Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren
Teil 1: Aussagemethodologische Argumentation des Gerichts
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
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Gesamtüberblick hier. Vorbemerkungen (allgemeine).
Aussagepsychologische
Analyse der Äußerungen der Nebenklägerin.
Teil 2: Psychopathologische Argumentation.
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UB1-02
S. 36: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin: So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kerngeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen. Zur Beurteilung der Aussagequalität und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigungder Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen der übrigen in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsprotokollen ergibt:" |
UB1-RS-02
Kommentar Sponsel
Der Text ist extrem dicht und enthält viele wichtige Worte, deren Begrifflichkeit das Urteil hier nicht deutlich macht: Konstanz, Kerngeschehen, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Folgezeit, in sich stimmig, überzeugend, in Einklang, festgestellter Sachverhalt B.) I.) 2.), Aussage, Aussagequalität, Aussagevalidität, Gesamtwürdigung, Gesamtschau. UB1-02.1 Was das Gericht unter all diesen Begriffen, insbesondere unter Konstanz und unter welchen Bedingungen bei welchen Aussagen (-teilen) versteht, bleibt an dieser Stelle völlig dunkel. Das Gericht hält auch erklärende Querverweise, Fuß- oder Endnoten nicht für angezeigt. UB1-02.2 Da das "Kerngeschehen" an dieser Stelle gar nicht definiert und in seinen wesentlichen Merkmalen nicht dargelegt wird (erst S. 43), kann grundsätzlich auf diese Weise gar nicht bestimmt werden, ob Konstanz vorliegt. Hier wird also eine Pseudo-Methodik präsentiert, die im Teil 4 (Beweismethodik) weiter untersucht wird. Ich habe deshalb bei den potentiellen RichterInnen-Fehlern RiABMF12 eingeführt: |
RiABMF12 Es wird nicht an der ersten Stelle, wo ein Schlüsselbegriff gebraucht wird, direkt oder durch Verweis seine Bedeutung erklärt. |
UB1-03
S. 36: "aa.) Zeugen
Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten befragt haben bzw. denen gegenüber sich diese nach der Trennung vom Angeklagten zum Tatgeschehen geäußert hat, ergeben sich im Ergebnis konstante Schilderungen der Nebenklägerin: " _ _ _ _ _ _ |
UB1-RS-03
Kommentar Sponsel: > Kritisch bereits unter 01.3.
UB1-03.1 Das Gericht meint offenbar, dass Zeugenaussagen die Aussagen der Nebenklägerin stützen können. Das ist uralte und sicherlich auch grundsätzlich gerechtfertigte juristische Beweismethodik: der Zeugenbeweis, auch wenn dieser, wie wir alle wissen, mit großer Vorsicht zu genießen ist. Die hier angewandte Schlussfigur ist: Wenn unabhängige Zeugen die Aussage (in Teilen) eines anderen Zeugen mit Übereinstimmungen bestätigen, spricht das für die Glaubhaftigkeit der Aussage. UB1-03.2 Bei sämtlichen Zeugen müssen natürlich Beziehungen, Netzwerke, Interessen und mögliche Absprache kritisch untersucht und berücksichtigt werden. |
Auswertung
der Aussagen des LG zur Konstanz (konstant)
Konstanz ist ein zentraler Begriff dieses Urteils. Bereits im Inhaltsverzeichnis
kommt der Ausdruck in drei Abschnitten ausdrücklich vor: "c.) Konstanz
der Angaben der Nebenklägerin 36; (1) konstante Schilderungen
43; bb.) Konstanz der Angaben 61. In der Urteilsbegründung habe
ich insgesamt 21 Textstellen gefunden, die das Wort "Konstanz" oder "konstant"
enthalten. Die Auswertung erbrachte folgende Ergebnisse:
FundO | Inhalte der Konstanzwertung | Begriff allgemein oder spezifisch erklärt | Wertung |
01 S.14 | Kerngeschehen, inhaltlich unbestimmt | Konstanz daher nicht spezifisch erklärt | Lücke |
02 S.26 | Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke |
03 S.36.1 | Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke, W, FS |
04 S.36.2 | Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke; B.) I.) 2.) |
05 S.36.3 | Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke |
06 S.40 | Kerngeschehen, inhaltlich unbestimmt | Konstanz daher nicht spezifisch erklärt | Lücke |
07 S.43 | Würgevorgang, aufsitzen | Konstanz falsch bewertet: liegt gerade nicht vor | Widerspruch |
08 S.44 | Biss (mit Ausnahme ...) | Konstanz falsch bewertet: liegt gerade nicht vor | Widerspruch |
09 S.45.1 | Konstanz allein beim Kerngeschehen reicht nicht | Beweiswert der Konstanz (Beweismethodik) | Beweiswert |
10 S.45.2 | Abweichungen in Einzelheiten (Metawertung) | allgemein für normal und nachvollziehbar erklärt | Nachvollziehbar |
11 S.46 | ein Würgevorgang ... keine Verletzungs.... | Inkonstanz Vernehmungssituation zugeordnet | Lücke |
12 S.48 | Inkonstanzen ausgeführt, Kerngeschehen unberührt | Inkonstanzen Protokoll / Erinnerungsfehler | Fraglich |
13 S.49 | Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke |
14 S.50 | Verletzungsbild rechtsmedizinisch gestützt | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke |
15 S.52 | Tritte konstant geschildert (Ursächlichkeit vermutet) | Konstanz spezifisch nicht belegt, sum. behauptet | Lücke |
16 S.55 | Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke |
17 S.56 | Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke |
18 S.61.1 | Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt | Konstanz Kerngeschehen spezifisch nicht erklärt | Lücke |
19 S.61.2 | Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt | Konstanz Kerngeschehen spezifisch nicht erklärt | Lücke |
20 S.61.3 | Konstanz des Kerngeschehens behauptet | Kerngeschehen wird hier erklärt | Lücke |
21 S.65 | Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll | Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt | Lücke |
Erläuterungen
zu den 21 Wertungen
Die Erläuterungen zu den Wertungen sind gute Selbstkontrollmethode.
Lücke in 01:
Die "Angaben" sind unbestimmt, nicht konkret definiert. Infolge dieser
Lückenhaftigkeit können die "Angaben" nicht überprüft
werden.
Lücke in 02:
Die "Angaben" sind unbestimmt, nicht konkret definiert. Infolge dieser
Lückenhaftigkeit können die "Angaben" nicht überprüft
werden. Sind alle Angaben gemeint oder ein Teil? Der Text selbst erwähnt
spezifizierend nur den Würgevorgang, was bedeuten könnte, dass
nur dieser gemeint ist. Andererseits ist "Angaben" im Plural.
Lücke in 03:
Die Konstanz der "Angaben" zum Kerngeschehen sind an dieser Stelle unbestimmt,
nicht konkret definiert und infolgedessen auch nicht überprüfbar.
Anmerkungen: Wertung FS = Fehlschluss: die Textstelle enthält auch
einen gravierenden Fehlschluss. Aus der Zeitnähe folgt keineswegs
der Ausschluss einer Falschbeschuldigung. Wertung W=Widerspruch (Zirkel):
Auf S. 36 kann nicht schon "festgestellt" sein, was das Kerngeschehen ist,
wenn doch in diesem Abschnitt erst die "Konstanz" gewürdigt wird,
die ja ein Qualitätsmerkmal für die Richtigkeit des Kerngeschehens
sein soll.
Lücke in 04:
"Folgezeit" ist ebenso unbestimmt wie die "Schilderungen", die als konstant
behauptet werden, aber mangels Konkretisierung nicht überprüfbar
sind.
Lücke in 05:
Die "Schilderungen" sind inhaltlich nicht bestimmt, man weiß nicht,
welche Inhalte konstant sein sollen und kann das auch nicht überprüfen.
Lücke in 06:
Hier werden zwar die Quellen, nämlich die eingeführten Protokolle
der Vernehmungen, aber nicht die einzelnen Inhalte der Schilderungen in
den jeweiligen Vernehmungen genannt, so dass die Behauptungen gar nicht
prüfbar sind, zumal an dieser Stelle völlig unbekannt ist, was
das "Kerngeschehen" sein soll, das ja erst auf S. 43 und dann noch mal
auf S. 61 inhaltlich ausgeführt wird.
Widerspruch in 07:
Nach den inhaltlichen Ausführungen scheinen hinsichtlich des Würgevorgangs
drei unterschiedliche Aussagevarianten vorzuliegen und auch neue Merkmale
wie "Zu-Boden bringen" und "Auf-sie-setzen" aufzutreten, die allerdings
bei den später, S. 43 und S. 61, definierten Merkmalen des Kerngeschehen
nicht genannt werden. Das ist ja gerade nicht konstant, d.h. die Wertung
konstant steht zum mitgeteilten Inhalt in Widerspruch.
