Internet
Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie
(ISSN 1430-6972)
IP-GIPT DAS=31.05.2015
Internet-Erstausgabe, letzte Änderung: 07.08.15
Impressum:
Diplom-Psychologe Dr. phil. Rudolf Sponsel Stubenlohstr. 20 D-91052
Erlangen
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
Zitierung
& .Copyright
Anfang_
Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen Überblick_
Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag
_ _Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
Willkommen in unserer Internet-Publikation
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Abteilung Forensische
Psychologie, Kriminologie, Recht und Strafe, Bereich forensische Gutachten,
und hier speziell zum Thema:
Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
zum
Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung
über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie
der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
– BayMRVG)
BayMRVG.pdf verabschiedet
8.7.2015, verkündet 17.7.2015, in Kraft ab 1.8.2015
Entwurf: Drucksache
17_4944.pdf.
- Zur Übersichts- und Verteilerseite
-
von Rudolf
Sponsel, Erlangen
Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen
__
AGSG
Gesetz zur Ausfühung der Sozialgesetze
AGSG Gesetz zur Ausfuehrung
der Sozialgesetze (AGSG)
Vom 8. Dezember 2006
Art. 95 Vollzug strafgerichtlicher Entscheidungen
(1) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden
die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung
nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB), §§
126a und 453c der Strafprozessordnung (StPO), § 7 des Jugendgerichtsgesetzes
(JGG) zu vollziehen (Maßregelvollzug).
(2) 1 Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich
der Unterzubringende seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen
Aufenthalt hat; unterhält ein Bezirk eine Einrichtung für alle
Bezirke oder für mehrere Bezirke gemeinsam, so ist dieser Bezirk örtlich
zuständig. 2 Ist der Unterzubringende behördlich verwahrt, so
ist für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend;
in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz auch der Bezirk zur Unterbringung verpflichtet,
in dessen Bereich der Unterzubringende wohnt.
(3) 1 Über die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus
oder in eine andere Entziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die
Unterbringung vollzogen wird. 2 Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder
eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf
sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks. 3 Die Vollstreckungsbehörde
ist zu hören.
(4) 1 Die notwendigen Kosten der Überführung in das Krankenhaus
oder in die Anstalt und der Unterbringung trägt der Freistaat Bayern.
2 Jeder Bezirk erhält hierzu für die von ihm oder Unternehmen
des Bezirks betriebenen Einrichtungen des Maßregelvollzugs einen
Gesamtbetrag für einen zukünftigen Zeitraum (Budget). 3 Die Kosten
für notwendige Investitionen werden durch Einzelzuweisung erstattet
oder im Budget berücksichtigt. 4 Das Staatsministerium wird ermächtigt,
durch Vereinbarung mit den Bezirken oder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten
der Budgetierung sowie der Investitionskostenerstattung festzulegen.
(5) Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung im Maßregelvollzug
obliegt dem Staatsministerium.
(6) Der Bezirk kann die Aufgaben des Maßregelvollzugs nach Maßgabe
der Abs. 7 bis 9 auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übertragen
(Beleihung).
(7) Gesellschafter können einzeln oder gemeinsam nur der Bezirk
und dessen Kommunalunternehmen sein.
(8) 1 Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft
die Aufgaben des Maßregelvollzugs erfüllt. 2 Der Abschluss und
die Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Erwerb und die Veräußerung
von Unternehmen und Beteiligungen sowie der Abschluss und die Änderung
von Unternehmensverträgen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums,
soweit sie Belange des Maßregelvollzugs berühren.
(9) 1 Die Gesellschaft unterliegt hinsichtlich der ihr übertragenen
Aufgaben des Maßregelvollzugs der Fachaufsicht des Staatsministeriums
und der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern. 2 Die Bestimmungen
der Bezirksordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend.
__
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
__
BGB § 1896 Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht
auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den
Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige
auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht
besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt
werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer
nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden,
in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich,
soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten,
der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört,
oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt
wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des
Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und
über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post
werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht
dies ausdrücklich angeordnet hat.
__
BGB
§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands,
eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung
des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der
Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf
die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers
in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder
einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts,
wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete
Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des
Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen,
wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung
dem Willen des Betreuten entspricht.
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich,
wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber
besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung
dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten.
Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen
nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn
die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich
erteilt ist.
__
BGB § 1906 Genehmigung
des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten
erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen
oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich
selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt,
oder
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen
Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung
oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung
des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf
Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich
nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht
anzuzeigen.
(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer
2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme),
so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn
-
der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen
oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme
nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
-
zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen
Maßnahme zu überzeugen,
-
die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach
Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen
gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
-
der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten
zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
-
der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu
erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
§ 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung
seiner Pflichten verhindert ist.
