Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=08.03.2013 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung 07.05.13
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_Mollaths Willenserklärungen  Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen
    und der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft

    Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Inhalt
    Abstract - Zusammenfassung - Summary.
    Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 9. Oktober 2001 2 BvR 1523/01.
    Die Haltung und Aussagen Mollaths zu einer psychiatrischen Untersuchung. 
    Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.2.13 kein Ermittlungsverfahren einzuleiten
       1 Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg verstanden, was im BVerfG Beschluss verfügt wurde?
       2 Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg Mollaths Haltung und Aussagen zu einer psychiatrischen
          Untersuchung verstanden? 
          2.1 Ausführungen und Analysen zum Beschuldigtem Eberl. 
          2.2 Ausführungen und Analysen zum Beschuldigtem Dr. Leipziger.
    Kommentar: Die hanebüchenen Verdrehungen und Verbiegungen der Augsburger 
         Staatsanwaltschaft.
         Zyglosse.
    Literatur und Links * 
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten
       F60.9 *  Hilfsbegriffe im Willensumfeld (Absicht, Bedürfnisse, Motiv, Entscheidung, Entschluss, 
       Handeln, Plan, Streben, Verhalten, Wille, Wunsch, Ziel) *  konkludentes Verhalten *
       Misstrauen * Rnn 21-25 *  theoretische Ausnahmen * 
       Vertrauensbeziehung, Vertrauen, Vertrauensbasis * 
       Voraussetzungen des § 63 StGB (Unterbringung) * 
    Querverweise * Zitierung * Änderungen *


    Abstract - Zusammenfassung - Summary

    Aussagepsychologische Analyse von Willenserklärungen. Die Aussagepsychologie untersucht die Glaubhaftigkeit von Aussagen, nicht die
    Glaubwürdigkeit von Persönlichkeiten. Mit dieser Arbeit wird eine neue Spezifikation aussagepsychologischen Beweisfragen eingeführt, nämlich die aussagepsychologische Analyse der Glaubhaftigkeit von Willenserklärungen. Das erscheint nicht nur geboten, sondern notwendig, wenn man sich mit der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, weil diese den Willen Mollaths, sich einer psychiatrischen Zwangseinweisung vollständig und dauerhaft zu widersetzen, in Frage stellt. Willenserklärungen werden gewöhnlich auf dreierlei Weise ausgedrückt: mündlich, schriftlich und durch - sogenanntes konkludentes -  Verhalten. Im Falle Mollath liegt das Analysematerial schriftlich (Akten) vor, aber die Inhalte der Dokumente betreffen natürlich alle drei Äußerungsformen.

       Zwischen dem 25.9.2003 und dem 21.3.2005 liegen 29 belegte klare und unmissverständliche Willensäußerungen Mollaths vor, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen. Von den 29 sind 22 unbedingte Willensäußerungen (unter keinen Umständen und auf keinen Fall) und 7 bedingte Willensäußerungen, dass Mollath nur unter der Bedingung, dass Zeugen zugegen sind, zu einem Gespräch bereit gewesen wäre, womit aber noch gar nichts über die Inhalte, die Mollath zugelassen hätte, gesagt ist.
        Außerdem sind 4 mit M01-M04 gekennzeichnete Willens- und BVerfG-Beschluss Missachtungen erfasst. Missachtungen deshalb, weil entgegen dem BVerfG-Beschluss vom 9. Oktober 2001 nicht geprüft wurde, ob bei Mollath bezüglich der Beweisfragen zu §§ 20, 21, 63 StGB eine zweckangemessene Mitwirkungsbereitschaft vorliegt oder nicht. Es wurde gedanken-, kenntnislos bzw. kenntnisverachtend verfügt und beschlossen. Dabei ist völlig klar, dass weder die §§ 20, 21 (Schuldunfähigkeit) noch der § 63 (Unterbringung), der die §§ 20, 21 zur Voraussetzung hat, geprüft werden kann, wenn die ProbandIn keine Exploration zu Verfassung, Befinden, und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, Vor- und Nachtatverhalten zulässt. Hierbei kann auch keine noch so lange Beobachtungszeit helfen. Aus einer Beobachtung der Lebensäußerungen eines Menschen zum Zeitpunkt t2 ergibt sich keinerlei - und schon gar keine wissenschaftliche, höchstens parapsychopathologische - Möglichkeit auf Verfassung, Befinden und Verhalten zu einem früheren Tatzeitpunkt t1 zu schließen. Das gilt bereits für wenige Stunden und erst recht, wenn, wie in so vielen Fällen, Monate oder Jahre zwischen t1 und t2 liegen. Das gilt unabhängig davon, dass die forensische Psychiatrie bislang über kein wissenschaftliches Untersuchungskonzept zu den §§ 20, 21 StGB verfügt. Und es fehlt ihr schon am grundlegenden Verständnis für die notwendige Schaffung einer Vertrauensbeziehung.
        Strafgesetz, Einweisungsjustiz und forensische Psychiatrie haben mit dem BVerfG-Beschluss zum § 81 StPO ein zusätzliches großes Problem bekommen, dem sie bislang überwiegend mit Verleugnung, Umdeutung und Sophistik begegnen: neuer Höhepunkt: die Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft (> Kommentar). So ist es einigen Standardwerken der forensischen Psychiatrie z.B. gelungen, den BVerfG Beschluss zu "übersehen".


    Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 9. Oktober 2001 2 BvR 1523/01
     

    Ich beschränke mich auf die Wiedergabe der entscheidenden Passage (Rn 1, 20, 21, 22, 23, 24, 25): "
     
       Rn 1
    "Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßig- keit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sach- verständigen verweigert."
     

       Rn 20
    Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248)." 
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    Die Passage (Rn 20) des Beschlusses ist in klarem, unmissver- ständlichem Deutsch, das jede BürgerIn ab einem IQ von 90 verstehen kann. Hier wird völlig klar und eindeutig gesagt, worauf es bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO zur Beobachtung ankommt, nämlich auf die Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten, wenn eine Exploration erforderlich ist. 
       Ich merke an: Eine Exploration ist fast immer notwendig (> theoretische Ausnahmen), wenn es um die Beurteilung der §§ 20, 21, 63 StGB zum Zeitpunkt t2 geht, denn hier sind Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten t1, die im Regelfall Monate oder Jahre zurückliegen, zu ergründen. Solche Erkenntnis- se sind aber nur über die forensisch-psychopathologische Exploration zu gewinnen und durch keine - wie auch immer geartete - Beobachtung Monate oder Jahre später. 
       Leider hat die forensische Psychiatrie bis jetzt keine wissen- schaftlich begründete und praktische Methodik vorgelegt, wie die Eingangsmerkmale im Hinblick auf die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit für die Tatzeitpunkte beurteilt werden können. Ihre Methoden erschöpfen sich bislang meist im Meinen, Mutmaßen, Phantasieren, Spekulieren.


    Die Haltung und Aussagen Mollaths zu einer psychiatrischen Untersuchung
    Eine aussagenpsychologische Analyse aufgrund der Dokumente

    "Er verweigere jegliche Untersuchung, gleich welcher Art."
    [GA Dr. Leipziger, S. 16; > U15]

    Bis in die Hauptverhandlung am Landgericht Nürnberg liegen von Gustl F. Mollath mindestens xx unmissverständliche und klare Willensäußerungen vor, sich nicht psychiatrisch begutachten zu lassen, insbesondere nicht an einer Exploration mitzuwirken. Es werden hier mit römischen Ziffern die vier Willens- und BverfG-Beschluss Missachtungen erfasst und mit arabischen Ziffern die yy klaren und unmissverständlichen Willenserklärungen Mollaths, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen. Der Zeitraum reicht vom 25.09.2003 bis zum  21.03.2005 (Ende der 6 Wochen in Bayreuth). Alle Sachverhalte werden chronologisch durchnummeriert  Die Zählung ist konservativ. So wurde für Mehrzahlangaben immer nur das Minimum zwei, die kleinste Zahl für mehrere, gerechnet. Es werden drei Sachverhalte unterschieden:

    • Mzz: Missachtungen des BVerg-Beschlusses zu prüfen, ob nach dem Einweisungszweck überhaupt die entsprechende Mitwirkungsbereitschaft bei der ProbandIn vorliegt. Eine solche ist rein sachlich für alle Beweisfragen zu §§ 20, 21, 63 StGB nicht förderlich, erforderlich sondern notwendig.
    • Uzz: die unbedingte Willenserklärung  Mollaths, eine Untersuchung oder Exploration nicht zu wollen gekennzeichnet mit Uzz,
    • Bzz: die bedingte Willenserklärung Mollaths, eine Untersuchung oder Exploration nur unter ZeugInnen zuzulassen.
    • Szz: Sonstig im engeren Zusammenhang wichtige Sachverhalte.
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    01-M01-25.09.2003  Willens- und BVerfG-Missachtung durch die Anordnung zur Erholung eines psychiatrischen Gutachtens
     
    "Bereits durch Beschluss vom 25.09.2003 ordnete das Amts-
    gericht Nürnberg die Erholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage der medizinischen Voraussetzungen der § § 20, 21 StGB zu den Tatzeiten 12.08.2001 und 31.05.2002 an und beauftragte mit der Gutachtenerstellung den Facharzt für Psychiatrie Thomas Lippert." 
    [Einweisungsbeschluss 22.04.2004]
     
     

     

    Aus dem BVerfG Beschluss ergibt sich unmittelbar und unmiss- verständlich, dass vor einem solchen Beschluss geprüft werden muss, ob überhaupt Mitwirkungsbereitschaft besteht, sonst wird das Geld der SteuerzahlerInnen nur aus dem Fenster geworfen. Davon betroffen sind immer Beweisfragen zu den §§ 20, 21, 63 StGB - und anderer, die hier aber nicht interessieren. Der § 63 gehört dazu, weil zu seinen Voraussetzungen die §§ 20, 21  StGB gehören. Eine Beurteilung zu den Tatzeitpunkten erfordert stets und zwingend die Mitwirkungsbereitschaft der ProbandIn, es sei denn, man akzeptiert Fantasie-, Meinungs- und Spekulations- gutachten (ohne Exploration).

