Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPTDAS=31.01.2016 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 20.11.20
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von Rudolf Sponsel,
Erlangen
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Editorial: Auf dieser Seite werden Nachrichten, Materialien und Dokumente aus und rund um die Psychiatrie gesammelt, die auch als Informationshilfen für die Psychiatriereform dienen sollen. Anregungen, Ergänzungsvorschläge und Kritik sind natürlich willkommen.
Neue Seite: Gewaltanwendung
und Zwang in der forensischen Psychiatrie.
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Gemälde von Charles-Louis Mullet (um 1840-50) Pinel befreit psychisch Kranke 1793 von ihren Ketten. Sekundär-Bildquelle Wikipedia. |
"Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar
Pressemitteilung Nr. 59/2016 vom 25. August 2016
Beschluss vom 26. Juli 2016
1 BvL 8/15
Es verstößt gegen die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass hilfsbedürftige Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, nach geltender Rechtslage nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen. Mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei lebensbedrohenden Gesundheitsschäden die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt, hat der Senat für stationär behandelte Betreute, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können, die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet.
Sachverhalt:
Die zwischenzeitlich verstorbene Betroffene des Ausgangsverfahrens litt unter einer schizoaffektiven Psychose. Sie stand deswegen seit Ende April 2014 unter Betreuung. Anfang September 2014 wurde die Betroffene kurzzeitig in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen. Dort lehnte sie es ab, die zur Behandlung einer Autoimmunerkrankung verordneten Medikamente einzunehmen, verweigerte die Essensaufnahme und äußerte Suizidabsichten. Nachdem die Betroffene mit richterlicher Genehmigung auf eine geschlossene Demenzstation in einem Klinikum verlegt worden war, wurde sie auf der Grundlage mehrerer betreuungsgerichtlicher Beschlüsse im Wege ärztlicher Zwangsmaßnahmen medikamentös behandelt. Weitere Untersuchungen ergaben, dass die Betroffene auch an Brustkrebs erkrankt war. Zu diesem Zeitpunkt war sie körperlich bereits stark geschwächt, konnte nicht mehr gehen und sich auch nicht selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen. Geistig war sie in der Lage, ihren natürlichen Willen auszudrücken. Auf richterliche Befragung äußerte sie wiederholt, sie wolle sich nicht wegen der Krebserkrankung behandeln lassen. Daraufhin beantragte die Betreuerin, die Unterbringungsgenehmigung für die Betroffene zu verlängern und ärztliche Zwangsmaßnahmen, insbesondere zur Behandlung des Brustkrebses, zu genehmigen. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Unterbringung und Zwangsbehandlung zurück. Die Betroffene könne mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nach § 1906 Abs. 1 BGB freiheitsentziehend untergebracht und deshalb auch nicht nach § 1906 Abs. 3 BGB zwangsbehandelt werden. Die Beschwerde zum Landgericht blieb erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuerin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 18. Februar 2013 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG).
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Die Vorlage ist zulässig.
a) Das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dient der Kontrolle konkreter gesetzgeberischer Entscheidungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Schlichtes Unterlassen des Gesetzgebers kann nicht Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein. Diese Grundsätze stehen allerdings nicht der Vorlage einer bestimmten Norm mit der Begründung entgegen, dass die vom vorlegenden Gericht im Zusammenhang mit der beanstandeten Norm vermisste Ausgestaltung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.
b) Die Vorlage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Betroffene des Ausgangsverfahrens während des Vorlageverfahrens verstorben ist. Die auf Rechtsklärung und Befriedung ausgerichtete Funktion der Normenkontrolle kann es rechtfertigen, ausnahmsweise nach einem Ereignis, das regelmäßig zu dessen Erledigung führt, die vorgelegte Frage gleichwohl zu beantworten, wenn ein hinreichend gewichtiges, grundsätzliches Klärungsbedürfnis fortbesteht. Unter welchen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen ist, hängt dabei letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Es verstößt gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass für Betreute, die keinen freien Willen bilden können, eine medizinisch notwendige Behandlung vollständig ausgeschlossen ist, wenn sie ihrem natürlichen Willen widerspricht, sie aber nicht freiheitsentziehend untergebracht werden können, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
a) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen. Das Bundesverfassungsgericht kann die Verletzung einer solchen Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.
Bei Betreuten, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, verdichtet sich die allgemeine Schutzpflicht unter engen Voraussetzungen zu einer konkreten Schutzpflicht. Der Gesetzgeber muss ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen vorsehen, die in diesem Sinne die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können. Ärztliche Untersuchungs- und Heilmaßnahmen müssen dann in gravierenden Fällen als ultima ratio auch unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens solcher Betreuter vorgenommen werden dürfen. Diese Schutzpflicht folgt aus der spezifischen Hilfsbedürftigkeit der unter Betreuung stehenden Menschen. Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen.
b) Ein medizinisches Tätigwerden gegen den natürlichen Willen der Betreuten kollidiert mit deren Selbstbestimmungsrecht und ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Jeder ist nach dem Grundgesetz grundsätzlich frei, über Eingriffe in seine körperliche Integrität und den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden. Seine Entscheidung, ob und inwieweit er eine Krankheit diagnostizieren und behandeln lässt, muss er nicht an einem Maßstab objektiver Vernünftigkeit ausrichten. Allerdings hat die staatliche Schutzpflicht bei erheblicher Gesundheitsgefährdung einer zum eigenen Schutz selbst nicht fähigen Person besonderes Gewicht. Gehen mit der zur Abwehr der Gefahr notwendigen medizinischen Maßnahme keine besonderen Behandlungsrisiken einher und gibt es auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Behandlungsverweigerung dem ursprünglichen freien Willen der Betreuten entspricht, ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechten vorgezeichnet. Die staatliche Schutzpflicht gegenüber den Hilflosen überwiegt dann im Verhältnis zu deren Selbstbestimmungsrecht und ihrer körperlichen Integrität und setzt sich durch.
c) Bei der Umsetzung dieser Schutzpflicht verfügt der Gesetzgeber über einen Spielraum zur näheren Ausgestaltung konkreter Schutzmaßnahmen. Ein Spielraum bleibt dem Gesetzgeber insbesondere bei der Ausgestaltung der materiellen Voraussetzungen einer Heilbehandlung und der Verfahrensregeln zur Sicherung der Selbstbestimmung und körperlichen Integrität der Betroffenen. Weil sich die konkrete Schutzpflicht im Ergebnis gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität der Betroffenen durchsetzt, ist der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen gehalten, inhaltlich anspruchsvolle und hinreichend bestimmt formulierte Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsbehandlung zu schaffen. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es nicht um die Sicherstellung medizinischen Schutzes nach Maßstäben objektiver Vernünftigkeit geht. Vielmehr ist der freie Wille der Betreuten zu respektieren. Die verfahrensrechtlichen Regeln müssen sicherstellen, dass eine medizinische Zwangsbehandlung nur vorgenommen werden darf, wenn fest steht, dass tatsächlich kein freier Wille der Betreuten vorhanden ist, dem gleichwohl vorhandenen natürlichen Willen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird und dass die materiellen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung (drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht zu eingriffsintensive Behandlung, hohe Erfolgsaussichten) nachweisbar vorliegen.
d) Die Pflicht des Staates, den eines freien Willens nicht fähigen Betreuten in hilfloser Lage Schutz zu gewähren und sie unter den genannten Voraussetzungen notfalls einer medizinischen Zwangsbehandlung zu unterziehen, steht auch im Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
3. Das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht eine ärztliche Zwangsbehandlung nur für solche Betreute vor, die nach § 1906 Abs. 1 BGB geschlossen untergebracht sind (§ 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB). Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute schaffen wollte und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Damit ist einer ? auch verfassungskonformen ? Auslegung des § 1906 BGB der Weg versperrt, die eine medizinische Zwangsbehandlung auch ohne freiheitsentziehende Unterbringung zuließe.
