Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=26.11.2012 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 29.04.17
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright

    Anfang_ Schuldfähigkeitsprüfung_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Schuld-un-fähigkeit, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch psychologisch-psychopathologische Schuldfähigkeitsprüfung

    Originale Grundlagenarbeit zu den Potentiellen Fehlern in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.

    Zu den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

    StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
    Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
    § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
    Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

    Eine Anordnung der Unterbringung
    in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist. BVerfG 2001.


    Abstract - Zusammenfassung - Summary.
     
    Schuldfähigkeitsprüfungen. Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzungen zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
    (1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    (2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. 

    Es werden aus forensisch psychologisch-psychopathologischer Sicht die Grundlagen für die Schuldfähigkeitsprüfung entwickelt und dargelegt:

    • Formale Leistungsstruktur der Schuldfähigkeitsprüfung.
    • Formales Prüfmodell der Eingangsmerkmale.
    • Formale Informationsstruktur der Schuldfähigkeitsprüfung.
    • Quellen der forensisch-psychologischen Schuldfähigkeitsprüfung.
    • Allgemeines psychologisches und forensisches Handlungsmodellpsy.
    • Allgemeines psychologisches und forensisches Einsichtsmodellpsy.
    • Bloße psychopathologische Diagnosen genügen nicht - Der häufigste forensisch-psychopathologische Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung.
      • Kurzcharakteristiken der durchgesehenen BGH-Beschlüsse zu Schuldfähigkeitsfragen und Gutachten.
      • Abstract - Zusammenfassung - Summary BGH Beschlüsse.
    • Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (2005).
    • Spezielle Themen Schuld-UN-fähigkeit.
      • "Evaluation von operationalisierten Kriterien zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei paraphiler Störung".
    • Gesetz, Rechtsprechung und Kommentare zur Schuldfähigkeit.


    Formale Leistungsstruktur der Schuldfähigkeitsprüfung

    1. In der ersten Stufe ist zu prüfen, welche  Voraussetzungen der vier Eingangsmerkmale erfüllt sind. Vorsicht: die Eingangsmerkmale sind Rechtsbegriffe - deren Beurteilung dem Gericht obliegt, nicht dem Sachverständigen - und müssen erst in psychopathologische Entsprechungen übersetzt werden.
     
     

    Die entscheidenden Fragen sind also:
    (1) Falls psychopathologische Entsprechungen der Eingangsmerkmale vorliegen, wie haben diese
    (2) auf die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gewirkt? Genau diese wichtige Prüfung der Einsichtsfähigkeit fehlt in den meisten forensisch-psychiatrischen Gutachten, die gewöhnlich keine differenzierte Beantwortung der Beweisfragen vornehmen, so wie sie Gesetz und Rechtsprechung gebieten. Die Hilflosigkeit der forensischen Psychiatrie beim Thema Einsichtsfähigkeit gipfelt darin, dass sogar Nedopil, eine der ersten forensisch-psychiatrischen Adressen in Deutschland, sagt: „Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit hat in der forensischen Praxis keine Relevanz und sollte bei Schuldfähigkeitsbeurteilungen nicht ernsthaft erwogen werden.“ Statt sich den Problemen zu stellen und nach angemessenen Lösungen suchen, wird forensisch-psychiatrisch mit Flucht und Verleugnung reagiert, indem Nedopil für die Zunft faktisch feststellt, dass der § 21 StGB "keine Relevanz" hat, also praktisch als abgeschafft zu betrachten ist

    Exkurs: Der häufigste Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung


    Formales Prüfmodell der Eingangsmerkmale

    Das formale Schema zur Prüfung der vier Eingangsmerkmale ist einfach und kann leicht systematisch abgearbeitet werden.
     
    Verbot Diagnosen Ver-Oderung bei Schuldfähigkeitsgutachten. (2004)

    Hierzu der BGH Beschluß vom 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04 (LG Koblenz), in: BGH: Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten NStZ 2005, 205. Randnummer 2 a) Aus den Gründen des BGH-Beschlusses: “Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt." Der Beschluss wird allgemein auch wie folgt zitiert: Mindestanforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten durch den BGH. 
    Mehr mit Nedopils Anmerkungen hier.
     



    Formale Informationsstruktur der Schuldfähigkeitsprüfung
     
    Erläuterung der Graphik

    S1, S2, ...., Si, ....S ... beschreiben Symptome, Befindlichkeits-, Ausdrucks- oder Verhaltensmerkmale psychopathologischer Entsprechungen der Eingangsmerkmale zur Tatzeit (Prüfung 1. Stufe). Sofern hier welche vorliegen, ist zu prüfen, ob diese die Einsichtsfähigkeit und, falls Einsicht vorhanden, die Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Tathandlungen zur Tatzeit beeinträchtigt haben. 

    Es ist lückenlos zu begründen, dass aus der Menge S1, S2, ...., Si, ....S ... die und die Auswirkungen auf die Tathandlungen vorliegen, hier nach dem linearen Schema des einfachen Falles:

    Merkmal  =>  Einsicht => Steuerung => Tat


     
    Zu den grundsätzlichen Quellen des Erlebens siehe bitte nächsten Abschnitt:


     



    Quellen der forensisch-psychologischen Schuldfähigkeitsprüfung


     

    • Zu den Erlebensquellen - Systematik der Bewusstseinsinhalte.



    Allgemeines psychologisches und forensisches Handlungsmodellpsy: [Quelle]
    (9.5) Dieses Modell ergibt sich im Prinzip aus Erweiterungen unter Berücksichtigung psychotherapeutischer und forensischer Praxis der Willenspsychologie, u.a. aus Dükers Forschungen zur Ausbildung des Wollens; Crafort et al. Freiheit des Entscheidens und Handelns und Heckhausen et al. Jenseits des Rubikon: Der Wille in den Humanwissenschaften, Kuhl & Heckhausen Motivation, Volition und Handlung, darin Beckmann Entschlussbildung (Kritik) und Gollwitzer Das Rubikonmodell der Handlungsphasen, differenzierter bereits 1987 von Heckhausen ("Fünf Grundvoraussetzungen intentionsgeleiteten Handelns") entwickelt..


    Querverweise: Kausalitätsmodell und biopsychosoziales Krankheitsmodell.

