Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=26.12.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung  13.09.13
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright


    Anfang_Fehler-Analyse der SKID-II Befragung Mollaths_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Fehler-Analyse der SKID-II Befragung Mollaths
    durch Prof. Dr. Pfäfflin am 30.11.2010

    Andere Fehler im Ulmer Gutachten.
    Prof. Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik.

    von  Rudolf Sponsel,  Erlangen

    Abstract - Zusammenfassung - Summary
    Viel Unaufgeklärtes und schwere Fehler und Mängel bei der SKID-Anwendung durch Prof. Dr. Pfäfflin
     

    1. Nach dem SKID-Manual hätte Prof. Dr. Pfäfflin mit SKID-I, speziell mit der Exploration zum Wahn (B1-B8; C25-C30) beginnen müssen. Zwar kann man nach den Kommentaren, Rechtsprechung und Fachmeinungen vom üblichen Vorgehen abweichen, aber dann ist ein solches  Vorgehen zu begründen. Das hat Prof. Dr. Pfäfflin nicht gemacht. Und deshalb liegt hier ein schwerer Untersuchungsfehler vor.
    2. Das konkludente Explorationsverhalten Prof. Dr. Pfäfflins zeigt, dass er keine Notwendigkeit sah, einen Wahn im Rahmen einer Schizophrenie oder einer Wahnhaften Störung anzunehmen, sonst hätte er dies mit dem SKID-I untersucht und auch untersuchen müssen. Das steht im Widerspruch zur später erneut bekräftigten Wahndiagnose seiner Vorgänger, die alle nicht persönlich untersucht und exploriert haben.
    3. SKID-I nicht angewandt zu haben bedeutet aber auch implizit, dass Prof. Dr. Pfäfflin keine Hypothesenprüfung  eines Wahns im Rahmen einer Schizophrenie oder als Wahnhafte Störung für erforderlich hielt. Das steht ebenfalls im Widerspruch zur später erneut bekräftigten Wahndiagnose. Dies verwundert umso mehr als ja gerade sämtliche strafrechtlichen Vorgutachter in einer extremen Datennotlage waren, weil sie nicht in der Lage waren, eine entsprechende Vertrauensbasis für eine persönlich Untersuchung und Exploration herzustellen. Schon deshalb hätte Prof. Dr. Pfäfflin zwingend SKID-I anwenden müssen.
    4. Das Ergebnis, dass sich eine paranoide Persönlichkeitsstörung über die 8 Fragen nicht objektivieren ließ, also aktuell und handfest operational am 30.11.2010 kein Wahn vorlag, steht einmal im Widerspruch zu der später übernommenen Beurteilung der Vorgänger auf Wahn und zweitens zum Verzicht auf eine Wahnexploration nach SKID-I.
    5. Der Widerspruch zwischen Übernahme der Wahndiagnose seiner Vorgänger und seinen eigenen operationalen handfesten Ergebnissen wurde nicht etwa kritisch erörtert, sondern lediglich deskriptiv mitgeteilt. Diese Ignoranz erscheint doch außergewöhnlich.
    6. Prof. Dr. Pfäfflin erklärt nirgends, warum er den SKID-II überhaupt angewandt, wie das Ergebnis verstanden werden kann und was es zu bedeuten hat.
    7. Alle diese Merkwürdigkeiten, Abweichungen, Nachlässigkeiten und Widersprüche werden nicht kritisch erörtert und begründet. Allein die Handhabung des SKID lässt erhebliche Zweifel aufkommen, ob das Gutachten angesichts solcher schwerwiegender Mängel und Fehler überhaupt verwertbar ist.
    8. Abschließend kann man kritisch einwenden, wieso der SKID, der doch DSM-orientiert ist, überhaupt verwendet wurde und nicht ein Verfahren, das den in Deutschland gültigen ICD-10 zugrunde legt.
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    Fehlersignierung in Bezug auf den SKID-Teil
    • Darstellungsfehler: DarF07, DarF08, DarF09 zum SKID
    • Dokumentationsfehler: DokF02, DokF19 für SKID-II
    • Methodenfehler: MethF16.
    • Untersuchungsfehler: UntF09 (SKID I), UntF10 (SKID-II).


