Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    Abteilung Politische Psychologie - Bereich Staatslehre -  Präambel
    IP-GIPT DAS=20.06.2003 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung:  18.06.19
    Impressum: Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
    Stubenlohstr. 20     D-91052 Erlangen * Mail:_sekretariat@sgipt.org_

    Anfang_GeMEINwohl_Datenschutz_Service_ Überblick_ Relativ Aktuelles_Rel. Beständiges Titelblatt_ Konzept_ Archiv_ Region_____Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in der Abteilung Allgemeine und Integrative Politische Psychologie, Bereich Staatslehre, hier speziell zum Thema:

    GeMEINwohl
    Ein wichtiger Grundbegriff für eine an Fairneß, Gerechtigkeit und Vernunft orientierte stabile Gesellschaft entgegen der Mein-Wohl-Amigo-Republik
    Mit einer operationalen Formel zur Quantifizierung eines Gemeinwohl-Indexes und Benchmarkkriterien zur Wahlfähigkeit von PolitikerInnen.

    von Rudolf Sponsel, Erlangen

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    • Einführung: Zur Lage der Nation 2003
    • Gemeinwohl in Verfassungen und Gesetzen: Zusammenfassung * Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland * Bayern * Baden-Württemberg * Berlin * Brandenburg * Bremen * Hamburg * Mecklenburg-Vorpommern * Niedersachsen * Nordrhein-Westfalen * Rheinland-Pfalz * Saarland * Sachsen * Sachsen-Anhalt * Schleswig-Holstein * Thueringen.
    • Materialie 01: Gemeinwohl nach dem Lexikon der Staats- und Geldwirtschaft.
    • Materialie 02: Gemeinwohl nach dem Handlexikon der Politikwissenschaft.
    • Materialie 03: Gemeinwohl nach einem Wörterbuch der Soziologie.
    • Materialie 04: Hans Herbert von Arnims Arbeiten zum Gemeinwohl.
    • Materialie 05: Die Staatslehre des Aristoteles.
    • Materialie 06: Stärken und Schwächen von Benthams Gemeinwohlformel.
    • Materialie 07: (Exkurs): Zum Begriff des Gemeinsinns.
    • Materialie 08 Enteignung bei Gemeinwohlintresse.
      • Hieraus: Die Kant'schen Merkmale des Gemeinsinns.
    • Gemeinwohl: Entwurf einer operationalen Definition. Erforderlich ist eine Arithmetrik und Messung des Gemeinwohls.
      • Allgemeine Gemeinwohl-Indexformel (Sponsel 2003).
      • Forderungen an Wissenschaft, Gesellschaft und Politik: Gemeinwohl- Index- Benchmarking für PolitikerInnen.
    • Linkauswahl zum Gemeinwohl im Internet.
    • Querverweise.
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    Einführung: Zur Lage der Nation 2003. Die allgemeine Plünderung des Staates, sozialer Institutionen und sogar von Unternehmen und Firmen hat ein ungeheures Ausmaß erreicht, das jetzt durch die seit 35 Jahren hemmungslos aufgebaute Schuldenfalle und Luft- und Seifenblasenwachstumskonzepte - jedem sein Dritthandy fürs Zweitklo -  zu kollabieren scheint. Zwar wird ständig vom Leistungs- und Verantwortungsprinzip gesprochen, doch nirgendwo scheint jedes Augenmaß, jede Hemmung, jede Vernunft weniger vorhanden als in der sog. Führungselite unseres Landes. Selbstbedienung und rücksichtslose Bereicherung - quer durch alle Parteien, Verbände und selbst in der sog. sozialen Marktwirtschaft - feiern täglich neue Triumpfe. Wirtschaften Vorstände Unternehmen nieder, erzeugen Milliardenverluste und versenken Aktienkurse um 90%, so erhalten sie dafür mit hoher Wahrscheinlichkeit hohe Abfindungen, werden belohnt mit Aufsichtsratsposten, dicken BeraterInnenverträgen und gut bezahltem Quasivorruhestand im besten Karrierealter. Inzwischen hat sich das krupp-stählerne Prinzip der Deutschland AG: Wer Mist macht auf höherer Ebene wird gnadenlos belohnt, auf allen Ebenen und in allen Bereichen der sog. Führungselite durchgesetzt. Bereits mit nur zweijähriger Anwartschaft in höheren politischen Funktionen, etwa einer Ministerialposition, werden Pensionsansprüche erworben, die eine ArbeitnehmerIn in mehreren Jahrzehnten nicht erwerben könnte. Viele PolitikerInnen haben zwei, drei, vier- und Vielfachmandate, kassieren nicht einmal, sondern x-mal. Seit rund 35 Jahren lebt die Mein-Wohl-Amigorepublik auf Pump. Die partielle Geschäftsunfähigkeit - für die man Ludwig II entmündigte und dann sogar umbrachte - zieht sich durch alle Parteien, durch alle Institutionen und Gebietskörperschaften: es ist ein allgemeines schwarzrotgelbgrünes Phänomen. Die finanzpolitische Verwahrlosung und Verblödung in der Amigo-Republik ist Legion und reicht von der schwarzrotgelbgrünen Land-, Stadt- und BezirksrätIn über BürgermeisterInnen, Abgeordnete, MinisterInnen bis zu den Kanzlern und sogar bis zu den Kontrollorganen dieses Staates. Daß überhaupt noch beschissen, betrogen, veruntreut und bestochen werden muß, verwundert eigentlich jeden, da die Republik dank einer  beweisidealistischen Amigo- Justiz  doch längst so eingerichtet ist, daß man sich blind versteht.


