Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=28.04.2002 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 03.06.18
    Impressum: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
    Stubenlohstr. 20     D-91052 Erlangen * Mail: sekretariat@sgipt.org

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    Willkommen in der Abteilung Forensische Psychologie, Bereich Beeinflussung von ZeugInnen,
    und hier speziell zum Thema:

    Suggestion und Suggestivfragen
    Aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler

    Kunst kommt vom Können, käm' sie vom Wünschen oder Wollen hieß sie Wunst

    von Rudolf Sponsel, Erlangen
     * Inhaltsverzeichnis * Querverweise *


    Illustration zur Geschichte des Strafrechts: Peinliche Gerichtsordnung Karls V. 1532 (bis etwa 1870 einflußreich)


    Inhaltsübersicht

    • Einführung: Zur Kunst der Vernehmung
      • Die 12 "Verbote" ‘Hauptsünden’ in der Vernehmung (Exploration)
    • Überblick der Meinungen von Juristen und AussagepsychologInnen
      • Suggestivfragen nach dem Juristen J.C.A. Mittermaier 1834  [12.9.3]
      • Suggestivfragen nach dem Juristen Hans Groß
      • Suggestivfragen nach dem Psychologen Alfred Binet
      • Suggestivfragen nach William Stern (1905)  [12.9.3]
      • Suggestivfragen nach dem Pädagogen O.H.Michel (1907)  [14.9.3]
      • Suggestivfragen nach Otto Lipmann (1908)  [12.9.3]
      • Suggestivfragen nach dem Staatsanwalt Erich Wulffen (1913) [20.9.3]
      • Suggestivfragen nach Landgerichtsdirektor Hellwig
      • Suggestivfragen aus Sicht der Polizeipsychologie
      • Suggestivfragen nach dem Juristen Döhring
      • Suggestivfragen nach dem Psychopathologen Mönkemöller
      • Suggestivfragen nach Altavilla
      • Suggestive Frageformen nach Endres, Scholz & Summa (1997)
      • Suggestivfragen nach dem Juristen Geerds
      • Suggestivfragen nach dem Aussagepsychologen Arntzen
      • Fehlerquellen und Suggestiveinflüsse nach dem Juristen Peters
      • Suggestivfragen nach dem Kriminaloberrat Günther Bauer (1970) [20.9.3]
      • Suggestive Einflüsse nach der Aussagepsychologin Michaelis-Arntzen
      • Die Suggestionsexperimente von Loftus
      • Suggestivfragen in der "Sozialistischen Kriminalistik" (1984)
      • Suggestivfragen nach den Juristen Bender & Nack
      • Suggestibilität kindlicher Zeugen nach der Aussagepsychologin Volbert
      • Suggestion und Suggestibilität nach dem Forensiker und Aussagepsychologen Köhnken (1999)
      • Suggestivfragen aus psychotraumatologischer Sicht nach von Hinckeldey & Fischer
      • Problemkennzeichen nach Aussageentstehung und -entwicklung der Aussagepsychologin Greuel
    • Der Bundesgerichtshof zur Bedeutung suggestiver Einflüsse auf die Realkennzeichen in seinem richtungsweisenden Urteil vom 30.7.1999
    • Zum aktuellen Stand aussagepsychologischer Vernehmungskunst
    • Muß man aussage-gehemmten Kindern Suggestivfragen stellen?
    • Ergebnis der Suggestivfragenbewertung 1834 bis 2002
    • Ergänzung 9.1.16: Bestätigung der Loftus-Experimente durch Julia Shaw 2015
    • Literatur mit Ausführungen zur Suggestion (Auswahl)



    Einfuehrung:Zur Kunst der Vernehmung
    Richtig, angemessen und wirkungsvoll vernehmen, interviewen, fragen und explorieren [erforschen, erkunden; psychologische Gesprächstechnik] ist eine hohe Kunst, für die die Natur kein Gen vorgesehen hat. Diese Kunst ist also keine Frage von Begabung oder Anlage, sondern: richtig, angemessen und wirkungsvoll vernehmen, interviewen, fragen und explorieren muß - mehr oder minder mühsam - gelernt und angeeignet werden. Polizei, Staatsanwälte und - hier besonders Ermittlungs- Richter scheinen diese Kunst, wenn man dem berühmten Forscher und Jura-Professor Peters (Fehlerquellen im Strafrecht) glauben darf, während ihres Studiums und ihrer Ausbildung nicht lernen zu müssen. So stolpern sie in die Praxis und 'lernen' - falls sie es jemals richtig lernen - nach dem berüchtigten Prinzip trial and error, Versuch und Irrtum - und einige mit viel error oder Irrtum. Das kann für Beschuldigte und Angeklagte äußerst fatal sein. Ganz besonders fatal - für das Prozeßschicksal - mit nicht mehr wieder gut zumachenden Folgen erweisen sich aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler bei Kindern, besonders wenn es um sexuellen Mißbrauch geht.

    Es gibt viele Fehlerquellen in der Vernehmung und psychologischen Exploration (Erkundungsgespräch), die wichtigsten sind:

    Die 12 'Verbote' (‘Hauptsünden’) in der Vernehmung (Exploration)
    Siehe auch § 136a StPO: verbotene Vernehmungsmethoden.
     

    1. Aussagehemmende Faktoren zulassen (hemmende Anwesende, Störungen, Unterbrechungen, Ablenkungen)
    2. Sachverhalte, die erst ermittelt werden sollen, vorgeben
    3. Suggestivfragen jeglicher Art stellen
    4. Fragewiederholungen („insistieren"), die verunsichern, weil sie beim Zeugen den Eindruck erwecken, man akzeptiere seine Einlassung nicht
    5. Wertende sprachliche Kommentare (das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form, das heftige Bestreiten), die dem Kind den Weg weisen, was erwünscht und unerwünscht ist
    6. Wertendes Ausdrucksverhalten (Kopfschütteln, nicken, grimassieren, Augenbrauen hoch-ziehen, Augen verdrehen, entwertende Gesten wie z.B. wegwerfende Handbewegung usw.)
    7. Unkontrollierte Reaktionen (Hm, aha, soso, na so was, lachen, grimmig schauen, ...)
    8. Einseitiges - nicht zu allen in Frage kommenden Hypothesen - vernehmen (explorieren)
    9. Wichtige Sachverhalte nicht gründlich genug erforschen.
    10. Fremde Einflüsse nicht genügend erforschen und erheben
    11. Unzureichende Dokumentation (an besten sachverständige Videovernehmung)
    12. Gebrauch einer für die ZeugIn fremden oder gar unverständlichen Sprache (Fremdworte, mißverständliche oder nicht zeugengemäße Worte u. Beschreibungen).
          Ergänzung: Anwendung der Reid-Methode [KrimLEX; bei Ulvi Kulac im Fall Peggy angewendet]

        Obwohl das Problem der Suggestion - verstanden als allgemeine, nicht hypnotische Beeinflussung - und der Suggestivfragen den JuristInnen viel länger bekannt ist als der Psychologie, die als eigenständige akademische Disziplin gerade mal rund hundert Jahre alt ist, und nicht wenige Strafrechtslehrer und juristische Vernehmungswissenschaftler das Problem seit über 100 Jahren ganz ausgezeichnet darstellen, strotzen nicht wenige Vernehmungsprotokolle, wenn sie überhaupt richtig dokumentiert werden, nur so von Suggestivfragen. Nach meinen Schätzungen ist bei der Kriminalpolizei, StaatsanwältInnen, RichterInnen und sogar bei aussagepsychologischen Sachverständigen mit Suggestivfrageraten bis zu 50% zu rechnen. Und dies, obwohl viele namhafte JuristInnen und kompetente AussagepsychologInnen, das Problem und die Unzulässigkeit von Suggestivfragen, gerade bei Kindervernehmungen, seit über 100 Jahren darstellen und eindringlich davor warnen.



    Überblick der Meinungen von Juristen und AussagepsychologInnen

    Die Erkenntnis über die Schädlichkeit  der Suggestivfragen ging sogar soweit, daß Suggestivfragen in einigen ausländischen Strafprozeßordnungen verboten waren. Nahezu alle VernehmungswissenschaftlerInnen - seien es JuristInnen oder  AussagepsychologInnen - sind sich darin einig, daß Suggestivfragen - ganz besonders in Kindervernehmungen - zu vermeiden sind. Ganz allgemein und brillant formulierte dies schon der:



    Jurist J.C.A. Mittermaier (1787-1867) aus 1834
    Überblick Beweislehre, Biographisches und Bild

    S.  294 Ja-Nein-Kriterium: „Wenn dagegen die Befragung zu speziell und so eingerichtet ist, dass dem Zeugen dassjenige, was man von ihm wissen will, schon vorgesagt wird, so dass er nur mit Ja oder Nein darauf zu antworten nöthig hat [FN19] , so ist zu besorgen, dass entweder der leichtsinnige Zeuge, der die Folgen seiner Aussage nicht genau überlegt, die Gelegenheit ergreife und durch das trockene Ja von der weiteren Antwort sich losmacht, während der böswillige Zeuge, der vielleicht die Thatsache nicht wirklich erfahren hat, durch die bejahende Antwort Gelegenheit bekömmt, den Richter irre zu führen und den Glauben zu erwecken, als wenn er aus eigener Erfahrung über das Detail der Thatsache aussagte."

    S. 357 Bedeutung Wortprotokoll [FNrs1] : „Daher wird es, um über die Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen urtheilen zu können, sehr wichtig, die an ihn gestellte Frage zu kennen [FN22], und nachtheilig ist daher auch die Art der Befragung, bei welcher in  e i n e  Frage mehrere Fragen um verschiedene Thatsachen zusammengedrängt werden. [FN23] "

    S. 358f: Suggestivfragen: „Aus diesen Gründen wird ein durch suggestive Fragen veranlasstes Zeugnis manchen Zweifeln unterliegen [FN27], ohne dass man die Regel aufstellen kann, dass jede vorgekommene Suggestion die Glaubwürdigkeit vernichte. Nur die Umstände des einzelnen Falles entscheiden darüber, welchen Einfluss Suggestionen haben. Darnach wird die Glaubwürdigkeit dann leiden, 1) wenn viele Suggestionen gehäuft vorkommen, so dass die Hauptmerkmale der That, worüber der Zeuge aussagt, suggerirt worden sind; 2) wenn der Thatbestand des Verbrechens durch Zeugen hergestellt werden soll, und der Zeuge auf Suggestion aussagte; 3) der Namen eines Mitschuldigen suggerirt wurde, 4) wenn es auf Nebenumstände ankömmt, in Ansehung derer die Uebereinstimmung mehrerer Zeugen bedeutend wird und wo die nämlichen suggestiven Fragen an die verschiedenen Zeugen gestellt wurden; 5) wenn die Individualität des Zeugen und sein Benehmen die Besorgniss begründet, dass er nicht die nöthige Selbstständigkeit und den hinreichenden Verstand hat, um nur das, was er wirklich beobachtete, anzugeben, dass er vielmehr durch Vorhaltungen Anderer sich verleiten lassen könne, gegen die Wahrheit nur das, was man von ihm zu wissen verlangt, anzugeben."

    Fußnoten Mittermaier
    Fußnote 19, S. 294, bei Mittermaier: „Z. B. wenn es heisst: war A bei der That gegenwärtig oder trug B ein grünes Kleid."
    FNrs1: Grundvoraussetzung, daß man eine Exploration oder Vernehmung überhaupt auf ihre Angemessenheit bzw. Fehlerhaftigkeit prüfen kann, ist ein Wortprotokoll. Pseudo-Protokolle, wie sie nicht selten vor dem Ermittlungsrichter gefertigt werden, sollten vom BGH als Protokoll-Kunstfehler verboten werden. Bei Kindervernehmungen zum Thema sexueller Mißbrauch sind Wortprotokolle die Mindestanforderung, viel besser wären videodokumentierte Aussagen, weil hierdurch den Kindern die Quälerei unnötiger Mehrfachaussagen und den Gerichten fehlerhafte Datenerhebungen - und damit falsch positive oder falsch negative Urteile - erspart blieben.
    Fußnote 22, S. 357, bei Mittermaier: „Tadelnswerth ist daher jene Aufzeichnung im Protokolle, bei welcher ohne Angabe der Fragen nur die Antworten in einer zusammenhängenden Erzählung aufgefasst werden."
    Fußnote 23, S. 357, bei Mittermaier: „Z. B. ob Zeuge nicht wisse, dass A. diese oder jene Worte gesprochen, und dass er dabei mit dem Messer gedroht habe. Es ist eine bekannte Erfahrung, dass ungebildete Leute nur auf das merken, um was sie zuletzt gefragt wurden, und dann, indem sie eigentlich nur den letzten Theil der Frage bejahen wollen, die ganze Frage zu bejahen scheinen."
    Fußnote 27, S. 358, bei Mittermaier: „Kleinschrod Abh. aus dem peinl. Rechte I. Thl. nro. 2 § 17. 19. Bentham traité I. p. 122, Parst über Suggestionen S. 111.