Widerspruch in 08:
Auch wird eine inhaltliche Inkonstanz berichtet (Biss ja und nein) und
zugleich die Konstanz der Schilderung behauptet. Das ist ein offensichtlicher
Widerspruch.
Beweiswert in 09:
Hier geht es um die Bedeutung der Konstanz. Die Behauptung ist an dieser
Stelle, dass Konstanz beim Kerngeschehen allein dem LG nicht reicht für
die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit.
Nachvollziehbar in 10:
"Abweichungen" sind immer Inkonstanzen. Richtig ist, dass solche
Inkonstanzen in gewissen Umfang normal und zu erwarten sind. Es wird der
Begriff der "völligen" Konstanz aufgebracht, der auch Sinn macht.
Völlige Konstanz widerspricht der Lebenserfahrung wie auch der Gedächtnispsychologie
(kommt bei Banden, Netzwerken, Komplotten, Systemen vor). "Einzelheiten"
werden nicht erklärt und erörtert hinsichtlich Kern-, Rand- und
Tatgeschehen.
Lücke in 11:
Es wird nicht begründet, weshalb die Inkonstanz auf die Vernehmungssituation
zurückgehen soll und nicht der Aussage der Nebenklägerin zugerechnet
wird. Damit liegt hier eine Lücke vor.
Fraglich in 12:
Hier liegt eine klare Inkonstanz vor, die das LG wegrationalisert mit seiner
Phantasie, hier könne ein Protokollierungsfehler vorliegen. Das kann
auch sehr gut als Dramatisierungszeichen eingeordnet werden. Hinsichtlich
der auf S. 43 und S. 61 erfolgten Definition des Kerngeschehens, findet
hier auf einmal eine Erweiterung statt um die zwei Merkmale "Zu Boden gedrückt"
und "auf sie gesetzt". Das ergibt sich aus der Formulierung "insbesondere".
Damit gibt es zwei Definitionen des "Kerngeschehens", eine mit den vier
Merkmalen Schläge, Tritte, Biss und Würgen und eine zweite mit
der Erweiterung "Zu Boden gedrückt" und "auf sie gesetzt". Hier ist
das LG selbst nicht konstant. Die Formulierungen zu Gunsten der Nebenklägerin
(z.B. "zwanglos einer Ungenauigkeit", lässt "keinen Schluss auf eine
fehlende Glaubhafitgkeit oder Glaubwürdigkeit zu") lassen an der Unparteilichkeit
des LG zweifeln.
Lücke in 13:
Die Konstanz der Aussagen wird hier allgemein summarisch behauptet, aber
nicht konkret belegt und ist daher nicht nachprüfbar.
Lücke in 14:
Die "konstant geschilderten Verletzungshandlungen" bleiben hier unbestimmt
und unbelegt.
Lücke in 15:
Die Tritte seien konstant geschildert worden, hier fehlen die Quellen,
um es nachprüfen zu können.
Lücke in 16:
Hier wird Konstanz der Angaben wieder summarisch behauptet. Zeitnähe
hat mit Glaubhaftigkeit unmittelbar nichts zu tun, wohl mit Erinnerbarkeit.
Lücke in 17:
Hier wird neben anderen Argumenten die Konstanz der Angaben wieder summarisch
behauptet ohne die Quellenbelege anzuführen.
Lücke in 18:
Hier wird die Konstanz der Aussagen zum Kerngeschehen - das mittlerweile
selbst nicht mehr konstant ist - allgemein summarisch bekräftigt ohne
die Quellenbelege anzuführen.
Lücke in 19:
Die Angaben der vernommenen Zeugen wie die gemeinten Sachverhalte der verlesenen
Protokoll werden nicht konkretisiert und damit ist diese Ausführung
des LG nicht überprüfbar. Es fehlt der genaue Inhalt.
Lücke in 20:
Hier wird die Konstanz der Aussagen zum Kerngeschehen erneut bekräftigt,
Abweichungen, also Inkonstanzen zwar eingeräumt, aber für unbedeutend
hinsichtlich Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin
erklärt. Das Kerngeschehen wird hier wieder auf vier Merkmale beschränkt.
Wie durchgängig fehlen auch hier die konkreten Aussagequellen.
