MPU-GA-Kritik Fall 01a und 01b
von Rudolf Sponsel, Erlangen
Berufsbiographisches.
Im folgenden werden zwei MPU-Gutachten zu Herrn Herbert Unbekannt -
eine schriftliche Einverständniserklärung zu dieser Form der
Veröffentlichung liegt vor - von zwei VerkehrspsychologInnen VP1 und
VP2 der Begutachtungsstelle für Fahreignung BfF01 aus Ort01 kritisch
untersucht. In einem zweiten Teil werden dann die weiteren Stellungnahmen
zu den verschiedenen Eingaben behandelt. Namen und identitätserleichternde
Daten wurden verändert, aber nur in der Weise, dass gutachterliche
Beurteilungen dadurch nicht verfälscht werden. Beide Gutachten liegen
ein Jahr auseinander und werden einander gegenübergestellt, so dass
man auch das Textbausteinsystem
leicht erkennen kann. Typische Argumentationsfiguren
der MPU - die auf diesen Seiten mehrfach wiederkehren - werden mit
[AFzz] gekennzeichnet. In den Text werden die von mir so befundenen Fehler
mit [PFzz.zz] gekennzeichnet, wobei PF := Potentieller
Fehler, zz die Nummer des potentiellen Fehlertyps (wie im Editorial
beschrieben)
und .zz die fortlaufende Zählung im MPU-Gutachten erfasst, so dass
im Fehlerteil des Editorials auf immer mehr originale Beispiele Bezug genommen
werden kann. Damit klar ist, auf welchen Textteil sich eine PF-Markierung
bezieht, werden bei Bedarf entsprechende Absätze gesetzt, die in den
Originalgutachten meist so nicht gegeben waren, was aber keine Rolle spielt,
da einer Absatzsetzung keine argumentative Bedeutung zukommt. Die Markierung
steht links vor dem Textteil, der fett-kursiv von
mir hervorgehoben wird. Die Gutachten werden der Reihe nach in Abschnitten
dargelegt und zur klaren Unterscheidung beige-gelb unterlegt, während
meine erläuternde Fehlerbeurteilung und Kommentierung blau unterlegt
ist. Die Fragen, Angaben oder Aussagen in den Explorationen (Erkundungsgesprächen)
wurden von mir zur leichteren Bezugnahme durchnummeriert. Medizinisch wichtige
Angaben werden mit Mzz, Psychologische entsprechend mit Pzz gekennzeichnet.
Am Schluss des psychologischen Untersuchungsgespräches von Herrn Unbekannt
korrigierte Aussagen, die in den Originalgutachten durchgestrichen sind,
werden hier kursiv in Klammern gesetzt.
l. Anlass und Fragestellung der Untersuchung
Die Untersuchung erfolgte am TT.MM.2006 im Auftrage von Herrn Herbert Unbekannt, um die von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B gefordert. Das Gutachten soll zu folgender Frage Stellung nehmen:
Gemäß Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) der Fahrerlaubnisverordnung wurde die Untersuchung streng anlassbezogen durchgeführt, d.h., wir beschränkten uns in diesem Gutachten auf die Fragen, die im vorliegenden Fall zur Aufklärung der mitgeteilten Zweifel der Verwaltungsbehörde an der in Frage stehenden Fahreignung und zur Feststellung besonderer Eignungsvoraussetzungen beantwortet werden müssen. Dabei waren die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des
gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit,
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast), Mensch und
Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach, Februar 2000, das Straßenverkehrsgesetz
(StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung incl. Anlagen in der jeweils aktuellen
Version in angemessener Weise zu berücksichtigen.
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l. Anlass und Fragestellung der Untersuchung
Die Untersuchung erfolgte am TT.MM.2007 im Auftrag von Herrn Herbert Unbekannt, um die von der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Die Verwaltungsbehörde hat die Vorlage eines Gutachtens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B gefordert. Das Gutachten soll zu folgender Frage Stellung nehmen:
Gemäß Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5) der Fahrerlaubnisverordnung wurde die Untersuchung streng anlassbezogen durchgeführt, d.h., wir beschränkten uns in diesem Gutachten auf die Fragen, die im vorliegenden Fall zur Aufklärung der mitgeteilten Zweifel der Verwaltungsbehörde an der in Frage stehenden Fahreignung und zur Feststellung besonderer Eignungsvoraussetzungen beantwortet werden müssen. Dabei waren die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (bast), Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach, Februar 2000 in angemessener Weise zu berücksichtigen, wie auch die Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der medizinischpsychologischen Fahreignungsdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) inklusive Anlagen in der jeweils aktuellen Ausgabe. |
An der Gutachteneinleitung mit ihren Textbausteinen ist nichts zu beanstanden. Auch die allgemeine Zitierung der Begutachtungsgrundlagen geht an dieser Stelle in Ordnung, weil zu Beginn der Untersuchung trotz des bekannten Anlasses nicht ganz sicher ist, welche Prüfungen erfolgen - und auch nicht, welche Kapitel oder Leitsätze anzugeben sind. |
II. Überblick über die Vorgeschichte
II.1 Aktenkundige Anknüpfungstatsachen Folgende Sachverhalte aus den Akten der Verkehrsbehörde wurden berücksichtigt: TT.01.2003 Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit im Verkehr um 21:19 Uhr. Gemessene Blutalkoholkonzentration um 22:12 Uhr von 1,88%o. _ _ _ |
II. Überblick über die Vorgeschichte
II.1 Aktenübersicht Aus der Akte der Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich folgendes zum Untersuchungsanlass: TT.01.2003, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort um 21:19 Uhr mit einer BAK von 1,88 %o, gemessen um 22:12 Uhr. TT.MM.2006, Medizinisch-psychologische Begutachtung durch die BfF01 in Ort01 mit negativem Ergebnis. |
1,88 Promille ist ein sehr hoher und kritischer Wert, der bei den GutachterInnen den starken Verdacht auf massiven und langwährenden Alkoholmissbrauch hervorruft. |
II.2 Begründung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen
für eine positive Prognose
[AF01] [1PF4c.1] Die aktenkundigen Vorgeschichtsdaten lassen die Schlussfolgerung zu, dass Herr Unbekannt bis zum Zeitpunkt der Auffälligkeit ein Trinkverhalten entwickelt hat, das eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Fahrten unter Alkoholeinfluss begründet. [AF02] [1PF4c.2] Untersuchungen zeigen, dass erstmalig alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer zu etwa 35 % in einem 5-Jahreszeitraum erneut durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme auffallen (Stephan, E. (1984). Die Rückfallwahrscheinlichkeit bei alkoholauffälligen Kraftfahrern in der Bundesrepublik Deutschland. Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 30, [1PF5.1] 28-33). [AF03] Dabei besteht ein Zusammenhang mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK), so dass für Kraftfahrer mit einer überdurchschnittlich hohen BAK wie bei Herrn Unbekannt eine noch [1PF4c.3] höhere Wahrscheinlichkeit für eine erneute Auffälligkeit angenommen werden muss (Sömen, H. D. (1988). Grundlagen von Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern. Zeitschrift für Verkehrssicherheit 34, [1PF5.2] 98-107). [AF04] Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration wie bei Herrn Unbekannt am Straßenverkehr teilnehmen, [1PF4c.4] müssen an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sein. [AF05] Es ist bei BAK-Werten von über 1,6 %o mit [1PF4.5] hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit der Ausbildung einer [1PF4.6] [1PF5.3] erheblichen [1PF4.7] [1PF5.4] körperlichen [1PF4.8] [1PF5.5] Alkoholtoleranz und [1PF4.9] [1PF5.6] regelmäßig [1PF4.10] [1PF5.7] erhöhtem Alkoholkonsum außerhalb des [1PF4.11] [1PF5.8] sozial üblichen Rahmens vorliegt [1PF4.12] ( Stephan, E. et al. (2002) Kommentar zu [1PF5.9] Kap. 3.11 Alkoholmissbrauch in Schubert, W. et al. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung - Kommentar. Bonn: Kirschbaum-Verlag). [AF06] Dies kann zu Folgeschäden (z. B. einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit) führen, die auch ohne akute Alkoholwirkung eine sichere Verkehrsteilnahme in Frage stellen. [AF07] Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz geht zudem auch ein Prozess der [1PF4.13] [1PF5.10] Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von [1PF4.14] Einstellungs- und Persönlichkeitsverän- derungen einher (Stephan, E. et al. (2002) Kommentar zu [1PF5.15] Kap. 3.11 Alkoholmissbrauch in Schubert, W. et al. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung - Kommentar. Bonn: Kirschbaum-Verlag). [AF08] Des Weiteren hat die Alkoholtoleranz zur Folge, dass neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration auch deren [1PF4.15] negative Auswirkungen unterschätzt werden. Bei [1PF4.16] erhöhter Alkoholtoleranz entfallen also Gefahrensignale, die bei normalen Alkoholkonsumenten auftreten und die eine weitere Alkoholaufnahme verhindern können. [AF09] Es ist aber nur dann möglich, Fahrten unter Alkoholeinfluss zuverlässig zu vermeiden, wenn man seine Alkoholaufnahme [1PF3.1] [1PF9.1] kontrollieren und den Blutalkoholspiegel bei Fahrtantritt [1PF3.2] [1PF9.2] abschätzen kann. Außerdem muss man in der Lage sein, die Alkoholwirkung [1PF3.3] [1PF9.3] realistisch einzuschätzen. [AF10] [1PF4.17] Diese Voraussetzungen sind bei einer erhöhten Alkoholtoleranz nicht gegeben. [Seite 4 von 17] Folglich kann die Frage der Verkehrsbehörde (s. Teil I) entsprechend den Vorgaben der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nur dann in einem für Herrn Unbekannt günstigen Sinn beantwortet werden, wenn Herr Unbekannt das Alkoholtrinkverhalten [1PF3.4] [1PF9.4] ausreichend und [1PF3.5] [1PF9.5] stabil geändert hat. [AF11] Die Änderung ist ausreichend, wenn die [1PF3.6] [1PF9.6] Gewähr gegeben ist, dass Alkohol allenfalls in [1PF3.7] [1PF9.7] geringen und [1PF3.8] [1PF9.8] kontrollierbaren Mengen getrunken wird. Sollte aus den Befunden [1PF4a.18] abzuleiten sein, dass ein [1PF3.9] [1PF9.9] kontrollierter Umgang nicht [1PF3.10] [1PF9.10] erwartet werden kann, wäre Alkohol- abstinenz zu fordern. [AF12] Die Änderung ist stabil, wenn sie aufgrund einer [1PF3.11] [1PF9.11] angemessenen und [1PF3.12] [1PF9.12] nachvollziehbaren Motivation vorgenommen wurde und bereits [1PF3.13] [1PF9.13] ausreichend lange in das [1PF3.14] [1PF9.14] Gesamtverhalten und das soziale Umfeld [1PF3.15] [1PF9.15] positiv integriert ist. [AF13] Im Hinblick auf die Vermeidung einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss ist zudem zu [1PF4a.19] überprüfen, ob eine [1PF3.16] [1PF9.16] individuell angemessene Einsicht in die Problematik früheren Verkehrsverhaltens besteht, [AF14] sowie ob [1PF3.17] [1PF9.17] wirksame Vermeidungsstrategien und alternative Verhaltensmuster für [1PF3.18] [1PF9.18] vergleichbare Konfliktsituationen entwickelt und [1PF3.19] [1PF9.19] eingeübt wurden. [AF15] Weitere Bedingung für eine günstige Prognose ist das [1PF3.20] [1PF9.20] Fehlen von körperlichen Befunden, die entweder die Fahreignung direkt beeinträchtigen oder auf Alkoholmissbrauch bis in die [1PF3.21] [1PF9.21] jüngere Vergangenheit hindeuten. [AF16] Auch dürfen keine Anhaltspunkte für [1PF3.22] [1PF9.22] wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen bestehen. |
II.2
Begründung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen für eine
positive Beurteilung
[AF01] [2PF4c.1] Die aktenkundigen Vorgeschichtsdaten lassen die Schlussfolgerung zu, dass Herr Unbekannt bis zum Zeitpunkt der Auffälligkeit ein Trinkverhalten entwickelt hat, das eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Fahrten unter Alkoholeinfluss begründet. [AF02] [2PF4c.2] Untersuchungen zeigen, dass erstmalig alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer zu etwa 35 % in einem 5-Jahreszeitraum erneut durch eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme auffallen (Stephan, E. (1984). Die Rückfallwahrscheinlichkeit bei alkoholauffälligen Kraftfahrern in der Bundesrepublik Deutschland. Zeitschrift für Verkehrssicherheit, 30, [2PF5.1] 28-33). [AF03] Dabei besteht ein Zusammenhang mit der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK), so dass für Kraftfahrer mit einer überdurchschnittlich hohen BAK wie bei Herrn Unbekannt eine noch [2PF4c.3] höhere Wahrscheinlichkeit für eine erneute Auffälligkeit angenommen werden muss (Sömen, H. D. (1988). Grundlagen von Selektions- und Nachschulungsmaßnahmen bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern. Zeitschrift für Verkehrssicherheit 34, [2PF5.2] 98-107). [AF04] Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration wie bei Herrn Unbekannt am Straßenverkehr teilnehmen, [2PF4c.4] müssen an den Konsum großer, nur noch eingeschränkt kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sein. [AF05] Es ist bei BAK-Werten von über 1,6 %o mit [2PF4.5] hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine allgemeine Alkoholproble- matik mit der Ausbildung einer [2PF4.6] [2PF5.3] erheblichen [2PF4.7] [2PF5.4] körperlichen [2PF4.8] [2PF5.5] Alkoholtoleranz und [2PF4.9] [2PF5.6] regelmäßig [2PF4.10] [2PF5.7] erhöhtem Alkoholkonsum außerhalb des [2PF4.11] [2PF5.8] sozial üblichen Rahmens vorliegt [2PF4.12] ( Stephan, E. et al. (2002) Kommentar zu [2PF5.9] Kap. 3.11 Alkoholmissbrauch in Schubert, W. et al. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung - Kommentar. Bonn: Kirschbaum-Verlag). [AF06] Dies kann zu Folgeschäden (z. B. einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit) führen, die auch ohne akute Alkoholwirkung eine sichere Verkehrsteilnahme in Frage stellen. [AF07] Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz geht zudem auch ein Prozess der [2PF4.13] [2PF5.10] Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von [2PF4.14] Einstellungs- und Persönlichkeitsverän- derungen einher (Stephan, E. et al. (2002) Kommentar zu [2PF5.11] Kap. 3.11 Alkoholmissbrauch in Schubert, W. et al. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung - Kommentar. Bonn: Kirschbaum-Verlag). [AF08] Des Weiteren hat die Alkoholtoleranz zur Folge, dass neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration auch deren [2PF4.15] negative Auswirkungen unterschätzt werden. Bei [2PF4.16] erhöhter Alkoholtoleranz entfallen also Gefahrensignale, die bei normalen Alkoholkonsumenten auftreten und die eine weitere Alkoholaufnahme verhindern können. [AF09] Es ist aber nur dann möglich, Fahrten unter Alkoholeinfluss zuverlässig zu vermeiden, wenn man seine Alkoholaufnahme [2PF3.1] [2PF9.1] kontrollieren und den Blutalkoholspiegel bei Fahrtantritt [2PF3.2] [2PF9.2] abschätzen kann. Außerdem muss man in der Lage sein, die Alkoholwirkung [2PF3.3] [2PF9.3] realistisch einzuschätzen. [AF10] [2PF4.17] Diese Voraussetzungen sind bei einer erhöhten Alkoholtoleranz nicht gegeben. [Seite 4 von 17] Folglich kann die Frage der Verkehrsbehörde (s. Teil I) entsprechend den Vorgaben der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung nur dann in einem für Herrn Unbekannt günstigen Sinn beantwortet werden, wenn Herr Unbekannt das Alkoholtrinkverhalten [2PF3.4] [2PF9.4] ausreichend und [2PF3.5] [2PF9.5] stabil geändert hat. [AF11] Die Änderung ist ausreichend, wenn die [2PF3.6] [2PF9.6] Gewähr gegeben ist, dass Alkohol allenfalls in [2PF3.7] [2PF9.7] geringen und [2PF3.8] [2PF9.8] kontrollierbaren Mengen getrunken wird. Sollte aus den Befunden [2PF4a.18] abzuleiten sein, dass ein [2PF3.9] [2PF9.9] kontrollierter Umgang nicht [2PF3.10] [2PF9.10] erwartet werden kann, wäre Alkohol- abstinenz zu fordern. [AF12] Die Änderung ist stabil, wenn sie aufgrund einer [2PF3.11] [2PF9.11] angemessenen und [2PF3.12] [2PF9.12] nachvollziehbaren Motivation vorgenommen wurde und bereits [2PF3.13] [2PF9.13] ausreichend lange in das [2PF3.14] [2PF9.14] Gesamtverhalten und das soziale Umfeld [2PF3.15] [2PF9.15] positiv integriert ist. [AF13] Im Hinblick auf die Vermeidung einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss ist zudem zu [2PF4a.19] überprüfen, ob eine [2PF3.16] [2PF9.16] individuell angemessene Einsicht in die Problematik früheren Verkehrsverhaltens besteht, [AF14] sowie ob [2PF3.17] [2PF9.17] wirksame Vermeidungsstrategien und alternative Verhaltensmuster für [2PF3.18] [2PF9.18] vergleichbare Konfliktsituationen entwickelt und [2PF3.19] [2PF9.19] eingeübt wurden. [AF15] Weitere Bedingung für eine günstige Prognose ist das [2PF3.20] [2PF9.20] Fehlen von körperlichen Befunden, die entweder die Fahreignung direkt beeinträchtigen oder auf Alkoholmissbrauch bis in die [2PF3.21] [2PF9.21] jüngere Vergangenheit hindeuten. [AF16] Auch dürfen keine Anhaltspunkte für [2PF3.22] [2PF9.22] wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen bestehen. |
Kritische Erörterung zu "II.2 Begründung der Eignungsbedenken
und Voraussetzungen für eine positive Prognose"
Da beide Textteile gleich sind, genügt eine Erörterung: 1PFzz.zz = 2PFzz.zz. [AF01] [AF02] [AF03]
[1PF5.1] (S. 28-33) und [1PF5.2] (S. 98-107) ungenaue Angabe, man muss suchen. [AF04]
[AF05] [1PF4.5]
... hoher Wahrscheinlichkeit ...
[1PF4.6]
[1PF5.3]
... erheblichen ... [1PF4.7]
[1PF5.4]
... körperlichen ... [1PF4.8]
[1PF5.5]
... Alkoholtoleranz ...
[AF07] [1PF4.13]
[1PF5.10]
... Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten ...
[1PF4.14]
... Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen
...
[AF08] [AF09]
[AF10] [1PF4.17] ... Diese Voraussetzungen sind bei einer erhöhten Alkoholtoleranz nicht gegeben. ... Auch diese Aussage ist meist falsch und wenigstens fraglich, sie wird auch nicht belegt. Denn: Hat jemand gelernt, dass man sich auf sein subjektives Gefühl nicht verlassen darf und dass man den BAK rechnerisch ermitteln muss, ist jederzeit klar, ob man noch fahren darf oder nicht. [AF11] [1PF3.4]
[1PF9.4]
... ausreichend ... [1PF3.5]
[1PF9.5]
... stabil ... [1PF3.6]
[1PF9.6]
... Gewähr ... [1PF3.7]
[1PF9.7]
... geringen ... [1PF3.8]
[1PF9.8]
... kontrollierbaren ...
[1PF3.11] [1PF9.11]
... angemessenen ... was heißt das praktisch auf der
Alltagsebene?
[1PF4a.18] ...
überprüfen
...
[AF14] [AF15] [AF16]
|
III. Untersuchungsbefunde
Im folgenden Abschnitt sind die Vorgehensweisen und Befunde der medizinischen Untersuchung, der Leistungstestung und der psychologischen Unter- suchung aufgeführt. III.1 Medizinische Untersuchungsbefunde
III.1.1 Anamnese Krankheitsanamnese
Anamnese zum Alkoholkonsum
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III. Untersuchungsbefunde
Im folgenden Abschnitt sind die Vorgehensweisen und Befunde der medizinischen Untersuchung, der Leistungstestung und der psychologischen Unter- suchung aufgeführt. III.1 Medizinische Untersuchungsbefunde
III. 1.1 Anamnese Allgemeine Anamnese
Anamnese zum Alkoholkonsum
Vor der Alkoholfahrt mit Unfall und Unfallflucht am TT.01.2003 habe er [M05] 7-8 Halbe Bier getrunken, es wurden um 22:19 Uhr 1,88 %o gemessen. [M06] Im Zeitraum vor dieser Alkoholfahrt habe
[M07] Nach der Alkoholfahrt habe er seinen Alkoholkonsum reduziert, [M08] seit ca. 1 Jahr trinke er 1 Halbe Bier pro Woche.
|
Die Angaben der Alkoholaufnahme 7-8 Halbe Bier werden am
Tag der Trunkenheitsfahrt als Ausnahme dargestellt und stoßen daher
auf großes Misstrauen. Das ist nach der Lehre ein BAK, der nach Meinung
der GutachterInnen wenig glaub- würdig erscheint. Bereits an dieser
Stelle steht die Weiche der medizinischen Seite auf "durchgefal- len".
_ |
Ein Jahr später räumt Herr Unbekannt statt täglich 2-3 bis zu 5 Halbe Bier ein. Aber auch mit dieser Angabe steht die Alkoholfahrt als Ausnahmeer- eignis im Raum. Das kann insofern besonders negativ ausgelegt werden, weil er ja inzwischen Fachberatung aufgesucht hat. Die nunmehr eingeräumten bis zu 5 Halbe pro Tag sind im Vergleich zu den Angaben vor einem Jahr ein deutliches Mehr. |
III.1.2 Befunde der körperlichen Untersuchung
Untersuchung Befund Alter: 32 Jahre Größe: 173 cm Gewicht: 71 kg Allgemeinzustand: gut Blutdruck: 130/80 mmHg Herzfrequenz: 76 Schläge/min. Puls regelmäßig Oberbauch: unauffällig [Seite 6 von 17] Haut: unauffällig Augenbindehaut: unauffällig Beweglichkeit der Extremitäten: unauffällig - keine Lähmungen, keine Paresen Vegetative Zeichen: unauffällig Koordinationsversuche: unauffällig Gleichgewicht: unauffällig Hörvermögen für Umgangssprache: gut Inhaltliche und formale Denkstörungen: keine Sehvermögen (nach DIN 58,220 Teil 6): Sehtest nicht erforderlich, da laut Angaben bereits innerhalb der letzten 2 Jahre außerhalb erfolgt. |
III.1.2 Befunde der körperlichen Untersuchung
Untersuchung Befund Alter: 33 Jahre Größe nach Angabe des Kunden: 173 cm Gewicht nach Angabe des Kunden: 69 kg Allgemeinzustand: gut Blutdruck: 120/80 mmHg Herzfrequenz: 76 Schläge/min., Puls regelmäßig Oberbauch: unauffällig Haut: unauffällig Augen, -beweglichkeit: ohne Befund Beweglichkeit der Extremitäten: unauffällig - keine Lähmungen/ Schwächen Vegetative Zeichen: unauffällig Koordinationsversuche: unauffällig Gleichgewicht: unauffällig Hörvermögen für Umgangssprache: gut Einstichnarben (alt oder frisch): keine [Seite 6 von 17] Inhaltliche und formale Denkstörungen keine Sehvermögen (nach DIN 58.220 Teil G): Sehtest nicht erforderlich, da bereits erfolgt. |
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[1PF4b.19] Die Normwerte
werden - wie üblich in der
Medizin - nicht erklärt. Außerdem wird der Befund, dass
alle
Werte im Normalbereich für Männer liegen nicht [1PF2.1]
gewürdigt
- nur implizit mitgeteilt.