    Beispiel: X fällt eine Person Y auf, von der er positiv berührt (Auslöserpsy bei entsprechender Bedürfnislagepsy) ist. Im Laufe mehrerer Begegnungen entsteht der Wunsch (Entscheidungsreifungpsy) und schließlich die Entscheidungpsy (Wille), zu dieser Person einen Kontakt aufzunehmen, indem er sie bei nächster günstig erscheinender Gelegenheit ansprechen will. Er begegnet dieser Person und fasst den Entschlusspsy, jetzt spreche ich sie an, geht auf sie zu und spricht sie an (Ausführungpsy). Es liegt auf der Hand, dass mit Zeitpunkt der Tat die Phase zwischen Entschluss und Ausführung gemeint sein sollte. Das Entscheidende für jede Handlung ist der Entschluss, der ihr im allgemeinen kurze Zeit vorausgeht. Daraus ergibt sich unmittelbar ein Leitfaden für die Erforschungslogik bei der Sachverhaltsaufklärung der Tat. Nicht jede Phase muss bewusst sein, schon gar nicht in allen ihren Determinanten und Einzelheiten. Und manchmal kann es auch sehr schnell gehen, so dass zwischen Entstehung und Ausführung nur Sekunden oder Bruchteile davon liegen. So kann die Phase der Entscheidungsreifung auch übersprungen werden. Der Abschnitt Entstehung und Entscheidungsreifung findet bereits in der Verhaltenstherapie unter dem Stichwort "Bedingungsanalyse" ein erprobtes und nützliches Modell. Bei genauer psychologischer Betrachtung und Analyse, können auch einfache Handlungen vielschichtige und komplizierte Prozesse mit vielen Determinanten und Verbindungen beinhalten. Hier wären im Laufe der Zeit "Handlungskataloge" wünschenswert, um in die Vielfalt mehr Ordnung und Klarheit zu bringen.


    Allgemeines psychologisches und forensisches Einsichtsmodellpsy [nach Quelle]
    Die folgende Grafik kann als Spezifikation der Entschlussphase im allgemeinen und forensischen Handlungsmodell betrachtet werden. Es orientiert sich an Wegeners grundlegender Skizze zur Einsichtsfähigkeit.

    Einsichten können im Kontext Täter-Forensik auf normative Einsichten beschränkt werden. Ungeachtet dessen ist auch hier die juristisch entscheidende Frage, ob eine Einsichtj§20 in der Entschlussphase unmittelbar vor der Handlung vorhanden war oder nicht bzw. nicht feststellbar ist. Verminderte Einsichtj§21 wird derzeit juristisch nicht anerkannt, obwohl es sie außerhalb rechtsbegrifflichen Denkens natürlich ebenso gibt wie die relative Geschäftsunfähigkeit>§104<.
        Oben wurden bereits drei Einsichtsbegriffepsy unterschieden:  Einsicht als bloßes Wissen ohne Verständnis mit geringer Handlungsrelevanz; Einsichtpsy als bloßes Wissen mit Verständnis der Sinnzusammenhänge mit mehr Handlungsrelevanz und Einsichtpsy mit Akzeptanz, also mit persönlicher innerer Annahme, d.h. höchster Handlungsrelevanz. Hier wird nun ein realistisches Modell der gesamten dynamischen Vernetzung im biographischen Längsschnitt  vorgeschlagen. Dynamisch heißt hier, dass die Entwicklung im Fluß und in stetiger Veränderung gesehen wird und die Gedächtnisinhalte nicht statisch und absolut (1:1 "Abbildung") gedacht werden.
        Ob Einsicht sich in Handeln umsetzt hängt aber nicht nur von der Einsichtsfähigkeit sondern auch von anderen Faktoren ab, die die Einsichtsfähigkeit behindern, mindern oder sogar weitgehend ausschalten können.
        Ganz allgemein kann man sagen, dass Normalbedingungen (NB) auf die Einsichtsfähigkeit wie ein neutrales Element wirken. Liegt Einsichtpsy-wis, Einsichtpsy-ver oder Einsichtpsy-akz vor, so ändert sich die Einsichtslage unter Normalbedingungen so wenig wie eine Gleichung sich nicht ändert, wenn man auf eine Seite die Null, das neutrale Element der Addition und Subtraktion, hinzuzählt (2 + 4 - 0 = 2 + 4 + 0).
        Formal also z.B.: Einsichtpsy-wis | NB, mit " | " als Zeichen für eine Bedingung, wobei rechts vom Bedingungsstrich die Bedingung, hier NB := Normalbedingungen und links das Bedingte, hier die Einsichtpsy-wis steht. Zur einfacheren textuellen Gestaltung sei terminologisch vereinbart, dass fehlende Kennzeichnung von Bedingungen immer Normalbedingung bedeuten soll.
        Aber auch Störungsbedingungen können zwar, aber müssen keine Veränderung der Einsichtslage bewirken. So konstruiert es auch das Recht. Die Eingangsmerkmale im § 20 StGB können, aber müssen natürlich nicht die Einsichtsfähigkeitfpsy im konkreten Fall aufheben oder beeinflussen.
        Einsicht als normatives Wissen zur Rechtmäßigkeit von Tun und Lassen hat eine lange Geschichte im Leben des Einzelnen. Wie sich dieses Wissen in der Entschlussphase zur Tat nun auswirkt, hängt noch zusätzlich von einer Reihe anderer Faktoren ab, wie sie im allgemeinen und forensischen Handlungsmodell berücksichtigt und dargestellt wurden.



    Bloße psychopathologische Diagnosen genügen nicht - Der häufigste forensisch-psychopathologische Fehler bei der Schuldfähigkeitsprüfung

    Früher war es üblich, wenn PsychiaterInnen feststellten, jemand habe eine Schizophrenie, sei manisch oder leide an einem psychoorganischen Syndrom mit Wahnvorstellungen, dann auch zu sagen, der Proband sei schuldunfähig bzw. geschäftsunfähig. D.h. die bloße Diagnose genügte seinerzeit, um auf Schuldunfähigkeit (oder, im Zivilrecht, auf Geschäftsunfähigkeit) zu schließen. Das hätte zwar nicht sein dürfen, weil der § 20 StGB in seinen Anforderungen - Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ... -  völlig klar ist, aber es hat sich eben eingebürgert.
        Diese für die PsychiaterInnen angenehm-bequemen Zeiten sind vorbei. Die Rechtsprechung hat inzwischen eine klare wissenschaftliche Position eingenommen und verlangt nun die echte Erfüllung des § 20 StGB, nämlich dass die forensischen PsychopathologInnen nachvollziehbar und schlüssig aufzeigen  müssen, dass zwischen der Diagnose und der Tathandlung eine kausale Beziehung besteht. Das sehen auch seit 2005 die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten vor: 1.13, 1.17, 1.18, 1.21. Und in den meisten juristischen Kommentaren ((z.B. Streng, Eisenberg) zu den §§ 20, 21 StGB wird klipp und klar ausgeführt, dass der Zusammenhang zwischen Störung und Auswirkung bei der Tat aufzuzeigen ist, wie es das Gesetz ja auch formuliert: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ...“.