Lücke in 21:
Neben anderen Argumenten wird erneut die Konstanz der Angaben summarisch
und ohne konkrete Präzisierungen und genaue Quellenangaben angeführt.
Zusammenfassung der
Ergebnisse der Analyse der 21 Konstanz-Textstellen
(1) Konstanz wird an keiner Stelle der Urteilsbegründung erklärt.
Das wäre natürlich notwendig gewesen, da die Regensburger Konstanzprüfungsmethode
wesentlich von der in der Aussagepsychologie abweicht. In der Aussagepsychologie
sind seit Arntzen bis Volbert nur Konstanzprüfungen zulässig,
wenn die Aussagen durch offene Fragen und nicht suggestiv gewonnen wurden.
Ob Aussagen also aussagepsychologisch für eine Konstanzprüfung
überhaupt verwertbar sind, hängt also wesentlich von ihrer Gewinnung
ab, was für das LG offenbar keine Rolle spielt.
(2) Das Recht hat natürlich schon immer Aussageprüfungen vorgenommen und hier auch seine eigenen Methoden entwickelt, die mehr Möglichkeiten und Mittel erfassen als in der Aussagepsychologie. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wünschenswert wäre dann allerdings, dass in rechtlichen Entscheidungen deutlich gemacht wird, was unter den Begriffen zu verstehen ist und welche Methoden mit welcher Begründung zur Anwendung gelangen. Das LG hat seine eigene Aussagemethodologie, die aber nicht ausdrücklich erklärt wird und verborgen bleibt. Die Abweichungen werden allzu leicht bagatellisiert oder wegrationalisiert. (3) Die Konstanzbeurteilung des LG beruht im wesentlichen auf allgemeinen Behauptungen, Beteuerungen und Bekräftigungen, ohne dass die wirklichen konkreten Quellen und ihre genauen Inhalte genannt werden, findet also auf der Meta-Ebene der Beurteilung und Wertung statt, so dass man nie nachprüfen kann, ob die Behauptungen denn richtig sind. Die Meta-Ebene wird bedient, aber die Basis fehlt: man kennt die genauen Datenbezüge nicht und kann die Behauptungen deshalb auch nicht nachprüfen. Hier zeigt sich eine merkwürdige Analogie zur Luftikus-Technik der forensischen Psychiatrie, die bei den Symptomen, also im ersten Stock anfängt, ohne das Fundament der Daten des Erlebens und Verhaltens. Das ist gefährlich: denn je weniger Datenanbindung erfolgt, desto wichtiger wird das Meinen. (4) Es scheint ein wichtiges Anliegen des LG zu sein, die Nachprüfbarkeit seiner Behauptungen zu erschweren, weil die Darstellung an vielen wichtigen Stellen sehr unklar ist. Beispiel: Obwohl bereits auf S. 14 vom Kerngeschehen die Rede ist, erfährt man erst auf S. 43 eine erste Definition mit vier Merkmalen, die allerdings ohne nähere Begründung auf S. 48 auf sechs Merkmale erweitert wird und auf S. 61 wieder auf die ursprünglichen 4 Merkmale reduziert wird. (5) Die Auswertung ergab bei den 21 untersuchten Textstellen zur Konstanz allein 16 Lücken neben 2 Widersprüchen. Damit muss doch sehr bezweifelt werden, ob dieses Urteil lediglich von der Konstanz-Perspektive her gesehen, Bestand haben kann. (6) Die Ergebnisse im einzelnen: Ergebnisse Inhalte der Konstanzwertung
Ergebnisse Begriff allgemein oder spezifisch erklärt
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Exkurs: Formale Methode der Konstanzprüfung des "Kerngeschehens"
Die Methode ist einfach, wenn auch oft arbeitsaufwändig. Erst muss man das Kerngeschehen durch seine Merkmale definieren und begründen, warum die Merkmale zum Kern- und nicht zum Randgeschehen gehören. Die Merkmale des Kerngeschehens schreibt man in die Spalten. Zweitens sind alle Informationsquellen mit folgenden Kennzeichnungen anzugeben: WER nennt WANN WEM gegenüber in welcher SITUATION welches MERKMAL WARUM bei welcher INTERESSENBEZIEHUNG? Den AUSSAGEWERT (Ja, Nein, Teils, nicht feststellbar) schreibt man in die entsprechende Zelle.
