Internet Publikation für
Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
Abteilung Politische Psychologie - Bereich
Staatslehre - Präambel
IP-GIPT DAS=20.06.2003
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung:
18.06.19
Impressum:
Diplom-PsychologInnen Irmgard Rathsmann-Sponsel und Dr. phil. Rudolf Sponsel
Stubenlohstr.
20 D-91052 Erlangen * Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Anfang_GeMEINwohl_Datenschutz_Service_
Überblick_
Relativ
Aktuelles_Rel.
Beständiges Titelblatt_
Konzept_
Archiv_
Region_____Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in der Abteilung Allgemeine und Integrative Politische
Psychologie, Bereich Staatslehre, hier speziell zum Thema:
GeMEINwohl
Ein wichtiger Grundbegriff für eine an Fairneß,
Gerechtigkeit und Vernunft orientierte stabile Gesellschaft entgegen der
Mein-Wohl-Amigo-Republik
Mit einer operationalen
Formel
zur Quantifizierung eines Gemeinwohl-Indexes und Benchmarkkriterien zur
Wahlfähigkeit von PolitikerInnen.
von Rudolf Sponsel, Erlangen
_
_
Einführung:
Zur Lage der Nation 2003. Die allgemeine Plünderung des Staates,
sozialer Institutionen und sogar von Unternehmen und Firmen hat ein ungeheures
Ausmaß erreicht, das jetzt durch die seit 35 Jahren hemmungslos aufgebaute
Schuldenfalle
und Luft- und Seifenblasenwachstumskonzepte
- jedem sein Dritthandy fürs Zweitklo - zu kollabieren
scheint. Zwar wird ständig vom Leistungs- und Verantwortungsprinzip
gesprochen, doch nirgendwo scheint jedes Augenmaß, jede Hemmung,
jede Vernunft weniger vorhanden als in der sog. Führungselite unseres
Landes. Selbstbedienung und rücksichtslose Bereicherung - quer durch
alle Parteien, Verbände und selbst in der sog. sozialen Marktwirtschaft
- feiern täglich neue Triumpfe. Wirtschaften Vorstände
Unternehmen nieder, erzeugen Milliardenverluste und versenken Aktienkurse
um 90%, so erhalten sie dafür mit hoher Wahrscheinlichkeit
hohe Abfindungen, werden belohnt mit Aufsichtsratsposten, dicken BeraterInnenverträgen
und gut bezahltem Quasivorruhestand im besten Karrierealter. Inzwischen
hat sich das krupp-stählerne Prinzip der Deutschland
AG: Wer Mist macht auf höherer Ebene wird gnadenlos belohnt, auf
allen Ebenen und in allen Bereichen der sog. Führungselite durchgesetzt.
Bereits mit nur zweijähriger Anwartschaft in höheren politischen
Funktionen, etwa einer Ministerialposition, werden Pensionsansprüche
erworben, die eine ArbeitnehmerIn in mehreren Jahrzehnten nicht erwerben
könnte. Viele PolitikerInnen
haben zwei, drei, vier- und Vielfachmandate, kassieren nicht einmal, sondern
x-mal. Seit rund 35 Jahren lebt die Mein-Wohl-Amigorepublik auf Pump. Die
partielle
Geschäftsunfähigkeit - für die man Ludwig
II entmündigte und dann sogar umbrachte - zieht sich durch alle
Parteien, durch alle Institutionen und Gebietskörperschaften: es ist
ein allgemeines schwarzrotgelbgrünes Phänomen. Die finanzpolitische
Verwahrlosung und Verblödung in der Amigo-Republik ist Legion und
reicht von der schwarzrotgelbgrünen Land-, Stadt- und BezirksrätIn
über BürgermeisterInnen, Abgeordnete, MinisterInnen bis zu den
Kanzlern und sogar bis zu den Kontrollorganen dieses Staates. Daß
überhaupt noch beschissen, betrogen,
veruntreut und bestochen werden muß, verwundert eigentlich jeden,
da die Republik dank einer beweisidealistischen
Amigo- Justiz doch
längst so eingerichtet ist, daß man sich blind versteht.
Gemeinwohl
in Verfassungen und Gesetzen
Zusammenfassung * Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland * Bayern * Baden-Württemberg
* Berlin * Brandenburg
* Bremen * Hamburg * Mecklenburg-Vorpommern
* Niedersachsen * Nordrhein-Westfalen
* Rheinland-Pfalz * Saarland
* Sachsen * Sachsen-Anhalt
* Schleswig-Holstein * Thueringen.
Zusammenfassung Die Gemeinwohlverpflichtung
ist im Grundgesetz und in vielen Verfassungen verpflichtend und klar geregelt.
Das Problem ist, dass sich die Regierungen nicht daran halten und die Justiz
dies hinnimmt oder gar fördert. Der Rechtsstaat ist also diesbezüglich
verwahrlost und das ist ein sehr schwerwiegendes Grundproblem: Recht wird
gebeugt und gebrochen wie es gerade passt. Das ist nicht nur in Deutschland
und in seinen Bundesländern so, sondern gilt genauso oder noch mehr
in Europa (Pacta sunt servanda,
Merkel,
Finanzkrise).
Das ist ein mächtiger Faktor für die allgemeine Politikverdrossenheit
und Protestwahlen.
Die schlechtesten Landesverfassungen hinsichtlich
Gemeinwohlverpflichtung von Eigentum und Wirtschaft haben Baden-Württemberg,
Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg (25%). Alle anderen (75%)
enthalten, teilweise sehr differenzierte und klare Aussagen zur Gemeinwohlverpflichtung
von Eigentum und Wirtschacht, hinzu kommt das Grundgesetz.
Gemeinwohl im Grundgesetz
Artikel 14, 2 GG: "(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch
soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Baden-Wuerttemberg
Die badenwürttembergische Verfassung von 1953 mit Änderungen
bis 2011 (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) Gemeinwohl, Eigentum und Wirtschaft(sordnung)
kommt in der beaden-württembergischen Verfassung mit keinem eigenen
Abschnitt und auch nicht so ausdrücklich vor.
