Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=14.08.2013 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 31.03.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Rechtsfehler bei Unterbringung und im Maßregelvollzug_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Rechtsfehler bei Unterbringung und im Maßregelvollzug
    besonders hinsichtlich forensisch-psychiatrischer Gutachten.
    Beiträge, Vorschläge und Anregungen zur Diskussion der Reform um die §§ 63 ff StGB

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen


    Inhaltsübersicht

    Abstract - Zusammenfassung - Summary.
       Begriffliches "Rechtsfehler". 
       Die drei Unterbringungsformen im Recht.
       Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung nach dem BGH 2005.
       Zusammenfassung potentieller Rechtsfehler.

    Sammlung Rechtsfehler im Einzelnen

    1. Rechtsfehler fehlende Unabhängigkeit bei den alljährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB. Fehler, Doppelfehler, Dreifachfehler. Reformerforderniss § 67e StGB
    2. Rechtsfehler zu weite Fassung "externer Gutachter". Reformerfordernisse enge Fassung "externer Gutachter".
    3. Rechtsfehler Offenlegung der Methoden nicht ausdrücklich verlangt. Reformerfordernisse Methodenoffenlegung und Schritt für Schritt das Vorgehen darlegen.
    4. Rechtsfehler keine Anbindung an Mindestanforderungen verlangt, auch für Stellungnahmen nach § 67e StGB. Reformerfordernisse Anbindung an vorliegende Mindestanforderungen, auch für Stellungnahmen nach § 67e StGB.
    5. Rechtsfehler keine klare Regelung bei Verweigerung der Mitwirkung an der Untersuchung. Reformerfordernisse bei Ablehnung der Mitwirkung.
    6. Rechtsfehler Weiteres Vorgehen bei nicht-beantwortbarer Beweisfrage nicht klar ausgewiesen. Reformerfordernisse was tun, wenn die Beweisfrage sich nicht klar beantworten lässt.
    7. Rechtsfehler Interessenbeziehungen von GutachterInnen müssen nicht ausgewiesen werden. Reformerfordernisse Interessenbeziehungen sind vor den Begutachtung offen zu legen.
    8. Rechtsfehler kein unabhängiges Kontrollsystem für forensische GutachterInnen und den Maßregelvollzug vorgesehen. Reformerfordernisse wirkungsvolle Supervision und Kontrollen im Rahmen eines PsychKG für Bayern.
    9. Rechtsfehler Vorprüfung einer tragfähigen Vertrauens- und Arbeitsbeziehung nicht ausdrücklich verlangt. Reformerfordernisse Vorprüfung zum Aufbau einer tragfähigen- und vertrauensvollen Arbeitsbeziehung. 
    10. Rechtsfehler gründliche schriftliche Aufklärung und Risikoinformation nicht geboten. Reformerfordernisse schriftliche Aufklärung und Risikoinformation.
    11. Rechtsfehler nicht zwingend vorgeschriebene Vereidigung der Sachverständigen auf ihr Gutachten. Reformerfordernisse Vereidigung bei Unterbringungsgutachten.
    12. Rechtsfehler Interlokutproblematik - Anknüpfungstatsachen und Unschuldsvermutung. Reformerfordernisse Interlokut, Anknüpfungstatsachen und Unschuldsvermutung.
    13. Rechtsfehler Lücke im Vorgehen bei Abstreiten der Tat auch nach Verurteilung. Reformerfordernisse Abstreiten der Tat darf nicht als Symptom gewertet werden.
    14. Rechtsfehler Lücke bei Ablehnung der Krankenrolle. Reformerfordernisse Ablehnung Krankenrolle darf nicht als Symptom gewertet werden.
    15. Rechtsfehler Lücke bei Bekanntwerden von Fehlern. Reformerfordernisse Fehler müssen Berücksichtigung finden können. 
    16. Rechtsfehler kein Kompetenznachweis von RichterInnen in den Strafvollstreckungskammern. Reformerfordernisse Kompetenznachweise von RichterInnen in den Strafvollstreckungskammern.
    17. Rechtsfehler Gericht kann so lange Gutachtenaufträge ausgeben bis ein genehmes dabei ist. Reformerfordernisse Aufheben und Begrenzen der freien Gutachtenauswahl und die Mehrheit zählt.
    18. Rechtsfehler Justiz, besonders Richterkriminalität praktisch kaum fassbar. Reformerfordernisse Justizkriminalität praxisrelevant verfolgbar machen.
    19. Rechtsfehler zu knappe Verjährungsfristen bei Verbrechen der Justiz und der Eliten. Reformerfordernisse Verjährungsfristen bei Rechtsbeugung und Verbrechen der Eliten deutlich ausweiten.
    20. Rechtsfehler unbestimmte Rechtsbegriffe und ihre Entsprechungen in Wissenschaft und Leben. Reformerfordernisse Entsprechungen der Rechtsbegriffe erklären. 
    21. Rechtsfehler Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen zu befragen, z.B. "nicht ausschließbar". Reformerfordernisse Verbot Sachverständige nach ihrer Meinung zu Inhalten von Rechtsbegriffen zu fragen. 
    22. Rechtsfehler Zwangsbehandlung. Reformerfordernisse zur Zwangsbehandlung.
    23. Rechtsfehler ungenügende Vorschriften zur Dokumentation der Hauptverhandlung, insbesondere auch mündlicher Gutachten. Reformerfordernisse Dokumentation der  Hauptverhandlung
    24. Rechtsfehler ungenügende Vorschriften zum Revisionsverfahren beim BGH. Reformerfordernisse Revisionsverfahren beim BGH.


    Rechtsfehler am Beispiel Gustl F. Mollath
    bei der letzten Zwischen-Stellungnahme des BZK Bayreuth vom 4.3.2013
              Abstract - Zusammenfassung - Summary letzte Stellungnahme Dr. Leipzigers.
              Aus der Stellungnahme: BZK 01, BZK 02, BZK 03, BZK 04, BZK 05, BZK 06.

    Von der Reform des § 63 StGB berührte Organisationen, Institutionen und Verbände.

    Literatur und Links.
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten:
         Anforderungen an Sachverständige in Recht und Gesetz.
         Anforderungen an Sachverständige in den forensischen Fachveröffentlichungen.
         BMJ Reformüberlegungen zum Unterbringungsrecht.
            Reformüberlegungen zur Unterbringung nach § 63 StGB.
               1. derzeitige Rechtslage.
               2. Statistiken.
               3. Reformüberlegungen.
         3.1  Änderung des § 63 StGB Beschränkung auf gravierende Fälle.
         3.2  Änderung des § 67d Abs. 6 StGB: Begrenzung der Dauer der 
                        Unterbringung / besondere Voraussetzungen nach langem Vollzug.
         3.3 Änderung des § 67e Abs. 2 StGB: Verkürzung der Überprüfungsfristen der
                         weiteren Vollstreckung.
         3.4 Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO: Zwingende Einholung eines
                         Sachverständigengutachtens bei der Entscheidung nach § 67e StGB sowie
                         Anforderungen an den Gutachter / Doppelbegutachtung.
            Anmerkung: [Ländersache: gut ausgebildete Gutachter]
         Kompetenznachweis mit entsprechender Prüfung bei StrafvollstreckungsrichterInnen.
         Methodische Standards.
         Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
         Simons Systemtische Kehrwoche (Mollath).
         Walter Keim Vorschläge.
         Wolf & Nedopil (2005) zur Voraussetzung der Tatbegehung. 
         Ziegert, Hanna über das Gutachterwesen im Unterbringungssystem.
    Querverweise * Zitierung * Änderungen.



    Abstract - Zusammenfassung - Summary
    Begriffliches: Manche - auch grundlegende oder absolute - Fehler bei forensisch-psychiatrischen Gutachten sind nur möglich, weil es Recht und Gesetz ermöglichen. Rechtsfehler heißt hier Lücke (es fehlt eine Regelung), unklar, unscharf, unzweckmäßig, im Widerspruch zur Idee (z.B. externer Gutachterbegriff), regelrecht falsch oder unsinnig, sonstig Fehlerhaftes.
    Es gibt drei rechtliche Unterbringungsformen: zivilrechtliche (z.B. Betreuung, Geschäftsunfähigkeit, Prozeßfähigkeit) , öffentlich-rechtliche (Selbst- oder Fremdgefährdung) oder die hier interessierende strafrechtliche (Straftaten bei - verminderter - Schuldfähigkeit) über den § 63 StGB oder § 126a StPO.
    Der BGH hat 2005 die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Unterbringung ausformuliert, hier kurz und bündig zusammengefasst: "Folgende Voraussetzungen müssen für die Unterbringung gegeben sein:
    • Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Tat: ...
    • Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder von verminderter Schuldfähigkeit: ...
    • Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit: ...
    • Es müssen vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, d. h. es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es zu solchen Taten kommt, dabei reicht bloße Wiederholungsgefahr nicht aus (Lackner § 63 Rn. 5).
    • Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist auch dann schon zu bejahen, wenn der Täter für eine Einzelperson gefährlich ist.
    • Auf Grund der Formulierung "infolge seines Zustandes", ist die Kausalität zwischen dem geistigen Defekt und der Gefährlichkeit zu prüfen, diese entfällt z. B. dann, wenn der Täter auch ohne diesen Defekt gefährlich wäre."
    Die Reformvorschläge des Bundesjustizministeriums finden Sie hier.

    Zusammenfassung der besprochenen Rechtsfehler: fehlende Neutralität und Unbefangenheit der verschiedenen Gutachter oder alljährlichen Stellungnehmer, extrem im Fall Mollath etwa bei Dr. Klaus Leipziger, der in Personalunion sowohl das Unterbringungsgutachten als auch viele alljährliche Stellungnahmen verfasste und zugleich der Chef-Verwahrer - bei von Anfang bis zur Entlassung vorliegender negativer Arbeitsbeziehung und Totalablehnung - war. Danach wird die unzulängliche Definition der externen Sachverständigen kritisiert, sodann die fehlende Anbindung an elementare methodische Standards kritisiert, auf eine einfache, dem gesunden Menschenverstand leicht zugängliche allgemeine Beweisstruktur hingewiesen, sowie die rechtliche Unverbindlichkeit der vorliegenden Mindestanforderungen aufs Korn genommen. Im Anschluss wird die schwer erträgliche Rechtslücke einer fehlenden Regelung bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft an der psychopathologischen Untersuchung kritisch dargestellt. Es folgt die Kritik, dass das weitere Vorgehen bei nicht-beantwortbarer Beweisfrage nicht klar geregelt ist. Zwingend erforderlich ist ebenfalls ein klares Gebot, die Interessenbeziehungen der GutachterInnen offen zu legen. Nicht minder wichtig ist ein unabhängiges Kontrollsystem für forensische GutachterInnen und den Maßregelvollzug. Als unerträglicher Kunstfehler erscheint auch, dass keine Vorprüfung besonders im Hinblick auf die zwingend gebotene Vertrauensbeziehung vorgesehen ist. Sehr wichtig ist auch eine gründliche, schriftliche Aufklärung und Risikoinformation wie eine audio- oder videodokumentierte Exploration. Eine UnterbringungsgutachterIn hat extreme Macht und deshalb ist auch besondere Kontrolle geboten. Deshalb ist in solchen Fällen die Vereidigung der Sachverständigen gefordert. Völlig unklar sind auch die sog. Anknüpfungstatsachen, insbesondere wenn noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Bis dorthin sollte die Unschuldsvermutung gelten. Wie ist dann aber mit Tatanschuldigungen zu verfahren? Unerträglich falsch ist jedenfalls, der ProbandIn Taten zu unterstellen, die rechtskräftig noch gar nicht festgestellt sind. Hier ist hypothesengeleitetes Vorgehen ohne Alternative. Dabei muss auch dem besonderen Problem Rechnung getragen werden, dass Angeklagte oder auch schon Verurteilte die Tat abstreiten, wie es bei der Mehrzahl der falsch Verurteilten (Mollath) auch zu erwarten ist. Es kann und darf ja wohl nicht sein, dass Abstreiten als ein besonderes Krankheitszeichen oder Wahn gegen den Betroffenen verwendet wird (Methode Dr. Leipziger im Falle Mollath). Dazu gehört auch, dass die Ablehnung der Krankenrolle als besonders hartnäckiges oder stabiles Symptom für eine psychische Erkrankung gewertet wird. Ganz allgemein führt das zu einem Regelungsbedarf für den Fall, dass Fehler gemacht wurden oder Fehler im Nachhinein offenbar werden. Nicht nur aus dem Fall Mollath ergibt sich, dass in einigen Strafvollstreckungskammern extreme fachliche Defizite vorliegen, die zu krassen Fehlbeschlüssen führen. Das verlangt dringend eine Kompetenzregelung insbesondere für StrafvollstreckungsrichterInnen. Völlig unerträglich ist, dass Gerichte offensichtlich die Möglichkeit haben, so lange Gutachten zu beauftragen, bis ein genehmes dabei ist. Der Fall Mollath hat abermals gezeigt, dass die Ahndung der Justiz-, insbesondere der  Richterkriminalität vollkommen unzulänglich geregelt ist. Dazu gehören vor allem auch die viel zu kurzen Verjährungsfristen z.B. bei der Rechtsbeugung. Ein weiteres schwieriges, aber vielfach unbekanntes Kapitel grundlegender Rechtsfehler betrifft das Gebiet der unbestimmten Rechtsbegriffe und ihrer Entsprechungen in Wissenschaft und Leben. In der Praxis gehört hier vor allem verboten, dass RichterInnen aus ihrer Verantwortung flüchten, wenn Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen gefragt werden, z.B. ob Schuldunfähigkeit "nicht ausschließbar" sei. Eine grundlegende Voraussetzung für Kontrolle- und Prüfmöglichkeiten ist eine inhaltlich fundierte Dokumentation (Protokollierung) der Hauptverhandlung, insbesondere, was die mündliche Gutachtenerstattung betrifft. Das betrifft auch die Dokumentation (Protokollierung) der Revisionsprüfung.


