behinderung
"Deutlich erkennbar ist der Untersuchte von etwas langsamer Auffassung,
er muß auf Fragen hin öfter erst mal überlegen und tut
dies auch. Insgesamt liegen die intellektuellen Möglichkeiten auch
nach dem klinischen Eindruck im untersten Normalbereich, während jedoch,
auch ausweislich der früheren testpsychologischen Untersuchungen,
eine geistige Behinderung nicht vorliegt, die dem Rechtsbegriff "Schwachsinn"
zuzuordnen wäre." (S. 106)
Prof. Dr. Nedopil
zu Ulvi Kulac's Verhandlungsfähigkeit in seinem Gutachten vom 11.06.2003
"Unter Zugrundelegung der bei der Begutachtung festgestellten psychischen
Auffälligkeiten, aber auch der durchaus vorhandenen Kompetenzen im
kognitiv-mnestisch und intellektuellen Bereich muss Folgendes festgestellt
werden:
1 Die Fähigkeiten des Probanden reichen aus, um einfach strukturierte
Fragen - in denen nicht mehrere Sachverhalte gleichseitig gefragt werden
oder in denen nur begrenzt Bedingungsgefüge angegeben werden
(nicht aber Konditionalsätze, bei denen es unter verschiedenen
Konditionen Antwortalternativen geben könnte) zu verstehen und zu
beantworten.
2. Er ist in der Lage, seine Aufmerksamkeit und seine Konzentration
etwa 2 Stunden aufrecht zu erhalten, er regeneriert sich nach kurzen Pausen
schnell und ist über einen gesamten Tag hin belastbar, wenn ausreichende
Erholungspausen ermöglicht werden.
Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist Herr Kulac
in der Lage, einer Verhandlung zu folgen, ungerechtfertigten Vorwürfen
zu widersprechen und einem Verteidiger, dem er vertraut, ggf. entsprechende
Anweisungen zu geben oder bei ihm um Hilfestellung nachzusuchen. Die Voraussetzungen
für Verhandlungsunfähigkeit liegen somit bei ihm nicht vor."
Richtlinien
zum Umgang mit behinderten Menschen
Auskünfte zu den
Anfragen des Abgeordneten Florian Streibl zum Fall Ulvi Kulac
Der Fall Ulvi Kulac stellt noch einmal verschärft das Problem
in den Mittelpunkt, ob und wie geistig Behinderte zu vernehmen sind. Hierzu
hat dankenswerterweise Abgeordneter Florian Streibl mehrere Anfragen durchgeführt.
In einer ersten Anfrage des Abgeordneten
Florian Streibl (Freie Wähler) zum Plenum vom 17./18. Juli 2012 wird
geantwortet (nach PDF-Quelle):
" ...
Die Vernehmung von geistig behinderten Beschuldigten richtet sich -
ebenso wie die Vernehmung anderer Beschuldigter - nach den Vorschriften
der Strafprozessordnung (StPO) und den Richtlinien für das Straf-
und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Darüber hinausgehende Handlungsanweisungen
für den Bereich der Justiz oder der Polizei bestehen nicht, allerdings
sind zum Teil Besonderheiten zu beachten. Im Einzelnen sind folgende gesetzliche
Regelungen hervorzuheben:
Die Belehrung des Beschuldigten über die Aussagefreiheit erfolgt
nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO (im Ermittlungsverfahren in Verbindung
mit § 163a StPO). Die Belehrung ist dabei mit Blick auf den einzelnen
Beschuldigten so zu erteilen, dass er ihren Sinn erfassen kann und seine
Rechte eindeutig klargestellt werden. Bei geistig Behinderten kann dabei
häufig schon im Vorverfahren (§ 141 Abs. 3 StPO) die Bestellung
eines Verteidigers in Betracht kommen, insbesondere wenn ersichtlich ist,
dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs.
2 StPO).
Für geistig behinderte Beschuldigte gilt außerdem die generelle
Vorgabe in Nr. 21 Abs. 1 RiStBV, wonach behinderten Menschen mit besonderer
Rücksichtnahme auf ihre Belange zu begegnen ist. In Strafverfahren
gegen Hirnverletzte sieht Nr. 63 RiStBV die Beiziehung eines Facharztes
für Neurologie und Psychiatrie sowie der Kranken- und Versorgungsakten
vor. Darüber hinaus wird die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten,
die im Strafverfahren sicher gegeben sein muss und bei Fehlen zur Einstellung
des Verfahrens führt, bei Zweifeln vom Gericht im Freibeweisverfahren
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären sein. [>3]
Neben den gesetzlichen Regelungen sind Grundsätze der Vernehmung
von Zeugen und Beschuldigten durch die Polizei in entsprechenden Dienstvorschriften
geregelt, die allerdings keine gesonderten Anweisungen für den Umgang
mit geistig behinderten Menschen enthalten. Aufgrund der Vielfalt geistiger
Behinderungen ist der Umgang mit einer Person mit geistiger Behinderung
immer einzelfallabhängig, je nach dem Grad der Behinderung bzw. der
gegenwärtigen Verfassung der Person. Im Ermittlungsverfahren sind
sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben. Die Ermittlungen erschöpfen
sich dabei nicht in der Sachverhaltsfeststellung, sondern zielen auch darauf
ab, Anhaltspunkte für den Grad von sittlicher und geistigen Reife
sowie der Glaubwürdigkeit und somit eine Gesamtwürdigung der
Persönlichkeit sowohl von Tatverdächtigen als auch von Zeugen
zu gewinnen. Im Bedarfsfall werden die polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen
mit der sachleitenden Staatsanwaltschaft abgestimmt."
Am 21.8.2012 hat Abgeordneter Florian Streibl
eine weitere Anfrage an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz gerichtet, die diese am 27.09.2012 wie folgt
beantwortet hatte (nach PDF-Quelle):
"...
