Die grundsätzlichen Bedenken von Rasch. (1982)
    Rasch, (1982). Richtige und falsche psychiatrische Gutachten, MschrKrim 65, 257-269 (1982).

    "Rasch [FN1] hat unlängst unter der Frage “Richtige und falsche psychiatrische Gutachten” die These vertreten, daß es für die Richtigkeit der meisten bei einer psychiatrischen Begutachtung tatsächlich vorkommenden Ergebnisse keine objektiven Kriterien gäbe. Sie würden wesentlich bestimmt durch Selbstverständnis, Weltanschauung, Erfahrung, theoretischen Ansatz und Schule des Gutachters. Dieser Relativierung psychiatrischer Aussagemöglichkeiten kann nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden, da auch die Psychiatrie von jeher einen bestimmten Standard der Befunderhebung und -auswertung aufweisen konnte und kann, aus dem sich Basisanforderungen für die Gutachtenerstattung, aber auch Möglichkeiten der Überprüfung unterhalb der von Rasch im Prinzip sehr richtig aufgezeigten Ermessensspielräume herleiten lassen. Das Gesamt der Gerichten überreichten psychiatrischen Gutachten weist nicht nur ein erhebliches Qualitätsgefälle auf sondern ist zu einem nicht geringen Prozentsatz wegen grundsätzlich vermeidbarer sachlicher Fehler oder Irrtümer im Bereich von Diagnostik und Befundauswertung unbrauchbar." [zitiert nach Venzlaff, 1983, S. 199]



    Gschwind et al.: Beurteilungskriterien psychiatrischer Gutachten (1982)
    Gschwind, Martin; Petersohn, Franz & Rautenberg, Erardo Cristofero (1982). Die Beurteilung psychiatrischen Gutachten im Strafprozeß. Stuttgart: Kohlhammer. S.24-28
    [Auswahl; Kürzel und fett-kursiv RS; Spiegelstriche durch Ziffern zum leichteren Zitieren und Signieren ersetzt; ]

    "2.    Eigene Untersuchungen
    Bei der eigenen Untersuchung und der Interpretation der Untersuchungsergebnisse ist die der Persönlichkeit des Probanden gemäße psychische Dynamik mitzuberücksichtigen. Bei der kriminologischen Betrachtung sind bei einem Täter drei Phasen zu unterscheiden:

    1. Die motivbildende Phase. Sie umfaßt den gesamten längeren oder kürzeren Zeitraum der Erlebnisverarbeitung einschließlich derjenigen in der Situation der Tat. In dieser Phase wirken alle Faktoren im Umfeld der Täterpersönlichkeit mit den Persönlichkeitseigentümlichkeiten aus Anlage, Erziehung, Erfahrung,  Erlebnisverarbeitung und Kommunikationsbereitschaft einschließlich der »Gewissensdiffernzierung« zusammen und bilden die Grundlage für das Erklären bzw. Verstehen der Tat.
    2. Die Tat- oder Schuldverarbeitungsphase. Sie beginnt mit der Tat als Erlebnis. Je nach der Persönlichkeit des Täters wirken hier gegebenenfalls Abwehrmechanismen im Sinne der Umwertung, der Schuldverschiebung und der Verdrängung, wobei es in den meisten Fällen auch zu Veränderungen der Existenzformen des Täters kommt.
    3. Die Phase der Urteilsverarbeitung. Sie beginnt mit der Urteilsverkündung (in 1. Instanz) und bedingt in den Fällen der Nichtannahme des Urteils eine Veränderung der Einstellung des Verurteilten zu den verschiedenen »Instanzen«.


    Bei der Begutachtung der Schuldfähigkeit fällt die Untersuchung meist in die 2. Phase, gelegentlich aber auch in die 3. Phase. [<24]
    In jedem Fall aber wird der Gutachter mit einer Persönlichkeit konfrontiert, welche ganz andere Züge darbietet, als sie zum Zeitpunkt der Tat, auf welche sich die Beurteilung ja beziehen muß, vorgelegen haben.
    Die Tatangemessenheit der gutachterlichen »Momentaufnahme« verliert also mit dem Zeitabstand zur Tat an konkreter Verläßlichkeit. Für die Befunddarstellung erscheint somit die Beachtung der Phase, in welcher die Untersuchung erfolgte, wesentlich.

    Der Stellenwert der eigenen Untersuchungen richtet sich nach dem bereits gegebenen Erkenntnisstand über den betreffenden Fall.
    Zweit- und Drittgutachten können sich souverän auf Vorgutachten abstützen, aber auch korrigierend bzw. abweichend auswerten und neu interpretieren. Wesentlich bleibt immer die Basisarbeit der Befunderhebung, weil ein dortiges Ungenügen oft unerkannt bleibt und durch spätere Auswertungen zu einer permanenten Quelle von Verzerrungen, Fehlinterpretationen oder Mängeln wird.
    Die eigenen Untersuchungen dürfen sich daher nicht auf Akten und Fremdinformationen verlassen, sondern müssen bestrebt sein, nach einem selbständigen Befunderhebungssystem nicht nur Eigenerkenntnisse zu verarbeiten, sondern eine kritische Würdigung der Vorerkenntnisse ins eigene Urteilssystem einzubauen. Daraus entsteht eine gewisse Zensur- und Integrationswirkung innerhalb der Untersuchung.

