Aussagepsychologische Analyse von
Mollaths Willenserklärungen
und der Einstellungsverfügung
der Augsburger Staatsanwaltschaft
Rudolf Sponsel, Erlangen
Abstract - Zusammenfassung - Summary
Aussagepsychologische Analyse von Willenserklärungen. Die
Aussagepsychologie
untersucht die Glaubhaftigkeit
von Aussagen, nicht die
Glaubwürdigkeit von Persönlichkeiten. Mit dieser
Arbeit wird eine neue Spezifikation aussagepsychologischen Beweisfragen
eingeführt, nämlich die aussagepsychologische Analyse der Glaubhaftigkeit
von Willenserklärungen. Das erscheint nicht nur geboten, sondern notwendig,
wenn man sich mit der Einstellungsverfügung
der Augsburger Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, weil diese den Willen
Mollaths, sich einer psychiatrischen Zwangseinweisung vollständig
und dauerhaft zu widersetzen, in Frage stellt. Willenserklärungen
werden gewöhnlich auf dreierlei Weise ausgedrückt: mündlich,
schriftlich und durch - sogenanntes konkludentes
- Verhalten. Im Falle Mollath liegt das Analysematerial schriftlich
(Akten) vor, aber die Inhalte der Dokumente betreffen natürlich alle
drei Äußerungsformen.
Zwischen dem 25.9.2003 und dem 21.3.2005 liegen
29
belegte klare und unmissverständliche Willensäußerungen
Mollaths vor, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren
zu lassen. Von den 29 sind 22 unbedingte Willensäußerungen
(unter keinen Umständen und auf keinen Fall) und 7 bedingte
Willensäußerungen, dass Mollath nur unter der Bedingung, dass
Zeugen zugegen sind, zu einem Gespräch bereit gewesen wäre, womit
aber noch gar nichts über die Inhalte, die Mollath zugelassen hätte,
gesagt ist.
Außerdem sind 4 mit M01-M04 gekennzeichnete
Willens- und BVerfG-Beschluss Missachtungen erfasst. Missachtungen deshalb,
weil entgegen dem BVerfG-Beschluss
vom 9. Oktober 2001 nicht geprüft wurde, ob bei Mollath bezüglich
der Beweisfragen zu §§ 20, 21, 63 StGB eine zweckangemessene
Mitwirkungsbereitschaft vorliegt oder nicht. Es wurde gedanken-, kenntnislos
bzw. kenntnisverachtend verfügt und beschlossen. Dabei ist völlig
klar, dass weder die §§ 20, 21 (Schuldunfähigkeit)
noch der § 63 (Unterbringung),
der die §§ 20, 21 zur Voraussetzung hat, geprüft werden
kann, wenn die ProbandIn keine Exploration
zu Verfassung, Befinden, und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, Vor- und
Nachtatverhalten zulässt. Hierbei kann auch keine noch so lange Beobachtungszeit
helfen. Aus einer Beobachtung der Lebensäußerungen eines Menschen
zum Zeitpunkt t2 ergibt sich keinerlei - und schon gar keine wissenschaftliche,
höchstens parapsychopathologische - Möglichkeit auf Verfassung,
Befinden und Verhalten zu einem früheren Tatzeitpunkt t1 zu schließen.
Das gilt bereits für wenige Stunden und erst recht, wenn, wie in so
vielen Fällen, Monate oder Jahre zwischen t1 und t2 liegen. Das gilt
unabhängig davon, dass die forensische Psychiatrie bislang über
kein wissenschaftliches Untersuchungskonzept
zu den §§ 20, 21 StGB verfügt. Und es fehlt ihr schon am
grundlegenden Verständnis für die notwendige Schaffung einer
Vertrauensbeziehung.
Strafgesetz, Einweisungsjustiz und forensische Psychiatrie
haben mit dem BVerfG-Beschluss zum § 81 StPO ein zusätzliches
großes Problem bekommen, dem sie bislang überwiegend mit Verleugnung,
Umdeutung und Sophistik begegnen: neuer Höhepunkt: die Einstellungsverfügung
der Augsburger Staatsanwaltschaft (> Kommentar).
So ist es einigen Standardwerken
der forensischen Psychiatrie z.B. gelungen, den BVerfG Beschluss zu "übersehen".
Der
Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 9. Oktober 2001 2
BvR 1523/01
Ich beschränke mich auf die Wiedergabe der entscheidenden Passage
(Rn 1, 20, 21, 22, 23, 24, 25): "
Rn 1
"Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßig- keit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sach- verständigen verweigert." Rn 20
|
Die Passage (Rn 20) des Beschlusses ist in klarem, unmissver-
ständlichem Deutsch, das jede BürgerIn ab einem IQ von 90 verstehen
kann. Hier wird völlig klar und eindeutig gesagt, worauf es bei der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO
zur Beobachtung ankommt, nämlich auf die Mitwirkungsbereitschaft des
Beschuldigten, wenn eine Exploration erforderlich ist.
Ich merke an: Eine Exploration ist fast immer notwendig (> theoretische Ausnahmen), wenn es um die Beurteilung der §§ 20, 21, 63 StGB zum Zeitpunkt t2 geht, denn hier sind Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten t1, die im Regelfall Monate oder Jahre zurückliegen, zu ergründen. Solche Erkenntnis- se sind aber nur über die forensisch-psychopathologische Exploration zu gewinnen und durch keine - wie auch immer geartete - Beobachtung Monate oder Jahre später. Leider hat die forensische Psychiatrie bis jetzt keine wissen- schaftlich begründete und praktische Methodik vorgelegt, wie die Eingangsmerkmale im Hinblick auf die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit für die Tatzeitpunkte beurteilt werden können. Ihre Methoden erschöpfen sich bislang meist im Meinen, Mutmaßen, Phantasieren, Spekulieren. |
Die
Haltung und Aussagen Mollaths zu einer psychiatrischen Untersuchung
Eine aussagenpsychologische Analyse aufgrund der Dokumente
"Er verweigere jegliche Untersuchung, gleich welcher Art."
