Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=08.12.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 28.07.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Teil 4: Beweismethodik Kritische Urteilsanalyse Mollath Wiederaufnahme_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Teil 4: Beweismethodik in der schriftlichen Urteilsbegründung des LG

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Inhaltsübersicht
    Teil 0:  Allgemeine Vorbemerkung Beweismethodik. [Externer Link]
    Teil 1:  Aussagepsychologische Argumentation. [Externer Link]
    Teil 2:  Psychopathologische Argumentation. [Externer Link] [einstweilen]
    Teil 3:  Rechtsbegriffe. [Externer Link]

    Teil 4:  Beweismethodik
               Vorbemerkung Beweismethodik. 
               Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel. 
               Ein spezielles Wort an JuristInnen.
               Methodik Beweis und Beweiswürdigung aus allgemein-wissenschaftlicher Sicht im wohlverstandenen Recht.
               Ein Hinweis zur Hypothesenprüfung. 
               Zur Beweismethodik in Forensisch-psycho-pathologischen Gutachten.
               Die Beweiswürdigung im Recht.
               Aus dem Handbuch der Beweiswürdigung von Geipel.
               Fehlersignierung. 
               Entscheidungsphraseologie: Worthülsen und Leerformeln.
               Allgemeine Beweismethodikfehler der RichterInnen.

               Beweismethodik in der schriftlichen Urteilsbegründung des LG.
              Alle Umstände berücksichtigt: Analyse der Fundstellen.
               Ergebnisse der Analyse Alle Umstände berücksichtigt.
               Zusammenfassung Alle Umstände berücksichtigt.
              Konstanz. 
              Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit in der Urteilsbegründung.
            Vorbemerkung.
            Aussagepsychologische Bedeutung.
                  Anmerkungen. 
                 (1) Das Jahrhunderturteil des BGH nicht zitiert.
                 (2) Der vom LG genutzte Kommentar von Fischer. 
            Wie kann man herausfinden, was das LG unter Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit versteht?
            Vorpüfung ausführliches und detailliertes Auswertungsbeispiel für die ersten 10 Textfundstellen "glaubhaft".
                   Hierbei gefundene implizite Kriterien für Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und überzeugend.
            Gesamtauswertung der Textfundstellen.
                  Erfassungen nach Suchwortteilen.
                   Systematische Methodik Prüfung der Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Überzeugenden, 
                       kein(e) Zweifel, kein(e) durchgreifenden Zweifel: 
                  Einführung Allgemeines "Diagnose"-Begriff.
                  Vorbemerkung zu "überzeugend" und "kein(e) Zweifel" oder kein(e) durchgreifenden Zweifel.
                      Exkurs: Subjektiv und objektiv glaubhaft.
                      Exkurs: Metasprache und "Metamerkmale".
                      Vorgehen in der Aussagepsychologie.
               Systematische Überlegungen. 
                Systematik Glaubhaftigkeit, glaubhaft Bewertung.
                Systematik Glaubwürdigkeit, glaubwürdig Bewertung.
                Systematik Überzeugend Bewertung.
                Systematik kein(e) Zweifel Bewertung.
                Systematik keine durchgreifenden Zweifel Bewertung.
                   Die Standard-Zweifel-Skala in juristischen Entscheidungen in Fuzzy-Darstellung.
               Das Problem der Operationalisierung und der Mindest-Erfüllung des operationalen
                 Begriffsumfanges  (Anzahl der Kriterien).
               Sachverhalts-Qualitäts- und Bewertung-Tabelle.
               Die Bewertung vorliegender Sachverhalte / Kriterien.
               Die Bewertung fehlender Sachverhalte / Kriterien.
               Die Bewertung in der Gesamtschau (Tabelle).
            Die Probleme der Prüfung und Feststellung ob Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit,
                Überzeugendes oder kein(e) Zweifel vorliegen. 
               Welche Anforderungen sind an die Begründung zu stellen?
               Anerkennung der Grenzen.
               Zusammenfassung Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und des Überzeugenden, kein(e) Zweifel.
                Befangenheitskontrolle.
                Ergebnis-Fazit.
                Erläuterung der Signierungsmethode am Beispiel Gh03 glaubhaft.
                Alle aus den 173 Textstellen erschlossenen impliziten Kriterien. 
                Ergebnisse un/glaubhaft, Un/Glaubhaftigkeit. 
                    Sortierung der vom LG implizit verwendeten Kriterien bei Textstellen mit glaubhaft.
                Ergebnisse un/glaubwürdig, Un/Glaubwürdigkeit.
                   Die verwickelte Beziehung zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit.
                Ergebnisse überzeugend.
                Ergebnisse kein(e) Zweifel.
                Ergebnisse keine durchgreifenden Zweifel.
                Einzelergebnisse und spezielle Hypothesen.
                   Die Meinungs-Regel in richterlichen Entscheidungen.
                   Die Nieder- und Glattbügelungs-Technik in richterlichen Entscheidungen.
                   Zirkelschluss beim A und O der Beweisfrage
            Was bleibt (Ausblick)?

                Hypothesenprüfungen und ihre Voraussetzungen.
                         Der Hypothesengedanke in der Wissenschaft.
                         Der Hypothesengedanke in der Rechtswissenschaft.
                            Denkmöglichkeiten.
                            Das Jahrhunderturteil zur Aussagepsychologie.
                    Der Hypothesengedanke im schriftlichen Urteil.
                         Wichtige Hypothesen im einzelnen:
                             Komplotthypothesen.
                           Brainstorming  Materialien ("Anknüpfungstatsachen") zur Komplotthypothese.
                                 Die Sachbeschädigungskomplotthypothese. 
                               Siehe bitte hierzu die ausgezeichneten Recherchen und Dokumentation von Erwin Bixler: 
                               Fall Mollath; Darlegungen zum "Konstrukt" Sachbeschädigungen (URL verändert)
                                 Das Quartett Komplott-Hypothese.
                                 Behördenkomplott: Forensische Psychiatrie, Justiz, Polizei, Finanzamt, Politik.
                             Die Intrigenhypothese.
                             Hypothesen zu den Verletzungsmalen.
                             Hypothesen zum Attest.

               Hilfsapparat Teil 4: Fundstellen wichtiger Worte, deren Bedeutung für die Argumentation 
              eine wichtige Rolle spielt: 

    Teil 5:  Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit.
    Teil 6:  Zusammenfassung der Untersuchung.

    Literatur * Links * Glossar, Anmerkungen, Endnoten * Querverweise * Zitierung * Änderungen. 


    Vorbemerkung Beweismethodik   > Zu den allgemeinen Vorbemerkungen der Urteilsanalyse.
    Die Beweismethodik ist das Herzstück jeder juristischen Entscheidung. Mit ihrer Güte steht und fällt jede Entscheidung. Was ist nun ganz allgemein und  aus wissenschaftlicher Sicht ein Beweis?
     
    Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und beweisartige Begründungsregel 
    Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. [Quelle]

    Ein spezielles Wort an JuristInnen
    Es geht mir hier nicht um das juristische Verständnis von beweisen und begründen, sondern um eine allgemeine Sicht, die Perspektive des gesunden Menschenverstandes, viel mehr aber noch aus allgemein wissenschaftlicher, wissenschaftstheoretischer und methodologischer Sicht. Urteilsanalyse darf nicht den JustizjuristInnen überlassen bleiben, die sich mittlerweile immer mehr zu einer Art voraufklärerischer Kaste zurückentwickeln (demutieren). Ich fühle mich Sapere aude! verpflichtet. Wer Im Namen des Volkes urteilt, muss sich der Kritik aus dem Volk stellen, noch dazu wenn es in § 184 GVG heißt: Die Gerichtssprache ist deutsch. Im Teil 5 der Urteilsanalyse werde ich beweisen (nicht nur meinen), dass das nicht stimmt. Denn die Gerichtssprache ist faktisch nicht deutsch, sondern Kauderwelsch (Scheindeutsch), wozu übrigens die Sachverständigen einen von schwachen RichterInnen geduldeten erheblichen Beitrag leisten.

    Methodik Beweis und Beweiswürdigung aus allgemin-wissenschaftlicher Sicht im wohlverstandenen Recht

    Sachverhalte können erfasst und beachtet werden oder auch nicht. Sofern sie erfasst und beachtet wurden, kann ihnen ein Beweiswert (wahr, falsch, teilweise, nicht feststellbar) für  ... zuerkannt werden, wobei die Zuerkennung natürlich zu begründen ist. Die Begründung kann mehr oder minder gut, lücken- oder mangelhaft sein. Hierzu folgende graphische Übersicht:

    Ein Hinweis zur Hypothesenprüfung
    Anmerkung: Grundbausteine für eine idiographische Wisenschaftstheorie habe ich 1994 entwickelt und erstmals in Sponsel (1995) Handbuch, S. 337 veröffentlicht, seit 3.10.2000  auch im Internet, hier nur die Übersichtsgraphik:

    Für den vorliegenden Fall erscheint besonders die erweiterte Brückenkopf-Methode angezeigt. Das Thema Hypothesenprüfung wird in einem eigenen Abschnitt noch ausführlich behandelt.



    Zur Beweismethodik in Forensisch-psycho-pathologischen Gutachten


    Quelle.


    Die Beweiswürdigung im Recht

    Aus dem Handbuch der Beweiswürdigung von Geipel

      Geipel, Andreas J. (Hrsg. 2013) Handbuch der Beweiswürdigung, 2. Auflage. Münster: ZAP. [Web]

      Kapitel 1 Einleitung
      Rn1 In allen veröffentlichten Kommentar- und Literaturmeinungen, die jeweils wieder Rechtsprechung zitieren, herrscht Einigkeit, dass die Beweiswürdigung vollständig und geschlossen,1 sowie widerspruchsfrei sein müsse,2 keine Lücken aufweisen dürfe,3 ferner nicht gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse,4 Regeln der Logik5 und Erfahrungssätze6 verstoßen dürfe.7

      Rn2 Anhand dieser Parameter müsste die Erfolgsaussicht eines revisionsrechtlichen Angriffs gegen die Beweiswürdigung relativ sicher beurteilt werden können. Die praktische Rechtswirklichkeit sieht jedoch anders aus: „Für den Revisionsführer ist es in den meisten Fällen völlig ungewiss, ob das Revisionsgericht sein die Feststellungen betreffendes Gravamen formelmäßig erledigen oder als Beschreibung eines Rechtsfehlers ansehen wird, die, wenn sie zutrifft, nur an der Hürde des Beruhens scheitern kann.“8 Der in der Praxis geäußerte Befund, dass Angriffe gegen die Beweiswürdigung nahezu aussichtslos sind,9 wird statistisch bestätigt. Selbst eine Auswertung von 658 elaborierten Rügen eines Revisionsrechtsspezialisten ergibt, dass die Erfolgsquote je 0 % beträgt, sofern Denkverstöße (42-mal gerügt mit 0 % Erfolg), Verstöße gegen Erfahrungssätze (8-mal gerügt mit 0 % Erfolg) und Bewertungswidersprüche (46-mal gerügt mit 0 % Erfolg) gerügt werden und lediglich 13 % beträgt, sofern lückenhafte Feststellungen (48-mal gerügt, 6-mal erfolgreich) gerügt werden.10 Ist der Angriff auf die Beweiswürdigung aber nahezu aussichtslos, so haben Verteidiger zwischenzeitlich versucht, das Beweisergebnis wenigstens vor bewussten und unbewussten Verfälschungen zu sichern und der Willkür des erkennenden Gerichts zu entziehen. Gleichwohl war auch dieses Unterfangen aussichtslos. Insbes. soll folgende Fallgestaltung keine Verletzung des § 265 StPO und des Fair-Trial-Grundsatzes darstellen: „Nach der Vernehmung einer Zeugin gaben sie [die Verteidiger] eine umfangreiche, schriftlich fixierte Erklärung ab, in der sie niederlegten, was die Zeugin nach ihrer Auffassung bekundet hatte, verbunden mit der Aufforderung an das Gericht, ihnen Hinweis zu erteilen, wenn sie nach dessen Ansicht irren sollten. Das Gericht gab keinen Hinweis. Es verurteilte. Und stützte sein Urteil auf angebliche Bekundungen der Zeugin, die denen, die sie nach Auffassung der Verteidigung gemacht hatte, in wesentlichen Punkten widersprachen.“11 In dem Bemühen, ein Beweisergebnis festzuschreiben und vor Verfälschung zu schützen soll es ferner unzulässig sein, einen Beweisantrag dergestalt zu stellen, dass zum Beweis, dass Zeuge A dies und Zeuge B jenes bekundet hatte, die Tonbandmitschnitte der jeweiligen Aussagen in Augenschein zu nehmen sind.12 D.h. „die Herrschaft des Tatrichters über die Tatsachen ist für den Verteidiger nach derzeit geltendem Recht unbezwingbar“.13

      K1EN-1 Vgl. z.B. BGHSt 35, S. 316.
      K1EN-2 Vgl. z.B.. BGH, StraFO 1997, S. 140.
      K1EN-3 Vgl. z.?B. BGH, NStZ 1985, S. 184.
      K1EN-4 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 46.
      K1EN-5 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 47.
      K1EN-6 Vgl. KK zur StPO, 5. Aufl., Schoreit, § 261 Rn. 48.
      K1EN-7 Vgl. für den Bereich des Strafrechts z.?B. Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 410?ff. u. für den Bereich des Zivilrechts Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 24. Aufl., § 546 Rn. 11.
      K1EN-8 Herdegen, Die Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen durch das Revisionsgericht auf Grund der Sachrüge, S. 140, in Beweisantragsrecht, Beweiswürdigung, strafprozessuale Revision.
      K1EN-9 Vgl. Nack, Verteidigung bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Aussagen, StV 1994, S. 555? ff. (Angriffe gegen die Beweiswürdigung im Allgemeinen u. gegen die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen im Besonderen) u. ders., Aufhebungspraxis der Strafsenate des BGH, NStZ 1997, S. 153?ff.
      K1EN-10 Vgl. Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, S. 145.
      K1EN-11 König, Die Verteidigung in der Hauptverhandlung, in Ziegert (Hrsg.), Grundlagen der Strafverteidigung, S. 155, 212.
      K1EN-12 Vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 7 u. 12.
      K1EN-13 König, Die Verteidigung in der Hauptverhandlung, in Ziegert (Hrsg.), Grundlagen der Strafverteidigung, S. 155, 213.



    Fehlersignierung
    Nachdem das meine erste Urteils-Analyse ist, an der ich eine Methodik der Urteils-Analyse entwickle, kann sich das Fehlersignatursystem im Verlauf ändern durch Erweiterungen und Ergänzungen, weil natürlich nicht alle Fehler und Mängel, die auftauchen, vorweggenommen werden können. Ich übergehe in dieser Arbeit die RichterInnen-Fehler bezüglich forensischer Gutachten, die im Teil 2 zur Anwendung gelangen, und die Rechtsfehler im engeren Sinne (Revisionsgründe) für die ich als Nichtjurist nicht kompetent bin. Hingegen sind natürlich alle Menschen mit einem IQ > 90 grundsätzlich in der Lage, allgemeine Beweismethodik-Fehler zu erkennen.
       Das Einzelfallprinzip gebietet sicherheitshalber nur von potentiellen Fehlern zu sprechen. Der Rubriken enthalten also überwiegend nur potentielle Fehler. Ob ein potentieller Fehler im spezifischen Einzelfall wirklich ein Beweismethodik-Fehler ist, sollte nicht absolut-allgemein, sondern im Realitätsrahmen und Situationskontext des Einzelfalles untersucht und entschieden werden. Wichtig ist vielleicht auch, dass man sich eingesteht: fehlerlose Entscheidungen gibt es nicht oder nur selten in einfachen Fällen. Aber: die Problemlösung beginnt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung. Deshalb ist es sinnvoll, sich seinen möglichen Fehlern grundsätzlich zu öffnen. Manche Fehler mögen auch keine ernste Bedeutung haben, andere aber im jeweiligen Einzelfall vielleicht schon. Und es gibt fatale Fehler, die eine Entscheidung nicht akzeptabel machen.

    Entscheidungsphraseologie: Worthülsen und Leerformeln.

    Zur Einstimmung eine Mahnung vor 2350 Jahren auch und gerade für JustizJuristInnen (Entlehnt von.)
     
    "Nun müssen diejenigen, 
    welche ihre Gedanken untereinander  austauschen wollen, 
    etwas voneinander verstehen; 
    denn wie könnte denn, 
    wenn dies nicht stattfindet,
    ein gegenseitiger Gedankenaustausch möglich sein? 
    Es muß also jedes Wort bekannt sein
    und etwas, und zwar eins 
    und nicht mehreres, bezeichnen; 
    hat es mehrere Bedeutungen, 
    so muß man erklären, 
    in welcher von diesen man das Wort gebraucht."

     Aus: Aristoteles (384-322) Metaphysik. 11. Buch, 5 Kap., S. 244 (Rowohlts Klassiker 1966). 

    Worte, im Allgemeinen die Kleider der Begriffe, suggerieren Inhalte. Doch bei genauerer Betrachtung oder Nachfrage, stellt sich bei gerichtlichen Entscheidungen oft heraus, dass weder die Worte und Begriffe erklärt noch die Belege für die jeweils konkrete Bedeutung angegeben werden, nicht einmal in Verweisen, was ja ziemlich einfach zu bewältigen wäre, wenn man die Belege einfach durchnumeriert.
    Entscheidungen strotzen zuweilen von Selbstbekräftigungsformulierungen - keine Zweifel, zur vollen Überzeugung gelangt, umfassend geprüft ...  - die sich bei näherem Hinsehen als bloße Leerformeln erweisen. Das Gericht bestätigt sich selbst und bekundet, dass es etwas glaubt, für wahr oder falsch hält, aber es begründet nicht, so dass man nicht konkret prüfen kann, auf welche Belege sich der Glaube des Gerichts stützt. So erweist sich manche Begründung nicht nur als Lücke oder Loch, sondern als regelrechter Krater.