    Suggestivfragen nach dem Juristen Hans Groß

    Der Jurist Hans Groß in seiner Criminalpsychologie (1897, S. 685-86):
    "Die Suggestion ist so verbreitet, wie das Wort, wir werden suggeriert durch die Erzählung eines Freundes, durch das Beispiel eines Fremden, durch unser Befinden, durch unsere Nahrung und unsere  [>686] kleinen und großen Erlebnisse; unsere einfachsten Handlungen können suggeriert sein, und die ganze Welt kann durch einen einzigen Menschen suggeriert erscheinen ... Die alten Criminologen haben das Richtige geahnt und haben die Stellung von Suggestivfragen strenge verpönt; ..."



    Suggestivfragen nach dem Psychologen Alfred Binet (1900)

    Die epochalen Suggestionsversuche des Leiters der Psychologischen Laboratoriums an der Pariser Sorbonne, Alfred Binets, veröffentlicht in seinem berühmte Buch „La Suggestibilité" - das seltsamerweise nie ins Deutsche übersetzt wurde - im Jahre 1900 wurden von William Stern in seiner ebenfalls berühmten Arbeit „Zur Psychologie der Aussage" 1902 - mit dem die deutsche Aussagepsychologie begann - in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (1902, S. 366) vorgestellt und besprochen:
     

      "Der französische Psychologe Alfred Binet, der Leiter des psychologischen Laboratoriums der Sorbonne, hat kürzlich unter dem Titel ‘La Suggestibilité’ ein Buch veröffentlicht, das durch eine große Reihe sehr verschiedener Schulversuche erweisen will, welche gewaltige Rolle die normale (nicht hypnotische) Suggestibilität bei Urteilen, Aussagen, Handlungen der Menschen, insbesondere der Kinder spielt. In diesem Buch ist auch ein Kapitel dem Einfluß der Frage auf Kinderaussagen gewidmet (L’interrògatoire, S. 244-329). Die Versuchspersonen waren Schüler mehrerer Pariser Elementarschulen in verschiedenen Altersstufen."


    Aus der Darstellung der Ergebnisse von Binet durch William Stern (1902, S. 368) ergibt sich folgendes Bild:
     

      Vorversuch Kontrollgruppe ohne Suggestion: 27% Fehler.
      Experimentalgruppe I mit gleichwahrscheinliche Vorgabe (‘geodert’): 27% Fehler
      Experimentalgruppe II mit deutlich suggestiver Vorgabe (Ja/Nein möglich) 38% Fehler
      Experimentalgruppe III mit falsch suggestiver Vorgabe (Ja/Nein möglich) 62% Fehler


    Die Ergebnisse sprechen für sich. Ich denke, es ist nach über 100 Jahren endlich an der Zeit, die psychologische emotional-kognitive Beeinflussungsforschung auf den Weg zu bringen und fest zu verankern. Wir wissen immer noch viel zu wenig, welche kognitiven Entwicklungen, Verarbeitungen und Fehler durch die verschiedenen bewußten und unbewußten Einflüsse der Umwelt wie und durch wen zustande kommen.



    Suggestivfragen nach William Stern (Übersicht 1905, S. 340)

    William Stern äußert sich (1905) in seinen Leitsätzen über die Bedeutung der Aussagepsychologie für das gerichtliche Verfahren zu den damals schon umfangreich vorliegenden Erkenntnissen zur Bedeutung von Suggestivfragen wie folgt:

    „5. Die suggestive Form der Fragestellung ist unzulässig.
    Suggestivfragen sind solche, die nicht nur eine Vorstellung darbieten, sondern eine Stellungnahme nahe legen. Man kann in der Form der Fragestellung eine ganze Stufenleiter der Suggestibilität aufstellen von der "Bestimmungs"frage: "Welche Farbe hatte das Kleid?" bis zur "Erwartungs"frage: "Hatte das Kleid nicht blaue Farbe?" "Hatte der Mann nicht einen Stock in der Hand?" Die normale Fälschungswirkung solcher Suggestivfragen ist viel größer als man gemeiniglich glaubt; war es doch bei Versuchen an Kindern verschiedener Altersstufen möglich, unmittelbar nach aufmerksamer Betrachtung eines Bildes durch Suggestivfragen nach Objekten, die gar nicht auf dem Bild vorhanden waren ("War Niet ein Ofen auf dem Bilde?" usw.) in jedem dritten Falle die Aussagefälschung zu realisieren."

    Unter dem Leitsatz 8, teilt STERN mit (S. 76 [206]: „.. endlich ist die Suggestibilität bei Kindern viel stärker als bei späteren Altersstufen (nach meinen Versuchen sanken die durch Suggestivfragen bewirkten Aussageverfälschungen von 50% bei siebenjährigen, auf 20% bei fünf-zehnjährigen). So kommt es, daß oft kindliche Zeugen, die ja, ehe sie vor den Richter treten, schon zu Hause seitens der Eltern und anderer unzähligen unkontrollierten Suggestionen ausgesetzt waren, bereits mit völlig verschobenem Erinnerungsbilde in den Gerichtssaal treten, wo sie erneuten Fragezwängen und Suggestionen ausgesetzt werden."



    Suggestivfragen nach O.H.Michel (1907)

    Michel ist für unsere Sammlung deshalb interessant, weil er vom Grundberuf her Lehrer und Pädagoge war. LehrerInnen, PädagogInnen und ErzieherInnen verfügen über eine reichhaltige Erfahrung mit Kindern haben ein enormes Wissen, das für die forensische Aussagepsychologie sehr wertvoll sein kann. Michel möchte sein Büchlein Die Zeugnisfähigkeit der Kinder vor Gericht auch als ganz praktisch verstanden wissen. Und das ist es auch: Er geht nicht nur auf die Suggestion, sondern auch auf viele damals schon sehr wichtige Fragen ein, wie man dem Inhaltsverzeichnis entnehmen kann:
     
     Einleitendes 
     Das Beobachtungs- und Auffassungsvermögen 
     Die Affekte
     Die Erinnerungsfähigkeit
     Der lange Zeitraum zwischen Wahrnehmen und Verhör 
     Das persönliche Moment der Zu- und Abneigung 
     Der Einfluß der Presse und Lektüre
     Die Bewertung des Zeitmaßes und der Raumverhältnisse
     Das lange Warten vor der Vernehmung 
     Das Vorverhör durch die niedern Polizeiorgane 
     Die Suggestion
     Die Autosuggestion
     Die Phantasie 
     Schlußbemerkungen 
     Literatur 

    Bibliographische Quelle: siehe bitte Literaturverzeichnis am Ende

    "Als schwerwiegendste Folge der Vorvernehmung der Kinder durch dazu ungeeignete Personen ist die starke suggestive Beeinflussung der Erinnerung und Darstellung durch die jugendlichen Zeugen anzusehen. Selbstverständlich sind die Ursachen der Suggestion weit mannigfaltigere; sie sollen im nachfolgenden des näheren dargelegt werden. Daß die Wahrnehmung ebenso, wie die Erinnerung und Aussage, der Macht der suggestiven Beeinflussung unterworfen ist, bedarf wohl kaum der besonderen Betonung. Ehe ich aber näher hierauf eingehe, sei mir gestattet, den Begriff »Suggestion.« näher zu präzisieren. Ein Beispiel wird mir dies erleichtern. Dr. Frhr. v. Schrenck-Notzing erzählt in seiner Abhandlung »Über Suggestion und Erinnerungsfälschung im Berchtold-Prozeß«: »Ich konnte mehrere gesunde Arbeiter, die ich zum ersten Male in meinem Leben sah, durch starke Affirmation dahin bringen, daß sie schließlich bezeugten, einer fingierten Körperverletzungsscene beigewohnt zu haben. Ich be-[<38] zweifle nicht, daß diese Personen ihre Angaben beschworen hätten.« Wider Wissen und Willen waren sie zu ihrer jetzigen subjektiven (irrigen) Überzeugung gelangt. Etwaige Gegen- oder Hemmungsvorstellungen waren vollständig unterdrückt und konnten nicht mehr klärend und berichtigend zur Geltung kommen. »So lange wir für diesen psychischen Vorgang kein prägnanteres Wort kennen, sind wir vollkommen berechtigt, denselben als Suggestion zu bezeichnen.« »Suggestion heißt Beeinflussung, ist die Zwangsjacke des Denkens, ein seelisches Element, welches die freie Denkungsweise des Menschen stört und zum Teil zerstört, und diesem Moment kann sich kein Mensch entziehen, weder der Gebildete noch der Ungebildete, der eine ist in höherem Maße demselben zugänglich, der andere minder.« (v. Pannwitz) Ich füge hinzu: Diesem kann sieh vor allem ein Kind nicht entziehen. Denn bei ihm sind die vorerwähnten als Hemmungsvorstellungen bezeichneten seelischen Bedingungen, die »Gegensuggestionen«, in entsprechend geringerem Grade vertreten, da ihm noch die logische Reife, das »geistige Kriterium« des Erwachsenen abgeht.
        Die Ursache der Suggestion kann eine sehr verschiedene sein. Am häufigsten tritt wohl die Verbalsuggestion auf. Elternhaus und Schule sind Pflanzstätten der Erziehung des Kindes, sind aber auch der Boden, auf dem so manche pädagogischen Fehler wachsen und gedeihen, die das Kind gerade für das gesprochene Wort einer ihm autoritativen Persönlichkeit nur zu empfänglich macht. Die wenigsten Eltern erziehen ihren Liebling in der Weise, daß er schon in früher Jugend auf eigenen Füßen zu stehen vermag, sich selbst in für ein Kind schwierigeren Lagen zu helfen fähig ist. Die Folge ist, wenn nicht noch zur rechten Zeit eine Änderung in der Erziehung eintritt, eine Unbeholfenheit des zum Jüngling und Manne herangereiften Knaben selbst den natürlichsten Vorkommnissen des täglichen Lebens gegenüber. Und ist die Bevormundung in intellektueller Beziehung etwa [<39] geringer?"



    Suggestivfragen nach Otto Lipmann (1908)

    Otto Lipmann hat bereits im Jahre 1908 eine umfassende Studie - Die Wirkung von Suggestivfragen - mit 1500 (!) Versuchspersonen (Auflistung S. 13-14.) und allen zu seiner Zeit bekannten experimentellen Untersuchungen zu den verschiedenen Arten und Formen von Suggestivfragen  vorgelegt. Hierbei hat er auch eine Reihe von Maßen entwickelt, diskutiert und die Ergebnisse auch quantifiziert.
        Lipmann warnte eindringlich und ganz praktisch für die Ermittlungstätigkeit (S. 165): „Die Resultate meiner in §51 beschriebenen Versuchsreihe beweisen für die Praxis, daß Suggestivfragen, die während des Vorverfahrens gestellt wurden, auch in der Hauptverhandlung noch nachwirken können, selbst wenn bei dieser suggestive Fragen völlig vermieden werden."

    Anmerkung: Warum diese überaus verdienstvollen Arbeiten vielfach nicht einmal mehr erwähnt werden in der aussagepsychologischen Literatur ist unverständlich, z.B. nicht bei Köhnken 1990, Arntzen 1993, Bender & Noack II. 1995, Sporer & Meurer 1994. In Greuel, Fabian & Stadler 1997 wird Lipmann 1908 zwar aufgeführt, aber nicht auf seine Experimente eingegangen, nicht einmal Altmeister Undeutsch zitiert das Werk, wohl aber, daß Lipmann einen einst ablehnenden Standpunkt in Bezug auf die Zuverlässigkeit kindlicher Zeugenaussagen später revidierte. Was immer auch Lipmann für eine Meinung vertreten haben mag, kann dies doch nichts an der Bedeutung seiner umfangreichen und verdienstvollen empirisch-experimentellen Arbeit zur Wirkung von Suggestivfragen ändern: 80 Jahre vor Loftus!



