Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=13.10.2019 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 06.03.23
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil.  Rudolf Sponsel  Stubenlohstr.20  D-91052 Erlangen
    Mail: sekretariat@sgipt.org_ Zitierung  & .Copyright


    Anfang_ Vergleich der Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2006/2019_Datenschutz_Überblick_ Rel. Aktuelles_ Rel. Beständiges _  Titelblatt_ Konzeption_ Archiv_ Region_ Service_iec-verlag _ _Wichtige Hinweise zu Links und Empfehlungen

    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Vergleich und Kritik der Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2006/2019
    Rechtliche Rahmenbedingungen für Prognosen im Strafverfahren
    Wie es um die Rechtswissenschaft steht, erfahren Sie hier.

    Zur Orientierung: "Ein Prognosegutachten ist keine Vorhersage" (C. Synopsis)

    Zur Grundorientierung Heribert Prantl (SZ 27.11.2012)
    "Die Psychiatrie, der dunkle Ort des Rechts"

    Originalarbeit Rudolf Sponsel, Erlangen
    Aufgrund fortlaufender Ergänzungen und gelegentlicher Korrekturen mit F5-Taste updaten empfohlen

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    Inhalt
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    Zusammenfassung - Abstract - Summary
      Vorgeschichte.
      Vergleichende Umfangsanalyse 2019 und 2006.
      Arbeitskreis:
         Autokratische Inthronisation.
         Okkulte Besetzungspraxis und okkulte Strukturen - völlig intransparent.
         Konsensusprinzip.
         Selbstreinigungsmechanismen versagen - DieFälle Kröber und Nedopil.
      Juristischer Teil:
         Tendenz-Fazit:
         Umfang um das 10fache erweitert.
         Nachvollziehbarkeit und Transparenz juristischer Entscheidungen.
         Problematik des 67 e StGB ausgeblendet.
         Schwammiger und so unbrauchbarer Begriff "Feststellungen" im Urteil.
         Edle aber unsinnige und widersprüchliche Regelungen zur Vorstrafenverwertung
         Sprach- und Begriffschaos im Recht ausgeblendet.
         Fußnoteritis  feiert neue Höhepunkte.
         Teilweise schlechter und unwissenschaftlicher Zitierstil.
      Erfahrungswissenschaftlicher Teil:
         Kriterienkatalog nicht weiter entwickelt
         Akten- und Meinungsachten: Verschlimmbesserung ohnegleichen.
         Aufbau einer Vertrauensbeziehung.
         Kompetenznachweis Exploration: nicht vorgesehen.
         Prognosetafelproblematik und OVG-Münstereinwand.
         Falsch-Positiv Rate spricht überhaupt gegen Prognoseguten.
       Kürzel 2006 und 2019.
    Vergleichende und kommentierte Darstellung der Mindestanforderungen (2006) mit den Empfehlungen (2019):
        Mitglieder des Arbeitskreises.
        Gliederung 2006 und 2019.
        Mindestanforderungen und Empfehlungen:
           Erster, juristischer Teil.
               Endnotenprüfungen juristischer Teil.
           Zweiter, erfahrungswissenschaftlicher Teil.
    Literatur, Links, Glossar und Endnoten, Querverweise, Zitierung, Copyright, Änderungen.


    Zusammenfassung - Abstract - Summary

    Zur Vorgeschichte: Im Oktober 2016 wird eine Fortschreibung angekündigt: A. Boetticher (Abstract) Erstellung/Fortschreibung der Mindestanforderungen für Prognosegutachten. 31. Münchner Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Forensischen Psychiatrie (AGFP) vom 06.10. – 07.10.2016 – Abstracts –.  Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Volume 23, 2016 (3), 360-392. Von  Wertz  wird auch berichtet, wie es um die bisherige Umsetzung steht. Im Abstract wird ausgeführt: "Es zeigt sich zusammenfassend, dass die Mindestanforderungen an Prognosegutachten (Boetticher et al., 2006) im Gegensatz zur universitären Institution der Abteilung für Forensische Psychiatrie der Uniklinik München in der externen gutachterlichen Praxis einer Justizvollzugsanstalt nur teilweise angekommen sind und umgesetzt werden, was trotz der Verbesserung seit der Publikation der Mindestkriterien mit erheblichen Gutachtenmängeln einhergeht und verdeutlicht, dass Handlungsbedarf im Rahmen der Qualitätssicherung und Überprüfung derartiger Standards aus der Forschung besteht. Zudem werden weitere empirische Studien insbesondere zur Validierung der Treffsicherheit der prognostischen Stellungnahmen als sinnvoll erachtet."

    Die Empfehlungen wurden 2019 zweigeteilt und so auch veröffentlicht:

    • juristischer Teil: Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019. Quelle: Boetticher/Kröber: Empfehlungen für Prognosegutachten NStZ 2019, 553
    • Erfahrtungswissenschaftlicher Teil: Kröber/Brettel/Rettenberger/Stübner: Empfehlungen für Prognosegutachten NStZ 2019, 574
    Die Empfehlungen werden werden mit dem Vorgänger 2006
    • Boetticher, Axel;  Kröber, Hans-Ludwig;  Müller-Isberner, Rüdiger; Böhm, Klaus M.; Müller-Metz, Reinhard &  Wolf, Thomas (2006): Mindestanforderungen für Prognosegutachten. NStZ, 537-545. [PDF]
    verglichen, synoptisch dargestellt und kommentiert.

    Vergleichende Umfangsanalyse 2019 und 2006
    Der juristische Teil der Empfehlungen 2019 beträgt das 10fache an Inhalt gegenüber den Mindestanforderungen von 2006. Der juristische Teil ist also wesentlich umfangreicher geworden.
    Der erfahrungswissenschaftliche Teil der Empfehlungen 2019 beträgt das 1.5 fache an Inhalt gegenüber den Mindestanforderungen von 2006. Er ist im wesentlichen gleich geblieben. Eine echte  Weiterentwicklung  ist nicht erkennbar. Die ErfahrungswissenschaftlerInnen haben 13 Jahre nicht nutzen können oder wollen. Beides spricht für einen Austausch und einer Neukonstitution nach demokratisch-rechtsstaatlichen Prinzipien.
     
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    Arbeitskreis
    Die Grundidee ist sicher gut und nützlich für die Förderung der Qualität von psycho-pathologischen Gutachten und ihre Beurteilung.
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      Autokratische Inthronisation
      Es gibt keinerlei Hinweise woher der Arbeitskreis seine Legitimation hat, es ist anscheinend autokratisch entstanden und hat sich selbst inthronisiert. Nach Funktion und Titeln handelt es zwar sich um hochkarätige Fachleute, aber das muss nichts heißen, vergegenwärtigt man sich die extremen Fehlleistungen z.B. Prof. Kröbers. Professor sein genügt nicht. Man muss auch können. Was die Mitglieder wirklich können, muss an ihren Gutachten oder an der Beurteilung ihrer Gutachten geprüft werden. Prof. Kröber kann wie die meisten forensischen PsychiaterInnen noch nicht einmal richtig explorieren. Und das spricht nicht für diesen Arbeitskreis.
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      Okkulte Besetzungspraxis und okkulte Strukturen - völlig intransparent
      Zur autokratischen Inthronisation passt auch, dass gänzlich unklar bleibt, wer wie und warum berufen wurde bzw. ausgeschieden ist. Eine solche Einrichtung ist mit einem wohlverstandenen Rechtsstaat und Demokratie unvereinbar.
      Erste Besetzung 2006: 14 Juristen, 1 Kriminologe, 8 forensische Psychiater, 2 Sexualmediziner, 1 Rechtspsychologe. Summe 26. Anteil der Frauen: 1/26. [0.4%]
      Zweite Besetzung 2019: 8 JuristInnen, 2 KriminologInnen, 13 forensische PsychiaterInnen,  2 Sexualmediziner, 1 Rechtsmediziner, 0.5 MedizinerIn, 6.5 PsychologInnen. Summe 33. Anteil der Frauen: 5/33 [15%]
      Warum die forensischen PsychiaterInnen von 8 auf 13 trotz ihrer extremen Schwächen zulegten, also um 62.5% bleibt ebenso unerklärt wie die Abnahme der JuristInnen von 14 auf 8, also um 43%. Den stärksten Zuwachs verzeichnen die PsychologInnen von 1 auf 6.5, obwohl sie immer noch nur halb so viele wie die forensischen PsychiaterInnen sind.
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      Konsensusprinzip
      Grundsätzlich ist das mitgeteilte Konsensusprinzip sehr zu begrüßen, wenn auch im Dunkeln bleibt, wie es vor sich geht. Wird nur abgenickt, wird gar nicht gefragt oder wird gar nur behauptet?
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      Selbstreinigungsmechanismen versagen - Die Fälle Kröber und Nedopil
      Wenn dokumentierte Versager wie der forensische Psychiater Prof. Kröber in einem solchen Arbeitskreis verbleiben können, kann mit diesem Arbeitskreis etwas Grundlegendes nicht stimmen. Aber auch Nedopil hat sich weder bei Mollath noch bei Ulvi Kulac mit Ruhm bekleckert. Der Arbeitskreis ist offenbar zur Selbstreinigung unfähig oder unwillig.
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    Juristischer Teil
    Wie es um die Rechtswissenschaft steht, erfahren Sie hier.
     
      Tendenz-Fazit: Gründlichkeit, Konkretheit, Für- und Wider, Begründetheit sind als sehr positiv zu begrüßen, z.B. dass die Darlegungsanforderungen durch den BGH deutlich verschärft wurden, insbesondere bei den Diagnosen und die Beschreibung der Störung ist sehr zu begrüßen. Ebenso die Forderung, die Störung bei "Begehung der Tat" darzustellen. Ein grundsätzlicher Durchbruch ist leider nicht erkennbar, was sich dadurch zeigt, dass die  Selbstreinigungsmechanismen  nicht funktionieren.
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      Umfang um das 10fache erweitert
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      Nachvollziehbarkeit und Transparenz
      Von Gutachten wird vom juristischen Teil, III Nachvollziehbarkeit und Transparenz gefordert, aber offensichtlich nicht von juristischen Entscheidungen. Jedenfalls werden hierzu keine Ausführungen gemacht.
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      Problematik des 67 e StGB ausgeblendet
      Das Suchwort "67 e " kommt in den Empfehlungen genau einmal vor. Die zwei Hauptfragen werden nicht einmal erwähnt: (1) gelten die Empfehlungen auch für - die in der Regel jährlichen - Gutachten nach § 67 e StGB und (2) darf das Gutachten von der Einrichtung, die unterbringt und von der Unterbringung finanziell profitiert (geschätzt 100.000 € im Jahr) erstellt werden (denn hier liegt eindeutig Befangenheit durch eigene Interessen vor)? Hier ist auf jeden Fall zu fordern, dass der Bericht der Einrichtung zur Frage des 67 e StGB und das Gutachten zum 67 e streng von einander zu trennen sind. Die GutachterIn muss unabhängig vom Einrichtungssystem sein (z.B. Isar-Amper-Kliniken in Bayern).
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      Schwammiger und so unbrauchbarer Begriff "Feststellungen" im Urteil
      Die Bindung des SV an die "Feststellungen" im Urteil ist ein schwammiger und unbrauchbarer Begriff. Es muss genau und unmissverständlich dargelegt werden, woran man die Feststellungen im Urteil erkennt.
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      Edle aber unsinnige und widersprüchliche Regelungen zur Vorstrafenverwertung
      Wenn eine Persönlichkeit und ihr Leben psychologisch-psychopathologisch zu begutachten ist, dann spielen Vorstrafen fachlich eine Rolle und müssen deshalb auch berücksichtigt werden. Wenn RichterInnen das nicht wollen, dann müssen sie diese Betrachtungen eben ausschließen. Ein forensisch psychologisch-psychopathologisches Sachverständigengutachten kann und darf das nicht, weil das unwissenschaftlich wäre.
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      Sprach- und Begriffschaos im Recht ausgeblendet
      Obwohl das GVG § 184 besagt "Die Gerichtssprache ist deutsch", ist davon in der Regel nichts zu merken. Tatsächlich ist die Gerichtssprache Kauderwelch, nämlich ein Mischmasch aus Alltags-, Bildungs-, Fach- und Rechtssprache. Die schon 1980, S. 271 von Herberger und Simon vorgeschlagene Indizierung scheint dem Arbeitskreis völlig unbekannt. (Beispiel Wahrscheinlichkeitsbegriff).
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      Fußnoteritis  feiert neue Höhepunkte
      Die Anzahl der Endnoten stieg von 2006 mit 12 (1 Seite)  auf 236 (9 Seiten) 2019. Während der Umfang des juristischen Teils um das 10fache zugenommen hat, haben die Endnoten um knapp das 20fache zugenommen und nicht durchgängig nachvollziehbar und verständlich (> Zitierstil).

      Teilweise schlechter und unwissenschaftlicher Zitierstil
      Nachdem ich auf Probleme beim Nachvollziehen der  Endnote-74  gestoßen bin, habe ich eine  Stichprobe von 10 Endnotenprüfungen, fünf  Guter Endnoten Zitierstil  (5, 33, 136, 174, 199) und fünf Schlechter Endnoten Zitierstil  (6, 74, 103, 119, 212) ausgewählt. Die schlechten Beispiele zeigen,  das es hier Verbesserungsbedarf gibt.
          Für die Gutachten wird in  A.9  verlangt " Falls spezielle Literatur zur Darlegung wissenschaftlicher Sachverhalte herangezogen wird, ist diese so zu zitieren, dass die Referenz nachvollzogen werden kann." Es wäre gut, wenn die JuristInnen dies auch selbst beherzigen würden.
      Wird zitiert, sollte angegeben werden, wozu zitiert wird, was mit dem Zitierten bezweckt werden soll. Gerade bei 236 Endnoten gegenüber der Ausgabe 2006 verzwanzigfacht, wäre eine gewisse Disziplin und Transparenz zwingend erforderlich, um die interessierte LeserIn zu unterstützen, wenn nicht der Eindruck einer sich verselbständigten und prüfschwierigen Fußnoteritis  verstärkt werden soll. Eine nachvollziehbare  Zitiertheorie  im Recht gibt es anscheinend nicht.
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    Erfahrungswissenschaftlicher Teil
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      Kriterienkatalog nicht weiter entwickelt
      Die Behauptung in der Zusammenfassung "Die nachfolgenden Empfehlungen für die Erstellung von Prognosegutachten sind eine intensive Überarbeitung und Aktualisierung der „Mindeststandards für Prognosegutachten“ (Boetticher et al. 20061) auf dem heutigen Stand gutachterlicher Erfahrung und erfahrungswissenschaftlicher Forschung." ist unwahr. Typischerweise wird sie auch nicht belegt. Das glatte Gegenteil ist richtig: der Kriterienkatalog wurde überhaupt nicht weiter entwickelt. Sämtliche Mängel, Fehler und Schwächen aus 2006 werden fortgeschrieben.
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      Akten- und Meinungsachten: Verschlimmbesserung ohnegleichen.
      Neu gegenüber 2006 ist der Freibrief für okkulte Begutachtung > B.I.11.
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      Aufbau einer Vertrauensbeziehung: weiterhin ignoriert. Mit psycho-pathologischer Wissenschaft hat das nichts zu tun. Ausblenden, ignorieren, missachten sind keine wissenschaftlichen Verfahren, sondern Abwehrmechanismen, wie sie ausgeprägt bei NeurotikerInnen zu finden sind.. Der  subjektwissenschaftliche  Ansatz wird nicht einmal erwähnt, geschweige denn sich mit ihm auseinandergesetzt.
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      Kompetenznachweis Exploration: nicht vorgesehen
      Prof. Kröber, wenn er auch nicht der einzige ist, hat  nachweisbar  gezeigt, dass er nicht explorieren kann. Exploration scheint auch immer noch kein Fach in der forensisch-psychiatrischen Ausbildung zu sein. JuristInnen sind noch schlimmer, die haben in der Regel überhaupt keine Ahnung, wie man suggesitivminimiert exploriert oder befragt.
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      Prognosetafelproblematik und OVG-Münstereinwand:
      Das OVG-Münster hat die Prognosetafelproblematik 1977 abschließend geklärt und damit auch den Weg gewiesen, was die statistischen PrognostikerInnen zu leisten haben. Wieso das Problem von den PrognostikerInnen und StatistikerInnen mehr als 40 Jahre nach dieser grundlegenden und trefflichen Feststellung immer noch nicht gelöst ist, obwohl der Satz des OVG Münster die Lösung schon in sich trägt, ist völlig unverständlich. Das aber auch die "erfahrungswissenschaftlichen Empfehlung" nicht nur 2006 sondern auch noch 2019 diese Problematik ausblenden, spricht auch nicht für dieses Gremium. Die im "Recht" und bei JuristInnen so beliebte Methode, Unangenehmes, Schwieriges und Problematisches auszublenden, hat offenbar auch die ErfahrungswissenschaftlerInnen in diesem Arbeitskreis infiziert. Mit wohlverstandenem Recht und Wissenschaft hat das ebenfalls nichts zu tun.
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      Falsch-Positiv Rate spricht überhaupt gegen Prognoseguten. Das wird von allen Mitgliedern des Arbeitskreises in den Empfehlungen verleugnet. Tatsächlich führt u.a. Nedopil (2005) aus. Er schreibt: "Die Zahl der fälschlich für so gefährlich gehaltenen Patienten, dass sie forensisch gesichert werden müssen, ist bei Betrachtung derartiger 'juristischer Experimente'  erschreckend hoch. Sie lag in allen Untersuchungen zwischen 84% und 86%". Das heißt, von hundert Fällen sind 84-86 falsch positiv. Eine Münze werfen hätte ein weit bessere Wahrscheinlichkeit. Es ist eigentlich sowohl rechtlich als auch wissenschaftlich ungeheuerlich, dass angesichts solcher Zahlen und Befunde, überhaupt noch solche Prognosegutachten durchgeführt werden. Auch hier versagt der Arbeitskreis vollständig, weshalb man ihn am besten auflösen sollte.
      __
    Kuerzel der Kriterien 2006 und 2019
    Ein Vergleich der Kürzel zeigt auf einen Blick die Veränderungen. Die Kürzel sind auch sehr nützlich für Zusammenfassungen methodenkritischer Analysen.
     
    „Mindestanforderungen für 
    _Prognosegutachten“ 2006

    MAPG-I-Formelle Mängel
    MAPG-I-1.1 Auftraggeber, Fragestellung
    MAPG-I-1.2 Ort, Zeit, Umfang
    MAPG-I-1.3 Aufklärung
    MAPG-I-1.4 DokuBesUntM
    MAPG-I-1.5 Quellen insgesamt
      MAPG-I-1.5a Quelle Akten
      MAPG-I-1.5b Quelle SubjDarstProband
      MAPG-I-1.5c Quelle Beob&Untersuchun
      MAPG-I-1.5d Quelle Zusätze
    MAPG-I-1.6 TrennIntBef
    MAPG-I-1.7 TrennSicherMeinVermutg
    MAPG-I-1.8 OffUnklarhProbleme
    MAPG-I-1.9 GetrAusweisBeteil
    MAPG-I-1.10 Zitat
    MAPG-I-1.11 KlarÜbersichtlGliederung
    _
    MAPG-II-InformatGewinnung
    MAPG-II-1.1 UmfassAktenstudium
    MAPG-II-1.2 AdäqUntBeding
    MAPG-II-1.3 AngUntDauer
       Keine Entsprechung
    MAPG-II-1.4 MehrdimUnt
    MAPG-II-1.5 UmfErheb
    MAPG-II-1.6 BeobBeschr
    MAPG-II-1.7 PrüfRisiko
    MAPG-II-1.8 IndikatTestPsyDiag
    _
    _
    _
    MAPG-II-2 DiagDiffDiag
    _
    MAPG-II-3 MA-AbfassgGA
    MAPG-II-3.1 KonkretGAfrage
    MAPG-II-3.2 AnalIndivDelinq
    MAPG-II-3.3 MehrdimBiogrAnal Gesamt
      MAPG-II-3.3a deliktspezifisch
      MAPG-II-3.3b störungsspezifisch
      MAPG-II-3.3c persönlichkeitspezifisch
      Kontext EPG-B.3.3b nicht vorhanden
    MAPG-II-3.4 AbglEmpWisRückfallRisiko
    MAPG-II-3.5 DarstPersEntw
    MAPG-II-3.6 Vorgutachten
    MAPG-II-3.7 ProgRückfallRisiko
    MAPG-II-3.8 ProgGrenzenRiskManag
    _

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    _
    Es gibt nur geringe Veränderungen. Die
    forensich-kriminologische "Erfahrungswissen-
    schaft" scheint seit 2006 keine Fortschritte
    gemacht zu haben. 
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    Das Entfallen von I.-I.7 ist eine bedeutsame
    Verschlechterung.
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    MAPG-II-3.3b = EPG-B.3.3d  Störungsspez
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    Kontext ist neu.
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    II.3.6 mit B.3.8 vertauscht
    II.3.7 entspricht B.3.6
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
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    EPG-A-Formelle Mängel
    EPG-A.1 Auftraggeber, Fragestellung.
    EPG-A.2 Ort, Zeit, Umfang.
    EPG-A.3 Aufklärung.
    EPG-A.4 DokuBesUntM.
    EPG-A.5 Quellen insgesamt.
      EPG-A.5a Quelle Akten.
      EPG-A.5b Quelle SubjDarstProband.
      EPG-A.5c Quelle Beob&Untersuchung.
      EPG-A.5d Quelle Zusätze.
    EPG-A.6 TrennIntBef.
      Entsprechung I.-1.7 entfallen.
    EPG-A.7 OffUnklarhProbleme.
    EPG-A.8 GetrAusweisBeteil.
    EPG-A.9 Zitat.
    EPG-A10 KlarÜbersichtlGliederung.
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    EPG-B-Inhaltliche Gestaltung.
    EPG-B.I.1 UmfassAktenstudium.
    EPG-B.I.2 AdäqUntBeding.
    EPG-B.I.3 AngUntDauer.
    EPG-B.I.4 HaltungSV.
    EPG-B.I.5 MehrdimUnt.
    EPG-B.I.6 UmfErheb.
    EPG-B.I.7 BeobBeschr.
    EPG-B.I.8 IndikatTestPsyDiag.
    EPG-B.I.9 IndikatZusatz.
    EPG-B.I.10 PrüfRisikProtekt.
    EPG-B.I.11 FehlenInfo.
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    EPG-II-2 DiagDiffDiag.
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    EPG-III MA-AbfassgGA.
    EPG-B.III.1 GrundzügeBeurt. 
    EPG-B.III.2 KonkretGAfrage.
      II.3.2 strukturell entfallen.
    EPG-B.III.3 MehrdimBiogrAnalGesamt.
      EPG-B.III.3a deliktspezifisch.
      EPG-B.III.3b Kontextuelle.
      EPG-B.III.3c persönlichkeitspezifisch.
      EPG-B.III.3d  störungsspezifisch.
    EPG-B.III.4 AbglEmpWisRückfallRisiko.
    EPG-B.III.5 DarstPersEntw.
    EPG-B.III.6 Übergangsmanagement. 
    EPG-B.III.7 ProgGrenzenRiskManag.
    EPG-B.III.8 Vorgutachten.


    Vergleichende und kommentierte Darstellung der Mindestanforderung (2006) mit den Empfehlungen (2019)

    Zur vergleichenden Darstellung: Ausgegangen wird in der Reihenfolge von den Empfehlungen 2019, die fortlaufend angeführt werden. Es werden dann jeweils die Entsprechungen 2006 gesucht und und zum Vergleich gegenübergestellt. Dabei werden einige Textstellen 2006 nicht erfasst, weil sie keine Entsprechung 2019 haben, z.B. die  Liste  S. 539f  "Das Gesetz beschreibt Prognosen nach Zielen und Maßstäben unterschiedlich:"

    Mitglieder des Arbeitskreises
     
    "Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    Die aus Richtern am BGH, Bundesanwälten, forensischen Psychiatern und Psychologen, Sexualmedizinern und weiteren Juristen bestehende interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die sich bereits mit Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten befasst hat1, hat nun auch die nachfolgenden Empfehlungen für die vielfältig zu erstattenden forensischen Prognosegutachten erarbeitet. Wegen der Häufigkeit und der Bedeutung dieser Gutachten in der Strafvollstreckung ist die Arbeitsgruppe um 3 erfahrene Vollstreckungsrichter erweitert worden. Die Mitglieder waren: 
    VRinBGH Dr. Rissing-van Saan [J],
    VRiBGH Nack [J], 
    VRiBGH Basdorf [J], 
    RiBGH Dr. Bode [J], 
    RiBGH Dr. Boetticher [J], 
    RiBGH Maatz [J], 
    RiBGH Pfister [J], 
    VRiBGH a.D. Dr. Schäfer [J], 
    die Bundesanwälte Hannich [J] und Altvater [J], 
    die Vollstreckungsrichter RiOLG Böhm [J], Karlsruhe, 
    RiOLG Dr. Müller-Metz [J], Frankfurt a.M., 
    VRiLG Dr. Wolf [J], Marburg, und der Kriminologe Prof. Dr. Schöch [Krim], München, 
    Rechtsanwalt Dr. Deckers [J], Düsseldorf, 
    die forensischen Psychiater 
    Prof. Dr. Bernerb [FP], Hamburg, 
    Prof. Dr. Dittmann [FP], Basel, 
    Prof. Dr. Foerster [FP], Tübingen, 
    Prof. Dr. Kröber [FP], Berlin, 
    Prof. Dr. Leygraf [FP], Essen, 
    Dr. Müller-Isberner [FP], Gießen, 
    Prof. Dr. Nedopil [FP], München, 
    Prof. Dr. Saß [FP], Aachen, 
    Dr. Habermeyer [J], Rostock, 
    Prof. Dr. Dr. Beier [SM], Berlin, 
    Prof. Dr. Bosinski [SM], Kiel und der Rechtspsychologe Prof. Dr. Köhnken [Psy], Kiel.

    Erster, juristischer Teil
    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    Erste Besetzung 14 Juristen, 1 Kriminologe, 8 forensische Psychiater, 2 Sexualmediziner, 1 Rechtspsychologe. Summe 26.
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    Zweite Besetzung: 8 JuristInnen, 2 Krimino- logInnen, 13 forensische PsychiaterInnen,  2 Sexualmediziner, 1 Rechtsmediziner, 0.5 MedizinerInnen, 6.5 PsychologInnen. Summe 33.
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    Warum die forensischen PsychiaterInnen von 8 auf 13 zulegten, also um 62.5% bleibt ebenso unerklärt wie die Abnahme der JuristInnen von 14 auf 8, also um 43%. Den stärksten Zuwachs verzeichnen die PsychologInnen von 1 auf 6.5, obwohl sie immer noch nur halb so viele wie die forensischen PsychiaterInnen sind.
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    Überhaupt ist für die Anforderungen oder Empfehlungen typisch, dass Begründungen fehlen.
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    Es gibt auch keinerlei Hinweise woher der Arbeitskreis seine Legitimation hat, es ist an- scheinend autokratisch entstanden. Dazu passt auch, dass gänzlich unklar bleibt, wer wie und warum berufen wurde bzw. ausgeschieden ist und woher. 
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    Kürzel:
    Doppelqualifikationen jeweils halbgewichtet.
    [FP] Forensische PsychiaterIn
    [J] = JuristIn
    [Krim] KriminologIn 
    [Psy] PsychologIn
    [RM] RechtsmedizinerIn
    [SM] SexualmedizinerIn
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    Erster, juristischer Teil
    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019

    An der Erarbeitung der nun vorgelegten Empfehlungen waren beteiligt: 
    Prof. Dr. Dr. Klaus Beier [SM], Berlin; 
    RiBGH a. D. Dr. Axel Boetticher [J], Bremen; RiOLG Klaus Michael Böhm [J], Karlsruhe; 
    Prof. Dr. Dr. Hauke Brettel [J/M], Mainz 
    Prof. Dr. Peer Briken, Hamburg [SM]; 
    Prof. Dr. Klaus-Peter Dahle [Psy], Hildesheim; 
    Prof. Dr. Dieter Dölling, Heidelberg [Krim]; 
    Prof. Dr. Harald Dressing [FP], Mannheim; 
    Prof. Dr. Rudolf Egg [Psy], Wiesbaden ; 
    Prof. Dr. Marc Graf [FP], Basel; 
    Prof. Dr. Elmar Habermeyer [FP], Zürich; 
    Prof. Dr. Katrin Höffler [Krim], Göttingen; 
    Dr. Konstantin Karyofilis [FP], Oldenburg;
    VRiLG Matthias Koller [J], Göttingen; 
    Prof. Dr. Norbert Konrad [FP], Berlin 
    Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber [FP], Berlin 
    Prof. Dr. Norbert Leygraf [FP], Essen-Duisburg 
    Prof. Dr. Andreas Mokros [Psy], Hagen;
    Prof. Dr. Jürgen-Leo Müller [FP], Göttingen; 
    RiOLG a. D. Dr. Reinhard Müller-Metz [J], Frankfurt a.M.;
    Prof. Dr. Norbert Nedopil [FP], München; 
    Prof. Dr. Sabine Nowara [Psy], Waltrop; 
    RiBGH a. D. Wolfgang Pfister [J], Karlsruhe; 
    Dr. Jan Querengässer [Psy], Münster; 
    PD Dr. Martin Rettenberger [Psy], Wiesbaden; 
    Dr. Nahlah Saimeh [FP], Düsseldorf; 
    Prof. Dr. Henning Saß [FP], Aachen; 
    Prof. Dr. Kolja Schiltz [FP], München;
    RinBGH Dr. Dipl.-Psych. Ursula Schneider, Leipzig; [J/Psy]
    Prof. Dr. Heinz Schöch [J], München; 
    Prof. Dr. Dieter Seifert [RM], Münster; 
    PDin Dr. Susanne Stübner [FP], München; 
    VRiLG a. D. Dr. Thomas Wolf [J], Marburg.
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    Gliederung 2006 und 2019
    Die Empfehlungen haben keine Inhaltsverzeichnisse. Die folgende Übersicht der Gliederungen finden sich also so in den Empfehlungen nicht. Sie sind von mir angelegt.
     
    „Mindestanforderungen für 
    Prognosegutachten“ 2006
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    Gliederung
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    A. Zweck der Empfehlungen
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    B. Prognosegutachten aus juristischer Sicht
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    I. Gesetzliche Vorgaben
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    II. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze4
    1. Allgemeines
    2. Wahl der Untersuchungsmethode
    3. Nachvollziehbarkeit und Transparenz
    4. Beweisgrundlagen des Gutachtens
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    III. Beratung des Richters durch den Sachverständigen
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    IV. Besonderheiten im Vollstreckungsverfahren7
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    C. Katalog der formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen für kriminalprognostische Gutachten
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    I. Formelle Mindestanforderungen an ein Prognosegutachten
    I.1 Nennung von Auftraggeber und Fragestellung, ggf. Präzisierung
    I.1 Nennung von Auftraggeber und Fragestellung, ggf. Präzisierung
    Die Präzisierung ist dann erforderlich, wenn aus Sicht des Sachverständigen der Auftrag für das Gutachten nicht eindeutig ist. Zur weiteren Abklärung der Beweisfrage ist beim Auftraggeber rückzufragen.
    I.2 Darlegung von Ort, Zeit und Umfang der Untersuchung
    I.3 Dokumentation der Aufklärung
    I.4 Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs- und Dokumentationsmethoden (z.B. Videoaufzeichnung, Tonbandaufzeichnung, Beobachtung durch anderes Personal, Einschaltung von Dolmetschern)
    I.5 Exakte Angabe und getrennte Wiedergabe der Erkenntnisquellen
    a) Akten
    b) Subjektive Darstellung des Probanden
    c) Beobachtung und Untersuchung
    d) Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen (z.B. bildgebende Verfahren, psychologische Zusatzuntersuchung, Fremdanamnese)
    I.6 Kenntlichmachen der interpretierenden und kommentierenden Äußerungen und deren Trennung von der Wiedergabe der Informationen und Befunde
    I.7 Trennung von gesichertem medizinischem (psychiatrischem, psychopathologischem) sowie psychologischem und kriminologischem Wissen und subjektiver Meinung oder Vermutungen des Gutachters
    I.8 Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf
    I.9 Kenntlichmachen der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Gutachter und Mitarbeiter
    I.10 Bei Verwendung wissenschaftlicher Literatur Beachtung der üblichen Zitierpraxis
    I.11 Klare und übersichtliche Gliederung
    II.1 Mindestanforderungen bei der Informationsgewinnung
    II.1.1 Umfassendes Aktenstudium (Sachakten, Vorstrafakten, Gefangenenpersonalakten, Maßregelvollzugsakten)
    II.1.2 Adäquate Untersuchungsbedingungen
    II.1.3 Angemessene Untersuchungsdauer unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads, ggf.  an mehreren Tagen
    II.1.4 Mehrdimensionale Untersuchung
    - Entwicklung und gegenwärtiges Bild der Persönlichkeit
    - Krankheits- und Störungsanamnese
    - Analyse der Delinquenzgeschichte und des Tatbildes
    II.1.5 Umfassende Erhebung der dafür relevanten Informationen
    - Erörterung von faktischen Diskrepanzen mit dem Probanden
    - Überprüfung der Stimmigkeit der gesammelten Informationen
    - Ansprechen von Widersprüchen zwischen Exploration und Akteninhalt
    II.1.6 Beobachtung des Verhaltens während der Exploration, psychischer Befund, ausführliche Persönlichkeitsbeschreibung
    II.1.7 Überprüfung des Vorhandenseins empirisch gesicherter, kriminologischer und psychiatrischer Risikovariablen, ggf. unter Anwendung geeigneter standardisierter Prognoseinstrumente
    II.1.8 - Indikationsgeleitete Durchführung testpsychologischer Diagnostik unter Beachtung der Validitätsprobleme, die sich aus der forensischen Situation ergeben
    II.2 Diagnose und Differentialdiagnose
    II.3 Mindestanforderungen bei Abfassung des Gutachtens
    II.3.1 Konkretisierung der Gutachtensfrage aus sachverständiger Sicht, z.B. Rückfall nach Entlassung, Missbrauch einer Lockerung
    II.3.2 Analyse der individuellen Delinquenz, ihrer Hintergründe und Ursachen (Verhaltensmuster, Einstellungen, Werthaltungen, Motivationen)
    II.3.3 Mehrdimensionale biografisch fundierte Analyse unter Berücksichtigung der individuellen Risikofaktoren
    a) deliktspezifisch
    b) krankheits- oder störungsspezifisch
    c) persönlichkeitsspezifisch
    II.3.4 Abgleich mit dem empirischen Wissen über das Rückfallrisiko möglichst vergleichbarer Tätergruppen (Aufzeigen von Überstimmungen und Unterschieden)
    II.3.5 Darstellung der Persönlichkeitsentwicklung des Probanden seit der Anlasstat unter besonderer Berücksichtigung der Risikofaktoren, der protektiven Faktoren, des Behandlungsverlaufs und der Angemessenheit (Geeignetheit) der angewandten therapeutischen Verfahren
    II.3.6 Auseinandersetzung mit Vorgutachten
    II.3.7 Prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens und des Rückfallrisikos bzw. des Lockerungsmissbrauchs unter besonderer Berücksichtigung des sozialen Empfangsraums, der Steuerungsmöglichkeiten in der Nachsorge und der zu erwartenden belastenden und stabilisierenden Faktoren (z.B. Arbeit, Partnerschaft)
    II.3.8 Eingrenzung der Umstände, für welche die Prognose gelten soll, und Aufzeigen der Maßnahmen, durch welche die Prognose abgesichert oder verbessert werden kann (Risikomanagement)
    Anmerkungen 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Unterschied A.
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    Unterschied B.
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    Unterschied B.I.
    Unterschied B.I.1.
    Unterschied B.I.2.
    Unterschied B.I.3.
    Unterschied B.I.4.
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    Unterschiede B.II
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    Unterschied
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    Anders plaziert und Unterschied
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    Unterschied
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert: 
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert:
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert:
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert:
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    ___________ Stattdessen wird 2019 ausgeführt: 
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert:
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert:
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert:
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    Wurden in den zweiten Teil verlagert:
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    ___________________________ Neu 2019:
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    Gliederung

    Rechtliche Rahmenbedingungen für Prognosen im Strafverfahren
    Zusammenfassung 
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    A. Fortschreibung der „Mindestanforderungen für Prognosegutachten (2006)“
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    B. Auftraggeber und Sachverständiger: Aufgaben und Verantwortung
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    I. Auftraggeber
    1. Gutachtenauftrag und Leitung des Sachverständigen
    2. Auswahl des Sachverständigen
    3. Überprüfung und selbstverantwortete Prognose
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    II. Sachverständiger
    1. Grundlagen zur Tatsachenerhebung
    2. Zeugenbefragung
    3. Akteninhalte
    a) Personal- und Behandlungsakten
    b) Vorstrafen
    4. Eigene Untersuchungen
    5. Statistische Befunde
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    weiter unten
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    C. Gutachten – Rechtliche Vorgaben
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    I. Gegenstand des Gutachtens
    1. Die vier Hauptbereiche
    2. Behandlungsprognose
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    II. Darlegungsanforderungen an das Gutachten
    1. Beschreibung des Risikos
    2. Konkretisierung der Gefahr
    3. Beachtung der Kompetenz- und Verantwortungsteilung
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    III. Nachvollziehbarkeit und Transparenz
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    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren
    1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB
    a) Feststellungen zur Schuldfähigkeit als Ausgangspunkt
    b) Bezugspunkte für die Gefährlichkeit
    2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
    a) Feststellung eines Hangs als Ausgangspunkt
    b) Gefährlichkeitsprognose
    c) Zusammenhang des Hangs mit der Anlasstat und der Gefährlichkeit
    d) Behandlungs- und Kriminalprognose
    e) Ermessensausübung
    f) Beteiligung eines Sachverständigen
    g) Vollstreckungsreihenfolge
    3. Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66 a und 66 b StGB)
    a) Überblick
    b) Primäre Sicherungsverwahrung
    c) Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
    d) Nachträgliche Sicherungsverwahrung
    _
    II. Vollstreckungsverfahren
    1. Grundsätzliches
    a) Bindung an das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil
    b) Verhältnismäßigkeit und integrative Betrachtung
    2. Strafvollstreckung
    a) Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe
    b) Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe
    3. Maßregelvollstreckung
    a) Grundsätzliches
    b) Besonderheiten bei der Unterbringung nach
       § 63 StGB
    c) Besonderheiten bei der Unterbringung nach
      § 64 StGB
    d) Besonderheiten bei der Unterbringung nach
       § 66 StGB
    e) Besonderheiten bei Vorwegvollzug der Strafe
    4. Lockerungsprognose
    5. Behandlungsprognose
    a) Allgemeines
    b) Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe
    c) Maßregelvollzug
    6. Risikomanagement und ambulante Nachsorge
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    Mindestanforderungen und Empfehlungen

    Erster, juristischer Teil
     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    So nicht vorhanden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "rechtliche Rahmenbedingung" wurde 2006 nicht gefunden. "Rahmenbedingungen" erzielte zwar drei Treffer, aber nicht mit der gewünschten Bedeutung.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    Rechtliche Rahmenbedingungen für Prognosen im Strafverfahren S. 553f

    Zusammenfassung: Die rechtlichen Rahmenbe- dingungen für  Prognosen im  Strafverfahren haben sich seit Vorlage der „Mindestan- forderungen für Prognosegutachten“ im Jahre 2006 erheblich weiterentwickelt. Der Gesetzgeber hat die bestehenden Prognose- tatbestände weithin überarbeitet und zusätzliche Tatbestände mit teilweise neuartigen Fragestellungen geschaffen.
    Auch die begleitenden verfahrensrechtlichen Regelungen sind in Teilen überarbeitet worden.
    Zugleich stellen die Obergerichte zunehmend strengere Anforderungen an die Begründung von
    Prognoseentscheidungen. Der nachfolgende Beitrag vollzieht diese Entwicklungen nach und
    bringt die Rahmenbedingungen für Prognosen im Strafverfahren auf den aktuellen Stand. Die
    Darstellung differenziert dabei nach Verfahrens- recht und materiellem Recht und hier weiter nach Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren sowie nach den verschiedenen Sanktionen.
    Prognosen spielen im Strafrecht eine zentrale Rolle. Kriminalprognosen dienen dazu, das
    Spannungsverhältnis zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit und dem
    grundgesetzlichen Freiheitsanspruch, den ein Verurteilter1 nicht verliert, sachgerecht aufzulösen.
    Eine perfekte Vorhersage menschlichen Verhaltens kann es dabei niemals geben. Prognosen sind bloße Wahrscheinlichkeits- aussagen über das zukünftige Legalverhalten von Personen, die aber als Grundlage jeder Gefahrenabwehr unverzichtbar sind2. Das Gesetz trägt dieser Situation etwa durch die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaus- setzung eines Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit Rechnung. Diese schließt es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird. Die bloße theoretische Möglichkeit eines Rückfalls, die angesichts der Begrenztheit jeder Prognose- möglichkeit nie sicher auszuschließen ist, steht deshalb der Aussetzung selbst einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht von vornherein entgegen3.
    Für die prognostische Einschätzung zukünftigen Verhaltens eines Menschen benötigen die
    Gerichte vielfach die Hilfe erfahrener Sachverständiger. Das zulässigerweise einzugehende „vertretbare Restrisiko“ richtig einzuschätzen, setzt eine gründliche Ermittlung aller die Prognose bestimmenden Umstände voraus. Hiervon sind auch angesichts gesetzlich verkürzter Begutachtungsfristen keine Abstriche zu machen. Im Gegenteil war es der erklärte Willen des Gesetzgebers des „Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in [>554] einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB“ vom 8. Juli 2016, „dass die […] Erhöhung der Begutachtungsfrequenz keinesfalls zu einer Absenkung der Qualitäts- anforderungen an die Begutachtung führen darf4. 