(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf
der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung
in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen
wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten,
der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung
aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen,
Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum
oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung
eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3
und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die
in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich
umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
__
Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
§ 61 "Begriffsbestimmung
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen
durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche
Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln,
Wasserwerfer, technische Sperrungen, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge,
Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige
Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole,
Maschinengewehr und Handgranate zugelassen.
__
BayStVollzG Art. 91 "Durchsuchung
(1) 1 Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht
werden. 2 Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern,
die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen
werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Gefangenen mit technischen
Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln. 3 Das Schamgefühl ist zu
schonen.
(2) 1 Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters
oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ist es zulässig, eine mit
einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen.
2 Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern,
bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen.
3 Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4 Andere
Gefangene dürfen nicht anwesend sein.
(3) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann allgemein
anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern
und nach jeder Abwesenheit von der Anstaltnach Abs. 2 zu durchsuchen sind."
__
BayStVollzG Art. 95 "Art.
95 Festnahmerecht
(1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb
der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung
hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs-
und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies
für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst
ohne Erlaubnis außer halb der Anstalt
aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist."
__
BayStVollzG Art. 96 "Besondere
Sicherungsmaßnahmen
(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen
angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihr
es seelischen Zustands in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder
die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die
Gefahr desSelbstmords oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die ständige Beobachtung, auch mit
technischen Mitteln,
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Beschränkung des
Aufenthalts im Feien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten
Haftraum ohne gefährdendeGegenstände und
6. die Fesselung.
(3) Maßnahmen nach Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig,
wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung
anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport
ist die Fesselung auch dann zulässig,wenn aus anderen Gründen
als denen des Abs. 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten
werden, als es ihr Zweck erfordert.
__
BayUVollzG
__
BayVerf
Konnexitaetsprinzip (Art. 83 Abs. 3 und 6 Bayerische Verfassung)
Artikel 83. (1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11
Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und
der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und
Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und
elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung,
Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche
Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen
und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung
sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung
der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher
Denkmäler und Bauten.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen.
Sie haben das Recht, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken.
(3) Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet
er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt
er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer
Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten
zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung
der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen."
(4) Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden.
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht
der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und
die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. In den
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden
überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden
gebunden. Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer
Aufgaben.
(5) Verwaltungsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem Staate
werden von den Verwaltungsgerichten entschieden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 mit 5 gelten auch für die Gemeindeverbände.
(7) Die kommunalen Spitzenverbände sollen rechtzeitig gehört
werden, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung Angelegenheiten geregelt
werden, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren.
Die Staatsregierung vereinbart zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips
(Abs. 3) ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden."
__
Bezirksordnung (BezO)
Art. 92 Erhöhung der Einkommensgrenze.
1 Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für
bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB
XII der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zu Grunde gelegt
wird, wenn es erforderlich ist, um eine gleichmäßige und ausreichende
Hilfe zu gewährleisten. 2 Die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe
nach § 86 SGB XII bleiben unberührt.
Art. 95 Recht der Ersatzvornahme 1 Kommt der
Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der
Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, o kann diese die notwendigen Maßnahmen
an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. 2 Die Kosten trägt
der Bezirk.
__
FamFG Familiensachen
der freiwiliigen Gerichtsbarkeit
FamFG §
284 Unterbringung zur Begutachtung
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
(§§ 271 - 341)
(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen
beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht
und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich
ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören.
(2) Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für
das Gutachten zu erlangen, kann die Unterbringung durch gerichtlichen Beschluss
bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
(3) § 283 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gegen Beschlüsse
nach den Absätzen 1 und 2 findet die sofortige Beschwerde nach den
§§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung statt.
__
Patientenrechtegesetz
__
StGB Strafgesetzbuch
StGB § 20 Schuldunfähigkeit
wegen seelischer Störungen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat
wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Rechtsbegriffe,
keine
psychopathologischen Diagnosen oder Begriffe sind: Schuld, Schuldunfähigkeit,
Begehung der Tat, krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung,
Schwachsinn, andere schwere seelische Abartigkeit, Unrecht der Tat einsehen
(Einsichtsfähigkeit), nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit).
Anmerkung: Zur Problematik
der Unterscheidung Rechtsbegriff und psychopathologischer Begriff siehe
bitte: Das
Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen
kann.
__
StGB § 21 Verminderte
Schuldfähigkeit.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht
der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der
in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert,
so kann die Strafe nach §
49 Abs. 1 gemildert werden.
Zur Geschichte des §
20 StGB: [GB]
Rechtsbegriffe,
keinepsychopathologischen
Diagnosen oder Begriffe sind: verminderte Schuldfähigkeit, Unrecht
der Tat einsehen (Einsichtsfähigkeit), nach dieser Einsicht zu handeln
(Steuerungsfähigkeit), Begehung der Tat, die vier Eingangsmerkmale
als Gründe (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung,
Schwachsinn, andere schwere seelische Abartigkeit), erheblich, erheblich
vermindert.
