Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=23.11.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 28.07.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Kritische Urteilsanalyse Teil 1 Mollath Wiederaufnahme_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Teil 1: Aussagemethodologische Argumentation des Gerichts

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Inhaltsüberblick Teil 1: Aussagemethodologie
    Gesamtüberblick hier.

    Vorbemerkungen (allgemeine).
    Teil 1:  Aussagemethodologische Argumentation. 
           Der Konstanzbegriff in der Urteilsbegründung.
           Auswertung der Aussagen des LG zur Konstanz (konstant).
               Erläuterungen zu den 21 Wertungen. 
               Zusammenfassung der Ergebisse der 21 Konstanz-Textstellen.
               Exkurs: Formale Methode der Konstanzprüfung des "Kerngeschehen".
               Allgemeine Tabellen-Methode zur Konstanzprüfung von Aussage-Merkmalen.
               4 Kerngeschehensmerkmale nach S. 43 und S. 61.
               6 Kerngeschehensmerkmale nach S. 48.
          Vernehmungsanalyse: Was sagt Mollath zum 12.08.2001 am 8.8.2014, 
             dem 15. Verhandlungstag?
            Zusammenfassung der Vernehmungs- und Aussagenanalyse. Fazit.
            Zwischen-Anmerkung  Vernehmungslehre bei der Justiz und Polizei.
            Exkurs: wie gut vorbereitet was G. Mollath auf seine Aussage? 
            Zur Signierung der potentiellen Vernehmungsfehler ... 

       Aussagepsychologische Analyse der Äußerungen der Nebenklägerin.
          01a 14.08.2001  Ärztliche Untersuchung Dr. Rei, Attest 
          01b 03.06.2002  Ärztliches Attest Dr. Rei mit eben diesem Datum
          02   09.08.2002  Kommentarloses Fax Ärztliches Attest Nebenklägerin an GM
          03   22.11.2002  Anzeige geg. GM wegen Briefdiebstahls durch die Nebenklägerin
          04   03.01.2003  Angeblicher Besitz von scharfen Waffen
          05   15.01.2003  Aussage Nebenklägerin KD Nürnberg, K 12.1, Zi. 264, 12.40
          06   17.01.2003  "Mündlicher" Nachtrag Morddrohung zum 15.01.2003
          07   15.05.2003  Aussagen Nebenklägerin Ermittlungsbericht Buckow in Berlin
          08   18.09.2003  Ärztliches Attest Dr. Kra-Ol
          09   25.09.2003  Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung
          10   04.02.2005  Aussage der Nebenklägerin zum Reifenstecher-Video
          11   03.04.2005  Aussagebrief 3.4.5 Nebenklägerin & Herr Mas Eing. b.d. Polizei 6.4.5
       Der Aussagebegriff in der Urteilsbegründung.
       Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit in der Urteilsbegründung.
       Hilfsapparat Teil 1 Aussagemethodologische Fundstellen wichtiger Worte, deren Bedeutung 
       für die Argumentation eine wichtige Rolle spielt: 
       Literatur*Links*Zitierung* Änderungen. 
       Glossar, Anmerkungen, Endnoten: 
       Rechtliche Prüfkriterien.
     

    Teil 2:  Psychopathologische Argumentation.
    Teil 3:  Rechtsbegriffe.
    Teil 4:  Beweismethodik.
    Teil 5:  Klarheit, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit.
               Zitieren im Urteil des LG Regensburg - Nur 35% korrekt. 
    Teil 6:  Zusammenfassung der Untersuchung.
     



    Das thematisierte Geschehen im Zeitverlauf (Chronologie), Quellen und Quellenfundorte


    B.) I.) 2.) Die Tatvorwürfe zum 12.08.2001
    Es gibt mehrere Tatvorwürfe. Der wichtigste ist der zum 12.8.2001. Das Gericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, S. 10:



    Teil 1:  Aussagemethodologische Argumentation
    Wichtige Begriffe im Urteil sind z.B: Aussage, Aussagequalität, Aussagevalidität, Gesamtschau, Konstanz,  Kerngeschehen, Randgeschehen, Stimmigkeit u.a. Was das Gericht genau darunter versteht, ist unbekannt oder muss mühsam gesucht werden, z.B. die Bestimmung des Kerngesehschens (S. 43, S. 61; abweichend S. 48), wie ich belege. Da die Worte zugleich in der Aussagepsychologie eine grundlegende Rolle spielen, möglicherweise aber nicht die Begriffe, die von diesen Worten "bekleidet" werden, habe ich die Terminologie geändert und spreche jetzt nicht mehr von aussagepsychologischer, sondern aussagemethodologischer Argumentation. Aussagemethodologie bedeutet hier die allgemeine Methodenlehre von den Aussagen, womit sich viele Wissenschaften befassen: Germanistik, JuristInnen, Kriminalistik, Kommunikationswissenschaftl, Linguistik und SprachwissenschaftlerInnen, Logik, Methodologie, Philosophie, Psychologie, Psychopathologie (die kein Reservat der Psychiatrie ist), PsychiaterInnen, Wissenschaftstheorie.
        Terminologisch schlage ich zur eindeutigen Kennzeichnung vor, von rechtlicher Aussagemethodologie zu sprechen wie sie in Entscheidungen zum Ausführung kommt.
    Der Konstanzbegriff in der Urteilsbegründung
    Der Konstanzbegriff ist ein wichtiger Begriff in der Aussagepsychologie. Der Grundbegriff der Konstanz ist die Gleichheit. Eine mehr oder minder komplexe Aussage ist konstant, wenn sie begrifflich oder in ihrem sachlichen Gehalt gleich bleibt. Hierbei kommt es nicht so sehr auf die Worte an - die bekanntlich nur die Kleider der Begriffe sind - sondern auf den Inhalt. Im Allgemeinen verlangt man von wiederholten Aussagen, denen Glauben geschenkt werden soll, dass sie im Wesentlichen gleich (=konstant) bleiben. Lautet die Geschichte einmal so, dann wieder so und abermals erneut anders, werden Zweifel geweckt. Andererseits: Eine perfekte Konstanz kann - aber muss nicht - die Glaubhaftigkeit in Frage stellen, weil uns die Erfahrung und Lebensrealität lehrt, dass wir im Laufe der Zeit Erinnerungen teilweise vergessen, teilweise umarbeiten, so dass eine zu perfekte Übereinstimmung Zweifel weckt, ob hier noch korrekt nach der Erinnerung ausgesagt oder nicht etwas schematisch auswendig gelernt oder sogar abgesprochen wurde. Man erkennt, die Konstanz hat ein Doppelgesicht: zu wenig weckt - wie zu viel - Zweifel.
        Viele JuristInnen und ErmittlerInnen wissen allerdings nicht, dass Konstanzprüfungen ganz bestimmte, unbedingt zu erfüllende Voraussetzungen haben müssen. Konstanz kann nur bei wiederholten Aussagen zum gleichen Sachverhalt ein und derselben Aussageperson untersucht werden. Und nur dann ist eine Bewertung der Konstanz zulässig, wenn die Aussagen in freier Erzählung oder aufgrund offener Fragen zustande kommen. Das hat schon Arntzen (1982, S. 57/58; 1993 S. 56) sehr klar und deutlich ausgedrückt (Suggestivfragen haben keinen Konstanzwert). Und dies hat jüngst die Aussagepsychologin Renate Volbert bekräftigt (2010): "a) Befragungsformat. Aussagen, die auf Fragen mit inhaltlichen Vorgaben erfolgen, sollen für Konstanzanalysen nicht berücksichtigt werden."
     