Allgemeine Tabellen-Methode
zur Konstanzprüfung von Aussage-Merkmalen
Konstanz ist ein metasprachlicher Ausdruck über
ein Merkmal - die Konstanz - von Aussagen zum gleichen Sachverhalt. Ich
behandle Konstanz auch in Teil 3, Rechtsbegriffe, in Teil 4 Beweismethodik
und Teil 5 Verständlichkeit ....
Quellen /
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4 Kerngeschehensmerkmale
nach S. 43 und S. 61
Spezielle Tabellen-Methode der Konstanzprüfung zum behaupteten
Kerngeschehen am 12.08.2001 nach S. 43, S. 61
InfoQuellen /
Kerngeschehen |
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Anmerkung: S. 48 erweitert ohne nähere Erklärung das "Kerngeschehen" um zwei weitere Merkmale, nämlich "Zu Boden gedrückt" und "auf sie gesetzt". Das Landgericht ist also in seiner Definition des Kerngeschehens selbst nicht konstant.
6 Kerngeschehensmerkmale
nach S. 48
Nach S. 48: Spezielle Tabellen-Methode der Konstanzprüfung zum
behaupteten Kerngeschehen am 12.08.2001:
InfoQuellen /
Kerngeschehen |
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Ausarbeitung wird Zug um Zug fortgesetzt (Stand 01.12.2014).
Vernehmungsanalyse:
Was sagt Mollath zum 12.08.2001 am 8.8.2014, dem 15. Verhandlungstag?
Mollaths Aussage zu den Tatvorwürfen Beginn
S. 27 Mitschrift ; die Numerierung von 01-14 zur Verlinkung ist von
mir
Vorbemerkung: Am 28.07.2014, dem 14. Verhandlungstag kommt es zum öffentlichen Streit zwischen Mollath und seiner Verteidigung. Dr. Strate bittet um die Entbindung von der Pflichtverteidigung. Der Streit setzt sich am sehr wichtigen 15. Verhandlungstag fort. Das dürfte Mollath ziemlich in Mitleidenschaft gezogen haben, was er auch sagt [10]. Diese Vernehmung ist für das Urteil und die schriftliche Urteilsbegründung sehr wichtig. Daher noch einmal ein besondere Dankeschön an Dr. Strates Dokumentation der Mitschriften, ohne die eine solche Analyse gar nicht möglich wäre.
(Gustl Mollath übergibt VRiinLG Escher die schriftlich vorliegende
Einlassung)
01 VRiinLG Escher:
Danke schön! Herr Mollath, jetzt haben Sie hier sehr viel vorgetragen.
Zu den Tatvorwürfen selber haben Sie gesagt, die Straftaten haben
Sie nicht begangen.
02 Meine Frage jetzt dazu - denn es ist sehr pauschal - Wollen Sie etwas dazu sagen, was sich beispielsweise an diesem 12.08.2001 überhaupt zugetragen hat, oder war da gar nichts, oder wie war die Situation? Wollen Sie dazu etwas sagen? _ _ _ |
RS: Die Frage 02 scheint perfekt offen formuliert. Aber der Anschein trügt, weil nicht gefragt wird, ob er überhaupt Erin- nerungen an diesen Tag hat. Es war ein Sonntag, aber die Ne- benklägerin hat selbst in ihrer Aussage am 15.01.2003 vom 11. - das war dann ein Samstag - gesprochen. Es wird mit dieser anscheinend perfekt offenen Frage suggestiv unterstellt, dass er sich an diesen Tag erinnert. Aber das ist nicht geklärt worden, sondern wird implizit vorausgesetzt. Es gibt auch keine Frage zur Einbettung in das Leben: vorher, nachher, drumherum, Ent- wicklung. ExpF04, ExpF05, ExpF14 (Zeitparameter, Erinne- rungen) |
_
Parameter Hypothesenraum
Zeitparameter:
Handlungsparameter:
Repräsentationsparameter:
Aussageparameter:
|
03 G. Mollath:
Sehr geehrte Frau Richterin, das ist auch eindeutig meiner Stellungnahme
aus dem Aktenmaterial zu entnehmen. Da habe ich auch nichts weiter hinzuzufügen.
Ich gehe davon aus, nachdem Sie sich wirklich umfangreich und aufwendig
Arbeit gemacht haben, dass Ihnen das auch alles bekannt ist, und ich glaube,
ich brauche nichts weiter hinzuzufügen.