    Allgemeine Beweismethodikfehler der RichterInnen

    1. RiABMF01 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel nicht erklärt (Lücke), z.B. kann man unter "glaubwürdig" viel verstehen. Hier wird also nicht gesagt, was dazugehört, was die Merkmale sind.
    2. RiABMF02 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel nicht konkret belegt (Lücke). Hier wird nicht angegeben, wo man welche konkreten Merkmale findet.
    3. RiABMF03 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel nur teilweise konkret belegt (Lücke). Hier werden nur einzelne konkrete Merkmale (mindestens eins) angegeben.
    4. RiABMF04 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel falsch erklärt, z.B. was unter Wahn verstanden wird.
    5. RiABMF05 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel teilweise falsch erklärt, z.B. Wahn müsse immer ein falsches Wirklichkeitsmodell beinhalten (es kann auch richtig, aber auf einem falschen Erkenntnisweg gewonnen worden sein).
    6. RiABMF06 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel falsch angewendet, wenn z.B. glaubhaft aus glaubwürdig abgeleitet wird (glaubwürdig, also glaubhaft ist falsch).
    7. RiABMF07 Sachverhaltsauswahl nicht begründet. Dazu gehören sowohl solche, die man als Argumentationsbasis auswählt als auch diejenigen, die man außen vor lässt, nicht auswählt und dadurch - implizit - als unbeachtlich bewertet.
    8. RiABMF08 Sachverhalt gar nicht einbezogen / erörtert, z.B. die Rechtschreib- / Grammatikfehler im ärztlichen Attest.
    9. RiABMF09 Sachverhalt zwar genannt, aber nicht angemessen erörtert oder bewertet, z.B. werden Abweichungen in den Aussagen zwar genannt, aber sogleich (Lücke, Sprung) ohne nähere Begründung für unwichtig erklärt.
    10. RiABMF10 Unmögliches wird behauptet oder vertreten, z.B. alle Umstände berücksichtigt.
    11. RiABMF11 Wortbedeutungs- oder Begriffsunklarheiten, z.B. Gesamtwürdigung und Gesamtschau.
    12. RiABMF12 Es wird nicht an der ersten Stelle, wo ein Schlüsselbegriff gebraucht wird, direkt oder durch Verweis seine Bedeutung erklärt.
    13. RiABMF-X Sonstiger bislang nicht erfasster Beweismethodikfehler.



    Beweismethodik in der schriftlichen Urteilsbegründung des LG
    Die Beweismethodik wird an verschiedenen Themen studiert, bislang:

    • Alle Umstände berücksichtigt.
    • Konstanz.
    • Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit in der Urteilsbegründung.
    • Hypothesenprüfungen und ihre Voraussetzungen.
    Alle Umstände berücksichtigt - Dokumentation und Analyse der Fundstellen
      Fett-kursive Hervorhebungen im Text der schriftlichen Urteilsbegründung von RS. Die Identifizierungs-Abkürzungen bedeuten z.B. in "01-UB4-AU" mit 01 die erste Textstelle mit Fundwort(teilen), U = Urteilsanalyse, B=Beweismethodik, 4= Teil 4, AU = Alle Umstände, es folgt die Seite in der schriftlichen Urteilsbegründung, wo man die Textstelle findet. Mit diesen Kürzeln sollen Zielmarken- und Linkkonfusionen vermieden werden.
       
      01-UB4-AU S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungs- geschichte der Beschuldigung, der Abweichungen
      in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
      01-UB4-AU-RS Signierung Sponsel
      RiABMF01 "nachvollziehbare" nicht erklärt / kein Verweis.
      RiABMF01 "glaubhafte" nicht erklärt / kein Verweis.
      RiABMF02 "Angaben", welche genau?
      RiABMF02 "Entstehungsgeschichte": wo beginnt die genau und welchen Verlauf nimmt sie?
      RiABMF02 "Abweichungen", welche genau? Kein Verweis.
      RiABMF02 die "möglichen Motive" sind welche? Kein Verweis.
      RiABMF01 "keine Zweifel" nicht erklärt / kein Verweis.

       
      02-UB4-AU S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung
      Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt."
      02-UB4-AU-RS Signierung Sponsel
      RiABMF01 "Gesamtwürdigung", wie wurde das genau gemacht?
      RiABMF01 "umfassend geprüft" 
      RiABMF02 wo sind die Belege oder Verweise auf sie?
      RiABMF02 "Abweichungen". konkrete Belege? Kein Verweis.

       
      03-UB4-AU S. 56: "f .) Gesamtschau
      Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist.
      Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, 
      die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechts- medizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vor- genommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
          Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundes- gerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
      03-UB4-AU-RS Signierung Sponsel

      RiABMF01 "Gesamtschau" nicht erklärt / kein Verweis.
      RiABMF02 "Gesamtschau"  konkrete Belege? Kein Verweis.

      RiABMF01 "Gesamtwürdigung" nicht erklärt / kein Verweis.
      RiABMF02 "Gesamtwürdigung" konkrete Belege? Kein Verweis.

      RiABMF11 "Gesamtschau" und "Gesamtwürdigung". Es bleibt unklar, ob "Gesamtschau" und "Gesamtwürdigung" Gleiches oder Unterschiedliches bedeuten.

      RiABMF01 "alle Umstände" nicht erklärt / kein Verweis.
      RiABMF02 "alle Umstände" konkrete Belege? Kein Verweis.
      RiABMF10 "alle Umstände". Alle Umstände kennen und berücksichtigen, ist unmöglich. Kein Mensch und kein Gericht dieser Welt ist allwissend. Eine solche irrational abgehobene Formulierung erweckt den Verdacht einer Beschwörungsformel.
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      04-UB4-AU S. 65: "Die als möglicherweisegegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens." 04-UB4-AU-04-RS Signierung Sponsel
      RiABMF02 "Angaben" konkrete Belege? Kein Verweis.
      RiABMF02 "berücksichtigten Umstände". 
      RiABMF01 "Glaubwürdigkeit" nicht erklärt / kein Verweis.
      RiABMF01 "Gesamtschau" nicht erklärt / kein Verweis.
      RiABMF02 "Gesamtschau" konkrete Belege? Kein Verweis.
      RiABMF11 "durchgreifenden Zweifeln". Anscheinend wird zwischen Zweifeln und durchgreifenden Zweifeln unterschieden, wobei Unterschied und Differentialmethodik im Dunkeln bleiben.

       
      05-UB4-AU S. 69: "Die Kammer schließt sich in der Ge- samtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Ne an 
      und hat dabei auch alle Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen in Frage stellen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 3101 ff.)." [Jurion]
      05-UB4-AU-RS Signierung Sponsel
      RiABMF02 "alle Umstände berücksichtigt" welche konkret? 
      RiABMF10 "alle Umstände berücksichtigt" Unmöglich.
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      Ergebnisse der Analyse Alle Umstände berücksichtigt
      Insgesamt habe ich 26 RichterInnen-Fehler gefunden, die jeder für sich überprüfen kann:
       
      RiABMF01 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel nicht erklärt (Lücke)

      Ergebnis: 10 Signierungen.

      01: "nachvollziehbare", "glaubhafte", "keine Zweifel", 02: "Gesamtwürdigung", "umfassend geprüft", 03: "Gesamt- schau", "Gesamtwürdigung", "alle Umstände", 04: "Glaubwürdigkeit", "Gesamtschau", 05: -
      RiABMF02 Inhalt einer Worthülse oder Leerformel nicht konkret belegt (Lücke). 

      Ergebnis: 12 Signierungen.

      01: "Entstehungsgeschichte", "Abweichungen", "mögliche Motive". 02: "Gesamtwürdigung", "umfassend geprüft", "Abweichungen", 03: "Gesamtschau", "Gesamtwürdi- gung", "alle Umstände", 04: "Angaben", "berücksichtigten Umstände", 05: "alle Umstände berücksichtigt"
      RiABMF10 Unmögliches behauptet oder vertreten
      Ergebnis:  2 Signierungen
      01: 02: 03: "Gesamtwürdigung", 04: 05: "alle Umstände berücksichtigt"
      RiABMF11 Wortbedeutungs- oder Begriffsunklarheiten
      Ergebnis: 2 Signierungen.
      01: 02: 03: "Gesamtschau / Gesamtwürdigung",  04: "durchgreifenden Zweifeln", 05: -
      _

      Zusammenfassung Analyse Alle Umstände berücksichtigt
      "Alle Umstände berücksichtigt" wird nicht erklärt, nicht belegt und ist zudem falsch und unrealistisch. Bei den fünf Textstellen habe ich 26 Fehler-Signaturen als erfüllt gesehen.
      Selbst wenn man sich auf die bekannten Umstände beschränken würde, blieben einige Sachverhalte übrig, die auch diese Beschränkung widerlegen würden. Ich führe hier nur zwei Beispiele an: Die Rechtschreib- / Grammatikfehler im ärztlichen Attest werden weder erwähnt noch kritisch erörtert und daher auch gar nicht gewürdigt. Auch die Sachverhalte, die die Komplotthypothese stützen, werden vom Gericht so gut wie nicht ernsthaft erörtert.




    Konstanz > [externer Link: siehe bitte Teil 1, hier]
    Konstanz wurde aus traditionellen Gründen im aussagepsychologischen Teil abgehandelt, obwohl sie, systematisch gesehen, besser hier aufgehoben wäre, weil Konstanz ein Merkmal von wiederholten Aussagen zum gleichen Sachverhalt ist. Ich werde Konstanz aber auch noch im Teil 3 bei den Rechtsbegriffen und im Teil 5 Verständlichkeit, Klarheit, Nachvollziehbarkeit berücksichtigen.


    Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit in der Urteilsbegründung
    Ein Sonderfall ist die Verwendung von "überzeugend" oder "nicht überzeugend" bei Aussagen.

    Vorbemerkung Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Aussagemethodologie und Aussagepsychologie, wie hier erläutert.
    Die beiden Begriffe Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sind im Urteil von grundlegender und besonders für die Beweismethodik von zentraler Bedeutung. Zusätzlich verwendet das Gericht im Zusammenhang auch noch die Vokabel "überzeugend" (36x) und "kein(e) Zweifel (21x) sowie kein(e) durchgreifenden Zweifel (10x). Aber diese grundlegenden und folgenreiche Begriffe werden nicht erklärt, weder direkt noch durch Verweis. Das scheint wohl der "Standard" in der deutschen Rechtsprechung zu sein, allerdings völlig unwissenschaftlich und eine nicht nachvollziehbare Ignoranz gegenüber der europäischen Geistesgeschichte, Wissenschaftstheorie und Methodologie (> Aristoteles Zitat). Es bleibt daher nichts anderes übrig, um die Bedeutung, die das LG diesen Begriffen sozusagen implizit beimisst, durch Aufsuchen aller Textstellen, in denen sie vorkommen, zu erschließen. Diese Methode ist erfolreich, wenn auch sehr mühsam, wovon Sie sich im Folgenden überzeugen können.

    In der aussagepsychologischen Bedeutung ist Glaubwürdigkeit ein Persönlichkeitsmerkmal, Glaubhaftigkeit ist ein Aussagemerkmal. Die "moderne" Aussagepsychologie untersucht in erster Linie Glaubhaftigkeit und weniger Glaubwürdigkeit, obwohl auch diese eine Rolle spielen kann (z.B. bei Zeugenaussagen von Bandenmitgliedern, Netzwerken, Komplotten, Aussagekompetenzen; > Die verwickelte Beziehung zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit). Im Allgemeinen gelten Personen mit "gutem Ruf (Leumund)", z.B. Adelige, Höher Gebildete, Reiche, Mächtige, RichterInnen, Staats-/AnwältInnen, PolizistInnen, ÄrztInnen, PsychologInnen, GutachterInnen, PfarrerInnen, BeamtInnen, Geschäftsleute, ProfessorInnen und DoktorInnen, als glaubwürdig, Personen aus Milieus mit weniger gutem Ruf, Kriminelle, Rotlichtmilieuangehörige, Unterschichtsangehörige, Prekariatsangehörige, Außenseiter, "Spinner", psychisch Kranke, Minderbemittelte und Minderbegabte, als weniger glaubwürdig. Diese Unterschiede und Vorurteile kennt die moderne Aussagepsychologie nicht. Für sie ist klar, dass Adelige, Höher Gebildete, Reiche, Mächtige, RichterInnen, Staats-/AnwältInnen, PolizistInnen, ÄrztInnen, PsychologInnen, GutachterInnen, PfarrerInnen, BeamtInnen, Geschäftsleute, ProfessorInnen und DoktorInnen ebenso lügen oder verleugnen können, wie Kriminelle, Rotlichtmilieuangehörige, Unterschichtsangehörige, Prekariatsangehörige, Obdachlose, Außenseiter, "Spinner", psychisch Kranke, Minderbemittelte und Minderbegabte die Wahrheit sagen können. [Nach]
        Das Gericht kennt den wichtigen begrifflichen Unterschied, der in der neueren Aussagepsychologie gemacht wird, wie die folgenden Fundstellen belegen:
     

    • S. 45: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
    • S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit: "
    • S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer vom festgestellten Sachverhalt überzeugt ist.

    • Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kammer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: ..."


        Es gibt noch andere Fundstellen, die hier - nachdem die Bedeutung klar gesichert ist - nicht weiter belegt werden. Wichtig ist hier, dass das Gericht nirgendwo erklärt, was seine Kriterien für Glaubwürdigkeit sind und mit welchen Methoden das Gericht die Glaubwürdigkeit prüft.

    Anmerkungen: (1) Das Jahrhunderturteil des BGH zur Aussagepsychologie 1999 wird in der schriftlichen Urteilsbegründung des LG nicht erwähnt. Mit diesem Jahrhunderturteil wurden einige neue und zwingende Orientierungen gesetzt. Ein wichtiges Ergebnis war, dass das jahrhundertealte Vorurteil glaubwürdig, also glaubhaft aufgegeben wurde. Zentral war die Forderung, hypothesenorientiert vorzugehen. Das Vorhandensein von genügend Realkennzeichen genügt nicht, weil auch (auto-) suggestive Einflüsse die Merkmale einer Erlebnisfundierung erzeugen können.
    (2) Der vom LG genutzte Kommentar von Fischer hat im Sachregister (hier 60. A.) keine Einträge bei folgenden Worten: Glaubhaft, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdig, Glaubwürdigkeit.

    Wie kann man herausfinden, was das LG unter Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit versteht?
    Das allgemeine, normale und insbesondere das wissenschaftliche Vorgehen besteht darin, einen wichtigen Begriff beim ersten Gebrauch in der verwendeten Bedeutung anzugeben, direkt erklärt oder durch einen angemessenen und klaren Verweis mit genauer Fundstelle, also kein Hochstaplerzitat, wie es bei den PsychologInnen leider verbreitet ist. Ein solches übliches Vorgehen pflegt die schriftliche Urteilsbegründung des LG Regensburg nicht. Was kann man, ich, also tun, um dennoch den Bedeutungen näherzukommen? Eine gute Methode ist: man schaut sich die Textstellen an und gewinnt aus den Texten selbst Bedeutungsinformation. So kann man z.B. der Textstelle S. 62 entnehmen, dass das Gericht folgende Aussage-Merkmale als Glaubwürdigkeitsindizien verwendet: (keine) Übertreibungen, (kein) Belastungseifer, Einräumen von Erinnerungslücken (eine der 19 vom BGH anerkannten Kriterien für eine realerlebnisfundierte Merkmalsanalyse), Bemühen um eine zutreffende - nicht übertriebene - Darstellung. Daher ist es sinnvoll, die Textstellen mit entsprechenden Suchworten zu finden, um sozusagen durch den impliziten Gebrauch, die Bedeutung zu erschließen.



    Vorprüfung ausführliches und detailliertes Auswertungsbeispiel für die ersten 10 Textfundstellen bei Texten, die "glaubhaft" u.a. enthalten

    In der Vorprüfung wurde untersucht, ob der Ansatz praktisch anwendbar ist und auf alle 173 Textfundstellen ausgedehnt werden kann.
     
    Fundst Aussag Thema  Gh Gw Ue kZ Egh Egw Eue EkZ KritGh KritGw KritÜb KritkZ
    [Gh01] M.Mas Bezieh J  -  -  - 0 0 0 0 gh0  -   - -
    [Gh02] Nebkl, Böh Gewalt J - J - 0 0 0 0 gh0 - ue0 -
    [Gh03] Böh Verletz J J - - 0 0 0 0 gh1 gw1,gw2,
    gw3
    - -
    [Gh04] Nebkl 12.08.01 J - - - 0 0 0 0 gh0 - - -
    [Gh05] Zeugen Tatgesch J - J - 0 0 0 0 gh2 - ue0 -
    [Gh06] Nebkl Tatgesch J - J - 0 0 0 0 gh3 - ue1 -
    [Gh07] Nebkl 12.08.01 J - - - 0 0 0 0 gh4,gh5 - - -
    [Gh08] Nebkl Beschuld J J - J 0 0 0 0 gh6 gw4,gw5 - kz1,kz2,
    kz3,
    [Gh09]
    _
    Nebkl, Sim, 
    Rei,Kr-Ol
    Tatgesch
    _
    J
    _
    J
    _
    -
    _
    -
    _
    0
    _
    0
    _
    0
    _
    0 gh3,gh7,
    gh8,gh9
    _
    -
    _
    -
    _
    -
    [Gh10] Sim Tatgesch J J J - 0 0 0 0 gh1, gw1,gw5 - -

    Erklärungen der Abkürzungen
    Fundstelle, Aussagende(r), Thema, Gh=Glaubhaftig/keit, Gw=Glaubwürdig/keit Ue=überzeugend, kZ=kein(e) Zweifel
    E=direkte Erklärung oder Verweis: Egh= direkte Erklärung oder Verweis zu glaubhaft, Egw= direkte Erklärung oder Verweis zu  glaubwürdig, , Eue= direkte Erklärung oder Verweis zu überzeugend, direkte Erklärung oder Verweis zu keine(e) Zweifel.
    KritGh=implizite Kriterien des LG für Glaubhaftigkeit an der Fundstelle [Ghzz], KritGw=implizite Kriterien des LG für Glaubwürdig/keit an der Fundstelle [Ghzz], KritÜb=implizite Kriterien des LG für überzeugend an der Fundstelle [Ghzz], KritkZ= implizite Kriterien des LG für keine(e) Zweifel an der Fundstelle [Ghzz].
    Kriterien Glaubhaftig/keit, Glaubwürdig/keit, Überzeugend, kein(e) Zweifel: J=Ja, N=Nein, - keine Bewertung, Ziffern gh, gw, ue, kz verweisen auf implizit erwähnte Kriterien, so wie sie der Reihe nach gefunden wurden, hier von [Gh01], [Gh02], ... [Gh10].

