Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=15.06.2014 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung  15.06.14
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung & Copyright

    Anfang_Zurechnungsfähigkeit K. Schneider 1948_ Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit - K. Schneider 1948

    Hilfsseite zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler (MethF)
    Methoden- und Methodenproblembewusstsein in der - forensischen - Psychiatrie
    Zu:
    Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz
    Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath
    mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 


    Zusammenfassung Zurechnungsfähigkeit K. Schneider 1948

    Legende Signierungen
     
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    Gesamtwertung angemessene Darstellung der psychiatrischen Methodenproblematik Signierung 0

    Kurt Schneider schreibt eine schöne, klare Wissenschaftsprosa; ihm muss man nicht sagen, wie so vielen anderen, dass die Gerichtssprache deutsch  ist. So klar und schön seine Arbeit zu lesen und zu verstehen ist, so enthält sie doch viele grundlegende Mängel und Fehler, die sich aufgrund seiner Autorität für die forensische Psychiatrie - wie ich meine - verheerend fortgesetzt haben. Da diese Fehler aber hier nicht zur eigentlichen Aufgabe gehören, habe ich sie unter Sonstiges  kritisch erörtert, weil Schneiders Agnostizismus große und nachhaltige Wirkungen hatte.
        Obwohl die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit methodische Probleme noch und noch enthält, spricht Kurt Schneider ausdrücklich kein einziges davon als solches an, sondern verkündigt apodiktisch seine dogmatischen Standpunkte, die er - in schlechtester methodischer Tradition - nicht belegt (150 Jahre nach Pinel). Vielleicht meint er aber auch nur, was er nicht kann, kann niemand können (S. 14: "Weil das kein Mensch beantworten kann."). Mit seiner Arbeit wurden die verheerenden Weichen für die forensische Meinungsachterpraxis gestellt, die bis heute, wie gerade der Fall Gustl F. Mollath, aber auch der Fall Peggy/ Ulvi Kulac  zeigen, immer noch als "the state of  the botch" praktiziert werden. Seine Konstruktion einer "stillschweigenden" und seiner Meinung nach wissenschaftlich nicht möglichen Schlussfolgerung sollte konsequenterweise zu einer Ablehnung von Gutachtenaufträgen wegen wissenschaftlicher Unmöglichkeit führen. Tatsächlich und paradoxerweise wurde mit Kurt Schneiders Standpunkt der Okkultismus einer pseudowissenschaftlichen forensischen Psychiatrie "begründet", die sich z.B. in erschreckender Weise bis heute durch die gesamte psychiatrische Gutachterpraxis zum Thema Schuldfähigkeit manifestiert, am extremsten in Gutachten nach Aktenlage.

        Anmerkung: Baer (1988), S. 175, bezeichnet Kurt Schneider aufgrund seines Vortrages von 1948 als den "Begründer der 'agnostischen' Richtung in der Forensischen Psychiatrie". Auch Kröber & Lau hier.



    Wort im Titel (wTit)
    Signierung 0: Das Wort "Methode" kommt im Titel nicht vor.



    Wort im Inhaltsverzeichnis (IV)
    Signierung 0: Der Vortrag enthält (wie oft) kein Inhaltsverzeichnis. Gäbe es aber eines, würde das am Eintrag hier nichts ändern, weil das Wort "Methode(n) im Text nicht vorkommt.



    Wort im Sachregister (SR)
    Signierung 0: Der Vortrag enthält (üblicherweise) kein Sachregister. Gäbe es aber eines, würde das am Eintrag hier nichts ändern, weil das Wort "Methode(n) im Text nicht nicht vorkommt.



    Wort im Text (wT)
    Signierung 0: Das Wort "Methode" habe ich im Text nicht gefunden.



    Wort "Probleme" im Zusammenhang mit "Method" (wP)
    Signierung 0:  "Probleme" werden im Zusammenhang mit "Methode(n)" nicht ausdrücklich genannt.



    Methodenbegriff dieser Studie (MB)
    Signierung 0: Methode wird gar nicht thematisiert, daher muss auch der Methodenbegriff Kurt Schneiders hier offen bleiben.