    Die Fragen lauten daher: [GPR-F]

    1. Sind die Untersuchungsabläufe transparent, d. h. kann der Leser den Gang der Untersuchung einschließlich der dabei mitwirkenden Personen und das Verhalten des Probanden im Rahmen der Gesamtuntersuchung überblicken? [GPR-F1]
    2. Ist der biographische Längs- und Querschnitt jeweils angemessen dokumentiert und sind Lücken als solche erkennbar gemacht?[GPR-F2]
    3. Sind die medizinischen Befunde in ihrer Bedeutung für die Beurteilung erläutert und ihr Gültigkeitswert erklärt? [GPR-F3]
    4. Sind im Bereich der psychischen Befunderhebungen die angewandten  psychoexperimentellen  Methoden  (Testverfahren) [<25]  hinsichtlich ihrer Zielrichtung und Erfassungsbereiche sowie der Gültigkeitswert (Validität) der erhobenen Befunde erläutert? [GPR-F4]
    5. Sind zwecks relativer Absicherung verschiedene Verfahren eingesetzt worden mit ähnlicher Zielrichtung? Decken oder widersprechen sich die Resultate? Sind eventuelle Widersprüche aufgearbeitet oder wurden sie einfach als solche stehengelassen bzw. festgestellt? [GPR-F5]
    6. Sind bei der Darstellung der direkt beobachteten Befunderhebung zeitliche und situative Umstände und die Beziehung des Explorators zum Exploranden und umgekehrt miterfaßt? Werden z. B. Mimik, Gestik, Phonetik, Beweglichkeit, Intelligenzeindruck (nicht Messung), Willenssphäre, Emotionalität und Stimmung, Trieb- und Vitalitätseindruck usw. mit Testergebnissen verglichen? Werden eventuelle Übereinstimmungen und Diskrepanzen ausgewertet? Wird Sichtbares, Erfühlbares mit experimentell sichtbar und überprüfbar Gemachtem konfrontiert und im Rahmen der Beschreibung der Gesamtpersönlichkeit entsprechend gewürdigt? [GPR-F6]


    III.    Die Beurteilung
    (Vgl. dazu Abschnitt C, Interdisziplinäre Grundlagen)
    Die richtige Beschreibung und Erklärung der Befunde ist Voraussetzung der Verstehbarkeit.
    Gesunder Menschenverstand und Erfahrung schaffen ein allgemeines »gesundes« Vorurteil, welches überwiegend unbewußt, aber bereits urteilend in der Welt steht. Es begründet Befangenheit, die wiederum meist unbewußt bleibt. Sie kann aber Beteiligten, Außenstehenden oder dem Befangenen selbst bewußt werden. Wird ein solcher Vorgang ersichtlich? Diesen selbstverständlichen, immer vorhandenen Irrationalismen in der Beurteilung ist größte Beachtung zu schenken.

    Die Fragen lauten daher:

    1. Sind Beobachtung und Beschreibung der erhobenen Befunde von der Person des Gutachters abhängig und inwiefern? [<26] [GPR-F7]
    1. Wählt er ein oder mehrere Denkmodelle? Reichen die eingesetzten Denkmodelle aus, um den fraglichen Fall aus der subjektiven Begrenztheit der Betrachtung (z. B. durch Schulzugehörigkeit) des Gutachters herauszustellen? [GPR-F8]

    2. Beachtet der Gutachter die jeweiligen Bezugssysteme, welche verschiedenen Denkmodellen zugrunde liegen und setzt er sich mit den damit verbundenen Differenzen der Interpretation angemessen auseinander?
      Gelingt ihm dabei die Überwindung der »Jargon- und Sprachbarriere«? Oder schafft er Verbalwidersprüche und Verständnisschwierigkeiten, die nicht aus der Erklärungs- und Verstehbarkeitsproblematik des Befundes selbst hervorgehen?
    3. Macht der Gutachter Konzessionen an die juristische Betrachtungsweise und urteilt er über den Fall, statt dessen Sachverhalte zu beurteilen? [GPR-F9]
    4. Wird alles, was der Gutachter nicht erfaßte oder nicht erfassen konnte, als Lücke der wünschenswerten Erkenntnis dargestellt oder wird ein geschlossenes Bild aufgrund scheinbar vollständiger Befunde entworfen? [GPR-F10]
    5. Bemüht sich der Gutachter um eine angemessene, den Befunden entsprechende, möglichst transparente Methode der Darstellung und einer dazugehörigen Diskussion unter entsprechend vielseitigen Aspekten, oder läßt eine Einengung der Sichtweisen zugunsten »seines« Bildes von dem jeweiligen Fall unbewußte Befangenheit und Vorurteil vermuten? Auch die Beschränkung auf Überprüfbares mit zwanghaftem Objektivierungsversuch eines an sich nur teilweise objektivierbaren Sachverhaltes ist stets befangenheits- und vorurteilsverdächtig.[GPR-F11]
    6. Bestimmt der Gutachter jeweils seinen wissenschaftlichen Standpunkt ad hoc oder geschieht dies pauschal, z.B.: »Ich stehe auf dem Boden der wissenschaftlichen Psychiatrie.«? Zu verlangen ist die Bereitschaft, den jeweiligen Grad der »Wissenschaftlichkeit« anzugeben, z.B. ob es sich bei einer Aussage um überliefertes, aber unbestrittenes Traditionswissen oder um einen experimentellen, durch verschiedene Methoden überprüfbaren Befund handelt. [GPR-F12]


    Die Fragen des Lesers an das Gutachten lauten daher:

    1. Wie ordnen sich die beschriebenen Phänomene im System der Betrachtung und Beurteilung ein? [<27]  [GPR-F13
    2. Zeigen sich je nach Art der Verbalisierung (Jargon) nicht nur formale, sondern auch inhaltliche Gewichtungsdifferenzen? Wird z.B. verbal deutlich genug zwischen neurotischen Störungen und psychotischen Symptomen unterschieden? Die Stichworte Neurose und Psychose können beim Gericht geradezu entgegengesetzte Einstimmungen bezüglich der Schuldunfähigkeit auslösen. [GPR-F14]
    "



    Heinz: Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten. (1982)
    Heinz, Gunter (1982). Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten. Eine Untersuchung anhand von Wiederaufnahmeverfahren. - Kriminalistik - Wissenschaft & Praxis, Bd. 13.