[GA Dr. Leipziger, S. 16; > U15]
Bis in die Hauptverhandlung am Landgericht Nürnberg liegen von Gustl F. Mollath mindestens xx unmissverständliche und klare Willensäußerungen vor, sich nicht psychiatrisch begutachten zu lassen, insbesondere nicht an einer Exploration mitzuwirken. Es werden hier mit römischen Ziffern die vier Willens- und BverfG-Beschluss Missachtungen erfasst und mit arabischen Ziffern die yy klaren und unmissverständlichen Willenserklärungen Mollaths, sich psychiatrisch nicht untersuchen oder explorieren zu lassen. Der Zeitraum reicht vom 25.09.2003 bis zum 21.03.2005 (Ende der 6 Wochen in Bayreuth). Alle Sachverhalte werden chronologisch durchnummeriert Die Zählung ist konservativ. So wurde für Mehrzahlangaben immer nur das Minimum zwei, die kleinste Zahl für mehrere, gerechnet. Es werden drei Sachverhalte unterschieden:
"Bereits durch Beschluss vom 25.09.2003 ordnete das Amts-
gericht Nürnberg die Erholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage der medizinischen Voraussetzungen der § § 20, 21 StGB zu den Tatzeiten 12.08.2001 und 31.05.2002 an und beauftragte mit der Gutachtenerstellung den Facharzt für Psychiatrie Thomas Lippert." [Einweisungsbeschluss 22.04.2004]
|
Aus dem BVerfG Beschluss ergibt sich unmittelbar und unmiss- verständlich, dass vor einem solchen Beschluss geprüft werden muss, ob überhaupt Mitwirkungsbereitschaft besteht, sonst wird das Geld der SteuerzahlerInnen nur aus dem Fenster geworfen. Davon betroffen sind immer Beweisfragen zu den §§ 20, 21, 63 StGB - und anderer, die hier aber nicht interessieren. Der § 63 gehört dazu, weil zu seinen Voraussetzungen die §§ 20, 21 StGB gehören. Eine Beurteilung zu den Tatzeitpunkten erfordert stets und zwingend die Mitwirkungsbereitschaft der ProbandIn, es sei denn, man akzeptiert Fantasie-, Meinungs- und Spekulations- gutachten (ohne Exploration). |
02-U01-26.09.2003 Schriftliche
Willenserklärung Mollaths gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg,
den Beschluss ihn psychiatrisch untersuchen zu lassen, aufzuheben
"Mit Schreiben vom 26.09.2003 (DL 89 f) an das Amtsgericht Nürnberg stellte der Angeklagte u.a. den Antrag, den Beschluss (ihn psychiatrisch untersuchen zu lassen) aufzuheben, da die Hinweise in keinster Weise ausreichend seien." [Gutachten Dr. Leipziger S.6] | Mollath erklärt hier klipp und klar, schriftlich,
nachlesbar und bereits einen Tag nach dem Beschluss, dass er mit dem Beschluss,
ihn psychiatrisch zu untersuchen, nicht einverstanden ist und ihn daher
aufgehoben wissen will.
_ |
03-S01-03.11.2003 "Ich bin doch nicht verrückt"
Kontrastierungsprotest Mollaths
(1) "Auf Bl. 99 ist auf S. 1 des Schreibens vom 03.11.2003
vom Angeklagten u.a. formuliert „Meine umfangreichen Versuche, Schwarzgeldverschiebungen
in die Schweiz mit andauernder Steuerhinterziehung, Insidergeschäfte
usw. zu unterbinden.: Alle meine Anzeigen werden ignoriert. Jetzt soll
mein Geisteszustand geprüft werden." [Gutachten Dr. Leipziger S.6]
(2) "Die Ehefrau des Angeklagten hätte auf Fragen des Sachverständigen u.a. angegeben, dass sich der Angeklagte nie in psychiatrischer Behandlung befunden hätte. Sie hätte mal eine Eheberatung mit ihm machen wollen, er hätte da nur gemeint: „Ich bin doch nicht verrückt“, ich brauche das nicht."" [Gutachten Dr. Leipziger S.7] |
(1) Aus dem Kontrastierungsprotest ergibt sich noch nicht
zwingend, ob Mollath in die Prüfung seines Geisteszustandes einwilligen
will oder nicht. Daher wurde diese Äußerung hier nicht gezählt,
obwohl sie im Lichte seines Antrags vom 26.09.2003 so gesehen werden
kann.