Es ist so: Die Taten habe ich nicht getan. Die Dinge sind teilweise so an den Haaren herbeigezogen. Das spricht, glaube ich, alles für sich. _ |
RS: Die Antwort ist ausweichend bis falsch,
weil aus dem Ak- tenmaterial keine Zeitbezüge hervorgehen. Es ist
auch Meta, er spricht über seine
Aussagen ohne zu sagen welche, es fehlt der klare inhaltliche Bezug.
Es hat den Anschein als verkennt Mollath die Situation, denn für das Gericht spricht das natürlich nicht für sich, sondern eher dafür, dass da "was" war ("Leider habe ich mich gewehrt"). Die genaueren Umstände, soweit erinnerlich, sollen ja nun gerade geklärt werden. Anmerkung: An dieser Stelle wird mir klar, dass auch eine potentielle Fehlerliste für Zeugenaussagen sinnvoll sein könnte. |
Anmerkung zur Textstelle "leider
habe ich mich gewehrt": Die autobiographische Einleitung "Was
mich prägte" in Gustl Mollaths Verteidigungsschrift mit der entsprechenden
Textstelle "leider habe ich mich gewehrt" ist von Spiegel.media veröffentlicht
worden, kann also übers Internet eingesehen werden: https://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf#6.
Zur zeitlichen Einordnung siehe bitte hier.
04 VRiinLG Escher:
Es ist halt teilweise in den Akten gestanden: Ich habe mich nur gewehrt
oder so etwas. Wollen Sie etwas Klärendes dazu sagen?
_ _ _ _ |
RS: Die VRiinLG stellt nun implizit einen Bezug zwischen dem 12.8 und dem Eintrag Mollaths in Was mich prägte vom 23.9.2003 her: "Ich habe mich nur gewehrt oder so etwas." Dieser Bezug wird von der VRiinLG, nicht von Mollath hergestellt. Sie gibt diesen Bezug also suggestiv vor. ExpF04, ExpF05, (Verknüpfung Zeitparameter, hier 12.8. und Handlungsparameter: i-Leider habe ich mich gewehrt) |
S. 28 Mitschrift [Online]
_
09 VRiinLG Escher:
Nein. Es wäre das gewesen, was mich interessiert hätte, wirklich
sehr interessiert hätte. Aber es reicht. Wollen Sie dazu nichts sagen?
_ _ __ _ |
RS: "Aber es reicht" ist eine
unklare Aussage, die ich so interpretiere: Auch wenn Mollath nichts mehr
sagt, was die VRiinLG interessiert, es reicht (für die Zwecke der
Aussage- würdigung durch das Gericht). Obwohl "es reicht" wird dazu
widersprüchlich nachgeschoben: "Wollen Sie dazu nichts sagen?"
Wegen dieser Art der Vernehmung habe ich ExpF20 (irritie- rende, widersprüchliche Botschaft) neu eingeführt. |
11 VRiinLG Escher:
Eine Hauptverhandlung ist immer anstrengend; das ist ganz klar.
_ _ _ _ _ _ |
RS: An der Oberfläche äußert die VRiinLG Verständnis. Tatsächlich ist klar, dass Mollath in dieser sehr schwierigen Situation nicht hätte aussagen dürfen. Hier ist das Gericht möglicherweise seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen. Diese Situation habe ich neu als Vernehmungsfehler ExpF21 aufgenommen. Hier wäre vielleicht eine mehrtägige Verhand- lungspause zu erwägen gewesen. Das Gericht hatte ja noch Zeitluft. |
12 G. Mollath: Ich bitte um Verständnis. | RS: Verständlich. |
13 VRiinLG Escher:
Okay. Ich frage einfach noch einmal ab. Zum 31.05., dem Tag nach dem Auszug,
wollen Sie da noch etwas ergänzen?
