Rechtsfehler bei Unterbringung
und im Maßregelvollzug
besonders hinsichtlich forensisch-psychiatrischer
Gutachten.
Beiträge, Vorschläge und Anregungen zur Diskussion
der Reform um die §§ 63 ff StGB
Zu:
Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen
Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
Eine methodenkritische Untersuchung illustriert
an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl
F. Mollath
mit einem Katalog
der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Zusammenfassung der besprochenen Rechtsfehler: fehlende Neutralität und Unbefangenheit der verschiedenen Gutachter oder alljährlichen Stellungnehmer, extrem im Fall Mollath etwa bei Dr. Klaus Leipziger, der in Personalunion sowohl das Unterbringungsgutachten als auch viele alljährliche Stellungnahmen verfasste und zugleich der Chef-Verwahrer - bei von Anfang bis zur Entlassung vorliegender negativer Arbeitsbeziehung und Totalablehnung - war. Danach wird die unzulängliche Definition der externen Sachverständigen kritisiert, sodann die fehlende Anbindung an elementare methodische Standards kritisiert, auf eine einfache, dem gesunden Menschenverstand leicht zugängliche allgemeine Beweisstruktur hingewiesen, sowie die rechtliche Unverbindlichkeit der vorliegenden Mindestanforderungen aufs Korn genommen. Im Anschluss wird die schwer erträgliche Rechtslücke einer fehlenden Regelung bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft an der psychopathologischen Untersuchung kritisch dargestellt. Es folgt die Kritik, dass das weitere Vorgehen bei nicht-beantwortbarer Beweisfrage nicht klar geregelt ist. Zwingend erforderlich ist ebenfalls ein klares Gebot, die Interessenbeziehungen der GutachterInnen offen zu legen. Nicht minder wichtig ist ein unabhängiges Kontrollsystem für forensische GutachterInnen und den Maßregelvollzug. Als unerträglicher Kunstfehler erscheint auch, dass keine Vorprüfung besonders im Hinblick auf die zwingend gebotene Vertrauensbeziehung vorgesehen ist. Sehr wichtig ist auch eine gründliche, schriftliche Aufklärung und Risikoinformation wie eine audio- oder videodokumentierte Exploration. Eine UnterbringungsgutachterIn hat extreme Macht und deshalb ist auch besondere Kontrolle geboten. Deshalb ist in solchen Fällen die Vereidigung der Sachverständigen gefordert. Völlig unklar sind auch die sog. Anknüpfungstatsachen, insbesondere wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bis dorthin sollte die Unschuldsvermutung gelten. Wie ist dann aber mit Tatanschuldigungen zu verfahren? Unerträglich falsch ist jedenfalls, der ProbandIn Taten zu unterstellen, die rechtskräftig noch gar nicht festgestellt sind. Hier ist hypothesengeleitetes Vorgehen ohne Alternative. Dabei muss auch dem besonderen Problem Rechnung getragen werden, dass Angeklagte oder auch schon Verurteilte die Tat abstreiten, wie es bei der Mehrzahl der falsch Verurteilten (Mollath) auch zu erwarten ist. Es kann und darf ja wohl nicht sein, dass Abstreiten als ein besonderes Krankheitszeichen oder Wahn gegen den Betroffenen verwendet wird (Methode Dr. Leipziger im Falle Mollath). Dazu gehört auch, dass die Ablehnung der Krankenrolle als besonders hartnäckiges oder stabiles Symptom für eine psychische Erkrankung gewertet wird. Ganz allgemein führt das zu einem Regelungsbedarf für den Fall, dass Fehler gemacht wurden oder Fehler im Nachhinein offenbar werden. Nicht nur aus dem Fall Mollath ergibt sich, dass in einigen Strafvollstreckungskammern extreme fachliche Defizite vorliegen, die zu krassen Fehlbeschlüssen führen. Das verlangt dringend eine Kompetenzregelung insbesondere für StrafvollstreckungsrichterInnen. Völlig unerträglich ist, dass Gerichte offensichtlich die Möglichkeit haben, so lange Gutachten zu beauftragen, bis ein genehmes dabei ist. Der Fall Mollath hat abermals gezeigt, dass die Ahndung der Justiz-, insbesondere der Richterkriminalität vollkommen unzulänglich geregelt ist. Dazu gehören vor allem auch die viel zu kurzen Verjährungsfristen z.B. bei der Rechtsbeugung. Ein weiteres schwieriges, aber vielfach unbekanntes Kapitel grundlegender Rechtsfehler betrifft das Gebiet der unbestimmten Rechtsbegriffe und ihrer Entsprechungen in Wissenschaft und Leben. In der Praxis gehört hier vor allem verboten, dass RichterInnen aus ihrer Verantwortung flüchten, wenn Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen gefragt werden, z.B. ob Schuldunfähigkeit "nicht ausschließbar" sei. Eine grundlegende Voraussetzung für Kontrolle- und Prüfmöglichkeiten ist eine inhaltlich fundierte Dokumentation (Protokollierung) der Hauptverhandlung, insbesondere, was die mündliche Gutachtenerstattung betrifft. Das betrifft auch die Dokumentation (Protokollierung) der Revisionsprüfung.