Zu 2 c:
Welche Richtlinien bestehen beim Umgang mit minderjährigen Zeugen?
Die Vernehmung von minderjährigen Zeugen im Ermittlungsverfahren
richtet sich - ebenso wie die Vernehmung anderer Beschuldigter - nach den
Vorschriften der Strafprozessordnung (vgl. §§ 161a, 163 Abs.
3 StPO). U.a. finden daher auch die Rechte auf Hinzuziehung eines Beistandes
oder einer Vertrauensperson nach den §§ 406 f, 406 g StPO im
Falle von durch die Straftat verletzten Zeugen sowie die Regelung über
die Beiordnung eines Beistandes für einen schutzbedürftigen Zeugen
nach § 68 b Abs. 2 StPO Anwendung. Letzteres wird regelmäßig
bei kindlichen und jugendlichen Opferzeugen oder dann naheliegend sein,
wenn sich der Zeuge einer tatsächlich oder rechtlich schwierigen Situation
gegenübersieht und daher die Gefahr besteht, dass er seine prozessualen
Rechte bei der Vernehmung nicht sachgerecht ausüben kann.
Für den Falle eines Zeugnisverweigerungsrechts ist die Vernehmung
von Zeugen ohne ausreichende Verstandesreife oder -kraft in § 52 Abs.
2 StPO geregelt. Minderjährige und betreute Personen, die von der
Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung
haben, dürfen nur dann als Zeuge vernommen werden, wenn sie zur Aussage
bereit sind und ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern, Betreuer) zustimmen.
Verstandesreife liegt vor, wenn der minderjährige Zeuge erkennen kann,
dass der Beschuldigte etwas Unrechtes getan hat, ihm hierfür Strafe
droht und die Zeugenaussage möglicherweise zu dieser Bestrafung beitragen
kann. ]>6]
Neben den gesetzlichen Regelungen sind die Grundsätze der Vernehmung
von Zeugen und Beschuldigten sowie insbesondere die Behandlung minderjähriger
und jugendlicher Zeugen und Beschuldigter durch die Polizei in entsprechenden
Dienstvorschriften umfänglich geregelt.
Im Übrigen finden sich Regelungen zur Vernehmung von Kindern und
Jugendlichen als Zeugen auch in Nr. 19 der Richtlinien über das Straf-
und Bußgeldverfahren (RiStBV). Diese betreffen in erster Linie kindliche
und jugendliche Opfer zeugen und sollen Mehrfachvernehmungen vermeiden
sowie frühzeitige Feststellungen zur Glaubwürdigkeit eines Kindes
oder Jugendlichen ermöglichen.
..."
Die
Vernehmung leicht geistig Behinderter nach Klaus Habschick (2012) [GB]
Der sehr informative und kundige Abschnitt "Die Vernehmung leicht geistige
Behinderter" (S. 648f) des Kriminalhauptkommissars a.D., leider nicht in
[GB]
erfasst, führt aus: "Geistig Behinderte haben nach Ericson et al.
(1994) folgende Probleme
a) Personalpronomen können von geistig Behinderten mitunter
nicht richtig verstanden und eingesetzt werden.
b) Es werden von ihnen nur einfachste Satzkonstruktionen verstanden.
c) Geistig Behinderte formulieren unverstandene Fragen so oft bis sie
sie verstehen. Die Antwort bezieht sich dann auf die von ihnen uminterpretierte
Frage.
d) Geistig Behinderte haben Probleme mit abruptem Themenwechseln. Sie
müssen verbal darauf vorbereitet werden.
e) Geistig Behinderte haben mitunter Probleme mit Fragen, die Zeitbezüge
beinhalten.
f) Sie widersprechen sich zu über 50 % bei gegensätzlich
gestellt Fragen aufgrund ihrer ausgeprägten Neigung mit 'Ja' zu antworten.
[>649]
Analysen polizeilicher Vernehmungen von geistig Behinderten
ergaben,
1. dass durch die Vernehmenden häufig Fragen gestellt wurden,
die Antwort ,Ja/',Nein' bereits suggerierten,
2. dass auf den Vernommenen lastender Druck zur erfinderischen Auffüllung
von Wissenslücken führte,
3. dass suggestive Angebote gemacht wurden, wenn geistig behinderten
Zeugen die richtigen Worte fehlten,
4. dass Fragen mit begrenzter Auswahlmöglichkeit (z.B. zwei Alternativen)
gestellt wurden,
5. dass, vor allem gegen Ende der Vernehmung, Informationen, die nicht
in die Vorstellung der Vernehmenden passten, ignoriert wurden,
6. dass durch die Vernehmenden das Verständnis von Fragen nicht
ausreichend geprüft wurde,
7. dass Missverständnisse zwischen Vernehmenden und geistig Behinderten
nicht ausgeräumt wurden, und
8. dass Fragen immer wieder wiederholt wurden mit der Folge, dass die
Vernommenen begannen zu raten und von ihrer ursprünglichen Antwort
abrückten, weil sie glaubten, die Antwort sei falsch (Cahill et al.,
1988, zit. in Milne/Bull, 2003,129 ff.). ... S. 650:
Befragungen von geistig Behinderten haben ergeben, dass Vernehmende
1. langsam sprechen sollen,
2. einfache Wörter benutzen sollen,
3. geduldig zuhören sollen,
4. auf das achten sollen, was Behinderte sagen,
5. den Behinderten mehr Zeit zur Antwort lassen als anderen,
6. Fragen nicht so oft wiederholen sollen.
Bei allem muss die nur kurze Konzentrationsfähigkeit Behinderter
ebenso beachtet werden wie Gedächtnisprobleme, Schwierigkeiten beim
abstrakten Denken und beim Formulieren. Vernehmende können hier nur
mit Hilfe eines ausgesprochen interaktiven Verhaltens und einer starken
Anpassung an die Fähigkeiten der zu Vernehmenden den zu Informationen
kommen. Da Vernehmenden meist Erfahrung und Training im Umgang mit geistig
Behinderten fehlen, ist. nach englischem Modell, die Hinzuziehung einer
(nicht beschuldigten) erwachsenen Bezugsperson während der Vernehmung
empfehlen wert Das kann irreführende und unzuverlässige Angaben
vermeiden helfen."