_ _ _ _ |
RS: Auch hier werden die Zeitparameter der Erinnerung nicht vorangestellt, sondern einfach unterstellt. Da nach Ergänzung gefragt wird, wäre es fair gewesen, vorab zu sagen, was der Sachstand / Hintergrund ist, der "ergänzt" werden kann. Und warum nur "ergänzen", warum nicht auch verändern? Diese Vernehmungsfrage habe ich neu als Vernehmungsfehler ExpF22 aufgenommen. |
14 G. Mollath: Nein. Ich [habe dem] nichts mehr weiter hinzuzufügen. Es ist umfangreich in den Akten. Damals – was vielleicht auch höher zu bewerten [>29] ist als in der Nachschau – habe ich sofort immer reagiert. Sie haben auch vieles schon vor- gelesen. Da sehen Sie die eindeutigen Darstellungen. Das kann ich auch nicht anders behaupten, weil es war damals so. Ich muss Ihnen auch wirklich sagen: Gäbe es ein Interesse an der Wahrheit, gäbe es keinerlei Problem, dass der Anklagevertreter auf seine Mandantin einwirkt, auf die Frau Mas, dass man zum Beispiel ordentlich ermitteln kann. | RS: Auch hier wieder Meta, er spricht über seine Aussagen ohne zu sagen welche, es fehlt der klare inhaltliche Bezug. Auch hier wie in 03 hat es den Anschein als verkennt Mollath die Situation. Es ist ja völlig offensichtlich, dass das Gericht Genaueres wissen möchte und dass die Dinge für das Gericht nicht so klar sind wie für ihn. Diese Verkennung der Situation hat mit Wahn natürlich gar nichts zu tun, aber sie zeigt - wenigstens in dieser Situation - ein Defizit, die Zweifel, Interessen und Perspektiven der anderen angemessen wahrzunehmen, einzuschätzen und vor allem dann auch entsprechend zu berücksichtigen. |
Zusammenfassung der Vernehmungs- und Aussagenanalyse
Die Vernehmung durch die VRiinLG zeigt bei genauerer Analyse einige Fehler und Mängel. Die 7 Vernehmungsabschnitte der VRiinLG (01, 02, 04, 07, 09, 11, 13) zeigen 8 Vernehmungsfehler, nämlich in: 02(ExpF04, ExpF05, ExpF14 ), in 04 (ExpF04, ExpF05), in 09 (ExpF20) , in 11(ExpF21), in 13 (ExpF22).
Mollath äußert sich nicht klar und konkret zum 12.08.2001. Es ist nicht einmal klar, ob er überhaupt Erinnerungen an den 12.08.2001, einen Sonntag, hat, was die VRiinLG nicht überprüft, sondern unterstellt : sie geht davon aus, dass Mollath Erinnerungen an diesen Tag hat und aussagen kann. Dabei scheint sich die Nebenklägerin selbst über das Datum auch nicht klar gewesen zu sein, sonst hätte sie in ihrer Aussage vor der Kripo Nürnberg am 15.01.2003 nicht vom 11., das wäre demnach ein Samstag gewesen, gesprochen.
Mollaths Aussagen zu den Zeiten sind nicht klar. Es gibt keine Prüfung
der Erinnerung durch die VRiinLG, z.B. in der Art: Herr Mollath, haben
Sie noch Erinnerungen an den 12.8.2001? Und was am schlimmsten bei
der unklaren Antwortenlage ist: Die VRiinLG rückversichert sich nicht,
ob man vom gleichen Zeitraum spricht, etwa so: Herr Mollath, gilt diese
Antwort nun für den 12.8.2001 oder für einen anderen Tag oder
für einen unbestimmten Zeitraum? Es wird auch auf jegliche
Einbettung in das Alltagsgeschehen verzichtet. Es gibt kein Davor, kein
Danach. Der gefährliche Körperverletzungsvorwurf steht völlig
isoliert im Raum.
"Ich habe mich nur gewehrt" - genau:: leider habe ich mich gewehrt - zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet. In der autobiographischen Einleitung "Was mich prägte" seiner Selbstverteidigungsschrift (Duraplus-Hefter) ist die Bemerkung Gustl Mollaths "Leider habe ich mich gewehrt" zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet. Warum dieser Sachverhalt vom LG in der Vernehmung nicht berücksichtigt wurde, ist unklar. |
Fazit: Aus den Einlassungen Mollaths kann nicht darauf geschlossen werden, dass er zu einem bestimmten Datum aussagt. Er sagt eigentlich nichs außer, dass er sich nur gewehrt habe - wann immer auch. Das hindert das Gericht allerdings nicht in der schriftlichen Urteilsbegründung (h. Beweiswürdigung zur Rechtswidrigkeit) auszuführen: "Zunächst offenbart sich bereits ein Widerspruch in den beiden Verteidigungsstrategien des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten, sich am 12.8.2001 gegen seine damalige Ehefrau nur gewehrt zu haben, ist nämlich nicht vereinbar mit der Angabe, die Verletzungen der Nebenklägerin rührten von einem Sprung aus dem fahrenden Auto her."
