Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=29.10.2007
Internet Erstausgabe, letzte Änderung: 25.02.19
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20
D-91052 Erlangen
E-Mail: sekretariat@sgipt.org_Zitierung
& Copyright
Anfang Editorial MPU-Gutachtenkritik_Datenschutz_Überblick_Rel.
Aktuelles_ Rel.
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Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine
und Integrative Psychotherapie, Abteilung Verkehrspsychologie, Bereich
MPU-Gutachtenkritik, und hier speziell zum Thema:
Fehler in MPU Gutachten
Editorial MPU Gutachtenkritik
wird in absehbarer Zeit durch einen neuen Artikel ergänzt
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Berufsbiographisches.
* Editorial * Gutachter-Kriterien
* Potentielle
Fehler und Mängelliste * Übersicht
MPU Gutachten-Kritik * Literaturliste * Zeitschriften*
MPU-bedeutsame Links * Begutachtungsstellen*
Obergutachterstellen
* Recht und Gerichtsurteile, Haftung
für Mangelfreiheit für MPU Gutachten, Verwertbarkeit
von MPU-Gutachten * Glossar
& Anmerkungen * Querverweise * Zitierung
* Änderungen *
Editorial.
Alljährlich gibt es in Deutschland Tausende von Verkehrstoten
und Zigtausende von Verletzten und betroffenen Angehörigen (> genauere
Opferzahlen);
11% der Verkehrstoten 2005 stehen im Zusammenhang mit Alkohol (>Folgen,
aber auch: Sündenböcke
Alkohol und Drogen? im Vergleich zu Unfallverursacher
mit schweren Personenschäden). Die volkswirtschaftlichen
Kosten bezifferte die Bundesanstalt für Straßenwesen ("bast")
2004 mit 30,9 Milliarden Euro. Das sind Größenordnungen, die
man durchaus mit Opferraten eines "Bürgerkrieges" vergleichen kann.
So betrachtet kann es nicht den geringsten Zweifel geben, dass der "Krieg"
auf Deutschlands - und anderer Länder - Straßen einen
sehr hohen und von der Öffentlichkeit vielfach nicht angemessen wahrgenommenen
oder bagatellisierten Preis hat. Ein erheblicher Teil der
Opfer
wäre bei verantwortlichem Fahrverhalten vermeidbar.
Dazu gehört ebenso zweifellos, dass man nicht alkoholisiert oder unter
Drogeneinfluss fährt. Die schwarzen Schafe oder RisikofahrerInnen
nach einer Auffälligkeit auszusondern ist - neben anderen - eine wichtige
Aufgabe der Medizinisch- Psychologischen- Untersuchung (MPU), bislang eine
ziemlich einzigartige Einrichtung auf dieser Erde und in Europa (> Österreich,
> Schweiz). Ob die MPU das leisten kann, kann man
wahrscheinlich nur über eine international-
vergleichende Verkehrsunfallstatistik überprüfen, die Deutschland
im europäischen Vergleich bislang leider behindert (>CARE).
Ungeachtet dessen gibt es die Einrichtung MPU in Deutschland. Daher stellt
sich für alle Betroffenen und Beteiligten die Frage, wie geht man
mit der Einrichtung MPU und ihren Gutachten um, wie sind die Begutachtungskriterien
und ihre Interpretation in der Anwendung einzuschätzen?
Denn: Medizinisch Psychologische Gutachten haben
eine große Wirkungsmacht, weil sie im Regelfall darüber entscheiden
ob und unter welchen Bedingungen jemand, der im Straßenverkehr auffällig
wurde, seinen Führerschein wieder erhält oder nicht. Da die MPU-Gutachten
einen Menschen anlassbezogen analysieren,
seine Glaubwürdigkeit, Persönlichkeit,
Lebensgeschichte,
aktuelle
Situation, Auseinandersetzung mit
seinem Fehlverhalten und vor allem die hieraus
auf den Weg gebrachten Veränderungen kritisch
untersuchen und hinterfragen, stellt sich natürlich stets die Frage,
ob die Begutachtung und ihr Ergebnis angemessen
sind oder nicht. Hierbei sind verschiedene "Kunden" zu unterscheiden, nämlich
in der Hauptsache: (0) indirekt die gefährdeten StraßenverkehrsteilnehmerInnen
und ihre Bezugspersonen, (1) der Begutachtete
(und seine Angehörigen), (2) die fragestellende
Behörde, (3) verkehrspsychologisch und juristisch Beratende (auch
Obergutachter)
und (4) evtl. bemühte
Verwaltungsgerichte.
Im weiteren Sinne nehmen natürlich Anteil die Gesellschaft, Politik
und Wissenschaft. Aber Betroffene haben keine echten Chancen,
sich gegen schlechte, fehlerhafte und fragwürdige MPU-Gutachten zu
wehren.
Der Rechtsstaat existiert überwiegend nur formal, aber nicht wirklich
und praktisch und daher meist nur für die, die Zeit, Geld und Beziehungen
haben. Das mag gegenüber Diktaturen und Polizeistaaten viel sein,
aber für einen wohlverstandenen demokratischen Rechtsstaat ist es
faktisch und praktisch viel zu wenig und im Grunde ein untragbarer Zustand.
Was kann man also tun, um die Situationen für
alle Betroffenen
und Beteiligten zu verbessern? Ich sehe im wesentlichen zwei Ansätze:
es muss (1) kritische Transparenz und (2) Öffentlichkeit
hergestellt werden. Dafür eignet sich das Internet ausgezeichnet.
Ich habe mich daher entschlossen, eine solche kritische Transparenz und
Öffentlichkeit auf unserer verkehrspsychologischen Seite herzustellen.
Gutachter-Kriterien
(Alkohol) > Info zu den neuen 2013 hier.
Die für die anerkannten ("akkreditierten") Begutachtungsstellen
verbindlichen MPU-Kriterien, ihre Auslegung und Anwendung finden sich in
den beiden Bänden von Schubert et al. (2005): (1) in den Beurteilungskriterien
(174 Seiten, >Preiskritik)
und (2) im "Kommentar" (264 Seiten) zu den (3) Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung (früher: Krankheit und Kraftverkehr)
- eine etwas verwirrende Organisation
der MPU-Grundlagen. Die Kriterien bezüglich Alkoholauffälliger
sind aber weder wissenschaftlich konsistent noch empirisch hinreichend
gesichert, z. B.:
Stephans
1,6 Promille und Abstinenz-Kriterium
So erscheinen mir die von Egon Stephan (1992; veröffentlicht 1995)
entwickelten Kriterien - obwohl ich seine Grundauffassung
teile - als vermessen und von dem, was Wissenschaft wirklich zu leisten
vermag, völlig entrückt. Nach diesen Kriterien, die vom Urteil
des OVG Schleswig v. 11.03.1992 (- 4 L 215/91) übernommen wurden,
wäre der gesamte Begutachtungsprozeß zudem völlig überflüssig
für alle Alkoholauffälligen, die mit >= 1,6 Promille im Straßenverkehr
beim Führen eines KFZ "erwischt" werden. Nach Stephan und dem OVG
Schleswig gilt nämlich:
"Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6 Promille und mehr ein
Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen
Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Ein in der Art zu charakterisierender
Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von
Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluß zu dauerhafter vollständiger
Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren.
Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie
zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale
Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle aufzusuchen und / oder regelmäßig
an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen."
Wer also z. B. im Alter von 22 Jahren mit 1,6 Promille erwischt
würde, gilt nach diesem Urteil als GewohnheitstrinkerIn und muss sein
ganzes restliches Leben alkoholabstinent bleiben. Gelänge dieser 22jährigen
"Gewohnheitstrinkerin" ein solcher Nachweis, so könnte sie frühestens
sechs Monate nach der Abstinenzentschließung - inzwischen mit entsprechenden
Alkoholmarkern wie z. B. Ethylglucuronid
belegbar - sowie entsprechenden Bestätigungen von Beratungsstellen
oder Selbsthilfegruppen ihren Führerschein wieder beantragen. Das
ist ein extrem weitgehender Standpunkt, der daher genauer unter die Lupe
genommen werden muss.
Stephan argumentiert (1995, S. 42):
"Die durchschnittliche BAK, welche bei polizeilichen
Alkoholkontrollen im Verkehr festgestellt wird, liegt in der Bundesrepublik
bei 1,5 Promille. Dies entspricht etwa dem Konsum von 16-20 Glas Bier (0,2
l) oder Wein (0,1 l)."
Zur Begründung seiner 1,6 Promille Grenze gelangt er S. 47:
"In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß
die durchschnittliche BAK der alkoholauffälligen Kraftfahrer bei 1,5
Promille liegt. Dies ist eine Trinkmenge, die im Regelfall beim Durchschnittsgewicht
der Männer wenigstens 15 bis 20 Glas Bier oder 15 bis 20 Glas Wein
vor Aufnahme der Fahrt voraussetzt. Bei Trinkproben zeigt sich in der Regel,
daß solche Trinkmengen nur von wenigen „besonders trinkfesten'' Personen
erreicht werden. Wie sehr sich diese Personengruppe an die Zufuhr so hoher
Alkoholmengen gewöhnt hat, wird daran deutlich, daß sehr häufig
von den Ärzten, die die Blutentnahme
vornehmen, ein unauffälliges Verhalten der Betroffenen beobachtet
wird.
Zur Erläuterung: Die vom Autor vorgeschlagene
1,6 Promille-Grenze für die Abstinenzforderung beinhaltet noch einen
Zuschlag für die Meßungenauigkeit von 0,1 Promille."
Es fällt auf, dass Stephan an dieser sehr wichtigen Stelle
seiner Argumentation keinerlei wissenschaftliche Belege anführt. Stattdessen
verwendet er allgemeine Wendungen der Art: [Begr1] "Bei Trinkproben zeigt
sich in der Regel, daß solche Trinkmengen nur von wenigen „besonders
trinkfesten'' Personen erreicht werden ". Und [Begr2]: "Wie sehr sich diese
Personengruppe an die Zufuhr so hoher Alkoholmengen gewohnt hat, wird daran
deutlich, daß sehr häufig von den Ärzten, die die Blutentnahme
vornehmen, ein unauffälliges Verhalten
der Betroffenen beobachtet wird". Hier stellen sich zwingend einige wichtige
Fragen, wenn es um Wissenschaft und nicht um Meinen, Mutmaßen und
Ideologie - die Stephan gerne bei denen vermutet, die seine Ideologie
nicht teilen - gehen soll:
-
Welchen Validierungswert haben Trinkproben?
-
Welche Trinkproben (Quellen) liegen hier vor?
-
Woher weiss Stephan, dass z. B. ein junger Mensch (Lebenserwartung
Männer 76,6 und Frauen 82,1 Jahre) nach einer Trunkenheitsauffälligkeit
mit >= 1,6 Promille für seinen ganzen restlichen Lebenszeitraum von
womöglich 50-60 Jahren nicht mehr zu bloßem Alkoholgenusstrinken
fähig sein sollte? Hier wird ja behauptet, dass Menschen, die
einmal mit 1,6 oder mehr Promille auffällig wurden, in Sachen Alkohol
grundsätzlich ihr ganzes weiteres Leben nicht mehr lernfähig
seien.
-
Worin genau besteht die "Regel", was ist die Ausnahme und warum?
-
Was sind besonders "trinkfeste Personen", woran erkennt man solche - wie
zuverlässig?
-
Wie lange und wie viel muss man in der Zeit getrunken haben, um so "trinkfest"
zu werden, dass man sein ganzes Leben lang keinen Alkohol mehr trinken
darf?
-
Wieso sollten selbst trinkfeste Personen ihr Alkoholkonsumverhalten über
Jahrzehnte hinweg nicht verändern können?
-
Und wieso sollten Menschen, nicht hin und wieder in ihrem Leben einen Rausch
haben dürfen, ohne dass befürchtet werden muss, dass sie den
Straßenverkehr gefährden?
-
Wieso markiert der Mittelwert des durchschnittlichen BAK-Promillewertes
die kritische Grenze, ab der eine StraßenverkehrsteilnehmerIn als
trinkfeste GewohnheitstrinkerIn anzusehen ist? Und wieso ist der Mittelwert
über alle geeignet, den Einzelfall bedeutsam ("signifikant")
zu beschreiben?
-
Wie kommt Stephan zu seiner "Meßungenauigkeit" von 0,1 Promille?
Wie steht es um die Reliabilität, was sind die elementaren
statistischen Kennwerte?
-
Was ist ein "unauffälliges Verhalten"
bei der Blutentnahme? Wie viele der dort erfassten Kriterien müssen
wie erfüllt sein, damit man ein "unauffälliges" oder "auffälliges"
Verhalten" diagnostizieren kann? Wie genau und zuverlässig sind diese
ärztlichen Beobachtungen? Wie valide ist dieser Wert?
Ein sehr wichtiges Argument gegen Stephans allzu leichtfertige Annahmen,
ergibt sich bereits 1993 durch Ifflands
Arbeit: "l,6‰ - ein Kriterium zur Erfassung erstmals auffälliger
Kraftfahrer als Rückfallgefährdete?", in der er eingangs
ausführt (fett-kursive Hervorhebung von RS):
"In dem Beitrag geht es um die Frage, ob bei einem erstmals alkoholauffällig
gewordenen Kraftfahrer eine BAK von 1,6‰ und mehr allein ein ausreichendes
Kriterium für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
(MPU) ist. Es wird dargelegt, daß die Gamma-Glutamyltransferase („Gamma-GT"
oder „GGT") und der Methanolspiegel im Blut eine differenzierte Beurteilung
ermöglichen. Dadurch können einerseits mit einer BAK von l,6‰
erstmals Auffällige ohne Alkoholproblematik entlastet, andererseits
aber Alkoholabhängige erkannt werden, die bei der Trunkenheitsfahrt
diese BAK zufällig nicht erreicht hatten."
Iffland gelangt in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis (S. 374):
"GGT-Wert und Methanolgehalt als Indikatoren für Alkoholgewöhnung,
bestimmt in der anlaßbezogenen Blutprobe, wären eine wertvolle
Hilfe für die Straßenverkehrsbehörden, wenn zu entscheiden
ist, welchen zusätzlichen Maßnahmen wie Therapie, MPU oder Nachschulung
sich ein alkoholauffälliger Kraftfahrer als Ersttäter vor der
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu unterziehen hat. Die Fragwürdigkeit
mancher bisheriger Kriterien wird anhand des Untersuchungsmaterials belegt.
Mit den vorgeschlagenen neuen Kriterien würden die von dem Vorwurf,
„fahrende Trinker" zu sein, entlastet, bei denen aufgrund der Alkoholismusmarker
kein pathologisches Trinkverhalten objektivierbar ist. Erfaßt würden
dagegen die vielen „fahrenden Trinker", deren BAK zufällig während
der Fahrt unter 1,6‰ lag, und die wegen ihrer Alkoholproblematik eine erhebliche
Gefährdung im Straßenverkehr bedeuten."
Im einzelnen schlug Iffland vor - ausgehend von der Frage
"Wie könnte eine Umsetzung der empirischen Resultate im Hinblick
auf die Neufassung einer Anweisung für die Straßenverkehrsbehörden
beim sog. Ersttäter aussehen? Nach welchen Grenzwerten für die
Parameter BAK, GGT und Methanol soll die Selektion erfolgen?
1. Neben der BAK wird auch der GGT-Wert
nach Eingang der Blutprobe gemessen bzw. eine ausreichende Serummenge für
wöchentliche GGT-Bestimmungen tiefgefroren asserviert. Der Methanolgehalt
kann später oder auf geeigneten gaschromatographischen Säulen
zusammen mit der BAK gemessen werden.
2. Bei GGT-Werten ab 40 U/l ist generell
von einer Alkohol-Problematik auszugehen. Sollte der erhöhte GGT-Wert
im Einzelfall andere Ursachen als Alkoholmißbrauch haben, wäre
dies von dem Betroffenen durch entsprechende ärztliche Zeugnisse zu
belegen. Der Grenzwert von 40 U/l würde so festgelegt, daß für
die Messung noch ein ausreichender Sicherheitszuschlag berücksichtigt
wurde.
3. Methanolspiegel im Blut über
10 mg/kg sprechen für ein süchtiges Trinkverhalten. In Ausnahmefällen
können methanolreiche Getränke erhöhte Methanolkonzentrationen
verursachen. Dies wäre aber durch eine Begleitstoffanalyse nachweisbar.
4. Ab einer BAK von 2,50‰, einem GGT-Wert
von 40 U/l oder einem Blutmethanolgehalt von 10 mg/kg ist generell zur
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU erforderlich. In Fällen
erheblicher Alkoholabhängigkeit, für die stark erhöhte GGT-Werte
ein Hinweis sind, sollte die Begutachtung erst nach einer erfolgreich abgeschlossenen
Therapie angeordnet werden. Eine Verringerung der GGT-Werte bis auf Normalwerte
in der Zeit zwischen Trunkenheitsfahrt und Begutachtung belegt eine Änderung
im Trinkverhalten.
5. Ab einer BAK von l,60‰ sollte die
Fahrerlaubnis erst nach einer Nachschulung wiedererteilt werden.
Andere Maßstäbe haben bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
für Wiederholungstäter oder Personen zu gelten, die strafrechtlich
durch andere Delikte in Verbindung mit Alkohol bereits auffällig geworden
waren. Auch in diesen Fällen sind zur Abklärung, ob eine Alkoholproblematik
vorliegt, GGT und Methanol wertvolle Indikatoren. Die Sachlage ist bei
diesem Personenkreis wesentlich komplexer und erfordert eine intensivere
Beschäftigung mit dem Einzelfall. Dies erschwert im Unterschied zum
Ersttäter die Aufstellung allgemeingültiger Richtlinien. Für
den Ersttäter bedeutet das hier vorgeschlagene Verfahren unter Einbeziehung
der Alkoholismusindikatoren eine gerechtere Beurteilung. Zur Zeit herrscht
noch die Meinung vor, eine einmalig gemessene BAK von mehr als 1,6 bzw.
nach Stephan sogar 1.3‰ lasse die Regelvermutung zu, daß es sich
bei dem alkoholauffälligen Kraftfahrer um einen „fahrenden Trinker"
handelt. Diese Stigmatisierung konnte in vielen Fallen von den Betroffenen
genommen werden. Erfaßt würden aber im Unterschied zur derzeitigen
Situation alle die „fahrenden Trinker", deren BAK zufällig unter l,6‰
lag. Dies wäre auch ein Stück mehr Verkehrssicherheit."
Welchen Standpunkt
nehmen die Leitlinien-Kommentatoren zu dieser
Frage ein ?
Hier habe ich keine lebenslange Abstinenzforderung für Auffällige
mit >= 1,6 Promille BAK gefunden, woraus ich den Schluss ziehe, dass Stephan
- obwohl er einer der vier Kommentatoren war - seine extreme Position nicht
durchsetzen konnte.
Dennoch enthält auch der "Kommentar" teilweise die gleichen wissenschaftlich
untragbaren Mängel und Schwächen wie die Ausführungen von
Stephan (> 11 oben), wenn etwa nicht klipp und klar operational ausgeführt
wird, was unter "Ausfallserscheinungen" zu verstehen ist und wie diese
quantitativ bewertet werden - etwa durch eine entsprechende Evaluation
der Verhaltensmerkmale bei der Blutentnahme.
So mag es nicht verwundern, dass sich der eine oder andere an dieser Stelle
fragt, was dieser Kommentar soll, wenn die wesentlichen praktischen Kriterien
schwammig bleiben oder ganz "außen vor" gelassen werden wie etwa
die "Ausfallerscheinungen" und damit ins Reich der projektiven
Phantasie verbannt werden.
Aus der
Trunkenheits-Forschung
"Trunkenheitsfahrer - schon
ab 1.1 Promille ein Risiko? von Wagner et al. (2017)
"Zusammenfassung
Hintergrund. Trunkenheitsfahrer stellen im
doppelten Sinn eine Hochrisikogruppe im Straßenverkehr dar: Zum einen
ergibt sich durch den Alkoholeinfluss eine deutlich erhöhte Unfallgefahr,
zum anderen spricht das fehlende Vermögen oder die fehlende Bereitschaft,
zwischen dem Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu
trennen, für ein erhöhtes Rückfallrisiko. Verschiedene Studien
{RS:
Belege?} zur Legalbewährung von Trunkenheitstätern konnten
zeigen, dass das Risiko, wieder auffällig zu werden, unter anderem
von sozio-demografischen Daten, den Trinkgewohnheiten und den vorangegangenen
Delikten abhängt.
Methoden. In Studie 1 wurde mithilfe von
rechtsmedizinischen Befunden und Daten aus Polizeiberichten eine Clusteranalyse
durchgeführt, die auf den alkoholbedingten Beeinträchtigungen
zum Tatzeitpunkt basierte. Die darauf aufbauende Studie 2 beinhaltete zudem
medizinische und psychologische Befunde aus Fahreignungsgutachten mehrerer
Begutachtungsstellen und sollte Unterschiede zwischen den Gruppen unterschiedlicher
Blutalkoholkonzentrationen (BÄK; 1,1 bis 1,59 %o\ 1,6 bis 2,1 %o\
über 2,1 %ö) aufzeigen. In beiden Studien wurden deskriptive
Untersuchungen, explorative t- und x2-Tests sowie Feinanalysen genutzt,
um die relevanten Ergebnisse möglichst umfassend darzustellen.
Ergebnisse. Die Clusteranalyse im Zuge der
Studie 1 ergab zwei homogene Cluster hinsichtlich der Beeinträchtigungen,
z.B. in Sprache, Gang und Orientierung. Obwohl {RS: obwohl ... ?} in
Cluster 1 durchweg keine erheblichen Einflüsse auf die psychofunktionalen
Fähigkeiten der Trunkenheitstäter sichtbar waren, lagen die BAK-Werte
zwischen 1,1 und 2,96 %o, wobei sich die meisten Fälle um 1,6 %o gruppierten
(mit den Grenzen 1,1 bis 2,1 %o). Allerdings ist bei dieser Gruppe durchaus
{RS:
durchaus?} von einer gesteigerten Alkoholtoleranz auszugehen.
{RS:
Belege?} In Studie 2 zeigten sich Unterschiede {RS: welche?}
zwischen
den o. g. BAK-Gruppen bezogen auf die Prognose und die Diagnose im Rahmen
der MPU und auf die maximale Alkoholmenge. Bei den Variablen zu Ausfallerscheinungen
sowie zum Kon- [>104] summuster ließen sich keine Unterschiede feststellen
{RS:
Belege?}. Ferner gaben beide BAK-Gruppen ähnliche Trinkmotive
(v. a. Bewältigung von Belastungen) und typische Trinksituationen
(v. a. geselliges Trinken und Trinken allein zu Hause) an.
Schlussfolgerungen. Die erhöhte Alkoholtoleranz
sowie überdurchschnittliche Konsummengen der unter¬suchten Probanden
sind als prognostisch ungünstig zu werten, außerdem liegt dadurch
ein erhöhtes Rückfallrisiko vor {RS: was ist daran neu? Belege?}.
Bei den Trunkenheitstaten unter 1,6 %o kann es sich aufgrund der vorliegenden
Ergebnisse nicht nur um Ausnahmeerscheinungen oder Zufallsereignisse handeln
{RS:
Warum, Begründung?}, weshalb die Empfehlung zur individuellen
Untersuchung des Trennungsvermögens von Trinken und Fahren ab einem
BAK-Wert von 1,1 %o im Rahmen einer MPU ausgesprochen werden muss." {RS:
nicht nachvollziehbar begründet}
Potentielle
Fehler und Mängel-Liste fragwürdiger oder mangelhafter MPU-Gutachten
Zur Beachtung: Ob ein bestimmter Sachverhalt ein Fehler oder Mangel
ist, kann nicht immer absolut bestimmt werden, sondern hängt vom Einzelfall
und dem Zusammenhang ab. Deshalb ist es sinnvoll, wie bei den Kunst- und
Behandlungsfehlern [Q1,
Q2],
von potentiellen Fehlern und Mängeln zu sprechen. Potentielle
Fehler (PF) und Mängel sind sozusagen gute Anwärter (Kandidaten)
für tatsächliche Fehler und Mängel.
PF0
Fehler und Mängel bei der Erhebung oder Klärung von wichtigen
Sachverhalten. [9.11.7]
Hier gibt es eine ganze Reihe von Fehlermöglichkeiten, nämlich:
PF0.1
Es werden wichtige Daten nicht erhoben (erfragt) oder nicht genügend
geklärt.
PF0.2
Es wird - ohne nähere Spezifikation - nicht fachgerecht exploriert
("vernommen") und durch Art der Erhebung das Ergebnis beeinflusst, wie
z.B. durch unzulässige
PF0.2S Suggestivfragen
> Die
12 Verbote ("Hauptsünden") in der Vernehmung.
PF1
Unzureichende Darstellung der bewertungs-bedeutsamen Sachverhalte
Die entscheidungsrelevanten Sachverhalte müssen genannt und entsprechend
verknüpft werden. Z. B. aus diesen oder jenen Aussagen folgt diese
oder jene Bewertung der GutachterIn. Es muss klar sein, welche Sachverhalte
als Tatsachen für welche Wertung geglaubt oder angenommen werden.
PF2
Ungenügende Berücksichtigung positiver Faktoren
Was das Alltagsgeschäft der Begutachtung so schwer macht, ist,
dass meist eine ganze Reihe von positiven, negativen und unklaren Befunden
vorliegt, die gegeneinander abgewogen und in eine Gesamtwertung eingebettet
werden müssen. Häufig vermitteln Gutachten eine blosse Auflistung
aller negativ bewerteten Faktoren. Selten werden die positiven Faktoren,
Aspekte oder Interpretationsmöglichkeiten offen dargestellt und abwägend
erörtert. [Beispiel siehe unten Leberwerte]
PF3
Unverständliche Sprache
In der Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die
Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2292 - 2293, heißt es:
"Das Gutachten muß in allgemeinverständlicher Sprache
abgefaßt sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein."
Gegen
diesen Grundsatz wird ständig verstoßen. Und statt dass
die Gerichte diese Unsitte verurteilen, unterstützen einige das sogar
noch, wie Kürti (1995, S.7) mitteilt,
was auch die Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. [Kroj (1995, Hrsg.) S. 27)]
unkritisch übernimmt und damit der Psychologenschaft keinen Gefallen
tut.
Es sollte unmittelbar aus dem Rechtsgefühl
und gesunden Menschenverstand her klar sein, dass ein Gutachten in seiner
wissenschaftlichen
Begründung vom Betroffenen nicht verstanden werden muss, wohl aber
vom Verwaltungsbeamten - auch wenn der nicht selten überfordert ist
- aber sehr wohl und unverzichtbar in allen Mängeln,
die ihm zur Last gelegt werden und vor allem in den Empfehlungen
und Auflagen, wie diese abzustellen sind und
was von ihm erwartet wird. Ein "Gutachten", das hierzu nicht in der Lage
ist, kann niemals einen wissenschaftlichen Anspruch erfüllen.
PF4
Fehlende, falsche oder unzulängliche wissenschaftliche Begründung
PF4a Für die unterschiedlichen Bewertungen
fehlen sehr häufig die - fundierten - Begründungen. Und wenn
sie nicht fehlen, werden sie oft nur global, im psychologischen "Hochstaplerzitierstil",
angegeben, indem nämlich der Begründungssachverhalt gar nicht
genannt und auch nicht seitengenau mitgeteilt wird, auf welche Stelle
sich die GutachterIn bezieht. Damit sind Immunierungstendenzen und Ausweichmanövern
Tür und Tor geöffnet: die GutachterIn sagt und behauptet etwas,
ohne dass man weiss, was, wodurch eine Überprüfung nicht mehr
möglich ist.