Milne & Bull in
Vernehmung besonders beeinflussbarer Personengruppen S. 129f:
"Analyse polizeilicher Vernehmungen
Die Qualität der Aussage eines geistig behinderten Menschen hängt
in den meisten Fällen von der Fähigkeit der jeweiligen Ermittler
ab. Allgemein wird angenommen, dass Menschen mit geistiger Behinderung
bei einem Kontakt mit der Polizei oder der Justiz benachteiligt sind (z.
B. Cockram, 1996), doch gibt es bisher wenig Forschungsarbeiten über
das tatsächliche Verhalten in der Vernehmungssituation. In England
und Wales sind im Zuge des «Police and Criminal Evidence Act»
1984 Richtlinien erlassen worden, die bei der Vernehmung geistig behinderter
Tatverdächtiger besondere Sorgfalt fordern. 1988 hospitierten David
Cahill et al. bei mehreren Dutzend Vernehmungen von geistig behinderten
Zeugen und Tatverdächtigen. Die zuständigen Polizistinnen und
Polizisten gaben offen zu, für diese Situation nicht ausgebildet zu
sein. Tatsächlich kamen in den Vernehmun[>130]gen denn auch eine Vielzahl
ungeeigneter Verhaltensweisen zum Tragen, die durch ein entsprechendes
Training vermeidbar gewesen wären. Dazu gehörten:
-
Ja/Nein-Fragen, die die Antwort bereits suggerierten;
-
übermäßiger Druck, der die Zeugen dazu brachte, «Lücken
zu füllen», d. h. Dinge hinzu zu erfinden;
-
Anbieten von Beschreibungen, wenn Zeugen Probleme hatten, eigene Worte
zu finden, z. B.: «Wenn die Jacke weder hell noch dunkel war, war
Sie vielleicht beige?»;
-
Fragen mit begrenzter Auswahlmöglichkeit, z. B.: «Hatte der
Mann ein Messer oder einen Knüppel?»
-
Ignorieren von Informationen, die nicht zur Hypothese des Ermittlers passten,
vor allem gegen Ende der Vernehmung;
-
Missverständnisse darüber, was der Zeuge gemeint hat;
-
mangelnde Überprüfung, ob der Zeuge richtig verstanden wurde;
-
Wiederholung gleicher Fragen mit dem Ergebnis, dass die Zeugen begannen
zu raten oder von ihrer ursprünglichen Antwort abzuweichen (von der
sie angesichts der wiederholten Fragen glaubten, dass es nicht die «richtige»
Antwort gewesen sei)."
Prof.
Dr. Henning Ernst Müller zur Frage der Vernehmung geistig
Behinderter und hier Ulvi K.
"Zur Frage der (Beschuldigten-) Vernehmung geistig behinderter bzw.
intelligenzgeminderter Personen
hat Herr Kolos ja schon ein
einschlägiges Urteil beigesteuert. Es ist selbstverständlich
so, dass eine Belehrung verständlich erfolgen muss - sonst sind die
Angaben unverwertbar. Aber das für das Verfahren gegen Ulvi K.
entscheidende Wort heißt "Widerspruch". Der BGH hat in seiner Revisionsrechtsprechung
die so genannte Widerspruchslösung entwickelt mit der Folge, dass
anerkannte Verwertungsverbote in der Revision nur noch geltend gemacht
werden können, wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Verwertung
widersprochen hat. D.h. im Gegenschluss: Wenn die Verteidigung in diesem
Punkt versagt, kann ggf. eine unterbliebene oder nicht verstandene Belehrung
nicht mehr in der Revision gerügt werden - das Verwertungsverbot entsteht
gar nicht erst (vgl. zum Fall eines fehlerhaft belehrten Behinderten, bei
dem die Staatsanwaltschaft (!) in Revision gegangen war, die Verteidigung
aber der Verwertung nicht widersprochen hatte: BGHSt
39, 349, 350 - openjur-Link).
Für Ulvi K. bedeutet das: Wenn die Belehrung fehlerhaft/unvollständig/für
Ulvi K. unverständlich erfolgt ist, dann hat das keinen Einfluss auf
die Verwertbarkeit seines Geständnisses, wenn der Fehler in der Hauptverhandlung
nicht gerügt wurde und auch nicht in der Revision. In diesem Fall
war weder das Gericht noch die Staatsanaltschaft verantwortlich, sondern
die Verteidigung. Wie auch schon im Fall Mollath zeigt sich: Schlechte
Verteidigung kann großes Verderben über ihre Mandanten bringen.
Wenn die Angaben der Ermittler diesbezüglich zutreffen (Frau Friedrichsen
im Spiegel unterstellt das jedenfalls): Es wäre ein Riesen-Verteidigungsfehler
gewesen, den Ermittlern (wie diese sagten) offenbar "freie Hand" zu gewähren
bei der Vernehmung und (wie diese sagten) dem Mandanten zu empfehlen,
alles freimütig auszusagen. Er hätte mindestens darauf bestehen
müssen, dass sein Mandant nur vernommen wird, wenn er dabei ist und
ggf. eingreifen kann. Und er hätte, falls er einen Belehrungsfehler
erkannt hätte, gegen die Verwertung des Geständnisses Widerspruch
einlegen müssen. Leider kann sich der frühere Verteidiger zu
den Vorwürfen nicht äußern, da ihn die Schweigepflicht
hindert."