Anmerkung: Zur Problematik
der Unterscheidung Rechtsbegriff und psychopathologischer Begriff siehe
bitte: Das
Problem der Bedeutung der Worte und Begriffe und wie man es lösen
kann.
__
StGB § 49 Besondere
gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift
vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe
tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens
auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden.
Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe
ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes
von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes
von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes
von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche
Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf
diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so
kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen
oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
__
StGB § 51
Der alte Schuldfähigkeitsparagraph bis 1975:
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung,
wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche
unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln.
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der
Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus
einem dieser Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe nach
den Vorschriften über die Bestrafung des Versuches gemildert werden.
Im HBFP 1,2, S. 71f wird hierzu
ausgeführt: "Der deutsche Gesetzgeber hat sich, anders als viele ausländische
Gesetze, bei der Reform im Jahr 1975 für eine „Einheitslösung"
entschieden, d. h. die §§ 20, 21 StGB setzen jeweils die gleichen
psychischen Merkmale voraus. Die Unterscheidung zwischen Ex- und Dekulpation
erfolgt ausschließlich über die auf der zweiten Stufe vorzunehmende
Wertung, ob der Täter zur Tatzeit aufgrund der Störung unfähig
(§ 20 StGB) oder vermindert befähigt (§ 21 StGB) war, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Schöch
2006 a, S. 55). Mit der Aufnahme der „schweren anderen seelischen Abartigkeit"
im Jahr 1975 wollte der Gesetzgeber keine neuen Normen setzen, sondern
der Entwicklung der Rechtsprechung zu § 51 StGB aF Rechnung tragen.
Diese war schon seit längerem über den klassischen klinisch-psychiatrischen
Krankheitsbegriff, nach dem Krankheit [>72] nur beim Vorhandensein eines
körperlichen Prozesses vorliegen sollte und der insbesondere von der
Schule Kurt Schneiders vertreten wurde (Schneider 1956; Witter 1972, S.
477 ff.; vgl. Göppinger 1997, S. 222 f. mwN), hinausgegangen, weil
die unter Umständen gravierenden psychischen Auswirkungen schwerer
Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Triebanomalien nicht adäquat
erfassbar waren (vgl. zur Reformgeschichte Rasch u. Konrad 2004, S. 63ff.;
Venzlaff 2000, S. 69f.). Mit dem so genannten juristischen Krankheitsbegriff
der Rechtsprechung sollten als „krankhafte seelische Störungen" (§
51 StGB aF) alle Störungen der Verstandestätigkeit sowie des
Willens-, Gefühls- oder Trieblebens in Betracht kommen (BGHSt 14,
30ff.), also unter anderem „eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit"
(BGHSt 23, 176, 190: Fall Jürgen Bartsch). Dieser juristische Krankheitsbegriff
ist durch die Öffnung des Gesetzes für psychische Störungen
ohne somatischen Bezug überflüssig geworden."
Historische
Anmerkung Aus dem „Entwurf eines Strafgesetzbuches für den
Norddeutschen Bund" nebst Motiven und Anlagen. Berlin 1870, S. 56.) [GB]
„Das Recht des Staates, gegen den Verbrecher
nicht bloß Sicherheitsmaßregeln zu ergreifen, sondern ihn zu
strafen, beruht auf dem allgemein menschlichen Urteile, daß der gereifte
und geistig gesunde Mensch ausreichende Willenskraft habe, um die Antriebe
zu strafbaren Handlungen niederzuhalten und dem allgemeinen Rechtsbewußtsein
gemäß zu handeln. Es kann daher nicht bedenklich sein, diesem
allgemeinen Urteile, in welchem die strafrechtliche wie die sittliche Zurechnung
ihren Grund hat, in dem Strafgesetzbuch Ausdruck zu geben, wenn es sich
darum handelt, die Zurechnungsfähigkeit oder ihre Ausschließung
näher zu normieren. Es darf namentlich nicht befürchtet werden,
daß dadurch die verschiedenen metaphysischen Auffassungen über
die Freiheit des Willens im philosophischen Sinne in die Kriminalverhandlungen
gezogen werden, denn es ist damit klar ausgesprochen, daß im einzelnen
Falle nur untersucht werden soll, ob derjenige normale Zustand geistiger
Gesundheit vorhanden sei, dem die Rechtsanschauung des Volkes die strafrechtliche
Verantwortlichkeit tatsächlich zuschreibt, während diese
letztere Tatsache selbst durch das Gesetz festgestellt und jeder weiteren
Erörterung im einzelnen Falle entzogen ist. ..."