Bayern
Bayern hat sehr ausdrückliche Bestimmungen zu Gemeinwohl und Wirtschaft
in der Bayerischen Verfassung von 1946 bis 2003 (Abruf
und Durchsicht 16.03.16)
-
Artikel 151 (1) Die gesamte wirtschaftliche
Tätigkeit dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung
eines menschenwürdigen Daseins für alle und der allmählichen
Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten. (2) 1Innerhalb dieser
Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2Die Freiheit
der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit
der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft
wird grundsätzlich anerkannt. 3Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen
findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den Nächsten und auf
die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4Gemeinschädliche und
unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge
sind rechtswidrig und nichtig.
-
Artikel 156 Der Zusammenschluß von
Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und
der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne
und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der
Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer
Existenzen bezwecken.
-
Artikel 157 (1) Kapitalbildung ist
nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft. (2)
Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung
der Bedürfnisse aller Bewohner.
-
Artikel 158 Eigentum verpflichtet gegenüber
der Gesamtheit. Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts
genießt keinen Rechtsschutz.
-
Artikel 160 (1) Eigentum an Bodenschätzen,
die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung
sind, an wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit
dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen
der Energieversorgung steht in der Regel Körperschaften oder Genossenschaften
des öffentlichen Rechtes zu.
-
Artikel 160 (2) Für die Allgemeinheit
lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmungen
können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht
auf die Gesamtheit es erfordert. Die Überführung erfolgt auf
gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung.
Berlin
Die Verfassung Berlins (Abruf
und
Durchsicht 16.03.16) enthält keine Allgemeinwohlverpflichtung, wohl
aber ein Missbrauchsverbot wirtschaftlicher Macht.
-
Artikel 23 (1) Das Eigentum wird gewährleistet.
Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. (2) Eine
Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage
vorgenommen werden.
-
Artikel 24 Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher
Macht ist widerrechtlich. Insbesondere stellen alle auf Produktions- und
Marktbeherrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen Mißbrauch
wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.
Brandenburg
Die Verfassung Brandenburgs vom 20.08.1992 bis 2013 (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) hat einen eigenen "9. Abschnitt: Eigentum,
Wirtschaft, Arbeit und soziale Sicherung" und enthält wie das Grundgesetz
Art 14,2 die Gemeinwohlverpflichtung als auch das Verbot desMissbrauches
wirtschaftlicher Macht:
-
Artikel 41 (2) Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
-
Artikel 42 (2) Das Wirtschaftsleben gestaltet
sich nach den Grundsätzen einer sozial gerechten und dem Schutz der
natürlichen Umwelt verpflichteten marktwirtschaftlichen Ordnung. Der
Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist unzulässig und zu verhindern.
Bremen
Die Verfassung Bremens (Abruf
und
Durchsicht 16.03.16) vom vom 21. Oktober 1947 bis 2003 enthält nicht
nur eine Gemeinwohlorientierung, sondern auch sehr differenzierte Ausführungen
zu Missbrauch, Gemeineigentum und Entlohnung (Art. 49).
-
Artikel 37 Die Arbeit steht unter dem besonderen
Schutz des Staates. Jede Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert.
-
Artikel 38 Die Wirtschaft hat dem Wohle
des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen.
-
Artikel 39 Der Staat hat die Pflicht, die
Wirtschaft zu fördern, eine sinnvolle Lenkung der Erzeugung, der Verarbeitung
und des Warenverkehrs durch Gesetz zu schaffen, jedermann einen gerechten
Anteil an dem wirtschaftlichen Ertrag aller Arbeit zu sichern und ihn vor
Ausbeutung zu schützen.
-
Artikel 42. I Durch Gesetz sind in Gemeineigentum
zu überführen:
a) Unternehmen, die den im Artikel 41 bezeichneten Zusammenschlüssen
angehört haben und auch nach ihrem Ausscheiden aus diesen Zusammenschlüssen
noch eine Macht innerhalb der deutschen Wirtschaft verkörpern, die
die Gefahr eines politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Mißbrauchs
in sich schließt.
b) Unternehmen, deren Wirtschaftszweck besser in gemeinwirtschaftlicher
Form erreicht werden kann.
II. Durch Gesetz können in Gemeineigentum überführt
werden:
a) Unternehmen, die eine nicht auf eigener technischer Leistung beruhende
Monopolstellung innerhalb der deutschen Wirtschaft einnehmen.
b) Die mit öffentlichen Mitteln für Rüstungszwecke geschaffenen
Betriebe und die daraus entstandenen neuen Unternehmen.
c) Unternehmen, die volkswirtschaftlich notwendig sind, aber nur durch
laufende staatliche Kredite, Subventionen oder Garantien bestehen können.
d) Unternehmen, die aus eigensüchtigen Beweggründen volkswirtschaftlich
notwendige Güter verschwenden oder die sich beharrlich den Grundsätzen
der sozialen Wirtschaftsverfassung widersetzen.
...
-
Artikel 45 1. Der Staat übt eine Aufsicht darüber aus,
wie der Grundbesitz verteilt ist und wie er genutzt wird. Er hat das Fortbestehen
und die Neubildung von übermäßig großem Grundbesitz
zu verhindern.
-
Artikel 49 Die menschliche Arbeitskraft
genießt den besonderen Schutz des Staates. Der Staat ist verpflichtet,
geeignete Maßnahmen zu treffen, daß jeder, der auf Arbeit angewiesen
ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt erwerben kann.
Hamburg
Die Verfassung Hamburg (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält keinen Abschnitt zur Wirtschafts-
und Sozialordnung und auch keine ausdrückliche Gemeinwohlverpflichtung
von Eigentum und wirtschaftlicher Macht oder ein Missbrauchsverbot. Aber
die Präembel enthält eine allgemeine Verpflichtung für das
Gemeinwohl:
-
Präambel: Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des
Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich
Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern.
Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.
Hessen Verfassung 1946 mit Änderungen
bis 2002 (Abruf
16.03.16)
Die hessische Verfassung äußert sich zum Thema "III.
Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten" (Artikel 27 bis 47)
-
Artikel 38 Die Wirtschaft des Landes hat die
Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs
zu dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen,
die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll
zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen
Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
-
Artikel 39 [1] Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen
Freiheit - insbesondere zu monopolistischer Machtzusammenballung und zu
politischer Macht - ist untersagt. [2] Vermögen, das die Gefahr solchen
Mißbrauchs wirtschaftlicher Freiheiten in sich birgt, ist auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit
die Überführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig
ist, muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom Staate bestellte Organe verwaltet
werden.
-
Artikel 44 Das Genossenschaftswesen ist zu
fördern.
-
Artikel 45 [2] Das Privateigentum verpflichtet
gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht
zuwiderlaufen. Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund
eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene
Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Verfassung Mecklenburg-Vorpommerns (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält zwar einen Abschnitt "Arbeit, Wirtschaft
und Sozialesu", aber keine ausdrückliche Gemeinwohlverpflichtung von
Eigentum und wirtschaftlicher Macht oder ein Missbrauchsverbot.
-
"Artikel 17 (Arbeit, Wirtschaft und Soziales)
(1) Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
bei. Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen
hohen Beschäftigungsstand.
(2) Land, Gemeinden und Kreise wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit
darauf hin, dass jedem angemessener Wohnraum zu sozial tragbaren Bedingungen
zur Verfügung steht. Sie unterstützen insbesondere den Wohnungsbau
und die Erhaltung vorhandenen Wohnraums. Sie sichern jedem im Notfall ein
Obdach.
Niedersachsen
Die Verfassung Niedersachsens vom 19.5.1953 bis 1993 (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält zwar unter den Grndrechten einen
Abschnitt "Arbeit, Wohnen", aber keine ausdrückliche Gemeinwohlverpflichtung
von Eigentum und wirtschaftlicher Macht oder ein Missbrauchsverbot. Der
Ausdruck Gemeinwohl kommt zwar vor, aber nur im Hinblick auf Gebietsänderungen
(Artikel 59).
-
Artikel 6 a Arbeit, Wohnen Das Land wirkt
darauf hin, daß jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann und daß die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum
versorgt ist.
Nordrhein-Westfalen
Die Verfassung Nordrhein-Westfalens vom 28. Juni 1950 bis 1.3.2016
(Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "Vierten Abschnitt - Arbeit,
Wirtschaft und Umwelt" mit sehr differenzierten Geboten, einem Missbrauchsverbot:
-
Artikel 24 (1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens
steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang
vor dem Schutz materiellen Besitzes. Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.
(2) Der Lohn muß der Leistung entsprechen und den angemessenen Lebensbedarf
des Arbeitenden und seiner Familie decken. Für gleiche Tätigkeit
und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. Das gilt auch
für Frauen und Jugendliche.
-
Artikel 27 (1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie
und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung
haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. (2) Zusammenschlüsse,
die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten.
-
Artikel 28 Die Klein- und Mittelbetriebe
in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe sind
zu fördern. Die genossenschaftliche Selbsthilfe ist zu unterstützen.
-
Artikel 29 (1) Die Verbindung weiter Volksschichten
mit dem Grund und Boden ist anzustreben. (2) Das Land hat die Aufgabe,
nach Maßgabe der Gesetze neue Wohn- und Wirtschaftsheimstätten
zu schaffen und den klein- und mittelbäuerlichen Besitz zu stärken.
(3) Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.
Rheinland-Pfalz
Die Verfassung von Rheinland-Pfalz (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "VI. Abschnitt: Die Wirtschafts-
und Sozialordnung" () mit einer klaren allgemeinen als auch speziellen
Gemeinwohlverpflichtung, eine inhaltliches Mindestlohngebot und ein wirtschaftliches
Missbrauchsverbot.
-
Artikel 1 (2) Der Staat hat die Aufgabe,
die persönliche Freiheit und Selbständigkeit des Menschen zu
schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen und der innerstaatlichen
Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern.
-
Artikel 52 (1) Die Vertragsfreiheit,
die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft
und die Freiheit selbständiger Betätigung des Einzelnen bleiben
in der Wirtschaft erhalten. (2) Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen
findet ihre Grenzen in der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten
und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher
Freiheit oder Macht ist unzulässig.
-
Artikel 53 (1) Die menschliche Arbeitskraft
ist als persönliche Leistung und grundlegender Wirtschaftsfaktor gegen
Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schützen.
(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken darauf hin,
dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit verdienen
kann.
-
Artikel 56 (1) Das Arbeitsentgelt muss
der Leistung entsprechen, zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und
seine Familie ausreichen und ihnen die Teilnahme an den allgemeinen Kulturgütern
ermöglichen. Darüber hinaus soll dem Arbeitnehmer in geeigneter
Weise ein gerechter Anteil am Reinertrag je nach Art und Leistungsfähigkeit
der Unternehmungen durch Vereinbarung gesichert werden. (2) Männer,
Frauen und Jugendliche haben grundsätzlich für gleiche Tätigkeit
und Leistung Anspruch auf den gleichen Lohn.
-
Artikel 60 (1) Das Eigentum ist ein Naturrecht und wird vom Staat
gewährleistet. Jedermann darf aufgrund der Gesetze Eigentum erwerben
und darüber verfügen. Das Recht der Verfügung über
das Eigentum schließt das Recht der Vererbung und Schenkung ein.
(2) Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch
darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen. (3) Einschränkung oder
Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig,
wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte.
