Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=01.09.2013 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 29.04.17
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_ Katalog: Beweisfragen-Fehler  (BewF)_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler

    Beweisfragen-Fehler (BewF)

    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Inhaltsübersicht.
    Abstract - Zusammenfassung - Summary.
       Beweisleere in der forensischen Psychiatrie.
       Die Allgemeine Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel lautet.
       Struktur eines wissenschaftlichen psychologisch-psychopathologischen Gutachtens.
       Typische Beweisfragen. 
    Zur Einführung praktische Beispiele aus den Mollath-Gutachten und Stellungnahmen.
    Beweisfragen und ihre Handhabung im Recht und Kommentaren.
       Vorbemerkung. 
       Graph Methodik Beweis und Beweiswürdigung.
       Laufs & Kern Handbuch des Arztrechts.
       Wolf und Nedopil 2005 Beweisfragen zum Thema Prognose.
    Beweisfragen und ihre Handhabung in den forensisch-psychologisch-psychopathologischen. Fachveröffentlichungen.
        Möglichkeiten die Beweisleere in der forensischen Psychopathologie zu belegen.
       Belege für die Beweisleere in der forensischen Psychopathologie.
            Handbuch der Forensischen Psychiatrie.
            Venzlaff & Foerster 2004 und 2009.
            Durchsuchen Venzlaff & Foerster (2009): 34 Fundstellen.
            Die Beweisfragen bei Klaus Foerster und Harald Dreßing in
               "Prinzipien der psychiatrischen Begutachtung".
            Nedopil (2005, Hrsg).
            Rasch & Konrad (2004).
            Das DGPPN-Zertifikat Forensische Psychiatrie (2012).
            Qualitätssicherung in der forensischen Psychologie (2012).
    Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler.
    Beweisfragen-Fehler (BewF).
    Analyse der geforderten Leistung einiger Beweisfragen und wie sie beantwortet wurden.

    Literatur, Links * Querverweise, Zitierung, Änderungen.
    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: 
       Eigener wissenschaftlicher Standort.
          Einheitswissenschaftliche Sicht.
          Wissenschaft schafft Wissen ...
          Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel.
       Beweisleere in der Forensik - weitere Belege.
       Entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychiatrie. 
       Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
       Wahn.
       Widersprüchliche und wirre Diagnostik beim Betreuungsantrag.
       Zwei Beispiele für den wissenschaftlichen Anspruch psychiatrischer Gutachten.

    Abstract - Zusammenfassung - Summary
     

    Zum Geleit: "Beweisen lässt sich nur das bestmöglich Definierte." 
    Paul H. Bresser (1990). Die Krise des Sachverständigenbeweises, S. 41 

    Beweisleere in der forensischen Psychiatrie Die Beantwortung der Beweisfragen ist das Herz- und Kernstück jedes forensisch psychologischen, psychopathologischen und psychiatrischen Gutachtens. Schon deshalb sollte man erwarten, dass die forensische Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie zu diesem Kernkomplex eine umfangreiche und fundierte Literatur ausweisen kann, zumal viele psychiatrischen Gutachten einen klaren wissenschaftlichen Anspruch formulieren (Zwei Beispiele). Leider ist das Gegenteil der Fall: es gibt so gut wie keine Literatur, wie beweisen und Beantwortung von Beweisfragen in der Forensik geht (> Belege Beweisleere in der Forensik). Aus dieser - wissenschaftlich gesehen - zugleich ernüchternden wie erschütternden Tatsache ergibt sich unmittelbar die Hypothese, dass das derzeitige forensisch-psychopathologische System selbst ein Kandidat für ein "wissenschaftliches" Wahnsystem ist, weil beweisen oder beweisartiges Begründen weder vorgesehen noch für notwendig erachtet wird, stattdessen begnügt man sich bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Nedopil) mit dem bloßen Meinen und erstellt statt Gutachten Meinungsachten (Fall Mollath). Es gibt aber auch entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, die hier nicht vorenthalten werden sollen. Im 2720 Seiten umfassenden 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie, hrsg. von Kröber, Dölling, Leygraf  & Saß (2006-2010) findet sich weder in den Inhaltsverzeichnissen zum Thema, wie beantworten von Beweisfragen in der Forensischen Psychiatrie geht bzw. gehen soll, noch in den Sachregistern ein Eintrag "Beweisfrage". Ich möchte mich hier aber nicht weiter mit den Gründen für die Beweisleere der Forensischen Psychiatrie aufhalten, sondern gleich zum Wesentlichen kommen. Eine allgemeine Beweislehre für Einzelfälle und empirische Wissenschaften ist im Grunde sehr einfach zu formulieren, wenn auch meist nicht einfach durchzuführen.

    Die Allgemeine Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel lautet:
    Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An.
    Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt hierbei nicht auf die Formalisierung an, sie ist für formal Denkende nur eine Erleichterung für die Kontrolle und Prüfung. Für jeden Schritt sind die Regeln anzugeben, wie man von Ai , dem Vorgänger, nach Aj , dem Nachfolger, kommt. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken zwischen Vorgänger und Nachfolger gibt.

    Ein fiktives Beispiel, wie eine nachvollziehbare und schlüssige beweisartige Argumentation aussehen kann, finden Sie hier.

    Struktur eines wissenschaftlichen psychologisch-psychopathologischen Gutachtens
     
    Erläuterungen
    Ob bestimmte Daten die Kriterien eines Symptoms oder verschiedene Symptome die Kriterien eines Syndroms erfüllen, ist jeweils durch anzugebende Regeln zu begründen. Der Befundbegriff bei forensischen Fragestellungen ist viel umfassender als der Diagnosebegriff. Wichtige Befunde können z.B. auch in Abwesenheit - ohne Befund - bestehen oder Sachverhalte betreffen, die mit einer Störung oder Diagnose nichts zu haben aber trotzdem für die Beweisfrage(n) bedeutsam sind.

    Querverweise zum tieferen Verständnis
    Daten des Erlebens oder des Verhaltens 
        > Daten-Fehler.
    Symptome > Symptome.
    Syndrome > Syndrome.
    Störungen/ Diagnose > in Arbeit
    Befunde > Befund-Fehler.
    > Wissenschaftliches Gutachten.
    > Meinungsachten.
    > Potentielle Gutachtenfehler.
     

    Typische Beweisfragen

    • Schuldunfähigkeit: Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit §§ 20, 21 StGB
    • Frage nach den Voraussetzungen der Unterbringung §§ 63, 64 StGB
    • Prognose1: Gefährlichkeit
    • Prognose2: Risiko weiterer erheblicher Straftaten
    • Alljährliche Stellungnahmen nach § 67e StGB
    • Weitere: Fragen der Lockerung, Behandlung, Führungsaufsicht, u. a. m.
    Eine Übersicht zu den Prognosebeweisfragen, wie sie sich aus den Gesetzestexten ergeben > Wolf & Nedopil (2005)



    Zur Einführung praktische Beispiele aus den Mollath-Gutachten und Stellungnahmen
     
    • Beweisfrage Ärztliches Attest Praxis Dr. R.  am 15.08.2001 (das vor Gericht vorgelegte Zweitattest vom 3.6.2002). Eine Beweisfrage wird eingangs nicht genannt und muss aus dem Attest erschlossen werden, in dem Verletzungen festgestellt werden. Worauf solche zurückzuführen wären, kann die ÄrztIn natürlich nicht sagen. Sie kann bestenfalls gutgläubig den Verletzten zitieren, was gleich zu Beginn des Attestes ausführlich geschieht und damit Befangenheit anzeigt. [Mollath wurde nicht persönlich gehört, "Fremdanamnese" nur aufgrund der Angaben der damaligen Frau Mollath]
    • Beweisfrage an Frau Dr. K., Klinikum am Europakanal Erlangen am 18.09.2003: Ärztliche Stellungnahme (Institutsambulanz der Klinik für Psychiatrie und, Psychotherapie des Klinikums Am Europakanal), Erlangen  [Mollath nicht persönlich gehört, "Fremdanamnese" ausschließlich aufgrund der Angaben von Frau Mollath]
    • Mögliche Beweisfragen zu Mollaths Verteidigungsschrift vom 24.09.2003: Was mich prägte S. 2-9, Anlagen S. 10-161. In der Verhandlung am 25.9.2003 übergeben (Duraplus-Ordner, "Konvolut").
    • Beweisfragen für Dr. Th. L. für sein mündliches Gutachten 22.04.2004 wie im Urteil dargestellt. [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
    • Beweisfragen an Dr. Klaus Leipziger, zitiert im schriftlichen GA vom 25.7.2005:
      • „Forensisch-Psychiatrisches Gutachten zu der Frage, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2001, 31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB (Schuldfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit) bzw. von § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus forensisch-psychiatrischer Sicht vorlagen.“
    • Beweisfragen an Dr. Zappe, BZK Bayreuth erstellt zu seinem Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahme vom 05.04.2006. Die "Anregung zur Errichtung einer Betreuung gem. §1896 BGB" vom 5.4.2006 durch das BKH Bayreuth kann einer gutachterlichen Stellungnahme ("Betreuungsgutachten"?) gleichgestellt werden, insofern diese "Anregung" mit Meinungssachverhalten gestützt wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass Mollath geschäftsunfähig ist. Die diagnostischen Angaben der "Anregung" sind widersprüchlich und wirr, wobei der Beschluss des Betreuungsgerichtes Bayreuth nicht die Diagnose Wahnhafte Störung (ICD-10:  F22.0), sondern, ohne dass man erfährt warum, "paranoide Schizophrenie" (ICD-10: F20.0) übernimmt.
    • Beweisfragen an Dr. Klaus Leipziger zum mündlichen GA in der HV am  26.8.2006. Hier gibt es im Allgemeinen keine Beweisfragen. In der Regel fordert das Gericht den Sachverständigen auf, sein Gutachten zu erstatten. Man darf davon ausgehen, dass die Beweisfragen im mündlichen Gutachten die gleichen sind wie im schriftlichen Gutachten. Ordentlich und ausdrücklich geregelt ist das aber nicht. Nachdem es manchmal keine validen Protokolle von den Hauptverhandlungen gibt, muss das mündlich erstattete Gutachten aus dem Urteil erschlossen werden, obwohl die RichterInnen hier oft auf das schriftliche Gutachten zurückgreifen. Das Gerichtswesen ist leider so organisiert, dass eine richtige Kontrolle gar nicht möglich ist. Wie das mit dem Rechtsstaatsprinzip verträglich sein soll, bleibt das Geheimnis der JuristInnen.
      Das Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch den BGH mit dem 14.02.2007 rechtskräftig.
    • Beweisfragen an Dr. Simmerl zu seinem schriftlichen Betreuungs- und Geschäftsfähigkeitsgutachten (Zivilrecht) vom 26.9.2007. Die Beweisfragen finden sich nicht am Anfang des Gutachtens und müssen daher aus den Antworten erschlossen werden:
      • "Zu 1.: Der Unterzeichner sieht bei Herrn Mollath psychiatrischerseits am ehesten eine Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen (ICD-10: F60.0).
        Ein Hinweis für eine psychotische Erkrankung fand sich nicht.
        Eine endgültige diagnostische Zuordnung ist aus Sicht des Unterzeichners aber weiterhin strittig.
        Zu 2.: Eine körperliche Behinderung besteht nicht.
        Zu 3.: Der Betroffene ist aus Sicht des Unterzeichners durchaus dazu in der Lage [-  39 -] seinen Willen frei zu bestimmen. Insbesondere bezüglich seiner finanziellen oder rechtlichen Belange kann er seine Angelegenheiten selbst besorgen. Eine Notwendigkeit für die Errichtung einer Betreuung fand sich nicht.
        Zu 4.: Der Betroffene ist als geschäftsfähig anzusehen.
        Zu 5.: [Entfällt]
        Zu 6.: Der Betroffene befindet sich aktuell im Maßregel Vollzug. Eine therapeutische Option besteht derzeit allerdings eher nicht.
        Zu 7.: Entfällt.  [> S. 40]
        Zu 8.: Der Betroffene wäre dazu in der Lage gültige Vollmachten abzugeben.
        Zu 9.: Eine sinnvolle Verständigung ist mit dem Betroffenen problemlos möglich.
        Zu den gemeinsamen Fragen:
        Zu 1.: Von einer persönlichen Anhörung durch das Gericht sind keine Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.
        Zu 2.: Bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe sind keine besonderen Umstände zu beachten. [> S. 41]
        Zu 3.: Mit besonderen Schwierigkeiten ist bei einer Anhörung nicht zu rechnen.
        Zu 4.: Der Betroffene wurde im Bezirkskrankenhaus Straubing untersucht. Einer Vorladung des Gerichts könnte er keine Folge leisten.“
    • Beweisfragen der Stellungnahme des BKH Straubing vom 8.1.2008 gemäß § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
    • Beweisfragen an Prof. Dr. H.-L. Kröber für sein schriftliches Gutachten vom 27.06.2008
      1. „über den Untergebrachten GUSTL MOLLATH gemäß § 454 Abs. 2 StPO insbesondere zu den Fragen,
        1. ob die Voraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum jetzigen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht noch vorliegen;
        2. ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, d. h., ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
        Weiter zu beantworten seien die Fragen,
        1. ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Ermöglichung oder Vorbereitung einer bedingten Entlassung notwendig erscheinen, und
        2. ob und gegebenenfalls welche Weisungen dem Verurteilten im Fall der bedingten Entlassung zu erteilen sind,
        3. und welcher Zeitraum für die noch erforderlichen Entlassungsvorbereitungen bei komplikationslosem Verlauf voraussichtlich erforderlich sein wird. Es wird auch gebeten, sich diesbezüglich mit dem Gutachten des Sachverständigen DR. SlMMERL vom 26.09.2007 auseinanderzusetzen."
    • Beweisfragen Dr. K. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt, M. Schmid Stellungnahme vom 3.11.2009
      • gem. § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
    • Beweisfragen Dr. K. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt, P. Rümenapp in der Stellungnahme vom 15.1.2010
      • zum beantragten externen Prognosegutachten
    • Beweisfragen BKH Bayreuth der Ergänzenden Stellungnahme vom 27.4.2010
      • gem. § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
    • Beweisfragen Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin für sein schriftliches Kriminalprognostisches psychiatrisches Gutachten vom 12.02.2011 über Herrn Gustl Ferdinand Mollath.