PF4b Dazu gehören auch
fehlende Erklärungen
für die Normen und die ihnen zugrundeliegenden
elementaren
statistischen Kennwerte, der Regelfall bei medizinischen Laborwertangaben.
Das gilt aber auch für die Normen bei den verkehrspsychologischen
Leistungstests. Hier fehlt in aller Regel die einzelfall-bezogene Begründung.
Die bloße Ausweisung eines unterhalb einer statistischen Normgrenze
liegenden Wertes sagt noch nichts darüber, weshalb und mit welchen
Folgen gerade dieser Einzellfall davon betroffen sein soll.
PF4c Falsche Begründung:
Ein häufiger Fehler ist der mangelnde Nachweis der Einzelfallsubsumtion
unter eine statistische Risikogruppe. Wenn z.B. in einem 5-Jahreszeitraum
34,5% (Stephan 1984, S. 31) derjenigen,
die erstmalig durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme aufgefallen waren,
erneut mit einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme aufwarten, so stellt
sich regelmäßig die Frage: gehört die zu begutachtende
ProbandIn nun zu der 34,5% Gruppe, die erneut auffällig wird oder
zu der 65,5%-Gruppe, die nicht mehr auffällig wird. Das ist das Grundproblem
einer jeden statistischen Betrachtung, die ja gerade über den Einzelfall
hinweggeht. Wir wissen zwar nach den Regeln und Gesetzen der Statistik,
dass rund 35 von 100 erneut auffällig werden, aber wir
wissen nicht wer. Obergutachter
Kaiser
(1996, S. 1f) hat dies klar gesehen und wie folgt ausgedrückt (fett-kursiv
von RS):
Obergutachter
Kaisers Argumentation:
_
"Das Erkenntnisinteresse der empirischen Humanwissenschaften, mit ihnen
der Psychologie, ist auf die Erforschung und Aufstellung von empirischen
Gesetzmäßigkeit gerichtet. Sie ist damit eine Forschung, die
an Gruppen von Menschen vorgenommen wird, sie ist eine gruppenbezogene
Forschung. Die in dieser Forschung aufgestellten Gesetzmäßigkeiten
sind allerdings nahezu nie in die Form deterministischer Gesetze zu fassen.
Mit anderen Worten: Die Erforschung menschlichen Verhaltens lehrt, daß
es zu jedem gefundenen Gesetz oder zu jeder gefundenen Regel Ausnahmen
gibt. Das führt dazu, daß die gefundenen Regelmäßigkeiten/Gesetzmäßigkeiten
als statistische Gesetze formuliert sind, die für die im Gesetz genannten
Sachverhalte nur bestimmte Wahrscheinlichkeiten ("objektive Wahrscheinlichkeit")
angeben. Diese Wahrscheinlichkeiten sind immer auf die Gruppe der
untersuchten Personen, nicht auf den Einzelfall bezogen. Sofern
die untersuchte Gruppe eine repräsentative Stichprobe einer größeren
Bezugsgruppe darstellt, kann auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf das Verhalten dieser Bezugsgruppe geschlossen werden. In Bezug auf
[>2] Gruppen sind also statistische Maße im Sinne der objektiven
Auftretenswahrscheinlichkeit für bestimmte Sachverhalte sinnvoll.
Die Formulierung einer Rückfallwahrscheinlichkeit ist solch ein Maß,
das in Bezug auf eine Gruppe von Individuen sinnvoll angewendet werden
kann. Eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 70 % besagt, daß in
der untersuchten Gruppe 70% der Untersuchten (innerhalb eines anzugebenden
Zeitraumes) wieder rückfällig geworden sind. In Bezug auf einzelne
Mitglieder der Gruppe, d.h. auf den Einzelfall, ist eine solche Aussage
im Sinne eines heuristischen Prinzips wertvoll, und zwar zunächst
einmal dann, wenn es nicht möglich ist, weitere Daten über diese
Einzelpersonen zu bekommen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit kann
nämlich nicht direkt auf den Einzelfall bezogen werden ("Bei Herrn
X besteht eine Rückfallwahrscheinlichkeit von 70 %"), weil die Bezugsgröße
(der "Ereignisraum", bei der Gruppe: Anzahl der Fälle) fehlt. "
PF4d Unwahrscheinliche Ereignisse außerhalb
der MPU-Bewertungswelt
Seltene Auffälligkeiten werden wissenschaftlich falsch als global
unglaubwürdig bewertet. Ich habe den Eindruck, dass die MPU-Begutachtungsstellen
aufgrund falscher Richtlinien den ganzen Gauß in ihren Beurteilungen
nicht berücksichtigen, also relativ einmalige oder eher seltene Auffälligkeiten
zu starr, meist als unglaubwürdig, und damit falsch, bewerten. Es
mag ja sein, dass etwas im Großen und Ganzen, in der Mehrzahl der
Fälle (68% 1 Sigma bei Gauß, 96% 2 Sigma) gilt, aber eben nicht
in jedem Einzel-Fall auf den es gerade in der MPU ankommt.
PF5
Unwissenschaftliche allgemein vage Zitierweise ohne Aussage und Seitenfundstelle.
Nicht zu beanstanden ist, dass im Einführungsteil auf die dem
Gutachten zugrundeliegenden wichtige Literatur allgemein Bezug genommen
wird. Doch ganz anders verhält es sich, wenn wir uns im Beurteilungs-
und Bewertungsabschnitt befinden. Dort genügt es keineswegs, allgemein
summarisch auf eine Forschungsarbeit zu verweisen. Dort ist es unverzichtbar,
genau den Sachverhalt, auf den zitierend Bezug genommen wird, zu benennen
und seitengenau zu zitieren, damit der Verwaltungsbeamte, Obergutachter,
verkehrspsychologischer Berater oder das Gericht die Begründungslogik
nachvollziehen und überprüfen kann. Leider ist in der Psychologie
eine Art "Hochstapler-Zitier-Stil"
zur Norm geworden für den die internationalen und nationalen Psychologie-Gesellschaften
die Verantwortung tragen. Diese falsche und wissenschaftsfremde und Kontrolle
verunmöglichende Unsitte hat sich auch in den MPU-Gutachten festgesetzt.
Allgemeine Zitierweisen, wie z. B. "siehe Begutachtungsleitlinien" oder
"siehe Kommentar Leitlinien" haben im Beurteilungs- und Bewertungsteil
nichts verloren. Vielmehr handelt es sich um eine Immunisierungsstrategie,
sich durch schwammiges und unklares Zitieren unangreifbar zu machen. Denn
wer keinen Inhalt mitteilt, kann wegen des nicht mitgeteilten Inhaltes
auch nicht angegriffen werden. Besonders schlimm ist natürlich, dass
dieser "Hochstapler-Zitier-Stil"
von den Gerichten offensichtlich in Kauf genommen, ja toleriert oder bisweilen
sogar akzeptiert wird. Damit hat sich dann nicht nur die Wissenschaft,
sondern auch der Rechtsstaat verabschiedet und der GutachterInnen-Willkür
sind Tür und Tor geöffnet.
PF5b
Berufung auf nicht veröffentlichte Quellen. Zu den außergewöhnlichen
wissenschaftlichen Zitier-Unsitten (Beispiel
aus dem Bereich Faktorenanalyse.) gehört, Quellen zu zitieren,
die nicht veröffentlicht wurden, also den Charakter
von Insider- oder Geheimpapieren haben. Diese Unsitte pflegt auch der "Kommentar
..." (Schubert et al. 2005, S. 148, gelb markiert):
Köller et al. (2004) verlangen - Michel (1984) zitierend - in ihrer
Einleitung (S.1, fett-kursiv RS): "Jede wissenschaftliche Annahme muss
vielmehr so formuliert sein, dass sie an der Realität überprüft
werden kann. Es müssen sich also objektive Daten gewinnen lassen,
die die Aussage stützen oder widerlegen. Wissenschaft muss sich
somit öffentlich vollziehen: Empirische Beobachtungen müssen
grundsätzlich für jedermann überprüfbar sein. Dazu
gehört auch das Kriterium der prinzipiellen Wiederholbarkeit empirischer
Beobachtungen."
PF6
Paradoxe Anforderung der Leberwerte > Kritisches
zu den Laborwertnormen in der Medizin.
Die wichtige Unterscheidung zwischen Beweis- und Befundwerten
wird nicht getroffen.
Normgerechte Leberwerte haben keinen positiven Befundwert, aber einen
teilweise negativen, wenn normübergreifende Laborwerte vorliegen,
Verdacht auf langwährenden Alkoholkonsum besteht und innere Erkrankungen
ausgeschlossen werden können. Bei jungen Leuten, die im allgemeinen
rein zeitlich noch gar keine lange Trinkgeschichte aufweisen können,
macht das Verlangen von Leberwerten gar keinen Sinn, außer dass den
MPU-KandidatInnen Geld aus der Tasche und Zeit gestohlen wird. So ist z.
B. oft in MPU-Gutachten zu lesen (Mann, 34, mehrjähriger Alkoholmissbrauch):
"Die für die Fragestellung relevanten hier erhobenen und vorgelegten
Laborwerte lagen im Normbereich. Hinweise für alkoholbedingte eignungseinschränkende
Folgeschäden fanden sich bei der körperlichen Untersuchung nicht.
Jedoch bleibt zu bedenken, dass selbst missbräuchlicher Alkoholkonsum
nicht unbedingt zu körperlichen Auffälligkeiten führen muss."
[MPUGAK01] Man kann dem Tenor dieses "Gutachtens"
unschwer entnehmen, dass man nicht gewillt war, positive Indikatoren als
solche zu werten. Auch wenn die Leberwerte (Gamma-GT und MCV) zu Recht
keinen positiven Beweiswert haben, so müssen sie doch
einen positiven Befundwert haben können. Was immer auch
die ProbandIn für Leberwerte anbringt: es wird nie positiv
befundet. Das kann nicht richtig und auch nicht rechtens sein.
PF7
Unverhältnismäßige und unrealistische Überforderung
Menschen sind sehr verschieden. Einige können sich nicht gut ausdrücken,
sind - besonders was Erleben und Verhalten betrifft - nicht so ausdrucksfähig,
erfahren oder gebildet. So muss man jedem Menschen zubilligen, seine eigene
Art und Weise der Erlebens- und Verhaltensverarbeitung mit in die MPU zu
bringen. Wird dies nicht individuell angemessen berücksichtigt, werden
ProbandInnen sehr schnell überfordert und all ihrer Chancen beraubt.
Häufig liest man in negativen Gutachten, dass die "Tiefe" der Einsichten
bezweifelt wird, wobei gewöhnlich völlig in der Luft hängt,
woran denn dies festgemacht wird und wozu dies überhaupt erforderlich
sein soll. Manche Menschen können manches gar nicht verstehen und
dennoch das Richtige tun oder lassen. Darauf kommt es entscheidend an.
Hier geschieht viel fachliches - und in der Folge dann auch juristisches
- Unrecht.
PF8
Auf Nachfragen nicht eingehen oder ausweichend antworten.
In vielen Fällen ergeben sich zu den Ausführungen in MPU-Gutachten
Fragen, z. B. was "lange", "stabil", "hinreichend stabil", "sich auseinandersetzen",
"genügend" oder auch "tief" genug auseinandergesetzt, konkrete "Dauer"
empfohlener oder auferlegter Abstinenz, konkrete Dauer und Anzahl der Abstinenzbeweise
genau heißt. Werden solche Nachfragen, die ja schon erhebliche Gutachtenmängel
nahelegen, nicht klar und konkret beantwortet, so kann man nicht von einem
wissenschaftlich fundierten und auch nicht auftragsgemäßen Gutachten
sprechen, weil es praktisch nicht verwertbar ist. Es reicht letztlich nur
für die VerwaltungsbeamtIn zum Ablehnen, aber nicht für die ProbandIn,
die nach wie vor nicht weiß, was sie konkret, wie oft, wie lange
tun oder lassen muss, um ihre Fahreignung wieder herzustellen.
PF9
Offene und unklare Bedingungen
Ein typischer Klassiker dieses Gutachtenfehlers ist die schwammige
Formulierung, dass eine Veränderung noch nicht hinreichend "stabil"
sei, wobei geflissentlich verschwiegen wird, wann oder unter welchen Bedingungen
die GutachterIn denn eine Veränderung als hinreichend "stabil" bewerten
möchte. Praktisch ist oft der Zeitraum von einem Jahr "gemeint". Hier
fragt man sich natürlich, warum die GutachterIn nicht klipp und klar,
operational
wie man in den Sozialwissenschaften zu sagen pflegt, einen kalendarisch
fassbaren Zeitraum nennt? Wieso die Gerichte diesen schwammigen Kriterumsstil
billigen oder in Kauf nehmen, bleibt deren Geheimnis. Vielfach wird nicht
genau, klar und offen ausgedrückt, welche Anregungen,
Empfehlungen oder Auflagen mit welcher gutachterlichen Erwartungshaltung
verknüpft werden.
PF10
Unklare Auflagen oder der "Wink-mit-dem-Zaunpfahl-Fehler"
Es wird nicht klar ausgedrückt und unterschieden, ob eine Aussage
eine blosse Anregung, eine verbindlichere Empfehlung
oder eine zwingende Auflage ist. Rein logisch-kombinatorisch
gibt es 9 Interpretations- und 6 Fehler-Möglichkeiten:
ausgedrückt / gemeint
|
gemeinte Anregung
|
gemeinte Empfehlung
|
gemeinte Auflage
|
ausgedrückte
Anregung |
ausgedrückte Anregung ist auch so gemeint |
ausgedrückte Anregung ist als Empfehlung gemeint |
ausgedrückte Anregung ist als Auflage gemeint |
ausgedrückte
Empfehlung |
ausgedrückte Empfehlung ist als bloße Anregung gemeint |
ausgedrückte Empfehlung ist auch so gemeint |
ausgedrückte Empfehlung ist als Auflage gemeint |
ausgedrückte
Auflage |
ausgedrückte Auflage ist als bloße Anregung gemeint |
ausgedrückte Auflage ist als Empfehlung gemeint |
ausgedrückte Auflage ist auch so gemeint |
Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aussagen zum Umgang mit
dem Alkoholproblem der ProbandIn in der Zukunft werden meist nicht ausgeführt,
obwohl eine Fußnote in einem 17-Seiten Gutachten doch wirklich nicht
so viel Platz in Anspruch nimmt.
Was ist eine Anregung ? Eine
Anregung ist ein bloßer Hinweis, sich mit dem in der Anregung ausgedrückten
Sachverhalt zu beschäftigen. Eine Anregung ist nicht verbindlich und
die Beschäftigung mit ihr der ProbandIn freigestellt.
Was ist eine Empfehlung
? Eine Empfehlung bedeutet, dass die ProbandIn sich mit ihr gründlich
auseinandersetzt und gute Gründe angeben kann, wenn sie ihr nicht
folgt. Eine Empfehlung ist nicht zwingend, keine Auflage, aber mehr als
eine bloße Anregung.
Was ist eine Auflage ? Eine
Auflage lässt keine Wahl, sie muss erfüllt werden. Hier macht
die GutachterIn unmißverständlich klar, was sie erwartet, dass
die ProbandIn zu tun oder zu lassen hat.
Zusammenfassung: Einer Anregung kann, einer Empfehlung
sollte
und einer Auflage muss gefolgt werden.
PF11
Bewegen in rechtsdubiosen Grauzonen, z. B. Verordnung oder Durchführung
von "Verkehrstherapien".
Man spricht oft - wie ich meine - nachlässig von Verkehrstherapien.
Eine Therapie ist nach üblichem Verständnis eine Krankenbehandlung.
Und für psychologische Krankenbehandlungen sind Psychologische PsychotherapeutInnen
und nicht - bislang jedenfalls noch nicht - Verkehrs"therapeutInnen" zuständig.
Sicher wäre es besser von verkehrspsychologischer Beratung oder Coaching
sprechen, weil hier die Wortwahl klar zum Ausdruck bringt, dass es sich
hier nicht um Krankenbehandlung handelt. Liegt schädlicher Gebrauch
(vormals: Alkoholmissbrauch) oder Alkoholabhängigkeit im Sinne der
internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10 vor, so sind rechtlich
nicht die VerkehrspsychologInnen, sondern die approbierten PsychotherapeutInnen
zuständig. Hier haben auch die Veröffentlichungen Stephans (z.
B. 1995) viel zur Verwirrung beigetragen.
[Lit.: Hellwig, Hans-Joachim & Meyer, Harald (2003).
Scheucher, Birgit u.a. (2003).]
PF12 Widersprüche.
Widersprüche können zwischen Befunden, zwischen
einem Befund und seiner Bewertung und zwischen verschiedenen
Bewertungen auftreten. Zeigt etwa ein Parameter Alkoholmissbrauch
an und der andere nicht, so liegt ein Widerspruch zwischen zwei Befunden
vor. Liegt ein positiv zu wertender Befund vor, der nicht gewürdigt
und übersehen wird, so liegt ein Widerspruch zwischen Befund und seiner
Wertung vor.
PF13
Widersprüche zwischen Erst- und Zweitgutachten.
Wenn zwei Gutachten zu ein- und derselben Person zu unterschiedlichen
und sich widersprechenden Sachverhaltsermittlungen oder/ und Bewertungen
gelangen. Wenn z. B. im ersten Gutachten verlangt wird, sich über
Abstinenz Gedanken zu machen und im Zweitgutachten Abstinenz plötzlich
für notwendig erachtet wird, ohne dass es dafür sachliche Gründe
aufgrund neuer und ungünstiger Entwicklungen gäbe.
PF14
Das Zweitgutachten geht über das Erstgutachten hinaus.
Völlig - m. E. auch rechtlich - untragbar sind Zweitgutachten,
die über die Forderungen des Erstgutachtens nach Erfüllung der
dort verlangten Veränderungen hinausgehen, noch dazu, wenn auch noch
weitere positive Veränderungen vorliegen.
PF15
Ungenügende oder falsche Würdigung fachkundiger Inanspruchnahme.
Haben ProbandInnen fachkundige Hilfe in Anspruch genommen, so wird
dies nicht selten bestenfalls nur vermerkt, aber nicht entsprechend gewürdigt,
was man oft an fehlenden Erörterungen sehen kann. Dies vermittelt
den ProbandInnen den Eindruck, dass ihre Inanspruchnahmen fachkundiger
Hilfe wertlos und überflüssig waren. Gelegentlich entsteht der
Eindruck, dass Selbsthilfegruppen höher bewertet werden als verkehrspsychologische
Beratung oder psychotherapeutische Behandlung.
PF16
Vollständig oder teilweise falsche Bewertung
Eine Gesamtbewertung hängt natürlich wesentlich von der Alkohol-Ideologie
und den Kriterien der GutachterIn ab. Es gibt GutachterInnen, für
die ist z. B. die Alternative "alkoholfreies" Bier ein ganz gefährliches
Zeichen. Andere sehen ein großes Übel darin, wenn jemand zur
Fastenzeit für sechs Wochen lang bis Ostern völlige Abstinenz
übt. Das muss ein ganz ein Schlimmer sein, der sich beweisen muss,
dass er alkoholfrei leben kann. Nicht wenige GutachterInnen pflegen solche
einseitig falschen Bewertungsvorurteile, ohne dass dies aber im Gutachten
selbst klar und offen ausgeführt wird. Ist eine ProbandIn besonders
offen, so kann ihr dies sehr zum Nachteil in der Bewertung gereichen, weil
dann natürlich auch immer Sachverhalte zur Sprache kommen können,
die man so und so auslegen kann.
PF17 Bloßes behaupten, meinen, beurteilen,
bewerten (entwerten) ohne Belege und Begründung
Das ist ein sehr verbreiteter - ganz typisch auch für viele forensisch
psychiatrische Gutachten [AllgF01;
BefF02-06;
BEF;
DarsF02;
MeinGA]
- und schwerer Kardinalfehler. In MPU-Gutachten findet er sich meist im
Abschnitt "Bewertung der Befunde". Der Kardinalfehler besteht darin, dass
die Bewertung ohne Bezugnahme auf Aussagen oder Belege erfolgt. Die Bewertung
hängt sozusagen der Luft. Der Proband kann nur widersprechen, aber
sich nicht wirklich wehren.
-
PF17 Beispiel-1: "...dennoch wurde deutlich, dass noch maßgebliche
Lücken in der Aufarbeitung und der kritischen Selbstbewertung vorliegen."
-
PF17 Beispiel-2: "Frühere Gewohnheiten und auch eigene Schwächen
... sind unzulänglich erkannt."
In beiden Beispielen fehlen die entsprechenden Aussagen oder Sachverhaltsbelege.
Die negative Bewertung steht unvermittelt im Raum, man muss sie glauben,
nachvollziehbar ist sie nicht.
Übersicht
MPU-Gutachtenkritik
Jede MPU-Gutachtenkritik bekommt eine eigene Seite und hier den entsprechenden
Link. Die Betroffenen und Beteiligten in den MPU-Gutachten werden so anonymisiert,
dass sie von anderen nicht erkannt werden können (Ausnahme bast
als Behörde, die es jar nur einmal gibt).
-
MPUGAK01 Zweimal negativ trotz Maßnahme
und positiver Entwicklung
-
MPUGAK02
-
MPUGAK03
Literatur
(Auswahl) > Zu
den Zeitschriften. > Recht
und Gerichtsurteile > Links
>
Vorbemerkung: Der Straßenverkehr und das Führen von Kraftfahrzeugen
ist ein weites interdisziplinäres Feld zwischen Politik, Recht und
Rechtsprechung, Soziologie, Medizin, Psychologie (Diagnostik und Differential-Diagnostik,
Entwicklungspsychologie, differentielle Psychologie der Persönlichkeit,
Sozialpsychologie, Psychologische Untersuchungsmethodik und Gutachtentechnik),
Technik, Verwaltungsbehörden und den TeilnehmerInnen am Straßenverkehr,
besonders KraftfahrerInnen. Verkehrpsychologische Gutachten und Behandlungen
sind daher zu Recht ein eigenes Spezialgebiet. Aber es gibt natürlich
eine Menge Überschneidungen, hauptsächlich zur Psycho- und Eignungsdiagnostik,
hier auch noch in einer besonders interessegeleiteten Situation, in der
Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit und Explorationstechnik eine große
Rolle spielt - und damit auch die Themen Abwehr-
bzw. Neutralisationsmechanismen, Aussagepsychologie,
Suggestivfragen
und Vernehmungstechnik.
Die Liste wird im Laufe der Zeit ergänzt und
fehlende bibliographische Angaben werden nachgetragen. Um auch die Entwicklung
im Verlauf besser verstehen zu können, werden auch ältere Werke
aufgenommen. Mehrfach-AutorInnen werden unter dem Erstgenannten eingeordnet.
In eckigen Klammern [VPzz] interner Quellenverweis.
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Stuttgart: Hippokrates Verlag.
-
ADAC [MPU]
-
ADAC (1962). Alkohol und Fahrtauglichkeit. Bericht über einen Versuch
des ADAC.
-
ADAC-Rechtsforum 'Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU)' DAR 2,
2002, 95. [VP04-1]
-
ADAC-RechtsForum "Medizinisch-Psychologische Untersuchung" [nicht mehr
Online Abruf 071019]
-
ADAC-RechtsForum "Drogen im Straßenverkehr" [nicht mehr Online
Abruf 071019]
-
ADAC Fachgespräch "Medizinisch-Psychologische Untersuchung" (MPU)
am 27.11.1991 [VP02]
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Albrecht, Martina; Evers; Claudia; Klipp, Simone & Schulze, Horst
(2016) Projektgruppe MPU-Reform. Unter Mitarbeit: Rüdiger Born,
Jürgen Brenner-Hartmann, Paul Brieler, Ingo Buchardt, Ulrike Buhrke,
Don De Vol, Michael Falkenstein, Wolfgang Fastenmeier, Harald Geiger, Wolfgang
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Bundesanstalt für Straßenwesen Bereich (2005) Begutachtung der
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Bundesanstalt für Straßenwesen Bereich (2004) Begutachtung der
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Bundesanstalt für Straßenwesen Bereich Unfallforschung (1988)
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Bundesanstalt für Straßenwesen Bereich Unfallforschung (1984)
Forschungsergebnisse und Erfahrungsberichte. ZVS, 30, 1, 35-36. [VP03]
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Bundesminister für Verkehr (1973, Hrsg.). Krankheit und Kraftverkehr.
Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister
für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit, Schriftenreihe
Heft 45.
Die erste Auflage erschien 1973, die 2. unver. 1979 (Heft 57). Eine
3. aktualisierte Auflage erschien 1985. 1988 wurde eine Aktualisierung
beschlossen. 1992 erschien die überarbeitete 4. Auflage und 1996 die
5. Auflage unter einem neuen Titel:
-
Bundesminister
für Verkehr (1996, Hrsg.). Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung.
Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin
beim Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesminister
für Gesundheit. Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen.
Mensch und Sicherheit. Die 6. und erweiterte Auflage erscheint im Jahr
2000 (Heft M 115) [Online: URL geändert ohne Weiterleitung;
Jurathek]
und die 7. Auflage 2005 (mit Stand Februar 2000).
-
Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen (2005, Hrsg.). Therapie
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Fortschritte in der Verkehrspsychologie 36. Kongress fuer Verkehrspsychologie
des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen, des Berufsverbandes
Oesterreichischer Psychologinnen undPsychologen und der Foederation der
Schweizer Psychologinnen und Psychologen in Dresden, 18.-20. September
1996, Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 451-535.
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Hellwig, Hans-Joachim & Meyer, Harald (2003). Verkehrspsychotherapie
in Deutschland: Woher kommt sie und was kann sie leisten . DAR 3, 102-106.
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Hellwig, H.-J.; Kosselek, R. & Wohlt (1997) Verkehrspsychologische
Therapie in der Praxis - verhaltenstherapeutische, gesprächstherapeutische
und psychodynamische Interventionsmöglichkeiten. In (453-460) Schlag,
Bernhgard (1997, Hrsg.) [VP06-7]
-
1. WIE KANN EINE EINSTE LLUNGSÄNDERUNG DES KLIENTEN ERREICHT WERDEN,
INDEM IHM MITTEL ZUR SELBSTHILFE ANGEBOTEN WERDEN? (Verhaltenstherapeutischer
Aspekt) / R. Kosellek.
-
2. WIE KANN DAS SELBSTVERSTÄNDNIS DES KLIENTEN GEFÖRDERT WERDEN?
(Gesprächspsychotherapeutischer Aspekt) / H.-J. Hellwig.
-
3. WIE KÖNNEN UNBEWUßTE INHALTE INTEGRIERT WERDEN? Psychodynamischer
Aspekt) / R. Wohlt
-
Helmbrecht, Jürgen & Krauland, Walter (1977) Häufigkeit der
Blutalkoholkonzentration über 3 %o (Berlin
West 1956-1976) Blutalkohol 14, 1. 12-18. [VP04-18]
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Hemberger, Michael (2003). Ein Beratungsmodell fuer alkoholauffällige
Verkehrsteilnehmer/innen. Sucht, 49(4), 247-251.
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Hentschel (2007) §§ 11-15 FeV 3 (Eignung, Gutachten, Nichtbeibringung,
Kurse, ...) [VP02-1]
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Herbig, Christine (2002). Kasuistik zum Eingangsmerkmal der schweren anderen
seeli-schen Abartigkeit anhand einer komplexen sexualpathologischen Entwicklung.
In: Fabian, Thomas, Jacobs, Gerhard, Nowara, Sabine, Rode, Irmgard (2002,
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Hentschel, Peter; König, Peter; Dauer, Peter & Floegel, Johannes
(2007, Hrsg.). Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrsgesetz,
Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Bußgeldkatalog, Gesetzesmaterialien,
Verwaltungsvorschriften und einschlägige Bestimmungen des StGB und
der StPO Verfasserangabe kommentiert von Peter Hentschel. Fortgef.
von Peter König; Peter Dauer. Ausgabe 39., neu bearb. Aufl. des von
Johannes Floegel begr. Werkes. München: Beck. [VP02]
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Hermann, Josef (1977) Frankreichs chronische Krankheit. Blutalkohol 14,
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der Risikobeurteilung (S. 79-81). Bonn: Kirschbaum Verlag.