In stationärer Behandlung befindliche Betreute, die faktisch nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, können nicht nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB freiheitsentziehend untergebracht und deshalb auch nicht nach § 1906 Abs. 3 BGB zwangsbehandelt werden. Damit wird solchen Betreuten, selbst wenn in ihrer Person sämtliche materielle Voraussetzungen einer verfassungsgebotenen Schutzpflicht zweifelsfrei vorlägen und die verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten werden könnten, nicht der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutz zuteil. Insoweit genügt die Rechtslage für Betreute nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
4. Da die Gesetzeslage schon gegen die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt, können die sich im Zusammenhang mit Art. 3 GG stellenden Fragen hier offen bleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt ist, da dieses hier jedenfalls nicht mehr fordert als die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
5. Da kein Verstoß des vorgelegten § 1906 Abs. 3 BGB in seinem derzeitigen Regelungsgehalt gegen das Grundgesetz festgestellt wird, sondern die Nichterfüllung einer konkreten Schutzpflicht des Gesetzgebers für eine bestimmte Personengruppe, genügt es festzustellen, dass dieses Defizit verfassungswidrig ist. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er die Schutzlücke durch Einbeziehung der betroffenen Personengruppe in den § 1906 Abs. 3 BGB unter Verzicht auf eine freiheitsentziehende Unterbringung oder außerhalb dieser Norm gesondert behebt. Der Gesetzgeber hat die festgestellte Schutzlücke für Betreute, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, und deshalb notfalls auch auf Schutz durch ärztliche Versorgung gegen ihren natürlichen Willen angewiesen sind, unverzüglich zu schließen.
Mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei drohenden
gravierenden oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsschäden dieser
Personengruppe die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt,
ist die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs.
3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anzuordnen."
Neue Buchinformationen aus dem Anti-Psychiatrie-Verlag
Theodor Itten / Ron Roberts Politik der Erfahrung – Kritische Überlegungen
zur Entwicklung von Psychologie und Psychotherapie 336 Seiten,
14,8 x 21 cm Gießen: Psychosozial Verlag 2016. € 36.90
...
Theodor Itten und Ron Roberts untersuchen den Einfluss
des neoliberalen Kapitalismus auf die Kluft zwischen der akademischen Psychologie
und der psychotherapeutischen Kunst des Heilens und plädieren für
die Rückkehr zu einer authentischen und dynamischen Politik der Erfahrung.
Englische Originalausgabe 2014
Original-Verlagsinfo
Psychologinnen und Psychologen sind heute einer zunehmenden Ökonomisierung
unterworfen, die allzu häufig sowohl das professionelle Handeln als
auch das wissenschaftliche Denken ideologisch durchdringt und dadurch die
Sicht auf das menschliche Sein einengt. Theodor Itten und Ron Roberts untersuchen
den Einfluss des neoliberalen Kapitalismus auf die Kluft zwischen der akademischen
Psychologie und der psychotherapeutischen Kunst des Heilens und plädieren
für die Rückkehr zu einer authentischen und dynamischen Politik
der Erfahrung.
Vieles von dem, was heute im Namen der Psychotherapie
und der Psychologie geschieht, ist von oberflächlichen und kommerziellen
Motiven getrieben. Psychologinnen und Psychologen sind heute einer zunehmenden
Ökonomisierung unterworfen, die allzu häufig sowohl das professionelle
Handeln als auch das wissenschaftliche Denken ideologisch durchdringt und
dadurch die Sicht auf das menschliche Sein einengt.
Theodor Itten und Ron Roberts plädieren im
vorliegenden Buch für die Rückkehr zu einer authentischen und
dynamischen Politik der Erfahrung. Sie untersuchen den Einfluss des neoliberalen
Kapitalismus auf die Kluft zwischen der akademischen Psychologie und der
psychotherapeutischen Kunst des Heilens. Hierzu nehmen sie jeweils eine
dieser beiden Positionen ein, um das Wechselspiel von Praxis, Theorie und
tagtäglicher Erfahrung kritisch zu beleuchten. Ihre ebenso persönliche
wie kritische Untersuchung bietet eine außergewöhnliche Perspektive
auf die Frage, was es bedeutet, heute psychotherapeutisch zu praktizieren.
ÜberTheodor Itten
Geboren 1952 in Langenthal (Schweiz). Studierte 1972 bis 1981 Psychologie
an der Middlesex und City University, Psychotherapie und Ethnologie in
London bei Ronald. D. Laing und Francis Huxley. Mitglied im United Kingdom
Council of Psychotherapy. Seit 1981 Psychotherapeutische Praxis in St.
Gallen. Von 2003-2011 Vorstandsmitglied und von 2008-2011 Präsident
des Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verbands. Für
12 Jahre im Stiftungsrat der Pro Mente Sana aktiv."
Steller: Beiträge der Psychowissenschaften
zu Justizirrtümern.
Steller, Max (2018) Justizirrtümer. Zur Rolle der Psychowissenschaften.
Praxis der Rechtspsychologie, 28. Jg., Heft 2, November 2018, 121-136.
Unzweifelhaft ein wichtiges Thema bei dem Steller leider seine eigene
dubiose Rolle beim Kröbergutachten im Falle Ulvi Kulac nicht transparent
macht, erklärt und ausräumt. Der Fall Ulvi Kulac wird nicht einmal
erwähnt. Kröber wird auch zitiert, als wäre nie etwas gewesen
(Fall Mollath, Fall Ulvi Kulac). Auch diese Ausblendung ist sicher ein
Beitrag von Psychowissenschaftlern zu Justizirrtümern.
Wertz, M (2016) Qualität von
Prognosegutachten von Sexual- und Gewaltstraftätern. Eine empirische
Validierung.
S. 390 in: 31. Münchner Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für
Methodik und Dokumentation in der Forensischen Psychiatrie (AGFP) vom 06.10.
– 07.10.2016 – Abstracts –. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie,
Volume 23, 2016 (3), 360-392.
Aus dem Abstract: "Es zeigt sich zusammenfassend, dass die Mindestanforderungen
an Prognosegutachten (Boetticher et al., 2006) im Gegensatz zur universitären
Institution der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Uniklinik
München in der externen gutachterlichen Praxis einer Justizvollzugsanstalt
nur teilweise angekommen sind und umgesetzt werden, was trotz der Verbesserung
seit der Publikation der Mindestkriterien mit erheblichen Gutachtenmängeln
einhergeht und verdeutlicht, dass Handlungsbedarf im Rahmen der Qualitätssicherung
und Überprüfung derartiger Standards aus der Forschung besteht.
Zudem werden weitere empirische Studien insbesondere zur Validierung der
Treffsicherheit der prognostischen Stellungnahmen als sinnvoll erachtet."
Schulte, Ralph-M. (2015) Psychometrie und Psychopathometrie in der forensischen, kriminalprognostischen Begutachtung. Abstracta der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Psychologie und Psychopathometrie DGMPP Erlangen, 07. November 2015. [PDF]:
RuP 4, 2016 Neues aus der Zeitschrift
Recht und Psychiatrie
Schwerpunktthema: Evaluation
der Straftäterbehandlung
Neues aus der Zeitschrift Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie,
Vol 1, Heft 1, Feb. 2016
Neues
aus der Zeitschrift Recht & Psychiatrie 34, Heft 1, 2016:
Das Gutachten Sass im Zschäpe Prozess
Was kann ein forensischer Psychopathologe oder Psychiater wirklich
sagen, wenn der Proband eine persönliche Untersuchung und Exploration
verweigert und in der Verhandlung (weitgehend) von seinem Schweigerecht
Gebrauch macht?
Medienberichte (Auswahl) ... []
Aus
der Zeitschrift Praxis der Rechtspsychologie
Qualitaetssicherung
in der familiengerichtlichen Begutachtung
Themenschwerpunkt in Heft 1, 26 Jahrgang, Praxis der Rechtspsychologie.
Inhaltsverzeichnis:
Editorial 5
Aufsätze
Themenschwerpunkt: Qualitätssicherung in der familiengerichtlichen
Begutachtung
Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren – verfassungsrechtliche
Perspektiven
Prof. Dr. Gabriele Britz 7
Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
im Kindschaftsrecht – Ein Kommentar eines Betroffenen
Dr. Dr. Wolfgang Vehrs 15
Sachverständigengutachten in Kindschaftsverfahren – Die
vorgeschlagenen Mindeststandards: Was sind die Gelingensfaktoren?
