Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=02.12.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_tt.mm.jj
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
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Zitierung
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Anfang_Gesamtschau
Hilfsseite Fundstellen_
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Rel.
Aktuelles_ Rel.
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Gesamtschau Hilfsseite
für die Fundstellen
in der schriftlichen Urteilsbegründung
Methodenkritische Untersuchung
der
schriftlichen Urteilsbegründung
im Mollath Wiederaufnahmeverfahren
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
_
_
Gesamtschau Fundstellen
im Urteil
Die vom Gericht angewandte Methode der "Gesamtschau" wird zwar erwähnt,
aber nicht näher erläutert, obwohl ihr ein eigener Abschnitt
gewidmet ist, so dass rätselhaft bleibt, wie das "vorgenommen" wurde.
Dabei sollte es doch gar nicht so schwierig sein, wenn auch aufwändig,
das in einer (Gesamtschau-) Tabelle
darzustellen. Im Inhaltsverzeichnis S. 4:
"f.) Gesamtschau 56
aa.) Entstehung der Anschuldigung 58
bb.) Konstanz der Angaben 61
cc.) kein Belastungseifer 62
dd.) Falschbeschuldigung und anderweitige Verursachung
der Verletzungen 63
(1) Falschbeschuldigung
63
(2) Sprung aus Auto 63
(3) Selbstverletzung 64
ee.) Wahnvorstellungen 65
ff.) Ergebnis 65"
_
-
01 S. 14: "In der Gesamtschau
(nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben
der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für
die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der
Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive
für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben. "
-
02 S. 18: "Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau
überzeugt:
Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht
gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt
und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig
auszusagen, unumwunden eingeräumt.
Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen,
ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen
habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen
habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden
habe.
Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen
von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn
sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte."
-
03 S. 23: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit
des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der
Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau
aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."
-
04 S. 25: "Die Kammer ist in der Gesamtschau
auch davon überzeugt, dass der Eintrag in der Patientendatei und die
Ausführungen in dem Attest vom 14.8.2001 auf einer Schilderung der
Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen Mar Rei vom 14.8.2001 beruhen
und die Angaben der Nebenklägerin erlebnisfundiert sind: "
-
05 S. 36: "Zur Beurteilung der Aussagequalität
und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der
Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses
der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin
festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen der übrigen in
der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen aus den in der Hauptverhandlung
verlesenen Vernehmungsprotokollen ergibt: "
-
06 S. 45.1: "(2) Abweichungen
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt,
dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein
für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit
von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso
schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind.
Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen
in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der
Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin
hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen
von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht
völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches,
sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
-
07 S. 45.2: "In der Gesamtwürdigung
der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch
in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
-
08 S. 49:.1 "(3) In der Gesamtschau
der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit:
"
-
09 S. 49.2: "In der Gesamtschau
ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich
des Kerngeschehens überzeugt."
-
10 S. 50: "Es ist aufgrund der glaubhaften Angaben
des Zeugen Rei davon auszugehen, dass die von diesem niedergelegten Befunde
auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen und daher für die Beurteilung
der Plausibilität der Angaben der Geschädigten zugrunde zu legen
sind. Auch unter Berücksichtigung der Defizite in der Exaktheit der
Dokumentation durch den Zeugen Rei ist die Kammer in der Gesamtschau
des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Ausführungen des rechtsmedizinischen
Sachverständigen davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so,
wie festgestellt, tatsächlich ereignete und die festgestell[>50]
ten Verletzungshandlungen für das festgestellte Verletzungsbild ursächlich
waren."
-
11 S. 56: "f .) Gesamtschau
Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau
des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben
der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert
und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist.
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die
Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz
der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und
deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben
berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung
aller Beweise und Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von
Bedeutung sein können.
Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung
beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen
und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof
heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die
Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln
und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese
in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des
Tatvorwurfs führen."