    Fehler nach Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf: Mindestanforderungen für Prognosegutachten. NStZ 2006 Heft 10, 537-C. Katalog der formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen für kriminalprognostische Gutachten:

    • I. 1.8 Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf.
    • II.1.3 Angemessene Untersuchungsdauer  unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads, ggf. an mehreren Tagen.
    • II.1.5 Umfassende Erhebung der dafür relevanten Informationen (SKID-I trotz Erfordernis nicht gemacht).
    • II.1.8 - Indikationsgeleitete Durchführung testpsychologischer Diagnostik unter Beachtung der Validitätsprobleme, die sich aus der forensischen Situation ergeben
    • II.2 Diagnose und Differentialdiagnose „… An dieser Stelle sind auch differentialdiagnostische Optionen zu benennen."




    Beschreibung der Untersuchungsergebnisse mit dem SKID-II durch Prof. Dr. Pfäfflin

    Die Beweisfragen für das Gutachten von Prof. Dr. Pfäfflin lauteten: "

    1. Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum jetzigen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht noch vor?
    2. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird?
    3. Welcher Art werden diese Straftaten sein/welche Häufigkeit und welchen Schweregrad werden sie haben?
    4. Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?
    5. Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?"


    Da sich in verschiedenen Medien-Berichterstattungen und blogs gezeigt hat, dass nicht verstanden wurde, welcher Grundwiderspruch sich hinsichtlich der Wahndiagnose im Ulmer Gutachten vom 12.02.2011 (Untersuchungstermin 30.11.2010)  findet, möchte ich das hier nun ausführlicher dokumentieren. Der Gutachter führt aus (S. 38; Ergebnis fett-kursiv RS):
     

      "6.2   Untersuchung mit dem SKID-II
      Durchgeführt wurde das Strukturierte Klinische Interview für DSM-IV, Achse II, Persönlichkeitsstörungen (SKID-II, Fydrich et al. 1997). Dieses Instrument erfasst mit 131 Fragen die Symptome der Persönlichkeitsstörungen nach dem Diagnostischen und Statistischen Manual der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung. Er füllte den entsprechenden Fragebogen aus, zu dem unmittelbar im Anschluss bzw. auch im Verlauf der klinischen Exploration zusätzliche Fragen gestellt wurden. Ich hatte Herrn M. offen gelassen, sich diesen Fragebogen zunächst einmal anzuschauen und dann zu entscheiden, ob er ihn ausarbeiten wollte, erbot mich, am nächsten Morgen zurückzukommen und mit ihm zu besprechen, ob er ihn bearbeiten wollte. Er entschloss sich dann aber zur soforti- (>39) gen Bearbeitung, vollzog diese zügig. Was ihn irritierte, war, dass er bei den meisten Fragen mit Nein antwortete, und er sagte, jeder normale Mensch müsse hier doch misstrauisch werden, wenn er immer nur Nein ankreuzen müsse. Bei wenigen Fragen zögerte er, überlegte hin und her; ob er Ja oder Nein antworten sollte, sagte dann aber, dass man diese Fragen nicht so alternativ beantworten könne, sondern es jeweils auf die spezifische Situation ankomme.
      Allein bei den Antworten auf die Fragen nach Symptomen der zwanghaften Persönlichkeitsstörung fand sich eine gering ausgeprägte, jedoch in Bezug auf die Vergabe der Diagnose deutlich unterschwellige Antworttendenz in Richtung zwanghafter Symptomatik, Züge einer paranoiden oder anderweitigen Persönlichkeitsstörung ließen sich mit diesem Instrument nicht objektivieren."


    Wir entnehmen der intelligent-kritischen Äußerung Mollaths "jeder normale Mensch müsse hier doch misstrauisch werden, wenn er immer nur Nein ankreuzen müsse", dass die Fragen des Interviews offensichtlich nur positiv gepolt wurden, offenbar ein Konstruktionsfehler im SKID-II, wie Mollaths Irritation beweist. Und auch die zweite intelligent-differenzierte Einwendung - sagte dann aber, dass man diese Fragen nicht so alternativ beantworten könne, sondern es jeweils auf die spezifische Situation ankomme - zeigt, dass sein Geist an diesem Tag ziemlich gut funktionierte. Das ist ein anderer Konstruktionsfehler, der in der Literatur u.a. von Remschmidt & Theisen (kategorial statt dimensionale Erfassung) kritisch vorgebracht wurde.



    Andere Fehler im Ulmer Gutachten

    Daten-Fehler    > Auswahl-, Quellen-, Mangel-, Verarbeitungs- und Gültigkeits-Fehler.
     