_ (2) Aus einer Angabe der Ehefrau ergibt sich, dass Mollath bereits den Vorschlag einer Eheberatung mit der Bemerkung "Ich bin doch nicht verrückt“, ich brauche das nicht." abgelehnt haben soll. Daraus folgt, dass er einen richtigen Zweifel an seinem geistigen Zustand erst recht abgelehnt haben würde. _ |
04-U02-29.12.2003 Willenserklärung
gegenüber Dr. Lippert, sich psychiatrisch nicht untersuchen zu lassen
Erste Einladung Dr. Lipperts zur psychiatrischen Untersuchung
für den 29.12.2003. [Gutachten Dr. Leipziger S.6]
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Mollath ignoriert die Einladung zur Begutachtung durch Dr. Lippert und zeigt damit durch sein (konkludentes) Verhalten, dass er sich nicht begutachten lassen will. [Schreiben Dr. Lippert vom 26.01.2004 an das Gericht; Einweisungsbeschluss S. 3] |
05-U03-22.01.2004 Willenserklärung
gegenüber Dr. Lippert, sich psychiatrisch nicht untersuchen zu lassen
Zweite Einladung Dr. Lipperts zur psychiatrischen Untersuchung
für den 22.01.2004. [Gutachten Dr. Leipziger S.6]
_ _ |
Mollath ignoriert eine weitere Einladung zur Begutachtung durch Dr. Lippert und zeigt damit durch sein (konkludentes) Verhalten, dass er sich nicht begutachten lassen will. [Schreiben Dr. Lippert vom 26.01.2004 an das Gericht; Einweisungsbeschluss S. 3] |
06-U04-22.04.2004 Mollaths briefliche
Willensbekundung, er sei nicht psychisch krank
"Mit Schreiben vom 22.04.2004 an Ministerpräsident Dr. Stoiber und Richter Dr. Strohmeier Amtsgericht Nürnberg, (Bl. 134) führt der Angeklagte u.a. aus, dass die Schwarzgeldverschieber [>8] ihn wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Schuss- waffenbesitz angezeigt hätten. Darüber hinaus würden sie ver- suchen, ihn als psychisch krank darzustellen. Krank müsse man sein, wenn man so was mitmache." [Gutachten Dr. Leipziger S.8] | Aus der Selbsteinschätzung ergibt sich sofort und
zwingend, dass Mollath eine psychiatrische Untersuchung Exploration ablehnt.
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07-U05-22.04.2004 Willenserklärung:
Mollath verweigert zum 3. Mal die Exploration in der Hauptverhandlung
"Eine sichere Feststellung sei aufgrund der mangelnden
Koope- rationsbereitschaft des Angeklagten nur im Rahmen einer statio-
nären, voraussichtlich sechswöchigen Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich.
Da der Angeklagte weder vor der Hauptverhandlung vom 22.04.2004 noch - trotz entsprechender richterlichen Aufforderung - im Rahmen dieser Hauptverhandlung zu einem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Lippert bereit war, war die Anordnung der Unterbringung erforderlich und das einzige Mittel, um die notwendige Begutachtung zu ermöglichen." [Einweisungsbeschluss S. 3] |
Es ist grundsätzlich nicht möglich durch eine Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und dauere sie auch noch so lange – Erkenntnisse über Verfassung und Befinden zu Tatzeiten zu ge- winnen, die länger zurückliegen, wenn der Proband die persönliche Exploration verweigert. Es gibt keinen Weg, Erkenntnisse über das Erleben eines Menschen zu gewinnen, wenn er die Mitwirkung verweigert. Daher ist es nicht nur aus rechtlicher Sicht ein verbo- tener Weg, er ist auch aus forensisch- psychopathologischer Sicht unmöglich. Sofern schriftliche Aufzeichnungen, Tagebucheinträge, Briefe über Befinden und Verfassung zu den Tatzeiten vorlägen, wäre eine Einweisung unnötig. |
08-M02-22.04.2004 Willensmissachtung
durch Beschluss der Zwangsunterbringung Klinikum Europakanal Erlangen
"3.1 Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten ist der Angeklagte für die Dauer von höchstens 6 Wochen in das Klinikum am Europakanal in Erlangen zu verbringen und zu beobachten (§ 81 StPO). Er ist zu entlassen sobald der Untersuchungszweck erfüllt ist. 3.2 Mit der Erstellung des medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob beim Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2001, 31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen von § 63 StGB vorliegen, wird der Leiter der forensischen Abteilung des Klinikums am Europakanal, Herr Dr. Name beauftragt." [Einweisungsbeschluss S. 2] | Als erstes hätte nach dem BVerfG Beschluss und der
klaren und eindeutigen Vorgeschichte - Mollath verweigerte von Anfang an
konsequent jede Untersuchung und Exploration - erörtert werden müssen,
ob eine solche Zwangseinweisung zweckangemessen ist oder nicht bzw. unter
welchen Bedingungen. Das ist nicht erfolgt, weil der BVerfG Beschluss nicht
bekannt war oder missachtet wurde.
_ _ _ _ |
09-S02-30.06.2004 bis 07.07.2004 Die Einweisung
zur Beobachtung war nicht freiwillig oder von Mollath toleriert
(1) "Weiter führt er dann aus: „Ich bitte um Verständnis,
dass ich mit Dr. Name nur Nachweisbares zu tun haben möchte, nachdem
ich von Ihm in menschenverachtenderweise in Vollisolationseinzelerzwingungshaft
gehalten wurde und noch dazu viel zu lange. Alles im Sinne der Schwarzgeldverschieber
neben meiner früheren Frau". [Gutachten Dr. Leipziger S.9]
(2) "Unter Postskriptum vermerkte der Angeklagte: „Ihre skandalösen Vollisolationseinzelerzwingungshaftbedingungen mit psychischer Folter und Nahrung, die nachweislich zur Körperverletzung führt, konnte und werde ich nicht zu mir nehmen..“ [Gutachten Dr. Leipziger S.9] (3) "Als der Angeklagte über Tage, auch unter seelischer Folter, nicht auf den Handel eingegangen sei, sei ihm (Dr. Name) nichts anderes übrig geblieben, als sich doch nachträglich für befangen zu erklären." [Gutachten Dr. Leipziger S.10]" |
Aus den Charakterisierungen Mollaths geht klar und unmiss-
verständlich hervor, wie er die Zwangseinweisung erlebt und bewertet
hat, nämlich als seelische Folter und Verstoß gegen das Grundgesetz
und die Menschenrechte.
