Kundgebung gegen den Neonaziterror
Spontan organisiert von einer Privatinitiative
im Umfeld des Erlanger Bündnis für den Frieden
Samstag 19.11.2011, 11-12.00 Uhr "Hugo"
aufbereitet von Rudolf Sponsel, Erlangen
mit Bildern von Werner Lutz (danke)
> Einheitztext
mit dem Superlied Wegschaun
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Erlangen und regionale
Links:
Ärzte gegen Atomkraft
* Arbeiterwohlfahrt * attac
* Ausländerbeirat
* Bildungsprotest Erlangen * Bund
für Geistesfreiheit Erlangen * Bündnis
90/ Die Grünen * Caritas
* DGB
* Diakonie * Die
Linke * DKP * Dritte
Welt Laden * Einheitztext
* Erlanger Bündnis für
den Frieden * Evang. Kirchlicher Dienst in der
Arbeitswelt (KDA) * Frauengruppentreff
Bildung evangelisch *
GEW
[PDF]
* Giordano Bruno Stiftung
* Initiative Gewerkschaftsgrün
*
Hugo! Stadtmagazin.
* IGM
* Mieterverein * Sozialforum
* SPD * Tafel
* VdK *
ver.di
*
Links zu rechtsradikaler Gewalt, Neonazis und braunem Terror. > Auf dem rechten Auge blind.
IP-GIPT
Links Drittes Reich, Faschismus und Nationalsozialismus
Die Bundeswehr
und ihre grundgesetzwidrigen Einsätze ...
Überblick Aggression, Gewalt, Krieg, Terror in der IP-GIPT.
Der Krieg mit finanziellen Massenvernichtungswaffen - Dokumentation der Finanzkrise
Überregionale
Links zum Thema Frieden und Ostermärsche (Auswahl) > Erlanger
Ostermarsch-Kundgebung 2011.
Neo-Nazis müßte man nach meinem Verständnis von Grundgesetz und Strafrecht jederzeit verfolgen, verbieten, bestrafen, einsperren und mit Sicherungsverwahrung belegen können. Da die obersten Gerichte BVerG, BGH und BVG dazu nicht willens oder in der Lage sind, muß man ihnen mit einem neuenNeo-Nazi-Gesetz (NeoNazG) auf die Sprünge helfen. |
Gesetzes-
und Rechtslage zur Beurteilung neo-nationalsozialistischer Aktivitäten
Monographie zum Thema: Schullze, Erich
(1948). Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus mit
den Ausführungsgesetzen. In amtlichem Auftrag herausgegeben und mit
Anmerkungen und Sachverzeichnis versehen von Erich Schullze, Präsident
der Berufungskammer, für München. Dritte, durchgesehene und ergänzte
Auflage. München:
Biederstein Verlag. |
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Gesetze zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
"1. Nationalsozialismus und Militarismus
haben in Deutschland zwölf Jahre die Gewaltherrschaft ausgeübt,
schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und die Welt begangen, Deutschland
in Not und Elend gestürzt und das Deutsche Reich zerstört. Die
Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist eine unerläßliche
Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Wiederaufbau. (...)
5. Die amerikanische Militärregierung hat nunmehr entschieden, daß das deutsche Volk die Verantwortung für die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus auf allen Gebieten mit übernehmen kann. Der Erfüllung der damit dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient dieses Gesetz, das sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrates hält. 6. Zur einheitlichen und gerechten Durchführung dieser Aufgabe wird gleichzeitig für Bayern, Großhessen und Württemberg-Baden das folgende Gesetz beschlossen und verkündet. Grundsätze
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Artikel 139 GG
[Fortgeltung der Entnazifizierungsvorschriften]
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Aus Artikel 139 läßt sich für normaldenkende BürgerInnen ohne weiteres sofort ableiten, daß Deutschland von NationalsozialistInnen und MilitaristInnen zu befreien ist. Diese Befreiung ist demnach eine grundgesetzlich gesicherte Verpflichtung. |
§
86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen)
[1,]
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig
erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei
ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil
sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die
Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen
tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt
sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt,
vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern
öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur
solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre,
der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden
von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen [1,]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1
Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften
(§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland
in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den
in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln
ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 130 Abs.