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[2PF4b.20] Die Normwerte werden - wie üblich in der Medizin - nicht erklärt. Außerdem wird der Befund, dass alle Werte im Normalbereich für Männer liegen [2PF2.1] nicht gewürdigt - nur nebenbei mitgeteilt. Besonders erschwerend kommt hier auch noch hinzu, dass die Verbesserungen aller Werte weder erwähnt noch in ihrer statistischen Kennwertausprägung (Quantile, Prozentränge) näher gewürdigt werden. Das Labor scheint nicht in der Lage oder gewillt, diese Werte und die erforderlichen näheren Erklärungen anzugeben._ |
_
_ _ _ _ _ |
Außerdem legte uns Herr Unbekannt 4 handschriftliche Angaben von Labor-Fremdbefunden vor: 2 mit Unterschrift (1 davon auch mit Stempel) des Arztes Dr. Name1, Ort, vom TT.10.2006 und TT.01.2007, und 2 mit Unterschrift (1 davon auch mit Stempel) der Ärztin Dr. Name2, Ort, vom TT.04.2007 und TT.05.2007. Der yGT- und der MCV-Wert lagen jeweils im Normbereich. |
IV.2 Psychologische Untersuchungsbefunde
(Darstellung der Untersuchungsmethoden, Befunde; Explorationsgespräch, Leistungstests) Bei der psychologischen Untersuchung wurde ein Untersuchungsgespräch (Exploration) durchge- führt, in dem ausführliche Informationen zum aktenkundigen Geschehen, den Entstehungsbedin- gungen und Hintergründen, dem persönlichen Verhältnis zu dem Delikt jetzt und früher und zu Überlegungen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Delikte erhoben wurden. Hieraus lassen sich Hinweise auf Einstellungen und Motive ableiten, die das Verhalten im kritischen Bereich zukünftig mitbestimmen. Dadurch wird eine begründete Prognose über zukünftiges Verhalten im Sinne der Fragestellung der Straßenverkehrs- behörde ermöglicht. Die Notwendigkeit zur Durchführung der Leistungstests leitet sich aus der Fragestellung der Behörde und den „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung" ab. Um sicherzustellen, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von einem möglichen Verkehrsrisiko auszugehen ist, werden Leistungstests durchgeführt. Der bei der Untersuchung eingesetzte Fragebogen „Allgemeine Selbstauskunft" dient der Vorberei- tung des psychologischen Untersuchungsgesprächs und enthält Angaben zur Biografie und derzeitigen Lebenssituation. Der Inhalt des Bogens ist auch Gegenstand des Untersuchungsgesprächs. Die Angaben werden in Abschnitt III.2.2 dieses Gutachtens aufgeführt. |
IV.2 Psychologische Untersuchungsbefunde
(Darstellung der Untersuchungsmethoden, Befunde; Explorationsgespräch, Leistungstests) Bei der psychologischen Untersuchung wurde ein Untersuchungsgespräch (Exploration) durchge- führt, in dem ausführliche Informationen zum aktenkundigen Geschehen, den Entstehungsbedin- gungen und Hintergründen, dem persönlichen Verhältnis zu dem Delikt jetzt und früher und zu Überlegungen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Delikte erhoben wurden. Hieraus lassen sich Hinweise auf Einstellungen und Motive ableiten, die das Verhalten im kritischen Bereich zukünftig mitbestimmen. Dadurch wird eine begründete Prognose über zukünftiges Verhalten im Sinne der Fragestellung der Straßenverkehrs- behörde ermöglicht. Die Notwendigkeit zur Durchführung der Leistungstests leitet sich aus der Fragestellung der Behörde und den „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung" ab. Um sicherzustellen, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von einem möglichen Verkehrsrisiko auszugehen ist, werden Leistungstests durchgeführt. Der bei der Untersuchung eingesetzte Fragebogen „Allgemeine Selbstauskunft" dient der Vorberei- tung des psychologischen Untersuchungsgesprächs und enthält Angaben zur Biografie und derzeitigen Lebenssituation. Der Inhalt des Bogens ist auch Gegenstand des Untersuchungsgesprächs. Die Angaben werden in Abschnitt III.2.2 dieses Gutachtens aufgeführt. |
Es wird das Vorgehen in der psychologischen Untersuchung erläutert. Da sich hier meist wenig ändert, macht ein Textbaustein Sinn. |
IIl.2.1. Leistungstests
[Seite 7 von 17]
Zur Klärung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit wurden psychologische Verfahren angewendet, die die Leistung einer Person in verkehrsbedeutsamen Bereichen wie visuelle Orientierungsleistung, Reaktionsbereit- schaft und Belastbarkeit, Aufmerksamkeit, Informationsaufnahme und -Verarbeitung sowie Konzentrationsfähigkeit erfassen. Die Darstellung der Testergebnisse erfolgt in Prozenträngen (PR). Ein Prozentrang sagt aus, wie viele Personen der altersunabhängigen Eichstichprobe „Normstichprobe" entsprechende Mess- werte bei einem Testverfahren erzielen. Die beste Leistung hat den Prozentrang 100, die schlechteste den Prozentrang 0. Der kritische Leistungsbereich erstreckt sich von 0 bis 15, d. h., die Testanforde- rungen sind ausreichend erfüllt, wenn ein Prozent- rang von 16 und mehr erreicht wird. Liegt die erzielte Leistung im kritischen Bereich (<16), dann bestehen deutliche Hinweise auf Zweifel, ob noch ausreichende Leistungsvoraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegen. Tachistoskopischer Verkehrsauffassungstest Mannheim/Bildschirm (TAVTMB) Testform S1 - für Länder mit Rechtsverkehr Der TAVTMB dient zur Prüfung der optischen Wahrnehmungsleistung und der Auffassungsge- schwindigkeit in der Verkehrspsychologie durch Kurzzeitdarbietung von Bildern, auf denen Verkehrssituationen zu sehen sind. Nach einer Instruktionsphase mit 2 Probebildern werden der zu untersuchenden Person 20 Bilder mit einer Darbietungszeit von 1 Sekunde gezeigt. Anschließend soll anhand von fünf verschiedenen Antwortmöglichkeiten angegeben werden, was auf dem Bild gesehen wurde. Die Hauptvariable „Überblicksgewinnung" bezieht sich auf die vollständig richtig erfassten Verkehrssituationen. Zusätzlich werden die beiden Kontroll-Variablen „richtige Antworteingaben" und „falsche Antworteingaben" ausgegeben. Bezugsnorm: altersunabhängige Normstichprobe
Herr Unbekannt hat bei der Überprüfung der optischen Wahrnehmungsleistung
zu den richtigen auch relativ viele falsche Antworten markiert. Da Herr
Unbekannt bekundete, die falschen Antworten seien ihm zum Teil aufgefallen,
es sei ihm jedoch nicht [Seite 8 von 17] gelungen, sie zu löschen
und da der Wert noch knapp über dem Grenzwert für die Gruppe
1 liegt wurde von einer Testwiederholung abgesehen.
Der LVT ist ein visueller Wahrnehmungstest zur Erfassung der konzentrierten gezielten Wahrnehmung in der Verkehrspsychologie. Er soll besonders den Aspekt der visuellen Orientierungs- leistung erfassen. Die Geschwindigkeit in der Bewältigung der Testanforderungen kann durch Konzentrationsstörungen und durch ablenkende situative Faktoren beeinflusst werden. Der zu untersuchenden Person werden auf einem Bildschirm 40 Bilder präsentiert, auf denen jeweils 9 ineinander verschlungene Linien dargestellt sind. Die Aufgabe besteht darin, einer markierten Linie schnellstmöglich vom Anfangs- bis zum Endpunkt zu folgen. Die Hauptvariable „Score" berücksichtigt die Tempoleistung und
die Leistungsgüte.