(4) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
Angemessen ist jede Entschädigung, die die Belange der einzelnen Beteiligten
sowie die Forderung des Gemeinwohls berücksichtigt. Wegen der Höhe
der Entschädigung steht im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg offen.
-
Artikel 61 (1) Grund und Boden, Naturschätze
und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch
ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in
Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt
werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 60 Abs. 4 entsprechend.
(2) Bei der Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum oder
in andere Formen der Gemeinwirtschaft ist eine übermäßige
Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in einer Hand durch Beteiligung
der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden und Gemeindeverbänden
sowie Privatpersonen zu verhindern. (3) Gemeinwirtschaftliche Unternehmen
sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen
Unternehmungsform geführt werden.
-
Artikel 65 (1) Die selbständigen Betriebe der Landwirtschaft,
der Industrie, des Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung
ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern.
(2) Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.
(3) Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.
Saarland
Die Verfassung des Saarlands vom 15. Dezember 1947 bis 2011 (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "5. Abschnitt Wirtschafts-
und Sozialordnung":
-
Artikel 43 Die Wirtschaft hat
die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes
zu dienen. Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter
sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag
zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
-
Artikel 44 Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit
sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch
wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.
-
Artikel 51 Eigentum verpflichtet gegenüber
dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
...
-
Artikel 52 Schlüsselunternehmungen
der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere Bodenschätze,
Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer
überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres
Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen
im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.
-
Artikel 54 Der selbstständige
saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel
ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.
In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.
Sachsen
Die Verfassung Sachsens (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält wie das Grundgesetz Art 14,2 die
Gemeinwohlverpflichtung, formuliert aber kein wirtschaftliches Missbrauchsverbot.
-
Artikel 31 (2) Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere
die natürlichen Lebensgrundlagen schonen.
-
Artikel 32 [Enteignung, Überführung
in Gemeinwirtschaft]
(1) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt.
(2) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zweck der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen
der Gemeinwirtschaft überführt werden.
(3) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Sachsen-Anhalt
Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Vom 16. Juli 1992 (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält wie das Grundgesetz Art 14,2 in Artikel
18, (2) die Gemeinwohlverpflichtung, formuliert aber kein wirtschaftliches
Missbrauchsverbot.
-
Artikel 18 Eigentum, Erbrecht, Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen,
dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen
der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung
gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Schleswig-Holstein
Die Verfassung Schleswig-Holsteins in der Fassung vom 2. Dezember 2014
(Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält keinerlei Ausführung zur Wirtschaftsordnung,
Eigentum und Gemeinwohl.
Thueringen
Die Verfassung Thüringens vom 25.10.1993 (Abruf
und Durchsicht 16.03.16) enthält einen "Fünften Abschnitt Eigentum,
Wirtschaft und Arbeit":
-
Artikel 34 (1) Das Eigentum und das
Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich
dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum
Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur auf Grund eines Gesetzes
erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg offen.
-
Artikel 36 Es ist ständige Aufgabe
des Freistaats, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt
durch
frei
gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung
dieses Staatsziels ergreifen das Land und seine Gebietskörperschaften
insbesondere Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung,
der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.
-
Artikel 38 Die Ordnung des Wirtschaftslebens
hat den Grundsätzen einer sozialen und der Ökologie verpflichteten
Marktwirtschaft zu entsprechen.
Materialie
01 aus dem Lexikon der Staats- und Geldwirtschaft
Ein ziemlich relativierender Text, möglicherwiese zur sehr aus
der Perspektive der Amigo-Mein-Wohl-Republik :
Stichwort Gemeinwohl |
|
"Gemeinwohl, auch bonum commune,
Soziale Wohlfahrtsfunktion, ist zentraler Begriff aller Lehren, die das
Soziale, Kollektive oder Gemeinschaftliche erklären wollen oder es
als Lebensforrn absolut (>Kommunismus, radikaler > Sozialismus)
oder neben dem Wohle des einzelnen Menschen fordern. Was G. inhaltlich
sei, ist von Anfang an umstritten; zumeist ist der Ausdruck eine Leer-
oder Lehrformel ohne konkreten Inhalt. Das gilt sowohl für
die Abgrenzung zum Eigenwohl oder Eigennutz in der Individual- und Sozialethik
und in der Diskussion um angebliche Kollektivbedürfnisse als
auch für die Aufteilung der Rechte (auch Nutzen), Pflichten (Lasten)
und der Mitwirkung bei der kollektiven Entscheidung. So stellt
sich konkret, die Frage, wer der Nutznießer des G. sein soll (alle
oder welche Gruppe), was jeweils dessen Inhalt sei, wer die Lasten
tragen soll, die das Gemeinwohl bedingt und wer über die Verteilung
dieser Größen und die Kosten des kollektiven Apparates bestimmen
soll. |
Ganz allgemein läßt sich empirisch nachweisen,
daß der Mensch als homo socialis von Natur aus auf eine Gemeinschaft
angewiesen ist, so daß sein persönliches Wohl und das der Gruppenmitglieder
in eine lebensfähige Ordnung, die auf moralischen Grundregeln
beruht, harmonisch integriert werden müssen. Da das G. zu einer Verwirklichung
stets einer (meist aufwendigen) Organisation mit Zwangsgewalt, nämlich
des Staates mit Bürokratie, bedarf, ist die Freiheit des einzelnen
und damit das Einzelwohl einem starken Entfremdungsdruck durch kollektive
Gewalt ausgesetzt, die sich hinter anonymen und formalen Vorschriften
verbirgt und die als monopolistisches Kollektiv die Würde des Menschen
zu gefährden oder zu mißachten droht.
[Querverweise:] Selbstinteresse, Ineffizienzkonzepte,
öffentliche Verschwendung, Ordnungspolitik, Anreiz- und Sanktionsmechanismen."