    02-U01-26.09.2003   Schriftliche Willenserklärung Mollaths gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg, den Beschluss ihn psychiatrisch  untersuchen zu lassen, aufzuheben
     
    "Mit Schreiben vom 26.09.2003 (DL 89 f) an das Amtsgericht Nürnberg stellte der Angeklagte u.a. den Antrag, den Beschluss (ihn psychiatrisch untersuchen zu lassen) aufzuheben, da die Hinweise in keinster Weise ausreichend seien."  [Gutachten Dr. Leipziger S.6] Mollath erklärt hier klipp und klar, schriftlich, nachlesbar und bereits einen Tag nach dem Beschluss, dass er mit dem Beschluss, ihn psychiatrisch zu untersuchen, nicht einverstanden ist und ihn daher aufgehoben wissen will. 
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    03-S01-03.11.2003 "Ich bin doch nicht verrückt" Kontrastierungsprotest Mollaths
     
    (1) "Auf Bl. 99 ist auf  S. 1 des Schreibens vom 03.11.2003 vom Angeklagten u.a. formuliert „Meine umfangreichen Versuche, Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz mit andauernder Steuerhinterziehung, Insidergeschäfte usw. zu unterbinden.: Alle meine Anzeigen werden ignoriert. Jetzt soll mein Geisteszustand geprüft werden." [Gutachten Dr. Leipziger S.6]
    (2) "Die Ehefrau des Angeklagten hätte auf Fragen des Sachverständigen u.a. angegeben, dass sich der Angeklagte nie in psychiatrischer Behandlung befunden hätte. Sie hätte mal eine Eheberatung mit ihm machen wollen, er hätte da nur gemeint:  „Ich bin doch nicht verrückt“, ich brauche das nicht.""  [Gutachten Dr. Leipziger S.7]
    (1) Aus dem Kontrastierungsprotest ergibt sich noch nicht zwingend, ob Mollath in die Prüfung seines Geisteszustandes einwilligen will oder nicht. Daher wurde diese Äußerung hier nicht gezählt, obwohl sie  im Lichte seines Antrags vom 26.09.2003 so gesehen werden kann.
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    (2) Aus einer Angabe der Ehefrau ergibt sich, dass Mollath bereits den Vorschlag einer Eheberatung mit der Bemerkung "Ich bin doch nicht verrückt“, ich brauche das nicht." abgelehnt haben soll.  Daraus folgt, dass er einen richtigen Zweifel an seinem geistigen Zustand erst recht abgelehnt haben würde. 
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    04-U02-29.12.2003   Willenserklärung gegenüber Dr. Lippert, sich psychiatrisch nicht untersuchen zu lassen
     
    Erste Einladung Dr. Lipperts zur psychiatrischen Untersuchung für den 29.12.2003. [Gutachten Dr. Leipziger S.6]
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    Mollath ignoriert die Einladung zur Begutachtung durch Dr. Lippert und zeigt damit durch sein (konkludentes) Verhalten, dass er sich nicht begutachten lassen will. [Schreiben Dr. Lippert vom 26.01.2004 an das Gericht; Einweisungsbeschluss S. 3]

    05-U03-22.01.2004   Willenserklärung gegenüber Dr. Lippert, sich psychiatrisch nicht untersuchen zu lassen
     
    Zweite Einladung Dr. Lipperts zur psychiatrischen Untersuchung für den 22.01.2004. [Gutachten Dr. Leipziger S.6]
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    Mollath ignoriert eine weitere Einladung zur Begutachtung durch Dr. Lippert und zeigt damit durch sein (konkludentes) Verhalten, dass er sich nicht begutachten lassen will. [Schreiben Dr. Lippert vom 26.01.2004 an das Gericht; Einweisungsbeschluss S. 3]

    06-U04-22.04.2004  Mollaths briefliche Willensbekundung, er sei nicht psychisch krank
     
    "Mit Schreiben vom 22.04.2004 an Ministerpräsident Dr. Stoiber und Richter Dr. Strohmeier Amtsgericht Nürnberg, (Bl. 134) führt der Angeklagte u.a. aus, dass die Schwarzgeldverschieber [>8]  ihn wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Schuss- waffenbesitz angezeigt hätten. Darüber hinaus würden sie ver- suchen, ihn als psychisch krank darzustellen. Krank müsse man sein, wenn man so was mitmache." [Gutachten Dr. Leipziger S.8]  Aus der Selbsteinschätzung ergibt sich sofort und zwingend, dass Mollath eine psychiatrische Untersuchung Exploration ablehnt. 
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    07-U05-22.04.2004  Willenserklärung: Mollath verweigert zum 3. Mal die Exploration in der Hauptverhandlung
     
    "Eine sichere Feststellung sei aufgrund der mangelnden Koope- rationsbereitschaft des Angeklagten nur im Rahmen einer statio- nären, voraussichtlich sechswöchigen Unterbringung des Ange- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich.
    Da der Angeklagte weder vor der Hauptverhandlung vom 22.04.2004 noch -  trotz entsprechender richterlichen Aufforderung - im Rahmen dieser Hauptverhandlung zu einem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Lippert bereit war,  war die Anordnung der Unterbringung erforderlich und das einzige Mittel, um die notwendige Begutachtung zu ermöglichen."
    [Einweisungsbeschluss S. 3]
    Es ist grundsätzlich nicht möglich durch eine Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und dauere sie auch noch so lange – Erkenntnisse über Verfassung und Befinden zu Tatzeiten zu ge- winnen, die länger zurückliegen, wenn der Proband die persönliche Exploration verweigert. Es gibt keinen Weg, Erkenntnisse über das Erleben eines Menschen zu gewinnen, wenn er die Mitwirkung verweigert. Daher ist es nicht nur aus rechtlicher Sicht ein verbo- tener Weg, er ist auch aus forensisch- psychopathologischer Sicht unmöglich. Sofern schriftliche Aufzeichnungen, Tagebucheinträge, Briefe über Befinden und Verfassung zu den Tatzeiten vorlägen, wäre eine Einweisung unnötig.

    08-M02-22.04.2004   Willensmissachtung durch Beschluss der Zwangsunterbringung Klinikum Europakanal Erlangen
     
    "3.1 Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten ist der Angeklagte für die Dauer von höchstens 6 Wochen in das Klinikum am Europakanal in Erlangen zu verbringen und zu beobachten  (§ 81 StPO). Er ist zu entlassen sobald der Untersuchungszweck erfüllt ist. 3.2 Mit der Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage,  ob beim Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2001, 31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen von § 63 StGB vorliegen, wird der Leiter der forensischen Abteilung  des Klinikums am Europakanal,  Herr Dr. Name beauftragt." [Einweisungsbeschluss S. 2] Als erstes hätte nach dem BVerfG Beschluss und der klaren und eindeutigen Vorgeschichte - Mollath verweigerte von Anfang an konsequent jede Untersuchung und Exploration - erörtert werden müssen, ob eine solche Zwangseinweisung zweckangemessen ist oder nicht bzw. unter welchen Bedingungen. Das ist nicht erfolgt, weil der BVerfG Beschluss nicht bekannt war oder missachtet wurde.
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    09-S02-30.06.2004 bis 07.07.2004 Die Einweisung zur Beobachtung war nicht freiwillig oder von Mollath toleriert
     
    (1) "Weiter führt er dann aus: „Ich bitte um Verständnis, dass ich mit Dr. Name nur Nachweisbares zu tun haben möchte, nachdem ich von Ihm in menschenverachtenderweise in Vollisolationseinzelerzwingungshaft gehalten wurde und noch dazu viel zu lange. Alles im  Sinne der Schwarzgeldverschieber neben meiner früheren Frau". [Gutachten Dr. Leipziger S.9]
    (2) "Unter Postskriptum vermerkte der Angeklagte: „Ihre skandalösen Vollisolationseinzelerzwingungshaftbedingungen mit psychischer Folter und Nahrung, die nachweislich zur Körperverletzung führt, konnte und werde ich nicht zu mir nehmen..“ [Gutachten Dr. Leipziger S.9] 
    (3) "Als der Angeklagte über Tage, auch unter seelischer Folter, nicht auf den Handel eingegangen sei, sei ihm (Dr. Name) nichts anderes übrig geblieben, als sich doch nachträglich für befangen zu erklären." [Gutachten Dr. Leipziger S.10]" 
    Aus den Charakterisierungen Mollaths geht klar und unmiss- verständlich hervor, wie er die Zwangseinweisung erlebt und bewertet hat, nämlich als seelische Folter und Verstoß gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte. 

    Eine Zählung für Willenserklärungen erfolgt hier nicht, weil Mollaths Ablehnung sich hier gegen die Zwangseinweisung an sich, ungeachtet aller Begutachtungsabsichten richtet..
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    10-M03-30.6 bis 07.07.2004   Willensmissachtung durch faktische Zwangsunterbringung Klinikum am Europakanal Erlangen
     
    Am 30.06.2004 bis 07.07.2004 wird Mollath ins Klinikum am Europakanal in Erlangen verbracht. [GA Dr. Leipziger, S. 8] Die Zwangseinweisung ist zugleich eine Missachtung von Mollaths Willen und dem BVerfG-Beschluss. 

    11-U06-30.6 bis 07.07.2004    Willenserklärung einer Begutachtung im BKaE Erlangen nicht zuzustimmen
     
    "Dr. Name hätte das Schweigen des Angeklagten „erpres- sen" wollen, indem er ihm ein Goodwill-Gutachten angeboten hätte. Daraufhin hätte der Angeklagte dafür gesorgt, dass dieser  (Dr. Name) seine Befangenheit zugeben hatte müssen. Deshalb sei er  hier." [GA Dr. Leipziger, S. 15] Aus dem Zitat aus dem Dr. Leipziger GA geht eindeutig hervor, dass Mollath sich von Dr. Name nicht "Goodwill" begutachten ließ und daher erst recht eine allgemeine Begutachtung durch Dr. Name abgelehnt hat. Schlusslogik: wer das "Bessere" schon ablehnt, lehnt erst recht das Schlechtere ab. 