    Erörterung von Methodenproblemen (eMP)
    Signierung 0:  Die folgende kritische Aussage enthält zwar auch verdeckt Methodenprobleme, sie werden aber - 35 Jahre nach Jaspers erster Auflage - nicht unter diesem Gesichtspunkt thematisiert:
     
      S. 5: "Die Bejahung oder Verneinung der Zurechnungsfähigkeit hängt nämlich sehr eng zusammen mit der Einsicht in das Wesen der seelischen Abnormitäten. Ganz allgemein anerkanntes Gemeingut der Psychiatrie gibt es hier fast nirgends; beinahe alles, was man sagen kann, wird mit mehr oder weniger Recht auch irgendwo bestritten"




    Sonstiges (Son)
    Zur Beachtung: Das Buch wurde hier nur und ausschließlich unter dem Gesichtspunkt Methoden, Methodenbewusstsein, Methodenproblembewusstsein analysiert und beurteilt. Damit ist natürlich in keiner Weise etwas über seine möglichen sonstigen zahlreichen Qualitäten ausgesagt.

    Kurt Schneiders grundlegende Fehler und völlige Inkonsequenz
    Hier kursiv gesetzt, was Kurt Schneider gesperrt schreibt.
    Der Krankheitsbegriff wird nicht näher erläutert und als gegeben hingestellt, S. 6f: "Nun ist einzugestehen: nicht überall da, wo wir auf Grund der Struktur einer seelischen Abnormität gezwungen sind, eine Krankheit als Ursache anzunehmen, kennen wir diese Krankheit. Es ist ein peinliches, ja fast beschämendes Geständnis, daß wir bei der Mehrzahl aller Insassen von Irrenanstalten, selbst bei ganz ausgesprochen und schwer »Geisteskranken« die diesen seelischen Abnormitäten zugrunde liegenden Krankheiten nicht kennen und sie nur postulieren. ..."
        Die immerwährende Betonung der körperliche Begründetheit, was Krankheit heißen soll, trägt magische Züge, da natürlich auch alles psychische Geschehen letztlich körperlich, biologisch kodiert ist. Was also sollen die entscheidenden Kriterien für die körperliche Krankheit sein?
    Der Abnormitätsbegriff wird nicht näher bestimmt, sondern als gegeben hingestellt, S. 9: "Seelische Abnormitäten als bloße Spielarten seelischen Wesens gehen nicht auf Krankheiten zurück. Sie sind nichts qualitativ, nur etwas intensitativ Abnormes, Abweichungen vom Durchschnitt, vom Gewohnten, Üblichen. Hier sind nirgends scharfe Grenzen gegenüber den »normalen« Lagen und daher ist es in leichteren Fällen oft willkürlich, »Geschmackssache«, ob man schon von Abnormität reden will oder noch nicht."
        Wissenschaft ist nun wirklich keine "Geschmackssache" und schon gar nicht, wenn menschliche Schicksale, Freiheit, Würde und Selbstbestimmung auf dem Spiel stehen.
    Schuldprinzip S. 13: "Das ist nun aber nicht der Sinn von § 51. Es heißt ja nicht: »Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter sich zur Zeit der Tat im Zustande der Bewußtseinsstörung, der krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche befindet.« Obschon uns diese Fassung genügen würde, da wir gar nicht weiter denken und fragen, heißt der Text eben nicht so. Die aufgezählten drei psychopathologischen Tatbestände müssen nach ihm unfähig machen, »das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln«. Nur dann ist die strafbare Handlung »nicht vorhanden«. ..."
        Kurt Schneider begeht hier den Fehler, dass nicht der Psychopathologe zu exculpieren hat, sondern das Gericht. Kurt Schneider hält hier Rechtsbegriff - was aufgrund der hier wirren Rechtswissenschaft und Rechtsprechung auch schwierig ist - und ihm entsprechende psychopathologische Sachverhalte nicht streng auseinander.
    Einsichts- und Steuerungsfähigkeit S. 13: "... Wir sind also, kurz formuliert, nach Fähigkeit oder Unfähigkeit der Einsicht und nach Fähigkeit oder Unfähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, gefragt. Es ergibt sich somit ein zweistöckiger Aufbau, wobei man sich die drei oberen Bezeichnungen jeweils mit den beiden unteren durch auf diese hinweisende Pfeile verbunden denken muß.
    Bewußtseinsstör. - krankh. Stör. d. Geistestätigk. - Geistesschw. 
    Unfähigkeit der Einsicht - Unfähigkeit, nach Einsicht zu handeln."
       Der zweite große Fehler ist, dass nicht schon das bloße Vorhandensein einer der drei Voraussetzungen genügen kann, vielmehr im Einzelnen gezeigt werden muss, warum der psychopathologische Tatbestand das Exculpieren zur Folge haben sollte.