Eine Zählung für Willenserklärungen erfolgt hier nicht,
weil Mollaths Ablehnung sich hier gegen die Zwangseinweisung an sich, ungeachtet
aller Begutachtungsabsichten richtet..
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10-M03-30.6 bis 07.07.2004 Willensmissachtung
durch faktische Zwangsunterbringung Klinikum am Europakanal Erlangen
Am 30.06.2004 bis 07.07.2004 wird Mollath ins Klinikum am Europakanal in Erlangen verbracht. [GA Dr. Leipziger, S. 8] | Die Zwangseinweisung ist zugleich eine Missachtung von Mollaths Willen und dem BVerfG-Beschluss. |
11-U06-30.6 bis 07.07.2004
Willenserklärung einer Begutachtung im BKaE Erlangen nicht zuzustimmen
"Dr. Name hätte das Schweigen des Angeklagten „erpres- sen" wollen, indem er ihm ein Goodwill-Gutachten angeboten hätte. Daraufhin hätte der Angeklagte dafür gesorgt, dass dieser (Dr. Name) seine Befangenheit zugeben hatte müssen. Deshalb sei er hier." [GA Dr. Leipziger, S. 15] | Aus dem Zitat aus dem Dr. Leipziger GA geht eindeutig hervor, dass Mollath sich von Dr. Name nicht "Goodwill" begutachten ließ und daher erst recht eine allgemeine Begutachtung durch Dr. Name abgelehnt hat. Schlusslogik: wer das "Bessere" schon ablehnt, lehnt erst recht das Schlechtere ab. |
12-S03-12.07.2004 Entlassungsdiagnose
Klinikum am Europakanal Persönlichkeitsstörung nicht näher
bezeichnet
""Auf der verwaltungsseitig durch das Klinikum am Europakanal Erlangen Entlassungsanzeige vom 12.07.2004 (Bl. 189) wird bezüglich des Angeklagten Aufnahmedatum 30.06.2004 und Entlassdatum 07.07.2004 und Entlassungsdiagnose F 60.9 – Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet, angegeben." [Gutachten Dr. Leipziger S.8]" | Die Diagnose enthält keinerlei Hinweise auf eine Paranoia, Wahn, Schizophrenie, schizoaffektive Psychose oder dergleichen und steht im Widerspruch zu den Phantasien Dr. Lipperts oder Dr. Leipzigers (später Prof. Kröbers und Prof. Pfäfflins, die im wesentlichen nur übernehmen, einer baut sozusagen auf dem Nichts des anderen auf). |
13-M04-13.02.2005 Willensmissachtung
durch Beschluss Zwangseinweisung zur Beobachtung nach Bayreuth
"Bei seiner Aufnahme am 14.02.2005 hätte der Angeklagte dem aufnehmenden Arzt berichtet, dass er am 13.02.2005 mittags zu Hause von der Polizei abgeholt worden sei und in eine Zelle [>15] gesperrt worden, sei." [Gutachten Dr. Leipziger S.14f] | Auch diese Bemerkung zeigt, das hier Zwang und Gewalt angewendet
wurde. Damit wurde der fehlende Mitwirkungswille Mollaths wie auch der
BVerfG-Beschluss
missachtet.
_ |
14-U07-14.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Eine Untersuchung hatte der Angeklagte nicht zugelassen."
[GA Dr. Leipziger, S. 15] |
Ein ganz klarer und unmissverständlicher Beleg, hier der achte, für Mollaths Willenserklärung. |
15-U08-14.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Weiter hatte der Angeklagte berichtet, dass er geschieden
sei, keine Kinder hätte. Er lebe seit Jahren von Bio-Lebensmitteln.
Er verweigere die Nahrungsaufnahme, wenn er diese Lebensmittel nicht bekomme,
da er multiple Allergien gegen konventionelle Lebensmittel habe. Er nehme
keine Medikamente, habe keine körperlichen Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte
hinter sich.
Ein weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung." [GA Dr. Leipziger, S. 15] |
Hier ergibt sich klar und eindeutig, dass Mollath schon
bei der Aufnahme keinerlei Angaben zur Sache der Beweisfragen ge- macht
hat, sondern nur solche zur Person, Familienstand und Versorgung. Er bleibt
völlig konsequent seiner Linie treu.
Das wird auch bestätigt durch die weiter unten getroffene Fest- stellung Dr. Leipzigers: "Ein weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung." _ _ |
16-U09-16.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Weiter ist der Dokumentation zu entnehmen, dass der Angeklagte
auch am 16.02.2005 jegliche Untersuchung verweigert. Er sei nicht krank;
er werde sich weder körperlich noch neurologisch untersuchen lassen.
Er werde ferner keine wesentlichen Auskünfte erteilen, ebenso wurde eine Blutuntersuchung von ihm verweigert. Er hätte hierzu ausgeführt, dass bereite im Grundgesetz verankert sei, dass dies eine Körperverletzung darstellen würde. Er sei nicht gewillt, eine Blutuntersuchung zuzulassen, so dass auf diese zunächst verzichtet wurde." [GA Dr. Leipziger, S. 16] |
Die 9 unbedingte Willenserklärung, nicht untersucht
oder exploriert werden zu wollen.