    Sammlung Rechtsfehler im Einzelnen

    Rechtsfehler fehlende Neutralität und Unbefangenheit bei den alljährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB  > Beispiel Mollath 4.3.13
    Grundsätzlich wird von Sachverständigen verlangt, dass sie ihre Gutachten unparteiisch, unbefangen, fair und sachgerecht erstellen. Das setzt gewöhnlich voraus, dass zwischen Gutachter und Begutachtetem keine Beziehung besteht, die das in Frage stellen könnte. Bei waffenrechtlichen Zeugnissen oder Gutachten wird z.B. verlangt, dass die letzten 5 Jahre kein Behandlungsverhältnis bestanden haben durfte, um die Unabhängigkeit und Unbefangenheit zu wahren.

      Fehler: Dazu gehört z.B. der grundlegende Fehler, dass Forensiken die alljährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB bei ihnen Untergebrachter fertigen. Solche Stellungnahmen können gar nicht unparteiisch, unbefangen und mit der notwendigen Neutralität, die von einem Sachverständigen ansonsten verlangt werden, erstattet werden. Es ist daher  ein grundsätzlicher Fehler von Recht und Gesetz, so etwas überhaupt zuzulassen. > Beispiel Mollath 4.3.13.
      Doppelfehler: Dieser grundlegende und absolute Fehler ist aber in unserem Rechtssystem, das an dieser Stelle ein Unrechtssystem ist, noch zu einem extremen Doppelfehler steigerbar, wenn die Forensik, die die alljährliche Stellungnahme nach § 67e StGB erstellt, auch noch das entscheidende Unterbringungsgutachten nach §§ 63, 64 StGB erbracht hat. Hier liegt dann systemisch bedingte doppelte Befangenheit vor. Aber es gibt sogar noch eine Steigerung, wie das Beispiel Gustl F. Mollath zeigt. Denn hier wurde das Unterbringungsgutachten von Dr. Klaus Leipziger vom 25.7.2005 erbracht, das vom Gericht in der HV am 26.08.2006 angenommen wurde. Bis auf die drei Jahre im Hochsicherheitstrakt in Straubing und die externen Gutachten wurden bis zum 4.3.2013 die alljährlichen Stellungnahmen nach § 67e StGB vom BZK Bayreuth erstellt. > Beispiel Mollath 4.3.13.
      Dreifachfehler: Der Doppelfehler wird zum Dreifach-Fehler, wenn man zudem berücksichtigt, dass zwischen der Forensik und dem zu begutachtenden Probanden eine negative Beziehung besteht. Gustl F. Mollath hat sich dort nie untersuchen und explorieren lassen, er hat seine Empörung, Verachtung und Ablehnung offen ausgedrückt und ausgelebt. Es ist vollkommen unmöglich, dass aufgrund einer solch negativen Arzt-Patient-Beziehung (Institution-Untergebrachten-Beziehung) noch eine faire, unbefangene und sachgerechte Beurteilung möglich ist.
      > Beispiel Mollath 4.3.13.


    Reformerfordernisse § 67e StGB Es muss rechtlich sichergestellt werden, dass forensisch-psychopathologische Begutachtungen grundsätzlich unabhängig von der Maßregelvollzugseinrichtung und den VorgutachterInnen, insbesondere dem Unterbringungsgutachten, erfolgen. Interessenbeziehungen müssen offengelegt werden.



    Rechtsfehler zu weite Fassung "externer Gutachter"
    In § 463 Abs 4 StPO ist bislang der Begriff "externer" Gutachter zu weit geregelt. Dort wird ausgeführt:
      "(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Verteidiger."
    Nach dieser Regelung ist es z.B. zulässig, dass der Direktor des Maßregelvollzugs Straubing als externer Gutachter für den Maßregelvollzug Taufkirchen (ca. 70 km Entfernung) und beide Maßregelvollzugseinrichtungen in Bayern, angesehen wird. Beide kennen sich, vermutlich sogar vielfach. Eine solche weite Definition ist daher Unsinn und stellt die Idee einer externen Begutachtung auf den Kopf. Eine solche systemische Nähe muss bei einer echten "externen" Definition ausgeschlossen werden.
    Reformerfordernisse enge Fassung "externer Gutachter"
    Ergänzend ist also zu fordern, das "externe" Gutachter nicht aus dem Maßregelvollzugssystem des Bundeslandes, in dem der Untergebrachte sich befindet, sein dürfen und überdies natürlich ihre Interessenbeziehungen zu der Maßregelvollzugseinrichtung offen legen müssen.



    Rechtsfehler Offenlegung der Methoden nicht ausdrücklich verlangt
    Der grundlegende Unterschied zwischen wissenschaftlicher und anderer Erkenntnis ist, dass Wissenschaft sich nachprüfbarer, kontrollierbarer und damit nachvollziehbarer Methoden bedient, und zwar vom Anfang bis zum Ende einer Erkenntnis. Von jedem Gutachten, das den Anspruch wissenschaftlich begründet erhebt, ist daher zu verlangen, dass das methodische Vorgehen im Unterschied zu bloßen Meinungsachten deutlich gemacht wird, und zwar Schritt für Schritt:
    Reformerfordernisse Methodenoffenlegung und Schritt für Schritt das Vorgehen darlegen:
     
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel 
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An. Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 


    Rechtsfehler keine Anbindung an Mindestanforderungen verlangt, auch für Stellungnahmen nach § 67e StGB
    GutachterInnen können völlig frei, wie es ihnen beliebt ihr Gutachten erstellen. Ein erfahrener und kompetenter Strafvollstreckungsrichter teilte mir kürzlich auf eine Anfrage mit, dass er es für rechtswidrig erachte, wenn bei Gutachtenaufträgen auf vorliegende Mindestanforderungen, wie sie z.B. für Schuldfähigkeits- seit 2005 und Prognosegutachten seit 2006 vorliegen, hingewiesen würde. Das kann und darf natürlich nicht so bleiben.
    Viele alljährliche gutachterliche Stellungnahmen sind inhaltlich ausgesprochen dürftig und erfüllen in keiner Weise auch nur annähernd die Mindestanforderungen.
    Reformerfordernisse Anbindung an vorliegende Mindestanforderungen, auch für Stellungnahmen nach § 67e StGB



    Rechtsfehler keine klare Regelung bei Verweigerung der Mitwirkung an der Untersuchung
    Obwohl das BVerfG mit seinem Beschluss vom 9. Oktober 2001 2 BvR 1523/01 sehr klar und deutlich ausgeführt hat (ich beschränke mich auf die Wiedergabe der entscheidenden Passage (Rn 1, 20, 21, 22, 23, 24, 25), wurde dieser Beschluss von vielen Gerichten und von den Standardwerken der forensischen Psychiatrie "vergessen", man beachtete ihn einfach nicht:
     
    Bundesverfassungsgericht
       Rn 1
    "Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Verhältnismäßig- keit einer Unterbringung nach § 81 StPO in einem Fall, in dem der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem psychiatrischen Sach- verständigen verweigert."
     

       Rn 20
    Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248)." 
    _

    RS Kommentar
    Die Passage (Rn 20) des Beschlusses ist in klarem, unmissver- ständlichem Deutsch, das jede BürgerIn ab einem IQ von 90 verstehen kann. Hier wird völlig klar und eindeutig gesagt, worauf es bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO zur Beobachtung ankommt, nämlich auf die Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten, wenn eine Exploration erforderlich ist. 
       Ich merke an: Eine Exploration ist fast immer notwendig (> theoretische Ausnahmen), wenn es um die Beurteilung der §§ 20, 21, 63 StGB zum Zeitpunkt t2 geht, denn hier sind Verfassung, Befinden und Verhalten zu den Tatzeiten t1, die im Regelfall Monate oder Jahre zurückliegen, zu ergründen. Solche Erkenntnis- se sind aber nur über die forensisch-psychopathologische Exploration zu gewinnen und durch keine - wie auch immer geartete - Beobachtung Monate oder Jahre später. 
       Leider hat die forensische Psychiatrie bis jetzt keine wissen- schaftlich begründete und praktische Methodik vorgelegt, wie die Eingangsmerkmale im Hinblick auf die Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit für die Tatzeitpunkte beurteilt werden können. Ihre Methoden erschöpfen sich bislang meist im Meinen, Mutmaßen, Phantasieren, Spekulieren.

    Reformerfordernisse bei Ablehnung der Mitwirkung Gutachten nach Aktenlage gehören als okkulte parapsychopathologische Pseudomethoden mit wenigen streng definierten Ausnahmen verboten. Ein dritter Weg ist neben dem gewöhnlichen Straf- und Maßregelvollzug notwendig. Als vorläufigen Arbeitsbegriff schlage ich Klärungsvollzug vor. Hierbei muss besonders beachtet werden, dass sich nur etwas klären lässt, wenn der Aufbau einer  Vertrauensbeziehung - bisher leider ein Fremdwort in der forensischen Psychiatrie - gelingt.



    Rechtsfehler Weiteres Vorgehen bei nicht-beantwortbarer Beweisfrage nicht klar ausgewiesen
    Ich schließe diese Rechtsfehlerlücke direkt an die verweigerte Mitwirkungsbereitschaft an, weil das Ergebnis das gleiche ist, nämlich dass man nicht weiß, trotz Mitwirkung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Es ist ja vermutlich nicht selten, dass man es nicht klar sagen sagen, hier war Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gegeben oder nicht. Die drei möglichen Hauptergebnisse sind: Ja, Nein, Unklar (Ja oder Nein nicht feststellbar). Die Rechtslücke besteht darin, dass nicht klipp und klar gesagt wird, wie im Fall unklar weiter zu verfahren ist.
    Reformerfordernisse was tun, wenn die Beweisfrage sich nicht klar beantworten lässt
    Hier bedarf es, wie bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft eines dritten Weges, eines "Klärungs-Vollzugs", der natürlich weitergedacht werden muss, wenn man ihn denn für sinnvoll und erforderlich hält.
     



    Rechtsfehler Interessenbeziehungen von GutachterInnen müssen nicht ausgewiesen werden
    Um wirklich unabhängige Gutachten zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, dass psychologisch-psychopathologische Sachverständige ihre Interessenbeziehungen zum Umfeld des Begutachtungsfalles darlegen müssen.
    Reformerfordernisse Interessenbeziehungen sind vor der Begutachtung offen zu legen.



    Rechtsfehler kein unabhängiges Kontrollsystem für forensische Gutachter und den Maßregelvollzug vorgesehen
    Ein brainstorming dazu findet sich hier. Sieht man sich das "Kontrollsystem" in Bayern an, traut man seinen Augen kaum. Hier kontrolliert die vorgesetzte Behörde den Maßregelvollzug alle zwei Jahre durch einen Besuch einer Kommission. Was bei diesen Besuchen herauskommt, bleibt auch noch geheim. Das ist natürlich eine reine Pseudo- und Alibikontrolle, die nicht den geringsten Wert hat. Das ist umso befremdlicher, ja empörender, wenn man sich vergegenwärtigt, dass forensische Psychiatrien faktisch und praktisch potentiell rechtsfreie Räume sind, in denen Menschen nahezu absolute Macht über ihre "PatientInnen" haben, die ihnen fast auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sind. Solche totalitären Strukturen verleiten natürlich zum Machtmissbrauch (> Manifest). Deshalb bedarf es ganz besonderer Supervision und Kontrollen, um den strukturellen Verführungen besser widerstehen zu können.
    Reformerfordernisse wirkungsvolle Supervision und Kontrollen im Rahmen eines Psychischkrankengesetzes (PsychKG) für Bayern.