    12-S03-12.07.2004  Entlassungsdiagnose Klinikum am Europakanal Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet
     
    ""Auf der verwaltungsseitig durch das Klinikum am Europakanal Erlangen Entlassungsanzeige vom 12.07.2004 (Bl. 189) wird bezüglich des Angeklagten Aufnahmedatum 30.06.2004 und Entlassdatum 07.07.2004 und Entlassungsdiagnose F 60.9 – Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet, angegeben." [Gutachten Dr. Leipziger S.8]"  Die Diagnose enthält keinerlei Hinweise auf eine Paranoia, Wahn, Schizophrenie, schizoaffektive Psychose oder dergleichen und steht im Widerspruch zu den Phantasien Dr. Lipperts oder Dr. Leipzigers (später Prof. Kröbers und Prof. Pfäfflins, die im wesentlichen nur übernehmen, einer baut sozusagen auf dem Nichts des anderen auf). 

    13-M04-13.02.2005    Willensmissachtung durch Beschluss Zwangseinweisung zur Beobachtung nach Bayreuth
     
    "Bei seiner Aufnahme am 14.02.2005 hätte der Angeklagte dem aufnehmenden Arzt berichtet, dass er am 13.02.2005 mittags zu Hause von der Polizei abgeholt worden sei und in eine Zelle  [>15] gesperrt worden, sei." [Gutachten Dr. Leipziger S.14f] Auch diese Bemerkung zeigt, das hier Zwang und Gewalt angewendet wurde. Damit wurde der fehlende Mitwirkungswille Mollaths wie auch der BVerfG-Beschluss missachtet. 
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    14-U07-14.02.2005    Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Eine Untersuchung hatte der Angeklagte nicht zugelassen." 
    [GA Dr. Leipziger, S. 15]
    Ein ganz klarer und unmissverständlicher Beleg, hier der achte, für Mollaths Willenserklärung. 

    15-U08-14.02.2005    Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Weiter hatte der Angeklagte berichtet, dass er geschieden sei, keine Kinder hätte. Er lebe seit Jahren von Bio-Lebensmitteln. Er verweigere die Nahrungsaufnahme, wenn er diese Lebensmittel nicht bekomme, da er multiple Allergien gegen konventionelle Lebensmittel habe. Er nehme keine Medikamente, habe keine körperlichen Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte hinter sich. 
    Ein weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung." [GA Dr. Leipziger, S. 15]
    Hier ergibt sich klar und eindeutig, dass Mollath schon bei der Aufnahme keinerlei Angaben zur Sache der Beweisfragen ge- macht hat, sondern nur solche zur Person, Familienstand und Versorgung. Er bleibt völlig konsequent seiner Linie treu. 
    Das wird auch bestätigt durch die weiter unten getroffene Fest- stellung Dr. Leipzigers: "Ein weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung."
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    16-U09-16.02.2005    Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Weiter ist der Dokumentation zu entnehmen, dass der Angeklagte auch am 16.02.2005 jegliche Untersuchung verweigert. Er sei nicht krank; er werde sich weder körperlich noch neurologisch untersuchen lassen.
    Er werde ferner keine wesentlichen Auskünfte erteilen, ebenso wurde eine Blutuntersuchung von ihm verweigert. Er hätte hierzu ausgeführt, dass bereite im Grundgesetz verankert sei, dass dies eine Körperverletzung darstellen würde. Er sei nicht gewillt, eine Blutuntersuchung zuzulassen, so dass auf diese zunächst verzichtet wurde." [GA Dr. Leipziger, S. 16] 
    Die 9 unbedingte Willenserklärung, nicht untersucht oder  exploriert werden zu wollen.
    Mollath beruft sich zudem auf das Grundgesetz.
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    17-U10-18.02.2005    Beschwerde Mollaths über die richterliche Anordnung seiner psychiatrischen Untersuchung
     
    "Bei diesem Gespräch beschwerte sich der Angeklagte über den Umstand, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet worden war. [Gutachten Dr. Leipziger S.21] Auch diese Beschwerde Mollaths zeigt, das hier Zwang angewendet wurde. Damit wurde der fehlende Mitwirkungswille Mollaths wie auch der BVerfG-Beschluss missachtet. 

    18-S04-18.02.2005    Interessen missachtet, sogar rechtliches Gehör im BKH Bayreuth
     
    (1) "Am 18.02.2005 sei der Unterzeichnete zu dem Angeklagten auf die Station in den Fernseh-Aufenthalts-Spiel-und- Speise- Raum  Nr. 128 gekommen. Er hätte den Unterzeichneten dort das erste Mal gesehen. Er sei durch den Unterzeichneten ins Arztzimmer gebeten worden. Dort sei ihm vom Unterzeichneten mitgeteilt werden, dass sie sich noch öfter und ausführlicher unterhalten müssten. 
    (2) In der Folge hätte der Angeklagte wochenlang um Kontaktaufnahme mit seinen Anwälten gebeten. Er hätte mündlich und mit 9 Briefen  seine dringendsten Probleme und Notwendigkeiten geschildert und "  [GA Dr. Leipziger, S. 20]
    (1) Die Ausführungen von Dr. Leipziger über das Gespräch im Arztzimmer sind ausgesprochen dürftig. Der Darstellung nach ist lediglich die Meta-Information, dass "sie sich noch öfter und ausführlicher unterhalten müssten" erfolgt. Jedenfalls werden keine Inhalte mitgeteilt, so dass zu folgern ist, dass keine vorlagen.
    (2) Mollath bringt zum Ausdruck, dass seine elementaren Interessen, insbesondere auch nach  rechtlichem Gehör, missachtet wurden. Es entbehrt daher nicht einer gewissen Perfidie, wenn man Mollath vorwirft, er habe keine entsprechenden Beschwerden eingelegt.
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    19-B01-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth (Z)
     
    "Er hätte aufgrund der Haltung des Unterzeichneten keinerlei Vertrauen zu ihm oder zu den Mitarbeitern haben können. 
    Die unglaublichen Erlebnisse und menschlichen Tragödien, auf der Station des Unterzeichneten, die der Angeklagte hautnah  miterleben musste, würden dies unterstützen.
    Deshalb sei es ihm unmöglich, ohne Nachweisbarkeit mit  dem Unterzeichneten oder seinen Mitarbeitern zu verkehren.
    In der Anstalt des Unterzeichneten sei äußerste Vorsicht geboten!
    Er halte die Anstalt des Unterzeichneten und deren Mitarbeiter nicht für geeignet wahrheitsgemäße Gutachten zu erstellen, von Therapie oder Heilung anderr "Patienten" gar nicht zu reden!
    Er wolle den Unterzeichneten bitten seine Tätigkeiten zu überdenken und den Menschen gemäß, die ihm anvertraut sind, zu verändern! " [GA Dr. Leipziger, S. 20]
    Die erste bedingte Willenserklärung, in der Mollath deutlich macht, dass er ohne Zeugen nicht bereit, mit Dr. L. und seinen Mitarbeitern zu verkehren.
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn Dr. L. sich auf Zeugen eingelassen hätte, unklar bleiben muss, ob Mollath jemals in ein Gespräch zu den Beweisfragen eingewilligt hätte
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    20-B02-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Am 18.02.2005 hätte ihn Dr. P.  in seinem Arztzimmer gesprochen. Danach sei der Unterzeichnete überraschend aufgetaucht und hätte noch schnell ein Gespräch mit ihm führen wollen. Als er auf Zeugen bestanden hatte,  sei der Unterzeichnete verärgert abgezogen." [GA Dr. Leipziger, S. 20] Die zweite bedingte Willenserklärung, in der Mollath deutlich macht, dass er ohne Zeugen nicht bereit, mit Dr. L. und seinen Mitarbeitern zu verkehren.
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    21-B03-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Am Abend hätte der Unterzeichnete durch seinen Mitarbeiter fragen lassen, ob er (der Allgeklagte) jetzt mit dem Unterzeichneten reden würde. Ohne Zeugen hätte er (der Angeklagte) wieder ablehnen müssen." [GA Dr. Leipziger, S. 20] Die dritte bedingte Willenserklärung, in der Mollath deutlich macht, dass er ohne Zeugen nicht bereit, mit Dr. L. und seinen Mitarbeitern zu verkehren.
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    22-U11-18.02.2005   Willenserklärungen, eine Untersuchung und Exploration nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    (1) "Nachdem der Angeklagte im Rahmen der für ihn hier gemäß § 81 StPO angeordneten Beobachtungs- und Untersuchungszeit ab dem 14.02.2005 bereits zu Beginn seiner stationären Unterbringung mit Ausnahme von Gesprächen, die er wegen aktueller Bedürfnisse intendierte oder zuließ," 
    (2) "jegliche Untersuchungen und gezieltere Explorationsgespräche verweigerte, kam der Verhaltensbeobachtung des Angeklagten im Hinblick auf die in Auftrag gegebene Begutachtung besondere Bedeutung zu. " [GA Dr. Leipziger, S. 22]
    (1) Die 11. unbedingte Willenserklärung dokumentiert erneut die kontinuierliche Ablehnung Mollaths von Untersuchungen oder Explorationen.
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    (2) Das ist nicht möglich, weil Befinden und Symptome zu den Tatzeitpunkten t1 sich nicht  Jahre später zu t2 durch Beobach- tungzu feststellen lassen. 
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    23-U12-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    Nachdem Versuche vom Mitarbeitern auch in der 11. Kalender- woche gescheitert waren, den Angeklagten zu Untersuchungen zu bewegen, oder sich auf Gespräche explorativen Charakters einzulassen, ... .[GA Dr. Leipziger, S. 23] Hier wird die 12. unbedingte Willenserklärung, nicht an Untersuchungen oder explorativen Gesprächen teilzunehmen, dokumentiert.
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    24-U13-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Nachdem Versuche  ... ". 
    [GA Dr. Leipziger, S. 23]
    Es wird hier in der Mehrzahl gesprochen - Versuche - , so dass also mindestens ein weiterer zu zählen ist.

