Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=01.12.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung_02.12.14
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Anfang_Aussage Hilfsseite Fundstellen_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gustl F. Mollath, und hier speziell zum Thema:

    Aussage Hilfsseite für die Fundstellen

    Methodenkritische Untersuchung der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren

    Originalarbeit von Rudolf Sponsel, Erlangen

    • Aufkommen der Anzeige. Fundstellen im Urteil.
    • Aussage. Fundstellen im Urteil.
    • Aussageentstehung, Geschichte der Aussage. Fundstellen im Urteil.
    • Aussagequalität. Fundstellen im Urteil.
    • Aussagevalidität. Fundstellen im Urteil.
    • Erlebnisfundiert.  Fundstellen im Urteil.
    • Hypothesen, hypothesenorientiertes Vorgehen.   Fundstellen im Urteil.
    • Stimmigkeit, stimmig. Fundstellen im Urteil.




    Aufkommen der Anzeige Fundstellen im Urteil.
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    Aussage Fundstellen im Urteil.
    Hier geht es zunächst um den Begriff "Aussage". Damit überhaupt Qualitäts- oder Validitätsbeurteilungen vorgenommen und nachvollziehbar überprüft werden können, muss natürlich klar sein, von welcher Aussage genau jeweils die Rede ist. Aussagen können bis zur kleinsten Einheit - der Elementaraussage - also beliebig tief oder genau untersucht werden. Und sofern Wiederholungen vorliegen, kann auch die Konstanz von Aussagen entsprechend beliebig tief oder genau untersucht werden.
        Suchworteteile: Ausag, Äußer, Schilder, aber nicht, da eigene Erfassung, Aussageentstehung, Aussagegeschichte, Aussagequalität, Aussagevalidität.
     
    • A01 S. 12.1: "In der polizeilichen Vernehmung vom 15.1.2003 ist als Aussage der Nebenklägerin festgehalten, dass es während der letzten Ehejahre immer mehr Probleme und mehrere tätliche Angriffe des Angeklagten gegeben habe. Im Protokoll der Hauptverhandlüng des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.4.2004 ist als Aussage der Nebenklägerin niedergelegt, dass sie glaublich im Jahr 1999 bereits einmal auf Grund von Schlägen ausgezogen sei."
    • A02 S. 12.2f: "Diese glaubhaften Angaben der Nebenklägerin werden durch die überzeugende Aussage der Zeugin Böhm bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass die Nebenklägerin nach dem Jahr 1979, aber vor der Eheschließung mit dem Angeklagten, völlig verheult bei ihr erschienen sei und erklärt ha[>13]be, der Angeklagte habe sie verprügelt. Die Nebenklägerin sei hochrot im Gesicht gewesen. Kurze Zeit später habe es geläutet, sie habe die Türe geöffnet und der Angeklagte habe sie, die Zeugin, am Hals gepackt und an die Wand gedrückt.

    • Die Angaben der Zeugin Böhm erweisen sich als glaubhaft und die Zeugin selbst als glaubwürdig, zumal sie unumwunden Erinnerungslücken eingeräumt und keinerlei Belastungseifer hat erkennen lassen. So hat die Zeugin erklärt, dass sie nicht wisse, ob die Nebenklägerin Verletzungen oder blaue Flecken gehabt habe. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist auch nicht erkennbar, da die Zeugin na_ch eigenem Bekunden seit dem geschilderten Vorfall weder zum Angeklagten noch zur Nebenklägerin persönliche Kontakte hatte."
    • A03 S. 13: "Zwar hat die Nebenklägerin von dem ihr als geschiedener Ehefrau gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und darüber hinaus ausdrücklich auch eine Untersuchung gemäß § 81 c Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigert, so dass keine unmittelbare Einlassung der Geschädigten in der Hauptverhandlung Vorgelegen hat.