Kurzkommentar Andreas Hornung 21
Kommentar zu den neuen Mindeststandards aus anwaltlicher Sicht – Was
kritisieren Anwälte an familiengerichtlichen Gutachten?
Dr. Undine Krebs 27
Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten
im Kindschaftsrecht Reinhard Prenzlow 31
Unternehmensberater als Sachverständige in Kindschaftssachen?
– Bundestag diskutiert Gesetzentwurf zur beruflichen Mindestqualifikation
Dr Sabine Sütterlin-Waack 39
Höhere Qualitätsstandards bei familienrechtlichen Gutachten
Dr. Johannes Fechner 43
Besser als gar nichts Katja Keul 47
Qualitätssicherung von Gutachten gewährleistet? Jörn
Wunderlich 49
Vielfalt der Rechtspsychologie
Qualifikationen und Qualität. Der Approbationsvorbehalt, die Mindestanforderungen
und der Gesetzentwurf aus empirischer Sicht
Prof. Dr. Wilfried Hommers 51
Diabetes des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu
Trennung & Scheidung, Umgang und bei Kindeswohlgefährdung
Christopher Scheff & Gerhard Karl 61
Wechselmodell Dr. Jürgen Schmid 85
Erhöhen Psychosen das Risiko für Gewaltverhalten? Eine Auswertung
metaanalytischer Studien
Claudia Curtze 89
Wiederentdeckte Erinnerungen bei Zeugen mit Borderline-Persönlichkeitsstörungen
Beate Daber & Reinhard Pietrowsky 113
Psychosoziale Prozessbegleitung. Überblick und Kritik. Inga Stremlau
125
Rezensionen
Schwarze, C. & Hahn, G. (2016). Herausforderung Pädophilie
–
Beratung, Selbsthilfe, Prävention. (Alexander F. Schmidt ) 133
Jost, K. (2015). Der Fall Alexander C. Konfrontation mit der Staatsgewalt.
(Thomas Feltes) 135
Aus der Rechtsprechung
Zusammenfassung BVerfG Beschluss vom 20.1.2016 – 1 BvR 2742/15
(BeckRS 2016, 41341) (Rita Coenen & Stephanie Hinken) 139
Aktuelle Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen von
Kindeswohlgefährdung und Erziehungsfähigkeit – eine
praxisbezogene Reflexion (Andreas Klein & Thorsten Lange)
143
Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht, Bereich
Wechselmodell
(ausgewählt von Rita Coenen & Stephanie Hinken) 155
Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Strafrecht (ausgewählt
von Inga Stremlau) 167
Mitteilungen
Anhörung im Rechtsausschuss zur Änderung des Sachverständigenrechts
(ZPO/FamFG) (Anja Kannegießer) 179
Die Paralleljustiz mitten in der Gesellschaft (Nazan Simsek)
181
6.Tag der Rechtspsychologie: „Rechtspsychologie im Aufbruch“ 186
Zeitschrift „Praxis der Rechtspsychologie“ – Neue Rubrik unter neuem
wissenschaftlichem Beirat (Michael Reutemann) 187
Autorenhinweise 189
Adressen der Landesbeauftragten und Delegierten der Sektion.194
Mosbacher, Andreas (2018) Höchstrichterliche
Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach der Neufassung von § 63 StGB. Forensische Psychiatrie, Psychologie,
Kriminologie Volume 12, Juli 2018, 380-385
"Zusammenfassung
Durch die Änderung von § 63 StGB zum 01.08.2016 hat der Gesetzgeber
die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus konkretisiert und verschärft. Die höchstrichterliche
Rechtsprechung hat seitdem in einer Vielzahl von Entscheidungen die neuen
Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose präzisiert. Diese
Änderungen werden anhand von Beispielen dargestellt. Zudem erfolgt
ein Überblick über typische Fehlerquellen bei Unterbringungsentscheidungen
nach § 63 StGB aus Sicht des Bundesgerichtshofs."
Terrorismus nicht
psychiatrisieren
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) Pressemitteilung vom 8.7.2016
"Wie kommt es dazu, dass Menschen schwere Gewalttaten oder terroristische
Attentate verüben? Renommierte forensische Experten beschäftigen
sich heute auf einem Pressework-shop der DGPPN in Berlin mit den Mechansimen,
die hinter Radikalisierungsprozessen und schwerer Gewaltättigkeit
stehen. Dazu erklärt die Forensikern Dr. Nahlah Saimeh, Mitglied im
Vorstand der Fachgesellschaft:
„Nach schweren Gewalt- oder Terrorakten erleben
wir immer wieder die gleiche Reaktion: Für viele Menschen kann dafür
nur ein psychisch kranker Täter in Frage kommen. Doch in den allermeisten
Fällen stimmt diese Antwort nicht. Wissenschaft und Statistik zeigen,
dass diese Taten nur selten auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen
sind. Zwar können z. B. Wahnvorstellungen, Drogeneinflüsse und
auch hirnorganisch bedingte Störungen zu radikal aggressiven Akten
führen, doch meistens gibt es keine klinische Erklärung für
diese Taten. Extremistische Täter wissen meist sehr genau, was sie
tun und welche Folgen ihr Handeln hat. Die forensische Psychiatrie konnte
bisher kein psychopathologisches Musterprofil eines Terroristen erstellen.
Entscheidend sind vielmehr komplexe individuelle und gesellschaftliche
Prozesse.
Radikalisierte Menschen fühlen sich oft massiv
benachteiligt und von der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie sind verbittert
und verorten die Ursache für ihre vermeintliche Unterlegenheit im
Außen. In dieser Situation sind sie empfänglich für Positionen,
die ihnen eine gewisse Überlegenheit bieten. Ob diese radikale Gesinnung
schließlich in einer extremistischen Tat mündet, hängt
ganz besonders vom psychologischen Klima ab, in dem sie leben. Radikalisierte
Menschen sind in allen Gesellschaftsschichten anzutreffen, sie kommen keineswegs
nur aus sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Wenn wir uns mit
Terrorismus beschäftigen, müssen wir diesen Mechanismen unbedingt
Rechnung tragen. Schwere Gewalttaten und Terrorismus sind nie ausschließlich
medizinische Probleme. Um sie zu verhindern, sind Politik, Gesellschaft
und Wissenschaft gleichermaßen gefordert. So müssen die Einflussfaktoren
noch stärker erforscht werden. Gleichzeitig gilt es, sozialen Ausschluss
durch Aufklärung, Information, Bildung und Fürsorge zu verhindern.“
Begrüßung und Einführung
Dr. med. Iris Hauth
Präsidentin der DGPPN
Ärztliche Direktorin Zentrum für Neurologie, Psychiatrie,
Psychotherapie und Psychosomatik Alexianer St. Joseph-Krankenhaus Berlin
Weißensee
Gewalt und psychische Erkrankungen
Prof. Dr. med. Henning Saß
Vorsitzender des Beirates der DGPPN
Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates und Mitglied im
Aufsichtsrat des Zentralinstitutes für Seelische Gesundheit in Mannheim
Behandlungsdilemmata zwischen Besserung und Sicherung
Prof. Dr. med. Jürgen L. Müller
Leiter des DGPPN-Referats „Forensische Psychiatrie“
Chefarzt der Asklepios Klinik für Forensische Psychiatrie
und Psychotherapie am Fachklinikum Göttingen
Terrorismus: Täterstrukturen und Radikalisierungsprozesse
Dr. med. Nahlah Saimeh
Mitglied im Vorstand der DGPPN
Ärztliche Direktorin LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie
Lippstadt"
Borderline-ZeugInnen
und Erinnerungen
Daber, Beate & Pietrowsky, Reinhard (2016) Wiederentdeckte
Erinnerungen bei Zeugen mit Borderline-Persönlichkeitsstörungen.
Praxis der Rechtspsychologie, 1, 26. Jg., 113-124.