    Hierbei gefundene implizite Kriterien für Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Überzeugend, kein(e) Zweifel
    [...] := Fundstelle auf der Hilfsseite, kleine Buchstaben gh, gw, ue, kz verweisen auf gefundene (implizite) Kriterien
     
    Kriterien Glaubhaftig/keit: J=Ja, N=Nein, - keine Bewertung 
    gh0 =Keine Kriterien genannt
    gh1 =Erinnerungslücken eingeräumt [Gh03]
    gh2 =Bestätigung durch andere Zeugen [Gh05, Gh09]
    gh3 =zeitnahe Tatschilderungen [Gh06]
    gh4 =Einlassung Angeklagter HV [Gh07]
    gh5 =Schreiben Angeklagter [Gh07]
    gh6 =Nachvollziehbar [Gh08]
    gh7= in sich stimmig [Gh09]
    gh8= übereinstimmend [Gh09]
    gh9= vereinbare Äußerungen  [Gh09]
    _
    Kriterien überzeugend J=Ja, N=Nein, - keine Bewertung
    ue0 = Keine Kriterien genannt
    ue1 = keinerlei überzeugendes [zirkulär?] Motiv für 
                Falschbeschuldigung [Gh06]
    Kriterien Glaubwürdig/keit: J=Ja, N=Nein, - keine Bewertung
    gw0 =Keine Kriterien genannt
    gw1 =kein Belastungseifer [Gh03]
    gw2 =kein Motiv für eine Falschbezichtigung [Gh03]
    gw3 =keine persönlichen Kontakte [Gh03]
    gw4 =Entstehungsgeschichte der Beschuldigung [Gh08]
    gw5 =Abweichungen in den Aussagen [Gh08, Gh10]
    gw6 =um zutreffende Aussagen bemüht [Gh10] 
    _
    Kriterien kein(e) Zweifel J=Ja, N=Nein, - keine Bewertung
    kz0=  Keine Kriterien genannt
    kz1=  Entstehungsgeschichte [Gh08] 
    kz2=  Abweichungen (Aussagen)  [Gh08] 
    kz3=  Mögliche Motive für Falschbeschuldigung  [Gh08] 
    _
    Die Differenzieung "durchgreifend" beim Zweifel ist hier noch nicht berücksichtigt, wohl unten, in der Gesamtauswertung.



    Gesamtauswertung der Textfundstellen

    Erfassungen nach Suchwortteilen
    Vorbemerkung: Suchen von glaubhaft oder glaubwürdig findet auch unglaubhaft/igkeit oder unglaubwürdig/keit, was genauso informativ ist:
     

      a  un/Glaubhaft in welchen Textstellen kommt glaubhaft vor? [83 Fundstellen]
      b  un/Glaubhaft  in welchen Textstellen kommt nur glaubhaft und nicht glaubwürdig vor? [56 Fundstellen]
      c  un/Glaubwürdig  in welchen Stellen kommt glaubwürdig vor? [33 Fundstellen]
      d  un/Glaubwürdig  in welchen Stellen kommt nur glaubwürdig und nicht glaubhaft vor? [6 Fundstellen]
      e  un/Glaubhaft und un/glaubwürdig - in welchen Textstellen kommen beide vor? [27 Fundstellen]
      f   Überzeugend  oder "nicht überzeugend" bei Aussagen. [36 Fundstellen]
      g  Kein(e) Zweifel in welchen Stellen kommt  kein(e) Zweifel vor? [21 Fundstellen]
      h  kein(e) durchgreifenden Zweifel  in welchen Stellen kommt kein(e) durchgreifenden Zeifel vor? [10 Fundstellen]
      Querverweis: Zusätzliche Erfassungen für ergänzende Studien.




    Systematische Methodik Prüfung der Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Überzeugend, kein(e) Zweifel, kein(e) durchgreifenden Zweifel
     
    Allgemeiner Diagnosenbegriff   [Quelle]
    (1a) Ein Sachverhalt liegt (nicht) vor. 
    (1b) Ein Sachverhalt liegt (nicht) in dieser oder jener Ausprägung vor.

    Hier liegt ein allgemeines "Diagnose"-Problem vor, d.h. es sind Daten des Erlebens, Verhaltens, Körpers oder von Spuren gesucht, die (Un-) Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Überzeugendes, kein(e) Zweifel anzeigen können. Ähnlich wie in den psychopathologischen Diagnosesystemen stellen sich dann zwei z.T. schwierig zu beantwortende Fragen:

    • wie viele Kriterien gibt es jeweils und wie viele müssen mindestens erfüllt sein, damit es zur Bewertung "glaubhaft", "glaubwürdig" oder "überzeugend" kommt?
    • welche Methoden stehen zur Verfügung, um das Vorhandensein, Nichtvorhandensein oder so oder so ausgeprägtes Vorhandensein der jeweiligen Kriterien festzustellen?


    Vorbemerkung zu glaubwürdig und glaubhaft
    Manche Methoden und Kriterien können sowohl bei der Glaubhaftigkeits- als auch bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung eine Rolle spielen, so z.B. die Entstehungsgeschichte der Aussage oder das Aufkommen der Anzeige. Alle Beurteilungen und Bewertungen beruhen natürlich auf dem - letztlich gruppensubjektiven - Dafürhalten der RichterInnen, allerdings auf dem höheren Niveau einer Delphimethode, wenn es mehrere RichterInnen sind. Wenn Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit eine zentrale Rolle spielen, so ist zu verlangen, dass diese beiden Begriffe klar und richtig gehandhabt werden.
     

      Exkurs: Subjektiv und objektiv glaubhaft - Aussagepsychologischer Sachverständiger und Gericht
      Ob Aussagen objektiv glaubhaft, also als Tatsachen zu werten sind oder nicht, entscheidet das Gericht in seiner Beweiswürdigung und ist nicht die Aufgabe z.B. einer aussagepsychologischen Sachverständigen. Ihre Aufgabe ist es, die subjektive Glaubhaftigkeit (Realerlebnisfundierung) zu erforschen. Ob und wie ihre Ergebnisse zur subjektiven Glaubhaftigkeit (Realerlebnisfundierung) durch das Gericht Berücksichtigung finden, ist der Sachverständigen selbst entzogen. Sie hat hier die Rolle als Diener, Helfer oder Berater.

      Exkurs: Metasprache und "Metamerkmale"
      Es gibt sprachliche Äußerungen in einer Sprache (Objektsprache) und es gibt Äußerungen über die Äußerungen (Metasprache). Sagt jemand: "Es regnet", so ist das eine Äußerung in einer Sprache. Sagt jemand über die Äußerung: Es ist wahr, dass es regnet, so liegt eine metasprachliche Äußerung vor.
          Glaubhaft und glaubwürdig sind nun metasprachliche Ausdrucke ähnlich wie z.B. wahr und falsch. Die objektsprachlichen Grundlagen sind Aussagen und ihr Ausdruck. Glaubhaft bezieht sich auf Aussagen, glaubwürdig auf die Person (zur Bedeutung).
          Glaubhaftigkeitsmerkmale sollten sich in Aussagen, Glaubwürdigkeitsmerkmale in Personen finden. Wenn glaubhaft ein Metamerkmal von Aussagen ist, dann müssen die Kriterien ausschließlich in den Aussagen selbst zu finden sein. Alles, was sich in  Aussagen nicht finden lässt, aber dennoch zur Beurteilung für die Glaubhaftigkeit von Angaben herangezogen wird, gehört daher zur Glaubwürdigkeit und zur Person. Dazu gehören z.B. die Interessenlage und die Beziehung zu Betroffenen von der Aussage, aber auch die Aussagenkompetenz, die Lebenserfahrung, die Gedächtnisleistung und Erinnerungsfähigkeiten, die Beobachtungsgabe, Wahrnehmung und Aufmerksamkeit.
       
      Praktische Prüfregel: Lässt sich eine Beurteilung oder Bewertung nicht aus den Aussagen gewinnen, gehören Beurteilung oder Bewertung zur Glaubwürdigkeit oder zu einem anderen Thema. 

      Vorgehen in der Aussagepsychologie In Aussagen finden sich nun eine Reihe von Merkmalen M1, M2, M3, ... z.B. ein gewisser Detailreichtum, eine gewisse Folge der Handlungsschilderungen, gewisse Erinnerungsunsicherheiten u.a.m. Diese Merkmale M1, M2, M3, ... und ihre Verbindungen können nun in einem ersten Schritt einer Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen werden (Merkmalsanalyse nach Realkennzeichen). Man erhält in diesem ersten Schritt so eine ganze Reihe von Indizien für subjektiv glaubhafte Merkmale in den Aussagen. Diese können aber auf unterschiedliche Wirkfaktoren zurückzuführen sein, z.B. auf autosuggestive oder suggestive Einflüsse, auf bestimmte Motive (z.B. Belastungs- oder Entlastungsmotive) oder Interessen, Verpflichtungen, Phantasietätigkeit, andere Erfahrungen, die sich hier hinein- und vermischen können u.a.m. In einem zweiten Schritt ist daher dann hypothesenorientiert zu untersuchen, welche der Aussageteile wie zu beurteilen sind. Im Prinzip stehen hier vier Grundwertungen zur Verfügung: (1) Indiz für subjektiv glaubhaft (erlebnisfundiert), (2) Indiz für nicht subjektiv glaubhaft (erlebnisfundiert), (3) keinerlei Indiz=neutral für subjektiv glaubhaft (weder-noch), (4) unklar ob subjektiv-glaubhaft (erlebnisfundiert). Nun ist hypothesenorientiert so lange zu erörtern bis für die Gesamtaussage oder bestimmte Teile nur noch die Glaubhaftigkeitshypothese übrig bleibt oder abgebrochen werden muss, weil sich andere Hypothesen nicht - hinreichend sicher - widerlegen lassen: dann konnte die Glaubhaftigkeitshypothese nicht bestätigt werden.
       
      Noch wichtig die Unterscheidung  > Aussagemethodologie und Aussagepsychologie. 


    Systematische Überlegungen
    _
    Die allgemeine systematische Methodik lässt sich für die fünf Begriffe glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel, kein(e) durchgreifenden Zweifel, wie folgt beschreiben:

    Glaubhaftigkeit, glaubhaft Bewertung

    • Def-gh  Voraussetzungen: Es muss eine klare Definition vorliegen und hierzu ausreichend Sachverhalte, Spuren oder Aussagen korrekter Vernehmungen (Exploration; >Fehler) vorliegen. Anmerkung: Wird von der forensischen Psychiatrie oft ignoriert oder nicht erfüllt und mit okkultenMeinungs- und Aktenachten  überbrückt.
    • Krit-gh Methoden der Glaubhaftigkeitsprüfung: Realkennzeichen-Analyse der Aussagen, Hypothesen-Prüfung der Aussagen; Kognitive Kompetenzanalyse, Gedächtnis- und allgemeine Aussageanalyse, Vernehmung (Exploration), Vergleiche extern (Zeugen) und intern (Konstanz), Spuren. Entstehungsgeschichte der Aussage, Aufkommen der Anzeige, ....
    • fKrit-gh  Formale Darstellung der Kriterien der Glaubhaftigkeit: KGh1, KGh2, KGh3, ...
    • Krit-gh-Bsp Beispiele Kriterien der Glaubhaftigkeit: KGh1= Einräumen von Erinnerungslücken; KGh2 = Spontane oder freie Berichterstattung auf offene Fragen; KGh3=sprunghafte (ungeordnete) Darstellung; KGh4= berichten von Komplikationen, ... ... und hier z.B.  1, 2, 3, 4, 5, 6 ... aus MK. Minimal sollte wenigstens eine Methode der Prüfung angegeben werden. Die einfachste, wenn auch methodologisch nicht vertretbare ist das meinen, bloße glauben oder Dafürhalten.
    • Erf-gh  Formale Darstellung der Methoden der Prüfung ob oder wie sehr ein Kriterium von glaubhaft gegeben ist: MKGh1, MKGh2, MKGh3, ...
    • Meth-gh Methoden der Prüfung: MKGh1= Eindruck vom Ausdrucksverhalten (z.B. "normales" Verhalten für die betrachtete Situation, also keine bemerkten Störungen und Abweichungen), ...


    Glaubwürdigkeit, glaubwürdig Bewertung

    • Def-gw Voraussetzungen: Es muss eine klare Definition vorliegen und hierzu ausreichend Sachverhalte, Spuren oder Aussagen korrekter Vernehmungen  (Exploration; >Fehler) vorliegen. Anmerkung: Wird von der forensischen Psychiatrie oft ignoriert oder nicht erfüllt und mit okkultenMeinungs- und Aktenachten  überbrückt.
    • Krit-gw Methoden der Glaubwürdigkeitsprüfung: Ruf; Entwicklungsstand; Kompetenz; Motivations-, Interessen- und Beziehungsanalyse. Entstehungsgeschichte der Aussage, Aufkommen der Anzeige, ....
    • fKrit-gw Formale Darstellung der Kriterien der Glaubwürdigkeit: KGw1, KGw2, KGw3, ...
    • Krit-gw-Bsp Beispiele Kriterien der Glaubwürdigkeit: KGw1 =kein Belastungseifer, KGw2 =unbefangen und neutral gegenüber den Parteien (Zeugen), KGw3 =Rufanalyse (Charakter, Persönlichkeit, Biographie) ....
    • Erf-gw Formale Darstellung der Methoden der Prüfung ob oder wie sehr ein Kriterium von glaubwürdig gegeben ist::  MKGw1, MKGw2, MKGw3, ...  und hier z.B.  1, 2, 3, 4, 5, 6 ... aus MK. Minimal sollte wenigstens eine Methode der Prüfung angegeben werden. Die einfachste, wenn auch methodologisch nicht vertretbare ist das meinen, bloße glauben oder Dafürhalten.
    • Meth-gw Beispiele Methoden der Prüfung: MKGw1= Vernehmung; MKGw2 = Eindruck vom Ausdrucksverhalten (z.B. "normales" Verhalten für die betrachtete Situation, also keine bemerkten Störungen und Abweichungen); MKGw3 =Motivations- und Interessenanalyse, MKGw4 =Vergleichen (mit Lebenssituationen), ....


    Vorbemerkung zu "überzeugend" und "kein(e) Zweifel" oder kein(e) durchgreifenden Zweifel
    In der juristischen Literatur habe ich bislang keine Ausführungen gefunden, die Begriff, Operationalisierung, Kriterien und Methoden der Feststellung von "überzeugend" oder "kein(e) Zweifel Bewertungen darlegen, so dass ich hier eigene  heuristische  und  intuitive Ideen einbringe, die an dieser Stelle natürlich nur hypothetischen Vorschlagscharakter haben können (weil Neuland). Außerdem können sich hier, wenn man "überzeugend" (auch) als Rechtsbegriff auffasst, Unterschiede zu anderen Begriffen ergeben. Rein sprachlich haben wir es immer mit mindestens vier Begriffssprachen bzw. Sprachtypen zu tun, nämlich Alltagssprache (die sich regional auch sehr unterscheiden kann), Bildungssprache, Fachsprache 1,2,3, ..., Rechtsbegriff (mehr hierzu in Teil 3 und 5). Deshalb sind Rechtstexte nicht selten, auch wenn sie äußerlich ganz vernünftig und harmlos aussehen, ein Kauderwelsch aus diesen vier Sprachen oder Sprachtypen. Das macht Rechtsdiskussionen oft so schwierig, insbesondere zwischen Rechtskundigen und Rechtsunkundigen. Es ist auch unklar, wie so vieles in der Rechtssprache (> Justizias Loreley), ob sich die Bewertung "überzeugend" auf Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit oder beides bezieht oder beziehen kann. Sofern sich "überzeugend" auf Glaubwürdigkeit bezieht, ist große Vorsicht angesagt, weil z.B. manche Lügner oder Soziopathen, Hochstapler, Histrioniker (>Normalform), Schauspielbegabte, Maniforme oder Paranoide sehr, sehr überzeugend wirken können.