    25-B04-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth (Z)
     
    "... versuchte der Unterzeichnete am 18.03.2005 eine gezielte Exploration des Angeklagten durchzuführen. 
    Der Angeklagte wurde zu diesem Zweck durch einen Mitarbeiter des Pflegedienstes zum Unterzeichneten in das Arztsprechzimmer auf der Station FP 6 gebeten. 
    Durch den Mitarbeiter wurde letztlich mitgeteilt, dass der Angeklagte nicht bereit sei, zum Gespräch zum Unterzeichneten in das Arztzimmer zu kommen. Der Sachverständige solle doch zu ihm kommen." [GA Dr. Leipziger, S. 23]
    Mollath macht abermals deutlich, dass er nicht daran denkt, sich auf ein persönliches Gespräch ohne Zeugen mit Dr. Leipziger einzulassen. 
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    26-B05-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth (Z)
     
    "Daraufhin begab sich der Unterzeichnete zum Patientenaufenthaltsraum auf der Station FP 6, in dem sich der Angeklagte aktuell befand, und erklärte ihm die Notwendigkeit des anstehenden Gespräches.
    Der Angeklagte erklärte hierauf sofort mit überlauter Stimme, er sei nicht bereit, zum Unterzeichneten zum Gespräch ins Arztzimmer zu kommen. Der Unterzeichnete solle mit ihm, dem Angeklagten, im Aufenthaltsraum sprechen. Er hätte nichts zu verheimlichen. Er wolle nicht,  ohne dass andere Patienten dies bezeugen könnten, mit dem Unterzeichneten sprechen." [GA Dr. Leipziger, S. 23]
    Hier wird die 5. bedingte Willenserklärung Mollaths, nicht ohne Zeugen Gespräche führen zu wollen, dokumentiert.
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    27-U14-18.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Der Unterzeichnete ließ im Weiteren auch am späten Nachmittag beim Angeklagten durch Mitarbeiter nachfragen, ob er zu einem Gespräch mit dem Unterzeichneten bereit wäre, was -  wie dargelegt - vom Angeklagten erneut mit der bereits erwähnten Haltung des Angeklagten abgelehnt wurde." [GA Dr. Leipziger, S. 24] Diese Passage dokumentiert die 14. unbedingte Willenserklärung Mollaths, sich nicht explorieren zu lassen.
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    28-U15-23.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Er verweigere jegliche Untersuchung, gleich welcher Art."
    [GA Dr. Leipziger, S. 16]
    Klarer, unmissverständlicher und kürzer kann man es kaum ausdrücken. 

    29-U16-23.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Letztlich werden wiederholt [>17] körperlich-neurologische Untersuchung, Blutuntersuchung, aber auch technische Untersuchungen verweigert."  [GA Dr. Leipziger, S. 16f] Die 16. unbedingte Willenserklärung Mollaths, sich nicht untersuchen zu lassen, wird dokumentiert.
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    30-S05-23.02.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Im Rahmen der Visite 23.02. hätte der Angeklagte in läppischer Weise erklärt dass das Meiste, was ihn beschäftige, seine Freiheit sei."  [GA Dr. Leipziger, S. 16f] Daraus ergibt sich abermals, dass er die Zwangsweisung klar und deutlich ablehnt. 
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    31-U17-09.03.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Am 09.03.2005 hätte der Angeklagte die Teilnahme an der Visite verweigert. Auch ansonsten zeige er sich eigensinnig mit wenig Kooperationsbereitschaft." [GA Dr. Leipziger, S. 18] Dr. dokumentiert hier die 17. unbedingte Willenserklärung Mollaths, allgemein nicht mitwirken zu wollen.
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    32-B06-09.03.2005   Willenserklärung, ein Gespräch ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    ""Bei der Visite am 16.03.2005 hätte der Angeklagte erklärt, er sei nur bereit, unter Zeugen reden." " [GA Dr. Leipziger, S. 19] Hier wird die 6. bedingte Willenserklärung dokumentiert, nämluich nur unter Zeugen zu reden.

    33-B07-18.03.2005    Willenserklärung, ein Gespräch ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Weiter ist dokumentiert, dass ein Mitarbeiter des Pflegedienstes am Nachmittag des 18.03.05 den Angeklagten gebeten hätte, kurz mit ihm unter vier Augen zu reden. Dies hätte der Angeklagte mit der Begründung, er habe keine Geheimnisse vor anderen Mitpatienten, abgelehnt Der Mitarbeiter hätte den Angeklagten dann informiert, dass der Unterzeichnete anfrage, ob er bereit sei, mit dem Unterzeichneten zu sprechen. Dies hätte der Angeklagte erneut ganz entschieden abgelehnt" [GA Dr. Leipziger, S. 19] Hier wird eine doppelte Verweigerung dokumentiert: einmal mit einer Pflegekraft, zum andern die Ablehnung mit Dr. L. zu sprechen.
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    34-U18-21.03.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Auch der Stationsarzt dokumentiert, dass auch heute ein eigentliches Gespräch, welches über Formalien hinausgehen würde  mit dem Angeklagten nicht zustande komme"
    [GA Dr. Leipziger, S. 19]
    Abermals ergibt sich zum 18 mal. unbedingt, klar und eindeutig, dass Mollath keinerlei Angaben zur Sache der Beweisfragen machen will.
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    35-U19-21.03.2005   Willenserklärung,  Blutuntersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Unter dem Datum des 21.03.05 ist vermerkt, dass der Ange- klagte auf Nachfrage durch den Stationsarzt erneut freundlich abgelehnt hätte, sich Blut abnehmen zu lassen."
    [GA Dr. Leipziger, S. 19]
    Die Passage dokumentiert die 19. unbedingte Willenserklärung, sich nicht untersuchen zu lassen.
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    36-U20-21.03.2005   Willenserklärung, ein Gespräch nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Auch der Stationsarzt dokumentiert, dass auch heute ein eigentliches Gespräch, welches über Formalien hinausgehen würde mit dem Angeklagten nicht zustande komme."
    [GA Dr. Leipziger, S. 19]
    Hier dokumentiert Dr. L. die 20. unbedingte Willenserklärung Mollaths, sich mit dem Stationsarzt in ein inhaltliches Gespräch einzulassen.
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    37-U21-21.03.2005   Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Auch weitere Versuche, den Angeklagten bis zum Ende der gerichtlich bestimmten Beobachtungszeit am 21.03.2005 noch zu Untersuchungen oder explorativen Gesprächen zu bewegen, blieben aufgrund der diesbezüglich massiv ablehnenden Haltung des Angeklagten ohne Erfolg." [GA Dr. Leipziger, S. 24] Bis zum letzten wurde offenbar versucht, mit Mollath ins Gespräch zu kommen. Vergeblich. Damit ist die 21. unbedingte Willenserklärung dokumentiert.
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    38-U22-21.03.2005    Willenserklärung, eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
     
    "Auch weitere Versuche, den Angeklagten bis zum Ende der gerichtlich bestimmten Beobachtungszeit am 21.03.2005 noch zu Untersuchungen oder explorativen Gesprächen zu bewegen, blieben aufgrund der diesbezüglich massiv ablehnenden Haltung des Angeklagten ohne Erfolg." [GA Dr. Leipziger, S. 24] Aus der Mehrzahl-Formulierung "Auch weitere Versuche" ergibt sich wenigstens ein weiterer, nämlich mindestens die 22. Willenserklärung, an einer Untersuchung oder Explorationen nicht mitwirken zu wollen.
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    Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.2.13 kein Ermittlungsverfahren einzuleiten
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

    Im folgenden geht es um zwei Fragen: 1) Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg verstanden, was im BVerfG Beschluss (siehe bitte oben) beschlossen wurde? 2) Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg Mollaths Haltung und Aussagen zu einer psychiatrischen Untersuchung verstanden? Auf die rechtlichen Fragen gehe ich nicht ein. Ich beschränke mich auf die aussagepsychologischen Sachverhalte.

    1) Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg verstanden, was im BVerfG Beschluss verfügt wurde ?
     
    StAA-00
    "Nach den Leitsätzen der Entscheidung des BVerfG vom 09.10.2001 kann im Fall der Weigerung, sich explorieren zu lassen, eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung nach § 81 StPO nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt. Darüber hinaus stellt das BVerfG fest, dass die in der Entscheidung maßgeblich angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will dessen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unzulässig verletzt."
    RS-StAA-00
    Die Wiedergabe zeigt, dass der Beschluss in seiner Bedeutung richtig wiedergegeben wurde. Allerdings ist aufgrund der weiteren Ausführungen der Staatsanwältin sehr zweifelhaft, ob sie ihn auch  richtig verstanden hat. Jedenfalls wendet sie ihn, wie im folgenden gezeigt wird, nicht wohlverstanden, sondern vielfach falsch an.
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     Im folgenden wird im wesentlichen behauptet:

    2) Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg Mollaths Haltung und Aussagen zu einer psychiatrischen Untersuchung verstanden?
    [Anzeigeerstatter = Mollath]

    2.1 Ausführungen und Analysen zum Beschuldigten Eberl
     
    StAA-01 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "Dem Anzeigeerstatter wurde im Rahmen der Hauptverhandlung seitens des Gerichts bekannt gegeben, dass es ihm freigestellt sei, sich mit dem Sachverständigen Lippert zu unterhalten bzw., sich von ihm begutachten zu lassen, was der Anzeigeerstatter ablehnte"
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    RS-StAA-01   Nicht belegt, aber Begutachtung abgelehnt
    Es wird nicht wörtlich zitiert und auch keine direkte Quelle, wo man den Sachverhalt finden und überprüfen kann, angegeben. Das ist denkbar schlechtester forensischer Stil. Es ging ganz sicher auch nicht um "unterhalten", wie die Staatsanwältin flapsig formuliert. Und auch die Behauptung "freigestellt" scheint eine Phantasie der Staatsanwältin zu sein. Immerhin: sich begutachten zu lassen, wird abgelehnt. 