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12 "S. 60.1: "Dies begründet in der Gesamtschau
jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin
steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging
nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung
auf die Anfragen des Zeugen Häfner vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die
Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung
des Vorgangs durch den Zeugen Häfner an die Kriminalpolizeidirektion
Nürnberg."
-
13 S. 60.2: "(3) Die Entstehungsgeschichte der
Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau,
insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive für
eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin."
-
14 S. 61: "Auch in der Gesamtschau
der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um
Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen
Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne
ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
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15 S. 62: "cc.) kein Belastungseifer
Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau
für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, dass ihre Angaben
gegenüber den vernommenen Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder
Anhaltspunkte für Übertreibungen der Nebenklägerin noch
für Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten, sondern vielfach
erkennen lassen, dass die Nebenklägerin Erinnerungslücken einräumt
und insgesamt um eine zutreffende und nicht etwa um eine übertriebene
Darstellung der Geschehnisse bemüht gewesen ist."
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16 S. 65: "ff.) Ergebnis
Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR
1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen
des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz
der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen
aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig
und ihre Angaben als glaubhaft.
Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben
der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten
Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft
geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu
ziehen, noch führen sie in einer
Gesamtschau
zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
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17 S. 69: "b.) nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit
Die weiteren, unter B.) I.) 3.) getroffenen Feststellungen, insbesondere
zum nicht ausschließbaren Vorliegen einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung solchen Ausprägungsgrades,
dass der Angeklagte als Folge der Störung bei Tatbegehung unfähig
war, nach seiner Einsicht von dem Unrecht der Tat zu handeln, beruhen auf
einer Gesamtschau des Ergebnisses der
Beweisaufnahme, insbesondere den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. Ne.
Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau
des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung
den Ausführungen des Prof. Dr. Ne an und hat dabei auch alle
Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen
in Frage steilen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 3101 ff.)."
-
18 S. 77: "(b) Es ist in der Gesamtschau des Ergebnisses
der Beweisaufnahme auch überzeugend, wenn der Sachverständige
ausgeführt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Sichtweise
des Angeklagten auf die Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne des geschlossenen
Denksystems einer wahnhaften Störung verengt hatte: "
-
19 S. 81: "bb.) mögliches Vorliegen einer
wahnhaften Störung bereits am 12.08.2001
In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände erachtet
es die Kammer ebenso wie der Sachverständige für möglich,
dass, eine Wahnstörung mit relevantem Ausprägungsgrad auf die
Schuldfähigkeit beim Angeklagten bereits zum Tatzeitpunkt vom 12.08.2001
vorlag."
-
20 S. 84: "Es ist daher in der Gesamtschau
die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine aufgehobene
Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht sicher ausgeschlossen
werden könne, da hier ein Handeln in einem motivationalen Zusammenhang
mit den Überzeugungen des Angeklagten zu sehen sei, auch aus Sicht
der Kammer überzeugend."
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21 S. 87: "In der Gesamtschau
der feststellbaren Persönlichkeitszüge, Verhaltensweisen und
der Tatbegehung ist nicht. ausschließbar, dass beim Angeklagten am
12.8.2001 eine so schwerwiegende Abweichung in der Persönlichkeitsstruktur
vorlag, dass sie nach Art und Ausprägungsgrad aus rechtlicher Sicht:
dem vierten Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnen ist: "
-
22 S. 88: "In der Gesamtschau
sind Art und Grad der psychischen Störung zwar nicht mehr sicher feststellbar.
Jedoch ist das Vorliegen einer wahnhaften Störung, die das vierte
Eingangskriterium des § 20 StGB erfüllt und so ausgeprägt
war, dass der Angeklagte wegen dieser bei Begehung der Tat am 12.08.2001
nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln,
naheliegend und nicht auszuschließen."
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23 S. 99: "ff.) Das konkrete Geschehen in der Volbehrstraße
4 ist angesichts der Ungenauigkeiten und Unklarheiten in den Schilderungen
der Nebenklägerin auch in der Gesamtschau
der Angaben und unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin Sim
nicht mehr aufklärbar."