    Überzeugend Bewertung

    • Def-ue Voraussetzungen: Es muss eine klare Definition vorliegen und hierzu ausreichend Sachverhalte, Spuren oder Aussagen korrekter Vernehmungen (Exploration; >Fehler) vorliegen.
    • Krit-ue Methoden der überzeugend Bewertung: Kann auch synonym mit der Bedeutung von glaubhaft oder glaubwürdig gebraucht werden, was dann aber ausgewiesen werden sollte. Zusammenpassen ("stimmig", "homogen") mit anderen Sachverhalten, keine Widersprüche, im Einklang mit der Erfahrung oder der Wissenschaft.
    • fKrit-ue Formale Darstellung der Kriterien des Überzeugenden: KU1, KU2, KU3, ...
    • Krit-ue-Bsp Beispiele Kriterien des Überzeugenden:  KU1 =im Einklang mit allgemeiner Erfahrung; KU2 =situationsangemessen, KU3 = nachvollziehbar, KU4 =verständlich,  KU5 =vereinbar mit anderen festgestellten Sachverhalten, ...
    • Erf-ue Formale Darstellung der Methoden der Prüfung ob oder wie sehr ein Kriterium von Überzeugendem gegeben ist: : MKU1, MKU2, MKU3 ... und hier z.B.  1, 2, 3, 4, 5, 6 ... aus MK. Minimal sollte wenigstens eine Methode der Prüfung angegeben werden. Die einfachste, wenn auch methodologisch nicht vertretbare ist das meinen, bloße glauben oder Dafürhalten.
    • Meth-ue Beispiele Methoden der Prüfung: MKU1= Zusammenpassen ("stimmig", "homogen"): MKU1.1= Zeuge berichtet von Zug, wenn die Tür und das Fenster auf sind, zieht es, es wird festgestellt, dass eine Tür und ein Fenster auf war [aber: es herrschte Windstille]. MKU1= Zusammenpassen ("stimmig", "homogen"): MKU1.2= Zeuge berichtet ungenau, in der Dämmerung werden die Wahrnehmungen unschärfer und ungenauer, es wird festgestellt, dass die Wahrnehmungen in der Dämmerung stattfanden etwa durch Einholen eines Wettergutachtens.


    kein(e) Zweifel Bewertung

    • Def-kz Voraussetzungen: Es muss eine klare Definition vorliegen und hierzu ausreichend Sachverhalte, Spuren oder Aussagen korrekter Vernehmungen (Exploration; >Fehler) vorliegen.
    • Krit-kz Methoden der kein(e) Zweifel Bewertung: Kann auch synonym mit der Bedeutung von glaubhaft oder glaubwürdig gebraucht werden, was dann aber ausgewiesen werden sollte. Zusammenpassen ("stimmig", "homogen") mit anderen Sachverhalten, keine Widersprüche, im Einklang mit der Erfahrung oder der Wissenschaft.
    • fKrit-kz Formale Darstellung der Kriterien kein(e) Zweifel: KZ1, KZ2, KZ3, ...
    • Krit-kz-Bsp Beispiel Kriterien kein(e) Zweifel:: wie überzeugend: KZ1 =im Einklang mit allgemeiner Erfahrung; KZ2 =situationsangemessen, KZ3 =nachvollziehbar, KZ4 =verständlich,  KZ5 =vereinbar mit anderen festgestellten Sachverhalten, ...
    • Erf-kz Formale Darstellung der Methoden der Prüfung ob oder wie sehr ein Kriterium kein(e) Zweifel gegeben ist: : MKZ1, MKZ2, MKZ3, ... und hier z.B.  1, 2, 3, 4, 5, 6 ... aus MK. Minimal sollte wenigstens eine Methode der Prüfung angegeben werden. Die einfachste, wenn auch methodologisch nicht vertretbare ist das meinen, bloße glauben oder Dafürhalten.
    • Meth-kz Beispiele Methoden der Prüfung: MKZ1 = Zusammenpassen ("stimmig", "homogen"): Zeuge berichtet, er habe sich eingenässt vor Angst, durch Spuren gesichert, passt zur Schilderung der Gewalterfahrung. MKZ2 = glaubhafte Schilderung: Zeuge berichtet Geschichte mit stimmigen Handlungsfolgen mit vorher, Handlung, nachher, auch nachvollziehbaren Nebensächlichkeiten, frei, etwas ungeordnet, mit Erinnerungslücken und spontanen Verbesserungen, im Kerngeschehen bei Wiederholung weitgehend konstant.


    keine durchgreifenden Zweifel Bewertung
    Obwohl der Begriff dem Sinn nach insoweit klar ist, dass zwar Zweifel vorliegen, aber diese sind nicht so stark, dass sie griffen. Aber wie oder wodurch kommt das? Wann werden Zweifel zu durchgreifenden, wann nicht? Mit der Einführung der (nicht) durchgreifenden Zweifel werden mindestens drei Ausprägungen auf der Dimension Zweifel konstituiert: keine Zweifel, keine durchgreifenden Zweifel und Zweifel.  Fügt man als vierte Ausprägung noch erhebliche Zweifel hinzu, so liegt eine theoretische Zweifelsskala mit vier Ausprägungen vor.

    Die Standard-Zweifel-Skala in juristischen Entscheidungen in Fuzzy-Darstellung

    _
    • Def-dz Voraussetzungen: Es muss eine klare Definition vorliegen und hierzu ausreichend Sachverhalte, Spuren oder Aussagen korrekter Vernehmungen (Exploration; >Fehler) vorliegen.
    • Krit-dz Methoden der keine durchgreifenden Zweifel Bewertung: Kann auch synonym mit der Bedeutung von überwiegend glaubhaft oder überwiegend glaubwürdig gebraucht werden, was dann aber ausgewiesen werden sollte. Zusammenpassen ("stimmig", "homogen") mit anderen Sachverhalten, keine Widersprüche, im Einklang mit der Erfahrung oder der Wissenschaft.
    • fKrit-dz Formale Darstellung der Kriterien kein(e) Zweifel: KZ1, KZ2, KZ3, ...
    • Krit-dz-Bsp Beispiel Kriterien kein(e) Zweifel:: wie überzeugend: KZ1 =im Einklang mit allgemeiner Erfahrung; KZ2 =situationsangemessen, KZ3 =nachvollziehbar, KZ4 =verständlich,  KZ5 =vereinbar mit anderen festgestellten Sachverhalten, ...
    • Erf-dz  Formale Darstellung der Methoden der Prüfung ob oder wie sehr ein Kriterium kein(e) Zweifel gegeben ist: : MKZ1, MKZ2, MKZ3, ... und hier z.B.  1, 2, 3, 4, 5, 6 ... aus MK. Minimal sollte wenigstens eine Methode der Prüfung angegeben werden. Die einfachste, wenn auch methodologisch nicht vertretbare ist das meinen, bloße glauben oder Dafürhalten.
    • Meth-dz Beispiele Methoden der Prüfung: MKZ1 = Zusammenpassen ("stimmig", "homogen"): Zeuge berichtet, er habe sich eingenässt vor Angst, durch Spuren gesichert, passt zur Schilderung der Gewalterfahrung. MKZ2 = glaubhafte Schilderung: Zeuge berichtet Geschichte mit stimmigen Handlungsfolgen mit vorher, Handlung, nachher, auch nachvollziehbaren Nebensächlichkeiten, frei, etwas ungeordnet, mit Erinnerungslücken und spontanen Verbesserungen, im Kerngeschehen bei Wiederholung weitgehend konstant.



    Das Problem der Operationalisierung und der Mindest-Erfüllung des operationalen Begriffsumfanges (Anzahl der Kriterien).

    Seelisch-Geistiges kann man derzeit noch nicht ausreichend gut direkt beobachten. Es wird daher notgedrungen erschlossen. Dieses Erschließen ist mit mannigfachen Schwierigkeiten und Problemen verbunden. Die Grundlage aller menschlichen Beurteilung und Bewertung sind  Daten und Informationen  des Erlebens, Verhaltens und des Körpers, sowie die Spuren, die Erleben, Verhalten und der Körper hinterlassen. Mit der Güte und Sicherheit dieser Grundlage steht und fällt jede höhere Beurteilung und Bewertung, z.B.: Symptom-Zuordnung, Syndrom-Zuordnung, Befund, Diagnose, Auswirkung bei der strafbaren Handlung. Die meisten seelisch-geistigen Begriffe sind Konstruktionen unseres Geistes, gewonnen aus unserer Selbst-, Fremd- und Lebenserfahrung, eingebettet in reale Lebenszusammenhänge, also durch Interaktion und Sozialisation erworben. Die geringsten Probleme gibt es daher, wenn es gelingt, die Konstruktionen unseres Geistes mit Konkretem, Praktischem auf der Handlungsebene zu verknüpfen.

    Die Begriffskonstruktionen glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel kann man nicht direkt beobachten. Man erschließt ihr mehr oder minder ausgeprägtes Vorhandensein aus verschiedenen Aussagen, Beobachtungen und Spuren. Damit sind wir beim Problem der Operationalisierung angelangt, das in den Sozialwissenschaft und in der Wissenschaftstheorie seit bald 100 Jahren intensiv erörtert und beforscht wird. Die Rechtswissenschaft und die Rechtsprechung scheint davon allerdings wenig berührt zu sein.

    Vieles, was wir Seele und Geist zurechnen, ist nicht direkt beobachtbar. Die Merkmale von Seele und Geist sind Konstruktionen. Daher sind Aussagen über Seele und Geist (befinden, fühlen, denken, wünschen, wollen, eingestellt sein, ...) besonders anfällig für Fehler. Damit man sich nicht in rein geistigen Sphären bewegt, ist es daher in vielen Fällen sinnvoll, ja notwendig, unsere Konstruktionen seelischer Merkmale und Funktionsbereiche an Konkretes, Sinnlich-Wahrnehmbares, Zählbares zu knüpfen. Damit haben wir die wichtigsten praktischen Kriterien für Operationalisiertes benannt (in Anlehnung an das test-theoretische Paradigma; Stichwort Operationalisierung bei Einsicht und Einsichtsfähigkeit)
        Ein Begriff kann demnach als operationalisiert gelten, wenn sein Inhalt durch wahrnehm- oder zählbare Merkmale bestimmt werden kann. Viele Begriffe in der Psychologie, Psychopathologie, in Gesetzen und in der Rechtswissenschaft sind nicht direkt beobachtbare Konstruktionen des menschliches Geistes und bedürften daher der Operationalisierung. Welcher ontologische Status oder welche Form der Existenz ihnen zukommt, ist meist unklar.

    In der Psychopathologie und Psychotherapie hat man, um aus dem unerträglichen Chaos in der Psychodiagnostik herauszukommen, Kriterienlisten entwickelt, in denen die Bedingungen formuliert werden, die erfüllt sein müssen, um eine Diagnose zu vergeben (Beispiel für Persönlichkeitsstörung und Prof. Dr. Nedopils Fehlleistung hier). Das kann für einige Fälle, aber natürlich nicht für alle, verallgemeinert werden. Die schwächste Formulierung, die man verlangen muss, lautet: es sind die Kriterien anzugeben, die man angewandt hat, um einen Begriff zu operationalisieren, so dass man kontrollieren und nachprüfen kann - ein allgemeines Kriterium für Wissenschaftlichkeit - , wie man zu seiner Beurteilung und Bewertung gelangt ist. Hierbei kann man ganz allgemein für Sachverhalte und ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen folgende Fallunterscheidungen treffen:

    Sachverhalts-Qualitäts- und Bewertung-Tabelle
     

    Sachverhalt / Qualität
    glaubhaft 
    glaubwürdig
    überzeugend
    kein(e) Zweifel
    liegt (so ausgeprägt) vor 
     Ja, Nein, teils, ?
     Ja, Nein, teils, ?
     Ja, Nein, teils, ?
     Ja, Nein, teils, ?
    liegt (so ausgeprägt) nicht vor 
     Ja, Nein, teils, ?
     Ja, Nein, teils, ?
     Ja, Nein, teils, ?
     Ja, Nein, teils, ?

    Anmerkung: Bei der Sachverhaltsformulierung kann manchmal das sog. Problem der "Polung" Verwirrung stiften (Beispiele hier).

    Die Bewertung vorliegender Sachverhalte / Kriterien
    Gibt es n formulierte Kriterien für das Vorliegen, so können daraus m <= n vorliegen. Im ICD-10 oder DSM-5 verlangt man z.B., dass 6 aus 9 - neben anderen Bedingungen - Kriterien erfüllt sein müssen (Beispiel Borderlinestörung im DSM III und IV). Im Recht sind mir solche Regelorientierungen unbekannt, was meist mit der Dicken Berta der freien Beweiswürdigung gerechtfertigt wird. Hier fragt sich: welche und wie viele Kriterien ("Gesamtschau" der Kriterien) in welcher Ausprägung müssen für glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel gegeben sein, um eine entsprechende Beurteilung und Bewertung begründet abgeben zu können?

    Die Bewertung fehlender Sachverhalte / Kriterien
    Beurteilungen und Bewertungen können sich auch aus dem Fehlen positiver Kriterien ergeben, wenn z.B. in einer komplizierten und komplexen Handlungsschilderung keine Komplikationen erwähnt werden, was zu den Umständen nicht passt. Das würde dann nicht für Glaubhaftigkeit gewertet werden. Fehlt hingegen ein Belastungsmotiv, so würde das für spezielle Glaubwürdigkeit, also Glaubhaftigkeit in diesem Kontext sprechen.

    Die Bewertung in der Gesamtschau
    Vernünftigerweise wird man alle für relevant befundenen Daten und Informationen in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassend und abschließend beurteilen und bewerten. Hier ist natürlich zu fordern, dass die Daten- und Informationsbasis aller beurteilten und bewerteten Daten und Informationen ausgewiesen und ihre Auswahl zur Menge der für relevant befundenen Daten und Informationen begründet wird.  Für die Beurteilung und Bewertung in der Gesamtschau sind dann folgende Ergebnisse möglich:
     
    Qualität / Wert
    Ja, hinrei-
    chend erfüllt
    Nein, nicht hinreichend erfüllt
    teilweise ja, 
    teilweise nein
    unklar, nicht
    feststellbar
    glaubhaft
    weil 1,2,3 ...
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    glaubwürdig
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    überzeugend
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    kein(e) Zweifel
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..
    weil 1,2,3 ..


    Die Probleme der Prüfung und Feststellung ob Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Überzeugendes oder kein(e) Zweifel vorliegen.

    Welche Anforderungen sind an die Begründung zu stellen?
    Genügt die bloße Nennung? Genügt die bloße Behauptung? Oder sind inhaltliche Begründungen zu fordern, die zur jeweiligen Bewertung führen, damit nennen und behaupten nicht bloße Entscheidungsphrasen sind.

    Anerkennung der Grenzen
    Jede Methode hat ihre Grenzen, insbesondere die der Begründung, will man nicht in einem praktisch unvertretbaren unendlichen Regress nicht endender Begründungsfragen landen. Praktisches Begründen ist natürlich endlich und muss es auch sein. Die Gretchenfrage ist natürlich: wo fängt diese Grenze jeweils an und wo endet sie im Einzelfall? Im Urteil argumentiert das LG z.B. mit seinem "persönlichen Eindruck" in der Zeugenbeurteilung [Gh24, S. 39]. Darf, soll man es damit bewenden lassen? Soll der Verweis nach persönlichem Eindruck" genügen oder muss man da mehr verlangen? Das ist schon deshalb kritisch zu hinterfragen, weil Prozesse theatralische Elemente enthalten, wo oft Oberfläche, Schein und Spiel mehr Gewicht erhalten als der Rechtsidee dient.
       Gerichte, Justiz und Polizei sind überlastet und müssen von daher auf Ökonomie achten, wenn Prozesse sich nicht viele Jahre und über die Verjährung hinaus hinziehen sollen. Das führt zu folgenden Problemkreisen mit den folgenden Fragen:
     

    1. Jede Methode und jeder Begründungsweg hat Grenzen
    2. Wie kann und soll mit methodischen Problemen umgegangen werden?
    3. Wo darf man aufhören?
    4. Welche Lücken darf man hinnehmen?
    5. Welche Sicherheit kann verlangt werden?


    Als Orientierungsregel kann gelten: so viel Aufwand wie möglich, aber nicht mehr als nötig oder vertretbar. Man muss auch erkennen lernen, wann man aufhören muss, weil die Mittel und Möglichkeiten erschöpft oder zu aufwändig sind und es dann auch tun. Auch hier stellen sich in der konkreten Praxis dann die operationalen Fragen: was bedeutet möglich, nötig, vertretbar? Aber dieses Fass mache ich jetzt nicht auch noch auf.



    Zusammenfassung Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und des Überzeugenden, kein(e) Zweifel

    Befangenheitskontrolle
    Zur Bewertungs- und Begründungs-Sprache des LG und seiner impliziten Kriterien. Nachdem das LG seine grundlegenden Begriff nicht direkt erklärt und auch Verweise mit klar definierten Fundstellen nicht für nötig erachtet, musste ich interpretieren. Das ist immer gefährlich und mit einigen Fehlermöglichkeiten behaftet.  In meinem Falle besonders, weil ich als Mitglied des erweiterten Unterstützerkreises von Gustl Mollath natürlich befangen bin. Schon deshalb musste ich gegen motivierte Interpretationsfehler meinerseits besondere Vorsichtsmaßnahmen ergreifen:
     

    1. Ich habe meine Analyse Methode vollständig transparent und in jedem Schritt für andere kontrollierbar konzipiert, so dass es bei diesem Vorgehen schwierig ist, einseitig oder manipulativ zu sein, ohne dass es bemerkt wird. Das bewirkt schon einige Selbstkontrolle und Disziplinierung.
    2. Ich habe bei den Fundstellen keine Auswahl getroffen, sondern alle signiert, um Selektionsfehler auszuschließen.
    3. Ich habe konservativ gegen ein Motiv, dem LG unbedingt Fehler nachweisen zu wollen, interpretiert und deshalb eher Aufnahmen und Redundanzen bei den Kriterien in Kauf genommen, um diesen Fehler möglichst auszuschließen. Das Prinzip heißt also: im Zweifel für das LG.
    4. Ich habe meine Frau dafür gewonnen, kritisch Korrektur zu lesen. Sie ist meist meine erste und auch beste Kritikerin.


    Das schließt Interpretationsfehler und halbbewusste Manipulationen natürlich nicht aus, aber die Kontrollmaßnahmen sollten minimierend wirken. Dennoch meine Bitte an LeserInnen, sich mit Kritik nicht zurückzuhalten, Fehler, Mängel oder Irrtümer mitzuteilen (danke), die ich natürlich nicht ausschließena,b,wis kann.

    Ergebnis-Fazit: Die schriftliche Urteilsbegründung zeigt aus allgemeiner wissenschafts-methodologischer Sicht mehr Fehler, Mängel, Schwächen, Ungereimtheiten und schwere Unklarheiten als ein Mensch Knochen hat (also >200).
        Diese Wertung beruht auf einer vollständigen Untersuchung der ausgewiesenen Textstellen, und nicht auf einer selektiven Auswahl, wie es in Gerichtsentscheidungen und in forensisch-psychiatrischen "Gutachten" nicht selten üblich ist. Alle Textstellen, das ist hier keine Worthülse, werden  ganz konkret im einzeln belegt, analysiert und bewertet und jeder mit einem IQ >= 90, der der deutschen Sprache mächtig ist, über etwas Lebenserfahrung verfügt und gesunden Menschenverstand hat, kann dies - getreu Sapere aude! - selber kontrollieren und kritisch überprüfen.

    Erläuterung der Methode am Beispiel glaubhaft
    Betrachte die Textstelle, in der das Wort "glaubhaft" vorkommt  und suche darin nach Begründungen für glaubhaft. Beispiel: S. 13.1:
     

      "Die Angaben der Zeugin Böh erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken [=gh1] eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin nach eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."
        003: 0100  [Gh03] gh1; Zeugin Böh glaubhaft und glaubwürdig. Doppelzuordnung. In der Aussagepsychologie gehört dieses Kriterium  (Erinnerungslücken) zur Glaubhaftigkeit. Aussagepsychologische Glaubhaftigkeitskriterien sollten sich ausschließlich aus den Aussagen selbst ergeben.