     
    StAA-02 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "Der Anzeigeerstatter hatte weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen, noch in seinen Beschwerden gegen diese Beschlüsse erklärt, dass er zu keinerlei Exploration bereit sei."
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    RS-StAA-02   Falsche Behauptung:  31fach widerlegte ir- reführende und falsche Erfindung "keinerlei Exploration"
    Es wurde oben an Text- und Sachverhaltsbelegen nachgewiesen, dass Mollath im Zeitraum 25.9.2003 und dem 21.3.2005 22 unbedingte und 7 bedingte, also insgesamt 29 klare und unmiss- verständliche Willenserklärungen, sich nicht untersuchen oder explorieren zu lassen, abgegeben hat. Die Behauptung der Staats- anwältin ist also vielfach falsch und völlig aus der Luft gegriffen.
    Die Erfindung "keinerlei Exploration" wird zwar nicht erläutert, das ist aber unerheblich, weil es hier um Exploration zu den Beweisfragen der §§ 20, 21, 63 und damit um Verfassung und Befinden zu den Tatzeitpunkten geht.  Widerspruch zu StAA-01 und StAA-03.

     
    StAA-03 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "In der Hauptverhandlung vom 22.04.2004 lehnte der Anzeige- erstatter auf den Hinweis des Beschuldigten Eberl, dass es ihm freistehe sich vom Sachverständigen Dr. Lippert untersuchen zu lassen, dies ab."
    RS-StAA-03   Nicht belegt, aber Untersuchung abgelehnt
    Es wird nicht wörtlich zitiert und auch keine direkte Quelle, wo man den Sachverhalt finden und überprüfen kann, angegeben. 
    Immerhin: Die Staatsanwältin erkennt die Ablehnung. Widerspruch zu StAA-02, im Einklang mit StAA-01.

     
    StAA-04 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "Weder vor den Beschlüssen des Beschuldigten Eberl, noch in den hiergegen gerichteten Beschwerden hat der Anzeigeerstatter ausgeführt, dass er sich generell weigert, an einer Exploration mitzuwirken."
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    RS-StAA-04  Irreführende und falsche Erfindung "generelle Weigerung", an einer Exploration mitzuwirken
    Mollath hat 29 Willenserklärungen abgegeben, sich nicht psychiatrisch untersuchen oder explorieren zu lassen: 22 unbedingte, 7 bedingte, d.h. unter Zeugen, wobei offen bleibt, ob er unter Zeugen zu einer Exploration zur Sache, d.h. zu den Tatzeiten im Kontext §§ 20, 21, 63 StGB. Die Fantasie- Behauptung der Staatsanwältin ist mindestens 24fach widerlegt.

     
    StAA-05 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "Aus Sicht des Beschuldigten Eberl war es daher nicht geboten, sich mit der Entscheidung des BVerfG zur Frage einer Totalbeobachtung, die im Übrigen in keinem der beiden Beschlüsse angeordnet war, und zur Frage einer Weigerung des Anzeigeerstatters an der Mitwirkung bei der Untersuchung zu befassen."
    RS-StAA-05     Falsche Bezugsnahme BVerfG
    Hier geht es gar nicht um eine Totalbeobachtung, weil eine solche ja überhaupt nichts zur Aufklärung über Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeitpunkten im Kontext §§ 20, 21, 63 StGB beitragen könnte. Vielmehr geht es um den "Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird " (BVerfG)

     
    StAA-06 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "Ebenso wenig war es bei dieser Sachlage aus Sicht des Beschuldigten Eberl angezeigt, sich mit der hypothetischen Frage auseinanderzusetzen, wie weiter zu verfahren ist, falls der Anzeigeerstatter erst im Verlauf der Unterbringung jegliche Mitwirkung versagen würde."
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    RS-StAA-06    Falsche Sachverhaltsdarstellung
    Mollath hat nicht erst "im Verlauf" der Unterbringung seine Willenserklärungen, sich nicht psychiatrisch untersuchen und explorieren zu lassen, abgegeben, sondern, sogar schriftlich, bereits einen Tag nach dem Beschluss vom 25.9.2003, nämlich am 26.9.2003 (02-U01). Im übrigen hätte Eberl, wenn er den Beschluss des BVfergG gekannt oder respektiert hätte, prüfen müssen, ob Mollath die nach dem Untersuchungszweck im Kontext §§ 20, 21, 63 StGB erforderliche Mitwirkungsbereit- schaft zeigt, was natürlich für jeden erkennbar nicht der Fall war. Das ist keine hypothetische Aufgabe, sondern seit dem BVerfG Beschluss obligatorisch, also notwendig. 

     
    ... ...   (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl)  hier nicht zu kommentieren.

     
    StAA-07 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "Insbesondere wurde in der Beschlussbegründung jeweils ausgeführt, dass beim Anzeigeerstatter nach dem vorläufigen Ergebnis des Sachverständigen Dr. Lippert vermutlich eine Psychose vorgelegen habe, wobei die Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB nur im Rahmen einer stationären Unterbringung geprüft hätten werden können." 
    RS-StAA-07  Bestätigung Untersuchungszweck, dafür ist die Unterbringung ungeeignet
    Hier bestätigt die Staatsanwältin erfreulicherweise noch einmal, dass es bei der Prüfung um die §§ 20, 63 StGB geht, d.h. also um Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, die durch Beobachtung in einer psychiatrischen Einrichtung grund- sätzlich nicht feststellbar sind. 

     
    StAA-08 (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) 
    "Weiter wurde vom Beschuldigten Eberl in den genannten Beschlüssen dargelegt, dass der Anzeigeerstatter zu einem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Dr. Lippert nicht bereit gewesen sei, sodass die Unterbringung zur Beobachtung erforderlich gewesen ware." 
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    RS-StAA-08  Unterbringung dem Untersuchungszweck nicht angemessen
    Wenn es um die Prüfung der  §§ 20, 21, 63 StGB geht, kommt es notwendigerweise nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf an, Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, zu erforschen. Hierzu ist die Exploration ein unverzichtbares und notwendiges Mittel, weil das durch Beobachtung in einer psychiatrischen Einrichtung zum Zeitpunkt t2 Verfassung, Befinden und Verhalten zu t1grundsätzlich nicht feststellbar ist.

    2.2 Ausführungen und Analysen zum Beschuldigtem Dr. Leipziger
     
    StAA-09(Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger) 
    "Zutreffend ist, dass der Anzeigeerstatter Untersuchungen von Beginn der Maßnahme an verweigert hatte."
    RS-StAA-09    Richtig im Widerspruch zu StAA-10
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    StAA-10 (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger) 
    "Die Begutachtung basierte sodann auf der Verhaltensbeobach- tung, wobei es aber entgegen des der Entscheidung des BVerfG zu Grunde liegenden Sachverhaltes nicht an einer freiwilligen Mitwirkung des Anzeigeerstatters fehlte."
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    RS-StAA-10   Falsche Bewertung und Unterstellung
    Eine Beobachtung zum Zeitpunkt t2 kann überhaupt keine Erkenntnisse über Verfassung, Befinden, Verhalten zu den früheren Tatzeitpunkten liefern, das geht schon Stunden vorher kaum  und erst nicht, wenn Monate oder Jahre verstrichen sind. Hierzu ist die Mitwirkung bei der Exploration notwendig. 
    Es ist auch völlig falsch, Mollath eine freiwillige Mitwirkung an der Beobachtung zu unterstellen. Er hat stets konsequent und von Anfang an deutlich gemacht, dass er mit den psychiatrischen Zwangsmaßnahmen nicht einverstanden ist.

     
    StAA-11(Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger) 
    "So hatte der Anzeigeerstatter gemäß den in der Anzeige wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen des Beschuldigten schon bei seiner Aufnahme in der Klinik am 14.02.2005 gegenüber dem Aufnahmearzt Angaben nicht nur zu den Umständen der Festnahme, zu seinem familiären Umfeld und zu seinen Essgewohnheiten, sondern auch zu angeblichen Kontakten seines Nachbarn zu Schwarzgeldkreisen gemacht. Zwei Tage später, am 16.02.2005, führte der Anzeigeerstatter gegenüber einer Oberärztin aus, er setze sich gegen Geldwäscherei ein, in diese Transaktionen sei seine Frau verwickelt und er habe versucht, sie davon abzubringen."
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    RS-StAA-11 Richtig, aber keine Angaben zu den Beweisfragen
    Hier wird versucht, aus der Tatsache, dass Mollath in der Tat Angaben zur Person, Familienstand, besonders zu seinen Ess- gewohnheiten und dem Anlass seiner Zwangseinweisung gemacht hat, eine Mitwirkungsbereitschaft herbei zu fantasieren. Hier wird auch übergangen, dass diese für die Beweisfragen unbedeutenden Angaben dem Aufnahmearzt und einer Oberärztin, aber nicht dem Gutachter gegenüber gemacht wurden. Die dürftigen Angaben stehen zudem in keinem Verhältnis zu den Aufklärungserforder- nissen und stehen zudem den 29 Willenserklärungen, sich nicht untersuchen und explorieren zu lassen, entgegen. Jede Lebensäußerung gegen den erklärten Willen Mollaths zu verwenden gemahnt an die vom BVerfG verworfenen unzulässigen Methoden. 

