Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
    (ISSN 1430-6972)
    IP-GIPT DAS=31.05.2015 Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
    Impressum: Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20  D-91052 Erlangen
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    Willkommen in unserer Internet-Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten, und hier speziell zum Thema:

    Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
    zum

    Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG)

    BayMRVG.pdf verabschiedet 8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
    Entwurf: Drucksache 17_4944.pdf.

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    von Rudolf Sponsel, Erlangen
     

    Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen

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    AGSG Gesetz zur Ausfühung der Sozialgesetze

    AGSG Gesetz zur Ausfuehrung der Sozialgesetze (AGSG) Vom 8. Dezember 2006

      Art. 95 Vollzug strafgerichtlicher Entscheidungen
      (1) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB), §§ 126a und 453c der Strafprozessordnung (StPO), § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zu vollziehen (Maßregelvollzug).
      (2) 1 Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich der Unterzubringende seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat; unterhält ein Bezirk eine Einrichtung für alle Bezirke oder für mehrere Bezirke gemeinsam, so ist dieser Bezirk örtlich zuständig. 2 Ist der Unterzubringende behördlich verwahrt, so ist für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend; in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch der Bezirk zur Unterbringung verpflichtet, in dessen Bereich der Unterzubringende wohnt.
      (3) 1 Über die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus oder in eine andere Entziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die Unterbringung vollzogen wird. 2 Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks. 3 Die Vollstreckungsbehörde ist zu hören.
      (4) 1 Die notwendigen Kosten der Überführung in das Krankenhaus oder in die Anstalt und der Unterbringung trägt der Freistaat Bayern. 2 Jeder Bezirk erhält hierzu für die von ihm oder Unternehmen des Bezirks betriebenen Einrichtungen des Maßregelvollzugs einen Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget). 3 Die Kosten für notwendige Investitionen werden durch Einzelzuweisung erstattet oder im Budget berücksichtigt. 4 Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit den Bezirken oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Budgetierung sowie der Investitionskostenerstattung festzulegen.
      (5) Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung im Maßregelvollzug obliegt dem Staatsministerium.
      (6) Der Bezirk kann die Aufgaben des Maßregelvollzugs nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen (Beleihung).
      (7) Gesellschafter können einzeln oder gemeinsam nur der Bezirk und dessen Kommunalunternehmen sein.
      (8) 1 Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft die Aufgaben des Maßregelvollzugs erfüllt. 2 Der Abschluss und die Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums, soweit sie Belange des Maßregelvollzugs berühren.
      (9) 1 Die Gesellschaft unterliegt hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben des Maßregelvollzugs der Fachaufsicht des Staatsministeriums und der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. 2 Die Bestimmungen der Bezirksordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.
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    BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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    BGB § 1896 Voraussetzungen
    (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
    (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
    (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
    (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
    (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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    BGB § 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
    (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
    (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
    (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
    (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
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    BGB § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
    (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
    1.    auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
    2.    zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
    (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
    (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
    • der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
    • zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
    • die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
    • der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
    • der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
    § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
    (3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
    (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
    (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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    Bayerisches Polizeiaufgabengesetz § 61 "Begriffsbestimmung
    (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
    (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
    (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperrungen, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
    (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen.
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    BayStVollzG Art. 91 "Durchsuchung
    (1) 1 Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2 Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. 3 Das Schamgefühl ist zu schonen.
    (2) 1 Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2 Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen.
    3 Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4 Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
    (3) Der Anstaltsleiter  oder die Anstaltsleiterin kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstaltnach Abs. 2 zu durchsuchen sind."
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    BayStVollzG Art. 95 "Art. 95 Festnahmerecht
    (1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
    (2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außer halb der Anstalt
    aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist."
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    BayStVollzG Art. 96 "Besondere Sicherungsmaßnahmen
    (1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihr
    es seelischen Zustands in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr desSelbstmords oder der Selbstverletzung besteht.
    (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
        1.  der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
        2.  die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln,
        3.  die Absonderung von anderen Gefangenen,
        4.  der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Feien,
        5.  die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdendeGegenstände und
        6.  die Fesselung.
    (3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
    (4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig,wenn aus anderen Gründen als denen des Abs. 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
    (5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
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    BayUVollzG
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    BayVerf  Konnexitaetsprinzip (Art. 83 Abs. 3 und 6 Bayerische Verfassung)
      Artikel 83. (1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
      (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen. Sie haben das Recht, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken.
      (3) Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen."
      (4) Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden. Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben.
      (5) Verwaltungsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem Staate werden von den Verwaltungsgerichten entschieden.
      (6) Die Bestimmungen der Abs. 2 mit 5 gelten auch für die Gemeindeverbände.
      (7) Die kommunalen Spitzenverbände sollen rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung Angelegenheiten geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren. Die Staatsregierung vereinbart zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips (Abs. 3) ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden."
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    Bezirksordnung (BezO)
      Art. 92  Erhöhung der Einkommensgrenze. 1 Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zu Grunde gelegt wird, wenn es erforderlich ist, um eine gleichmäßige und ausreichende Hilfe zu gewährleisten. 2 Die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe nach § 86 SGB XII bleiben unberührt.
      Art. 95 Recht der Ersatzvornahme 1 Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, o kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. 2 Die Kosten trägt der Bezirk.
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    FamFG Familiensachen der freiwiliigen Gerichtsbarkeit