__
StGB § 57
Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes
einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe,
mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des
Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere
die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände
ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts,
das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse
und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für
sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte
einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann
das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen,
wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine
Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt
oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit
der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs
ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend;
die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt
wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte
Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren
Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in
der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der
Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung
erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze
1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend.
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte
Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über
die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei
der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen
nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung
zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung
gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung
des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen,
wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über
den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder
nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein
Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens
sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten
Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
__
StGB § 63 Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus [Abruf 12.11.12]
„§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen,
so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten
zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich
ist.“
___
BGH
zu den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB
In seinem Beschluss vom 22.11.2006 in dem Verfahren
2 StR 430/06 hat sich der BGH mit den Voraussetzungen der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB befasst und u.a.
folgendes ausgeführt:
"Im Hinblick auf bedenkliche
Formulierungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten
merkt der Senat an:
Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive
Feststellung eines länger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus,
der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im
Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.).
Eine lediglich verminderte
Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn
sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB § 21
Einsichtsfähigkeit 6). Der Täter, der trotz generell verminderter
Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner
Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich
vermindert ist - voll schuldfähig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21.
Februar 2006 - 5 StR 8/06 m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht
infolge generell ver-[- 3 -]minderter Einsichtsfähigkeit, so ist für
§ 21 StGB nur Raum, wenn dies dem Täter vorzuwerfen ist; ohne
Schuld handelt der Täter unter diesen Umständen nur dann, wenn
ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH,
Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbeschluss vom
21. April 2005 - 2 StR 124/05).
Solange die Verminderung der
Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und
dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit
durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst
(vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 m.w.N.; Senatsbeschluss
vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03).
Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten
Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb
nicht gestützt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005
- 3 StR 3/05 m.w.N.)."
___
"Folgende Voraussetzungen müssen für
die Unterbringung gegeben sein:
-
Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Tat:
Die Person, die in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht werden soll, muss eine rechtswidrige Tat begangen haben,
d. h. es muss zumindest der äußere Tatbestand erfüllt und
die Handlung rechtswidrig (bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt
§ 63 StGB nicht zur Anwendung) sein. Ist jedoch der Fall gegeben,
dass der Täter freiwillig von einem Versuch zurücktritt , so
erfolgt keine Unterbringung (BGHSt 31, S. 132; Schönke/Schröder/Stree
§ 63, Rn 6; Blau JR 84, S. 27)
-
Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder von verminderter
Schuldfähigkeit:
Der Täter muss während der Tatbegehung
schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§
21 StGB) gewesen sein
Die Schuldunfähigkeit, bzw. die verminderte
Schuldfähigkeit muss bestehen, es reicht nicht, dass sie möglicherweise
bestehen könnte.
Auch muss die Schuldunfähigkeit die zur
Tatzeit bestanden hat, auf einem länger dauernden geistigen Defekt
beruhen (NStZ-RR 98, S. 174; Lackner § 63 Rn 3)
-
Gefährlichkeit des Täters für die
Allgemeinheit:
Durch die Gesamtwürdigung des Täters
und der Tat muss sich ergeben, dass infolge des Zustands des Täters
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er daher für die
Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Gesamtwürdigung ist die Zeit
der Hauptverhandlung maßgebend, d. h. die Prüfung der Gefährlichkeit
des Täters durch das Gericht, hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung
zu beschränken (BGHSt 25, S. 29, Tröndle § 63 Rn. 10).
-
Es müssen vom Täter erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sein, d. h. es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen,
dass es zu solchen Taten kommt, dabei reicht bloße Wiederholungsgefahr
nicht aus (Lackner § 63 Rn. 5).
Die Beurteilung der Erheblichkeit der Tat richtet
sich nach der zu erwartenden Tatbestandserfüllung, die Tat muss geeignet
sein eine Schädigung herbeizuführen und somit den Rechtsfrieden
zu stören.
-
Eine Gefahr für die Allgemeinheit ist auch dann
schon zu bejahen, wenn der Täter für eine Einzelperson gefährlich
ist.
-
Auf Grund der Formulierung "infolge seines Zustandes"
, ist die Kausalität zwischen dem geistigen Defekt und der Gefährlichkeit
zu prüfen, diese entfällt z. B. dann, wenn der Täter auch
ohne diesen Defekt gefährlich wäre.
Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend,
sie liegt nicht im Ermessen des Gerichtes (NJW 92, S 1570; Tröndle
§ 63 Rn 13). Die Anordnung hat im Urteilstenor zu erfolgen. Hier ist
noch zu beachten, dass im Fall der Schuldunfähigkeit die Anordnung
im subjektiven Verfahren neben den Freispruch oder im Sicherungsverfahren
(§§ 413 StPO) selbstständig tritt, im Fall der verminderten
Schuldfähigkeit tritt sie neben die Strafe." [Quelle justiz.nrw Abruf
01.10.14]
__
StGB § 64 Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke
oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,
und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen
hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge
ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung
ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person
durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über
eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und
von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren
Hang zurückgehen.
Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007 (PDF-Format
BGBl. I S. 1327) m.W.v. 20.07.2007.
__
StGB § 67aÜberweisung
in den Vollzug einer anderen Maßregel [Abruf 12.11.12]
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das
Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der
anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch
besser gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung
angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln
überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich die Person noch im Vollzug
der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20 oder
§ 21 vorliegt.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den
Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich
ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser
gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht
ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug
der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung
und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für
die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2
hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle des
Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens
vor Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
___
StGB § 67bAussetzung
zugleich mit der Anordnung [Abruf 12.11.12]
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt
es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere
Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel
auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der
Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig
mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt
wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein.
___
StGB § 67cSpäterer
Beginn der Unterbringung [Abruf 12.11.12]
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich
angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem
Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung
noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre
nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall
des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung
nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den
Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert.
Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere
Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht
werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur
Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht
sie für erledigt.
___
StGB § 67d
Dauer der Unterbringung [Abruf 12.11.12]
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn
der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete
freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich
die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit
des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder
ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung
der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß
der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen
Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die
Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß
der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit
der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht
ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird
der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit
der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht
ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen
des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug
der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen
der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung
der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt
es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung
tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der
Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch
ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Anmerkung 67d (Prof.
Müller, beck-blog, #35):
"Zitat aus OLG Frankfurt a. M. vom 14.10.2010 3 Ws 970/10 (openjur-Link):
"Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dienten dazu,
dem
Verurteilten bei Fehleinweisungen aus tatsächlichen Gründen das
schwerfällige Wiederaufnahmeverfahren zu ersparen (vgl. Senat.
Beschluss vom 26.11.2001, NStZ-RR 2002, 58f; Berg/Wiedner, Die Erledigterklärung
nach § 67 d Abs. 6 StGB…., StV 2007, 434, 439, Fußnote 40).
Wird nämlich eine im Erkenntnisverfahren angeordnete Maßregel
für erledigt erklärt, weil sich aufgrund einer Begutachtung im
Vollstreckungsverfahren ergeben hat, dass eine zwingende Voraussetzung
für die Anordnung der Maßregel nicht vorgelegen hat, so ist
diese Erledigungserklärung einem Wegfall der Maßregel im Wiederaufnahmeverfahren
(§ 359 Nr. 5 StPO) vergleichbar (vgl. Senat, NStZ 1993, 252 f.)" (Hervorhebung
von mir)."
__
StGB § 67e
Überprüfung weitere Unterbringung [Abruf 12.11.12]
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob
die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen
oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf
bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt
sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus
ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung
zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen.
Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen,
vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung
an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab,
so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Querverweise:
RS-Kommentar
zur Begruendung Art. 5 Abs. 2.
RS-Kommentar
zur Begruendung Art. 35 Abs. 1.
__
StGB
§ 323a Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen
Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat
begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches
schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die
Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung
oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
Anmerkung
nicht ausschließbar Diesem Paragraphen kommt deshalb allgemein
besondere Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber hier einen äußerst
problematischen Rechtsbegriff "nicht ausschließbar"
einführt - wie meist ohne genaue Entsprechungen
anzugeben. Manche Richter versuchen hier Sachverständige zu missbrauchen,
wenn sie von ihnen verlangen, sich zur Frage zu äußern, ob schuldunfähig§
ausgeschlossen§
werden könne. Hier geben Foerster et al. (2004, 2009) eine gute Empfehlung
für Sachverständige, indem sie deutlich machen, dass "nicht ausschließbar"
ein Rechtsbegriff ist und nicht vom Sachverständigen, sondern vom
Gericht zu beantworten ist.