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24 S. 100: "Die Gesamtschau
dieser Umstände sowie die Dauer des Aufenthalts lassen es somit zwar
als möglich erscheinen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin
am Verlassen der Wohnung gehindert hat. Mit der erforderlichen Gewissheit
steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung jedoch weder dies noch eine
Körperverletzungshandlung zur Überzeugung der Kammer fest."
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25 S. 108: "b.) Auch der Tatzeitraum lässt
eine Täterschaft des Angeklagten zwar möglich erscheinen, vermag
eine Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten
jedoch weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau
zu begründen. So waren die luftleeren Reifen in den Zeitraum vom 31.12.2004
bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten Bereich aufgetreten, als
sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der Verhaftung des Angeklagten
riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge Grötsch glaubhaft bekundet
hat.
Jedoch ist auch dieser Umstand in der Gesamtschau
des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht geeignet, einen gesicherten Nachweis
von der Täterschaft des Angeklagten zu erbringen."
-
26 S. 116: "In der Gesamtschau
des Ergebnisses der Beweisaufnahme sind daher die für eine Täterschaft
des Angeklagten sprechenden Umstände letztlich zu dürftig, um
eine Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten
zu begründen."
-
27 S. 121: "In der Gesamtschau
dessen wäre daher auch durch das Landgericht Nürnberg-Fürth
im wiederaufgenommenen Verfahren bei Kenntnis dieser Umstände und
zutreffender Sachbehandlung eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB nicht angeordnet worden. Es entspräche
daher vorliegend nicht billigem Ermessen, die Entschädigung nach §
6 versagen."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Materialien Gesamtschau
Anmerkung im Urteil wird Fischer, 61.A., zitiert S. 82 und 88 im Zusammenhang
mit § 20 StGB und Steuerungsfähigkeit, nicht aber bei Textstellen,
die "Gesamtschau" beeinhalten.
Fischer, Thomas (2013) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 60. Auflage.
Beck'sche Kurz-Kommentare. München: C.H. Beck.
§ 20 Rn42a "Für die Beurteilung der „Schwere"
kommt es auf den Inhalt und die Ausprägung der Störung im
Einzelfall an; festzustellen ist dies im Wege einer „Gesamtschau der
Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung" (NStZ-RR 05,
137; 10, 7), einer „Ganzheitsbetrachtung" (vgl. BGHR § 21 seel.
Abartigk. 4; 5 StR 287/01). Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung
in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen und emotionalen
Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs- und
Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass der
Täter „bei Begehung der Tat" die dem Einzelnen von Rechts wegen
abverlangte psychische Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht
oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag (vgl. BGH
14, 30,
32; 23, 176, 190; 49, 45 ff.; NStZ 96, 401 f.; 98,
30f.; 01, 243f.). Soweit der BGH ausgeführt hat, es sei „maßgebend,
ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen
des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist" (NStZ
04,
437, 438; NStZ-RR 04, 329; 4 StR 603/06), ist dies insoweit missverständlich,
als „maßgebend" für §§ 20, 21 nicht eine am Alltag
zu messende abstrakte „Schwere", sondern stets die konkrete Auswirkung
der Persönlichkeitsstörung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
ist (vgl. dazu auch ausf. Boetticher/NeI Bosinski/Saß NStZ 05,
57, 60f.)."
Sichten (Fischer entnommen):
-
NStZ-RR 05, 137; 10, 7
-
BGHR § 21 seel. Abartigk. 4; 5 StR 287/01
-
BGH 14, 30, 32; 23, 176, 190; 49, 45 ff.;
-
NStZ 96, 401 f.; 98, 30f.; 01, 243f.
-
NStZ 04, 437, 438; #
-
NStZ-RR 04, 329; 4 StR 603/06
-
Boetticher/NeI Bosinski/Saß NStZ 05, 57, 60f.