3 StGB (Volksverhetzung) [1,]
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß
er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich
macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen,
daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält,
anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben
a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten
Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet
oder verharmlost.
(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in
Absatz 3 bezeichneten Inhalts.
(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz
4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Holocaustleugnung [1,2,3,]
Wandres, Thomas (2000). Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens.
Berlin: Duncker
& Humblot.
Klappentext: "Deutschland mehr als ein halbes Jahrhundert
nach Hitler: Rechtsextremisten marschieren auf, Nazi-Symbole werden gezeigt,
Parolen skandiert. Da scheinen sich die Aktivitäten der Auschwitz-Leugner,
die sich selbst "Revisionisten" nennen, bruchlos einzufügen. Hierzulande
hat man mit § 130 Abs. 3 StGB reagiert. Der Bestrafung revisionistischer
Äußerungen als Beleidigung wird die Bestrafung als Volksverhetzung
zur Seite gestellt. Der Autor widmet sich der Frage, ob die Strafbarkeit
des Auschwitz-Leugnens mit straf- und verfassungsrechtlichen Grundprinzipien
vereinbar ist. Es wird erläutert, warum die Erkenntnisse der etablierten
Zeitgeschichtsforschung der richtige Maßstab dafür sind, ob
jemand im Bereich der Geschichte etwas leugnet. Der Stand der Zeitgeschichtsforschung
zum Holocaust wird dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf den umstrittenen
Positionen liegt, den Streitpunkten. Thomas Wandres ergänzt die Erkenntnisse
der Zeitgeschichtsforschung durch die Feststellungen, die bundesdeutsche
Gerichte in den wenigen Strafverfahren gegen NS-Verbrecher getroffen haben.
Der Autor liefert eine umfassende Darstellung des Auschwitz-Leugnens einschließlich
der internationalen Verflechtung der "Szene". Danach lassen sich die Erscheinungsformen
präzise abgrenzen, was eine praxisgerechte rechtliche Würdigung
erleichtert. Eine Darstellung der Rechtslage in zwölf ausländischen
Staaten schließt sich an."
Medienstaatsvertrag
Aufsicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag (MdStV); Ordnungsrechtliches
Verfahren bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages
[1,]
Entwurf
eines Neo-Nazi-Gesetzes (NeoNazG)
Nachdem sich die obersten deutschen Gerichte vollkommen unfähig zeigen, den Ernst der Lage zu erkennen und die Gesetze, wie sie nach dem 2. Weltkrieg gefaßt wurden, angemessen und verantwortlich zum Schutze Deutschlands anzuwenden, wären offensichtlich neue Neo-Nazi-Gesetze dringend erforderlich: |
Entwurf eines Neo-Nazi-Gesetzes (NeoNazG) |
Medienstimmen
und Materialien zum NPD-Eklat in Dresden (Sachsen) - Umfeld und Hintergründe
nach Google (Alert& Suche) und anderen Quellen
FAZ-0:
Rechtsextremismus. NPD holt militante Neonazis an Parteispitze (5.10.4)
FAZ-1:
Nach NPD-Eklat: Wenig Aussicht auf neues Verbotsverfahren.
Focus:
NPD-Eklat bleibt folgenlos.
Frankfurter
Rundschau: Ein Verbot der NPD gehört für viele Demokraten
...
FTD:
Auschwitz-Gedenkfeier: Thierse ruft zum Kampf gegen Neonazis auf.
Junge Welt:
Wahlpakt der Neonazis (17.1.5)
Lausitzer
Rundschau - Brandenburg: Sachsen bangt nach NPD-Eklat um seinen guten
Ruf
Leipziger
Volkszeitung: Nach Eklat neue Debatte um NPD-Verbot. [2,]
MDR
- Sachsen: Thüringer CDU: Reaktion auf NPD-Eklat dilettantisch
Mitteldeutsche
Zeitung: Eklat im Dresdner Landtag hat kein juristisches Nachspiel.
NDR
Info: Führende Politiker fordern eine verstärkte Auseinandersetzung
...
news.de:
Hilflosigkeit nach dem NPD-Eklat.