    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Natürlich nicht vorhanden, da ja erst
    veröffentlicht.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Eine Fortschreibung kann natürlich in 2006 
    noch nicht enthalten sein.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    A. Fortschreibung der „Mindestanforderungen für Prognosegutachten (2006)“

    Bereits 2006 hatte eine aus Richtern am BGH, Bundesanwälten, Vollstreckungsrichtern, forensischen Psychiatern, Rechtspsychologen, Sexualmedizinern und Kriminologen gebildete
    interdisziplinäre Arbeitsgruppe  „Mindestan- forderungen für Prognosegutachten“ vorgestellt (NStZ 2006, 537 / FPPK 2007, 90). Seither haben sich die kriminalprognostischen Methoden
    weiterentwickelt und die rechtlichen Vorgaben verändert. Deshalb haben sich 2016 erneut
    Juristen und Erfahrungswissenschaftler – Mitglieder der früheren Arbeitsgruppe und neu
    Hinzugekommene – zusammengefunden, um die „Mindestanforderungen“ in Kontinuität zu 2006
    im Sinne von Empfehlungen für Prognosegut- achten fortzuschreiben und auf den aktuellen Stand zu bringen.
    [Die Beteiligten wurden oben schon genannt]
    Gemeinsames Ziel war es, den beteiligten Disziplinen einen Überblick über den derzeitigen Stand zu verschaffen, den psychiatrischen, psychologischen, sexualwissenschaftlichen und
    kriminologischen Sachverständigen damit eine Orientierung bei der Erarbeitung ihrer Gutachten
    zu geben und den Juristen das nötige Rüstzeug für eine Überprüfung der Gutachten und die
    Erstellung einer eigenen, selbstverantworteten Prognose zu vermitteln. In diesem Sinne haben
    die Juristen die vorliegenden „Rechtlichen Rahmenbedingungen für Prognosen im Strafver- fahren“ und die Erfahrungswissenschaftler die sich in einem gesonderten Beitrag anschließenden „Erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen für kriminalprognostische Gutachten“ erarbeitet.
    Ihr jeweiliger Inhalt ist Konsens unter allen an der interdisziplinären Arbeit Beteiligten.
    Der rechtliche Rahmen für Prognosen im Strafverfahren hat sich seit 2006 durch eine ganze
    Reihe von Gesetzesänderungen5 nachhaltig weiterentwickelt. Die Änderungen ergänzen die
    rechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kriminalprognosen und sehen zudem häufigere
    Prognosebegutachtungen (§ 463 Abs. 4 StPO) auch mit neuen zusätzlichen Fragestellungen bzw.
    Zielrichtungen, namentlich zu Art, Erforderlichkeit und Erfolgsaussicht von Behandlungen (§ 66c
    Abs. 1 Nr. 1 StGB u. a.), vor. Parallel dazu haben das BVerfG und der BGH eine genauere
    Darlegung der prognostischen Aussagen und ihrer Tatsachengrundlagen verlangt und damit die
    Anforderungen an die Arbeit von Gutachtern und Richtern erhöht.
    Der vorliegende Beitrag führt die gesetzlichen Rahmenbedingungen, unter denen den Gerichten
    heute Entscheidungen über zukünftiges Verhalten von Menschen „abverlangt“6 werden, und die
    dazu von der Rspr. entwickelten Grundsätze zusammen. Er will damit allen, die mit
    Prognosegutachten befasst sind, einen Überblick über die gegenwärtige rechtliche Situation
    anbieten. Zugleich will er die Aufgabenverteilung zwischen Gerichten und Sachverständigen
    verdeutlichen.
    Die daraus abzuleitenden juristischen Empfehlungen für Prognosegutachten erheben naturgemäß keinen Anspruch auf Verbindlichkeit. Das Recht entwickelt sich stetig weiter. Zudem geht es immer um eine Beurteilung im Einzelfall. Will der Gutachter aus fachlichen Gründen im Einzelfall von den in der Rspr. entwickelten Grundsätzen abweichen, sollte er dies allerdings erläutern.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    So nicht vorhanden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Aufgaben" wurde 2006 
    1 mal gefunden im Katalog unter I.9, also
    in einem anderen Zusammenhang und in 
    einer anderen Bedeutung.
    Analog auch das Suchwort "Verantwortung"
    im Katalog unter I.9
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    B. Auftraggeber und Sachverständiger: Aufgaben und Verantwortung S. 554f

    Strafrechtliche Prognoseentscheidungen müssen in drei Schritten erarbeitet werden: Im ersten
    wird der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und im zweiten rechtlich bewertet. Aus
    dem Ergebnis wird schließlich die Rechtsfolge abgeleitet.
    Für die Feststellung des prognoserelevanten Sachverhalts ist der Auftraggeber (Gericht, StA,
    Vollzugseinrichtung) häufig auf besonderes Erfahrungswissen angewiesen. Sachverständige
    helfen ihm mit ihren erfahrungswissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten bei der Ermittlung
    der prognoserelevanten Tatsachen und vermitteln ihm die notwendige Sachkunde für die
    Bewertung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht. Für die Beurteilung der an den Sachverhalt anknüpfenden Rechtsfragen ist dann nur noch der Auftraggeber zuständig. Insbesondere ist die vom Gesetz geforderte Gefahrenprognose, also das Urteil, ob sie dem jeweiligen rechtlichen Rahmen entsprechend günstig bzw. ungünstig ist, ausschließlich Ergebnis eines normativen Prozesses, der allerdings auf der erfahrungswissenschaftlichen Beurteilung der
    Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls basiert.
    Die gesetzlichen Vorgaben für die Prognose setzen sich sowohl aus Merkmalen zusammen, die
    vorwiegend tatsächlicher, als auch aus solchen, die vorwiegend normativer Natur sind. [>555] es folgt eine Tabelle tatsächliche und  normative Merkmale]

    Tabelle 01 Tatsächliche und Normative Merkmale S.555


    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Im "Zweck der Empfehlungen" wird S. 537
    ausgeführt: "Sie sollen Auswahl und Leitung des Sachverständigen (§ 73ff. StPO) erleichtern und Anhaltspunkte für die Auswertung des Gutachtens geben."
    So S. 539 auch in "2. Die Wahl der Unter- suchungsmethode"
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Leitung" wurde 2006 zwei mal gefunden.
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    Im Wesentlichen geht es darum, dass das Gericht die Aufgabe hat und die Kompetenz zuge- sprochen bekommt, den Sachverständigen zu leiten. Grundsätzlich betrachtet ist dies inhaltlich unmöglich, weil damit vorausgesetzt wird, dass das Gericht über die gleiche Sachkompetenz wie die Sachverständige verfügt. Auch hier zeigt sich die Anmaßung der Gerichte und des Rechts, die Wirklichkeit zu bestimmen. Das ist ein sehr grundsätzlicher rechtlicher Systemfehler. Das Recht steht sozusagen über allem, auch der Sachkenntnis der Gutachter und Wissenschaftler. Ob etwas richtig oder falsch, wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist, bestimmen nicht Sachver- ständige, sondern JuristInnen. Der Trick ist einfach: Indem das Gericht die Sach- und Fachaussagen zu Rechtsbegriffen erklärt und damit die Zuständigkeit und Oberhoheit für sich 
    in Anspruch nimmt. 
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil
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    I. Auftraggeber
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    1. Gutachtenauftrag und Leitung des Sachverständigen S. 555
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    Der Auftraggeber prüft die Erforderlichkeit der Begutachtung und formuliert den Gutachten- auftrag. Dieser hat den Gegenstand des Gutachtens genau zu beschreiben und
    klarzustellen, welche tatsächlichen Fragen vom Sachverständigen beantwortet werden sollen,
    wobei unterschiedliche Anforderungen an Gutachten im Erkenntnisverfahren, im
    Vollstreckungsverfahren, im Vollzug und in Bezug auf die Behandlung zu stellen sind. Die bloße
    Wiedergabe des Gesetzestextes reicht nicht aus.
    Soweit es um die Gefährlichkeitsprognose geht, muss sich der Gutachtenauftrag an folgenden
    Grundfragen orientieren:
    • Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die zu begutachtende Person erneut Straftaten begehen wird?
    • Welcher Art werden diese Straftaten sein, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad werden sie haben?
    • Mit welchen Maßnahmen kann das Risiko zukünftiger Straftaten beherrscht oder verringert werden?
    • Welche Umstände können das Risiko von Straftaten steigern?
    Im Rahmen der Leitung der Sachverständigen- tätigkeit (§ 78 StPO) gibt der Auftraggeber ggf.
    Sachverhaltsvarianten vor und erteilt sonstige Hinweise. Außerdem beantwortet er Fragen des
    Sachverständigen und unterstützt diesen bei der Erhebung weiterer Tatsachen (§ 80 StPO).
    „Mindestanforderungen für 
    Prognosegutachten“ 2006

    A. Zweck der Empfehlungen  S. 537 
    Die Empfehlungen der forensischen Sachverstän- digen richten sich in erster Linie an ihre Fach- kollegen, aber auch an Richter, Staatsanwälte, Strafverteidiger und andere Verfahrensbeteiligte sowie an Mitarbeiter des Straf- und des Maß- regelvollzugs. Sie thematisieren Prognosen von der Anordnung einer Rechtsfolge im Erkennt- nisverfahren bis zur Entlassung aus dem Straf- und Maßregelvollzug. Sie haben hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung die Zustimmung der Juristen gefunden. Sie sind, wie die Empfehlungen der beteiligten Juristen, keine verbindlichen rechtlichen Kriterien für die Überprüfung in Rechtsmittel- verfahren in dem Sinne, dass ihre Nichtbeachtung in jedem Einzelfall einen Rechtsfehler begründet. Der Gutachter kann vom erstellten Kriterienkatalog abweichen, wenn hierfür sachliche Gründe sprechen und er diese aufzeigt. Die Empfehlungen sollen dem forensischen Sachverständigen die Erstellung von Prognosegutachten und den Verfahrensbeteiligten die Bewertung von deren Aussagekraft erleichtern. Sie dienen auch dazu abzugrenzen, welche Fragen Gegenstand des Gutachtens sind und welche Fragen allein vom Gericht beantwortet werden müssen. Sie sollen Auswahl und Leitung des Sachverständigen (§ 73ff. StPO) erleichtern und Anhaltspunkte für die Auswertung des Gutachtens geben.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Auswahl" wurde 2006
    zwei Mal gefunden: S. 537 und S. 539
    (Untersuchungsmethoden)
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    2. Auswahl des Sachverständigen S. 555

    Die Auswahl des Sachverständigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO). Der Betroffene hat über sein rechtliches Gehör hinaus keinen Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen7. Will ein Angekl. nur beim „Sachverständigen seines Vertrauens“ Angaben machen, wird dadurch die alleinige Entscheidungsbefugnis des Gerichts über die Auswahl des Sachverständigen nicht eingeschränkt. Lässt sich ein Angekl. vom
    gerichtlichen Sachverständigen nicht untersuchen, muss er in Kauf nehmen, überhaupt nicht
    untersucht zu werden8.
    Das gilt auch im Vollstreckungsverfahren9. Gelegentlich wird hier allerdings die Auffassung
    vertreten, dass das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung es im
    Einzelfall gebieten kann, doch den von dem Verurteilten vorgeschlagenen Sachverständigen  zu beauftragen, wenn er nur bereit ist, sich von diesem Sachverständigen explorieren zu lassen10
    Der Gutachter kann aus dem Kreis der Psychiater, Psychologen, Sexualmediziner, Kriminologen und Sozialpädagogen, ggf. auch anderer Mediziner, Psychotherapeuten oder Suchttherapeuten bestellt werden. Er muss über die im konkreten Fall erforderliche Sachkunde verfügen. Die Beurteilung medizinischer Sachverhalte obliegt allein Ärzten.
    Besonderheiten gelten bei der Überprüfung der Unterbringung nach § 63 StGB. Hier ist die
    Gutachterauswahl auf externe Sachverständige beschränkt, die Ärzte oder Psychologen mit
    forensisch-psychiatrischer Sachkunde und Erfahrung sein sollen (§ 463 Abs. 4 S. 3-5 StPO)11.


     
    „Mindestanfordreungen für Prognosegutachten“ 2006
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    So nicht vorhanden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "selbstverantwortete" wurde 2006 
    nicht gefunden.
    Das Gericht wird hier zu einer wissenschaftlichen Community erklärt, einer Art Metainstanz, die über allem steht, in der die Richter so etwas wie höchste UniversalwissenschaftlerInnen sind. Wissen, Wissenschaft und Wirklichkeit wird damit zu einer rechtlichen Angelegenheit.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    3. Überprüfung und selbstverantwortete Prognose

    Das Gericht muss das Gutachten nicht nur nachvollziehen, sondern ihm auch seine rich- terliche Kontrolle entgegensetzen12. Diese muss sich nicht nur auf das Prognoseergebnis, sondern auf die Qualität der gesamten Prognosestellung erstrecken und danach fragen, ob die dem
    Gutachten zugrunde gelegten Informationen in einem sorgfältigen Verfahren erhoben worden
    sind, das Gutachten bestimmten Mindeststan- dards genügt und es eine hinreichend breite Prognosebasis schafft, auf der das Gericht  sodann seine eigenständige, selbstverantwortete Prognose treffen kann13.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    4. Beweisgrundlagen des Gutachtens
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    Die sozialen und biographischen Merkmale sind unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Konstanz psychischer und etwaiger psycho- pathologischer Auffälligkeiten zu erheben. Dabei muss deutlich werden, ob und welche Angaben des Probanden als Anknüpfungstat- sachen zu Grunde gelegt wurden; insbesondere sind eventuelle gerichtlich noch zu überprüfende Zusatztatsachen besonders hervorzuheben.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Tatsachenerhebung" wurde 2006 nicht gefunden, aber S. 539 unter "4. Grundlagen" findet sich eine Entsprechung.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    II. Sachverständiger
    1. Grundlagen zur Tatsachenerhebung 
    S. 555f

    Der Sachverständige erstattet sein Gutachten auf der Grundlage von Tatsachen (Anknüpfungs- tatsachen). Sofern sie ihm nicht vom Auftraggeber mitgeteilt werden, unterscheidet man zwischen Tatsachen, die der Sachverständige kraft seiner Sachkunde erhebt (Befundtatsachen), und solchen, die auch ohne besondere Sachkunde erhoben werden können (Zusatztatsachen).
    Das Gutachten muss auf das Beweisergebnis eingehen, das sich aus dem Akteninhalt, der
    Hauptverhandlung oder anderen Beweiserhe- bungen – ggf. mit vom Auftraggeber vorgege- [>556] benen Sachverhaltsvarianten – erschließt. Der rechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nicht für die Tätigkeit des Sachverständigen. 


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    So nicht vorhanden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Zeugenbefragung" wurde 2006 nicht gefunden.
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    Erster, juristischer Teil

    2. Zeugenbefragung  S. 556
    Bei der selbstständigen Befragung von Zeugen durch den Sachverständigen sind rechtliche
    Grenzen zu beachten.
    In dem dem Strengbeweis unterliegenden Erkenntnisverfahren gilt § 80 StPO. Danach hat der Sachverständige erforderlichenfalls bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf die
    Vernehmung von Zeugen hinzuwirken, bei der ihm ein Anwesenheits- und Fragerecht zusteht.
    Informatorische Befragungen durch den Sachverständigen, die nur dazu dienen, im Vorfeld die Beweiserheblichkeit des Wissens der Auskunftsperson festzustellen und ggf. ihre Vernehmung anzuregen, sind zulässig.
    Bei Prognose- und Behandlungsgutachten im Vollstreckungsverfahren gilt das Freibeweis- verfahren, in dem das Gericht auch Informationen aus solchen Fremdanamnesen des Sachver- ständigen berücksichtigen darf. Bei Befragung von Zeugen soll der Sachverständige diese darauf hinweisen, dass er über das Ergebnis das Gericht informieren muss. Zeugnis- oder auskunfts- verweigerungsberechtigte Personen soll er auf ihr Verweigerungsrecht hinweisen.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Der 67e (hier ohne Zwischenblank geschrieben)
    wird einmal in Endnote 5 aufgeführt: 5OLG Koblenz Beschl. v. 21. 5. 2003 - 1 Ws 301/03, StV 2003, 686; OLG Nürnberg Beschl. v. 13. 12. 2001 - Ws 1434/01, StV 2003, 682; und v. 22. 8. 2001 - Ws 942/01, NStZ-RR 2002,  154f. (Anforderungen an ein Gutachten nach § 67e StG)
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Akteninhalte" wurde 2006 
    nicht gefunden. Der Abschnitt ist also als neu 
    zu beurteilen.
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    Als schwerer Mangel ist die Ausblendung
    der Jahres"gutachten" nach 67 e StGB zu
    bewerten (siehe bitte unten).
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    Hier wird ausgeblendet, dass die Einrichtung, in der sich der Untergebrachte aufhält, grundsätz- lich nicht befugt sein kann, ein Gutachten nach 67 e zu erstellen, weil sie notwendigerweise in einem Interessenkonflikt und befangen ist. Ein "63er" bringt jährlich ca. 100.000 €. Die Einrichtung kann nur einen Verlaufs- und Behandlungsbericht zur Verfügung stellen, das Gutachten nach 67 e muss grundsätzlich von einem unabhängigen externen Gutachter erbracht werden.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    3. Akteninhalte S. 556f
    Bei der Auswertung von Akteninhalten sind ebenfalls rechtliche Grenzen zu beachten.

    a) Personal- und Behandlungsakten 
    aa) Aus dem Grundrecht der zu begutachtenden Angekl. und Verurteilten auf informationelle
    Selbstbestimmung folgt, dass ihre personen- bezogenen Daten nur unter bestimmten
    Voraussetzungen erhoben, verarbeitet und ge- nutzt werden dürfen. Besonders geschützt wer- den die unter die  ärztliche bzw. therapeutische Schweigepflicht fallenden Daten über den
    Gesundheitszustand (Anamnese, Diagnose und therapeutische Betreuung), die seelische
    Verfassung und den Charakter. Zu beachten ist dabei, dass sich dieser besondere Schutz nicht
    auch auf Tatsachen erstreckt, die sich im Verlauf des Vollzugs ergeben und im Rahmen der
    Wahrnehmung von Ordnungs- und Verwal- tungsfunktionen auch für nicht mit therapeu- tischen Aufgaben betraute Dritte erkennbar sind, wie insbesondere der Vollzugsverlauf, das Voll- zugsund Sozialverhalten des Gefangenen oder Untergebrachten jenseits seiner therapeutischen
    Betreuung und sein Umgang in Konfliktsituationen mit anderen Gefangenen oder Untergebrachten oder dem Betreuungspersonal. Derartige Tatsachen fallen nicht unter die ärztliche bzw. therapeutische Schweigepflicht, weil insoweit kein innerer Zusammenhang mit der jeweiligen Berufsausübung besteht und ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Nichtweitergabe deshalb nicht entstehen kann14.
    In jedem Fall dürfen personenbezogene Daten an außenstehende Dritte und damit auch an
    Sachverständige nur weitergegeben werden, wenn eine Offenbarungsbefugnis besteht, die sich
    aus einer entsprechenden Einwilligung bzw. Schweigepflichtentbindungserklärung des Angekl.
    bzw. Verurteilten oder aus einer gesetzlichen Erlaubnisnorm ergeben kann.
    Die Einsichtnahme in die Krankenakten aus früheren, nicht im Zusammenhang mit Straftaten
    stehenden Behandlungen sowie diejenige in Personal- und Behandlungsakten des Straf- oder
    Maßregelvollzugs sind daher zulässig, wenn der zu begutachtende Angekl. oder Verurteilte die
    behandelnden Personen von der Schweigepflicht entbindet und der Einsichtnahme des
    Sachverständigen in die Akten zustimmt.
    bb) Unabhängig davon ist die Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakten des Strafvollzugs –
    ggf. durch Vermittlung des Auftraggebers (§ 80 Abs. 2 StPO) – zulässig (§ 180 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 StVollzG bzw. entsprechende Vorschriften der Landesgesetze).
    Auch in gesondert geführte Behandlungs- bzw. Therapieakten des Strafvollzugs kann der
    Sachverständige – ggf. wieder durch Vermittlung des Auftraggebers – unabhängig von der
    Einwilligung des Gefangenen Einsicht nehmen, soweit die darin enthaltenen Daten offenbarungs- pflichtig sind15. Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, und personenbezogene Daten, die den nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 StGB Schweige- pflichtigen (u. a. Ärzte, Berufs- psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen) von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekannt geworden sind, unterliegen  zwar grundsätzlich der Schweige- pflicht. Sie müssen jedoch von den – ggf. auch außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragten – Schweigepflichtigen gegenüber dem Anstaltsleiter bzw. von diesem bestimmten Bediensteten offenbart werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde erforderlich bzw. bei ärztlichen Daten unerlässlich ist, und dürfen dann auch für den Zweck, zu dem sie offenbart wurden, verarbeitet und genutzt werden (§ 182 Abs. 2-4 StVollzG bzw. entsprechende Vorschriften der Landesgesetze). Als Aufgaben der Vollzugsbehörde, für deren Erfüllung die Offenbarung von Geheimnissen erforderlich sein kann, kommen dabei u. a. die Behandlungs- und Vollzugsplanung, die Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen sowie die Entlassungsvorbereitung und die Stellungnahme zur Strafrestaussetzung zur Bewährung in Betracht16.
    Entsprechende Regelungen ergeben sich aus den einschlägigen Landesgesetzen für den Vollzug
    der Sicherungsverwahrung.

    cc) Besonderheiten bestehen für den Maßregelvollzug nach den §§ 63 und 64 StGB.
    In den Fällen der Unterbringung nach § 63 StGB ist dem Sachverständigen gem. § 463 Abs. 4 S.
    6 StPO Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren, wenn es um die Vorbereitung der nach 3 bzw. 6 Jahren und sodann nach jeweils 2
    weiteren Jahren zu erstattenden externen Gutachten geht (§ 463 Abs. 4 S. 2, 3 StPO).
    Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Daten in die gutachterlichen Stellungnahmen
    aufgenommen werden dürfen, die gem. § 463 Abs. 4 S. 1 StPO von den Maßregelvollzugs- kliniken im Rahmen der jährlichen Überprüfung  (§ 67 e StGB) der Unterbringung nach § 63 StGB einzuholen sind und die die darin berichteten Umstände (gerichts-)aktenkundig machen. Von einigen wird die Frage gestellt, ob die Mitarbeiter von Maßregelvollzugskliniken gegen ihre durch  § 203 StGB strafrechtlich abgesicherte Schweigepflicht verstoßen, wenn   sie im Rahmen solcher Stellungnahmen gegen-[>557] über dem Vollstreckungsgericht über den Verlauf der Unterbringung und der Therapien sowie die prognostische Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung berichten. Das BVerfG hat es in einer Entscheidung, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 463 Abs. 4 S. 1 StPO ergangen ist, dahinstehen lassen, ob und inwieweit die ärztliche Schweigepflicht im Maßregelvollzug auch gegenüber den Vollstreckungsgerichten besteht17. Es hat aber ausdrücklich verlangt, dass die Maßregel- vollzugseinrichtung jedenfalls über die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen (Unterbringungsverlauf, Vollzugs- und Sozialverhalten des Untergebrachten jenseits der therapeutischen Betreuung, Umgang mit Konfliktsituationen) berichtet. In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychia- trischen Krankenhaus geht die Bundesregierung davon aus, dass sich aus der Regelung des § 463 Abs. 4 S. 1 StPO, wonach im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung von den Maßregelvollzugseinrichtungen eine gutach- terliche Stellungnahme einzuholen ist, auch die Befugnis ergebe, dem Gericht die für eine eigene prognostische Bewertung der Gefährlichkeit des Unter- gebrachten notwendigen Erkenntnisse zu offenbaren18.
    Einige Länder haben hierzu ausdrückliche Regelungen geschaffen19 .
    Für die Unterbringung nach § 64 StGB bestehen keine dem § 463 Abs. 4 S. 1 und 6 StPO
    entsprechenden Regelungen. Auch für diese Maßregel kann aus der verfassungsrechtlichen
    Verpflichtung der Gerichte zu bestmöglicher Sachaufklärung aber abgeleitet werden, dass sie
    von den Maßregelvollzugseinrichtungen im Rahmen der halbjährlichen Überprüfung der
    Unterbringung einen Bericht jedenfalls über die nicht der ärztlichen Schweigepflicht unter- liegenden Tatsachen verlangen und diese Daten anschließend auch dem Sachverständigen
    zugänglich machen können. Soweit die Landes- gesetze über den Maßregelvollzug keine aus- drücklichen Regelungen enthalten, bleibt die offene Frage, was in Bezug auf der Schweige- pflicht unterliegende Umstände gilt. Dürfen diese Daten dem Sachverständigen und dem Gericht nicht zugänglich gemacht werden, geht eine verbleibende Prognoseunsicherheit im Rahmen der Aussetzungs- und Bewährungsprognose am Ende zu Lasten des Untergebrachten.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    So nicht vorhanden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Vorstrafe" wird 2006 nicht gefunden
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    Das klingt zwar sehredel, ist aber fachlich psychopathologisch unsinnig und auch noch widersprüchlich zu den Anforderungen bei den erfahrungswissenschaftlichen Empfehlungen, wo es in der Zusammenfassung heißt: 
    "Das forensische Gutachten hat da- für die jeweiligen Besonderheiten anhand Biographie, Delinquenzge- schichte, psychischer und persön-  lichkeitsdiagnostischer Sachverhalte, Tatsituation und Tatmotivation in eine Theorie der individuellen Delin-  quenz zu überführen und diese vor dem Hintergrund des gesicherten Erfahrungswissens zu überprüfen."
    und S. 577
    "B.III.3 Mehrdimensionale Analyse der individuellen Delinquenz
    Die mehrdimensionale Analyse umfasst die Rekonstruktion der Biographie unter risikorelevanten
    Aspekten, der Delinquenz- sowie ggf. Krankheitsgeschichte."
    sowie S. 578 und in der "Synopsis" (die eine Zusammenfassung, keine Synopsis wie diese Seite ist):
    Ein Prognosegutachten hat sich in Inhalt, Herangehensweise und Aufbau an der Fragestellung zu
    orientieren. Es hat die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit eines individuellen Probanden in dem durch wissenschaftliche Forschung gesicherten empirischen Erfah- rungsraum zu verorten. Es hat dafür die jeweiligen Besonderheiten anhand Biographie, Delinquenzge- schichte, psychischer und per- sönlichkeitsdiagnostischer Sach- verhalte, Tatsituation und Tatmoti- vation in eine individuelle Delin- quenzhypothese zu überführen und diese vor dem Hintergrund des gesicherten Erfahrungswissens zu überprüfen.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    b) Vorstrafen S. 557

    Bei der Verwertung prognostisch relevanter Vorstrafen muss beachtet werden, dass eine frühere Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat weder dem Probanden vorgehalten noch
    verwertet werden dürfen, wenn die Vorstrafe im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu
    tilgen ist (§ 51 Abs. 1 iVm §§ 45, 46, 47 BZRG). Dies gilt sowohl bei Kenntniserlangung aus der
    Lektüre von Vorstrafenakten als auch bei ihrer rechtsfehlerhaften Nennung im Bundeszentral- registerauszug oder bei Mitteilung durch den Probanden selbst20.
    Dieses Vorhalte- und Verwertungsverbot gilt uneingeschränkt für Prognosegutachten zur
    Strafrestaussetzung (§ 454 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) sowie im Strafvollzug für Lockerungs- gutachten (§§ 11 ff. StVollzG bzw. entspre- chende Vorschriften der Landesgesetze)21.
    Hingegen gab es schon bisher eine Ausnahme von diesem Verbot für „Gutachten über den
    Geisteszustand des Betroffenen“ (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG aF), die sich auf Gutachten zur
    Schuldfähigkeit und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bezog (§§ 20, 21,
    63 StGB). Inzwischen22 ist diese Ausnahme erweitert worden auf „Gutachten über die
    Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66 a oder 66 b des Strafgesetzbuches,… falls die
    Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der
    betroffenen Person von Bedeutung sind23.
    Die neue Gesetzesfassung gilt auch für Gutachten im Rahmen der Prüfung der Fortdauer der
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung24, ebenso für Gutachten zu der Frage, ob die Vollstreckung  der Sicherungsverwahrung beginnen darf (§ 67 c Abs. 1 StGB) und ob dem Untergebrachten (bzw. dem Gefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung) eine
    angemessene Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr.1 StGB angeboten worden ist (§ 67 d
    Abs. 2 S. 2 StGB und § 119 a Abs. 1 StVollzG), weil die Begutachtung auch in diesen Fällen die
    „Voraussetzung der Maßregel“ betrifft.
    Für den Richter bedeutet das, dass auch er in diesen Fällen getilgte Vorstrafen bei der
    Entscheidung über die Schuldfähigkeit und über eine Maßregel nach den §§ 63, 64, 66 StGB
    berücksichtigen muss, diese bei der gleichzeitig zu treffenden Entscheidung über den Tatnachweis und die Strafzumessung hingegen nicht verwerten darf.


     
     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    Der Gutachter erhält die General- absolution, ein Gutachten auch ohne Exploration erstatten zu können.
    Mit Wissenschaft und wohlverstandenem Recht hat das nichts zu tun. Es ist ein Freibrief zur freien Meinungswillkür.
    Das entspricht ganz dem Geiste des unseligen § 286 ZPO.
    > Beweis, juristischer Beweis. 
    > Freie Beweiswürdigung.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    4. Eigene Untersuchungen 

    Der Sachverständige hat in eigener Verantwor- tung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet25. Er muss sich bei der Gutachtenerstattung aber metho- discher Mittel bedienen, die dem aktuellen
    wissenschaftlichen Kenntnisstand gerecht werden. Existieren mehrere anerkannte und im jeweiligen Einzelfall taugliche Verfahren, so steht deren Auswahl in seinem pflichtgemäßen Ermessen. In diesem Rahmen ist der Sachverständige – vorbehaltlich der Ausübung der Sachleitungs- befugnis durch das Gericht – frei, wie er die maßgeblichen Informationen erhebt und welche Gesichtspunkte er für seine Bewertung für relevant hält. Das gilt auch für den Fall, dass er die bloße Beobachtung in der Hauptverhandlung – unter Umständen in Verbindung mit sonstigen Erkenntnisquellen – ohne persönliche Exploration zur Gutachtenerstattung für ausreichend hält26. Maßgebend ist, ob der Sachverständige nach seinem pflichtgemäßen Ermessen das Gutachten mit den gegebenen Mitteln erstatten kann oder nicht27.


     
    „Mindestanforderungen für 
    Prognosegutachten“ 2006
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    Das Suchwort "Statistische Befunde" konnte 2006 nicht gefunden werden.

    Im Tenor richtig, aber nicht genau genug. Wenn mit Wahrscheinlich- keiten operiert wird, muss eine Wahrscheinlichkeitstheorie für diese Anwendung entwickelt und begründet werden. Außerdem wird auf das Begriffsdurcheinander realer und rechtlicher Wahrscheinlichkeits- begriff nicht eingegangen.

    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    5. Statistische Befunde 

    Eine allein abstrakte, auf statistische Wahr- scheinlichkeiten gestützte Prognose verbietet sich28.
    Erfolgen prognostische Einschätzungen aufgrund statistischer Grundrisiken (wie etwa Basisraten)
    oder standardisierter Instrumente, ist dennoch eine individuelle (idiographische) Fallbetrachtung
    unverzichtbar, welche die Einschätzung verfeinert, erweitert und ggf. modifiziert29.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Suchworte: "Gegenstand des Gutachtens"
    "Die Empfehlungen sollen dem forensischen Sachverständigen die Erstellung von Prognosegutachten und den Verfahrensbeteiligten die Bewertung von deren Aussagekraft erleichtern. Sie dienen auch dazu abzugrenzen, welche Fragen Gegenstand des Gutachtens sind und welche Fragen allein vom Gericht beantwortet werden müssen. (S. 537 in "A Zweck der Empfehlungen")
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    Der Gutachtensauftrag soll deshalb den Gegenstand des Gutachtens genau beschreiben und klarstellen, welche tatsächlichen Fragen vom Sachverständigen beantwortet werden sollen; die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dazu regelmäßig nicht aus." (S. 539 in "B. Prognose- gutachten aus juristischer Sicht I. Gesetzliche Vorgaben") .
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Die systematischen Ausführungen 2019 sind
    neu. Ich habe daher mit verschiedenen Suchworten nach Entsprechungen in 2006 gesucht: 
    • "Gegenstand des Gutachtens" mit den Fundstellen 237, 239
    • "Hauptbereich" keine Fundstelle
    • "umfassendes Bild" keine Fundstelle
    • "Anlassdelikt" mit den zwei Fundstellen S. 543 in II.2.3 und II.3.3
    • "Vollzugslockerungen" keine Fundstelle
    Die Forderung nach "zureichender Sachauf- klärung" und was darunter zu verstehen ist,
    ist gegenüber 2006 noch einmal genauer dar- 
    gestellt worden.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    I. Gegenstand des Gutachtens
    1. Die vier Hauptbereiche 

    Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, genügen nur dann
    rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn sie auf zureichender Sachaufklärung beruhen und eine in
    tatsächlicher Hinsicht genügende Entscheidungs- grundlage haben. Prognosegutachten müssen
    deshalb hinreichend substantiiert sein und ein möglichst umfassendes Bild des Betroffenen
    zeichnen30. Um dem Gericht eine hinreichend breite Prognosebasis zu verschaffen und eine
    Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu ermöglichen, müssen sie verschiedene Hauptbereiche aus dem Lebenslängs- und -querschnitt der begutachteten Person betrachten und sich insbesondere mit

    • dem Anlassdelikt,
    • der (bekannten) prädeliktischen Persönlichkeit einschließlich der (bekannten) Kriminalität,
    • der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung, ggf. einschließlich von Vollzugsverhalten und
    • Verhalten bei etwaigen Vollzugslockerungen, sowie
    • dem sozialen Empfangsraum des Täters auseinandersetzen31.
    Sie müssen verdeutlichen, in welchem Zusam- menhang Ausgangsdelikt und frühere Delinquenz mit der Persönlichkeit stehen (situative oder persönlichkeitsbedingte Taten) und ob delikts- spezifische Persönlichkeitszüge persistieren oder nicht. Die prognostische Relevanz der Vortaten und der Anlasstat muss dabei aus ihrer Einfügung in die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen nachvollziehbar abgeleitet werden32.

     
     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    "Prognose" wird 42 mal genannt, u.a. in:
       Prognosegutachten: 18x
       Kriminalprognose: 2x
       Gefahrenprognose: 1x
       Prognosemaßstab: 1x
       Prognoseinstrumente: 2x
       Prognosestandards: 1x
       Individualprognose: 1x
       Prognosebeurteilung: 1x
       Rückfallprognose: 1x
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    Das Suchwort "Behandlungsprog- nose" wird 2006 nicht gefunden.
    Auch nicht das Suchwort "Anordnungsverfahren" Das Wort "Prognose" wird 42 mal angeführt.
    Die Differenzierung, Erweiterung und Erörterung der Behandlungsprognose ist zu begrüßen.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    2. Behandlungsprognose 

    Schon im Anordnungsverfahren ist vor der Entscheidung über eine Unterbringung im
    Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 und 66 StGB stets nach den Behandlungsaussichten zu
    fragen (vgl. § 246 a Abs. 1 StPO). Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die
    Frage, ob ein Angekl. mit hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg behandelt werden kann, von
    [559} entscheidender Bedeutung (§ 64 S. 2 StGB)33. Relevant sind Erfolg versprechende ambulante Behandlungsmöglichkeiten außerdem für die Entscheidung, ob die Vollstreckung der
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zugleich mit der Anordnung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67 b StGB). Eine besonders wichtige Rolle spielt die Behandlungsprognose bei Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren. Hier kommt es darauf an, dass sich das Gutachten mit der aus dem Störungsbild und den gefährlichkeitsbegründen- den Defiziten abgeleiteten Behandlungsindikation und den Behandlungsmöglichkeiten sowie den ggf. bereits erzielten Ergebnissen auseinandersetzt 34.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Das Thema Risiko spielt auch 2006 eine große Rolle, wie die 28 Fundstellen zeigen, aber es ist dort anders organisiert.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Darlegungsan- forderungen" wurde 2006 nicht gefunden, auch nicht "Beschreibung des Risikos", obwohl das Wort 2006 28 mal gebraucht wird.
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit selbst ist nicht zu kritisieren.  Aber  "Verhältnismäßigkeit" ist hier nur ein Wort. Offen bleibt, wie die Ver- hältnismäßigkeit geprüft werden kann und soll.
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    Hier werden alllgemein höhere Anforderungen an juristische Entscheidungen und die Prognose- Gutachten, die ihnen zugrundeliegen, verlangt.
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    Es ist sehr wünschenswert, dass das Risiko sehr konkret beschrieben werden muss.
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    Das "Maß der Gefährdung" scheint hier realwissenschaftlich gebraucht zu werden. Der Klarheit willen, wäre hier eine Indizierung zu fordern. Ob verlässliche Angaben zur Häufigkeit und Rückfallfrequenz möglich sind bezweifle ich. 
    Es muss einerseits mehr als eine mögliche Gefährdung aufgezeigt werden und es genügt andererseits nicht die bloße Möglichkeit einer ungünstigen Prognose.
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    Es ist zu begrüßen, dass auch der Zeitraum für  die Prognose zu berücksichtigen ist. 
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    II. Darlegungsanforderungen an das Gutachten

    1. Beschreibung des Risikos 

    Der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist sowohl im Erkennt- nisverfahren als auch im Vollstreckungsverfah- ren im Wege einer integrativen Betrachtung in die Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen bzw. der Aussetzungsreife der Maßregel einzube- ziehen35. Im Strafvollstreckungsverfahren ist er – unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots – insbesondere zu berücksichtigen, wenn es um die Aussetzungsreife einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe geht36.
    Das hat Auswirkungen auf die Darlegungsan- forderungen in den jeweiligen Entscheidungen der
    Gerichte und damit auch auf die Prognosegut- achten, welche dazu beitragen, diese Entschei- dungen vorzubereiten.  Prognosegutachten müssen deshalb Ausführungen u. a. dazu ent- halten37, ob und unter welchen Umständen rechtswidrige Taten drohen, ggf. welcher Art
    diese Taten sind und welche Rechtsgüter somit betroffen sind, wie ausgeprägt das Maß der
    Gefährdung ist (erwartete Häufigkeit und Rückfallfrequenz), mit welchem Grad von
    Wahrscheinlichkeit  Taten welcher Art zu erwarten sind (wobei eine bloße Möglichkeit künftiger Taten für eine ungünstige Prognose nicht ausreicht), auf welchen Zeitraum sich die Prognose erstreckt, ob bzw. inwiefern noch eine Besserungsmöglichkeit besteht und wodurch ggf. eine weitere Besserung zu erreichen ist, von welchem sozialen Empfangsraum bei der
    Gefahrprognose ausgegangen wird, welche Wirkungen die im Falle der Vollstreckungsaus- setzung zur Bewährung oder der Erledigung der Maßregel kraft Gesetzes eintretende Bewährungs- bzw. Führungsaufsicht (§§ 56 ff., 57 Abs. 3, Abs. 5, 57 a Abs. 3, 67 b, 67 d StGB) und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 56 a ff, 68 a, 68 b StGB) voraussichtlich haben werden und ob bzw. inwieweit der Gefährlichkeit der begutachteten  [559] Person durch Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung (einschließlich einer zivilrechtlichen Unterbringung auf Veranlassung des Betreuers) begegnet werden könnte.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.1 Konkretisierung der Gutachtensfrage aus sachverständiger Sicht, z.B. Rückfall nach Entlassung, Missbrauch einer Lockerung (S. 543 im Katalog) 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Konkretisierung der Gefahr" wurde 2006 nicht gefunden, "Konkretisierung" alleine 1x. S. 543.
    Es ist gut, dass das BVerfG bis ins Detail ge- hende Beschreibungen des Risikos fordert. 
    Die "substantiierte Darlegung" der Wahr- scheinlichkeit ist bei korrekter und realistischer Betrachtung nicht zu leisten. Es fehlt auch eine idiographische Wahrscheinlichkeitstheorie des Einzelfalls. Hier versagen die Erfahrungswissen- schaften, besonders die forensische Psychiatrie völlig.
    Die Konkretisierungsforderung ist zu begrüßen.
    Die Bindung der Anforderungen an die Dauer  der Freiheitsentziehung erscheint im Prinzip nachvollziehbar, wenn auch mitschwingt, bei kürzerer Dauer kommt es nicht so darauf an.  Hier gibt es weiteren Klärungsbedarf.
    Insgesamt ist das Prinzip "substantiierter Darlegung" gut.
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    Die Wahrscheinlichkeitsanforderungen sind nicht präzisiert und auch unrealistisch. Hier wird Glaskugel-"Wissenschaft" verlangt.
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    Es ist auch gut, eine Darstellung der protektiven Faktoren und des Risikomanagements zu verlangen, wobei allgemeinen und damit nichtssagenden Wendungen eine Absage erteilt wird.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    2. Konkretisierung der Gefahr 

    Das BVerfG verlangt in st. Rspr. eine ins Detail gehende Beschreibung des Risikos38. Dies stellt
    Anforderungen an den Inhalt der richterlichen Entscheidung ebenso wie an das Gutachten des
    Sachverständigen. 
    Die von der begutachteten Person ausgehende Gefahr muss hinreichend konkretisiert werden.
    Dabei ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Mit zunehmender Dauer
    der Freiheitsentziehung steigen die an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung und damit zugleich an die Begründung der gutachterlichen Beurteilung zu stellenden Anforderungen, namentlich sind die Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten und deren Deliktstypus substantiiert darzule- gen39.
    Die erwarteten Tatbilder müssen konkret dargestellt und es muss – ggf. bezogen auf die
    verschiedenen Delikte bzw. Deliktsgruppen – angegeben werden, mit welcher Wahrschein- lichkeit und in welcher Frequenz die neuen Taten drohen. Dargestellt werden muss in diesem Zusammenhang auch, welche protektiven Faktoren und welche Risikofaktoren im konkreten Fall zu beachten sind, welche konkreten Umstände bzw. Auslöser zum Rückfall führen können und inwieweit die begutachtete Person den Umgang hiermit gelernt hat. Außerdem müssen die Mittel und Möglichkeiten eines Risikomanagements dargelegt werden40.
    Den zunehmend strengeren Anforderungen der Rspr. genügen knappe, allgemeine Wendungen,
    wie z. B. „fortbestehende hohe Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten“,
    nicht. Denn auf dieser Grundlage kann nicht beurteilt werden, welche Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Einzelnen zu erwarten sind und ob es sich dabei um „erhebliche Straftaten“ handelt. Dies ist jedoch angesichts der Bandbreite der in den §§ 174 ff. StGB geregelten Straftaten, deren Strafrahmen von Geldstrafe bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe
    reicht, geboten41.