      Beleg DatF01-02-04 (1) Auch der Ulmer Gutachter im Fall Mollath, obwohl er selbst untersuchen und explorieren kann, übernimmt die Datenauswahl der Vorgutachter unkritisch.
          (2) Einen besonders schwerer Datenauswahl-Fehler zeigt seine Anwendung des SKID. (3) S. führt der GA unter der Überschrift "1.7 Krankengeschichte des BKH Bayreuth" aus (S.5; fett-kursiv RS): "Da der Verlauf in den jährlichen Stellungnahmen nach § 67 StGB zusammengefasst ist, werden hier stichwortartig nur Details genannt, die sich auf die jüngste, dort noch nicht dargestellte Entwicklung beziehen (in Klammern jeweils das Datum des Eintrags, wobei hier nur ausgewählte Einträge genannt werden)." Die Auswahlkriterien bleiben im Dunkeln.

      Beleg DatF02-02-04 Das Ulmer Gutachten referiert die von ihm ausgewählten "Anknüpfungstatsachen aus den Akten so knapp wie möglich",  so S. 2. Immerhin, so klar und deutlich hat das vor ihm keiner formuliert. Die vielen schriftlichen Äußerungen Mollaths werden sämtlich als "bekannt vorausgesetzt". Sie werden nicht einmal thematisch klassifiziert und sortiert. Es gibt Mollaths paar hundert Seiten  einfach im Gesamtpack, sie werden summarisch, undifferenziert als bekannt vorausgesetzt. Was wo genau an welcher Stelle wozu steht, das muss wohl niemand wissen. Nicht einmal die wichtigen Textstellen, die seine Sicht der Auseinandersetzung wiedergeben. Die genaueren Äußerungen und Themen des "Irren" interessieren einfach nicht.

      Beleg DatF03-02-04 Auch der von Mollath akzeptierte Ulmer Gutachter, von dem sich Mollath untersuchen und explorieren lässt, zeigt sich unwillig oder unfähig, die fehlende Datenbasis vor allem zu den behaupteten Tatzeitpunkten nachzuliefern. So entscheidet er sich auch völlig falsch, SKID II anzuwenden, obwohl SKID I erforderlich gewesen wäre. Und natürlich hätte er erkennen und problematisieren müssen, dass die Voraussetzungen für den § 63 StGB völlig in der Luft hingen.

      Beleg DatF04-02-04  (1) Im Ulmer Gutachten zu Mollath vom 9.3.2011 wird zitiert (S. 6; Bl. 525; fett-kursiv RS):

        "Ausführlicher Verlaufseintrag von 6 Seiten (26.11.2010). Darin heißt es, Ausführungen zu Arztbesuchen seien problemlos verlaufen und in der Lockerungskonferenz vom 02.11.2010 habe man keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr."


      Dieser für Mollath sehr wichtige Befund zur sog. Allgemeingefährlichkeit geht in der Daten-Verarbeitung zwar nicht ganz unter, wird später aber nur summarisch und völlig verwässert berücksichtigt (S. 47: "Die ihm gewährten Lockerungen verliefen ohne Zwischenfälle"). Die fehlende und bislang so wichtige "Allgemeingefährlichkeit" ist in dieser "Berücksichtigung" verschwunden. Der Gutachter führt weiter aus:
       