     
    StAA-12 (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger)
    "Auch bei dem ersten Kontakt mit dem Beschuldigten Dr. Leipziger am 18.02.2005 verweigerte der Anzeigeerstatter nicht jegliche Angaben, sondern beschwerte sich darüber, dass er durch richterlichen Beschluss untergebracht worden sei, dass ihm durch die festnehmenden Polizeibeamten nicht ermöglicht worden sei, sich seine notwendigen Körperpflegemittel, Nahrungsmittel etc. einzupacken und dass er mit den in der Klinik verfügbaren Körperpflegemitteln und Nahrungsmitteln nicht einverstanden sei. 
    Körperliche Beschwerden oder Probleme mit Mitarbeitern oder Mitpatienten wurden vom Anzeigeerstatter auf Nachfrage des Beschuldigten Dr. Leipziger verneint."
    RS-StAA-12  Absichten Mollath verdreht 
    Mollath wurde gewaltsam und gegen seinen Willen in die Psychiatrie gebracht. Er hat 22fach unbedingt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht psychiatrisch untersucht und exploriert werden will. Seine hier zitierte Beschwerde unterstreicht dies nur. Hier versucht die Staatsanwältin aus der Tatsache, dass Mollath sich überhaupt in Lebensbelangen geäußert hat, eine Mitwirkungsbereitschaft zu konstruieren. Sie verdreht damit die Haltung Mollaths und stellt die Wirklichkeit auf den Kopf.
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    StAA-13 (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger)
    "Am 18.03.2005 verweigerte der Anzeigeerstatter zwar, zum Beschuldigten Dr. Leipziger zu kommen, erklärte aber, dieser solle doch zu ihm kommen. Bei der Kontaktaufnahme bestand der Anzeigeerstatter dann darauf, ein Gespräch im Beisein der Mitpatienten zu führen, da er ohne bezeugende, andere Patienten nicht mit ihm sprechen wolle."
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    RS-StAA-13  Richtig Mollath hat 7 mal geäußert, zu einem Gespräch unter Zeugen bereit zu sein
    Wir wissen nicht, ob ein Gespräch, wenn sich Dr. L. auf Zugegensein von Zeugen eingelassen hätte, zu den Beweisfragen vorgedrungen wäre. Deshalb erübrigen sich auch Spekulationen derart, was wäre denn gewesen, wenn ...? Mollath bringt verständlicher- und richtigerweise sein Misstrauen gegen Dr. L. und dessen Einrichtung zum Ausdruck. Das beruht wahrscheinlich schon darauf, dass Dr. L. nicht in der Lage war, ein Minimum an Vertrauensbeziehung aufzubauen. Überdies verzettelte er sich in unsinnige Machtkämpfe, wie z.B. das Poblem Kernseife zeigt.

     
    StAA-14  (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger)
    "Daraus wird deutlich, dass der Anzeigeerstatter zwar mit der Unterbringung nicht einverstanden war und die Vorschläge des Beschuldigten Dr. Leipziger zur Exploration nicht annahm. Dem Beschuldigten Dr. Leipziger war es aber dennoch im Einverständnis mit dem Anzeigeerstatter möglich, diesen im Rahmen dessen Vorgaben (innerhalb der Station) zu beobachten."
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    RS-StAA-14    Falsche Interpretation
    Es ist eine grobe Unwahrheit und völlige Verdrehung der Tatsachen, Mollath zu unterstellen, er sei mit der Beobachtung einverstanden gewesen. Es wird auch keine schriftliche Auf- klärungsbestätigung, ein grober Kunstfehler, von Dr. Leipziger vorgelegt. Es widerspricht den 29fachen Willenserklärungen Mollaths und dem Untersuchungszweck. Mit Beobachtungen in Bayreuth lasssen sich Jahre später keine Erkenntnisse zu den viel früheren Tatzeitpunkten gewinnen. 

     
    StAA-15 (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger)
    "Im Gegensatz zu der, der Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts zugrunde liegenden Untersuchungssituation ging es bei der gegenständlichen nicht darum, einen sich völlig verweigernden Beschuldigten einer Totalbeobachtung zu unterziehen."
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    RS-StAA-15     Falsche Auslegung BVerfG
    Darum ging es bei dem BVerfG Beschluss auch gar nicht allein. Im wesentlichen besagt der Beschluss, dass eine Unterbringung zur Beobachtung zweckangemessen, und, soweit richtig dargelegt, eine Totalbeobachtung verboten ist. Das spielt hier aber gar keine Rolle, weil weder eine Total- noch eine Teilbeobachtung geeignet ist, Erkenntnisse hinsichtlich der Beweisfragen zu liefern. Das beweist auch das ganze Gutachten Dr. Leipziger. Es kommt nichts raus, außer amorphen Vermutungen, Spekulationen, Phantasien, Falsch- Montagen und Verdrehungen. Die implizite Aussage, Mollath habe sich nicht "völlig" verweigert, ist überdies falsch.

     
    StAA-16 (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger) 
    "Das Bundesverfassungsgericht hat § 81 StPO, dessen Gesetzesüberschrift "Unterbringung zur Beobachtung" lautet, nicht für verfassungswidrig, sondern lediglich eine Totalbeobachtung mit der Würde des Menschen für unvereinbar erklärt. Im entschiedenen Fall war der Angeklagte auf Anforderung des Sachverständigen dreimal täglich von Pflegern in Alltagssituationen beobachtet und entgegen den üblichen Vorgängen im dortigen psychiatrischen JVA-Krankenhaus täglich von einem Arzt befragt worden, nachdem er jegliche Zusammenarbeit auch für die Zukunft konkret abgelehnt hatte."
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    RS-StAA-16   Verkürzte, falsche Auslegung BVerfG
    "Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist." Zitat BVerfG.

     
    StAA-17 (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger) 
    "Dem Beschuldigten Dr. Leipziger stand aber, aus den bereits ausgeführten Gründen, kein Patient gegenüber, der jegliche Zusammenarbeit auch für die Zukunft ablehnt und es erfolgte durch den Beschuldigten Dr. Leipziger auch keine Anordnung von besonderen Beobachtungsmaßnahmen."
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    RS-StAA-17  Falsche Deutung Mollaths Haltung
    Es kann nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass Mollath jegliche Zusammenarbeit auch für die Zukunft, ablehnte. 24fache unbedingte Willenserklärungen bis 2005 machen dies überdeutlich. Und, wie man inzwischen sehen kann, sie wurden von Anbeginn im Jahre 2003 ununterbrochen, konsequent nicht nur bis 2005, sondern bis in die Gegenwart des Jahres 2013 Dr. Leipziger gegenüber aufrecht erhalten, wie die jährlichen Stellungnahmen beweisen.

     
    StAA-18  (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger)
    "Dem Anzeigeerstatter wurden auch nicht außerhalb des sonst üblichen Rahmens eines Bezirkskrankenhauses Pfleger oder Ärzte zur Beobachtung seines Alltagsverhaltens geschickt. Vielmehr erfolgten entsprechend dem Konzept einer Unterbringung zur Beobachtung übliche Gesprächsverläufe mit Ärzten und dem Beschuldigten Dr. Leipziger, denen sich der Anzeigeerstatter nicht verweigerte, obwohl ihm klar war, dass er begutachtet werden sollte."
     RS-Staa-18     Falsche Darlegung des Ablaufs
    Nein, es folgten keine Gespräche zur Sache, d.h. zu den Beweisfragen, auch, wie oben schon geschrieben, bis zum heutigen Tag nicht. Hier wird so getan, als ob Mollath sozusagen heimlich mit dem, was man ihm aufzwang, wogegen er sich nicht wehren konnte, einverstanden gewesen wäre. Im übrigen kann ich nur wiederholen: Beobachtung nutzt für die Begutachtung der Beweisfragen nichts. 
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    StAA-19 (Ausführungen zu Beschuldigtem Dr. Leipziger)
    "Erkenntnisse, die der Anzeigeerstatter nicht offenbaren wollte, wurden nicht erlangt. Auch wurde nicht auf den Anzeigeerstatter seitens des Beschuldigten Dr. Leipziger unzulässig eingewirkt, um solche doch zu erhalten. Vielmehr erfolgte durch diesen der deutliche Hinweis auf die Freiwilligkeit der Untersuchung und auch die Respektierung der Verweigerung von Testungen und körperlichen Untersuchungen."
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    RS-StAA-19    Falsche Behauptung
    Mollath wollte Dr. Leipziger und seiner MitarbeiterInnen nie etwas offenbaren. Einiges hat er zwangsweise offenbaren müssen, weil er sich gegen die Zwangsmaßnahme nicht wehren konnte. Liest man das Gutachten Dr. Leipzigers, dann sieht man aber, dass hier durchaus "Erkenntnisse" fanatisiert, spekuliert, gemutmaßt, unzulässig montiert, den Akten nachgeredet werden, die Mollath niemals akzeptiert hat, weder indirekt noch indirekt, allenfalls durch Zwang, und auch das kann nicht im Sinne des BVerfG sein.



    Beschwerde Dr. Strates gegen die Verfügung vom 26.2.2013 betreffend die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschwerde-StA-Augsburg-2013-02-27.pdf



     
    Kommentar: Die hanebüchenen Verdrehungen und Verbiegungen der Augsburger Staatsanwaltschaft: Falsches, Widersprüche und Sophistik in Potenz.

    Ich hätte es niemals für möglich gehalten, dass ein offizielles rechtsstaatliches Dokument einer bayerischen Staatsanwaltschaft in solch einem brisanten und allseits beobachteten Fall für jedefrau öffentlich einsehbar dermaßen offensichtlich widersprüchlich, falsch und  sophistisch verdreht sein könnte. Wenn es den Begriff der Rechtsverdreherei nicht schon seit Jahrtausenden gäbe, so könnte man ihn nun mit dieser Einstellungsverfügung gut begründen. Wenn ein hoher Repräsentant der bayerischen Staatsanwaltschaften gesagt haben soll, ein Freispruch Mollaths sei eine Katastrophe für das bayerische Volk, so möchte ich dem entgegenhalten: Diese mit Mollath befasste bayerische Justiz bis hinauf zu Dr. Merk ist eine Katastrophe für das bayerische Volk. 
       Mit dieser Einstellungsverfügung demütigt, entwertet und entwürdigt man Mollath auf eine ganz besonders perfide Weise, wenn man ihm quasi Kollaboration mit der forensischen Psychiatrie unterstellt. Es fehlt nur noch, dass man Mollath vorwirft, er habe sich bei den Zwangseinweisungen nicht "überzeugend" (Richterjargon) gewehrt, und deshalb sei er im Grunde einverstanden gewesen. Ich denke, der Fall Mollath ist kein Fall mehr für die übliche Justiz - und für die bayerische schon gar nicht - sondern ein Fall für den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. 