Nachwuchsmangel Forensische Psychiatrie
"22.06.2016 Deutsche
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und
Nervenheilkunde e. V. (DGPPN)
Nachwuchsmangel betrifft forensische Psychiatrie im Besonderen
Psychische Erkrankungen gehören heute zu den größten
gesundheitlichen Herausforderungen in Deutschland, immer mehr Betroffene
nehmen medizinisch-therapeutische Hilfe in Anspruch. In bestimmten Regionen,
z. B. auf dem Land, zeigen sich bereits ernstzunehmende Versorgungsengpässe.
Der Ärztemangel macht auch vor der forensischen Psychiatrie nicht
Halt. Seit Jahren steigt die Zahl der psychisch kranken Straftäter,
die in den Kliniken des Maßregelvollzugs behandelt werden, stark
an. Die jährlich stattfindende Summer School der DGPPN richtet sich
deshalb speziell an den ärztlichen Nachwuchs und bringt ihm den Beruf
des forensischen Psychiaters näher, damit dieser auch in Zukunft für
die erfolgreiche Behandlung und Sicherung zur Verfügung steht.
Was passiert tatsächlich in einer forensisch-psychiatrischen
Klinik? Wie sieht der Arbeitsalltag forensischer Psychiater aus? Mit welchen
psychischen Erkrankungen haben sie es zu tun? Antworten auf diese und viele
weitere Fragen erhalten Studierende in der jährlich stattfindenden
Summer School. Diese bot am vergangenen Donnerstag und Freitag im Asklepios
Fachklinikum Göttingen rund 50 Medizinstudierenden einen spannenden
Einblick in das Fachgebiet. Nach einem Einführungstag mit den juristischen
und forensisch-psychiatrischen Grundlagen folgt am zweiten Tag ein Praxisteil,
in dem die Teilnehmer die Klinik kennenlernen, Gespräche mit Patienten
führen und Übungsaufgaben absolvieren.
„Psychiatrische Gutachter helfen den Gerichten dabei,
die Schuldfähigkeit von Angeklagten zu beurteilen. Eine Schuldunfähigkeit
aufgrund einer psychischen Erkrankung liegt zum Beispiel dann vor, wenn
einer Person im Rahmen einer akuten Psychose eine als real empfundene Stimme
befiehlt, eine Straftat zu begehen. Das Gericht kann die Einweisung in
den psychiatrischen Maßregelvollzug dann anordnen, wenn vom Täter
aufgrund seiner Erkrankung weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind“,
erklärt Professor Jürgen L. Müller, Fachreferatsleiter Forensische
Psychiatrie der DGPPN. Er führte gemeinsam mit DGPPN-Vorstandsmitglied
Dr. Nahlah Saimeh durch die vierte Summer School, die sich speziell an
den Nachwuchs richtet und ihm den Beruf des forensischen Psychiaters näherbringt.
„Zu den Krankheitsbildern, die in der forensischen
Psychiatrie behandelt werden, gehören Psychosen, Depressionen, Persönlichkeitsstörungen,
sexuelle Präferenzstörungen und andere psychische Erkrankungen.
Sie können nicht immer geheilt, jedoch meist so behandelt werden,
dass die Patienten nicht wieder straffällig werden. Ziel der forensischen
Unterbringung ist es, die psychische Störung zu behandeln und gleichzeitig
dem Betroffenen ein Leben in Freiheit unter Wahrung der berechtigten Schutzinteressen
der Öffentlichkeit zu ermöglichen“, so Dr. Saimeh.
Die Summer School ist Teil des vielfältigen
Nachwuchsengagements der DGPPN, die mit einer neuen Initiative mehr junge
Menschen für das Fach Psychiatrie und Psychotherapie begeistern will.
Unter dem Titel „Generation PSY – Unsere Gesellschaft braucht neue Psychiater“
räumt die neue Internetplattform www.generation-psy.de mit Vorurteilen
und Klischees auf. Neben zielgruppengerechten Informationen bietet Generation
PSY besondere Angebote, die zeigen, dass es sich um eine der spannendsten
Disziplinen der Medizin handelt. Dazu gehören Summer Schools, ein
Mentoringprogramm oder Intensivkurse für die Facharztprüfung
und nicht zuletzt auch ein für den Nachwuchs maßgeschneidertes
Programm auf dem DGPPN Kongress."
- Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. [Online]
- Berufsverband Deutscher Neurologen e.V. (BDN).
- BFK: Bundesverband forensisch-psychiatrischer Kliniker Deutschlands.
- Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker e.V.
- BVDP: Berufsverband Deutscher Psychiater.
- Dachverband Gemeindepsychiatrie.
- DGBP: Deutsche Gesellschaft für Biologische Psychiatrie.
- DGPPN. Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde.
- DGSP: Deutsche Gesellschaft für soziale Psychiatrie.
- Forensik.de: Zentrales Informationsportal für den Maßregelvollzug.
- GEP: Walter-von-Baeyer-Gesellschaft für Ethik in der Psychiatrie e.V.
- Psychiatrienetz.
- Zwangspsychiatrie (Werner-Fuss-Zentrum)
Querverweise:
"WHO bringt ICD-11 auf den Weg
Die WHO stellt heute in Genf offiziell die 11. Revision der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) vor. Dafür hat sie unter anderem
ein neues Portal eingerichtet, das leichten Zugang zur ICD-11 und ihren
Werkzeugen erlaubt."
https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassi/aktuelles/news_0165.html
"Verjagt und alleine - Die schweren Schicksale psychisch kranker Frauen in Indien Psychisch kranke Frauen werden in Indien oft misshandelt und fortgejagt. Nur wenige finden einen Platz im psychiatrischen Krankenhaus oder einem Heim für verstossene Frauen. ... " [srf 05.04.18]
Fuchs1, T. & Broschmann, D. (2017) Willensstoerungen
in der Psychopathologie. Nervenarzt 88, 1252–1258
"Fazit Der Überblick zur Phänomenologie und
Psychopathologie des Willens hatte zunächst zum Ziel, die komplexe,
aber zusammengehörige und einheitliche Dynamik des menschlichen Wollens
in ihren hauptsächlichen Strukturmomenten zu beschreiben. Sie lässt
sich alsWiderstreit zwischen einer konativen, vorwärtstreibenden und
einer inhibitorischen, retardierenden Komponente auffassen, der sich nach
dem Durchgang durch die Volition in der gewähltenHandlung auflöst.
Diese komplexe Dynamik ist anfällig für vielfältige Störungen,
von denen Beeinträchtigungen der Konation, der Inhibitionund er Volition
unterschieden wurden. Sie gehen wie dargestellt sowohl auf organische,
psychotische als auch neurotische Störungen zurück, die den klinischen
Phänomenen ihr unterschiedliches Gepräge geben.
Wollen zu können,alsoinFreiheithandeln
zu können ist keine Selbstverständlichkeit, sondern eine komplexe
Fähigkeit, die von der frühen Kindheit an bis ins Erwachsenenalter
hinein erworben und geübt werden muss. Das Vermögen personaler
Freiheit als eine komplexe Verknüpfung von Fähigkeiten zum Aufschub
unmittelbarer Impulse, zur besonnenen Überlegung und zur Berücksichtigung
einer übergeordneten, insbesondere intersubjektiven Perspektive ist
zwar in den biologischen Strukturen des Gehirns angelegt, bedarf aber einer
langen Ausreifung im Kontext geeigneter Sozialisationserfahrungen, die
auch die entsprechendeAusbildung von Hemmungs- und Planungsfunktionen des
präfrontalen Kortex ermöglichen. Diese Funktionen sind für
den Menschen insbesondere erforderlich, um die primär dominierende
Eigenperspektive zugunsten einer übergeordneten Perspektive zu relativieren
und so auch zum moralisch verantwortlichen Akteur zu werden.
Als Fähigkeit der Selbstbestimmung, Selbstrealisierung,
aber auch Selbstrelativierung stellt der Willen eine zentrale Grundlage
für ein gelingendes Leben dar. Da Willensleistungen einen so großen
Stellenwert für die Person einnehmen, fallen Fehlentwicklungen und
Störungen der Willensfunktionen umso stärker ins Gewicht. Eine
differenzielle Phänomenologie und Psychopathologie des Willens kann
dazu beitragen, solche Beeinträchtigungen in der psychiatrischen Praxis
zu identifizieren und mit dem Patienten an einer Stärkung seinerWillensfunktionen
zu arbeiten."