Sammlung Rechtsfehler im Einzelnen
Rechtsfehler
fehlende Neutralität und Unbefangenheit bei den alljährlichen
Stellungnahmen nach § 67e StGB
> Beispiel Mollath
4.3.13
Grundsätzlich wird von Sachverständigen verlangt, dass sie
ihre Gutachten unparteiisch, unbefangen, fair und sachgerecht erstellen.
Das setzt gewöhnlich voraus, dass zwischen Gutachter und Begutachtetem
keine Beziehung besteht, die das in Frage stellen könnte. Bei waffenrechtlichen
Zeugnissen oder Gutachten wird z.B. verlangt, dass die letzten 5 Jahre
kein Behandlungsverhältnis bestanden haben durfte, um die Unabhängigkeit
und Unbefangenheit zu wahren.
Reformerfordernisse
§ 67e StGB Es muss rechtlich sichergestellt werden, dass forensisch-psychopathologische
Begutachtungen grundsätzlich unabhängig von der
Maßregelvollzugseinrichtung und den VorgutachterInnen, insbesondere
dem Unterbringungsgutachten, erfolgen. Interessenbeziehungen müssen
offengelegt werden.
Allgemeine
wissenschaftliche
Beweisstruktur
und beweisartige Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0 => A1 => A2 => .... => Ai .... => An. Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. |
Bundesverfassungsgericht
Rn 1 "Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßig- keit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sach- verständigen verweigert." Rn 20
|
RS Kommentar
Die Passage (Rn 20) des Beschlusses ist in klarem, unmissver- ständlichem Deutsch, das jede BürgerIn ab einem IQ von 90 verstehen kann. Hier wird völlig klar und eindeutig gesagt, worauf es bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO zur Beobachtung ankommt, nämlich auf die Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten, wenn eine Exploration erforderlich ist. Ich merke an: Eine Exploration ist fast immer notwendig (> theoretische Ausnahmen), wenn es um die Beurteilung der §§ 20, 21, 63 StGB zum Zeitpunkt t2 geht, denn hier sind Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten t1, die im Regelfall Monate oder Jahre zurückliegen, zu ergründen. Solche Erkenntnis- se sind aber nur über die forensisch-psychopathologische Exploration zu gewinnen und durch keine - wie auch immer geartete - Beobachtung Monate oder Jahre später. Leider hat die forensische Psychiatrie bis jetzt keine wissen- schaftlich begründete und praktische Methodik vorgelegt, wie die Eingangsmerkmale im Hinblick auf die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit für die Tatzeitpunkte beurteilt werden können. Ihre Methoden erschöpfen sich bislang meist im Meinen, Mutmaßen, Phantasieren, Spekulieren. |
Reformerfordernisse bei Ablehnung der Mitwirkung Gutachten nach Aktenlage gehören als okkulte parapsychopathologische Pseudomethoden mit wenigen streng definierten Ausnahmen verboten. Ein dritter Weg ist neben dem gewöhnlichen Straf- und Maßregelvollzug notwendig. Als vorläufigen Arbeitsbegriff schlage ich Klärungsvollzug vor. Hierbei muss besonders beachtet werden, dass sich nur etwas klären lässt, wenn der Aufbau einer Vertrauensbeziehung - bisher leider ein Fremdwort in der forensischen Psychiatrie - gelingt.