    FamFG § 284 Unterbringung zur Begutachtung
    Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)
    (1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
    (2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
    (3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.
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    Patientenrechtegesetz
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    StGB Strafgesetzbuch

    StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

      Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
          Rechtsbegriffe, keine psychopathologischen Diagnosen oder Begriffe sind: Schuld, Schuldunfähigkeit, Begehung der Tat, krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn, andere schwere seelische Abartigkeit, Unrecht der Tat einsehen (Einsichtsfähigkeit), nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
          Anmerkung: Zur Problematik der Unterscheidung Rechtsbegriff und psychopathologischer Begriff siehe bitte: Das Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen kann.
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    StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit.
      Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
          Zur Geschichte des § 20 StGB: [GB]
          Rechtsbegriffe, keinepsychopathologischen Diagnosen oder Begriffe sind: verminderte Schuldfähigkeit, Unrecht der Tat einsehen (Einsichtsfähigkeit), nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), Begehung der Tat, die vier Eingangsmerkmale als Gründe (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn, andere schwere seelische Abartigkeit), erheblich, erheblich vermindert.
          Anmerkung: Zur Problematik der Unterscheidung Rechtsbegriff und psychopathologischer Begriff siehe bitte: Das Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen kann.
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    StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
      (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
      1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
      2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
      3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
          im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
          im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
          im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
          im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
      (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
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    StGB § 51  Der alte Schuldfähigkeitsparagraph bis 1975:
      (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
      (2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden.
          Im HBFP 1,2, S. 71f wird hierzu ausgeführt: "Der deutsche Gesetzgeber hat sich, anders als viele ausländische Gesetze, bei der Reform im Jahr 1975 für eine „Einheitslösung" entschieden, d. h. die §§ 20, 21 StGB setzen jeweils die gleichen psychischen Merkmale voraus. Die Unterscheidung zwischen Ex- und Dekulpation erfolgt ausschließlich über die auf der zweiten Stufe vorzunehmende Wertung, ob der Täter zur Tatzeit aufgrund der Störung unfähig (§ 20 StGB) oder vermindert befähigt (§ 21 StGB) war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Schöch 2006 a, S. 55). Mit der Aufnahme der „schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Jahr 1975 wollte der Gesetzgeber keine neuen Normen setzen, sondern der Entwicklung der Rechtsprechung zu § 51 StGB aF Rechnung tragen. Diese war schon seit längerem über den klassischen klinisch-psychiatrischen Krankheitsbegriff, nach dem Krankheit [>72] nur beim Vorhandensein eines körperlichen Prozesses vorliegen sollte und der insbesondere von der Schule Kurt Schneiders vertreten wurde (Schneider 1956; Witter 1972, S. 477 ff.; vgl. Göppinger 1997, S. 222 f. mwN), hinausgegangen, weil die unter Umständen gravierenden psychischen Auswirkungen schwerer Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Triebanomalien nicht adäquat erfassbar waren (vgl. zur Reformgeschichte Rasch u. Konrad 2004, S. 63ff.; Venzlaff 2000, S. 69f.). Mit dem so genannten juristischen Krankheitsbegriff der Rechtsprechung sollten als „krankhafte seelische Störungen" (§ 51 StGB aF) alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen (BGHSt 14, 30ff.), also unter anderem „eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit" (BGHSt 23, 176, 190: Fall Jürgen Bartsch). Dieser juristische Krankheitsbegriff ist durch die Öffnung des Gesetzes für psychische Störungen ohne somatischen Bezug überflüssig geworden."