    Suggestivfragen nach dem Staatsanwalt Erich Wulffen (1913)

    Erich Wulffen war ein enzyklopädisch gebildeter Staatsanwalt mit einer enormen Produktivität.  Eines seiner großen Werke hieß Das Kind (1913). Im ersten Kapitel findet sich ein Abschnitt 10: Die Kinderaussage (S. 45-67) mit folgenden Zwischenüberschriften: Experimente (45); Zeugnis vom Hörensagen (49), Urteile der Gerichte (50);  Suggestibilität der Kinder, Experimente (51); Suggestivfragen (54); Gerichtliches Zeugenverhör der Kinder (57); Aussageerziehung, Anschauung, Handarbeit, Zeichenunterricht (63).
        Wulffen war auf der Höhe seiner Zeit und kannte alle wesentlichen psychologischen Untersuchungen zur Aussage und ihre Probleme, besonders auch bei Kindern und hier besonders die Gefahr der Suggestion (S. 51):

        "Bei der Kinderaussage ist von Wichtigkeit, daß das Kind der Suggestion außerordentlich unterliegt."

    (S. 62) "Ein Kind, das Objekt eines Verbrechens wurde, ist von dem Augenblicke an, da es hiervon anderen Mitteilung
    macht, überhaupt nicht mehr ganz unbeeinflußt. Die Suggestion kann Macht über seine Aussagen gewinnen. Zunächst schon die Selbstsuggestion, die die Aussage unbewußt und allmählich verfälscht. Weiter beeinflussen die Vorhalte der Eltern und Lehrer, die Fragen der Mitschülerinnen das Kind zweifellos. Kommt also der vernehmende Beamte zu spät, so kann das Kind längst zur Unwahrheit bestimmt worden sein. Ganz unbeeinflußt trifft er es sowieso nicht mehr."

    Wulffen wies auch auch frühzeitig auf die massen-suggestiven Phänomene bei Kindern hin (S. 52):

    "Die außerordentlich starke Wirkung suggestiver Ansteckung unter Kindern zeigt sich in den sogenannten Schulepidemien. Im Januar 1906 trat in der Bürgerschule in Meißen die Zitterkrankheit epidemisch auf. Ende Februar waren 134, Ende März 237 Krankheitsfälle an Knaben und Mädchen zu verzeichnen. Die Anfälle stellten sich gewöhnlich in der Schule ein. Eine der Hauptursachen der Ansteckung war der Anblick einer zitternden Mitschülerin. Ähnliche Schulepidemien zeigten sich 1892 und 1894 in Basel, 1898 in Braunschweig, 1892 in Stuttgart. In erster Linie wirkt natürlich ursächlich das geschwächte oder geschädigte Nervensystem der Kinder zufolge erblicher Belastung, Blutarmut und schlechter Ernährung. Die unmittelbare Gelegenheitsursache liegt in der kindlichen Suggestibilität. Wesentlich verstärkend wirkt natürlich immer das Zusammensein der Kinder in Schulklassen."

        Zur Vernehmung von Kindern äußert er sich vielfach, u.a.  (S. 63):

    " ... Zu solchen Vernehmungen sind nur erfahrene, tunlichst verheiratete Kriminalbeamte zu bestellen, denen die Hauptgesichtspunkte in der Psychologie der Kinderaussagen - ruhiges angemessenes vertrauenerweckendes Auftreten, Vermeidung aller Einschüchterung und Suggestivfragen, Unvoreingenommenheit gegen den Beschuldigten, Schonung des kindlichen Schamgefühls - in den Instruktionsstunden immer wieder vor Augen zu halten sind."

    Übersicht über Wulffens Werk



    Suggestivfragen nach Landgerichtsdirektor Hellwig

    Landgerichtsdirektor Hellwig (2. A. 1951, S. 270) sagt vom Standpunkt des juristischen Praktikums ausgehend: „Suggestivfragen, die möglicherweise zu einer Verfälschung der Aussage und damit auch des Beweisergebnisses führen können, sind unzulässig." Hellwig hält aber Suggestivfragen gegenüber Beschuldigten für zulässig. Nicht wenige JuristInnen teilen diesen Standpunkt, indem sie scharf unterscheiden zwischen der Vernehmung von ZeugInnen und Beschuldigten. Einhellig wird aber eine Suggestivbefragung von ZeugInnen, erst recht bei Kindern, abgelehnt.



    Suggestivfragen aus Sicht der Polizeipsychologie (1999)

    Heft. 1 des 9. Jahrgangs der Praxis der Rechtspsychologie beschäftigt sich mit dem Themenschwerpunkt Polizeipsychologie und hierbei natürlich auch mit der Vernehmung. Speziell zu dem uns hier interessierenden Thema führt Professorin Kraheck-Brägelmann (1999, S. 20) u.a. aus:
     

      „Zur Erfüllung des Anspruchs, die Vernehmung eines Kindes entsprechend des ‘state of the art’ durchzuführen, wäre es notwendig und gleichzeitig im Kern hinreichend zu wissen,
      - ...
      - wie potentiell suggestive Einflüsse des Vernehmenden zustande kommen und wie diese durch gezielt und bewußt gewählte Frageformulierungen bzw. durch das Unterlassen bestimmter Fragen und Fragewiederholungen zu minimieren sind (Köhnken 1997, Wellershaus 1992, Westhoff und Kluck 1998) und
      - ..."




    Suggestivfragen nach Döhring

    Jura-Prof. Döhring schreibt in seinem Buch Die Erforschung des Sachverhalts im Prozeß (1964, S. 54-58) zum Thema Suggestivfrage:

    „Als suggestiv bezeichnet man Fragen, die, statt in neutraler Weise zu weiteren Angaben aufzufordern, eine bestimmte Antwort nahelegen. Man kann auch von "lenkenden Fragen" sprechen, weil sie mehr oder minder deutlich erkennen lassen, welche Antwort der Vernehmende erwartet. ...  [<54] ...
        Wahl der richtigen Formulierung. Meist gibt es, wenn eine Suggestivfrage angebracht erscheint, eine ganze Stufenleiter von Frageformen, zwischen denen der Vernehmende zu wählen hat; angefangen von solchen mit sehr geringer Beeinflussungskraft bis zu solchen von stärkster Suggestivwirkung. Wenn beim Verdacht unzüchtiger Handlungen an Kindern ein sechsjähriges Mädchen vernommen wird, kann man z. B. fragen:
     

      "Hat der Mann etwas zu dir gesagt oder redete er gar nichts?" Dann ist die Erkundigung nach beiden Seiten hin ausgewogen, so daß die suggestive Kraft gering bleibt. Etwas größer ist sie bereits, wenn man [>57] unter Weglassung des Entweder-Oder lediglich fragt: "Hat der Mann etwas zu dir gesagt?" Noch größer ist sie, wenn der Vernehmende formuliert: "Was sagte der Mann zu dir?" Weitere Steigerung: "Sagte der Mann, du solltest auf sein Zimmer kommen?" und schließlich: "Sagte der Mann nicht, du solltest auf sein Zimmer kommen?"




    Suggestivfragen nach Mönkemöller

    Suggestivfragen beim Psychopathologen Mönkemöller (1930, S. 122, Psychologie und Psychopathologie der Aussage):

        „Daß Suggestivfragen das Ergebnis der Aussage in eine ganz falsche Bahn zu drängen vermögen, bedarf ebenso wenig eines Beweises wie die Tatsache, daß die meisten vernehmenden Persönlichkeiten, die solche Fragen stellen, sich gar nicht bewußt sind, daß sie das tun. Derartige Fragen, die früher zu den gesetzlich geregelten Bestandteilen einer gerichtlichen Vernehmung gehörten, werden jetzt im allgemeinen nicht für zulässig gehalten.
        Maßgebend für die suggestive Wirkung einer Frage ist ihre Formulierung, ihr Inhalt, die Person des Fragenden, die Veranlagung des Gefragten. Daß aus dem Befragten eine Antwort herausgeholt wird, die nicht dem entspricht, was er wirklich weiß, wird am ersten dadurch erreicht, daß man ihn so fragt, daß er nur mit "Ja" oder "Nein" zu antworten braucht. ... (> S. 123) ...



    Suggestivfragen nach Altavilla (1955, Bd. 2, S. 210-211)

    „Hinzuzufügen ist als dritter Grund die Suggestion seitens des Vernehmenden, mit der wir uns an anderer Stelle beschäftigt haben. Wenn sie auch gutgläubig oder unbewußt erfolgen mag, um das Gedächtnis des Zeugen zu unterstützen, so führt sie doch zur Ausfüllung von Erinnerungslücken, zur Ersetzung nicht wahrgenommener oder vergessener Elemente durch völlige Phantasiebildungen, die oft vom Vernehmenden selbst einsuggeriert sind. [S. 210]  .........
        Man hat darauf hingewiesen, daß auch Fragen, auf die man mit "Ja" oder "Nein" zu antworten hat, leicht suggestiv wirken, und zwar nicht so sehr, weil es, wie Metelli meint [FN33], leichter ist, mit "Ja" zu antworten, sondern weil eine nicht substantiierte Antwort leichter der Suggestion der Erwartung unterliegt, die der Gefragte sehr leicht erkennen kann. Will man wissen, ob eine Person rot oder grün gekleidet war, so kann man durch die bloße Frage seine eigene Überzeugung nicht zu erkennen geben, aber es läßt sich leicht erfühlen, ob der Fragende eine bejahende oder eine verneinende Antwort erwartet, und das beeinflußt den Gefragten." [S. 211]
        Varendonck [FN34] hat daher durchaus recht, wenn er bei Vernehmungsprotokollen die genaue Angabe der gestellten Fragen verlangt. Dadurch besteht die Möglichkeit, eine etwaige Suggestion aufzuspüren und Fangfragen zu erkennen, die vielleicht ganz gutgläubig gestellt wurden, um die Aufrichtigkeit des Zeugen zu überprüfen, aber sehr leicht zu Falschangaben führen können, so daß der Richter, der den Zeugen deswegen zur Verantwortung ziehen will, in Wahrheit selbst für diese Falschaussage verantwortlich ist.
        Die Frage muß nach allem ein Reiz sein, der die Erinnerung des Zeugen anregt, aber darf nicht zu einer Suggestion werden, durch die man dem Gefragten die eigene Überzeugung aufdrängt.
        Zu bemerken ist, daß sich gerade bei der Aussage eines Zeugen der Einfluß der Suggestion des Vernehmenden am stärksten auswirkt. Der Beschuldigte und der Tatverletzte unterliegen häufig dem entstellenden Einfluß der eigenen Interessiertheit; das Interesse kann aber auch ein starker Wahrheitsfaktor sein, da es jeder Erinnerungsveränderung durch Zeitablauf einen Widerstand entgegensetzt und die Wahrheit gegenüber allen prozessualen Entstellungseinflüssen verteidigt, also auch gegen die Suggestion durch den Vernehmenden feit.
    Anders beim Zeugen. Er ist im allgemeinen an der unversehrten Bewahrung seiner Erinnerungen nicht interessiert; das instinktive egoistische Motiv, jeder Unbequemlichkeit aus dem Wege zu gehen, treibt ihn im Gegenteil dazu, sich dem Denken des Vernehmenden schnell anzupassen. Und das macht den Zeugen zum Sklaven seiner ersten Aussage, wenn sie dem Untersuchenden mehr zusagt, so daß er sie nicht durch Angaben berichtigt, die er bei einer aufmerksameren Überprüfung der eigenen Erinnerungen hätte machen können.
        In der Tat hat der Zeuge bei einer zweiten Aussage häufig die Befürchtung, daß er bei Abweichung vom früher Ausgesagten als unwahrhaft erscheinen könnte. Daher bezieht sich der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge oft zunächst auf seine frühere Aussage ...  [<211]



    Suggestive Frageformen nach Endres, Scholz & Summa (1997)

    "Suggestibilität im Kontext der aussagepsychologischen Konstrukte [S.193 ]
    Die forensische Fragestellung bei der aussagepsychologischen Begutachtung bezieht sich auf den Realitätsgehalt der Aussage. Im Idealfall besteht ein Verhältnis der Kongruenz zwischen den Inhalten der Aussage und dem Ereignis, das durch diese repräsentiert wird (Annon 1988). Zu Inkongruenzen kann es kommen, wenn entweder Informationen weggelassen oder falsch wiedergegeben werden oder wenn zusätzliche Details berichtet werden, die nicht im ursprünglichen Erlebnis präsent waren. Das Hinzufügen, Weglassen, oder Verändern kann absichtlich oder unabsichtlich geschehen. Im ersten Fall spricht man von Lüge, Leugnen oder Verdrehung, im zweiten Fall von Konfabulieren, Vergessen oder Erinnerungsfehlern. Daraus ergeben sich die beiden üblicherweise unterschiedenen Aufgabenstellungen der Aussagepsychologie. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage betrifft die Unterscheidung zwischen realitätsgetreuen Aussagen und Lügen, die Prüfung der Aussagegenauigkeit die Unterscheidung zwischen wahrheitsgemäßer Darstellung und Irrtum. Im ersten Fall ist die Abweichung von der Wahrheit durch motivationale Prozesse, im zweiten Fall durch kognitive Prozesse [>194] bedingt. Aussagegenauigkeit und Glaubhaftigkeit (bzw. "spezielle Glaubwürdigkeit") sind situationsbezogene Merkmale, die eine spezifische Aussage betreffen. Ihnen zugeordnet sind die Zeugentüchtigkeit und die allgemeine Glaubwürdigkeit als situationsübergreifende personale Merkmale (Steller, Volbert & Wellershaus 1993).

