Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=01.12.2014
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_02.12.14
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf
Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen
Mail:
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Anfang_Aussage
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Rel.
Aktuelles_ Rel.
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Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath,
und hier speziell zum Thema:
Aussage Hilfsseite für die
Fundstellen
Methodenkritische Untersuchung
der
schriftlichen Urteilsbegründung
im Mollath Wiederaufnahmeverfahren
Originalarbeit von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Aufkommen der Anzeige Fundstellen
im Urteil.
Die Suchfunktion zeigt an: Suchbegriff <Aufkommen> nicht gefunden.
_
[Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]
Aussage Fundstellen im Urteil.
Hier geht es zunächst um den Begriff "Aussage". Damit überhaupt
Qualitäts- oder Validitätsbeurteilungen vorgenommen und nachvollziehbar
überprüft werden können, muss natürlich klar sein,
von welcher Aussage genau jeweils die Rede ist. Aussagen
können bis zur kleinsten Einheit - der Elementaraussage - also beliebig
tief oder genau untersucht werden. Und sofern Wiederholungen vorliegen,
kann auch die Konstanz von Aussagen entsprechend beliebig tief oder genau
untersucht werden.
Suchworteteile: Ausag, Äußer, Schilder,
aber nicht, da eigene Erfassung, Aussageentstehung, Aussagegeschichte,
Aussagequalität, Aussagevalidität.
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A01 S. 12.1: "In der polizeilichen Vernehmung
vom 15.1.2003 ist als Aussage der Nebenklägerin
festgehalten, dass es während der letzten Ehejahre immer mehr Probleme
und mehrere tätliche Angriffe des Angeklagten gegeben habe. Im Protokoll
der Hauptverhandlüng des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.4.2004
ist als Aussage der Nebenklägerin niedergelegt, dass sie glaublich
im Jahr 1999 bereits einmal auf Grund von Schlägen ausgezogen sei."
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A02 S. 12.2f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin
werden durch die überzeugende Aussage
der Zeugin Böhm bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung
angegeben, dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der
Eheschließung mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen
sei und erklärt ha[>13]be, der Angeklagte habe sie verprügelt.
Die Nebenklägerin sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später
habe es geläutet, sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte
habe sie, die Zeugin, am Hals gepackt und an die Wand gedrückt.
Die Angaben der Zeugin Böhm erweisen sich als glaubhaft und die
Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken
eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat
die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin
Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung
ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin na_ch eigenem Bekunden seit dem
geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin
persönliche Kontakte hatte."
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A03 S. 13: "Zwar hat die Nebenklägerin von
dem ihr als geschiedener Ehefrau gemäß § 52 Abs. 1 Nr.
2 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und darüber
hinaus ausdrücklich auch eine Untersuchung gemäß §
81 c Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigert, so dass keine
unmittelbare Einlassung der Geschädigten in der Hauptverhandlung Vorgelegen
hat.
Jedoch hat die Nebenklägerin> die Verwertung der bei ihren nichtrichterlichen
Vernehmungen gemachten Aussagen eindeutig
und ausdrücklich gestattet und auf das Verwertungsverbot des §
252 StPO verzichtet."
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A04 S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz der
Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens
aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen
gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über
ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:)c.)). Ferner sind die von der
Nebenklägerin geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten
Verletzungsbild auch aus rechtsmedizinischer Sicht zu vereinbaren (nachfolgend
Ziffer 2.) d.)).
Schließlich erweisen sich die Aussagen
der Nebenklägerin auch unter Berücksichtigung der Einlassung
des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seiner Schreiben van 24.9.2003
und 09.08.2002 als glaubhaft (nachfolgend Ziffer 2. )e.)).
In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.)f.)) liegen nachvollziehbare
und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit
sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen
der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten
möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben
haben."
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A05 S. : ""
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A06 S. : ""
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A07 S. : ""
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A08 S. : ""
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A09 S. : ""
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A10 S. : ""
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A11 S. : ""
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A12 S. : ""
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[In Arbeit. Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.]
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Aussageentstehung,
Geschichte der Aussage, Entstehungsgeschichte Fundstellen
im Urteil.
Suchwortteile: Entstehung, Geschichte.
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Ae01 S. 5: Im Inhaltsverzeichnis:
"aa.) Entstehung der Anschuldigung"
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Ae02 S. 14: "In der Gesamtschau
(nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben
der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für
die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der
Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive
für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
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Ae03 S. 28: "In diesem
Zusammenhang hat die Kaitmer auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden
sein könnten, insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung
der Tatvorwürfe tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten
für eine Falschbeschuldigung bestanden."
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Ae04 S. 35: "(c)
Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme somit glaubhafte
Schilderungen der Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin,
mithin einen Entstehungszeitpunkfc der Beschuldigung ergeben, zu dem ein
Motiv der Nebenklägerin für eine falsche Verdächtigung des
Angeklagten nicht überzeugend ist."