            "Immerhin äußerte er während der Untersuchung an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderer bestimmter Personen, von denen er. sich ungerecht behandelt fühlte, sondern stellte sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies spricht dafür, dass die vielen Jahre in der Unterbringung des Maßregelvollzugs, in denen er vielfach Situationen ausgesetzt war, die ihm in jeder Hinsicht zuwider waren, nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sind. Zur Kompensation der dabei erlebten Ohnmacht hat er sich darauf verlegt, zahllose schriftliche Klagen, Anklagen, Eingaben und Anträge zu verfassen, was nicht nur negativ zu bewerten ist sondern als in begrenztem Maße konstruktiver Kompensationsmechanismus für die Abarbeitung heftiger affektiver [<46] Erregungen aufgefasst werden kann.
            Wiederholt verwies er zwar auf die Schrift von Halmi mit dem Titel 'Zwangspsychiatrie ein Foltersystem' (vgl. oben S. 25 u. S. 32) und wurde nicht müde, seine Erfahrungen und Beobachtungen im Maßregelvollzug als Folter zu bezeichnen, ohne dabei persönlich gefärbte Ranküne oder gar konkrete Absichten zur Sprache zu bringen, sich an den handelnden Personen zu rächen. Weit mehr schien es ihm darum zu gehen, deutlich zu machen, dass nicht nur er, sondern alle, die zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht sind, Opfer sind. An keiner Stelle seiner Ausführungen leitete er aus entsprechend bewerteten Erfahrungen und Beobachtungen die Rechtfertigung rechtswidriger Handlungen ab.
            Trotz der diagnostizierten anhaltenden wahnhaften Störung sind seine Stimmung und sein Verhalten im Stationsalltag inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster als während der Zeit seiner ersten Unterbringung im BKH Bayreuth anlässlich der Begutachtung durch Dr. Leipziger (vgl. dessen Gutachten S. 14ff), wiewohl er zu niemandem vom Personal eine vertrauensvolle Beziehung etabliert hat.
        Die ihm gewährten Lockerungen verliefen ohne Zwischenfälle, so dass auch die schrittweise Erweiterung von Lockerungen in Betracht gezogen werden sollte. Dass er sich weigert, bei der Rückkehr von Ausgängen die auf Station üblichen Alkoholkontrollen vornehmen zu lassen, hängt mit seiner generellen Einstellung zu seiner Unterbringung und seiner Vorstellung, zu Unrecht untergebracht zu sein, zusammen. Dass er sein Fortkommen durch diese Weigerung nicht befördert (vgl. die Angaben der Stationsärztin, oben Abschn. 4, S. 33f), leuchtet ihm nicht ein. Vergleichbar ist sein Verhalten demjenigen eines Fluggastes, der nicht einsehen will, dass jeder Passagier vor dem Besteigen eines Flugzeuges einer Kontrolle unterzogen wird, auch wenn er selbst keine gefährlichen Gegenstände mit sich führt. Man mag dieses Verhalten als trotzigen Widerstand gegen Stationsregeln bezeichnen. Hinweise auf eine spezifische Gefährlichkeit lassen sich daraus sicherlich nicht ableiten. [<47] Anhaltende wahnhafte Störungen können zwar, müssen aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten liegen nicht vor."
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          Man kann diesen Ausführungen klar entnehmen, dass sich Mollaths Stationsverhalten nach der Beurteilung und Bewertung des Ulmer Gutachters tatsächlich positiv verändert hat. Selbst die Klinik räumt in der Pflegedokumentation freimütig ein, dass es "keine von ihm ausgehende Allgemeingefährdung gesehen und keine Fluchtgefahr" gebe. Keine Allgemeingefährlichkeit, keine Ranküne, keine Rachegedanken. Und trotzdem "allgemeingefährlich"?
          Herzlichen Glückwunsch, Herr Professor, das ist wahrlich eine logische Glanzleistung der forensischen Psychiatrie!

      Beleg DatF05-02-04 Das Ulmer Gutachten zu Mollath vom 9.3.2011 prüft ebenfalls nicht und setzt damit die Schlechtachterpraxis der Vorgutachter (Ausnahme Mainkofener Geschäftsfähigkeitsgutachten) nahtlos fort.
          Wie man zu dieser Zeit überhaupt auf die absurde Idee kommen kann, Schwarzgeldbeschuldigungen (> Steueroasen, Finanzkrise) könnten etwas mit einem Wahn zu tun  haben, wenn so viele reale Anknüpfungstatsachen jedem einigermaßen normal denkenden Menschen, der Zeitung liest und Nachrichten hört, geradezu ins Gesicht springen, liefert immer wieder Nahrung für die wohl begründete Meinung, dass eine Krähe der andern kein Auge aushackt. Man kennt sich, man stützt sich, das funktioniert auch ganz ohne Absprache (etwa in schwarmintelligenter Manier).
          Unter "7.2 Diagnostische Beurteilung", S. 41 führt der Gutachter aus:
       