    UB1-02 S. 36: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
    Neben der zeitnahen Schilderung des Tatgeschehens zu einem Zeitpunkt, in dem eine Falschbeschuldigung auszuschließen ist, spricht die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kerngeschehens für die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin:
       So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kerngeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen.
       Zur Beurteilung der Aussagequalität und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigungder Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen der übrigen in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsprotokollen ergibt:"
    UB1-RS-02 Kommentar Sponsel
    Der Text ist extrem dicht und enthält viele wichtige Worte, deren Begrifflichkeit das Urteil hier nicht deutlich macht: Konstanz, Kerngeschehen, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Folgezeit, in sich stimmig, überzeugend, in Einklang, festgestellter Sachverhalt B.) I.) 2.), Aussage, Aussagequalität, Aussagevalidität, Gesamtwürdigung, Gesamtschau. 
    UB1-02.1 Was das Gericht unter all diesen Begriffen, insbesondere unter Konstanz und unter welchen Bedingungen bei welchen Aussagen (-teilen) versteht, bleibt an dieser Stelle völlig dunkel. Das Gericht hält auch erklärende Querverweise, Fuß- oder Endnoten nicht für angezeigt. 
    UB1-02.2  Da das "Kerngeschehen" an dieser Stelle gar  nicht definiert und in seinen wesentlichen Merkmalen nicht dargelegt wird (erst S. 43), kann grundsätzlich auf diese Weise gar nicht bestimmt werden, ob Konstanz vorliegt. Hier wird also eine Pseudo-Methodik präsentiert, die im Teil 4 (Beweismethodik) weiter untersucht wird.

        Ich habe deshalb bei den potentiellen RichterInnen-Fehlern   RiABMF12  eingeführt:


     
    RiABMF12 Es wird nicht an der ersten Stelle, wo ein Schlüsselbegriff gebraucht wird, direkt oder durch Verweis seine Bedeutung erklärt.

     
    UB1-03 S. 36: "aa.) Zeugen
    Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die die Nebenklägerin nach der Trennung vom Angeklagten befragt haben bzw. denen gegenüber sich diese nach der Trennung vom Angeklagten zum Tatgeschehen geäußert hat, ergeben sich im Ergebnis konstante Schilderungen der Nebenklägerin: "
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    UB1-RS-03 Kommentar Sponsel: > Kritisch bereits unter 01.3.
    UB1-03.1 Das Gericht meint offenbar, dass Zeugenaussagen die Aussagen der Nebenklägerin stützen können. Das ist uralte und sicherlich auch grundsätzlich gerechtfertigte juristische Beweismethodik: der Zeugenbeweis, auch wenn dieser, wie wir alle wissen, mit großer Vorsicht zu genießen ist. Die hier angewandte Schlussfigur ist: Wenn unabhängige Zeugen die Aussage (in Teilen) eines anderen Zeugen mit Übereinstimmungen bestätigen, spricht das für die Glaubhaftigkeit der Aussage. 
    UB1-03.2  Bei sämtlichen Zeugen müssen natürlich Beziehungen, Netzwerke, Interessen und mögliche Absprache kritisch untersucht und berücksichtigt werden.

    Auswertung der Aussagen des LG zur Konstanz (konstant)
    Konstanz ist ein zentraler Begriff dieses Urteils. Bereits im Inhaltsverzeichnis kommt der Ausdruck in drei Abschnitten ausdrücklich vor: "c.) Konstanz der Angaben der Nebenklägerin  36; (1) konstante Schilderungen  43; bb.) Konstanz der Angaben  61. In der Urteilsbegründung habe ich insgesamt 21 Textstellen gefunden, die das Wort "Konstanz" oder "konstant" enthalten. Die Auswertung erbrachte folgende Ergebnisse:
     
    FundO Inhalte der Konstanzwertung Begriff allgemein oder spezifisch erklärt Wertung
    01 S.14 Kerngeschehen, inhaltlich unbestimmt Konstanz daher nicht spezifisch erklärt Lücke
    02 S.26 Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke
    03 S.36.1 Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke, W, FS
    04 S.36.2 Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke; B.) I.) 2.)
    05 S.36.3 Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke
    06 S.40 Kerngeschehen, inhaltlich unbestimmt Konstanz daher nicht spezifisch erklärt Lücke
    07 S.43 Würgevorgang, aufsitzen Konstanz falsch bewertet: liegt gerade nicht vor Widerspruch
    08 S.44 Biss (mit Ausnahme ...) Konstanz falsch bewertet: liegt gerade nicht vor Widerspruch
    09 S.45.1 Konstanz allein beim Kerngeschehen reicht nicht Beweiswert der Konstanz (Beweismethodik) Beweiswert
    10 S.45.2 Abweichungen in Einzelheiten (Metawertung) allgemein für normal und nachvollziehbar erklärt Nachvollziehbar
    11 S.46 ein Würgevorgang ... keine Verletzungs.... Inkonstanz Vernehmungssituation zugeordnet Lücke
    12 S.48 Inkonstanzen ausgeführt, Kerngeschehen unberührt Inkonstanzen Protokoll / Erinnerungsfehler Fraglich
    13 S.49 Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke
    14 S.50 Verletzungsbild rechtsmedizinisch gestützt Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt  Lücke
    15 S.52 Tritte konstant geschildert (Ursächlichkeit vermutet) Konstanz spezifisch nicht belegt, sum. behauptet Lücke
    16 S.55 Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke
    17 S.56 Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke
    18 S.61.1 Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt Konstanz Kerngeschehen spezifisch nicht erklärt Lücke
    19 S.61.2 Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt Konstanz Kerngeschehen spezifisch nicht erklärt Lücke
    20 S.61.3 Konstanz des Kerngeschehens behauptet Kerngeschehen wird hier erklärt Lücke
    21 S.65 Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt Lücke

    Erläuterungen zu den 21 Wertungen
    Die Erläuterungen zu den Wertungen sind gute Selbstkontrollmethode.