    Kurzcharakteristiken der durchgesehenen BGH-Beschlüsse zu Schuldfähigkeitsfragen und Gutachten
    Durchgesehen wurden 21 BGH-Beschlüsse von 2000 bis 2013 nach dem Suchbegriff "Schuldfähigkeit". Aus 12 der 21 Beschlüsse wurden für das forensisch-psychopathologische Gutachten Leitlinien entnommen. Der erste Beschluss stammt aus 1991 zur Frage der Geschäftsfähigkeit (die zivilrechtliche Entsprechung zur strafrechtlichen Schuldfähigkeit).

    1. BGH  Darlegen wie sich eine Störung auf die Willensbildung auswirkt.
    2. BGH  Einfluss der Störung auf die Tat konkret und sicher feststellen.
    3. BGH  Diagnose nicht hinreichend, Auswirkungen auf Tat und Leben zeigen.
    4. BGH  Nähere Umstände der Taten beachten.
    5. BGH  Unterbringung nicht veranlasst, wenn erhebliche Verminderung nicht das Fehler der Einsicht aufhebt
    6. BGH  Ganzheitsbetrachtung und eingehende Prüfung und Erörterung.
    7. BGH  Gründliche Auseinandersetzung mit allen Motiven und der Persönlichkeitsstörung erforderlich.
    8. BGH  Tatrichter muss Gutachten überprüfen.
    9. BGH  Gründliche Auseinandersetzung mit der Störung und Gesamtschau erforderlich.
    10. BGH  Anforderungen an psychiatrische Gutachten: es hat näher darzulegen, in welcher konkreten Weise sich die festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen ausgewirkt haben.
    11. BGH  Diagnose Persönlichkeitsstörung hat für sich genommen keine Folgen für die Schuldfähigkeit.
    12. BGH  Gericht muss Gutachten prüfen und Gutachten muss Auswirkungen der Störungen auf Einsichts- und Hemmungsvermögen darlegen.
    13. BGH  Im einzelnen ist dazulegen, wie die Störung sich bei der Tat auf Einsicht und Steuerung auswirkte


    Abstract - Zusammenfassung - Summary BGH Beschlüsse  (2000-2013)
    Diagnosen oder Feststellungen von psychischen Störungen genügen nicht, um die Voraussetzungen für Schuldunfähigkeit zu begründen. Es müssen konkrete, nachvollziehbare und ausführliche Darlegungen erfolgen, zu welchen Eingangsmerkmalen des § 20 StGB die einzelnen Störungen gehören und wie sie sich auf die einzelnen Handlungen bei Begehung der Tat(en) auswirken (wie es der § 20 auch treffend formuliert: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ... "). Dies ist auch schon deshalb notwendig, damit sich das Gericht ein eigenes Bild und Urteil bilden kann, wozu es auch verpflichtet ist. Daher darf das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht einfach übernehmen, vielmehr muss es das Gutachten kritisch prüfen und kontrollieren. Das geht natürlich nur, wenn das Gutachten in klarem Deutsch vorliegt und sein Vorgehen übersichtlich deutlich macht und angemessen begründet. Die Diagnosen, die den Eingangsmerkmalen zugeordnet werden, müssen sicher sein und dürfen nicht als Vermutungen, Möglichkeiten, hypothetische Erwägungen bzw. durch oder verknüpfte Alternativen formuliert sein. Bei Persönlichkeitsstörungen ist zudem eine Gesamtschau und umfassende Betrachtung (Lebensverlauf, Persönlichkeit, Verhalten vor der Tat, bei der Tat und nach der Tat) erforderlich. Die näheren Umstände der Tat sind stets beachtlich, aufzuklären und ausreichend zu erörtern. Im einzelnen ist dazulegen, wie die Störung sich bei der Tat auf Einsicht und Steuerung auswirkte. Liegt erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit vor, ist genau zu klären, ob sich daraus ergibt, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat fehlte, nur dann wäre Unterbringung veranlasst.
     



    Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten (2005)  MASFGA
    • Boetticher, A., Nedopil, N., Bosinski, H.A.G. et al. (2005) Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. NStZ 25:57–62.
    • Boetticher, A.;  Nedopil, N.; Bosinski, H. A. G. &  Saß, H. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten Forens Psychiatr. Psychol Kriminol., 1, 3–9. [PDF]

    •  
    "C. Katalog der formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen für forensische Schuldfähigkeitsgutachten
    Die Vorschläge zur Qualitätssicherung von psychiatrischen Schuldfähigkeitsgutachten sind in erster Linie ausgerichtet auf die Abfassung des schriftlichen Gutachtens. Dafür empfiehlt sich die Einhaltung einer relativ schematischen Struktur, nicht nur um wesentliche Punkte nicht zu übersehen, sondern auch, weil es dem Leser leichter fällt, das Gutachten zu erfassen, wenn er genau weiß, wo welche Informationen zu finden sind. Deshalb enthalten die Vorschläge sowohl formale Anforderungen an Aufbau, Gliederung und Umfang des Gutachtens als auch inhaltliche Aspekte wie die Verwendung kriterienorientierter Diagnosen entsprechend ICD-10 oder DSM-IV-TR. Der Katalog ist ausgerichtet auf die Begutachtung aller Störungsbilder, die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB in Betracht kommen. Besonders hohe Anforderungen an die Qualität des Gutachtens müssen an die – in der Praxis wichtige – Begutachtung von Beschuldigten mit Verdacht auf Persönlichkeitsstörung oder Paraphilie im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsbeurteilung bei Gewalt- und Sexualstraftaten gestellt werden. Die Arbeitsgruppe hat deshalb für solche Gutachten näher ausgeführte Vorschläge entwickelt. Die Arbeitsgruppe betont, dass die Beachtung von Mindestanforderungen das Studium von Lehrbüchern und die Auseinandersetzung mit der aktuellen wissenschaftlichen Literatur nicht ersetzt. Diese Auseinandersetzung ist zwangsläufig auch Bestandteil eines wissenschaftlich begründeten Gutachtens. Einigkeit bestand auch, dass der Bezug auf Klassifikationssysteme und Lehrbücher keiner Zitierung im Gutachten bedarf.