    • „Im Gutachten soll zu fünf Fragen Stellung genommen werden:
      1. Liegen die Voraussetzungen der Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum jetzigen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht noch vor?
      2. Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird?
      3. Welcher Art werden diese Straftaten sein/welche Häufigkeit und welchen Schweregrad werden sie haben?
      4. Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?
      5. Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?"
    • Beweisfragen Dr. Friedrich Weinberger für sein Psychiatrisches Gutachten vom 30.4.2011 über Herrn Gustl Ferdinand Mollath [Persönlich untersucht und exploriert]. „Das Gutachten soll zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
      1. Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Abs. 1, Nr. 2 StPO vor?
      2. Liegen - bezogen auf das letztmögliche Prüfungsdatum 3. Mai 2011 - die Voraussetzungen des § 67e StGB vor, daß die Vollstreckung der Unterbringung auszusetzen ist?
      3. Genügt das Gutachten des Sachverständigen Prof. Pfäfflin den wissenschaftlichen und ethischen Anforderungen, die an ein Gutachten im Bereich der forensischen Psychiatrie zu stellen sind?"
    • Beweisfragen Prof. Dr. Diekhöfer für seinen Methodenkritischen gutachterlichen Brief vom 8.2.2012. Sie werden nicht ausdrücklich benannt, ergeben sich aber aus dem Schreiben selbst, nämlich in der Hauptsache, ob die Gutachten Dr. Leipziger, Prof. Kröber, Prof. Pfäfflin sowohl als neutral und unbefangen als auch wissenschaftlich fundiert und begründet angesehen werden können.
    • Beweisfragen Dr. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt,  Stellungnahme vom 19.4.2012
      • gemäß § 67 e StGB [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]
    • Beweisfragen Dr. Leipziger und Oberärztin ergänzende Stellungnahme vom 27.7.2012
    • Beweisfragen Dr. Leipziger, I. Bahlig-Schmidt in der  Stellungnahme vom 04.03.2013
      • zum zurückliegenden Berichtszeitraum seit dem 18.12.2012.  [Mollath hat sich nicht untersuchen und explorieren lassen]




    Beweisfragen und ihre Handhabung im Recht und Kommentaren

    Vorbemerkung  "Ein Beweis ist das Mittel zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Behauptung. Als zulässige Beweismittel im Zivilprozess kommen Sachverständige, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden oder Zeugen in Frage (Eselsbrücke: SAPUZ)" [123recht.net 2.1.13].

    Methodik Beweis und Beweiswürdigung

        Hinzu kommt der Indizienbeweis. Grundsätzlich gilt für RichterInnen das Prinzip der freien Beweiswürdigung bei der richterlichen Überzeugungsbildung. Da gibt es viel Unklares und Meinen bis hin zur Willkür. Passt RichterInnen ein Gutachten nicht, können sie das nächste in Auftrag geben, so lange, bis endlich eines abgeliefert wird, das den richterlichen Vorstellungen entspricht. RichterInnen können auch 11 Gutachten beantragen, wie kürzlich im Fall des SS-Mannes Bikker bekannt wurde, bis eines dabei ist, das zusagt. Das alles hat mit wohlverstandenem Recht, Logik, Wissenschaft weitgehend nichts zu tun. Es ist gewöhnlich ein Spiel und ein Rechtstheater. Aber, wer gegen die Spielregeln des Rechtstheaters spielen will, hat gewöhnlich sehr schlechte Karten. Mollath hatte die Nerven, die Überzeugung und die Stärke, dagegenzuhalten. Daher brachte er alles durcheinander, denn auf so eine Persönlichkeit war das System nicht eingestellt.
        Der Sachverständige und seine Aussage ist das Beweismittel. Die RichterInnen interessiert im Allgemeinen nicht besonders, wie fundiert, begründet, schlüssig, nachvollziehbar und kontrollierbar ein Sachverständiger zur Beantwortung seiner Beweisfrage(n) kommt: Hauptsache er kommt und meint etwas, so dass man im Urteil oder im Beschluss darauf Bezug nehmen kann.

    Laufs & Kern Handbuch des Arztrechts

      Beweisfragen erschließen
        Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts 4. Auflage 2010. 21. Kapitel. Der Arzt als Sachverständiger und Gutachter, 2. Aufgabe. Randnummer 5  "Der SV hat primär die Aufgabe, seinem Auftraggeber, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, das fehlende Fachwissen zur Beurteilung der für die Entscheidung des Prozesses maßgebenden Beweisfragen zu erschließen."
      Beweisfragen im schriftlichen Gutachten
        Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts 4. Auflage 2010. 21. Kapitel. Der Arzt als Sachverständiger und Gutachter, § 123 Aufbau und Inhalt des Gutachtens, I. Grundzüge, Randnummer 2:
        Randnummer 2 "Bei der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sollte außer der Auflistung der benutzten Krankenpapiere an der Spitze des Gutachtens stets die Beweisfrage stehen. ..."
      Beweisfragen erschöpfend beantworten
        Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts 4. Auflage 2010. 21. Kapitel. Der Arzt als Sachverständiger und Gutachter, § 123 Aufbau und Inhalt des Gutachtens, I. Grundzüge, Randnummer 2:
        „... Am Ende jeder Begutachtung hat sodann eine Zusammenfassung zu stehen, bei der darauf zu achten ist, dass sie auch die gestellten Beweisfragen erschöpfend beantwortet. Dort, wo der SV nicht zum eindeutigen Ergebnis kommt oder kommen kann, Kausalverläufe nur mit einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit angenommen werden können oder zu erwarten steht, dass eine andere Schulmeinung zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, gebietet es die wissenschaftliche Redlichkeit, hierauf gesondert hinzuweisen. “
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    Wolf und Nedopil 2005 Beweisfragen zum Thema Prognose
    Für Fragen der Prognose haben Wolf & Nedopil in Nedopil (2005), S. 22, die Beweisfragen, die sich aus den Gesetzestexten ergeben, übersichtlich zusammengestellt:

    "Tabelle 2-1 : Prognoseformeln in den relevanten Gesetzestexten

    1. Bei der Anordnung von Maßregeln werden in den jeweiligen Gesetzen folgende Prognoseformeln verwendet:

      § 63 StGB     "wenn ... erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind"
      § 64 StGB     "wenn die Gefahr besteht, dass er ... erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird"
      § 66 StGB     "wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass er .... für die Allgemeinheit gefährlich ist"
      § 66a StGB   "wenn nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, ob der Täter gefährlich ist"
      § 66b StGB   "mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten"
      § 67 Abs. 4   "Resozialisierung kann derzeit nicht durch Maßregelvollzug gefördert werden"
      (Entwurf)
      § 67a StGB   "wenn die Resozialisierung dadurch besser gefördert wird"
      § 67c StGB   "ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert"
      § 68f StGB     "Ist zu erwarten"


    2. Bei der Frage nach der Aussetzung von Strafen, Strafresten oder Maßregeln lauten die entsprechenden Formulierungen:

      § 56 StGB  "wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen ... wird."
      §57 StGB   "wenn dies verantwortet werden kann" (zzgl. Nennung von relevanten Parametern in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB)
      § 67b StGB  "wenn der Zweck der Maßregel  auch dadurch erreicht werden kann"
      § 67d StGB
        Abs. 2 "wenn zu erwarten ist"
        Abs. 3 "wenn nicht die Gefahr besteht"


    3. Im Strafprozessrecht, welches das materielle Recht ergänzt, heißt es:

      § 246a StPO:   "über den Zustand und die Behandlungsaussichten"
      § 275a StPO:   "dringende  Gründe  für die Annahme,  dass  nachträgliche  Sicherungsverwahrung angeordnet wird"
      § 454 Abs. 2    "ob keine Gefahr mehr besteht, dass dessen in der Tat zutage StPO getretene Gefährlichkeit fortbesteht"
      § 463a Abs. 3, "ob weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind" Satz 4 StPO


    4. und im Strafvollzugsrecht steht:

      § 11 StVollzG "wenn nicht zu befürchten ist" "




    Beweisfragen und ihre Handhabung in den forensisch-psychologisch-psychopathologischen Fachveröffentlichungen

    Wie Beweisfragen beantworten geht oder methodisch begründet gehen soll, erfährt man durch die forensisch-psychiatrischen Fachveröffentlichungen nicht. Das wird in diesem Abschnitt über die Analyse einiger forensisch-psychiatrische Standardwerke - 5-bändiges Handbuch, Venzlaff & Förster, Nedopil (2005), Rasch & Konrad (2004) - nun bewiesen.

    Möglichkeiten die Beweisleere in der forensischen Psychopathologie zu belegen
    Wie beweist man die Beweisleere, also die Abwesenheit des Beweisthemas im engeren Sinne, wie beweisen in der forensischen Psychiatrie geht? Hierfür gibt es zwei einfache und eine aufwändigere Methode:

    • Durchsehen der Inhaltsverzeichnisse.
    • Durchsehen der Sachregistereinträge, die aber nicht selten sehr schlecht sind.
    • Durchsehen der Ausarbeitungen,
    • insbesondere erschließen aus Kasuistiken (Falldarstellungen, wie z.B. bei Nedopil 2005).


    Die Sachregister sind hierbei am unzuverlässigsten, weil sie oft schlecht und nachlässig gemacht sind, weit entfernt vom Gründlichkeit und Ausführlichkeit der Psychopathologie Karl Jaspers. Durchsucht man z.B. Venzlaff & Foerster 2009, so findet man 34 mal das Wort "Beweisfrage", während es im Sachregister nur zwei Erwähnungen gibt.

    Belege für die Beweisleere in der forensischen Psychopathologie

    Handbuch der Forensischen Psychiatrie

    Am extremsten wird die Beweisleere der forensischen Psychiatrie im 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie deutlich. Dort wird auf insgesamt 2720 Seiten -  ohne die Sachregister - das Wort "Beweisfrage" weder  in den 5 Inhaltsverzeichnissen noch in den 5 Sachregistern auch nur erwähnt. Es findet sich auch kein Kapitel oder wenigstens Abschnitt, der sich ausdrücklich mit dem Problem beschäftigt, wie man Beweisfragen beantwortet, wie man, methodisch begründet, zur Beantwortung einer forensischen Beweisfrage kommt. Das zeigt eindrucksvoll das ganze Elend dieser "Wissenschaft". Im Übrigen zeigt schon der irrführende Titel, der sich die gesamte Aussagepsychologie einfach einverleibt, den Machtanspruch. Die Psychologie ist im Titel verschwunden.