Für Betroffene gibt es verschiedene Status (Fallunterscheidungen Abstreiten der Tat nicht berücksichtigt):
Reformerfordernisse
Interlokut, Anknüpfungstatsachen und Unschuldsvermutung Mit der
Auftragerteilung sind die Anknüpfungssachverhalte, die berücksichtigt
- nicht vorausgesetzt - werden sollen, klar und bestimmt zu benennen.
Rechtsfehler Zwangbehandlungen
Zwangsbehandlungen sind schwerste Eingriffe in die persönliche Autonomie
und körperliche Unversehrtheit, teilweise mit schwerwiegenden und
nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen. Manche verschlimmern
die Zustände, die sie bessern oder heilen sollen. So berichtet Gustl
F. Mollath von einem Beipackzettel eines Neuroleptikums, dass dort als
Nebenwirkung Wahnbildung (!) ausgewiesen wurde, worüber er sich zu
Recht mokierte. In wohlverstanden Rechtsstaaten, in denen Menschenwürde
und Menschenrechte ausdrücklich anerkannt sind, müssen daher
sorgfältigste Prüfungen unter Beiziehung extern-unabhängiger
SupervisorInnen erfolgen, wenn nicht unmittelbar lebensbedrohliche Umstände
sofortiges ärztliches Handeln erfordern. In diesem schwierigen Feld
verdanken wir dem BVerfG wichtige und hilfreiche Beschlüsse und Urteile,
die zu der Hoffnung berechtigen, dass hier allmählich Menschenrechte
und Menschenwürde durchgesetzt werden.
Reformerfordernisse
Zwangsbehandlungen
Abstract
- Zusammenfassung - Summary letzte Stellungnahme Dr. Leipzigers
Hier liegt der oben beschriebene Dreifach-Fehler vor:
Beweisfrage: "Hier: Stellungnahme zum
zurückliegenden Berichtszeitraum seit dem 18.12.2012 Ihr Schreiben
vom 14.02.2013"
02 BZK Bayreuth: "Aktueller
psychopatholoqischer Befund:
Bewusstseinsklarer, gut vigilanter, zu allen Qualitäten vollständig orientierter Patient. Kontaktgestaltung zum und seitens des Patienten ausgesprochen problematisch, da sich Herr Mollath aktiven Kontaktaufnahmen seitens der Mitarbeiter der Klinik überwiegend entzieht. Insofern sind ein ausgeprägter Rückzug mit Vermeidung von Beziehungsaufnahmen zu den meisten Patienten und dem Personal zu beschreiben, wobei der Patient im direkten Kontakt höflich und ausreichend angemessen in Erscheinung tritt. Wortwechsel begrenzen sich auf wenige Worte, die meist zur Klärung administrativ-logistischer Sachverhalte im Stationsalltag notwendig sind (Postausgabe, Anrufvermittlungen, Terminabsprachen bei Medienpräsenz). Stimmung weitestgehend - in erster Linie aus Verhaltensbeobachtungen zu schließen - ausgeglichen bei unbeeinträchtigt wirkendem Antriebsverhalten und ausreichender Fähigkeit zur Eigendynamisierung unter den Bedingungen eines geschützten und unterstützenden Stationsalltags. Formaler Denkablauf und inhaltliches Denken aus o.g. Gründen erschwert bzw. nicht ausreichend beurteilbar. Weiterhin situativ deutlich unangemessenes Sozialverhalten, dann auch gestörte Affektkontrolle (massive Abwertungen und Beleidigungen einzelner Stationsmitarbeiter vor Dritten). Patient ist emotional erschwert erreichbar, affektiv wenig resonant und schwingungsfähig bei auch hier insgesamt erschwerter Beurteilbarkeit aus vorgenannten Gründen. Ritualisierte, anankastisch ausgestaltete Alltagsgestaltung. Aufgrund nahezu ausschließlicher Beschäftigung mit den unterbringungsrelevanten Themata und dem generalisierten Unrechtserleben annehmbar lassen sich keine anderen Interessen beim Patienten ausmachen. Kein Anhalt für suizidales Gedankengut. Aufgrund des spezifischen Kontaktverhaltens kann keine Aussage hinsichtlich halluzinatorischen Erlebens getroffen werden. Den Beobachtungen gemäß scheinen die vegetativen Funktionen intakt zu sein, weitgehend normales Essverhalten und gesicherter Tag- /Nachtrhythmus ohne Anhalt für Schlafstörungen." _ |
02 RS Analyse (unklare, unverständliche,
widersprüchliche Aussagen)