     
    „Mindestanforderungen für
    Prognosegutachten“ 2006
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    Das Suchwort "Verantwortungs- teilung" oder "Aufgabenverteilung" ist 2006 nicht zu finden.
    Die Prüfung der Kausalität ist grundsätzlich eine erfahrungswissenschaftliche Frage und kann nicht von JuristInnen vorgenommen werden. Mit Kausalität wird hier anscheinend eine nebulöse juristische Kausalität gemeint, die aber nicht erklärt wird. 
    Ebenso dunkel bleibt die Vokabel "symptoma-  tischer" Zusammenhang. Mit Wissenschaft, auch  mit Rechtswissenschaft,  haben solche dunklen Ausführungen nichts zu tun. 
    Dahinter steckt die Kompetenzanmaßung, zu bestimmen, was die Wirklichkeit ist. 
    [ZM01-Kompetenzanmaßung-Wirklichkeit]
    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    3. Beachtung der Kompetenz- und Verantwortungsteilung

    Bei alledem ist stets die Aufgabenverteilung zwischen Sachverständigem und Gericht zu
    beachten: Die erforderliche Beschreibung der drohenden Taten und die erfahrungswissen- schaftliche Begründung der Prognose kann (und muss) der Sachverständige liefern, die Bewertung – Prüfung von Erheblichkeit, Kausalität und symptomatischem Zusammenhang – obliegt der alleinigen Verantwortung des Gerichts.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    3. Nachvollziehbarkeit und Transparenz

    Das Gutachten muss nachvollziehbar und transparent sein. In ihm ist darzulegen, auf Grund welcher Anknüpfungstatsachen (Angaben des Probanden, Ermittlungsergebnisse, Vorgaben des Gerichts zum Sachverhalt und möglichen Tathandlungsvarianten), Untersuchungsmethoden und Denkmodelle der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist. (S. 539)

    C. Katalog der formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen für kriminalprognostische Gutachten

    I. Formelle Mindestanforderungen an ein Prognosegutachten

    Für ein fachgerechtes kriminalprognostisches Gutachten gelten die Prinzipien, die generell für die wissenschaftlich fundierte Begutachtung im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Die unter I. genannten Mindestanforderungen für ein handwerklich ordentliches Gutachten sind daher weitestgehend identisch mit den Kriterien, die in den Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten12 genannt wurden. Sie werden hier nochmals genannt, um die Übereinstimmung zu betonen und zugleich Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Gesamtkatalogs zu sichern. Zudem werden nachfolgend einige Kriterien im Hinblick auf die kriminalprognostische Begutachtungssituation erläutert. (S. 541)

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    Das Suchwort "Nachvollziehbarkeit" oder "Transparenz" findet sich 2006.
    Die zweite Fundstelle befindet sich im Katalog der Mindestanforde- rungen (Kriterien)
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    Die Forderung, die uneingeschränkt zu begrüßen ist, fand sich schon 2006 und wurde nunmehr fortgeschrieben.

    Interessant ist, dass von Gutachten Nachvollziehbarkeit und Transpa- renz eingefordert wird, der Arbeits- kreis selbst aber jegliche Transpa- renz verweigert. 

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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    III. Nachvollziehbarkeit und Transparenz

    Das Gutachten muss nachvollziehbar und transparent sein. In ihm sind die von dem
    Sachverständigen herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie die hier- durch erlangten Informationen anzugeben. Die Anknüpfungstatsachen müssen klar und vollständig dargestellt und es muss dargelegt werden, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen (Angaben des Probanden, Ermittlungsergebnisse, Vorgaben des Gerichts zu Sachverhalt und möglichen Tathandlungsvarianten), Untersuchungsmethoden und Denkmodelle der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist. Dabei sind eventuell vom Sachverständigen selbst erhobene, vom Auftraggeber ggf. noch zu überprüfende Tatsachen besonders hervorzuheben.
    Erforderlich ist eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und
    Wertungsprozesses, auf dessen Grundlage der Sachverständige eine Wahrscheinlichkeitsaussage
    über das künftige Legalverhalten des Verurteilten trifft, durch welche das Gericht in die Lage
    versetzt wird, die vom Gesetz gestellte Prognosefrage eigenverantwortlich zu beantworten42.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Das Suchwort "Verfahrensstadien" findet sich 2006 nicht.
    "Erkenntnisverfahren" hat 5 Fundstellen in 2006: S. 537, 539, 540, 541, 542.
    "Unterbringung in einem psychia- trischen Krankenhaus" wird nur einmal in der Liste S. 538 erwähnt. "unbefristete Unterbringung" wird ebenfalls nicht gefunden.
    Also 2019 eine Differenzierung und Erweiterung.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren

    1. Unterbringung in einem psychiatrischen 
    Krankenhaus nach § 63 StGB 

    Der BGH betont in st. Rspr., dass die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem
    psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB eine außerordentlich belastende Maßnahme ist,
    die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf
    deshalb nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sich der Betroffene bei der
    Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts im Zustand der aufgehobenen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit befand, die Tatbegehung hierauf beruhte und der Zustand von längerer Dauer und daher geeignet ist, die außerdem vorausgesetzte ungünstige Gefährlichkeitsprognose (mit) zu tragen43. 


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    "... Ausgangspunkt jeder Prognose ist es, die bisherige delinquente Entwicklung dieses Menschen nachzuzeichnen und aufzuklären. Dies umfasst die Rekonstruktion von Biographie und Delinquenzgeschichte und ggf. Krankheits- geschichte, von Tatablauf und Tathintergründen des Anlassdelikts sowie weiterer bedeutsamer Taten. Auf diese Weise soll eine ganz individuelle Theorie generiert werden, aus welchen Gründen gerade diese Person bislang straffällig geworden ist, was ggf. ihre Straffälligkeit aufrechterhalten und ausgeweitet hat." (S. 543)
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Das Suchwort "Feststellungen zur Schuldfähigkeit" wird 2006 nicht gefunden. "Ausgangspunkt" hat 1 Treffer, aber in einem anderen Zusammenhang.
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    Dass die Darlegungsanforderungen durch den BGH deutlich verschärft wurden, insbesondere bei den Diagnosen und die Beschreibung der Störung ist sehr zu begrüßen. 
    Ebenso die Forderung, die Störung bei "Begehung der Tat" darzu- stellen. 
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019

    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren

    1. Unterbringung in einem psychiatrischen 
    Krankenhaus nach § 63 StGB

    a) Feststellungen zur Schuldfähigkeit als Ausgangspunkt  S. 559

    Die Darlegungsanforderungen im Urteil haben sich in der jüngeren Rspr. des BGH deutlich
    verschärft44: Das Krankheitsbild und die der Diagnosestellung zugrunde gelegten
    Anknüpfungstatsachen sind konkret darzuleg- en45. Der Ausprägungsgrad der Störung und ihr
    Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters müssen dargestellt werden46.
    Insbesondere ist situationsbezogen zu erörtern, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf seine Handlungsmöglichkeiten in der konkreten
    Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat, warum also
    die Anlasstat auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist47.


     
     
    „Mindstanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    11 Treffer "Gefährlichkeit"
    1x Liste S. 538
    1x Gesetzliche Vorgaben S. 538
    2x Liste S. 540
    1x Kriterienkatalog II.1 S. 541
    1x Kriterienkatalog II.3.2 S. 543
    2x Kriterienkatalog II.3.3 S. 543
    2x Kriterienkatalog II.3.7  S. 544
    1x Kriterienkatalog II.3.8  S. 544
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Bezugspunkte für die Gefährlichkeit" wird 2006 nicht gefunden. "Gefährlichkeit" selbst wird 11x gefunden.
    Obwohl im  Titel "Gefährlichkeit" genannt wird, geht es im Text um die "Gefährlichkeitsprognose", die 2006 nicht genannt wird.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren

    1. Unterbringung in einem psychiatrischen 
    Krankenhaus nach § 63 StGB

    b) Bezugspunkte für die Gefährlichkeit 

    Eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose ist nach dem mit Wirkung ab 1.8.2016 novellierten § 63 S. 1 StGB, der im Wesentlichen die bereits zuvor gültige Rspr. des BVerfG und des BGH
    festschreibt und konkretisiert48, zu stellen, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige [>560] Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt
    oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Be- zugspunkt der Prognose müssen also Straftaten von erheblicher Bedeutung sein. Dies setzt
    nach der Rspr. voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl
    der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen49. Straftaten, die – wie die Nötigung, die Bedrohung50, die fahrlässige Körperverletzung51, die Nachstellung52 oder die
    Sachbeschädigung53 – im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter 5 Jahren bedroht sind, sind nicht mehr „ohne Weiteres“ dem Bereich der mittleren Kriminalität und damit der Straftaten von
    erheblicher Bedeutung zuzurechnen54. Für Straftaten, die lediglich wirtschaftlichen Schaden anrichten, gilt als grobe Richtschnur, dass ein schwerer wirtschaftlicher Schaden in etwa dem
    Dreifachen des durchschnittlichen (Netto-) Einkommens in Deutschland entspricht und derzeit daher mindestens 5.000 EUR beträgt55. Generell müssen die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls sowie die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirkli- chung berücksichtigt werden56.
    Die prognostizierten Taten müssen mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sein57. Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des
    Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln58.  Dabei sind neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung auch die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können, in die Gesamtwürdigung einzustellen59. Für die Gefährlichkeitsprognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen60,  jedoch sind auch abzusehende zukünftige Entwicklungen in den Blick zu nehmen und in die Erwägungen einzustellen. Nach Tatbegehung erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen stehen daher der Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlich- keitsprognose nicht entgegen, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen ist61.
    Handelt es sich bei der Anlasstat nicht um eine iSv § 63 S. 1 StGB erhebliche Tat, gelten verschärfte Darlegungsanforderungen (§ 63 S. 2 StGB)62. In diesen Fällen müssen „besondere
    Umstände“ die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter gleichwohl infolge seines Zustandes in Zukunft auch erhebliche rechtswidrige Taten iSv  § 63 S. 1 StGB begehen wird. Die „besonderen
    [561] Umstände“ müssen das „potentielle Legitimationsdefizit der Anordnung aufgrund einer solchen Tat“63  und die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte
    ausgleichen64. Die Gefährlichkeitsprognose muss besonders sorgfältig und unter ausführlicher
    Darlegung des maßgeblichen, eine solche Bewertung rechtfertigenden Tatsachenmaterials
    begründet und konkret belegt werden65. 


     
    Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    § 64 StGB kommt nur zwei mal vor:
    S. 539: "Bei Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wird außerdem vom Gutachten darzulegen sein, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht; ..."
    Endnote-4.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Das Suchwort "Unterbringung in einer Entziehungsanstalt" wird 2006 nur einmal in der Liste S. 538 gefunden.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren

    2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

    Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zeitlich befristet. Sie darf nicht länger als 2 Jahre
    (Grundfrist nach § 67 d Abs. 1 S. 1 StGB) zu- züglich der auf die Vollstreckung einer ggf. da- neben verhängten Freiheitsstrafe anrechenbaren Zeit (maximal zwei Drittel der Freiheitsstrafe,  § 67 d Abs. 1 S. 3 StGB66 ) dauern. Auch für diese Maßregel gilt der Verhältnismäßigkeits- grundsatz (§ 62 StGB) und müssen sämtliche Anordnungs- voraussetzungen zweifelsfrei festgestellt sein67. 


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    "Hang" wird mehrfach gefunden:
    2x in der Liste S. 538
    1x S. 538
    3x S. 539
    2 S. 540 "Hang infolge eines Hanges"
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    § 64 StGB kommt nur zwei mal vor:
    S. 539: "Bei Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wird außerdem vom Gutachten darzulegen sein, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht; ..."
    Endnote-4.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Das Suchwort "Feststellung eines Hangs" ist 2006 nicht zu finden. "Hang" wird mehrfach gefunden.
    Es handelt sich 2019 um eine Differenzierung und Erweiterung.
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    Es handelt sich um eine für Rechts- und Geisteswissenschaften typische Pseudoerklärung, in dem ein unkla- res Wort auf andere verschoben und so ein regelrechter Verschiebe- bahnhof eingerichtet wird:
      • eingewurzelt
      • psychische Disposition
      • durch Übung erworbene
      • intensive
      • Neigung 
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    Immerhin wird deutlich erklärt, dass "Hang" hier als Rechtsbegriff verstanden werden soll, man kann also wie folgt indizieren: Hang§ (Herberger und Simon 1980, S. 271)
    Hier findet ganz klar eine Grenz- überschreitung zur Realwissenschaft statt. JuristInnen sind nicht ausge- bildet, solche Fragen (eingewurzelt, psychische Disposition, durch Übung erworbene, intensive, Neigung)  zu beantworten.
    > juristische Psychologie.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren

    2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

    a) Feststellung eines Hangs als Ausgangspunkt

    Nach st. Rspr. des BGH ist der Hang iSv § 64 StGB die eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Dieses Übermaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seines Konsums sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, etwa weil der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass hierdurch seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden68, oder bei
    Beschaffungskriminalität69. Phy-[>561] sische Abhängigkeit ist nicht erforderlich70, psychische Abhängigkeit reicht aus71.
    Der juristische  Hangbegriff ist von der Einordnung des Rauschmittelkonsums in medizinische Klassifikationssysteme unabhängig und im Verhältnis etwa zu Abhängigkeits- diagnosen nach ICD 10 weiter gefasst72. Nachdem die Beschaffungskriminalität durch die Rpsr. als Indiz für soziale Gefährdung und Gefährlichkeit und damit für übermäßigen Konsum und Hang angesehen wird73, bedarf es einer differenzierten Betrachtung, ob die Anlasstat allein oder über- wiegend der Finanzierung des Rauschmittel- konsums dient oder Ausdruck eines kriminellen Lebensstils ist, der auch den Konsum von Rauschmitteln ermöglicht.
    Die Erwartung, über eine Unterbringung nach § 64 StGB einen angenehmeren Vollzug und eine
    größere Chance auf vorzeitige Entlassung schon nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe
    (vgl. § 67 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 StGB) zu erlangen, gibt nach Berichten aus der Praxis
    manchen Angekl. den Anreiz,  Drogenkarriere und tatzeitnahe Konsumgewohnheiten zu simulieren oder zu übertreiben. Diese Angaben sind daher sorgfältig darauf zu untersuchen, ob sie eine Bestätigung in körperlichen Befunden oder der Lebenssituation des Angekl. erfahren.
    Der Sachverständige muss ggf. darauf hinweisen, wenn sich objektive Anhaltspunkte für die
    Angaben des Angekl. nicht finden lassen.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    11 Treffer "Gefährlichkeit"
    1x Liste S. 538
    1x Gesetzliche Vorgaben S. 538
    2x Liste S. 540
    1x Kriterienkatalog II.1 S. 541
    1x Kriterienkatalog II.3.2 S. 543
    2x Kriterienkatalog II.3.3 S. 543
    2x Kriterienkatalog II.3.7  S. 544
    1x Kriterienkatalog II.3.8  S. 544
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    § 64 StGB kommt nur zwei mal vor:
    S. 539: "Bei Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wird außerdem vom Gutachten darzulegen sein, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht; ..."
    Endnote-4._
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Das Suchwort Gefährlichkeits- prognose" wurde 2006 nicht gefunden. 
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    Hang wird oben in "a) Feststellung eines Hangs" näher charakterisiert, wobei ein Begriff auf einen anderen verschoben wird, ein für das Recht und die Rechtswissenschaft - neben den Geisteswissenschaften -  typi- sches Verfahren, das sehr eng mit dem sch^3-Syndrom  zusammen- hängt.
    Endnote-74: Schlechter und unwissenschaftlicher Zitierstil.
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      Woher will das Gericht wissen, ob 
      ein vom SV standardisiertes Prog-
      noseinstrument im Einzelfall tauglich 
      ist? Wenn es das besser weiß als der 
      SV, wozu braucht es dann einen SV?

      Keine Einwände gibt es zum Anspruch, dass die Erheblichkeit von (künftigen) Straftaten eine Rechtsfrage ist. 

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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren

    2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

    b) Gefährlichkeitsprognose 

    Die Anordnung setzt die Gefahr voraus, dass der Angekl. infolge seines Hangs erhebliche rechts- widrige Taten begehen wird (§ 64 S. 1 StGB). Für diese Prognose kommt es auf die zu erwar- tenden Taten an. Das  Gewicht der Anlasstat  stellt ein Indiz für die Gefährlichkeit dar. Durch
    eine hangbedingte schwere Gewalttat wird die Gefahr weiterer erheblicher Taten regelmäßig
    hinreichend belegt74.
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist derjenige des tatgerichtlichen Urteils75. 
    Möglichkeiten, Chancen, Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung oder auch zukünftig erst Erhofftes haben im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu bleiben76. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angekl. unter den strafrechtlichen Konsequenzen seiner Taten leidet und berufliche Pläne im außerstrafrechtlichen Bereich wahrscheinlich würde umsetzen können77.
    Stützt das Tatgericht seine Gefährlichkeits- prognose im Rahmen der Entscheidung über die
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf ein von einem Sachverständigen verwendetes
    standardisiertes Prognoseinstrument, hat es  darauf zu achten, dass dieses im jeweiligen
    Einzelfall tauglich ist78. Zur individuellen Prognose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen79.
    Die Gefahr weiterer Taten im Sinne des § 64 StGB kann nur angenommen werden, wenn die
    begründete Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Täter diese infolge seines Hangs begehen
    wird. Die bloße Möglichkeit weiterer Taten genügt nicht. Allerdings mag der unterschiedliche
    Wortlaut des § 64 StGB („Gefahr“) und des § 63 StGB („Erwartung“) dafür sprechen, dass das
    Gesetz für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen
    höheren Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt. Indes lassen sich die Unterschiede schon abstrakt
    kaum bestimmen80.
    Das Fortbestehen eines tatbedingenden Hangs zu Rauschmitteln ist ein Indiz für fortbestehende
    Gefährlichkeit. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem Drogenabhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer erheblicher Straftaten besteht, gibt es indes nicht81.
    Anders als bei § 63 StGB enthält das Gesetz keine nähere Erläuterung dazu, was erhebliche
    Straftaten sind. § 64 StGB verzichtet auch auf den in § 63 StGB vorhandenen Zusatz, der
    Angekl. müsse deshalb „für die Allgemeinheit gefährlich“ sein. Daraus kann geschlossen werden, dass die Erheblichkeitsschwelle unter dem Maß aus § 63 StGB liegt.
    Der BGH hat „gewichtige Verstöße“ gegen das BtMG als erheblich angesehen82, so z. B. den
    Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder die Abgabe von Betäubungsmitteln
    an Minderjährige83, nicht aber deren Erwerb  zum Eigenkonsum84.
    Die Frage der Erheblichkeit zukünftiger Straftaten ist – wie auch bei § 63 StGB – eine Rechtsfrage, die nicht der Beurteilungskompetenz des Sach- verständigen unterfällt85. Dieser muss sich des- halb auch nicht zur Erheblichkeit verhalten, son- dern lediglich Art und Ausmaß zu erwartender Taten schildern.


     
     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    § 64 StGB kommt nur zwei mal vor:
    S. 539: "Bei Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wird außerdem vom Gutachten darzulegen sein, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht; ..."
    Endnote-
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Anlasstat und der Gefährlichkeit" wurde 2006 nicht gefunden.
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    Siehe bitte oben: "a) Feststellung eines Hangs als Ausgangspunkt"
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    D. Prognosen in den verschiedenen Verfahrensstadien

    I. Erkenntnisverfahren

    2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

    c) Zusammenhang des Hangs mit der Anlasstat und der Gefährlichkeit

    Zwischen dem Hang zum übermäßigen Rausch- mittelkonsum und der Anlasstat einerseits sowie der zukünftigen Gefährlichkeit andererseits muss eine Verbindung bestehen. Die Tat muss im
    Hang ihre „Wurzel“ finden, mithin Symptomwert für den Hang haben86. Typisch sind Delikte, die der Täter begeht, um in den Besitz von Rauschmitteln oder des für ihre Beschaffung
    notwendigen Geldes zu kommen87. Bei Sexualdelikten, die erfahrungsgemäß nur selten als Anlasstat für eine Unterbringung nach § 64 StGB in Erscheinung treten, ist ein solcher
    Zusammenhang zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, seine Annahme bedarf jedoch besonderer Anhaltspunkte, etwa solcher, die auf eine Neigung zu Aggressionsdelikten gegenüber Frauen unter Einfluss von Suchtmitteln schließen lassen88. [>562] 
    Nach st. Rspr. des BGH ist es indes nicht erforderlich, dass der Hang alleinige oder auch nur vorrangige Ursache der Anlasstat ist89.  Diese ausdehnende Rspr. zum symptomatischen Zusammenhang führt dazu, dass auch Angekl. mit erheblichen, über den Hang zu Suchtmitteln 
    hinausgehenden Störungsbildern, welche sogar für die Begehung der Anlasstat führend gewesen
    sein können, die Voraussetzungen für die Unterbringung erfüllen. Der Belastung des
    Maßregelvollzugs mit diesen Patienten kann indes durch ein Absehen von der Unterbringung im
    Rahmen der Ermessensausübung (siehe dazu unten e) entgegengewirkt werden. Besteht neben
    der Substanzabhängigkeit ein psychischer Defekt beim Angekl., auf dem diese beruht oder der
    ihr Fortbestehen bedingt, kann aber die Unter- bringung nach § 63 StGB gerechtfertigt sein90.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    S. 540: III. Beratung des Richters durch den Sachverständigen
    Die gerichtlichen Entscheidungen, denen eine Kriminalprognose zu Grunde liegt, bestehen in der Regel aus zwei Teilen: aus der Sammlung der Anknüpfungstatsachen und aus der rechtlichen Bewertung der festgestellten Umstände.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    Das Suchwort "Kriminalprognose" findet sich 2006 auf S. 540. Das Suchtwort "Behandlungsprognose" ist 2006 nicht zu finden.
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    Hier werden wichtige Grundsätze und Kriterien formuliert:
    "Die Verminderung der
    Gefährlichkeit des Verurteilten ist das Erfolgskriterium für die Behandlung. Der Sachverständige muss einschätzen, inwieweit die Kriminalität auf der Sucht beruht und welches Gewicht ggf.
    weitere Ursachen haben (z. B. Dissozialität)."
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    Unterbringungsziel.
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    Zeitweilige Abstinenz
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    Prädiktoren.
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    Ablehnung
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    Therapiebereitschaft wecken
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    Gesamtwürdigung Täterpersönlichkeit
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    Indikatoren für mangelnde Therapieaussicht
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    Herausragende Bedeutung therapeutisches
    Setting
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    d) Behandlungs- und Kriminalprognose 

    § 64 S. 2 StGB knüpft die Zulässigkeit einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt an eine
    positive Behandlungs- und eine darauf aufbauende positive Kriminalprognose. Insoweit
    unterscheidet sich die Maßregel nach § 64 StGB von denjenigen nach §§ 63, 66 ff. StGB, die ein
    solches begrenzendes Merkmal für ihre Anordnung nicht kennen. Die Verminderung der
    Gefährlichkeit des Verurteilten ist das Erfolgs- kriterium für die Behandlung. Der Sachverstän- dige muss einschätzen, inwieweit die Kriminalität auf der Sucht beruht und welches Gewicht ggf.
    weitere Ursachen haben (z. B. Dissozialität).
    Nach der früheren Gesetzesfassung von 1975 hatte eine Anordnung nur dann zu unterbleiben,
    wenn eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt von vornherein aussichtslos erschien (§ 64
    Abs. 2 StGB idF des 2. StrRG). Dies hat das BVerfG 1994 für verfassungswidrig erklärt, weil die mit einer Behandlung suchtkranker Täter notwendig verbundenen, auf eine Besserung
    hinwirkenden therapeutischen Eingriffe (Heilversuche) nur bei einer hinreichend zuverlässigen Indikation zulässig seien. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Therapie ausschließlich zur Erprobung wäre hingegen unzulässig91. Seit 2007 ist dieser strengere Maßstab in das Gesetz aufgenommen (§ 64 S. 2 StGB). 

    aa) Die Unterbringung ist darauf gerichtet, den Angekl. durch die Behandlung innerhalb des
    gesetzlich zulässigen Zeitrahmens „zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in
    den Hang zu bewahren“ und so von hang- bedingten Taten abzuhalten (§ 64 S. 2 StGB).
    Erreichbares Ziel der Behandlung wird dabei meist nur sein können, die Persönlichkeit des
    Betroffenen und seine Umweltbedingungen so zu stabilisieren und zu beeinflussen, dass er im
    Stadium der Entwöhnung beharrt92. In  Ansehung der Schwierigkeiten, die einer „Heilung“ von der Sucht entgegenstehen93, lässt das Gesetz auch eine zeitweilige Rauschmittel- abstinenz als zu erreichendes Ziel genügen. Eine nähere Quantifizierung der erforderlichen Zeitspanne enthält weder das Gesetz, noch ist sie von der Rspr. entwickelt worden. Die Angaben in der Literatur gehen dementsprechend auseinander94. Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, „dass der Prognosezeitraum („erhebliche Zeit“) allerdings in jedem Fall durch die Zeitspanne begrenzt wird, über die bereits im Zeitpunkt der Unterbringungsentscheidung eine fachlich begründete Prognose möglich ist“95.
    Die Rspr. verlangt eine Gesamtwürdigung96 der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen
    prognoserelevanten Umstände. Im Urteil sind konkret die Umstände darzulegen, die positiv für
    einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg sprechen97.

    bb) Als mögliche Prädiktoren für einen Therapieerfolg erörtert die Praxis regelmäßig, ob der Angekl. bereits Suchtbehandlungen durchlaufen hat, welche Einstellung er zu einer Therapie nach § 64 StGB geäußert hat, ob bei ihm weitere psychische Störungen, etwa eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Schizophrenie, vorliegen, die der Erzielung eines
    Therapieerfolgs entgegenstehen können, und ob er über die für die Therapie erforderlichen
    kognitiven Fähigkeiten und eine ausreichende Sprachkompetenz verfügt.

    (1) Einerseits ist die Ablehnung einer Therapie in der Entziehungsanstalt durch den Angekl. für
    sich allein kein ausreichender Grund, eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen. Zwar kann die Therapieunwilligkeit ein gegen sie sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen und es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann98. Denn gerade auch hierin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen99. Ob die Therapieunwilligkeit ggf. so verfestigt und in Ansehung der Möglichkeiten einer Maßregelklinik so unverrückbar erscheint, dass sie der Erfolgsaussicht entgegensteht, ist mit sachverständiger Hilfe festzustellen und im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen.
    Andererseits sind erklärte Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation zwar prognosegünstige
    Umstände100. Sie allein vermögen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht
    aber nicht zu belegen, sofern zugleich gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen. Auch
    in einem solchen Fall bedarf es einer Gesamt- würdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände101.

    (2) Mangelhafte oder fehlende Beherrschung der deutschen Sprache sind von der früheren Rspr.
    des BGH bei der Erfolgsaussicht eingeordnet und regelmäßig nicht als einer Anordnung ent- gegenstehend erachtet worden102. Inzwischen wird dieser Umstand überwiegend bei der
    Ermessensentscheidung über die Anordnung berücksichtigt103. Es gehört zu den Aufgaben des Sachverständigen darzulegen, ob die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorhandene (oder während eines längeren Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe erwartungsgemäß zu er- werbende)104 Sprachkompetenz des [>563] Angekl. ausreicht, am therapeutischen Programm erfolgversprechend teilzunehmen.

    (3) Darüber hinausgehende, für oder gegen eine Erfolgsaussicht sprechende Umstände werden
    zwar in der Literatur erörtert, finden aber bislang wenig Eingang in die Praxis. Dabei ist es
    durchaus gelungen, einige Indikatoren für einen Therapieabbruch im Maßregelvollzug, d. h. für
    eine mangelnde Therapieaussicht, zu identifi- zieren105. Es fehlt jedoch an aussagestarken täter- oder tatbezogenen positiven Prädik- toren106. Hinzu kommt, dass neuere Erkennt- nisse dahin gehen, dass dem therapeutischen Setting in der Maßregelklinik eine herausragende Bedeutung für den Erfolg oder Misserfolg der Behandlung zukommt107, was die Einschätzung für den Sachverständigen zusätzlich erschwert.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    _S. 539 Wahl der Untersuchungsmethode
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Das Suchwort "Ermessensaus- übung" wurde 2006 nicht gefunden,
    aber 1 mal "Ermessen" Unter- suchungsmethode SV)
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    e) Ermessensausübung

    Seit 2007 ist die Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt zwar nicht mehr zwingend („ist“). Liegen ihre Voraussetzungen vor, so „soll“ das Gericht sie aber anordnen und darf lediglich in
    besonderen Ausnahmefällen hiervon absehen108. Als solche besonderen Konstellationen gelten
    mangelnde Sprachkenntnisse des Angekl., die eine Verständigung nicht oder nur über einen
    Dolmetscher möglich machen und einem erfolgreichen Therapieverlauf entgegenstehen; ebenso eine zu erwartende Abschiebung des Angekl. wegen der damit verbundenen erhöhten
    Fluchtgefahr, durch die der therapeutische Prozess erschwert wird; schließlich gehören dazu
    auch Angekl., bei denen eine Disposition für die Begehung von Straftaten nicht wesentlich durch
    den Hang zu übermäßigem Drogenkonsum, sondern durch weitere Persönlichkeitsmängel
    begründet wird und deshalb Erprobungen unter Lockerungsbedingungen nicht möglich sind
    (sofern diesen Angekl. überhaupt eine positive Behandlungs- und Kriminalprognose gestellt
    werden kann)109.
    Die Ablehnung der stationären Therapie nach § 64 StGB durch den Angekl. in der Erwartung
    einer (späteren) Zurückstellung der Strafvoll- streckung nach § 35 BtMG ist kein Grund, von der Anordnung im Wege der Ermessensausübung abzusehen. Die Unterbringung nach § 64 StGB
    geht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, der Zurückstellung der Strafvoll- streckung nach § 35 BtMG vor; ein „Wahlrecht“ des Angekl. besteht insoweit nicht110.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    § 64 StGB kommt nur zwei mal vor:
    S. 539: "Bei Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wird außerdem vom Gutachten darzulegen sein, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht; ..."
    Endnote-4.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Beteiligung eines Sachverständiger" wurde 2006 nicht gefunden. Suchwort "Sachverständige" 37 Treffer.

    Sachverständiger mit Erfahrung in der stationären Suchtbehandlung empfohlen.

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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    f) Beteiligung eines Sachverständigen 

    Erwägt das Gericht, die Unterbringung anzuordnen, so ist in der Hauptverhandlung ein
    Sachverständiger über den Zustand des Angekl. und die Behandlungsaussichten zu vernehmen
    (§ 246 a Abs. 1 S. 2 StPO). Eine Anordnung der Maßregel kann somit nur unter Beteiligung eines
    Sachverständigen ergehen. Auch eine Ablehnung setzt die Mitwirkung eines Gutachters voraus,
    wenn sie mit dem Fehlen der Einweisungs- voraussetzungen (d. h. kein Hang, kein Symptomzusammenhang, keine Gefährlichkeit, keine Erfolgsaussicht) begründet werden soll.
    Nur wenn das Tatgericht die Maßregelanordnung allein in Ausübung seines Ermessens nicht
    treffen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist,  ist es von dieser Verpflichtung befreit111.
    Bei der Gutachterauswahl sollte vom Gericht darauf geachtet werden, einen Sachverständigen
    mit Erfahrung in der stationären Suchtbehandlung zu bestellen.


     
    „Mindestanfordeungen für Prognosegutachten“ 2006
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    § 64 StGB kommt nur zwei mal vor:
    S. 539: "Bei Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wird außerdem vom Gutachten darzulegen sein, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht; ..."
    Endnote-4.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Vollstreckungs- reihenfolge" wurde 2006 nicht gefunden.
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    Dauer Vollstreckungsvollzug.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    g) Vollstreckungsreihenfolge 
    Gem. § 67 Abs. 1 StGB ist auch die Unter- bringung in der Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Allerdings „soll“ das Gericht nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB bestimmen,
    dass ein Teil der Strafe vorab zu vollstrecken ist, wenn neben der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verhängt worden ist. Die Vorschrift
    will insbesondere der Sicherung des Therapie- erfolgs dienen, der bei einer Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt gefährdet sein kann112.  Der vorab zu vollstreckende Teil der Strafe ist dabei so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung (auch) des Strafrests zur Bewährung zum Zeitpunkt der Halbstrafe möglich ist (§ 67 Abs. 2 S. 3 StGB). Die Dauer des Vorwegvollzugs hängt demnach von der Höhe der verhängten Strafe und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung gem.  § 64 StGB ab. Für Letztere ist derjenige Zeitraum maßgebend, der bei prognostischer Beurteilung erforderlich erscheint, um einen Behandlungs- erfolg zu erzielen113. Auch hierüber muss sich das Prognosegutachten verhalten.
    Das Tatgericht kann es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn
    diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des
    Therapieerfolgs erwarten lässt114, was ebenfalls auf der Grundlage des Sachverständigengutach- tens zu beurteilen ist. Als gewichtiger Grund kommen dabei namentlich eine dringende Therapiebedürftigkeit des Suchtkranken115 oder die im Falle der Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs erforderliche Herausnahme des Angekl. aus einer bereits begonnenen Therapie116 in Betracht. Das Tatgericht darf ferner darauf abstellen, dass bei einem zu erwartenden fortdauernden Betäubungs- mittelkonsum während eines zunächst zu voll- streckenden Teils der Strafe alsbald gravierende gesundheitliche Einbußen zu besorgen wären, die einen Therapieerfolg voraussichtlich vereiteln würden117.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    7 Nennungen in der Liste.
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    Bei der Prüfung der Erledigung einer 10 Jahre vollzogenen Sicherungsverwahrung (§ 67d III StGB) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten auf Grund seines Hanges weiterhin erhebliche [>539] rechtswidrige Taten zu erwarten sind (§ 463 III 3 StPO).
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    Bei Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB wird außerdem vom Gutachten darzulegen sein, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht; bei der Sicherungsverwahrung nach §§ 66, 66a, 66b StGB ist dieser symptomatische Zusammenhang bezogen auf den Hang zu Straftaten zu erörtern. Denn die Anordnung und das Fortbestehen der Maßregeln verlangen eine Ursächlichkeit. Dabei reicht aus, dass Art und Gewicht der bisherigen und künftig zu befürchtenden Straftaten durch Hang oder Störung mit verursacht sind3. (S. 539)
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Sicherungsver- wahrung" kommt 2006 insgesamt  13 mal vor: 7 mal in der Liste S. 538, 1x noch 538 und 539  und vier mal in den Endnoten.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil  S. 539 

    3. Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66 a und 66 b StGB)

    a) Überblick

    Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung stellen in den §§ 66, 66 a und 66 b StGB ein
    ausdifferenziertes Spektrum von Anordnungs- tatbeständen bereit. Das Gesetz unterscheidet zwischen

    • der primären Sicherungsverwahrung, die im Urteil neben der Strafe angeordnet wird (§ 66 StGB),
    • der vorbehaltenen  Sicherungsverwahrung, die im Urteil neben der Strafe vorbehalten (§ 66 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und in einem Nachverfahren, spätestens bis zur voll-[>564] ständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch ein weiteres Urteil angeordnet wird (§ 66 a Abs. 3 StGB), und 
    •  der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB), die unter bestimmten weiteren Voraussetzungen angeordnet werden kann, wenn eine Unterbringung nach § 63 StGB für erledigt erklärt werden musste, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde

    • Zustand, auf dem diese Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungs- entscheidung nicht (mehr) bestand.
    Daneben sind besondere Regeln für Altfälle zu beachten (Art. 316 e, 316 f EGStGB), die aber größere Relevanz im Vollstreckungsverfahren haben und daher vor allem dort angesprochen werden sollen. 
    Das Jugendgerichtsgesetz sieht in § 7 Abs. 2 und 4 JGG für Jugendliche sowie in § 106 Abs. 3, 4,6 und 7 JGG für Heranwachsende Möglichkeiten allein der vorbehaltenen und der nachträg- lichen Sicherungsverwahrung vor, die sich in den im vorliegenden Zusammenhang  bedeutsamen Abschnitten weitgehend an die Regelungen  der §§ 66 a, 66 b StGB anlehnen.

