Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=02.12.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_tt.mm.jj
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

     Gesamtschau Hilfsseite für die Fundstellen
    in der schriftlichen Urteilsbegründung

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Gesamtschau  Fundstellen im Urteil
    Die vom Gericht angewandte Methode der "Gesamtschau" wird zwar erwähnt, aber nicht näher erläutert, obwohl ihr ein eigener Abschnitt gewidmet ist, so dass rätselhaft bleibt, wie das "vorgenommen" wurde. Dabei sollte es doch gar nicht so schwierig sein, wenn auch aufwändig, das in einer (Gesamtschau-) Tabelle darzustellen. Im Inhaltsverzeichnis S. 4:
     

      "f.) Gesamtschau 56
          aa.) Entstehung der Anschuldigung 58
          bb.) Konstanz der Angaben 61
          cc.) kein Belastungseifer 62
          dd.) Falschbeschuldigung und anderweitige Verursachung der Verletzungen 63
              (1) Falschbeschuldigung 63
              (2) Sprung aus Auto 63
              (3) Selbstverletzung 64
          ee.) Wahnvorstellungen 65
          ff.) Ergebnis 65"
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    • 01 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben. "
    • 02 S. 18: "Hiervon ist die Kammer in der Gesamtschau überzeugt:

    • Die Zeugin Sim ist insbesondere erkennbar um zutreffende Angaben bemüht gewesen, hat keinerlei Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten gezeigt und Erinnerungslücken in dem offensichtlichen Bemühen, sorgfältig auszusagen, unumwunden eingeräumt.
      Insbesondere hat sie auf Nachfrage erklärt, nicht mehr zu wissen, ob sie an dem Tag in der Eisdiele auch Verletzungen an den Oberarmen wahrgenommen habe und ob die Bissverletzung blutig gewesen sei oder Wundschorf aufgewiesen habe. Sie könne auch nicht angeben, ob eine Hautverletzung bestanden habe.
      Jedoch habe sie in Erinnerung, die Nebenklägerin nach dem Bestehen von Tetanusschutz gefragt zu haben. Dies mache jedoch wenig Sinn, wenn sie keine offene Verletzung oder Wunde wahrgenommen hätte."
    • 03 S. 23: "Zweifel an der Glaubwürdigkeit des ersichtlich um zutreffende Angaben bemühten Zeugen Rei und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage haben sich für die Kammer in der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände in keiner Weise ergeben."
    • 04 S. 25: "Die Kammer ist in der Gesamtschau auch davon überzeugt, dass der Eintrag in der Patientendatei und die Ausführungen in dem Attest vom 14.8.2001 auf einer Schilderung der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen Mar Rei vom 14.8.2001 beruhen und die Angaben der Nebenklägerin erlebnisfundiert sind: "
    • 05 S. 36: "Zur Beurteilung der Aussagequalität und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen der übrigen in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsprotokollen ergibt: "
    • 06 S. 45.1: "(2) Abweichungen

    • Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer nicht verkannt, dass die Konstanz von Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens allein für sich betrachtet nicht ausreichen würde, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu bejahen, und eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung umso schwieriger ist, je weniger ausführlich die Angaben einer Zeugin sind. Daher hat die Kammer insoweit eine umfassende Würdigung der Aussagen in ihrer Gesamtheit vorgenommen und die Aussagen einschließlich der Abweichungen in ihrer Gesamtschau gewürdigt.
      Die dabei feststellbaren Abweichungen in den Bekundungen der Nebenklägerin hinsichtlich der Einzelheiten führen jedoch nicht dazu, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Dass Körperverletzungsgeschehen von Opfern hinsichtlich des genauen Hergangs in mehreren Vernehmungen nicht völlig konstant geschildert werden, ist vielmehr nichts Ungewöhnliches, sondern häufig der Fall und auch nachvollziehbar."
    • 07 S. 45.2: "In der Gesamtwürdigung der feststellbaren Abweichungen jeweils für sich gesehen und auch in ihrer Gesamtschau haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
    • 08 S. 49:.1 "(3) In der Gesamtschau der Abweichungen in den Angaben ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und ihrer Glaubwürdigkeit: "
    • 09 S. 49.2: "In der Gesamtschau ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin auch wegen der Konstanz der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens überzeugt."
    • 10 S. 50: "Es ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Rei davon auszugehen, dass die von diesem niedergelegten Befunde auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen und daher für die Beurteilung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten zugrunde zu legen sind. Auch unter Berücksichtigung der Defizite in der Exaktheit der Dokumentation durch den Zeugen Rei ist die Kammer in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so, wie festgestellt, tatsächlich ereignete und die festgestell­[>50] ten Verletzungshandlungen für das festgestellte Verletzungsbild ursächlich waren."
    • 11 S. 56: "f .) Gesamtschau

    • Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist.
      Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.
          Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."
    • 12 "S. 60.1: "Dies begründet in der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häfner vom 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häfner an die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg."
    • 13 S. 60.2: "(3) Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."
    • 14 S. 61: "Auch in der Gesamtschau der Abweichungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass es sich um Ungenauigkeiten in der Schilderung handelt, die im Hinblick auf die zwischen Tatgeschehen und Vernehmungen verstrichene nicht unerhebliche Zeitspanne ohne weiteres erklärbar und auch zu erwarten sind."
    • 15 S. 62: "cc.) kein Belastungseifer

    • Schließlich spricht im Rahmen der Gesamtschau für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, dass ihre Angaben gegenüber den vernommenen Zeugen sowie die verlesenen Protokolle weder Anhaltspunkte für Übertreibungen der Nebenklägerin noch für Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten, sondern vielfach erkennen lassen, dass die Nebenklägerin Erinnerungslücken einräumt und insgesamt um eine zutreffende und nicht etwa um eine übertriebene Darstellung der Geschehnisse bemüht gewesen ist."
    • 16 S. 65: "ff.) Ergebnis

    • Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft.
      Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."
    • 17 S. 69: "b.) nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit

    • Die weiteren, unter B.) I.) 3.) getroffenen Feststellungen, insbesondere zum nicht ausschließbaren Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung solchen Ausprägungsgrades, dass der Angeklagte als Folge der Störung bei Tatbegehung unfähig war, nach seiner Einsicht von dem Unrecht der Tat zu handeln, beruhen auf einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ne.
          Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Ne an und hat dabei auch alle Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen in Frage steilen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 3101 ff.)."
    • 18 S. 77: "(b) Es ist in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch überzeugend, wenn der Sachverständige ausgeführt hat, dass nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Sichtweise des Angeklagten auf die Thematik um die HypoVereinsbank im Sinne des geschlossenen Denksystems einer wahnhaften Störung verengt hatte: "
    • 19 S. 81: "bb.) mögliches Vorliegen einer wahnhaften Störung bereits am 12.08.2001

    • In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände erachtet es die Kammer ebenso wie der Sachverständige für möglich, dass, eine Wahnstörung mit relevantem Ausprägungsgrad auf die Schuldfähigkeit beim Angeklagten bereits zum Tatzeitpunkt vom 12.08.2001  vorlag."
    • 20 S. 84: "Es ist daher in der Gesamtschau die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht sicher ausgeschlossen werden könne, da hier ein Handeln in einem motivationalen Zusammenhang mit den Überzeugungen des Angeklagten zu sehen sei, auch aus Sicht der Kammer überzeugend."
    • 21 S. 87: "In der Gesamtschau der feststellbaren Persönlichkeitszüge, Verhaltensweisen und der Tatbegehung ist nicht. ausschließbar, dass beim Angeklagten am 12.8.2001 eine so schwerwiegende Abweichung in der Persönlichkeitsstruktur vorlag, dass sie nach Art und Ausprägungsgrad aus rechtlicher Sicht: dem vierten Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnen ist: "
    • 22 S. 88: "In der Gesamtschau sind Art und Grad der psychischen Störung zwar nicht mehr sicher feststellbar. Jedoch ist das Vorliegen einer wahnhaften Störung, die das vierte Eingangskriterium des § 20 StGB erfüllt und so ausgeprägt war, dass der Angeklagte wegen dieser bei Begehung der Tat am 12.08.2001 nicht in der Lage war, nach der Einsicht vom Unrecht der Tat zu handeln, naheliegend und nicht auszuschließen."
    • 23 S. 99: "ff.) Das konkrete Geschehen in der Volbehrstraße 4 ist angesichts der Ungenauigkeiten und Unklarheiten in den Schilderungen der Nebenklägerin auch in der Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin Sim nicht mehr aufklärbar."
    • 24 S. 100: "Die Gesamtschau dieser Umstände sowie die Dauer des Aufenthalts lassen es somit zwar als möglich erscheinen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Verlassen der Wohnung gehindert hat. Mit der erforderlichen Gewissheit steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung jedoch weder dies noch eine Körperverletzungshandlung zur Überzeugung der Kammer fest."
    • 25 S. 108: "b.) Auch der Tatzeitraum lässt eine Täterschaft des Angeklagten zwar möglich erscheinen, vermag eine Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten jedoch weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau zu begründen. So waren die luftleeren Reifen in den Zeitraum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 gehäuft in einem bestimmten Bereich aufgetreten, als sich der Angeklagte in Freiheit befand; nach der Verhaftung des Angeklagten riss die Serie sodann ab, wie der der Zeuge Grötsch glaubhaft bekundet hat.