Materialie
02 aus dem Handlexikon der Politikwissenschaft
Stichwort Gemeinwohl, Zusammenfassung [Autor Kurt
L. Shell, 118-119]:
" Zusammenfassend könnte die Vielfalt der Definitionen des Gemeinwohls
in vier Kategorien subsumiert werden (nach Sorauf): |
|
1. Allgemeinwohl
kann bedeuten, daß die Mitglieder einer organisierten Gesellschaft
tatsächlich alle gemeinsame Wert- oder Zielvorstellungen besitzen.
Dieser empirisch feststellbare Zustand ist jedoch noch nie realisiert worden,
da es in jeder Gesellschaft Abweichler oder opponierende Gruppen (z. B.
in Kriegszeiten Pazifisten oder Kriegsgegner) gibt. Wird das 'Allgemeinwohl'
jedoch zum 'Mehrheitsinteresse', muß die Frage nach seiner Verbindlichkeit
gegenüber jenen erhoben werden, die die Auffassungen der Mehrheit
über die Substanz dieses 'Wohls' nicht teilen.
2. Das 'vernünftige' Gemeinwohl. Diese Definition
ist nicht an empirisch feststellbare Zustimmung der Mitglieder einer Gesellschaft
gebunden, sondern postuliert ein objektiv feststellbares Wohl. Im Konfliktsfall
zwischen Gruppen und Individuen, die jeweils für sich Vernunft in
Anspruch nehmen - der Regelfall in politischer Auseinandersetzung -, fehlt
jedoch der objektive, unparteiische Schiedsrichter.
3. Das 'moralische' Gemeinwohl ist dem 'vernünftigen'
eng verwandt. Eine allgemein verbindliche Wertordnung wird vorausgesetzt;
Interessen von Individuen oder Gruppen, die von ihr abweichen, werden als
'unmoralisch', mit dem 'Allgemeinwohl' nicht vereinbar diffamiert.
4. Das 'Gemeinwohl' als Gleichgewicht von Interessen.
Hier wird kein Inhalt postuliert, sondern der Prozeß des Ausgleichs
(der Stabilität voraussetzt und fördert) mit den sich jeweils
ergebenden Resultaten mit dem 'Gemeinwohl' gleichgesetzt. Systemstabilität
wird zum höchsten Wert; und die Gleichsetzung des Resultates des Kompromißvorganges,
das häufig offensichtlich dysfunktional ist, läuft der Definition
des Gemeinwohls als 'vernünftige' (sachgerechte) Lösung zuwider." |
Der Autor problematisiert in seiner Zusammenfassung weiter: "Müssen
wir angesichts der Tatsache, daß der Begriff des Gemeinwohls den
unterschiedlichsten Herrschaftsinteressen dienstbar gemacht wurde und ideologiefrei
nicht verwendet werden kann, ihn als nutzlose oder sogar gefährliche
Leerformel fallenlassen? Die Tatsache, daß er trotz aller gerechtfertigter
Kritik immer wieder gebraucht wird und daß selbst Sozialwissenschaftler,
die ihn entlarvt zu haben glauben, gezwungen sind, ihn in anderer Form
wieder einzuführen (D. Truman), deutet darauf hin, daß er eine
- wenn auch keineswegs eindeutige oder von Verwirrung freie - Funktion
hat, und zwar sowohl als ein Datum gesellschaftlichen Zusammenlebens wie
auch als ein Begriff, der gewisse Aspekte des politischen Prozesses zu
fassen und klären hilft. Vielleicht ist es möglich, ihm 'ex negativo'
näherzukommen, wenn wir auch nicht erwarten können, den Begriff,
der offensichtlich mit Bedeutungen überfrachtet worden ist, mit einem
klar umrissenen Inhalt zu füllen.
Es gibt Verhaltensweisen, die ohne Zweifel als gegen
das 'Gemeinwohl' gerichtet beurteilt werden: illegale Bereicherung auf
Kosten der Mitbürger, Verfolgung partieller Interessen ohne Rücksicht
auf Konsequenzen für Mitbürger oder zukünftige Generationen,
Zerstörung von Werten, z. B. durch sinnlosen Vandalismus. Ferner scheint
die Unterscheidung, die Rousseau zwischen dem 'allgemeinen Willen' und
dem 'Willen aller' machte, psychisch und moralisch durchaus sinnvoll,
wenn auch empirisch (von außen) der Unterschied nicht feststellbar
sein mag. Damit ist gemeint, daß wir durch Introspektion feststellen
können, ob wir zu einer Stellungnahme aufgrund selbstsüchtiger
oder sachfremder, sachgerechter und altruistischer Beweggründe gelangt
sind. Die Feststellung: 'das tut mir zwar weh, aber ich gebe zu, es ist
notwendig«, drückt den Sachverhalt aus, den Rousseau mit dem
'allgemeinen Willen' (in einer seiner Ausprägungen) umschreibt. Es
mag daher sein, daß der Begriff des Gemeinwohls weder durch einen
bestimmten Inhalt definiert noch mit einem bloßen Wettbewerbs- und
Kompromißprozeß gleichgesetzt werden kann. Vielmehr scheint
eine brauchbare, aber reduzierte Bestimmung aus Einsichten verschiedener
Theorien wie der Aristoteles' und Rousseaus konstruierbar zu sein. Ausgehend
von der Annahme beschränkter individueller Vernunft und der erwiesenen
Fähigkeit, partikuläre Interessen als Gemeinschaftsinteressen
zu rationalisieren, fordert 'Gemeinwohl', daß alle von politischen
Entscheidungen Betroffenen die Möglichkeit haben, ihr Interesse in
den Prozeß einzubringen (J. S. Mill: 'Ein Interesse, das sich nicht
verteidigen kann, ist immer in Gefahr, übersehen zu werden.'); daß
die Forderungen jeder Gruppe öffentlich vorgetragen und begründet
werden müssen, was sie dem 'Rationalisierungszwang' unterwirft; und
daß die Konsequenzen jeder Entscheidung in ihrer Breiten- und Zukunftswirkung,
insoweit sie sachverständig zu klären sind, öffentlich dargelegt
werden. Damit wird 'Gemeinwohl' gleichgesetzt mit dem demokratischen Prozeß,
der > Öffentlichkeit, Universalität und Verantwortlichkeit beinhaltet,
ohne daß gewisse vorgegebene Inhalte postuliert werden. 'Gemeinwohl'
bezieht sich demnach in erster Linie auf die Art, wie eine politische Entscheidung
zustande kommt, und nicht auf ihren Inhalt, der unvermeidlichen Interessen
und Perspektiven enthält, die nicht von allen Bürgern gleichermaßen
geteilt werden und deren sachliche Richtigkeit bestenfalls im nachhinein
- und dann nie logisch zwingend - erweisbar ist.