    Band 1 Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie 574 Seiten ohne SR (mit 585)
    Band 2 Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psychiatrie im Strafrecht 716 Seiten ohne SR (mit 737)
    Band 3 Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie 444 Seiten ohne SR (mit 453)
    Band 4 Kriminologie und Forensische Psychiatrie 686 Seiten ohne SR (mit 697)
    Band 5 Forensische Psychiatrie im Privatrecht und Öffentlichen Recht 290 Seiten ohne SR (mit 295)

    Durchsuchen einiger Texte auf  "Beweisfrage" wird auch hier fündig, was erneut unterstreicht, auf die Sachregister kann und darf man sich nicht verlassen. So finden sich  z.B. bei Kröber in Band 2, Kapitel 2 "Praxis der psychiatrischen und psychologischen Begutachtung" mehrere Erwähnungen von "Beweisfrage" (fett-kursiv RS):

        Bd. 2, Kröber, S. 165: "Nennung von Auftraggeber und Fragestellung, ggf. Präzisierung
    Der Sachverständige muss sich initial darüber klar werden, welchen Auftrag er hat, denn dies bestimmt das ganze weitere Vorgehen. Er hat üblicherweise ein Anschreiben, einen Beweisbeschluss und eine bzw. mehrere Akten erhalten. Eine weitere Präzisierung durch den Auftraggeber ist in dem keineswegs ganz seltenen Fall erforderlich, dass die Beweisfragen nicht genannt oder nicht eindeutig sind. Das ist der Fall, wenn im Beschluss z. B. nur steht: „soll psychiatrisch begutachtet werden“. Auch der Auftrag, es solle gemäß eines bestimmten Paragraphen des Maßregelvollzugsgesetzes ein Gutachten erstattet werden, ist in diesem Sinne insuffizient, wenn es in diesem MRVG-Paragraphen nur heißt, dass in festen Abständen ein Gutachten erstattet werden soll. Zur weiteren Abklärung der Beweisfrage ist beim Auftraggeber rückzufragen. Ohnehin gilt die Regel: Je konkreter, klarer und klüger die Beweisfragen, desto gezielter und klarer sind die Antworten im Gutachten. Auch wenn der Sachverständige zu der Einschätzung kommt, dass sinnvollerweise gleich weitere Fragen zu erörtern sind (z. B. eine Maßregel gemäß § 64 StGB), sollte er dies nur in Absprache mit dem Auftraggeber tun."
        Ergebnis Kröber Bd. 2, S. 165: Es wird zwar die Beweisfrage erwähnt, es erfolgt aber kein Hinweis auf einen Text, wo gesagt wird, wie das nun geht oder gehen soll, eine juristische Beweisfrage psychiatrisch sachverständig zu beantworten.

        Bd. 2, Kröber, Exakte Angabe und getrennte Wiedergabe der Erkenntnisquellen sowie eine klare und übersichtliche Gliederung, S. 170: "(e) Als weitere Kapitel folgen dann die Diagnose, ggf. mit der Diskussion der differentialdiagnostischen Aspekte, und schließlich das abschließende Kapitel Zusammenfassung (der relevanten Anknüpfungstatsachen) und Beurteilung (Beantwortung der Beweisfragen). Bis einschließlich zur Diagnose ähnelt ein Gutachten weitgehend einer psychiatrischen Eingangsuntersuchung. Nun aber wird kein Behandlungsvorschlag erwartet, sondern der Abgleich mit einer rechtlichen Fragestellung. Wie findet man den Zugang zu dieser Antwort? Es ist manchmal nützlich, zu Beginn der Zusammenfassung kurz den Tatvorwurf zu skizzieren und zu erklären, man solle zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder Angeklagten Stellung nehmen. Sodann kann man zusammenfassend die für die psychiatrische Beurteilung wichtigen biographischen und sonstigen Sachverhalte referieren, psychiatrisch bewerten und damit auch die Diagnose begründen. Gegebenenfalls erfolgt hier eine Auseinandersetzung mit Befunden und Diagnosen von Vorgutachten. Jetzt fängt das spezifisch Gutachterliche an. ...
        All dies mündet in die gutachterliche Beurteilung, ob die psychische Besonderheit des Probanden von Bedeutung allgemein für Delinquenz und speziell den Tatvorwurf ist, und ob sie zum Tatzeitpunkt überhaupt vorlag. ..."
        Ergebnis Kröber Bd. 2, S. 170:  Kröber stellt die richtige Frage: "Wie findet man den Zugang zu dieser Antwort?". Aber er beantwortet sie nicht und gibt auch keinen Verweis, wie man den Weg zu dieser Antwort finden kann.

    Das Fehlen eines Kapitels oder wenigstens Abschnitts zu der Frage, wie man wissenschaftlich, methodisch Beweisfragen beantworten kann oder soll ist sicher der größte Mangel dieses 5-bändigen Werkes. Aber auch das Fehlen von Mustergutachten fällt auf. Während Nedopil et al. (2005) von 333 Seiten für vier Fälle 68 Seiten zur Verfügung stellt, findet man im über 8 mal so umfangreichen 5-bändigen Handbuch von 2767 Seiten (mit Registern) keine Beispielfälle aus denen man die Methodik zumindest erschließen könnte.


    Venzlaff & Foerster 2004 und 2009
    Zunächst werden die Inhaltsverzeichnis- und Sachregisteranalyse durchgeführt, dann das Werk aus 2009 durchsucht und schließlich aus dem Abschnitt "1.3 Prinzipien der psychiatrischen Begutachtung" einige Grundüberlegungen, die Beweisfragen einbeziehen, zitiert.
     

       
      Venzlaff & Foerster (2004)
      Venzlaff & Foerster (2009)