    Die suggestive Beeinflussung bildet, was häufig nicht gesehen wird, eine eigenständige dritte Fehlerquelle, die zu einer realitätsabweichenden Aussage führen kann. Analog der oben vorgenommenen Differenzierung bietet es sich an, hier zwischen Suggestibilität als Merkmal der aussagenden Person und Suggestivität als Merkmal der Befragungssituation zu unterscheiden. Die Mechanismen, die zur suggestiven Verfälschung einer Aussage führen können, umfassen möglicherweise sowohl kognitive als auch motivationale Faktoren, die nur im Rahmen einer sozialpsychologischen Betrachtung angemessen zu integrieren sind (siehe Tabelle 1).

    Eine Taxonomie von Suggestivfragen

    Wenn, wie eingangs ausgeführt, jede Frage Information transportiert und den Befragten "beeinflußt", wie lassen sich dann suggestive von nichtsuggestiven Fragen unterscheiden? Und auf welche Weise kann sprachlich suggestiver Einfluß auf das Aussageverhalten genommen werden?

    Als suggestiv bezeichnen wir im folgenden Fragen, in denen dem Befragten ein bestimmter Aussageinhalt nahegelegt wird. Unter Anlehnung an entsprechende Aufstellungen bei Stern (1904), Lipmann (1908), Arntzen (1978), Gudjonsson (1992) sowie Bender und Nack (1995) lassen sich bezogen auf Vernehmungssituationen folgende Frageformen unterscheiden, die annäherungsweise in der Rangfolge der ihnen zugeschriebenen suggestiven Stärke angeordnet sind (siehe Tabelle 2):"

    Quelle Endres et al. Seite S. 195



    Suggestivfragen nach dem Juristen Geerds

    Geerds, Juraprofessor in Frankfurt, sagt in seinem Buch Vernehmungstechnik (1976, S. 165): „Hieraus folgt ohne weiteres, daß es bei jeder Kindervernehmung unerläßlich ist, die Vorgeschichte der Aussage zu klären. In jedem Falle müssen wir also herausfinden, wann, wem, in welcher Form das Kind zum ersten Mal seine angeblichen Wahrnehmungen mitgeteilt hat."
        S. 168: „Suggestivfragen sind - wie oben schon ausgeführt - bei Kindervernehmungen durchweg unzulässig."
        S. 169: „Grundsätzlich soll eine mehrmalige Vernehmung im Vorverfahren gerade bei Kindern möglichst vermieden werden. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Nicht nur in Sittlichkeitssachen ist die Gefährdung der Kinder durch dieses fortgesetzte Aufwecken ihrer Erinnerung an die Vorgänge, die sie in ihrem Interesse lieber schnellstens wieder vergessen sollten, beinahe größer als die Gefährdung durch die strafbare Handlung selbst, die den Gegenstand ihrer Vernehmung bildet. Überdies aber wird bei mehrmaliger Vernehmung die Gefahr größer, daß dadurch gerade nicht die erstrebte erschöpfende und wahrheitsgetreue Wiedergabe des kriminellen Vorgangs erzielt wird, sondern im Gegenteil in die Kinder Tatsachen hineingefragt werden, die diese schließlich selbst für wahr halten und in durchaus glaubwürdiger Weise vortragen, obwohl sie der Wirklichkeit nicht entsprechen."



    Suggestivfragen nach dem Aussagepsychologen Arntzen

    Suggestivfragen bei dem bedeutenden Aussagepsychologen Arntzen (Vernehmungspsychologie 1978, 23-29; 36; 74), hier: S. 26: „Dadurch, daß man dem Zeugen die erwartete Antwort in der Frage schon mitliefert, erreicht man in vielen Fällen keine selbständige Aussage mehr. Ein "Ja" oder "Nein", wie es diese Fragen nur erfordern, wird - wie schon gesagt - leicht aus Verlegenheit oder Bequemlichkeit geäußert. Der Zeuge gibt aus Trägheit die kurze Antwort, wodurch er einer längeren Erörterung zu entgehen hofft; er scheut die Mühe, genauer über den Sachverhalt nachzudenken. Der Falschzeuge, der sich mit seinen Aussagen auf unsicherem Boden befindet, ist seinerseits nur zu froh über die Hilfe, die ihm mit einem solchen Vorhalt geboten wird."



    Fehlerquellen und Suggestiveinflüsse nach Peters

    Peters stellt in seinem bekannten Werk Fehlerquellen im Strafprozeß im 2. Bd. fest:

    "Der Einfluß Dritter auf die Gestaltung der Aussage (Überredung, Druck, Suggestion, Anpassung) ist ein allgemein aussagepsychologisches Problem. Ihm kommt aber, namentlich bei Kindern und Jugendlichen infolge ihrer Abhängigkeit, Unfertigkeit, bestehender Bindungsverhältnisse, mangelnder Sachübersicht und ihres fehlenden Bewußtseins der Tragweite, aber auch infolge des Spieltriebs, der Freude an der Bedeutung der Rolle, der geneigtheit zur Störung der Erwachsenenwelt und des kameradschaftlichen Vertrauens eine erhöhte Bedeutung zu."
        a) Unzulängliche Vernehmungen können in eine Erwartungs-, Ablenkungs- und Zwangssituation führen. (1972, S.151) ...
        b) Unrichtige Aussagen, namentlich von Kindern, können auch durch unrichtige suggestive Befragung durch Angehörige entstehen, gerade auch dann, wenn sie sich Sorgen um das Wohl des Kindes machen. (1972, S. 152) ...
        c) Die Gefahr von Beeinflussungen liegt nahe, wenn die Anzeige Familienstreitigkeiten entspringt. ..." (1972, S. 152)



    Suggestivfragen nach dem Kriminaloberrat Günther Bauer (1970)

    Im ersten Band seiner „Modernen Verbrechensbekämpfung" führt Bauer im Kapitel Aussage und Vernehmung, Abschnitt Kinder und Jugendliche im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf S. 349 aus: „Die Fragen müssen der Vorstellungswelt der Kinder oder Jugendlichen angepaßt sein. Ausdrücke, mit denen der junge Mensch keine bestimmten Vorstellungen verbinden kann, sind zu vermeiden. Suggestivfragen, d. h. Fragen, bei denen sich eine bestimmte Antwort zwangsläufig aufdrängt, dürfen grundsätzlich nicht gestellt werden. Werden sie in Ausnahmefällen angewandt, so sind sie als solche zu kennzeichnen. Auch Einschüchterungsversuche oder Versprechungen haben zu unterbleiben."
        Im allgemeinen Abschnitt führt Bauer zu „Suggestivfragen" (S. 356) aus: „Im allgemeinen wird man bei der Vernehmung von Zeugen auf die Anwendung von Suggestivfragen verzichten. Mitunter ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, auch dem Zeugen ‘auf die Sprünge zu helfen’, so daß Suggestivfragen nicht vermieden werden können. ..." Eine zweifelhafte, ja falsche These, die, ob ihrer Bedeutung, sehr ausführlich mit Beispielen von „auf die Sprünge helfen" unterlegt werden müßte, um zu prüfen, ob diese These im Einzelfall zu tolerieren oder zu verwerfen ist. In dieser nebulösen Allgemeinheit ist sie sicher falsch.



    Suggestive Einflüsse nach der Aussagepsychologin Michaelis-Arntzen

    "Frageinhalte greifen leicht in die Erinnerungsinhalte des Kindes ein und gestalten sie um. Besonders bei ungewollter Suggestion durch ungeschulte erwachsene Befrager kann es zu Erinnerungsverfälschungen kommen." (1977).

    Statistik (1967-1995) zuverlässiger Aussagen durch kleine Kinder (1997, S. 206):
    Vierjährige: um 35%
    Fünfjährige: um 40-44%
    Sechsjährige: ca. 46-50%


    Die Suggestionsexperimente von Loftus

    Kann man Menschen schwerwiegende, aber nie stattgefundene Erfahrungen einreden? Psychologie Heute berichtete in 12, 1992, S. 25 über ein eindrucksvolles Experiment von E.F. Loftus:
     

      "Während viele Therapeuten den Wahrheitsgehalt wiedererinnerter Erlebnisse nicht anzweifeln oder - wenn sie es tun - dafür plädieren, jede Erinnerung, ob falsch oder wahr, in der Therapie ernst zu nehmen, kritisieren ihre empirisch arbeitenden Kollegen vor allem die therapeutischen Methoden, mit denen die „verdrängten" Erinnerungen ins Gedächtnis geholt werden. Zu den bekanntesten Kritikern gehört inzwischen die Psychologin Elizabeth Loftus von der University of Washington. Wie sie in einer eigenen Studie nachweisen konnte, ist es ein leichtes, Menschen falsche Erinnerungen einzureden. Ihre Versuchspersonen, zwischen acht und 42 Jahren alt, wurden davon überzeugt, daß sie im Alter von fünf Jahren verlorengegangen waren. In allen Fällen entsprach diese Geschichte nicht der Wahrheit. Alle Versuchspersonen konnten sich aber dennoch an Einzelheiten dieses erfundenen Ereignisses „erinnern" und zweifelten nicht daran, daß. es stattgefunden hatte. Elizabeth Loftus ist davon überzeugt, daß verschiedene Faktoren falsche Erinnerungen an niemals stattgefundene traumatische Ereignisse hervorrufen können. Neben Selbsthilfebüchern spricht sie vor allem dem Verhalten von Therapeuten Suggestivkraft zu."


    Obwohl eigentlich nicht nur jede PsychologIn und JuristIn, sondern im Grunde jeder halbwegs kritische Mensch weiß, daß unsere Wahrnehmung, Informationsverarbeitung, Erinnerung und sprachliche Wiedergabe ("Aussage") vielfach unzuverlässig und fehlerbehaftet ist, hat sich seltsamerweise ein merkwürdiger Streit (Streit um das sog. "False Memory Syndrom") in den USA darüber entwickelt, ob dies auch auf sexuellen Mißbrauch, der von TherapeutInnen eingeredet würde, zutreffen könnte.

    Spezielle Literaturhinweise zum sog. "False Memory Syndrom"



    Suggestivfragen in der "Sozialistischen Kriminalistik" (1984)

    Im Band 3/2 "Kriminaltaktik, Planung, Vernehmung, weitere Untersuchung" der "Sozialistischen Kriminalistik" ("Nur für den Dienstgebrauch") gibt es einige Abschnitte zum Problem Kindervernehmung und Suggestivfragen. Im Abschnitt "Die Vernehmung von Kindern als Zeugen" wird auf S. 155 ausgeführt: "Unbedingt zu vermeiden ist eine suggestive Fragestellung. Vor allem dürfen keine konkreten Fragen in der Weise gestellt werden, daß das Kind nur noch mit 'Ja' oder 'Nein' antwortet, um dann eventuell noch das Protokoll in fortlaufender Darstellung anzufertigen. Das wäre eine gröbliche Verfälschung der Aussagewirklichkeit, die auch eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit erheblich erschweren würde."
        Diese klare Absage an Suggestivfragen jedweder Art wird im Abschnitt für die 4-5-jährigen (S. 149) teilweise zurückgenommen: "... Die größte Gefahr für eine wahrheitsgemäße Aussage von Kindern liegt in deren Suggestibilität. Diese Quelle der Wahrheitsverfälschung ist umso bedeutsamer, als in diesem Alter die Fähigkeit zu einer zusammenhängen Erzählung grundsätzlich noch nicht gegeben ist. Fast jede einzelne Aussage setzt eine bestimmte Frage voraus. Da abstrakte Fragen aber oft nicht zum Ziel führen, muß konkret und anschaulich gefragt werden. Damit steigt aber die Gefahr der suggestiven Beeinflussung.
        Die bei jüngeren Kindern auftretende Hauptschwierigkeit besteht darin, sie zu einem selbständigen Nachdenken zu bringen. Nur so kann erreicht werden, daß sie aus sich heraus etwas über den betreffenden Vorfall berichten. Dabei ist zu beachten, daß in vielen Fällen der Vernehmung des Kindes schon unsachgemäße Befragungen durch Familienangehörige oder andere  Beziehungspersonen vorausgegangen sind, durch die es auch Suggestionen und anderen Beeinflussungen ausgesetzt war. Aus der Erfahrung des Kindes erweist sich der Erwachsene immer wieder als der geistig Überlegene. Zumindest bei jüngeren Kindern stellt sich demzufolge leicht der Glaube an dessen Unfehlbarkeit ein. Sie unterliegen dem Einfluß Erwachsener auch dann, wenn diese einer erlebten Begebenheit einen bestimmten Sinn unterlegen; es bedarf dazu nicht einmal einer bewußten Einwirkung auf das Kind; unter Umständen genügt es bereits, wenn das Kind der Unterhaltung über das fragliche Ereignis zugehört hat.
        Im Bestreben nach Wahrheitskontrolle ist es auch meistens schon so oft gehört worden, daß die Schilderung der maßgebenden Erlebnisse unter Umständen nur mehr oder minder aus einer stereotypen Wiederholung der nunmehr eingelernten Aussage besteht.
        Aussagen in dieser Altersstufe sind sicher am schwierigsten zu beurteilen. Sie können jedoch durchaus den Rang von Beweismitteln haben, wenn sie auch in vielen Fällen nur informative Daten enthalten, deren Verfolgung dann zur Feststellung weiterer Beweise führt."
     