    Gemeinwohl in Verfassungen und Gesetzen
    Zusammenfassung * Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland * Bayern * Baden-Württemberg * Berlin * Brandenburg * Bremen * Hamburg * Mecklenburg-Vorpommern * Niedersachsen * Nordrhein-Westfalen * Rheinland-Pfalz * Saarland * Sachsen * Sachsen-Anhalt * Schleswig-Holstein * Thueringen.

    Zusammenfassung Die Gemeinwohlverpflichtung ist im Grundgesetz und in vielen Verfassungen verpflichtend und klar geregelt. Das Problem ist, dass sich die Regierungen nicht daran halten und die Justiz dies hinnimmt oder gar fördert. Der Rechtsstaat ist also diesbezüglich verwahrlost und das ist ein sehr schwerwiegendes Grundproblem: Recht wird gebeugt und gebrochen wie es gerade passt. Das ist nicht nur in Deutschland und in seinen Bundesländern so, sondern gilt genauso oder noch mehr in Europa (Pacta sunt servanda, Merkel, Finanzkrise). Das ist ein mächtiger Faktor für die allgemeine Politikverdrossenheit und Protestwahlen.
        Die schlechtesten Landesverfassungen hinsichtlich Gemeinwohlverpflichtung von Eigentum und Wirtschaft haben Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg (25%). Alle anderen (75%) enthalten, teilweise sehr differenzierte und klare Aussagen zur Gemeinwohlverpflichtung von Eigentum und Wirtschacht, hinzu kommt das Grundgesetz.



    Gemeinwohl im Grundgesetz
    Artikel 14, 2 GG: "(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."



    Baden-Wuerttemberg
    Die badenwürttembergische Verfassung von 1953 mit Änderungen bis  2011 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) Gemeinwohl, Eigentum und Wirtschaft(sordnung) kommt in der beaden-württembergischen Verfassung mit keinem eigenen Abschnitt und auch nicht so ausdrücklich vor.



    Bayern
    Bayern hat sehr ausdrückliche Bestimmungen zu Gemeinwohl und Wirtschaft in der Bayerischen Verfassung von 1946 bis 2003 (Abruf und Durchsicht 16.03.16)
    • Artikel 151 (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. (2) 1Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich anerkannt. 3Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.
    • Artikel 156 Der Zusammenschluß von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.
    • Artikel 157 (1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft. (2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.
    • Artikel 158 Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.
    • Artikel 160 (1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel Körperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.
    • Artikel 160 (2) Für die Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmungen können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert. Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung.




    Berlin
    Die Verfassung Berlins (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält keine Allgemeinwohlverpflichtung, wohl aber ein Missbrauchsverbot wirtschaftlicher Macht.
    • Artikel 23 (1) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. (2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.
    • Artikel 24 Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist widerrechtlich. Insbesondere stellen alle auf Produktions- und Marktbeherrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.




    Brandenburg
    Die Verfassung Brandenburgs vom 20.08.1992 bis 2013 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) hat einen eigenen "9. Abschnitt: Eigentum, Wirtschaft, Arbeit und soziale Sicherung" und enthält wie das Grundgesetz Art 14,2 die Gemeinwohlverpflichtung als auch das Verbot desMissbrauches wirtschaftlicher Macht:
    • Artikel 41 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
    • Artikel 42 (2) Das Wirtschaftsleben gestaltet sich nach den Grundsätzen einer sozial gerechten und dem Schutz der natürlichen Umwelt verpflichteten marktwirtschaftlichen Ordnung. Der Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist unzulässig und zu verhindern.




    Bremen
    Die Verfassung Bremens (Abruf und Durchsicht 16.03.16) vom vom 21. Oktober 1947 bis 2003 enthält nicht nur eine Gemeinwohlorientierung, sondern auch sehr differenzierte Ausführungen zu Missbrauch, Gemeineigentum und Entlohnung (Art. 49).
    • Artikel 37 Die Arbeit steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.
    • Artikel 38 Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.
    • Artikel 39 Der Staat hat die Pflicht, die Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
    • Artikel 42. I Durch Gesetz sind in Gemeineigentum zu überführen:

    • a) Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen angehört haben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen noch eine Macht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die die Gefahr eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Mißbrauchs in sich schließt.
      b) Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher Form erreicht werden kann.
      II. Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt werden:
      a) Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende Monopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.
      b) Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen Betriebe und die daraus entstandenen neuen Unternehmen.
      c) Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch laufende staatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.
      d) Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich notwendige Güter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen der sozialen Wirtschaftsverfassung widersetzen.
      ...
    • Artikel 45 1. Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus, wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz zu verhindern.
    • Artikel 49  Die menschliche Arbeitskraft genießt den besonderen Schutz des Staates. Der Staat ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, daß jeder, der auf Arbeit angewiesen ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.




    Hamburg
    Die Verfassung Hamburg (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält keinen Abschnitt zur Wirtschafts- und Sozialordnung und auch keine ausdrückliche Gemeinwohlverpflichtung von Eigentum und wirtschaftlicher Macht oder ein Missbrauchsverbot. Aber die Präembel enthält eine allgemeine Verpflichtung für das Gemeinwohl:
    • Präambel: Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.