        Solche Unklarheiten durchziehen das ganze Urteil. Das Einräumen von Erinnerungslücken wird vom BGH-Urteil zur Aussagepsychologie 1999 als Kriterium Nr. 15 für Glaubhaftigkeit angeführt. Aber natürlich meint man da nicht, dass Erinnerungslücken nach über 10 Jahren als aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitskriterium zu feiern sind, wie das das LG absurderweise z.B. bei den Zeugen  Feld, Hei, West, Dr. Leip und Mas [Gh24], Böh [Gh03] oder Sim [Gh10] tut.

        Die schriftliche Urteilsbegründung wurde nach folgenden Worten durchsucht:

      a  un/Glaubhaft in welchen Textstellen kommt glaubhaft vor? [83 Fundstellen]
      b  un/Glaubhaft  in welchen Textstellen kommt nur glaubhaft und nicht glaubwürdig vor? [56 Fundstellen]
      c  un/Glaubwürdig  in welchen Stellen kommt glaubwürdig vor? [33 Fundstellen]
      d  un/Glaubwürdig  in welchen Stellen kommt nur glaubwürdig und nicht glaubhaft vor? [6 Fundstellen]
      e  un/Glaubhaft und un/glaubwürdig - in welchen Textstellen kommen beide vor? [27 Fundstellen]
      f   Überzeugend  oder "nicht überzeugend" bei Aussagen. [36 Fundstellen]
      g  Kein(e) Zweifel in welchen Stellen kommt  kein(e) Zweifel vor? [21 Fundstellen]
      h  kein(e) durchgreifenden Zweifel  in welchen Stellen kommt kein(e) durchgreifenden Zweifel vor? [10 Fundstellen]

      Anmerkung: Zusätzliche Erfassungen für ergänzende Studien mit einstweiligen Fundstellenbelegen.
       

    Insgesamt wurden 83+56+33+6+27+36+21+10=272 Textstellen gefunden. Nach Suchworten echt verschieden sind davon 173, nämlich a+c+f+g = 83+33+36+21. Denn "nur glaubhaft" ist enthalten in "glaubhaft" wie "nur glaubwürdig" in "glaubwürdig" oder "kein(e) durchgreifenden Zweifel" in "kein(e) Zweifel".

    Die Ziffern zzz vor dem Doppelpunkt kennzeichen die Textstelle: glaubhaft 1-83, glaubwürdig 84-116, überzeugend 117-152, kein(e) Zweifel 153-173. Nach dem Doppelpunkt bedeutet

    1. Def: die erste Stelle in Zzzz  Begriff erklärt=1 oder nicht=0;
    2. Krit: die zweite Stelle in zZzz Kriterium/en weist aus, ob und wie viele mutmaßliche impliziten Kriterien gefunden wurden oder nicht =0;
    3. Erf: die dritte Stelle in zzZz gibt an, ob und wie viele Ausprägungskriterien zur Erfüllung der Kriterien genannt werden =z oder  nicht=0;
    4. Meth: die vierte Stelle in zzzZ ob  und wie viele Methoden der Erfassung oder Wertung angegeben werden =z oder nicht=0;


    Alle aus den 173 Textstellen erschlossenen impliziten Kriterien
    001-083 Ausw. glaubhaft. 084-116 Ausw. glaubwürdig. 117-152 Ausw. überzeugend. 153-173 Ausw. kein(e) Zweifel.
     
    Erläuterungen zur Fundstellenbearbeitung 
    Die impliziten LG-Kriterien wurden Textstelle für Textstelle von 1-173 nacheinander erfasst. Hierdurch kam es zu Überschnei- dungen und Mehrfacherfassungen, die manchmal widersprüchlich sind. So taucht z.B. kein Motiv für Falschbeschuldigung bei glaubhaft (gh18), glaubwürdig (gw2), überzeugend (ue10) und beim Zweifel (kz12) auf. Motive zeigen sich meist nicht in Aussagen, gehören daher zur Glaubwürdigkeit und nicht zur Glaubhaftigkeit. Und Abweichun- gen von Angaben gehören zur Glaubhaftigkeit und nicht zur Glaub- würdigkeit. In den Text- Fundstellen wurde zunächst nach Kriterien für glaubhaft (1-83), dann für glaubwürdig (84-116), sodann für überzeugend (117-152) und letztlich für kein(e) Zweifel (153-173) gesucht. Auch wenn in Textstellen von 1-83 die Worte glaubwürdig, überzeugend oder kein(e) Zweifel vorkommen, so werden doch nur Kriterien für glaubhaft erfasst usw. In eckigen Klammern wird eine Fundstelle angegeben. 

    Implizite LG Kriterien Glaubhaft/igkeit: 
    Ziffern verweisen auf implizit erwähnte Kriterien.
    gh0 =Keine Kriterien genannt
    gh1 =Erinnerungslücken eingeräumt [Gh03]
    gh2 =Bestätigung durch andere Zeugen [Gh05, Gh09]
    gh3 =zeitnahe Tatschilderungen [Gh06, Gh19]
    gh4 =Einlassung Angeklagter HV [Gh07]
    gh5 =Schreiben Angeklagter [Gh07]
    gh6 =Nachvollziehbar [Gh08]
    gh7 = in sich stimmig [Gh09, Gh21]
    gh8 = übereinstimmend mit anderem [Gh09, Gh35] 
    gh9 = vereinbare Äußerungen, vereinbar mit ...  [Gh09]
    gh10 = Dokumentiert (Protokoll, Attest, Datei)_[Gh09]
    gh11 = Abweichungen, In/Konstanz [Gh08, Gh10]
    gh12 = um zutreffende Aussagen bemüht [Gh10,Gh12,Gh22]
    gh13 = Defizite spielen in keiner Weise eine Rolle [Gh13]
    gh14 = Aufmerksamkeitsbrennpunkt [Gh17]
    gh15 = Schlussfolgerung bei Annahmen [Gh15]
    gh16 = zu genaue, wörtliche Erinnerung [Gh20]
    gh17 = Notiz einsehen verbessert Erinnerung nicht [Gh20]
    gh18 = kein Motiv für eine Falschbezichtigung [Gh03]
    gh19 = persönlicher Eindruck [Gh24]
    gh20 = Ausführlichkeit (Detailreichtum) [Gh28]
    gh21 = Gesamtschau [Gh08, Gh28] 
    gh22 = Plausibilität der Angaben [Gh36]
    gh23 = Schlussfolgerung aus glaubhaft: es ist davon auszugehen, dass Befunde auf Wahrnehmungen beruhen  ... [Gh36]
    gh24 = fehlende zeitliche Zuordnung macht nichts [Gh37]
    gh25 = Erinnerungsverlust durch Zeitablauf erklärbar [Gh24]
    gh26 = Vorgehen erklärt [Gh25]
    gh27 = erlebnisfundiert [Gh39]
    gh28 = Entstehungsgeschichte [Gh41]
    gh29 = Zeitpunkt, Umstände erstmalige Äußerung  [Gh41]
    gh30 = keine persönliche Bekanntschaft [Gh48]
    gh31 = Zuverlässigkeit der Angaben [Gw33]

    gw0 = Keine Kriterien genannt
    gw1 = kein Belastungseifer [Gh03]
    gw2 = kein Motiv für eine Falschbezichtigung [Gh03]
    gw3 = keine persönlichen Kontakte [Gh03]
    gw4 = Entstehungsgeschichte der Beschuldigung [Gh08]
    gw5 = Abweichungen in den Aussagen [Gh08, Gh10]
    gw6 = um zutreffende Aussagen bemüht [Gh10]
    gw7 = persönlicher Eindruck [Gh24]
    gw8 = Genauigkeit/ fachliche Kompetenz [Gw08]
    gw9 = (~gh26) einleuchtende Erklärung gegeben [Gw08]
    gw10 = kein solches Näheverhältnis [Gw09]
    gw11 = Falschaussagen [Gw11]
    gw12 = Widersprüche [Gw14], bei Aussagen gehört zu glaubhaft.
    gw13 = Gesamtwürdigung, umfassende Würdigung [Gw29]
    gw14 = keine/ Übertreibung(en) [Gw30]
    gw15 = Geistheilerin (keine Bedenken) [Gw31]
    gw16 = Zuverlässigkeit der Angaben [Gw33 >116]
    gw17 = Kontinuität der Angaben [Gw14] 
    _

    Implizite LG Kriterien überzeugend
    ue+Ziffern verweisen auf implizit erwähnte Kriterien.
    ue0 = Keine Kriterien genannt
    ue? = unklare Bedeutungszuordnung [U02, U03, U04]
    ue1 = keinerlei überzeugendes Motiv für 
                   Falschbeschuldigung [Gh06]
    ue2 = nachdrücklich [U04]
    ue3 = offenkundig [U04]
    ue4 = vereinbar mit [U05]
    ue5 = bestätigt von [U05]
    ue6 = kein Motiv für unzutreffende Angaben [U07]
    ue7 = tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für 
                   eine Falschbeschuldigung [U08]
    ue8 = andere bestätigen, was X gesagt hat [U12]
    ue9 = plausibel [U20]
    ue10 = Zeitraum zu kurz für Falschbeschuldigungsmotiv [U21]
     

    Implizite LG Kriterien kein(e) Zweifel
    Hier sind leider viele Themenbezüge und weniger Kriterien dokumentiert, diese zunächst:
    kz0 = Keine Kriterien genannt
    kz? = unklare Bedeutungszuordnung.
    kz1=  nachvollziehbare Angaben [Z01]
    kz2=  glaubhafte Angaben [Z01]
    kz3=  um zutreffende Aussagen bemüht [Z03] [Z05]
    kz4=  zutreffende Schilderungen, hier nicht [Z04]
    kz5=  persönlicher Eindruck [Z05]
    kz6=  Aussage 15.1.3 durch Polizei hervorgerufen 
                  (kein Belastungseifer) [Z16]
    kz7= vom festgestellten Sachverhalt überzeugt [Z15]
    kz8= Zuverlässigkeit der Angaben  [Z19]
    kz9= Gesamtschau (aller maßgebl. Umstände) [Z01]
    kz10 = Abweichungen in den Angaben [Z01]
    kz11 = Entstehungsgeschichte [Z01]
    kz12 = Kein Falschbeschuldigungsmotiv [Z01]
    kz13 = anschaulich erläutert [Z13]

    Themenbezüge Zusatz-Kennzeichnung "b" nach Ziffer.
    Bei Unklarheit, ob tatsächlich als Kriterium interpretierbar.
    kz1b= Berücksichtigung Abweichungen in den Aussagen [Z01]
    kz2b= Berücksichtigung  Motive Falschbeschuldigung [Z01]
    kz3b= Berücksichtigung  Entstehungsgeschichte [Z01]
    kz4b= Abweichungen Gesamtwürdigung und einzeln  [Z06]
    kz5b= Abweichung Gewalterfahrung  [Z07]
    kz6b= zwanglos nachvollziehbar abweichendes Datum [Z08]
    kz7b= Abweichung geblutet und Narbe [Z09]
    kz8b= Abweichung Bisswunde(verletzung)  [Z10]
    kz9b= Unterschiedliche Tatschilderung [Z11] 
    kz10b= Gesamtschau der Abweichungen  [Z12]
    kz11b= erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung [Z13]
    kz12b= Gesamtschau nach BGH-Maßstäben [Z14]
    kz13b= Abweichungen bei Randgeschehen u.a. [Z17]
    kz14b= Nebenklägerin psychisch nicht gestört [Z18]
    kz15b= nicht behebbare Restzweifel [Z20] [Z21]
    kz16b= dynamisches Tatgeschehen [Z17]
    _

    Implizite LG Kriterien kein(e) durchgreifenden Zweifel
    dz0 = keine Kriterien genannt
    Auch durch die Analyse der Textstellen konnte ich nicht herausfinden, wann ein Zweifel ein "durchgreifender" oder nicht ist. 
    dz? = Unklar, wie es zu kein(e) Zweifel kommt.
    dz(kz..) = Spezifikation nach kz.
    dz1= keine durchgreifenden Zweifel bei Abweichung von 
                  vereidigter Aussage (Zeugin Sim)  [Z02] _
    dz2 = durchgreifende Zweifel wegen Eingeständnis unzutreffen-
                   der Angaben, Zeu Bra [Z04] 
    dz3 = Abweichungen jeweils für sich und  Gesamtschau [Z06]
    dz4 = Abweichungen bei den Schlägen [Z07]
    dz5 = keine durchgreifenden Zweifel einzeln und in der 
                   Gesamtschau [dZ06] 

    Gesamtsignierungstabelle der 173 Textstellen
    001-083 Ausw. glaubhaft. 084-116 Ausw. glaubwürdig. 117-152 Ausw. überzeugend. 153-173 Ausw. kein(e) Zweifel.

    Erklärung der vier Signaturen
    Lesebeispiele für die Einträge: Die Ziffern zzz vor dem Doppelpunkt kennzeichnen die Textstelle: glaubhaft 001-083, glaubwürdig 084-116, überzeugend 117-152, kein(e) Zweifel 153-173. Nach dem Doppelpunkt bedeutet:

    1. Def die erste Stelle in Zzzz  Begriff erklärt=1 oder nicht=0;
    2. Krit die zweite Stelle in zZzz Kriterium/en weist aus, ob und wie viele Kriterien gefunden wurden oder nicht =0 (keins);
    3. Erf die dritte Stelle in zzZz gibt an, ob und wie viele Ausprägungskriterien zur Erfüllung der Kriterien genannt werden =z oder nicht=0;
    4. Meth die vierte Stelle in zzzZ ob und wie viele Methoden der Erfassung oder Wertung angegeben werden =z oder nicht=0;
    _
    001: 0100
    002: 0100
    003: 0100
    004: 0000
    005: 0101
    006: 0201
    007: 0201
    008: 0300
    009: 0700
    010: 0400
    011: 0100
    012: 0000
    013: 0100
    014: 0100
    015: 0200
    016: 0000
    017: 0200
    018: 0000
    019: 0200
    020: 0300
    021: 0100
    022: 0200
    023: 0200
    024: 0400
    025: 0200
    026: 0000
    027: 0100
    028: 0200
    029: 0100
    030: 0100
    031: 0100
    032: 0100
    033: 0200
    034: 0100
    035: 0300
    036: 0100
    037: 0100
    038: 0100
    039: 0100
    040: 0300
    041: 0100
    042: 0500
    043: 0100
    044: 0000
    045: 0000
    046: 0200
    047: 0?00
    048: 0103
    049: 0101
    050: 0000
    051: 0000
    052: 0000
    053: 0000
    054: 0000
    055: 0000
    056: 0000
    057: 0000
    058: 0000
    059: 0000
    060: 0000
    061: 0000
    062: 0000
    063: 0000
    064: 0000
    065: 0000
    066: 0000
    067: 0000
    068: 0000
    069: 0100
    070: 0000
    071: 0000
    072: 0000
    073: 0?00
    074: 0000
    075: 0?00
    076: 0?00
    077: 0000
    078: 0000
    079: 0000
    080: 0000
    081: 0000
    082: 0000
    083: 0000
    084: 0201
    085: 0?00
    086: 0000
    087: 0100
    088: 0100
    089: 0000
    090: 0100
    091: 0200
    092: 0300
    093: 0100
    094: 0100
    095: 0100
    096: 0300 
    097: 0101
    098: 0100
    099: 0100
    100: 0100
    101: 0100
    102: 0100
    103: 0100
    104: 0?00
    105: 0?00
    106: 0000
    107: 0200
    108: 0100
    109: 010?
    110: 0100
    111: 0100
    112: 0203
    113: 0300
    114: 0100
    115: 0100
    116: 0100
    117: 0000
    118: 0?00
    119: 0?00
    120: 0200
    121: 0200
    122: 0?00
    123: 0101
    124: 0200
    125: 0100
    126: 0000
    127: 0?00
    128: 0100
    129: 0?00
    130: 0?00
    131: 0?00
    132: 0?00
    133: 0?00
    134: 0?00
    135: 0?00
    136: 0?01
    137: 0101
    138: 0?00
    139: 0?00
    140: 0?00
    141: 0?00
    142: 0?00
    143: 0?00
    144: 0?00
    145: 0?00
    146: 0?00
    147: 0?00
    148: 0?00
    149: 0?00
    150: 0?00
    151: 0?00
    152: 0?00
    153: 0?00
    154: 0?00
    155: 0?00
    156: 0100
    157: 0?00
    158: 0?00
    159: 0?00
    160: 0100
    161: 0?00
    162: 0?00
    163: 0?00
    164: 0?00
    165: 0103
    166: 0?04
    167: 0103
    168: 0101
    169: 0103
    170: 0?01
    171: 0?02
    172: 0000
    173: 0000
                 

    Ergebnisse un/glaubhaft, Un/Glaubhaftigkeit  Def=0% - Krit=50.6% - Erf=0% - Meth=6%. Textstellen (1-83).
    Nachdem bei glaubhaft die Kriterien am differenziertesten entwickelt vorliegen, war es hier nicht so schwierig. Hier konnte ich aus der Argumentation des LGs zahlreiche implizite Kriterien extrahieren, die aber, mangels fehlender Erklärung der Begriffe, Interpretationsfehler enthalten können.
        Der Ausdruck un/glaubhaft wurde in 83 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 83, also 0% . In 42 Textstellen konnte mindestens 1 Kriterium des LG interpretiert werden, das sind 50.6%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 83. In 5 Textstellen von 83, das sind 6%, fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Die Durchsicht der Fragezeichensignaturen ergab: 4 von 83 Textstellen, 4.8%, waren unklar hinsichtlich der Zuordnung oder ob überhaupt ein Kriterium vorliegt.

    Sortierung der vom LG implizit verwendeten Kriterien bei Textstellen mit glaubhaft
    Das Gericht hat weit mehr Möglichkeiten zur Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsbeurteilung als die AussagepsychologIn, nämlich Spuren, Urkunden, andere Aussagen, Sachverständigen-GA. Aussagepsychologische GA oder Anwendungen sind so gesehen lediglich ein Beweismittel unter vielen. Man sollte Gaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsbeurteilungen und Vorgehensweisen des LG von der Aussagepsychologie mit einem eigenen Ausdruck abgrenzen. In dieser Arbeit möchte ich den Ausdruck juristische Aussagemethodologie verwenden, die die Aussagepsychologie nicht nur umfasst, sondern weit über sie hinausgeht. Nach Analyse der Textstellen stellt sich nun aber heraus, dass hier ein ziemliches Durcheinandervorliegt. Doppel- und Mehrfachzuordnungen, unklare bis fragliche und falsche Zuordnungen, wovon Sie sich durch diese Dokumentation selbst überzeugen können, sind keineswegs die Ausnahme, sondern eher die Regel.
     