    Suggestivfragen nach den Juristen Bender & Nack

    Suggestivfragen bei Bender (Jura Professor und Oberlandesrichter ) & Nack (Richter am Bundesgerichtshof; Vernehmungslehre, RNr 606, S. 78).

    b) Die Ja/Nein-Frage
    606 Sie ist die extremste aller geschlossenen Fragen, weil sie nur drei Antwortmöglichkeiten zuläßt: "Ja" oder "Nein" und - unter Umständen - "Ich weiß nicht".

    Die Ja/ Nein-Frage ist entweder der letzte Ausweg, um extrem unklare oder extrem unwillige Auskunftspersonen überhaupt zu einer (klaren) Antwort zu bringen; oder sie ist eine Kontrollfrage am Schluß des Verhörs, um zusammenfassend festzustellen, ob man die Auskunftsperson im Kernpunkt richtig verstanden hat.  ...

    Waren alle anderen Möglichkeiten zunächst ergebnislos und hat man schließlich mittels der Ja/ Nein-Frage erstmals eine (klare) Antwort erhalten, so ist damit noch wenig erreicht. We-gen des hohen suggestiven Gehalts der Frage hat die Antwort kaum einen Erkenntniswert. Anders allerdings, wenn die Auskunftsperson aus den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten ausbricht und von einer ganz anderen Möglichkeit berichtet."



    Suggestibilität kindlicher Zeugen nach der Aussagepsychologin Volbert

    Aus: Volbert, R. (1997). Suggestibilität kindlicher Zeugen. In: Steller, M. & Volbert, R. (1997, Hg.), 40-62, hier Seiten 56-57.

    „6. Schlußfolgerungen
    Die vorhandenen Befunde zeigen, daß sich die Frage, ob Kinder besonders suggestibel sind oder nicht, in dieser globalen Form nicht sinnvoll beantworten läßt. Das Auftreten und das Ausmaß von Suggestionseffekten sind abhängig von einer Reihe von Faktoren, wobei dem Interviewerverhalten ebenso wie der Erinnerungsgüte des Kindes an das relevante Ereignis besondere Bedeutung zukommt. Zur Prüfung, ob die Aussage eines Kindes durch frühere suggestive Maßnahmen beeinflußt sein könnte, ist eine genaue Rekonstruktion der Aussagegeschichte notwendig.

        Um Suggestionseffekte möglichst von vornherein zu vermeiden, sollten die Anzahl von Interviews sowie die Anzahl direkter Fragen pro Interview so gering wie möglich gehalten und das erste Interview zum frühestmöglichen Zeitpunkt geführt [<56] werden. Zur späteren Prüfung von Suggestionseinflüssen gerade zu Beginn eines Befragungsprozesses ist eine wortgetreue Dokumentation unumgänglich, was nur durch eine Tonband- oder Videoaufnahme sicherzustellen ist. Ziel jeder Befragung sollte es sein, die Kinder zu ermutigen, möglichst viele Informationen über ein fragliches Geschehen in ihren eigenen Worten mitzuteilen. Zunächst sollte deswegen versucht werden, durch verschiedene Erzählanstöße einen freien Bericht des Kindes zu evozieren. Bei einer anschließenden Befragung sollte einer "Trichtertechnik" gefolgt werden, d.h., Fragen sollten so offen wie möglich formuliert sein und erst allmählich spezifischer werden, direkte Fragen auf das Notwendigste beschränkt bleiben (vgl. Arntzen, 1989; Bull, 1995; Lamb, Esplin & Sternberg, 1995; Steller & Boychuk, 1992; vgl. auch Steller & Volbert, in diesem Band). Verschiedene neuere Arbeiten lassen annehmen, daß durch bestimmte Techniken wie ein dem eigentlichen Interview vorausgehendes Training zum Umgang mit Suggestiv- oder nicht verstandenen Fragen die Resistenz gegenüber suggestiven Einflußnahmen erhöht werden kann (Endres et al., 1996; Moston, 1990; Saywitz & Moan-Hardie, 1994; Saywitz & Snyder, 1993; Warren et al., 1991; Wright, 1993; zum Verhältnis von kommunikativen Fähigkeiten von Kindern und dem Umgang mit Fehlinformationen vgl. auch Newcombe & Siegal, 1996; Siegal & Peterson, 1995). Ferner konnte durch unterschiedliche, offene Erzählaufforderungen ein erhebliches Maß an zusätzlicher Information auch von jungen Kindern erreicht werden, ohne daß auf spezifische Fragen zurückgegriffen werden mußte (Poole & Lindsay, 1995).
    Da es viele eindrucksvolle Belege dafür gibt, daß auch junge Kinder kompetent tatsächliche Erlebnisse beschreiben können, ist die Annahme abwegig, junge Kinder könnten ausschließlich indirekt - durch Zeichnungen, Verhaltensäußerungen usw. Hinweise auf ein solches Erlebnis geben. Ebensowenig ist aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse die Auffassung haltbar, Suggestionseffekte seien bei persönlich bedeutsamen Erfahrungen nicht zu erwarten, und deswegen sei jede Äußerung eines Kindes über einen sexuellen Mißbrauch ungeachtet der Entstehungsgeschichte der Beleg einer solchen Erfahrung. Es zeugt von daher nicht von besonderer Kindzentriertheit, mögliche Außeneinflüsse nicht zu prüfen, vielmehr kann gerade dieses nachteilige Folgen für das Kind haben. Hilft man einem Kind nicht bei der Unterscheidung zwischen tatsächlichen Ereignissen und Phantasie, kann dies zur Konsequenz haben, daß auch Phantasien im Laufe der Zeit sehr real und beängstigend werden.

    Siehe auch: Volbert, Renate (1999). Determinanten der Aussagesuggestibilität bei Kindern. Experimentelle und klinische Hypnose, 15 (1), 55-78.
     



    Suggestion und Suggestibilität nach Köhnken (1999)

    "8.4.2 Formen suggestiver Beeinflussung

    Welche Verhaltensweisen können zu suggestiven Verfälschungen von Aussagen führen? Bereits seit längerem ist bekannt, daß bestimmte Frageformulierungen und sogar die in Fragen verwendeten Begriffe ein mehr oder weniger großes Suggestionspotential besitzen. So haben z. B. Loftus und Zanni (1975) gezeigt, daß bereits bei der Verwendung des bestimmten Artikels gegenüber dem unbestimmten Artikel in einer Frage („Haben Sie den ... gesehen" statt „Haben Sie einen ... gesehen") signifikant häufiger angegeben wird, man habe das genannte (tatsächlich nicht existente) Objekt gesehen. In einem anderen Experiment (Loftus u. Palmer 1974) wurden die Probanden unter Verwendung verschiedener Verben nach der Geschwindigkeit von Fahrzeugen gefragt. Dabei zeigte sich, daß die geschätzte Geschwindigkeit mit dem in der Frage verwendeten Verb („Wie schnell fuhren die Fahrzeuge, als sie sich berührten ... kollidierten ...zusammenkrachten") variierte: Bei Verwendung des Verbs „zusammenkrachten" wurde die Geschwindigkeit signifikant höher eingeschätzt als bei dem Verb „berührten".

    Eine suggestive Beeinflussung kann nicht nur von der Verwendung bestimmter Begriffe, sondern auch von der Formulierung einer Frage ausgehen. Eine Übersicht über suggestive Frageformen gibt die Tabelle 8.2 von Endres, Scholz und Summa (1997).

    Neben diesen verschiedenen Varianten von Suggestivfragen lassen sich aufgrund der bisher vorliegenden Forschungsergebnisse sechs Hauptformen suggestiver Verhaltensweisen in Befragungen unterscheiden, die sich z. T. mit den in Tabelle 8.2 aufgeführten Kategorien überschneiden:"
     

    1. Induzierung von Stereotypen
    2. Wiederholung von Fragen
    3. Nachträgliche Information
    4. Konformitätsdruck
    5. Systematische Konditionierung
    6. Aufforderung zu Konfabulationen


    Köhnken weist auf die gravierenden Folgen suggestiver Beeinflussung hin:

    "8.4.3 Folgen suggestiver Beeinflussung

    Aufgrund der bisher vorliegenden empirischen Befunde zu den Folgen suggestiver Beeinflussungen der oben beschriebenen Art muß mit der dramatisch erhöhten Gefahr gerechnet werden, daß die so behandelten Personen Ereignisse beschreiben, die gar nicht oder zumindest nicht in der von ihnen geschilderten Form stattgefunden haben (Ceci u. Bruck 1993, 1995, Volbert 1997, Volbert u. Pieters 1996). Antworten, die zunächst vielleicht nur gegeben werden, um dem unerträglichen Befragungsdruck zu entrinnen, können sich verfestigen und zu vermeintlichen Erinnerungen an fiktive Ereignisse werden. Mit jeder weiteren Befragung erhöht sich die subjektive Sicherheit, daß das Geschilderte tatsächlich stattgefunden hat (Roediger et al. 1993). Dabei ist zu berücksichtigen, daß in den erwähnten experimentellen Untersuchungen nur einzelne Suggestionsformen und diese zudem in relativ milder Form eingesetzt wurden. In der Praxis lassen sich jedoch häufig Mehrfachkombinationen der beschriebenen Suggestionsformen finden, die sich, z. T. in erheblich stärkerer Intensität, manchmal über Wochen und Monate erstrecken. Angesichts eines derartigen Suggestionsdrucks kann es nicht verwundern, daß Kinder schließlich die suggerierten Inhalte aufnehmen. Erstaunlich ist vielmehr, wie lange manche Kinder diesem Druck standhalten.

    Suggestive Befragungen können gravierende Konsequenzen für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit Hilfe der kriterienorientierten Aussageanalyse (siehe Kap. 8.3) haben. Durch suggestive Befragungen im Vorfeld einer Begutachtung wird den Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskriterien der Boden entzogen. Wenn Kinder subjektiv von der Richtigkeit der suggerierten Inhalte überzeugt sind, entfällt eine der zentralen Grundlagen der sogenannte „Undeutsch-Hypothese" (Steller 1989): Erlebnisbegründete und suggerierte Aussagen unterscheiden sich eben nicht mehr in den gleichen Merkmalen wie erlebnisbegründete und erfundene (gelogene) Aussagen. Damit erhält die Analyse der Entstehungsgeschichte einer Aussage eine entscheidende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung."



    Suggestivfragen nach von Hinckeldey & Fischer

    Von Hinckeldey & Fischer (Psychotraumatologie der Gedächtnisleistung, 2002, S. 168f) schreiben: "Generell steht die Untersucherin (nicht nur) bei der Befragung von kindlichen Zeugen vor dem Problem, einerseits möglichst viele Informationen erfragen zu wollen, andererseits suggestive Vorgaben zu vermeiden. Um diese Anforderungen auszubalancieren, schlagen Yuille et al. (1993) ein stufenweises Interview vor, das in seinen Grundzügen von der freien Erzählung über offene Fragen hin zu spezifischeren Fragen verläuft. Dieses Vorgehen zielt darauf ab, möglichst viele Informationen zu dem in Frage stehenden Ereignis zu erhalten, kontaminierende [RS: Verschmelzung] Einflüsse der Interviewführung auf die Erinnerung so gering wie möglich zu halten und Irrtümer, die durch Fragen provoziert werden können, nach Möglichkeit zu vermeiden. Darüber hinaus sollte die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung des Kindes durch die Befragung so gering wie möglich gehalten werden. Hierzu sind zunächst einmal die entsprechenden Rahmenbedingungen herzustellen. Ein spezieller Raum mit Video- und Audioausstattung sollte für die Befragung zur Verfügung stehen, damit das Interview aufgezeichnet werden kann und Mehrfachbefragungen vermieden werden.
     