BGH-Hinweis von Herrn
Kolos (beck-blog
14.4.14)
"BGH 1 StR 475/93 - Urteil vom 12. Oktober 1993 (LG München II)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/93/1-475-93.php
"Im übrigen - bei Widerspruch des Beschuldigten
- ein Verwertungsverbot anzunehmen, wenn feststeht, daß der Beschuldigte
den Hinweis auf sein Schweigerecht nicht verstanden hat, ist trotz des
aufgezeigten Unterschieds zu den Fällen unterbliebenen Hinweises deshalb
gerechtfertigt, weil sonst ein geistig-seelischer Mangel des Beschuldigten
dazu führen würde, sein Schweigerecht - dessen er sich wegen
dieses Mangels nicht bewußt ist - wirkungslos zu machen. Auch das
würde das Gebot fairen Verfahrens verletzen (vgl. auch LG Verden StV
1986, 97)."
Protokollvorschriften
bei Vernehmungen nach Habschick (2012) S. 659:
"Bestandteile des Vernehmungsprotokolls müssen sein:
-
Ort und Beginn der Vernehmung;
-
Dokumentation eventueller ärztlicher Vorstellungen zur Feststellung
der Vernehmungsfähigkeit;
-
Ausführliche (wörtliche) Belehrungsdokumentation mit Bestätigung,
dass der zu Vernehmende die Belehrung verstanden hat;
-
Dokumentation der Entscheidung hinsichtlich eines Rechtsbeistandes;
-
Dokumentation zur Anwesenheit Dritter (z.B. bei Minderjährigen);
-
Protokollierung des vorgebrachten Tatvorwurfs bei Beschuldigtenvernehmungen;
Protokollierung über Eröffnung des Vernehmungsgegenstandes bei
Zeugenvernehmungen;
-
Dokumentation der Anwesenheit Dritter während der Vernehmung;
-
Dokumentation über die Aussageentscheidung mit Begründungen (Inanspruchnahme
von Aussageverweigerungs-, Zeugnisrechten);
-
Gestellte Anträge und die Entscheidungen darüber;
-
Dokumentation von Pausen, Telefonaten, Handreichungen von Tabakwaren, Essen,
Getränken, Medikamenten;
-
Abschluss der Vernehmung;
-
Unterschriften bei erwachsenen Vernommenen „selbst gelesen, genehmigt und
unterschrieben" (zusätzlich Vernehmender, Dolmetscher u. ggfls. Staatsanwalt);
-
Gegebenenfalls Ergänzungsvermerk zu besonderen Verhaltensauffälligkeiten;
-
bei Minderjährigen Eindrucksvermerk (s. S. 571)."
Quelle: Habschick, Klaus (2012) Erfolgreich Vernehmen. Kompetenz
in der Kommunikations-, Gesprächs- und Vernehmungspraxis. 3. A. Heidelberg:
Kriminalistik. [GB]
__
In eigener Sache Meine verschiedenen
Rollen in der Auseinandersetzung
Mein Engagement - ausgehend von den Fällen der hessischen Steuerfahnder,
Gustl F. Mollath, Ulvi Kulac und den Missständen im Maßregelvollzug
- wird von manchen kritisch gesehen, weil die Rollenerwartungen an einen
Sachverständigen von den traditionellen Erwartungen der Justiz her
gesehen werden. Also Zurückhaltung mit Kritik gegenüber Justiz-,
Ermittlungsbehörden und sachverständigen KollegInnen. Ich halte
diese Rollenerwartungen nur bei direkter
Berufung im Grundsatz für richtig, ansonsten aber für mängel-
und fehlerstabilisierend und daher für falsch. Ich bin nicht nur Sachverständiger,
sondern auch Bürger und Mensch. Nur weil
ich Sachverständiger bin, kann und will ich den Bürger und Menschen
nicht außen vor lassen. Erst recht nicht, wenn solche desolaten,
unerträglichen Zustände herrschen, wie wir sie mit dem hessischen
Steuerfahnderskandal, mit dem Fall Gustl F. Mollath, Ulvi Kulac, oder den
Fixierung- und Gewaltentgleisungen in der Frauenforensik Taufkirchen vorfinden.
Darüber hinaus ist es einfach so, dass sachverständige Kritik
vor allem Insider, Leute, die sich auskennen und durchblicken, äußern
können. Genau diesen möchte man aber aus durchsichtigen Gründen
einen General-Maulkorb verpassen: alles soll so bleiben, wie es ist. Ich
bin seit über 30 Jahren - auch - forensisch tätig, ohne bis Frühajhr
2012 zu ahnen, was hierzulande in und mit der forensischen Psychiatrie
und der Unterbringungsjustiz tatsächlich geschieht. Die Oberflächlichkeit,
der Murks und Pfusch ist von einem Ausmaß und verstößt
derartig gegen grundlegende Regeln, dass nicht weiter weggeschaut und geschwiegen
werden darf. Mängel und Fehler, die begründet und nachvollziehbar
aufgezeigt werden bleiben solche, egal durch welchen Bürger oder Menschen
sie aufgedeckt werden. Deshalb sind Sachverständige
auch als Bürger und Menschen gefordert.
So kann und darf es nicht weiter gehen. Darum muss hingeschaut, ausgesprochen
und öffentlich gemacht werden, was im Argen liegt. Dr. h.c. Strate
ist hier einen großen Schritt gegangen. Wenn viele ihm folgen, wird
sich etwas ändern. Denn der Rechtsstaat stellt sich nicht von selber
ein. Er will erkämpft und verteidigt werden. Recht ist viel mehr als
Juristenrecht. Wer sich anmaßt, im Namen des Volkes zu sprechen,
der muss das Volk auf sein Tun und Lassen schauen und sich auch kritisieren
lassen. Sonst ist und wird das nichts mit dem Rechtsstaat.