Rechtlich musste man ihn ja nur dazu bringen, eine einzige Aussage zur Sache zu machen, um eine Aussagewürdigung vornehmen zu können. Mollath befand sich sehr wahrscheinlich in einer sehr schwierigen Situation, so dass sich nicht nur die Frage nach der Fürsorgepflicht des Gerichts stellt. So manchem kommt womöglich auch die Hypothese, ob er hereingelegt wurde?
Der Beweiswert von Mollaths Aussage wird auch im Teil 4 Beweismethodik noch näher unter die Lupe genommen werden.
Explorations-Fehler ("Vernehmungsfehler") (ExpF)
Hilfsapparat
Fundstellen wichtiger Worte, deren Begriffe leider nicht hinreichend klar
ausgeführt werden
[Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.].
Die eckigen Klammern sollen sagen, dass der Suchprozess noch nicht
abgeschlossen ist. Sind die eckigen Klammern entfernt, ist der Suchprozess
abgeschlossen.
Teil 1: Aussagemethodologische Argumentation
Die Stichworte der aussagemethodologischen Argumentation werden auf
Hilfsseiten ausgelagert, um den Umfang einigermaßen überschaubar
zu halten.
Alle Umstände berücksichtigt
(gehört
zu Teil 4 Beweismethodik)
Fundstellen im Urteil.
[Ausgelagert
auf externe Seite]
Aussage Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert
auf externe Seite]
Aussageentstehung, Geschichte der Aussage, Entstehungsgeschichte
Fundstellen
im Urteil. [Ausgelagert
auf externe Seite]
Aufkommen der Anzeige Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert
auf externe Seite]
Aussagequalität Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert
auf externe Seite]
Aussagevalidität Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert
auf externe Seite]
Erlebnisfundiert Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert
auf externe Seite]
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Esoterische
Entwicklung der Nebenklägerin Fundstellen im Urteil
Die esoterische Entwicklung der Nebenklägerin läuft mit den
Ehekonflikten und den Schweizerbankgeschäften parallel. Das ist für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
und Glaubhaftigkeit von nicht zu unterschätzender Bedeutung
und erfordert in einem fairen und unparteiischen Verfahren natürlich
vom Landgericht eine angemessene Auseinandersetzung. Leider findet sich
in der schriftlichen Urteilsbegründung darüber nichts, obwohl
das Gericht klar erkennen lässt, dass es die entsprechenden Unterlagen,
nämlich den Duraplus-Ordner einbezog. Dort finden sich wenigstens
vier Quellen mit denen eine Auseinandersetzung hätte stattfinden müssen:
Ergebnis
Methodik nach dem BGH Urteil von 1999 [Mehr hier]
Aus der Existenz und Güte von Realkennzeichen kann nicht abgeleitet werden, ob diese durch suggestive oder andere (Selbst-) Beeinflussung oder tatsächliche Erlebnisse zustande gekommen sind. Die Bedeutung von Realkennzeichen - falls überhaupt genügend vorliegen - ist also durch weitere Methoden, durch das sog. hypothesengeleitete Vorgehen zu ermitteln und zu begründen. |
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
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Kerngeschehen
Fundstellen im Urteil [Ausgelagert
auf Hilfsseite]
Konstanz, konstant, Inkonstanz, inkonstant Fundstellen im Urteil
[Ausgelagert
auf Hilfsseite]
Randgeschehen Fundstellen im Urteil [Ausgelagert
auf Hilfsseite]
__
Recht
auf konfrontative Befragung
[bgh]
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Stimmigkeit, stimmig. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert
auf Hilfsseite]
Tatgeschehen. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert
auf Hilfsseite]
(1) Geben Sie bitte genau und lückenlos
an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit
aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung
eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern
Sie pro und contra.
(2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. Siehe auch Empfehlungen Methodenfragen von De Boor (1966). |
Suchen in der IP-GIPT,
z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff>
site: www.sgipt.org
z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. |
UB-04 S. : " | RS-04 Kommentar Sponsel |
UB-05 S. : " | RS-05 Kommentar Sponsel |
UB-06 S. : " | RS-06 Kommentar Sponsel |
UB-07 S. : " | RS-07 Kommentar Sponsel |
UB-08 S. : " | RS-08 Kommentar Sponsel |
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UB-12 S. : " | RS-12 Kommentar Sponsel |
UB-13 S. : " | RS-13 Kommentar Sponsel |