Psychiatrie(geschichte) Ausland- Freeman, D. (2007). Suspicious Minds: The Psychology of Persecutory Delusions. Clinical Psychology Review, 27, 4, 425-427
- Kendell, R. E. (1978). Die Diagnose in der Psychiatrie. Stuttgart: Enke.
- Kendell, R. & Jablensky, A. (2003). Distinguishing Between the Validity and Utility of Psychiatric Diagnoses, Am J Psychiatry; 160:4-12.
- Klee, Ernst (1971). Die armen Irren. Das Schicksal der seelisch Kranken. Düsseldorf : Patmos.
- Klee, Ernst (1973). Knast-Reportagen. Stein (Nürnberg): Laetare-Verlag.
- Klee, Ernst (1978). Psychiatrie-Report. Frankfurt/M: Fischer.
- Klee, Ernst (1979). Pennbrüder und Stadtstreicher. Frankfurt aM: Frankfurt: Fischer.
- Klee, Ernst (1993). Irrsinn Ost. Irrsinn West. Psychiatrie in Deutschland. Frankfurt/M: Fischer.
- Klee, Ernst (1994). Euthanasie" im Nationalsozialismus. Wien : J und V, Ed. Wien, Dachs-Verl.
- Klee, Ernst (1997). Auschwitz, die NS-Medizin und ihre Opfer. Frankfurt aM: Fischer.
- Klee, Ernst (2001). Deutsche Medizin im Dritten Reich. Frankfurt aM: Fischer.
- Klee, Ernst (2004). Was sie taten - was sie wurden. Ärzte, Juristen und andere Beteiligte am Kranken- oder Judenmord. Frankfurt aM: Fischer.
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- Rosenhan, D. L. (1973) On Being Sane in Insane Places. Sciences 179, 250-258. Inzwischen sind Zweifel an der Studie geäußert geworden (22.6.2018, updated 2.11.2019 New York Post). Cahalan, Susannah (2019) The Great Pretender: The Undercover Mission That Changed Our Understanding of Madness. Hachette Nashville: Grand Central Publishing.
- Schwenk, Eva (2004). Fehldiagnose Rechtsstaat. Die ungezählten Psychiatrieopfer. Norderstedt: Books on Demand. [Die Wahrheit über unsere Gesellschaft erfahren wir dort, wo Menschen auf verantwortliches Handeln angewiesen sind. Zum Beispiel in der Psychiatrie. Was treiben Politik, Ärzteschaft und Justiz mit Menschen, die psychisch leiden, die angeblich selbst nicht wissen, was sie tun? Es ist längst an der Zeit, davon zu erfahren; weil ein Rechtsstaat keiner ist, wenn seine Gesetze nicht für alle gelten. Das Buch dokumentiert Verbrechen an psychiatrischen Patienten, begangen aufgrund einer unwissenschaftlichen Diagnostik. Wo Psychiatrie und gesellschaftliche Strukturen aufeinander treffen, deckt es auf, welche primitiven und daher unglaublichen Mechanismen diese Verbrechen ermöglichen. Auf erschreckende Weise wird dem Leser das allgemeine Verständnis von psychischem Erleben ebenso klar, wie die Notwendigkeit einer Erarbeitung von Kontrollkriterien für die psychiatrische Praxis. Die Autorin ist Diplom-Psychologin. Durch ihre Tätigkeit als gerichtliche Betreuerin psychiatrischer Patienten hat sie von Menschenrechtsverletzungen in einer psychiatrischen Klinik erfahren, sie dokumentiert und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Untersuchung eingefordert, die niemals stattgefunden hat.]
- Spitzer, R. L. (1983). Compr Psychiatry. Psychiatric diagnosis: are clinicians still necessary? Sep-Oct;24(5):399-411.
Weitere
Literaturquellen (Auswahl) siehe bitte auch
hier
und da.
Psychiatrie in der IP-GIPT
. | einheitswissenschaftliche
Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen
Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus
auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener
Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen
wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch
und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener
Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine
Wissenschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen
Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer
einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt
an die allgemeine
formale Beweisstruktur.
Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono). Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI. |
Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (Laienkriterium). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." |
Allgemeine
wissenschaftliche
Beweisstruktur
und beweisartige Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0 => A1 => A2 => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. |
__
Epidemiologie
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Komorbidität (Treffliche Medizinerweisheit: "Man kann auch Läuse und Flöhe haben")
__
Konstruktion der Seele aus psychologischer Sicht. (nach)Allgemeines und Integratives
Bio-Psycho-Soziales Krankheitsmodell Im allgemeinen Modell wird von einem Systemstörungsmodell ausgegangen, bei dem wir folgende Entwicklungsstadien unterscheiden: 1) Ursachen, Bedingungen und Auslöser der Störung. 2) die Bewertung einer Störung als Krankheit. Zum Wesen der Krankheit definiert man zweckmäßig eine - wichtige - (Funktions-) Störung (nach Gustav von Bergmann [1878-1955] 1932). 3) unterschiedliche Auswirkungen (lokale, zentrale, allgemeine, spezielle) der Störung. 4) Erfassen und Informationsverarbeitung der Störung und 5) aus Wiederherstellungsprozeduren: der Auseinandersetzung zwischen den Kräften der Störung und der Heilung. Störungen können exogener (ausserhalb des Systems) oder endogener (innerhalb des Systems) Natur sein. Störungen haben im allgemeinen Ursachen, womit sich in der allgemeinen Krankheitslehre die Ätiologie beschäftigt. Entwickelt sich eine Störung in der Zeit, wie meistens, heißt dieser Vorgang Pathogenese. Unklar ist meist der Symptombegriff, der eine dreifache modelltheoretische Bedeutung haben kann:__
1) es ist ein Zeichen der Störung (z. B. bestimmte Antigene im Körper; Angst);
2) es ist ein Zeichen der Spontanreaktion auf die Störung (z. B. bestimmte Antikörper gegen die Antigene; Vermeiden);
3) es ist ein Zeichen der Wiederherstellungsprozedur, also Ausdruck des "Kampfes" zwischen Krankheit und Heilungsvorgängen (z. B. Fieber; Ambivalenzkonflikt zwischen Vermeiden und Stellen).
DasUrsachenproblem ist wissenschaftstheoretisch problematisch aus zwei prinzipiellen und aus einem vermeidbaren Grund: (1) Im Kausalitätskonzept gibt es streng betrachtet nur einen vielfach verzweigten Baum von Ursachen. Jede ausgemachte Ursache kann prinzipiell wiederum auf andere Ursachen zurückgeführt oder zumindest auf andere zurückgeführt gedacht werden. Welche dieser vielen Ursachen soll als die besondere ausgezeichnet werden? In der Wirklichkeit handelt es sich wohl meist um einen Ursachenkomplex, ein Netzwerk von Bedingungen. (2) Man muß zwischen Bedingungen (Rahmen- oder Randbedingungen), Anlässen oder Auslösern, Neben- und Begleiterscheinungen unterscheiden, was häufig sehr schwierig ist.
Praktische Anwendung und Veranschaulichung: Das Buch Eva -Ticket ins Paradies.(3) Die psychischen Ereignisse können mehrperspektivisch betrachtet werden: z. B. physikalisch, biologisch, chemisch, physiologisch, neurologisch, internistisch, psychopharmakologisch, immunologisch, kybernetisch, psychologisch, sozial-ökonomisch, sozialpsychologisch, sozial-rechtlich und kommunikativ. Hinzu kommt, daß in der Computermetapher Hardware als körperlich und Software als psychisch die Realisation im "Betriebssystem Mensch" vielfach miteinander verflochten und vernetzt ist. Man kann es den biokybernetischen Ereignissen im Körper nicht unbedingt ansehen, ob sie "Hardware" oder "Software" repräsentieren. So finden wir häufig in den Mitteilungen und Büchern drei Ebenen durcheinander gehend: a) Perspektive (z. B. physikalisch, chemisch, biologisch, medizinisch, psychologisch, sozial), b) Hard- oder Software-Repräsentation, c) Ursache, Neben- und Begleiterscheinung oder Wirkung. Unbeschadet der Probleme, ist die konzeptionelle Vorsehung einer oder mehrerer Ursachen (Bäume oder Zweige) natürlich sinnvoll und vernünftig. Die Neigung mancher SystemikerInnen und VulgärkonstruktivistInnen, das Ursachenproblem herunterzuspielen oder gänzlich für überflüssig zu erklären, können wir in der Allgemeinen und Integrativen Psychotherapie weder teilen noch akzeptieren. > Krankheitsbegriff.