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    Durchsuchen Venzlaff & Foerster (2009)
    Mit der Suchfunktion <Beweisfrage> weist 34 Funde aus: XVII, 6, 10, 12, 18, 24, 25, 44, 45, 47, 48, 49, 56, 59, 71, 106, 157, 161, 163, 539, 584, 586, 659, 660, 883, 887, 889. Der Ausdruck "Beweisfrage" wurde von mir fett-kursiv in den jeweiligen Zitaten hervorgehoben.
        XVII. Inhaltsverzeichnis Verweis auf Abschnitt S. 887 "Beweisfragen"
        S. 6.
        S. 10: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "1.3.3 Allgemeine Aspekte der sozialrechtlichen Begutachtung
    Auch bei der sozialrechtlichen Begutachtung geht der psychiatrische Sachverständige mehrstufig vor: Diagnose, Zuordnung zu normativen Begriffen und Beantwortung der Beweisfragen."
        S. 12: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Zweifel an der Sachkunde des früheren Gutachters können entstehen, wenn er nicht auf der Höhe seiner Wissenschaft ist, wenn Qualifikationen fehlen, die gerade für die Beurteilung der Beweisfrage wichtig wären, wenn er sich mit abweichenden früheren Untersuchungsergebnissen nicht auseinandersetzt, wenn er seine Meinung wechselt, ohne dies begründen zu können, wenn er sich weigert, seine Untersuchungsmethoden offen zu legen und wenn der Sachverständige von wissenschaftlichen Kriterien abweicht, die in seinem Fach anerkannt sind oder die die Billigung der Rechtsprechung gefunden haben (Ziegert 2000, Strafverteidiger 3/2000, 118, BGH-Beschluss vom 07.07.1999). Dabei ist jedoch zu bedenken, dass Widersprüche ein Gutachten nur dann in Frage stellen, wenn sie sich nicht auflösen lassen. Nach Auffassung der Rechtsprechung gibt es für den Bereich der Psychiatrie keine überlegenen Forschungsmittel. Dies ist insoweit auch sicher richtig, wenn „Forschungsmittel“ verstanden wird als das methodische Vorgehen, das „Handwerkszeug“ des Sachverständigen. Wird der Begriff „Forschungsmittel“ in diesem Sinne interpretiert, so hat in der Tat kein psychiatrischer Sachverständiger eine andere, „überlegene“ Methode. Insoweit ist es wohl kaum möglich, mit Hilfe dieser gesetzlichen Regelung einen zusätzlichen psychiatrischen Sachverständigen zu beauftragen, da die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Gutachters mit dem Begriff des „überlegenen Forschungsmittels gerade nicht gemeint sind (Ulsenheimer 1996; Ziegert 2000). Somit haben die Auftraggeber stets die Verantwortung, einen kompetenten und qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen."
        S. 18: Foerster & Dreßing, Prinzipien: "Im Unterschied zur klinischen Untersuchung, bei der es ausschließlich um Diagnostik und Therapie geht, geht es bei der gutachtlichen Untersuchung zusätzlich darum, dass der Sachverständige zu einer Beantwortung der ihm gestellten Beweisfragen gelangt, was in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen der Fall sein muss."
        S. 24: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Aufgrund des gutachtlichen Gesprächs und der Exploration entscheidet der psychiatrische Sachverständige, ob weitere Untersuchungen durchzuführen sind. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass nur solche Untersuchungen sinnvoll sind, von denen weitere Informationen zur Beantwortung der Beweisfragen zu erwarten sind."
        S. 25: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Dementsprechend ist eine testpsychologische Untersuchung nur dann erforderlich, wenn sich aus ihrem Ergebnis zusätzliche Hinweise für die Beantwortung der Beweisfragen ergeben. Bei der Begutachtung der Fahrtauglichkeit geht es immer auch um leistungspsychologische Parameter, so dass hier eine neuropsychologische Untersuchung in die Begutachtung immer integriert ist."
        S.44: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Im Strafverfahren ist das schriftliche Gutachten stets ein vorläufiges Gutachten, da für die Urteilsbildung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung ausschließlich der mündliche Gutachtenvortrag im Rahmen der Hauptverhandlung verbindlich ist. Dennoch müssen die Beweisfragen im schriftlichen, vorläufigen Gutachten umfassend und detailliert beantwortet werden. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe beim Bundesgerichtshof hat Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten erarbeitet, die in Kapitel 4.1.7 zusammenfassend dargestellt sind."
        S. 45: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...:  "Beurteilung
    • Diagnose zum Untersuchungszeitpunkt unter Verwendung der aktuellen psychiatrischen Klassifikationssysteme (ICD-10 bzw. DSM-IV TR) einschließlich differenzialdiagnostischer Überlegungen falls erforderlich
    • Forensisch-psychiatrische Beurteilung mit Beantwortung der Beweisfragen (retrospektive Einschätzung der Tatzeitpersönlichkeit bzw. der Persönlichkeit beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes, prognostische Überlegungen, Einschätzung der Leistungsfähigkeit je nach Fragestellung)"
        S. 45:  Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Zusammenfassung (Fragestellung, Diagnose, Beantwortung der Beweisfragen)"
        S. 47:  Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "... Wurden pathologische Befunde erhoben, die für die Beantwortung der Beweisfragen relevant sind, so sind diese ausführlich darzustellen. Wurden Normalbefunde erhoben, genügt ein entsprechender Hinweis."
        S. 47: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Der Abschnitt „Beurteilung“ ist das Kernstück des Gutachtens und der für den Auftraggeber entscheidende und wichtigste Abschnitt. Die bisher dargestellten Abschnitte – Aktendarstellung, Angaben des Probanden, Befunde – haben eher berichtend-referierenden Charakter, während in der Beurteilung eine Wertung und Würdigung dieser Informationen aus psychiatrischer Sicht vorgenommen wird mit dem Ziel, eine zusammenfassende Darstellung aller aktenmäßigen, anamnestischen [>48] und befundenden Aspekte vorzunehmen, um zu einer abschließenden Aussage über die diagnostische Einschätzung zum Untersuchungszeitpunkt – bei strafrechtlichen Fragen zum Tatzeitpunkt – und hierauf aufbauend zur Beantwortung der Beweisfragen zu kommen.
        Dabei muss diese Darstellung kriterienorientiert, nachvollziehbar und transparent sein. Stets hat der Sachverständige die Grenze zwischen psychiatrischer und juristischer Kompetenz zu beachten. Bei der sprachlichen Darstellung ist zu bedenken, dass das psychiatrische Gutachten der Information und Beratung von Nichtpsychiatern dient und hierauf ausgerichtet sein muss, d.h. die Sprache muss hier ebenso anschaulich und klar sein wie in den vorangegangenen Abschnitten. Im Interesse einer klaren und präzisen wissenschaftlichen Aussage kann in diesem Abschnitt jedoch nicht völlig auf Fachtermini verzichtet werden. Sollten Fachtermini nicht allgemein bekannt sein, ist es erforderlich, sie zu erläutern."
        S. 49: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Die juristischen Beweisfragen sind nicht in jedem Fall vom psychiatrischen Sachverständigen mit der vom Auftraggeber gewünschten Klarheit und Sicherheit zu beantworten. In diesem Fall hat der Gutachter die Aufgabe, die Grenzen psychiatrischer Beurteilbarkeit deutlich zu machen. Dies ist kein Zeichen von Inkompetenz – gerade im Gegenteil zeichnet sich ein qualitativ hochwertiges Gutachten dadurch aus, dass es die möglichen „Grauzonen“ und gegebenenfalls auch Grenzen psychiatrischer Aussagefähigkeit differenziert darlegt (Winckler und Foerster 1994)."
        S. 56: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Die nächste Klippe kann die Formulierung der Beweisfragen sein. Die Qualität einer gutachtlichen Aussage hängt auch von der Präzision der Beweisfragen ab. Der Auftraggeber sollte seine Fragen inhaltlich und sprachlich klar formulieren und eine „Überfragung“ (Mende und Bürke 1986) des Sachverständigen vermeiden. Bei unklaren Formulierungen sollte der Sachverständige hierauf hinweisen und auch mögliche unbeantwortbare Fragen vorab als solche benennen. Dabei sollte der Sachverständige in der Regel die gestellten Fragen und auch nur die gestellten Beweisfragen beantworten."
        S. 59: Foerster & Dreßing, Prinzipien ...: "Direkter Rückschluss von Angaben des Probanden oder von der Diagnose auf die Beantwortung der Beweisfragen."
        S. 71: Gaidzik, Haftungs- und ...:  "... Schon der Wortlaut der Vorschriften – „Aussage vor Gericht“ – steht aber wohl einer so weiten Auslegung entgegen, da die bloße prozessuale Zulässigkeit eines rein schriftlichen Gutachtens noch nicht die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zu „Aussagen“ macht (zutreffend Laufs und Uhlenbruck 2002). Wenn allerdings im Zivilprozess einzelne Beweisfragen unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit gemäß § 377 Abs. 3, 402 ZPO schriftlich beantwortet werden oder der Sachverständige die Richtigkeit seines schriftlichen Gutachtens auf Verlangen des Gerichts eidesstattlich versichert, kommt eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 oder, in der fahrlässigen Begehungsform, gemäß § 163 StGB in Betracht."
        S. 106: Schreiber & Rosenau, Rechtliche Grundlagen ...: "Nach der Konzeption des geltenden Rechts ist die Entscheidung im Urteil allein Sache des Gerichts. Der Sachverständige wird nur bei ihrer Vorbereitung hinsichtlich einer Beweisfrage insoweit unterstützend tätig, als dem Gericht auf einem Wissensgebiet die erforderliche Sachkunde fehlt (KK-Senge 2003, Vor § 72 Rn.1). Der Bundesgerichtshof hat ihn als „Gehilfen“ des Richters bezeichnet (u.a. BGHSt3, 27f., 9, 292f.). "
        S. 157: Schreiber & Rosenau, ... Verfahren ...: "Schon das Kriterium „Fachrichtung“ führt dann zu Schwierigkeiten, wenn eine Beweisfrage keinem Fachgebiet eindeutig zuzuordnen ist. Bei Gutachten über die Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist das häufig der Fall. Eine sachgerechte Auswahl verlangt vom Richter Kenntnisse über die Kompetenzen von Psychiatrie und Psychologie sowie über psychiatrische und psychologische Positionen zur Frage der Schuldfähigkeit. Solche Kenntnisse sind möglich, forensische Psychiatrie ist keine Geheimwissenschaft; der Richter kann Zugang zu ihr finden (LK-Schöch 2006, § 20 Rn.219). In Zweifelsfällen sollten Vertreter verschiedener Schulen herangezogen werden (Rudolph 1969, 27)."
        S. 161: Schreiber & Rosenau, ... Verfahren ...: "Voraussetzung dafür, dass der Gutachter durch den Akteninhalt nicht „fehlgeleitet“ wird, sind nicht zuletzt klar formulierte Beweisfragen (LR-Krause 2003, § 78 Rn.9). Diese Fragen, die sich teilweise aus den Gesetzesfassungen selbst ergeben (§ 463 Abs. 3 StPO: Sind von dem Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten?) sollten möglichst präzise formuliert sein (Nedopil 2007, 334f.). Bei nicht abschließend geklärtem Sachverhalt, insbesondere bestrittener Täterschaft, kann es dabei erforderlich sein, mehrere Sachverhaltsalternativen zu bezeichnen, von denen der Gutachter auszugehen hat. Ist der Inhalt des Auftrags unklar, so sollte Rückfrage beim Auftraggeber gehalten und auf Klärung bzw. Präzisierung gedrängt werden."
        S. 163: Schreiber & Rosenau, ... Verfahren ...: "Aufgrund der den Strafprozess bestimmenden Grund-sätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit muss der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung selbst mündlich vortragen. Dieser Vortrag sollte in der Regel eine gedrängte Zusammenfassung der Befunde und der für die Beweisfrage relevanten Schwerpunkte bringen. Bezugnahmen auf das schriftliche Gutachten sind dabei möglich, wenn es den Beteiligten vorliegt. Weicht die Stellungnahme des Gutachters von seinem schriftlichen Gutachten ab, sollte darauf hingewiesen und die Veränderung begründet werden."
        S. 511: Taupitz & Neikes, Zivilrecht: "Der Sachverständige hat außerdem eingangs unverzüglich zu prüfen, ob die Beweisfrage der Hinzuziehung [>512] weiterer Sachverständiger bedarf. Ist dies der Fall, darf er nicht eigenmächtig Teilfragen an andere Sachverständige übertragen, sondern muss er das Gericht auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung weiterer Sachverständiger hinweisen (§407a I ZPO). Eine Hinweispflicht an das Gericht besteht, wie erwähnt (s. Kap. 26.1.2), auch bei unklarem Beweisbeschluss oder Sachverhalt. Der Sachverständige hat in einem solchen Fall Klärung durch das Gericht herbeizuführen (§407a III S. 1 ZPO), um nicht Gefahr zu laufen, ein letztlich unzureichendes Gutachten zu erstellen."
        S. 512:  Taupitz & Neikes, Zivilrecht ... Grundlagen: "Der Gutachter hat die an ihn gestellten Beweisfragen genau zu beantworten und darf dabei nicht vom Gutachtenauftrag abweichen. Da dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung eine verantwortliche Prüfung auf wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit möglich sein muss (KG FamRZ 1995, 1379), genügt es nicht, wenn der Sachverständige die Beweisfragen nur im Ergebnis beantwortet. Vielmehr hat er auch die aufgrund seiner Fachkunde ermittelten Tatsachen und Erfahrungssätze mitzuteilen und darzustellen, aus welchen Tatsachen und Erfahrungssätzen er seine Schlussfolgerungen ableitet. So hat ein Gutachten zur Notwendigkeit der Betreuung z.B. im Einzelnen darzulegen, aufgrund welchen Untersuchungsbefundes welche Krankheit diagnostiziert wurde, wie der erfahrungsgemäße Krankheitsverlauf aussieht und welche Schlussfolgerungen für Betreuungsbedürftigkeit und Dauer der Betreuung aus Diagnose und Krankheitsprognose zu ziehen sind (KGFamRZ 1995, 1379; s. auch Kap. 26.5.3). Bei seiner Beurteilung muss der Sachverständige die wissenschaftlichen Erkenntnisquellen ausschöpfen, das verwendete Schrifttum nachweisen und sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen und gerichtlichen oder privaten Gutachten, die sich bereits in den Gerichtsakten befinden, auseinandersetzen (KG FamRZ 1988, 981). Dabei sollte er sich immer wieder verdeutlichen, dass er als Gehilfe des Gerichts agiert. Bei seinen Ausführungen hat er daher absolute Neutralität zu wahren (s. Kap. 26.3.2); er sollte bei der Vermittlung seines Fachwissens stets bemüht sein, eine für den Laien verständliche Sprache zu benutzen und schwierige psychiatrische Sachverhalte zu erläutern (Schneider et al. 2006, 5)."
        S. 539: Taupitz & Neikes, Zivilrecht ... Grundlagen: "Beweisfragen
    Da §104 BGB einen Ausnahmetatbestand normiert, muss derjenige die Geschäftsunfähigkeit beweisen, der sich auf sie beruft. Im Interesse der Rechtssicherheit werden insbesondere an einen Beweis der Geschäftsunfähigkeit nach §104 Nr. 2 BGB hohe Anforderungen gestellt (OLG Hamburg MDR 1950, 731). Insbesondere muss auch der Ausschluss der freien Willensbestimmung in vollem Umfang bewiesen werden; das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit begründet insoweit keine tatsächliche Vermutung (BGH WM 1965,895). Bei verbleibenden Zweifeln ist von Geschäftsfähigkeit auszugehen. Da im Strafrecht begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit genügen, um zu einem Freispruch zu gelangen, kann es zu scheinbar widersprüchlichen Entscheidungen im Straf- und Zivilprozessrecht kommen (Langelüddeke und Bresser 1976, 370f.)."
        S. 584: Foerster, ... privater Versicherungen: "Wie bei allen psychiatrischen Begutachtungen sind auch bei versicherungsmedizinischen Beurteilungen drei Bereiche auseinanderzuhalten:
    • Diagnose und Quantifizierung einer gegebenenfalls vorliegenden Störung mit Beurteilung der Prognose
    • Gutachtliche Stellungnahme und Beantwortung der Beweisfragen
    • Die den Auftraggebern vorbehaltene Entscheidung."
        S. 586: Foerster, ... privater Versicherungen: "Bei unklarer Beweislage bleibt dem psychiatrischen Sachverständigen nur ein „non liquet“. Dennoch kann eine differenzierte Erörterung der psychischen Symptomatik und der präsuizidalen Situation auch ohne definitive Beantwortung der Beweisfragen sowohl für den Versicherer wie – im Streitfall – für das Zivilgericht für eventuelle Vergleichsüberlegungen hilfreich sein."
        S. 659: Foerster, Sozialrecht: "Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Auftraggeber die medizinisch festzustellenden entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen und die Beweisfragen zu beantworten. Lassen sich Zweifel bei der Beantwortung der Beweisfragen nicht ausschließen, so sind diese Zweifel darzulegen. Keinesfalls darf der Sachverständige nach dem völlig falschen Satz „in dubio pro aegroto“ entscheiden. Es geht auch nicht darum, Plausibilitätslücken in Gutachten durch Mutmaßungen oder eine „wohlwollende“ Beurteilung auszufüllen. Entscheidend ist der psychopathologische Befund, wohingegen der alleinige Bezug auf die Beschwerdeschilderung eines Probanden niemals ausreichen kann (Stevens und Foerster 2000)."
        S. 660: Foerster, Sozialrecht: "Die hierauf aufbauende gutachtliche Stellungnahme mit Beantwortung der jeweiligen Beweisfragen"
        S. 883: Dreßing & Foerster, Asyl: Überschriftshinweis auf 887
        S. 887: Dreßing & Foerster, Asyl: Abschnittsüberschrift Beweisfragen: "... Fast alle Beweisbeschlüsse enthalten allgemeine Fragen nach dem Gesundheitszustand des Probanden und dem Vorliegen psychischer Störungen, so werden z.B. im Informations- und Kriterienkatalog aus Nordrhein-Westfalen (2004) die Folgenden genannt:
    1. Kann eine physische oder psychische Erkrankung bestätigt werden?
    2. Ist der Proband wegen dieser Erkrankung bereits in Behandlung? Seit wann? Wenn nicht, warum nicht?
    3. Welche Behandlung muss im Heimatland gewährleistet werden?
    4. Besteht das Behandlungserfordernis unmittelbar oder kann die Behandlung aufgeschoben werden? Wenn ja, wie lange?
    5. Welche konkreten Folgen hätte es für den weiteren Verlauf der erkannten und hier bereits behandelten physischen oder psychischen Erkrankung, wenn diese im Heimatland nicht weiterbehandelt werden würde?
    Bei der Frage nach dem Gesundheitszustand handelt es sich um ein genuin medizinisches Thema. Diesem sollte im Gutachten ausreichend Raum gegeben werden, da alle weiteren Fragen erhebliche ethische und professionelle Dilemmata aufwerfen und vom Gutachter häufig nur eingeschränkt beantwortet werden können. Es soll noch einmal betont werden, dass es nicht Aufgabe des Gutachters ist, Anknüpfungstatbestände zu liefern, etwa dergestalt, ob eine Traumatisierung im Heimatland stattgefunden hat oder nicht. Meist wird man eine Diagnose stellen können und die Ätiologie offen lassen müssen. Die korrekte Haltung des Gutachters bei unklaren Fällen ist dann ein „Non liquet“.
    Im medizinischen Abschnitt der gutachtlichen Beurteilung sollten die Befunde, die Resultat der eigenen Untersuchung sind, noch einmal genannt und mit der Beschwerdeschilderung des Probanden und den fremdanamnestischen Angaben in Beziehung gesetzt werden, um daraus dann eine kohärente diagnostische Einschätzung herzustellen. Eventuelle Widersprüche und Unstimmigkeiten dürfen nicht verdeckt, sondern müssen diskutiert und Alternativhypothesen in ihrer Bedeutung abgewogen werden, so dass die Argumentation transparent und nachvollziehbar ist. Eine kriterienorientierte Diagnose anhand der ICD-10 oder des DSM-IV-TR ist zwingend erforderlich. Bei komplexen Krankheitsbildern wie einer posttraumatischen Belastungsstörung sollten die verwandten diagnostischen Kriterien erläutert werden. Es ist ferner notwendig, die Schwere der [888] Störung und die damit verbundenen psychischen Einschränkungen darzustellen. Außerdem sollte die Persönlichkeit des Probanden beschrieben und hinsichtlich ihrer typischen Reaktionsweisen, vor allem auf Belastungen, eingeschätzt werden.
    Bei der körperlichen Untersuchung soll z.B. auf das Vorhandensein von Verletzungsfolgen oder Narben geachtet werden. Diese sollen auch differenziert beschrieben werden, wobei der psychiatrische Sachverständige eine Einschätzung über deren Verursachung in der Regel jedoch nicht vornehmen kann."
        S. 889: Dreßing & Foerster, Asyl:  "Wie in den vorangegangenen Abschnitten schon mehrfach erwähnt, spielt die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Probanden in asyl- und ausländerrechtlichen Begutachtungen oft eine wichtige Rolle, auch wenn diese Frage nicht explizit in den Beweisfragen formuliert wird. Daher sollen die wesentlichen Aussagen im Folgenden noch einmal zusammengefasst werden."
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    Venzlaff & Foerster (2009)
    Klaus Foerster und Harald Dreßing Aufgaben und Stellung des psychiatrischen Sachverständigen. Ausdruck "Beweisfragen" fett-kursiv RS.