Mollath beruft sich zudem auf das Grundgesetz. _ _ _ _ _ _ _ |
17-U10-18.02.2005 Beschwerde
Mollaths über die richterliche Anordnung seiner psychiatrischen Untersuchung
"Bei diesem Gespräch beschwerte sich der Angeklagte über den Umstand, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet worden war. [Gutachten Dr. Leipziger S.21] | Auch diese Beschwerde Mollaths zeigt, das hier Zwang angewendet wurde. Damit wurde der fehlende Mitwirkungswille Mollaths wie auch der BVerfG-Beschluss missachtet. |
18-S04-18.02.2005 Interessen
missachtet, sogar rechtliches Gehör im BKH Bayreuth
(1) "Am 18.02.2005 sei der Unterzeichnete zu dem Angeklagten
auf die Station in den Fernseh-Aufenthalts-Spiel-und- Speise- Raum
Nr. 128 gekommen. Er hätte den Unterzeichneten dort das erste Mal
gesehen. Er sei durch den Unterzeichneten ins Arztzimmer gebeten worden.
Dort sei ihm vom Unterzeichneten mitgeteilt werden, dass sie sich noch
öfter und ausführlicher unterhalten müssten.
(2) In der Folge hätte der Angeklagte wochenlang um Kontaktaufnahme mit seinen Anwälten gebeten. Er hätte mündlich und mit 9 Briefen seine dringendsten Probleme und Notwendigkeiten geschildert und " [GA Dr. Leipziger, S. 20] |
(1) Die Ausführungen von Dr. Leipziger über das
Gespräch im Arztzimmer sind ausgesprochen dürftig. Der Darstellung
nach ist lediglich die Meta-Information, dass "sie sich noch öfter
und ausführlicher unterhalten müssten" erfolgt. Jedenfalls werden
keine Inhalte mitgeteilt, so dass zu folgern ist, dass keine vorlagen.
(2) Mollath bringt zum Ausdruck, dass seine elementaren Interessen, insbesondere auch nach rechtlichem Gehör, missachtet wurden. Es entbehrt daher nicht einer gewissen Perfidie, wenn man Mollath vorwirft, er habe keine entsprechenden Beschwerden eingelegt. _ |
19-B01-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth (Z)
"Er hätte aufgrund der Haltung des Unterzeichneten
keinerlei Vertrauen zu ihm oder zu den Mitarbeitern haben können.
Die unglaublichen Erlebnisse und menschlichen Tragödien, auf der Station des Unterzeichneten, die der Angeklagte hautnah miterleben musste, würden dies unterstützen. Deshalb sei es ihm unmöglich, ohne Nachweisbarkeit mit dem Unterzeichneten oder seinen Mitarbeitern zu verkehren. In der Anstalt des Unterzeichneten sei äußerste Vorsicht geboten! Er halte die Anstalt des Unterzeichneten und deren Mitarbeiter nicht für geeignet wahrheitsgemäße Gutachten zu erstellen, von Therapie oder Heilung anderr "Patienten" gar nicht zu reden! Er wolle den Unterzeichneten bitten seine Tätigkeiten zu überdenken und den Menschen gemäß, die ihm anvertraut sind, zu verändern! " [GA Dr. Leipziger, S. 20] |
Die erste bedingte Willenserklärung, in der Mollath
deutlich macht, dass er ohne Zeugen nicht bereit, mit Dr. L. und seinen
Mitarbeitern zu verkehren.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn Dr. L. sich auf Zeugen eingelassen hätte, unklar bleiben muss, ob Mollath jemals in ein Gespräch zu den Beweisfragen eingewilligt hätte _. _ _ _ _ _ _ _ |
20-B02-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Am 18.02.2005 hätte ihn Dr. P. in seinem Arztzimmer gesprochen. Danach sei der Unterzeichnete überraschend aufgetaucht und hätte noch schnell ein Gespräch mit ihm führen wollen. Als er auf Zeugen bestanden hatte, sei der Unterzeichnete verärgert abgezogen." [GA Dr. Leipziger, S. 20] | Die zweite bedingte Willenserklärung, in der Mollath
deutlich macht, dass er ohne Zeugen nicht bereit, mit Dr. L. und seinen
Mitarbeitern zu verkehren.
_ _ |
21-B03-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Am Abend hätte der Unterzeichnete durch seinen Mitarbeiter fragen lassen, ob er (der Allgeklagte) jetzt mit dem Unterzeichneten reden würde. Ohne Zeugen hätte er (der Angeklagte) wieder ablehnen müssen." [GA Dr. Leipziger, S. 20] | Die dritte bedingte Willenserklärung, in der Mollath
deutlich macht, dass er ohne Zeugen nicht bereit, mit Dr. L. und seinen
Mitarbeitern zu verkehren.
_ |
22-U11-18.02.2005 Willenserklärungen,
eine Untersuchung und Exploration nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
(1) "Nachdem der Angeklagte im Rahmen der für ihn
hier gemäß § 81 StPO angeordneten Beobachtungs- und Untersuchungszeit
ab dem 14.02.2005 bereits zu Beginn seiner stationären Unterbringung
mit Ausnahme von Gesprächen, die er wegen aktueller Bedürfnisse
intendierte oder zuließ,"
(2) "jegliche Untersuchungen und gezieltere Explorationsgespräche verweigerte, kam der Verhaltensbeobachtung des Angeklagten im Hinblick auf die in Auftrag gegebene Begutachtung besondere Bedeutung zu. " [GA Dr. Leipziger, S. 22] |
(1) Die 11. unbedingte Willenserklärung dokumentiert
erneut die kontinuierliche Ablehnung Mollaths von Untersuchungen oder Explorationen.
_ _ (2) Das ist nicht möglich, weil Befinden und Symptome zu den Tatzeitpunkten t1 sich nicht Jahre später zu t2 durch Beobach- tungzu feststellen lassen. _ |
23-U12-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
Nachdem Versuche vom Mitarbeitern auch in der 11. Kalender- woche gescheitert waren, den Angeklagten zu Untersuchungen zu bewegen, oder sich auf Gespräche explorativen Charakters einzulassen, ... .[GA Dr. Leipziger, S. 23] | Hier wird die 12. unbedingte Willenserklärung, nicht
an Untersuchungen oder explorativen Gesprächen teilzunehmen, dokumentiert.