Okkult, Okkultismus [W]
__
OperationalisierungVieles, was wir Seele und Geist zurechnen, ist nicht direkt beobachtbar. Die Merkmale von Seele und Geist sind Konstruktionen. Daher sind Aussagen über Seele und Geist (befinden, fühlen, denken, wünschen, wollen, eingestellt sein, ...) besonders anfällig für Fehler. Damit man sich nicht in rein geistigen Sphären bewegt, ist es daher in vielen Fällen sinnvoll, ja notwendig, unsere Konstruktionen seelischer Merkmale und Funktionsbereiche an Konkretes, Sinnlich-Wahrnehmbares, Zählbareszu knüpfen. Damit haben wir die wichtigsten praktisches Kriterien für Operationalisiertes benannt (in Anlehnung an das test-theoretische Paradigma; Stichwort Operationalisierung bei Einsicht und Einsichtsfähigkeit)
Ein Begriff kann demnach als operationalisiert gelten, wenn sein Inhalt durch wahrnehm- oder zählbare Merkmale bestimmt werden kann. Viele Begriffe in der Psychologie, Psychopathologie, in Gesetzen und in der Rechtswissenschaft sind nicht direkt beobachtbare Konstruktionen des menschliches Geistes und bedürften daher der Operationalisierung. Welcher ontologische Status oder welche Form der Existenz ihnen zukommt, ist meist unklar.
Das Operationalisierungsproblem von Fähigkeiten. Ob einer etwas kann oder nicht, lässt sich im Prinzip leicht prüfen durch die Aufforderung, eine Fähigkeitsprobe abzulegen in der eine Aufgabe bearbeitet wird, z.B. die Rechenaufgabe 12 - 7 + 1 = ? Hierbei gibt es eine ganze Reihe richtiger Lösungen, z.B.: (1) die Hälfte des ersten Summanden, (2) 5 + 1, 7 - 1 oder (3) die, an die die meisten zuerst denken: 6. Will man prüfen, ob jemand rechtmäßige von unrechtmäßigen Handlungen unterscheiden gibt kann, gibt man z.B. 10 Aufgaben mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden vor und lässt diese bearbeiten, etwa als einfacher Ja-Nein-Test oder als Begründungs- oder Erörterungsaufgabe, wenn tiefere Einblicke gewünscht werden. Doch wie will man herausbringen, ob jemand vor drei Monaten, am TT.MM.JJJJ um 13.48 Uhr als man einen Gegenstand (z.B. einen Fotoapparat) in seiner Tasche wiederfand, wusste, dass dieser Gegenstand nicht in seine Tasche hätte gelangen dürfen?
> Drei Beispiele Innere Unruhe, Angst, Depression (Quelle)
Merkmal (latente Dimension) Operationalisierung(en) (a) Innere Unruhe Ich bin innerlich unruhig und nervoes. (b) Angst Ich fuehle Angst. (c) Depression Nicht selten ist alles wie grau und tot und in mir ist nur Leere.Zur Geschichte des Operationalisierungsbegriffs in der Psychopathologie___
Kendell (1978) berichtet, S. 27f: "Vor einigen Jahren machte der Philosoph Carl Hempel einem Publikum von Psychiatern und klinischen Psychologen, die an Fragen der Diagnose und der Klassifikation interessiert waren, in taktvoller Weise den Vorschlag, sie sollten das Problem dadurch angehen, daß sie „operationale Definitionen" für alle die verschiedenen Krankheitskategorien in ihrer Nomenklatur entwickelten (Hempel 1961). Dies war wirklich der einzige Rat, den ein Philosoph oder Naturwissenschaftler überhaupt hätte geben können. Der Ausdruck operationale Definition wurde ursprünglich von Bridgman (1927) geprägt, der ihn folgendermaßen definierte:
„Die operationale Definition eines wissenschaftlichen Begriffes ist eine Übereinkunft des Inhalts, daß S auf alle die Fälle — und nur auf die Fälle — anzuwenden ist, bei denen die Durchführung der Testoperation T das spezielle Resultat 0 ergibt.
Wie Hempel selbst zugibt, muß im Rahmen der psychiatrischen Diagnose der Ausdruck „operational" sehr großzügig interpretiert werden, um auch noch bloße [>] Beobachtungen mit einschließen zu können. Im Grunde genommen sagt er nicht mehr, als dass die Diagnose S auf alle die Personen, und nur auf die, angewandt werden sollte, die das Merkmal Q bieten oder die dem entsprechenden Kriterium genügen, wobei nur die Voraussetzung erfüllt sein muß, daß O „objektiv" und „intersubjektiv verifizierbar" ist und nicht nur intuitiv oder einfühlend vom Untersucher erfaßt wird.
Daraus ergibt sich die Schwierigkeit, wie man eine ganze Reihe klinischer Bilder, von denen viele quantitativ variieren und kein einzelnes gewöhnlich ausreicht, die fragliche Diagnose zu stellen, auf ein einziges objektives Kriterium 0 reduzieren kann. Dies ist offensichtlich eine schwierige und verwickelte Aufgabe. Ein großer Teil dieses Buches ist direkt oder indirekt mit der Art und Weise befaßt, wie dieses Ziel erreicht werden könnte. Deshalb ist es angezeigt, an dieser Stelle zwei allgemeine Prinzipien, die sich hierauf beziehen, aufzustellen. Erstens müssen Einzelsymptome oder Merkmale, die verschiedene Ausprägungsgrade haben können, in dichotome Variable umgewandelt werden, indem man ihnen bestimmte Trennungspunkte zuteilt, so daß die Frage nicht länger lautet: „weist der Patient das X auf? " oder auch „wieviel X weist er auf? sondern „weist er soviel X auf? ". Zweitens muß das traditionelle polythetische Kriterium in ein monothetisches umgewandelt werden. Dies läßt sich ganz einfach durchführen. Anstatt zu sagen, die typischen Merkmale der Krankheit S seien A, B, C, D und E, und die Mehrzahl von ihnen müßte vorhanden sein, bevor die Diagnose gestellt werden kann, müssen A, B, C, D und E algebraisch kombiniert werden, sodaß eindeutig festgelegt ist, welche Kombinationen dem Kriterium O genügen und welche nicht.
Man könnte z.B. die Übereinkunft treffen, daß beliebige drei oder vier der fünf Merkmale dem Kriterium 0 genügen, aber andere, komplexere Kriterien wären ebenfalls zu akzeptieren unter der Voraussetzung, daß sich jede mögliche Kombination damit abdecken ließe."
Pathogenese Entwicklung der Störung, > Krankheit.
__
Störung > Norm, Wert, Abweichung (Deviation), Krank (Krankheit), Diagnose. "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
__
SymptomKleinste Einheit für eine Störung, die aus Daten nach Regeln erschlossen und gedacht werden.__
Symptomverzeichnis nach PSE, Wing et al. (1984).
SyndromName für eine als typisch gedachte Konfiguration von Symptomen, wobei nach dem medizinischen Krankheitsmodell einem Syndrom unterschiedliche Störungen mit Krankheitswert oder Erkrankungen zugeordnet sein sein können, so daß sich hier die Differentialdiagnose der Ätiologie stellt.__
Gross (1969, S. 15f) führt zur Geschichte des Syndrombegriffs aus:
"Heute hat sich unter dem Eindruck des Standardwerkes von LEIBER und OLBRICH [84] sowie ähnlicher ausländischer Publikationen [33, 277] sozusagen zwischen Symptom und Krankheit das Syndrom (....... = zusammenlaufend, übereinstimmend) geschoben. Der Ausdruck Syndrom wurde bereits von Hippokrates sowie von Galen als Begriff für eine Gruppe von Krankheitszeichen benutzt. Werden Syndrome — wie das gelegentlich geschieht — als reine Symptomkombinationen verstanden, haben sie allenfalls Bedeutung im Sinne einer Vereinfachung. Symptomenkomplexe (oder „Syndrome" in diesem allgemeinen Sinn) dürfen nicht mit Diagnosen verwechselt werden.