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Ae05 S. 50: "Zwar hat der
Sachverständige aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund von Ungenauigkeiten
des ärztlichen Attests vom 14.8.2001 eine Korrelation der geschilderten
Entstehung mit den Befunden nicht mit an Sicherheit grenzendender Wahrscheinlichkeit
feststellen können. Dies bedeutet jedoch nur, dass ein Tatnachweis
durch das rechtsmedizinische Gutachten allein nicht zu führen ist."
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Ae06 S. 57: "Die an den
vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt
zu dem Ergebnis, dass die Kammer vcm festgestellten Sachverhalt überzeugt
ist. Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten
Aspekte
im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der
Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin
und die von der Kanmer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit
von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine
durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
-
Ae07 S. 58-60: "aa.)
Entstehung
der Anschuldigung
Bei der gebotenen Überprüfung der Glaubhaftigkeit
der Angaben der Nebenklägerin hat die- Kammer insbesondere auch die
Entstehung
der Anschuldigung überprüft und gewürdigt. Diese belegt
auch unter Berücksichtigung der vorgenannten
Aspekte glaubhafte Angaben der Nebenklägerin.
(1)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die
Kanmer zu der Überzeugung gelangt, dass die ersten Äußerungen
der Nebenklägerin, die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten,
bereits am 14.8.2001 erfolgt sind.
So ist die Kammer - wie bereits
dargelegt- davon überzeugt, dass die Nebenklägerin schon am 14.08.2001
gegenüber den Zeugen Rei und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen
geschildert hat. Hierdurch ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei
Tage nach der Tat belegt.
Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin
gegenüber den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen
vom 12.08.2001 und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin
sowie den hiermit
übereinstimmenden Schilderungen gegenüber
der Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 korimt für
die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben
der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit
insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese
zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die Nebenklägerin weiterhin
über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem
Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesem
Zeitpunkt - wie bereits dargelegt-ein nachvollziehbares und nachhaltiges
Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem
Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung
der Kanmer auszuschließen ist.
Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001
bereits Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenoirmen haben und
der Zeuge Rei diese auch in seiner elektronischen Patientendatei und dem
Attest vom 14.8.2001 dokumentiert
hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass
das Attest tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und
dass die vcm Zeugen Rei geschilderten Verletzungen aus rechtsmedizinischer
Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin vereinbar sind. [>58]
Zudem sprechen auch der Zeitpunkt und die Umstände
der erstmaligen Äußerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden
für glaubhafte Angaben der Nebenklägerin:
So hat die Beweisaufnahme
ergeben, dass die Nebenklägerin erstmals mit Schreiben vcm 28.12.2002
Strafantrag gegen den Angeklagten wegen eines Vorfalls vom 23.11.2002 im
Anwesen Wöhrder Hauptstraße 13 in Nürnberg gestellt hat,
bei dem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten
und dem Bruder der Nebenklägerin, dem Zeugen Robert Müller, gekommen
sein soll und weswegen- dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren Köperverletzung,
Hausfriedensbruch und Diebstahl von Briefen der Nebenklägerin zur
Last lagen.
Zwar hat der Zeuge Robert
Müller in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht. Der Zeuge Häfner hat auf entsprechende Vorhalte jedoch überzeugend
bestätigt, dass er die Nebenklägerin am 24.11.2002
und sodann am 6.12.2002 angeschrieben und angefragt
habe, ob diese Strafantrag stellen wolle, ob es in der Vergangenheit bereits
zu solchen oder ähnlichen Straftaten gekommen sei und was der Angeklagte
ihrer Meinung nach mit den Briefen vorgehabt habe. Daraufhin habe die Nebenklägerin
den Strafantrag vom 28.12.2002 übersandt oder vorbeigebracht und handschriftlich
vermerkt, dass es bisher zu ähnlichen Straftaten gekommen sei und
der Angeklagte bestimmt Zueignungsabsicht gehabt habe, um Informationen
zu erhalten.
Auf Vorhalt hat der Zeuge Häfner ferner
glaubhaft bestätigt, dass die Nebenklägerin am 2.1.2003 bei ihm
angerufen und mitgeteilt habe, dass der Angeklagte im Besitz einer scharfen
Langwaffe sei, die er von seiner Mutter geerbt habe. Eventuell habe er
auch eine scharfe Kurzwaffe, da sei sie sich aber nicht sicher. Sie hätten
diese sicherstellen sollen.
Weiter hat der Zeuge erklärt, dass es bei
entsprechenden Mitteilungen die normale Vorgehensweise sei, mit dem für
Waffendelikte zuständigen Kommissariat 12 in Kontakt zu treten. Er
habe eine Meldung an K 12 geschrieben, der
Zeuge KHK Feld sei dort Sachbearbeiter und habe
die Meldung zugeteilt bekommen.