    Lücke in 01:  Die "Angaben" sind unbestimmt, nicht konkret definiert. Infolge dieser Lückenhaftigkeit können die "Angaben" nicht überprüft werden.
    Lücke in 02:  Die "Angaben" sind unbestimmt, nicht konkret definiert. Infolge dieser Lückenhaftigkeit können die "Angaben"  nicht überprüft werden. Sind alle Angaben gemeint oder ein Teil? Der Text selbst erwähnt spezifizierend nur den Würgevorgang, was bedeuten könnte, dass nur dieser gemeint ist. Andererseits ist "Angaben" im Plural.
    Lücke in 03:  Die Konstanz der "Angaben" zum Kerngeschehen sind an dieser Stelle unbestimmt, nicht konkret definiert und infolgedessen auch nicht überprüfbar. Anmerkungen: Wertung FS = Fehlschluss: die Textstelle enthält auch einen gravierenden Fehlschluss. Aus der Zeitnähe folgt keineswegs der Ausschluss einer Falschbeschuldigung. Wertung W=Widerspruch (Zirkel): Auf S. 36 kann nicht schon "festgestellt" sein, was das Kerngeschehen ist, wenn doch in diesem Abschnitt erst die "Konstanz" gewürdigt wird, die ja ein Qualitätsmerkmal für die Richtigkeit des Kerngeschehens sein soll.
    Lücke in 04: "Folgezeit" ist ebenso unbestimmt wie die "Schilderungen", die als konstant behauptet werden, aber mangels Konkretisierung nicht überprüfbar sind.
    Lücke in 05: Die "Schilderungen" sind inhaltlich nicht bestimmt, man weiß nicht, welche Inhalte konstant sein sollen und kann das auch nicht überprüfen.
    Lücke in 06: Hier werden zwar die Quellen, nämlich die eingeführten Protokolle der Vernehmungen, aber nicht die einzelnen Inhalte der Schilderungen in den jeweiligen Vernehmungen genannt, so dass die Behauptungen gar nicht prüfbar sind, zumal an dieser Stelle völlig unbekannt ist, was das "Kerngeschehen" sein soll, das ja erst auf S. 43 und dann noch mal auf S. 61 inhaltlich ausgeführt wird.
    Widerspruch in 07: Nach den inhaltlichen Ausführungen scheinen hinsichtlich des Würgevorgangs drei unterschiedliche Aussagevarianten vorzuliegen und auch neue Merkmale wie "Zu-Boden bringen" und "Auf-sie-setzen" aufzutreten, die allerdings bei den später, S. 43 und S. 61, definierten Merkmalen des Kerngeschehen nicht genannt werden. Das ist ja gerade nicht konstant, d.h. die Wertung konstant steht zum mitgeteilten Inhalt in Widerspruch.
    Widerspruch in 08: Auch wird eine inhaltliche Inkonstanz berichtet (Biss ja und nein) und zugleich die Konstanz der Schilderung behauptet. Das ist ein offensichtlicher Widerspruch.
    Beweiswert in 09: Hier geht es um die Bedeutung der Konstanz. Die Behauptung ist an dieser Stelle, dass Konstanz beim Kerngeschehen allein dem LG nicht reicht für die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit.
    Nachvollziehbar in 10: "Abweichungen" sind  immer Inkonstanzen. Richtig ist, dass solche Inkonstanzen in gewissen Umfang normal und zu erwarten sind. Es wird der Begriff der "völligen" Konstanz aufgebracht, der auch Sinn macht. Völlige Konstanz widerspricht der Lebenserfahrung wie auch der Gedächtnispsychologie (kommt bei Banden, Netzwerken, Komplotten, Systemen vor). "Einzelheiten" werden nicht erklärt und erörtert hinsichtlich Kern-, Rand- und Tatgeschehen.
    Lücke in 11: Es wird nicht begründet, weshalb die Inkonstanz auf die Vernehmungssituation zurückgehen soll und nicht der Aussage der Nebenklägerin zugerechnet wird. Damit liegt hier eine Lücke vor.
    Fraglich in 12: Hier liegt eine klare Inkonstanz vor, die das LG wegrationalisert mit seiner Phantasie, hier könne ein Protokollierungsfehler vorliegen. Das kann auch sehr gut als Dramatisierungszeichen eingeordnet werden. Hinsichtlich der auf S. 43 und S. 61 erfolgten Definition des Kerngeschehens, findet hier auf einmal eine Erweiterung statt um die zwei Merkmale "Zu Boden gedrückt" und "auf sie gesetzt". Das ergibt sich aus der Formulierung "insbesondere". Damit gibt es zwei Definitionen des "Kerngeschehens", eine mit den vier Merkmalen Schläge, Tritte, Biss und Würgen und eine zweite mit der Erweiterung "Zu Boden gedrückt" und "auf sie gesetzt". Hier ist das LG selbst nicht konstant. Die Formulierungen zu Gunsten der Nebenklägerin (z.B. "zwanglos einer Ungenauigkeit", lässt "keinen Schluss auf eine fehlende Glaubhafitgkeit oder Glaubwürdigkeit zu") lassen an der Unparteilichkeit des LG zweifeln.
    Lücke in 13: Die Konstanz der Aussagen wird hier allgemein summarisch behauptet, aber nicht konkret belegt und ist daher nicht nachprüfbar.
    Lücke in 14: Die "konstant geschilderten Verletzungshandlungen" bleiben hier unbestimmt und unbelegt.
    Lücke in 15: Die Tritte seien konstant geschildert worden, hier fehlen die Quellen, um es nachprüfen zu können.
    Lücke in 16: Hier wird Konstanz der Angaben wieder summarisch behauptet. Zeitnähe hat mit Glaubhaftigkeit unmittelbar nichts zu tun, wohl mit Erinnerbarkeit.
    Lücke in 17: Hier wird neben anderen Argumenten die Konstanz der Angaben wieder summarisch behauptet ohne die Quellenbelege anzuführen.
    Lücke in 18: Hier wird die Konstanz der Aussagen zum Kerngeschehen - das mittlerweile selbst nicht mehr konstant ist - allgemein summarisch bekräftigt ohne die Quellenbelege anzuführen.
    Lücke in 19: Die Angaben der vernommenen Zeugen wie die gemeinten Sachverhalte der verlesenen Protokoll werden nicht konkretisiert und damit ist diese Ausführung des LG nicht überprüfbar. Es fehlt der genaue Inhalt.
    Lücke in 20: Hier wird die Konstanz der Aussagen zum Kerngeschehen erneut bekräftigt, Abweichungen, also Inkonstanzen zwar eingeräumt, aber für unbedeutend hinsichtlich Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin erklärt. Das Kerngeschehen wird hier wieder auf vier Merkmale beschränkt. Wie durchgängig fehlen auch hier die konkreten Aussagequellen.
    Lücke in 21: Neben anderen Argumenten wird erneut die Konstanz der Angaben summarisch und ohne konkrete Präzisierungen und genaue Quellenangaben angeführt.
     

    Zusammenfassung der Ergebnisse der Analyse der 21 Konstanz-Textstellen
     
    (1) Konstanz wird an keiner Stelle der Urteilsbegründung erklärt. Das wäre natürlich notwendig gewesen, da die Regensburger Konstanzprüfungsmethode wesentlich von der in der Aussagepsychologie abweicht. In der Aussagepsychologie sind seit Arntzen bis Volbert nur Konstanzprüfungen zulässig, wenn die Aussagen durch offene Fragen und nicht suggestiv gewonnen wurden. Ob Aussagen also aussagepsychologisch für eine Konstanzprüfung überhaupt verwertbar sind, hängt also wesentlich von ihrer Gewinnung ab, was für das LG offenbar keine Rolle spielt. 

    (2) Das Recht hat natürlich schon immer  Aussageprüfungen  vorgenommen und hier auch seine eigenen Methoden entwickelt, die mehr Möglichkeiten und Mittel erfassen als in der Aussagepsychologie. Dagegen ist nichts einzuwenden. Wünschenswert wäre dann allerdings, dass in rechtlichen Entscheidungen deutlich gemacht wird, was unter den Begriffen zu verstehen ist und welche Methoden mit welcher Begründung zur Anwendung gelangen. Das LG hat seine eigene Aussagemethodologie, die aber nicht ausdrücklich erklärt wird und verborgen bleibt. Die Abweichungen werden allzu leicht bagatellisiert oder wegrationalisiert.

    (3) Die Konstanzbeurteilung des LG beruht im wesentlichen auf allgemeinen Behauptungen, Beteuerungen und Bekräftigungen, ohne dass die wirklichen konkreten Quellen und ihre genauen Inhalte genannt werden, findet also auf der Meta-Ebene der Beurteilung und Wertung statt, so dass man nie nachprüfen kann, ob die Behauptungen denn richtig sind. Die Meta-Ebene wird bedient, aber die Basis fehlt: man kennt die genauen Datenbezüge nicht und kann die Behauptungen deshalb auch nicht nachprüfen. Hier zeigt sich eine merkwürdige Analogie zur  Luftikus-Technik  der forensischen Psychiatrie, die bei den Symptomen, also im ersten Stock anfängt, ohne das Fundament der Daten des Erlebens und Verhaltens. Das ist gefährlich: denn je weniger Datenanbindung erfolgt, desto wichtiger wird das Meinen.

    (4) Es scheint ein wichtiges Anliegen des LG zu sein, die Nachprüfbarkeit seiner Behauptungen zu erschweren, weil die Darstellung an vielen wichtigen Stellen sehr unklar ist. Beispiel: Obwohl bereits auf S. 14 vom Kerngeschehen die Rede ist, erfährt man erst auf S. 43 eine erste Definition mit vier Merkmalen, die allerdings ohne nähere Begründung auf S. 48  auf sechs Merkmale erweitert wird und auf S. 61 wieder auf die ursprünglichen 4 Merkmale reduziert wird. 

    (5) Die Auswertung ergab bei den 21 untersuchten Textstellen zur Konstanz allein 16 Lücken neben 2 Widersprüchen. Damit muss doch sehr bezweifelt werden, ob dieses Urteil lediglich von der Konstanz-Perspektive her gesehen, Bestand haben kann. 