    I. Formelle Mindestanforderungen MASFGA-F
    1.1. Nennung von Auftraggeber und Fragestellung MASFGA-1.1
    1.2. Darlegung von Ort, Zeit und Umfang der Untersuchung MASFGA-1.2
    1.3. Dokumentation der Aufklärung MASFGA-1.3
    1.4. Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs- und Dokumentationsmethoden (z.B. Videoaufzeichnung, Tonbandaufzeichnung, Beobachtung durch anderes Personal, Einschaltung von Dolmetschern) MASFGA-1.4
    1.5. Exakte Angabe und getrennte Wiedergabe der Erkenntnisquellen MASFGA-1.5

      a. Akten MASFGA-1.5a
      b. Subjektive Darstellung des Untersuchten MASFGA-1.5b
      c. Beobachtung und Untersuchung MASFGA-1.5c
      d. Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen (z.B. bildgebende Verfahren, psychologische Zusatzuntersuchung) MASFGA-1.5d
    1.6. Eindeutige Kenntlichmachung der interpretierenden und kommentierenden Äußerungen und deren Trennung von der Wiedergabe der Informationen und Befunde MASFGA-1.6
    1.7. Trennung von gesichertem medizinischen (psychiatrischen, psychopathologischen, psychologischen) Wissen und subjektiver Meinung oder Vermutungen des Gutachters MASFGA-1.7
    1.8. Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf MASFGA-1.8
    1.9. Kenntlichmachung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Gutachter und Mitarbeiter MASFGA-1.9
    1.10. Bei Verwendung wissenschaftlicher Literatur Beachtung der üblichen Zitierpraxis MASFGA-1.10
    1.11. Klare und übersichtliche Gliederung MASFGA-1.11
    1.12. Hinweis auf die Vorläufigkeit des schriftlichen Gutachtens. MASFGA-1.12

    II. Inhaltliche Mindestanforderungen
    1.13.  Vollständigkeit der Exploration, insbesondere zu den delikt- und diagnosenspezifischen Bereichen (z.B. ausführliche Sexualanamnese bei sexueller Devianz und Sexualdelikten, detaillierte Darlegung der Tatbegehung) MASFGA-1.13
    1.14.  Benennung der Untersuchungsmethoden. Darstellung der Erkenntnisse, die mit den jeweiligen Methoden gewonnen wurden. Bei nicht allgemein üblichen Methoden oder Instrumenten: Erläute[Forens Psychiatr Psychol Kriminol 1 2007 Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten >7] rung der Erkenntnismöglichkeiten und deren Grenzen MASFGA-1.14
    1.15.  Diagnosen unter Bezug des zugrunde liegenden Diagnosesystems (i. d. R. ICD-10 oder DSM–IV-TR). Bei Abweichung von diesen Diagnosesystemen: Erläuterung, warum welches andere System verwendet wurde MASFGA-1.15
    1.16.  Darlegung der differentialdiagnostischen Überlegungen MASFGA-1.16
    1.17.  Darstellung der Funktionsbeeinträchtigungen, die im Allgemeinen durch die diagnostizierte Störung bedingt werden, soweit diese für die Gutachtenfrage relevant werden könnten MASFGA-1.17
    1.18.  Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß diese Funktionsbeeinträchtigungen bei dem Untersuchten bei Begehung der Tat vorlagen MASFGA-1.18
    1.19.  Korrekte Zuordnung der psychiatrischen Diagnose zu den gesetzlichen Eingangsmerkmalen MASFGA-1.19
    1.20.  Transparente Darstellung der Bewertung des Schweregrades der Störung MASFGA-1.20
    1.21.  Tatrelevante Funktionsbeeinträchtigung unter Differenzierung zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeiten MASFGA-1.21
    1.22.  Darstellung von alternativen Beurteilungsmöglichkeiten." MASFGA-1.22



    Spezielle Themen Schuld-UN-fähigkeit

    Kriterien Schuldfaehigkeit bei Paraphilie
    Brunner, Franziska; Müller, Jürgen L.; Vogel, Susanne & Briken, Peer  (2016) Evaluation von operationalisierten Kriterien zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei paraphiler Störung. Recht und Psychiatrie, 34, 228 – 236.
        "Trotz der hohen rechtlichen Bedeutung von Sachverständigengutachten bei Sexualstraftätern lassen die Beurteilungskriterien viel subjektiven Spielraum. Um gegebenenfalls die Fortschritte standardisierter Prognoseverfahren auch für die Schuldfähigkeitsbegutachtung nutzbar zu machen, haben Briken und Müller (2014) für Studienzwecke vorgeschlagen, operationalisierte Kriterien aus etablierten Prognoseinstrumenten zur Einschätzung der Schuldfähigkeit von Sexualstraftätern mit paraphiler Störung zu verwenden. Ein langfristiges Ziel ist, den Begutachtungsprozess transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten. In Pilotstudie 1 werden die vorgeschlagenen Kriterien erstmals auf ihre Anwendbarkeit und Reliabilität anhand von anonymisierten Gutachtenauszügen untersucht. Neben der Inter-Rater-Reliabilität-Berechnung für alle Kriterien sowie für die Einschätzung von schwerer anderer seelischer Abartigkeit (SASA) und Steuerungsfähigkeit wird das Ergebnis der Rater mit dem Ergebnis des mit dem Gutachten beauftragten Sachverständigen verglichen. Aufgrund der unzureichenden Ergebnisse von Pilotstudie 1 wurden das Vorgehen und die Kriterien überarbeitet und in einer zweiten Pilotstudie überprüft. Die Anwendbarkeit des vorgeschlagenen Vorgehens konnte nach Überarbeitungen verbessert werden. Insgesamt sprechen die Ergebnisse der beiden Pilotstudien dafür, dass die Kriterien für die Einschätzung der Schuldfähigkeit von Sexualstraftätern hilfreich sein könnten."



    Gesetz, Rechtsprechung und Kommentare zur Schuldfähigkeit

    Zur Geschichte des Schuldunfähigkeit im deutschen Recht
    Die Darstellung folgt Streng im Münchner Kommentar (Rn 5-7):

    • 1794: Streng: "Im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 wiederum wurde die Willensfreiheits-Idee in Regelungen zur Zurechnungsfähigkeit und verminderten Zurechnungsfähigkeit (II, 20. I, §§ 16, 18) markant berücksichtigt."
    • 1871 § 51 im Reichsstrafgesetzbuch: "„Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war”.
    • 1933 Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung: „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln”.
    • 1969 rechtskräftig 1975: "StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
    Schwere andere seelische Abartigkeit
      Die extrem entgleiste Wortschöpfung riecht nicht nur nach NS-Ideologie und Nationalsozialismus, sie stammt auch tatsächlich von den Nazis. Tondorf  & Tondorf (GB): "Die Gesetzesformulierung beruht auf der überholten wissenschaftlichen Theorie der sog. Degenerationslehre [48] und ist in den "Mustervorschriften der deutschen Wehrmacht im Kriege" vom 1.4.1944 entnommen. Die "schwere seelische Abartigkeit" wurde darin als "Fehler" Nr. 15,3 und damit als bedingte Wehruntauglichkeit [49] aufgeführt."
    __
    § 81 StPO. Vorbereitung eines Gutachtens  [Abruf 12.11.12]
      (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
      (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
      (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
      (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
      (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
      __
      Hierzu: BVerG  - 2 BvR 1523/01. Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).  ...."
       