    Rechtsfehler Vorprüfung einer tragfähigen Vertrauens- und Arbeitsbeziehung nicht ausdrücklich verlangt
    In vielen Fragestellungen aus dem Bereich der §§ 20, 21, 63-67 StGB geht es um das innere Erleben, das oft objektiv und  subjektiv schwierig auszudrücken ist, nicht nur weil es so fremd, sondern auch sehr persönlich ist. Erkenntnisgewinnung erfordert daher nicht nur gutes Geschick und Erfahrung, sondern auch Geduld und besonders eine tragfähige Arbeitsbeziehung, die den Aufbau einer Vertrauensbeziehung erfordert. Das ist in Bereichen von Wahn und Psychosen besonders schwierig. Hier muss man zugeben, dass es die forensische Psychopathologie ganz besonders schwer hat. Maßregelvollzugsdiagnostik und Therapie kann in gewisser Hinsicht als Königsdisziplin psychodiagnostischer und therapeutischer Schwerstarbeit anerkannt werden. Vielleicht ist das auch der Grund, ähnlich wie bei der Kapitulation vor der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit, dass man in den forensisch-psychiatrischen Standardwerken vergeblich nach Einträgen zu Vertrauen, Vertrauensbeziehung, Aufbau einer Vertrauensbeziehung sucht. Aber ignorieren, verleugnen und ausblenden ist keine Lösung. Echte und verwertbare Informationen für das Gericht wird man in aller Regel nur dann erhalten können, wenn der Aufbau einer Vertrauensbeziehung gelingt. Hierzu fehlt es bislang aber an "einfachsten" Konzepten. Von der Grundeinstellung her könnte wahrscheinlich ein subjektorientiertes Wissenschaftsverständnis, das die PatientIn oder ProbandIn als echte PartnerIn ansieht, hilfreich sein.
    Reformerfordernisse Vorprüfung zum Aufbau einer tragfähigen- und vertrauensvollen Arbeitsbeziehung.



    Rechtsfehler Gründliche schriftliche Aufklärung, Risikoinformation und Dokumentationsverpflichtung
    Eine ausführliche schriftliche Aufklärung über den Gang und mögliche Folgen der Untersuchung oder ihre Verweigerung bei dieser GutachterIn oder überhaupt und mögliche Alternativen sind zwingend erforderlich. Dazu gehört auch die Verpflichtung einer Audio- oder Videodokumenation der Exploration mit dem Recht der ProbandIn eine Kopie zur Einsichtnahme und als Beweismittel zu erhalten, um sich gegen Fehlinterpretationen wirkungsvoll schützen zu können.
    Reformerfordernisse schriftliche Aufklärung und Risikoinformation.


    Rechtsfehler nicht zwingend vorgeschriebene Vereidigung bei Unterbringungsgutachten
    Unterbringung bedeutet den Verlust der Freiheit auf unbestimmte Zeit, den schwersten Eingriff, den das Strafrecht kennt. Sachverständige, die Unterbringungsgutachten fertigen, haben damit eine besonders schwere Verantwortung. Die Vereidigung auf ihr Gutachten erscheint daher zwingend geboten. Bei absichtlich oder fahrlässig falschem Gutachten wäre damit auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 (2) StPO möglich.
    Reformerfordernisse Vereidigung der Sachverständigen bei Unterbringungsgutachten.



    Rechtsfehler Interlokutproblematik - Anknüpfungstatsachen und Unschuldsvermutung
    So lange jemand nicht rechtskräftig verurteilt ist, muss die Unschuldsvermutung gelten. Damit ist das Problem aufgeworfen, welche Anknüpfungs"tatsachen" - besser wäre der Begriff Anknüpfungssachverhalte - in einer forensischen Begutachtung wie zu berücksichtigen sind? Ganz besonders gilt das natürlich für die Tatvorhalte, die man nicht so einfach unterstellen darf, wie Wolf & Nedopil (2005) es tun. Das ist nicht klar geregelt und daher besteht hier eine Rechtslücke. Die Praxis sieht meist so aus: Staatsanwaltschaft oder Gericht schicken die Akten und die Sachverständigen können sich dann aus diesen ihre "Anknüpfungstatsachen" selbst zusammensuchen.
        Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, ist der Fall einfach und klar: es ist - wie bei aussagepsychologischen Gutachten seit der BGH-Entscheidung 1999 zwingend vorgeschrieben - immer hypothesenorientiert vorzugehen. Das heißt: es darf niemals nur in eine Richtung geforscht werden.
     

    Für Betroffene gibt es verschiedene Status (Fallunterscheidungen Abstreiten der Tat nicht berücksichtigt):

    1. Verdächtiger: gegen einen solchen wird verdeckt (der Betroffene weiß es nicht) oder offen (der Betroffene wird in Kenntnis gesetzt) ermittelt, wenn es einen hinreichenden Anfangsverdacht gibt (unklar, dehnbar > Mollath).
    2. Beschuldigter: hier ist das Belastungsmaterial so weit fortgeschritten, dass beschuldigt werden kann, wobei noch keine Anklage erhoben wurde.
    3. Angeschuldigter: Das Belastungsmaterial reicht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für eine Anklage aus.
    4. Angeklagter: Die Anklage wird vom Gericht zugelassen und die Hauptverhandlung vorbereitet.
    5. Verurteilter: Das Gericht kommt zu einem Urteil, wobei auch Unterbringung nach § 63 StGB eine Möglichkeit ist. Die Freispruchmöglichkeiten (erwiesene Unschuld, mangels Beweisen) werden nicht als Verurteilung bezeichnet.
    6. Rechtskräftig Verurteilter, wobei für Sachverständige nach derzeitiger Rechtslage gilt, dass der Tenor des Urteils als Anknüpfungstatsache z.B. bei Prognosegutachten zu Grunde gelegt werden muss. Mollaths Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch den BGH mit dem 14.02.2007 rechtskräftig. Bis dorthin bestand eine Gesetzeslücke bezüglich der Anknüpfungstatsachen der Anklage und des Urteils.
    7. Bewährung.
    8. Tilgung aus dem Strafregister.


    Reformerfordernisse Interlokut, Anknüpfungstatsachen und Unschuldsvermutung Mit der Auftragerteilung sind die Anknüpfungssachverhalte, die berücksichtigt - nicht vorausgesetzt - werden sollen, klar und bestimmt zu benennen.



    Rechtsfehler Lücke im Vorgehen bei Abstreiten der Tat auch nach Verurteilung (> Ablehnung Krankenrolle)
    Abstreiten der Tat kann bei unkritischen forensischen GutachterInnen als Symptom gewertet werden. Damit befindet sich die ProbandIn in einer ausweglosen Falle, aus der sie nur heraus kann, wenn sie lügt und mitspielt, wie es von ihr verlangt wird. In diese Falle, die das derzeitige Gesetz und Recht begünstigte, wurde Gustl F. Mollath von Dr. Klaus Leipziger und seinen MitarbeiterInnen, von Prof. Dr. K.-L. Kröber und von Prof. Dr. Pfäfflin gebracht. Statt wenigstens hypothetisch zu erwägen, dass Mollaths Verständnis richtig sein könnte, hat man es als weiteren Beleg für seinen unveränderlich uneinsichtigen Wahn genommen. Und zwar selbst dann noch, als schon gravierende Belege, wie z.B. der HypoVereinsbank Revisionsbericht aus 2003 im Jahre 2012 öffentlich wurde. Die Strafvollstreckungskammer Bayreuth und ihr Vorsitzender Richter konnten selbst als die Wiederaufnahmeanträge sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft schon bekannt waren, zu keinem eigenen Aufhebungsurteil gelangen.
    Reformerfordernisse Abstreiten der Tat darf nicht als Symptom gewertet werden.



    Rechtsfehler Lücke bei Ablehnung der Krankenrolle (> Abstreiten der Tat/en)
    Ablehnen der Krankenrolle wird oft als Symptom für mangelnde Krankheitseinsicht und diese wiederum als Beleg für Wahn oder psychotische Beeinträchtigungen hergenommen. Damit sitzen Fehldiagnostizierte in einer Falle ohne Ende, aus der es bei Gutachtern wie Dr. Leipziger oder Prof. Kröber kein Entrinnen gibt, wobei sie sicher nicht die einzigen sind, die diese Logik-Garotte anwenden. Das wurde ganz besonders im Falle Mollath sehr deutlich.
    Reformerfordernisse Ablehnung Krankenrolle darf bei Unterbringungsgutachten und den Überprüfungen nach § 67e StGB  nicht als Symptom gewertet werden.



    Rechtsfehler Lücke bei Bekanntwerden von Fehlern
    Die Wiederaufnahme hat in Deutschland extrem hohe Hürden. Das dient natürlich nur zum kleineren Teil der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, wie immer argumentiert wird. Vielmehr schützt es Justiz, Staatsanwaltschaften, Ermittler, besonders aber RichterInnen, vor der Offenlegung ihrer Fehler, eine Voraussetzung zur Korrektur. Hier haben besonders die RichterInnen einen rechtsfreien Raum geschaffen, wie man ihn eigentlich nur aus Diktaturen und aus der Zeit des Absolutismus kennt (was man auch daran sieht, wie die Unrechtssysteme des Nationalsozialismus und der DDR "aufgearbeitet" wurden). (> Richter - Kaste ohne Fehler, Unrecht im Namen des Rechts).
    Reformerfordernisse Bekanntwerden von Fehlern muss berücksichtigt werden können. Es gehört z.B. explizit ins Gesetz geschrieben, was genau vom rechtskräftigen Urteil als Anknüpfungstatsache berücksichtigt werden muss. Ist es etwa "nur" der Tenor, so wäre z.B. genau zu definieren, wo der "Tenor" anfängt und wo er aufhört.



    Rechtsfehler kein Kompetenznachweis von RichterInnen in den Strafvollstreckungskammern
    Die meisten RichterInnen kennen den Unterschied zwischen einem wissenschaftlich-begründeten forensisch-psychiatrischen Gutachtens - so häufig die Formulierung im Titel solcher - und den meist abgegebenen Meinungsachten nicht. Sie sind meist vollkommen unfähig und  mehr vielleicht noch unwillig, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen, den psychiatrischen Sachverständigen zu führen, zu prüfen und zu kontrollieren. Gesetz und Recht sehen auch gar keinen Kompetenznachweis mit entsprechender Prüfung vor.
    Reformerfordernisse Kompetenznachweise von RichterInnen in den Strafvollstreckungskammern.



    Rechtsfehler Gericht kann so lange Gutachtenaufträge ausgeben, bis ein genehmes dabei ist
    Ein Gericht kann offenbar so lange Gutachten ausgeben, bis eines dabei ist, das es dann zur Grundlage seiner Entscheidung machen kann, auch wenn alle anderen zum gegenteiligen Ergebnis kommen. RichterInnen können auch 11 Gutachten beantragen, wie kürzlich im Fall des SS-Mannes Bikker bekannt wurde, bis eines dabei ist, das zusagt. Das alles hat mit wohlverstandenem Recht, Logik, Wissenschaft nichts zu tun.
    Reformerfordernisse Aufheben und Begrenzen der freien Gutachtenauswahl und die Mehrheit zählt.