    (6) Die Ergebnisse im einzelnen:

    Ergebnisse Inhalte der Konstanzwertung

    • 7x Inhaltlich unbestimmt, was genau konstant sein soll (02, 03, 04, 05, 16, 17, 21)
    • 6x Kerngeschehen, inhaltlich unbestimmt / Kerngeschehen, inhaltlich immer noch unbestimmt (01, 06, 12, 13, 18, 19)
    • 1x Konstanz des Kerngeschehens behauptet (20)
    • 5x Spezifikationen (07, 08, 11, 14, 15)
    • 1x Abweichungen (Meta-Wertung; 10)
    • 1x Beweiswert Konstanz (09) [Meta-Wertung, gehört zur Beweismethodik]
       [Prüfung: Summe 21, keiner fehlt, keiner doppelt]

    Ergebnisse Begriff allgemein oder spezifisch erklärt

    • 11x Konstanz allgemein und spezifisch nicht erklärt (02, 03, 04, 05, 06, 13, 14, 15, 16, 17, 21)
    • 3x Konstanz Kerngeschehen spezifisch nicht erklärt (01, 18, 19)
    • 1x Kerngeschehen wird hier erklärt (20)
    • 2x Konstanz falsch bewertet: liegt gerade nicht vor (07, 08)
    • 2x Inkonstanzen Vernehmungssituation / Protokoll / Erinnerungsfehler (11, 12)
    • 1x allgemein für normal und nachvollziehbar erklärt (10)
    • 1x Beweiswert der Konstanz (09)
          [Prüfung: Summe 21, keiner fehlt, keiner doppelt]

    Ergebnisse der Wertung 

    • 16x Lücken (01, 02, 03, 04, 05, 06, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21)
    • 2x Widerspruch  (07, 08)
    • 1x Fraglich (12)
    • 1x Nachvollziehbar (10)
    • 1x Beweiswert der Konstanz (09)
          [Prüfung: Summe 21, keiner fehlt, keiner doppelt]

    Exkurs: Formale Methode der Konstanzprüfung des "Kerngeschehens"

    Die Methode ist einfach, wenn auch oft arbeitsaufwändig. Erst muss man das Kerngeschehen durch seine Merkmale definieren und begründen, warum die Merkmale zum Kern- und nicht zum Randgeschehen gehören. Die Merkmale des Kerngeschehens schreibt man in die Spalten. Zweitens sind alle Informationsquellen mit folgenden Kennzeichnungen anzugeben: WER nennt WANN WEM gegenüber in welcher SITUATION welches MERKMAL WARUM bei welcher INTERESSENBEZIEHUNG? Den AUSSAGEWERT (Ja, Nein, Teils, nicht feststellbar) schreibt man in die entsprechende Zelle.

    Allgemeine Tabellen-Methode zur Konstanzprüfung von Aussage-Merkmalen
    Konstanz ist ein metasprachlicher Ausdruck über ein Merkmal - die Konstanz - von Aussagen zum gleichen Sachverhalt. Ich behandle Konstanz auch in Teil 3, Rechtsbegriffe, in Teil 4 Beweismethodik und Teil 5 Verständlichkeit ....
     
    Quellen / 
     Kerngeschehen
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    4 Kerngeschehensmerkmale nach S. 43 und S. 61
    Spezielle Tabellen-Methode der Konstanzprüfung zum behaupteten Kerngeschehen am 12.08.2001 nach S. 43, S. 61
     
    InfoQuellen /
     Kerngeschehen
    M1: Schläge
    M2: Tritte
    M3: Biss
    M4: Würgen
    InfoQuelle1
    Q1M1: J, N, T, ?
    Q1M2: J, N, T, ?
    Q1M3: J, N, T, ?
    Q1M4: J, N, T, ?
    InfoQuelle2
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    Q2M2: J, N, T, ?
    Q2M3: J, N, T, ?
    Q2M4: J, N, T, ?
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    QiM4: J, N, T, ?
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    InfoQuellen
    QnM1: J, N, T, ?
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    Anmerkung: S. 48 erweitert ohne nähere Erklärung das "Kerngeschehen" um zwei weitere Merkmale, nämlich "Zu Boden gedrückt" und "auf sie gesetzt". Das Landgericht ist also in seiner Definition des Kerngeschehens selbst nicht konstant.

    6 Kerngeschehensmerkmale nach S. 48
    Nach S. 48: Spezielle Tabellen-Methode der Konstanzprüfung zum behaupteten Kerngeschehen am 12.08.2001:
     
    InfoQuellen /
     Kerngeschehen
    M1: Schläge
    M2: Tritte
    M3: Biss
    M4: Würgen
    M5: Boden
    M6: Setzen
    InfoQuelle1
    Q1M1: J, N, T, ?
    Q1M2: J, N, T, ?
    Q1M3: J, N, T, ?
    Q1M4: J, N, T, ?
    Q1M5: J, N, T, ?
    Q1M6: J, N, T, ?
    InfoQuelle2
    Q2M1: J, N, T, ?
    Q2M2: J, N, T, ?
    Q2M3: J, N, T, ?
    Q2M4: J, N, T, ?
    Q2M5: J, N, T, ?
    Q2M6: J, N, T, ?
    ...
    ...
    ...
    ...
    ...
    ...
    ...
    InfoQuellei
    QiM1: J, N, T, ?
    QiM2: J, N, T, ?
    QiM3: J, N, T, ?
    QiM4: J, N, T, ?
    QiM5: J, N, T, ?
    QiM6: J, N, T, ?
    ...
    ...
    ...
    ...
    ...
    ...
    ...
    InfoQuellen
    QnM1: J, N, T, ?
    QnM2: J, N, T, ?
    QnM3: J, N, T, ?
    QnM4: J, N, T, ?
    QnM5: J, N, T, ?
    QnM6: J, N, T, ?

    Ausarbeitung wird Zug um Zug fortgesetzt (Stand 01.12.2014).


    Vernehmungsanalyse: Was sagt Mollath zum 12.08.2001 am 8.8.2014, dem 15. Verhandlungstag?
    Mollaths Aussage zu den Tatvorwürfen Beginn S. 27 Mitschrift ; die Numerierung von 01-14 zur Verlinkung ist von mir

    Vorbemerkung: Am 28.07.2014, dem 14. Verhandlungstag kommt es zum öffentlichen Streit zwischen Mollath und seiner Verteidigung. Dr. Strate bittet um die Entbindung von der Pflichtverteidigung. Der Streit setzt sich am sehr wichtigen 15. Verhandlungstag fort. Das dürfte Mollath ziemlich in Mitleidenschaft gezogen haben, was er auch sagt [10]. Diese Vernehmung ist für das Urteil und die schriftliche Urteilsbegründung sehr wichtig. Daher noch einmal ein besondere Dankeschön an Dr. Strates Dokumentation der Mitschriften, ohne die eine solche Analyse gar nicht möglich wäre.

    (Gustl Mollath übergibt VRiinLG Escher die schriftlich vorliegende Einlassung)
     
     
    01 VRiinLG Escher: Danke schön! Herr Mollath, jetzt haben Sie hier sehr viel vorgetragen. Zu den Tatvorwürfen selber haben Sie gesagt, die Straftaten haben Sie nicht begangen.
    02 Meine Frage jetzt dazu - denn es ist sehr pauschal -  Wollen Sie etwas dazu sagen, was sich beispielsweise an diesem 12.08.2001 überhaupt zugetragen hat, oder war da gar nichts, oder wie war die Situation? Wollen Sie dazu etwas sagen?
    _
    _
    _
    RS: Die Frage 02 scheint perfekt offen formuliert. Aber der Anschein trügt, weil nicht gefragt wird, ob er überhaupt Erin- nerungen an diesen Tag hat. Es war ein Sonntag, aber die Ne- benklägerin hat selbst in ihrer Aussage am 15.01.2003 vom 11. - das war dann ein Samstag - gesprochen. Es wird mit dieser anscheinend perfekt offenen Frage suggestiv unterstellt, dass er sich an diesen Tag erinnert. Aber das ist nicht geklärt worden, sondern wird implizit vorausgesetzt. Es gibt auch keine Frage zur Einbettung in das Leben: vorher, nachher, drumherum, Ent- wicklung. ExpF04, ExpF05, ExpF14  (Zeitparameter, Erinne- rungen)

    _
    Parameter Hypothesenraum

    Zeitparameter:
    Erinnerungen zum 12.8. /11.8/ TT.MM: ja, nein, teils, unklar.

    Handlungsparameter:
    Wie vorgehalten
    Anders als vorgehalten
    Nur Gegenabwehr
    Gar nicht

    Repräsentationsparameter:
    Kerngeschehen: korrekt/ verzerrt: ja, nein, teils, unklar.

    Aussageparameter:
    Aussagewillig
    Aussagefähig
    Subjektiv wahrheitsmotiviert: ja. nein, teils, unklar.
     


