Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=28.07.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_ 17.08.14
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Ne Mollath Gutachten_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Methodenkritische Erst-Analyse "vorläufige, wissenschaftlich begründete psychiatrische Stellungnahme" durch Prof. Dr. Ne vom 23.7.2014 über Gustl F. Mollath im Wiederaufnahmeverfahren

    Rudolf Sponsel, Erlangen
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    Inhaltsübersicht

    0 Einführung in die(se) methodenkritische Analyse.

    Gang durch gutachtliche Stellungnahme Prof. Dr. Nes. 
       01  Die Beweisfragen.
       02 Rekonstruiertes Inhaltsverzeichnis nach der Vorlage.
       03 1. Vorbemerkungen.
          03.1   Nicht psychiatrisch exploriert. 
          03.2  Vorbemerkung a) Zum Umgang mit Unwissen, Zweifeln und Widersprüchen.
          03.3   Der Verdacht als Generalprinzip. 
          03.4   Diagnose muss begründet werden.
          03.5   Last bei nicht ausräumbaren Zweifeln.
       04 Vorbemerkung b) Retrospektive und prospektive Beurteilung. 
       05 Vorbemerkung c) Zur Phänomenologie und Psychopathologie  des Wahnes.
       06 Vorbemerkung d) Der Wahn und die Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte 
                                     Schuldfähigkeit bei wahnhaften Störungen.
       07  2. Zusammenfassende Beurteilung der psycho- pathologischen Informationen 
                 über Herrn Mollath.
       08 Chronologie der Ereignisse: Auseinandersetzungen mit der Ehefrau. 
       09 Chronologie der Ereignisse: Hauptverhandlung am 25.09.2003.
       10 Chronologie der Ereignisse: Attest Dr. Krach. 
       11 Chronologie der Ereignisse: Auftrag GA Dr. Lip. 
       12 Chronologie der Ereignisse: Gerichtsverhandlung am 22.04.2004.
       13 Chronologie der Ereignisse: Dr. Lip vermutet Psychose. 
       14 Chronologie der Ereignisse: Duraplus Ordner und Schwarzgeld. 
       15 Chronologie der Ereignisse: Juni 2004 Dr. Wörthmüller, BZK Erlangen, beauftragt.
       16 Chronologie der Ereignisse: Zur Biographie Mollaths.
       17 Chronologie der Ereignisse: 1978 Frau kennengelernt. 
       18 Chronologie der Ereignisse: Polizeiberichte. 
       19 Chronologie der Ereignisse: Erklärung der auffälligen Verhaltensweisen
       20 Chronologie der Ereignisse: Geschlossenes Denksystem. 
       21 Chronologie der Ereignisse: Voraussetzungen für eine Wahndiagnose. 
       22 Chronologie der Ereignisse:  Falls man die Ehefrau-Aussagen weglässt.
       23 Chronologie der Ereignisse:  Dr. Leip, wie er selbst, hatte Verhaltensbeobachtungen. 
       24 Chronologie der Ereignisse: ... wie Fremdbeobachtungen. 
       25 Chronologie der Ereignisse: reiche für Persönlichkeitsbild. 
       26 Chronologie der Ereignisse:  Rekonstruktion aufgrund Prof. Pfäfflins und Dr. Simmerls 
            psychopathologischer Persönlichkeitsbefund.
       27 Chronologie der Ereignisse: Dr. Simmerls Einschätzung. 
       28 Chronologie der Ereignisse:  Mollaths Schreiben und Reden geben psychopathologisch 
             nichts her. 
       29 Chronologie der Ereignisse:  Inhalte von Ms. Schriftsätzen 2004 - 2005 nicht 
            realitätskonform. 
       30 Chronologie der Ereignisse: Zur Differentialdiagnose Exploration nötig.
       31 Chronologie der Ereignisse: Wahnhypothese Berufung auf Kretschmer sensitiven 
            Beziehungswahn.
       32 Chronologie der Ereignisse: Wahnhypothese zum damaligen Zeitpunkt auch aus heutiger 
            Sicht anzunehmen.
       33 Chronologie der Ereignisse: Wahnhypothese ohne Exploration nicht prüfbar.
       34 Chronologie der Ereignisse: Diagnose von ausschlaggebender Bedeutung.
       35 Chronologie der Ereignisse:  Abgrenzung gegen Prof. Kröber, Steuerungsunfähigkeit beim 
            deliktischen Handeln  nicht nachvollziehbar.
       36  Zusammenfassend ist festzustellen 1. Von allen Gutachtern werden auffällige ... 
       37  Zusammenfassend ist festzustellen 2. Zum Zeitpunkt ....
       38  Zusammenfassend ist festzustellen 3. Forensische Zuordnung. 
       39  Zusammenfassend ist festzustellen 4. Zur prognostischen Einschätzung a) Annahme nicht 
             ausschließ- und beweisbar. 
       40  Zusammenfassend ist festzustellen 4. Zur prognostischen Einschätzung b) Annahme wahnhaft 
             bedingte erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit.
       41  Risiko zum jetzigen Zeitpunkt ... 
       42  Risiko rückblickend. 

    Einzelthemen und Spezialuntersuchungen.
        Verschmiertechnik in der forensischen Psychiatrie, hier Nes.
        Welche Rolle spielt Kretschmers sensitiver Beziehungswahn für Mollaths Beurteilung?
        Zur Rechtschaffenheit von Ärzten.
    Zusammenfassende Kritik: Positives. Negatives.
    Literatur * Links  * 
    Glossar, Anmerkungen, Endnoten:
    Zitierung.

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    Einführung in die(se) methodenkritische Analyse
    Eine methodenkritische Analyse ist kein eigenes Gutachten oder eine eigene Stellungnahme, sondern eine kritische Untersuchung eines vorliegenden Gutachtens oder einer Stellungnahme, ob die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten eingehalten worden sind und ob sonstige beachtenswerte Fehler gemacht wurden. Eine methodenkritische Gutachtenanalyse kann daher das analysierte Gutachten auch nicht ersetzen.  Es gibt nun viele Möglichkeiten und Wege, eine methodenkritische Analyse vorzunehmen. Ich bin hier einen einfachen und natürlichen Weg gegangen. Ich habe die Stellungnahme vom Anfang bis zum Ende abschnittsweise durchgearbeitet und Stellen, zu denen ich etwas bemerken wollte, markiert. Daraus ist dann ein Inhaltsverzeichnis entstanden. Leider schreiben viele forensische Psychiater - zumindest im Fall Mollath - amorph-strukturlose  Gutachten ohne Inhaltsverzeichnis (Ausnahme hier Prof. Dr. Pfäfflin) und Übersicht, was die Nachvollziehbarkeit sehr erschwert. So war es leider auch bei der Stellungnahme Prof. Dr. Nes. Deshalb ergab sich als allererste Arbeit, den Aufbau des Gutachtens zu ergründen und ein Inhaltsverzeichnis anzufertigen. Das finden Sie unter 02.
        Mir lag nicht die ganze Stellungnahme vor, sondern die in der Hauptverhandlung am 24.7.2014 ausgegebene Fassung: B. Zusammenfassung und Beurteilung S. 83 - 112. Der Teil A. (Aktenlage) wurde nicht mit ausgegeben.
        Insgesamt ergaben sich bei der Erstanalyse 42 Abschnitte, manche enthalten auch noch Unterabschnitte. Am Ende gebe ich eine Zusammenfassung der methodenkritischen Erstanalyse. Weiter ist vorgesehen, Einzelthemen und Spezialuntersuchungen noch nachzuliefern.
        Es wäre wohl eine bessere Gliederung möglich (gewesen). Ich bitte aber zu bedenken, dass ich unter einem gewissen Zeitdruck stand, um die schwierige Stellungnahme von Prof. Dr. Ne der Öffentlichkeit so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass meine Methodenkritik noch konstruktiv wirken kann. Für Hinweise auf Fehler und Mängel meiner Arbeit, Kritik und Anregungen bin ich natürlich offen (Mail).
         Hinweis: Wie ich von Dr. Strate erfuhr, wird er diese Woche noch die ausgegebene Stellungnahme von Prof. Dr. Ne auf seine Dokumentenseite zum Fall Mollath stellen.

    Gang durch gutachtliche Stellungnahme Prof. Dr. Nes
    Linke Spalte Zitate aus der Stellungnahme, rechte Spalte methodenkritische Beurteilung.
     
    01  Die Beweisfragen 
    "Auf Ersuchen des Landgerichts Regensburg vom 24.02.2014 gebe ich die nachfolgende vorläufige, wissenschaftlich begründete 

    PSYCHIATRISCHE STELLUNGNAHME

    über
    Herrn Gustl Ferdinand Mollath,
    derzeit ohne bekannten Wohnsitz

    ab.
    Die Stellungnahme stützt sich in der Beurteilung auf die Kenntnis der übersandten Aktenunterlagen sowie auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 7.7.2014 bis 23.7.2014. 

    Gemäß Auftrag des Landgerichts Regensburg vom 24.02.2014 soll die Stellungnahme der Vorbereitung eines mündlichen Gutachtens zu der Frage dienen, ob bei Herrn Mollath die Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuld- fähigkeit gemäß der §§20 und 21 StGB bezüglich der in der Anklageschrift vom 23.05.2003 Herrn Mollath zur Last gelegten Taten besteht und ob die Voraussetzung für die Unterbringung nach § 63 StGB vorliegen."

    RS01   Für die "Psychiatrische Stellungnahme" gelten nach diesen  Beweisfragen sowohl die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- als auch für Prognosegutachten._
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    02 Rekonstruiertes Inhaltsverzeichnis nach der Vorlage
      Beweisfragen S. 2

      A. Aktenlage S. 3
          Teilnahme an der Hauptverhandlung

      B. Zusammenfassung und Beurteilung S. 83
          1. Vorbemerkungen S. 83
              a) Zum Umgang mit Unwissen, Zweifeln 
                  und Widersprüchen S. 84
              b) Retrospektive und prospektive Beurteilung S. 86
              c) Zur Phänomenologie und Psychopathologie 
                  des Wahnes S. 88
              d) Der Wahn und die Voraussetzungen für 
                   aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit 
                   bei wahnhaften Störungen S. 91

      2. Zusammenfassende Beurteilung der 
              psychopathologischen Informationen über 
              Herrn Mollath S. 93
              [Aufgaben 1- 4  S. 93]
              [Chronologie der Ereignisse S. 93f]
              [Auseinandersetzungen mit der Ehefrau S. 94]
              [Hauptverhandlung am 25.09.2003  S. 94]
              [Attest Dr. Krach S. 94f]
              [Auftrag GA Dr. Lip S. 95]
              [Gerichtsverhandlung am 22.04.2004 S. 95] 
              [Dr. Lip vermutet Psychose S. 95]
              [Duraplus Ordner und Schwarzgeld S. 95]
              [Juni 2004 Dr. W., BZK Erlangen, beauftragt S. 96]
              [Zur Biographie Mollaths S. 96f]
              [1978 Frau kennengelernt S. 96]
              [Polizeiberichte S. 98]
              [Erklärung der auffälligen Verhaltensweisen S. 98] 
              [Geschlossenes Denksystem S. 99]
              [Voraussetzungen für eine Wahndiagnose S. 100]
              [Falls man die Ehefrau-Aussagen weglässt ... S. 100]
              [Dr. Leip, wie er selbst, hatte Verhaltens- 
               beobachtungen ...  S. 100]
              [... wie Fremdbeobachtungen S. 100]
              [reiche für Persönlichkeitsbild S. 100]
              [Rekonstruktion aufgrund Prof. Pfäfflins und 
               und Dr. Simmerls psychopathologischer 
               Persönlichkeitsbefund  S. 100] 
              [Fortsetzung Persönlichkeitsbefund S. 101]
              [Dr. Simmerls Einschätzung  S. 101]
              [N. findet diese Kennzeichnungen wieder S. 101]
              [Mollaths Schreiben und Reden geben 
               psychopathologisch nichts her  S. 102]
              [Inhalte von Ms. Schriftsätzen 2004 - 2005 nicht 
               realitätskonform  S. 102]
              ["Etwas verrannt" von M. eingeräumt  S. 102 ]
              [Zur Differentialdiagnose Exploration nötig S. 103]
              [Berufung auf Kretschmer sensitiven 
               Beziehungswahn S. 103]
              [Wahnhypothese zum damaligen Zeitpunkt auch
               aus heutiger Sicht anzunehmen S. 103]
              [Wahnhypothese ohne Exploration nicht 
                prüfbar S. 104]
              [Diagnose von ausschlaggebender Bedeutung S. 104]
              [Abgrenzung gegen Prof. Kröber S. 104]
              [Steuerungsunfähigkeit beim deliktischen Handeln 
               nicht nachvollziehbar S. 105]
              [Zusammenhang zwischen Wahn und Handlungen 
               wäre zu zeigen S. 105]
              [Vergleichende Überlegungen auch für das
                Reifenaufstechen erforderlich S. 106]
          [Zusammenfassend ist festzustellen S. 106]
             [1. Von allen Gutachtern werden auffällige 
               Persönlichkeitszüge attestiert ... S. 106]
             [2. Zum Zeitpunkt ... S. 108]
             [3. Forensische Zuordnung ... S. 108]
             [4. Zur prognostischen Einschätzung ... S. 110]
                   [a) Annahme nicht ausschließ- und 
                        beweisbar ... S. 110
                   [b) Annahme wahnhaft bedingte erhebliche 
                        Minderung der Steuerungsfähigkeit ... S. 110]

          [Risiko zum jetzigen Zeitpunkt ...      S. 111]
          [Risiko rückblickend ...  S. 111]
          [Name  S. 112]

    RS02  Zum rekonstruierten Inhaltsverzeichnis

    Prof. Dr. Ne hat den Teil A. (Aktenlage) seines Gutachtens am 24.7.14 nicht ausgegeben. Im ausgegebenen Teil liegt leider kein Inhaltsverzeichnis vor, so dass ich ein solches aus dem Text rekonstruiere. Zwischenüberschriften in eckigen Klammern [] sind von mir zur besseren Strukturierung eingefügt. 

    Mir liegt folgende Ausgabeversion zur Analyse vor:

    • Deckblatt mit Briefkopf S. 1
    • Beweisfragen S. 2
    • Aktenlage und Teilnahme an der HV S. 3
    • B. Zusammenfassung und Beurteilung S. 83 - 112


    Zur Übersichtlichkeit, Gliederung und damit zur  Nachvollziehbarkeit führen die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten aus: 

    "1.11 Klare und übersichtliche Gliederung."

    Zur Übersichtlichkeit, Gliederung und damit zur  Nachvollziehbarkeit führen die Mindestanforderungen für Prognosegutachten aus: 

    "1.11 Klare und übersichtliche Gliederung."
     

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    03  "1. Vorbemerkungen
    Bevor ich zu diagnostischen Schlussfolgerungen kommen werde, möchte ich einige Vorbemerkungen machen."

    03.1  Nicht psychiatrisch exploriert "Herr Mollath ist bislang zu den hier relevanten Fragen noch nicht psychiatrisch exploriert worden, weil er die Mitwirkung bei psychiatrischen Untersuchungen, die dieser Frage nachgingen, abgelehnt hat. "
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    03.2 Vorbemerkung a) Zum Umgang mit Unwissen, Zweifeln und Widersprüchen S. 84f
    "...Üblicherweise wird bei Unwissen, Unsicherheit und Zweifeln die eigene klinische Untersuchung ausschlaggebend sein, um eine Diagnose und differential-diagnostische Überlegungen zu reflektieren. ... "

    03.3  Der Verdacht als Generalprinzip 
    "... Im klinischen Bereich ist die Annahme einer Krankheit meist bis zum Beweis des Gegenteils gerechtfertigt, weil es meist schlimmer ist, eine Krankheit übersehen zu haben, als fälschlicherweise eine Krankheit zu vermuten. Eine Verdachtsdiagnose bleibt solange aufrechterhalten, bis belegt werden kann, dass der Verdacht falsch ist. Dies führt in vielen medizinischen Bereichen dazu, dass zunehmend eingreifendere Untersuchungsmethoden angewandt werden. Im Strafrecht gelten für den Umgang mit Zweifeln und Unsicherheiten andere Grundsätze, z.B. „in dubio pro reo", auf die hier nicht weiter eingegangen werden muss, die aber für manche der weiteren Überlegungen juristischerseits von Bedeutung sein könnten. ... 
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    03.4 Diagnose muss begründet werden
    S. 85:  "... Zweifel sind dann vom forensischen Psychiater offen zu legen. Die Schlussfolgerungen aus den verschiedenen Alternativen, die sich aufgrund der Zweifel ergeben, sind dem Gericht zu unterbreiten, und das Gericht muss aufgrund seiner Kompetenz entscheiden, von welchen Anknüpfungstatsachen es ausgeht und welchen gutachterlichen Schlussfolgerungen es dementsprechend folgt. Dies gilt allerdings nur sehr begrenzt für Zweifel bezüglich einer Diagnose. Diesbezüglich kann der - psychiatrische - Fachmann nicht die Entscheidung an den - psychiatrischen - „Laien" abgeben, der ihn ja gerade wegen dieser Frage als Hilfskraft und Unterstützer beauftragt hat. Allerdings hat der Psychiater dann die Anknüpfungs- und Befundtatsachen zu benennen, aufgrund derer er zu der einen Diagnose kommt, und jene, aufgrund welcher er zu einer Differentialdiagnose kommt oder gegebenenfalls eine Diagnose ausschließt. Das Gericht kann dann prüfen, von welchen Anknüpfungstatsachen es selber ausgeht und dann aufgrund dieser Vorüberlegungen eigenständig aufgrund der Vorgaben des Psychiaters eine Diagnose begründen oder entkräften."