Hier wird nicht erklärt, warum Herr Mollath sich (1) Kontaktaufnahmen zu den MitarbeiterInnen der Klinik entzieht. Durch ein falsches "insofern" wird eine falsche Information induziert, wenn ein Zusammenhang zwischen (1) verweigerter Kontaktaufnahme zum Klinikpersonal und (2) ebenso zu den meisten Patienten hergestellt wird. Das "insofern" wird auch gar nicht begründet, sondern gemeint. Die Methode immer wieder Themen aufzubringen, über die er doch nichts sagen kann (z.B. "formaler Denkablauf und inhaltliches Denken erschwert bzw. nicht ausreichend beurteilbar") induziert Probleme ohne Belege. Die "Stimmung" wird aus Verhaltensbeobachtungen und Vermutungen über das Erleben zirkulär erschlossen. Auch das unangemessene Sozialverhalten wird nicht erläutert und steht außerdem zu dem oben Gesagten, der Patient sei im direkten Kontakt höflich, in Widerspruch wie auch die folgende Klage über mangelnde Affektkontrolle. Ja, ist er nun im direkten Kontakt höflich oder entgleist er? Beides kann ja wohl nicht sein. Wenn Herr Mollath die Kommunikation über sein Erleben verweigert, woher will Dr. Leipziger dann wissen, dass er "emotional schwer erreichbar" und "affektiv wenig resonant und schwingungsfähig" ist, noch dazu, wo man "erschwerter Beurteilbarkeit" erliegt? Und was sind die "vorgenannten Gründe"? Die wurden ja gerade nicht ausgeführt, sondern lediglich beschreibend festgestellt, dass die Kontaktaufnahme bis auf notwendig Organisatorisches verweigert wird. Und was ist das: "Ritualisierte, anankastisch ausgestaltete Alltagsgestaltung"? Frühstückt er etwa zur gleichen Zeit? Sitzt er immer auf dem gleichen Stuhl? Gießt er Tee in die Tasse und zuckert dann? Benutzt er andauernd immer dieselbe Kernseife?
|
... .... .... .... | RS Kommentar
Die weiteren Beschreibungen aus dem Stationsalltag übergehe ich. |
04 BZK Bayreuth
"Zusammenfassung: Unter Verweis auf die Stellungnahmen vom 27.07.2012 und 18.12.2012 ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht festzustellen, dass sich Herr Mollath therapeutischen Behandlungsangeboten vollständig entzieht, was eine Einschätzung des psychopathologischen Zustandsbildes dahingehend erschwert, dass die Behandler nahezu ausschließlich auf Verhaltensbeobachtungen und wenige getätigte Äußerungen angewiesen sind, wenn es darum geht, Einblicke in das innerpsychische Erleben des Patienten zu gewinnen." |
04 RS Analyse > Fehler,
fehlendes
Vertrauen.
Was meint dieser "Verweis" genau? Es ist ja ein globaler "Ver- weis" und nicht weiter spezifiziert, weder durch eine Seitenangabe noch durch ein Stichwort. Herr Mollath entzieht sich von Anfang allen "therapeutischen Behandlungsangeboten", weil er sich gesund und völlig zu Unrecht zwangsuntergebracht sieht und der Psy- chiatrie, so wie sie mit ihm umgesprungen ist, völlig zu Recht misstraut. Hinsichtlich der Unverzichtbarkeit der Exploration für eine Begutachtung kann er sich durch Dr. Leipziger belogen fühlen. Er hat mindestens zwei sehr gute Gründe, sich zu verweigern, was Dr. Leipziger nicht einmal in über 7 Jahren begreifen will. _ |
Kriminologie: eigenständige
interdisziplinäre Wissenschaft mit Verbindungen zu Recht, forensischer
Psychiatrie, Psychologie und Soziologie
Materialien, Stellungnahmen und Dokumente zum Thema § 63 StGB (Auswahl)
Hintergrundliteratur (Auswahl)
Kritisches zur Psychiatrie und forensisch-psychiatrischen Begutachtung
(Auswahl)
. | einheitswissenschaftliche
Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen
Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus
auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener
Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen
wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch
und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener
Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine
Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen
Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer
einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt
an die allgemeine
formale Beweisstruktur.
Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono). Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI. |
Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." |
Allgemeine
wissenschaftliche
Beweisstruktur
und beweisartige Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0 => A1 => A2 => .... => Ai .... => An. Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. |
Die strafrechtlichen Vorschriften zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sollen darin reformiert werden. Kern der Überlegungen ist, durch ein engmaschiges Netz an Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass der massive Eingriff in die Freiheit der Betroffenen, den die Unterbringung darstellt, dort, wo er nicht zwingend angezeigt erscheint, vermieden wird.
Künftig soll eine Überprüfung der Maßnahme bereits nach vier Monaten, sodann nach weiteren acht Monaten und schließlich im Jahresrhythmus stattfinden. Dabei ist stets ein Gutachter beizuziehen. Alle zwei Jahre muss sich ein neuer Gutachter mit dem Fall befassen, um zu verhindern, dass stets derselbe Gutachter seine vorherigen Gutachten lediglich fortschreibt und sich nicht eingehend mit möglicherweise neu vorliegenden Umständen befasst. Soll die Unterbringung länger als sechs Jahre vollzogen werden, muss der Richter die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, um eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu haben.
Die Anzahl der Personen, die sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, steigt seit Jahren an. Waren es im Jahr 1996 noch knapp 3.000, so sind es inzwischen schon 6.750 Personen – jeweils auf das alte Bundesgebiet bezogen. Allen diesen Personen gemeinsam ist, dass sie eine Straftat begangen haben, für die sie aufgrund verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden konnten, ein Gutachter jedoch ihre künftige Gefährlichkeit für die Allgemeinheit festgestellt hat. Bislang überprüft ein Richter lediglich jährlich und ohne zwingende neue Begutachtung, ob die Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung noch vorliegen. Erst nach fünf Jahren ist das Gutachten eines „externen“ Sachverständigen einzuholen, also ein Sachverständiger, der vorher mit dem Fall noch nicht befasst war."
"Reformüberlegungen
zur Unterbringung
nach § 63 StGB [Eckpunkte.PDF]
Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Erforderlich ist mithin eine Anlasstat, für die der Täter nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden kann, weil er nach § 20 nicht oder nach § 21 StGB nur eingeschränkt verantwortlich ist. Der Zustand nach § 20 bzw. § 21 StGB muss positiv feststehen. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass es sich um einen länger dauernden, krankhaften psychischen Zustand handeln muss. Die Anlasstat kann – im Gegensatz zu den zu erwartenden Taten, die erheblich sein müssen (mindestens Bereich der mittleren Kriminalität) – grundsätzlich geringfügig sein (beispielsweise Hausfriedensbruch, versuchte Nötigung). Für weitere Taten muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen.
Die Unterbringung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
Fehlende Heilungsaussichten stehen einer Unterbringung nicht entgegen.
Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ohne zeitliche Begrenzung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch gemäß § 62 StGB zu berücksichtigen.
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung im Strafgesetzbuch finden ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft sowie in deren Verpflichtung, besserungsfähige Täter nach Möglichkeit zu resozialisieren. Gerade deshalb ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung.
Das Gericht setzt die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.
Ebenso setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Im Rahmen der Aussetzung zur Bewährung besteht die Möglichkeit, dem Betroffenen Weisungen zu erteilen. Eine solche Weisung kann auch darin liegen, dass sich der Betroffene psychiatrisch betreuen oder behandeln lässt (Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 S. 2 StGB).
Das Gericht hat gemäß § 67e StGB jährlich
zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist.
Der Untergebrachte ist dabei anzuhören. Ihm steht ein Pflichtverteidiger
zur Seite. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht in jedem Fall zwingend
gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch in der Praxis ganz überwiegend
gemacht. Nach jeweils fünf Jahren „soll“ der Richter das Gutachten
eines externen Sachverständigen1 einholen
(§ 463a Abs. 4 StPO).