    Hessen Verfassung 1946 mit Änderungen bis 2002 (Abruf 16.03.16)
    Die hessische Verfassung äußert sich zum Thema "III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten" (Artikel 27 bis 47)
    • Artikel 38 Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
    • Artikel 39 [1] Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit - insbesondere zu monopolistischer Machtzusammenballung und zu politischer Macht - ist untersagt. [2] Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirtschaftlicher Freiheiten in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die Überführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom Staate bestellte Organe verwaltet werden.
    • Artikel 44 Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.
    • Artikel 45 [2] Das Privateigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.




    Mecklenburg-Vorpommern
    Die Verfassung Mecklenburg-Vorpommerns (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält zwar einen Abschnitt "Arbeit, Wirtschaft und Sozialesu", aber keine ausdrückliche Gemeinwohlverpflichtung von Eigentum und wirtschaftlicher Macht oder ein Missbrauchsverbot.
    • "Artikel 17 (Arbeit, Wirtschaft und Soziales)

    • (1) Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen  bei. Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand.
      (2) Land, Gemeinden und Kreise wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit darauf hin, dass jedem angemessener Wohnraum zu sozial tragbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Sie unterstützen insbesondere den Wohnungsbau und die Erhaltung vorhandenen Wohnraums. Sie sichern jedem im Notfall ein Obdach.



    Niedersachsen
    Die Verfassung Niedersachsens vom 19.5.1953 bis 1993 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält zwar unter den Grndrechten einen Abschnitt "Arbeit, Wohnen", aber keine ausdrückliche Gemeinwohlverpflichtung von Eigentum und wirtschaftlicher Macht oder ein Missbrauchsverbot. Der Ausdruck Gemeinwohl kommt zwar vor, aber nur im Hinblick auf Gebietsänderungen (Artikel 59).
     
    • Artikel 6 a Arbeit, Wohnen Das Land wirkt darauf hin, daß jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und daß die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.

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    Nordrhein-Westfalen
    Die Verfassung Nordrhein-Westfalens vom 28. Juni 1950 bis 1.3.2016 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "Vierten Abschnitt - Arbeit, Wirtschaft und Umwelt" mit sehr differenzierten Geboten, einem Missbrauchsverbot:
    • Artikel 24 (1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit. (2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch für Frauen und Jugendliche.
    • Artikel 27 (1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. (2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.
    • Artikel 28 Die Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.
    • Artikel 29 (1) Die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und Boden ist anzustreben. (2) Das Land hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken. (3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.



    Rheinland-Pfalz
    Die Verfassung von Rheinland-Pfalz  (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "VI. Abschnitt: Die Wirtschafts- und Sozialordnung" () mit einer klaren allgemeinen als auch speziellen Gemeinwohlverpflichtung, eine inhaltliches Mindestlohngebot und ein wirtschaftliches Missbrauchsverbot.
     
    • Artikel 1 (2) Der Staat hat die Aufgabe, die persönliche Freiheit und Selbständigkeit des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern.
    • Artikel 52 (1) Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft und die Freiheit selbständiger Betätigung des Einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten. (2) Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenzen in der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Freiheit oder Macht ist unzulässig.
    • Artikel 53 (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als persönliche Leistung und grundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schützen. (2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken darauf hin, dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit verdienen kann.
    • Artikel 56 (1) Das Arbeitsentgelt muss der Leistung entsprechen, zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Familie ausreichen und ihnen die Teilnahme an den allgemeinen Kulturgütern ermöglichen. Darüber hinaus soll dem Arbeitnehmer in geeigneter Weise ein gerechter Anteil am Reinertrag je nach Art und Leistungsfähigkeit der Unternehmungen durch Vereinbarung gesichert werden. (2) Männer, Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für gleiche Tätigkeit und Leistung Anspruch auf den gleichen Lohn.
    • Artikel 60 (1) Das Eigentum ist ein Naturrecht und wird vom Staat gewährleistet. Jedermann darf aufgrund der Gesetze Eigentum erwerben und darüber verfügen. Das Recht der Verfügung über das Eigentum schließt das Recht der Vererbung und Schenkung ein.

    • (2) Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. (3) Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. (4) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderung des Gemeinwohls berücksichtigt. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg offen.
    • Artikel 61 (1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 60 Abs. 4 entsprechend. (2) Bei der Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ist eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in einer Hand durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Privatpersonen zu verhindern. (3) Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden.
    • Artikel 65 (1) Die selbständigen Betriebe der Landwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern. (2) Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.

    • (3) Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.



    Saarland
    Die Verfassung des Saarlands vom 15. Dezember 1947 bis 2011 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "5.  Abschnitt Wirtschafts- und Sozialordnung":
    • Artikel 43  Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes zu dienen. Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
    • Artikel 44  Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.
    • Artikel 51 Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.  ...
    • Artikel 52  Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.
    • Artikel 54  Der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen. In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.



    Sachsen
    Die Verfassung Sachsens (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält wie das Grundgesetz Art 14,2 die Gemeinwohlverpflichtung, formuliert aber kein wirtschaftliches Missbrauchsverbot.
    • Artikel 31 (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere die natürlichen Lebensgrundlagen schonen.
    • Artikel 32 [Enteignung, Überführung in Gemeinwirtschaft]

    • (1) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
      (2) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
      (3) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.



    Sachsen-Anhalt
    Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält wie das Grundgesetz Art 14,2 in Artikel 18, (2) die Gemeinwohlverpflichtung, formuliert aber kein wirtschaftliches Missbrauchsverbot.
    • Artikel 18 Eigentum, Erbrecht, Enteignung

    • (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
      (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dienen.
      (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
      (4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.