Reuters
Deutschland (Dresden): Staatsanwaltschaft prüft nun doch wegen
NPD-Eklat. [2,]
Rheinpfalz.de:
NPD-Eklat in Sachsen hat keine juristischen Folgen
Spiegel-1:
Schröder lässt neues Verbotsverfahren prüfen.
Spiegel-2:
NEONAZI-AUFMÄRSCHE. Schily und die Grünen streiten über
Versammlungsrecht
Stuttgarter
Zeitung: NPD. Rechtsextremisten werben verstärkt vor Schulen (19/20.12.4)
Süddeutsche:
Neue Debatte über Verbot der NPD
taz.
Das Gedenkjahr der NPD
Trostberger
Tagblatt - Bayern: Nach NPD-Eklat in Sachsen neuer Verbotsantrag unwahrscheinlich
Turkdunya.de:
NPD-Eklat in Sachsen: Staatsanwaltschaft prüft.
Welt.
Neonazis marschieren 60 Jahre nach alliierten Bombenangriffen. Historiker-Streit
um die Zerstörung Dresdens
Wiesbadener
Kurier: Die Ränge der Besuchertribüne waren mit NPD-Anhängen
...
Umfeld und Hintergründe zum Thema Rechtsradikalismus:
Zu den schlimmsten Irrungen des Rechts nach dem Zusammenbruch des 3. Reiches gehört die Bewertung der verbrecherischen Nazi-Gesetze durch die höchsten deutschen Gerichte - Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof - als "rechtmäßig". Es ist geradezu unvorstellbar und widerwärtig, dass von ca. 570 Richtern und Staatsanwälten des terroristischen "Volksgerichtshofs" der Fallbeilsadisten nur ein einziger (Lautz) rechtskräftig zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt, aber bereits 1951 "begnadigt" wurde, bei RAF-Mitgliedern wäre vergleichsweise die 10fache Zeit anzusetzen. Was hat denn das mit Recht zu tun? Das ist schlimmste Gesinnungsjustiz. Eindrucksvoll kurzdokumentiert am Ende des Films "Die weisse Rose":
Dem ist nichts hinzuzufügen. Erst 1998, geändert 2002,
wurde das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile
in der Strafrechtspflege beschlossen [W]
Nicht angenommene Verfassungsbeschwerden zur Nazi-Rechtsprechung nach der Quelle:"
Oberreichsanwalt Lautz wurde bereits nach weniger als vier Jahren
begnadigt und in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Pension bedacht.
Die Witwe Freislers erhielt über Jahrzehnte eine erhöhte Altersversorgung,
da laut zuständigem Versorgungsamt ihr im Krieg verstorbener Mann
in der Bundesrepublik seine Juristenkarriere fortgesetzt hätte - eine
Argumentation, die kaum widerlegt werden kann."
Die Entnazifizierung der Alliierten war weitgehend eine Farce und zu
dem frühen Zeitpunkt der ersten Nachkriegszeit gar nicht angemessen
möglich. Sie hätte später von deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften
unter Aufsicht ordentlicher alliierter JuristInnen richtig und gründlich
durchgeführt werden müssen. Das ging aber nicht, weil die deutsche
Nachkriegsjustiz - wie auch alle anderen Institutionen - überwiegend
von - mehr oder minder schlimmen - Nazis durchsetzt war. So lesen wir etwa
bei Senfft
(1988;
S. 175: "Die Amerikaner beobachteten, daß z.B. der Bamberger Oberlandesgerichtspräsident
etwa 90% seiner Richter aus alten Nazis rekrutierte."
Vollnhals
kommt im Kapitel 1 "Das gescheiterte Experiment" klar zu dem Ergebnis,
dass die Entnazifizierung nicht nur gescheitert ist, sondern, so, wie sie
angelegt war, auch scheitern musste (S. 55). Der größte Fehler
war, sich viel zu wenig auf die echten Nazis zu konzentrieren und sich
viel zu sehr mit den kleinen Hinz und Kunz "Pg" aufzuhalten. Beispiel Niedersächsische