_ |
24-U13-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Nachdem Versuche ... ".
[GA Dr. Leipziger, S. 23] |
Es wird hier in der Mehrzahl gesprochen - Versuche - , so dass also mindestens ein weiterer zu zählen ist. |
25-B04-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth (Z)
"... versuchte der Unterzeichnete am 18.03.2005 eine gezielte
Exploration des Angeklagten durchzuführen.
Der Angeklagte wurde zu diesem Zweck durch einen Mitarbeiter des Pflegedienstes zum Unterzeichneten in das Arztsprechzimmer auf der Station FP 6 gebeten. Durch den Mitarbeiter wurde letztlich mitgeteilt, dass der Angeklagte nicht bereit sei, zum Gespräch zum Unterzeichneten in das Arztzimmer zu kommen. Der Sachverständige solle doch zu ihm kommen." [GA Dr. Leipziger, S. 23] |
Mollath macht abermals deutlich, dass er nicht daran denkt,
sich auf ein persönliches Gespräch ohne Zeugen mit Dr. Leipziger
einzulassen.
_. _ _ _ _ _ |
26-B05-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth (Z)
"Daraufhin begab sich der Unterzeichnete zum Patientenaufenthaltsraum
auf der Station FP 6, in dem sich der Angeklagte aktuell befand, und erklärte
ihm die Notwendigkeit des anstehenden Gespräches.
Der Angeklagte erklärte hierauf sofort mit überlauter Stimme, er sei nicht bereit, zum Unterzeichneten zum Gespräch ins Arztzimmer zu kommen. Der Unterzeichnete solle mit ihm, dem Angeklagten, im Aufenthaltsraum sprechen. Er hätte nichts zu verheimlichen. Er wolle nicht, ohne dass andere Patienten dies bezeugen könnten, mit dem Unterzeichneten sprechen." [GA Dr. Leipziger, S. 23] |
Hier wird die 5. bedingte Willenserklärung Mollaths,
nicht ohne Zeugen Gespräche führen zu wollen, dokumentiert.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ |
27-U14-18.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Der Unterzeichnete ließ im Weiteren auch am späten Nachmittag beim Angeklagten durch Mitarbeiter nachfragen, ob er zu einem Gespräch mit dem Unterzeichneten bereit wäre, was - wie dargelegt - vom Angeklagten erneut mit der bereits erwähnten Haltung des Angeklagten abgelehnt wurde." [GA Dr. Leipziger, S. 24] | Diese Passage dokumentiert die 14. unbedingte Willenserklärung
Mollaths, sich nicht explorieren zu lassen.
_ _ _ _ |
28-U15-23.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Er verweigere jegliche Untersuchung, gleich welcher Art."
[GA Dr. Leipziger, S. 16] |
Klarer, unmissverständlicher und kürzer kann man es kaum ausdrücken. |
29-U16-23.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Letztlich werden wiederholt [>17] körperlich-neurologische Untersuchung, Blutuntersuchung, aber auch technische Untersuchungen verweigert." [GA Dr. Leipziger, S. 16f] | Die 16. unbedingte Willenserklärung Mollaths, sich
nicht untersuchen zu lassen, wird dokumentiert.
_ |
30-S05-23.02.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Im Rahmen der Visite 23.02. hätte der Angeklagte in läppischer Weise erklärt dass das Meiste, was ihn beschäftige, seine Freiheit sei." [GA Dr. Leipziger, S. 16f] | Daraus ergibt sich abermals, dass er die Zwangsweisung
klar und deutlich ablehnt.
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31-U17-09.03.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Am 09.03.2005 hätte der Angeklagte die Teilnahme an der Visite verweigert. Auch ansonsten zeige er sich eigensinnig mit wenig Kooperationsbereitschaft." [GA Dr. Leipziger, S. 18] | Dr. dokumentiert hier die 17. unbedingte Willenserklärung
Mollaths, allgemein nicht mitwirken zu wollen.
_ |
32-B06-09.03.2005 Willenserklärung,
ein Gespräch ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
""Bei der Visite am 16.03.2005 hätte der Angeklagte erklärt, er sei nur bereit, unter Zeugen reden." " [GA Dr. Leipziger, S. 19] | Hier wird die 6. bedingte Willenserklärung dokumentiert, nämluich nur unter Zeugen zu reden. |
33-B07-18.03.2005 Willenserklärung,
ein Gespräch ohne Zeugen nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Weiter ist dokumentiert, dass ein Mitarbeiter des Pflegedienstes am Nachmittag des 18.03.05 den Angeklagten gebeten hätte, kurz mit ihm unter vier Augen zu reden. Dies hätte der Angeklagte mit der Begründung, er habe keine Geheimnisse vor anderen Mitpatienten, abgelehnt Der Mitarbeiter hätte den Angeklagten dann informiert, dass der Unterzeichnete anfrage, ob er bereit sei, mit dem Unterzeichneten zu sprechen. Dies hätte der Angeklagte erneut ganz entschieden abgelehnt" [GA Dr. Leipziger, S. 19] | Hier wird eine doppelte Verweigerung dokumentiert: einmal
mit einer Pflegekraft, zum andern die Ablehnung mit Dr. L. zu sprechen.