    1.3 Prinzipien der psychiatrischen Begutachtung
    Die psychiatrische Begutachtung ist – wie die Begutachtung in allen anderen medizinischen Fächern auch – nie Selbstzweck. Ihre Aufgabe ist die Beantwortung der von den Auftraggebern – z.B. Gerichte der verschiedenen Rechtszweige, Staatsanwaltschaften, Ministerien, Justizvollzugsanstalten, Kliniken des Maßregelvollzugs, Berufsgenossenschaften, Versorgungsämter, Krankenkassen – gestellten Beweisfragen aus psychiatrischer Sicht. Dabei gilt immer, dass die eigentliche Rechtsfrage nie vom psychiatrischen Sachverständigen beantwortet, geschweige denn entschieden werden kann. Der psychiatrische Sachverständige hat aufgrund seiner Untersuchung (s. Kap. 2) die Voraussetzungen darzulegen, aufgrund derer der Auftraggeber die Rechtsfrage in eigener Wertung und Würdigung beantworten kann. In manchen Bereichen ist dieses Prinzip stark vereinfacht und „abgeschliffen“, aber auch die Beurteilung beispielsweise der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ist eine gutachtliche Aufgabe.
        Bei allen, teilweise extrem unterschiedlichen Fragen in den verschiedenen Rechtsgebieten folgt die psychiatrische Begutachtung stets dem gleichen Prinzip, nämlich einem dreistufigen Vorgehen:

    1. Schritt. Dieser erste Schritt – die Diagnosestellung – ist der entscheidende, denn lässt sich aufgrund der Untersuchung weder für den Untersuchungszeitpunkt noch – bei retrospektiver Beurteilung – für den zurückliegenden Zeitpunkt beispielsweise einer Tat oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts eine psychiatrische Diagnose stellen, können keine forensisch-psychiatrischen Folgerungen gezogen werden. Bei allen Begutachtungen, bei denen es um eine retrospektive Analyse geht, hat der Sachverständige zu bedenken, dass nicht die Diagnose zum Untersuchungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr besteht seine Aufgabe darin, neben der Diagnose zum Untersuchungszeitpunkt aufgrund aller erreichbaren Informationen retrospektiv eine Diagnose für den zu beurteilenden Zeitraum zu stellen. Bei allen Begutachtungen, die prognostische Überlegungen beinhalten, muss der zum Untersuchungszeitpunkt erhobene Befund in die Zukunft „projiziert“ werden. Feststellungen bezüglich der Vergangenheit und der Zukunft sind häufig nur mit einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit, aber nicht mit absoluter Sicherheit möglich. Der Sachverständige muss bei seiner Beurteilung wissen, dass in unterschiedlichen Rechtsgebieten unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsgrade verlangt werden, beispielsweise ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht möglich, wenn richterliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten nicht auszuschließen sind, während die Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäfts- oder Testierunfähigkeit bewiesen werden müssen.

    2. Schritt. Es ist ein prinzipieller Fehler, aufgrund einer Diagnose unmittelbar die Beweisfragen zu erörtern. Vielmehr muss in einem zweiten Schritt die psychopathologische Diagnose den jeweiligen rechtlichen Begrifflichkeiten zugeordnet werden, beispielsweise im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung einer der Merkmalskategorien der §§ 20/21 StGB, bei der Begutachtung der Geschäftsfähigkeit den Begriffen „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ (§ 104 Nr. 2 BGB), „Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit“ (§ 105 BGB) bzw. bei Begutachtungen im Rahmen des Betreuungsrechts „psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung“ (§ 1896 BGB). Es erfolgt somit eine „Übersetzung“ der psychopathologischen Befunde und der gestellten Diagnose in juristische Begriffe.

    3. Schritt. Hier hat der psychiatrische Sachverständige die Beweisfragen zu beantworten, wobei er stets das Primat der Wertung und Würdigung durch den Auftraggeber zu bedenken hat. Daher benennt er die Voraussetzungen aus psychiatrischer Sicht, aufgrund derer die Rechtsfrage dann entschieden werden kann, wobei diese Entscheidung in der Verantwortung und Kompetenz des Auftraggebers liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in [>7] der Regel die Stellung einer Diagnose nicht genügt, um diese Voraussetzungen zu benennen. Entscheidend sind vielmehr die konkret benennbaren psychopathologischen Symptome und deren konkrete Auswirkungen im psychosozialen Bereich. ..."


    Nedopil (2005, Hrsg)
    Nedopil geht zwar nicht wörtlich ein auf die Methodik wie die Beantwortung der Beweisfragen geht und gemacht werden soll, letztlich handelt aber das ganze Buch mehr oder weniger davon. Speziell aber Kapitel 9 Anwendung der Prognoseverfahren im Einzelfall und Kapitel 11, Kasuistiken mit vier Falldarstellungen sind für die Beweismethodik besonders ergiebig. Zunächst seien Nedopils schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zur Behandlung zitiert (S. 198f)

    "9.1    Zusammenhang zwischen Prognose und Therapie im Einzelfall
    Ein auf diesen Überlegungen aufbauendes, schrittweises Konzept könnte bei psychisch gestörten Rechtsbrechern relativ schematisch folgendermaßen ausschauen (Abbildung 9-1):
    In einem ersten Schritt werden die Defizite des Betroffenen genau analysiert. Aufgrund dieser Analyse wird eine auf den Einzelnen bezogene Arbeitshypothese zur Genese der Defizite bzw. der für die Delinquenz relevanten Störung entwickelt (zweiter Schritt Hypothese zur Delinquenzgenese). Ihre Berechtigung ist im weiteren Verlauf der Therapie zu verifizieren oder zu falsifizieren. In einem dritten Schritt werden die für diese Hypothese relevanten behandelbaren Risikofaktoren identifiziert, in einem vierten Schritt erreichbare und messbare Behandlungsziele für den einzelnen Probanden definiert. Aufgrund von Hypothesenbildung und Zielsetzung wird in einem fünften Schritt eine therapeutische Interventionsstrategie entwickelt, mit deren Hilfe individuell das Gewicht der delinquenzbedingenden Faktoren reduziert und die protektiven Faktoren gestärkt werden können. In einem sechsten Schritt wird bereits vor Beginn der Therapie versucht, den Einfluss von Störvariablen und von Hindernissen bei der Erreichung der Ziele zu erfassen, um möglichst früh Lösungsstrategien zu ihrer Bewältigung zu entwickeln. Im Verlauf der Therapie sind von vornherein bestimmte Entscheidungszeitpunkte festgelegt, an denen der bisherige Verlauf im Sinne einer Qualitätskontrolle analysiert wird. Aufgrund dieser Qualitätskontrolle muss entschieden werden, ob die Hypothese zur Delinquenzgenese richtig oder falsch war, ob die Risikofaktoren korrekt identifiziert wurden und ob sich bei richtiger Hypothese das therapeutische Programm bewährt hat, so dass es fortgeschrieben werden kann, oder ob Programmänderungen erforderlich sind (siebter Schritt).
    ... [>199] ...
    Auch während der Behandlung heißt hypothesengeleitet, dass Entscheidungen nicht auf Gewissheiten und Überzeugungen basieren, sondern dass sich eine ursprünglich plausible Annahme auch als falsch erweisen und dann korrigiert werden kann, ohne dass ein Gesamtkonzept oder die Person, welche die Hypothese aufgestellt und geprüft hat, in Frage gestellt werden muss. Die Überprüfung kann jeweils in dem Rahmen durchgeführt werden, der noch keine Gefährdung anderer oder des Betroffenen selbst nach sich ziehen kann. Vollzugslockerungen können gezielt der Hypothesenprüfung dienen, die Risikoeinschätzung bei der Entlassung wird zum Ergebnis mehrfach geprüfter und modifizierter Hypothesen.
    ... [>200] ... Gutachter haben sich bei der Einweisung mit folgenden Fragen auseinander zu setzen:

    • Welche Risikofaktoren für künftige Delinquenz liegen vor?
    • Durch welche konkreten Maßnahmen sind diese Risikofaktoren zu beseitigen oder zu reduzieren?
    • In welchem Setting ist dies in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich?


    Darüber hinaus sollten auch folgende Fragen beantwortet werden, damit Gutachten auch kriminalpräventiv Sinn machen:

    • Ist bei dem Betreffenden auch ohne Therapie ein Rückfall unwahrscheinlich?
    • Kann andernfalls durch Therapie ein Rückfall verhindert werden? oder
    • Bleiben trotz Therapie Rückfälle wahrscheinlich?"


    Analyse der Falldarstellungen auf ihre implzite Beweismethodik (Kap. 11)
    Nedopil bringt im Kapitel 11 auf 68 Seiten vier ausführliche Falldarstellungen, aus denen seine Kriterien für die Prognose entnommen werden können.

    Fall 1: der typische Fall (Vergewaltiger), S. 208-227
     

      Veränderungskriterium
      S. 225: "3. Schlussfolgerungen
      Fasst man die Erkenntnisse zusammen, so muss festgestellt werden, dass sich seit der Flucht aus dem Maßregelvollzug nichts Wesentliches geändert hat: ..."

      Einstellungs- und Verhaltenänderung
      S. 225: "... Herr Narzisse war damals wie heute bereit, aus den Konfrontationen mit den Therapeuten oder mit Gutachtern Erkenntnisse zu sammeln. Ein Umsetzen dieser Erkenntnisse im Sinne einer Verhaltens- oder Einstellungsänderung wurde dadurch jedoch nicht erreicht. So betonte er bei der jetzigen Begutachtung gegenüber der Sozialpädagogin, dass ihm bezüglich der Einbrüche und deren Zusammenhang mit Sexualdelinquenz durch das konfrontative Gespräch mit ihr ein Licht aufgegangen sei, um kurze Zeit später beim Referenten diese Einbrüche wiederum als Bagatellen abzutun."

      Konsistenz der Darstellung
      S. 225: "... So betonte er bei der jetzigen Begutachtung gegenüber der Sozialpädagogin, dass ihm bezüglich der Einbrüche und deren Zusammenhang mit Sexualdelinquenz durch das konfrontative Gespräch mit ihr ein Licht aufgegangen sei, um kurze Zeit später beim Referenten diese Einbrüche wiederum als Bagatellen abzutun."

      Nichts dazu gelernt
      S. 225: "Herr Narzisse hat trotz der massiven staatlichen Eingriffe in sein Leben, trotz der immerhin über 2 Jahre lang durchgeführten Therapie in Bad Zwischenahn und Ochsenzoll nicht gelernt, dass er sich ändern muss. Vielmehr ist er weiterhin der Auffassung, dass mit ihm etwas geschehen müsse."

      Fazit
      S. 227: "...Eine Verlegung in den Maßregelvollzug kommt dann in Betracht, wenn der Proband in der Haftanstalt während der Sicherungsverwahrung bewiesen hat, dass er zu tatsächlichen Verhaltens- und Einstellungsänderungen bereit ist und aktiv und dauerhaft an solchen Änderungen arbeitet. ..."