        "Die Einweisungsdiagnose der wahnhaften Störung (ICD-10, F22.0) gilt aus meiner Sicht auch heute noch." Nach Erörterungen wie Mollath und seine Unterstützer diese Feststellung aufnehmen werden, kommt er dann doch noch zu Begründungsversuchen: "An die externe Begutachtung hat er die vage Hoffnung geknüpft, der Gutachter solle zur Aufklärung des von ihm behaupteten Bankenskandals beitragen, so wie er auch erwartet, dass der für ihn zuständige Oberarzt die Machenschaften der Hypobank aufklären solle, so dass mit ihm über anderes kaum ins Gespräch zu kommen ist (vgl. oben Abschn. 4, S. 34). Allein schon diese Erwartung an den Oberarzt und an den Gutachter spricht für [>43] eine verzerrte Realitätswahrnehmung, denn diese Personen sind keine Kriminalisten und keine Juristen, und sie haben bei ihren Beurteilungen zunächst einmal von den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils auszugehen."
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          Diese befassen sich allerdings so wenig mit den Machenschaften wie die Justiz. Dass Mollath Hoffnungen auf den externen Gutachter setzt, den er selbst gewählt hat und dem er mithin ein gewisses Vorvertrauen entgegen bringt, ist wohl mehr als verständlich nach bald 5 Jahren Maßregelvollzug. Das hat mit einer verzerrten Realitätswahrnehmung nichts, mit begründeten Wünschen, Erwartungen und Forderungen indessen viel zu tun. Der GA fährt fort (S. 43):
       
        "Die Überprüfung, ob sich Herr M. aufgrund eines Komplottes im MRV befindet und ob ihm die dem Urteil zugrunde liegenden Taten zu Unrecht unterstellt wurden, ist nicht Sache des Gutachters. Ungeachtet dieser Feststellung müsste im Gutachten selbstverständlich darauf aufmerksam gemacht werden, wenn im Rahmen der Untersuchung Informationen auftauchten, die zum Zeitpunkt des Einweisungsurteils noch nicht bekannt waren und die Zweifel an der Täterschaft des Begutachteten begründen. Entsprechend neue Unterlagen bzw. Informationen hat Herr M. mir nicht vorgelegt."


      Mollath muss keine "neuen" Informationen vorlegen, es müssten "nur" die vorliegenden angemessen wahrgenommen, erörtert und bewertet werden, was bei keinem Gutachter (beim Mainkofener spielte es keine Rolle) mit Ausnahme Dr. Weinbergers auch nur ansatzweise stattfand.

          Ein weiterer schwerer Daten-Gültigkeits-Fehler liegt darin, dass die nicht weiter aufzeigbare Progredienz (2003 bis 30.11.2010) die Wahnprognosen der Vorgutachter nicht in Frage stellte. Statt die prognostizierte Progredienz von 2003 bis zum Untersuchungstag am 30.11.2010 zu begründen, zieht sich der Gutachter auf die schon damals falschen, nicht datenbelegten Behauptungen der Vorgutachter zurück (S. 43):
       

        "Wahnhaftes Erleben geht nicht selten von einem konkreten Kern beobachteten oder selbst erfahrenen Unrechts aus, das keine angemessene Würdigung bzw. Genugtuung erfährt, wie dies in klassischer Form in Kleists Novelle Michael Kohlhaas beschrieben ist. In der wahnhaften Entwicklung wird der Kreis derer, die in das Unrechtssystem einbezogen werden, sukzessive ausgeweitet, so dass immer mehr Personen als Verfolger bzw. als an dem Unrechtssystem aktiv Beteiligte identifiziert werden."


      Das stimmt für Michael Kohlhaas so wenig wie für Gustl F. Mollath. Im Übrigen ist die Wahndiagnose, die Progredienz und die Gefährlichkeit für die aktuelle Untersuchungsgegenwart zu prüfen und nicht, was damals phantasiert wurde.

          Auch der Rekurs auf die vorgehaltenen Taten erscheint als völlig abwegige Spiegelfechterei. Denn was sollen die mit den Voraussetzungen des § 63 StGB, zu denen ja auch die Schuldunfähigkeit gehört, zu tun haben? Kein Vorgutachter hat je einen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Wahn und den Tathandlungen ausführen können oder wollen. Es fehlte überall an einfachsten  forensischen Einfällen (wie man z.B. untersuchen kann, wenn die Tathandlungen abgestritten werden), am Können und wahrscheinlich auch am Willen für ein entsprechendes Untersuchungsdesign. Damit mit den Befundtatsachen nichts schief gehen konnte, wurde neue gar nicht erst beigebracht - wie der dringend erforderliche SKID I - bzw. umgedeutet oder gar nicht beachtet. Sämtliche Lücken wurden mit freier spekulativer, vorurteilsvollen, phantastischen Sprungbefunden geschlossen.

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    Querverweise: Befund-Fehler, Untersuchungs-Fehler, Was ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten?