      Historische Anmerkung  Aus dem „Entwurf eines Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund" nebst Motiven und Anlagen. Berlin 1870, S. 56.) [GB]
      „Das Recht des Staates, gegen den Verbrecher nicht bloß Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen, sondern ihn zu strafen, beruht auf dem allgemein menschlichen Urteile, daß der gereifte und geistig gesunde Mensch ausreichende Willenskraft habe, um die Antriebe zu strafbaren Handlungen niederzuhalten und dem allgemeinen Rechtsbewußtsein gemäß zu handeln. Es kann daher nicht bedenklich sein, diesem allgemeinen Urteile, in welchem die strafrechtliche wie die sittliche Zurechnung ihren Grund hat, in dem Strafgesetzbuch Ausdruck zu geben, wenn es sich darum handelt, die Zurechnungsfähigkeit oder ihre Ausschließung näher zu normieren. Es darf namentlich nicht befürchtet werden, daß dadurch die verschiedenen metaphysischen Auffassungen über die Freiheit des Willens  im philosophischen Sinne in die Kriminalverhandlungen gezogen werden, denn es ist damit klar ausgesprochen, daß im einzelnen Falle nur untersucht werden soll, ob derjenige normale Zustand geistiger Gesundheit vorhanden sei, dem die Rechtsanschauung des Volkes die strafrechtliche Verantwortlichkeit  tatsächlich zuschreibt, während diese letztere Tatsache selbst durch das Gesetz festgestellt und jeder weiteren Erörterung im einzelnen Falle entzogen  ist. ..."

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    StGB § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
      (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
        1.  zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
        2.  dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
        3.  die verurteilte Person einwilligt.
          Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

      (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

        1.  die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
        2.  die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
      und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

      (3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

      (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

      (5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

      (6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.

      (7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

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    StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus  [Abruf 12.11.12]
      „§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“
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      BGH zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB
      In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren 2 StR 430/06 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB befasst und u.a. folgendes ausgeführt:
          "Im Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten merkt der Senat an:
      Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.).
          Eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll schuldfähig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell ver-[- 3 -]minderter Einsichtsfähigkeit, so ist für § 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05).
          Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03).
      Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 m.w.N.)."
      ___
      "Folgende Voraussetzungen müssen für die Unterbringung gegeben sein:
      • Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Tat:

      • Die Person, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden soll, muss eine rechtswidrige Tat begangen haben, d. h. es muss zumindest der äußere Tatbestand erfüllt und die Handlung rechtswidrig (bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt § 63 StGB nicht zur Anwendung) sein. Ist jedoch der Fall gegeben, dass der Täter freiwillig von einem Versuch zurücktritt , so erfolgt keine Unterbringung (BGHSt 31, S. 132; Schönke/Schröder/Stree § 63, Rn 6; Blau JR 84, S. 27)
      • Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder von verminderter Schuldfähigkeit:

      • Der Täter muss während der Tatbegehung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen sein
        Die Schuldunfähigkeit, bzw. die verminderte Schuldfähigkeit muss bestehen, es reicht nicht, dass sie möglicherweise bestehen könnte.
        Auch muss die Schuldunfähigkeit die zur Tatzeit bestanden hat, auf einem länger dauernden geistigen Defekt beruhen (NStZ-RR 98, S. 174; Lackner § 63 Rn 3)
      • Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit:

      • Durch die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat muss sich ergeben, dass infolge des Zustands des Täters erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er daher für die Allgemeinheit gefährlich ist.
        Für die Gesamtwürdigung ist die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend, d. h. die Prüfung der Gefährlichkeit des Täters durch das Gericht, hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beschränken (BGHSt 25, S. 29, Tröndle § 63 Rn. 10).
      • Es müssen vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, d. h. es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es zu solchen Taten kommt, dabei reicht bloße Wiederholungsgefahr nicht aus (Lackner § 63 Rn. 5).