    Rechtsfehler Justiz, besonders Richterkriminalität praktisch kaum fassbar
    "Kriminalität ist normal" lautete der treffliche Titel eines Buches von Haferkamp (1972). Aber das lehrt im Grunde schon die Bibel mit Psalm 116,11  "Alle Menschen sind Lügner". Warum sollten Angehörige der Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte davon ausgenommen sein? Da sie - auch wegen des dort herrschenden Korpsgeistes - besonders schwierig zu erwischen sind, ist die Versuchung möglicherweise noch erhöht. Wenn RichterInnen wegen Rechtsbeugung trotz § 339 StGB praktisch so gut wie nie verurteilt werden, dann stimmt etwas mit der Rechtsprechung nicht - denn das Gesetz ist im § 339 StGB klar. Gerne versteckt man seine ganz normalen Mängel und Schwächen hinter unbestimmten Rechtsbegriffen wie "Rechtssicherheit" und "Rechtsfrieden". Aber beides wird durch die faulen, falschen und kriminellen Angehörigen in der Justiz ja gerade extrem gestört. Die Richterschaft interpretiert egoistisch interessengeleitet ihre gesetzlich garantierte Unabhängigkeit mit den Privilegien einer unangreifbaren Adelskaste aus dem Absolutismus. Das gerade kann ein aufgeklärter Rechtsstaat nicht meinen. Erschreckende Einblicke erlaubt z.B. der Schriftsatz des Klageerzwingungsantrags [PDF] von Dr. h.c. Strate im Fall Mollath.
    Reformerfordernisse Justizkriminalität praxisrelevant verfolgbar machen.



    Rechtsfehler zu knappe Verjährungsfristen bei Verbrechen der Justiz und der Eliten
    Die besten Gesetze nutzen gar nichts, wenn die Tatbestände zu schnell verjähren, insbesondere dann, wenn man mit längeren Aufdeckungs-, Ermittlungs- und strafprozessualen Vorbereitungszeiten zu rechnen hat. So sollte Rechtsbeugung bei RichterInnen nicht vor Ablauf von 20 Jahren eintreten können (derzeit sind es 5 Jahre).
    Reformerfordernisse Verjährungsfristen bei Rechtsbeugung und Verbrechen der Eliten ausweiten.



    Rechtsfehler unbestimmte Rechtsbegriffe und ihre Entsprechungen in Wissenschaft und Leben
    Eine der größten durch Gesetz, Recht und besonders durch die Rechtswissenschaften nicht gelösten Probleme betrifft die unzähligen unbestimmten Rechtsbegriffe mit ihrer vielfältigen Problematik, gerade auch im Sachverständigenbereich. Eine Variante davon ist z.B. die Unsitte, Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen zu fragen.
    Reformerfordernisse Entsprechungen der Rechtsbegriffe in Wissenschaft und Leben definieren.



    Rechtsfehler Sachverständige nach ihrer Meinung zu Rechtsbegriffen zu befragen, z.B. "nicht ausschließbar"
    "Nicht ausschließbar" ist ein unbestimmter und unklarer Rechtsbegriff - aus dem § 323a StGB (Vollrausch) - und kein Terminus der forensischen Sachverständigen. Gleichwohl versuchen RichterInnen nicht selten, Sachverständige zu missbrauchen, wenn sie von ihnen verlangen, sich zur Frage zu äußern, ob schuldunfähig§ ausgeschlossen§ werden könne. Hier geben Foerster et al. (2004, 2009) eine gute Empfehlung für Sachverständige, indem sie deutlich machen, dass "nicht ausschließbar" ein Rechtsbegriff ist und nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist. Weil das immer und immer wieder vorkommt, gehört es gesetzlich ausgeschlossen etwa wie folgt: § XXa Es ist unzulässig, Sachverständige zu ihrer Meinung nach Rechtsbegriffen zu befragen.  § XXb Rechtsorgane müssen stets den Unterschied zwischen Rechtsbegriffen und ihren unterschiedlichen Bedeutungen in Wissenschaft und Leben deutlich machen.  § XXc Die Entsprechungen der Rechtsbegriffe in Wissenschaft und Leben sind anzugeben.
    Reformerfordernisse Verbot Sachverständige nach ihrer Meinung zu Inhalten von Rechtsbegriffen zu fragen.


    Rechtsfehler Zwangbehandlungen Zwangsbehandlungen sind schwerste Eingriffe in die persönliche Autonomie und körperliche Unversehrtheit, teilweise mit schwerwiegenden und nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen. Manche verschlimmern die Zustände, die sie bessern oder heilen sollen. So berichtet Gustl F. Mollath von einem Beipackzettel eines Neuroleptikums, dass dort als Nebenwirkung Wahnbildung (!) ausgewiesen wurde, worüber er sich zu Recht mokierte. In wohlverstanden Rechtsstaaten, in denen Menschenwürde und Menschenrechte ausdrücklich anerkannt sind, müssen daher sorgfältigste Prüfungen unter Beiziehung extern-unabhängiger SupervisorInnen erfolgen, wenn nicht unmittelbar lebensbedrohliche Umstände sofortiges ärztliches Handeln erfordern. In diesem schwierigen Feld verdanken wir dem BVerfG wichtige und hilfreiche Beschlüsse und Urteile, die zu der Hoffnung berechtigen, dass hier allmählich Menschenrechte und Menschenwürde durchgesetzt werden.
    Reformerfordernisse Zwangsbehandlungen



    Rechtsfehler ungenügende Vorschriften zur Dokumentation der Hauptverhandlung, insbesondere auch mündlicher Gutachten
    Ein wichtiger Mechanismus der deutschen Rechtslotterie ist offenbar ein weitgehend willkürliches Dokumentationssystem der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme, Zeugenaussagen und Sachverständigenanhörung. Hier muss natürlich aus einem Protokoll klipp und klar hervorgehen, wie das Gericht den Sachverständigen angeleitet und seine wesentlichen Ergebnisse kontrolliert und geprüft hat. Angesichts der extremen Verbreitung psychiatrischer Meinungsachten ist dies zwingend geboten.
    Reformerfordernisse Dokumentation der  Hauptverhandlung, insbesondere zur Sicherstellung der Sachverständigenkontrolle



    Rechtsfehler ungenügende Vorschriften zum Revisionsverfahren beim BGH
    Der Fall Mollath zeigt, dass das Revisionsverfahren vor dem BGH dringend reformbedürftig ist, sonst hätte ein solch unglaublich fehlerhaftes Urteil wie das von Richter Brixner niemals dort einfach unbeanstandet durchgehen können. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass die Prüfung selbst so dokumentiert werden muss, dass weitere Rechtsmittel bei Fehlern möglich sind (Anderer Senat BGH, BVerfG, EGH, EMRG).
    Reformerfordernisse Revisionsverfahren beim BGH



    Rechtsfehler am Beispiel Gustl F. Mollath
    bei der letzten Zwischen-Stellungnahme des BZK Bayreuth
    Die Stellungnahme findet sich auf der Seite Dr. h.c. Strates als PDF-Dokument:
    https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

    Abstract - Zusammenfassung - Summary letzte Stellungnahme Dr. Leipzigers
    Hier liegt der oben beschriebene Dreifach-Fehler vor:

    1. Dr. Leipziger, in dessen Klinik sich der untergebrachte Mollath befindet, erstellt den alljährlichen Bericht nach § 67e StGB, der nicht unbefangen, neutral und nicht unabhängig sein kann.
    2. Dr. Leipziger, der das Unterbringungsgutachten am 25.7.2005 erstellt hatte, erstellt zugleich vielfach den alljährlichen Bericht nach § 67e StGB, wobei ihm naturgemäß - wie anderen in ähnlicher Konstellation auch - die entsprechende Distanz, Neutralität und Unbefangenheit fehlt.
    3. Dr. Leipziger und das "Behandlungs"-, besser Verwahrungspersonal wird von Mollath von Anfang an nachhaltig und konsequent abgelehnt. Zwischen beiden, Mollath und Klinik, besteht eine negative Beziehung, der sich die Stellungnehmenden nicht entziehen können. Unter solchen Umständen kann eine faire und unbefangene Stellungnahme nicht erwartet werden, was man auch den Stellungnahmen selbst und ihren Ergebnissen ohne Mühe entnehmen kann.
    4. Dr. Leipziger setzt seine grundlegenden logischen Fehler von Anfang an, 2005, bis zum 4.3.2013, seiner letzten Stellungnahme, ununterbrochen fort: Analysiert man das angewandte logische Modell, ergibt sich folgendes: Es gehören zu Mollaths Persönlichkeit die Merkmale M1, M2, M3, ... Mi, ... Mn. Nun habe sich Mi nicht geändert (Mollath verweigert sich). Also haben sich auch alle anderen Merkmale Mj (fehlende Krankheitseinsicht, Abstreiten der Taten, Wahn, Gefährlichkeit, Wahrscheinlichkeit künftig erheblicher Straftaten, ...) ungleich Mi  nicht geändert. Formalisiert sieht man sofort, dass dieser Analogieschluss mehr Ähnlichkeit mit einem Wahngebilde denn mit Logik hat. Die tatsächliche Schlussfigur, die Dr. Leipziger verwendet, lautet: Solange Mollath nicht willfährig mitmacht, wie erwünscht, kann keine Veränderung bescheinigt werden. Und diese Schlussfigur erklärt sich am besten durch den Dreifach-Fehler. Beugehaft? Lebenslang? Hatten sie das vor? Was Dr. Leipziger bestenfalls sagen könnte: Er könne gar nichts sagen, weil Mollath sich der Exploration verweigere, aber dann kann er natürlich auch keine inhaltlichen Festschreibungen über 7 Jahre "erschließen".
    5. Grundwiderspruch: Während Dr. Leipziger keine Skrupel und Probleme hatte, ohne persönliche Untersuchung und Exploration - obwohl er sie für notwendig erklärte -  das entscheidende Unterbringungsgutachten zu fertigen, macht er in den Stellungnahmen immer geltend, dass er nichts sagen könne, weil sich Mollath nicht explorieren lasse. Das hat er beim Unterbringungsgutachten ja auch nicht.
    6. Angemerkt sei noch, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht diese extremen Denk- und Methodenfehler kritiklos hinnehmen. Dies zeigt auch, dass die Strafvollstreckungskammer Bayreuth offensichtlich massive Kompetenzprobleme hat.
    _
    Aus der Stellungnahme

    Beweisfrage: "Hier: Stellungnahme zum zurückliegenden Berichtszeitraum seit dem 18.12.2012 Ihr Schreiben vom 14.02.2013"
     
    01  BZK Bayreuth [nach PDF Homepage Dr. h.c. Strate]
    fett-kursive Markierungen von RS

    "Hier: Stellungnahme zum zurückliegenden Berichtszeitraum seit dem 18.12.2012 Ihr Schreiben vom 14.02.2013"
    .... .... 
    Hinsichtlich der diagnostischen Einordnung gehen wir weiterhin - in Übereinstimmung mit dem Anlassgutachten - von einer wahnhaften Störung (ICD 10:  F 22.0) aus."
    _

    01 RS Analyse (Verschleierung der Identität Unterbringungsgutachter, Verwahrer und vielfacher Stellungnehmer in Personalunion)

    § 67e StGB ist nicht extra ausgeführt, vermutlich aber gemeint. 

    Hier wird verschleiert, dass "Anlassgutachten" und Stellungnahme vom selben Verfasser - in der Hauptverantwortung - sind. Dr. Klaus Leipziger befindet sich mit sich selbst in Übereinstimmung. Das ist zwar nicht zwingend, aber sicher nicht überraschend, sondern naheliegend._