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Hillmann, Frank-Roland (2005) Fahrerlaubnisentziehung aus rechtlicher
Sicht. In (67-76) BNP (2005, Hrsg.)
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Hillmann, Frank-Roland (2003) Zweifel an der Fahreignung. MPU - Nachweisfragen
- Rechtsprobleme (Verhältnismäigkeit / Rechtsnatur). DAR 3/2003,
106-109 [VP04-4]
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Hilsenbeck, Thomas (1997). Die Alkoholfahrt junger Verkehrsteilnehmer :
Risikofaktoren und informelle soziale Kontrolle. Göttingen: Cuvillier.
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Himmelreich, Klaus (2008) Forensische Verkehrstherapie. Wegfall der Entziehung
der Fahrerlaubnis wenige Monate nach der Tat bzw. Aufhebung/ Kürzung
der Sperre aufgrund von „Kursen zur Besserung und Sicherung“ (KBS)
mit oder ohne Eignungs-Gutachten („MPU“) im Strafrecht. Warum geben Amts-
oder Landgerichte auch bei mehrfachen Alkoholfahrten mit bis zu 3 Promille
schon etwa 6 Monate nach der Tat den Führerschein aufgrund der KBS-Kurse
der IVT-Hö® im Gerichtsaal zurück (die vorläufige Entziehung
wird nicht rechtskräftig)? Warum kann durch ein ausführlich begründendes
Urteil des Strafrichters die MPU im Verwaltungsrecht entfallen (Bindungswirkung
für die Behörde)? Fassung für den 3. BNV-Kongress,
Kassel, 18./19.09.08
-
Himmelreich¸ Klaus (2005). Psychologische oder therapeutische Schulungs-Maßnahmen
zwecks Reduzierung oder Aufhebung der Fahrerlaubnissperre (§69a StGB)
- ein Irrgarten für Strafrichter Dr. Klaus Himmelreich DAR 03, S?.
-
Himmelreich¸ Klaus (2004). Nachschulung, Aufbau-Seminar, Wieder-Eignungs-Kurs
und Verkehrs-Therapie zur Abkürzung der strafrechtlichen Fahrerlaubnis-Sperre
bei einem Trunkenheitsdelikt im Blickpunkt der neueren Rechtsprechung.
DAR 1, S?.
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Himmelreich, Klaus (2003) Sperrfrist-Abkürzung für die Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis (§ 69+ a Abs. 7 Satz 1 StGB) durch eine Verkehrstherapie.
DAR 3, 2003, 110-113. [VP04-7]
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Himmelreich, Klaus (2002). Fahrverbot, Führerscheinentzug, 2 Bde.
Verwaltungsrecht. Düsseldorf: Werner.
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Himmelreich¸ Klaus (2002). Alkoholkonsum - privat und ohne Verkehrsteilnahme:
Fahrerlaubnis-Entzug im Verkehrs-Verwaltungsrecht wegen Alkohol-Missbrauchs.
DAR 2, 60-62. [VP04-5]
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Himmelreich, Klaus (2000, Hrsg). Jahrbuch Verkehrsrecht 2000. Düsseldorf:
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K. (1998, Hrsg.). Jahrbuch Verkehrsrecht 1998. Düsseldorf: Werner-Verlag,
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Werner. [ISBN 3-8041-2008-3]
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Himmelreich, K. (1989). Bundeseinheitliche Nachschulungskurse – Neue Gesetzesinitiativen?
– unter Berücksichtigung der bisherigen in Modellversuchen gewonnen
Erfahrungen - DAR 1, 5-14. [VP02-24]
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Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung. Blutalkohol 16, 153-170.
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Hochreuther, Hans Joachim & Jürger (1977) Untersuchungen über
den KombinationsefFekt Alkohol-Fenetyllin (Captagon) auf einige Reflexmechanismen
des Menschen. Blutalkohol 14, 19-
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Höcher, G. (2017) Evaluation eines weiterentwickelten Kurses gemäß
§ 70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer. Blutalkohol
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nach dem „Deutschen Road Survey“? Blutalkohol 35, 258-274.
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Alkoholabusus bei Trunkenheitsfahrerinnen (Vergleichsstudie mit alkoholauffälligen
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zu einer veränderten Einbindung der MPU in das Verfahren zur Neuerteilung
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Eigenungsrichtlinien. NVZ 1995, 12, 471-475. [VP03-23]
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psychologischer Literatur. PSYNDEX-Update 2/91. Trier: ZPID [ISBN
3-921716-35-7; UB: 04PX/01 96-168]
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Zeiler, Helmut Christoph (1993) Frauen und Trunkenheitsfahrten. Hinweise
aus der gutachterlichen Praxis. Blutalkohol 30, 30-42. [VP04-42]
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Zeitschrift für Verkehrssicherheit [Online: URL geändert
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Ziegler, Horst; Jensch, Markus; Krohn, Brigitte & Brisch, Ewald (1998).
Drogen und Gefahren im Strassenverkehr. Ein Rehabilitationsprogramm für
drogenauffällige Kraftfahrer. Zeitschrift für Ver-kehrssicherheit,
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Zimmer A. (1995) Massenunfälle - Das unbegreifliche Verhalten. Berichte
der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, M
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Zimmer, A., Dahmen-Zimmer, K. (1997) Bestimmung von situationsbezogenen
Sicherheitskenngrößen im Straßenverkehr. Berichte der
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NW.
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Zimmer, A. (1997b) Das Problem der Risikowahrnehmung von Verkehr - Das
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Zink, P. und Reinhardt, G. (1984). Der Verlauf der Blutalkoholkurve bei
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Zumkeller, Dirk (1988). Ein sozialökologisches Verkehrsmodell zur
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Zuzan, W.-D. (1988, Hrsg.). Psychologie und Verkehrspsychologie. Wien:
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Zuschlag, B. (1992). Das Gutachten des Sachverständigen. Göttingen
& Stuttgart: Verlag f. Angewandte Psychologie
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ZVS - Zeitschrift für Verkehrssicherheit [Online: URL geändert
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Zeitschriften (Auswahl)
, teilweise Kongressbände.
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Accident Analysis & Prevention
[Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
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Berichte der
Bundesanstalt für Straßenwesen (bast). [Online: URL geändert
ohne Weiterleitung]. Mensch und Sicherheit.
-
Blutalkohol [Aktuell, Archiv: Online: URL geändert
ohne Weiterleitung].
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Deutsches Autorecht. [Online]
-
Deutsche Richterzeitung. [Online]
-
Kongresse &
Fortbildungsveranstaltungen der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes
Deutscher Psychologen und Psychologinnen, zu denen - gewöhnlich ein
Jahr später - Kongressbände erschienen:
-
28. Fortbildungsveranstaltung der Sektion Verkehrspsychologie des BDP im
Oktober 1986 in Bernried am Starnberger See. > Kastner, Michael &
Kroj, Günter (1988, Hrsg.).
-
29. Fortbildungsveranstaltung der Sektion Verkehrspsychologie des BDP,
Berufsverband Deutscher Psychologen 13. und 14. Oktober 1988 in der Bundesanstalt
für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach. > Kroj, Günter (1989,
Hrsg.).
[UB: 04PX/04 95-314]
-
30. bdp-Kongreß für Verkehrspsychologie und Fortbildungsveranstaltung
Rorschach, 3. - 5. Oktober 1990. - 1991.
-
35. BDP-Kongreß für Verkehrspsychologie, Berufsverband Deutscher
Psychologen / Sektion Verkehrspsychologie in Baden, Niederösstereich
1994. > Risser, Ralf (1995, Hrsg.).
-
36. Kongreß für Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher
Psychologinnen und Psychologen, des
Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen
und der Föderation der
Schweizer Psychologinnen und Psychologen in Dresden, 18.-20. September
1996.
-
37. BDP-Kongress für Verkehrspsychologie Braunschweig 1997. [Online071110]
> Meyer-Gramcko, Fritz (1998, Hrsg.)
-
38. BDP-Kongress für Verkehrspsychologie Universität Regensburg
2002 [Online071110]
-
Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin:
-
32. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin 2003 in
Magdeburg.
-
Jahrbuch Verkehrsrecht.
-
Neue Zeitschrift für
Verkehrsrecht [Online]
-
Praxis Verkehrsrecht. [Online]
-
Psyndex [ZPID]
[Linksammlung
Verkehrspsychologie].
-
Report
Psychologie: Verkehrspsychologische Themen [Online071110]
-
Transportation
Research Part F: Traffic Psychology and Behaviour [Online: URL geändert
ohne Weiterleitung].
-
Unfall- und
Sicherheitsforschung Straßenverkehr [bis 1993, dann Veröff.
bei bast: Info]
-
Verkehrsblatt. [Online: URL geändert
ohne Weiterleitung].
-
Verkehrsdienst [Online]
-
Verkehrsrechtliche Mitteilungen.
[Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
-
Verkehrstherapie - Schriftenreihe des Bundesverbandes
Niedergelassener Verkehrspsychologen. CD mit Bericht vom 1. BNV-Kongress
2004. [Online]
[2005pdf]
-
Versicherungsmedizin. [Online: URL
geändert ohne Weiterleitung].
Anmerkung: Hier finden sich Arbeiten der Kornhubers et
al., aus denen hervorgeht, dass die Leberwertnormen falsch validiert wurden.
-
Verwaltungsrundschau. [Online]
-
ZVS - Zeitschrift
für Verkehrssicherheit [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
Links rund
um die MPU und die Verkehrswissenschaften (Auswahl:
beachte)
mit Datum JJMMTT der Link-Erfassung (Abruf, Download).
-
ADAC [MPU071015]
-
ADAC-RechtsForum "Medizinisch-Psychologische Untersuchung" [Online071019]
-
ADAC-RechtsForum "Drogen im Straßenverkehr" [Online071019]
-
bast Bundesanstalt für Straßenwesen. Berichte:
aktuelle071015,
-
Bundeskriminalamt [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
-
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: [Online071015]
-
Der neue EU-Führerschein und das neue Fahrerlaubnisrecht [Online071015:
URL
geändert ohne Weiterleitung]
-
Bundesamt für Statstik [destatis: Verkehrsunfallstatistik]
-
Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen. [Online071015]
[MPU-Lexikon071015]
[Literatur071016]
-
Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. Hamburg [Online071015]
-
Deutsche Gesellschaft für Psychologie Fachgruppe Verkehrspsychologie
[Online071110: URL geändert ohne Weiterleitung].
-
Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin: [Online071018]
-
Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [Online170919]
-
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) e.V. [Online071024]
-
Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. [Online071018]
-
Deutsche Gesellschaft für Verkehrstherapie: [Online071015]
-
Deutscher Verkehrsgerichtstag. [Online071015]
-
Fahrerlaubnisrecht [Online071015]
-
Gesellschaft für Ursachenforschung bei Verkehrsunfällen e.V.
[Online071108]
-
Interdisziplinäres Zentrum für Verkehrswissenschaften [IZVW:
URL geändert ohne Weiterleitung].
-
Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg [Online071015]
-
Sektion Verkehrspsychologie BDP [Online071015]
[Fortbildung]
-
Straßenverkehrsgeschichte [ , epoche3071018,
]
-
TÜV Rheinland [Online]
-
Verkehrsanwälte: [ , Online071019,
]
-
Verkehrspsychologen24 [Online071015]
-
Verkehrspsychologie International [Online071110]
Kommentierte Literaturliste (Auswahl) zum Thema MPU / Führerschein:
bnv.
-
Verkehrspsychologische Foren (Auswahl ohne Bewertung) 071015:
-
Führerschein-MPU-Forum: https://www.fuehrerschein-mpu-forum.de/
-
MPU Erfahrungsberichte: https://www.mpu-idiotentest.com/mpu-forum/forumdisplay.php?f=84
-
MPU-Forum: https://www.mpuforum.de/forum/
-
mpu-idiotentest.: https://mpu-forum.mpu-idiotentest.com/
-
Unfallopfer: https://www.unfallopfer.de/
-
verkehrsportal.de: https://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showforum=17
-
Verkehrsthek [Online071015]
-
Verwaltungsgerichte [Ansbach071015, URL geändert
ohne Weiterleitung].]
-
Nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts
Ansbach vom 25.10.7 ist derzeit mit einer Verfahrensdauer zwischen 6 und
9 Monaten zu rechnen.
-
Verkehrsunfallstatistik: CARE - European Road Accident Database: URL geändert
ohne Weiterleitung]. * destatis [Erhebung]
* International: IRTAD
* IP-GIPT
*
Begutachtungsstellen
Die verschiedenen Namen der GmbHs erwecken den Anschein als herrschte
Wettbewerb und freie Konkurrenz. Man hört, dass der TÜV seine
einstige Monopolstellung restauriert und andere Mitbewerber aufkauft. In
Wahrheit liegt hier bestenfalls ein Oligopol und ziemlich sicher ein MPU-Kartell
mit sehr wirkungsvollen Immunisierungsmechanismen vor.
-
[BDP-Überblick]
Auswahl: * AVUS * BAD * DEKRA * IAS * IBBK * MPU * PIMA * TÜV *
Obergutachten
MTPO (Auswahl)
-
Adressen Obergutachterstellen. > Kaiser:
Allgemeine Grundsätze .... > Gehrmann,
Ludwig (2007).
-
Zur rechtlichen und fachwissenschaftlichen Bedeutung der Institution Obergutachter/innen
[PDF]
Egon Stephan, Universität zu Köln
-
Bleifuss [Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
-
RECHTSGUTACHTEN über OBERGUTACHTEN OBERGUTACHTER OBERGUTACHTERSTELLE
VON Dr. jur. Franz-Joachim Jagow, Ministerialdirigent aD/Rechtsanwalt [PDF:
URL geändert ohne Weiterleitung].
Die rechtliche Stellung der Obergutachterstellen ist umstritten. Hierzu
Geiger (2013), S. 284:
"a) Obergutachterstellen
Weder das StVG noch die FeV erwähnen
Obergutachterstellen. In einigen Bundesländern gibt es solche Stellen,
die aufgrund ministerieller Schreiben an einer
Universität, idR bei einem Lehrstuhl für Psychologie,
eingerichtet wurden. Ob solche Obergutachterstellen sinnvoll sind, wird
unterschiedlich diskutiert. FN19 Soweit diese auf
der Grundlage ministerieller Schreiben eingerichtet sind, wirft
dies die Frage nach der Verwertbarkeit der von einer
derartigen Institution erstatteten Gutachten auf. Nimmt man
den Wortlaut des § 11 Abs. 3 S. 1 FeV ernst, sind
von der Fahrerlaubnisbehörde anzuerkennende medizinisch-psychologische
Gutachten nur solche, die von einer nach § 66 FeV anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung stammen. Obergutachterstellen sind aber weder amtlich
anerkannt noch im Hinblick auf die
Qualitätssicherung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
begutachtet. Die – vorhandenen – Obergutachterstellen sind auch nicht in
den für die Begutachtungsstellen verbindlichen
Erfahrungsaustausch (§ 66 Abs. 2 FeV iVm Nr. 1 der Anlage 14 zur FeV)
eingebunden. Eine Obergutachterstelle kann deshalb – jedenfalls im Verwaltungsverfahren
– keine Fahreignungsgutachten erstatten. Dem widerspricht
nicht, dass das – prozessuale – Beweisrecht
Obergutachten durchaus kennt. Ein Obergutachten im prozessualen Sinn ist
von einem Sachverständigen zu erstatten, dem spezielles Fachwissen
zuzubilligen ist, der also in der Lage ist, kraft überragender Kenntnisse
und besonderer Autorität die durch die unterschiedlichen Auffassungen
entstandenen Zweifel zu klären. Die gerichtliche
Beweisaufnahme unterscheidet sich erheblich von der Sachverhaltsaufklärung
im Verkehrsverwaltungsverfahren, das eine Bindung an die Begutachtungsstellen
für Fahreignung vorsieht. Das Verwaltungsgericht
kann deshalb nach den Vorschriften über den Sachverständigenbeweis
eine landesrechtlich installierte Obergutachterstelle mit der Beantwortung
bestimmter Spezialfragen beauftragen. Von dem Grundsatz,
dass Fahrerlaubnisbehörden keine Obergutachterstelle
mit einer Fahreignungsuntersuchung beauftragen dürfen,
kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen
werden, etwa wenn eine ungewöhnliche, bislang
nicht abschließend geklärte Frage inmitten
steht, die sich einer Beantwortung durch eine anerkannte Begutachtungsstelle
für Fahreignung entzieht.
Die Obergutachterstellen haben nach geltender Rechtslage
in keinem Fall die Aufgabe, Fahreignungsgutachten einer Begutachtungsstelle
für Fahreignung zu überprüfen, sondern
bei besonderen, über das Maß des
Normalen hinausgehenden schwierigen Fallgestaltungen mit den nur
ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Mitteln Aufklärung
zu leisten.
Auch de lege ferenda erscheint es unmöglich, ihnen eine solche
Aufgabe zuzuweisen. Unabhängig davon, dass
idR eine Überprüfung ohne erneute – kostspielige – Untersuchung
in medizinischer und/oder psychologischer Hinsicht nicht vorstellbar
ist, fehlen den Obergutachterstellen die
personellen und sachlichen Kapazitäten, um diese Arbeit leisten zu
können. Zur Überprüfung von – inhaltlich umstrittenen –
MPU-Gutachten scheiden sie deshalb aus."
Recht und
Gerichtsurteile (Auswahl)
Gesetze
-
Fahrerlaubnisverordnung [Online 071018: URL
geändert ohne Weiterleitung].]
-
Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten [Online071019:
URL
geändert ohne Weiterleitung].
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2292 - 2293
-
Straßenverkehrsgesetz [Online071018]
-
Strafgesetzbuch [Online071113]
Eine wichtige Kontrollinstanz für MPU-Gutachten kann die Rechtsprechung
sein. Mangelhafte Rechtsprechung findet ihre Kontrolle in der öffentlichen
Meinung und interdisziplinären Kritik. Wichtige rechtliche Informationen
und Orientierungen findet man - neben der rechtlich orientierten Fachliteratur
(z. B. Hentschel, Buchardt) unter:
Deutscher Verkehrsgerichtstag:
Über ein halbes Jahrhundert Verkehrsrechtsgeschichte. Übersicht
der Empfehlungen nach 1-aktuell:
58-2020, 57-2019, 56-2018, 55-2017,
54-2016,
53-2015,52-2014,
51-2013,
50-2012,
49-2011,
48-2010,
47-2009,
46-2008,
45-2007,
44-2006,
43-2005,
42-2004,
41-2003,
40-2002,
39-2001,
38-2000,
37-1999,
36-1998,
35-1997,
34-1996,
33-1995,
32-1994,
31-1993,
30-1992,
29-1991,
28-1990,
27-1989,
26-1988,
25-1987,
24-1986,
23-1985,
22-1984,
21-1983,
20-1982,
19-1981,
18-1980,
17-1979,
16-1978,
15-1977,
14-1976,
13-1975,
12-1974,
11-1973,
10-1972,
09-1971,
08-1970,
07-1969,
06-1968,
05-1967,
04-1966,
03-1965,
02-1964,
01-1963,
_
Bei mehrfach alkoholauffälligen Kraftfahrern kann in der Regel
nur mit wenig nachhaltiger Einsicht in ihr Trinkverhalten gerechnet werden.
Relevante
Normen: StVG § 2 Abs. 1; OVG Münster - Urteil vom 09.12.1983
(19. A. 1110/82). In: Verkehrsrechtssammlung 66, 389.
OVG Schleswig
v. 11.03.1992 (- 4 L 215/91): "Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von
1,6 Promille und mehr ein Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen
und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Ein in der
Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet
zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluß zu
dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage
ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens
sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses
die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw. Suchtberatungsstelle
aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe
teilzunehmen." NZV 1992, 379 ff. (Urt. v. 11.03.1992 - 4 L 215/91) [, Auszüge,
].
BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87.84 -, NJW 1987, 2246 f).
a-d. Kriterien für die Beurteilung der Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen (b-d) im Falle eines wegen Trunkenheitsdelikten vorbestraften
Kraftfahrers: (b) Berücksichtigung der individuellen Rückfallwahrscheinlichkeit
im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit,
nicht nach einem in Prozentzahlen ausgedrückten (oder bestimmbaren)
allgemeingültigen Grenzwert, (c) keine generelle Annahme einer geringeren
Rückfallgefahr bei Ersttätern; Relevante Normen: StVG §
2 Abs.1, § 4 Abs.1; StVZO § 15 c Abs.3; [Q]
VGH Mannheim. (1977). Urteil Aktenzeichen X 1665/75. In:
Blutalkohol.
VGH Mannheim Beschluss vom 24.6.2002 (10 S 985/02) zur Anordnung
der MPU. DAR 11/2002, 523-525. DAR Anmerkung: vgl. Geiger DAR 2002, 347.
[VP06]
VG Sigmaringen Beschluss vom 19. 1.2001 (2 K 59/01) Häuslicher
Trunk DAR 2/2002,, 94. [VP06]
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 3.5.17: Absehen
vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen (Fahrverbot und berufliche
Härte)
MPU Anordnung
bei weniger als 1,6 %o
Urteil des 3. Senats vom 6. April 2017 - BVerwG 3 C 24.15 "Leitsatz:
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration
von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen
worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein
wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven
medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt
es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs
begründen."
VGH München 30. 5. 2017 – 11 CS 17.274 Entziehung
der Fahrerlaubnis zurFahrgastbeförderung
nach Fahrt mit privatem Pkw mit 0,54 mg/l Atemalkoholkonzentration.
"Leitsätze: 1 Eine Gutachtensanordnung ist bereits dann angreifbar,
wenn nicht erkennbar ist, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen
ausgeübt hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine Gutachtensanordnung
enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn
in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an
der charakterlichen Eignung bestehen (hier: Alkoholabusus). (Rn. 27) (redaktioneller
Leitsatz)"
Der Beschluss ist verkehrspsychologisch insofern
bedeutsam, weil er zwischen körperlichen und geistigen Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen und charakterlichen Eignungunterscheidet.
So Rn 27: "1.2 Ein weiterer zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensbeibringungsanordnung
führender Grund liegt in der verfehlten Fragestellung. Eine Gutachtensanordnung
enthält eine unverhältnismäßige Fragestellung, wenn
in ihr eine Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen verlangt wird, obwohl nur Zweifel an
der charakterlichen Eignung bestehen (vgl. VGH BW, U.v. 12.12.2016 - 10
S 2406/14 - NZV 2017,147; vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11
ZB 13.2240 - juris)."
Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn
die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig,
insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG,
U.v. 5.7.2001 -3 C 13.01 - NJW 2002, 78).
Haftung
für Mangelfreiheit von MPU-Gutachten
2006
AG Bautzen: Mangelhaftigkeit eines MPU-Gutachters NZV 2006, 391
AG Bautzen, Urteil vom 25. 8. 2005 - 22 C 1402/04"
"BGB §§ BGB § 631, BGB §
633, BGB § 634 Nr. 4, BGB § 636, BGB § 280, BGB § 281
1. Bei der Erstellung eines MPU-Gutachtens ist
eine sorgfältig recherchierte und gut begründete Entscheidung
geschuldet, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis.
2. Mangelhaft ist ein MPU-Gutachten nur, wenn
Fehler bei der Sammlung von Fakten aufgetreten sind oder wenn zu Unrecht
falsche tatsächliche Vorgaben zu Grunde gelegt wurden oder wenn allgemein
anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet wurden der sachfremde
Erwägungen ausschlaggebend waren.
3. Dem MPU-Gutachter ist bei den von ihm angestellten
Wertungen und Schlussfolgerungen ein nicht zu eng zu bemessender Beurteilungsspielraum
einzuräumen, insoweit darf das Gericht seine eigenen Entscheidung
nicht an die Stelle des Gutachters setzen.
4. Zwischen dem Ergebnis eines MPU-Gutachtens
und der nachfolgenden Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde besteht
wegen des dieser zustehenden eigenen Beurteilungsspielraums kein Kausalzusammenhang.
(Leitsätze der Einsender)
1999
LG Bautzen, Urteil vom 3. 3. 1999 - 4 O 864/98
BGB §§ 633, 823, 847
1. Bei der Beurteilung der Frage nach einer etwaigen
Mangelfreiheit eines MPU-Gutachtens ist zu berücksichtigen, dass dem
Sachverständigen ein nicht zu eng zu bemessender Beurteilungsspielraum
einzuräumen ist.
2. Dass ein anderer Gutachter zu Wertungen gelangt,
die von denen des beanstandeten MPU-Gutachtens abweichen, rechtfertigt
für sich genommen nicht den Schluß auf die Fehlerhaftigkeit
des beanstandeten Gutachtens. (Leitsätze RA GG)
AG
Chemnitz: Beschränkte Überprüfbarkeit von MPU-Gutachten
NZV 1999, 385
GG Art. GG Artikel 19 GG Artikel 19 Absatz IV;
BGB § BGB § 635
"Im Rechtsstreit um Vergütung und Schadensersatzpflicht
des medizinisch-psychologischen Gutachters kann das Gericht nur prüfen,
ob Fehler bei der Sammlung von Fakten im Prüfungsverfahren aufgetreten
sind, zu Unrecht falsche tatsächliche Vorgaben dem Entscheidungsprozeß
zugrunde gelegt worden sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze
nicht beachtet worden sind oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend
waren. (Leitsatz der Redaktion)"
Verwertbarkeit
von MPU-Gutachten
Gehrmann in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts
32. Ergänzungslieferung 2014 Rn. 22-24 führt unter Rn 22
u.a. aus "..., dass Gutachten nachvollziehbar und nachprüfbar sein
müssen, ..."
Drängeln
im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung
Nr. 47/2007 vom 17. April 2007
Zum Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR
932/06 –
Ein
Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften
einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten
Verkehrs geschaffen sind, und solche Vorschriften hartnäckig missachtet,
wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, ist zum Führen
von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn wenn ein Kraftfahrer die Rechtsordnung
über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und sie bewußt immer
wieder verletzt, ist von ihm ein Beachten der Rechtsvorschriften im fließenden
Verkehr nicht zu erwarten. Der Kraftfahrer kann sich daher nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass es sich bei den Verkehrsverstößen überwiegend
um Parkverstöße gehandelt habe. VG Berlin v. Beschl. v . 27.07.2005
- VG 11 A 544.05 [SQ]
Ausländische Fahrerlaubnis
-
Führerscheintourismus (22.12.11):
Hier versucht jemand, die europäisch unzulängliche Rechtssituation
auszunutzen, indem er in einem anderen europäischen Land eine Fahrerlaubnis
erwirbt, mit der er im Aufenthalts- oder Heimatland fahren will,
obwohl er im Heimat- oder Aufenthaltsland die Fahrerlaubnis womöglich
nicht wieder - ohne besondere Prüfung wie z.B. eine MPU - erteilt
bekommen würde. Es ist natürlich jedermann klar, dass so etwas
nicht gehen sollte. Die Rechtsprechung ist allerdings seit Jahren nicht
in der Lage, hier wünschenswert klare und vernünftige Verhältnisse
dauerhaft zu schaffen. Es liegt doch auf der Hand, dass die neue fahrerlaubnisgewährende
Behörde im Heimat- oder Aufenthaltsland der vorher ausstellenden Behörde
nachfragen müsste, ob Bedenken vorliegen oder nicht. Erst jüngst
hat sich das BVerfG schwer verständlich dazu geäußert (2
BvR 947/11). In diesem Zusammenhang ein Zitat aus der RICHTLINIE 2006/126/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über
den Führerschein (Neufassung):
"(8) Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit
sollten die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
festgelegt werden. Die Normen für die von den Fahrern abzulegenden
Prüfungen und für die Erteilung der Fahrerlaubnis müssen
harmonisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
festgelegt werden, die Fahrprüfung sollte auf diesen Konzepten beruhen,
und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit
zum Führen dieser Fahrzeuge sollten neu festgelegt werden.