Die Zahl der in einer Unterbringung nach § 63 StGB befindlichen Personen (Bestandsstatistik) ist in den letzten Jahren stetig gestiegen (von knapp 3.000 im Jahr 1996 auf 6.750 im Jahr 2012 – bezogen auf die alten Bundesländer). Häufigste Anlasstaten der Schuldunfähigen, die im Jahr 2011 nach § 63 StGB untergebracht wurden, waren Körperverletzungsdelikte mit ca. 44 % sowie Straftaten gegen das Leben mit ca. 15 %.
Davon zu unterscheiden ist die Anzahl der Anordnungen nach § 63 StGB (Anordnungsstatistik). Hier gingen die Zahlen seit 2008 sogar spürbar zurück (von 1.101 Anordnungen im Jahr 2008 auf 871 Anordnungen im Jahr 2011). Für den Anstieg der Unterbringungen nach § 63 StGB (bei sinkender Anordnungszahl) kommen verschiedene Erklärungen in Betracht, u.a. Patientenstrukturwandel (schwerst persönlichkeitsgestörte Straftäter mit Sexualdelinquenz), weniger Entlassungsempfehlungen seitens der Sachverständigen, stärkeres Sicherheitsdenken, punitive Grundstimmung in der Kriminalpolitik, Lücken in der medizinischen Versorgung psychisch Kranker wird verstärkt mit Mittel der strafrechtlichen Unterbringung ausgeglichen.
Noch interessant: Rund 75% der Personen im Maßregelvollzug haben Voraufenthalte in der Allgemeinpsychiatrie, davon 24% einmal, 38% zwei- bis fünfmal, 38% mehr als sechsmal. Vor ihrer Einweisung in den Maßregelvollzug waren 19% freiwillig in psychiatrischer Behandlung, 51% aufgrund einer Zwangseinweisung. Dieser Umstand könnte auf die deutliche Verkürzung in den klinischen Behandlungszeiten (oftmals aufgrund von Sparzwängen) zurückzuführen sein (erforderlich ist ggf. eine Stärkung der ambulanten Versorgung vor Ort, da eine Unterbringung immer nur das letzte Mittel sein darf.
3. Reformüberlegungen
Angesichts
Dort, wo Unterbringungen und deren Fortdauer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zwingend angezeigt erscheinen, müssen sie vermieden werden, wobei selbstverständlich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht außer Acht gelassen werden darf. An die Begutachtung durch Sachverständige sind besondere Anforderungen zu stellen.
Selbstverständlich bedarf es dabei noch intensiver Diskussionen mit den betroffenen Kreisen. Auch muss geprüft werden, ob noch rechtstatsächliche Grundlagen und Erfahrungen aus der Praxis über die Anwendung sowie die Dauer der Unterbringung und die tatsächlichen Gutachtertätigkeiten beschafft werden müssen.
Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Überlegungen zu möglichen
Regelungsansätzen zu sehen:
„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“
Durch eine solche Änderung würde die Verhängung der Maßregel stärker auf gravierende Fälle beschränkt.3 Es würde zumindest sichergestellt, dass zu erwartende Delikte von abstrakter und allgemeiner Gefährlichkeit (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung wie beispielsweise Hausfriedensbruch und gemeingefährliche Straftaten wie beispielsweise Brandstiftung), die Anordnung der Unterbringung nicht rechtfertigen, wenn die drohenden Personenschäden nicht „erheblich“ bzw. die wirtschaftlichen Schäden „schwer“ sind.
3.2 Änderung des § 67d Abs. 6 StGB4: Begrenzung der Dauer der Unterbringung / besondere Voraussetzungen nach langem Vollzug
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Das Gericht erklärt die Unterbringung nach Ablauf von vier Jahren für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Sind acht Jahre der Unterbringung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.“
Mit einer solchen Regelung würde an die Stelle der derzeit ausnahmslos unbefristeten Unterbringung eines psychisch kranken Rechtsbrechers in einem psychiatrischen Krankenhaus eine differenzierte (dreistufige) Regelung treten.5 Je länger die Unterbringung dauert, desto enger sind die Voraussetzungen, unter denen sie fortgesetzt möglich ist. Die Voraussetzungen nach 8-jährigem Vollzug knüpfen dabei an die engen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, d.h. die Gefahr eines (schweren) wirtschaftlichen Schadens reicht dann für den weiteren Vollzug nicht mehr aus, vielmehr bedarf es der Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung von Personen.