    _
    02 BZK Bayreuth: "Aktueller psychopatholoqischer Befund:
    Bewusstseinsklarer, gut vigilanter, zu allen Qualitäten vollständig orientierter Patient. Kontaktgestaltung zum und seitens des Patienten ausgesprochen problematisch, da sich Herr Mollath aktiven Kontaktaufnahmen seitens der Mitarbeiter der Klinik überwiegend entzieht. Insofern sind ein ausgeprägter Rückzug mit Vermeidung von Beziehungsaufnahmen zu den meisten Patienten und dem Personal zu beschreiben, wobei der Patient im direkten Kontakt höflich und ausreichend angemessen in Erscheinung tritt. Wortwechsel begrenzen sich auf wenige Worte, die meist zur Klärung administrativ-logistischer Sachverhalte im Stationsalltag notwendig sind (Postausgabe, Anrufvermittlungen, Terminabsprachen bei Medienpräsenz). Stimmung weitestgehend - in erster Linie aus Verhaltensbeobachtungen zu schließen - ausgeglichen bei unbeeinträchtigt wirkendem Antriebsverhalten und ausreichender Fähigkeit zur Eigendynamisierung unter den Bedingungen eines geschützten und unterstützenden Stationsalltags.
    Formaler Denkablauf und inhaltliches Denken aus o.g. Gründen erschwert bzw. nicht ausreichend beurteilbar.
    Weiterhin situativ deutlich unangemessenes Sozialverhalten, dann auch gestörte Affektkontrolle (massive Abwertungen und Beleidigungen einzelner Stationsmitarbeiter vor Dritten).
    Patient ist emotional erschwert erreichbar, affektiv wenig resonant und schwingungsfähig bei auch hier insgesamt erschwerter Beurteilbarkeit aus vorgenannten Gründen.
    Ritualisierte, anankastisch ausgestaltete Alltagsgestaltung.
    Aufgrund nahezu ausschließlicher Beschäftigung mit den unterbringungsrelevanten Themata und dem generalisierten Unrechtserleben annehmbar lassen sich keine anderen Interessen beim Patienten ausmachen.
    Kein Anhalt für suizidales Gedankengut. Aufgrund des spezifischen Kontaktverhaltens kann keine Aussage hinsichtlich halluzinatorischen Erlebens getroffen werden.
    Den Beobachtungen gemäß scheinen die vegetativen Funktionen intakt zu sein, weitgehend normales Essverhalten und gesicherter Tag- /Nachtrhythmus ohne Anhalt für Schlafstörungen."
    _
    02 RS Analyse (unklare, unverständliche, widersprüchliche Aussagen)
    Hier wird nicht erklärt, warum Herr Mollath sich (1) Kontaktaufnahmen zu den MitarbeiterInnen der Klinik entzieht. Durch ein falsches "insofern" wird eine falsche Information induziert, wenn ein Zusammenhang zwischen (1) verweigerter Kontaktaufnahme zum Klinikpersonal und (2) ebenso zu den meisten Patienten hergestellt wird. Das "insofern" wird auch gar nicht begründet, sondern gemeint. 
    Die Methode immer wieder Themen aufzubringen, über die er doch nichts sagen kann (z.B. "formaler Denkablauf und inhaltliches Denken erschwert bzw. nicht ausreichend beurteilbar") induziert  Probleme ohne Belege. Die "Stimmung" wird aus Verhaltensbeobachtungen und Vermutungen über das Erleben zirkulär erschlossen. Auch das unangemessene Sozialverhalten wird nicht erläutert und steht außerdem zu dem oben Gesagten, der Patient sei im direkten Kontakt höflich, in Widerspruch wie auch die folgende Klage über mangelnde Affektkontrolle. Ja, ist er nun im direkten Kontakt höflich oder entgleist er? Beides kann ja wohl nicht sein. 
    Wenn Herr Mollath die Kommunikation über sein Erleben verweigert, woher will Dr. Leipziger dann wissen, dass er "emotional schwer erreichbar" und "affektiv wenig resonant und schwingungsfähig" ist, noch dazu, wo man "erschwerter  Beurteilbarkeit" erliegt? Und was sind die "vorgenannten Gründe"? Die wurden ja gerade nicht ausgeführt, sondern lediglich beschreibend festgestellt, dass die Kontaktaufnahme bis auf notwendig Organisatorisches verweigert wird. Und was ist das: "Ritualisierte, anankastisch ausgestaltete Alltagsgestaltung"? Frühstückt er etwa zur gleichen Zeit? Sitzt er immer auf dem gleichen Stuhl? Gießt er Tee in die Tasse und zuckert dann? Benutzt er andauernd immer dieselbe 
     

    Kernseife?
    Immerhin: Ob suizidal oder halluzinatorisch weiß man nicht, weil man überhaupt nichts über Herrn Mollaths Erleben weiß. "Gesicherter Tag/ Nachtrhythmus ohne Anhalt für Schlafstörungen" obwohl Mollath sich seit Jahr und Tag über die drei nächtlichen Kontrollen beschwert? __

    _
    03 BZK Bayreuth: 
    "Verlauf im Berichtszeitraum seit 18.12.2012:
    Mittlerweile ist zu berichten, dass Herr Mollath nun an keinerlei therapeutischen bzw. stationsinternen Angeboten mehr teilnimmt, überdauernd keine Einzelgespräche wünscht und seinen Alltag völlig unabhängig von - aus Behandlersicht - vordringlichen therapeutischen Zielstellungen und spezifischen Angeboten gestaltet. Auch die früher noch zu berichtende Teilnahme an einzelnen Sportangeboten hat Herr Mollath eingestellt. Visiten und einzelbezugstherapeutische Gespräche werden verweigert bzw. ausdrücklich nicht gewünscht (s. Schreiben an StVK Bth. v. 27.07.2012).
    Insofern kann auch in dieser Stellungnahme - unter Verweis auf die erstellten Stellungnahmen vom 27.07.2012 als auch 18.12.2012 - erneut nur das Verhalten des Patienten im Stationsalltag dargestellt werden, da Explorationen nicht möglich sind und somit keine Einblicke in Planungen, Einstellungen, Denkweisen und Motive des Patienten über Gesprächseindrücke gewährt werden und daher nicht zu empirischer Be- und Auswertung zur Verfügung stehen.

    Der folgende Bericht legt somit in erster Linie Beobachtungen aus dem stationären Alltag zugrunde:

    Herr Mollath erlebe sich in der „Endphase der Unterbringung" und wirke daher gelöst."

    03 RS Analyse (unklare, verwaschene Aussagen)
    Was heißt nicht mehr teilnimmt? Hatte er schon jemals an einem therapeutischen Angebot teilgenommen? Hatte er schon jemals Einzelgespräche gewünscht? Die Formulierung klingt so, als wäre es schon einmal anders gewesen.
    Aber es war nie anders. Herr Mollath hatte sich von Anfang an  konsequent 7 Jahre 5 Monate und 10 Tage bis zur Freiheit am 6.8.2013 verweigert. "Einzelbezugstherapeutische Gespräche" haben niemals stattgefunden. Neu mag sein, dass er auch an keinen Sportangeboten mehr teilnimmt. Aber die Sportteil- nahmemöglichkeiten waren auch früher schon umstritten. 
    Es wird eingeräumt, dass infolge fehlender Explorations- bereitschaft, keine "Einblicke in Planungen, Einstellungen, Denkweisen und Motive des Patienten" möglich sind. Wenn das heute wie allgemein gilt, dann waren früher solche Einblicke auch nicht möglich. Wie konnten dann aber Diagnosen erfolgen, die eben solche Einblicke voraussetzen?
     

    Zu welchem Zweck? Was könnte sich daraus ergeben? Das bleibt mangels Ausführungen zur Methodik im Dunkeln.
     

    Das hat Herr Mollath, wie wir jetzt wissen, richtig erlebt, richtig ausgedrückt und es wurde von der Klinik richtig erfasst._

    _ .
    ... .... .... .... RS Kommentar
    Die weiteren Beschreibungen aus dem Stationsalltag übergehe ich.
    _
    04 BZK Bayreuth
    "Zusammenfassung:
    Unter Verweis auf die Stellungnahmen vom 27.07.2012 und 18.12.2012 ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht festzustellen, dass sich Herr Mollath therapeutischen Behandlungsangeboten vollständig entzieht, was eine Einschätzung des psychopathologischen Zustandsbildes dahingehend erschwert, dass die Behandler nahezu ausschließlich auf Verhaltensbeobachtungen und wenige getätigte Äußerungen angewiesen sind, wenn es darum geht, Einblicke in das innerpsychische Erleben des Patienten zu gewinnen."
    04 RS Analyse  > Fehler, fehlendes Vertrauen.
    Was meint dieser "Verweis" genau? Es ist ja ein globaler "Ver- weis" und nicht weiter spezifiziert, weder durch eine Seitenangabe noch durch ein Stichwort. Herr Mollath entzieht sich von Anfang allen "therapeutischen Behandlungsangeboten", weil er sich gesund und völlig zu Unrecht  zwangsuntergebracht sieht und der Psy- chiatrie, so wie sie mit ihm umgesprungen ist, völlig zu Recht misstraut. Hinsichtlich der Unverzichtbarkeit der  Exploration für eine Begutachtung kann er sich durch Dr. Leipziger belogen fühlen. Er hat mindestens zwei sehr gute Gründe, sich zu verweigern, was Dr. Leipziger nicht einmal in über 7 Jahren begreifen will. _
    _
    05 BZK Bayreuth
    "Zu beschreiben ist für den gewünschten Berichtszeitraum, dass Herr Mollath sich im Stationsalltag nahezu autark eingerichtet hat und sich mit seinen Interessen, welche aus Nahrungsaufnahme, Fernsehen, Schlafen, Korrespondenz mit Medienvertretern / Anwälten / Unterstützerkreisen und Akten lesen bestehen, befasst.
    Aufgrund des hochproblematischen Verhaltens in der Vergangenheit haben sich sowohl Mitarbeiter als auch Mitpatienten auf die Eigenheiten und auffälligen Verhaltensweisen des Patienten eingestellt bzw. es wurde durch das Team mit Aufstellen von Regeln und anderen deeskalierenden Maßnahmen versucht, Konfliktpotential zu vermindern."
    05 RS Analyse (unklare, unbestimmte Aussagen)
    Die Darstellung zum Stationsalltag ist verständlich, wenn auch unvollständig.
     

    Gefragt wird nicht nach dem "hochproblematischen Verhalten in der Vergangenheit", das hier auch gar nicht näher bestimmt wird, sondern unbestimmt nach dem Berichtszeitraum ab dem 18.12.2012. Man weiß also nicht, ob das "hochproblematische Verhalten ..." vor dem nachgefragten Zeitraum ab dem 18.12.2012 war oder auch noch darinnen. Transportiert, wie üblich ohne Daten, wird eine Meinung, nämlich "hochproblematisches Verhalten", das Herrn Mollath beschwert.

    _
    06 BZK Bayreuth
    "Wie dargestellt, können aufgrund des mitgeteilten Unterbringungsverlaufs in unserer Klinik auf Grund der Verhaltensbeschreibungen keinerlei Hinweise ausgemacht werden, dass sich prognoserelevante Veränderungen im Hinblick auf die zu erwartende Gefährlichkeit des Herrn Mollath ergeben hätten.

    Die therapeutischen Implikationen, welche zu einer Risikominderung bzw. -abschwächung im Prognose-Gutachten von Herrn Prof. Dr. Pfäfflin vom 12.02.2013 den aktuellen Behandlern aufgetragen werden und welche auch aus Sicht selbiger nachvollziehbar sind, können beim derzeitigen Unterbringungsverlauf nicht in Ansätzen umgesetzt werden.

    Von daher muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus forensisch-psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung nicht in Ansätzen erreicht werden konnten und somit weitere rechtserhebliche Straftaten, wie in den Anlassdelikten, zu erwarten sind.
    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschriften]"
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    06 RS Analyse (unklare, widersprüchliche und unlogische Aussagen)
    Aus den Verhaltensbeschreibungen könne also nichts geschlossen werden, obwohl oben ja andauernd geschlossen wird? Nie ein Fluchtversuch? Nie ein Angriff auf einen anderen? Keine Gewalthandlungen? Und daraus lässt sich gar nichts schließen?

    Wenn Behandlung so konsequent und nachhaltig abgelehnt wird und ernst zu nehmende Gutachter (Dr. Simmerl, Dr. Weinberger) nichts Wahnhaftes oder Psychotisches feststellen konnten, wäre da nicht ein Paradigmenwechsel zumindest einmal zu erwägen gewesen?

    Weil Herr Mollath aufgrund der extrem negativen Arbeits- Beziehung von Anfang an bis jetzt nicht mitmacht, muss alles beim Alten sein. Analysiert man das angewandte logische Modell, ergibt sich folgendes: Es gehören zu Mollaths Persönlichkeit die Merk- male M1, M2, M3, ... Mi, ... Mn. Nun habe sich Mi nicht geändert (Mollath verweigert sich). Also haben sich auch alle anderen Merkmale Mj (fehlende Krankheitseinsicht, Abstreiten der Taten, Wahn, Gefährlichkeit, Wahrscheinlichkeit künftig erheblicher Straftaten, ...) ungleich Mi  nicht geändert. Formalisiert sieht man sofort, dass dieser Analogieschluss mehr Ähnlichkeit mit einem Wahngebilde denn mit Logik hat. Die tatsächliche Schlussfigur, die Dr. Leipziger verwendet, lautet: Solange Mollath nicht willfährig mitmacht, wie erwünscht, kann keine Veränderung bescheinigt werden. Und diese Schlussfigur erklärt sich am besten durch den Dreifach-Fehler. Beugehaft? Lebenslang? Hatten sie das vor? Was Dr. Leipziger bestenfalls sagen könnte: Er könne gar nichts sagen, weil Mollath sich der Exploration verweigere, aber dann kann er natürlich auch keine inhaltlichen Festschreibungen über 7 Jahre "erschließen". 