Justiz: Vollnhals berichtet (S. 330 ), "daß 51 Prozent der niedersächsischen
Richter und Staatsanwälte in gleicher Eigenschaft im Dienste
der Nazis standen, daß 71 Prozent der Richter und Staatsanwälte
NSDAP-Mitglieder waren und daß schließlich nicht weniger als
97 Prozent der in der niedersächsischen Justiz tätigen Richter
und Staatsanwälte bei Kriegsgerichten tätig waren. Neben 7 Oberstrichtern
steht auch ein ehemaliger Generalrichter eines Kriegsgerichts im Dienste
der niedersächsischen Justiz, flankiert von 27 Oberfeldrichtern und
58 Oberstabsrichtern an Kriegsgerichten.
Im Gegensatz dazu beschäftigt Niedersachsen nur 8 Richter und Staatsanwälte, die wegen Betätigung gegen das Naziregime verurteilt oder inhaftiert worden waren und 19, die aus den gleichen Gründen disziplinarisch bestraft wurden." |
Pressemitteilungen
des thüringischen Verfassungsschutz:
"Erfurt, 09.11.2011 Thüringer
Heimatschutz (THS)
Die sog. Bombenleger von Jena, über die im Zusammenhang mit dem
Bankraub in Eisenach am 4. November 2011 in der Presse berichtet wird,
waren Angehörige des „Thüringer Heimatschutzes“ (THS).
Der THS fungierte als Sammelbecken der Neonaziszene
in Thüringen. In ihm agierten vor allem Rechtsextremisten aus dem
Raum Jena, Rudolstadt/Saalfeld, Gera, Weimar, Ilmenau, Gotha, Kahla und
Sonneberg sowie aus Nordbayern. Vorläufer des THS war die seit 1994
aktive „Anti-Antifa-Ostthüringen“. Seit Anfang 1997 trat die Gruppierung
zunehmend unter der Bezeichnung THS auf. Sie untergliederte sich in mehrere
Sektionen. Dies waren zuletzt die Sektionen Jena, Saalfeld, Sonneberg,
Eisenach und die „Freie Kameradschaft Gera“. Die Sektion Eisenach trat
auch unter der Bezeichnung „Nationales und Soziales Aktionsbündnis
Westthüringen“ (NSAW) auf.
Die „Anti-Antifa-Osttühringen“ und der THS
wurden seit ihrem erstmaligen Auftreten 1994 vom Thüringer Landesamt
für Verfassungsschutz beobachtet. Damals wurden ihr etwa 20 Personen
zugerechnet. Ihre Zahl stieg danach bis zum Jahr 2001 auf 170 an.
Der THS war bis 2002 aktiv, danach wurden keine
weiteren Aktivitäten der Gruppierung festgestellt.
Später gab es mehrere Anzeichen für eine versuchte oder vorgetäuschte
Wiederbelebung. So bestand 2004 eine Internetseite des THS, auf der auf
eine Neustrukturierung hingewiesen wurde. Anfang 2011 gab es einen Internetblog
unter der Bezeichnung „Thüringer Heimatschutz 2.0“. Bei einer rechtsextremistischen
Demonstration am 19. Februar 2011 in Dresden wurde ein Transparent mit
der Aufschrift „Thüringer Heimatschutz: Der Gott der Eisen wachsen
ließ, der wollte keine Knechte.“ festgestellt. Eine tatsächliche
Wiederbelebung bestätigte sich jedoch nicht.
gez. Bock - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz -
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"Erfurt, 08.11.2011: Ermittlungen
im Zusammenhang mit dem Bankraub in Eisenach am 4. November 2011
hier: Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene
Zu den polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang
mit dem Bankraub in Eisenach am 4. November 2011 wird keine Stellungnahme
abgegeben.
Das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz
hat hinsichtlich der sog. Bombenleger von Jena, über die im Zusammenhang
mit dem Bankraub in Eisenach am 4. November 2011 in der Presse berichtet
wird, seit deren Abtauchen im Jahr 1998 keine Kenntnis über deren
Aufenthaltsort.
Ebenfalls liegen dem Thüringer Landesamt für
Verfassungsschutz keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei der
Flucht von staatlichen Stellen Unterstützung erhielten. Gleiches gilt
für eine nachrichtendienstliche Zusammenarbeit der Betroffenen und
dem Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz.
gez. Bock - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz -"
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Psychologie Psychotherapie Mittelfranken site: www.sgipt.org |
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