3.3 Änderung des § 67e Abs. 2 StGB6: Verkürzung der Überprüfungsfristen der weiteren Vollstreckung
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der erstmaligen Überprüfung vier Monate, bei der folgenden Überprüfung acht Monate, sodann jeweils ein Jahr (…)
Mit einer gestaffelten Überprüfungsfrist wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anlasstat bei einer Unterbringung nach § 63 StGB in den Bereich der Bagatellkriminalität fallen kann. Vor diesem Hintergrund muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zukommen. Eine zeitnahe Überprüfung gerade zu Beginn der Maßnahme sorgt dafür, dass mögliche Fehleinschätzungen bei Anordnung der Maßnahme schnell korrigiert und Erfolge einer Therapie zeitnah berücksichtigt werden können (zumal 75% der Personen, die sich im Maßregelvollzug befinden, zuvor bereits in einer allgemeinpsychiatrischen Behandlung waren und der Therapiebedarf daher evident ist).
3.4 Neufassung des
§ 463 Abs. 4 StPO: Zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens
bei der Entscheidung nach § 67e StGB sowie Anforderungen an den
Gutachter / Doppelbegutachtung
(4) Im Rahmen der Überprüfung nach § 67e des Strafgesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist das Gutachten von einem Sachverständigen einzuholen, der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen ist noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Soll die Unterbringung nach § 63 StGB die Dauer von sechs Jahren überschreiten, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden, die die Voraussetzungen des Satz 2 erfüllen.
Auch wenn – in der Praxis – Richter bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Regel das Gutachten eines Sachverständigen einholen, ist dies bislang nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Angesichts der Tragweite der Entscheidung ist eine entsprechende gesetzliche Klarstellung angebracht.
Darüber hinaus besteht bei wiederholter Begutachtung durch ein und demselben Sachverständigen die Gefahr, dass die früheren Gutachten lediglich „fortgeschrieben“ werden, ohne erneute eingehende Prüfung. Daher soll geregelt werden, dass nach jeweils zwei Jahren der Vollstreckung ein neuer (externer) Gutachter beizuziehen ist, nicht erst – wie bislang in § 463 Abs. 4 StPO vorgesehen – nach jeweils fünf Jahren.
Mit dem Erfordernis der Doppelbegutachtung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für einen derart langen Freiheitseingriff dem Richter eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht.
Die in den einzelnen Vorschlägen genannten Zeitabstände (bei den Überprüfungsfristen, der Überprüfung der Erledigterklärung und bzgl. des Erfordernisses eines externen Gutachters / Doppelbegutachtung) bedürfen noch eingehender Prüfung und können durch die Einholung weiterer Tatsachengrundlagen noch beeinflusst werden.
Anmerkung: Es ist eine wichtige Aufgabe der Länder, – wie bei Sicherungsverwahrung – dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend gut ausgebildete Gutachter zur Verfügung stehen. Denn deren Gutachten sind die Basis für die Entscheidung über einen tiefgreifenden Eingriff in die Freiheit der Betroffenen.
__
Fußnoten
1 „extern“ bedeutet, dass der Gutachter weder
im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung befasst gewesen
sein noch in dem psychiatr. Krankenhaus gearbeitet haben darf, in dem sich
der Untergebrachte befindet.
2 Änderungen sind (auch in den folgenden §§)
fett
gedruckt
3 Dies hatte der Bundestag bereits in seiner Entschließung
vom 20. April 1989 von der Bundesregierung gefordert (BT-Drs. 11/2597)
4 Änderungen sind (auch in den folgenden §§)
fett
gedruckt
5 Ein entsprechender BMJ-Vorschlag aus dem Jahr 1997/98
sowie 2000/01 scheiterte an den Einwänden der unionsgeführten
Länder.
6 Änderungen sind (auch in den folgenden §§)
fett
gedruckt
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. |
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