    Schleswig-Holstein
    Die Verfassung Schleswig-Holsteins in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält keinerlei Ausführung zur Wirtschaftsordnung, Eigentum und Gemeinwohl.
     


    Thueringen
    Die Verfassung Thüringens vom 25.10.1993 (Abruf und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "Fünften Abschnitt Eigentum, Wirtschaft und Arbeit":
    • Artikel 34 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg offen.
    • Artikel 36 Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land und seine Gebietskörperschaften insbesondere Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.
    • Artikel 38 Die Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen einer sozialen und der Ökologie verpflichteten Marktwirtschaft zu entsprechen.

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    Materialie 01 aus dem Lexikon der Staats- und Geldwirtschaft

    Ein ziemlich relativierender Text, möglicherwiese zur sehr aus der Perspektive der Amigo-Mein-Wohl-Republik  :
     

    Stichwort Gemeinwohl

    "Gemeinwohl, auch bonum commune, Soziale Wohlfahrtsfunktion, ist zentraler Begriff aller Lehren, die das Soziale, Kollektive oder Gemeinschaftliche erklären wollen oder es als Lebensforrn absolut (>Kommunismus, radikaler > Sozialismus) oder neben dem Wohle des einzelnen Menschen fordern. Was G. inhaltlich sei, ist von Anfang an umstritten; zumeist ist der Ausdruck eine Leer- oder Lehrformel ohne konkreten Inhalt. Das gilt sowohl für die Abgrenzung zum Eigenwohl oder Eigennutz in der Individual- und Sozialethik und in der Diskussion um angebliche Kollektivbedürfnisse als auch für die Aufteilung der Rechte (auch Nutzen), Pflichten (Lasten) und der Mitwirkung bei der kollektiven Entscheidung. So stellt sich konkret, die Frage, wer der Nutznießer des G. sein soll (alle oder welche Gruppe), was jeweils dessen Inhalt sei, wer die Lasten tragen soll, die das Gemeinwohl bedingt und wer über die Verteilung dieser Größen und die Kosten des kollektiven Apparates bestimmen soll.

        Ganz allgemein läßt sich empirisch nachweisen, daß der Mensch als homo socialis von Natur aus auf eine Gemeinschaft angewiesen ist, so daß sein persönliches Wohl und das der Gruppenmitglieder in eine lebensfähige Ordnung, die auf moralischen Grundregeln beruht, harmonisch integriert werden müssen. Da das G. zu einer Verwirklichung stets einer (meist aufwendigen) Organisation mit Zwangsgewalt, nämlich des Staates mit Bürokratie, bedarf, ist die Freiheit des einzelnen und damit das Einzelwohl einem starken Entfremdungsdruck durch kollektive Gewalt ausgesetzt, die sich hinter anonymen und formalen Vorschriften verbirgt und die als monopolistisches Kollektiv die Würde des Menschen zu gefährden oder zu mißachten droht.
        [Querverweise:] Selbstinteresse, Ineffizienzkonzepte, öffentliche Verschwendung, Ordnungspolitik, Anreiz- und Sanktionsmechanismen."



    Materialie 02 aus dem Handlexikon der Politikwissenschaft
     

    Stichwort Gemeinwohl, Zusammenfassung  [Autor Kurt L. Shell, 118-119]:

    " Zusammenfassend könnte die Vielfalt der Definitionen des Gemeinwohls in vier Kategorien subsumiert werden (nach Sorauf):

         1. Allgemeinwohl kann bedeuten, daß die Mitglieder einer organisierten Gesellschaft tatsächlich alle gemeinsame Wert- oder Zielvorstellungen besitzen. Dieser empirisch feststellbare Zustand ist jedoch noch nie realisiert worden, da es in jeder Gesellschaft Abweichler oder opponierende Gruppen (z. B. in Kriegszeiten Pazifisten oder Kriegsgegner) gibt. Wird das 'Allgemeinwohl' jedoch zum 'Mehrheitsinteresse', muß die Frage nach seiner Verbindlichkeit gegenüber jenen erhoben werden, die die Auffassungen der Mehrheit über die Substanz dieses 'Wohls' nicht teilen.
        2. Das 'vernünftige' Gemeinwohl. Diese Definition ist nicht an empirisch feststellbare Zustimmung der Mitglieder einer Gesellschaft gebunden, sondern postuliert ein objektiv feststellbares Wohl. Im Konfliktsfall zwischen Gruppen und Individuen, die jeweils für sich Vernunft in Anspruch nehmen - der Regelfall in politischer Auseinandersetzung -, fehlt jedoch der objektive, unparteiische Schiedsrichter.
       3. Das 'moralische' Gemeinwohl ist dem 'vernünftigen' eng verwandt. Eine allgemein verbindliche Wertordnung wird vorausgesetzt; Interessen von Individuen oder Gruppen, die von ihr abweichen, werden als 'unmoralisch', mit dem 'Allgemeinwohl' nicht vereinbar diffamiert.
       4. Das 'Gemeinwohl' als Gleichgewicht von Interessen. Hier wird kein Inhalt postuliert, sondern der Prozeß des Ausgleichs (der Stabilität voraussetzt und fördert) mit den sich jeweils ergebenden Resultaten mit dem 'Gemeinwohl'  gleichgesetzt. Systemstabilität wird zum höchsten Wert; und die Gleichsetzung des Resultates des Kompromißvorganges, das häufig offensichtlich dysfunktional ist, läuft der Definition des Gemeinwohls als 'vernünftige' (sachgerechte) Lösung zuwider." 