Wiener Determinationstest (DT) Testform S5 - Wiener Form A
Bezugsnorm: altersunabhängige Normstichprobe
|
III.2.1. Leistungstests
[Seite 7 von 17]
Zur Klärung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit wurden psychologische Verfahren angewendet, die die Leistung einer Person in verkehrsbedeutsamen Bereichen wie visuelle Orientierungsleistung, Reaktionsbereit- schaft und Belastbarkeit, Aufmerksamkeit, Informationsaufnahme und -Verarbeitung sowie Konzentrationsfähigkeit erfassen. Die Darstellung der Testergebnisse erfolgt in Prozenträngen (PR). Ein Prozentrang sagt aus, wie viele Personen der altersunabhängigen Eichstichprobe „Normstichprobe" entsprechende Mess- werte bei einem Testverfahren erzielen. Die beste Leistung hat den Prozentrang 100, die schlechteste den Prozentrang 0. Der kritische Leistungsbereich erstreckt sich von 0 bis 15, d. h., die Testanforde- rungen sind ausreichend erfüllt, wenn ein Prozent- rang von 16 und mehr erreicht wird. Liegt die erzielte Leistung im kritischen Bereich (<16), dann bestehen deutliche Hinweise auf Zweifel, ob noch ausreichende Leistungsvoraussetzungen für das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegen. Tachistoskopischer Verkehrsauffassungstest Mannheim/Bildschirm (TAVTMB) Testform S1 - für Länder mit Rechtsverkehr Der TAVTMB dient zur Prüfung der optischen Wahrnehmungsleistung und der Auffassungsge- schwindigkeit in der Verkehrspsychologie durch Kurzzeitdarbietung von Bildern, auf denen Verkehrssituationen zu sehen sind. Nach einer Instruktionsphase mit 2 Probebildern werden der zu untersuchenden Person 20 Bilder mit einer Darbietungszeit von 1 Sekunde gezeigt. Anschließend soll anhand von fünf verschiedenen Antwortmöglichkeiten angegeben werden, was auf dem Bild gesehen wurde. Die Hauptvariable „Überblicksgewinnung" bezieht sich auf die vollständig richtig erfassten Verkehrssituationen. Zusätzlich werden die beiden Kontroll-Variablen „richtige Antworteingaben" und „falsche Antworteingaben" ausgegeben. Bezugsnorm: altersunabhängige Normstichprobe
Wiederholung TAVTMB S1
Bezugsnorm: altersunabhängige Normstichprobe
Linienverfolgungstest (LVT) Testform S2 - Kurzform (40 Items) Der LVT ist ein visueller Wahrnehmungstest zur Erfassung der konzentrierten gezielten Wahrnehmung in der Verkehrspsychologie. Er soll besonders den Aspekt der visuellen Orientierungs- leistung erfassen. Die Geschwindigkeit in der Bewältigung der Testanforderungen kann durch Konzentrationsstörungen und durch ablenkende situative Faktoren beeinflusst werden. Der zu untersuchenden Person werden auf einem Bildschirm 40 Bilder präsentiert, auf denen jeweils 9 ineinander verschlungene Linien dargestellt sind. Die Aufgabe besteht darin, einer markierten Linie schnellstmöglich vom Anfangs- bis zum Endpunkt zu folgen. Die Hauptvariable „Score" berücksichtigt die Tempoleistung und
die Leistungsgüte.
Wiener Determinationstest (DT) Testform S5 - Wiener Form A
Bezugsnorm: altersunabhängige Normstichprobe
|
Die Instruktionen zum TAVTMB könnten nicht hinreichend klar und missverständlich sein. Ansonsten zeigte Herr Unbekannt ist allen Leistungstests durchschnittliche bis gute Leistungen. |
III.2.2 Psychologische Exploration
Angaben zur Person:
Explorationsgespräch:
Die Angaben aus dem 60-minütigen Untersuchungsgespräch wurden direkt mit dem PC mitgeschrieben und anschließend von Herrn Unbekannt selbst gelesen. Dabei hatte Herr Unbekannt Gelegenheit, Korrekturen vorzunehmen, die im Text durch Durchstreichen bzw. kursive Schreibweise kenntlich gemacht werden. [1F01] Wie sich der Alkoholkonsum entwickelt habe?
[1F02] Welche Höchstmenge er getrunken habe?
[1F03] [1PF0.2S] Ob es auch mal
mehr geworden sei?
[1F04] Ob es vorher schon mal mehr geworden sei?
[1F05] Ob es vorher schon mal mehr als drei bis fünf geworden sei?
[1F06] Warum er Alkohol getrunken habe?
[1F07] Wie er die Wirkung von Alkohol empfunden habe?
[1F08] [1PF0.2S] Ob es auch persönliche
Gründe für den Konsum gegeben habe?
[1F09] Wie dies mit seinem Alkoholkonsum in Zusammenhang stehe?
[1F10] Wie viel er auf Arbeit getrunken habe?
[1F11] Warum er auf Arbeit getrunken habe?
[1F12] Welche Höchstmenge er im Verlauf eines Tages getrunken
habe?
[1F13] [1PF0.2S] Ob sein Konsum
sich im Laufe der Zeit noch gesteigert habe?
[1F14] [1PF0.2S] Ob es
auch mehr gewesen sein könnte?
[1F15] Warum er an dem Tag so viel getrunken habe?
[1F16] Wie häufig er zuvor schon diese Mengen getrunken habe?
[1F17] Warum er gerade an diesem Tag so viel getrunken habe?
[1F18] Warum er noch gefahren sei?
[1F19] [1PF0.2S] Wie oft er zuvor
betrunken gefahren sei?
[1F20] [1PF0.2S] Mit wie
vielen Bieren er zuvor schon gefahren sei?
[1F21] [1PF0.2S] Es klinge eher
unwahrscheinlich, dass er an diesem Tag zum ersten Mal so viel getrunken
habe.
[1F22] [1PF0.2S] Ob er sein Trinkverhalten
als problematisch eingeschätzt habe?
[1F23] [1PF0.2S] Ob es Kritik
von anderen an seinem Trinkverhalten gegeben habe?
[1F24] Wie viel er genau auf der Arbeit getrunken habe?
[1F25] Was er mit der Psychologin besprochen habe?
[1F26] Wie er damals über sein Trinkverhalten gedacht habe?
[1F27a] Wie er seinen damaligen Alkoholkonsum heute beurteilen würde?
[1F28] Warum er sich so einschätzen würde?
[1F29] Wie viel ein Normaltrinker seiner Ansicht nach trinke?
[1F30] Wie seine Reaktion auf die Folgen des Unfalles am TT.MM.2003
gewesen sei? [Seite 13 von 17]
[1F31] Was sich seither verändert habe?
[1F32] Wie viel er noch trinke?
[1F33] Wie häufig er noch was trinke und wie viel?
[1F34] Warum er den Konsum auf diese Weise geändert habe?
[1F35] Warum er ab und zu noch was trinke?
[1F36] Welche Vorsätze und Trinkregeln er für die Zukunft
habe?
[1F37] [1PF0.2S] Ob er eine Maßnahme
aufgesucht habe?
[1F38] Wann er das letzte Mal Alkohol getrunken habe?
[1F39] Wann er das letzte Mal betrunken gewesen sei?
[1F40] Warum er sich da noch betrunken habe?
[1F41] Wie er die Umstellung erlebe?
[1F42] [PF0.2S] Ob es Veränderungen
in seinen sozialen Beziehungen gegeben habe?
[1F43] [PF0.2S] In welchen Situationen
er besonders aufpassen müsse?
[1F44] Was ihn sicher mache, dass er das jetzige Trinkverhalten beibehalten
könne?
[1_45] Herr Unbekannt hatte den bereits gemachten Angaben nichts hinzuzufügen. Laufende Verfahren bzw. weitere noch nicht aktenkundige Delikte wurden verneint. |
III.2.2 Psychologische Exploration
Angaben zur Person:
Gesprächsverlauf:
[2PF1.1] [2PF2.2] [RS: fehlende Vertiefung der Auseinandersetzung mit Erstgutachten] [2F02] Weshalb er diese Wirkungen gesucht habe?