      Dieser wichtige Beschluss wird von einigen Standardlehrbüchern der forensischen Psychiatrie nicht berichtet, z.B. Venzlaff & Foerster (2004), auch noch (2009), und selbst von Rössner & Best (2007), Strafrecht in HBFP Bd. 1, deren Beitrag nur so von höchstrichterlichen Zitaten strotzt, nicht als solches klar und deutlich erkennbar gemacht. Vor allem wird es nicht in den praktisch relevanten Bereichen der psychiatrischen Untersuchung deutlich gemacht. Warum wohl? Das  mag sich jeder selber denken. Siehe hierzu bitte auch:
      Dokumentation einer Anfrage zum Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Einweisung zur Beobachtung nach § 81 StPO aus 2001 nur verfassungskonform bei Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen

      Quelle, S. 260: Rössner & Best  (2007) in: Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.  & Saß, H. (2006-2010, Hrsg.). Handbuch der
      Forensischen Psychiatrie. Band 1 Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen  Berlin: Steinkopff (Springer).
       




    Literatur (Auswahl)

    • Literaturliste-1 Betreuung, Geschäftsunfähigkeit, Willenspsychologie, Psychopathologie und Diagnostik, emotionale Abhängigkeit, pathologische Bindung und Hörigkeit.
    • Literaturliste-2 aus der Arbeit zur Einsichtsfähigkeit.
    • Materialien-3: Juristisches Denken. Gibt es eine kognitive Eigenwelt der Rechtswissenschaft? Erörtert am Beispiel Betreuung und Geschäftsfähigkeit.
    • Literatur in Beweis und Beweisen in Kriminologie und Recht.
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    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: > siehe bitte auch hier.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Quellen des Erlebens. Systematik der Bewusstseinsinhalte. [nach Quelle]


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    § 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

      Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
          Rechtsbegriffe, keine psychopathologischen Diagnosen oder Begriffe sind: Schuld, Schuldunfähigkeit, Begehung der Tat, krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn, andere schwere seelische Abartigkeit, Unrecht der Tat einsehen (Einsichtsfähigkeit), nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
          Anmerkung: Zur Problematik der Unterscheidung Rechtsbegriff und psychopathologischer Begriff siehe bitte: Das Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen kann.
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    § 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit.
      Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
          Rechtsbegriffe, keine psychopathologischen Diagnosen oder Begriffe sind: verminderte Schuldfähigkeit, Unrecht der Tat einsehen (Einsichtsfähigkeit), nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), Begehung der Tat, die vier Eingangsmerkmale als Gründe (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn, andere schwere seelische Abartigkeit), erheblich, erheblich vermindert.
          Anmerkung: Zur Problematik der Unterscheidung Rechtsbegriff und psychopathologischer Begriff siehe bitte: Das Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen kann. .
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    Streng im Münchner Kommentar (2011): "1. Die zwei „Stockwerke” von § 20
      Randnummer 12 Der Struktur von § 20 entsprechend geht es im sog. „biologischen Stockwerk” um die Frage, ob zum Zeitpunkt der Tat eines der vier „Eingangsmerkmale”, nämlich eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, vorlag. Nach der st. Rspr. des BGH darf nicht offenbleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 vorliegt, zur Fussnote [1] was bei Störungskumulationen (Komorbidität) dazu führt, dass man entweder den gewichtigsten Defekt in den Vordergrund stellt oder mehrere Eingangsmerkmale zugleich benennt. zur Fussnote [2] Auf der Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Stockwerks aufbauend soll dann im sogenannten „psychologischen Stockwerk” geklärt werden, ob der vorliegende psychopathologische Zustand der bezeichneten Art(en) dazu geführt hat, dass der zu Begutachtende zum Tatzeitpunkt unfähig gewesen ist, „das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln”, dass maW  Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit fehlte. Prämisse dieser Zweistufigkeit ist, dass auch beim Vorliegen einer relevanten „biologischen” Basisstörung im Tatzeitpunkt die Beurteilung auf der darauf aufbauenden Ebene der normativ relevanten Fähigkeiten des Täters im „psychologischen” Stockwerk das Vorliegen voller Schuldfähigkeit ergeben kann."
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    BGH  Darlegen wie sich eine Störung auf die Willensbildung auswirkt
      BGB §§ 104, 1910 III; FGG §§ 12, 25, 27.  Primär-Quelle: BayObLG, Beschluß v. 5.12.1991  - BReg. 3 Z 182/91.
      Sekundär-Quelle: NJW 1992, 2100.
          "2. Ein Sachverständigengutachten, das für eine Schlußfolgerung, der Betroffene sei geschäftsunfähig i. S. von § 104 Nr. 2 BGB, als Anknüpfungstatsachen formale und inhaltliche Denkstörungen anführt und offenläßt, ob es sich um eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis handelt oder ob diese Störungen Ausdruck einer organischen Erkrankung des Gehirns sind, aber nicht darlegt, wie sich diese Erkrankung auf die Willensbildung des Betroffenen auswirkt, ist regelmäßig keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Annahme-, der Betroffene sei geschäftsunfähig. In einem solchen Fall ist dem Richter die gebotene selbständige Würdigung des Gutachtens verwehrt.
      3. Partielle Geschäftsunfähigkeit und pflegschaftliches Fürsorgebedürfnis müssen bei Anordnung einer Pflegschaft für jeden der Wirkungskreise konkret festgestellt werden."
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    BGH Einfluss der Störung auf die Tat konkret und sicher feststellen 4 StR 583/99 Beschluss vom 18. Januar 2000, S. 3 ff (fett-kursiv RS):
      "Nach Einschätzung der Sachverständigen, der das Landgericht folgt, besteht bei dem Angeklagten "aus psycho-dynamischer Sicht ... eine narzißtische Persönlichkeitsentwicklung mit zwanghaften Zügen ... Bei emotionalen Belastungen und Kränkungen kann es bei ihm zu krisenhaften Affektdurchbrüchen kommen". Weiter heißt es im Urteil: "Differentialdiagnostisch könnte auch ein Borderline-Syndrom mit hysteriformen Zügen vorliegen, d.h. eine Ich-Schwäche mit der Unfähigkeit, Triebspannungen, Affektdruck und äußere Belastungen auszuhalten, wobei es zu Impuls- und Affektdurchbrüchen, Realitätsverkennung und Selbstbeschädigung kommen kann". Sowohl die "narzißti-[>4]sche Persönlichkeitsentwicklung und Störung der Impulskontrolle als auch ein möglicherweise vorliegendes Borderline-Syndrom (seien) aber nicht so ausgeprägt, daß sie Krankheitswert haben oder einem solchen nahekommen" (UA 100/101).
          Insoweit begegnet es schon methodischen Bedenken, daß das Landgericht sich die Beurteilung der Sachverständigen zu eigen macht und das Vorliegen einer schweren seelischen Abartigkeit aufgrund lediglich hypothetischer Erwägungen zur Borderline-Störung ("könnte", "möglicherweise") ausgeschlossen hat, obwohl die Sachverständige ersichtlich selbst die Auffassung vertreten hat, "eine endgültige Einordnung dieser Diagnosen (sei) erst nach längerer Verlaufsbeobachtung möglich" (UA 101). Letzteres entspricht zwar dem Meinungsstand in der Psychiatrie (vgl. Kröber NStZ 1998, 80; ders. Nervenarzt 1995, 532, 539). Ohne eine abschließende Klärung der Art der bei dem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung läßt sich aber grundsätzlich auch eine sichere Aussage darüber, ob diese als schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu qualifizieren ist, nicht treffen (vgl. zu den Schwierigkeiten dieser Einordnung aus psychiatrischer Sicht: Foerster NStZ 1988, 444 ff.; Winckler/Foerster NStZ 1997, 334 f.). Das gleiche gilt, soweit das Landgericht meint, die Persönlichkeitsauffälligkeiten lägen "im Normbereich menschlichen Verhaltens" (UA 101). Welchen Maßstab das Landgericht dieser - pauschalen - Bewertung zugrundegelegt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht durfte sich hierbei auch nicht einfach der Bewertung der Sachverständigen anschließen, ohne sie kritisch zu hinterfragen (BGHSt 42, 385, 388 f.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17; zu der Aufgabe des Sachverständigen, dem Gericht seine Bewertung “verständlich, übersetzbar und plausibel” zu machen, Mauthe DRiZ 1999, 262, 268 f.). Hierzu bestand ]>5] umso mehr Anlaß, da die Bewertung in auffälligem Gegensatz zu dem abgeurteilten Tatgeschehen und dem weiteren festgestellten Verhalten des Angeklagten steht. Im übrigen ist die für möglich gehaltene Borderline-Persönlichkeitsstörung nach Art, Entstehung, Ausmaß und Wirkungen im Urteil auch nicht hinreichend konkretisiert, um ihren möglichen Einfluß auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können und dem Revisionsgericht unter diesem Gesichtspunkt die rechtliche Prüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1999, 508 f. m.w.N.). Im Zusammenhang mit der gebotenen Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1999 – 3 StR 160/99 – m.w.N.) hätten zudem die Gründe näherer Erörterung bedurft, die dazu geführt haben, daß der Angeklagte zwischen Oktober 1985 und April 1998 insgesamt siebenmal stationär psychiatrisch behandelt werden mußte."
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    BGH Diagnose nicht hinreichend, Auswirkungen auf Tat und Leben  2 StR 278/00 vom 26. Juli 2000, S. 4 ff (fett-kursiv RS):
      "Die Diagnose ”Persönlichkeitsstörung” läßt für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu. Es bedarf einer Gesamtschau, ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben [>4] vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Art und Schweregrad der Störung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewertet werden, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sind (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1997, 485; BGH, Beschl. v. 18. Januar 2000 – 4 StR 583/99, v. 3. Mai 2000 – 2 StR 629/99 und v. 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00). In Betracht zu ziehen ist auch, ob es sich bei der "Persönlichkeitsstörung" letztlich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die sich innerhalb der Bandbreite voll schuldfähiger Menschen bewegen und übliche Ursachen für strafbares Verhalten sind (vgl. BGHSt 42, 385, 388).