    Zitiert nach Venzlaff: "G. Heinz [FN4] hat 1977 aus dem Material von Peters [FN5] alle 67 Wiederaufnahmeverfahren bearbeitet, bei denen psychiatrische Gutachten im Grundverfahren und im Zweitverfahren erstattet wurden. Fehler in der Anamnesenerhebung fanden sich in 48 % der Erstgutachten und 4 % der Zweitgutachten, Fehler in der Befunderhebung in 60 % der Erstgutachten und 24 % der Wiederaufnahmegutachten. In 50 % der Erstgutachten fand sich eine “probandenbezogene Abwehrhaltung" des Gutachters, also Vorwürfe oder Verdächtigungen gegenüber dem Untersuchten, einseitige Auswahl von Tatsachenmaterial sowie “Verdammungsurteile”."
     



    Päfflins Ergebnisse (1978)
    Pfäfflin, Friedemann (1978) Vorurteilsstruktur und Ideologie psychiatrischer Gutachten über Sexualstraftäter. Stuttgart: Enke. S. 87:

    "Ohne auf Einzelheiten einzugehen, sollen einige allgemeine Ergebnisse zusammengefaßt werden:
    1.  Etwa ein Drittel aller Sexualstraftäter wird psychiatrisch begutachtet. Gegenüber nur mündlicher Begutachtung dominiert das schriftlich und mündlich vertretene Gutachten. Die relative Begutachtungshäufigkeit war zwischen 1964 und 1971 rückläufig.
    2.  Die schriftlichen Gutachten weisen erhebliche methodische Mängel auf. Zum Teil werden Probanden überhaupt nicht untersucht oder Vorgutachten unbesehen übernommen. Die Änamnesenerhebung ist lückenhaft, die körperliche Untersuchung, sofern sie überhaupt durchgeführt wird, fragmentarisch. Psychologische Diagnostik kommt nur in jedem dritten Gutachten zur Anwendung, 2/5 der Gutachten betreiben das, was man nur als Pseudodiagnostik bezeichnen kann.
    3.  Die Sexualanamnese fehlt so gut wie ganz in 55% der Gutachten (über Sexualstraftäter!). Die vorhandenen Sexualanamnesen registrieren eher grobe Verhaltensweisen als Verarbeitung sexueller Erfahrungen. Manifeste Vorurteile und falsche Vorstellungen bezüglich Sexualität sind relativ selten, finden sich aber häufiger, je häufiger Einzelthemen aus der Sexualanamnese überhaupt erwähnt werden.
    4.  Bei hoher Übereinstimmung unabhängiger Rater wird knapp die Hälfte der Gutachten als ausgeprägt sexual feindlich eingestuft.
    5.  Statt auf wissenschaftlicher Erkenntnis fußt ein Großteil der Argumente in den Gutachten auf Vorurteilen zu ungunsten der Probanden. Diese werden moralisch abqualifiziert; ohne aus ihrem Verhalten erkennbare Gründe mit psychopathologischen Klischees etikettiert; für unglaubwürdig erklärt oder es werden für sie ungünstige Dinge einfach unterstellt.
    6.  Mehr als die Hälfte der Gutachten läßt eine deutliche Identifikation des Sachverständigen mit der Sanktionsgewalt der staatlichen Strafverfolgungsinstrumente erkennen, die weit über die Kompetenz eines Sachverständigen hinausgreift. Noch vor dem Urteil fordern Gutachter gelegentlich Strafen zum Zweck der Therapie.
    7.  78% der Gutachten sind einem engen kriminalbiologischen Konzept verpflichtet, das wenig zu der vom Gesetz verlangten besseren Wertung der Individualschuld beitragen kann. Bei der Globaleinschätzung wurden 58% der Gutachten als mangelhaft oder ungenügend bezeichnet und nur 8% als gut oder sehr gut.
    8.  Die vorhandenen Unterlagen lassen vermuten, daß nur mündliche Gutachten bei entsprechender Einschätzung noch schlechter abschneiden würden.
    9.  Je nach begutachtender Institution unterscheidet sich die Qualität der Gutachten erheblich. Die Gutachten des Gerichtsärztlichen Dienstes zeichnen sich dadurch aus, daß sie zu 80% als mangelhaft oder schlechter eingestuft werden. Gutachten aus dem Allgemeinen Krankenhaus Ochsenzoll und Universitätskrankenhaus Eppendorf heben sich davon positiv ab. Die Gutachten des AKO zeigen größere Nähe zu denen des GD als zu denen des UKE. Ein Vergleich vom Gutachten unabhängiger Daten läßt nicht erkennen, daß die drei Institutionen wesentlich unterschiedlich zu charakterisierende Teilstichproben von Probanden begutachtet haben.
    10. Die Teilstichproben der begutachteten und nicht begutachteten Sexualstraftäter unterscheiden sich in zahlreichen Merkmalen statistisch hochsignifikant. Somatische Krankheiten und langes Vorstrafenregister geht parallel mit häufiger Begutachtung, diese mit höheren Strafen. Verbindliche, in der Persönlichkeit des Probanden begründete Kriterien, nach denen das Gericht die Entscheidung für oder gegen die Begutachtung fällt, konnten wir im übrigen nicht finden."

    Aus den Schlußfolgerungen Pfäfflins (S.88, fett-kursiv RS)
    "b)   Die Gutachten des Gerichtsärztlichen Dienstes halten zu 80% einer kritischen Prüfung nicht stand. Die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung machen die Forderung unausweichlich, daß dem Gerichtsärztlichen Dienst sein Mandat für die Begutachtung von Straftätern entzogen wird. Obwohl in unserer Untersuchung nur Gutachten über Sexual st ra ft äter ausgewertet wurden, erscheint die Ausweitung auf Straftäter überhaupt geboten, da nichts dafür spricht, daß Gutachten des GD über andere als Sexualdelinquenten in irgendeiner Weise qualitativ besser sein sollten."