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34-U18-21.03.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Auch der Stationsarzt dokumentiert, dass auch heute ein
eigentliches Gespräch, welches über Formalien hinausgehen würde
mit dem Angeklagten nicht zustande komme"
[GA Dr. Leipziger, S. 19] |
Abermals ergibt sich zum 18 mal. unbedingt, klar und eindeutig,
dass Mollath keinerlei Angaben zur Sache der Beweisfragen machen will.
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35-U19-21.03.2005 Willenserklärung,
Blutuntersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Unter dem Datum des 21.03.05 ist vermerkt, dass der Ange-
klagte auf Nachfrage durch den Stationsarzt erneut freundlich abgelehnt
hätte, sich Blut abnehmen zu lassen."
[GA Dr. Leipziger, S. 19] |
Die Passage dokumentiert die 19. unbedingte Willenserklärung,
sich nicht untersuchen zu lassen.
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36-U20-21.03.2005 Willenserklärung,
ein Gespräch nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Auch der Stationsarzt dokumentiert, dass auch heute ein
eigentliches Gespräch, welches über Formalien hinausgehen würde
mit dem Angeklagten nicht zustande komme."
[GA Dr. Leipziger, S. 19] |
Hier dokumentiert Dr. L. die 20. unbedingte Willenserklärung
Mollaths, sich mit dem Stationsarzt in ein inhaltliches Gespräch einzulassen.
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37-U21-21.03.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Auch weitere Versuche, den Angeklagten bis zum Ende der gerichtlich bestimmten Beobachtungszeit am 21.03.2005 noch zu Untersuchungen oder explorativen Gesprächen zu bewegen, blieben aufgrund der diesbezüglich massiv ablehnenden Haltung des Angeklagten ohne Erfolg." [GA Dr. Leipziger, S. 24] | Bis zum letzten wurde offenbar versucht, mit Mollath ins
Gespräch zu kommen. Vergeblich. Damit ist die 21. unbedingte Willenserklärung
dokumentiert.
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38-U22-21.03.2005 Willenserklärung,
eine Untersuchung nicht zuzulassen im BKH Bayreuth
"Auch weitere Versuche, den Angeklagten bis zum Ende der gerichtlich bestimmten Beobachtungszeit am 21.03.2005 noch zu Untersuchungen oder explorativen Gesprächen zu bewegen, blieben aufgrund der diesbezüglich massiv ablehnenden Haltung des Angeklagten ohne Erfolg." [GA Dr. Leipziger, S. 24] | Aus der Mehrzahl-Formulierung "Auch weitere
Versuche" ergibt sich wenigstens ein weiterer, nämlich
mindestens die 22. Willenserklärung, an einer Untersuchung oder Explorationen
nicht mitwirken zu wollen.
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Im folgenden geht es um zwei Fragen: 1) Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg verstanden, was im BVerfG Beschluss (siehe bitte oben) beschlossen wurde? 2) Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg Mollaths Haltung und Aussagen zu einer psychiatrischen Untersuchung verstanden? Auf die rechtlichen Fragen gehe ich nicht ein. Ich beschränke mich auf die aussagepsychologischen Sachverhalte.
1)
Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg verstanden, was im BVerfG Beschluss
verfügt wurde ?
Im folgenden wird im wesentlichen behauptet:
2)
Hat die Staatsanwaltschaft Augsburg Mollaths Haltung und Aussagen zu einer
psychiatrischen Untersuchung verstanden?
[Anzeigeerstatter = Mollath]
2.1
Ausführungen und Analysen zum Beschuldigten Eberl
StAA-05 (Ausführungen zu
Beschuldigtem Eberl)
"Aus Sicht des Beschuldigten Eberl war es daher nicht geboten, sich mit der Entscheidung des BVerfG zur Frage einer Totalbeobachtung, die im Übrigen in keinem der beiden Beschlüsse angeordnet war, und zur Frage einer Weigerung des Anzeigeerstatters an der Mitwirkung bei der Untersuchung zu befassen." |
RS-StAA-05 Falsche Bezugsnahme
BVerfG
Hier geht es gar nicht um eine Totalbeobachtung, weil eine solche ja überhaupt nichts zur Aufklärung über Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeitpunkten im Kontext §§ 20, 21, 63 StGB beitragen könnte. Vielmehr geht es um den "Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird " (BVerfG) |
StAA-06 (Ausführungen zu
Beschuldigtem Eberl)
"Ebenso wenig war es bei dieser Sachlage aus Sicht des Beschuldigten Eberl angezeigt, sich mit der hypothetischen Frage auseinanderzusetzen, wie weiter zu verfahren ist, falls der Anzeigeerstatter erst im Verlauf der Unterbringung jegliche Mitwirkung versagen würde." _ _ _ _ _ _ |
RS-StAA-06 Falsche Sachverhaltsdarstellung
Mollath hat nicht erst "im Verlauf" der Unterbringung seine Willenserklärungen, sich nicht psychiatrisch untersuchen und explorieren zu lassen, abgegeben, sondern, sogar schriftlich, bereits einen Tag nach dem Beschluss vom 25.9.2003, nämlich am 26.9.2003 (02-U01). Im übrigen hätte Eberl, wenn er den Beschluss des BVfergG gekannt oder respektiert hätte, prüfen müssen, ob Mollath die nach dem Untersuchungszweck im Kontext §§ 20, 21, 63 StGB erforderliche Mitwirkungsbereit- schaft zeigt, was natürlich für jeden erkennbar nicht der Fall war. Das ist keine hypothetische Aufgabe, sondern seit dem BVerfG Beschluss obligatorisch, also notwendig. |