     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    so nicht vorhanden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Primäre Siche- rungsverwahrung" kommt 2006 nicht vor.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    b) Primäre Sicherungsverwahrung 

    Das Gesetz differenziert auf der Tatbestands- ebene nach der Art der Delikte sowie nach der Zahl der Taten, Vorverurteilungen und Vorverbüßungen, der Höhe der verwirkten Strafen und der Dauer der bisher erfahrenen Freiheitsentziehungen. Auf der Rechtsfolgenseite unterscheidet das Gesetz zwischen der zwingenden (§ 66 Abs. 1 StGB) und der in das Ermessen des Gerichts gestellten (§ 66 Abs. 2 und 3 StGB) Anordnung der Sicherungsver- wahrung.
    Allen Anordnungstatbeständen der primären Sicherungsverwahrung gemeinsam sind zwei auf
    der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten festzustellende materielle
    Voraussetzungen: ein Hang des Täters zu erheblichen Straftaten, „namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden,“ sowie seine infolge dieses Hangs zum Zeitpunkt der Verurteilung bestehende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit  (§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB).
    Hangtätereigenschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind keine identischen Merk- male118 und daher strikt voneinander zu unterscheiden und jeweils gesondert zu erörtern.
    Der Hang iSv § 66 StGB bezeichnet einen Zustand, der aufgrund umfassender
    Vergangenheitsbetrachtung festgestellt wird und noch gegenwärtig sein muss119. Seine
    Feststellung obliegt dem Gericht in eigener Verantwortung, das sich dazu aber sachverständiger Beratung (§ 246 a Abs. 1 S. 1 StPO) zu bedienen und seine Entscheidung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände zu begründen hat120. 
    In der Sache wird der Hang als eingeschliffener innerer Zustand des Täters verstanden, der ihn
    immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu
    Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder
    straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist
    und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag121. Auf die Ursache für
    den Hang kommt es nicht an. Den Anlasstaten muss aber Symptomwert hinsichtlich des Hangs
    beizumessen sein. Eine Persönlichkeitsstörung und eine damit einhergehende Neigung zur
    Begehung erheblicher Straftaten können deren Indizwert verstärken122.
    Die Gefährlichkeitsprognose schätzt dem- gegenüber die Wahrscheinlichkeit dafür ein, ob sich der Täter in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht123. Der Hang ist dabei nur ein, wenn auch wesentliches Kriterium der Prognose124.
    Sowohl der Hang als auch die Gefährlichkeits- prognose müssen sich auf Straftaten beziehen, die
    eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen125. In Betracht kommen vornehmlich
    Taten, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB fallen126. Ein weiteres
    gewichtiges Kriterium zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich daraus, dass § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB die schwere seelische oder körperliche Schädigung der Opfer besonders hervorhebt („namentlich“)127. Letztlich kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles an, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den – auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden – Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit und die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können128. Darauf, ob solche Folgen aufgrund des Anlassdelikts eingetreten sind, kommt es nicht an129.
    In die Zukunft reichende Entwicklungen sind mit besonderer Vorsicht zu betrachten. So beschreibt z. B. die Erwägung, die Gefährlichkeit des Täters könne wegen seines fortgeschrittenen Alters und des bis zum Ende der Strafvollstreckung zu erwartenden weiteren Alterungsprozesses gesunken sein, angesichts der festgestellten Delinquenz oft nur eine theoretische Möglichkeit, die sich auf die Gefährlichkeitsprognose nicht auswirken kann. Denn für diese kommt es allein auf den Zeitpunkt der Verurteilung an130. Das Alter des Täters oder auch die erwarteten Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs und von in diesem Rahmen (möglicherweise) wahrgenommenen Therapieangeboten können vielmehr nur bei der Rechtsfolgenentscheidung berücksichtigt werden, wenn und soweit (in § 66 Abs. 2 und 3 StGB) die Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. Auch dann rechtfertigen sie ein Absehen von der Anordnung trotz – im Urteilszeitpunkt – bestehender hangbedingter Gefährlichkeit nur, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, der Täter werde hierdurch eine Haltungsänderung erfahren, sodass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose gestellt werden kann131; im Zeitpunkt des Urteils-[>565] erlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug genügen nicht132.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Nur in der Endnote-4.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Vorbehaltene Sicherungsverwahrung" kommt 2006 nur einmal in der Endnote-4 vor.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    c) Vorbehaltene Sicherungsverwahrung 

    Auch für die vorbehaltene Sicherungsverwahrung sieht das Gesetz mehrere Tatbestände mit u. a.
    nach Art der Delikte und Höhe der verwirkten Strafe differenzierenden Eingangsvoraussetzungen
    vor, wobei der Vorbehalt hier stets in das Ermessen des Gerichts gestellt bleibt.
    Im Unterschied zur primären Sicherungsver- wahrung wird die Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten und einer hangbedingten Gefährlichkeit des Täters aber in keinem Fall
    zwingend vorausgesetzt. § 66 a Abs. 1 StGB, der im Übrigen an die Voraussetzungen des § 66
    Abs. 3 StGB anknüpft, lässt es für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung vielmehr ausreichen, dass das Vorliegen eines Hangs und eine hangbedingte Gefährlichkeit zwar „nicht
    mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich“ sind. § 66 a Abs. 2 StGB bezieht
    sich auf Fallgestaltungen, in denen die Voraus- setzungen der primären Sicherungs- verwahrung nach § 66 StGB nicht erfüllt sind, jedoch „mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder
    zumindest wahrscheinlich“ ist, dass die Voraussetzungen eines Hangs zu erheblichen Straftaten und einer hangbedingten Gefährlichkeit vorliegen.
    Können ein Hang und/oder eine hangbedingte Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit
    festgestellt werden, so sind Begründungen in zwei Richtungen erforderlich: Einerseits sind
    Gründe dafür anzugeben, warum sich ein Hang und/oder eine hangbedingte Gefährlichkeit nicht
    hinreichend sicher belegen lassen. Andererseits muss sich aus den Urteilsgründen im Sinne einer
    belegten positiven Feststellung ergeben, dass sowohl das Vorliegen einer Hangtäterschaft als auch das Bestehen einer hierdurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit wahrscheinlich
    sind. Da es sich bei Hang und hangbedingter Gefährlichkeit nicht um identische Merkmale
    handelt, sind  entsprechende Einzelausführungen zu beiden Voraussetzungen erforderlich133.
    Ob sich das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehält, kann unter anderem vom Grad der Wahrscheinlichkeit eines Hangs und der damit verbundenen Gefährlichkeit
    abhängen. Auch die Einschätzung, ob im Strafvollzug neue Erkenntnisse über die hangbedingte Gefährlichkeit des Angekl. zu erwarten sind, kann eine Rolle spielen134.
    Ob der Vorbehalt ausgeübt und die Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung an- geordnet wird, ist bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entscheiden (§ 66 a Abs. 3 S. 1 StGB). Die Sicherungsver- wahrung muss – zwingend – angeordnet werden, „wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner
    Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu
    erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“ (§ 66
    a Abs. 3 S. 2 StGB). Die Feststellung eines Hangs zu erheblichen Straftaten wird in diesem
    Verfahrensstadium nicht vorausgesetzt.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    2x Liste S. 539
    Endnote-4
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Nachträgliche Sicherungsverwahrung" kommt 2006 drei mal vor: 2 mal in der Liste S. 539 und ein mal in den Endnote-4. Inhaltliche Ausführungen erfolgen nicht.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    d) Nachträgliche Sicherungsverwahrung 

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b StGB schließlich ist anders als die primäre
    und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nur (noch135) für eine Fallgestaltung vorgesehen
    und knüpft dabei an im Wesentlichen eigenständige Voraussetzungen an. Sie kommt
    ausschließlich bei Straftaten aus dem Deliktskatalog des § 66 Abs. 3 S. 1 StGB und nur nach Erledigung der Unterbringung nach § 63 StGB wegen Fehlens oder Wegfalls des die
    Schuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustands in Betracht, wenn der Täter gleichwohl weiterhin als besonders gefährlich einzuschätzen ist. Diese Einschätzung muss sich auf eine „Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung“ stützen und ergeben, dass der Betroffene mit gesteigerter, nämlich mit „hoher Wahrschein- lichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“ (§ 66 b S. 1 Nr. 2 StGB). Ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten als Grundlage der Gefährlichkeitsprognose muss weder feststellbar noch auch nur wahrscheinlich sein.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    IV. Besonderheiten im Vollstreckungsverfahren7

    Hier besteht grundsätzlich eine Bindung des Sachverständigen an die Feststellungen des im Erkenntnisverfahren ergangenen Urteils. Dies gilt auch, wenn der Sachverständige andere Feststellungen zum Sachverhalt oder zu den Motiven der Tatbegehung treffen will. Deshalb darf der Sachverständige keine widersprüchlichen, sondern nur ergänzende Feststellungen seiner Beurteilung zu Grunde legen. Andererseits dürfen aus psychiatrischer oder psychologischer Sicht oder neu aufgetretene Aspekte, wie etwa eine vom Urteil abweichende Motivationslage bei der Tatbegehung, bei der Kriminalprognose nicht unberücksichtigt bleiben und können das Ergebnis der Begutachtung entscheidend beeinflussen. In diesem Fall hat der Gutachter den von ihm festgestellten Sachverhalt seiner Expertise zu Grunde zu legen, muss aber den Auftraggeber ausdrücklich auf die festgestellten Widersprüche hinweisen. Der Richter hat sodann die rechtliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderungen und die Frage der Reichweite der materiellen Rechtskraft zu beurteilen. Er hat dem Sachverständigen gegebenenfalls ergänzende Aufträge zu erteilen.
    Hinsichtlich des Prognosemaßstabes besteht bei Strafvollstreckungssachen die Besonderheit, dass je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben des Verurteilten zu stellen sind8. Im Regelfall genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, der Verurteilte werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Das individuelle erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung hängt jedoch maßgeblich von dem bedrohten Rechtsgut ab. Je schwerer das Übel bei einem Rückfall sein wird, desto größer ist das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit zu veranschlagen9. Indes schließt die Klausel [>541] von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung (§ 57 I 1 Nr. 2 StGB) es in allen Fällen mit ein, dass ein Restrisiko eingegangen wird10.
    Die Arbeitsgruppe war sich auch darüber einig, dass zu einem Prognosegutachten eine Aussage über die weitere Behandlungsbedürftigkeit und die Behandlungsfähigkeit des Verurteilten gehört. Dies beinhaltet eine Aussage zu den in Betracht kommenden Therapiemöglichkeiten, zu der Notwendigkeit einer ambulanten Nachsorge sowie zu der Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährung oder der Führungsaufsicht11

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Die Bindung des SV an die "Feststellungen" im Urteil ist ein schwammiger und unbrauchbarer Begriff. Es muss genau und unmissverständlich dargelegt werden, woran man die Feststellungen im Urteil erkennt.
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    "dürfen (und müssen)" ?
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    II. Vollstreckungsverfahren

    1. Grundsätzliches

    a) Bindung an das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil

    Die Tatsachenfeststellungen des Anlassurteils sind für die im Vollstreckungsverfahren zu
    treffenden Prognoseentscheidungen grundsätzlich bindend136. Der Sachverständige muss bei
    seiner Beurteilung deshalb regelmäßig von diesen Feststellungen ausgehen. Berücksichtigt
    werden dürfen (und müssen) aber ergänzende Erkenntnisse.
    Eine besondere Situation entsteht, wenn sich aus sachverständiger Sicht neue Aspekte ergeben,
    die zu einer vom Anlassurteil abweichenden Beurteilung, z. B. der Motivationslage oder der das Anlasstatgeschehen begründenden Psychodynamik, drängen. Auch dann gilt, dass Annahmen, die den im Anlassurteil getroffenen Feststellungen widersprechen, der Beurteilung grundsätzlich nicht zugrunde gelegt werden dürfen137. Diese Aspekte können das Ergebnis der Begutachtung aber entscheidend beeinflussen. Der Gutachter muss seinen Auftraggeber deshalb auf die von ihm festgestellten Abweichungen und Widersprüche hinweisen. Für die Begutachtung als solche empfiehlt es sich, eine alternative Beurteilung vorzunehmen und dadurch zugleich die prognostische Relevanz der festgestellten Abweichungen darzulegen. Es ist dann Sache des
    Auftraggebers, die Reichweite der materiellen Rechtskraft des Anlassurteils und die rechtliche Erheblichkeit der dargestellten Abweichungen zu beurteilen und dem Sachverständigen ggf.
    ergänzende Aufträge zu erteilen.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Verhältnismäßigkeit und integrative", auch nicht integrativ".
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    Hier wären Fußnoten, die inhaltlich bei den Worten "integrativ, ... ins Verhältnis setzen" Information geben, sinnvoll gewesen.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    b) Verhältnismäßigkeit und integrative Betrachtung

    Die Gefährlichkeit ist durch eine integrative Betrachtung zu bestimmen, die Art der bei einem
    Rückfall zu erwartenden Taten und das Gewicht der betroffenen Rechtsgüter, die Rückfall- geschwindigkeit und -häufigkeit sowie die Rückfallwahrscheinlichkeit sind zur Dauer der Freiheitsentziehung ins Verhältnis zu setzen. Die
    Bewertung des Restrisikos ist dementsprechend nicht allein von den im Falle eines Rückfalls
    bedrohten Rechtsgütern abhängig, sondern auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter
    Straffälligkeit. Je höher das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ist, desto
    geringer sind die Anforderungen an das Rückfallrisiko138. Je länger die Freiheits- entziehung andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
    Freiheitsentzugs139. Bei lange andauerndem Freiheitsentzug können etwaige Zweifel an einer
    günstigen Kriminalprognose leichter überwunden und Risiken eher in Kauf genommen
    werden140. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer
    stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Aussetzung des Restes" oder auch nur "Aussetzen" wurde 2006 nicht gefunden.
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    Hier ist sehr viel zu berücksichtigen:
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    Wie kann eine "hinreichende Wahrscheinlich-"
    keit bestimmt werden?
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    Was ist ein "unvertretbares Risiko" und wie
    ist es zu bestimmen?
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    2. Strafvollstreckung

    a) Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe

    Die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe muss zur Bewährung ausgesetzt
    werden, wenn – neben weiteren formellen Voraussetzungen – dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB).
    Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
    berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB). Diese
    Maßstäbe der Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB sind auch bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten (§ 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 StGB). Wenn das Gericht er- wägt141, den Rest einer lebenslangen Frei- heitsstrafe oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB bezeichneten Art zur Bewährung auszusetzen, muss es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Sachverständigengutachten einholen (§ 454 Abs. 2 S. 1 StPO). Das Gutachten hat sich „namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“ (§ 454 Abs. 2 S. 2 StPO)142.
    In der Sache genügt im Regelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit, der Verurteilte werde
    künftig keine Straftaten mehr begehen. Je schwerer jedoch das Übel bei einem Rückfall sein
    wird, desto größer ist das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und desto höher sind die
    Anforderungen an das Maß der Wahrschein- lichkeit für ein künftig strafloses Leben143. Indes
    schließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstreckungsaussetzung (§ 57 Abs. 1 S. 1
    Nr. 2 StGB) es in allen Fällen mit ein, dass ein Restrisiko eingegangen wird144. Dessen
    Vertretbarkeit ist dabei nicht allein von den im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsgütern
    abhängig, sondern auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit145.  So muss auch die Ablehnungsentscheidung bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten durch konkrete Tatsachen belegt sein, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen146.


     
     
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    Das Suchwort "Aussetzung des Restes", auch "Aussetzung" wurde 2006 nicht gefunden.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    b) Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe

    Bei Straftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
    kommt dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob das mit der Vollstreckungs- aussetzung zur Bewährung verbundene Restrisiko
    eingegangen werden kann. Deshalb kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen
    Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraus- setzungen in Betracht. Zwar hindert ein gewisses Risiko von Straftaten nur mittleren oder geringeren Gewichts die Restaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht. Denn mit zunehmender Dauer verstößt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen das Übermaßverbot, wenn von dem Verurteilten nur mittelschwere Straftaten drohen147. Außerdem ist zu beachten, dass mit zunehmendem Alter des Verurteilten und zunehmender Vollzugsdauer die Tatsituation und Umstände der Tat gegenüber dem Vollzugs- verhalten und der augenblicklichen Lebenssituation des Verurteilten an prognostischer Bedeutung verlieren können. Wenn allerdings ein Fortbestehen der in der
    Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, ist
    der weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich, um die Allgemeinheit zu schützen. Eine Vollstreckungsaussetzung scheidet schon aus, wenn nur irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, oder wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots einer zureichenden
    richterlichen Sachaufklärung Zweifel an einer hinreichend günstigen Gefährlichkeitsprognose
    verbleiben, die in diesen Fällen zu Lasten des Verurteilten gehen148.


     
     
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Das Suchwort "Maßregelvoll- streckung" wurde 2006 nicht gefunden.
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    Was ist ein "vertretbares Maß"? 
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    Wie wird "gesteigerte Gefährlichkeit" belegt?
    Wie wird "Aussetzungsreife" "ausgeschlossen"
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    Unbestimmte schwammige Rechtsbegriffe.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    3. Maßregelvollstreckung S. 566f

    a) Grundsätzliches

    § 67 d StGB gibt die Maßstäbe für die Dauer  und die Art der Beendigung der Unterbringung vor. Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung (§ 67 d Abs. 2 StGB) mit der Möglichkeit eines Widerrufs und Fortsetzung der Vollstreckung im Falle des Bewährungsversagens (§ 67 g StGB) und der unwiderruflichen Erledigung der Maßregel (§ 67 d Abs. 3-6 StGB).
    aa) Die Aussetzung zur Bewährung ist der vorrangige Weg zur Beendigung der Voll- streckung, der für die drei freiheitsentziehenden Maßregeln gem. §§ 63, 64 und 66 StGB gleichermaßen zur Verfügung steht. § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB geht dabei von der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten aus und fragt für die Maßregelaussetzung zur Bewährung nach einer positiven Erwartung künftiger Unge-[>567]fährlichkeit. Zu ermitteln, darzustellen und aus sachverständiger Sicht zu bewerten sind im Prognosegutachten daher alle Umstände, die geeignet sind, die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit zu widerlegen und die Prognose künftiger Ungefährlichkeit zu belegen. Erforderlich ist dabei nicht eine unbedingte Gewähr, sondern eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung des Verurteilten außerhalb der Unterbringung149.
    Seit dem 1.8.2016 verlangt § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB ausdrücklich, dass es für die
    Bewährungsprognose allein auf rechtswidrige Taten ankommt, die erheblich sind150. Dies
    verdeutlicht, dass eine Bewährungsaussetzung nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn keinerlei
    rechtswidrige Taten zu erwarten sind, sondern auch schon dann, wenn deren Gewicht nicht die
    Schwelle erreicht, bei der das Sicherungs- bedürfnis der Allgemeinheit den Freiheitsanspruch des Untergebrachten überwiegt151.
    bb) Demgegenüber gehen die Erledigungs- tatbestände des § 67 d Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 2 und 3 StGB davon aus, dass sich in den Fällen der Unterbringung nach § 63 und § 66 StGB die unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- maßstabs zu bestimmende Gefährlichkeit nach einer bestimmten  Unterbringungsdauer erledigt hat152. Eine Fortdauer der Unterbringung über die Zeitgrenze hinaus setzt deshalb die Überzeugung des Gerichts voraus, dass die gesetzliche Vermutung der Ungefährlichkeit widerlegt und der Verurteilte weiterhin, und zwar in gesteigertem Maße gefährlich ist153.
    Eine Fortdauer der Unterbringung kommt mithin nur noch unter folgenden eingeengten
    Voraussetzungen in Betracht:
    Zum einen beschränkt das Gesetz den Kreis der prognoserelevanten Taten und stellt insoweit
    höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Maßregel154.
    Zum anderen und vor allem begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein – gegenüber § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB umgekehrtes – Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose abhängig ist, sondern die Fortsetzung der Unterbringung von einer entsprechenden negativen Prognose155.
    Während eine Maßregelaussetzung nach § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB bei positiver Erwartung
    künftiger Ungefährlichkeit zulässig ist, setzt die Fortdauerentscheidung gem. § 67 d Abs. 3 und 6
    S. 2, 3 StGB die Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Verurteilte weiterhin gefährlich ist.
    An den Zeitgrenzen von 6 bzw. 10 Jahren in den Fällen des § 63 StGB und von 10 Jahren in den
    Fällen des § 66 StGB verbietet sich demnach die schlichte Fortschreibung unwiderlegter
    Gefährlichkeitshypothesen; vielmehr müssen konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür
    festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung fortbesteht156.
    Eine negative Prognose erfordert eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Verurteilte ihrer Art nach konkret zu bezeichnende Taten aus dem beschränkten Kreis der an der Zeitgrenze noch prognoserelevante Taten begehen wird157. Bleiben dem Gericht Zweifel an der Wahrscheinlichkeit solcher Straftaten, so ist – anders als bei der Aussetzung von Strafen und Maßregeln zur Bewährung – zugunsten des Untergebrachten die Maßregel für erledigt zu erklären.
    Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der Zeitgrenze kommt nur bei denjenigen Verurteilten in Betracht, deren nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist158.
    Zu ermitteln, darzustellen und aus sachverständiger Sicht zu bewerten sind im
    Prognosegutachten an den Zeitgrenzen daher alle Umstände, die geeignet sind, eine fortbestehende, gesteigerte Gefährlichkeit zu belegen.
    cc) Wenn das Gericht an der Zeitgrenze nach 6 bzw. 10 Jahren Vollstreckungsdauer zu dem
    Ergebnis kommt, dass von dem Untergebrachten weiterhin solche Taten drohen, die es
    rechtfertigen, die Unterbringung nicht für erledigt zu erklären, schließt dies nicht notwendig aus,
    dass sie in einem weiteren Prüfungsschritt gem. § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung
    ausgesetzt wird. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Erwartung besteht, dass es
    (nur) „unter Bewährungsdruck“ nicht mehr zu derartigen Straftaten kommen wird, sodass die
    Gefährlichkeit „zwar bis zur Aussetzungsreife herabgesetzt, aber nicht bis zur Erledigungsreife
    entfallen ist“159.
    Insbesondere bei Unterbringungen nach § 63 StGB ist außerdem an Konstellationen zu denken,
    in denen die Gefährlichkeit durch Maßnahmen der Führungsaufsicht und namentlich die
    Möglichkeit der befristeten Wiederinvollzug- setzung der Maßregel zur Krisenintervention (§ 67 h StGB), die nur nach Vollstreckungsaus- setzung zur  Bewährung in Betracht kommt, auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann160. 
    Nur wenn die gesteigerte Gefährlichkeit belegt und eine Aussetzungsreife auszuschließen ist,
    darf die Unterbringung als ultima ratio über die jeweilige Zeitgrenze hinaus fortdauern161. Auch
    in diesem Fall ist indes stets die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 62 StGB) durchzuführen162.


     
     
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    b) Besonderheiten bei der Unterbringung nach § 63 StGB

    Bei der Fortdauerentscheidung über eine Unterbringung nach § 63 StGB hat die am 1.8.2016 in Kraft getretene [>568] Novellierung des Maßregelrechts zu gravierenderen Änderungen geführt.
    Zunächst ist in die Vorschrift des § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB (Fortdauer der Unterbringung bzw.
    Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) der Begriff „erheblich“ eingeführt worden (s. o.).
    Vor allem aber ist in § 67 d Abs. 6 StGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
    Unterbringung durch Einfügung zweier Zeitgrenzen nach 6 bzw. 10 Jahren vollzogener
    Unterbringung konkreter ausgestaltet worden.
    aa) Nach einer Vollzugsdauer von 6 Jahren reichen – anders als bei Anordnung der Maßregel – Taten, durch die allein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird oder Opfer seelisch
    oder körperlich „erheblich“ geschädigt oder gefährdet werden, im Regelfall nicht mehr aus, um
    eine Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen.
    Vielmehr sind Taten erforderlich, durch welche Opfer seelisch oder körperlich „schwer“
    geschädigt oder in die Gefahr einer solchen Schädigung gebracht werden (§ 67 d Abs. 6 S. 2
    StGB).
    Der Begriff der „Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
    werden“, entspricht dem in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB bzw. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F., so dass die von der Rspr. dazu entwickelten Kriterien herangezogen werden können. Danach sind drohende Verbrechen regelmäßig erfasst, Straftaten, die dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, hingegen nur, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den
    Rechtsfrieden empfindlich stören163. Jedenfalls erfüllen daher die Katalogtaten des § 66 Abs. 1
    Nr. 1 a-c, Abs. 3 S. 1 StGB diese Anforderungen164. So ist mit Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden; sie wird nicht dadurch infrage gestellt, dass aufgrund der Anlasstaten solche Schäden (zufällig) nicht eingetreten sind165.
    Mit dem Begriff der Taten, durch welche die Opfer „in die Gefahr einer schweren körperlichen
    oder seelischen Schädigung gebracht werden“, sind die Fälle gemeint, in denen vom Unter- gebrachten zustandsbedingt Gefährdungsdelikte drohen, die zu derartigen Verletzungen führen können166. Diese Grundsätze gelten nach § 67 d Abs. 6 S. 2 StGB „in der Regel“. Ausnahmsweise können auch andere drohende Straftaten die Fortdauer der Unterbringung über die 6-Jahres-Grenze hinaus rechtfertigen, so insbesondere wenn Taten drohen, die zu einem unersetzbaren wirtschaftlichen oder kulturellen Schaden führen können167.

    bb) Nach 10 Jahren Unterbringungsdauer reicht auch die Erwartung einer bloßen Gefährdung
    nicht mehr aus168; es muss eine schwere seelische oder körperliche Schädigung drohen (§ 67 d Abs. 6 S. 3 iVm § 67 d Abs. 3 StGB). Ausnahmen lässt § 67 d Abs. 3 StGB an der 10-Jahres-Grenze nicht mehr zu.

    cc) Der Begriff „Gefahr“ in den  Negativformulie- rungen des § 67 d Abs. 6 S. 2, 3 iVm § 67 d Abs. 3 StGB („wenn nicht die Gefahr besteht“) entspricht dem Begriff der „Gefährlichkeit“ in § 63 StGB und damit auch dem dortigen Begriff der „zu erwartenden“ rechtswidrigen Taten. Die in §
    67 d Abs. 6 S. 2, 3 iVm § 67 d Abs. 3 StGB geforderte negative Prognose ist nur dann
    gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt169.

    dd) Angesichts dieser ausdifferenzierten Staffelung der gesetzlich geforderten Gefährlichkeit ist es im besonderen Maße geboten, dass der Sachverständige möglichst exakt beschreibt, welche Taten mit welcher Wahrscheinlichkeit und aus welchen Gründen vom Verurteilten drohen, damit das Gericht entscheiden kann, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

    ee) In den Fällen der Erledigungserklärungen nach § 67 d Abs. 6 S. 1-3 StGB ist darüber zu
    entscheiden, ob der Rest einer verhängten Begleitstrafe zu vollziehen oder zur Bewährung
    auszusetzen ist. Gleiches gilt für noch nicht vollstreckte Strafen oder Strafreste aus anderen
    Verurteilungen. Problematisch sind hier die Fälle, in denen bei der Prognose ein „non liquet“
    vorliegt oder aber nur (noch) Delikte drohen, welche die strengeren Anforderungen nach einer
    Vollstreckungsdauer von 6 bzw. 10 Jahren nicht mehr erfüllen. Hier gilt: Falls nicht nach
    Maßgabe der vom BVerfG zu § 67 d Abs. 6 S. 1 2. Alt. StGB entwickelten Grundsätze170 auch die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe unverhältnismäßig ist171, muss diese vollstreckt werden, da § 57 Abs. 1 StGB, auf den § 67 Abs. 5 StGB verweist, eine positive Prognose voraussetzt und Zweifel insoweit zulasten des Verurteilten gehen172. Ob die Restvollstreckung in der Klinik erfolgen kann (§ 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB, nach § 67 Abs. 6 S. 4 StGB ggf. auch von verfahrensfremden Strafen173) oder der Verurteilte zwingend in die JVA verlegt werden muss, ist in der Rspr. der Oberlandesgerichte umstritten174. 
    Auch verfahrensrechtlich hat die Neuregelung gravierende Änderungen gebracht. Nach § 463
    Abs. 4 S. 2 StPO sind nunmehr externe (§ 463 Abs. 4 S. 3 StPO) Gutachten alle 3 Jahre, nach 6
    Jahren Unterbringungsdauer alle 2 Jahre einzuholen, wobei nur ärztliche oder psychologische Sach-[569]verständige beauftragt werden sollen, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen (§ 463 Abs. 4 S. 5 StPO). Die beauftragen Sachverständigen sollen nicht zwei Gutachten in derselben Sache in Folge erstatten; deshalb soll auch der Einwei- sungsgutachter nicht das erste Fortdauergutachten erstatten (§ 463 Abs. 4 S. 3, 4 StPO).
    Diese Erfordernisse lassen – in engen Grenzen – Ausnahmen zu („soll“)175.


     
     
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    c) Besonderheiten bei der Unterbringung nach § 64 StGB

    Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB enthält § 67 d StGB drei
    alternative Beendigungstatbestände:
    aa) Der gesetzliche “Idealfall“ ist die Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung gem. § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB nach erfolgreicher Behandlung. Hier gelten die zu § 67 d Abs. 
    2 S. 1 StGB entwickelten allgemeinen Grundsätze. Zugleich mit der Unterbringung wird dann auch der nicht durch Anrechnung der Unterbringungszeiten erledigte Rest der ggf. verhängten Begleitstrafe zur Bewährung ausgesetzt, vorausgesetzt, dass eine Mindestverbüßungsdauer erreicht ist, die
    gegenwärtig bei der Hälfte der Strafe liegt (§ 67 Abs. 5 S. 1 StGB). Wenn die Behandlung
    abschlussreif ist, bevor die  Mindestverbüßungs- dauer der Strafe erreicht ist, wird gem. § 67 Abs.
    5 S. 2 StGB der Vollzug der Maßregel fortgesetzt, sofern nicht Umstände in der Person des Verurteilten den Vollzug der Strafe angezeigt erscheinen lassen, bis Unterbringung und
    Begleitstrafe zeitgleich zur Bewährung ausgesetzt werden können.
    Schwierigkeiten können entstehen, wenn neben der Maßregel und der Begleitstrafe noch eine
    Strafe aus einer anderen Verurteilung zu voll- strecken ist, bei der die gesetzliche Mindest- verbüßungsdauer noch nicht erreicht ist. Hier kann unter Umständen mit einer Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die verfahrens- fremde Strafe geholfen werden, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre (§ 67 Abs. 6 StGB). Anrechenbar sind allerdings nur Vollzugszeiten, die zwei Drittel der Begleitstrafe übersteigen und auf diese daher nicht mehr angerechnet werden können176.   Ggf. eröffnet § 67 Abs. 6 S. 4 iVm Abs. 5 S. 2 StGB die Möglichkeit, auch eine verfahrens- fremde Strafe im Maßregelvollzug zu vollstrecken.

    bb) Nach § 67 d Abs. 4 StGB endet die befristete Unterbringung außerdem, wenn die Höchstfrist erreicht ist. Die Erledigung der Maßregel tritt in diesem Fall von Gesetzes wegen ein, ohne dass es insoweit einer vollstreckungs- gerichtlichen Entscheidung bedarf. Entschieden werden muss ggf. aber über das Schicksal der Begleitstrafe (Aussetzung zur Bewährung oder Vollstreckung des Restdrittels, im Maßregelvollzug oder im Strafvollzug) und in jedem Fall über die Ausgestaltung
    der mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung eintretenden Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 4 S. 3 StGB).

    cc) Einen besonderen Erledigungstatbestand enthält schließlich § 67 d Abs. 5 StGB. Danach ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzun- gen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen, d. h. wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in der Entziehungsanstalt zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher, auf seinen Hang zurückgehender rechtswidriger Taten abzuhalten. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts177. Die Maßregel darf vielmehr  von Verfassungs (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG) wegen nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht178.
    (1) Diese Erledigungserklärung setzt keine Mindestvollzugsdauer179 voraus und kann auch schon vor Vollzugsbeginn180 oder während einer Vollstreckungsunterbrechung181getroffen werden.
    Der Untergebrachte muss vor der Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen,
    namentlich zu einer Stellungnahme der Klinik auch dann gehört werden, wenn er selbst den
    Antrag auf Erledigung gestellt hat182.
    (2) Die Prognose, dass keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg mehr besteht, muss auf einer zureichenden Beurteilungsgrundlage beruhen183. Sie erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten sowie des gesamten Verlaufs der Maßregelvollstreckung184 unter Berück- sichtigung aller für und gegen die Erfolgs- aussichten sprechenden Tatsachen, namentlich der Gründe der dem Erfolg der Therapie entgegenstehenden Umstände185. Eine nur vorübergehende und überwindbare Krise der Unterbringung vermag die Erledigung nicht zu rechtfertigen186. Hingegen kann die mit den Mitteln des Maßregelvollzugs – unter Einschluss eines Wechsels der Therapeuten und/oder der Behandlungsmethode, einer etwaigen Vorabvollstreckung (eines Teils) der Begleitstrafe (§ 67 Abs. 3 StGB) bzw. einer Überweisung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 StGB (§ 67 a Abs. 1 StGB)187 – nicht mehr aufzubrechen- de188 Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit nunmehr der günstigen Behandlungsprognose entgegenstehen189. Die dauerhaft verfestigte Therapieunwilligkeit oder -unfähigkeit müssen durch Tatsachen ausreichend unter-[>570] mauert sein190 und sind von den Vollstreckungs- gerichten mit Blick auf die weitreichenden Folgen einer Erledigungserklärung für den Betroffenen besonders sorgfältig zu prüfen191. Insbesondere stellen die Umstände, dass der Verurteilte in der Anstalt Schwierigkeiten bereitet, Rückfälle in
    sein Suchtverhalten erleidet oder Lockerungen zu Straftaten missbraucht, als solche noch keinen
    Anlass dar, fehlende Erfolgsaussicht anzuneh- men192. Ebenso wenig kann die mangelnde Behandlungsaussicht mit fehlenden Kapazitäten der Vollzugsanstalt begründet werden193.
    Im Einzelfall, namentlich wenn potenzielle Auswirkungen einer Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht zu ziehen sind194,   kann es gebotenen sein, einen externen Sachverständigen mit der Frage der noch bestehenden Erfolgsaussicht zu befassen.
    (3) Die Erledigungserklärung hat zur Folge, dass nach Rechtskraft der Entscheidung die
    Strafvollstreckung nicht neuerlich unterbrochen und der Betroffene wieder in einer
    Entziehungsanstalt aufgenommen werden kann (§ 67 Abs. 3 StGB), selbst wenn sich wider
    Erwarten Behandlungsaussichten erneut eröffnen195.


     
     
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    d) Besonderheiten bei der Unterbringung nach § 66 StGB

    Die Bestimmung des im Vollstreckungsverfahren zugrunde zu legenden Prognosemaßstabs
    erfordert bei der Sicherungsverwahrung besondere Aufmerksamkeit.
    Keine Schwierigkeiten entstehen, wenn wenigstens eine der Anlasstaten der Unterbringung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsver- wahrung am 1.6.2013196 begangen worden ist. Dann gelten die in § 67 d Abs. 2 und 3 StGB benannten Anforderungen.
    Schwieriger wird die Situation, wenn der Unterbringung ausschließlich Anlasstaten zugrunde liegen, die vor dem 1.6.2013 begangen wurden. Zu unterscheiden sind hier im Wesentlichen197 drei Zeiträume:

    Erstens geht es um den Zeitraum zwischen dem 4.5.2011 und dem 31.5.2013198 . Bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in diesem Zeitraum oder wegen einer in diesem Zeitraum begangenen Tat waren bzw. sind die Vorgaben des BVerfG zu beachten, wonach die Regelungen über die Sicherungsverwahrung „nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ angewandt werden dürfen199. Das wirkt sich auch auf die insoweit im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen aus. Denn die „Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung […] gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr
    schwerer Gewalt- oder Sexualstrafen aus konkreten Umständen in der Person oder dem
    Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist“200.

    Zweitens geht es um den Zeitraum zwischen dem 31.1.1998 und dem 4.5.2011201. Ob bei der
    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch dann der gegenüber dem Gesetzeswortlaut des § 67 d Abs. 2 S. 1, Abs. 3 StGB202. strengere Maßstab der „strikten
    Verhältnismäßigkeitsprüfung“ anzulegen ist, wenn der Unterbringung Anlasstaten zugrunde
    liegen, die in diesen Zeitraum fallen, und wenn die Unterbringung in diesem Zeitraum angeordnet wurde, ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten203. In der Praxis dürfte dies die
    derzeit am häufigsten anzutreffende Konstellation sein. Schließlich geht es um den Zeitraum bis zum 31.1.1998204 . Waren sämtliche Anlasstaten vor
    diesem Tag und damit zu einem Zeitpunkt begangen, als die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch auf 10 Jahre befristet war, darf die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB angeordnet werden. Sie ist „nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische [>571]Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird“.
    Dieselben Anforderungen gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Anlasstat und der anordnenden Entscheidung, wenn es um die Fortdauer einer nachträglichen Sicherungsverwahrung geht, die
    nicht nach der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde (Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB).
    Der in diesen sog. Alt- und Parallelfällen zentrale Begriff der psychischen Störung ist ein
    unbestimmter Rechtsbegriff205, der mit dem gleichlautenden Begriff in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG
    übereinstimmt206. Er lehnt sich einerseits an Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK in der Auslegung durch
    den EGMR und andererseits an die psychiatri- schen Diagnoseklassifikationssysteme207 an und soll dabei ein breites Spektrum von Erscheinungs- formen abdecken, von dem nur ein Teil in der forensisch-psychiatrischen Begutachtungspraxis als psychische Erkrankung gewertet wird208.
    Erfasst werden spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Impuls- und der Triebkontrolle. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung209 und
    verschiedene Störungen der Sexualpräferenzen, etwa Pädophilie oder Sadismus bzw.
    Sadomasochismus210. Entscheidend für die Annahme einer psychischen Störung ist dabei der
    Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen ist211.
    Liegen die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den
    Fällen des Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB nicht mehr vor, wird die Maßregel für erledigt erklärt
    (Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB).


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    e) Besonderheiten bei Vorwegvollzug der Strafe

    Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen – z. B. bei angeordnetem Teilvorwegvollzug der Begleitstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in den Fällen der Sicherungsverwahrung, die stets erst nach vollständiger Strafverbüßung vollstreckt wird –, muss das Vollstreckungsgericht vor Ende des Strafvollzugs prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert (§ 67 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Es ist umstritten, ob bei dieser Prüfung der für die Anordnung der jeweiligen Maßregel (§§ 63, 64, 66 StGB)212 oder der für ihre Aussetzung geltende Maßstab (§ 67 d Abs. 2 S. 1 StGB)213  zugrunde zu legen ist, ob also die Anordnung des Vollzugs der Maßregel eine ungünstige Legalprognose oder das Fehlen einer günstigen Prognose erfordert. Ist die Unterbringung nicht mehr erforderlich, wird ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
    Welcher Maßstab gelten soll, ist eine Rechtsfrage, über die ausschließlich das Gericht entscheidet. Der Sachverständige hat sich allein an der Fragestellung im Gutachtenauftrag zu orientieren. Bleibt unklar, von welchem Maßstab das Gericht ausgeht, sollte er ggf. nachfragen.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Endnote-7: "Lockerungsprognose nach § 11 II StVollzG: BVerfG Beschl. v. 13. 12. 1997 - 2 BvR 1404/97, NJW 1998, 1133; OLG Karlsruhe Beschl. v. 23. 7. 2001 - 3 Ws 50/01, StV 2002, 34; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 5. 11. 2003 - 3 Ws 981/03, NStZ-RR 2004, 94;"
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    4. Lockerungsprognose 

    Vollzugslockerungen kommt unter mehreren Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zu. Sie ermöglichen es dem Verurteilten, wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben
    zu suchen und zu finden, und geben ihm Gelegenheit, sich innerhalb des vorgegebenen
    Rahmens der Vollzugslockerung zu bewähren214. Insbesondere bei einem langjährigen Vollzug ist es typischerweise notwendig, die Resozialisierungsfähigkeit des Verurteilten in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten, weil eine unvorbereitete Entlassung in die Freiheit schon für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall begründete215. Zugleich kann gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung darstellen und dadurch die Basis der prognostischen Beurteilung im Aussetzungs- verfahren erweitern und stabilisieren216. Die unberechtigte Versagung von Vollzugs- lockerungen verletzt den Verurteilten in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art.
    2 Abs. 2 iVm Art. 1 Abs. 1 GG217.
    In der Praxis spielen Lockerungsprognosen des- halb eine nicht unerhebliche Rolle. Zunehmend
    werden auch dazu Gutachten eingeholt. Die zu beantwortenden Fragestellungen ergeben sich
    aus den Straf-, Maßregel- und Sicherungs- verwahrungsvollzugsgesetzen der Länder, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen teilweise unterschiedlich formulieren. Im Kern geht es stets darum, ob Lockerungen geeignet sind, das Vollzugsziel zu fördern, und ob die Gefahr besteht, dass der Verurteilte eine bestimmte Lockerung zur Flucht oder zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Zu beurteilen ist also nicht eine abstrakte Gefährlichkeit des Verurteilten und auch nicht, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug erfüllt sind, sondern viel enger die konkrete Gefahr eines Missbrauchs in einer spezifischen Lockerungs- situation218. Dabei sind jeweils die konkrete Art und Gestaltung sowie die Dauer der geplanten Lockerung zu berücksichtigen, also ob es sich um eine begleitete oder unbegleitete Maßnahme handeln und ob diese nur kurz, z. B. eine oder wenige Stunden, oder einen ganzen Tag oder mehrere Tage oder – in der Schlussphase
    der Entlassungsvorbereitung – mehrere Wochen andauern soll. Im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung kommt es darauf an, nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Verurteil-[>572] ten zu konkreti- sieren219. Bagatellverstöße gegen die An- staltsordnung oder frühere Lockerungsweisungen dürfen nicht überbewertet werden.


     
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    5. Behandlungsprognose

    a) Allgemeines

    Zu einem Prognosegutachten220 gehört im Regelfall auch eine Aussage über die weitere Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Verurteilten221. Insbesondere Begutachtungen nach §§ 57, 57 a, 67 d StGB müssen eine Aussage zu der Notwendigkeit einer ambulanten Nachsorge enthalten, mithin also zu Fragen der Behandlungsnotwendigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Verurteilten222 sowie zu vorhandenen Therapie- möglichkeiten und insoweit in Betracht kommenden Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährung oder der Führungsaufsicht.
    Soweit die Nachsorge nicht in einer landeseigenen Einrichtung erfolgt, können nach einigen
    landesrechtlichen Regelungen223 sowie obergerichtlicher Rspr.224 die Kosten der Behandlung in einer Forensischen Ambulanz (§ 68 a Abs. 7 StGB) – wie auch die Kosten anderer Weisungen (z. B. regelmäßiger Abstinenzkontrollen) im Rahmen der Bewährung und der Führungsaufsicht – jedenfalls dann von der Staatskasse übernommen werden, wenn die Kostentragung durch den Verurteilten selbst, z. B. wegen Mittellosigkeit, nicht zumutbar ist.