[2F03] Was er mit dem sozialen Druck meine?
[2F04] Woher das komme?
[2F05] Weshalb die das getan haben?
[2F06] Mit welchem Ziel?
[2F07] Wie er zuvor Alkohol konsumiert habe?
[2F08] Da habe er (fast) täglich Alkohol konsumiert. Weshalb
er das getan habe?
[2F09] Was sein [PF0.2S] grundsätzliches
Problem gewesen sei?
[2F10] Mit wie vielen Jahren sein Alkoholkonsum begonnen habe?
[2F11] Welche Höchstmenge er überhaupt getrunken habe?
[2F12] Wie [2PF0.2S] häufig
dies vorgekommen sei, dass er auch mal mehr (5-6 Biere) getrunken habe?
[2F13] [2PF0.2S] Ob er versucht
habe, seinen Konsum zu verheimlichen?
[2F14] [2PF0.2S] Ob er Schuldgefühle
wegen dem Alkoholkonsum gehabt habe?
[2F15] Weshalb er seiner Meinung nach nicht eher einen Schlussstrich
gefunden habe?
[2F16] [2PF0.2S] Ob er einmal
versucht habe, auf den Alkoholkonsum zu verzichten oder den einzuschränken?
[2F17] TT.01.2003, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit
mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort um 21:19 Uhr mit einer BAK von 1,90 %o, gemessen
um 22:12 Uhr.
[2F18] [2PF0.2S] Ob er früher
auch öfters getrunken habe bis er betrunken oder blau gewesen sei?
[2F19] [2PF0.2S] Wie häufig
er denn betrunken gewesen sei?
[2F20] [2PF0.2S] Ob er früher
schon mal Blackouts, Filmrisse oder Erinnerungslücken erlebt habe?
[2F21] Wie der Konsum nach der Alkoholfahrt weiter verlaufen sei?
[2F22] Aus dem letzten Gutachten gehe hervor, dass er trotzdem
an [2PF1.2]
2[PF0.2S] Silvester (2005/2006)
noch betrunken gewesen sei?
[2F23] Wieso er da so viel getrunken habe?
[2F24] Weshalb er noch ein Bier in der Woche trinke?
[2F25] [2PF0.2S] Wozu das
gut sei?
[2F26] Woran dieser Schritt noch „hänge"?
[2F27] Was das Problem an einem Bier sei?
[2F28] Selbsteinschätzung des früheren Konsums: Auf einer
Zahlenskala von 0 bis 100, wobei 0 dem Anti-Alkoholiker, 50 dem normalen
Gebrauch und Genuss, 75 dem Missbrauch von Alkohol und 100 dem Alkoholiker
entspricht,
[2F29] [2PF0.2S] Was er
an sich verändert habe?
[2F30] Wie der Konsum in Zukunft weiter verlaufen solle?
[2F31] Was er sich da für Zeitpunkte gesetzt habe?
[2_32] Laufende Verfahren bzw. weitere noch nicht aktenkundige Delikte wurden verneint. Die Angaben aus dem 60-minütigen Untersuchungsgespräch wurden
direkt mit dem PC mitgeschrieben und anschließend von Herrn Unbekannt
selbst gelesen. Dabei hatte Herr Unbekannt Gelegenheit, Korrekturen vorzunehmen,
die im Text durch Durchstreichen bzw. kursive Schreibweise kenntlich gemacht
werden. Herr Unbekannt hatte den bereits gemachten Angaben zum Teil etwas
hinzuzufügen. Herrn Unbekannt wurde am Untersuchungstag eine Sachstandsmitteilung
zum Verlauf der Untersuchung gegeben.
|
Kommentar zu den Befunden der psychologischen Exploration:
Die Exploration ist ausgiebig nach Zeit und Themenumfang und wird im wörtlichen Verlauf dokumentiert. Herr Unbekannt stellt die Alkoholaufnahmemenge bei der Alkoholfahrt [1A02-05] als in seiner Trinkgeschichte einmalig - bekräftigt in [1A21] - und damit für die Gutachterin unglaubwürdig dar. In [1A04] verheddert er sich und formuliert sogar einen direkten Widerspruch: "„(Ja, natürlich.) Nein", der von der Gutachterin aber nicht aufgegriffen, nicht gespiegelt und nicht konfrontiert wird. In F/A18 räumt er ein, schon Übung mit Alkohol am Steuer gehabt zu haben. "Es war ein bisschen mehr als normal. [1A28] Ein bisschen mehr als ein Normaltrinker." Insgesamt sieht man hier sehr klar, dass erhebliche Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich des Alkoholkonsums zum Vorschein kommen, obwohl es vorher schon Alkoholproble- me in der Arbeit zugab [1A23/1A24]. Herr Unbekannt macht aber auch deutlich, dass er seit der Alkoholfahrt einen Schlussstrich gezogen und seinen Alkoholkonsum sehr stark reduziert haben will, was ihm nicht geglaubt wird, obwohl alle körperlichen Befunde, insbesondere die Leberwerte dafür sprechen. Seinen letzten Rausch gibt er lange zurückliegend an: „Das ist ja schon ewig her. Bestimmt eineinhalb Jahre. Das war an Silvester." [1A39] Das muss also der Übergang von 2004/2005 sein. Unter der Voraussetzung, dass diese Angaben stimmen, ist die drastische Alkoholreduktion 3,5 Jahre und der letzte Rauschzustand zum Zeitpunkt der Untersuchung 1,5 Jahre eingeübt. Spätestens hier wird deutlich, dass die Angaben auf der Verhaltensebene durch die objektiven Parameter der Leberwerte gestützt werden. _ |
Kommentar zu den Befunden der psychologischen Exploration:
[2PF1.4]
[2PF2.4]
[2PF4.21]
[2PF16.1]
Die Exploration bei der Zweitbegutachtung ist sowohl nach Zeit - nach dem
subjektiven Eindruck von Herrn Unbekannt - und Themenumfang (32 statt 45
Fragen) kürzer. Das ist insofern unverständlich, weil (1)
ja ein weiteres Jahr ins Land gegangen ist, (2) ein negatives
Erstgutach- ten vorliegt , (3) Herr Unbekannt sich mit dem
negativen Erst- gutachten auseinanderzusetzen hatte und (4)
eine verkehrspsy- chologische Beratung über 10 Monate in Anspruch
nahm mit umfangreichen Hausaufgaben. Diese vier Punkte hätten zu auf-
wendigeren, längeren und tieferen Exploration führen müssen.
Genau das Gegenteil ist tatsächlich der Fall.
Ein gravierender Fehler, der wahrscheinlich auf die Vorurteilshaltung der Gutachterin zurückzuführen ist, ereignet sich bei der zeitlichen Zuordnung des letzten Rausches an Silvester (2004/2005) > [1A39], den die Gutachterin ein Jahr später datiert: [2PF1.2] Silvester (2005/2006) in [2F22] |
IV. Bewertung der Befunde
(Interdisziplinäre Interpretation der Befunde und ihre Bedeutung für die Annahme oder Zurückweisung der unter II aufgeführten Hypothesen) [1PF16.1] Die Voraussetzungen für eine positive Prognose sind im vorliegenden Fall noch nicht hinreichend erfüllt. Die medizinische Untersuchung ergab zum jetzigen Zeitpunkt folgende
Befunde im Sinne der Fragestellung:
[1PF6.1] Die für die Fragestellung relevanten
hier erhobenen Laborparameter lagen im [1PF4b.21]
Normbereich.
Hinweise für einen derzeit erhöhten Alkoholkonsum oder alkoholbedingte
eignungseinschränkende Folgeschäden fanden sich bei der körperlichen
[Seite 15 von 17] Untersuchung nicht.