(9) Der Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen
an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines
Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung
sollte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins und danach
in regelmäßigen Abständen erbracht werden. Diese regelmäßige
Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß
den nationalen Vorschriften wird zur Verwirklichung
der Freizügigkeit, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
und zur besseren Berücksichtigung der besonderen Verantwortung der
Fahrer dieser Fahrzeuge beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit
haben, ärztliche Untersuchungen vorzuschreiben, um die Einhaltung
der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit
zum Führen anderer Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Aus Gründen
der Transparenz sollten diese Untersuchungen mit der Erneuerung des Führerscheins
zusammenfallen und sich deshalb nach der Gültigkeitsdauer des Führerscheins
richten."
Ein Verkehrspsychologe und Verwaltungspraktiker
haben hier wohl nicht beratend zur Seite gestanden.
-
BVerwG 3 C 54.04 Entscheidung vom 17.11.2005 1. Ist eine Fahrerlaubnis
im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt
§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV das Recht,
mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug
zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus.
Zulässigkeit MPU-Forderung bei Drogendelikten
-
BVerwG 3 C 21.04 Entscheidung vom 09.06.2005 Leitsatz: Ist die Fahrerlaubnis
wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung
der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14
Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs
einem Verwertungsverbot unterliegt. Urteil des 3. Senats vom 9. Juni 2005
BVerwG 3 C 21.04 I. VG Sigmaringen vom 26.06.2003 Az.: VG 3 K 2573/02 II.
VGH Mannheim vom 18.05.2004 Az.: VGH 10 S 2796/03.
-
BVerwG 3 C 25.04 Entscheidung vom 09.06.2005 Leitsatz: Die Anordnung, zur
Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines
Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. §
46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist
nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend
ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach
Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte
zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Urteil des 3. Senats
vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 I. VG Koblenz vom 17.09.2003 - Az.:
VG 2 K 305/03.KO - II. OVG Koblenz vom 18.05.2004 - Az.: OVG 7 A 10194/04
Grad der Alkoholisierung erlaubt keinen Rückschluss
auf mangelnde Trennfähigkeit
-
VG München, Beschluss vom 01.10.2015 - M 6a S 15.3749; BeckRS 2016,
42049: "Aus dem Grad der Alkoholisierung kann dann nicht auf das grundsätzliche
Fehlen des Trennvermögens nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV geschlossen
werden, wenn bei der gutachterlichen Befragung der Betroffene Strategien
zur Vermeidung der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr schildert,
wie sich schon vor Trinkbeginn zur Anfahrt für das Fahrrad zu entscheiden.
(redaktioneller Leitsatz)"
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten:
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy,
internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
__
Eigener wissenschaftlicher
Standort:
. |
einheitswissenschaftliche
Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen
Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus
auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener
Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen
wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch
und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener
Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine
Wis- sen schaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen
Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer
einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt
an die allgemeine
formale Beweisstruktur.
Schulte, Joachim &
McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma
des Logischen Empirismus. Frankfurt aM: Suhrkamp.
Geier, Manfred (1992).
Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967).
Logische Propädeutik. Mannheim: BI. |
|
_
Wissenschaft
[IL] schafft
Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches
Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge
rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches.
Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein; psychologisch
steckt dahinter: wer einem Laien etwas erklären kann, sollte es wohl
selbst auch verstanden haben. Siehe hierzu bitte
das Hilbertsche
gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein
zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft
sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann
verständlichen Sprache wiedergegeben." |
Allgemeine
wissenschaftliche
Beweisstruktur
und beweisartige Begründungsregel
Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und
lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt,
wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang)
gelangt. Ein Beweis
oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0
=> A1 => A2 => .... => Ai .... =>
An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken
geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung
für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar
nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. |
__
* Abhängigkeit * Abwehr
und Neutralisationsmechanismen * actio
libera in causa * Ärztliches Gutachten
* Akkreditierung * Aktuelle
Situation * Aktuelles aus dem Weltgeschehen
rund um MPU-Themen * ALAT * ALKOEVA
* Alkohol * Alkoholabhängigkeit
* Alkoholmarker * Alkoholmissbrauch
* Alkohol Todesfall-Statistik * Alkoholwirkungen*
angemessen
* anlassbezogen * Argumentationsfigur
der MPU * ASAT * Atemalkohol
* Aufgabe des Sachverständigen * Auseinandersetzung
* bast * BayVBl * Bestimmungssatz
* Bezugspersonen * BfF
* Biorhythmus
u. Unfallgeschehen * Blutentnahmeprotokoll
* BVG * CDT * cut-off
* DAR * Diagnostik
und Differentialdiagnostik * DRiZ
* Ethylglucuronid * elementare
statistische Kennwerte * EU-Führerschein
statt MPU? * EVAGUT * Fahrrad
* Fahrtüchtig und fahruntüchtig
* Fehlverhalten * fragestellende
Behörde * Gamma-GT * Genusstrinken
* Glaubwürdigkeit * GOT
* GPT * Grundauffassung
Stephans * Ideologie * IFT
* international- vergleichende
Verkehrsunfallstatistik * IRaK * JGG
* Krankheit und Kraftverkehr, Ausgabe
2000, * kritisch untersuchen und
hinterfragen * Lebenserwartung * Lebensgeschichte
* Leberwerte * LEER (Kurs)
* Leitlinien * LG * MCV
* MPU Statistik der Anlässe
* Normwerte, medizinische * NZV
* Obergutachten * Österreich
* Opferzahlen * Organisation
der MPU-Grundlagen * OVG * Paradoxes,
Merkwürdiges, Kuriosa * Persönlichkeit
* Preiskritik Beurteilungskriterien*
Preis-Leistungs-Verhältnis
* Problemtrinker
* Promillegrenzen * Prominente
über Promille * Psychologische
Untersuchungsmethodik und Gutachtentechnik * Rechtsstaat
* Rückfallraten * Schweiz
* SGOT * SGPT * Sömen-Studie
* Sprachliche Anforderungen
an MPU-Gutachten, Kürti ("Tüvologie")
* Stephans Ideologie * StGB
* StPO * StrEG * Sucht
* Sündenböcke Alkohol
und Drogen * SVR * Textbausteine
*
Therapeutische
Prinzipien bei Alkoholproblemen * Triglyzeride*
Trinkanlässe
* Trinkmotive(Gründe
für Alkoholkonsum) * Unfallursachen,
Faktoren,
die die Verkehrsunfallstatistik beeinflussen (Zusammenfassung Sponsel 2007)
* Unfallverursacher
mit schweren Personenschäden (Fallbeispiel) * Validierungswert
* VD * Veränderungen
* Verhalten bei der Blutentnahme * Verkehrspsychologie
* VkBl * Verwaltungsbeamte
in der Führerscheinstelle * Verwaltungsgerichte
* VG * VGH * VGT
* VR * VRS * wehren
* Wertbegriff * Wissenschaftliche
Tabellen Ciba-Geigy * ZVS, ZVS
in der Kritik*
__
Abhängigkeit. In den Leitsätzen
zum "Kommentar" heißt es allgemein und angewandt auf Alkohol zu 3.11.2
auf S. 156f:
"3.11.2 Abhängigkeit
Leitsätze. Wer vom Alkohol abhängig ist, kann kein Kraftfahrzeug
führen. Diagnostische Leitlinien der Alkoholabhängigkeit
nach ICD-10 [FN10] sind:
'Die sichere Diagnose «Abhängigkeit»
sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres
drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:
1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen
zu konsumieren.
2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns,
der Beendigung und der Menge des Konsums.
3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion
des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome
oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz,
um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere
Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind
zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür
sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei
Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung
oder sogar zum Tode führen würden).
5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen
oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand,
um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen
zu erholen.
6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher
Folgen, wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive
Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung
kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument
sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen
Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.'
War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen
wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als
gegeben angesehen werden. wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt
wird, dass dauerhafte Abstinenz besteht [FN11].
Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung,
die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke
erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit
eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen
keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen.
Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich
einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderen Gamma-GT,
GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride. Bei Verdacht auf chronischen Leberschaden,
z. B. nach langjährigem Alkohol-[>157]missbrauch, nach Hepatitis oder
bei anderen relevanten Erkrankungen ist die Labordiagnostik entsprechend
zu erweitern. ..."
FN10 Kapitel V, Internationale
Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Verlag Hans Huber Bern
Göttingen Toronto, 2. Aufl. 1993
FN11 Dies entspricht der
Forderung in § 13 Abs. 3 Nr. 1 FeV, dass Abhängigkeit nicht mehr
bestehen darf.
___
Abwehr-
und Neutralisationsmechnismen. Menschen mit Alkoholproblemen machen
sich oft etwas vor, verleugnen und verdrängen, rationalisieren
oder bagatellisieren ihre Trinkmotive.
___
actio libera in causa.
(Handlung, frei in ihrer Ursache). Juristisches Konstruktion, dass sich
jemand nicht auf Schuldunfähigkeit - z.B. in einem Vollrausch - berufen
darf, wenn dieser Zustand absichtlich oder fahrlässig herbeigeführt
wurde, so dass mit den Folgen zu rechnen war ("vorverlegte Schuld"). [W]
[Heinrich] [Zenker]
__
Aerztliches Gutachten
"Die möglichen Maßnahmen der Behörde bei Bedenken
gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind in § 2
Abs. 8 StVG geregelt. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten
oder Zeugnis eines Fach- oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder ein Gutachten eines amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
anordnen.
Sinn und Zweck eines ärztlichen Gutachtens
ist die Ermittlung der gesundheitlichen Verfassung des Betroffenen, während
die medizinisch-psychologische Untersuchung eine Prognose über künftige
Verhaltensänderungen des Betroffenen ermöglichen soll [Gehrmann
2003, 10, 13]. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
hat die weniger stark in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende ärztliche
Untersuchung grundsätzlich Vorrang vor der medizinisch-psychologischen
Untersuchung. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kommt
daher nur in Betracht, wenn es nicht allein um die Feststellung gesundheitlicher
Mängel geht, sondern auch die Fähigkeit von stabilen Verhaltensänderungen
und Kompensationsmöglichkeiten ermittelt werden soll [so auch Gehrmann
2003, 10, 13]. ... Die konkreten Einzelheiten sind in den §§
11-14 FeV und in den Anlagen 4-6 der FeV geregelt."
Quelle: A. Krell in (S. 74) Madea
et al. (2007).
__
Akkreditierung. Anerkennung durch
eine Institution. Die Begutachtungsstellen für Fahreignung werden
von der bast "akkreditiert", d.h. anerkannt und damit zugelassen. Die Akkreditierung
in der Heilkunde und Psychotherapie heißt Approbation.
__
Aktuelle Situation. Sofern ein Bezug
zur Fragestellung (Anlass) besteht, können hier eine Rolle spielen:
Arbeit und Beruf, Wohnen, Beziehungen, Ehe-, Partnerschaft und Familie,
Milieu, Freunde, Freizeitgestaltung, Alkohol- und Drogenkonsum, Medikamente,
Auseinandersetzung mit seinen Problemen, Bewältigungen und Veränderungen.
__
Aktuelles aus dem Weltgeschehen
rund um MPU-Themen
-
"Alkoholverbot an Indiens Autobahnen lässt Whisky-Hersteller toben
In Indien ist der Alkoholkonsum im Umkreis von 500 Metern von Autobahnen
seit heuer verboten ..." [derStandard 23.09.17]
__
ALAT. "Leberwert".
Vormals SGPT (Glutamat-Pyruvat-Transferase), jetzt
Alanin-Aminotransferase.
__
Albrecht & Klipp 2016
Erfolge der MPU-Reform "Resümee
Die MPU-Reform hat über die in sie gesetzten Erwartungen hinaus
breit akzeptierte und praktisch umsetzbare Ergebnisse erbracht. Dank des
Engagements aller Beteiligten und des politischen Willens, der die zügige
Umsetzung ermöglichte, wurden auf verschiedenen Ebenen gute Fortschritte
erzielt.
Nachdem viele der in der Projektgruppe angesprochenen Punkte bereits
seit Jahren aufgezeigt und bemängelt, jedoch bislang nicht erfolgreich
angegangen wurden, ist es ein großer Erfolg, dass so viele Punkte
einvernehmlich gelöst wurden. Die Ergebnisse der MPU-Reform sind im
Einzelnen im dazugehörigen BASt-Bericht zur Fussnote 3 nachzulesen.
Auch wurde aufgezeigt, was weiterführend noch zu tun wäre,
und auch diese Themen (wie die praktische Umsetzung der wissenschaftlichen
Prüfung von Verfahren und Maßnahmen und die Entwicklung eines
einheitlichen Fragenkatalogs) sind bereits angegangen worden. Somit ist
mit weiteren wissenschaftlich basierten Verbesserungen auch zukünftig
zu rechnen."
__
ALKOEVA
Gehrmann (2016 b) teilt mit: "Die
ALKOEVA Studie bewies die Wirksamkeit der Nach-schulungen, positiv beurteilte
mehrfach Alkoholauffällige wurden mit 18% rückfällig, bei
Nachschulungsempfehlung waren es nur 13,5%. Nach zehn Jahren zeigte sich
im Vergleich zwischen Teilnehmern an Nachschulungskursen und positiv beurteilten
MPU Klienten (zwei-fache Trunkenheitstäter) eine bessere Bewährung
der Kursteilnehmer. Dasselbe erwies sich bei einem Vergleich beider Gruppen
unter Berücksichtigung der Höhe der BAK, statt einer Rückfälligkeit
von 17% bei positiver Begutachtung ergaben sich nur 13,5% Rückfälle
bei einer Alkoholauffälligkeit von 1,6–1,9%."
Originalquelle: Winkler, W.; Jacobshagen, W. & Nickel, W.-R.
(1988). Wirksamkeit von Kursen für wiederholt alkoholauffällige
Kraftfahrer. Unfall- und Sicherheitsforschung Stra-ßenverkehr 64,
S?.
__
Alkohol. IP-GIPT Kurz-Info > Alkoholwirkungen.
> Querverweis Sucht.
NetDoktor: Alkohol- Gift fürs Volk [L]
Alkoholkonsum - Gesundheitsbericht für Deutschland
1998 [Q].
___
Alkoholabhängigkeit.
> Abhängigkeit nach ICD-10. Abgrenzung
Alkoholmissbrauch.
___
Alkoholmarker. Gamma-GT (GGT) und
MCV sind Marker für eine längere bestehende Alkoholproblematik,
wenn erhöhte Werte nicht durch andere innere Erkrankungen
bedingt sein können und Verdacht auf Alkoholmissbrauch vorliegt. Da
es viele Erkrankungen gibt, die mit erhöhten Alkoholmarkern einhergehen,
ist die kausale Differentialdiagnostik bei Abweichungswerten von der Norm
(welcher?) mehr oder minder schwierig und kompliziert. Normwerte in der
Medizin sind aber wissenschaftlich nur schwer beurteilbar, weil gewöhnlich
die wichtigsten elementaren
statistischen Kennwerte fehlen (Ausnahme: Wissenschaftliche
Tabellen Ciba-Geigy). Man weiß fast nie, was ein
cut-off
(Grenzwert) bedeutet und wie er gewählt wurde. Siehe bitte: Laborwertnormen
Medizin. * [Info Labor-PDF: Drogenscreening Flyer: URL geändert
ohne Weiterleitung].
Labor Enders teilt mit (abgerufen
24.10.7): "Die Bestimmung des Ethylglucuronids schließt somit die
diagnostische Lücke zwischen der Alkoholbestimmung (meist vor Ort)
und der bisher verwendeten Langzeitmarker CDT (ca. 3 Wochen), der Gammaglutamyltransferase
(GGT, 1 Monat) und dem mittleren korpuskulären Erythrozytenvolumen
(MCV). Letztere zeigen Alkoholmissbrauch nur indirekt an (ausgenommen CDT),
während es sich bei EtG um das direkte Stoffwechselprodukt des Alkohols
handelt."
___
Alkoholmissbrauch. "Kommentar"
S. 146 - 149 [PDF] [Netdoktor]
___
Alkohol Todesfall-Statistik.
___
Alkoholwirkungen. [s. a. Trinkmotive]
Krüger (1992, S. 10) nennt drei Hauptwirkungen des Alkohols: (1) Bessere
Stimmung in Sozialsituationen; (2) Angst- und Spannungszustände werden
geringer; (3) Erregung und Erregbarkeit erhöhen sich. Stephan kennt
praktisch nur eine Wirkung: die stimmungsaufhellende und euphorisierende.
Das ist viel zu wenig, zu einseitig, ausserdem individuell verschieden
und oft abhängig vom BAK. Nach meiner nun bald 30jährigen praktischen
Erfahrung aus der Arbeit mit Menschen, die Alkoholprobleme hatten, wurden
beim Bier in Nordbayern folgende - teilweise sich überschneidende
- Wirkungen, um deretwillen - meist nicht sehr bewusst - getrunken wird,
genannt:
01 schmecken, der Geschmack (z. B. ein kühles, frisches Weizen
oder Pils).
02 entspannende Wirkung.
03 lösende, befreiende Wirkung.
04 Stimmungsaufhellende Wirkung, gute Laune (affektive Komponente).
05 Steigerung von 04: man wird beschwingt, heiter, gelegentlich mit
hypomaniformen, glücklichen Momenten.
06 alles wird angenehmer, schöner, die Sorgen und Probleme verschwinden
(kognitive Komponente von 04/05)
07 Angst oder Unsicherheit nehmen ab, das Selbstvertrauen steigt.
08 Hemmungen verschwinden, die Risikobereitschaft nimmt zu.
09 man geht aus sich heraus, spricht mehr, eher und leichter, ist offener,
geht auch leichter auf andere zu, das kann sich steigern bis zur Redseligkeit
und Blödsinn quasseln, aber auch kippen in dumpfes vor sich hinstieren
und schweigen.
10 Aktivität und Unternehmungsgeist können gesteigert werden.
Betrachtet man sich diese Wirkungen, so leuchtet unmittelbar ein, dass
es eine ganze Reihe guter subjektiver Gründe gibt, Alkohol zu konsumieren.
Das schwer zu erkennende Problem ist aber, dass diese meist sehr positiv
erlebten Wirkungen nur kurzfristig greifen, mittel- und langfristig
zu großen Problemen und Störungen führen, wobei die negativste
Auswirkung die ist, dass die natürlichen Ressourcen und Fähigkeiten,
sich diese angenehmen Wirkungen auf natürliche Arten und Weisen zu
verschaffen, sich immer stärker zurückbilden und verkümmern,
wie ein Muskel, der nicht gebraucht und damit nicht trainiert wird. So
gerät man leicht in den Teufelskreis der höheren Dosierungsfalle
mit den verheerenden Folgen, die wir alle kennen und wirkungsvoll bekämpfen
möchten.
__
angemessen. Ein grundlegender und zeitlos
internationaler Rechtsgrundsatz zivilisierter Kultur formuliert das Prinzip
der Verhältnismäßigkeit der Mittel, worin die Idee der
Angemessenheit bzw. Unangemessenheit steckt. Un/ angemessen ist ein
Wertbegriff, der abwägen, in Beziehung und ins Verhältnis setzen
von zwei Sachverhalten einschließt. Das Problem der Un/ Angemessenheit
durchdringt alle Diagnostik und Differentialdiagnostik und natürlich
das gesamte Recht oder, verallgemeinert, alle Lebensbereiche, in denen
Normen und Werte eine Rolle spielen. Im Begriff der Un/ Angemessenheit
steckt auch das messen, das letztlich vergleichen bedeutet.
__
anlassbezogen. Die MPU-Begutachtung
ist anlassbezogen durchzuführen. Daher sind nur solche Themen und
Erkundungen zulässig, die mit dem Anlass in Beziehung stehen.
__
Argumentationsfigur der
MPU
(AFzz). Beispiel-1 [AF03]: Die BfF01 in Ort1 führt aus:
"Dabei besteht ein Zusammenhang mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration
(BAK), so dass für Kraftfahrer mit einer überdurchschnittlich
hohen BAK wie bei Herrn Unbekannt eine noch höhere Wahrscheinlichkeit
für eine erneute Auffälligkeit angenommen werden muss (Sömen,
H. D. (1988). Grundlagen von Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen
bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern. Zeitschrift für
Verkehrssicherheit 34, 98-107)." Beispiel-2 [AF04]: "Personen, die mit
einer Blutalkoholkonzentration wie bei Herrn Unbekannt am Straßenverkehr
teilnehmen, müssen an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt
kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sein." [> MPUGAK01]
___
ASAT. Aspartat-Aminotransferase.
"Leberwert", vormals SGOT,
auch GOT.
___
Atemalkohol.
___
Aufgabe des Sachverständigen.
Er hat Befunde nachvollziehbar zu ermitteln und zu bewerten, um am Ende
in einer Gesamtwürdigung seinen subjektiv rational begründeten
Überzeugungsgrad in einer
Einzelfall-Wahrscheinlichkeitsaussage
zu einer oder mehreren
Hypothesen auszudrücken (frei nach Köller
et al. 2004, S. 8).
___
Auseinandersetzung. In vielen
MPU-Gutachten wird bemängelt, dass die ProbandIn sich nicht richtig
"auseinandergesetzt" hat, wobei den Leuten gewöhnlich nicht gesagt
wird, was das bedeutet, was eine "richtige" Auseinandersetzung ist. Diese
schwammige und literarisch-metaphorische Ausdrucksweise gehört zu
den häufigsten "Standard-Sprach-Fehlern"
von MPU-Gutachten.
___
bast. Bundesanstalt für Straßenwesen
(Online). Die Organisation scheint ihrer Qualitätssicherungs-Aufgabe
hinten und vorne nicht gewachsen, wenn man sich z. B. vergegenwärtigt,
was für MPU-"Gutachten" unterwegs sind und wie die intereuropäische
Verkehrsunfallforschung behindert wird, indem den europäischen Organisationen
die deutschen Vergleichsdaten vorenthalten werden (CARE071020:
URL
geändert ohne Weiterleitung):
___
BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter.
[Online]
__
Bestimmungssatz
__
Beurteilungskriterien.
> Schubert et al.
(2005). > Zur Geschichte.
Ich habe noch kein MPU-Gutachten gesehen, das sich an die "Beurteilungskriterien"
hält, obwohl man sich im allgemeinen Teil meist ausdrücklich
darauf beruft. In den "Beurteilungskriterien" ist nämlich ausdrücklich
gefordert, dass nicht nur die Kriterien sondern auch die sie tragenden
Indikatoren anzugeben sind (S. 37, fett-kursiv RS):
"Die Beurteilungskriterien für verschiedene Anlassgruppen sind
in den Kapiteln 3 und 4 aufgeführt. Für jedes einzelne Kriterium
gilt, dass es ggf. die Argumentationslast einer Entscheidung allein tragen
kann. Die Kriterien müssen durch die Zuordnung von Indikatoren
präzisiert werden.
Diese Indikatoren stellen diagnostische Elemente (Befunde, Daten) dar,
die auf einem niedrigen Abstraktionsniveau stehen und somit eine Brücke
schlagen zwischen
- einem Sachverhalt, der in der Untersuchung ermittelt wurde
(z. B. als Äußerung des Klienten in der Exploration) und
- dem Kriterium.
Sie sind in Kapitel 5 und 6 dargestellt. Während also jedes Kriterium
ggf. die Argumentationslast allein tragen kann, bezeichnen die Indikatoren
in der Regel diagnostisch bzw. prognostisch relevante Details."
Merkwürdiger- und unverständlicherweise
besteht zwischen den "Beurteilungskriterien" und den "Begutachtungs-Leitlinien"
nebst "Kommentar" kein ausdrücklicher und weder hier noch dort genannter
Zusammenhang, was schon dadurch erkennbar und dokumentiert wird, dass die
Ordnungszifferen nicht aufeinander bezogen werden. "Beurteilungskriterien"
und "Begutachtungs-Leitlinien" leben anscheinend beziehungslos nebeneinander
her. > Organisation MPU-Grundlagen.
Es ist mir bislang noch nicht gelungen, herauszufinden, woran das liegt
und was das bedeutet.
___
Bezugspersonen. Bezugspersonen
sind Menschen, zu denen man eine Beziehung hat. Der Beziehungsraum eines
Menschen besteht aus: sich selbst (jeder hat auch eine Beziehung zu sich
selbst > Selbstbild; PartnerIn,
Angehörige (Kern- und Großfamilie), Freunde I. Klasse (helfen
in der Not, bewahren ein Geheimnis], Freunde II. Klasse [auch wichtig,
helfen beim Umzug, kommen zum Geburtstag u.a.]; Interessenbeziehungen [Sport,
Spiel, Vergnügen, Kultur, Politik, Soziales], Nachbarn, ArbeitskollegInnen.
Weniger wichtig sind die Bekannten und Phantasiebeziehungen (Leute, die
man aus den Medien "kennt" oder Idole, Vorbilder).
Die Angehörigen und betroffenen Bezugspersonen tauchen leider
und unverständlicherweise in keiner Verkehrsunfallstatistik auf. Nach
Untersuchungen von Karl Eugen Becker
(TÜV SÜD), wie die NN am 6./7.12.1997, S. 23 im Bayernteil berichten,
sollen im Durchschnitt 17 Angehörige
[die Zahl kommt mir etwas hoch gegriffen
vor; Kommafehler?] mitbetroffen sein:
Zahl
17 zu hoch gegriffen ? Eine Nachfrage beim TÜV Süd (danke)
ergab, dass die Zahl 17 zwar stimme, damit aber nicht nur Angehörige,
sondern alle betroffenen Bezugspersonen gemeint seien. Als Quelle wurde
angegeben: Avent, P. The Impact of drunk driving crashes. Texas Woman´s
University, Denton, 1994, Dissertation. Weiter wurde auf die Arbeiten von
Klose (1996) und (1998) verwiesen. Die Zahl kommt mir immer noch sehr hoch
vor, so dass ich den Sachverhalt weiter recherchieren werde, weil die Frage
der mitbetroffenen Bezugspersonen der Opfer natürlich sehr wichtig
ist.
___
BfF Begutachtungsstellen für Fahreignung,
die "akkreditiert" sein müssen von der bast, damit
ihre Gutachten von Behörden anerkannt werden (können).
___
BVG Bundesverwaltungsgericht. [Online:
URL geändert ohne Weiterleitung].
___
CDT. Carbohydrate deficient Transferrins.
Marker zum Alkoholmissbrauch. Fachärzte.com gelangt [abgerufen 24.10.7]
zu folgender Bewertung: "Zur Bewertung des CDT ist festzuhalten, daß
die Korrelation des CDT-Spiegels zur konsumierten Alkoholmenge (gemäß
den Angaben oder Vermutungen) u n s i c h e r ist. Des weiteren
ist festzustellen, daß Korrelationen zwischen CDT und anderen Parametern
(MCV, g-GT) nicht gesichert sind, da letztere hinsichtlich ihrer alkohol-bezogenenen
Sensitivität und Spezifität deutlich hinter der des CDT zurückstehen."
Das Labor Enders teilt mit: "Die Bestimmung von
CDT ermöglicht relativ spezifisch die Abschätzung der in den
letzten 3 Wochen konsumierten Alkoholmenge. Ein Nachteil ist jedoch das
fehlende Ansprechen auf geringe konsumierte Alkoholmengen."