     
    03 G. Mollath: Sehr geehrte Frau Richterin, das ist auch eindeutig meiner Stellungnahme aus dem Aktenmaterial zu entnehmen. Da habe ich auch nichts weiter hinzuzufügen. Ich gehe davon aus, nachdem Sie sich wirklich umfangreich und aufwendig Arbeit gemacht haben, dass Ihnen das auch alles bekannt ist, und ich glaube, ich brauche nichts weiter hinzuzufügen.
    Es ist so: Die Taten habe ich nicht getan. Die Dinge sind teilweise so an den Haaren herbeigezogen. Das spricht, glaube ich, alles für sich.
    _
    RS: Die Antwort ist ausweichend bis falsch, weil aus dem Ak- tenmaterial keine Zeitbezüge hervorgehen. Es ist auch Meta, er spricht über seine Aussagen ohne zu sagen welche, es fehlt der klare inhaltliche Bezug.
    Es hat den Anschein als verkennt Mollath die Situation, denn für das Gericht spricht das natürlich nicht für sich, sondern eher dafür, dass da "was" war ("Leider habe ich mich gewehrt"). Die genaueren Umstände, soweit erinnerlich, sollen ja nun gerade geklärt werden. Anmerkung: An dieser Stelle wird mir klar, dass auch eine potentielle Fehlerliste für Zeugenaussagen sinnvoll sein könnte.

    Anmerkung zur Textstelle "leider habe ich mich gewehrt":  Die autobiographische Einleitung "Was mich prägte" in Gustl Mollaths Verteidigungsschrift mit der entsprechenden Textstelle "leider habe ich mich gewehrt" ist von Spiegel.media veröffentlicht worden, kann also übers Internet eingesehen werden: https://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf#6. Zur zeitlichen Einordnung siehe bitte hier.
     
    04 VRiinLG Escher: Es ist halt teilweise in den Akten gestanden: Ich habe mich nur gewehrt oder so etwas. Wollen Sie etwas Klärendes dazu sagen?
    _
    _
    _
    _
    RS: Die VRiinLG stellt nun implizit einen Bezug zwischen dem 12.8 und dem Eintrag Mollaths  in Was mich prägte vom 23.9.2003 her: "Ich habe mich nur gewehrt oder so etwas." Dieser Bezug wird von der VRiinLG, nicht von Mollath hergestellt. Sie gibt diesen Bezug also suggestiv vor. ExpF04, ExpF05,  (Verknüpfung Zeitparameter, hier 12.8. und Handlungsparameter: i-Leider habe ich mich gewehrt)

    S. 28 Mitschrift [Online]
    _

    05 G. Mollath:  Das kann ich Ihnen gerne darlegen. Unter „ich habe mich gewehrt" ist zu verstehen, dass ich mich vor Schlägen zu schützen versucht habe. Das war ganz genauso wie damals, als mich der Bruder der jetzigen Frau Pet Mas, dieser Rob Mül angegriffen hat. Da habe ich mit Händen versucht, zum Beispiel seine Fußtritte abzuwehren. Und wenn ich sage „ich habe mich leider gewehrt", dann ist das dieser Punkt: Es wäre vielleicht besser gewesen, ich lasse mich wirklich richtig zusammenschlagen und kann das dann besser nachweisen. Aber das ist natürlich im Nachhinein eine ganz andere Situation.
    06 Und ich möchte hinzufügen: Ich habe im Fall von Rob Mül zum Beispiel die nachweisbaren Verletzungen dokumentieren lassen, und es hat mir nichts geholfen.
    RS: Mollath widerspricht dieser impliziten Bezugsherstellung der VRiinLG nicht, weil er sie wahrscheinlich gar nicht erkennt. Wir wissen nicht was sein "Das" in "Das war ganz genauso wie damals ..."  bedeutet. Er sagt bislang nicht, von welchem Zeitraum, von welchem Tag oder Tagen er spricht.
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    07 VRiinLG Escher: Mich würde dieser 12.08. interessieren, ob Sie noch wissen oder sagen wollen – Sie müssen sich als Angeklagter ja nicht dazu äußern -, was sich da konkret zugetragen hat. RS: Nun stellt die VRiinLG einen klaren Bezug her. 
    _
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    08 G. Mollath: Wie gesagt: Die Darstellung ist umfangreich in den Akten zu entnehmen. Da habe ich nichts weiter hinzuzufügen, und ich möchte Sie auch gar nicht groß damit belasten.
    _
    _
    _
    RS: Die Antwort ist ausweichend, vor allem nicht konkret und insgesamt selbstwidersprüchlich, weil er ja Aussagewillen bekundete. Die Bemerkung "nicht damit belasten" ist aus- gesprochen daneben und zeigt vermutlich, wie er in diesen Augenblicken beieinander ist. Das ist keine gute Situation und Verfassung für diesen zentralen Höhepunkt der Wiederaufnahme. 

     
    09 VRiinLG Escher: Nein. Es wäre das gewesen, was mich interessiert hätte, wirklich sehr interessiert hätte. Aber es reicht. Wollen Sie dazu nichts sagen?
    _
    _
    __
    _
    RS: "Aber es reicht" ist eine unklare Aussage, die ich so interpretiere: Auch wenn Mollath nichts mehr sagt, was die VRiinLG interessiert, es reicht (für die Zwecke der Aussage- würdigung durch das Gericht). Obwohl "es reicht" wird dazu widersprüchlich nachgeschoben: "Wollen Sie dazu nichts sagen?"
    Wegen dieser Art der Vernehmung habe ich  ExpF20  (irritie- rende, widersprüchliche Botschaft) neu eingeführt.

     
    10 G. Mollath: Ich muss Ihnen sagen: Ich wirke im Moment natürlich vom Äußeren her sehr gefasst, aber ich bin innerlich sehr am Boden. Sie wissen ganz genau, welche Schwierigkeiten ich leider Gottes auch mit meinen Verteidigern habe, und ich muss Ihnen sagen: Jetzt ist es für mich mal gut.
    _
    _
    _
    _
    RS: Mollath erklärt seine innere Situation, die für fast jederfrau nachvollziehbar sein dürfte. Offen bleibt für mich allerdings, ob er bei besserer innerer Situation und intakter Verteidigerbeziehung anders ausgesagt hätte. Außerdem hat er seine Aussage schriftlich vorbereitet und hätte auch im Vorfeld, noch vor dem Verteidigerkonflikt, entsprechende Vorbereitungszeit für diese Frage aufwenden können und müssen. Falls er hierzu das Verteidigergespräch nicht gesucht haben sollte, wäre das ein schwerer Fehler gewesen._

     
    11 VRiinLG Escher: Eine Hauptverhandlung ist immer anstrengend; das ist ganz klar.
    _
    _
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    _
    _
    RS: An der Oberfläche äußert die VRiinLG Verständnis. Tatsächlich ist klar, dass Mollath in dieser sehr schwierigen Situation nicht hätte aussagen dürfen. Hier ist das Gericht möglicherweise seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen.  Diese Situation habe ich neu als Vernehmungsfehler ExpF21   aufgenommen. Hier wäre vielleicht eine mehrtägige Verhand- lungspause zu erwägen gewesen. Das Gericht hatte ja noch Zeitluft. 

     
    12 G. Mollath: Ich bitte um Verständnis. RS: Verständlich.

     
    13 VRiinLG Escher: Okay. Ich frage einfach noch einmal ab. Zum 31.05., dem Tag nach dem Auszug, wollen Sie da noch etwas ergänzen?
    _
    _
    _
    _
    RS: Auch hier werden die Zeitparameter der Erinnerung nicht vorangestellt, sondern einfach unterstellt. Da nach Ergänzung gefragt wird, wäre es fair gewesen, vorab zu sagen, was der Sachstand / Hintergrund  ist, der "ergänzt" werden kann. Und warum nur "ergänzen", warum nicht auch verändern? Diese Vernehmungsfrage habe ich neu als Vernehmungsfehler ExpF22 aufgenommen. 