    A Zuordnung Glaubhaftigkeitskriterien B  Zuordnung Glaubwürdigkeitskriterien C  Zuordnung juristische Aussagemethodologie
    • gh1 = Erinnerungslücken eingeräumt [Gh03, Gh24] 
    • gh6 = Nachvollziehbar [Gh08]
    • gh7 = in sich stimmig [Gh09, Gh21]
    • gh11 = Abweichungen, In/Konstanz [Gh08, Gh10]
    • gh16 = zu genaue, wörtliche Erinnerung [Gh20]
    • gh17 = Notiz einsehen verbessert Erinnerung nicht [Gh20]
    • gh20 = Ausführlichkeit (Detailreichtum) [Gh28]
    • gh22 = Plausibilität der Angaben [Gh36]
    • gh21 = Gesamtschau [Gh08, Gh28] 
    • gh26 = Vorgehen erklärt [Gh25] 
    • gh27 = erlebnisfundiert [Gh39]
    • gh28 = Entstehungsgeschichte [Gh41]
    • gh29 = Zeitpunkt, Umstände erstmalige Äußerung  [Gh41] 

    • _
      Aus forensisch-psychologischer Perspek- tive ist das BGH-Urteil zur Aussagepsy- chologie der Wegweiser, u.a. die 19 Realkennzeichen, wovon das LG rund 1/3 erwähnt und die Hypothesenprüfung.

      _
      _

    • gh12 = um zutreffende Aussagen bemüht [Gh10,Gh12, Gh22]
    • gh14 = Aufmerksamkeitsbrennpunkt [Gh17]
    • gh18 = kein Motiv für eine Falschbezichtigung [Gh03]
    • gh21 = Gesamtschau [Gh08, Gh28]
    • gh25 = Erinnerungsverlust durch Zeitab- lauf erklärbar [Gh24] 

    • gh28 = Entstehungsgeschichte [Gh41]
    • gh29 = Zeitpunkt, Umstände erstmalige Äußerung  [Gh41]
    • gh30 = keine persönliche Bekanntschaft [Gh48]
    • gh31 = Zuverlässigkeit der Angaben [Gw33]

    • _
      _
      _
      Aus forensisch-psychologischer Per- spektive sind bei Erwachsenen am wich- tigsten die Motivations-, Interessen- und Beziehungsanalyse, die Entstehungsge- schichte der Aussage und das Aufkom- men der Anzeige._

      _
      _

    • gh2 =Bestätigung durch andere Zeugen [Gh05, Gh09]
    • gh3 =zeitnahe Tatschilderungen [Gh06, Gh19]
    • gh4 =Einlassung Angeklagter HV [Gh07]
    • gh5 =Schreiben Angeklagter [Gh07]
    • gh8 = übereinstimmend mit anderem [Gh09, Gh35] 
    • gh9 = vereinbare Äußerungen, vereinbar mit ...  [Gh09]
    • gh10 = Dokumentiert (Protokoll, Attest, Datei)_[Gh09]
    •  gh13 = Defizite spielen in keiner Weise eine Rolle [Gh14]
    • gh15 = Schlussfolgerung bei Annahmen [Gh15]
    • gh19 = persönlicher Eindruck [Gh24]

    • gh21 = Gesamtschau [Gh08, Gh28] 
    • gh23 = Schlussfolgerung aus glaubhaft: es ist davon auszugehen, dass Befunde auf Wahrnehmungen beruhen  ... [Gh36]
    • gh24 = fehlende zeitliche Zuordnung 

    • macht nichts [Gh37]

      Das betrifft juristische Beweismethodik, 
      die von der wissenschaftlichen Metho- dologie sehr abweicht.

    Anmerkung: Die Nummerierung der Kriterien hat keinerlei Bedeutung, außer dass sie anzeigt, in welcher Reihenfolge ich fündig wurde. Ich wollte mich nicht in systematischen Problemen verfangen, sondern einfach erfassen, was als Kandidat für ein Kriterium in den Textstellen des LGs für glaubhaft als tauglich schien.



    Ergebnisse un/glaubwürdig, Un/Glaubwürdigkeit  Def=0% - Krit=78.8% - Erf=0% - Meth=12,1%. Textstellen (84-116).
    Hier war es schon etwas schwieriger, z.T. deshalb, weil manche Kriterien sowohl der Glaubhaftigkeit als auch der Glaubwürdigkeit zugeordnet werden können, z.B. Entstehungsgeschichte der Beschuldigung [Gh10] mehr noch aber durch die unklaren, teils falschen Zuordnungen.
        Der Ausdruck un/glaubwürdig wurde in 33 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 33, also 0% . In 26 von 33 Textstellen konnte mindestens 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 78.8%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 33. In 4 Textstellen von 33, das sind 12.1% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Die Durchsicht der Fragezeichensignaturen ergab: 3 von 33 Textstellen, 9.1%, waren unklar hinsichtlich der Zuordnung oder ob überhaupt ein Kriterium vorliegt.
     
    Implizite LG Kriterien Glaubwürdigkeit: 
    gw Ziffern verweisen auf implizit erwähnte Kriterien.
    Erörterung und Bemerkungen 
    gw0 = Keine Kriterien genannt
    gw1 = kein Belastungseifer [Gh03]
    gw2 = kein Motiv für eine Falschbezichtigung [Gh03]
    gw3 = keine persönlichen Kontakte [Gh03]
    gw4 = Entstehungsgeschichte der Beschuldigung [Gh08]
    gw5 = Abweichungen in den Aussagen [Gh08, Gh10]
    gw6 = um zutreffende Aussagen bemüht [Gh10]
    gw7 = persönlicher Eindruck [Gh24]
    gw8 = Genauigkeit/ fachliche Kompetenz [Gw08]
    gw9 = (~gh26) einleuchtende Erklärung gegeben [Gw08]
    gw10 = kein solches Näheverhältnis [Gw09]
    gw11 = Falschaussagen [Gw11]
    gw12 = Widersprüche [Gw14], gehört bei Aussagen 
                      zu glaubhaft.
    gw13 = Gesamtwürdigung, umfassende Würdigung [Gw29]
    gw14 = keine/ Übertreibung(en) [Gw30]
    gw15 = Geistheilerin (keine Bedenken) [Gw31]
    gw16 = Zuverlässigkeit der Angaben [Gw33 >116]
    gw17 = Kontinuität der Angaben [Gw14] 
    _
    _
    _
    _
    _
    gw1, gw2, gw3, gw4, gw8, gw9,  gw10, gw11, sind als Kriterien nicht zu beanstanden, was natürlich nicht heißt, dass den Zuordnungen des LGs zu den jeweiligen ZeugInnen und insbesondere den Begründungen gefolgt 
    werden kann. gw6, gw16 sind gute Kandidaten für Zirkelschlüsse. 
    gw7 erscheint ausgesprochen problematisch und müsste differenziert operationalisiert werden. gw17 ist unklar, sofern damit aber die Konstanz gemeint ist, wäre die bessere Zuordnung zu glaubhaft. Aber, die Konstanz gehört zu einer höheren Ebene (Metaaussagemerkmal), sie ist kein Merkmal wie die Realkennzeichen in Aussagen, sondern ein Vergleich, welche Merkmale z.B. der Realkennzeichen bei verschiedenen Aussagen derselben Person zum gleichen Sachverhalt, vor allem beim sog. Kerngeschehen, konstant  = gleich vorkommen. In der Aussage- psychologie wird bei der Konstanzanalyse allerdings vorausgesetzt, dass die Aussagen durch offene und nicht durch Suggestivfragen, sozusagen korrekt und damit verwertbar gewonnen wurden. Das ist sehr oft bei der Kripo, StAen und RichterInnen aber nicht der Fall. So gesehen ist es sehr störend, wenn in juristischen Entscheidungen Worte gebraucht werden, die mit ihrer Bedeutung in der Aussagepsychologie nicht übereinstimmen, ohne dies kenntlich zu machen. Obwohl der fehlende Belastungseifer eine große Rolle spielt, wird nirgendwo ausgeführt, wie er denn festgestellt wird. Das ist auch bei den anderen Kriterien so und daran krankt das ganze Urteil. gw15 Bei GeistheilerInnen ist grundsätzlich Vorsicht geboten und eine besondere Prüfung angezeigt. 
    _

    Die verwickelte Beziehung zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit bedarf dringend einer gründlichen Klärung
    Ich glaube nicht, dass die Glaubwürdigkeit wie es meist in aussagepsychologischen Abhandlungen dargestellt wird, ausgedient hat oder ausgedient haben sollte. Die völlige Ablehnung der Glaubwürdigkeit geht m.E. zum großen Teil auf Begriffswirren zurück.
        Welche Merkmale der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit können jeweils die andere Kategorie bestätigen - und warum? Beispiele: (1) Jemand ist in einer Zeugenaussage neutral gegenüber beiden Parteien, das ist ein Glaubwürdigkeitsmerkmal. Kann, soll, darf das auch bedeuten, dass seine Aussagen glaubhaft(er) sind? (2) Jemand verfüge über eine gute Erinnerungsfähigkeit und gute kognitive Fähigkeiten, das gehört zu den Glaubwürdigkeitsmerkmalen. Kann, soll, darf das auch bedeuten, dass seine Aussagen glaubhaft(er) sind? Nun, im letzteren oder 2. Beispiel sollte sich dies z.B. im Detailreichtum oder in raum-zeitlichen Verknüpfungen, Einzelheiten u.a., also in einer differenzierten Aussage niederschlagen. So gesehen würden sich gute Erinnerungen und kognitive Fähigkeiten auch in der Aussage (indirekt) zeigen.



    Ergebnisse  überzeugend  Def=0% - Krit=19,4% - Erf=0% - Meth=5,6%. Textstellen (117-152).
    Der Ausdruck überzeugend wurde in 36 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 36, also 0% . In 7 von 36 Textstellen konnte mindestens 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 19.4%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 36. In 2 Textstellen von 36, das sind 5,6% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Viele Textstellen, 72.2% waren unklar in der Weise, dass ich sie nicht positiv berücksichtigt habe. Beispiel S. 12f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage der Zeugin BH bestätigt. ..."
     
    Begriffsprobleme Überzeugend (> Vorbemerkung) Implizite LG Kriterien überzeugend  (> Vorbemerkung) 
    Ein sehr schwieriger Ausdruck, weil er sich erstens auf die geistigen Vorgänge (Überzeugungsbildung) der RichterInnen beziehen kann (reflexive Bedeutung), zweitens auch auf die Wirkung eines Aussagenden (personale Bedeutung) auf die RichterInnen und drittens auf den Sachverhalt selbst (sachliche Bedeutung). Für definitive Klarheit müsste das Wörtchen in juristischen Entscheidungen daher wenigstens dreifach indiziert werden:
    1. Überzeugend§R  = in den geistigen Vorgängen der RichterInnen
    2. Überzeugend§A  = Wirkungsweise eines Aussagenden
    3. Überzeugend§S   = Sachverhaltsbeschreibung
    Die anderen Bedeutungsmöglichkeiten Überzeugenda (Alltagssprache), Überzeugendb (Bildungssprache z.B. nach Duden, Brockhaus) , Überzeugendpsy (Psychologie [der Überzeugungsbildung]) u.a. habe ich hier übergangen.

    Das LG sagt nicht, welches "überzeugend" es jeweils verwendet und erst recht nicht, welche Kriterien und welche Ausprägungen diese Zuordnung erzeugt. 

    ue+Ziffern verweisen auf implizit erwähnte Kriterien. In eckigen Klam- mern jeweils eine Fundstelle. 

    ue0 = Keine Kriterien genannt [U01]
    ue? = unklare Bedeutungszuordnung. [U02, U03, U04]
    ue1 = keinerlei überzeugendes Motiv für 
              Falschbeschuldigung [U03]
    ue2 =  nachdrücklich [U04]
    ue3 =  offenkundig [U04]
    ue4 =  vereinbar mit [U05]
    ue5 =  bestätigt von [U05]
    ue6 =  kein Motiv für unzutreffende Angaben [U07]
    ue7 =  tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung [U08]
    ue8 = andere bestätigen, was X gesagt hat [U12]
    ue9 = plausibel [U20]
    ue10 = Zeitraum zu kurz für Falschbeschuldigungsmotiv [U21]

    Ich habe diese Kriterien ue1-ue10 zwar aus den Textstellen gewonnen, aber nicht herausfinden können, was denn nun mit "überzeugend" gemeint ist und wie diese Beurteilung und Bewertung zustande kommt. 

    Anmerkung: Intuitiv und heuristisch sind mir hierzu folgende potentiellen Kriterien eingefallen: plausibel, zusammenpassend, stimmig, im Einklang mit dem Situationskontext, vielleicht auch mit der Lebenserfahrung, im Einklang mit der Wissenschaft, im Einklang mit der Naturwissenschaft, keine inneren (Inkonstanzen) oder äußeren Widersprüche (Nichtübereinstimmungen) oder bedeutsamere Abweichungen u. a. m.



    Ergebnisse  kein(e) Zweifel  Def=0% - Krit=28,6% - Erf=0% - Meth=33,3%. Textstellen (153-173).
    Der Ausdruck kein(e) Zweifel wurde in 21 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 21, also 0% . In 6 von 21 Textstellen konnte mindestens 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 28,6%. Anga-ben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 21. In 7 Textstellen von 21, das sind 33,3% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Bei 14 von 21 Textstellen, 66,7%, war unklar, ob oder welche Kriterien zur Qualifizierung keine Zweifel führen. Beispiel S. 14.2:
      "2. ) e.)).
      In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den  Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
    _
    Implizite LG Kriterien kein(e) Zweifel  Erörterung und Bemerkungen  (> Vorbemerkung) 
    Hier sind leider viele Themenbezüge und weniger Kriterien dokumentiert, diese zunächst:
    kz0 = Keine Kriterien genannt
    kz? = unklare Bedeutungszuordnung.
    kz1=  nachvollziehbare Angaben [Z01]
    kz2=  glaubhafte Angaben [Z01]
    kz3=  um zutreffende Aussagen bemüht [Z03] [Z05]
    kz4=  zutreffende Schilderungen, hier nicht [Z04]
    kz5=  persönlicher Eindruck [Z05]
    kz6=  Aussage 15.1.3 durch Polizei hervorgerufen 
                  (kein Belastungseifer) [Z16]
    kz7= vom festgestellten Sachverhalt überzeugt [Z15]
    kz8= Zuverlässigkeit der Angaben  [Z19]
    kz9= Gesamtschau (aller maßgebl. Umstände) [Z01]
    kz10 = Abweichungen in den Angaben [Z01]
    kz11 = Entstehungsgeschichte [Z01]
    kz12 = Kein Falschbeschuldigungsmotiv [Z01]
    kz13 = anschaulich erläutert [Z13]

    Themenbezüge Zusatz-Kennzeichnung "b" nach Ziffer.
    Bei Unklarheit, ob tatsächlich als Kriterium interpretierbar.
    kz1b= Berücksichtigung Abweichungen in den Aussagen [Z01]
    kz2b= Berücksichtigung  Motive Falschbeschuldigung [Z01]
    kz3b= Berücksichtigung  Entstehungsgeschichte [Z01]
    kz4b= Abweichungen Gesamtwürdigung und einzeln  [Z06]
    kz5b= Abweichung Gewalterfahrung  [Z07]
    kz6b= zwanglos nachvollziehbar abweichendes Datum [Z08]
    kz7b= Abweichung geblutet und Narbe [Z09]
    kz8b= Abweichung Bisswunde(verletzung)  [Z10]
    kz9b= Unterschiedliche Tatschilderung [Z11] 
    kz10b= Gesamtschau der Abweichungen  [Z12]
    kz11b= erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung [Z13]
    kz12b= Gesamtschau nach BGH-Maßstäben [Z14]
    kz13b= Abweichungen bei Randgeschehen u.a. [Z17]
    kz14b= Nebenklägerin psychisch nicht gestört [Z18]
    kz15b= nicht behebbare Restzweifel [Z20] [Z21]
    kz16b= dynamisches Tatgeschehen [Z17]
    _
    _
    _
    _
    _
    _

    Das LG spricht 21x von kein(e) Zweifel oder auch 10x von kein(e) durchgreifenden Zweifel (siehe bitte hier), es sagt aber nicht klar, wie es zu dieser Bewertung kommt und welche Sachverhalte oder Kriterien dieser Bewertung zugrundeliegen. Wie oben ausgeführt, können beim Zweifel im Umfeld juristischer Entscheidungen  vier Ausprägungen  unterschieden werden, die für den praktischen Gebrauch ausreichen. Das Problem ist nicht, den allgemeinen oder bildungssprachlichen Sprachgebrauch von Zweifela,b zu verstehen, sondern den juristischen, insbesondere wie das Urteil oder die Bewertung kein(e) Zweifel§ zustande kommt, was die RichterIn tut, um kein(e) Zweifel§ zu haben. Durch die Indizierung Zweifel§ wird Zweifela,b zu einem Rechtsbegriff. Wir wollen hier methodisch "nur" nachvollziehen und verstehen, wie das funktioniert. Aber darüber erfahren wir in diesem Urteil nichts. Doch das LG wird sich sicher bei der Verwendung dieser Vokabel jeweils etwas gedacht haben. So sollte die implizite Bedeutung durch Textanalyse erschlossen werden können, hier fand ich 13 Kandidaten (kz1-kz13). Öfter erfahren wir einen thematischen Bezug, z.B. Entstehungsgeschichte [Gh08], die Abweichungen in den Aussagen [Gh08] oder keine möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung gefunden [Gh08]. Hier ergaben sich 16 Themenbezüge (kz1b-kz16b). 