    • Jedoch hat die Nebenklägerin> die Verwertung der bei ihren nichtrichterlichen Vernehmungen gemachten Aussagen eindeutig und ausdrücklich gestattet und auf das Verwertungsverbot des § 252 StPO verzichtet."
    • A04 S. 14: "Zudem ergibt sich eine Konstanz der Angaben der Nebenklägerin hinsichtlich des festgestellten Kemgeschehens aus deren zeitnahen Schilderungen, den weiteren später erfolgten Äußerungen gegenüber den vernommenen Zeugen und den verlesenen Protokollen über ihre Vernehmungen (nachfolgend Ziffer 2:)c.)). Ferner sind die von der Nebenklägerin geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild auch aus rechtsmedizinischer Sicht zu vereinbaren (nachfolgend Ziffer 2.) d.)).

    • Schließlich erweisen sich die Aussagen der Nebenklägerin auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seiner Schreiben van 24.9.2003 und 09.08.2002 als glaubhaft (nachfolgend Ziffer 2. )e.)).
      In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.)f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
    • A05 S. : ""
    • A06 S. : ""
    • A07 S. : ""
    • A08 S. : ""
    • A09 S. : ""
    • A10 S. : ""
    • A11 S. : ""
    • A12 S. : ""

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    • [In Arbeit. Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.]
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    Aussageentstehung, Geschichte der Aussage, Entstehungsgeschichte   Fundstellen im Urteil.
    Suchwortteile: Entstehung, Geschichte.
     
    • Ae01 S. 5:  Im Inhaltsverzeichnis: "aa.) Entstehung der Anschuldigung"
    • Ae02 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."
    • Ae03 S. 28: "In diesem Zusammenhang hat die Kaitmer auch erwogen, ob die Anschuldigungen erfunden sein könnten, insbesondere ob bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Tatvorwürfe tragfähige Motive und überzeugende Möglichkeiten für eine Falschbeschuldigung bestanden."
    • Ae04 S. 35: "(c)

    • Im Ergebnis hat die Beweisaufnahme somit glaubhafte Schilderungen der Zeugen Sim, Rei und Kra-Ol zu Tatberichten der Nebenklägerin, mithin einen Entstehungszeitpunkfc der Beschuldigung ergeben, zu dem ein Motiv der Nebenklägerin für eine falsche Verdächtigung des Angeklagten nicht überzeugend ist."
    • Ae05 S. 50: "Zwar hat der Sachverständige aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund von Ungenauigkeiten des ärztlichen Attests vom 14.8.2001 eine Korrelation der geschilderten Entstehung mit den Befunden nicht mit an Sicherheit grenzendender Wahrscheinlichkeit feststellen können. Dies bedeutet jedoch nur, dass ein Tatnachweis durch das rechtsmedizinische Gutachten allein nicht zu führen ist."
    • Ae06 S. 57: "Die an den vorgenannten Maßstäben orientierte Gesamtwürdigung führt zu dem Ergebnis, dass die Kammer vcm festgestellten Sachverhalt überzeugt ist. Es haben sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte

    • im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, die Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und die von der Kanmer ebenfalls in Betracht gezogenen Möglichkeit von Motiven für eine Falschbeschuldigung keine
      durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ergeben: "
    • Ae07 S. 58-60: "aa.) Entstehung der Anschuldigung