Gemeinwohl, so definiert, setzt allerdings auch
eine nicht zutiefst gespaltene >Gesellschaft voraus. Doch erscheint es
sinnlos (oder bewußt irreführend), von 'Gemeinwohl' zu sprechen,
wo wichtige Bevölkerungsteile der bestehenden Ordnungsstruktur völlig
entfremdet und feindlich gegenüberstehen. Andererseits könnte
sich der so reduzierte Begriff brauchbar erweisen, um verschiedene gesellschaftliche
Verhaltensweisen gegeneinander abzugrenzen, ohne allzuleicht zum Instrument
ideologischen Mißbrauchs zu werden."
Materialie
03 Gemeinwohl nach einem Wörterbuch der Soziologie
|
|
"Gemeinwohl, sittl. Wert an sich;
spezif. Normen u. Formen des
Zusammenlebens der Mitglieder einer Ges.; die funktionsfähige
Organisation einer Gesellschaft, in de Weise, daß ihre Mitglieder
u. sozialen Gebilde in der Richtung des gemeinsamen Zieles bei gleichzeitiger
optimaler individueller Zielrealisierung erfolgreich zusammenwirken; Kategorie
zur Charakterisierung der Herrschafts- u. Kooperationsbeziehungen zwischen
Staat, Gesellschaft u. den einzelnen Bürgern, wonach der Staat seinen
Zweck nicht in sich selbst, seiner Machtentfaltung oder mythischen Erhöhung,
sondern in einer für alle (am Bestehen eines solchen Staates interessierten
u. tätigen) Bürger optimalen Ordnung findet.
H. H v. Arnim, Gemeinwohl u. Gruppeninteressen, 1977.
|
Materialien
04 Hans Herbert von Arnims Arbeiten zum Gemeinwohl
Gemeinwohl und Gruppeninteressen wurde als Habilitationsschrift vom
Juristischen Fachbereich der Universität Regensburg angenommen und
1977 veröffentlicht. Seit bald 30 Jahren gehört der Verfassungs-
und Verwaltungsrechtler von Armin zu den profiliertesten Kritikern der
Mein-Wohl-Republikaner. Seine Arbeiten wurden von vielen Medien sehr beachtet,
u.a. oft im Spiegel, allerdings ohne jede nennenswerte Wirkung. Fast hat
es den Anschein als seien seine Arbeiten das Feigenblatt und Alibi der
Mein-Wohl-Amigo-Republik. Ein Phänomen ähnlich wie in der Psychoanalyse,
wo man offenbar meint, es sei genug, die Kritik zu erwähnen.
(von Arnim
Bibliographie hier)
Quelle: Gemeinwohl und Gruppeninteressen (1977, S. 5)
Materialie
05: Die Staatslehre des Aristoteles
Aristoteles hat grundlegend wichtige Prinzipien formuliert,
um den Staat vor Macht-, Geld-, Funktions- Mißbrauch, Plünderung,
Verblödung und Verwahrlosung zu schützen. Einen diesbezüglich
wichtigen Auszug aus seiner "Politik" finden Sie
hier.
Materialie
06: Stärken und Schwächen von Benthams
[2, 3]
Gemeinwohlformel
Bentham definiert kurz und bündig: der Zweck des
Staates ist das größte Glück der größten Anzahl.
Diese Formel kann, wenn sie sinnvoll spezifiziert wird, dem Gemeinwohlbegriff
und seiner Operationalisierung zugrundegelegt
werden. Was uns in Benthams Formel fehlt, ist ein wohlverstandenes Glück
- also nicht eines, das durch Drogen (Medikamente), Einbildung, Wahnsinn
oder Verbrechen zustande kommt - und die Gesichtspunkte der Dauer (lang
anhaltend) und Stabilität (mit geringen Schwankungen).
Ein Staat erfüllt in dem Maße das Gemeinwohl,
in dem er die Bedingungen für wohlverstandenes Glück (echtes
positives Erleben) dauerhaft und gleichmäßig für eine
größtmögliche Anzahl seiner Angehörigen (BürgerInnen)
ermöglicht und aufrechterhält.
Lit: J. Bentham, Jeremy (1789). Eine Einführung in die Prinzipien
der Moral und der Gesetzgebung.
Materialie
07 (Exkurs): Zum Begriff des Gemeinsinns
|
|
"Gemeinsinn heißt ursprünglich
ein allen Menschen gemeinsames Erkenntnisvermögen, ein Sensus communis
oder Common sense, ein gemeiner oder gesunder (Menschen-) Verstand. Kant
hat die für ihn entscheidenden Maximen aufgestellt: '1. Selbstdenken;
2. An der Stelle jedes anderen denken; 3. Jederzeit mit sich selbst einstimmig
denken' (Kritik der Urteilskraft, § 40). In der Ethik heißt
G. jene Einstellung, die sich im Gegensatz zum bloßen >Selbstinteresse
auch für das >Gemeinwohl einsetzt u. entsprechende >Verantwortung,
auch Einschränkungen auf sich nimmt. In der neueren Sozialtheorie
verlangt mehr G. vor allem der >Kommunitarismus. G. zeigt schon, wer sich
dank einer Bürgertugend ( >Freundschaft) in gemeinwohlverpflichteten
Vereinen engagiert, aber auch wer zu spontaner Hilfe (für den Nächsten
u. die Fernsten) bereit ist. Ein weitsichtiger G. setzt sich für entsprechende |
>Institutionen, vor allem den demokratischen Rechts- u. Verfassungsstaat
ein. Er weiß, daß eine >Gesellschaft zwar ihren Lebensunterhalt
durch die >Wirtschaft verdient, ihren Zusammenhalt aber durch die >Sprache,
das Schul- u. Hochschulwesen, durch >Kunst, >Wissenschaft u. Philosophie.