    Prof. Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik

    Abstract - Zusammenfassung - Summary
    Das Wort "Prognose" taucht an vier Stellen im Gutachten vom 12.2.2011 (Untersuchungstermin 30.11.2010) auf: (1) Zitat "Prognosegutachten Kröber, (2) Zitat Stellungnahme Bayreuth (2009), (3) Zitat Mindestanforderungen, (4) Bedeutung Gehör zu finden für die Prognose. Nur in (4) kommt es zu einer persönlichen Stellungnahme. Ansonsten wird das Problem gar nicht erörtert, weder allgemein noch fallspezifisch. Trotzdem fällt unvermittelt am Ende eine unveränderte Gefährlichkeitsprognose aus den Wolken, ohne jede kritische Erörterung, ohne jede Begründung, obwohl auch noch die Ausführungen unter 7.2 massiv gegen eine Allgemeingefährlichkeit sprechen [Beleg DatF04-02-04]
        Das Wort "wahrscheinlich" kommt im Gutachten drei Mal vor:  (1) in der Beweisfrage des Gerichts. (2) in einer hochdifferenzierten Aussage Mollaths und (3) in der Beantwortung der Beweisfrage 2: "Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren. Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 [RS: Biographische Skizze] gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen wird." Alles sehr vage, wenig sachkundig und darüberhinaus auch noch insgesamt widersprüchlich.
        In der mündlichen Anhörung am 9.5.11 stellt sich heraus, wie der Verfassungsbeschwerde S. 21 zu entnehmen ist, dass Prof. Pfäfflin gar keine Ahnung hatte, welche Anforderungen das Recht an die Gefährlichkeit stellt: "(aa) Diese Prognose wurde allerdings erst plötzlich und ohne jede Begründung nach dem Hinweis des Bv. des Bf. gestellt, die bloße Möglichkeit weiterer Taten sei für eine Unterbringung nicht ausreichend, vielmehr sei eine hohe Wahrscheinlichkeit nötig. In dem schriftlichen Gutachten sprach Prof. Dr. Pfäfflin nämlich nur von der Möglichkeit. (Anlagen Gutachten und Protokoll HV)"
        Fazit: Prof. Pfäfflin ist mit individuellen Wahrscheinlichkeitsaussagen und Gefährlichkeitsprognosen völlig überfordert.

    Im schriftlichen Gutachten vom 12.2.1011 mit Untersuchungstermin 30.11.2010
     

      Das Vorkommen des Wortes "Prognose"
      Im Gutachten wurde das Wort "Prognose" an folgenden Stellen, insgesamt 4 Mal  gefunden:

      [1; S.4]  "1.4 Prognosegutachten von Prof. Kröber vom 27.06.2008
      Das Gutachten ist nach Aktenlage erstellt, da Herr M. nicht an der Untersuchung teilnehmen wollte. Es bestätigte die Diagnose der wahnhaften Störung und hielt differentialdiagnostisch eine seit etwa 10 Jahren bestehende schizophrene Erkrankung für diskutabel. Des Weiteren bestätigt es die positive Gefährlichkeitsprognose (Vollstreckungsheft Bd. 1, Bl. 79-103).

      [2; S.4]  "1.5   Stellungnahmen nach § 67 e StGB seit Vorbegutachtung
      Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 03.11.2009 nach § 67 e StGB (Vollstreckungsheft Bd. 2, Bl. 240ff). Der im Prognosegutachten von Prof. Kröber beschriebenen diagnostischen Einschätzung wird zugestimmt. Herrn M.s Verhalten im weiteren Verlauf bestätige diese Einschätzung. Er bezeichne sich als widerrechtlich untergebracht und verweigere jedwede Form der Behandlung, auch ihm gewährte Erleichterungen hätten nicht zu einem therapeutischen Zugang geführt. Sein wahnhaftes Verhalten habe sich aus Sicht der Klinik im weiteren Verlauf eher verfestigt und vom Umfang her erweitert, so dass bezüglich der bei der primären Einweisung gestellten Gefährlichkeitsprognose keine Änderung im Sinne einer Abmilderung eingetreten sei.
      Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 15.01.2010 zum beantragten externen Prognosegutachten (Vollstreckungsheft Bd. 2, Bl. 287f). Inhaltlich kommt diese Stellungnahme zum selben Ergebnis wie die vorige. Darüber hinausgehend wird eine externe Begutachtung befürwortet und mit der Hoffnung verbunden, dass Herr M. sich dadurch womöglich leichter therapeutischem Zugang öffnen werde, nachdem er alles diesbezüglich von der Klinik Kommende rundweg ablehne. Stellungnahme des BKH. Bayreuth vom 27.4.2010 nach § 67 e StGB  (Vollstreckungsheft Bd. 2, Bl. 345f): Inhaltlich identisches Ergebnis. (>5)"