     
    14 G. Mollath: Nein. Ich [habe dem] nichts mehr weiter hinzuzufügen. Es ist umfangreich in den Akten. Damals – was vielleicht auch höher zu bewerten [>29] ist als in der Nachschau – habe ich sofort immer reagiert. Sie haben auch vieles schon vor- gelesen. Da sehen Sie die eindeutigen Darstellungen. Das kann ich auch nicht anders behaupten, weil es war damals so. Ich muss Ihnen auch wirklich sagen: Gäbe es ein Interesse an der Wahrheit, gäbe es keinerlei Problem, dass der Anklagevertreter auf seine Mandantin einwirkt, auf die Frau Mas, dass man zum Beispiel ordentlich ermitteln kann. RS: Auch hier wieder  Meta, er spricht über seine Aussagen ohne zu sagen welche, es fehlt der klare inhaltliche Bezug. Auch hier wie in  03  hat es den Anschein als verkennt Mollath die Situation. Es ist ja völlig offensichtlich, dass das Gericht Genaueres wissen möchte und dass die Dinge für das Gericht nicht so klar sind wie für ihn. Diese Verkennung der Situation hat mit Wahn natürlich gar nichts zu tun, aber sie zeigt - wenigstens in dieser Situation - ein Defizit, die Zweifel, Interessen und Perspektiven der anderen angemessen wahrzunehmen, einzuschätzen und vor allem dann auch entsprechend zu berücksichtigen. 

    Zusammenfassung der Vernehmungs- und Aussagenanalyse

    Die Vernehmung durch die VRiinLG zeigt bei genauerer Analyse einige Fehler und Mängel. Die 7 Vernehmungsabschnitte der  VRiinLG (01, 02, 04, 07, 09, 11, 13) zeigen 8 Vernehmungsfehler, nämlich in: 02(ExpF04, ExpF05, ExpF14 ), in 04   (ExpF04, ExpF05), in 09 (ExpF20) , in 11(ExpF21), in 13 (ExpF22).

    Mollath äußert sich nicht klar und konkret zum 12.08.2001. Es ist nicht einmal klar, ob er überhaupt Erinnerungen an den 12.08.2001, einen Sonntag, hat, was die VRiinLG  nicht überprüft, sondern unterstellt : sie geht davon aus, dass Mollath Erinnerungen an diesen Tag hat und aussagen kann. Dabei scheint sich die Nebenklägerin selbst über das Datum auch nicht klar gewesen zu sein, sonst hätte sie in ihrer Aussage vor der Kripo Nürnberg am 15.01.2003 nicht vom 11., das wäre demnach ein Samstag gewesen, gesprochen.

    Mollaths Aussagen zu den Zeiten sind nicht klar. Es gibt keine Prüfung der Erinnerung durch die VRiinLG, z.B. in der Art: Herr Mollath, haben Sie noch Erinnerungen an den 12.8.2001? Und was am schlimmsten bei der unklaren Antwortenlage ist: Die VRiinLG rückversichert sich nicht, ob man vom gleichen Zeitraum spricht, etwa so: Herr Mollath, gilt diese Antwort nun für den 12.8.2001 oder für einen anderen Tag oder für einen unbestimmten Zeitraum?  Es wird auch auf jegliche Einbettung in das Alltagsgeschehen verzichtet. Es gibt kein Davor, kein Danach. Der gefährliche Körperverletzungsvorwurf steht völlig isoliert im Raum.
     
    "Ich habe mich nur gewehrt" - genau:: leider habe ich mich gewehrt - zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet. In der autobiographischen Einleitung "Was mich prägte" seiner Selbstverteidigungsschrift (Duraplus-Hefter) ist die Bemerkung Gustl Mollaths "Leider habe ich mich gewehrt" zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet. Warum dieser Sachverhalt vom LG in der Vernehmung nicht berücksichtigt wurde, ist unklar.

    Fazit: Aus den Einlassungen Mollaths kann nicht darauf geschlossen werden, dass er zu einem bestimmten Datum aussagt. Er sagt eigentlich nichs außer, dass er sich nur gewehrt habe - wann immer auch. Das hindert das Gericht allerdings nicht in der schriftlichen Urteilsbegründung (h. Beweiswürdigung zur Rechtswidrigkeit) auszuführen: "Zunächst offenbart sich bereits ein Widerspruch in den beiden Verteidigungsstrategien des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten, sich am 12.8.2001 gegen seine damalige Ehefrau nur gewehrt zu haben, ist nämlich nicht vereinbar mit der Angabe, die Verletzungen der Nebenklägerin rührten von einem Sprung aus dem fahrenden Auto her."

    Rechtlich musste man ihn ja nur dazu bringen, eine einzige Aussage zur Sache zu machen, um eine Aussagewürdigung vornehmen zu können. Mollath befand sich sehr wahrscheinlich in einer sehr schwierigen Situation, so dass sich nicht nur die Frage nach der Fürsorgepflicht des Gerichts stellt. So manchem kommt womöglich auch die Hypothese, ob er hereingelegt wurde?

    Der Beweiswert von Mollaths Aussage wird auch im Teil 4 Beweismethodik noch näher unter die Lupe genommen werden.



    Zwischen-Anmerkung  Die Vernehmungslehre  scheint in Deutschland in der JuristInnenausbildung überwiegend unterentwickelt zu sein. Ebenso schlimm sieht es in Bayern, sehr gefördert durch Becksteins unselige Favorisierung der  Reid-Methode, bei der  bayerischen Polizeiausbildung  aus - wie der Fall  Ulvi Kulac  in erschreckender Weise hervorbrachte.


    Exkurs: wie gut vorbereitet was G. Mollath auf seine Aussage?
    Im beck-blog von Prof. Dr. Henning Ernst Müller brachte dieser in die Auseinandersetzung um die Frage, was Gustl Mollath am 08.08.2014 zum 12.08.2001/ 11.08.2001 oder anderen Tagen aussagte u.a. ein: "Herr Mollath hat sich zudem akribisch (seit mind. einem Jahr) auf den Prozess vorbereitet, er wusste - auch durch anwaltliche Beratung - was auf ihn zukommt." Ich schrieb dazu unter dem Titel "Mollath hat sich auf den show down überhaupt nicht gut vorbereitet  Das glaube ich nicht. Zwar hat Mollath immer wieder davon geredet, wie er sich vorbereitet, aber sein Auftritt zur Vernehmung des 12.8/11.8 und anderen Tagen, zeigt ja unmissverständlich und ganz eindeutig, dass er die Bedeutung seiner Aussage überhaupt nicht begriffen hat. Es spricht auch sehr viel dafür, dass es seinem Anwalt nicht gelungen ist, eine gründliche Verabredung zur Vorbereitung mit Mollath zu treffen (Prem). Dafür kann natürlich weder sein Anwalt, der Oberstaatsanwalt oder das Gericht etwas. Das ist allein Mollaths Verantwortung. Richtig ist: Mollath hatte die Gelegenheit zu einer guten Vorbereitung und zu einer ordentlichen Präsentation. Er hat sie nicht genutzt. Obwohl unstrittig sein dürfte, dass er durch die Mandatsniederlegung und den öffentlichen Streit in einer sehr, sehr schwierigen und keineswegs normalen oder üblichen Situation war, erklärt das allein seine dürftige, unklare und disparate Einlassung nicht. Das aber spielt für die Analyse, was er nun wirklich gesagt hat, keine Rolle.



    Zur Signierung der potentiellen Vernehmungsfehler nutze ich die folgende potentielle Fehlerliste (einkopiert aus):

    Explorations-Fehler ("Vernehmungsfehler") (ExpF)