    Um die Argumentationsfunktion verstehend zu erschließen, kann man nun die folgenden Weil-Verknüpfungen bilden und anschließend kritisch prüfen: 
    kz1: weil nachvollziehbare Angaben => keine(e) Zweifel
    kz2: weil glaubhafte Angaben => keine(e) Zweifel
    kz3: weil um zutreffende Aussagen bemüht => kein(e) Zweifel
    kz4: weil zutreffende Schilderungen => kein(e) Zweifel
    kz5: nach persönlichem Eindruck => kein(e) Zweifel
    ... 
    kz12: weil kein Falschbeschuldigungsmotiv => kein(e) Zweifel
    kz13: weil anschaulich erläutert => kein(e) Zweifel,

    Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, werte LeserIn, aber bei mir würde das  jeweilige Kriterium nicht reichen, aber wenn mehrere zusammenkommen, wie man es bei ICD/DSM macht, könnte man vielleicht sagen, wenn mindestens X aus diesen 13 (z.B. 7 nach der über 50% Regel) in Bezug auf einen Sachverhalt oder eine Aussage erfüllt sind UND man innerlich, kognitiv-mental keine Zweifel mehr spürt, dann ist die sehr starke Bewertung kein(e) Zweifel akzeptabel..

    Hinweis: In der Kommentierung 153: 0?00 zur Auswertung von [Z01] ist vielleicht die Problematik am deutlichsten zu erkennen. Hier kann man das LG so verstehen, dass die Gesamtschau all der erwähnten Kriterien in ihrem Zusammenwirken zu der Beurteilung und Bewertung kein(e) Zweifel geführt hat.


    Ergebnisse keine durchgreifenden Zweifel  Def=0% - Krit=40% - Erf=0% - Meth=50%.  Textstellen (aus 153-173).
    Der Ausdruck kein(e) durchgreifenden Zweifel wurde in 10 Textstellen gefunden. Der Begriff wurde an keiner Stelle direkt erklärt oder auf eine Erklärung verwiesen. Das sind 0 von 10, also 0% . In 4 von 10 Textstellen konnte mindestens 1 Kriterium interpretiert werden, das sind 40%. Angaben zu Erfüllungskriterien konnten in keiner Textstelle gefunden werden: 0% von 10. In 5 Textstellen von 10, das sind 50% fanden sich Textstücke, die man als Hinweise interpretieren kann, mit welchen Methoden die Erfassung oder Bewertung vorgenommen wurde. Bei 6 von 10 Textstellen (154, 158, 159, 164, 166, 170), das sind 60%, war unklar, ob oder welche Kriterien zur Qualifizierung keine Zweifel führen.

    Die Durchsicht der Fragezeichensignaturen ergab: 4 von 83 Textstellen, 4.8%, waren unklar hinsichtlich der Zuordnung oder ob überhaupt ein Kriterium vorliegt.

    Nun ist die Formulierung keine durchgreifenden Zweifela,b zwar von seinem Sinn her klar - zumindest in seiner alltäglichen oder bildungssprachlichen Bedeutung - und besagt nichts anderes, als dass es Zweifela,b gab, die aber nicht so stark waren, dass sie "durchgreifen" würden, so gesehen eine sehr schöne Wortschöpfung. Genauere Bestimmungen werden aber benötigt, wenn es darum geht, nachzuvollziehen, wie RichterInnen dazu kommen, zwischen keinen Zweifeln§, keinen durchgreifenden Zweifeln§, Zweifeln§ oder gar erheblichen Zweifeln§ zu unterscheiden. Wie geschieht das? Welche Erfassungs- und Bewertungsmethoden werden hier angewandt? Das sind die Gretchenfragen beim keine durchgreifenden Zweifel§ und sollte durch die Analyse der Textstellen näher ergründet werden.

    Auch durch die Analyse der Textstellen konnte ich nicht herausfinden, wann ein Zweifel ein "durchgreifender" ist oder nicht. Denn aussagemethodologisch ist es natürlich wichtig, zu erfahren, was den nicht durchgreifenden Zweifel hervorruft oder begründet. Welche Kriterien sollen für nicht durchgreifenden Zweifel gelten? Am simpelsten wäre natürlich das subjektive Moment in der RichterIn: sie schaut in sich hinein und fragt sich: sind meine Zweifel entscheidungserheblich, rumort es, gärt es, treibt es mich geistig um?
     
     
    Implizite LG Kriterien kein(e) durchgreifenden Zweifel Durchgreifende Zweifel (> Vorbemerkung)
    dz0 = keine Kriterien genannt
    dz? = Unklar, wie es zu kein(e) Zweifel kommt.
    dz(kz..) = Spezifikation nach kz. 
    dz1= keine durchgreifenden Zweifel bei Abweichung von vereidigter Aussage (Zeugin Sim)  [Z02] _
    dz2 = durchgreifende Zweifel wegen Eingeständnis unzutreffender Angaben, Zeu Bra [Z04]
    dz3 = Abweichungen jeweils für sich und  Gesamtschau [Z06]
    dz4 = Abweichungen bei den Schlägen [Z07]
    dz5 = keine durchgreifenden Zweifel einzeln und in der Gesamtschau
    _
    _
    _
    Völlig absurd erscheint die Bewertung des LG, bei der Abweichung der Zeugin Sim von ihrer vereidigten Aussage in der HV, S. 19: 
    "Diese Angabe weicht insoweit von der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung ab, als protokolliert wurde, die Zeugin wisse zu dem Vorfall im August nichts und habe die Nebenklägerin nur in der Praxis gesehen. Auch wenn die Zeugin durch das Amtsgericht Nürnberg auf diese Aussage hin vereidigt wurde, begründet diese Abweichung weder durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim noch an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben."
    Auswertung und Kommentar: 154: 0?00 [Z02]  dz?, dz1: keine durchgreifenden Zweifel bei Abweichung von vereidigter Aussage an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sim oder der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, wobei nicht erklärt wird, warum das so ist.



    Einzelergebnisse und spezielle Hypothesen

    Die Meinungs-Regel in richterlichen Entscheidungen
    In vielen Textstellen fehlt jegliche inhaltliche Begründung für Bewertungen von glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend, kein(e) Zweifel. D.h., etwas ist glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend oder hinterlässt kein(e) Zweifel, weil die Kammer das meint. Praktisch ausgedrückt macht die Kammer einen Sachverhalt zu einem glaubhaften, glaubwürdigen, überzeugenden oder kein(e) Zweifel hinterlassenden, indem sie ihm einfach das entsprechende Wort anheftet. Freie Beweiswürdigung entgleist dann in freies Meinen. Damit bleiben viele Bekundungen von glaubhaft, glaubwürdig, überzeugend oder hinterlässt kein(e) Zweifel unbegründete, bloße Behauptungen. Das erinnert mich fatal an meine Ergebnisse zu forensischen-psychiatrischen Gutachten, in denen sehr, sehr oft die Zuordnung von Symptomen, Syndromen, Befunden, Diagnosen und deren Wirkungen auf die Tathandlungen auf  bloßem Meinen beruhen. Das liefert eine Erklärungs-Hypothese, weshalb sich forensische Psychiatrie und Gerichte so gut verstehen: da haben sich zwei Meinungskulturen gefunden. Mit wissenschaftlicher Methodologie hat das allerdings gar nichts zu tun.

    Die Nieder- und Glattbügelungs-Technik in richterlichen Entscheidungen
    In der Mollath Urteilsbegründung ist mir aufgefallen, dass a) Mollath selbst und alle seine Zeugen hinsichtlich der Tatvorwürfe am 11./12.8.2001 meist unglaubhaft oder unglaubwürdig sind und b) für ihn sprechende nicht geladen wurden, z.B. Gerhard Dörner (Gründer des Unterstützerkreises), während die Nebenklägerin selbst und alle ihre ZeugInnen als glaubhaft und glaubwürdig gelten. Für dieses Phänomen, das mir vor einiger Zeit schon bei einem Urteil des LG Stuttgarts auffiel,  habe ich einen Namen gesucht.

    Zirkelschluss beim A und O der Beweisfrage
    Das A und O ist dieses Urteils ist die Frage: sind die Aussagen zum Tatgeschehen 11.8./12.8.2001 mit genügender Sicherheit glaubhaft oder nicht. Dabei begründet das LG die Glaubhaftigkeit mit zwei Hauptargumenten, nämlich damit, dass (1) die Nebenklägerin diese Ereignisse den ZeugInnen Rei, Sim und Mas erzählt habe und (2) mit den Praxisdokumenten der ärztlichen Untersuchung. Insbesondere wird das Fehlen eines Falschbezichtigungsmotiv für die Nebenklägerin durch die Zeugenaussagen begründet, die allerdings wiederum auf Aussagen der Nebenklägerin beruhen, was die Zirkelschlussfrage aufwirft.
        Allgemein lautet dieses Zirkelschlussmodell: X erzählt A, B, C,  dass ihm W wiederfahren ist. A, B, C erzählen sodann, dass X ihnen erzählt habe, dass X W widerfahren sei. Daraus folgt ja bestenfalls nur, dass X davon erzählt hat, dass ihm W widerfahren sei, aber nicht, dass W stattgefunden hat. Hier liegt also eine Lücke zwischen sagen und tatsächlich erlebt haben vor. Die empirische Voraussetzung für diesen Schluss müsste lauten: Wenn jemand ein Erleben erzählt, dann hat es umso eher stattgefunden, je zeitnäher anderen von diesem Erleben berichtet wird. Eine solche Voraussetzungsbehauptung müsste allerdings empirisch belegt werden.
     


    Was bleibt (Ausblick) ?

    Schön wäre, wenn die Strafrechtswissenschaft sich endlich anschickte eine zu werden, wie Dr. Gerhard Strate in seinem  Buch, S. 21, ebenso fachkritisch wie trefflich formulierte: "... so ist hierfür eine Wissenschaft verantwortlich, die fern davon ist, eine zu sein, jedoch große Leistungen darin vollbringt, die Suggestion von Wissenschaftlichkeit zu verbreiten: die Strafrechtswissenschaft. ..." Das wäre, 2350 Jahre nach Aristoteles, kein übereilter Schritt, also wenigstens die Entscheidungsphraseologie durch Methodologie zu ersetzen, die der abendländischen Geisteskultur angemessen ist..
    Die Justiz hat sich zu einer Kaste entwickelt, die den wohlverstandenen Rechtsstaat mindestens so gefährdet wie sie ihn pflegt. Das muss anders werden, grundlegend anders. Und dazu bedarf es endlich wirksamer Außenkontrollen und Korrektive. Schaut man sich an, was die großen Medien (DIE ZEIT, DER SPIEGEL) mit Ausnahme einiger weniger wie z.B. die SZ an überangepassten Fehlleistungen in ihrer Justizikritik hervorbringen, muss man sagen: auch die Medien versagen in einer Weise, wie es nur mit einem Nietzsche-Wort kommentiert werden kann: ....
    Und wenn wir schon dabei sind: vielleicht sollte man auch anfangen, den Rechtsstaat, Demokratie und die Gewaltenteilung praktisch ernster zu nehmen und weiter zu entwickeln; und als ersten Schritt vielleicht das Bruderschaftskorps RichterInnen und StaatsanwältInnen trennen, das sich täuschend hinter der Vokabel "Richterverein" versteckt. Und auch das Justizpsychiatriesystem taugt, wie der Fall Mollath, die Spitze des Eisbergs, ebenso empörend wie erschütternd zeigt, weitgehend keinen Schuss Pulver. Hier triumphieren zum Schaden aller entgleiste, weil beliebige bis willkürliche Meinungskulturen.

    Als nächstes werde ich wahrscheinlich Teil 3, Rechtsbegriffe, und hier grundlegend das Kauderwelsch der juristischen Entscheidungssprache, die Schuldunfähigkeit§ (Einsichtsfähigkeit§, Steuerungsfähigkeit§) und die Gemeinheit des in dubio pro reo§ Freispruchs wegen "nicht ausschließbarer§" Schuldunfähigkeit§ unter die allgemein-wissenschaftliche und methodologische Lupe nehmen.


    Hypothesenprüfungen und ihre Voraussetzungen

    Der Hypothesengedanke in der Wissenschaft.
    Der Hypothesengedanke in der Rechtswissenschaft.
    Denkmöglichkeiten.

    Das Jahrhunderturteil zur Aussagepsychologie.

    Nach Oliver Garcia im beck-blog (5.1.15, #14)

      "Die Nullhypothese bezieht sich auf die Glaubhaftigkeitswürdigung gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Das war auch das Thema in BGHSt 45, 164 (https://dejure.org/1999,28). Hier ein zusammenfassendes Zitat aus OLG Stuttgart, https://dejure.org/2005,6849:

      Zitat:
      Da vorliegend Aussage gegen Aussage steht, ist von dem (methodischen) Grundprinzip auszugehen, die Glaubhaftigkeit der Aussage solange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (so genannte "Nullhypothese" - BGHSt 45, 164, 167 f.). Diese Annahme überprüft man dann anhand verschiedener Hypothesen (vgl. dazu BGH aaO S. 168 ff.). Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativenhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGHSt aaO, 168).

      Die Nullhypothese ist übrigens im Standardwerk von Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht (2. Auflage im Zeitpunkt der BGH-Entscheidung) entwickelt worden. Nack war der nachmalige Vorsitzende des für Bayern zuständigen 1. Strafsenat des BGH. Am Fall Mollath war Nack aber (leider?) nicht beteiligt."

    Der Hypothesengedanke im schriftlichen Urteil
    Der Hypothesengedanke spielt im schriftlichen Urteil so gut wie keine Rolle, wenn man das Wort sucht. Es zitiert lediglich Prof. Dr. Ne, S. 81:
      "... Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypotheseeiner psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig." [H01]


    Wichtige Hypothesen im einzelnen:
    Komplotthypothesen.

    Brainstorming  Materialien ("Anknüpfungstatsachen") zur Komplotthypothese
    > Der Hypothesengedanke im schriftlichen Urteil.
     

    1. KHM01 Grundsätzlich spricht die Zeit, in der die HypoVereinsbank von der UniCredit übernommen werden soll, ja dafür, dass man keine negativen Schlagzeilen gebrauchen konnte. Warum sollte man Einflussnahmen der Bank also vorab ausschließen? Warum blieb der Revisionsbericht so lange im Dunkeln?
    2. KHM02 Ein Motiv der Ex, dass ihre Geschäfte nicht ans Licht kommen sollen, ist sicher nicht an den Haaren herbeigezogen. Mit Zuspitzung der Krise und Auseinandersetzung ist die Entwicklung eines Motivs naheliegend, Vorkehrungen zu treffen, gewappnet zu sein, um für den Ernstfall etwas gegen GM in der Hand zu haben, womit er diszipliniert oder zur Räson gebracht werden könnte.
    3. KHM03 Völlig ungewöhnlich ist, dass Dr. Leip von sich aus am 04.05.2005 bei der Justiz nachfragt, ob nicht noch was vorliegt, womit er überdeutlich zum Ausdruck bringt, so reicht es nicht für § 63 StGB. Zeigt er damit nicht ungewöhnlichen Belastungseifer und damit Befangenheit?
    4. KHM04  Seltsamerweise beginnen um die Zeit von Dr. Leips Nachfrage nach eventuellen weiteren Straftaten in GM Gegend gehäuft Reifenstechereien, bei denen die Polizei nach Recherchen (URL verändert) von Erwin Bixler, eine sehr hilfreiche Figur für GMs Gegner abgibt. Dr. Leip kann mit Polizeimaterial bedient werden, das gemeingefährlichkeitstauglich ist. Und jetzt kann das "Gutachten" auch abgewickelt werden.

    5.     Zu diesem "brain" eine präzisierende Anmerkung von Herrn Bixler: "Sämtliche 'ermittelten' Reifenstechereien ereigneten sich in dem Zeitraum 31.12.2004/1.1.2005 - 1.2.2005 (oder sollen sich in dieser Zeit ereignet haben). Was nach dem Anruf Dr. Ls. bei Eberl zunahm, war die Intensität der "Ermittlungsaktivitäten", außerdem wurden nachweislich Mas/Mül (s. Blatt 116f.) und Dr. Woe (s. Blatt 39 unten links) aktiv."
    6. KHM05 Gutachten werden ohne Exploration und persönliche Untersuchung geschrieben und Diagnosen zusammenphantasiert sogar noch mit Befundfälschung (Vergiftungswahn-Textmontage) und abenteuerlichen Konstruktionen angereichert. Warum diese Intensität und forensisch-psychiatrische Energie?
    7. KHM06 Es wird ein Video vom Reifenstecher vorgeführt, das an einem Tag aufgenommen wurde, zu dem gar kein Tatvorwurf bestand.
    8. KHM07 Warum geht die Ex nicht in ihre Hausarztpraxis, wo sie immer war? Wieso geht sie in die Praxis, in der ein junger unerfahrener Arzt, aber eine Freundin und Partnerin ihres Bruders sitzt?
    9. KHM08 Warum verschwindet das Attest? Und zu welchem Zeitpunkt wird es (welches?)  "plötzlich" wieder gefunden? Eine Version scheint unter ungeklärten Umständen verschwunden.
    10. KHM09 Warum enthält das Attest Rechtschreib- und Grammatikfehler, die nicht zum angeblichen Verfasser passen? Texte in Dateien können verändert werden. Wer hatte Zugang zur Praxis-EDV?
    11. KHM10 Warum wird der Geschäftsplan am LG so "hingepasst", dass der "scharfe Hund" Richter Brix den Fall bekommt?
    12. KHM11 Warum wurden die Verfahren so einseitig geführt?
    13. KHM12  Warum kennt die bayerische Justiz das  BVerfG Urteil aus 2001  nicht, das verlangt, dass für Einweisungen nach § 81 StPO die Mítwirkung des Betroffenen sichergestellt sein muss? Warum kennen es die Dres. Lip, Wörth, Leip nicht? Kannten sie es wirklich nicht, obwohl es in der Hauszeitschrift der forensischen Gerichtspsychiatrie abgedruckt wurde, oder wollten sie es nicht kennen oder nicht verstehen und, falls, warum nicht?
    14. KHM13  Wieso gibt es Verbindungen zum Finanzamt (Eintrag "Spinner"), Richter Brix und ein Beamter dort kannten sich. Wie kommt es zu diesem Eintrag?
    15. KHM14 Der Geliebte und spätere Ehemann der Nebenklägerin, Herr Mas und Richter Brix kannten sich vom Sportverein (Handballer), sollen auch bei der Verhandlung (Sitzungspause) beieinander gestanden haben. Wurden Telefonate der beiden überprüft?
    16. KHM15 Dr. Kra-Ol wird falsch und einseitig informiert bezüglich des Attestes, das sie ausstellen soll. Sie war damals seit vier Jahren Kundin der Ex, wie nun bei der WA herauskommt.
    17. KHM16 Obwohl Mollath erst 9, dann 8 Monate frei herumlief, also offensichtlich ungefährlich war, stempelte man ihn zum Gemeingefährlichen, was selbst Prof. Ne nicht verstand. Obwohl diese Lebenstatsachen gegen jede Gemeingefährlichkeit sprachen, wurde sie durchgesetzt. Warum gab es diese großen Zeiträume, warum wurden sie nicht aufgeklärt?
    18. KHM17 Warum zeigte Dr. Leip solch massive Interessen und forensisch-psychiatrische Energie, GM faktisch mit einer Betreuung zu entmündigen (Betreuung mit entsprechenden Einwilligungsvorbehalten) und versuchte das Gutachten Dr. Sim in seinem Sinne zu beeinflussen, wenn er unmissverständlich  mitteilt,  dass GM wegen seines Wahnes nicht geschäftsfähig sei?
    19. KHM18  Warum erhielt Prof. Krö in Punkt 5 der strafrechtlichen Beweisfragen ausdrücklich eine Aufforderung, zum zivilrechtlichen Betreuungsgutachten Stellung zu beziehen?
    20. KHM19 Warum ist die Justizpsychiatrie so organisiert, dass es keine faire Chance gibt, Fehleinweisungen zu entgehen? (systemisches Komplott).
    21. KHM20 Und weshalb deckte die bayerische Politik, namentlich die damalige Frau Justizministerin Dr. Merk, den zum Himmel schreienden Murks und Pfusch einer unmenschlichen Verräumung so lange? Wen galt es zu schützen? Seit wie lange ist der Fall im Ministerium bekannt?