  • Die erste Phase der Befragung dient dem Kontaktaufbau zum Kind und der Einübung in das Interview, indem das Kind aufgefordert wird, über zwei vergangene Ereignisse (z. B. Schulausflug, Weihnachtsfeier) zu berichten. Die Untersucherin lenkt das Kind durch offene, nichtführende Fragen dahin, detailliert zu berichten.

  •  
  • In der zweiten Phase wird mit dem Kind über die Notwendigkeit, die Wahrheit zu sagen, gesprochen. Dieses Thema wird schrittweise eingeführt und es wird anhand von Beispielen erläutert, was Wahrheit und Lüge bedeuten."

  • _
    Das ist zu wenig. Der Hauptfeind der Wahrheit ist, wie schon erwähnt, nicht die Lüge, sondern Erinnerungsfehler, der Irrtum und suggestive Einflüsse. Die Zeugin sollte für ihre  Zeugenaufgabe wenigstens richtig informiert, besser noch trainiert werden mit Kontrolle und Evaluation.
     
  • "In der dritten Phase wird nach und nach das eigentliche Thema der Befragung (z. B. Verdacht auf sexuellen Missbrauch) eingeführt. Die Autoren schlagen vor, zunächst generelle, offene Fragen zu stellen, z. B. ob das Kind weiß, warum es mit der Untersucherin spricht. Spezifischere Fragen können sich auf Dinge oder Personen beziehen, die das Kind mag oder nicht mag. Auf keinen Fall sollte die Untersucherin den Namen der verdächtigten Person nennen. Wenn das Kind die in Frage stehenden Tatgeschehnisse nicht ansprechen kann, können Hilfsmittel (Zeichen- oder Spielmaterial) eingesetzt werden. Vorgaben durch die Untersucherin sind hierbei jedoch auf jeden Fall zu vermeiden, Informationen und Wahl der Darstellungsmittel müssen ausschließlich vom Kind eingebracht werden.

  •  
  • Nachdem das Thema einer möglichen sexuellen Traumatisierung einmal angesprochen wurde, folgt in der vierten Phase die freie Erzählung über die Ereignisse. Das Kind soll ermutigt werden, das Erlebte von Anfang an zu beschreiben, ohne etwas auszulassen. Es sollte hierbei nicht durch Fragen der Untersucherin unterbrochen werden, Pausen und vermeintlich unwichtige Ausführungen werden toleriert. Bei längeren Unterbrechungen soll das Kind durch freundliche Aufforderungen zum Weitersprechen ermutigt werden."

  • _
    Im folgenden fett-große Hervorhebung von Sponsel:

    "Bei Kindern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie über längere Zeit missbraucht wurden, kann zunächst nach dem generellen Muster des Geschehens gefragt werden, bevor einzelne Episoden im Detail erfragt werden. Die Untersucherin sollte darauf hinwirken, möglichst konkrete Beschreibungen einzelner Ereignisse zu erhalten. Wenn das Kind ein Muster wiederholten Missbrauchs beschreibt, kann die Untersucherin die Aufmerksamkeit des Kindes auf ein bestimmtes Ereignis lenken und es darin unterstützen, verschiedene Vorfälle durch bestimmte Bezeichnungen voneinander zu unterscheiden. Die weiteren Fragen der Interviewerin sollen dem Kind ermöglichen, mehr Details über die Dinge zu berichten, die es schon erwähnt hat.

    Die Fragen werden möglichst offen formuliert, Suggestivfragen, in denen durch die Formulierung eine Alternative hervorgehoben wird ("Dann ist doch sicher auch dies und das passiert!") sind strikt zu vermeiden.

    Auch muss dem Kind immer die Möglichkeit gelassen werden zu sagen, dass es etwas nicht weiß ("Kannst du dich daran erinnern, ob das Fenster offen stand oder geschlossen war?" ist besser als "War das Fenster offen oder geschlossen?").

    Es ist sehr wichtig, die Befragung des Kindes einfühlsam und sensibel zu gestalten: Wenn ein Thema sehr belastend für das Kind ist, können zunächst weniger belastende Aspekte besprochen werden." (S. 168-169)



    Problemkennzeichen nach Aussageentstehung und -entwicklung der Aussagepsychologin Greuel

    Zeichen und Indizien für eine problematische Aussagen-Genese Greuel, Luise (1997, S. 213) und Zeichen und Indizien für eine problematische Aussageentwicklung Greuel, Luise (1997, S. 213):

    Tabelle 1. Auswahl "problematischer" Bedingungsgrößen in der Aussageentwicklung
     

     

    Aussagegenese 
     
     

     

    • Erstmitteilung nicht spontan oder assoziativ
    • Erstmitteilung erst auf direkte Befragung von seiten Dritter
    • Erstmitteilung auf dem Hintergrund sozialen Erwartungsdrucks (z.B. bei Gruppenaussagen)
    • Negative psycho-soziale Beziehung zwischen Erstmitteilungsempfänger und Beschuldigtem (z. B. bei Trennungsauseinandersetzungen)
    Aussageentwicklung

     

    • suggestive Befragungen im Vorfeld der formellen Erstaussage/ begutachtungsrelevanten Aussage
    • einseitige Hypothesenbildung früherer Befrager
    • unangemessene Atmosphäre bei Vorbefragungen (z.B. Erwartungsdruck)
    • wiederholte thematisch einseitige Vorbefragungen (z.B. „Aufdeckungsgespräche")

    Greuel, Luise (1997, S. 214, 4. Abs.) schließt nicht aus, daß eine Aussage eine hohe Erlebnisqualität ausweist, aber aufgrund massiver Suggestionseinflüsse nicht mehr zuverlässig ist. Greuel, Luise (1997, S. 215, 2. Abs.): „Ein einzelfallspezifisch ausgerichtetes Vorgehen muß demzufolge sowohl die Qualität der zu begutachtenden Aussage als auch die internen und externen Rahmenbedingungen ihrer Entstehung und Entwicklung gleichermaßen berücksichtigen."



    Der Bundesgerichtshof zur Bedeutung suggestiver Einflüsse auf die Realkennzeichen in seinem richtungsweisenden Urteil vom 30.7.1999

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 30.7.1999 betreffend StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 "Wissenschaftliche Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen (Glaubhaftigkeitsbegutachtungen)", hier ein Auszug zur Bedeutung von Suggestionen auf die Realkennzeichen:

    „Darüber hinaus ist stets zu beachten, daß die Realkennzeichen ungeeignet sind, zur Unterscheidung zwischen einer wahren und einer suggerierten Aussage beizutragen. Denn bei durch Suggestion verursachten Angaben bestehen die bereits dargelegten Gründe nicht, die eine unterschiedliche Qualität zwischen wahren und bewußt unwahren Aussagen verursachen können, da die aussagende Person sich weder als besonders glaubwürdig darstellen noch sich auf von ihr erdachte Umstände konzentrieren muß. Beispielsweise wird ein Kind seine Angaben, die objektiv nicht zutreffen, weil es sie unbewußt auf die Erwartungen des vernehmenden Erwachsenen ausgerichtet hat, subjektiv für wahr halten. Dementsprechend gibt es keine empirischen Belege dafür, daß sich erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen in ihrer Qualität unterscheiden."

    Ergebnis:
    Aus der Existenz und Güte von Realkennzeichen kann nicht abgeleitet werden, ob diese durch suggestive Beeinflussung oder tatsächliche Erlebnisse zustande gekommen sind. Die Bedeutung von Realkennzeichen - falls überhaupt genügend vorliegen - ist also durch weitere Methoden, durch das sog. hypothesengeleitete Vorgehen zu ermitteln und zu begründen.



    Zum aktuellen Stand aussagepsychologischer Vernehmungskunst
    Suggestivfragen nach Steller & Volbert 1997

    Der aktuelle und m.E. verbindliche Stand der aussagepsychologischen und vernehmungstechnischen Vernehmungskunst, wird von Prof. Max Steller - der das Gutachten für den Bundesgerichtshof zur Aussagepsychologie gemacht hat - und seiner Mitarbeiterin Renate Volbert 1997 wie folgt beschrieben:

    „Die beschriebene Methodik impliziert, daß beim diagnostischen Vorgehen Wert darauf gelegt wird, vom Kind selbst möglichst viele Informationen zu erhalten. Zunächst sollte deswegen versucht werden, durch einen entsprechenden Erzählanstoß einen freien Bericht des Kindes zu evozieren [RS: hervorrufen]. Bei der anschließenden Befragung des Kindes sollte einer „Trichtertechnik" gefolgt werden, d.h. die Fragen sollten anfangs so offen wie möglich sein und erst allmählich spezifischer werden. Berücksichtigt werden muß dabei der jeweilige kognitive [RS: geistige] Entwicklungsstand; junge Kinder werden zum Beispiel auf offene Fragen weniger Informationen produzieren als ältere Kinder etc. (vgl. Arntzen, 1978, Bull, 1995; Steller & Boychuk, 1992; Wellershaus, 1992). Ein solches Vorgehen bei der Befragung ist aus verschiedenen Gründen von Bedeutung:
     

      a) Wird dem Kind nur die Möglichkeit gegeben, eine Frage zu bejahen oder zu verneinen, können die oben beschriebenen Realkennzeichen nicht produziert [> 363] werden. Suggestive Befragungen vermindern also die diagnostische Kraft der Aussageanalyse bzw. können sie vollständig invalidieren [RS: unbrauchbar machen]. Durch inadäquate [RS: unangemessene] Interviewstrategien wird damit die positive Feststellung des Realitätsgehalts von Kinderaussagen über sexuelle Mißbrauchserfahrungen erschwert, was zu einer Schwächung der Position tatsächlich mißbrauchter Kinder führen kann.

      b) Die beschriebene Interviewstrategie führt zu einer Reduzierung unbeabsichtigter Aussagefehler. In der Gedächtnispsychologie ist nämlich gut belegt, daß in einem freien Bericht insgesamt sehr viel weniger unbeabsichtigte Erinnerungsfehler auftreten als in Antworten auf geschlossene Fragen (vgl. z.B. Cassel & Bjorklund, 1995).

      c) Von besonderer Bedeutung ist die möglichst weitgehende Vermeidung suggestiver Einflüsse bei der Befragung von Kindern, um induzierte Falschaussagen zu verhindern.


    Vorliegende Untersuchungen zu Suggestionen in Kinderaussagen lassen sich dahin gehend zusammenfassen, daß suggestive Fehlinformationen auch ohne Effekte bleiben können; wenn sie wirksam werden, können sie Aussagen aber erheblich verändern. Aussageveränderungen durch suggestive Einflußnahmen finden sich sowohl für Teilaspekte eines tatsächlich erlebten Ereignisses sowie für überhaupt nicht erlebte Geschehnisse. Die Verfälschung muß sich nicht nur auf Aspekte beziehen, zu denen explizite inhaltliche Vorgaben gemacht werden. Es kann auch durch die Aktivierung bestimmter Verhaltens- oder Personenstereotype eine Aussageverfälschung stimuliert werden, welche mit eigenem Material des aussagenden Kindes angereichert wird."



    Muß man aussage-gehemmten Kindern Suggestivfragen stellen ?

    Das einfachste und wichtigste Kriterium für eine Suggestivfrage ist, ob man sie mit Ja oder mit Nein beantworten kann. Hier kann grundsätzlich gesagt werden, daß es niemals, ich betone, niemals notwendig ist, eine Frage so zu formulieren, daß man sie mit Ja oder mit Nein beantworten kann. D.h. eine Suggestivfrage ist immer und grundsätzlich ein aussagepsychologischer Kunstfehler mit einer einzigen Ausnahme: wenn man die Anfälligkeit für Suggestibilität über das Stellen von Suggestivfragen testen und feststellen möchte. Als Beweis kann ich anbieten, jede Ja/Nein-Suggestivfrage so umzuformulieren, daß sie nicht mehr mit Ja oder Nein zu beantworten sind. Das ergibt zwar schlechtes Deutsch und schlechten Stil, aber die Note 1 in aussagepsychologisch- und vernehmungstechnisch richtiges Fragen.