Speziell zu meinen Motiven und Rollen im Falle Ulvi
Kulac, habe ich im beck-blog
Auskunft erteilt:
Entstehungsgeschichte
Methodenkritische Erstanalyse und (Vor-) Beziehungen zu Prof. Dr. Kröber
[#27]
"Frank3 schrieb: Sehr geehrter Herr Dr. Sponsel, darf ich Sie fragen,
ob Sie von dem Unterstützerkreis "Pro Ulvi" bzw. dem Pflichtverteidiger
Michael Euler für dieses "Gegengutachten" zu Dr. Kröbers Analyse
beauftragt wurden? Lagen Ihnen sämtliche Akten vor? Wurden Sie für
dieses Gutachten bezahlt? Hatten Sie zuvor schon etwas mit Herrn Dr. Kröber
zu tun? Wie unabhängig sind Sie? Danke Frank"
Hintergrund und Entstehungsgeschichte meiner methodenkritischen Erstanalyse
ist hier ausgeführt:
Es handelt sich nicht um ein "Gegengutachten", sondern,
wie dargelegt, um eine methodenkritische Erstanalyse (Sie scheinen nicht
genau zu lesen, was mir Ihre Fragen ein wenig verdächtig macht). Ein
"Gegengutachten", besser ein eigenes Gutachten, würde die Einbeziehung,
Exploration und Untersuchung von Ulvi Kulac erfordern. Dazu wurde ich nicht
beauftragt und gebeten.
Ich habe meine sämtlichen forensischen Dienstleistungen
für Gustl F. Mollath und Ulvi Kulac honorarfrei erstellt. Die
gut 600-800 Stunden sehe ich als eine Art ehrenamtliche Hilfe (Bereich
"Staatsschutzfeuerwehr" zur Rettung des wohlverstandenen Rechtsstaates)
an wie andere z.B. bei der Kirche, Sport, Feuerwehr, im Sozial- oder oder
im Kulturbereich sich engagieren. Ich sah, dass sich viele völlig
hilflos dem forensischen Treiben ausgesetzt sahen. Ich habe über 30
Jahre meinen Mund gehalten. Jetzt, dachte ich, darf nicht länger geschwiegen
werden. Ich wusste ja lange Zeit gar nicht, was sich da abspielt, welche
unfassbaren Ausmaße das angenommen hatte.
In meiner forensischen analytischen Arbeit sehe
ich mich als unabhängig, streng aber korrekt vorgehend an - sämtliche
Fehlerkritiken werden belegt und begründet - , wobei auch das große
Ganze und Wesentliche nicht aus dem Auge verloren werden soll.
Aber ich habe darüberhinaus Partei ergriffen
gegen Murks und Pfusch in der forensischen Psychiatrie wie der Unterbringungsjustiz,
die dieses unerträgliche Treiben stützt, und ich nehme hierbei
kein Blatt vor den Mund. Es ist an der Zeit, kompromisslos klarzutexten.
Prof. Dr. Kröber:
1) Ich kannte einige seiner Veröffentlichungen. Er kann ganz gut
schreiben und sagt manches Gute und Richtige, aber er hält sich nicht
an seine eigenen Regeln. Das schätze ich nicht, wenngleich es natürlich
immer Ausnahmen geben mag, wie ja auch nicht jeder potientielle Fehler
ein tatsächlicher ist. Manches kann er anscheinend auch nicht,
z.B. explorieren, Aussagepsychologie, Symptome ordentlich aus Daten des
Erlebens und Verhaltens begründen, Beweisfragenantworten nachvollziehbar
und schlüssig ableiten.
2) Ich habe sein Mollathgutachten (§§ 20, 21, 63 StGB) kritisch
unter die Lupe genommen.
3) Darüber hinaus habe ich ihn in meine Befragung der 27 Mitglieder
der BGH-Arbeitsgruppe zu den Mindestanforderungen bezüglich der Anforderungen
an Gutachten nach § 67e StGB einbezogen.
4) Ich kenne sein Ulvi-Kulac-GA und habe wie schon gesagt eine methodenkiritische
Erstanalyse angefertigt.
5) Nein, mir lagen nicht sämtliche Akten vor (aber zusätzlich
viele Vernehmungen). Sämtliche Akten, die Kröber vorlagen - die
allerdings nicht genau bekannt sind - , wären für eine vollständige
methodenkritische Analyse vielleicht nicht zwingend nötig, aber sicher
da hilfreich, wo sich in seinem GA Problemstellen ergeben.
__
Weitere Erläuterungen
zur Entstehung der methodenkritischen Erstanalyse [#29]
Vor Kenntnis und Erstanalyse des GA von Prof. Dr. Kröber war hinsichtlich
der Qualität des GA nichts klar - außer, dass die Bürgerinitiative
dem GA hilflos ausgeliefert war. Das ergab sich aus der Homepage, aber
auch aus fehlenden Argumenten und fehlenden Veröffentlichungen zum
Gutachten (Prof. Eisenbergs vernichtende Kritik kam ja erst später)
u.a. in dem sehr wichtigen Buch von Jung & Lemmer, Kapitel 18. Dort
werden zwar die kriminologischen Fehler zu Recht aufgespießt, aber
nicht das Gutachten selbst - außer in seinem Ergebnis. Aus
dem Buch von Jung & Lemmer war ziemlich naheliegend, dass ein Mord
in einer halben Stunde mit vollständigem Verschwinden der Leiche von
einem geistig Behinderten nicht zu erwarten war. Das war mein erster sachlicher
Zweifel noch vor Kenntnis des Gutachtens. Hinzu kam, dass gerade beim Geständnis
das Tonband kaputt gegangen sein soll und gerade der Anwalt weg war. Heute
wird ausgesagt es, sie hätten schon abgebaut und wollten anscheinend
nicht wieder aufbauen. Auch dass der Anwalt eher kontraproduktiv wirkte
wurde jüngst erschreckend bekannt.