Ob die bisherige Aufarbeitung der Alkoholproblematik für die Minderung der Wiederauffallenswahrscheinlichkeit für das Delikt Trunkenheit am Steuer bei Herrn Unbekannt ausreicht, muss in erster Linie die verkehrspsychologische Untersuchung erweisen. Bewertung der Leistungstest-Ergebnisse
Bewertung der Ergebnisse der psychologischen Exploration
Vor der Auffälligkeit habe er nach einem Kulturereignis mit seinen Ehrenamtlerkollegen ca. sieben oder acht 0,5 l Biere getrunken. Eine genaue Angabe konnte er nicht mehr machen („Es können auch neun gewesen sein. Von daher. Eins mehr oder weniger, weiß ich jetzt nicht.") Die angegebene Trinkmenge reicht zwar ansatzweise aus, um die gemessene Blutalkoholkonzentration erklären zu können. Aus dem zuvor geschilderten Trinkverhalten ist jedoch ein solcher Promillewert [1PF4.22] nicht zu erklären, da Herr Unbekannt keinen bestimmten Anlass nennen konnte, warum er an diesem Tag mehr getrunken habe als sonst („Da bin ich halt noch mal woanders hin mitgegangen. Ich wollte ja vorher schon heimfahren"). Zudem lässt sich nicht vollständig klären, wie oft Herr Unbekannt zuvor schon im stark alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat, da er zwar erklärt, er sei des Öfteren „mit zwei oder drei, auch mal mit vier oder fünf 0,5l Bieren noch gefahren, aber „an dem Tag" sei es „extrem" gewesen, was angesichts des hohen Promillewertes bei seiner registrierten Alkoholfahrt und der großen Anzahl unentdeckter Vergehen in diesem Bereich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar [1PF3.24] [1PF4.23] scheint. Bei der Höhe der aktenkundigen Blutalkoholkonzentrationen ist sicher
von einem problematischen Trinkverhalten auszugehen. Zu den Trinkmotiven
und auslösenden Bedingungen befragt, erklärte er, er habe den
vielen Aufforderungen [Seite 16 von 17]
Voraussetzung für eine angemessene Verhaltensänderung ist
eine realistische Selbsteinschätzung der Alkoholproblematik. Herr
Unbekannt bezeichnete sich zwar als „regelmäßigen Trinker",
würde sich aber auf einer Konsumskala von 1 bis 100 zwischen 60 und
70 („Ein bisschen mehr als ein Normaltrinker") ansiedeln. Aufgrund der
hohen Blutalkoholkonzentration bei der eingetretenen Alkoholfahrt kann
diese Selbsteinschätzung nur [1PF4.24]
[1PF12.3]
ansatzweise
nachvollzogen werden. Aufgrund der teilweise verharmlosenden Angaben
(„Vorher waren es nicht mehr wie fünf oder so. An dem Tag war es der
Supergau. Das war aber das erste extreme Mal, wo das so passiert ist")
kann nicht abschließend geklärt werden, bis wohin sich der Alkoholkonsum
entwickelt hat. Aufgrund des täglichen Konsums untertags, der beschriebenen
Trinkmotivation („Nerven beruhigen vielleicht. Vielleicht irgendwie Flüchten
in eine Scheinwelt oder sonst was. Das Reale vielleicht ausblenden") und
der offenkundigen Probleme auf der Arbeit durch sein Verhalten, ist jedoch
die Notwendigkeit eines zukünftigen Verzichtes
[Seite 17 von 17] Da sich die Bedingungen für die Auffälligkeiten nicht [1PF7.3]
vollständig
klären lassen und die Bedenken aus der Fragestellung der Behörde
nicht durch [1PF2.5]
[1PF16.2]
ausreichende
Veränderungen auszuräumen sind, ist bei Herrn Unbekannt
von einer erhöhten Wiederauffallenswahrscheinlichkeit auszugehen.
|
IV. Bewertung der Befunde
(Interdisziplinäre Interpretation der Befunde und Ihre Bedeutung für die Annahme oder Zurückweisung der unter II aufgeführten Hypothesen) [2PF16.2] Die Voraussetzungen für eine positive Prognose sind im vorliegenden Fall noch nicht hinreichend erfüllt. Bewertung der medizinischen / Laborbefunde
[2PF6.1] Die für die Fragestellung relevanten
hier erhobenen und vorgelegten Laborparameter lagen im [2PF4b.23]
Normbereich.
Hinweise für alkoholbedingte eignungseinschränkende Folgeschäden
fanden sich bei der körperlichen Untersuchung nicht.
Bewertung der Leistungstest-Ergebnisse
Bewertung der Ergebnisse der psychologischen Exploration
Herr Unbekannt [2PF4.30]
[2PF12.4] [2PF16.5]
besitzt
keinen sicheren kontrollierten Umgang mit Alkohol. Das Risikopotential
für Rückfälle in große Mengen und eventuellen Trunkenheitsfahrten
ist bei ihm zu hoch (Ich kann auf das Bier auch verzichten, aber ich habe
mir gedacht, ganz abstinent, wird schwierig. Man muss darauf hinarbeiten
und ich habe jetzt einige Monate nur ein Bier in der Woche gehabt und der
nächste Schritt wird wohl! sein, ganz auf Alkohol zu verzichten.).
[2PF4.32] [2PF12.6] [2PF13.2] [2PF16.7] Die weiteren Schritte sind noch relativ vage und besitzen kein konkretes Umsetzungspotential. Außerdem ist ersichtlich, dass Herr Unbekannt noch „falsche" Vorstellungen zu Abstinenzzeiten hat, welche mit 2 Wochen eher als eine Trinkpause bewertet werden müssen. Für eine erfolgreiche Verhaltensänderung sind eine realistische
Selbsteinschätzung der Alkoholproblematik sowie die Abklärung
der Bedingungen für die Entstehung der Problematik wichtige Voraussetzungen,
da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle solcher Bedingungen
zu sehen ist. Aus den Angaben zu den Bedingungen für die Entwicklung
im Trinkverhalten kann nachvollzogen werden, warum eine Alkoholproblematik
entstehen konnte (Das war dann so ein psychisches Stress-Wegtrinken...
Ja, der Gruppenzwang: man wollte dazu gehören und kein Weichei sein.
Man war eher manipulierbar und es war Gruppentrinken angesagt. Ich hatte
zu der Zeit ein eher labiles Selbstbewusstsein mit geringer Selbstbehauptung.
Nicht ,Nein' sagen zu können. [Seite 16 von 17] bei dem Gruppenzwang...
Sehr geschädigt wurde ich durch das Mobbing auf der Arbeit: so gezielte
Aktionen wie Sachen erzählen, was nicht stimmt, oder Nachforschen
was ich privat telefoniert habe (in einer eingetragenen Liste)... Was sein
grundsätzliches Problem gewesen sei? Mein Problem war eine labile
Persönlichkeit mit geringer Selbstbehauptung. Ich hatte auch als Kind
schon viel mitgemacht und mit 8 Jahren habe ich meinen Vater verloren und
mit 14 Jahren habe ich plötzlich und unerwartet meine Bruder verloren...
Verschiedene Trinkmotive waren schon da: Alkohol schmeckt und man wird
freier und gelöster, gut gelaunt und heiter. Die Hemmungen schwinden
und die Risikobereitschaft nimmt zu.).
|
Kommentar
zur Bewertung der Befunde:
Medizinisch:
[1PF1.1]
[1PF2.3]
[1PF7.1]
weiterhin
Alkohol zu trinken. ...
[1PF7.2
] keine Laborwerte vorgelegt.
[1PF4b.] Normbereich. Hinweise
für einen derzeit erhöhten Alkoholkonsum oder alkoholbedingte
eignungseinschränkende Folgeschäden fanden sich bei der körperlichen
[Seite 15 von 17] Untersuchung nicht.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
|
Kommentar
zur Bewertung der Befunde:
Medizinisch:
[2PF1.6]
[2PF2.2]
[2PF7.1]
weiterhin
Alkohol zu trinken.