     
     
    Zyglosse: Aussagerichtlinien der Augsburger Staatsanwaltschaft 
        "Ich weiß nicht, was soll es bedeuten"

    § 1  Neue relativistische Willenslehre der Augsburger Staatsanwaltschaft
          (1)  Wenn einer keine Exploration will, so heißt das noch lange nicht, dass er keinerlei Exploration will.
          (2)  Wer sich weigert, etwas zu tun, der muss sich noch nicht generell weigern, es zu tun.
          (3)  Wenn ein Ja ein ja oder ein Nein ein nein bedeutet, so muss es noch nicht nachhaltig sein.
          (4)  Falls ein Ja oder ein Nein aber nachhaltig sein sollte (was es selten ist),
                so muss es doch nicht für alle Zeit und Ewigkeit gelten (was immer stimmt).

    § 2  Neue Forschungen der Augsburger Staatsanwaltschaft zur wirklichen Bedeutung von Ja und Nein
          (1)  Ja und und Nein kann alles bedeuten.
          (2)  Ja und Nein kann nichts bedeuten.
          (3)  Ja heißt manchmal Nein.
          (4)  Nein heißt manchmal Ja. 

    § 3  Verallgemeinerte Semantik der Augsburger Staatsanwaltschaft oder die neue Lehre von der Bedeutung
          (1)  Was einer sagt, muss nichts bedeuten.
          (2)  Was einer nicht sagt, kann viel bedeuten.
          (3)  Was einer sagt, kann allerlei bedeuten.
          (4)  Was einer sagt, kann (in seltenen Fällen) auch bedeuten, was es bedeutet (z.B. die Staatsanwältin hat Recht)

    § 4  Neue Erkenntnisse der Augsburger Staatsanwaltschaft zur Konkludenz der Zwangseinweisung
          (1)  Wer sich nicht wehrt gegen die Zwangseinweisung signalisiert doch ein wenig Einverständnis.
          (2)  Wer sich wehrt, aber nicht generell, signalisiert mehrheitliches Einverständnis (wenn einer z.B. nur 29 Mal Nein sagt, 
                 wo er auch 290 Mal, 2900 oder 29000 Mal Nein hätte sagen können. Bei genauer Betrachtung braucht Mollath für den 
                 Satz "Ich will unter keinen Umständen und niemals forensisch psychiatrisch untersucht oder exploriert werden." 
                10 Sekunden. Damit wären in der Stunde 360 solche Willenserklärungen möglich. Innerhalb eines 8-Stundentages
                also 2880. Das macht in einem Jahr 1 Million, 51 Tausend und 200 Willenserklärungen. Demgegenüber machen seine 
                29 nur verschwindende 0.0027588% aus. Damit ist mathematisch bewiesen, dass Mollath mit 99.9972412% mit
    .           seiner Zwangseinweisung einverstanden gewesen sein muss. Man beachte den konservativen Rechnungsansatz mit 
                nur 8 Stunden am Tag bei Zugrundelegung nur eines Jahres, obwohl fast 14 Monate betrachtet wurden. Bezieht 
                man dann auch noch kreative Lösungen mit ein, z.B Singen im Kanon, mehrere Chöre,  Einsatz von mehreren 
                Tonträgern aus,  Tragen entsprechender Plaketten oder Plakate, etwa auf der Vorder- und Rückseite des Körpers, 
                so wird völlig offensichtlich, dass Mollath seine Möglichkeiten nur mit einem Grenzwert von 0% ausgeschöpft hat. 
                Er war nicht nur einverstanden, er muss sogar übereinverstanden gewesen sein, mehr einverständig geht kaum noch.
          (3)  Wer sich nicht dauernd wehrt gegen die Zwangseinweisung, signalisiert Einverständnis. Er hätte die Polizisten, die 
                ihn zwangsvorführten, erschießen, erschlagen, grillen, vergiften, erdrosseln, vierteilen, verbrennen, ertränken, erhängen, 
                ersticken, sprengen, in die Luft jagen, zerstückeln, braten und aufessen können (dann hätte es nicht einmal Spuren und 
                Beweise gegeben). All das hat er nicht nur nicht gemacht. Er hat es noch nicht einmal versucht. 
          (4)  Wer sich andauernd wehrt, aber nicht generell oder richtig, signalisiert Einverständnis.
          (5)  Wer mit Polizeigewalt in die Psychiatrie gebracht wird, kann jederzeit damit einverstanden sein.
          (6)  Ob einer sich wehrt oder nicht, es kann immer Einverständnis bedeuten.

    §  Deus ex machina: Wenn es an Gründen oder Argumenten fehlt, beauftrage man eine forensische PsychiaterIn. 
        Denn die kriegt immer etwas raus, egal ob und wie der Beschuldigte mitwirkt, auch Jahre danach, selbst nach 
        dem Ableben der Probandin. 

    Appendices oder Kandidaten zur Ergänzung:
          Appendix 1: Ja und Nein sind letztlich Rechtsbegriffe und daher in ihrer Exegese Sache des Gerichts.
          Appendix 2: Ob ein Ja ja oder nein und ein Nein nein oder ja ist, entscheidet das Gericht.
          Appendix 3: Das Gericht kann stets anders entscheiden.
          Appendix 4: Das Gericht kann stets entscheiden, nicht zu entscheiden.
          Appendix 5: Wie etwas zu verstehen ist oder was es zu bedeuten hat, entscheidet das Gericht und nicht der Willens- oder 
                              Kompetenzträger.
     





    Literatur und Links (Auswahl: beachte) > Stellungnahmen zu Mollath.

    Die Strafanzeige Dr. Strates vom 4.1.2013
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf
    Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.2.13 kein Ermittlungsverfahren einzuleiten
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf
    Beschwerde Dr. Strates gegen die Verfügung vom 26.2.2013 betreffend die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschwerde-StA-Augsburg-2013-02-27.pdf

    Zum Themenfeld der Willenserklärung (dort auch Literaturhinweise):

    • Schuldfähigkeit (inbesondere Handlungsmodell) * Einsichtsfähigkeit * Geschäfts-un-fähigkeit * Betreuung und Geschäftsfähigkeit *
    • Heilmittelmonographien: Wunsch und Wille * Lenken (steuern, regeln) *
    • Die Stellungsnahmen zu Mollath enthalten viele Querverweise, z.B. zur Aussagepsychologie und Umfeld.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    ___
    Stichworte: F60.9 * Hilfsbegriffe im Willensumfeld (Absicht, Bedürfnisse, Motiv, Entscheidung, Entschluss, Handeln, Plan, Streben, Verhalten, Wille, Wunsch, Ziel)  * konkludentes Verhalten * Misstrauen * Rnn 21-25 * theoretische Ausnahmen * Vertrauensbeziehung, Vertrauen, Vertrauensbasis * Voraussetzungen des § 63 StGB (Unterbringung) *
    ___
    F 60.9  Im ICD-10 ausgewiesen als "nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung".
    ___
    Hilfsbegriffe im Willensumfeld
      In der Psychologie und Psychopathologie gibt es leider noch keine Normierung dieser theoretisch und praktisch wichtigen Begriffe. Daher muss jeder, der diese Begriffe in wichtigeren Situationen (z.B. in Gutachten), die über das Alltägliche hinausgehen, erklären, was er jeweils darunter versteht.
      • Absicht: Eine Absicht ist zwar gerichtet, aber noch statisch, passiv, hat aber ein Ziel. Absichten sind also grundsätzliche Handlungsentscheidungen, die aber erst mit dem Entschluss zu handeln verwirklicht werden.
      • Bedürfnisse zeigen an oder drücken aus, was mein biopsychisches System braucht, unabhängig davon, ob ich das gerade wünsche oder will. Insbesondere gehören dazu die Vitalbedürfnisse (trinken, essen, atmen, ausscheiden, ruhen, schlafen, bewegen, Kontakt)
      • Motiv: Wunsch, Wille oder Bedürfnis kann man unter Motiv oder Motivation subsummieren.
      • Entscheidung:  Sie besagt, was gleich oder später getan oder gelassen oder so oder so gemacht werden soll. Entscheidungen bereiten im allgemeinen den Entschluss, die Entschliessung für ein Tun oder Lassen vor.
      • Entschluss:  Er geht dem Tun oder Lassen unmittelbar voraus. Der Entschluss sagt: jetzt tue oder lasse ich das. Anmerkung: die wichtige Unterscheidung zwischen Entscheidung und Entschluss wird von einigen NeurowissenschaftlerInnen, so auch von Libet in seinen Versuchen, nicht getroffen und untersucht.
      • Handeln:  Hier wird meist bewusstes, absichtsvolles, zielgerichetetes Tun - weniger Lassen - verstanden.
      • Plan: Ein Plan ist kognitionspsychologisch ein Ausführungsschemata. a) Viele Pläne liegen durch Erfahrung und Gewohnheit vor, ohne dass sie einem besonders bewusst sein müssten. Vieles wird in der Alltagspraxis einfach gemacht - oder gelassen. b) Es gibt aber auch den bewussten, ausführlichen und detaillierten Plan. Besonders, um langfristige oder kompliziertere Ziele zu erreichen.
      • Streben umfasst Wille und Bedürfnis und ist wie Wille und Bedürfnis zielgerichtet und drückt schon Aktivität und Handeln aus, die bei der Absicht noch nicht vorliegen muss. Streben ist aktiv, hingegen Absicht noch passiv.
      • Verhalten: Unser bewusstes und nichtbewusstes Tun und Lassen in Teilen und im Ganzen. Wir verhaltens uns immer, ob wir wollen oder nicht. Man kann sich nicht Nichtverhalten.
      • Wille heißt, ich stecke in meine Wünsche Energie und strebe nach Verwirklichung durch entsprechende Aktivitäten oder Handlungen. Der Wille ist im Gegensatz zum Wunsch aktiv, handlungs- und tatorientiert; im Passiven durch Leisten von Widerstand, sich etwas nicht gefallen lassen, Abgrenzen, Nein sagen, weigern, nicht tun. Praktisch kann man Wunsch und Wille durch MAZOKA  unterscheiden. Vereinfachte Regel: In dem Maße, wie man MAZOKA in einen Wunsch steckt, wird dieser zum Willen.
      • Wunsch heißt: das möchte oder hätte ich gerne, ohne Aktivitäten zur Verwirklichung erfolgen müssen. Der Wunsch gehört daher mehr ins Reich der Phantasien und Träume. Wünsche sind auf der Handlungsebene sozusagen unverbindlich.
      • Ziel: Ergebnis, das erreicht werden soll (Erfolg, "Handlungserfolg"). Im allgemeinen wird der Zielbegriff für bewusste Ziele verwendet. Es gibt aber auch viele mehr oder minder nichtbewusste Ziele, besonders auch Zwischenziele. Oft tut oder lässt man etwas, ohne dass man sagen könnte, warum man das nun - gerade jetzt - tut oder lässt. Manches geschieht ("maleurt") einem, entschlüpft uns (Ausdruck, Gestik, Mimik, Haltung, Versprecher, Missgeschicke, Unvollkommenheiten), ohne dass wir das zu unseren Zielen rechnen würden.