    Seyfferts Untersuchung zu Gutachten aus der Heidelberger Klinik  1951 (Zeitraum 1934-1947).
    Seyffert,  Hans-Martin (1951). Über Verschiedenheiten bei der psychiatrischen Begutachtung Krimineller. Nervenarzt, 22, 194 (1951), 194. [fett-kursiv RS]

    "Bei einer Zusammenstellung der forensisch-psychiatrischen Gutachten der Heidelberger psychiatrischen und neurologischen Klinik aus den Jahren 1934—1947 ergaben sich einige bemerkenswerte Tatsachen zur Frage der Zuverlässigkeit psychiatrischer Gutachten. Unter den 198 durchgesehenen Gutachten befanden sich zahlreiche Obergutachten über Kriminelle, die vorher schon ein- oder mehrmals von anderer Seite auf ihren Geisteszustand untersucht worden waren. Dabei sammelte sich ein Material von 70 einander gegenüberstehenden Vor- und Obergutachten. Aus den Akten dieser mehrmals Begutachteten geht nun hervor, daß die Ansichten der einzelnen Untersucher häufiger (54,3 %) auseinandergingen als übereinstimmten (45,7%). Diese Differenzen hatten in zwei Drittel der Fälle ihren Grund in einer unterschiedlichen Diagnosestellung und bei dem restlichen Drittel in einer andersartigen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit trotz übereinstimmender psychiatrischer Diagnose.
        Bei näherem Studium der Fälle mit abweichender Diagnosestellung zeigte sich, daß die meisten Differenzen bei der Differentialdiagnose Psychopathie — Schizophrenie entstanden waren. Interessanterweise wurde von den Nichtpsychiatern (Amtsärzten und Gefängnisärzten) die Diagnose „Schizophrenie" zu häufig gestellt. Irgendwie ungewöhnliches, zum Teil bloß demonstratives Benehmen von Psychopathen wurde mehrfach als schizophren verkannt,- was zur Annahme des § 51 Abs. 1 führte. Ferner wurde keine der 4 von der hiesigen Klinik diagnostizierten Manien von einem Vorgutachter festgestellt, sondern teils Psychopathie, teils Schizophrenie angenommen. Cyclothyme Depressionen fand man bezeichnenderweise bei den Kriminellen nicht.
        In unserem Gutachtenmaterial spielt differentialdiagnostisch nur selten die Frage: ,,gehirnkrank oder nicht?" eine besondere Rolle. Die neurologische Diagnostik fiel dabei fast immer übereinstimmend aus, d. h. eine Hirnverletzung, eine Paralyse oder eine Hirnarteriosklerose usw. wurden jedesmal von allen Gutachtern in gleicher Weise anerkannt. Die Meinungsverschiedenheiten setzten regelmäßig erst beim psychischen Befund ein, vor allem bei der Beurteilung, ob eine die Zurechnungsfähigkeit vermindernde oder ausschließende „Störung der Geistestätigkeit" anzunehmen sei. [RS: grundsätzlicher Fehler, Zurechnungsfähigkeit ein Rechts- und kein psychiatrischer Begriff ist und damit in die Kompetenz des Gerichts fällt] Sobald rein psycho(patho)logische Diagnosen gestellt wurden, trennten sich die Ansichten: Beinahe jeder zweite Gutachter kam zu einem anderen Ergebnis. Es handelt sich natürlich vor allem um die Erkennung der endogenen Psychosen. Unter den während der Berichtszeit zur Begutachtung nach § 81 in die Klinik eingewiesenen Kriminellen befanden sich 15% endogen Psychotische und 46% Psychopathen. In der allgemeinen Praxis mag es noch verhältnismäßig belanglos sein, wenn die Diagnostiker geteilter Meinung sind bei der Frage, ob jemand schizophren oder ,,nur" psychopathisch bzw. normal sei. Aber im Strafverfahren ist nach unseren heutigen Gepflogenheiten diese Differentialdiagnose von zentraler Bedeutung für die richterliche Entscheidung über die Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit. Und da ist es doch bedenklich, wenn aus unserem Gutachtenmaterial hervorgeht, daß praktisch die Differentialdiagnose zwischen Psychose und Psychopathie ganz verschieden gehandhabt, ja anscheinend oft willkürlich vorgenommen wird.