Da das Gutachten Prof. Dr. Kröbers das einzige
(!) Beweismittel war, kam ihm natürlich die entscheidende strafrechtliche
und prozessuale Bedeutung zu. Weil Prof. Kröber forensischer Psychiater
ist und er mir als Aussagepsychologe noch nie begegnet war,
ergab sich hier das erste Fragezeichen. Das zweite durch die Tatsache,
dass es um einen geistig Behinderten ging. Und das dritte durch
den Geständniswiderruf, auch keine leichte Sache. Forensisch
ergaben sich also drei Anforderungen an einen Gutachter:
Aussagepsychologische Kompetenz, Kompetenz mit geistiger Behinderung
und Kompetenz bei Geständniswiderrufen. Kompetenzen, die z.B.
Prof. Köhnken hat, aber von Prof. Kröber nicht bekannt sind.
Das war sozusagen meine "Anfangsverdachtslage": kann der das wirklich?
Zu meinem Engagement
Ich bin in Sachen wohlverstandener Rechtsstaat und fachkundig angemessener
Forensik engagiert. Die Untersuchung und Feststellung, ob ein Vorgehen
methodisch korrekt ist oder nicht, hat nichts mit weltanschaulichen oder
politischen Engagement zu tun. Aber, es ist natürlich klar, wenn das
Gutachten das einzige Beweismittel war, kommt ihm natürlich die entscheidende
Bedeutung zu - wenn es denn trägt. Und ob es das tut, war zu untersuchen.
Aber die Wiederaufnahmegründe beruhen ja
gar nicht auf aussagepsychologischen Fehler-Argumenten, sondern auf anderen
handfesten Gründen; ich habe ja erst kurz vor der Stellungnahme
des RAs die methodenkritische Erstanalyse geliefert.
Bevor ich das GA in den Händen und durchgearbeitet
hatte, stand nur folgendes fest: Es gibt erstens Zweifel und zweitens,
dem GA waren die Ulvi-Kulac Beisteher völlig hilflos ausgeliefert.
Daher hielt und halte ich es für ein faires
Verfahren für sehr wichtig, dass die Ulvi Kulac-Seite hinsichtlich
der Qualität und Güte des Gutachtens Informationen erhielt. Mein
kritisches Wirken in forensisch-psychiatrischen Bereich dient der forensisch-psychopathologischen
Waffengleichheit, die nicht nur hier extrem zu Ungunsten Beschuldigte,
Angeklagte und Verteidigung verschoben war und weitgehend noch ist.
Ich war aber dann von dem Ergebnis, den aussagepsychologischen
Fehler und Mängeln Prof. Dr. Kröbers, doch sehr erstaunt und
erschüttert (z.B. 68% Suggestivfragen). Das hatte ich nie und nimmer
erwartet. Ich habe dann die wichtigsten aussagepsychologischen Fehler und
Mängel zusammengestellt und kann inzwischen erfreut feststellen, dass
nicht nur das Wiederaufnahmegericht sehr wichtige und richtige Fragen stellt
und der Aussagegenese nachgeht, sondern auch viele am Prozess Interessierte,
selbst die Medien. Auch der Anwalt wird ganz sicher darin unterstützt,
wichtige Fragen stellen zu können. Man sollte das GA aber für
die Wiederaufnahme nicht überbewerten. Ich denke, das GA Kröber
war damals wichtig und entscheidend, inzwischen gibt es sicher viele andere
stichhaltige Punkte. Man sollte meine methodenkritische Erstanalyse nur
als einen der Waffengleichheit dienenden Baustein sehen. Es geht
auch gar nicht um meine mögliche Befangenheit, wie sie sich für
einen Gegenanwalt oder ein Gericht darstellte.
Es ging und geht mir einzig und allein darum,
sachliche und fachgerechte aussagepsychologische Argumente zur Verfügung
zu stellen, damit sie wirken können. Ich bin da ganz unwichtig,
das hätte fast jede andere AussagepsychologIn auch gekonnt. Entscheidend
ist nach Erich Kästner aber, dass es einer tut, denn nach Kästner
gibt es nichts Gutes, es sei denn, man tut es. Können allein genügt
nicht, man muss es sich auch trauen. Und gegen den Strom der Zunft schwimmen
ist nicht ganz einfach. Man sieht inzwischen ja, wie viele, genau, wie
wenige, sich das trauen.
Was die forensische Psychiatrie betraf, gab es ja
einige, besonders mögen hier Prof. Dieckhöfer und Dr. Weinberger
genannt sein. Aber auf dem aussagepsychologischen Feld war die Bürger-Initiative
allein. Da herrschte extreme Waffenungleichheit. Diese, hoffe ich, beseitigt
zu haben.
Zeitaufwendungen
Ich begann mit meiner Intensivarbeit zu potentiell forensisch-psychiatrischen
Fehlern ausgelöst durch den Fall Gustl F. Mollath ca. im Frühjahr
2012. Sie bestand seit dieser Zeit grob in folgenden Hauptleistungen:
I. Sachlich-fachliches
Engagement
A. G.F. Mollath
1) Rechtliche und Forensisch-psychopathologische Literaturrecherchen
2) Auswerten der Mollath-Gutachten
3) Auswerten anderer forensisch-psychiatrischer Gutachten
4) Analyse der Fehler und Typisierung
5) Zuordnung der Fehler in den Gutachten
6) Recherchen bei Mitgliedern der BGH-Arbeitsgruppe zu den Mindestanforderungen
7) Aufbereiten für die Internetveröffentlichungen
8) Recherchen zur Verschlüsselungpraxis in bayerischen - besonders
forensischen - Psychiatrien
9) Recherchen zur Vernehmungsausbildung bei JuristInnen im deutschsprachigen
Gebiet (D, Ö, S)
B. Ulvi-Kulac
10) Methodenkritische Erstanalyse GA Prof. Dr. Kröber
11) Ergänzungen nach Geschehen
C. Maßregelvollzug
12) Zustände in der forensischen Psychiatrie erfassen und auswerten
13) Analyse der § 67e StGB Gutachten
14) Entwicklung von Hilfskonzepten
15) Sonstiges
II. Rechtlich-politisches Engagement, das sich - zusätzlich
zu meiner schon vorher kritischen Arbeit (Marksteine: August
2000, Januar 2009)
zum Zustand des Rechtsstaates - aufgrund der Ergebnisse 1-15 seit
Kenntnis der Causa Mollath im Nov. 2011 noch einmal verstärkte.