... ... (Ausführungen zu Beschuldigtem Eberl) | hier nicht zu kommentieren. |
StAA-08 (Ausführungen zu
Beschuldigtem Eberl)
"Weiter wurde vom Beschuldigten Eberl in den genannten Beschlüssen dargelegt, dass der Anzeigeerstatter zu einem Explorationsgespräch mit dem Sachverständigen Dr. Lippert nicht bereit gewesen sei, sodass die Unterbringung zur Beobachtung erforderlich gewesen ware." _ _ _ |
RS-StAA-08 Unterbringung dem Untersuchungszweck
nicht angemessen
Wenn es um die Prüfung der §§ 20, 21, 63 StGB geht, kommt es notwendigerweise nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf an, Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeitpunkten, zu erforschen. Hierzu ist die Exploration ein unverzichtbares und notwendiges Mittel, weil das durch Beobachtung in einer psychiatrischen Einrichtung zum Zeitpunkt t2 Verfassung, Befinden und Verhalten zu t1grundsätzlich nicht feststellbar ist. |
2.2
Ausführungen und Analysen zum Beschuldigtem Dr. Leipziger
StAA-13 (Ausführungen zu
Beschuldigtem Dr. Leipziger)
"Am 18.03.2005 verweigerte der Anzeigeerstatter zwar, zum Beschuldigten Dr. Leipziger zu kommen, erklärte aber, dieser solle doch zu ihm kommen. Bei der Kontaktaufnahme bestand der Anzeigeerstatter dann darauf, ein Gespräch im Beisein der Mitpatienten zu führen, da er ohne bezeugende, andere Patienten nicht mit ihm sprechen wolle." _ _ _ _ |
RS-StAA-13 Richtig Mollath hat 7 mal geäußert,
zu einem Gespräch unter Zeugen bereit zu sein
Wir wissen nicht, ob ein Gespräch, wenn sich Dr. L. auf Zugegensein von Zeugen eingelassen hätte, zu den Beweisfragen vorgedrungen wäre. Deshalb erübrigen sich auch Spekulationen derart, was wäre denn gewesen, wenn ...? Mollath bringt verständlicher- und richtigerweise sein Misstrauen gegen Dr. L. und dessen Einrichtung zum Ausdruck. Das beruht wahrscheinlich schon darauf, dass Dr. L. nicht in der Lage war, ein Minimum an Vertrauensbeziehung aufzubauen. Überdies verzettelte er sich in unsinnige Machtkämpfe, wie z.B. das Poblem Kernseife zeigt. |
StAA-16 (Ausführungen zu
Beschuldigtem Dr. Leipziger)
"Das Bundesverfassungsgericht hat § 81 StPO, dessen Gesetzesüberschrift "Unterbringung zur Beobachtung" lautet, nicht für verfassungswidrig, sondern lediglich eine Totalbeobachtung mit der Würde des Menschen für unvereinbar erklärt. Im entschiedenen Fall war der Angeklagte auf Anforderung des Sachverständigen dreimal täglich von Pflegern in Alltagssituationen beobachtet und entgegen den üblichen Vorgängen im dortigen psychiatrischen JVA-Krankenhaus täglich von einem Arzt befragt worden, nachdem er jegliche Zusammenarbeit auch für die Zukunft konkret abgelehnt hatte." _ |
RS-StAA-16 Verkürzte, falsche Auslegung
BVerfG
"Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist." Zitat BVerfG. |
Kommentar:
Die hanebüchenen Verdrehungen und Verbiegungen der Augsburger Staatsanwaltschaft:
Falsches, Widersprüche und Sophistik in Potenz.
Ich hätte es niemals für möglich gehalten, dass ein offizielles
rechtsstaatliches Dokument einer bayerischen Staatsanwaltschaft in solch
einem brisanten und allseits beobachteten Fall für jedefrau öffentlich
einsehbar dermaßen offensichtlich widersprüchlich, falsch und
sophistisch verdreht sein könnte. Wenn es den Begriff der Rechtsverdreherei
nicht schon seit Jahrtausenden gäbe, so könnte man ihn nun mit
dieser Einstellungsverfügung gut begründen. Wenn ein hoher Repräsentant
der bayerischen Staatsanwaltschaften gesagt haben soll, ein Freispruch
Mollaths sei eine Katastrophe für das bayerische Volk, so möchte
ich dem entgegenhalten: Diese mit Mollath befasste bayerische Justiz bis
hinauf zu Dr. Merk ist eine Katastrophe für
das bayerische Volk.
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Zyglosse:
Aussagerichtlinien der Augsburger Staatsanwaltschaft
"Ich weiß nicht, was soll es bedeuten" § 1 Neue relativistische Willenslehre der Augsburger Staatsanwaltschaft
§ 2 Neue Forschungen der Augsburger Staatsanwaltschaft
zur wirklichen Bedeutung von Ja und Nein
§ 3 Verallgemeinerte Semantik der Augsburger Staatsanwaltschaft
oder die neue Lehre von der Bedeutung
§ 4 Neue Erkenntnisse der Augsburger Staatsanwaltschaft
zur Konkludenz der Zwangseinweisung
§ Deus ex machina: Wenn es an Gründen oder Argumenten
fehlt, beauftrage man eine forensische PsychiaterIn.
Appendices oder Kandidaten zur Ergänzung:
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Die Strafanzeige Dr. Strates
vom 4.1.2013
https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf
Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.2.13 kein Ermittlungsverfahren
einzuleiten
https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf
Beschwerde Dr. Strates gegen die
Verfügung vom 26.2.2013 betreffend die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens
https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschwerde-StA-Augsburg-2013-02-27.pdf
Zum Themenfeld der Willenserklärung (dort auch Literaturhinweise):
Querverweise:
___
Voraussetzungen des
§ 63 StGB (Unterbringung)
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. |