        Fragt man sich, wie diese Unzuverlässigkeit zu erklären sei, so sind 2 Gründe denkbar. Erstens könnte der Unterschied zwischen normalem und psychotischem Seelenleben tatsächlich bloß ein „quantitativer" sein. Dann könnte man mit gutem Recht sogar bei ein und demselben Kriminellen einmal noch „Psychopathie", zu einem andern Zeitpunkt schon „Psychose" diagnostizieren. Zweitens könnte aber die Unzuverlässigkeit der Diagnosen, irgendwie auf der Unzulänglichkeit der diagnostischen Mittel oder sonst der diagnostischen Fähigkeiten oder Anschauungen der Gutachter beruhen. Gegen die erste Deutung und für die zweite spricht neben der allgemeinen klinischen Erfahrung hier besonders die Tatsache, daß den Vorgutachten, deren Diagnose mit der abschließend hiesigen Klinik übereinstimmte, die Mehrzahl (65%) ebenfalls aus einer psychiatrischen Klinik oder Anstalt kam. Die anders lautenden Diagnosen wurden dagegen meistens (71,5% Amtsärzten oder Gefängnisärzten, also mindestens größten Teil Nichtpsychiatern, gestellt. Wie schon gesagt, wurden von letzteren eher zuviel Schizophrenien diagnostiziert. Dabei fällt vor allem die Überwertung gewisser subjektiver Eindrücke auf, wie z.B.: „affektiv starr", „farblos" „steif", „uneinfühlbar", „verschroben", „sonderbar", "lahm", „autistisch", „nicht kontaktfähig" usw. Nirgends war in diesen Gutachten etwa der Versuch erkennbar, eine wahnähnliche Reaktion von einem (primären) Wahneinfall odei Wahnwahrnehmung zu unterscheiden, oder fragliche psychische Erlebnisse wie Sinnestäuschungen auf ihr diagnostisches Gewicht zu prüfen.
        Unter unseren Obergutachten fanden sich 10, bei die verschiedenen Gutachter trotz gleicher Diagnose hi lieh ihrer Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfä dieser Angeklagten nicht übereinstimmten. Auch hier wiederum wichen die Ansichten von Amts- und Gefängnisärzten viel häufiger (in 8 Fällen) von den Obergutachten der Klinik ab, als die Beurteilungen vorbegutachtender Kliniken oder Anstalten. Dabei ist zu bedenken, daß unter den Vorgutachten diese von uns hier getrennten Gruppen zahlenmäßig gleich stark vertreten sind. Die Mehrzahl der Kriminellen, bei denen die Gutachter trotz gleicher Diagnose sich über den Grad der Zurechnungsfähigkeit nicht einig waren, sind Psychopathen. Aus dem Gutachtenmaterial geht übrigens hervor, daß sich in den letzten Jahren immer mehr die Tendenz durchsetzte, Psychopathen nicht zu exkulpieren. Insgesamt wurden von den in der Klinik begutachteten kriminellen Psychopathen 58% für voll zurechnungsfähig, 40,5 vermindert zurechnungsfähig und 1,5% für unzurechnungsfähig erklärt. In einem Teil der Fälle war eine noch gleichzeitig vorhandene Debilität der Grund, weshalb kein Zurechnungsfähigkeit angenommen wurde. Aber es wurden teilweise auch reine Psychopathen exkulpiert.
        Vereinzelte Differenzen entstanden schließlich auch bei der strafrechtlichen Beurteilung von leicht Hirngeschädigten (Hirntraumatikern, Arteriosklerotikern, geheilten Paralytikern usw.) und von mäßig Schwachsinnigen. Es handelt sich hier wieder um die Unsicherheit der psychischen Befunde. Die körperlichen, neurologischen Veränderungen wurden übereinstimmend erkannt. Aber neurologische Zeichen sagen immer noch wenig über den psychischen Zustand und die Zurechnungsfähigkeit aus, wenn man auch oft bei gewiesenen Hirnveränderungen wenigstens eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit annehmen wird. [RS: Wissenschaft soll nicht anehmen, sondern begründet erweisen; im übrigen ist dies der Kompetenzbereich der Richter] Der psychische Befund ist hier wenigstens nicht so allein und bedeutungsvoll wie bei einer fraglichen endogenen Psychose, aber die Gutachten zeigen doch, daß über den Grad eines organischen Abbaues von Persönlichkeit und Intelligenz die Ansichten der Untersucher ziemlich weit auseinande können. Man darf vielleicht annehmen, daß durch die Einführung besserer Intelligenz-Testmethoden sich grobe bei der Beurteilung eines Schwachsinns oder einer Demenz werden vermeiden lassen. Wieweit sich aber ein Persönlichkeitskeitsabbau durch messende oder projektive Testmethoden einmal objektivieren lassen wird, ist nicht abzusehen. Heute sind wir noch fast ausschließlich auf die psychiatrische Erfahrung, gewissermaßen den „klinischen Blick" des Gutachters angewiesen."
     