     
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    Erster, juristischer Teil

    b) Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe 

    Insbesondere Anordnung und Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe finden ihre
    verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug225. Insoweit kann im Einzelfall auch ein Anspruch auf Durchführung einer (sogar externen)
    einzelpsychotherapeutischen Behandlung bestehen, wenn diese im Gegensatz zu der im Vollzug möglichen Therapie zur Herbeiführung einer günstigen Sozialprognose geeignet und erforderlich ist226. Vereinzelt wird angenommen, dass das Fehlen von ausreichenden Resozia- lisierungsangeboten dazu führen kann, dass die Strafe unter Festlegung eines zukünftigen Entlassungszeitpunkts nach § 454 a StPO zur Bewährung ausgesetzt wird227.


     
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    Das Suchwort "Maßregelvollzug" wurde 2006 8 mal gefunden: 2x S. 538, 1x 239, 4x S. 540, 1x 541.
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    Erster, juristischer Teil

    c) Maßregelvollzug 

    Die Frage der Behandelbarkeit eines Straftäters stellt sich vor allem bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 S. 2, § 67 d Abs. 5 StGB). Auf die Ausführungen oben unter D. I.
    2. d) und II. 3. c) cc) wird verwiesen.
    Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB können
    ausreichende Behandlungsmöglichkeiten außerhalb des Maßregelvollzuges das Absehen von einer Unterbringung oder eine Aussetzung ihrer Vollstreckung rechtfertigen228. Da die Maßregel allein dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dient, muss sie allerdings auch angeordnet werden, wenn eine Behandlung keinen Erfolg verspricht229. Für die spätere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung (§ 67 d Abs. 2 S. 1 StGB) sind die Möglichkeiten einer Erfolg versprechenden Betreuung und Behandlung in Freiheit von entscheidender Bedeutung.
    Schließlich stellen sich auch bei der Sicherungsverwahrung Fragen der Behandelbarkeit, vor allem dahingehend, ob dem Verurteilten während der Zeit seiner Unterbringung eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist. So ist die Unterbringung nach § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststellt, dass eine weitere Unterbringung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden Frist von höchsten 6 Monaten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 1 S. 1 StGB angeboten worden ist.
    Eine besondere Rolle kommt der Behandlungs- prognose im Rahmen des § 119 a StVollzG zu230.
    Diese Vorschrift sieht bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine
    vorgelagerte strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle darüber vor, ob dem Gefangenen
    eine den gesetzlichen Anforderungen (§ 66 c Abs. 2 S. 2 iVm § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB)
    entsprechende Betreuung angeboten worden ist. Sinn und Zweck der frühzeitigen und
    regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle ist es zum einen, entsprechend den Vorgaben des BVerfG in
    seinem Urteil vom 4.5.2011231 sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs im Sinne
    des „ultima-ratio-Prinzips“ alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des
    Gefangenen zu reduzieren. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allerdings nur, ob ein
    ausreichendes therapeutisches Angebot erfolgte, also dem Betroffenen diejenigen therapeutischen Maßnahmen, die in seiner jeweiligen Vollzugs- situation Erfolg versprechend waren, angeboten wurden (i. e. Erstellung einer Behandlungs- prognose ex tunc). Hingegen kommt es nicht auf den Erfolg der angebotenen Betreuung oder gar die Annahme des Angebots durch den Gefangenen an232. Fehlt es an einem solchen Angebot, kann die spätere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig und diese zur Bewährung auszusetzen sein (§ 67 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB)233. Erforderlich ist ein Betreuungsangebot, das individuell und intensiv sowie geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf ihn zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind (§ 66 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 StGB). Bestehen im Hinblick auf die Frage, welches therapeutische Angebot zu gewähren ist, unterschiedliche Beurteilungsmög- lichkeiten, so gebietet der [>573] Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung die Einholung eines Gutachtens234.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    S. 544:
    II.3.8 Eingrenzung der Umstände, für welche die Prognose gelten soll, und Aufzeigen der Maßnahmen, durch welche die Prognose abgesichert oder verbessert werden kann (Risikomanagement)
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    S. 540:
    Die Arbeitsgruppe war sich auch darüber einig, dass zu einem Prognosegutachten eine Aussage über die weitere Behandlungsbedürftigkeit und die Behandlungsfähigkeit des Verurteilten gehört. Dies beinhaltet eine Aussage zu den in Betracht kommenden Therapiemöglichkeiten, zu der Notwendigkeit einer ambulanten Nachsorge sowie zu der Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen im Rahmen der Bewährung oder der Führungsaufsicht11.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Das Suchwort "Risikomanagement" wurde 2006 ein mal gefunden im Kriterienkatalog II.3.8 S. 544
    "Ambulante Nachsorge" wurde nicht gefunden. "Nachsorge" wurde zwei mal gefunden: II.3.7 und  S. 541
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil

    6. Risikomanagement und ambulante Nachsorge

    Während sich die Mindestanforderungen von 2006 hauptsächlich damit befassten, wie die von
    dem Betroffenen ausgehende Gefährlichkeit bestimmt werden muss („risk assessment“), sind
    seitdem zwei weitere Schwerpunkte in Prognosegutachten zu behandeln: Neben Ausführungen zur Behandlung („risk treatment“), die im vorstehenden Abschnitt dargestellt wurden, ist nun verstärkt zu untersuchen, ob und ggf. wie eine fortbestehende (Rest-)Gefährlichkeit beherrscht werden kann („risk management“). Dafür muss sich das Gutachten mit den Möglichkeiten der Bewährungs- und Führungsaufsicht (§§ 56 ff., 68 ff. StGB) befassen.
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Beendigung (Aussetzung oder
    Erledigung) jeder Maßregel von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt. Die nach Vollverbüßung bestimmter Strafen nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich eintretende Führungsaufsicht kann hingegen ausnahmsweise entfallen (§ 68 f Abs. 2 StGB).
    Treten Führungsaufsicht und Bewährung nebeneinander, wie dies im Falle der Aussetzung einer zugleich mit der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe der Fall ist, so gelten nach § 68 g Abs. 1 S. 2 StGB für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68 a und 68 b StGB; dies ist für die Auswahl der Weisungen bedeutsam.
    § 68 b Abs. 1 StGB erlaubt zwölf genau beschriebene Weisungen235, wobei für die elektronische Fußfessel in S. 3 der Vorschrift zusätzliche Hürden errichtet sind. Verstöße gegen diese Weisungen sind, wenn sie den Zweck der Maßregel gefährden, nach § 145 a StGB strafbar.
    § 68 b Abs. 2 StGB eröffnet Möglichkeiten, der verurteilten Person für die Dauer der
    Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere – nicht strafbewehrte – Weisungen zu
    erteilen. Diese können sich insbesondere auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der
    wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. S. 2 dieser
    Vorschrift erlaubt es insbesondere, die verurteilte Person anzuweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung).
    Die Verweisung in § 68 b Abs. 2 S. 4 StGB auf § 56 c Abs. 3 StGB stellt klar, dass bestimmte
    Weisungen nur mit dem Einverständnis des Verurteilten zulässig sind. Dazu zählen die
    Weisungen, sich einer Heilbehandlung oder Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. Auch die Weisung, in einem Heim oder einer Anstalt Aufenthalt zu nehmen, ist nur mit Einwilligung zulässig. Ob die Aussetzung nach § 56 f  Abs. 1 Nr. 2 StGB oder § 67 g StGB widerrufen werden kann, wenn der Verurteilte seine Einwilligung widerruft, ist eine Rechtsfrage, die nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden kann. Um eine Rechtsfrage handelt es sich auch bei der Frage der Zumutbarkeit der Weisungen (§ 68 b Abs. 3 StGB).
    Das Gutachten muss auch in den Blick nehmen, welche Reaktionen des Gerichts bei kritischen
    Entwicklungen möglich sind. Die Frage der „Rückholbarkeit“ des entlassenen Verurteilten kann von erheblichem Gewicht sein, wenn erörtert wird, ob und ggf. wie die verbleibende
    Gefährlichkeit beherrscht werden kann. Ist eine Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, kommen –
    neben informellen Maßnahmen, insbesondere Hilfen durch die forensische Ambulanz, die
    Bewährungshilfe, die Führungsaufsichtsstelle und ggf. die Polizei – zunächst die Krisenintervention nach § 67 h StGB und notfalls der Widerruf nach § 67 g StGB in Betracht.
    Möglich ist auch, gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen Weisungsverstoßes nach §
    145 a StGB einzuleiten. Von einer in diesem Fall erforderlichen Gefährdung des Maßregelzwecks
    kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß gegen die Weisung die Gefahr
    weiterer Straftaten erhöht hat236. Wird die Maßregel für erledigt erklärt, gibt es keine
    Möglichkeit der Krisenintervention oder des Widerrufs, sondern ggf. nur die des § 145 a StGB.
    Dasselbe gilt, wenn Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Strafe eingetreten ist.
    Wird die Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt, eröffnet § 67 h
    StGB die Möglichkeit der Krisenintervention nur, solange die Höchstfrist der Unterbringung noch
    nicht erreicht ist (§ 67 h Abs. 1 S. 3 iVm § 67 g Abs. 4 StGB). Danach bleiben nur eine
    Strafbarkeit nach § 145 a StGB wegen Weisungsverstoßes und ggf. der Widerruf der Aussetzung eines unerledigten Strafrestes.
    Mindestens mitbedenken sollte der Sachverständige, dass zu einem modernen
    Risikomanagement auch die verstärkte Zusammenarbeit zwischen Führungsaufsichts- stelle, Bewährungshilfe und Forensischer Ambulanz gehört und welche Möglichkeiten das Gesetz vorgibt, damit sich die Beteiligten gegenseitig über Krisen unterrichten können (vgl. § 68 a Abs. 8 StGB). Für entsprechende Mitteilungen der Bewährungshilfe oder der Forensischen Ambulanz an die Polizei gibt es derzeit keine gesetzliche Grundlage.


     
    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Erster, juristischer Teil: Endnoten

     * Diese Arbeit ist eine Co-Publikation in den Zeitschriften Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie und Neue Zeitschrift für Strafrecht. https://doi.org/10.1007/s11757-019-00557-0.
    1 Um der besseren Lesbarkeit willen schließt die männliche Form im Folgenden die weibliche ein.
    2 BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW 2004,   739.
    3 Vgl. BVerfG Beschl. v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 =  NJW 2007, 1933.
    4 BT-Drs. 18/7244, 39.
    5 Vor allem sind zu nennen: Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung v.  13.4.2007 (BGBl. I  513); Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt v. 16.7.2007 (BGBl. I 1327); Gesetz zur  Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach  Jugendstrafrecht v.  8.7.2008 (BGBl. I 1212); Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung  und zu begleitenden Regelungen v. 22.12.2010 (BGBl. I 2300); Gesetz zur  bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der  Sicherungsverwahrung v. 5.12.2012 (BGBl. I 2425); Gesetz zur  Novellierung des Rechts  der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften v. 8.7.2016   (BGBl. I 1610).
    6 BVerfG Beschl. v. 18.10.2011 – 2 BvR 259/11, BVerfGK 19, 137.
    7 BGH Urt. v. 12.2.1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26 = NStZ 1998, 422;   BayObLG  Beschl. v. 7.3.2001 – 5 St RR 14/01; das gilt auch bei der  Glaubhaftigkeitsbegutachtung: BGH Urt. v. 14.1.2003 – 1 StR 357/02,   NStZ-RR 2004,  161 (Ls.).
    8 BGH Urt. v. 12.2.1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26 = NStZ 1998, 422:  Der Angekl. kann nicht durch Verweigerung seiner Exploration die von Amts wegen  durch das Gericht durchzuführende Sachaufklärung auf einen ausschließlich von  ihm ausgewählten und ihm genehmen Gutachter verlagern.
    9 Vgl. BVerfG Beschl. v. 23.1.2008 – 2 BvR 2380/06; v. 18.9.2008 – 2 BvR   728/08, StV  2009, 37; BGH Beschl. v. 7.4.1993 – StB 7/93, NStZ 1993, 357; OLG Hamm   Beschl. v.  21.8.2018 – 3 Ws 312/18, NJW-Spezial 2019, 90; OLG Frankfurt a. M.   Beschl. v.  11.10.2011 – 3 Ws 945/11 (unv.); auch die Begründung zu der  Neuregelung des § 463  Abs. 4 StPO geht davon aus, für das gesamte Strafverfahren gelte, dass die Auswahl  des Sachverständigen durch das Gericht erfolge (BT-Drs. 18/7244, 39).
    10 OLG Karlsruhe Beschl. v. 31.8.2009 – 2 Ws 309/09, Justiz 2011, 10; v.  23.11.2015 – 2  Ws 502/15, NStZ-RR 2016, 61 (Ls.) m. krit. Anm. Müller-Metz; v.  24.11.2017 – 2 Ws  333/17, R&P 2019, 190 (mit unzutreffendem Ls.); dagegen ausdrücklich:  OLG Hamm Beschl. v. 21.8.2018 – 3 Ws 312/18, NJW-Spezial 2019, 90; beachte ferner die Hinweise des BVerfG in Beschl. v. 23.1.2008 – 2 BvR 2380/06 (eine  frühere Ablehnung des Verurteilten, sich von einem gerichtlich bestellten Gutachter untersuchen zu lassen, dürfe nicht zum Anlass genommen werden, gänzlich von einer an sich gebotenen externen Begutachtung abzusehen, zumal wenn dieser später die Bereitschaft zur externen Begutachtung ausdrücklich erklärt und einen Sachverständigen benannt habe) und v. 18.9.2008 – 2 BvR 728/08, StV 2009, 37 (es könne sich empfehlen, nicht einen vom Verurteilten konkret abgelehnten Sachverständigen mit der Begutachtung zu  beauftragen).
    11 BT-Drs. 13/9062, 14, 39.
    12 BVerfG Beschl. v. 8.10.1985 – 2 BvR 1150/80 u. a., BVerfGE 70, 297 =  NJW 1986, 767.
    13 BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW  2004, 739.
    14 Vgl. BVerfG Beschl. v. 22.1.2015 – 2 BvR 2049/13, R&P 2015, 100.
    15 Vgl. BeckOK StrafvollzugsR Bund/Beck 15. Ed. 1.2.2019, StVollzG §  182 Rn. 13:  Weitergabe der Behandlungs- bzw. Therapieakten unter den  Voraussetzungen des § 182  Abs. 2 StVollzG.
    16 Vgl. BeckOK StrafvollzugsR Bund/Beck 15. Ed. 1.2.2019, StVollzG §  182 Rn. 17.
    17 BVerfG Beschl. v. 22.1.2015 – 2 BvR 2049/13, R&P 2015, 100.
    18 BT-Drs. 18/7244, 51 iVm 36; so auch OLG Hamm Beschl. v. 10.7.2018 –  III-3 Ws 272/18; ebenso Geyer/Haussmann/Steinböck/Tilmann NStZ 2017, 185,  190 f.  31 von 39 03.10.2019, 09:26
    19 Vgl. etwa Art. 34 S. 1 Nr. 3 BayMRVG, auch iVm Art. 201 BayStVollzG; § 26 Abs. 1 a, § 16 Abs. 3 MRVG-NW; § 38 c Abs. 3 Nr. 1 SächsPsychKG; § 23 Abs. 2 Nr. 1 MVollzG-SH; § 39 Abs. 1 Nr. 1 ThürMRVG.
    20 BGH Beschl. v. 28.8.2012 – 3 StR 309/12, BGHSt 57, 300 = NStZ 2013,  34; v. 25.1.2017 – 1 StR 570/16, StV 2018, 219.
    21 Das Vorhalte- und Verwertungsverbot gilt außerdem uneingeschränkt für die nicht freiheitsentziehenden Maßregeln Fahrerlaubnisentziehung, 
     Führungsaufsicht und Berufsverbot (§§ 68, 69, 70 StGB).
    22 7. BZRGÄndG v. 18.7.2017 (BGBl I 2732).
    23 Damit sind frühere Urteile des BGH überholt, in denen die Geltung  des  Verwertungsverbotes für die Beurteilung eines Hangs iSv § 66 StGB 
    (BGH Beschl. v.  28.8.2012 – 3 StR 309/12, BGHSt 57, 300 = NStZ 2013, 34) und für die Gefährlichkeitsprognose bei der Sicherungsverwahrung (BGH Beschl. v.   21.8.2012 – 4  StR 247/12, NStZ-RR 2013, 84) bekräftigt wurden.
    24 BT-Drs. 18/11933, 30.
    25 BGH Urt. v. 12.2.1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26 = NStZ 1998, 422.
    26 BGH Urt. v. 5.11.1997 – 5 StR 422/97, StV 1998, 116.
    27 BGH Urt. v. 12.2.1998 – 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26 = NStZ 1998, 422.
    28 BVerfG Urt. v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190 = NJW   2004, 750; BGH
     Urt. v. 11.5.2005 – 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121 = NStZ 2005, 561. – Erst  recht gilt  dies für den Fall des Einsatzes prädiktiver Algorithmen.
    29 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; v.  12.4.2016 – 4 StR 17/16, NStZ-RR 2016, 242; vgl. Boetticher u.a. NStZ 2009, 478. 
    30 BVerfG Urt. v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190 = NJW  2004, 750.
    31 BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW  2004, 739; v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190 = NJW 2004, 750.
    32 BVerfG Urt. v. 10.2.2004 – 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190 = NJW 
     2004, 750.
    33 Unter ganz besonderen Umständen kann eine – ungünstige –  Behandlungsprognose  unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zur Nichtanordnung  einer
     Unterbringung nach § 63 StGB zwingen, vgl. BGH Beschl. v. 20.2.2009 –  5 StR 555/08, NStZ 2009, 383, 384.
    34 Vgl. ua OLG Karlsruhe Beschl. v. 25.10.2016 – 1 Ws 174/16; OLG  Nürnberg Beschl. v.  6.8.2015 – 1 Ws 167/15, NStZ-RR 2016, 127; KG Beschl. v. 19.8.2015 – 2  Ws 154/15;  OLG Koblenz Beschl. v. 21.7.2016 – 2 Ws 79/16. 
    35 Grundl. BVerfG Beschl. v. 8.10.1985 – 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297  = NJW 1986, 767. Im Erkenntnisverfahren ist dabei die Frage, ob die Anordnung einer  Maßregel nach  §§ 63, 64 StGB im Sinne von § 62 StGB verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Schwere des mit ihr verbundenen Eingriffs angemessen  ist, vor und losgelöst von der Frage einer Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung nach § 67 b StGB zu prüfen; die Frage der Aussetzung zugleich mit der  Anordnung stellt  sich erst, wenn zuvor die Verhältnismäßigkeit der – bei einem Scheitern der Bewährung  ggf. zu vollstreckenden – Maßregel bejaht worden ist, vgl. BGH Urt. v.  2.5.2019 – 3 StR 87/19.
    36 BVerfG Beschl. v. 20.7.2009 – 2 BvR 328/09, StraFo 2009, 413; v.  29.11.2011 – 2 BvR 1758/10, StV 2012, 543.
    37 BVerfG Beschl. v. 8.10.1985 – 2 BvR 1150/80 –, BVerfGE 70, 297 =  NJW 1986, 767; v. 17.2.2014 – 2 BvR 1795/12; v. 23.5.2018 – 2 BvR 1161/16, R&P 2018, 232;  OLG München Beschl. v. 24.2.2017 – 1 Ws 105/17.
    38 BVerfG Beschl. v. 5.7.2013 – 2 BvR 2957/12, R&P 2014, 50 (Ls.); v. 
     5.7.2013 – 2 BvR
     789/13, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); v. 20.12.2018 – 2 BvR 2570/16.
    39 BVerfG Beschl. v. 17.2.2014 – 2 BvR 1795/12; v. 23.5.2018 – 2 BvR  1161/16, R&P 2018, 232.
    40 OLG München Beschl. v. 24.2.2017 – 1 Ws 105/17.
    41 BVerfG Beschl. v. 23.5.2018 – 2 BvR 1161/16, R&P 2018, 232.
    42 BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW  2004, 739.
    43 BGH Beschl. v. 30.5.2018 – 1 StR 36/18, NStZ-RR 2018, 368 (Ls.) mwN.
    44 Eingehend Cirener StraFo 2018, 373 ff.
    45 BGH Beschl. v. 19.1.2017 – 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203.
    46 BGH Beschl. v. 12.10.2017 – 5 StR 364/17.
    47 BGH Urt. v. 30.3.2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165; Beschl. v.  6.9.2017 – 1 StR 307/17.
    48 BT-Drs. 18/7244, 42: „bestätigende Kodifikation“; BGH Beschl. v.  30.11.2017 – 3 StR
     385/17 Rn. 20, NStZ-RR 2018, 86, 87; v. 3.8.2016 – 4 StR 305/16, StV 2017,  32 von 39 03.10.2019, 09:26  v. 22.12.2016 – 4 StR 359/16, StV 2017, 580.
    49 BGH Urt. v. 21.12.2016 – 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170 mwN.
    50 Vgl. aber BGH Beschl. v. 12.12.2017 – 5 StR 432/17, NStZ-RR 2018, 72  (Ls.).
    51 BGH Beschl. v. 13.6.2017 – 2 StR 24/17, NStZ-RR 2017, 308 (auch die  vorsätzliche  Körperverletzung sei nicht ohne Weiteres erheblich) ist vereinzelt geblieben; vgl. BGH  Beschl. v. 23.5.2018 – 2 StR 121/18, NStZ-RR 2018, 304 (Ls.); OLG Hamm  Beschl. v. 20.11.2018 – 3 Ws 388/18, NStZ-RR 2019, 127.
    52 Vgl. aber BGH Beschl. v. 29.3.2017 – 4 StR 619/16, NStZ-RR 2017, 139;  v. 16.6.2014
     – 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571.
    53 Vgl. aber BGH Beschl. v. 29.11.2018 – 5 StR 412/18, NStZ-RR 2019, 138  (Ls.).
    54 Vgl. z. B. BVerfG Beschl. v. 22.8.2017 – 2 BvR 2039/16; BT-Drs.  18/7244, 21.
    55 BT-Drs. 18/7244, 21; BGH Beschl. v. 7.3.2017 – 3 StR 521/16, NStZ-RR  2017, 201.
    56 BT-Drs. 18/7244, 21; BVerfG Beschl. v. 8.12.2011 – 2 BvR 2181/11,  NJW 2012, 513, 514; BGH Beschl. v. 21.12.2016 – 1 StR 399/16, NStZ-RR 2017, 170 (Ls.);  v. 22.2.2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202.
    57 BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; BGH Beschl. v. 30.11.2017 – 3  StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; v. 16.1.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; Urt. v.  2.5.2019 – 3 StR 87/19.
    58 BGH Beschl. v. 16.1.2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; Urt. v.  2.5.2019 – 3 StR 87/19.
    59 BGH Beschl. v. 21.12.2016 – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; NStZ-RR  2016, 306; v. 30.5.2018 – 1 StR 36/18, NStZ-RR 2018, 368 (Ls.); BGH Urt. v. 11.10.2018  – 4 StR 195/18.
    60 BGH Urt. v. 11.10.2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41; v. 3.8.2017 –  4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; v.10.8.2006 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370.
    61 BGH Urt. v. 11.10.2018 – 4 StR 195/18 –; v. 30.8.1988 – 1 StR 358/88,  BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6.
    62 BGH NStZ-RR 2018, 86.
    63 BT-Drs. 18/7244, 22 f.
    64 BGH Urt. v. 30.11.2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; Beschl. v.  30.5.2018 – 1 StR 36/18, NStZ-RR 2018, 368 (Ls.).
    65 BGH Beschl. v. 30.5.2018 – 1 StR 36/18, NStZ-RR 2018, 368 (Ls.); v.  18.11.2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75.
    66 Zur streitigen Anrechnungsproblematik vgl. anschaulich OLG Celle  Beschl. v. 15.8.2018 – 2 Ws 302/18 mwN einerseits und OLG Braunschweig Beschl. v.  29.5.2013 – 1 Ws 108/13 andererseits.
    67 BGH Beschl. v. 6.6.2001 – 2 StR 191/01; v. 6.11.2002 – 1 StR 382/02,  NStZ-RR 2003, 106; v. 18.6.2013 – 4 StR 145/13. 
    68 BGH Urt. v. 4.12.1952 – 3 StR 671/52, BGHSt 3, 339; Beschl. v. 5.7.2011  – 3 StR 173/11; v. 10.11.2015 – 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113; v. 23.8.2017 – 1  StR 367/17, NStZ-RR 2017, 370. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt andererseits nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus  (BGH Beschl. v. 20.12.2018 – 1 StR 600/18, NStZ-RR 2019, 107; v. 10.11.2015 – 1 StR  482/15, NStZRR 2016, 113; v. 2.4.2015 – 3 StR 103/15; v. 1.4.2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR  2008, 198). Auch stehen das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie  Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen (BGH Beschl. v.  20.12.2018 – 1 StR 600/18, NStZ-RR 2019, 107; v. 17.5.2018 – 3 StR 166/18, NStZ-RR  2018, 238
     [Ls.]). Das Vorliegen eines Hangs setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss 
     zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei  passender
     Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH  Beschl. v. 17.5.2018 – 3 StR 166/18, NStZ-RR 2018, 238 [Ls.]).
    69 BGH Urt. v. 10.11.2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; Beschl. v.  6.9.2007 – 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8; v. 23.8.2017 – 1 StR 367/17, NStZ-RR 2017, 370;  v. 4.4.2018 – 3 StR 644/17, StraFo 2018, 355. 
    70 BGH Beschl. v. 27.4.1989 – 4 StR 157/89, BGHR StGB § 64 I Hang 1; v.  6.11.2002 – 1 StR 382/02, NStZ-RR 2003, 106; v. 21.6.2012 – 5 StR 232/12.
    71 BGH Beschl. v. 4.6.1991 – 1 StR 254/91, BGHR StGB § 64 Hang 4; v.  20.9.2017 – 1 StR 348/17.
    72 Vgl. BGH Beschl. v 1.9.2009 – 3 StR 316/09, NStZ-RR 2009, 383 (Ls.).
    73 BGH Urt. v. 10.11.2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; Beschl. v.  6.9.2007 – 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8; v. 23.8.2017 – 1 StR 367/17, NStZ-RR 2017, 370;  v. 4.4.2018 – 3 StR 644/17, StraFo 2018, 355.
    74 BGH Beschl. v. 22.2.2006 – 5 StR 31/06, NStZ-RR 2006, 204 (Ls.).
    75 BGH Beschl. v. 28.5.2018 – 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275.
    76 BGH Beschl. v. 28.5.2018 – 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275.
    77 BGH Beschl. v. 27.6.2018 – 1 StR 188/18.
    78 BGH Beschl. v. 23.10.2008 – 3 StR 350/08, StV 2009, 118; v. 22.7.2010 –  3 StR 169/10, StV 2011, 271; v. 16.12.2015 – 2 StR 469/15, StraFo 2016, 122.
    79 BGH Urt. v. 15.3.2016 – 1 StR 526/15; Beschl. v. 16.12.2015 – 2 StR  469/15; v. 12.4.2016 – 4 StR 17/16, NStZ-RR 2016, 242.
    80 BGH Urt. v. 21.9.1993 – 4 StR 374/93, NStZ 1994, 30.
    81 BGH Beschl. v. 7.12.1993 – 1 StR 572/93, NStZ 1994, 280; v. 15.6.2011  – 2 StR 645/10, StV 2013, 149.
    82 BGH Beschl. v. 20.6.2017 – 1 StR 213/17.
    83 BGH Beschl. v. 8.5.2008 – 3 StR 148/08, NStZ-RR 2008, 234.
    84 BGH Beschl. v. 15.6.2011 – 2 StR 645/10, StV 2013, 149.
    85 BGH Beschl. v. 8.8.2008 – 2 StR 337/08.
    86 BGH Urt. v. 11.9.1990 – 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; Beschl. v.  20.12.2018 – 1 StR 600/18, NStZ-RR 2019, 107.
    87 BGH Beschl. v. 28.8.2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; v.  20.12.2018 – 1 StR 600/18; NStZ-RR 2019, 107.
    88 BGH Urt. v. 18.2.1997 – 1 StR 693/96, StV 1998, 95; Beschl. v.  20.12.2018 – 1 StR 600/18, NStZ-RR 2019, 107.
    89 BGH Beschl. v. 20.12.1996 – 2 StR 470/96, NStZ-RR 1997, 231; v.  15.5.2009 – 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83.
    90 BGH Urt. v. 8.1.1999 – 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338 = R&P 1999, 176.
    91 BVerfG Beschl. v. 16.3.1994 – 2 BvL 3/90 u. a., BVerfGE 91, 1 = NStZ  1994, 578.
    92 BT-Drs. 16/1110, 13 f.
    93 Vgl. LK-StGB/Schöch 12. Aufl., § 64 StGB Rn. 125.
    94 LK-StGB/Schöch Rn. 136: mehr als ein Jahr; MüKoStGB/van Gemmeren 3. Aufl., § 64  Rn. 62: im Regelfall 2 Jahre; Pfister FPPK 2009, 251, 260: mindestens ein  halbes Jahr.
    95 Bericht RA BT-Drs. 16/5137, 10.
    96 BGH Beschl. v. 14.6.2017 – 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310.
    97 BGH Beschl. v. 18.12.2007 – 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48; v.  19.2.2019 – 2 StR 599/18.
    98 BGH Beschl. v. 10.11.2009 – 5 StR 413/09, NStZ-RR 2010, 42; v.  3.7.2012 – 5 StR 313/12, NStZ-RR 2012, 307.
    99 BGH Beschl. v. 19.4.2016 – 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246.
    100 BGH Beschl. v. 26.2.2014 – 4 StR 577/13.
    101 BGH Beschl. v. 21.4.2015 – 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571.
    102 BGH Urt. v. 23.5.1989 – 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199; Beschl. v.  20.6.2001 – 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7.
    103 BGH Urt. v. 18.12.2007 – 1 StR 411/07, StV 2008, 138; Beschl. v.  28.10.2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204; v. 13.6.2018 – 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273.
    104 Vgl. BGH Beschl. v. 12.3.2014 – 2 StR 436/13, StV 2014, 545.
    105 Vgl. Fries u. a. FortschrNeurolPsychiat 2011, 404 ff.; Schalast u. a.  Sucht 2009, 19 ff.; Schalast u. a. PsychiatPrax 2011, 31; Rotermund u. a. MSchrKrim 2013,  314; Querengässer u. a. R&P 2014, 21.
    106 Kemper R&P 2008, 15.
    107 Querengässer u. a. R&P 2015, 34.
    108 BGH Beschl. v. 13.11.2007 – 3 StR 452/07, BGH NStZ-RR 2008, 73  unter Hinweis auf BT-Drs.16/5137, 10 iVm BT-Drs.16/1344, 12.
    109 BT-Drs. 16/1344, 12; BGH Urt. v. 18.12.2007 – 1 StR 411/07, StV 2008,  138; Beschl. v. 28.10.2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204.
    110 BGH Beschl. v. 8.10.2002 – 4 StR 330/02, NStZ-RR 2003, 12 – noch  zum alten Recht; Beschl. v. 27.3.2008 – 3 StR 38/08, StV 2008, 405; v. 5.12.2018 – 1 StR  502/18.
    111 BGH Beschl. v. 26.7.2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334.
    112 Vgl. BT-Drs.16/1110, 14; BGH Beschl. v. 22.9.2011 – 2 StR 322/11,  StV 2012, 723; v. 9.11.2017 – 1 StR 456/17, NJW 2018, 714.
    113 BGH Beschl. v. 18.12.2007 – 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48.
    114 Vgl. BGH Beschl. v. 8.1.2008 – 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142.
    115 Vgl. BT-Drs. 16/1110, 14.
    116 So für den Fall, dass der teilweise Vorwegvollzug einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe zu einer Herausnahme des Angekl. aus dem Maßregelvollzug, der in der einbezogenen Sache bereits angeordnet war, führen würde, BGH Beschl.  v. 9.11.2017 – 1 StR 456/17, NJW 2018, 714.
    117 BGH Beschl. v. 18.9.2018 – 3 StR 329/18, NStZ-RR 2019, 10.
    118 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Urt. v.  9.5.2019 – 4 StR 578/18.
    119 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Urt. v.  27.7.2017 – 3 StR  196/17; Beschl. v. 25.9.2018 – 4 StR 192/18, NStZ-RR 2018, 369 (Ls.).
    120 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; v.  25.9.2018 – 4 StR  192/18, NStZ-RR 2018, 369 (Ls.).
    121 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Urt. v.  15.5.2014 – 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271.
    122 BGH Urt. v. 28.6.2017 – 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524.
    123 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Urt. v.  9.5.2019 – 4 StR 578/18.
    124 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Urt. v.  9.5.2019 – 4 StR 578/18.
    125 BGH Urt. v. 27.7.2017 – 3 StR 196/17.
    126 BGH Urt. v. 24.5.2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; Urt. v.  25.4.2019 – 4 StR 478/18.
    127 BGH Urt. v. 29.11.2017 – 5 StR 446/17, FamRZ 2018, 966; Urt. v.  25.4.2019 – 4 StR 478/18.
    128 BGH Urt. v. 24.5.2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; Urt. v.  25.4.2019 – 4 StR 478/18.
    129 BGH Urt. v. 29.11.2017 – 5 StR 446/17, FamRZ 2018, 966.
    130 BGH Urt. v. 29.11.2017 – 5 StR 446/17, FamRZ 2018, 966.
    131 BGH Urt. v. 22.10.2015 – 4 StR 275/15; v. 29.11.2017 – 5 StR 446/17,  FamRZ 2018, 966.
    132 BGH Urt. v. 22.10.2015 – 4 StR 275/15.
    133 BGH Beschl. v. 19.7.2017 – 4 StR 245/17.
    134 BGH Beschl. v. 19.7.2017 – 4 StR 245/17.
    135 Durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung v. 23.7.2004 (BGBl. I 1838 ff.) wurde die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen nachträglich Sicherungsverwahrung auch dann anzuordnen, wenn im Vollzug der ursprünglich allein verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar wurden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwiesen (§ 66 b Abs. 1, 2 StGB aF). Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung v. 22.12.2010 (BGBl. I 2300 ff.) wurde diese Möglichkeit wieder beseitigt.
    136 OLG Braunschweig Beschl. v. 14.7.2014 – 1 Ws 191-192/14; KG  Beschl. v. 16.2.2009 –  2 Ws 29/09, NStZ-RR 2009, 323 (Ls.); OLG Frankfurt a. M. Beschl.  11.3.1999 – 3 Ws 218/99, NStZ-RR 1999, 346; vgl. ferner KG Beschl. v. 2.8.2013 – 2 Ws  385/13, NStZRR 2014, 227; OLG Hamburg Beschl. v. 4.5.2009 – 2 Ws 80/09, NStZ-RR  2010, 13,  jeweils zu Feststellungen in einem ausländischen Urteil.
    137 OLG Braunschweig Beschl. v. 14.7.2014 – 1 Ws 191-192/14.
    138 BVerfG Beschl. v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 = NJW  2007, 1933.
    139 BVerfG Beschl. v. 8.10.1985 – 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 = NJW  1986, 767; Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739; Beschl.  v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, Rn. 91, BVerfGE 117, 71 = NJW 2007, 1933.
    140 OLG Braunschweig Beschl. v. 24.9.2014 – 1 Ws 206/12.
    141 Strenge Anforderungen stellt bei der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter dem Gesichtspunkt bestmöglicher Sachaufklärung OLG Karlsruhe Beschl. v. 7.4.2016 – 1 Ws 13/16, NStZ-RR 2016, 189.
    142 BVerfG Beschl. v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 = NJW  2007, 1933.
    143 BGH Beschl. v. 25.4.2003 – 1 AR 266/03, NStZ-RR 2003, 200.
    144 BVerfG Beschl. v. 11.1.2016 – 2 BvR 2961/12 + 2484/13, StV 2018, 362  (Ls.); OLG Celle Beschl. v. 15.4.2015 – 2 Ws 34/15, NStZ 2016, 99; OLG Saarbrücken  Beschl. v. 24.8.1998 – 1 Ws 159/98, NJW 1999, 439.
    145 BVerfG Beschl. v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 = NJW  2007, 1933.
    146 BVerfG Beschl. v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 = NJW  2007, 1933; v. 11.1.2016 – 2 BvR 2961/12, StV 2018, 362 (Ls.).
    147 BVerfG Beschl. v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, BVerfGE 117, 71 = NJW  2007, 1933.
    148 BVerfG Beschl. v. 8.11.2006 – 2 BvR 578/02, Rn. 96, BVerfGE 117, 71  = NJW 2007, 1933.
    149 BT-Drs. 13/9062, 10.
    150 So bereits zuvor die obergerichtliche Rspr.; grundlegend BVerfG Beschl. v. 8.10.1985 – 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 = NJW 1986, 767, 769.
    151 OLG Celle Beschl. v. 3.5.2017 – 2 Ws 86/17, NStZ-RR 2017, 294.
    152 BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW  2004, 739.
    153 OLG Celle Beschl. v. 3.5.2017 – 2 Ws 86/17, NStZ-RR 2017, 294; KG  Beschl. v. 5.10  2016 – 5 Ws 116/16, NStZ-RR 2017, 8.
    154 KG Beschl. v. 5.10 2016 – 5 Ws 116/16, NStZ-RR 2017, 8, 9; Beschl. v. 21.2.2017 – 5 Ws 44/17, StV 2017, 604; OLG Hamm Beschl. v. 29.6.2017 – 4 Ws 408/16,  NStZ-RR 2017, 290 (Ls.) = R&P 2017, 254.
    155 KG Beschl. v. 5.10.2016 – 5 Ws 116/16, NStZ-RR 2017, 8, 10 ; OLG  Rostock Beschl. v. 21.9.2016 – 20 Ws 234/16, NStZ-RR 2017, 31; OLG Hamm Beschl. v.  29.6.2017 – 4 Ws 408/16, NStZ-RR 2017, 290 (Ls.); vgl. schon BVerfG Urt. v. 5.2.2004 –  2 BvR  2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739 zu § 67 d Abs. 3 StGB.
    156 KG Beschl. v. 5.10.2016 – 5 Ws 116/16, NStZ-RR 2017, 8; vgl. schon BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739 zu § 67 d  Abs. 3 StGB.
    157 KG Beschl. v. 5.10.2016 – 5 Ws 116/16, NStZ-RR 2017, 8; OLG  Frankfurt a. M. Beschl. v. 13.4.2017 – 3 Ws 66/17, NStZ-RR 2017, 258.
    158 BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW  2004, 739 zu § 67 d Abs. 3 StGB.
    159 BT-Drs. 18/7244, 30; BVerfG Beschl. v. 25.3.2004 – 2 BvR 2048/01,  BVerfGK 3, 127;  KG Beschl. v. 20.2.2017 – 5 Ws 17/17, NStZ-RR 2017, 290.
    160 OLG Braunschweig Beschl. v. 28.12.2016 – 1 Ws 305/16; OLG Hamm  Beschl. v. 11.7.2017 – 3 Ws 270/17.
    161 BVerfG Urt. v. 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 = NJW  2004, 739 zu § 67 d Abs. 3 StGB.
    162 OLG Hamm Beschl. v. 16.11.2017 – 3 Ws 288/17, NStZ-RR 2018, 94  (Ls.) = R&P 2018, 110.
    163 BT-Drs. 18/7244, 33;  MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern 3. Aufl., § 66 Rn. 103 ff.
    164 OLG Hamm Beschl. v. 29.6.2017 – 4 Ws 408/16, NStZ-RR 2017, 290  (Ls.); KG Beschl. v. 20.2.2017 – 5 Ws 17/17; OLG Braunschweig Beschl. v. 28.8.2018 – 1  Ws 260/17, NStZ-RR 2018, 391 (Ls.).
    165 BGH Urt. v. 24.3.2010 – 2 StR 10/10 , NStZ-RR 2010, 239; v.  29.11.2017 – 5 StR 446/17, FamRZ 2018, 966.
    166 Z. B. schwere Brandstiftung, § 306 a StGB; vgl. BT-Drs. 18/7244, 32;  OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 13.4.2017 – 3 Ws 66/17, NStZ-RR 2017, 258; s. auch OLG  Rostock Beschl. v. 21.9.2016 – 20 Ws 234/16, NStZ-RR 2017, 31.
    167 BT-Drs. 18/7244, 35.
    168 Etwa bei manchen Brandstiftungsdelikten, vgl. OLG Rostock Beschl.  v. 21.9.2016 – 20 Ws 234/16, NStZ-RR 2017, 31.
    169 KG Beschl. v. 20.2.2017 – 5 Ws 17/17 – 121 AR 7/17.
    170 BVerfG Beschl. v. 22.6.2012 – 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, 385; v.  6.11.2013 – 2 BvR 1066/13, NStZ-R 2014, 121 (Ls.) mwN.
    171 OLG Braunschweig Beschl. v. 28.8.2018 – 1 Ws 260/17, NStZ-RR  2018, 390.
    172 OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 13.4.2017 – 3 Ws 66/17, NStZ-RR  2017, 258.
    173 S. hierzu OLG Saarbrücken Beschl. v. 3.8.2018 – 1 Ws 164/18.
    174 Gegen eine Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB: OLG  Braunschweig Beschl. v. 3.6.2019 – 1 Ws 39/19; OLG Koblenz – 1. StrS Beschl. v. 9.3.2015 – 1 Ws  91/15; KG Beschl. v. 18.3.2014 – 2 Ws 77/14; v. 7.4.1998 – 5 Ws 811/97; OLG  Frankfurt a. M. Beschl. v. 13.4.2017 – 3 Ws 647/17, NStZ-RR 2017, 258, 259 m. krit. Anm. üller-Metz; für eine Anwendung: OLG Braunschweig Beschl. v. 31.7.2017 – 1  Ws 166/17; OLG Hamm Beschl. v. 12.1.2017 – 4 Ws 372/16, NStZ-RR 2017, 157; OLG  Celle Beschl. v. 2.3.2015 – 2 Ws 16/15 + 30/15, NdsRpfl 2016, 199; OLG Düsseldorf  Beschl. v. 12.12.2013 – III-2 Ws 576-577/13, NStZ-RR 2014, 62 (Ls.); OLG Koblenz 
    Beschl. v. 4.4.2011 – 2 Ws 150/11, NStZ-RR 2011, 387; vgl. ferner – analoge  Anwendung – LG Leipzig Beschl. v. 13.5.2011 – I StVK 246/11, R&P 2012, 55 (Ls.); LG  Koblenz Beschl. v. 22.7.2015 – 14 d StVK 478/14. Folgt man dieser h. A., ist schon nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB die restliche Vollstreckung in der Klinik der Regelfall. In der Person des Verurteilten liegende Gründe für eine Vollstreckung im Strafvollzug liegen nur dann vor, wenn im Interesse seiner Behandlung und Resozialisierung gerade dessen Einwirkung geboten erscheint (OLG Hamm Beschl. v. 14.4.2005,  NStZ-RR 2005, 251; MüKoStGB/Maier 3. Aufl., § 67 Rn. 149). 
    175 BT-Drs. 18/7244, 38 f.
    176 OLG Braunschweig Beschl. v. 28.2.2018 – 1 Ws 260/17. 
    177 OLG Braunschweig Beschl. v. 7.1.2016 – 1 Ws 337/15; v. 9.8.2012 – 1  Ws 231/12, NStZ-RR 2014, 356 (Ls.).
    178 BVerfG Beschl. v. 16.3.1994 – 2 BvL 3/90 u. a., BVerfGE 91, 1 = NStZ  1994, 578; v. 25.7.2008 – 2 BvR 573/08.
    179 Anders als die für verfassungswidrig erklärte (BVerfG Beschl. v.  16.3.1994 – 2 BvL 3/90 u. a., BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) Vorgängerregelung. 
    180 Etwa aufgrund der Erfahrungen im vorangegangenen Strafvollzug,  vgl. OLG Jena Beschl. v. 5.3.2007 – 1 Ws 75/07.
    181 OLG Stuttgart Beschl. v. 23.8.2013 – 4 a Ws 173/13, NStZ-RR 2014,  123.
    182 OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 10.4.2012 – 3 Ws 284/12, NStZ-RR  2012, 323.
    183 BVerfG Beschl. v. 16.3.1994 – 2 BvL 3/90 u. a., BVerfGE 91, 1 = NStZ  1994, 578; OLG Hamm Beschl. v. 3.1.2008 – 3 Ws 707-709/07, NStZ 2009, 39; OLG Celle  Beschl. v. 22.2.2010 – 2 Ws 41/10.
    184 Vgl. OLG Hamm Beschl. v. 3.1.2008 – 3 Ws 707-709/07, NStZ 2009,  39; OLG Celle Beschl. v. 22.2.2010 – 2 Ws 41/10.
    185 Vgl. BGH Beschl. v. 3.9.1997 – 2 StR 437/97, NStZ-RR 1998, 70; v.  17.9.1998 – 5 StR 224/98, NStZ-RR 1999, 10; OLG Saarbrücken Beschl. v. 31.8.2015 – 1 Ws    123/15.
    186 OLG Hamm Beschl. v. 3.1.2008 – 3 Ws 707-709/07, NStZ 2009, 39;  OLG Schleswig Beschl. v. 17.3.2011 – 2 Ws 53/11, NStZ-RR 2011, 388; OLG Zweibrücken  Beschl. v. 19.12.2002 – 1 Ws 596/02, NStZ-RR 2003, 157.
    187 OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.8.2002 – 3 Ws 831/02, NStZ-RR  2002, 299; MüKoStGB/Veh/Groß 3. Aufl., § 67 d Rn. 42.
    188 Eine Unterbringung gem. § 64 StGB dient u. a. auch und gerade  dazu, die Ursache anfänglich fehlender Therapiemotivation oder -fähigkeit zu beheben,  namentlich fehlende Therapiebereitschaft überhaupt erst zu wecken, um so die  Voraussetzungen einer Erfolg versprechenden Weiterbehandlung zu schaffen (BGH  Beschl. v. 8.8.2001 – 1 StR 291/01, NStZ-RR 2002, 7; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.8.2002 – 
     3 Ws 831/02, NStZ-RR 2002, 299). Deswegen muss für die Erledigungserklärung eine Öffnung des Untergebrachten für die Therapie und seine Mitarbeit an dieser nicht mehr zu erwarten oder störungsbedingt unmöglich (so häufig bei  Dissozialität) sein (vgl. BGH Beschl. v. 26.4.1996 – 3 StR 95/96, NStZ-RR 1997, 34; KG NStZ 2007,  227).
    189 KG Beschl. v. 10.7.2001 – 5 Ws 291/01, NStZ-RR 2002, 138.
    190 OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.8.2002 – 3 Ws 831/02, NStZ-RR  2002, 299.
    191 Die dem Untergebrachten von Ärzten und Gerichten bescheinigte  Aussichtslosigkeit der Behandlung kann dazu führen, in ihm die Vorstellung zu verfestigen,  dass weitere Bemühungen, von der Sucht los zu kommen, erfolglos sind, vgl. OLG  Braunschweig Beschl. v. 7.1.2016 – 1 Ws 337/15; OLG Zweibrücken Beschl. v.  19.12.2002 – 1 Ws 596/02, NStZ-RR 2003, 157.
    192 OLG Braunschweig Beschl. v. 7.1.2016 – 1 Ws 337/15; OLG Frankfurt  a. M. Beschl. v. 8.8.2002 – 3 Ws 831/02, NStZ-RR 2002, 299. Das Einbringen von  Suchtstoffen in die Klinik soll nach Auffassung des OLG Schleswig (Beschl. v. 17.3.2011 – 2  Ws 53/11, NStZ-RR 2011, 388) hingegen ein starkes Indiz für eine mit  therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende Therapieunwilligkeit darstellen.
    193 OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 8.8.2002 – 3 Ws 831/02, NStZ-RR  2002, 299; MüKoStGB/Veh/Groß § 67 d Rn. 42 mwN.
    194 OLG Saarbrücken Beschl. v. 31.8.2015 – 1 Ws 123/15 mwN.
    195 OLG Hamm Beschl. v. 16.11.1999 – 4 Ws 334/99, NStZ 2000, 168;  OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 23.9.2002 – 3 Ws 1021-1022/02, NStZ-RR 2003, 41, unter ausführlicher Widerlegung der Gegenmeinung (Radtke/Bechtoldt NStZ 2001, 222,  224); MüKoStGB/Veh/Groß § 67 d Rn. 43 mwN. 
    196 BGBl. 2012 I 2425 ff.
    197 Das zum 1.1.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des  Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen v. 22.12.2010  (BGBl. I 2300 ff.) hat im Vollstreckungsrecht nur eine einzelne Änderung in § 67 d  Abs. 3 S. 1 StGB gebracht (Streichung der Wörter „infolge seines Hangs“); vgl. dazu  BT-Drs. 17/3403, 35.
    198 Mit Urt. v. 4.5.2011 (2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 = NStZ  2011, 450 m. Bespr. Schöch GA 2012, 14) hatte das BVerfG die bestehenden  Regelungen über die Sicherungsverwahrung für mit dem GG unvereinbar erklärt und dem  Gesetzgeber durch eine befristete Weitergeltungsanordnung bis zum 31.5.2013 eine enge Frist zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Gesetzeslage gesetzt. Die Neuregelung durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im  Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 I 2425 ff.) ist am 1.6.2013 in Kraft getreten.
    199 BVerfG Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 =  NStZ 2011, 450; Empfehlungen für Prognosegutachten - beck-online 
     https://beck-online.beck.de/Print/CurrentMagazine?vpath=bibdata\zeit... 37 von 39 03.10.2019, 09:26 BGH Urt. v. 11.3.2014 – 5 StR 563/13, NStZ 2014, 263; Beschl. v. 17.4.2014  – 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207; Urt. v. 23.4.2013 – 5 StR 617/12, NStZ-RR  2014, 43 (für den Fall nach Zurückverweisung); unklar BGH Beschl. v. 12.4.2017 – 2  StR 466/16, NStZ-RR 2017, 307 (für Anlasstaten nach dem 31.12.2010 [i.e.  Inkrafttreten des Gesetzes v. 22.12.2010, BGBl I 2300, statt 4.5.2011] bis zum 31.5.2013).
    200 BVerfG Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 =  NStZ 2011, 450.
    201 An diesem Tag ist das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten v. 30.1.1998 (BGBl. I 160 ff.) in Kraft getreten,  durch das u. a. die bis dahin geltende Befristung der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre aufgehoben wurde.
    202 Der Wortlaut des § 67 d Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 StGB ist durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der  Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 I 2425 ff.) nicht verändert worden.
    203 Für die Anwendung des strengeren Maßstabs: OLG Koblenz  Beschl. v. 3.9.2014 – 2 Ws 411/14; v. 26.4.2016 – 2 Ws 204/16, NStZ-RR 2016, 355 (Ls.); VerfGH Leipzig Beschl. v. 18.9.2017 – Vf. 97-IV-17, StraFo 2018, 124; OLG Naumburg Beschl. v.  17.11.2017 –
     1 Ws (s) 328/17; OLG Dresden Beschl. v. 10.5.2019 – 2 Ws 75/19; ähnl.  KG Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 53/16; für die Zugrundelegung des bloßen  Gesetzeswortlauts z. B. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 4.7.2013 – 3 Ws 136/13, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/11388, 24, mit dem Argument, dass die Vorgaben des BVerfG für die Übergangszeit bis 31.5.2013 mit Inkrafttreten der seit dem 1.6.2013 geltenden neuen Gesetzeslage, durch die der Gesetzgeber die Anforderungen des BVerfG umgesetzt habe, entfallen seien.
    204 An diesem Tag ist das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten v. 30.1.1998 (BGBl. I 160 ff.) in Kraft getreten.
    205 BVerfG Beschl. v. 13.7.2013 – 2 BvR 2302/11 u. a., BVerfGE 134, 33 =  NJW 2013, 3151.
    206 BVerfG Beschl. v. 7.5.2013 – 2 BvR 1238/12; BGH Urt. v. 11.8.2016 – 2  StR 4/16; KG
     Beschl. v. 4.3.2015 – 2 Ws 27/15.
    207 BT-Drs. 17/3403, 53 f.; zum Ganzen eingehend Koller Der Begriff der schweren psychischen Störung in der deutschen und europäischen Rspr., in: Heer/Habermeyer /Bernard Die schwere psychische Störung als Voraussetzung von therapeutischen Maßnahmen, Tagungsband 4 des Forums Justiz und Psychiatrie, Bern  2019, S. 99-135.
    208 BVerfG Beschl. v. 11.7.2013 – 2 BvR 1279/12, NJW 2013, 3151; v.  7.5.2013 – 2 BvR 1238/12; v. 15.9.2011 – 2 BvR 1516/11, BVerfGK 19, 62.
    209 BVerfG Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 =  NStZ 2011, 450 m. Bespr. Schöch GA 2012, 14; BGH Urt. v. 21.6.2011 – 5 StR 52/11, BGHSt  56, 254 = NStZ 2011, 631.
    210 BT-Drs. 17/3403, 54; BVerfG Beschl. v. 11.7.2013 – 2 BvR 1279/12,  NJW 2013, 3151.
    211 BVerfG Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326, 326 =  NStZ 2011, 450; KG Beschl. v. 10.3.2016 – 2 Ws 53/16.
    212 Vgl. OLG Hamm Beschl. v. 6.9.2018 – III-3 Ws 308/18; OLG Köln  Beschl. v. 3.11.2014 – III-2 Ws 502/14; KG Beschl. v. 4.9.2013 ? 2 Ws 327 + 333/13, NStZ  2014, 273; Schönke/Schröder/Kinzig StGB, 30. Aufl., StGB § 67 c Rn. 7.
    213 BVerfG Beschl. v. 27.1.2005 – 2 BvR 2311/04, NStZ-RR 2005, 187;  OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 20.7.1999 – 3 Ws 662–99, NStZ-RR 1999, 348; OLG Düsseldorf  Beschl. v. 3.3.2010 – III-4 Ws 94/10.
    214 BVerfG Beschl. v. 30.4.2009 – 2 BvR 2009/08, NJW 2009, 1941.
    215 BVerfG Beschl. v. 29.11.2011 – 2 BvR 1758/10, BVerfGK 19, 209.
    216 BVerfG Beschl. v. 30.4.2009 – 2 BvR 2009/08, NJW 2009, 1941.
    217 BVerfG Beschl. v. 21.9.2018 – 2 BvR 1649/17.
    218 Vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.7.2001, StV 2002, 34; Pollähne in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, F 25.
    219 Vgl. z.B. BVerfG Beschl. v. 21.9.2018 – 2 BvR 1649/17 mwN. 
    220 Bei gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern sollte eine solche Aussage schon einem im Strafverfahren eingeholten Gutachten auch außerhalb der Vorschriften der §§ 63, 64, 66 StGB zugrunde liegen, vgl. hierzu etwa § 246 a Abs. 2 StPO.
    221 Boetticher/Böhm KrimPäd 2009, 32-37; dies. ZRP 2009, 34.
    222 Scheurer Kriminalistik 2015, 667.
    223 Vgl. etwa für Baden-Württemberg „Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über Vorstellungs- und Therapieweisungen in forensischen Ambulanzen“,  Justiz 2017, 246.
    224 Vgl. bei Führungsaufsicht: OLG Braunschweig Beschl. v. 18.11.2013  – 1 Ws 333/13; OLG Bremen Beschl. v. 17.9.2010 – Ws 96/10, NStZ 2011, 216; OLG  Dresden Beschl. v. 27.5.2008 – 2 Ws 256/08, NStZ 2009, 268; OLG Hamm Beschl. v.  29.6.2017 – 4 Ws 408/16; OLG Jena Beschl. v. 16.5.2011 – 1 Ws 74/11, NStZ-RR 2011, 296;  OLG München Beschl. v. 19.7.2012 – 1 Ws 509 + 511/11, NStZ-RR 2012, 324; 
     OLG Nürnberg Beschl. v. 23.3.2009 – 1 Ws 94/09; LG Bamberg Beschl. v.  4.10.2012 – I StVK 62/12, NStZ-RR 2013, 125, bestätigt durch OLG Bamberg Beschl. v.  28.11.2012 – 1 Ws 728/12; bei Strafaussetzung zur Bewährung: OLG Karlsruhe  Beschl. v. 27.9.2013
     – 3 Ws 277/13, NStZ-RR 2014, 62; OLG Stuttgart Beschl. v. 13.8.2012 – 4  a Ws 33/12, NStZ 2013, 346.
    225 BVerfG Beschl. v. 14.8.1996 – 2 BvR 2267/95, NStZ 1996, 614; OLG  Karlsruhe Beschl. v. 23.7.2001 – 3 Ws 50/01, StV 2002, 34.
    226 Vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.7.2001 – 3 Ws 50/01, StV 2002, 34.
    227 OLG Hamm Beschl. v. 29.7.2010 – 1 Ws 195/10.
    228 BGH Urt. v. 8.3.2017 – 5 StR 537/16, NStZ-RR 2017, 253.
    229 BGH Urt. v. 9.5.2017 – 1 StR 658/16, NStZ-RR 2017, 272; Beschl. v.  11.7.1986 – 3 StR  274/86, BGHR § 63 StGB Zustand 1; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 8.7.2016  – 2 BvR 435/15, R&P 2016, 242.
    230 Vgl. hierzu Böhm FPPK 2018, 155-163.
    231 BVerfG Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 =  NStZ 2011, 450 m. Bespr. Schöch GA 2012, 14.
    232 BT-Drs. 17/9874, 28; KG Beschl. v. 19.8.2015 – 2 Ws 154/15, StraFo  2015, 434; OLG Hamm Beschl. v. 7.1.2016 – III-1 Vollz (Ws) 422/15.
    233 OLG Celle Beschl. v. 7.5.2014 – 2 Ws 71/14; KG Beschl. v. 19.8.2015  – 2 Ws 154/15, StraFo 2015, 434.
    234 OLG Karlsruhe Beschl. v. 19.8.2015 – 2 Ws 154/15, NStZ 2017, 60.
    235 Die Rspr. zu dem zulässigen Inhalt einer Weisung ist sehr umfangreich und in Teilen zwischen den Oberlandesgerichten streitig; dabei handelt es sich aber um Rechtsfragen, die nicht Sache des Sachverständigen sind.
    236 BGH Beschl. v. 9.10.2017 – 2 StR 31/17, StraFo 2017, 512.

