Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=08.12.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 22.12.13
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  &  Copyright

    Anfang_BVerfG 2001 zu § 81 StPO Einweisung zur Beobachtung_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Dokumentation einer Anfrage zum

    Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Einweisung zur Beobachtung nach § 81 StPO aus 2001
    nur verfassungskonform bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen


    Abstract - Zusammenfassung - Summary: Es sieht so aus, als hätte sowohl die forensische Psychiatrie, insbesondere ihre "wissenschaftliche" Führung, in den maßgeblichen Standardwerken (z.B. Venzlaff, Foerster, Kröber, Leygraf, Dölling, Saß, Nedopil & Müller, ...), als auch die einweisenden Gerichte diesen Beschluss zu einem Phantom gemacht, indem sie ihn verschwiegen, verbargen oder ignorierten und damit Berufsethik oder Recht gebrochen haben. Positiv sei angemerkt, dass der Beschluss sich bei Tondorf & Tondorf findet.

     

    Mein Brief vom 26.11.2012


     
     

    Antwort der Pressestelle des BVerfG vom 3.12.12, eingegangen 8.12.2012






    Ergänzung: KG, Beschluss vom 30.10.2012 - 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12
    "Zur Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei endgültiger Weigerung des Beschuldigten zur Mitwirkung an einer erforderlichen Exploration. Normenkette: SPO § 81. Leitsätze:
        1. Die vor Anordnung einer Maßnahme nach § STPO § 81 Abs. STPO § 81 Absatz 1 StPO erforderliche Anhörung eines Sachverständigen erfüllt die Anforderungen nur dann, wenn der Sachverständige grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung des Beschuldigten ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur Unerlässlichkeit der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung nimmt sowie das konkrete Untersuchungskonzept wie auch dessen Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung darlegt. (amtlicher Leitsatz)
        2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen endgültig verweigert wird. Die bloße Möglichkeit, aus der (längeren) Beobachtung des Beschuldigten im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und Persönlichkeit zu ziehen, reicht nicht aus. (amtlicher Leitsatz)"



    Literatur (Auswahl)



    Links (Auswahl: beachte)



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Tondorf, Günther & Babette (2011). Psychologische und psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren. Verteidigung bei Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtung. Heidelberg: C.F. Müller.
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    z.B. Venzlaff, Foerster, Kröber, Leygraf, Dölling, Saß.
    Hier sind nur die Herausgeber als die Hauptverantwortlichen genannt. Ich habe sie fast alle angemailt. Prof Kröber war der einzige, der behauptete, der Beschluss fände sich in Bd. I, S. 260. Dort steht er jedenfalls nicht unter BVerfG. Aber gut zu wissen, dass er das meint. Denn dann hat er diesen Fehler in seinen crème de la crème Gutachten (O-Ton Dr. Merk) mit Wissen und Absicht "übersehen" oder nicht für erwähnenswert gehalten. Ich werde diese Dokumentation und Auseinandersetzung an anderer Stelle noch einmal aufgreifen.
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    Nedopil & Müller (2012) Auch diese neue Werk [GB] enthält keinen Hinweis auf den Beschluss des BVerfG:

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    Rechtsprechung - EGMR - 12.6.03 - 44672/98 - Vorläufige Unterbringung zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Neue Juristische Wochenschrift: NJW, ISSN 0341-1915, Vol. 57, Nº 31, 2004 , 2209-2212.  Der EGMR berücksicht den Beschluss der BVerfG vom 9.10.2001 nicht.
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    Querverweise
    Standort: BVerfG 2001 zu § 81 StPO Einweisung zur Beobachtung.
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    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten.
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    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Dokumentation einer Anfrage zum Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Einweisung zur Beobachtung nach § 81 StPO aus 2001 nur verfassungskonform bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen Zu: Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BVerfG2001.htm
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    korrigiert: irs 08.12.12



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    22.12.13    Ergänzung KG, Beschluss vom 30.10.2012 - 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12.
    16.11.13    Anmerkung zum EMGR vom 12.6.3
    09.12.12    Nedopil & Müller Faksimile-Beleg eingefügt.