    Literatur (Auswahl):


    Historische Werke zu psychiatrischen Gutachten (Auswahl: bis 1970)


    Weitere Literaturquellen (Auswahl) siehe bitte hier und da.




    Links (Auswahl: beachte)

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Stichworte: BGH-Arbeitsgruppe aus JuristInnen, Psychiater- und PsychologInnen, einziger Psychologe * BGH zu Parteiengutachten * Gesetzestexte * Befangenheitsregelungen: § 42 ZPO Ablehnung eines Richters, § 406 ZPO Ablehnung eines Sachverständigen, § 24 StPO Ablehnung eines Richters, § 74 StPO  Ablehnung eines Sachverständigen * § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen * § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit * § 51 StGB Der alte Schuldfähigkeitsparagraph bis 1975 * § 57 StGB Strafaussetzung * § 63 StGB   Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, BGH zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB * § 64 StGB * § 67a StGB. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel, § 67b StGB. Aussetzung zugleich mit der Anordnung, § 67c StGB Späterer Beginn der Unterbringung, § 67d StGB Dauer der Unterbringung, § 67e StGB.  Überprüfung weitere Unterbringung * § 81 StPO. Vorbereitung eines Gutachtens, BVerfgG hierzu * § 126a StPO Einstweilige Unterbringung * § 136 StPO Beschuldigte(r) * § 136a StPO Vernehmung * § 160 StPO Ermittlungen der Staatsanwaltschaft * § 323a StGB Vollrausch (nicht ausschließbare SuF)§ 454 StPO  Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen * § 56 ZPO  Prüfung von Amts wegen * § 284 FamFG Unterbringung zur Begutachtung * Konstruktion der Seele aus psychologischer Sicht * Operationalisierung, operationalisieren * Progredienz * Rasch * Richterpflichten gegenüber dem Sachverständigen * Professor Dr. O. B. Scholz * Unterbringung * Vertrauen in der forensischen Psychiatrie: nicht vorgesehen *
    __
    Eigener wissenschaftlicher Standort
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    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
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    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." 
    _
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
    __
    BGH-Arbeitsgruppe aus JuristInnen, Psychiater- und PsychologInnen:
    Den Stellenwert, den die Rechtswissenschaft und Psychiatrie den Psychologen zuerkennt, kann man daran ablesen, dass in die Arbeitsgruppe nur ein einziger Psychologe hinzugezogen wurde: Siehe: Boetticher, A., Nedopil, N., Bosinski, H.A.G. et al. (2005) Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. NStZ 25: 57–62.  Auch hier wieder: und Boetticher, A.; Nedopil, N.; Bosinski, H.A.G. &  Saß, H. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten Forens Psychiatr Psychol Kriminol., 1, 3–9.  Habermeyer, E.; Saß, H. (2007) Die Mindeststandards der Schuldfähigkeitsbegutachtung aus psychiatrischer Sicht. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 1, 10-14. Und: Kröber, H.-L. (2010). Mindeststandards in der Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtung. …  In (164 - 185): Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N. & Saß, H. (2010, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. Bd. 2: Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psychiatrie im Strafrecht Berlin: Steinkopff (Springer).
        GB: S.164 führt Kröber zur Geschichte der Mindeststandards aus: "Eine an forensisch-psychiatrischen Fragen besonders interessierte interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Juristen, forensischen Psychiatern und Psychologen sowie Sexualmedizinern hat sich in den Jahren 2003 und 2004 beim Bundesgerichtshof getroffen und die nachfolgend erläuterten Empfehlungen für die forensische Schuldfähigkeitsbeurteilung nach §§ 20, 21 StGB erarbeitet (Boetticher et al. 2005). Nahezu der gleiche Arbeitskreis hat sodann in den Jahren 2005 und 2006 auch Mindeststandards für kriminalprognostische Gutachten (Boetticher et al. 2006) formuliert.
        Die Empfehlungen zur Schuldfähigkeitsbegutachtung richten sich in erster Linie an die psychologischen und psychiatrischen Fachkollegen, die psychologische oder psychiatrische Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit erstatten. In der Sache sind diese Empfehlungen bisher kaum angegriffen worden. Klar war von Anfang an, dass die Empfehlungen keine rechtlichen Kriterien für die revisionsgerichtliche Überprüfung liefern im Sinne verbindlicher Mindeststandards, deren Nichtbeachtung in jedem Einzelfall einen Rechtsfehler begründen kann. Dessen ungeachtet gingen die beteiligten Juristen davon aus, dass die Empfehlungen in der Rechtsprechung der fünf Strafsenate des Bundesgerichtshofs Berücksichtigung finden."
        Springer-Link  informiert: "Wichtige forensisch-psychiatrische Fragestellungen, die insbesondere Aspekte der Qualitätssicherung forensisch-psychiatrischer Tätigkeit betreffen, sind bislang nicht ausreichend geklärt. Die vorliegende Arbeit skizziert diese Probleme und plädiert dafür, die von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe am BGH entwickelten Mindeststandards zur Schuldfähigkeitsbegutachtung als einen grundlegenden Beitrag zur Qualitätssicherung anzuerkennen. Allerdings besteht die Notwendigkeit, die Mindeststandards in regelmäßigen zeitlichen Abständen hinsichtlich ihrer fachlichen Berechtigung zu überprüfen und gegebenenfalls anhand des aktuellen Sachstandes weiterzuentwickeln."
    Einziger Psychologe: Boetticher, A.; Nedopil, N.; Bosinski, H.A.G. &  Saß, H. (2007, S. 3. fett-kursive Hervorhebung RS): "Eine an forensisch-psychiatrischen Fragen besonders interessierte interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Juristen, forensischen Psychiatern und Psychologen sowie Sexualmedizinern hat die nachfolgenden Empfehlungen für die forensische Schuldfähigkeitsbeurteilung nach §§ 20, 21 StGB erarbeitet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe waren: VRinBGH Dr. Rissing-van Saan, VRiBGH Nack, RiBGH Basdorf, RiBGH Dr. Bode, RiBGH Dr. Boetticher, RiBGH Dr. Detter, RiBGH Maatz, RiBGH Pfister, VRiBGH a.D. Dr. Schäfer, die Bundesanwälte Hannich und Altvater, der Kriminologe Prof. Dr. Schöch (München), der Rechtsanwalt Dr. Deckers (Düsseldorf), die forensischen Psychiater Prof. Dr. Berner (Hamburg), Prof. Dr. Dittmann (Basel), Prof. Dr. Foerster (Tübingen), Prof. Dr. Kröber (Berlin), Prof. Dr. Leygraf (Essen), Dr. Müller-Isberner (Gießen), Prof. Dr. Nedopil (München), Prof. Dr. Saß (Aachen), Dr. Habermeyer (Rostock), die Sexualmediziner Prof. Dr. Dr. Beier (Berlin), Prof. Dr. Bosinski (Kiel) und der Rechtspsychologe Prof. Dr. Köhnken (Kiel)."
        Warum z.B. Scholz und Schmidt nicht hinzugezogen wurden, die sich gerade 2003 mit ihrem Buch Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit. Psychopathologie - gutachterliche Entscheidungshilfen besonders durch ihre empirisch fundierte Kriterienforschung qualifizierten, lässt eigentlich nur einen einzigen Schluss zu: man schätzt die oft zu willfährigen Staatsdiensten bereite (> hessischer  Steuerfahnderskandal; Gustl Mollath), sozusagen pflegeleichte Psychiatrie und mag sich nicht mit den komplizierten und differenzierten PsychologInnen (> Wegener) herumplagen.
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    BGH zu Parteiengutachten mit Beschluss vom 18.5.2009 (Az.: IV ZR 57/08) Randnummer 7: "a) Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II 3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das
    Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftli-chen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2, je-weils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständi-gen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sach-verständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachver-ständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. De-zember 1991 aaO; jeweils m.w.N.)."
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    Gesetzestexte:
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    Befangenheitsregelungen ___
    Konstruktion der Seele aus psychologischer Sicht. (nach)


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    Operationalisierung, operationalisieren.
    Vieles, was wir Seele und Geist zurechnen, ist nicht direkt beobachtbar. Die Merkmale von Seele und Geist sind Konstruktionen. Daher sind Aussagen über Seele und Geist (befinden, fühlen, denken, wünschen, wollen, eingestellt sein, ...) besonders anfällig für Fehler. Damit man sich nicht in rein geistigen Sphären bewegt, ist es daher in vielen Fällen sinnvoll, ja notwendig, unsere Konstruktionen seelischer Merkmale und Funktionsbereiche an Konkretes, Sinnlich-Wahrnehmbares, Zählbares zu knüpfen. Damit haben wir die wichtigsten praktisches Kriterien für Operationalisiertes benannt (in Anlehnung an das test-theoretische Paradigma; Stichwort Operationalisierung bei Einsicht und Einsichtsfähigkeit)