    Die Sachbeschädigungskomplotthypothese

      Siehe bitte hierzu die ausgezeichneten Recherchen und Dokumentation von Erwin Bixler: Fall Mollath; Darlegungen zum "Konstrukt" Sachbeschädigungen. (URL verändert)
    Das Quartett Komplott-Hypothese.
    Behördenkomplott: Forensische Psychiatrie, Justiz, Polizei, Finanzbehörde, Politik.
    Die Intrigenhypothese.
    Hypothesen zu den Verletzungsmalen.
    Hypothesen zum Attest.





    Hilfsapparat Teil 4 Beweismethodik Fundstellen wichtiger Worte, deren Begriff leider nicht hinreichend klar ausgeführt wird, leider, denn die Worte sind die Kleider der Begriffe (> Homonyme)
     
    • abwegig. * Fundstellen im Urteil.
    • Alles berücksichtigt, alle Umstände berücksichtigt. * Fundstellen im Urteil.
    • Alternative(n), Alternativhypothesen. * Fundstellen im Urteil.
    • Ausgeschlossen. * Fundstellen im Urteil.
    • Begründung, begründet. * Fundstellen im Urteil.
    • Beweisaufnahme. * Fundstellen im Urteil.
    • Beweisbasis * Fundstellen im Urteil.
    • Beweiserhebung. * Fundstellen im Urteil.
    • Beweis-Fehler. * Fundstellen im Urteil.
    • Beweismittel. * Fundstellen im Urteil.
    • Beweiswert. * Fundstellen im Urteil.
      • Anmerkung: Das Wort findet Verwendung z.B. in dem BGH-Beschluss 1 StR 493/06 vom 29. November 2006: Rn18 "Davon, ob die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der Justiz zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des EGMR der Beweiswert der Angaben dieses Zeugen abhängig. ..."
    • Beweiswürdigung. * Fundstellen im Urteil.
    • Denkbar. * Fundstellen im Urteil.
      • Zum Begriff. Nach U. Klug (1982), S, 155 stets eine Verletzung der Gesetze der Logik. Anmerkung: Da es viele Logiken gibt, ist diese Bestimmung zu ungenau. In der Rechtspraxis reichen zwei Wahrhheitswerte (wahr, falsch) oft nicht. Es sind meist noch teils und nicht feststellbar (non liquet) notwendig.
    • Denkgesetze. * Fundstellen im Urteil.
    • fernliegen, absolut fernliegend. * Fundstellen im Urteil.
    • Gesamtschau. * Fundstellen im Urteil.
    • Glaubhaft, Glaubhaftigkeit   * Fundstellen im Urteil.
    • Glaubwürddig, Glaubwürdigkeit  * Fundstellen im Urteil.
    • Hypothesen, hypothesenorientiertes Vorgehen. *  Fundstellen im Urteil.
    • Indiz für ... * Fundstellen im Urteil.
    • Könnte, hätte, würde, wäre  * Fundstellen im Urteil.
    • Lücken. * Fundstellen im Urteil.
    • Möglich, Möglichkeit, möglicherweise; als Leerformel. * Fundstellen im Urteil.
    • Naheliegend  * Fundstellen im Urteil.
    • Nicht ausschließbar Leerformel. * Fundstellen im Urteil.
    • Plausibel  * Fundstellen im Urteil.
    • Sprünge. * Fundstellen im Urteil.
    • Zwar-Aber, als Leerformel. * Fundstellen im Urteil.
    • Überzeugung, überzeugt, überzeugend, als Leerformel. * Fundstellen im Urteil.
    • Unwahrscheinlich  * Fundstellen im Urteil.
    • Vereinbar, Vereinbarkeit als Beweisindiz * Fundstellen im Urteil.
      • S. 50: "Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin auch deshalb als glaubhaft, da sie konstant geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind:"
    • Wahrscheinlich  * Fundstellen im Urteil.
    • Widerspruch. * Fundstellen im Urteil.
    • Zirkel, zirkulär. * Fundstellen im Urteil.
    • Zeugenbeweis. * Fundstellen im Urteil.
    • Zwanglos  * Fundstellen im Urteil.
    • Zweifel, zweifeln, als Leerformel * Fundstellen im Urteil.
    • Zweifel, durchgreifende  * Fundstellen im Urteil.



    Literatur (Auswahl)
    Menne, Albert (1980 ff) Einführung in die Methodologie elementare allgemeine wissenschaftl. Denkmethoden im Überblick. Darmstadt: WBG  [IV-PDF]
    Sponsel, R. (1995). Handbuch Integrativer Psychologischer Psychotherapie. Zur Theorie und Praxis der schulen- und methodenübergreifenden Psychotherapie. Ein Beitrag zur Entmythologisierung der Psychotherapieschulen. Mit 43 Fallbeispielen, ausführlichem Anamneseschema, Anwendungsbeispielen und Kurzbeschreibung des CST-Systems und einem 74-teiligen Reader. Erlangen: IEC-Verlag. 859 Seiten, € 25.00 (DM 48.90).
     
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]
    • Beweis und beweisen in Wissenschaft und Leben
      • Beweis und beweisen in Kriminologie und Recht.
    • Potentielle Beweis-Fehler in forensischen Gutachten.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Wie schwierig ist ein Prozess nach 13 Jahren? (BR 29.6.14)
    • Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    • Unrecht im Namen des Rechts.
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Überblick Potentielle Fehler in psychiatrischen Gutachten ...
    • Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
    • Gewalt in der Psychiatrie.
    • Nachrichten aus der Psychiatrie.
    • Internet-Mahnwachen.






    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Beweis
       
      Allgemeine wissenschaftliche Beweisstruktur und  beweisartige Begründungsregel
      Sie ist einfach - wenn auch nicht einfach durchzuführen - und lautet: Wähle einen Anfang und begründe Schritt für Schritt, wie man vom Anfang (Ende) zur nächsten Stelle bis zum Ende (Anfang) gelangt. Ein Beweis oder eine beweisartige Begründung ist eine Folge von Schritten: A0  => A1 => A2  => .... => Ai .... => An, Zwischen Vorgänger und Nachfolger darf es keine Lücken geben. Es kommt nicht auf die Formalisierung an, sie ist nur eine Erleichterung für die Prüfung. Entscheidend ist, dass jeder Schritt prüfbar nachvollzogen werden kann und dass es keine Lücken gibt. 
    __
    Methodik
    Diese Interpretation kann ich nicht folgen, hier erscheint Ausdruck Didaktik besser. Methodik bedeutet in meinem Verständnis das in einem Breich oder in einer Anwendung jeweils zur Verfügung stehende Instrumentarium an Methoden, also Methodik der experimentellen Psychologen, Methodik der Juristen, Methodik der Interpolation usw.
    __
    Methodologie
       
      Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, ohne Lücken, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 
      __
      Albert Menne (1992), schreibt in seinem vortrefflichen Werk [IV-PDF] S. 2f:
      "Die Methodologie, die Lehre von den Methoden, hat jedoch nicht solche praktischen Methoden zum Gegenstand, sondern sie behandelt wissenschaftliche Methoden, genauer gesagt, Methoden, die als Ziel die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse haben.
          Von der Methodologie zu unterscheiden ist die Methodik. Sie ist ein Zweig der Pädagogik und behandelt Lehr- und Lernmethoden.
          Nun ist natürlich die Methode der Erkenntnisgewinnung in der Physik eine andere als in der Germanistik. Fast jede Wissenschaft besitzt ihre eigene Methode. Aber es gibt gewisse methodische Verfahren, die für alle Wissenschaften von Bedeutung sind, Methoden, die ein Vorgehen, das wissenschaftlich sein will, stets mehr oder weniger berücksichtigen sollte. Diese allgemein-wissenschaftlichen Methoden sind Gegenstand der allgemeinen Methodologie, die ein Zweig der allgemeinen Wissenschaftslehre oder Wissenschaftstheorie ist.
          Die Methodologie ist in diesem Sinne keine streng formale, sondern eine pragmatische Wissenschaft, d. h., sie hat es mit menschlichem Handeln zu tun: sie gibt dem Menschen gewisse Handlungsanweisungen, wie er sein Erkenntnisstreben ordnen soll, welche Hilfsmittel er einsetzen soll, um wissenschaftliche Erkenntnisse wirksam gewinnen zu können.
          0.02 So definiert Christoph Sigwart (1830 - 1904) in seiner Logik (2. Auflage, Bd. II, Seite 3):
      Die Methodologie hat die Aufgabe, Anweisung zu dem Verfahren zu geben, mittels dessen von einem gegebenen Zustande unseres Vorstellens und Wissens aus durch Anwendung der uns von Natur zu Gebote stehenden Denktätigkeit der Zweck, den das menschliche Denken sich setzt, in vollkommener Weise, also durch vollkommen bestimmte Begriffe und vollkommen begründete Urteile erreicht werden könne.
      Wenn ich auch nicht für jeden Einzelausdruck dieses Satzes die Haftung übernehmen möchte, so vermittelt er doch in etwa einen zutreffenden Eindruck von dem, was Methodologie soll. Da darin von Begriffen die Rede ist, möchte ich den Begriff der Methode selbst vorführen in den verschiedenen begrifflichen Prägungen einiger Philosophen.
          0.03 Nach Immanuel Kant (1724 -1804) heißt Methode die Art und Weise, wie ein gewisses Objekt, zu dessen Erkenntnis sie anzuwenden ist, vollständig zu erkennen sei.
          0.04 Nach Jakob Friedrich Fries (1773 -1843) heißt Methode die an notwendige Regeln gebundene Handlungsweise. (System der Logik, Seite 508.)
          0.05 Johann Friedrich Herbart (1776 -1841) versteht unter Methode die allgemeine Angabe der Art und Weise, aus Prinzipien etwas herzuleiten. (Einleitung in die Philosophie, § 13.)
          0.06 Konstantin Gutberiet (1837 -1928) nennt Methode eine solche Zusammenordnung der Mittel, daß durch dieselbe das Ziel am besten erreicht wird. (Logik, Seite 136.)
          0.07 Benno Erdmann (1851 -1921) erklärt Methode als die Art und Weise einer Wissenschaft, gültige Urteile über ihren Gegenstand zu gewinnen. (Logik I, Seite 11.)
          0.08 Bei Rudolf Stammler (1856 -1938) ist Methode der Inbegriff von Regeln, nach denen in grundsätzlicher Weise ein gewisser Stoff des Erkennens oder des Wollens im Sinne einer einheitlichen Einsicht bestimmt und gerichtet wird. (Lehre vom richtigen Recht, Seite 349.)
          0.09 Walter Dubislav (1895 -1937) definiert: Jede Art des Gebrauchs, die man von einem Gegenstande macht, um ein Ziel zu erreichen, heifit eine Methode.
          Diese sieben Begriffsbestimmungen lassen zwar in etwa erahnen, daß stets ungefähr das gleiche gemeint ist. Sie lassen aber auch die Schwierigkeiten der Definition von „Methode" erkennen. Andererseits führen sie uns so in die Methodologie selbst ein, da ja gerade das Problem der Definition ein grundlegendes Kapitel der Methodologie darstellt."
      __
      Eisler im Wörterbuch der philosophischen Begriffe [Zeno]:
      [669] Methodenlehre (Methodologie) ist jener Teil der Logik (s. d.), der die allgemeine Methodik des Forschens (Definition, Beweis u.s.w.) und die speciellen Methoden der Einzelwissenschaften im Hinblick auf den logischen Wert und die logische Richtigkeit, Zweckmäßigkeit derselben untersucht: Die Methodenlehre ist Analyse und Kritik des wissenschaftlichen Verfahrens. ..."
    __
    Rechtliche Prüfkriterien
    Eine informative Übersicht habe ich im Beck'schen Online Kommentar gefunden: StGB § 50 Rn 13 Autor: von Heintschel-Heinegg Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 01.12.2012, Edition: 21. Der Autor führt unter "5. Sachrüge" aus:
      a) Allgemeines
      b) Darstellung des Sachverhalts – Klarheit und Geschlossenheit
      c) Lückenhafte Feststellungen
      d) Unzulässige Bezugnahme
      e) Widersprüche
      f) Verstoß gegen Naturgesetze und anerkannte Ergebnisse der Wissenschaft
      g) Richterliche Überzeugungsbildung
      h) Einlassung
      i) Vollständigkeit und Geschlossenheit
      j) Lücken
      k) Widersprüche
      l) Verstoß gegen die Denkgesetze
      m) Offenkundige Tatsachen
      n) Erfahrungssätze
      o) Sachverständigengutachten
      p) Unzulässige Überzeugungselemente
      q) Subsumtionsfehler
      r) Rechtsfehler im Strafausspruch
    __
    Zeugenbeweis
      VwGO § 98 [Beweisaufnahme] Rudisile Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013
      "Randnummer 40 Der Zeuge ist ein äußerst unzuverlässiges Beweismittel. zur Fussnote 128 Hierfür gibt es eine Fülle von Gründen, die hier nur umrisshaft skizziert werden können.
      Der Zeuge soll über etwas berichten, was er erlebt hat. Eine rational begründete Überzeugung von der Richtigkeit dessen, was der Zeuge ausgesagt hat, kann das Gericht nur gewinnen, wenn es folgende Fragen erwogen und positiv beantwortet hat: zur Fussnote 129
      • Hat der Zeuge tatsächlich erleben können, was er erlebt zu haben meint?
      • Erinnert sich der Zeuge an das, was er erlebt hat?
      • Will der Zeuge über das berichten, an was er sich erinnert?
      • Ist der Zeuge fähig, das zum Ausdruck zu bringen, was er berichten möchte?
      • Ist verstanden worden, was der Zeuge ausdrücken wollte?
      Schon nach Alltagstheorien dürfte erhellen, dass die Chance der Wahrheitsfindung auf diesem Weg nicht übermäßig hoch ist. Man kann dem ein mathematisches Modell zur Seite stellen, welches diese Erwartung bestätigt. Sieht man den Beweiswert einer Zeugenaussage als das Produkt aus den Einzelwahrscheinlichkeiten, die das Gericht den Antworten auf die genannten Fragen zuweist, so käme für die Bewertung der Aussage insgesamt selbst dann eine Sicherheit von weniger als 60% heraus, wenn das Gericht jede einzelne der Fragen – höchst optimistisch – mit 90%-iger Sicherheit positiv beantwortete. zur Fussnote 130
      ...
      Randnummer 48 Gesteuerte Verfälschungen lassen sich bei seriöser Betrachtung nicht bereits dadurch erkennen, dass man – was in der Praxis durchaus geschieht – nach generellen Anhaltspunkten in Persönlichkeit und Charakter des Zeugen dafür sucht, ob er im Allgemeinen wenig vertrauenswürdig und daher auch seine konkrete Aussage nicht glaubhaft ist. zur Fussnote 143 Erfolgversprechender ist die Frage, welche konkreten Beweggründe den Zeugen veranlasst haben könnten, gerade zur Beweisfrage nicht seine wahre Erinnerung wiederzugeben. zur Fussnote 144 Zur Ermittlung dessen bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Aussagemotiven zur Fussnote 145 des Zeugen sowie einer Analyse seines Verhaltens bei der Aussage und seiner Aussage selbst. Das Verhalten bei der Aussage kann – mit der gebotenen Vorsicht – auf Wahrheitszeichen und Warnsymptome hin überprüft werden. zur Fussnote 146"



    Querverweise
    Standort: Kritische Urteilsanalyse: Teil 4 Beweismethodik.
    *
    Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4 Standort, Teil 5, Teil 6.
    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. Teil 4 Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA4.htm
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     Ende_ Kritische Urteilsanalyse Teil 4 Mollath Wiederaufnahme_ Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges_ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert: 02.01.2015 irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    27.07.15  Erneut Linkfehler geprüft und korrigiert.
    21.02.15  Linkfehler geprüft und korrigiert.
    11.01.15  Albert Mennes Ausführungen zur Methodologie.
    05.01.15  Präzisierung von Herrn Bixler zu KHM04.
    04.01.15  Der Hypothesengedanke im schriftlichen Urteil * Brainstorming Materialien ("Anknüpfungstatsachen") zur Komplotthypothese.
    03.01.15  Abschnitt  Hypothesenprüfungen konzipiert, Hinweis auf die ausgezeichneten  Recherchen von Erwin Bixler. (URL verändert)
    02.01.15  Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit  eingearbeitet.
     
     
     
     
     
     
     
     



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