    Der Autor problematisiert in seiner Zusammenfassung weiter:  "Müssen wir angesichts der Tatsache, daß der Begriff des Gemeinwohls den unterschiedlichsten Herrschaftsinteressen dienstbar gemacht wurde und ideologiefrei nicht verwendet werden kann, ihn als nutzlose oder sogar gefährliche Leerformel fallenlassen? Die Tatsache, daß er trotz aller gerechtfertigter Kritik immer wieder gebraucht wird und daß selbst Sozialwissenschaftler, die ihn entlarvt zu haben glauben, gezwungen sind, ihn in anderer Form wieder einzuführen (D. Truman), deutet darauf hin, daß er eine - wenn auch keineswegs eindeutige oder von Verwirrung freie - Funktion hat, und zwar sowohl als ein Datum gesellschaftlichen Zusammenlebens wie auch als ein Begriff, der gewisse Aspekte des politischen Prozesses zu fassen und klären hilft. Vielleicht ist es möglich, ihm 'ex negativo' näherzukommen, wenn wir auch nicht erwarten können, den Begriff, der offensichtlich mit Bedeutungen überfrachtet worden ist, mit einem klar umrissenen Inhalt zu füllen.
        Es gibt Verhaltensweisen, die ohne Zweifel als gegen das 'Gemeinwohl' gerichtet beurteilt werden: illegale Bereicherung auf Kosten der Mitbürger, Verfolgung partieller Interessen ohne Rücksicht auf Konsequenzen für Mitbürger oder zukünftige Generationen, Zerstörung von Werten, z. B. durch sinnlosen Vandalismus. Ferner scheint die Unterscheidung, die Rousseau zwischen dem 'allgemeinen Willen' und dem 'Willen aller'  machte, psychisch und moralisch durchaus sinnvoll, wenn auch empirisch (von außen) der Unterschied nicht feststellbar sein mag. Damit ist gemeint, daß wir durch Introspektion feststellen können, ob wir zu einer Stellungnahme aufgrund selbstsüchtiger oder sachfremder, sachgerechter und altruistischer Beweggründe gelangt sind. Die Feststellung: 'das tut mir zwar weh, aber ich gebe zu, es ist notwendig«, drückt den Sachverhalt aus, den Rousseau mit dem 'allgemeinen Willen' (in einer seiner Ausprägungen) umschreibt. Es mag daher sein, daß der Begriff des Gemeinwohls weder durch einen bestimmten Inhalt definiert noch mit einem bloßen Wettbewerbs- und Kompromißprozeß gleichgesetzt werden kann. Vielmehr scheint eine brauchbare, aber reduzierte Bestimmung aus Einsichten verschiedener Theorien wie der Aristoteles' und Rousseaus konstruierbar zu sein. Ausgehend von der Annahme beschränkter individueller Vernunft und der erwiesenen Fähigkeit, partikuläre Interessen als Gemeinschaftsinteressen zu rationalisieren, fordert 'Gemeinwohl', daß alle von politischen Entscheidungen Betroffenen die Möglichkeit haben, ihr Interesse in den Prozeß einzubringen (J. S. Mill: 'Ein Interesse, das sich nicht verteidigen kann, ist immer in Gefahr, übersehen zu werden.'); daß die Forderungen jeder Gruppe öffentlich vorgetragen und begründet werden müssen, was sie dem 'Rationalisierungszwang' unterwirft; und daß die Konsequenzen jeder Entscheidung in ihrer Breiten- und Zukunftswirkung, insoweit sie sachverständig zu klären sind, öffentlich dargelegt werden. Damit wird 'Gemeinwohl' gleichgesetzt mit dem demokratischen Prozeß, der > Öffentlichkeit, Universalität und Verantwortlichkeit beinhaltet, ohne daß gewisse vorgegebene Inhalte postuliert werden. 'Gemeinwohl' bezieht sich demnach in erster Linie auf die Art, wie eine politische Entscheidung zustande kommt, und nicht auf ihren Inhalt, der unvermeidlichen Interessen und Perspektiven enthält, die nicht von allen Bürgern gleichermaßen geteilt werden und deren sachliche Richtigkeit bestenfalls im nachhinein - und dann nie logisch zwingend - erweisbar ist.
        Gemeinwohl, so definiert, setzt allerdings auch eine nicht zutiefst gespaltene >Gesellschaft voraus. Doch erscheint es sinnlos (oder bewußt irreführend), von 'Gemeinwohl' zu sprechen, wo wichtige Bevölkerungsteile der bestehenden Ordnungsstruktur völlig entfremdet und feindlich gegenüberstehen. Andererseits könnte sich der so reduzierte Begriff brauchbar erweisen, um verschiedene gesellschaftliche Verhaltensweisen gegeneinander abzugrenzen, ohne allzuleicht zum Instrument ideologischen Mißbrauchs zu werden."

    Materialie 03 Gemeinwohl nach einem Wörterbuch der Soziologie
     
    "Gemeinwohl, sittl. Wert an sich; spezif. Normen u. Formen des 
    Zusammenlebens der Mitglieder einer Ges.; die funktionsfähige Organisation einer Gesellschaft, in de Weise, daß ihre Mitglieder u. sozialen Gebilde in der Richtung des gemeinsamen Zieles bei gleichzeitiger optimaler individueller Zielrealisierung erfolgreich zusammenwirken; Kategorie zur Charakterisierung der Herrschafts- u. Kooperationsbeziehungen zwischen Staat, Gesellschaft u. den einzelnen Bürgern, wonach der Staat seinen Zweck nicht in sich selbst, seiner Machtentfaltung oder mythischen Erhöhung, sondern in einer für alle (am Bestehen eines solchen Staates interessierten u. tätigen) Bürger optimalen Ordnung findet.
    H. H v. Arnim, Gemeinwohl u. Gruppeninteressen, 1977.