    1. ExpF01  Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht erkannt.
    2. ExpF02  Die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration werden nicht geschaffen.
    3. ExpF03  Obwohl die Voraussetzungen für eine ergiebige Exploration nicht vorliegen wird exploriert.
    4. ExpF04  Sachverhalte, die erst ermittelt werden sollen, werden schon vorausgesetzt.
    5. ExpF05  Suggestivfragen jeglicher Art stellen, Vorgaben nahelagen, die erst ermittelt werden sollen.
    6. ExpF06  Gebrauch einer für die ProbandIn fremden oder gar unverständlichen Sprache (Fremdworte, mißverständliche oder nicht zeugengemäße Worte u. Beschreibungen).
    7. ExpF07  Fragewiederholungen („insistieren"), die verunsichern, weil sie bei der ProbandIn den Eindruck erwecken, man akzeptiere ihre Einlassung nicht.
    8. ExpF08  Ent- / Wertende sprachliche Kommentare (das gibt es doch gar nicht, das kann doch nicht sein, in schärfster Form, das heftige Bestreiten), die der ProbandIn den Weg weisen, was erwünscht und unerwünscht ist.
    9. ExpF09  Ent- / Wertendes Ausdrucksverhalten (Kopfschütteln, nicken, grimassieren, Augenbrauen hochziehen, Augen verdrehen, drohen, nötigen, schreien, anschreien, niederbrüllen, entwertende Gesten wie z.B. wegwerfende Handbewegung usw.).
    10. ExpF10  Ungeduld (Finger trommeln, erwartungsvolles schauen, auffordern, drängen, womöglich auch noch entwertend "Na, wird's heute noch was").
    11. ExpF11  Aussagehemmende Faktoren zulassen (hemmende Anwesende, Störungen, Unterbrechungen, Ablenkungen, Zeitdruck).
    12. ExpF12  Unkontrollierte Reaktionen (Hm, aha, soso, na so was, lachen, grimmig schauen, ...).
    13. ExpF13  Einseitiges - nicht zu allen in Frage kommenden Hypothesen - vernehmen (explorieren).
    14. ExpF14  Wichtige Sachverhalte nicht gründlich genug erforschen.
    15. ExpF15  Andere oder fremde Einflüsse nicht genügend erforschen und erheben.
    16. ExpF16  Eine persönliche Exploration wurde ohne nähere Angabe nicht durchgeführt.
    17. ExpF17  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil ProbandIn nicht explorierbar war (z.B. Amnesie, Delirum, psychotisch).
    18. ExpF18  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil nicht für nötig erachtet.
    19. ExpF19  Eine persönliche Exploration wurde nicht durchgeführt, weil sich ProbandIn verweigerte.
    20. ExpF20  Irritierende, widersprüchliche Botschaften / Fragen (Beispiel 09).
    21. ExpF21  Fürsorgepflichten für die Aussagende werden nicht erkannt oder hinreichend beachtet (Beispiel 11).
    22. ExpF22 Die Fragestellung oder ihr Hintergrund ist nicht klar (Beispiel 13).
    23. ExpF-X:  Sonstiger, bislang nicht erfasster Fehler, der dem Bereich Exploration zuzuordnen ist.
    _


    Hilfsapparat Fundstellen wichtiger Worte, deren Begriffe leider nicht hinreichend klar ausgeführt werden
    [Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]. Die eckigen Klammern sollen sagen, dass der Suchprozess noch nicht abgeschlossen ist. Sind die eckigen Klammern entfernt, ist der Suchprozess abgeschlossen.

    Teil 1: Aussagemethodologische Argumentation
    Die Stichworte der aussagemethodologischen Argumentation werden auf Hilfsseiten ausgelagert, um den Umfang einigermaßen überschaubar zu halten.

    • Alle Umstände berücksichtigt. (gehört zu Teil 4 Beweismethodik) Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Aussage.  Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Aussageentstehung, Geschichte der Aussage.Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Aufkommen der Anzeige. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Aussagequalität.  Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Aussagevalidität.  Fundstellen im Urteil.[Ausgelagert auf externe Seite]
    • B.) I.) 2.) Die Tat vom 12.08.2001.  Fundstellen im Urteil. [auf dieser Seite hier]
    • Erlebnisfundiert.  Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Esoterische Entwicklung der Nebenklägerin. Fundstellen im Urteil. [auf dieser Seite hier]
    • Gesamtschau. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Hilfsseite]
    • Glaubhaftigkeit. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Glaubwürdigkeit.  Fundstellen im Urteil.  [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit.  Fundstellen im Urteil.  [Auch Ausgelagert auf externe Seite] [auch auf dieser Seite hier]
    • Hypothesen, hypothesenorientiertes Vorgehen.  Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Kerngeschehen. Fundstellen im Urteil.   [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Konstanz, konstant, Inkonstanz, inkonstant. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Hilfsseite]
    • Randgeschehen. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Stimmigkeit, stimmig. Fundstellen im Urteil.  [Ausgelagert auf externe Seite]
    • Tatgeschehen. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf Hilfsseite]


    Alle Umstände berücksichtigt (gehört zu Teil 4 Beweismethodik) Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Aussage Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Aussageentstehung, Geschichte der Aussage, Entstehungsgeschichte Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Aufkommen der Anzeige Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Aussagequalität  Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Aussagevalidität  Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Erlebnisfundiert  Fundstellen im Urteil.  [Ausgelagert auf externe Seite]
    __
    Esoterische Entwicklung der Nebenklägerin  Fundstellen im Urteil
    Die esoterische Entwicklung der Nebenklägerin läuft mit den Ehekonflikten und den Schweizerbankgeschäften parallel. Das ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit  von nicht zu unterschätzender Bedeutung und erfordert in einem fairen und unparteiischen Verfahren natürlich vom Landgericht eine angemessene Auseinandersetzung. Leider findet sich in der schriftlichen Urteilsbegründung darüber nichts, obwohl das Gericht klar erkennen lässt, dass es die entsprechenden Unterlagen, nämlich den Duraplus-Ordner einbezog. Dort finden sich wenigstens vier Quellen mit denen eine Auseinandersetzung hätte stattfinden müssen:

    1. Ansinnen der NK mit GM den Mond anzubeten, Duraplus "Was mich prägte" Bl. 6
    2. auch erwähnt in einem Brief an AF am 8.10.2002 ebenfalls mit Hinweis auf Bücherliste; Beleg 32, S. 52 Anlage Duraplus.
    3. Bücherliste (Beleg 56, S. 98 Anlage Duraplus: Bücherliste 4 S. Zwei mal 2, zweite 2 ist 3. S. 4 = S. 1) mit zahlreichen esoterischen Titeln (3 Seiten).
    4. Prüfbare Hinweise in den oben genannten Quellen auf Besuche esoterischer Kurse
    5. Die Ausübung des Gewerbes einer Geistheilerin zeigt die durchgängige Kontinuität seit der Jahrtausendwende.
    Folgende Suchwort(teile) in der schriftlichen Urteilsbegründung führten zu den Ergebnissen:
    • <esoteri> soll esoterisch oder Esoterik finden: 0 Treffer.
    • <mond> soll Mond oder Vollmond finden: 0 Treffer.
    • <beten> soll beten oder anbeten (Mond, Vollmond) finden: 0 Treffer
    • <Persönlichkeit> findet viele Treffer, aber keinen einzigen, der die Persönlichkeit der Nebenklägerin betrifft: siehe S. 38, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 81, 82, 83, 86.
        In Bezug auf die Nebenklägerin erweckt die Kammer mit ihrer vollständigen Ausblendung der Auffälligkeiten der Nebenklägerin durchweg den Anschein, als sei sie parteiisch und einseitig. Möglicherweise spielt hier auch die Geschlechtsbesetzung der Kammer eine entsprechend negative Rolle: vier Frauen (80%) und ein Mann (20%).
    __
    Gesamtschau.Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Glaubhaftigkeit   Fundstellen im Urteil. > Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit. [Ausgelagert auf externe Seite]
    Glaubwürdigkeit Fundstellen im Urteil. > Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit. [Ausgelagert auf externe Seite]
    __
    Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit Fundstellen im Urteil [Ausführliche Erörterung ausgelagert auf externe Seite]
    Die beiden Begriffe werden auch als Rechtsbegriffe besprochen. Hier geht es um die aussagepsychologische Bedeutung. Glaubwürdigkeit ist ein Persönlichkeitsmerkmal, Glaubhaftigkeit ist ein Aussagemerkmal. Die "moderne" Aussagepsychologie untersucht in erster Linie Glaubhaftigkeit und weniger Glaubwürdigkeit, obwohl auch diese eine Rolle spielen kann (z.B. bei Zeugenaussagen von Bandenmitgliedern). Im Allgemeinen gelten Personen mit "gutem Ruf (Leumund)", z.B. Adelige, Höher Gebildete, Reiche, Mächtige, RichterINnen, Staats-/AnwältInnen, PolizistInnen, ÄrztInnen, PsychologInnen, GutachterInnen, PfarrerInnen, BeamtInnen, Geschäftsleute, ProfessorInnen und DoktorInnen, als glaubwürdig, Personen aus Milieus mit weniger gutem Ruf, Kriminelle, Rotlichtmilieuangehörige, Unterschichtsangehörige, Prekariatsangehörige, Außenseiter, "Spinner", psychisch Kranke, Minderbemittelte und Minderbegabte, als weniger glaubwürdig. Diese Unterschiede und Vorurteile kennt die moderne Aussagepsychologie nicht. Für sie ist klar, dass Adelige, Höher Gebildete, Reiche, Mächtige, RichterInnen, Staats-/AnwältInnen, PolizistInnen, ÄrztInnen, PsychologInnen, GutachterInnen, PfarrerInnen, BeamtInnen, Geschäftsleute, ProfessorInnen und DoktorInnen ebenso lügen oder verleugnen können, wie Kriminelle, Rotlichtmilieuangehörige, Unterschichtsangehörige, Prekariatsangehörige, Obdachlose, Außenseiter, "Spinner", psychisch Kranke, Minderbemittelte und Minderbegabte die Wahrheit sagen können. [Nach]
        Das Gericht kennt den wichtigen begrifflichen Unterschied, der in der neueren Aussagepsychologie gemacht wird, wie die folgende Fundstelle S. 45 belegt:
    • S. 45: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
    • S. 49: "In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit: "
        Es gibt noch viele andere Fundstellen, die hier - nachdem die Bedeutung klar gesichert ist - nicht weiter belegt werden. Wichtig ist hier, dass das Gericht nirgendwo erklärt, was seine Kriterien für Glaubwürdigkeit sind und mit welchen Methoden das Gericht die Glaubwürdigkeit prüft.
            Anmerkungen: (1) Das Jahrhunderturteil des BGH zur Aussagepsychologie 1999 wird in der schriftlichen Urteilsbegründung des LG nicht erwähnt. Mit diesem Jahrhunderturteil wurden einige neue und zwingende Orientierungen gesetzt. Ein wichtiges Ergebnis war, dass das Jahrhundertealte Vorurteil glaubwürdig, also glaubhaft hinweggefegt wurde. Zentral war die Forderung, hypothesenorientiert vorzugehen. Das Vorhandensein von genügend Realkennzeichen genügt nicht, weil auch (auto-) suggestive Einflüsse die Merkmale einer Erlebnisfundierung erzeugen können.
        (2) Der vom LG genutzte Kommentar von Fischer  hat im Sachregister (hier 60. A.) keine Einträge bei folgenden Worten: Glaubhaft, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdig, Glaubwürdigkeit.
    __
    Hypothesen, hypothesenorientiertes Vorgehen   Fundstellen im Urteil. [Auch Ausgelagert auf Hilfsseite]
       