    03.5 Last bei nicht ausräumbaren Zweifeln
    S. 86  "Die für den konkreten Fall relevante Frage ist aus Sicht des Unterzeichners jene, wer die Last dafür trägt, wenn Zweifel nicht geklärt werden können und der Sachverständige nicht die Möglichkeiten hat, mit jenen Methoden, für die er kompetent ist, diese Zweifel aufzuklären, d.h. wenn sich der Betroffene der Untersuchung entzieht oder diese verweigert.
    Aufgrund des Vorgesagten wird erkennbar, dass für den klinisch tätigen Arzt eine sinnvoll begründete Verdachtsdiagnose solange bestehen bleiben muss, bis das Gegenteil bewiesen ist und dass der gutachterlich tätige Arzt seine Zweifel offenlegen und gegebenenfalls Alternativbeurteilungen abgeben muss."

    RS03  Hier wäre es gut gewesen, dem Gericht genau zu erläutern, wie Psychodiagnostik nach ICD-10 abläuft. Eine solche Transparenz scheint Prof. Dr. Ne entbehrlich. 

    RS03.1  Das ist falsch. Prof. Dr. Pfäfflin hatte die Möglichkeit Befinden und Verfassung zu den 10 Tatzeitpunkten  zu explorieren, aber er hat diese Möglichkeit nicht genutzt, wie er auch sonst fatale Untersuchungsfehler begangen hat, die Prof. Ne mit keinem Wort erwähnt. 
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    RS03.2 Hier eröffnet Prof. Dr. Ne ein wichtiges Thema, das er aber völlig unzulänglich bearbeitet. Seine Hauptthese gleich zu Beginn belegt er gar nicht, sondern stellt nur die Behauptung in den Raum. Für eine sog. "wissenschaftlich begründete Stellungnahme" nicht akzeptabel. 
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    RS03.3  Verdachtsdiagnosen sind aus mindestens fünf Gründen als Befundgrundlage untauglich: 

    • Allgemeine Gründe (gesunder Menschenverstand): Weil sie  Spekulation, Denunziation, Inkompetenz und Zufällen Tür und Tor öffnen. Das wäre umso unerträglicher, wenn man bedenkt, wie viel Inkompetenz und Fehlleistungen gerade 

    • in der psychiatrischen Diagnostik sich tagtäglich ereignen. Die meisten forensischen PsychiaterInnen sind z.B. unfähig, eine Persönlichkeitsstörung nach den Regeln des ICD-10 ordentlich zu diagnostizieren. Viele kennen sie gar nicht. Und die sie kennen, können es oft nicht. 
    • wissenschaftliche Gründe: Hypothesen nicht als Ausgangs- 

    • sondern als Beurteilungsbasis, Entlastung von positiver Beweispflicht.
    • rechtliche Gründe (BGH-Rechtsprechung zur Diagnosesicherheit): Glücklicherweise hat der BGH (2004) in einem wichtigen Beschluss das Verdachtsdiagnosetheater (vermuten, spekulieren, wähnen und meinen) in der forensischen Psychiatrie unterbunden.
    • ethische Gründe: Unterwerfung unter die Zwangspsychiatrie und der psychotherapeutischen Kassenarztpraxis widersprechend. Dort wird der Zusatz "V" für Verdacht nur das erste Quartal seiner Vergabe akzeptiert. Die Diagnose kann nur bleiben, wenn sie den Zusatz (G = gesichert) erhält, ansonsten muss sie verschwinden. Damit sollen sich über Therapien hinschleppende Verdachtsdiagnosen ausgeschlossen werden. 
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    RS03.4  Das sollte elementare, selbstverständliche und allenthalben gepflegte Praxis sein. Aber dies widerspricht natürlich dem Neschen Verdachtsprinzip. Denn einem Verdacht ermangelt es natürlich an der Begründung. 
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    RS03.5   Ob ein (forensischer) Psychiater jemals in der Lage sein wird, einen (Gegen-) Beweis für eine Diagnose zu führen, ist derzeit sehr fraglich.  Denn es fehlt der (forensischen) Psychiatrie ja bereits am aller elementarsten Verständnis, dass die Grundlage des Psychopathologie nicht das Symptom ist, wie sie mehrheitlich falsch annehmen, sondern die Daten des Erlebens und Verhaltens, (neben Körperdaten). Die Psychiatrie fängt ihre Psychopathologie im 1. Stock an - ein Erdgeschoss gibt es nicht. Die Zwangsunterwerfung unter ein wissenschaftlich und berufsethisch höchst fragwürdiges System ist nicht zu rechtfertigen.
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    04 Vorbemerkung b) Retrospektive und prospektive Beurteilung S. 86: "Als zweite Vorbemerkung muss darauf hingewiesen werden, dass der jeweilige Diagnostiker von den Informationen ausgehen muss, die ihm im Augenblick vorliegen. Wenn später neue Informationen hinzukommen, können sie eine frühere diagnostische Schlussfolgerung in Frage stellen oder bestätigen. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, einem Arzt dann eine Fehldiagnose vorzuwerfen, wenn er über Informationen, die erst später offenkundig wurden, nicht verfügte [>87] und nicht verfügen konnte, und die früheren Informationen seine Diagnose rechtfertigten."  RS04  Ausgehen ja. Aber als erstes muss er natürlich prüfen, ob diese Information inhaltlich ausreichend und methodisch hinreichend sicher sind. Was den "Schwarzgeldwahn" betrifft gab  es nie ausreichende und begründete Informationen. Andererseits wurden entlastende Informationen ignoriert und ausgeblendet. 
    Das ist natürlich allen in dieser Sache Befassten, auch einem Arzt vorzuwerfen, nämlich prüfbare Informationen zur Beurteilungszeit nicht nur Kenntnis genommen oder ausreichend geprüft zu haben.  Dass Banken schon immer behilflich waren, Steuern zu vermeiden ist mindestens seit einem halben Jahrhundert Allgemeinwissen - nicht erst seit der Finanzkrise. 
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    05 Vorbemerkung c) Zur Phänomenologie und Psychopathologie  des Wahnes S. 88:

    05.1 "Die dritte Vorbemerkung geht auf die Phänomenologie und Psychopathologie des Wahnes ein, der in den Vorgutachten eine wesentliche Rolle gespielt hat. Vereinfachend kann man den Wahn als Privatrealität bezeichnen, die keiner äußeren Bestätigung bedarf und mit erfahrungsunabhängiger Gewissheit vertreten wird. Das Krankhafte am Wahn ist nicht sein Inhalt — dieser wird häufig aus dem Leben und Erleben des Betroffenen verständlich —, sondern die Abgehobenheit von der Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen. ..."

    05.2, S. 90 "Entscheidend für die diagnostische Festlegung ist jedoch, wie der Betreffende mit seinen Vorstellungen argumentiert und nicht, dass er solche Vorstellungen einmal äußert. Manche fehlerhaften oder irrtümlichen Vorstellungen werden von den meisten Menschen geäußert, sie werden aber bei Konfrontation mit gegenteiligen Argumenten revidiert und als Irrtum erkannt. Insofern ist für die sichere Diagnose einer Wahnkrankheit die Beobachtung der Argumentation erforderlich, weil erst dann erkennbar wird, ob der Betroffene sein „geschlossenes Wahnsystem" verlassen kann oder nicht (Spitzer 1989: Was ist der Wahn? Untersuchung zum Wahnproblem, Springer-Verlag, Berlin)."

    RS05  Bemerkenswert an dieser Stelle ist, dass eine Wahn-Definition nicht erfolgt, nur vage Umschreibungen. Eine Wahn-Definition hat die Psychiatrie nämlich in den letzten 200 Jahren nicht zustande gebracht. 
    RS05.1 Und natürlich ist der Wahn oft auch aufgrund seines Inhaltes erkenntlich, wenn sich z.B. jemand für Napoleon oder für die Tochter Hitlers hält. 
    Was ist abgehoben von der Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen, von Schwarzgeldschiebereien der Banken auszugehen, noch dazu dann, wenn unmittelbare Daten, Fakten und belegbare Erfahrungen prüfbar genannt werden? Betroffene oder Verwickelte werden im Erkenntnisverfahren diese Wirklichkeitserfahrung in aller Regel nicht teilen. Also ein absurdes Kriterium.
    RS05.2  Für eine wissenschaftlich begründete psychiatrische Stellungnahme wäre es wünschenswert, dass bei Zitaten Seite und Inhalt angegeben wird.  "Geschlossenes Wahnsystem" wird weder erläutert, noch belegt. 
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    06 Vorbemerkung d) Der Wahn und die Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit bei wahnhaften Störungen S. 91:
    "Als vierte Vorbemerkung muss darauf hingewiesen werden, dass bei der Diagnose eines Wahnes, ebenso wie jeder anderen psychischen Störung, eine direkte Zuordnung zur Aufhebung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht besteht. Im Lehrbuch des Unterzeichners steht hierzu (Seite 190): „Psychopathologisch macht der fließende Übergang zwischen noch verständlichen Denkinhalten, überwertigen Ideen und schließlich dem Verlust des Realitätsbezugs und der Kommunizierbarkeit Abgrenzungs- probleme.  ... 
    ...  Hoff 2014 schrieb: „Was die Schuldfähigkeit anbetrifft — im Übrigen auch jede andere im gutachterlichen Kontext auftauchende Fähigkeit, etwa Urteilsfähigkeit oder Testierfähigkeit — so ist zu betonen, dass allein aufgrund der Diagnose einer chronischen Wahnkrankheit oder generell einer Psychose keine unmittelbaren Schlüsse gezogen werden können. Zwar beeinträchtigen akute wahnhafte Psychosen in der Regel die Schuldfähigkeit deutlich, doch ist beim chronifizierten Wahn, ob systematisiert oder nicht, eine allgemeine Aussage ebenso wenig möglich wie bei diskret ausgeprägten wahnhaften Zuständen. Hier führt kein Weg vorbei an einer Einzelfallbeurteilung auf der Grundlage eines sorgfältigen psychopathologischen Befundes, der allenfalls die zeitliche Dimension besonders zu berücksichtigen hat, etwa durch mehrfache Untersuchungsgespräche während eines größeren Zeitraums". Nur so kann hinreichend zuverlässig eruiert werden, inwiefern die paranoide Symptomatik zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Deliktes relevante Einschränkungen der Erlebnis- und Handlungsfähigkeit hervorgerufen hat. Dabei reicht Wahn als alleiniges Kriterium ebenso wenig aus wie die psychiatrische Diagnose: „Ein chronisch schizophrener Patient mag persistierend wahnhaft sein, aber sehr wohl in der Lage einzusehen, dass ein Ladendiebstahl eine strafbare Handlung ist. Für einen solchen könnte er somit durchaus strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Greift er hingegen eine fremde Person aus wahnhafter Situationsverkennung heraus körperlich an, so wird unter Berücksichtigung des gesamten psychopathologischen Befundes wahrscheinlich eine forensisch maßgebliche Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit angenommen werden"."
    RS06  Hier wird ebenso erfreulich wie zutreffend ausgeführt, dass eine psychische Störung allein, z.B. Psychose, Wahn oder Schizophrenie keineswegs ausreicht, eine Schuld-, Testier- oder Geschäftsunfähigkeit zu begründen. 
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    07  "2. Zusammenfassende Beurteilung der psycho- pathologischen Informationen über Herrn Mollath S. 93
    [Aufgaben 1- 4  S. 93]
    "Vor dem Hintergrund dieses klinischen Erfahrungswissens ist zu prüfen,
    1 .ob bei Herrn Mollath mit ausreichender Sicherheit eine Diagnose gestellt werden kann oder nicht, und
    2. falls eine klinische Diagnose gestellt werden kann, ob diese einem Merkmal des § 20 StGB zuzuordnen ist, und schließlich
    3. falls ein Merkmal des § 20 StGB vorliegen sollte, welche Aussagen in Bezug auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemacht werden können, sofern das Gericht in dem Wiederaufnahmeverfahren davon ausgeht, dass die Herrn
    Mollath vorgeworfenen Handlungen zu einer Verurteilung führen.
    4. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist letztendlich eine Beurteilung der kriminellen Rückfallgefahr aufgrund der gegebenenfalls festgestellten Störung erforderlich."
    RS07  Die vier Aufgaben sind klar bestimmt und nicht zu beanstanden. 
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    08 Chronologie der Ereignisse: [Auseinandersetzungen mit der Ehefrau S. 94]
    "Hierzu soll zunächst die Chronologie der Ereignisse zusammengefasst werden, und es soll dann das Wissen über die Persönlichkeit und die Reaktionsweisen des Herrn Mollath dargestellt werden, sofern sie sich aus den bisherigen Aktenunterlagen ergeben. Dabei wird berücksichtigt, welcher Kenntnisstand zu welchem Entscheidungszeitpunkt den jeweiligen klinischen Entscheidungsträgern vorlag."
    RS08  Um die Bearbeitung der oben genannten vier Aufgaben leisten zu können, wendet sich N. nun der Chronologie der Ereignisse zu, wobei aufgrund  der amorphen Struktur  des Gutachtens unklar bleibt, wo diese aufhören. 

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    09 Chronologie der Ereignisse: [Hauptverhandlung am 25.09.2003  S. 94]

    09 "Am 22.02.2003 stellte Herr Mollath in einem Schreiben an das Amtsgericht die Frage, ob Mitarbeiter der HypoVereinsbank und anderer Banken mit der Durchsuchung etwas zu tun hätten. Am 23.05.2003 erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage gegen Herrn Mollath unter Zugrundelegung der Anzeige der Ehefrau.

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    RS09  Angesichts der Umstände sicher nicht geeignet, einen Verdacht auf Wahnbildung zu konstruieren. 