     



    Materialien 04 Hans Herbert von Arnims Arbeiten zum Gemeinwohl

    Gemeinwohl und Gruppeninteressen wurde als Habilitationsschrift vom Juristischen Fachbereich der Universität Regensburg angenommen und 1977 veröffentlicht. Seit bald 30 Jahren gehört der Verfassungs- und Verwaltungsrechtler von Armin zu den profiliertesten Kritikern der Mein-Wohl-Republikaner. Seine Arbeiten wurden von vielen Medien sehr beachtet, u.a. oft im Spiegel, allerdings ohne jede nennenswerte Wirkung. Fast hat es den Anschein als seien seine Arbeiten das Feigenblatt und Alibi der Mein-Wohl-Amigo-Republik. Ein Phänomen ähnlich wie in der Psychoanalyse, wo man offenbar meint, es sei genug, die Kritik zu erwähnen.

    (von Arnim Bibliographie hier)

    Quelle: Gemeinwohl und Gruppeninteressen (1977, S.  5)


    Materialie 05: Die Staatslehre des Aristoteles
    Aristoteles hat grundlegend wichtige Prinzipien formuliert, um den Staat vor Macht-, Geld-, Funktions- Mißbrauch, Plünderung, Verblödung und Verwahrlosung zu schützen. Einen diesbezüglich wichtigen Auszug aus seiner "Politik" finden Sie hier.



    Materialie 06: Stärken und Schwächen von Benthams [2, 3] Gemeinwohlformel

    Bentham definiert kurz und bündig: der Zweck des Staates ist das größte Glück der größten Anzahl. Diese Formel kann, wenn sie sinnvoll spezifiziert wird, dem Gemeinwohlbegriff und seiner Operationalisierung zugrundegelegt werden. Was uns in Benthams Formel fehlt, ist ein wohlverstandenes Glück - also nicht eines, das durch Drogen (Medikamente), Einbildung, Wahnsinn oder Verbrechen zustande kommt - und die Gesichtspunkte der Dauer (lang anhaltend) und Stabilität (mit geringen Schwankungen).

    Ein Staat erfüllt in dem Maße das Gemeinwohl, in dem er die Bedingungen für wohlverstandenes Glück (echtes positives Erleben) dauerhaft und gleichmäßig für eine größtmögliche Anzahl seiner Angehörigen (BürgerInnen) ermöglicht und aufrechterhält.

    Lit: J. Bentham, Jeremy (1789). Eine Einführung in die Prinzipien der Moral und der Gesetzgebung.


    Materialie 07 (Exkurs): Zum Begriff des Gemeinsinns
     
    "Gemeinsinn heißt ursprünglich ein allen Menschen gemeinsames Erkenntnisvermögen, ein Sensus communis oder Common sense, ein gemeiner oder gesunder (Menschen-) Verstand. Kant hat die für ihn entscheidenden Maximen aufgestellt: '1. Selbstdenken; 2. An der Stelle jedes anderen denken; 3. Jederzeit mit sich selbst einstimmig denken' (Kritik der Urteilskraft, § 40). In der Ethik heißt G. jene Einstellung, die sich im Gegensatz zum bloßen >Selbstinteresse auch für das >Gemeinwohl einsetzt u. entsprechende >Verantwortung, auch Einschränkungen auf sich nimmt. In der neueren Sozialtheorie verlangt mehr G. vor allem der >Kommunitarismus. G. zeigt schon, wer sich dank einer Bürgertugend ( >Freundschaft) in gemeinwohlverpflichteten Vereinen engagiert, aber auch wer zu spontaner Hilfe (für den Nächsten u. die Fernsten) bereit ist. Ein weitsichtiger G. setzt sich für entsprechende 
    >Institutionen, vor allem den demokratischen Rechts- u. Verfassungsstaat ein. Er weiß, daß eine >Gesellschaft zwar ihren Lebensunterhalt durch die >Wirtschaft verdient, ihren Zusammenhalt aber durch die >Sprache, das Schul- u. Hochschulwesen, durch >Kunst, >Wissenschaft u. Philosophie. Zum G. in pluralisti- [>90] scher Gesellschaft gehören >Toleranz u. Kompromißfähigkeit, ferner die Bereitschaft, den Einfluß übermächtiger Gruppen zu bändigen. Im modernen Fürsorgestaat droht die Gefahr, daß der freie G. durch einen verordneten, überdies bürokratisierten G. verdrängt wird.
        Lit.: M. Walzer, Kritik u. G., Frankfurt/M. 1993; L. Wingert, G. u. Moral, Frankfurt/M. 1993; Ph. Pettit, The Common Mind, Oxford 1993. E. Teufel (Hrsg.), Was hält die moderne Gesellschaft zusammen?, Frankfurt/M. 1996. O. H."