     [Ende juristischer Teil]
     


     
    Endnotenpruefungen juristischer Teil  > Fußnoteritis, > Zitieren im Recht, > Zitieren in der Wissenschaft, 
    Nachdem ich auf Probleme beim Nachvollziehen der Endnote-74 gestoßen bin, habe ich eine Stichprobe von 10 Zitaten, fünf  Guter Endnoten Zitierstil (5, 33, 136, 174, 199) und fünf Schlechter Endnoten Zitierstil (6, 74, 103, 119, 212) ausgewählt. Die schlechten Beispiele zeigen, dass es hier Verbesserungsbedarf gibt.
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    Die fuenf nicht zu beanstandenden Beispiele (5, 33, 136, 174, 199)

    Text und Zitat Endnote 5 Klare Erläuterungen.
    Text: "Der rechtliche Rahmen für Prognosen im Strafverfahren hat sich seit 2006 durch eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen#5 nachhaltig weiterentwickelt."
    Zitat:  "5 Vor allem sind zu nennen: Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung  der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung v.  13.4.2007 (BGBl. I  513); Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen  Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt v. 16.7.2007 (BGBl. I 1327); Gesetz zur  Einführung der  nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach  Jugendstrafrecht v.  8.7.2008 (BGBl. I 1212); Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung  und zu begleitenden Regelungen v. 22.12.2010 (BGBl. I 2300); Gesetz zur  bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung v. 5.12.2012 (BGBl. I 2425); Gesetz zur  Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des
     Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften v. 8.7.2016 (BGBl. I 1610)."
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    Text und Zitat Endnote 33  Klare Erläuterungen.
    Text: "Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Frage, ob ein Angekl. mit hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg behandelt werden kann, von [559] entscheidender Bedeutung (§ 64 S. 2 StGB)33." 
    Zitat: "33 Unter ganz besonderen Umständen kann eine – ungünstige –  Behandlungsprognose  unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zur Nichtanordnung einer  Unterbringung nach § 63 StGB zwingen, vgl. BGH Beschl. v. 20.2.2009 –  5 StR 555/08, NStZ 2009, 383, 384."
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    Text und Zitat Endnote 136  Klare Erläuterung
    Text: "Die Tatsachenfeststellungen des Anlassurteils sind für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Prognoseentscheidungen grundsätzlich bindend136. "
    Zitat: "136 OLG Braunschweig Beschl. v. 14.7.2014 – 1 Ws 191-192/14; KG  Beschl. v. 16.2.2009 –  2 Ws 29/09, NStZ-RR 2009, 323 (Ls.); OLG Frankfurt a. M. Beschl. 11.3.1999 – 3 Ws 218/99, NStZ-RR 1999, 346; vgl. ferner KG Beschl. v. 2.8.2013 – 2 Ws 385/13, NStZRR 2014, 227; OLG Hamburg Beschl. v. 4.5.2009 – 2 Ws 80/09, NStZ-RR  2010, 13, jeweils zu Feststellungen in einem ausländischen Urteil."
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    Text und Zitat Endnote 174  Klare Erläuterungen.
    Text: "Ob die Restvollstreckung in der Klinik erfolgen kann (§ 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB, nach § 67 Abs. 6 S. 4 StGB ggf. auch von verfahrensfremden Strafen173) oder der Verurteilte zwingend in die JVA verlegt werden muss, ist in der Rspr. der Oberlandesgerichte umstritten174. "
    Zitat: "174 Gegen eine Anwendung des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB: OLG  Braunschweig Beschl. v. 3.6.2019 – 1 Ws 39/19; OLG Koblenz – 1. StrS Beschl. v. 9.3.2015 – 1 Ws  91/15; KG Beschl. v. 18.3.2014 – 2 Ws 77/14; v. 7.4.1998 – 5 Ws 811/97; OLG  Frankfurt a. M.
     Beschl. v. 13.4.2017 – 3 Ws 647/17, NStZ-RR 2017, 258, 259 m. krit. Anm. Müller-Metz; für eine Anwendung: OLG Braunschweig Beschl. v. 31.7.2017 – 1  Ws 166/17; OLG Hamm Beschl. v. 12.1.2017 – 4 Ws 372/16, NStZ-RR 2017, 157; OLG  Celle Beschl. v. 2.3.2015 – 2 Ws 16/15 + 30/15, NdsRpfl 2016, 199; OLG Düsseldorf  Beschl. v. 12.12.2013 – III-2 Ws 576-577/13, NStZ-RR 2014, 62 (Ls.); OLG Koblenz 
     Beschl. v. 4.4.2011 – 2 Ws 150/11, NStZ-RR 2011, 387; vgl. ferner – analoge Anwendung – LG Leipzig Beschl. v. 13.5.2011 – I StVK 246/11, R&P 2012, 55 (Ls.); LG  Koblenz Beschl. v. 22.7.2015 – 14 d StVK 478/14. Folgt man dieser h. A., ist schon nach dem Wortlaut
     des § 67 Abs. 5 S. 2 1. Hs. StGB die restliche Vollstreckung in der Klinik der Regelfall. In der Person des Verurteilten liegende Gründe für eine Vollstreckung im Strafvollzug liegen nur dann vor, wenn im Interesse seiner Behandlung und Resozialisierung gerade dessen Einwirkung geboten erscheint (OLG Hamm Beschl. v. 14.4.2005,  NStZ-RR 2005, 251; MüKoStGB/Maier 3. Aufl., § 67 Rn. 149)."
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    Text und Zitat Endnote 199  Klarer Bezug aber fehlende genaue Fundstelle.
    Text: "Erstens geht es um den Zeitraum zwischen dem 4.5.2011 und dem 31.5.2013198 . Bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung in diesem Zeitraum oder wegen einer in diesem Zeitraum begangenen Tat waren bzw. sind die Vorgaben des BVerfG zu beachten, wonach die Regelungen über die Sicherungsverwahrung „nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ angewandt werden dürfen199."
    Zitat: 199 BVerfG Urt. v. 4.5.2011 – 2 BvR 2333/08 u. a., BVerfGE 128, 326 =  NStZ 2011, 450 Das Zitat gibt zwar die Fundstelle der Entscheidung, aber nicht die genaue Fundstelle, nämlich Punkt "4." an
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    Die fuenf zu beanstandenden Beispiele (6, 74, 103, 119, 212)

    Text und Zitat Endnote 6  Unklarer Zitierzweck und Begriff
    Text: "Der vorliegende Beitrag führt die gesetzlichen Rahmenbedingungen, unter denen den Gerichten heute Entscheidungen über zukünftiges Verhalten von Menschen „abverlangt“6 werden, und die dazu von der Rspr. entwickelten Grundsätze zusammen."
    Endnote: 6 BVerfG Beschl. v. 18.10.2011 – 2 BvR 259/11, BVerfGK 19, 137.
    Warum der BVerfG Beschluss zitiert wird, bleibt unerklärt und dunkel. Der Sinn dieser Endnote ist auch nicht erkennbar. Die Endnote 6 teilt völlig kommentarlos lediglich die Entscheidung mit. In § 184 GVG heißt es: "Die Gerichtssprache ist deutsch". Wenn dem so ist, dann sollten die RichterInnen des Arbeitskreises klares, verständliches Deutsch sprechen und nicht mit mehrdeutigen und unerklärten Anführungszeichen operieren.
        Aus dem BVerfG Beschluss müsste hervorgehen, was dieser Beschluss für die Behauptung "... über zukünftiges Verhalten von Menschen „abverlangt“6  ...". Warum "abverlangt" in Anführungszeichen gesetzt wurde, bleibt ebenfalls unerklärt. Ist es wörtliches Zitat oder was soll damit ausgesagt werden?
        Exkurs: Nach dem DUDEN abverlangen. Bedeutung [mit Dreistigkeit] von jemandem für eine Gegenleistung fordern, als Preis verlangen.
            Beispiele

      • er hat ihr für das alte Auto einen viel zu hohen Preis abverlangt
      • in übertragener Bedeutung: du verlangst dir oft zu viel ab
      • in übertragener Bedeutung: ihr Verhalten verlangt uns Respekt ab"
        Abverlangen ist demnach mehr als ein verlangen, nämlich ein Verlangen mit tendenziell überhöhten Ansprüchen, also ein zu viel verlangen.
        Tatsächlich wird das Wort "abverlangt" in der Entscheidung des BVergG verwendet (fett 14p von mir hervorgehoben), nämlich in Rn 4 wie folgt:
      "2. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der danach anstehenden Prüfung, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist den Vollstreckungsgerichten eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt, die keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, [...]), es also mit einschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2203> im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei jedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 <101 f.>)."
    Es kann aber auch gemeint sein, dass das (Ab-)Verlangen grundsätzlich nicht erfüllbar ist. Es läge dann fast so etwas wie das Gegenteil einer  Lücke  vor. Das Gesetz verlangt zu viel, Unmögliches. Dann sollte das BVerfG - auch und gerade der Arbeitskreis - das aber klar sagen, vor allem dem Gesetzgeber. 
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    Text und Zitat Endnote 74  Buchbinder Wanninger Technik und Kettenzitate
    Text: "Durch eine hangbedingte schwere Gewalttat wird die Gefahr weiterer erheblicher Taten regelmäßig hinreichend belegt74." 
    Zitat: 74 BGH Beschl. v. 22.2.2006 – 5 StR 31/06, NStZ-RR 2006, 204 (Ls.).
    Hier fehlt der Ausweis, was diese Fundstelle genau belegen soll und wo man diese Stelle in der Entscheidung finden kann. Suchen in der zitierten Entscheidung ergab schließlich: "...  sie lassen unbeachtet, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein durch die Anlasstat begründet werden kann und durch eine hangbedingte schwere Gewalttat regelmäßig hinreichend belegt wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7). ..."
    Es handelt sich um eine rein rechtliche Wertung vom Typ Phantasiebehauptung, die nicht begründet, sondern nach Buchbinder Wanninger Art weiter verwiesen wird. Im Verweis BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 7 heißt es dann: 
    "Die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr kann allein durch die Anlaßtat begründet werden (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 -  Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluß vom 11. März 1997 - 5 StR 29/97 - ; Tröndle/Fischer, StGB 49.Aufl. § 64 Rdn. 6); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlaßtat wird sie regelmäßig hinreichend belegt."
    Ergebnis: es wird ungenau zitiert, verwiesen, ungenau zitiert verwiesen, ungenau zitiert, verwiesen ... 1997 habe ich dann nicht mehr überprüft.
        Ketten-Zitate ohne substanzielle Information: Aussage A (ohne Begründung) wird belegt mit Entscheidung E1. In E1 findet sich wiederum  Aussage A (ohne Begründung) aber mit Verweis auf Entscheidung E2. In E2 findet sich Aussage A (ohne Begründung) mit Verweis auf Ent- scheidung E3 ...usw. Hier wird nicht belegt, sondern wiederholt und von einer Entscheidung auf die andere verschoben. In Endnote-74 geht es um die Aussage: A:= "Durch eine hangbedingte schwere Gewalttat wird die Gefahr weiterer erheblicher Taten regelmäßig hinreichend belegt." Aus wissenschaftlicher Sicht wäre zu begründen, warum A:= "Durch eine hangbedingte schwere Gewalttat wird die Gefahr weiterer erheblicher Taten regelmäßig hinreichend belegt" gelten soll. Es wären Entscheidungen, am besten die erste, mit Begründung anzugeben.
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    Text und Zitat Endnote 103  Kein Zusammenhang erkennbar.
    "(2) Mangelhafte oder fehlende Beherrschung der deutschen Sprache sind von der früheren Rspr. des BGH bei der Erfolgsaussicht eingeordnet und regelmäßig nicht als einer Anordnung entgegenstehend erachtet worden102. Inzwischen wird dieser Umstand überwiegend bei der Ermessensentscheidung über die Anordnung berücksichtigt103. "
    103 BGH Urt. v. 18.12.2007 – 1 StR 411/07, StV 2008, 138; Beschl. v.  28.10.2008 – 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204; v. 13.6.2018 – 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273.
    Es ist nicht ersichtlich, was das BGH Urt. v. 18.12.2007 – 1 StR 411/07, StV 2008 mit Sprache zu tun haben soll. Dort wird der Täter-Opferausgleich verneint.
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    Text und Zitat Endnote 119 Genaue Fundstelle nicht mitgeteilt. 
    "Der Hang iSv § 66 StGB bezeichnet einen Zustand, der aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellt wird und noch gegenwärtig sein muss119. "
    119 BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203; Urt. v.  27.7.2017 – 3 StR  196/17; Beschl. v. 25.9.2018 – 4 StR 192/18, NStZ-RR 2018, 369 (Ls.).
        Der Verweis auf  BGH Beschl. v. 30.3.2010 – 3 StR 69/10 ist ungenau, er gibt nur die Entscheidung, nicht die Rn oder Seite an. "Der Hang" hat drei Fundstellen nach wiete-strafrecht (Abruf 12.10.19) S. 3,4,5. S. 4 trifft das Zitat am besten: "Der Hang als "eingeschliffenes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand." Warum nicht korrekt und vollständig zitiert wird - mit "eingeschliffenes Verhaltensmuster" - , bleibt unklar.
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    Text und Zitat Endnote 212  Unzulaengliche Kenntlichmachung. 
    Text: "Es ist umstritten, ob bei dieser Prüfung der für die Anordnung der jeweiligen Maßregel (§§ 63, 64, 66 StGB)212 oder der für ihre Aussetzung geltende Maßstab (§ 67 d Abs. 2 S. 1 StGB)213  zugrunde zu legen ist, ob also die Anordnung des Vollzugs der Maßregel eine ungünstige Legalprognose oder das Fehlen einer günstigen Prognose erfordert."
    Zitat: 212 Vgl. OLG Hamm Beschl. v. 6.9.2018 – III-3 Ws 308/18; OLG Köln  Beschl. v. 3.11.2014 – III-2 Ws 502/14; KG Beschl. v. 4.9.2013   2 Ws 327 + 333/13, NStZ  2014, 273; Schönke/Schröder/Kinzig StGB, 30. Aufl., StGB § 67 c Rn. 7.
    Nachdem es um unterschiedliche Aufassungen geht, wäre es sehr nützlich, wenn angegeben würde, in welcher Entscheidung man welche findet. 
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    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Eine "Zusammenfassung" gibt es 2006 so nicht.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    Die Zusammenfassung 2019 für den erfahrungswissenschaftlichen Teil ist neu.

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    Theorie der individuelle Delinquenz gefordert.
    Damit dürfte die forensische Psychiatrie völlig
    überfordert sein.
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    Die "Theorie" wird zur "Hypothese".
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    Eine "intensive Überarbeitung" ist weit und breit nicht erkennbar. Sämtliche Mängel, Fehler und 
    Schwächen werden fortgeschrieben, wie die nun folgende detaillierte Synopsis beweist.
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    nicht sollen sondern müssen
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    Zusammenfassung: Diese Empfehlungen befassen sich auf erfahrungswissenschaftlicher Grundlage mit Vorgehensweise und Methodik der individuellen Prognose im Hinblick auf künftige Straffälligkeit. Es geht darum, bei einem einzelnen Probanden die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit in ihrer Besonderheit zu erfassen und in dem durch wissenschaftliche Forschung gesicherten empirischen Erfahrungsraum zu ver- orten. Das forensische Gutachten hat dafür die jeweiligen Besonderheiten anhand Biographie, Delinquenzgeschichte, psychischer und persönlichkeitsdiagnostischer Sachverhalte, Tatsituation und Tatmotivation in eine Theorie der individuellen Delinquenz zu überführen und diese vor dem Hintergrund des gesicherten Erfahrungswissens zu überprüfen. Aus dieser individuellen Delinquenzhypothese ist eine Einschätzung künftigen Sozialverhaltens unter definierten Rahmenbedingungen abzuleiten.
    Die nachfolgenden Empfehlungen für die Erstellung von Prognosegutachten sind eine intensive Überarbeitung und Aktualisierung der „Mindeststandards für Prognosegutachten“ (Boetticher et al. 20061) auf dem heutigen    Stand gutachterlicher Erfahrung und erfahrungswissenschaftlicher Forschung. Die Erstellung von Prognosegutachten setzt eine einschlägige Erfahrung in der Exploration von straffälligen Personen, Kompetenz im eigenen erfahrungswissenschaftlichen Fachgebiet sowie gediegene kriminologische Kenntnisse voraus. Neben der Beachtung allgemeiner Prinzipien erfordert die Beantwortung der unterschiedlichen Fragestellungen ein hinsichtlich Umfang und Akzentsetzung jeweils individuell angepasstes Vorgehen; so gibt es auch vergleichsweise eng umschriebene Aufgabenstellungen wie beispielsweise bei Lockerungsgutachten. Aufträge, die zu Rollenkonflikten führen, sollten nicht übernommen werden (z.B. externe Begutachtung bei vormaliger Behandlung).

    1) Boetticher A, Kröber H-L, Müller-Isberner R, Böhm KM, Müller-Metz R, Wolf Th (2006) Mindest- anforderungen für Prognosegutachten. NStZ 26 (2006) 537-544. Textgleich: Forens Psychiatr Psychol Kriminol 1:90–100.


     
    „Mindestanforderung für Prognosegutachten“ 2006
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    I.1 Nennung von Auftraggeber und Fragestellung, ggf. Präzisierung 
    Die Präzisierung ist dann erforderlich, wenn aus Sicht des Sachverständigen der Auftrag für das Gutachten nicht eindeutig ist. Zur weiteren Abklärung der Beweisfrage ist beim Auftraggeber rückzufragen. 
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    I.2 Darlegung von Ort, Zeit und Umfang der Untersuchung
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    I.3 Dokumentation der Aufklärung 
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    I.4 Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs- und Dokumentations- methoden (z.B. Videoaufzeichnung, Tonbandaufzeichnung, Beobachtung durch anderes Personal, Einschaltung von Dolmetschern) 
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    I.5 Exakte Angabe und getrennte Wiedergabe der Erkenntnisquellen.

    a) Akten
    b) Subjektive Darstellung des Probanden 
    c) Beobachtung und Untersuchung 
    d) Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen (z.B. bildgebende Verfahren, psychologische Zusatzuntersuchung, Fremdanamnese)
    Der Sachverständige hat zu begründen, wenn die Erschließung weiterer Informationsquellen notwendig ist. Zusätzlich zu medizinischen und psychologischen Untersuchungsverfahren können z.B. die Einholung fremdanamnestischer Angaben von signifikanten Dritten (z.B. Partnerinnen) zur Gewinnung von Informationen über den sozialen Empfangsraum oder das Sexualleben des Probanden erforderlich werden. Während medizinische und psychologische Untersuchungsverfahren von ihm selbst durchgeführt oder veranlasst werden können,  sind Zeugenvernehmungen (sog. Fremdanamnese) durch den Sachverständigen nicht unproblematisch; es ist hier allemal in enger Absprache mit dem Auftraggeber vorzugehen (vgl. zu den Einzelheiten B.II.4). 
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    I.6 Kenntlichmachen der interpretierenden und kommentierenden Äußerungen und deren Trennung von der Wiedergabe der Informationen und Befunde 
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    I.7 Trennung von gesichertem medizi- nischem (psychiatrischem, psychopathologi- schem) sowie psychologischem und krimi- nologischem Wissen und subjektiver Mei- nung  oder Vermutungen des Gutachters 
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    I.8 Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen, ggf. rechtzeitige Mitteilung an den Auftraggeber über weiteren Aufklärungsbedarf 
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    I.9 Kenntlichmachen der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Gutachter und Mitarbeiter 
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    I.10 Bei Verwendung wissenschaftlicher Literatur Beachtung der üblichen Zitierpraxis 
    Unnötig ist das Auflisten von gängigen Lehrbüchern oder Diagnosemanualen am Schluss eines Gutachtens. Mit Fundstelle belegt werden sollte spezielle Literatur, aus der im Gutachten zitiert wird, um bestimmte wissenschaftliche Sachverhalte zu verdeutlichen. 
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    I.11 Klare und übersichtliche Gliederung 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

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    Die Forderung ist zwar vernünftig und sehr wohlklingend, aber un brauchbar, weil viel zu schwammig und viel zu allgemein. Es wird nicht gesagt, was dies für Prinzipien sind. Noch nichtmal Referenzen werden an geboten.
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    nicht neu, fortgeschrieben.
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    nicht neu, fortgeschrieben.
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    Nicht neu, im Wesentlichen fortgeschrieben.
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    aus "nicht unproblematisch" wird "vorab mit
    dem Auftraggeber zu klären"
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    nicht neu, nur fortgeschrieben
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    Nicht neu, nur fortgeschrieben.
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    Drastische Verschlechterung. Ein Vermerk fehlt. Die Verwirrung der Gliederungscodes wird eingerichtet. Alt n wird ab hier neu n-1
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    Inhaltlich nicht neu, fortgeschrieben
    Alt I.8, neu A.7 nachdem I.7  kommentarlos entfiel.
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    nicht neu, nur fortgeschrieben
    Alt I.9 = neu A.8
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    Verschlechterung durch die schwammige Forderung: "dass die Referenz nachvollzogen werden kann." Wenn mit "üblicher Zitierpraxis" der in der Psychologie und neuerdings auch in der Psychiatrie vebreitete  Hochstaplerzitierstil  gemeint sein sollte, ist das gänzlich unakzeptabel.
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    Alt I.10 = neu A.9
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    nicht neu, nur fortgeschrieben
    Alt I.11 = neu A.10
     

    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil
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    A. Empfehlungen für die Form von Prognosegutachten
    Für ein fachgerechtes Prognosegutachten gelten die Prinzipien, die generell bei wissenschaftlich fundierten Begutachtungen im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind.
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    A.1 Nennung von Auftraggeber und Fragestellung, ggf. Präzisierung
    Eine Präzisierung ist erforderlich, wenn aus Sicht des Sachverständigen (Gutachter) der Auftrag für das Gutachten nicht eindeutig ist. Dann ist Rücksprache mit dem Auftraggeber zu halten.
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    A.2 Darlegung von Ort, Zeit und Umfang der Untersuchung
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    A.3 Dokumentation der Aufklärung
    Unabhängig von der juristischen Frage nach Bestehen und Umfang von Aufklärungs- und Belehrungspflichten ist der zu Begutachtende (Proband) darüber ins Bild zu setzen, in wessen Auftrag und zu welcher Fragestellung eine Begutachtung erfolgen soll, dass der Gutachter gegenüber dem Auftraggeber keine Schweigepflicht hat und ihm, falls er als Zeuge vernommen werden sollte, auch kein Schweigerecht zusteht. Ferner muss der Proband informiert sein, dass er nicht verpflichtet ist, Angaben zu machen.