      Ergebnis Methodik nach dem BGH Urteil von 1999 [Mehr hier]
      Aus der Existenz und Güte von Realkennzeichen kann nicht abgeleitet werden, ob diese durch suggestive oder andere (Selbst-) Beeinflussung oder tatsächliche Erlebnisse zustande gekommen sind. Die Bedeutung von Realkennzeichen - falls überhaupt genügend vorliegen - ist also durch weitere Methoden, durch das sog. hypothesengeleitete Vorgehen zu ermitteln und zu begründen.
    _
    • S. 81: "... Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden habe, die

    • psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.
    __
    Kerngeschehen Fundstellen im Urteil [Ausgelagert auf Hilfsseite]
    Konstanz, konstant, Inkonstanz, inkonstant Fundstellen im Urteil [Ausgelagert auf Hilfsseite]
    Randgeschehen Fundstellen im Urteil [Ausgelagert auf Hilfsseite]
    __
    Recht auf konfrontative Befragung
    [bgh]
    __
    Stimmigkeit, stimmig. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf Hilfsseite]
    Tatgeschehen. Fundstellen im Urteil. [Ausgelagert auf Hilfsseite]





    Literatur (Auswahl)
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]




    Links (Auswahl: beachte)
    • Prof. Dr. Henning Ernst Müllers beck-blog: Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg.
    • Wolff-Blog: Der Fall Gustl Mollath: Das Urteil (mündlich).
    • Wie schwierig ist ein Prozess nach 13 Jahren? (BR 29.6.14)
    • Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    • Unrecht im Namen des Rechts.
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Überblick Potentielle Fehler in psychiatrischen Gutachten ...
    • Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
    • Gewalt in der Psychiatrie.
    • Nachrichten aus der Psychiatrie.
    • Internet-Mahnwachen.





    Und nicht vergessen:
    Schuldfähigkeitsprüfungen. Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre, bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
     
    (1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    (2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. 
    Siehe auch Empfehlungen Methodenfragen von De Boor (1966).
    __


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Meta
    Metaaussagen bedeutet nicht inhaltlich aussagen, sondern über Aussagen aussagen. Beispiel: Objektsprachliche Aussage: Es regnet. Metaaussage: Es ist richtig, dass es regnet.  03 "Sehr geehrte Frau Richterin, das ist auch eindeutig meiner Stellungnahme aus dem Aktenmaterial zu entnehmen. Da habe ich auch nichts weiter hinzuzufügen." Mollath geht hier auf die Metaebene, er sagt nichts Inhaltliches, sondern er redet verweisend über seine Stellungnahme in den Akten, wobei auch hier nicht konkret eine Fundstelle angegeben wird.
    __
    Rechtliche Prüfkriterien
    Eine informative Übersicht habe ich im Beck'schen Online Kommentar gefunden: StGB § 50 Rn 13 Autor: von Heintschel-Heinegg Beck'scher Online-Kommentar StGB, Hrsg: von Heintschel-Heinegg Stand: 01.12.2012, Edition: 21. Der Autor führt unter "5. Sachrüge" aus:
      a) Allgemeines
      b) Darstellung des Sachverhalts – Klarheit und Geschlossenheit
      c) Lückenhafte Feststellungen
      d) Unzulässige Bezugnahme
      e) Widersprüche [Tatsachenfeststellungen]
      f) Verstoß gegen Naturgesetze und anerkannte Ergebnisse der Wissenschaft
      g) Richterliche Überzeugungsbildung
      h) Einlassung
      i) Vollständigkeit und Geschlossenheit
      j) Lücken
      k) Widersprüche [Beweiswürdigung]
      l) Verstoß gegen die Denkgesetze
      m) Offenkundige Tatsachen
      n) Erfahrungssätze
      o) Sachverständigengutachten
      p) Unzulässige Überzeugungselemente
      q) Subsumtionsfehler
      r) Rechtsfehler im Strafausspruch
    __


    Querverweise
    Standort: Kritische Urteilsanalyse: aussagemethodologische Argumentation.
    *
    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. Teil 1: Aussagemethdologische Argumentation des Gerichts IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
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     Ende_ Kritische Urteilsanalyse Teil 1 Mollath Wiederaufnahme_ Überblick_Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges_ Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag_ Mail: sekretariat@sgipt.org_ __Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen


    korrigiert:  23.11.2014  irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    28.07.15    Linkfehler geprüft und korrigiert.
    23.01.15    Präzisierung "Leider habe ich mich gewehrt". Link auf "Was mich prägte".
    05.01.15    Zeitliche Einordnung "Ich habe mich nur gewehrt".
    18.12.14    Ergänzung bei Fazit (Datumszuordnung des Gerichts).
    14.12.14    Exkurs: wie gut vorbereitet was G. Mollath auf seine Aussage?
    13.12.14    Zwischen-Anmerkung  Vernehmungslehre bei der Justiz und Polizei.
    12.12.14    Vernehmungsanalyse: Was sagt Mollath zum 12.08.2001 am 8.8.2014, dem 15. Verhandlungstag?
    10.12.14    Kommentare zu den Feststellungen zum Tatvorwurf 12.08.2001 entfernt und dem aussagemethodologischen Teil vorangestellt. Fehler  RiABMF12  eingeführt.
    05.12.14    Bemerkung zur Konstanz; Erg. Chronologie; Aussagen Nebenklägerin; Gliederung Teil 2 Psychopathologie
    02.12.14    Abschluss Konstanzauswertung, Einführung des neuen Terminus Aussagemethodologie.
    28.11.14    Chronologie ergänzt: Esoterische Entwicklung der Nebenklägerin vom Gericht ausgeblendet.
    26.11.14    Ergänzungen zu den Quellen in der Chronologie.
     
     
     
     



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