[, Fachärzte, Labor Enders, Laborlexikon]
__
cut-off. ACOMED statistik führt
aus (071025):
"Der Cut-Off-Wert ist der Wert in einem quantitativen diagnostischen Test,
der zwischen zwei Testergebnissen (positiv, negativ) unterscheidet und
damit einen Patienten einem der zwei untersuchten Krankheitszuständen
(z. B. krank vs. nicht krank oder Erkrankung 1 vs. Erkrankung 2) zuordnet.
Dabei gibt es immer einen Überlappungsbereich, in dem je nach
Lage des Cut-Off-Punktes Patienten testpositiv oder testnegativ eingeordnet
werden. Deshalb ist die Auswahl des Cut-Off-Punktes sorgfältig vorzunehmen.
..."
__
DAR Deutsches Autorecht. [Online]
___
Diagnostik
und Differentialdiagnostik.
Schon Hippokrates formulierte trefflich: "Das Leben ist kurz, die Kunst
lang, die Gelegenheit flüchtig, die Erfahrung trügerisch, die
Beurteilung schwer." In der Diagnostik gibt es zwei Hauptfehler:
(1) jemand ist Merkmalsträger und wird nicht erkannt, jemand ist kein
Merkmalsträger und wird irrtümlich als ein solcher erfasst. Dieses
Problem begleitet uns Zeit unseres Arbeitslebens und natürlich in
der verkehrspsychologischen Diagnostik und Differentialdiagnostik, Beratung,
Coaching und Psychotherapie. Hierzu mehr.
__
DRiZ Deutsche Richterzeitung.
[Online]
__
Ehret 2016 "VI. Zusammenfassung
1. MPU nach alkoholbedingtem Führerscheinentzug
Der VGH Baden-Württemberg hat die bisherige Praxis der Fahrerlaubnisbehörden
in einem zentralen Punkt vereinfacht: Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen
Alkoholmissbrauch im Straßenverkehr ist ein so gravierendes Ereignis,
dass in jedem Fall eine MPU erforderlich ist, wenn die Behörde die
Fahrerlaubnis wieder erteilen möchte.
Zwei Änderungen fallen besonders auf:
-
Es ist unerheblich, aus welchen Motiven oder Gründen heraus der Betroffene
den Straßenverkehr gefährdet hat.
-
Das Vertrauen in die generelle Wirksamkeit der Maßnahme des Fahrerlaubnis-entzuges
ist geschwunden.
2. Forschungs- und Evaluationsbedarf
Diese Veränderungen führen zu einem erhöhten Forschungs-
und Evaluationsbedarf. Hierbei sind insbesondere folgende Fragen zu klären:
-
Wie kann dem Führerscheinentzug als Maßnahme der Besserung und
Sicherung zu erhöhter Wirksamkeit verholfen werden?
-
Wie wird die Rolle der MPU definiert? Liefert sie isolierte Gutachten oder
stellt sie darüber hinaus Problemlösungen bereit, die den vom
Führerscheinentzug Betroffenen helfen, die Sperrfrist effektiv im
Sinne der Wiedererlangung der Fahreignung zu nutzen?
-
Welche empirische Datenbasis und welche Methoden benötigt die MPU
für die Prognose der Rückfallgefährdung der neu definierten
Gruppe?
3. MPU nach jedem Führerscheinentzug?
Die Begründung für die MPU bei alkoholauffälligen Fahrern
lässt sich zwanglos auf alle Fahrer übertragen, denen die Fahrerlaubnis
entzogen wurde."
__
elementare statistische
Kennwerte, z. B. Median, Quartile, Minimum, Maximum, Spanne;
Mittelwert (Typ), Standardabweichung; relative Häufigkeiten, Quantile,
Prozentränge, Verteilung und Verteilungskennwerte; Stichprobe, Stichprobenumfang;
Population; Erhebungszeitraum; Reliabilität und Validität, Sensitivität
und Spezifität; cut-off Werte mit Erläuterungen und Begründungen.
Hinzu kommen besonders bei psychologischen Tests auch abgeleitete Normen
wie z. B. z-Werte = (Rohwert - Mittelwert) / Standardabweichung, Stanine
oder T-Werte; Normalwerte, Normalbereiche bzw. Referenzwerte, Referenzbereiche.
Kurzdefinitionen und eine Übersicht finden Sie hier.
__
Ethylglucuronid. Ein seit ein
paar Jahren entwickelter Alkoholmarker, der
kurzfristig - mehrere Tage - sicher Alkoholkonsum anzeigen können
soll. Wird neuerdings von einigen MPU-GutachterInnen gerne verlangt, um
Abstinenz zu kontrollieren (kurzfristige Terminierung, so dass nicht getrickst
werden kann).
Giese
Verkehrslexikon (abgerufen 24.10.7): " ... EtG stellt somit einen Alkoholkonsummarker
dar, der noch einige Zeit nach vollständiger Ethanolelimination aus
dem Körper nachgewiesen werden kann. In früheren Untersuchungen
konnte EtG im Harn von Alkoholikern bis zu 80 Stunden nach Beginn einer
Entzugstherapie nachgewiesen werden. ... "
Geschichte: Uni-Heidelberg analytiksoft. Zur Bedeutung
(abgerufen am 24.10.7):
-
"EtG wird ausschließlich nach dem Konsum von Alkohol gebildet. Endogene
EtG - Spiegel gibt es nicht! Ein positiver EtG - Befund ist beweisend für
einen Alkoholkonsum einige Stunden vor der Probennahme!
-
Ein fraglicher Alkoholkonsum ist wenige Stunden vor der Probenahme auszuschließen
wenn in alkoholfreiem Urin oder Serum kein EtG gefunden wird. Dieses Zeitfenster
hängt von der Alkoholdosis ab!
-
Üblicherweise ist die Durchführung einer Analyse bis zu 18 h
in Serum und bis zu 36 h in Urin sinnvoll.
-
Der Nachweis von EtG in Haaren belegt regelmäßigen Alkoholkonsum.
-
Chronischer und einmaliger Alkoholmißbrauch lassen sich durch alleiniges
Prüfen auf EtG nicht unterscheiden.
-
EtG ist ein hochspezifischer Kurzzeitmarker für exzessiven Alkoholkonsum.
Hohe EtG - Konzentrationen werden nur durch hohe Alkoholdosen aufgebaut.
-
Erwartungs- und Extremwerte können abgeschätzt werden: In Trinkversuchen
wurden EtG - Konzentrationen über 5 mg/L Serum nur bei einer Alkoholbelastung
über 1,6 ‰ erreicht, einem in der deutschen Rechtsprechung verwendeten
Grenzwert für eine "gestörte Trinkkontrolle".
-
EtG eignet sich als Alkoholrückfallmarker im Urin. Bei negativen Befunden
kann es erforderlich werden eine Urinverdünnung, die z. B. bei kurzfristiger
Aufnahme größerer Mengen Wasser eintritt, auszuschließen.
Dies kann durch die parallele Bestimmung von Kreatinin erfolgen. "
Labor
Limbach teilt mit (abgerufen 24.10.7): "Eine im letzten Jahr publizierte
Studie aus dem Institut für Klinische Chemie und Biochemie der Universität
Magdeburg (Prof. Luley) hat unter Beteiligung unseres Labors neue Parameter
auf Eignung als mittelfristige Marker zum Ethanolnachweis untersucht (1).
Während andere Marker, wie Fettsäureethylester und 5-Hydroxytryptophol
(5-HTOL) bzw. 5-Hydroxyindolessigsäure (5HIES) relativ schnell nicht
mehr nachzuweisen sind, kann Ethylglucuronid, ein direkter Metabolit von
Ethanol aus der Leber, je nach Alkoholkonsum im Urin noch 40 - 78 Stunden
nach Einnahme nachgewiesen werden."
Das Schweizer OdA
teilt mit (abgerufen 24.10.7): "ETG ist ein ethanolspezifischer Parameter
(ca. 0,5 % einer aufgenommenen Ethanolmenge werden glucuronidiert) und
ist innerhalb eines dosisabhängigen Zeitfensters (bis 36 Stunden nach
Ethanolelimination im Serum, bis 6 Tage im Urin) auch nach einmaliger Aufnahme
von mehr als etwa 10 g nachweisbar; eine endogene Bildung ohne Ethanolkonsum
ist, soweit bekannt, nicht nachweisbar. Somit schließt ETG auch die
diagnostische Lücke zwischen der Blutalkoholbestimmung und der CDT-Bestimmung.
Die Analytik erfolgt mittels HPLC-MSMS."[ , Alkohollexikon,
]
Labor.ch: PDF: "Abstinenzkontrolle: Ethylglucuronid
schließt die diagnostische Lücke" [html-version: URL geändert
ohne Weiterleitung].
__
EU-Führerschein statt
MPU? Info
TÜV Rheinland. * Auch BVG.
__
EVAGUT
Gehrmann (2016 b) teilt mit: " Für
alkoholauffällige Fahrer ergaben sich folgende Rück-fallzahlen:
Erstmals alkoholauffällige Fahrer wurden bei positiver Beurteilung
mit 12,5% in ein weiteres Alkoholdelikt rückfällig, derselbe
Kreis mit negativer Beurteilung und akzeptier-ter Nachschulungsempfehlung
nur mit 11,5%. Deutlicher stellt sich die Gruppe der mehrfach alkoholauffälligen
Fahrer in einer Bewährungszeit von drei Jahren dar. Die positiv Beurteilten
wurden mit 10%, die positiv mit Nachschulungsempfehlung Beurteilten mit
15% und die ne-gativ Beurteilten, denen die Fahrerlaubnis trotzdem September
2016 EL 3570 EL 35 September 201671erteilt wurde, mit 25%. Ältere
Studien stützten sich auf positive Beurtei-lungen mit weniger scharfen
Beurteilungsmaßstäben, es ergaben sich bei positiv beurteilten
mehrfach Auffälligen 16% Rückfälle, bei negativ Beurteilten
25%."
Originalquelle: Jacobshagen, W. & Utzelmann, H. D. (1996).
Medizinisch-Psychologische Fahreignungsbegutachtung bei alkoholauffälligen
Fahrern und Fahrern mit hohem Punk-testand. Empirische Ergebnisse zur Wirksamkeit
und zu deren diagnostischen Elementen. In: Verband der Technischen
Überwachungsvereine e.V. (Hrsg.). Köln, Verlag TÜV Rheinland.
[202 Seiten] Auch in: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 43, 28-36.
__
Fahrrad. Die Verkehrsrechtlichen Mitteilungen
[2001_16] teilen eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg. Urt.
v. 10.7.2000, 1 S 1862/99 mit (§§ 1, 2 Abs. 4, 3 Abs. 1, 41 Abs.
2 Nr. 5 StVO, § 33 Abs. 1 PolG):
1. Ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist jedes
Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch
die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von
Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Hierzu zählen auch Liegefahrräder.
2. Mit einem einspurigen Liegerad müssen grundsätzlich die
durch entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesenen Radwege benutzt werden.
Ein Befahren der Fahrbahn ist, sofern ein entsprechender Radweg vorhanden
ist, in der Regel nicht zulässig.
3. Die Beschlagnahme eines Liegefahrrades, mit dem sein Besitzer wiederholt
gegen die Radwegbenutzungspflicht verstoßen hat und bekundet, dies
auch in Zukunft tun zu wollen, ist rechtmäßig.
4. Eine durch den Polizeivollzugsdienst rechtmäßig durchgeführte
Beschlagnahme kann - auch vor Ablauf der sechsmonatigen Höchstbeschlagnahmedauer
(§ 33 Abs. 3 Satz 2 PolG) - rechtswidrig werden, obwohl keine Zweckerreichung
eingetreten ist.
___
Fahrtüchtig und
fahruntüchtig. Fahrtüchtig ist nach allgemeiner Auffassung,
wer sein Fahrzeug so führen kann, dass niemand unangemessen behindert
oder gefährdet wird. Unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluß
kann die Fahrtüchtigkeit sehr eingeschränkt sein. Als absolut
fahruntüchtig galt bis zur Entscheidung des BGH am 9.12.1966,
wer mit >= 1,5‰ BAK einen Kraftwagen führte, bei Kraftradfahrern lag
er bei >= 1,3‰. In der Folgezeit wurde >= 1,3‰ der Grenzwert für absolute
Fahruntüchtigkeit und für alle KFZ-Fahrer.
Eine ganz wichtige Frage für alle, die Genusstrinken
oder kontrollierten Missbrauch nicht aufgeben wollen, ist: wie prüfe
ich meine Fahrtüchtigkeit? Hier gibt es nur eine einzige Methode:
rechnen (z. B. Widmarkformel), denn auf sein subjektives Gefühl kann
man sich nicht verlassen, es suggeriert besonderes Wohlbefinden und eine
gefühlte Leistungsfähigkeit, die objektiv nicht gegeben ist.
Besonders gefährlich ist auch der Restalkohol nach einem Schlaf, weil
auch das gewöhnlich nicht bemerkt wird.
__
Fehlverhalten.
§ 315c StGB. Gefährdung des Straßenverkehrs.
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch
fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen
oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn
einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts
oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende
Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich
ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 StGB (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein
Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315 c mit Strafe
bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Auto und Verkehr (abgerufen 25.10.7) nennt als typische
Fahrfehler unter Alkoholeinfluss: Schlangenlinie fahren, Falsche Straßenseite
benutzen, Rotlicht überfahren, Anfahren eines anderen Pkw beim Ein-
und Ausparken, Aufblendlicht trotz Gegenverkehr, Bei Dunkelheit kein Licht
einschalten.
___
fragestellende Behörde. Die
Führerschein-Behörde schickt Ihre Führerscheinakte mit einer
Fragestellung an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) Ihrer
Wahl. Daher kann es sehr sinnvoll sein, zu wissen, was sich in Ihrer Führerscheinakte
für Informationen befinden. Sie haben das Recht, das MPU-Gutachten
zugestellt zu bekommen. Nach Einsicht können Sie entscheiden, ob Sie
es an die Behörde weitergeben wollen. Vorsichtshalber sollten Sie
vorher nicht einwilligen, dass das Gutachten gleich an die Behörde
geschickt wird, denn dann ist es für die nächsten Jahre unwiderruflich
in Ihrer Führerscheinakte. Wenn Sie ein negatives MPU Gutachten erhalten,
von dem Sie glauben, dass es Ihnen schadet, weil es Ihrer Meinung nach
falsch ist, können Sie der Behörde mitteilen, dass Sie ein negatives
Gutachten erhalten haben, das Sie nicht in Ihrer Akte haben möchten
und deshalb nicht aushändigen möchten. Das können Sie ruhig
sagen, denn die Behörde kann erschliessen, dass Sie ein negatives
Gutachten erhalten haben, wenn Sie es nicht einreichen.
___
Gamma-GT. Wichtiger Alkoholmarker, der,
sofern innere Erkrankungen ausgeschlossen werden können und Verdacht
auf Alkoholmissbrauch besteht, als Indikator für langzeitlichen und
intensiveren Alkoholmissbrauch bzw. Abhängigkeit gilt. > Iffland
1,6‰ ...
Der von den BfF gern zitierte
Sömen
(1988) teilt mit (S. 99): "Das Leberenzym Gamma-GT wird in der Klinik
als Selektionstest bei Verdacht auf chronischen Alkoholabusus eingesetzt,
seit Rosalki und Ran (1972) feststellten, daß bei ca. 75 % der Fälle
von Alkoholismus und fortwährendem Alkoholabusus ohne körperliche
Abhängigkeit die Gamma-GT pathologisch erhöht ist. Vorübergehende
stärkere Alkoholbelastung führt dagegen zu keiner Veränderung
dieses Enzyms, Möller (o. J.) wies anhand von Blutproben bei verkehrsauffälligen
Kraftfahrern nach, daß mit höherer BAK der Anteil der pathologischen
Gamma-GT-Werte immer mehr zunimmt. Bei BAK-Werten bis 1,3 %o finden sich
in 58 % der Blutproben normale Werte der Gamma-GT, während bei BAK-Werten
über 2,7%o eine normale Gamma-GT nur noch in 10% der Fälle feststellbar
ist. Dagegen fanden Jakobson (1980) bzw. Aron (1976) (zit. in Möller,
o. J.) unter 9000 Nichtalkoholikern bzw. 380 alkoholabstinenten Personen
nur in 3 bzw. 3,7 % der Fälle erhöhte Gamma-GT-Werte. Bei Möller
finden sich zudem bei BAK-Werten über 2 %o bei gleichzeitiger Einschätzung
eines geringen Alkoholisierungsgrades durch den Arzt nur noch 15% normale
Gamma-GT-Werte. Die günstige Verhaltensbeurteilung, die im Widerspruch
zur festgestellten hohen BAK steht , läßt den Schluß auf
extreme Alkoholtoleranz zu."
__
Gehrmann 2016 "b) Bewährungskontrollen
von begutachteten Kraftfahrern
Randnummer 96 Der VdTÜV hatte bereits ab 1969 bis 1990 drei Evaluationsstudien
durchführen lassen (EVAGUT A, B, C), daneben lief eine Wirksamkeitsuntersuchung
von Nachschulungskursmodellen der BASt (ALKOEVA) ab 1972 bis 1982.
Die Forschungsergebnisse der Studien EVAGUT des VdTÜV ergaben
sich aus der Überprüfung der MPU Prognosen über drei Jahre
(zu allem Jacobshagen/Utzelmann ZVS 1996 Heft 4).
Für alkoholauffällige Fahrer ergaben sich folgende Rückfallzahlen:
Erstmals alkoholauffällige Fahrer wurden bei positiver Beurteilung
mit 12,5% in ein weiteres Alkoholdelikt rückfällig, derselbe
Kreis mit negativer Beurteilung und akzeptierter Nachschulungsempfehlung
nur mit 11,5%. Deutlicher stellt sich die Gruppe der mehrfach alkoholauffälligen
Fahrer in einer Bewährungszeit von drei Jahren dar. Die positiv Beurteilten
wurden mit 10%, die positiv mit Nachschulungsempfehlung Beurteilten mit
15% und die negativ Beurteilten, denen die Fahrerlaubnis trotzdem September
2016?EL 3570 EL 35?September 201671erteilt wurde, mit 25%. Ältere
Studien stützten sich auf positive Beurteilungen mit weniger scharfen
Beurteilungsmaßstäben, es ergaben sich bei positiv beurteilten
mehrfach Auffälligen 16% Rückfälle, bei negativ Beurteilten
25%.
Die ALKOEVA Studie bewies die Wirksamkeit der Nachschulungen, positiv
beurteilte mehrfach Alkoholauffällige wurden mit 18% rückfällig,
bei Nachschulungsempfehlung waren es nur 13,5%. Nach zehn Jahren zeigte
sich im Vergleich zwischen Teilnehmern an Nachschulungskursen und positiv
beurteilten MPU Klienten (zweifache Trunkenheitstäter) eine bessere
Bewährung der Kursteilnehmer. Dasselbe erwies sich bei einem Vergleich
beider Gruppen unter Berücksichtigung der Höhe der BAK, statt
einer Rückfälligkeit von 17% bei positiver Begutachtung ergaben
sich nur 13,5% Rückfälle bei einer Alkoholauffälligkeit
von 1,6–1,9%.
Der Vergleich zu Finnland und den Niederlanden zeigt, dass dort die
Rückfallquote nach 18/36 Monaten zwischen 40 und 50% lagen (vgl. dazu
Gehrmann NZV 1997, 10, 17 mit Nachw. unter Bezugnahme auf Bode/Winkler,
Fahrerlaubnisrecht).
Bei hohem Punktestand ergaben sich nach positiver Begutachtung bei
Erreichen von einem Punkt innerhalb von drei Jahren 50% Rückfälle,
bei Nachschulung 51% und bei negativer Beurteilung 78,5%.
Eine weitere Untersuchung über die Bewährung von Probanden
mit Beurteilungen durch eine Obergutachterstelle von 1986 bis 1996 ergab
für positiv Beurteilte in einem Dreijahreszeitraum 90% Unauffällige
und 10% wieder Auffällige; bei den negativ Beurteilten ergaben sich
79,3% Unauffällige und 20,7% wieder Auffällige (Maukisch/Kannheiser/Radwan
BA 2000, 411,423).
Die Akzeptanz der Gutachten durch die Behörden ist beachtlich.
Bei 110 negativen Gutachten trafen in 90% der Fälle die Behörden
eine ablehnende Entscheidung, nur in 10% der Fälle entschieden sich
die Behörden für eine Erteilung; bei positiv Beurteilten hielten
sich in 87,1% an die Prognose der MPU, bei 12,9% blieb es bei der Versagung
der Fahrerlaubnis (Maukisch et al. aaO).
Die Einschätzung durch die Probanden ist ebenfalls aufschlussreich.
Erstmalig ergab eine Studie einen Beweis für die Überzeugungskraft
der Untersuchungsmethoden durch entsprechende Antworten der 4200 Untersuchten
aus den Jahren 1987 bis 1990. Eine große Mehrheit dieser Personen
sahen die MPU Begutachtung bei Alkohol- und Drogenauffälligen als
notwendige Maßnahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr an. Mehr als
ein Drittel der negativ Beurteilten hielten in ihrem Fall die einzelfallbezogene
Untersuchung für angemessen und erfolgreich, sogar drei Viertel der
positiv Beurteilten waren ebenfalls dieser Meinung (Jacobshagen/Utzelmann
ZVS 1996 Heft 4)."
__
Gehrmann 2016 "p) Weiterer
Forschungsbedarf der PG MPU
Randnummer 39 In Betracht kommen weitere Themen für einen Forschungsbedarf.
-
Entwicklung von Kriterien für die Überprüfung der Exploration,
-
Überprüfung der Validität eingesetzter Verfahren,
-
Standardisierung der Fahrverhaltensbeobachtung,
-
Grenzwerte für die Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit,
-
Untersuchungen der Gruppe der Verkehrsauffälligen (Punktetäter)
-
Wirksamkeit der Maßnahmen zur Förderung der Fahreignung
-
Überprüfung ärztlicher Gutachten
-
Prüfung von Testverfahren zur Persönlichkeit
Dq) Ergebnis der Arbeit an Vorschlägen zur Weiterentwicklung
der Medizinisch-psychologischen Begutachtung
Randnummer 40 Während der Arbeit der PG MPU wurde auf Arbeitsergebnisse
der PG MPU hin eine Reihe von Maßnahmen bereits verwirklicht:
Anlage 4?a FeV; fachliche Abstimmung der Begutachtungs-Leitlinien;
unabhängige Stellen zur Prüfung von psychologischen Testverfahren
und -geräten;
Beginn der Arbeiten der BASt an Einzelheiten über die Zuständigkeiten
und die Gestaltung des Verfahrens zur Schaffung unabhängiger Stellen."
__
Genusstrinken. Zur Psychologie des
Geniessens gehören Augenmaß, Mäßigkeit, Kontrast
und Abwechslung. Als pragmatische Grenze, wo das Genusstrinken vielfach
überschritten wird, gilt oft 0,8 Promille. Darüber hinaus fängt
für viele der Missbrauch an. Hier gilt Stephans Wort: "Wer besonders
viel trinkt, hat besonders wenig davon."
__
Glaubwürdigkeit. In der forensischen
Aussagepsychologie
wird streng unterschieden zwischen Glaubwürdigkeit und
Glaubhaftigkeit. Glaubwürdigkeit ist ein Personenmerkmal,
Glaubhaftigkeit ein Aussagemerkmal. Glaubwürdigkeit
und Glaubhaftigkeit können mehr oder minder zusammenhängen, je
nach Situation, müssen aber nicht. Es gilt als allgemeiner aussagepsychologischer
Kunst-Fehler, von (allgemeiner) Glaubwürdigkeit auf (spezifische)
Glaubhaftigkeit zu schließen.
___
GOT. Glutamat-Oxalacetat-Transaminase. [,
Netdoktor,
Labor-Bamberg, ]
__
GPT. Glutamat-Pyruvat-Transaminase. Onmeda
führt aus (24.10.7): "Konzentrationsänderungen von GOT (Glutamat-
Oxalacetat- Transaminase)/ASAT (Aspartat-Amino-Transferase) und GPT (Glutamat-Pyruvat-Transaminase)/ALAT
(Alanin- Amino- Transferase) im Blut sind ein Hinweis auf eine Schädigung
der Leber. Beide Enzyme kommen zwar in allen Zellen des Körpers vor,
ihre Konzentration ist in der Leber jedoch ungleich höher als in anderen
Organen.
Häufig werden diese beiden Enzyme bei einer Blutuntersuchung zusammen
bestimmt. Bei bestimmten Erkrankungen kann es diagnostisch wertvoll sein,
die Konzentration der beiden Enzyme in Relation zueinander zu setzen. So
sind zum Beispiel bei besonders schweren Leberschäden die Werte der
GOT stärker als die der GPT erhöht, während bei der inaktiven
chronischen Leberentzündung das Verhältnis entgegengesetzt ist."
[ , Laborlexikon,
Netdoktor,
Onmeda,
]
__
Grundauffassung Stephans
(1995,
S. 41f):
"2. Das Genußmittel Alkohol: Illusionen und biologische
Fakten
Es soll hier, wie bereits erwähnt, nicht um Fragen der Gesundheit,
des Moralisierens und des mahnend erhobenen Zeigefingers gehen, sondern
um schlichte biologische, leibseelische Zusammenhänge, die wir nicht
nur alltäglich bei anderen beobachten können, sondern häufig
auch am eigenen Leib erfahren haben, ohne dies so recht zu beachten.
Wenn man die eigentlich jedem bekannten Sachverhalte
sine ira et studio betrachtet, so scheint es, als gebe es gerade im Hinblick
auf den „Einsatz" des Alkohols als Genußmittel sowohl beim einzelnen
wie in unserer Gesellschaft insgesamt eine ganze Reihe von Illusionen und
Denkbarrieren. Diese Denkbarrieren verhindern die Einsicht, daß -
jenseits allen Moralisierens und aller gesundheitlichen Überlegungen
- der Alkohol, dank des wenig reflektierten Umgangs mit ihm, die in ihn
als Genußmittel gesetzten Erwartungen bei vielen wegen der „Abnutzung"
durch häufigen Gebrauch schlichtweg nicht (mehr) erfüllen kann.
Alkoholkonsum hat durch seinen Einfluß auf die Stimmung eine
„sich selbst belohnende Wirkung". Bei häufigem Konsum läßt
diese Wirkung nach. Will der Mensch die Belohnung der Stimmungsveränderung
wieder erreichen, muß er die Dosis erhöhen.
Einen leichten, „unbeschwerten" Schwips kann sich
nur derjenige mit geringen Alkoholmengen verschaffen, der so selten Alkohol
trinkt, daß er wenig „gewöhnt" ist. Ideal wäre sozusagen
eine gelegentliche „homöopathische" Dosierung.
Wer häufig Alkohol trinkt oder früher
getrunken hat - gleichgültig aus welchem Grund, sei dies aus Anpassung
an Kollegen und Chef oder aus Kummer -, muß eine entsprechend höhere
Dosis aufwenden, um wieder in den Genuß der stimmungsverändernden
Wirkung zu kommen. Je häufiger er dies tut, desto alkoholgewöhnter
(- „trinkfester") wird er und desto mehr muß er trinken, um sich
durch Alkohol in eine „gute Stimmung" zu bringen.
War dies häufig genug der Fall, ist nur noch ein schwerer Rauschzustand
zu erreichen. Dann dominiert die Giftwirkung des Alkohols, der Genuß
tritt in den Hintergrund. Dies hängt damit zusammen, daß jeder
lebendige Organismus darum kämpft, sein Gleichgewicht zu wahren. Der
Alkohol greift in dieses Gleichgewicht (Homöostase) des Organismus
an verschiedenen Stellen ein. Im Gehirn löst er als stark wirksames
biochemisches Mittel eine „künstliche Euphorie" aus. Da der Alkohol
ein sehr stark wirksames Mittel ist, versucht sich das Gehirn gegen diesen
Eingriff so gut es kann zu schützen. Es kämpft um seine Homöostase.