    • Bei der gebotenen Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin hat die- Kammer insbesondere auch die Entstehung der Anschuldigung überprüft und gewürdigt. Diese belegt auch unter Berücksichtigung der vorgenannten
      Aspekte glaubhafte Angaben der Nebenklägerin.
      (1)
      Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kanmer zu der Überzeugung gelangt, dass die ersten Äußerungen der Nebenklägerin, die eine Anschuldigung des Angeklagten beinhalten, bereits am 14.8.2001 erfolgt sind.
          So ist die Kammer - wie bereits dargelegt- davon überzeugt, dass die Nebenklägerin schon am 14.08.2001 gegenüber den Zeugen Rei und Sim Verletzungshandlungen und Verletzungen geschildert hat. Hierdurch ist eine erstmalige Tatschilderung bereits zwei Tage nach der Tat belegt.
      Den zeitnahen Tatschilderungen der Nebenklägerin gegenüber den Zeugen Sim und Rei bereits zwei Tage nach dem Geschehen vom 12.08.2001 und deren eigenen Beobachtungen von Verletzungen der Nebenklägerin sowie den hiermit
      übereinstimmenden Schilderungen gegenüber der Zeugin Kra-Ol vom Herbst 2001 bzw. Winter 2001/2002 korimt für die Überzeugungsbildung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin und deren Glaubwürdigkeit
      insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die Nebenklägerin weiterhin über einen nicht unerheblichen Zeitraum, nämlich bis zur ihrem Auszug am 30.05.2002, mit dem Angeklagten zusammenlebte, und zu diesem Zeitpunkt - wie bereits dargelegt-ein nachvollziehbares und nachhaltiges Motiv für eine Falschbezichtigung nach dem
      Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kanmer auszuschließen ist.
      Hinzu kommt, dass auch die Zeugen selbst am 14.8.2001 bereits Verletzungen an der Nebenklägerin wahrgenoirmen haben und der Zeuge Rei diese auch in seiner elektronischen Patientendatei und dem Attest vom 14.8.2001 dokumentiert
      hat. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Attest tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde und dass die vcm Zeugen Rei geschilderten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit den Angaben der Nebenklägerin vereinbar sind. [>58]
      Zudem sprechen auch der Zeitpunkt und die Umstände der erstmaligen Äußerung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden für glaubhafte Angaben der Nebenklägerin:
          So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Nebenklägerin erstmals mit Schreiben vcm 28.12.2002 Strafantrag gegen den Angeklagten wegen eines Vorfalls vom 23.11.2002 im Anwesen Wöhrder Hauptstraße 13 in Nürnberg gestellt hat, bei dem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Bruder der Nebenklägerin, dem Zeugen Robert Müller, gekommen sein soll und weswegen- dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren Köperverletzung, Hausfriedensbruch und Diebstahl von Briefen der Nebenklägerin zur Last lagen.
          Zwar hat der Zeuge Robert Müller in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge Häfner hat auf entsprechende Vorhalte jedoch überzeugend bestätigt, dass er die Nebenklägerin am 24.11.2002
      und sodann am 6.12.2002 angeschrieben und angefragt habe, ob diese Strafantrag stellen wolle, ob es in der Vergangenheit bereits zu solchen oder ähnlichen Straftaten gekommen sei und was der Angeklagte ihrer Meinung nach mit den Briefen vorgehabt habe. Daraufhin habe die Nebenklägerin den Strafantrag vom 28.12.2002 übersandt oder vorbeigebracht und handschriftlich vermerkt, dass es bisher zu ähnlichen Straftaten gekommen sei und der Angeklagte bestimmt Zueignungsabsicht gehabt habe, um Informationen zu erhalten.
      Auf Vorhalt hat der Zeuge Häfner ferner glaubhaft bestätigt, dass die Nebenklägerin am 2.1.2003 bei ihm angerufen und mitgeteilt habe, dass der Angeklagte im Besitz einer scharfen Langwaffe sei, die er von seiner Mutter geerbt habe. Eventuell habe er auch eine scharfe Kurzwaffe, da sei sie sich aber nicht sicher. Sie hätten diese sicherstellen sollen.
      Weiter hat der Zeuge erklärt, dass es bei entsprechenden Mitteilungen die normale Vorgehensweise sei, mit dem für Waffendelikte zuständigen Kommissariat 12 in Kontakt zu treten. Er habe eine Meldung an K 12 geschrieben, der
      Zeuge KHK Feld sei dort Sachbearbeiter und habe die Meldung zugeteilt bekommen.
          In der Folge ist die Nebenklägerin dann tatsächlich, wie vom Zeugen KHK Feld bestätigt, in der Kriminaldirektion Nürnberg - K 12- am 15.1.2003 vernommen worden.
      (2)  [>59]
      Dies belegt, dass äußerer Anlass der ersten Strafantragstellung durch, die Nebenklägerin die Anfragen durch den Zeugen Häfner Waren und die Initiative hierzu nicht von der Nebenklägerin ausging, zumal diese nach den überzeugenden Angaben der Zeugen Sim und Mas zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 23.11.2002 nicht anwesend, sondern im Urlaub war. Auch die Vernehmung durch den Zeugen Feld vom 15.1.2003 ist angesichts der Weiterleitung des Vorgangsdurch den Zeugen Häfner plausibel.
      Hierbei hat die Kammer in ihre Überlegungen mit einbezogen, dass die Nebenklägerin am 9.12.2002 vom Zeugen Rötzer telefonisch über die eingeleitete interne Revision unterrichtet, sie am 30.12.2002 und 15.-1.2003 vormittags durch die Revisionsabteilüng der HypoVereinsbank befragt wurde und ihr am Nachmittag des 15.1.2003 per email weitere Fragen der Revisionsabteilung zur Beantwortung zugesandt wurden.
      Dies begründet in der Gesamtschau jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
      Die Aussage der Nebenklägerin steht nämlich in Zusammenhang mit polizeilichen Anfragen und ging nicht von der Nebenklägerin aus. So erfolgte die Strafantragstellung auf die Anfragen des Zeugen Häfner vcm 24.11.2002 und 6.12.2002. Die Aussage bei KHK Feld am 15.01.2003 war die nachvollziehbare Folge der Weiterleitung des Vorgangs durch den Zeugen Häfner ah die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg.
      Auch aus dem Anruf der Nebenklägerin bei dem Zeugen Häfner am 2.1.2003 ergibt sich insoweit nichts anderes. Vielmehr erweist sich die Mitteilung angesichts des Erscheinens des Angeklagten an ihrer neuen Wohnung sowie der vorangegangenen, von der Zeugin Sim geschilderten körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Müller, der Anfragen des Zeugen Häfner und des Umstands, dass nach den Bekundungen des Zeugen Feld ein wenn auch erlaubnisfreies Luftgewehr tatsächlich beim Angeklagten sichergestellt werden konnte, als nachvollziehbar."
    • Ae08 S. 60: "(3)