      • Die Beurteilung der Erheblichkeit der Tat richtet sich nach der zu erwartenden Tatbestandserfüllung, die Tat muss geeignet sein eine Schädigung herbeizuführen und somit den Rechtsfrieden zu stören.
      • Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist auch dann schon zu bejahen, wenn der Täter für eine Einzelperson gefährlich ist.
      • Auf Grund der Formulierung "infolge seines Zustandes" , ist die Kausalität zwischen dem geistigen Defekt und der Gefährlichkeit zu prüfen, diese entfällt z. B. dann, wenn der Täter auch ohne diesen Defekt gefährlich wäre.


      Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Gerichtes (NJW 92, S 1570; Tröndle § 63 Rn 13). Die Anordnung hat im Urteilstenor zu erfolgen. Hier ist noch zu beachten, dass im Fall der Schuldunfähigkeit die Anordnung im subjektiven Verfahren neben den Freispruch oder im Sicherungsverfahren (§§ 413 StPO) selbstständig tritt, im Fall der verminderten Schuldfähigkeit tritt sie neben die Strafe." [Quelle justiz.nrw Abruf 01.10.14]

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    StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
      Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
          Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007 (PDF-Format BGBl. I S. 1327) m.W.v. 20.07.2007.
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    StGB § 67aÜberweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel   [Abruf 12.11.12]
      (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.
      (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder § 21 vorliegt.
      (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
      (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
    ___
    StGB § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung  [Abruf 12.11.12]
      (1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
      (2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
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    StGB § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung   [Abruf 12.11.12]
      (1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
      (2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
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    StGB § 67d  Dauer der Unterbringung   [Abruf 12.11.12]
      (1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
      (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
      (3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
      (4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
      (5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
      (6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

      Anmerkung 67d (Prof. Müller, beck-blog, #35): "Zitat aus OLG Frankfurt a. M. vom 14.10.2010 3 Ws 970/10 (openjur-Link): "Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dienten dazu, dem Verurteilten bei Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen das schwerfällige Wiederaufnahmeverfahren zu ersparen (vgl. Senat. Beschluss vom 26.11.2001, NStZ-RR 2002, 58f; Berg/Wiedner, Die Erledigterklärung nach § 67 d Abs. 6 StGB…., StV 2007, 434, 439, Fußnote 40). Wird nämlich eine im Erkenntnisverfahren angeordnete Maßregel für erledigt erklärt, weil sich aufgrund einer Begutachtung im Vollstreckungsverfahren ergeben hat, dass eine zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel nicht vorgelegen hat, so ist diese Erledigungserklärung einem Wegfall der Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 5 StPO) vergleichbar (vgl. Senat, NStZ 1993, 252 f.)" (Hervorhebung von mir)."