Je häufiger das Gehirn einem Angriff auf sein Gleichge-[>42]wicht
ausgesetzt ist, desto ausgeprägter sind die biochemischen Abwehrreaktionen.
Aus diesem Grund steht der Alkohol dann dem Betroffenen auch zunehmend
weniger als schnell wirksamer „Stimmungsaufheller" zur Verfügung.
Desto schlechter ist aber auch die Stimmung in den nüchternen Zeitabschnitten.
Man mag es bedauerlich oder sogar ärgerlich
finden, aber es ist nun einmal so: Wer besonders viel trinkt, hat besonders
wenig davon. Selbst wenn die positive Stimmungsveränderung dank hoher
Trinkmengen kurzfristig gelingt, wird diese spätestens am nächsten
Morgen durch ein Stimmungstief, bei vielen auch durch erhöhte Reizbarkeit
bezahlt.
Über einen längeren Zeitraum, z. B. eine
ganze Woche, betrachtet ist der Alkohol auch bei vergleichsweise mäßigem
Konsum ein die Stimmung insgesamt verschlechterndes Mittel. Weil die Stimmung
im nüchternen Zustand besonders tief „sacken" kann, liegt aber für
den einzelnen die Illusion besonders nahe, der Alkohol sei nun wiederum
das richtige Mittel, um sich erneut aus diesem (letztlich durch den vorausgegangenen
Alkoholkonsum verursachten) Stimmungstief herauszuholen und sich so ein
paar schöne Stunden zu verschaffen."
___
Ideologie. In Sachen Alkohol gibt es
ganz unterschiedliche ideologische Positionen: (1) Abstinenz-Ideologie:
Der Mensch soll ohne jeden Alkoholkonsum, also strikt abstinent
leben; (2) Genusstrinken-Ideologie: Der Mensch soll mäßigen
Alkoholkonsum pflegen können. (3) Kontrollierte Missbrauchs-Ideologie:
Der Mensch soll gelegentlich angeheitert und berauscht sein dürfen,
wenn er es nicht gewohnheitsmäßig übertreibt. (4) Naive
Freiheits-Ideologie: Jeder Mensch soll täglich so viel trinken dürfen,
wie er will. Diese vier Grundideologien kann man nun mit zwei hier wichtigsten
Sachverhalten verbinden: (S1) schon mit Alkohol im Straßenverkehr
aufgefallen zu sein und (S2) Lernfähigkeit, zu trennen zwischen Alkoholkonsum
und Fahren. Zu (S1) wären dann verschiedene Promillegehalte und Arten
und Weisen des Auffallens zu erörtern wie zu (S2) die verschiedenen
Voraussetzungen und Zeitdauern, um das Lernen der Trennung von Fahren und
Alkohol dauerhaft zu verankern.
__
IFT (Kurs oder Modell)
Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung
der Eignung. Von Winkler et al. (1988) untersucht und verglichen mit Modell
LEER
und Modell IRaK
__
international- vergleichende
Verkehrsunfallstatistik.
Im Gegensatz zur MPU-Statistik ist die Verkehrsunfallstatistik
- in Deutschland immerhin schon seit 1906 - ziemlich gut entwickelt, so
dass ein einfacher Vergleich schnell eine erste Auskunft darüber erlaubt,
ob die MPU einen statistisch nachweisbaren Einfluss auf die Verkehrsopferzahlen
im europäischen Vergleich haben.
___
JGG. Jugendgerichtsgesetz [Online]
__
IRaK (Kurs oder Modell)
Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung
der Eignung. Von Winkler et al. (1988) untersucht und verglichen mit Modell
IFT
und Modell LEER
__
Koehl 2016 "Zusammenfassung:
1. Nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG liegt den Begutachtungsleitlinien
für Kraftfahreignung ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen
zugrunde. Sie geben den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
auf diesem Gebiet wieder. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, unter
medizinischen Gesichtspunkten an der Aussagekraft des in § FEV §
13 S. 1 Nr. FEV § 13 Nummer 2 Buchst. c FeV angenommen „Grenzwerts“
von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration, der demjenigen der aktuellen
Begutachtungsleitlinien (mit einem Sicherheitszuschlag) entspricht, zu
zweifeln.
2. Der in § FEV § 13 S. 1 Nr. FEV § 13 Nummer 2 Buchst.
c FeV angenommen „Grenzwert“ darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass
im Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis immer dann eine MPU gefordert
wird, wenn dem Betroffenen zuvor strafgerichtlich die Fahrerlaubnis aufgrund
Alkoholmissbrauchs entzogen worden war, ohne dass bei der Anlasstat eine
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder eine vergleichbare Atemalkoholkonzentration
erreicht wurde.
3. Alkohol-Interlocks als milderes Mittel zur MPU bzw. zur Entziehung
oder Verweigerung der Fahrerlaubnis scheiden nach derzeitiger Rechtslage
aus."
__
Krankheit und Kraftverkehr.
Ausgabe 2000.
"Ab September 1995 fanden 13 Sitzungen des sogenannten
Paritätischen Ausschusses unter der Leitung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen statt, um die Begutachtungs-Leitlinien
"Krankheit und Kraftverkehr" mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung"
zusammenzuführen. Mitglieder des Ausschusses waren zwei Vertreter
aus den Bundesländern sowie je vier Vertreter der Medizin und der
Psychologie. Mitte 1998 wurde der erste Entwurf dieser neuen Zusammenführung
an medizinische Fachgesellschaften, psychologische Institutionen und an
die Gesundheitsministerien der Länder zur Stellungnahme gesandt. Im
November 1998 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Paritätischen
Ausschuss beraten. Im Februar 1999 fand die letzte Sitzung statt. Der Gemeinsame
Beirat für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit hat
am 21.04.1999 dieser Neuauflage zugestimmt.
Weitgehend unverändert geblieben
sind folgende Kapitel: Grundsätzliche Beurteilungshinweise, Bewegungsbehinderte,
Hypertonie, Hypotonie, Koronare Herzkrankheit, Herzleistungsschwäche
durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen, Erkrankungen
und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks, Erkrankungen der neuromuskulären
Peripherie, Parkinsonsche Krankheit, Parkinsonismus und andere extrapyramidale
Erkrankungen einschließlich zerebellarer Syndrome, Zustände
nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindlich
erworbene Hirnschäden, Organische Psychosen (jetzt: Organisch-psychische
Störungen), Chronisch hirnorganische Psychosyndrome (jetzt: Demenz
und organische Persönlichkeitsveränderungen), Altersdemenz und
Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse,
Affektive Psychosen, Schizophrene Psychosen und Nierenerkrankungen. Beurteilungen
der Organtransplantationen sowie Lungen- und Bronchialerkrankungen sind
als eigene Kapitel erstellt worden.
Aus medizinischer Sicht wurden vor
allem folgende Kapitel überarbeitet: Sehvermögen, Hörvermögen,
Herzrhythmusstörungen, Periphere Gefäßkrankheiten, Zuckerkrankheit,
Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit, Anfallsleiden,
Alkohol, Drogen (jetzt Betäubungsmittel) und Arzneimittel. Aus psychologischer
Sicht wurden folgende Kapitel neu erstellt: Anforderungen an die psychische
Leistungsfähigkeit, Kompensation von Eignungsmängeln, Kumulierte
Auffälligkeiten, Intellektuelle Leistungseinschränkungen, Straftaten,
Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, Auffälligkeiten
bei der Fahrerlaubnis-Prüfung, Ausnahmen vom Mindestalter.
Die Kapitel Intelligenzstörungen
/ geistige Behinderung und Einstellungs- und Anpassungsmängel entfallen.
Die Inhalte sind in die entsprechenden Abschnitte, zum Beispiel 3.13 Intellektuelle
Leistungseinschränkungen, aufgenommen worden." [Quelle: bast: URL
geändert ohne Weiterleitung]
___
kritisch untersuchen und
hinterfragen. Das Untersuchungsgespräch sollte ernst genommen
werden. Im allgemeinen verstehen die GutachterInnen ihr "Geschäft"
und kennen ihre "Pappenheimer". Sie müssen sich also auf fachkundige
und erfahrene UntersucherInnen einstellen, die - anlassbezogen - Ihre Lebensgeschichte
und Lebenssituation kritisch untersuchen und hinterfragen.
__
Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung
(§ 70 FeV)
In der Zeitschrift ZVS, 34, 3 (1988), S. 130, wird berichtet:
"Mit dem Forschungsprojekt „Wirksamkeit von Kurseh für wiederholt
alkoholauffällige Kraftfahrer" (FP 7714/10) von Winkler, Jakobshagen
& Nickel (1988) wurden drei Kursprogramme zur Beeinflussung der Zielgruppe
auf ihre Wirksamkeit hin überprüft:
-
das vorwiegend verhaltenspsychologisch orientierte Modell IFT,
-
das vorwiegend individualpsychologisch orientierte Modell IRaK
und
-
das vorwiegend gruppendynamisch orientierte Modell LEER.
... Die wichtigsten Ergebnisse
Die Ergebnisse der Untersuchung können wie folgt zusammengefaßt
werden:
-
Die Kursteilnahme führt zu einem Zuwachs an Wissen über Alkoholkonsum
und Straßenverkehrsteilnahme.
-
Die Kursteilnahme verändert modellspezifisch verkehrsbedeutsame Einstellungen
der Teilnehmer, speziell hinsichtlich der Lösung des Trink-Fahr-Konfliktes.
-
Die Kursteilnahme beeinflußt das künftige Verkehrsverhalten
der Teilnehmer: Innerhalb von 36 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
werden nach Feststellung des Kraftfahrt-Bundesamtes von den Kursteilnehmern
13,3 %, von den Nicht-Kursteilnehmern 18,2% rückfällig. Dies
bedeutet eine Rückfallreduzierung um mindestens 27%. Dieses Ergebnis
kann nicht auf Unterschiede in der Verfolgungsintensität zwischen
den beiden Gruppen zurückgeführt werden.
-
Die drei im Modellversuch zum Einsatz gelangten Kursprogramme reduzieren
die Rückfallzahlen ihrer Teilnehmer in gleicher Weise; weder Rückfallhäufigkeit
noch Rückfallgeschwindigkeit der Teilnehmer an den verschiedenen Kursprogrammen
unterscheiden sich signifikant.
-
Die Wirksamkeit der Kurse wird von eine Reihe von Faktoren beeinflußt,
z.B.:
-
Vom Lebensalter der Kursteilnehmer: Altere Kursteilnehmer weisen einer
geringere Rückfallhäufigkeit auf als jüngere. Die Kurswirkung
ist umso größer, je älter die Teilnehmer sind. In der Gruppe
der 50- bis 60jährigen betrug die Rückfallreduzierung nach Kursteilnahme
60 %.
-
Vom der Familiensituation: Verheiratete Kursteilnehmer mit familiären
Problemen sind stärker rückfallgefährdet.
-
Vom Beginn des regelmäßigen Alkoholkonsums: Personen, die bereits
in der Jugend mit regelmäßigem Alkor holkonsum beginnen, zeigen
einen geringeren Kurserfolg."
Bewertung: 27% weniger Rückfälle: kein Grund zum Zurücklehnen
oder gar zum Feiern.
__
Lebenserwartung. "WIESBADEN –
Die Lebenserwartung in Deutschland hat erneut weiter zugenommen. Wie das
Statistische Bundesamt mitteilt, beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung
bei Geburt nach der aktuellen Sterbetafel 2004/2006 für neugeborene
Jungen 76,6 Jahre und für neugeborene Mädchen 82,1 Jahre. Nach
der vorherigen Sterbetafel 2003/2005 waren es 76,2 beziehungsweise 81,8
Jahre." [Q:
Pressemitteilung Nr. 336 vom 27.08.2007]
___
Lebensgeschichte. Sie ist wie
alle Erkundung (Exploration) auf die anlassbezogenen Themen zu beschränken.
Hierbei gibt es sicher eine große Grauzone. Aus psychologischer Sicht
und Erfahrung gehört meist mehr dazu als der Laie oder der meist sehr
sachbezogene Jurist meinen.
__
Leberwerte. Die merkwürdige Geschichte
der "Normen" der Leberwerte findet man in Kornhuber et al. (1990). In dem
Artikel geht es um die Ursachen von Diabetes II. und die besondere Rolle
des Alkohols. Ich verdanke den Hinweis auf diese Arbeit einem Kollegen
vom TÜV Rheinland anläßlich einer Diskussion auf einem
Verkehrspsychologischen Seminar 1999 in Brandenburg (danke). Die Autoren
stellen fest (S. 134f, wichtige Passage für unser Thema kursiv-fett
von Sponsel):
"In der vorliegenden Mitteilung wird gezeigt, daß diese Hyperinsulinämie
mit den Anzeichen alkoholabhängig gestörter Leberfunktion positiv
und signifikant korreliert, und zwar im Durchschnitt von Gesunden und von
nicht-alkoholischen Patienten und unabhängig vom Alter und vom Übergewicht.
Daß dies trotz der jahrzehntelangen Suche nach den Ursachen der Insulinresistenz
seit der Unterscheidung des insulininsensitiven vom insulinsensitiven Diabetes
1949 [14] und besonders, nachdem seit 1960 das Insulin meßbar ist
[52], nicht gesehen wurde, lag anscheinend an der Fixierung des Blickes
der Kliniker auf den Alkoholismus, d. h., die Hochdosis-Abhängigkeit,
die in der Tat zum Teil mit Unterernährung und zusätzlichen gastrointestinalen
Schäden einhergeht, woraus oft sogar Untergewicht entsteht. Man übersah,
daß das Hauptproblem nicht der Alkoholismus im Sinn der Hochdosisabhängigkeit.
sondern der sogenannte 'normale' Alkoholkonsum [20] im Sinn täglicher,
nicht trunken machender Ethanol-Dosen ist. (Die Mehrheit der Män-[135]ner
zwischen 30 und 50 Jahren trinkt heute in Deutschland etwa 50 g Alkohol
pro Tag.) Dazu kommt die schwierige Zugänglichkeit zuverlässiger
Daten über den Alkoholkonsum; man hat auf diesem Gebiet weitgehend
versäumt, objektive Daten zu erheben - die Behauptungen über
die Nützlichkeit kleiner Alkoholmengen z. B. beruhen noch nicht einmal
auf gründlichen Anamnesen, sondern auf Fragebogen. Die wichtigste
Ursache aber war wohl, daß der Einfluß des „normalen" täglichen
Alkoholkonsums auf den größten Teil der Bevölkerung auch
bei der Festlegung der Normgrenzen der 'Leberenzyme' im Serum übersehen
worden war, was zu einer falschen Validierung geführt hatte
[25]; dies hat die Aufklärung aus objektiven Daten erschwert: man
stieß immer auf 'normale Leberwerte' und unauffällige Lebersonogramme,
da die leichten und mittleren Grade der weitverbreiteten [12c] Alkohol-Fettleber
im Ultraschallbild nicht sicher erkennbar sind."
Inhaltlich für unser Thema interessant führen die Autoren weiter
aus (S. 136):
"Eine Analyse der Varianz mit wiederholten Messungen in stündlichen
Abständen bei denselben Personen zeigt, daß man einschließlich
Meßungenauigkeit die wirklich normale GGT bei Einzelmessungen nur
bis 12 U/l, die wirklich normale Summe GGT + GOT + GPT nur bis 36 U/l annehmen
kann. Übergewicht kann also wohl Hyperinsulinismus anzeigen,
aber nur bei Personen mit Alkoholfettleber. Andererseits gibt es erheblich
übergewichtige Personen (vor allem ältere Frauen), die keinen
Alkohol trinken und deshalb keine erhöhte Insulinspiegel aufweisen.
Übergewicht ist heterogen und von unterschiedlicher pathogener Bedeutung:
am häufigsten ist bei den Männern das alkoholtoxische Übergewicht,
das in der Jugend noch nicht vorhanden ist; es entsteht allmählich,
proportional zum steigendem Alkoholkonsum bis zum 50. Lebensjahr [22, 23,
24]; nach der klinischen Erfahrung ist es vor allem durch abdominalen Fettansatz
gekennzeichnet; es geht mit erhöhten 'Leberenzymen', erhöhten
Triglyzeriden und Hyperinsulinismus einher."
Fazit: den Leberwerten - und wahrscheinlich gilt dies für fast
alle Laborwerte - der Medizin
kann man nicht vertrauen. Sie erfüllen in keiner Weise die wissenschaftlichen
Anforderungen an statistische Daten. In aller Regel werden nur cut-offWerte
mitgeteilt, aber nicht deren genaue statistische Bedeutung, und es fehlen
Angaben über die Population, Stichprobe, Verteilung, Mittelwert und
Standardabweichung, Minimum, Maximum, Spanne, Quantile, Prozentränge
- eigentlich fehlen in der Regel so gut wie alle wichtigen Angaben zu den
elementaren
statistischen Kennwerten. Das ist insofern ganz besonders unverständlich
als ja in der Medizin extra Lehrstühle für Medizinische Dokumentation
und Statistik [Online] eingerichtet
wurden, um den desolaten Datenzustand zu beenden. Nach den Ausführungen
von Kornhuber et al. wurde der cut off für
die "normalen" Leberwerte viel zu hoch angesetzt - doch: was Genaues weiss
man offenbar bis heute nicht.
Grundinfos Leberwerte: [, Laborlexikon,
Quotienten,
medicoconsult,
]
Andreas Garling fasst in seiner Dissertation "Die Bedeutung des Carbohydrate-Deficient
Transferrin (CDT) zur Detektion unerkannten Alkoholkonsums auf einer interdisziplinären
Intensivstation"(2003) zusammen (PDF):
"Auch durch eine eingehende Anamnese sind die Patienten schwer zu erkennen,
die bei chronisch erhöhtem Alkoholkonsum gefährdet sind, posttraumatisch
oder postoperativ eine Entzugssymptomatik zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund
wurden bei 455 Patienten, die auf die operative Intensivstation aufgenommen
wurden, die Marker Gamma-Glutamyltransferase (GGT), mittleres korpuskuläres
Volumen (MCV), De-Ritis-Quotient und das Carbohydrate-Deficient Transferrin
(CDT) gemessen. Diese stellten wir in Relation zu dem anamnestischen Alkoholkonsum,
der Blutalkoholkonzentration und einem klinisch sichtbaren Alkoholentzugssyndrom.
Daraufhin verglichen wir die Wertigkeit der Marker. Zusätzlich wurde
untersucht, ob Patienten mit erhöhtem Alkoholkonsum oder erhöhten
Alkoholmarkern eine verlängerte Verweildauer auf der Station oder
im Krankenhaus hatten.
Wir fanden heraus, dass sich die GGT und das CDT
teilweise, das MCV jedoch in allen Gruppen signifikant von den Werten der
Kontrollgruppe unterschied.
Im Gruppenvergleich, erhöhter Alkoholkonsum
und erhöhte Blutalkoholkonzentration zur Kontrolle, erwies sich das
MCV als hochsignifikanter (p< 0,03) Marker, im Vergleich mit der Gruppe
des Alkoholentzugssyndroms als signifikant (p< 0,05).
Das CDT, MCV und die GGT erwiesen sich als spezifische Marker (88%,
81% und 80%) eines erhöhten Alkoholkonsums, die sich jedoch mangels
Sensitivität nur unzureichend zur Detektion von Alkoholmissbrauch
eignen.
Auch die Vorhersagerate ppv (positiver Erwartungswert) zeigt bei allen
Markern kein zufriedenstellendes Ergebnis (bis 31%).
Der De-Ritis-Quotient ist in allen Gruppen nicht signifikant unterschiedlich
(p> 0,05).
Darüber hinaus korrelieren die Parameter nicht mit der Liegezeit
auf der Intensivstation und der Aufenthaltsdauer im Krankenhaus.
Dies weist daraufhin, dass sich durch die Labordiagnostik
bislang keine gesicherten Erkenntnisse ableiten lassen und infolgedessen
auf eine alkoholismusrelevante Anamneseerhebung keinesfalls verzichtet
werden kann. Die Diagnose Alkoholabusus sollte immer aus anamnestischen,
klinischen und labordiagnostischen Daten zusammengestellt werden."
__
LEER (Kurs oder Modell)
Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zur Wiederherstellung
der Eignung. Von Winkler et al. (1988) untersucht und verglichen mit Modell
IFT
und Modell IRaK.
__
Leitlinien
Leitlinien-Autoren: F. J. Jagow (Bonn); A. Eggersmann (Stuttgart);
B. Friedel (Bergisch-Gladbach); H. Joachim (Heidelberg); E. Reif (Bonn);
G. Reinhardt (Ulm); W. Schubert (Berlin); E. Stephan (Köln); R. Tölle
(Münster); H. Utzelmann (Köln); H. Venhoff (Düsseldorf);
H. J. Wagner (Homburg/Saar) und W. Winkler (Hannover).
Leitlinien-Kommentatoren: Wolfgang Schubert (Berlin), Walter Schneider
(Hamburg), Wolfgang Eisenmenger (München), Egon Stephan (Köln).
___
LG Landgericht
___
MCV. [netdoktor]
___
MPU Statistik der Anlässe.
Aus
der Statistik der MPU Anlässe [bast: 2006, 2005, 2004, 2003, 2002,
], hier als Beispiel die MPU Statistik der bast für 2006: URLs geändert
ohne Weiterleitung.
|
Problematisierung
RS:
Betrachtet man sich die Relationen zwischen Unfällen mit Personenschäden,
davon die alkohol- oder drogen- bedingten und vergleicht dies mit der MPU-Statistik,
so ergibt sich ein Ungleichge- wicht zu Gunsten der nicht alkoholisierten
/ Drogen- TäterInnen. Gibt es etwa eine "normale" und "gesunde"
Verantwortungslosigkeit im Konzept der Verkehrspolitik, Gesetzgebung, Rechtsspre-
chung und der Verkehrs- wissenschaften? |
folgt ganz klar, dass die Anlasswertigkeiten unverhältnismäßig
erscheinen. Das ergibt sich auch aus Kroj für die Vergangenheit in
Schlag, B. (1997, Hrsg. S. 15), wenn er schreibt:
"Jährlich müssen sich 150.000 Personen einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU) unterziehen, um ihren Führerschein zu behalten
oder zurück zu bekommen. Anlaß einer solchen Eignungsuntersuchung
ist meistens die Autofahrt unter Alkohol (1995: 104.290) oder Drogen (1995:
4.507). Aber auch ein hohes Punktekonto in Flensburg (1995: 17.607), körperliche
oder geistige Beeinträchtigungen (1995: 2.492), vorzeitige Führerscheinerteilungen
i 1995: 2.885) oder die Absicht, als Busfahrer (1995: 12.649) tätig
zu werden, veranlassen die Straßenverkehrsbehörden, eine MPU
anzuordnen (VdTÜV, 1996)."
___
Normwerte, medizinische.
[Glossar hier] Es ist mir
außer den wissenschaftlichen
Tabellen von Ciba-Geigy - die nach der Fusion mit Novartis offenbar
nicht mehr aufgelegt werden - bislang noch nicht gelungen, ein Normwerte-Buch
der Medizin zu finden, das seine Zahlenbereichsangaben nachvollziehbar
und klar erklärt und definiert. Das ist ein außerordentlich
seltsames, kaum zu glaubendes und kaum zu begreifendes Phänomen, zumal
die Angaben dem Bereich elementarer
deskriptiver Statistik angehören: Mittelwert, Standardabweichung,
Varianz, Median, Minimum, Maximum, Spanne, Quartile, Quantile, Prozentränge.
Und das ist umso verwunderlicher als doch eigene Lehrstühle für
Medizinische
Dokumentation und Statistik geschaffen wurden, um den desolaten
Zustand medizinischer Daten zu beenden:
-
Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie
e.V. (GMDS). [Online] Die Geschichte
der medizinischen Dokumentation in Deutschland kann man im Geschäftsbericht
von 1970 [PDF]
nachlesen.
-
Am 25.10.7 habe ich auf der Seite der GMDS
nach "Normalwert" bzw. nach "Referenzwert" gesucht:
_
_
___
NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
[Online]
___
Obergutachten (MPTO). Die juristisch
formale Möglichkeit, ein für falsch befundenes MPU-Gutachten
durch eine sog. Obergutachtenstelle
überprüfen zu lassen (dauert und kostet; Ausgang ungewiß;
bei Stephan, wenn es um Alkohol geht relativ klar).
___
Österreich. [Gastronomie
Plattform Alkohol: URL geändert ohne Weiterleitung]
___
Opferzahlen. [> Bezugspersonen]
In
der Bundesrepublik wurde nach Angaben des stat. Bundesamtes [ZR_2_cd_2005.xls]
1970 der bisherige Spitzenwert 21332 [Einundzwanzigtausenddreihundertundzweiunddreißig]
Verkehrstote und
578032 [Fünfhundertachtundsiebzigtausendundzweiunddreißig]
Verletzte
registriert (Daten seit 1906). Bis zum
Jahre 2005 fielen die Zahl der Getöteten auf 5361 [Fünftausenddreihundertundeinundsechzig]
und die der Verletzten auf 433443,
das sind bei den Getöteten trotz Einverleibung
der DDR "nur" noch 25,1%, wobei die Verletzten "nur" auf 75% des ursprünglichen
Spitzenwertes fallen. Nachdem von der EU und der Bundesanstalt für
Straßenwesen (bast) öffentlich zugängliche
Zeitreihen mit den wichtigsten Parametern zu den Unfallursachen
fehlen, ist richtige und gründliche Ursachenforschung nicht möglich.
Im übrigen berührt sehr merkwürdig, dass die Zahlenangaben
der bast, unter anderem für Qualitätssicherung und Akkreditierung
zuständig, und von destatis sehr abweichen. Beide Institutionen sollten
doch wenigstens die Toten gleichermaßen zählen können und
nicht um 2139 [Zweitausendeinhundertundneununddreißig]
Getötete voneinander abweichen. bast [PDF: URL geändert
ohne Weiterleitung] kommt im Jahre 1970 auf
19193
Getötete:
Nach der Tabelle ZR_2_cd_2005.xls des Statistischen Bundesamtes ergeben
sich hingegen folgende Zahlen:
Kommentar Opferzahlen. Das
solch extreme und unverantwortliche Opferzahlen von der Politik so hingenommen
werden, zeigt, wer in diesem Land das "eigentliche" Sagen hat, und wie
es um den Wert der körperlichen und seelisch-geistigen Unversehrtheit
in diesem Lande wirklich bestellt ist.
___
Organisation der
MPU-Grundlagen. > Geschichte.
Die MPU-Diagnostik hat sich ständig weiter entwickelt. Die Geschichte
in kurzen Stichpunkten:
1960 |
Fachausschuss Medizinisch-Psychologische Arbeitsgebiete
(FN-MPA) |
1973 |
1. Ausgabe des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr |
1975- |
Entwicklung und Einführung von Nachschulungskursen |
1977 |
TÜVIS Informationssystem für GutachterInnen |
1979 |
2. unveränd. Ausgabe des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr |
1980 |
Arbeitskreis Beurteilungskriterien |
1982 |
Eignungsrichtlinien (intern) |
1985 |
3. aktualisierte Ausgabe Gutachten Krankheit und Kraftverkehr |
1987
_
_
_
_ |
Evaluation von medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtungen
(EVAGUT)
Teil A > Jacobshagen, Nickel & Winkler (1987).
Teil B > Hampel, B. & Brüggen, H.-J. (1987).