    • Die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung belegt somit auch in der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung, die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin."
    • Ae09 S. 63: "(1) Falschbeschuldigung

    • Eine Falschbeschuldigung scheidet zur Überzeugung der Kammer bereits im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung aus. Wie bereits dargelegt bestand insbesondere zum Zeitpunkt der ersten Schilderung des Tatgeschehens
      am 14.8.2001 und in der Folge im Herbst bzw. Winter 2001/2002 kein nachhaltiges und überzeugendes Motiv für eine Falschbeschuldigung."
    • Ae10  S. 65: "ff.) Ergebnis

    • Schließlich erachtet die Kammer auch in der gebotenen Gesamtschau des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW-RR 1998, 16 f.), insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassungen des Angeklagten, der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der Konstanz der Angaben und der Vereinbarkeit des Verletzungsbildes mit den Verletzungshandlungen aus rechtsmedizinischer Sicht, die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Angaben als glaubhaft."


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    Aussagequalität  Fundstellen im Urteil.
    • Aq01 S. 36: "Zur Beurteilung der Aussagequalität und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der

    • Nebenklägerin festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen der übrigen in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vemehmungsprotokollen ergibt:"


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    Aussagevalidität  Fundstellen im Urteil.
    Suchwortteile: valid,
    • Av01 S. 36: "Zur Beurteilung der Aussagequalität und Aussagevalidität hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der Angaben der Nebenklägerin vorgenommen. In der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist eine Konstanz der Angaben der

    • Nebenklägerin festzustellen, die sich zum einen aus den Aussagen der übrigen in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen, zum anderen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vemehmungsprotokollen ergibt:"


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    Erlebnisfundiert  Fundstellen im Urteil.
    Erinnerungen an Geschehen können - teilweise oder ganz - phantasiert ("eingebildet"), gelogen, eingeredet (Suggestion), illusioniert (getäuscht), gewähnt, erwünscht, ... sein oder tatsächliches Erleben repräsentieren.
    • Ef01 S. 25: "Die Kammer ist in der Gesamtschau auch davon überzeugt, dass der Eintrag in der Patientendatei und die Ausführungen in dem Attest vom 14.8.2001 auf einer Schilderung der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen Mar Rei vom 14.8.2001 beruhen und die Angaben der Nebenklägerin erlebnisfundiert sind: "
    • Ef02 S. 56: "f .) Gesamtschau

    • Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist."