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    10 Chronologie der Ereignisse:  [Attest Dr. Krach S. 94f]
    "Bei der Hauptverhandlung am 25.09.2003 legte Frau Mollath eine ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. Krach vom 18.09.2003 vor, welche sich ausschließlich auf die Aussagen von Frau Mollath bezog, welche die Ärztin wegen der Ehescheidung und wegen ihrer Funktion als Zeugin im Verfahren gegen [>95] 
    den Ehemann aufgesucht hatte. Aufgrund dieser Angaben ging Frau Dr. Krach von einer ernst zu nehmenden psychiatrischen Erkrankung und von Fremdgefährlichkeit des Herrn Mollath aus, und empfahl Frau Mollath eine psychiatrisch-nervenärztliche Abklärung beim Ehemann anzustreben. " 
    RS10  Hier wird verschwiegen, dass Frau Dr. Krach Kundin bei Frau Mollath war. Warum? Auch die zeitliche Nähe zu Mollaths Initiative bei der Hypovereinsbank spielt für den Gutachter keine Rolle, so dass der Beziehungsfilz der Agierenden unbeachtet bleibt.
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    11 Chronologie der Ereignisse: [Auftrag GA Dr. Lip S. 95]
    "In Folge dieses Zeugnisses und der Angaben von Frau Mollath wurde bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht ein psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die §§ 20 und 21 StGB bei dem Psychiater Thomas Lip in Auftrag gegeben. Herr Mollath mutmaßte daraufhin in einem Schreiben vom 26.09.2003, dass man ihn „in der Psychiatrie verstecken" wolle, um ihn „mit allen Mitteln mundtot zu machen", da er „die größte Schwarzgeldverschiebung in die Schweiz aufdecken" wolle (B190 d.A. 802 Js 4743/03). Die vom beauftragten Gutachter, Herrn Lip, anberaumten Termine am 29.12.2003 und am 23.01.2004 nahm Herr Mollath nicht wahr." 
    RS11  N. bestätigt also, dass das "Attest" Dr. Krach der Anfang der Psychiatrisierung war. Mit diesem Attest - und der Anzeige von Frau Mollath in Berlin - wurde die gesamte weitere Psychiatrisierung gebahnt. 
    Die "Mutmaßung" Mollaths, dass man ihn in der Psychiatrie verstecken wolle, hat sich, wie wir nun alle wissen, 7,5 Jahre lang  bewahrheitet. 
    "„die größte Schwarzgeldverschiebung in die Schweiz aufdecken" kann man als Angeben oder Übertreiben bewerten, aber eine  Größenidee, geschweige denn einen  Größenwahn  kann man daraus sicher nicht diagnostizieren._
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    12 Chronologie der Ereignisse: [Gerichtsverhandlung am 22.04.2004 S. 95] 
    "In einer weiteren Gerichtsverhandlung am 22.04.2004 wegen einer Auseinandersetzung mit dem Schwager des Probanden und dem Übergriff auf die Frau am 31.05.2002 wurden weitere Vorwürfe und Verhaltensweisen von Herrn Mollath von dessen Frau berichtet, nämlich ausgeprägter Schriftverkehr, Verdunkelung des Hauses und Selbsterstickungsversuche mit Plastiktüten, aber auch Telefonterror." 
    RS12  Die Zuverlässigkeit und Güte dieser Informationsquelle wird von N. nicht hinterfragt. _
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    13 Chronologie der Ereignisse: [Dr. Lip vermutet Psychose S. 95]
    "Der damals im Gericht anwesende Sachverständige Herr Lip vermutete eine Psychose und wegen fehlender Krankheitseinsicht eine mögliche Gefahr für unbeteiligte Dritte. Er empfahl die Einholung eines Gutachtens aufgrund einer stationären Beobachtung."
    RS13  Die Problematik einer Einweisung nach StPO 81  bleibt ebenso unerwähnt wie der Widerspruch, dass die Diagnose fehlende Krankheitseinsicht ohne persönliche Untersuchung und Exploration nicht möglich ist. Vermutungen aufgrund einseitiger Informationen und eines Eindrucks genügen.
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    14 Chronologie der Ereignisse: [Duraplus Ordner und Schwarzgeld S. 95]
    "In verschiedenen Schreiben und „Dokumentationen", die sich sowohl in einem Duraplusordner befanden, der am 25.09.2003 dem Amtsgericht Nürnberg übergeben wurde, als auch in Schreiben, die Herr Mollath an verschiedene Gerichtsbeteiligte und andere Persönlichkeiten gesandt hatte, stellte Herr Mollath unter anderem die Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, Steuerhinterziehungen und Machenschaften des Konzerns der Familie Diehl, der Waffenhersteller sei, dar. Er äußerte Vermutungen, dass Politiker von diesen Machenschaften wüssten und sie tolerierten. Er betonte, dass er, Herr Mollath, diese [>
    96] Machenschaften ablehne und sie unterbinden wolle und dass er seine Frau gebeten und bedrängt habe, von den illegalen Bankgeschäften, durch welche diese Machenschaften unterstützt würden, Abstand zu nehmen. Seine Frau habe sich geweigert, ihre Tätigkeit bei der Bank in Frage zu stellen. Es sei deswegen zur Ehekrise und zu Auseinandersetzungen gekommen. Er beklagte auch, dass er vor Gericht kein Gehör finde, seine Briefe nicht beantwortet und seine Anzeigen nicht bearbeitet würden."
    RS14  Unerwähnt bleibt, wie der "Duraplusordner" entstanden ist, nämlich einen Tag vor der Hauptverhandlung. Mollath hatte also wenig Zeit. Die ersten 8 Seiten umfassen Autobiographisches unter dem Titel "was mich prägte", der Anhang enthält Belege für seine Entwicklung, Aktivitäten und sein Weltbild.  _
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    15 Chronologie der Ereignisse: [Juni 2004 Dr. W., BZK Erlangen, beauftragt S. 96]
    "Seine Frau hingegen betonte die psychische Gestörtheit ihres Mannes und drängte auf seine Klinikunterbringung, da sie um ihre Sicherheit fürchte (Blatt 146 d.A. der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth 41 Ds 802 Js 4743/03). Im Juni 2004 wurde Herr Mollath zur Begutachtung im Klinikum am Europakanal in Erlangen untergebracht. Am 01. Juli 2004 teilte der beauftragte Sachverständige Herr Dr. Wörthmüller mit, dass er wegen persönlicher Informationen durch einen befreundeten Nachbarn nicht in der Lage sei, Herrn Mollath objektiv zu begutachten. Am 07.07.2004 wurde Herr Mollath aus der Klinik entlassen. Er wurde vom 14.02. bis 20.03.2005 zur Begutachtung im Bezirksklinikum Bayreuth aufgenommen."
    RS15  Unaufgeklärt bleibt, warum der für gemeingefährlich gehaltene Mollath problemlos  7 1/2 Monate auf seine verfassungswidrige Einweisung zur Begutachtung warten konnte.
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    16 Chronologie der Ereignisse: [Zur Biographie Mollaths S. 96f]
    "Aus den Schreiben von Herrn Mollath war bis zu diesem Zeitpunkt zu seiner Biographie Folgendes zu entnehmen:
    Die Eltern des Probanden hätten einen Betrieb (Sportartikel) mit über 20 Mitarbeitern gehabt, der nach dem Tod des Vaters im Jahr 1960 von der Mutter abgewickelt worden sei (so aus dem Duraplusordner). Der Vater sei an einer Krebserkrankung nach mehreren schweren Operationen gestorben, die Mutter habe im Anschluss den Betrieb abwickeln müssen. Der Proband sei als jüngerer von zwei Geschwistern aufgewachsen; das ältere Geschwister, über welches den Akten nichts zu entnehmen war,
    ist 10 Jahre älter. Herr Mollath stellte sich als sehr durch die Erziehung seiner Mutter geprägt dar, die ihn über die Entstehung des Roten Kreuzes, über die Friedensbewegung und die 68er-Bewegung aufgeklärt habe. Er beschrieb sich als vom Vietnam-Krieg, von Martin Luther-King und John F. Kennedy beeindruckt. Der schulische Werdegang ist etwas [>97] schwer zu rekonstruieren; es ist zu entnehmen, dass der Proband in Schulen unterrichtet wurde, die sich der Ideologie Rudolf Steiners verpflichtet fühlten, dass er 1976 die Hiberniaschule im Ruhrgebiet besuchte und 1977 mit der zweitbesten Abiturnote der Klasse das Abitur erlangte. Nach dem Abitur begann er zu studieren, beendete das Studium jedoch nicht, sondern fing 1981 bei der Firma MAN zu arbeiten an. Er baute gleichzeitig eine selbstständige Tätigkeit auf, hörte bei MAN auf, um sich gemeinsam mit seiner Frau um seine kranke Mutter kümmern zu können. Diese war 1977 an Krebs erkrankt und verstarb 1984. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass Herr Mollath nicht zur Bundeswehr eingezogen wurde, weil er untauglich war."
    RS16  Neutrale Darstellung, die die besondere Wertorientierung Mollaths auch deutlich macht.
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    17 Chronologie der Ereignisse: [1978 Frau kennengelernt S. 96]
    "Herr Mollath hatte 1978 seine spätere Frau kennengelernt, die er laut Urteil 1991 heiratete. Er war nach dem Kennenlernen mit ihr zusammengezogen und hatte mit ihr einige Schwierigkeiten zu überstehen. So blieb die Beziehung trotz ernsthafter Versuche in den Jahren um 1980 kinderlos. 1985 war die Beziehung durch das Fremdgehen der Ehefrau belastet. Ab 1988 hat Herr Mollath versucht, Ferraris zu restaurieren und zu modifizieren. In diesem Zusammenhang kam es zwischen 1993 und 1998 zu einem aufwändigen Prozess, den er zwar gewann, der ihn aber finanziell in Mitleidenschaft zog, wodurch er sich vom Rechtsstaat bestraft fühlte; er selber sprach von einem „Anschlag des Rechtsstaates", von dem er sich nicht wieder erholt habe. In der Folge wurde seine Frau offensichtlich zur wirtschaftlichen Stütze des Ehepaares, bis diese ihre Zuwendungen etwa im Jahr 2000 einstellte.
    In dieser Zeit, vor dem Jahr 2000, muss es zwischen den Eheleuten Mollath zu zunehmenden Schwierigkeiten gekommen sein. Eine exakte Datierung dieser Schwierigkeiten ist dem Unterzeichner nicht möglich, weil aus den vorgelegten Akten diese Informationen nicht ersichtlich sind und aus dem Duraplusordner Rückseiten nicht kopiert wurden, auf denen möglicherweise weitere Informationen zu entnehmen wären. Hierbei dürfte die Seite 4 des Schreibens „Was mich prägte" von gewisser Bedeutung sein. Aus den übrigen Informationen ist zu entnehmen, dass in den letzten 2 bis 4 Jahren des vorigen Jahrtausends ehe- 
    [<98] liche Auseinandersetzungen deswegen stattfanden, weil 
    Herr Mollath die Geldgeschäfte seiner Frau für rechtswidrig hielt und diese zudem nicht als mit seiner moralischen Einstellung vereinbar ansah. Wiederholt schrieb er, dass er seine Frau gebeten habe, von ihren Geldgeschäften und ihrer Zusammenarbeit mit den verschiedenen Banken Abstand zu nehmen."
    RS17  Die Beschreibung des Partnerschaftskonfliktes zeigt, dass dieser sich über Jahre,  wenn nicht sogar über ein Jahrzehnt entwickelte und um 2000 einen vorläufigen Höhepunkt erreichte. 
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    18 Chronologie der Ereignisse: [Polizeiberichte S. 98]
    "Aus den Berichten der Polizei, aus den eigenen Darstellungen in Schreiben, aus den Aussagen der Ehefrau. Hierzu gehört für den unbefangenen außenstehenden Beobachter das Verdunkeln von Zimmern, in denen er lebte, das Verstecken in einem Zwischenboden, als ihn die Polizei am 13.02.2005 habe festnehmen wollen, die Teilnahme bzw. die Organisation von „Montagsdemonstrationen" in Nürnberg zusammen mit Jugendlichen, das Nachspionieren von Menschen aus dem vermuteten Umfeld der Ehefrau."
    RS18  Hier werden selektiv und zusammenhangslos Sachverhalte zusammen montiert, die geeignet sind, Mollaths persönliche Entwicklung ungünstig erscheinen zu lassen. 
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    19 Chronologie der Ereignisse: [Erklärung der auffälligen Verhaltensweisen S. 98] 
    "Diese auffälligen Verhaltensweisen bedürfen einer psychiatrischen Erklärung; sie lassen, für sich genommen, jedoch keine Diagnose zu. Auch das ausgeprägte Misstrauen und die Verweigerungs- haltung bezüglich der Kooperation mit den Sachverständigen ist allein kein untrügliches Kennzeichen für irgendeine psychiatrische Erkrankung, sondern kann durchaus auch Folge einer Verbitterung eines Menschen sein, der keinen psychischen Leidensdruck verspürt und sich zu Unrecht der Psychiatrie ausgeliefert fühlt und sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften gegen eine Einweisung und Unterbringung wehrt. Für einen Psychiater wirkt die Situation jedoch dann pathologisch, wenn sich das Denken des Betroffenen in einem geschlossenen System bewegt, in dem alle Erlebnisse, Vorkommnisse und Verhaltensweisen der Umwelt mit Hilfe dieses Systems erklärt werden. Entscheidend ist somit für die damalige Diagnose aus retrospektiver Sicht nicht, dass Herr Mollath Geldverschiebungen seiner Frau in die Schweiz behauptete oder dass sie die HypoVereinsbank, ihren Arbeitgeber, hinterging, sondern dass diese "Geldverschiebungs- machenschaften" und deren Verdeckung und Vertuschung 
    nahezu alle Ereignisse, die Herrn Mollath widerfuhren, erklären konnten und dass er für andere Erklärungsmodelle praktisch nicht zugänglich war. Dies wird sehr deutlich im Umgang mit [>99] der Befangenheitsanzeige des Herrn Dr. W. Zweifelsohne kann ein Gespräch mit einem befreundeten Nachbarn über einen zu Begutachtenden dann den Verdacht der Befangenheit begründen, wenn der Nachbar dem Gutachter zuvor seine Einstellung und sein Wissen über diesen Menschen mitgeteilt hat. Es ist sicher auch nicht ganz geschickt von einem Psychiater, der mit der Begutachtung beauftragt ist, den Eindruck zu vermitteln er wolle seinen Auftrag auf Fakten beschränken zu wollen, über die vorher mit dem Nachbarn nicht gesprochen wurde, wie Herr Dr. W. dies in seinen Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft Regensburg am 11.03.2012 angab.
    Gleichwohl ist es — zumindest wenn man den Aussagen des Herrn Dr. Wörthmüller folgt — falsch und widersinnig, dass Herr Mollath später erklärte, dass er die enge Beziehung des Dr. Wörthmüller zu seinem Nachbarn, Herrn R., aufgedeckt habe, zumal sich Herr Mollath und Herr Wörthmüller offensichtlich zufällig getroffen haben und Herr Mollath sich nach dem Haus von Herrn R. erkundigt hatte.  ..." 
    RS19  Es muss gewiss auch keine "Verbitterung" vorliegen, um sich psychiatrischen Sachverständigen nicht auszuliefern. Man kann hier sogar von einem sehr gesunden Instinkt sprechen, denn das man dieser Zunft nicht trauen kann, hat Mollaths 7.5 Jahre Psychiatrieerfahrung mehr als bewiesen. Hinzu kommt natürlich, dass korrekte Aufklärung, echte Explorations-Kompetenz oder gar Vertrauen Fremdworte im Alltagsgeschäft der forensischen Psychiatrie sind.
    Prof. Dr. Ne hat es - wie fast alle seine KollegInnen auch - nicht für nötig befunden, Gustl F. Mollath am 1. Verhandlungstag aufzuklären. Ich habe jedenfalls nichts in seinem Gutachten darüber vernommen und auch der Berichterstattung nichts Entsprechendes entnehmen können. 

    Worin das "geschlossene System" Mollaths bestanden haben soll, wird weder erklärt noch belegt und abgeleitet. Es wird - wie so vieles in dieser Zunft - gemeint. Werden tatsächlich "Alle Erlebnisse, Vorkommnisse und Verhaltensweisen der Umwelt mit Hilfe dieses Systems erklärt"? Hier wird wieder meinend verschmiert. Und es geht so weiter: "nahezu alle Ereignisse"? Wie viele Ereignisse hat es zwischen 2000 und 2005 gegeben? Nehmen wir die 12 Lichtstunden des Tages als 12 Ereignisse, so wären es 21 900. Wie viele Ereignisse liegen der statistischen Verallgemeinerung Prof. Dr. Nes zu Grunde? 

    Für welche der 21 900 Ereignisse war er einem anderen Erklärungsmodell nicht zugänglich? Hier wird frei herum-
    phantasiert und verschmiert. Man kann hier ohne Mühe die Hypothese aufstellen, Prof. Dr. Ne entwickelt einen Wahn, dass Mollath alles wahnhaft in seinem "geschlossenen System" verarbeitet hat. Echte, klare Belege fehlen. Wie wir oben hörten, brauchen Wahnhafte auch keine Belege. Mollath hat Belege, aber die werden ihm weg geleugnet. Forensische Psychiatrie: ein "geschlossenes System"?
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    Dass Ärzte in Steuervermeidungsaktivitäten verwickelt sein können gehört zum banalen Alltagswissen (> Zur Rechtschaffen- heit von Ärzten). Ein gewissens Misstrauen ist daher in dieser Auseinandersetzung vollkommen verständlich. Nicht nur das, eine faire Ermittlung hätte die Finanzverhältnisse der Hauptbeteiligten einbezogen. Das war der Wahn natürlich praktischer.