    Okkultismusgeständnis S. 13f (RS fett): "Diese letzten Fragen nach der Fähigkeit der Einsicht und der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sind nun tatsächlich unbeantwortbar, vor allem die zweite. Und [>14] deshalb antworten wir darauf gar nicht unmittelbar, sondern weit gröber, als wir gefragt sind. Wir bleiben bei den klinischen (psychopathologischen) Tatbeständen des »oberen Stockwerkes« stehen und nehmen, wenn sie da sind, stillschweigend an, daß die Fähigkeit der Einsicht oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht vorlagen, womit allerdings zu dem »oder« nicht Stellung genommen ist. Fast nie differenzieren wir in unserer Antwort diese beiden letzten Fragen — soweit kommen wir gewissermaßen gar nicht." Konsequenterweise hätte Kurt Schneider solche Aufträge zurückgeben müssen und heutige PsychiaterInnen, die das so wie er sehen, müssten das auch tun.
    Gutachter als Richter S. 14a: "Man hat tatsächlich auch die Meinung vertreten, daß den Sachverständigen nur das »obere Stockwerk« etwas angehe und daß das untere die Sache des Gerichts wäre. Doch ist man heute allgemein der Ansicht, daß dies unrichtig sei und daß sich der Gutachter zu dem ganzen Umfang des Wortlauts zu äußern habe."
    Krankheit gleich Exculption - Okkultismusbekräftigung S. 14b (RS fett): "Die möglichen speziellen Fassungen unserer Antworten sollen nur kurz betrachtet werden. Es genügen durchweg ganz summarische Angaben, die sich auf den Wortlaut des Paragraphen überhaupt nicht beziehen, vorausgesetzt natürlich, daß aus dem Gutachten vor allem Lebensgeschichte, Entwicklung der Krankheit und der psychische Befund zur Zeit der Tat und heute deutlich hervorgehen. Wir sagen etwa: »Aus unseren Ausführungen geht hervor, daß N. N. zur Zeit der Tat an Schizophrenie litt. Es steht ihm daher § 51, Abs. 1 StGB, zur Seite.« Das genügt, obschon es nun wirklich keine wörtliche Antwort auf die gestellte Frage ist. Eine etwas textnähere Fassung wäre: »N. N. litt nach unseren Ausführungen zur Zeit der Tat an einer Schizophrenie. Es lag also eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, welche die Anwendung des § 51, Abs. 1 zur Folge hat.« Von der Fähigkeit der Einsicht und der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, ist aber so gut wie nie, jedenfalls nie in darauf eingehender Betrachtung die Rede. Weil das kein Mensch beantworten kann."
        Hier gibt Schneider zu Protokoll, dass nicht das Gericht, sondern der Gutachter zu entscheiden hat, ob der - damalige - § 51 StGB erfüllt ist. Zweitens sagt er deutlich, dass er nicht die geringste Ahnung von Einsicht und der mit ihr zusammenhängenden Handlungssteuerung hat, was er in einen Allsatz verkleidet und für alle Menschen und Gutachter dieser Welt postuliert. Damit dürfte er eigentlich gar keine Stellung nehmen. Er müsste dem Gericht sagen: Darüber kann ich nichts sagen, weil darüber kein Mensch etwas sagen kann. Sagt er aber doch etwas, obwohl er nach seiner Lehre gar nichts sagen dürfte, verlässt er Wissenschaft und Ethik und begibt sich in das Reich der Okkultisten.
    Begründungsversuch S. 14c(f): "Warum nicht? Dies muß eingehender begründet werden. Dem Text des § 51 liegt eine Psychologie der [>15] Handlung zugrunde, die lebensfern ist und sich auch mit der heutigen psychologischen Auffassung nicht vereinigen läßt. Er hat uralte geschichtliche Voraussetzungen, die uns hier aber nicht interessieren dürfen. Er gliedert die Handlung in einen rationalen, intellektuellen Teil und in den der Willensentscheidung. Er meint, der Handelnde überlege sich vorher, ob die Handlung richtig oder falsch, erlaubt oder verboten sei, und darauf gegründet, also überlegt, erfolge dann der Entschluß zur Handlung. So soll gewiß ein »vernünftiger Mensch« handeln, so verlangen es Eltern und Lehrer — aber so handelt in Wirklichkeit fast nie jemand. Und wenn die Menschen stets so handeln wollten, wären sie wie Zwangsmenschen, die überhaupt nicht von der Stelle kämen."
    Weigerung Handlungen zu verstehen S. 18: "... Ob die Einsicht aber auftauchte als hemmender Trieb, vollends ob man das »verlangen« konnte, entzieht sich jedem fremden Einblick und Urteil. ..."
        Das ist dann richtig, wenn man sich weigert, an die Aufschlüsselung der Handlungssteuerung zu gehen.
    Weigerung Einsicht zu verstehen S. 19f: "Noch hoffnungsloser ist die Beurteilung, ob die Fähigkeit bestand, entsprechend einer Einsicht zu handeln. ...