Eine Anämie oder ein Pleuraerguß sind z. B. solche Symptomenkomplexe, die allenfalls symptomatische Maßnahmen erlauben. Erst die Diagnosen: 'Perniciöse Anämie' bzw. 'Tuberkulöse Pleuritis' erlauben eine kausale Behandlung.
In einigen neueren amerikanischen Arbeiten (z.B. [37]) wird Syndrom weitgehend identifiziert mit den Clusters (Gruppen, Haufen) der Sets einer medizinischen Taxonomie (s. dazu auch Abschnitt 4.24).
Ohne weiteres Eingehen auf die komplizierte Abgrenzung [84, 368] sei hier zusammengefaßt, daß die meisten Kliniker heute unter einer Krankheit eine Gruppe von Symptomen mit einheitlicher Entstehung (Pathogenese) und einheitlicher tieferer Ursache (Ätiologie, s. u.), unter einem Syndrom eine ähnliche Gruppe von Symptomen mit unbekannter der verschiedener Ursache verstehen. LEIBER [84] definiert in gleichem Sinn: „Ein symptomatologisch einheitliches Krankheitsbild, dessen Auslösungs- und Gestaltungsfaktoren unbekannt, vieldeutig oder plurikausal (... polyätiologisch ... polypathogenetisch ...) sind." Auch in der treffenden Formulierung wird man ihm folgen müssen, daß der Syndrombegriff ein erstes, großes, weit gefaßtes nosologisches Sammelbecken, ist, gewissermaßen für die „Krankheiten im Wartestand". Dagegen halte ich die Einbeziehung der individuellen physischen und psychischen Reaktionen in den Syndrombegriff für verfehlt. Hier wird die Polarität zwischen Krankheiten (in deren Vorfeld LEIBER mit Recht auch das Syndrom verlegt) und Kranken, zwischen nosologischer Typisierung und Berücksichtigung der individuellen Reaktion (s. Kap. 1.2) verwässert — gewiß zum Schaden der begrifflichen Klarheit. Auch sonst hat es nicht an Kritik des Syndrombegriffes gefehlt. So muß verlangt werden, daß die Kombination von Symptomen eine mehr als zufällige ist [361] — eine theoretisch einleuchtende, aber bei den oft seltenen Syndromen schwer zu erfüllende Forderung. Verständlicherweise ist die Tendenz zur Aufteilung von Krankheitseinheiten relativ groß, besonders wenn die Verknüpfung mit einem Eigennamen der per-[>16]sönlichen oder nationalen Eitelkeit entgegenkommt. Da viele Syndrome aber statt langatmiger Aufzählung der Merkmale mit einem Namen (oft: welchem von vielen?) ausreichend gekennzeichnet sind, werden wir wohl auch in Zukunft mit ihnen zu tun haben.
LEIBER [368] gab neuerdings folgende Zahlen: Sein Buch enthält 1600 Syndrome, seine Kartei 3500 (auf deren Aufführung er zum Teil wegen ihrer Unbestimmtheit verzichtet hat). Er rechnet mit derzeit etwa 30 000 Krankheiten und Syndromen sowie mit mindestens einer Verdoppelung innerhalb der nächsten 10—12 Jahre. Vergleichsweise enthält der derzeit beste klinische Diagnosenschlüssel in deutscher Sprache von IMMICH [67] rd. 8000 nosologische und 750 topographische Begriffe, die parallel benutzt werden sollen. Eine amerikanische Schätzung kommt auf etwa 10 000 bekannte Krankheiten und 100 000 erfaßbare Befunde [409]. Alle diese Zahlen sind allerdings noch um einen gewissen Prozentsatz von Synonyma zu vermindern, die teilweise erst eine künftige taxonomische Klassifizierung aufdecken wird (s. auch Abschnitt 4.24).
Die Diagnose als Verknüpfung von Symptomen und Krankheiten hat von der Tatsache auszugehen, daß die meisten Symptome bei mehreren Erkrankungen vorkommen und umgekehrt — ja, daß die bereits genannten unspezifischen Symptome bei einer Vielzahl von Krankheiten beobachtet werden. Ausgehend von einem Leitsymptom, wie z, B. Schwindel, wird man also eine Anzahl von Krankheiten unterscheiden müssen. Dieses Ziel nennt man Differentialdiagnose, den Weg dorthin Differentialdiagnostik.
Streng genommen gibt es zwei Arten von Differentialdiagnostik: Eine allgemeine (semiologische), die von bestimmten Krankheitserscheinungen ausgehend die möglichen Ursachen katalogisiert, und eine spezielle (nosologische), die für die einzelnen Krankheiten aufzählt, von welchen ähnlichen sie mit welchen Mitteln abgegrenzt werden müssen. Tatsächlich sind die meisten Lehrbücher der Differentialdiagnostik Kombinationen aus beiden Ansprüchen. Es wird auch wenig beachtet, daß „Differentialdiagnose" ein schlechter Ausdruck, ein typisch lateinisch-griechischer [griechisch] ("Sag eines mit zwei Worten") ist: Differentiare heißt unterscheiden, [griechisch oder griechisch] ist die Unterscheidung, zusammen also: Die Unterscheidung des Unterschiedes oder des Unterscheidbaren. Auch der Gebrauch von "Differentialdiagnose" ist verschieden: Man gelangt zur Differentialdiagnose, d.h. zur Feststellung der tatsächlich vorliegenden Krankheit. Bei der systematischen Darstellung von Krankheiten werden andererseits deren Differentaldiagnosen, d. h. gerade die in diesem Fall nicht zutreffenden, abzugrenzenden Erkrankungen aufgezählt."
Tests, psychologische, psychopathologische
Lienert (1979) schreibt S. 207: "Das Wort „Test", stammt bekanntlich aus dem englischen Sprachgebrauch und bedeutet soviel wie Probe. Obwohl unter Fachpsychologen meist noch die englische Pluralform verwendet wird, betrachten wir den Begriff als eingedeutscht und deklinieren ihn entsprechend. FN1.
Das Wort „Test" hat in der Psychologie eine mehrfache Bedeutung. Man versteht darunter:1. Ein Verfahren zur Untersuchung eines Persönlichkeitsmerkmals.Unter diesen Bedeutungen ist die erste die weitaus wichtigste; sie soll
2. Den Vorgang der Durchführung der Untersuchung.
3. Die Gesamtheit der zur Durchführung notwendigen Requisiten.
4. Jede Untersuchung, sofern sie Stichprobencharakter hat.
5. Gewisse mathematisch-statistische Prüfverfahren (z. B. Chi2-Test).
in der folgenden Definition in ihren in diesem Zusammenhang wesentlichen Punkten festgelegt werden:
Definition: Ein Test ist ein wissenschaftliches Routineverfahren zur Untersuchung eines oder mehrerer empirisch abgrenzbarer Persönlichkeitsmerkmale mit dem Ziel einer möglichst quantitativen Aussage über den relativen Grad der individuellen Merkmalsausprägung. FN2"> Grundlegende Voraussetzungen psychologischer Tests.__
Testpsychologische Gütekriterien Objektivität, Reliabilität, Validität
Die Welt der Wissenschaft ist Jahrtausende ohne die testpsychologischen bzw. testtheoretischen Kriterien Objektivität, Reliabilität und Validität ausgekommen. Man kann oder sollte sich deshalb sogar fragen: hat die Psychologie tatsächlich relevantes Neues mit diesen Kriterien geschaffen oder ist dies nur eine Besonderheit der Psychologie, speziell der Testpsychologie oder der psychologischen Testtheorie? Und falls: warum? Das Problem der Meßgenauigkeit ist den Menschen seit sie messen bekannt, wenn auch die persönliche Gleichung bei der Sternbeobachtung erst ziemlich spät entdeckt wurde (Bessel 1821). Dieser systematische Fehler betrifft die Objektivität der Beurteilung. Doch wie steht es um die sog. Validität. Die Kurzformel besagt, eine Beurteilung ist valide, wenn das beurteilt, was sie beurteilen soll. In einer Prüfung, anders vielleicht als bei einer Bewerbung, soll also Wissen und Können und nicht die Attraktivität oder die Sprachgewandtheit des Prüflings beurteilt werden. Wir alle wissen natürlich, dass in die Beurteilung von Menschen viele Faktoren einfließen, darunter auch solche, die mit dem interessierenden Sachverhalt kaum etwas zu haben.