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    StGB § 67e  Überprüfung weitere Unterbringung  [Abruf 12.11.12]
      (1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
      (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
          in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
          in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
          in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
      (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
      (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
          Querverweise:
              RS-Kommentar zur Begruendung Art. 5 Abs. 2.
              RS-Kommentar zur Begruendung Art. 35 Abs. 1.
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    StGB § 323a Vollrausch
      (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
      (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
      (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
      Anmerkung nicht ausschließbar  Diesem Paragraphen kommt deshalb allgemein besondere Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber hier einen äußerst problematischen Rechtsbegriff "nicht ausschließbar" einführt - wie meist ohne genaue Entsprechungen anzugeben. Manche Richter versuchen hier Sachverständige zu missbrauchen, wenn sie von ihnen verlangen, sich zur Frage zu äußern, ob schuldunfähig§ ausgeschlossen§ werden könne. Hier geben Foerster et al. (2004, 2009) eine gute Empfehlung für Sachverständige, indem sie deutlich machen, dass "nicht ausschließbar" ein Rechtsbegriff ist und nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beantworten ist.
          Bereits 1983 äußert er in seiner Arbeit Der psychiatrische Sachverständige zwischen Norm und Empirie, NJW 1983, 37, S. 2052:  "Der Sachverständige sollte sich auch nicht aus der Ruhe bringen lassen, wenn er - je nach Sachlage - vom Verteidiger oder vom Staatsanwalt die wohl nicht auszurottende Frage gestellt bekommt: „Können Sie ausschließen, daß diese oder jene Voraussetzungen vorlagen oder nicht vorlagen?" Es kann für den Sachverständigen nie darum gehen, jeden auch nur denkbaren theoretischen Zweifel oder jede abstrakte Möglichkeit auszuschließen, sondern immer nur darum, ob aufgrund der seinen empirischen Untersuchungsmöglichkeiten zugänglichen Fakten konkrete Hinweise für das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen bestimmter Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten bestehen FN15"[= FN15: BGH, NJW 1951, 83]
      2004, S. 41 "Die Frage nach dem „Nicht-ausschließen-Können"
      Im Rahmen der Befragung des Sachverständigen wird mitunter der Versuch unternommen, die gutachtliche Darlegung zu modifizieren oder dadurch zu verwässern, dass der Sachverständige mit der oft bohrend vorgebrachten Frage bedrängt wird, ob er erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit wenigstens nicht mit „allerletzter Sicherheit" ausschließen könne. Wird ihm eine solche Frage gestellt, sollte der Sachverständige auf den diesbezüglich gegebenen Primat der juristischen Wertung verweisen. Prinzipiell ist es immer so, dass die Frage nach der Steuerungsfähigkeit der juristischen Begrifflichkeit angehört und nicht der psychiatrischen Terminologie. Der psychiatrische Sachverständige kann nur anhand des Vorliegens konkreter Kriterien belegen, dass eine psy-chopathologische Symptomatik und ihre psychosozialen Folgen vorgelegen haben oder nicht. Dies ist aber nur ein Teil der juristischen Beweiswürdigung. Der Sachverständige ist bekanntlich Beweismittel neben anderen Beweismitteln. Kommt der Richter in seiner Würdigung aller Beweise zum Ergebnis, dass er - aus juristischer Sicht und in juristischer Kompetenz - das Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen könne, so ist dies eine juristische Wertung, aber keine empirisch begründete Feststellung des psychiatrischen Sachverständigen.
      Es ist hilfreich, sich im Rahmen einer solchen Diskussion noch einmal die kategorialen Unterschiede einer Beweisführung vor Augen zu halten: Erkenntnistheoretisch wird im Gutachten eines Sachverständigen kein experimenteller oder rechnerischer Beweis, sondern ein historischer Beweis geführt. Rechnerische und experimentelle Beweise erlauben absolute und überprüfbare Aussagen. Jedem historischen Beweis wohnt prinzipiell und zwangsläufig eine abstrakte Fehlermöglichkeit inne. Der lediglich aus abstrakten Denkmöglichkeiten im Rahmen eines historischen Beweises verbleibende abstrakte Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung ist jedoch forensisch-psychiatrisch nicht relevant."
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    StPO Strafprozessordnung
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    StPO § 80 [Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung]
      (1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
      (2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
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    StPO § 81. Vorbereitung eines Gutachtens  [Abruf 12.11.12]
      (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
      (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
      (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
      (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
      (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
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      Hierzu: BVerG  - 2 BvR 1523/01  Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001, Absatz-Nr. (1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).  ...."
      __
      Und: KG, Beschluss vom 30.10.2012 - 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12
      "Zur Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei endgültiger Weigerung des Beschuldigten zur Mitwirkung an einer erforderlichen Exploration. Normenkette: SPO § 81. Leitsätze:
          1. Die vor Anordnung einer Maßnahme nach § STPO § 81 Abs. STPO § 81 Absatz 1 StPO erforderliche Anhörung eines Sachverständigen erfüllt die Anforderungen nur dann, wenn der Sachverständige grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung des Beschuldigten ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur Unerlässlichkeit der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung nimmt sowie das konkrete Untersuchungskonzept wie auch dessen Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende psychiatrische Erkrankung darlegt. (amtlicher Leitsatz)
          2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist von einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen, wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Betroffenen endgültig verweigert wird. Die bloße Möglichkeit, aus der (längeren) Beobachtung des Beschuldigten im Rahmen des Klinikaufenthalts Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und Persönlichkeit zu ziehen, reicht nicht aus. (amtlicher Leitsatz)"
    __
    StPO 119
      (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
      1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
      2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
      3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
      4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
      5. die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
      Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.
      (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
      (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
      (4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
      1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
      2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
      3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
      4. den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
      5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
      6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
      7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes,
      8. dem Europäischen Parlament,
      9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
      10. dem Europäischen Gerichtshof,
      11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
      12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
      13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
      14. der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
      15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
      16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
      17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
      18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
      19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
              a)   den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
              b)   der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
      Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
      (5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
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    StPO 126a Einstweilige Unterbringung [Abruf 19.11.12]
      (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
      (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
      (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
      (4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
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    StPO § 136 Beschuldigte(r)
      (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
      (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
      (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
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    StPO § 136a  Vernehmung und Vernehmungsfehler
      (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
      (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
      (3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
          Anmerkung: > Reid©-Methode (Ulvi Kulac); Eisenberg Beschuldigter, III. Verbotene Vernehmungsmethoden
    __
    StPO § 246a Unterbringungserwägung
      Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
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    StPO 453c
      (1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
      (2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.
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    StPO 463
      (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
      (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
      (3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.
      (4) Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Verteidiger.
      (5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
      (6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
      (7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
      (8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.
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    StPO § 454Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen [Abruf 12.11.12]
      (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
        1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
        2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
          • a)  bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
          • b)  bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
        3.  der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
      Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
      (2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
        1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
        2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
      Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
      (3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
      (4) Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
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    StPO § 463  Strafvollstreckung
          (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
          (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
          (3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet unabhängig von den dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger.
          (4) Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Verteidiger.
          (5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
          (6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
          (7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
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    StVollzG § 115  "Gerichtliche Entscheidung
      (1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
      (1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
      (2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
      (3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
      (4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
      (5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist."
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    UnterbrG Bayerisches Unterbringungsgesetz
    UnterbrG Art. 19  "Art. 19 Unmittelbarer Zwang
      (1) 1Bedienstete der Einrichtung dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dies zur Durchführung des Art. 12 Abs. 1 und 2, des Art. 13 oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist.
      2Bei Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der Betroffene zu deren Duldung verpflichtet ist.
      (2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich der Einrichtung widerrechtlich einzudringen.
      (3)1Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. 2Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
      (4) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
      (5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
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    ZPO Zivilprozessordnung