        Einen freien Willen annehmen und annehmen, daß man im Einzelfall von außen sein Dasein oder gar die Fähigkeit dazu beurteilen kann, ist aber etwas völlig anderes. Man kann nur sagen, daß man beim »normalen« Menschen ein Auch-anders-Können voraussetzt und bei gewissen Arten von Abnormen [>20] eben nicht. Keineswegs braucht das so zu sein, und zwar weder was die Einsicht, noch was die Fähigkeit, nach ihr zu handeln, betrifft. Es ist nicht gesagt, ja offensichtlich falsch, daß selbst beim eindeutig schwer Kranken stets beides zu verneinen wäre. Aber wir können diese konkreten Fragen schlechterdings nicht beantworten. Wir antworten daher nur ungefähr, summarisch, grob klinisch, wir halten uns an die drei psychopathologischen Tatbestände, an das »obere Stockwerk«, und schließen aus ihrem Bestehen stillschweigend auf die Unfähigkeit zur Einsicht oder die Unfähigkeit, ihr entsprechend zu handeln."
    Totum pro parte Fehlschluss S. 21a: "Im ganzen kommt man mit dem § 51 gut zurecht, wie auch schon mit der alten, über ein halbes Jahrhundert geltenden Fassung. Aber eben weil wir seine Fragen gar nicht unmittelbar beantworten, sondern die Antwort klinisch erschließen. Auch das Delikt selbst wird selten näher betrachtet, obschon doch im § 51 alles auf die konkrete Handlung abzielt. Wir schließen aus dem klinischen Gesamtzustand generell auf den Zustand beim Begehen der Tat. ..."
        K. Schneider entwickelt hier eine neue Schlussform, den okkultistisch-stillschweigenden Fehlschluss Totum pro parte. An dieser Stelle mag zudem angemerkt werden, dass nicht nur der Huber zugeschriebene Satz "Die meisten Schizophrenen sind die meiste Zeit ihres Lebens nicht schizophren" zu berücksichtigen ist, sondern weitergehend, dass auch ein Mensch, der sich im schizophrenen Zustand befindet, in der Regel nicht durchgängig und in Gänze vom schizophrenen Zustand in all seinem Erleben und Verhalten bestimmt wird. Das eben ist seit 20-30 Jahren nach der Rechtsprechung im Einzelfall genau zu untersuchen. 
    Wissenschaft kann einfach sein S. 21b: "... Sonst aber antworten wir grob summarisch in der geschilderten Weise. Auch danach, ob der Inhalt einer psychotischen Störung, etwa eines Wahns, mit der Art des Deliktes in inhaltlichem Zusammenhang steht, wird nicht gefragt. Wir exkulpieren einen Wahnkranken für jeden Mord, nicht nur für den seines Verfolgers. Psychose genügt uns hier. ..."
        Solche einfachen Regeln machen Begutachtungen sehr einfach.
    Graduelle Entsprechungen S. 22: "Zu der Frage nach der Fähigkeit, »das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Fähigkeit zu handeln«, soll hier nicht mehr ausführlich Stellung genommen werden. Ist hierbei schon die positive und die negative Entscheidung schwierig, ja beim zweiten Teil der Frage schlechterdings unmöglich, so gilt das für die Abschätzung einer Verminderung, vollends einer »erheblichen« Verminderung dieser Fähigkeiten erst recht. Auch hier reduziert man auf einen der drei klinischen Tatbestände und zwar ist der Grad ihrer Intensität ein grob geschätzter Anhaltspunkt. Man nimmt also eine, kurz gesagt, erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit an bei nur leichten Graden von Bewußtseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche. Bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit in der klinischen Form der Zyklothymie und Schizophrenie tue man das nicht. Sie stellen auch in leichteren Fällen einen so unberechenbaren und unüberschaubaren Eingriff in das Wesen und Handeln des Menschen dar, daß dann stets § 51 Abs. 1 gerechtfertigt ist."
    Handlungssteuerung S. 23: "... Einmal handelt es sich beim Schwachsinnigen im wesentlichen um die mangelhafte Einsicht, beim Psychopathen dagegen mehr um die Frage nach der Fähigkeit, der Einsicht zu folgen. Ferner: man kann von einem Dummen nicht verlangen, daß er gescheiter ist als er ist —  aber von einem Menschen mit gefährlichen Neigungen, daß er sie unterdrückt, daß er ihnen die Handlung versagt. Kann man das verlangen? Jedenfalls: man verlangt das und das ist das Fundament des Ganzen. »Wissenschaftlich« ist das nicht begründbar, aber die Rechtspflege ist auch keine voraussetzungslose empirische Wissenschaft und das Strafrecht ist nicht nur nach der Schuldfrage orientiert. Hier müssen wir abbrechen. ..."
        Konsequenterweise hätte Kurt Schneider das Rechtssystem auffordern müssen, den damaligen § 51 StGB den wissenschaftlichen Möglichkeiten anzupassen.