    A.4 Darlegung der Verwendung besonderer Untersuchungs- und Dokumentations- methoden
    Dargelegt werden muss beispielsweise die Verwendung von Video- oder Tonbandauf- zeichnungen, die Beobachtung des Begutachteten durch andere Personen oder die Unterstützung durch Dolmetscher.
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    A.5 Angabe der Erkenntnisquellen und getrennte Wiedergabe
    a) Akten
    b) Subjektive Darstellung des Probanden
    c) Beobachtung und Untersuchung
    d) Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen (z.B. bildgebende Verfahren, test- oder neuropsychologische Zusatzuntersuchung, Fremdanamnese)
    Der Sachverständige hat zu begründen, wenn die Erschließung weiterer Informationsquellen notwendig ist. Zusätzlich zu medizinischen, psychologischen und kriminologischen Untersuchungsverfahren kann z.B. die Einholung fremdanamnestischer Angaben von signifikanten Dritten (z.B. Partnerinnen) zur Gewinnung von Informationen über den sozialen Empfangsraum oder das Sexualleben des Probanden erforderlich werden. Während medizinische, psychologische und kriminologische Untersuchungsverfahren von ihm selbst durchgeführt oder veranlasst werden können, ist die Zulässigkeit von Zeugenver- nehmungen (sog. Fremdanamnese) durch den Sachverständigen vorab mit dem Auftraggeber zu klären (s.B. Abschn. B.gII. 2).
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    A.6 Kenntlichmachung von interpretierenden und kommentierenden Äußerungen
    Interpretationen und Kommentare sind unterscheidbar von der Wiedergabe von Informationen oder Befunden aufzuführen.
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    entfallen
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    A.7 Offenlegung von Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen
    Bestehen Unklarkeiten oder Schwierigkeiten der Informationsgewinnung und ergeben sich hieraus Konsequenzen für die Erstellung des Prognose- gutachtens, sollten diese dargelegt und ggf. der Auftraggeber rechtzeitig informiert sowie auf weiteren Aufklärungsbedarf hingewiesen werden.
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    A.8 Kenntlichmachung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Gutachter und Mitarbeiter
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    A.9 Beachtung der üblichen Zitierpraxis bei Verweisen auf spezielle wissenschaftliche Erkenntnisse
    Falls spezielle Literatur zur Darlegung wissenschaftlicher Sachverhalte herangezogen wird, ist diese so zu zitieren, dass die Referenz nachvollzogen werden kann.
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    A.10 Klare und übersichtliche Gliederung
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    II.1 Mindestanforderungen bei der Informationsgewinnung 

    Abschnitt II beleuchtet die Notwendigkeiten bei der Durchführung der Begutachtung, der Erschließung der schriftlich dokumentierten Informationen und der Untersuchung des Probanden selbst. Ziel dieser Informationserschließung ist es, ein möglichst exaktes, durch Fakten gut begründetes Bild der Person des Probanden, seiner Lebens- und Delinquenzgeschichte, der in seinen Taten zutage getretenen Gefährlichkeit und seiner seitherigen Entwicklung zu gewinnen. Ohne die Rekonstruktion der Persönlichkeitsproblematik, der Lebens- und Delinquenzgeschichte fehlt einer in die Zukunft gerichteten Risikoeinschätzung das entscheidende Fundament. 
    Es ist nicht ausreichend, sich allein auf die Angaben des Probanden oder das Vollstreckungsheft zu stützen, zumal sich das Gutachten aus dem Erkenntnisverfahren nicht darin befindet; in der Regel ist also die Einsichtnahme in die Verfahrensakten erforderlich, zudem sind Vorstrafakten, Krankenakten oder Gefangenen-Personalakten bedeutsam. Für eine problemorientierte Exploration des Probanden ist es unerlässlich, dass der Sachverständige über ein sicheres Faktenwissen über die Ereignisse in der Vergangenheit verfügt, aber auch über Zeugenaussagen und frühere Einlassungen des Probanden. Der Sachverständige hat ggf. eigenständig die relevanten Akten anzufordern.

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
    2006 steht unter "B. Prognosegut- achten aus juristischer Sicht", also ein andere Perspektive, hier geht es um die erfahrungswissenschaftliche Sicht. Aber II.1 2006 entspricht B. 2019 weitgehend. Solche Verwir- rungen in der Gliederung sind nicht gut.
    nicht neu, anders gegliedert  fortgeschrieben 
    Hier wird das wissenschaftliche Fundament für eine Prognose formuliert mit den Zielen:
    • umfassendes Bild der Person,
    • der Lebensgeschichte
    • Delinquenzgeschichte
    • ggf. Störungsanamnese
    • situativen Rahmenbedingungen der Taten
    • die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit
    • seitherige Entwicklung
    "seitherige Entwicklung" ist unklar und daher
    wissenschaftlich nicht zu gebrauchen.
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    sicheres Faktenwissen der Vergangenheit unerlässliche Voraussetzung für die problem- orientierte Exploration.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B. Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung von Prognosegutachten
    Abschnitt B gibt Empfehlungen für die Durchführung der Begutachtung, die Erschließung der schriftlichen Informationen und die Untersuchung des Probanden selbst. Ziel ist es, ein möglichst exaktes, durch Fakten begründetes Bild der Person des Probanden, seiner Lebens- und Delinquenzgeschichte, ggf. seiner Störungsanamnese, der situativen Rahmenbedingungen der Taten, der in seinen Taten zutage getretenen Gefährlichkeit und seiner seitherigen Entwicklung zu gewinnen. Ohne die Rekonstruktion dieser Bereiche fehlt einer prognostischen Einschätzung das entscheidende Fundament.
    Für eine problemorientierte Exploration des Probanden ist es unerlässlich, dass der Sachverständige über ein sicheres Faktenwissen zu den Ereignissen in der Vergangenheit verfügt; dies gilt in schwierigen Fällen auch für einstige Zeugenaussagen und frühere Einlassungen des Probanden. Der Sachverständige hat ggf. von sich aus die relevanten Akten anzufordern.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
    II.1 siehe bitte oben.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    II.1 fehlt 2019, hier ist nur noch die Überschrift geblieben. Inhaltlich entspricht aber II.1 in 2006 dem Gliederungspunkt B. 2019. Siehe bitte vorherigen Eintrag oben.

    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I Empfehlungen für die Informationsgewinnung
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    „Mindestanforderungen für 
    Prognosegutachten“ 2006

    II.1.1 Umfassendes Aktenstudium (Sachakten, Vorstrafakten, Gefangenenpersonalakten, Maßregelvollzugsakten) 

    Zur Rekonstruktion der Ausgangsproblematik sind die Sachakten des zu Grunde liegenden Verfahrens und ggf. die Akten zu früheren relevanten Strafverfahren wichtig. Für die Rekonstruktion des Verlaufs seit der Verurteilung sind die Stellungnahmen der Haftanstalten und Maßregeleinrichtungen (im Vollstreckungsheft) sowie die Anstaltsakten grundlegend. Zur Einsichtnahme in diese Akten vgl. B.II.4). 
    Die wesentlichen, beurteilungsrelevanten Ergebnisse der Aktenauswertung sind im Gutachten schriftlich darzustellen, so dass das Gutachten aus sich heraus verständlich 
    und auch in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar wird. 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    fortgeschrieben und ergänzt
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    Aktenauswertung im Gutachten darzustellen
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.1 Umfassendes Aktenstudium
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    Ausgangspunkt des Aktenstudiums ist üblicherweise das Vollstreckungsheft mit dem Urteil, den seither erstellten Gutachten und Berichten der Vollzugseinrichtungen, Schriftsätzen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft sowie den Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer. Erforderlich ist das Gutachten des Einweisungsverfahrens, das sich nur selten beim Vollstreckungsheft befindet. Insbesondere in Fällen einer sehr knappen Tatschilderung im Urteil oder unklarer motivischer oder situativer Tathintergründe oder diagnostischer Zweifel ist die Rekonstruktion der Ausgangsproblematik anhand der Sachakten des zugrunde liegenden Verfahrens erforderlich, ggf. auch unter Einbeziehung der Akten zu früheren relevanten Strafverfahren. Zusätzlich zur Kenntnisnahme der Berichte der Vollzugseinrichtung bzw. der Gefangenen-Personalakten kann die Einsichtnahme in die Krankenakten der Maßregelvollzugsklinik bzw. in die Gesundheitsakten sinnvoll sein (zur Einsichtnahme in diese Akten vgl. Abschn. B.II.3.a).
    Die wesentlichen, beurteilungsrelevanten Ergebnisse der Aktenauswertung sind im Gutachten darzustellen, sodass es aus sich heraus verständlich und in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar wird. Gibt es bereits Vorgutachten, die dies leisten, ist zu prüfen, in welchem Umfang eine Wiederholung oder aber eine knappe Zusammenfassung geboten ist. Bei der Rekonstruktion des Unterbringungs- oder Haftverlaufs geht es vor allem um den Nachvollzug des realen Geschehens und des konkreten Verhaltens des Probanden.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.1.2 Adäquate Untersuchungsbedingungen 
    Die Exploration sollte unter fachlich akzeptablen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen ein diskretes, ungestörtes und konzentriertes Arbeiten möglich ist. 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    fortgeschrieben
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.2 Adäquate Untersuchungsbedingungen
    Ein Untersuchungsgespräch sollte nur unter fachlich akzeptablen Bedingungen durchgeführt werden, die ein ordnungsgemäßes, konzentriertes Arbeiten zulassen. Die Begutachtung muss ggf. verschoben werden, bis solche Bedingungen sichergestellt sind.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    II.1.3 Angemessene Untersuchungsdauer unter Berücksichtigung des Schwierigkeits- grads, ggf. an mehreren Tagen 
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    Die Exploration ist für den Probanden mögli- cherweise für Jahre die letzte Chance, seine Person und seine Sicht der Dinge darzustellen. Dafür sollte ihm angemessen Raum gegeben werden. Bei begrenzten Fragestellungen oder bei ausführlichen vorangegangenen Begutachtungen kann ein einziger Untersuchungstermin aus- reichend sein. Bei komplexen Fragestellungen und einem bislang unbekannten Probanden wird der Sachverständige schon wegen der Fülle der zu besprechenden Themen (siehe II.1.5) meist mehrere Termine wahrnehmen müssen. 
    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    fortgeschrieben
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.3 Angemessene Untersuchungsdauer

    Die Exploration ist für den Probanden möglicherweise für Jahre die letzte Chance, seine Person und seine Sicht der Dinge darzustellen. Dafür ist ihm angemessen Raum zu geben. Bei begrenzten Fragestellungen oder bei vorange- gangenen ausführlichen Begutachtungen kann ein einziger Untersuchungstermin ausreichend sein. Bei komplexen Fragestellungen und Erstunter- suchungen wird der Sachverständige in der Regel mehrere Termine wahrnehmen.
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    „Mindestanforderungen für Suchwörter Prognosegutachten“ 2006
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    Suchwörter "Haltung des Sachverständigen"
    nicht gefunden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    "Haltung des Sachverständigen"
    2006 nicht gefunden. Daher 
    neuer Punkt B.1.4.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.4 Haltung des Sachverständigen

    Neben „technischen“ Fertigkeiten ist eine authentische und respektvolle kommunikative Haltung des Sachverständigen wichtig. Sie beinhaltet ein echtes Interesse an der Person des Begutachteten, das sich beispielsweise in Aufgeschlossenheit auszudrücken vermag. Ein respektvoller Umgang verpflichtet insbesondere zu Objektivität und Fairness, etwa zur ausdrücklichen Klärung der eigenen Aufgabe und Rolle im Verfahren.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.1.4 Mehrdimensionale Untersuchung

    • Entwicklung und gegenwärtiges Bild der Persönlichkeit 
    • Krankheits- und Störungsanamnese 
    • Analyse der Delinquenzgeschichte und des Tatbildes 
    Unter „mehrdimensionaler Untersuchung“ ist zu verstehen, dass themenbezogene 3 elementare Bereiche exploriert werden: Person - Krankheit - Delinquenz. Eine Reduktion auf nur 2 oder eines dieser Themen macht das Gutachten insuffizient. Die 3 Bereiche sind im individuellen Lebens- verlauf zeitlich und sachlich verzahnt, was im Gespräch oft ein chronologisches Vorgehen nahe legt. Wenn die Prognosebegutachtung die erste forensische Begutachtung des Probanden ist, sollte man sich hinsichtlich der zu erhebenden Informationen an den „Mindestanforderungen für die Schuldfähigkeitsbegutachtung“ orientieren. Dies betrifft insbesondere die delikt- und diagnosespezifische Exploration. 
    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    II. 1.4 wird zu B.I.5

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    neue Differenzierungen und Ergänzungen. Aus drei Dimensionen 2006 wurden 2019 nun sechs.
    Hinzugekommen sind: 
    • Analyse des Tatbildes und der situativen Rahmenbedingungen
    • Verlauf seit dem Indexdelikt
    • Perspektiven. 
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.5 Mehrdimensionale Untersuchung
    Unter „mehrdimensionaler Untersuchung“ ist zu verstehen, dass themenbezogen die nachfolgend benannten, elementa-[>576]ren Bereiche unter Verwendung der Akteninformationen und Explorationsergebnisse analysiert werden:

    • Entwicklung und gegenwärtiges Bild der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens
    • im Falle einer psychischen Störung: Krankheits- bzw. Störungsanamnese
    • Analyse der Delinquenzgeschichte
    • Analyse des Tatbildes und der situativen Rahmenbedingungen
    • Verlauf seit dem Indexdelikt
    • Perspektiven. 
    Diese Bereiche sind im individuellen Lebensverlauf zeitlich und sachlich verzahnt.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.1.5 Umfassende Erhebung der dafür relevanten Informationen 
    Hierzu gehören insbesondere: Herkunftsfamilie, Ersatzfamilie, Kindheit (Kindergartenalter, Grundschulalter), Schule/Ausbildung/Beruf, finanzielle Situation, Erkrankungen (allgemein/psychiatrisch), Suchtmittel, Sexualität, Partnerschaften, Freizeitgestaltung, Lebenszeit-Delinquenz (evtl. Benennung spezifischer Tatphänomene sowie Progredienz, Gewaltbereitschaft, Tatmotive etc.), ggf. Vollzugs- und Therapieverlauf, soziale Bezüge, Lebenseinstellungen, Selbsteinschätzung, Umgang mit Konflikten, Zukunftsperspektive. Ausführliche Exploration insbesondere in Bezug auf die Lebenszeitdelinquenz (Delikteinsicht, Opferempathie, Veränderungsprozesse seit letztem Delikt, Einschätzung von zukünftigen Risiken und deren Management) 

    • Erörterung von faktischen Diskrepanzen mit dem Probanden 
    • Überprüfung der Stimmigkeit der gesammelten Informationen 
    • Ansprechen von Widersprüchen zwischen Exploration und Akteninhalt
    Wenn der Proband rechtskräftig abgeurteilt ist, kann und muss der Sachverständige von den Urteilsfeststellungen ausgehen (vgl. oben unter B. IV) und darf den Probanden mit den zu Grunde liegenden Sachverhalten konfrontieren, ohne dass er sich damit dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt. Einzelne Sachverhalte, insbesondere zur Delinquenzgeschichte, müssen gezielt erfragt werden, was Aktenkenntnis des Sachver- ständigen voraussetzt. Wenn der Proband An- gaben macht, die deutlich von früheren Einlas- sungen oder von relevanten Akteninformationen abweichen, so sind diese Diskrepanzen anzusprechen. Wie die Probanden darauf reagieren, ist ein weiterer wichtiger Teil der Informationsgewinnung. 
    Informativ ist eine Wiedergabe der Äußerungen im Gutachten, aus der die Gesprächs- und Argumentationshaltung des Probanden deutlich wird. Die möglichst getreue Dokumentation von Kernaussagen erleichtert es, sie einem späteren Vergleich zugänglich zu machen.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    II.1.5 wurde zu B.I.6

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    nicht neu, fortgeschrieben
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    Diese psychologisch-psychopathologischen 
    Forderungen stehen teilweise im Widerspruch    zu der Verwertbarkeit der Vorstrafen.
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    Der SV muss von den Urteilsfeststellungen ausgehen.
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    Möglichst getreue Wiedergabe von Kernaussagen.
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    Widersprüche sollten angesprochen werden.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.6 Umfassende Erhebung
    Es sollte eine umfassende Exploration erfolgen – soweit ein ggf. vorliegendes Erkrankungsbild des Probanden dies zulässt – zu beispielsweise folgenden Themengebieten: Herkunftsfamilie, ggf. Ersatzfamilie, Kindheit (Kindergartenalter-, Grundschulalter), Schule/Ausbildung/Beruf, finanzielle Situation, Erkrankungen (allgemein/psychiatrisch), Suchtmittel, Sexualität, Partnerschaften, Freizeitgestaltung, ggf. Vollzugs- und Therapieverlauf, soziale Bezüge, Lebenseinstellungen, Selbsteinschätzung, Umgang mit Konflikten, Zukunftsperspektiven. Im Einzelfall müssen nicht alle dieser Bereiche der Lebensgeschichte relevant sein.
    Eine ausführliche Exploration sollte insbesondere in Bezug auf die gesamte, bisherige Delinquenz erfolgen (evtl. Benennung spezifischer Tatphänomene, Tatmotive, Gewaltbereitschaft, Haltung zur eigenen Delinquenz, zu den Opfern, Veränderungsprozesse seit letztem Delikt, eigene Einschätzung des Probanden von zukünftigen Risiken und Gegensteuerungsmöglichkeiten, etc.). Falls es sich um die erste Begutachtung des Probanden handelt, sollte man sich hinsichtlich der zu erhebenden Informationen an den „Mindest- anforderungen für die Schuldfähigkeitsbegut- achtung“ orientieren (Boetticher et al., 2005). Dies betrifft insbesondere die delikt- und diagnosespezifische Exploration. Informativ ist eine Wiedergabe der Äußerungen im Gutachten, aus der die Gesprächs- und Argumentations- haltung des Probanden deutlich wird. Die möglichst getreue Dokumentation von Kern- aussagen erleichtert es, sie einem späteren Vergleich zugänglich zu machen.
    Widersprüche beispielsweise zwischen Angaben und Akteninhalt oder zwischen den Aussagen des Probanden gegenüber verschiedenen Untersuchern oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten sollten angesprochen werden. Wenn der Proband rechtskräftig verurteilt ist, muss der Sachverständige die Urteilsfeststellungen berücksichtigen (vgl. Abschn. D. II.1.a) und darf den Probanden mit den zugrunde gelegten Sachverhalten konfrontieren, ohne dass er sich damit dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt. Der Sachverständige darf aber auch neue Erkenntnisse (z.B. über Tatmotive) in seine Überlegungen einbeziehen.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    II.1.6 Beobachtung des Verhaltens während der Exploration, psychischer Befund, ausführliche Persönlichkeitsbeschreibung
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    Unverzichtbar im Gutachten ist eine ausführliche und anschauliche Beschreibung des psychischen IstZustandes des Probanden. Der Sachverständige soll das Interaktionsverhalten, die Selbstdarstellungsweisen, die emotionalen Reaktionsweisen, den Denkstil des Probanden in der Untersuchungssituation wahrnehmen, beschreiben und (persönlichkeits-)diagnostisch zuordnen. Es ist also wichtig, sich bald nach den Gesprächen nochmals alle Wahrnehmungen zu vergegenwärtigen und sie sprachlich zu fassen. Bei einem zweiten Untersuchungsgespräch können erste Eindrücke überprüft und eventuell korrigiert werden. Der „Psychische Befund“ ist durch die Wiedergabe testpsychologischer Ergebnisse nicht ersetzbar (s. II.1.8). 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Es fehlt der Hinweis, dass der "psychische 
    Befund durch die Wiedergabe testpsychologischer Befunde nicht ersetzbar ist.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.7 Beobachtung des Verhaltens, psychischer Befund und Persönlichkeits- beschreibung

    Unverzichtbar ist eine ausführliche und anschauliche Beschreibung des gegenwärtigen psychischen Zustandes des Probanden; darunter fallen auch psychopathologische Phänomene im Hinblick auf eine psychische Erkrankung. Der Sachverständige soll, auch persönlichkeitsdiagnostisch, das Interaktionsverhalten, die Selbstdarstellungsweisen, die emotionalen Reaktionsweisen, den Denkstil des Probanden in der Untersuchungssituation wahrnehmen und anschaulich beschreiben. Es ist daher günstig, sich bald nach den Gesprächen nochmals alle Wahrnehmungen zu vergegenwärtigen und sie sprachlich zu fassen. Bei einem ggf. vorzunehmenden weiteren Untersuchungsgespräch können erste Eindrücke überprüft und ergänzt werden.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.1.8 - Indikationsgeleitete Durchführung testpsychologischer Diagnostik unter Beachtung der Validitätsprobleme, die sich aus der forensischen Situation ergeben

    Testpsychologische Untersuchungen können, wenn sie Antworten auf nachvollziehbare Fragen liefern, nützlich sein, ebenso die Zweitsicht des Probanden durch einen Psychologen. Für Prognosegutachten sind die Eignung und die Validität psychologischer Tests von besonderer Bedeutung und müssen im Gutachten dargelegt werden. Entscheidende, gar objektive Hinweise zur Prognose sind aus testpsychologischen Aktualbefunden nicht ableitbar, insbesondere nicht durch den Abgleich mit testpsychologischen Befunddaten aus dem Erkenntnisverfahren, bei dem sich der Proband in einer ganz anderen psychischen Situation befand. 
    Andere Zusatzuntersuchungen, z.B. mit bildgebenden Verfahren, sind sehr selten erforderlich und am ehesten angebracht, wenn es eine zwischenzeitlich eingetretene Erkrankung weiter abzuklären gilt (Alkoholfolgeschäden, Unfallschäden). Allein Forschungsinteresse kann solche Zusatzuntersuchungen im Rahmen der Begutachtung nicht begründen. 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    II.1.8 wurde gesplittet in neu B.I.8 und B.I.9

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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.8 Indikationsgeleitete Durchführung bzw. Veranlassung testpsychologischer Diagnostik

    Testpsychologische Untersuchungen verwenden standardisierte Verfahren, deren psychometrische Qualität (wie genau und wie aussagekräftig ist die Messung?) durch vorangegangene empirische Studien belegt sein muss. Durch die Standardisierung des Vorgehens sowie die daraus resultierende Transparenz können testpsychologische Untersuchungen nützlich sein, sofern die Auswahl der Verfahren hypothesen- bzw. indikationsgeleitet erfolgt. Eine notwendige Voraussetzung für die sinnvolle Auswahl und Anwendung testpsychologischer Instrumente ist deshalb die Formulierung einer einzelfallbezogenen Hypothese bzw. Indikation. Für Prognosegutachten sind aufgrund der Spezifika der forensischen Testsituation die Eignung (Ist der Test geeignet, das infrage stehende Konstrukt im vorliegenden Fall angemessen zu erfassen?) und die psychometrischen Qualitätskriterien von besonderer Bedeutung und müssen im Gutachten dargelegt werden.
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    B.I.9 Indikationsgeleitete Durchführung bzw. Veranlassung anderer Zusatzuntersuchungen

    Neben den klassischen Selbstauskunftsverfahren stehen dem Sachverständigen weitere (indirekte, psychophysiologische) Testverfahren zur standardisierten Diagnostik zu Verfügung, deren Anwendung allerdings ebenso die oben genannten diagnostischen und methodischen Anforderungen erfüllen muss. Gleiches gilt für sonstige, beispielsweise neuropsychologische und neurophysiologische Zusatzuntersuchungen, wobei Letztere aufgrund des hohen Aufwands und des nach wie vor für die Beantwortung prognostischer Fragestellungen beschränkten Nutzens nur vergleichsweise selten indiziert sein werden. Sie können beispielsweise dann angebracht sein, wenn es eine zwischenzeitlich eingetretene Erkrankung weiter abzuklären gilt (z.B. Alkoholfolgen, Unfallschäden). Vor Durchführung bzw. Veranlassung eines Zusatzgutachtens sollte die Kostenzusage des Auftraggebers eingeholt werden.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.1.7 Überprüfung des Vorhandenseins empirisch gesicherter, kriminologischer und psychiatrischer Risikovariablen, ggf. unter Anwendung geeigneter standardisierter Prognoseinstrumente 

    Die Informationen aus Aktenstudium und Exploration können mit erfahrungswissenschaftlich fundierten, standardisierten Instrumenten zur Risikoeinschätzung erfasst und partiell bewertet werden. Diese Instrumente sind zunächst hilfreiche Checklisten, um zu prüfen, ob die Exploration all jene Bereiche erfasst hat, die in vielen Fällen kriminologisch relevant sind. Sie erfassen besonders wichtige und besonders häufige Risikofaktoren. Ein Ende der Entwicklung neuer standardisierter Verfahren ist nicht abzusehen. Insofern ist die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren weder sinnvoll noch notwendig. Das benutzte Verfahren hat aber bereits aus ethischen Gründen vier methodische Mindestanforderungen zu erfüllen: Es muss standardisiert sein, es muss ein Manual zur Erläuterung von Vorgehen, Items und Auswertung existieren, es müssen Daten zur Reliabilität und Validität des Instruments vorliegen. Der Sachverständige muss darin ausgebildet und imstande sein, dieses Verfahren kompetent anzuwenden. Er muss ein korrektes, den Operationalisierungen entsprechendes Verständnis der Items und der Skalierung haben. Prognoseinstrumente ersetzen die hermeneutische oder hypothesengeleitete Individualprognose nicht, helfen aber, empirisches Wissen für die Prognose nutzbar zu machen und die internationalen Prognosestandards einzuhalten.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Im Wesentlichen fortgeschrieben, neu das Nachvollziehbarkeits- und Transparenzgebot.
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    Neu: Nachvollziehbarkeits- und Transparenzgebot.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.10 Überprüfung des Vorliegens empirisch gesicherter Risikovariablen und protektiver Faktoren

    Die Informationen aus Aktenstudium und Exploration können ggf. auch mit erfahrungswissenschaftlich fundierten, standardisierten Instrumenten zur Risikoeinschätzung erfasst und bewertet werden. Diese Instrumente vermögen hilfreich zu sein, um zu prüfen, ob die Exploration all jene Bereiche erfasst hat, die für viele Fälle kriminologisch relevant sind. Sie ermöglichen eine Bewertung und eine Interpretation von Informationen, die einem standardisierten und damit wissenschaftlich überprüfbaren Prozedere folgt, womit Verzerrungen und Fehlerquellen der menschlichen Urteilsbildung reduziert werden können. Sie erfassen besonders wichtige und häufige Risikofaktoren, deren generelle prognostische Relevanz durch empirische Studien als belegt gelten kann. Ein Ende der Entwicklung neuer standardisierter Instrumente ist nicht abzusehen, weshalb die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren weder sinnvoll noch notwendig ist. Sie liefern gruppenstatistische Daten als Zuarbeit zur letztlich erforderlichen individuellen Einschätzung.
    Die zur Anwendung ausgewählten Verfahren müssen die folgenden methodischen Anforderungen erfüllen:

    • Standardisierung, im Falle von Übersetzungen fremdsprachiger Instrumente insbesondere auch in der deutschsprachigen Version; 
    • Vorliegen eines Manuals zur Erläuterung der praktischen Anwendung, insbesondere zur Bewertung der Items sowie zur Interpretation; 
    • Vorhandensein von Daten zur Reliabilität (Zuverlässigkeit des Instruments, wie genau erfasst das Instrument das infrage stehende Konstrukt) und Validität (Gültigkeit des Instruments); 
    • Verfügbarkeit von angemessenen Normverteilungen für den deutschsprachigen Raum, falls es sich um ein statistisch- nomothetisches (aktuarisches) Instrument handelt, dessen Interpretation eine Verwendung von Normwerten vorsieht.
    Der Untersucher hat zu prüfen, ob das ausgewählte Instrument für den zu begutachtenden Fall passend und entsprechend validiert ist. Die Bewertung der Items sowie die abschließende Interpretation der Ergebnisse müssen transparent und damit für alle am Begutachtungsprozess beteiligten Personen und Parteien nachvollziehbar sein. Der Sachverständige muss ein korrektes, den Operationalisierungen entsprechendes Verständnis der Items besitzen, ebenso fundierte Kenntnisse über die methodischen Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des betreffenden Instrumentes. Diese Verfahren ersetzen die hermeneutische oder hypothesengeleitete Individualprognose nicht, helfen aber, empirisches Wissen für die Prognose nutzbar zu machen, und gewährleisten eine Orientierung an international üblichen Standards.

     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    nicht vorhanden.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    Neu 2019: Freibrief für Akten- und Meinungsachten.

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    Es ist natürlich nahezu immer unmöglich (>theoretische Ausnahmen), psychisches Befinden und die Verfassung bei Begehung der Tat zu erkunden, wenn keine persönliche  Exploration  zum psychischen Zustand bei Begehung der Tat durchgeführt wird. Es gibt in solchen Fälle keine "fundierte gutachterliche Äußerung". 
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.I.11 Fehlen von Informationen
    Werden fehlende Unterlagen dem Sachverständigen ggf. auch auf entsprechendes Ersuchen nicht zur Verfügung gestellt oder wird ein persönliches Untersuchungsgespräch abgelehnt, muss der Sachverständige entscheiden, ob er auf der Basis der vorliegenden Informationen eine fundierte gutachterliche Äußerung abgeben kann. Verlangt der Auftraggeber nun die Erstellung eines Gutachtens unter diesen Bedingungen, beispielsweise allein nach Aktenlage, ist auf die Möglichkeiten und Grenzen der Aussagekraft unter den speziellen Bedingungen hinzuweisen.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.2 Diagnose und Differentialdiagnose 

    Die Erhebung der Informationen wird abgeschlossen mit der Benennung einer möglichst genauen Diagnose (orientiert gegenwärtig an ICD-10 oder DSM-IV-TR), sofern ein forensisch-psychiatrisch zu beschreibender Sachverhalt vorliegt. An dieser Stelle sind auch differentialdiagnostische Optionen zu benennen. Die eingehende Diskussion der Diagnose und der ihr in diesem Fall zu Grunde liegenden Sachverhalte sowie der Differentialdiagnose erfolgt dann hier oder im Rahmen der Beurteilung.
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    fortgeschrieben mit einem wichtigen und vernünftigen Zusatz (unten), der aber noch weiter ergänzt werden sollte.
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    Zusatzhinweis: Diagnosestellung ersetzt nicht die Analyse der individuellen Delinquenz, ihrer Hintergründe und Ursachen. Wichtig wäre noch der Hinweis, dass aus der Diagnose allein nichts für den Zustand bei Begehung der Tat folgt.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.II. Diagnose, ggf. Differentialdiagnose und Komorbidität

    Sofern ein forensisch-psychiatrisch zu beschreibender Sachverhalt vorliegt, ist eine möglichst genaue Diagnose (orientiert gegenwärtig an ICD-10, künftig ICD-11, ggf. auch DSM-5) zu stellen. Ferner sind ggf. differentialdiagnostische Optionen zu benennen. Die eingehende Diskussion der Diagnose und der ihr in diesem Fall zugrunde liegenden Sachverhalte sowie der Differentialdiagnose erfolgt eigens oder im Rahmen der Beurteilung. Auch Komorbi- ditäten sind zu benennen und im Hinblick auf die prognostische Relevanz zu diskutieren. Die Diagnosestellung ersetzt nicht die Analyse der individuellen Delinquenz, ihrer Hintergründe und Ursachen.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3 Mindestanforderungen bei Abfassung des Gutachtens

    Bei diesen von der interdisziplinären Arbeitsgruppe erstellten Mindestanforderungen handelt es sich um Prüfschritte, nach denen der forensische Prognosegutachter gedanklich arbeitet. Für die Verfahrensbeteiligten muss überprüfbar sein, auf welchem Weg und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist. Die vom Sachverständigen im Einzelfall gewählte Vorgehensweise ist abhängig von der speziellen Beurteilungsproblematik, dem Gewicht des zu beurteilenden Delikts, der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten und der sich daraus ableitenden Intensität der Begutachtung. Bei Mehrfachbegutachtungen ist zu beachten, dass es keine schlichte Fortschreibung bisheriger Stellungnahmen geben sollte. 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    2019 gibt es zu II.3 aus 2006 keine Entspre- chung. B.III ist lediglich eine Überschrift. Aber B.III.1 kommt II.3 nahe.
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    Teilweise Fortschreibung, teilweise Differen- zierung und Spezifizierung, in dem zwei
    Hauptwege der Darstellung aufgezeigt werden:

    • kriminologische Daten
    • idiographische Daten
    Wichtig ist, dass bei Aspekte, Kriminologische und idiographische Daten miteinander verbunden und aufeinander bezogen werden. 
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    Entfallen 2019: keine schlichte Fortschreibung 
    bisheriger Stellungnahmen.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.III. Empfehlungen zur Erstellung der gutachterlichen Beurteilung
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    B.III.1 Grundzüge der Beurteilung

    Die aus der genauen Studie des zu begutachtenden Einzelfalles gewonnenen Informationen (idiographisches Vorgehen) allein können eine kriminalprognostische Aussage nicht tragen. Sie müssen verbunden werden mit dem wissenschaftlich gewonnenen empirischen Wissen über Risikofaktoren und Rückfallhäufigkeiten bei unterschiedlichen Delikten, Delinquenztypen, Tätertypen, psychischen Störungsbildern und Altersgruppen (nomothetisches Vorgehen). Der Einzelfall ist dahingehend zu überprüfen, ob und wo er in diesen durch empirische Daten beschriebenen Erfahrungsraum einzuordnen ist. Das empirische Wissen erschöpft sich nicht in standardisierten Instrumenten zur Risikoerfassung oder zur Persönlichkeitsdiagnostik, sondern existiert in allen erfahrungswissenschaftlichen Forschungsergebnissen.
    Bei der Verknüpfung von Einzelfall und wissen- schaftlichen empirischen Erkenntnissen sind zweierlei Vorgehensweisen möglich, die zum gleichen Ziel führen sollten. Man kann in der Beurteilung mit der Darstellung der kriminologischen Erkenntnisse zum Verlauf und zur Rückfälligkeit dieser Tätergruppe bzw. bei diesen Tätermerkmalen beginnen und dann in der Betrachtung des Einzelfalles darlegen, wie zutreffend die Vorgaben der empirischen Daten für den Einzelfall sind, ob also auch der Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, welche bei dem statistisch erfassten Kollektiv vorlagen (unter Berücksichtigung z.B. von Alter, Intelligenz, Geschlecht, kulturellem Kontext, psychischer oder körperlicher Krankheit). Oder man kann  mit der Darstellung des Einzelfalles und seiner individuellen Besonderheiten beginnen und dies dann abgleichen mit den wissenschaftlich gesicherten empirischen Daten, die ein Ausgangsrisiko beschreiben. Individuelle und erfahrungswissenschaftliche Betrachtungsweisen umfassen auch den Verlauf seit der Indexdelinquenz, zum Beispiel Effekte durch eine zwischenzeitlich erfolgte Behandlung, und den sozialen Empfangsraum. Für die Verfahrens- beteiligten muss in jedem Fall nachvollziehbar sein, auf welchem Weg und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage der Sachverstän- dige zu seinen Ergebnissen gelangt ist.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.1 Konkretisierung der Gutachtensfrage aus sachverständiger Sicht, z.B. Rückfall nach Entlassung, Missbrauch einer Lockerung

    Zu Beginn der gutachterlichen Schlussfolgerungen ist es sinnvoll, den Kern des Begutachtungsauf- trags nochmals zu benennen und die dafür wichtigen Gesichtspunkte zu konkretisieren. Sicherlich macht es einen Unterschied, ob es um Entlassung oder aber Lockerungen geht, ob um die Begehung neuer Straftaten oder Flucht. Es gibt je nach Fragestellung und Fallgestaltung (Deliktsart, psychische Krankheit, Alter etc.) mehr oder weniger umfangreiche erfahrungswissenschaftliche Kriterien. Allemal aber geht es dann im ersten Schritt darum, aus der Rekonstruktion der Vorgeschichte die basale Problematik des Probanden zu analysieren. 

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    II.3.1 12006 entspricht grob 2019 .B.III.2 
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    Im wesentlichen fortgeschrieben, aber die Version 2006 ist differenzierter (siehe bitte  Exkurs).
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    basale Problematik wird nicht erklärt.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.III.2 Konkretisierung der Gutachtensfrage aus sachverständiger Sicht

    Zu Beginn der gutachterlichen Schlussfolgerungen ist es sinnvoll, den Kern des Begutachtungs- auftrags nochmals zu benennen und die dafür wichtigen Gesichtspunkte zu konkretisieren. So erfordern beispielsweise Fragestellungen nach Entlassung oder nach Lockerungen unterschiedliche Akzentsetzungen. In jedem Fall kommt es aber zunächst darauf an, aus der Rekonstruktion der Vorgeschichte die basale Problematik des Probanden zu analysieren.
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    Exkurs II.3.1 und B.II.2 Eine genaue Textvergleichsanalyse ergibt:

        Durchgeführt auf 64bit/Win10 mit notepad++ und dem plugin compare.
     
     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.2 Analyse der individuellen Delinquenz, ihrer Hintergründe und Ursachen (Verhaltensmuster, Einstellungen, Werthaltungen, Motivationen) 

    Anhand der gewonnenen Erkenntnisse ist als  erste Teilaufgabe die Frage zu klären, worin bei dieser Person ihre „in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit“ besteht, was bei dieser Person  die allgemeinen und besonderen Gründe ihrer Straffälligkeit sind. Es geht dabei um die Erfassung der verhaltenswirksamen Einstellungen, Werthaltungen, Motive, Intentionen, emotional- affektiver Reaktionsweisen sowie eingeschliffener Verhaltensmuster. Ausgangspunkt jeder Prog- nose ist es, die bisherige delinquente Entwick- lung dieses Menschen nachzuzeichnen und aufzuklären. Dies umfasst die Rekonstruktion von Biographie und Delinquenzgeschichte und ggf. Krankheitsgeschichte, von Tatablauf und Tathintergründen des Anlassdelikts sowie weiterer bedeutsamer Taten. Auf diese Weise  soll eine ganz individuelle Theorie generiert werden, aus welchen Gründen gerade diese Person bislang straffällig geworden ist, was ggf. ihre Straffälligkeit aufrechterhalten und ausge- weitet hat. 

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel


    Der Abschnitt findet sich 2019 nicht mehr und scheint im Abschnitt "B.III.3 Mehrdimensionale Analyse der individuellen Delinquenz" aufgegangen zu sein.
    Es gibt zwar eine formale Entsprechung mit "B.III.2 Konkretisierung der Gutachtensfrage aus sachverständiger Sicht", aber die ist oben schon plaziert.

    Die Neustrukturierung lässt zu wünschen übrig. Die "Synopsis" die eine bloße kurze Zusammenfassung ist, klärt hier auch nichts auf.