Teil C > 1987-1990 große Studie (n1=4219,
n2=3039) mit trainierten
GutachterInnen. > Jacobshagen & Utzelmann (1996). |
1988 |
Stephan "trinkender Fahrer - fahrender Trinker"? |
1989 |
Eignungsrichtlinien öffentlich vorgestellt > Nickel (1990) und
Kajan (1990). |
1992 |
4. überarb. Ausgabe Gutachten Krankheit und Kraftverkehr |
1995
_
_ |
Kroj et al. Psychologisches Gutachten Kraftfahreignung.
Beginn des Vorhabens, die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr"
mit dem "Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung" zusammenzuführen. |
1996
_
_ |
Das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" erscheint in der 5. Auflage
unter dem neuen Titel: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung.
Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin |
1999
_
_ |
Zusammenführung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung
und des Psychologischen Gutachtens Kraftfahreignung [butz]
Fahrerlaubnisverordnung |
2000 |
Die 6. und erweiterte Auflage des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr
unter dem neuen Titel seit 1996: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung.
Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin [Online: URL
geändert ohne Weiterleitung;
Jurathek] |
2002 |
1. Auflage: Kommentar zu Begutachtungs-Leitlinien > Schubert et al.
(2002) |
2005
_
_
_ |
Beurteilungskriterien veröffentlicht
> Schubert & Mattern (2005, Hrsg.)
2. Auflage Kommentar zu Begutachtungs-Leitlinien > Schubert et al.
(2005)
7. Auflage der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Gutachten
des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin |
2007 |
Grundriß Fahrerlaubnisrecht für Verkehrspsychologen und
Verkehrsmediziner (> Buchardt) |
2009 |
2. Auflage der Beurteilungskriterien. |
2013 |
3.
Auflage der Beurteilungskriterien. |
|
MPU-Reform |
___
OVG Oberverwaltungsgericht [Online]
___
Paradoxes, Merkwürdiges,
Kuriosa.
___
Persönlichkeit.
Ein letztlich sehr schwammiger Begriff. Wohlverstanden meint er das überdauernde
("relativ konstante") und seiner Kombination einzigartige Merkmalsgeflecht
eines Menschen. Die Persönlichkeit formt sich erst im Erwachsenenalter.
___
Preiskritik Beurteilungskriterien.
Der Preis von 98,00 (abgerufen Kirschbaum-Verlag071101)
Euro für ein "normatives Dokument" von 174 Seiten kann nur grob und
unhöflich aber trefflich als Unverschämtheit bewertet werden.
Dieses Dokument sollte vom Verkehrsministerium
/ bast kostenlos als PDF Dokument heruntergeladen werden
können, da es von allgemeinem Interesse und allgemeiner Bedeutung
ist. Demgegenüber erscheint der Preis für den 264seitigen Kommentar
mit 34,00 Euro fast günstig (abgerufen Kirschbaum-Verlag071101).
___
Preis-Leistungs-Verhältnis
(PLV).
Die Kosten für das MPU Gutachten sind insgesamt von dem vielen Material,
das sie bieten - eine beachtliche organisatorische Leistung der BfF - als
günstig einzustufen, wobei die MPU-GutachterInnen wahrscheinlich ein
viel zu geringes Honorar erhalten.
___
Promillegrenzen. [ , Auto und
Verkehr: URL geändert ohne Weiterleitung],
___
Prominente über Promille.
Bund gegen Alkohol im Straßenverkehr e. V. (1975, Hrsg.). Prominente
über Promille von Wassi. Mit ca. 26 Fotos & 14 Illustrationen
in S/W. O?: V?.
32 Seiten, Original-Kartoneinband, Größe 12°.
14,5 x 21 cm, - Verewigt haben sich : 1. Hans Söhnker 2. Wim Thoelke
3. Günter Netzer 4. Maria Schell 5. Udo Jürgens 6. Gustav Scholz
7. Markus 8. Heinz Erhardt 9. Marika Kilius / Hans Jürgen Bäumler
10. Loni Heuser 11. Martin Jente 12. Günter Pfitzmann 13. Gerhard
Wendland 14. Wolfgang Behrend 15. Oswald Kolle 16. Ekkehard Fritsch 17.
Klaus Günter Neumann 18. Hai . 19. Hans. J. Kulenkampff 20.
Uwe Seeler 21. Robert Lembke 22. Hans Sachs 23. Jürgen von Manger
24. Kossatz 25. Peter Mosbacher / Edith Schneider 26. Alwin Schockemöhle
27. Harald Nielsen 28. Fritz Eckhardt 29. Willy Millowitsch 30. Wassi
31. Barbara Schöne 32. Jochen Richert 33. Stroppe / Beilage mit Schreibmaschine
geschrieben : Wirtschaftswunder-Sparsystem : Weshalb eröffnen Sie,
da Sie das Trinken ja doch nicht lassen können, nicht in Ihrer Wohnung
eine Bar ? Solange Sie Ihr einziger Gast sind, brauchen Sie dazu keine
Konzession. Sie geben Ihrer Frau 120.- DM, mit denen sie eine Kiste mit
12 Flaschen Weinbrand kauft. Eine Kiste ergibt 300 Glas. Sie kaufen Ihre
Drinks zu 1,20 DM das Glas bei Ihrer Frau und in 12 Tagen (wenn die Kiste
leer ist) kann Ihre Frau 240.- DM auf die Bank tragen und für 120.-
DM eine neue Kiste Weinbrand kaufen. Wenn Sie noch 10 Jahre leben, Ihren
Weinbrand ausschließlich bei Ihrer Frau kaufen und tot umfallen,
hat Ihre Witwe 72.000 DM auf der Bank (ohne Zinsen), genug um die Kinder
großzuziehen, die Hypothek abzutragen und einen anständigen
Mann zu heiraten, bei dem sie vergißt, daß sie einen Säufer
wie Sie gekannt hat - Ordner : Diverses A/1 -Lebenshilfe ohne Auflhws.
___
Problemtrinker
nach dem US-Department of Transportation, zitiert nach Sömen 1988,
S. 101 unter Berufung auf Kunkel (1983). "Für das U.S. Department
of Transportation izit. in Kunkel, 1983) ist ein Problemtrinker bereits
jemand, der eines oder mehrere der folgenden Charakteristika zeigt:
-
BAK 1,5 %o und darüber,
-
eine oder mehrere alkoholbedingte Straftaten,
-
Kontakte mit Sozialhilfegruppen und entsprechenden medizinischen
Einrichtungen,
-
körperliche medizinisch nachgewiesene Alkoholismuszeichen,
-
psychische Alkoholabhängigkeit,
-
Bekannte und Verwandte berichten über starkes Trinken, häufige
Fehlzeiten bei der Arbeit, Eheprobleme usw."
___
Psychologische
Untersuchungsmethodik und Gutachtentechnik. Bei der MPU ist es das
Untersuchungsgespräch von Angesicht zu Angesicht und etwa 30 - 60
Minuten Dauer bei den schwierigeren Anlassgruppen. Hier gehen ein der Ausdruck
("nonverbales") Verhalten (Auftreten, Mimik, Gestik, Haltung, Stimme, Tonfall),
Form und Inhalt, was zur Sprache kommt. Im allgemeinen muss mit folgenden
Themen gerechnet werden:
-
Auf- und Ausarbeitung Auffälligkeitsfahrt/en: was ist an diesem Tag
und im Vorfeld jeweils passiert (einbetten in den Alltag und Lebenszusammenhang
an diesem Tag)?
-
Auf- und Ausarbeitung Vorgeschichte: Beschreibung und Darlegung der Vorgeschichte.
Wie fing „alles“ an, wie hat sich das im Lebensverlauf entwickelt?
-
Auf- und Ausarbeitung Auseinandersetzung mit der Auffälligkeit und
der Vorgeschichte: was, warum, wie, wie oft, wann, wo ... Hier ist in erster
Linie herauszufinden, wie und warum es zu der Auffälligkeit kommen
konnte.
-
Auf- und Ausarbeitung und Darstellung der Ergebnisse und Darstellung der
Veränderungen, die eine Wiederholung der Auffälligkeit(en) unwahrscheinlich
erscheinen lassen.
Ein positives Gutachten ist Ihr Beweismittel, daher müssen
Sie die GutachterIn durch aktive und offene Mitwirkung im Untersuchungsgespräch
davon zu überzeugen versuchen. Zur Vorbereitung siehe weiter hier.
__
Rebler 2015 VI. Zusammenfassung
"1. Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder einem Bewerber um eine
Fahrerlaubnis der Verdacht eines Alkoholproblems, muss er zur Klärung
der Eignungszweifel ein Gutachten nach § FEV § 13 FeV vorlegen.
Die Vorschrift listet dabei die einzelnen Fallkonstellationen auf, in denen
entweder ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen ist.
2. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist u.?a. dann vorzulegen,
wenn eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden soll, nachdem sie vorher alkoholbedingt
entzogen worden war.
3. Unter einer (alkoholbedingten) Entziehung ist nicht nur die Entziehung
durch die Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch die Entziehung im Rahmen
eines Strafverfahrens zu verstehen.
4. Bisher ging die Praxis davon aus, dass ein medizinisch-psychologisches
Gutachten nur dann vorzulegen ist, wenn eine gerichtliche Entziehung erfolgt
ist und der einer Verurteilung zugrunde gelegte Blutalkoholwert mehr als
1,6 Promille betragen hat.
5. Eine Fahrerlaubnis wird vom Strafgericht aber schon dann entzogen,
wenn eine Trunkenheitsfahrt unter der Einwirkung von 1,1 Promille (absolute
Fahruntüchtigkeit) erfolgt ist.
6. Von diesem Wert geht nun der VGH Baden-Württemberg aus, da
die strafgerichtliche Verurteilung seiner Meinung nach ohne weiteres die
Notwendigkeit der Anordnung einer MPU auslöst."
__
Rebler 2015b "III. Zusammenfassung
Medizinisch-psychologische Gutachten sind Hilfsmittel für die
Fahrerlaubnisbehörde, um die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
oder – inhabers festzustellen. Da diese Gutachten erheblich in die persönliche
Rechtssphäre eines Betroffenen eingreifen, hat der Verordnungsgeber
explizit die Fälle geregelt, in denen solche Gutachten angefordert
werden dürfen. Es handelt sich immer um Fallkonstellationen, in denen
neben einem aktuellen medizinischen Befund eine Prognose erforderlich ist,
wie sich ein Betroffener in Zukunft verhalten wird. Zum Teil ist die Anordnung,
ein Gutachten beizubringen, zwingend vorgeschrieben (Missbrauchsfälle
bei Alkohol- und Drogenproblematik in §§ FEV § 13, FEV §
14 FeV), zum Teil liegt die Anforderung im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde
(§ FEV § 11 Abs. FEV § 11 Absatz 3 FeV). Da die Gutachtensanforderung
nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einer Fahrerlaubnisentziehung
anfechtbar ist, sind an die Anforderung sehr strenge (formelle) Voraussetzungen
gestellt. Wird aber ein zu unrecht [>290] angefordertes Gutachten dennoch
vorgelegt, kann es von der Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigt
werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es der Fahrerlaubnisbehörde
ohne Zustimmung des Betroffenen zugegangen ist. Wird ein zu Recht angefordertes
Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, darf die Behörde
ohne Weiteres von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen. Die Behörde
hat das Gutachten in jedem Fall auf Schlüssigkeit zu überprüfen.
In extremen Fällen wird sie das Gutachten zurückweisen (dürfen),
eine andere Entscheidung als Gutachter wird sie jedoch kaum fällen
können, da ihr hierzu der Sachverstand fehlt. In der Praxis „steht
und fällt“ damit die Entscheidung mit der Empfehlung im Gutachten.
„Erschleicht“ sich ein Betroffener durch Falschangaben ein positives Gutachten,
führt dies zur Versagung bzw zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die
Rechtsgrundlage für die darauf folgende Entziehung („Rücknahme“)
der Fahrerlaubnis findet sich in § FEV § 46 FeV und damit nicht
in den Vorschriften des VwVfG über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes.
__
Rechtsstaat. Man muss zwischen einem
bloß formal und praktisch-real existierenden Rechtsstaat
unterscheiden. Hier sind viele JuristInnen sehr einäugig. Wege, die
nicht oder nur sehr schwer benutzt werden können, haben keinen praktischen
Wert. Und so ist es auch im Recht. Nur theoretische Möglichkeiten
auf sein Recht haben, ist einfach zu wenig. Und das ist im Falle der MPU
leider so. Einmal ergibt sich das aus den Abschottungsmechanismen ("immunisieren"
> Abwehr- und
Neutralisationsmechanismen). Zum anderen gilt auch im MPU-Bereich überwiegend,
dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Obergutachten sind
teuer; der Rechtsweg ist oft lang (Zeiten VG
Ansbach). Er verlangt gewöhnlich auch eine positive MPU und ist
mit reichlich Unsicherheit behaftet - denn, wie der Volksmund trefflich
formuliert: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
___
Rückfallraten (aus Sömen
1988, S. 102) und Haffner (1993, S. 9).
Die Rückfallraten-Statistiken sind teilweise sehr unterschiedlich.
Während Stephan (1986) im 5-Jahreszeitraum auf eine Rückfallrate
von 34,5% für Ersttäter kommt, berichtet 7 Jahre später
Haffner (1993, S. 9) von einer Rückfallrate im 10-Jahreszeitraum
von 19,3%, also grob etwas mehr als die Hälfte der Rate von
Stephan bei verdoppeltem Zeitraum. Gewichtete man den Zeitraum noch anteilig,
so läge Haffner bei grob geschätzten ca. 10%.
Aus Haffner (1993, S.9):
___
Schweiz. Verkehr
und Alkohol. * Promillegrenzen
* Urteil
Kassationshof v. 18. Juni 1964 *
___
Selbstbild von AutofahrerInnen.
___
SGOT, GOT. "Leberwert".
Abkürzung für Serum Glutamat-Oxalacetat-Transferase,
inzwischen unter dem Kürzel ASAT für Aspartat-Aminotransferase
geführt.
___
SGPT. GPT. "Leberwert".
Abkürzung für Serum Glutamat-Pyruvat-Transferase.
___
Sömen (1988). Zusammenfassung
Grundlagen von Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen bei erstmals
alkoholauffälligen Kraftfahrern", S. 98.
"Zusammenfassung: Anhand einer Literatursichtung werden Daten zusammengetragen,
die der Forderung nach Einführung intensivierter Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen
für erstmals mit dem Verkehrsdelikt Trunkenheit am Steuer auffällige
Kraftfahrer eine empirische Grundlage geben: Als zentrale Ergebnisse sind
die hohen Rückfallquoten und die erhebliche Belastung mit Alkoholproblemen
hervorzuheben, die diese Gruppe von Verkehrsteilnehmern kennzeichnen. Die
Problemschwere korrespondiert [PF3]
dabei mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK). Unabhängig
von der Zahl alkoholbedingter Verkehrszuwiderhandlungen zeigen Kraftfahrer,
die mit einer hohen BAK auffällig wurden, im Hinblick auf ihr Trinkverhalten
Parallelen zu Personen, die Alkoholmißbrauch betreiben. Derartige
Befunde wurden bis in jüngere Zeit nur bei Personen erwartet, die
bereits wiederholt wegen Alkohol am Steuer auffällig geworden waren.
Durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs kann jedoch die Problembewältigung
gefördert und die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich reduziert
werden."
Bemerkung: Was heißt nun "korrespondiert"
genau? Das lässt sich leider nicht näher numerisch spezifizieren,
etwa durch eine Korrelationsrechnung,
weil nur schon gruppierte Daten vorgelegt werden (> Rückfallraten).
Sömen
Berufsbiographisches. Dr. phil. Hans-Dieter Sömen, Diplom-Psychologe,
geb. 1942, leitet seit 1985 das Institut für Verkehrssicherheit beim
Technischen Überwachungs-Verein Bayern e.V. Studium der Psychologie
an den Universitäten Graz und Saarbrücken. Diplom 1970. In den
Folgejahren Tätigkeit an der Untersuchungsstelle für Verkehrstauglichkeit
an der Universität des Saarlandes, am Medizinisch-Psychologischen
Institut des TÜV Saarland e.V. und am Lehrstuhl für Psychologie
III der Universität Mannheim. Von 1976-1984 Mitarbeiter an der Abteilung
Forschungsplanung und Forschungskoordinierung der Bundesanstalt für
Straßenwesen mit Schwerpunkt auf verschiedenen Spezialgebieten der
Verkehrspsychologie. 1982 Promotion zum Dr. phil. an der Universität
- Gesamthochschule - Wuppertal. [Aus Sömen 1988, S. 107]
___
Sprachliche
Anforderungen an MPU-Gutachten.
Im
Hentschel (2007,
S. 975) wird ausgeführt: "Das Gutachten muss in verständlicher
Sprache verfasst sein; es muss nachvollziehbar und nachprüfbar
sein (Anl 15 Nr 2a), s LG Hannover DAR
91 457, VG Neustadt SVR 06 273, Janker
DAR 92 166, Himmelreich ZVS 92 110. Dies setzt
eine ausführliche - aber nicht zwingend wörtliche, BVG
DAR 95 36, VGH Mü VRS95
446 - Wiedergabe des Untersuchungsgesprächs in seinen wesentlichen
Inhalten sowie eine allgemeinverständliche Beschreibung der für
die Prognose maßgeblichen Befunde voraus, s Janker DAR
92
166, Geiger BayVBl 01 590, SVR06
123. Empfehlung des 30. VGT (VGT 92 10 = NZV92
105). Das Gutachten muss zwischen Vorgeschichte (Anamnese) und gegenwärtigem
Befund unterscheiden (Anl 15 Nr 2c). Den Auftrag darf es nicht überschreiten;
der Gutachter darf nicht von sich aus den Untersuchungsgegenstand ändern,
Geiger
SVR 06 448. Aus Abs VI mit Anl 15 folgt zwingend, dass das Gutachten
einzelfallbezogen sein muss, s Lewrenz DAR 92
52, VGT 92 10, AG Essen DAR 92 68, VG Freiburg NZV 95
48, und dass es die wesentlichen Grundlagen, Anknüpfungstatsachen
und Schlussfolgerungen nachprüfbar darlegen muss, OVG
Münster, DAR
76 221, Himmelreich / Janker / KarbachRz
1104 ff, Spann DAR 80 310, Lewrenz DAR 92 50.
Nur gesetzlich verwertbare Tatsachen dürfen im Gutachten verwendet
werden, OVG Münster 76 221. Zur Qualitätssicherung bei
der Erstellung medizinisch-psychologischer Obergutachten zur Fahreignung,
Haffner
ua NZV 05 238."
Kürti (1995, S.7.): "Die
Verständlichkeit, genauer die Unverständlichkeit der sprachlichen
Ausdrucksweise in den Fahreignungsgutachten der MPU-Stellen ist ein klassischer
Streitgegenstand, der schon etliche Gerichte beschäftigt hat. Eine
Bestätigung dafür, daß es eine für Dritte nicht oder
nicht in jedem Fall nachvollziehbare Sprache gibt, lieferte das Amtsgericht
München in einer Entscheidung, in der sogar festgeschrieben wurde,
daß der Untersuchte, also der zahlende Auftraggeber der MPU-Stelle
des TÜV, keinen Anspruch auf eine sprachlich verständliche Formulierung
des Gutachtentextes habe, denn der Gutachter brauche seine sprachliche
Ausdrucksweise lediglich auf den „Empfängerhorizont" abzustellen,
und Empfänger des Gutachtens sei nicht der Auftraggeber, also der
untersuchte Bürger, sondern der Sachbearbeiter des Straßenverkehrsamtes.
Nach Ansicht des Amtsrichters habe ein Sachbearbeiter der Führerscheinstelle
eine genügend große Zahl dieser Eignungsgutachten gelesen und
werde daher auch in der Lage sein, diese zu verstehen. In der Urteilsbegründung
heißt es dazu:
„Das Gutachten ist auch inhaltlich, in seiner Abfassung und auch formal
nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr den Richtlinien, abgesehen davon,
daß dem Beklagten auch ein Ermessensspielraum zusteht, der erkennbar
nicht fehlerhaft überschritten wurde.
Die Tatsache, daß das Gutachten für den Kläger als
Laien im einzelnen nicht nachvollziehbar ist, vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern, da es hier eindeutig auf den Empfängerhorizont
der Verwaltungsbehörde ankommt, die im Umgang mit entsprechenden psychologisch-medizinischen
Gutachten geübt und somit auch sachkundig ist" (AG München, Urteil
vom 18. 9. 1990 zu Az. 131 C 13453/90, bei Himmelreich/Janker Rn. 127 zu
Fn. 140).
Das Münchener Amtsgericht hat folglich das Bestehen einer für
Dritte nicht nachvollziehbaren Sprache bestätigt, ohne darauf Rücksicht
zu nehmen, daß diese „TÜVologische Geheimsprache" als Fachsprache
nicht normiert ist. Es ist geradezu erschreckend, daß das Amtsgericht
die psychologische und medizinische Sachkunde von in diesen Disziplinen
überhaupt nicht geschulten Verwaltungsbeamten und Angestellten darin
als gegeben erachtet, daß diese „im Umgang mit entsprechenden . .
. Gutachten geübt (sind)".
Dieses einsame Urteil des Münchener Amtsgerichts greifen die Verfasser
des psychologischen Eignungskatalogs „Psychologisches Gutachten - Kraftfahreignung"
(KROJ, 1995) selbstverständlich auf und führen auf Seite
27 wie folgt aus:
„Für die Nachvollziehbarkeit ist allerdings nicht der Verständnishorizont
des Betroffenen entscheidend, sondern der eines verständigen Dritten,
der im Umgang mit entsprechenden Gutachten geübt ist (z. B. der des
Behördenmitarbeiters). "
Es ist interessant, darauf hinzuweisen, daß die Verfasser dieses
psychologischen Eignungskatalogs diese vom Amtsrichter des Münchener
Amtsgerichts aus offenkundiger Sachunkenntnis formulierte These sich so
zu eigen gemacht haben, daß sie auf die Fundstelle im obigen Urteil
nicht einmal verweisen."
___
Stephans Ideologie. Man lebt
auf Dauer besser und zufriedener ohne Alkoholgenuss. Um die Allgemeinheit
zu schützen ist es daher auch bei "jungen" Menschen, die mit 1,6 Promille
oder mehr im Straßenverkehr auffallen, geboten, lebenslange und zufriedene
Alkoholabstinenz zu verlangen, wenn das Führen eines KFZ gewährt
werden soll.
___
StGB. Strafgesetzbuch. > Fehlverhalten.
___
StPO. Strafprozeßordnung. [Online:
1,
2, ]
___
Strafmaße. [1,2,3,]
___
StrEG. Gesetz über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) [Online]
___
Sucht.
Ein schwierig abzugrenzender Begriff von Leidenschaft, Zwang, Bedürfnis,
Trieb, Abhängigkeit und Missbrauch. Umschrieben: ein kaum beherrschbares,
aus eigener Kraft kaum oder nur schwer aufgebbares und im Vergleich mit
anderen übertrieben erscheinendes ständiges Verlangen nach einem
Suchtmittel (Stoff, Verhalten), das im Laufe der Zeit an Wirkung verliert
und daher meist zu fortgesetzten Dosiserhöhungen - Paracelsus: Die
Dosis macht das Gift - führt.
___
Sündenböcke
Alkohol und Drogen ? Statistisch ist zwar gesichert, dass Alkoholunfälle
gegenüber Nichtalkoholunfällen mehr Tote und Schwerverletzte
zur Folge haben, aber die Relation der Unfallverursacher
mit schweren Personenschäden im Vergleich zu denen, die eine MPU
machen müssen, erscheint unverhältnismäßig zu Gunsten
der Unfallverursacher mit schweren Personenschäden (> MPU-Statistik
der Anlässe; > Unfallgeschehen
2005). Nach dem Statistischen Bundesamt ergab sich folgende Verteilung
zu den Alkoholunfällen 2005:
Quelle: destatis PDF.
___
SVR Straßenverkehrsrecht. Zeitschrift
für die Praxis des Verkehrsjuristen [Online]
___
Textbausteine. Zuweilen wird kritisiert,
dass die MPU-Gutachten Textbausteine benutzen. An dieser Praxis gibt es
m.E. nichts zu kritisieren, wenn es sich um Textinhalte (z.B. Beschreibungen
von Tests, Erklärung von Begriffen, Literaturhinweise, grundlegende
und feststehende Sachverhalte aus der Literatur oder Rechtsprechung) handelt,
die sich gewöhnlich nicht verändern und auf die aktuell Bezug
genommen wird. > PLV.
___
Therapeutische
Prinzipien bei Alkoholproblemen. In den internationalen Klassifikationen
der Krankheiten (ICD, DSM) unterscheidet man im Einklang mit der psychiatrischen
und therapeutischen Tradition zwischen Alkoholabhängigkeit = Alkoholkrankheit
= Alkoholsucht = Alkoholiker (volksmundlich) und Alkoholmissbrauch
bzw. seit dem ICD-10 [1991] spricht man vom "schädlichen Gebrauch".
Hierbei haben sich in den letzten hundert Jahren bei der großen Mehrheit
der Alkohol- Heilfachkundigen zwei Orientierungs-Leitsätze für
die Behandlung herausgebildet: Alkoholabhängigkeit - seit 1967
in Deutschland durch das Bundessozialgericht als Krankheit anerkannt -
erfordert strikte und lebenslange Abstinenz, während bei Alkoholmissbrauch
bzw. schädlichem Gebrauch durch entsprechende therapeutische Maßnahmen
ein kontrollierter Umgang zu lernen ist.
___
Triglyzeride. [NetDoktor]
___
Trinkanlässe. (mit Überlappungen
und Redundanzen)
-
Animation durch andere, Umgebung und Milieu.
-
Ärger.
-
Ausgehen. Bar, Cafe, Disco, Restaurant, Wirtshaus.
-
Ausstand (jemand geht und gibt zum Abschied einen Ausstand, bevorzugt im
Arbeitsleben); > Einstand.
-
Beerdigungen.
-
Befinden, Befindlichkeit.
-
Begegnung (Bezugspersonen)
-
Belohnen, Belohnungsmotiv.
-
Dazugehören, mitmachen.
-
Einstand ( (jemand kommt und gibt zum Beginn einen Einstand, bevorzugt
im Arbeitsleben); > Ausstand.
-
Enthemmung
-
Entspannen, erholen.
-
Enttäuschung ("Frust")
-
Ereignisse (neudeutsch: "events"), besondere: (Einstand-Ausstand; Begegnung,
Geburt, Hochzeit, Beerdigung, Familienfeier, Jubiläen, Erfolg, Mißerfolg,
)
-
Erfolge.
-
Essen.
-
Familienfeiern > Feiern.
-
Fasching. Bälle, Sitzungen, Rosenmontag, Faschingsdienstag, Aschermittwoch.
-
Feierabend.
-
Feiern. Zum Feiern gehört in vielen Kulturen gutes Essen, Musik und
Alkohol.
-
Fest- und Feiertage. > Feiern.
-
Frühschoppen.
-
Geburtstage.
-
Geschäftsabschlüsse.
-
Gesellige Zusammenkünfte.
-
Gewohnheit.
-
Gruppendruck.
-
Himmelfahrt (Vatertag)
"Der Feiertag Christi Himmelfahrt ist seit Jahren der
Tag, an dem sich auf deutschen Straßen die meisten Verkehrsunfälle
unter Alkoholeinfluss ereignen. Darauf wies der Auto Club Europa (ACE (NYSE:
ACE - Nachrichten) ) in Stuttgart unter Berufung auf Zahlen des Statistischen
Bundesamtes hin. An Himmelfahrt 2006 registrierte die Polizei demnach bundesweit
383 Unfälle mit 251 Verletzten, bei denen jeweils mindestens ein Beteiligter
unter Alkoholeinfluss stand. Das sei fast dreimal so viel wie im Tagesdurchschnitt,
der im vergangenen Jahr bei 140 Alkoholunfällen gelegen habe.