      Zur Geschichte des Operationalisierungsbegriffs in der Psychopathologie
      Kendell (1978) berichtet, S. 27f: "Vor einigen Jahren machte der Philosoph Carl Hempel einem Publikum von Psychiatern und klinischen Psychologen, die an Fragen der Diagnose und der Klassifikation interessiert waren, in taktvoller Weise den Vorschlag, sie sollten das Problem dadurch angehen, daß sie „operationale Definitionen" für alle die verschiedenen Krankheitskategorien in ihrer Nomenklatur entwickelten (Hempel 1961). Dies war wirklich der einzige Rat, den ein Philosoph oder Naturwissenschaftler überhaupt hätte geben können. Der Ausdruck operationale Definition wurde ursprünglich von Bridgman (1927) geprägt, der ihn folgendermaßen definierte:
          „Die operationale Definition eines wissenschaftlichen Begriffes ist eine Übereinkunft des Inhalts, daß S auf alle die Fälle - und nur auf die Fälle - anzuwenden ist, bei denen die Durchführung der Testoperation T das spezielle Resultat 0 ergibt.
          Wie Hempel selbst zugibt, muß im Rahmen der psychiatrischen Diagnose der Ausdruck „operational" sehr großzügig interpretiert werden, um auch noch bloße [>28] Beobachtungen mit einschließen zu können. Im Grunde genommen sagt er nicht mehr, als daß die Diagnose S auf alle die Personen, und nur auf die, angewandt werden sollte, die das Merkmal Q bieten oder die dem entsprechenden Kriterium genügen, wobei nur die Voraussetzung erfüllt sein muß, daß O „objektiv" und „intersubjektiv verifizierbar" ist und nicht nur intuitiv oder einfühlend vom Untersucher erfaßt wird.
          Daraus ergibt sich die Schwierigkeit, wie man eine ganze Reihe klinischer Bilder, von denen viele quantitativ variieren und kein einzelnes gewöhnlich ausreicht, die fragliche Diagnose zu stellen, auf ein einziges objektives Kriterium 0 reduzieren kann. Dies ist offensichtlich eine schwierige und verwickelte Aufgabe. Ein großer Teil dieses Buches ist direkt oder indirekt mit der Art und Weise befaßt, wie dieses Ziel erreicht werden könnte. Deshalb ist es angezeigt, an dieser Stelle zwei allgemeine Prinzipien, die sich hierauf beziehen, aufzustellen. Erstens müssen Einzelsymptome oder Merkmale, die verschiedene Ausprägungsgrade haben können, in dichotome Variable umgewandelt werden, indem man ihnen bestimmte Trennungspunkte zuteilt, so daß die Frage nicht länger lautet: „weist der Patient das X auf? " oder auch „wieviel X weist er auf? sondern „weist er soviel X auf? ". Zweitens muß das traditionelle polythetische Kriterium in ein monothetisches umgewandelt werden. Dies läßt sich ganz einfach durchführen. Anstatt zu sagen, die typischen Merkmale der Krankheit S seien A, B, C, D und E, und die Mehrzahl von ihnen müßte vorhanden sein, bevor die Diagnose gestellt werden kann, müssen A, B, C, D und E algebraisch kombiniert werden, sodaß eindeutig festgelegt ist, welche Kombinationen dem Kriterium O genügen und welche nicht.
          Man könnte z.B. die Übereinkunft treffen, daß beliebige drei oder vier der fünf Merkmale dem Kriterium 0 genügen, aber andere, komplexere Kriterien wären ebenfalls zu akzeptieren unter der Voraussetzung, daß sich jede mögliche Kombination damit abdecken ließe."
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    Progredienz
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    Richterpflichten gegenüber dem Sachverständigen.
    Hierzu: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts 4. Auflage 2010. 21. Kapitel. Der Arzt als Sachverständiger und Gutachter, 2. Aufgabe. VI. Juristische Wertung von ärztlichen Gutachten durch das Gericht, 3. Verhaltensregeln, Randnummern  30-38..
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    Professor Dr. O. B. Scholz, seit vielen Jahren als forensisch-psychologischer Sachverständiger bei Strafprozessen im In- und Ausland, ist Direktor am Psychologischen Institut der Universität Bonn. Dipl.-Psych. A. F. Schmidt ist dort als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.
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    Unterbringung
    In Gesetz und Recht sind drei Unterbringungsbereiche vorgesehen: zivilrechtliche, strafrechtliche und öffentlich-rechtliche __
    Vertrauen in der forensischen Psychiatrie: nicht vorgesehen
    Obwohl Menschen sich vollständig und extrem riskant in der forensischen Begutachtungssituation ausliefern, prüfen die allerwenigsten, ob ein solch extrem riskanter Vertrauensvorschuss überhaupt gerechtfertigt ist. Viele wissen auch gar nicht, wie sie das prüfen könnten. Und die forensische Psychiatrie - bis auf Rasch - weiß es selbst offenbar auch nicht. Sie vermeidet und unterdrückt das Thema - ein denkbar schlechtes Zeichen (siehe Faksimile-Beleg). Diese Situation hat mich zu einem paradoxen "bon mot" veranlasst: "Wer der forensischen Psychiatrie und ihren RichterInnen einfach so vertraut, sollte sich auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen."

    Rasch (1986, S. 16), Rasch & Konrad (2004, S. 23).
    1986, S. 16: "Jeder Angeklagte sollte das Recht haben — zumindest auch — von einem Sachverständigen seines Vertrauens untersucht zu werden."
    2004, S. 23: "Jeder Angeklagte sollte das Recht haben - zumindest auch — von einem Sachverständigen seines Vertrauens untersucht zu werden."
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    Wahn.