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    20 Chronologie der Ereignisse: [Geschlossenes Denksystem S. 99]
    "... Dass Nachbarschaft keine geschäftliche Verbindung nahelegt und dass Gutachter sich in aller Regel nicht für rechtswidrige Geschäfte von Banken einsetzen und missbrauchen lassen, dürfte für die meisten Menschen einleuchtend sein. Der Schluss von einer engeren nachbarschaftlichen Bekanntschaft zur gemeinsamen Zugehörigkeit zu Geldschieberkreisen dürfte auch für die meisten Menschen abwegig sein. Dieser Schluss zeigt aber die Integration eines Erlebnisses in ein geschlossenes Denksystem, welches sich von der Realität, wie sie für die meisten Menschen zu erfahren ist, abhebt. Allerdings kann aus diesem Denken allein auch noch kein Wahn belegt werden, zumal im Vorfeld der Ereignisse eine Reihe von Initiativen von Seiten seiner Frau ausgegangen sind, die eine Unterbringung von Herrn Mollath in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Ziel hatten, dass also durchaus Maßnahmen gegen ihn in die Wege geleitet wurden, gegen die er sich nicht wehren konnte und die auch andere Menschen hätten misstrauisch machen können." 
    RS20  Bei zig Finanzskandalen wurden zig Gutachten gefertigt, die im allgemeinen zu Gunsten der Skandaleure ausgingen. Das ist nicht erst seit der Finanzkrise so. Und in aller Welt hat die forensische Psychiatrie dem staatlichen Machtsystem gedient. Sie hat über 60 Jahre gebraucht, um sich für ihre Verbrechen im Nationalsozialismus zu entschuldigen. Auch das ist nicht neu. Aber wir müssen gar nicht in die Vergangenheit oder in andere Länder schielen. Mollaths Fall selbst ist Beweis dafür, wie Psychiatrie, Staatsmacht und Justiz zusammen arbeiten.
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    21  Chronologie der Ereignisse: [Voraussetzungen für eine Wahndiagnose S. 100]
    "Es kann aber rückblickend nicht entschieden werden, ob diese Initiativen der Ehefrau aus deren berechtigter Angst entstanden oder ob sie im Sinne eines konzertierten Intrigenspiels aus einer länger bestehenden und zunehmend dramatischeren ehelichen Streitigkeit hervorgingen, welche die Trennung beschleunigen und den Mann übervorteilen sollten. Tatsächlich wäre es auch damals eine denkbare diagnostische Äußerung von Ärzten und Gutachtern gewesen, zu sagen, 'wenn man von den Angaben der Ehefrau ausgehe, dann fehle der Realitätsbezug des Denkens von Herrn Mollath'. Unter diesen Voraussetzungen ist dann im Zusammenhang mit dem beschriebenen auffälligen Verhalten und der Integration zufälliger Ereignisse in ein unkorrigierbares Denkgebäude die Diagnose eines Wahnes gerechtfertigt." 
    RS21  Wieso sollte ein ernsthafter und kompetenter Psychopathologe von solch einer Hypothese ausgehen? Warum sollte er nicht, wie es üblich, geboten und vernünftig ist, auch Alternativhypothesen einbeziehen? Erst recht, wenn man bedenkt, dass hypothesengeleitetes Vorgehen längst schon in der Rechtsprechung verankert ist.
    Die einfache Annahme "unkorrigierbar" ist niemals gerechtfertigt, sie ist zu zeigen. Allein schon deshalb, weil es ein notwendiges Kriterium für einen Wahn ist. Kein einziger Gutachter hat auch nur Anstalten gemacht, das Kriterium der Unkorrigierbarkeit bei Mollath zu begründen. 
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    22 Chronologie der Ereignisse:  [Falls man die Ehefrau-Aussagen weglässt ... S. 100]
    "Wenn man jedoch die Aussagen der Ehefrau beiseite lässt und sich allein auf das selbst beobachtete und von weitgehend Unbeteiligten beobachtete Verhalten bezieht, so kann der Verdacht eines Wahnes nicht ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt werden. Zu einer genauen diagnostischen Festlegung hätte es der ausführlichen Exploration bedurft, wie das in der Vorbemerkung unter Pkt. 1. c) begründet wurde. Diese Exploration war jedoch nicht möglich, so dass ein Gutachter zum damaligen Zeitpunkt vor dem Dilemma stand, welches in der ersten Vorbemerkung dargestellt wurde." 
    RS22   "Nicht ausgeschlossen" ist ein Rechtsbegriff. In den muss ein Gutachter von Format nicht flüchten. _
    Es gibt auch kein forensisch-psychopathologisches Dilemma, wenn man nichts weiß, denn dann kann man schlicht und einfach nichts sagen, also erst recht auch nicht gutachten. 
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    23 Chronologie der Ereignisse: [Dr. Leip, wie er selbst, hatte Verhaltensbeobachtungen ...  S. 100]
    "Herrn Dr. Leip als Erstgutachter standen ebenso wie dem Unterzeichner allerdings Verhaltensbeobachtungen zur Verfügung sowie gewisse Aussagen, die Herr Mollath entweder schriftlich machte oder die er gegenüber anderen Personen abgab, ..."
    RS23  Aus Verhaltensbeobachtungen lässt sich nicht auf das Befinden zu den 10 Tatzeitpunkte zum Teil mehrere Jahre vorher schließen. Deshalb macht der § 81  StPO auch gar keinen Sinn, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte nicht mitzuwirken bereit ist. Das hat das BVerfG schon 2001 festgestellt, ein Beschluss, der in den Standardwerken der forensischen Psychiatrie unterdrückt wird. Warum wohl?
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    24 Chronologie der Ereignisse: [... wie Fremdbeobachtungen S. 100]
    "... sowie Fremdbeobachtungen, wie sie von der Polizei und anderen aktenkundigen Zeugen getätigt wurden.  ..." 
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    RS24   Fremdbeobachtungen müssen natürlich auch einer besonderen Zuverlässigkeitskontrolle unterzogen werden. Wenn ein Tätervideo von einem Tag aufgenommen wird, an dem Mollath gar kein Tatvorwurf gemacht wird, spricht das nicht für die Ermittlungsqualität der Polizei.  _
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    25 Chronologie der Ereignisse: [reiche für Persönlichkeitsbild S. 100]
    "... Daraus lässt sich für den fachkundigen Betrachter ein Persönlichkeitsbild zeichnen, welches andere Gutachter, die mit Herrn Mollath gesprochen haben, später in ähnlicher Form ebenfalls beschrieben hatten. ..." 
    RS25  Nachdem offensichtlich jeder Gutachter - Ausnahme Dr. Simmerl -  die Phantasien, Vermutungen und Spekulationen der Vorgänger abschrieb, heißt das überhaupt nichts. Dies in keiner Weise kritisch reflektiert und problematisiert zu haben, spricht allerdings massiv gegen den guten Ruf Prof. Dr. Nes, den er sich mit dieser "Expertise" selbst ruiniert hat.  _
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    26 Chronologie der Ereignisse:  [Rekonstruktion aufgrund Prof. Pfäfflins und Dr. Simmerls psychopathologischer         Persönlichkeitsbefund  S. 100] 
    "Aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen wurde von den Gutachtern einschließlich Prof. Pfäfflin und Dr. Simmerl ein nachvollziehbarer psychopathologischer Persönlichkeitsbefund rekonstruiert, aus dem abzulesen ist, dass sich Herr Mollath als rechtschaffenen Menschen sah, [>101] der sich seinem Gewissen verpflichtet fühlte und Gerechtigkeit, bzw. das, was er selber darunter verstand, kompromisslos, mit Rigidität und Übernachhaltigkeit verfolgte." 
    [Fortsetzung Persönlichkeitsbefund S. 101]
    RS26  Es ist falsch, dass Dr. Simmerl einen psychopathologischen Persönlichkeitsbefund abgegeben hat ("am ehesten"). Und es ist falsch, die zahlreichen fatalen Fehler Prof. Dr. Pfäfflins einfach zu ignorieren. 
    All die hier aufgezählten Merkmale erfüllen kein einziges Kriterium eines "psychopathologischen Persönlichkeitsbefundes". Und sie werden von Prof. Dr. Ne auch nicht gezeigt, obwohl es nach den Regeln des ICD-10, wenn man sie denn kennt und kann, ein Leichtes wäre, dies zu zeigen. 
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    27 Chronologie der Ereignisse: [Dr. Simmerls Einschätzung  S. 101] [N. findet diese Kennzeichnungen wieder S. 101]
    "Eine vergleichbare Persönlichkeitsbeschreibung findet sich bei Herrn Dr. Simmerl in seinem Gutachten vom 26.09.2007. Herr Dr. Simmerl schrieb: „Die unflexible, absolut auf Gerechtigkeit beharrende und rechthaberische Grundhaltung des Betroffenen hat zu sich zuspitzenden Konsequenzen und Eskalationen geführt". Aufgrund dieser Beschreibung und weiterer persönlicher Eindrücke charakterisierte Herr Dr. Simmerl Herrn Mollath als auffällige Grundpersönlichkeit mit fanatisch-querulatorischen Zügen. Er ging diagnostisch von einer Persönlichkeitsstörung aus, wobei die Zuordnung F60.0 als ICD-Diagnose den Titel trägt: „paranoide Persönlichkeit".
    Ohne dass sich der Unterzeichner diese Diagnose von vorneherein zu eigen macht, lässt sich in den Schreiben von Herrn Mollath die beschriebene Persönlichkeitscharakteristik durchaus wiederfinden, namentlich Rigidität, mangelnde Flexibilität, Übernachhaltigkeit, Selbstüberschätzung, Beharren auf einer subjektiven Auffassung von Gerechtigkeit. Die mangelnde Flexibilität, die sich [>102] 
    auch bei seinen Befragungen in der jetzigen Hauptverhandlung zeigte, und auch zum Teil die Selbstüberschätzung wird in den verschiedenen Briefen, die sich mit erbetenen Wechseln von Anwälten, von denen sich Herr Mollath nicht genügend betreut, versorgt oder aufgeklärt fühlt und die nicht in seinem Sinne vor Gericht agierten, so auch jetzt in der Hauptverhandlung nachvollziehen." 
    RS27  Warum lässt Prof. Dr. Ne die wichtige vorausgehende Ausführung (S. 36 Dr. Simmerl GA) weg?:

    "Bei Schilderung der Vorgeschichte finden sich nach Meinung des Unterzeichners eher Hinweise für eine auffällige Grundpersönlichkeit des Betroffenen mit fanatisch-querulatorischen Zügen. In diesem Zusammenhang wären die Überzeugungen des Betroffenen am ehesten als sich immer weiter zuspitzende „überwertige Idee" einzustufen.
    Die sich immer mehr zuspitzenden Konsequenzen u. Eskalationen, die schließlich in der forensischen Unterbringung gipfelten, dürften zumindest zum Teil auch auf die unflexible, absolut auf Gerechtigkeit beharrende u. „rechthaberische" Grundhaltung des Betroffenen zurückzuführen sein."_
        Dr. Simmerl spricht hier von "Zügen". Und er spricht von "überwertige Idee" und keineswegs von Wahn. Dr. Simmerl ging keineswegs, wie N. falsch behauptet, von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung aus - die im übrigen ja relativ einfach mit dem ICD-10 zu diagnostizieren ist, wenn auch Prof. Dr. Pfäfflin mit dem SKID II  nichts dergleichen fand. 
       Genau heißt es bei Dr. Simmerl (S. 39, fett-kursiv RS): "Der Unterzeichner sieht bei Herrn Mollath psychiatrischerseits am ehesten eine Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen (ICD 10 - Nr.: F 60.0)." Am ehesten, also nicht sicher. 
      Wieder fällt auf, dass hier Befunde zu Ungunsten Mollaths negativ verschmiert werden. 

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    28 Chronologie der Ereignisse:  [Mollaths Schreiben und Reden geben psychopathologisch nichts her  S. 102]
    "Gleichzeitig muss auch festgestellt werden, dass die Schreiben von Herrn Mollath in sich nicht unlogisch sind, dass sein Vortragsstil bei allen Vorwürfen zumeist sachlich bleibt, dass seine Darstellungen formal gegliedert und nachvollziehbar sind, so dass aus den Schriftsätzen nicht auf Denkstörungen geschlossen werden kann und diagnostische Hypothesen aufgrund der Schreiben von Herrn Mollath aus Sicht des Unterzeichners nicht gerechtfertigt sind. Diese Aussage bedeutet nicht, dass bei Herrn Mollath diagnostische Überlegungen prinzipiell verfehlt wären, sie lassen sich jedoch nicht anhand der Briefe und Schriftstücke von Herrn Mollath verifizieren oder falsifizieren. Selbst eine diagnostische Hypothese, die über die Persönlichkeitsbeschreibung hinausgeht, wäre durch die Form der Schriftsätze nicht gerechtfertigt."
    RS28   Dieser Befund befindet sich zum nächsten im Widerspruch. Umso nötiger wäre es gewesen, genau anzugeben, welche Schriftstücke hier gemeint sind.  _
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    29 Chronologie der Ereignisse:  [Inhalte von Ms. Schriftsätzen 2004 - 2005 nicht realitätskonform  S. 102]

    29.1 "Der Inhalt der Schriftsätze geht jedoch in den Jahren 2004 und 2005 über das hinaus, was aufgrund des allgemeinen Menschenverstandes und auch aufgrund psychiatrischer Überlegungen als realitätskonform zu bezeichnen ist. So ist es nicht mit der Realität zu vereinbaren, anzunehmen, dass ein Arzt zu Schwarzgeldschieberkreisen gehört, nur weil er der Nachbar eines Mitarbeiters einer Bank ist, bei der möglicherweise Schwarzgeld verschoben wird, und es ist auch nicht mit dem allgemeinen Erfahrungshintergrund zu vereinbaren, dass ein Arzt im Sinne einer Bank begutachten würde, weil er ein Konto bei dieser Bank hat- Herr Lip hat dies in der jetzigen Hauptverhandlung verneint. Erstere Überzeugung äußerte Herr Mollath in Bezug auf Herrn Dr. Wörthmüller, die zweitere in Bezug auf Herrn Lip, der zudem kein Konto bei der hypo-Vereinsbank hatte, wie er hier betonte."

    29.2 ["Etwas verrannt" von M. eingeräumt  S. 102 ]
    "Gegenüber Herrn Dr. Simmerl räumte Herr Mollath ein, dass er sich in der damaligen Ausnahmesituation in seinen Überzeugungen „etwas verrannt haben [>103] könnte". Gemäß Protokoll der Gerichtsverhandlung des AG Nürnberg vom 25.9.2003 (S. 5 dieses GA) habe er von einer Grenzsituation berichtet." 


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    RS29.1   Wieso sollte ausgerechnet ein Arzt nicht an Steuervermeidung bei Anlagen interessiert sein? Und wieso sollte auch eine objektiv zufällige Begegnung in einem solchen Kontext nicht zu denken geben? Noch dazu in der damaligen Situation. Zwischen etwas für möglich halten, Vorsicht, gesundem Misstrauen und unkorrigierbarer Wahn-Gewissheit liegen Welten. 
    Ist geprüft worden, wer von den Ärzten, Gutachtern, Ermittlern, Staatsanwälten, Richtern welche Beziehung zur Hypovereinsbank hatte? Oder ist nur "angenommen" und gemeint worden? Was hier unterstellt wird, sind Vermutungen, Hypothesen, Spekulationen, die zu zeigen wären. Stattdessen werden durch Nennung Assoziationen gebahnt und verschmiert. Die Wahnkriterien werden nicht ansatzweise belegt. 
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    RS29.2   Das Einräumen bei Dr. Simmerl, sich seinerzeit "etwas verrannt" zu haben, hätte bei Wahnunterstellung als Distanzierung gewertet werden müssen, was ja den Progredienz-Phantasien Dr. Leips und Prof. Kröbers klar widersprach. _
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    30 Chronologie der Ereignisse: [Zur Differentialdiagnose Exploration nötig S. 103]
    "Es entspricht dem Erfahrungswissen des Unterzeichners, dass Menschen in besonders bedrohlichen Situationen und in emotionalen Krisensituationen übermäßig misstrauisch, ängstlich und verzweifelt sind und Befürchtungen äußern, die der Realität nicht entsprechen. Sie sind dann, wenn die Ausnahmesituation abgeklungen ist, wieder in der Lage, die Umstände realitätsgerecht wahrzunehmen und zu interpretieren und frühere Fehleinschätzungen zu revidieren. Um dies jedoch beurteilen zu können, bedarf es der Exploration und der unter Pkt. 1. c) der Vorbemerkungen beschriebenen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Betroffenen. Solange diese Exploration und die Überprüfung der Argumentation nicht erfolgt, kann eine fundierte Einschätzung der Überzeugungen eines Menschen und der Grundlagen, auf welchen die Überzeugungen basieren, nicht erfolgen. Es bleibt dann für den Gutachter die Charakterisierung der Persönlichkeit, soweit dies möglich ist, und die Aufgabe, die psychopathologischen Facetten der Fehlüberzeugungen zu interpretieren." 
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    RS30  Es ist zwar richtig, dass die Exploration eine im Regelfall notwendige Bedingung  für die Beurteilung eines Wahnes ist, aber nicht unbedingt eine hinreichende. 
    "Interpretieren" genügt nicht, schon gar nicht "Facetten". 
    Der BGH verlangt Diagnosesicherheit und keine Spekulationen, keine hypothetischen Vermutungen und keine Phantasien. _
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    31 Chronologie der Ereignisse: Wahnhypothese Berufung auf Kretschmer sensitiven Beziehungswahn, S. 103:
    "Aus Sicht des Unterzeichners ist es nachvollziehbar, dass die Diagnose einer wahnhaften Störungen deshalb ernsthaft erwogen werden muss, weil die Persönlichkeit von Herrn Mollath, soweit sie sich dem lediglich beobachtenden und nicht explorierenden Fachmann erschließt, jene Persönlichkeitszüge enthält, die nach Kretschmer solche Persönlichkeiten kennzeichnen, die in besonderen Belastungssituationen wahnhafte Störungen entwickeln, und weil die Überzeugungen, in die sich Herr Mollath nach eigenen Worten „verrannt" hat, mit der Realität nicht mehr in Einklang zu bringen waren. "
    RS31  Der Bezug auf Kretschmer erfolgt nur global, weder Seite noch Inhalt  des umfangreichen Werkes werden belegt (womit er leider dem Hochstaplerzitierstil  der Psychologen folgt). Was Kretschmer hier genau beschreibt wird nicht gesagt. In wie vielen Fällen die Vermutung gilt auch nicht. Aber es wird Mollath mit Kretschmers sensitiven Beziehungswahn verschmiert.
    Die hypothetische Diagnose einer wahnhaften Störung muss ernsthaft erwogen werden? Ja und: was folgt denn aus einer "ernsthaften Erwägung"? Was folgt aus einer Hypothese? Die Aufforderung, sie zu bestätigen oder zu widerlegen oder ein non liquet zu akzeptieren, wie es so oft in der Forensik vorliegt. 
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    32 Chronologie der Ereignisse:  [Wahnhypothese zum damaligen Zeitpunkt auch aus heutiger Sicht anzunehmen S. 103]
    "Diese Diagnose muss auch nach dem jetzigen Kenntnisstand für den damaligen Zeitpunkt weiterhin als Hypothese angenommen werden, selbst dann, wenn einzelne, durchaus gewichtige Aspekte des seinerzeit gemutmaßten Wahngebäudes eine reale Grundlage hatten. Selbst wenn die Vermutung von Herrn Mollath, dass er von der Bank als ein Mensch angesehen werde, der der Bank gefährlich werden würde, mit der Einschätzung der Bank übereinstimmt, ist daraus nicht mit der [>104] allgemeinen Logik abzuleiten, dass die Psychiater Dr. Wörthmüller und Lip mit dieser Bank zusammenarbeiten um Herrn Mollath aus dem Feld zu ziehen. Die Hypothese einer wahnhaften Störung bleibt jedoch solange ungeprüft, als eine Exploration nicht zustande kommt und nicht geprüft werden kann, wie weit Herr Mollath seine Anschauungen relativieren kann und in der Lage ist, frühere Einschätzungen, in die er sich in einer Ausnahmesituation verrannt haben könnte, zu revidieren." 
    RS32   Wo ist gezeigt, dass Mollaths vorsichtige und misstrauische Ideen und Einfälle damals eine verrannte "Überzeugung" zum Ausdruck bringen? Das wird lediglich gemeint. Und wieso sollten diese Ideen nicht mit der "Realität" in Einklang zu bringen sein. Es erscheint mir außerordentlich normal und gesund, in dieser Situation vorsichtig und misstrauisch zu sein. Nichts zeigt N., aber peu à peu wird Mollath mit Wahn verschmiert. Das erinnert fatal an Dr. Leips manipulative Textmontage zum Vergiftungswahn, so dass ich an dieser Stelle auch eine Hypothese aufstellen möchte, nämlich die Schmierhypothese. Sie besagt, dass forensische Psychiater immer dann, wenn sie nichts wissen oder nichts zeigen können, das Verschmieren anfangen.
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    33 Chronologie der Ereignisse: [Wahnhypothese ohne Exploration nicht prüfbar S. 104]
    "Die Hypothese einer wahnhaften Störung bleibt jedoch solange ungeprüft, als eine Exploration nicht zustande kommt und nicht geprüft werden kann, wie weit Herr Mollath seine Anschauungen relativieren kann und in der Lage ist, frühere Einschätzungen, in die er sich in einer Ausnahmesituation verrannt haben könnte, zu revidieren." 
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    RS33   So ist es. Und aufgrund einer Hypothese kann man 
    jemand nicht in die Psychiatrie sperren, schon gar nicht 7.5 Jahre lang. Das ist Beugefolter und hat mit Rechtsstaat und mit Menschenrechten nichts zu tun. 
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    34 Chronologie der Ereignisse:  [Diagnose von ausschlaggebender Bedeutung S. 104]
    "Für die klinisch-psychiatrische Beurteilung Herrn Mollath ist die Diagnose von ausschlaggebender Bedeutung. Für die forensisch-psychiatrische Einschätzung ist jedoch zudem die Frage ausschlaggebend, inwieweit sich die tatsächliche oder angenommene Störung auf folgende Aspekte ausgewirkt hat:
    1. auf das strafrechtlich relevante Verhalten,
    2. auf sein Verständnis von Recht und Unrecht im Sinne der Einsichtsfähigkeit und
    3. auf seine Fähigkeit, sein eigenes Verhalten zu kontrollieren," 
    RS34   Ja, genau das sind die relevanten Beweisfragen, die von keinem Gutachter auch nur annähernd angemessen bearbeitet und beantwortet wurden.
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    35 Chronologie der Ereignisse:  [Abgrenzung gegen Prof. Kröber S. 104] [Steuerungsunfähigkeit beim deliktischen Handeln  nicht nachvollziehbar S. 105]