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    Hypothesen, hypothesenorientiertes Vorgehen   Fundstellen im Urteil.
       
      Ergebnis Methodik nach dem BGH Urteil von 1999 [Mehr hier]
      Aus der Existenz und Güte von Realkennzeichen kann nicht abgeleitet werden, ob diese durch suggestive oder andere (Selbst-) Beeinflussung oder tatsächliche Erlebnisse zustande gekommen sind. Die Bedeutung von Realkennzeichen - falls überhaupt genügend vorliegen - ist also durch weitere Methoden, durch das sog. hypothesengeleitete Vorgehen zu ermitteln und zu begründen.

      H01 _S. 81: "... Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht ausschließbar aufgrund der ehelichen Konflikte in einer Ausnahmesituation befunden habe, die psychodynamisch zu einer Änderung der Persönlichkeit geführt haben könne. Im Zusammenhang mit den Persönlichkeitsauffälligkeiten erscheine die Hypothese einer psychischen Störung in Form einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der Tat durchaus plausibel und nicht abwegig."
       
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    Stimmigkeit, stimmig Fundstellen im Urteil.
    Wichtiges Kriterium der Aussagepsychologie, wie sie von Trankell ("Homogenität") und Undeutsch entwickelt wurde, das aber bei den 19 Köhnken-Steller-Kriterien, die vom BGH bestätigt wurden, in seiner Grund- und Gesamtbedeutung leider nicht aufgeführt ist. Das ist sicher ein Mangel.
     
    • S01 S. 15f: "Zeitnahe Schilderungen des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin, als diese noch mit dem Angeklagten zusammenlebte, ergeben sich nämlich aus den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen P. Sim, M.Rei und G. Kra-Ol. So hat die Nebenklägerin am 14.8.2001 sowohl gegenüber

    • der Zeugin Sim als auch gegenüber dem Zeugen Rei glaubhafte, da in sich stimmige, übereinstimmende, nachvollziehbare und mit den attes[>16]tierten Verletzungen vereinbare Äußerungen zu Verletzungshandlungen und Verletzungsbild gemacht und diese Zeugen haben entsprechende Verletzungen auch
      selbst an der Nebenkläger in- wahrgenommen. "
    • S02 S. 36: "So hat die Beweisaufnahme auch in der Folgezeit hinsichtlich des Kemgeschehens konstante, in sich stimmige und überzeugende Schilderungen des festgestellten Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ergeben, die in Einklang mit den Äußerungen gegenüber, den Zeugen Rei, Sim und Kra-Ol stehen und den unter B.) I.) 2.) festgestellten Sachverhalt im Weiteren belegen."
    • S03 S. 50: "Die Kammer schließt sich aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Eis an, die durchweg nachvollziehbar und stimmig waren und vorn Sachverständigen auf Nachfrage auch anschaulich erläutert wurden."

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    Danach keine weiteren Fundstellen mehr gesehen: Irrtum bitte melden.





    Literatur (Auswahl) > Aussagepsychologie, Suggestivfragen, .
    • Das Urteil mit Schwärzungen: [PDF]
    • Das Urteil ohne Schwärzungen bei Dr. Strate [PDF]




    Links (Auswahl: beachte)



    Glossar, Anmerkungen und Endnoten:
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __


    Querverweise
    Standort: Aussage Hilfsseite Fundstellen.
    *
    Wiederaufnahmeverfahren * Revision *
    Stellungnahmen zum Fall Gustl F. Mollath.
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Aussage Hilfsseite Fundstellen in der schriftlichen Urteilsbegründung im Mollath Wiederaufnahmeverfahren. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/HS1_Aussage.htm
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    korrigiert: 26.07.2014 irs



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
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