          Die Persönlichkeit des Angeklagten weist zwar psychische Auffälligkeiten auf, die sich auch in seinen Straftaten widerspiegeln. Der Sachverständige vermochte diese Auffälligkeiten aber nicht einmal in das Schema DSM IV einzuordnen. Störungen, deren Wertung als "schwer" i.S. der §§ 20, 21 StGB auf der Hand liegt, sind bei dem Angeklagten daher offensichtlich nicht gegeben. Der Sachverständige meint deshalb auch, eine solche Würdigung folge aus einer Gesamtbetrachtung des Zustandes des Angeklagten. Das ist indessen nicht mit Tatsachen belegt. Wenn aus psychiatrischer Sicht lediglich ein diffuses, nicht näher bestimmbares Beschwerdebild vorliegt, bedarf es zur Würdigung des Gewichts solcher Auffälligkeiten in besonderem Maße der Feststellung ihrer Auswirkungen auf das Leben des Täters und auf die Tat; diese Feststellungen sind im Urteil mitzuteilen. Dieses teilt hierzu neben finanziellen und ehelichen Alltagsproblemen des Angeklagten aber lediglich die - teilweise lange zurückliegenden - einschlägigen Straftaten mit, die es nicht als Ausdruck [>5] einer sexuellen Deviation betrachtet. Damit verbleibt aber im wesentlichen nur der Umstand, daß der Angeklagte rückfällig geworden ist. Das ist, für sich genommen, nicht geeignet, eine schwere seelische Abartigkeit darzutun."
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    BGH Nähere Umstände der Taten beachten  5 StR 287/01 vom 25. Juli 2001, S.3:
      "...  Offenbar hat der psychiatrische [>4] Sachverständige den näheren Umständen der Taten wegen des Bestreitens des Angeklagten bei seiner Begutachtung allzu geringe Beachtung geschenkt. ..."
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    BGH Unterbringung nicht veranlasst, wenn erhebliche Verminderung nicht das Fehler der Einsicht aufhebt
      BGH 4 StR 268/01 - Beschluß v. 24. Juli 2001 (LG Hagen)
      Der § 21 StGB ist nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 25). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).
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    BGH Ganzheitsbetrachtung und eingehende Prüfung und Erörterung  5 StR 391/01 vom 23. Januar 2002, S. 4, (fett-kursiv RS)
      "Die Urteilsausführungen tragen die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlich die Erörterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit, die im Urteil (UA S. 25) nur am Rande erwähnt ist, vorliegt. Schon das außergewöhnliche Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 28. November 2001 – 5 StR 434/01) und zudem die im Jahr 1989 vom Angeklagten in Rußland begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur hiesigen Tat aufweist, einschließlich der damals gestellten Diagnosen (UA S. 4) machen eine eingehende Prüfung und Erörterung unter dem Gesichtspunkt des etwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerläßlich."
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    BGH  Gründliche Auseinandersetzung mit allen Motiven und der Persönlichkeitsstörung erforderlich  2 StR 243/03 vom 13. August 2003  S. 5 (fett-kursiv RS):
      "Bei diesen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und ihrer Bewertung als schwere seelische Abartigkeit ist die mit dem Sachverständigen übereinstimmende Einschätzung des Landgerichts, die Persönlichkeitsstörung stehe in keinem Zusammenhang mit der Tat, nicht ausreichend begründet. Die Tat geschah im unmittelbaren Anschluß an die Bemerkung des Opfers, die der Angeklagte als Zurückweisung empfunden hat. Unter diesen Umständen hätte es näherer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob [>5] nicht jedenfalls neben einer sexuellen Motivation die auf seiner Persönlichkeitsstörung beruhende Unfähigkeit des Angeklagten, Kritik zu ertragen, die Tat ausgelöst hat und für ihren Fortgang mitbestimmend war. Die sich auf den Sachverständigen stützenden Ausführungen, ein sexueller Kontakt vor, während oder nach der Tötung lasse "nach der höchsten Wahrscheinlichkeit, die die Psychiatrie kenne" auf eine sexuelle Motivation schließen, ersetzen nicht - unabhängig davon, ob sie in dieser Allgemeinheit zutreffend sind - eine umfassende eigene Auseinandersetzung des Tatrichters gerade mit den Besonderheiten in der Person dieses Angeklagten."
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    BGH  Tatrichter muss Gutachten überprüfen     1 StR 343/03 vom 23. September 2003, S. 5f (fett-kursiv RS):
      "... Diese knappen Erwägungen werden den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. ... 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß es Aufgabe des Tatrichters ist, das Gutachten des Sachverständigen zu überprüfen und sich über den Zustand des Angeklagten eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BGH NJW 1997, 1645, 1646). Insbesondere ist auch die Frage der Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine Rechtsfrage, [>6] die deshalb vom Richter, nicht aber vom Sachverständigen zu beantworten ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 1999, 630)."
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    BGH  Gründliche Auseinandersetzung mit der Störung und Gesamtschau erforderlich  4 StR 539/03 vom  8. Januar 2004, S. 4d (fett-kursiv RS):
      "b) Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und zu der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung sind so allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen
      läßt, ob die festgestellte Störung den vom Landgericht mit dem Sachverständigen angenommenen Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht. So bleibt schon offen, ob das im Urteil als schwere seelische Abartigkeit gewertete "polyvalente Verwahrlosungssyndrom" überhaupt einer in psychiatrischen Fachkreisen allgemein anerkannten Kategorie psychischer Störungen entspricht. ... (S. 5) Dazu bedarf es einer Gesamtschau, ob die nicht pathologisch bestimmten Störungen in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen"
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    BGH Anforderungen an psychiatrische Gutachten  nach NStZ 2005, 205 zum BGH Beschluss 2 StR 367/04 vom 12. November 2004 (fett-kursiv RS):
      „Inhaltlich leidet das Gutachten daran, dass es sich in der Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung nach ICD-10 bzw. DSM-IV erschöpft, ohne näher darzulegen, in welcher konkreten Weise sich die festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen ausgewirkt haben.“
          „Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann für die Anwendung der §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § STGB § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § STGB § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, NSTZ-RR Jahr 2003 Seite 232; StraFo 2003, 282; Beschl. v. 21. 9. 2004 - 3 StR 333/04), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betr. voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, BGHST Jahr 34 Seite 24, BGHST Jahr 34 Seite 28; 42, BGHST Jahr 42 Seite 385, BGHST Jahr 42 Seite 388; BGH NStZ 1991, NSTZ Jahr 1991 Seite 528; NStZ-RR 1997, NSTZ-RR Jahr 1997 Seite 166; 2000, NSTZ-RR Jahr 2000 Seite 298; LK-Hanack 11. Aufl., § 63 Rn 66; Tröndle/Fischer 52. Aufl., § 63 Rn 6f., 12 - jew. mwN). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen diagnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § STGB § 20 StGB schwierig sein mögen, weil z.B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder keines in "reiner" Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § STGB § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Angekl. und der Anlasstat in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der [<205] "Zustand" des Beschuldigten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § STGB § 63 StGB gebieten. Die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder DSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § STGB § 20 StGB noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands i.S.d. § STGB § 63 StGB (vgl. BGH Beschl. v. 21. 9. 2004 - 3 StR 333/04 mwN).
          Randnummer 3 b) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ STPO § 246a StPO), muss dessen Tätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwissenschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht des Gerichts vgl. LK-Jähnke 11. Aufl., § 20 Rn 89, 92f.; Tröndle/Fischer aaO, § 20 Rn 63, 64a ff. mwN)."
      ….
          „Randnummer 9 Hierfür können in der Regel die Diagnose der psychischen Störung sowie ihre Einordnung unter die Eingangsmerkmale des § STGB § 20 StGB nicht offen bleiben. Vorliegend hatte der Sachverständige in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten offen gelassen, ob bei dem Angekl. eine „schizotype Störung” (ICD-10, F 21) oder eine „schizophrenia simplex” (ICD-10, F 20.6) vorliege, die beide dem Merkmal „krankhafte seelische Störung” i.S.v. § STGB § 20 StGB zuzuordnen seien; eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit” (SASA) liege nicht vor (Gutachten S. 47ff., 51). In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten kam er dagegen zu der Ansicht, es sei „die festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung entweder unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu fassen”; eine schizophrene Psychose liege nicht vor. Eine Persönlichkeitsstörung sei gleichfalls nicht gegeben, vielmehr eine in der Persönlichkeit verankerte Störung mit schizophrenietypischen Zügen, für welche ein Suchtmittelmissbrauch symptomatisch sei.“