    Fall 2: Begutachtung einer Sicherungsverwahrung (Zuhälter), S. 227-249

     S. 248f: "Die im Gutachtenauftrag gestellte Frage wird somit zusammenfassend dahingehend beantwortet, dass der Proband in eine Risikogruppe fällt, bei der, wenn er heute entlassen würde, mehr dafür als dagegen spricht, dass er innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von 5 Jahren wieder mit irgendeinem Delikt rückfällig wird. Der Schweregrad („die Qualität") der Delinquenz ist im Bereich Betrug, Manipulation, Bedrohung oder Nötigung im [<248] engeren Umfeld zu sehen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass Menschen, die dem Probanden unbekannt sind, von seiner Delinquenz betroffen sein würden. Die Frequenz des Verhaltens dürfte eher situationsabhängig sein, es kann aber durchaus mehrmals pro Jahr auftreten, wenn, was derzeit befürchtet werden muss, der Proband nach kürzerer oder längerer Zeit wieder in sein gewohntes „ kriminogenes" Milieu zurückkehrt. Delikte von größerem Schweregrad (schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Instrumenten oder Waffen, Delikte gegen das Leben oder sexuelle Übergriffe auf Fremde) sind demgegenüber wenig wahrscheinlich. Eine Prognose bezüglich der Rückfallwahrscheinlichkeit nach einer längeren Haftstrafe ist aus verschiedenen Gründen, die dargelegt wurden, nicht möglich. Es lässt sich allenfalls der Rahmen beschreiben, durch welchen die Deliktwahrscheinlichkeit geringer wird, und es lässt sich feststellen, dass aufgrund des Alterungsprozesses des Probanden dieser zum Entlassungszeitpunkt nach einer längeren Haftstrafe in einem Alter sein wird, in dem Körperverletzungen und Delikte gegen das Leben extrem selten sind, Betrugsdelikte, Nötigungen und Drohungen jedoch durchaus noch vorkommen und somit auch bei Herrn Fingerhut nicht von vornherein ausgeschlossen werden können."

        Hier wird widersprüchlich argumentiert. Einerseits werden zu Beginn der Schlussbeurteilung Risikowahrscheinlichkeiten einer Gruppe unzulässig auf den Einzelfall übertragen. Weiter unten wird widersprüchlich dazu bemerkt, dass Rückfallwahrscheinlichkeiten nach längeren Haftstrafen nicht möglich seien. Am Ende wird der Faktor Alter ins Spiel gebracht, der zunehmend günstig zu bewerten ist.

    Fall 3:  Der falsch negative Fall, wenn ideographische und nomothetische Konzepte angewandt würden S. 249-266

    S. 257f: "Versucht man die gängigen Prognoseinstrumente bei Herrn Holunder anzuwenden, so ist festzustellen, dass er in der PCL-R weniger als 10 Punkte erzielte, bei Anwendung des VRAG in Risikogruppe 2 fiel, was einer Rückfallwahrscheinlichkeit von unter 10% in der Orginalstichprobe entspricht, im Static 99 ebenfalls nur wenige Risikofaktoren (Merkmal 2 und 8) erfüllt {>258] und auch nach HCR-20 und SVR-20 kaum als Patient mit einem hohen Rückfallrisiko angesehen werden konnte. ..."

        S. 265: "Unabhängig von den konkreten Umständen und Motiven dieser Tötung wird erkennbar, dass die narzisstische Persönlichkeitsstörung und das Inzweifelziehen seiner eigenen Größenvorstellungen bzw. die Bedrohung seines Schutzraumes Hintergrund und Bedingung für die von Herrn Holunder begangenen Delikte war. In einer Therapie ist es somit vordringlich, dass Herr Holunder lernt, seine reale Dimension zu akzeptieren, Kritik und Zurückweisung nicht als Entwertung aufzufassen, sondern sie auszuhalten und gleichwohl zu einer realistischen Wertschätzung seiner selbst zu kommen. Hierzu bedarf es der Selbstreflektion, der Auseinandersetzung mit der Realität, des Akzeptierens und Bearbeitens von Niederlagen ohne daran zu zerbrechen oder zum Gegenschlag auszuholen. Es bedarf darüber hinaus einer realistischen Einschätzung und Akzeptanz der Umwelt und der Bezugspersonen und der Fähigkeit zum Perspektivenwechsel mit der Möglichkeit, sich selber und seine Mitmenschen aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten, die gleichberechtigt nebeneinander stehen können. Diese als Therapieziele genannten Fähigkeiten hat Herr Holunder noch nicht erreicht. Besonders deutlich wird dies am Umgang mit ...  [>266]
        Folgt man der dargestellten Hypothese zur Kriminalitätsgenese, so muss bedauerlicherweise festgestellt werden, dass wesentliche Faktoren, die damals zu den Delikten geführt haben, auch heute noch erkennbar sind. Diese Hintergrundfaktoren lassen aber auch verständlich werden, dass es für das Zustandekommen einer Gefährdung einer erheblichen Vorlaufszeit bedarf, da die Beziehungsaufnahme, Öffnung des Probanden und Kränkung Vorstufen sind, um das Risiko manifest werden zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist eine Gefährdung anderer dann äußerst unwahrscheinlich, wenn der Proband in einen ihm bewahrenden und betreuenden Schutzraum beurlaubt wird. Beurlaubungen zu seinen Eltern oder zu seiner Schwester gewähren ihm einen solchen Schutzraum, wobei in diesem Verhältnis auch relativ rigide, stabile Loyalitäten erkennbar sind, die eine Kränkung äußerst unwahrscheinlich machen. Demgegenüber ist die Aufnahme einer neuen Beziehung mit so vielen Unwägbarkeiten verbunden, dass dabei die Verwirklichung der dargestellten Risiken nicht ausgeschlossen werden kann.
    Zusammenfassend wird die im Gutachtenauftrag gestellte Frage dahingehend beantwortet, dass eine so deutliche Änderung in den Einstellungen und im Verhalten von Herrn Holunder nicht erkennbar ist, dass bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erwarten wäre, dass keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr vorkommen. Bei Beurlaubungen zu den Eltern oder der Schwester können allerdings die angesprochenen Risikofaktoren mit größter Wahrscheinlichkeit nicht manifest werden, so dass eine Gefährdung durch Beurlaubungen nicht erkennbar ist."

        Aufgrund einer individuell erstellten Delinquenzgenese und der Entwicklung des Untergebrachten wird erkannt, dass eine entsprechend deutliche Änderung in seiner Einstellung und in seinem Verhalten nicht festgestellt werden und daher eine Entlassung der nicht befürwortet werden kann.
        Das Zitat S.  257 erklärt den Teil der Überschrift, der sich auf die nomothetischen Konzepte (Risikowerte von Gruppen) bezieht. Das ist verständlich. Unverständlich im Titel ist hingegen die Kritik auf das idiographische Konzept, das Nedopil in dem Fall mit seiner individuellen Delinquenzgenese und postdeliktischen Entwicklungsanalyse ja nachvollziehbar angewendet hat.

    Fall 4:  Der falsch positive Fall, [1981] S. 267-275

    S. 271: "„Vor dem Hintergrund der psychopathischen Persönlichkeit und ihrer Auffälligkeit im Sinne der Dissozialität und der Depravation ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass Herrn Schlüsselblume die [>272] Folgen seines Handelns und die Auswirkungen auf seine Umwelt relativ gleichgültig sind und dass sein Denken bis zu einem gewissen Grad eingeengt ist auf ein nahe liegendes, die momentanen Bedürfnisse befriedigendes Ziel. Dieser Zustand wird sich nicht ändern.
    Es wurden die Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 StGB (Sicherungsverwahrung) angenommen. Das Gericht folgte damals den Empfehlungen des Gutachters nicht, sondern verurteilte Herrn Primel zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, wobei das noch relativ jugendliche Alter des Probanden strafmildernd berücksichtigt wurde."

    S. 275: "... Die 1982 abgegebene ungünstige Rückfallprognose hatte sich nicht erfüllt."



    Rasch & Konrad (2004)
    Rasch & Konrad sind zwar die einzigen, die ich bislang fand, die sich für das Recht des Angeklagten auf einen Gutachter seines Vertrauens aussprechen, aber ein Kapitel oder auch nur einen Abschnitt zur Frage, wie Beweisfragen beantworten geht, habe ich auch bei ihnen nicht gefunden, obwohl das Werk natürlich viele wertvolle und wichtige Ausführungen enthält. Systematisch gehörte ein solcher Abschnitt in das Kapital "8 Das Gutachten" (325-372). Das Kapitel "9 Die Beurteilung der Schuldfähigkeit" gibt zwar eine Anleitung, was alles zu beachten ist, aber auch dieses bleibt die Antwort schuldig, wie beantworten der Beweisfrage geschehen sollte.
        Anmerkung: Obwohl Rasch & Konrad mehrfach, auch gleich im ersten Kapitel ihres Werke deutlich machen, wie wichtig es ist, sich auf die Sachverständigenaufgabe zu beschränken, d.h. keine Rechtsfragen zu beantworten, was nach deutschem Recht allein Sache des Gerichts ist, kommt es zu der falschen Überschrift bei Kapitel "9 Die Beurteilung der Schuldfähigkeit". Das eben ist nicht die Aufgabe des Sachverständigen, sondern des Gerichts. Die Aufgabe des Sachverständigen ist es, die psychopathologischen Voraussetzungen der "Schuldfähigkeit" zu erforschen, damit das Gericht sich ein klares Urteil zur Frage (des Rechtsbegriffes) Schuldfähigkeit bilden kann. Allerdings hat an diesen ständigen Irrunngen und Wirrungen das Recht selbst erhebliche Anteile, weil es teilweise die Aufträge falsch ausschreibt und, grundlegender, keine klare Kommunikationsregeln für die Entsprechungen der Rechtsbegriffe bezüglich der Bildungs- und Fachbegriffe geschaffen hat.


    Das DGPPN-Zertifikat Forensische Psychiatrie (2012)
    Müller, Jürgen L. & Saimeh, N. (2012) Das DGPPN-Zertifikat Forensische Psychiatrie Entwicklung, gegenwärtige Situation, Perspektive. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2012) 6:266–272
        Im Artikel kommt das Wort "Beweis" und "Beweisfrage" nicht vor. Auch "begründen" kommt nicht im wissenschaftlich Sinne vor, sondern nur wie folgt (S. 267): "Die DGPPN griff diese Diskussion aktiv auf und betonte, dass die im forensisch psychiatrischen Kontext relevanten Diagnosen und Tatkonstellationen wie sexuelle Deviationen, Persönlichkeitsstörungen, Affektdelikte und die spezifischen Aufgaben der forensischen Psychiatrie ein eigenes fachliches Profil begründen und eine differenzierte Aus- und Weiterbildung zusätzlich zu der der Allgemeinpsychiatrie erforderlich machen." Hingegen kommt das Wort "wissenschaftlich" durchaus anspruchsvoll vor (S. 270): "... Im Interesse der zu begutachtenden Probanden, die einen Anspruch auf eine wissenschaftlich begründete und nachvollziehbare Begutachtung haben, und im Interesse der Auftraggeber ist die DGPPN gefordert, ..."


    Qualitätssicherung in der forensischen Psychologie (2012)
    Dahle, Klaus-Peter;  Bliesener, Thomas; Gretenkord, Lutz  &  Schwabe-Höllein, Marianne (2012) Qualitätssicherung in der forensischen Psychologie. Die zertifizierte Weiterbildung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2012) 6:243–249.
        Die Worte "begründen", "Beweis", "beweisen", "Beweisfragen" kommen nicht vor. Man sieht, auch die forensischen PsychologInnen haben hier eine Lücke, obwohl sie durch den BGH Beschluss aus 1999 zur aussagepsychologischen Hypothesenprüfmethodik eine disziplinierende Grundlage auferlegt bekommen haben.



    Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler
    Fehler in forensisch-psychologischen, forensisch-psychopathologischen, forensisch-psychiatrischen Gutachten.

    Vorbemerkung: Das Einzelfallprinzip gebietet sicherheitshalber nur von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Katalog enthält also überwiegend nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen Einzelfall wirklich ein Gutachten-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein, sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles untersucht und entschieden werden. Und natürlich hängt die Fehler-Diagnose und das Gewicht, das ihr zukommt, auch sehr davon ab, aus welcher wissenschaftlichen Perspektive oder Basis die Betrachtung erfolgt. PsychoanalytikerInnen haben z.B. ein sehr lockeres Verhältnis zu Phantasie und Vermutungen und verwechseln diese oft mit Wissenschaft, Empirie oder Objektivität.
        Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht: fehlerlose Gutachten gibt es nicht. Aber: die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen möglichen Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler mögen auch keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen Einzelfall vielleicht schon. Und es gibt fatale Fehler, die ein Gutachten nicht verwertbar machen (z.B. Oder-Diagnosen, Verfassung und Befinden zu den Tatzeiten nicht exploriert oder, bei keinem Ergebnis hierzu, die Beweisfrage als nicht beantwortbar erklärt, nicht persönlich untersucht, unzulängliche Mittel und Methoden angewendet, ... ... ...)
        Kleine Fehlertaxonomie: (1) Fatale, nicht mehr reparierbare Fehler. (2) Fatale Fehler ohne nähere Spezifikation. (3) Fatale, aber grundsätzlich noch reparierbare Fehler ("Nachbesserung", weiteres Ergänzungsgutachten).  (4) Fehler ohne bedeutsame Auswirkung auf die Beantwortung der Beweisfrage. (5) Sonstiger in seiner Bedeutsamkeit nicht richtig oder zuverlässig einschätzbarer Fehler.
        Sonderfall: Fehlerhaftes Gutachten, aber im Ergebnis nachvollziehbar und - wenn auch mit anderem Vorgehen - zum gleichen Ergebnis gelangend.