In der Folge ist die Nebenklägerin
dann tatsächlich, wie vom Zeugen KHK Feld bestätigt, in der Kriminaldirektion
Nürnberg - K 12- am 15.1.2003 vernommen worden.
(2) [>59]
Dies belegt, dass äußerer Anlass der
ersten Strafantragstellung durch, die Nebenklägerin die Anfragen durch
den Zeugen Häfner Waren und die Initiative hierzu nicht von der Nebenklägerin
ausging, zumal diese nach den überzeugenden Angaben der Zeugen Sim
und Mas zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 23.11.2002 nicht anwesend, sondern
im Urlaub war. Auch die Vernehmung durch den Zeugen Feld vom 15.1.2003
ist angesichts der Weiterleitung des Vorgangsdurch den Zeugen Häfner
plausibel.
Hierbei hat die Kammer in ihre Überlegungen
mit einbezogen, dass die Nebenklägerin am 9.12.2002 vom Zeugen Rötzer
telefonisch über die eingeleitete interne Revision unterrichtet, sie
am 30.12.2002 und 15.-1.2003 vormittags durch die Revisionsabteilüng
der HypoVereinsbank befragt wurde und ihr am Nachmittag des 15.1.2003 per
email weitere Fragen der Revisionsabteilung zur Beantwortung zugesandt
wurden.
Dies begründet in der Gesamtschau jedoch
keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin
und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich
in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin
aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häfner
vcm 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war
die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen
Häfner ah die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg.
Auch aus dem Anruf der Nebenklägerin bei
dem Zeugen Häfner am 2.1.2003 ergibt sich insoweit nichts anderes.
Vielmehr erweist sich die Mitteilung angesichts des Erscheinens des Angeklagten
an ihrer neuen Wohnung sowie der vorangegangenen, von der Zeugin Sim geschilderten
körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Müller, der Anfragen
des Zeugen Häfner und des Umstands, dass nach den Bekundungen des
Zeugen Feld ein wenn auch erlaubnisfreies Luftgewehr tatsächlich beim
Angeklagten sichergestellt werden konnte, als nachvollziehbar."
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Ae08 S. 60: "(3)
Die Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau, insbesondere unter
Berücksichtigung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung,
die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."
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Ae09 S. 63: "(1) Falschbeschuldigung
Eine Falschbeschuldigung scheidet zur Überzeugung
der Kammer bereits im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung aus. Wie bereits dargelegt bestand insbesondere zum Zeitpunkt
der ersten Schilderung des Tatgeschehens
am 14.8.2001 und in der Folge im Herbst bzw.
Winter 2001/2002 kein nachhaltiges und überzeugendes Motiv für
eine Falschbeschuldigung."
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Ae10 S. 65: "ff.) Ergebnis
Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR
1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen
des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte
der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes
mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin
als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Aussagequalität Fundstellen
im Urteil.
-
Aq01 S. 36: "Zur Beurteilung der Aussagequalität
und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der
Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses
der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der
Nebenklägerin festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen
der übrigen in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen
aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vemehmungsprotokollen ergibt:"
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Aussagevalidität Fundstellen
im Urteil.
Suchwortteile: valid,
-
Av01 S. 36: "Zur Beurteilung der Aussagequalität
und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der
Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses
der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der
Nebenklägerin festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen
der übrigen in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen
aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vemehmungsprotokollen ergibt:"
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Erlebnisfundiert Fundstellen
im Urteil.
Erinnerungen an Geschehen können - teilweise oder ganz - phantasiert
("eingebildet"), gelogen, eingeredet (Suggestion), illusioniert (getäuscht),
gewähnt, erwünscht, ... sein oder tatsächliches Erleben
repräsentieren.
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Ef01 S. 25: "Die Kammer ist in der Gesamtschau
auch davon überzeugt, dass der Eintrag in der Patientendatei und die
Ausführungen in dem Attest vom 14.8.2001 auf einer Schilderung der
Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen Mar Rei vom 14.8.2001 beruhen
und die Angaben der Nebenklägerin
erlebnisfundiert
sind: "
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Ef02 S. 56: "f .) Gesamtschau
Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses
der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin
gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert
und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte
melden.
Hypothesen,
hypothesenorientiertes Vorgehen Fundstellen im Urteil.
Ergebnis
Methodik nach dem BGH Urteil von 1999 [Mehr hier]
Aus der Existenz und Güte von Realkennzeichen kann nicht abgeleitet
werden, ob diese durch suggestive oder andere (Selbst-) Beeinflussung oder
tatsächliche Erlebnisse zustande gekommen sind. Die Bedeutung von
Realkennzeichen - falls überhaupt genügend vorliegen - ist also
durch weitere Methoden, durch das sog. hypothesengeleitete Vorgehen zu
ermitteln und zu begründen. |
H01
_S. 81: "... Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend
ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen
Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer
Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung
der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang
mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese
einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum
Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."
Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.