      „Randnummer 11 ee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen nicht deren strafrechtliche Relevanz i.S.v. §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Urt. v. 21. 1. 2004 - 1 StR 346/03, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 1810 = zur Veröff. in BGHSt vorgesehen; Beschl. v. 21. 9. 2004 - 3 StR 333/04; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO, § 20 Rn 44; LK-Jähnke aaO, Rn 34f. - jew. mwN). Entscheidend für die inhaltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend begründete Aussagen über den Zusammenhang zwischen einer diagnostizierten psychischen Störung und der Tat enthält, welche Gegenstand des Verfahrens ist. Es ist also - unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerkmal des § STGB § 20 StGB - im Einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. Schreiber/Rosenau in Venzlaff/Foerster Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 51, 77f.; S/S-Lenckner/Perron 26. Aufl., § 20 Rn 31). Nichts anderes gilt für die Beurteilung des „Zustands” i.S.v. § STGB § 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte „Schuldunfähigkeit” ohne Bezug zu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten „Zustand” ohne diesen Bezug, aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Gefährlichkeit des Beschuldigten ergibt.“

    ___
    BGH   Diagnose Persönlichkeitsstörung hat für sich genommen keine Folgen für die Schuldfähigkeit  5 StR 230/05  vom 26. Juli 2005, S. 5f (fett-kursiv RS):
      "Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt zunächst für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388 m. Anm. Kröber/Dannhorn NStZ 1998, 80, 81; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 67 f.). Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Persönlichkeitsstörung des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung – auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßen Verhalten – stört, belastet oder einengt (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2000, 585). Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. ... ...  [>6] Psychische Auffälligkeiten, welche die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit nicht erreichen, in bestimmten Konfliktsituationen bei besonderer psychischer Belastung die Voraussetzungen aber erfüllen und zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führen, reichen für eine Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig nicht aus (vgl. BGHSt 42, 385, 390; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 – 4 StR 367/98)."
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    BGH  Gericht muss Gutachten prüfen und Gutachten muss Auswirkungen der Störungen auf Einsichts- und Hemmungsvermögen darlegen  2 StR 41/06 vom 5, April 2006, S. 10f  [fett-kursiv RS]
          Rn 16  "Dem Gutachten eines Sachverständigen darf sich das Gericht aber nicht einfach anschließen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). Will es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergegeben werden wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforder-[>10]lich ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 267 m.w.N.; Senatsurteil vom 15. März 2006 - 2 StR 573/05). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den lediglich knapp gehaltenen tatsächlichen Angaben lassen sich die insoweit erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen.
          Rn 17  "Die Strafkammer lässt zudem unberücksichtigt, dass bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung wie dem hier diagnostizierten Borderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann vorliegt, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stört, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 2004, 437, 438). Die dafür notwendige Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Nachtatverhaltens lässt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, inwiefern sich die Persönlichkeitsstörung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen der Angeklagten tatsächlich ausgewirkt hat und somit tatrelevant war (vgl. BGH NStZ 2005, 205, 206 m.w.N.)."


    Eisenberg, StPO Vierter Teil. Sachverständiger Zweites Kapitel. Untersuchungen (überwiegend) personenbezogener Art III. Untersuchung der Schuldfähigkeit 1. Psychische Krankheiten und Störungen mit Relevanz für die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) a) Strafrechtliche Voraussetzungen bb) [Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]

          1716(1) Als zweite Voraussetzung verlangt § 20 StGB eine tatsächliche Beeinträchtigung idS, dass kognitiv die Einsichts- oder voluntativ die Steuerungsfähigkeit[1] des Täters wegen eines der vorbezeichneten Merkmale zZt der Tat aufgehoben war [2]. Dabei ist (unbeschadet empirischer Abgrenzungsschwierigkeiten) die Frage der Steuerungsfähigkeit erst zu prüfen, wenn Einsichtsfähigkeit festgestellt wurde, dh die Anwendung des § 20 StGB darf grundsätzlich nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden (BGH 21 27; NStZ 82 201; v 4. 2. 99 [4 StR 16/99] und v 16. 3. 99 [3 StR 64/99] – jeweils betr § 21 StGB – NStZ 99 495 bei Detter; VRS 71 21; bei Holtz MDR 87 93; NStZ 91 529; offen gelassen in BGH NStZ 95 226; zu ausnahmsweise alternativer bzw gleichzeitiger Bejahung BGH NStZ-RR 98 294 mNachw bzw 06 168; s zu teilweise abw Praxis Verrel MKrim 94 281).
          1719(c) Die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit müssen sich auf eine konkrete Tat beziehen. Daher ist die Feststellung einer einschlägigen psychischen Krankheit oder Störung nur relevant, wenn sie sich in der Tat ausgewirkt hat (BGH NStZ 98 397). Die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit können ggf für die eine Tat bejaht, für eine andere verneint werden, sofern dies widerspruchsfrei ist (vgl BGH v 10. 7. 08 [5 StR 253/08], hier vern); ebenso können sie für verschiedene (subj) Tatbestandsmerkmale verschieden beurteilt werden.[5]
          1715(2) Stets ist die Frage der Verlässlichkeit der (tatzeitbezogenen) Diagnose einer (oder mehrerer) seelischer Krankheiten oder Störungen sowie der Zuordnung zu einem (oder mehreren) der in § 20 StGB genannten Rechtsbegriffe von der Frage nach den Auswirkungen auf die in §§ 20, 21 StGB bezeichneten Fähigkeiten (vgl 1716?ff) zu trennen. Demgemäß ist die generelle Annahme verfehlt, zB psychopathische oder neurotische Verhaltensstörungen wiesen eine geringere Intensität auf als psychotische (vgl näher 1796).[9] Auch ist weder theoretisch noch in der Praxis die Auffassung belegbar, psychotische Störungen erfüllten von vornherein mit großer Wahrscheinlichkeit,[10] psychopathische oder neurotische Störungen jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB[11].
          [Interne Quelle: D:/Eigdat/Ebooks/EinzelKap/PsyPath/Begutachtung/SuF_DF/Eisenberg.doc]
    __
    BGH  Im einzelnen ist dazulegen, wie die Störung sich bei der Tat auf Einsicht und Steuerung auswirkte
      Beschluss vom 06.03.2013 - 1 StR 654/12
      "7a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § STGB § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Anlasstat bzw. der Anlasstaten auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 und vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, NJW Jahr 2013 Seite 246). Es muss seitens des Tatgerichts im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ STGB § 20, STGB § 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH jeweils aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, NSTZ-RR Jahr 2012 Seite 306, NSTZ-RR Jahr 2012 307)."
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    In dubio pro reo - Im Zweifel für den Angeklagten
    Das Problem: Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?
     
      Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden:
      1. Hinreichend sicher schuldfähig
      2. Nicht hinreichend sicher entscheidbar (non liquet), ob schuldfähig § nach 20 StGB oder nicht
      3. Nicht hinreichend sicher entscheidbar (non liquet), ob eingeschränkt schuldfähig nach § 21 StGB oder nicht
      4. Hinreichend sicher nicht schuldfähig nach § 20 StGB
      5. Eingeschränkt schuldfähig nach § 21 StGB
      BGH: Beschluss vom 06.05.1997 - 1 StR 17/97  [fett-kursiv RS]
      "2. Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, so liegt ein Rechtsfehler dann vor, wenn der Tatrichter "deshalb" "zugunsten" des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht."
    __
     


    Querverweise
    Standort: Forensisch psychologisch-psychopathologische Schuldfähigkeitsprüfung.
    *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Forensisch psychologisch-psychopathologische Schuldfähigkeitsprüfung. Originale Grundlagenarbeit zu den Potentiellen Fehlern in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm
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    korrigiert: irsf 29.04.2017



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    29.04.17    irsf Korrektur
    03.11.16    Spezielle Themen Schuld-UN-fähigkeit: "Evaluation von operationalisierten Kriterien zur Schuldfähigkeitsbeurteilung bei paraphiler Störung".
    17.03.15    Linkfehler geprüft und korrigiert.
    02.07.13    Geschichte des Schuldunfähigkeit im deutschen Recht * Schwere andere seelische Abartigkeit Nazibegriff
    26.05.13    BGH 2013: Im einzelnen ist dazulegen, wie die Störung sich bei der Tat auf Einsicht und Steuerung auswirkte.
    16.03.13    Bloße psychopathologische Diagnosen genügen nicht.
    30.11.12    Einfachste und nahezu kostenfreie Qualitätssicherungsmaßnahme für  Schuldfähigkeitsprüfungen.
    26.11.12    Korrektur. BVerfG.