      [3; S.40]  "Dieses Vorgehen weicht zwar von der von Boetticher et al. in ihrem Aufsatz „Mindestanforderungen an Prognosegutachten" (NStZ 2006, 537f u. mehrfach anderswo) vorgeschlagenen Gliederung ab. Doch erscheint mir dies aus ökonomischen Gründen gerechtfertigt, zumal der Auftraggeber mit Akteninhalt und Verlauf vertraut ist und mit Redundanz niemandem gedient ist. Dafür kann die Beurteilung umgekehrt proportional zum Aufwand kurz ausfallen und nach einer stichwortartigen biographischen Skizze gleich zur Beantwortung der im Gutachtenauftrag implizierten Fragen übergegangen werden."

      [4; S. 48/49]   "Eine der - intern gesehen - zentralen Klagen über die frühere Unterbringung von Herrn M. im BKH Straubing war die, dass er mit seinen Anträgen auf Gehör [<49] durch den dortigen ärztlichen Leiter auf taube Ohren stieß und nie Antwort bekam (vgl. z. B. Vollstreckungsheft Bd. 1, Bl. 77f). Aus eigener Erfahrung aus der Behandlung von Patienten mit vergleichbarer Störung weiß ich, dass es für die langfristig günstige Prognose von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, dass sie Gehör finden und dass man oft über Jahre vielfach dieselben Klagen anhören muss, bevor die Patienten selbst entdecken, wie eingeengt sie sind, wie das Leben an ihnen vorbeizieht, und dass es im Leben auch noch andere interessante Aspekte gibt als denjenigen, Opfer eines Komplotts zu sein. Von den Behandlern fordert dies große Geduld, Frustrationstoleranz und hohen Zeitaufwand, der sich jedoch langfristig lohnen kann."
       

      Das Vorkommen des Wortes "wahrscheinlich"

      [1; S.1 Beweisfrage 2] (2)  Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird?

      [2; S. 11]  Der GA gibt Mollath wieder: "Anfang der 1990er Jahre kamen gesetzliche Neuregelungen zur Zinsabschlagssteuer heraus, sodass die in Deutschland geführten Schwarzgelder nicht mehr so günstig waren und deshalb viele Vermögen von Deutschland in die Schweiz transferiert wurden. Die Hypobank war dabei besonders aktiv, wobei Herr M, auf die Feststellung wert legt, dass ihm nicht bekannt ist, ob andere Banken dies ebenso machten. Er hält dies für möglich, wenn nicht gar für wahrscheinlich, aber er weiß es nicht."

      [3; S. 45/46, fett-kursiv RS]   "7.3.2    Zur Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten
      "Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren.
      Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 [RS: Biographische Skizze] gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen wird.
      Einschränkend dazu ist allerdings zu sagen, dass er auf die Frage, was er tun würde, begegnete er jetzt wieder zufällig seiner früheren Frau, explizit erklärte: „Weggehen. Ihr keine Chance geben, dass sie mir wieder neu etwas anlastet" (vgl. oben S. 31f). Damit brachte er eine sehr vernünftige Ansicht zum Ausdruck. Es ist jedoch nicht sicher vorhersagbar, ob diese auch sein zukünftiges Verhalten bestimmen wird.
      Immerhin äußerte er während der Untersuchung an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderer bestimmter Personen, von denen er. sich ungerecht behandelt fühlte, sondern stellte sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies spricht dafür, dass die vielen Jahre in der Unterbringung des Maßregelvollzugs, in denen er vielfach Situationen ausgesetzt war, die ihm in jeder Hinsicht zuwider waren, nicht spurlos an ihm vorbeigegangen sind. Zur Kompensation der dabei erlebten Ohnmacht hat er sich darauf verlegt, zahllose schriftliche Klagen, Anklagen, Eingaben und Anträge zu verfassen, was nicht nur negativ zu bewerten ist sondern als in begrenztem Maße konstruktiver Kompensationsmechanismus für die Abarbeitung heftiger affektiver [<46] Erregungen aufgefasst werden kann.
      Wiederholt verwies er zwar auf die Schrift von Halmi mit dem Titel Zwangspsychiatrie ein Foltersystem (vgl. oben S. 25 u. S. 32) und wurde nicht müde, seine Erfahrungen und Beobachtungen im Maßregelvollzug als Folter zu bezeichnen, ohne dabei persönlich gefärbte Ranküne oder gar konkrete Absichten zur Sprache zu bringen, sich an den handelnden Personen zu rächen. Weit mehr schien es ihm darum zu gehen, deutlich zu machen, dass nicht nur er, sondern alle, die zwangsweise in der Psychiatrie untergebracht sind, Opfer sind. An keiner Stelle seiner Ausführungen leitete er aus entsprechend bewerteten Erfahrungen und Beobachtungen die Rechtfertigung rechtswidriger Handlungen ab."
       