[Seite 14 von 17]
Vergleich der Leberwerte
06-07 und ihrer Veränderungen:
Man sieht hier sehr eindrucksvoll eine sehr deutliche Verbesserung der Leberwerte, was von der ÄrztIn weder bemerkt, noch erörtert geschweige denn angemessen bewertet wird. Ja, die Positiv- entwicklung wird sogar in der Bewertung in ihr Gegenteil verkehrt, wenn abermals bemerkt wird, dass positive Befunde nichts bedeuten müssen. Psychologisch: Die Befundtatsachen werden korrekt aufgeführt und ausgebreitet, aber die vielen Positivfaktoren nicht angemessen positiv, während die fehlende Abstinenz völlig falsch überbewertet wird.
Während Herr Unbekannt im Erstgutachten die Alkoholaufnahmen vor der Trunkenheitsfahrt bagatellisierte, stuft er sich beim Zweitgutachten mit einem höheren Risiko (75) ein und formuliert sehr selbstkritisch, klar und deutlich: [2A28] "Das war schon längerer schädlicher Missbrauch von Alkohol." Auch im Zweitgutachten bleibt Herr Unbekannt bei der Einmaligkeitsvariante.
Die kann man als starre Uneinsichtigkeit auslegen aber genauso gut auch
als mögliche Wahrheit, wofür im Gesamtkontext alles spricht,
auch die Schilderung der Auffälligkeitsfahrt (fett-kursiv RS): "Ich
wurde zu einem besonderen Kultur-Event eingeladen, das war ein Highlight.
Ich wollte nach der Aktion eigentlich sofort heimfahren (das habe ich auch
der Freundin erzählt), aber ich habe mich wieder überreden lassen
und ich war manipulierbar und ich wurde überredet mitzugehen und mitzufeiern
und ich konnte natürlich wieder nicht ,Nein' sagen und mich nicht
abgrenzen. Aus 2-3 Bieren gegen 17:00 und 17:30 Uhr rum wurden nach und
nach 6,7 bis 8 Biere à 0,5 l zwischen 18:30 bis 21:00 Uhr. Ja,
bis zum Kontrollverlust dann, ich hatte einen Blackout und wusste nicht
mehr wo hinten und vorne war." [2A17] Erneut bestätigt durch
[2F20], [2A20].
|
V. Beantwortung der Fragestellung und Empfehlungen
Die medizinisch-psychologische Untersuchung, ergab zur Fragestellung der Behörde Befunde, die nicht als Argument gegen die Bedenken an der Fahreignung zu verwerten sind. Es ist davon auszugehen, dass die anzunehmende erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit für Herrn Unbekannt weiterhin besteht. Daraus ergibt sich folgende Beantwortung der Fragestellung: Es liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellen. Es ist jedoch noch zu erwarten, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren wird. Aus dem Gutachten ergeben sich die nachfolgen- den Empfehlungen, die erfahrungsgemäß sinnvoll für eine Wiederherstellung der Fahreignung sind: Medizinisch: Wir empfehlen regelmäßige, 2- bis 3-monatige Kontrollen der Laborwerte yGT, GOT, GPT, MCV und CDT sowie eine Vorlage der Befunde mit Stempel und Unterschrift des Arztes bei einer erneuten MPU. Psychologisch:
freigegeben durch Dr. med. ÄrztIn
Diplom-PsychologIn VP1.
|
V. Beantwortung der Fragestellung (und Empfehlungen)
Die im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung erhobenen Befunde ermöglichen keine günstige Beantwortung der behördlichen Fragestellung. Daraus ergibt sich folgende Beantwortung der Fragestellung: Zwar liegen keine Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 in Frage stellen. Es ist jedoch noch zu erwarten, dass der Betroffene auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Dr. med. ÄrztIn Diplom-PsychologIn VP2. Medizinisch:
[Seite 17 von 17]
Psychologisch:
Dr. med. ÄrztIn Diplom-PsychologIn VP2. |
Abschließende
Bewertung Erstgutachten
Es gibt eine mehrjährige Alkoholmissbrauchsge- schichte, die Herr Unbekannt verharmlost, wobei er insbesondere seine Alkoholaufnahmemengen durch seine Trinkmengenangaben im psychologischen Untersuchungsgespräch ("Exploration") herunterspielt ("bagatellisiert"). Betrachtet man ausschließlich diesen Befund, musste Herr Unbekannt negativ werden. Aber: die Trunkenheitsfahrt war im Januar 2003. Zum Erstgutachten begab er sich Mitte 2006, d. h. rund 3,5 Jahre später. Seither hat er glaubhaft, durch die Laborwerte, die körperliche und seelisch-geistige Verfassung und die in der Exploration geschilderten Veränderungen gestützt, seinen Alkoholkonsum drastisch reduziert. Das heißt, den Bagatellisierungen auf der verbal-kommunikativen G. B. Shaw-Ebene: Der Weg zur Hölle ist mit guten Vorsätzen gepfla- stert - stehen die viel wichtigeren konkreten Verhaltenänderungen und objektiven Laborpara- meter gegenüber. Menschen aus dem Handwerk fehlt es oft an verbal-kommunikativen Fähigkeiten oder Übung, ihre Einsichten, Befinden und Verhaltensweisen psychologischen Erwartungen gegenüber angemes- sen auszudrücken und darzustellen. Daher wird ja völlig zu Recht im Teil II.2 Begründung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen für eine positive Beurteilung genannt werden unter [AF13] ausgeführt: Im Hinblick auf die Vermeidung einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss ist zudem zu [1PF4a.18] überprüfen, ob eine [1PF3.16] [1PF9.16] individuell angemessene Einsicht in die Problematik früheren Verkehrsverhaltens besteht,Auch das ist hier nicht genügend berücksichtigt worden. Man hätte Herrn Unbekannt aufgrund der 3,5-jährigen freiwilligen Bewährungsprobe und der Verhaltensänderungen auch schon positiv machen können. |
Abschließende
Bewertung Zweitgutachten
In [2F25] lässt er sich bedrängen und fällt unter dem Ein-Druck der Exploration um, indem er bekennt: [2A25] "Ja... gut ist das überhaupt nicht, ich kann auf das Bier auch verzichten, aber ich habe mir gedacht, ganz abstinent, wird schwierig. Man muss darauf hinarbeiten und ich habe jetzt einige Monate nur ein Bier in der Woche gehabt und der nächste Schritt wird wohl sein, ganz auf Alkohol zu verzichten." Und: [2A30] "Das soll so verlaufen, dass ich in Zukunft nichts mehr trinke, das wäre dann der nächste Schritt, dass ich darauf verzichten kann." [2A31] "Nun ja, dass ich das vielleicht heuer (dieses Jahr) noch schaffe, ganz darauf zu verzichten. Ich habe ja schon zwischendurch auch mal 2 Wochen gar nichts getrunken und habe deshalb auch gelernt, mal länger darauf zu verzichten. Mein Ziel ist es, ganz davon weg zu kommen." Die Abstinenzforderung ist keiner Weise begründet. Und sie widerspricht auch völlig den Begutachtungs-Voraussetzungen, die im Teil II.2 Begründung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen für eine positive Beurteilung genannt werden unter [AF11]: "Sollte aus den Befunden [2PF4a.15] abzuleiten sein, dass ein [2PF3.9] [2PF9.9] kontrollierter Umgang nicht [2PF3.10] [2PF9.10] erwartet werden kann, wäre Alkoholabstinenz zu fordern."Herr Unbekannt zeigt seit der Trunkenheitsfahrt im Januar 2003 kontrollierten Umgang mit Alkohol, der letzte Rausch war Silvester 2004/05, hier zu Unrecht und falsch ein Jahr später datiert. Bis zur ersten Begutachtung im Sommer 2006 hat er seinen Alkoholkonsum [1A32-33] auf höchstens ein Bier pro Tag eingeschränkt. Im Zeitraum danach gibt er an [2A21], er habe den Konsum noch einmal auf 1 Bier pro Woche reduziert. Hiermit im Einklang stehen die 2006 schon alle im Normalbereich liegenden Leberwerte, die sich 2007 noch einmal sehr deutlich verbesserten, wozu die MPU-ÄrztIn allerdings nichts sagen kann. _ |
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site:www.sgipt.org
z.B. Verkehrpsychologie site:www.sgipt.org. |