    35.1 "Der Unterzeichner teilt die Auffassung von Herrn Prof. Kröber nicht, der in seinem Gutachten geschrieben hat: „Man 
    kann aber feststellen, dass bereits die Diagnose „wahnhafte Störung" die Annahme rechtfertigt, dass die Taten, die aufgrund dieses Wahnes begangen werden, nicht der Steuerungsfähigkeit des Betreffenden unterliegen". Ich bin, wie zitiert, mit Hoff (2014) der Meinung, dass pauschale Festlegungen nicht möglich sind sondern dass es auf die Einzelfallbeurteilung ankommt. Wenn nämlich ein Täter weiß, dass sein Handeln aufgrund gesetzlicher Regelungen verboten ist, und er nicht dem spezifischen Wahn unterworfen ist, dass eine übergeordnete Macht ihm erlaubt, bei seinem Handeln gegen das Gesetz zu verstoßen, dann hat er Einsicht in das Unrecht seines Handelns. Er hat diese Einsicht in gleichem Maße unabhängig davon, ob sein Handeln wahnhaft motiviert war oder einer normal-psychologischen Motivation folgte. Wenn er darüber hinaus sein Handeln vorbereitete, vertuschte [>105] und Planungsmaßnahmen ergriff und durchhielt, die normal-psychologisch agierende Menschen bei kriminellen Handlungen auch vornehmen, dann ist aus Sicht des Unterzeichners nicht nachvollziehbar, warum bei den deliktischen Handlungen Steuerungsunfähigkeit angenommen werden könnte."

    35.2  [Zusammenhang zwischen Wahn und Handlungen wäre zu zeigen S. 105]
    "Um bei einem Wahn zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit zu kommen, muss belegt oder zumindest plausibel erklärt werden, inwieweit der Wahn die Unrechtseinsicht aufgehoben hat. Um zu einer rechtsrelevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu kommen, muss verständlich gemacht werden, wie der Wahn die Handlungskompetenz bei der in Rede stehenden Tat spezifisch eingeschränkt hat. Diese Einschränkung muss über das hinausgehen, was im Normalfall an Beeinträchtigungen zu erwarten ist, wenn sich Menschen in vergleichbaren Situationen befinden." 

    35.3 [Vergleichende Überlegungen auch für das Reifenaufstechen erforderlich S. 106]
    "Vergleichbare Überlegungen müssen auch in Bezug auf das Aufstechen von Autoreifen angestellt werden, wenn diese Taten weiterhin Herrn Mollath zugeordnet werden." 

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    RS35.1   Prof. Dr. Kröber  hat zwar ein reines Meinungsachten ohne jede Substanz über Gustl F. Mollath vorgelegt, aber die Kritik seiner Position erscheint hier trotzdem falsch, wenn Kröber als wahr unterstellt, dass die Straftaten aufgrund einer wahnhaften Störung erfolgten. Das Problem ist ja im Allgemeinen wie auch im Besonderen, den Kausalzusammenhang zwischen Wahn und Straftat zu belegen, zu begründen und zu zeigen. Das Kröber'sche Zitat unterstellt dies hier ja als wahr. 
    Daher hilft hier auch die Berufung auf Hoff nicht so recht weiter, obgleich es natürlich sehr zu begrüßen ist, wenn die eine oder andere ForensikerIn, die  BGH-Erfordernisse  der Psychodiagnostik allmählich zur Kenntnis nimmt. Das ist in Deutschland gar nicht so leicht, weil in vielen forensischen Psychiater-Hirnen immer noch die unselige Kurt Schneider Doktrin  aus 1948 herumspukt. Hierunter leidet die Psycho- pathologie der Einsichtsfähigkeit  bis heute. Und schon deshalb 
    ist die forensische Psychiatrie in Sachen Einsichtsfähigkeit meist keine gute Adresse. Ohnehin fehlen den meisten wichtige psychologische Kompetenzen: z.B. in Entwicklungspsychologie, 
    in differentieller Psychologie der Persönlichkeit, Sozialpsycho-
    logie, Exploration und allgemeine aussagepsychologische Kenntnisse. _

    RS35.2  Dem ist voll zuzustimmen. Das ist die Aufgabe, die bei Gustl F. Mollath kein einziger Gutachter zu leisten vermochte, 
    aber auch nicht die richtigen Konsequenzen zog: statt ein unwissenschaftliches Meinungsachten abzuliefern, den Auftrag als unerfüllbar zurückzureichen. Denn es ist ganz einfach: Worüber man nichts weiß, darüber kann man auch nichts sagen - und erst recht nicht gutachten. 
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    RS35.3  Ja.
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    36  [Zusammenfassend ist festzustellen 1. Von allen Gutachtern werden auffällige ...S. 106]
    "Bei Herrn Mollath werden von allen Gutachtern, die im Auftrag von Staatsanwaltschaften und Gerichten mit ihm befasst waren, auffällige Per- [>107] sönlichkeitszüge attestiert, namentlich Rigidität, Übernachhaltigkeit, Kompromisslosigkeit, Rechthaberei, übermäßiger Gerechtigkeitssinn in subjektiv verstandener Weise und Selbstüberschätzung, Phänomene, die auch in der Hauptverhandlung beobachtet werden konnten. Zudem ist aus dem beschriebenen Verhalten, auch gegenüber den Mitpatienten in der forensischen Psychiatrie, eine egozentrische, die Bedürfnisse von Mitpatienten ignorierende Weltsicht abzuleiten, die von den Ärzten zwar immer beschrieben, in den Anhörungen der Strafvollstreckungskammern thematisiert, aber nicht so benannt wurde. Ob aus diesen Persönlichkeitsauffälligkeiten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abgeleitet werden kann, ist ohne die Erschließung weiterer Erkenntnisquellen nicht zu sagen. Herr Mollath hat bis zu seinem Rechtsstreit in den 90er Jahren offensichtlich eine weitgehend unauffällige Entwicklung genommen; er hat durch den Rechtsstreit nach eigener Darstellung das Vertrauen in die Justiz verloren, und er ist erst seither mit dem auffällig geworden, was Herr Simmerl als querulatorisch-fanatische Züge bezeichnet hat. Die in diesem Begriff enthaltene missionarische Einstellung, mit der Herr Mollath andere von seiner Weltsicht überzeugen wollte, ist auch seinen Schriftstücken zu entnehmen. Allein aus diesem Querschnittsbefund ist die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht abzuleiten. Ob Herr Mollath bereits vor dieser Zeit, also vor einem Alter von ca. 45-55 Jahren auffällig war, ist den in den zur Verfügung stehenden Information nicht zu entnehmen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfordert jedoch einen Beginn der Auffälligkeiten in der Jugend oder im jungen Erwachsenenalter. Ob dies der Fall war, lässt sich jedoch ohne Exploration und ohne fundiertere Kenntnis von Herrn Mollath nicht feststellen. Deshalb ist zum jetzigen Zeitpunkt und mit dem jetzigen Wissen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu begründen - aber auch nicht auszuschließen." 
    RS36.1  Das stimmt so nicht ganz, aber vielleicht in der Tendenz. Hier handelt sich um akzentuierte Persönlichkeitszüge, die sich aber in einem ganz spezifischen Kontext zeigen, nämlich 
    angesichts fundamentaler Unrechtserfahrung mit dem Rücken zur Wand im Überlebenskampf. Es könnte sein, dass ihm genau diese akzentuierten Persönlichkeitszüge das Leben gerettet haben. 

    RS36.2   Die Missachtung der Belange der Mitpatienten wäre zu belegen. Ich hoffe, N. meint nicht die Kernseife gegen Mollaths Allergien. Der Kampf der Bayreuther Forensik gegen Mollaths Kernseifenanliegen erscheint ja heute noch filmreif. 

    RS36.3   Wenn Herr Mollath bis zu seinem Rechtsstreit in den 1990er Jahren eine weitgehend unauffällige Entwicklung genommen hat, dann kann er nach den ICD-10 Regeln zu den Persönlichkeitsstörungen, allgemeine Kriterien, hier besonders 
    G4, keine solche haben. Denn diese verlangt ja, dass sich die Störung in der späten Kindheit oder  Adoleszenz  wie ein roter Faden durchgängig durchs Lebens zieht, worauf Prof. Dr. 
    Ne unten noch hinweist. Auch hier zeigt sich die Armut und Inkompetenz der forensischen Psychiatrie, die Bedeutung einer  vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zu erkennen und zunächst aufzubauen. So zeigte sich selbst Prof. Dr. Ne nicht in der Lage, Gustl F. Mollath zunächst in einem Brief zu erläutern, wie 
    er sich das vorstellt. 

    Die "querulatorisch-fanatischen Züge" wären genau zu belegen, besonders unter Berücksichtigung des unter RS36.1 Gesagten. 

    Nicht ausschließen können  ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den Gutachter nicht freiwillig und ohne Not verwenden sollten, wie Foerster klar und deutlich begründet hat. Und was nicht ausgeschlossen werden kann, kann in der Psychodiagnostik, noch dazu, wenn es ums Wegsperren, womöglich für immer geht, kein Existenzrecht haben.  _
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    37 [Zusammenfassend ist festzustellen [2. Zum Zeitpunkt ... S. 108]
    "2. Zum Zeitpunkt der Herrn Mollath vorgeworfenen Taten befand sich Herr Mollath in einer Ausnahmesituation, die psychodynamisch nachvollziehbar zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben kann. Er hat Überzeugungen gewonnen, die für Außenstehende nicht nachvollziehbar waren, und er hat diese Überzeugungen auf Personen und Situationen übertragen, für die dieses nicht gerechtfertigt war. Er hat Menschen wie u.a. dem Psychiater Herrn Lip und dem Psychiater Herrn Dr. Wörthmüller Positionen unterstellt, die seinen eigenen Vorstellungen und Überzeugungen entsprachen, nicht aber der Realität der betroffenen Personen. Er hat seine eigene politische Wirksamkeit so dargestellt, wie sie nicht der Realität entsprach. Dies in Zusammenhang mit den vorbeschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten und dem egozentrischen, skurril anmutenden und die Bedürfnisse der Mitpatienten ignorierenden Verhaltensweisen in den psychiatrischen Kliniken lassen die Hypothese einer psychischen Störung durchaus plausibel erscheinen. Deshalb ist die Diagnose einer wahnhaften Störung bei prospektiver Betrachtung nachvollziehbar, selbst wenn bei retrospektiver Betrachtung die Ursprünge, die zu der wahnhaften Entwicklung geführt haben, eine realistische Basis haben und die Überzeugungen auf einer realistischen Grundlage entstanden sind. Allerdings bleibt eine solche diagnostische Einschätzung so lange eine Hypothese, so lange nicht -  durch Exploration und Untersuchung - überprüft wurde, ob Herr Mollath in dem geschlossenen System wahnhafter Überzeugungen gedacht und gelebt hat. Wenn das Gericht dieser Hypothese folgt, dann ist die Störung konventionsgemäß dem 4. Merkmal des § 20 StGB zuzuordnen. Wer für die Konsequenzen verantwortlich ist, wenn die Überprüfung einer Krankheitshypothese nicht möglich ist, ist nicht vom Unterzeichner zu beurteilen." 
    RS37  Die Diagnose einer Ausnahmesituation ist nachvollziehbar, wieso sie aber gleich eine Änderung der Persönlichkeit (F62?) nach sich gezogen haben soll, bleibt unerklärlicherweise völlig dunkel. Dass die Außenstehenden seine "Überzeugungen" nicht nachvollziehen konnten -  nicht wollten wäre wohl die bessere Kennzeichnung - ist kein Argument, zumal auch die Belege fehlen. N. unterstellt hier - formal kein Unterschied zu dem, was man Mollath ankreidet - , dass Dr. Wörtmüller und Dr. Lip keinerlei Bezug zu dem Steuervermeidungsumfeld hatten. Ist das jemals geprüft worden? Oder wird das als selbstverständlich einfach so angenommen? Dann wäre es an dieser Stelle hilfreich, die Statistik der Gesetzesverstöße durch Ärzte einzubringen (> 
    Zur Rechtschaffenheit von Ärzten). Die skurrilen Anmutungen werden nicht belegt, so dass auch ich hier nur vermuten kann, dass N. den einsamen, aber filmreifen Kampf oder Krampf der Bayreuther Forensik_gegen Mollaths Kernseifenanliegen wegen seiner Allergie im Auge hat. Wieso sich daraus "plausibel" eine psychische Störung ergeben soll, wird nicht begründet, sondern gemeint. Und im nächsten Satz wird aus der "Plausibilität" einer psychischen Störung sogleich - schwupp die wupp - eine nachvollziehbare wahnhafte Störung. Was in diesem Zusammenhang "prospektive Betrachtung" heißen soll, bleibt auch dunkel. Aber immerhin: nur eine Hypothese, die nur durch Exploration aufgeklärt werden könnte, was so auch nicht richtig ist, weil die Exploration  zwar eine meist notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung ist (> mehr hier). 
    In typisch verschmierter Weise folgt unmittelbar das "geschlossene System", das, wie so oft, nicht erläutert und begründet wird.
    Wieso eine wahnhafte Störung zum 4. Merkmal - schwere andere seelische Abartigkeit - zugeordnet werden sollte, wird ebenfalls nicht begründet (> wahnhafte Störung). ICD-10 F22.0 gehört ja gerade nicht zur Gruppe der Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F60.__
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    38 [Zusammenfassend ist festzustellen 3. Forensische Zuordnung ... S. 108]
    "3. Die forensische Zuordnung und deren Auswirkung würden aus Sicht des Unterzeichners heute anders erfolgen, als sie im Jahr 2006 erfolgt sind. [>109] 
    Aus meiner Sicht ist es aufgrund der Tatsache, dass eine Rekonstruktion der Motivationskette unmöglich war, weil sich Herr Mollath der Exploration entzog, nicht nachweisbar, dass die möglicherweise vorhandene psychische Störung ausschlaggebend für das Verhalten des Herrn Mollath war. Somit ist die positive Annahme einer erheblich beeinträchtigten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht zu belegen. Allerdings ist die Annahme einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat nicht abwegig, zumal auch Herr Mollath davon ausging sich damals "verrannt" zu haben (Gutachten Dr. Simmerl). Deshalb kann eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Allerdings lässt sich - auch bei einer Beurteilung im Jahr 2005 - eine solche Annahme aus Sicht des Unterzeichners nur in Bezug auf die Übergriffe auf die Ehefrau rechtfertigen, da hier das Handeln in einem motivationalen Zusammenhang mit den damals vermuteten Falschüberzeugungen stand. Die Annahmen von Herrn Mollath hatten jedoch einen realen Kern, so dass aus heutiger Sicht ein Handeln aus einer wahnhaften Motivation heraus kaum angenommen werden kann.
    Das Aufstechen von Reifen von Personen, die keinen Bezug zu Herrn Mollath oder dessen Ehefrau hatten, ist motivational kaum auf einen Wahn zurückzuführen. Auch bei Personen, die Herr Mollath als Gegner ansah, wäre eine normalpsychologische Motivation ebenso plausibel wie eine wahnhafte. Insofern bestehen auch bezüglich dieser Deliktserie, wenn sie Herrn Mollath zugeordnet wird, erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Motivation, so dass - unter der Voraussetzung, dass das Gericht diese Taten für erwiesen hält - nach dem jetzigen Kenntnisstand die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen aber auch nicht positiv angenommen werden können. Wie mit Unsicherheiten bei der Beurteilung umzugehen ist, wenn der Betreffende selber für die Unsicherheiten verantwortlich ist, ist dann eine Aufgabe, über die das Gericht zu entscheiden hat. Eine gutachterliche Be-[>110] 
    urteilung könnte möglicherweise dadurch erreicht werden, indem dem Gutachter hypothetische Vorgaben gemacht werden, von welchem Sachverhalt der Gutachter ausgehen möge. Der Gut- achter selber kann und braucht die Unsicherheiten, die sich in forensischer Hinsicht aus einer Diagnose ergeben, nicht zu klären."
    RS38   Ein wichtige und richtige Aussage: "Aus meiner Sicht ist es aufgrund der Tatsache, dass eine Rekonstruktion der Motivationskette unmöglich war, weil sich Herr Mollath der Exploration entzog, nicht nachweisbar, dass die möglicherweise vorhandene psychische Störung ausschlaggebend für das Verhalten des Herrn Mollath war. Somit ist die positive Annahme einer erheblich beeinträchtigten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht zu belegen."