    Im mündlichen Gutachten bei der Anhörung am 09.05.2011 (GA 12.2.11; UT 30.11.10)
     

      "Maßgeblich soll nach dem LG vor allem die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin in der KV sein:
      "Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Untergebrachten begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Bearbeitung der Taten bislang nicht stattgefunden habe, halte er die Wahrscheinlichkeit künftiger - den Anlasstaten vergleichbarer - Taten für sehr hoch."
      (aa) Diese Prognose wurde allerdings erst plötzlich und ohne jede Begründung nach dem Hinweis des Bv. des Bf. gestellt, die bloße Möglichkeit weiterer Taten sei für eine Unterbringung nicht ausreichend, vielmehr sei eine hohe Wahrscheinlichkeit nötig. In dem schriftlichen Gutachten sprach Prof. Dr. Pfäfflin nämlich nur von der Möglichkeit. (Anlagen Gutachten und Protokoll HV)"
          Quelle: Verfassungsbeschwerde S. 21. [PDF]
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    Literatur (Auswahl)



    Links (Auswahl: beachte)
    • SKID - Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV.
    • Was ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten?
    • Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
      • Explorationsfehler.
    • Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    • Kommentare zu einigen Medienberichten über Gustl F. Mollath.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Anmerkung falsches Untersuchungsdatum 30.11.2010
    Dr. Strate hierzu (PDF, S. 17, Fußnote 27): "Prof. Dr.Pfäfflins Gutachtensbasis hinsichtlich seiner Expertise vom 12.2.2010 war zwar breiter: "Das Gutachten stützt sich auf die ganztägige Untersuchung von Herrn M. am 30. 11.2010 im Besucherzimmer der Station FP6 im BKH Bayreuth (Aufenthalt dort von 10 bis 19 Uhr), die Durchsicht der Krankenakte, die Durchsicht der hergereichten drei Bände Vollstreckungshefte der StA Nürnberg Fürth und schließlich Rücksprachen mit der behandelnden Stationsärztin und dem zuständigen Oberarzt." (S. 2 des Gutachtens, Bl. 521 d.A.) Auch diesem Arzt standen die Strafakten mithin nicht zur Verfügung und besonderes Befremden ruft die Tatsache hervor, dass er auch das Datum seiner Exploration falsch angegeben hat: aus seiner Reisekostenabrechnung geht hervor, dass er am 28.11.2010 nach Bayreuth anreiste (am nächsten Tag fanden die Exploration nebst BKH Untersuchungen und das gesellige Beisammensein der Teilnehmer der von Dr. Leipziger organisierten Bayreuther Forensiktagung statt) und am 30.11.2010 abreiste. Er machte nur anteilige Kosten geltend, "da ich anschließend noch an der forensischen Tagung des BKH teilnahm" (Bl.583 f. d.A.). Sein Vortrag fand am 30.11.2010 statt, seine dem Einladenden Dr. Leipziger verpflichtete Exploration demzufolge am 29.11.2010. Befangener könnte ein Gutachter kaum sein."
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    Querverweise > Links.
    Standort: Fehler-Analyse der SKID-II Befragung Mollaths.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Fehler-Analyse der SKID-II Befragung Mollaths durch Prof. Dr. Pfäfflin am 30.11.2010. IP-GIPT Erlangen:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm
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    korrigiert: irs 25.12.2012



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    13.09.13   Falsches Untersuchungsdatum 30.11.2010.
    01.08.13   Kritischen Punkt 8 hinzugefügt.
    30.04.13   Prof. Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik * Andere Fehler im Ulmer Gutachten. *
    27.12.12   Zum besseren Rahmenverständnis Zitierung der 5 Beweisfragen.