Zum G. in pluralisti- [>90] scher Gesellschaft gehören >Toleranz u.
Kompromißfähigkeit, ferner die Bereitschaft, den Einfluß
übermächtiger Gruppen zu bändigen. Im modernen Fürsorgestaat
droht die Gefahr, daß der freie G. durch einen verordneten, überdies
bürokratisierten G. verdrängt wird.
Lit.: M. Walzer, Kritik u. G., Frankfurt/M. 1993;
L. Wingert, G. u. Moral, Frankfurt/M. 1993; Ph. Pettit, The Common Mind,
Oxford 1993. E. Teufel (Hrsg.), Was hält die moderne Gesellschaft
zusammen?, Frankfurt/M. 1996. O. H."
Noch
einmal hervorgehoben die Kant'schen Merkmale des Gemeinsinns:
1. Selbstdenken;
2. An der Stelle jedes anderen denken;
3. Jederzeit mit sich selbst einstimmig denken. |
Materialie 08
Enteignung bei Gemeinwohlintresse
"4. Gemeinwohlinteresse
Der Eigentuniseingriff muss tatsächlich dem Wohle der Allgemeinheit
dienen, Art. 14 III 1 GG (z.B. Entzug des Eigentums an einem Grundstück
zum Zwecke des Straßenbaus). Ansonsten ist der Eigentumseingriff
rechts-[>441]widrig. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung.
Der Eigentümer kann sich aber gegen cfen Eingriff gerichtlich wehren
und hat ggf. einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff."
Quelle S. 440f: Detterbeck,
Steffen (2018) Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht.
16. Auflage. München: Beck.
Gemeinwohl:
Entwurf einer operationalen Definition
Erforderlich ist eine Mathematik und Messung des Gemeinwohls
"Gemeinwohl" ist z.B. wie "Kindeswohl"
oder daraus verallgemeinert das "Lebenswohl"
juristisch begrifflich eine sog. Generalklausel, worunter man einen sog.
unbestimmten Rechtsbegriff versteht, der jeweils in konkreten Fragestellungen
oder Fällen in einer jeweils aktuellen historischen und zeitgeschichtlichen
Situation hinsichtlich seiner genaueren Bedeutung zu erarbeiten
ist. Ein Begriff vom Typ "Generalklausel" ist nun keineswegs unbestimmt
oder völlig willkürlich, wie manchmal behauptet wird. Richtig
ist: ein Begriff vom Typ Generalklausel ist nur teilweise bestimmt
und teilweise offen in Abhängigkeit von der konkreten
Situation und Fragestellung. Gibt es das in der Definitionslehre
und Logik? Ein Begriff vom Typ Generalklausel ist nicht streng und vollständig
definierbar. Er wird umschrieben und durch eine Reihe von Kriterien gekennzeichnet.
Die gesamte Gemeinwohl-Diskussion krankt seit Jahrtausenden
an der Vieldeutig- und Unbestimmtheit des Gemeinwohl-Begriffs. Daher
ist es erforderlich, eine Arithmetrik
des Gemeinwohls zu entwickeln, die erlaubt, die Entwicklung und Ausprägung
des Gemeinwohl zu messen. Es ist klar, daß die Messung des
Gemeinwohls auf einen zusammengesetzten Index hinausläuft, in den
z.B. folgende Größen (Teil-Indices) eingehen:
-
Positive Erlebnisfähigkeit (p+)
-
Lebenszufriedenheit (p+)
-
Arbeitslosenquote (p-)
-
Staatsverschuldung (p-)
-
Neuverschuldung (p-)
-
Privatverschuldung (p-)
-
Staatsquote (p-)
-
Vermögensentwicklung und Vermögensstreuung (p+)
-
Einkommensentwicklung und Einkommensstreuung (p+)
-
Wirtschaftswachstum (p+)
-
Preisentwicklung (p+-)
-
Volksgesundheit (p+)
-
Solidarität (Auskommen und Absicherung der RentnerInnen,
Kranken, Behinderten, Arbeitslosen, SozialhilfeempfängerInnen, Spendenbereitschaft)
(p+-)
-
Bürokratisierung (p-)
-
Kriminalitätsraten (p-)
-
Durchschnittliche Dividendenzahlungen (p+)
-
Wahlbeteiligung als Ausdruck der Politikverdrossenheit (p-)
-
...
-
...
Allgemein
kann eine Formel für einen Gemeinwohl-Index folgende Form haben:
Forderungen
an Wissenschaft, Gesellschaft und Politik
-
Einsetzen einer Arbeitsgruppe zur Gemeinwohl-Index-Definition
-
Aufnahme eines Gemeinwohl-Index in die Arbeit des statistischen
Bundesamtes
-
Entwurf einer Gemeinwohl-Index-Benchmark, wonach PolitikerInnen
nur gewählt werden können, wenn sie über ein entsprechendes
Gemeinwohl-Index-Wissen verfügen und nur dann wiedergewählt werden
können, wenn sie in ihrer Gebietskörperschaft eine entsprechende
Benchmark im Gemeinwohl-Index vorweisen können: nicht Wahlversprechen
und Werbeblasen zählen, sondern ganz konkrete Realergebnisse.