__
Beweismittel,
Aussage, Staatskriminalität [#32] Antwort an @ nochsoeingast
Ihre Einlassung enthält mehrere Fehler. Das Gute daran ist aber,
dass sich hieraus weitere wichtige Themen und ihre Klärung ergeben
können, wie z.B. das der Staatskrininalität. Aber der Reihe nach.
Die Namenskorrektur habe ich vorgenommen (danke).
Beweisbedeutung Geständnis und Glaubhaftigkeit
Das einzige Beweismittel Geständnis konnte nur deshalb falsch
gewürdigt werden, weil Prof. Dr. Kröber, es fälschlich für
glaubhaft hielt. Da es hier immer wieder falsch benannt wird, noch einmal
zum aussagepsychologisches Grundwissen: Glaubwürdigkeit ist
ein Personenmerkmal, Glaubhaftigkeit ist ein Aussagemerkmal. Aussagepsychologie
untersucht nicht die Glaubwürdigkeit von Personen (vielleicht
bei Bandenzeugenaussagen wichtig) sondern die Glaubhaftigkeit
von Aussagen. Sehr glaubwürdige Personen, wie z.B. Richter, Staatsanwälte,
Akademiker, Sachverständige können genau so unglaubhaft sein
(lügen), wie z.B. Kriminelle, Gestörte, Milieugeschädigte
glaubhaft sein können (wahr sprechen). Das Geständnis war im
ersten Verfahren ohne die Glaubhaftigkeitsbewertung nichts wert und damit
war die Glaubhaftigkeitsbeurteilung das entscheidende Beweismittel.
Staatskriminalität
Schön, dass Sie dieses interessante Thema Staatskriminalität
- es gehört nicht zu I. sondern zu II. - ins Spiel bringen,
damit wir es einmal richtig erörtern können, wenngleich Sie die
Perspektiven durcheinander bringen. Wie ich bereits ausführte, unterscheide
ich zwei Perspektiven I. Sachlich-fachliches Engagement und II. Rechtlich-politisches
Engagement. Unter I. spreche ich als forensischer Fachmann, unter II. als
Bürger und Mensch.
Als erstes ist zu klären, was Staatskriminalität
bedeuten soll: Wenn Personen, die in Staatsdiensten stehen gegen das Strafrecht
verstoßen (haben), liegt (lag) Staatskriminalität im engeren
Sinne vor. In unserem Kontext geht es bei Staatskriminalität also
um kriminelles Verhalten von Richtern, Staatsanwälten, Polizei, Vollzugsbediensteten.
Diese Definition kann noch erweitert werden, wenn Personen, die im Dienste
des Staates, z.B. Sachverständige oder Ärzte im Maßregelvollzug,
tätig werden. Tatsächlich steht z.B. im Falle hessische Steuerfahnder,
Gustl F. Mollath, Ulvi Kulac un bei der Fixierungspraxis Taufkirchen die
Frage der Staatskriminalität im Raum. Ich denke, durch die Wiederaufnahmen
und Verfahren wird hier einiges klarer werden.
Staatskriminalität gehört natürlich
mit zu den schlimmsten Bedrohungen eines jeden Rechtsstaates, weil gerade
die, die ihn schützen sollten, ihn aushöhlen und auf das Schlimmste
schädigen.
Eisenberg scheinen Sie auch nicht richtig zu verstehen.
Die Aussagegenese ist Standardaufgabe jedes aussagepsychologischen
Gutachtens - im Grunde spätestens seit Williams Sterns geflügeltem
aussagenpsychologischen Wort von 1926: " Von den ersten Vernehmungen hängt
also geradezu die ganze Zukunft des Prozesses ab: In ihnen wird eigentlich
fast immer der Sachverhalt endgültig geklärt oder endgültig
verschleiert"*. Dazu gehört
demzufolge natürlich und selbstverständlich die genetische Analyse
der Wortprotokolle, Audio- oder Videomitschnitte. Jeder Aussagekundige
weiß das, nur anscheinend Prof. Dr. Kröber, das Erstgericht
und Sie nicht.
Die Einführung der Reid-Methode im Fall Kulac
ist sehr gut dokumentiert bei Jung & Lemmer (Kapitel 26). Nicht zu
Unrecht hat der zurückgetretene Staatsanwalt dieses Buch als eine
gute Zusammenfassung der Sachlage beurteilt. Im übrigen braucht man
die Reid-Methode gar nicht, um die hochgradig suggestiv falschen Vernehmungen
der Kripo zu identifizieren. Das Wiederaufnahmegericht hat ja hier schon
gezeigt, was es drauf hat. Das ist ja streckenweise ein regelrechter Genuss.
Trotzdem: die Anwendung der Reid-Methode setzt da
noch einen oben drauf, sie gehört m.E zu Recht zu den verbotenen Vernehmungsmethoden
nach § 136a StPO.
* S. 47: Stern, William (1926).
Jugendliche Zeugen in Sittlichkeitsprozessen. Leipzig: Quelle & Meyer.
__
bei direkter Berufung
im Grundsatz
Das kann und darf aber natürlich nicht bedeuten, dass die kritische
Aussageanalyse der Erstvernehmunungen unterbleibt. Wenn die Kripo bedeutsame
Vernehmungsfehler macht, die für die - womöglich falsche - Aussageentstehung
wichtig sind, dann müssen diese auch genannt werden. Hier kommen ja
extreme Fehler vor. Den schlimmsten, der mir je begegnet ist, erwähne
ich hier, als ein Kind zum Einstieg die Frage erhielt: "Na, wie war das
denn mit dem sexuellen Missbrauch?". Hier wurde also bereits mit der ersten
Frage vorweggenommen, was das Gericht zu entscheiden hat. Schlimmer suggestiv
falscher geht's nimmer.