    Nur zwei Beispiele [ausführlicher hier]:
    (1) Eine Kripobeamtin fragt in ihrer Vernehmung: „Hast du mal gesehen, ob aus dem Geschlechtsteil von dem Mann etwas herausgekommen ist?" Hier hätte mindestens ein ‘Oder’ hinzugefügt werden müssen: „Hast du mal gesehen, ob aus dem Geschlechtsteil von dem Mann etwas herausgekommen ist oder hast Du so etwas nicht gesehen?"
    (2) Eine Gutachterin fragt in ihrer aussagepsychologischen Exploration: „Ist er denn auch reingekommen in deine Scheide?" Nicht suggestiv: „Ist er denn auch reingekommen in deine Scheide oder ist das nicht gegangen?"


    Ergebnis der Suggestivfragenbewertung 1834 bis 2002:

    Eine Suggestivfrage ist immer ein vermeidbarer aussagepsychologischer und vernehmungstechnischer Kunstfehler. Wann er besonders fatal sein kann, haben Steller & Volbert oben dargelegt und Greuel, wann ganz besonders aufgepaßt werden muß.



    Ergaenzung 9.1.16 Bestätigung der Loftus-Experimente und des False-Memory-Syndroms durch Julia Shaw und Stephen Porter 2015

    Abstract
    Memory researchers long have speculated that certain tactics may lead people to recall crimes that never occurred, and thus could potentially lead to false confessions. This is the first study to provide evidence suggesting that full episodic false memories of committing crime can be generated in a controlled experimental setting. With suggestive memory-retrieval techniques, participants were induced to generate criminal and noncriminal emotional false memories, and we compared these false memories with true memories of emotional events. After three interviews, 70% of participants were classified as having false memories of committing a crime (theft, assault, or assault with a weapon) that led to police contact in early adolescence and volunteered a detailed false account. These reported false memories of crime were similar to false memories of noncriminal events and to true memory accounts, having the same kinds of complex descriptive and multisensory components. It appears that in the context of a highly suggestive interview, people can quite readily generate rich false memories of committing crime.

    Konzeptionstechnik fasst zusammen (Abruf 9.1.16): "Nach drei Stunden bereit, nie begangene Straftaten zu gestehen Gedächtnis-Forscher haben lange Zeit darüber spekuliert, ob es mit Hilfe bestimmter Interventionen möglich ist, Menschen dazu zu bringen, Straftaten zu erinnern, die nie begannen wurden und dennoch vermeintliche Geständnisse bewirken, die zu rechtsgültigen Verurteilungen führen."


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    Anmerkungen
    Ausbildung der JuristInnen in Vernehmungstechnik. Peters führt hierzu (1972, 2.Bd. S. 142) aus: "Es ist eigentlich erstaunlich, daß offenbar bei Juristen weithin die Vorstellung herrscht, daß die Beherrschung der Vernehmungsmethoden und der Grundfragen der Zeugenpsychologie sich in der Praxis von selbst ergibt."
    _____
    Suggestion. Hierunter sind Einflußnahmen durch Vorgaben, Erfahrungen, Bemerkungen, Erlebnisse, Lernen, Wissen, Wahrnehmungen u.a.m. zu verstehen. Diese Einflußnahmen können unbewußt und ungewollt erfolgen, wodurch sie mitunter noch wirkungsvoller werden können. Sie können aber auch - selbst unbewußt - gezielt ausgeübt werden. Wir alle unterliegen tagtäglich vielen und unterschiedlichen suggestiven Einflüssen. Es geht also hier nicht um hypnotische oder trance-nutzende Suggestionen, sondern um die ganz normale Alltagssuggestionen. Die Lehre von Suggestion gehört allgemein zur Lehre der Beeinflussung, der Meinungs-, Vorurteils-, Stereotypie- und Einstellungsforschung und betrifft damit nahezu das gesamte Gebiet der Psychologie und ragt auch in die Soziologie und Kulturanthropologie hinein.
    ___
    Erich Wulffen, ein Staatsanwalt enormer Produktivität
     
    Erich Wulffen (1862-1936)

    Erst Staatsanwalt, 1919 Landgerichtsdirektor in Dresden, 1920 Vortragender Rat und 1923-1928 Ministerialdirektor im sächsischen Innenministerium. Jurist, Kriminologe und Kriminalpsychologe und Schriftsteller. Verfaßte auch Romane (Der Mann mit den sieben Masken), Bühnenstücke und Gedichte. 
    Festschrift zum 70. Geburtstag (1932).
     

    • Wulffen, Erich (1905). Handbuch für den exekutiven Polizei-und Kriminalbeamten. 2 Bde. Dresden: Lehmann.
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    • Wulffen, Erich (ca. 1910). Georges Manolescu und seine Memoiren. Kriminalpsychologische Studie. Berlin: Langenscheidt.
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    • Wulffen, Erich (1917): Psychologie des Giftmordes. Wien: Vlg.d.Volksbildungshauses Wiener Urania.
    • Wulffen, Erich (um 1920). Sexualspiegel von Kunst und Verbrechen. Dresden: P. Aretz. o.J.
    • Wulffen, Erich (1923). Das Weib als Sexualverbrecherin. Enzyklopädie der modernen Kriminalistik. Ein Handbuch für Juristen, Verwaltungsbeamte und Ärzte. Berlin: Dr. P. Langenscheidt.
    • Wulffen, Erich (1923). Die Psychologie des Hochstaplers. Leipzig: Dürr & Weber.
    • Erich Wulffen (1923). Der Sexualverbrecher. Enzyklopädie der modernen Kriminalistik. Ein Handbuch für Juristen,  Verwaltungsbeamte und Ärzte. Berlin: Dr. P. Langenscheidt.
    • Wulffen, Erich (1925). Verbrechen und Verbrecher. Berlin: Rechts- u. Wirtschaftsverlag
    • Wulffen, Erich (1926). Kriminalpsychologie. Psychologie des Täters. Ein Handbuch für  Juristen, Justiz-, Verwaltungs- und Polizeibeamte, Ärzte, Pädagogen und Gebildete aller  Stände. Berlin: Langenscheidt
    • Wulffen, Erich (1928). Sexualspiegel. Von Kunst und Verbrechen. Mit über 100 Tafeln und  Abbildungen in Lichtdruck. Dresden: Aretz o.J..
    • Wulffen, Erich (1929). Irrwege des Eros. Mit einer Einleitung: Mütter und Töchter. Mit Abb.  Hellerau: Avalun.
    • Wulffen, Erich u.a. (1930, Hrsg.): Sittengeschichte der Revolution. Mit über 250 ein- und  mehrfarbigen Illustrationen und Tafelbeilagen. Wien, Berlin, Leipzig: Verlag für  Kulturforschung.
    • Wulffen, Erich (1931). Abraham, Felix: Fritz Ulbrichs lebender Marmor. Eine sexualpsycholog. Untersuchung . Mordprozess Neumann ... psychopatholog. Typen.  Wien, Berlin, Leipzig: Verlag für Kulturforschung
    • Wulffen, Erich (1931). Rechtsunterricht in der Schule.
    ___
    Therapie.  Eine ausgesprochen mehrfach fatale Rolle in diesem Zusammenhang spielt auch die Psychoanalyse u.a. mit ihrem unwissenschaftlichen populustischen Konzept der Verdrängung, für das, so eine Studie, in den letzten 50 Jahre empirischer Forschung - also ca. 1940 - 1990 - keine einzige kontrollierte Studie gefunden werden konnte. Psychoanalyse, Tiefenpsychologie und andere mehr sektiererische Psychomoden sind besonders anfällig für Phantasieprodukte, sind doch ihre Theorien selbst über den Status von Phantasieprodukten bislang kaum hinausgekommen. Ein ganz anderes Kapitel und viel dunkleres Kapitel ist Freuds Widerruf und der sexuelle Mißbrauch in der Psychoanalyse.
    ___
    Spezielle Literaturhinweise zum sog. "False Memory Syndrom" (hierzu Google; siehe auch Gedächtnis und Volbert):
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    • Feldman-Summers, Shirley (1997). Prozessrisiken für den Psychotherapeuten, bei dessen Klienten es während der Therapie zu "ersten Erinnerungen" an einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit kommt.  In: Amann Gabriele, Wipplinger Rudolf (1997, Hrsg.).  Sexueller Missbrauch. Überblick zu Forschung, Beratung und Therapie. Ein Handbuch, Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie, Tübingen,  Seiten 638-651. Ergebnis nach Michael Gerards - ZPID:  Es wird gezeigt, dass einige allgemein verbreitete therapeutische Interventionen für den Therapeuten als Zeugen wie als Angeklagten bedeutsame Risiken mit sich bringen. So können vor Gericht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Wiedererinnerungen begründet werden, wenn diese insbesondere durch den Einsatz folgender Techniken gewonnen wurden: (1) Hypnose und gelenkte Imagination, (2) Traumdeutung, (3) Aufforderung zur Teilnahme an Gruppen für Opfer eines sexuellen Missbrauchs, (4) Ermutigung zum Lesen von Büchern und Artikeln über sexuellen Missbrauch im Rahmen der Bibliotherapie, (5) Schlussfolgerung auf einen sexuellen Missbrauch aufgrund von Symptomen des Klienten, (6) Arbeit an der Überwindung der "Verleugnung". Psychotherapeuten, die in ihrer Praxis von Patienten mit Wiedererinnerungen an sexuellen Missbrauch konfrontiert werden, wird geraten, bestätigenden Beweise einzuholen, insbesondere, wenn sie suggestive Techniken zur Erlangung der Wiedererinnerung angewendet haben. Schlussfolgerungen für die Praxis werden skizziert.
    • Höfer, Eberhard; Langen, Michaela; Dannenberg, Ursula & Köhnken, Günter (1997).  Empirische Ergebnisse und theoretische Überlegungen zu verdrängten Erinnerungen: oder wie und warum sind Menschen für Suggestionen empfänglich?  In: Greuel Luise, Fabian Thomas, Stadler Michael (1997, Hrsg.). Psychologie der Zeugenaussage. Ergebnisse der rechtspsychologischen Forschung. Weinheim: Psychologie Verlags Union, 165-176. Ergebnis u.a. nach Günter Krampen,  ZPID: "Je nach Lage des Einzelfalls besteht ein erhöhtes Risiko, auch durch unbeabsichtigte Suggestiveinflüsse von seiten des Therapeuten nicht nur originäre Gedächtnisinhalte nachträglich zu verfälschen, sondern sogar gänzlich neue 'Erinnerungen' in das autobiographische Gedächtnis zu implementieren."
    • Kotre, John (dt. 1996, engl. 1995). Weiße Handschuhe. Wie das Gedächtnis Lebensgeschichten schreibt. München: Hanser.
    • Maier, Jürgen (1999).  Suggestibilität und falsche Erinnerung bei Opfern des sexuellen Kindesmissbrauchs.  Eine Fallstudie zu den Flachslanden-Prozessen in Ansbach. Experimentelle und klinische Hypnose, 15 (1), 79-88. Der Autor erkennt in seiner Analyse der "Faktoren, die die Erhöhung der Suggestibilität, das Entstehen von Phantasiebildungen, Falschbeschuldigungen und falschen Erinnerungen begünstigt haben:

    •     1. Die geistige Retardierung der Kinder und das gewalttätige Milieu des Elternhauses. Bei den für die Prozeßserie wichtigsten kindlichen Zeugen B.U. und T.U. war, wie schon gesagt, eine ausgeprägte geistige Retardierung festzustellen. Der Intelligenztest, die zum Teil „phantastischen" Angaben, das orthographische und optische Bild der schriftlichen Aufzeichnungen vom 3.3.94 sprechen für sich. Der Einfluß der Eltern (Vater: Alkoholiker, Mutter: niedrige Intelligenz) und die Traurnatisierung durch den erlittenen Mißbrauch haben den Nährboden für Suggestionen bereitet.
          2. Emotional belastende Situation der Kinder bei den Vernehmungen und Aussagen. Die Befragung über sexuellen Mißbrauch. begangen von Eltern, nahen Verwandten oder Bekannten. stellt für Kinder eine enorme emotionale Belastung dar. Verstärkt wurde dies noch durch intensives, stundenlanges Befragen. Bemerkenswert ist, daß neue Falschbeschuldigungen in einer angstbesetzten Atmosphäre (vor Zahnarztbesuch) erhoben wurden.
          3. Schaffung einer Atmosphäre 'Da ist doch bestimmt noch mehr passiert' durch die an den Ermittlungen beteiligten Personen. Nach der spektakulären Verhaftungsserie im Sommer 1993 wurde in der Pressekonferenz der Vorgang als ein sehr umfangreicher Komplex dargestellt, dessen Dimensionen noch gar nicht richtig abzuschätzen seien. Es wurde von einer Vielzahl beschlagnahmter Videokassetten berichtet, die dann jedoch inhaltlich praktisch nichts Belastendes ergaben. ErnmittIungsintern wurde eine Kinderprostitution in Nürnberg für möglich gehalten, von einem maskierten Kameramann berichtet und zahlreiche weitere Täter vermutet. lm Zusammenwirken mit den Medien entstand dadurch eine Art Hexenjagdatmosphäre, die in keinem Verhältnis zur Beweislage stand. Diese Atmosphäre setzte sowohl die Ermittlungsbeamten als auch die betroffenen Kinder unter einen Erwartungsdruck, der in der Lage war, die Suggestibilität der Kinder deutlich zu steigern.
          4. Die Kinder als Zeugen von sexuellen Handlungen der Erwachsenen untereinander und von sexuellem Mißbrauch an anderen Kindern, Ansehen von Pornovideofilmen mit Anregung der kindlichen Phantasie. Durch das Dabeisein bei den verschiedenen sexuellen Handlungen wurden die Kinder emotional überfordert. Das Auseinanderhalten von selbst erlebten und erlittenen oder nur beobachteten sexuellen Handlungen war deshalb im Nachhinein nicht mehr möglich. Das Anschauen von Pornovideos mag zusätzlich die Phantasie der Kinder angeregt und sie emotional belastet haben. Ein begünstigender Faktor für das Entstehen falscher Erinnerungen. Daß Pornovideos möglicherweise die „phantastischen" Angaben der Kinder beeinflußt haben könnten, wurde im Plädoyer des Staatsanwalts und im Glaubwürdigkeitsgutachten in keiner Weise gewürdigt..
          5. Vertrauensverlust zu den Eltern und nahen Verwandten und überschießende vertrauensvolle Zuwendung zu neuen Bezugspersonen (Pflegeeltern, Gutachterin und Betreuerin, Vernehmungsbeamte). Der erlittene Vertrauensverlust gegenüber den Eltern und dem Verwandten- und Bekanntenkreis führte kompensatorisch zu einem Anlehnen und zu einer vertrauenssuchenden Reaktion gegenüber den neuen Bezugspersonen, was mit einer gesteigerten Suggestibilität einherging. Auffallend ist, daß neue Falschbeschuldigungen bei Gesprächen mit den Pflegeeltern auftraten und bei Gesprächen mit der Gutachterin, sobald diese als betreuende Vertrauensperson tätig wurde.
          6. Informationsaustausch und Absprache der Kinder untereinander während der Ermittlungsverfahren. Die Kinder der Familie U. waren nach dem Entfernen aus dem Familienverband die meiste Zeit zusammen bei Pflegeeltern. Sie konnten sich ständig gegenseitig beeinflussen, insbesondere bei den Vorbereitungen auf' die zahlreichen Vernehmungen und die Auftritte vor Gericht. Der gewünschte positive Effekt eines gemeinsamen Aufwachsens der Kinder bei einem Pflegeelternpaar ging hier zu Lasten der Qualität der Aussagen. Auch dieser Aspekt wurde von der Anklagebehörde nicht entsprechend gewürdigt.
          7. Erweckung von Aufmerksamkeit, Zuwendung und Mitleid und Erreichung anderer Vorteile durch die betreffenden Kinder. Dieser schwierige, heikle Komplex muß bei der Frage der Suggestibilität unbedingt erwähnt werden. Die Kinder wurden über Jahre sexuell rnißbraucht, gedemütigt, körperlich und seelisch gequält. Die für die Kinder neue Erfahrung der warmen Zuwendung der Pflegeeltern, der Gutachterin als betreuende Vertrauensperson, wohl auch der Vernehmungsbeamten, kann mit einiger Sicherheit dazu führen, zunächst wohl mehr spielerisch und als Versuchsballon die Ausgestaltung der Aussagen in Hinblick auf Erweckung von Aufmerksamkeit, Mitleid und auch auf andere Vorteilsnahmen Zu verändern. Auf das Erschrecken, das ihre Aussagen hervorriefen, reagierte ihr neues Umfeld mit einer Welle von Hilfsbereitschaft und Fürsorge, dies mußte für die Kinder etwas Verführerisches an sich haben. So hilflos sie den brutalen Mißhandlungen ihres Familienverbandes ausgesetzt waren, so hilflos standen sie jetzt der Welle von Zuwendung gegenüber, die sie verständlicherweise aufrechterhalten wollten.
          Wie die anderen großen Kinderschänderprozesse sind auch die Flachslanden Prozesse ein Lehrstück für das Auftreten von suggerierten Falschaussagen, Phantasiebildungen und falschen Erinnerungen. Diese hatten die Vernichtung der Existenz unbeteiligter Personen zur Folge. Die kindlichen Opfer wurden somit auch zu Tätern gemacht, die den Straftatbestand der Verleumdung und Beleidigung erfüllen. In Ansbach wurde die erhöhte Suggestibilität der Kinder und das Phänomen der falschen Erinnerung zur Konstruktion von Straftaten instrumentalisiert, die in Wirklichkeit nicht existierten. Die rechtskräftigen Verurteilungen kamen deshalb dann überwiegend durch Geständnisse der Angeklagten oder Zeugenaussagen von Erwachsenen zustande. Die Hilflosigkeit der Ermittler, die losgetretene Lawine der Falschaussagen wieder zum Stehen zu bringen, endete mit großem psychischen Schaden für die kindlichen Opfer und die fälschlich beschuldigten Personen. (Der materielle Schaden geht in die Hunderttausende.)
          Das seit Mitte der achtziger Jahre in der psychologischen Fachliteratur beschriebene Phänomen der erhöhten Suggestibilität und der falschen Erinnerung bei Opfern sexuellen Kindesmißbrauchs (Loftus, 1980; Yapko, 1996; Ofshe & Walters, 1996; Ceci, 1987; Terr, 1995; Armstrong, 1996= war den Ermittlungsbehörden offenbar weitgehend unbekannt." (S. 85-87).
    • Schacter, Daniel  (dt. 2001, engl. 1996). Wir sind Erinnerung. Gedächtnis und Persönlichkeit. Reinbek: Rowohlt.
    • Schneider,-Jutta; Sack,-Martin (2000). Die Debatte um das "False Memory Syndrome". Zum Streit um den Wahrheitsgehalt  von wiedergewonnenen Erinnerungen Erwachsener an sexuellem Missbrauch in der Kindheit. Psychotherapie in Psychiatrie, Psychotherapeutischer Medizin und Klinischer, 5 (2), 154-167. Ergebnis nach A.Z. - ZPID: "Umfragen unter Therapeuten vermitteln einen ersten Eindruck, wie mit wiedergewonnenen Erinnerungen tatsächlich umgegangen   wird. Zusammenfassend wird gefolgert, dass Erinnerungen an sexuellen Missbrauch   durchaus verloren und später wiedergewonnenen werden können, dass aber auch   umgekehrt (in unterschiedlichem Mass) "falsche" Erinnerungen möglich sind. Das   suggestive Einflusspotential in einer Therapie erfordert besondere Vorsicht."
    • Steller, Max (1998). Aussagepsychologie vor Gericht. Methodik und Probleme von Glaubwürdigkeitsgutachten mit Hinweisen auf die Wormser Missbrauchsprozesse.  Recht & Psychiatrie, 16 (1), 11-18. Ergebnis Angelika Zimmer - ZPID:  "Am Beispiel der Wormser Massenmissbrauchsprozesse vor dem Landgericht Mainz werden Fehler suggestiver Aufdeckungsarbeit bei Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch kritisiert. Es wird verdeutlicht, dass forensische Aussagepsychologie sowohl geeignet ist, Aussagen von sexuell missbrauchten Kindern zu substantiieren, als auch suggerierte Falschaussagen zu identifizieren."
    • Tavris, Carol (1994). Der Streit um die Erinnerung. Psychologie heute, 21 (6), 20-30. Fazit nach Andreas Gerards - ZPID: Es  werden folgende falsche Annahmen der Erinnerungsbewegung zurückgewiesen: (1) Kindesmissbrauch führe unvermeidlich zu spezifischen Symptomen im Erwachsenenalter. (2) Erinnerungen würden perfekt und unverfälscht im Gedächtnis gespeichert, auch wenn sie aus dem Bewusstsein verdrängt werden können. (3) Hypnose und Suggestion enthüllten eher die Wahrheit, als dass sie den Patienten manipulieren. (4) Es gäbe keinen Grund für fälschliche Beschuldigungen. (5) Die psychische Realität sei wichtiger als die "wirkliche" Realität.
    • Volbert, Renate (2004). Beurteilung von Aussagen über Traumata. Erinnerungen und ihre psychologische Bewertung. Bern: Huber (Forensisch-psychologische Praxis). [Besprechung, Inhaltsverzeichnis und aus dem Resümee hier]
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    Sozialistischen Kriminalistik. Mit den Anführungszeichen soll keine Wertung und schon gar keine Entwertung verbunden sein. Die DDR produzierte viele interessante und gute Fach-Bücher, etwa das Wörterbuch der Logik, die nur an manchen Stellen, meist in den Vorworten oder Einleitungen einige ideologische Pflichtfloskeln enthielten. Aus diesen ideologischen Pflichtfloskeln auf mindere und gar fehlende Qualität zu schließen, wäre völlig unangemessen. Hinzu kommt, daß zu einer wirklichen Integration der Ex-DDR auch der Respekt einer positiv verstandenen sozialistischen Kultur gehört. Wiedervereinigung kann nicht heißen: Ihr vergeßt Euch und Eure Geschichte völlig. Zu einer richtigen Demokratie gehören auch Respekt und Integration der Minderheiten. Ein informatives und gutes Buch, das deutlich macht, daß moderne Kriminalistik und Polizeiarbeit international weitgehend unabhängig von Ideologie ist - selbst wenn sie ein solches Etikett trägt.


    Praxis-Info:
    Aussagepsychologische Vernehmungs- und Gutachtenanalysen. FAQ. [hierin auch Wahrscheinlichkeitsurteile]

    Querverweise
    Überblick Forensische Psychologie, Psychopathologie und Therapie. * Aussagepsychologie. * Aussagepsychologische Wahrheitstheorie * Grundsätze der Vernehmungspsychologie bei kindlichen ZeugInnen.*  Zeugen richtig befragen (Beispiele). *  Der Schutz kindlicher Opferzeugen im Strafverfahren und die Verwendung von Videotechnologie. Die Dissertation von Kipper. Mit einem kritischen Kommentar und Aufruf von Rudolf Sponsel: Mauern Staatsanwaltschaften und Justiz zum Schaden unserer Kinder?. *


    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Suggestion und Suggestivfragen. Aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/sugg/sfragen.htm
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    Änderungen wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen und Kritik willkommen.
    03.06.2018  Linkfehler korrigiert.
    09.01.2016  Bestätigung Loftus-Experimente und des False-Memory-Syndroms durch Shaw & Porter 2015.
    14.04.2014  Hinweis und Link zu § 136a StPO (verbotene Vernehmungsmethoden).
    03.10.2013  Ergänzung 12 Verbote: Reid-Mathode.
    01.12.2009  Lit.Erg. Schemm
    17.06.2008  Lit.Erg. Loftus; Brauer; Bechterew.
    13.07.2005  Link auf die Psychologie des Hochstaplers von Wulffen; Lit-Ergänzungen;  kleine Korrekturen; Layout.
    23.05.2005  Von 8 auf 12 "Verbote" in Vernehmungen erweitert. * Aufnahme Volbert (2004). Aussagen bei Traumata.
    22.09.2003  Aufnahme Suggestionsexperimente von Loftus und spezieller Literaturhinweise zum sog. "False Memory Syndrom" =: Erinnerungen an Erlebnisse oder Ereignisse, die es nicht wirklich gab (allgemein) und speziell eingeredete sexuelle Mißbrauchserfahrungen durch TherapeutInnen. Nachtrag Lebensdaten Wulffen.
    21.09.2003  Ergänzung bei Hellwig. Aufnahme Staatsanwalt Wulffen (1913) und Kriminaloberrat Bauer (1970) und die "Sozialistische Kriminalistik" (1984).
    15.09.2003  Einfügung O.H. Michel
    12.09.2003  Einfügung Mittermaier, Stern und Lipmann