          Querverweise:

        • Allgemeines psychologisches und forensisches Handlungmodell.
        • Heilmittel-Monographie: Wunsch und Wille. Heilmittel und Differentialdiagnose. * Lenken.
    ___
    konkludentes Verhalten
      Juristischer Begriff, der besagt, dass man auch durch sein Verhalten - stillschweigend, aber schlüssig - seinen Willen ausdrücken kann, z.B. wenn Mollath der "Einladung" eines Psychiaters zur Begutachten nicht folgte, so drückt er damit aus: ich will nicht. Eine gesteigerte Ablehnung kann zum Ausdruck kommen, wenn auch keine Mitteilung, Erklärung oder Entschuldigung erfolgt. Als allgemeine Hypothese für Willenserklärungen durch Verhalten kann dienen: wer Aufforderungen wahrgenommen hat und ihnen folgt, drückt aus: ich will; wer ihnen nicht folgt. drückt aus: ich will nicht. Das gilt natürlich bei Zwangsmaßnahmen. Man kann nicht folgern, dass, wenn jemand von der Polizei in die Psychiatrie gezwungen wird, dass er damit einverstanden war, weil er sich das gefallen lassen.
    ___
    Misstrauen
      Mollaths Misstrauen gegenüber Dr. Leipziger, der forensischen Psychiatrie und Justiz gegenüber war und ist vollkommen nachvollziehbar und berechtigt. Das hat nichts mit Paranoia oder Wahn zu tun, sondern ist eher ein Zeichen seiner Realitätstüchtigkeit und Gesundheit. Dr. L. hat ihn beleg- und nachweisbar reingelegt. "... Obwohl Dr. Leipziger mehrfach hervorhob, wie erforderlich und notwendig eine Exploration für das Gutachten sei, hat ihn diese Erkenntnis offensichtlich nicht daran gehindert, auch ohne persönliche Untersuchung und Exploration sein "Gut"achten zu verfassen. Damit hat er Mollath auch angelogen, im Nachhinein ein weiterer Grund, Dr. Leipziger in jeder Hinsicht mit Misstrauen zu begegnen. Wiederum übelster Journaille-Stil ist, die einfache Begründung für Mollaths Nichtwaschen zu verschweigen. Im übrigen hat auch das nichts mit Wahn zu tun. Dahin gehört auch die Diffamierung "bizzar", insbesondere im Zusammenhang mit "das Verhalten"." [Quelle: KZ05]
    ___
    Rnn 21, 22, 23, 24, 25 "
          Rn 21
      b) Die angegriffene Entscheidung legt weder dar, dass und warum das Konzept des Zweitgutachters, soweit es rechtlich zulässig ist, geeignet sein könnte, den Untersuchungszweck zu erreichen, noch dass der Erfolg nicht auf anderem Wege, mit milderen Mitteln erreichbar ist.
          Rn 22
      (1) Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.
          Rn 23
      Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht ausgeführt, eine wörtliche Erfassung von Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beobachtung sei nur dann zulässig, wenn ihre Freiwilligkeit außer Frage stehe oder der Beschwerdeführer vor einer Befragung auf die beabsichtigte Dokumentation ausdrücklich hingewiesen wurde. Mit einem Einverständnis des anwaltlich beratenen Beschwerdeführers, der von der neuerlichen und gegen seinen Willen angeordneten Untersuchung offensichtlich nur Nachteile erwartet, konnten jedoch das Gericht ebenso wenig wie der Gutachter rechnen. Reduzierte sich die Auswahl der Maßnahmen damit auf die schlichte Beobachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, so ist nicht mehr nachvollziehbar, wie hierdurch der Zweck der Untersuchung hätte erreicht werden können. Dies gilt insbesondere angesichts der beschränkten organisatorischen Möglichkeiten der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Stuttgart und der den Beschwerdeführer in besonderem Maße psychisch und physisch beeinträchtigenden Situation kurz vor Beginn der Hauptverhandlung, die Anlass für den Erlass der einstweiligen Anordnung waren. Diese Umstände hätten sowohl vom Gutachter als auch vom Gericht eruiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen. Die durch die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung geschaffene Situation erfüllt danach die Rahmenbedingungen für eine weitere Erlangung von Erkenntnissen im Konzept des Zweitgutachters nicht.
          Rn 24
      (2) Weder in der angegriffenen Entscheidung noch in der zugrunde liegenden Stellungnahme des Zweitgutachters wird zudem dargelegt, dass und warum die Unterbringung des Beschwerdeführers für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit unerlässlich im genannten Sinne sein sollte. Die Unerlässlichkeit ergibt sich auch nicht von selbst aus dem angestrebten Zweck der Maßnahme. Der Erstgutachter ist ohne eine Unterbringung zu der von ihm gestellten Diagnose - Persönlichkeitsstörung - gelangt. Entgegen den Ausführungen des Zweitgutachters steht als Ergebnis des Erstgutachtens nicht die Diagnose in Zweifel, sondern die Frage, ob sich aus dieser Diagnose hinreichende Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 21 StGB ergeben. Die Diagnose zu verifizieren, soll jedoch die Beobachtung des Beschwerdeführers dienen oder zu widerlegen, ohne dass der Zweitgutachter und ihm folgend die Gerichte darlegen, ob auch ohne diese Maßnahme eine Überprüfung der Diagnose möglich ist. Vielmehr hat der Zweitgutachter gegenüber dem Oberlandesgericht eingeräumt, die Unterbringung sei dann nicht erforderlich, wenn der Beschwerdeführer sich einer Exploration stelle. Bei dieser Sachlage hätte es jedoch erörtert werden müssen, warum der weitere Sachverständige nicht auf die Erhebung des ersten Sachverständigen hätte zurückgreifen können; zumindest wäre es erforderlich gewesen darzulegen, dass und warum trotz der bereits erfolgten Exploration eine weitere Untersuchung notwendig ist.
          Rn 25
      3. Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Tragweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erkannt und berücksichtigt hätte. Ob in der angeordneten Verlegung und Beobachtung des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen die Grundsätze fairen Verfahrens liegt, kann danach dahin stehen."
    ___
    theoretische Ausnahmen
      In ganz seltenen Fällen können Videoaufzeichnungen der Taten und des Tatverhaltens, detaillierte ZeugInnenbeobachtungen - deren Glaubhaftigkeit allerdings sorgfältig zu prüfen ist - , Aufzeichnungen (z.B. Tagebücher, Briefe, Arztberichte, wenn der Beschuldigte z.B. kurz vor der Tat beim Arzt war) zu Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten vorliegen. Aber selbst Videoaufzeichnungen des Tatverhaltens sagen selten etwas über Verfassung oder Befinden, z.B. ob die Tat in und aus einem wahnhaften Zustand heraus erfolgte.
    ___
    Vertrauensbeziehung, Vertrauen, Vertrauensbasis


    ___
    Voraussetzungen des § 63 StGB (Unterbringung)

      Zu den Voraussetzungen des § 63 StGB gehören nach  Schreiber, Hans-Ludwig & Rosenau, Henning (2004). Die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB. In (88-92) Venzlaff, Ulrich & Foerster, Klaus (2004, Hrsg.; 4.A.). Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. München: Elsevier (Urban & Fischer). In Kap. 5.5.2 Die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB werden abgehandelt:
        Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit (S.88)
        Die rechtswidrige Tat als Anlass (S.89)
        Der Zustand des Täters bei der Anlasstat (S. 89)
        Die Gefährlichkeitsprognose (S.89)
        • Erhebliche Straftaten  (S.89)
        • Wahrscheinlichkeit weiterer Taten  (S.90)

        • o Intuitive Prognose (S.90)
          o Klinische oder empirische Individualprognose  (S.90)
          o Statistische Prognose  (S.91)
        • Gefährdung der Allgemeinheit (S.91)
        • Kausalzusammenhang  (S.91)
          Von besonderer Wichtigkeit für die Aufgaben des Gutachters ist hier, dass der Zustand des Täters bei den Anlasstaten nicht nur zu erforschen ist, sondern auch der Kausalzusammen-hang zwischen Störung und Taten aufzuzeigen ist. Weiter muss gezeigt werden, dass eine Allgemeingefährlichkeit durch weiterhin zu erwartende erhebliche Straftaten vorliegt.
    ___
    Zyglosse
      W: "Glosse ein kurzer und pointierter, oft satirischer oder polemischer, journalistischer Meinungsbeitrag in einer Zeitung oder Zeitschrift." Glosse mit zynischen Elementen, wenn besonders empörende Sachverhalte oder Missstände vorliegen. Zyglossen in der IP-GIPT:  Grußwort Daimler Aktionäre, von Pierer, Neue Staatshymne. Und nun auch die "Aussagerichtlinien der Augsburger Staatsanwaltschaft".
    ___


    Querverweise
    Standort: Mollaths Willenserklärungen.
    *
    Stellungnahmen zu Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen und der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm
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    grob, nicht abschließend, korrigiert: irs 8.3.13



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    11.03.13    § 4  Abs 2 und 3 Zyglosse etwas ausgearbeitet ;-)
    09.03.13    Ein paar Inkonsitenzen der Zählungen in den Erläuterungen beseitigt, z.B. U09 war im Text mit 10. Willenserklärung falsch ausgewiesen.
                   Hilfsbegriffe im Willensumfeld. * Querverweise bei Lit+Links *