    Beweisfragen-Fehler (BewF)

    1. BewF01  Die Beweisfragen werden nicht ausdrücklich im Gutachten genannt.
    2. BewF02  Die Beweisfragen werden vom Auftraggeber nicht genau gestellt und nicht entsprechend erkundet.
    3. BewF03  Die Aufgabe der Beweisfragen wird nicht angemessen erfasst.
    4. BewF04  Die Aufgabe der Beweisfrage wird nicht gründlich genug behandelt (bloße Meinung oder Einschätzung).
    5. BewF05  Die Beantwortung der Beweisfrage wird nicht aus empirisch ausgewiesenen Daten abgeleitet.
    6. BewF06  Die Beantwortung der Beweisfrage wird nicht ausreichend begründet und erörtert.
    7. BewF07  Die Aufgabe der Beweisfrage wird nicht angemessen und punktgenau beantwortet.
    8. BewF08  Die Beweisfrage wird für unterschiedliche Taten nicht differenziert, sondern summarisch beantwortet (z.B. wahnhaft oder schizophren bei allen Taten).
    9. BewF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Beweisfragen zuzuordnen ist.
    _
    BewF01: Die Beweisfragen werden nicht ausdrücklich im Gutachten genannt.
    Werden in einem Gutachten nicht zu Beginn des Gutchtens die Beweisfragen des Auftraggebers genannt, ist ein Gutachten grundsätzlich nicht nachvollzieh- und prüfbar. Das ist ein fataler, d.h. nicht heilbarer Fehler, der das Gutachten wertlos macht.
        Der unzulängliche Beweisfrageausweis hat mehrere Varianten. So z.B., dass die Beweisfragen erst mitten (Dr. Blocher im Fall Ulvi Kulac) oder gar erst am Ende des Gutachtens gennant oder beantwortet werden. Manchmal werden sie bei der Beantwortung auch nicht ausdrücklich genannt, sondern man muss mühsam und fehleranfällig aus der Antwort auf die Beweisfrage schließen, was denn die Beweisfrage gewesen sein könnte. Aber selbst das das ist nicht möglich, wenn z.B. auf eine Beweisfrage geantwortet wird "entfällt". Mir liegt ein solches psychiatrisches "Fach"gutachten eines lokal bekannten und erfahrenen forensischen Psychiaters aus Nürnberg aus dem Jahre 2015 vor. Das heißt, einige forensische Psychiater machen nach wie vor die gröbsten Fehler und lernen nichts hinzu. Das können sich viele deshalb leisten, weil viele RichterInnen unfähig oder unwillig sind, Gutachten mit diesem Fehler als nicht verwertbar zurückzuweisen.
    Beleg BewF01  Alle Mollath-Gutachter geben die Beweisfragen an.
    Beleg BewF02 Dr. Blocher im Fall Ulvi Kulac erwähnt die Beweisfragen erst Seite 50.
    Beleg BewF03  Psychiatrisches Fachgutachen eines lokal bekannten Nürnberger forensischen Psychiaters (Beleg liegt vor).

    BewF02: Die Beweisfragen werden vom Auftraggeber nicht genau gestellt und nicht entsprechend erkundet.
    Beleg BewF02 Die Beweisfragen werden für alle Mollath-Gutachter hinreichend genau gestellt.

    BewF03  Die Aufgabe der Beweisfragen wird nicht angemessen erfasst.
    Beleg BewF03 Das gilt für die Mollath-Gutachter Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber und Prof. Dr. Pfäfflin, was ihrer Bearbeitung zu entnehmen ist. Ganz besonders ist hier zu vermerken, dass Befinden und Verfassen zu den behaupteten 10 Tatzeitpunkten nicht einmal ansatzweise erkundet oder thematisiert werden (>BefF08). Allein dieser fatale Fehler macht die Gutachten wertlos.

    Falsche Logik Stellungnahme vom 15.1.2010 zum Prognosegutachten
    Stellungnahme vom 15.1.2010 zum beantragten externen Prognosegutachten Dr. K. Leipziger (Chefarzt), I. Bahlig-Schmidt (Oberärztin), P. Rümenapp (Stationsärztin): „Wie in unserer o.g. Stellungnahme gemäß § 67 e vom 03.11.2009 bereits dargestellt, ist aus unserer Sicht bei Herrn Mollath Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung noch nicht erreicht. Bei einer Entlassung zur Bewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind seitens Herrn Mollath weitere erhebliche Straftaten im Bereich der Anlassdelikte zu erwarten, da Herr Mollath weder in der forensisch-psychiatrischen Klinik Straubing noch hier in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Bayreuth bisher therapeutischen Maßnahmen zugänglich war und noch keine Verbesserung des unterbringungsrelevanten Zustandes attestiert werden kann, der die negative Legalprognose bei Herrn Mollath begründet."
        Richtig wäre zu sagen: Da Herr Mollath jegliche Exploration verweigert, sind Aussagen nicht möglich. Siehe bitte auch.

    BewF04: Die Aufgabe der Beweisfrage wird nicht gründlich genug behandelt (bloße Meinung oder Einschätzung).
    Beleg BewF04  Das gilt für die Mollath-Gutachter Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber und Prof. Dr. Pfäfflin, bei denen Befinden und Verfassen zu den Tatzeitpunkten überhaupt nicht behandelt wird, weshalb sich die Frage nach "gründlich" nicht mehr stellt. Auch die Gefährlichkeit und das erhebliche Wiederholungsrisiko können von Dr. Leipziger und Prof. Dr. Kröber gar nicht eingeschätzt werden, weil es ihnen an Informationen, und zwar über den ganzen Entwicklungsverlauf, fehlt. Von beiden Gutachtern werden schwere logische Fehler gemacht, wenn sie aus der Tatsache, dass sie gar nichts wissen, folgern, dass sich bei Mollath nichts geändert haben kann.

    BewF05: Die Beantwortung der Beweisfrage wird nicht aus empirisch ausgewiesenen Daten abgeleitet.
    In den psychiatrtischen Diagnosesystemen fehlen die Basissätze. Als kleinste psychopathologische Grundeinheit wird das Symptom angesehen, das ohne Basissätze aber in der Luft hängt (> DSM-5), woraus sich die extremen Unterschiede psychiatrischen Meinungen erklären lassen. Das hat sich bis heute nicht verändert, obwohl  (Möller 1976, S. 105) bereits ausführte:  "Alles empirische Wissen beruht auf Beobachtungen, die in den Basissätzen ihren Niederschlag finden.  ... Aus praktischen Gründen sind nur solche Sätze als Basissätze geeignet, deren Nachprüfung leicht ist, d. h. über deren Anerkennung oder Verwerfung unter den Wissenschaftlern mit der üblichen fachspezifischen Vorbildung eine Einigung erzielt werden kann.... Die in den Basissätzen beschriebenen Phänomene sollen intersubjektiv nachprüfbar sein. Es muß also unter verschiedenen in der be-[>106]treffenden Fachdisziplin ausgebildeten Forschern Einigkeit darüber erzielt werden können, ob das betreffende Phänomen vorhanden ist oder nicht."
    Beleg BewF05  Fehlende ausgewiesene empirische Daten (Basissätze) ist z.B. typisch für die Mollath-Gutachter Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber und Prof. Dr. Pfäfflin - gilt aber überhaupt für die psychiatrische Zunft: Fehlende Basissätze und fehlende Beweisschritte werden durch meinen, das bekanntlich jeder kann, ersetzt.

    BewF06: Die Beantwortung der Beweisfrage wird nicht ausreichend begründet und erörtert
    Beleg BewF06  Das gilt für die Mollath-Gutachter Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber und Prof. Dr. Pfäfflin.

    BewF07: Die Aufgabe der Beweisfrage wird nicht angemessen und punktgenau beantwortet.
    Beleg BewF07  Die Beweisfragen werden zwar von allen Mollath-Gutachtern Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber und Prof. Dr. Pfäfflin beantwortet, aber nicht immer punktgenau oder gar angemessen, sondern mit nicht nachvollziehbaren Lücken und Sprüngen.

    BewF08: Die Beweisfrage wird für unterschiedliche Taten nicht differenziert, sondern summarisch beantwortet (z.B. gesund, wahnhaft oder schizophren zu allen Tatzeitpunkten).
    Beleg BewF08 am Beispiel Beweisfrage Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit
    Hierzu ist zunächst der Gesetzestext zu vergegenwärtigen, aus dem die Aufgabe hervorgeht:
     

    • StGB § 20 Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
    • § 21 Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


        Für die Frage der Schuldunfähigkeit nach dem Urteil des Landgerichts werden Daten des Erlebens oder Verhaltens zu den folgenden Tatzeiten - weil § 20 verlangt "bei Begehung der Tat" - gebraucht:
     

    • 01a Unter "Gründe I." wird ein falsches Datum angegeben, nämlich der 12.08.2004
    • 01b 12.08.2001 Schlagen, würgen, beißen
    • 02 31.05.2002 Freiheitsberaubung
    • 03 Reifenstechen: Zwischen dem 31.12.2004, 19.00 Uhr und 01.01.2005, 16.45 Uhr (a)
    • 04 Reifenstechen: Zwischen dem 05.01.2005, 15.00 Uhr und dem 07.01.2005, 10.30 Uhr (b)
    • 05 Reifenstechen: Zwischen dem 05.01.2005, 21.00 Uhr und dem 06.01.2005, 11.00 Uhr (c)
    • 06 Sachbeschädigung: 14.01.2005, gegen 10.30 Uhr (d)
    • 07 Reifenstechen: Zwischen dem 18.01.2005, 18.00 Uhr bis 19.01.2005, 14.30 Uhr (e)
    • 08 Reifenstechen: In der Zeit vom 18.01.2005, 22.30 Uhr bis 25.01.2005, 7.40 Uhr (f)
    • 09 Reifenbeschädigung: Zwischen dem 07.01.2005 und dem 20.01.2005 (g)
    • 10 Reifenstechen: In der Zeit vom 31.01.2005, 18.00 Uhr bis 01.02.2005, 10.30 Uhr (h)


    Kein einziges der Mollath-Gutachten versucht auch nur annähernd dieser Aufgabe recht zu werden. Nirgendwo findet sich eine Überschrift, ein Abschnitt oder Kapitel zum Thema Verfassung und Befinden zu den Tatzeitpunkten. Solche Angaben verlangen natürlich zwingend eine Exploration, sofern Mollath keine Aufzeichnungen (Briefe, Tagebucheinträge, Aussagen gegenüber Zeugen) zu speziell diesen Zeiten über sein Befinden gemacht hat.

    BewF-X  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Beweisfragen zuzuordnen ist.