__
Querverweise
Standort: MKEA Kröber (Ulvi Kulac).
*
Überblick Forensische
Psychologie.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS).
Methodenkritische Erst-Analyse des von Prof. Dr. K.-L. Kröber am 19.
Oktober 2002 erstellten "psychiatrischen und aussagepsychologischen Gutachtens
zur Aussagetüchtigkeit des Beschuldigen ULVI KULAC im Hinblick auf
den Vorwurf, dass er am 07.05.2001 das neunjährige Kind Peggy Knobloch
in Lichtenberg aus Angst vor Entdeckung von ihm zuvor an dem Kind begangener
Sexualstraftaten getötet habe, und zur Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen im Juli 2002." Erlangen
IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKroeb.htm
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Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus ... geht,
sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.
Ende_MKEA
Kröber (Ulvi Kulac)_
Überblick_Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag_
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
korrigiert:
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
20.10.17 Linkkorekturen
(BR Berichte entlinkt wegen Fehler 404)
01.04.15 Linkfehler
geprüft und korrigiert.
14.05.14 FREISPRUCH!
- nach einem langen Kampf.
13.05.14 Pressemitteilung
der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 13. Mai 2014.
13.05.14 Plädoyers:
"Ich habe Peggy nicht umgebracht und mein Wunsch ist, dass sie noch lebend
gefunden wird."
08.05.14 Medienkritik
Gerichtsberichtserstattung.
07.05.14 Paukenschlag
am 6. Verhandlungstag * Kurz-Kommentar:
Neues
Gutachten Kröber.
06.05.14 Bericht
vom 5. Verhandlungstag.
24.04.14 Nachtrag Zugang
zum Tathergangsvideo (3.12.2013).
23.04.14 In
eigener Sache Meine verschiedenen Rollen in der Auseinandersetzung.
23.04.14 Erläuterung
zur Staatskriminalität (Link aus
dem 1. Kommentar).
19.04.14 Schubsen
mit Folgen, Mordmotivkonstruktion widersprüchlich: Ergänzung
Analyse Tötungsgeschehen 2. Tathergangsvideo.
16.04.14 Protokollvorschriften
bei Vernehmungen nach Habschick (2012) S. 659.
15.04.14 Milne
& Bull in Vernehmung besonders beeinflussbarer Personengruppen.
15.04.14 Prof.
Dr. Henning Ernst Müller zur Frage der Vernehmung geistig Behinderter
und hier Ulvi K. * BGH Hinweis
Herr Kolos.
15.04.14 Die
Vernehmung leicht geistig Behinderter nach Klaus Habschick.
15.04.14 Inhaltsüberblick
der gesamten Seite erstellt und der Anlage
Glossar, Anmerkungen, Endnoten.
15.04.14 Vernehmung
von geistig Behinderten.
14.04.14 Ausgewiesene
Daten auf die sich das GA vn Prof. Dr. Kröber stützt. * Zusatz
5.9 *
13.04.14 Analyse
zum Tötungsgeschehen nach dem 2. Tathergangsvideo vom 30.07.2002.
11.04.14 Hintergrund
und Entstehung dieser methodenkritischen Analyse.
11.01.14 Gutachten
Kröber völlig unbrauchbar unabhängig von der Tathergangshypothese.
10.04.14 Verbrechen
der Polizei thematisiert * Peggy-Prozess:
Wurde Ulvi Kulac gefoltert?
08.04.14 Wahrheit,
Irrtum, Lüge Was ist ein Geständnis wert?
06.04.14 Lemmer: Fehlstart
des Wiederaufnahmeverfahrens im Fall Peggy noch vor dem ersten Verhandlungstag.
04.04.14 Neues
im Fall Peggy.
15.03.14 Zu
den in den Gerichtsakten nicht auffindbaren anderen Spuren.
06.03.14 Neues: Geständnis
sexueller Missbrauch wenige Tage vor dem Verschwinden Peggys.
26.02.14 LitErg: Kröber
(1995)
07.01.14 Berichtigung
der Seitenzahlen nach dem PDF-Original.
23.12.13 6.2.a
ergänzt mit Originalbelegen aus Gudjonsson
und Wegener und der Kritik von Eisenberg.
15.12.13 Ergänzung
und Trennung Literaturliste.
10.12.13 Zur
Wiederaufnahme LG Bayreuth, Kommentar
Buchautor, Kommentar Verdacht
Staatskriminalität.
05.12.13 Erg.: 5.9
Aussageentstehung.
04.12.13 Beweis der
Falschbehauptung unter 6.2.b.
18.11.13 Anmerkung2
Warum wurde Prof. Dr. Kröber überhaupt ausgewählt?
16.11.13 Aktenzeichen
242 Js 10292 ergänzt zu 242 Js 10292/00.
13.11.13 Nachtrag
Originalzitat
zur Nähe Prof. Steller & Dr. Volbert. * Anmerkung
Bedeutung der Exploration nach Köhnken.
04.11.13 Reid-Methode-Link
zu den Anmerkungen. Änderung des falsch-missverständlichen Satzes
"Tatsächlich erzählte
Ulvi Kulac bereits in seiner ersten umfassenden Antwort weitgehend die
Kröbers Meinung nach richtige Geschichte (Rekonstruktion siehe bitte
Homepage)."
in
"Tatsächlich erzählte
Ulvi Kulac bereits in seiner ersten umfassenden Antwort weitgehend die
seiner Meinung nach richtige (Erst)- Geschichte (Rekonstruktion des
Tagesverlaufs siehe bitte Homepage)."