Bereits 1983 äußert
er in seiner Arbeit Der psychiatrische Sachverständige zwischen
Norm und Empirie, NJW 1983, 37, S. 2052: "Der Sachverständige
sollte sich auch nicht aus der Ruhe bringen lassen, wenn er - je nach Sachlage
- vom Verteidiger oder vom Staatsanwalt die wohl nicht auszurottende Frage
gestellt bekommt: „Können Sie ausschließen, daß diese
oder jene Voraussetzungen vorlagen oder nicht vorlagen?" Es kann für
den Sachverständigen nie darum gehen, jeden auch nur denkbaren theoretischen
Zweifel oder jede abstrakte Möglichkeit auszuschließen, sondern
immer nur darum, ob aufgrund der seinen empirischen Untersuchungsmöglichkeiten
zugänglichen Fakten konkrete Hinweise für das Vorliegen oder
Nicht-Vorliegen bestimmter Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten
bestehen FN15"[= FN15: BGH, NJW 1951, 83]
2004, S. 41 "Die
Frage nach dem „Nicht-ausschließen-Können"
Im Rahmen der Befragung des Sachverständigen
wird mitunter der Versuch unternommen, die gutachtliche Darlegung zu modifizieren
oder dadurch zu verwässern, dass der Sachverständige mit der
oft bohrend vorgebrachten Frage bedrängt wird, ob er erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit wenigstens nicht mit „allerletzter Sicherheit"
ausschließen könne. Wird ihm eine solche Frage gestellt, sollte
der Sachverständige auf den diesbezüglich gegebenen Primat der
juristischen Wertung verweisen. Prinzipiell ist es immer so, dass die Frage
nach der Steuerungsfähigkeit der juristischen Begrifflichkeit angehört
und nicht der psychiatrischen Terminologie. Der psychiatrische Sachverständige
kann nur anhand des Vorliegens konkreter Kriterien belegen, dass eine psy-chopathologische
Symptomatik und ihre psychosozialen Folgen vorgelegen haben oder nicht.
Dies ist aber nur ein Teil der juristischen Beweiswürdigung. Der Sachverständige
ist bekanntlich Beweismittel neben anderen Beweismitteln. Kommt der Richter
in seiner Würdigung aller Beweise zum Ergebnis, dass er - aus juristischer
Sicht und in juristischer Kompetenz - das Vorliegen einer erheblich verminderten
Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen könne, so ist dies
eine juristische Wertung, aber keine empirisch begründete Feststellung
des psychiatrischen Sachverständigen.
Es ist hilfreich, sich im Rahmen einer solchen
Diskussion noch einmal die kategorialen Unterschiede einer Beweisführung
vor Augen zu halten: Erkenntnistheoretisch wird im Gutachten eines Sachverständigen
kein experimenteller oder rechnerischer Beweis, sondern ein historischer
Beweis geführt. Rechnerische und experimentelle Beweise erlauben absolute
und überprüfbare Aussagen. Jedem historischen Beweis wohnt prinzipiell
und zwangsläufig eine abstrakte Fehlermöglichkeit inne. Der lediglich
aus abstrakten Denkmöglichkeiten im Rahmen eines historischen Beweises
verbleibende abstrakte Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung ist
jedoch forensisch-psychiatrisch nicht relevant."
__
StPO Strafprozessordnung
__
StPO § 80
[Vorbereitung
des Gutachtens durch weitere Aufklärung]
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
weitere Aufklärung verschafft werden.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden,
die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen zu stellen.
__
StPO § 81.
Vorbereitung
eines Gutachtens [Abruf 12.11.12]
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über
den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung
eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der
Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht
und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz
1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das
Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht
überschreiten.
__
Hierzu:
BVerG
- 2 BvR 1523/01 Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001,
Absatz-Nr. (1 - 28), "… Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte
sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung
nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt
(vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert
wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden
(§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit
des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV
1991, S. 248). ...."
__
Und: KG, Beschluss
vom 30.10.2012 - 4 Ws 117/12 - 141 AR 555/12
"Zur Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit
einer Unterbringung bei endgültiger Weigerung des Beschuldigten zur
Mitwirkung an einer erforderlichen Exploration. Normenkette: SPO §
81. Leitsätze:
1. Die vor Anordnung einer Maßnahme nach §
STPO § 81 Abs. STPO § 81 Absatz 1 StPO erforderliche Anhörung
eines Sachverständigen erfüllt die Anforderungen nur dann, wenn
der Sachverständige grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung
des Beschuldigten ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur
Unerlässlichkeit der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher
Dauer Stellung nimmt sowie das konkrete Untersuchungskonzept wie auch dessen
Geeignetheit zur Erlangung von Erkenntnissen über die im Raum stehende
psychiatrische Erkrankung darlegt. (amtlicher Leitsatz)
2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
ist von einer Unterbringung nach § STPO § 81 StPO abzusehen,
wenn von ihr im Hinblick auf die Weigerung des Beschuldigten zur erforderlichen
Mitwirkung brauchbare Ergebnisse nicht zu erwarten sind, was insbesondere
dann gegeben ist, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber
vom Betroffenen endgültig verweigert wird. Die bloße Möglichkeit,
aus der (längeren) Beobachtung des Beschuldigten im Rahmen des Klinikaufenthalts
Rückschlüsse auf dessen psychischen Zustand und Persönlichkeit
zu ziehen, reicht nicht aus. (amtlicher Leitsatz)"
__
StPO 119
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs-
oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können
einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden.