    Literatur  und Weitere Literaturquellen (Auswahl)
     
    • Dahle, Klaus-Peter;  Bliesener, Thomas; Gretenkord, Lutz  &  Schwabe-Höllein, Marianne  (2012) Qualitätssicherung in der forensischen Psychologie. Die zertifizierte Weiterbildung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2012) 6:243–249.
    • Foerster, Klaus (2004, Hrsg.) Venzlaff & Foerster Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. 4. Auflage. München: Elsevier (Urban & Fischer).
    • Kern, Horst J. (1997). Einzelfallforschung. Eine Einführung für Studierende und Praktiker. Weinheim: Beltz.
    • Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.  & Saß, H. (2006-2010, Hrsg.). Handbuch der Forensischen Psychiatrie. 5 Bde. Berlin: Steinkopff (Springer).
      • 2007: Band 1 Strafrechtliche Grundlagen der Forensischen Psychiatrie.
      • 2010: Band 2 Psychopathologische Grundlagen und Praxis der Forensischen Psychiatrie im Strafrecht.
      • 2006: Band 3 Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie.
      • 2009: Band 4 Kriminologie und Forensische Psychiatrie.
      • 2009: Band 5 Forensische Psychiatrie im Privatrecht und Öffentlichen Recht.
    • Laufs/Kern: Uhlenbruck, Wilhelm; Laufs Adolf; Clemens Thomas (2010, Hrsg.) Handbuch des Arztrechts. München: C.H. Beck
    • Müller, Jürgen L. & Saimeh, N. (2012) Das DGPPN-Zertifikat Forensische Psychiatrie Entwicklung, gegenwärtige Situation, Perspektive. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2012) 6:266–272
    • Nedopil N.; Groß, Gregor; Hollweg, Matthias; Stadtland, Cornelis; Stübner, Susanne & Wolf, Thomas. (2005). Prognosen in der forensischen Psychiatrie - ein Handbuch für die Praxis. Lengerich: Pabst Science Publisher.
    • Rasch, Wilfried (1986) Forensische Psychiatrie. Stuttgart: Kohlhammer.
    • Rasch, Wilfried & Konrad, Norbert (2004). Forensische Psychiatrie. 3. e. A. Stuttgart: Kohlhammer.
    • Venzlaff, Ulrich & Foerster, Klaus (2009, Hrsg.). Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. München. Urban & Fischer.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Was ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten?
    • Meinungsachten.
    • Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
      • Daten-Fehler (DatF).
      • Untersuchungs-Fehler  (UntF).
      • Explorations-Fehler  (ExpF).
      • Befund-Fehler (BefF) mit den Hilfsseiten Symptomlistenund Syndromlisten.
        • Detailanalyse Befund-Fehler im Bayreuther GA vom 25.7.2005 (2.4.13)
      • Mindestanforderungen für forensische Prognosegutachten und ihre Einhaltung bei Gustl F. Mollath durch den Nürnberger, Bayreuther, Berliner und Ulmer Gutachter.   (20.5.13)
        • Nur für methodisch Versierte und Interessierte: Eigenwert-Analysen der Korrelations-Matrizen zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten des Nürnberger, Bayreuther, Berliner und Ulmer Mollath Gutachters   (20.5.13)
      • Abstract - Zusammenfassung - Summary letzte Stellungnahme Dr. Leipzigers.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Stichworte Glossar, Anmerkungen, Endnoten.
       Eigener wissenschaftlicher Standort.
          Einheitswissenschaftliche Sicht.
          Wissenschaft schafft Wissen ...
          Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel.
       Beweisleere in der Forensik - weitere Belege.
       Entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychiatrie.
       Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
       Wahn.
       Widersprüchliche und wirre Diagnostik beim Betreuungsantrag.
       Zwei Beispiele für den wissenschaftlichen Anspruch psychiatrischer Gutachten.
    __
    Eigener wissenschaftlicher Standort
    __
    . einheitswissenschaftliche Sicht. Ich vertrete neben den Ideen des Operationalismus, der Logischen Propädeutik und einem gemäßigten Konstruktivismus auch die ursprüngliche einheitswissenschaftliche Idee des Wiener Kreises, auch wenn sein Projekt als vorläufig gescheitert angesehen wird und ich mich selbst nicht als 'Jünger' betrachte. Ich meine dennoch und diesbezüglich im Ein- klang mit dem Wiener Kreis, daß es letztlich und im Grunde nur eine Wis- senschaftlichkeit gibt, gleichgültig, welcher spezifischen Fachwissenschaft man angehört. Wissenschaftliches Arbeiten folgt einer einheitlichen und für alle Wissenschaften typischen Struktur, angelehnt an die allgemeine formale Beweisstruktur. 
       Schulte, Joachim & McGuinness, Brian (1992, Hrsg.). Einheitswissenschaft - Das positive Paradigma des Logischen Empirismus. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.
       Geier, Manfred (1992). Der Wiener Kreis. Reinbek: Rowohlt (romono).
    Kamlah, W. & Lorenzen, P. (1967). Logische Propädeutik. Mannheim: BI.
    _
    Wissenschaft [IL] schafft Wissen und dieses hat sie zu beweisen, damit es ein wissenschaftliches Wissen ist, wozu ich aber auch den Alltag und alle Lebensvorgänge rechne. Wissenschaft in diesem Sinne ist nichts Abgehobenes, Fernes, Unverständliches. Wirkliches Wissen sollte einem Laien vermittelbar sein (PUK - "Putzfrauenkriterium"). Siehe hierzu bitte das Hilbertsche gemeinverständliche Rasiermesser 1900, zu dem auch gut die Einstein zugeschriebene Sentenz passt: "Die meisten Grundideen der Wissenschaft sind an sich einfach und lassen sich in der Regel in einer für jedermann verständlichen Sprache wiedergeben." 
    _
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel 
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
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    Beweisleere in der Forensik - weitere Belege
    Während in manchen Forensikbüchern nicht einmal das Wort Beweisfrage(n) vorkommt, in anderen dagegen relativ oft, wie z.B. in Venzlaff & Foerster, sucht man meist völlig vergeblich nach Abschnitten wie man zu Antworten auf die Beweisfragen kommt, also zum Beweisen selbst. Das ist mit Beweisleere gemeint.
        In Texten mit wissenschaftlichem Ansprüchen sollten einige Worte aus der folgenden Auflistung zu finden sein:
      ableiten, Annahme, annehmen, Alternative(n), argumentieren, Argument, Axiom, begründen, Begründung, beobachten, beschreiben, bestätigen, Beweis, beweisartiges Begründen, beweisen, Beweisfragen, Beweismethode, definieren, Daten, Datengrundlage, Definition, Design, Experiment, experimentieren, evaluieren, Evaluation, Experiment, falsch, falsifizieren, Fehler, Fragen beantworten, herleiten, Hypothese, Hypothese prüfen, Hypothese testen, kontrollieren, Kontrolle, kontrollierbar, Logik, logisch, Lücke(n), Methode, methodisch, Modell, nachweisen, Plan, Protokoll, prüfen, Prüfung, richtig, schließen, Schluss,  testen, Test, Theorie, untersuchen, Untersuchungsplan, vergleichen, voraussetzen, Voraussetzung, wahr, widerlegen, widersprechen, Widerspruch, zeigen, Zufall.


    In Schweizer Curriculum zur forensisch-psychiatrischen Ausbildung gibt es zwei Abschnitte zum Thema Fragenbeantwortung:

    Alzey Facharzt-Ausbildung, Forensik:

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    Entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychiatrie
    Es gibt leider keine Tradition einer einzelfallorientierten, idiographischen Wissenschaftstheorie. An den Universitäten werden gewöhnlich nur nomothetisch orientierte Wissenschaftslehre und Inferenzstatistik (schließende Statistik, Signifikanzstatistik) gelehrt. Zunächst machte man geltend, dass es in den empirischen Wissenschaften keine abschließbaren Allsätze geben könne, täglich könnte ein Fall eintreten, der dem Allsatz widerspricht und damit widerlegt. Wissenschaftliche Sätze müssten zwar grundsätzlich falsifizierbar sein, damit sie den Anspruch "wissenschaftlich" erfüllen. Aber das ist nur ein wichtiges Kriterium und nicht alles. Mit dem Siegeszug des Popper'schen Falsifikationsprinzips wurde sozusagen das KInd mit dem Badewasser ausgeschüttet. Denn selbstverständlich ist auch in den empirischen Wissenschaften außerordentlich bedeutsam, ob eine Gesetz- oder Regelhaftigkeit sehr oft oder gar bislang immer auftritt. Aber dieser "nomothetische" Fall spielt in den idiographischen Einzelfallwissenschaftsbereichen der Medizin, Psychologie, Psychopathologie, Psychiatrie und im Recht eher eine Nebenrolle. Eine Wissenschaftstheorie und Beweismethodik für den Einzelfall ist bislang kaum systematisch entwickelt worden (mein erster Versuch stammt aus dem Jahr 2000), obwohl es zum Thema Einzelfall und Einzelfallanalyse einige Literatur gibt, als Beispiel erwähne ich Kern (1997). So gesehen gilt die Beweisleere nicht nur für die Psychiatrie, sondern ebenso für die Medizin, Psychologie und Psychotherapie. Am besten ist die Lehre vom Beweis im Einzelfall im Recht entwickelt, wenn auch durch das Prinzip der freien Beweiswürdigung und richterlichen Überzeugungsbildung verwässert.
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    Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie
    Die treffliche Kurzdefinition der Psychologie besagt: Psychologie ist die Wissenschaft vom Erleben und Verhalten. Die Psychopathologie kann entsprechend als die Wissenschaft vom gestörten oder kranken Erleben und Verhalten definiert werden. Historisch gibt es einen medizinischen, psychiatrischen Zugang zur Psychopathologie und einen in den letzten Jahrzehnten u.a. durch die Entwicklung der psychologischen Psychotherapie deutlich zugenommenen psychologisch-psychotherapeutischen, was sich auch durch entsprechende Kooperation in der Praxis zeigt. Die Voraussetzungen des § 63 wurden traditionell und in der Hauptsache von (forensischen) PsychiaterInnen bearbeitet, der Anteil dürfte an die 90% liegen mit abnehmender Tendenz, besonders bei Prognosegutachten. Aber die MedizinerIn ist natürlich immer dann die HauptansprechpartnerIn, wenn organische Störungen zu untersuchen oder zu behandeln sind.
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    Wahn.

      Der Psychiatrie ist es in den letzten Jahrhunderten nicht gelungen, sich auf eine verbindliche Wahndefinition zu einigen. Ich habe nach meinen Wahnstudien eine mir angemessen und schlüssig erscheinende Wahndefinition entwickelt:
          Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
          Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
          Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind.
          Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
      Infos zum Wahn in der IP-GIPT:
      • Wissenschaftliches Wahnsystem am Beispiel Mollath.
      • Wahnverständnis der Mollath-Gutachter.
      • Einige Wahnbegriffe im AMDP-System.
      • Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten (Diagnostik).
      • Wahnformen.
      • Wahnfälle.
      • Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter).
      • "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
      • Unterscheiden Wahn und Glauben.
      • Mehr zum Wahn > Überblick Wahn.
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      Wahnhaft im Urteil vom 26.8.2006
      (S. 25): "Auch in der Hauptverhandlung hat sich - wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen - die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem in Bezug auf den Schwarzgeldverschiebungen der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert."
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      Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.
      Dölling, Dieter  (2010) Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169.
          "Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich
      der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."
          Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.
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    widersprüchliche und wirre Diagnostik beim Betreuungsantrag (5.4.2006)
    Im "Anregungsschreiben" vom 6.4.2006 des BKH Bayreuth (PDF bei Dr. Strate) wird zunächst zur Diagnose ausgeführt:
    "Diagnostische Einschätzung: Bei Herrn M. liegt ein paranoider Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0), zumindest aber eine wahnhafte Störung (ICD 10 F22.0) mit paranoiden Inhalten vor." Sodann heißt es: "Im Bereich der Gesundheitsfürsorge/Behandlung, besteht, insbesondere bei weiterer Verzögerung der Behandlung, die Gefahr, dass die wahnhafte Störung bzw. der Wahn sich chronifiziert und dann durch Behandlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann." Und: "Zusammenfassung: Aufgrund der psychischen Erkrankung (wahnhafte Störung (ICD 10 F22.0) differentialdiagnostisch paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0)) kann Hr. M. seine Angelegenheiten in den Bereichen ...".
        Zunächst wird also eine paranoide Schizophrene (ICD 10 F 20.0) als 1. Wahl Diagnose angegeben, sodann  die wahnhafte Störung (ICD 10 F22.0). Im Beschluss des Bayreuther Betreuungsgerichts (S. 13 und 17 PDF) wird die Diagnose "paranoide Schizophrenie" einfach übernommen.
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    Zwei Beispiele zum wissenschaftlichen Anspruch psychiatrischer Gutachten (Identitäten geschwärzt)
    In beiden Fällen, erst aus der Forensik Straubing, dann aus Rosenheim, wird Wissenschaft beansprucht und versprochen.
      Aus Rosenheim:

     


    Querverweise
    Standort: Katalog: Beweisfragen-Fehler (BewF).
    *
    Was ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten?
    Meinungsachten.
    Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Rudolf Sponsel (DAS). Beweisfragen-Fehler (BewF) zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm
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    korrigiert: 01.09.2013 irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    29.04.17  Kleinere Korrekturen.
    01.08.15  Erg. mit Belegen BewF01 * Linkfehler geprüft und korrigiert.
    28.11.14  Methodik Beweis und Beweiswürdigung.
    10.09.13  Zwei Beispiele für den wissenschaftlichen Anspruch psychiatrischer Gutachten.
    02.09.13  Link zu fiktivem Beispiel. Falsche Logik bei BewW03 eingruppiert; Zielmarken bei den Fehlern gesetzt und dabei Prototypik entfernt, da sich diese aus der Beweisfragen-Fehlerbeschreibung ergibt.