    Abschließend auch noch Positives
    Sachverständige S. 24: Sehr gut zum Schluss ist Kurt Schneiders Warnung an die Richter: "... Mißtrauen Sie einem Sachverständigen, der zu viel beantworten kann. Vor allem dann, wenn er sich allzu willig den vorgelegten Formulierungen anpaßt, oft in überjuristischem Ehrgeiz. Wenn alles »aufgeht«, ist das nicht stets ein Lob für das Gutachten. Man muß offen lassen, was man nicht ohne Gewalt schließen kann. Gutachten, mit denen man »etwas anfangen kann«, sind bequem, aber sie verbiegen und pressen oft die Wirklichkeit in dem Bestreben, ja brauchbar zu sein. ..."
    Potentielle und aktualisierte Einsicht Obwohl er sich zur Einsicht nach seiner eigenen Auffassung gar nicht äußern dürfte, sagt er hier doch Wichtiges, auch wenn er sich damit widerspricht, S. 18: "Wie im Einzelfall auch das Verhältnis von ethisch und gesetzlich Unerlaubtem liegen mag, man verlangt ein Einsehen des gesetzlich Unerlaubten. Nun ist es ein weiterer, sehr bedeutungsvoller Unterschied, ob der Mann in stillen Stunden, außerhalb der Versuchungssituation diese (sei es nur rationale oder wertmäßige) Einsicht hat, oder ob sie ihm aktuell in der gefährdenden Situation warnend auftaucht, ob er sie »bei sich hat«. Potentielle, inaktive Einsicht und Bereithaben dieser Einsicht in einem bestimmten Augenblick ist sehr Verschiedenes. Das letztere zu verlangen, ist sichtlich mehr. Ob die Einsicht aktuell da ist, liegt nicht am Rationalen, am »Wissen um«, auch dann nicht, wenn das Verbot moralisch oder wenigstens als sozial richtig und notwendig eingesehen wird, sondern an der Gefühls-, Wert-, Triebstärke der Einsicht, an ihrer Lebendigkeit, ob sie »in Fleisch und Blut« überging. Dabei ist es hier nicht so wichtig, ob diese Lebendigkeit die eines ethischen Mitvollzuges, einer persönlichen gewissensmäßigen Identifizierung ist oder ein triebhaftes Erfüllen von Sitte und Anstand oder nur die einer Dressur: das ist verboten und wenn man das tut, wird man bestraft. Das Einspringen der aktuellen Einsicht hängt aber auch ab von der Triebstärke der Versuchung, die so gewaltig sein kann, daß daneben nichts auftaucht."
        Hier kommt also doch einiges Inhaltliche für eine Handlungstheorie: potentielle und aktualisierte Einsicht, Triebstärke (heute vielleicht: Motivation oder Motivintensität), Gefühlsstärke, Wertstärke und Versuchung. Das sind wenigstens fünf gute, empirisch gestützte und nutzbare Ideen ...