    Noch einmal hervorgehoben die Kant'schen Merkmale des Gemeinsinns:
     

    1. Selbstdenken; 
    2. An der Stelle jedes anderen denken; 
    3. Jederzeit mit sich selbst einstimmig denken. 


    Materialie 08 Enteignung bei Gemeinwohlintresse

    "4. Gemeinwohlinteresse
    Der Eigentuniseingriff muss tatsächlich dem Wohle der Allgemeinheit dienen, Art. 14 III 1 GG (z.B. Entzug des Eigentums an einem Grundstück zum Zwecke des Straßenbaus). Ansonsten ist der Eigentumseingriff rechts-[>441]widrig. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung. Der Eigentümer kann sich aber gegen cfen Eingriff gerichtlich wehren und hat ggf. einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff."
        Quelle S. 440f: Detterbeck, Steffen (2018) Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht. 16. Auflage. München: Beck.


    Gemeinwohl: Entwurf einer operationalen Definition
    Erforderlich ist eine Mathematik und Messung des Gemeinwohls

    "Gemeinwohl" ist z.B. wie "Kindeswohl" oder daraus verallgemeinert das "Lebenswohl" juristisch begrifflich eine sog. Generalklausel, worunter man einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff versteht, der jeweils in konkreten Fragestellungen oder Fällen in einer jeweils aktuellen historischen und zeitgeschichtlichen Situation hinsichtlich seiner genaueren Bedeutung zu erarbeiten ist. Ein Begriff vom Typ "Generalklausel" ist nun keineswegs unbestimmt oder völlig willkürlich, wie manchmal behauptet wird. Richtig ist: ein Begriff vom Typ Generalklausel ist nur teilweise bestimmt und teilweise offen in Abhängigkeit von der konkreten Situation und Fragestellung. Gibt es das in der Definitionslehre und Logik? Ein Begriff vom Typ Generalklausel ist nicht streng und vollständig definierbar. Er wird umschrieben und durch eine Reihe von Kriterien gekennzeichnet.

    Die gesamte Gemeinwohl-Diskussion krankt seit Jahrtausenden an der Vieldeutig- und  Unbestimmtheit des Gemeinwohl-Begriffs. Daher ist es erforderlich, eine Arithmetrik des Gemeinwohls zu entwickeln, die erlaubt, die Entwicklung und Ausprägung des Gemeinwohl  zu messen. Es ist klar, daß die Messung des Gemeinwohls auf einen zusammengesetzten Index hinausläuft, in den z.B. folgende Größen (Teil-Indices) eingehen:
     

    • Positive Erlebnisfähigkeit (p+)
    • Lebenszufriedenheit (p+)
    • Arbeitslosenquote (p-)
    • Staatsverschuldung (p-)
    • Neuverschuldung (p-)
    • Privatverschuldung (p-)
    • Staatsquote (p-)
    • Vermögensentwicklung und Vermögensstreuung (p+)
    • Einkommensentwicklung und Einkommensstreuung (p+)
    • Wirtschaftswachstum (p+)
    • Preisentwicklung (p+-)
    • Volksgesundheit (p+)
    • Solidarität (Auskommen und Absicherung der RentnerInnen, Kranken, Behinderten, Arbeitslosen, SozialhilfeempfängerInnen, Spendenbereitschaft) (p+-)
    • Bürokratisierung (p-)
    • Kriminalitätsraten (p-)
    • Durchschnittliche Dividendenzahlungen (p+)
    • Wahlbeteiligung als Ausdruck der Politikverdrossenheit (p-)
    • ...
    • ...


    Allgemein kann eine Formel für einen Gemeinwohl-Index folgende Form haben:

    Forderungen an Wissenschaft, Gesellschaft und Politik

    • Einsetzen einer Arbeitsgruppe zur Gemeinwohl-Index-Definition
    • Aufnahme eines Gemeinwohl-Index in die Arbeit des statistischen Bundesamtes
    • Entwurf einer Gemeinwohl-Index-Benchmark, wonach PolitikerInnen nur gewählt werden können, wenn sie über ein entsprechendes Gemeinwohl-Index-Wissen verfügen und nur dann wiedergewählt werden können, wenn sie in ihrer Gebietskörperschaft eine entsprechende Benchmark im Gemeinwohl-Index vorweisen können: nicht Wahlversprechen und Werbeblasen zählen, sondern ganz konkrete Realergebnisse.




    Linkauswahl zum Gemeinwohl im Internet
    Mit einem Dankeschön an die Leistungsfähigkeit der Suchmaschinen.
     
    • Gemeinwohlforschungsprojekt der Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften: https://www.bbaw.de/forschung/gemeinwohl/
    • Herfried Mönkler / Karsten Fischer Gemeinwohl und Gemeinsinn: https://www.kuenheim-stiftung.de/de/eks/pdf/Artikel_BBAW.pdf
    • Bericht hierzu Perlentaucher: https://www.perlentaucher.de/buch/12120.html
    • WZB-Jahrbuch zum "Gemeinwohl":Begriff mit Konjunktur, aber wenig Kontur: https://www.wz-berlin.de/presse/mitteilungen_2002/jahrbuch.de.htm
    • Friedhelm Neidhardt: Einführung in das WZB-Jahrbuch: https://www.wz-berlin.de/publikation/pdf/wm98/wm98_21-23.pdf
    • Michael Meuser: Zwischen Gemeinwohlorientierung und Gruppeninteressen. Der Gemeinwohl-Topos im Streit um die Gesundheitsreform: https://www.hitzler-soziologie.de/meuser.pdf
    • Eigennutz und Gemeinwohl: https://www.oekom.de/verlag/german/periodika/poe/lese_poe69_dgu.htm
    • Gemeinwohl als Kontingenzformel: https://www.erz.uni-hannover.de/~horster/texte/document3.pdf
    • Reihe „Mönchengladbacher Gespräche“, Bd. 23: Anton Rauscher (Hg.), Politik - Demokratie - Gemeinwohl: https://www.ksz.de/mg-23-Politik.htm
    • Glückskalkül nach Bentham: https://home.arcor.de/whons/pl/bentham.htm
    • Beamte produzieren Gemeinwohl - Nutzen, der sich auf dem Markt nicht kaufen lässt: https://www.oeffentlicherdienst.at/gemeinwohl/
    _