    Von der § 63 StGB Reform berührte Organisationen, Institutionen und Verbände
    Die Reform des § 63 StGB betrifft viele und alle sollten zu Wort kommen und ihre Sichtweise, Erfahrungen, Interessen und Vorschläge zum Ausdruck bringen können. Im folgenden der Versuch, die berührten Organisationen, Institutionen, Verbände und Gruppierungen ein wenig systematisch zu erfassen. Hierbei sind immer auch als ganz wesentlich die Betroffenen zu bedenken. Teilweise gibt es Überschneidungen, die aus praktischen Gründen toleriert werden.
     
      Gesellschaft:
      • die Menschen und BürgerInnen (Volk), Bürger-Initiativen
      • Medien, die die Reform beschreiben, erläutern und kommentieren (hoffentlich kritisch-konstruktiv)
      • Politische Exekutive auf allen Ebenen: Gemeinden, Kreise, Bezirke, Länder, Bund.
      • Politische Parteien: AfD, Bündnis 90/ Die Grünen, CSU, CDU, Die Linke, FDP, Freie Wähler, Piraten, SPD, ... ...
      • Gewerkschaften und Interessenverbände


      Justiz

      • Maßregelvollzug: Behandlung, Betroffene, Sicherung,
      • Ministerien
      • Rechtsanwälte
      • Richter
      • Staatsanwälte
      • Strafrechtswissenschaft
      • Menschenrechte, Menschenwürde


      Kriminologie: eigenständige interdisziplinäre Wissenschaft mit Verbindungen zu Recht, forensischer Psychiatrie, Psychologie und Soziologie

      Psychiatrie

      • Allgemein: Fachverbände der Behandler (Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen, Pfleger), Gutachter, Verbände der Betroffenen.
      • Forensische Psychiatrie: Fachverbände der Behandler (Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen, Pfleger), Verbände der Betroffenen.
      • Institutionen und Einrichtungen: Kliniken, Ambulanzen,


      Psychologie

      • Allgemein: Fachverbände der Behandler, Gutachter, Verbände der Betroffenen.
      • Forensische Psychologie: Fachverbände der Behandler, Verbände der Betroffenen.


      Soziologie

      • Recht und Ordnung, Devianz, Ausgrenzung und Integration
      • Gesellschaftliche Bedingungen und Faktoren psychischer Entgleisungen
      • Rechtsfriedensforschung


      Philosophie: Rechtsphilosophie, Ethik

      Sonstige, bis lang nicht berücksichtige






    Literatur und Links (Auswahl)
    Probleme und Fehler bei forensisch-psychopathologischen Gutachten sind hier mit weiteren Literaturquellen dokumentiert.

    Materialien, Stellungnahmen und Dokumente zum Thema § 63 StGB (Auswahl)

    • BMJ Reformüberlegungen zum Unterbringungsrecht.
    • Fall Mollath Justizministerin plant Strafrechtsreform. Ein Kommentar von Heribert Prantl in der SZ vom 13. Juli 2013 07:13
    • Für eine zeitgemäße Reform der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB. Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen vom 30.7.2012. Landesverband Nordrhein-Westfalen, Sozialdemokratische Partei Deutschlands. [PDF]


    Hintergrundliteratur (Auswahl)

    • Jasch, Michael (2009)  Maßregeln der Besserung und Sicherung als Bausteine eines neuen Sicherheitsstrafrechts. Beitrag zur AG 6: Die Unerwünschten - Strafverteidigertag Köln - 28.02.2009
    • Seifert, D. & Leygraf, N. (1997a) Die Entwicklung des psychiatrischen Maßregelvollzugs (§ 63 StGB) in Nordrhein-Westfalen. Psychiat Prax 24: 237-244.
    • Gesetzentwurf des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt. DeutscherBundestag Drucksache 15/ 3652. 15. Wahlperiode 24.08.2004. [PDF]


    Kritisches zur Psychiatrie und forensisch-psychiatrischen Begutachtung (Auswahl)

    • Simons Systemische Kehrwoche: Mollath.
    • Frau Dr. Hanna Ziegert in Mollath bei Beckmann.
    • Kritisches zur radikalen Anti-Psychiatrie und Szazs.




    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    • Eigener wissenschaftlicher Standort.
    • Anforderungen an Sachverständige in Recht und Gesetz.
    • Anforderungen an Sachverständige in den forensischen Fachveröffentlichungen.
    • BMJ Reformüberlegungen zum Unterbringungsrecht.

    •     Reformüberlegungen zur Unterbringung nach § 63 StGB.
             1. derzeitige Rechtslage.
             2. Statistiken.
             3. Reformüberlegungen.
                 3.1  Änderung des § 63 StGB Beschränkung auf gravierende Fälle.
                 3.2  Änderung des § 67d Abs. 6 StGB: Begrenzung der Dauer der
                    Unterbringung / besondere Voraussetzungen nach langem Vollzug.
                 3.3  Änderung des § 67e Abs. 2 StGB: Verkürzung der Überprüfungsfristen der
                    weiteren Vollstreckung.
                 3.4 Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO: Zwingende Einholung eines
                   Sachverständigengutachtens bei der Entscheidung nach § 67e StGB sowie
                       Anforderungen an den Gutachter / Doppelbegutachtung.
              Anmerkung: [Ländersache: gut ausgebildete Gutachter]
    • Neue Richtervereinigung (NRV) zu den Reformüberlegungen des BMJ betreffend die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus  (HP, PDF)
    • Initiative zur Gründung des Gemeinnützigen Verein "Justizopfer e.V." Freiheit, Gerechtigkeit und Hilfe fuer Opfer der Justiz, Gerichte und Psychiatrien. Hilfe für Gustl Mollath und andere Opfer durch Gründung des Vereins Justizopfer e.V.: Petition.
    • Kompetenznachweis mit entsprechender Prüfung bei StrafvollstreckungsrichterInnen.
    • Methodische Standards.
    • Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
    • Rechtsfehler-Systematik.
    • Simons Systemtische Kehrwoche (Mollath).
    • Walter Keim Vorschläge.
    • Wolf & Nedopil (2005) zur Voraussetzung der Tatbegehung.
    • Ziegert, Hanna über das Gutachterwesen im Unterbringungssystem
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    Eigener wissenschaftlicher Standort
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    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur. 
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
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    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." 
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    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel 
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An. Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
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    Anforderungen an Sachverständige in Recht und Gesetz [Auswahl - ohne Gewähr]
    Zunächst informiert ganz allgemein das Sachverständigengesetz und seine Rechtsprechung. Sodann gilt das allgemeine Arzt- und medizinische Sachverständigenrecht. Schließlich geht es aus rechtlicher Sicht um die Forensische Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
      Allgemeines Sachverständigengesetz (Auswahl)
      • Gesamte Rechtsvorschrift für Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Fassung vom 12.08.2013
      • Gesetzesvorschläge zur Verbesserung der Begutachtung vor Gericht (Stand: 02. Mai. 2006)
      Allgemeines Arzt und medizinisches Sachverständigenrecht (Auswahl)
      • Grundlagen der ärztlichen Begutachtung. [PDF]
      • Bundesärztekammer: Curriculum „Grundlagen der medizinischen Begutachtung“ [PDF]
      • Sk2 – Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen [PDF]
      • Allgemeine Grundlagen der Begutachtung (Ärztekammer Berlin)
      • Leit-Linie: Allgemeine Grundlagen der neurologischen Begutachtung.
      Forensische Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie  (Auswahl)
      • Abstract - Zusammenfassung - Summary BGH Beschlüsse  (2000-2013) Einzelnachweise hier.

      • Diagnosen oder Feststellungen von psychischen Störungen genügen nicht, um die Voraussetzungen für Schuldunfähigkeit zu begründen. Es müssen konkrete, nachvollziehbare und ausführliche Darlegungen erfolgen, zu welchen Eingangsmerkmalen des § 20 StGB die einzelnen Störungen gehören und wie sie sich auf die einzelnen Handlungen bei Begehung der Tat(en) auswirken (wie es der § 20 auch treffend formuliert: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften ... "). Dies ist auch schon deshalb notwendig, damit sich das Gericht ein eigenes Bild und Urteil bilden kann, wozu es auch verpflichtet ist. Daher darf das Gericht ein Sachverständigengutachten nicht einfach übernehmen, vielmehr muss es das Gutachten kritisch prüfen und kontrollieren. Das geht natürlich nur, wenn das Gutachten in klarem Deutsch vorliegt und sein Vorgehen übersichtlich deutlich macht und angemessen begründet. Die Diagnosen, die den Eingangsmerkmalen zugeordnet werden, müssen sicher sein und dürfen nicht als Vermutungen, Möglichkeiten, hypothetische Erwägungen bzw. durch oder verknüpfte Alternativen formuliert sein. Bei Persönlichkeitsstörungen ist zudem eine Gesamtschau und umfassende Betrachtung (Lebensverlauf, Persönlichkeit, Verhalten vor der Tat, bei der Tat und nach der Tat) erforderlich. Die näheren Umstände der Tat sind stets beachtlich, aufzuklären und ausreichend zu erörtern. Im einzelnen ist darzulegen, wie die Störung sich bei der Tat auf Einsicht und Steuerung auswirkte. Liegt erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit vor, ist genau zu klären, ob sich daraus ergibt, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat fehlte, nur dann wäre Unterbringung veranlasst.
      • Der BGH (1999) zum hypothesengeleiteten Vorgehen in der Aussagepsychologie.
      • Gewährleistung Methodische Standards bei Unterbringungsgutachten.
      • BGH: Mindestanforderungen an ein psychiatrisches Gutachten.
      • BGH: Anforderungen an ein Sachverständigengutachten FGPrax 2011, 156:  "Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betr. (Nr. 3), den Umfang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5) zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann (BayObLG, 2001, FamRZ Jahr 2001 Seite 1403/FamRZ Jahr 2001 Seite 1404; MünchKommZPO/ [<156] Schmidt-Recla, 3. Aufl., § 280 FamFG Rn. 18). Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senat, FamRZ  2010, FamRZ Jahr 2010 Seite 1726 Rn. 21 mwN). Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BayObLG, 2001, FamRZ Jahr 2001 Seite 1403/ FamRZ Jahr 2001 Seite 1404)."
      • Ethische Richtlinien der DGPs und des BDP [darin Begutachtung]
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    Anforderungen an Sachverständige in den forensischen Fachveröffentlichungen
    • Geplante Richtlinie zur Sachverständigentätigkeit im Bereich Forensik. Mitteilungen der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Psychotherapeutenjournal (PTK Bayern 2/2006, 172)
    • Sowohl für die Prüfung der Schuldfähigkeits- (2005) als für Prognosegutachten (2006) liegen Mindestanforderungen vor.
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    BMJ Reformüberlegungen zum Unterbringungsrecht [bmj15.7.13]
      "Vor dem Hintergrund der breiten öffentlichen Diskussion um die Unterbringung von Gustl Mollath in der Psychiatrie und der seit Jahren steigenden Zahl von Personen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Eckpunkte erarbeiten lassen.

      Die strafrechtlichen Vorschriften zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sollen darin reformiert werden. Kern der Überlegungen ist, durch ein engmaschiges Netz an Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass der massive Eingriff in die Freiheit der Betroffenen, den die Unterbringung darstellt, dort, wo er nicht zwingend angezeigt erscheint, vermieden wird.

      Künftig soll eine Überprüfung der Maßnahme bereits nach vier Monaten, sodann nach weiteren acht Monaten und schließlich im Jahresrhythmus stattfinden. Dabei ist stets ein Gutachter beizuziehen. Alle zwei Jahre muss sich ein neuer Gutachter mit dem Fall befassen, um zu verhindern, dass stets derselbe Gutachter seine vorherigen Gutachten lediglich fortschreibt und sich nicht eingehend mit möglicherweise neu vorliegenden Umständen befasst. Soll die Unterbringung länger als sechs Jahre vollzogen werden, muss der Richter die Gutachten von zwei Sachverständigen einholen, um eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zu haben.

      Die Anzahl der Personen, die sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, steigt seit Jahren an. Waren es im Jahr 1996 noch knapp 3.000, so sind es inzwischen schon 6.750 Personen – jeweils auf das alte Bundesgebiet bezogen. Allen diesen Personen gemeinsam ist, dass sie eine Straftat begangen haben, für die sie aufgrund verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden konnten, ein Gutachter jedoch ihre künftige Gefährlichkeit für die Allgemeinheit festgestellt hat. Bislang überprüft ein Richter lediglich jährlich und ohne zwingende neue Begutachtung, ob die Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung noch vorliegen. Erst nach fünf Jahren ist das Gutachten eines „externen“ Sachverständigen einzuholen, also ein Sachverständiger, der vorher mit dem Fall noch nicht befasst war."