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    Querverweise
    Standort: Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten ...
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    Was ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten? * Meinungsachten.
    Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Überblick Stellungnahmen zu Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org.
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Rudolf Sponsel (DAS). Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/PFFPGMRJ.htm
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     Ende_ Potentielle Fehler in forensisch psychopathologischen Gutachten und der Maßregeljustiz_ _Datenschutz_ Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: irs 11.11.12



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    13.08.18  Recht und Psychiatrie 36. Jahrgang, 2018, 3:  Schwerpunktheft: Qualitätssicherung und Mindestanforderungen bei Prognosegutachten.
    29.06.18  Hinweis (Literatur, Links) Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen (18.10.2017) Qualitätsstandards für psychologische Gutachten Diagnostik- und Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen verabschiedet am 18. Oktober 2017
    25.11.17  Vorgabefehler.
    12.02.17  Geschichte des Operationaliserungsbegriffs in der Psychopathologie.
    30.11.16  Erstellung/Fortschreibung der Mindestanforderungen für Prognosegutachten.
    14.08.15  Referenz Krug saltus in concludendo bei MethF10  Lücken und Sprünge bei Folgerungen, Ableitungen und Ergebnissen.
    19.03.15  Lit Erg.
    04.02.15  Linkfehler geprüft und korrigiert.
    13.12.14  Potentielle Fehlererfassungen ergänzt von 164 auf 167 (ExpF20, ExpF21, ExpF22)  neue potentielle Fehlerkategorie bei RichterInnen (Beweismethodik).
    07.12.14  Richter-Fehler ergänzt Allgemeine Beweismethodikfehler, Hinweis Rechtsfehler (Revisionsgründe).
    04.12.14  Falsch: Und der 2. Strafsenat des BVerfG - Richtig: Und der zweite Senat des BVerfG.
    03.10.14  DiagF10.
    16.05.14  Abstract 1. Absatz: Wichtige Ergänzung zur Geschichte der Psychopathologie.
    09.03.14  Historische Anmerkung zum § 51 altes StGB.
    26.02.14  Lit Kröber Erg
    09.02.14  Ergänzung DiagF09: Ferndiagnosen sind verboten.
    14.01.14  Neuordnung Methodenfehler und einige Abgleichungen.
    13.01.14  Absolute Fehlerseite verlinkt.
    22.12.13  KG Beschluss zum § 81 StPO.
    20.12.13  Glossar: § 64 StGB eingefügt.
    03.11.13  § 136a StPO Vernehmung ins Glossar eingefügt, z.B. wichtig im Fall Ulvi Kulac.
    01.10.13  Modofikationen bei den absoluten Fehlern.
    02.10.13  Einbindung Diagnosen-Fehler. Neue Zählung.
    24.09.13  Fehlerkorrektur Alternativhypothesen: Richtig 2. Senat des BVerfG statt falsch 2. Senat des BGH
    18.09.13 § 57 StGB Strafaussetzung.
    13.09.13  Bekräftigung Hypothesengeleitetes Vorgehen durch den 2. Strafsenat BGH.
    02.09.13  Beweisfragen-Fehler verlinkt.
    16.08.13  Einbau Begrifflichkeit Psychologie, Psychopathologie, Psychiatrie * Rätsel der Meinungsachten gelöst.
    15.08.13  Richterfehler: RichtF14, Link Rechtsfehler bei Unterbringung
    21.06.13  Anmerkung 67d.
    20.06.13  Glossar: Unterbringung.
    15.06.13  Hallers Fehlerquellen  (2013).
    27.05.13  § 323a StGB Vollrausch und Anmerkung nicht ausschließbar.
    26.04.13  Dinger & Koch: Der Querulant im psychiatrischen Gutachten * Pfäfflins gutachtenkritische Untersuchung über Sexualstraftäter *
    24.04.13  Nachdem die Seite Daten-Fehler ans Netzs ging, wurde die direkte Verlinkung vorgenommen.
    02.04.13  Mit den Befund-Fehlern - nun 15 statt 7 - geht eine wichtige Fehlerseite ans Netz. Sagen doch (Foerster &Winckler 2009): "Die Erhebung des psychischen bzw. psychopathologischen Befundes ist das Kernstück der psychiatrischen Begutachtung."
    28.03.13  § 246a StPO, § 463 StPO aufgenommen.
    26.03.13  AbsF06, AnVoF06, DarF10, UntF11, UntF12 eingefügt. Neue pot. Fehlersumme 155. Verlinkung zu den heute ins Netz gegebenen Untersuchungsfehlern.
    23.03.13  § 49 StGB (Milderungsgründe) eingefügt, auf den im § 21 StGB Bezug genommen wird.
    15.03.13  § 136 StPO Beschuldigte(r) * § 160 StPO Ermittlungen der Staatsanwaltschaft*
    14.03.13  Glossarstichwort Befangenheitsregelungen: Gesetzetexte  ZPO und StPO. * Stichworte Glossar erfasst.
    10.01.13  Anmerkung: Vertrauen und Vertrauensbasis als Grundvoraussetzung forensisch-psychopathologischer Begutachtung.
    05.01.13  Kontrollfehler ergänzt.
    28.12.12  Die wichtige Kategorie Befundfehler eingeführt und hiervon erstmals 6 erfasst.
    26.12.12  Ergänzung zwei Untersuchungs- und ein Methodenfehler, nun 139.
    23.12.12  Persönliche Untersuchung zwingend  - nach einem Kammergerichtsbeschluss aus 1988 zur Geschäftsfähigkeit. *
             Diagnosesicherheit Vorläufer 1992 *
    21.12.12  Scholz & Schmidt (2003) entfernt.
    12.12.12  Zum richtigen Umgang mit Prognoseinstrumenten (2009)
    10.12.12  Gesetzestexte: § 284 FamFG Unterbringung zur Begutachtung
    30.11.12  Kürzel bei den MASFGA zum leichteren Zitieren und Signieren (kennzeichnen) eingefügt.
    22.11.12  4 Darstellungsfehler und 1 Dokumentationsfehler hinzugefügt, insgesamt nun 136+13=149.
    20.11.12  Foerster & Dreßing: Fehlermöglichkeiten beim psychiatrischen Gutachten. (aus Venzlaff & Foerster 2009).
    19.11.12  Unter Gesetzestexte § 126 a StPO eingefügt.
    18.11.12  Witters Entgegnung zu Rasch.
    17.11.12  Aufnahmen: 14.11.12    Dokumentationsfehler differenziert nach MASFGA, daher von 2 auf 18 Fehler erweitert.