    Anmerkungen und Endnoten

    ex negativo =: die Angabe dessen, was das zu Definierende nicht "ist" (sein soll). Im eigentlichen Sinne ist das natürlich keine Definition, sondern eine Charakterisierung oder Kennzeichnung.

    Kennzeichnung: Nach Bertrand Russell das Verfahren in der modernen Sprachphilosophie und Logik, richtige Aussagen, die von einem Begriff erfüllt werden sollen, zusammenzutragen. Beispiele: Gemeinwohl ist nicht, wenn die Staatsverschuldung stetig zunimmt. Gemeinwohl ist nicht, wenn PolitikerInnen Vielfachbezüge beziehen. Gemeinwohl ist nicht, wenn Manager- und Aufsichtsratsgagen unabhängig vom Wirtschaftserfolg der Unternehmen und ihrer Leistung erfolgen. Gemeinwohl ist nicht, wenn die Armen und die Reichen immer mehr werden, also die Mitte, die Basis der Gesellschaft schwindet. Gemeinwohl ist nicht, wenn hohe BeamtInnen und PolitikerInnen in wenigen Jahren Amtszeit Pensionsanwartschaften erwerben, die die breite Mehrheit in einem ganzen Arbeitsleben nicht erreichen kann.

    Lebenswohl: Letztlich ist also der Maßstab für das Kindeswohl das "Lebenswohl". Kindheit ist in dem Maße geglückt, wie sie einen Menschen  instand setzt (die Grundlage bietet), als Erwachsener für sein eigenes Wohlergehen sorgen zu können. Quelle

    Operationalisierung: Ein Begriff heißt operationalisiert, wenn man seinen Inhalt (das Operationalisierte) wahrnehmen, zählen oder messen kann.

    echtes positives Erleben Die Bedingung "echt" ist wichtig, da sich unsere Gesellschaft in eine Richtung entwickelt, in der die Fähigkeit zu fühlen zunehmend verloren geht, womit gleichzeitig und entsprechend die künstlichen Gefühlemacher - Medikamente, Drogen aller Art, Ersatz- und Ausgleichshandlungen - zunehmen. Damit einher geht die zunehmende Unfähigkeit, seine eigene Befindlichkeit richtig zu erkennen und zu verstehen, was die Manipulation der Selbst-, Menschen- und Weltbilder sehr erleichtert und eine extreme Anfälligkeit für Falschbekundungen durch Suggestivfragen, Medien und Werbung bewirkt. Die Meinungsforschung ist daher mit größter Vorsicht zu genießen, weil Meinungen allenfalls eine sehr kurzfristige Bedeutung haben.

    p-, p+, p+- Polung. Zunehmende, abnehmende, Grenzen oder Intervalle über- oder unterschreitende    Ausprägungen von Sachverhalten (Merkmalen), können positiv oder negativ, neutral oder gar nicht bewertet werden. Wertet man eine zunehmende Ausprägung, so spricht man von positiver Polung eines Ausprägungssachverhaltes, wertet man eine abnehmende Ausprägung, so spricht von man von negativer Polung eines Ausprägungssachverhaltes.


    Wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft. Anregungen und Kritik erwünscht.

    Querverweise
    Standort: GeMEINwohl
    *
    Überblick Programm Politische Psychologie in der IP-GIPT
    * Geld und Finanzen in der IP-GIPT * Wirtschaft in der IP-GIPT * Staatslehre in der IP-GIPT *
     * Einführung und Kritik der Plutokratie der "Deutschland AG". Eine lernpsychologische und verhaltenstherapeutische Kritik. * Geldtabu * Staatsverschuldung: 1, 2 * Privatverschuldung * Psycho-patho-logie des Geldes: 1, 2
    * Neid Mißgunst Gier Soziale Gerechtigkeit Vernunft *
    Grundprobleme in Deutschland: Programm 21. Jhd. * Materialsammlung zur Oligarchie * Zeit zum Handeln?
    Der Mißbrauch der Freiheit in der Amigo-Republik * Das Geldtabu der Amigo-Republik *


    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). GeMEINwohl. Ein wichtiger Grundbegriff für eine an Fairneß, Gerechtigkeit und Vernunft orientierte stabiliole Gesellschaft entgegen der Mein-Wohl-Amigo-Republik. Materialien und Dokumente zur Staatslehre. Mit einer operationalen Formel zur Quantifizierung eines Gemeinwohl-Indexes und Benchmarkkriterien zur Wahlfähigkeit von PolitikerInnen. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/staatsl/gemeinw.htm
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    korrigiert: irs 21.06.03


    Änderungen - wird unregelmäßig ergäünzt und überarbeitet, kleine Änderungen werden nicht extra dokumentiert
    18.06.19    Materialie 08.
    15.10.16    Einbindung Gemeinwohl in Verfassungen und Gesetzen.