    "Verrannt haben" ist keine Begründung für eine "wahnhafte Störung". Dann müsste ja jeder, der vorübergehend von einer (subjektiven) Tatsache ausgeht, an einer wahnhaften Störung leiden. Wieder einmal zeigt sich die fatale und unerträgliche Abwesenheit einer gültigen Wahndefinition. Und was hat die Selbsteinsicht mit der Diagnosegüte zu tun ("zumal")? 

    Nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Schon wieder (> 22, 36). Weshalb N. ohne jede Not zu unbestimmten Rechtsbegriffen  Zuflucht nimmt, was sein bedeutender Kollege Klaus Foerster (2004, 2009) geradezu vehement ablehnt, verrät ein seltsames Wissenschaftsverständnis, indem minimale Wahrscheinlichkeit völlig unverhältnismäßig zu einer Bedeutung aufgeblasen wird, die sie in der Praxis nicht hat. 

    Was waren denn die "damals vermuteten Falschüberzeugungen"?

    Widerspruch: Hier legt sich N. fest: Handlungen, die einen realen Kern haben, können nicht auf einen Wahn zurückgeführt werden. In 37 hat er noch ausgeführt: "Deshalb ist die Diagnose einer wahnhaften Störung bei prospektiver Betrachtung nachvollziehbar, selbst wenn bei retrospektiver Betrachtung die Ursprünge, die zu der wahnhaften Entwicklung geführt haben, eine realistische Basis haben und die Überzeugungen auf einer realistischen Grundlage entstanden sind."

    Unterschiedliche hypothetische Erörterungen kann der Gutachter jederzeit von selbst erbringen, wenn er sie für erforderlich hält. Wozu er da einengende Vorgaben des Gerichts brauchen sollte, erschließt sich mir nicht. Schön aber, dass N. das wichtige methodische Prinzip hypothesengeleiteten  Vorgehens anspricht.
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    39 [Zusammenfassend ist festzustellen 4. Zur prognostischen Einschätzung a) Annahme nicht ausschließ- und beweisbar ... S. 110: "Zur prognostischen Einschätzung ergeben sich aus dem Vorgesagten eine Reihe von Überlegungen, die zum jetzigen Zeitpunkt eher hypothetischer Natur sind.
    a) Würde man von der Annahme ausgehen, dass die Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit zwar nicht ausschließbar, aber auch nicht beweisbar sind, dann würden schon aus formalen Aspekten die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB entfallen." 
    RS39   a) also die Möglichkeit der non liquet Situation (unklar). 
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    40 [Zusammenfassend ist festzustellen 4. Zur prognostischen Einschätzung b) Annahme wahnhaft bedingte erhebliche          Minderung der Steuerungsfähigkeit ... S. 110]
    "b) Würde das Gericht Anknüpfungstatsachen zugrunde legen, die tatsächlich eine wahnbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit annehmen ließen und wären deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB als gegeben anzusehen, so müsste die Prognose reflektiert werden, wobei das Aufstechen der Reifen wohl als jener Aspekt anzusehen ist, der eine Gefährdung für die Allgemeinheit nahelegen würde.
    Aber auch dann sollte berücksichtigt werden, dass zwischen dem Aufstechen der Reifen im Januar 2005 und der Unterbringung des Probanden am 27.02.2006 13 Monate vergangen sind, in denen weder aggressive noch rechtswidrige Taten von Herrn Mollath begangen wurden, und dass er sich in den 13 Monaten immerhin 11 Monate lang in Freiheit befand, ohne kriminell rückfällig zu werden. Zwar lehrt die Erfahrung und das Lehrbuchwissen, dass Patienten mit wahnhaften Störungen wiederholt eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt haben, und die klassische Literatur sieht bei paranoiden Gewalttätern [>111] ein besonderes Gefährdungsrisiko selbst dann, wenn diese Täter eine Zeitlang nicht rückfällig geworden sind (Leferenz 1972 in Göppinger und Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Springer-Verlag, Heidelberg). Eine solche Einschätzung des Rückfallrisikos gilt auch für Straftäter, welche die von Herrn Dr. Simmerl angenommene paranoide Persönlichkeitsstörung aufweisen. Vor diesem Hintergrund wäre im Jahr 2006 eine sorgfältige psychiatrische Exploration und Analyse zur Beurteilung der Rückfallgefahr sinnvoll gewesen, um 4 Jahre nach dem ursprünglichen Delikt zu einer verlässlichen Einschätzung zu kommen.." 
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    RS40   Dr. Simmerl hat keine paranoide Persönlichkeitsstörung angenommen, sondern, wenn er eine hätte, dann am "ehesten" eine als "querulatorisch-fanatische" spezifizierte unter F60.0 zugeordnete. Wörtlich führt Dr. Simmerl aus (RS fett-kursiv):
    "Der Unterzeichner sieht bei Herrn Mollath psychiatrischerseits am ehesten eine Persönlichkeitsstörung mit querulatorisch-fanatischen Zügen (ICD 10 - Nr.: F 60.0).
    Ein Hinweis für eine psychotische Erkrankung fand sich nicht.
    Eine endgültige diagnostische Zuordnung ist aus Sicht des Unterzeichners aber weiterhin strittig." Das war am 26.09.2007, also Jahre danach - sogar mit ausgiebiger Exploration.strittig.
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    41 [Risiko zum jetzigen Zeitpunkt ...      S. 111]
    "Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Einschätzung insofern leichter, als Herr Mollath inzwischen wesentlich älter geworden ist und das Risiko von gewalttätigen Rückfällen in der Altersspanne zwischen 50 und 60 Jahren deutlich abnimmt und ab dem 60. Lebensjahr kaum noch quantifizierbar ist. Zudem sind bei Herr Mollath in der Zeit nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug keine strafrechtlich relevanten Normüberschreitungen bekannt geworden, so dass dies ein weiterer Gesichtspunkt ist, der für eine günstige Rückfallprognose spricht, selbst dann, wenn das Gericht Herrn Mollath für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich hält." 
    RS41   Derzeit also kein Risiko aus zwei Gründen: älter geworden und seit der Entlassung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 
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    42 [Risiko rückblickend ...  S. 111]
    "Rückblickend soll darauf hingewiesen werden, dass für die Gutachter das Gefährdungsrisiko im Verlauf des Maßregelvollzugs dadurch schwer zu beurteilen war, dass seit der Verurteilung jeder Gutachter von dem im Urteil festgehaltenen Sachverhalt ausgehen musste. Die Frage nach einer Prognose nach der Verurteilung ist jedoch im jetzigen Gutachtenauftrag nicht enthalten, so dass hierzu derzeit auch keine Stellung genommen wird." 
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    RS42   "Sachverhalt" ist ungenau formuliert. Auszugehen ist bei rechtskräftigem Urteil nur vom Tenor oder der Urteilsformel, nicht aber von dem sonst im Urteilen stehenden Sachverhalten, etwa den Gründen. Daher gingen sämtliche Gutachten bis zum 13. Februar 2007 von falschen Anküpfungstatsachen aus. Denn die Unschuldsvermutung gilt bis zum rechtskräftigen Urteil - das war erst nach der Abweisung der Revision durch den BGH am 13. Februar 2007 der Fall. Die Wirren und Widersprüche der Anknüpfungstatsachen und des Interlokutproblems sollen nicht weiter ausgeführt, nur erwähnt worden sein. _
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    Einzelthemen und Spezialuntersuchungen
    • Verschmiertechnik in der forensischen Psychiatrie, hier Nes.
    • Welche Rolle spielt Kretschmers sensitiver Beziehungswahn für Mollaths Beurteilung?
    • Zur Rechtschaffenheit von Ärzten.
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    Verschmiertechnik in der forensischen Psychiatrie, hier Nes
    Verschmieren ist keine Erfindung Nes; wir finden diese üble Technik in vielen forensisch-psychiatrischen Gutachten, extrem z.B. in den Gutachten und Stellungnahmen von Dr. Leip. Ob hier Absicht, mehr oder minder bewusste interessegeleitete Motive, Befangenheit, Vorurteil, Gedankenlosigkeit, Hilflosigkeit oder gar Raffinesse vorliegen, lässt sich nicht so einfach sagen. In den Medien ist Verschmieren gang und gäbe.
        Systematisch gehört das Verschmieren zu den rhetorisch-sophistischen  Techniken, die in der Wissenschaft verpönt sein sollten. Verschmieren heißt hier, dass unterschiedliche, unscharfe Sachverhalte nicht klar unterscheidend und unbelegt so miteinander verbunden werden, dass beim Leser ein weiteres Indiz für eine pathologische Entwicklung induziert wird. Nicht die operationalen, also nachprüfbaren Kerne werden verbunden, sondern meist diffuse semantische Wolken ("Denken", "geschlossenes System", "Grundpersönlichkeit", "alle Erlebnisse). Das Verschmieren macht man im einfachsten Fall durch Zusammennennung oder Aneinanderreihung von Worten, deren sachlicher Inhalt nicht belegt oder begründet wird, während die mit den Worten (Worte sind die Kleider der Begriffe) assoziierten Begriffe nahegelegt oder angeregt werden (induziert).
        Woran kann man Kandidaten für manipulatives Verschmieren erkennen? Achten auf: unscharfe, weite, allgemeine Begriffe ("diffuse semantische Wolken"), keine klare Datengrundlage, keine konkreten Belege, Meinungsebene, erweitern (um ein Stückchen), aneinanderreihen, weglassen ("am ehesten" von Dr. Simmerl) , zusammen nennen, für möglich halten, nicht ausschließen können, ein "bißchen" umformulieren, wiederholen, verneinen aber doch durch die Verneinung ins Spiel bringen (sehr beliebt in der Politik). Scheinbare Abmilderungen werden durch den Konjunktiv ausgedrückt. Aber wenn man 5 x wiederholt, ein Befund sei nicht als sicher verrückt zu klassifizieren, so hat man ihn doch 5x kognitiv als "ziemlich" möglich aufgespannt.
        Ich setze in den folgenden Beispielen die kritischen Worte bei N. fett-kursiv.
     