Insbesondere kann angeordnet werden, dass
-
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation
der Erlaubnis bedürfen,
-
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und
Paketverkehr zu überwachen sind,
-
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen
der Erlaubnis bedarf,
-
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen
Inhaftierten getrennt wird,
-
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt
mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen Anordnung
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft
oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anordnung
ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei
denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über
Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt
die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie
Schreiben und Pakete anzuhalten.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt
der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen
widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der
Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt
bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung
den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung
der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten
selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation
über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt.
Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
-
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
-
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
-
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
-
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
-
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn
zuständigen Landesverfassungsgericht,
-
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten
eines Landes,
-
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen
Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes,
-
dem Europäischen Parlament,
-
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
-
dem Europäischen Gerichtshof,
-
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
-
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
-
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
-
der Europäischen Kommission gegen Rassismus
und Intoleranz,
-
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
-
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für
die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung
der Diskriminierung der Frau,
-
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter,
dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den
entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
-
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten
Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
-
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um
das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen,
trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen
oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der
Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige
Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn
gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist,
eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§
116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem
Fall nach § 126.
__
StPO 126a Einstweilige
Unterbringung [Abruf 19.11.12]
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches)
begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann
das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in
einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es
erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten
die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a,
123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend
mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen
der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen
oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung
eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. §
120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen
Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs.
5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz
1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
__
StPO
§ 136 Beschuldigte(r)
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und
welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen,
daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon
vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung
einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. In geeigneten Fällen soll
der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern
kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs
hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit
geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und
die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten
ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse
Bedacht zu nehmen.
__
StPO
§ 136a Vernehmung und Vernehmungsfehler
(1) Die Freiheit der Willensentschließung
und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung
oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht
dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften
unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen
oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen,
sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt
ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die
unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Anmerkung: >
Reid©-Methode
(Ulvi Kulac); Eisenberg Beschuldigter, III. Verbotene Vernehmungsmethoden
__
StPO § 246a
Unterbringungserwägung
Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung
angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung
ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die
Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt,
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht,
so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
__
StPO 453c
(1) Sind hinreichende Gründe für die
Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das
Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person
des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen,
notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2,
oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der
Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz
1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet.
§ 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a
gelten entsprechend.
__
StPO 463
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und
Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für die nach den
§§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für
die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3,
den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches
bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. §
454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und
des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort
genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des §
67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig
davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung,
soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung
zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort
genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach
§ 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen
nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten
eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von
dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt
das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor
einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen
Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfungen nach
§ 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf
Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§
63) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige
darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung
der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen
Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Dem
Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses
über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2
gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat,
bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung
angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit,
so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. §
456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der
Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für die nach §
67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a und 67c Abs. 2, §
67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§
70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. Das Gericht
erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz
1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche
rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung des § 462a Abs.
1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs.
1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches
der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger
hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung
zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung
hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und
gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht
aufgehoben wird.
__
StPO § 454Freiheitsstrafe
zur Bewährung aussetzen [Abruf 12.11.12]
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung
des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll
(§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung,
daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten
unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt
sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von
der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden,
wenn
-
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die
Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht
die Aussetzung beabsichtigt,
-
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur
Zeit der Antragstellung
-
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht
die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
-
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger
als dreizehn Jahre der Strafe verbüßt hat und das Gericht den
Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
-
der Antrag des Verurteilten unzulässig
ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung
nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.
(2) Das Gericht holt das Gutachten eines
Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt,
die Vollstreckung des Restes
-
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
-
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß
Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung
des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu
äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß
dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft,
dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit
zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung
des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger
und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.
(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz
1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet,
hat aufschiebende Wirkung.
(4) Im Übrigen sind § 268a Absatz
3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§
453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung
des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der
Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar
vor der Entlassung erteilt werden.
___
StPO
§ 463 Strafvollstreckung
(1) Die Vorschriften über
die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln
der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2) § 453 gilt auch für
die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen.
(3) § 454 Abs. 1, 3 und
4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und
3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs.
3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen
des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung
des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet unabhängig von den
dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d Abs. 2 und
3, des § 67c Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung
der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet §
454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung
der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der
nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches
hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu
der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige
Taten zu erwarten sind. Dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, bestellt
das Gericht für das Verfahren nach Satz 4 einen Verteidiger.
(4) Im Rahmen der Überprüfungen
nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf
Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§
63) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige
darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung
der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen
Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Dem
Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses
über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2
gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat,
bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Verteidiger.