    Literatur  (Auswahl)
    • Schneider, Kurt (1948) Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Ein Vortrag [am 21.5.1948 im Rahmen einer Reihe des Baden-Württembergischen Justizministeriums für Juristen] von KURT SCHNEIDER PROFESSOR. AN DER UNIVERSITÄT HEIDELBERG. Stuttgart: Thieme.
    • Querverweis: Allgemeine Psychopathologie - K. Schneider 1967.




    Links (Auswahl: beachte)
    • Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
      • Ziel der Arbeit.
      • Problembewusstsein.
      • Problembewältigungsmethoden.
      • Methodenbegriff dieser Studie.
      • Angewandte Methode.
      • Hintergrund.
      • Probleme der von mir angewandten Methode.
      • Zeitraum Wie weit muss man nun mit der Methodenanalyse in den Werken zurückgehen?
      • Signierungs-Methode.
      • Anmerkung.
      • Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
      • Geschichte der Psychologie.
      • erklären und verstehen.
      • Gründe und Ursachen.
      • Realität des Psychischen und die Theorie der zwei Welten.
      • Operationalisierung, Geschichte des Operationalisierungsbegriffs.
      • Norm, Wert, Abweichung (Deviation) * "Normal", "Anders", "Fehler", "Gestört", "Krank", "Verrückt".
      • Krankheitsbegriff * Bio-Psycho-Soziales Krankheitsmodell * Ursachenproblem.
    • Potentielle Fehler in forensisch psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
      • Potentielle Methoden-Fehler.
    • Überblick Forensische Psychologie.
    • Überblick Beweis und beweisen  in Wissenschaft und Leben.
      • Beweis und beweisen in Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie.




    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: > Eigener wissenschaftlicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Okkultismus
    In der forensischen Psychiatrie zeigen sich derzeit zwei Hauptformen des Okkultismus: der grundsätzliche ("wissenschaftliche Okkultismus") nach Kurt Schneiders Agnostizismus-Standpunkt und der praktische Okkultismus, wenn begutachtet wird ohne hinreichende Datenbasis (Gutachten nach Aktenlage). Es ist ganz einfach: Wenn man nichts weiß, kann man nichts sagen und erst recht nicht gutachten. Wer grundsätzlich nichts weiß, wie die Agnostizisten nach Kurt Schneider, der sollte auch keine Gutachtenaufträge annehmen.
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    Methodisch vorgehen heißt, Schritt für Schritt, von Anfang bis Ende, Wege und Mittel zum (Erkenntnis-) Ziel angeben 


    Querverweise
    Standort: Zurechnungsfähigkeit K. Schneider 1948.
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    Methodik der Methodenuntersuchung zur - forensischen - Psychiatrie.
    Potentielle Fehler in forensisch psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz.
    Potentielle Methoden-Fehler in psychopathologischen Gutachten.
    Überblick Forensische Psychologie.
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    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf  (DAS). Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit - K. Schneider 1948. Hilfsseite zum Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler (MethF). Methoden- und Methodenproblembewusstsein in der - forensischen - Psychiatrie. Zu: Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath  mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/Methode/1948KSZf.htm
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    korrigiert: 15.06.2014 irs



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