     
    V1(17) "Für einen Psychiater wirkt die Situation jedoch dann pathologisch, wenn sich das Denken des Betroffenen in einem geschlossenen System bewegt, in dem alle Erlebnisse, Vorkommnisse und Verhaltensweisen der Umwelt mit Hilfe dieses Systems erklärt werden."
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    RSV1(17) Hier werden die drei unscharfen Sachverhalte "Denken",  "geschlossenen System", "alle Erlebnisse, Vorkommnisse und Verhaltensweisen der Umwelt" miteinandert verschmiert, so dass insgesamt ein hochpatho- logischer Eindruck indiziert wird, der aber auf bloßer Meinung bzw. Behauptung beruht. 
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    V2(27) "Aufgrund dieser Beschreibung und weiterer persönlicher Eindrücke charakterisierte Herr Dr. Simmerl Herrn Mollath als auffällige Grundpersönlichkeit mit fanatisch-querulatorischen Zügen. Er ging diagnostisch von einer Persönlichkeitsstörung aus, wobei die Zuordnung F60.0 als ICD-Diagnose den Titel trägt: „paranoide Persönlichkeit""
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    RSV2(27) Tatsächlich sprach Dr. Simmerl nicht von einer 
    "Grundpersönlichkeit". Er ging auch nicht von einer querula- torisch-fanatischen Persönlichkeitsstörung aus, sondern er sagte, dass für diese Züge eine solche am ehesten passen würde. Also falls - nicht dass - dann. Er sprach auch nicht von Wahn sondern überwertiger Idee. Diese Relativitäten Dr. Simmerls verschmiert N. zu einer kompletten paranoiden Grundpersönlichkeit. Das erinnert an Dr. Leips manipulative Textmontage und subtile Einstreutechnik. 
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    V3(29.1) "Der Inhalt der Schriftsätze geht jedoch in den Jahren 2004 und 2005 über das hinaus, was aufgrund des allgemeinen Menschenverstandes und auch aufgrund psychiatrischer Überlegungen als realitätskonform zu bezeichnen ist. So ist es nicht mit der Realität zu vereinbaren, anzunehmen, dass ein Arzt zu Schwarzgeldschieberkreisen gehört, nur weil er der Nachbar eines Mitarbeiters einer Bank ist, bei der möglicherweise Schwarzgeld verschoben wird, und es ist auch nicht mit dem allgemeinen Erfahrungshintergrund zu vereinbaren, dass ein Arzt im Sinne einer Bank begutachten würde, weil er ein Konto bei dieser Bank hat - Herr Lip hat dies in der jetzigen Hauptverhandlung verneint. Erstere Überzeugung äußerte Herr Mollath in Bezug auf Herrn Dr. Wörthmüller, die zweitere in Bezug auf Herrn Lip, der zudem kein Konto bei der hypo-Vereinsbank hatte, wie er hier betonte." RSV3(29.1) Wieso sollte ausgerechnet ein Arzt nicht an Steuervermeidung bei Anlagen interessiert sein? (> Recht- schaffenheit von Ärzten) Und wieso sollte auch eine objektiv zufällige Begegnung in einem solchen Kontext nicht zu denken geben? Noch dazu in der damaligen Situation. Zwischen etwas für möglich halten, Vorsicht, gesundem Misstrauen und unkorri- gierbarer Wahn-Gewissheit liegen Welten. Ist geprüft worden, wer von den beteiligten Ärzten, Gutachtern, Ermittlern, Staatsanwälten, Richtern welche Beziehung zur Hypovereinsbank hatte? Oder ist nur "angenommen" und gemeint worden? Was hier unterstellt wird, sind Vermutungen, Hypothesen, Spekula- tionen, die zu zeigen wären. Stattdessen werden durch Nennung Assoziationen gebahnt und verschmiert. Die Wahnkriterien werden nicht ansatzweise belegt. Vor Gericht genügt es nicht, etwas zu "betonen", was exakt ermittelt werden kann. _
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    V4(31) "Aus Sicht des Unterzeichners ist es nachvollziehbar, dass die Diagnose einer wahnhaften Störungen deshalb ernsthaft erwogen werden muss, weil die Persönlichkeit von Herrn Mollath, soweit sie sich dem lediglich beobachtenden und nicht explorierenden Fachmann erschließt, jene Persönlichkeitszüge enthält, die nach Kretschmer solche Persönlichkeiten kennzeichnen, die in besonderen Belastungssituationen wahnhafte Störungen entwickeln, und weil die Überzeugungen, in die sich Herr Mollath nach eigenen Worten „verrannt" hat, mit der Realität nicht mehr in Einklang zu bringen waren." RSV4(31) Der Bezug auf Kretschmer erfolgt nur global, weder Seite noch Inhalt  des umfangreichen Werkes werden belegt (womit er leider dem Hochstaplerzitierstil  der Psychologen folgt). Was Kretschmer hier genau beschreibt wird nicht gesagt. In wie vielen Fällen die Vermutung gilt auch nicht. Aber es wird Mollath mit Kretschmers sensitiven Beziehungswahn  verschmiert.
    Die hypothetische Diagnose einer wahnhaften Störung muss ernsthaft erwogen werden? Ja und: was folgt denn aus einer "ernsthaften Erwägung"? Was folgt aus einer Hypothese? Die Aufforderung, sie zu bestätigen oder zu widerlegen oder ein non liquet zu akzeptieren, wie es so oft in der Forensik vorliegt. 
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    V5(32) "Diese Diagnose muss auch nach dem jetzigen Kenntnisstand für den damaligen Zeitpunkt weiterhin als Hypothese angenommen werden, selbst dann, wenn einzelne, durchaus gewichtige Aspekte des seinerzeit gemutmaßten Wahngebäudes eine reale Grundlage hatten. Selbst wenn die Vermutung von Herrn Mollath, dass er von der Bank als ein Mensch angesehen werde, der der Bank gefährlich werden würde, mit der Einschätzung der Bank übereinstimmt, ist daraus nicht mit der [>104] allgemeinen Logik abzuleiten, dass die Psychiater Dr. Wörthmüller und Lip mit dieser Bank zusammenarbeitenum Herrn Mollath aus dem Feld zu ziehen. Die Hypothese einer wahnhaften Störung bleibt jedoch solange ungeprüft, als eine Exploration nicht zustande kommt und nicht geprüft werden kann, wie weit Herr Mollath seine Anschauungen relativieren kann und in der Lage ist, frühere Einschätzungen, in die er sich in einer Ausnahmesituation verrannt haben könnte, zu revidieren." 
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    RSV5(32) Wo ist gezeigt, dass Mollaths vorsichtige und misstrauische Ideen und Einfälle damals eine verrannte "Überzeugung" zum Ausdruck bringen? Das wird lediglich gemeint. Und wieso sollten diese Ideen nicht mit der "Realität" in Einklang zu bringen sein. Es erscheint mir außerordentlich normal und gesund, in dieser Situation vorsichtig und misstrauisch zu sein. Nichts zeigt N., aber peu à peu wird Mollath mit Wahn verschmiert. Es ist richtig, dass nicht ableitbar ist, was N. phantasiert - das hat ja Mollath auch nie behauptet. Objektiv betrachtet, nach dem Prüfbericht, kann die Funktion der forensischen Psychiater als bankdienlich gesehen werden, Mollath war das seinerzeit aufgrund der ihm vorliegenden Daten und seiner konkreten Erfahrungen und Beobachtungen schon klar. Diese Verschmierungskonstruktion erinnert fatal an Dr. Leips manipulative Textmontage  zum Vergiftungswahn, so dass ich an dieser Stelle auch eine Hypothese aufstellen möchte, nämlich die Verschmierungshypothese. Sie besagt, dass forensische Psychiater immer dann, wenn sie nichts wissen oder nichts zeigen können, das Verschmieren anfangen.
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    V6(37) "2. Zum Zeitpunkt der Herrn Mollath vorgeworfenen Taten befand sich Herr Mollath in einer Ausnahmesituation, die psychodynamisch nachvollziehbar zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben kann. Er hat Überzeugungen gewonnen, die für Außenstehende nicht nachvollziehbar waren, und er hat diese Überzeugungen auf Personen und Situationen übertragen, für die dieses nicht gerechtfertigt war. Er hat Menschen wie u.a. dem Psychiater Herrn Lip und dem Psychiater Herrn Dr. Wörthmüller Positionen unterstellt, die seinen eigenen Vorstellungen und Überzeugungen entsprachen, nicht aber der Realität der betroffenen Personen. Er hat seine eigene politische Wirksamkeit so dargestellt, wie sie nicht der Realität entsprach. Dies in Zusammenhang mit den vorbeschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten und dem egozentrischen, skurril anmutenden und die Bedürfnisse der Mitpatienten ignorierenden Verhaltensweisen in den psychiatrischen Kliniken lassen die Hypothese einer psychischen Störung durchaus plausibel erscheinen. Deshalb ist die Diagnose einer wahnhaften Störung bei prospektiver Betrachtung nachvollziehbar, selbst wenn bei retrospektiver Betrachtung die Ursprünge, die zu der wahnhaften Entwicklung geführt haben, eine realistische Basis haben und die Überzeugungen auf einer realistischen Grundlage entstanden sind. Allerdings bleibt eine solche diagnostische Einschätzung so lange eine Hypothese, so lange nicht - durch Exploration und Untersuchung - überprüft wurde, ob Herr Mollath in dem geschlossenen System wahnhafter Überzeugungen gedacht und gelebt hat. Wenn das Gericht dieser Hypothese folgt, dann ist die Störung konventionsgemäß dem 4. Merkmal des § 20 StGB zuzuordnen. Wer für die Konsequenzen verantwortlich ist, wenn die Überprüfung einer Krankheitshypothese nicht möglich ist, ist nicht vom Unterzeichner zu beurteilen."  RSV6(37) Die Diagnose einer Ausnahmesituation ist nachvollziehbar, wieso sie aber gleich eine Änderung der Persönlichkeit (F62?) nach sich gezogen haben soll, bleibt unerklärlicherweise völlig dunkel. Dass die Außenstehenden seine "Überzeugungen" nicht nachvollziehen konnten - nicht wollten wäre wohl die bessere Kennzeichnung - ist kein Argument, zumal auch die Belege fehlen. N. unterstellt hier - formal kein Unterschied zu dem, was man Mollath ankreidet - , dass Dr. Wörtmüller und Dr. Lip keinerlei Bezug zu dem Steuervermeidungsumfeld hatten. Ist das jemals geprüft worden? Oder wird das als selbstverständ- lich einfach so angenommen? Dann wäre es an dieser Stelle hilfreich, die Statistik der Gesetzesverstöße durch Ärzte einzubringen (> Zur Rechtschaffenheit von Ärzten). Die skurrilen Anmutungen werden nicht belegt, so dass auch ich hier nur vermuten kann, dass N. den einsamen, aber filmreifen Kampf oder Krampf der Bayreuther Forensik_gegen Mollaths Kernseifen- anliegen wegen seiner Allergie im Auge hat. Wieso sich daraus "plausibel" eine psychische Störung ergeben soll, wird nicht begründet, sondern gemeint. Und im nächsten Satz wird aus der "Plausibilität" einer psychischen Störung sogleich - schwupp die wupp - eine nachvollziehbare wahnhafte Störung. Was in diesem Zusammenhang "prospektive Betrachtung" heißen soll, bleibt auch dunkel. Aber immerhin: nur eine Hypothese, die nur durch Exploration aufgeklärt werden könnte, was so auch nicht richtig ist, weil die Exploration  zwar eine meist notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung ist (> mehr hier). In typisch verschmierter Weise folgt unmittelbar das "geschlossene System", das, wie so oft, nicht erläutert und begründet wird. Wieso eine wahnhafte Störung zum 4. Merkmal - schwere andere seelische Abartigkeit - zugeordnet werden sollte, wird ebenfalls nicht begründet (> wahnhafte Störung). ICD-10 F22.0 gehört ja gerade nicht zur Gruppe der Persönlichkeitsstörungen ICD-10 F60.__
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    Welche Rolle spielt Kretschmers sensitiver Beziehungswahn für Mollaths Beurteilung ?
    Kretschmer, E. (1950, 3.A.) Der sensitive Beziehungswahn. Berlin: Springer.
    N. beruft sich mit folgenden Worten (31) auf Kretschmer: "Aus Sicht des Unterzeichners ist es nachvollziehbar, dass die Diagnose einer wahnhaften Störungen deshalb ernsthaft erwogen werden muss, weil die Persönlichkeit von Herrn Mollath, soweit sie sich dem lediglich beobachtenden und nicht explorierenden Fachmann erschließt, jene Persönlichkeitszüge enthält, die nach Kretschmer solche Persönlichkeiten kennzeichnen, die in besonderen Belastungssituationen wahnhafte Störungen entwickeln, und weil die Überzeugungen, in die sich Herr Mollath nach eigenen Worten „verrannt" hat, mit der Realität nicht mehr in Einklang zu bringen waren." Diese globale Zitierweise (Hochstaplerzitierstil der Psychologen) ist denkbar schlechtester wissenschaftlicher Stil. Denn der Inhalt  ist über das Inhaltsverzeichnis - Sachregister gibt es keines - schwer zu finden:
      Einleitung   1
      Erstes Kapitel. Psychogen und paranoisch. Überwertige Idee und abortive Paranoia  13
      Zweites Kapitel. Zur psychiatrischen Charakterlehre  20
      Drittes Kapitel. Der erotische Beziehungswahn alter Mädchen  41
      Viertes Kapitel. Der Masturbantenwahn   80
      Fünftes Kapitel. Sonstige erotische Gemütskonflikte   95
      Sechstes Kapitel. Berufskonflikte 103
      Siebentes Kapitel. Charaktervarianten 113
      Achtes Kapitel. Habituelle Beziehungsneurosen 137
      Neuntes Kapitel. Zusammenfassung und Abgrenzung  145
      Zehntes Kapitel. Die Triebstrukturen und die endogenen Bereitschaften 182
      Elftes Kapitel. Über Liebeswahn  188
      Literatur 203
    Ich habe deshalb die Dissertation Priwitzer (2004) zu Ernst Kretschmer und das Wahnproblem eingesehen. Er arbeitet S. 161f  folgendes heraus:
      "2.2.2.3. Der sensitive Beziehungswahn und seine verschiedenen Typen
      Kretschmer beschreibt mit dem sensitiven Beziehungswahn eine Krankheitsgruppe, die er nach Ätiologie, Symptomatik und Verlaufsform charakterisiert. FN609 Folgende ätiologische Hauptmerkmale führt er an : FN610
      1. Der sensitive Beziehungswahn entsteht auf der Grundlage schwerer erblicher Belastung.
      2. Es besteht eine durch Erschöpfbarkeit gekennzeichnete psychopathische Konstitution. Die Erschöpfung durch Arbeit und Affekt stellt ein wesentliches Moment in der Krankheitsentwicklung dar.
      3. Die Entstehungsweise der Krankheit ist in erster Linie eine psychisch-reaktive, die durch die Trias von Charakter, Erlebnis und Milieu bestimmt ist.
      4. Der sensitive Beziehungswahn entsteht auf der Basis des sensitiven Charakters. Dieser ist vorwiegend asthenisch und zeigt einerseits eine außerordentliche Gemütsweichheit, Schwäche und zarte Verwundbarkeit, andererseits einen gewissen selbstbewußten Ehrgeiz und Eigensinn. Neben dem Fehlen von Kleinlichkeit und Pedanterie unterscheidet diese stehnische Kontrastierung die beziehungsneurotische Persönlichkeit von der zwangsneurotischen Variante des sensitiven Charakters. Der sensitive Charakter weist außerdem einen Mangel an psychischer Entladungsfähigkeit auf, von Kretschmer Leitungsdefekt genannt.
      5. Krankheitsauslösend wirkt auf den sensitiven Charakter das Erlebnis der beschämenden Insuffizienz, der ethischen Niederlage. Die Erlebniswirkung, die zum sensitiven Beziehungswahn führt, beruht auf dem für den sensitiven Charakter typischen Mechanismus der Verhaltung mit nachfolgender Inversion. Dieser Mechanismus unterscheidet sich von der Erlebnisretention des expansiven Paranoikers durch den „Mangel an freier Affektauswirkung“ und von den Komplexbildungen der Hysteriker durch die Bewußtheit der Erlebnisverarbeitung. Ausgangspunkt sind häufig [>161] sexualethische Konflikte: die Gewissenskämpfe der Masturbanten, die verspätete Liebe alternder Mädchen, die persönliche Niederlage gegenüber verabscheuten perversen Neigungen und in Fragen der Ehemoral. Kretschmer betont jedoch, daß eine Monopolisierung durch die Sexualsphäre - wie in der damaligen psychoanalytischen Neurosenlehre - nicht gegeben sei. Nicht selten entsteht der sensitive Beziehungswahn auf der Grundlage von Konflikten des Berufslebens, wobei wiederum das Erlebnis einer beschämenden Niederlage ausschlaggebend ist."
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      FN 609 Die folgende allgemeine Darstellung beruht im wesentlichen auf dem 8. Kapitel des „Sensitiven Beziehungswahns“ (Kretschmer [1918], S. 126–164.) Die im Originaltext zahlreich verwendeten Sperrungen wurden nicht übernommen.
      FN610 Kretschmer (1918), S. 126–129.

      Aus Priwitzers Ausführungen ergeben sich folgende Fragen:

      1. Aus welchen Daten schließt N. bei Mollath auf eine "schwere erbliche Belastung"?
      2. Aus welchen Daten hat N. die durch "Erschöpfbarkeit gekennzeichnete psychopathische Konstitution" belegt?
      3. Welche Daten fundieren die "Trias von Charakter, Erlebnis und Milieu"?
      4. Aus welchen Daten hat N. "Gemütsweichheit, Schwäche und zarte Verwundbarkeit" belegt?
      5. Was ergibt im Fall Mollath den "typischen Mechanismus der Verhaltung mit nachfolgender Inversion"?




    Zur Rechtschaffenheit von Ärzten  [Querverweis: Iatrogenie]
    In 19, 29.1  und  37  tut Prof. Dr. Ne - teilweise verschmiert - so, als wäre es völlig abwegig, ja wahnhaft, Ärzte zu verdächtigen in Schwarzgeldgeschäfte verwickelt zu sein. Er nimmt damit einen parteiischen, befangenen, unrealistischen und unwissenschaftlichen Standpunkt ein. Daher hier einige Informationen zur Rechtschaffenheit von Ärzten. Ärzte haben gemäß ihrer Standes und Wertschätzung in der Gesellschaft einen sehr guten Ruf, und gelten von daher als glaubwürdig, aber das heißt im Einzelfall gar nichts für ihre Glaubhaftigkeit (> Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit).  Anmerkung: Wie es zu geht in der Finanzwelt, kann man meiner Dokumentation zur Finanzkrise  entnehmen (mittlerweile im 31. Quartal).
    • Hippokranet meldet am 23.7.14: "Strafbarkeit von Ärzte-Korruption wird vorangetrieben ... Der Petitionsausschuss spricht sich für gesetzliche Regelungen zur Strafbarkeit von Korruption im Gesundheitswesen aus. In der Sitzung am 2.7.2014 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als „Material“ zu überweisen sowie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Strafbarkeitslücke bei der Annahme von Geschenken durch die Pharmaindustrie ...  Entziehung der Approbation nach der Berufsordnung ... " "Arzt wegen Steuerhinterziehung verurteilt ..."
    • "Zehntausendfacher Betrug mit Abrechnungen Ärzte, Apotheker und Kliniken täuschen die Krankenkassen ... Deutschlands Mediziner kommen nicht aus den Schlagzeilen: Einem Bericht zufolge gab es in zwei Jahren fast 53 000 Betrugsfälle, bei denen Ärzte und Apotheker den Krankenkassen falsche Abrechnungen präsentierten. Nun soll es ihnen juristisch an den Kragen gehen. ..."  [Fokus 18.1.13]
    • Approbation: Entzug wegen Steuervergehen [Dtsch Arztebl 2013; 110(47): A-2287 / B-2011 / C-1947]
    • Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Was auch Ärzte wissen sollten [Informations Dienst Radiologen 27.5.14]
    • Das Thema ist bei Transparency Deutschland ein Dauerbrenner. Auf der Seite  werden eine Reihe von Materialien angeboten, u.a.:
      • Korruption im Gesundheitswesen [PDF]
      • Videoaufzeichnung Bundestag: Experten sehen Regelungslücken bei der Korruption.
      • Transparenzmängel, Korruption und Betrug im deutschen Gesundheitswesen - Kontrolle und Prävention als gesellschaftliche Aufgabe [PDF]
      • Von der Abrechnungsmanipulation zur Manipulation des Abrechnenden [Online]
    • Beispiele Steuerhinterziehung durch Ärzte:
      • "Augenarzt hinterzieht rund 1,4 Millionen EUR Steuern. Ein Augenarzt versteuerte über einen Zeitraum von 5 Jahren einen um mehr als 2,5 Millionen EUR zu niedrigen Gewinn aus seiner Augenarztpraxis. Einerseits erklärte der Arzt nicht alle Einnahmen, andererseits fingierte er Betriebsausgaben. ..." [etl 5.7.13]
      • "Ein Arzt aus dem Landkreis Aichach-Friedberg ist am Mittwoch vom Amtsgericht Augsburg wegen Steuerhinterziehung zu einer Bewährungsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. ..." [Antenne Bayern 2014]
      • "Arzt wegen Verdachts der Steuerhinterziehung vor Gericht. Über das Konto einer Mitarbeiterin hat ein 65-jähriger Arzt 200.000 Euro am deutschen Fiskus vorbei in die USA transferiert. Im Zuge von Ermittlungen sitzt der Arzt seit Januar 2011 in Untersuchungshaft, gestern begann in Saarbrücken der Prozess. ..." [Saarbrückener Zeitung 14.9.11]
      • "Fast 900.000 Euro hinterzogen. Arzt verliert Zulassung wegen Steuerhinterziehung ..." [RP 14.12.2009]
      • "Steuerhinterziehung "Die Tricksereien sind überall ... " [Zeit Online 7.5.13]
    • Wozu forensische Psychiater und ihre Regierungen fähig sind, wenn Steuerfahnder ihren Job gut machen, hat der hessische Steuerfahnderskandal gezeigt. >  "Im Morast der Steuerhinterziehung" [blaetter März 2010], siehe bitte auch hier.




    Zusammenfassende Kritik

    Positives
     
    • Sehr positiv an dieser Stellungnahme von Prof. Dr. Ne ist der hypothesenorientierte Ansatz, also Beurteilungen je nach hypothetischer Grundlage oder Annahme abzugeben. 
    • Sehr positiv ist weiterhin, dass Prof. Dr. Ne deutlich macht, dass Exploration eine notwendige Bedingung für einige forensische Fragestellungen darstellt. Denn man kann nichts sagen, wenn man nichts weiß, und erst nicht gutachten. Das betrifft vor allem die Beweisfragen zu den §§ 20, 21, aber auch die Gefährlichkeit, die je eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit erfordert. 
    • Sehr positiv sind die klaren und deutlichen Worte, dass psychische Störungen, Wahn oder eine Psychose nicht reichen, um die psychopathologischen Entsprechungen der Schuldunfähigkeit zu begründen. Es muss - in Abgrenzung auch von Prof. Dr. Kröbers  Position - im Einzelfall der Kausalzusammenhang zwischen psychischer Störung und Straftaten gezeigt werden. 
    • Positiv ist auch zu bewerten, dass Prof. Dr. Ne das Wahnproblem angegangen ist, wenn er es auch noch nicht angemessen lösen konnte.