(5) § 455 Abs. 1 ist
nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder
in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte
in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben
werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten
in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.
(6) § 462 gilt auch für
die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a und 67c
Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs.
7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen
nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort
vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.
(7) Für die Anwendung
des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen
des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des
Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.
__
StVollzG § 115 "Gerichtliche
Entscheidung
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt
nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten soll auf bei den Gerichtsakten
befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen
sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand
ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe
absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt
und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht
auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild
und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird.
Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist
nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch
in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf.
Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen,
daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig
zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder
anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme
rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig
und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das
Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte
Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht
es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem
Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme
oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht ist."
__
UnterbrG
Bayerisches Unterbringungsgesetz
UnterbrG Art. 19 "Art.
19 Unmittelbarer Zwang
(1) 1Bedienstete der Einrichtung dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren
Zwang anwenden, wenn dies zur Durchführung des Art. 12 Abs. 1 und
2, des Art. 13 oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist.
2Bei Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet
werden, wenn der Betroffene zu deren Duldung verpflichtet ist.
(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden,
wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder in den Bereich
der Einrichtung widerrechtlich einzudringen.
(3)1Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des
unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen
und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
2Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden
erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(4) 1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf
nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
(5) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt
unberührt.
__
ZPO
Zivilprozessordnung
ZPO § 56Pruefung
von Amts wegen
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit,
der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung
zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung
mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem
Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst
erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende
Frist abgelaufen ist.
Anmerkung: Auf eine besondere Gefahr struktureller
Richtergewalt macht die sehr informative Homepage
von Gerhard Zollenkopf, selbst Opfer, aufmerksam: "Der § 56 ZPO nun
ermöglicht es Richtern, mißliebige Parteien mittels "Zweifel"
an deren Prozeßfähigkeit zu "psychiatrisieren". Gegen einen
derartigen Anwurf existiert kein unmittelbares Rechtsmittel, weshalb die
Zweifel in dem Beweisbeschluss zwecks psychiatrischer Begutachtung regelmäßig
nicht hinreichend begründet/ konkretisiert werden."
__
ZPO
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverstsendigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen,
ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung
weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der
Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu
verständigen.
(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen
anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen
Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit
anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung
handelt.
(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages,
so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen.
Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis
zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss
erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig
hierauf hinzuweisen.
(4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten
und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse
unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht
nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten
hinweisen.
__
- Zur Übersichts- und Verteilerseite
-
Literatur,
Medien und Links (Auswahl)
Querverweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen
(Standort).
Glossar,
Anmerkungen und Endnoten.
1) GIPT=
General
and Integrative
Psychotherapy, internationale Bezeichnung
für Allgemeine und Integrative Psychotherapie.
__
Querverweise
Standort: Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen.
*
- Zur Übersichts- und Verteilerseite
-
Überblick
Forensische Psychologie.
Zur
Haupt- und Überblicksseite Katalog potentieller Fehler in forensischen
Gutachten.
*
*
Dienstleistungs-Info.
*
Zitierung
Sponsel, Rudolf (DAS). Gesetze,
Verordnungen, Entscheidugen Forensisch-Psychopathologischer Kommentar
zum Gesetz und Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung über
den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen
Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).
Erlangen IP-GIPT:
https://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-GVE.htm
Copyright & Nutzungsrechte
Diese Seite darf von jeder/m in nicht-kommerziellen
Verwertungen frei aber nur original bearbeitet und nicht inhaltlich
verändert und nur bei vollständiger Angabe der Zitierungs-Quelle
benutzt werden. Das direkte, zugriffsaneignende Einbinden in fremde Seiten
oder Rahmen ist nicht gestattet, Links sind natürlich willkommen.
Zitiert kann mit Quellenangabe beliebig werden. Sofern die Rechte anderer
berührt sind, sind diese dort zu erkunden. Sollten wir die Rechte
anderer unberechtigt genutzt haben, bitten wir um Mitteilung. Soweit es
um (längere) Zitate aus ... geht, sind die Rechte bei/m
... zu erkunden oder eine Erlaubnis einzuholen.
Ende_Gesetze,
Verordnungen, Entscheidungen _Überblick_Rel.
Aktuelles_ Rel.
Beständiges _ Titelblatt_
Konzeption_
Archiv_
Region_
Service_iec-verlag_
Mail:
sekretariat@sgipt.org_
__Wichtige
Hinweise zu Links und Empfehlungen
korrigiert:
Änderungen Kleinere
Änderungen werden nicht extra ausgewiesen; wird gelegentlich überarbeitet
und ergänzt.
07.08.15 Verabschiedeten Gesetzestext
eingearbeitet.
05.06.15 Gebot
bestmöglicher Sachaufklärung.