Linkauswahl
zum Gemeinwohl im Internet
Mit einem Dankeschön an die Leistungsfähigkeit der Suchmaschinen.
_
Anmerkungen und Endnoten
ex negativo =: die Angabe dessen, was
das zu Definierende nicht "ist"
(sein soll). Im eigentlichen Sinne ist das natürlich keine Definition,
sondern eine Charakterisierung oder Kennzeichnung.
Kennzeichnung: Nach Bertrand
Russell das Verfahren in der modernen Sprachphilosophie und Logik,
richtige Aussagen, die von einem Begriff erfüllt werden sollen, zusammenzutragen.
Beispiele: Gemeinwohl ist nicht, wenn die Staatsverschuldung stetig zunimmt.
Gemeinwohl ist nicht, wenn PolitikerInnen Vielfachbezüge beziehen.
Gemeinwohl ist nicht, wenn Manager- und Aufsichtsratsgagen
unabhängig vom Wirtschaftserfolg der Unternehmen und ihrer Leistung
erfolgen. Gemeinwohl ist nicht, wenn die Armen und die Reichen immer mehr
werden, also die Mitte, die Basis der Gesellschaft schwindet. Gemeinwohl
ist nicht, wenn hohe BeamtInnen und PolitikerInnen in wenigen Jahren Amtszeit
Pensionsanwartschaften erwerben, die die breite Mehrheit in einem ganzen
Arbeitsleben nicht erreichen kann.
Lebenswohl: Letztlich ist also der Maßstab
für das Kindeswohl das "Lebenswohl". Kindheit ist in dem Maße
geglückt, wie sie einen Menschen instand setzt (die Grundlage
bietet), als Erwachsener für sein eigenes Wohlergehen sorgen zu können.
Quelle
Operationalisierung: Ein Begriff
heißt operationalisiert, wenn man seinen Inhalt (das Operationalisierte)
wahrnehmen, zählen oder messen kann.
echtes positives Erleben Die
Bedingung "echt" ist wichtig, da sich unsere Gesellschaft in eine Richtung
entwickelt, in der die Fähigkeit
zu fühlen zunehmend verloren geht, womit gleichzeitig und entsprechend
die künstlichen Gefühlemacher - Medikamente, Drogen aller Art,
Ersatz- und Ausgleichshandlungen - zunehmen. Damit einher geht die zunehmende
Unfähigkeit, seine eigene Befindlichkeit richtig zu erkennen und zu
verstehen, was die Manipulation der Selbst-, Menschen- und Weltbilder sehr
erleichtert und eine extreme Anfälligkeit für Falschbekundungen
durch Suggestivfragen, Medien
und Werbung bewirkt. Die Meinungsforschung
ist daher mit größter Vorsicht zu genießen, weil Meinungen
allenfalls eine sehr kurzfristige Bedeutung haben.
p-, p+, p+- Polung.
Zunehmende, abnehmende, Grenzen oder Intervalle über- oder unterschreitende
Ausprägungen von Sachverhalten (Merkmalen), können positiv oder
negativ, neutral oder gar nicht bewertet werden. Wertet man eine zunehmende
Ausprägung, so spricht man von positiver Polung eines Ausprägungssachverhaltes,
wertet man eine abnehmende Ausprägung, so spricht von man von negativer
Polung eines Ausprägungssachverhaltes.
Wird gelegentlich überarbeitet, ergänzt und vertieft.
Anregungen und Kritik erwünscht.
Querverweise
Standort: GeMEINwohl
*
Überblick Programm Politische
Psychologie in der IP-GIPT
* Geld
und Finanzen in der IP-GIPT * Wirtschaft
in der IP-GIPT * Staatslehre in der
IP-GIPT *
* Einführung und Kritik
der Plutokratie der "Deutschland AG". Eine lernpsychologische und verhaltenstherapeutische
Kritik. * Geldtabu * Staatsverschuldung:
1,
2
* Privatverschuldung * Psycho-patho-logie
des Geldes: 1,
2
* Neid Mißgunst Gier Soziale
Gerechtigkeit Vernunft *
Grundprobleme
in Deutschland: Programm 21. Jhd. * Materialsammlung
zur Oligarchie * Zeit zum Handeln?
Der Mißbrauch der Freiheit
in der Amigo-Republik * Das Geldtabu
der Amigo-Republik *
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). GeMEINwohl.
Ein
wichtiger Grundbegriff für eine an Fairneß, Gerechtigkeit und
Vernunft orientierte stabiliole Gesellschaft entgegen der Mein-Wohl-Amigo-Republik.
Materialien und Dokumente zur Staatslehre. Mit einer operationalen Formel
zur Quantifizierung eines Gemeinwohl-Indexes und Benchmarkkriterien zur
Wahlfähigkeit von PolitikerInnen. IP-GIPT. Erlangen: https://www.sgipt.org/politpsy/staatsl/gemeinw.htm
Copyright & Nutzungsrechte
Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen
Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht inhaltlich
verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle
benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten
oder Rahmen ist nicht gestattet, Links und Zitate sind natürlich willkommen.
Sofern die Rechte anderer berührt sind, sind diese dort zu erkunden.
Sollten wir die Rechte anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um
Mitteilung. Soweit es um (längere) Zitate aus ... geht,
sind die Rechte bei/m ... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.
Ende_GeMEINwohl_Datenschutz_Service_
Überblick_Relativ
Aktuelles _Rel.
Beständiges Titelblatt_
Konzept_
Archiv_
Region_
Mail:_sekretariat@sgipt.org_
Kommunikation:
Post:
SGIPT Stubenlohstr. 20 D-91052 Erlangen _
___Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
korrigiert: irs 21.06.03
Änderungen
- wird unregelmäßig ergäünzt und überarbeitet,
kleine Änderungen werden nicht extra dokumentiert
18.06.19 Materialie 08.
15.10.16 Einbindung Gemeinwohl
in Verfassungen und Gesetzen.