      "Reformüberlegungen zur Unterbringung
      nach § 63 StGB [Eckpunkte.PDF]

      1. derzeitige Rechtslage

      Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

      Erforderlich ist mithin eine Anlasstat, für die der Täter nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden kann, weil er nach § 20 nicht oder nach § 21 StGB nur eingeschränkt verantwortlich ist. Der Zustand nach § 20 bzw. § 21 StGB muss positiv feststehen. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass es sich um einen länger dauernden, krankhaften psychischen Zustand handeln muss. Die Anlasstat kann – im Gegensatz zu den zu erwartenden Taten, die erheblich sein müssen (mindestens Bereich der mittleren Kriminalität) – grundsätzlich geringfügig sein (beispielsweise Hausfriedensbruch, versuchte Nötigung). Für weitere Taten muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen.

      Die Unterbringung steht nicht im Ermessen des Gerichts.

      Fehlende Heilungsaussichten stehen einer Unterbringung nicht entgegen.

      Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ohne zeitliche Begrenzung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist jedoch gemäß § 62 StGB zu berücksichtigen.

      Die Maßregeln der Besserung und Sicherung im Strafgesetzbuch finden ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft sowie in deren Verpflichtung, besserungsfähige Täter nach Möglichkeit zu resozialisieren. Gerade deshalb ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung.

      Das Gericht setzt die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.

      Ebenso setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Im Rahmen der Aussetzung zur Bewährung besteht die Möglichkeit, dem Betroffenen Weisungen zu erteilen. Eine solche Weisung kann auch darin liegen, dass sich der Betroffene psychiatrisch betreuen oder behandeln lässt (Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 S. 2 StGB).

      Das Gericht hat gemäß § 67e StGB jährlich zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Der Untergebrachte ist dabei anzuhören. Ihm steht ein Pflichtverteidiger zur Seite. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht in jedem Fall zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch in der Praxis ganz überwiegend gemacht. Nach jeweils fünf Jahren „soll“ der Richter das Gutachten eines externen Sachverständigen1 einholen (§ 463a Abs. 4 StPO).
       

      2. Statistiken

      Die Zahl der in einer Unterbringung nach § 63 StGB befindlichen Personen (Bestandsstatistik) ist in den letzten Jahren stetig gestiegen (von knapp 3.000 im Jahr 1996 auf 6.750 im Jahr 2012 – bezogen auf die alten Bundesländer). Häufigste Anlasstaten der Schuldunfähigen, die im Jahr 2011 nach § 63 StGB untergebracht wurden, waren Körperverletzungsdelikte mit ca. 44 % sowie Straftaten gegen das Leben mit ca. 15 %.

      Davon zu unterscheiden ist die Anzahl der Anordnungen nach § 63 StGB (Anordnungsstatistik). Hier gingen die Zahlen seit 2008 sogar spürbar zurück (von 1.101 Anordnungen im Jahr 2008 auf 871 Anordnungen im Jahr 2011). Für den Anstieg der Unterbringungen nach § 63 StGB (bei sinkender Anordnungszahl) kommen verschiedene Erklärungen in Betracht, u.a. Patientenstrukturwandel (schwerst persönlichkeitsgestörte Straftäter mit Sexualdelinquenz), weniger Entlassungsempfehlungen seitens der Sachverständigen, stärkeres Sicherheitsdenken, punitive Grundstimmung in der Kriminalpolitik, Lücken in der medizinischen Versorgung psychisch Kranker wird verstärkt mit Mittel der strafrechtlichen Unterbringung ausgeglichen.

      Noch interessant: Rund 75% der Personen im Maßregelvollzug haben Voraufenthalte in der Allgemeinpsychiatrie, davon 24% einmal, 38% zwei- bis fünfmal, 38% mehr als sechsmal. Vor ihrer Einweisung in den Maßregelvollzug waren 19% freiwillig in psychiatrischer Behandlung, 51% aufgrund einer Zwangseinweisung. Dieser Umstand könnte auf die deutliche Verkürzung in den klinischen Behandlungszeiten (oftmals aufgrund von Sparzwängen) zurückzuführen sein (erforderlich ist ggf. eine Stärkung der ambulanten Versorgung vor Ort, da eine Unterbringung immer nur das letzte Mittel sein darf.

      3. Reformüberlegungen
      Angesichts

      • des ständigen Anstiegs der in einer Unterbringung nach § 63 StGB befindlichen Personen (von knapp 3.000 im Jahr 1996 auf 6.750 im Jahr 2012 – bezogen auf die alten Bundesländer)
      • der Tiefe des Eingriffs in die Freiheit der betroffenen Personen sowie
      • der im „Fall Mollath“ aufgeworfenen Fragen der Dauer der Unterbringung – gerade auch in der öffentlichen Diskussion
      stellen wir Überlegungen zu einer Reform des Unterbringungsrechts an.

      Dort, wo Unterbringungen und deren Fortdauer nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zwingend angezeigt erscheinen, müssen sie vermieden werden, wobei selbstverständlich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht außer Acht gelassen werden darf. An die Begutachtung durch Sachverständige sind besondere Anforderungen zu stellen.

      Selbstverständlich bedarf es dabei noch intensiver Diskussionen mit den betroffenen Kreisen. Auch muss geprüft werden, ob noch rechtstatsächliche Grundlagen und Erfahrungen aus der Praxis über die Anwendung sowie die Dauer der Unterbringung und die tatsächlichen Gutachtertätigkeiten beschafft werden müssen.

      Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Überlegungen zu möglichen Regelungsansätzen zu sehen:
       

        3.1 Änderung des § 63 StGB2: Beschränkung auf gravierende Fälle

        „Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“

        Durch eine solche Änderung würde die Verhängung der Maßregel stärker auf gravierende Fälle beschränkt.3 Es würde zumindest sichergestellt, dass zu erwartende Delikte von abstrakter und allgemeiner Gefährlichkeit (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung wie beispielsweise Hausfriedensbruch und gemeingefährliche Straftaten wie beispielsweise Brandstiftung), die Anordnung der Unterbringung nicht rechtfertigen, wenn die drohenden Personenschäden nicht „erheblich“ bzw. die wirtschaftlichen Schäden „schwer“ sind.

        3.2 Änderung des § 67d Abs. 6 StGB4: Begrenzung der Dauer der Unterbringung / besondere Voraussetzungen nach langem Vollzug

        (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Das Gericht erklärt die Unterbringung nach Ablauf von vier Jahren für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Sind acht Jahre der Unterbringung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustands außerhalb des Maßregelvollzugs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.“

        Mit einer solchen Regelung würde an die Stelle der derzeit ausnahmslos unbefristeten Unterbringung eines psychisch kranken Rechtsbrechers in einem psychiatrischen Krankenhaus eine differenzierte (dreistufige) Regelung treten.5 Je länger die Unterbringung dauert, desto enger sind die Voraussetzungen, unter denen sie fortgesetzt möglich ist. Die Voraussetzungen nach 8-jährigem Vollzug knüpfen dabei an die engen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, d.h. die Gefahr eines (schweren) wirtschaftlichen Schadens reicht dann für den weiteren Vollzug nicht mehr aus, vielmehr bedarf es der Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung von Personen.

        3.3 Änderung des § 67e Abs. 2 StGB6: Verkürzung der Überprüfungsfristen der weiteren Vollstreckung

        (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei der erstmaligen Überprüfung vier Monate, bei der folgenden Überprüfung acht Monate, sodann jeweils ein Jahr (…)

        Mit einer gestaffelten Überprüfungsfrist wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anlasstat bei einer Unterbringung nach § 63 StGB in den Bereich der Bagatellkriminalität fallen kann. Vor diesem Hintergrund muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zukommen. Eine zeitnahe Überprüfung gerade zu Beginn der Maßnahme sorgt dafür, dass mögliche Fehleinschätzungen bei Anordnung der Maßnahme schnell korrigiert und Erfolge einer Therapie zeitnah berücksichtigt werden können (zumal 75% der Personen, die sich im Maßregelvollzug befinden, zuvor bereits in einer allgemeinpsychiatrischen Behandlung waren und der Therapiebedarf daher evident ist).

        3.4 Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO: Zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens
        bei der Entscheidung nach § 67e StGB sowie Anforderungen an den Gutachter / Doppelbegutachtung

        (4) Im Rahmen der Überprüfung nach § 67e des Strafgesetzbuchs hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist das Gutachten von einem Sachverständigen einzuholen, der weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen ist noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Soll die Unterbringung nach § 63 StGB die Dauer von sechs Jahren überschreiten, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden, die die Voraussetzungen des Satz 2 erfüllen.

        Auch wenn – in der Praxis – Richter bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Regel das Gutachten eines Sachverständigen einholen, ist dies bislang nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Angesichts der Tragweite der Entscheidung ist eine entsprechende gesetzliche Klarstellung angebracht.

        Darüber hinaus besteht bei wiederholter Begutachtung durch ein und demselben Sachverständigen die Gefahr, dass die früheren Gutachten lediglich „fortgeschrieben“ werden, ohne erneute eingehende Prüfung. Daher soll geregelt werden, dass nach jeweils zwei Jahren der Vollstreckung ein neuer (externer) Gutachter beizuziehen ist, nicht erst – wie bislang in § 463 Abs. 4 StPO vorgesehen – nach jeweils fünf Jahren.

        Mit dem Erfordernis der Doppelbegutachtung nach sechs Jahren Unterbringungsdauer soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für einen derart langen Freiheitseingriff dem Richter eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht.

        Die in den einzelnen Vorschlägen genannten Zeitabstände (bei den Überprüfungsfristen, der Überprüfung der Erledigterklärung und bzgl. des Erfordernisses eines externen Gutachters / Doppelbegutachtung) bedürfen noch eingehender Prüfung und können durch die Einholung weiterer Tatsachengrundlagen noch beeinflusst werden.

        Anmerkung: Es ist eine wichtige Aufgabe der Länder, – wie bei Sicherungsverwahrung – dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend gut ausgebildete Gutachter zur Verfügung stehen. Denn deren Gutachten sind die Basis für die Entscheidung über einen tiefgreifenden Eingriff in die Freiheit der Betroffenen.

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        Fußnoten
        1  „extern“ bedeutet, dass der Gutachter weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung befasst gewesen sein noch in dem psychiatr. Krankenhaus gearbeitet haben darf, in dem sich der Untergebrachte befindet.
        2 Änderungen sind (auch in den folgenden §§) fett gedruckt
        3 Dies hatte der Bundestag bereits in seiner Entschließung vom 20. April 1989 von der Bundesregierung gefordert (BT-Drs. 11/2597)
        4 Änderungen sind (auch in den folgenden §§) fett gedruckt
        5 Ein entsprechender BMJ-Vorschlag aus dem Jahr 1997/98 sowie 2000/01 scheiterte an den Einwänden der unionsgeführten Länder.
        6 Änderungen sind (auch in den folgenden §§) fett gedruckt

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    Kompetenznachweis mit entsprechender Prüfung bei StrafvollstreckungsrichterInnen
      Während Sachverständige meist lange Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungswege durchlaufen müssen, bedürfen RichterInnen offenbar keiner besonderen Qualifikation, Aus-, Fort- und Weiterbildung im forensisch-psychologisch-psychopathologischen Bereich so wenig wie sie z.B. auch nicht richtig vernehmen lernen zu müssen. Eine RichterIn scheint von Haus aus als Universal-Genie gedacht zu sein: sie können zumindest dem Rechtsgeist nach alles und dürfen anscheinend auch alles. Der Rechtsbeugungsparagraph scheint eine reine Alibifunktion einzunehmen. Fehler- und Kontrolle sind eine Art Inzuchtsystem mit Totalabschottung nach außen. Man beansprucht zwar im Namen des Volkes Urteile zu sprechen, aber man hat ein völlig absolutistisches Verständnis, was Kritik und Kontrolle durch das Volk betrifft. Am liebsten würde man jegliche Kritik an RichterInnen und ihren Urteilen verbieten, sozusagen aus "Gründen" der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens.
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    Methodische Standards
    • Hierzu: StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Lorenz Böllinger/ Helmut Pollähne, Kindhäuser/ Neumann/ Paeffgen, Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2010, 1. Sachverständigengutachten, Rn 120-127:

    • Rn 122: "... Bei Gutachterauswahl muss auf deren Ausgewiesenheit hinsichtlich methodischer Standards geachtet werden (s.o. Rn 90). In Betracht kommen sowohl Psychiater; Psychoanalytiker als auch Approbierte Psychologen, sofern sie forensisch und therapeutisch erfahren sind und sich an die konsentierte Methodik halten. zur Fussnote [1] Deren „Gefälligkeit“ darf keine Rolle spielen (vgl Nowara 1995, 1996). Ihre methodischen Fehler müssen kritisiert werden (vgl Rode/Legnaro 1994). Auf ihre besondere Fachkunde hinsichtlich der Persönlichkeitsstörungen mit Delinquenz muss geachtet werden (vgl Nedopil 1997). ..."
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    Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie
      Die treffliche Kurzdefinition der Psychologie besagt: Psychologie ist die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten. Die Psychopathologie kann entsprechend als die Wissenschaft vom gestörten oder kranken Erleben und Verhalten definiert werden. Historisch gibt es einen medizinischen, psychiatrischen Zugang zur Psychopathologie und einen in den letzten Jahrzehnten u.a. durch die Entwicklung der psychologischen Psychotherapie deutlich zugenommenen psychologisch-psychotherapeutischen, was sich auch durch entsprechende Kooperation in der Praxis zeigt. Die Voraussetzungen des § 63 wurden traditionell und in der Hauptsache von (forensischen) PsychiaterInnen bearbeitet, der Anteil dürfte an die 90% liegen mit abnehmender Tendenz, besonders bei Prognosegutachten. Aber die MedizinerIn ist natürlich immer dann die HauptansprechpartnerIn, wenn organische Störungen zu untersuchen oder zu behandeln sind.
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    Rechtsfehler-Systematik
      Stichworte: Ermittlungen, Anklage; Erkenntnisverfahren: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren;  Berufung, Revision, Wiederaufnahme.
          Ein praktisch eingängige Einzelung kann sich am üblichen Verlauf orientieren. Er beginnt mit einer Anzeige oder Auffälligkeit, Ermittlungen, Anklage, Hauptverfahren, Urteil, Berufung oder Revision (Instanzenweg) bis hin zur Wiederaufnahme. Alle Beteiligten können Fehler machen
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    Simons Systemische Kehrwoche (carl-auer-simon-mollath)
      "...In der Zeit, als ich noch Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der Zwangsbehandlung von Patienten abgeben musste, habe ich es nie (!) erlebt, dass ein Richter meinem Votum widersprochen hätte (obwohl ich damals – zu Beginn meiner psychiatrischen Karriere – 25 Jahre alt war und die Richter teilweise in den 50ern oder 60ern). Alle unterschrieben innerhalb weniger Minuten – und das wohl weniger, weil ich so überzeugend wirkte, sondern weil sie sich vor der Verantwortung drückten… Schreibtischtäter, wie man sie unter Juristen meiner Erfahrung nach häufig findet.")
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    Walter Keim Vorschläge
      "Zusammenfassend ist die bisherige einmalige Beweiserhebung ohne neue Tatsachen in der Revision ein Verstoß gegen Artikel 2 Protokoll Nummer 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer  Beweisführung  einzuführen. Weiter sind Richterwahlausschüsse zu schaffen um die im Grundgesetz geforderte Unabhängigkeit auch in Bayern zu verwirklichen. Artikel 104 des Grundgesetzes regelt, dass allein ein Richter über die Unterbringung in der forensischen Psychiatrie entscheiden darf. Deshalb müssen Richter lernen unwissenschaftliche Gutachten abzulehnen. Die Aufsicht und Kontrolle der Forensik und von psychiatrischen Zwangsmaßnahmen muss verbessert werden." [WK Offener Brief ...23.8.13]
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    Wolf & Nedopil (2005)
      Sie führen S. 20f aus: "2.1.2 Tatsachengrundlage des Gutachtens
      Welche Tatsachen im Allgemeinen und in besonderen Fällen ermittelt werden müssen, um ein Prognosegutachten lege artis zu erstellen, wird in den Kapiteln 3 ff., insbesondere 7, im Einzelnen dargestellt. An dieser Stelle sollen zwei juristische Fragen hervorgehoben werden:
          1. Von welcher Tatsachengrundlage muss das Gutachten ausgehen, wenn wesentliche Fragen noch nicht geklärt sind, z.B. wenn der Angeklagte die Tat bestreitet? Zunächst leuchtet unmittelbar ein, dass der Sachverständige davon ausgehen muss, der Beschuldigte sei der Täter, weil man über einen Unschuldigen kein Prognosegutachten erstatten bräuchte. Die Prognose kann jedoch durch Umstände der Tatausführung und/oder durch subjektive Aspekte beim Täter während der Tat beeinflusst werden (z.B. durch die Annahme einer sexuell devianten Motivation eines Täters). Um Diskussionen, auch über die Besorgnis der Befangenheit, zu vermeiden, sollte sich der [>21] Sachverständige den von ihm zugrunde zu legenden Sachverhalt vom Gericht schriftlich vorgeben lassen. Notfalls müssen alternative Sachverhalte unterstellt und beurteilt werden."
      Kritik "Zunächst leuchtet unmittelbar ein, dass der Sachverständige davon ausgehen muss, der Beschuldigte sei der Täter, weil man über einen Unschuldigen kein Prognosegutachten erstatten bräuchte." Das ist nicht nur eine merkwürdige, sondern auch eine falsche Logik. Schuldig oder unschuldig sind Rechtsbegriffe, die im Urteil, und letztlich im rechtskräftigen Urteil, entschieden werden. Es geht ja im wesentlichen um das Befinden "... bei Begehen der Tat ..." (§ 20 StGB). Um das herauszufinden, bedarf es überhaupt keiner Tat, nur eines Tatzeitpunktes oder Tatzeitraumes. Ob zum Zeitpunkt der Tat ein Wahn oder  eine Psychose vorlag, ist ja von einer möglichen Tat unabhängig. Die Gefährlichkeit darf auch nicht durch die Tat selbst begründet werden, weil das zirkulär wäre und man dann keines Gutachtens mehr bedürfte. Hätte das deutsche Strafrecht eine  klare Interlokut-Regelung, gäbe es dieses Problem nur abgemildert, weil dann das Beweisergebnis vor der Begutachtung feststünde. Abgesehen davon kann der Sachverständige grundsätzlich immer hypothesengeleitet vorgehen, wie es bei aussagepsychologischen Gutachten seit 1999 vom BGH auch sinnvollerweise vorgeschrieben ist. Die Psychopathologie lässt sich nahezu immer unabhängig von einer möglichen Tat feststellen, wenn der Proband sich auf eine persönliche Exploration einlässt, wozu es in der Regel einer vertrauensvollen Arbeitsbeziehung bedarf, die in einer Art Vorprüfung aufgebaut werden muss.
          "2. Wie ist zu verfahren, wenn die vom Sachverständigen ermittelten Tatsachen von denen abweichen, die in einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung bereits festgestellt sind? Hierbei ist zu unterscheiden: Bestreitet ein rechtskräftig Verurteilter in der Exploration zur Prognose (z.B. für eine Aussetzungsentscheidung) seine Täterschaft, so muss sich der Gutachter an die Feststellungen des Urteils halten. Anders kann es sein, wenn der Proband nunmehr Umstände vorbringt - etwa Einzelheiten zu seinem damaligen Zustand, zum Tatvorlauf, zum eigentlichen Tatgeschehen, zu seinem Verhalten nach der Tat, zu denen sich das Urteil nicht äußert. Verkürzungen oder Auslassungen von Informationen kommen häufig in sog. „ abgekürzten Urteilen" vor, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Abgekürzte Urteile finden sich häufig nach Absprachen (Deals), bei denen viele Informationen zugunsten der getroffenen Entscheidungen weggelassen oder lückenhaft dargestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass die in späteren Untersuchungen gewonnenen Informationen dann großen Einfluss auf die Prognose haben können. Juristisch ist es sehr ungewiss, wie weit das jetzt über die Prognose entscheidende Gericht frei ist, zusätzliche Umstände, die nicht im Urteil enthalten sind, auszugestalten, notfalls auch förmlich neue Beweise zu erheben. Der Sachverständige sollte auch hier Kontakt zum Gericht aufnehmen, die Fragen aus seiner Sicht klar formulieren und notfalls, wenn das Gericht ihm keine eindeutigen Vorgaben macht, alternative Beurteilungen abgeben."
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    Ziegert, Hanna Dr. über das Gutachterwesen im Unterbringungssystem (in Mollath bei Beckmann 15.8.13)
          "So konzentrierte sich die Sendung auf die Arbeit der Gutachter, die im Fall Gustl Mollath so verschiedene Ergebnisse gebracht hat, dass sie wie die allmächtigen Türwächter zu den Pforten der Psychiatrie wirkten.„In der Szene ist das jedem bekannt“
      Es gebe, sagte die Psychiaterin Hanna Ziegert, die seit dreißig Jahren als Gutachterin arbeitet, in Deutschland eine überschaubare Szene an Experten, die von den Staatsanwaltschaften immer wieder eingesetzt würden und aufgrund ihrer bisherigen Arbeit so gut einschätzbar seien, dass man bei im Grunde schon vorher ahnen könne, was bei einer Expertise von ihnen herauskomme.
      Anders gesagt: Die Gutachter würden nach dem gewünschten Ergebnis beauftragt und lieferten dieses in der Regel dann auch..
      „In der Szene ist das jedem bekannt“, sagte Hanna Ziegert, „aber die Öffentlichkeit weiß das nicht.“
      „Das ist verfassungswidrig“, sagt Mollaths Anwalt Gerhard Strate.
      „Ist aber Praxis“, sagt Hanna Ziegert.
      Womöglich weiß die Öffentlichkeit auch nicht, dass es für ein Gutachten, das einen am Ende in die Psychiatrie bringen kann, ausreicht, die Akten gelesen zu haben, mit dem betroffenen Menschen muss der Experte nicht unbedingt sprechen, wie man bei Gustl Mollath sehen konnte." (FAZ 16.8.13)
          "... Irre sind womöglich die Verhältnisse, die Mollath (und wem sonst noch?) zum Verhängnis wurden. Besonders irre im Sinne von unglaublich klang also nicht das "Justizopfer" (Beckmann), vielmehr etwas anderes: das, was die Psychiaterin Hanna Ziegert und erfahrene Gerichtsgutachterin vortrug. Als Ziegert sagte, sie wisse nicht, ob sie sich jemals begutachten lassen würde, brach es aus dem Moderator hervor: "Das sagen Sie?!" Ziegert sagte noch Erschreckenderes, ja Abgründiges, was ihre Zunft ins Zwielicht rückte: Es sei gängige Praxis, dass Menschen, die sich wie Mollath beharrlich der Begutachtung verweigerten, aufgrund von Gutachten nach Aktenlage vom Gericht zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesen werden. Außerdem lebten manche Gutachter von den Aufträgen der Justiz; so würden sie darauf achten, beim Brötchengeber nicht in Ungnade zu fallen. ..." (RP 17.8.13)
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    Querverweise
    Standort: Rechtsfehler Unterbringung und Maßregelvollzug.
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    Zur Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen Gutachten:
    Befund-Fehler, Beweisfehler Meinungsachten, Daten-Fehler, Explorations-Fehler, Untersuchungs-Fehler, Kurzversion wissenschaftlicher Gutachtenarbeit, Brainstorming Gutachten-Kontrolle,
    *
    Überblick Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
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    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Rechtsfehler bei Unterbringung und im Maßregelvollzug besonders hinsichtlich forensisch-psychiatrischer Gutachten. Beiträge, Vorschläge und Anregungen zur Diskussion der Reform um die §§ 63 ff StGB mit einer kritischen Analyse der letzten Stellungnahme des BZK Bayreuth vom 4.3.13 zu Gustl F. Mollath.
    Zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen  IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/RechtsF.htm
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    korrigiert: 14.08.2013 irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    31.03.15    Linkfehler geprüft und korrigiert.
    11.11.13    Glossar: Erste Überlegungen zu einer Rechtsfehler-Systematik (Strafrecht).
    23.08.13    Walter Keim Vorschläge.
    17.08.13    Von der § 63 Reform berührte Organisationen, Institutionen, Verbände. * Simons Systemische Kehrwoche (Mollath) * Ziegert über Gutachterwesen *
    16.08.13    Zusammenfassung um die Punkte 23 und 24 ergänzt.
    15.08.13    Zwei neue Rechtsfehler eingefügt: Dokumentation HV, Revision BGH, Kritik Wolf & Nedopil (2005)
     
     
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