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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    siehe bitte oben.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    II.3.3 Mehrdimensionale biografisch fundierte Analyse unter Berücksichtigung der individuellen Risikofaktoren 
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    a) deliktspezifisch 
    Hierher gehört die möglichst genaue Rekonstruktion von Tatablauf und Tathintergründen beim Anlassdelikt sowie bei weiteren bedeutsamen Taten. Die Analyse der Dynamik, die den Anlasstaten zu Grunde lag, ergibt sich aus der speziellen Delinquenzanamnese. 

    b) krankheits- oder störungsspezifisch 
    Hier ist zu erläutern, ob und in welcher Ausprägung psychische Störungen, sexuelle Paraphilien oder sonstige Krankheiten aufgetreten sind und wie sie sich auf delinquentes Verhalten ausgewirkt haben. 
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    c) persönlichkeitsspezifisch 
    Ebenso sind die Persönlichkeitsentwicklung und ihre Bedeutung für kriminelles Verhalten (oder ggf. deren protektive Wirkung) zu überprüfen. 
    Auf Grund der Analyse dieser 3 Dimensionen soll vor dem Hintergrund empirischen Wissens eine individuelle Theorie generiert werden, wodurch die Straffälligkeit dieser Person bislang gefördert wurde. Es geht um die persönlichen und situativen Bedingungsfaktoren der Straftaten und ihre zeitliche Stabilität. Dabei können die situativen Faktoren hochspezifisch und unwiederholbar oder aber überdauernd oder allgegenwärtig sein. Es ist also nicht nur zu erörtern, worin die in den bisherigen Taten zutage getretene Gefährlichkeit dieser Persönlichkeit bestanden hat, sondern auch, wie stabil und dauerhaft die der Rückfallgefahr zu Grunde liegenden Faktoren sind. Hierzu bedarf es der Darlegung der empirischen Erkenntnis über die jeweiligen Risikofaktoren. 
    Anhaltspunkte und grobe Risikoeinschätzungen können dazu die standardisierten Instrumente liefern (vgl. oben II.1.7). Unter Bezugnahme auf deren Ergebnisse oder auch das kriminologische und forensischpsychiatrische Erfahrungswissen ist eine grobe Zuordnung des Falles zu Risikogruppen möglich (in der Regel in Form einer Dreiteilung: hohes - mittleres - niedriges Risiko). Auf dieser Ebene klärbar sind am ehesten Fälle mit gruppenstatistisch belegtem sehr hohem oder sehr niedrigem Risiko. Entscheidend ist aber die Rekonstruktion der Gefährlichkeit und des Rückfallrisikos im Einzelfall, das von dem der Bezugsgruppe erheblich abweichen kann. 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    a) weitgehend fortgeschrieben
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    b) Neufassung: im Fokus 2019 steht die Zeit, 
    Stunden und Tage vor und nach der Tat. Das
    hätte in der "Synopsis" erläutert gehört.
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    c) Gleiches Kernthema (individuelle Theorie der Entwicklung), Neudarstellung mit Fokus Ge- fährlichkeit.
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    d) ist gliederungstechnisch oder strukturell neu.
    Das hätte in der "Synopsis" erläutert gehört
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil
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    B.III.3 Mehrdimensionale Analyse der individuellen Delinquenz
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    Die mehrdimensionale Analyse umfasst die Rekonstruktion der Biographie unter risikorelevanten Aspekten, der Delinquenz- sowie ggf. Krankheitsgeschichte.
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    a) Deliktspezifische Informationen
    Ausgangspunkt ist die möglichst genaue Rekonstruktion von Tatablauf und Tathintergründen beim Anlassdelikt sowie bei weiteren bedeutsamen Taten.
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    b) Kontextuelle Einbindung der bisherigen Delinquenz
    Betrachtet werden sollten die situativen (akuten) Faktoren, die in den Stunden und Tagen vor und nach der Tat relevant waren, Umgebungsfakto- ren, welche die Lebenssituation in den Tagen bis Monaten vor der Tat prägten, die Einbettung des Delinquenzgeschehens in die allgemeine Biographie sowie interaktionelle Aspekte. Dabei können die situativen [>578]
    Faktoren hochspezifisch und unwiederholbar oder aber überdauernd oder allgegenwärtig sein.

    c) Persönlichkeitsspezifische Faktoren
    Zu erfassen sind Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsbild in ihrer Bedeutung für Einstellungen, Selbstkonzept, Verhaltensmuster sowie Handlungsbereitschaften und in diesem Rahmen für kriminelles Verhalten bzw. protektives Potential. Es ist zu erörtern, worin die in den bisherigen Taten zutage getretene Gefährlichkeit der Persönlichkeit bestanden hat, welche prädisponierenden, auslösenden, aufrecht erhaltenden und protektiven Faktoren vorlagen, und wie diese zusammenspielten, um die Taten zu bedingen.
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    d) Krankheits- oder störungsspezifische Faktoren
    Hier ist zu erläutern, ob und in welcher Ausprägung psychische Störungen, psychische oder sonstige Krankheiten aufgetreten sind und wie sie sich auf den Lebenslauf und das delinquente Verhalten ausgewirkt haben.
    Aufgrund der Analyse dieser verschiedenen Bereiche soll vor dem Hintergrund empirischen Wissens, soweit möglich, ein individuelles Modell des Bedingungsgefüges der bisherigen Delinquenz (individuelle Delinquenzhypothese) generiert werden. Der Sachverständige soll sich in die Denk- und Wahrnehmungsweisen des Probanden im Tatvorfeld bis ins Tatgeschehen, in sein Selbstkonzept und seine Wahrnehmung der anderen Personen in seinem Umfeld möglichst hineinversetzen; und – im Regelfall der nichtpsychotisch motivierten Tat – davon ausgehen, dass auch Gründe für die Tat vorlagen; ich-widrige, quasi ungewollte „Impulsdurchbrüche“ sind eher selten. Diese Gründe gilt es aufzuzeigen und in den Kontext von Persönlichkeit und biographischer Erfahrung zu stellen.
    Dabei darf dieses Model keine künstliche Schlüssigkeit dadurch erhalten, dass Fakten vernachlässigt werden, wenn sie zur Haupttendenz der Ergebnisse in Widerspruch stehen. Mitunter sind Diskrepanzen erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Gewinnung weiterer Informationen oder auch gar nicht auflösbar. Gerade durch die Analyse von Widersprüchen lassen sich aber oftmals zusätzliche Erkenntnisse gewinnen.
    Ausgehend von der Delinquenzhypothese ist zu prüfen, welche der damaligen Gegebenheiten, wie Bedürfnisse, Motivationen und Haltungen, angesichts des gegenwärtigen Selbstkonzepts und der veränderten Lebenssituation noch fortbestehen und eine Gefährlichkeit konstituieren könnten. Diese Überlegungen können dann auch die Erstellung eines individuellen Risikomana- gementplans bahnen.
    Gerade bei diagnostischer Unsicherheit oder bei Stagnation im Vollzugsverlauf ist es sinnvoll, die ursprüngliche Problematik nochmals detailliert zu betrachten und mit dem gegenwärtigen Zustand abzugleichen.


     
     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.4 Abgleich mit dem empirischen Wissen über das Rückfallrisiko möglichst vergleichbarer Tätergruppen (Aufzeigen von Überstimmungen und Unterschieden) 

    Der sorgfältig abgeklärte Einzelfall sollte sodann darauf hin geprüft werden, ob er als typisch in eine bekannte Tätergruppe passt, zu der man die wesentlichen Rückfalldaten kennt („Basisraten“). Es gibt einige Tätergruppen (z.B. bei Sexualdelikten, Raubdelikten, Verkehrsdelikten, Drogendelikten), bei denen es bekannte Rückfallquoten gibt, zumindest unspezifische Daten über erneute Bestrafung, manchmal auch Daten zu spezifischer Rückfälligkeit (mit dem gleichen Delikt). In der Regel interessiert den Sachverständigen nicht nur ein Rückfall mit dem gleichen Delikt, sondern mit jedem schweren Delikt. Die gruppenstatistischen Rückfallquoten in sehr vielen Deliktsbereichen liegen im Spektrum von 20 bis 50%. Je mehr Variablen gleichzeitig berücksichtigt werden sollen (z.B. Deliktart, Intelligenz, kultureller Hintergrund, psychische Krankheit oder Substanzmissbrauch), desto seltener gibt es eine passende Vergleichsgruppe mit bekannter [>544] Basisrate der Rückfälligkeit. Es geht also hier noch nicht um die Entscheidung im Einzelfall, sondern wie im vorangehenden Punkt um eine Verortung des Einzelfalls im kriminologischen Erfahrungsraum. Einen Probanden mit einem gruppenstatistisch niedrigen Rückfallrisiko (z.B. sozial gut eingebundener, sonst nicht straffälliger Ersttäter, nicht gewaltsamer sexueller Missbrauch der 13jährigen Tochter der Partnerin, nicht pädophil, Basisrate unter 10% Rückfallrisiko) wird man vor diesem kriminologischen Erfahrungshintergrund anders diskutieren als einen Probanden, dessen Merkmale gruppenstatistisch auf eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit verweisen.

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

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    Im Kernthema empirisches Wissen fortgeschrieben.
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    Die Problematik der gruppenstatistischen
    Zuordnung wird nicht kritisch erörtert.
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    Das Problem wurde bereits vom OVG-Münster (OVG Münster 1977 XIII A 1112/76)) 1977 abschließend geklärt: 
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    "Statistische Rückfallzahlen sagen über den konkreten Einzelfall ganz allgemein nur wenig aus. Entscheidend ist nämlich nicht, ob von einer bestimmten Fahrergruppe statistisch etwa 70% rückfällig werden, sondern ob und mit welchem Grad an Sicherheit der zu beurteilende Einzelbewerber nach den möglichen Erkennt- nissen dem Anteil der Rück- fälligen oder dem Anteil der Nichtrückfälligen zuzuordnen ist."
    Genau das ist das Problem, das auch für die Risikowerte der Prognosetafeln gilt. Wieso das Problem von den PrognostikerInnen und StatistikerInnen mehr als 40 Jahre nach dieser grundlegenden und trefflichen Feststellung immer noch nicht gelöst ist, obwohl der Satz des OVG Münster die Lösung schon in sich trägt, ist völlig unverständlich.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.III.4 Diskussion des aktuellen empirischen Wissensstands

    Die Anforderung der wissenschaftlichen Fundierung des Prognosegutachtens beinhaltet die Verpflichtung, den aktuellen Stand der forensisch-empirischen Wissenschaftsdisziplinen sachkundig zu berücksichtigen und den zu beurteilenden Einzelfall in diesem Wissensstand einordnen und diskutieren zu können. Falls empirische Häufigkeiten berichtet werden, die auf spezifische, risikorelevante Subgruppen bezogen sind und idR über (aktuarische) Prognoseinstru- mente ermittelt wurden, bzw. – in Fällen, für die solche nicht verfügbar sind – deliktbezogene Rezidiv- bzw. Basisraten, ist es wichtig, dass versiert die Anwendbarkeit dieser Aussagen auf den zu beurteilenden Einzelfall erörtert wird. Die Darstellung und kritische Diskussion des aktuellen empirischen Erkenntnisstandes dienen der Verortung des Einzelfalls im kriminologischen Erfahrungsraum. Sie sind immer vor dem spezifischen Hintergrund des Gutachtenauftrags (z.B. welcher Rückfallbereich im Mittelpunkt des Gutachtens steht) vorzunehmen. Unspezifische Wiedergaben von Prozentwerten, die keinen inhaltlich sinnvollen Bezug zum gegenständlichen Einzelfall aufweisen, sind zu vermeiden.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.5 Darstellung der Persönlichkeits- entwicklung des Probanden seit der An- lasstat unter besonderer Berücksichtigung der Risikofaktoren, der protektiven Faktoren, des Behandlungsverlaufs und der Angemessenheit (Geeignetheit) der angewandten therapeutischen Verfahren 

    Die 2. Teilaufgabe besteht in der Klärung der Frage, wie der Verlauf seit der Anlasstat aussieht und zu bewerten ist. Die Prüfung der relevanten Entwicklungen in der Zeit seit der Tat erlaubt weitere Aussagen über die Persönlichkeit des Probanden, über mögliche Veränderungsprozesse und sein Veränderungspotential. Sie dient zugleich in gewissem Umfang einer Überprüfung der Theorie über die Persönlichkeitsentwicklung und die Handlungsbereitschaften bis zur Tat. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Risikopotentialen dieser Person und ihrer Veränderbarkeit sowie der Verstärkung protektiver Faktoren. Zu diskutieren ist, wodurch Änderungen bedingt sein mögen, und welche Ressourcen und Möglichkeiten, aber auch Grenzen dabei sichtbar werden. 
    In vielen Fällen ist dies verknüpft mit einer sachkundigen Therapieverlaufs-Beurteilung. Dabei ist nicht nur zu betrachten, was der Proband geleistet hat, sondern auch, ob die angebotenen oder durchgeführten Therapien überhaupt geeignet waren, ihn zu fördern und Delinquenzrisiken zu mindern. Entscheidend ist, ob in der Exploration und im Vollzugsverlauf sichtbar wird, dass die Behandlung gewirkt hat. Es geht nicht um irgendwelche Veränderungen oder sozial erwünschte Fortschritte, sondern um die Abklärung, welche Risikofaktoren deutlich abgeschwächt und welche unverändert sind, ob und welche protektiven Faktoren aufgebaut wurden. Das Gutachten soll aufzeigen, woran  man dies konkret erkennen kann. 

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Im Wesentlichen fortgeschrieben.
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    "Adhärenz" gehört erklärt.
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    Woher haben die forensischen Gutachter das 
    Wissen um eine "sachkundige Therapiever-
    laufsbeurteilung". Wer prüft das? Wie? Die 
    Gerichte sind dazu jedenfalls nicht im Stande.
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    Man braucht also eine "Exploration".
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    Ja, das Gutachten soll aufzeigen, woran man 
    dies konkret erkennen kann. 
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.III.5 Darstellung der Entwicklung des Probanden seit der Anlasstat (postdelik- tischer Verlauf)

    Eine weitere Aufgabe besteht in der Klärung der Frage, wie sich der Verlauf seit der Anlasstat gestaltet hat und zu bewerten ist. Die Prüfung der relevanten Veränderungen in der Zeit seit der Tat erlaubt weitere Aussagen über die Persönlichkeit des Probanden, über Entwicklungsprozesse und sein Veränderungspotential. Besondere Aufmerksamkeit gilt den kriminogenen Verhaltensbereitschaften und den protektiven Faktoren. Betrachtet werden sollten beispielsweise Schwankungen in Verhalten, Selbstwirksamkeitsempfinden, Einstellung zur eigenen Delinquenz, Hospitalisierung sowie ggf. Psychopathologie, Krankheitseinsicht, Therapiemotivation und Adhärenz. Zu diskutieren ist, wodurch Änderungen bedingt sein mögen, und welche Ressourcen und Möglichkeiten, aber auch Grenzen dabei sichtbar werden.
    In vielen Fällen ist dies verknüpft mit einer sachkundigen Therapieverlaufsbeurteilung. Dabei ist nicht nur zu betrachten, was der Proband geleistet hat, sondern auch, ob die angebotenen oder durchgeführten Therapien und das Setting geeignet waren, ihn zu fördern und Delinquenz- risiken zu mindern. Es geht nicht um Verände- rungen oder sozial erwünschte Entwicklungen als solche, sondern darum, ob der Proband durch die Behandlung oder unabhängig davon Fortschritte gemacht hat und welche prognostisch relevanten Risiko- oder protektiven Faktoren gegenüber dem Tatzeitpunkt unverändert, abgeschwächt oder verstärkt sind, sowie, woran man dies konkret erkennen kann.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.7 Prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens und des Rückfall- risikos bzw. des Lockerungsmissbrauchs unter besonderer Berücksichtigung des sozialen Empfangsraums, der Steuerungs- möglichkeiten in der Nachsorge und der zu erwartenden belastenden und stabilisieren- den Faktoren (z.B. Arbeit, Partnerschaft) 

    Die Abklärung der künftigen Lebensperspektiven eines Probanden und des „sozialen Empfangs- raums“ sind ein weiterer entscheidender Aspekt der Prognosebeurteilung: Dies betrifft nicht nur die subjektiven Zukunftsperspektiven, wie individuelle Wünsche hinsichtlich Arbeit, Partnerschaft, Sexualität, Sport, Freizeit, Kontakte zur Verwandtschaft, zu früheren Freunden und Bekannten, sondern mehr noch die objektiven: Welche Möglichkeiten wird er im Fall einer Entlassung haben hinsichtlich Wohnen, Arbeiten, finanzieller Absicherung, persönlichen Beziehungen, Freizeitaktivitäten, gesundheitlicher Betreuung etc.? 
    Aus der Zusammenführung von individueller Analyse der ursprünglichen Gefährlichkeit, der seitherigen Entwicklung gerade der Risikofaktoren, des erreichten Standes und der objektiven wie subjektiven Zukunftsperspektiven ergibt sich dann die Rückfallprognose, also die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr besteht, dass die ursprüngliche Gefährlichkeit in relevantem Umfang fortbesteht. Es ist dies aber eine graduierende Einschätzung der fortbestehenden Risiken. Die Methode besteht darin, die bisherigen Entwicklungslinien, deren Bedeutsamkeit, Stabilität und Bewegungsrichtung sorgsam geprüft wurden, entsprechend ihren analysierten individuellen Gesetzmäßigkeiten in die Zukunft fortzuschreiben. 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Teilweise fortgeschrieben, teilweise unterschiedlich.
    Die Texte unterscheiden sich, obwohl das Kernthema 2006 und 2019 die Nachsorge ist.
    2019 thematisiert die Entlassbarkeit, ein Begriff, der 2006 in II.3.7 so nicht vorkommt. Hier stellt sich Frage, welche Methoden für den Text- vergleich angewendet werden können.
    Auf den ersten Blick fallen mir hier folgende Methoden ein:

    • Alltäglich-traditionelle Methode: Mehrfach vergleichende durchlesen und Unterschiede notieren.
    • Den Text in einzelne Themenabschnitte zerlegen und diese vergleichen
    • Schlüsselworte suchen und nach diesen vergleichen, (z.B. Empfangsraum, Entlassbarkeit: 2006 nein, 2009 ja,  Führungsaufsicht, Gefährlichkeit, Lebensperspektive, Lockerung, Nachsorge, Prognose, Risiko, Risikofaktoren, Rückfallsrisiko, Stabili- sierung, Therapie)
    • Textvergleichsprogramme, z.B. das plugin campare für notepad++. (Anwendung).
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    2006: was ost ein relevanter Umfang?
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.III.6 Übergangsmanagement, sozialer Empfangsraum und Nachsorge

    Das Prognosegutachten zur Entlassbarkeit eines Probanden hat festzustellen, ob die noch vorhandenen individuellen Schwächen und Risikofaktoren eines Probanden durch geeignete Maßnahmen der Nachbetreuung hinreichend kompensiert werden können und welcher Art diese Auflagen dann sein müssen. Es hat abzuklären, ob die aktuelle Verfassung des Begutachteten oder seine fortdauernde Gefährlichkeit die Möglichkeiten jeglicher poststationärer Nachsorge überfordern. Zu berücksichtigen ist, dass viele Trainings- und Stabilisierungsprozesse erst unter freiheitlichen Bedingungen erfolgen und nicht durch weitere Therapie im geschlossenen Vollzug ersetzt werden können.
    Für die weitere ambulante Behandlung des Entlassenen können forensische Ambulanzen oder bei psychisch Kranken das psychiatrische Versorgungssystem genutzt werden, zudem die Betreuung durch Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht. Die Abklärung der künftigen Lebensperspektiven und des sozialen Empfangsraums ist eine weitere entscheidende Aufgabe der Prognosebeurteilung (Arbeit, Wohnen, Partnerschaft, Sexualität, Sport, Freizeit, Kontakte zur Verwandtschaft, zu früheren Freunden und Bekannten).
    Das Übergangsmanagement ist von der Haftanstalt bzw. der Maßregeleinrichtung aktiv und unter Einbeziehung des zu [>579] Entlassenden zu betreiben mit dem Ziel der stabilen sozialen Reintegration als wesentlichem kriminoprotektiven Setting. Regelmäßig geht es darum, in Kooperation mit dem Probanden eine adäquate Wohnsituation zu schaffen und darauf aufbauend tagesstrukturierende Tätigkeit zu ermöglichen, Freizeitbeschäftigungen in Freiheit und persönliche Beziehungen zur Vermeidung von Vereinsamung zu entwickeln. Die aktive Einbeziehung des zu Entlassenden ist wichtig, um nach jahrelanger Hospitalisierung dessen Selbstwirksamkeitskonzept zu stärken. Der Entlassene ist nicht allein auf ein Vermeidungsverhalten zu orientieren (keine Suchtmittel, keine Straftaten), sondern auf positive Lebensziele, die den Verzicht auf delinquente Versuchungen erleichtern. Das Gutachten hat Vorschläge zu machen, in welche Richtung und unter Berücksichtigung welcher Notwendigkeiten der soziale Empfangsraum konkret ausgestaltet sein sollte.

    Exkurs II.3.7 mit B.III.6 Textvergleichshilfe


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.8 Eingrenzung der Umstände, für welche die Prognose gelten soll, und Aufzeigen der Maßnahmen, durch welche die Prognose abgesichert oder verbessert werden kann (Risikomanagement)

    Im Fall von Lockerungen läuft die abschließende Antwort auf eine gestufte Risikobewertung hinaus: Wie hoch ist unter welchen Rahmenbedingungen das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs, und welche Verstöße sind dann schlimmstenfalls zu erwarten? Im Falle der sog. bedingten Entlassung geht es im Prinzip um eine Ja-Nein-Entscheidung, die das Gericht zu treffen hat und für die das Gutachten erstellt wird: Ist die Gefährlichkeit hinreichend gemindert, so dass im Falle einer Entlassung ein vertretbar niedriges Rückfallrisiko besteht, oder nicht? 
    Das individuelle Rückfallrisiko ist aber modifi- zierbar durch stützende und kontrollierende Rahmenbedingungen. Eine wesentliche Aufgabe eines Prognosegutachtens ist also die Prüfung und Erörterung der Rahmenbedingungen, unter denen Tendenzen zu einem Rückfall rechtzeitig erkannt, erste Schritte auf diesem Weg verhindert werden können und weitergehende Kriseninterventionen möglich sind. Der Gutachter muss prüfen, ob solche institutionellen Möglichkeiten existieren und ob der Proband für ein solches Setting geeignet ist. Der soziale Empfangsraum - betreute Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, tagesstrukturierende und psychagogische Maßnahmen, kontrollierte Pharmakotherapie, forensische Fachambulanzen, psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung, gesetzliche Betreuung und die Leistungsfähigkeit des familiären Umfeldes - muss realistisch beurteilt und auf einen zeitlichen Rahmen bezogen werden. Es ist aber auch zu überlegen, welche Situation nach dem Ablauf befristeter Maßnahmen für den Probanden zu erwarten ist. 

    Anmerkungen / Kommentar Sponsel
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    Kernthema "Eingrenzen der Umstände" im Wesentlichen fortgeschrieben. 
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.III.7 Eingrenzung der Umstände, für welche die Prognose gelten kann

    Die abschließende Beurteilung ist auf den expliziten Gutachtenauftrag auszurichten. Die individuelle Analyse der ursprünglichen Gefährlichkeit, die seitherige Entwicklung, der erreichte Stand sowie die objektiven und subjektiven Zukunftsperspektiven sind zusammenzuführen. Die bisherigen Entwicklungslinien sowie deren Bedeutsamkeit, Stabilität und Bewegungsrichtung sind entsprechend ihren analysierten individuellen Gesetzmäßigkeiten in die Zukunft fortzuschreiben.
    Es kann auch eine Gewichtung einzelner günstiger oder ungünstiger Faktoren in ihrer Bedeutung für Fortschritte in der näheren oder ferneren Zukunft vorgenommen und dargelegt werden (beispielsweise die Beeinflussung der weiteren Entwicklungen durch Wirksamkeit und Verträglichkeit einer bestimmten Behandlung). Wesentliche Aufgabe eines Prognosegutachtens ist daher stets die Prüfung und Erörterung der Konditionen und Szenarien, unter denen Tendenzen zu einem Rückfall rechtzeitig erkannt, erste Schritte auf diesem Weg verhindert werden können und weitergehende Kriseninterventionen möglich sind.
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    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    II.3.6 Auseinandersetzung mit Vorgutachten 

    Vorgutachter können zur gleichen Schlussfolgerung gekommen sein wie das gegenwärtige Gutachten, sie können aber auch davon abweichen. Mit beidem muss sich der Sachverständige auseinandersetzen. Auch die von den Vorgutachten erhobenen Informationen sind ggf. erneut zu gewichten und ggf. auf ihre Validität zu überprüfen. Abweichende Einschätzungen müssen argumentativ begründet, tatsächliche oder scheinbare Widersprüche geklärt werden. 
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    II.3.6 neu unter B.III.8

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    fortgeschrieben.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    B.III.8 Auseinandersetzung mit Vorgutachten

    Vorgutachten können zu gleichen oder anderen prognostischen Einordnungen oder Schlussfolgerungen wie das gegenwärtige Gutachten gekommen sein. Mit beidem muss sich der Sachverständige auseinandersetzen. Ggf. kann diese Diskussion – deutlich als Kommentar ersichtlich – bereits in der Darstellung der Aktenlage erfolgen. Auch die von den Vorgutachten erhobenen Informationen sind ggf. erneut zu gewichten und die vormals daraus gezogenen Schlussfolgerungen aus der jetzigen Perspektive und vor dem Hintergrund des aktuellen Kenntnisstands auf ihre Validität zu überprüfen. Abweichende Einschätzungen müssen argumentativ begründet, tatsächliche oder scheinbare Widersprüche dargelegt und möglichst geklärt werden.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006
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    Anmerkungen / Kommentar Sponsel

    "Synopsis" (Zusammenschau, Übersicht) bedeutet einen Vergleich. Man sollte also annehmen, dass hier eine Gegenüberstellung und ein Vergleich zwischen den Mindestanforderungen aus 2006 und den jetzigen Empfehlungen 2019  erfolgt. Aber aus dem Inhalt der "Synopsis" folgt, dass hier eine Zusammenfassung geboten wird. Eine echte Synopsis liefert indessen diese Seite, die tatsächlich einen genauen Vergleich ermöglicht. Einer Synopsis muss man entnehmen können:

    • was ist gleich geblieben?
    • was wurde weggelassen?
    • was wurde hinzugefügt?
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    Die drei Fragen sollte der Arbeitskreis auch begründen.
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    Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2019
    Zweiter erfahrungswissenschaftlicher Teil

    C. Synopsis

    Ein Prognosegutachten hat sich in Inhalt, Herangehensweise und Aufbau an der Fragestellung zu orientieren. Es hat die in den Taten zutage getretene Gefährlichkeit eines individuellen Probanden in dem durch wissenschaftliche Forschung gesicherten empirischen Erfahrungsraum zu verorten. Es hat dafür die jeweiligen Besonderheiten anhand Biographie, Delinquenzgeschichte, psychischer und persönlichkeitsdiagnostischer Sachverhalte, Tatsituation und Tatmotivation in eine individuelle Delinquenzhypothese zu überführen und diese vor dem Hintergrund des gesicherten Erfahrungswissens zu überprüfen. Gestützt auf diese Verortung des sorgfältig erfassten Einzelfalls im empirischen Erfahrungsraum ist dann die gesetzlich geforderte individuelle Erfassung fortbestehender Delinquenzrisiken vorzunehmen.
    Ein Prognosegutachten ist keine Vorhersage, sondern eine dimensionale und explanatorische Einschätzung der gegenwärtig bestehenden Risiken und protektiven Faktoren im individuellen Fall. Die Ergebnisse nehmen Einfluss mit dem Ziel, dass die Entwicklung des Probanden einen möglichst günstigen Verlauf nimmt. Die begründete Annahme einer Rückfallgefahr gibt stets Anlass zur bestmöglichen Veränderung der Sachverhalte, die der Prognose zugrunde liegen. Unausgewogene Gutachten, die ausschließlich die Risiken, aber nicht die Ressourcen eines Probanden benennen, können Verläufe nachhaltig negativ beeinflussen.
    Weicht die weitere Entwicklung von der Beurteilung im Gutachten ab, kann dies daran liegen, dass es fehlerhaft erstellt worden ist. Auch eine fehlerfreie Prognostik garantiert jedoch nicht, dass sich das erzielte Ergebnis bewahrheitet. Eine Gewissheit über zukünftiges Verhalten kann es niemals geben. Im weiteren Verlauf werden zahlreiche Faktoren einwirken, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht erkennbar gewesen sein konnten, insbesondere Veränderungen der Lebenssituation, darunter auch stark vom Zufall abhängige Einflüsse. Insofern kann stets eine andere als die angenommene Entwicklung eintreten, auch bei gut begründeter Extrapolation. Ein realiter günstigerer als dargelegter Verlauf ist möglicherweise u.a. durch das Gutachten selbst bedingt, da es im Idealfall zu einer Definierung risikobehafteter und protektiver Faktoren und entsprechender Interventionen führt und in jedem Fall eine Beeinflussung in eine günstige Richtung selbst zum Ziel hat.


     
    „Mindestanforderungen für Prognosegutachten“ 2006

    Endnoten 2006 (> Fußnoteritis). in eckigen Klammern [] am Ende die Seitenfundstelle mit Stichwort.

    06-1 NStZ 2005, 57-62 = Der Nervenarzt [76] 2005, 1154ff. [S. 537 "... Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten befasst hat1,... "]

    06-2 BVerfG Beschl. v. 10. 2. 2004 - 2 BvR 2029/01, NJW 2004, 739, 743. [S. 539: "... hat das BVerfG wie folgt präzisiert2 ..."]

    06-3 BGH Beschl. v. 20. 12. 1996 - 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 = NStZ-RR 1997, 231; und v. 6. 12. 2005 - 4 StR 443/05, zitiert nach juris. [S. 539: "... Hang oder Störung mit verursacht sind3. ..."]

    06-4 Wichtige Entscheidungen: Anordnung nach § 63 StGB: BGH Urt. v. 19. 2. 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533; Beschl. v. 12. 11. 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347ff. = NStZ 2005, 205; Urt. v. 21. 4. 1998 - 1 StR 103/98, NJW 1998, 2986; und v. 8. 1. 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338 = NJUW 1999, 1792; Entlassung aus der Maßregel nach § 63 StGB: OLG Frankfurt Beschl. v. 24. 1. 2000 - 3 Ws 1123/99 u.a., NStZ-RR 2001, 311; Anordnung nach § 64 StGB: BGH Beschl. v. 22. 9. 1999 - 3 StR 393/99, NStZ 2000, 25; und v. 16. 7. 2002 - 4 StR 179/02; Anordnung der Sicherungsverwahrung: BGH Urt. v. 11. 9. 2002 - 2 StR 193/02, NStZ 2003, 201; v. 17. 12. 2004 - 1 StR 395/04, StV 2005, 129; und v. 22. 1. 1998 - 4 StR 527/97, NStZ-RR 1998, 206; vorbehaltene Sicherungsverwahrung: BGH Urt. v. 8. 7. 2005 - 2 StR 120/05, NJW 2005, 3155; nachträgliche Sicherungsverwahrung: BVerfG Urt. v. 10. 2. 2004 - 2 BvR 834/02/2 BvR 1588/02, NJW 2004, 750ff.; v. 11. 5. 2005 - 1 StR 37/05, NStZ 2005, 561; v. 25. 11. 2005 - 2 StR 272/05, NStZ 2006, 156; v. 19. 1. 2006 - 4 StR 222/05, NJW 2006, 1446; und v. 22. 2. 2006 - 5 StR 585/05, NJW 2006, 1442.  [S. 539: "II. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze4"]

    06-5 OLG Koblenz Beschl. v. 21. 5. 2003 - 1 Ws 301/03, StV 2003, 686; OLG Nürnberg Beschl. v. 13. 12. 2001 - Ws 1434/01, StV 2003, 682; und v. 22. 8. 2001 - Ws 942/01, NStZ-RR 2002, 154f. (Anforderungen an ein Gutachten nach § 67e StGB).  [S. 539: "...Rechtsfrage zu beantworten5."]

    06-6 BGH Beschl. v. 7. 6. 1956 - 3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 296. [S. 540: "... sind zulässig6. ..."]

    06-7 Wichtige Entscheidungen: Strafaussetzung nach § 57 I StGB: BVerfG Beschl. 24. 10. 1999 - 2 BvR 1538/99, NJW 2000, 502; OLG Karlsruhe Beschl. v. 16. 6. 2000 - 3 Ws 42/00, StV 2002, 322; Strafaussetzung nach § 57a StGB: BVerfG Beschl. v. 22. 3. 1998 - 2 BvR 77/97, NJW 1998, 2202 = NStZ 1998, 373; OLG Karlsruhe Beschl. v. 23. 7. 2001 - 3 Ws 50/01, StV 2002, 34; Straftaten gegen das Leben und andere Gewaltstraftaten: OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 11. 3. 1999 - 3 Ws 218/99, NStZ-RR 1999, 346; KG Beschl. v. 3. 4. 1998 - 5 Ws 180/98; Sexualstraftaten: OLG Stuttgart StV 1998, 669; OLG Karlsruhe Beschl. v. 26. 7. 2004 - 1 Ws 189/04, NStZ-RR 2005, 172 (abgedr. auch bei juris); Halbstrafenaussetzung nach § 57 II StGB: OLG Karlsruhe Beschl. v. 22. 11. 2004 - 1 Ws 383/04, StV 2005, 276; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 9. 7. 2002 - 3 Ws 695/02, NStZ-RR 2002, 282; Lockerungsprognose nach § 11 II StVollzG: BVerfG Beschl. v. 13. 12. 1997 - 2 BvR 1404/97, NJW 1998, 1133; OLG Karlsruhe Beschl. v. 23. 7. 2001 - 3 Ws 50/01, StV 2002, 34; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 5. 11. 2003 - 3 Ws 981/03, NStZ-RR 2004, 94; Erledigung der Sicherungsverwahrung nach § 67d III StGB: BVerfG Urt. v. 10. 2. 2004 - 2 BvR 2029/01, NJW 2004, 739; OLG Hamm Beschl. v. 4. 8. 2005 - 4 Ws 343/05; OLG Karlsruhe Beschl. v. 31. 1. 2006 - 1 Ws 153/05; Erledigung der Maßregel nach § 67d VI StGB: OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 3. 6. 2006 - 3 Ws 298-299/05, RuP 2006, 151 = NStZ-RR 2005, 252 (Ls).
    [S. 540: "... IV. Besonderheiten im Vollstreckungsverfahren7 ..."]

    06-8 BGH Beschl. v. 25. 4. 2003 - StB 4/03 = 1 AR 266/03, NStZ-RR 2003, 201. [S. 540: "... Verurteilten zu stellen sind8. ..."]

    06-9 OLGe Saarbrücken Beschl. v. 24. 8. 1998 - 1 Ws 159/98, NJW 1999, 439; Koblenz Beschl. v. 28. 5. 1998 - 1 Ws 282/98, NJW 1999, 734; und Hamm Beschl. v. 20. 2. 1998 - 2 Ws 84/98, NStZ 1998, 376. [S. 540: "... Allgemeinheit zu veranschlagen9 ..."]

    06-10 BVerfG Beschl. v. 22. 3. 1998 - 2 BvR 77/97, NJW 1998, 2202 = NStZ 1998, 373; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 10. 7. 1998 - 3 Ws 491/98, NStZ-RR 1998, 306. [S. 541: "...Restrisiko eingegangen wird10. ..."]

    06-11 Grdl. BVerfGE 70, 297; vgl. ferner etwa BVerfG Beschl. 13. 12. 1997 - 2 BvR 1404/96, NJW 1998, 1133 (sinnvoller Behandlungsvollzug); OLG Karlsruhe Beschl. v. 16. 3. 1998 - 1 Ws 21/98, NJW 1998, 3213 = NStZ 1998, 638; und v. 23. 7. 2001 - 3 Ws 50/01, StV 2002, 34.  [S. 541: "... Führungsaufsicht11. ..."]

    06-12 Vgl. NStZ 2005, 57-62 = Der Nervenarzt [76] 2005, 1154ff. []
     





    Literatur (Auswahl)
    • Literaturliste (Auswahl bis 2013).
    • Literaturliste.
    • A. Boetticher (Abstract) Erstellung/Fortschreibung der Mindestanforderungen für Prognosegutachten. 31. Münchner Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Forensischen Psychiatrie (AGFP) vom 06.10. – 07.10.2016 – Abstracts –.  Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Volume 23, 2016 (3), 360-392.
    • Wertz, M. (2016) Qualität von Prognosegutachten von Sexual- und Gewaltstraftätern. Eine empirische Validierung. S. 390 in: 31. Münchner Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Forensischen Psychiatrie (AGFP) vom  06.10. – 07.10.2016 – Abstracts –. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Volume 23, 2016 (3), 360-392.




    Links (Auswahl: beachte)
    Fallbeispiele Analyse von Fehlverhalten und Verhaltensprognose: https://periziando.ch/fallbeispiele-analyse-von-fehlverhalten-und-verhaltensprognose/
     
    • Mindestanforderungen für forensische Prognosegutachten und ihre Einhaltung bei Gustl F. Mollath durch den Nürnberger, Bayreuther, Berliner und Ulmer Gutachter zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler.
    • Potentielle Fehler in forensisch-psychopathologischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger RichterInnen-Fehler.
      • Überblick zu den einzelnen Ausarbeitungen.
    • Was ist ein wissenschaftliches forensisch-psychopathologisches Gutachten ? Wissenschaftliches Arbeiten in der forensischen Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie.
    • Meinungsachten.
    • Akte, Aktenlage, Aktenanalyse. Zu Potentielle Fehler in forensisch psychiatrischen Gutachten, Beschlüssen und Urteilen der Maßregeljustiz. Eine methodenkritische Untersuchung illustriert an einigen Fällen u. a. am Fall Gustl F. Mollath mit einem Katalog der potentiellen forensischen Gutachtenfehler sowie einiger Richter-Fehler. Methodenkritische Erst-Analyse "vorläufige wissenschaftlich begründete psychiatrische Stellungnahme" durch Prof. Dr. Ne vom 23.7.201 über Gustl F. Mollath im Wiederaufnahmeverfahren.
    • DSM-5 Anspruch, Wirklichkeit, Kritik - Warum psychiatrische Diagnose-Systeme bislang wenig  taugen.
    • Vertrauen in der forensischen Psychiatrie: nicht vorgesehen.
    • Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).
    • Rechtsfehler bei Unterbringung und im Maßregelvollzug besonders hinsichtlich forensisch-psychiatrischer Gutachten. Beiträge, Vorschläge und Anregungen zur Diskussion der Reform um die §§ 63 ff StGB mit einer kritischen Analyse der letzten Stellungnahme des BZK Bayreuth vom 4.3.13 zu Gustl F. Mollath.
    • DSM-5 Anspruch, Wirklichkeit, Kritik - Warum psychiatrische Diagnose-Systeme bislang wenig taugen.
     _


    Glossar, Anmerkungen und Endnoten: Eigener wissenschaftlicher Standort * Weltanschaulicher Standort.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
    __
    Adhärenz  früher Compliance. Kooperationsbereitschaft zu den Therapieempfehlungen.
    __
    Liste 2006 S. 538f

    __
    Nedopils (2005, S. 195) richtiger Grundansatz und Inkonsequenz  "Um zu wissenschaftlich begründeten individuellen Risikoabschätzungen zu kommen, bedarf es einer wissenschaftlichen Theoriebildung und der Entwicklung von Hypothesen zur Genese der Delinquenz des zu begutachtenden Patienten (Pollock, 1990; Rubin, 1972)." Wenn das allerdings gelingt, braucht man das "allgemeine Wissen über Risikovariablen auch nicht mehr auf "den Einzelfall zu übertragen", weil man ja schon eine individuelle, auf den Einzelfall zugeschnittene Theorie der Genese der Delinquenz hat und weil das ohnehin methodologisch unzulässig ist. Hier ist Nedopil inkonsequent und macht Konzessionen an ein grundsätzlich methodologisch falsches Konzept.
    60% Die falsch Positiven erreichen ihren niedrigsten Wert von 60% bei einem Grenzwert des PCL-R von 28. Im NN-Artikel wird aber die falsche Information transportiert, als sei 60% die allgemein falsche Positivrate. So weist S. 541 (GB) aus : "Die Zahl der fälschlich für so gefährlich gehaltenen Patienten, dass sie forensisch gesichert werden müssen, ist bei Betrachtung derartiger 'juristischer Experimente'  erschreckend hoch. Sie lag in allen Untersuchungen zwischen 84% und 86%." Diese  gruppenstatistischen  Werte nutzen aber für den Einzelfall nichts, wie Nedopil in seinem Buch (2005, S. 195) ja selbst einräumt: "Wie schon in Kapitel 4.3 dargestellt, kann die individuelle Risikoeinschätzung nicht direkt aus den Daten abgeleitet werden, welche bei Gruppenuntersuchungen gewonnen wurden."
     
    Nedopil, N. & Stadtland, C. (2007) Das Problem der falsch Positiven. Haben wir unsere prognostische Kompetenz seit 1966 verbessert? [GB]  In (541-550): In (541-550): Lösel, Bender, Jehle (2007, Hrsg.) Kriminologie und wissensbasierte Kriminalpolitik. Entwicklungs- und Eva- luationsforschung. Godesberg: Forum. S. 541: "Die Zahl der fälschlich für so gefährlich gehaltenen Patienten, dass sie forensisch gesichert werden müssen, ist bei Betrachtung derartiger 'juristischer Experimente'  erschreckend hoch. Sie lag  in allen Untersuchungen zwischen 84% und 86%." Quelle: GB. oder (2005, 161)
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    Interne IP-GIPT-Quelle:
    __
    nachweisbare schwere Fehler in Gutachten von Prof. Kröber
    • Methodenkritische Erst-Analyse des von Prof. Dr. K.-L. Kröber am 19. Oktober 2002 erstellten "psychiatrischen und aussagepsychologischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des Beschuldigen ULVI KULAC im Hinblick auf den Vorwurf, dass er am 07.05.2001 das neunjährige Kind Peggy Knobloch in Lichtenberg aus Angst vor Entdeckung von ihm zuvor an dem Kind begangener Sexualstraftaten getötet habe, und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Juli 2002."  https://www.sgipt.org/forpsy/Kulac/MKEAKroeb.htm
    • Mindestanforderungen für forensische Prognosegutachten und ihre Einhaltung bei Gustl F. Mollath durch den Nürnberger, Bayreuther, Berliner und Ulmer Gutachter https://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MS-Prog.htm
    • Information und Übersicht Forensische Psychologie, Psychopathologie und Therapie (Verteilerseite) https://www.sgipt.org/forpsy/i_forpsy0.htm
    • Kommentare zu einigen Medienberichten über Gustl F. Mollath. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm
    • Gesammelte RS-Beiträge zum Fall Mollath in blogs, Leserbriefen u.a. IP-GIPT Erlangen: https://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/rsbbm.htm
    • Zahlreiche Beiträge zum Thema im beck-blog.
    __


    Querverweise
    Standort: Vergleich und Kritik der Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2006/2019.
    *
    Überblick Forensische Psychologie.
    *
    Suchen in der IP-GIPT, z.B. mit Hilfe von "google": <suchbegriff> site: www.sgipt.org
    z.B. Forensische Psychologie site: www.sgipt.org. 
    *
    Dienstleistungs-Info.
    *

    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Vergleich und Kritik der Empfehlungen für Prognose-Gutachten 2006/2019.
    Erlangen IP-GIPT: https://www.sgipt.org/forpsy/Prognose/EfPGA19.htm
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    14.10.19    Kürzel  Empfehlungen 2019 verlinkt zu den zugehörigen Texten.
    13.10.19    Erstplatzierungvorgesehen.