__Objektivität, Reliabilität und Validität__
Die drei wichtigsten testtheoretischen Kriterien, die man aber ganz allgemein auf Datenerhebungsmethoden anwenden kann. Objektivitätheißt, dass ein Ergebnis (Befund, Diagnose) unabhängig vom Untersucher bzw. Datenerheber gleich sein sollte. Reliabilität meint die Genauigkeit der Erfassung. Und Validität schließlich meint, dass das Datum für die Zuordnung richtig sein sollte. Ein Validitätsproblem liegt vor, wenn ein Verfahren nicht das feststellt, was es feststellen soll. Ein Reliabilitätsproblem ist gegeben, wenn die Erfassung dessen, was festgestellt werden soll, ungenau ist. Und ein Objektivitätsproblem liegt vor, wenn unterschiedliche Ergebnisse herauskommen, wenn unterschiedliche Untersucher die Datenerhebung betreiben. Früher hing die psychiatrische Diagnose oft davon ab, an welchen Psychiater oder an welche Einrichtung man geriet, d.h. die Feststellungen war sehr vom Untersucher oder der Einrichtung abhängig.
Exkurs: Es ist ein völlig falscher Satz der sog. „Klassischen Testtheorie“ (KTT), wenn sich dort bereits formal aus dem Ansatz ergibt, dass die Validität von der Reliabilität abhängt. Genau gilt dort: Die Wurzel aus dem Reliabilitätskoeffizienten ist eine obere Schranke für den Validitätskoeffizienten (> Rosenhan, aber: Inzwischen sind Zweifel an der Studie geäußert geworden (22.6.2018, updated 2.11.2019 New York Post). Cahalan, Susannah (2019) The Great Pretender: The Undercover Mission That Changed Our Understanding of Madness. Hachette Nashville: Grand Central Publishing.) Die richtige Relation müßte eher umgekehrt lauten, dass ein Test überhaupt nur dann reliabel (genau) messen kann, wenn er überhaupt das Richtige misst, weil es ja wohl keinen Sinn macht, zwar sehr genau, aber das Falsche zu messen. Aber man kann die Genauigkeit einer Messung unabhängig vom richtigen Objekt der Messung denken. Dann dürfte aber die Relation, dass die Wurzel aus dem (korrelativen) Reliabilitätskoeffizienten für die Validität eine obere Grenze darstellt, nicht gelten, das diese Relation ja gerade eine Abhängigkeit ausdrückt. Der zweite große Doppelfehler der KTT ist, dass die Reliabilität (Zuverlässigkeit) offenbar als Merkmal dem Test falsch zugeordnet wird, wobei der Einzelfall völlig untergeht. Die Psychologie "misst" am Menschen. Daher ist Meßgenauigkeit immer auch von dem Menschen, an dem gemessen wird, abhängig. In der sog. klassischen Testtheorie wird die Meßgenauigkeit aber als Test-Kennwert für eine Normgruppe definiert und nicht für einen Einzelfall, wie er uns in der Praxis immer begegnet.
Margraf (1994, S. 7, Mini-DIPS) berichtet: "Rosenhan (1973) ließ zwölf freiwillige Versuchspersonen ohne jegliche psychische Störungen in verschiedene psychiatrische Kliniken einweisen. Bei der Aufnahme sollten die Pseudopatienten lediglich ein Symptom berichten, ansonsten jedoch völlig zutreffende Angaben über sich und ihre Lebensumstände machen. Als Symptom wählte der Autor ein Verhalten aus, das noch nie in der Fachliteratur beschrieben worden war: Die Versuchspersonen sollten angeben, sie hörten Stimmen, die (in deutscher Übersetzung) "leer", "hohl" und "bums" sagten. Unmittelbar nach der Aufnahme berichteten die "Patienten" nicht mehr von diesem Symptom und verhielten sich auch ansonsten völlig normal. Trotzdem wurden alle Patienten als psychotisch diagnostiziert (elfmal als schizophren, einmal als manisch-depressiv). Es lag also ein außerordentlich hohes Ausmaß an diagnostischer Übereinstimmung vor. Dennoch waren alle Diagnosen falsch, sie besaßen also keine Validität."
Inzwischen sind Zweifel an der Studie geäußert geworden (22.6.2018, updated 2.11.2019 New York Post). Cahalan, Susannah (2019) The Great Pretender: The Undercover Mission That Changed Our Understanding of Madness. Hachette Nashville: Grand Central Publishing.
Objektivitäts-Paradigma
Eine Beurteilung heißt in dem Maße objektiv, wie unterschiedliche BeurteilerInnen einen Sachverhalt gleichermaßen beurteilen, schätzen oder messen.
Reliabilitäts-Paradigma
Eine Ausprägungsschätzung oder Messung einer Ausprägung eines Merkmals ist in dem Maße reliabel, wie sie gleiche Werte unter gleichen Bedingungen schätzt oder misst.
Validitäts-Paradigma
Eine Aussage zu einem Sachverhalt ist in dem Maßen valide, wie die Aussage den Sachverhalt erfasst.
Vertrauen, Vertrauensbasis, Vertrauensbeziehung
__
Wahn.
Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind.
Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz(Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
Infos zum Wahn in der IP-GIPT:___Wissenschaftliches Wahnsystem am Beispiel Mollath. Einige Wahnbegriffe im AMDP-System. Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten (Diagnostik). Wahnformen. Wahnfälle. Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter). "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt". Unterscheiden Wahn und Glauben. Mehr zum Wahn > Überblick Wahn.
Zwei Beispiele (Identitäten geschwärzt)In beiden Fällen, erst aus der Forensik Straubing, dann aus Rosenheim, wird Wissenschaft beansprucht und versprochen
Aus Rosenheim:
Querver
weise
Standort: 2016 Nachrichten aus der Psychiatrie und Umfeld.
*
Links: Psychiatrie in der IP-GIPT.
Gewaltanwendung und Zwang in der forensischen Psychiatrie.
Potentielle Fehler in forensisch-psycho-pathologischen Gutachten.
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z.B. Organisation IP-GIPT site: www.sgipt.org. **
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Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Nachrichten aus der Psychiatrie und Umfeld 2016 ff. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/medppp/NadP2016.htm
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20.11.20 Rechtssprechung > Mosbacher.
07.12.19 Zweifel am Rosenhanversuch vermerkt.
31.01.19 Bremer Psychiatriereform.
01.12.18 Steller: Beiträge der Psychowissenschaften zu Justizirrtümern.
21.07.18 Bayerisches PsychKHG auf eigene Seite ausgelagert.
09.07.18 „Wie gehen wir mit psychisch Kranken um?“ – mit Julika Sandt und Gustl Mollath
07.04.18 Verjagt.
12.1.117 Fazit: Willensstörungen in der Psychopathologie (Nervenarzt 88, 2017, 1252–1258)
27.10.17 Hochstapler in der Psychiatrie.
04.02.17 Psychiatrie Missbrauch Forschungsbericht.
30.11.16 Aktuelles (2016) von Prognosegutachten.
03.11.16 RuP 4, 2016 Neues aus der Zeitschrift Recht und Psychiatrie.
25.08.16 Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ... nicht vereinbar.
18.07.16 Bämayr (2016) Das psychiatrische Gutachten.
02.07.16 PdRP QS familienrechtspsychologischer GA, Gewalt & Psychose, Borderline-Zeuginnen.
09.03.16 Evaluation Straftäterbehandlung.
21.02.16 Linkfehler geprüft und korrigiert.
31.01.16 Neu angelegt, Linkfehler geprüft * Neues aus der Zeitschrift Recht & Psychiatrie 34,1, (2016).