    • Jedoch ist auch dieser Umstand in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht geeignet, einen gesicherten Nachweis von der Täterschaft des Angeklagten zu erbringen."
    • 26 S. 116: "In der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme sind daher die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände letztlich zu dürftig, um eine Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen."
    • 27 S. 121: "In der Gesamtschau dessen wäre daher auch durch das Landgericht Nürnberg-Fürth im wiederaufgenommenen Verfahren bei Kenntnis dieser Umstände und zutreffender Sachbehandlung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht angeordnet worden. Es entspräche daher vorliegend nicht billigem Ermessen, die Entschädigung nach § 6 versagen."


    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.


    Materialien Gesamtschau
    Anmerkung im Urteil wird Fischer, 61.A., zitiert S. 82 und 88 im Zusammenhang mit § 20 StGB und Steuerungsfähigkeit, nicht aber bei Textstellen, die "Gesamtschau" beeinhalten.

    Fischer, Thomas (2013) Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen. 60. Auflage. Beck'sche Kurz-Kommentare. München: C.H. Beck.

      § 20 Rn42a "Für die Beurteilung der „Schwere" kommt es auf den Inhalt und die Ausprägung der Störung im Einzelfall an; festzustellen ist dies im Wege einer „Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung" (NStZ-RR 05, 137; 10, 7), einer „Ganzheitsbetrachtung" (vgl. BGHR § 21 seel. Abartigk. 4; 5 StR 287/01). Entscheidend ist, ob eine Beeinträchtigung in ihren konkreten Auswirkungen auf die intellektuellen und emotionalen Anteile der Persönlichkeit deren Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten in einem solchen Maße einengt, dass der Täter „bei Begehung der Tat" die dem Einzelnen von Rechts wegen abverlangte psychische Kraft zu normgemäßem Verhalten nicht oder nur eingeschränkt aufzubringen vermag (vgl. BGH 14, 30, 32; 23, 176, 190; 49, 45 ff.; NStZ 96, 401 f.; 98, 30f.; 01, 243f.). Soweit der BGH ausgeführt hat, es sei „maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist" (NStZ 04, 437, 438; NStZ-RR 04, 329; 4 StR 603/06), ist dies insoweit missverständlich, als „maßgebend" für §§ 20, 21 nicht eine am Alltag zu messende abstrakte „Schwere", sondern stets die konkrete Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist (vgl. dazu auch ausf. Boetticher/NeI Bosinski/Saß NStZ 05, 57, 60f.)."
    Sichten (Fischer entnommen):
    • NStZ-RR 05, 137; 10, 7
    • BGHR § 21 seel. Abartigk. 4; 5 StR 287/01
    • BGH 14, 30, 32; 23, 176, 190; 49, 45 ff.;
    • NStZ 96, 401 f.; 98, 30f.; 01, 243f.
    • NStZ 04, 437, 438; #
    • NStZ-RR 04, 329; 4 StR 603/06
    • Boetticher/NeI Bosinski/Saß NStZ 05, 57, 60f.




    Literatur (Auswahl)
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]




    Links (Auswahl: beachte)


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: Gesamtschau Hilfsseite Fundstellen.
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    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Dienstleistungs-Info.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Gesamtschau Hilfsseite Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS04_GeSchau.htm
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