    ZPO § 56Pruefung von Amts wegen

      (1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
      (2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
          Anmerkung: Auf eine besondere Gefahr struktureller Richtergewalt macht die sehr informative Homepage von Gerhard Zollenkopf, selbst Opfer, aufmerksam: "Der § 56 ZPO nun ermöglicht es Richtern, mißliebige Parteien mittels "Zweifel" an deren Prozeßfähigkeit zu "psychiatrisieren". Gegen einen derartigen Anwurf existiert kein unmittelbares Rechtsmittel, weshalb die Zweifel in dem Beweisbeschluss zwecks psychiatrischer Begutachtung regelmäßig nicht hinreichend begründet/ konkretisiert werden."
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    ZPO § 407a Weitere Pflichten des Sachverstsendigen
      (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
      (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
      (3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
      (4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
      (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
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    Literatur, Medien und Links  (Auswahl)

    Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (Standort).

    Glossar, Anmerkungen und Endnoten.
    1) GIPT= General and Integrative Psychotherapy, internationale Bezeichnung für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
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    Querverweise
    Standort: Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen.
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    Zitierung
    Sponsel, Rudolf (DAS). Gesetze, Verordnungen, Entscheidugen Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).  Erlangen  IP-GIPT:
    https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-GVE.htm
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    korrigiert:



    Änderungen Kleinere Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet und ergänzt.
    07.08.15    Verabschiedeten Gesetzestext eingearbeitet.
    05.06.15   Gebot bestmöglicher Sachaufklärung.