    Negatives
     
    • Der erste grundlegende Fehler war, den Auftrag überhaupt anzunehmen als klar war, dass Mollath ihm kritisch gegenüber steht und sich daher von ihm nicht untersuchen und explorieren lassen wird. Er hätte also den Auftrag, mindestens, was die §§ 20, 21 StGB betrifft, ablehnen müssen. Denn damit war klar, dass er sich in einer non liquet Situation befindet. Da hilft es auch nicht viel, wenn er sein Gutachten nicht Gutachten sondern Stellungnahme nennt. Denn mündlich hat er ja auch sein Gutachten erstattet. 
    • Kein Inhaltsverzeichnis oder differenzierte Übersicht. Amorphe Struktur  Typ Dr. Leip und Prof. Dr. Kröber, Fehler 1.11 nach den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten. Das erschwert die Nachvollziehbarkeit und für das Gericht die Kontrolle der Stellungnahme.
    • Das Nesche Verdachtsprinzip (3.3), eine Verdachtsdiagnose gilt so lange, bis ihr Gegenteil bewiesen ist, ist aus mindestens fünf Gründen abzulehnen: allgemeinen (gesunder Menschenverstand, weil er Denunziation, Inkompetenz und Zufällen Tür und Tor öffnet), wissenschaftlichen (Hypothesen als Beurteilungsbasis, Entlastung von der Beweispflicht), rechtlichen (BGH-Rechtsprechung zur Diagnosesicherheit), ethischen (Unterwerfung unter die Zwangspsychiatrie) und der psychotherapeutischen Kassenarztpraxis widersprechend. 
    • Zu den Vorbefassten:  alle (Frau Dr. Krach, Dr. Lip, Dr. Leip, Prof. Dr. Kröber, Prof. Dr. Pfäfflin) haben fast alles richtig gemacht. Sämtliche (fatalen) Fehler werden ignoriert (z.B. auch die manipulative Textmontage in Dr. Leips, Progredienzphan- tasien, falsche SKID II Anwendung). Dr. Leip in Personalunion: verfassungswidriger Einweisungsgutachter nach § 81 StPO, Schuldfähigkeits- und Prognosegutachter, Verwahrer, jährlicher Stellungnehmer nach § 67e StGB, wirtschaftlicher Nutznießer des 63er Mollath, der rund 100.000 Euro im Jahr bringt und das alles bei ausgemacht schlechtester Arbeitsbeziehung, ohne jedes Vertrauen. 
    • Bei Dr. Simmerls Verdachtsdiagnose entfällt die relativierende Vorsicht "am ehesten". Hier findet eine unzulässige und manipulative Umdeutung statt.
    • Widerspruch 37 - 38: Hier legt sich N. fest: Handlungen, die einen realen Kern haben, können nicht auf einen Wahn zurückgeführt werden. In 37  hat er noch ausgeführt: "Deshalb ist die Diagnose einer wahnhaften Störung bei prospektiver Betrachtung nachvollziehbar, selbst wenn bei retrospektiver Betrachtung die Ursprünge, die zu der wahnhaften Entwicklung geführt haben, eine realistische Basis haben und die Überzeugungen auf einer realistischen Grundlage entstanden sind."
    • Völlig unverständlich ist, dass Prof. Dr. Ne ohne jede Not des öfteren Zuflucht sucht beim unbestimmten Rechtsbegriff  "nicht ausschließbar" - was z.B. von Klaus Foerster (2004, 2009) klar abgelehnt wird. 
    • 29.7.14  Auch in seiner Stellungnahme wird überdeutlich, dass er das Hauptproblem der Psychiatrischen Diagnostik nicht (an-) erkennt: die (forensische) Psychiatrie beginnt im ersten Stock, ohne Erdgeschoss und Fundament, nämlich mit den Symptomen statt mit den Daten des Erlebens und Verhaltens (neben Körperdaten) [> RS3.5] Das und das fehlende Methoden- und Methodenproblembewusstsein  erklärt die Misere der forensischen Psychiatire und ihre Meinungsachten. 

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      Ausführlich hier.





    Literatur  (Auswahl)  und > weitere Literaturquellen.
    • Boetticher, A., Ne, N., Bosinski, H. A. G. et al. (2005) Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten. NStZ 25:57–62.
    • Boetticher, A.; Ne, N.; Bosinski, H. A. G. &  Saß, H. (2007). Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten Forens Psychiatr. Psychol Kriminol., 1, 3–9.
    • Boetticher, Kröber, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf: Mindestanforderungen für Prognosegutachten. NStZ 2006 Heft 10, 537.
    • Boetticher, Dittmann, Ne, Nowara, Wolf: (2009). Zum richtigen Umgang mit Prognoseinstrumenten durch psychiatrische und psychologische Sachverständige und Gerichte. NStZ 2009, 478.
    • Kretschmer, Ernst (1918 ff). Der sensitive Beziehungswahn. Berlin: Springer.
    • Priwitzer, Martin (2004) Ernst Kretschmer und das Wahnproblem. Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades

    • der Medizin. Tübingen.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Beweis und beweisen in Rhetorik, Sophistik und Rabulistik.
    • Notwendige Bedingungen (Voraussetzungen) für die Vailidität einer Exploration.
    • Kritik des Dr. Leip Gutachtens, ein Meisterwerk amorphen Verschmierens.
    • Wie schwierig ist ein Prozess nach 13 Jahren? (BR 29.6.14)
    • Überblick Potentielle Fehler in psychiatrischen Gutachten ...
    • Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
    • Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    • Unrecht im Namen des Rechts.
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Gewalt in der Psychiatrie.
    • Nachrichten aus der Psychiatrie.





    Und nicht vergessen:
    Schuldfähigkeitsprüfungen. Die einfachste und billigste Qualitätssicherungsmaßnahme wäre, bei Erteilung eines Auftrages, die Voraussetzung zur Schuldfähigkeit zu prüfen, wenn in einem Formblatt die Gliederung, was im Gutachten alles zu leisten ist, detailliert aufgeführt würde. Die zwei wichtigsten Vorgaben hierzu lassen sich in wenigen Sätzen formulieren:
     
    (1) Geben Sie bitte genau und lückenlos an, welche psychischen Merkmale zur Tatzeit aufgrund welcher Zeichen wie auf die Tathandlung eingewirkt haben? Falls Lücken bestehen, kennzeichnen Sie diese. Erörtern Sie pro und contra.
    (2) Gehen Sie hypothesenorientiert vor und geben Sie die im vorliegenden Fall möglichen Hypothesen an. Erörtern Sie das Für und Wider für Ihre Hypothesen und begründen Sie Ihre Entscheidung so, dass sie für einen gebildeten Laien nachvollziehbar und verständlich ist. 
    Siehe auch Empfehlungen Methodenfragen von De Boor (1966).
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    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Adoleszenz und Pubertät
    "Adoleszenz [lat. adolescere heranwachsen], das Jünglings- bzw. Jungfrauenalter nach eingetretener Geschlechtsreife, aber noch nicht abgeklungener ps. > Pubertät. Periode der Nachpubertät mit zunehmender Persönlichkeitsfestigung. [L] Ch. Bühler, Hurlock, Spranger, Wattenberg. Quelle: Dorsch 12. A. 1994, Psychologisches Wörterbuch.
    Pubertät [lat. pubertas Mannbarkeit], Zeitraum im Entwicklungsverlauf, währenddem sich die sekundären Geschlechtsmerkmale und die Geschlechtsreife sowie ein Übergang zur geistig selbständigen Individualität einstellen. Einteilung: Vorpubertät m 12 w 10. Pubertät und Nachpubertät m 18, w 16; erste Blutung etwa im 13., erste Pollution etwa im 14. Lebensjahr. Die Zeiten schwanken nach Stadt, Land, Süden, Norden, Rassen, Milieu u.a.m. An Merkmalen werden genannt: Stimmungs- und Gefühlsschwankungen, Neigung zu Reflexion, Kontaktscheu, Hervortreten einzelner Überwertigkeiten, Negativismus, aktive Auseinandersetzung mit der Wertwelt des Erwachsenen. Das Grunderlebnis wird als Sehnsucht bezeichnet, Themen der P.-Forschung sind der Einfluß der P. auf die > Identität (Hill & Mönks 1977) und die Hinweise darauf, daß die Sturm- und Drangerscheinungen nicht zwangsläufig sind (Bandura 1964). >Jugendalter, >Entwicklungsplan. [L] Root 1973, Jersild 1978."
        Quelle: Dorsch 12. A. 1994, Psychologisches Wörterbuch, S. 630.
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    cut off = n aus max bei den Persönlichkeitsstörungen im ICD-10
      Der ICD-10 umfasst im Codierungsbereich F60  zehn Persönlichkeitsstörungen mit zwei zusätzlichen, also insgesamt 12 (in Klammer die Angabe wie viele von den maximal möglichen Kriterien oder Merkmalen [n aus max] erfüllt sein müssen, damit man die PS als erfüllt diagnostizieren darf), zitiert nach Dilling, H. & Freyberger, H. J. (2008, Hrsg.), S. 236ff:

      F60.0 paranoide Persönlichkeitsstörung (n=4 von max=7)
      F60.1 schizoide Persönlichkeitsstörung (n=4 von max=9)
      F60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung (n=3 von max=6)
      F60.3- emotional instabile Persönlichkeitsstörung
      F60.30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ  (n=3 von max=5, zwingend Item 2.)
      F60.31 emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ  (n=3 von max=5 von  F60.30 und zusätzlich mindestens n=2 von max=5)
      F60.4 histrionische Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=6)
      F60.5 anankastische [zwanghafte] Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=8)
      F60.6 ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=6)
      F60.7 abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung  (n=4 von max=6)
      F60.8 sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen  (analog F61 )
      F60.9 nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (Rest- und Auffangkategorie)

      Zwei zusätzliche: Anhang I, Dilling, H. & Freyberger H. J. (2008, Hrsg.), S. 349 - 350.
      F60.80 narzisstische Persönlichkeitsstörung  (n=5 von max=9)
      F60.81 passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (n=5 von max=7)

      F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung (siehe bitte unten ausführlich)
      Abzugrenzen von: F62 Persönlichkeitsänderung

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    Delphimethode, -verfahren  Hier entscheidet ein Gremium von Sachkundigen, und nicht ein einzelner Gutachter. Das Geschworenenprinzp - sehr schön in Die 12 Geschworenen verfilmt - zeigt eine Rechtsvariante. Historisch kann man auch die Rechtsprechung im antiken Griechenland, wenn man sich etwa den Prozess gegen Sokrates anschaut, als Beispiel dienen. Im wissenschaftlichen Bereich wäre es dann ein Expertengremium (aber: >Expertengefahr), z.B. drei Gutachter, die z.B. mehrheitlich oder nach dem Konsensusprinzip (also einstimmig, z.B.  "jirge" = große Ratsversammlung bei den Afghanen) sachverständig urteilen müssen.
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    präsumerisch vor der Zeit der Sumerer.
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    Querulanz und Querulantenwahn
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    Report Mainz 11.7.14
      "Stellungnahme von REPORT MAINZ
      Zeugenaussage im Mollath-Prozess
      Der Widerspruch zwischen den Aussagen von Herrn Braun, die er gegenüber REPORT MAINZ gemacht hat und seiner Aussage vor Gericht ist für uns nicht erklärlich.
          Lange vor dem ersten Fernsehinterview mit REPORT MAINZ hat Herr Braun eine eidesstattliche Versicherung zum Sachverhalt Mollath verfasst und diese an das bayerische Justizministerium geschickt. In dieser Eidesstattlichen Versicherung vom 7. September 2011 über ein angebliches Angebot von Frau Mollath schrieb er wörtlich: "Falls ich aber Geld anlegen wolle, könne sie mir helfen. Sie fahre häufig mit Kundengeldern in die Schweiz."
          Diese Eidesstattliche Versicherung lag der Redaktion bereits vor dem ersten Interview vor, das mit Herrn Braun geführt und am 13. Dezember 2011 ausgestrahlt wurde. In diesem Interview hat Herr Braun den Vorwurf wiederholt, dass Frau Mollath ihm angeboten hätte, Bargeld in die Schweiz zu verbringen und bezeichnete dies auf Nachfrage als ein Schwarzgeldgeschäft.
          In einem weiteren Interview für die Dokumentation "Der Fall Mollath" am 3. Juni 2013 wiederholte Herr Braun inhaltlich diese Aussage. Soweit Herr Braun nun den Eindruck erweckt, die Aussage in "Der Fall Mollath" sei aufgrund eines "Drehbuchs" zustande gekommen, weist die Redaktion dies entschieden zurück.
          Der SWR will in diesem Zusammenhang rechtliche Schritte gegen Herrn Braun einleiten."
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    Schrift
    Je nachdem, was man als Schrift zählt, werden unterschiedliche Zeiträume angesetzt. Meist setzt man die erste Schrift mit der Keilschrift der Sumerer an, ca. 4. Jahrtausend v. Chr.
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    Sintflut
    Nach dieser Quelle - http://www.kreudenstein-online.de/bibelkritik/sintflut_zeitrechnung.htm - war die Sintflut 2369 v. Chr.
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    Vertrauensbeziehung, Vertrauen, Vertrauensbasis


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    Wahn.
    Der Psychiatrie ist es in den letzten Jahrhunderten nicht gelungen, eine verbindliche Wahndefinition vorzulegen. Ich habe nach meinen Wahnstudien eine mir angemessen und schlüssig erscheinende Wahndefinition entwickelt:
        Definition: Wahn liegt vor, wenn mit rational unkorrigierbarer (Logik, Erfahrung) Gewissheit ein falsches Modell der Wirklichkeit oder ein falscher Erkenntnisweg zu einem richtigen oder falschen Modell der Wirklichkeit vertreten wird.
        Beispiel falsches Modell der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und das deutet ein fränkischer Proband als Zeichen Dr. Merks, worauf er in die Knie geht und laut ruft: „Allmächd, Allmächd“. Muss man so jemanden einsperren? Natürlich nicht.
        Beispiel falscher Erkenntnisweg eines richtigen Modells der Wirklichkeit: Ein Passant gähnt und ein Proband zieht daraus den Schluss, dass Banken in hohen Maße an Steuerbetrugsdelikten beteiligt sind. Passantengähnen ist keine in unserer Kultur und Wissenschaft anerkannte Erkenntnisquelle für Schwarzgeldschiebereien, die natürlich ein völlig reales Modell der Wirklichkeit sind (> Steueroasen, Doku Finanzkrise seit 8.2.2007).
        Gustl F. Mollath hat seine Erkenntnisse nicht aus dem Gähnen eines Passanten wahnhaft erschlossen, sondern seine Erkenntnisquellen entsprechen genau denen unserer Kultur und Wissenschaft. Es gibt auch keine Progredienz (Ausdehnung, Erweiterung, Fortschreitung), wenn man mit gesundem Menschenverstand hinschaut, was der forensisch-psychiatrischen Schlechtachterindustrie offenbar zu schwierig erscheint. Es ist ja völlig logisch und verständlich, dass, je mehr Menschen sein Anliegen und seine Erkenntnisse ablehnen, er entsprechend mehr AblehnerInnen sieht. Daher ist das vermeintliche Progredienzzeichen für einen angeblich sich ausdehnenden Wahn (wohin hat er sich denn in den letzten 10 Jahren ausgedehnt?) auch keines, sondern es erklärt sich ganz einfach aus der Natur des Sachverhalts.
    Infos zum Wahn in der IP-GIPT:

    • Wissenschaftliches Wahnsystem am Beispiel Mollath.
    • Perspektiven und Welten des Wahns.
    • Wahn in verschiedenen Störungen und Krankheiten (Diagnostik).
    • Wahnformen.
    • Wahnfälle.
    • Zur Etymologie von WAHN gegenüber WahnSINN (nach Scharfetter).
    • "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
    • Unterscheiden Wahn und Glauben.
    • Mehr zum Wahn > Überblick Wahn.

    • ___
      Wahnhaft im Urteil vom 26.8.2006
      (S. 25): "Auch in der Hauptverhandlung hat sich - wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen - die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem in Bezug auf den Schwarzgeldverschiebungen der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert."
      __
      Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB.
      Dölling, Dieter  (2010) Zur Bedeutung des Wahns für die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB. Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:166–169 [DOI 10.1007/s11757-010-0057-4]
          "Zusammenfassung Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters mit Wahnsymptomatik ist zunächst zu prüfen, ob ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Hierzu ist eine gründliche Diagnose von Art und Intensität des Wahns sowie der ihm zugrunde liegenden psychischen Erkrankung erforderlich. Ist ein Eingangsmerkmal gegeben, ist zu erörtern, wie sich
      der Wahn im jeweiligen Einzelfall auf die Fähigkeit des Täters zur Unrechtseinsicht und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierfür kann ein Blick auf das von Winfried Brugger entwickelte anthropologische Kreuz der Entscheidung hilfreich sein."
          Diese Beurteilungkriterien des Mitherausgebers des Handbuches der Forensischen Psychiatrie wurden im Fall Mollath nicht beachtet, angewendet und eingehalten.
      __
      Wahneinfall. Plötzliche wahnhafte Überzeugung.
      Die formale Analogie hier: Plötzlich schießt dem Gutachter mit anscheinend unkorrigierbarer Gewißheit ins Bewusstsein, obwohl er nicht persönlich untersucht und exploriert hat, obgleich er dies für erforderlich und notwendig hält, obwohl er von den Befindlichkeiten zu den Tatzeitpunkten nichts weiß, obwohl er keine Diagnosesicherheit hat: "Somit stellt das beim Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegende als auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den Tatzeitpunkten vorliegende geschilderte, differentialdiagnostisch aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des [>29] Angeklagten nicht sicher zuordenbare Krankheitsbild eindeutig eine schwere; psychische Erkrankung dar, die am ehesten dem biologischen Eingangskriterium der krankhaften seelischen Störung, alternativ auch der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist."
      Wahnhafte Störung
      "Die Einordnung einer wahnhaften Störung als schwere andere seelische Abartigkeit ist in Abgrenzung zur krankhaften seelischen Störung keineswegs selbstverständlich (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - 3 StR 33/12; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 180)."
          Quelle: Wiete-Strafrecht: http://www.wiete-strafrecht.de/User/Darstellung/StGB/20%20StGB.html.
    __

    Querverweise
    Standort: Ne Mollath Gutachten.
    *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Methodenkritische Erst-Analyse "vorläufige wissenschaftlich begründete psychiatrische Stellungnahme" durch Prof. Dr. Ne vom 23.7.201 über Gustl F. Mollath im Wiederaufnahmeverfahren. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/Ne.htm
    Copyright & Nutzungsrechte
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    korrigiert: 03.08.2014, (28.07.2014) irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    03.08.14    Verschmiertechnik.
    30.07.14    Welche Rolle spielt Kretschmer  Sensitiver Beziehungswahn für Mollaths Beurteilung? Anmerkung: Zur Rechtschaffenheit von Ärzten.
    29.07.14    Ergänzung Zusammenfassung Negatives.