Alkoholmissbrauch sei auch in den Jahren zuvor am "Vatertag"
stets eine auffällige Unfallursache gewesen, betonte der Verband.
Demnach ereigneten sich an Himmelfahrt 2005 insgesamt 381 solcher Unfälle,
während der Durchschnitt 146 pro Tag betrug. 2004 seien es sogar 458
Unfälle mit 309 Verletzten gewesen, bei einem Tagesdurchschnitt von
142 Alkoholunfällen." [Quelle: xxl21]
-
Hochzeit.
-
Kirchweih.
-
Kummer.
-
Milieu, Umgebung.
-
Nichts. Alkoholabhängige und gewohnheitsmäßig Missbrauchende
brauchen keinen Grund: alles oder auch das Gegenteil oder
nichts
kann als Grund, Anlass
oder Auslöser dienen (> Abwehr-
und Neutralisationsmechnismen).
-
Parties.
-
Siegesfeiern (Sport, Fußball).
-
Silvester.
-
Sorgen.
-
Sportereignisse.
-
Stammtisch.
-
Stimmung.
-
Urlaub.
-
Wirtshausbesuch.
-
Wochenende.
___
Trinkmotive
- Gründe für Alkoholkonsum.
Hierzu gibt es eine Vielzahl von Arbeiten, die hier nicht alle aufgezählt
werden können. Sehr wichtig sind die schon oben ausgeführten
Alkoholwirkungen.
Schell (1995) gibt z. B. einen Literaturüberblick und geht auf einige
Ansätze näher ein (S. 108):
"In einem kognitiv-behavioralen Erklärungsansatz von GEORGE &
MARLATT (1983) wird angenommen, daß das Trinkverhalten von vier wesentlichen
Faktoren bestimmt wird:
1. Risikosituationen, das sind Ereignisse, bei denen sich Menschen
hilflos und / oder unter der Kontrolle ihrer Umwelt fühlen.
2. Kompetenzüberzeugungen in Bezug auf die eigenen Fähigkeiten
zur Bewältigung situativer Bedrohungen.
3. Erwartungen in Bezug auf die Wirkung von Alkohol in Streßsituationen.
4. Kulturelle, soziale alkoholbezogene Bedingungen, z. B. situative
gesellschaftliche Trinkzwänge, Verfügbarkeit u.ä.
Dieses Modell betont also neben den individuellen Erwartungen an eine oder
mehrere spezifische Alkoholwirkungen auch den situativen Kontext, den jeweiligen
aktuellen Anlaß, bei dem aus einer generellen Erwartung an eine Alkoholwirkung
ein aktuelles Trinkmotiv und damit ein Auslöser für Alkoholkonsum
wird. Es zeigt auch, daß gerade Belastungen einen Risikofaktor für
Alkoholkonsum darstellen, der umso wirksamer ist, wenn die eigenen Bewältigungsressourcen
- z. B. aufgrund externer Kontrollüberzeugung - als gering eingeschätzt
werden. Daraus läßt sich bereits an dieser Stelle ableiten,
daß ein Trinkmotiv in dem Wunsch besteht, die die Belastung begleitende
Beanspruchung zu mindern."
Schell (1995) führt als weitere Trinkmotive
auf (S. 109):
-
Abwehr von Unlust und Spannungen (z. B. FENICHEL 1945)
-
Stärkung des Selbstwertgefühls, Abbau von Angst, mißlungene
"Therapieversuche" gegen die Desintegration des Selbst (psychodynamische
Alkoholismustheorie, vgl. FEUERLEIN 1989)
-
Angstreduktion (HORTON 1943)
-
Herstellung der Homöostase innerhalb eines sozialen Systems (WHITE
& von WARTBURG 1972)
-
Reduktion von Ängsten, Spannungen, Aggression und Hemmungen innerhalb
einer Gesellschaft (BACON 1946)
-
Wunsch, die Realität anders zu erleben als üblich, um Lustgewinn
oder Beseitigung von Unlust zu erzeugen (KIELHOLZ & LADEWIG 1972, vgl.
FEUERLEIN 1989).
Indem dieses breite Wirkungsspektrum des Alkohols als psychotrope und auch
'physiotrope' Substanz erlebt wird, kann Alkohol auch gezielt eingesetzt
werden, um eine bestimmte Wirkung zu erleben: Dies bezeichnet SCHULZ
(1990) als 'Wirkungstrinken', das vorliegt, 'wenn der Alkoholgenuß
erfolgt, um die Stimmungslage und das Verhalten zu ändern' (1990,
S. 59). Wesentliches Merkmal des Alkohols ist also sein Rauschmittelcharakter:
Neben der Geschmackskomponente hat Alkohol für den Trinkenden auch
die Funktion, Entlastung und Narkotisierung zu erzeugen, die gegenüber
Angst- und Schuldgefühlen abstumpft und zugleich ermöglicht,
unterdrückte Strebungen auszuleben (LEVY 1958). Diese Wirkung wird
von vielen gesucht: Rund die Hälfte der alkoholkonsumierenden amerikanischen
Männer gab Trinkmotive zu, die eindeutig Wirkungstrinken zuzuordnen
sind (SCHULZ 1990)."
___
Unfallursachen. Die Unfallforschung
wird durch die unprofessionelle und unzulängliche statistische Zeitreihen-Datenaufbereitung
in Deutschland sehr behindert, wobei Deutschland bislang als einziges europäisches
Land seine Daten bei CARE für die dort
aufgebauten Zeitreihen nicht gemeldet hat.
Faktoren, die die Verkehrsunfallstatistik beeinflussen (Zusammenfassung
Sponsel 2007):
-
Faktor Sicherheit der Kraftfahrzeuge
-
Faktor Sicherheit der Verkehrswege
-
Faktor Verkehrsdichte / Anzahl VerkehrsteilnehmerInnen
-
Faktor Straßenverkehrsregelungen
-
Faktor Verbesserungen im medizinischen Rettungswesen und der Notfallversorgung
-
Faktor Klimatische und Witterungsverhältnisse
-
Faktor Sanktionen und Strafen, insbesondere Führerscheinentzug
-
Faktor Kraftfahrerisches Können und Erfahrung
-
Faktor Einstellung und umsichtiges - vorausschauendes - Verkehrsverhalten
der VerkehrsteilnehmerInnen
-
Faktor Vermeidungsmotiv von Sanktionen
-
Faktor Verfassung und Befindlichkeit (Krankheit, Drogen, Medikamente) der
VerkehrsteilnehmerInnen
-
Faktor Bedeutung und Wert des Führerscheins
-
Faktor Öffentliche Meinung
-
Faktor Wissenschaftliche Erkenntnisse
-
Faktor Arbeit der Interessengruppen und Lobbies
-
Faktor anderes und bislang nicht berücksichtigt.
Analyse
des Stat. Bundesamtes zum Unfallgeschehen 2005: URL geändert ohne
Weiterleitung.
"9. Unfallursachen.
Die unfallaufnehmende Polizei kann nach Beurteilung des Unfallhergangs
beim ersten Beteiligten (Hauptverursacher) und einem weiteren Beteiligten
jeweils bis zu drei Unfallursachen benennen. Waren auch äußere
Umstände, wie beispielsweise Straßenverhältnisse, Witterungseinflüsse
oder Hindernisse auf der Fahrbahn für den Unfall ursächlich,
so werden für jeden Unfall bis zu zwei so genannte „allgemeine Ursachen“
eingetragen. Je Unfall werden also maximal acht Unfallursachen festgehalten.
Bei den 336 619 Unfällen mit Personenschaden in Deutschland im Jahr
2005 stellte die Polizei insgesamt
478 868 Unfallursachen fest, das waren durchschnittlich 1,4 Ursachen
pro Unfall. Von den Unfallursachen lagen 86% im Fehlverhalten der Fahrzeugführer,
4,1% im Fehlverhalten von Fußgängern, 5,0% in den Straßenverhältnissen
sowie jeweils weniger als 1% in Hindernissen (z.B. Wild) auf der Fahrbahn,
in technischen oder Wartungsmängeln und in Witterungseinflüssen.
Die im Jahr 2005 gezählten 23 988 Unfallursachen aufgrund der Straßenverhältnisse
waren überwiegend Schnee, Eis und Regen und sind gegenüber 2004
um 10% angestiegen. Die häufigsten Fehlverhalten der Fahrzeugführer
bei Straßenverkehrsunfällen waren nicht angepasste Geschwindigkeit
(17%), Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und
Anfahren (15%), Nichtbeachten der Vorfahrt beziehungsweise des Vorranges
entgegenkommender Fahrzeuge (15%) sowie Abstandsfehler (12%). Gegenüber
2004 haben die genannten Unfallursachen „Nichtbeachten der Vorfahrt“ um
1,9% und „nicht angepasste Geschwindigkeit“ um 4,0% abgenommen, während
Abstandsfehler (+ 0,8%) und Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren,
Ein- und Anfahren (+ 1,7%) zugenommen haben. Auf die Unfallursache Alkoholeinfluss
wird in Kapitel 11 gesondert eingegangen. Drei Viertel (76%) der 19 814
Fehlverhalten von Fußgängern, gingen auf „falsches Verhalten
beim Überschreiten der Fahrbahn“ zurück. Gegenüber dem Vorjahr
nahm das Fehlverhalten der Fußgänger insgesamt um 3,4% ab.
"
___
Unfallverursacher
mit schweren Personenschäden (Fallbeispiel): Wie einäugig
Gesetzgebung und Rechtssprechung sind, kann eindrucksvoll folgendem Artikel
der NN vom 19.11.2007 entnommen werden:
Kommentar NN 19.11.7: Der
Richter soll sich an den Kopf gegriffen haben. Das war wohl die richtige
Geste für ein solches Urteil - das er doch aber selbst gefällt
hat. So mag man sich ungläubig und erschüttert fragen, ob diese
Fehlleistung womöglich für die Verkehrsrechtszunft typisch ist?
___
Validierungswert. Validität
("Wertheit") bedeutet in der Psychologie, ob ein Wert auch das misst, was
er messen soll. So kann man sich z. B. fragen, ob das Wissen, wie der Bundeskanzler
von Deutschland heißt, als Intelligenzmerkmal taugt, oder ob Ausländer,
die zwei Mittelgebirge von Deutschland nennen können, hierfür
einen Integrationspunkt für ihre Aufenthaltserlaubnis erhalten sollten.
In den empirischen Sozialwissenschaften gewinnen wir gewöhnlich Leit-
und Orientierungssätze, wenn wissenschaftliche Beobachtungen und Experimente,
gewisse Ergebnisse liefern. Auf Trinkfestigkeit schließt Stephan
(1995) z. B., wenn die Ärzte bei der Blutentnahme bei BAK > 1,5 Promille
keine Auffälligkeiten feststellen.
___
___
VD Verkehrsdienst [Online]
___
Veränderungen. Der Weg zur
Hölle ist bekanntlich mit guten Vorsätzen gepflastert (G. B.
Shaw). Daher haben Vorsätze, Beteuerungen und verbales Einsichtsmimen
wenig Überzeugungskraft. Eine wirkliche Einsicht im Unterschied zur
bloß rationalen Erkenntnis führt zu Handlungskonsequenzen, also
zu Veränderungen auf der Verhaltensebene. Zu Recht kommt daher bei
der MPU der Exploration und Glaubhaftigkeitsprüfung geltend gemachter
Veränderungen ein ganz besonderer Stellenwert zu. Wer nach Alkoholauffälligkeit
ohne glaubhafte Veränderungen in eine MPU geht, hat zu Recht kaum
Chancen, sie zu "bestehen".
___
Verhalten bei der Blutentnahme.
Schema nach einem Befund aus 2007, numeriert kursiv von Sponsel
(Quelle: eine Führerscheinakte):
"III. Untersuchungsbefund:
Körpergewicht: gewogen - geschätzt ........
kg mit - ohne Kleidung, Körperlänge : .......................
cm.
Bestehende Verletzungen (auch Verdacht auf Schädeltrauma}: ............................................................
01 Blutverlust - Schock: ja - nein 02Erbrechen:
nein - wenn ja, wann: ................................................
03 Gang (geradeaus): sicher - unsicher
(plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen): sicher - unsicher.
04 Drehnystagmus (den zu Untersuchenden mit offenen Augen
5 mal in 10 Sek. um die Vertikalachse drehen, anhalten
05 Dauer des Augenzuckens beim Fixieren des vorgehaltenen
Zeigefingers in Sekunden angeben): ........
06 Finger-F-Pr: sicher - unsicher 07N
a s e n - F - P r.: sicher - unsicher
08 Sprache: deutlich - verwaschen - lallend .........................................................................................................
09 Bewußtsein: klar - benommen - Störungen
der Orientierung, der Erinnerung an den Vorfall - bewußtlos
10 Denkablauf: geordnet - sprunghaft - perseverierend
- verworren
11 Verhalten: beherrscht - redselig - distanzlos - abweisend
- herausfordernd - aggressiv
12 Stimmung: unauffällig - depressiv - stumpf -
gereizt
13 Vortäuschung von Trunkenheitssymptomen: ..........................................................................................
14 Gesamteindruck: .......................................................................................................................................
..........................................................................................................................................................................
15 Der Untersuchte scheint äußerlich
nicht merkbar - leicht - deutlich - stark - sehr stark unter A l k
o h o l e i n f l u ß zu stehen - sinnlos betrunken zu sein
Eindeutige Beurteilung ist nicht möglich, weil .................................................................................................
Sonstige Beobachtungen des Arztes (auch nicht alkoholbedingte Auffälligkeiten):
...........................................
..........................................................................................................................................................................."
___
Verkehrspsychologie. Eine
eigenständige psychologische Anwendungsfachrichtung mit eigenem Ausbildungsgang,
eigener Zertifizierung und Akkreditierung. Die deutsche Verkehrspsychologie
war zwar im Berufsverband der Deutschen Psychologinnen und Psychologen
schon immer, wie die ForensikerInnen, eine kleine, aber ebenso wie die
ForensikerInnen, sehr fundierte und engagierte Sektion. Mit der neuen Fahrerlaubnisverordnung
1.1.1999 hat die deutsche Verkehrspsychologie einen großen öffentlichen
Anerkennungserfolg errungen: die VerkehrspsychologIn wurde zu einer "halbamtlichen"
Institution aufgewertet. Verkehrspsychologische Gutachten, Beratung und
Coaching haben amtlich wirksames Gewicht. Zur Geschichte der Verkehrspsychologie
Echterhoff
(1991, Kap. 7), im Berufsverband Winkler
(2005). Siehe: Links rund um die MPU., besonders
BDP Sektion Verkehrspsychologie.
___
VkBl Verkehrsblatt. [Online: URL geändert
ohne Weiterleitung]
___
VerwaltungsbeamtInnen
in der Führerscheinstelle. Die juristische Konstruktion, dass
VerwaltungsbeamtInnen MPU-Gutachten angemessen beurteilen können sollen,
ist wenig sachgemäß und dem komplizierten Sachverhalt nicht
angemessen. Das können im Grunde nur Fachleute. Eine VerwaltungsbeamtIn,
die ein MPU-Gutachten vernünftig beurteilen können sollte und
wollte, müsste fast Obergutachterqualitäten haben, auf jeden
Fall aber eine umfangreiche Spezial- und Zusatzausbildung. VerwaltungsbeamtInnen
können in der Regel zwar den Aufbau, die Worte - nicht zu verwechseln
mit den Begriffen - , im besten Falle auch noch die fachlichen Schlussregeln
formal nachvollziehen, aber nicht die fachwissenschaftlichen Bedeutungen
und Inhalte, insbesondere meist nicht die Begründungsqualität
kritisch prüfen. VerwaltungsbeamtInnen sind meist nicht in der Lage,
zu prüfen, ob überhaupt richtig zitiert wird - was allerdings
im Bereich der Psychologie auch sehr schwierig ist, da sich hier auf höchster,
selbst international, wissenschaftlicher Ebene Hochstapler-Zitierregeln
durchgesetzt haben.
___
Verwaltungsgerichte. Die Verwaltungsgerichte
sind zuständig, wenn gegen Entscheidungen der Verkehrsbehörde
geklagt wird.
___
VG Verwaltungsgericht
___
VGH Verwaltungsgerichtshof.
___
VGT Verkehrsgerichtstag
___
Volkswirtschaftliche
Kosten der Straßenverkehrsunfälle. URLs geändert ohne
Weiterleitung.
-
2004: "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich
die Kosten, die durch Straßenverkehrsunfälle entstanden sind.
Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen verursachten
im Jahr 2004 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten in Höhe von
30,9 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten
damit um 4,2 % (= 1,3 Milliarden Euro) gesunken."
-
2003: "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich
die Kosten, die infolge von Straßenverkehrsunfällen entstanden
sind. Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen
verursachten im Jahr 2003 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten von
32,2 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten um 4.7%
(=1,6 Milliarden Euro) gesunken."
-
2000: "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich
die Kosten, die infolge von Straßenverkehrsunfällen entstanden
sind. Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen
verursachten im Jahr 2000 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten von
35,6 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten um eine
viertel Milliarde Euro gestiegen."
-
1999: "Die Bundesanstalt für Straßenwesen ermittelt jährlich
die Kosten, die infolge von Straßenverkehrsunfällen entstanden
sind. Personen- und Sachschäden bei Straßenverkehrsunfällen
verursachten 1999 in Deutschland volkswirtschaftliche Kosten von 69 Mrd.
DM (35,3 Mrd. Euro). Gegenüber dem Vorjahr sind die Unfallkosten um
eine Milliarde DM gestiegen."
___
VR Verwaltungsrundschau. [Online]
___
VRS Verkehrsrechtssammlung
___
wehren. Sich wehren können liegt dann
nur vor, wenn es echte praktikable Chancen gibt, falsche oder mangelhafte
MPU-Gutachten aufzuheben und bei schwerwiegenden Fehlern auch Schadenersatz
zu erhalten. GutachterInnen, die hier mehrfach und nachhaltig auffallen,
sollten einen entsprechenden Nachschulungskurs absolvieren.
___
Wertbegriff. Man muss streng zwischen
den Sachverhalten als potentielle Tatsachen und ihren Wertungen unterscheiden.
Das ist besonders in der Juristerei sehr wichtig. So mag z. B. eine Tatsache
sein, dass ein Mensch einen Intelligenzquotienten (IQ) von nur 70 hat,
das schränkt aber seine Geschäftsfähigkeit juristischbewertet
nicht ein, weil das Gesetz keine
relative Geschäftsunfähigkeit als rechtswirksam bewertet.
Die JuristInnen wissen natürlich wie jeder normale Mensch auch, dass
ein IQ = 70 die Geschäftsfähigkeit bedeutsam einschränkt.
Da sie die Folgen (Rechtssicherheit) fürchten, wenn sie diese Tatsache
juristisch
anerkennen, tun sie es nicht. Das ist in einigen Fällen natürlich
höchst ungerecht und sollte daher weiter entwickelt werden.
___
Wissenschaftliche Tabellen
Ciba-Geigy. Wie Novartis auf Anfrage am 24.10.7 mitteilte, werden die
Tabellen von Novartis leider nicht weitergeführt. Die m. W.
letzte Ausgabe war die 8.
Auflage 1977-1982. Das war noch Wissenschaft vom Feinsten.
___
ZVS Zeitschrift für Verkehrssicherheit.
[Online: URL geändert ohne Weiterleitung].
ZVS in der Kritik. Wittkowski
& Seitz (2004, S. XIII) teilen zu dieser Zeitschrift mit: "Die
Veröffentlichung in Buchform führte allerdings noch über
einen längeren Umweg. Ursprünglich waren zwei Artikel in der
Zeitschrift für Verkehrssicherheit vorgesehen. In dem ersten Manuskript
mit dem Titel „Psychologische Begutachtung der Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen - Anforderungsmerkmale, Defizite und Alternativvorschläge",
wurden die von uns verwendeten Kriterien hergeleitet. Vor der Einreichung
hatten wir dieses Manuskript den Herren Prof. Dr. H.-J. Kaiser (Nürnberg)
und Prof. Dr. K. Westhoff (Dresden) - der eine verkehrspsychologischer
Obergutachter, der andere anerkannter Experte in psychologischer Diagnostik
- mit der Bitte um kritische Durchsicht vorgelegt. Die bei grundsätzlicher
Zustimmung zum Manuskript gegebenen kritischen Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge
wurden von uns berücksichtigt. Dennoch wurde das Manuskript nicht
zur Veröffentlichung angenommen.
Im Schreiben des Schriftleiters der Zeitschrift
für Verkehrssicherheit heißt es u.a.: „Es bleibt immer noch
schwer, sich ein zutreffendes Bild von der Qualität der einzelnen
Gutachten der BfF zu machen, das setzt die Einarbeitung in diese Berufstätigkeit
voraus, die üblicherweise ein Jahr vollzeitiger Tätigkeit voraussetzt,
was - gar keine kritischen Motive unterstellt - niemand nur aus wissenschaftlichem
Interesse auf sich nimmt, man wird also entweder Insider oder man bleibt
Laie." Letztlich begründete Prof. Dr. Schneider die Ablehnung des
Manuskripts damit, dass er „Kritik an der Verwaltungsrechtspraxis zu Gunsten
einer alkoholtoleranten Verkehrssicherheitspolitik" zu erkennen glaubte.
Einige Zeit später, im Jahr 2002, löste
ein Vortrag zu Teilergebnissen unserer Untersuchung auf dem 38. BDP-Kongress
für Verkehrspsychologie in Regensburg teilweise heftige Proteste,
insgesamt aber einigermaßen ausgewogene Reaktionen bei den ganz überwiegend
einer Prüforganisation angehörenden Zuhörern aus. Wenige
Tage später erhielt der Referent (J.W.) den Anruf eines Kollegen,
der sich mit vollem Namen und Anschrift zu erkennen gab und erklärte,
er sei Mitarbeiter der MPU in X und Zuhörer der Arbeitsgruppe in Regensburg
gewesen. An Ort und Stelle habe er es nicht gewagt, sich zu Wort zu melden,
er habe sich aber „im Stillen gefreut"; die Kriterien seien „sehr überzeugend"
gewesen.
Bei dieser Sachlage erschien es wenig aussichtsreich,
auch das zweite Manuskript mit dem Titel „Merkmale verkehrspsychologischer
Eignungsgutachten der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen"
bei der Zeitschrift für Verkehrssicherheit einzureichen. Zugleich
hielten wir die Ergebnisse nach wie vor für veröffentlichenswert.
Es erschien uns daher als glückliche Fügung, dass der W. Kohlhammer
Verlag sich offen gegenüber unserem Vorschlag zeigte, beide Manuskripte
in überarbeiteter und erweiterter Form als Buch zu publizieren."
___
{Intern: Weitere Stichworte: Kurse (LEER, IFT, IRaK,
K70; PS, REHA-PS, ABS; DRUGS, SPEED-02.}
Querverweise
Standort: Editorial MPU-Gutachtenkritik.
*
Überblick Verkehrspsychologie
(Glossar). * Verkehrsunfallstatistik:
2007,
2006,
Multivariate
Analyse Unfälle 1975-2000, *
Zur
privaten Seite MPU-Beratung, Coaching, Verkehrstherapie Rudolf Sponsel
* Laborwertnormen
in der Medizin * Norm, Wert u. Abweichung
* Begriffe
aus der Mess- u. Testtheorie, Statistik, Methodologie und Diagnostik
*
Was ist Fragen
in der Diagnostik * Diagnostik
im Überblick * Beweis
und beweisen in Kriminologie und Recht * Prognosen
in der Forensischen Psychiatrie * Überblick
Sucht *
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Rudolf Sponsel (DAS). Fehler
in MPU-Gutachten. Editorial MPU-Gutachtenkritik.
Ein
Service der Internetpublikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/verkehr/GK/gk_edit.htm
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Hinweise zu Links und Empfehlungen_Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Zuletzt korrigiert: irs 28.10.07
* Letzte Änderung.
Änderungen wird
gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft * Anregungen
und Kritik willkommen
13.10.17 LitErg EdP
(2009)
04.10.17 Die
rechtliche Stellung der Obergutachterstellen ist umstritten: Hierzu
Geiger (2013).
28.09.17 Aus
der Trunkenheits-Forschung: Schon ab 1,1%5
ein Risiko?
26.09.17 Ärztliches
Gutachten.
25.09.17 Grad
der Alkoholisierung erlaubt keinen Rückschluss auf mangelnde Trennfähigkeit.
23.09.17 Literaturverzeichnisarbeiten.
21.09.17 VPN Kongressbeiträge
eingeordnet.
20.09.17 Neuaufnahme
Glossar: Modelle oder Kurse LEER, IFT,
IRaK.
* Literaturergänzungen. * Kritikerweiterung:
PF4d
Unwahrscheinliche Ereignisse außerhalb der MPU-Bewertungswelt * Kurse
zur Wiederherstellung der Fahreignung (§ 70 FeV).
19.09.17 Neuaufnahme
Glossar: EVAGUT, ALKOEVA;
Urteile:
15.09.17 Lit Albrecht &
Klipp 2016 Zusammenfassung * Lit Glitsch
et al. 2012 Rehabilitationsverlauf verkehrsauffälliger Kraftfahrer.*
Lit Ehret 2016 Zusammenfassung * Lit Gehrmann
2016 Zusammenfassung * Lit
Gehrmann
(2016) p) Weiterer Forschungsbedarf
der PG MPU * Lit Koehl 2016
Zusammenfassung
* Lit Rebler 2015 Zusammenfassung
* Lit Rebler 2015b Zusammenfassung *
27.07.17 PF17 erfasst:
Bloßes
behaupten, meinen, beurteilen, bewerten (entwerten) ohne Belege und
Begründung.
02.03.15 Linkfehler
geprüft und korrigiert.
12.01.15 Urteile zu
Mängel
in MPU-GA, Literaturergänzung, Alle Empfehlungen
Verkehrsgerichtstage verlinkt.
22.12.11 Führerscheintourismus
(BVerfG, EG-Richtlinie).
21.12.07 actio
libera in causa.
19.11.07 Unfallverursacher
mit schweren Personenschäden (Fallbeispiel).
11.11.07 Alkoholunfälle
2005.
10.11.07 MPU-Statistik
der Anlässe * Lit-Nachträge *
09.11.07 Ergänzung
Fehlerkategorie PF0: Fehler
und Mängel bei der Erhebung oder Klärung von wichtigen Sachverhalten.
* Aufgabe des Sachverständigen.
* Ergänzung zur Berufung
auf unveröffentlichte Quellen *
08.11.07 Anmerkung
zu den Beurteilungskriterien.
Lit-Nachträge. * Unfallursachen
2005.
07.11.07 Sündenböcke
Alkohol und Drogen? * Zahl 17
zu hoch gegriffen? * ZVS in der Kritik
* Organisation der MPU-Grundlagen
*
03.11.07 Verkehrspsychologie.
02.11.07 ALAT,
ASAT,
SGPT,
SGOT,
Haffners
Rückfallraten, Mitbetroffene
Angehörige
von Unfallopfern (EN 6.12.1997) *
01.11.07 Argumentationsfigur
der MPU * Zusammenfassung und Tabellen aus Sömen
(1988) * Nachträge Lit und Gamma-Gt.
* Biorhythmus
u. Unfallgeschehen * Bezugspersonen
(mitbetroffene bei Unfällen) * Sucht * Preiskritik
Beurteilungskriterien * Abwehr
und Neutralisationsmechanismen * Rückfallraten
*
30.10.07 Fehlerergänzung:
Falsche
Begründung, Obergutachter
Kaisers Argument * Glossarergänzung: Akkreditierung
* BfF * Preis-Leistungs-Verhältnis
* Textbausteine.